Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt ein Strafverfahren BM 22 7280 gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Be- täubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Februar 2022 seien A. und B. am 11. Dezember 2021, 22:16 Uhr, durch die Z.-Passage in Bern gerannt und demzufolge angehalten worden. Anlässlich der Effektenkon- trolle sei bei A. das Mobiltelefon von C. sichergestellt worden, der angab, dass ihm das Telefon gestohlen worden sei. A. sei vorläufig festgenommen worden. Ausserdem habe A. angegeben, regelmässig Haschisch zu konsu- mieren (act. 1, S. 2; sowie Verfahrensakten BM 22 7280, nicht paginiert).
B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, führt ein Strafverfahren D-8/2022/10000406 gegen A. und B. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (geringfügig, Art. 147 i.V.m. Art. 172ter StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Art. 119 Abs. 1 AIG).
Das Verfahren betrifft u.a. den dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom
20. Dezember 2021 entnehmbaren Vorfall, wonach D. am 12. Dezember 2021, 13:53 Uhr bzw. 14:05 Uhr, die kantonale Notrufzentrale in Frauenfeld avisiert und berichtet habe, dass ihr am vorangehenden Tag in der Altstadt von Winterthur das Portemonnaie entwendet worden sei. Gleichentags, 18:14 Uhr und 18:16 Uhr, seien im Laden E., Bahnhof Zürich Oerlikon, zwei Warenbezüge im Gesamtwert von Fr. 56.-- kontaktlos mit der entwendeten F.-Karte von D. bezahlt worden. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land, Zweigstelle Flughafen, übernahm das entsprechende Verfahren am
10. Januar 2022 (Verfahrensakten D-8/2022/10000406, Dossier 1, nicht pa- giniert).
C. Aktenkundig ist sodann der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. De- zember 2021. Demnach seien am 10. Dezember 2021 während der Fahn- dungstätigkeit durch Funktionäre der Aktion G. zwei Personen, später als B. und A. identifiziert, aufgefallen, weil sie augenscheinlich planlos durch den
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Hauptbahnhof Zürich gelaufen seien. Anschliessend hätten die beiden Per- sonen die S14 nach Hinwil bestiegen. Am Bahnhof Zürich Oerlikon seien die beiden einer Personenkontrolle unterzogen worden. Beide hätten sich mit einem Ausgangsschein vom SEM ausgewiesen, gemäss welchen sie dem BAZ Zürich, resp. BAZ Boudry zugeteilt seien. Sie hätten angegeben, dass sie sich auf dem Weg nach Winterthur befänden und dort einen Kollegen besuchen wollten. Die beiden hätten praktisch keine finanziellen Mittel mit sich geführt. Es seien Tagesfotos erstellt und im Smartpolice abgelegt wor- den. Aufgrund des Verhaltens und der Angaben der beiden Personen be- stehe der Verdacht, dass sie deliktisch in Erscheinung treten, um sich ihren Aufenthalt, resp. Fortkommen zu finanzieren. Einleitend wird im Rapport «Verdacht Diebstahl» angegeben (Verfahrensakten D-8/2022/10000406, Dossier 1, nicht paginiert).
D. Nach dem Meinungsaustausch sind sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») uneinig, ob die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 am Bahnhof Zürich Oerlikon durch die Kantonspo- lizei Zürich eine bzw. die erste Verfolgungshandlung gegen A. darstellt (act. 1.1–1.9).
E. Mit Gesuch vom 12. Mai 2022 gelangt die GStA BE an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kan- tons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
F. Mit Gesuchsantwort vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe: 24. Mai 2022) bean- tragt die OStA ZH, der Antrag der GStA BE sei abzuweisen und es seien die Strafbehörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten für zuständig zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der GStA BE mit Schreiben vom 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.1; BG.2021.54 vom 21. März 2022 E. 3.1.1; BG.2021.51 vom 3. Ja- nuar 2022 E. 2.1; jeweils m.w.H.).
E. 2.2 Unter den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend gerichtsstandsbegrün- dend ist, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Strittig ist, ob die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 eine Verfol- gungshandlung darstellt.
Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die Personenkontrolle vom 10. De- zember 2021 als Verfolgungshandlung zu qualifizieren sei. Da es sich über- dies um die erste Verfolgungshandlung handle, sei die Zuständigkeit der Be- hörden des Kantons Zürich somit gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO für die Weiterführung der Strafverfahren gegeben.
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Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 stelle eine sicherheitspolizeiliche Tätigkeit ohne ge- richtsstandsrechtliche Relevanz dar. Die erste Verfolgungshandlung im Kan- ton Zürich sei am 12. Dezember 2021 erfolgt. Im Kanton Bern sei die erste Verfolgungshandlung am 11. Dezember 2021 erfolgt, was die Anhebung der Untersuchung zur Folge gehabt habe, weshalb die Zuständigkeit für die Strafverfolgung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO beim Kanton Bern liege.
E. 2.3 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) ei- ner strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung we- nigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) ei- nes Strafantrags gemacht worden ist. Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen ha- ben. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen (TPF 2009 169 E. 2.2 m.w.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.26 vom 26. Juli 2022 E. 3.1 m.w.H.).
E. 2.4 Im Gegensatz zur strafprozessual verstandenen Ermittlung geht es bei der Vorermittlung um gerichtspolizeiliche Vorfeldarbeit mit dem Ziel, Straftaten überhaupt erst zu erkennen, insbesondere durch das Zusammentragen und Auswerten von Hinweisen und Informationen (ALBERTINI, in: Alber- tini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, 2008, S. 544). Unter Vorer- mittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen, die ohne vor- gängige Konkretisierung und Verdichtung (oder Entkräftung) für die Einlei- tung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügen. Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldun- gen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht. Vor- ermittlungen ermöglichen der Polizei das Erkennen, dass bestimmte Strafta- ten begangen worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Tatent- schluss kurz vor der Ausführung stehen könnten. Vorermittlungen bezwe- cken die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachver- halte vorliegen oder nicht, und im bejahenden Fall eine möglichst gute Aus- gangslage für das nachfolgende Vorverfahren gemäss StPO zu schaffen
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oder auch (weitere) Straftaten zu verhindern (BGE 140 I 353 E. 6.1 mit Hin- weisen). Im Kanton Zürich sind die Vorermittlungen in § 4 Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1) geregelt. Demnach tätigt die Polizei, ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen, Vorermittlungen, um festzustellen, ob a) strafbare Handlungen zu verhindern oder b) strafbare Handlungen aufzuklären sind (§ 4 Abs. 1 PolG/ZH). Die polizeilichen Vorermittlungen stellen somit kein Ermittlungsverfahren ge- mäss Art. 306 StPO dar. Beim Ermittlungsverfahren wird (bereits) von einem Verdacht ausgegangen, es sei eine Straftat begangen worden (s. Art. 299 Abs. 2 StPO). Ermittlungsverfahren der Polizei und Untersuchung der Staatsanwaltschaft bilden das Vorverfahren (Art. 299 Abs. 1 StPO; Art. 300 Abs. 1 StPO), welches durch die Staatsanwaltschaft geführt wird (Art. 16 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 StPO). Leiterin der Vorermittlungen ist hingegen nicht die Staatsanwaltschaft. Das PolG/ZH hält dazu fest, dass sich die Tä- tigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung nach dem PolG/ZH richtet, wogegen im Vorverfahren die StPO zum Tragen kommt (vgl. § 4 Abs. 2 PolG/ZH; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.18 vom 28. Juni 2022 E. 3.7.1).
E. 2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 34 StPO darstellt. Sie diente der Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sach- verhalte vorliegen oder nicht. Jedenfalls ergeht aus dieser Handlung nicht, dass damals der konkrete Verdacht bestand, es sei eine Straftat begangen worden. Dass die Handlung in einem Rapport festgehalten wurde, ändert daran nichts. Die Polizei hat ihr Handeln (auch) im Rahmen von Vorermitt- lungen angemessen zu dokumentieren (vgl. § 12 Abs. 1 PolG/ZH). Auch än- dert daran nichts, dass der Rapport später dem strafprozessualen Vorver- fahren diente.
E. 2.6 Demgegenüber stellen die Handlungen der Kantonspolizei Bern vom 11. De- zember 2021 Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 34 StPO dar. Es sind gleichzeitig die ersten Verfolgungshandlungen gegen A., weshalb – bei gleich schweren Strafdrohungen in den Kantonen – der gesetzliche Gerichts- stand beim Gesuchsteller liegt.
E. 2.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
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E. 3 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.18
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, führt ein Strafverfahren BM 22 7280 gegen A. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Be- täubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Februar 2022 seien A. und B. am 11. Dezember 2021, 22:16 Uhr, durch die Z.-Passage in Bern gerannt und demzufolge angehalten worden. Anlässlich der Effektenkon- trolle sei bei A. das Mobiltelefon von C. sichergestellt worden, der angab, dass ihm das Telefon gestohlen worden sei. A. sei vorläufig festgenommen worden. Ausserdem habe A. angegeben, regelmässig Haschisch zu konsu- mieren (act. 1, S. 2; sowie Verfahrensakten BM 22 7280, nicht paginiert).
B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, führt ein Strafverfahren D-8/2022/10000406 gegen A. und B. wegen Verdachts des Diebstahls (Art. 139 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage (geringfügig, Art. 147 i.V.m. Art. 172ter StGB) und der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Art. 119 Abs. 1 AIG).
Das Verfahren betrifft u.a. den dem Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom
20. Dezember 2021 entnehmbaren Vorfall, wonach D. am 12. Dezember 2021, 13:53 Uhr bzw. 14:05 Uhr, die kantonale Notrufzentrale in Frauenfeld avisiert und berichtet habe, dass ihr am vorangehenden Tag in der Altstadt von Winterthur das Portemonnaie entwendet worden sei. Gleichentags, 18:14 Uhr und 18:16 Uhr, seien im Laden E., Bahnhof Zürich Oerlikon, zwei Warenbezüge im Gesamtwert von Fr. 56.-- kontaktlos mit der entwendeten F.-Karte von D. bezahlt worden. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land, Zweigstelle Flughafen, übernahm das entsprechende Verfahren am
10. Januar 2022 (Verfahrensakten D-8/2022/10000406, Dossier 1, nicht pa- giniert).
C. Aktenkundig ist sodann der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. De- zember 2021. Demnach seien am 10. Dezember 2021 während der Fahn- dungstätigkeit durch Funktionäre der Aktion G. zwei Personen, später als B. und A. identifiziert, aufgefallen, weil sie augenscheinlich planlos durch den
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Hauptbahnhof Zürich gelaufen seien. Anschliessend hätten die beiden Per- sonen die S14 nach Hinwil bestiegen. Am Bahnhof Zürich Oerlikon seien die beiden einer Personenkontrolle unterzogen worden. Beide hätten sich mit einem Ausgangsschein vom SEM ausgewiesen, gemäss welchen sie dem BAZ Zürich, resp. BAZ Boudry zugeteilt seien. Sie hätten angegeben, dass sie sich auf dem Weg nach Winterthur befänden und dort einen Kollegen besuchen wollten. Die beiden hätten praktisch keine finanziellen Mittel mit sich geführt. Es seien Tagesfotos erstellt und im Smartpolice abgelegt wor- den. Aufgrund des Verhaltens und der Angaben der beiden Personen be- stehe der Verdacht, dass sie deliktisch in Erscheinung treten, um sich ihren Aufenthalt, resp. Fortkommen zu finanzieren. Einleitend wird im Rapport «Verdacht Diebstahl» angegeben (Verfahrensakten D-8/2022/10000406, Dossier 1, nicht paginiert).
D. Nach dem Meinungsaustausch sind sich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») uneinig, ob die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 am Bahnhof Zürich Oerlikon durch die Kantonspo- lizei Zürich eine bzw. die erste Verfolgungshandlung gegen A. darstellt (act. 1.1–1.9).
E. Mit Gesuch vom 12. Mai 2022 gelangt die GStA BE an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kan- tons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
F. Mit Gesuchsantwort vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe: 24. Mai 2022) bean- tragt die OStA ZH, der Antrag der GStA BE sei abzuweisen und es seien die Strafbehörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten für zuständig zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der GStA BE mit Schreiben vom 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wor- den ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen be- stimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.1; BG.2021.54 vom 21. März 2022 E. 3.1.1; BG.2021.51 vom 3. Ja- nuar 2022 E. 2.1; jeweils m.w.H.).
2.2 Unter den Parteien ist unbestritten, dass vorliegend gerichtsstandsbegrün- dend ist, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Strittig ist, ob die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 eine Verfol- gungshandlung darstellt.
Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass die Personenkontrolle vom 10. De- zember 2021 als Verfolgungshandlung zu qualifizieren sei. Da es sich über- dies um die erste Verfolgungshandlung handle, sei die Zuständigkeit der Be- hörden des Kantons Zürich somit gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO für die Weiterführung der Strafverfahren gegeben.
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Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 stelle eine sicherheitspolizeiliche Tätigkeit ohne ge- richtsstandsrechtliche Relevanz dar. Die erste Verfolgungshandlung im Kan- ton Zürich sei am 12. Dezember 2021 erfolgt. Im Kanton Bern sei die erste Verfolgungshandlung am 11. Dezember 2021 erfolgt, was die Anhebung der Untersuchung zur Folge gehabt habe, weshalb die Zuständigkeit für die Strafverfolgung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO beim Kanton Bern liege.
2.3 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) ei- ner strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung we- nigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) ei- nes Strafantrags gemacht worden ist. Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zuständigen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen ha- ben. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen lassen (TPF 2009 169 E. 2.2 m.w.H.; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2022.26 vom 26. Juli 2022 E. 3.1 m.w.H.).
2.4 Im Gegensatz zur strafprozessual verstandenen Ermittlung geht es bei der Vorermittlung um gerichtspolizeiliche Vorfeldarbeit mit dem Ziel, Straftaten überhaupt erst zu erkennen, insbesondere durch das Zusammentragen und Auswerten von Hinweisen und Informationen (ALBERTINI, in: Alber- tini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, 2008, S. 544). Unter Vorer- mittlungen sind Abklärungen und Massnahmen der Polizei zu verstehen, die auf Verdachtsbegründung ausgerichtet sind oder die auf einem bloss vagen, noch unbestimmten Anfangsverdacht, kriminalistischen Erfahrungswerten oder auf einer blossen Vermutung oder Hypothese gründen, die ohne vor- gängige Konkretisierung und Verdichtung (oder Entkräftung) für die Einlei- tung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 306 StPO nicht genügen. Typisch ist solches Handeln, wenn die Polizei Meldun- gen aus der Bevölkerung über verdächtige Wahrnehmungen nachgeht. Vor- ermittlungen ermöglichen der Polizei das Erkennen, dass bestimmte Strafta- ten begangen worden sind oder gestützt auf einen bereits gefassten Tatent- schluss kurz vor der Ausführung stehen könnten. Vorermittlungen bezwe- cken die Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sachver- halte vorliegen oder nicht, und im bejahenden Fall eine möglichst gute Aus- gangslage für das nachfolgende Vorverfahren gemäss StPO zu schaffen
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oder auch (weitere) Straftaten zu verhindern (BGE 140 I 353 E. 6.1 mit Hin- weisen). Im Kanton Zürich sind die Vorermittlungen in § 4 Polizeigesetz des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG/ZH; LS 550.1) geregelt. Demnach tätigt die Polizei, ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen, Vorermittlungen, um festzustellen, ob a) strafbare Handlungen zu verhindern oder b) strafbare Handlungen aufzuklären sind (§ 4 Abs. 1 PolG/ZH). Die polizeilichen Vorermittlungen stellen somit kein Ermittlungsverfahren ge- mäss Art. 306 StPO dar. Beim Ermittlungsverfahren wird (bereits) von einem Verdacht ausgegangen, es sei eine Straftat begangen worden (s. Art. 299 Abs. 2 StPO). Ermittlungsverfahren der Polizei und Untersuchung der Staatsanwaltschaft bilden das Vorverfahren (Art. 299 Abs. 1 StPO; Art. 300 Abs. 1 StPO), welches durch die Staatsanwaltschaft geführt wird (Art. 16 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 StPO). Leiterin der Vorermittlungen ist hingegen nicht die Staatsanwaltschaft. Das PolG/ZH hält dazu fest, dass sich die Tä- tigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung nach dem PolG/ZH richtet, wogegen im Vorverfahren die StPO zum Tragen kommt (vgl. § 4 Abs. 2 PolG/ZH; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.18 vom 28. Juni 2022 E. 3.7.1).
2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Personenkontrolle vom 10. Dezember 2021 keine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 34 StPO darstellt. Sie diente der Feststellung, ob überhaupt strafprozessual abzuklärende Sach- verhalte vorliegen oder nicht. Jedenfalls ergeht aus dieser Handlung nicht, dass damals der konkrete Verdacht bestand, es sei eine Straftat begangen worden. Dass die Handlung in einem Rapport festgehalten wurde, ändert daran nichts. Die Polizei hat ihr Handeln (auch) im Rahmen von Vorermitt- lungen angemessen zu dokumentieren (vgl. § 12 Abs. 1 PolG/ZH). Auch än- dert daran nichts, dass der Rapport später dem strafprozessualen Vorver- fahren diente.
2.6 Demgegenüber stellen die Handlungen der Kantonspolizei Bern vom 11. De- zember 2021 Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 34 StPO dar. Es sind gleichzeitig die ersten Verfolgungshandlungen gegen A., weshalb – bei gleich schweren Strafdrohungen in den Kantonen – der gesetzliche Gerichts- stand beim Gesuchsteller liegt.
2.7 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und es sind die Strafbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beur- teilen.
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3. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.