Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 15. Februar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittel- land gegen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), nachdem die Kantonspolizei Bern am Tag zuvor anlässlich einer Anhaltung in Z./BE feststellte, dass die Begleitperson von A. 50 Gramm Kokaingemisch auf sich trug, welches er – eigenen Angaben zufolge – zuvor in ihre Tasche gelegt habe. A. gab zu, dass er das Kokaingemisch von Y./BE aus einem Abnehmer in Z./BE hätte bringen sollen (vgl. act. 1, S. 2; sowie Verfahrens- akten BM 22 6545, Faszikel «Eröffnung» und «Anzeige»).
B. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Polizei von Neuenburg ebenfalls am 14. Februar 2022 im Rahmen der Operation «B.» zwecks Identifikation des Beschuldigten eine Erkenntnis- anfrage verfasst und aufgeschaltet hat, in welcher im Zusammenhang mit Handel von Heroin zwischen April 2021 und Februar 2022 offenbar nach A. gefahndet wurde (act. 1.1). Aus Einvernahmeprotokollen der Neuenburger Strafverfolgungsbehörden ist u.a. ersichtlich, dass der Beschuldigte C. am
8. Februar 2022 angab, auch von einem Lieferanten aus Y./BE Heroin bezo- gen zu haben. Die letzten beiden Ziffern von dessen Mobilnummer lauteten […] (act. 3.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2022 identifi- zierte C. aufgrund einer Fotoverweisung A. als seinen Lieferanten. Von die- sem habe er rund 2.4 kg Heroin bezogen (act. 3.3, S. 3). Der Beschuldigte D. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. März 2022 bei der Neu- enburger Polizei, dass es sich bei A. um den Lieferanten von C. handelte (siehe Verfahrensakten BM 22 6545, Faszikel «Haft», Beilage zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Juni 2022). Der am 2. März 2022 einvernommene E. gab an, er habe den selben Lieferanten gehabt wie C. Er habe bei diesem zwischen Ende Sommer 2021 und Ende 2021 rund 10 bis 15 Mal fünf Gramm Heroin bezogen. Die Geschäfte seien in Neuen- burg abgewickelt worden. Schliesslich identifizierte auch er A. als seinen Lie- feranten (siehe Verfahrensakten BM 22 6545, Faszikel «Haft», Beilage zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Juni 2022).
C. Am 2. Juni 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «General- staatsanwaltschaft») ihre A. betreffenden Akten zur Durchführung des inter- kantonalen Gerichtsstandsverfahrens (Beilage zu act. 1.2). Am folgenden
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Tag ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg (nachfolgend «StA») um Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.2). Die StA lehnte dieses Ersuchen am
16. Juni 2022 ab (act. 1.3). Die Generalstaatsanwaltschaft richtete darauf am
27. Juni 2022 ein ausführlicher begründetes Ersuchen um Verfahrensüber- nahme an die StA (act. 1.4). Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 verneinte diese abermals ihre Zuständigkeit (act. 1.5).
D. Mit Gesuch vom 13. Juli 2022 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Neuenburg zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten [A.] bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. In ihrer Gesuchsantwort vom 18. Juli 2022 schliesst die StA auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 20. Juli 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor
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der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkan- tonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro- zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom
11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BGS 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Ministère public zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 de la loi d’organisation judiciaire neuchâteloise du 27 janvier 2010 [OJN/NE; RSN 161.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutre- ten ist.
E. 2 Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag sinngemäss damit, dass die mit der schwersten Strafe bedrohte und A. zur Last gelegte Tat im Kanton Neu- enburg begangen worden sei. Zudem seien dort auch die ersten Verfol- gungshandlungen gegen A. vorgenommen worden (vgl. act. 1, S. 4 f.). Der Gesuchsgegner beschränkt sich demgegenüber in seiner Gesuchsantwort auf einen Verweis auf seine Schreiben vom 16. Juni bzw. vom 5. Juli 2022 an den Gesuchsteller (act. 3).
E. 3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine beschul- digte Person in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (TPF 2016 177 E. 2.1 S. 179; TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.1). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie je- manden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren
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Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Ge- genstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist. Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zustän- digen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen haben. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen las- sen (TPF 2009 169 E. 2.2 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.1; BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 2.1).
E. 3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2019 82 E. 2.4; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 2.2; BG.2021.54 vom 21. März 2022 E. 3.1.2; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.3; jeweils m.w.H.).
E. 3.3 In Anbetracht der von den verschiedenen Abnehmern im Kanton Neuenburg gemachten Mengenangaben (siehe oben Sachverhalt, lit. B) kommt für die A. diesbezüglich zur Last gelegten Geschäfte mit Betäubungsmitteln eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Frage. Ob der in Z./BE festgestellte Besitz bzw. Transport von 50 Gramm Kokainge- misch demgegenüber als einfache Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (so der Gesuchsteller in act. 1, S. 4) oder ebenfalls als qualifizierte Tatbegehung anzusehen ist (so der Gesuchsgegner in act. 1.5, S. 1), kann vorliegend offenbleiben. Nach dem eingangs Ausgeführten kam es gegen A. am 14. Februar 2022 zu den ersten Verfolgungshandlungen durch die Behörden des Gesuchstellers. Diese lassen sich aufgrund der Ak- ten eindeutig nachweisen. Am selben Tag jedoch verfassten auch die Straf- verfolgungsbehörden des Gesuchsgegners eine offenbar gegen A. gerich- tete Erkenntnisanfrage. Dieser kann entnommen werden, dass die Neuen- burger Behörden den ihnen zu diesem Zeitpunkt namentlich noch nicht be- kannten A. bereits damals verdächtigt haben, im Zeitraum vom April 2021
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bis Februar 2022 in Neuenburg, Y./BE und anderswo Handel mit Heroin be- trieben zu haben. In der Anfrage wird zudem ausgeführt, dass es sich beim Gesuchten um einen Albaner handle, der allenfalls in der Region Y./BE wohne, und ein Mobiltelefon benutze, dessen Nummer 1 auf einen gewissen F. laute. Dem Gesuchten wird in der Erkenntnisanfrage konkret zur Last ge- legt, er habe im Kanton Neuenburg regelmässig fünf Gramm Heroin zu je Fr. 120.– abgesetzt. Die Behörden des Gesuchsgegners haben mit dieser auf die Feststellung der Identität des Betroffenen gerichteten Erkenntnisan- frage hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie den ihnen na- mentlich noch unbekannten A. einer strafbaren Handlung verdächtigen. Es ist unwahrscheinlich, dass diese Erkenntnisse sowie die der Erkenntnisan- frage beigefügten Bilder des Gesuchten von den Neuenburger Behörden ebenfalls allesamt erst am 14. Februar 2022 erhoben worden sind. Vielmehr dürfte es sich dabei um Erkenntnisse aus bereits zuvor schon laufenden Er- mittlungen der Neuenburger Polizei handeln. Der Gesuchsgegner hat es so- wohl im Rahmen des Meinungsaustauschs als auch im vorliegenden Verfah- ren unterlassen Akten vorzulegen, welche den Zeitpunkt der ersten gegen A. gerichteten Verfolgungshandlungen bestimmbar machen würden. Dieses Verhalten ist zu seinen Lasten zu würdigen. Immerhin können den Akten Aussagen des Beschuldigten C. vom 8. Februar 2022 entnommen werden, welche auf A. als seinen Lieferanten hindeuten. Der Anzeigerapport der Neu- enburger Polizei vom 21. April 2022 bezieht sich zudem auf einen (ebenfalls nicht eingereichten) Ermittlungsauftrag vom 10. Februar 2022 (siehe Verfah- rensakten BM 22 6545, Faszikel «Haft», Beilage zum Antrag auf Verlänge- rung der Untersuchungshaft vom 2. Juni 2022). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (siehe act. 1.5, S. 1 f.) spielt es keine Rolle, dass die Neuenburger Behörden den Gesuchten erst aufgrund der Einvernahmen vom März 2022 identifizieren konnten. Eine Verfolgung liegt auch dann vor, wenn die Ermittlungen vorerst noch gegen unbekannte Täterschaft geführt werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.13 vom 9. Juni 2009 E. 2.3; mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstands- bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 281). Ebenso wenig ist es bei dieser Sachlage von Bedeutung, dass die Neuenburger Behörden bis dato
– aus welchen Gründen auch immer – gegen A. keine Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO eröffnet haben (vgl. act. 1.5, S. 2). An mutmassli- chen im Kanton Neuenburg liegenden Handlungsorten fehlt es auf jeden Fall nicht. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt nach dem Gesagten im Kanton Neuenburg. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners handelt es sich dabei auch nicht um eine ungerechtfertigte Vereinigung des Verfahrens gegen A. mit den durch den Gesuchsgegner bereits gegen dessen Abneh- mer geführten Strafverfahren (siehe hierzu act. 1.3 und 1.5, jeweils S. 2),
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sondern um die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bezüglich der allein A. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO.
E. 4 Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden; auch nicht der vom Gesuchsgegner nebenbei erwähnte Umstand, wonach A. bis zu seiner Verhaftung in Y./BE logiert habe (siehe act. 1.5, S. 2). Das Gesuch erweist sich als begründet und die Strafbehörden des Kantons Neuenburg sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Neuenburg sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
CANTON DE NEUCHÂTEL, Ministère public, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.26
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Sachverhalt:
A. Am 15. Februar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittel- land gegen A. eine Untersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), nachdem die Kantonspolizei Bern am Tag zuvor anlässlich einer Anhaltung in Z./BE feststellte, dass die Begleitperson von A. 50 Gramm Kokaingemisch auf sich trug, welches er – eigenen Angaben zufolge – zuvor in ihre Tasche gelegt habe. A. gab zu, dass er das Kokaingemisch von Y./BE aus einem Abnehmer in Z./BE hätte bringen sollen (vgl. act. 1, S. 2; sowie Verfahrens- akten BM 22 6545, Faszikel «Eröffnung» und «Anzeige»).
B. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Polizei von Neuenburg ebenfalls am 14. Februar 2022 im Rahmen der Operation «B.» zwecks Identifikation des Beschuldigten eine Erkenntnis- anfrage verfasst und aufgeschaltet hat, in welcher im Zusammenhang mit Handel von Heroin zwischen April 2021 und Februar 2022 offenbar nach A. gefahndet wurde (act. 1.1). Aus Einvernahmeprotokollen der Neuenburger Strafverfolgungsbehörden ist u.a. ersichtlich, dass der Beschuldigte C. am
8. Februar 2022 angab, auch von einem Lieferanten aus Y./BE Heroin bezo- gen zu haben. Die letzten beiden Ziffern von dessen Mobilnummer lauteten […] (act. 3.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2022 identifi- zierte C. aufgrund einer Fotoverweisung A. als seinen Lieferanten. Von die- sem habe er rund 2.4 kg Heroin bezogen (act. 3.3, S. 3). Der Beschuldigte D. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. März 2022 bei der Neu- enburger Polizei, dass es sich bei A. um den Lieferanten von C. handelte (siehe Verfahrensakten BM 22 6545, Faszikel «Haft», Beilage zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Juni 2022). Der am 2. März 2022 einvernommene E. gab an, er habe den selben Lieferanten gehabt wie C. Er habe bei diesem zwischen Ende Sommer 2021 und Ende 2021 rund 10 bis 15 Mal fünf Gramm Heroin bezogen. Die Geschäfte seien in Neuen- burg abgewickelt worden. Schliesslich identifizierte auch er A. als seinen Lie- feranten (siehe Verfahrensakten BM 22 6545, Faszikel «Haft», Beilage zum Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Juni 2022).
C. Am 2. Juni 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «General- staatsanwaltschaft») ihre A. betreffenden Akten zur Durchführung des inter- kantonalen Gerichtsstandsverfahrens (Beilage zu act. 1.2). Am folgenden
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Tag ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg (nachfolgend «StA») um Übernahme des gegen A. geführten Strafverfahrens (act. 1.2). Die StA lehnte dieses Ersuchen am
16. Juni 2022 ab (act. 1.3). Die Generalstaatsanwaltschaft richtete darauf am
27. Juni 2022 ein ausführlicher begründetes Ersuchen um Verfahrensüber- nahme an die StA (act. 1.4). Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 verneinte diese abermals ihre Zuständigkeit (act. 1.5).
D. Mit Gesuch vom 13. Juli 2022 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Neuenburg zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten [A.] bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. In ihrer Gesuchsantwort vom 18. Juli 2022 schliesst die StA auf Abweisung des Gesuchs (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 20. Juli 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor
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der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkan- tonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro- zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom
11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BGS 271.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Ministère public zu (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 de la loi d’organisation judiciaire neuchâteloise du 27 janvier 2010 [OJN/NE; RSN 161.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutre- ten ist.
2. Der Gesuchsteller begründet seinen Antrag sinngemäss damit, dass die mit der schwersten Strafe bedrohte und A. zur Last gelegte Tat im Kanton Neu- enburg begangen worden sei. Zudem seien dort auch die ersten Verfol- gungshandlungen gegen A. vorgenommen worden (vgl. act. 1, S. 4 f.). Der Gesuchsgegner beschränkt sich demgegenüber in seiner Gesuchsantwort auf einen Verweis auf seine Schreiben vom 16. Juni bzw. vom 5. Juli 2022 an den Gesuchsteller (act. 3).
3.
3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Die Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass eine beschul- digte Person in verschiedenen Kantonen gleichzeitig verfolgt wird (TPF 2016 177 E. 2.1 S. 179; TPF 2010 70 E. 2.2 S. 72; Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2022.11 vom 11. Mai 2022 E. 3.1.2; BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 2.2; BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.1). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie je- manden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren
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Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Ge- genstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist. Die Untersuchung ist nicht angehoben, solange einem Täter eine Strafverfolgung bloss droht oder in Aussicht steht und die zustän- digen Amtsstellen gegen ihn noch nichts unternommen haben. Die zeitlich erste Untersuchungshandlung muss sich anhand der Akten nachweisen las- sen (TPF 2009 169 E. 2.2 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.30 vom 28. Dezember 2017 E. 2.1; BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 2.1).
3.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2019 82 E. 2.4; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.2 vom 14. April 2022 E. 2.2; BG.2021.54 vom 21. März 2022 E. 3.1.2; BG.2021.51 vom 3. Januar 2022 E. 2.3; jeweils m.w.H.).
3.3 In Anbetracht der von den verschiedenen Abnehmern im Kanton Neuenburg gemachten Mengenangaben (siehe oben Sachverhalt, lit. B) kommt für die A. diesbezüglich zur Last gelegten Geschäfte mit Betäubungsmitteln eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG in Frage. Ob der in Z./BE festgestellte Besitz bzw. Transport von 50 Gramm Kokainge- misch demgegenüber als einfache Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (so der Gesuchsteller in act. 1, S. 4) oder ebenfalls als qualifizierte Tatbegehung anzusehen ist (so der Gesuchsgegner in act. 1.5, S. 1), kann vorliegend offenbleiben. Nach dem eingangs Ausgeführten kam es gegen A. am 14. Februar 2022 zu den ersten Verfolgungshandlungen durch die Behörden des Gesuchstellers. Diese lassen sich aufgrund der Ak- ten eindeutig nachweisen. Am selben Tag jedoch verfassten auch die Straf- verfolgungsbehörden des Gesuchsgegners eine offenbar gegen A. gerich- tete Erkenntnisanfrage. Dieser kann entnommen werden, dass die Neuen- burger Behörden den ihnen zu diesem Zeitpunkt namentlich noch nicht be- kannten A. bereits damals verdächtigt haben, im Zeitraum vom April 2021
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bis Februar 2022 in Neuenburg, Y./BE und anderswo Handel mit Heroin be- trieben zu haben. In der Anfrage wird zudem ausgeführt, dass es sich beim Gesuchten um einen Albaner handle, der allenfalls in der Region Y./BE wohne, und ein Mobiltelefon benutze, dessen Nummer 1 auf einen gewissen F. laute. Dem Gesuchten wird in der Erkenntnisanfrage konkret zur Last ge- legt, er habe im Kanton Neuenburg regelmässig fünf Gramm Heroin zu je Fr. 120.– abgesetzt. Die Behörden des Gesuchsgegners haben mit dieser auf die Feststellung der Identität des Betroffenen gerichteten Erkenntnisan- frage hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie den ihnen na- mentlich noch unbekannten A. einer strafbaren Handlung verdächtigen. Es ist unwahrscheinlich, dass diese Erkenntnisse sowie die der Erkenntnisan- frage beigefügten Bilder des Gesuchten von den Neuenburger Behörden ebenfalls allesamt erst am 14. Februar 2022 erhoben worden sind. Vielmehr dürfte es sich dabei um Erkenntnisse aus bereits zuvor schon laufenden Er- mittlungen der Neuenburger Polizei handeln. Der Gesuchsgegner hat es so- wohl im Rahmen des Meinungsaustauschs als auch im vorliegenden Verfah- ren unterlassen Akten vorzulegen, welche den Zeitpunkt der ersten gegen A. gerichteten Verfolgungshandlungen bestimmbar machen würden. Dieses Verhalten ist zu seinen Lasten zu würdigen. Immerhin können den Akten Aussagen des Beschuldigten C. vom 8. Februar 2022 entnommen werden, welche auf A. als seinen Lieferanten hindeuten. Der Anzeigerapport der Neu- enburger Polizei vom 21. April 2022 bezieht sich zudem auf einen (ebenfalls nicht eingereichten) Ermittlungsauftrag vom 10. Februar 2022 (siehe Verfah- rensakten BM 22 6545, Faszikel «Haft», Beilage zum Antrag auf Verlänge- rung der Untersuchungshaft vom 2. Juni 2022). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners (siehe act. 1.5, S. 1 f.) spielt es keine Rolle, dass die Neuenburger Behörden den Gesuchten erst aufgrund der Einvernahmen vom März 2022 identifizieren konnten. Eine Verfolgung liegt auch dann vor, wenn die Ermittlungen vorerst noch gegen unbekannte Täterschaft geführt werden (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.13 vom 9. Juni 2009 E. 2.3; mit Hinweis auf SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstands- bestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 281). Ebenso wenig ist es bei dieser Sachlage von Bedeutung, dass die Neuenburger Behörden bis dato
– aus welchen Gründen auch immer – gegen A. keine Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO eröffnet haben (vgl. act. 1.5, S. 2). An mutmassli- chen im Kanton Neuenburg liegenden Handlungsorten fehlt es auf jeden Fall nicht. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt nach dem Gesagten im Kanton Neuenburg. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners handelt es sich dabei auch nicht um eine ungerechtfertigte Vereinigung des Verfahrens gegen A. mit den durch den Gesuchsgegner bereits gegen dessen Abneh- mer geführten Strafverfahren (siehe hierzu act. 1.3 und 1.5, jeweils S. 2),
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sondern um die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bezüglich der allein A. zur Last gelegten Straftaten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO.
4. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, welche vorliegend ein Abwei- chen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufdrängen würden; auch nicht der vom Gesuchsgegner nebenbei erwähnte Umstand, wonach A. bis zu seiner Verhaftung in Y./BE logiert habe (siehe act. 1.5, S. 2). Das Gesuch erweist sich als begründet und die Strafbehörden des Kantons Neuenburg sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Neuenburg sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 26. Juli 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministère public du Canton de Neuchâtel
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.