Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 7. Mai 2023 fuhr A. mit dem Schnellzug um 05.26 Uhr ab Bern Richtung Zürich. Kurz vor Olten behändigte er das Mobiltelefon eines schlafenden Mit- reisenden und verliess den Zug um 05.56 Uhr in Olten (vgl. act. 1); der Be- stohlene erstattete nach Ankunft des Zuges beim Kantonspolizeiposten am Hauptbahnhof in Zürich (nachfolgend «Kapo ZH») Anzeige wegen Dieb- stahls. Der entsprechende Polizeitrapport datiert vom 12. Mai 2023 (vgl. kant. Akten ZH, Dok. 5); Eingang des Rapports bei der Kantonspolizei Solo- thurn (nachfolgend Kapo SO) am 16. Mai 2023 (vgl. act. 1, pag. 3 f.).
B. Am 14. Mai 2023 wurde A. von der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend «Kapo BS») wegen eines auf dem Bahnhofsgelände begangenen Laden- diebstahls festgenommen und am 15. Mai 2023 polizeilich befragt. Am glei- chen Tag eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (kant. RH Akten BS, act. 4/5, pag. 2 und act. 4/6).
C. Mit Schreiben vom 18. September 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend «StA ZH») die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend «StA SO») um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen des in Zürich beanzeigten Diebstahls eines Mobiltelefons (kant. RH Akten ZH, act. 1), was die StA SO mit Schreiben vom 20. September 2023 ab- lehnte, unter Hinweis darauf, dass bei der StA BS mehrere Verfahren gegen A. hängig seien, u.a. wegen Diebstahls und Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage. Es sei deswegen eine Gerichtsstandsanfrage an die StA BS zu richten (kant. RH Akten ZH, act. 2).
D. Mit Schreiben vom 22. September ersuchte die StA ZH die StA BS um Über- nahme des Verfahrens (kant. RH Akten ZH, act. 3).
E. Mit weiterer Eingabe vom 27. September 2023 richtete sich die StA SO an die Kapo ZH mit dem Antrag, eine allfällige Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Bern zu richten, unter Hinweis auf Ziff. 2.1 der Rapporterstattungs- empfehlung der SSK; vorliegend sei der Einstiegsort, also Bern, massge- bend, da der Ort der Anzeige, Zürich, nicht in Frage komme und ein Tatort in den Kantonen Bern, Aargau oder Solothurn in Frage komme, aber nicht
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bestimmt werden könne (RH Akten ZH, act. 4; aus der Eingabe geht erstmals hervor, dass A. ein Aliasname ist und die beschuldigte Person in Wahrheit B. heisst).
F. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 an die StA ZH lehnte die StA BS die Verfahrensübernahme ab. Sie wies dafür darauf hin, dass in Zürich bereits am 7. bzw. spätestens am 12. Mai 2022 erste Verfolgungshandlungen vor- genommen worden seien, in Basel-Stadt jedoch erst am 15. Mai 2023 (RH Akten ZH, act. 5).
G. Mit neuer Eingabe an die StA Zürich-Limmat vom 22. November 2023 brachte die StA BS gegenüber der StA ZH vor, dass vorliegend für die Be- stimmung des Gerichtsstandes auf den Einsteigeort in Bern abzustellen sei, da der Tatort nicht bekannt sei (RH Akten ZH, act. 6). In ihrer letzten Stel- lungnahme vom 13. März 2024 hielt die StA BS dafür, dass die Zuständigkeit beim Kanton Zürich verbleibe (RH Akten ZH, act. 17).
H. Im darauf von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») geführten Meinungsaustausch mit den kantonal zuständigen Behörden der Kantone BE, BS und SO hatte sich zunächst ergeben, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») festhielt, dass der Tatort sehr wohl eruierbar sei (kant. RH Akten ZH, act. 10). Aus dem von Kapo ZH erstellten Rapport und dessen Beilagen ergab sich, dass die Tat eine Minute vor dem Halt des Zuges in Olten erfolgte (kant. RH Akten ZH, act. 13). Dass der Tatort damit im Kanton SO lag, wurde im Fol- genden nicht mehr in Frage gestellt. Der Kanton BE nahm darauf am Mei- nungsaustausch nicht mehr teil, während sich die Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn (nachfolgend «OStA SO») und die StA BS nicht auf die Zuständigkeit von einem der beiden Kantone einigen konnten.
I. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer vom 26. März 2024 ersuchte die OStA ZH um Bestimmung des Gerichtsstandes in dieser Sache und stellte Antrag, es sei der Kanton SO, eventualiter der Kanton BS zur Verfahrens- führung zu verpflichten. Die StA SO (stv. Oberstaatsanwältin) erkannte in ihrer Vernehmlassung auf die Zuständigkeit des Kantons BS (act. 3), wäh- rend sich die StA BS nicht vernehmen liess.
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom
10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gemäss § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (BGS 125.12) des Kantons Solothurn und bei der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt gemäss der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2016 (SG 257.120) den einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu.
E. 1.3 Der Meinungsaustausch hat zwischen den berechtigen Behörden stattgefun- den und ist abgeschlossen worden; eine Einigung wurde nicht erzielt, wes- halb der Gerichtsstand streitig geblieben ist.
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E. 1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31. Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Vorliegend war zunächst der Tatort der gegenständlichen Straftat selbst, des angezeigten Diebstahls eines Mobiltelefons im Zug von Bern nach Zürich, zwischen dem Kantons SO und dem Kanton BE streitig. Die OStA SO hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass Bern als letzter bekannter Aufenthalts- ort des Beschuldigten gerichtsstandbestimmend sein müsse, weil nicht be- kannt sei, wann genau auf der Zugsfahrt und damit wo der Diebstahl began- gen worden sei. Durch die von der Kapo ZH getätigten weiteren Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte das Telefon unmittelbar vor Einfahrt des Zuges in den Bahnhof Olten behändigt hatte, mithin auf dem Gebiet des Kantons SO. Die OStA SO stellt dies auch nicht mehr in Frage, weshalb als Tatort der Kanton SO feststeht, was an sich für die Zuständigkeit des Kantons SO für die Verfolgung spricht.
E. 2.3.1 Gegen den Beschuldigten werden Verfahren wegen Diebstahls und Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage auch in Basel geführt. Die OStA SO stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass der Kanton BS zuständig sei, weil die dort laufenden Verfahren einen unter gleich schwerer Strafan- drohung stehenden Tatbestand beträfen und früher angehoben worden seien.
E. 2.3.2 Während der Beschuldigte gemäss Verdachtslage im Kanton SO einen Diebstahl (Art. 139 StGB) begangen haben soll, werden ihm im Kanton BS Diebstähle (Art. 139 StGB) und betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Art. 147 StGB) vorgeworfen. Im Rahmen des Meinungsaustauschs ist u.a. von der OStA ZH in Betracht gezogen worden (act. 1, pag. 4), dass es sich bei den Basler Verfahren nur um geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB handeln
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könnte, mit der Konsequenz, dass dort als Sanktion nur Busse in Frage käme. Vorliegend kann davon nicht ausgegangen werden, zumal die StA BS dies selbst gar nicht geltend gemacht hat, insbesondere aber vor allem des- halb nicht, weil in Gerichtsstandverfahren jeweils vom schwereren in Frage kommenden Tatbestand auszugehen ist. Damit könnte vorliegend der privi- legierte Tatbestand im Sinne von Art. 172ter StGB überhaupt nur in Betracht kommen, wenn die Geringfügigkeit im Sinne des Gesetzes bereits fest- stände, was jedoch nicht der Fall ist (Grundsatz in dubio pro duriore, vgl. an- stelle vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.30 vom 9. August 2023 E. 2.2, mit Hinw.). Die zwei in Frage kommenden und hier deshalb anwendbaren Grundtatbe- stände haben mit Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe denselben Strafrahmen, weshalb für die Bestimmung des Gerichtsstandes darauf ab- zustellen ist, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 2.3.3 Das den im Kanton Solothurn und hier gegenständlichen Diebstahl betref- fende Verfahren nahm seinen Anfang mit der Anzeige, die der im Zug Be- stohlene nach Ankunft am Hauptbahnhof Zürich beim Posten der Kapo ZH einreichte. Einen anderen Anknüpfungspunkt zum Kanton ZH als die einge- reichte Anzeige gibt es nicht, weshalb die im Kanton ZH getätigten Verfol- gungshandlungen keine Zuständigkeit begründen. Sie können auch nicht einem anderen Kanton, vorliegend Solothurn, zugerechnet werden. Das Bundesgericht hat in einem schon weit zurückliegenden Fall festgehalten, dass sich in einer Konstellation wie der vorliegenden der in Frage kommende Kanton, in casu Solothurn, die früheren Untersuchungshandlungen des un- zuständigen Kantons, in casu Zürich, nicht anrechnen lassen muss (vgl. BGE 92 IV 57 E. 3, vgl. dazu Vernehmlassung SO, act. 3, pag. 2). Dem entspricht die langjährige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, wonach ein Verfahren als angehoben gilt mit Eingang der Strafanzeige bei der Be- hörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt, vorliegend mit Eingang des Po- lizeirapports der Kapo ZH vom 12. Mai 2023 bei der StA SO am 16. Mai 2023 (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.25 vom 30. August 2006 E. 2.1, mit Hinw.; vgl. auch BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2; BG.2022.26 vom 26. Juli 2022 E. 3.2).
E. 2.3.4 Damit ergibt sich, dass die erste auf diesen Diebstahl bezogene gerichts- standrelevante Verfolgungshandlung im Kanton SO erfolgte, und das frühes- tens mit Eingang und Kenntnisnahme der von der Kapo ZH weitergeleiteten Strafanzeige vom 7. Mai 2023 (in Form eines Rapports der Kapo ZH vom
12. Mai 2023), welcher bei der StA SO am 16. Mai 2023 einging.
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E. 2.3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass erste Untersuchungshandlungen gegen den Beschuldigten im Kanton BS am 14. Mai 2023 erfolgten, also zwei Tage vor Eingang des Polizeirapports der Kapo ZH bei der StA SO, was in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO zur Zuständigkeit des Kantons BS führt (vgl. oben, lit. B).
E. 3 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
- 8 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. alias B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Juli 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.12
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Sachverhalt:
A. Am 7. Mai 2023 fuhr A. mit dem Schnellzug um 05.26 Uhr ab Bern Richtung Zürich. Kurz vor Olten behändigte er das Mobiltelefon eines schlafenden Mit- reisenden und verliess den Zug um 05.56 Uhr in Olten (vgl. act. 1); der Be- stohlene erstattete nach Ankunft des Zuges beim Kantonspolizeiposten am Hauptbahnhof in Zürich (nachfolgend «Kapo ZH») Anzeige wegen Dieb- stahls. Der entsprechende Polizeitrapport datiert vom 12. Mai 2023 (vgl. kant. Akten ZH, Dok. 5); Eingang des Rapports bei der Kantonspolizei Solo- thurn (nachfolgend Kapo SO) am 16. Mai 2023 (vgl. act. 1, pag. 3 f.).
B. Am 14. Mai 2023 wurde A. von der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend «Kapo BS») wegen eines auf dem Bahnhofsgelände begangenen Laden- diebstahls festgenommen und am 15. Mai 2023 polizeilich befragt. Am glei- chen Tag eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (kant. RH Akten BS, act. 4/5, pag. 2 und act. 4/6).
C. Mit Schreiben vom 18. September 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend «StA ZH») die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend «StA SO») um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen des in Zürich beanzeigten Diebstahls eines Mobiltelefons (kant. RH Akten ZH, act. 1), was die StA SO mit Schreiben vom 20. September 2023 ab- lehnte, unter Hinweis darauf, dass bei der StA BS mehrere Verfahren gegen A. hängig seien, u.a. wegen Diebstahls und Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage. Es sei deswegen eine Gerichtsstandsanfrage an die StA BS zu richten (kant. RH Akten ZH, act. 2).
D. Mit Schreiben vom 22. September ersuchte die StA ZH die StA BS um Über- nahme des Verfahrens (kant. RH Akten ZH, act. 3).
E. Mit weiterer Eingabe vom 27. September 2023 richtete sich die StA SO an die Kapo ZH mit dem Antrag, eine allfällige Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Bern zu richten, unter Hinweis auf Ziff. 2.1 der Rapporterstattungs- empfehlung der SSK; vorliegend sei der Einstiegsort, also Bern, massge- bend, da der Ort der Anzeige, Zürich, nicht in Frage komme und ein Tatort in den Kantonen Bern, Aargau oder Solothurn in Frage komme, aber nicht
- 3 -
bestimmt werden könne (RH Akten ZH, act. 4; aus der Eingabe geht erstmals hervor, dass A. ein Aliasname ist und die beschuldigte Person in Wahrheit B. heisst).
F. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 an die StA ZH lehnte die StA BS die Verfahrensübernahme ab. Sie wies dafür darauf hin, dass in Zürich bereits am 7. bzw. spätestens am 12. Mai 2022 erste Verfolgungshandlungen vor- genommen worden seien, in Basel-Stadt jedoch erst am 15. Mai 2023 (RH Akten ZH, act. 5).
G. Mit neuer Eingabe an die StA Zürich-Limmat vom 22. November 2023 brachte die StA BS gegenüber der StA ZH vor, dass vorliegend für die Be- stimmung des Gerichtsstandes auf den Einsteigeort in Bern abzustellen sei, da der Tatort nicht bekannt sei (RH Akten ZH, act. 6). In ihrer letzten Stel- lungnahme vom 13. März 2024 hielt die StA BS dafür, dass die Zuständigkeit beim Kanton Zürich verbleibe (RH Akten ZH, act. 17).
H. Im darauf von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») geführten Meinungsaustausch mit den kantonal zuständigen Behörden der Kantone BE, BS und SO hatte sich zunächst ergeben, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») festhielt, dass der Tatort sehr wohl eruierbar sei (kant. RH Akten ZH, act. 10). Aus dem von Kapo ZH erstellten Rapport und dessen Beilagen ergab sich, dass die Tat eine Minute vor dem Halt des Zuges in Olten erfolgte (kant. RH Akten ZH, act. 13). Dass der Tatort damit im Kanton SO lag, wurde im Fol- genden nicht mehr in Frage gestellt. Der Kanton BE nahm darauf am Mei- nungsaustausch nicht mehr teil, während sich die Oberstaatsanwältin des Kantons Solothurn (nachfolgend «OStA SO») und die StA BS nicht auf die Zuständigkeit von einem der beiden Kantone einigen konnten.
I. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer vom 26. März 2024 ersuchte die OStA ZH um Bestimmung des Gerichtsstandes in dieser Sache und stellte Antrag, es sei der Kanton SO, eventualiter der Kanton BS zur Verfahrens- führung zu verpflichten. Die StA SO (stv. Oberstaatsanwältin) erkannte in ihrer Vernehmlassung auf die Zuständigkeit des Kantons BS (act. 3), wäh- rend sich die StA BS nicht vernehmen liess.
- 4 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall, wenn nötig, der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom
10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gemäss § 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (BGS 125.12) des Kantons Solothurn und bei der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt gemäss der Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2016 (SG 257.120) den einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu.
1.3 Der Meinungsaustausch hat zwischen den berechtigen Behörden stattgefun- den und ist abgeschlossen worden; eine Einigung wurde nicht erzielt, wes- halb der Gerichtsstand streitig geblieben ist.
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1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf das Gesuch ist daher einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31. Abs. 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 2.2 Vorliegend war zunächst der Tatort der gegenständlichen Straftat selbst, des angezeigten Diebstahls eines Mobiltelefons im Zug von Bern nach Zürich, zwischen dem Kantons SO und dem Kanton BE streitig. Die OStA SO hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass Bern als letzter bekannter Aufenthalts- ort des Beschuldigten gerichtsstandbestimmend sein müsse, weil nicht be- kannt sei, wann genau auf der Zugsfahrt und damit wo der Diebstahl began- gen worden sei. Durch die von der Kapo ZH getätigten weiteren Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte das Telefon unmittelbar vor Einfahrt des Zuges in den Bahnhof Olten behändigt hatte, mithin auf dem Gebiet des Kantons SO. Die OStA SO stellt dies auch nicht mehr in Frage, weshalb als Tatort der Kanton SO feststeht, was an sich für die Zuständigkeit des Kantons SO für die Verfolgung spricht. 2.3
2.3.1 Gegen den Beschuldigten werden Verfahren wegen Diebstahls und Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage auch in Basel geführt. Die OStA SO stellte sich deshalb auf den Standpunkt, dass der Kanton BS zuständig sei, weil die dort laufenden Verfahren einen unter gleich schwerer Strafan- drohung stehenden Tatbestand beträfen und früher angehoben worden seien. 2.3.2 Während der Beschuldigte gemäss Verdachtslage im Kanton SO einen Diebstahl (Art. 139 StGB) begangen haben soll, werden ihm im Kanton BS Diebstähle (Art. 139 StGB) und betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Art. 147 StGB) vorgeworfen. Im Rahmen des Meinungsaustauschs ist u.a. von der OStA ZH in Betracht gezogen worden (act. 1, pag. 4), dass es sich bei den Basler Verfahren nur um geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB handeln
- 6 -
könnte, mit der Konsequenz, dass dort als Sanktion nur Busse in Frage käme. Vorliegend kann davon nicht ausgegangen werden, zumal die StA BS dies selbst gar nicht geltend gemacht hat, insbesondere aber vor allem des- halb nicht, weil in Gerichtsstandverfahren jeweils vom schwereren in Frage kommenden Tatbestand auszugehen ist. Damit könnte vorliegend der privi- legierte Tatbestand im Sinne von Art. 172ter StGB überhaupt nur in Betracht kommen, wenn die Geringfügigkeit im Sinne des Gesetzes bereits fest- stände, was jedoch nicht der Fall ist (Grundsatz in dubio pro duriore, vgl. an- stelle vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.30 vom 9. August 2023 E. 2.2, mit Hinw.). Die zwei in Frage kommenden und hier deshalb anwendbaren Grundtatbe- stände haben mit Strafen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe denselben Strafrahmen, weshalb für die Bestimmung des Gerichtsstandes darauf ab- zustellen ist, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 StPO). 2.3.3 Das den im Kanton Solothurn und hier gegenständlichen Diebstahl betref- fende Verfahren nahm seinen Anfang mit der Anzeige, die der im Zug Be- stohlene nach Ankunft am Hauptbahnhof Zürich beim Posten der Kapo ZH einreichte. Einen anderen Anknüpfungspunkt zum Kanton ZH als die einge- reichte Anzeige gibt es nicht, weshalb die im Kanton ZH getätigten Verfol- gungshandlungen keine Zuständigkeit begründen. Sie können auch nicht einem anderen Kanton, vorliegend Solothurn, zugerechnet werden. Das Bundesgericht hat in einem schon weit zurückliegenden Fall festgehalten, dass sich in einer Konstellation wie der vorliegenden der in Frage kommende Kanton, in casu Solothurn, die früheren Untersuchungshandlungen des un- zuständigen Kantons, in casu Zürich, nicht anrechnen lassen muss (vgl. BGE 92 IV 57 E. 3, vgl. dazu Vernehmlassung SO, act. 3, pag. 2). Dem entspricht die langjährige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, wonach ein Verfahren als angehoben gilt mit Eingang der Strafanzeige bei der Be- hörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt, vorliegend mit Eingang des Po- lizeirapports der Kapo ZH vom 12. Mai 2023 bei der StA SO am 16. Mai 2023 (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2006.25 vom 30. August 2006 E. 2.1, mit Hinw.; vgl. auch BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2; BG.2022.26 vom 26. Juli 2022 E. 3.2). 2.3.4 Damit ergibt sich, dass die erste auf diesen Diebstahl bezogene gerichts- standrelevante Verfolgungshandlung im Kanton SO erfolgte, und das frühes- tens mit Eingang und Kenntnisnahme der von der Kapo ZH weitergeleiteten Strafanzeige vom 7. Mai 2023 (in Form eines Rapports der Kapo ZH vom
12. Mai 2023), welcher bei der StA SO am 16. Mai 2023 einging.
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2.3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass erste Untersuchungshandlungen gegen den Beschuldigten im Kanton BS am 14. Mai 2023 erfolgten, also zwei Tage vor Eingang des Polizeirapports der Kapo ZH bei der StA SO, was in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO zur Zuständigkeit des Kantons BS führt (vgl. oben, lit. B).
3. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die A. alias B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. Juli 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter Beilage eines Doppels von act. 3 mitsamt Beilagen und unter separater Rücksendung der einge- reichten Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (unter Beilage eines Doppels von act. 3 mitsamt Beilagen)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.