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BG.2023.30

Bundesstrafgericht · 2023-08-09 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «Staatsanwaltschaft BL») führt gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen zahlreicher Diebstähle aus Fahrzeugen und damit einhergehender Sachbe- schädigungen, alle begangen im Kanton Basel-Landschaft (Z.) in der Nacht vom 14. April 2023 auf den 15. April 2023 (insgesamt 15 Fälle). Die Beschul- digten wurden in diesem Zusammenhang am 15. April 2023 festgenommen und in der Folge im Kanton Basel-Landschaft in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 1 bis 3).

B. Aufgrund der Hängigkeit des vorstehenden Strafverfahrens ersuchte die Zür- cher Staatsanwaltschaft See / Oberland die Staatsanwaltschaft BL mit Schreiben vom 17. Mai 2023 um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen B. wegen Diebstahls aus Fahrzeug und Sachbeschädigung und mit Schreiben vom 23. Mai 2023 um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen A. ebenfalls wegen Diebstahls aus Fahrzeug und Sachbeschädigung, beide begangen in der Nacht vom 2. April 2023 auf den 3. April 2023 in Y. im Kanton Zürich (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichts- standsabklärungen).

C. Die Staatsanwaltschaft BL lehnte mit Schreiben vom 25. Mai 2023 beide Ge- richtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft See / Oberland ab und stellte ihrerseits ein Ersuchen um Übernahme ihrer Verfahren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Zur Begründung führte sie aus, dass sowohl der B. vorgeworfene Fahrzeug- aufbruch als auch der A. vorgeworfene Fahrzeugaufbruch im Dorfteil X. der Gemeinde Y. im Kanton Zürich verübt worden seien. Beide Beschuldigten seien am 22. März 2023 durch den Kanton Jura wegen mehrerer Diebstähle aus Fahrzeugen in Mittäterschaft verurteilt worden. Aufgrund dieser Fall- konstellation könne und müsse abgeleitet werden, dass sich die beiden Be- schuldigten zumindest seit März 2023 zur fortgesetzten Verübung von Dieb- stählen aus Fahrzeugen, teilweise mit Fahrzeugaufbrüchen, zu einer Bande zusammengefunden hätten. Somit stelle hinsichtlich der Verfahren gegen die Beschuldigten auch der bandenmässige Diebstahl das schwerste Delikt dar. Ebenfalls müsse aufgrund der Umstände (gleiche Tatzeit, gleicher Tat- ort, gleiches Tatvorgehen) davon ausgegangen werden, dass bei beiden De- likten in Y./ZH die beiden Beschuldigten auch zusammen unterwegs gewe- sen seien und die Fahrzeugaufbrüche gemeinsam verübt hätten. Die

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Variante, dass die beiden Beschuldigten in der gleichen Nacht von ihrem Unterkunftsort im Bundesasylzentrum in W. im Kanton Basel-Landschaft nach Y./ZH gereist seien und unabhängig voneinander ein Delikt verübt hät- ten, sei schlicht nicht plausibel. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sie in der Zeit davor und auch danach jeweils gemeinsam gleich gelagerte De- likte verübt hätten bzw. verübt haben sollen. Somit seien auch die beiden Verfahren im Kanton Zürich als Teil dieser bandenmässigen Begehung von Diebstählen durch die Beschuldigten anzusehen. Da die Delikte im Kanton Zürich zeitlich vor denjenigen im Kanton Basel-Landschaft stattgefunden hätten und rapportiert worden seien, würde sie den Kanton Zürich für die vorliegende Strafuntersuchung als zuständig erachten.

D. Die Zürcher Staatsanwaltschaft lehnte mit Schreiben vom 30. Mai 2023 das Gerichtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft BL ab und stellte ihrerseits ein Ersuchen um Übernahme ihrer Verfahren (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Zur Begründung führte sie aus, die Tatsache, dass an den jeweiligen aufge- brochenen Fahrzeugen in X./ZH jeweils nur eine DNA-Spur von jeweils einem Täter vorgefunden worden sei, spreche gegen eine gemeinsame Tat- begehung. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft BL, die beiden Straftaten seien von den Beschuldigten gemeinsam begangen worden bzw. es liege bereits eine bandenmässige Begehung der Diebstähle bzw. Begehung in Mittäterschaft vor, fusse somit auf keinerlei aktenkundigen Beweisen und stelle lediglich eine Vermutung dar. Im Übrigen seien die beiden Beschuldig- ten weder von der Polizei noch von anderweitigen Zeugen bei der jeweiligen Tatbegehung beobachtet bzw. gemeinsam bei einer der jeweiligen Tatbege- hung gesehen worden. Letztlich würden die beiden Tatorte auch rund 750 Meter voneinander entfernt liegen, was ebenfalls eher gegen eine ge- meinsame Tatbegehung spreche. Entsprechend hätte denn auch die ermit- telnde Kantonspolizei Zürich in ihren Rapporten diesbezüglich keinerlei Ver- weis auf das jeweilige andere Delikt angebracht, sodass auch separate Ge- richtsstandsanfragen an die Staatsanwaltschaft BL erfolgt seien. Gemäss der Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft BL vom 25. Mai 2023 würden den Beschuldigten zudem fünf weitere Taten vorgeworfen, bei wel- chem keine gemeinsame Tatbegehung vorliege. Dabei handle es sich bei einem Fall ebenfalls um einen Diebstahl aus einem Fahrzeug mutmasslich begangen durch A. Entsprechend erscheine es nicht als realitätsfern bzw. unplausibel, auch in den beiden Verfahren im Kanton Zürich eine Einzeltä- terschaft und jedenfalls derzeit keine Mittäterschaft anzunehmen. Zudem be- finde sich der Schwerpunkt aller den Beschuldigten vorgeworfenen Taten in

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der örtlichen Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft. Im Kanton Zürich seien lediglich zwei Taten, jeweils eine Tat pro Beschuldigter, begangen wor- den. Letztlich erscheine es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis- mässigkeit als stossend, die Staatsanwaltschaft See / Oberland um Über- nahme des Haftverfahrens gegen die beiden Beschuldigten zu ersuchen. So würden sich die beiden Beschuldigten doch bereits seit rund 1,5 Monaten im Kanton Basel-Landschaft aufgrund dessen Verfahrens in Haft befinden und es seien in dieser Zeit durch die Staatsanwaltschaft BL bzw. Polizei BL doch bereits umfangreiche Ermittlungen vorgenommen bzw. ein polizeiliches Er- mittlungsverfahren eingeleitet worden. Auch aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit bzw. der Prozessökonomie mache es daher keinen Sinn, dass das Verfahren zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt von einer anderen, bislang mit dem Sachverhalt unbefassten Staatsanwaltschaft übernommen würde.

E. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn (nachfolgend «Staatsanwaltschaft SO») die Staatsanwalt- schaft BL um Übernahme ihres Strafverfahrens wegen versuchten Dieb- stahls, Diebstahls und Sachbeschädigung gegen B. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Zur Begründung führte sie aus, dass laut Vorstrafbericht bezüglich der rele- vanten Delikte mit gleicher Strafdrohung auf dem Zuständigkeitsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien.

F. Die Staatsanwaltschaft BL ersuchte mit Schreiben vom 12. Juni 2023 (man- gels Einigkeit über den innerkantonalen Gerichtsstand) direkt die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «Oberstaatsanwalt- schaft AG») um Stellungnahme zur Frage des Gerichtsstands unter Beilage ihrer Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Verfahren- sakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärun- gen).

Zur Begründung wies sie auf die Tatsache hin, dass im Kanton Aargau im Zeitraum vom 6. April 2023 bis 14. April 2023 ebenfalls eine Serie von Dieb- stählen aus Fahrzeugen durch die gleiche Täterschaft vorliege und somit eine Zuständigkeit des Kantons Aargau von vornherein, vor allem gestützt auf die Ablehnungsgründe der Staatsanwaltschaft See / Oberland, nicht aus- geschlossen werden könne.

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G. Die Oberstaatsanwaltschaft AG teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft BL mit, dass auch nach ihrer Ansicht die gesetzliche Zu- ständigkeit beim Kanton Zürich liegen müsse (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen).

H. Mit Antwortschreiben vom 16. Juni 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft BL das Gerichtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft SO ab und ersuchte sie unter Beilage der bisherigen Gerichtsstandskorrespondenz mit dem Kanton Zürich und Aargau um Stellungnahme zur Frage des Gerichtsstands (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsab- klärungen).

I. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft SO der Staatsanwaltschaft BL mit, dass sie sich nicht als zuständig erachte. Im Einzelnen führte sie Folgendes aus (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen):

Bei den Delikten im Kanton Solothurn vom 25. Februar 2023 und 10. März 2023 würden sich keinerlei Hinweise auf eine bandenmässige Tatbegehung ergeben. Bei beiden Delikten gebe es einen DNA-Hit auf B. Wesentlich sei, dass beim Delikt vom 25. Februar 2023 eine Polizistin den Vorfall habe be- obachten können und diese ganz klar ausgesagt habe, sie habe eine Person beobachten können. Es würden somit keinerlei Anhaltspunkte für eine mittä- terschaftliche oder bandenmässige Tatbegehung bestehen. Der Kanton So- lothurn würde ein Verfahren wegen mehrfachen (einfachen) Diebstahls füh- ren, weshalb er nicht gerichtsstandsrelevant sei. Weiter würde die Staatsan- waltschaft SO auf Ziff. 13 der Gerichtsstandsempfehlungen verweisen. Diese besage, dass bei Tatserien diejenige Staatsanwaltschaft, welche eine Person festgenommen habe, ein Sammelverfahren führe und die Gerichts- standesfrage erst nach dessen Abschluss geklärt werde. Da sich B. im Kan- ton Basel-Landschaft in Haft befinde, würde die Staatsanwaltschaft SO beliebt machen, dass die Staatsanwaltschaft BL ein Sammelverfahren führe und auch die Anzeigen des Kantons Solothurn behandle. Nach dessen Ab- schluss würde die Staatsanwaltschaft SO eine Gerichtsstandsanfrage an die zuständige Staatsanwaltschaft stellen.

J. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 richtete die Staatsanwaltschaft BL einen abschliessenden Meinungsaustausch an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Solothurn und Zürich. Sie stellte sich auf den Standpunkt,

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der Kanton Zürich sei für die Durchführung der Strafverfahren gegen die bei- den Beschuldigten zuständig, da die Delikte im Kanton Zürich vor denjenigen in den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft begangen und rapportiert worden seien. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sei nicht an- gezeigt. Die 2/3-Regel des Bundesgerichts sei vorliegend aus zwei Gründen nicht anzuwenden. Es sei von aktuell knapp 50 Fällen auszugehen, was nicht die von der Rechtsprechung geforderte «grosse» Anzahl an Fällen für eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand darstelle. Zudem sei die 2/3- Regel in concreto für keinen Kanton erfüllt (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft BL, Ordner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Die Oberstaatsanwaltschaft AG ging mit Schreiben vom 3. Juli 2023 mit der Staatsanwaltschaft BL einig, dass die gesetzliche Zuständigkeit beim Kanton Zürich liegen müsse und die Voraussetzungen für eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit nicht gegeben seien (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft BL, Ordner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Die Oberstaatsanwaltschaft SO verneinte mit Schreiben vom 4. Juli 2023 eine Zuständigkeit des Kantons Solothurn und verwies zur Begründung auf ihre eigene Stellungnahme vom 29. Juni 2023 sowie auf die Korrespondenz der Staatsanwaltschaft BL (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ord- ner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 fragte die Staatsanwaltschaft BL bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «Oberstaatsan- waltschaft ZH») nach dem aktuellen Stand nach, da keine Stellungnahme seitens des Kantons Zürich eingegangen sei (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft BL, Ordner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen). Gleichzeitig ging am 17. Juli 2023 das Schreiben vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe am

12. Juli 2023) der Oberstaatsanwaltschaft ZH bei der Staatsanwaltschaft BL ein. Darin lehnte die Oberstaatsanwaltschaft ZH die Anerkennung des Ge- richtsstandes und Übernahme der Untersuchung ab. Im Gegenzug ersuchte sie erneut um Übernahme der beiden im Kanton Zürich geführten Teilverfah- ren. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft BL, Ordner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen):

Die Oberstaatsanwaltschaft ZH wies zunächst auf Ziff. 13 der SSK Gerichts- standsempfehlungen hin sowie auf die 21 Delikte im Kanton Aargau, hin- sichtlich welcher (noch) keine Tatbestandsrapporte zugrunde liegen würden, welche aber auch in die Zuständigkeitsbeurteilung miteinzubeziehen seien. Somit müsse festgehalten werden, dass das Sammelverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen sei. Grundsätzlich könne der Staatsanwaltschaft BL

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beigepflichtet werden, dass die beiden ersten Straftaten im Kanton Zürich in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore beiden Beschuldig- ten auch im Sinne der Qualifikation der Bandenmässigkeit zugeordnet wer- den müssen. Hinsichtlich der beiden zeitlich ersten Straftaten im Kanton So- lothurn müsse die Straftat vom 10. März 2023 in Breitenbach, allenfalls auch als zuständigkeitsrelevant betrachtet werden, auch wenn nur der Beschul- digte B. als Tatverdächtiger aufgeführt werde. Auch wenn gegen den Be- schuldigten A. derzeit keine Spuren vorliegen würden, sei nicht ausgeschlos- sen, dass dieser nicht auch vor Ort gewesen sei. Auch der Kanton Basel- Landschaft scheine dieser Ansicht zu sein. Auch wenn die 2/3 Regelung zur Begründung eines Schwergewichts noch nicht zur Anwendung gelange, spreche doch Einiges für eine Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft, nämlich, dass das Sammelverfahren immer noch nicht abgeschlossen wor- den sei und angesichts der noch nicht ermittelten Straftaten im Kanton Aar- gau auch in nächster Zeit nicht abgeschlossen werden dürfte. Damit zusam- menhängend gelte es zu beachten, dass sich die beiden Beschuldigten im Kanton Basel-Landschaft nach wie vor in Haft befinden und durch ortsan- sässige Verteidiger vertreten würden. Die Haftdauer dürfte nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Länge erreicht haben, welche ein schnelles Vorantreiben des Verfahrens und des Abschlusses des Vorermittlungsver- fahrens über eine Anklageerhebung unumgänglich mache. Ein Zuständig- keitswechsel des ganzen Verfahrens in den Kanton Zürich wegen zwei Straf- taten zu Beginn der Deliktsserie würde zu diesem Zeitpunkt allein deshalb keinen Sinn ergebe. Es würden somit genügend Gründe vorliegen, um das Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Kantons Basel-Landschaft zu belas- sen, wo das Verfahren in der nötigen Art auch vorangetrieben werden könne und müsse, oder es sei aber von einer Zuständigkeit des Kantons Solothurn auszugehen.

K. Mit Gesuch vom 20. Juli 2023 gelangt die Staatsanwaltschaft BL an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgericht. Sie beantragt, es seien die Be- hörden das Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zur Durchführung des Strafverfahrens gegen A. und B. für zuständig zu erklären (act. 1).

L. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 forderte die Beschwerdekammer die Ober- staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Aargau zur Stellungnahme bis

31. Juli 2023 auf (act. 2).

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M. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft AG, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventuell diejenigen des Kantons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und B. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Sie führte nament- lich aus, der Kanton Zürich widersetze sich offenbar der entsprechenden Qualifikation als Bandenmässigkeit nicht mehr, mache jedoch geltend, auch die früher verübten und beanzeigten Taten im Kanton Solothurn seien nach dem Grundsatz in dubio pro duriore ebenfalls als bandenmässig und somit zuständigkeitsbegründend zu qualifizieren. Aufgrund der Akten würden je- doch konkrete Hinweise fehlen, dass es sich bei diesen Fällen um mehrere Täter handle, zumal gemäss den befragten Auskunftspersonen jeweils nur ein Täter gesehen worden sei. Die Annahme von Bandenmässigkeit würde für die Solothurner Taten somit auch nach dem Grundsatz in dubio pro duri- ore nur unter vagen Vermutungen aufgrund der übrigen Delinquenz der Be- schuldigten möglich. Der entsprechende Entscheid müsse jedoch dem Bun- desstrafgericht überlassen werden.

Die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft AG wurde mit Schreiben vom 4. August 2023 allen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich liess sich weder innert Frist noch bis dato vernehmen (s. act. 3 ff.).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

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E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.49 vom 23. März 2023 E. 2.3; BG.2022.29 vom

21. November 2022 E. 3.3; BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (s. z.B. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1; BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom

20. September 2010 E. 2.1).

E. 2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als

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haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3).

E. 2.3 Vorliegend waren sich die Kantone bereits vor Einleitung des Gerichtsver- fahrens einig, dass die gleichentags auf dem Gebiet des Kantons Zürich (Ge- suchsgegner 1) begangenen Handlungen in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore den Verdacht des bandenmässigen Diebstahls, began- gen durch beide Beschuldigten, begründen und die betreffenden Verfol- gungshandlungen zeitlich vor denjenigen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau (Gesuchsgegner 2) und des Kantons Basel-Landschaft (Gesuchsteller) erfolgten (s. supra lit. J, K und M).

Dass der Diebstahl im Kanton Solothurn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore als bandenmässiger Diebstahl, begangen durch beide Be- schuldigten, zu qualifizieren wäre und dementsprechend vorliegend der Kan- ton Solothurn als Gerichtsstand ernsthaft in Frage käme, trug im Verfahren vor der Beschwerdekammer keine Partei mehr bzw. keine Partei mit Über- zeugung vor (s. supra lit. J, K und M), weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist.

Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die A. und B. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zürich.

E. 3.1 Der Kanton Zürich liess sich vor der Beschwerdekammer nicht vernehmen. Soweit er an seiner Stellungnahme im Rahmen des Meinungsaustauschs festhalten wollte, wonach unabhängig vom gesetzlichen Gerichtsstand «Eini- ges» für eine Zuständigkeit im Kanton Basel-Landschaft spreche (s. supra lit. J), sei Folgendes festgehalten:

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E. 3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmäs- sig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig er- klärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2017 170 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökono- mische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2).

E. 3.3 Auch der Kanton Zürich hat schon während des Meinungsaustauschs aner- kannt, dass es bereits an einer grösseren Anzahl von Delikten fehlt, um über den Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (s. supra lit. J). Die von ihm vorgebrachte Inhaftierung der Be- schuldigten im Kanton Basel-Landschaft ist in diesem Zusammenhang eben- falls nicht von Bedeutung. Triftige Gründe, die ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, wurden zusammenfas- send nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

E. 4 Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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E. 5 Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.30

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «Staatsanwaltschaft BL») führt gegen A. und B. ein Strafverfahren wegen zahlreicher Diebstähle aus Fahrzeugen und damit einhergehender Sachbe- schädigungen, alle begangen im Kanton Basel-Landschaft (Z.) in der Nacht vom 14. April 2023 auf den 15. April 2023 (insgesamt 15 Fälle). Die Beschul- digten wurden in diesem Zusammenhang am 15. April 2023 festgenommen und in der Folge im Kanton Basel-Landschaft in Untersuchungshaft versetzt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 1 bis 3).

B. Aufgrund der Hängigkeit des vorstehenden Strafverfahrens ersuchte die Zür- cher Staatsanwaltschaft See / Oberland die Staatsanwaltschaft BL mit Schreiben vom 17. Mai 2023 um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen B. wegen Diebstahls aus Fahrzeug und Sachbeschädigung und mit Schreiben vom 23. Mai 2023 um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen A. ebenfalls wegen Diebstahls aus Fahrzeug und Sachbeschädigung, beide begangen in der Nacht vom 2. April 2023 auf den 3. April 2023 in Y. im Kanton Zürich (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichts- standsabklärungen).

C. Die Staatsanwaltschaft BL lehnte mit Schreiben vom 25. Mai 2023 beide Ge- richtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft See / Oberland ab und stellte ihrerseits ein Ersuchen um Übernahme ihrer Verfahren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Zur Begründung führte sie aus, dass sowohl der B. vorgeworfene Fahrzeug- aufbruch als auch der A. vorgeworfene Fahrzeugaufbruch im Dorfteil X. der Gemeinde Y. im Kanton Zürich verübt worden seien. Beide Beschuldigten seien am 22. März 2023 durch den Kanton Jura wegen mehrerer Diebstähle aus Fahrzeugen in Mittäterschaft verurteilt worden. Aufgrund dieser Fall- konstellation könne und müsse abgeleitet werden, dass sich die beiden Be- schuldigten zumindest seit März 2023 zur fortgesetzten Verübung von Dieb- stählen aus Fahrzeugen, teilweise mit Fahrzeugaufbrüchen, zu einer Bande zusammengefunden hätten. Somit stelle hinsichtlich der Verfahren gegen die Beschuldigten auch der bandenmässige Diebstahl das schwerste Delikt dar. Ebenfalls müsse aufgrund der Umstände (gleiche Tatzeit, gleicher Tat- ort, gleiches Tatvorgehen) davon ausgegangen werden, dass bei beiden De- likten in Y./ZH die beiden Beschuldigten auch zusammen unterwegs gewe- sen seien und die Fahrzeugaufbrüche gemeinsam verübt hätten. Die

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Variante, dass die beiden Beschuldigten in der gleichen Nacht von ihrem Unterkunftsort im Bundesasylzentrum in W. im Kanton Basel-Landschaft nach Y./ZH gereist seien und unabhängig voneinander ein Delikt verübt hät- ten, sei schlicht nicht plausibel. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sie in der Zeit davor und auch danach jeweils gemeinsam gleich gelagerte De- likte verübt hätten bzw. verübt haben sollen. Somit seien auch die beiden Verfahren im Kanton Zürich als Teil dieser bandenmässigen Begehung von Diebstählen durch die Beschuldigten anzusehen. Da die Delikte im Kanton Zürich zeitlich vor denjenigen im Kanton Basel-Landschaft stattgefunden hätten und rapportiert worden seien, würde sie den Kanton Zürich für die vorliegende Strafuntersuchung als zuständig erachten.

D. Die Zürcher Staatsanwaltschaft lehnte mit Schreiben vom 30. Mai 2023 das Gerichtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft BL ab und stellte ihrerseits ein Ersuchen um Übernahme ihrer Verfahren (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Zur Begründung führte sie aus, die Tatsache, dass an den jeweiligen aufge- brochenen Fahrzeugen in X./ZH jeweils nur eine DNA-Spur von jeweils einem Täter vorgefunden worden sei, spreche gegen eine gemeinsame Tat- begehung. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft BL, die beiden Straftaten seien von den Beschuldigten gemeinsam begangen worden bzw. es liege bereits eine bandenmässige Begehung der Diebstähle bzw. Begehung in Mittäterschaft vor, fusse somit auf keinerlei aktenkundigen Beweisen und stelle lediglich eine Vermutung dar. Im Übrigen seien die beiden Beschuldig- ten weder von der Polizei noch von anderweitigen Zeugen bei der jeweiligen Tatbegehung beobachtet bzw. gemeinsam bei einer der jeweiligen Tatbege- hung gesehen worden. Letztlich würden die beiden Tatorte auch rund 750 Meter voneinander entfernt liegen, was ebenfalls eher gegen eine ge- meinsame Tatbegehung spreche. Entsprechend hätte denn auch die ermit- telnde Kantonspolizei Zürich in ihren Rapporten diesbezüglich keinerlei Ver- weis auf das jeweilige andere Delikt angebracht, sodass auch separate Ge- richtsstandsanfragen an die Staatsanwaltschaft BL erfolgt seien. Gemäss der Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft BL vom 25. Mai 2023 würden den Beschuldigten zudem fünf weitere Taten vorgeworfen, bei wel- chem keine gemeinsame Tatbegehung vorliege. Dabei handle es sich bei einem Fall ebenfalls um einen Diebstahl aus einem Fahrzeug mutmasslich begangen durch A. Entsprechend erscheine es nicht als realitätsfern bzw. unplausibel, auch in den beiden Verfahren im Kanton Zürich eine Einzeltä- terschaft und jedenfalls derzeit keine Mittäterschaft anzunehmen. Zudem be- finde sich der Schwerpunkt aller den Beschuldigten vorgeworfenen Taten in

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der örtlichen Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft. Im Kanton Zürich seien lediglich zwei Taten, jeweils eine Tat pro Beschuldigter, begangen wor- den. Letztlich erscheine es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnis- mässigkeit als stossend, die Staatsanwaltschaft See / Oberland um Über- nahme des Haftverfahrens gegen die beiden Beschuldigten zu ersuchen. So würden sich die beiden Beschuldigten doch bereits seit rund 1,5 Monaten im Kanton Basel-Landschaft aufgrund dessen Verfahrens in Haft befinden und es seien in dieser Zeit durch die Staatsanwaltschaft BL bzw. Polizei BL doch bereits umfangreiche Ermittlungen vorgenommen bzw. ein polizeiliches Er- mittlungsverfahren eingeleitet worden. Auch aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit bzw. der Prozessökonomie mache es daher keinen Sinn, dass das Verfahren zum jetzigen Verfahrenszeitpunkt von einer anderen, bislang mit dem Sachverhalt unbefassten Staatsanwaltschaft übernommen würde.

E. Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn (nachfolgend «Staatsanwaltschaft SO») die Staatsanwalt- schaft BL um Übernahme ihres Strafverfahrens wegen versuchten Dieb- stahls, Diebstahls und Sachbeschädigung gegen B. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Zur Begründung führte sie aus, dass laut Vorstrafbericht bezüglich der rele- vanten Delikte mit gleicher Strafdrohung auf dem Zuständigkeitsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien.

F. Die Staatsanwaltschaft BL ersuchte mit Schreiben vom 12. Juni 2023 (man- gels Einigkeit über den innerkantonalen Gerichtsstand) direkt die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «Oberstaatsanwalt- schaft AG») um Stellungnahme zur Frage des Gerichtsstands unter Beilage ihrer Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft See / Oberland (Verfahren- sakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärun- gen).

Zur Begründung wies sie auf die Tatsache hin, dass im Kanton Aargau im Zeitraum vom 6. April 2023 bis 14. April 2023 ebenfalls eine Serie von Dieb- stählen aus Fahrzeugen durch die gleiche Täterschaft vorliege und somit eine Zuständigkeit des Kantons Aargau von vornherein, vor allem gestützt auf die Ablehnungsgründe der Staatsanwaltschaft See / Oberland, nicht aus- geschlossen werden könne.

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G. Die Oberstaatsanwaltschaft AG teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft BL mit, dass auch nach ihrer Ansicht die gesetzliche Zu- ständigkeit beim Kanton Zürich liegen müsse (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen).

H. Mit Antwortschreiben vom 16. Juni 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft BL das Gerichtsstandsersuchen der Staatsanwaltschaft SO ab und ersuchte sie unter Beilage der bisherigen Gerichtsstandskorrespondenz mit dem Kanton Zürich und Aargau um Stellungnahme zur Frage des Gerichtsstands (Ver- fahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsab- klärungen).

I. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft SO der Staatsanwaltschaft BL mit, dass sie sich nicht als zuständig erachte. Im Einzelnen führte sie Folgendes aus (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ordner 3, Rubrik 9, Gerichtsstandsabklärungen):

Bei den Delikten im Kanton Solothurn vom 25. Februar 2023 und 10. März 2023 würden sich keinerlei Hinweise auf eine bandenmässige Tatbegehung ergeben. Bei beiden Delikten gebe es einen DNA-Hit auf B. Wesentlich sei, dass beim Delikt vom 25. Februar 2023 eine Polizistin den Vorfall habe be- obachten können und diese ganz klar ausgesagt habe, sie habe eine Person beobachten können. Es würden somit keinerlei Anhaltspunkte für eine mittä- terschaftliche oder bandenmässige Tatbegehung bestehen. Der Kanton So- lothurn würde ein Verfahren wegen mehrfachen (einfachen) Diebstahls füh- ren, weshalb er nicht gerichtsstandsrelevant sei. Weiter würde die Staatsan- waltschaft SO auf Ziff. 13 der Gerichtsstandsempfehlungen verweisen. Diese besage, dass bei Tatserien diejenige Staatsanwaltschaft, welche eine Person festgenommen habe, ein Sammelverfahren führe und die Gerichts- standesfrage erst nach dessen Abschluss geklärt werde. Da sich B. im Kan- ton Basel-Landschaft in Haft befinde, würde die Staatsanwaltschaft SO beliebt machen, dass die Staatsanwaltschaft BL ein Sammelverfahren führe und auch die Anzeigen des Kantons Solothurn behandle. Nach dessen Ab- schluss würde die Staatsanwaltschaft SO eine Gerichtsstandsanfrage an die zuständige Staatsanwaltschaft stellen.

J. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 richtete die Staatsanwaltschaft BL einen abschliessenden Meinungsaustausch an die Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Aargau, Solothurn und Zürich. Sie stellte sich auf den Standpunkt,

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der Kanton Zürich sei für die Durchführung der Strafverfahren gegen die bei- den Beschuldigten zuständig, da die Delikte im Kanton Zürich vor denjenigen in den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft begangen und rapportiert worden seien. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sei nicht an- gezeigt. Die 2/3-Regel des Bundesgerichts sei vorliegend aus zwei Gründen nicht anzuwenden. Es sei von aktuell knapp 50 Fällen auszugehen, was nicht die von der Rechtsprechung geforderte «grosse» Anzahl an Fällen für eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand darstelle. Zudem sei die 2/3- Regel in concreto für keinen Kanton erfüllt (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft BL, Ordner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Die Oberstaatsanwaltschaft AG ging mit Schreiben vom 3. Juli 2023 mit der Staatsanwaltschaft BL einig, dass die gesetzliche Zuständigkeit beim Kanton Zürich liegen müsse und die Voraussetzungen für eine Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit nicht gegeben seien (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft BL, Ordner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Die Oberstaatsanwaltschaft SO verneinte mit Schreiben vom 4. Juli 2023 eine Zuständigkeit des Kantons Solothurn und verwies zur Begründung auf ihre eigene Stellungnahme vom 29. Juni 2023 sowie auf die Korrespondenz der Staatsanwaltschaft BL (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft BL, Ord- ner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 fragte die Staatsanwaltschaft BL bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «Oberstaatsan- waltschaft ZH») nach dem aktuellen Stand nach, da keine Stellungnahme seitens des Kantons Zürich eingegangen sei (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft BL, Ordner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen). Gleichzeitig ging am 17. Juli 2023 das Schreiben vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe am

12. Juli 2023) der Oberstaatsanwaltschaft ZH bei der Staatsanwaltschaft BL ein. Darin lehnte die Oberstaatsanwaltschaft ZH die Anerkennung des Ge- richtsstandes und Übernahme der Untersuchung ab. Im Gegenzug ersuchte sie erneut um Übernahme der beiden im Kanton Zürich geführten Teilverfah- ren. Zur Begründung führte sie Folgendes aus (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft BL, Ordner 3, Register 9, Gerichtsstandsabklärungen):

Die Oberstaatsanwaltschaft ZH wies zunächst auf Ziff. 13 der SSK Gerichts- standsempfehlungen hin sowie auf die 21 Delikte im Kanton Aargau, hin- sichtlich welcher (noch) keine Tatbestandsrapporte zugrunde liegen würden, welche aber auch in die Zuständigkeitsbeurteilung miteinzubeziehen seien. Somit müsse festgehalten werden, dass das Sammelverfahren aktuell noch nicht abgeschlossen sei. Grundsätzlich könne der Staatsanwaltschaft BL

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beigepflichtet werden, dass die beiden ersten Straftaten im Kanton Zürich in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore beiden Beschuldig- ten auch im Sinne der Qualifikation der Bandenmässigkeit zugeordnet wer- den müssen. Hinsichtlich der beiden zeitlich ersten Straftaten im Kanton So- lothurn müsse die Straftat vom 10. März 2023 in Breitenbach, allenfalls auch als zuständigkeitsrelevant betrachtet werden, auch wenn nur der Beschul- digte B. als Tatverdächtiger aufgeführt werde. Auch wenn gegen den Be- schuldigten A. derzeit keine Spuren vorliegen würden, sei nicht ausgeschlos- sen, dass dieser nicht auch vor Ort gewesen sei. Auch der Kanton Basel- Landschaft scheine dieser Ansicht zu sein. Auch wenn die 2/3 Regelung zur Begründung eines Schwergewichts noch nicht zur Anwendung gelange, spreche doch Einiges für eine Zuständigkeit des Kantons Basel-Landschaft, nämlich, dass das Sammelverfahren immer noch nicht abgeschlossen wor- den sei und angesichts der noch nicht ermittelten Straftaten im Kanton Aar- gau auch in nächster Zeit nicht abgeschlossen werden dürfte. Damit zusam- menhängend gelte es zu beachten, dass sich die beiden Beschuldigten im Kanton Basel-Landschaft nach wie vor in Haft befinden und durch ortsan- sässige Verteidiger vertreten würden. Die Haftdauer dürfte nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Länge erreicht haben, welche ein schnelles Vorantreiben des Verfahrens und des Abschlusses des Vorermittlungsver- fahrens über eine Anklageerhebung unumgänglich mache. Ein Zuständig- keitswechsel des ganzen Verfahrens in den Kanton Zürich wegen zwei Straf- taten zu Beginn der Deliktsserie würde zu diesem Zeitpunkt allein deshalb keinen Sinn ergebe. Es würden somit genügend Gründe vorliegen, um das Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Kantons Basel-Landschaft zu belas- sen, wo das Verfahren in der nötigen Art auch vorangetrieben werden könne und müsse, oder es sei aber von einer Zuständigkeit des Kantons Solothurn auszugehen.

K. Mit Gesuch vom 20. Juli 2023 gelangt die Staatsanwaltschaft BL an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgericht. Sie beantragt, es seien die Be- hörden das Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der A. und B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zur Durchführung des Strafverfahrens gegen A. und B. für zuständig zu erklären (act. 1).

L. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 forderte die Beschwerdekammer die Ober- staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Aargau zur Stellungnahme bis

31. Juli 2023 auf (act. 2).

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M. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft AG, es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventuell diejenigen des Kantons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A. und B. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Sie führte nament- lich aus, der Kanton Zürich widersetze sich offenbar der entsprechenden Qualifikation als Bandenmässigkeit nicht mehr, mache jedoch geltend, auch die früher verübten und beanzeigten Taten im Kanton Solothurn seien nach dem Grundsatz in dubio pro duriore ebenfalls als bandenmässig und somit zuständigkeitsbegründend zu qualifizieren. Aufgrund der Akten würden je- doch konkrete Hinweise fehlen, dass es sich bei diesen Fällen um mehrere Täter handle, zumal gemäss den befragten Auskunftspersonen jeweils nur ein Täter gesehen worden sei. Die Annahme von Bandenmässigkeit würde für die Solothurner Taten somit auch nach dem Grundsatz in dubio pro duri- ore nur unter vagen Vermutungen aufgrund der übrigen Delinquenz der Be- schuldigten möglich. Der entsprechende Entscheid müsse jedoch dem Bun- desstrafgericht überlassen werden.

Die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft AG wurde mit Schreiben vom 4. August 2023 allen Parteien zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich liess sich weder innert Frist noch bis dato vernehmen (s. act. 3 ff.).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

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1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.49 vom 23. März 2023 E. 2.3; BG.2022.29 vom

21. November 2022 E. 3.3; BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind. Bei gleichen Höchststrafen ist das- jenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend (s. z.B. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1; BG.2013.15 vom 27. Juni 2013 E. 3.1; BG.2010.14 vom

20. September 2010 E. 2.1).

2.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als

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haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3).

2.3 Vorliegend waren sich die Kantone bereits vor Einleitung des Gerichtsver- fahrens einig, dass die gleichentags auf dem Gebiet des Kantons Zürich (Ge- suchsgegner 1) begangenen Handlungen in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore den Verdacht des bandenmässigen Diebstahls, began- gen durch beide Beschuldigten, begründen und die betreffenden Verfol- gungshandlungen zeitlich vor denjenigen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau (Gesuchsgegner 2) und des Kantons Basel-Landschaft (Gesuchsteller) erfolgten (s. supra lit. J, K und M).

Dass der Diebstahl im Kanton Solothurn in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore als bandenmässiger Diebstahl, begangen durch beide Be- schuldigten, zu qualifizieren wäre und dementsprechend vorliegend der Kan- ton Solothurn als Gerichtsstand ernsthaft in Frage käme, trug im Verfahren vor der Beschwerdekammer keine Partei mehr bzw. keine Partei mit Über- zeugung vor (s. supra lit. J, K und M), weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist.

Nach dem Gesagten liegt der gesetzliche Gerichtsstand für die A. und B. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Zürich.

3.

3.1 Der Kanton Zürich liess sich vor der Beschwerdekammer nicht vernehmen. Soweit er an seiner Stellungnahme im Rahmen des Meinungsaustauschs festhalten wollte, wonach unabhängig vom gesetzlichen Gerichtsstand «Eini- ges» für eine Zuständigkeit im Kanton Basel-Landschaft spreche (s. supra lit. J), sei Folgendes festgehalten:

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3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme blei- ben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zustän- digen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmäs- sig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig er- klärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2019 82 E. 2.3; TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2017 170 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1; TPF 2011 178 E. 3.1).

Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2). Das Übergewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Fehlt es bereits an einer grösseren Zahl der in Frage stehenden Fälle, so drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand – sofern nicht weitere triftige prozessökono- mische Gesichtspunkte ernsthaft in Betracht gezogen werden müssen – nicht auf (BGE 129 IV 202 E. 2 S. 203 f.; TPF 2018 38 E. 3.2).

3.3 Auch der Kanton Zürich hat schon während des Meinungsaustauschs aner- kannt, dass es bereits an einer grösseren Anzahl von Delikten fehlt, um über den Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (s. supra lit. J). Die von ihm vorgebrachte Inhaftierung der Be- schuldigten im Kanton Basel-Landschaft ist in diesem Zusammenhang eben- falls nicht von Bedeutung. Triftige Gründe, die ein Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würden, wurden zusammenfas- send nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

4. Nach dem Gesagten sind die Strafbehörden des Kantons Zürich für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

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5. Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 10. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.