Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt
A. A., B., C. werden beschuldigt, in der Zeit zwischen dem Oktober (eventuell auch März) 2004 und dem März 2006 an verschiedenen Orten in der Schweiz diverse Bankomaten so manipuliert zu haben, dass der Code und die übrigen Karteninformationen der Benutzer abgelesen werden konnten und infolge dessen zu deren Lasten Geld bezogen werden konnte (sog. Skimming).
Die drei Angeschuldigten konnten am Abend des 17. März 2006 in Z., Kan- ton Nidwalden verhaftet werden und wurden am 18. März 2006 in Untersu- chungshaft versetzt. Im Laufe der Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Angeschuldigten nicht nur im Kanton Nidwalden, sondern auch in ande- ren Kantonen, insbesondere den Kantonen Luzern und Waadt, mit verüb- ten Delikten gegen das Vermögen direkt oder indirekt in Verbindung ge- bracht werden können.
B. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 (act. 3.1) gelangte das Amtsstatthalteramt Luzern an das Verhöramt Nidwalden und ersuchte um Übernahme des in Luzern gegen B. hängigen Strafverfahrens. Am 24. Mai 2006 retournierte das Verhöramt Nidwalden die luzernischen Strafakten und ersuchte das Amtsstatthalteramt Luzern seinerseits um Prüfung der Gerichtsstandsfrage, respektive um Übernahme der in Nidwalden geführten Strafuntersuchun- gen gegen die eingangs erwähnten Angeschuldigten. Das Amtsstatthalte- ramt Luzern erklärte sich nicht bereit, das Verfahren zu übernehmen und machte des weiteren darauf aufmerksam, dass im Kanton Waadt schon am
27. März 2004 eine Skimming-Tat verübt worden sei und es sich bei den Tätern um Personen aus Bulgarien/Rumänien gehandelt haben dürfte (act. 3.2).
C. Das Verhöramt Nidwalden stellte darauf hin am 12. Juni 2006 die Untersu- chungsakten des Kantons Nidwalden und des Kantons Luzern dem Unter- suchungsrichter des Kantons Waadt, zwecks Prüfung der Gerichtsstands- frage zu (act. 3.4). Die Akten wurden mit Schreiben vom 4. Juli 2006 re- tourniert und eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt mit der Begrün- dung, der erste Fall im Kanton Waadt, der B. zugeordnet werden könne, datiere vom 23. April 2005; bei jenem vom 27. März 2004 handle es sich lediglich um einen Skimming-Vorfall, wobei nicht sicher sei, dass dieser mit B. in Verbindung gebracht werden könne (act. 3.6).
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D. Mit Gesuch vom 10. Juli 2006 (Eingang 12. Juli 2006) gelangt das Verhö- ramt Nidwalden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern, eventualiter des Kantons Waadt zu ermächtigen und zu verpflichten, die den Angeschuldig- ten vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 28. Juli 2006 (Eingang 31. Juli 2006), es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei der Kanton Waadt mit der Durchführung des Sammelverfahrens zu beauftragen, subeventualiter sei das Gesuch bezüglich der beantragten Zuständigkeit des Kantons Luzern abzuweisen und der Kanton Waadt als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die vor- liegenden Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen. Für den Fall, dass in Betracht gezogen werde, den Kanton Luzern als verpflichtet einzusetzen, wird um nochmalige Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht (act. 3).
Der juge d’instruction cantonal des Kanton Waadt beantragt in seiner Ge- suchsantwort vom 28. Juli 2006 (Eingang 2. August 2006), es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter beantragt er, das Gerichtsstandsver- fahren sei solange aufzuschieben, bis die gesamten Ergebnisse der in der Schweiz geführten Untersuchungen über die Aktivitäten der Angeschuldig- ten erhoben worden seien (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die rubrizierten kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor
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der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).
E. 1.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da die Voraussetzungen für die Bestimmung des Gerichtsstandes noch nicht vorlägen. Der Gesuchsgegner 2 stecke noch inmitten von Untersuchungen, deren Ergebnisse bezüglich der Bestimmung des Gerichtsstandes von Rele- vanz seien; das polizeiliche Sammelverfahren sei noch nicht abgeschlossen, die nötigen Fakten, namentlich für eine Lokalisierung des gesetzlichen Ge- richtsstandes, lägen noch nicht in der genügenden Informationsdichte und Aussagekraft vor. Auch der Gesuchsgegner 2 ist der Ansicht, dass die Fest- legung des Gerichtsstandes noch verfrüht sei. Die waadtländische Untersu- chung sei noch im Gange.
Eine Strafuntersuchung muss nicht abgeschlossen sein, um darüber zu ent- scheiden, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung der in verschiede- nen Kantonen verübten Taten zuständig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdekammer selbst eine nicht angehobene Untersuchung bei der Bestimmung des Gerichtsstandes mitberücksichtigen und andererseits eine formell noch nicht abgeschlossene Untersuchung als erledigt betrachten kann (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 598). Es wäre im vorliegenden Fall we- nig zweckmässig, mit der Gerichtsstandsbestimmung zuzuwarten und die Ermittlungen in jedem einzelnen Kanton fortschreiten zu lassen. Dies würde dem Gedanken der Verfahrensökonomie widersprechen. Entgegen der von den Gesuchsgegnern vertretenen Auffassung ist es somit nicht verfrüht, über den Gerichtsstand zu entscheiden.
E. 1.3 Weiter bringt der Gesuchsgegner 2 vor, die Angeschuldigten hätten gemäss Darstellung des Gesuchstellers auch in anderen als den hier erwähnten Kan- tonen Delikte begangen. Mit diesen Kantonen habe aber kein Meinungsaus- tausch stattgefunden, weshalb die Voraussetzungen für die Anrufung der Beschwerdekammer nicht gegeben seien.
Es trifft zu, dass ein Meinungsaustausch nur zwischen den Kantonen Nid- walden, Luzern und Waadt erfolgte, nicht jedoch noch zusätzlich mit anderen Kantonen, wie den Kantonen Thurgau, Aargau, Zürich, Zug, Freiburg, Bern und Wallis. Der Meinungsaustausch muss allerdings auch nur mit ernstlich in Frage kommenden Kantonen durchgeführt werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 599 und GUIDON/BÄNZIGER, alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Rz 5). Einerseits wurden die Delikte in den anderen Kantonen zeitlich eindeutig erst nach Anhebung der jeweiligen Strafverfol-
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gungen in den Kantonen Luzern und Waadt verübt, andererseits sind sie be- züglich Anzahl, im Kanton Waadt sind über 100 Delikte bekannt (Rapport in- termédiaire vom 22. Mai 2006, Seiten 1-3), wohingegen zum Beispiel in den Kantonen Freiburg und Bern nur je ein Vorfall bekannt ist, von untergeordne- ter Bedeutung. Die Eintretensvoraussetzung des durchgeführten Meinungs- austausches ist somit erfüllt.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
E. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen, wie vorliegend, mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als an- gehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, gilt die Untersuchung als angehoben (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 f. mit Hinweisen; vgl. TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H. und BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1).
E. 2.2 Im Kanton Nidwalden wurden die Ermittlungshandlungen gegen A., B. und C. wegen Verdachts des betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbei- tungsanlagen am 16. März 2006 aufgenommen (act. 3.1), während im Kan- ton Luzern schon im Oktober 2004 ein Strafverfahren gegen B. wegen des selben Vorwurfs eröffnet wurde (act. 3.1). Gemäss Rapport der Kantonspoli- zei Waadt vom 12. Mai 2005, Seite 1 datiert der erste Skimmingfall im Kan- ton Waadt vom 27. März 2004 (1er bancomat piraté VD – 27.03.2004 – Ve- vey). Bei den Tätern handelt es sich meist um Rumänen oder Bulgaren. In seiner Gesuchsantwort spricht der Gesuchsgegner 2 von einem Skimming- Delikt, das zwischen dem 5. und 9. Oktober 2004 begangen und soeben
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aufgeklärt worden sei. Aus den Akten geht aber nicht hervor, wann bezüglich dieser Vorfälle die ersten Untersuchungshandlungen erfolgt sind. Die Polizei des Kantons Waadt erhielt von den Skimmingfällen erstmals Kenntnis am
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und der Gesuchsgegner 2 ist zur Verfolgung und Beurteilung der A., B. und C. vorgeworfner Straftaten zuständig zu erklären.
E. 5 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kanton Waadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Hand- lungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. August 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Helen Rüegsegger
Parteien
KANTON NIDWALDEN, Verhöramt Nidwalden, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern,
2. KANTON WAADT, Juge d'instruction du canton de Vaud, Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.25
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Sachverhalt:
A. A., B., C. werden beschuldigt, in der Zeit zwischen dem Oktober (eventuell auch März) 2004 und dem März 2006 an verschiedenen Orten in der Schweiz diverse Bankomaten so manipuliert zu haben, dass der Code und die übrigen Karteninformationen der Benutzer abgelesen werden konnten und infolge dessen zu deren Lasten Geld bezogen werden konnte (sog. Skimming).
Die drei Angeschuldigten konnten am Abend des 17. März 2006 in Z., Kan- ton Nidwalden verhaftet werden und wurden am 18. März 2006 in Untersu- chungshaft versetzt. Im Laufe der Untersuchungen wurde festgestellt, dass die Angeschuldigten nicht nur im Kanton Nidwalden, sondern auch in ande- ren Kantonen, insbesondere den Kantonen Luzern und Waadt, mit verüb- ten Delikten gegen das Vermögen direkt oder indirekt in Verbindung ge- bracht werden können.
B. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 (act. 3.1) gelangte das Amtsstatthalteramt Luzern an das Verhöramt Nidwalden und ersuchte um Übernahme des in Luzern gegen B. hängigen Strafverfahrens. Am 24. Mai 2006 retournierte das Verhöramt Nidwalden die luzernischen Strafakten und ersuchte das Amtsstatthalteramt Luzern seinerseits um Prüfung der Gerichtsstandsfrage, respektive um Übernahme der in Nidwalden geführten Strafuntersuchun- gen gegen die eingangs erwähnten Angeschuldigten. Das Amtsstatthalte- ramt Luzern erklärte sich nicht bereit, das Verfahren zu übernehmen und machte des weiteren darauf aufmerksam, dass im Kanton Waadt schon am
27. März 2004 eine Skimming-Tat verübt worden sei und es sich bei den Tätern um Personen aus Bulgarien/Rumänien gehandelt haben dürfte (act. 3.2).
C. Das Verhöramt Nidwalden stellte darauf hin am 12. Juni 2006 die Untersu- chungsakten des Kantons Nidwalden und des Kantons Luzern dem Unter- suchungsrichter des Kantons Waadt, zwecks Prüfung der Gerichtsstands- frage zu (act. 3.4). Die Akten wurden mit Schreiben vom 4. Juli 2006 re- tourniert und eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt mit der Begrün- dung, der erste Fall im Kanton Waadt, der B. zugeordnet werden könne, datiere vom 23. April 2005; bei jenem vom 27. März 2004 handle es sich lediglich um einen Skimming-Vorfall, wobei nicht sicher sei, dass dieser mit B. in Verbindung gebracht werden könne (act. 3.6).
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D. Mit Gesuch vom 10. Juli 2006 (Eingang 12. Juli 2006) gelangt das Verhö- ramt Nidwalden an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern, eventualiter des Kantons Waadt zu ermächtigen und zu verpflichten, die den Angeschuldig- ten vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Gesuchs- antwort vom 28. Juli 2006 (Eingang 31. Juli 2006), es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventualiter sei der Kanton Waadt mit der Durchführung des Sammelverfahrens zu beauftragen, subeventualiter sei das Gesuch bezüglich der beantragten Zuständigkeit des Kantons Luzern abzuweisen und der Kanton Waadt als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die vor- liegenden Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen. Für den Fall, dass in Betracht gezogen werde, den Kanton Luzern als verpflichtet einzusetzen, wird um nochmalige Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme ersucht (act. 3).
Der juge d’instruction cantonal des Kanton Waadt beantragt in seiner Ge- suchsantwort vom 28. Juli 2006 (Eingang 2. August 2006), es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter beantragt er, das Gerichtsstandsver- fahren sei solange aufzuschieben, bis die gesamten Ergebnisse der in der Schweiz geführten Untersuchungen über die Aktivitäten der Angeschuldig- ten erhoben worden seien (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die rubrizierten kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor
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der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213 ff.).
1.2 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da die Voraussetzungen für die Bestimmung des Gerichtsstandes noch nicht vorlägen. Der Gesuchsgegner 2 stecke noch inmitten von Untersuchungen, deren Ergebnisse bezüglich der Bestimmung des Gerichtsstandes von Rele- vanz seien; das polizeiliche Sammelverfahren sei noch nicht abgeschlossen, die nötigen Fakten, namentlich für eine Lokalisierung des gesetzlichen Ge- richtsstandes, lägen noch nicht in der genügenden Informationsdichte und Aussagekraft vor. Auch der Gesuchsgegner 2 ist der Ansicht, dass die Fest- legung des Gerichtsstandes noch verfrüht sei. Die waadtländische Untersu- chung sei noch im Gange.
Eine Strafuntersuchung muss nicht abgeschlossen sein, um darüber zu ent- scheiden, welcher Kanton zur Verfolgung und Beurteilung der in verschiede- nen Kantonen verübten Taten zuständig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Beschwerdekammer selbst eine nicht angehobene Untersuchung bei der Bestimmung des Gerichtsstandes mitberücksichtigen und andererseits eine formell noch nicht abgeschlossene Untersuchung als erledigt betrachten kann (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 598). Es wäre im vorliegenden Fall we- nig zweckmässig, mit der Gerichtsstandsbestimmung zuzuwarten und die Ermittlungen in jedem einzelnen Kanton fortschreiten zu lassen. Dies würde dem Gedanken der Verfahrensökonomie widersprechen. Entgegen der von den Gesuchsgegnern vertretenen Auffassung ist es somit nicht verfrüht, über den Gerichtsstand zu entscheiden.
1.3 Weiter bringt der Gesuchsgegner 2 vor, die Angeschuldigten hätten gemäss Darstellung des Gesuchstellers auch in anderen als den hier erwähnten Kan- tonen Delikte begangen. Mit diesen Kantonen habe aber kein Meinungsaus- tausch stattgefunden, weshalb die Voraussetzungen für die Anrufung der Beschwerdekammer nicht gegeben seien.
Es trifft zu, dass ein Meinungsaustausch nur zwischen den Kantonen Nid- walden, Luzern und Waadt erfolgte, nicht jedoch noch zusätzlich mit anderen Kantonen, wie den Kantonen Thurgau, Aargau, Zürich, Zug, Freiburg, Bern und Wallis. Der Meinungsaustausch muss allerdings auch nur mit ernstlich in Frage kommenden Kantonen durchgeführt werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 599 und GUIDON/BÄNZIGER, alter Wein in neuen Schläuchen? – Die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichts- stand in Strafsachen, Rz 5). Einerseits wurden die Delikte in den anderen Kantonen zeitlich eindeutig erst nach Anhebung der jeweiligen Strafverfol-
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gungen in den Kantonen Luzern und Waadt verübt, andererseits sind sie be- züglich Anzahl, im Kanton Waadt sind über 100 Delikte bekannt (Rapport in- termédiaire vom 22. Mai 2006, Seiten 1-3), wohingegen zum Beispiel in den Kantonen Freiburg und Bern nur je ein Vorfall bekannt ist, von untergeordne- ter Bedeutung. Die Eintretensvoraussetzung des durchgeführten Meinungs- austausches ist somit erfüllt.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen, wie vorliegend, mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als an- gehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, gilt die Untersuchung als angehoben (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 f. mit Hinweisen; vgl. TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H. und BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1). 2.2 Im Kanton Nidwalden wurden die Ermittlungshandlungen gegen A., B. und C. wegen Verdachts des betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbei- tungsanlagen am 16. März 2006 aufgenommen (act. 3.1), während im Kan- ton Luzern schon im Oktober 2004 ein Strafverfahren gegen B. wegen des selben Vorwurfs eröffnet wurde (act. 3.1). Gemäss Rapport der Kantonspoli- zei Waadt vom 12. Mai 2005, Seite 1 datiert der erste Skimmingfall im Kan- ton Waadt vom 27. März 2004 (1er bancomat piraté VD – 27.03.2004 – Ve- vey). Bei den Tätern handelt es sich meist um Rumänen oder Bulgaren. In seiner Gesuchsantwort spricht der Gesuchsgegner 2 von einem Skimming- Delikt, das zwischen dem 5. und 9. Oktober 2004 begangen und soeben
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aufgeklärt worden sei. Aus den Akten geht aber nicht hervor, wann bezüglich dieser Vorfälle die ersten Untersuchungshandlungen erfolgt sind. Die Polizei des Kantons Waadt erhielt von den Skimmingfällen erstmals Kenntnis am
4. Mai 2005 als sie vom Sicherheitsdienst der Banque D. informiert wurde, dass deren Bankomaten manipuliert worden sind und anschliessend unbe- fugterweise Geld bezogen worden ist (Rapport der Kantonspolizei Waadt vom 12. Mai 2005, Seite 3). Es folgte eine Strafanzeige von E. vom 9. Mai
2005. Die nachzuweisenden ersten Untersuchungshandlungen erfolgten im Kanton Waadt somit erst im Mai 2005, wohingegen die erste Untersu- chungshandlung im Kanton Luzern schon im Oktober 2004 vorgenommen wurde. Der Gerichtsstand des forum praeventionis wäre demzufolge im Kan- ton Luzern begründet worden.
3. Gemäss Art. 262/263 BStP kann die Beschwerdekammer von den Gerichts- ständen der Art. 349 und 350 StGB abweichen, und entgegen dem engen Wortlaut von Art. 262/263 BStP ist ein Abweichen von jedem gesetzlichen Gerichtsstand möglich und zulässig (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 422, 428). Die Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sich im einzelnen Fall von einer Regel leiten lassen, die der Gesetzgeber aufstellen würde, wenn die Anwendung der ordentli- chen Gerichtsstandsregeln dem Sinn des Gesetzes zuwiderliefe. Es ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Strafverfolgung soll wenn möglich dort stattfinden, wo das geschützte Rechtsgut verletzt ist; der Richter soll ei- ne möglichst vollständige und gründliche Kenntnis von Tat und Täter erhal- ten; das Verfahren soll möglichst wirtschaftlich sein (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 433 f.). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand kann zum Beispiel vorliegen, wenn in einem Kanton ein offensichtli- ches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf ei- nen andern entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn zwei Drittel einer grösseren Anzahl von ver- gleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht be- steht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.1 m.w.H.). 3.1 Im vorliegenden Verfahren drängt sich im Lichte dieser Rechtsprechung ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Im Kanton Waadt sind ge- mäss der im Rapport intermédiaire vom 22.05.2006 aufgeführten Liste, 129 Bezüge infolge Skimmings getätigt worden. Im Kanton Luzern wurde gemäss Deliktstabelle inklusive Anhang der Kriminalpolizei vom 17.02.2005 fünf Mal ein Bankomat manipuliert, worauf 44 Bezüge oder Bezugsversuche
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ausschliesslich im Ausland erfolgten. Im Kanton Nidwalden erfolgten gemäss
2. Zwischenbericht der Kantonspolizei Nidwalden vom 10.04.2006 vier Be- züge, resp. Vorbereitungen zum Bezuge. In den anderen, hier nicht in Frage kommenden, Kantonen wurden gemäss erwähntem Zwischenbericht und erwähntem Rapport intermédiaire weitere 23 Bezüge oder Bezugsversuche getätigt. Dies ergibt eine Gesamtzahl von 200 getätigten oder zumindest versuchten Bezügen. Die Anzahl Delikte im Kanton Waadt machen somit knapp zwei Drittel der Gesamtzahl aus. Es liegt somit ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Waadt vor, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen und den Kanton Waadt als zuständig zu erklären. 4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und der Gesuchsgegner 2 ist zur Verfolgung und Beurteilung der A., B. und C. vorgeworfner Straftaten zuständig zu erklären. 5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kanton Waadt sind berechtigt und verpflichtet, die A., B. und C. vorgeworfenen strafbaren Hand- lungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 30. August 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Nidwalden, Verhöramt des Kantons Nidwalden - Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Kanton Waadt, Juge d'instruction du canton de Vaud
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.