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BG.2005.9

Bundesstrafgericht · 2005-07-04 · Deutsch CH

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und B.______

Sachverhalt

A. Gegen die Beschuldigten A.______, geboren am 4. August 1983, und B._______, geboren am 26. April 1986, beide zur Zeit unbekannten Auf- enthaltes, wird wegen im Zeitraum Dezember 2003/Januar 2004 bis Ju- li 2004 in mehreren Kantonen grösstenteils gemeinschaftlich begangener Straftaten ermittelt. Die mit den Verfahren zunächst befasste Jugendan- waltschaft des Kantons Aargau trat diese am 17. Mai 2004 unter Hinweis auf Art. 372 StGB an die Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich ab, wel- che in der Folge die Sache ihrerseits zuständigkeitshalber sowie zur Klä- rung der örtlichen Zuständigkeit an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich überwies, nachdem sich einerseits herausgestellt hatte, dass A.______ nicht wie von ihm zunächst angegeben am 4. August 1987, son- dern am 4. August 1983 geboren wurde und demnach die allgemeinen Vorschriften für Erwachsene anwendbar sind und andererseits die B.______ vorgeworfenen Taten teilweise nach Vollendung des 18. Alters- jahrs begangen wurden. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte der Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich am 20. Januar 2005 die kantonsinterne Übernahme der Strafuntersuchungen (BK act. 1.7 und 1.7.1). B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führten in der Folge einen Meinungsaustausch über die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Verfahren gegen die beiden Be- schuldigten durch, welcher ergebnislos endete (BK act. 1.8 – 1.11). C. Mit Gesuch vom 23. März 2005 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die zuständige Behörde des Kantons Aargau sei zur Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten A.______ und B.______ für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2005, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen (BK act. 3). Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.

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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG.

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Ge- richtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

E. 2 Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Der zwischen den Parteien ge- führte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 195 N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone im vorliegenden Fall nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 200 N. 623). Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfol- gung gegen die Beschuldigten zu bestimmen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24 f. N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.1).

E. 2.2 Beide Beschuldigte sind moldawische Staatsangehörige und nach Darstel- lung des Gesuchstellers im Herbst 2004 in ihr Heimatland zurückgereist. Die erstbeanzeigte Straftat ist ein am 25. Januar 2004 gemeinschaftlich begangener Einbruchdiebstahl in Z.______/AG. Den Beschuldigten werden zahlreiche weitere, grösstenteils gemeinsam begangene Straftaten – Ein- bruchdiebstähle sowie SVG- und ANAG-Delikte – vorgeworfen, welche in insgesamt sieben verschiedenen Kantonen verübt wurden. Für die unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat (Art. 139 Ziff. 1, ev. Ziff. 3 i.V.m. Art. 350 Ziff. 1 StGB) hier ausschliesslich interessierenden 36 Vermögens- delikte ergibt sich hinsichtlich Anzahl und Ort der Begehung (Kanton) fol- gende Aufstellung: 1 Aargau, 8 Appenzell-Innerrhoden, 4 Graubünden,

E. 6 St. Gallen, 4 Schwyz, 13 Zürich (BK act. 1 S. 7, act. 1.12 und 1.13).

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3. Der Gesuchsgegner anerkennt grundsätzlich, dass bei der gegenwärtigen Aktenlage der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau liegt. Er hält je- doch dafür, dass ausnahmsweise von diesem abgewichen werden kann, wenn das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem anderen Kan- ton liegt, und führt bestimmte Zweckmässigkeitsüberlegungen ins Feld.

3.1 Gemäss der Grundnorm von Art. 346 StGB sind für die Verfolgung und Be- urteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Abs. 1). Wenn an der Tat mehre- re als Mittäter beteiligt sind, wird die Straftat von den Behörden desjenigen Ortes verfolgt und beurteilt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 StGB). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung bzw. beim Zusam- mentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 349 bzw. 350 StGB bestimmen (Art. 262 f. BStP). Dabei hat sie sich vom Sinn, den der Gesetzgeber im Auge hatte, nämlich die richtige und die rasche Anwen- dung des materiellen Rechts zu ermöglichen, leiten zu lassen. Insbesonde- re aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfer- tigt sein. Es geht darum zu verhindern, dass die Anwendung der gesetzli- chen Regelung zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führt. Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand werden triftige Gründe voraus- gesetzt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offen- sichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grös- seren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kan- ton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kanton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton demgegenüber regelmässig noch kein hinreichendes Schwerge- wicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen. Diese

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Regeln gelten jedoch nicht absolut, sondern müssen ihrerseits einer Über- prüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhal- ten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzögerungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden. Wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Gerichtsstandes sozusa- gen beendet ist, rechtfertigt sich in der Regel ein Abweichen von diesem Gerichtsstand nicht mehr (BGE 129 IV 203 E. 2, 123 IV 25 f. E. 2a; Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 408 ff, 416b mit Hinweisen). An dieser von der Anklagekammer des Bundesgerichts entwickelten Recht- sprechung ist festzuhalten (Entscheid der Beschwerdekammer BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2). 3.2 Im vorliegenden Fall drängt sich im Lichte dieser Rechtsprechung kein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich kann bei bloss rund einem Drit- tel der auf diesen Kanton entfallenden Straftaten nicht gesprochen werden. Der Sachverhalt ist insoweit mit dem BGE 129 IV 202 zu Grunde liegenden vergleichbar, wo von 32 Einbruchdiebstählen zweier Mittäter deren 12 auf den Kanton Bern entfielen (a.a.O. S. 204). Die vom Gesuchsgegner ange- regte Bildung von Gruppen von Kantonen – Zürich/Appenzell-Innerrhoden als Hauptgruppe mit 21 von 36 Delikten und innerhalb dieser Gruppe Zü- rich mit 13 Delikten als Träger der Zweidrittelsquote – ist kein taugliches Kriterium, um ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit herauszukristallisie- ren. Diese Methode eines stufenweisen Vorgehens würde lediglich dazu führen, dass im Ergebnis einfach der Kanton, der die grösste Anzahl an Delikten zu verzeichnen hat, für die Untersuchung und Beurteilung aller De- likte als zuständig zu erklären wäre, da wohl meistens eine Gruppe von Kantonen gebildet werden könnte, die eine Zweidrittelsmehrheit an Delikten vertritt und innerhalb derer ein einzelner Kanton herausragt. Es ist nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen (Art. 262 f. BStP), eine derartige Aufweichung der Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes herbeizu- führen.

Der Einwand, dass der Kanton Aargau mit nur einer Straftat nur eine unbe- deutende Rolle spiele, ist unter Hinweis auf den zitierten Entscheid der An- klagekammer des Bundesgerichts – worin der Kanton Nidwalden mit eben- falls einer einzigen Straftat als gesetzlicher Gerichtsstand bestätigt wurde – nicht zu hören: Dieser Umstand bedeutet lediglich, dass im Kanton Aargau kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt (BGE 129 IV 204). Trotz dieses Umstandes drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand nicht auf, da es nicht um eine grosse, sondern nur um eine mittlere Anzahl von Straftaten geht. Zudem macht der Gesuchsgegner nicht etwa geltend, aus Kapazitätsgründen seiner Untersuchungsbehörden sei aus-

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nahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Im weitern sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Anwendung des gesetzlichen Gerichtsstandes zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen und dem Ziel einer effizienten Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung zuwi- derlaufen würde. Dem Argument, es sei darauf abzustellen, welcher Kan- ton das Verfahren durch Anwendung entsprechender Zwangsmassnahmen

– in casu der Gesuchsteller durch Verhaftung der Beschuldigten – hätte vo- rantreiben können, kann nicht gefolgt werden. Wie die Strafuntersuchungen zu führen sind und welche Zwangsmassnahmen in welchem Verfahrens- stadium eingesetzt werden können, ergibt sich aus den kantonalen Straf- prozessordnungen, deren Anwendung Sache der kantonalen Behörden ist. Massgebliches Kriterium ist in dieser Hinsicht nur der aktuelle Verfahrens- stand in den verschiedenen Kantonen; der Gesuchsgegner macht jedoch nicht geltend, dass die Untersuchung im Kanton Zürich bzw. in den andern Kantonen schon weit fortgeschritten oder abgeschlossen wäre und eine Beurteilung durch seine Behörden eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte. Der Umstand, dass die Beschuldigten inzwischen ausser Landes sind und der Gesuchsgegner bei dieser Sachlage von Gesetzes wegen die Strafverfahren gegen sie einzustellen haben würde, ist nicht relevant. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um eine Frage der Prozessöko- nomie handelt. Nur am Rande sei erwähnt, dass die ursprüngliche Über- nahme der Verfahren durch den Kanton Zürich vor dem Hintergrund der vermeintlichen Anwendung des Jugendstrafrechts geschah und der Ge- suchsteller damit nicht etwa konkludent ein Schwergewicht deliktischer Tä- tikgeit auf seinem Kantonsgebiet anerkannt hat. Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bestehen somit keine triftigen Gründe.

3.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und der Gesuchsgegner zur Verfolgung und Beurteilung der A.______ und B.______ vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A.______ und B.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. Juli 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

KANTON ZÜRICH

Gesuchsteller

gegen

KANTON AARGAU

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und B.______

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2005.9

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Sachverhalt:

A. Gegen die Beschuldigten A.______, geboren am 4. August 1983, und B._______, geboren am 26. April 1986, beide zur Zeit unbekannten Auf- enthaltes, wird wegen im Zeitraum Dezember 2003/Januar 2004 bis Ju- li 2004 in mehreren Kantonen grösstenteils gemeinschaftlich begangener Straftaten ermittelt. Die mit den Verfahren zunächst befasste Jugendan- waltschaft des Kantons Aargau trat diese am 17. Mai 2004 unter Hinweis auf Art. 372 StGB an die Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich ab, wel- che in der Folge die Sache ihrerseits zuständigkeitshalber sowie zur Klä- rung der örtlichen Zuständigkeit an die Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich überwies, nachdem sich einerseits herausgestellt hatte, dass A.______ nicht wie von ihm zunächst angegeben am 4. August 1987, son- dern am 4. August 1983 geboren wurde und demnach die allgemeinen Vorschriften für Erwachsene anwendbar sind und andererseits die B.______ vorgeworfenen Taten teilweise nach Vollendung des 18. Alters- jahrs begangen wurden. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestätigte der Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich am 20. Januar 2005 die kantonsinterne Übernahme der Strafuntersuchungen (BK act. 1.7 und 1.7.1). B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führten in der Folge einen Meinungsaustausch über die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Verfahren gegen die beiden Be- schuldigten durch, welcher ergebnislos endete (BK act. 1.8 – 1.11). C. Mit Gesuch vom 23. März 2005 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die zuständige Behörde des Kantons Aargau sei zur Verfol- gung und Beurteilung der Beschuldigten A.______ und B.______ für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2005, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen (BK act. 3). Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. 1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Ge- richtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (SCHWE- RI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen,

2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Der zwischen den Parteien ge- führte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 195 N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone im vorliegenden Fall nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 200 N. 623). Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfol- gung gegen die Beschuldigten zu bestimmen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24 f. N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.1). 2.2 Beide Beschuldigte sind moldawische Staatsangehörige und nach Darstel- lung des Gesuchstellers im Herbst 2004 in ihr Heimatland zurückgereist. Die erstbeanzeigte Straftat ist ein am 25. Januar 2004 gemeinschaftlich begangener Einbruchdiebstahl in Z.______/AG. Den Beschuldigten werden zahlreiche weitere, grösstenteils gemeinsam begangene Straftaten – Ein- bruchdiebstähle sowie SVG- und ANAG-Delikte – vorgeworfen, welche in insgesamt sieben verschiedenen Kantonen verübt wurden. Für die unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat (Art. 139 Ziff. 1, ev. Ziff. 3 i.V.m. Art. 350 Ziff. 1 StGB) hier ausschliesslich interessierenden 36 Vermögens- delikte ergibt sich hinsichtlich Anzahl und Ort der Begehung (Kanton) fol- gende Aufstellung: 1 Aargau, 8 Appenzell-Innerrhoden, 4 Graubünden, 6 St. Gallen, 4 Schwyz, 13 Zürich (BK act. 1 S. 7, act. 1.12 und 1.13).

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3. Der Gesuchsgegner anerkennt grundsätzlich, dass bei der gegenwärtigen Aktenlage der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau liegt. Er hält je- doch dafür, dass ausnahmsweise von diesem abgewichen werden kann, wenn das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem anderen Kan- ton liegt, und führt bestimmte Zweckmässigkeitsüberlegungen ins Feld.

3.1 Gemäss der Grundnorm von Art. 346 StGB sind für die Verfolgung und Be- urteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Abs. 1). Wenn an der Tat mehre- re als Mittäter beteiligt sind, wird die Straftat von den Behörden desjenigen Ortes verfolgt und beurteilt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 349 Abs. 2 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 StGB). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung bzw. beim Zusam- mentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 349 bzw. 350 StGB bestimmen (Art. 262 f. BStP). Dabei hat sie sich vom Sinn, den der Gesetzgeber im Auge hatte, nämlich die richtige und die rasche Anwen- dung des materiellen Rechts zu ermöglichen, leiten zu lassen. Insbesonde- re aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeits- und prozessökonomischen Gründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfer- tigt sein. Es geht darum zu verhindern, dass die Anwendung der gesetzli- chen Regelung zu besonderen prozessualen Schwierigkeiten führt. Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand werden triftige Gründe voraus- gesetzt. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offen- sichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grös- seren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton ent- fallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kan- ton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kanton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton demgegenüber regelmässig noch kein hinreichendes Schwerge- wicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen. Diese

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Regeln gelten jedoch nicht absolut, sondern müssen ihrerseits einer Über- prüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhal- ten. Insbesondere sollen grobe Verfahrensverzögerungen und deshalb nach Möglichkeit ein unnötiger prozessualer Aufwand verhindert werden. Wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Gerichtsstandes sozusa- gen beendet ist, rechtfertigt sich in der Regel ein Abweichen von diesem Gerichtsstand nicht mehr (BGE 129 IV 203 E. 2, 123 IV 25 f. E. 2a; Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 408 ff, 416b mit Hinweisen). An dieser von der Anklagekammer des Bundesgerichts entwickelten Recht- sprechung ist festzuhalten (Entscheid der Beschwerdekammer BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2). 3.2 Im vorliegenden Fall drängt sich im Lichte dieser Rechtsprechung kein Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich kann bei bloss rund einem Drit- tel der auf diesen Kanton entfallenden Straftaten nicht gesprochen werden. Der Sachverhalt ist insoweit mit dem BGE 129 IV 202 zu Grunde liegenden vergleichbar, wo von 32 Einbruchdiebstählen zweier Mittäter deren 12 auf den Kanton Bern entfielen (a.a.O. S. 204). Die vom Gesuchsgegner ange- regte Bildung von Gruppen von Kantonen – Zürich/Appenzell-Innerrhoden als Hauptgruppe mit 21 von 36 Delikten und innerhalb dieser Gruppe Zü- rich mit 13 Delikten als Träger der Zweidrittelsquote – ist kein taugliches Kriterium, um ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit herauszukristallisie- ren. Diese Methode eines stufenweisen Vorgehens würde lediglich dazu führen, dass im Ergebnis einfach der Kanton, der die grösste Anzahl an Delikten zu verzeichnen hat, für die Untersuchung und Beurteilung aller De- likte als zuständig zu erklären wäre, da wohl meistens eine Gruppe von Kantonen gebildet werden könnte, die eine Zweidrittelsmehrheit an Delikten vertritt und innerhalb derer ein einzelner Kanton herausragt. Es ist nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen (Art. 262 f. BStP), eine derartige Aufweichung der Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes herbeizu- führen.

Der Einwand, dass der Kanton Aargau mit nur einer Straftat nur eine unbe- deutende Rolle spiele, ist unter Hinweis auf den zitierten Entscheid der An- klagekammer des Bundesgerichts – worin der Kanton Nidwalden mit eben- falls einer einzigen Straftat als gesetzlicher Gerichtsstand bestätigt wurde – nicht zu hören: Dieser Umstand bedeutet lediglich, dass im Kanton Aargau kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt (BGE 129 IV 204). Trotz dieses Umstandes drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand nicht auf, da es nicht um eine grosse, sondern nur um eine mittlere Anzahl von Straftaten geht. Zudem macht der Gesuchsgegner nicht etwa geltend, aus Kapazitätsgründen seiner Untersuchungsbehörden sei aus-

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nahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Im weitern sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Anwendung des gesetzlichen Gerichtsstandes zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen und dem Ziel einer effizienten Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung zuwi- derlaufen würde. Dem Argument, es sei darauf abzustellen, welcher Kan- ton das Verfahren durch Anwendung entsprechender Zwangsmassnahmen

– in casu der Gesuchsteller durch Verhaftung der Beschuldigten – hätte vo- rantreiben können, kann nicht gefolgt werden. Wie die Strafuntersuchungen zu führen sind und welche Zwangsmassnahmen in welchem Verfahrens- stadium eingesetzt werden können, ergibt sich aus den kantonalen Straf- prozessordnungen, deren Anwendung Sache der kantonalen Behörden ist. Massgebliches Kriterium ist in dieser Hinsicht nur der aktuelle Verfahrens- stand in den verschiedenen Kantonen; der Gesuchsgegner macht jedoch nicht geltend, dass die Untersuchung im Kanton Zürich bzw. in den andern Kantonen schon weit fortgeschritten oder abgeschlossen wäre und eine Beurteilung durch seine Behörden eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte. Der Umstand, dass die Beschuldigten inzwischen ausser Landes sind und der Gesuchsgegner bei dieser Sachlage von Gesetzes wegen die Strafverfahren gegen sie einzustellen haben würde, ist nicht relevant. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um eine Frage der Prozessöko- nomie handelt. Nur am Rande sei erwähnt, dass die ursprüngliche Über- nahme der Verfahren durch den Kanton Zürich vor dem Hintergrund der vermeintlichen Anwendung des Jugendstrafrechts geschah und der Ge- suchsteller damit nicht etwa konkludent ein Schwergewicht deliktischer Tä- tikgeit auf seinem Kantonsgebiet anerkannt hat. Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bestehen somit keine triftigen Gründe.

3.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und der Gesuchsgegner zur Verfolgung und Beurteilung der A.______ und B.______ vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären.

4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A.______ und B.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 5. Juli 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Kanton Zürich - Kanton Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.