Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
Sachverhalt
A. A. wird beschuldigt, zwischen dem 29. April 2003 und dem 19. Novem- ber 2005 an verschiedenen Orten in der Schweiz im Rahmen von Einbrü- chen vornehmlich in gewerbliche Liegenschaften in 117 Fällen Bargeld und andere Gegenstände gestohlen zu haben. Die erste Anzeige erfolgte am
30. April 2003 bei der Kantonspolizei Luzern (act. 1 S. 2 f.).
Gestützt auf diese Anzeige ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur- Unterland am 21. Februar 2006 das Amtsstatthalteramt Willisau um Über- nahme des Verfahrens, das gegen A. im Kanton Zürich geführt wurde (act. 3.1). Das dem damaligen Ersuchen beigelegte Deliktsverzeichnis um- fasste 77 Diebstahlsdelikte, wovon A. eines im Kanton Bern, eines im Kan- ton Zug, fünf im Kanton Luzern, sechs im Kanton Thurgau, zehn im Kanton St. Gallen, 16 im Kanton Appenzell-Ausserrhoden und 38 im Kanton Zürich begangen haben soll (act. 1 S. 3). Am 22. Februar 2006 anerkannten die Behörden des Kantons Luzern ihre Zuständigkeit für die strafrechtliche Ver- folgung von A. unter dem Vorbehalt, dass sich im Verlauf der Untersuchung keine andere Zuständigkeit ergebe (act. 3.1 S. 2). Tags darauf teilte die Kantonspolizei Zürich dem Amtsstatthalteramt Willisau telefonisch mit, dass im Kanton Thurgau noch ungefähr 30 weitere Anzeigen gegen A. zu erwar- ten seien (act. 1 S. 3).
B. Gestützt auf die damit veränderte Sachlage ersuchte das Amtsstatthalter- amt Willisau am 31. März 2006 das Bezirksamt Weinfelden um Übernahme des Verfahrens gegen A., was das Bezirksamt am 12. April 2006 ablehnte (act. 1 S. 3).
Mit Schreiben vom 13. April 2006 teilte das Amtsstatthalteramt Willisau der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland mit, dass die Anerkennung des Gerichtsstandes nicht aufrechterhalten werden könne und ersuchte um Rückübernahme des Verfahrens (act. 3.5). Am 18. April 2006 lehnte die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland das Ersuchen ab (act. 3.6).
C. Mit Gesuch vom 26. Mai 2006 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau eventuell des Kantons Zürich zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 8. Juni 2006, es sei auf das Gesuch, soweit es den Kan- ton Zürich betreffe, nicht einzutreten; eventualiter sei im Eintretensfall der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist für eine neue Gesuchs- antwort anzusetzen (act. 3).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt mit Gesuchsant- wort vom 12. Juni 2006 das Gesuch sei abzuweisen und es seien die Be- hörden des Kantons Luzern eventuell des Kantons Zürich zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 13. Juni 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Der Kanton Luzern liess sich mit Replik vom 16. Juni 2006 vernehmen (act. 8). Die anderen Parteien erhielten die Replik zur Kenntnis zugestellt (act. 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber ein Meinungsaus- tausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die rubrizierten kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkan- tonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., An- hang II, S. 213 ff.).
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E. 1.2 Der Gesuchsgegner 2 bringt vor, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da der Meinungsaustausch mit der kantonal unzuständigen Behörde, nämlich mit der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland statt mit der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, durchgeführt worden sei. Dabei verkennt der Gesuchsgegner 2, dass der Kanton gegenüber anderen kantonalen Behörden nicht zwingend durch dieselbe Behörde vertreten werden muss, die auch vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für den je- weiligen Kanton auftritt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Falls diese Zuständigkeiten im Kanton Zürich durch eine einzige Behörde wahrgenommen werden – was im Übrigen bislang in anderen vergleichba- ren Fällen vor der Beschwerdekammer vom Gesuchsgegner 2 nicht be- hauptet wurde (vgl. beispielsweise TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 und BG.2006.4 vom 13. März 2006; freilich anders, wie hier: TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006) – wäre es an der diesfalls irrigerweise an- gegangenen Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland gewesen, die Ge- richtsstandsanfrage an die zuständige Oberstaatsanwaltschaft weiterzulei- ten. Sie hat dies nicht getan; der Kanton Zürich ist dabei zu behaften. Der durchgeführte Meinungsaustausch ist demnach nicht zu beanstanden.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
E. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen, wie vorliegend der Fall, mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersu- chungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen be- kannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung ver- dächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand ei- ner Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist. Mit dem Ein- gang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angeho- ben zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 f. mit Hinweisen;
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vgl. TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H. und BG.2006.5 vom
25. April 2006 E. 3.1).
E. 2.2 Die erste relevante Verfahrenshandlung erfolgte mit der Strafanzeige vom
30. April 2003 bei der Kantonspolizei Luzern und damit unstreitig im Kanton Luzern. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt somit im Kanton Luzern.
E. 3 Auch vom Gesuchsteller selbst wird nicht bestritten, dass der gesetzliche Gerichtsstand in seinem Kanton liegt. Er hat deshalb den Gerichtsstand zunächst auch anerkannt. Aufgrund der veränderten Sachlage, die den ge- setzlichen Gerichtsstand allerdings nicht betrifft, kommt er auf die Anerken- nung des Gerichtsstandes zurück und sucht darum nach, dass in Anwen- dung von der Art. 262 und 263 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand aus- nahmsweise abgewichen und der Gesuchsgegner 1 beziehungsweise eventuell der Gesuchsgegner 2 zur Führung des Verfahrens verpflichtet werde.
E. 3.1 Die Frage, ob vom ordentlichen Gerichtsstand im Sinne der Art. 262 und 263 BStP wegen des Schwergewichts strafbarer Handlungen in einem an- deren Kanton ausnahmsweise abgewichen werden darf, kann nicht losge- löst von der Übernahmeerklärung des Gesuchstellers beurteilt werden. An- erkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er grundsätzlich dabei zu behaften, es sei denn, die Anerkennung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 f.). Ein Abweichen vom einmal aner- kannten Gerichtsstand ist über die bei SCHWERI/BÄNZIGER (a.a.O., N. 455 f.) angeführten Fälle hinaus auch dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Be- urteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann freilich nur eine offensichtlich und objektiv erheblich ver- änderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigen. Der Anerkennung des Gerichtsstandes kommt erhebliche praktische Bedeutung für die möglichst reibungslose Zusammenarbeit der Kantone zu; sie dient der Prozessökonomie und vor allem auch der erfor- derlichen Beschleunigung der Verfahren. Die beteiligten Kantone müssen sich deshalb im Interesse der Rechtssicherheit auf eine einmal erfolgte An- erkennung grundsätzlich verlassen können, weshalb ein Rückkommen nicht leichthin und nur bei eindeutig veränderter Ausgangslage in Frage kommen kann. Bei Massendelikten ist daher ein Rückkommen auf die An- erkennung nur in Betracht zu ziehen, wenn sich die Verteilung und Anzahl der Fälle gegenüber dem Zeitpunkt der Gerichtsstandsanerkennung krass
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verschiebt; keineswegs aber, wenn ein bei der Gerichtsstandsanerkennung bereits bekanntes gewisses Übergewicht in einem Kanton sich zu einem klaren Schwergewicht im Sinne der Rechtsprechung weiter entwickelt oder wenn weitere Delikte in einem anderen Kanton dazukommen (vgl. TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 E. 3.2).
E. 3.2 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Im Zeitpunkt der Gerichtsstandsanerkennung lag bereits ein deutliches Übergewicht der zu untersuchenden Fälle im Kanton Zürich vor, nämlich mit 38 von 77 rund die Hälfte aller Fälle. Der Umstand, dass in der Folge weitere 40 Anzeigen aus dem Kanton Thurgau hinzukamen, stellt gegenüber der Ausgangslage keine derart krasse Verschiebung dar, dass sich ein Zurückkommen auf die Anerkennung rechtfertigen liesse. Vielmehr bildete sich im Kanton Thurgau ein Schwerpunkt, der in etwa demjenigen im Kanton Zürich entspricht.
E. 4 Zum selben Ergebnis führt es, wenn die Frage der Abweichung vom ge- setzlichen Gerichtsstand gemäss den Art. 262 und 263 BStP unabhängig von der Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller geprüft wird. Der Gesuchsteller macht geltend, dass gemäss aktueller Sachlage ein klares Übergewicht zu Gunsten der Kantone Zürich und Thurgau be- stehe, da etwa zwei Drittel aller Fälle diese beiden Kantone betreffe.
E. 4.1 Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung von Art. 262 und 263 BStP nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich ge- bieterisch aufdrängende Gründe dafür vorliegen und ein örtlicher Anknüp- fungspunkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2, BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1 und BG.2005.18+BG.2006.19 vom
26. Juli 2005 E. 2.1; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b). Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfal- len, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu auf- drängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichba- ren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kan- ton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton demgegenüber regelmässig noch kein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzli-
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chen Gerichtsstand vorliegen (vgl. TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.1 m.w.H.).
E. 4.2 Im vorliegenden Verfahren drängt sich im Lichte dieser Rechtsprechung kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Von einem Schwer- gewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Thurgau bzw. Zürich kann bei rund je einem Drittel der auf diese Kantone entfallenden Straftaten nicht gesprochen werden. Die vom Gesuchsgegner angeregte Bildung von Grup- pen von Kantonen – die Kantone Thurgau und Zürich zusammen als Hauptgruppe mit 84 von 117 Delikten und innerhalb dieser Gruppe der Kanton Thurgau als Schwerpunkt mit 46 Delikten – ist kein taugliches Krite- rium, um ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit herauszukristallisieren. Die Methode eines stufenweisen Vorgehens würde lediglich dazu führen, dass im Ergebnis einfach derjenige Kanton für die Untersuchung und Beur- teilung aller Delikte als zuständig zu erklären wäre, der die grösste Anzahl an Delikten zu verzeichnen hat. Es wäre wohl meistens möglich, eine Gruppe von Kantonen zu bilden, die eine Zweidrittelmehrheit an Delikten vertritt und innerhalb derer ein einzelner Kanton herausragt. Es kann nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gemäss der Art. 262 und 263 BStP sein, eine derartige Aufweichung der Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes herbeizuführen (vgl. TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2).
E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und der Gesuchsteller zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten für zuständig zu erklären.
E. 6 Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
- 8 -
Dispositiv
- Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. Juni 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
KANTON LUZERN, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON THURGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2006.22
- 2 -
Sachverhalt:
A. A. wird beschuldigt, zwischen dem 29. April 2003 und dem 19. Novem- ber 2005 an verschiedenen Orten in der Schweiz im Rahmen von Einbrü- chen vornehmlich in gewerbliche Liegenschaften in 117 Fällen Bargeld und andere Gegenstände gestohlen zu haben. Die erste Anzeige erfolgte am
30. April 2003 bei der Kantonspolizei Luzern (act. 1 S. 2 f.).
Gestützt auf diese Anzeige ersuchte die Staatsanwaltschaft Winterthur- Unterland am 21. Februar 2006 das Amtsstatthalteramt Willisau um Über- nahme des Verfahrens, das gegen A. im Kanton Zürich geführt wurde (act. 3.1). Das dem damaligen Ersuchen beigelegte Deliktsverzeichnis um- fasste 77 Diebstahlsdelikte, wovon A. eines im Kanton Bern, eines im Kan- ton Zug, fünf im Kanton Luzern, sechs im Kanton Thurgau, zehn im Kanton St. Gallen, 16 im Kanton Appenzell-Ausserrhoden und 38 im Kanton Zürich begangen haben soll (act. 1 S. 3). Am 22. Februar 2006 anerkannten die Behörden des Kantons Luzern ihre Zuständigkeit für die strafrechtliche Ver- folgung von A. unter dem Vorbehalt, dass sich im Verlauf der Untersuchung keine andere Zuständigkeit ergebe (act. 3.1 S. 2). Tags darauf teilte die Kantonspolizei Zürich dem Amtsstatthalteramt Willisau telefonisch mit, dass im Kanton Thurgau noch ungefähr 30 weitere Anzeigen gegen A. zu erwar- ten seien (act. 1 S. 3).
B. Gestützt auf die damit veränderte Sachlage ersuchte das Amtsstatthalter- amt Willisau am 31. März 2006 das Bezirksamt Weinfelden um Übernahme des Verfahrens gegen A., was das Bezirksamt am 12. April 2006 ablehnte (act. 1 S. 3).
Mit Schreiben vom 13. April 2006 teilte das Amtsstatthalteramt Willisau der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland mit, dass die Anerkennung des Gerichtsstandes nicht aufrechterhalten werden könne und ersuchte um Rückübernahme des Verfahrens (act. 3.5). Am 18. April 2006 lehnte die Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland das Ersuchen ab (act. 3.6).
C. Mit Gesuch vom 26. Mai 2006 gelangt die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau eventuell des Kantons Zürich zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
- 3 -
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in ihrer Ge- suchsantwort vom 8. Juni 2006, es sei auf das Gesuch, soweit es den Kan- ton Zürich betreffe, nicht einzutreten; eventualiter sei im Eintretensfall der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Frist für eine neue Gesuchs- antwort anzusetzen (act. 3).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt mit Gesuchsant- wort vom 12. Juni 2006 das Gesuch sei abzuweisen und es seien die Be- hörden des Kantons Luzern eventuell des Kantons Zürich zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Delikte für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).
Die eingereichten Gesuchsantworten wurden den Parteien mit Schreiben vom 13. Juni 2006 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Der Kanton Luzern liess sich mit Replik vom 16. Juni 2006 vernehmen (act. 8). Die anderen Parteien erhielten die Replik zur Kenntnis zugestellt (act. 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und hierüber ein Meinungsaus- tausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Die rubrizierten kantonalen Behörden sind nach ihren internen Zuständigkeitsordnungen berechtigt, bei interkan- tonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., An- hang II, S. 213 ff.).
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1.2 Der Gesuchsgegner 2 bringt vor, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da der Meinungsaustausch mit der kantonal unzuständigen Behörde, nämlich mit der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland statt mit der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich, durchgeführt worden sei. Dabei verkennt der Gesuchsgegner 2, dass der Kanton gegenüber anderen kantonalen Behörden nicht zwingend durch dieselbe Behörde vertreten werden muss, die auch vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für den je- weiligen Kanton auftritt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., Anhang II, S. 213). Falls diese Zuständigkeiten im Kanton Zürich durch eine einzige Behörde wahrgenommen werden – was im Übrigen bislang in anderen vergleichba- ren Fällen vor der Beschwerdekammer vom Gesuchsgegner 2 nicht be- hauptet wurde (vgl. beispielsweise TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 und BG.2006.4 vom 13. März 2006; freilich anders, wie hier: TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006) – wäre es an der diesfalls irrigerweise an- gegangenen Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland gewesen, die Ge- richtsstandsanfrage an die zuständige Oberstaatsanwaltschaft weiterzulei- ten. Sie hat dies nicht getan; der Kanton Zürich ist dabei zu behaften. Der durchgeführte Meinungsaustausch ist demnach nicht zu beanstanden.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2.
2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Sind die an verschiedenen Orten verübten strafbaren Handlungen, wie vorliegend der Fall, mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersu- chungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen be- kannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung ver- dächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand ei- ner Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist. Mit dem Ein- gang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angeho- ben zu betrachten (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141 f. mit Hinweisen;
- 5 -
vgl. TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H. und BG.2006.5 vom
25. April 2006 E. 3.1).
2.2 Die erste relevante Verfahrenshandlung erfolgte mit der Strafanzeige vom
30. April 2003 bei der Kantonspolizei Luzern und damit unstreitig im Kanton Luzern. Der gesetzliche Gerichtsstand liegt somit im Kanton Luzern.
3. Auch vom Gesuchsteller selbst wird nicht bestritten, dass der gesetzliche Gerichtsstand in seinem Kanton liegt. Er hat deshalb den Gerichtsstand zunächst auch anerkannt. Aufgrund der veränderten Sachlage, die den ge- setzlichen Gerichtsstand allerdings nicht betrifft, kommt er auf die Anerken- nung des Gerichtsstandes zurück und sucht darum nach, dass in Anwen- dung von der Art. 262 und 263 BStP vom gesetzlichen Gerichtsstand aus- nahmsweise abgewichen und der Gesuchsgegner 1 beziehungsweise eventuell der Gesuchsgegner 2 zur Führung des Verfahrens verpflichtet werde.
3.1 Die Frage, ob vom ordentlichen Gerichtsstand im Sinne der Art. 262 und 263 BStP wegen des Schwergewichts strafbarer Handlungen in einem an- deren Kanton ausnahmsweise abgewichen werden darf, kann nicht losge- löst von der Übernahmeerklärung des Gesuchstellers beurteilt werden. An- erkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er grundsätzlich dabei zu behaften, es sei denn, die Anerkennung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 f.). Ein Abweichen vom einmal aner- kannten Gerichtsstand ist über die bei SCHWERI/BÄNZIGER (a.a.O., N. 455 f.) angeführten Fälle hinaus auch dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Be- urteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann freilich nur eine offensichtlich und objektiv erheblich ver- änderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerkennungsentscheid rechtfertigen. Der Anerkennung des Gerichtsstandes kommt erhebliche praktische Bedeutung für die möglichst reibungslose Zusammenarbeit der Kantone zu; sie dient der Prozessökonomie und vor allem auch der erfor- derlichen Beschleunigung der Verfahren. Die beteiligten Kantone müssen sich deshalb im Interesse der Rechtssicherheit auf eine einmal erfolgte An- erkennung grundsätzlich verlassen können, weshalb ein Rückkommen nicht leichthin und nur bei eindeutig veränderter Ausgangslage in Frage kommen kann. Bei Massendelikten ist daher ein Rückkommen auf die An- erkennung nur in Betracht zu ziehen, wenn sich die Verteilung und Anzahl der Fälle gegenüber dem Zeitpunkt der Gerichtsstandsanerkennung krass
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verschiebt; keineswegs aber, wenn ein bei der Gerichtsstandsanerkennung bereits bekanntes gewisses Übergewicht in einem Kanton sich zu einem klaren Schwergewicht im Sinne der Rechtsprechung weiter entwickelt oder wenn weitere Delikte in einem anderen Kanton dazukommen (vgl. TPF BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 E. 3.2).
3.2 Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Im Zeitpunkt der Gerichtsstandsanerkennung lag bereits ein deutliches Übergewicht der zu untersuchenden Fälle im Kanton Zürich vor, nämlich mit 38 von 77 rund die Hälfte aller Fälle. Der Umstand, dass in der Folge weitere 40 Anzeigen aus dem Kanton Thurgau hinzukamen, stellt gegenüber der Ausgangslage keine derart krasse Verschiebung dar, dass sich ein Zurückkommen auf die Anerkennung rechtfertigen liesse. Vielmehr bildete sich im Kanton Thurgau ein Schwerpunkt, der in etwa demjenigen im Kanton Zürich entspricht.
4. Zum selben Ergebnis führt es, wenn die Frage der Abweichung vom ge- setzlichen Gerichtsstand gemäss den Art. 262 und 263 BStP unabhängig von der Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsteller geprüft wird. Der Gesuchsteller macht geltend, dass gemäss aktueller Sachlage ein klares Übergewicht zu Gunsten der Kantone Zürich und Thurgau be- stehe, da etwa zwei Drittel aller Fälle diese beiden Kantone betreffe.
4.1 Vom gesetzlichen Gerichtsstand darf in Anwendung von Art. 262 und 263 BStP nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige, sich ge- bieterisch aufdrängende Gründe dafür vorliegen und ein örtlicher Anknüp- fungspunkt in demjenigen Kanton gegeben ist, der die Strafverfolgung übernehmen soll (vgl. TPF BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2, BG.2005.8 vom 18. Mai 2005 E. 3.1 und BG.2005.18+BG.2006.19 vom
26. Juli 2005 E. 2.1; BGE 120 IV 280, 282 E. 2b). Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwerge- wicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfal- len, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu auf- drängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichba- ren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Bei nur einem Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten, die in einem Kan- ton begangen wurden, dürfte in diesem Kanton demgegenüber regelmässig noch kein hinreichendes Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzli-
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chen Gerichtsstand vorliegen (vgl. TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.1 m.w.H.).
4.2 Im vorliegenden Verfahren drängt sich im Lichte dieser Rechtsprechung kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Von einem Schwer- gewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Thurgau bzw. Zürich kann bei rund je einem Drittel der auf diese Kantone entfallenden Straftaten nicht gesprochen werden. Die vom Gesuchsgegner angeregte Bildung von Grup- pen von Kantonen – die Kantone Thurgau und Zürich zusammen als Hauptgruppe mit 84 von 117 Delikten und innerhalb dieser Gruppe der Kanton Thurgau als Schwerpunkt mit 46 Delikten – ist kein taugliches Krite- rium, um ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit herauszukristallisieren. Die Methode eines stufenweisen Vorgehens würde lediglich dazu führen, dass im Ergebnis einfach derjenige Kanton für die Untersuchung und Beur- teilung aller Delikte als zuständig zu erklären wäre, der die grösste Anzahl an Delikten zu verzeichnen hat. Es wäre wohl meistens möglich, eine Gruppe von Kantonen zu bilden, die eine Zweidrittelmehrheit an Delikten vertritt und innerhalb derer ein einzelner Kanton herausragt. Es kann nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung gemäss der Art. 262 und 263 BStP sein, eine derartige Aufweichung der Bestimmung des gesetzlichen Gerichtsstandes herbeizuführen (vgl. TPF BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2).
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und der Gesuchsteller zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten für zuständig zu erklären.
6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 30. Juni 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.