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BG.2023.13

Bundesstrafgericht · 2023-06-05 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 4. März 2022 erstattete die Ausgleichkasse IV-Stelle Obwalden bei der Kantonspolizei Obwalden Strafanzeige gegen den in Schaffhausen wohn- haften A. wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) sowie wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB). A. soll die ihm vorgeworfenen Taten in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH mit Sitz in Z./OW begangen haben (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1, Unter- dossier «Rapport/Berichte Polizei», nicht paginiert). Die B. GmbH wurde am

13. Oktober 2020 von Amtes wegen gelöscht (vgl. act. 3.1).

B. Am 10. Juni 2022 erstattete C. bei der Schaffhauser Polizei Anzeige gegen ihren Ehemann A. wegen Körperverletzung und Drohung. A. soll seiner Frau, nachdem diese ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, sie zu Boden gestossen und sechs Mal gegen den Bauch und die Oberschenkel getreten und sie alsdann mit einem Messer bedroht haben. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen eröff- nete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Drohung und Tät- lichkeiten (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 2, Unterdossier «Rap- port/Berichte Polizei», nicht paginiert).

C. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ersuchte der Stv. Oberstaatsanwalt des Kan- tons Obwalden die Staatsanwaltschaft Schaffhausen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen ordnungswid- riger Führung der Geschäftsbücher und Unterlassen der Buchführung. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen lehnte eine Verfahrensübernahme ab, da die im Raum stehende ordnungswidrige Führung von Geschäftsbüchern und die im Kanton Schaffhausen angezeigte Drohung mit der gleichen Höchst- strafe bedroht seien und die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Ob- walden stattgefunden hätten.

Der Stv. Oberstaatsanwalt des Kantons Obwalden übernahm mit Verfügung vom 19. August 2022 die von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen angeho- bene Strafuntersuchung gegen A. wegen Drohung und Tätlichkeit (vgl. supra lit. B; zum Ganzen: Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1 und 2 «Ge- richtsstand», nicht paginiert).

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D. Am 9. Oktober 2022 gab der Bruder von A. auf dem Zentralen Polizeiposten Schaffhausen an, dass A. am Nachmittag des gleichen Tages gegenüber seiner elfjährigen Tochter gesagt habe, er werde vorbeikommen und ihre Mutter und im Anschluss sich selbst umbringen (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 3, Unterdossier «Rapport/Berichte Polizei», nicht pa- giniert).

E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Schaff- hausen die Staatsanwaltschaft Obwalden um Übernahme der Strafuntersu- chung gegen A. wegen der am 9. Oktober 2022 im Kanton Schaffhausen beanzeigten Drohung (vgl. supra lit. D). Der Stv. Oberstaatsanwalt des Kan- tons Obwalden lehnte mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 an die Staats- anwaltschaft Schaffhausen die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. ab. Er hielt fest, es habe zwischenzeitlich festgestellt werden können, dass es sich beim Sitz der von A. geführten B. GmbH um einen Scheinsitz gehan- delt habe. Zwar seien bei Betreibungs- und Konkursdelikten nach Art. 163 bis Art. 171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufent- haltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 StPO). Falls es sich bei der Gesellschaft jedoch wie vorliegend um eine sogenannte Briefkastenfirma handle, bestimme sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Geschäftssitz des Schuldners und dieser sei am Wohnsitz A. in Schaffhausen.

Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen entgegnete mit Schreiben vom 3. Ja- nuar 2023, dass der Ort der Konkurseröffnung im Kanton Obwalden liege, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine Strafuntersuchung im Kanton Obwalden aufdränge. Selbst bei Annahme eines tatsächlichen Sitzes der B. GmbH im Kanton Schaffhausen, müsse von der Zuständigkeit des Kan- tons Obwalden ausgegangen werden. Dies, weil der Kanton Obwalden kon- kludent seine Zuständigkeit anerkannt habe. Zwischen den der Staatsan- waltschaft Obwalden bekannt gewordenen Tatsachen über den angeblich tatsächlichen Sitz der B. GmbH im Kanton Schaffhausen am 9. Juni 2022 anlässlich der Einvernahme von A. und der Ablehnung des Gerichtsstands am 13. Dezember 2022 lägen mehr als sechs Monate. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Obwalden obwohl ihr sämtliche gerichtsstandsrelevan- ten Tatsachen bekannt gewesen seien, am 19. August 2022 ihre Zuständig- keit mit Bezug auf die A. vorgeworfenen Tätlichkeiten und Drohung aus- drücklich anerkannt.

In einem weiteren Schreiben vom 30. März 2023 wiederholte der Kanton Ob- walden seine Ansicht, für die Verfolgung der A. vorgeworfenen Delikte nicht

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zuständig zu sein (zum Ganzen: Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier «Gerichtsstand», nicht paginiert).

F. Mit Gesuch vom 12. April 2023 gelangte der Erste Staatsanwalt der Staats- anwaltschaft des Kantons Schaffhausen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 2). Der Oberstaatsanwalt des Kantons Obwalden bean- tragt die Abweisung des Gesuchs. Der Kanton Schaffhausen sei für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen (act. 3 S. 4). Im Rahmen des doppelten Schriftenwech- sels halten die Parteien mit Eingaben vom 3. und 19. Mai 2023 jeweils an ihren im Gesuch bzw. in der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 5 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

E. 2.1.2 Bei Straftaten nach den Art. 163–171bis StGB sind die Behörden am Wohn- sitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO). Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Art. 102 StGB sind die Behörden am Sitz des

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Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet (Art. 36 Abs. 2 StPO).

Wird die eigentliche Geschäftsführung einer Gesellschaft an einem anderen Ort als dem formellen Sitz abgewickelt, so liegt ein fiktiver Sitz vor. In diesem Fall ist eine Anknüpfung der Zuständigkeit an den tatsächlichen Sitz der Schuldnerin zu prüfen (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2). Die Annahme eines fiktiven Sit- zes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2). Fiktiv ist die Geschäftstätigkeit am formellen Sitz namentlich dann nicht, wenn sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröffnung befinden, die in der Untersuchung zu befra- genden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.22 vom 3. Sep- tember 2014 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei den in den Kantonen Obwalden und Schaffhausen beanzeigten und A. vorgeworfenen Taten, nämlich Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB und Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB bzw. Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, um Delikte mit gleicher Strafdrohung handelt, die i.c. zugleich die mit schwerster Strafe bedrohten Taten sind. Nicht in Frage gestellt wird sodann, dass die erste Verfolgungshandlung im Kanton Obwalden erfolgte, nämlich durch die Anzeigeerstattung der Ausgleichskasse IV-Stelle Obwal- den bei der Kantonspolizei Obwalden am 4. März 2022 (vgl. supra lit. A). Schliesslich bestreitet der Gesuchsgegner nicht, mit Verfügung vom 19. Au- gust 2022 die im Kanton Schaffhausen angehobene Strafuntersuchung

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gegen A. wegen der am 10. Juni 2022 angezeigten Drohung und Tätlichkeit übernommen zu haben. Der Kanton Obwalden ist jedoch der Ansicht, dass er dieses Verfahren fälschlicherweise übernommen habe. Denn A. habe in seiner Einvernahme vom 9. Juni 2022 sinngemäss ausgesagt, dass es sich beim Sitz der B. GmbH in Z. um einen Scheinsitz gehandelt habe. A. habe eigenen Aussagen zufolge als Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH von seinem Wohnsitz in Schaffhausen gehandelt, weshalb die Zu- ständigkeit beim Kanton Schaffhausen liege. Dies habe der Gesuchsgegner bei der Verfahrensübernahme schlicht übersehen. Erst als die Staatsanwalt- schaft Schaffhausen mit einem erneuten Gesuch um Verfahrensübernahme an den Kanton Obwalden herangetreten sei, habe dieser die Akten einge- hender geprüft und die Aussagen A. in seiner Einvernahme als eindeutiges Eingeständnis eines Scheinsitzes erkannt. Sollte der Kanton Obwalden auf die fälschlicherweise erfolgte Übernahme vom 19. August 2022 behaftet werden, erschiene dies überspitzt formalistisch (act. 3).

E. 3.2 A. wurde am 9. Juni 2022 auf Ersuchen der Kantonspolizei Obwalden rechts- hilfeweise von der Polizei Schaffhausen einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte A. zwar aus, er habe für die B. GmbH nur von zu Hause, also von der […]strasse […] in Schaffhausen, gearbeitet. Er habe keine Räumlichkeiten für die B. GmbH gehabt, und in Z./OW habe es lediglich einen angeschriebenen Briefkasten gegeben (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1, Unterdossier «Einvernahme Beschuldigter», Ant- wort zu Frage 6, nicht paginiert). A. hielt aber auch fest, dass er Partner von einem Kollegen gewesen sei, welcher seine Firma in Z./OW gehabt habe und sie sich dort den Briefkasten geteilt hätten. Erst als sie sich getrennt hätten, hätte er die Post zu sich nach Hause nach Schaffhausen umleiten lassen. Er habe von zu Hause aus, also von Schaffhausen aus, gearbeitet, aber er habe am Anfang noch ein Büro in Zug gehabt. Die Post sei nach Z./OW zugestellt und nach der Trennung von seinem Geschäftspartner schliesslich nach Schaffhausen umgeleitet worden (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1, Unterdossier «Einvernahme Beschuldigter», Ant- worten zu Fragen 7-10, nicht paginiert). Wie ausgeführt, ist für die Gerichts- standsbestimmung ein fiktiver Sitz nicht leichthin anzunehmen. Der Um- stand, dass A. in Z./OW einen Geschäftspartner hatte und zumindest zu Be- ginn der Geschäftsaktivität die Post nach Z./OW zugestellt worden war, spricht eher gegen die Annahme, dass der Sitz der B. GmbH im Kanton Ob- walden bloss vorgeschoben und damit fiktiv gewesen wäre. Letztlich kann die Frage nach dem fiktiven Sitz für das vorliegende Gerichtsstandsverfah- ren jedoch offengelassen werden, wie sich sogleich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

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E. 3.3 Der Gesuchsgegner hatte mit Verfügung vom 19. August 2022 ausdrücklich das im Kanton Schaffhausen gegen A. eröffnete Verfahren wegen Drohung und Tätlichkeit übernommen und seine Zuständigkeit anerkannt (vgl. supra lit. C). Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er grundsätzlich dabei zu behaften, es sei denn, die Anerkennung beruhe auf einem offen- sichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichts- punkten. Ein Abweichen vom einmal anerkannten Gerichtsstand ist etwa dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann freilich nur eine offensichtlich und erheblich veränderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerken- nungsentscheid rechtfertigen. Der Anerkennung des Gerichtsstands kommt nämlich erhebliche praktische Bedeutung für die möglichst reibungslose Zu- sammenarbeit der Kantone zu; sie dient der Prozessökonomie und vor allem auch der erforderlichen Beschleunigung der Verfahren. Die beteiligten Kan- tone müssen sich deshalb im Interesse der Rechtssicherheit auf eine einmal erfolgte Anerkennung grundsätzlich verlassen können, weshalb ein Rück- kommen nicht leichthin und nur bei eindeutig veränderter Ausgangslage in Frage kommen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.5 vom 2. Juli 2021 E. 4.2; BG.2021.26 vom 25. Mai 2021 E. 4; BG.2008.2 vom

25. Januar 2008 E. 3.2; BG.2006.27 vom 29. August 2006 E. 2.2; BG.2006.22 vom 30. Juni 2006 E. 3.1 und BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 E. 3.2). Wenn der Gesuchsgegner nun geltend macht, er habe die Aussagen von A., gemäss welchen von einem Scheinsitz der B. GmbH im Kanton Ob- walden auszugehen sei, «schlicht übersehen», vermag dies nicht ein Zu- rückkommen auf dessen ausdrückliche Anerkennung des Gerichtsstandes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu rechtfertigen. Weder wird geltend gemacht, die Anerkennung beruhe auf einem offensichtlichen Ver- sehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten noch lie- gen wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen vor, die bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis füh- ren müssten. Dem Gesuchsgegner wurde das Protokoll der Einvernahme A. am 10. Juni 2022 durch die Schaffhauser Behörden zugestellt, mithin mehr als zwei Monate vor Erlass der Übernahmeverfügung vom 19. August 2022 (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1, Unterdossier «Rapport/Berichte Polizei», nicht paginiert). Hat der Gesuchsgegner die darin enthaltenen In- formationen für seinen Entscheid nicht berücksichtigt, ist dies seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben. Vielmehr ist er dabei zu behaften, das im Kanton Schaffhausen gegen A. eröffnete Verfahren wegen Drohung und Tät- lichkeit mit Verfügung vom 19. August 2022 übernommen zu haben.

- 8 -

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Obwalden gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last geleg- ten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 5. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

KANTON SCHAFFHAUSEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2023.13

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Sachverhalt:

A. Am 4. März 2022 erstattete die Ausgleichkasse IV-Stelle Obwalden bei der Kantonspolizei Obwalden Strafanzeige gegen den in Schaffhausen wohn- haften A. wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) sowie wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB). A. soll die ihm vorgeworfenen Taten in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH mit Sitz in Z./OW begangen haben (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1, Unter- dossier «Rapport/Berichte Polizei», nicht paginiert). Die B. GmbH wurde am

13. Oktober 2020 von Amtes wegen gelöscht (vgl. act. 3.1).

B. Am 10. Juni 2022 erstattete C. bei der Schaffhauser Polizei Anzeige gegen ihren Ehemann A. wegen Körperverletzung und Drohung. A. soll seiner Frau, nachdem diese ihn aufgefordert habe, die Wohnung zu verlassen, mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen, sie zu Boden gestossen und sechs Mal gegen den Bauch und die Oberschenkel getreten und sie alsdann mit einem Messer bedroht haben. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen eröff- nete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Drohung und Tät- lichkeiten (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 2, Unterdossier «Rap- port/Berichte Polizei», nicht paginiert).

C. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ersuchte der Stv. Oberstaatsanwalt des Kan- tons Obwalden die Staatsanwaltschaft Schaffhausen gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO um Übernahme des Verfahrens gegen A. wegen ordnungswid- riger Führung der Geschäftsbücher und Unterlassen der Buchführung. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen lehnte eine Verfahrensübernahme ab, da die im Raum stehende ordnungswidrige Führung von Geschäftsbüchern und die im Kanton Schaffhausen angezeigte Drohung mit der gleichen Höchst- strafe bedroht seien und die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Ob- walden stattgefunden hätten.

Der Stv. Oberstaatsanwalt des Kantons Obwalden übernahm mit Verfügung vom 19. August 2022 die von der Staatsanwaltschaft Schaffhausen angeho- bene Strafuntersuchung gegen A. wegen Drohung und Tätlichkeit (vgl. supra lit. B; zum Ganzen: Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1 und 2 «Ge- richtsstand», nicht paginiert).

- 3 -

D. Am 9. Oktober 2022 gab der Bruder von A. auf dem Zentralen Polizeiposten Schaffhausen an, dass A. am Nachmittag des gleichen Tages gegenüber seiner elfjährigen Tochter gesagt habe, er werde vorbeikommen und ihre Mutter und im Anschluss sich selbst umbringen (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 3, Unterdossier «Rapport/Berichte Polizei», nicht pa- giniert).

E. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Schaff- hausen die Staatsanwaltschaft Obwalden um Übernahme der Strafuntersu- chung gegen A. wegen der am 9. Oktober 2022 im Kanton Schaffhausen beanzeigten Drohung (vgl. supra lit. D). Der Stv. Oberstaatsanwalt des Kan- tons Obwalden lehnte mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 an die Staats- anwaltschaft Schaffhausen die Übernahme der Strafuntersuchung gegen A. ab. Er hielt fest, es habe zwischenzeitlich festgestellt werden können, dass es sich beim Sitz der von A. geführten B. GmbH um einen Scheinsitz gehan- delt habe. Zwar seien bei Betreibungs- und Konkursdelikten nach Art. 163 bis Art. 171bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufent- haltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 StPO). Falls es sich bei der Gesellschaft jedoch wie vorliegend um eine sogenannte Briefkastenfirma handle, bestimme sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Geschäftssitz des Schuldners und dieser sei am Wohnsitz A. in Schaffhausen.

Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen entgegnete mit Schreiben vom 3. Ja- nuar 2023, dass der Ort der Konkurseröffnung im Kanton Obwalden liege, weshalb sich bereits aus diesem Grund eine Strafuntersuchung im Kanton Obwalden aufdränge. Selbst bei Annahme eines tatsächlichen Sitzes der B. GmbH im Kanton Schaffhausen, müsse von der Zuständigkeit des Kan- tons Obwalden ausgegangen werden. Dies, weil der Kanton Obwalden kon- kludent seine Zuständigkeit anerkannt habe. Zwischen den der Staatsan- waltschaft Obwalden bekannt gewordenen Tatsachen über den angeblich tatsächlichen Sitz der B. GmbH im Kanton Schaffhausen am 9. Juni 2022 anlässlich der Einvernahme von A. und der Ablehnung des Gerichtsstands am 13. Dezember 2022 lägen mehr als sechs Monate. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Obwalden obwohl ihr sämtliche gerichtsstandsrelevan- ten Tatsachen bekannt gewesen seien, am 19. August 2022 ihre Zuständig- keit mit Bezug auf die A. vorgeworfenen Tätlichkeiten und Drohung aus- drücklich anerkannt.

In einem weiteren Schreiben vom 30. März 2023 wiederholte der Kanton Ob- walden seine Ansicht, für die Verfolgung der A. vorgeworfenen Delikte nicht

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zuständig zu sein (zum Ganzen: Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier «Gerichtsstand», nicht paginiert).

F. Mit Gesuch vom 12. April 2023 gelangte der Erste Staatsanwalt der Staats- anwaltschaft des Kantons Schaffhausen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1 S. 2). Der Oberstaatsanwalt des Kantons Obwalden bean- tragt die Abweisung des Gesuchs. Der Kanton Schaffhausen sei für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen (act. 3 S. 4). Im Rahmen des doppelten Schriftenwech- sels halten die Parteien mit Eingaben vom 3. und 19. Mai 2023 jeweils an ihren im Gesuch bzw. in der Gesuchsantwort gestellten Anträgen fest (act. 5 und 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1

2.1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

2.1.2 Bei Straftaten nach den Art. 163–171bis StGB sind die Behörden am Wohn- sitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig (Art. 36 Abs. 1 StPO). Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Art. 102 StGB sind die Behörden am Sitz des

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Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet (Art. 36 Abs. 2 StPO).

Wird die eigentliche Geschäftsführung einer Gesellschaft an einem anderen Ort als dem formellen Sitz abgewickelt, so liegt ein fiktiver Sitz vor. In diesem Fall ist eine Anknüpfung der Zuständigkeit an den tatsächlichen Sitz der Schuldnerin zu prüfen (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2). Die Annahme eines fiktiven Sit- zes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Sie drängt sich nur auf, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass dieser bloss vorgeschoben und die effektive Geschäftstätigkeit anderswo vorgenommen wird (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.2). Fiktiv ist die Geschäftstätigkeit am formellen Sitz namentlich dann nicht, wenn sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am Ort der Konkurseröffnung befinden, die in der Untersuchung zu befra- genden Zeugen am Konkursort oder in dessen Nähe wohnen und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.22 vom 3. Sep- tember 2014 E. 2.2 m.w.H.).

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

3. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass es sich bei den in den Kantonen Obwalden und Schaffhausen beanzeigten und A. vorgeworfenen Taten, nämlich Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB und Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB bzw. Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, um Delikte mit gleicher Strafdrohung handelt, die i.c. zugleich die mit schwerster Strafe bedrohten Taten sind. Nicht in Frage gestellt wird sodann, dass die erste Verfolgungshandlung im Kanton Obwalden erfolgte, nämlich durch die Anzeigeerstattung der Ausgleichskasse IV-Stelle Obwal- den bei der Kantonspolizei Obwalden am 4. März 2022 (vgl. supra lit. A). Schliesslich bestreitet der Gesuchsgegner nicht, mit Verfügung vom 19. Au- gust 2022 die im Kanton Schaffhausen angehobene Strafuntersuchung

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gegen A. wegen der am 10. Juni 2022 angezeigten Drohung und Tätlichkeit übernommen zu haben. Der Kanton Obwalden ist jedoch der Ansicht, dass er dieses Verfahren fälschlicherweise übernommen habe. Denn A. habe in seiner Einvernahme vom 9. Juni 2022 sinngemäss ausgesagt, dass es sich beim Sitz der B. GmbH in Z. um einen Scheinsitz gehandelt habe. A. habe eigenen Aussagen zufolge als Gesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH von seinem Wohnsitz in Schaffhausen gehandelt, weshalb die Zu- ständigkeit beim Kanton Schaffhausen liege. Dies habe der Gesuchsgegner bei der Verfahrensübernahme schlicht übersehen. Erst als die Staatsanwalt- schaft Schaffhausen mit einem erneuten Gesuch um Verfahrensübernahme an den Kanton Obwalden herangetreten sei, habe dieser die Akten einge- hender geprüft und die Aussagen A. in seiner Einvernahme als eindeutiges Eingeständnis eines Scheinsitzes erkannt. Sollte der Kanton Obwalden auf die fälschlicherweise erfolgte Übernahme vom 19. August 2022 behaftet werden, erschiene dies überspitzt formalistisch (act. 3).

3.2 A. wurde am 9. Juni 2022 auf Ersuchen der Kantonspolizei Obwalden rechts- hilfeweise von der Polizei Schaffhausen einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte A. zwar aus, er habe für die B. GmbH nur von zu Hause, also von der […]strasse […] in Schaffhausen, gearbeitet. Er habe keine Räumlichkeiten für die B. GmbH gehabt, und in Z./OW habe es lediglich einen angeschriebenen Briefkasten gegeben (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1, Unterdossier «Einvernahme Beschuldigter», Ant- wort zu Frage 6, nicht paginiert). A. hielt aber auch fest, dass er Partner von einem Kollegen gewesen sei, welcher seine Firma in Z./OW gehabt habe und sie sich dort den Briefkasten geteilt hätten. Erst als sie sich getrennt hätten, hätte er die Post zu sich nach Hause nach Schaffhausen umleiten lassen. Er habe von zu Hause aus, also von Schaffhausen aus, gearbeitet, aber er habe am Anfang noch ein Büro in Zug gehabt. Die Post sei nach Z./OW zugestellt und nach der Trennung von seinem Geschäftspartner schliesslich nach Schaffhausen umgeleitet worden (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1, Unterdossier «Einvernahme Beschuldigter», Ant- worten zu Fragen 7-10, nicht paginiert). Wie ausgeführt, ist für die Gerichts- standsbestimmung ein fiktiver Sitz nicht leichthin anzunehmen. Der Um- stand, dass A. in Z./OW einen Geschäftspartner hatte und zumindest zu Be- ginn der Geschäftsaktivität die Post nach Z./OW zugestellt worden war, spricht eher gegen die Annahme, dass der Sitz der B. GmbH im Kanton Ob- walden bloss vorgeschoben und damit fiktiv gewesen wäre. Letztlich kann die Frage nach dem fiktiven Sitz für das vorliegende Gerichtsstandsverfah- ren jedoch offengelassen werden, wie sich sogleich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

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3.3 Der Gesuchsgegner hatte mit Verfügung vom 19. August 2022 ausdrücklich das im Kanton Schaffhausen gegen A. eröffnete Verfahren wegen Drohung und Tätlichkeit übernommen und seine Zuständigkeit anerkannt (vgl. supra lit. C). Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er grundsätzlich dabei zu behaften, es sei denn, die Anerkennung beruhe auf einem offen- sichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichts- punkten. Ein Abweichen vom einmal anerkannten Gerichtsstand ist etwa dann möglich, wenn wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis führen müssten. Auch in diesem Fall kann freilich nur eine offensichtlich und erheblich veränderte Ausgangslage ein Zurückkommen auf den Anerken- nungsentscheid rechtfertigen. Der Anerkennung des Gerichtsstands kommt nämlich erhebliche praktische Bedeutung für die möglichst reibungslose Zu- sammenarbeit der Kantone zu; sie dient der Prozessökonomie und vor allem auch der erforderlichen Beschleunigung der Verfahren. Die beteiligten Kan- tone müssen sich deshalb im Interesse der Rechtssicherheit auf eine einmal erfolgte Anerkennung grundsätzlich verlassen können, weshalb ein Rück- kommen nicht leichthin und nur bei eindeutig veränderter Ausgangslage in Frage kommen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.5 vom 2. Juli 2021 E. 4.2; BG.2021.26 vom 25. Mai 2021 E. 4; BG.2008.2 vom

25. Januar 2008 E. 3.2; BG.2006.27 vom 29. August 2006 E. 2.2; BG.2006.22 vom 30. Juni 2006 E. 3.1 und BG.2005.30 vom 26. Januar 2006 E. 3.2). Wenn der Gesuchsgegner nun geltend macht, er habe die Aussagen von A., gemäss welchen von einem Scheinsitz der B. GmbH im Kanton Ob- walden auszugehen sei, «schlicht übersehen», vermag dies nicht ein Zu- rückkommen auf dessen ausdrückliche Anerkennung des Gerichtsstandes im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu rechtfertigen. Weder wird geltend gemacht, die Anerkennung beruhe auf einem offensichtlichen Ver- sehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten noch lie- gen wesentliche neue Erkenntnisse oder Entwicklungen vor, die bei einer neuen gesamthaften Beurteilung klar zu einem ganz anderen Ergebnis füh- ren müssten. Dem Gesuchsgegner wurde das Protokoll der Einvernahme A. am 10. Juni 2022 durch die Schaffhauser Behörden zugestellt, mithin mehr als zwei Monate vor Erlass der Übernahmeverfügung vom 19. August 2022 (Verfahrensakten ST.2022.2104, Dossier 1, Unterdossier «Rapport/Berichte Polizei», nicht paginiert). Hat der Gesuchsgegner die darin enthaltenen In- formationen für seinen Entscheid nicht berücksichtigt, ist dies seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben. Vielmehr ist er dabei zu behaften, das im Kanton Schaffhausen gegen A. eröffnete Verfahren wegen Drohung und Tät- lichkeit mit Verfügung vom 19. August 2022 übernommen zu haben.

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4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Obwalden gestützt auf Art. 36 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last geleg- ten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden sind berechtigt und ver- pflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 5. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.