Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») führt unter dem Aktenzeichen D-9/2020/10027110 ein Verfahren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung im Zusammen- hang mit zwei ihm durch die Bank B. gewährten Covid-19-Krediten. Ihm wird vorgeworfen, am 22. April 2020 unter Angabe von falschen Umsatzzahlen zugunsten eines inaktiven Einzelunternehmens A. mit angeblichem Sitz an der C.-Strasse in Z./ZH einen Covid-19-Kredit von Fr. 110'000.00 und zu- gunsten einer D. AG einen solchen über Fr. 98'000.00 beantragt zu haben. Beide Kredite seien gewährt und auf Konti bei der Bank B. mit der Nr. 1 (A.) und Nr. 2 (D. AG) ausbezahlt worden. Die Kredite seien seitens von A. von Y. (Serbien) aus beantragt worden. Die Kredite im Betrag von insgesamt Fr. 208'000.00 habe A. zweckwidrig für den Kauf von 30 Barren Silber zum Preis von Fr. 215'152.29 bei der E. AG in Z./ZH verwendet. Die Zahlungen seien ab den beiden vorerwähnten Konti mittels mehrerer Überweisungen vorge- nommen worden. Die Silberbarren habe A. bei der E. AG, somit in Z./ZH entgegengenommen.
B. Der Eröffnung des Strafverfahrens war eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrho- den (nachfolgend «StA AR») vorausgegangen. Am 10. August 2020 hatte die Meldestelle für Geldwäscherei eine auf Art. 9 Abs. 1 lit a GwG gestützte Verdachtsmeldung an die StA AR übermittelt. Die Verdachtsmeldung betraf einen von A. als Inhaber eines Einzelunternehmens betrügerisch beantrag- ten und am 1. Mai 2020 erhaltenen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.00, wobei die Verdachtsmeldung als Wohnsitz des Kreditneh- mers eine Adresse in Z./ZH angab und die Meldestelle für Geldwäscherei darauf hinwies, dass A. den Kredit für sein Unternehmen mit Sitz in X./AR beantragt hatte, obschon sich diese seit Juli 2011 in Liquidation befunden habe (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/1).
C. Die StA AR eröffnete unter Aktenzeichen U 20 848 ein Verfahren gegen A. wegen Betrugs und ersuchte mit Schreiben vom 10. August 2020 die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um des- sen Übernahme mit der Angabe, dass der Kreditantrag in Y. (Serbien) unter- zeichnet und die Überweisung an A. in Z./ZH erfolgt sei. Gemäss Unterneh- mens-Identifikationsnummer UID befinde sich der Sitz- oder die Domi-
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ziladresse in Z./ZH. Der angebliche Sitz in X./AR sei vorliegend nicht ge- richtsstandsrelevant, zumal sich das Unternehmen seit 2011 in Liquidation befinde (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/1).
D. Am 18. August 2020 bestätigte die OStA ZH die Übernahme des Verfahrens und stellte eine formelle Übernahmeverfügung der im Kanton Zürich zustän- digen Amtsstelle in Aussicht, wonach die StA AR das Verfahren an die zu- ständige Amtsstelle abtreten und allfällige Akten und Sicherstellungen an diese Amtsstelle übermitteln könne (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/5).
E. Der Kanton Zürich eröffnete folglich das Verfahren gegen A. bei der StA Zü- rich-Limmat. Nachdem die Prüfung der Personendaten von A. ergab, dass dieser seit Juni 2019 nicht mehr in Z./ZH gemeldet ist und Wohnsitz in W./SG hat, lehnte die StA Zürich-Limmat mit Schreiben vom 25. August 2020 die Anerkennung des Gerichtsstandes, mangels Tatorts oder anderen Anknüp- fungsorts in Z./ZH, ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/7).
Mit Aktennotiz vom 26. August 2020 hielt die StA Zürich-Limmat fest, die StA AR habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall der Ort, wo das Geld hingehe bzw. der Sitz des antragstellenden Unternehmens massge- bend sei. Es spiele dabei keine Rolle, ob dieser Sitz noch existiere oder nicht. Dies sei in der Arbeitsgruppe der SSK für den Bereich Wirtschaftsrecht so abgemacht worden (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/8). Am 26. August 2020 sandte die StA AR die Akten wieder zurück an die StA Zürich-Limmat (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/9).
F. Am 27. August 2020 ersuchte die StA Zürich-Limmat das Untersuchungsamt St. Gallen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «UASG») um Übernahme des Verfahrens (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/10).
Am 11. September 2020 lehnte das Untersuchungsamt Altstätten der Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «UAAL») die Übernahme des Verfahrens ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/12).
G. Am 9. Oktober 2020 verfügte die StA Zürich-Limmat, dass die Strafuntersu- chung gegen A. wegen Betrugs etc. nach Kenntnisnahme des Ersuchens
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der StA AR vom 18. [recte: 10.] August 2020 um Übernahme der Strafunter- suchung und nach Anerkennung der Zuständigkeit (unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse) gestützt auf Art. 31 ff. StPO übernommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, die die Überprüfung der Zuständigkeit erforder- lich machten (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/14).
H. Am 22. Oktober 2020 wurde der StA Zürich-Limmat eine zweite MROS-Mel- dung zugestellt, wonach A. erneut einen Covid-19-Kredit für ein Unterneh- men mit Sitz in W./SG beantragt haben soll (Akten StA Zürich-Limmat, act. 2/3).
I. Am 27. Oktober 2020 ersuchte die StA Zürich-Limmat das UASG erneut um Übernahme des Verfahrens (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/15).
Am 16. November 2020 lehnte die Leitende Staatsanwältin des UAAL die Übernahme des Verfahrens ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/20).
J. Am 4. Dezember 2020 eröffnete die OStA ZH den Meinungsaustausch mit der Leitenden Staatsanwältin des UAAL (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/22). Die Leitende Staatsanwältin des UAAL lehnte die Anfrage um Ver- fahrensübernahme am 14. Dezember 2020 ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/23). Im weiteren Meinungsaustausch lehnten auch die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») am 30. Dezember 2020 (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/25), die StA AR am 8. Januar 2021 (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/27) sowie nochmals die Leitende Staats- anwältin des UAAL am 11. Januar 2021 (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/27) die Übernahme des Verfahrens ab.
K. Mit Gesuch vom 18. Januar 2021 (Postaufgabe: 21. Januar 2021) gelangt die OStA ZH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons Appenzell Ausserrhoden, subeventualiter des Kantons Bern für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person A. zur Last gelegten Straftaten des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkunden- fälschung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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L. Die StA AR beantragt mit Gesuchsantwort vom 4. Februar 2021, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5). Die GStA BE beantragt mit Gesuchsantwort vom 11. Februar 2021, das Gesuch des Kan- tons Zürich vom 18. Januar 2021 sei gutzuheissen soweit den Hauptantrag respektive den Eventualantrag betreffend (act. 6). Die Leitende Staatsanwäl- tin des UAAL beantragt mit Gesuchsantwort vom 12. Februar 2021, der Kan- ton Bern – eventualiter der Kanton Zürich, subeventutaliter der Kanton Ap- penzell A.Rh. – sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafver- fahren gegen A. wegen Betrug und Urkundenfälschung (jeweils mehrfache Tatbegehung) zu führen (act. 7). Die Gesuchsantworten wurden den Par- teien am 15. Februar 2021 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
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E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom
10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), der örtlich zuständigen Leitenden Staatsan- wältin des Kantons St. Gallen (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]) und dem fallführenden Staatsanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (vgl. Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
13. September 2010 [bGS 145.31]; vgl. auch Art. 39 Abs. 3 des Justizgeset- zes, wonach der Leitende Staatsanwalt zuständig ist, Rechtsmittel beim Schweizerischen Bundesgericht einzulegen). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 60) und befindet sich dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ausführungsort im Ausland liegt und der Ort des Erfolgseintritts be- kannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f., 76, 95 ff.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).
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E. 2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StGB).
E. 2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt.
E. 3.2 Vorab ist präzisierend festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung der StA Zürich-Limmat in den Akten insofern keine Stütze findet, als die bean- tragten Covid-19-Kredite von Fr. 110'000.00 zugunsten des Einzelunterneh- mens A. und von Fr. 98'000.00 zugunsten der D. AG auf die Konti bei der Bank B. mit der Nr.1 (A.) und Nr. 2 (D. AG) ausbezahlt worden seien. Auf dem Kontoauszug Nr. 1 ist keine entsprechende Gutschrift ersichtlich (Akten StA Zürich-Limmat, act. 5/1/5), auch nicht auf dem Kontoauszug Nr. 2. In diesem Sinne äusserte sich auch A. anlässlich seiner Einvernahme vom
22. Oktober 2020. Auf die Frage, in welcher Höhe ihm Kredit gewährt worden sei, gab er an, er habe erst später gemerkt, dass die [Bank B.] gar kein Geld auf das Konto eingezahlt hätten. Man könne einfach für diesen Betrag ins Minus gehen (Akten StA Zürich-Limmat, act. 4/1, Frage/Antwort 130). Auf die Folgefrage, ob das gut oder schlecht sei, gab er an, es spiele keine Rolle. Er habe nie gesehen, dass dies einbezahlt worden sei. Erst einen Monat später habe er bemerkt, dass das Konto ins Minus gehe (Akten StA Zürich- Limmat, act. 4/1, Frage/Antwort 131).
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Die eingehende Beurteilung der unmittelbaren Vermögensverminderung bei der Bank B. ist indessen nicht im vorliegenden Verfahren vorzunehmen, in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist sie jedoch vorerst anzunehmen.
E. 3.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundes- gerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereiche- rung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
E. 3.4 Hinsichtlich des (mehrfachen) Betrugs scheitert vorliegend eine Anknüpfung über die Ausführungsorte, da diese nach aktueller Aktenlage im Ausland lie- gen (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/3, 2/5, 4/1 Frage/Antwort 122). Es ist deshalb auf die subsidiären Anknüpfungsmöglichkeiten an den Orten der (Teil-)Erfolgseintritte zurückzugreifen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 107).
Die Kreditanträge der Bank B. sollen an die F.-Strasse in V./BE bzw. an die E-Mail-Adresse […] eingereicht worden sein (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/3, 1/7, 2/5, 4/1 Frage/Antwort 124). Die Orte der Irrtumserregung und die Orte der Vermögensdisposition lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ob der Kreditantrag von Mitarbeitenden der Bank B. in V./BE oder andern- orts bearbeitet wurde, erschliesst sich aus den Akten nicht. Im Kanton Bern befindet sich Sitz der mutmasslich geschädigten Bank B., auf welchen im Sinne des oben Ausgeführten (vgl. vorn E. 3.3) für die Bestimmungen des Gerichtsstandes nicht abzustellen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 3.3.3).
Als Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, resp. eintre- ten sollte, ist der Ort der Kontoführung anzunehmen (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5). Ist der Ort der Kontoführung gerichtsstandsbestimmend, ist auf den Ort der Kundenbetreu- ung abzustellen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.5 vom
27. März 2018 E. 2.4). Vorliegend wurden die Kredite einerseits über das Konto Nr. 1 und andererseits über das Konto Nr. 2 gewährt. Gemäss Ver- dachtsmeldung vom 24. Juli 2020 ist Ort der Geschäftsbeziehung betreffend das Konto Nr. 1 X./AR (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/2). Gemäss Ver- dachtsmeldung vom 25. September 2020 ist Ort der Geschäftsbeziehung betreffend das Konto Nr. 2 W./SG (Akten StA Zürich-Limmat, act. 2/4). Damit bestehen Anknüpfungspunkte im Kanton Appenzell Ausserrhoden und im Kanton St. Gallen.
E. 3.5 In der vorliegenden Angelegenheit ist die Meldung bzw. die Anzeige der Mel- destelle für Geldwäscherei vom 10. August 2020 bei der StA AR erstattet
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worden, wo dementsprechend ein Verfahren eröffnet wurde. Dort ist nach heutigem Erkenntnisstand ein zuständigkeitsrechtlicher Anknüpfungspunkt für den Betrugsvorwurf zu erkennen. Eine Tat, die mit schwererer Strafe be- droht wäre, wird A. nicht vorgeworfen. In keinem anderen Kanton sind frühere Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Somit liegt der ge- setzliche Gerichtsstand für die A. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Ap- penzell Ausserrhoden.
4.
4.1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kanton Zürich nicht bloss die Übernahme des Verfahrens in Aussicht gestellt habe. Mit Schreiben vom 18. August 2020 habe der Kanton Zürich die Über- nahme des Verfahrens angezeigt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 sei das Verfahren tatsächlich übernommen worden. Eine einmal begründete Zu- ständigkeit aufgrund bekannter Fakten werde ohne neue Tatsachen nach- träglich nicht mehr geändert.
4.2 Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er grundsätzlich dabei zu behaften, es sei denn, die Anerkennung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 3.2 m.w.H.; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 f.). Gemass Ziff. 2 der Emp- fehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsemp- fehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. Novem- ber 2019 soll eine einmal begründete Zuständigkeit aufgrund bekannter Fak- ten ohne neue Tatsachen nachträglich nicht mehr geändert werden, selbst wenn ein Verfahren oder Verfahrensteil eingestellt wurde.
4.3 Der Kanton Zürich ging bei der Ankündigung der Übernahme des Verfahrens gestützt auf die damals aktenkundigen Informationen davon aus, dass A. zum tatrelevanten Zeitpunkt Wohnsitz in Z./ZH hatte, was – wie sich nach entsprechenden Abklärungen ergab – nicht den Fakten entsprach. Insofern stellte die Wohnsitzsituation eine neue Tatsache dar. Ferner stützte er sich auf den Hinweis der StA AR, wonach für den Gerichtsstand vorliegend mass- gebend sei, wo das Unternehmen – dessen Namen beim Kreditantrag als angebliche kreditbeantragende Person angegeben wurde – letztmals ihren Sitz gehabt habe. Die Anerkennung beruhte damit auf offensichtlich falschen rechtlichen Angaben. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend gerechtfer- tigt, auf den Anerkennungsentscheid zurückzukommen.
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E. 5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch insofern gutzuheissen, als die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind be- rechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 2. Juli 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Altstätten,
3. KANTON APPENZELL A.RH., Staatsanwalt- schaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.5
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») führt unter dem Aktenzeichen D-9/2020/10027110 ein Verfahren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung im Zusammen- hang mit zwei ihm durch die Bank B. gewährten Covid-19-Krediten. Ihm wird vorgeworfen, am 22. April 2020 unter Angabe von falschen Umsatzzahlen zugunsten eines inaktiven Einzelunternehmens A. mit angeblichem Sitz an der C.-Strasse in Z./ZH einen Covid-19-Kredit von Fr. 110'000.00 und zu- gunsten einer D. AG einen solchen über Fr. 98'000.00 beantragt zu haben. Beide Kredite seien gewährt und auf Konti bei der Bank B. mit der Nr. 1 (A.) und Nr. 2 (D. AG) ausbezahlt worden. Die Kredite seien seitens von A. von Y. (Serbien) aus beantragt worden. Die Kredite im Betrag von insgesamt Fr. 208'000.00 habe A. zweckwidrig für den Kauf von 30 Barren Silber zum Preis von Fr. 215'152.29 bei der E. AG in Z./ZH verwendet. Die Zahlungen seien ab den beiden vorerwähnten Konti mittels mehrerer Überweisungen vorge- nommen worden. Die Silberbarren habe A. bei der E. AG, somit in Z./ZH entgegengenommen.
B. Der Eröffnung des Strafverfahrens war eine Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrho- den (nachfolgend «StA AR») vorausgegangen. Am 10. August 2020 hatte die Meldestelle für Geldwäscherei eine auf Art. 9 Abs. 1 lit a GwG gestützte Verdachtsmeldung an die StA AR übermittelt. Die Verdachtsmeldung betraf einen von A. als Inhaber eines Einzelunternehmens betrügerisch beantrag- ten und am 1. Mai 2020 erhaltenen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.00, wobei die Verdachtsmeldung als Wohnsitz des Kreditneh- mers eine Adresse in Z./ZH angab und die Meldestelle für Geldwäscherei darauf hinwies, dass A. den Kredit für sein Unternehmen mit Sitz in X./AR beantragt hatte, obschon sich diese seit Juli 2011 in Liquidation befunden habe (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/1).
C. Die StA AR eröffnete unter Aktenzeichen U 20 848 ein Verfahren gegen A. wegen Betrugs und ersuchte mit Schreiben vom 10. August 2020 die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um des- sen Übernahme mit der Angabe, dass der Kreditantrag in Y. (Serbien) unter- zeichnet und die Überweisung an A. in Z./ZH erfolgt sei. Gemäss Unterneh- mens-Identifikationsnummer UID befinde sich der Sitz- oder die Domi-
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ziladresse in Z./ZH. Der angebliche Sitz in X./AR sei vorliegend nicht ge- richtsstandsrelevant, zumal sich das Unternehmen seit 2011 in Liquidation befinde (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/1).
D. Am 18. August 2020 bestätigte die OStA ZH die Übernahme des Verfahrens und stellte eine formelle Übernahmeverfügung der im Kanton Zürich zustän- digen Amtsstelle in Aussicht, wonach die StA AR das Verfahren an die zu- ständige Amtsstelle abtreten und allfällige Akten und Sicherstellungen an diese Amtsstelle übermitteln könne (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/5).
E. Der Kanton Zürich eröffnete folglich das Verfahren gegen A. bei der StA Zü- rich-Limmat. Nachdem die Prüfung der Personendaten von A. ergab, dass dieser seit Juni 2019 nicht mehr in Z./ZH gemeldet ist und Wohnsitz in W./SG hat, lehnte die StA Zürich-Limmat mit Schreiben vom 25. August 2020 die Anerkennung des Gerichtsstandes, mangels Tatorts oder anderen Anknüp- fungsorts in Z./ZH, ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/7).
Mit Aktennotiz vom 26. August 2020 hielt die StA Zürich-Limmat fest, die StA AR habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass im vorliegenden Fall der Ort, wo das Geld hingehe bzw. der Sitz des antragstellenden Unternehmens massge- bend sei. Es spiele dabei keine Rolle, ob dieser Sitz noch existiere oder nicht. Dies sei in der Arbeitsgruppe der SSK für den Bereich Wirtschaftsrecht so abgemacht worden (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/8). Am 26. August 2020 sandte die StA AR die Akten wieder zurück an die StA Zürich-Limmat (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/9).
F. Am 27. August 2020 ersuchte die StA Zürich-Limmat das Untersuchungsamt St. Gallen der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «UASG») um Übernahme des Verfahrens (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/10).
Am 11. September 2020 lehnte das Untersuchungsamt Altstätten der Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend «UAAL») die Übernahme des Verfahrens ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/12).
G. Am 9. Oktober 2020 verfügte die StA Zürich-Limmat, dass die Strafuntersu- chung gegen A. wegen Betrugs etc. nach Kenntnisnahme des Ersuchens
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der StA AR vom 18. [recte: 10.] August 2020 um Übernahme der Strafunter- suchung und nach Anerkennung der Zuständigkeit (unter Vorbehalt neuer Erkenntnisse) gestützt auf Art. 31 ff. StPO übernommen werde. Vorbehalten blieben neue Erkenntnisse, die die Überprüfung der Zuständigkeit erforder- lich machten (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/14).
H. Am 22. Oktober 2020 wurde der StA Zürich-Limmat eine zweite MROS-Mel- dung zugestellt, wonach A. erneut einen Covid-19-Kredit für ein Unterneh- men mit Sitz in W./SG beantragt haben soll (Akten StA Zürich-Limmat, act. 2/3).
I. Am 27. Oktober 2020 ersuchte die StA Zürich-Limmat das UASG erneut um Übernahme des Verfahrens (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/15).
Am 16. November 2020 lehnte die Leitende Staatsanwältin des UAAL die Übernahme des Verfahrens ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/20).
J. Am 4. Dezember 2020 eröffnete die OStA ZH den Meinungsaustausch mit der Leitenden Staatsanwältin des UAAL (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/22). Die Leitende Staatsanwältin des UAAL lehnte die Anfrage um Ver- fahrensübernahme am 14. Dezember 2020 ab (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/23). Im weiteren Meinungsaustausch lehnten auch die Generalstaats- anwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») am 30. Dezember 2020 (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/25), die StA AR am 8. Januar 2021 (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/27) sowie nochmals die Leitende Staats- anwältin des UAAL am 11. Januar 2021 (Akten StA Zürich-Limmat, act. 0/27) die Übernahme des Verfahrens ab.
K. Mit Gesuch vom 18. Januar 2021 (Postaufgabe: 21. Januar 2021) gelangt die OStA ZH an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons Appenzell Ausserrhoden, subeventualiter des Kantons Bern für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die der beschuldigten Person A. zur Last gelegten Straftaten des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkunden- fälschung zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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L. Die StA AR beantragt mit Gesuchsantwort vom 4. Februar 2021, es seien die Behörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten bezüglich der ihm vorgewor- fenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5). Die GStA BE beantragt mit Gesuchsantwort vom 11. Februar 2021, das Gesuch des Kan- tons Zürich vom 18. Januar 2021 sei gutzuheissen soweit den Hauptantrag respektive den Eventualantrag betreffend (act. 6). Die Leitende Staatsanwäl- tin des UAAL beantragt mit Gesuchsantwort vom 12. Februar 2021, der Kan- ton Bern – eventualiter der Kanton Zürich, subeventutaliter der Kanton Ap- penzell A.Rh. – sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafver- fahren gegen A. wegen Betrug und Urkundenfälschung (jeweils mehrfache Tatbegehung) zu führen (act. 7). Die Gesuchsantworten wurden den Par- teien am 15. Februar 2021 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u.a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerde- kammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
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1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerde- kammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom
10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]), der örtlich zuständigen Leitenden Staatsan- wältin des Kantons St. Gallen (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schwei- zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG; sGS 962.1]) und dem fallführenden Staatsanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden (vgl. Art. 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom
13. September 2010 [bGS 145.31]; vgl. auch Art. 39 Abs. 3 des Justizgeset- zes, wonach der Leitende Staatsanwalt zuständig ist, Rechtsmittel beim Schweizerischen Bundesgericht einzulegen). Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichts- ständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 60) und befindet sich dort, wo der Täter ge- handelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt han- delt, der Ausführungsort im Ausland liegt und der Ort des Erfolgseintritts be- kannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60 f., 76, 95 ff.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).
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2.3 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StGB).
2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt.
3.2 Vorab ist präzisierend festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung der StA Zürich-Limmat in den Akten insofern keine Stütze findet, als die bean- tragten Covid-19-Kredite von Fr. 110'000.00 zugunsten des Einzelunterneh- mens A. und von Fr. 98'000.00 zugunsten der D. AG auf die Konti bei der Bank B. mit der Nr.1 (A.) und Nr. 2 (D. AG) ausbezahlt worden seien. Auf dem Kontoauszug Nr. 1 ist keine entsprechende Gutschrift ersichtlich (Akten StA Zürich-Limmat, act. 5/1/5), auch nicht auf dem Kontoauszug Nr. 2. In diesem Sinne äusserte sich auch A. anlässlich seiner Einvernahme vom
22. Oktober 2020. Auf die Frage, in welcher Höhe ihm Kredit gewährt worden sei, gab er an, er habe erst später gemerkt, dass die [Bank B.] gar kein Geld auf das Konto eingezahlt hätten. Man könne einfach für diesen Betrag ins Minus gehen (Akten StA Zürich-Limmat, act. 4/1, Frage/Antwort 130). Auf die Folgefrage, ob das gut oder schlecht sei, gab er an, es spiele keine Rolle. Er habe nie gesehen, dass dies einbezahlt worden sei. Erst einen Monat später habe er bemerkt, dass das Konto ins Minus gehe (Akten StA Zürich- Limmat, act. 4/1, Frage/Antwort 131).
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Die eingehende Beurteilung der unmittelbaren Vermögensverminderung bei der Bank B. ist indessen nicht im vorliegenden Verfahren vorzunehmen, in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist sie jedoch vorerst anzunehmen.
3.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundes- gerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereiche- rung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom
21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom
5. Februar 2010 E. 2.5; s.a. Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom
3. September 2013 E. 4.2.2, wo vom Ort der schädigenden Vermögensver- fügung bzw. der Schädigung des Vermögens die Rede ist).
Beim Betrug können Irrtum, Vermögensdisposition und -schaden räumlich auseinanderfallen. Diesfalls vertritt ein Teil der Lehre die Ansicht, dass drei (Zwischen-)Erfolge, nämlich derjenige des Irrtums, der Vermögensverfü- gung und des Eintritts des Vermögensschadens möglich seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.w.H.; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 106 f.; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Er- folgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Ackermann/Donatsch/Reh- berg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, 2001, S. 143 ff., 154 f., mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der örtlichen Bestim- mung ist soweit wie möglich auf die konkrete Lage oder Situation der ver- letzten Person bzw. ihrer Vermögenswerte und nicht generell auf deren Wohnsitz oder im Falle einer juristischen Person auf deren Sitz bzw. Steu- erdomizil abzustellen (SCHWARZENEGGER, a.a.O. S. 155 f.; s.a. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.1.1/a). Ent- scheidend ist der Aufenthaltsort (die physische Präsenz) der verletzten Per- son im Moment, in welchem sie die Vermögensdisposition vornimmt. Dabei
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wird die Vermögensdisposition als Ausführungshandlung der verletzten Per- son verstanden, die ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und vom Tatbe- stand mithin als (Zwischen-)Erfolg erfasst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B.127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 mit Verweis auf SCHWAR- ZENEGGER, a.a.O., S. 156). Dieser Ansicht folgend kann beim Betrug der Er- folg sowohl am Ort eintreten, wo die Entreicherung resp. beabsichtigte Be- reicherung eingetreten ist, wie auch am Ort, wo die Irrtumserregung oder die Vermögensdisposition stattgefunden haben.
3.4 Hinsichtlich des (mehrfachen) Betrugs scheitert vorliegend eine Anknüpfung über die Ausführungsorte, da diese nach aktueller Aktenlage im Ausland lie- gen (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/3, 2/5, 4/1 Frage/Antwort 122). Es ist deshalb auf die subsidiären Anknüpfungsmöglichkeiten an den Orten der (Teil-)Erfolgseintritte zurückzugreifen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 107).
Die Kreditanträge der Bank B. sollen an die F.-Strasse in V./BE bzw. an die E-Mail-Adresse […] eingereicht worden sein (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/3, 1/7, 2/5, 4/1 Frage/Antwort 124). Die Orte der Irrtumserregung und die Orte der Vermögensdisposition lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ob der Kreditantrag von Mitarbeitenden der Bank B. in V./BE oder andern- orts bearbeitet wurde, erschliesst sich aus den Akten nicht. Im Kanton Bern befindet sich Sitz der mutmasslich geschädigten Bank B., auf welchen im Sinne des oben Ausgeführten (vgl. vorn E. 3.3) für die Bestimmungen des Gerichtsstandes nicht abzustellen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2021.17 vom 16. Juni 2021 E. 3.3.3).
Als Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist, resp. eintre- ten sollte, ist der Ort der Kontoführung anzunehmen (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5). Ist der Ort der Kontoführung gerichtsstandsbestimmend, ist auf den Ort der Kundenbetreu- ung abzustellen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.5 vom
27. März 2018 E. 2.4). Vorliegend wurden die Kredite einerseits über das Konto Nr. 1 und andererseits über das Konto Nr. 2 gewährt. Gemäss Ver- dachtsmeldung vom 24. Juli 2020 ist Ort der Geschäftsbeziehung betreffend das Konto Nr. 1 X./AR (Akten StA Zürich-Limmat, act. 1/2). Gemäss Ver- dachtsmeldung vom 25. September 2020 ist Ort der Geschäftsbeziehung betreffend das Konto Nr. 2 W./SG (Akten StA Zürich-Limmat, act. 2/4). Damit bestehen Anknüpfungspunkte im Kanton Appenzell Ausserrhoden und im Kanton St. Gallen.
3.5 In der vorliegenden Angelegenheit ist die Meldung bzw. die Anzeige der Mel- destelle für Geldwäscherei vom 10. August 2020 bei der StA AR erstattet
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worden, wo dementsprechend ein Verfahren eröffnet wurde. Dort ist nach heutigem Erkenntnisstand ein zuständigkeitsrechtlicher Anknüpfungspunkt für den Betrugsvorwurf zu erkennen. Eine Tat, die mit schwererer Strafe be- droht wäre, wird A. nicht vorgeworfen. In keinem anderen Kanton sind frühere Verfolgungshandlungen vorgenommen worden. Somit liegt der ge- setzliche Gerichtsstand für die A. zur Last gelegten Straftaten im Kanton Ap- penzell Ausserrhoden.
4.
4.1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kanton Zürich nicht bloss die Übernahme des Verfahrens in Aussicht gestellt habe. Mit Schreiben vom 18. August 2020 habe der Kanton Zürich die Über- nahme des Verfahrens angezeigt. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 sei das Verfahren tatsächlich übernommen worden. Eine einmal begründete Zu- ständigkeit aufgrund bekannter Fakten werde ohne neue Tatsachen nach- träglich nicht mehr geändert.
4.2 Anerkennt ein Kanton seinen Gerichtsstand, so ist er grundsätzlich dabei zu behaften, es sei denn, die Anerkennung beruhe auf einem offensichtlichen Versehen oder auf offensichtlich falschen rechtlichen Gesichtspunkten (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.2 vom 25. Januar 2008 E. 3.2 m.w.H.; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 455 f.). Gemass Ziff. 2 der Emp- fehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsemp- fehlungen] der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz vom 21. Novem- ber 2019 soll eine einmal begründete Zuständigkeit aufgrund bekannter Fak- ten ohne neue Tatsachen nachträglich nicht mehr geändert werden, selbst wenn ein Verfahren oder Verfahrensteil eingestellt wurde.
4.3 Der Kanton Zürich ging bei der Ankündigung der Übernahme des Verfahrens gestützt auf die damals aktenkundigen Informationen davon aus, dass A. zum tatrelevanten Zeitpunkt Wohnsitz in Z./ZH hatte, was – wie sich nach entsprechenden Abklärungen ergab – nicht den Fakten entsprach. Insofern stellte die Wohnsitzsituation eine neue Tatsache dar. Ferner stützte er sich auf den Hinweis der StA AR, wonach für den Gerichtsstand vorliegend mass- gebend sei, wo das Unternehmen – dessen Namen beim Kreditantrag als angebliche kreditbeantragende Person angegeben wurde – letztmals ihren Sitz gehabt habe. Die Anerkennung beruhte damit auf offensichtlich falschen rechtlichen Angaben. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend gerechtfer- tigt, auf den Anerkennungsentscheid zurückzukommen.
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5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch insofern gutzuheissen, als die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind be- rechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 2. Juli 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.