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SK.2013.30

Bundesstrafgericht · 2014-09-29 · Deutsch CH

Mehrfache Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB)

Sachverhalt

2.3.1 Anklageziffer 2.1 a) Der Beschuldigte soll als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, gemäss Be- stätigungen vom 30. Juni 2000 für die N. AG bestimmtes Aktienkapital im Gesamt- betrag von DEM 35‘262‘000.-- entgegengenommen haben. Es wird ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfen, als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, von diesem Geld direkt und ohne Rechtsgrund

1) DEM 7‘902‘000.-- an die P1. Ltd.,

2) DEM 2‘021‘545.99 an die P2. A.S.,

3) DEM 100'150.-- an die S.,

4) DEM 290‘362.50 an die P3. Ltd. bezahlt sowie

5) DEM 2‘019‘316.51 für die P. GmbH selber einbehalten zu haben.

- 31 - Der Gesamtbetrag ergebe DEM 12‘333‘375.--. Der Beschuldigte soll im Namen der N. AG und in der Funktion als Verwaltungsrat folgende, rückdatierte Zahlungs- anweisungen an die P. GmbH mitunterzeichnet haben:

1) 02.02.2000, DEM 2‘002‘000.--, Empfänger: P1. Ltd.

2) 07.02.2000, DEM 2'200‘000.--, Empfänger: P1. Ltd.

3) 21.02.2000, DEM 900'000.--, Empfänger: P1. Ltd.

4) 21.02.2000, DEM 305‘000.--, Empfänger: P2. A.S.

5) 28.02.2000, DEM 250'312.50, Empfänger: P2. A.S.

5) 28.02.2000, DEM 1‘466‘233.49, Empfänger: Q. B.V.

6) 10.03.2000, DEM 1‘500‘000.--, Empfanger: P1. Ltd. Der Beschuldigte habe gewusst, dass diese Gelder für die N. AG als Aktienkapital bestimmt gewesen seien. Stattdessen habe er sie eigenmächtig an die genannten Drittfirmen weitergeleitet. Die Gelder hätten von Personen bzw. Anlegern ge- stammt, die damit an einer kommenden Aktienkapitalerhöhung der N. AG hätten partizipieren wollen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Gelder für eine Ak- tienkapitalliberierung bestimmt gewesen seien und der N. AG noch nicht als Ei- genkapital zur Weitergabe als Darlehen zur Verfügung gestanden hätten. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass die Gesellschaften voneinander rechtlich unab- hängige, selbstständige Gebilde gewesen seien. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) Gemäss einer von C. erstellten Auflistung (cl. 51 pag. 10-2-306; cl. 12 pag. 13- 101-1174; vgl. vorne E. 2.2.7) wurden – mit Ausnahme einer "Differenz" von DEM 2'019'316.51, für die es keine Belege gibt (so auch C., EV BA vom

31. Januar 2006, cl. 10 pag. 13-101-415 Z. 1) – folgende Beträge überwiesen:

1) an P1. Ltd.: fünf Überweisungen von total DEM 7'902'000.-- (DEM 1,3 Mio., DEM 2'002'000.--, DEM 2,2 Mio., DEM 900'000.-- und DEM 1,5 Mio.);

2) an P2. A.S.: drei Überweisungen von total DEM 2'021'545.99 (DEM 305'000.--, DEM 250'312.50 und DEM 1'466'233.49);

3) an P3. Ltd.: DEM 290'362.50;

4) an S.: DEM 100'150.--. Sämtliche Überweisungen wurden ab den Konten der P. GmbH bei der Bank KK., Frankfurt a.M. (Kto. 5 und 6), ausgeführt (vgl. cl. 6 pag. 10-201-35). Ausser der ersten Überweisung an die P1. Ltd. im Betrag von DEM 1,3 Mio. – für die keine Bankbelege vorliegen (so C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1171 Z. 8), die jedoch vom Beschuldigten nicht bestritten wird (hinten lit. bb) und auch

- 32 - auf der "Schedule of payments to P1. Ltd." zum Kreditvertrag vom

11. Oktober 2001 zwischen der N. AG und der P1. Ltd. aufgeführt ist (vgl. cl. 55 pag. 10-6-323; E. 2.3.3b/aa) – sind alle Überweisungen gemäss der Auflistung von C. aufgrund von Bankbelegen beweismässig erstellt:

– am 2. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 2'002'000.-- an die P1. Ltd., einem Unternehmen der P.-Gruppe (cl. 55 pag. 10-6-330; cl. 56 pag. 10-7-115);

– am 7. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 2'200'000.-- an die P1. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-329);

– am 21. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 900'000.-- an die P1. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-329);

– am 21. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 305'000.-- an die P2. A.S. (cl. 55 pag. 10-6-0219);

– am 28. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 250'312.50 an die P2. A.S. (cl. 55 pag. 10-6-0203; vgl. Empfangsbestätigung der P2. A.S. vom 27. Sep- tember 2001, cl. 55 pag. 10-6-223);

– am 28. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 1'466'233.49 bzw. NLG 1'650'000.-- an die Q. B.V., einem Unternehmen der P.-Gruppe (cl. 55 pag. 10-6-202; vgl. Empfangsbestätigung der P2. A.S. vom 27. Septem- ber 2001, cl. 55 pag. 10-6-223);

– am 10. März 2000 überwies die P. GmbH DEM 1'500'000.-- an die P1. Ltd. (cl. pag. 10-6-330);

– am 23. März 2000 überwies die P. GmbH DEM 290'000.-- (plus DEM 362.50 Spesen) an die P3. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-109; cl. 73h pag. 18-106-56), welche die am 27. März 2000 auf ihrem Konto bei der Bank LL. erfolgte Gutschrift im Gegenwert von GBP 89'965.87 in einem undatierten Schreiben bestätigte (cl. 55 pag. 10-6-110);

– am 9. Mai 2000 überwies die P. GmbH im Namen der N. AG ("N. GmbH at Switzerland") DEM 100'000.-- (plus DEM 150.-- Spesen) an die S., wobei deren Faxmitteilung vom 12. September 2001 der Erhalt der Zahlung zu entnehmen ist (cl. 55 pag. 10-6-65 f.). Der Totalbetrag der Überweisungen von DEM 10'314'058.49 ergibt zusammen mit dem Restbetrag von DEM 2'019'316.51 ein Total von DEM 12'333'375.--, was auf der von C. angefertigten Auflistung als "Total nicht registriert" angegeben wird. Dieselben Überweisungen, versehen mit dem entsprechenden Datum, finden sich (nebst anderen) auf einem weiteren, für E. bestimmten Beleg (cl. 51 pag. 10-2- 309; so auch E., EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 14 pag. 13-201-352 Z. 29), wel- cher vermutlich von der P. GmbH stamme und woraus in der linken Spalte die Herkunft und Höhe der Gelder, in der rechten deren Verwendung ersichtlich sei

- 33 - (so die Erklärung des Beschuldigten, EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-230 Z. 92 f., 102 ff.). Die Überweisungen seien laut C. vom damaligen Ge- schäftsführer der P. GmbH, dem Beschuldigten, ausgelöst worden (EV BA vom

18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1169 Z. 21). Der Beschuldigte habe ihm, C., er- klärt, diese Überweisungen seien mit Geldern erfolgt, welche für Aktienkapitaler- höhungen der N. AG bestimmt gewesen wären, doch sei damals das Kapitalein- zahlungskonto der N. AG bei der Bank JJ. nicht mehr zur Verfügung gestanden und die Bank U. habe abklären wollen, ob Bareinzahlungen in dieser Millionenhö- he überhaupt möglich seien. Dennoch sei Geld für die N. AG entgegen genommen worden. Da die Firmen P2. A.S. und P1. Ltd. Gelder benötigt hätten, man aber nicht auf die Eröffnung neuer Konti habe warten können, seien die für die N. AG bestimmten Gelder direkt an diese Firmen überwiesen worden (EV BA vom

18. März 2011, cl. 12 pag 13-101-1170 Z. 1 ff., 26). Diese Überweisungen seien ein eigenmächtiges Vorgehen der Herren A. und B. gewesen (EV BA vom

18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1175 Z. 23). Gemäss C. habe der zwischen der N. AG und der P. GmbH vereinbarte Darlehensvertrag über DEM 50 Mio. nichts mit den Anlegergeldern der N. AG zu tun gehabt (EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1176 Z. 19 ff.). Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass ge- mäss Angabe von C. der Beschuldigte "als Verantwortlicher bei der P. GmbH rund 'CHF' 12 Mio. von Aktienzeichnungen der letzten oder vorletzten Tranche anstatt bei der Bank einzuzahlen direkt Tochtergesellschaften in der Türkei zur Verfügung gestellt" hatte, diskutierte der damalige Rechtsberater der N. AG, Rechtsanwalt und Notar X., mit C. verschiedene Lösungsvorschläge, um "die Aktionäre zu ihrem Recht [zu bringen]" (vgl. Aktennotiz vom 24. August 2001, cl. 47 pag. 7-26-115 f.). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Überweisungen, nebst I. und J., Geschäfts- führer der am 27. Oktober 1998 in Offenbach am Main/D gegründeten P. GmbH (cl. 65 pag. 18-5-276; cl. 60 pag. 10.2.201-157). Den Geschäftsführern war ge- stützt auf den Gesellschaftsvertrag Einzelvertretungsrecht erteilt worden (cl. 65 pag. 18-5-271, -277, -287). Der Beschuldigte war ab 4. August 1999 auf dem Fir- menkonto bei der Bank MM., Mannheim, einzelzeichnungsberechtigt (cl. 65 pag. 18-5-58); zudem hatte er Unterschriftsberechtigung auf den Konten der P. GmbH bei der Bank KK. (EV-Protokoll HV, S. 11 Z. 41, cl. 75 pag. 75.930.11). Mit Be- schluss der Gesellschafterversammlung vom 20. November 2000 wurde er als Geschäftsführer abberufen, am 3. September 2004 indes erneut bestellt (cl. 66 pag. 18-6-185 ff., insbesondere -188, -295 ff., -300). Bei der letzten Überweisung vom 9. Mai 2000 an die S. war der Beschuldigte bereits Verwaltungsrat der N. AG. Die Zahlung an die P2. A.S. von DEM 250'312.50 vom 28. Februar 2000 und ver- mutlich ein Teil derjenigen an die Q. B.V. vom selben Datum, nämlich im Betrag von DEM 1'464'402.99 bzw. 1'464'403.-- (vgl. cl. 55 pag. 10-6-202), wurden in ei- nem vermutlich von Oktober oder November 2001 datierenden Kreditvertrag über

- 34 - DEM 3'231'835.-- zwischen der N. AG als Darlehensgeberin und der P2. A.S. als Darlehensnehmerin berücksichtigt. Dieser Vertrag, der bloss als Kopie in den Ak- ten liegt, wurde nur von der P2. A.S. unterzeichnet (cl. 55 pag. 10-6-198 ff.). We- der der Kredit über DEM 3'231'835.-- noch die erwähnten Zahlungen noch die üb- rigen inkriminierten Zahlungen gemäss Anklageziffer 2.1 wurden in der Buchhal- tung der N. AG erfasst (cl. 6 pag. 10-201-44 f.). Mit Bezug auf die übrigen Über- weisungen liegen keine Darlehensverträge oder anderweitige Vereinbarungen vor. Für die inkriminierten Zahlungen – ausser für jene über DEM 1,3 Mio. – wurden von der N. AG im Nachhinein Zahlungsaufträge an die P. GmbH ausgestellt; laut Aussage von C. geschah dies, weil diese sonst Probleme mit dem deutschen Fi- nanzamt gehabt hätte (EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1171 Z. 17 f.). Die Tatsache, dass die Zahlungsaufträge nachträglich erstellt und rückdatiert wurden, ergibt sich auch aus dem Telefax der P. GmbH vom 30. August 2001 an die N. AG zu Handen von C., welches eine Liste mit Aufgaben an diesen beinhal- tet, worunter die nachträgliche Erstellung von Zahlungsaufträgen für die Zahlungen der P. GmbH an P3. Ltd. sowie S. gemäss Anklageziffer 2.1 (cl. 12 pag. 13-101- 891; cl. 6 pag. 10-101-84). Alle Zahlungsaufträge wurden von C. und dem Be- schuldigten unterzeichnet (cl. 55 pag. 10-6-0325-328, -331, -207 f. bzw. cl. 56 pag. 10-7-76). Letzterer bestätigte, dass die Zahlungsaufträge nachträglich erstellt wur- den, wohl erst im Jahre 2001 (EV-Protokoll HV, S. 11 Z. 22 ff., cl. 75 pag. 75.930.11), was mit C.s Entdeckung von Unstimmigkeiten zwischen der Buchhal- tung der N. AG und jener der Empfängerfirmen zusammenhänge (vgl. vorne E. 2.2.6). Dass das Erstellen der Zahlungsaufräge auf einem Beschluss des Ge- samtverwaltungsrats der N. AG basiert hätte, machte weder der Beschuldigte gel- tend noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor. bb) Der Beschuldigte bestätigte den vorstehend dargelegten Sachverhalt durch eigene Aussagen und ergänzte ihn hinsichtlich seiner Involvierung. Er sei seit der Grün- dung der P. GmbH im Oktober 1998 bis 2001 als Geschäftsführer angestellt ge- wesen bzw. sei dies erneut seit 2004 (EV BA vom 28. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-12 Z. 6, -18 Z. 28 f.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-177 Z. 201; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-520, Antwort 5; vgl. cl. 65 pag. 18-5- 275 ff., insbesondere -276.). Seinen Rücktritt aus der P. GmbH habe er B. zwar bereits im Februar 2000 eingereicht, er sei aber effektiv erst im Januar 2001 aus- gestiegen (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-173 Z. 34 ff.). Die Auf- gabe der P. GmbH als Handelsgesellschaft habe in erster Linie darin bestanden, die N.-Märkte in Deutschland mit geschächtetem Fleisch und anderen Lebensmit- teln des täglichen Bedarfs zu beliefern. Zur Produktion des geschächteten Flei- sches seien die P5., die P3. Ltd. und die P6. gegründet worden (EV URA vom

13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-177 Z. 201 ff., 216 ff.). Die Gründung der P. GmbH gehe auf B., dem Gründer der N.-Gruppe, zurück, der ihn gefragt habe,

- 35 - ob er, der Beschuldigte, die P. GmbH – ein weiteres Unternehmen der "N.- Gruppe" – in Europa gründen und führen wolle (EV BA vom 28. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-18 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass bei der P. GmbH DEM 35'262'000.-- gemäss der von ihm unterzeichneten Bestätigung vom 30. Juni 2000 eingegangen seien und es sich um Gelder aus der Zeichnung von Zeichnungsscheinen der N. AG gehan- delt habe, die als Aktienkapital für die N. AG bestimmt waren (EV URA vom

22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-228 Z. 13 f.; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antw. 48; EV-Protokoll HV, S. 10 Z. 30 ff, cl. 75 pag. 75.930.10). Die P. GmbH habe diese Gelder in der Folge an die aufgelisteten Gesellschaften gemäss der Aufstellung in cl. 51 pag. 10-2-309 weitergeleitet (EV URA vom

13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-185, Z. 477 ff.). Diese Aufstellung enthält die in Anklageziffer 2.1, Absatz zwei, bzw. in der Auflistung von C. (cl. 51 pag. 10-2-306) als Empfängerinnen der Überweisungen genannten Gesellschaften (P1. Ltd., P2. A.S., S. und "Ingletere", womit aufgrund des angegebenen Überweisungsbetrags offensichtlich die P3. Ltd. gemeint ist). Der Beschuldigte erklärte, an diesen Über- weisungen im Auftrag von B. mitgewirkt bzw. sie zum Teil selber direkt veranlasst zu haben (EV-Protokoll HV, S. 11 Z. 10 f., S. 10 Z. 44 f., cl. 75 pag. 75.930.10), so etwa die Überweisungen an die P1. Ltd. im Gesamtbetrag von DEM 7,9 Mio. (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-232 Z. 154). Bei den Zahlungsauf- trägen der N. AG an die P. GmbH betreffend Überweisungen an die P1. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-328, -325, -326, -327) handle es sich um die in den Auflistungen ge- mäss cl. 51 pag. 10-2-306, -307, -308 aufgeführten Zahlungen an die P1. Ltd. (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 57). Der Beschuldigte bestä- tigte, in der Zeit, als die fraglichen Überweisungen getätigt wurden, Geschäftsfüh- rer der P. GmbH gewesen zu sein (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13- 501-232 Z. 162 ff. mit Verweis auf pag. -218 = cl. 51 pag. 10-2-309). Vermutlich sei der fragliche Betrag von DEM 12'333'375 ausgegeben worden, noch bevor er der N. AG im Rahmen einer Aktienkapitalerhöhung zugeführt und als Aktienkapital re- gistriert worden war (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-229 Z. 58- 60; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 53). Dies bedeute jedoch keine Zweckentfremdung, denn dieses Geld habe der Erfüllung von Verpflichtun- gen der N. AG gedient (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-229 Z. 65 f.). Die "Schwestergesellschaften" hätten auf die Erfüllung der Finanzie- rungszusagen der N. AG gewartet, um ihre Verpflichtungen bei der Anschaffung neuer Maschinen und Anlagen erfüllen zu können. Die ihm vorgeworfenen Über- weisungen seien im Gesamtinteresse der N.-Gesellschaften erforderlich gewesen; er habe in der damaligen Situation "nur weisungsgebunden und nicht anders han- deln können". Auch die N. AG habe zum N.-Konzern gehört; dass es sich rein rechtlich gesehen um voneinander unabhängige Gesellschaften gehandelt habe, spiele keine Rolle; alle hätten immer im Gesamtinteresse gehandelt (Fragenkata-

- 36 - log BA, cl. 18 pag. 13-501-524, Antwort 71). Der Betrag von (rund) DEM 22,9 Mio. sei der N. AG tatsächlich zugeführt und kapitalisiert worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 49); die auf der Auflistung von C. als "nicht regis- triert" angegebenen (rund) DEM 12,3 Mio. (cl. 51 pag. 10-2-306) habe die P. GmbH als Darlehen angesehen (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13- 501-185 Z. 489 ff.). Die insgesamt von der P. GmbH eingenommenen Gelder sei- en mit dem ihr von der N. AG gewährten Rahmenkredit (von DEM 50 Mio.) ver- rechnet worden (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-231 Z. 136 ff., -185 Z. 474 ff.). Der Darlehensvertrag vom 13. September 1999 (vgl. E. 2.3.2b/aa) sei im Nachhinein als rechtliche Grundlage zur Entgegennahme der Gelder für die N. AG herangezogen worden (EV-Protokoll HV, S. 12 Z. 14 ff., cl. 75 pag. 75.930.12). Dass zwischen diesem Darlehensvertrag und den inkriminierten Überweisungen ein Zusammenhang bestanden haben soll, überzeugt indes nicht: Zum Einen finden sich dazu in den Akten, insbesondere den Geschäftsunterlagen der N. AG, keinerlei Anhaltspunkte; zum Andern steht die Behauptung des Be- schuldigten nicht nur in Widerspruch zur Aussage des damaligen Verwaltungs- ratsmitglieds C. (vorne lit. aa), sondern auch zur von ihm unterzeichneten Bestäti- gung vom 30. Juni 2000 sowie seiner Aussage, dass mit den Überweisungen Zah- lungsverpflichtungen der N. AG nachgekommen werden sollte (vgl. vorstehend sowie E. 2.2.6). Hinsichtlich des in der Auflistung (cl. 51 pag. 10-2-306) genannten Differenzbetrags von DEM 2'019'316.51 erklärte der Beschuldigte, dieser sei von der P. GmbH einbehalten worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 50, -378, Frage 50); in der Hauptverhandlung ergänzte er, es habe sich nicht um ein eigentliches "Einbehalten" gehandelt, sondern der Betrag sei im Rahmen der Darlehensvereinbarung "übrig geblieben" (EV-Protokoll HV, S. 10 Z. 22 ff., cl. 75 pag. 75.930.10). Es könne sein, dass die P. GmbH diesen Betrag nach wie vor der N. AG schulde (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13- 501-230 Z. 83 ff.) – das stimmt mit der Aussage von C. überein, wonach dieser Betrag nie geflossen sei (EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 10 pag. 13-101-415 Z. 9 ff.). Diesbezüglich erklärte der Beschuldigte, der Restbetrag sei bei der P. GmbH als Verbindlichkeit gegenüber der N. AG ausgewiesen worden (EV-Protokoll HV, S. 10 Z. 24 f., cl. 75 pag. 75.930.10), wofür auch der Hinweis "owed to N. AG" auf einem weiteren, mit der von C. angefertigten Auflistung zusammenhängenden Do- kument spricht (cl. 51 pag. 10-2-308). cc) Gestützt auf diese Erwägungen sowie den äusseren, unbestrittenen Sachverhalt (E. 2.2) erachtet das Gericht den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2.1 i.V.m. mit der im Ingress zu Ziff. 2 genannten Stellung des Beschuldigten bei der N. AG in objektiver Hinsicht als beweismässig erstellt. Auch steht fest, dass der Beschuldig- te bei der Überweisung vom 9. Mai 2000 an die S. Verwaltungsrat der N. AG war. Hinsichtlich der für die Überweisungen verwendeten respektive einbehaltenen Gelder steht fest, dass es sich um solche aus Aktienzeichnungen der N. AG han-

- 37 - delt, die von N.-Vertretern gesammelt und bei der N2. GmbH in Offenbach/D de- poniert wurden. Diese Gelder wurden daraufhin dem Beschuldigten zwecks Wei- terleitung an die N. AG zur P. GmbH nach Mannheim gebracht oder er holte diese selber in Offenbach ab (vorne E. 2.2.6). Sämtliche für die inkriminierten Überwei- sungen verwendeten Gelder gelangten auf die Bankkonten der P. GmbH bei der Bank KK. Auch mit Bezug auf den Restbetrag von DEM 2'019'316.51 ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vorne E. 2.2.6) davon auszugehen, dass dieser bei der P. GmbH nicht in bar aufbewahrt wurde, sondern auf eines deren Konten einbezahlt wurde. Keine der getätigten Überweisungen wurde in der Buchhaltung der N. AG erfasst. 2.3.2 Anklageziffer 2.2 a) Gemäss Anklageziffer 2.2 soll der Beschuldigte als Geschäftsführer der P. GmbH am 13. September 1999 in deren Namen einen Rahmenkreditvertrag über DEM 50‘000‘000.-- mit der N. AG (Zweck: "Finanzierung von Investitionen, An- schaffungen und anderen Verpflichtungen") unterzeichnet haben. Gemäss diesem Vertrag hätte das Darlehen abgesichert werden sollen über einen "noch abzu- schliessenden Abtretungsvertrag über die Rechte an der Marke P.". Die N. AG als Darlehensgeberin habe eine solche Abtretung nie erhalten (die Anklageschrift verweist hierzu auf die Einvernahme von C. vom 4. November 2010). Dem Be- schuldigten wird vorgeworfen, er habe in diesem Zusammenhang als mitverant- wortlicher Verwaltungsrat der N. AG die folgenden Überweisungen an die P. GmbH in Auftrag gegeben:

1) 04.06.2000, CHF 500‘000.--, unterzeichnet durch A. und C.

2) 31.08.2000, EUR 1'950'000.--, unterzeichnet durch A. und E. Es habe nur eine nicht unterzeichnete, rechtlich wertlose Abtretungsvereinbarung vom 27. September 1999 sichergestellt werden können. Obige Überweisung Nr. 2 sei getätigt worden, obwohl C. bereits am 22. Juni 2000 I. mitgeteilt habe, die Prü- fungen betreffend die P. GmbH-Anteile hätten ein "ernüchterndes Ergebnis" er- bracht. Insgesamt stehe fest, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich zu Lasten der N. AG ungesicherte Darlehen ausgerichtet bzw. Überweisungen getä- tigt habe, ohne dass die Gesellschaft hierfür eine Gegenleistung erhalten habe. Dadurch habe der Beschuldigte das Vermögen der N. AG zugunsten der P. GmbH geschädigt. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) In den Akten findet sich eine Faxkopie vom 19. Dezember 2002 eines als "Darle- hensvertrag zwischen N. AG und P. GmbH" titulierten Dokuments mit Datum vom

13. September 1999, unterzeichnet mit "E., C." für die Darlehensgeberin bzw. "A." für die Darlehensnehmerin (cl. 56 pag. 10-7-50). Gemäss Ziff. 1 wurde der

- 38 - P. GmbH ein Darlehen über DEM 50 Mio. zur Finanzierung von Investitionen, An- schaffungen und anderen Verpflichtungen gewährt, wobei das Darlehen gemäss Ziff. 2 zweckbestimmt sei. Laut C. sei das Darlehen als Rahmenkredit für den Ausbau der Kapazitäten der P. GmbH im Lebensmittelbereich gedacht gewesen (EV BA vom 17. Februar 2006, cl. 11 pag. 13-101-817 Z. 27 ff.). Die gemäss Ziff. 3 des Vertrags in einem Anhang formulierten Rückzahlungsmodalitäten liegen nicht vor (cl. 56 pag. 7-10-50). Vereinbart war gemäss Ziff. 4 ein jährlicher Zinssatz von 5%. Das Darlehen sollte laut Ziff. 7 mit einem noch abzuschliessenden Abtre- tungsvertrag über die Rechte an der Marke P. gemäss Markenhinterlegungsver- einbarung abgesichert werden. Für die Abtretung wurde folglich ausdrücklich die Schriftform vorbehalten. Damit ist die Einwendung der Verteidigung, wonach die Vereinbarung über die Abtretung der Rechte an der Marke P. verbindlich gewesen sei und es auf deren Vollzug bzw. das Erfüllungsgeschäft nicht ankomme (Be- weismittelanträge S. 15 Ziff. 2), entkräftet. Zudem handelt es sich beim erwähnten Passus aufgrund des klaren Wortlauts – entgegen der Verteidigung – nicht um das eigentliche Verpflichtungsgeschäft, sondern um die Vereinbarung, ein solches be- treffend die Abtretung der Rechte an der Marke P. an die N. AG in einem separa- ten Vertrag (schriftlich) abschliessen zu wollen. Zur fraglichen Vertragsziffer wurde der handschriftliche Vermerk "Mit der Bitte um Erledigung" hinzugefügt. Die Notiz trägt das Datum vom 19. Dezember 2002 und ist unterzeichnet mit "A." (cl. 56 pag. 10-7-50). Gemäss Aussage von C. habe die N. AG eine solche Abtretung nie er- halten (EV URA vom 4. November 2010, cl. 12 pag. 13-101-1094 Z. 219 ff.). In den Akten findet sich eine auf den Darlehensvertrag vom 13. September 1999 Be- zug nehmende Abtretungsvereinbarung vom 27. September 1999 zwischen der P. GmbH und der N. AG, wonach Erstere ihre Markenrechte an der Marke P. un- widerruflich und uneingeschränkt an die Zweite abtrete. Die Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet (cl. 56 pag. 10-7-52), was der Beschuldigte bestätigte (Fragen- katalog BA, cl. 18 pag. 13-501-529, Antwort 22). Er präzisierte, die Abtretung sei erst in den Jahren 2003/2004 erfolgt (EV-Protokoll HV, S. 15 Z. 20 ff., cl. 75 pag. 75.930.15). bb) Die N. AG erwarb laut notarieller Urkunde vom 16. Dezember 1999 einen Ge- schäftsanteil an der P. GmbH über DEM 1 Mio. von der N3. GmbH sowie einen solchen über DEM 95'000.-- vom Beschuldigten (cl. 56 pag. 10-7-25 ff.). Am

9. Februar 2000 erwarb sie einen Anteil von DEM 1 Mio. von I., wofür ein Kauf- preis von DEM 1,5 Mio. vereinbart, jedoch nie bezahlt wurde (cl. 56 pag. 10-7-36 ff.; cl. 6 pag. 10-101-112 f.). Dennoch wurde die N. AG gemäss Ziff. I.2 des Ver- trags ab dem 1. Februar 2000 Anteilshaberin (vgl. cl. 56 pag. 10-7-39). Den Mehr- heitsanteil an der P. GmbH hatte die N2. GmbH inne, welche über Anteile von DEM 12,9 Mio. verfügte (cl. 56 pag. 10-7-32). Entgegen der Behauptung des Be- schuldigten (EV-Protokoll HV, S. 15 Z. 5, cl. 75 pag. 75.930.15) war die P. GmbH somit keine Tochtergesellschaft der N. AG. Der Kauf der Anteile von I. wurde mit

- 39 - Aufhebungsvereinbarung vom 30. September 2002 rückwirkend rückgängig ge- macht (cl. 56 pag. 10-7-48). Der Abschluss der P. GmbH für das Geschäftsjahr 1999 lag erst im Mai 2002, zum Zeitpunkt der Anteilskäufe durch die N. AG also noch nicht vor (cl. 56 pag. 10-7-13 ff.). E. und C. wiesen indes in einem Schreiben vom 22. Juni 2000 an I. betreffend die Kaufpreisvorstellung der N. AG hinsichtlich des erworbenen Anteils darauf hin, dass die Prüfungen ein "ernüchterndes Bild" erbracht hätten (cl. 56 pag. 10-7-45). In der Tat schrieb die P. GmbH seit ihrer Gründung im Jahre 1998 Verluste, die sie laufend auf neue Rechnung vortragen liess. Per Ende 2000 betrug der kumulierte Verlust DEM 2'641'463.72, in den bei- den Folgejahren DEM 7'914'575.61 bzw. EUR 6'319'126 (cl. 67 pag. 18-7-73, - 0121, -0171). Per Ende 2000 wurde eine Fremdverschuldung über DEM 20 Mio. ausgewiesen, bei einem Eigenkapital von DEM 12,4 Mio. und einer Bilanzsumme von DEM 32,8 Mio. (cl. 67 pag. 18-7-72; cl. 6 pag. 10-101-81). Gemäss den Fi- nanzexperten waren auch die Banken nicht bereit, der P. GmbH kurzfristige Kredi- te zur Verfügung zu stellen (cl. 6 pag. 10-201-74). Die N. AG wies ihre Beteili- gungsquote an der P. GmbH, die ab dem 9. April 1999 über ein Stammkapital von DEM 15 Mio. verfügte (cl. 65 pag. 18-5-329 ff.; cl. 67 pag. 18-7-67, -115), per Ende 2000 und Ende 2001 mit 14% bzw. einem Buchwert von CHF 876'000.-- aus (cl. 28 pag. 7-03-7 bzw. cl. 26 pag. 7-1-15). Die N. AG nahm mithin per Ende 2000 eine Wertreduktion ihrer Beteiligung um 50% vor. Per 31. Dezember 2002 wurde diese Beteiligung vollständig abgeschrieben (vgl. cl. 64 pag. 10.6.201-147). cc) Mit Datum vom 4. Juni 2000 bzw. 31. August 2000 erteilte der Beschuldigte als Verwaltungsrat zusammen mit C. bzw. E. im Namen der N. AG einen Zahlungsauf- trag über CHF 500'000.-- bzw. EUR 1'950'000.-- zugunsten des Kontos der P. GmbH bei der Bank MM. in Mannheim (cl. 39 pag. 7-14-128 bzw. cl. 30 pag. 7- 05-227). Die Konten der N. AG bei der Bank T. (Kto. 2) bzw. der Bank U. (Kto. 1) wurden mit Valuta vom 4. Juli 2000 bzw. 7. September 2000 in der Höhe von CHF 500'006.-- bzw. EUR 1'950'022.57 belastet (cl. 39 pag. 7-14-127 bzw. cl. 56 pag. 10-7-121). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass für diese Zahlungen vorgän- gig Sicherheiten eingeholt worden waren. Die Zahlungen seien gemäss Aussage des Beschuldigten auf Grundlage des Darlehensvertrags vom 13. September 1999 erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-529, Antwort 20, 23; EV-Protokoll HV, S. 14 Z. 43 f., cl. 75 pag. 75.930.14). Ausser der beabsichtigten Markenabtre- tung habe es keine weiteren Sicherheiten für die N. AG gegeben (EV-Protokoll HV, S. 15 Z. 6 f., cl. 75 pag. 75.930.15). Die Darlehensgewährung habe dem erklärten Willen der N. AG entsprochen, Anlegern Anlageproduktformen, die auf Gewinn- und Verlustbasis gründeten, anzubieten. Zudem sei diese innerhalb der unterei- nander verbundenen N.-Gesellschaften erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-529, Antwort 23). Gemäss C. seien diese Zahlungen auf Anweisung der in der Türkei ansässigen Verwaltungsräte erfolgt bzw. sei der eine Auftrag möglicher- weise vom Beschuldigten erteilt worden (EV URA vom 4. November 2010, cl. 12

- 40 - pag. 13-101-1096 Z. 272 ff.). Auf Vorhalt gab C. zu, dass das Schreiben vom

22. Juni 2000 an I. wohl bedeute, dass die P. GmbH Verluste gemacht haben müsse (EV URA vom 4. November 2010, cl. 12 pag. 13-101-1096 Z. 285 f.). Die N. AG hatte somit schon vor der zweiten Überweisung vom 31. August 2000 In- formationen zur Finanz- und Ertragslage der P. GmbH. Da die "Order" zur Bezah- lung aus der Türkei gekommen sei, so C., habe diese trotz seiner Bedenken aus- geführt werden müssen (EV URA vom 4. November 2010, cl. 12 pag. 13-101-1097 Z. 295 ff.). Eine eigentliche Überschuldung der P. GmbH zum Zeitpunkt der inkri- minerten Überweisungen bzw. der entsprechenden Gutschriften wird von der An- klage weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten, insbesondere den Fi- nanzberichten, zu entnehmen. Sämtliche an die P. GmbH erfolgten Zahlungen – auch jene gemäss Anklageziffer 2.2 – wurden von der N. AG als Darlehen verbucht. Ebenso erfolgte die Buchung bei der P. GmbH als Darlehensverbindlichkeit gegenüber der N. AG, und zwar mit DEM 8'404'694.60 (cl. 67 pag. 18-7-76; vgl. cl. 6 pag. 10-201-73 Fn. 121). Die Dar- lehensforderung gegenüber der P. GmbH betrug Ende 2000, inklusive Zinsen, CHF 6'110'300.50 (umgerechnet DEM 7'853'520.--), wobei die inkriminierten Überweisungen mit CHF 500'000.-- sowie (umgerechnet) CHF 3'550'970.--, also total CHF 4'050'970.--, verbucht wurden (Konto 1448; cl. 28 pag. 7-03-488). Die Darlehensforderung verminderte sich bis Ende 2003 auf einen Buchwert von CHF 4'633'795.-- (cl. 64 pag. 10.6.201-158). Nachdem die N. AG Ende 2002 ihre Beteiligungen an der P. GmbH vollständig abschreiben musste (vorne lit. bb), nahm sie im selben sowie im Folgejahr eine Wertberichtigung ihrer Darlehensfor- derungen gegenüber der P. GmbH von je 25% für ein Total von ca. CHF 2,6 Mio. vor, womit der Buchwert per Ende 2003 noch rund CHF 2 Mio. betrug (cl. 64 pag. 10.6.201-149, -0158; cl. 6 pag. 10-201-74). dd) Gestützt auf obiges Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.2 in objektiver Hinsicht als erstellt, mit Ausnahme der behaupteten fehlenden Gegenleistung, sah doch der vom Beschuldigten unterzeichnete Darle- hensvertrag vom 13. September 1999 eine Verzinsung von 5% vor (vorne lit. aa). 2.3.3 Anklageziffer 2.3 a) Gemäss Anklageziffer 2.3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Ver- waltungsrat aufgrund des zwischen der N. AG und der P1 Ltd. abgeschlossenen Globaldarlehensvertrages vom 8. Januar 2000 umgerechnet CHF 1‘602‘404.-- an die Darlehensnehmerin überweisen lassen. Konkret habe er die folgenden Über- weisungen in Auftrag gegeben:

1) 07.06.2000, DEM 1'000‘000.--, unterzeichnet durch A. und E.

2) 15.06.2000, DEM 1‘000‘000.--, unterzeichnet durch A. und E.

- 41 - Der Globaldarlehensvertrag sei gänzlich ohne Sicherheiten gewährt worden. Im Nachfolgedarlehensvertrag über DEM 27'782'661.11 vom 11. Oktober 2001, in welchem der Globaldarlehensvertrag vom 8. Januar 2000 integriert worden sei, seien ebenfalls keine genügenden Sicherheiten eingebracht worden. Der Beschul- digte habe gewusst, dass die Zahlungen als Darlehen ausgerichtet worden seien, auf dem Globaldarlehensvertrag basiert hätten, ohne jede Sicherheit erfolgt seien und die N. AG an der Darlehensnehmerin nicht beteiligt gewesen sei. Er habe es unterlassen, vorgängig die Einbringbarkeit der Darlehenszahlungen inklusive Zins zu überprüfen. Mit diesen Zahlungen sei die N. AG in der Höhe von DEM 2 Mio. (bzw. CHF 1'602'404.--) geschädigt und die P1. Ltd. im gleichen Umfang unge- rechtfertigt bereichert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) Am 8. Januar 2000 unterzeichneten E. und C. für die N. AG als Darlehensgeberin mit der P1. Ltd. als Darlehensnehmerin einen Globaldarlehensvertrag über die Gewährung eines Kontokorrentkredites "zur schnelleren Verfügbarkeit und Flexibi- lität" bzw. "aus Gründen der fristgemässen Erfüllung von Verpflichtungen gegen Dritte" (cl. 55 pag. 10-6-320). Vorgesehen war eine jährliche Verzinsung des Dar- lehenskontos zu 15%, wobei die Rückzahlungsmodalitäten in einer separaten, in- tegrierenden Vertragsbestandteil bildenden Vereinbarung ausgehandelt werden sollten (Ziff. 3 des Globaldarlehensvertrags). Eine solche Vereinbarung findet sich in den Akten nicht (vgl. auch Vorhalt gegenüber E., EV URA vom 9. Dezember 2010, cl. 15 pag. 13-201-846 f. Z. 433 ff., 447 f.). Eine Sicherheit war nicht verein- bart worden. Ein weiterer Kreditvertrag über DEM 27'782'661.11, inklusive Zinsen bis 30. November 2001, wurde am 11. Oktober 2001 von C. und E. unterzeichnet und bezieht sich unter anderem auch auf die beiden inkriminierten Zahlungen der N. AG. Damit ist anzunehmen, dass der zweite Vertrag denjenigen vom 8. Januar 2000 ersetzte (vgl. auch cl. 6 pag. 10-101-74). Dieser zweite Vertrag sieht ver- schiedene Amortisationsbeträge sowie für die Rückzahlung eine Frist bis

31. Dezember 2008 vor (cl. 55 pag. 10-6-321 f.). bb) Der Beschuldigte mitunterzeichnete (gemeinsam mit E.) in Münchenstein am

7. und 15. Juni 2000 je einen Zahlungsauftrag über je DEM 1 Mio. zu Gunsten der P1. Ltd. Die Beträge von je DEM 1 Mio. bzw. zum Gegenwert von CHF 803'500.-- und CHF 798'904.-- wurden am 8. und 16. Juni 2000 auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. belastet (cl. 38 pag. 7-13-54, -57, cl. 39 pag. 7-14-115, -0121). Die Zahlungen wurden, wie die anderen von der N. AG an die P1. Ltd. geleisteten Zah- lungen, in ihrer Buchhaltung als Darlehen verbucht (Konto 1443; cl. 28 pag. 7-03- 487, -531; cl. 6 pag. 10-101-72). Laut Aussage des Beschuldigten seien sie ge- stützt auf den Globaldarlehensvertrag vom 8. Januar 2000 erfolgt (EV-Protokoll HV, S. 16 Z. 7 f., cl. 75 pag. 75.930.16; so auch E., EV URA vom 9. Dezem-

- 42 - ber 2010, cl. 15 pag. 13-201-846 Z. 406 f.). Der Beschuldigte stellte nicht in Abre- de, dass weder er noch E. hinsichtlich der beiden Zahlungen deren Einbringlichkeit inklusive Zinsen zu 15% p.a. überprüft oder Vorkehren zu deren Absicherung ge- troffen hätten (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-528, Antwort 8); unter N.- Firmen sei bei Darlehen generell keine spezielle Absicherung verlangt worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-528, Antwort 3; EV-Protokoll HV, S. 16 Z. 13 ff., cl. 75 pag. 75.930.16). Diese Aussage ist in Kombination mit der ver- schiedentlich gemachten Einwendung zu verstehen, dass die Sicherheit für die N. AG in der "bewährten N.-Philosophie" bestanden habe (vgl. hinten E. 2.3.5b/bb, 2.3.8b/bb). Weiter begründete der Beschuldigte die Zahlungen damit, dass die fi- nanzielle Ausstattung und Versorgung mit Liquidität der N.-Firmen, wozu auch die P1. Ltd. gehöre, zu den erstrangigen Aufgaben sowie dem Gründungszweck der N. AG gehört habe (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-528, Antw. 7). Das Dar- lehen an die P1. Ltd. sei später in eine Beteiligung umgewandelt worden (Fragen- katalog BA, cl. 18 pag. 13-501-528, Antwort 8; EV-Protokoll HV, S. 15 Z. 46, cl. 75 pag. 75.930.15). Eine Überschuldung der P1. Ltd. zum Zeitpunkt der inkriminierten Überweisungen wird weder von der Anklage geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. cc) Die Darlehensforderungen der N. AG gegenüber der P1. Ltd. beliefen sich Ende 2000, inklusive Zinsen, auf CHF 12'699'422.--, Ende 2001 auf CHF 16'547'900.--. Per Ende 2001 wurden die aufgelaufenen (nicht bezahlten) Kreditzinsen im vollen Umfang von CHF 2'127'252.25 wertberichtigt (Buchungskonti 1443, 14431, 14432; cl. 26 pag. 7-1-16; cl. 28 pag. 7-3-8, -487). Im Rahmen eines am 10. April 2002 zwischen der N. AG und der P1. Ltd. abgeschlossenen Beteiligungsvertrags wurde die Forderung der Ersteren aus dem Kreditvertrag vom 11. Oktober 2001 (DEM 27'782'661) in eine Beteiligung an der Zweiten oder einer anderen N.- Gesellschaft umgewandelt (cl. 73e pag. 18-4-14 f.). Gemäss Bericht der türkischen Finanzaufsichtsbehörde vom 30. Mai 2005 (cl. 73f pag. 18-28-123 ff. [teilweise deutsche Übersetzung cl. 73e pag. 18-4-165 ff. und cl. 73g pag. 18-31-54 ff.]) ha- be die N6. A.S. für die gegenüber der N. AG bestehenden Schulden der Firmen P1. Ltd., W. A.S. und BB. A.S. am 31. Juli 2004 folgende Aktienpakete an die N. AG übertragen: 7'117'879 Aktien der N4. A.S. zum Nominalwert von TL 711'787'900'000 bzw. Buchwert von TL 5'438'479'510'861 bei einem angebli- chen Verkaufswert von TL 6'399'411'510'861 (umgerechnet ca. CHF 5,7 Mio.) und 3'338'738 Aktien der P2. A.S. zum Nominalwert von TL 3'338'738'000'000 bzw. Buch- und Verkaufswert von TL 25'040'535'000'000 (umgerechnet ca. CHF 22 Mio.; cl. 73f pag. 18-28-199). Die Schulden der drei Gesellschaften wer- den im Bericht mit TL 26'533'772'343'383 bzw. ca. CHF 26 Mio. (P1. Ltd.), TL 3'250'667'750'000 bzw. ca. CHF 3 Mio. (W. A.S.) und TL 2'317'393'889'455 bzw. ca. CHF 2 Mio. (BB. A.S.) beziffert (cl. 73f pag. 18-28-220; cl. 73e pag. 18-4- 169; cl. 73g pag. 18-31-62), also wesentlich höher als in der Buchhaltung der

- 43 - N. AG mit gesamthaft ca. CHF 20 Mio. ausgewiesen. Letzterer Wert liegt mithin deutlich unter dem im Bericht errechneten Verkaufswert der Aktienpakete von total ca. CHF 27,7 Mio. (so auch Finanzbericht URA, cl. 6 pag. 10-201-177). Mit den Aktienübertragungen hätten die P1. Ltd. und die W. A.S. ihre Schulden gegenüber der N. AG zum 30. September 2004 vollständig begleichen können, seien jedoch zu Schuldnern der N6. A.S. geworden. Die noch offenen Schulden der BB. A.S. von TL 51'645'414'455 (ca. CHF 51'000.--) bzw. (nach einer Neubewertung) TL 60'778'639'045 habe diese mit Banküberweisung vom 10. Oktober 2004 voll- ständig getilgt (cl. 73g pag. 18-31-62; cl. 6 pag. 10-201-175 f.; cl. 62 pag. 10.4.201-97). Die Schlussfolgerungen der türkischen Finanzaufsichtsbehörde werden von den schweizerischen Finanzexperten geteilt (Finanzbericht URA, cl. 6 pag. 10-201-174 ff.; Finanzbericht CCWF, cl. 22 pag. URA 16-100-00-61 f.). dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.3 in objektiver Hinsicht als erstellt. 2.3.4 Anklageziffer 2.4 a) Gemäss Anklageziffer 2.4 soll der Beschuldigte als Generalbevollmächtigter am

23. Oktober 1999 im Namen der N. AG einen Vertrag mit der V., Krefeld, betref- fend den Kauf von Druckmaschinen zu einem Preis von DEM 3'606‘640.-- abge- schlossen haben. Die Maschinen seien für die Benutzung durch die Firma W. A.S. vorgesehen gewesen. In der Funktion als Generalbevollmächtigter der N. AG habe der Beschuldigte am 17. November 1999 in Mannheim eine offene Kaufpreis- restanz von DEM 1‘543'740.-- in bar an M. von der Firma V. bezahlt. Er habe diese Zahlung getätigt, obwohl er gewusst habe, dass die Maschinen von der W. A.S. benutzt werden sollten, die N. AG den Kaufpreis lediglich vorfinanziert habe und zu diesem Zeitpunkt weder eine vertragliche Darlehensvereinbarung zwischen der N. AG und der W. A.S. noch Sicherheiten von der W. A.S. oder der V. zugunsten der N. AG bestanden hätten. Der Darlehensvertrag mit der W. A.S. sei erst am

9. Oktober 2001 erstellt worden. Auf den Bankkonten der N. AG habe keine Transaktion im Zusammenhang mit der Barzahlung über DEM 1'543‘740.-- festge- stellt werden können. Der Betrag habe nachweislich nicht aus dem offiziell re- gistrierten Aktienkapital von CHF 115 Mio. der N. AG gestammt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass dieser Betrag von dem in Mannheim vorhandenen Bargeld gestammt habe und von Personen in Deutschland aus dem einzigen Grund einbe- zahlt worden sei, damit im Rahmen einer nächsten Kapitalerhöhung Aktienkapital gezeichnet und liberiert werde und sie – die Einzahler – im entsprechenden Um- fang Aktionäre der N. AG werden würden. Anstatt diesen Betrag für die kommende Aktienkapitalerhöhung zur Verfügung zu halten, habe der Beschuldigte ihn zweckentfremdet und für ein Geschäft zwischen der N. AG und der V. eingesetzt, das er selber abgeschlossen gehabt habe.

- 44 - b) Beweismässig erstellter Sachverhalt aa) In den Akten ist ein Kaufvertrag zwischen der N. AG als Käuferin und der V. als Verkäuferin vom 23. Oktober 1999 betreffend Maschinen zum Preis von total DEM 3'606'640.--. Im Vertrag ist ausdrücklich die Benutzung der Maschinen durch die W. A.S. vorgesehen (cl. 55 pag. 10-6-138 ff. [Übersetzung: cl. 75 pag. 75.662.5 ff.]). Der Beschuldigte erklärte, der Abschluss des Kaufvertrags durch ihn im Na- men der N. AG sei kraft der ihm erteilten Vollmacht und im Auftrag des Vorsitzen- den der N. Holding A.S., B., und von K., laut seiner Aussage "Mitglied des Verwal- tungsrates der N. AG", erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-530, Antwort 39; EV-Protokoll HV, S. 13 Z. 5 ff., cl. 75 pag. 75.930.13). Entgegen seiner Aussa- ge konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Besitz der ihm erst mit Datum vom 5. November 1999 vom Verwaltungsrat der N. AG ausgestellten Generalvollmacht gewesen sein (vorne E. 2.2.4). B. (E. 2.2.3) und K. (cl. 50 pag. 10-1-24) waren damals noch nicht im Verwaltungsrat der N. AG. K. erklärte, 2002 oder 2003 in den Verwaltungsrat der N. AG eingetreten zu sein, nachdem E., F. und der Beschuldigte ausgeschieden seien (cl. 8 pag. 12- 208-17, -19). bb) Laut dem Beschuldigten sollte die N. AG das Eigentum an den Maschinen erwer- ben, die W. A.S. sollte die Nutzung daran haben. Als Gegenleistung sollte eine von der W. A.S. zu bezahlende Nutzungsgebühr vereinbart werden (EV-Protokoll HV, S. 13 Z. 21 ff., cl. 75 pag. 75.930.13). Die V. stellte der N. AG am 2. November 1999 gestützt auf den Kaufvertrag vom 23. Oktober 1999 eine Anzahlungsrech- nung über DEM 500'000.-- aus, welche die Fälligkeit für die Bezahlung des Rest- betrags von DEM 3'106'640.-- auf den 15. November 1999 vorsah (cl. 55 pag. 10- 6-166). Die Anzahlung wurde von der N. AG gemäss Zahlungsauftrag vom 9. No- vember 1999 ab ihrem Konto bei der Bank JJ. auf ein Konto der V. bei der Bank YY. geleistet (die Bank JJ. überwies irrtümlich DEM 5 Mio., worauf der zuviel be- zahlte Betrag von der Bank YY. zurückerstattet wurde [cl. 55 pag. 10-6-0169 f., cl. 6 pag. 10-101-63]). Der Beschuldigte anerkannte, am 17. November 1999 DEM 1‘543'740.-- in bar an M. übergeben zu haben (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-530, Antwort 40). Hierfür liegt eine entsprechende Quittung vor (cl. 55 pag. 10-6-168). Aus den Buchhaltungsunterlagen der N. AG ist ersichtlich, dass über ih- re Bankkonten keine Überweisung im Betrag von DEM 1'543‘740.-- erfolgte. Der Betrag wurde indes im Gegenwert von CHF 1'234'988.85 auf dem Konto 14481 "Darlehen P. GmbH" verbucht (cl. 28 pag. 7-03-390, -488; cl. 6 pag. 10-101-62). Gemäss Aussage des Beschuldigten habe er die Zahlung mit Geld, welches von der N. AG bei der P. GmbH hinterlegt worden war, getätigt. Die Anweisung hierzu habe ihm B. erteilt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-530 f., Antworten 41 und 45; Eingabe Rechtsanwältin G. vom 20. Februar 2013, S. 17, cl. 74 pag. 74.520.30). Dass diese Anweisung auf einem Beschluss des (Gesamt-) Verwal-

- 45 - tungsrats der N. AG basiert hätte, macht weder der Beschuldigte geltend noch be- stehen hierfür Anhaltspunkte in den Akten. Aufgrund der Aussagen des Beschul- digten ist davon auszugehen, dass der von ihm verwendete Barbetrag ausgeson- dert gewesen war (EV-Protokoll HV, insbesondere S. 12 Z. 32 ff., cl. 75 pag. 75.930.12). Eine weitere Zahlung an die V. im Betrag von DEM 1'562'900.-- erfolg- te am 7. Dezember 1999 ab dem Konto der N. AG bei der Bank JJ. (vgl. cl. 3 pag. 7-103-95). cc) Entgegen der Behauptung in der Anklageschrift lag zugunsten der N. AG ein Ga- rantiebrief in Form einer Bürgschaft vor, indem sich die Bank YY. gegen Leistung einer Anzahlung von DEM 500'000.-- für einen Maximalbetrag von DEM 360'664.-- für Ansprüche der N. AG gegen M. aus dem Kaufvertrag vom 23. Oktober 1999 verbürgte (cl. 55 pag. 10-6-167). Zwischen der N. AG als Darlehensgeberin und der W. A.S. als Darlehensnehmerin wurde am 9. Oktober 2001 ein Darlehensver- trag über DEM 3'606'640.--, entsprechend dem Betrag im Kaufvertrag vom

23. Oktober 1999, abgeschlossen. Dieser sah einen Jahreszinssatz von 10% und monatliche Rückzahlungen bei einer Fälligkeit per 30. Dezember 2006 vor; eine definitive Zinsabrechnung war nach vollständiger Darlehensrückzahlung vorgese- hen. Ein Vorgängervertrag vom Januar 2001 sah noch einen Jahreszinssatz von 15% und eine letzte Fälligkeit am 30. September 2007 vor (cl. 55 pag. 10-6-132 f., -134 ff.). Die Maschine wurde von der N. AG nie als Aktivum verbucht (cl. 54 pag. 10-5-88 f., -135 f.; cl. 49 pag. 7-28-61; cl. 64 pag. 7-401-7, -141). Hingegen ver- buchte sie die Darlehensforderung gegenüber der W. A.S. per Ende 2000 mit DEM 3'967'504.-- bzw. CHF 3'184'219.55 (inklusive 10% Zins im Betrag von DEM 360'864.--), per Ende 2001 mit CHF 3'482'649.80 (inklusive Zinsen; cl. 28 pag. 7-3-489; cl. 26 pag. 7-1-51). Die nicht bezahlten Kreditzinsen wurden per

31. Dezember 2001 im vollen Umfang von CHF 271'489.55 wertberichtigt (cl. 26 pag. 7-1-16). Wertberichtigungen der Darlehensforderung um jeweils 20% bzw. CHF 696'530.-- erfolgten zudem per Ende 2002 und per Ende 2003 (cl. 64 pag. 10.6-201-149, -159). Die Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts gehen davon aus, dass auch mit Bezug auf die Darlehensforderung der N. AG gegenüber der W. A.S. – wie für die Forderung gegenüber der P1. Ltd. (vorne E. 2.3.3b/cc) – ein Beteiligungsvertrag, vermutlich ebenfalls am 10. April 2002, abgeschlossen wurde (cl. 6 pag. 10-201-174). Auch mit Bezug auf die Darlehensschuld der W. A.S. steht, wie vorne (E. 2.3.3b/cc) bereits ausgeführt, fest, dass diese durch die Über- tragung von zwei Aktienpaketen durch die N6. A.S. auf die N. AG per 30. Septem- ber 2004 vollständig getilgt wurde. dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.4 grundsätzlich als erstellt. Entgegen der Behauptung

- 46 - in der Anklageschrift war der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mit der V. jedoch (noch) nicht Generalbevollmächtigter der N. AG; überdies bestand für dieses Rechtsgeschäft eine Sicherheit zugunsten der N. AG in Form eines Garantiebriefes der Bank YY. Hinsichtlich des für die fragliche Bar- zahlung verwendeten Geldes steht fest, dass der Beschuldigte dieses auf Anwei- sung von B. aus dem für die N. AG bei der P. GmbH hinterlegten, ausgesonderten Geld entnahm. 2.3.5 Anklageziffer 2.5 a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Verwaltungsrat der N. AG umgerechnet CHF 329'100.75 an die AA. GmbH als Teilzahlung für den Kauf von Maschinen überwiesen zu haben. In diesem Zusammenhang habe er die folgende Überwei- sung in Auftrag gegeben:

08.06.2000, DEM 409‘584.--, unterzeichnet durch A. und E.

Der Beschuldigte habe die Zahlung getätigt, obwohl er gewusst habe, dass die Maschinen nicht von der N. AG benutzt werden sollten, die N. AG den Kaufpreis lediglich vorfinanziert habe und zu diesem Zeitpunkt weder eine vertragliche Dar- lehensvereinbarung zwischen der N. AG und der BB. A.S. noch Sicherheiten der BB. A.S. oder der AA. GmbH zugunsten der N. AG bestanden hätten. Der Darle- hensvertrag mit der BB. A.S. sei erst am 9. Oktober 2001 erstellt worden. Der Be- schuldigte habe gewusst, dass mit der Überweisung eine Kaufpreisschuld der BB. A.S. gegenüber der AA. GmbH bezahlt werde und die N. AG an dieser nicht beteiligt sei. Er habe gewusst, dass die Zahlung zu jenem Zeitpunkt als Darlehen ohne jede Sicherheit und ohne vertragliche Vereinbarung zwischen der N. AG und der BB. A.S. erfolgt sei. Dadurch seien die N. AG in der Höhe von DEM 409'584.-- bzw. umgerechnet CHF 329'100.75 geschädigt und die BB. A.S. im entsprechen- den Umfang ungerechtfertigt bereichert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt aa) In den Akten findet sich kein Kaufvertrag, jedoch eine Faxkopie der letzten Seite einer Rechnung („invoice“) der AA. GmbH zu Handen der N. AG vom 4. Mai 2000 bezüglich des Kaufs einer Maschine zum Gesamtpreis von DEM 546'000.--. Auf diesem Dokument wurde gleichentags der Erhalt einer ersten Tranche von DEM 136'000.-- handschriftlich quittiert (cl. 55 pag. 10-6-416). Eine zweite Tranche von DEM 410'000.-- sollte via Banküberweisung erfolgen (cl. 55 pag. 10-6-417). Der Beschuldigte unterzeichnete am 7. Juni 2000 einen Zahlungsauftrag über DEM 409'584.-- zu Gunsten der AA. GmbH. Der Betrag wurde am 8. Juni 2000 auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. belastet (cl. 39 pag. 7.14.116-117). Am

30. Juni 2000 stellte die N. AG für diese Maschine eine Rechnung über DEM 627'900.-- an die BB. A.S. aus (cl. 55 pag. 10-6-418); diese übertraf den von

- 47 - ihr erlegten Kaufpreis um DEM 81'900.-- (cl. 6 pag. 10-101-79). Am 9. Okto- ber 2001 schlossen die N. AG und die BB. A.S. einen Darlehensvertrag über DEM 2'513'800.-- ab; dieser sah – ähnlich wie andere in jener Zeit abgeschlosse- ne Verträge – eine Rückzahlung in kleinen Raten sowie einen Jahreszinssatz von 15% vor (cl. 55 pag. 10-6-408 f.). Wie sich der Darlehensbetrag zusammensetzte, ist nicht ersichtlich; unklar ist insbesondere, ob er die inkriminierte Kaufpreiszah- lung an die AA. GmbH mitumfasste. bb) Der Beschuldigte erklärte, die fragliche Zahlung sei zugunsten der BB. A.S. an die AA. GmbH wegen Anschaffung einer Maschine zur Modernisierung der BB. A.S. getätigt worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-531 Antwort 49). Er selber sei bei den Vertragsverhandlungen nicht involviert gewesen (EV-Protokoll HV, S. 16 Z. 29 f., cl. 75 pag. 75.930.16). Die BB. A.S. sollte die Maschine benutzen. Die N. AG habe die Maschine zunächst gekauft und danach an die BB. A.S. mit dem aus der Rechnung vom 30. Juni 2000 ersichtlichen Gewinn von DEM 81'000.-

- weiterverkauft (EV-Protokoll HV, S. 16 Z. 35, 43 f., S. 17 Z. 1, cl. 75 pag. 75.930.16). Der Kaufpreis sei von der BB. A.S. möglicherweise nicht bezahlt wor- den, weshalb im Jahr 2001 der Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei; er wisse jedoch nicht mit Sicherheit, ob sich der Darlehensvertrag auf den Kaufpreis für die Maschine bezogen habe (EV-Protokoll HV, S. 17 Z. 13 f., 18, cl. 75 pag. 75.930.17). Die Darlehensgewährung sei im Sinne des Gründungszwecks der N. AG geschehen, Gelder der Anleger zur Finanzierung der verbundenen N.- Gesellschaften zu verwenden. Die Sicherheit sei die „N.-Philosophie“ bzw. „das bewährte N.-System“ gewesen, wonach alle Gesellschaften sich durch das Ge- währen von Darlehen und das Eingehen von Beteiligungen gegenseitig unterstützt hätten (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-531, Antwort 50 f.). Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Maschinenkauf bzw. dem Darlehensvertrag hätten daher nicht bestanden (EV-Protokoll HV, S. 17 Z. 21, cl. 75 pag. 75.930.17).

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie die Akten steht – entgegen der Anklageschrift – fest, dass die fragliche Maschine von der N. AG gekauft wor- den war, bevor sie von ihr an die BB. A.S. mit Gewinn weiterverkauft wurde. Mit der durch ihn ausgelösten Zahlung beglich der Beschuldigte damit eine Kaufpreis- schuld der N. AG, nicht eine solche der BB. A.S.. cc) Die erwähnten Zahlungen an die AA. GmbH sowie die weiteren, 2000 und 2001 an die BB. A.S. erfolgten Zahlungen wurden in der Buchhaltung der N. AG als "Darle- hen BB. A.S." (Konto 1449) verbucht (cl. 28 pag. 7-03-391; cl. 26 pag. 7-1-377). Gemäss Buchhaltung betrug der Kreditbetrag der BB. A.S., inklusiv der Zahlung an die AA. GmbH (verbucht mit DEM 409'586.58), per Ende 2000 DEM 1'942'644.08, wovon Zinsen von DEM 47'057.50, per Ende 2001 hingegen DEM 1'870'889.08 (Konto 1449; cl. 28 pag. 7-03-489, cl. 26 pag. 7-1-377 f.) bzw.

- 48 - recte DEM 1'870'909.08 (vgl. korrekte Berechnung seitens der Finanzexperten der BA, cl. 55 pag. 10-6-415), unter Anrechnung der Zinsen zu 15% p.a. von DEM 2'143'076.50 bzw. CHF 1'715'149.85 (vgl. cl. 26 pag. 7-1-16; cl. 6 pag. 10- 101-79). Gemäss den Finanzexperten frage sich, ob allenfalls zusätzliche Mittel an der Buchhaltung vorbei an und für BB. A.S. bezahlt und im Kreditvertrag, jedoch nicht in der Buchhaltung, berücksichtigt worden seien (cl. 6 pag. 10-101-79). Im Verzeichnis der Jahresrechnung (Ausweis der Darlehen) per 31. Dezember 2002 wurde der Buchwert der Darlehensforderung gegenüber BB. A.S. um 10% bzw. CHF 171'515.-- wertberichtigt (vgl. cl. 64 pag. 10.6.201-149). Die Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts gehen davon aus, dass – wie für die Forderungen gegenüber der P1. Ltd. und der W. A.S. (E. 2.3.3b/cc, 2.3.4b/cc; cl. 6 pag. 10-201-174) – mit Bezug auf die Darlehensfor- derung der N. AG gegenüber der BB. A.S. ein Beteiligungsvertrag, vermutlich am

10. April 2002, abgeschlossen wurde. Auch hinsichtlich der Darlehensschuld der BB. A.S. steht, wie in E. 2.3.3b/cc ausgeführt, fest, dass diese durch Übertragung von zwei Aktienpaketen durch die N6. A.S. auf die N. AG per 30. September 2004 getilgt wurde. dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.5 in objektiver Hinsicht grundsätzlich als erstellt, wobei

– entgegen der Anklage – die N. AG die Maschine von der AA. GmbH zunächst für sich kaufte, der Beschuldigte mit der fraglichen Zahlung also eine Kaufpreisschuld der N. AG beglich, nicht eine solche der BB. A.S.. 2.3.6 Anklageziffer 2.6 a) Gemäss Anklageziffer 2.6 soll der Beschuldigte als Generalbevollmächtigter der N. AG am 6. Januar 2000 einen am 23. Dezember 1999 durch J. in Offenbach am Main abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen der N. AG (vollmachtlose Vertretung durch J. in Absprache mit dem Beschuldigten) und der N. Holding A.S. über eine Beteiligung von 95% an der CC. m.b.H. zum Preis von DEM 950'000.-- (Nennwert Stammkapital) sowie eine diesbezügliche Zahlung von DEM 950‘000.-- vom

30. Dezember 1999 an die N. Holding A.S. nachträglich genehmigt haben. Die CC. m.b.H. habe im Jahr 1999 keine Umsätze erzielt. Die Bilanz zeige, dass sie bereits per 31. Dezember 1998 überschuldet gewesen sei. Ende 1999 habe der Verlustvortrag DEM 1‘263‘497.63 betragen. Gleichzeitig habe eine Verbindlichkeit gegenüber der N. Holding A.S. von DEM 368‘762.91 bestanden. Im Ergebnis habe die N. AG für DEM 950‘000.-- eine überschuldete Gesellschaft übernommen, wel- che über keine wesentlichen Aktien (recte wohl: Aktiven) verfügt habe und inaktiv gewesen sei. Damit habe sie eine Beteiligung erworben, deren Wert klar unterhalb des Übernahmepreises von DEM 950‘000.-- gelegen habe. Die N. Holding A.S. sei

- 49 - im Umfang des überhöhten Preises, maximal DEM 950'000.--, unrechtmässig be- reichert und die N. AG im gleichen Umfang im Vermögen geschädigt worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) In den Akten ist eine vom Beschuldigten in Offenbach am Main unterzeichnete Genehmigungserklärung vom 6. Januar 2000 betreffend alle durch "J. in der Ur- kunde vom 23. Dezember 1999 vor dem Notar ZZ. […] für die N. AG […] abgege- benen Erklärungen sowie den gesamten Inhalt der genannten Urkunde in allen Teilen" (cl. 55 pag. 10-6-251). J. hatte als vollmachtloser Vertreter der N. AG in Absprache mit dem Beschuldigten (vgl. cl. 55 pag. 10-6-227) für diese am 23. De- zember 1999 in Offenbach am Main einen Kaufvertrag mit der N. Holding A.S. als Verkäuferin betreffend den Kauf einer Beteiligung von 95% an der CC. m.b.H. zum Preis von DEM 950'000.-- abgeschlossen (cl. 55 pag. 10-6-226 ff.). Darin wurde der N. AG als Käuferin ein Gesellschaftsanteil an der CC. m.b.H. in der Höhe von DEM 950'000.-- übertragen. Der Vertrag wurde öffentlich beurkundet, wobei ge- mäss Ingress der öffentlichen Urkunde eine Genehmigungserklärung nachzu- reichen war. Laut Schreiben des Notars an die N. AG vom 5. Januar 2000, worin er um formgerechte Ausstellung der Genehmigungserklärung ersuchte, war der Vertrag bis zur Genehmigung schwebend unwirksam (cl. 55 pag. 10-6-233). Die Überweisung des Kaufpreises an die N. Holding A.S. erfolgte am 30. Dezember 1999 (cl. 34 pag. 7-9-191). Mit dieser Transaktion übernahm die N. AG den Ge- sellschaftsanteil der N. Holding A.S. von DEM 950'000.-- an der CC. m.b.H., deren Gesellschaftskapital zu jenem Zeitpunkt DEM 1 Mio. betrug (cl. 55 pag. 10-6-256).

Laut Aussage von C. sei der Kauf der CC. m.b.H. vom Verwaltungsrat der N. AG vorher abgesegnet worden, ohne dass die Zahlen gesehen worden seien. Der Be- schuldigte habe den Vertrag aufgrund der Generalvollmacht abgeschlossen (EV BA vom 17. Februar 2006, cl. 11, pag. 13-101-808 Z. 17 ff.). bb) Der Beschuldigte bestätigte, den von J. für die N. AG abgeschlossenen Kaufver- trag vom 23. Dezember 1999 am 6. Januar 2000 genehmigt zu haben. Die Kauf- preiszahlung sei am 30. Dezember 1999 direkt durch den Verwaltungsrat der N. AG erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-533, Antw. 73, 75, 83; EV- Protokoll HV, S. 17 Z. 43 f., cl. 75 pag. 75.930.17). Der Beschuldigte war zu jenem Zeitpunkt nicht Verwaltungsrat der N. AG und daher nicht zur Erteilung von Zah- lungsaufträgen befugt. Es lag daher nicht an ihm, eine durch den Verwaltungsrat veranlasste Überweisung nachträglich zu genehmigen (so auch der Beschuldigte, EV-Protokoll HV, S. 18 Z. 3 f., cl. 75 pag. 75.930.18); eine solche Genehmigung wäre ohne Rechtswirkung. Aufgrund der Tatsache, dass die Kaufpreiszahlung am

30. Dezember 1999 direkt und vorbehaltlos durch den Verwaltungsrat der N. AG erfolgte, erscheint auch C.s Aussage (vgl. lit. aa) glaubwürdig, dass der Verwal- tungsrat den Kaufvertrag betreffend die Übernahme der CC. m.b.H. zuvor be-

- 50 - schlossen hatte und der Beschuldigte bloss diesen Beschluss durch seine Ge- nehmigungserklärung umsetzte. cc) Die CC. m.b.H. wurde 1994 gegründet und hatte ihren Sitz ab 2000 in Offenbach a.M. Als Gesellschaftszweck wird im Jahresabschluss 2000 der "Gross- und Ein- zelhandel mit Waren aller Art, insbesondere Lebensmitteln, sowie deren Im- und Export" angegeben (cl. 55 pag. 10-6-255). Sie erzielte 1999 keinen Umsatz und war gemäss Jahresabschluss bereits Ende 1998 überschuldet. Ende 1999 nahm sie einen Verlustvortrag von DEM 1'263'497.63 vor (recte: DEM 1'270'406.42; cl. 55 pag. 10-6-289); zudem hatte sie eine Verbindlichkeit von DEM 368'762.91 gegenüber der N. Holding A.S. (cl. 6, pag. 10-101-0114; vgl. auch Beleg bezüglich Schuldbetrag, cl. pag. 10-6-0289, -0293). Damit ist erstellt, dass die N. AG faktisch eine überschuldete, inaktive Gesellschaft ohne wesentliche Aktiven übernommen hatte. Die mit DEM 760'000.-- verbuchte Beteiligung an der CC. m.b.H. musste per

31. Dezember 2000 zu 100% wertberichtigt werden (cl. 28 pag. 7-3-7). dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.6 in objektiver Hinsicht insoweit als erstellt, als der Beschuldigte den Kaufvertrag vom 23. November 1999 am 6. Januar 2000 rechts- gültig genehmigte. Dass er als Generalbevollmächtigter auch die durch den Ver- waltungsrat der N. AG am 30. Dezember 1999 veranlasste Kaufpreiszahlung nachträglich genehmigt haben soll, erscheint hingegen nicht plausibel. 2.3.7 Anklageziffer 2.7 a) Gemäss Anklageziffer 2.7 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG still- schweigend genehmigt haben, dass aus dem von der N. AG stammenden, an Notar Y. am 3. Oktober 2000 überwiesenen Betrag von EUR 100‘000.-- das Grün- dungskapital von EUR 35‘000.-- der DD. AG liberiert, die Spesen bezahlt und EUR 10‘677.08 auf das Konto der DD. AG überwiesen worden seien. Der Beschuldigte habe die Zeichnung des Gesellschaftskapitals von EUR 35‘000.-- der DD. AG je zur Hälfte auf seinen sowie auf den Namen von L. genehmigt, ohne dass er über das Vermögen bzw. den treuhänderisch überwiesenen und ursprünglich von der N. AG stammenden Betrag alleine verfügungsberechtigt gewesen wäre. Er habe gewusst, dass er dazu von der N. AG nicht autorisiert gewesen sei, und habe da- mit unrechtmässig über deren Vermögen in der Höhe von insgesamt EUR 50‘000.-

- verfügt. Sämtliche Mittel der DD. AG seien bis Ende 2001 vollständig und in bar durch den Beschuldigten bezogen worden, so dass keine intakten Eigenmittel mehr vorhanden gewesen seien. In den Geldabflüssen sei das durch die N. AG ursprünglich finanzierte Gründungskapital von EUR 35‘000.-- sowie der Über- schuss von EUR 10‘677.08 enthalten gewesen. Durch die Bezüge bei der DD. AG habe der Beschuldigte Mittel von EUR 50'000.-- der N. AG zweckentfremdet, das

- 51 - Vermögen der N. AG im Umfang von EUR 50‘000.-- geschädigt und sich selber durch die Barbezüge im Umfang von EUR 45'677.08 ungerechtfertigt bereichert. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) Laut Gründungsurkunde vom 13. Oktober 2000 wurde die DD. AG, Luxembourg, mit einem Stammkapital von EUR 35'000.--, bestehend aus 70 Aktien à EUR 500.- -, am 13. Oktober 2000 gegründet. Die Aktien wurden vom Beschuldigten je hälftig für sich und (vertretungshalber) für L. gezeichnet (cl. 24 pag. 18-110-83 f., -88 ff., - 92; cl. 70 pag. 18-22-145 f). Als Verwaltungsratsmitglieder wurden nebst dem Be- schuldigten, der zudem als geschäftsführender Direktor angestellt wurde, die briti- sche NN. Ltd. und OO. ernannt (cl. 24 pag. 18-110-93). Das Stammkapital wurde von der QQ. S.A., vertreten durch den vorgenannten OO., am 12. Oktober 2000 in bar auf das Sperrkonto Nr. 7 der DD. AG bei der Bank PP. einbezahlt (cl. 69 pag 18-21-37 f.), worauf die Bank PP. die Einzahlung zu Handen des Notars schriftlich bestätigte (cl. 56 pag. 10-7-292). Die Mittel hierzu stammten aus der Überweisung der N. AG von EUR 100'000.-- an Notar Y. vom 3. Oktober 2000 zwecks Gründung der N. Holding AG (cl. 33 pag. 7-8-257 f., cl. 30 pag. 7-5-462; Aussage des Be- schuldigten, Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 100; Aussage C., EV BA vom 17. Februar 2006, cl. 11 pag. 13-101-810 Z. 15 f., 21), welchen Betrag jener an die QQ. S.A. weitertransferierte. Diese finanzierte damit nebst dem Stammkapital der DD. AG auch jenes der N. Holding AG (Luxembourg) in dersel- ben Höhe von EUR 35'000.-- und die jeweiligen Gründungsspesen; den Über- schuss von je EUR 10'677.08 überwies sie an jede Gesellschaft (cl. 56 pag. 10-7- 290; cl.6 pag. 10-201-117). Letzterer Betrag wurde der DD. AG am 17. Oktober 2000 im Gegenwert von LUF 430'712 gutgeschrieben (cl. 69 pag. 18-21-37, -39). Am 13. Oktober 2000 erfolgte die Gründung der DD. AG vor Notar Y. in Luxem- burg, der dies sowie die Barliberierung des Stammkapitals in der Gründungsur- kunde bestätigte (cl. 24 pag. 18-110-92). Hierauf erfolgte die Freigabe des Sperr- kontos durch die Bank PP. (cl. 56 pag. 10-7-292). Bei der Eröffnung des Ge- schäftskontos der DD. AG bei der Bank PP. am 13. Oktober 2000 deklarierte sich der Beschuldigte auf dem Formular "Herkunft der Einlagen" als einziger wirtschaft- lich Berechtigter über die Vermögenswerte der DD. AG und gab zur Herkunft der Einlagen an, sie würden aus "Einkünften aus Lebensmittel- und Immobilienge- schäften" stammen (cl. 69 pag. 18-21-13). Die N. AG verbuchte die gesamte Zahlung an Notar Y. über EUR 100'000.-- als "Beteiligung an der N. Holding AG Luxembourg" (cl. 26 pag. 7-1-304), obwohl nur EUR 35'000.-- als Gründungskapital der N. Holding AG liberiert wurden. Eine Be- teiligung an der DD. AG wurde in der Buchhaltung nicht registriert (cl. 6 pag. 10- 101-90 f.). Von den 70 Aktien des Gründungskapitals der N. Holding AG hielt die N. AG deren 56 (cl. 56 pag. 10-7-286). Die Beteiligung der P. GmbH von 14 Antei-

- 52 - len erklärte der Beschuldigte damit, diese sei ausschliesslich aus Gründen des lu- xemburgischen Gesellschaftsrechts erfolgt; die P. GmbH habe diese Anteile an die N. AG rückübertragen (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-534 f., Antw. 97). bb) Der Beschuldigte bestätigte die Gründung der DD. AG zusammen mit L. Als Grund gab er an, er habe sich nach der Trennung von B. wegen Differenzen im Perso- nalwesen auch im Bereich der Arbeitnehmer-Holdinggesellschaften betätigen wol- len (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-534, Antwort 94). Die DD. AG habe in keiner Beziehung zur ebenfalls von ihm im Namen der N. AG und der P. GmbH gegründeten N. Holding AG gestanden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-534, Antwort 95; cl. 56 pag. 10-7-282 ff.). Letztere habe denselben Gesellschaftszweck wie die schweizerische N. AG gehabt, nämlich mit den Anlagen die geschäftlichen Aktivitäten der N.-Gesellschaften zu finanzieren (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-534, Antwort 92). Der Beschuldigte räumte ein, dass er vom Verwaltungsrat der N. AG nicht mit der Gründung der DD. AG beauftragt worden war (Fragenkata- log BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 101; EV-Protokoll HV, S. 19 Z. 11, cl. 75 pag. 75.930.19). Er gab zu, Notar Y. mit der Gründung der DD. AG und der N. Holding AG beauftragt zu haben (EV-Protokoll HV, S. 18 Z. 42 f., cl. 75 pag. 75.930.18). Auch bestätigte er, dass das Gründungskapital für beide Gesellschaf- ten mit dem von der N. AG zwecks Gründung der N. Holding AG auf das Konto von Notar Y. überwiesenen Geld bezahlt wurde (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-534, Antwort 96). Dies sei jedoch ein eigenmächtiges Vorgehen von Notar Y. bzw. der QQ. S.A. gewesen (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 102). Er habe den Notar ausdrücklich gebeten, die beiden Gesellschaften getrennt voneinander zu behandeln. Dieser habe jedoch offenbar aus Effizienzgründen und ohne des Beschuldigten Wissen und Einverständnis den von der N. AG bereits er- haltenen Betrag hälftig auf die beiden Gesellschaften geteilt. Er sei nicht sicher, ob er bei Angabe seiner ausschliesslichen wirtschaftlichen Berechtigung bezüglich des Kontos der DD. AG bereits gewusst habe, dass es sich um Gelder der N. AG handelte (EV-Protokoll HV, S. 19 Z. 23 f., cl. 75 pag. 75.930.19) – diese Zweifel des Beschuldigten sind angesichts der Chronologie der Ereignisse (vorne lit. aa) nicht glaubwürdig. Der Beschuldigte erklärte, in der Folge B. die Übertragung der DD. AG-Anteile auf die N. AG angeboten zu haben, worin jener aber keine Eile gesehen habe (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 98). Als sich abgezeichnet habe, dass B. an der Übernahme der DD. AG-Anteile kein Interesse hatte, habe er, der Beschuldigte, vermutlich im Sommer 2002 mit seinem Nachfol- ger bei der N. AG, H. (Verwaltungsratsmitglied ab 18. März 2002), vereinbart, sei- ne Verbindlichkeit gegenüber der N. AG in Form von unentgeltlichen Warenliefe- rungen an die von H. bezeichneten Firmen, deren Geschäftsführer jener damals war, abzuzahlen. Dabei habe es sich nicht um Tochterunternehmen der N. AG ge- handelt; diese Firmen hätten aber zum N.-Imperium gehört. Die Warenlieferungen seien dann auch erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 104 f.;

- 53 - EV-Protokoll HV, S. 20 Z. 1 ff., 10, cl. 75 pag. 75.930.20). Er zweifle nicht daran, dass H. die einbehaltenen Warenwerte in der Folge vereinbarungsgemäss an die N. AG weitergeleitet habe (EV-Protokoll HV, S. 20 Z. 5 f., cl. 75 pag. 75.930.20). In den Akten, namentlich den Buchhaltungsunterlagen der N. AG, sind indes weder Angaben zu Warenlieferungen noch zu angeblich von H. überwiesenen Beträgen zu finden. Der Beschuldigte konnte weder solche Warenlieferungen belegen noch bestätigen, dass die fraglichen Beträge seitens H.s der N. AG zukamen. cc) Bis Ende 2001 tätigte der Beschuldigte ab den Bankkonti der DD. AG bei der Bank PP. (Kto. 7, 8 und 9 [cl. 69 pag. 18-21-1]) verschiedene Bezüge bis zum vollstän- digen Entzug sämtlicher Barmittel der Gesellschaft. Diese wies per 31. Dezember 2001 Aktiven über EUR 37'505.18 auf, wovon nur EUR 52.11 flüssige Mittel (Bankguthaben); der Rest (EUR 36'212.24) bestand aus Forderungen (cl. 70 pag. 18-22-168). Weitere Einzahlungen oder eine operative Geschäftstätigkeit sind aus der Bankkundenbeziehung nicht ersichtlich. Die Bezüge durch den Beschudigten sind nachfolgend tabellarisch dargestellt:

Datum Konto Gutschrift Belastung Auftraggeber Saldo Akten (pag.) 12.10.2000 7 EUR 35'000

QQ. S.A.

18-21-38 18-22-325 17.10.2000 7 EUR 10'677.08

QQ. S.A. EUR 45'677.08 18-21-39 18-22-324 18-22-326 11.01.2001 7 EUR 48'572,73

N. AG EUR 94'249.81 18-21-42 18-110-31 f. 18-22-321 23.01.2001 7

LUF 3,8 Mio. (EUR 94'199.54) (Bank PP.) EUR 51.34 18-21-51 18-22-319 23.01.2001 8 LUF 3,8 Mio. (EUR 94'199.54)

(Bank PP.) LUF 3,8 Mio. (EUR 94'199.54) 18-21-51 18-22-348 25.04.2001 8

EUR 51'379.19 A. EUR 43'809.70 18-21-52 18-110-144 18-22-340 25.04.2001 9 EUR 51'379.19

A.

18-21-52 25.04.2001 9

DEM 100'000 (EUR 51'379.19) (Barbezug) A.

18-22-270 26.06.2001 (09.58 Uhr) 8

LUF 1'779'967.00 (EUR 44'124.23) A. 0.00 18-21-45 18-22-335 26.06.2001 (09.58 Uhr) 7 LUF 1'779'967.00 (EUR 44'124.23)

A.

18-21-45 26.06.2001 7

DEM 86'000 A.

18-21-46

- 54 - (10.00 Uhr) (LUF 1'773'790.00) (Barbezug) 26.06.2001 (10.02 Uhr) 7

LUF 200.00 (Barbezug) A. LUF 62.99 18-21-47 18-22-313 Diese Barbezüge bestritt der Beschuldigte denn auch nicht, bestätigte sie anläss- lich der Hauptverhandlung und gab an, das Geld höchstwahrscheinlich zum tägli- chen Leben verwendet zu haben (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antw. 104; EV-Protokoll HV, S. 20 Z. 17 ff., cl. 75 pag. 75.930.20). In diesen Be- zügen im Umfang von total EUR 95'355.95 (durchschnittlicher Tagesgeldkurs vom

26. Juni 2001; Währungsrechner auf www.oanda.com) ab den Konten der DD. AG waren auch das von der N. AG finanzierte Gründungskapital von EUR 35'000.-- sowie der Überschuss von EUR 10'677.08 enthalten. dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.7 in objektiver Hinsicht als erstellt. 2.3.8 Anklageziffer 2.8 a) Gemäss Anklageziffer 2.8 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Verwaltungs- rat der N. AG umgerechnet CHF 92‘402.50 an die FF. AG überwiesen lassen zu haben. In diesem Zusammenhang habe er folgende Überweisung mit dem Zah- lungstext „Rechnung vom 06.06.2000“ in Auftrag gegeben: 07.06.2000, DEM 115'000.--, unterzeichnet durch A. und E. Der Beschuldigte habe die Zahlung getätigt, obwohl er gewusst habe, dass damit eine Rechnung der P2. A.S. gegenüber der FF. AG bezahlt werde, die N. AG an dieser Gesellschaft nicht beteiligt gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt weder ei- ne vertragliche Darlehensvereinbarung zwischen der N. AG und der P2. A.S. noch Sicherheiten der P2. A.S. oder der FF. AG zugunsten der N. AG bestanden hätten. Der Darlehensvertrag mit der P2. A.S. sei erst nach der Überweisung, am 12. Ok- tober 2001, erstellt worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Zahlung zu jenem Zeitpunkt als Darlehen, ohne jede Sicherheit und ohne vertragliche Verein- barung zwischen der N. AG und der P2. A.S., erfolgt sei. Die N. AG sei in der Hö- he von DEM 115‘000.-- bzw. im Gegenwert von CHF 92'402.50 geschädigt und die P2. A.S. im entsprechenden Umfang ungerechtfertigt bereichert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: Dieser Anklagesachverhalt sowie die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse wurden dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung vorgehalten (vorne E. 1.3). aa) In den Akten findet sich kein Vertrag betreffend Kauf einer Maschine von der Firma FF. AG, hingegen eine Rechnung der N. AG an die P2. A.S. vom 16. Juni 2000

- 55 - über DEM 197'800.-- für den Kauf einer Maschine (cl. 55 pag. 10-6-209). Akten- kundig sind drei Zahlungen der N. AG an die FF. AG: Eine erste Zahlung erfolgte am 30. Dezember 1999 im Umfang von DEM 57'000.-- zulasten des Kontos der N. AG bei der Bank JJ. (Kto. Nr. 10) mit dem Vermerk "1. Akontozahlung/DEM 57'000, EUR 29'143.64" (cl. 26 pag. 7-1-354; cl. 34 pag. 7-9-188; cl. 6 pag. 10- 101-66). Ein Zahlungsauftrag über DEM 115'000.-- wurde vom Beschuldigten am

7. Juni 2000 unterzeichnet, wobei der Bankbeleg in der Rubrik "Mitteilungen an den Begünstigten" den Vermerk "Rechnung vom 06.06.2000" enthält (cl. 39 pag. 7-14-119). Die Belastung im Gegenwert von CHF 92'402.50 erfolgte auf dem Kon- to 2 der N. AG bei der Bank T. mit Valuta gleichen Datums (cl. 39 pag. 7-14-118). Die dritte Zahlung von DEM 20'000.-- erfolgte am 27. Juni 2000 zu Lasten des Kontos der N. AG bei der Bank JJ., mit Valuta 28. Juni 2000 im Gegenwert von CHF 15'830.-- (cl. 39 pag. 7-14-124). Insgesamt überwies die N. AG demnach DEM 192'000.-- an die FF. AG.

Am 12. Oktober 2001 schloss die N. AG als Darlehensgeberin mit der P2. A.S. als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über DEM 882'930.-- ab, der sich u.a. auf den genannten Rechnungsbetrag bezieht. Vereinbart war ein Jahreszins von 10%; eine vollständige Zinsabrechnung sollte nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens erfolgen (cl. 55 pag. 10-6-195 ff.). bb) Der Beschuldigte bestätigte in der Hauptverhandlung, dass der inkriminierte Zah- lungsauftrag bzw. die entsprechende Überweisung im Zusammenhang mit dem Kauf einer FF. AG-Maschine durch die N. AG erfolgt sei. Diese habe, wie bezüg- lich der Maschinen für die W. A.S. und die BB. A.S. (Anklageziffern 2.4 und 2.5), die Maschine an die P2. A.S. mit dem aus der Rechnung vom 16. Juni 2000 er- sichtlichen Gewinn von DEM 5'800.-- weiterverkauft. Kauf und Weiterverkauf mit einem Zuschlag sei die Regel gewesen (EV-Protokoll HV, S. 21 Z. 22 ff., 34, cl. 75 pag. 75.930.21). Der Darlehensvertrag vom 12. Oktober 2001 mit der P2. A.S. sei abgeschlossen worden, weil Letztere den Kaufpreis wohl nicht beglichen habe (EV-Protokoll HV, S. 21 Z. 42, cl. 75 pag. 75.930.21). Der Beschuldigte behauptet nicht, im Zeitpunkt des Zahlungsauftrags hätten Sicherheiten zugunsten die N. AG bestanden; solche ergeben sich denn auch nicht aus den Akten. Die einzige Si- cherheit habe auch hier im „N.-System“ bestanden (EV-Protokoll HV, S. 22 Z. 1, cl. 75 pag. 75.930.22).

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Akten steht – entgegen der Anklage – fest, dass von der N. AG eine Maschine von der FF. AG gekauft worden war, bevor sie an die P2. A.S. weiterverkauft wurde. Mit der durch ihn ausgelösten Zahlung beglich der Beschuldigte somit eine Kaufpreisschuld der N. AG, nicht eine solche der P2. A.S.

- 56 - cc) Die Zahlungen im Totalbetrag von DEM 192'000.-- wurden in der Buchhaltung der N. AG als "Darlehen P2. A.S." verbucht (Buchungskonto 1447 bzw. Gegenkonto 1022, 1029; cl. 26 pag. 7-1-353, -354, bzw. -90). Dieses belief sich – soweit hier relevant – per Ende 2000 auf CHF 9'867'334.20 (cl. 26 pag. 7-1-353), per Ende 2001 auf CHF 19'701'116.10 und blieb in den beiden Folgejahren unverändert (cl. 27 pag. 7-02-169; cl. 64 pag. 7-401-13, -146). Per 31. Dezember 2000 wurden Darlehenszinsen in der Höhe von DEM 437'182.50 (cl. 26 pag. 7-1-353), per

30. November 2001 bzw. per 31. Dezember 2001 solche in der Höhe von DEM 2'433'980 bzw. DEM 220'890 verbucht (cl. 27 pag. 7-2-169). Im Verzeichnis der Darlehen per 31. Dezember 2001 wurden die aufgelaufenen (nicht bezahlten) Kreditzinsen im vollen Umfang wertberichtigt (CHF 1'806'869.70; cl. 26 pag. 7-1- 16). Gemäss dem Finanzbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts soll sich diese Wertberichtigung einzig auf die Kreditzinsen aus einem Kreditver- trag zwischen der N. AG und der P2. A.S. vom 12. Oktober 2001 über DEM 25'626'330.-- beziehen, welcher Zahlungen an die Letztgenannte ab August bis November 2000 berücksichtige (cl. 55 pag. 10-6-192 ff.; cl. 6 pag. 10-201-184). Eine solche Beschränkung der Wertberichtigung auf die Kreditzinsen aus einem spezifischen Kreditvertrag ist aus dem genannten Verzeichnis indessen nicht er- sichtlich; vielmehr bezieht sich die Position generell auf die Kreditzinsen gemäss Buchungskonto 1447. dd) Die Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts gehen davon aus, dass auch mit Bezug auf die Darlehensforderung der N. AG gegenüber der P2. A.S. ein Beteiligungsvertrag, ebenfalls am 10. April 2002, abgeschlossen wur- de, wie dies für die Forderungen gegenüber der P1. Ltd., der W. A.S. und der BB. A.S. erfolgte (E. 2.3.3b/cc, E. 2.3.4b/cc, E. 2.3.5b/cc sowie cl. 6 pag. 10-201-184).

Gemäss dem Bericht der türkischen Finanzaufsichtsbehörde vom 30. Mai 2005 (vgl. E. 2.3.3b/cc) steht mit Bezug auf die Darlehensschuld der P2. A.S. fest, dass diese per 30. September 2004 vollständig getilgt wurde: Die N7. A.S. habe am

31. Juli 2004 zu diesem Zweck (sowie zur Deckung der Schulden der RR.) 4'232'525 Aktien der P2. A.S. zum Nominalwert von TL 4'232'525'000'000 bzw. Buchwert von TL 21'121'446'764'274 bei einem errechneten Verkaufswert von TL 31'743'937'500'000 (umgerechnet ca. CHF 31 Mio.) auf die N. AG übertragen (cl. 73f pag. 18-28-199, -222; cl. 73e pag. 18-4-170; cl. 73g pag. 18-31-63; vgl. auch cl. 6 pag. 10-201-185 f.). Die Schulden der P2. A.S. werden im Bericht mit TL 26'805'715'639'146 bzw. ca. CHF 26 Mio. beziffert (cl. 73f pag. 18-28-221; cl. 73e pag. 18-4-169; cl. 73g pag. 18-31-63), also wesentlich höher als in der Buchhaltung der N. AG mit gesamthaft CHF 21'281'258 Mio. (CHF 19'701'116.-- [vgl. oben] zuzüglich CHF 1'580'142.--) ausgewiesen (vgl. cl. 6 pag. 10-201-184; cl. 64 pag. 7-401-146). Der im Bericht aufgeführte Verkaufswert dieses Aktienpa- kets (ca. CHF 31 Mio.) übersteigt damit den Forderungsbetrag gegenüber der

- 57 - P2. A.S. deutlich (so auch Finanzbericht URA, cl. 6 pag. 10-201-0186). Mit den Ak- tienübertragungen habe die P2. A.S. ihre Schulden gegenüber der N. AG zum

30. September 2004 vollständig begleichen können, sich dadurch jedoch gegen- über der N7. A.S. verschuldet. Diese Schlussfolgerungen der türkischen Finanz- aufsichtsbehörde werden von den schweizerischen Finanzexperten geteilt (Fi- nanzbericht URA, cl. 6 pag. 10-201-184 ff.; Finanzbericht CCWF, cl. 22 pag. URA 16-100-00-62). Die Aktienübertragungen seien gemäss den türkischen Finanzbe- hörden nicht zu beanstanden gewesen: Weder seien die Aktienpreise fiktiv gewe- sen noch habe es sich um einen simulierten Verkauf gehandelt (vgl. cl. 73e pag. 18-4-170; cl. 73g pag. 18-31-63; cl. 6 pag. 10-201-184 f.). ee) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.8 in objektiver Hinsicht als erstellt, wobei die N. AG die Maschine der FF. AG zunächst für sich kaufte, der Beschuldigte mit der inkri- minierten Zahlung folglich – entgegen der Anklageschrift – eine Kaufpreisschuld der N. AG beglich, nicht eine solche der P2. A.S.. 2.3.9 Anklageziffer 2.9 a) Gemäss Anklageziffer 2.9 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Ver- waltungsrat der N. AG umgerechnet CHF 766‘654.-- als Gesellschaftsanteil an die P4. Ltd. überweisen lassen. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte die folgende Überweisung in Auftrag gegeben: 31.08.2000, EUR 490'000.--, unterzeichnet durch A. und E. Der Beschuldigte habe die Überweisung in Auftrag gegeben, ohne jemals einen Beleg verlangt zu haben bzw. im Besitz eines solchen gewesen zu sein, welcher ausweise, dass das überwiesene Geld tatsächlich als Aktienkapital der P4. Ltd. registriert und/oder als Darlehen ausgewiesen worden sei. Er habe gewusst, dass eine derartige Überweisung nicht ohne jede Sicherheit und ohne vertragliche Ver- einbarung ausgeführt werden dürfe. Indem er es trotzdem getan habe, sei das Vermögen der N. AG in der Höhe von EUR 490'000.-- bzw. im Gegenwert von CHF 766'654.00 geschädigt und die P4. Ltd. sei im entsprechenden Umfang unge- rechtfertigt bereichert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: Dieser Anklagesachverhalt sowie die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse wurden dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung vorgehalten (vorne E. 1.3). aa) Der Beschuldigte mitunterzeichnete (zusammen mit E.) für die N. AG am 31. Au- gust 2000 in Basel einen Überweisungsauftrag im Betrag von EUR 490'000.-- zu- lasten des Kontos der N. AG bei der Bank U. (Kto. Nr. 1) zugunsten der P4. Ltd.,

- 58 - wobei auf dem Bankbeleg "Verwendungszweck Gesellschaftsanteil" vermerkt wur- de (cl. 30 pag. 7-05-223). Die Kontobelastung im Betrag von EUR 490'022.57 er- folgte am 7. September 2000 (cl. 30 pag. 7-5-454). In den Akten finden sich keine anderen Unterlagen – insbesondere kein Verwaltungsratsbeschluss – für die frag- liche Überweisung. Es liegen auch keine Belege vor, welche eine Beteiligung der N. AG bzw. Registrierung des von ihr überwiesenen Betrags als Aktienkapital der P4. Ltd. ausweisen würden (so auch die Finanzexperten, cl. pag. 10-101-88 f.). Die N. AG verbuchte die Überweisung im Gegenwert von CHF 766'654.-- als Be- teiligung an der P4. Ltd. (cl. 26 pag. 7-1-51, -127, -312 f.); diese wird im Emissi- onsprospekt vom 19. September 2000 als 100%ige Tochtergesellschaft der N. AG bezeichnet (cl. 17 pag. 13-501-289). Gemäss Bericht der Gläubigerversammlung der P4. Ltd. vom 4. Juli 2001 war diese eine 100%ige Tochtergesellschaft der P3. Ltd. (cl. 6 pag. 10-101-88; cl. 55 pag. 10-6-115). In diesem Bericht wird die N. AG denn auch nicht als Gläubigerin (creditor) aufgeführt (cl. 55 pag. 10-6-120). B. erklärte, die P4. Ltd. sei eine Subfirma der P3. Ltd. gewesen (rechtshilfeweise Befragung B. durch die Oberstaatsanwaltschaft Eskipazar vom 12.-15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13-601-273 Z. 1863 ff.). Die P3. Ltd., deren Direktor der Beschuldigte vom 19. Oktober 1999 bis 1. März 2000 war (cl. 55 pag. 10-6-100, -102, -104), war laut Anhang zu deren Jahresbericht per 31. März 2001 eine 100%ige Tochterge- sellschaft der N. AG (cl. 55 pag.10-6-85). Demnach war die P4. Ltd. die Tochter- gesellschaft einer Tochtergesellschaft der N. AG. bb) In einem Memorandum vom 11. Juni 2001 hält C. fest, dass die an die P3. Ltd. und die P4. Ltd. überwiesenen Beträge anders als vereinbart nicht als Kapital für diese Gesellschaften verwendet, sondern hauptsächlich als Darlehen der N. AG verbucht worden seien; die Buchhaltung hätte angepasst und es hätten Verträge erstellt werden müssen. Er vermutet, es habe solche Verträge gegeben, jedoch sind keine in den Akten. Laut Memorandum sei die P4. Ltd. hoffnungslos über- schuldet gewesen (EV BA vom 17. Februar 2006, cl. 11 pag. 13-101-814 Z. 8, 15 ff., -868; cl. 55 pag. 10-6-107). cc) Der Beschuldigte bestätigte in der Hauptverhandlung, die inkriminierte Überwei- sung zusammen mit E. veranlasst zu haben, und zwar zum Zweck der Aktienkapi- talerhöhung der P4. Ltd. (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 5 ff., cl. 75 pag. 75.930.23). Er will Belege oder Zertifikate über eine Beteiligung der N. AG an der P4. Ltd. in den Akten gesehen haben (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 16 ff., cl. 75 pag. 75.930.23) – solche sind jedoch, wie festgestellt (lit. aa), nicht vorhanden. Der Beschuldigte hält dafür, auch wenn der fragliche Betrag seitens der P4. Ltd. nicht als Kapital, son- dern als Darlehen verwendet worden wäre, sei dies immer noch vom Gesell- schaftszweck der N. AG gedeckt (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 38 ff., cl. 75 pag. 75.930.23) – wie festgestellt (lit. bb), finden sich indes in den Akten keine Darle- hensverträge. Laut Aussage des Beschuldigten habe die Überweisung an die

- 59 - P4. Ltd. nicht abgesichert oder deren Bonität geprüft werden müssen, da es sich um eine Tochterunternehmung der N. AG gehandelt habe (EV-Protokoll HV, S. 22 Z. 42, S. 23 Z. 23 f., S. 24 Z. 5 ff., cl. 75 pag. 75.930.22). Zutreffend ist diesbezüg- lich, dass es sich um eine Sub-Tochtergesellschaft der N. AG handelte (lit. aa). dd) Die P4. Ltd. wurde am 4. Juli 2001 in Liquidation versetzt (cl. 55 pag. 10-6-114 ff.). Die buchungsmässig erfasste Beteiligung der N. AG wurde in der Folge vollständig abgeschrieben (cl. 26 pag. 7-1-217, cl. 28 pag. 7-3-22). ee) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Anklage- sachverhalt gemäss Ziff. 2.9 in objektiver Hinsicht als erstellt. 2.3.10 Anklageziffer 2.10 a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer 2.10 vorgeworfen, er habe als Ver- waltungsrat der N. AG umgerechnet CHF 380‘843.75 als Gesellschaftsanteil an die N1. Inc. überweisen lassen. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte die folgende Überweisung in Auftrag gegeben: 31.08.2000, EUR 250'000.--, unterzeichnet durch A. und E. Der Beschuldigte habe die Überweisung in Auftrag gegeben, ohne jemals einen Beleg verlangt zu haben bzw. im Besitz eines solchen gewesen zu sein, welcher ausweise, dass das überwiesene Geld durch die N1. Inc. tatsächlich als Gesell- schaftskapital ausgewiesen worden sei. Er habe gewusst, dass eine derartige Überweisung nicht ohne jede Sicherheit und ohne vertragliche Vereinbarung aus- geführt werden dürfe. Indem er es trotzdem getan habe, sei das Vermögen der N. AG in der Höhe von EUR 250'000.-- bzw. im Gegenwert von CHF 380‘843.75 geschädigt und die N1. Inc. sei im entsprechenden Umfang ungerechtfertigt berei- chert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) Der Beschuldigte mitunterzeichnete (mit E.) für die N. AG am 31. August 2000 eine Überweisung im Betrag von EUR 250'000.-- zulasten des Kontos der N. AG bei der Bank U. (Kto. Nr. 1) zugunsten der N1. Inc.; auf dem Bankbeleg wurde als Verwendungszweck "Stammkapitalanteil" vermerkt (cl. 30 pag. 7-5-228). Die Kon- tobelastung im Betrag von EUR 250'022.60 erfolgte am 8. September 2000 (cl. 30 pag. 7-5-456). In den Akten finden sich keine Unterlagen – insbesondere auch kein Verwaltungsratsbeschluss – mit Bezug auf die fragliche Überweisung. Auch liegen keine Dokumente vor, die eine Beteiligung der N. AG bzw. die Registrierung des von ihr überwiesenen Betrags als Aktienkapital der N1. Inc. belegen würden (vgl. cl. 6 pag. 10-201-144). Nicht bekannt ist sodann, mit welcher Quote diese an der N1. Inc. beteiligt sein sollte. Die Überweisung wurde im Gegenwert von

- 60 - CHF 380'843.75 bzw. USD 217'625.01 als Beteiligung an der N1. Inc. verbucht (cl. 26 pag. 7-1-51, -65, -310); diese wird im Emissionsprospekt vom

19. September 2000 als 100%ige Tochtergesellschaft der N. AG aufgeführt, aller- dings im Betrag von USD 250'000.-- (cl. 17 pag. 13-501-289). bb) Gemäss der Revisionsstelle fehlen in Bezug auf eine N1. Inc. jegliche Unterlagen (cl. 26 pag. 7-1-311). Mit E-Mail vom 16. Januar 2002 ersuchte C., als Verwal- tungsratsmitglied zuständig für die Buchführung bei der N. AG, die "SS. Inc." um sämtliche Unterlagen betreffend die von der N. AG gegründete und kapitalisierte ("founded and capitalised") N. "Ltd." (cl. 56 pag. 10-7-274). Die als Antwort von der genannten Gesellschaft übermittelten Unterlagen bestanden in einer sehr rudimen- tären Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 17. Mai 2002, in welcher ein Jahresgewinn von USD 96'863.-- bzw. USD 4'404.-- nach Abzug der Lohnkos- ten für ein Jahr angegeben wird. Letztere seien für die Anstellung von zwei na- mentlich genannten Spezialisten angefallen (cl. 56 pag. 10-7-275). Laut Finanzbe- richt der Bundesanwaltschaft ist aufgrund der rudimentären Unterlagen zweifelhaft, ob es sich bei der N1. Inc. um eine existierende, unter diesem Namen eingetrage- ne Gesellschaft handelt, oder ob der Betrag von EUR 250'000.-- von der N. AG aus einem anderen Grund an die SS. Inc. überwiesen wurde (cl. 1 pag. 10-101- 90). Letztere Gesellschaft ist offenbar heute noch aktiv (www.SS.Inc....com); hin- gegen ergibt eine kursorische Internetrecherche kein Ergebnis bezüglich eines N.- Unternehmens in den USA.

C. sagte aus, er wisse nicht, ob eine Gesellschaft tatsächlich gegründet worden sei (EV BA vom 2. Februar 2006, cl. 11 pag. 13-101-756, Z. 18 ff.). Laut B. habe die N. AG die Gesellschaft in den USA tatsächlich gegründet, als Partner mit ei- nem dort ansässigen Türken. Die Beziehung zur Firma habe jedoch nicht auf- rechterhalten werden können und man habe auch keine Informationen von der Gegenseite erhalten. Aus diesen Gründen habe die Rechnungsprüfungsfirma na- hegelegt, den Betrag als Verlust zu verbuchen, was auch gemacht worden sei (rechtshilfeweise Befragung B. durch die Oberstaatsanwaltschaft Eskipazar vom 12.-15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13-601-273, Z. 1885 ff.). Die Beteiligung wurde per Ende 2000, mithin vier Monate nach der Überweisung, vollständig abgeschrieben (cl. 28 pag. 7-3-7; cl. 6 pag. 10-201-144). cc) Laut dem Beschuldigten habe die N.-Zentrale in Yozgat und insbesondere B. ent- schieden, in die USA zu expandieren, was über die N. AG finanziert werden sollte. Dies sei im Verwaltungsrat der N. AG diskutiert worden und niemand habe wider- sprochen. Ob der Beschluss formalisiert worden sei, wisse er nicht. Seine An- sprechperson in den USA sei glaublich ein gewisser "TT." gewesen. B. und UU., Mitglied der N. Holding A.S. bzw. Boss der P.-Gruppe, hätten ihm berichtet, die N1. Inc. sei gegründet worden, weshalb das Geld auf das Gesellschafterkonto zu

- 61 - überweisen sei (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-393 f., -534, Fra- gen/Antworten 84-90; vgl. EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 41 ff., cl. 75 pag. 75.930.25). Die Gründung einer Tochtergesellschaft sei keine spekulative Ausgabe und könne für sich allein auch keine Schädigung des Vermögens der N. AG bewirkt haben (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-393 f., -534, Frage/Antwort 91).

In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die inkriminierte Überweisung zusammen mit E. auf Anweisung von B. veranlasst zu haben (EV-Protokoll HV, S. 24 Z. 43 f., cl. 75 pag. 75.930.24). Damit habe das Gründungskapital der N1. Inc. als Tochtergesellschaft der N. AG finanziert werden sollen (EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 40, cl. 75 pag. 75.930.25). Dies widerspricht seiner Aussage, er und E. seien erst nach erfolgter Gründung von B. angewiesen worden, den fraglichen Betrag zu überweisen. Der Beschuldigte erklärte, nicht mehr zu wissen, ob er bzw. die N. AG von der N1. Inc. ein Zertifikat oder einen Beleg erhalten hätten, der die Registrierung des von der N. AG überwiesenen Betrags als Aktienkapital ausweise (EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 7, cl. 75 pag. 75.930.25). Da es um die Neugründung einer Tochtergesellschaft gegangen sei, sei weder die Bonität zu prüfen noch ein Darlehensvertrag abzuschliessen gewesen (EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 11 f., 40 f., cl. 75 pag. 75.930.25). Gemäss einer Auskunft, die er von B. vor etwa zwei Jahren erhalten habe, sei die N1. Inc. nach wie vor aktiv, und der von der N. AG überwie- sene Betrag gehöre tatsächlich zu deren Stammkapital (EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 22 ff., cl. 75 pag. 75.930.25). Angesichts der bisherigen Beweislage (vorne lit. aa, bb) ist dieses neue, durch nichts belegte Vorbringen als blosse Schutzbe- hauptung zu werten. dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Anklage- sachverhalt gemäss Ziff. 2.10 in objektiver Hinsicht als erstellt. 2.4 Rechtliche Würdigung: Veruntreuung nach Art. 138 StGB Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in sei- nem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Strafdrohung lautet auf Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 2.4.1 Zum Tatobjekt der fremden, beweglichen Sache (Ziff. 1 Abs. 1) zählt auch Bargeld, solange es ausgesondert bleibt (z.B. vom Täter gesondert aufbewahrt wird) und sich nicht mit seinem eigenen Geld vermischt, wodurch es zu dessen Eigentum würde (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 128, 137; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 138 StGB N. 11). Das subsidiäre Tatobjekt der Vermögenswerte

- 62 - meint ausschliesslich obligatorische Ansprüche: Gegenstände (vertretbare oder unvertretbare bewegliche Sachen), die ins Eigentum des Täters übergehen (z.B. Geld, das auf ein Bankkonto einbezahlt wird), aber auch Forderungen oder Buch- geld. Diesbezüglich ist der Treuhänder verpflichtet, anstelle des Eigentums dem Treugeber den Wert der fraglichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (DO- NATSCH, a.a.O., S. 137; NIGGLI/ RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 27 ff., 34). Als an- vertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein setzt bzgl. einer beweglichen Sache die Gewahrsamsaufgabe durch den Berech- tigten (Treugeber) voraus, bezüglich Vermögenswerten, dass der Treuhänder oh- ne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung und Lehre gilt das Gesellschaftsvermögen von juristischen Personen als deren Organen nicht anvertraut i.S.v. Art. 138 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2.2; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 36; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 184; hinten E. 2.5.1a/cc). Daneben ist er- forderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber das Eigentum an der Sache bzw. den Wert der fraglichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ge- nügt ein faktisches bzw. tatsächliches Vertrauensverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder (BGE 86 IV 165 f., 92 IV 176, 111 IV 19, 21 f., 133 IV 28), was die Lehre jedoch mehrheitlich ablehnt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 88, 101, m.w.H.; DONATSCH, a.a.O., S. 132, 138). Die Tathandlung besteht bei der Verun- treuung einer fremden beweglichen Sache in der Aneignung derselben, d.h. in der Missachtung seiner Pflicht zur Erhaltung der Sache bzw. zu deren bestimmungs- gemässen Verfügung (DONATSCH, a.a.O., S. 133). Bei der Veruntreuung von Ver- mögenswerten besteht die Tathandlung in einem Verhalten, durch welches der Tä- ter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treuge- bers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1), m.a.W. in der Verwendung der anver- trauten Vermögenswerte entgegen den Vereinbarungen bzw. Weisungen in zweckwidriger Weise. Das pflichtwidrige Zurückbehalten der empfangenen Werte reicht demgegenüber nicht aus; vielmehr muss der Täter die ihm obliegende Ver- wendung zumindest vortäuschen, eingegangene Zahlungen "abdisponieren" oder mindestens ihren Eingang verschleiern bzw. pflichtwidrig verheimlichen (DO- NATSCH, a.a.O., S. 145). In der unrechtmässigen Verwendung liegt bei der Verun- treuung von Vermögenswerten denn auch der Vermögensschaden; dieser gilt so- mit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei NIGGLI/RIEDO (a.a.O., Art. 138 StGB N. 111) befürworten, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung zugrunde zu legen und einen

- 63 - Vermögensschaden dann anzunehmen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung ge- tragen werden muss (vgl. Art. 960a Abs. 3 OR; E. 2.5.1c/dd). Dieser Ansicht folgt auch das Bundesgericht (Urteil 6P.46/2004 und 6S.141/2004 vom 11. August 2004 E. 3.2). Demgegenüber ist die Schädigung des Treugebers bei der Veruntreuung einer fremden, beweglichen Sache in der Aneignung selbst enthalten und nicht separat zu prüfen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 109–111). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht erforderlich (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Als Bereicherung gilt jede wirt- schaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b). Dabei ist im Zusammenhang mit der Aneignung einer fremden beweglichen Sache zu verlangen, dass zwischen Schaden und Bereiche- rung ein innerer Zusammenhang besteht, d.h. die Bereicherung sich als Kehrseite des Schadens darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2008 vom 13. Juni 2008 E. 5.3 m.w.H.). Gefordert wird somit die sog. (betrugsspezifische) Stoffgleichheit (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, vor Art. 137 StGB N. 13) bzw. eine „Vermögensverschiebung“, indem die angeeignete fremde Sache entweder durch ihren Wert oder Gebrauch zur Bereicherung führt oder aber durch ihre Veräusserung bzw. durch den direkten Zugang zu – ausser ihr liegenden – Vermögenswerten (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., vor Art. 137 StGB N. 82 mit Hinweis auf BGE 111 IV 74 E. 1). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es feh- len, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn dieser den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 116 ff.; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Praxis- kommentar, Art. 138 StGB N. 19). Nach der Rechtsprechung bereichert sich mithin unrechtmässig, wer Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfü- gung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Die Veruntreuung durch unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geht der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB) im Falle der Konkurrenz vor (Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 15.5; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 184). 2.4.2 Gemäss Aussage des Beschuldigten wurden die Anlegergelder bei der N2. GmbH in Offenbach gesammelt und ihm zur P. GmbH nach Mannheim gebracht oder er holte diese in Offenbach ab (vorne E. 2.3.1b). Mit der Akquisition der Gelder hatte der Beschuldigte nichts direkt zu tun (E. 2.2.6). Ob das gesammelte Bargeld von Anfang an ausgesondert blieb, ist aus den Akten des Vorverfahrens nicht mit Si- cherheit feststellbar. Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, dass er das Geld mit den Zeichnungsscheinen jeweils in Koffern nach Münchenstein oder di- rekt zur Bank gebracht habe. Andererseits wurden Gelder aber auch von der

- 64 - P. GmbH an die N. AG überwiesen. Jedenfalls aber gelangten die Gelder, mit de- nen die inkriminierten Überweisungen gemäss Anklageziffer 2.1 getätigt wurden, auf das Bankkonto der P. GmbH, da sämtliche Überweisungen mittels Banktrans- fer durchgeführt wurden. In der Hauptverhandlung spezifizierte der Beschuldigte, dass die bei der P. GmbH aufbewahrten Anlegergelder nur dann im Safe bzw. in bar aufbewahrt wurden, wenn der Weitertransport in die Schweiz zur N. AG fest- stand. Ansonsten sei das Geld auf die Bankkonten der P. GmbH einbezahlt wor- den (vorne E. 2.2.6). Davon ist auch mit Bezug auf den einbehaltenen Betrag von DEM 2'019'316.51 gemäss Anklageziffer 2.1 auszugehen. Hingegen sprechen der Geschensablauf sowie die Aussagen des Beschuldigten dafür, dass der für die Bezahlung an M. verwendete Bargeldbetrag von DEM 1'543'740.-- (Anklageziffer 2.4) ausgesondert blieb (vorne E. 2.3.4b/bb). Die Handlungen gemäss Anklagezif- fer 2.1 sind daher unter dem Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, jene gemäss Anklageziffer 2.4 unter dem Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prüfen. Dieser geht, wie erwähnt, der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Be- reicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 sowie Ziff. 2 StGB) vor (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 184). Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Überwei- sung an die S. vom 9. Mai 2000 sowie beim Einbehalten des Betrages von DEM 2'019'316.51 (Anklageziffer 2.1) bereits Verwaltungsrat der N. AG war (nämlich ab

17. April 2000), schliesst das für die Veruntreuung erforderliche Anvertrautsein nicht a priori aus: Die für die inkriminierten Handlungen verwendeten Gelder wa- ren, wie festgestellt, nicht ausgesondert, sondern gingen durch Einzahlung auf de- ren Bankkonten ins Vermögen der P. GmbH über. Damit waren die Gelder der Verfügungsmacht des Beschuldigten als Verwaltungsrat der N. AG entzogen. Die- ser hatte darauf einzig als Geschäftsführer der P. GmbH Zugriff, wobei ihm, wie den übrigen Geschäftsführern, Einzelvertretungsrecht zukam (vorne E. 2.3.1b/aa). 2.4.3 a) Die von den N.-Vertretern bei den Zeichnern der N. AG erhältlich gemachten Gel- der wurden zur P. GmbH nach Mannheim gebracht und dem Beschuldigten über- reicht; teilweise holte dieser die Gelder bei der N2. GmbH in Offenbach ab (E. 2.3.1b). Mit Übergabe der Bargelder an die N.-Vertreter waren die Zeichner ih- rer Liberierungspflicht nachgekommen und der N. AG stand gegen diese keine Forderung mehr zu. Der Beschuldigte nahm die ihm überreichten Bargelder als Generalbevollmächtigter der N. AG zwecks Weiterleitung an die N. AG entgegen. b) Diese später für die inkriminierten Überweisungen gemäss Anklageziffer 2.1 ver- wendeten Gelder sowie der einbehaltene Betrag in Höhe von DEM 2'019'316.51 wurden auf Bankkonten der P. GmbH bei der Bank KK., eventuell auch auf solche bei der Bank MM., einbezahlt. Damit gingen die Gelder in den Verfügungsbereich der P. GmbH über und waren der Verfügungsmacht des Beschuldigten als Gene- ralbevollmächtigter und später als Verwaltungsrat der N. AG entzogen. Dafür, dass

- 65 - die Einzahlung der für die N. AG bestimmten Gelder auf die Konten der P. GmbH durch einen ihrer Geschäftsführer (den Beschuldigten oder einen anderen) eigen- mächtig, d.h. gegen den Willen der N. AG, erfolgt wäre, bestehen keinerlei An- haltspunkte; hiergegen spricht die bis Juni 2000, mithin über einen langen Zeit- raum, weitergeführte Vorgehensweise (vgl. vorerwähnte Bestätigung vom 30. Ju- ni 2000). Für das diesbezügliche Einverständnis der N. AG spricht auch, dass die- se für eine gewisse Zeit (20. Januar 2000 bis 22. März 2000; vorne E. 2.2.6) über kein Kapitaleinzahlungskonto verfügte und solche Einzahlungen daher nicht täti- gen konnte. Die Einzahlung der Gelder auf Konten der P. GmbH erfolgte demnach im Interesse der N. AG. Ab dem Zeitpunkt, als mit beidseitigem Einverständnis die vom Beschuldigten zur Weiterleitung an die N. AG eingenommenen Gelder auf Konten der P. GmbH einbezahlt und mit deren Vermögen vermischt wurden, ent- stand ein Treuhandverhältnis zwischen den Gesellschaften: Die P. GmbH war als Treunehmerin verpflichtet, diese Gelder für die N. AG jederzeit zur Verfügung zu halten bzw. auf deren Kapitaleinzahlungskonten zu überweisen, wobei diese Pflicht konkret ihren Geschäftsführern je einzeln zukam, somit auch dem Beschul- digten. Soweit die Gelder ausgesondert blieben, was bei dem für die Barzahlung gemäss Anklageziffer 2.4 verwendeten Geldbetrag zutrifft, traf diese Treuepflicht direkt den Beschuldigten als Beauftragten der N. AG. c) Der Beschuldigte gab zu, an den Überweisungen gemäss Anklageziffer 2.1 auf Anweisung von B. mitgewirkt bzw. diese teilweise selber direkt veranlasst zu ha- ben, so die Überweisungen an die P1. Ltd. im Gesamtbetrag von DEM 7,9 Mio. (vorne E. 2.3.1b/bb). Dies stellt eine Tathandlung i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar (vgl. vorne E. 2.4.1). Durch die anderweitige Verwendung der Gelder der Einleger, nämlich der Überweisung an Dritte, verletzte die P. GmbH als Treuneh- merin, handelnd – auch – durch den Beschuldigten als Geschäftsführer, ih- re Treuepflicht gegenüber der N. AG. In den nachträglich im Namen der N. AG zu Handen der P. GmbH erstellten Zahlungsaufträgen kann keine gültige Genehmi- gung der inkriminierten Überweisungen erblickt werden; dazu hätte es eines Be- schlusses des Gesamtverwaltungsrats bedurft (vorne E. 2.2.3). Ein solcher ist we- der aktenmässig belegt noch wurde dies geltend gemacht (vorne E. 2.3.1b/aa). Die Zahlungsaufträge wurden zudem erstellt, damit die P. GmbH ihre Buchhaltung ins Lot bringen konnte (vorne E.2.3.1b/aa), mithin nicht, um das Handeln (u.a.) des Beschuldigten zu genehmigen. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass mit den Gesellschaften Darlehensverträge für die überwiesenen Beträge ab- geschlossen worden wären; das wird vom Beschuldigten auch nicht geltend ge- macht (vorne E. 2.3.1b/aa). Beim undatierten Kreditvertrag mit der P2. A.S. betref- fend zwei der inkriminierten Zahlungen (vorne E. 2.3.1b/aa) ist davon auszugehen, dass er – wie andere Darlehensverträge auch (E. 2.3.5b/aa) – erst etliche Zeit nach der Überweisung erstellt wurde. Darin kann keine nachträgliche Genehmi- gung des Handelns des Beschuldigten gesehen werden; die Umstände sprechen

- 66 - vielmehr dafür, dass offenbar eine Vereinbarung über die Rückführung der unge- rechtfertigt empfangenen Beträge (vgl. hinten E. 2.4.3e/bb) getroffen werden soll- te. Der Kreditvertrag wäre im Übrigen nur für zwei einzelne Zahlungen entlastend. Eine allfällig später erfolgte Genehmigung des Handelns vermöchte zudem den Schadenseintritt, der ein Aspekt der Tathandlung selbst ist, nicht zu verhindern (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 138 StGB N. 17).

Hinsichtlich des bei der P. GmbH einbehaltenen Betrags geht die Anklagebehörde von einem blossen Einbehalten durch den Beschuldigten aus. Sie führt nicht aus, inwiefern eine darüber hinausgehende zweckwidrige Verwendung stattgefunden hätte (vgl. vorne E. 2.4.1); diesbezügliche Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr steht mit Bezug auf den fraglichen Betrag fest, dass er als Verbindlichkeit gegenüber der N. AG ausgewiesen (vgl. vorne E. 2.3.1b/bb) und bei der P. GmbH wertmässig vorhanden ist. Ein Verhalten der P. GmbH bzw. de- ren Geschäftsführer, darunter den Beschuldigten, das einen Willen zur Vereitelung des obligatorischen Anspruchs der N. AG hinsichtlich dieses Geldbetrags erken- nen lassen würde, ist nicht auszumachen. Damit ist auch keine Pflichtverletzung gegeben. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist dem- nach nicht erfüllt und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. In seiner Funktion als Verwaltungsrat der N. AG kann der Beschuldigte bezüglich dieses bei der P. GmbH einbehaltenen Betrags keine Pflichten verletzt haben, da von einer Vermischung auszugehen ist (vorne E. 2.4.2) und der fragliche Betrag demnach seiner Verfügungsmacht als Verwaltungsrat der N. AG entzogen war.

In Anklageziffer 2.4 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die inkriminierte Zah- lung vom 17. November 1999 getätigt zu haben, obwohl er den Kaufvertrag über die Druckmaschinen vom 23. Oktober 1999 ohne Darlehensvereinbarung oder Si- cherheiten abgeschlossen habe. Dass letztere Anklagebehauptung nicht zutrifft, da ein Garantiebrief zugunsten der N. AG vorlag, wurde bereits festgestellt (vgl. vorne E. 2.3.4b/cc). Ob der Kaufvertrag, wie von der Anklage im Ergebnis behaup- tet, für die N. AG nachteilig war, braucht nicht geprüft zu werden: Da die Anzah- lung aus dem Kaufvertrag erwiesenermassen durch die N. AG selbst – ohne Zutun des Beschuldigten – erfolgte (E. 2.3.4b/bb), hat diese den Kaufvertrag jedenfalls nachträglich genehmigt. Eine auf der Basis des genehmigten Kaufvertrages erfolg- te Zahlung durch den Beschuldigten – der zu jenem Zeitpunkt nicht Verwaltungsrat der N. AG war – kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, selbst wenn der Kaufvertrag zu wenig abgesichert bzw. nachteilig gewesen sein sollte. Mit der teilweisen Begleichung der fälligen Kaufpreisschuld erfüllte er vielmehr den von der N. AG genehmigten Vertrag und handelte damit in deren Interesse. Hingegen ist eine Pflichtwidrigkeit darin zu erblicken, dass der Beschuldigte für die Zahlung ihm zur Weiterleitung an die N. AG anvertraute Gelder verwendete. Seine Einwen- dung, er habe auf Anweisung von B. gehandelt (E. 2.3.4b/bb), vermag ihn nicht zu

- 67 - entlasten, da B. im damaligen Zeitpunkt keinerlei rechtlich relevante Stellung bei der N. AG zukam (hinten E. 2.5.2b/aa). d) Vermögensschaden aa) Unklar ist, ob die Anklagebehörde, indem sie dafür hält, dass die Gelder für eine Aktienkapitalerhöhung bestimmt gewesen wären, einen Vermögensschaden in der Nichtvermehrung des Aktienkapitals bzw. des Gesellschaftsvermögens erblickt. Der Beschuldigte nahm gemäss der von ihm unterzeichneten Bestätigung vom

30. Juni 2000 bis am 4. April 2000 DEM 28'262'000.-- für die N. AG entgegen und überwies ihr davon am 28. März 2000 DEM 16'020'000.-- (E. 2.2.6). Geht man da- von aus, dass dieser Betrag für die im November 1999 beschlossene Kapitalerhö- hung um CHF 13 Mio., welche am 3. April 2000 wiederholt werden musste, ver- wendet wurde, stand der N. AG ab dem 4. April 2000 von bei der P. GmbH depo- nierten Geldern noch DEM 12'242’000.-- für eine Kapitalerhöhung zur Verfügung. Dennoch wurde eine weitere Erhöhung erst am 15. Juni 2000 um CHF 10 Mio. be- schlossen und am 27. Juli 2000 durchgeführt, wobei ihr u.a. die P. GmbH zuvor einen Betrag von DEM 6'908'625.-- überwiesen hatte (vorne E. 2.2.6). Obwohl es der N. AG somit möglich gewesen wäre, das Aktienkapital mit den vom Beschul- digten entgegen genommenen Anlegergeldern bereits früher und um einen grös- seren Betrag zu erhöhen, tat sie dies nicht. Ein Schaden in Form einer unterblie- benen Aktienkapitalerhöhung kann ihr daher mit Bezug auf vom Beschuldigten zweckentfremdete Anlegergelder nicht entstanden sein. Hingegen steht fest, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der P. GmbH als Treunehmerin durch den Abfluss der Mittel bewirkt hat, dass die N. AG gegenüber den "leer" ausgegange- nen Aktienzeichnern ihrer Rückzahlungspflicht der Bargelder nicht nachkommen konnte. Diese ergab sich aus der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist zur Durchführung der Kapitalerhöhung, für die die Bareinlagen ge- leistet worden waren (hinten E. 2.5.1e/ee). Auch B. ging von einer Rückzahlungs- pflicht der N. AG mit Bezug auf die bei der Aktienkapitalerhöhung nicht berücksich- tigten Zeichner aus (rechtshilfeweise Befragung B. durch die Oberstaatsanwalt- schaft Eskipazar vom 12.-15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13-601-244 Z. 633 ff.). Zahlrei- che Zeichner, darunter auch solche, die unmittelbar vor oder während der Zeit der Entgegennahme durch den Beschuldigten ihre Bareinlagen geleistet hatten (vgl. z.B. cl. 73i pag. 7-18-166, -215, cl. 73j pag. 7-19-3, -56, -81, -108, cl. 73k pag. 7- 20-242), klagten gegen die N. AG erfolgreich auf Rückzahlung ihrer Einlagen (Pro- zessgeschichte Bst. I). Unerheblich ist, dass das Kantonsgericht Nidwalden auf ei- ne Rückzahlungspflicht aus Darlehen schloss, dies aufgrund der von den Vertre- tern der N. AG abgegebenen, jederzeitigen Rückforderungsgarantie (vgl. z.B. pag. 7-18-32; Art. 318 OR). Die N. AG war jedenfalls auch aktienrechtlich – bzw. e contrario daraus – verpflichtet, das empfangene Geld, falls es innerhalb der Dreimonatsfrist nicht für die Kapitalerhöhung verwendet wurde, für die es geleistet

- 68 - worden war, zurückzuzahlen, unabhängig davon, ob die Kapitalerhöhung nicht durchgeführt oder überzeichnet wurde (hinten E. 2.5.1e/ee; vgl. Praxis betreffend Rückzahlung der Einlagen durch die Bank nach erfolgter Einzahlung auf das Sperrkonto beim Nichtzustandekommen der Gründung). Die Verpflichtung, diese Gelder der N. AG weiterzuleiten oder zumindest für sie zur Verfügung zu halten, oblag der P. GmbH als Treunehmerin bzw. deren Geschäftsführer, darunter dem Beschuldigten (vgl. vorne lit. b). Zufolge der auf Veranlassung des Beschuldigten erfolgten bzw. von diesem als Mitgeschäftsführer zumindest mitgetragenen an- derweitigen Verwendung der DEM 10'314'058.49 durch die P. GmbH als Treu- nehmerin hätte die N. AG ihrer Rückzahlungspflicht gegenüber den Zeichnern nur nachkommen können, indem sie ihr Eigenkapital angetastet hätte bzw. – bei sorg- fältiger Bilanzierung – Rückstellungen im entsprechenden Umfang gebildet hätte, was ihre Passiven vergrössert hätte. Hierin liegt ein Vermögensschaden. Unerheb- lich ist, dass die N. AG solche Rückstellungen nicht vornahm. Sie wurde gerichtlich zu Rückzahlungen verurteilt, womit sich die Vermögensgefährdung tatsächlich verwirklicht hat. Im Übrigen kann die Strafbarkeit bei Vermögensgefährdung nicht von der Frage der Einhaltung von Buchführungspflichten abhängen, könnte sich andernfalls der Täter einfach durch Unterlassung oder Verfälschung von Bu- chungsvorgängen der Strafbarkeit entziehen (vgl. in diesem Sinne DONATSCH, As- pekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Akti- engesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Delegation von Kompeten- zen durch den Verwaltungsrat, in: ZStrR 2002 [120] S. 1 ff., 9). bb) Aktenwidrig ist die Behauptung der Verteidigung, es seien keine Aktienzeichner zu Schaden gekommen, da ihnen die Rückzahlung des Geldes oder im betreffenden Betrag die Zeichnung von Aktien anderer Publikumsgesellschaften angeboten worden sei (Beweiseingabe Rechtsanwältin G. vom 20. Februar 2013, Ziff. IV.1 S. 15, Ziff. IV.4 S. 18, cl. 74 pag. 74.520.28, .31). Damit will die Verteidigung impli- zieren, dass auch der N. AG kein Schaden entstanden sei. Zahlreiche Aktien- zeichner klagten erfolgreich gegen die N. AG, weil ihre Einlage nicht zurückgezahlt worden war (vorne lit. aa; Prozessgeschichte Bst. I). Die Behauptung der Verteidi- gung, den Zeichnern sei auch die Zeichnung von Aktien anderer Publikumsgesell- schaften angeboten worden, gründet auf einer durch nichts belegten Behauptung B.s, gemäss welchem "im März 2000 etwa 700 Anteilseigner der N. AG ihre Antei- le verkauft und durch Ankauf von Anteilen der in der Türkei ansässigen Firmen- gruppe ihre Anteile übertragen hätten" (rechtshilfeweise Befragung von B. durch die Oberstaatsanwaltschaft Yozgat vom 19. September 2007, cl. 19 pag. 13-601- 15). Dass dasselbe Vorgehen bei der nicht durchgeführten Kapitalerhöhung von CHF 115 Mio. auf CHF 180 Mio. zu Beginn des Jahres 2001 erfolgt sei, ist hier nicht weiter relevant.

- 69 - cc) Irrelevant ist mit Bezug auf Anklageziffer 2.4 die im Jahre 2004 angeblich erfolgte Schuldentilgung der P. Ltd. durch die Übertragung von Aktienpaketen durch die N6. A.S. (vorne E. 2.3.4b/cc), genügt doch für die Bejahung eines Vermögens- schadens auch eine vorübergehende Schädigung bzw. eine Vermögensgefähr- dung (vgl. vorne E. 2.4.1; BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c). Eine solche trat im Moment der Vornahme der inkriminierten Zahlungen ein, wurden doch der N. AG dadurch, wie ausgeführt, die Mittel zur Begleichung ihrer Rückzahlungs- schuld gegenüber den nicht berücksichtigten Zeichnern entzogen, so dass sie ent- sprechende Rückstellungen hätte vornehmen müssen. e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten mit Bezug auf die Überweisungen (Anklageziffer 2.1) und die Barzahlung an M. (Anklageziffer 2.4) bewusst, dass es sich um Gelder von Aktienzeichnern handelte, welche diese zum Zweck der Kapi- talerhöhung der N. AG geleistet hatten. Als für die Treunehmerin P. GmbH han- delnder Geschäftsführer wusste er auch, dass er diese Gelder der N. AG zuzufüh- ren bzw. auf deren Kapitaleinzahlungskonten einzuzahlen, jedenfalls aber bereit- zuhalten hatte. Dass die Gelder infolge Weiterleitung an Drittfirmen bzw. Verwen- dung für die Barzahlung der N. AG nicht mehr zur Verfügung standen, war ihm bewusst. Er bestreitet dies denn auch nicht, sondern bringt vor, dass das Geld letztlich im "N.-Topf" verblieben sei. Da der Beschuldigte anerkennt, um die rechtli- che Selbständigkeit der N. AG gewusst zu haben, entlastet ihn diese Einwendung nicht. Er wusste, dass er das Geld durch die zweckwidrige Verwendung der N. AG faktisch entzog. Die daraus resultierende Schädigung der N. AG musste er dabei als notwendige Nebenfolge seines Handelns einkalkuliert haben.

Der Beschuldigte bringt vor, für ihn sei die „N.-Gruppe“ ein Bombenprojekt gewe- sen; dies sei für ihn die Triebfeder bei seinem Tun und Lassen im Zusammenhang mit der N. AG gewesen. Unter Hinweis auf BGE 105 IV 189 sei in einem solchen Fall ein Vorsatz zu verneinen (HV-Protokoll, S. 5 f.). Im von der Verteidigung ange- rufenen Urteil des Bundesgerichts ging es um eine wegen ungetreuer Geschäfts- führung (aArt. 159 StGB) angeklagte Prokuristin, welche laufend Bankgarantien und Bürgschaften ihrer Bank u.a. zugunsten einer anderen Bank unterschrieben hatte, ohne dass ihrer Bank dafür eine Gegenleistung zugeflossen war. Die Proku- ristin hatte dabei jedoch in der Meinung gehandelt, der Inhaber der begünstigten Bank würde diese verkaufen und deren Kunden ihrer Bank zuführen, wodurch der Kundenbestand verdoppelt worden wäre. Darin habe sie ein Bombenprojekt gese- hen, auch unterstützt durch die Angaben ihres Chefs hinsichtlich der Liquidations- möglichkeit der fraglichen Bank, denen sie geglaubt hatte. Einen Schädigungsvor- satz oder -eventualvorsatz der Prokuristin gegenüber ihrer Bank infolge Verlusts der Kommission hatte die Vorinstanz daher laut Bundesgericht zu Recht verneint,

- 70 - auch weil dieser Verlust durch die Verdoppelung des Kundenbestandes hätte auf- gewogen werden können (a.a.O. E. 1b). Aus diesen Erwägungen lässt sich schliessen, dass von einem vorsatzausschliessenden Vertrauen in ein Bomben- projekt mit Bezug auf Art. 158 StGB (aArt. 159 StGB) dann auszugehen ist, wenn der Täter das Vermögen zwar pflichtwidrig verwaltet (im erwähnten Fall wurde al- lerdings die Geschäftsführereigenschaft der Prokuristin verneint), dies jedoch in der Absicht tut, dadurch direkt zur Vermehrung ebendieses Vermögens hinzuwir- ken. Die Handlungsintention des Täters hat somit unmittelbar auf die Wahrung der Vermögensinteressen des Vermögensinhabers gerichtet zu sein. Es spricht nichts dagegen, diese Rechtsprechung analog auf den Veruntreuungstäter anzuwenden, sofern dieser mit einer solchen Intention zugunsten des Vermögensinhabers ge- handelt hat. Vorliegend fehlt es aber beim Beschuldigten gerade an einer solchen, unmittelbar auf die Vermögensinteressen der N. AG gerichteten Handlungsintenti- on: Die Verwendung der – zweckgebundenen – Anlegergelder der N. AG erfolgte zugegebenermassen in der Absicht, den fraglichen Drittfirmen die benötigten Fi- nanzmittel zuzuführen (Anklageziffer 2.1) bzw. die Schuld aus dem Kaufvertrag zu tilgen (Anklageziffer 2.4). Bei der zweitgenannten Gelderverwendung ging es von vornherein um nichts anderes als um Schuldentilgung, weshalb hier das „Bom- benprojekt“ ohnehin nicht greift (zur Bereicherungsabsicht vgl. nachstehend lit. bb). Bei der erstgenannten Gelderverwendung sollte die N. AG – vereinfacht ausgedrückt – als „Geldhahn“ fungieren. Inwiefern und auf welche Art ihr Vermö- gen durch die zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder letztlich und direkt – in Berücksichtigung ihrer rechtlichen Selbständigkeit gegenüber den Unternehmen im „N.-Konglomerat“ – vermehrt werden sollte, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Argument bezüglich eines "Bombenprojekts" stösst damit ins Leere.

Der Beschuldigte hält dafür, der subjektive Tatbestand sei aus türkischer Sicht, in Berücksichtigung seines kulturellen Hintergrunds, zu prüfen (HV-Protokoll, S. 7, cl. 75 pag. 75.920.7). Damit ist er nicht zu hören: Als für eine schweizerische Akti- engesellschaft tätiger Handlungsbevollmächtigter und späterer Verwaltungsrat un- terstand er, wie die Gesellschaft, für die er tätig war, schweizerischem Recht, so- weit bei seinem Handeln eine schweizerische Strafhoheit zu bejahen ist (E. 1.1.1). Dies war ihm von Anfang an bewusst, gab er doch in Bezug auf die Gründung der N. AG an, B. habe ihn mit der Abklärung der Möglichkeiten nach schweizerischem Recht beauftragt (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-19 Z. 16 f.). Er habe sich diesbezüglich bei C. erkundigt, wobei insbesondere das Gesell- schaftsrecht der Schweiz von Interesse gewesen sei, so die Vor- und Nachteile bei AGs und GmbHs (cl. 17 pag. 13-501-20 Z. 7 ff.). Auch habe er sich ein Buch über das schweizerische Aktienrecht beschafft (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-82 Z. 23 f.). Auf Frage nach seinen Aufgaben als Verwaltungsrat einer schweizerischen Aktiengesellschaft erklärte er u.a., dass die gesetzlichen Vor-

- 71 - schriften einzuhalten seien (vorne E. 2.2.3; EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-82 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte war sich somit im Klaren darüber, dass er seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der N. AG am schweizerischen Recht und der hiesigen Rechtskultur auszurichten hatte.

Im Ergebnis ist hinsichtlich der Tathandlungen gemäss den Anklageziffern 2.1 und 2.4 direkter Vorsatz zu bejahen. bb) Zur Bereicherungsabsicht hinsichtlich der Tathandlungen gemäss den Anklagezif- fern 2.1 und 2.4 wird in der Anklageschrift (S. 8 unten, 9 oben) lediglich ausge- führt, dass die genannten Drittfirmen im Umfang der vom Beschuldigten getätigten Transaktionen ungerechtfertigt bereichert bzw. wirtschaftlich bessergestellt seien.

Eine Bereicherungsabsicht ist mit Bezug auf die Tathandlungen gemäss Anklage- ziffer 2.1 zu bejahen: Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Gelder handelte, welche der N. AG hätten zufliessen bzw. für diese bereit gehalten werden müssen. Wie vorstehend (lit. c) festgestellt, wurden mit Bezug auf die überwiesenen Beträ- ge weder (rechtsgültige) Darlehensverträge mit den Empfängerfirmen abgeschlos- sen noch lag diesen eine anderweitige Vereinbarung zu Grunde. Die Überweisun- gen gemäss Anklageziffer 2.1 erfolgten demzufolge ohne Rechtsgrund. Somit wurden die betreffenden Empfängerunternehmen im Umfang der entsprechenden Beträge unrechtmässig bereichert. Dies war denn auch unbestrittenermassen die Absicht des Beschuldigten, wenn er ausführt, die "Schwestergesellschaften" hät- ten auf die Erfüllung der Finanzierungszusagen der N. AG gewartet, um eigene Verpflichtungen erfüllen zu können (E. 2.3.1b/bb). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung eine Ersatzbereitschaft und -möglichkeit der P. GmbH bejahte, jedenfalls für das Jahr 2000 (EV-Protokoll HV, S. 12 Z. 22, cl. 75 pag. 75.930.12). Deren Finanzlage liess eine solche Rückerstattung erwie- senermassen nicht zu (vorne E. 2.3.2b/bb), auch wenn eine eigentliche Über- schuldung nicht festgestellt werden konnte.

Mit Bezug auf Anklageziffer 2.4 steht fest, dass der Beschuldigte die ihm vorge- worfene Barzahlung gestützt auf einen von der N. AG nachträglich genehmigten Vertrag leistete (vorne lit. c). Die V. hatte Anspruch auf den Kaufpreis und erbrach- te eine Gegenleistung in Form der Lieferung von Maschinen, weshalb sie durch die inkriminierte Zahlung nicht unrechtmässig bereichert wurde. Daran ändert nichts, dass die Zahlung mit zweckgebundenem Geld geleistet wurde; M. musste nicht an der rechtmässigen Herkunft des Geldes zweifeln. Die Firma W. A.S. ihrer- seits war nicht Empfängerin des Geldes, so dass sie daraus nicht bereichert sein konnte. Bei ihr fehlt es an der sog. Stoffgleichheit bzw. Vermögensverschiebung (vgl. vorne E. 2.4.1). Sie könnte lediglich durch die Nutzung der Maschinen berei- chert worden sein. Da der Kaufvertrag, welcher die Nutzung durch die W. A.S. ausdrücklich vorsah, von der N. AG genehmigt worden war, war die W. A.S.

- 72 - rechtmässige Nutzerin der Maschinen. Ob sie hierfür eine Gegenleistung hätte entrichten müssen, brauchte den Beschuldigten, der damals noch nicht Verwal- tungsrat der N. AG war, nicht zu kümmern. Nach seiner Aussage sei zudem eine Nutzungsgebühr die Idee gewesen (vorne E. 2.3.4b/bb). Ein Handeln des Be- schuldigten in Bereicherungsabsicht ist daher zu verneinen, womit der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Indessen ist nicht ein Freispruch die Folge: Die Tathandlung fällt unter den Grundtatbestand von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, einem Vergehen und Antragsdelikt. Mangels Strafantrags der ver- letzten Person (Art. 30 StGB) fehlt es an dieser Prozessvoraussetzung. Zudem ist die Tat verjährt (vorne E. 1.5.2c). Das Verfahren ist somit diesbezüglich einzustel- len (Art. 329 Abs. 4 StPO). Auch wenn in Anklageziffer 2.4 von einer Vermischung des Geldes auszugehen wäre und die P. GmbH auch diesbezüglich Treunehmerin geworden sein sollte, würde es dennoch an der Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten fehlen. Mangels eines Grundtatbestands zu Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wäre er daher freizusprechen. f) Fazit Obwohl mehrere Überweisungen in zeitlich kurzer Folge an dieselben Gesellschaf- ten erfolgten (P1. Ltd., P2. A.S.), liegt aufgrund der Aussage des Beschuldigten, wonach er für jede einzelne zu tätigende Überweisung jeweils eine Anweisung von B. erhalten habe (EV-Protokoll HV, S. 9 Z. 31 ff., cl. 75 pag. 75.930.9), kein ein- heitlicher Willensentschluss vor. Eine tatbestandliche i.S.d. natürlichen Hand- lungseinheit (einheitlicher Willensakt, enger räumlicher und zeitlicher Zusammen- hang [Letzteres wird verneint bei über einmonatiger Distanz zwischen den Einzel- akten; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94 mit Hinweis auf BGE 111 IV 144 E. 3]) ist damit zu verneinen. Dies gilt umso mehr für die restlichen Überweisungen, die an verschiedene Gesellschaften bzw. in zeitlicher Distanz erfolgten. Somit liegt mehr- fache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte ist betreffend die Überweisungen ge- mäss Anklageziffer 2.1 der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Einbehaltens des Betrags von DEM 2'019’316.51 erfolgt mangels Pflichtverletzung ein Freispruch (vorne lit. c). In Bezug auf Anklageziffer 2.4 ist das Verfahren einzustellen (lit. e/bb). 2.5 Rechtliche Würdigung: Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei-

- 73 - chern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt wer- den (Abs. 3). Nach dem Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jeman- den zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schä- digt. 2.5.1 Für den sogenannten Treubruchtatbestand gemäss Ziff. 1 von Art. 158 StGB gel- ten weiterhin die vom Bundesgericht zum alten Vermögensstrafrecht vor der Revi- sion von 1994 bezüglich Art. 159 aStGB (ungetreue Geschäftsführung) festgestell- ten, vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Ver- letzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, ein Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190, 192). a) Als Täter gilt, wer fremdes Vermögen verwaltet oder eine Vermögensverwaltung beaufsichtigt sowie – gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – der Geschäftsführer ohne Auftrag. Dabei ist aber nicht jede Person, die zu einem fremden Vermögen in Beziehung steht, auch für dessen Erhalt verantwortlich, d.h. nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen stellt auch eine Vermögensfürsorgepflicht dar. Art. 158 StGB ist nur anwendbar, wenn den Täter eine solche Vermögensfür- sorgepflicht trifft, er mithin gegenüber dem Berechtigten als Garant hinsichtlich des Vermögens erscheint, für welches er zu sorgen hat. Die Verwirklichung des Un- rechts der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist also nur möglich, wenn der Täter dem Berechtigten gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet ist und er diese Pflicht verletzt (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 12). Hinsichtlich des Tatbestands- erfordernisses des Geschäftsführers sind die nach Art. 159 aStGB entwickelten Prinzipien nach wie vor gültig, d.h. "Geschäftsführer i.S.v. Art. 159 aStGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat […]. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt" (Urteil des Bundesgerichts 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E. 2c). aa) Vorausgesetzt ist zunächst, dass der Täter für fremdes Vermögen zu sorgen hat. Gemäss Bundesgericht gilt das Vermögen der Aktiengesellschaft nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den Gesellschaftsorganen als ein fremdes (BGE 85 IV 224, 230 E. I./3; 97 IV 10, 16 E. 4; 117 IV 259 E. 3 S. 263 ff.). Drittinte- ressen werden nicht durch Art. 158 StGB, sondern durch die Konkurs- und Betrei- bungsdelikte geschützt (VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 13 N. 314; NIGGLI, a.a.O.,

- 74 - Art. 158 StGB N. 15 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass das fremde Vermögen in fremdem Interesse verwaltet wird. Wer einen im eigenen Interesse abgeschlosse- nen Vertrag verletzt, ist nicht Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 17). bb) Als Geschäftsführer gilt nur, wer befugt ist, selbstständig über fremdes Vermögen oder Teile davon, über Betriebsmittel oder Personal eines Unternehmens zu ver- fügen. Dies kann durch Vornahme von Rechtsgeschäften erfolgen, aber auch auf- grund interner Verantwortung für Vermögensinteressen oder bloss tatsächlicher Verantwortung dafür (VEST, a.a.O., § 13 N. 315). Gefordert ist ein hohes Mass an Selbstständigkeit (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 14, 19 ff.). Wesentliche Indizien dafür sind die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich wesentlicher Vermögensbe- standteile (z.B. beim einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat; BGE 100 IV 108, 113 f.) und die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätig- keit, auch z.B. der Freiheit, auf eigene Rechnung Gehilfen anzustellen (BGE 102 IV 90, 93). Gegen die Selbstständigkeit spricht die (detaillierte) Umschreibung ein- zelner Dienstleistungen (VEST, a.a.O., § 13 N. 315 mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.12 vom 11. Juli/27. Oktober 2008 E. 4.2.1b). Kein Geschäftsführer ist, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines andern unterliegt, aufgrund von einschränkenden Weisungen über einen sehr begrenzten Handlungsspielraum verfügt oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (Urteile des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2; 6S.711/2000 vom 8. Janu- ar 2003 E. 4.3). Nicht selbstständig handelt i.d.R. der Täter, der bei seinen Ent- scheidungen selbst Weisungen hierarchisch höherer Stellen (oder gar des Ge- schäftsherrn selbst) und deren ständigen Kontrollen unterworfen ist (BGE 105 IV 307, 311), und zwar auch dann, wenn diese Stellen mangels fachlicher Kompetenz ihre Kontrollen gar nicht umfassend ausüben können (BGE 95 IV 65, 66). Hinge- gen ändert die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch überge- ordneter Stellen an der Selbstständigkeit des Geschäftsführers nichts, solange er bei seinen Entscheidungen durch Weisungen nicht derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr enger Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1). Auch bei Wahr- nehmung bloss untergeordneter Aufgaben fehlt die geforderte Selbstständigkeit – selbst auf oberster Stufe. Als untergeordnet werden i.d.R. Aufgaben bezeichnet, bei welchen nicht über das Vermögen entschieden wird, sondern nur solche Ent- scheidungen vorbereitet werden, z.B. bei der Beratung des Vermögensinhabers oder des Geschäftsführers mittels Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen, Ausarbeitung von Lösungsvarianten oder Abgabe von Empfehlungen (Urteile des Bundesgerichts 6S.604/1999 und 6S.605/1999 vom 2. März 2000 E. 2c/bb bzw. E. 4c/bb). Ebenfalls unselbstständig (mangels Entscheidkompetenz) handelt, wer sich nur mit der technischen Abwicklung der Vermögensverwaltung befasst, wie

- 75 - z.B. der Kontenführung oder der Buchhaltung (BGE 95 IV 65). Wer sich Aufgaben mit einem anderen Geschäftsführer schwerpunktmässig aufteilt, handelt nicht un- selbstständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4).

Exkurs: Aktienrechtlich relevante Bestimmungen Das Obligationenrecht schreibt im 26. Titel, 3. Abschnitt, für die Aktiengesellschaft zwingend drei Organe vor: Die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Dies sind die "funktionellen Organe". Dabei werden die von den dafür zuständigen Gremien gewählten bzw. bestimmten Entscheidungsorgane als "formelle Organe" bezeichnet (BÄRTSCHI, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001, S. 97; VON BÜREN/STOFFEL/WEBER, Grundriss des Aktienrechts,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N. 450a und 455). Für die Wahl in den Verwal- tungsrat ist die Aktionärseigenschaft zwingend (Art. 707 Abs. 1 OR). Für die Ent- stehung der formellen Organstellung bzw. für deren Beendigung ist die Eintragung bzw. Löschung im Handelsregister nicht massgeblich: Auch die korrekt gewählten, im Handelsregister jedoch (noch) nicht eingetragenen stillen Verwaltungsratsmit- glieder sind formelle Organe (dies im Unterschied zu den verdeckten Verwaltungs- ratsmitgliedern, die als faktische Organe zu gelten haben) und deren Organstel- lung dauert grundsätzlich bis zur rechtsgültigen internen Beendigung des Mandats (z.B. Abberufung oder Rücktritt). Bleibt das Mitglied trotz Mandatsaufgabe weiter- hin für die Gesellschaft organschaftlich tätig, kann es als faktisches Organ gelten (BÄRTSCHI, a.a.O., S. 97 f.). Die Verantwortlichkeit für den Schaden der Gesell- schaft bleibt auch nach dem formellen Ausscheiden eines Mitglieds bestehen, wenn der Schaden danach auftritt und adäquat kausal auf eine frühere Sorgfalts- pflichtverletzung zurückzuführen ist (BÄRTSCHI, a.a.O., S. 99, mit Hinweis auf BGE 113 II 57). Als "faktische Organe" gelten "Personen, die tatsächlich Organen vor- behaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen" (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 18 N. 109 mit Hinweis auf BGE 128 III 30 sowie N. 132; BÄRTSCHI, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 117 II 571 m.w.H.), z.B. der Hauptaktionär, der die Geschicke der Gesellschaft leitet, aber nach aussen nicht in Erscheinung treten will (FORSTMOSER/MEIER- HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N. 183 mit Hinweis auf BGE 102 II 353, 359 E. 3a; 107 II 349, 353 E. 5). Faktische Organe nehmen Kompetenzen wahr, die typischerweise Organen im formellen Sinne vorbehalten sind (BGE 117 II 442), unterstehen folglich denselben Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsausübung und sind im Bereich ihrer Einflussnahme persönlich in glei- cher Weise verantwortlich (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 28 N. 184). Es genügt, dass die betreffende Person tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Schaden zu verursachen oder zu verhindern, d.h. den Geschäftsgang der Ge- sellschaft wesentlich zu beeinflussen, wobei es auf eine "organisatorische Einglie-

- 76 - derung in die Willensbildung der Gesellschaft" ankommt (BGE 117 II 572). Proku- risten und als Vertreter bestellte Handlungsbevollmächtigte (Art. 462 OR) stellen nur ausnahmsweise faktische Organe dar (BÄRTSCHI, a.a.O., S. 102). Die Haftung eines Prokuristen wurde bejaht in BGE 117 II 432, S. 441 ff., wonach das Handeln auf Weisung nicht entscheidend sei; es genüge, dass eine Person "Geschäfte ab- wickelt und Entscheide trifft, welche nicht mehr zur Routine des Alltagsgeschäfts gehören, sondern von unternehmerischer Bedeutung sind" (BGE 117 II 432 E. 2b S. 442 m.w.H.). Erforderlich ist zudem eine massgebende Mitwirkung auf hoher hierarchischer Stufe (BGE 117 II 573), weshalb blosse Hilfspersonen (Beratung oder Mithilfe bei der Beschlussfassung) der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nicht unterliegen. Die Grenze zur faktischen Organschaft ist gemäss Bundesge- richt überschritten, wenn die (angemassten) Kompetenzen "wesentlich über die Vorbereitung und Grundlagenbeschaffung hinausgehen" und sich zu einer mass- geblichen Mitwirkung bei der Willensbildung verdichten (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N. 109 mit Hinweis auf BGE 117 II 573; TRIGO TRINDADE, Le devoir de fidélité des dirigeants de la société anonyme lors de conflits d'intérêts, in: SJ 1999 II 385 ff., S. 390). Erforderlich ist, dass das organtypische Handeln während einer gewissen Zeitspanne erfolgt; das Handeln in einem Einzelfall kann nur ausnahmsweise fak- tische Organstellung begründen (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N. 109a). Der Verantwor- tungsbereich der formellen und materiellen Organe erstreckt sich – vorbehältlich einer befugten Delegation – auf den gesamten ihnen formell übertragenen bzw. kraft Gesetzes statuierten Aufgabenkreis sowie – aus faktischer Stellung – auf ei- nen darüber hinausgehenden effektiven Einflussbereich. Die Verantwortlichkeit faktischer Organe besteht im Umfang ihrer tatsächlichen Einflussnahme (BÄRT- SCHI, a.a.O., S. 107 f.). Auf die in der Lehre vorgenommene Unterscheidung in "materielle Organe" (z.B. BÄRTSCHI, a.a.O., S. 99 ff.) ist hier nicht einzugehen. Zulässig ist, gleichzeitig in verschiedenen Gesellschaften, auch in Beteiligungs- oder Konkurrenzgesellschaften, Verwaltungsratsmandate wahrzunehmen (vgl. Art. 707 Abs. 3 OR). Das in mehreren Verwaltungsräten tätige Mitglied geniesst aber auch keine Privilegien, sondern für es gelten dieselben Loyalitäts- und Schweigepflichten sowie insbesondere die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Werden Rechtsgeschäfte zwischen den zwei Gesellschaften, in welchen der Betreffende als Organ tätig ist, also in Doppelvertretung, abge- schlossen, so ist dies gemäss Lehre und Praxis wegen des offenkundigen Interes- senkonflikts – wie bereits das Selbstkontrahieren – zivilrechtlich grundsätzlich un- zulässig, d.h. es liegt hierfür keine Vertretungsmacht vor, was die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Es sei denn, die Gefahr einer Be- nachteiligung des Vertretenen, also der juristischen Person, sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen oder die juristische Person habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst bzw. in Doppelvertretung durch ein über- oder ne- bengeordnetes Organ besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich ge-

- 77 - nehmigt (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333; 126 III 361 E. 3a S. 363; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.2.2). Gemäss Art. 718 Abs. 1 Satz 2 OR ist jedes Verwaltungsratsmitglied einzelzeichnungsberechtigt, ausser die Statuen oder das Organisationsreglement bestimmen etwas anderes. Damit kann jedes Mitglied des Verwaltungsrats nach Massgabe seiner Zeich- nungsberechtigung auch ein Insichgeschäft eines anderen Mitglieds nachträglich genehmigen oder dieses dazu ermächtigen, falls es dieses selber durchführen könnte (ZOBL, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, in: ZBJV 125/1989 S. 309 f.; WATTER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 718 OR N. 21). Eine solche besondere Ermächtigung zur Vornahme von Insichgeschäften ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn bei wirtschaftlich eng verbundenen Gesellschaften – also in einem Konzern – Verträge vom gleichen Vertreter abgeschlossen werden, da solche Geschäfte in der Regel vom Zweck von Art. 718a Abs. 1 OR gedeckt sind (BGE 127 III 332 E. 2c S. 336 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 1978, publiziert in: ZR 77 [1978] Nr. 44 S. 127 ff.). Dies sollte gemäss Ansicht von FORSTMOSER je- doch nur gelten, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft vollständig beherrscht (FORSTMOSER, Interessenkonflikte von Verwaltungsratsmitgliedern, in: Vogt/Zobl [Hrsg.], Der Allgemeine Teil und das Ganze – Liber Amicorum für Her- mann Schulin, Basel/Genf/München 2002, S. 13 f. und 16 sowie dort Fn. 30). cc) Geschäftsführerstellung kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung re- gelmässig den geschäftsführenden Organen von juristischen Personen bzw. Kapi- talgesellschaften zu, z.B. dem Verwaltungsrat einer AG (BGE 100 IV 108, 113; 100 IV 167, 172; 97 IV 14) bzw. dem Verwaltungsrat und Geschäftsführer einer AG (Urteil des Bundesgerichts 1A.36/2004 vom 24. Mai 2004 E. 3.3; ZBJV 1954

469) sowie dem Prokuristen (SJZ 1954, 150, Nr. 82). Diesen Organen ist das Ge- sellschaftsvermögen gerade nicht anvertraut i.S.v. Art. 138 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 36). Das Bundesgericht begründet die Bejahung der Geschäfts- führerstellung bezüglich der Verwaltung der Aktiengesellschaft damit, dass "es sich dabei um das Gesellschaftsorgan [handelt], dem unter Vorbehalt einer Kom- petenzdelegation an Dritte von Gesetzes wegen als wesentliche Aufgabe die auf Erreichung des Gesellschaftszweckes gerichtete tatsächliche Führung der internen Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen obliegen. [...] In die- sem Rahmen hat die Verwaltung [...] auch für die Erhaltung des Gesellschaftsver- mögens, mindestens im Umfang des statutarischen Grundkapitals zu sorgen. Das ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, folgt aber aus der Natur der AG, die als Kapitalgesellschaft hinsichtlich Entstehung und Fortbestand vom Vorhandensein eines vorausbestimmten Grundkapitals abhängt [...]“ (BGE 97 IV 10, 13 E. 2). Bei Kollektivorganen kommt gemäss Bundesgericht allen Mitgliedern Geschäftsführer- stellung zu, auch dann, wenn sie ihre Vertretungsbefugnis nicht wahrnehmen,

- 78 - sondern nur Weisungen anderer Mitglieder befolgen (BGE 105 IV 106, 110 zu aArt. 159 StGB). Nach NIGGLI (a.a.O., Art. 158 StGB N. 27) sollte dies allerdings nur gelten, wenn es sich um Mitglieder desselben Kollektivorgans handelt und Weisungsgeber und -empfänger gleichberechtigt sind, zwischen ihnen also kein hierarchisches Verhältnis besteht; selbst bei Organmitgliedern auf derselben Hie- rarchiestufe seien aber die konkreten Umstände massgeblich und zeige beispiels- weise die Kollektivunterschriftsberechtigung gerade, dass dem einzelnen Zeich- nungsberechtigten das Vertrauen nicht entgegengebracht werde und einzig ge- meinsames Handeln möglich sei. Unmassgeblich für die Stellung als Geschäfts- führer sind dessen Sachkenntnis, ob die Geschäftsführung hauptamtlich ausgeübt wird oder ob dem Geschäftsführer besonderes Vertrauen entgegengebracht wird (BGE 77 IV 203, 206; Urteile des Bundesgerichts 6S.604/1999 und 6S.605/1999 vom 2. März 2000). dd) Weiter verlangt wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bildet (BGE 77 IV 204 f.). Daran mangelt es, wenn das Rechtsverhältnis vom Täter im eigenen Interesse begründet wurde bzw. pri- mär als eigennützig erscheint (z.B. Miete, Pacht) oder wenn die Pflichten im Ver- hältnis zum Grundgeschäft als bloss untergeordnet, akzessorisch erscheinen, wie häufig beim Auftrag oder Werkvertrag (z.B. Aufklärungs-, Übergabe- oder Aufbe- wahrungspflichten; z.B. auch die Pflicht zur Ablieferung von Tantiemen [BGE 118 IV 244]: die Ablieferungspflicht stellt gerade keine zentrale Vermögensfürsorge- pflicht dar bzw. begründet auch keine solche). Zur Vermögensfürsorgepflicht der Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft siehe nachstehend lit. b/aa. ee) Dass es sich für die Bejahung der Geschäftsführerstellung um die Wahrung ge- wichtiger Vermögensinteressen handeln muss, stellt gewissermassen die Kehrsei- te der selbstständigen, nicht untergeordneten Stellung des Geschäftsführers dar. Das Bundesgericht hat dies für die eigenverantwortliche Leitung eines Kioskes mit einem Monatsumsatz von CHF 3'000.-- (BGE 86 IV 12, 14 f.) oder für die Leitung der Filiale eines Ingenieurbüros (BGE 105 IV 307, 311 f.) bejaht. Ausgeschlossen bleibt jedenfalls ein einzelner Auftrag, weil er für sich alleine nicht als Geschäfts- führung qualifiziert werden kann; ein solcher müsste unter Art. 158 Ziff. 2 StGB (Missbrauchstatbestand) subsumiert werden (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 51). b) Treuepflicht aa) Die Sorgfalts- und Treuepflicht der Organe einer Aktiengesellschaft leitet sich ins- besondere aus Art. 716a und 717 OR ab. Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet die Mit- glieder des Verwaltungsrats sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Perso- nen (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 13 N. 596), ihre Aufgaben "mit aller Sorgfalt" zu erfüllen und "die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren". Insbesondere

- 79 - sind sie gehalten, alles zu unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Die Treuepflicht gebietet damit insbesondere, die persönlichen Interessen des einzel- nen Organmitglieds hinter diejenigen der Gesellschaft zu stellen, jedoch im Sinne einer negativen Verpflichtung auch, den Interessen anderer Personen, d.h. ihren eigenen, denjenigen einzelner Aktionäre oder von Dritten, nicht den Vorrang ge- genüber den Gesellschaftsinteressen einzuräumen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/ NOBEL, a.a.O., § 28 N. 25, 27). Gemäss Bundesgericht sind strenge Massstäbe anzulegen, wenn Verwaltungsräte nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern im eigenen Interesse, in demjenigen von Aktionären oder von Drittpersonen handeln (BGE 113 II 57 E. 3a). Die geforderte Sorgfalt ist nach Lehre und Rechtsprechung gemäss einem objektiven Massstab zu eruieren. Massgeblich ist das Verhalten, das billigerweise von einem abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Pflichtgebundenen in einer vergleichbaren Situation erwartet werden darf. Dazu gehört, dass eine vorzunehmende bzw. gebotene Handlung nicht unterlassen wird (BGE 122 III 198; BÖCKLI, a.a.O., § 13 N. 575). Konkret verlangt die von einem Verwaltungsrat einzuhaltende Sorgfaltspflicht unter anderem Sorgfalt in der finan- ziellen Führung der Gesellschaft und in der Anlage des Gesellschaftsvermögens. Diesbezüglich hat sich das einzelne Verwaltungsratsmitglied um die finanziellen Belange der Gesellschaft zu kümmern, auch wenn es nicht dem Prüfungs- und Fi- nanzausschuss angehört. Es muss sich über die Entwicklung der Geldflüsse, der Liquidität und allgemein der Finanzlage in wesentlichen Zügen auf dem Laufenden halten, und dies nicht nur beim Jahresabschluss, sondern in erster Linie während des Geschäftsjahres. Bei der Vermögensanlage hat der Verwaltungsrat auf eine angemessene Risikoverteilung zu achten. Geschäfte ohne eine mindestens in der Grössenordnung angemessene und in der Zeit ihrer Vornahme als vertretbar nachvollziehbare Gegenleistung sind unerlaubt (Art. 678 Abs. 2 OR; BÖCKLI, a.a.O., § 13 N. 568 f., 569a). Die Vornahme riskanter Dispositionen genügt nicht; vielmehr hält schon die Botschaft (BBl 1991 1048) fest, dass sich eine Strafverfol- gung nur rechtfertige, wenn Risiken gewagt werden, welche ein umsichtiger Ge- schäftsführer in derselben Situation niemals eingehen würde. Das Bundesgericht führt in dieser Hinsicht aus (Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 6.3): "Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt somit etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirt- schaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünsti- gung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben. Tä- tigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewe- gen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsich- tiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde" (vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.12 vom 11. Juli/27. Oktober 2008).

- 80 - Exkurs: Aktien- bzw. konzernrechtlich relevante Bestimmungen Liegt ein Konzern vor, also die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise er- folgte Zusammenfassung mehrerer (rechtlich selbstständiger) Gesellschaften unter einheitlicher (wirtschaftlicher) Leitung (aArt. 663e Abs. 1 OR [aufgehoben seit

1. Januar 2013]), stellen sich in Bezug auf die Pflichten und die sich daraus erge- bende Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung betrauten Personen in der von der Obergesellschaft beherrschten Untergesellschaft besondere Fragen. Die Konzernbildung erfolgt in der Regel durch die 100%ige oder jedenfalls eine Mehr- heitsbeteiligung der Obergesellschaft an der Untergesellschaft. Die Beherrschung eines Unternehmens kann aber auch auf unter den Inhabern von Beteiligungsrech- ten abgeschlossenen Verträgen beruhen, durch personelle Verflechtungen (Einsitz der Verwaltungsratsmitglieder der einen Gesellschaft in der anderen oder dort mit der Geschäftsführung betraut) erfolgen oder sich aus der wirtschaftlichen Abhän- gigkeit der einen von der anderen Gesellschaft ergeben. In der Praxis liegt oftmals eine Kombination dieser verschiedenen Einflussmöglichkeiten vor. Gestützt auf die gesetzliche Konzerndefinition in aArt. 663e Abs. 1 OR liegt ein Konzern nur vor, wenn aus den juristisch selbstständigen Teilen eine wirtschaftliche Einheit geformt wird, d.h. das herrschende Unternehmen den abhängigen Unternehmen die Stra- tegie vorgibt und deren Umsetzung auch erzwingen kann (VON BÜREN/STOFFEL/ WEBER, a.a.O., N. 1554 ff.). Fast alle heute aus der Praxis bekannten Konzerne sind Unterordnungskonzerne, bei denen ein herrschendes Unternehmen mehrere abhängige Unternehmen ohne deren ausdrückliches Einverständnis unter einheit- licher wirtschaftlicher Leitung zusammenfasst, wobei dies mit oder ohne soge- nannte Kompetenzattraktion erfolgen kann. Unter Letzterer ist die Reduktion der Untergesellschaften auf residuelle Funktionen zu verstehen, d.h. die Erhaltung der minimalen Eigenwirtschaftlichkeit bei Aufgabe der Einhaltung der Rechtsvorschrif- ten sowie Einordnung in den Konzern durch Übernahme der einheitlichen Leitung. Eine solche Kompetenzattraktion ist allerdings nur rechtmässig, wenn bei der be- herrschten Gesellschaft kein ins Gewicht fallendes aussenstehendes Aktionariat (Drittaktionariat) besteht (vgl. nachstehend). Diesfalls ist nur eine lockere Form des Unterordnungskonzerns rechtmässig, indem die Obergesellschaft mit den Mitteln des Mehrheitsaktionärs die Untergesellschaften auf ihre Konzernziele ausrichtet, jedoch ohne eine Kompetenzattraktion vorzunehmen und unter Einhaltung des Aushandlungsprinzips (vgl. nachstehend). Die Untergesellschaften behalten ihre volle Eigenwirtschaftlichkeit und deren Verwaltungsräte haben dies zu gewährleis- ten (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 3a, 147 f.). Gemäss BÖCKLI (a.a.O., § 11 N. 16 ff.) ist die Konzernbildung nur unter drei Bedingungen rechtmässig: 1) Die die Konzern- leitung beanspruchende Obergesellschaft muss in einer qualifizierten Rechtsform (z.B. AG) bestehen; 2) bei einer 100%igen Beherrschung muss die Obergesell- schaft dafür besorgt sein, dass in der beherrschten Gesellschaft die Eigenwirt- schaftlichkeit (Solvabilität und Erhaltung einer minimalen Eigenkapitalrendite) auf-

- 81 - rechterhalten bleibt und die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der residuel- len Kompetenzen eingehalten werden; 3) beim Bestehen eines gewichtigen aus- senstehenden Aktionariats (= Drittaktionariat, d.h. wenn die aussenstehenden Ak- tionäre 5-10% des Aktienkapitals halten) muss die herrschende Gesellschaft trotz Ausübung der Mehrheitsmacht auf eine Kompetenzattraktion und die Einordnung der betreffenden Gesellschaft in den Konzern verzichten; diesfalls hat die Oberge- sellschaft das gegenseitige Verhältnis nach dem zivilrechtlichen Prinzip des "deal- ing at arm's length" zu gestalten (Aushandlungskonzept): Aushandlung der gegen- seitigen Beziehungen unter Wahrung des Interessenausgleichs, von Fall zu Fall wie mit einem Dritten, keine Erteilung von "Konzernweisungen" sowie Aushand- lung von Lösungen mit der Leitung der beherrschten Gesellschaft, die in guten Treuen den beidseitigen Interessen gerecht werden. Verletzt die herrschende Ge- sellschaft eine oder mehrere der oben genannten Konzernbildungsbedingungen in erheblichem Umfang, übt sie die Konzernleitung unrechtmässig aus (Usurpation). Art. 716a Abs. 1 OR bleibt bei der Untergesellschaft voll massgeblich – und ent- sprechend bleibt die hinsichtlich dieser Aufgaben zu wahrende Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 OR uneingeschränkt gültig –, und deren Organe müssen sich gegen jede Einmischung oder angebliche Konzernweisung mit allen zumutbaren Mitteln zur Wehr setzen, ansonsten sie ihre Sorgfalts- und Treue- pflicht verletzen (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 3a, 19, 349a, 352a, 353, 355, 363). Die herrschende Gesellschaft, die zu Unrecht die Konzernleitung an sich zieht, handelt eigenmächtig und haftet daher aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 420 Abs. 3 OR, also ohne die Haftungsvoraussetzung der Pflichtwidrigkeit (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 474a). Liegt dagegen eine rechtmässige Konzernbildung vor und handeln die Organe der beherrschten Gesellschaft im Konzerninteresse und gestützt auf eine allgemeine oder konkrete Konzernweisung, sind ihre Hand- lungen legitim, auch wenn sie ihre eigene Gesellschaft dadurch benachteiligen (anders der Sachverhalt in BGE 130 III 213 [sog. "Schnittholz"-Entscheid], wo ge- rade nicht im Konzerninteresse und ohne Konzernweisung, sondern eigenmächtig gehandelt wurde; vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 331a und 619b). Die Organe der be- herrschten Gesellschaft haften in einem rechtmässigen Konzern nur für Pflichtwid- rigkeiten bezüglich der ihnen verbleibenden Pflichten (Residualaufgaben). Die herrschende Gesellschaft wird durch die Attraktion der Oberleitung zum faktischen Organ und macht sich als solches haftbar (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 465, 482). bb) Als Entstehungsgrund der Geschäftsbesorgung nennt Art. 158 StGB u.a. ein Rechtsgeschäft. Letzteres gilt gemäss Botschaft (BBl 1991 II 1048) beispielsweise für die Geschäftsführerstellung der Organe juristischer Personen (Art. 717 OR), soweit sich deren Kompetenzen aus den Statuten der juristischen Person ergeben. Der Inhalt der Treuepflicht ergibt sich aus dem Grundgeschäft und ist je nach dem konkreten Fall zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom

- 82 -

15. März 2001 E. 2). Bedeutsam ist insbesondere, ob dem Geschäftsführer nur die Erhaltung des vorhandenen Vermögens oder aber auch dessen Mehrung obliegt (BGE 105 IV 307, 313; 80 IV 243, 247 f.; 120 IV 190, 193; 118 IV 244, 247). Mass- gebliche Basis für die Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind insbe- sondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten (BGE 97 IV 10, 15), Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesell- schaftszweck (BGE 109 IV 111, 111 f.; 103 IV 227, 238; 80 IV 243, 248) oder branchenspezifische Usanzen. Massgeblich sind primär die Treuepflichten, die sich aus der Stellung des Geschäftsführers in Bezug auf das Vermögen als Gan- zes ergeben und nur sekundär einzelne aus dem Vertrag geschuldete Handlungs- pflichten. Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber deren Aktionären (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 61 f.; zur Treuepflicht der Gesellschaftsorgane vgl. vorne lit. aa). Geht der Geschäftsführer bei ordnungsgemässer Führung der Geschäfte ein Risi- ko ein, welches sich realisiert, lässt sich aus der Realisierung des Risikos bzw. des entsprechenden Schadens keine Pflichtwidrigkeit ableiten. Die ordnungsgemässe Geschäftsführung ist mithin nicht pflichtwidrig, wenn sie schädigende Konsequen- zen hat, sofern das eingegangene Risiko durch die Pflichten des Geschäftsführers abgedeckt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom

9. Mai 2008 je E. 6.3.4; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.2.2; 6B_50/2010 vom 18. Oktober 2010 und 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 [bezüglich Hochri- siko-Geschäften insbesondere im Finanzsektor]). Nicht pflichtwidrig verursacht sind somit Schädigungen durch ein Verhalten, zu dem der Geschäftsführer recht- lich verpflichtet ist, die den Instruktionen des Geschäftsherrn entsprechen bzw. mit dessen Einverständnis erfolgen, ausserdem das Eingehen von Risiken, welche im Rahmen der üblichen Geschäftsführung liegen (BGE 105 IV 189 E. 1c S. 192). Pflichtwidrig ist nach der Praxis etwa die Übernahme von Schulden einer Aktien- gesellschaft sowie des Defizits der Betriebskantine ohne Gegenleistung (BGE 105 IV 106), die Gewährung erheblicher Darlehen an den Arbeitgeber durch eine Per- sonalfürsorgestiftung (BGE 122 IV 279), die Gewährung von Darlehen ohne adä- quate Gegenleistung (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom

9. Mai 2008; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 86), aber auch das Selbstkontrahie- ren bzw. die Interessenkollision als Geschäftsführer der einen Vertragspartei und gleichzeitig Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär der anderen Partei bei einem Geschäft, das einseitig enorme, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten und Risiken enthält (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009). Eine unerlaubte Delegation von Kompetenzen lässt die strafrechtliche Verantwor- tung des Delegierenden unberührt. Bei der erlaubten Delegation ist der Delegie- rende zumindest für die korrekte Auswahl, Instruktion und Überwachung der zu- ständigen Personen verantwortlich (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 122).

- 83 - cc) Die Tathandlung besteht in der Verletzung gerade derjenigen besonderen Pflich- ten, die den konkreten Täter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gene- rell, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen (BGE 120 IV 190, 193; 118 IV 244, 247; 105 IV 307, 313; 80 IV 243, 247). Unmassgeblich ist, ob die Pflicht- widrigkeit in einer Handlung oder Unterlassung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2009 vom 30. März 2010 E. 5.3; BGE 80 IV 243; 81 IV 223), weil dem Ge- schäftsführer bzw. der Aufsicht aus ihrer Stellung heraus jeweils Garantenstellung zukommt. Unmassgeblich ist auch, ob rechtlich oder bloss tatsächlich verfügt bzw. eine Verfügung unterlassen wird (BGE 81 IV 276, 279; 102 IV 90, 93; 100 IV 33, 36; 100 IV 167, 172 f.; 105 IV 307, 311; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 124 ff.). c) Das pflichtwidrige Verhalten muss zu einem Vermögensschaden führen (BGE 122 IV 279, 281; 121 IV 104, 107). Es bedarf damit eines Kausalzusammenhangs zwi- schen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden (Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 je E. 6.3.4; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 127). Für das Vorliegen eines Schadens gelten die glei- chen Regeln wie beim Betrug (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 127 ff.). aa) Als Schaden gilt zunächst die Vermögensminderung durch die Verminderung der Aktiven (BGE 88 IV 133) bzw. Vermehrung der Passiven (BGE 105 IV 106: Über- nahme von Schulden einer AG sowie des Defizits einer Betriebskantine ohne Ge- genleistung; Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.4.1 betreffend Übernahme einer Schuldverpflichtung ohne adäquate Gegenleistung). bb) Einen Schaden stellt sodann die unterbliebene Vermögensmehrung (Nichtvermeh- rung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven) dar, sofern die Gewinn- aussichten genügend konkretisiert sind und entsprechend Vermögenswert aufwei- sen (BGE 81 IV 228 E. 1b S. 232 betreffend Nichteinziehung von geschuldeten und einbringlichen Steuern; vgl. auch VEST, a.a.O., § 13 N. 339). cc) Eine vorübergehende Schädigung reicht aus (BGE 123 IV 17, 22 = Pra 1998 Nr. 10; BGE 121 IV 104, 108). dd) Eine Vermögensgefährdung genügt, wenn sie derart konkret ist, dass sie bei sorg- fältiger Bilanzierung zu einer Wertberichtigung führen muss, so etwa bei ungesi- cherten bzw. erheblich gefährdeten Darlehen (BGE 122 IV 279 E. 2a-c, S. 281 ff.; siehe auch Art. 960a Abs. 3 OR), Gewährung eines grundpfandrechtlich nicht ab- gesicherten Darlehens durch den Verwaltungsbeirat (Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001), Übernahme einer Schuldverpflichtung, wenn die korrespondierende Forderung von so zweifelhafter Bonität ist, dass eine Wertbe- richtigung notwendig wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Janu- ar 2008 E. 5.4.1). Diesfalls liegt aber gemäss NIGGLI (a.a.O., Art. 158 StGB N. 131) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Vermögensschädigung

- 84 - vor, und zwar im Umfang des vom Darlehensbetrag abzuschreibenden Teilbetra- ges (so auch BGE 122 IV 279 E. 2a, S. 281). Eine Vermögensgefährdung, die das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert nicht vermindert, kann hingegen nicht genügen. Erst recht gilt dies, wo bloss die Möglichkeit einer Schädigung oder ein blosses Prozessrisiko besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 131, 133). ee) Das Gesellschaftsvermögen der AG besteht in der Summe aller der Gesellschaft zustehenden Vermögenswerte (Bruttovermögen) bzw. im Überschuss der Aktiven über die Schulden (Rein- oder Nettovermögen). Daran ist die AG Alleineigentüme- rin sowie Gläubigerin bzw. haftet sie mit diesem Gesamtvermögen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (Art. 620 Abs. 1 OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 1 N. 21 sowie N. 61 und Fn. 25). Von dieser realen Grösse des Gesell- schaftsvermögens (in der Bilanz auf der Aktivseite) ist das Aktienkapital (zuzüglich eines allfälligen Partizipationskapitals; in der Bilanz, nebst dem Fremdkapital, auf der Passivseite) zu unterscheiden: Dieses stellt einen in den Statuten festgesetz- ten Kapital-"Sollbetrag", also eine rein rechnerische Grösse dar, der von den Akti- onären mindestens zur Verfügung gestellt werden muss und als Reinvermögen der Gesellschaft während der ganzen Dauer ihrer Tätigkeit (mindestens) erhalten bleiben soll (vgl. das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR). Erfolgt die Zeichnung der Aktien mittels Bareinlage, so können die Barbeträge nicht einfach einem Organ der in Gründung begriffenen Gesellschaft übergeben werden, sondern müssen nach Massgabe von Art. 633 Abs. 1 OR bei einem dem Bankengesetz unterstellten Institut hinterlegt werden. Dadurch wird garantiert, dass die Einlagen nach der Gründung zur freien bzw. ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft stehen. Entsprechend gibt die Bank gemäss Art. 633 Abs. 2 OR den einbezahlten Betrag – zuhanden der zeichnungsberechtigten Organe – erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (BÖCKLI, a.a.O., § 1 N. 359; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 14 N. 19 und Fn. 15). Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung bei der Bank bzw. auf dem Sperrkonto kann der Aktio- när seine Einlage nicht mehr zurückfordern (Art. 680 Abs. 2 OR). Kommt die Gründung nicht zustande, so gibt nach der Praxis die Bank die Beträge den Ein- zahlern wieder frei, sobald ihr eine Erklärung der beauftragten Urkundsperson über das Scheitern der Gründung zugeht (BÖCKLI, a.a.O., § 1 N. 359; FORSTMO- SER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 14 N. 21; WATTER, a.a.O., Art. 633 OR N. 4, 6). Wird von der Generalversammlung eine Erhöhung des Aktienkapitals be- schlossen, ist diese vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzufüh- ren (Art. 650 Abs. 1 OR). Die Frist ist nicht verlängerbar (Art. 650 Abs. 3 OR), wird jedoch bereits durch die Anmeldung, nicht erst durch die Eintragung im Handels- register gewahrt (BÖCKLI, a.a.O., § 2 N. 176). Die Liberierung der neuen Aktien er- folgt analog der Regeln über die Gründung (Art. 652c OR) und kann durch Barein- lage (Art. 633 OR), Sacheinlage (Art. 634 OR) oder Verrechnung (Art. 634a Abs. 2 OR) erfolgen, wobei in ersterem Fall eine entsprechende Verpflichtung zur Leis-

- 85 - tung der Bareinlage besteht (Art. 630 Ziff. 2 OR). Für die ordentliche Kapitalerhö- hung gemäss Art. 650 OR gilt das Vollzeichnungsprinzip, d.h. ohne Zeichnung und Liberierung des gesamten Aktienbetrags gemäss Erhöhungsbeschluss kommt die Kapitalerhöhung nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht zustande. Der Verwaltungs- rat hat keine Möglichkeit, die nur teilweise zustande gekommene Zeichnung und Liberierung durch eine Reduktion der Kapital- und Aktienzahl "zu retten"; vielmehr hat er eine neue Generalversammlung einzuberufen (BÖCKLI, a.a.O., § 2 N. 58). d) Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich insbesondere auf die Pflichtwid- rigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden sowie den Kau- salzusammenhang beziehen (BGE 105 IV 189, 191 f.; 105 IV 307, 314). Eventual- vorsatz genügt. Allerdings dürfen Vorsatz und Eventualvorsatz nicht leichthin an- genommen werden (BGE 123 IV 17, 23; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2011 vom 16. Juni 2011, E. 2.2), da die Treuepflichten nicht genau umschrieben sind. Eventualvorsatz liegt nicht bereits vor, wenn der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt; vielmehr muss er mit dem Erfolg ernsthaft ge- rechnet haben und mit ihm einverstanden gewesen sein für den Fall, dass er ein- treten sollte. Eventualvorsatz darf nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln ver- nünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 86 IV 12, 17; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 136 f.). e) Die Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Ziff. 2 StGB) ist als eigentliches Handlungsziel gemeint, weshalb Absicht im Sinne des dolus directus ersten Gra- des vorliegen muss; Eventualabsicht nicht genügt (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 140). Ersatzbereitschaft, d.h. der Wille des Täters im Zeitpunkt der Tat, fristge- recht Ersatz zu leisten und auch fähig zu sein, dies zu tun, kann die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung ausschliessen (BGE 119 IV 127, 128; 118 IV 27, 29 f.; 105 IV 29, 34 ff.; 91 IV 130, 134 f.; 81 IV 228, 234; 77 IV 10, 12; 74 IV 27, 30 f.; 71 IV 124, 125; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 141 i.V.m. Art. 138 StGB N. 116). 2.5.2 Zu den einzelnen Anklagepunkten a) Geschäftsführerstellung aa) Am 17. April 2000 übernahm der Beschuldigte sein Verwaltungsratsmandat bei der N. AG (vorne E. 2.2.3). Als solcher kam ihm Geschäftsführereigenschaft zu. Ge- mäss eigener Aussage war er nicht bloss Pro-forma-Verwaltungsrat. B. erklärte, dass sämtliche Beschlüsse zwar unter seinem Vorsitz, jedoch von allen Verwal- tungsratsmitgliedern gefasst worden seien (vorne E. 2.2.3). Eine Einschränkung der Kompetenzen der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder ist daher auszuschlies- sen. Dies ergibt sich auch aus Art. 10 der Gesellschaftsstatuten, welcher den Ge- setzeswortlaut von Art. 716a Abs. 1 OR bezüglich der Aufgaben des Verwaltungs-

- 86 - rats im vollen Wortlaut wiedergibt (cl. 50 pag. 10-1-40 f.). Eine allfällige Reduktion der verwaltungsrätlichen Kompetenzen ist auch aus konzernrechtlicher Sicht zu verneinen, da keine rechtmässige Konzernierung der N. AG durch die türkische N. Holding A.S. vorlag (nachfolgend lit. b/aa). Die Geschäftsführerstellung des Be- schuldigten in Bezug auf die N. AG ist somit zu bejahen. Die Frage, ob dem Be- schuldigten bereits vor seinem Eintritt in den Verwaltungsrat Geschäftsführerstel- lung zukam, wie die Anklage behauptet, stellt sich einzig bezüglich der Handlun- gen gemäss Anklageziffer 2.6. Diese Frage kann offen gelassen werden, wie sich nachfolgend ergibt (lit. d/dd). bb) Die angeklagten Handlungen im Zeitraum ab dem 17. April 2000 (ausgenommen die Überweisung an die S. vom 9. Mai 2000; vorne E. 2.4) sind demnach unter dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu prüfen, welcher Art. 158 Ziff. 2 StGB vorgeht. In Bezug auf Anklageziffer 2.6, welche Handlungen vor dem Eintritt in den Verwal- tungsrat zum Gegenstand hat, ist die rechtliche Qualifikation irrelevant (lit. d/dd). b) Der Beschuldigte bringt generell vor, er habe stets und nur auf Anweisung von B. gehandelt. Dieser sei Vorstandsvorsitzender der drei in Yozgat/Türkei ansässigen, den N.-Konzern bildenden Publikumsgesellschaften gewesen, der N. Holding A.S., der N6. A.S. und der N7. A.S. (Beweismitteleingabe Rechtsanwältin G. vom 7. Ja- nuar 2013, S. 4, 6 f., cl. 74 pag. 74.520.5, .7 f.). Für das globale N.-System sei irre- levant gewesen, ob unter den einzelnen Gesellschaften rechtliche Beziehungen bestanden hätten oder nicht; Fakt sei, dass sämtliche N.-Firmen von der N. Hol- ding A.S. und namentlich von B. geführt worden seien (vorne E. 2.2.2; Fragenkata- log BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 47; EV-Protokoll HV, S. 6 Z. 21 ff., cl. 75 pag. 75.930.6; so auch C. [EV BA vom 18. März 2011, cl. 12, pag. 13-101-1160 Z. 1 ff.], F. [rechtshilfeweise Befragung von F. durch die Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16, pag. 13-401-77, -84] und B. [Fragenkata- log BA, cl. 19, pag. 13-601-128, Ziff. 1.6.5]). Faktisch habe sich der Verwaltungsrat zu einem Erfüllungsgehilfen von B. degradieren lassen (EV-Protokoll HV, S. 7, Z. 33 f., cl. 75 pag. 75.930.7). aa) B. wurde zum selben Zeitpunkt wie der Beschuldigte, am 17. April 2000, in den Verwaltungsrat der N. AG gewählt. Zuvor kam B. in der N. AG keine rechtlich rele- vante, ein internes Anweisungsrecht einräumende Stellung zu, insbesondere nicht als Mehrheitsaktionär (vorne E. 2.2.1). Auch in konzernrechtlicher Hinsicht kann sich der Beschuldigte nicht auf die Befolgung von Weisungen des vermeintlichen "Konzernchefs" B. berufen. Die N. AG war, wie festgestellt, in den Händen von Kleinanlegern, wobei die N2. GmbH einige Anteile hielt. An dieser war B. vom

31. Juli 1998 bis 20. Februar 2004 mit einem Anteil von 5% bzw. DEM 5'000.-- (bei einem Stammkapital von DEM 100'000.--) beteiligt (cl. 68 pag. 18-8-2). Hingegen

- 87 - war die N. Holding A.S. an beiden Gesellschaften nicht beteiligt (E. 2.2.1). Somit musste sie – bzw. ihr Verwaltungsratspräsident B. – erst recht auf eine Kompe- tenzattraktion verzichten, was bereits bei Vorliegen eines Drittaktionariats zu ver- langen ist (vorne E. 2.5.1b/aa). Eine rechtmässige Konzernierung der N. AG durch die N. Holding A.S. lag damit nie vor. Die Verwaltungsräte der N. AG konnten sich demzufolge nicht mit der Verfolgung des Konzerninteresses bzw. allenfalls der Be- folgung von Weisungen des vermeintlichen "Konzernchefs" B. entlasten. Daran änderte auch die Wahl B.s in den Verwaltungsrat der N. AG nichts. Dafür spricht auch die Aussage von B. selbst, der zwar bestätigt, eine oberste Kontroll- und An- weisungsfunktion gehabt zu haben, jedoch angibt, die Beschlüsse in der N. AG, wie auch in den anderen Firmen, seien – zwar unter seinem Vorsitz – von den Mit- gliedern des Verwaltungsrats gefasst worden (vorne E. 2.2.3). Unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass der die Aufgaben des Verwaltungsrats umschreibende Art. 10 der Statuten der N. AG den vollen Gesetzeswortlaut von Art. 716a Abs. 1 OR wiedergibt (cl. 50 pag. 10-1-40 f.), spricht dies gegen eine Reduktion der Funk- tion des Verwaltungsrats der N. AG auf Residualaufgaben i.S. des Konzernrechts. Mithin bestand eine uneingeschränkte Treuepflicht der Mitglieder des Verwaltungs- rats, welche für ihre Handlungen und Unterlassungen voll verantwortlich blieben (vorne E. 2.5.1b/aa). Aus der Tatsache, dass die N. AG keine Tochtergesellschaft der N. Holding A.S. war, folgt auch, dass das Argument der Verteidigung, wonach eine Patronatserklärung der türkischen N.-Zentrale für alle "N.-Gesellschaften" be- standen habe und diese füreinander einstehen würden, so nicht zutreffen kann. Die Patronatserklärung ist ein in der Unternehmenspraxis entwickeltes Instrument zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten im Konzern, d.h. der Konzernobergesell- schaft für ihre Tochtergesellschaft gegenüber Dritten (vgl. z.B. http://www.patronatserklaerung.ch). Verpflichtende Erklärungen – und nur eine solche hätte hier im Sinne der Verteidigung überhaupt Beachtung finden können – sind im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen (Art. 959c OR). Im Zweifel über die Natur der Erklärung (verbindlich oder unverbindlich) ist diese nach dem Vor- sichtsprinzip (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR) als offenzulegende Garantie anzusehen (LIPP, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht – Ergänzungsband: Revidiertes Rechnungslegungsrecht 2013, Art. 959c OR N. 67). Hätte eine Patronatserklärung der N. Holding A.S. gegenüber der N. AG tatsächlich bestanden, so hätte Letztere ein Interesse gehabt, diese auszuweisen und der Revisionsstelle mitzuteilen. We- der in den Jahresabschlüssen noch in den Berichten der Revisionsstelle ist jedoch davon die Rede. bb) Das einzelne Verwaltungsratsmitglied bleibt strafrechtlich verantwortlich, auch wenn es bloss Weisungen anderer Mitglieder befolgt, denn es ist als Mitglied des Verwaltungsrats, gemeinsam mit den anderen, für die Geschäftsführung verant- wortlich (vgl. BGE 105 IV 106, 110 zu aArt. 159 StGB: „[...] il importe peu, s'agis- sant de décider si l'art. 159 CP est applicable, de savoir si l'intimé a fait ou n'a pas

- 88 - fait qu'exécuter les décisions prises par d'autres membres du conseil de fondation, en se pliant aveuglément à leurs directives. En droit, sa position au conseil était égale à celle des autres, et il participait comme les autres au pouvoir de gestion et d'administration de la fondation. Qu'il n'ait pas, en réalité, exercé sa fonction comme il pouvait et devait le faire en droit, n'enlève rien à sa qualité de participant à la gestion. […] Celui qui, en droit, assume des obligations, doit en répondre et ne peut dégager sa responsabilité qu'en se démettant de ses fonctions. Il ne peut in- voquer à décharge sa dépendance à l'égard d'autres responsables, fussent-ils ses employeurs. Il a en effet le choix entre le respect de ses obligations légales et celui des directives des personnes auxquelles il se considère comme soumis (cf. ATF 96 IV 79). Si, comme l'intimé en l'espèce, il opte pour la seconde solution, il doit en supporter les conséquences sur le plan pénal“. Der Beschuldigte und B. gehörten demselben Kollektivorgan (Verwaltungsrat) an und hatten (bloss) Kollektivunter- schriftsberechtigung zu Zweien; dass B. Präsident war und der Beschuldigte of- fenbar auf dessen Weisungen hin tätig wurde, mindert seine Verantwortlichkeit nicht; er hat die volle Verantwortung für sein Handeln zu tragen. c) Fremdes Vermögen

Das Vermögen der N. AG ist für den Beschuldigten als Verwaltungsratsmitglied und Gesellschaftsorgan ein fremdes Vermögen (vorne E. 2.5.1a/aa). d) Pflichtwidrigkeit des Handelns aa) Ad Anklageziffer 2.2:

Der Darlehensvertrag sah eine Sicherheit vor, nämlich die Abtretung der Rechte an der Marke P.; diese hätte separat erfolgen sollen, was indes nie geschah bzw. gemäss Aussage des Beschuldigten erst 2003/2004 (vorne E. 2.3.2b/aa). Damit steht fest, dass der Beschuldigte die beiden Darlehenszahlungen ausrichtete, ob- wohl keine Sicherheit zugunsten der N. AG vorlag. Da es sich bei der P. GmbH nicht um ein Tochterunternehmen der N. AG handelte (vorne E. 2.3.2b/bb), war diese in Bezug auf die Vertragsabsicherung wie ein Dritter zu behandeln. Das Ar- gument der Verteidigung, dass Risikogeschäfte noch nicht als Pflichtverletzung zu werten seien, auch wenn sich das Risiko später verwirkliche (Beweismitteleingabe Rechtsanwältin G. vom 8. Januar 2013, S. 8 f., cl. 74 pag. 74.520.17 f.), geht an der Sache vorbei. Zwar entspricht es, wie ausgeführt (vorne E. 2.5.1b/bb), der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, aus der Verwirklichung des eingegangenen Risikos dann keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers abzuleiten, wenn die- ses von seinen Pflichten abgedeckt war, er gemäss Instruktionen oder mit dem Einverständnis des Geschäftsherrn handelte oder das Risiko im Rahmen der übli- chen Geschäftsführung lag. Denn vom in diesem Sinne ordnungsgemäss han- delnden Geschäftsführer kann nicht verlangt werden, dass er gewissermassen

- 89 - prophetisch in die Zukunft schaue, um die Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirkli- chung zu erkennen. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dass der Beschuldigte mit der Darlehensgewährung ein in der Zukunft liegendes Risiko eingegangen wä- re, das sich möglicherweise realisieren könnte. Die Gewährung von, wie beweis- mässig festgestellt ist, völlig ungesicherten Darlehen bedeutet vielmehr, dass be- reits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung für die N. AG keine angemessene Si- cherheit bestand. Für eine solche war aber der Beschuldigte als umsichtiger Ge- schäftsführer zu sorgen verpflichtet. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Treuepflicht. An dieser Pflichtverletzung ändert nichts, dass der Darlehensvertrag eine Gegenleistung in Form von Zinsen vorsah. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte Geschäftsführer der P. GmbH war und als solcher zuvor den Darlehensver- trag für diese unterzeichnet hatte. Er war auch noch deren Geschäftsführer, als er auf Seiten der N. AG die Darlehenszahlungen auslöste. Diese erfolgten ohne Si- cherheiten und damit nicht im Interesse der N. AG. Deren Interessen konnte der Beschuldigte in seiner Rolle als Doppelvertreter nicht genügend wahren; er befand sich in einem offensichtlichen Interessenkonflikt. Auch hierin liegt eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht als Verwaltungsrat. Unbehelflich ist – mangels rechtmässiger Konzernierung (E. 2.5.2b/aa) – die Einwendung, die N. AG dürfe trotz rechtlicher Unabhängigkeit gegenüber der N. Holding A.S. nicht von dieser losgelöst betrachtet werden. Im vom Beschuldigten als "Vertrauensangelegenheit" bezeichneten "N.-System" (HV-Protokoll, S. 6, cl. 75 pag. 75.920.6) lag keine rechtlich wirksame Sicherheit. bb) Ad Anklageziffer 2.3:

Auch die beiden Darlehenszahlungen an die P1. Ltd. erfolgten gestützt auf einen nicht abgesicherten Globaldarlehensvertrag. Der Beschuldigte macht auch hier er- folglos geltend, die Sicherheit habe in der "N.-Philosophie" bestanden. Es kann dazu auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden (lit. aa). Somit hat der Be- schuldigte als Geschäftsführer pflichtwidrig gehandelt; daran ändert nichts, dass der Globaldarlehensvertrag eine Verzinsung vorsah (vgl. lit. aa). cc) Ad Anklageziffern 2.5 und 2.8:

Die N. AG kaufte im eigenen Namen Maschinen – von der AA. GmbH bzw. von der FF. AG – und verkaufte sie an zwei verschiedene Firmen – BB. A.S. bzw. P2. A.S. – jeweils mit Gewinn weiter (vorne E. 2.3.5b/aa, bb bzw. 2.3.8b/aa, bb). Sie tätigte also Handelsgeschäfte, was vom damaligen Gesellschaftszweck abge- deckt war (vorne E. 2.2.2), und leistete jeweils die Anzahlung bzw. erste Zahlung. Der Beschuldigte beglich mit der jeweils durch ihn hiernach vorgenommenen Zah- lung somit eine Kaufpreisschuld der N. AG. Die Anklage behauptet nicht, dass die Kaufverträge für die N. AG unvorteilhaft gewesen sein sollen, dass also ein Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hätte. Dafür liegen

- 90 - denn auch keine Anhaltspunkte in den Akten vor. Mit dem Weiterverkauf hatte der Beschuldigte hingegen nichts zu tun. Eine Pflichtverletzung kann bezüglich der Anklageziffern 2.5 und 2.8 nicht festgestellt werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. dd) Ad Anklageziffer 2.6:

Es steht beweismässig fest, dass der Verwaltungsrat der N. AG den Kauf der Stammanteile der CC. m.b.H. vorgängig beschlossen und die Beteiligungszahlung bereits am 30. Dezember 1999 geleistet hatte (vorne E. 2.3.6b/aa). Mit seiner Er- klärung vom 6. Januar 2000 genehmigte der Beschuldigte gestützt auf seine Ge- neralvollmacht den durch J. im Namen der N. AG abgeschlossenen Kaufvertrag vom 23. Dezember 1999 zwar formell, jedoch bloss im Nachgang zum entspre- chenden Verwaltungsratsbeschluss. Letzterer war für den Beschuldigten, der da- mals noch nicht Verwaltungsrat der N. AG war, verbindlich. In Bezug auf die be- hauptete Genehmigung der Kaufpreiszahlung steht fest, dass eine derartige Erklä- rung des Beschuldigten wirkungslos gewesen wäre. Dem Beschuldigten kann da- her keine Pflichtverletzung angelastet werden, unabhängig davon, ob ihm Ge- schäftsführerstellung zukam oder nicht. Die Frage, ob die Handlungen unter dem Treubruch- (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder dem Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB) zu prüfen wären, kann offen bleiben. Der Beschuldigte ist demzufolge mit Bezug auf Anklageziffer 2.6 freizusprechen. ee) Ad Anklageziffer 2.7:

Die Treuepflichtverletzung des Beschuldigten besteht zum einen darin, dass er ohne Ermächtigung des Verwaltungsrats der N. AG eine Gesellschaft, die DD. AG, gründete (vorne E. 2.3.7b/aa, bb). Zum anderen ist sie darin zu sehen, dass er für die Liberierung des Stammkapitals der DD. AG im eigenen und im Namen eines Dritten Mittel der N. AG verwendete. Dabei floss der von der N. AG stammende Betrag von EUR 50'000.-- vollumfänglich an die DD. AG: als Stammkapital, Grün- dungsspesen und Überschuss auf deren Konto. Die N. AG wurde an dieser Ge- sellschaft in keiner Weise beteiligt. Über sämtliche Vermögenswerte erklärte sich vielmehr der Beschuldigte als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter (vorne E. 2.3.7b/aa, bb). ff) Ad Anklageziffern 2.9 und 2.10: Wie festgestellt, waren beide durch den Beschuldigten mitausgelösten Zahlungen als Beteiligungszahlungen gedacht – zwecks Kapitalerhöhung bei der P4. Ltd. bzw. als Gesellschaftskapital für die Neugründung der N1. Inc. Hingegen sind kei- ne Belege dafür vorhanden, dass die Beträge bei den Empfängergesellschaften jeweils als Kapital registriert und der N. AG die entsprechenden Beteiligungsrechte

- 91 - eingeräumt wurden (vorne E. 2.3.9b/aa, cc bzw. E. 2.3.10b/aa, cc). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht die erforderlichen Vorkehren traf, um die bestimmungsgemässe Verwendung der Beträge sicherzustellen. Dies widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemässer Geschäftsführung (Art. 717 Abs. 1 OR; E. 2.5.1b/aa, bb) und stellt eine Pflichtverletzung dar.

Für eine Verwendung des empfangenen Betrags durch die P4. Ltd. als Darlehen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 38 ff., cl. 75 pag. 75.930.23) und auch von der Anklage alternativ impliziert wird ("… oder als Darlehen ausgewiesen wurde"; Anklageschrift S. 8), bestehen keine Anhalts- punkte. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschuldigte seine Treuepflicht ver- letzt, indem er nicht für eine vertragliche Vereinbarung mit zum Zeitpunkt der Überweisung adäquater Gegenleistung besorgt war. Ob ihm, wie angeklagt, auch die fehlende Sicherheit – bei Gewährung eines Darlehens an ein Sub- Tochterunternehmen – als Pflichtverletzung anzulasten wäre, kann offen gelassen werden. Mit Bezug auf die Neugründung der N1. Inc. könnte hingegen keine ver- tragliche Vereinbarung und Sicherheit verlangt werden, da Aktienkapital definiti- onsgemäss Risikokapital darstellt. Dass die beabsichtigte Gesellschaftsgründung als solche pflichtwidrig gewesen wäre, wird nicht behauptet. e) Geschäftsführung als eigentlicher Inhalt des Rechtsverhältnisses

Mit der Funktion des Beschuldigten als Verwaltungsratsmitglied der N. AG ist die- se Anforderung fraglos erfüllt, zumal der Beschuldigte nach eigener Aussage kein Pro-forma-Verwaltungsrat war (vorne E. 2.2.3). Wenn der Beschuldigte erklärt, er sei im "Aufsichtsrat" der N. AG (sowie weiteren, in Deutschland domizilierten Ge- sellschaften) gewesen (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-13 Z. 8), nimmt ihm dies die Stellung als geschäftsführendes Organmitglied nicht, da im schweizerischen Recht dem Verwaltungsrat – im Unterschied beispielsweise zur deutschen Regelung des Aufsichtsratssystems – grundlegende Geschäftsfüh- rungs-, nämlich Exekutivaufgaben, unübertragbar zugeordnet sind (Art. 716a OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 20 N. 5). f) Gewichtige Vermögensinteressen

Die Voraussetzung der gewichtigen Vermögensinteressen ist schon aufgrund der Höhe der vom Beschuldigten ausgelösten Zahlungen fraglos erfüllt (E. 2.5.1a/ee). g) Vermögensschaden aa) Ad Anlageziffer 2.2: Die vertragswidrig ohne Sicherheiten gewährten Darlehenszahlungen an die P. GmbH führten dazu, dass die N. AG massive Wertberichtigungen ihrer Darle-

- 92 - hensforderungen gegenüber der P. GmbH vornehmen musste: Ende 2002 und Ende 2003 um jeweils 25% (vorne E. 2.3.2b/cc). Damit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Vermögensschaden zu bejahen. bb) Ad Anklageziffer 2.3: Die Ausrichtung ungesicherter Darlehen an die P1. Ltd. führte dazu, dass die N. AG per Ende 2001 eine Wertberichtigung ihrer offenen Kreditzinsen gegenüber der P1. Ltd. vornehmen musste (vorne E. 2.3.3b/cc). Damit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Vermögensschaden zu bejahen. Irrelevant ist die im Jahr 2004 offenbar erfolgte Schuldentilgung der P1. Ltd. mittels Übertragung von Aktienpaketen durch die N6. A.S. auf die die N. AG (E. 2.3.3 b/cc). Ein Vermögensschaden liegt schon bei einer vorübergehenden Schädigung bzw. Vermögensgefährdung vor (E. 2.5.1c/cc bzw. c/dd; BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c). Eine solche trat spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Wertbe- richtigungen durch die N. AG per Ende 2001 ein; eine allenfalls später erfolgte Schuldentilgung ändert daran nichts. cc) Ad Anlageziffer 2.7: Durch sein Handeln verursachte der Beschuldigte der N. AG einen Vermögens- schaden (Verminderung der Aktiven) im Umfang von EUR 50'000.--, welche bei der Gründung der DD. AG zweckwidrig verwendet wurden. dd) Ad Anklageziffern 2.9 und 2.10: Der Vermögensschaden liegt darin, dass der N. AG für die Zahlungen von EUR 490'000.-- (CHF 766‘654.--) bzw. EUR 250'000.-- (CHF 380‘843.75) keine Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die Verminderung ihrer Aktiven trat dabei bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung ein, nicht erst im Zeitpnkt der späteren Abschreibungen, welche die N. AG in Bezug auf beide Gesellschaften im vollen Umfang vornehmen musste (vorne E. 2.3.9 b/dd, 2.3.10 b/bb). h) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Ad Anklageziffern 2.2 und 2.3:

Dem Beschuldigten war bewusst, dass er als Verwaltungsrat die Interessen der N. AG zu wahren hatte (E. 2.2.3). Er wusste auch, dass Darlehen nicht ohne Si- cherheiten gewährt werden dürfen, gab er doch an, die Sicherheit habe in der (nicht erfolgten) Markenabtretung bzw. in der N.-Philosophie, im bewährten N.- System, bestanden (vorne E. 2.3.2b/bb bzw. E. 2.3.3b/bb). Gleichzeitig musste ihm bewusst sein, dass das "N.-System" als vermeintliche Sicherheit nicht genü-

- 93 - gen konnte, wusste er doch, dass die N. AG ein rechtlich selbständiges Unter- nehmen war. Bei den Darlehenszahlungen an die P. GmbH und die P1. Ltd. muss- te sich ihm daher eine Schädigung der N. AG als so wahrscheinlich aufdrängen, dass er sie nicht anders als in Kauf genommen haben konnte. Er handelte folglich mit Evenutalvorsatz.

Bei der Frage, ob der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht handelte, ist zu be- rücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Darlehenszahlungen an die P. GmbH eine Gegenleistung in Form von Zinsen vereinbart war (vorne E. 2.3.2b/aa). Davon ging auch der Beschuldigte aus, hatte er doch den Vertrag auf Seiten der P. GmbH un- terzeichnet. Dem Darlehensvertrag immanent ist sodann die Rückzahlungspflicht (Art. 312 OR). Bei dieser Sachlage könnte eine Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten nur bei einer eigentlichen Überschuldung der P. GmbH im Zeitpunkt der ungesicherten Darlehenszahlungen vorgelegen haben, wenn mithin eine voll- ständige Rückzahlung als illusorisch erkennbar gewesen sein müsste. Eine Über- schuldung ist jedoch, wie festgestellt, weder nachgewiesen noch wird sie von der Anklage behauptet (vgl. E. 2.3.2b/cc). Ein Handeln in Bereicherungsabsicht ist folglich nicht nachgewiesen, so dass nur der Grundtatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt ist. Dieser ist ein Vergehen, weshalb die Tathandlungen verjährt sind – sowohl nach altem wie nach neuem Verjährungsrecht (vgl. E. 1.5.3). Das Verfahren ist daher mit Bezug auf Anklagezif- fer 2.2 einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).

Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht in Bezug auf Anklageziffer 2.3 ist festzuhal- ten, dass im Zeitpunkt der inkriminierten Zahlungen Darlehenszinsen vertraglich vereinbart waren, wovon auch der Beschuldigte ausging (vorne E. 2.3.3 b/aa). Die Anklage wirft ihm denn auch nicht vor, die Darlehenszahlungen ohne Gegenleis- tung ausgerichtet zu haben; auch geht sie von einer Rückzahlungspflicht hinsicht- lich der Darlehensvaluta aus (Anklageschrift S. 4 unten; vgl. Art. 312 OR). Eine Bereicherungsabsicht könnte somit auch hier nur angenommen werden, wenn der Beschuldigte die Zahlungen an eine überschuldete Gesellschaft geleistet hätte. Letzeres ist jedoch weder aktenmässig erstellt noch wird dies von der Anklage be- hauptet (vorne E. 2.3.3b/bb). Mangels Bereicherungsabsicht ist nur der Grundtat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt. Die Tathandlungen sind daher verjährt (vgl. E. 1.5.3). Das Verfahren ist daher mit Bezug auf Anklageziffer 2.3 ebenfalls einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). bb) Ad Anklageziffer 2.7:

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte die DD. AG gründen und wusste, dass die zur Aktienzeichnung benötigten Barmittel von der N. AG stammten (vorne E. 2.3.7b/bb). Trotzdem nahm er die Gründung der DD. AG vor, liberierte das Stammkapital mit Vermögen der N. AG, bezahlte damit die Grün-

- 94 - dungsspesen und behielt einen Restbetrag ein. Dadurch schädigte er wissentlich und willentlich die N. AG im Umfang von EUR 50'000.--. Indem er die Aktien der DD. AG für sich selbst und L. zeichnete und sich zudem gegenüber der Bank PP. als einziger wirtschaftlich Berechtigter über die Vermögenswerte der neuen Ge- sellschaft bezeichnete, manifestierte er seine Bereicherungsabsicht. Letztere wird durch die späteren, unbestrittenen Barbezüge praktisch der gesamten Barmittel der DD. AG zusätzlich bestätigt (vorne E. 2.3.7b/cc). Diesbezüglich hat daher ein Schuldspruch gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen. cc) Ad Anklageziffer 2.9 und 2.10:

In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sein Wissen als Gründer der N. AG und aus seiner Funktion bei den Kapitalerhöhungen anzurechnen. Damit war ihm die Vorgehensweise mit Bezug auf Gesellschaftsgründungen und Kapitalerhöhun- gen bekannt, namentlich die zu treffenden Vorkehren hinsichtlich der bestim- mungsgemässen Verwendung von Bareinlagen. Dass dies bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht wesentlich anders sein konnte, musste ihm bewusst sein. Seine Aussage, "die Zertifikate müssten bei der N. AG vorliegen", bestätigt denn auch dieses Wissen (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 16, S. 25 Z. 7, cl. 75 pag. 75.930.23). Trotzdem nahm er die Zahlungen im Hin- blick auf die Beteiligung an der P4. Ltd. bzw. die Gründung der N1. Inc. vor, ohne die notwendigen Vorkehren für eine bestimmungsgemässe Verwendung der Gel- der durch diese Gesellschaften zu treffen. In dieser Hinsicht bestand, anders als beim Abschluss von Rechtsgeschäften, kein Handlungsspielraum. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich hinsichtlich der Pflichtverletzung und den dadurch bewirkten Schaden der N. AG.

Indem der Beschuldigte keinerlei Vorkehren traf, damit die überwiesenen Beträge auf Seiten der Empfängerinnen einzig als Aktienkapital verwendet werden konn- ten, manifestierte er seine Bereichungsabsicht als direktes Handlungsziel. Durch die rechtsgrundlos – da ohne Gegenleistung in Form von Beteiligungsrechten – geleisteten Zahlungen (vorne E. 2.3.9b/aa bzw. E. 2.3.10b/aa) wurden die beiden Empfängergesellschaften im Umfang der jeweiligen Zahlung unrechtmässig berei- chert. Daran ändert die Verbuchung der Zahlungen als Darlehen durch die N. AG nichts. Auch bezüglich der Anklageziffern 2.9 und 2.10 hat folglich ein Schuld- spruch gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen. i) Für eine – die Bereicherungsabsicht allenfalls ausschliessende – Ersatzbereit- schaft im Sinne von Ersatzwille und jederzeitiger Ersatzmöglichkeit des Beschul- digten bestehen in Bezug auf keine der Handlungen Anhaltspunkte. Eine Ersatz- bereitschaft wurde von ihm auch nicht geltend gemacht bzw. ausdrücklich verneint (EV-Protokoll HV, S. 24 Z. 28, cl. 75 pag. 75.930.24, betreffend Anklageziffer 2.9).

- 95 - j) Fazit

Hinsichtlich der Anklageziffern 2.2 und 2.3 ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Anklageziffern 2.5, 2.6 und 2.8 hat ein Freispruch zu erfolgen. Hinsichtlich der Anklageziffern 2.7, 2.9 und 2.10 ist der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen, wobei er den Tatbestand mehrfach erfüllt hat: Eine rechtliche Handlungseinheit fällt ausser Betracht, da es um unterschiedliche Emp- fängergesellschaften (P4. Ltd., N1. Inc.) ging, auch wenn die Zahlungsanweisun- gen teilweise am selben Tag erfolgten (Anklageziffer 2.9 und 2.10); die Gründung der DD. AG (Anklageziffer 2.7) steht in einem ganz anderen Kontext. Ein einheitli- cher Willensentschluss ist daher zu verneinen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist

– und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gleich zu verfahren war nach altem Recht beim Zusammentreffen von mehreren verwirkten Freiheitsstrafen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB), während das Gesetz beim Zu- sammentreffen von Bussen das Kumulationsprinzip vorsah (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 9). Bei der Bildung der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straf- tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf-

- 96 - rahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 121). 3.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach altem Recht (Art 63 aStGB) hat der Richter die Strafe nach dem Ver- schulden zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht kommt somit dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung ei- ne entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentli- cher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswir- kungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel- chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Da- bei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzel- nen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 3.2 Strafrahmen 3.2.1 Strafschärfungsgründe Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen begangen. Die anzuwendenden Strafnormen drohen als Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Die qualifzierende Strafandrohung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist als Kann-Vorschrift zu verstehen und begründet kein erhöhtes

- 97 - Strafminimum (vorne E. 1.4.3). Das Gesetz sagt nicht, gemäss welchen Kriterien bei gleich strenger Strafandrohung die schwerste Tat für die Einsatzstrafe zu be- stimmen ist. Im Folgenden wird zunächst die Einsatzstrafe (gedanklich) festgelegt. Hierbei geht das Gericht von der Tat gemäss Anklageziffer 2.9 aus. Anschliessend ist die Strafe in Berücksichtigung der weiteren strafbaren Handlungen angemes- sen zu erhöhen. Die Obergrenze des erweiterten Strafrahmens beträgt 7½ Jahre Freiheitsstrafe; bei Geldstrafe ist die Untergrenze von einem Tagessatz zwingend zu erhöhen. Gelangt das Einzelgericht zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Frage kommt, so ist der Fall an das zuständige Kollegial- gericht zu überweisen (Art. 334 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 StBOG). Es liegt kein den Beschuldigten verurteilendes Strafurteil vor (hin- ten E. 3.4). Der Verfahrensstand eines offenbar in der Türkei "in der Sache N." ge- gen 54 Personen, darunter den Beschuldigten, wegen Verdachts des Anlagebe- trugs laufenden Ermittlungsverfahrens ist nicht aktenkundig (Plädoyer der Bun- desanwaltschaft 2. Teil S. 42 f., cl. 75 pag. 925.89 f., mit Hinweis auf die Aktenstel- len pag. 18-102-945 ff., -960, -1048 ff.). Der Beschuldigte erklärte auf entspre- chende Frage, dass gegen ihn kein Strafverfahren hängig sei (EV-Protokoll HV, S. 3 Z. 15, cl. 75 pag. 75.930.3). Damit kann ausgeschlossen werden, dass eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage stehen könnte. 3.2.2 Strafmilderungsgründe Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Ju- ni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 24). Die strafbaren Handlungen wurden von Februar 2000 bis Ok- tober 2000 begangen. Bei allen Handlungen sind zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen; sämtliche Straftaten würden innerhalb rund eines Jahres verjähren. Das Strafbedürfnis ist somit im heutigen Zeitpunkt deutlich vermindert. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Demzufolge ist die Strafe zwingend zu mildern (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Andere Mil- derungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte, die eine aufrichtige Reue des Beschuldigten erkennen liessen (Art. 48 lit. d StGB). Dessen Angebot, im Konkursverfahren der N. AG dem Konkursverwalter für Über- setzungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stehen, erfolgte einzig im Hinblick auf die Erledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl und kann nicht als Be- kunden aufrichtiger Reue gewertet werden (vgl. Strafbefehl S. 9 Ziff. 3.2.1; cl. 22 pag. 16-301-50.4 ff.). Eine Schadenswiedergutmachung erfolgte in keiner Weise (cl. 22 pag. 16-301-50.7 i.V.m. 16-301-62; vorne E. 2.3.7.b/cc).

- 98 - Bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes ist das Gericht nicht an die angedroh- te Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere Straf- art erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Es handelt sich hierbei um eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen, ohne Bindung an Mindeststrafen (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Nach altem Recht handelt es sich hingegen um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (Art. 64 aStGB), und die Milderung erfolgt nicht frei, sondern nach festen Sätzen (Art. 65 aStGB). Das Ge- richt kann Strafmilderungsgründen auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumes- sungsregel von Art. 47 StGB bzw. Art. 63 aStGB Rechnung tragen (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 2). Liegen gleichzeitig Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe vor, können sie sich kompensieren, der Strafrahmen wird aber nach oben und unten erweitert (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 4). Theoretisch wäre strafmildernd eine Re- duktion auf einen Tagessatz möglich. Eine andere (mildere) Strafart besteht nicht. 3.3 Tatkomponenten Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt formelles Organ der N. AG. Dem Verwal- tungsrat der N. AG gehörten im gleichen Zeitraum wie der Beschuldigte acht wei- tere Personen als Präsident, Vizepräsident oder Mitglied an (cl. 3 pag. 7-111-5; E. 2.2.3). Dass die Geschäftsführung mangels Organisationsreglements und ent- sprechender Delegation dem gesamten Verwaltungsrat vorbehalten war (Art. 716b Abs. 1 OR) und dieser seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasste (Art. 713 Abs. 1 OR), ändert an der strafrechtlichen Verantwortung nichts; der Beschuldigte könnte insbesondere nicht einwenden, dass ohne sein Zutun ebenso entschieden worden wäre (vgl. EICKER, Haftung für Dritte: Zur strafrechtlichen Verantwortlich- keit von Führungspersonen in Unternehmen nach dem revidierten Allgemeinen Teil des StGB, in: AJP 2010 679 ff., insbesondere 683 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats, kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt war, entlastet ihn nicht. Er könnte nicht einwenden, an seiner Stelle hätte sonst ein anderes Verwaltungsratsmitglied gehandelt und es wäre in gleicher Weise über das Gesellschaftsvermögen verfügt worden. Solche Einwände brachte der Beschuldigte denn auch nicht vor. Die N. AG war bei den ersten strafbaren Handlungen des Beschuldigten als Ver- waltungsratsmitglied mit CHF 30 Mio. voll liberiertem Aktienkapital ausgestattet; dieses wurde im anklagerelevanten Zeitraum sukzessive auf CHF 80 Mio. erhöht (cl. 3 pag. 7-111-4). Per 31. Dezember 2000 wies die N. AG bei einem voll liberier- ten Aktienkapital von CHF 105 Mio. Aktiven von total CHF 112,1 Mio. aus, wovon CHF 55,3 Mio. Beteiligungen und CHF 46,3 Mio. Darlehen (cl. 28 pag. 7-3-4). Hin- sichtlich ihres Gesellschaftszwecks kann auf das Gesagte verwiesen werden

- 99 - (E. 2.2.2; vgl. cl. 3 pag. 7-111-4). Die N. AG war vornehmlich eine Holdinggesell- schaft ohne eigentliche operative Geschäftstätigkeit, was vom Beschuldigten be- stätigt wurde (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-173). Im Rahmen dieser Zweckverfolgung wollte sie laut Aussage des Beschuldigten bei der von ihr beherrschten P4. Ltd. eine Kapitalerhöhung durchführen bzw. sich an einer sol- chen beteiligen (EV-Protokoll HV S. 22 Z. 42 f., S. 23 Z. 5 ff., cl. 75 pag. 75.930.22; vorne E. 2.3.9b/cc). Die Überweisung des als Gesellschaftsanteil be- stimmten Betrags von EUR 490'000.-- an die P4. Ltd. – bei der es sich um eine Subtochter der N. AG handelte (vorne E. 2.3.9b/aa) – ohne Wahrung der Interes- sen der N. AG durch Sicherstellung ihrer Beteiligungsrechte stellt ein grob unsorg- fältiges Handeln dar. Auch wenn der entsprechende Zahlungsauftrag von E. mitun- terzeichnet wurde, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten und mindert sein Verschulden in keiner Weise. Selbst wenn der Beschuldigte ge- stützt auf einen Beschluss des Gesamtverwaltungsrats gehandelt haben sollte – was der Beschuldigte selber jedoch nie behauptet hat und worüber sich in den Ak- ten auch nichts findet (vorne E. 2.3.9b/aa) –, änderte dies nichts an seiner Verant- wortlichkeit. Der bewirkte deliktische Erfolg in der Höhe von EUR 490'000.-- bzw. umgerechnet CHF 736'715.-- ist beträchtlich. Das Handeln des Beschuldigten stellt eine erhebliche Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber der N. AG dar. Damit ist in objektiver Hinsicht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. 3.4 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 56jährig. Gemäss Angaben im Vorverfahren wuchs er zusammen mit acht Geschwistern bei seinen Eltern in der Türkei auf. Er absolvier- te in der Heimat fünf Jahre Grundschule, drei Jahre Mittelschule und vier Jahre Gymnasium. Danach studierte er in Freiburg i.Br. Politik-, Rechts- und Islamwis- senschaften mit Politik im Hauptfach. Ungefähr 1991 schloss er das Studium als MA (Magister Artinum) ab. Nach dem Hochschulabschluss war er als leitender An- gestellter bzw. Geschäftsführer bei verschiedenen Unternehmen in Deutschland tätig, ca. von 1998 bis 2001 und seit Oktober 2004 bei der P. GmbH. An dieser war er von 1999 bis 2001 mit einem Anteil von DEM 95'000.-- beteiligt. Er ist an der von seinen Brüdern gehaltenen türkischen VV. Ltd. mit 20% beteiligt; in dieses Unternehmen investierte er EUR 20'000.--. Diese Gesellschaft hielt bis Septem- ber 2004 die Anteile der WW. GmbH in Mannheim, bei welcher der Beschuldigte ca. von 2002 bis September 2004 tätig war. Ausser bei der N. AG war er ca. 1993/1994 bei der XX. AG und von 1998 bis 2001 bei der N5. AG in Offenbach Mitglied des Aufsichtsrats. Der Beschuldigte besitzt eine 4-Zimmer-Eigentums- wohnung in der Türkei, die ihm nach der Überbauung eines Grundstücks seines Vaters zugeteilt wurde. Aus einer inzwischen verkauften Immobilie hatte er Hypo- thekarschulden von ca. EUR 50'000.--, da ihn die Bank nicht aus dem Schuldver- hältnis entliess. Andere Schulden hatte er nicht (EV BA vom 28./29. Oktober 2004,

- 100 - cl. 17 pag. 13-501-11–13). Der Beschuldigte bestätigte im Gerichtsverfahren (EV- Protokoll HV S. 3 Z. 5, cl. 75 pag. 75.930.3), eine Eigentumswohnung in der Türkei im Verkehrswert von EUR 20'000.-- zu haben. Die Familie hat zwei auf den Namen der Ehefrau zugelassene Motorfahrzeuge (EV-Protokoll HV S. 2 Z. 41, cl. 75 pag. 75.930.2). Der Beschuldigte deklarierte Schulden von EUR 70'000.-- für erbetene Verteidigung in diesem Strafverfahren; Belege reichte er nicht ein (cl. 74 pag. 74- 210-23). In der Hauptverhandlung bezifferte er diese Schulden mit EUR 60'000.--; zusätzlich habe er gegenüber der P. GmbH Schulden von EUR 20'000.-- (EV- Protokoll HV S. 3 Z. 10, cl. 75 pag. 75.930.3). Der Beschuldigte erzielte als Ge- schäftsführer der P. GmbH im ersten Halbjahr 2013 ein Einkommen von rund EUR 3'900.-- brutto bzw. EUR 2'900.-- netto pro Monat, im zweiten Halbjahr 2013 im Juli EUR 485.-- brutto bzw. EUR 332.-- netto und ab August rund EUR 3'500.-- brutto bzw. EUR 2'500.-- netto (cl. 75 pag. 75-201-13 ff., 75-261-4 ff.). Letzteres Einkommen erzielt er auch 2014 – ausgenommen Januar bis März, als er monat- lich rund EUR 1'900.-- brutto bzw. EUR 1'500.-- netto erzielte (cl. 75 pag. 75-261-2 f., -12 ff.). Seine Ehefrau ist in der gleichen Firma als Aushilfe tätig; 2013 erzielte sie monatlich durchschnittlich EUR 500.-- brutto bzw. EUR 400.-- netto (cl. 75 pag. 75-201-41 ff.); letzterer Betrag entspricht auch ihrem heutigen Einkommen (EV- Protokoll HV S. 2 Z. 26, cl. 75 pag. 75.930.2). Der Beschuldigte erhält ein monatli- ches Kindergeld von total EUR 770.-- bis 780.-- (EV-Protokoll HV S. 2 Z. 30, cl. 75 pag. 75.930.2). Er ist verheiratet, hat vier schulpflichtige Kinder (Jg. 2000, 2001, 2005, 2006; rechtshilfeweise Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Mann- heim vom 27. Januar 2011, cl. 18 pag. 13-501-398; EV-Protokoll HV S. 2 Z. 7, cl. 75 pag. 75.930.2) und wohnt mit seiner Familie in Deutschland in einer Liegen- schaft (Erbbaurecht), die seine Ehefrau 2005 in einer Zwangsversteigerung erwarb (cl. 74 pag. 74-210-21, -43 ff.). Die monatlichen Fixkosten betragen ca. EUR 1'200.--, einschliesslich Grundsteuer (EV-Protokoll HV S. 2 Z. 34 f., cl. 75 pag. 75.930.2). Ausser für die Familie ist er nicht unterstützungspflichtig (EV- Protokoll HV S. 2 Z. 38, cl. 75 pag. 75.930.2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz, in Deutschland, Frankreich, Luxemburg und in der Türkei nicht im Strafregister verzeichnet (cl. 75 pag. 75-221-6 ff., -18 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte hat einen Universitätsabschluss, wobei er Recht im Nebenfach studierte. Aufgrund seines Bildungsstandes, seiner Berufserfahrung als leitender Angestellter bzw. Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmen sowie der Einsitznahme in Leitungsorganen mehrerer Aktiengesell- schaften waren ihm die Bedeutung und Tragweite seines Handelns und insbeson- dere seine Pflichten als Verwaltungsrat vollumfänglich bewusst. Der Beschuldigte befand sich weder in einer persönlichen Notlage noch handelte er in Bedrängnis. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Verletzung der Treuepflicht und den

- 101 - dadurch bewirkten deliktischen Erfolg zu vermeiden; es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Kriterium bei der Verschuldensbemessung (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der N. AG keine Ent- schädigung erhielt, war ohne Einfluss auf sein Verhalten und ist nicht entlastend. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteile des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom

15. Juli 2013 E. 3.7; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Das grundsätzlich kooperative Aussageverhalten ist in leichtem Masse zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ein Geständnis liegt indes nicht vor. Der Einsprache gegen den Strafbefehl liegt vielmehr die Auf- fassung des Beschuldigten zu Grunde, nichts Strafbares getan zu haben (cl. 22 pag. 16-301-108). An dieser Auffassung hielt der Beschuldigte auch in der Haupt- verhandlung fest (HV-Protokoll, S. 10, cl. 75 pag. 75.920.10). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist in erheblichem Masse straf- mindernd zu berücksichtigen, da nahezu die ganze Dauer der 15jährigen Verjäh- rungsfrist verstrichen ist und der Beschuldigte sich seit der Tat wohl verhalten hat. Das Strafbedürfnis erweist sich deshalb im heutigen Zeitpunkt als stark reduziert. 3.5 Asperation Die Begehung mehrerer Straftaten hat eine angemessene Erhöhung der Einsatz- strafe zur Folge (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist in objektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund neun Monaten hinweg und in einer Vielzahl von Fällen seine Treuepflichten gegenüber der N. AG

– als Treunehmer seitens der P. GmbH sowie als Geschäftsführer der N. AG – verletzt hat. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte schon bald nach Einräumung der Generalvollmacht zunächst als Treunehmer, später als Verwaltungsratsmit- glied seine Treuepflichten gegenüber der N. AG verletzt und dieses treuwidrige Verhalten bis kurz vor der faktischen Beendigung seiner Tätigkeit als Verwaltungs- rat fortgesetzt hat. Es wäre dem Beschuldigten auch in diesen Fällen durchwegs ein Leichtes gewesen, sich pflichtgemäss und gesetzeskonform zu verhalten und den durch sein Verhalten verursachten Vermögensschaden zulasten der N. AG zu vermeiden (vgl. E. 3.4). Er hat gesamthaft einen erheblichen Schaden von rund CHF 9,2 Mio. verursacht und damit einhergehend sich selbst sowie eine Vielzahl Dritter zu bereichern beabsichtigt. Die erwiesene eigene Bereicherung beträgt EUR 50'000.-- bzw. umgerechnet CHF 75'175.--. Bei den Dritten handelt es sich um Gesellschaften, die mit der N. AG in einer Geschäftsbeziehung standen; es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Bereicherung im Umfang der empfangenen Gelder, mithin von rund CHF 9,1 Mio., tatsächlich auch eingetreten ist. Die Bereicherungsabsicht bildet bei Art. 138 Ziff. 1 StGB Tatbestandselement und kann bei der Beurteilung des Verschuldens ohne weiteres gewichtet werden.

- 102 - Auch bei den nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu beurteilenden Handlungen kann die Bereicherungsabsicht – genauer die Höhe der beabsichtigten Bereicherung – trotz des gerade aus diesem Grund erweiterten Strafrahmens ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots erschwerend berücksichtigt werden. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist auch hier in erheblichem Mas- se strafmindernd zu berücksichtigen, da in sämtlichen Fällen nahezu die ganze Dauer der 15jährigen Verjährungsfrist verstrichen ist (vgl. vorne E. 3.4); auch die zuletzt begangene Straftat würde bereits in wenig mehr als einem Jahr verjähren. 3.6 Vergleich mit Mitbeteiligten 3.6.1 Sind im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschul- densbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass das Gericht bei der Festlegung der einzelnen Strafen im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen in Einklang bringt. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen der Mittäter kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung be- trachtet werden. Gleich ist zu verfahren, wenn Mittäter aus formellen Gründen se- parat beurteilt werden und die Strafen der anderen Täter bereits feststehen. Das Gericht hat alsdann einen hypothetischen Vergleich anzustellen (BGE 135 IV 191 E. 3.2, 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2010 vom 28. Juni 2010 E. 4.3). 3.6.2 Vorliegend ist zwar nicht ein mittäterschaftliches Handeln des Beschuldigten zu beurteilen; im Rahmen der Kollektivzeichnungsberechtigung handelte der Be- schuldigte indes teilweise zusammen mit anderen Verwaltungsratsmitgliedern, namentlich C. und E. Diesen wurden auch Handlungen ohne Beteiligung, jedoch im Sachzusammenhang mit anderen, zeitlich verschobenen Handlungen des Be- schuldigten vorgeworfen. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte auf Anweisung von B. – wenn auch rechtlich unbegründet – handelte. Es ist daher im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob und inwiefern aufgrund dieses Sachzusammen- hangs die für die Mitbeteiligten ausgesprochenen Strafen zu berücksichtigen sind. Dies ist umso mehr angezeigt, als im Strafbefehlsverfahren ein für den Einspre- chenden günstigeres Gerichtsurteil Auswirkungen auf die nicht angefochtenen Strafbefehle gegen Mitbeteiligte hat, wenn ihnen der gleiche Sachverhalt zu Grun- de liegt (Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO). 3.6.3 Das Strafverfahren gegen B. und F. wurde von der Schweiz an die Türkei abgetre- ten; dessen Ausgang ist unbekannt (Prozessgeschichte Bst. F). Demnach ist ein Vergleich mit dem Beschuldigten nicht möglich.

- 103 - 3.6.4 Das Strafverfahren gegen C. wurde mit Strafbefehl vom 4. April 2012 erledigt (Prozessgeschichte Bst. L; cl. 25 pag. 22-103-1 ff.). Soweit C. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt wurde, decken bzw. überschneiden sich die ihm vorgeworfenen Hand- lungen teilweise mit jenen des Beschuldigten (Strafbefehl Ziff. 2.1.10: Überwei- sung vom 4. Juni 2000 an P. GmbH; Ziff. 2.1.11: sieben Überweisungen vom 2., 7., 21., 28. Februar und 10. März 2000 an P1. Ltd., P2. A.S. und Q. B.V.); wei- tere Handlungen stehen in einem engen Sachzusammenhang (Ziff. 2.1.14: Über- weisungen vom 9. November 1999 und 6. Dezember 1999 an W. A.S.; Ziff. 2.1.15: Überweisungen vom 3. Mai 2000, 15. November 2000 und 13. März 2001 an BB. A.S.; Ziff. 2.1.22: Überweisung vom 27. Dezember 1999 für Gesellschaftsan- teile der CC. m.b.H.; Ziff. 2.1.25: Überweisung vom 28. September 2000 betref- fend Gründung der DD. AG); andere Handlungen stehen nur scheinbar in einem Sachzusammenhang, da sie Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften betreffen, denen auch der Beschuldigte Geld zukommen liess (etwa Ziff. 2.1.1–2.1.4: Überweisun- gen an P2. A.S.; Ziff. 2.1.5–2.1.6: Überweisungen an S.; Ziff. 2.1.7–2.1.9: Über- weisungen an P1. Ltd.); die übrigen Handlungen betreffen Gesellschaften, mit de- nen der Beschuldigte keine Geschäfte tätigte. C. wurde im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der N. AG ausserdem wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) verurteilt; entsprechen- de Vorwürfe wurden gegen den Beschuldigten nicht erhoben. Die Bundesanwalt- schaft verurteilte C. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Nidwalden vom 12. Mai 2004 und als Zusatzstrafe zu zwei Urteilen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

1. Juli 2008 und 13. November 2009; mit letzterem Urteil war seinerseits bereits eine Teilzusatz- bzw. Zusatzstrafe zu den ersten beiden Urteilen verhängt worden. Bei der Strafzumessung ging die Bundesanwaltschaft von der hypothetischen Ge- samtstrafe von 40 Monaten gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2009 aus und bemass die neue Gesamtstrafe mit 46 Monaten, was eine Teil- bzw. Zusatzstrafe von sechs Monaten ergab. Zu den einzelnen Strafzumessungsfaktoren äusserte sich die Bundesanwaltschaft nicht explizit, mit Ausnahme der Berechnung der Zusatzstrafe und einzelner strafmindernder bzw. strafmildernder Faktoren. Diesbezüglich stellte sie eine besondere Strafempfind- lichkeit auf Grund des Alters und der Gesundheit (Art. 47 Abs. 1 StGB) und ein vermindertes Strafbedürfnis (Art. 48 lit. e StGB) fest. Im Übrigen verwies sie da- rauf, dass sich C. mit der ihm in Aussicht gestellten Strafe einverstanden erklärte. Unter diesen Umständen ist ein Vergleich der Strafe für C. mit der dem Beschul- digten aufzuerlegenden Strafe nur sehr eingeschränkt möglich. 3.6.5 Das Strafverfahren gegen E. wurde zufolge Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB – welche eine finanzielle Leistung von CHF 40'000.-- und eine Ar- beitsleistung von 50 Stunden zu Gunsten der "N. AG in Liquidation" bzw. deren

- 104 - Konkursmasse respektive -verwaltung beinhaltete – mit Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2012 erledigt (Prozessgeschichte Bst. L; cl. 25 pag. 22-104-1 ff.). Ein Vergleich ist somit aufgrund der Erledigungsart ausgeschlossen. Da Art. 53 StGB als eine der Bedingungen für das Absehen von Bestrafung die Voraussetzungen für die bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB nennt, steht indes fest, dass objektiv eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren im Raum stehen konnte. Die Bun- desanwaltschaft erwog in diesem Sinne in der Einstellungsverfügung, dass auf- grund des Zeitablaufs von mehr als zehn Jahren und des Wohlverhaltens seit der Tat eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren in Frage stehe; ausserdem stell- te sie eine beachtliche Strafempfindlichkeit fest (cl. 25 pag. 22-104-7). Verfahrens- gegenstand bildete der Verdacht qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der N. AG nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, insbesondere der Erwerb von Beteiligungen für rund CHF 5 Mio. an ausländischen Gesellschaften ohne Erhalt entsprechender Bestätigungen, die Verpflichtung zur Darlehensge- währung im Umfang von rund CHF 90 Mio. unter Ausrichten ungesicherter Darle- hen von rund CHF 51 Mio. an Gesellschaften ohne Prüfung ihrer Bonität, das Ge- währen von Darlehen von CHF 700'000.-- an C. oder diesem nahestehende Ge- sellschaften ohne vorgängige Prüfung, das mehrmalige Missachten des Verbots der Einlagenrückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR im Umfang von CHF 70'000.--, ausserdem insgesamt das Unterlassen des bei der Geschäftsführung gesetzlich gebotenen Handelns (cl. 25 pag. 22-104-3 bis 6). 3.7 Verfahrensdauer 3.7.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO festgeschriebene Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entzieht sich die Beurteilung der Verfahrensdauer starren Regeln. Welche Zeit- spanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriteri- um ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üb- licherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb gewisse Pausen unver- meidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter ihnen „schockierend“ lan- ge andauert (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3). Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selber, und sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, ver- ursacht hat, sind nicht zu berücksichtigen. Anders entscheiden hiesse, Verfah- rensverzögerungen (zulässige und trölerische) mit einer Strafminderung zu beloh-

- 105 - nen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N. 183). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Straf- reduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Bundesgericht bejahte etwa ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von insge- samt fünfzehn Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1), neun Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. Ap- ril 2004 E. 2.3), acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2010 vom 1. Sep- tember 2010); es verneinte eine solche bei einer Verfahrensdauer von über sechs Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). 3.7.2 Seit Aufnahme der ersten Ermittlungshandlungen im Juni 2002 sind im vorliegen- den Verfahren mehr als zwölf Jahre verflossen. Es ist indes zu beachten, dass das Verfahren anfänglich durch eine kantonale Untersuchungsbehörde geführt wurde, bis es im September 2003 von den Bundesbehörden übernommen wurde. Das Verfahren wurde zunächst gegen unbekannte Täterschaft geführt und erst im Juni 2004 auf den Beschuldigten sowie vier weitere Personen ausgedehnt. Im Juli 2010 wurde das Verfahren gegen zwei Beteiligte infolge Verfahrensübernahme durch die türkischen Strafbehörden vorläufig eingestellt. Die Voruntersuchung durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter wurde im November 2006 eröffnet. Im Zu- ge der Reorganisation der Strafrechtspflege bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung und der damit verbundenen Aufhebung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes ging die Verfahrenshoheit Ende Dezember 2010 auf die Bundesanwaltschaft zurück, ohne dass die Voruntersuchung abgeschlossen werden konnte (cl. 1 pag. 2-401-1 f.). Der Beschuldigte konnte erstmals im Okto- ber 2004 einvernommen werden; weitere Einvernahmen erfolgten im Mai 2006 und April 2007. Die Ermittlungen richteten sich zunächst auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei und des qualifizierten Betrugs. Im Februar 2008 – im Anschluss an eine weitere Einvernahme des Beschuldigten – wurde das Verfahren auf den Tatbestand der Veruntreuung, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ausgedehnt. In der Folge wurde das Verfahren mehrmals hinsichtlich weite- rer Sachverhalte auf diese Tatbestände, hinsichtlich der Mitbeschuldigten zudem auf weitere Tatbestände, ausgedehnt. Im Januar 2011 wurde der Beschuldigte rechtshilfeweise in Deutschland befragt. Dabei verweigerte er die Aussage; statt- dessen erklärte er sich bereit, zum Fragenkatalog der Bundesanwaltschaft schrift- lich Stellung zu nehmen, was er schliesslich am 2. August 2011 machte (cl. 18 pag. 13-501-397 ff., -520 ff.; cl. 22 pag. 16-301-50), nachdem er bzw. seine Ver- teidigerin wiederholt dazu aufgefordert worden waren (cl. 22 pag. 16-301-46). Die mehr als sechsmonatige Verfahrensverzögerung ist dem Beschuldigten anzulas- ten. Verzögerungen gab es auch bei Einvernahmen in der Schweiz wegen Ter- minabsprachen mit dem Beschuldigten, für die keine Veranlassung bestand (vgl.

- 106 - Art. 30–32 BStP), Probleme bei der Einreise in die Schweiz, Unabkömmlichkeit des Beschuldigten und damit verbundenen Terminverschiebungen, obwohl die Termine lange im Voraus bekannt waren (cl. 17 pag. 13-501-2–9, -68–74; cl. 18 pag. 13-501-373 ff.). Auch wenn Einvernahmen auf dem Rechtshilfeweg nicht oh- ne einen gewissen Zeitbedarf hätten durchgeführt werden können, ist ein Teil der eingetretenen Verzögerung auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Anlässlich einer Besprechung vom 16. September 2011 in der Anwaltskanzlei der Verteidigerin in Freiburg im Breisgau eröffnete die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten den massgeblichen Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung sowie die im Rahmen eines möglichen Strafbefehls in Aussicht genommene bedingte Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Parteien einigten sich darauf, dass im Falle eines Strafbefehlsverfahrens eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessät- zen à CHF 30.-- ausgesprochen würde; der Beschuldigte erklärte, einen solchen Strafbefehl akzeptieren zu wollen. Die Bundesanwaltschaft teilte mit, auch eine Verfahrenserledigung infolge Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB zu prüfen, so- fern der Beschuldigte CHF 100'000.-- in die Konkursmasse der N. AG einzuzahlen bereit sei (cl. 22 pag. 16-301-50.4 ff.). Am 6. Oktober 2011 erklärte dieser, eine fi- nanzielle Wiedergutmachung nicht leisten zu können, da er vier Kinder habe, und verlangte einen für ihn milderen Strafbefehl (cl. 22 pag. 16-301-62). Die Bundes- anwaltschaft teilte am 20. Januar 2012 mit, einen Strafbefehl auf der Basis der in der Besprechung vom 16. September 2011 erzielten Einigung auszustellen, was am 3. April 2012 erfolgte (cl. 22 pag. 16-301-65 f., -68 ff.). Nach Erhebung der Ein- sprache vom 17. April 2012 verhandelten die Parteien erneut über die Art der Ver- fahrenserledigung. Dabei war die Bundesanwaltschaft zu einer Reduktion der Stra- fe auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bereit (cl. 22 pag. 16-301-102). Der Beschuldigte liess am 14. August 2012 erklären, er halte an der Einsprache fest, da sein Verhalten nicht strafbar sei; er würde aber eine Einstellungsverfügung un- ter Verzicht auf Entschädigung und Genugtuung akzeptieren (cl. 22 pag. 16-301- 108). In dieser Zeit war die Verteidigerin mehrheitlich nicht erreichbar und liess wiederholt angesetzte Fristen verstreichen (cl. 22 pag. 16-301-100 ff.). Am 22. No- vember 2012 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl vom 3. April 2012 ohne Erhebung weiterer Beweise zusammen mit den Akten an das Bundesstrafge- richt. Die Verzögerung von der Besprechung Mitte September 2011 bis zur Über- weisung des Strafbefehls ist im Umfang von rund einem Jahr dem Beschuldigten anzulasten; sein Verhalten muss als trölerisch bezeichnet werden. Auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren liess die Verteidigerin wiederholt richter- liche Fristen verstreichen, so etwa beim Einreichen der Beweisanträge und beim Gesuch um Bestellung einer notwendigen und amtlichen Verteidigung. Eine dem Beschuldigten nicht anzulastende Verzögerung von rund fünf Monaten ergab sich aufgrund des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, bis

- 107 - der Fall zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurückgewie- sen wurde. Die Hauptverhandlung wurde gemäss Mitteilung an die Parteien vom

11. Dezember 2013 auf den 24.-26. Februar 2014 festgesetzt. Mit Schreiben vom

7. Februar 2014 (Eingang: 11. Februar 2014) legte die seit Januar 2006 (cl. 22 pag. 16-301-1) den Beschuldigten vertretende Verteidigerin, Rechtsanwältin G., ihr Mandat ohne Angabe von Gründen nieder. In der Folge musste die Verhandlung abzitiert und mangels Bezeichnung einer neuen erbetenen Verteidigung ein amtli- cher Verteidiger bestellt werden. Damit sich dieser hinreichend vorbereiten konnte, konnte die Hauptverhandlung erst auf September 2014 neu angesetzt werden. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten und seiner Verteidigerin, welche im Vor- wie auch im Hauptverfahren wiederholt Fristen verstreichen liess und gemahnt werden musste, ist die durch die Mandatsniederlegung zur Unzeit (vgl. Art. 404 Abs. 2 OR) entstandene Verzögerung von sieben Monaten vollum- fänglich dem Beschuldigten anzulasten. Damit steht fest, dass der Beschuldigte mindestens zweieinhalb Jahre der Verfahrensverzögerung zu verantworten hat. Seit Beginn der ersten Ermittlungshandlungen ist demzufolge von einer objektiven Verfahrensdauer von etwa neuneinhalb Jahren und seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten von etwa siebeneinhalb Jahren auszugehen. Das Verfahren war komplex und aufwändig. Aufgrund gesetzlicher Zuständigkeits- regeln waren drei Strafbehörden involviert und es waren bis zum Abschluss des Vorverfahrens drei Handwechsel notwendig. Das Verfahren wurde über die meiste Zeit gegen fünf Beschuldigte geführt, erforderte den Beizug einer Vielzahl von Bank- und Gesellschaftsunterlagen sowie Verfahrenssakten im Zusammenhang mit dem Konkurs der N. AG, Rechtshilfeersuchen in 14 Ländern auf drei Kontinen- ten, die Erstellung von gutachterähnlichen Berichten durch Finanzexperten der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts sowie türkischer Behörden, die Einvernahme von Beschuldigten, Zeugen und Auskunfts- personen im In- und Ausland sowie die Übersetzung umfangreicher fremdsprachi- ger Akten. Im Strafverfahren waren ca. 118 Geschädigte involviert; alle verzichte- ten bis 12. August 2011 auf eine Straf- und Zivilklage. Die Akten des Vorverfah- rens umfassen 183 Bundesordner, wovon die Bundesanwaltschaft knapp die Hälf- te als im Zusammenhang mit dem Strafbefehl bzw. der Anklage gegen den Be- schuldigten stehend an das Gericht überwies (das Gericht musste im Verlauf des Hauptverfahrens allerdings mehrere zusätzliche Bundesordner nachfordern). Ver- zögerungen, die auf eine unbegründete Untätigkeit der Strafbehörden zurückzu- führen wären, bestehen nicht. Die lange Verfahrensdauer ist in objektiver Hinsicht begründet. Der Beschuldigte war nicht inhaftiert und durch das Verfahren in sei- nem wirtschaftlichen Fortkommen nicht behindert. Die psychische Belastung war trotz der langen Verfahrensdauer nicht überdurchschnittlich; zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung

- 108 - zu verantworten hat. Das Verfahren wirkte sich insoweit nicht auf seine Persön- lichkeit aus. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu verneinen. 3.8 In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Die von der Anklagebehörde bean- tragte (unbedingte [Korrigendum: bedingte]) Geldstrafe von 180 Tagessätzen, die der im Strafbefehl ausgesprochenen Strafe entspricht, liegt massiv darunter. Eine derart tiefe Strafe erachtet das Gericht jedoch sowohl bezüglich Art als auch be- züglich Höhe als dem Veschulden und der Dauer und Anzahl der deliktischen Handlungen in Kombination mit dem hohen Deliktsbetrag (vorne E. 3.3, 3.5) in keiner Weise angemessen. 3.9 Das Gericht schiebt den Vollzug (u.a.) einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Stra- fe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit dem Wohlverhalten seit der Tat hat der Beschuldigte den Nachweis erbracht, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Voraussetzun- gen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind somit erfüllt. Die Probe- zeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.10 Vollzugskanton Da eine bedingte Strafe auszusprechen ist (vorne E. 3.9), ist kein Vollzugskanton zu bestimmen. Dieser wird bei einem allfälligen Widerruf des bedingten Strafvoll- zugs vom hierzu zuständigen Gericht zu bestimmen sein. Dementsprechend ist Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs vom 29. September 2014 ersatzlos zu streichen. 4. Kosten 4.1 Auf die Verfahrenskosten ist das neue Verfahrensrecht anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht (Art. 448 Abs. 1 StPO) – Letzteres ist nicht der Fall. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos- ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Das Reglement des Bundesstrafgerichts findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vom 1. Januar 2011 hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).

- 109 - Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstin- stanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durch- geführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6 und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 10'000.-- für das Vorverfahren

– entsprechend der Gebühr im Strafbefehl – und von Fr. 3'000.-- für die Anklage- erhebung und -vertretung vor Gericht geltend, total Fr. 13'000.--. Der Strafbefehl gilt als Anklage, weshalb die Gebühr für die Untersuchung nach Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR festzusetzen ist; die Gebühr beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.--. Bei Erle- digung durch Strafbefehl beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Eine Gebühr in der Höhe, wie sie im Strafbefehl veranschlagt worden ist, würde im Lichte der nunmehr anzuwendenden Bestimmung der Be- deutung und Schwierigkeit der Sache wie auch der Vorgehensweise des Beschul- digten und seiner erbetenen Verteidigung, welche eine nicht unerhebliche Verfah- rensverzögerung mit entsprechendem Mehraufwand zur Folge hatte (E. 3.7.2), nicht gerecht. Hinsichtlich des Aufwands kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 3.7.2), Ziff. 4.1 des Strafbefehls sowie die Akten verwiesen werden. Für das Vorverfahren erscheint mithin eine Gebühr von Fr. 30'000.-- als angemessen. Im Hauptverfahren liegt der Gebührenrahmen vor dem Einzelgericht bei Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund der Bedeu- tung und Schwierigkeit der Sache auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Diese Gebühren tragen auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung. 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen für das Vorverfahren (Bundesan- waltschaft, Bundeskriminalpolizei und Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) mit Fr. 192'652.45, jene im Hauptverfahren mit Fr. 890.--. Die Auslagen des Vor- verfahrens auferlegte sie in den Strafbefehlen betreffend den Beschuldigten und C. bzw. im Einstellungsentscheid betreffend E. gemäss einem mit allen Verfah- rensbeteiligten abgesprochenen Verteilschlüssel. Sie nahm vorab eine Kostenaus- scheidung für den Zeitpunkt der Verfahrensabtretung gegen zwei Beschuldigte an die Türkei im Umfang von zwei Fünfteln vor; die im vorliegenden Verfahren ver- bleibenden sowie die bis zum Erlass des Strafbefehls entstandenen Kosten aufer- legte sie zur Hälfte C., zu einem Sechstel E. und zu zwei Sechsteln dem Beschul-

- 110 - digten. An diesem vom Beschuldigten nicht in Frage gestellten Kostenverteil- schlüssel kann auch vorliegend festgehalten werden. Die von der Bundesanwaltschaft im Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagen sind grundsätzlich auf den Beschuldigten (anteilsmässig) auferlegbar. Das gilt für alle Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstanden hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1, 5.2). Kosten für Verfah- renshandlungen der Strafbehörden bzw. Teilnahme an solchen im Ausland, darun- ter Reisespesen, sind auferlegbar. Reisespesen im Inland sind mit der Gebühr ab- gegolten; nicht auferlegbar sind daher Fr. 49.-- (Kostenverzeichnis Position 37). Ebenfalls nicht auferlegbar sind Kosten von Fr. 90.70 (Kostenverzeichnis Positi- on 1), da nicht direkter Verfahrensaufwand betreffend. Die alle fünf Beschuldigten betreffenden Auslagen betragen total Fr. 170'533.20 (Kosten bis 16. Juli 2009), wovon auf den Beschuldigten ein Fünftel, mithin Fr. 34'106.65, entfällt. Die Kosten ab dem 17. Juli 2009 bis zum Erlass des Strafbefehls betragen Fr. 15'683.70 und betreffen drei Verfahrensbeteiligte; auf den Beschuldigten entfällt ein Drittel, Fr. 5'227.90. Den Beschuldigten allein betreffen Auslagen von Fr. 968.75. Das ergibt für das Vorverfahren für Auslagen einen Kostenanteil von Fr. 40'303.30. Die für die Anklagevertretung angefallenen Auslagen von Fr. 890.-- bestehen aus Hotel- und Reisespesen und gelten praxisgemäss als mit der Gebühr abgegolten. Die Auslagen des Gerichts von Fr. 805.-- (Übersetzung eines Aktenstücks Fr. 720.--; Fotokopien und andere Auslagen Fr. 85.--) sind auferlegbar. 4.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen somit insgesamt Fr. 91'108.30 (Gebühren Fr. 50'000.--, Auslagen Fr. 41'108.30). Da auf Verlangen der Verteidigung das Urteil schriftlich begründet werden musste, entfällt die Möglichkeit der Reduktion der Gerichtsgebühr (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). 4.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldig- te Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurtei- lung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzu- sammenhang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O. Art. 426 StPO N. 3). Die beschul- digte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

- 111 - Die Verfahrenshandlungen waren zur Aufklärung der hier zur Verurteilung führen- den Straftaten notwendig. Die Kausalität der Verfahrenskosten ist damit gegeben. Aufgrund der Verfahrenseinstellung und des Freispruchs in mehreren Anklage- punkten ist dem Beschuldigten nur ein Teil der auf ihn entfallenden Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil des Aufwands für die Abklärungen der Straftaten gemäss den Anklageziffern 2.1 und 2.7 entstand; auch war die aufwändige Analyse der die Konten der N. AG betref- fenden Geldflüsse bezüglich sämtlicher Anklagepunkte relevant. Dieser Aufwand wäre ohne Anklageerhebung in den freizusprechenden bzw. einzustellenden An- klagepunkten nicht geringer ausgefallen. Ausserdem entstand Mehraufwand auf- grund von Verfahrensverzögerungen durch den Beschuldigten. Eine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens ist dem Beschuldigten nicht vorzuwer- fen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten gesamthaft rund zwei Drittel der Verfahrenskosten bzw. Fr. 60'000.-- aufzuerlegen; dieser Betrag liegt am unteren Rand des ermessensweise aufzuerlegenden Kostenanteils. 5. Amtliche Verteidigung 5.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (hinten E. G.4). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt min- destens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfah- ren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom

24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto- ber 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten be- trägt praxisgemäss Fr. 100.-- (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). 5.2 Fürsprecher Dino Degiorgi wurde von der Einzelrichterin der Strafkammer am

13. März 2014 per 11. März 2014 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten be- stellt. Er macht mit Kostennote vom 12. September 2014 eine Entschädigung von

- 112 - total Fr. 36'703.25 geltend, umfassend 104,75 Stunden Arbeit zu einem Ansatz von Fr. 250.--, 45 Stunden Praktikantenarbeit zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 14 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 497.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'718.75 (cl. 75 pag. 75.721.25 ff.). Das vorliegende Verfahren weist einen relativ grossen Aktenumfang auf, bietet in- des in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine ausserordentlichen Schwierig- keiten. Der amtliche Verteidiger – der zuvor nicht erbetener Verteidiger war – wur- de erst im erstinstanzlichen Hauptverfahren bestellt; der Aufwand ist daher für das Aktenstudium entsprechend gross. Dies ist jedoch nicht bei der Festsetzung des Stundenansatzes zu berücksichtigen, sondern bei der Prüfung des notwendigen Aufwands. Der Stundenansatz für Arbeit ist praxisgemäss auf Fr. 230.--, für Reise- und Wartezeit auf Fr. 200.-- und für Praktikantenarbeit auf Fr. 100.-- festzusetzen. Der Aufwand des Verteidigers bis zur Hauptverhandlung ist mit 89,25 Stunden Anwalts- und 45 Stunden Praktikantenarbeit ausgewiesen und erscheint ange- messen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Ur- teilseröffnung veranschlagte der Verteidiger auf Schätzungsbasis insgesamt 15,5 Stunden; aufgrund der tatsächlichen Verhandlungsdauer sind davon 11,5 Stunden zu berücksichtigen. Hinzu kommt die Reisezeit von 14 Stunden (zwei Reisen von Bern nach Bellinzona). Das ergibt einen Betrag von Fr. 30'472.50 für Arbeits- und Reisezeit (100,75 Std. à Fr. 230.--, 45 Std. à Fr. 100.--, 14 Std. à Fr. 200.--). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind die Kosten eines Halbtax-Bahnbillets erster Klasse à Fr. 133.-- zu entschädigen, somit Fr. 266.-- (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Die Auslagen für Mahlzeiten von Fr. 165.-- und Kopien, Telefon etc. von Fr. 10.-- sind gerechtfertigt. Die Auslagen betragen total Fr. 441.--. Das ergibt ein Honorar von Fr. 30'913.50. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (Fr. 2'473.10) ist die Entschädigung des amtlichen Vertei- digers somit auf Fr. 33'386.60 festzusetzen. 5.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 4.5) hat der Beschuldigte im Umfang von rund zwei Dritteln die Kosten der amtlichen Verteidigung der Eidge- nossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Der Rückerstattungsbetrag wird gerundet auf Fr. 22'250.-- festgesetzt. 6. Entschädigung 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer

- 113 - Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person oder der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). Das Honorar wird mithin nach Art. 12 BStKR festgesetzt. Wird die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder inner- halb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eingereicht, so setzt das Ge- richt das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). 6.2 Der Beschuldigte beantragte in der Hauptverhandlung eine Entschädigung für Kosten aus erbetener Verteidigung im Betrag von EUR 66'832.42, umfassend 497 Stunden Anwaltstätigkeit zu einem Ansatz von EUR 110.--, 27 Stunden Sekre- tariatsvergütung zu einem Ansatz von EUR 35.--, Auslagen von EUR 546.70 und 19% Mehrwertsteuer von EUR 10'670.72 (cl. 75 pag. 75.721.23 f.). Der Totalbe- trag entspricht CHF 80'860.55 (durchschnittlicher Tagesgeldkurs vom 17. Septem- ber 2014; Währungsrechner auf www.oanda.com). Die Leistungen und Auslagen sind darin in keiner Weise spezifiziert und substantiiert. Nach Abschluss der Parteiverhandlungen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

24. September 2014 eine detaillierte Kostennote von Rechtsanwältin G. einrei- chen; darin wird das Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten vom 13. Ja- nuar 2006 bis 7. Februar 2014 mit CHF 103'179.-- bzw. zuzüglich 8% Mehrwert- steuer mit CHF 111'433.32 beziffert (cl. 75 pag. 75.721.8 ff.). Dieses Entschädi- gungsbegehren erweist sich als verspätet; eine Frist für die Einreichung der Kos- tennote wurde nicht angesetzt, weshalb diese in der Hauptverhandlung einzu- reichen war. Die Entschädigung ist daher auf Basis der in der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin G. zu bemessen. Mangels hinrei- chender Substantiierung ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen. Gestützt darauf ist die Entschädigung des Beschuldigten zu bemessen. Rechtsanwältin G. konstituierte sich am 13. Januar 2006 als erbetene Verteidigerin des Beschuldigten (cl. 22 pag. 16-301-1). Aktenkundig ist, dass sie an zwei Ein- vernahmen des Beschuldigten in Bern vom 13. April 2007 (Dauer 9.50 Uhr bis 16.30 Uhr; cl. 17 pag. 13-501-171) und vom 22. Februar 2008 (Dauer 9.15 Uhr bis 18.00 Uhr; cl. 17 pag. 13-501-227) sowie an der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten in Mannheim vom 27. Januar 2011 (Dauer 9.08 Uhr bis 11.38 Uhr; cl. 18 pag. 13-501-397) anwesend war. Ausserdem fand am 16. Sep-

- 114 - tember 2011 eine Besprechung in ihrer Anwaltskanzlei in Anwesenheit des Be- schuldigten und des Staatsanwalts statt (Dauer 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr; cl. 22 pag. 16-301-50.4). Gegenstand dieser Besprechung war eine Verfahrenserledi- gung durch Strafbefehl. Der Aufwand für Einvernahmen und die Besprechung mit dem Staatsanwalt beträgt – brutto, ohne Abzug jeglicher Pausen – rund 26 Stun- den zuzüglich Reisezeit ab Freiburg i.Br. (Letzteres fällt bei der Besprechung in der eigenen Anwaltskanzlei weg). An Einvernahmen von Mitbeschuldigten nahm die Rechtsanwältin nicht teil. Aktenkundig ist sodann der von der Rechtsanwältin zu studierende Aktenumfang; der in diesem Zusammenhang im jeweiligen Verfah- rensstadium notwendige Aufwand für allfällige rechtliche Abklärungen ist ermes- sensweise zu schätzen. Aktenkundig sind die Eingaben an die Strafbehörden so- wie telefonische und elektronische Kontakte. Soweit es sich hierbei um Terminab- sprachen und –verschiebungen, Beantwortung von Mahnschreiben des Staatsan- walts, Fristerstreckungsgesuche und Dergleichen handelt, kann der Aufwand als wohl im Interesse des Beschuldigten liegend, aber nicht als notwendig für die Ver- teidigung angesehen werden. Das Gleiche gilt für das gerichtliche Verfahren. Hin- sichtlich des Besprechungs- und Instruktionsaufwands bestehen – nebst dem Vor- erwähnten – kaum Anhaltspunkte in den Akten. Aufwand im Zusammenhang mit abgelehnten Anträgen an Strafbehörden, wie das Gesuch um notwendige und amtliche Verteidigung und die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde, ist nicht entschädigungsberechtigt. Das Gleiche gilt für den Aufwand im Zusam- menhang mit der Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin vom

27. Februar 2013 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbe- fehl; diesbezüglich wurde dem Beschuldigten eine Entschädigung zugesprochen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.27 vom 13. August 2013, Dispositiv Ziff. 3). Nicht entschädigungsberechtigt ist der Aufwand für die Vorbereitung der auf den 24.–26. Februar 2014 anberaumten mündlichen Hauptverhandlung, nach- dem die Rechtsanwältin ohne Angabe von Gründen ihr Mandat am 7. Febru- ar 2014 mit sofortiger Wirkung niederlegte und die Verhandlung abzitiert werden musste; der diesbezügliche Verteidigungsaufwand erwies sich als nicht notwendig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass regelmässig ein wesentlicher Teil des gesam- ten Verteidigungsaufwands im Hauptverfahren anfällt; diesbezüglich sind als Auf- wand lediglich die Beweisanträge und die schriftliche Stellungnahme zum Strafbe- fehl bzw. zu den Anklagevorwürfen gemäss Eingabe vom 7. Januar/20. Februar 2013 – worauf der amtliche Verteidiger in der Hauptverhandlung als Teil seines Parteivortrags ausdrücklich hinwies – zu berücksichtigen. Bezüglich der vom Ge- richt hinsichtlich der allfällig vorzunehmenden Strafzumessung verlangten Unterla- gen über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beschränkte sich der Aufwand der Rechtsanwältin darin, die entsprechenden Unterlagen des Beschul- digten dem Gericht einzureichen. Der notwendige Aufwand wird auf 100 Stunden Arbeitszeit und 15 Stunden Reisezeit geschätzt. Im Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeit sind auch Sekretariatsarbeiten abgedeckt. Das ergibt einen Betrag von

- 115 - total Fr. 26’000.--. Hinzu kommen Auslagen von geschätzt rund Fr. 700.--. Die im Ausland erbrachten Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Das Honorar der erbetenen Verteidigung ist ermessensweise auf Fr. 26’700.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Unter Hinweis auf die Kriterien bei der Kostenaufer- legung (vorne E. 4.5), auf die hier analog abzustellen ist, ist dem Beschuldigten ei- ne Entschädigung von rund einem Drittel zuzusprechen, ausmachend Fr. 8’900--. Im darüber hinausgehenden Betrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.

- 116 - Die Einzelrichterin erkennt: I. 1. Das Verfahren gegen A. wird mit Bezug auf die Anklageziffern 2.2, 2.3 und 2.4 ein- gestellt. II. 1. A. wird freigesprochen in Anklageziffer 2.1 betreffend das Einbehalten eines Betra- ges von DEM 2'019'316.51 sowie in den Anklageziffern 2.5, 2.6 und 2.8. 2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Bezug auf Anklageziffer 2.1, soweit nicht ein Freispruch erfolgt. 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Bezug auf die Anklageziffern 2.7, 2.9 und 2.10. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Juli 1998 bis 20. Februar 2004 mit einem Anteil von 5% bzw. DEM 5'000.-- (bei einem Stammkapital von DEM 100'000.--) beteiligt (cl. 68 pag. 18-8-2). Hingegen

- 87 - war die N. Holding A.S. an beiden Gesellschaften nicht beteiligt (E. 2.2.1). Somit musste sie – bzw. ihr Verwaltungsratspräsident B. – erst recht auf eine Kompe- tenzattraktion verzichten, was bereits bei Vorliegen eines Drittaktionariats zu ver- langen ist (vorne E. 2.5.1b/aa). Eine rechtmässige Konzernierung der N. AG durch die N. Holding A.S. lag damit nie vor. Die Verwaltungsräte der N. AG konnten sich demzufolge nicht mit der Verfolgung des Konzerninteresses bzw. allenfalls der Be- folgung von Weisungen des vermeintlichen "Konzernchefs" B. entlasten. Daran änderte auch die Wahl B.s in den Verwaltungsrat der N. AG nichts. Dafür spricht auch die Aussage von B. selbst, der zwar bestätigt, eine oberste Kontroll- und An- weisungsfunktion gehabt zu haben, jedoch angibt, die Beschlüsse in der N. AG, wie auch in den anderen Firmen, seien – zwar unter seinem Vorsitz – von den Mit- gliedern des Verwaltungsrats gefasst worden (vorne E. 2.2.3). Unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass der die Aufgaben des Verwaltungsrats umschreibende Art. 10 der Statuten der N. AG den vollen Gesetzeswortlaut von Art. 716a Abs. 1 OR wiedergibt (cl. 50 pag. 10-1-40 f.), spricht dies gegen eine Reduktion der Funk- tion des Verwaltungsrats der N. AG auf Residualaufgaben i.S. des Konzernrechts. Mithin bestand eine uneingeschränkte Treuepflicht der Mitglieder des Verwaltungs- rats, welche für ihre Handlungen und Unterlassungen voll verantwortlich blieben (vorne E. 2.5.1b/aa). Aus der Tatsache, dass die N. AG keine Tochtergesellschaft der N. Holding A.S. war, folgt auch, dass das Argument der Verteidigung, wonach eine Patronatserklärung der türkischen N.-Zentrale für alle "N.-Gesellschaften" be- standen habe und diese füreinander einstehen würden, so nicht zutreffen kann. Die Patronatserklärung ist ein in der Unternehmenspraxis entwickeltes Instrument zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten im Konzern, d.h. der Konzernobergesell- schaft für ihre Tochtergesellschaft gegenüber Dritten (vgl. z.B. http://www.patronatserklaerung.ch). Verpflichtende Erklärungen – und nur eine solche hätte hier im Sinne der Verteidigung überhaupt Beachtung finden können – sind im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen (Art. 959c OR). Im Zweifel über die Natur der Erklärung (verbindlich oder unverbindlich) ist diese nach dem Vor- sichtsprinzip (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR) als offenzulegende Garantie anzusehen (LIPP, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht – Ergänzungsband: Revidiertes Rechnungslegungsrecht 2013, Art. 959c OR N. 67). Hätte eine Patronatserklärung der N. Holding A.S. gegenüber der N. AG tatsächlich bestanden, so hätte Letztere ein Interesse gehabt, diese auszuweisen und der Revisionsstelle mitzuteilen. We- der in den Jahresabschlüssen noch in den Berichten der Revisionsstelle ist jedoch davon die Rede. bb) Das einzelne Verwaltungsratsmitglied bleibt strafrechtlich verantwortlich, auch wenn es bloss Weisungen anderer Mitglieder befolgt, denn es ist als Mitglied des Verwaltungsrats, gemeinsam mit den anderen, für die Geschäftsführung verant- wortlich (vgl. BGE 105 IV 106, 110 zu aArt. 159 StGB: „[...] il importe peu, s'agis- sant de décider si l'art. 159 CP est applicable, de savoir si l'intimé a fait ou n'a pas

- 88 - fait qu'exécuter les décisions prises par d'autres membres du conseil de fondation, en se pliant aveuglément à leurs directives. En droit, sa position au conseil était égale à celle des autres, et il participait comme les autres au pouvoir de gestion et d'administration de la fondation. Qu'il n'ait pas, en réalité, exercé sa fonction comme il pouvait et devait le faire en droit, n'enlève rien à sa qualité de participant à la gestion. […] Celui qui, en droit, assume des obligations, doit en répondre et ne peut dégager sa responsabilité qu'en se démettant de ses fonctions. Il ne peut in- voquer à décharge sa dépendance à l'égard d'autres responsables, fussent-ils ses employeurs. Il a en effet le choix entre le respect de ses obligations légales et celui des directives des personnes auxquelles il se considère comme soumis (cf. ATF 96 IV 79). Si, comme l'intimé en l'espèce, il opte pour la seconde solution, il doit en supporter les conséquences sur le plan pénal“. Der Beschuldigte und B. gehörten demselben Kollektivorgan (Verwaltungsrat) an und hatten (bloss) Kollektivunter- schriftsberechtigung zu Zweien; dass B. Präsident war und der Beschuldigte of- fenbar auf dessen Weisungen hin tätig wurde, mindert seine Verantwortlichkeit nicht; er hat die volle Verantwortung für sein Handeln zu tragen. c) Fremdes Vermögen

Das Vermögen der N. AG ist für den Beschuldigten als Verwaltungsratsmitglied und Gesellschaftsorgan ein fremdes Vermögen (vorne E. 2.5.1a/aa). d) Pflichtwidrigkeit des Handelns aa) Ad Anklageziffer 2.2:

Der Darlehensvertrag sah eine Sicherheit vor, nämlich die Abtretung der Rechte an der Marke P.; diese hätte separat erfolgen sollen, was indes nie geschah bzw. gemäss Aussage des Beschuldigten erst 2003/2004 (vorne E. 2.3.2b/aa). Damit steht fest, dass der Beschuldigte die beiden Darlehenszahlungen ausrichtete, ob- wohl keine Sicherheit zugunsten der N. AG vorlag. Da es sich bei der P. GmbH nicht um ein Tochterunternehmen der N. AG handelte (vorne E. 2.3.2b/bb), war diese in Bezug auf die Vertragsabsicherung wie ein Dritter zu behandeln. Das Ar- gument der Verteidigung, dass Risikogeschäfte noch nicht als Pflichtverletzung zu werten seien, auch wenn sich das Risiko später verwirkliche (Beweismitteleingabe Rechtsanwältin G. vom 8. Januar 2013, S. 8 f., cl. 74 pag. 74.520.17 f.), geht an der Sache vorbei. Zwar entspricht es, wie ausgeführt (vorne E. 2.5.1b/bb), der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, aus der Verwirklichung des eingegangenen Risikos dann keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers abzuleiten, wenn die- ses von seinen Pflichten abgedeckt war, er gemäss Instruktionen oder mit dem Einverständnis des Geschäftsherrn handelte oder das Risiko im Rahmen der übli- chen Geschäftsführung lag. Denn vom in diesem Sinne ordnungsgemäss han- delnden Geschäftsführer kann nicht verlangt werden, dass er gewissermassen

- 89 - prophetisch in die Zukunft schaue, um die Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirkli- chung zu erkennen. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dass der Beschuldigte mit der Darlehensgewährung ein in der Zukunft liegendes Risiko eingegangen wä- re, das sich möglicherweise realisieren könnte. Die Gewährung von, wie beweis- mässig festgestellt ist, völlig ungesicherten Darlehen bedeutet vielmehr, dass be- reits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung für die N. AG keine angemessene Si- cherheit bestand. Für eine solche war aber der Beschuldigte als umsichtiger Ge- schäftsführer zu sorgen verpflichtet. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Treuepflicht. An dieser Pflichtverletzung ändert nichts, dass der Darlehensvertrag eine Gegenleistung in Form von Zinsen vorsah. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte Geschäftsführer der P. GmbH war und als solcher zuvor den Darlehensver- trag für diese unterzeichnet hatte. Er war auch noch deren Geschäftsführer, als er auf Seiten der N. AG die Darlehenszahlungen auslöste. Diese erfolgten ohne Si- cherheiten und damit nicht im Interesse der N. AG. Deren Interessen konnte der Beschuldigte in seiner Rolle als Doppelvertreter nicht genügend wahren; er befand sich in einem offensichtlichen Interessenkonflikt. Auch hierin liegt eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht als Verwaltungsrat. Unbehelflich ist – mangels rechtmässiger Konzernierung (E. 2.5.2b/aa) – die Einwendung, die N. AG dürfe trotz rechtlicher Unabhängigkeit gegenüber der N. Holding A.S. nicht von dieser losgelöst betrachtet werden. Im vom Beschuldigten als "Vertrauensangelegenheit" bezeichneten "N.-System" (HV-Protokoll, S. 6, cl. 75 pag. 75.920.6) lag keine rechtlich wirksame Sicherheit. bb) Ad Anklageziffer 2.3:

Auch die beiden Darlehenszahlungen an die P1. Ltd. erfolgten gestützt auf einen nicht abgesicherten Globaldarlehensvertrag. Der Beschuldigte macht auch hier er- folglos geltend, die Sicherheit habe in der "N.-Philosophie" bestanden. Es kann dazu auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden (lit. aa). Somit hat der Be- schuldigte als Geschäftsführer pflichtwidrig gehandelt; daran ändert nichts, dass der Globaldarlehensvertrag eine Verzinsung vorsah (vgl. lit. aa). cc) Ad Anklageziffern 2.5 und 2.8:

Die N. AG kaufte im eigenen Namen Maschinen – von der AA. GmbH bzw. von der FF. AG – und verkaufte sie an zwei verschiedene Firmen – BB. A.S. bzw. P2. A.S. – jeweils mit Gewinn weiter (vorne E. 2.3.5b/aa, bb bzw. 2.3.8b/aa, bb). Sie tätigte also Handelsgeschäfte, was vom damaligen Gesellschaftszweck abge- deckt war (vorne E. 2.2.2), und leistete jeweils die Anzahlung bzw. erste Zahlung. Der Beschuldigte beglich mit der jeweils durch ihn hiernach vorgenommenen Zah- lung somit eine Kaufpreisschuld der N. AG. Die Anklage behauptet nicht, dass die Kaufverträge für die N. AG unvorteilhaft gewesen sein sollen, dass also ein Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hätte. Dafür liegen

- 90 - denn auch keine Anhaltspunkte in den Akten vor. Mit dem Weiterverkauf hatte der Beschuldigte hingegen nichts zu tun. Eine Pflichtverletzung kann bezüglich der Anklageziffern 2.5 und 2.8 nicht festgestellt werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. dd) Ad Anklageziffer 2.6:

Es steht beweismässig fest, dass der Verwaltungsrat der N. AG den Kauf der Stammanteile der CC. m.b.H. vorgängig beschlossen und die Beteiligungszahlung bereits am 30. Dezember 1999 geleistet hatte (vorne E. 2.3.6b/aa). Mit seiner Er- klärung vom 6. Januar 2000 genehmigte der Beschuldigte gestützt auf seine Ge- neralvollmacht den durch J. im Namen der N. AG abgeschlossenen Kaufvertrag vom 23. Dezember 1999 zwar formell, jedoch bloss im Nachgang zum entspre- chenden Verwaltungsratsbeschluss. Letzterer war für den Beschuldigten, der da- mals noch nicht Verwaltungsrat der N. AG war, verbindlich. In Bezug auf die be- hauptete Genehmigung der Kaufpreiszahlung steht fest, dass eine derartige Erklä- rung des Beschuldigten wirkungslos gewesen wäre. Dem Beschuldigten kann da- her keine Pflichtverletzung angelastet werden, unabhängig davon, ob ihm Ge- schäftsführerstellung zukam oder nicht. Die Frage, ob die Handlungen unter dem Treubruch- (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder dem Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB) zu prüfen wären, kann offen bleiben. Der Beschuldigte ist demzufolge mit Bezug auf Anklageziffer 2.6 freizusprechen. ee) Ad Anklageziffer 2.7:

Die Treuepflichtverletzung des Beschuldigten besteht zum einen darin, dass er ohne Ermächtigung des Verwaltungsrats der N. AG eine Gesellschaft, die DD. AG, gründete (vorne E. 2.3.7b/aa, bb). Zum anderen ist sie darin zu sehen, dass er für die Liberierung des Stammkapitals der DD. AG im eigenen und im Namen eines Dritten Mittel der N. AG verwendete. Dabei floss der von der N. AG stammende Betrag von EUR 50'000.-- vollumfänglich an die DD. AG: als Stammkapital, Grün- dungsspesen und Überschuss auf deren Konto. Die N. AG wurde an dieser Ge- sellschaft in keiner Weise beteiligt. Über sämtliche Vermögenswerte erklärte sich vielmehr der Beschuldigte als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter (vorne E. 2.3.7b/aa, bb). ff) Ad Anklageziffern 2.9 und 2.10: Wie festgestellt, waren beide durch den Beschuldigten mitausgelösten Zahlungen als Beteiligungszahlungen gedacht – zwecks Kapitalerhöhung bei der P4. Ltd. bzw. als Gesellschaftskapital für die Neugründung der N1. Inc. Hingegen sind kei- ne Belege dafür vorhanden, dass die Beträge bei den Empfängergesellschaften jeweils als Kapital registriert und der N. AG die entsprechenden Beteiligungsrechte

- 91 - eingeräumt wurden (vorne E. 2.3.9b/aa, cc bzw. E. 2.3.10b/aa, cc). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht die erforderlichen Vorkehren traf, um die bestimmungsgemässe Verwendung der Beträge sicherzustellen. Dies widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemässer Geschäftsführung (Art. 717 Abs. 1 OR; E. 2.5.1b/aa, bb) und stellt eine Pflichtverletzung dar.

Für eine Verwendung des empfangenen Betrags durch die P4. Ltd. als Darlehen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 38 ff., cl. 75 pag. 75.930.23) und auch von der Anklage alternativ impliziert wird ("… oder als Darlehen ausgewiesen wurde"; Anklageschrift S. 8), bestehen keine Anhalts- punkte. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschuldigte seine Treuepflicht ver- letzt, indem er nicht für eine vertragliche Vereinbarung mit zum Zeitpunkt der Überweisung adäquater Gegenleistung besorgt war. Ob ihm, wie angeklagt, auch die fehlende Sicherheit – bei Gewährung eines Darlehens an ein Sub- Tochterunternehmen – als Pflichtverletzung anzulasten wäre, kann offen gelassen werden. Mit Bezug auf die Neugründung der N1. Inc. könnte hingegen keine ver- tragliche Vereinbarung und Sicherheit verlangt werden, da Aktienkapital definiti- onsgemäss Risikokapital darstellt. Dass die beabsichtigte Gesellschaftsgründung als solche pflichtwidrig gewesen wäre, wird nicht behauptet. e) Geschäftsführung als eigentlicher Inhalt des Rechtsverhältnisses

Mit der Funktion des Beschuldigten als Verwaltungsratsmitglied der N. AG ist die- se Anforderung fraglos erfüllt, zumal der Beschuldigte nach eigener Aussage kein Pro-forma-Verwaltungsrat war (vorne E. 2.2.3). Wenn der Beschuldigte erklärt, er sei im "Aufsichtsrat" der N. AG (sowie weiteren, in Deutschland domizilierten Ge- sellschaften) gewesen (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-13 Z. 8), nimmt ihm dies die Stellung als geschäftsführendes Organmitglied nicht, da im schweizerischen Recht dem Verwaltungsrat – im Unterschied beispielsweise zur deutschen Regelung des Aufsichtsratssystems – grundlegende Geschäftsfüh- rungs-, nämlich Exekutivaufgaben, unübertragbar zugeordnet sind (Art. 716a OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 20 N. 5). f) Gewichtige Vermögensinteressen

Die Voraussetzung der gewichtigen Vermögensinteressen ist schon aufgrund der Höhe der vom Beschuldigten ausgelösten Zahlungen fraglos erfüllt (E. 2.5.1a/ee). g) Vermögensschaden aa) Ad Anlageziffer 2.2: Die vertragswidrig ohne Sicherheiten gewährten Darlehenszahlungen an die P. GmbH führten dazu, dass die N. AG massive Wertberichtigungen ihrer Darle-

- 92 - hensforderungen gegenüber der P. GmbH vornehmen musste: Ende 2002 und Ende 2003 um jeweils 25% (vorne E. 2.3.2b/cc). Damit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Vermögensschaden zu bejahen. bb) Ad Anklageziffer 2.3: Die Ausrichtung ungesicherter Darlehen an die P1. Ltd. führte dazu, dass die N. AG per Ende 2001 eine Wertberichtigung ihrer offenen Kreditzinsen gegenüber der P1. Ltd. vornehmen musste (vorne E. 2.3.3b/cc). Damit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Vermögensschaden zu bejahen. Irrelevant ist die im Jahr 2004 offenbar erfolgte Schuldentilgung der P1. Ltd. mittels Übertragung von Aktienpaketen durch die N6. A.S. auf die die N. AG (E. 2.3.3 b/cc). Ein Vermögensschaden liegt schon bei einer vorübergehenden Schädigung bzw. Vermögensgefährdung vor (E. 2.5.1c/cc bzw. c/dd; BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c). Eine solche trat spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Wertbe- richtigungen durch die N. AG per Ende 2001 ein; eine allenfalls später erfolgte Schuldentilgung ändert daran nichts. cc) Ad Anlageziffer 2.7: Durch sein Handeln verursachte der Beschuldigte der N. AG einen Vermögens- schaden (Verminderung der Aktiven) im Umfang von EUR 50'000.--, welche bei der Gründung der DD. AG zweckwidrig verwendet wurden. dd) Ad Anklageziffern 2.9 und 2.10: Der Vermögensschaden liegt darin, dass der N. AG für die Zahlungen von EUR 490'000.-- (CHF 766‘654.--) bzw. EUR 250'000.-- (CHF 380‘843.75) keine Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die Verminderung ihrer Aktiven trat dabei bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung ein, nicht erst im Zeitpnkt der späteren Abschreibungen, welche die N. AG in Bezug auf beide Gesellschaften im vollen Umfang vornehmen musste (vorne E. 2.3.9 b/dd, 2.3.10 b/bb). h) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Ad Anklageziffern 2.2 und 2.3:

Dem Beschuldigten war bewusst, dass er als Verwaltungsrat die Interessen der N. AG zu wahren hatte (E. 2.2.3). Er wusste auch, dass Darlehen nicht ohne Si- cherheiten gewährt werden dürfen, gab er doch an, die Sicherheit habe in der (nicht erfolgten) Markenabtretung bzw. in der N.-Philosophie, im bewährten N.- System, bestanden (vorne E. 2.3.2b/bb bzw. E. 2.3.3b/bb). Gleichzeitig musste ihm bewusst sein, dass das "N.-System" als vermeintliche Sicherheit nicht genü-

- 93 - gen konnte, wusste er doch, dass die N. AG ein rechtlich selbständiges Unter- nehmen war. Bei den Darlehenszahlungen an die P. GmbH und die P1. Ltd. muss- te sich ihm daher eine Schädigung der N. AG als so wahrscheinlich aufdrängen, dass er sie nicht anders als in Kauf genommen haben konnte. Er handelte folglich mit Evenutalvorsatz.

Bei der Frage, ob der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht handelte, ist zu be- rücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Darlehenszahlungen an die P. GmbH eine Gegenleistung in Form von Zinsen vereinbart war (vorne E. 2.3.2b/aa). Davon ging auch der Beschuldigte aus, hatte er doch den Vertrag auf Seiten der P. GmbH un- terzeichnet. Dem Darlehensvertrag immanent ist sodann die Rückzahlungspflicht (Art. 312 OR). Bei dieser Sachlage könnte eine Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten nur bei einer eigentlichen Überschuldung der P. GmbH im Zeitpunkt der ungesicherten Darlehenszahlungen vorgelegen haben, wenn mithin eine voll- ständige Rückzahlung als illusorisch erkennbar gewesen sein müsste. Eine Über- schuldung ist jedoch, wie festgestellt, weder nachgewiesen noch wird sie von der Anklage behauptet (vgl. E. 2.3.2b/cc). Ein Handeln in Bereicherungsabsicht ist folglich nicht nachgewiesen, so dass nur der Grundtatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt ist. Dieser ist ein Vergehen, weshalb die Tathandlungen verjährt sind – sowohl nach altem wie nach neuem Verjährungsrecht (vgl. E. 1.5.3). Das Verfahren ist daher mit Bezug auf Anklagezif- fer 2.2 einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).

Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht in Bezug auf Anklageziffer 2.3 ist festzuhal- ten, dass im Zeitpunkt der inkriminierten Zahlungen Darlehenszinsen vertraglich vereinbart waren, wovon auch der Beschuldigte ausging (vorne E. 2.3.3 b/aa). Die Anklage wirft ihm denn auch nicht vor, die Darlehenszahlungen ohne Gegenleis- tung ausgerichtet zu haben; auch geht sie von einer Rückzahlungspflicht hinsicht- lich der Darlehensvaluta aus (Anklageschrift S. 4 unten; vgl. Art. 312 OR). Eine Bereicherungsabsicht könnte somit auch hier nur angenommen werden, wenn der Beschuldigte die Zahlungen an eine überschuldete Gesellschaft geleistet hätte. Letzeres ist jedoch weder aktenmässig erstellt noch wird dies von der Anklage be- hauptet (vorne E. 2.3.3b/bb). Mangels Bereicherungsabsicht ist nur der Grundtat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt. Die Tathandlungen sind daher verjährt (vgl. E. 1.5.3). Das Verfahren ist daher mit Bezug auf Anklageziffer 2.3 ebenfalls einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). bb) Ad Anklageziffer 2.7:

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte die DD. AG gründen und wusste, dass die zur Aktienzeichnung benötigten Barmittel von der N. AG stammten (vorne E. 2.3.7b/bb). Trotzdem nahm er die Gründung der DD. AG vor, liberierte das Stammkapital mit Vermögen der N. AG, bezahlte damit die Grün-

- 94 - dungsspesen und behielt einen Restbetrag ein. Dadurch schädigte er wissentlich und willentlich die N. AG im Umfang von EUR 50'000.--. Indem er die Aktien der DD. AG für sich selbst und L. zeichnete und sich zudem gegenüber der Bank PP. als einziger wirtschaftlich Berechtigter über die Vermögenswerte der neuen Ge- sellschaft bezeichnete, manifestierte er seine Bereicherungsabsicht. Letztere wird durch die späteren, unbestrittenen Barbezüge praktisch der gesamten Barmittel der DD. AG zusätzlich bestätigt (vorne E. 2.3.7b/cc). Diesbezüglich hat daher ein Schuldspruch gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen. cc) Ad Anklageziffer 2.9 und 2.10:

In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sein Wissen als Gründer der N. AG und aus seiner Funktion bei den Kapitalerhöhungen anzurechnen. Damit war ihm die Vorgehensweise mit Bezug auf Gesellschaftsgründungen und Kapitalerhöhun- gen bekannt, namentlich die zu treffenden Vorkehren hinsichtlich der bestim- mungsgemässen Verwendung von Bareinlagen. Dass dies bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht wesentlich anders sein konnte, musste ihm bewusst sein. Seine Aussage, "die Zertifikate müssten bei der N. AG vorliegen", bestätigt denn auch dieses Wissen (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 16, S. 25 Z. 7, cl. 75 pag. 75.930.23). Trotzdem nahm er die Zahlungen im Hin- blick auf die Beteiligung an der P4. Ltd. bzw. die Gründung der N1. Inc. vor, ohne die notwendigen Vorkehren für eine bestimmungsgemässe Verwendung der Gel- der durch diese Gesellschaften zu treffen. In dieser Hinsicht bestand, anders als beim Abschluss von Rechtsgeschäften, kein Handlungsspielraum. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich hinsichtlich der Pflichtverletzung und den dadurch bewirkten Schaden der N. AG.

Indem der Beschuldigte keinerlei Vorkehren traf, damit die überwiesenen Beträge auf Seiten der Empfängerinnen einzig als Aktienkapital verwendet werden konn- ten, manifestierte er seine Bereichungsabsicht als direktes Handlungsziel. Durch die rechtsgrundlos – da ohne Gegenleistung in Form von Beteiligungsrechten – geleisteten Zahlungen (vorne E. 2.3.9b/aa bzw. E. 2.3.10b/aa) wurden die beiden Empfängergesellschaften im Umfang der jeweiligen Zahlung unrechtmässig berei- chert. Daran ändert die Verbuchung der Zahlungen als Darlehen durch die N. AG nichts. Auch bezüglich der Anklageziffern 2.9 und 2.10 hat folglich ein Schuld- spruch gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen. i) Für eine – die Bereicherungsabsicht allenfalls ausschliessende – Ersatzbereit- schaft im Sinne von Ersatzwille und jederzeitiger Ersatzmöglichkeit des Beschul- digten bestehen in Bezug auf keine der Handlungen Anhaltspunkte. Eine Ersatz- bereitschaft wurde von ihm auch nicht geltend gemacht bzw. ausdrücklich verneint (EV-Protokoll HV, S. 24 Z. 28, cl. 75 pag. 75.930.24, betreffend Anklageziffer 2.9).

- 95 - j) Fazit

Hinsichtlich der Anklageziffern 2.2 und 2.3 ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Anklageziffern 2.5, 2.6 und 2.8 hat ein Freispruch zu erfolgen. Hinsichtlich der Anklageziffern 2.7, 2.9 und 2.10 ist der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen, wobei er den Tatbestand mehrfach erfüllt hat: Eine rechtliche Handlungseinheit fällt ausser Betracht, da es um unterschiedliche Emp- fängergesellschaften (P4. Ltd., N1. Inc.) ging, auch wenn die Zahlungsanweisun- gen teilweise am selben Tag erfolgten (Anklageziffer 2.9 und 2.10); die Gründung der DD. AG (Anklageziffer 2.7) steht in einem ganz anderen Kontext. Ein einheitli- cher Willensentschluss ist daher zu verneinen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist

– und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gleich zu verfahren war nach altem Recht beim Zusammentreffen von mehreren verwirkten Freiheitsstrafen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB), während das Gesetz beim Zu- sammentreffen von Bussen das Kumulationsprinzip vorsah (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 9). Bei der Bildung der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straf- tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf-

- 96 - rahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 121). 3.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach altem Recht (Art 63 aStGB) hat der Richter die Strafe nach dem Ver- schulden zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht kommt somit dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung ei- ne entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentli- cher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswir- kungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel- chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Da- bei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzel- nen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 3.2 Strafrahmen 3.2.1 Strafschärfungsgründe Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen begangen. Die anzuwendenden Strafnormen drohen als Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Die qualifzierende Strafandrohung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist als Kann-Vorschrift zu verstehen und begründet kein erhöhtes

- 97 - Strafminimum (vorne E. 1.4.3). Das Gesetz sagt nicht, gemäss welchen Kriterien bei gleich strenger Strafandrohung die schwerste Tat für die Einsatzstrafe zu be- stimmen ist. Im Folgenden wird zunächst die Einsatzstrafe (gedanklich) festgelegt. Hierbei geht das Gericht von der Tat gemäss Anklageziffer 2.9 aus. Anschliessend ist die Strafe in Berücksichtigung der weiteren strafbaren Handlungen angemes- sen zu erhöhen. Die Obergrenze des erweiterten Strafrahmens beträgt 7½ Jahre Freiheitsstrafe; bei Geldstrafe ist die Untergrenze von einem Tagessatz zwingend zu erhöhen. Gelangt das Einzelgericht zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Frage kommt, so ist der Fall an das zuständige Kollegial- gericht zu überweisen (Art. 334 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 StBOG). Es liegt kein den Beschuldigten verurteilendes Strafurteil vor (hin- ten E. 3.4). Der Verfahrensstand eines offenbar in der Türkei "in der Sache N." ge- gen 54 Personen, darunter den Beschuldigten, wegen Verdachts des Anlagebe- trugs laufenden Ermittlungsverfahrens ist nicht aktenkundig (Plädoyer der Bun- desanwaltschaft 2. Teil S. 42 f., cl. 75 pag. 925.89 f., mit Hinweis auf die Aktenstel- len pag. 18-102-945 ff., -960, -1048 ff.). Der Beschuldigte erklärte auf entspre- chende Frage, dass gegen ihn kein Strafverfahren hängig sei (EV-Protokoll HV, S. 3 Z. 15, cl. 75 pag. 75.930.3). Damit kann ausgeschlossen werden, dass eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage stehen könnte. 3.2.2 Strafmilderungsgründe Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Ju- ni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 24). Die strafbaren Handlungen wurden von Februar 2000 bis Ok- tober 2000 begangen. Bei allen Handlungen sind zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen; sämtliche Straftaten würden innerhalb rund eines Jahres verjähren. Das Strafbedürfnis ist somit im heutigen Zeitpunkt deutlich vermindert. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Demzufolge ist die Strafe zwingend zu mildern (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Andere Mil- derungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte, die eine aufrichtige Reue des Beschuldigten erkennen liessen (Art. 48 lit. d StGB). Dessen Angebot, im Konkursverfahren der N. AG dem Konkursverwalter für Über- setzungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stehen, erfolgte einzig im Hinblick auf die Erledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl und kann nicht als Be- kunden aufrichtiger Reue gewertet werden (vgl. Strafbefehl S. 9 Ziff. 3.2.1; cl. 22 pag. 16-301-50.4 ff.). Eine Schadenswiedergutmachung erfolgte in keiner Weise (cl. 22 pag. 16-301-50.7 i.V.m. 16-301-62; vorne E. 2.3.7.b/cc).

- 98 - Bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes ist das Gericht nicht an die angedroh- te Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere Straf- art erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Es handelt sich hierbei um eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen, ohne Bindung an Mindeststrafen (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Nach altem Recht handelt es sich hingegen um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (Art. 64 aStGB), und die Milderung erfolgt nicht frei, sondern nach festen Sätzen (Art. 65 aStGB). Das Ge- richt kann Strafmilderungsgründen auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumes- sungsregel von Art. 47 StGB bzw. Art. 63 aStGB Rechnung tragen (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 2). Liegen gleichzeitig Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe vor, können sie sich kompensieren, der Strafrahmen wird aber nach oben und unten erweitert (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 4). Theoretisch wäre strafmildernd eine Re- duktion auf einen Tagessatz möglich. Eine andere (mildere) Strafart besteht nicht. 3.3 Tatkomponenten Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt formelles Organ der N. AG. Dem Verwal- tungsrat der N. AG gehörten im gleichen Zeitraum wie der Beschuldigte acht wei- tere Personen als Präsident, Vizepräsident oder Mitglied an (cl. 3 pag. 7-111-5; E. 2.2.3). Dass die Geschäftsführung mangels Organisationsreglements und ent- sprechender Delegation dem gesamten Verwaltungsrat vorbehalten war (Art. 716b Abs. 1 OR) und dieser seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasste (Art. 713 Abs. 1 OR), ändert an der strafrechtlichen Verantwortung nichts; der Beschuldigte könnte insbesondere nicht einwenden, dass ohne sein Zutun ebenso entschieden worden wäre (vgl. EICKER, Haftung für Dritte: Zur strafrechtlichen Verantwortlich- keit von Führungspersonen in Unternehmen nach dem revidierten Allgemeinen Teil des StGB, in: AJP 2010 679 ff., insbesondere 683 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats, kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt war, entlastet ihn nicht. Er könnte nicht einwenden, an seiner Stelle hätte sonst ein anderes Verwaltungsratsmitglied gehandelt und es wäre in gleicher Weise über das Gesellschaftsvermögen verfügt worden. Solche Einwände brachte der Beschuldigte denn auch nicht vor. Die N. AG war bei den ersten strafbaren Handlungen des Beschuldigten als Ver- waltungsratsmitglied mit CHF 30 Mio. voll liberiertem Aktienkapital ausgestattet; dieses wurde im anklagerelevanten Zeitraum sukzessive auf CHF 80 Mio. erhöht (cl. 3 pag. 7-111-4). Per 31. Dezember 2000 wies die N. AG bei einem voll liberier- ten Aktienkapital von CHF 105 Mio. Aktiven von total CHF 112,1 Mio. aus, wovon CHF 55,3 Mio. Beteiligungen und CHF 46,3 Mio. Darlehen (cl. 28 pag. 7-3-4). Hin- sichtlich ihres Gesellschaftszwecks kann auf das Gesagte verwiesen werden

- 99 - (E. 2.2.2; vgl. cl. 3 pag. 7-111-4). Die N. AG war vornehmlich eine Holdinggesell- schaft ohne eigentliche operative Geschäftstätigkeit, was vom Beschuldigten be- stätigt wurde (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-173). Im Rahmen dieser Zweckverfolgung wollte sie laut Aussage des Beschuldigten bei der von ihr beherrschten P4. Ltd. eine Kapitalerhöhung durchführen bzw. sich an einer sol- chen beteiligen (EV-Protokoll HV S. 22 Z. 42 f., S. 23 Z. 5 ff., cl. 75 pag. 75.930.22; vorne E. 2.3.9b/cc). Die Überweisung des als Gesellschaftsanteil be- stimmten Betrags von EUR 490'000.-- an die P4. Ltd. – bei der es sich um eine Subtochter der N. AG handelte (vorne E. 2.3.9b/aa) – ohne Wahrung der Interes- sen der N. AG durch Sicherstellung ihrer Beteiligungsrechte stellt ein grob unsorg- fältiges Handeln dar. Auch wenn der entsprechende Zahlungsauftrag von E. mitun- terzeichnet wurde, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten und mindert sein Verschulden in keiner Weise. Selbst wenn der Beschuldigte ge- stützt auf einen Beschluss des Gesamtverwaltungsrats gehandelt haben sollte – was der Beschuldigte selber jedoch nie behauptet hat und worüber sich in den Ak- ten auch nichts findet (vorne E. 2.3.9b/aa) –, änderte dies nichts an seiner Verant- wortlichkeit. Der bewirkte deliktische Erfolg in der Höhe von EUR 490'000.-- bzw. umgerechnet CHF 736'715.-- ist beträchtlich. Das Handeln des Beschuldigten stellt eine erhebliche Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber der N. AG dar. Damit ist in objektiver Hinsicht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. 3.4 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 56jährig. Gemäss Angaben im Vorverfahren wuchs er zusammen mit acht Geschwistern bei seinen Eltern in der Türkei auf. Er absolvier- te in der Heimat fünf Jahre Grundschule, drei Jahre Mittelschule und vier Jahre Gymnasium. Danach studierte er in Freiburg i.Br. Politik-, Rechts- und Islamwis- senschaften mit Politik im Hauptfach. Ungefähr 1991 schloss er das Studium als MA (Magister Artinum) ab. Nach dem Hochschulabschluss war er als leitender An- gestellter bzw. Geschäftsführer bei verschiedenen Unternehmen in Deutschland tätig, ca. von 1998 bis 2001 und seit Oktober 2004 bei der P. GmbH. An dieser war er von 1999 bis 2001 mit einem Anteil von DEM 95'000.-- beteiligt. Er ist an der von seinen Brüdern gehaltenen türkischen VV. Ltd. mit 20% beteiligt; in dieses Unternehmen investierte er EUR 20'000.--. Diese Gesellschaft hielt bis Septem- ber 2004 die Anteile der WW. GmbH in Mannheim, bei welcher der Beschuldigte ca. von 2002 bis September 2004 tätig war. Ausser bei der N. AG war er ca. 1993/1994 bei der XX. AG und von 1998 bis 2001 bei der N5. AG in Offenbach Mitglied des Aufsichtsrats. Der Beschuldigte besitzt eine 4-Zimmer-Eigentums- wohnung in der Türkei, die ihm nach der Überbauung eines Grundstücks seines Vaters zugeteilt wurde. Aus einer inzwischen verkauften Immobilie hatte er Hypo- thekarschulden von ca. EUR 50'000.--, da ihn die Bank nicht aus dem Schuldver- hältnis entliess. Andere Schulden hatte er nicht (EV BA vom 28./29. Oktober 2004,

- 100 - cl. 17 pag. 13-501-11–13). Der Beschuldigte bestätigte im Gerichtsverfahren (EV- Protokoll HV S. 3 Z. 5, cl. 75 pag. 75.930.3), eine Eigentumswohnung in der Türkei im Verkehrswert von EUR 20'000.-- zu haben. Die Familie hat zwei auf den Namen der Ehefrau zugelassene Motorfahrzeuge (EV-Protokoll HV S. 2 Z. 41, cl. 75 pag. 75.930.2). Der Beschuldigte deklarierte Schulden von EUR 70'000.-- für erbetene Verteidigung in diesem Strafverfahren; Belege reichte er nicht ein (cl. 74 pag. 74- 210-23). In der Hauptverhandlung bezifferte er diese Schulden mit EUR 60'000.--; zusätzlich habe er gegenüber der P. GmbH Schulden von EUR 20'000.-- (EV- Protokoll HV S. 3 Z. 10, cl. 75 pag. 75.930.3). Der Beschuldigte erzielte als Ge- schäftsführer der P. GmbH im ersten Halbjahr 2013 ein Einkommen von rund EUR 3'900.-- brutto bzw. EUR 2'900.-- netto pro Monat, im zweiten Halbjahr 2013 im Juli EUR 485.-- brutto bzw. EUR 332.-- netto und ab August rund EUR 3'500.-- brutto bzw. EUR 2'500.-- netto (cl. 75 pag. 75-201-13 ff., 75-261-4 ff.). Letzteres Einkommen erzielt er auch 2014 – ausgenommen Januar bis März, als er monat- lich rund EUR 1'900.-- brutto bzw. EUR 1'500.-- netto erzielte (cl. 75 pag. 75-261-2 f., -12 ff.). Seine Ehefrau ist in der gleichen Firma als Aushilfe tätig; 2013 erzielte sie monatlich durchschnittlich EUR 500.-- brutto bzw. EUR 400.-- netto (cl. 75 pag. 75-201-41 ff.); letzterer Betrag entspricht auch ihrem heutigen Einkommen (EV- Protokoll HV S. 2 Z. 26, cl. 75 pag. 75.930.2). Der Beschuldigte erhält ein monatli- ches Kindergeld von total EUR 770.-- bis 780.-- (EV-Protokoll HV S. 2 Z. 30, cl. 75 pag. 75.930.2). Er ist verheiratet, hat vier schulpflichtige Kinder (Jg. 2000, 2001, 2005, 2006; rechtshilfeweise Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Mann- heim vom 27. Januar 2011, cl. 18 pag. 13-501-398; EV-Protokoll HV S. 2 Z. 7, cl. 75 pag. 75.930.2) und wohnt mit seiner Familie in Deutschland in einer Liegen- schaft (Erbbaurecht), die seine Ehefrau 2005 in einer Zwangsversteigerung erwarb (cl. 74 pag. 74-210-21, -43 ff.). Die monatlichen Fixkosten betragen ca. EUR 1'200.--, einschliesslich Grundsteuer (EV-Protokoll HV S. 2 Z. 34 f., cl. 75 pag. 75.930.2). Ausser für die Familie ist er nicht unterstützungspflichtig (EV- Protokoll HV S. 2 Z. 38, cl. 75 pag. 75.930.2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz, in Deutschland, Frankreich, Luxemburg und in der Türkei nicht im Strafregister verzeichnet (cl. 75 pag. 75-221-6 ff., -18 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte hat einen Universitätsabschluss, wobei er Recht im Nebenfach studierte. Aufgrund seines Bildungsstandes, seiner Berufserfahrung als leitender Angestellter bzw. Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmen sowie der Einsitznahme in Leitungsorganen mehrerer Aktiengesell- schaften waren ihm die Bedeutung und Tragweite seines Handelns und insbeson- dere seine Pflichten als Verwaltungsrat vollumfänglich bewusst. Der Beschuldigte befand sich weder in einer persönlichen Notlage noch handelte er in Bedrängnis. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Verletzung der Treuepflicht und den

- 101 - dadurch bewirkten deliktischen Erfolg zu vermeiden; es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Kriterium bei der Verschuldensbemessung (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der N. AG keine Ent- schädigung erhielt, war ohne Einfluss auf sein Verhalten und ist nicht entlastend. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteile des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom

15. Juli 2013 E. 3.7; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Das grundsätzlich kooperative Aussageverhalten ist in leichtem Masse zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ein Geständnis liegt indes nicht vor. Der Einsprache gegen den Strafbefehl liegt vielmehr die Auf- fassung des Beschuldigten zu Grunde, nichts Strafbares getan zu haben (cl. 22 pag. 16-301-108). An dieser Auffassung hielt der Beschuldigte auch in der Haupt- verhandlung fest (HV-Protokoll, S. 10, cl. 75 pag. 75.920.10). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist in erheblichem Masse straf- mindernd zu berücksichtigen, da nahezu die ganze Dauer der 15jährigen Verjäh- rungsfrist verstrichen ist und der Beschuldigte sich seit der Tat wohl verhalten hat. Das Strafbedürfnis erweist sich deshalb im heutigen Zeitpunkt als stark reduziert. 3.5 Asperation Die Begehung mehrerer Straftaten hat eine angemessene Erhöhung der Einsatz- strafe zur Folge (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist in objektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund neun Monaten hinweg und in einer Vielzahl von Fällen seine Treuepflichten gegenüber der N. AG

– als Treunehmer seitens der P. GmbH sowie als Geschäftsführer der N. AG – verletzt hat. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte schon bald nach Einräumung der Generalvollmacht zunächst als Treunehmer, später als Verwaltungsratsmit- glied seine Treuepflichten gegenüber der N. AG verletzt und dieses treuwidrige Verhalten bis kurz vor der faktischen Beendigung seiner Tätigkeit als Verwaltungs- rat fortgesetzt hat. Es wäre dem Beschuldigten auch in diesen Fällen durchwegs ein Leichtes gewesen, sich pflichtgemäss und gesetzeskonform zu verhalten und den durch sein Verhalten verursachten Vermögensschaden zulasten der N. AG zu vermeiden (vgl. E. 3.4). Er hat gesamthaft einen erheblichen Schaden von rund CHF 9,2 Mio. verursacht und damit einhergehend sich selbst sowie eine Vielzahl Dritter zu bereichern beabsichtigt. Die erwiesene eigene Bereicherung beträgt EUR 50'000.-- bzw. umgerechnet CHF 75'175.--. Bei den Dritten handelt es sich um Gesellschaften, die mit der N. AG in einer Geschäftsbeziehung standen; es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Bereicherung im Umfang der empfangenen Gelder, mithin von rund CHF 9,1 Mio., tatsächlich auch eingetreten ist. Die Bereicherungsabsicht bildet bei Art. 138 Ziff. 1 StGB Tatbestandselement und kann bei der Beurteilung des Verschuldens ohne weiteres gewichtet werden.

- 102 - Auch bei den nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu beurteilenden Handlungen kann die Bereicherungsabsicht – genauer die Höhe der beabsichtigten Bereicherung – trotz des gerade aus diesem Grund erweiterten Strafrahmens ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots erschwerend berücksichtigt werden. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist auch hier in erheblichem Mas- se strafmindernd zu berücksichtigen, da in sämtlichen Fällen nahezu die ganze Dauer der 15jährigen Verjährungsfrist verstrichen ist (vgl. vorne E. 3.4); auch die zuletzt begangene Straftat würde bereits in wenig mehr als einem Jahr verjähren. 3.6 Vergleich mit Mitbeteiligten 3.6.1 Sind im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschul- densbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass das Gericht bei der Festlegung der einzelnen Strafen im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen in Einklang bringt. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen der Mittäter kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung be- trachtet werden. Gleich ist zu verfahren, wenn Mittäter aus formellen Gründen se- parat beurteilt werden und die Strafen der anderen Täter bereits feststehen. Das Gericht hat alsdann einen hypothetischen Vergleich anzustellen (BGE 135 IV 191 E. 3.2, 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2010 vom 28. Juni 2010 E. 4.3). 3.6.2 Vorliegend ist zwar nicht ein mittäterschaftliches Handeln des Beschuldigten zu beurteilen; im Rahmen der Kollektivzeichnungsberechtigung handelte der Be- schuldigte indes teilweise zusammen mit anderen Verwaltungsratsmitgliedern, namentlich C. und E. Diesen wurden auch Handlungen ohne Beteiligung, jedoch im Sachzusammenhang mit anderen, zeitlich verschobenen Handlungen des Be- schuldigten vorgeworfen. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte auf Anweisung von B. – wenn auch rechtlich unbegründet – handelte. Es ist daher im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob und inwiefern aufgrund dieses Sachzusammen- hangs die für die Mitbeteiligten ausgesprochenen Strafen zu berücksichtigen sind. Dies ist umso mehr angezeigt, als im Strafbefehlsverfahren ein für den Einspre- chenden günstigeres Gerichtsurteil Auswirkungen auf die nicht angefochtenen Strafbefehle gegen Mitbeteiligte hat, wenn ihnen der gleiche Sachverhalt zu Grun- de liegt (Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO). 3.6.3 Das Strafverfahren gegen B. und F. wurde von der Schweiz an die Türkei abgetre- ten; dessen Ausgang ist unbekannt (Prozessgeschichte Bst. F). Demnach ist ein Vergleich mit dem Beschuldigten nicht möglich.

- 103 - 3.6.4 Das Strafverfahren gegen C. wurde mit Strafbefehl vom 4. April 2012 erledigt (Prozessgeschichte Bst. L; cl. 25 pag. 22-103-1 ff.). Soweit C. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt wurde, decken bzw. überschneiden sich die ihm vorgeworfenen Hand- lungen teilweise mit jenen des Beschuldigten (Strafbefehl Ziff. 2.1.10: Überwei- sung vom 4. Juni 2000 an P. GmbH; Ziff. 2.1.11: sieben Überweisungen vom 2., 7., 21., 28. Februar und 10. März 2000 an P1. Ltd., P2. A.S. und Q. B.V.); wei- tere Handlungen stehen in einem engen Sachzusammenhang (Ziff. 2.1.14: Über- weisungen vom 9. November 1999 und 6. Dezember 1999 an W. A.S.; Ziff. 2.1.15: Überweisungen vom 3. Mai 2000, 15. November 2000 und 13. März 2001 an BB. A.S.; Ziff. 2.1.22: Überweisung vom 27. Dezember 1999 für Gesellschaftsan- teile der CC. m.b.H.; Ziff. 2.1.25: Überweisung vom 28. September 2000 betref- fend Gründung der DD. AG); andere Handlungen stehen nur scheinbar in einem Sachzusammenhang, da sie Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften betreffen, denen auch der Beschuldigte Geld zukommen liess (etwa Ziff. 2.1.1–2.1.4: Überweisun- gen an P2. A.S.; Ziff. 2.1.5–2.1.6: Überweisungen an S.; Ziff. 2.1.7–2.1.9: Über- weisungen an P1. Ltd.); die übrigen Handlungen betreffen Gesellschaften, mit de- nen der Beschuldigte keine Geschäfte tätigte. C. wurde im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der N. AG ausserdem wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) verurteilt; entsprechen- de Vorwürfe wurden gegen den Beschuldigten nicht erhoben. Die Bundesanwalt- schaft verurteilte C. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Nidwalden vom 12. Mai 2004 und als Zusatzstrafe zu zwei Urteilen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

1. Juli 2008 und 13. November 2009; mit letzterem Urteil war seinerseits bereits eine Teilzusatz- bzw. Zusatzstrafe zu den ersten beiden Urteilen verhängt worden. Bei der Strafzumessung ging die Bundesanwaltschaft von der hypothetischen Ge- samtstrafe von 40 Monaten gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2009 aus und bemass die neue Gesamtstrafe mit 46 Monaten, was eine Teil- bzw. Zusatzstrafe von sechs Monaten ergab. Zu den einzelnen Strafzumessungsfaktoren äusserte sich die Bundesanwaltschaft nicht explizit, mit Ausnahme der Berechnung der Zusatzstrafe und einzelner strafmindernder bzw. strafmildernder Faktoren. Diesbezüglich stellte sie eine besondere Strafempfind- lichkeit auf Grund des Alters und der Gesundheit (Art. 47 Abs. 1 StGB) und ein vermindertes Strafbedürfnis (Art. 48 lit. e StGB) fest. Im Übrigen verwies sie da- rauf, dass sich C. mit der ihm in Aussicht gestellten Strafe einverstanden erklärte. Unter diesen Umständen ist ein Vergleich der Strafe für C. mit der dem Beschul- digten aufzuerlegenden Strafe nur sehr eingeschränkt möglich. 3.6.5 Das Strafverfahren gegen E. wurde zufolge Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB – welche eine finanzielle Leistung von CHF 40'000.-- und eine Ar- beitsleistung von 50 Stunden zu Gunsten der "N. AG in Liquidation" bzw. deren

- 104 - Konkursmasse respektive -verwaltung beinhaltete – mit Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2012 erledigt (Prozessgeschichte Bst. L; cl. 25 pag. 22-104-1 ff.). Ein Vergleich ist somit aufgrund der Erledigungsart ausgeschlossen. Da Art. 53 StGB als eine der Bedingungen für das Absehen von Bestrafung die Voraussetzungen für die bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB nennt, steht indes fest, dass objektiv eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren im Raum stehen konnte. Die Bun- desanwaltschaft erwog in diesem Sinne in der Einstellungsverfügung, dass auf- grund des Zeitablaufs von mehr als zehn Jahren und des Wohlverhaltens seit der Tat eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren in Frage stehe; ausserdem stell- te sie eine beachtliche Strafempfindlichkeit fest (cl. 25 pag. 22-104-7). Verfahrens- gegenstand bildete der Verdacht qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der N. AG nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, insbesondere der Erwerb von Beteiligungen für rund CHF 5 Mio. an ausländischen Gesellschaften ohne Erhalt entsprechender Bestätigungen, die Verpflichtung zur Darlehensge- währung im Umfang von rund CHF 90 Mio. unter Ausrichten ungesicherter Darle- hen von rund CHF 51 Mio. an Gesellschaften ohne Prüfung ihrer Bonität, das Ge- währen von Darlehen von CHF 700'000.-- an C. oder diesem nahestehende Ge- sellschaften ohne vorgängige Prüfung, das mehrmalige Missachten des Verbots der Einlagenrückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR im Umfang von CHF 70'000.--, ausserdem insgesamt das Unterlassen des bei der Geschäftsführung gesetzlich gebotenen Handelns (cl. 25 pag. 22-104-3 bis 6). 3.7 Verfahrensdauer 3.7.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO festgeschriebene Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entzieht sich die Beurteilung der Verfahrensdauer starren Regeln. Welche Zeit- spanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriteri- um ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üb- licherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb gewisse Pausen unver- meidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter ihnen „schockierend“ lan- ge andauert (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3). Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selber, und sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, ver- ursacht hat, sind nicht zu berücksichtigen. Anders entscheiden hiesse, Verfah- rensverzögerungen (zulässige und trölerische) mit einer Strafminderung zu beloh-

- 105 - nen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N. 183). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Straf- reduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Bundesgericht bejahte etwa ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von insge- samt fünfzehn Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1), neun Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. Ap- ril 2004 E. 2.3), acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2010 vom 1. Sep- tember 2010); es verneinte eine solche bei einer Verfahrensdauer von über sechs Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). 3.7.2 Seit Aufnahme der ersten Ermittlungshandlungen im Juni 2002 sind im vorliegen- den Verfahren mehr als zwölf Jahre verflossen. Es ist indes zu beachten, dass das Verfahren anfänglich durch eine kantonale Untersuchungsbehörde geführt wurde, bis es im September 2003 von den Bundesbehörden übernommen wurde. Das Verfahren wurde zunächst gegen unbekannte Täterschaft geführt und erst im Juni 2004 auf den Beschuldigten sowie vier weitere Personen ausgedehnt. Im Juli 2010 wurde das Verfahren gegen zwei Beteiligte infolge Verfahrensübernahme durch die türkischen Strafbehörden vorläufig eingestellt. Die Voruntersuchung durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter wurde im November 2006 eröffnet. Im Zu- ge der Reorganisation der Strafrechtspflege bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung und der damit verbundenen Aufhebung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes ging die Verfahrenshoheit Ende Dezember 2010 auf die Bundesanwaltschaft zurück, ohne dass die Voruntersuchung abgeschlossen werden konnte (cl. 1 pag. 2-401-1 f.). Der Beschuldigte konnte erstmals im Okto- ber 2004 einvernommen werden; weitere Einvernahmen erfolgten im Mai 2006 und April 2007. Die Ermittlungen richteten sich zunächst auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei und des qualifizierten Betrugs. Im Februar 2008 – im Anschluss an eine weitere Einvernahme des Beschuldigten – wurde das Verfahren auf den Tatbestand der Veruntreuung, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ausgedehnt. In der Folge wurde das Verfahren mehrmals hinsichtlich weite- rer Sachverhalte auf diese Tatbestände, hinsichtlich der Mitbeschuldigten zudem auf weitere Tatbestände, ausgedehnt. Im Januar 2011 wurde der Beschuldigte rechtshilfeweise in Deutschland befragt. Dabei verweigerte er die Aussage; statt- dessen erklärte er sich bereit, zum Fragenkatalog der Bundesanwaltschaft schrift- lich Stellung zu nehmen, was er schliesslich am 2. August 2011 machte (cl. 18 pag. 13-501-397 ff., -520 ff.; cl. 22 pag. 16-301-50), nachdem er bzw. seine Ver- teidigerin wiederholt dazu aufgefordert worden waren (cl. 22 pag. 16-301-46). Die mehr als sechsmonatige Verfahrensverzögerung ist dem Beschuldigten anzulas- ten. Verzögerungen gab es auch bei Einvernahmen in der Schweiz wegen Ter- minabsprachen mit dem Beschuldigten, für die keine Veranlassung bestand (vgl.

- 106 - Art. 30–32 BStP), Probleme bei der Einreise in die Schweiz, Unabkömmlichkeit des Beschuldigten und damit verbundenen Terminverschiebungen, obwohl die Termine lange im Voraus bekannt waren (cl. 17 pag. 13-501-2–9, -68–74; cl. 18 pag. 13-501-373 ff.). Auch wenn Einvernahmen auf dem Rechtshilfeweg nicht oh- ne einen gewissen Zeitbedarf hätten durchgeführt werden können, ist ein Teil der eingetretenen Verzögerung auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Anlässlich einer Besprechung vom 16. September 2011 in der Anwaltskanzlei der Verteidigerin in Freiburg im Breisgau eröffnete die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten den massgeblichen Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung sowie die im Rahmen eines möglichen Strafbefehls in Aussicht genommene bedingte Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Parteien einigten sich darauf, dass im Falle eines Strafbefehlsverfahrens eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessät- zen à CHF 30.-- ausgesprochen würde; der Beschuldigte erklärte, einen solchen Strafbefehl akzeptieren zu wollen. Die Bundesanwaltschaft teilte mit, auch eine Verfahrenserledigung infolge Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB zu prüfen, so- fern der Beschuldigte CHF 100'000.-- in die Konkursmasse der N. AG einzuzahlen bereit sei (cl. 22 pag. 16-301-50.4 ff.). Am 6. Oktober 2011 erklärte dieser, eine fi- nanzielle Wiedergutmachung nicht leisten zu können, da er vier Kinder habe, und verlangte einen für ihn milderen Strafbefehl (cl. 22 pag. 16-301-62). Die Bundes- anwaltschaft teilte am 20. Januar 2012 mit, einen Strafbefehl auf der Basis der in der Besprechung vom 16. September 2011 erzielten Einigung auszustellen, was am 3. April 2012 erfolgte (cl. 22 pag. 16-301-65 f., -68 ff.). Nach Erhebung der Ein- sprache vom 17. April 2012 verhandelten die Parteien erneut über die Art der Ver- fahrenserledigung. Dabei war die Bundesanwaltschaft zu einer Reduktion der Stra- fe auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bereit (cl. 22 pag. 16-301-102). Der Beschuldigte liess am 14. August 2012 erklären, er halte an der Einsprache fest, da sein Verhalten nicht strafbar sei; er würde aber eine Einstellungsverfügung un- ter Verzicht auf Entschädigung und Genugtuung akzeptieren (cl. 22 pag. 16-301- 108). In dieser Zeit war die Verteidigerin mehrheitlich nicht erreichbar und liess wiederholt angesetzte Fristen verstreichen (cl. 22 pag. 16-301-100 ff.). Am 22. No- vember 2012 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl vom 3. April 2012 ohne Erhebung weiterer Beweise zusammen mit den Akten an das Bundesstrafge- richt. Die Verzögerung von der Besprechung Mitte September 2011 bis zur Über- weisung des Strafbefehls ist im Umfang von rund einem Jahr dem Beschuldigten anzulasten; sein Verhalten muss als trölerisch bezeichnet werden. Auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren liess die Verteidigerin wiederholt richter- liche Fristen verstreichen, so etwa beim Einreichen der Beweisanträge und beim Gesuch um Bestellung einer notwendigen und amtlichen Verteidigung. Eine dem Beschuldigten nicht anzulastende Verzögerung von rund fünf Monaten ergab sich aufgrund des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, bis

- 107 - der Fall zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurückgewie- sen wurde. Die Hauptverhandlung wurde gemäss Mitteilung an die Parteien vom

11. Dezember 2013 auf den 24.-26. Februar 2014 festgesetzt. Mit Schreiben vom

7. Februar 2014 (Eingang: 11. Februar 2014) legte die seit Januar 2006 (cl. 22 pag. 16-301-1) den Beschuldigten vertretende Verteidigerin, Rechtsanwältin G., ihr Mandat ohne Angabe von Gründen nieder. In der Folge musste die Verhandlung abzitiert und mangels Bezeichnung einer neuen erbetenen Verteidigung ein amtli- cher Verteidiger bestellt werden. Damit sich dieser hinreichend vorbereiten konnte, konnte die Hauptverhandlung erst auf September 2014 neu angesetzt werden. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten und seiner Verteidigerin, welche im Vor- wie auch im Hauptverfahren wiederholt Fristen verstreichen liess und gemahnt werden musste, ist die durch die Mandatsniederlegung zur Unzeit (vgl. Art. 404 Abs. 2 OR) entstandene Verzögerung von sieben Monaten vollum- fänglich dem Beschuldigten anzulasten. Damit steht fest, dass der Beschuldigte mindestens zweieinhalb Jahre der Verfahrensverzögerung zu verantworten hat. Seit Beginn der ersten Ermittlungshandlungen ist demzufolge von einer objektiven Verfahrensdauer von etwa neuneinhalb Jahren und seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten von etwa siebeneinhalb Jahren auszugehen. Das Verfahren war komplex und aufwändig. Aufgrund gesetzlicher Zuständigkeits- regeln waren drei Strafbehörden involviert und es waren bis zum Abschluss des Vorverfahrens drei Handwechsel notwendig. Das Verfahren wurde über die meiste Zeit gegen fünf Beschuldigte geführt, erforderte den Beizug einer Vielzahl von Bank- und Gesellschaftsunterlagen sowie Verfahrenssakten im Zusammenhang mit dem Konkurs der N. AG, Rechtshilfeersuchen in 14 Ländern auf drei Kontinen- ten, die Erstellung von gutachterähnlichen Berichten durch Finanzexperten der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts sowie türkischer Behörden, die Einvernahme von Beschuldigten, Zeugen und Auskunfts- personen im In- und Ausland sowie die Übersetzung umfangreicher fremdsprachi- ger Akten. Im Strafverfahren waren ca. 118 Geschädigte involviert; alle verzichte- ten bis 12. August 2011 auf eine Straf- und Zivilklage. Die Akten des Vorverfah- rens umfassen 183 Bundesordner, wovon die Bundesanwaltschaft knapp die Hälf- te als im Zusammenhang mit dem Strafbefehl bzw. der Anklage gegen den Be- schuldigten stehend an das Gericht überwies (das Gericht musste im Verlauf des Hauptverfahrens allerdings mehrere zusätzliche Bundesordner nachfordern). Ver- zögerungen, die auf eine unbegründete Untätigkeit der Strafbehörden zurückzu- führen wären, bestehen nicht. Die lange Verfahrensdauer ist in objektiver Hinsicht begründet. Der Beschuldigte war nicht inhaftiert und durch das Verfahren in sei- nem wirtschaftlichen Fortkommen nicht behindert. Die psychische Belastung war trotz der langen Verfahrensdauer nicht überdurchschnittlich; zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung

- 108 - zu verantworten hat. Das Verfahren wirkte sich insoweit nicht auf seine Persön- lichkeit aus. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu verneinen. 3.8 In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Die von der Anklagebehörde bean- tragte (unbedingte [Korrigendum: bedingte]) Geldstrafe von 180 Tagessätzen, die der im Strafbefehl ausgesprochenen Strafe entspricht, liegt massiv darunter. Eine derart tiefe Strafe erachtet das Gericht jedoch sowohl bezüglich Art als auch be- züglich Höhe als dem Veschulden und der Dauer und Anzahl der deliktischen Handlungen in Kombination mit dem hohen Deliktsbetrag (vorne E. 3.3, 3.5) in keiner Weise angemessen. 3.9 Das Gericht schiebt den Vollzug (u.a.) einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Stra- fe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit dem Wohlverhalten seit der Tat hat der Beschuldigte den Nachweis erbracht, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Voraussetzun- gen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind somit erfüllt. Die Probe- zeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.10 Vollzugskanton Da eine bedingte Strafe auszusprechen ist (vorne E. 3.9), ist kein Vollzugskanton zu bestimmen. Dieser wird bei einem allfälligen Widerruf des bedingten Strafvoll- zugs vom hierzu zuständigen Gericht zu bestimmen sein. Dementsprechend ist Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs vom 29. September 2014 ersatzlos zu streichen. 4. Kosten 4.1 Auf die Verfahrenskosten ist das neue Verfahrensrecht anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht (Art. 448 Abs. 1 StPO) – Letzteres ist nicht der Fall. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos- ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Das Reglement des Bundesstrafgerichts findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vom 1. Januar 2011 hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).

- 109 - Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstin- stanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durch- geführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6 und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 10'000.-- für das Vorverfahren

– entsprechend der Gebühr im Strafbefehl – und von Fr. 3'000.-- für die Anklage- erhebung und -vertretung vor Gericht geltend, total Fr. 13'000.--. Der Strafbefehl gilt als Anklage, weshalb die Gebühr für die Untersuchung nach Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR festzusetzen ist; die Gebühr beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.--. Bei Erle- digung durch Strafbefehl beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Eine Gebühr in der Höhe, wie sie im Strafbefehl veranschlagt worden ist, würde im Lichte der nunmehr anzuwendenden Bestimmung der Be- deutung und Schwierigkeit der Sache wie auch der Vorgehensweise des Beschul- digten und seiner erbetenen Verteidigung, welche eine nicht unerhebliche Verfah- rensverzögerung mit entsprechendem Mehraufwand zur Folge hatte (E. 3.7.2), nicht gerecht. Hinsichtlich des Aufwands kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 3.7.2), Ziff. 4.1 des Strafbefehls sowie die Akten verwiesen werden. Für das Vorverfahren erscheint mithin eine Gebühr von Fr. 30'000.-- als angemessen. Im Hauptverfahren liegt der Gebührenrahmen vor dem Einzelgericht bei Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund der Bedeu- tung und Schwierigkeit der Sache auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Diese Gebühren tragen auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung. 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen für das Vorverfahren (Bundesan- waltschaft, Bundeskriminalpolizei und Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) mit Fr. 192'652.45, jene im Hauptverfahren mit Fr. 890.--. Die Auslagen des Vor- verfahrens auferlegte sie in den Strafbefehlen betreffend den Beschuldigten und C. bzw. im Einstellungsentscheid betreffend E. gemäss einem mit allen Verfah- rensbeteiligten abgesprochenen Verteilschlüssel. Sie nahm vorab eine Kostenaus- scheidung für den Zeitpunkt der Verfahrensabtretung gegen zwei Beschuldigte an die Türkei im Umfang von zwei Fünfteln vor; die im vorliegenden Verfahren ver- bleibenden sowie die bis zum Erlass des Strafbefehls entstandenen Kosten aufer- legte sie zur Hälfte C., zu einem Sechstel E. und zu zwei Sechsteln dem Beschul-

- 110 - digten. An diesem vom Beschuldigten nicht in Frage gestellten Kostenverteil- schlüssel kann auch vorliegend festgehalten werden. Die von der Bundesanwaltschaft im Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagen sind grundsätzlich auf den Beschuldigten (anteilsmässig) auferlegbar. Das gilt für alle Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstanden hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1, 5.2). Kosten für Verfah- renshandlungen der Strafbehörden bzw. Teilnahme an solchen im Ausland, darun- ter Reisespesen, sind auferlegbar. Reisespesen im Inland sind mit der Gebühr ab- gegolten; nicht auferlegbar sind daher Fr. 49.-- (Kostenverzeichnis Position 37). Ebenfalls nicht auferlegbar sind Kosten von Fr. 90.70 (Kostenverzeichnis Positi- on 1), da nicht direkter Verfahrensaufwand betreffend. Die alle fünf Beschuldigten betreffenden Auslagen betragen total Fr. 170'533.20 (Kosten bis 16. Juli 2009), wovon auf den Beschuldigten ein Fünftel, mithin Fr. 34'106.65, entfällt. Die Kosten ab dem 17. Juli 2009 bis zum Erlass des Strafbefehls betragen Fr. 15'683.70 und betreffen drei Verfahrensbeteiligte; auf den Beschuldigten entfällt ein Drittel, Fr. 5'227.90. Den Beschuldigten allein betreffen Auslagen von Fr. 968.75. Das ergibt für das Vorverfahren für Auslagen einen Kostenanteil von Fr. 40'303.30. Die für die Anklagevertretung angefallenen Auslagen von Fr. 890.-- bestehen aus Hotel- und Reisespesen und gelten praxisgemäss als mit der Gebühr abgegolten. Die Auslagen des Gerichts von Fr. 805.-- (Übersetzung eines Aktenstücks Fr. 720.--; Fotokopien und andere Auslagen Fr. 85.--) sind auferlegbar. 4.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen somit insgesamt Fr. 91'108.30 (Gebühren Fr. 50'000.--, Auslagen Fr. 41'108.30). Da auf Verlangen der Verteidigung das Urteil schriftlich begründet werden musste, entfällt die Möglichkeit der Reduktion der Gerichtsgebühr (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). 4.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldig- te Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurtei- lung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzu- sammenhang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O. Art. 426 StPO N. 3). Die beschul- digte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

- 111 - Die Verfahrenshandlungen waren zur Aufklärung der hier zur Verurteilung führen- den Straftaten notwendig. Die Kausalität der Verfahrenskosten ist damit gegeben. Aufgrund der Verfahrenseinstellung und des Freispruchs in mehreren Anklage- punkten ist dem Beschuldigten nur ein Teil der auf ihn entfallenden Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil des Aufwands für die Abklärungen der Straftaten gemäss den Anklageziffern 2.1 und 2.7 entstand; auch war die aufwändige Analyse der die Konten der N. AG betref- fenden Geldflüsse bezüglich sämtlicher Anklagepunkte relevant. Dieser Aufwand wäre ohne Anklageerhebung in den freizusprechenden bzw. einzustellenden An- klagepunkten nicht geringer ausgefallen. Ausserdem entstand Mehraufwand auf- grund von Verfahrensverzögerungen durch den Beschuldigten. Eine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens ist dem Beschuldigten nicht vorzuwer- fen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten gesamthaft rund zwei Drittel der Verfahrenskosten bzw. Fr. 60'000.-- aufzuerlegen; dieser Betrag liegt am unteren Rand des ermessensweise aufzuerlegenden Kostenanteils. 5. Amtliche Verteidigung 5.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (hinten E. G.4). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt min- destens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfah- ren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom

24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto- ber 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten be- trägt praxisgemäss Fr. 100.-- (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). 5.2 Fürsprecher Dino Degiorgi wurde von der Einzelrichterin der Strafkammer am

13. März 2014 per 11. März 2014 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten be- stellt. Er macht mit Kostennote vom 12. September 2014 eine Entschädigung von

- 112 - total Fr. 36'703.25 geltend, umfassend 104,75 Stunden Arbeit zu einem Ansatz von Fr. 250.--, 45 Stunden Praktikantenarbeit zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 14 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 497.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'718.75 (cl. 75 pag. 75.721.25 ff.). Das vorliegende Verfahren weist einen relativ grossen Aktenumfang auf, bietet in- des in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine ausserordentlichen Schwierig- keiten. Der amtliche Verteidiger – der zuvor nicht erbetener Verteidiger war – wur- de erst im erstinstanzlichen Hauptverfahren bestellt; der Aufwand ist daher für das Aktenstudium entsprechend gross. Dies ist jedoch nicht bei der Festsetzung des Stundenansatzes zu berücksichtigen, sondern bei der Prüfung des notwendigen Aufwands. Der Stundenansatz für Arbeit ist praxisgemäss auf Fr. 230.--, für Reise- und Wartezeit auf Fr. 200.-- und für Praktikantenarbeit auf Fr. 100.-- festzusetzen. Der Aufwand des Verteidigers bis zur Hauptverhandlung ist mit 89,25 Stunden Anwalts- und 45 Stunden Praktikantenarbeit ausgewiesen und erscheint ange- messen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Ur- teilseröffnung veranschlagte der Verteidiger auf Schätzungsbasis insgesamt 15,5 Stunden; aufgrund der tatsächlichen Verhandlungsdauer sind davon 11,5 Stunden zu berücksichtigen. Hinzu kommt die Reisezeit von 14 Stunden (zwei Reisen von Bern nach Bellinzona). Das ergibt einen Betrag von Fr. 30'472.50 für Arbeits- und Reisezeit (100,75 Std. à Fr. 230.--, 45 Std. à Fr. 100.--, 14 Std. à Fr. 200.--). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind die Kosten eines Halbtax-Bahnbillets erster Klasse à Fr. 133.-- zu entschädigen, somit Fr. 266.-- (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Die Auslagen für Mahlzeiten von Fr. 165.-- und Kopien, Telefon etc. von Fr. 10.-- sind gerechtfertigt. Die Auslagen betragen total Fr. 441.--. Das ergibt ein Honorar von Fr. 30'913.50. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (Fr. 2'473.10) ist die Entschädigung des amtlichen Vertei- digers somit auf Fr. 33'386.60 festzusetzen. 5.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 4.5) hat der Beschuldigte im Umfang von rund zwei Dritteln die Kosten der amtlichen Verteidigung der Eidge- nossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Der Rückerstattungsbetrag wird gerundet auf Fr. 22'250.-- festgesetzt. 6. Entschädigung 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer

- 113 - Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person oder der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). Das Honorar wird mithin nach Art. 12 BStKR festgesetzt. Wird die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder inner- halb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eingereicht, so setzt das Ge- richt das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). 6.2 Der Beschuldigte beantragte in der Hauptverhandlung eine Entschädigung für Kosten aus erbetener Verteidigung im Betrag von EUR 66'832.42, umfassend 497 Stunden Anwaltstätigkeit zu einem Ansatz von EUR 110.--, 27 Stunden Sekre- tariatsvergütung zu einem Ansatz von EUR 35.--, Auslagen von EUR 546.70 und 19% Mehrwertsteuer von EUR 10'670.72 (cl. 75 pag. 75.721.23 f.). Der Totalbe- trag entspricht CHF 80'860.55 (durchschnittlicher Tagesgeldkurs vom 17. Septem- ber 2014; Währungsrechner auf www.oanda.com). Die Leistungen und Auslagen sind darin in keiner Weise spezifiziert und substantiiert. Nach Abschluss der Parteiverhandlungen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

24. September 2014 eine detaillierte Kostennote von Rechtsanwältin G. einrei- chen; darin wird das Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten vom 13. Ja- nuar 2006 bis 7. Februar 2014 mit CHF 103'179.-- bzw. zuzüglich 8% Mehrwert- steuer mit CHF 111'433.32 beziffert (cl. 75 pag. 75.721.8 ff.). Dieses Entschädi- gungsbegehren erweist sich als verspätet; eine Frist für die Einreichung der Kos- tennote wurde nicht angesetzt, weshalb diese in der Hauptverhandlung einzu- reichen war. Die Entschädigung ist daher auf Basis der in der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin G. zu bemessen. Mangels hinrei- chender Substantiierung ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen. Gestützt darauf ist die Entschädigung des Beschuldigten zu bemessen. Rechtsanwältin G. konstituierte sich am 13. Januar 2006 als erbetene Verteidigerin des Beschuldigten (cl. 22 pag. 16-301-1). Aktenkundig ist, dass sie an zwei Ein- vernahmen des Beschuldigten in Bern vom 13. April 2007 (Dauer 9.50 Uhr bis 16.30 Uhr; cl. 17 pag. 13-501-171) und vom 22. Februar 2008 (Dauer 9.15 Uhr bis 18.00 Uhr; cl. 17 pag. 13-501-227) sowie an der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten in Mannheim vom 27. Januar 2011 (Dauer 9.08 Uhr bis 11.38 Uhr; cl. 18 pag. 13-501-397) anwesend war. Ausserdem fand am 16. Sep-

- 114 - tember 2011 eine Besprechung in ihrer Anwaltskanzlei in Anwesenheit des Be- schuldigten und des Staatsanwalts statt (Dauer 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr; cl. 22 pag. 16-301-50.4). Gegenstand dieser Besprechung war eine Verfahrenserledi- gung durch Strafbefehl. Der Aufwand für Einvernahmen und die Besprechung mit dem Staatsanwalt beträgt – brutto, ohne Abzug jeglicher Pausen – rund 26 Stun- den zuzüglich Reisezeit ab Freiburg i.Br. (Letzteres fällt bei der Besprechung in der eigenen Anwaltskanzlei weg). An Einvernahmen von Mitbeschuldigten nahm die Rechtsanwältin nicht teil. Aktenkundig ist sodann der von der Rechtsanwältin zu studierende Aktenumfang; der in diesem Zusammenhang im jeweiligen Verfah- rensstadium notwendige Aufwand für allfällige rechtliche Abklärungen ist ermes- sensweise zu schätzen. Aktenkundig sind die Eingaben an die Strafbehörden so- wie telefonische und elektronische Kontakte. Soweit es sich hierbei um Terminab- sprachen und –verschiebungen, Beantwortung von Mahnschreiben des Staatsan- walts, Fristerstreckungsgesuche und Dergleichen handelt, kann der Aufwand als wohl im Interesse des Beschuldigten liegend, aber nicht als notwendig für die Ver- teidigung angesehen werden. Das Gleiche gilt für das gerichtliche Verfahren. Hin- sichtlich des Besprechungs- und Instruktionsaufwands bestehen – nebst dem Vor- erwähnten – kaum Anhaltspunkte in den Akten. Aufwand im Zusammenhang mit abgelehnten Anträgen an Strafbehörden, wie das Gesuch um notwendige und amtliche Verteidigung und die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde, ist nicht entschädigungsberechtigt. Das Gleiche gilt für den Aufwand im Zusam- menhang mit der Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin vom

27. Februar 2013 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbe- fehl; diesbezüglich wurde dem Beschuldigten eine Entschädigung zugesprochen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.27 vom 13. August 2013, Dispositiv Ziff. 3). Nicht entschädigungsberechtigt ist der Aufwand für die Vorbereitung der auf den 24.–26. Februar 2014 anberaumten mündlichen Hauptverhandlung, nach- dem die Rechtsanwältin ohne Angabe von Gründen ihr Mandat am 7. Febru- ar 2014 mit sofortiger Wirkung niederlegte und die Verhandlung abzitiert werden musste; der diesbezügliche Verteidigungsaufwand erwies sich als nicht notwendig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass regelmässig ein wesentlicher Teil des gesam- ten Verteidigungsaufwands im Hauptverfahren anfällt; diesbezüglich sind als Auf- wand lediglich die Beweisanträge und die schriftliche Stellungnahme zum Strafbe- fehl bzw. zu den Anklagevorwürfen gemäss Eingabe vom 7. Januar/20. Februar 2013 – worauf der amtliche Verteidiger in der Hauptverhandlung als Teil seines Parteivortrags ausdrücklich hinwies – zu berücksichtigen. Bezüglich der vom Ge- richt hinsichtlich der allfällig vorzunehmenden Strafzumessung verlangten Unterla- gen über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beschränkte sich der Aufwand der Rechtsanwältin darin, die entsprechenden Unterlagen des Beschul- digten dem Gericht einzureichen. Der notwendige Aufwand wird auf 100 Stunden Arbeitszeit und 15 Stunden Reisezeit geschätzt. Im Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeit sind auch Sekretariatsarbeiten abgedeckt. Das ergibt einen Betrag von

- 115 - total Fr. 26’000.--. Hinzu kommen Auslagen von geschätzt rund Fr. 700.--. Die im Ausland erbrachten Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Das Honorar der erbetenen Verteidigung ist ermessensweise auf Fr. 26’700.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Unter Hinweis auf die Kriterien bei der Kostenaufer- legung (vorne E. 4.5), auf die hier analog abzustellen ist, ist dem Beschuldigten ei- ne Entschädigung von rund einem Drittel zuzusprechen, ausmachend Fr. 8’900--. Im darüber hinausgehenden Betrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.

- 116 - Die Einzelrichterin erkennt: I. 1. Das Verfahren gegen A. wird mit Bezug auf die Anklageziffern 2.2, 2.3 und 2.4 ein- gestellt. II. 1. A. wird freigesprochen in Anklageziffer 2.1 betreffend das Einbehalten eines Betra- ges von DEM 2'019'316.51 sowie in den Anklageziffern 2.5, 2.6 und 2.8. 2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Bezug auf Anklageziffer 2.1, soweit nicht ein Freispruch erfolgt. 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Bezug auf die Anklageziffern 2.7, 2.9 und 2.10. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III.

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen insge- samt Fr. 91'108.30 (einschliesslich einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, ohne schriftliche Urteilsbegründung von Fr. 13'000.--).
  2. A. werden von den Verfahrenskosten Fr. 60'000.-- auferlegt. Verzichten die Parteien auf eine schriftliche Urteilsbegründung, reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 56'000.--. IV.
  3. Fürsprecher Dino Degiorgi wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidge- nossenschaft mit Fr. 33'386.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
  4. A. hat der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 22'250.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. V.
  5. A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 8'900.-- entschädigt. - 117 -
  6. Die darüber hinausgehenden Entschädigungsbegehren werden abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 29. September 2014 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzel- richterin, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, Staatsanwalt des Bundes, gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dino Degior- gi, Gegenstand

Mehrfache Veruntreuung, mehrfache qualifizierte un- getreue Geschäftsbesorgung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2013.30

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen

- der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bezüglich der Ziff. 2.1 bis 2.10 der Anklageschrift;

- eventualiter der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB bezüglich der Ziff. 2.1 und 2.4 der Anklageschrift;

- subeventualiter der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB bezüglich der Ziff. 2.1 und 2.4 der Anklageschrift.

2. A. sei zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

3. Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 40'000.-- und des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens von Fr. 3'890.--, total Fr. 43'890.--, seien A. aufzuerlegen.

4. Mit dem Vollzug des Urteils sei der Kanton Basel-Landschaft zu beauftragen. Anträge der Verteidigung von A.:

1. Der Angeschuldigte sei von jeder Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Angeschuldigte sei gemäss Art. 429 StPO angemessen zu entschädigen.

3. Die Kosten des amtlichen Verteidigers seien gestützt auf das eingereichte Kostenver- zeichnis zu bestimmen und der Bundesanwaltschaft zur Zahlung aufzuerlegen.

4. Die weiteren gerichtlichen Verfügungen seien zu treffen, soweit notwendig. Prozessgeschichte A. Das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft eröffnete am 28. Ju- ni 2002 im Zusammenhang mit Anlagegeldern, die in der Bundesrepublik Deutsch- land und weiteren europäischen Staaten von der sogenannten N.-Gruppe entge- gengenommen und teilweise bei der N. AG angelegt wurden, eine Strafuntersu- chung gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; cl. 1 pag. 1-101-1). Die Bundesanwaltschaft bestätigte am

30. September 2003 gegenüber dem Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel- Landschaft die Übernahme des Verfahrens (cl. 1 pag. 2-101-37), nachdem sie eine solche am 26. Juni 2002 zunächst noch abgelehnt hatte (cl. 1 pag. 2-101-13 f.). B. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren am 17. Juni 2004 auf A., B., C., D. und E. wegen banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b, c StGB) und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) aus (cl. 1 pag. 1-101-2 f.). Das Verfahren gegen D. stellte sie am 7. April 2006 ein.

- 3 - C. Von 2002 bis 2011 erfolgten durch das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel- Landschaft, die Bundesanwaltschaft und das Eidgenössische Untersuchungsrich- teramt Editionen (Rubriken 7.101–7.110, 7.113) bei diversen Bankinstituten, der O. AG (Revisionsstelle der N. AG) und Notar X.. Beim Kantons- und Obergericht Nidwalden wurden die Zivilurteile betreffend die N. AG und beim Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden die die N. AG betreffenden Akten beigezogen (Rubriken 7.112, 7.114). Zudem wurden Bankkontoguthaben der N. AG sowie Bargeld, das bei einer Hausdurchsuchung bei der N. AG sichergestellt wurde, beschlagnahmt. D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 17. Juli 2006 (cl. 1 pag. 1-101-6 ff.) eröffne- te das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 22. November 2006 gegen A., B., C., E. und F. eine Voruntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei (cl. 1 pag. 1-101-15 f.). Am 22. Feb- ruar 2008 dehnte es diese gegen A. auf den Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB), eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), aus, soweit Gelder über das Aktienkapital von CHF 115 Mio. hinaus akquiriert und nicht an die N. AG weitergeleitet worden seien (cl. 17 pag. 13-501-251). E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt erstellte am 15. September 2009 einen internen Finanzbericht über die Auswertung der im Ausland rechtshilfeweise erhobenen Unterlagen zu Investitionen (Beteiligungen und Darlehen) der N. AG. Das Kompetenzzentrum für Wirtschaftsprüfung der Bundesanwaltschaft verfasste am 6. Juni 2005 einen Finanzbericht mit Analyse der finanziellen Verhältnisse (Mit- telherkunft und -verwendung) der N. AG (cl. 6 pag. 10-101-1 ff.) und am 12. Ap- ril 2010 einen Synthesebericht zu beiden Finanzberichten, insbesondere über Geld- flüsse, Aktienkapital(erhöhungen), Darlehen und Beteiligungen der N. AG sowie de- ren finanzielle Verbindungen zu 25 Gesellschaften (cl. 21 pag. URA-16-100-34 ff.). Der Synthesebericht wurde vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt zu den Akten erkannt (cl. 21 pag. URA-16-100-102 f.). F. Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft von Yozgat (Türkei) am 30. März 2009 einem Ersuchen um Strafübernahme in Bezug auf B. und F. sinngemäss zugestimmt hatte, wurde die Voruntersuchung gegen diese Personen im Einverständnis mit der Bun- desanwaltschaft am 13. Juli 2010 vorläufig eingestellt. G. Mit Verfügung vom 20. September 2010 dehnte das Eidgenössische Untersu- chungsrichteramt die Voruntersuchung gegen A. auf die Tatbestände der unge- treuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) wegen Verwendung "der grösstenteils in Deutschland akquirierten und in die Schweiz überführten Geldmittel (sukzessiv erhöhtes Aktienkapital der N. AG auf CHF 115 Mio.) zugunsten von ausländischen, mit der N. Holding A.S. verbundenen oder ihr nahe stehenden Gesellschaften, wodurch diese Gesellschaften ungerechtfertigt bereichert wurden" (Ziff. A.1), der Misswirtschaft (Art. 165 StGB; Ziff. A.2) und der Veruntreuung (Art. 138 StGB),

- 4 - eventuell ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), wegen ei- nes nicht angeklagten und daher hier nicht interessierenden Sachverhalts (Ziff. A.3) sowie wegen schriftlicher (kollektiv mit C. unterzeichneter) Anweisung an die N. AG zur Überweisung der "Gelder, die von Aktienzeichnern in Deutschland bezahlt wor- den waren, zur Liberierung von Aktienkapital bei einer kommenden Aktienkapitaler- höhung der N. AG bestimmt waren und bei der P. GmbH in Mannheim (D) aufbe- wahrt wurden, an Drittgesellschaften weiterzuleiten (P1. Ltd., P2. A.S., Q. B.V.)" (Ziff. A.6; cl. 18 pag. 13-501-402 ff.). H. Die Jahresrechnung der N. AG wurde letztmals für das Jahr 2003 geprüft. Im Revi- sionsbericht vom 28. Februar 2005 hielt die R. S.A. fest, für die unter Beteiligungen bilanzierten Anteile an Gesellschaften hätten ihr teilweise keine ausreichenden Un- terlagen vorgelegen. Zudem handle es sich grösstenteils um neu gegründete bzw. im Aufbau befindliche Gesellschaften, bei denen der Wert stark von der zukünftigen Entwicklung abhänge. Sie könne somit die Beteiligungen wegen fehlender Unterla- gen und unsicherer Zukunftsaussichten nicht abschliessend beurteilen. Dasselbe gelte für die Darlehen an Gruppengesellschaften (cl. 64 pag. 10.6.201-150). Die Darlehen (CHF 66,2 Mio.) und Beteiligungen (CHF 53,5 Mio.) beliefen sich per

31. Dezember 2003 auf CHF 119,7 Mio., wobei Wertberichtigungen von CHF 40,8 Mio. (48,5 %) vorgenommen wurden (cl. 64 pag. 10.6.201-153). I. Gegen die N. AG reichten 150 Zeichner, welche ihre Einlage in bar geleistet hatten, beim Kantonsgericht Nidwalden Klage auf Rückzahlung ihres Einlagebetrags ein. Von den im Zeitpunkt der Edition der Gerichtsakten per 25. Januar 2007 erledigten 53 Verfahren wurden die Klagen in 47 Fällen gutgeheissen und die N. AG zur Rück- zahlung der jeweiligen Beträge nebst Zins verurteilt; 6 Verfahren wurden mangels Leistung des Gerichtskostenvorschusses abgeschrieben (vgl. cl. 73i pag. 7-18-4 ff., -15 ff., cl. 73j pag. 7-19-1 ff., cl. 73k pag. 7-20-1 ff.). J. Über die N. AG wurde am 25. Oktober 2007 der Konkurs eröffnet (cl. 48 pag. 07-27- 1). Am 18. Dezember 2007 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven einge- stellt und die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (cl. 4 pag. 07-114-16). Nach- dem die Bundesanwaltschaft dem Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden die Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der N. AG zuhanden der Kon- kursmasse in Aussicht gestellt hatte, wurde die Gesellschaft wieder ins Handelsre- gister des Kantons Nidwalden eingetragen und die Wiedereröffnung des Konkurs- verfahrens angeordnet (Entscheide des Kantonsgerichts Nidwalden vom 9. und

29. September 2011; cl. 4 pag. 07-114-23 ff., -27 ff.). In der Folge hob die Bundes- anwaltschaft die Beschlagnahme auf und überwies die Vermögenswerte an das Be- treibungs- und Konkursamt Nidwalden (cl. 6 pag. 08-301-21 f., -23 f.). K. Im Hinblick auf das vorstehende Vorgehen der Bundesanwaltschaft (Bst. J) erklär- ten alle am Strafverfahren beteiligten ca. 118 Privatkläger am 12. August 2011, auf

- 5 - eine Straf- und Zivilklage im Sinne von Art. 120 StPO zu verzichten (vgl. Begleit- schreiben zur Anklage vom 22. November 2012, S. 2, cl. 74 pag. 74.100.15, bzw. pag. 15-101-327, -102-106 f., -103-36, -104-66, -201-57, -208-56, -209-42, -211-85). L. Das Strafverfahren gegen C. wurde mit Strafbefehl vom 4. April 2012 (cl. 25 pag. 22-103-1 ff.), dasjenige gegen E. zufolge Wiedergutmachung mittels Einstellung vom 19. Juli 2012 (cl. 15 pag. 22-104-1 ff.) abgeschlossen. M. Mit Strafbefehl vom 3. April 2012 verurteilte die Bundesanwaltschaft A. wegen quali- fizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) zu ei- ner bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. A. erhob Einsprache, worauf die Bundesanwaltschaft am 22. Novem- ber 2012 den Strafbefehl zusammen mit den Akten an das Bundesstrafgericht zur gerichtlichen Beurteilung überwies. N. Die Einzelrichterin der Strafkammer trat mit Verfügung vom 27. Februar 2013 auf die Einsprache nicht ein (Geschäftsnummer SK.2012.45, cl. 74 pag. 74.970.1 ff.). O. Auf Beschwerde von A. hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am

13. August 2013 die Verfügung der Einzelrichterin auf und wies die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurück (cl. 75 pag. 75.100.1 ff.). Dieses wird neu unter der Geschäftsnummer SK.2013.30 geführt. P. Das Gesuch von A. um Anordnung einer (rückwirkenden) notwendigen und amtli- chen Verteidigung – unter Einsetzung der bisherigen Wahlverteidigerin – wies die Einzelrichterin mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 ab (cl. 75 pag. 75.950.1 ff.). Auf die von ihm erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts wegen Verspätung nicht ein (cl. 75 pag. 75.960.11 ff.). Q. Die Bundesanwaltschaft reichte am 6. Februar 2014 aufforderungsgemäss Unterla- gen betreffend Identitätsnachweis, fachliche Qualifikation und Rechtsbelehrung der beigezogenen Übersetzer ein (cl. 75 pag. 75.510.11 f.). Die Übersetzung der tür- kischsprachigen Akten wurde weder vom Beschuldigten, der türkisch versteht, noch von seiner Verteidigung bemängelt noch wurde eine erneute Übersetzung verlangt. R. Die Einzelrichterin setzte die Hauptverhandlung auf den 24. und 25. Februar 2014 fest und lud die Parteien vor. Mit Schreiben vom 7. Februar 2014, das am 11. Feb- ruar 2014 beim Gericht einging, teilte die Verteidigerin ohne Angabe von Gründen mit, sie habe ihr Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt (cl. 75 pag. 75.520.6). Die Hauptverhandlung musste in der Folge abzitiert werden (cl. 75 pag. 75.300.23). Da der Staatsanwalt sein persönliches Erscheinen in Aussicht gestellt hatte, es sich mithin um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt (Art. 130 lit. d StPO), lud die Einzelrichterin A. am 11. Februar 2014 ein, eine neue Wahlverteidigung zu be-

- 6 - nennen, ansonsten eine amtliche Verteidigung bestellt werde (cl. 75 pag. 75.300.22). Der Beschuldigte bezeichnete keine Wahlverteidigung. Die Einzelrichterin setzte mit Verfügung vom 13. März 2014 Fürsprecher Dino Degi- orgi als amtlichen Verteidiger von A. i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO ein (Ver- fahren SN.2014.5; cl. 75 pag. 75.950.14 ff.). Am 14. März 2014 wurde der Verteidi- ger mit den Verfahrensakten bedient (cl. 75 pag. 75.300.26 f.). S. Mit Verfügung vom 1. September 2014 behielt sich die Einzelrichterin vor, die An- klageziffern 2.1 und 2.4 auch unter dem Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Anklageziffer 2.1 (teilweise) eventualiter unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 2 StGB, zu würdigen. In der Hauptverhandlung dehnte sie diesen Vorbehalt betreffend die Anklageziffern 2.1 und 2.4 auf den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus. T. Die Hauptverhandlung fand am 16. und 17. September 2014 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt. Das Urteil wurde von der Einzelrichterin am

29. September 2014 mündlich eröffnet und begründet, wobei der Beschuldigte von der persönlichen Anwesenheit dispensiert worden war (cl. 75 pag. 75.920.11). Der Verteidiger verlangte eine schriftliche Urteilsbegründung (cl. 75 pag. 75.920.13). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Schweizerische Strafrechtshoheit a) Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen, bei denen die Voraussetzungen von Art. 3–7 aStGB (heute Art. 3–8 StGB) erfüllt sind. Diese Bestimmungen regeln den Anwendungsbereich des schweizerischen Straf- rechts in territorialer Hinsicht und unterliegen dem Rückwirkungsverbot von Art. 2 Abs. 1 StGB (BGE 117 IV 369 E. 4e, 4g). Es kommen grundsätzlich die im Tat- zeitpunkt, d.h. vorliegend die bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 3-7 aStGB zur Anwendung. Das neue Recht (Art. 3-8 StGB) gelangt hingegen zur An- wendung, wenn es milder ist als das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB; TPF 2009 3 E. 3.1.2). Der räumliche Geltungsbereich des Strafgesetzbu- ches erstreckt sich auf die in der Schweiz begangenen Straftaten (Art. 3 Ziff. 1 aStGB; Art. 3 Abs. 1 StGB). Als Begehungsort gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 aStGB (Art. 8 Abs. 1 StGB) der Ort, wo der Täter die strafbare Handlung ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten als intra-

- 7 - oder extraterritorial zu betrachten ist, beurteilt sich nach dem in dieser Bestim- mung verankerten Ubiquitätsprinzip (BGE 118 Ia 137 E. 2a). Als Ausführung der Tat gilt die Handlung gemäss gesetzlichem Tatbestand. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Entschluss zur Tat oder eine blosse Vorbereitungshandlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 IV 250 E. 3c; 115 IV 270 E. 1b [jeweils zum interkantonalen Ge- richtsstand i. S. v. Art. 346 aStGB]; CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizeri- schen Strafrechts auf internationale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114 [1996] S. 245; SCHWARZENEGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Be- trug, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Fest- schrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 149 f.). Der Ort der Ausführung liegt beim vorsätzlichen Begehungsdelikt – kurz gesagt – dort, wo der Täter seine In- tention in Aktion umsetzt. Menschliches Verhalten kann sich nur am jeweiligen Aufenthaltsort des Akteurs abspielen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 149 f.). Die Handlung beginnt, wenn der Täter die Schwelle zwischen Vorbereitung und Ver- such überschreitet, beispielsweise durch Vorbereitung und Antritt der Reise zum (ausländischen) Ort des tatbestandsmässigen Handelns (BGE 104 IV 175 E. 3); Letzteres wird allerdings von einem Teil der Lehre als zu weit gehend bezeichnet (POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 StGB N. 4; SCHMID, Einige Aspekte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschafts- organen, ZStrR 105 [1988] S. 156 ff., 187). Keinen Handlungsort in der Schweiz begründet mithin der (blosse) schweizerische Sitz einer Gesellschaft, deren Ange- legenheiten der Täter zu besorgen verpflichtet ist (vgl. auch SCHMID, a.a.O., S. 187). Beim Erfolgsort eines Vermögensschadens ist zur örtlichen Bestimmung ähnlich wie bei dinglich lokalisierbaren Erfolgen soweit möglich auf die konkrete Lage oder Situation des Verletzten bzw. seiner Vermögenswerte abzustellen und nicht generell auf den Wohnsitz des Verletzten oder im Falle einer juristischen Person auf deren Sitz bzw. Steuerdomizil (SCHWARZENEGGER, a.a.O., S. 155 f.). Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geboten, auch in Fäl- len ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 7 aStGB (Art. 8 StGB) verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach sich entweder der Handlungs- oder Erfolgsort in der Schweiz befinden muss, bleibt jedoch ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unab- dingbar. Als solcher genügt bei einem Betrug namentlich, dass im Ausland ertro- gene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 177 E. 6.3), oder dass sich die Aktiven auf einem Schweizer Bankkonto einer Ge- sellschaft, deren Sitz darüber hinaus in der Schweiz liegt, aufgrund einer Verun- treuung nicht vermehrten (BGE 124 IV 241 E. 4d; vgl. auch TPF 2011 42, unveröf-

- 8 - fentlichte E. 7.2.1). Zur Begründung einer einheitlichen Zuständigkeit ist auf inter- nationaler Ebene nicht ausreichend, dass eine von mehreren gewerbsmässig ver- übten Taten den notwendigen Bezug zur Schweiz aufweist; für jede einzelne Handlung ist zu prüfen, ob der Handlungs- oder Erfolgsort nach Art. 7 aStGB (heu- te Art. 8 StGB) in der Schweiz liegt (BGE 133 IV 177 E. 6.3). Bei der Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB handelt es sich – im Gegensatz zum Grundtatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB – nicht um ein Tatbestandselement, sondern um ein Qualifizierungselement. Dieses schützt nicht ein zusätzliches Rechtsgut, sondern wirkt sich lediglich auf das Strafmass aus, analog zu einem schweren Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 4). Der Ort des Eintritts der Bereiche- rung kann somit keinen Tatort – und dementsprechend auch keine schweizerische Strafhoheit nach Art. 7 Abs. 1 aStGB (Art. 8 Abs. 1 StGB) – begründen, so wie das beim kupierten Erfolgsdelikt der Fall ist (TPF 2011 112 E. 6.5). In der Anklage wird denn auch nicht behauptet, eine Bereicherung sei in der Schweiz eingetreten. b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der N. AG vor. Die Handlungen sollen laut Ingress zu Anklageziffer 2 (Anklageschrift S. 2) teils im Inland, teils im Ausland – "in Mannheim, Basel, Mün- chenstein, Offenbach am Main und anderswo" – erfolgt sein. c) Gemäss Anklageziffer 2.1 soll der Beschuldigte als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, Geld, das zur Kapitalerhöhung der N. AG bzw. zur Liberierung von Ak- tien dieser Gesellschaft bestimmt gewesen sei, im Betrag von DEM 35'262'000.-- entgegen genommen und davon DEM 10'314'058.49 direkt und ohne Rechtsgrund an im Ausland domizilierte Gesellschaften – P1. Ltd., P2. A.S., Firma S., P3. Ltd. – bezahlt sowie DEM 2'019'316.51 für die P. GmbH einbehalten haben. Der Ge- samtbetrag belaufe sich auf DEM 12'333'375.--. Diesbezüglich habe der Beschul- digte im Namen der N. AG in der Funktion als zeichnungsberechtigter Verwal- tungsrat auf den 2. Februar bis 10. März 2000 rückdatierte Zahlungsanweisungen an die P. GmbH mitunterzeichnet. Die in- und ausländischen Handlungsorte werden einzig im Ingress von Anklage- ziffer 2 (Anklageschrift S. 2) genannt. In Anklageziffer 2.1 wird nicht ausdrücklich dargelegt, wann und wo der Beschuldigte die inkriminierten Zahlungen an die ge- nannten Unternehmen vorgenommen und den restlichen Betrag einbehalten ha- ben soll (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das angeblich als Bareinlage zwecks Ka- pitalerhöhung der N. AG bestimmte Geld nahm der Beschuldigte gemäss Ankla- geschrift "als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, gemäss Bestätigungen vom 30. Juni 2000" entgegen. Obwohl einzig der Sitz der Gesellschaft genannt wird, kann dies nur so verstanden werden, dass der Empfang des Geldes in

- 9 - Mannheim erfolgt sei. Die vom Beschuldigten unterzeichnete Bestätigung vom

30. Juni 2000, auf welche die Anklageschrift verweist, wurde auf Geschäftspapier der P. GmbH verfasst (cl. 51 pag. 10.2.307). Nachdem nicht behauptet wird, dass das Geld vor der Zahlung an die Drittfirmen woandershin weitergeleitet und von dort aus überwiesen worden wäre, erfolgten die inkriminierten Zahlungen gemäss Verständnis der Anklageschrift in Mannheim (Deutschland). Hierfür bestehen denn auch, mit Ausnahme einer einzelnen Überweisung im Betrag von DEM 1,3 Mio., entsprechende Bankbelege (E. 2.3.1b/aa). Da ein ausländischer Handlungsort vor- liegt, fehlt insoweit ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Die Zahlungsanweisungen der N. AG an die P. GmbH – die allesamt in Münchenstein ausgestellt worden sind

– soll der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt als Verwaltungsrat der N. AG rückdatiert unterzeichnet haben. Sie sind sowohl hinsichtlich des Tatbestands von Art. 158 StGB als auch von Art. 138 StGB nicht relevant, wie sich im Folgenden ergibt, und vermögen somit einen inländischen Handlungsort nicht zu begründen. In Bezug auf das Einbehalten des Restbetrags von rund DEM 2 Mio. fragt sich, ob dem Beschuldigten im Ergebnis ein Tun oder ein Unterlassen vorgeworfen wird. Stünde Letzteres zur Diskussion, so wäre ein Begehungsort in der Schweiz zu be- jahen, falls eine Pflicht darin bestand, das Bargeld in die Schweiz zu überbringen.

Im Ingress von Anklageziffer 2 wird ausgeführt, der Beschuldigte habe zum Nach- teil der N. AG mehrfach seine Pflichten verletzt und dadurch bewirkt bzw. nicht verhindert, dass die N. AG am Vermögen geschädigt wird. Anklageziffer 2.1 ist mithin so zu verstehen, dass der N. AG für Aktienkapitalerhöhungen bestimmtes Bargeld im Betrag von DEM 12'333'375.-- nicht zugeflossen und ihr dadurch ein Schaden in gleicher Höhe entstanden sei. Zur Durchführung der Aktienkapitaler- höhung mit Bareinlagen müssen der Gesellschaft die neuen Mittel in der Schweiz zufliessen (Art. 652c i.V.m. Art. 633 OR). Die Nichtvermehrung der Aktiven auf ei- nem Konto in der Schweiz kann einen Schaden darstellen. Das Gleiche gilt bei Vergrösserung der Passiven einer schweizerischen Gesellschaft, was vorliegend im Umfang notwendiger Rückstellungen bejaht wird (vgl. hinten E. 2.4.3d). Damit ist ein Erfolgsort in der Schweiz gegeben. d) Gemäss Anklageziffer 2.2 soll der Beschuldigte am 13. September 1999 als Ge- schäftsführer der P. GmbH einen Rahmenkreditvertrag mit der N. AG unterzeich- net haben. Später habe er als Verwaltungsrat der N. AG zwei Überweisungen an die P. GmbH in Auftrag gegeben, nämlich am 4. Juni 2000 über CHF 500'000.-- und am 31. August 2000 über EUR 1'950'000.--, und dadurch das Vermögen der N. AG geschädigt.

Der Beschuldigte mitunterzeichnete in Z./NW am 4. Juni 2000 einen Zahlungsauf- trag über CHF 500'000.-- zu Gunsten der P. GmbH. Der Betrag wurde auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. in Liestal belastet (cl. 39 pag. 7.14.127 f.). Der

- 10 - Zahlungsauftrag über EUR 1'950'000.-- zu Gunsten der P. GmbH wurde vom Be- schuldigten in Basel am 31. August 2000 mitunterzeichnet. Der Betrag wurde am

5. September 2000 auf dem Konto 1 der N. AG bei der Bank U. in Basel belastet (cl. 30 pag. 7.5.227, 7.5.455). Ein Ausführungsort wie auch – soweit dadurch ein Schaden entstanden ist – ein Erfolgsort in der Schweiz sind gegeben. e) Gemäss Anklageziffer 2.3 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG ge- stützt auf einen mit der P1. Ltd. bestehenden Globaldarlehensvertrag am 7. und

15. Juni 2000 Überweisungen von je DEM 1'000'000.-- zu Gunsten der P1. Ltd. in Auftrag gegeben und dadurch das Vermögen der N. AG geschädigt haben. Der Beschuldigte mitunterzeichnete in Münchenstein/BL am 7. und 15. Juni 2000 je einen Zahlungsauftrag über je DEM 1 Mio. zu Gunsten der P1. Ltd. Die Beträge wurden am 8. bzw. 16. Juni 2000 auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. be- lastet (cl. 38 pag. 7.13.54, cl. 39 pag. 7.14.120-123, cl. 18 pag. 7.14.115, 7.14.121). Ein Ausführungsort wie auch – soweit dadurch ein Schaden entstanden ist – ein Erfolgsort in der Schweiz sind gegeben. f) Gemäss Anklageziffer 2.4 habe der Beschuldigte als Generalbevollmächtigter im Namen der N. AG mit der Firma V., Krefeld, einen Kaufvertrag betreffend Kauf von Druckmaschinen abgeschlossen. Die Maschinen seien zur Benutzung durch die Firma W. A.S. bestimmt gewesen. In der gleichen Funktion habe der Beschuldigte am 17. November 1999 in Mannheim der Verkäuferin eine offene Kaufpreisrestanz bar bezahlt. Das Geld habe von dem in Mannheim vorhandenen Bargeld ge- stammt, das von verschiedenen Personen für eine Aktienkapitalerhöhung der N. AG gezahlt worden sei. Als Tathandlung wird dem Beschuldigten nicht der Abschluss des Kaufvertrags, sondern dessen (Teil-)Erfüllung im Namen der N. AG durch Bezahlen einer Kauf- preisrestanz vorgeworfen. Soweit dazu Geld verwendet wurde, das von Dritten für eine Aktienkapitalerhöhung der N. AG bezahlt worden war, ist unter Hinweis auf E. 1.1.1c ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz zu bejahen. g) Gemäss Anklageziffer 2.5 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG am

8. Juni 2000 einen Zahlungsauftrag zu Gunsten der AA. GmbH über DEM 409'584.-- unterzeichnet und damit eine Schuld der BB. A.S. gegenüber der AA. GmbH bezahlt haben. Dadurch habe der Beschuldigte die N. AG geschädigt. Der Beschuldigte unterzeichnete in Münchenstein/BL am 7. Juni 2000 einen Zah- lungsauftrag über DEM 409'584.-- zu Gunsten der AA. GmbH. Der Betrag wurde am 8. Juni 2000 auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. belastet (cl. 39 pag. 7.14.116 f.). Ein Ausführungsort und – soweit ein Schaden eingetreten ist – ein Er- folgsort in der Schweiz sind gegeben.

- 11 - h) Gemäss Anklageziffer 2.6 soll der Beschuldigte am 6. Januar 2000 als Generalbe- vollmächtigter der N. AG einen am 23. Dezember 1999 in Offenbach am Main durch einen vollmachtlosen Vertreter mit der N. Holding A.S. geschlossenen Kauf- vertrag betreffend den Erwerb eines Gesellschaftsanteils von DEM 950'000.-- an der CC. m.b.H., Mannheim, sowie eine in diesem Zusammenhang am 30. Dezem- ber 1999 erfolgte Zahlung von DEM 950'000.-- an die N. Holding A.S. nachträglich genehmigt haben. Da diese Beteiligung klar über ihrem Wert erworben worden sei, sei die N. AG mit maximal DEM 950'000.-- geschädigt worden. Der Anklageschrift ist nicht zu entnehmen, wo und wie der Beschuldigte die fragli- chen Genehmigungen vorgenommen haben soll (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Ge- mäss Akten wurde der öffentlich beurkundete Vertrag vom 23. Dezember 1999 zwischen der N. Holding A.S. als Verkäuferin und der N. AG als Käuferin in Deutschland abgeschlossen. Gemäss Ingress der Urkunde handelte für die N. AG ein vollmachtloser Vertreter und es war eine Genehmigungserklärung nachzu- reichen (cl. 55 pag. 10.6.226-232). Laut einem Schreiben des Notars vom 5. Janu- ar 2000 war der Vertrag bis zur Genehmigung durch die N. AG schwebend un- wirksam (cl. 55 pag. 10.6.233). Der Beschuldigte unterzeichnete für die N. AG am

6. Januar 2000 in Offenbach am Main eine Genehmigungserklärung; diese hat alle gemäss Vertragsurkunde abgegebenen Erklärungen zum Gegenstand (cl. 55 pag. 10.6.251). Insoweit erfolgte die dem Beschuldigten vorgeworfene Tathandlung al- so in Deutschland. Die Anklage scheint offenbar – mangels weiterer Angaben zur Tatausführung – davon auszugehen, dass mit dieser Genehmigung auch die Kaufpreiszahlung genehmigt worden sei. Damit läge auch diesbezüglich ein aus- ländischer Ausführungsort vor. Nicht werthaltige Beteiligungen können zu Wertberichtigungen in den Geschäfts- büchern und dadurch zu einem – allenfalls vorübergehenden – Schaden führen. Die Darlegung in der Anklageschrift, wonach der N. AG ein Schaden im Betrag von maximal DEM 950'00.-- – entsprechend einer Totalabschreibung der Beteili- gung – erwachsen sei, kann in diesem Sinne verstanden werden. Damit liegt – bei Vorhandensein eines Schadens – ein Erfolgseintritt in der Schweiz vor. i) Gemäss Anklageziffer 2.7 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG still- schweigend genehmigt haben, dass der von der N. AG an Notar Y. am 3. Oktober 2000 überwiesene Betrag von EUR 100'000.-- zur Hälfte dazu verwendet worden sei, das Gründungskapital der DD. AG, Luxemburg, zu liberieren, die Spesen zu decken und den Rest auf ein Konto dieser Gesellschaft zu überweisen. Er habe genehmigt, dass je die Hälfte des Aktienkapitals der DD. AG in seinem und eines Dritten Namen gezeichnet worden seien. Sämtliche Mittel der DD. AG seien bis Ende 2001 durch den Beschuldigten bar bezogen worden. Durch diese Bezüge

- 12 - habe der Beschuldigte das Vermögen der N. AG im Umfang von EUR 50'000.-- geschädigt. Es kann offen bleiben, ob in der behaupteten Genehmigung fremden Handelns ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz besteht. Hinsichtlich des Erfolgs kann – wie sich nachfolgend ergibt (E. 2.5.2g/cc) – ein Schaden im Vermögen der N. AG und ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz darin gesehen werden, dass vom Betrag von EUR 100'000.--, den die N. AG zwecks Gründung der luxemburgischen N. Hol- ding AG am 29. September 2000 von ihrem Konto bei der Bank U. in Basel auf ein Konto von Notar Y. bei der Bank EE. in Luxemburg überweisen liess (cl. 30 pag. 7.8.257, cl. 30 pag. 75.462), der nicht benötigte Rest nicht auf ihr schweizerisches Bankkonto zurückvergütet wurde. j) Gemäss Anklageziffer 2.8 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG am

7. Juni 2000 einen Zahlungsauftrag über DEM 115'000.-- zugunsten der FF. AG mitunterzeichnet haben. Mit dieser Zahlung sei eine Rechnung der P2. A.S. ge- genüber der FF. AG beglichen worden. Im Umfang dieser Zahlung sei die N. AG geschädigt worden. Mit der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags über DEM 115'000.-- zugunsten der FF. AG am 7. Juni 2000 in Münchenstein/BL durch den Beschuldigten und der entsprechenden Belastung auf Konto 2 der N. AG bei der Bank T. am 8. Juni 2000 (cl. 39 pag. 7-14-118 f.) sind ein Ausführungsort und – soweit ein Schaden einge- treten ist – ein Erfolgsort in der Schweiz gegeben. k) Gemäss Anklageziffer 2.9 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG am

31. August 2000 einen Zahlungsauftrag über EUR 490'000.-- an die P4. Ltd., Grossbritannien, mitunterzeichnet haben. Der Betrag sei als Gesellschaftsanteil überwiesen worden, ohne dass jemals ein Beleg über den Erwerb der Beteiligung verlangt oder erhalten worden sei. Dadurch sei das Vermögen der N. AG im Um- fang dieser Zahlung geschädigt worden. Mit der Unterzeichnung des Zahlungsauftrags über EUR 490'000.-- zugunsten der P4. Ltd. am 31. August 2000 in Basel durch den Beschuldigten und der Belas- tung auf Konto 1 der N. AG bei der Bank U. in Basel am 5. September 2000 (cl. 30 pag. 7.5.223, 7.5.454) ist ein Ausführungsort in der Schweiz gegeben. Wie sich nachfolgend ergibt, ist ein Schaden (E. 2.5.2g/dd) und damit auch ein Erfolgsort in der Schweiz zu bejahen. l) Gemäss Anklageziffer 2.10 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG am

31. August 2000 einen Zahlungsauftrag über EUR 250'000.-- an die N1. Inc. unter- zeichnet haben. Der Betrag sei als Gesellschaftsanteil überwiesen worden, ohne dass jemals ein Beleg über den Erwerb der Beteiligung verlangt oder erhalten

- 13 - worden sei. Dadurch sei das Vermögen der N. AG im Umfang dieser Zahlung ge- schädigt worden. Mit Unterzeichnung des Zahlungsauftrags über EUR 250'000.-- zugunsten der N1. Inc. am 31. August 2000 in Basel durch den Beschuldigten und der entsprechen- den Belastung auf Konto 1 der N. AG bei der Bank U. in Basel am 6. Septem- ber 2000 (cl. 30 pag. 7.5.228, 7.5.456) ist ein Ausführungsort in der Schweiz ge- geben. Wie sich hinten ergibt, ist ein Schaden (E. 2.5.2g/dd) und damit ein Er- folgsort in der Schweiz zu bejahen. m) Nach dem Gesagten ist bei allen angeklagten Handlungen ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz zu bejahen. Die schweizerische Strafhoheit ist demnach gegeben. In der Hauptverhandlung wurde diese von keiner Partei in Frage gestellt (Hauptver- handlungsprotokoll [nachfolgend: HV-Protokoll] S. 3, cl. 75 pag. 75.920.3). 1.1.2 Bundeskompetenz a) Für die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts massgeblich sind die Art. 23 und 24 StPO, da Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften grundsätzlich auch auf Taten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts anzuwenden sind (vgl. E. 1.1.1). Gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft des Bundes bei Verbrechen des zweiten Titels des StGB eine die Bundesgerichtsbarkeit begründende Untersu- chung eröffnen, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. a) und keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht (lit. b). b) Das vorliegende Strafverfahren wie auch die zur Anklage gebrachten Sachverhalte haben einzig Straftatbestände des Zweiten Titels des StGB zum Gegenstand. Wie vorstehend (E. 1.1.1c–l) ausgeführt, erfolgten die angeklagten Handlungen über- wiegend im Ausland, jene in der Schweiz in Z./NW, Münchenstein/BL und Basel. Bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Taten bestimmt sich die kantonale Zuständigkeit nach dem Ort, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen wurde. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Der zunächst untersuchte Tatbestand der Geldwäscherei begründe- te die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Behörden, nachdem mutmasslich im Ausland erhaltene Bargelder unter anderem auf Konten der N. AG bei der Bank T. in Liestal einbezahlt worden waren (vgl. hinten E. 2.2.5, 2.2.6) und zuerst im Kan- ton Basel-Landschaft Untersuchungshandlungen erfolgten. Auf Ersuchen des Be- sonderen Untersuchungsrichteramts Basel-Landschaft übernahm die Bundesan- waltschaft das Verfahren. Die Bundesstrafgerichtsbarkeit ist damit gemäss Art. 24

- 14 - Abs. 2 StPO zu bejahen, auch hinsichtlich des letztlich angeklagten Tatbestands von Art. 158 StGB. Diese wurde in der Hauptverhandlung von keiner Partei in Fra- ge gestellt (HV-Protokoll, S. 3, cl. 75 pag. 75.920.3). 1.2 Anklagegrundsatz / Würdigungsvorbehalt 1.2.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 1 StPO). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz im Wesentlichen durch die formel- len Anforderungen, welche das anwendbare Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2008 vom 28. August 2008, E. 3.1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift die der beschuldigten Person vor- geworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (lit f.) und die nach Auffas- sung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwend- baren Bestimmungen anzuführen (lit. g). Gemäss Art. 9 Abs. 2 StPO ist der Ankla- gegrundsatz im Strafbefehlsverfahren zwar nicht unmittelbar anwendbar. Wird der Strafbefehl infolge Überweisung an das Gericht zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), führt das Gericht – vorbehältlich der Besonderheiten von Art. 356 StPO – das Verfahren nach Art. 328 ff. StPO und damit auch eine Vorprüfung der Anklage gemäss Art. 329 StPO durch (SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 356 StPO N. 1 f.). 1.2.2 Das Gericht lud die Bundesanwaltschaft ein, zwei Unklarheiten in der Anklage- schrift zu bereinigen, nämlich in Anklagepunkt 2.1, Absatz 6, die Erwähnung der "GG. AG" und den im folgenden Absatz angegebenen Betrag von DEM 2'000'000 der an zweiter Stelle genannten Überweisung vom 7. Februar 2000. Die Bundes- anwaltschaft erklärte mit Eingaben vom 20. Januar 2014 bzw. 26. Februar 2014, dass in beiden Fällen ein Verschrieb vorliege. Im ersten Fall sei die N. AG, nicht die GG. AG gemeint, im zweiten Fall müsse der Betrag der Überweisung DEM 2'200'000 lauten (cl. 75 pag. 75.510.9 f., ...48 f.). Diese Korrekturen wurden der Verteidigung zur Kenntnis gebracht. Die Anklageschrift (Strafbefehl) vom

3. April 2012 gilt hinsichtlich beider Punkte als in diesem Sinne berichtigt (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 224 f. N. 7a). Sie gibt im Übrigen zu keinen Bemerkungen hinsichtlich des Anklageprinzips Anlass. Die Verteidigung erhob keine diesbezüglichen Einwände. 1.2.3 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwalt- schaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdigungs- vorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen kön-

- 15 - nen. Die in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung bezweckt mithin die Verwirklichung des Anklagegrundsatzes und ermöglicht grundsätzlich die Prü- fung eines Delikts, dessen gesetzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber von der Staatsanwaltschaft rechtlich anders subsumiert sind. Die Einzelrichterin eröffnete den Parteien mit Verfügung vom 1. September 2014, dass sie die Anklageziffern 2.1 und 2.4 auch unter dem Tatbestand der Veruntreu- ung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, eventualiter – in Bezug auf Anklageziffer 2.1 mit Ausnahme der Überweisung von DEM 100'150.-- an die Firma S. sowie des Einbehaltens des Betrags von DEM 2'019'316.51 – unter dem Missbrauchstatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB) zu würdigen ge- denke (cl. 75 pag. 75.280.5). In der Hauptverhandlung dehnte sie den Würdi- gungsvorbehalt hinsichtlich der Anklageziffern 2.1 und 2.4 auf den Tatbestand der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus und erteilte den Parteien ins- gesamt das rechtliche Gehör (HV-Protokoll, S. 4, cl. 75 pag. 75.920.4). Konkret umschreibt Anklageziffer 2.1, welche in Verbindung mit der Einleitung zu Ziffer 2 zu lesen ist, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen zu- sammengefasst als Entgegennahme in seiner Funktion als Generalbevollmächtig- ter bzw. als Mitglied des Verwaltungsrats der N. AG und gleichzeitig als Geschäfts- führer der P. GmbH von für die N. AG bestimmtem Aktienkapital und Weiterleitung eines Teils davon an Drittfirmen. Der Tatvorwurf in Anklageziffer 2.4 lautet zu- sammengefasst dahin, der Beschuldigte habe als Generalbevollmächtigter der N. AG eine offene Kaufpreisrestanz für diese mit in Mannheim vorhandenem Bar- geld beglichen, welches er für die kommende Aktienkapitalerhöhung der N. AG hätte zur Verfügung halten sollen. Aus dieser Formulierung war für den Beschul- digten ersichtlich, dass sich der Anklagevorwurf auch diesbezüglich auf bei der P. GmbH in Mannheim deponierte Anlegergelder bezieht. Die Tatumschreibung in den genannten Anklageziffern lässt sich grundsätzlich sowohl unter den Tatbe- stand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, als auch even- tualiter unter den Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB subsumie- ren, wobei die Veruntreuung der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereiche- rungsabsicht vorgeht (vgl. NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 158 StGB N. 184). Der Beschuldigte wusste vorliegend, dass die in der Anklageschrift konkret um- schriebenen Handlungen auch als Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, geprüft werden könnten. Der Würdigungsvorbehalt hatte zudem keine Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge, so dass die Verteidigungsrechte umfassend gewahrt sind.

- 16 - 1.3 Im Vorverfahren nicht vorgehaltene Anklagesachverhalte Der Anklagesachverhalt gemäss den Anklageziffern 2.8 und 2.9 wurde dem Be- schuldigten im Vorverfahren, soweit ersichtlich, nicht vorgehalten. Das Nichtvorhalten der Tatvorwürfe vor Anklageerhebung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (BGE 115 Ia 8 E. 2b S. 11 mit Hinweisen; vgl. HÄRING, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, vor Art. 142–146 StPO N. 7; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 158 StPO N. 22). Diese kann jedoch durch Vorhalt der Anklagevorwürfe in der Hauptverhandlung dann geheilt werden, wenn der diesen Vorwürfen zugrunde liegende Sachverhalt von den Ermittlungs- behörden genügend abgeklärt und beweismässig aufgearbeitet worden ist (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.17 vom 3. März 2008, E. 1.2 und E. 3.3.1). Dies trifft hier zu: Der Sachverhalt wurde vollständig untersucht und be- weismässig aufgearbeitet. Dem Beschuldigten waren die Tatvorwürfe gemäss den Anklageziffern 2.8 und 2.9 aufgrund des Strafbefehls bekannt, er wurde mit Verfü- gung der Einzelrichterin vom 11. Februar 2014 (Ziff. 4) auf den in der Hauptver- handlung erfolgenden Vorhalt dieser Vorwürfe hingewiesen und es wurden ihm die aus Sicht des Gerichts zur Vorbereitung der Verteidigung relevanten Akten zuge- stellt (cl. 75 pag. 75.280.1 ff.). Aus all diesen Gründen wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Vorhalt der Tatvorwürfe und des diesbezüglichen Unter- suchungsergebnisses sowie die Einvernahme in der Hauptverhandlung geheilt. 1.4 Anwendbares materielles Recht 1.4.1 Wird das Strafrecht revidiert, so bestimmt sich der "zeitliche Geltungsbereich" nach Art. 2 StGB. Dieser Regel entsprechend ist die rückwirkende Anwendung der Ge- setzesänderung unzulässig, wenn sie sich zu Lasten des Täters auswirken würde (Art. 2 Abs. 1 StGB). Daraus leitet sich ab, dass grundsätzlich jenes Gesetz an- wendbar ist, das im Zeitpunkt der verübten Tat galt, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 82 E. 2.1). Das Rückwir- kungsverbot gilt auch für die Regeln über die territoriale Strafhoheit nach Art. 3–8 StGB, nicht hingegen für Prozessregeln, wie etwa Zuständigkeits- oder Verfah- rensvorschriften (BGE 117 IV 369, 375; 113 Ia 412, 425; 109 IV 156 E. I.2 S. 158; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 2 StGB N. 15). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der bei- den Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbstständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung ge- sondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3).

- 17 - 1.4.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Somit gilt in allen Anklagepunkten das alte Recht, wenn nicht das neue das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. 1.4.3 Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben – soweit für die Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der angeklagten Taten relevant (E. 1.2) – keine (Art. 3 aStGB/StGB) oder nur redakti- onelle Änderungen (Art. 7 Abs. 1 aStGB/Art. 8 Abs. 1 StGB) erfahren, die keine Auswirkungen auf die Bundesstrafgerichtsbarkeit haben, oder betreffen die Ände- rung von Zuständigkeitsvorschriften (vgl. E. 1.2.2). Bei der ungetreuen Geschäfts- besorgung (Art. 158 StGB) wurden per 1. Januar 2007 die Strafdrohungen an das neue Sanktionensystem angepasst ("Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe" anstatt "Gefängnis" [Ziff. 1 Abs. 1] bzw. "Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren" anstatt "Zuchthaus bis zu fünf Jahren" [Ziff. 1 Abs. 3] bzw. "Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe" anstatt "Zuchthaus bis zu fünf Jah- ren oder Gefängnis" [Ziff. 2]; vgl. Botschaft, BBl 1998 2148). Die Tatbestands- merkmale blieben unverändert. Bei der einfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung kann ausser auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren neu auf Geldstrafe erkannt wer- den, während nach altem Recht eine Freiheitsstrafe zwingend auszusprechen ist (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Eine Geldstrafe muss indes neu auch beim qualifi- zierten Tatbestand möglich sein, da die Strafdrohung ("kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden") nicht zur Ausfällung einer Freiheits- trafe in diesem Bereich zwingt; mit dieser Formulierung wurde gerade nicht eine Mindeststrafe eingeführt (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 177 ff.; vgl. E. 3.2.1). 1.4.4 Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (BGE 134 IV 82 E. 7.1; RIKLIN, Revision des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 2006 1471 ff., 1473). Eine Geldstrafe ist daher generell milder als eine Freiheitsstrafe. Andererseits ist auch die Vollzugsform zu berücksichtigen: Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug von Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 StGB; bisher bis zu 18 Monaten, Art. 41 Ziff. 1 aStGB) und der teilbedingte Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) möglich (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. September 1998, BBl 1999 1979 ff., 1984 ff., 2013, 2017 ff., 2024 ff.). Diese Neuregelung ist für den Täter generell günstiger (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1).

- 18 - 1.4.5 Vorliegend ist hinsichtlich der angedrohten Sanktionen und der Vollzugsform das neue Recht abstrakt milder. Die Anklage wird daher unter dem neuen Recht ge- prüft, vorbehältlich eines anderen Ergebnisses bei der Strafzumessung (E. 3.). 1.5 Verjährung 1.5.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bis- herige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. Damit gilt der Grundsatz des milde- ren Rechts auch in Bezug auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung, wo- bei es sich hier hinsichtlich der Verfolgungsverjährung bloss um eine Bekräftigung von Art. 2 Abs. 2 StGB handelt (RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 389 StGB N. 3 f.). Art. 389 StGB kommt – vorliegend – nur zur Anwendung, wenn nach der Tat, aber vor deren Beurteilung neue Regelungen betreffend die Verfolgungsverjährung in Kraft getreten sind, die für den Täter milder sind. "Milder" ist das neue Recht dann, wenn sich aufgrund eines konkreten Vergleichs ein früherer Verjährungseintritt ergibt (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 12). Als Rechts- folge ist bei erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen das für den Täter mildere neue Recht anzuwenden (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 20). Erweist sich das neue Recht als das strengere, bleibt Art. 389 StGB aus dem Spiel und es gilt der allge- meine Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 22). Bei der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts (Art. 97 f. StGB) handelt es sich um eine vorzeitige Inkraftsetzung des neuen All- gemeinen Teils des StGB (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 24). Die im neuen Ver- jährungsrecht aufgehobenen Unterbrechungen und "Ruhezeiten" sind bei Anwen- dung des alten Rechts auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts erfolgen. Eine Vermischung von altem und neuem Recht ist ausgeschlossen. Gemäss dem lex mitior-Grundsatz ist neues und altes Recht integral miteinander zu vergleichen und dann das für den Täter insgesamt mildere Recht anzuwenden (RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 29). Nach Eintritt der Verjährung ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO; RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 21; TPF 2011 42, unveröffentlichte E. 4.3.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.48 vom 22. März 2013, E. 3.2). 1.5.2 Die Anklage lautet auf qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Das Gericht hat sich in Bezug auf die Anklage- ziffern 2.1 und 2.4 die Würdigung nach dem Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesor- gung gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB, vorbehalten (vorne E. 1.2.3). Die angeklagten Tathandlungen sollen vom Beschuldigten im Zeitraum vom 17. November 1999 (Anklageziffer 2.4) bis Ende 2001 (Anklageziffer 2.7) begangen worden sein.

- 19 - a) Anwendbar ist das bis am 30. September 2002 in Kraft gewesene Verjährungs- recht, es sei denn, das neue Recht sei für den Täter milder (Art. 389 StGB). Die Strafdrohungen von Art. 138 Ziff. 1 und Art. 158 Ziff. 2 aStGB bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB (in der Fassung vom 17. Juni 1994; AS 1994 2290, 2307) lauten auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bzw. Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Demnach verjährt die Strafverfolgung – aufgrund der abstrakten Berechnungsart (MÜLLER, Basler Kommentar, Basel 2003, Art. 70 StGB N. 11) – in zehn Jahren (Art. 70 aStGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die straf- bare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 71 aStGB). Sie wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungs- behörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen usw. (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB). Als Unterbrechungshandlungen gelten Tätig- keiten der Strafverfolgungsbehörden, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten (BGE 115 IV 99). Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Sie verjährt vorliegend mithin absolut in 15 Jahren. Die Strafdrohung des bei fehlender Bereicherungsabsicht anzuwendenden Grund- tatbestands von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 1 aStGB lautet auf Gefängnis oder Busse, jene des Grundtatbestands von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB auf Ge- fängnis. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt demnach 5 Jahre (Art. 70 aStGB), die absolute Verfolgungsverjährungsfrist 7 ½ Jahre (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). b) Mit der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Revision des Verjährungsrechts wurde die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter Verjährung aufgege- ben (vgl. Art. 70 f. in der damaligen Fassung; SCHUBARTH, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, in: ZStrR 120 [2002] 321 ff., 330; ZURBRÜGG, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 97–101 StGB N. 5; RIEDO, a.a.O., Art. 389 StGB N. 25; TRECHSEL/CAPUS, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], vor Art. 97 StGB N. 4). Die Verjährungsvor- schriften haben bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allge- meinen Teils des Strafgesetzbuchs keine inhaltliche Änderung erfahren; es wur- den lediglich die für die Verjährung massgeblichen Strafarten an das neue Sankti- onensystem angepasst. Die Revision des Verjährungsrechts vom 21. Juni 2013 war hinsichtlich des hier interessierenden Art. 97 Abs. 1 lit. b und c StGB bloss re- daktioneller Natur (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbu- ches und des Militärstrafgesetzes [Verlängerung der Verfolgungsverjährung] vom

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7. November 2012, BBl 2012 9274). Der Beginn der Verfolgungsverjährung wurde sowohl bei der grundlegenden Revision des Verjährungsrechts vom 5. Okto- ber 2001/22. März 2002 (SCHUBARTH, a.a.O., S. 337 f.) als auch bei der Revision vom 21. Juni 2013 nicht geändert (Botschaft, a.a.O., BBl 2012 9260, 9269).

Nach geltendem Recht lauten die Strafdrohungen gemäss Art. 138 Ziff. 1 und Art. 158 Ziff. 2 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, jene von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Grundtatbe- stand von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 bzw. von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht jeweils eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). c) Wie aus der Prozessgeschichte ersichtlich, wurde die Strafuntersuchung zum an- geklagten Lebenssachverhalt im Jahr 2002 eröffnet und kontinuierlich vorangetrie- ben. Die erste Einvernahme des Beschuldigten erfolgte am 28. Oktober 2004 (cl. 18 pag. 13-501-10 ff.) und unterbrach die Verjährung. Damit gilt die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren. Sämtliche angeklagten Handlungen sind bis heute nicht verjährt. Das Gleiche gilt nach neuem Recht; dieses ist mithin nicht milder. Bei allfälliger Anwendung des Grundtatbestands gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 1 bzw. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB/StGB wären die diesbezüglichen Handlungen bei Anwendung des alten (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) wie des neuen Rechts (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) verjährt. Das Verfahren wäre insoweit folglich einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO; vgl. hinten E. 2.4.3e/bb, E. 2.5.2h/aa). Soweit die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen als andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu qualifizieren wären, würde die Verjährungsfrist ge- mäss Art. 71 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 98 lit. b StGB erst mit dem Aufhören dieses Verhaltens zu laufen beginnen, auch wenn kein eigentliches Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 Abs. 3 aStGB bzw. Art. 98 lit. c StGB vorliegt (BGE 118 IV 309 E. 2c; 117 IV 408 E. 2f–2g; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 158 StGB N. 15). Das Bundesgericht hat mit BGE 131 IV 83 die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben bzw. stark eingeschränkt. Diese gilt nur noch für Fälle der tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit. Andern- falls verjährt bei wiederholten Handlungen jede einzeln. Selbst bei wiederholten, aufeinander bezogenen Handlungen fällt eine Zusammenfassung als einheitliche Handlung jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83, 94). Eine rechtliche Handlungseinheit liegt hier, wie sich nachfolgend zeigen wird, nicht vor (vgl. hinten E. 2.4.3f, 2.5.2i). 1.5.3 Das alte und das neue Verjährungsrecht führen mithin zum selben Ergebnis.

- 21 - 2. Zu den einzelnen Anklagepunkten 2.1 Anklagevorwurf allgemein Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB vor. Der Beschuldigte soll als Generalbe- vollmächtigter in der Zeit vom 5. November 1999 bis zum 31. Dezember 2000 bzw. als Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführer der N. AG in der Zeit vom

17. April 2000 bis 15. Mai 2001 in Mannheim, Basel, Münchenstein, Offenbach am Main und anderswo zum Nachteil der N. AG mehrfach seine Pflichten verletzt und dadurch bewirkt und/oder zugelassen bzw. nicht verhindert haben, dass die N. AG am Vermögen geschädigt werde. 2.2 Gründung und Organisation der N. AG Beweismässig erstellt und – soweit dazu Aussagen vorliegen – unbestritten ist der Sachverhalt hinsichtlich der Gründung und Organisation der N. AG: 2.2.1 Die N. AG mit Sitz in Z./NW wurde am 26. April 1999 in Basel gegründet. Der Be- schuldigte zeichnete 98 der 100 Namenaktien à je CHF 1'000.-- stellvertretend für die N2. GmbH (Einvernahme der Bundesanwaltschaft [nachfolgend: EV BA] vom

23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-79 Z. 16 ff.; Einvernahme des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes [nachfolgend: EV URA] vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-247 Z. 690 f.), welche vermutlich das gesamte Gründungskapital stell- te (cl. 54 pag. 10-5-395; cl. 6 pag. 10-101-34; so auch der Beschuldigte in EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-79 Z. 26). Je eine Aktie zeichneten D. und C. (cl. 50 pag. 10-1-30). Wie die N2. GmbH, war auch die N. AG gegenüber der N. Holding A.S., Yozgat/Türkei, unbestrittenermassen rechtlich unabhängig und stand zu dieser in keiner gesellschaftsrechtlichen Beziehung, auch wenn der Fir- menname den Eindruck einer Gruppenzugehörigkeit zu erwecken vermag (vgl. Aussage des Beschuldigten: EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501- 241 Z. 480 ff.; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-524, Antwort 71; Beweismitte- leingabe Rechtsanwältin G. vom 20. Februar 2013, S. 10 unten, cl. 74 pag. 74.520.23; cl. 6 pag. 10-201-75; Bericht HH. vom 23. April 2001, cl. 50 pag. 10-1- 112, -114; Bericht von Rechtsanwältin II. betreffend das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N2. GmbH vom 16. November 2004, cl. 68 pag. 18-8-118; vgl. auch cl. 6 pag. 10-201-16; cl. 68 pag. 18-8-2, -28 f.). Die N. Holding A.S. war nie Aktionärin der N. AG (cl. 73d pag. 18-1-315; cl. 6 pag. 10-201-207). Anlass für die Gründung der N. AG bildete der Umstand, dass der türkische Kapitalmarktrat den türkischen N.-Gesellschaften keine Aktienkapitalerhöhung erlaubte. Die schweize- rische Gesellschaft wurde gegründet, um die bei ausländischen Anlegern gesam- melten Gelder zur finanziellen Unterstützung der N.-nahen Firmen bereitzustellen und neue Teilhaber aufzunehmen (rechtshilfeweise Befragung von F. durch die

- 22 - Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16, pag. 13-401-74; ebenso B., Fragenkatalog BA, cl. 19, pag. 13-601-108 f.). Das auf ein Sperrkonto der N. AG bar einbezahlte Gründungskapital wurde je zur Hälfte am 9. Juli 1999 bzw. am 4. August 1999 freigegeben (cl. 34 pag. 7-9-11; cl. 6 pag. 10-101-34). 2.2.2 Der Zweck der N. AG lautet gemäss Statuten: "Die Gesellschaft bezweckt den Import und Export sowie die Fabrikation von Lebensmitteln und den Handel mit Waren aller Art. Die Gesellschaft kann im Übrigen alle Geschäfte tätigen, die ge- eignet sind, die Entwicklung des Unternehmens und die Erreichung des Gesell- schaftszweckes zu fördern oder zu erleichtern, wie insbesondere sich an Unter- nehmen ähnlicher Art im In- und Ausland beteiligen, Grundeigentum erwerben und veräussern. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen er- richten" (cl. 50 pag. 10-1-37). Laut Handelsregistereintrag vom 28. April 1999 um- fasst er: "Import und Export sowie Fabrikation von Lebensmitteln und Handel mit Waren aller Art; kann sich an Unternehmen ähnlicher Art beteiligen sowie Grund- eigentum erwerben oder veräussern“ (cl. 50 pag. 10-1-22). Der Zweck wurde per

16. August 2000 geändert auf "Halten von Beteiligungen; kann sich an Unterneh- men ähnlicher Art beteiligen sowie Grundeigentum erwerben und veräussern“ (cl. 50 pag. 10-1-23) und entsprach nunmehr einer reinen Holdingfunktion, zumal keine Liegenschaften erworben wurden (cl. 6 pag. 10-101-8; vgl. Aussage des Be- schuldigten in EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-93 Z. 10 ff.). 2.2.3 Als Verwaltungsrat der N. AG wurden bei der Gründung E. (Präsident bis 17. April 2000), C. (ab 16. August 2000 Vizepräsident) und D. gewählt (cl. 3 pag. 7-111-5). Der Beschuldigte wurde am 17. April 2000, zusammen mit B. und vier weiteren Mitgliedern, in den nunmehr neunköpfigen Verwaltungsrat gewählt (cl. 3 pag. 7- 111-5; EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-26 Z. 5 f.; EV- Protokoll HV, S. 4 Z. 2, cl. 75 pag. 75.930.4). Die Zusammensetzung blieb bis

15. Mai 2001 unverändert. Die Unterschriftsberechtigung auf den Konten der N. AG bei der Bank T. (Kto. 2 [Kontokorrentkonto], 3 und 4 [Aktieneinzahlungskon- ten]) und der Bank U. (Kto. 1) wurde dem Beschuldigten am 7. Juni 2000 bzw.

31. August 2000 eingeräumt (cl. 30 pag. 7-5-170 f.; cl. 38 pag. 7-13-16). Sein Mandat als Verwaltungsrat legte er, angeblich wegen Differenzen mit B. in der Personalpolitik, am 24. November 2000 per 31. Dezember 2000 nieder, wobei sein letzter effektiver Arbeitsmonat Januar 2001 war (cl. 50 pag. 10-1-50; EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-25 Z. 14 ff., -35 Z. 8 f.; EV BA vom

23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-91 Z. 9 f.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-173 Z. 35 f., -177 Z. 222 ff.). Die Löschung im Handelsregister erfolg- te am 15. Mai 2001 (cl. 50 pag. 10-1-24). Die Statuten bestimmten in Art. 10 Abs. 4 für alle Verwaltungsratsmitglieder Kol- lektivunterschrift zu Zweien. Gemäss Art. 10 Abs. 3 kam dem Verwaltungsrat die

- 23 - Stellung als oberstes geschäftsleitendes Organ sowie die Vertretung nach aussen zu. Statutarisch erlaubt war die Delegation der Geschäftsführung oder einzelner Zweige derselben sowie der Vertretung nach Massgabe eines Organisationsreg- lements und unter Vorbehalt der Überwachung durch den Verwaltungsrat an einen oder mehrere seiner Mitglieder oder an Drittpersonen (vgl. Art. 716b Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR; Art. 718 Abs. 2 OR); hierzu konnte der Verwaltungsrat Delegierte ernennen, einen oder mehrere Direktoren oder Geschäftsführer aus seiner Mitte oder ausserhalb derselben bestimmen oder Prokuristen bezeichnen (cl. 50 pag. 10-1-41, 10-1-24 f.). Ein Organisationsreglement, wie es Art. 716b OR vorschreibt, wurde zwar entworfen (cl. 73c pag. 14-7-153 ff.), vom Verwaltungsrat jedoch verworfen (cl. 21 pag. 16-100-63; C. in der EV BA vom 18. März 2008, cl. 11 pag. 13-101-916 Z. 351 f.; Aussage des Beschuldigten zum Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-521, Antwort 34). Die Geschäftsführung stand somit den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemeinschaftlich zu (Art. 716b Abs. 3 OR). Gemäss Aussage mehrerer Verwaltungsratsmitglieder waren deren Kompetenzen nicht formell geregelt; vielmehr wurde die Aufgabenzuteilung durch B. mündlich vorgenommen (B. zum Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-109). Die gesamte Geschäftspolitik sei, so der Beschuldigte, von B. als Verwaltungsratspräsident festgelegt worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-521, Antwort 34). Dieser habe als "spiritus rector" bereits vor seiner Wahl in den Verwaltungsrat der N. AG, nämlich als Verwaltungsratspräsident der N. Holding A.S., die Anweisungen für die N. AG erteilt (Aussage C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1162 Z. 5 ff.). Sämtliche "N.-Firmen" seien von der N. Holding A.S. und namentlich von B. geführt worden (Aussage des Beschuldigten zum Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 47; Aussagen C. [EV BA vom 18. März 2011, cl. 12, pag. 13- 101-1160 Z. 1 ff.], F. [rechtshilfeweise Befragung durch die Oberstaatsanwalt- schaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16 pag. 13-401-77, -84] und B. [Fra- genkatalog BA, cl. 19, pag. 13-601-128 Ziff. 1.6.5]). Die Anweisungen, so der Be- schuldigte, habe B. im Allgemeinen mündlich oder fernmündlich erteilt (Fragenka- talog BA, cl. 18 pag. 13-501-522, Antwort 38). Gemäss Aussage von B. wurden die Beschlüsse in der N. AG, wie auch in den anderen N.-Firmen, zwar unter sei- nem Vorsitz, jedoch von den Mitgliedern des Verwaltungsrats insgesamt gefasst (Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-128 Ziff. 1.6.2). E. war mit C. für die Tages- geschäfte, darunter die Abwicklung der Bankbeziehungen, verantwortlich; er war die erste Kontaktperson von B. (rechtshilfeweise Befragung von F. durch die Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16 pag. 13-401-75, - 141 f.; cl. 21 pag. URA-16-100-63 f.). C. war ausser für die Geschäftsabläufe mit den Banken für die Buchhaltung und die Durchführung der rechtlichen Angelegen- heiten zuständig; zudem lieferte er Finanzberatungsdienstleistungen (B. zum Fra- genkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-108 f.).

- 24 - Für seine Wahl in den Verwaltungsrat im April 2000 habe es laut dem Beschuldig- ten keinen besonderen Grund gegeben. Mitausschlaggebend sei wohl gewesen, dass er gut Deutsch spreche, einige rechtliche Kenntnisse habe und man ihm die korrekte Erfüllung des Verwaltungsratsmandats zugetraut habe (EV BA vom

28. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-25 f., Z. 29 f. bzw. -26, Z. 1 f.). Als Organ ei- ner Aktiengesellschaft habe er diese verantwortungsvoll zu führen, die gesetzli- chen Vorschriften einzuhalten, die Buchhaltung ordnungsgemäss zu führen und dafür zu sorgen, dass der Anleger durch sein schuldhaftes Verhalten keinen Schaden erleide (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-82 Z. 5 ff.). Er kön- ne nicht behaupten, bloss ein Pro-forma-Verwaltungsrat gewesen zu sein. Er habe mitgewirkt bei der Beschlussfassung im Verwaltungsrat, der Umsetzung von Ver- waltungsratsbeschlüssen und der Aufsicht über Unternehmen, an denen die N. AG beteiligt gewesen sei oder denen sie Darlehen gewährt habe. Diese Unternehmen habe er sich vor Ort angeschaut, etwa in der Türkei, im Iran, in Belgien, Frank- reich, England, Deutschland, Österreich, Kirgisien und Kasachstan, wobei er teil- weise von H., C. oder E. begleitet worden sei (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-26 Z. 15 ff., -28 Z. 5 ff.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-174 Z. 102 ff.). Von seinen Geschäftsreisen habe er seinen Verwaltungs- ratskollegen bloss mündlich Bericht erstattet (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-28 Z. 10 ff.). Er sei in erster Linie für die Pflege der Kontakte zu den Unternehmen in den EU-Staaten zuständig gewesen, B. hingegen für jene zu Unternehmen im Iran, in Kirgisien, Kasachstan, Rumänien und in der Türkei (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-32 f. Z. 28 f. bzw. -33 Z. 1). Er habe auch an den Vertragsverhandlungen betreffend der Vergabe von Darlehen und Beteiligungen teilgenommen und das Ergebnis dann dem Verwaltungsrat zum Entscheid vorgelegt (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-33 Z. 14 ff.). Er sei an der korrekten Ausübung seines Verwaltungsratsmandats nicht gehindert worden (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-86 Z. 1 f.). Er ha- be lediglich Spesenersatz erhalten, jedoch kein Verwaltungsratshonorar und auch keine Tantiemen. Sein festes Gehalt habe er von der P. GmbH als Geschäftsfüh- rer erhalten (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-90 Z. 7 ff.). Dokumen- tierte Investitionsentscheide des Verwaltungsrats der N. AG bestehen – entgegen der Vorschrift von Art. 713 Abs. 3 OR – nicht (cl. 21 pag. 16-100-59). 2.2.4 Gestützt auf Art. 10 der Statuten erteilte der Verwaltungsrat der N. AG am 5. No- vember 1999 dem Beschuldigten eine als "Procuration" betitelte, unbefristete Ge- neralvollmacht, unterzeichnet vom damaligen Verwaltungsratspräsidenten E. und dem Vizepräsidenten C. Diese wurde im Handelsregister nicht eingetragen. Der Beschuldigte war gestützt darauf bevollmächtigt, die N. AG "dans toutes les affa- ires dans lesquelles une représentation pour les actes juridiques est possible" zu vertreten, und dies "devant toutes les autorités administratives et les juridictions gracieuses et contentieuses, ainsi que vis-à-vis des personnes morales et de par-

- 25 - ticuliers, en Suisse et à l'étranger" und die N. AG dadurch zu binden bzw. ihr Rechte zu verschaffen gleich, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Sie erlaubte zudem die Wahl eines Stellvertreters (cl. 70 pag. 18-22-73 f.; vgl. deutsche Fas- sung in cl. 55 pag. 10-6-355). Die vom Verwaltungsrat der N. AG – dessen Mitglie- der selber laut Statuten nur kollektivunterschriftsberechtigt waren – ausgestellten Generalvollmachten waren unbefristet und unbeschränkt und wurden mit Einzel- zeichnungsrecht erteilt (Aussage C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12, pag. 13- 101-1162 Z. 10 ff., 14 ff., -1164 Z. 9 ff., 16 f., 19; vgl. EV-Protokoll HV, S. 6 Z. 13 ff. und 17, cl. 75 pag. 75.930.6). Die Generalvollmacht habe stets nur nach Rück- sprache mit B. eingesetzt werden können (Aussage E. zum Fragenkatalog BA vom

31. Mai 2011, cl. 15, pag. 13-201-920, -977, Antworten 20 und 25). Zur Generalvollmacht befragt sagte der Beschuldigte, dass er rechtsverbindliche Erklärungen im Auftrag der N. AG habe abgeben und entgegennehmen können; diese habe auch die Betreuung der Beteiligungen mitumfasst (EV URA vom

13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-179 Z. 271 ff.). Theoretisch heisse dies, dass er Beteiligungen und Darlehen für die N. AG alleine habe sprechen können (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-86 Z. 22 ff.), doch habe nicht er, sondern B. darüber entschieden, bei welcher Gesellschaft sich die N. AG beteiligt habe (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-174 Z. 96 f.). Eigenmächtig habe er, der Beschuldigte, keine einzige Entscheidung getroffen (EV-Protokoll HV, S. 4, Z. 41, cl. 75 pag. 75.930.4). Er sei zuständig gewesen, die Beteiligungen an ande- ren Gesellschaften zu kontrollieren und zu investieren bzw. zu betreuen. Auch ha- be er zeitweise die Inspektion der Beteiligungen und Darlehen gemacht, das heis- se die Gesellschaften vor Ort besucht (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13- 501-110 Z. 2 ff.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-174 Z. 102 ff., - 179 Z. 273 ff.). Zur Prüfung der finanziellen Lage der Gesellschaften habe er deren Umsätze bzw. Gewinn- und Verlustrechnung angesehen (EV URA vom 13. Ap- ril 2007, cl. 17 pag. 13-501-175 Z. 112 ff.). Für die Beteiligungen in Westeuropa sei er der Ansprechpartner gewesen (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-31 Z. 13 f.). Diese Kompetenzen habe er seit der Gesellschaftsgründung gehabt, nicht erst beim Eintritt in den Verwaltungsrat (EV-Protokoll HV, S. 5 Z. 15 f., 17, cl. 75 pag. 75.930.5). 2.2.5 Innerhalb zweier Jahre wurde das Aktienkapital der N. AG von CHF 100'000 auf offiziell, d.h. buchhalterisch registriert, CHF 115 Mio. erhöht (vgl. zum nicht re- gistrierten "Aktienkapital" nachstehend). Die Kapitalerhöhungen waren zum Teil mit hier nicht weiter interessierenden formellen Mängeln behaftet (cl. 6 pag. 10- 101-14 ff.; cl. 21 pag. URA-16-100-43). Erhöhungen auf CHF 125 Mio. bzw. CHF 180 Mio. wurden beschlossen bzw. genehmigt, jedoch nicht realisiert (cl. 6 pag. 10-101-14). Die Vorgehensweise bei den Aktienzeichnungen gestaltete sich laut Finanzbericht der Bundesanwaltschaft wie folgt (cl. 6 pag. 10-6-14 ff.):

- 26 - Die Aktien der N. AG wurden vorwiegend in Deutschland durch N.-Vertreter zur Zeichnung angeboten. Die Vertreter waren mit notariell beglaubigten Ermächti- gungsschreiben des Verwaltungsrats ausgestattet (cl. 51 pag. 10-2-108 f.) und ge- hörten einem von B. ab 1982/83 aufgebauten Vertreternetz an, welches aus von diesem persönlich ausgewählten Vertrauenspersonen bestand, die aber nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der N. AG standen (cl. 21 pag. URA-16-100-42; vgl. Aussage des Beschuldigten, EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501- 43 Z. 23 f.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-178 Z. 251 ff.). Die An- leger erhielten einen Zeichnungsschein im Original sowie eine Quittung für das bar einbezahlte Geld. Kopien der Unterlagen und das entgegengenommene Geld wurden von den N.-Vertretern aufbewahrt bzw. der "Sammelstelle" bei der N2. GmbH in Offenbach übergeben. Die Zeichnungsscheine wurden von dort meist direkt an ein Büro der N. AG in Münchenstein gesandt, vereinzelt von E. ge- bracht (Aussage des Beschuldigten, EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 18 pag. 13-501-228 Z. 20 f.). In Münchenstein wurden von F. – Vertrauensperson von B. und ab 17. April 2000 Mitglied des Verwaltungsrats der N. AG (cl. 3 pag. 7-111-

5) – die für die Kapitalerhöhung berücksichtigten Zeichnungsscheine in Listen er- fasst, welche für die Registrierung der Aktionäre und als Beleg für die Banken dienten (Aussage C., EV BA vom 1. Dezember 2005, cl. 9 pag. 13-101-129 Z. 5 ff.; rechtshilfeweise Befragung von F. durch die Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom

21. September 2007, cl. 16 pag. 13-401-76; Aussage E., EV BA vom 14. Dezem- ber 2005, pag. 13-201-280 Z. 6 f.). Das Bargeld wurde von einer von B. bestimm- ten Person, meist dem Beschuldigten, selten auch von C., in die Schweiz ge- bracht, später auch mittels Banküberweisung (Aussagen des Beschuldigten, hin- ten E. 2.2.6; Aussagen E., EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 14 pag. 13-201-346 f., Z. 28 ff. bzw. -347 Z. 1 ff.; B. zum Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-127; cl. 21 pag. URA-16-100-42, -0050). Ob das gesamte Bargeld in die Schweiz zur N. AG gebracht wurde, konnte wegen der Schwachstellen im Aktienzeichnungsprozess (dezentrale Aktienzeichnung, mangelnde Systemunterstützung, Bareinzahlungen, vermutlich keine lückenlose Kontrolle der den Vertretern ausgehändigten Zeich- nungsscheine) nicht festgestellt werden. Es liegen zwar einzelne "Protokolle" so- wie Quittungen vor, welche bestätigen, dass der Beschuldigte Bargeld an C., Ver- waltungsrat der N. AG, ausgehändigt hatte (z.B. cl. 10 pag. 13-101-390, Z. 22; cl. 51 pag. 10-2-110 ff.), jedoch ist daraus nicht ersichtlich, dass bzw. ob es sich dabei um die Bareinlagen im Zusammenhang mit den Zeichnungsscheinen han- delt. Zahlreiche Bankunterlagen bestätigen jedoch, dass grosse Mengen an Bar- geld zu den Banken gebracht und für Aktienkapitalerhöhungen einbezahlt wurden, wozu den Banken die Listen der Zeichner vorgelegt wurden; diese wurden von den Banken bzw. Notar X. stichprobeweise überprüft. Anlässlich der Hausdurchsu- chungen wurden 4'674 genügend dokumentierte Zeichnungsscheine sichergestellt, die Aktienzeichnungen im Umfang von CHF 119'907'026 repräsentieren und zwi- schen dem 28. Juli 1999 und dem 1. Dezember 2001 zu Beträgen von CHF 1'000

- 27 - (eine Aktie) bis CHF 284'000 (grösste Einzelzeichnung) erfolgten (cl. 6 pag. 10- 101-16). Deren Analyse ergab, dass praktisch bei allen Kapitalerhöhungen am Ende des Monats, in dem diese beschlossen wurden, der grösste Teil bereits ge- zeichnet war, bei fünf grösseren Kapitalerhöhungen schon vor der Generalver- sammlung (cl. 21 pag. URA-16-100-42). Dies wird von E. und C. bestätigt, wonach die N.-Vertreter unabhängig von konkreten Kapitalerhöhungen die Aufgabe hatten, für die N. AG Geld zu sammeln. Man habe dann den für die jeweilige Kapitalerhö- hung benötigten Betrag entgegengenommen und das überschüssige Geld (Über- zeichnung) deponiert, da es nicht habe verbucht werden können; dieses Geld sei bei der nächsten Kapitalerhöhung verwendet worden. Aus diesem Grund hätten die Banken (Bank JJ. und Bank U.) später nicht mehr mitmachen wollen (Aussa- gen C., EV URA vom 18. März 2008, cl. 11 pag. 13-101-919 Z. 445 ff., E., EV BA vom 1. Dezember 2005, cl. 13 pag. 13-201-217). Das Total des tatsächlich ge- zeichneten Aktienkapitals konnte nicht ermittelt werden; die Finanzexperten der Strafverfolgungsbehörden und die türkische Finanzaufsichtsbehörde gehen von mindestens CHF 146 Mio. bzw. CHF 138 Mio. aus (cl. 21 pag. URA-16-100-44, - 53; cl. 6 pag. 10-210-193; cl. 53 pag. 10-4-55 ff.). 2.2.6 Eine der zahlreichen Kapitalerhöhungen der N. AG, bei der das Aktienkapital von CHF 17 Mio. auf CHF 30 Mio. erhöht werden sollte, wurde am 24. November 1999 beschlossen (cl. 44 pag. 7-23-153). Der Beschluss musste am 3. April 2000 wie- derholt werden, da die Dreimonatsfrist von Art. 650 Abs. 3 OR (vgl. E. 2.3.1) nicht eingehalten wurde (cl. 44 pag. 7-23-117, -185; cl. 6 pag. 10-101-12); die Kapitaler- höhung wurde am 5. April 2000 im Handelsregister eingetragen. Dies dürfte ge- mäss dem Finanzbericht der Bundesanwaltschaft darauf zurückzuführen sein, dass die Bank JJ. die Kundenbeziehung zur N. AG am 20. Januar 2000 gekündigt hatte (cl. 51 pag. 10-2-159) und ein neues Kapitaleinzahlungskonto erst am

23. März 2000 bei der Bank T. zur Verfügung stand (cl. 6 pag. 10-101-18, -42); weitere solche Konten wurden am 4. April 2000 bei der Bank U. eröffnet (cl. 31 pag. 7-6-46; cl. 6 pag. 10-101-18). Am 13. Januar 2000 wurde die Erhöhung des Aktienkapitals von CHF 30 Mio. auf CHF 60 Mio. – mit Ausgabe von 30'000 Na- menaktien zu einem Nennwert von CHF 1'000.--, unter voller Barliberierung – be- schlossen, mithin bevor jene vom 24. November 1999 durchgeführt war (cl. 44 pag. 7-23-131). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Kapitalerhöhung nicht voll- zogen bzw. wiederholt wurde, obwohl ab dem 23. März 2000 neue Kapitaleinzah- lungskonten zur Verfügung standen. In einem Schreiben an die Basler Justizkom- mission vom 15. Mai 2000 begründete Notar X. den Nichtvollzug des Beschlusses vom Januar 2000 mit der verpassten Dreimonatsfrist für den Vollzug des Be- schlusses vom November 1999, ging jedoch damals noch davon aus, auch der Beschluss vom Januar 2000 würde, wie der vorherige, wiederholt und die Kapital- erhöhung noch vollzogen werden können. Dies war jedoch nicht der Fall. Die nächste Aktienkapitalerhöhung wurde am 15. Juni 2000 beschlossen und am

- 28 -

27. Juli 2000 durchgeführt, jedoch lediglich um CHF 10 Mio. auf CHF 40 Mio. (cl. 6 pag. 10-101-11, -14). Die Mittel dazu stammten aus Bareinzahlungen vom 29. Juni bis 10. Juli 2000 auf Kapitaleinzahlungskonten der N. AG bei der Bank U., worun- ter eine Bareinzahlung der P. GmbH über DEM 6'908'625 (vgl. auch cl. 6 pag.10- 101-43). Letzterer Betrag findet sich in einer von C. erstellten Auflistung (siehe nachstehend sowie cl. 51 pag. 10-2-306). Die Erhöhung des Aktienkapitals auf CHF 60 Mio. erfolgte in zwei Etappen bis 25. August 2000 (cl. 6 pag. 10-101-14, 10-101-44, -46). Gemäss einer in Mannheim von C. auf Geschäftspapier der P. GmbH verfassten (Aussage C., EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 10 pag. 13-101-408 Z. 21, -410 Z. 29) und vom Beschuldigten unterzeichneten Bestätigung vom 30. Juni 2000 nahm Letzterer vom 4. Februar bis 23. Juni 2000 total DEM 35'262'000.-- in Emp- fang. Der Ingress vor der Auflistung der Einzelbeträge lautet: "Hiermit bestätige ich, von N. AG die nachfolgend aufgeführten Beträge aus Aktienzeichnungen er- halten zu haben, weil die N. AG zum damaligen Zeitpunkt bei der Bareinzahlung hoher Beträge Probleme mit ihrer Bank hatte und unaufschiebbare Zahlungsver- pflichtungen der N. AG bestanden haben" (cl. 51 pag. 10-2-307). Gemäss der Zu- sammenstellung belief sich der empfangene Betrag bis 4. April 2000 auf DEM 28'262'000.-- (das Datum beim jeweiligen Betrag dürfte sich auf den Emp- fang durch den Beschuldigten, nicht auf die Aktienzeichnung beziehen [cl. 6 pag. 10-101-19]). Eine sich auf diese Bestätigung beziehende Auflistung betreffend Verwendung der Geldbeträge wurde von C. erstellt (cl. 51 pag. 10-2-306; Aussage C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1174). Gemäss seiner Auflis- tung wurden der N. AG DEM 22'928'625.-- – DEM 16'020'000.-- am 28. März 2000 und DEM 6'908'625.-- am 29. Juni 2000 – als Aktienkapital zugeführt. Bankbelege bestätigen, dass die P. GmbH den Betrag in Euro in zwei Tranchen auf Aktienein- zahlungskonten der N. AG bei der Bank T. bzw. der Bank U. überwies (cl. 6 pag. 10-101-43, 10-201-34, -35 f.; cl. 56 pag. 10-7-55 ff.). Laut dem Beschuldigten seien die erwähnten Dokumente von C. angefertigt worden, nachdem dieser im Jahr 2001 bei einer Reise in die Türkei Unstimmigkeiten zwischen der Buchfüh- rung der türkischen "N.-Firmen" und derjenigen der N. AG entdeckt hatte (EV- Protokoll HV, S. 8, Z. 4 ff., cl. 75 pag. 75.930.8). Fest steht damit, dass der Be- schuldigte bis am 4. April 2000 DEM 28'262'000.-- aus Aktienzeichnungen für die N. AG entgegennahm. Dennoch wurde nur eine Kapitalerhöhung von DEM 13 Mio. durchgeführt. Der Beschuldigte erklärte, das Bargeld aus den Aktienzeichnungen der N. AG sei bei der N2. GmbH in Offenbach deponiert und manchmal bei der P. GmbH in Mannheim zwecks Transfers (an die N. AG) zwischengelagert worden (EV BA vom

24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-152 Z. 27 ff.; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-521, Antwort 32). Zusammen mit C. war der Beschuldigte zuständig für die

- 29 - Durchführung von Kapitalbewegungen zwischen der Zentrale in Deutschland (ge- meint ist die N2. GmbH) und der Schweiz. Konkret wurde er, gemeinsam mit C., von B. beauftragt, im Anschluss an die Abwicklung der Mitgliedsanträge neuer Ak- tionäre die für die N. AG erhaltenen Gelder bei den Banken und anderen amtlichen Stellen einzuzahlen (EV-Protokoll HV, S. 8 Z. 45, cl. 75 pag. 75.930.8; vgl. rechts- hilfeweise Befragung von B. durch die Oberstaatsanwaltschaft Eskipazar vom 12.–

15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13-601-246 Z. 739 ff.; Aussage E., EV Polizei Basel- Landschaft, cl. 13 pag. 13-201-7, Fragen 56 f.). Der Beschuldigte hatte laut B. kei- ne Berechtigung, selber Geld im Namen der N. AG zu akquirieren oder Mitglieder bzw. Aktionäre zu werben (Befragung B. vom 12.–15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13- 601-231 Z. 98 f.), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-88 Z. 16 f.; EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501- 110 Z. 3-5, -148 Z. 17 ff.). E. und F. prüften den Kapitalbestand und führten die Registrierung der Aktionäre durch (Aussage B. zum Fragenkatalog BA, cl. 19 pag. 13-601-109). Der Beschuldigte erklärte, wenn in Offenbach Gelder für eine Aktien- kapitalerhöhung bereit gestanden hätten, sei er kontaktiert worden, um – im Auf- trag von B. – für den Transfer in die Schweiz zu sorgen (EV-Protokoll HV, S. 8 Z. 23 ff., 45, cl. 75 pag. 75.930.8). Das Geld sei ihm in der Regel nach Mannheim, zur P. GmbH, gebracht worden, oder er habe es in Offenbach abgeholt (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-153 Z. 22 f.; EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-233 Z. 200 f.; EV-Protokoll HV, S. 9 Z. 11 ff., cl. 75 pag. 75.930.9). Bei der P. GmbH sei das Geld nur dann bar im Safe aufbewahrt worden, wenn der Transfer in die Schweiz bereits festgestanden habe (EV- Protokoll HV, S. 12 Z. 32 ff., cl. 75 pag. 75.930.12). Ansonsten sei es auf Konten der P. GmbH überwiesen worden, meist durch die N.-Zentrale in Offenbach (EV- Protokoll HV, S. 9 Z. 23 f., 31 ff., cl. 75 pag. 75.930.9). Meist habe er selber, selte- ner auch C., das Geld (in Koffern; EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13- 501-237 Z. 319) nach Münchenstein gebracht und an E. oder F. übergeben, die es später zur Bank gebracht hätten. Vermutlich sei das Geld in Münchenstein in ei- nem Tresor aufbewahrt worden, bevor es bei der Bank einbezahlt worden sei (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-157 Z. 12 f.; so auch E., EV BA vom

24. März 2011, cl. 15 pag. 13-201-902 Z. 18, 23, 28). Manchmal habe er das Geld zusammen mit C. direkt auf dem Kapitaleinzahlungskonto hinterlegt (EV BA vom

24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-153 Z. 19 ff.; EV-Protokoll HV, S. 8 Z. 28 ff., cl. 75 pag. 75.930.8). Wenn er Gelder der N. AG in Empfang genommen habe, habe seine Aufgabe darin bestanden, diese nach Münchenstein zu bringen (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-156 Z. 7 ff.). Bei der Übergabe des Bar- geldes in Offenbach habe er nur den Empfang der Koffer und den ihm genannten Gesamtbetrag quittiert, ohne die darin befindlichen Zeichnungsscheine und das Bargeld zu kontrollieren (EV BA vom 24. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-154 Z. 1 ff.). C. habe ihn darüber informiert, dass die Bank JJ. am 20. Januar 2000 die Kun-

- 30 - denbeziehung mit der N. AG gekündigt hatte (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-239 Z. 393 ff.). 2.2.7 Die Buchführung der N. AG war mangelhaft und entsprach nicht den gesetzlichen Vorschriften. Für zahlreiche bilanzwirksame Geschäftsvorgänge verfügte die N. AG über keine oder ungenügende Unterlagen für eine zuverlässige und ab- schliessende Beurteilung. Die Revisionsstellen waren im Rahmen ihrer Ab- schlussprüfungen bei relevanten Bewertungsfragen deswegen auf die Aussagen des Verwaltungsrats der N. AG, insbesondere von B. und C., angewiesen (cl. 6 pag. 10-201-211). Der revidierte Jahresabschluss der N. AG für das Geschäftsjahr 1999 lag erst im Mai 2002 vor (cl. 28 pag. 7-3-1 ff.; vgl. cl. 6 pag. 10-101-81). In ih- rem Revisionsbericht vom 28. Oktober 2002 hielt die Revisionsstelle (O. AG) in Bezug auf das Geschäftsjahr vom 28. April 1999 bis 31. Dezember 2000 – wie auch in den nachfolgenden Revisionsberichten betreffend die Geschäftsjahre bis 2003 (cl. 26 pag. 7-1-10 f. [O. AG betreffend Geschäftsjahr 2001], cl. 64 pag. 10.6.201-141 f. [R. S.A. betreffend Geschäftsjahr 2002]; Prozessgeschichte Bst. H) – fest, für die unter Beteiligungen bilanzierten Anteile an verschiedenen Gesellschaften hätten ihr teilweise keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen. Zudem handle es sich grösstenteils um neu gegründete bzw. im Aufbau befindli- che Gesellschaften, bei denen der Wert stark von der zukünftigen Entwicklung ab- hänge. Der Verwaltungsrat habe daher für diese Position diverse Wertberichtigun- gen vorgenommen. Sie könne somit die Beteiligungen wegen der fehlenden Unter- lagen und der unsicheren Zukunftsaussichten nicht abschliessend beurteilen. Das- selbe gelte für die Darlehen an Gruppengesellschaften (cl. 28 pag. 7-03-2 f.). 2.3 Beweismässig erstellter äusserer Sachverhalt 2.3.1 Anklageziffer 2.1 a) Der Beschuldigte soll als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, gemäss Be- stätigungen vom 30. Juni 2000 für die N. AG bestimmtes Aktienkapital im Gesamt- betrag von DEM 35‘262‘000.-- entgegengenommen haben. Es wird ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfen, als Geschäftsführer der P. GmbH, Mannheim, von diesem Geld direkt und ohne Rechtsgrund

1) DEM 7‘902‘000.-- an die P1. Ltd.,

2) DEM 2‘021‘545.99 an die P2. A.S.,

3) DEM 100'150.-- an die S.,

4) DEM 290‘362.50 an die P3. Ltd. bezahlt sowie

5) DEM 2‘019‘316.51 für die P. GmbH selber einbehalten zu haben.

- 31 - Der Gesamtbetrag ergebe DEM 12‘333‘375.--. Der Beschuldigte soll im Namen der N. AG und in der Funktion als Verwaltungsrat folgende, rückdatierte Zahlungs- anweisungen an die P. GmbH mitunterzeichnet haben:

1) 02.02.2000, DEM 2‘002‘000.--, Empfänger: P1. Ltd.

2) 07.02.2000, DEM 2'200‘000.--, Empfänger: P1. Ltd.

3) 21.02.2000, DEM 900'000.--, Empfänger: P1. Ltd.

4) 21.02.2000, DEM 305‘000.--, Empfänger: P2. A.S.

5) 28.02.2000, DEM 250'312.50, Empfänger: P2. A.S.

5) 28.02.2000, DEM 1‘466‘233.49, Empfänger: Q. B.V.

6) 10.03.2000, DEM 1‘500‘000.--, Empfanger: P1. Ltd. Der Beschuldigte habe gewusst, dass diese Gelder für die N. AG als Aktienkapital bestimmt gewesen seien. Stattdessen habe er sie eigenmächtig an die genannten Drittfirmen weitergeleitet. Die Gelder hätten von Personen bzw. Anlegern ge- stammt, die damit an einer kommenden Aktienkapitalerhöhung der N. AG hätten partizipieren wollen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Gelder für eine Ak- tienkapitalliberierung bestimmt gewesen seien und der N. AG noch nicht als Ei- genkapital zur Weitergabe als Darlehen zur Verfügung gestanden hätten. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass die Gesellschaften voneinander rechtlich unab- hängige, selbstständige Gebilde gewesen seien. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) Gemäss einer von C. erstellten Auflistung (cl. 51 pag. 10-2-306; cl. 12 pag. 13- 101-1174; vgl. vorne E. 2.2.7) wurden – mit Ausnahme einer "Differenz" von DEM 2'019'316.51, für die es keine Belege gibt (so auch C., EV BA vom

31. Januar 2006, cl. 10 pag. 13-101-415 Z. 1) – folgende Beträge überwiesen:

1) an P1. Ltd.: fünf Überweisungen von total DEM 7'902'000.-- (DEM 1,3 Mio., DEM 2'002'000.--, DEM 2,2 Mio., DEM 900'000.-- und DEM 1,5 Mio.);

2) an P2. A.S.: drei Überweisungen von total DEM 2'021'545.99 (DEM 305'000.--, DEM 250'312.50 und DEM 1'466'233.49);

3) an P3. Ltd.: DEM 290'362.50;

4) an S.: DEM 100'150.--. Sämtliche Überweisungen wurden ab den Konten der P. GmbH bei der Bank KK., Frankfurt a.M. (Kto. 5 und 6), ausgeführt (vgl. cl. 6 pag. 10-201-35). Ausser der ersten Überweisung an die P1. Ltd. im Betrag von DEM 1,3 Mio. – für die keine Bankbelege vorliegen (so C., EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1171 Z. 8), die jedoch vom Beschuldigten nicht bestritten wird (hinten lit. bb) und auch

- 32 - auf der "Schedule of payments to P1. Ltd." zum Kreditvertrag vom

11. Oktober 2001 zwischen der N. AG und der P1. Ltd. aufgeführt ist (vgl. cl. 55 pag. 10-6-323; E. 2.3.3b/aa) – sind alle Überweisungen gemäss der Auflistung von C. aufgrund von Bankbelegen beweismässig erstellt:

– am 2. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 2'002'000.-- an die P1. Ltd., einem Unternehmen der P.-Gruppe (cl. 55 pag. 10-6-330; cl. 56 pag. 10-7-115);

– am 7. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 2'200'000.-- an die P1. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-329);

– am 21. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 900'000.-- an die P1. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-329);

– am 21. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 305'000.-- an die P2. A.S. (cl. 55 pag. 10-6-0219);

– am 28. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 250'312.50 an die P2. A.S. (cl. 55 pag. 10-6-0203; vgl. Empfangsbestätigung der P2. A.S. vom 27. Sep- tember 2001, cl. 55 pag. 10-6-223);

– am 28. Februar 2000 überwies die P. GmbH DEM 1'466'233.49 bzw. NLG 1'650'000.-- an die Q. B.V., einem Unternehmen der P.-Gruppe (cl. 55 pag. 10-6-202; vgl. Empfangsbestätigung der P2. A.S. vom 27. Septem- ber 2001, cl. 55 pag. 10-6-223);

– am 10. März 2000 überwies die P. GmbH DEM 1'500'000.-- an die P1. Ltd. (cl. pag. 10-6-330);

– am 23. März 2000 überwies die P. GmbH DEM 290'000.-- (plus DEM 362.50 Spesen) an die P3. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-109; cl. 73h pag. 18-106-56), welche die am 27. März 2000 auf ihrem Konto bei der Bank LL. erfolgte Gutschrift im Gegenwert von GBP 89'965.87 in einem undatierten Schreiben bestätigte (cl. 55 pag. 10-6-110);

– am 9. Mai 2000 überwies die P. GmbH im Namen der N. AG ("N. GmbH at Switzerland") DEM 100'000.-- (plus DEM 150.-- Spesen) an die S., wobei deren Faxmitteilung vom 12. September 2001 der Erhalt der Zahlung zu entnehmen ist (cl. 55 pag. 10-6-65 f.). Der Totalbetrag der Überweisungen von DEM 10'314'058.49 ergibt zusammen mit dem Restbetrag von DEM 2'019'316.51 ein Total von DEM 12'333'375.--, was auf der von C. angefertigten Auflistung als "Total nicht registriert" angegeben wird. Dieselben Überweisungen, versehen mit dem entsprechenden Datum, finden sich (nebst anderen) auf einem weiteren, für E. bestimmten Beleg (cl. 51 pag. 10-2- 309; so auch E., EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 14 pag. 13-201-352 Z. 29), wel- cher vermutlich von der P. GmbH stamme und woraus in der linken Spalte die Herkunft und Höhe der Gelder, in der rechten deren Verwendung ersichtlich sei

- 33 - (so die Erklärung des Beschuldigten, EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-230 Z. 92 f., 102 ff.). Die Überweisungen seien laut C. vom damaligen Ge- schäftsführer der P. GmbH, dem Beschuldigten, ausgelöst worden (EV BA vom

18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1169 Z. 21). Der Beschuldigte habe ihm, C., er- klärt, diese Überweisungen seien mit Geldern erfolgt, welche für Aktienkapitaler- höhungen der N. AG bestimmt gewesen wären, doch sei damals das Kapitalein- zahlungskonto der N. AG bei der Bank JJ. nicht mehr zur Verfügung gestanden und die Bank U. habe abklären wollen, ob Bareinzahlungen in dieser Millionenhö- he überhaupt möglich seien. Dennoch sei Geld für die N. AG entgegen genommen worden. Da die Firmen P2. A.S. und P1. Ltd. Gelder benötigt hätten, man aber nicht auf die Eröffnung neuer Konti habe warten können, seien die für die N. AG bestimmten Gelder direkt an diese Firmen überwiesen worden (EV BA vom

18. März 2011, cl. 12 pag 13-101-1170 Z. 1 ff., 26). Diese Überweisungen seien ein eigenmächtiges Vorgehen der Herren A. und B. gewesen (EV BA vom

18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1175 Z. 23). Gemäss C. habe der zwischen der N. AG und der P. GmbH vereinbarte Darlehensvertrag über DEM 50 Mio. nichts mit den Anlegergeldern der N. AG zu tun gehabt (EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1176 Z. 19 ff.). Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass ge- mäss Angabe von C. der Beschuldigte "als Verantwortlicher bei der P. GmbH rund 'CHF' 12 Mio. von Aktienzeichnungen der letzten oder vorletzten Tranche anstatt bei der Bank einzuzahlen direkt Tochtergesellschaften in der Türkei zur Verfügung gestellt" hatte, diskutierte der damalige Rechtsberater der N. AG, Rechtsanwalt und Notar X., mit C. verschiedene Lösungsvorschläge, um "die Aktionäre zu ihrem Recht [zu bringen]" (vgl. Aktennotiz vom 24. August 2001, cl. 47 pag. 7-26-115 f.). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Überweisungen, nebst I. und J., Geschäfts- führer der am 27. Oktober 1998 in Offenbach am Main/D gegründeten P. GmbH (cl. 65 pag. 18-5-276; cl. 60 pag. 10.2.201-157). Den Geschäftsführern war ge- stützt auf den Gesellschaftsvertrag Einzelvertretungsrecht erteilt worden (cl. 65 pag. 18-5-271, -277, -287). Der Beschuldigte war ab 4. August 1999 auf dem Fir- menkonto bei der Bank MM., Mannheim, einzelzeichnungsberechtigt (cl. 65 pag. 18-5-58); zudem hatte er Unterschriftsberechtigung auf den Konten der P. GmbH bei der Bank KK. (EV-Protokoll HV, S. 11 Z. 41, cl. 75 pag. 75.930.11). Mit Be- schluss der Gesellschafterversammlung vom 20. November 2000 wurde er als Geschäftsführer abberufen, am 3. September 2004 indes erneut bestellt (cl. 66 pag. 18-6-185 ff., insbesondere -188, -295 ff., -300). Bei der letzten Überweisung vom 9. Mai 2000 an die S. war der Beschuldigte bereits Verwaltungsrat der N. AG. Die Zahlung an die P2. A.S. von DEM 250'312.50 vom 28. Februar 2000 und ver- mutlich ein Teil derjenigen an die Q. B.V. vom selben Datum, nämlich im Betrag von DEM 1'464'402.99 bzw. 1'464'403.-- (vgl. cl. 55 pag. 10-6-202), wurden in ei- nem vermutlich von Oktober oder November 2001 datierenden Kreditvertrag über

- 34 - DEM 3'231'835.-- zwischen der N. AG als Darlehensgeberin und der P2. A.S. als Darlehensnehmerin berücksichtigt. Dieser Vertrag, der bloss als Kopie in den Ak- ten liegt, wurde nur von der P2. A.S. unterzeichnet (cl. 55 pag. 10-6-198 ff.). We- der der Kredit über DEM 3'231'835.-- noch die erwähnten Zahlungen noch die üb- rigen inkriminierten Zahlungen gemäss Anklageziffer 2.1 wurden in der Buchhal- tung der N. AG erfasst (cl. 6 pag. 10-201-44 f.). Mit Bezug auf die übrigen Über- weisungen liegen keine Darlehensverträge oder anderweitige Vereinbarungen vor. Für die inkriminierten Zahlungen – ausser für jene über DEM 1,3 Mio. – wurden von der N. AG im Nachhinein Zahlungsaufträge an die P. GmbH ausgestellt; laut Aussage von C. geschah dies, weil diese sonst Probleme mit dem deutschen Fi- nanzamt gehabt hätte (EV BA vom 18. März 2011, cl. 12 pag. 13-101-1171 Z. 17 f.). Die Tatsache, dass die Zahlungsaufträge nachträglich erstellt und rückdatiert wurden, ergibt sich auch aus dem Telefax der P. GmbH vom 30. August 2001 an die N. AG zu Handen von C., welches eine Liste mit Aufgaben an diesen beinhal- tet, worunter die nachträgliche Erstellung von Zahlungsaufträgen für die Zahlungen der P. GmbH an P3. Ltd. sowie S. gemäss Anklageziffer 2.1 (cl. 12 pag. 13-101- 891; cl. 6 pag. 10-101-84). Alle Zahlungsaufträge wurden von C. und dem Be- schuldigten unterzeichnet (cl. 55 pag. 10-6-0325-328, -331, -207 f. bzw. cl. 56 pag. 10-7-76). Letzterer bestätigte, dass die Zahlungsaufträge nachträglich erstellt wur- den, wohl erst im Jahre 2001 (EV-Protokoll HV, S. 11 Z. 22 ff., cl. 75 pag. 75.930.11), was mit C.s Entdeckung von Unstimmigkeiten zwischen der Buchhal- tung der N. AG und jener der Empfängerfirmen zusammenhänge (vgl. vorne E. 2.2.6). Dass das Erstellen der Zahlungsaufräge auf einem Beschluss des Ge- samtverwaltungsrats der N. AG basiert hätte, machte weder der Beschuldigte gel- tend noch liegen hierfür Anhaltspunkte vor. bb) Der Beschuldigte bestätigte den vorstehend dargelegten Sachverhalt durch eigene Aussagen und ergänzte ihn hinsichtlich seiner Involvierung. Er sei seit der Grün- dung der P. GmbH im Oktober 1998 bis 2001 als Geschäftsführer angestellt ge- wesen bzw. sei dies erneut seit 2004 (EV BA vom 28. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-12 Z. 6, -18 Z. 28 f.; EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-177 Z. 201; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-520, Antwort 5; vgl. cl. 65 pag. 18-5- 275 ff., insbesondere -276.). Seinen Rücktritt aus der P. GmbH habe er B. zwar bereits im Februar 2000 eingereicht, er sei aber effektiv erst im Januar 2001 aus- gestiegen (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-173 Z. 34 ff.). Die Auf- gabe der P. GmbH als Handelsgesellschaft habe in erster Linie darin bestanden, die N.-Märkte in Deutschland mit geschächtetem Fleisch und anderen Lebensmit- teln des täglichen Bedarfs zu beliefern. Zur Produktion des geschächteten Flei- sches seien die P5., die P3. Ltd. und die P6. gegründet worden (EV URA vom

13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-177 Z. 201 ff., 216 ff.). Die Gründung der P. GmbH gehe auf B., dem Gründer der N.-Gruppe, zurück, der ihn gefragt habe,

- 35 - ob er, der Beschuldigte, die P. GmbH – ein weiteres Unternehmen der "N.- Gruppe" – in Europa gründen und führen wolle (EV BA vom 28. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-18 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass bei der P. GmbH DEM 35'262'000.-- gemäss der von ihm unterzeichneten Bestätigung vom 30. Juni 2000 eingegangen seien und es sich um Gelder aus der Zeichnung von Zeichnungsscheinen der N. AG gehan- delt habe, die als Aktienkapital für die N. AG bestimmt waren (EV URA vom

22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-228 Z. 13 f.; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antw. 48; EV-Protokoll HV, S. 10 Z. 30 ff, cl. 75 pag. 75.930.10). Die P. GmbH habe diese Gelder in der Folge an die aufgelisteten Gesellschaften gemäss der Aufstellung in cl. 51 pag. 10-2-309 weitergeleitet (EV URA vom

13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-185, Z. 477 ff.). Diese Aufstellung enthält die in Anklageziffer 2.1, Absatz zwei, bzw. in der Auflistung von C. (cl. 51 pag. 10-2-306) als Empfängerinnen der Überweisungen genannten Gesellschaften (P1. Ltd., P2. A.S., S. und "Ingletere", womit aufgrund des angegebenen Überweisungsbetrags offensichtlich die P3. Ltd. gemeint ist). Der Beschuldigte erklärte, an diesen Über- weisungen im Auftrag von B. mitgewirkt bzw. sie zum Teil selber direkt veranlasst zu haben (EV-Protokoll HV, S. 11 Z. 10 f., S. 10 Z. 44 f., cl. 75 pag. 75.930.10), so etwa die Überweisungen an die P1. Ltd. im Gesamtbetrag von DEM 7,9 Mio. (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-232 Z. 154). Bei den Zahlungsauf- trägen der N. AG an die P. GmbH betreffend Überweisungen an die P1. Ltd. (cl. 55 pag. 10-6-328, -325, -326, -327) handle es sich um die in den Auflistungen ge- mäss cl. 51 pag. 10-2-306, -307, -308 aufgeführten Zahlungen an die P1. Ltd. (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 57). Der Beschuldigte bestä- tigte, in der Zeit, als die fraglichen Überweisungen getätigt wurden, Geschäftsfüh- rer der P. GmbH gewesen zu sein (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13- 501-232 Z. 162 ff. mit Verweis auf pag. -218 = cl. 51 pag. 10-2-309). Vermutlich sei der fragliche Betrag von DEM 12'333'375 ausgegeben worden, noch bevor er der N. AG im Rahmen einer Aktienkapitalerhöhung zugeführt und als Aktienkapital re- gistriert worden war (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-229 Z. 58- 60; Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 53). Dies bedeute jedoch keine Zweckentfremdung, denn dieses Geld habe der Erfüllung von Verpflichtun- gen der N. AG gedient (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-229 Z. 65 f.). Die "Schwestergesellschaften" hätten auf die Erfüllung der Finanzie- rungszusagen der N. AG gewartet, um ihre Verpflichtungen bei der Anschaffung neuer Maschinen und Anlagen erfüllen zu können. Die ihm vorgeworfenen Über- weisungen seien im Gesamtinteresse der N.-Gesellschaften erforderlich gewesen; er habe in der damaligen Situation "nur weisungsgebunden und nicht anders han- deln können". Auch die N. AG habe zum N.-Konzern gehört; dass es sich rein rechtlich gesehen um voneinander unabhängige Gesellschaften gehandelt habe, spiele keine Rolle; alle hätten immer im Gesamtinteresse gehandelt (Fragenkata-

- 36 - log BA, cl. 18 pag. 13-501-524, Antwort 71). Der Betrag von (rund) DEM 22,9 Mio. sei der N. AG tatsächlich zugeführt und kapitalisiert worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 49); die auf der Auflistung von C. als "nicht regis- triert" angegebenen (rund) DEM 12,3 Mio. (cl. 51 pag. 10-2-306) habe die P. GmbH als Darlehen angesehen (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13- 501-185 Z. 489 ff.). Die insgesamt von der P. GmbH eingenommenen Gelder sei- en mit dem ihr von der N. AG gewährten Rahmenkredit (von DEM 50 Mio.) ver- rechnet worden (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13-501-231 Z. 136 ff., -185 Z. 474 ff.). Der Darlehensvertrag vom 13. September 1999 (vgl. E. 2.3.2b/aa) sei im Nachhinein als rechtliche Grundlage zur Entgegennahme der Gelder für die N. AG herangezogen worden (EV-Protokoll HV, S. 12 Z. 14 ff., cl. 75 pag. 75.930.12). Dass zwischen diesem Darlehensvertrag und den inkriminierten Überweisungen ein Zusammenhang bestanden haben soll, überzeugt indes nicht: Zum Einen finden sich dazu in den Akten, insbesondere den Geschäftsunterlagen der N. AG, keinerlei Anhaltspunkte; zum Andern steht die Behauptung des Be- schuldigten nicht nur in Widerspruch zur Aussage des damaligen Verwaltungs- ratsmitglieds C. (vorne lit. aa), sondern auch zur von ihm unterzeichneten Bestäti- gung vom 30. Juni 2000 sowie seiner Aussage, dass mit den Überweisungen Zah- lungsverpflichtungen der N. AG nachgekommen werden sollte (vgl. vorstehend sowie E. 2.2.6). Hinsichtlich des in der Auflistung (cl. 51 pag. 10-2-306) genannten Differenzbetrags von DEM 2'019'316.51 erklärte der Beschuldigte, dieser sei von der P. GmbH einbehalten worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 50, -378, Frage 50); in der Hauptverhandlung ergänzte er, es habe sich nicht um ein eigentliches "Einbehalten" gehandelt, sondern der Betrag sei im Rahmen der Darlehensvereinbarung "übrig geblieben" (EV-Protokoll HV, S. 10 Z. 22 ff., cl. 75 pag. 75.930.10). Es könne sein, dass die P. GmbH diesen Betrag nach wie vor der N. AG schulde (EV URA vom 22. Februar 2008, cl. 17 pag. 13- 501-230 Z. 83 ff.) – das stimmt mit der Aussage von C. überein, wonach dieser Betrag nie geflossen sei (EV BA vom 31. Januar 2006, cl. 10 pag. 13-101-415 Z. 9 ff.). Diesbezüglich erklärte der Beschuldigte, der Restbetrag sei bei der P. GmbH als Verbindlichkeit gegenüber der N. AG ausgewiesen worden (EV-Protokoll HV, S. 10 Z. 24 f., cl. 75 pag. 75.930.10), wofür auch der Hinweis "owed to N. AG" auf einem weiteren, mit der von C. angefertigten Auflistung zusammenhängenden Do- kument spricht (cl. 51 pag. 10-2-308). cc) Gestützt auf diese Erwägungen sowie den äusseren, unbestrittenen Sachverhalt (E. 2.2) erachtet das Gericht den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. 2.1 i.V.m. mit der im Ingress zu Ziff. 2 genannten Stellung des Beschuldigten bei der N. AG in objektiver Hinsicht als beweismässig erstellt. Auch steht fest, dass der Beschuldig- te bei der Überweisung vom 9. Mai 2000 an die S. Verwaltungsrat der N. AG war. Hinsichtlich der für die Überweisungen verwendeten respektive einbehaltenen Gelder steht fest, dass es sich um solche aus Aktienzeichnungen der N. AG han-

- 37 - delt, die von N.-Vertretern gesammelt und bei der N2. GmbH in Offenbach/D de- poniert wurden. Diese Gelder wurden daraufhin dem Beschuldigten zwecks Wei- terleitung an die N. AG zur P. GmbH nach Mannheim gebracht oder er holte diese selber in Offenbach ab (vorne E. 2.2.6). Sämtliche für die inkriminierten Überwei- sungen verwendeten Gelder gelangten auf die Bankkonten der P. GmbH bei der Bank KK. Auch mit Bezug auf den Restbetrag von DEM 2'019'316.51 ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten (vorne E. 2.2.6) davon auszugehen, dass dieser bei der P. GmbH nicht in bar aufbewahrt wurde, sondern auf eines deren Konten einbezahlt wurde. Keine der getätigten Überweisungen wurde in der Buchhaltung der N. AG erfasst. 2.3.2 Anklageziffer 2.2 a) Gemäss Anklageziffer 2.2 soll der Beschuldigte als Geschäftsführer der P. GmbH am 13. September 1999 in deren Namen einen Rahmenkreditvertrag über DEM 50‘000‘000.-- mit der N. AG (Zweck: "Finanzierung von Investitionen, An- schaffungen und anderen Verpflichtungen") unterzeichnet haben. Gemäss diesem Vertrag hätte das Darlehen abgesichert werden sollen über einen "noch abzu- schliessenden Abtretungsvertrag über die Rechte an der Marke P.". Die N. AG als Darlehensgeberin habe eine solche Abtretung nie erhalten (die Anklageschrift verweist hierzu auf die Einvernahme von C. vom 4. November 2010). Dem Be- schuldigten wird vorgeworfen, er habe in diesem Zusammenhang als mitverant- wortlicher Verwaltungsrat der N. AG die folgenden Überweisungen an die P. GmbH in Auftrag gegeben:

1) 04.06.2000, CHF 500‘000.--, unterzeichnet durch A. und C.

2) 31.08.2000, EUR 1'950'000.--, unterzeichnet durch A. und E. Es habe nur eine nicht unterzeichnete, rechtlich wertlose Abtretungsvereinbarung vom 27. September 1999 sichergestellt werden können. Obige Überweisung Nr. 2 sei getätigt worden, obwohl C. bereits am 22. Juni 2000 I. mitgeteilt habe, die Prü- fungen betreffend die P. GmbH-Anteile hätten ein "ernüchterndes Ergebnis" er- bracht. Insgesamt stehe fest, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich zu Lasten der N. AG ungesicherte Darlehen ausgerichtet bzw. Überweisungen getä- tigt habe, ohne dass die Gesellschaft hierfür eine Gegenleistung erhalten habe. Dadurch habe der Beschuldigte das Vermögen der N. AG zugunsten der P. GmbH geschädigt. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) In den Akten findet sich eine Faxkopie vom 19. Dezember 2002 eines als "Darle- hensvertrag zwischen N. AG und P. GmbH" titulierten Dokuments mit Datum vom

13. September 1999, unterzeichnet mit "E., C." für die Darlehensgeberin bzw. "A." für die Darlehensnehmerin (cl. 56 pag. 10-7-50). Gemäss Ziff. 1 wurde der

- 38 - P. GmbH ein Darlehen über DEM 50 Mio. zur Finanzierung von Investitionen, An- schaffungen und anderen Verpflichtungen gewährt, wobei das Darlehen gemäss Ziff. 2 zweckbestimmt sei. Laut C. sei das Darlehen als Rahmenkredit für den Ausbau der Kapazitäten der P. GmbH im Lebensmittelbereich gedacht gewesen (EV BA vom 17. Februar 2006, cl. 11 pag. 13-101-817 Z. 27 ff.). Die gemäss Ziff. 3 des Vertrags in einem Anhang formulierten Rückzahlungsmodalitäten liegen nicht vor (cl. 56 pag. 7-10-50). Vereinbart war gemäss Ziff. 4 ein jährlicher Zinssatz von 5%. Das Darlehen sollte laut Ziff. 7 mit einem noch abzuschliessenden Abtre- tungsvertrag über die Rechte an der Marke P. gemäss Markenhinterlegungsver- einbarung abgesichert werden. Für die Abtretung wurde folglich ausdrücklich die Schriftform vorbehalten. Damit ist die Einwendung der Verteidigung, wonach die Vereinbarung über die Abtretung der Rechte an der Marke P. verbindlich gewesen sei und es auf deren Vollzug bzw. das Erfüllungsgeschäft nicht ankomme (Be- weismittelanträge S. 15 Ziff. 2), entkräftet. Zudem handelt es sich beim erwähnten Passus aufgrund des klaren Wortlauts – entgegen der Verteidigung – nicht um das eigentliche Verpflichtungsgeschäft, sondern um die Vereinbarung, ein solches be- treffend die Abtretung der Rechte an der Marke P. an die N. AG in einem separa- ten Vertrag (schriftlich) abschliessen zu wollen. Zur fraglichen Vertragsziffer wurde der handschriftliche Vermerk "Mit der Bitte um Erledigung" hinzugefügt. Die Notiz trägt das Datum vom 19. Dezember 2002 und ist unterzeichnet mit "A." (cl. 56 pag. 10-7-50). Gemäss Aussage von C. habe die N. AG eine solche Abtretung nie er- halten (EV URA vom 4. November 2010, cl. 12 pag. 13-101-1094 Z. 219 ff.). In den Akten findet sich eine auf den Darlehensvertrag vom 13. September 1999 Be- zug nehmende Abtretungsvereinbarung vom 27. September 1999 zwischen der P. GmbH und der N. AG, wonach Erstere ihre Markenrechte an der Marke P. un- widerruflich und uneingeschränkt an die Zweite abtrete. Die Vereinbarung wurde nicht unterzeichnet (cl. 56 pag. 10-7-52), was der Beschuldigte bestätigte (Fragen- katalog BA, cl. 18 pag. 13-501-529, Antwort 22). Er präzisierte, die Abtretung sei erst in den Jahren 2003/2004 erfolgt (EV-Protokoll HV, S. 15 Z. 20 ff., cl. 75 pag. 75.930.15). bb) Die N. AG erwarb laut notarieller Urkunde vom 16. Dezember 1999 einen Ge- schäftsanteil an der P. GmbH über DEM 1 Mio. von der N3. GmbH sowie einen solchen über DEM 95'000.-- vom Beschuldigten (cl. 56 pag. 10-7-25 ff.). Am

9. Februar 2000 erwarb sie einen Anteil von DEM 1 Mio. von I., wofür ein Kauf- preis von DEM 1,5 Mio. vereinbart, jedoch nie bezahlt wurde (cl. 56 pag. 10-7-36 ff.; cl. 6 pag. 10-101-112 f.). Dennoch wurde die N. AG gemäss Ziff. I.2 des Ver- trags ab dem 1. Februar 2000 Anteilshaberin (vgl. cl. 56 pag. 10-7-39). Den Mehr- heitsanteil an der P. GmbH hatte die N2. GmbH inne, welche über Anteile von DEM 12,9 Mio. verfügte (cl. 56 pag. 10-7-32). Entgegen der Behauptung des Be- schuldigten (EV-Protokoll HV, S. 15 Z. 5, cl. 75 pag. 75.930.15) war die P. GmbH somit keine Tochtergesellschaft der N. AG. Der Kauf der Anteile von I. wurde mit

- 39 - Aufhebungsvereinbarung vom 30. September 2002 rückwirkend rückgängig ge- macht (cl. 56 pag. 10-7-48). Der Abschluss der P. GmbH für das Geschäftsjahr 1999 lag erst im Mai 2002, zum Zeitpunkt der Anteilskäufe durch die N. AG also noch nicht vor (cl. 56 pag. 10-7-13 ff.). E. und C. wiesen indes in einem Schreiben vom 22. Juni 2000 an I. betreffend die Kaufpreisvorstellung der N. AG hinsichtlich des erworbenen Anteils darauf hin, dass die Prüfungen ein "ernüchterndes Bild" erbracht hätten (cl. 56 pag. 10-7-45). In der Tat schrieb die P. GmbH seit ihrer Gründung im Jahre 1998 Verluste, die sie laufend auf neue Rechnung vortragen liess. Per Ende 2000 betrug der kumulierte Verlust DEM 2'641'463.72, in den bei- den Folgejahren DEM 7'914'575.61 bzw. EUR 6'319'126 (cl. 67 pag. 18-7-73, - 0121, -0171). Per Ende 2000 wurde eine Fremdverschuldung über DEM 20 Mio. ausgewiesen, bei einem Eigenkapital von DEM 12,4 Mio. und einer Bilanzsumme von DEM 32,8 Mio. (cl. 67 pag. 18-7-72; cl. 6 pag. 10-101-81). Gemäss den Fi- nanzexperten waren auch die Banken nicht bereit, der P. GmbH kurzfristige Kredi- te zur Verfügung zu stellen (cl. 6 pag. 10-201-74). Die N. AG wies ihre Beteili- gungsquote an der P. GmbH, die ab dem 9. April 1999 über ein Stammkapital von DEM 15 Mio. verfügte (cl. 65 pag. 18-5-329 ff.; cl. 67 pag. 18-7-67, -115), per Ende 2000 und Ende 2001 mit 14% bzw. einem Buchwert von CHF 876'000.-- aus (cl. 28 pag. 7-03-7 bzw. cl. 26 pag. 7-1-15). Die N. AG nahm mithin per Ende 2000 eine Wertreduktion ihrer Beteiligung um 50% vor. Per 31. Dezember 2002 wurde diese Beteiligung vollständig abgeschrieben (vgl. cl. 64 pag. 10.6.201-147). cc) Mit Datum vom 4. Juni 2000 bzw. 31. August 2000 erteilte der Beschuldigte als Verwaltungsrat zusammen mit C. bzw. E. im Namen der N. AG einen Zahlungsauf- trag über CHF 500'000.-- bzw. EUR 1'950'000.-- zugunsten des Kontos der P. GmbH bei der Bank MM. in Mannheim (cl. 39 pag. 7-14-128 bzw. cl. 30 pag. 7- 05-227). Die Konten der N. AG bei der Bank T. (Kto. 2) bzw. der Bank U. (Kto. 1) wurden mit Valuta vom 4. Juli 2000 bzw. 7. September 2000 in der Höhe von CHF 500'006.-- bzw. EUR 1'950'022.57 belastet (cl. 39 pag. 7-14-127 bzw. cl. 56 pag. 10-7-121). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass für diese Zahlungen vorgän- gig Sicherheiten eingeholt worden waren. Die Zahlungen seien gemäss Aussage des Beschuldigten auf Grundlage des Darlehensvertrags vom 13. September 1999 erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-529, Antwort 20, 23; EV-Protokoll HV, S. 14 Z. 43 f., cl. 75 pag. 75.930.14). Ausser der beabsichtigten Markenabtre- tung habe es keine weiteren Sicherheiten für die N. AG gegeben (EV-Protokoll HV, S. 15 Z. 6 f., cl. 75 pag. 75.930.15). Die Darlehensgewährung habe dem erklärten Willen der N. AG entsprochen, Anlegern Anlageproduktformen, die auf Gewinn- und Verlustbasis gründeten, anzubieten. Zudem sei diese innerhalb der unterei- nander verbundenen N.-Gesellschaften erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-529, Antwort 23). Gemäss C. seien diese Zahlungen auf Anweisung der in der Türkei ansässigen Verwaltungsräte erfolgt bzw. sei der eine Auftrag möglicher- weise vom Beschuldigten erteilt worden (EV URA vom 4. November 2010, cl. 12

- 40 - pag. 13-101-1096 Z. 272 ff.). Auf Vorhalt gab C. zu, dass das Schreiben vom

22. Juni 2000 an I. wohl bedeute, dass die P. GmbH Verluste gemacht haben müsse (EV URA vom 4. November 2010, cl. 12 pag. 13-101-1096 Z. 285 f.). Die N. AG hatte somit schon vor der zweiten Überweisung vom 31. August 2000 In- formationen zur Finanz- und Ertragslage der P. GmbH. Da die "Order" zur Bezah- lung aus der Türkei gekommen sei, so C., habe diese trotz seiner Bedenken aus- geführt werden müssen (EV URA vom 4. November 2010, cl. 12 pag. 13-101-1097 Z. 295 ff.). Eine eigentliche Überschuldung der P. GmbH zum Zeitpunkt der inkri- minerten Überweisungen bzw. der entsprechenden Gutschriften wird von der An- klage weder behauptet noch ist eine solche aus den Akten, insbesondere den Fi- nanzberichten, zu entnehmen. Sämtliche an die P. GmbH erfolgten Zahlungen – auch jene gemäss Anklageziffer 2.2 – wurden von der N. AG als Darlehen verbucht. Ebenso erfolgte die Buchung bei der P. GmbH als Darlehensverbindlichkeit gegenüber der N. AG, und zwar mit DEM 8'404'694.60 (cl. 67 pag. 18-7-76; vgl. cl. 6 pag. 10-201-73 Fn. 121). Die Dar- lehensforderung gegenüber der P. GmbH betrug Ende 2000, inklusive Zinsen, CHF 6'110'300.50 (umgerechnet DEM 7'853'520.--), wobei die inkriminierten Überweisungen mit CHF 500'000.-- sowie (umgerechnet) CHF 3'550'970.--, also total CHF 4'050'970.--, verbucht wurden (Konto 1448; cl. 28 pag. 7-03-488). Die Darlehensforderung verminderte sich bis Ende 2003 auf einen Buchwert von CHF 4'633'795.-- (cl. 64 pag. 10.6.201-158). Nachdem die N. AG Ende 2002 ihre Beteiligungen an der P. GmbH vollständig abschreiben musste (vorne lit. bb), nahm sie im selben sowie im Folgejahr eine Wertberichtigung ihrer Darlehensfor- derungen gegenüber der P. GmbH von je 25% für ein Total von ca. CHF 2,6 Mio. vor, womit der Buchwert per Ende 2003 noch rund CHF 2 Mio. betrug (cl. 64 pag. 10.6.201-149, -0158; cl. 6 pag. 10-201-74). dd) Gestützt auf obiges Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 2.2 in objektiver Hinsicht als erstellt, mit Ausnahme der behaupteten fehlenden Gegenleistung, sah doch der vom Beschuldigten unterzeichnete Darle- hensvertrag vom 13. September 1999 eine Verzinsung von 5% vor (vorne lit. aa). 2.3.3 Anklageziffer 2.3 a) Gemäss Anklageziffer 2.3 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Ver- waltungsrat aufgrund des zwischen der N. AG und der P1 Ltd. abgeschlossenen Globaldarlehensvertrages vom 8. Januar 2000 umgerechnet CHF 1‘602‘404.-- an die Darlehensnehmerin überweisen lassen. Konkret habe er die folgenden Über- weisungen in Auftrag gegeben:

1) 07.06.2000, DEM 1'000‘000.--, unterzeichnet durch A. und E.

2) 15.06.2000, DEM 1‘000‘000.--, unterzeichnet durch A. und E.

- 41 - Der Globaldarlehensvertrag sei gänzlich ohne Sicherheiten gewährt worden. Im Nachfolgedarlehensvertrag über DEM 27'782'661.11 vom 11. Oktober 2001, in welchem der Globaldarlehensvertrag vom 8. Januar 2000 integriert worden sei, seien ebenfalls keine genügenden Sicherheiten eingebracht worden. Der Beschul- digte habe gewusst, dass die Zahlungen als Darlehen ausgerichtet worden seien, auf dem Globaldarlehensvertrag basiert hätten, ohne jede Sicherheit erfolgt seien und die N. AG an der Darlehensnehmerin nicht beteiligt gewesen sei. Er habe es unterlassen, vorgängig die Einbringbarkeit der Darlehenszahlungen inklusive Zins zu überprüfen. Mit diesen Zahlungen sei die N. AG in der Höhe von DEM 2 Mio. (bzw. CHF 1'602'404.--) geschädigt und die P1. Ltd. im gleichen Umfang unge- rechtfertigt bereichert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) Am 8. Januar 2000 unterzeichneten E. und C. für die N. AG als Darlehensgeberin mit der P1. Ltd. als Darlehensnehmerin einen Globaldarlehensvertrag über die Gewährung eines Kontokorrentkredites "zur schnelleren Verfügbarkeit und Flexibi- lität" bzw. "aus Gründen der fristgemässen Erfüllung von Verpflichtungen gegen Dritte" (cl. 55 pag. 10-6-320). Vorgesehen war eine jährliche Verzinsung des Dar- lehenskontos zu 15%, wobei die Rückzahlungsmodalitäten in einer separaten, in- tegrierenden Vertragsbestandteil bildenden Vereinbarung ausgehandelt werden sollten (Ziff. 3 des Globaldarlehensvertrags). Eine solche Vereinbarung findet sich in den Akten nicht (vgl. auch Vorhalt gegenüber E., EV URA vom 9. Dezember 2010, cl. 15 pag. 13-201-846 f. Z. 433 ff., 447 f.). Eine Sicherheit war nicht verein- bart worden. Ein weiterer Kreditvertrag über DEM 27'782'661.11, inklusive Zinsen bis 30. November 2001, wurde am 11. Oktober 2001 von C. und E. unterzeichnet und bezieht sich unter anderem auch auf die beiden inkriminierten Zahlungen der N. AG. Damit ist anzunehmen, dass der zweite Vertrag denjenigen vom 8. Januar 2000 ersetzte (vgl. auch cl. 6 pag. 10-101-74). Dieser zweite Vertrag sieht ver- schiedene Amortisationsbeträge sowie für die Rückzahlung eine Frist bis

31. Dezember 2008 vor (cl. 55 pag. 10-6-321 f.). bb) Der Beschuldigte mitunterzeichnete (gemeinsam mit E.) in Münchenstein am

7. und 15. Juni 2000 je einen Zahlungsauftrag über je DEM 1 Mio. zu Gunsten der P1. Ltd. Die Beträge von je DEM 1 Mio. bzw. zum Gegenwert von CHF 803'500.-- und CHF 798'904.-- wurden am 8. und 16. Juni 2000 auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. belastet (cl. 38 pag. 7-13-54, -57, cl. 39 pag. 7-14-115, -0121). Die Zahlungen wurden, wie die anderen von der N. AG an die P1. Ltd. geleisteten Zah- lungen, in ihrer Buchhaltung als Darlehen verbucht (Konto 1443; cl. 28 pag. 7-03- 487, -531; cl. 6 pag. 10-101-72). Laut Aussage des Beschuldigten seien sie ge- stützt auf den Globaldarlehensvertrag vom 8. Januar 2000 erfolgt (EV-Protokoll HV, S. 16 Z. 7 f., cl. 75 pag. 75.930.16; so auch E., EV URA vom 9. Dezem-

- 42 - ber 2010, cl. 15 pag. 13-201-846 Z. 406 f.). Der Beschuldigte stellte nicht in Abre- de, dass weder er noch E. hinsichtlich der beiden Zahlungen deren Einbringlichkeit inklusive Zinsen zu 15% p.a. überprüft oder Vorkehren zu deren Absicherung ge- troffen hätten (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-528, Antwort 8); unter N.- Firmen sei bei Darlehen generell keine spezielle Absicherung verlangt worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-528, Antwort 3; EV-Protokoll HV, S. 16 Z. 13 ff., cl. 75 pag. 75.930.16). Diese Aussage ist in Kombination mit der ver- schiedentlich gemachten Einwendung zu verstehen, dass die Sicherheit für die N. AG in der "bewährten N.-Philosophie" bestanden habe (vgl. hinten E. 2.3.5b/bb, 2.3.8b/bb). Weiter begründete der Beschuldigte die Zahlungen damit, dass die fi- nanzielle Ausstattung und Versorgung mit Liquidität der N.-Firmen, wozu auch die P1. Ltd. gehöre, zu den erstrangigen Aufgaben sowie dem Gründungszweck der N. AG gehört habe (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-528, Antw. 7). Das Dar- lehen an die P1. Ltd. sei später in eine Beteiligung umgewandelt worden (Fragen- katalog BA, cl. 18 pag. 13-501-528, Antwort 8; EV-Protokoll HV, S. 15 Z. 46, cl. 75 pag. 75.930.15). Eine Überschuldung der P1. Ltd. zum Zeitpunkt der inkriminierten Überweisungen wird weder von der Anklage geltend gemacht noch ergibt sich eine solche aus den Akten. cc) Die Darlehensforderungen der N. AG gegenüber der P1. Ltd. beliefen sich Ende 2000, inklusive Zinsen, auf CHF 12'699'422.--, Ende 2001 auf CHF 16'547'900.--. Per Ende 2001 wurden die aufgelaufenen (nicht bezahlten) Kreditzinsen im vollen Umfang von CHF 2'127'252.25 wertberichtigt (Buchungskonti 1443, 14431, 14432; cl. 26 pag. 7-1-16; cl. 28 pag. 7-3-8, -487). Im Rahmen eines am 10. April 2002 zwischen der N. AG und der P1. Ltd. abgeschlossenen Beteiligungsvertrags wurde die Forderung der Ersteren aus dem Kreditvertrag vom 11. Oktober 2001 (DEM 27'782'661) in eine Beteiligung an der Zweiten oder einer anderen N.- Gesellschaft umgewandelt (cl. 73e pag. 18-4-14 f.). Gemäss Bericht der türkischen Finanzaufsichtsbehörde vom 30. Mai 2005 (cl. 73f pag. 18-28-123 ff. [teilweise deutsche Übersetzung cl. 73e pag. 18-4-165 ff. und cl. 73g pag. 18-31-54 ff.]) ha- be die N6. A.S. für die gegenüber der N. AG bestehenden Schulden der Firmen P1. Ltd., W. A.S. und BB. A.S. am 31. Juli 2004 folgende Aktienpakete an die N. AG übertragen: 7'117'879 Aktien der N4. A.S. zum Nominalwert von TL 711'787'900'000 bzw. Buchwert von TL 5'438'479'510'861 bei einem angebli- chen Verkaufswert von TL 6'399'411'510'861 (umgerechnet ca. CHF 5,7 Mio.) und 3'338'738 Aktien der P2. A.S. zum Nominalwert von TL 3'338'738'000'000 bzw. Buch- und Verkaufswert von TL 25'040'535'000'000 (umgerechnet ca. CHF 22 Mio.; cl. 73f pag. 18-28-199). Die Schulden der drei Gesellschaften wer- den im Bericht mit TL 26'533'772'343'383 bzw. ca. CHF 26 Mio. (P1. Ltd.), TL 3'250'667'750'000 bzw. ca. CHF 3 Mio. (W. A.S.) und TL 2'317'393'889'455 bzw. ca. CHF 2 Mio. (BB. A.S.) beziffert (cl. 73f pag. 18-28-220; cl. 73e pag. 18-4- 169; cl. 73g pag. 18-31-62), also wesentlich höher als in der Buchhaltung der

- 43 - N. AG mit gesamthaft ca. CHF 20 Mio. ausgewiesen. Letzterer Wert liegt mithin deutlich unter dem im Bericht errechneten Verkaufswert der Aktienpakete von total ca. CHF 27,7 Mio. (so auch Finanzbericht URA, cl. 6 pag. 10-201-177). Mit den Aktienübertragungen hätten die P1. Ltd. und die W. A.S. ihre Schulden gegenüber der N. AG zum 30. September 2004 vollständig begleichen können, seien jedoch zu Schuldnern der N6. A.S. geworden. Die noch offenen Schulden der BB. A.S. von TL 51'645'414'455 (ca. CHF 51'000.--) bzw. (nach einer Neubewertung) TL 60'778'639'045 habe diese mit Banküberweisung vom 10. Oktober 2004 voll- ständig getilgt (cl. 73g pag. 18-31-62; cl. 6 pag. 10-201-175 f.; cl. 62 pag. 10.4.201-97). Die Schlussfolgerungen der türkischen Finanzaufsichtsbehörde werden von den schweizerischen Finanzexperten geteilt (Finanzbericht URA, cl. 6 pag. 10-201-174 ff.; Finanzbericht CCWF, cl. 22 pag. URA 16-100-00-61 f.). dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.3 in objektiver Hinsicht als erstellt. 2.3.4 Anklageziffer 2.4 a) Gemäss Anklageziffer 2.4 soll der Beschuldigte als Generalbevollmächtigter am

23. Oktober 1999 im Namen der N. AG einen Vertrag mit der V., Krefeld, betref- fend den Kauf von Druckmaschinen zu einem Preis von DEM 3'606‘640.-- abge- schlossen haben. Die Maschinen seien für die Benutzung durch die Firma W. A.S. vorgesehen gewesen. In der Funktion als Generalbevollmächtigter der N. AG habe der Beschuldigte am 17. November 1999 in Mannheim eine offene Kaufpreis- restanz von DEM 1‘543'740.-- in bar an M. von der Firma V. bezahlt. Er habe diese Zahlung getätigt, obwohl er gewusst habe, dass die Maschinen von der W. A.S. benutzt werden sollten, die N. AG den Kaufpreis lediglich vorfinanziert habe und zu diesem Zeitpunkt weder eine vertragliche Darlehensvereinbarung zwischen der N. AG und der W. A.S. noch Sicherheiten von der W. A.S. oder der V. zugunsten der N. AG bestanden hätten. Der Darlehensvertrag mit der W. A.S. sei erst am

9. Oktober 2001 erstellt worden. Auf den Bankkonten der N. AG habe keine Transaktion im Zusammenhang mit der Barzahlung über DEM 1'543‘740.-- festge- stellt werden können. Der Betrag habe nachweislich nicht aus dem offiziell re- gistrierten Aktienkapital von CHF 115 Mio. der N. AG gestammt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass dieser Betrag von dem in Mannheim vorhandenen Bargeld gestammt habe und von Personen in Deutschland aus dem einzigen Grund einbe- zahlt worden sei, damit im Rahmen einer nächsten Kapitalerhöhung Aktienkapital gezeichnet und liberiert werde und sie – die Einzahler – im entsprechenden Um- fang Aktionäre der N. AG werden würden. Anstatt diesen Betrag für die kommende Aktienkapitalerhöhung zur Verfügung zu halten, habe der Beschuldigte ihn zweckentfremdet und für ein Geschäft zwischen der N. AG und der V. eingesetzt, das er selber abgeschlossen gehabt habe.

- 44 - b) Beweismässig erstellter Sachverhalt aa) In den Akten ist ein Kaufvertrag zwischen der N. AG als Käuferin und der V. als Verkäuferin vom 23. Oktober 1999 betreffend Maschinen zum Preis von total DEM 3'606'640.--. Im Vertrag ist ausdrücklich die Benutzung der Maschinen durch die W. A.S. vorgesehen (cl. 55 pag. 10-6-138 ff. [Übersetzung: cl. 75 pag. 75.662.5 ff.]). Der Beschuldigte erklärte, der Abschluss des Kaufvertrags durch ihn im Na- men der N. AG sei kraft der ihm erteilten Vollmacht und im Auftrag des Vorsitzen- den der N. Holding A.S., B., und von K., laut seiner Aussage "Mitglied des Verwal- tungsrates der N. AG", erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-530, Antwort 39; EV-Protokoll HV, S. 13 Z. 5 ff., cl. 75 pag. 75.930.13). Entgegen seiner Aussa- ge konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Besitz der ihm erst mit Datum vom 5. November 1999 vom Verwaltungsrat der N. AG ausgestellten Generalvollmacht gewesen sein (vorne E. 2.2.4). B. (E. 2.2.3) und K. (cl. 50 pag. 10-1-24) waren damals noch nicht im Verwaltungsrat der N. AG. K. erklärte, 2002 oder 2003 in den Verwaltungsrat der N. AG eingetreten zu sein, nachdem E., F. und der Beschuldigte ausgeschieden seien (cl. 8 pag. 12- 208-17, -19). bb) Laut dem Beschuldigten sollte die N. AG das Eigentum an den Maschinen erwer- ben, die W. A.S. sollte die Nutzung daran haben. Als Gegenleistung sollte eine von der W. A.S. zu bezahlende Nutzungsgebühr vereinbart werden (EV-Protokoll HV, S. 13 Z. 21 ff., cl. 75 pag. 75.930.13). Die V. stellte der N. AG am 2. November 1999 gestützt auf den Kaufvertrag vom 23. Oktober 1999 eine Anzahlungsrech- nung über DEM 500'000.-- aus, welche die Fälligkeit für die Bezahlung des Rest- betrags von DEM 3'106'640.-- auf den 15. November 1999 vorsah (cl. 55 pag. 10- 6-166). Die Anzahlung wurde von der N. AG gemäss Zahlungsauftrag vom 9. No- vember 1999 ab ihrem Konto bei der Bank JJ. auf ein Konto der V. bei der Bank YY. geleistet (die Bank JJ. überwies irrtümlich DEM 5 Mio., worauf der zuviel be- zahlte Betrag von der Bank YY. zurückerstattet wurde [cl. 55 pag. 10-6-0169 f., cl. 6 pag. 10-101-63]). Der Beschuldigte anerkannte, am 17. November 1999 DEM 1‘543'740.-- in bar an M. übergeben zu haben (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-530, Antwort 40). Hierfür liegt eine entsprechende Quittung vor (cl. 55 pag. 10-6-168). Aus den Buchhaltungsunterlagen der N. AG ist ersichtlich, dass über ih- re Bankkonten keine Überweisung im Betrag von DEM 1'543‘740.-- erfolgte. Der Betrag wurde indes im Gegenwert von CHF 1'234'988.85 auf dem Konto 14481 "Darlehen P. GmbH" verbucht (cl. 28 pag. 7-03-390, -488; cl. 6 pag. 10-101-62). Gemäss Aussage des Beschuldigten habe er die Zahlung mit Geld, welches von der N. AG bei der P. GmbH hinterlegt worden war, getätigt. Die Anweisung hierzu habe ihm B. erteilt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-530 f., Antworten 41 und 45; Eingabe Rechtsanwältin G. vom 20. Februar 2013, S. 17, cl. 74 pag. 74.520.30). Dass diese Anweisung auf einem Beschluss des (Gesamt-) Verwal-

- 45 - tungsrats der N. AG basiert hätte, macht weder der Beschuldigte geltend noch be- stehen hierfür Anhaltspunkte in den Akten. Aufgrund der Aussagen des Beschul- digten ist davon auszugehen, dass der von ihm verwendete Barbetrag ausgeson- dert gewesen war (EV-Protokoll HV, insbesondere S. 12 Z. 32 ff., cl. 75 pag. 75.930.12). Eine weitere Zahlung an die V. im Betrag von DEM 1'562'900.-- erfolg- te am 7. Dezember 1999 ab dem Konto der N. AG bei der Bank JJ. (vgl. cl. 3 pag. 7-103-95). cc) Entgegen der Behauptung in der Anklageschrift lag zugunsten der N. AG ein Ga- rantiebrief in Form einer Bürgschaft vor, indem sich die Bank YY. gegen Leistung einer Anzahlung von DEM 500'000.-- für einen Maximalbetrag von DEM 360'664.-- für Ansprüche der N. AG gegen M. aus dem Kaufvertrag vom 23. Oktober 1999 verbürgte (cl. 55 pag. 10-6-167). Zwischen der N. AG als Darlehensgeberin und der W. A.S. als Darlehensnehmerin wurde am 9. Oktober 2001 ein Darlehensver- trag über DEM 3'606'640.--, entsprechend dem Betrag im Kaufvertrag vom

23. Oktober 1999, abgeschlossen. Dieser sah einen Jahreszinssatz von 10% und monatliche Rückzahlungen bei einer Fälligkeit per 30. Dezember 2006 vor; eine definitive Zinsabrechnung war nach vollständiger Darlehensrückzahlung vorgese- hen. Ein Vorgängervertrag vom Januar 2001 sah noch einen Jahreszinssatz von 15% und eine letzte Fälligkeit am 30. September 2007 vor (cl. 55 pag. 10-6-132 f., -134 ff.). Die Maschine wurde von der N. AG nie als Aktivum verbucht (cl. 54 pag. 10-5-88 f., -135 f.; cl. 49 pag. 7-28-61; cl. 64 pag. 7-401-7, -141). Hingegen ver- buchte sie die Darlehensforderung gegenüber der W. A.S. per Ende 2000 mit DEM 3'967'504.-- bzw. CHF 3'184'219.55 (inklusive 10% Zins im Betrag von DEM 360'864.--), per Ende 2001 mit CHF 3'482'649.80 (inklusive Zinsen; cl. 28 pag. 7-3-489; cl. 26 pag. 7-1-51). Die nicht bezahlten Kreditzinsen wurden per

31. Dezember 2001 im vollen Umfang von CHF 271'489.55 wertberichtigt (cl. 26 pag. 7-1-16). Wertberichtigungen der Darlehensforderung um jeweils 20% bzw. CHF 696'530.-- erfolgten zudem per Ende 2002 und per Ende 2003 (cl. 64 pag. 10.6-201-149, -159). Die Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts gehen davon aus, dass auch mit Bezug auf die Darlehensforderung der N. AG gegenüber der W. A.S. – wie für die Forderung gegenüber der P1. Ltd. (vorne E. 2.3.3b/cc) – ein Beteiligungsvertrag, vermutlich ebenfalls am 10. April 2002, abgeschlossen wurde (cl. 6 pag. 10-201-174). Auch mit Bezug auf die Darlehensschuld der W. A.S. steht, wie vorne (E. 2.3.3b/cc) bereits ausgeführt, fest, dass diese durch die Über- tragung von zwei Aktienpaketen durch die N6. A.S. auf die N. AG per 30. Septem- ber 2004 vollständig getilgt wurde. dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.4 grundsätzlich als erstellt. Entgegen der Behauptung

- 46 - in der Anklageschrift war der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mit der V. jedoch (noch) nicht Generalbevollmächtigter der N. AG; überdies bestand für dieses Rechtsgeschäft eine Sicherheit zugunsten der N. AG in Form eines Garantiebriefes der Bank YY. Hinsichtlich des für die fragliche Bar- zahlung verwendeten Geldes steht fest, dass der Beschuldigte dieses auf Anwei- sung von B. aus dem für die N. AG bei der P. GmbH hinterlegten, ausgesonderten Geld entnahm. 2.3.5 Anklageziffer 2.5 a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Verwaltungsrat der N. AG umgerechnet CHF 329'100.75 an die AA. GmbH als Teilzahlung für den Kauf von Maschinen überwiesen zu haben. In diesem Zusammenhang habe er die folgende Überwei- sung in Auftrag gegeben:

08.06.2000, DEM 409‘584.--, unterzeichnet durch A. und E.

Der Beschuldigte habe die Zahlung getätigt, obwohl er gewusst habe, dass die Maschinen nicht von der N. AG benutzt werden sollten, die N. AG den Kaufpreis lediglich vorfinanziert habe und zu diesem Zeitpunkt weder eine vertragliche Dar- lehensvereinbarung zwischen der N. AG und der BB. A.S. noch Sicherheiten der BB. A.S. oder der AA. GmbH zugunsten der N. AG bestanden hätten. Der Darle- hensvertrag mit der BB. A.S. sei erst am 9. Oktober 2001 erstellt worden. Der Be- schuldigte habe gewusst, dass mit der Überweisung eine Kaufpreisschuld der BB. A.S. gegenüber der AA. GmbH bezahlt werde und die N. AG an dieser nicht beteiligt sei. Er habe gewusst, dass die Zahlung zu jenem Zeitpunkt als Darlehen ohne jede Sicherheit und ohne vertragliche Vereinbarung zwischen der N. AG und der BB. A.S. erfolgt sei. Dadurch seien die N. AG in der Höhe von DEM 409'584.-- bzw. umgerechnet CHF 329'100.75 geschädigt und die BB. A.S. im entsprechen- den Umfang ungerechtfertigt bereichert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt aa) In den Akten findet sich kein Kaufvertrag, jedoch eine Faxkopie der letzten Seite einer Rechnung („invoice“) der AA. GmbH zu Handen der N. AG vom 4. Mai 2000 bezüglich des Kaufs einer Maschine zum Gesamtpreis von DEM 546'000.--. Auf diesem Dokument wurde gleichentags der Erhalt einer ersten Tranche von DEM 136'000.-- handschriftlich quittiert (cl. 55 pag. 10-6-416). Eine zweite Tranche von DEM 410'000.-- sollte via Banküberweisung erfolgen (cl. 55 pag. 10-6-417). Der Beschuldigte unterzeichnete am 7. Juni 2000 einen Zahlungsauftrag über DEM 409'584.-- zu Gunsten der AA. GmbH. Der Betrag wurde am 8. Juni 2000 auf dem Konto 2 der N. AG bei der Bank T. belastet (cl. 39 pag. 7.14.116-117). Am

30. Juni 2000 stellte die N. AG für diese Maschine eine Rechnung über DEM 627'900.-- an die BB. A.S. aus (cl. 55 pag. 10-6-418); diese übertraf den von

- 47 - ihr erlegten Kaufpreis um DEM 81'900.-- (cl. 6 pag. 10-101-79). Am 9. Okto- ber 2001 schlossen die N. AG und die BB. A.S. einen Darlehensvertrag über DEM 2'513'800.-- ab; dieser sah – ähnlich wie andere in jener Zeit abgeschlosse- ne Verträge – eine Rückzahlung in kleinen Raten sowie einen Jahreszinssatz von 15% vor (cl. 55 pag. 10-6-408 f.). Wie sich der Darlehensbetrag zusammensetzte, ist nicht ersichtlich; unklar ist insbesondere, ob er die inkriminierte Kaufpreiszah- lung an die AA. GmbH mitumfasste. bb) Der Beschuldigte erklärte, die fragliche Zahlung sei zugunsten der BB. A.S. an die AA. GmbH wegen Anschaffung einer Maschine zur Modernisierung der BB. A.S. getätigt worden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-531 Antwort 49). Er selber sei bei den Vertragsverhandlungen nicht involviert gewesen (EV-Protokoll HV, S. 16 Z. 29 f., cl. 75 pag. 75.930.16). Die BB. A.S. sollte die Maschine benutzen. Die N. AG habe die Maschine zunächst gekauft und danach an die BB. A.S. mit dem aus der Rechnung vom 30. Juni 2000 ersichtlichen Gewinn von DEM 81'000.-

- weiterverkauft (EV-Protokoll HV, S. 16 Z. 35, 43 f., S. 17 Z. 1, cl. 75 pag. 75.930.16). Der Kaufpreis sei von der BB. A.S. möglicherweise nicht bezahlt wor- den, weshalb im Jahr 2001 der Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei; er wisse jedoch nicht mit Sicherheit, ob sich der Darlehensvertrag auf den Kaufpreis für die Maschine bezogen habe (EV-Protokoll HV, S. 17 Z. 13 f., 18, cl. 75 pag. 75.930.17). Die Darlehensgewährung sei im Sinne des Gründungszwecks der N. AG geschehen, Gelder der Anleger zur Finanzierung der verbundenen N.- Gesellschaften zu verwenden. Die Sicherheit sei die „N.-Philosophie“ bzw. „das bewährte N.-System“ gewesen, wonach alle Gesellschaften sich durch das Ge- währen von Darlehen und das Eingehen von Beteiligungen gegenseitig unterstützt hätten (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-531, Antwort 50 f.). Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Maschinenkauf bzw. dem Darlehensvertrag hätten daher nicht bestanden (EV-Protokoll HV, S. 17 Z. 21, cl. 75 pag. 75.930.17).

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie die Akten steht – entgegen der Anklageschrift – fest, dass die fragliche Maschine von der N. AG gekauft wor- den war, bevor sie von ihr an die BB. A.S. mit Gewinn weiterverkauft wurde. Mit der durch ihn ausgelösten Zahlung beglich der Beschuldigte damit eine Kaufpreis- schuld der N. AG, nicht eine solche der BB. A.S.. cc) Die erwähnten Zahlungen an die AA. GmbH sowie die weiteren, 2000 und 2001 an die BB. A.S. erfolgten Zahlungen wurden in der Buchhaltung der N. AG als "Darle- hen BB. A.S." (Konto 1449) verbucht (cl. 28 pag. 7-03-391; cl. 26 pag. 7-1-377). Gemäss Buchhaltung betrug der Kreditbetrag der BB. A.S., inklusiv der Zahlung an die AA. GmbH (verbucht mit DEM 409'586.58), per Ende 2000 DEM 1'942'644.08, wovon Zinsen von DEM 47'057.50, per Ende 2001 hingegen DEM 1'870'889.08 (Konto 1449; cl. 28 pag. 7-03-489, cl. 26 pag. 7-1-377 f.) bzw.

- 48 - recte DEM 1'870'909.08 (vgl. korrekte Berechnung seitens der Finanzexperten der BA, cl. 55 pag. 10-6-415), unter Anrechnung der Zinsen zu 15% p.a. von DEM 2'143'076.50 bzw. CHF 1'715'149.85 (vgl. cl. 26 pag. 7-1-16; cl. 6 pag. 10- 101-79). Gemäss den Finanzexperten frage sich, ob allenfalls zusätzliche Mittel an der Buchhaltung vorbei an und für BB. A.S. bezahlt und im Kreditvertrag, jedoch nicht in der Buchhaltung, berücksichtigt worden seien (cl. 6 pag. 10-101-79). Im Verzeichnis der Jahresrechnung (Ausweis der Darlehen) per 31. Dezember 2002 wurde der Buchwert der Darlehensforderung gegenüber BB. A.S. um 10% bzw. CHF 171'515.-- wertberichtigt (vgl. cl. 64 pag. 10.6.201-149). Die Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts gehen davon aus, dass – wie für die Forderungen gegenüber der P1. Ltd. und der W. A.S. (E. 2.3.3b/cc, 2.3.4b/cc; cl. 6 pag. 10-201-174) – mit Bezug auf die Darlehensfor- derung der N. AG gegenüber der BB. A.S. ein Beteiligungsvertrag, vermutlich am

10. April 2002, abgeschlossen wurde. Auch hinsichtlich der Darlehensschuld der BB. A.S. steht, wie in E. 2.3.3b/cc ausgeführt, fest, dass diese durch Übertragung von zwei Aktienpaketen durch die N6. A.S. auf die N. AG per 30. September 2004 getilgt wurde. dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.5 in objektiver Hinsicht grundsätzlich als erstellt, wobei

– entgegen der Anklage – die N. AG die Maschine von der AA. GmbH zunächst für sich kaufte, der Beschuldigte mit der fraglichen Zahlung also eine Kaufpreisschuld der N. AG beglich, nicht eine solche der BB. A.S.. 2.3.6 Anklageziffer 2.6 a) Gemäss Anklageziffer 2.6 soll der Beschuldigte als Generalbevollmächtigter der N. AG am 6. Januar 2000 einen am 23. Dezember 1999 durch J. in Offenbach am Main abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen der N. AG (vollmachtlose Vertretung durch J. in Absprache mit dem Beschuldigten) und der N. Holding A.S. über eine Beteiligung von 95% an der CC. m.b.H. zum Preis von DEM 950'000.-- (Nennwert Stammkapital) sowie eine diesbezügliche Zahlung von DEM 950‘000.-- vom

30. Dezember 1999 an die N. Holding A.S. nachträglich genehmigt haben. Die CC. m.b.H. habe im Jahr 1999 keine Umsätze erzielt. Die Bilanz zeige, dass sie bereits per 31. Dezember 1998 überschuldet gewesen sei. Ende 1999 habe der Verlustvortrag DEM 1‘263‘497.63 betragen. Gleichzeitig habe eine Verbindlichkeit gegenüber der N. Holding A.S. von DEM 368‘762.91 bestanden. Im Ergebnis habe die N. AG für DEM 950‘000.-- eine überschuldete Gesellschaft übernommen, wel- che über keine wesentlichen Aktien (recte wohl: Aktiven) verfügt habe und inaktiv gewesen sei. Damit habe sie eine Beteiligung erworben, deren Wert klar unterhalb des Übernahmepreises von DEM 950‘000.-- gelegen habe. Die N. Holding A.S. sei

- 49 - im Umfang des überhöhten Preises, maximal DEM 950'000.--, unrechtmässig be- reichert und die N. AG im gleichen Umfang im Vermögen geschädigt worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) In den Akten ist eine vom Beschuldigten in Offenbach am Main unterzeichnete Genehmigungserklärung vom 6. Januar 2000 betreffend alle durch "J. in der Ur- kunde vom 23. Dezember 1999 vor dem Notar ZZ. […] für die N. AG […] abgege- benen Erklärungen sowie den gesamten Inhalt der genannten Urkunde in allen Teilen" (cl. 55 pag. 10-6-251). J. hatte als vollmachtloser Vertreter der N. AG in Absprache mit dem Beschuldigten (vgl. cl. 55 pag. 10-6-227) für diese am 23. De- zember 1999 in Offenbach am Main einen Kaufvertrag mit der N. Holding A.S. als Verkäuferin betreffend den Kauf einer Beteiligung von 95% an der CC. m.b.H. zum Preis von DEM 950'000.-- abgeschlossen (cl. 55 pag. 10-6-226 ff.). Darin wurde der N. AG als Käuferin ein Gesellschaftsanteil an der CC. m.b.H. in der Höhe von DEM 950'000.-- übertragen. Der Vertrag wurde öffentlich beurkundet, wobei ge- mäss Ingress der öffentlichen Urkunde eine Genehmigungserklärung nachzu- reichen war. Laut Schreiben des Notars an die N. AG vom 5. Januar 2000, worin er um formgerechte Ausstellung der Genehmigungserklärung ersuchte, war der Vertrag bis zur Genehmigung schwebend unwirksam (cl. 55 pag. 10-6-233). Die Überweisung des Kaufpreises an die N. Holding A.S. erfolgte am 30. Dezember 1999 (cl. 34 pag. 7-9-191). Mit dieser Transaktion übernahm die N. AG den Ge- sellschaftsanteil der N. Holding A.S. von DEM 950'000.-- an der CC. m.b.H., deren Gesellschaftskapital zu jenem Zeitpunkt DEM 1 Mio. betrug (cl. 55 pag. 10-6-256).

Laut Aussage von C. sei der Kauf der CC. m.b.H. vom Verwaltungsrat der N. AG vorher abgesegnet worden, ohne dass die Zahlen gesehen worden seien. Der Be- schuldigte habe den Vertrag aufgrund der Generalvollmacht abgeschlossen (EV BA vom 17. Februar 2006, cl. 11, pag. 13-101-808 Z. 17 ff.). bb) Der Beschuldigte bestätigte, den von J. für die N. AG abgeschlossenen Kaufver- trag vom 23. Dezember 1999 am 6. Januar 2000 genehmigt zu haben. Die Kauf- preiszahlung sei am 30. Dezember 1999 direkt durch den Verwaltungsrat der N. AG erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-533, Antw. 73, 75, 83; EV- Protokoll HV, S. 17 Z. 43 f., cl. 75 pag. 75.930.17). Der Beschuldigte war zu jenem Zeitpunkt nicht Verwaltungsrat der N. AG und daher nicht zur Erteilung von Zah- lungsaufträgen befugt. Es lag daher nicht an ihm, eine durch den Verwaltungsrat veranlasste Überweisung nachträglich zu genehmigen (so auch der Beschuldigte, EV-Protokoll HV, S. 18 Z. 3 f., cl. 75 pag. 75.930.18); eine solche Genehmigung wäre ohne Rechtswirkung. Aufgrund der Tatsache, dass die Kaufpreiszahlung am

30. Dezember 1999 direkt und vorbehaltlos durch den Verwaltungsrat der N. AG erfolgte, erscheint auch C.s Aussage (vgl. lit. aa) glaubwürdig, dass der Verwal- tungsrat den Kaufvertrag betreffend die Übernahme der CC. m.b.H. zuvor be-

- 50 - schlossen hatte und der Beschuldigte bloss diesen Beschluss durch seine Ge- nehmigungserklärung umsetzte. cc) Die CC. m.b.H. wurde 1994 gegründet und hatte ihren Sitz ab 2000 in Offenbach a.M. Als Gesellschaftszweck wird im Jahresabschluss 2000 der "Gross- und Ein- zelhandel mit Waren aller Art, insbesondere Lebensmitteln, sowie deren Im- und Export" angegeben (cl. 55 pag. 10-6-255). Sie erzielte 1999 keinen Umsatz und war gemäss Jahresabschluss bereits Ende 1998 überschuldet. Ende 1999 nahm sie einen Verlustvortrag von DEM 1'263'497.63 vor (recte: DEM 1'270'406.42; cl. 55 pag. 10-6-289); zudem hatte sie eine Verbindlichkeit von DEM 368'762.91 gegenüber der N. Holding A.S. (cl. 6, pag. 10-101-0114; vgl. auch Beleg bezüglich Schuldbetrag, cl. pag. 10-6-0289, -0293). Damit ist erstellt, dass die N. AG faktisch eine überschuldete, inaktive Gesellschaft ohne wesentliche Aktiven übernommen hatte. Die mit DEM 760'000.-- verbuchte Beteiligung an der CC. m.b.H. musste per

31. Dezember 2000 zu 100% wertberichtigt werden (cl. 28 pag. 7-3-7). dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.6 in objektiver Hinsicht insoweit als erstellt, als der Beschuldigte den Kaufvertrag vom 23. November 1999 am 6. Januar 2000 rechts- gültig genehmigte. Dass er als Generalbevollmächtigter auch die durch den Ver- waltungsrat der N. AG am 30. Dezember 1999 veranlasste Kaufpreiszahlung nachträglich genehmigt haben soll, erscheint hingegen nicht plausibel. 2.3.7 Anklageziffer 2.7 a) Gemäss Anklageziffer 2.7 soll der Beschuldigte als Verwaltungsrat der N. AG still- schweigend genehmigt haben, dass aus dem von der N. AG stammenden, an Notar Y. am 3. Oktober 2000 überwiesenen Betrag von EUR 100‘000.-- das Grün- dungskapital von EUR 35‘000.-- der DD. AG liberiert, die Spesen bezahlt und EUR 10‘677.08 auf das Konto der DD. AG überwiesen worden seien. Der Beschuldigte habe die Zeichnung des Gesellschaftskapitals von EUR 35‘000.-- der DD. AG je zur Hälfte auf seinen sowie auf den Namen von L. genehmigt, ohne dass er über das Vermögen bzw. den treuhänderisch überwiesenen und ursprünglich von der N. AG stammenden Betrag alleine verfügungsberechtigt gewesen wäre. Er habe gewusst, dass er dazu von der N. AG nicht autorisiert gewesen sei, und habe da- mit unrechtmässig über deren Vermögen in der Höhe von insgesamt EUR 50‘000.-

- verfügt. Sämtliche Mittel der DD. AG seien bis Ende 2001 vollständig und in bar durch den Beschuldigten bezogen worden, so dass keine intakten Eigenmittel mehr vorhanden gewesen seien. In den Geldabflüssen sei das durch die N. AG ursprünglich finanzierte Gründungskapital von EUR 35‘000.-- sowie der Über- schuss von EUR 10‘677.08 enthalten gewesen. Durch die Bezüge bei der DD. AG habe der Beschuldigte Mittel von EUR 50'000.-- der N. AG zweckentfremdet, das

- 51 - Vermögen der N. AG im Umfang von EUR 50‘000.-- geschädigt und sich selber durch die Barbezüge im Umfang von EUR 45'677.08 ungerechtfertigt bereichert. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) Laut Gründungsurkunde vom 13. Oktober 2000 wurde die DD. AG, Luxembourg, mit einem Stammkapital von EUR 35'000.--, bestehend aus 70 Aktien à EUR 500.- -, am 13. Oktober 2000 gegründet. Die Aktien wurden vom Beschuldigten je hälftig für sich und (vertretungshalber) für L. gezeichnet (cl. 24 pag. 18-110-83 f., -88 ff., - 92; cl. 70 pag. 18-22-145 f). Als Verwaltungsratsmitglieder wurden nebst dem Be- schuldigten, der zudem als geschäftsführender Direktor angestellt wurde, die briti- sche NN. Ltd. und OO. ernannt (cl. 24 pag. 18-110-93). Das Stammkapital wurde von der QQ. S.A., vertreten durch den vorgenannten OO., am 12. Oktober 2000 in bar auf das Sperrkonto Nr. 7 der DD. AG bei der Bank PP. einbezahlt (cl. 69 pag 18-21-37 f.), worauf die Bank PP. die Einzahlung zu Handen des Notars schriftlich bestätigte (cl. 56 pag. 10-7-292). Die Mittel hierzu stammten aus der Überweisung der N. AG von EUR 100'000.-- an Notar Y. vom 3. Oktober 2000 zwecks Gründung der N. Holding AG (cl. 33 pag. 7-8-257 f., cl. 30 pag. 7-5-462; Aussage des Be- schuldigten, Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 100; Aussage C., EV BA vom 17. Februar 2006, cl. 11 pag. 13-101-810 Z. 15 f., 21), welchen Betrag jener an die QQ. S.A. weitertransferierte. Diese finanzierte damit nebst dem Stammkapital der DD. AG auch jenes der N. Holding AG (Luxembourg) in dersel- ben Höhe von EUR 35'000.-- und die jeweiligen Gründungsspesen; den Über- schuss von je EUR 10'677.08 überwies sie an jede Gesellschaft (cl. 56 pag. 10-7- 290; cl.6 pag. 10-201-117). Letzterer Betrag wurde der DD. AG am 17. Oktober 2000 im Gegenwert von LUF 430'712 gutgeschrieben (cl. 69 pag. 18-21-37, -39). Am 13. Oktober 2000 erfolgte die Gründung der DD. AG vor Notar Y. in Luxem- burg, der dies sowie die Barliberierung des Stammkapitals in der Gründungsur- kunde bestätigte (cl. 24 pag. 18-110-92). Hierauf erfolgte die Freigabe des Sperr- kontos durch die Bank PP. (cl. 56 pag. 10-7-292). Bei der Eröffnung des Ge- schäftskontos der DD. AG bei der Bank PP. am 13. Oktober 2000 deklarierte sich der Beschuldigte auf dem Formular "Herkunft der Einlagen" als einziger wirtschaft- lich Berechtigter über die Vermögenswerte der DD. AG und gab zur Herkunft der Einlagen an, sie würden aus "Einkünften aus Lebensmittel- und Immobilienge- schäften" stammen (cl. 69 pag. 18-21-13). Die N. AG verbuchte die gesamte Zahlung an Notar Y. über EUR 100'000.-- als "Beteiligung an der N. Holding AG Luxembourg" (cl. 26 pag. 7-1-304), obwohl nur EUR 35'000.-- als Gründungskapital der N. Holding AG liberiert wurden. Eine Be- teiligung an der DD. AG wurde in der Buchhaltung nicht registriert (cl. 6 pag. 10- 101-90 f.). Von den 70 Aktien des Gründungskapitals der N. Holding AG hielt die N. AG deren 56 (cl. 56 pag. 10-7-286). Die Beteiligung der P. GmbH von 14 Antei-

- 52 - len erklärte der Beschuldigte damit, diese sei ausschliesslich aus Gründen des lu- xemburgischen Gesellschaftsrechts erfolgt; die P. GmbH habe diese Anteile an die N. AG rückübertragen (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-534 f., Antw. 97). bb) Der Beschuldigte bestätigte die Gründung der DD. AG zusammen mit L. Als Grund gab er an, er habe sich nach der Trennung von B. wegen Differenzen im Perso- nalwesen auch im Bereich der Arbeitnehmer-Holdinggesellschaften betätigen wol- len (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-534, Antwort 94). Die DD. AG habe in keiner Beziehung zur ebenfalls von ihm im Namen der N. AG und der P. GmbH gegründeten N. Holding AG gestanden (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-534, Antwort 95; cl. 56 pag. 10-7-282 ff.). Letztere habe denselben Gesellschaftszweck wie die schweizerische N. AG gehabt, nämlich mit den Anlagen die geschäftlichen Aktivitäten der N.-Gesellschaften zu finanzieren (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-534, Antwort 92). Der Beschuldigte räumte ein, dass er vom Verwaltungsrat der N. AG nicht mit der Gründung der DD. AG beauftragt worden war (Fragenkata- log BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 101; EV-Protokoll HV, S. 19 Z. 11, cl. 75 pag. 75.930.19). Er gab zu, Notar Y. mit der Gründung der DD. AG und der N. Holding AG beauftragt zu haben (EV-Protokoll HV, S. 18 Z. 42 f., cl. 75 pag. 75.930.18). Auch bestätigte er, dass das Gründungskapital für beide Gesellschaf- ten mit dem von der N. AG zwecks Gründung der N. Holding AG auf das Konto von Notar Y. überwiesenen Geld bezahlt wurde (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13- 501-534, Antwort 96). Dies sei jedoch ein eigenmächtiges Vorgehen von Notar Y. bzw. der QQ. S.A. gewesen (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 102). Er habe den Notar ausdrücklich gebeten, die beiden Gesellschaften getrennt voneinander zu behandeln. Dieser habe jedoch offenbar aus Effizienzgründen und ohne des Beschuldigten Wissen und Einverständnis den von der N. AG bereits er- haltenen Betrag hälftig auf die beiden Gesellschaften geteilt. Er sei nicht sicher, ob er bei Angabe seiner ausschliesslichen wirtschaftlichen Berechtigung bezüglich des Kontos der DD. AG bereits gewusst habe, dass es sich um Gelder der N. AG handelte (EV-Protokoll HV, S. 19 Z. 23 f., cl. 75 pag. 75.930.19) – diese Zweifel des Beschuldigten sind angesichts der Chronologie der Ereignisse (vorne lit. aa) nicht glaubwürdig. Der Beschuldigte erklärte, in der Folge B. die Übertragung der DD. AG-Anteile auf die N. AG angeboten zu haben, worin jener aber keine Eile gesehen habe (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 98). Als sich abgezeichnet habe, dass B. an der Übernahme der DD. AG-Anteile kein Interesse hatte, habe er, der Beschuldigte, vermutlich im Sommer 2002 mit seinem Nachfol- ger bei der N. AG, H. (Verwaltungsratsmitglied ab 18. März 2002), vereinbart, sei- ne Verbindlichkeit gegenüber der N. AG in Form von unentgeltlichen Warenliefe- rungen an die von H. bezeichneten Firmen, deren Geschäftsführer jener damals war, abzuzahlen. Dabei habe es sich nicht um Tochterunternehmen der N. AG ge- handelt; diese Firmen hätten aber zum N.-Imperium gehört. Die Warenlieferungen seien dann auch erfolgt (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antwort 104 f.;

- 53 - EV-Protokoll HV, S. 20 Z. 1 ff., 10, cl. 75 pag. 75.930.20). Er zweifle nicht daran, dass H. die einbehaltenen Warenwerte in der Folge vereinbarungsgemäss an die N. AG weitergeleitet habe (EV-Protokoll HV, S. 20 Z. 5 f., cl. 75 pag. 75.930.20). In den Akten, namentlich den Buchhaltungsunterlagen der N. AG, sind indes weder Angaben zu Warenlieferungen noch zu angeblich von H. überwiesenen Beträgen zu finden. Der Beschuldigte konnte weder solche Warenlieferungen belegen noch bestätigen, dass die fraglichen Beträge seitens H.s der N. AG zukamen. cc) Bis Ende 2001 tätigte der Beschuldigte ab den Bankkonti der DD. AG bei der Bank PP. (Kto. 7, 8 und 9 [cl. 69 pag. 18-21-1]) verschiedene Bezüge bis zum vollstän- digen Entzug sämtlicher Barmittel der Gesellschaft. Diese wies per 31. Dezember 2001 Aktiven über EUR 37'505.18 auf, wovon nur EUR 52.11 flüssige Mittel (Bankguthaben); der Rest (EUR 36'212.24) bestand aus Forderungen (cl. 70 pag. 18-22-168). Weitere Einzahlungen oder eine operative Geschäftstätigkeit sind aus der Bankkundenbeziehung nicht ersichtlich. Die Bezüge durch den Beschudigten sind nachfolgend tabellarisch dargestellt:

Datum Konto Gutschrift Belastung Auftraggeber Saldo Akten (pag.) 12.10.2000 7 EUR 35'000

QQ. S.A.

18-21-38 18-22-325 17.10.2000 7 EUR 10'677.08

QQ. S.A. EUR 45'677.08 18-21-39 18-22-324 18-22-326 11.01.2001 7 EUR 48'572,73

N. AG EUR 94'249.81 18-21-42 18-110-31 f. 18-22-321 23.01.2001 7

LUF 3,8 Mio. (EUR 94'199.54) (Bank PP.) EUR 51.34 18-21-51 18-22-319 23.01.2001 8 LUF 3,8 Mio. (EUR 94'199.54)

(Bank PP.) LUF 3,8 Mio. (EUR 94'199.54) 18-21-51 18-22-348 25.04.2001 8

EUR 51'379.19 A. EUR 43'809.70 18-21-52 18-110-144 18-22-340 25.04.2001 9 EUR 51'379.19

A.

18-21-52 25.04.2001 9

DEM 100'000 (EUR 51'379.19) (Barbezug) A.

18-22-270 26.06.2001 (09.58 Uhr) 8

LUF 1'779'967.00 (EUR 44'124.23) A. 0.00 18-21-45 18-22-335 26.06.2001 (09.58 Uhr) 7 LUF 1'779'967.00 (EUR 44'124.23)

A.

18-21-45 26.06.2001 7

DEM 86'000 A.

18-21-46

- 54 - (10.00 Uhr) (LUF 1'773'790.00) (Barbezug) 26.06.2001 (10.02 Uhr) 7

LUF 200.00 (Barbezug) A. LUF 62.99 18-21-47 18-22-313 Diese Barbezüge bestritt der Beschuldigte denn auch nicht, bestätigte sie anläss- lich der Hauptverhandlung und gab an, das Geld höchstwahrscheinlich zum tägli- chen Leben verwendet zu haben (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-535, Antw. 104; EV-Protokoll HV, S. 20 Z. 17 ff., cl. 75 pag. 75.930.20). In diesen Be- zügen im Umfang von total EUR 95'355.95 (durchschnittlicher Tagesgeldkurs vom

26. Juni 2001; Währungsrechner auf www.oanda.com) ab den Konten der DD. AG waren auch das von der N. AG finanzierte Gründungskapital von EUR 35'000.-- sowie der Überschuss von EUR 10'677.08 enthalten. dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.7 in objektiver Hinsicht als erstellt. 2.3.8 Anklageziffer 2.8 a) Gemäss Anklageziffer 2.8 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Verwaltungs- rat der N. AG umgerechnet CHF 92‘402.50 an die FF. AG überwiesen lassen zu haben. In diesem Zusammenhang habe er folgende Überweisung mit dem Zah- lungstext „Rechnung vom 06.06.2000“ in Auftrag gegeben: 07.06.2000, DEM 115'000.--, unterzeichnet durch A. und E. Der Beschuldigte habe die Zahlung getätigt, obwohl er gewusst habe, dass damit eine Rechnung der P2. A.S. gegenüber der FF. AG bezahlt werde, die N. AG an dieser Gesellschaft nicht beteiligt gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt weder ei- ne vertragliche Darlehensvereinbarung zwischen der N. AG und der P2. A.S. noch Sicherheiten der P2. A.S. oder der FF. AG zugunsten der N. AG bestanden hätten. Der Darlehensvertrag mit der P2. A.S. sei erst nach der Überweisung, am 12. Ok- tober 2001, erstellt worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Zahlung zu jenem Zeitpunkt als Darlehen, ohne jede Sicherheit und ohne vertragliche Verein- barung zwischen der N. AG und der P2. A.S., erfolgt sei. Die N. AG sei in der Hö- he von DEM 115‘000.-- bzw. im Gegenwert von CHF 92'402.50 geschädigt und die P2. A.S. im entsprechenden Umfang ungerechtfertigt bereichert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: Dieser Anklagesachverhalt sowie die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse wurden dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung vorgehalten (vorne E. 1.3). aa) In den Akten findet sich kein Vertrag betreffend Kauf einer Maschine von der Firma FF. AG, hingegen eine Rechnung der N. AG an die P2. A.S. vom 16. Juni 2000

- 55 - über DEM 197'800.-- für den Kauf einer Maschine (cl. 55 pag. 10-6-209). Akten- kundig sind drei Zahlungen der N. AG an die FF. AG: Eine erste Zahlung erfolgte am 30. Dezember 1999 im Umfang von DEM 57'000.-- zulasten des Kontos der N. AG bei der Bank JJ. (Kto. Nr. 10) mit dem Vermerk "1. Akontozahlung/DEM 57'000, EUR 29'143.64" (cl. 26 pag. 7-1-354; cl. 34 pag. 7-9-188; cl. 6 pag. 10- 101-66). Ein Zahlungsauftrag über DEM 115'000.-- wurde vom Beschuldigten am

7. Juni 2000 unterzeichnet, wobei der Bankbeleg in der Rubrik "Mitteilungen an den Begünstigten" den Vermerk "Rechnung vom 06.06.2000" enthält (cl. 39 pag. 7-14-119). Die Belastung im Gegenwert von CHF 92'402.50 erfolgte auf dem Kon- to 2 der N. AG bei der Bank T. mit Valuta gleichen Datums (cl. 39 pag. 7-14-118). Die dritte Zahlung von DEM 20'000.-- erfolgte am 27. Juni 2000 zu Lasten des Kontos der N. AG bei der Bank JJ., mit Valuta 28. Juni 2000 im Gegenwert von CHF 15'830.-- (cl. 39 pag. 7-14-124). Insgesamt überwies die N. AG demnach DEM 192'000.-- an die FF. AG.

Am 12. Oktober 2001 schloss die N. AG als Darlehensgeberin mit der P2. A.S. als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über DEM 882'930.-- ab, der sich u.a. auf den genannten Rechnungsbetrag bezieht. Vereinbart war ein Jahreszins von 10%; eine vollständige Zinsabrechnung sollte nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens erfolgen (cl. 55 pag. 10-6-195 ff.). bb) Der Beschuldigte bestätigte in der Hauptverhandlung, dass der inkriminierte Zah- lungsauftrag bzw. die entsprechende Überweisung im Zusammenhang mit dem Kauf einer FF. AG-Maschine durch die N. AG erfolgt sei. Diese habe, wie bezüg- lich der Maschinen für die W. A.S. und die BB. A.S. (Anklageziffern 2.4 und 2.5), die Maschine an die P2. A.S. mit dem aus der Rechnung vom 16. Juni 2000 er- sichtlichen Gewinn von DEM 5'800.-- weiterverkauft. Kauf und Weiterverkauf mit einem Zuschlag sei die Regel gewesen (EV-Protokoll HV, S. 21 Z. 22 ff., 34, cl. 75 pag. 75.930.21). Der Darlehensvertrag vom 12. Oktober 2001 mit der P2. A.S. sei abgeschlossen worden, weil Letztere den Kaufpreis wohl nicht beglichen habe (EV-Protokoll HV, S. 21 Z. 42, cl. 75 pag. 75.930.21). Der Beschuldigte behauptet nicht, im Zeitpunkt des Zahlungsauftrags hätten Sicherheiten zugunsten die N. AG bestanden; solche ergeben sich denn auch nicht aus den Akten. Die einzige Si- cherheit habe auch hier im „N.-System“ bestanden (EV-Protokoll HV, S. 22 Z. 1, cl. 75 pag. 75.930.22).

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Akten steht – entgegen der Anklage – fest, dass von der N. AG eine Maschine von der FF. AG gekauft worden war, bevor sie an die P2. A.S. weiterverkauft wurde. Mit der durch ihn ausgelösten Zahlung beglich der Beschuldigte somit eine Kaufpreisschuld der N. AG, nicht eine solche der P2. A.S.

- 56 - cc) Die Zahlungen im Totalbetrag von DEM 192'000.-- wurden in der Buchhaltung der N. AG als "Darlehen P2. A.S." verbucht (Buchungskonto 1447 bzw. Gegenkonto 1022, 1029; cl. 26 pag. 7-1-353, -354, bzw. -90). Dieses belief sich – soweit hier relevant – per Ende 2000 auf CHF 9'867'334.20 (cl. 26 pag. 7-1-353), per Ende 2001 auf CHF 19'701'116.10 und blieb in den beiden Folgejahren unverändert (cl. 27 pag. 7-02-169; cl. 64 pag. 7-401-13, -146). Per 31. Dezember 2000 wurden Darlehenszinsen in der Höhe von DEM 437'182.50 (cl. 26 pag. 7-1-353), per

30. November 2001 bzw. per 31. Dezember 2001 solche in der Höhe von DEM 2'433'980 bzw. DEM 220'890 verbucht (cl. 27 pag. 7-2-169). Im Verzeichnis der Darlehen per 31. Dezember 2001 wurden die aufgelaufenen (nicht bezahlten) Kreditzinsen im vollen Umfang wertberichtigt (CHF 1'806'869.70; cl. 26 pag. 7-1- 16). Gemäss dem Finanzbericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts soll sich diese Wertberichtigung einzig auf die Kreditzinsen aus einem Kreditver- trag zwischen der N. AG und der P2. A.S. vom 12. Oktober 2001 über DEM 25'626'330.-- beziehen, welcher Zahlungen an die Letztgenannte ab August bis November 2000 berücksichtige (cl. 55 pag. 10-6-192 ff.; cl. 6 pag. 10-201-184). Eine solche Beschränkung der Wertberichtigung auf die Kreditzinsen aus einem spezifischen Kreditvertrag ist aus dem genannten Verzeichnis indessen nicht er- sichtlich; vielmehr bezieht sich die Position generell auf die Kreditzinsen gemäss Buchungskonto 1447. dd) Die Finanzexperten des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts gehen davon aus, dass auch mit Bezug auf die Darlehensforderung der N. AG gegenüber der P2. A.S. ein Beteiligungsvertrag, ebenfalls am 10. April 2002, abgeschlossen wur- de, wie dies für die Forderungen gegenüber der P1. Ltd., der W. A.S. und der BB. A.S. erfolgte (E. 2.3.3b/cc, E. 2.3.4b/cc, E. 2.3.5b/cc sowie cl. 6 pag. 10-201-184).

Gemäss dem Bericht der türkischen Finanzaufsichtsbehörde vom 30. Mai 2005 (vgl. E. 2.3.3b/cc) steht mit Bezug auf die Darlehensschuld der P2. A.S. fest, dass diese per 30. September 2004 vollständig getilgt wurde: Die N7. A.S. habe am

31. Juli 2004 zu diesem Zweck (sowie zur Deckung der Schulden der RR.) 4'232'525 Aktien der P2. A.S. zum Nominalwert von TL 4'232'525'000'000 bzw. Buchwert von TL 21'121'446'764'274 bei einem errechneten Verkaufswert von TL 31'743'937'500'000 (umgerechnet ca. CHF 31 Mio.) auf die N. AG übertragen (cl. 73f pag. 18-28-199, -222; cl. 73e pag. 18-4-170; cl. 73g pag. 18-31-63; vgl. auch cl. 6 pag. 10-201-185 f.). Die Schulden der P2. A.S. werden im Bericht mit TL 26'805'715'639'146 bzw. ca. CHF 26 Mio. beziffert (cl. 73f pag. 18-28-221; cl. 73e pag. 18-4-169; cl. 73g pag. 18-31-63), also wesentlich höher als in der Buchhaltung der N. AG mit gesamthaft CHF 21'281'258 Mio. (CHF 19'701'116.-- [vgl. oben] zuzüglich CHF 1'580'142.--) ausgewiesen (vgl. cl. 6 pag. 10-201-184; cl. 64 pag. 7-401-146). Der im Bericht aufgeführte Verkaufswert dieses Aktienpa- kets (ca. CHF 31 Mio.) übersteigt damit den Forderungsbetrag gegenüber der

- 57 - P2. A.S. deutlich (so auch Finanzbericht URA, cl. 6 pag. 10-201-0186). Mit den Ak- tienübertragungen habe die P2. A.S. ihre Schulden gegenüber der N. AG zum

30. September 2004 vollständig begleichen können, sich dadurch jedoch gegen- über der N7. A.S. verschuldet. Diese Schlussfolgerungen der türkischen Finanz- aufsichtsbehörde werden von den schweizerischen Finanzexperten geteilt (Fi- nanzbericht URA, cl. 6 pag. 10-201-184 ff.; Finanzbericht CCWF, cl. 22 pag. URA 16-100-00-62). Die Aktienübertragungen seien gemäss den türkischen Finanzbe- hörden nicht zu beanstanden gewesen: Weder seien die Aktienpreise fiktiv gewe- sen noch habe es sich um einen simulierten Verkauf gehandelt (vgl. cl. 73e pag. 18-4-170; cl. 73g pag. 18-31-63; cl. 6 pag. 10-201-184 f.). ee) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Sachver- halt gemäss Anklageziffer 2.8 in objektiver Hinsicht als erstellt, wobei die N. AG die Maschine der FF. AG zunächst für sich kaufte, der Beschuldigte mit der inkri- minierten Zahlung folglich – entgegen der Anklageschrift – eine Kaufpreisschuld der N. AG beglich, nicht eine solche der P2. A.S.. 2.3.9 Anklageziffer 2.9 a) Gemäss Anklageziffer 2.9 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Ver- waltungsrat der N. AG umgerechnet CHF 766‘654.-- als Gesellschaftsanteil an die P4. Ltd. überweisen lassen. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte die folgende Überweisung in Auftrag gegeben: 31.08.2000, EUR 490'000.--, unterzeichnet durch A. und E. Der Beschuldigte habe die Überweisung in Auftrag gegeben, ohne jemals einen Beleg verlangt zu haben bzw. im Besitz eines solchen gewesen zu sein, welcher ausweise, dass das überwiesene Geld tatsächlich als Aktienkapital der P4. Ltd. registriert und/oder als Darlehen ausgewiesen worden sei. Er habe gewusst, dass eine derartige Überweisung nicht ohne jede Sicherheit und ohne vertragliche Ver- einbarung ausgeführt werden dürfe. Indem er es trotzdem getan habe, sei das Vermögen der N. AG in der Höhe von EUR 490'000.-- bzw. im Gegenwert von CHF 766'654.00 geschädigt und die P4. Ltd. sei im entsprechenden Umfang unge- rechtfertigt bereichert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: Dieser Anklagesachverhalt sowie die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse wurden dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung vorgehalten (vorne E. 1.3). aa) Der Beschuldigte mitunterzeichnete (zusammen mit E.) für die N. AG am 31. Au- gust 2000 in Basel einen Überweisungsauftrag im Betrag von EUR 490'000.-- zu- lasten des Kontos der N. AG bei der Bank U. (Kto. Nr. 1) zugunsten der P4. Ltd.,

- 58 - wobei auf dem Bankbeleg "Verwendungszweck Gesellschaftsanteil" vermerkt wur- de (cl. 30 pag. 7-05-223). Die Kontobelastung im Betrag von EUR 490'022.57 er- folgte am 7. September 2000 (cl. 30 pag. 7-5-454). In den Akten finden sich keine anderen Unterlagen – insbesondere kein Verwaltungsratsbeschluss – für die frag- liche Überweisung. Es liegen auch keine Belege vor, welche eine Beteiligung der N. AG bzw. Registrierung des von ihr überwiesenen Betrags als Aktienkapital der P4. Ltd. ausweisen würden (so auch die Finanzexperten, cl. pag. 10-101-88 f.). Die N. AG verbuchte die Überweisung im Gegenwert von CHF 766'654.-- als Be- teiligung an der P4. Ltd. (cl. 26 pag. 7-1-51, -127, -312 f.); diese wird im Emissi- onsprospekt vom 19. September 2000 als 100%ige Tochtergesellschaft der N. AG bezeichnet (cl. 17 pag. 13-501-289). Gemäss Bericht der Gläubigerversammlung der P4. Ltd. vom 4. Juli 2001 war diese eine 100%ige Tochtergesellschaft der P3. Ltd. (cl. 6 pag. 10-101-88; cl. 55 pag. 10-6-115). In diesem Bericht wird die N. AG denn auch nicht als Gläubigerin (creditor) aufgeführt (cl. 55 pag. 10-6-120). B. erklärte, die P4. Ltd. sei eine Subfirma der P3. Ltd. gewesen (rechtshilfeweise Befragung B. durch die Oberstaatsanwaltschaft Eskipazar vom 12.-15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13-601-273 Z. 1863 ff.). Die P3. Ltd., deren Direktor der Beschuldigte vom 19. Oktober 1999 bis 1. März 2000 war (cl. 55 pag. 10-6-100, -102, -104), war laut Anhang zu deren Jahresbericht per 31. März 2001 eine 100%ige Tochterge- sellschaft der N. AG (cl. 55 pag.10-6-85). Demnach war die P4. Ltd. die Tochter- gesellschaft einer Tochtergesellschaft der N. AG. bb) In einem Memorandum vom 11. Juni 2001 hält C. fest, dass die an die P3. Ltd. und die P4. Ltd. überwiesenen Beträge anders als vereinbart nicht als Kapital für diese Gesellschaften verwendet, sondern hauptsächlich als Darlehen der N. AG verbucht worden seien; die Buchhaltung hätte angepasst und es hätten Verträge erstellt werden müssen. Er vermutet, es habe solche Verträge gegeben, jedoch sind keine in den Akten. Laut Memorandum sei die P4. Ltd. hoffnungslos über- schuldet gewesen (EV BA vom 17. Februar 2006, cl. 11 pag. 13-101-814 Z. 8, 15 ff., -868; cl. 55 pag. 10-6-107). cc) Der Beschuldigte bestätigte in der Hauptverhandlung, die inkriminierte Überwei- sung zusammen mit E. veranlasst zu haben, und zwar zum Zweck der Aktienkapi- talerhöhung der P4. Ltd. (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 5 ff., cl. 75 pag. 75.930.23). Er will Belege oder Zertifikate über eine Beteiligung der N. AG an der P4. Ltd. in den Akten gesehen haben (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 16 ff., cl. 75 pag. 75.930.23) – solche sind jedoch, wie festgestellt (lit. aa), nicht vorhanden. Der Beschuldigte hält dafür, auch wenn der fragliche Betrag seitens der P4. Ltd. nicht als Kapital, son- dern als Darlehen verwendet worden wäre, sei dies immer noch vom Gesell- schaftszweck der N. AG gedeckt (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 38 ff., cl. 75 pag. 75.930.23) – wie festgestellt (lit. bb), finden sich indes in den Akten keine Darle- hensverträge. Laut Aussage des Beschuldigten habe die Überweisung an die

- 59 - P4. Ltd. nicht abgesichert oder deren Bonität geprüft werden müssen, da es sich um eine Tochterunternehmung der N. AG gehandelt habe (EV-Protokoll HV, S. 22 Z. 42, S. 23 Z. 23 f., S. 24 Z. 5 ff., cl. 75 pag. 75.930.22). Zutreffend ist diesbezüg- lich, dass es sich um eine Sub-Tochtergesellschaft der N. AG handelte (lit. aa). dd) Die P4. Ltd. wurde am 4. Juli 2001 in Liquidation versetzt (cl. 55 pag. 10-6-114 ff.). Die buchungsmässig erfasste Beteiligung der N. AG wurde in der Folge vollständig abgeschrieben (cl. 26 pag. 7-1-217, cl. 28 pag. 7-3-22). ee) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Anklage- sachverhalt gemäss Ziff. 2.9 in objektiver Hinsicht als erstellt. 2.3.10 Anklageziffer 2.10 a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer 2.10 vorgeworfen, er habe als Ver- waltungsrat der N. AG umgerechnet CHF 380‘843.75 als Gesellschaftsanteil an die N1. Inc. überweisen lassen. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte die folgende Überweisung in Auftrag gegeben: 31.08.2000, EUR 250'000.--, unterzeichnet durch A. und E. Der Beschuldigte habe die Überweisung in Auftrag gegeben, ohne jemals einen Beleg verlangt zu haben bzw. im Besitz eines solchen gewesen zu sein, welcher ausweise, dass das überwiesene Geld durch die N1. Inc. tatsächlich als Gesell- schaftskapital ausgewiesen worden sei. Er habe gewusst, dass eine derartige Überweisung nicht ohne jede Sicherheit und ohne vertragliche Vereinbarung aus- geführt werden dürfe. Indem er es trotzdem getan habe, sei das Vermögen der N. AG in der Höhe von EUR 250'000.-- bzw. im Gegenwert von CHF 380‘843.75 geschädigt und die N1. Inc. sei im entsprechenden Umfang ungerechtfertigt berei- chert worden. b) Beweismässig erstellter Sachverhalt: aa) Der Beschuldigte mitunterzeichnete (mit E.) für die N. AG am 31. August 2000 eine Überweisung im Betrag von EUR 250'000.-- zulasten des Kontos der N. AG bei der Bank U. (Kto. Nr. 1) zugunsten der N1. Inc.; auf dem Bankbeleg wurde als Verwendungszweck "Stammkapitalanteil" vermerkt (cl. 30 pag. 7-5-228). Die Kon- tobelastung im Betrag von EUR 250'022.60 erfolgte am 8. September 2000 (cl. 30 pag. 7-5-456). In den Akten finden sich keine Unterlagen – insbesondere auch kein Verwaltungsratsbeschluss – mit Bezug auf die fragliche Überweisung. Auch liegen keine Dokumente vor, die eine Beteiligung der N. AG bzw. die Registrierung des von ihr überwiesenen Betrags als Aktienkapital der N1. Inc. belegen würden (vgl. cl. 6 pag. 10-201-144). Nicht bekannt ist sodann, mit welcher Quote diese an der N1. Inc. beteiligt sein sollte. Die Überweisung wurde im Gegenwert von

- 60 - CHF 380'843.75 bzw. USD 217'625.01 als Beteiligung an der N1. Inc. verbucht (cl. 26 pag. 7-1-51, -65, -310); diese wird im Emissionsprospekt vom

19. September 2000 als 100%ige Tochtergesellschaft der N. AG aufgeführt, aller- dings im Betrag von USD 250'000.-- (cl. 17 pag. 13-501-289). bb) Gemäss der Revisionsstelle fehlen in Bezug auf eine N1. Inc. jegliche Unterlagen (cl. 26 pag. 7-1-311). Mit E-Mail vom 16. Januar 2002 ersuchte C., als Verwal- tungsratsmitglied zuständig für die Buchführung bei der N. AG, die "SS. Inc." um sämtliche Unterlagen betreffend die von der N. AG gegründete und kapitalisierte ("founded and capitalised") N. "Ltd." (cl. 56 pag. 10-7-274). Die als Antwort von der genannten Gesellschaft übermittelten Unterlagen bestanden in einer sehr rudimen- tären Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 17. Mai 2002, in welcher ein Jahresgewinn von USD 96'863.-- bzw. USD 4'404.-- nach Abzug der Lohnkos- ten für ein Jahr angegeben wird. Letztere seien für die Anstellung von zwei na- mentlich genannten Spezialisten angefallen (cl. 56 pag. 10-7-275). Laut Finanzbe- richt der Bundesanwaltschaft ist aufgrund der rudimentären Unterlagen zweifelhaft, ob es sich bei der N1. Inc. um eine existierende, unter diesem Namen eingetrage- ne Gesellschaft handelt, oder ob der Betrag von EUR 250'000.-- von der N. AG aus einem anderen Grund an die SS. Inc. überwiesen wurde (cl. 1 pag. 10-101- 90). Letztere Gesellschaft ist offenbar heute noch aktiv (www.SS.Inc....com); hin- gegen ergibt eine kursorische Internetrecherche kein Ergebnis bezüglich eines N.- Unternehmens in den USA.

C. sagte aus, er wisse nicht, ob eine Gesellschaft tatsächlich gegründet worden sei (EV BA vom 2. Februar 2006, cl. 11 pag. 13-101-756, Z. 18 ff.). Laut B. habe die N. AG die Gesellschaft in den USA tatsächlich gegründet, als Partner mit ei- nem dort ansässigen Türken. Die Beziehung zur Firma habe jedoch nicht auf- rechterhalten werden können und man habe auch keine Informationen von der Gegenseite erhalten. Aus diesen Gründen habe die Rechnungsprüfungsfirma na- hegelegt, den Betrag als Verlust zu verbuchen, was auch gemacht worden sei (rechtshilfeweise Befragung B. durch die Oberstaatsanwaltschaft Eskipazar vom 12.-15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13-601-273, Z. 1885 ff.). Die Beteiligung wurde per Ende 2000, mithin vier Monate nach der Überweisung, vollständig abgeschrieben (cl. 28 pag. 7-3-7; cl. 6 pag. 10-201-144). cc) Laut dem Beschuldigten habe die N.-Zentrale in Yozgat und insbesondere B. ent- schieden, in die USA zu expandieren, was über die N. AG finanziert werden sollte. Dies sei im Verwaltungsrat der N. AG diskutiert worden und niemand habe wider- sprochen. Ob der Beschluss formalisiert worden sei, wisse er nicht. Seine An- sprechperson in den USA sei glaublich ein gewisser "TT." gewesen. B. und UU., Mitglied der N. Holding A.S. bzw. Boss der P.-Gruppe, hätten ihm berichtet, die N1. Inc. sei gegründet worden, weshalb das Geld auf das Gesellschafterkonto zu

- 61 - überweisen sei (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-393 f., -534, Fra- gen/Antworten 84-90; vgl. EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 41 ff., cl. 75 pag. 75.930.25). Die Gründung einer Tochtergesellschaft sei keine spekulative Ausgabe und könne für sich allein auch keine Schädigung des Vermögens der N. AG bewirkt haben (Fragenkatalog BA, cl. 18 pag. 13-501-393 f., -534, Frage/Antwort 91).

In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, die inkriminierte Überweisung zusammen mit E. auf Anweisung von B. veranlasst zu haben (EV-Protokoll HV, S. 24 Z. 43 f., cl. 75 pag. 75.930.24). Damit habe das Gründungskapital der N1. Inc. als Tochtergesellschaft der N. AG finanziert werden sollen (EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 40, cl. 75 pag. 75.930.25). Dies widerspricht seiner Aussage, er und E. seien erst nach erfolgter Gründung von B. angewiesen worden, den fraglichen Betrag zu überweisen. Der Beschuldigte erklärte, nicht mehr zu wissen, ob er bzw. die N. AG von der N1. Inc. ein Zertifikat oder einen Beleg erhalten hätten, der die Registrierung des von der N. AG überwiesenen Betrags als Aktienkapital ausweise (EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 7, cl. 75 pag. 75.930.25). Da es um die Neugründung einer Tochtergesellschaft gegangen sei, sei weder die Bonität zu prüfen noch ein Darlehensvertrag abzuschliessen gewesen (EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 11 f., 40 f., cl. 75 pag. 75.930.25). Gemäss einer Auskunft, die er von B. vor etwa zwei Jahren erhalten habe, sei die N1. Inc. nach wie vor aktiv, und der von der N. AG überwie- sene Betrag gehöre tatsächlich zu deren Stammkapital (EV-Protokoll HV, S. 25 Z. 22 ff., cl. 75 pag. 75.930.25). Angesichts der bisherigen Beweislage (vorne lit. aa, bb) ist dieses neue, durch nichts belegte Vorbringen als blosse Schutzbe- hauptung zu werten. dd) Gestützt auf das vorstehende Beweisergebnis erachtet das Gericht den Anklage- sachverhalt gemäss Ziff. 2.10 in objektiver Hinsicht als erstellt. 2.4 Rechtliche Würdigung: Veruntreuung nach Art. 138 StGB Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in sei- nem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Strafdrohung lautet auf Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 2.4.1 Zum Tatobjekt der fremden, beweglichen Sache (Ziff. 1 Abs. 1) zählt auch Bargeld, solange es ausgesondert bleibt (z.B. vom Täter gesondert aufbewahrt wird) und sich nicht mit seinem eigenen Geld vermischt, wodurch es zu dessen Eigentum würde (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, S. 128, 137; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 138 StGB N. 11). Das subsidiäre Tatobjekt der Vermögenswerte

- 62 - meint ausschliesslich obligatorische Ansprüche: Gegenstände (vertretbare oder unvertretbare bewegliche Sachen), die ins Eigentum des Täters übergehen (z.B. Geld, das auf ein Bankkonto einbezahlt wird), aber auch Forderungen oder Buch- geld. Diesbezüglich ist der Treuhänder verpflichtet, anstelle des Eigentums dem Treugeber den Wert der fraglichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (DO- NATSCH, a.a.O., S. 137; NIGGLI/ RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 27 ff., 34). Als an- vertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Das Anvertrautsein setzt bzgl. einer beweglichen Sache die Gewahrsamsaufgabe durch den Berech- tigten (Treugeber) voraus, bezüglich Vermögenswerten, dass der Treuhänder oh- ne Mitwirkung des Treugebers über diese verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung und Lehre gilt das Gesellschaftsvermögen von juristischen Personen als deren Organen nicht anvertraut i.S.v. Art. 138 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2.2; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 36; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 184; hinten E. 2.5.1a/cc). Daneben ist er- forderlich, dass das Empfangene dem Treuhänder wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber das Eigentum an der Sache bzw. den Wert der fraglichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ge- nügt ein faktisches bzw. tatsächliches Vertrauensverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder (BGE 86 IV 165 f., 92 IV 176, 111 IV 19, 21 f., 133 IV 28), was die Lehre jedoch mehrheitlich ablehnt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 88, 101, m.w.H.; DONATSCH, a.a.O., S. 132, 138). Die Tathandlung besteht bei der Verun- treuung einer fremden beweglichen Sache in der Aneignung derselben, d.h. in der Missachtung seiner Pflicht zur Erhaltung der Sache bzw. zu deren bestimmungs- gemässen Verfügung (DONATSCH, a.a.O., S. 133). Bei der Veruntreuung von Ver- mögenswerten besteht die Tathandlung in einem Verhalten, durch welches der Tä- ter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treuge- bers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1), m.a.W. in der Verwendung der anver- trauten Vermögenswerte entgegen den Vereinbarungen bzw. Weisungen in zweckwidriger Weise. Das pflichtwidrige Zurückbehalten der empfangenen Werte reicht demgegenüber nicht aus; vielmehr muss der Täter die ihm obliegende Ver- wendung zumindest vortäuschen, eingegangene Zahlungen "abdisponieren" oder mindestens ihren Eingang verschleiern bzw. pflichtwidrig verheimlichen (DO- NATSCH, a.a.O., S. 145). In der unrechtmässigen Verwendung liegt bei der Verun- treuung von Vermögenswerten denn auch der Vermögensschaden; dieser gilt so- mit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei NIGGLI/RIEDO (a.a.O., Art. 138 StGB N. 111) befürworten, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vermögensschaden durch Vermögensgefährdung zugrunde zu legen und einen

- 63 - Vermögensschaden dann anzunehmen, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung ge- tragen werden muss (vgl. Art. 960a Abs. 3 OR; E. 2.5.1c/dd). Dieser Ansicht folgt auch das Bundesgericht (Urteil 6P.46/2004 und 6S.141/2004 vom 11. August 2004 E. 3.2). Demgegenüber ist die Schädigung des Treugebers bei der Veruntreuung einer fremden, beweglichen Sache in der Aneignung selbst enthalten und nicht separat zu prüfen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 109–111). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht erforderlich (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Als Bereicherung gilt jede wirt- schaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b). Dabei ist im Zusammenhang mit der Aneignung einer fremden beweglichen Sache zu verlangen, dass zwischen Schaden und Bereiche- rung ein innerer Zusammenhang besteht, d.h. die Bereicherung sich als Kehrseite des Schadens darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2008 vom 13. Juni 2008 E. 5.3 m.w.H.). Gefordert wird somit die sog. (betrugsspezifische) Stoffgleichheit (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, vor Art. 137 StGB N. 13) bzw. eine „Vermögensverschiebung“, indem die angeeignete fremde Sache entweder durch ihren Wert oder Gebrauch zur Bereicherung führt oder aber durch ihre Veräusserung bzw. durch den direkten Zugang zu – ausser ihr liegenden – Vermögenswerten (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., vor Art. 137 StGB N. 82 mit Hinweis auf BGE 111 IV 74 E. 1). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es feh- len, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn dieser den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 116 ff.; TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Praxis- kommentar, Art. 138 StGB N. 19). Nach der Rechtsprechung bereichert sich mithin unrechtmässig, wer Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfü- gung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Die Veruntreuung durch unrechtmässige Verwendung anvertrauten Gutes (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) geht der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 StGB) im Falle der Konkurrenz vor (Urteil des Bundesgerichts 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 15.5; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 184). 2.4.2 Gemäss Aussage des Beschuldigten wurden die Anlegergelder bei der N2. GmbH in Offenbach gesammelt und ihm zur P. GmbH nach Mannheim gebracht oder er holte diese in Offenbach ab (vorne E. 2.3.1b). Mit der Akquisition der Gelder hatte der Beschuldigte nichts direkt zu tun (E. 2.2.6). Ob das gesammelte Bargeld von Anfang an ausgesondert blieb, ist aus den Akten des Vorverfahrens nicht mit Si- cherheit feststellbar. Der Beschuldigte sagte im Vorverfahren aus, dass er das Geld mit den Zeichnungsscheinen jeweils in Koffern nach Münchenstein oder di- rekt zur Bank gebracht habe. Andererseits wurden Gelder aber auch von der

- 64 - P. GmbH an die N. AG überwiesen. Jedenfalls aber gelangten die Gelder, mit de- nen die inkriminierten Überweisungen gemäss Anklageziffer 2.1 getätigt wurden, auf das Bankkonto der P. GmbH, da sämtliche Überweisungen mittels Banktrans- fer durchgeführt wurden. In der Hauptverhandlung spezifizierte der Beschuldigte, dass die bei der P. GmbH aufbewahrten Anlegergelder nur dann im Safe bzw. in bar aufbewahrt wurden, wenn der Weitertransport in die Schweiz zur N. AG fest- stand. Ansonsten sei das Geld auf die Bankkonten der P. GmbH einbezahlt wor- den (vorne E. 2.2.6). Davon ist auch mit Bezug auf den einbehaltenen Betrag von DEM 2'019'316.51 gemäss Anklageziffer 2.1 auszugehen. Hingegen sprechen der Geschensablauf sowie die Aussagen des Beschuldigten dafür, dass der für die Bezahlung an M. verwendete Bargeldbetrag von DEM 1'543'740.-- (Anklageziffer 2.4) ausgesondert blieb (vorne E. 2.3.4b/bb). Die Handlungen gemäss Anklagezif- fer 2.1 sind daher unter dem Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, jene gemäss Anklageziffer 2.4 unter dem Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prüfen. Dieser geht, wie erwähnt, der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Be- reicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 sowie Ziff. 2 StGB) vor (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 184). Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Überwei- sung an die S. vom 9. Mai 2000 sowie beim Einbehalten des Betrages von DEM 2'019'316.51 (Anklageziffer 2.1) bereits Verwaltungsrat der N. AG war (nämlich ab

17. April 2000), schliesst das für die Veruntreuung erforderliche Anvertrautsein nicht a priori aus: Die für die inkriminierten Handlungen verwendeten Gelder wa- ren, wie festgestellt, nicht ausgesondert, sondern gingen durch Einzahlung auf de- ren Bankkonten ins Vermögen der P. GmbH über. Damit waren die Gelder der Verfügungsmacht des Beschuldigten als Verwaltungsrat der N. AG entzogen. Die- ser hatte darauf einzig als Geschäftsführer der P. GmbH Zugriff, wobei ihm, wie den übrigen Geschäftsführern, Einzelvertretungsrecht zukam (vorne E. 2.3.1b/aa). 2.4.3 a) Die von den N.-Vertretern bei den Zeichnern der N. AG erhältlich gemachten Gel- der wurden zur P. GmbH nach Mannheim gebracht und dem Beschuldigten über- reicht; teilweise holte dieser die Gelder bei der N2. GmbH in Offenbach ab (E. 2.3.1b). Mit Übergabe der Bargelder an die N.-Vertreter waren die Zeichner ih- rer Liberierungspflicht nachgekommen und der N. AG stand gegen diese keine Forderung mehr zu. Der Beschuldigte nahm die ihm überreichten Bargelder als Generalbevollmächtigter der N. AG zwecks Weiterleitung an die N. AG entgegen. b) Diese später für die inkriminierten Überweisungen gemäss Anklageziffer 2.1 ver- wendeten Gelder sowie der einbehaltene Betrag in Höhe von DEM 2'019'316.51 wurden auf Bankkonten der P. GmbH bei der Bank KK., eventuell auch auf solche bei der Bank MM., einbezahlt. Damit gingen die Gelder in den Verfügungsbereich der P. GmbH über und waren der Verfügungsmacht des Beschuldigten als Gene- ralbevollmächtigter und später als Verwaltungsrat der N. AG entzogen. Dafür, dass

- 65 - die Einzahlung der für die N. AG bestimmten Gelder auf die Konten der P. GmbH durch einen ihrer Geschäftsführer (den Beschuldigten oder einen anderen) eigen- mächtig, d.h. gegen den Willen der N. AG, erfolgt wäre, bestehen keinerlei An- haltspunkte; hiergegen spricht die bis Juni 2000, mithin über einen langen Zeit- raum, weitergeführte Vorgehensweise (vgl. vorerwähnte Bestätigung vom 30. Ju- ni 2000). Für das diesbezügliche Einverständnis der N. AG spricht auch, dass die- se für eine gewisse Zeit (20. Januar 2000 bis 22. März 2000; vorne E. 2.2.6) über kein Kapitaleinzahlungskonto verfügte und solche Einzahlungen daher nicht täti- gen konnte. Die Einzahlung der Gelder auf Konten der P. GmbH erfolgte demnach im Interesse der N. AG. Ab dem Zeitpunkt, als mit beidseitigem Einverständnis die vom Beschuldigten zur Weiterleitung an die N. AG eingenommenen Gelder auf Konten der P. GmbH einbezahlt und mit deren Vermögen vermischt wurden, ent- stand ein Treuhandverhältnis zwischen den Gesellschaften: Die P. GmbH war als Treunehmerin verpflichtet, diese Gelder für die N. AG jederzeit zur Verfügung zu halten bzw. auf deren Kapitaleinzahlungskonten zu überweisen, wobei diese Pflicht konkret ihren Geschäftsführern je einzeln zukam, somit auch dem Beschul- digten. Soweit die Gelder ausgesondert blieben, was bei dem für die Barzahlung gemäss Anklageziffer 2.4 verwendeten Geldbetrag zutrifft, traf diese Treuepflicht direkt den Beschuldigten als Beauftragten der N. AG. c) Der Beschuldigte gab zu, an den Überweisungen gemäss Anklageziffer 2.1 auf Anweisung von B. mitgewirkt bzw. diese teilweise selber direkt veranlasst zu ha- ben, so die Überweisungen an die P1. Ltd. im Gesamtbetrag von DEM 7,9 Mio. (vorne E. 2.3.1b/bb). Dies stellt eine Tathandlung i.S. von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar (vgl. vorne E. 2.4.1). Durch die anderweitige Verwendung der Gelder der Einleger, nämlich der Überweisung an Dritte, verletzte die P. GmbH als Treuneh- merin, handelnd – auch – durch den Beschuldigten als Geschäftsführer, ih- re Treuepflicht gegenüber der N. AG. In den nachträglich im Namen der N. AG zu Handen der P. GmbH erstellten Zahlungsaufträgen kann keine gültige Genehmi- gung der inkriminierten Überweisungen erblickt werden; dazu hätte es eines Be- schlusses des Gesamtverwaltungsrats bedurft (vorne E. 2.2.3). Ein solcher ist we- der aktenmässig belegt noch wurde dies geltend gemacht (vorne E. 2.3.1b/aa). Die Zahlungsaufträge wurden zudem erstellt, damit die P. GmbH ihre Buchhaltung ins Lot bringen konnte (vorne E.2.3.1b/aa), mithin nicht, um das Handeln (u.a.) des Beschuldigten zu genehmigen. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass mit den Gesellschaften Darlehensverträge für die überwiesenen Beträge ab- geschlossen worden wären; das wird vom Beschuldigten auch nicht geltend ge- macht (vorne E. 2.3.1b/aa). Beim undatierten Kreditvertrag mit der P2. A.S. betref- fend zwei der inkriminierten Zahlungen (vorne E. 2.3.1b/aa) ist davon auszugehen, dass er – wie andere Darlehensverträge auch (E. 2.3.5b/aa) – erst etliche Zeit nach der Überweisung erstellt wurde. Darin kann keine nachträgliche Genehmi- gung des Handelns des Beschuldigten gesehen werden; die Umstände sprechen

- 66 - vielmehr dafür, dass offenbar eine Vereinbarung über die Rückführung der unge- rechtfertigt empfangenen Beträge (vgl. hinten E. 2.4.3e/bb) getroffen werden soll- te. Der Kreditvertrag wäre im Übrigen nur für zwei einzelne Zahlungen entlastend. Eine allfällig später erfolgte Genehmigung des Handelns vermöchte zudem den Schadenseintritt, der ein Aspekt der Tathandlung selbst ist, nicht zu verhindern (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 138 StGB N. 17).

Hinsichtlich des bei der P. GmbH einbehaltenen Betrags geht die Anklagebehörde von einem blossen Einbehalten durch den Beschuldigten aus. Sie führt nicht aus, inwiefern eine darüber hinausgehende zweckwidrige Verwendung stattgefunden hätte (vgl. vorne E. 2.4.1); diesbezügliche Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr steht mit Bezug auf den fraglichen Betrag fest, dass er als Verbindlichkeit gegenüber der N. AG ausgewiesen (vgl. vorne E. 2.3.1b/bb) und bei der P. GmbH wertmässig vorhanden ist. Ein Verhalten der P. GmbH bzw. de- ren Geschäftsführer, darunter den Beschuldigten, das einen Willen zur Vereitelung des obligatorischen Anspruchs der N. AG hinsichtlich dieses Geldbetrags erken- nen lassen würde, ist nicht auszumachen. Damit ist auch keine Pflichtverletzung gegeben. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist dem- nach nicht erfüllt und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. In seiner Funktion als Verwaltungsrat der N. AG kann der Beschuldigte bezüglich dieses bei der P. GmbH einbehaltenen Betrags keine Pflichten verletzt haben, da von einer Vermischung auszugehen ist (vorne E. 2.4.2) und der fragliche Betrag demnach seiner Verfügungsmacht als Verwaltungsrat der N. AG entzogen war.

In Anklageziffer 2.4 wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, die inkriminierte Zah- lung vom 17. November 1999 getätigt zu haben, obwohl er den Kaufvertrag über die Druckmaschinen vom 23. Oktober 1999 ohne Darlehensvereinbarung oder Si- cherheiten abgeschlossen habe. Dass letztere Anklagebehauptung nicht zutrifft, da ein Garantiebrief zugunsten der N. AG vorlag, wurde bereits festgestellt (vgl. vorne E. 2.3.4b/cc). Ob der Kaufvertrag, wie von der Anklage im Ergebnis behaup- tet, für die N. AG nachteilig war, braucht nicht geprüft zu werden: Da die Anzah- lung aus dem Kaufvertrag erwiesenermassen durch die N. AG selbst – ohne Zutun des Beschuldigten – erfolgte (E. 2.3.4b/bb), hat diese den Kaufvertrag jedenfalls nachträglich genehmigt. Eine auf der Basis des genehmigten Kaufvertrages erfolg- te Zahlung durch den Beschuldigten – der zu jenem Zeitpunkt nicht Verwaltungsrat der N. AG war – kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, selbst wenn der Kaufvertrag zu wenig abgesichert bzw. nachteilig gewesen sein sollte. Mit der teilweisen Begleichung der fälligen Kaufpreisschuld erfüllte er vielmehr den von der N. AG genehmigten Vertrag und handelte damit in deren Interesse. Hingegen ist eine Pflichtwidrigkeit darin zu erblicken, dass der Beschuldigte für die Zahlung ihm zur Weiterleitung an die N. AG anvertraute Gelder verwendete. Seine Einwen- dung, er habe auf Anweisung von B. gehandelt (E. 2.3.4b/bb), vermag ihn nicht zu

- 67 - entlasten, da B. im damaligen Zeitpunkt keinerlei rechtlich relevante Stellung bei der N. AG zukam (hinten E. 2.5.2b/aa). d) Vermögensschaden aa) Unklar ist, ob die Anklagebehörde, indem sie dafür hält, dass die Gelder für eine Aktienkapitalerhöhung bestimmt gewesen wären, einen Vermögensschaden in der Nichtvermehrung des Aktienkapitals bzw. des Gesellschaftsvermögens erblickt. Der Beschuldigte nahm gemäss der von ihm unterzeichneten Bestätigung vom

30. Juni 2000 bis am 4. April 2000 DEM 28'262'000.-- für die N. AG entgegen und überwies ihr davon am 28. März 2000 DEM 16'020'000.-- (E. 2.2.6). Geht man da- von aus, dass dieser Betrag für die im November 1999 beschlossene Kapitalerhö- hung um CHF 13 Mio., welche am 3. April 2000 wiederholt werden musste, ver- wendet wurde, stand der N. AG ab dem 4. April 2000 von bei der P. GmbH depo- nierten Geldern noch DEM 12'242’000.-- für eine Kapitalerhöhung zur Verfügung. Dennoch wurde eine weitere Erhöhung erst am 15. Juni 2000 um CHF 10 Mio. be- schlossen und am 27. Juli 2000 durchgeführt, wobei ihr u.a. die P. GmbH zuvor einen Betrag von DEM 6'908'625.-- überwiesen hatte (vorne E. 2.2.6). Obwohl es der N. AG somit möglich gewesen wäre, das Aktienkapital mit den vom Beschul- digten entgegen genommenen Anlegergeldern bereits früher und um einen grös- seren Betrag zu erhöhen, tat sie dies nicht. Ein Schaden in Form einer unterblie- benen Aktienkapitalerhöhung kann ihr daher mit Bezug auf vom Beschuldigten zweckentfremdete Anlegergelder nicht entstanden sein. Hingegen steht fest, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der P. GmbH als Treunehmerin durch den Abfluss der Mittel bewirkt hat, dass die N. AG gegenüber den "leer" ausgegange- nen Aktienzeichnern ihrer Rückzahlungspflicht der Bargelder nicht nachkommen konnte. Diese ergab sich aus der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Dreimonatsfrist zur Durchführung der Kapitalerhöhung, für die die Bareinlagen ge- leistet worden waren (hinten E. 2.5.1e/ee). Auch B. ging von einer Rückzahlungs- pflicht der N. AG mit Bezug auf die bei der Aktienkapitalerhöhung nicht berücksich- tigten Zeichner aus (rechtshilfeweise Befragung B. durch die Oberstaatsanwalt- schaft Eskipazar vom 12.-15. Mai 2008, cl. 20 pag. 13-601-244 Z. 633 ff.). Zahlrei- che Zeichner, darunter auch solche, die unmittelbar vor oder während der Zeit der Entgegennahme durch den Beschuldigten ihre Bareinlagen geleistet hatten (vgl. z.B. cl. 73i pag. 7-18-166, -215, cl. 73j pag. 7-19-3, -56, -81, -108, cl. 73k pag. 7- 20-242), klagten gegen die N. AG erfolgreich auf Rückzahlung ihrer Einlagen (Pro- zessgeschichte Bst. I). Unerheblich ist, dass das Kantonsgericht Nidwalden auf ei- ne Rückzahlungspflicht aus Darlehen schloss, dies aufgrund der von den Vertre- tern der N. AG abgegebenen, jederzeitigen Rückforderungsgarantie (vgl. z.B. pag. 7-18-32; Art. 318 OR). Die N. AG war jedenfalls auch aktienrechtlich – bzw. e contrario daraus – verpflichtet, das empfangene Geld, falls es innerhalb der Dreimonatsfrist nicht für die Kapitalerhöhung verwendet wurde, für die es geleistet

- 68 - worden war, zurückzuzahlen, unabhängig davon, ob die Kapitalerhöhung nicht durchgeführt oder überzeichnet wurde (hinten E. 2.5.1e/ee; vgl. Praxis betreffend Rückzahlung der Einlagen durch die Bank nach erfolgter Einzahlung auf das Sperrkonto beim Nichtzustandekommen der Gründung). Die Verpflichtung, diese Gelder der N. AG weiterzuleiten oder zumindest für sie zur Verfügung zu halten, oblag der P. GmbH als Treunehmerin bzw. deren Geschäftsführer, darunter dem Beschuldigten (vgl. vorne lit. b). Zufolge der auf Veranlassung des Beschuldigten erfolgten bzw. von diesem als Mitgeschäftsführer zumindest mitgetragenen an- derweitigen Verwendung der DEM 10'314'058.49 durch die P. GmbH als Treu- nehmerin hätte die N. AG ihrer Rückzahlungspflicht gegenüber den Zeichnern nur nachkommen können, indem sie ihr Eigenkapital angetastet hätte bzw. – bei sorg- fältiger Bilanzierung – Rückstellungen im entsprechenden Umfang gebildet hätte, was ihre Passiven vergrössert hätte. Hierin liegt ein Vermögensschaden. Unerheb- lich ist, dass die N. AG solche Rückstellungen nicht vornahm. Sie wurde gerichtlich zu Rückzahlungen verurteilt, womit sich die Vermögensgefährdung tatsächlich verwirklicht hat. Im Übrigen kann die Strafbarkeit bei Vermögensgefährdung nicht von der Frage der Einhaltung von Buchführungspflichten abhängen, könnte sich andernfalls der Täter einfach durch Unterlassung oder Verfälschung von Bu- chungsvorgängen der Strafbarkeit entziehen (vgl. in diesem Sinne DONATSCH, As- pekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Akti- engesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Delegation von Kompeten- zen durch den Verwaltungsrat, in: ZStrR 2002 [120] S. 1 ff., 9). bb) Aktenwidrig ist die Behauptung der Verteidigung, es seien keine Aktienzeichner zu Schaden gekommen, da ihnen die Rückzahlung des Geldes oder im betreffenden Betrag die Zeichnung von Aktien anderer Publikumsgesellschaften angeboten worden sei (Beweiseingabe Rechtsanwältin G. vom 20. Februar 2013, Ziff. IV.1 S. 15, Ziff. IV.4 S. 18, cl. 74 pag. 74.520.28, .31). Damit will die Verteidigung impli- zieren, dass auch der N. AG kein Schaden entstanden sei. Zahlreiche Aktien- zeichner klagten erfolgreich gegen die N. AG, weil ihre Einlage nicht zurückgezahlt worden war (vorne lit. aa; Prozessgeschichte Bst. I). Die Behauptung der Verteidi- gung, den Zeichnern sei auch die Zeichnung von Aktien anderer Publikumsgesell- schaften angeboten worden, gründet auf einer durch nichts belegten Behauptung B.s, gemäss welchem "im März 2000 etwa 700 Anteilseigner der N. AG ihre Antei- le verkauft und durch Ankauf von Anteilen der in der Türkei ansässigen Firmen- gruppe ihre Anteile übertragen hätten" (rechtshilfeweise Befragung von B. durch die Oberstaatsanwaltschaft Yozgat vom 19. September 2007, cl. 19 pag. 13-601- 15). Dass dasselbe Vorgehen bei der nicht durchgeführten Kapitalerhöhung von CHF 115 Mio. auf CHF 180 Mio. zu Beginn des Jahres 2001 erfolgt sei, ist hier nicht weiter relevant.

- 69 - cc) Irrelevant ist mit Bezug auf Anklageziffer 2.4 die im Jahre 2004 angeblich erfolgte Schuldentilgung der P. Ltd. durch die Übertragung von Aktienpaketen durch die N6. A.S. (vorne E. 2.3.4b/cc), genügt doch für die Bejahung eines Vermögens- schadens auch eine vorübergehende Schädigung bzw. eine Vermögensgefähr- dung (vgl. vorne E. 2.4.1; BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c). Eine solche trat im Moment der Vornahme der inkriminierten Zahlungen ein, wurden doch der N. AG dadurch, wie ausgeführt, die Mittel zur Begleichung ihrer Rückzahlungs- schuld gegenüber den nicht berücksichtigten Zeichnern entzogen, so dass sie ent- sprechende Rückstellungen hätte vornehmen müssen. e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten mit Bezug auf die Überweisungen (Anklageziffer 2.1) und die Barzahlung an M. (Anklageziffer 2.4) bewusst, dass es sich um Gelder von Aktienzeichnern handelte, welche diese zum Zweck der Kapi- talerhöhung der N. AG geleistet hatten. Als für die Treunehmerin P. GmbH han- delnder Geschäftsführer wusste er auch, dass er diese Gelder der N. AG zuzufüh- ren bzw. auf deren Kapitaleinzahlungskonten einzuzahlen, jedenfalls aber bereit- zuhalten hatte. Dass die Gelder infolge Weiterleitung an Drittfirmen bzw. Verwen- dung für die Barzahlung der N. AG nicht mehr zur Verfügung standen, war ihm bewusst. Er bestreitet dies denn auch nicht, sondern bringt vor, dass das Geld letztlich im "N.-Topf" verblieben sei. Da der Beschuldigte anerkennt, um die rechtli- che Selbständigkeit der N. AG gewusst zu haben, entlastet ihn diese Einwendung nicht. Er wusste, dass er das Geld durch die zweckwidrige Verwendung der N. AG faktisch entzog. Die daraus resultierende Schädigung der N. AG musste er dabei als notwendige Nebenfolge seines Handelns einkalkuliert haben.

Der Beschuldigte bringt vor, für ihn sei die „N.-Gruppe“ ein Bombenprojekt gewe- sen; dies sei für ihn die Triebfeder bei seinem Tun und Lassen im Zusammenhang mit der N. AG gewesen. Unter Hinweis auf BGE 105 IV 189 sei in einem solchen Fall ein Vorsatz zu verneinen (HV-Protokoll, S. 5 f.). Im von der Verteidigung ange- rufenen Urteil des Bundesgerichts ging es um eine wegen ungetreuer Geschäfts- führung (aArt. 159 StGB) angeklagte Prokuristin, welche laufend Bankgarantien und Bürgschaften ihrer Bank u.a. zugunsten einer anderen Bank unterschrieben hatte, ohne dass ihrer Bank dafür eine Gegenleistung zugeflossen war. Die Proku- ristin hatte dabei jedoch in der Meinung gehandelt, der Inhaber der begünstigten Bank würde diese verkaufen und deren Kunden ihrer Bank zuführen, wodurch der Kundenbestand verdoppelt worden wäre. Darin habe sie ein Bombenprojekt gese- hen, auch unterstützt durch die Angaben ihres Chefs hinsichtlich der Liquidations- möglichkeit der fraglichen Bank, denen sie geglaubt hatte. Einen Schädigungsvor- satz oder -eventualvorsatz der Prokuristin gegenüber ihrer Bank infolge Verlusts der Kommission hatte die Vorinstanz daher laut Bundesgericht zu Recht verneint,

- 70 - auch weil dieser Verlust durch die Verdoppelung des Kundenbestandes hätte auf- gewogen werden können (a.a.O. E. 1b). Aus diesen Erwägungen lässt sich schliessen, dass von einem vorsatzausschliessenden Vertrauen in ein Bomben- projekt mit Bezug auf Art. 158 StGB (aArt. 159 StGB) dann auszugehen ist, wenn der Täter das Vermögen zwar pflichtwidrig verwaltet (im erwähnten Fall wurde al- lerdings die Geschäftsführereigenschaft der Prokuristin verneint), dies jedoch in der Absicht tut, dadurch direkt zur Vermehrung ebendieses Vermögens hinzuwir- ken. Die Handlungsintention des Täters hat somit unmittelbar auf die Wahrung der Vermögensinteressen des Vermögensinhabers gerichtet zu sein. Es spricht nichts dagegen, diese Rechtsprechung analog auf den Veruntreuungstäter anzuwenden, sofern dieser mit einer solchen Intention zugunsten des Vermögensinhabers ge- handelt hat. Vorliegend fehlt es aber beim Beschuldigten gerade an einer solchen, unmittelbar auf die Vermögensinteressen der N. AG gerichteten Handlungsintenti- on: Die Verwendung der – zweckgebundenen – Anlegergelder der N. AG erfolgte zugegebenermassen in der Absicht, den fraglichen Drittfirmen die benötigten Fi- nanzmittel zuzuführen (Anklageziffer 2.1) bzw. die Schuld aus dem Kaufvertrag zu tilgen (Anklageziffer 2.4). Bei der zweitgenannten Gelderverwendung ging es von vornherein um nichts anderes als um Schuldentilgung, weshalb hier das „Bom- benprojekt“ ohnehin nicht greift (zur Bereicherungsabsicht vgl. nachstehend lit. bb). Bei der erstgenannten Gelderverwendung sollte die N. AG – vereinfacht ausgedrückt – als „Geldhahn“ fungieren. Inwiefern und auf welche Art ihr Vermö- gen durch die zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder letztlich und direkt – in Berücksichtigung ihrer rechtlichen Selbständigkeit gegenüber den Unternehmen im „N.-Konglomerat“ – vermehrt werden sollte, legt der Beschuldigte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das Argument bezüglich eines "Bombenprojekts" stösst damit ins Leere.

Der Beschuldigte hält dafür, der subjektive Tatbestand sei aus türkischer Sicht, in Berücksichtigung seines kulturellen Hintergrunds, zu prüfen (HV-Protokoll, S. 7, cl. 75 pag. 75.920.7). Damit ist er nicht zu hören: Als für eine schweizerische Akti- engesellschaft tätiger Handlungsbevollmächtigter und späterer Verwaltungsrat un- terstand er, wie die Gesellschaft, für die er tätig war, schweizerischem Recht, so- weit bei seinem Handeln eine schweizerische Strafhoheit zu bejahen ist (E. 1.1.1). Dies war ihm von Anfang an bewusst, gab er doch in Bezug auf die Gründung der N. AG an, B. habe ihn mit der Abklärung der Möglichkeiten nach schweizerischem Recht beauftragt (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-19 Z. 16 f.). Er habe sich diesbezüglich bei C. erkundigt, wobei insbesondere das Gesell- schaftsrecht der Schweiz von Interesse gewesen sei, so die Vor- und Nachteile bei AGs und GmbHs (cl. 17 pag. 13-501-20 Z. 7 ff.). Auch habe er sich ein Buch über das schweizerische Aktienrecht beschafft (EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-82 Z. 23 f.). Auf Frage nach seinen Aufgaben als Verwaltungsrat einer schweizerischen Aktiengesellschaft erklärte er u.a., dass die gesetzlichen Vor-

- 71 - schriften einzuhalten seien (vorne E. 2.2.3; EV BA vom 23. Mai 2006, cl. 17 pag. 13-501-82 Z. 5 ff.). Der Beschuldigte war sich somit im Klaren darüber, dass er seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der N. AG am schweizerischen Recht und der hiesigen Rechtskultur auszurichten hatte.

Im Ergebnis ist hinsichtlich der Tathandlungen gemäss den Anklageziffern 2.1 und 2.4 direkter Vorsatz zu bejahen. bb) Zur Bereicherungsabsicht hinsichtlich der Tathandlungen gemäss den Anklagezif- fern 2.1 und 2.4 wird in der Anklageschrift (S. 8 unten, 9 oben) lediglich ausge- führt, dass die genannten Drittfirmen im Umfang der vom Beschuldigten getätigten Transaktionen ungerechtfertigt bereichert bzw. wirtschaftlich bessergestellt seien.

Eine Bereicherungsabsicht ist mit Bezug auf die Tathandlungen gemäss Anklage- ziffer 2.1 zu bejahen: Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Gelder handelte, welche der N. AG hätten zufliessen bzw. für diese bereit gehalten werden müssen. Wie vorstehend (lit. c) festgestellt, wurden mit Bezug auf die überwiesenen Beträ- ge weder (rechtsgültige) Darlehensverträge mit den Empfängerfirmen abgeschlos- sen noch lag diesen eine anderweitige Vereinbarung zu Grunde. Die Überweisun- gen gemäss Anklageziffer 2.1 erfolgten demzufolge ohne Rechtsgrund. Somit wurden die betreffenden Empfängerunternehmen im Umfang der entsprechenden Beträge unrechtmässig bereichert. Dies war denn auch unbestrittenermassen die Absicht des Beschuldigten, wenn er ausführt, die "Schwestergesellschaften" hät- ten auf die Erfüllung der Finanzierungszusagen der N. AG gewartet, um eigene Verpflichtungen erfüllen zu können (E. 2.3.1b/bb). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung eine Ersatzbereitschaft und -möglichkeit der P. GmbH bejahte, jedenfalls für das Jahr 2000 (EV-Protokoll HV, S. 12 Z. 22, cl. 75 pag. 75.930.12). Deren Finanzlage liess eine solche Rückerstattung erwie- senermassen nicht zu (vorne E. 2.3.2b/bb), auch wenn eine eigentliche Über- schuldung nicht festgestellt werden konnte.

Mit Bezug auf Anklageziffer 2.4 steht fest, dass der Beschuldigte die ihm vorge- worfene Barzahlung gestützt auf einen von der N. AG nachträglich genehmigten Vertrag leistete (vorne lit. c). Die V. hatte Anspruch auf den Kaufpreis und erbrach- te eine Gegenleistung in Form der Lieferung von Maschinen, weshalb sie durch die inkriminierte Zahlung nicht unrechtmässig bereichert wurde. Daran ändert nichts, dass die Zahlung mit zweckgebundenem Geld geleistet wurde; M. musste nicht an der rechtmässigen Herkunft des Geldes zweifeln. Die Firma W. A.S. ihrer- seits war nicht Empfängerin des Geldes, so dass sie daraus nicht bereichert sein konnte. Bei ihr fehlt es an der sog. Stoffgleichheit bzw. Vermögensverschiebung (vgl. vorne E. 2.4.1). Sie könnte lediglich durch die Nutzung der Maschinen berei- chert worden sein. Da der Kaufvertrag, welcher die Nutzung durch die W. A.S. ausdrücklich vorsah, von der N. AG genehmigt worden war, war die W. A.S.

- 72 - rechtmässige Nutzerin der Maschinen. Ob sie hierfür eine Gegenleistung hätte entrichten müssen, brauchte den Beschuldigten, der damals noch nicht Verwal- tungsrat der N. AG war, nicht zu kümmern. Nach seiner Aussage sei zudem eine Nutzungsgebühr die Idee gewesen (vorne E. 2.3.4b/bb). Ein Handeln des Be- schuldigten in Bereicherungsabsicht ist daher zu verneinen, womit der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Indessen ist nicht ein Freispruch die Folge: Die Tathandlung fällt unter den Grundtatbestand von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, einem Vergehen und Antragsdelikt. Mangels Strafantrags der ver- letzten Person (Art. 30 StGB) fehlt es an dieser Prozessvoraussetzung. Zudem ist die Tat verjährt (vorne E. 1.5.2c). Das Verfahren ist somit diesbezüglich einzustel- len (Art. 329 Abs. 4 StPO). Auch wenn in Anklageziffer 2.4 von einer Vermischung des Geldes auszugehen wäre und die P. GmbH auch diesbezüglich Treunehmerin geworden sein sollte, würde es dennoch an der Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten fehlen. Mangels eines Grundtatbestands zu Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wäre er daher freizusprechen. f) Fazit Obwohl mehrere Überweisungen in zeitlich kurzer Folge an dieselben Gesellschaf- ten erfolgten (P1. Ltd., P2. A.S.), liegt aufgrund der Aussage des Beschuldigten, wonach er für jede einzelne zu tätigende Überweisung jeweils eine Anweisung von B. erhalten habe (EV-Protokoll HV, S. 9 Z. 31 ff., cl. 75 pag. 75.930.9), kein ein- heitlicher Willensentschluss vor. Eine tatbestandliche i.S.d. natürlichen Hand- lungseinheit (einheitlicher Willensakt, enger räumlicher und zeitlicher Zusammen- hang [Letzteres wird verneint bei über einmonatiger Distanz zwischen den Einzel- akten; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 S. 94 mit Hinweis auf BGE 111 IV 144 E. 3]) ist damit zu verneinen. Dies gilt umso mehr für die restlichen Überweisungen, die an verschiedene Gesellschaften bzw. in zeitlicher Distanz erfolgten. Somit liegt mehr- fache Tatbegehung vor. Der Beschuldigte ist betreffend die Überweisungen ge- mäss Anklageziffer 2.1 der mehrfachen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Einbehaltens des Betrags von DEM 2'019’316.51 erfolgt mangels Pflichtverletzung ein Freispruch (vorne lit. c). In Bezug auf Anklageziffer 2.4 ist das Verfahren einzustellen (lit. e/bb). 2.5 Rechtliche Würdigung: Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB Nach dem Treubruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von Art. 158 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermö- gensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei-

- 73 - chern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt wer- den (Abs. 3). Nach dem Missbrauchstatbestand von Art. 158 Ziff. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jeman- den zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schä- digt. 2.5.1 Für den sogenannten Treubruchtatbestand gemäss Ziff. 1 von Art. 158 StGB gel- ten weiterhin die vom Bundesgericht zum alten Vermögensstrafrecht vor der Revi- sion von 1994 bezüglich Art. 159 aStGB (ungetreue Geschäftsführung) festgestell- ten, vier Voraussetzungen, nämlich die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Ver- letzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, ein Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente (BGE 120 IV 190, 192). a) Als Täter gilt, wer fremdes Vermögen verwaltet oder eine Vermögensverwaltung beaufsichtigt sowie – gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – der Geschäftsführer ohne Auftrag. Dabei ist aber nicht jede Person, die zu einem fremden Vermögen in Beziehung steht, auch für dessen Erhalt verantwortlich, d.h. nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen stellt auch eine Vermögensfürsorgepflicht dar. Art. 158 StGB ist nur anwendbar, wenn den Täter eine solche Vermögensfür- sorgepflicht trifft, er mithin gegenüber dem Berechtigten als Garant hinsichtlich des Vermögens erscheint, für welches er zu sorgen hat. Die Verwirklichung des Un- rechts der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist also nur möglich, wenn der Täter dem Berechtigten gegenüber zu besonderer Treue verpflichtet ist und er diese Pflicht verletzt (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 12). Hinsichtlich des Tatbestands- erfordernisses des Geschäftsführers sind die nach Art. 159 aStGB entwickelten Prinzipien nach wie vor gültig, d.h. "Geschäftsführer i.S.v. Art. 159 aStGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat […]. Geschäftsführer ist nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt" (Urteil des Bundesgerichts 6S.604/1999 vom 2. März 2000 E. 2c). aa) Vorausgesetzt ist zunächst, dass der Täter für fremdes Vermögen zu sorgen hat. Gemäss Bundesgericht gilt das Vermögen der Aktiengesellschaft nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den Gesellschaftsorganen als ein fremdes (BGE 85 IV 224, 230 E. I./3; 97 IV 10, 16 E. 4; 117 IV 259 E. 3 S. 263 ff.). Drittinte- ressen werden nicht durch Art. 158 StGB, sondern durch die Konkurs- und Betrei- bungsdelikte geschützt (VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 13 N. 314; NIGGLI, a.a.O.,

- 74 - Art. 158 StGB N. 15 f.). Vorausgesetzt ist zudem, dass das fremde Vermögen in fremdem Interesse verwaltet wird. Wer einen im eigenen Interesse abgeschlosse- nen Vertrag verletzt, ist nicht Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 17). bb) Als Geschäftsführer gilt nur, wer befugt ist, selbstständig über fremdes Vermögen oder Teile davon, über Betriebsmittel oder Personal eines Unternehmens zu ver- fügen. Dies kann durch Vornahme von Rechtsgeschäften erfolgen, aber auch auf- grund interner Verantwortung für Vermögensinteressen oder bloss tatsächlicher Verantwortung dafür (VEST, a.a.O., § 13 N. 315). Gefordert ist ein hohes Mass an Selbstständigkeit (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 14, 19 ff.). Wesentliche Indizien dafür sind die Unterschriftsberechtigung hinsichtlich wesentlicher Vermögensbe- standteile (z.B. beim einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat; BGE 100 IV 108, 113 f.) und die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätig- keit, auch z.B. der Freiheit, auf eigene Rechnung Gehilfen anzustellen (BGE 102 IV 90, 93). Gegen die Selbstständigkeit spricht die (detaillierte) Umschreibung ein- zelner Dienstleistungen (VEST, a.a.O., § 13 N. 315 mit Hinweis auf Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.12 vom 11. Juli/27. Oktober 2008 E. 4.2.1b). Kein Geschäftsführer ist, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines andern unterliegt, aufgrund von einschränkenden Weisungen über einen sehr begrenzten Handlungsspielraum verfügt oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Berater hinzugezogen wird (Urteile des Bundesgerichts 6S.25/2003 vom 12. Mai 2003 E. 2.2; 6S.711/2000 vom 8. Janu- ar 2003 E. 4.3). Nicht selbstständig handelt i.d.R. der Täter, der bei seinen Ent- scheidungen selbst Weisungen hierarchisch höherer Stellen (oder gar des Ge- schäftsherrn selbst) und deren ständigen Kontrollen unterworfen ist (BGE 105 IV 307, 311), und zwar auch dann, wenn diese Stellen mangels fachlicher Kompetenz ihre Kontrollen gar nicht umfassend ausüben können (BGE 95 IV 65, 66). Hinge- gen ändert die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch überge- ordneter Stellen an der Selbstständigkeit des Geschäftsführers nichts, solange er bei seinen Entscheidungen durch Weisungen nicht derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr enger Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1). Auch bei Wahr- nehmung bloss untergeordneter Aufgaben fehlt die geforderte Selbstständigkeit – selbst auf oberster Stufe. Als untergeordnet werden i.d.R. Aufgaben bezeichnet, bei welchen nicht über das Vermögen entschieden wird, sondern nur solche Ent- scheidungen vorbereitet werden, z.B. bei der Beratung des Vermögensinhabers oder des Geschäftsführers mittels Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen, Ausarbeitung von Lösungsvarianten oder Abgabe von Empfehlungen (Urteile des Bundesgerichts 6S.604/1999 und 6S.605/1999 vom 2. März 2000 E. 2c/bb bzw. E. 4c/bb). Ebenfalls unselbstständig (mangels Entscheidkompetenz) handelt, wer sich nur mit der technischen Abwicklung der Vermögensverwaltung befasst, wie

- 75 - z.B. der Kontenführung oder der Buchhaltung (BGE 95 IV 65). Wer sich Aufgaben mit einem anderen Geschäftsführer schwerpunktmässig aufteilt, handelt nicht un- selbstständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 4).

Exkurs: Aktienrechtlich relevante Bestimmungen Das Obligationenrecht schreibt im 26. Titel, 3. Abschnitt, für die Aktiengesellschaft zwingend drei Organe vor: Die Generalversammlung, den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Dies sind die "funktionellen Organe". Dabei werden die von den dafür zuständigen Gremien gewählten bzw. bestimmten Entscheidungsorgane als "formelle Organe" bezeichnet (BÄRTSCHI, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001, S. 97; VON BÜREN/STOFFEL/WEBER, Grundriss des Aktienrechts,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N. 450a und 455). Für die Wahl in den Verwal- tungsrat ist die Aktionärseigenschaft zwingend (Art. 707 Abs. 1 OR). Für die Ent- stehung der formellen Organstellung bzw. für deren Beendigung ist die Eintragung bzw. Löschung im Handelsregister nicht massgeblich: Auch die korrekt gewählten, im Handelsregister jedoch (noch) nicht eingetragenen stillen Verwaltungsratsmit- glieder sind formelle Organe (dies im Unterschied zu den verdeckten Verwaltungs- ratsmitgliedern, die als faktische Organe zu gelten haben) und deren Organstel- lung dauert grundsätzlich bis zur rechtsgültigen internen Beendigung des Mandats (z.B. Abberufung oder Rücktritt). Bleibt das Mitglied trotz Mandatsaufgabe weiter- hin für die Gesellschaft organschaftlich tätig, kann es als faktisches Organ gelten (BÄRTSCHI, a.a.O., S. 97 f.). Die Verantwortlichkeit für den Schaden der Gesell- schaft bleibt auch nach dem formellen Ausscheiden eines Mitglieds bestehen, wenn der Schaden danach auftritt und adäquat kausal auf eine frühere Sorgfalts- pflichtverletzung zurückzuführen ist (BÄRTSCHI, a.a.O., S. 99, mit Hinweis auf BGE 113 II 57). Als "faktische Organe" gelten "Personen, die tatsächlich Organen vor- behaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen" (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 18 N. 109 mit Hinweis auf BGE 128 III 30 sowie N. 132; BÄRTSCHI, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 117 II 571 m.w.H.), z.B. der Hauptaktionär, der die Geschicke der Gesellschaft leitet, aber nach aussen nicht in Erscheinung treten will (FORSTMOSER/MEIER- HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 28 N. 183 mit Hinweis auf BGE 102 II 353, 359 E. 3a; 107 II 349, 353 E. 5). Faktische Organe nehmen Kompetenzen wahr, die typischerweise Organen im formellen Sinne vorbehalten sind (BGE 117 II 442), unterstehen folglich denselben Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsausübung und sind im Bereich ihrer Einflussnahme persönlich in glei- cher Weise verantwortlich (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 28 N. 184). Es genügt, dass die betreffende Person tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Schaden zu verursachen oder zu verhindern, d.h. den Geschäftsgang der Ge- sellschaft wesentlich zu beeinflussen, wobei es auf eine "organisatorische Einglie-

- 76 - derung in die Willensbildung der Gesellschaft" ankommt (BGE 117 II 572). Proku- risten und als Vertreter bestellte Handlungsbevollmächtigte (Art. 462 OR) stellen nur ausnahmsweise faktische Organe dar (BÄRTSCHI, a.a.O., S. 102). Die Haftung eines Prokuristen wurde bejaht in BGE 117 II 432, S. 441 ff., wonach das Handeln auf Weisung nicht entscheidend sei; es genüge, dass eine Person "Geschäfte ab- wickelt und Entscheide trifft, welche nicht mehr zur Routine des Alltagsgeschäfts gehören, sondern von unternehmerischer Bedeutung sind" (BGE 117 II 432 E. 2b S. 442 m.w.H.). Erforderlich ist zudem eine massgebende Mitwirkung auf hoher hierarchischer Stufe (BGE 117 II 573), weshalb blosse Hilfspersonen (Beratung oder Mithilfe bei der Beschlussfassung) der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nicht unterliegen. Die Grenze zur faktischen Organschaft ist gemäss Bundesge- richt überschritten, wenn die (angemassten) Kompetenzen "wesentlich über die Vorbereitung und Grundlagenbeschaffung hinausgehen" und sich zu einer mass- geblichen Mitwirkung bei der Willensbildung verdichten (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N. 109 mit Hinweis auf BGE 117 II 573; TRIGO TRINDADE, Le devoir de fidélité des dirigeants de la société anonyme lors de conflits d'intérêts, in: SJ 1999 II 385 ff., S. 390). Erforderlich ist, dass das organtypische Handeln während einer gewissen Zeitspanne erfolgt; das Handeln in einem Einzelfall kann nur ausnahmsweise fak- tische Organstellung begründen (BÖCKLI, a.a.O., § 18 N. 109a). Der Verantwor- tungsbereich der formellen und materiellen Organe erstreckt sich – vorbehältlich einer befugten Delegation – auf den gesamten ihnen formell übertragenen bzw. kraft Gesetzes statuierten Aufgabenkreis sowie – aus faktischer Stellung – auf ei- nen darüber hinausgehenden effektiven Einflussbereich. Die Verantwortlichkeit faktischer Organe besteht im Umfang ihrer tatsächlichen Einflussnahme (BÄRT- SCHI, a.a.O., S. 107 f.). Auf die in der Lehre vorgenommene Unterscheidung in "materielle Organe" (z.B. BÄRTSCHI, a.a.O., S. 99 ff.) ist hier nicht einzugehen. Zulässig ist, gleichzeitig in verschiedenen Gesellschaften, auch in Beteiligungs- oder Konkurrenzgesellschaften, Verwaltungsratsmandate wahrzunehmen (vgl. Art. 707 Abs. 3 OR). Das in mehreren Verwaltungsräten tätige Mitglied geniesst aber auch keine Privilegien, sondern für es gelten dieselben Loyalitäts- und Schweigepflichten sowie insbesondere die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR. Werden Rechtsgeschäfte zwischen den zwei Gesellschaften, in welchen der Betreffende als Organ tätig ist, also in Doppelvertretung, abge- schlossen, so ist dies gemäss Lehre und Praxis wegen des offenkundigen Interes- senkonflikts – wie bereits das Selbstkontrahieren – zivilrechtlich grundsätzlich un- zulässig, d.h. es liegt hierfür keine Vertretungsmacht vor, was die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Es sei denn, die Gefahr einer Be- nachteiligung des Vertretenen, also der juristischen Person, sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen oder die juristische Person habe den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst bzw. in Doppelvertretung durch ein über- oder ne- bengeordnetes Organ besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich ge-

- 77 - nehmigt (BGE 127 III 332 E. 2a S. 333; 126 III 361 E. 3a S. 363; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.2.2). Gemäss Art. 718 Abs. 1 Satz 2 OR ist jedes Verwaltungsratsmitglied einzelzeichnungsberechtigt, ausser die Statuen oder das Organisationsreglement bestimmen etwas anderes. Damit kann jedes Mitglied des Verwaltungsrats nach Massgabe seiner Zeich- nungsberechtigung auch ein Insichgeschäft eines anderen Mitglieds nachträglich genehmigen oder dieses dazu ermächtigen, falls es dieses selber durchführen könnte (ZOBL, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, in: ZBJV 125/1989 S. 309 f.; WATTER, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2012, Art. 718 OR N. 21). Eine solche besondere Ermächtigung zur Vornahme von Insichgeschäften ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn bei wirtschaftlich eng verbundenen Gesellschaften – also in einem Konzern – Verträge vom gleichen Vertreter abgeschlossen werden, da solche Geschäfte in der Regel vom Zweck von Art. 718a Abs. 1 OR gedeckt sind (BGE 127 III 332 E. 2c S. 336 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 1978, publiziert in: ZR 77 [1978] Nr. 44 S. 127 ff.). Dies sollte gemäss Ansicht von FORSTMOSER je- doch nur gelten, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft vollständig beherrscht (FORSTMOSER, Interessenkonflikte von Verwaltungsratsmitgliedern, in: Vogt/Zobl [Hrsg.], Der Allgemeine Teil und das Ganze – Liber Amicorum für Her- mann Schulin, Basel/Genf/München 2002, S. 13 f. und 16 sowie dort Fn. 30). cc) Geschäftsführerstellung kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung re- gelmässig den geschäftsführenden Organen von juristischen Personen bzw. Kapi- talgesellschaften zu, z.B. dem Verwaltungsrat einer AG (BGE 100 IV 108, 113; 100 IV 167, 172; 97 IV 14) bzw. dem Verwaltungsrat und Geschäftsführer einer AG (Urteil des Bundesgerichts 1A.36/2004 vom 24. Mai 2004 E. 3.3; ZBJV 1954

469) sowie dem Prokuristen (SJZ 1954, 150, Nr. 82). Diesen Organen ist das Ge- sellschaftsvermögen gerade nicht anvertraut i.S.v. Art. 138 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.2; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 StGB N. 36). Das Bundesgericht begründet die Bejahung der Geschäfts- führerstellung bezüglich der Verwaltung der Aktiengesellschaft damit, dass "es sich dabei um das Gesellschaftsorgan [handelt], dem unter Vorbehalt einer Kom- petenzdelegation an Dritte von Gesetzes wegen als wesentliche Aufgabe die auf Erreichung des Gesellschaftszweckes gerichtete tatsächliche Führung der internen Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft nach aussen obliegen. [...] In die- sem Rahmen hat die Verwaltung [...] auch für die Erhaltung des Gesellschaftsver- mögens, mindestens im Umfang des statutarischen Grundkapitals zu sorgen. Das ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, folgt aber aus der Natur der AG, die als Kapitalgesellschaft hinsichtlich Entstehung und Fortbestand vom Vorhandensein eines vorausbestimmten Grundkapitals abhängt [...]“ (BGE 97 IV 10, 13 E. 2). Bei Kollektivorganen kommt gemäss Bundesgericht allen Mitgliedern Geschäftsführer- stellung zu, auch dann, wenn sie ihre Vertretungsbefugnis nicht wahrnehmen,

- 78 - sondern nur Weisungen anderer Mitglieder befolgen (BGE 105 IV 106, 110 zu aArt. 159 StGB). Nach NIGGLI (a.a.O., Art. 158 StGB N. 27) sollte dies allerdings nur gelten, wenn es sich um Mitglieder desselben Kollektivorgans handelt und Weisungsgeber und -empfänger gleichberechtigt sind, zwischen ihnen also kein hierarchisches Verhältnis besteht; selbst bei Organmitgliedern auf derselben Hie- rarchiestufe seien aber die konkreten Umstände massgeblich und zeige beispiels- weise die Kollektivunterschriftsberechtigung gerade, dass dem einzelnen Zeich- nungsberechtigten das Vertrauen nicht entgegengebracht werde und einzig ge- meinsames Handeln möglich sei. Unmassgeblich für die Stellung als Geschäfts- führer sind dessen Sachkenntnis, ob die Geschäftsführung hauptamtlich ausgeübt wird oder ob dem Geschäftsführer besonderes Vertrauen entgegengebracht wird (BGE 77 IV 203, 206; Urteile des Bundesgerichts 6S.604/1999 und 6S.605/1999 vom 2. März 2000). dd) Weiter verlangt wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bildet (BGE 77 IV 204 f.). Daran mangelt es, wenn das Rechtsverhältnis vom Täter im eigenen Interesse begründet wurde bzw. pri- mär als eigennützig erscheint (z.B. Miete, Pacht) oder wenn die Pflichten im Ver- hältnis zum Grundgeschäft als bloss untergeordnet, akzessorisch erscheinen, wie häufig beim Auftrag oder Werkvertrag (z.B. Aufklärungs-, Übergabe- oder Aufbe- wahrungspflichten; z.B. auch die Pflicht zur Ablieferung von Tantiemen [BGE 118 IV 244]: die Ablieferungspflicht stellt gerade keine zentrale Vermögensfürsorge- pflicht dar bzw. begründet auch keine solche). Zur Vermögensfürsorgepflicht der Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft siehe nachstehend lit. b/aa. ee) Dass es sich für die Bejahung der Geschäftsführerstellung um die Wahrung ge- wichtiger Vermögensinteressen handeln muss, stellt gewissermassen die Kehrsei- te der selbstständigen, nicht untergeordneten Stellung des Geschäftsführers dar. Das Bundesgericht hat dies für die eigenverantwortliche Leitung eines Kioskes mit einem Monatsumsatz von CHF 3'000.-- (BGE 86 IV 12, 14 f.) oder für die Leitung der Filiale eines Ingenieurbüros (BGE 105 IV 307, 311 f.) bejaht. Ausgeschlossen bleibt jedenfalls ein einzelner Auftrag, weil er für sich alleine nicht als Geschäfts- führung qualifiziert werden kann; ein solcher müsste unter Art. 158 Ziff. 2 StGB (Missbrauchstatbestand) subsumiert werden (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 51). b) Treuepflicht aa) Die Sorgfalts- und Treuepflicht der Organe einer Aktiengesellschaft leitet sich ins- besondere aus Art. 716a und 717 OR ab. Art. 717 Abs. 1 OR verpflichtet die Mit- glieder des Verwaltungsrats sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Perso- nen (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 13 N. 596), ihre Aufgaben "mit aller Sorgfalt" zu erfüllen und "die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren". Insbesondere

- 79 - sind sie gehalten, alles zu unterlassen, was der Gesellschaft schaden könnte. Die Treuepflicht gebietet damit insbesondere, die persönlichen Interessen des einzel- nen Organmitglieds hinter diejenigen der Gesellschaft zu stellen, jedoch im Sinne einer negativen Verpflichtung auch, den Interessen anderer Personen, d.h. ihren eigenen, denjenigen einzelner Aktionäre oder von Dritten, nicht den Vorrang ge- genüber den Gesellschaftsinteressen einzuräumen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/ NOBEL, a.a.O., § 28 N. 25, 27). Gemäss Bundesgericht sind strenge Massstäbe anzulegen, wenn Verwaltungsräte nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern im eigenen Interesse, in demjenigen von Aktionären oder von Drittpersonen handeln (BGE 113 II 57 E. 3a). Die geforderte Sorgfalt ist nach Lehre und Rechtsprechung gemäss einem objektiven Massstab zu eruieren. Massgeblich ist das Verhalten, das billigerweise von einem abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Pflichtgebundenen in einer vergleichbaren Situation erwartet werden darf. Dazu gehört, dass eine vorzunehmende bzw. gebotene Handlung nicht unterlassen wird (BGE 122 III 198; BÖCKLI, a.a.O., § 13 N. 575). Konkret verlangt die von einem Verwaltungsrat einzuhaltende Sorgfaltspflicht unter anderem Sorgfalt in der finan- ziellen Führung der Gesellschaft und in der Anlage des Gesellschaftsvermögens. Diesbezüglich hat sich das einzelne Verwaltungsratsmitglied um die finanziellen Belange der Gesellschaft zu kümmern, auch wenn es nicht dem Prüfungs- und Fi- nanzausschuss angehört. Es muss sich über die Entwicklung der Geldflüsse, der Liquidität und allgemein der Finanzlage in wesentlichen Zügen auf dem Laufenden halten, und dies nicht nur beim Jahresabschluss, sondern in erster Linie während des Geschäftsjahres. Bei der Vermögensanlage hat der Verwaltungsrat auf eine angemessene Risikoverteilung zu achten. Geschäfte ohne eine mindestens in der Grössenordnung angemessene und in der Zeit ihrer Vornahme als vertretbar nachvollziehbare Gegenleistung sind unerlaubt (Art. 678 Abs. 2 OR; BÖCKLI, a.a.O., § 13 N. 568 f., 569a). Die Vornahme riskanter Dispositionen genügt nicht; vielmehr hält schon die Botschaft (BBl 1991 1048) fest, dass sich eine Strafverfol- gung nur rechtfertige, wenn Risiken gewagt werden, welche ein umsichtiger Ge- schäftsführer in derselben Situation niemals eingehen würde. Das Bundesgericht führt in dieser Hinsicht aus (Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 6.3): "Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt somit etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirt- schaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünsti- gung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben. Tä- tigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewe- gen, sind nicht tatbestandsmässig, auch wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsich- tiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde" (vgl. auch Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.12 vom 11. Juli/27. Oktober 2008).

- 80 - Exkurs: Aktien- bzw. konzernrechtlich relevante Bestimmungen Liegt ein Konzern vor, also die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise er- folgte Zusammenfassung mehrerer (rechtlich selbstständiger) Gesellschaften unter einheitlicher (wirtschaftlicher) Leitung (aArt. 663e Abs. 1 OR [aufgehoben seit

1. Januar 2013]), stellen sich in Bezug auf die Pflichten und die sich daraus erge- bende Verantwortlichkeit der mit der Geschäftsführung betrauten Personen in der von der Obergesellschaft beherrschten Untergesellschaft besondere Fragen. Die Konzernbildung erfolgt in der Regel durch die 100%ige oder jedenfalls eine Mehr- heitsbeteiligung der Obergesellschaft an der Untergesellschaft. Die Beherrschung eines Unternehmens kann aber auch auf unter den Inhabern von Beteiligungsrech- ten abgeschlossenen Verträgen beruhen, durch personelle Verflechtungen (Einsitz der Verwaltungsratsmitglieder der einen Gesellschaft in der anderen oder dort mit der Geschäftsführung betraut) erfolgen oder sich aus der wirtschaftlichen Abhän- gigkeit der einen von der anderen Gesellschaft ergeben. In der Praxis liegt oftmals eine Kombination dieser verschiedenen Einflussmöglichkeiten vor. Gestützt auf die gesetzliche Konzerndefinition in aArt. 663e Abs. 1 OR liegt ein Konzern nur vor, wenn aus den juristisch selbstständigen Teilen eine wirtschaftliche Einheit geformt wird, d.h. das herrschende Unternehmen den abhängigen Unternehmen die Stra- tegie vorgibt und deren Umsetzung auch erzwingen kann (VON BÜREN/STOFFEL/ WEBER, a.a.O., N. 1554 ff.). Fast alle heute aus der Praxis bekannten Konzerne sind Unterordnungskonzerne, bei denen ein herrschendes Unternehmen mehrere abhängige Unternehmen ohne deren ausdrückliches Einverständnis unter einheit- licher wirtschaftlicher Leitung zusammenfasst, wobei dies mit oder ohne soge- nannte Kompetenzattraktion erfolgen kann. Unter Letzterer ist die Reduktion der Untergesellschaften auf residuelle Funktionen zu verstehen, d.h. die Erhaltung der minimalen Eigenwirtschaftlichkeit bei Aufgabe der Einhaltung der Rechtsvorschrif- ten sowie Einordnung in den Konzern durch Übernahme der einheitlichen Leitung. Eine solche Kompetenzattraktion ist allerdings nur rechtmässig, wenn bei der be- herrschten Gesellschaft kein ins Gewicht fallendes aussenstehendes Aktionariat (Drittaktionariat) besteht (vgl. nachstehend). Diesfalls ist nur eine lockere Form des Unterordnungskonzerns rechtmässig, indem die Obergesellschaft mit den Mitteln des Mehrheitsaktionärs die Untergesellschaften auf ihre Konzernziele ausrichtet, jedoch ohne eine Kompetenzattraktion vorzunehmen und unter Einhaltung des Aushandlungsprinzips (vgl. nachstehend). Die Untergesellschaften behalten ihre volle Eigenwirtschaftlichkeit und deren Verwaltungsräte haben dies zu gewährleis- ten (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 3a, 147 f.). Gemäss BÖCKLI (a.a.O., § 11 N. 16 ff.) ist die Konzernbildung nur unter drei Bedingungen rechtmässig: 1) Die die Konzern- leitung beanspruchende Obergesellschaft muss in einer qualifizierten Rechtsform (z.B. AG) bestehen; 2) bei einer 100%igen Beherrschung muss die Obergesell- schaft dafür besorgt sein, dass in der beherrschten Gesellschaft die Eigenwirt- schaftlichkeit (Solvabilität und Erhaltung einer minimalen Eigenkapitalrendite) auf-

- 81 - rechterhalten bleibt und die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der residuel- len Kompetenzen eingehalten werden; 3) beim Bestehen eines gewichtigen aus- senstehenden Aktionariats (= Drittaktionariat, d.h. wenn die aussenstehenden Ak- tionäre 5-10% des Aktienkapitals halten) muss die herrschende Gesellschaft trotz Ausübung der Mehrheitsmacht auf eine Kompetenzattraktion und die Einordnung der betreffenden Gesellschaft in den Konzern verzichten; diesfalls hat die Oberge- sellschaft das gegenseitige Verhältnis nach dem zivilrechtlichen Prinzip des "deal- ing at arm's length" zu gestalten (Aushandlungskonzept): Aushandlung der gegen- seitigen Beziehungen unter Wahrung des Interessenausgleichs, von Fall zu Fall wie mit einem Dritten, keine Erteilung von "Konzernweisungen" sowie Aushand- lung von Lösungen mit der Leitung der beherrschten Gesellschaft, die in guten Treuen den beidseitigen Interessen gerecht werden. Verletzt die herrschende Ge- sellschaft eine oder mehrere der oben genannten Konzernbildungsbedingungen in erheblichem Umfang, übt sie die Konzernleitung unrechtmässig aus (Usurpation). Art. 716a Abs. 1 OR bleibt bei der Untergesellschaft voll massgeblich – und ent- sprechend bleibt die hinsichtlich dieser Aufgaben zu wahrende Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 OR uneingeschränkt gültig –, und deren Organe müssen sich gegen jede Einmischung oder angebliche Konzernweisung mit allen zumutbaren Mitteln zur Wehr setzen, ansonsten sie ihre Sorgfalts- und Treue- pflicht verletzen (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 3a, 19, 349a, 352a, 353, 355, 363). Die herrschende Gesellschaft, die zu Unrecht die Konzernleitung an sich zieht, handelt eigenmächtig und haftet daher aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 420 Abs. 3 OR, also ohne die Haftungsvoraussetzung der Pflichtwidrigkeit (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 474a). Liegt dagegen eine rechtmässige Konzernbildung vor und handeln die Organe der beherrschten Gesellschaft im Konzerninteresse und gestützt auf eine allgemeine oder konkrete Konzernweisung, sind ihre Hand- lungen legitim, auch wenn sie ihre eigene Gesellschaft dadurch benachteiligen (anders der Sachverhalt in BGE 130 III 213 [sog. "Schnittholz"-Entscheid], wo ge- rade nicht im Konzerninteresse und ohne Konzernweisung, sondern eigenmächtig gehandelt wurde; vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 331a und 619b). Die Organe der be- herrschten Gesellschaft haften in einem rechtmässigen Konzern nur für Pflichtwid- rigkeiten bezüglich der ihnen verbleibenden Pflichten (Residualaufgaben). Die herrschende Gesellschaft wird durch die Attraktion der Oberleitung zum faktischen Organ und macht sich als solches haftbar (BÖCKLI, a.a.O., § 11 N. 465, 482). bb) Als Entstehungsgrund der Geschäftsbesorgung nennt Art. 158 StGB u.a. ein Rechtsgeschäft. Letzteres gilt gemäss Botschaft (BBl 1991 II 1048) beispielsweise für die Geschäftsführerstellung der Organe juristischer Personen (Art. 717 OR), soweit sich deren Kompetenzen aus den Statuten der juristischen Person ergeben. Der Inhalt der Treuepflicht ergibt sich aus dem Grundgeschäft und ist je nach dem konkreten Fall zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom

- 82 -

15. März 2001 E. 2). Bedeutsam ist insbesondere, ob dem Geschäftsführer nur die Erhaltung des vorhandenen Vermögens oder aber auch dessen Mehrung obliegt (BGE 105 IV 307, 313; 80 IV 243, 247 f.; 120 IV 190, 193; 118 IV 244, 247). Mass- gebliche Basis für die Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind insbe- sondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten (BGE 97 IV 10, 15), Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesell- schaftszweck (BGE 109 IV 111, 111 f.; 103 IV 227, 238; 80 IV 243, 248) oder branchenspezifische Usanzen. Massgeblich sind primär die Treuepflichten, die sich aus der Stellung des Geschäftsführers in Bezug auf das Vermögen als Gan- zes ergeben und nur sekundär einzelne aus dem Vertrag geschuldete Handlungs- pflichten. Die Treuepflicht der Organe von Gesellschaften besteht grundsätzlich gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber deren Aktionären (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 61 f.; zur Treuepflicht der Gesellschaftsorgane vgl. vorne lit. aa). Geht der Geschäftsführer bei ordnungsgemässer Führung der Geschäfte ein Risi- ko ein, welches sich realisiert, lässt sich aus der Realisierung des Risikos bzw. des entsprechenden Schadens keine Pflichtwidrigkeit ableiten. Die ordnungsgemässe Geschäftsführung ist mithin nicht pflichtwidrig, wenn sie schädigende Konsequen- zen hat, sofern das eingegangene Risiko durch die Pflichten des Geschäftsführers abgedeckt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom

9. Mai 2008 je E. 6.3.4; 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.2.2; 6B_50/2010 vom 18. Oktober 2010 und 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 [bezüglich Hochri- siko-Geschäften insbesondere im Finanzsektor]). Nicht pflichtwidrig verursacht sind somit Schädigungen durch ein Verhalten, zu dem der Geschäftsführer recht- lich verpflichtet ist, die den Instruktionen des Geschäftsherrn entsprechen bzw. mit dessen Einverständnis erfolgen, ausserdem das Eingehen von Risiken, welche im Rahmen der üblichen Geschäftsführung liegen (BGE 105 IV 189 E. 1c S. 192). Pflichtwidrig ist nach der Praxis etwa die Übernahme von Schulden einer Aktien- gesellschaft sowie des Defizits der Betriebskantine ohne Gegenleistung (BGE 105 IV 106), die Gewährung erheblicher Darlehen an den Arbeitgeber durch eine Per- sonalfürsorgestiftung (BGE 122 IV 279), die Gewährung von Darlehen ohne adä- quate Gegenleistung (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom

9. Mai 2008; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 86), aber auch das Selbstkontrahie- ren bzw. die Interessenkollision als Geschäftsführer der einen Vertragspartei und gleichzeitig Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär der anderen Partei bei einem Geschäft, das einseitig enorme, wirtschaftlich nicht zu rechtfertigende Kosten und Risiken enthält (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009). Eine unerlaubte Delegation von Kompetenzen lässt die strafrechtliche Verantwor- tung des Delegierenden unberührt. Bei der erlaubten Delegation ist der Delegie- rende zumindest für die korrekte Auswahl, Instruktion und Überwachung der zu- ständigen Personen verantwortlich (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 122).

- 83 - cc) Die Tathandlung besteht in der Verletzung gerade derjenigen besonderen Pflich- ten, die den konkreten Täter hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gene- rell, aber auch hinsichtlich spezieller Geschäfte treffen (BGE 120 IV 190, 193; 118 IV 244, 247; 105 IV 307, 313; 80 IV 243, 247). Unmassgeblich ist, ob die Pflicht- widrigkeit in einer Handlung oder Unterlassung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2009 vom 30. März 2010 E. 5.3; BGE 80 IV 243; 81 IV 223), weil dem Ge- schäftsführer bzw. der Aufsicht aus ihrer Stellung heraus jeweils Garantenstellung zukommt. Unmassgeblich ist auch, ob rechtlich oder bloss tatsächlich verfügt bzw. eine Verfügung unterlassen wird (BGE 81 IV 276, 279; 102 IV 90, 93; 100 IV 33, 36; 100 IV 167, 172 f.; 105 IV 307, 311; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 124 ff.). c) Das pflichtwidrige Verhalten muss zu einem Vermögensschaden führen (BGE 122 IV 279, 281; 121 IV 104, 107). Es bedarf damit eines Kausalzusammenhangs zwi- schen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden (Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 je E. 6.3.4; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 127). Für das Vorliegen eines Schadens gelten die glei- chen Regeln wie beim Betrug (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 127 ff.). aa) Als Schaden gilt zunächst die Vermögensminderung durch die Verminderung der Aktiven (BGE 88 IV 133) bzw. Vermehrung der Passiven (BGE 105 IV 106: Über- nahme von Schulden einer AG sowie des Defizits einer Betriebskantine ohne Ge- genleistung; Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 5.4.1 betreffend Übernahme einer Schuldverpflichtung ohne adäquate Gegenleistung). bb) Einen Schaden stellt sodann die unterbliebene Vermögensmehrung (Nichtvermeh- rung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven) dar, sofern die Gewinn- aussichten genügend konkretisiert sind und entsprechend Vermögenswert aufwei- sen (BGE 81 IV 228 E. 1b S. 232 betreffend Nichteinziehung von geschuldeten und einbringlichen Steuern; vgl. auch VEST, a.a.O., § 13 N. 339). cc) Eine vorübergehende Schädigung reicht aus (BGE 123 IV 17, 22 = Pra 1998 Nr. 10; BGE 121 IV 104, 108). dd) Eine Vermögensgefährdung genügt, wenn sie derart konkret ist, dass sie bei sorg- fältiger Bilanzierung zu einer Wertberichtigung führen muss, so etwa bei ungesi- cherten bzw. erheblich gefährdeten Darlehen (BGE 122 IV 279 E. 2a-c, S. 281 ff.; siehe auch Art. 960a Abs. 3 OR), Gewährung eines grundpfandrechtlich nicht ab- gesicherten Darlehens durch den Verwaltungsbeirat (Urteil des Bundesgerichts 6S.587/2000 vom 15. März 2001), Übernahme einer Schuldverpflichtung, wenn die korrespondierende Forderung von so zweifelhafter Bonität ist, dass eine Wertbe- richtigung notwendig wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2007 vom 18. Janu- ar 2008 E. 5.4.1). Diesfalls liegt aber gemäss NIGGLI (a.a.O., Art. 158 StGB N. 131) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Vermögensschädigung

- 84 - vor, und zwar im Umfang des vom Darlehensbetrag abzuschreibenden Teilbetra- ges (so auch BGE 122 IV 279 E. 2a, S. 281). Eine Vermögensgefährdung, die das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert nicht vermindert, kann hingegen nicht genügen. Erst recht gilt dies, wo bloss die Möglichkeit einer Schädigung oder ein blosses Prozessrisiko besteht (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 131, 133). ee) Das Gesellschaftsvermögen der AG besteht in der Summe aller der Gesellschaft zustehenden Vermögenswerte (Bruttovermögen) bzw. im Überschuss der Aktiven über die Schulden (Rein- oder Nettovermögen). Daran ist die AG Alleineigentüme- rin sowie Gläubigerin bzw. haftet sie mit diesem Gesamtvermögen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern (Art. 620 Abs. 1 OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 1 N. 21 sowie N. 61 und Fn. 25). Von dieser realen Grösse des Gesell- schaftsvermögens (in der Bilanz auf der Aktivseite) ist das Aktienkapital (zuzüglich eines allfälligen Partizipationskapitals; in der Bilanz, nebst dem Fremdkapital, auf der Passivseite) zu unterscheiden: Dieses stellt einen in den Statuten festgesetz- ten Kapital-"Sollbetrag", also eine rein rechnerische Grösse dar, der von den Akti- onären mindestens zur Verfügung gestellt werden muss und als Reinvermögen der Gesellschaft während der ganzen Dauer ihrer Tätigkeit (mindestens) erhalten bleiben soll (vgl. das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR). Erfolgt die Zeichnung der Aktien mittels Bareinlage, so können die Barbeträge nicht einfach einem Organ der in Gründung begriffenen Gesellschaft übergeben werden, sondern müssen nach Massgabe von Art. 633 Abs. 1 OR bei einem dem Bankengesetz unterstellten Institut hinterlegt werden. Dadurch wird garantiert, dass die Einlagen nach der Gründung zur freien bzw. ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft stehen. Entsprechend gibt die Bank gemäss Art. 633 Abs. 2 OR den einbezahlten Betrag – zuhanden der zeichnungsberechtigten Organe – erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (BÖCKLI, a.a.O., § 1 N. 359; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 14 N. 19 und Fn. 15). Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung bei der Bank bzw. auf dem Sperrkonto kann der Aktio- när seine Einlage nicht mehr zurückfordern (Art. 680 Abs. 2 OR). Kommt die Gründung nicht zustande, so gibt nach der Praxis die Bank die Beträge den Ein- zahlern wieder frei, sobald ihr eine Erklärung der beauftragten Urkundsperson über das Scheitern der Gründung zugeht (BÖCKLI, a.a.O., § 1 N. 359; FORSTMO- SER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 14 N. 21; WATTER, a.a.O., Art. 633 OR N. 4, 6). Wird von der Generalversammlung eine Erhöhung des Aktienkapitals be- schlossen, ist diese vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzufüh- ren (Art. 650 Abs. 1 OR). Die Frist ist nicht verlängerbar (Art. 650 Abs. 3 OR), wird jedoch bereits durch die Anmeldung, nicht erst durch die Eintragung im Handels- register gewahrt (BÖCKLI, a.a.O., § 2 N. 176). Die Liberierung der neuen Aktien er- folgt analog der Regeln über die Gründung (Art. 652c OR) und kann durch Barein- lage (Art. 633 OR), Sacheinlage (Art. 634 OR) oder Verrechnung (Art. 634a Abs. 2 OR) erfolgen, wobei in ersterem Fall eine entsprechende Verpflichtung zur Leis-

- 85 - tung der Bareinlage besteht (Art. 630 Ziff. 2 OR). Für die ordentliche Kapitalerhö- hung gemäss Art. 650 OR gilt das Vollzeichnungsprinzip, d.h. ohne Zeichnung und Liberierung des gesamten Aktienbetrags gemäss Erhöhungsbeschluss kommt die Kapitalerhöhung nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht zustande. Der Verwaltungs- rat hat keine Möglichkeit, die nur teilweise zustande gekommene Zeichnung und Liberierung durch eine Reduktion der Kapital- und Aktienzahl "zu retten"; vielmehr hat er eine neue Generalversammlung einzuberufen (BÖCKLI, a.a.O., § 2 N. 58). d) Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Dieser muss sich insbesondere auf die Pflichtwid- rigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden sowie den Kau- salzusammenhang beziehen (BGE 105 IV 189, 191 f.; 105 IV 307, 314). Eventual- vorsatz genügt. Allerdings dürfen Vorsatz und Eventualvorsatz nicht leichthin an- genommen werden (BGE 123 IV 17, 23; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2011 vom 16. Juni 2011, E. 2.2), da die Treuepflichten nicht genau umschrieben sind. Eventualvorsatz liegt nicht bereits vor, wenn der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt; vielmehr muss er mit dem Erfolg ernsthaft ge- rechnet haben und mit ihm einverstanden gewesen sein für den Fall, dass er ein- treten sollte. Eventualvorsatz darf nur angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln ver- nünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 86 IV 12, 17; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 136 f.). e) Die Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3, Ziff. 2 StGB) ist als eigentliches Handlungsziel gemeint, weshalb Absicht im Sinne des dolus directus ersten Gra- des vorliegen muss; Eventualabsicht nicht genügt (NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 140). Ersatzbereitschaft, d.h. der Wille des Täters im Zeitpunkt der Tat, fristge- recht Ersatz zu leisten und auch fähig zu sein, dies zu tun, kann die Absicht un- rechtmässiger Bereicherung ausschliessen (BGE 119 IV 127, 128; 118 IV 27, 29 f.; 105 IV 29, 34 ff.; 91 IV 130, 134 f.; 81 IV 228, 234; 77 IV 10, 12; 74 IV 27, 30 f.; 71 IV 124, 125; NIGGLI, a.a.O., Art. 158 StGB N. 141 i.V.m. Art. 138 StGB N. 116). 2.5.2 Zu den einzelnen Anklagepunkten a) Geschäftsführerstellung aa) Am 17. April 2000 übernahm der Beschuldigte sein Verwaltungsratsmandat bei der N. AG (vorne E. 2.2.3). Als solcher kam ihm Geschäftsführereigenschaft zu. Ge- mäss eigener Aussage war er nicht bloss Pro-forma-Verwaltungsrat. B. erklärte, dass sämtliche Beschlüsse zwar unter seinem Vorsitz, jedoch von allen Verwal- tungsratsmitgliedern gefasst worden seien (vorne E. 2.2.3). Eine Einschränkung der Kompetenzen der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder ist daher auszuschlies- sen. Dies ergibt sich auch aus Art. 10 der Gesellschaftsstatuten, welcher den Ge- setzeswortlaut von Art. 716a Abs. 1 OR bezüglich der Aufgaben des Verwaltungs-

- 86 - rats im vollen Wortlaut wiedergibt (cl. 50 pag. 10-1-40 f.). Eine allfällige Reduktion der verwaltungsrätlichen Kompetenzen ist auch aus konzernrechtlicher Sicht zu verneinen, da keine rechtmässige Konzernierung der N. AG durch die türkische N. Holding A.S. vorlag (nachfolgend lit. b/aa). Die Geschäftsführerstellung des Be- schuldigten in Bezug auf die N. AG ist somit zu bejahen. Die Frage, ob dem Be- schuldigten bereits vor seinem Eintritt in den Verwaltungsrat Geschäftsführerstel- lung zukam, wie die Anklage behauptet, stellt sich einzig bezüglich der Handlun- gen gemäss Anklageziffer 2.6. Diese Frage kann offen gelassen werden, wie sich nachfolgend ergibt (lit. d/dd). bb) Die angeklagten Handlungen im Zeitraum ab dem 17. April 2000 (ausgenommen die Überweisung an die S. vom 9. Mai 2000; vorne E. 2.4) sind demnach unter dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu prüfen, welcher Art. 158 Ziff. 2 StGB vorgeht. In Bezug auf Anklageziffer 2.6, welche Handlungen vor dem Eintritt in den Verwal- tungsrat zum Gegenstand hat, ist die rechtliche Qualifikation irrelevant (lit. d/dd). b) Der Beschuldigte bringt generell vor, er habe stets und nur auf Anweisung von B. gehandelt. Dieser sei Vorstandsvorsitzender der drei in Yozgat/Türkei ansässigen, den N.-Konzern bildenden Publikumsgesellschaften gewesen, der N. Holding A.S., der N6. A.S. und der N7. A.S. (Beweismitteleingabe Rechtsanwältin G. vom 7. Ja- nuar 2013, S. 4, 6 f., cl. 74 pag. 74.520.5, .7 f.). Für das globale N.-System sei irre- levant gewesen, ob unter den einzelnen Gesellschaften rechtliche Beziehungen bestanden hätten oder nicht; Fakt sei, dass sämtliche N.-Firmen von der N. Hol- ding A.S. und namentlich von B. geführt worden seien (vorne E. 2.2.2; Fragenkata- log BA, cl. 18 pag. 13-501-523, Antwort 47; EV-Protokoll HV, S. 6 Z. 21 ff., cl. 75 pag. 75.930.6; so auch C. [EV BA vom 18. März 2011, cl. 12, pag. 13-101-1160 Z. 1 ff.], F. [rechtshilfeweise Befragung von F. durch die Oberstaatsanwaltschaft Ankara vom 21. September 2007, cl. 16, pag. 13-401-77, -84] und B. [Fragenkata- log BA, cl. 19, pag. 13-601-128, Ziff. 1.6.5]). Faktisch habe sich der Verwaltungsrat zu einem Erfüllungsgehilfen von B. degradieren lassen (EV-Protokoll HV, S. 7, Z. 33 f., cl. 75 pag. 75.930.7). aa) B. wurde zum selben Zeitpunkt wie der Beschuldigte, am 17. April 2000, in den Verwaltungsrat der N. AG gewählt. Zuvor kam B. in der N. AG keine rechtlich rele- vante, ein internes Anweisungsrecht einräumende Stellung zu, insbesondere nicht als Mehrheitsaktionär (vorne E. 2.2.1). Auch in konzernrechtlicher Hinsicht kann sich der Beschuldigte nicht auf die Befolgung von Weisungen des vermeintlichen "Konzernchefs" B. berufen. Die N. AG war, wie festgestellt, in den Händen von Kleinanlegern, wobei die N2. GmbH einige Anteile hielt. An dieser war B. vom

31. Juli 1998 bis 20. Februar 2004 mit einem Anteil von 5% bzw. DEM 5'000.-- (bei einem Stammkapital von DEM 100'000.--) beteiligt (cl. 68 pag. 18-8-2). Hingegen

- 87 - war die N. Holding A.S. an beiden Gesellschaften nicht beteiligt (E. 2.2.1). Somit musste sie – bzw. ihr Verwaltungsratspräsident B. – erst recht auf eine Kompe- tenzattraktion verzichten, was bereits bei Vorliegen eines Drittaktionariats zu ver- langen ist (vorne E. 2.5.1b/aa). Eine rechtmässige Konzernierung der N. AG durch die N. Holding A.S. lag damit nie vor. Die Verwaltungsräte der N. AG konnten sich demzufolge nicht mit der Verfolgung des Konzerninteresses bzw. allenfalls der Be- folgung von Weisungen des vermeintlichen "Konzernchefs" B. entlasten. Daran änderte auch die Wahl B.s in den Verwaltungsrat der N. AG nichts. Dafür spricht auch die Aussage von B. selbst, der zwar bestätigt, eine oberste Kontroll- und An- weisungsfunktion gehabt zu haben, jedoch angibt, die Beschlüsse in der N. AG, wie auch in den anderen Firmen, seien – zwar unter seinem Vorsitz – von den Mit- gliedern des Verwaltungsrats gefasst worden (vorne E. 2.2.3). Unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass der die Aufgaben des Verwaltungsrats umschreibende Art. 10 der Statuten der N. AG den vollen Gesetzeswortlaut von Art. 716a Abs. 1 OR wiedergibt (cl. 50 pag. 10-1-40 f.), spricht dies gegen eine Reduktion der Funk- tion des Verwaltungsrats der N. AG auf Residualaufgaben i.S. des Konzernrechts. Mithin bestand eine uneingeschränkte Treuepflicht der Mitglieder des Verwaltungs- rats, welche für ihre Handlungen und Unterlassungen voll verantwortlich blieben (vorne E. 2.5.1b/aa). Aus der Tatsache, dass die N. AG keine Tochtergesellschaft der N. Holding A.S. war, folgt auch, dass das Argument der Verteidigung, wonach eine Patronatserklärung der türkischen N.-Zentrale für alle "N.-Gesellschaften" be- standen habe und diese füreinander einstehen würden, so nicht zutreffen kann. Die Patronatserklärung ist ein in der Unternehmenspraxis entwickeltes Instrument zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten im Konzern, d.h. der Konzernobergesell- schaft für ihre Tochtergesellschaft gegenüber Dritten (vgl. z.B. http://www.patronatserklaerung.ch). Verpflichtende Erklärungen – und nur eine solche hätte hier im Sinne der Verteidigung überhaupt Beachtung finden können – sind im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen (Art. 959c OR). Im Zweifel über die Natur der Erklärung (verbindlich oder unverbindlich) ist diese nach dem Vor- sichtsprinzip (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 OR) als offenzulegende Garantie anzusehen (LIPP, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht – Ergänzungsband: Revidiertes Rechnungslegungsrecht 2013, Art. 959c OR N. 67). Hätte eine Patronatserklärung der N. Holding A.S. gegenüber der N. AG tatsächlich bestanden, so hätte Letztere ein Interesse gehabt, diese auszuweisen und der Revisionsstelle mitzuteilen. We- der in den Jahresabschlüssen noch in den Berichten der Revisionsstelle ist jedoch davon die Rede. bb) Das einzelne Verwaltungsratsmitglied bleibt strafrechtlich verantwortlich, auch wenn es bloss Weisungen anderer Mitglieder befolgt, denn es ist als Mitglied des Verwaltungsrats, gemeinsam mit den anderen, für die Geschäftsführung verant- wortlich (vgl. BGE 105 IV 106, 110 zu aArt. 159 StGB: „[...] il importe peu, s'agis- sant de décider si l'art. 159 CP est applicable, de savoir si l'intimé a fait ou n'a pas

- 88 - fait qu'exécuter les décisions prises par d'autres membres du conseil de fondation, en se pliant aveuglément à leurs directives. En droit, sa position au conseil était égale à celle des autres, et il participait comme les autres au pouvoir de gestion et d'administration de la fondation. Qu'il n'ait pas, en réalité, exercé sa fonction comme il pouvait et devait le faire en droit, n'enlève rien à sa qualité de participant à la gestion. […] Celui qui, en droit, assume des obligations, doit en répondre et ne peut dégager sa responsabilité qu'en se démettant de ses fonctions. Il ne peut in- voquer à décharge sa dépendance à l'égard d'autres responsables, fussent-ils ses employeurs. Il a en effet le choix entre le respect de ses obligations légales et celui des directives des personnes auxquelles il se considère comme soumis (cf. ATF 96 IV 79). Si, comme l'intimé en l'espèce, il opte pour la seconde solution, il doit en supporter les conséquences sur le plan pénal“. Der Beschuldigte und B. gehörten demselben Kollektivorgan (Verwaltungsrat) an und hatten (bloss) Kollektivunter- schriftsberechtigung zu Zweien; dass B. Präsident war und der Beschuldigte of- fenbar auf dessen Weisungen hin tätig wurde, mindert seine Verantwortlichkeit nicht; er hat die volle Verantwortung für sein Handeln zu tragen. c) Fremdes Vermögen

Das Vermögen der N. AG ist für den Beschuldigten als Verwaltungsratsmitglied und Gesellschaftsorgan ein fremdes Vermögen (vorne E. 2.5.1a/aa). d) Pflichtwidrigkeit des Handelns aa) Ad Anklageziffer 2.2:

Der Darlehensvertrag sah eine Sicherheit vor, nämlich die Abtretung der Rechte an der Marke P.; diese hätte separat erfolgen sollen, was indes nie geschah bzw. gemäss Aussage des Beschuldigten erst 2003/2004 (vorne E. 2.3.2b/aa). Damit steht fest, dass der Beschuldigte die beiden Darlehenszahlungen ausrichtete, ob- wohl keine Sicherheit zugunsten der N. AG vorlag. Da es sich bei der P. GmbH nicht um ein Tochterunternehmen der N. AG handelte (vorne E. 2.3.2b/bb), war diese in Bezug auf die Vertragsabsicherung wie ein Dritter zu behandeln. Das Ar- gument der Verteidigung, dass Risikogeschäfte noch nicht als Pflichtverletzung zu werten seien, auch wenn sich das Risiko später verwirkliche (Beweismitteleingabe Rechtsanwältin G. vom 8. Januar 2013, S. 8 f., cl. 74 pag. 74.520.17 f.), geht an der Sache vorbei. Zwar entspricht es, wie ausgeführt (vorne E. 2.5.1b/bb), der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, aus der Verwirklichung des eingegangenen Risikos dann keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers abzuleiten, wenn die- ses von seinen Pflichten abgedeckt war, er gemäss Instruktionen oder mit dem Einverständnis des Geschäftsherrn handelte oder das Risiko im Rahmen der übli- chen Geschäftsführung lag. Denn vom in diesem Sinne ordnungsgemäss han- delnden Geschäftsführer kann nicht verlangt werden, dass er gewissermassen

- 89 - prophetisch in die Zukunft schaue, um die Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirkli- chung zu erkennen. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dass der Beschuldigte mit der Darlehensgewährung ein in der Zukunft liegendes Risiko eingegangen wä- re, das sich möglicherweise realisieren könnte. Die Gewährung von, wie beweis- mässig festgestellt ist, völlig ungesicherten Darlehen bedeutet vielmehr, dass be- reits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung für die N. AG keine angemessene Si- cherheit bestand. Für eine solche war aber der Beschuldigte als umsichtiger Ge- schäftsführer zu sorgen verpflichtet. Indem er dies unterliess, verletzte er seine Treuepflicht. An dieser Pflichtverletzung ändert nichts, dass der Darlehensvertrag eine Gegenleistung in Form von Zinsen vorsah. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte Geschäftsführer der P. GmbH war und als solcher zuvor den Darlehensver- trag für diese unterzeichnet hatte. Er war auch noch deren Geschäftsführer, als er auf Seiten der N. AG die Darlehenszahlungen auslöste. Diese erfolgten ohne Si- cherheiten und damit nicht im Interesse der N. AG. Deren Interessen konnte der Beschuldigte in seiner Rolle als Doppelvertreter nicht genügend wahren; er befand sich in einem offensichtlichen Interessenkonflikt. Auch hierin liegt eine Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht als Verwaltungsrat. Unbehelflich ist – mangels rechtmässiger Konzernierung (E. 2.5.2b/aa) – die Einwendung, die N. AG dürfe trotz rechtlicher Unabhängigkeit gegenüber der N. Holding A.S. nicht von dieser losgelöst betrachtet werden. Im vom Beschuldigten als "Vertrauensangelegenheit" bezeichneten "N.-System" (HV-Protokoll, S. 6, cl. 75 pag. 75.920.6) lag keine rechtlich wirksame Sicherheit. bb) Ad Anklageziffer 2.3:

Auch die beiden Darlehenszahlungen an die P1. Ltd. erfolgten gestützt auf einen nicht abgesicherten Globaldarlehensvertrag. Der Beschuldigte macht auch hier er- folglos geltend, die Sicherheit habe in der "N.-Philosophie" bestanden. Es kann dazu auf die vorstehende Erwägung verwiesen werden (lit. aa). Somit hat der Be- schuldigte als Geschäftsführer pflichtwidrig gehandelt; daran ändert nichts, dass der Globaldarlehensvertrag eine Verzinsung vorsah (vgl. lit. aa). cc) Ad Anklageziffern 2.5 und 2.8:

Die N. AG kaufte im eigenen Namen Maschinen – von der AA. GmbH bzw. von der FF. AG – und verkaufte sie an zwei verschiedene Firmen – BB. A.S. bzw. P2. A.S. – jeweils mit Gewinn weiter (vorne E. 2.3.5b/aa, bb bzw. 2.3.8b/aa, bb). Sie tätigte also Handelsgeschäfte, was vom damaligen Gesellschaftszweck abge- deckt war (vorne E. 2.2.2), und leistete jeweils die Anzahlung bzw. erste Zahlung. Der Beschuldigte beglich mit der jeweils durch ihn hiernach vorgenommenen Zah- lung somit eine Kaufpreisschuld der N. AG. Die Anklage behauptet nicht, dass die Kaufverträge für die N. AG unvorteilhaft gewesen sein sollen, dass also ein Miss- verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hätte. Dafür liegen

- 90 - denn auch keine Anhaltspunkte in den Akten vor. Mit dem Weiterverkauf hatte der Beschuldigte hingegen nichts zu tun. Eine Pflichtverletzung kann bezüglich der Anklageziffern 2.5 und 2.8 nicht festgestellt werden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. dd) Ad Anklageziffer 2.6:

Es steht beweismässig fest, dass der Verwaltungsrat der N. AG den Kauf der Stammanteile der CC. m.b.H. vorgängig beschlossen und die Beteiligungszahlung bereits am 30. Dezember 1999 geleistet hatte (vorne E. 2.3.6b/aa). Mit seiner Er- klärung vom 6. Januar 2000 genehmigte der Beschuldigte gestützt auf seine Ge- neralvollmacht den durch J. im Namen der N. AG abgeschlossenen Kaufvertrag vom 23. Dezember 1999 zwar formell, jedoch bloss im Nachgang zum entspre- chenden Verwaltungsratsbeschluss. Letzterer war für den Beschuldigten, der da- mals noch nicht Verwaltungsrat der N. AG war, verbindlich. In Bezug auf die be- hauptete Genehmigung der Kaufpreiszahlung steht fest, dass eine derartige Erklä- rung des Beschuldigten wirkungslos gewesen wäre. Dem Beschuldigten kann da- her keine Pflichtverletzung angelastet werden, unabhängig davon, ob ihm Ge- schäftsführerstellung zukam oder nicht. Die Frage, ob die Handlungen unter dem Treubruch- (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder dem Missbrauchstatbestand (Art. 158 Ziff. 2 StGB) zu prüfen wären, kann offen bleiben. Der Beschuldigte ist demzufolge mit Bezug auf Anklageziffer 2.6 freizusprechen. ee) Ad Anklageziffer 2.7:

Die Treuepflichtverletzung des Beschuldigten besteht zum einen darin, dass er ohne Ermächtigung des Verwaltungsrats der N. AG eine Gesellschaft, die DD. AG, gründete (vorne E. 2.3.7b/aa, bb). Zum anderen ist sie darin zu sehen, dass er für die Liberierung des Stammkapitals der DD. AG im eigenen und im Namen eines Dritten Mittel der N. AG verwendete. Dabei floss der von der N. AG stammende Betrag von EUR 50'000.-- vollumfänglich an die DD. AG: als Stammkapital, Grün- dungsspesen und Überschuss auf deren Konto. Die N. AG wurde an dieser Ge- sellschaft in keiner Weise beteiligt. Über sämtliche Vermögenswerte erklärte sich vielmehr der Beschuldigte als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter (vorne E. 2.3.7b/aa, bb). ff) Ad Anklageziffern 2.9 und 2.10: Wie festgestellt, waren beide durch den Beschuldigten mitausgelösten Zahlungen als Beteiligungszahlungen gedacht – zwecks Kapitalerhöhung bei der P4. Ltd. bzw. als Gesellschaftskapital für die Neugründung der N1. Inc. Hingegen sind kei- ne Belege dafür vorhanden, dass die Beträge bei den Empfängergesellschaften jeweils als Kapital registriert und der N. AG die entsprechenden Beteiligungsrechte

- 91 - eingeräumt wurden (vorne E. 2.3.9b/aa, cc bzw. E. 2.3.10b/aa, cc). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht die erforderlichen Vorkehren traf, um die bestimmungsgemässe Verwendung der Beträge sicherzustellen. Dies widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemässer Geschäftsführung (Art. 717 Abs. 1 OR; E. 2.5.1b/aa, bb) und stellt eine Pflichtverletzung dar.

Für eine Verwendung des empfangenen Betrags durch die P4. Ltd. als Darlehen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 38 ff., cl. 75 pag. 75.930.23) und auch von der Anklage alternativ impliziert wird ("… oder als Darlehen ausgewiesen wurde"; Anklageschrift S. 8), bestehen keine Anhalts- punkte. Selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschuldigte seine Treuepflicht ver- letzt, indem er nicht für eine vertragliche Vereinbarung mit zum Zeitpunkt der Überweisung adäquater Gegenleistung besorgt war. Ob ihm, wie angeklagt, auch die fehlende Sicherheit – bei Gewährung eines Darlehens an ein Sub- Tochterunternehmen – als Pflichtverletzung anzulasten wäre, kann offen gelassen werden. Mit Bezug auf die Neugründung der N1. Inc. könnte hingegen keine ver- tragliche Vereinbarung und Sicherheit verlangt werden, da Aktienkapital definiti- onsgemäss Risikokapital darstellt. Dass die beabsichtigte Gesellschaftsgründung als solche pflichtwidrig gewesen wäre, wird nicht behauptet. e) Geschäftsführung als eigentlicher Inhalt des Rechtsverhältnisses

Mit der Funktion des Beschuldigten als Verwaltungsratsmitglied der N. AG ist die- se Anforderung fraglos erfüllt, zumal der Beschuldigte nach eigener Aussage kein Pro-forma-Verwaltungsrat war (vorne E. 2.2.3). Wenn der Beschuldigte erklärt, er sei im "Aufsichtsrat" der N. AG (sowie weiteren, in Deutschland domizilierten Ge- sellschaften) gewesen (EV BA vom 28./29. Oktober 2004, cl. 17 pag. 13-501-13 Z. 8), nimmt ihm dies die Stellung als geschäftsführendes Organmitglied nicht, da im schweizerischen Recht dem Verwaltungsrat – im Unterschied beispielsweise zur deutschen Regelung des Aufsichtsratssystems – grundlegende Geschäftsfüh- rungs-, nämlich Exekutivaufgaben, unübertragbar zugeordnet sind (Art. 716a OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 20 N. 5). f) Gewichtige Vermögensinteressen

Die Voraussetzung der gewichtigen Vermögensinteressen ist schon aufgrund der Höhe der vom Beschuldigten ausgelösten Zahlungen fraglos erfüllt (E. 2.5.1a/ee). g) Vermögensschaden aa) Ad Anlageziffer 2.2: Die vertragswidrig ohne Sicherheiten gewährten Darlehenszahlungen an die P. GmbH führten dazu, dass die N. AG massive Wertberichtigungen ihrer Darle-

- 92 - hensforderungen gegenüber der P. GmbH vornehmen musste: Ende 2002 und Ende 2003 um jeweils 25% (vorne E. 2.3.2b/cc). Damit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Vermögensschaden zu bejahen. bb) Ad Anklageziffer 2.3: Die Ausrichtung ungesicherter Darlehen an die P1. Ltd. führte dazu, dass die N. AG per Ende 2001 eine Wertberichtigung ihrer offenen Kreditzinsen gegenüber der P1. Ltd. vornehmen musste (vorne E. 2.3.3b/cc). Damit ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Vermögensschaden zu bejahen. Irrelevant ist die im Jahr 2004 offenbar erfolgte Schuldentilgung der P1. Ltd. mittels Übertragung von Aktienpaketen durch die N6. A.S. auf die die N. AG (E. 2.3.3 b/cc). Ein Vermögensschaden liegt schon bei einer vorübergehenden Schädigung bzw. Vermögensgefährdung vor (E. 2.5.1c/cc bzw. c/dd; BGE 123 IV 17 E. 3d, 121 IV 104 E. 2c). Eine solche trat spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Wertbe- richtigungen durch die N. AG per Ende 2001 ein; eine allenfalls später erfolgte Schuldentilgung ändert daran nichts. cc) Ad Anlageziffer 2.7: Durch sein Handeln verursachte der Beschuldigte der N. AG einen Vermögens- schaden (Verminderung der Aktiven) im Umfang von EUR 50'000.--, welche bei der Gründung der DD. AG zweckwidrig verwendet wurden. dd) Ad Anklageziffern 2.9 und 2.10: Der Vermögensschaden liegt darin, dass der N. AG für die Zahlungen von EUR 490'000.-- (CHF 766‘654.--) bzw. EUR 250'000.-- (CHF 380‘843.75) keine Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die Verminderung ihrer Aktiven trat dabei bereits im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung ein, nicht erst im Zeitpnkt der späteren Abschreibungen, welche die N. AG in Bezug auf beide Gesellschaften im vollen Umfang vornehmen musste (vorne E. 2.3.9 b/dd, 2.3.10 b/bb). h) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Ad Anklageziffern 2.2 und 2.3:

Dem Beschuldigten war bewusst, dass er als Verwaltungsrat die Interessen der N. AG zu wahren hatte (E. 2.2.3). Er wusste auch, dass Darlehen nicht ohne Si- cherheiten gewährt werden dürfen, gab er doch an, die Sicherheit habe in der (nicht erfolgten) Markenabtretung bzw. in der N.-Philosophie, im bewährten N.- System, bestanden (vorne E. 2.3.2b/bb bzw. E. 2.3.3b/bb). Gleichzeitig musste ihm bewusst sein, dass das "N.-System" als vermeintliche Sicherheit nicht genü-

- 93 - gen konnte, wusste er doch, dass die N. AG ein rechtlich selbständiges Unter- nehmen war. Bei den Darlehenszahlungen an die P. GmbH und die P1. Ltd. muss- te sich ihm daher eine Schädigung der N. AG als so wahrscheinlich aufdrängen, dass er sie nicht anders als in Kauf genommen haben konnte. Er handelte folglich mit Evenutalvorsatz.

Bei der Frage, ob der Beschuldigte mit Bereicherungsabsicht handelte, ist zu be- rücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Darlehenszahlungen an die P. GmbH eine Gegenleistung in Form von Zinsen vereinbart war (vorne E. 2.3.2b/aa). Davon ging auch der Beschuldigte aus, hatte er doch den Vertrag auf Seiten der P. GmbH un- terzeichnet. Dem Darlehensvertrag immanent ist sodann die Rückzahlungspflicht (Art. 312 OR). Bei dieser Sachlage könnte eine Bereicherungsabsicht des Be- schuldigten nur bei einer eigentlichen Überschuldung der P. GmbH im Zeitpunkt der ungesicherten Darlehenszahlungen vorgelegen haben, wenn mithin eine voll- ständige Rückzahlung als illusorisch erkennbar gewesen sein müsste. Eine Über- schuldung ist jedoch, wie festgestellt, weder nachgewiesen noch wird sie von der Anklage behauptet (vgl. E. 2.3.2b/cc). Ein Handeln in Bereicherungsabsicht ist folglich nicht nachgewiesen, so dass nur der Grundtatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt ist. Dieser ist ein Vergehen, weshalb die Tathandlungen verjährt sind – sowohl nach altem wie nach neuem Verjährungsrecht (vgl. E. 1.5.3). Das Verfahren ist daher mit Bezug auf Anklagezif- fer 2.2 einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO).

Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht in Bezug auf Anklageziffer 2.3 ist festzuhal- ten, dass im Zeitpunkt der inkriminierten Zahlungen Darlehenszinsen vertraglich vereinbart waren, wovon auch der Beschuldigte ausging (vorne E. 2.3.3 b/aa). Die Anklage wirft ihm denn auch nicht vor, die Darlehenszahlungen ohne Gegenleis- tung ausgerichtet zu haben; auch geht sie von einer Rückzahlungspflicht hinsicht- lich der Darlehensvaluta aus (Anklageschrift S. 4 unten; vgl. Art. 312 OR). Eine Bereicherungsabsicht könnte somit auch hier nur angenommen werden, wenn der Beschuldigte die Zahlungen an eine überschuldete Gesellschaft geleistet hätte. Letzeres ist jedoch weder aktenmässig erstellt noch wird dies von der Anklage be- hauptet (vorne E. 2.3.3b/bb). Mangels Bereicherungsabsicht ist nur der Grundtat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) erfüllt. Die Tathandlungen sind daher verjährt (vgl. E. 1.5.3). Das Verfahren ist daher mit Bezug auf Anklageziffer 2.3 ebenfalls einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). bb) Ad Anklageziffer 2.7:

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte die DD. AG gründen und wusste, dass die zur Aktienzeichnung benötigten Barmittel von der N. AG stammten (vorne E. 2.3.7b/bb). Trotzdem nahm er die Gründung der DD. AG vor, liberierte das Stammkapital mit Vermögen der N. AG, bezahlte damit die Grün-

- 94 - dungsspesen und behielt einen Restbetrag ein. Dadurch schädigte er wissentlich und willentlich die N. AG im Umfang von EUR 50'000.--. Indem er die Aktien der DD. AG für sich selbst und L. zeichnete und sich zudem gegenüber der Bank PP. als einziger wirtschaftlich Berechtigter über die Vermögenswerte der neuen Ge- sellschaft bezeichnete, manifestierte er seine Bereicherungsabsicht. Letztere wird durch die späteren, unbestrittenen Barbezüge praktisch der gesamten Barmittel der DD. AG zusätzlich bestätigt (vorne E. 2.3.7b/cc). Diesbezüglich hat daher ein Schuldspruch gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen. cc) Ad Anklageziffer 2.9 und 2.10:

In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten sein Wissen als Gründer der N. AG und aus seiner Funktion bei den Kapitalerhöhungen anzurechnen. Damit war ihm die Vorgehensweise mit Bezug auf Gesellschaftsgründungen und Kapitalerhöhun- gen bekannt, namentlich die zu treffenden Vorkehren hinsichtlich der bestim- mungsgemässen Verwendung von Bareinlagen. Dass dies bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht wesentlich anders sein konnte, musste ihm bewusst sein. Seine Aussage, "die Zertifikate müssten bei der N. AG vorliegen", bestätigt denn auch dieses Wissen (EV-Protokoll HV, S. 23 Z. 16, S. 25 Z. 7, cl. 75 pag. 75.930.23). Trotzdem nahm er die Zahlungen im Hin- blick auf die Beteiligung an der P4. Ltd. bzw. die Gründung der N1. Inc. vor, ohne die notwendigen Vorkehren für eine bestimmungsgemässe Verwendung der Gel- der durch diese Gesellschaften zu treffen. In dieser Hinsicht bestand, anders als beim Abschluss von Rechtsgeschäften, kein Handlungsspielraum. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich hinsichtlich der Pflichtverletzung und den dadurch bewirkten Schaden der N. AG.

Indem der Beschuldigte keinerlei Vorkehren traf, damit die überwiesenen Beträge auf Seiten der Empfängerinnen einzig als Aktienkapital verwendet werden konn- ten, manifestierte er seine Bereichungsabsicht als direktes Handlungsziel. Durch die rechtsgrundlos – da ohne Gegenleistung in Form von Beteiligungsrechten – geleisteten Zahlungen (vorne E. 2.3.9b/aa bzw. E. 2.3.10b/aa) wurden die beiden Empfängergesellschaften im Umfang der jeweiligen Zahlung unrechtmässig berei- chert. Daran ändert die Verbuchung der Zahlungen als Darlehen durch die N. AG nichts. Auch bezüglich der Anklageziffern 2.9 und 2.10 hat folglich ein Schuld- spruch gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen. i) Für eine – die Bereicherungsabsicht allenfalls ausschliessende – Ersatzbereit- schaft im Sinne von Ersatzwille und jederzeitiger Ersatzmöglichkeit des Beschul- digten bestehen in Bezug auf keine der Handlungen Anhaltspunkte. Eine Ersatz- bereitschaft wurde von ihm auch nicht geltend gemacht bzw. ausdrücklich verneint (EV-Protokoll HV, S. 24 Z. 28, cl. 75 pag. 75.930.24, betreffend Anklageziffer 2.9).

- 95 - j) Fazit

Hinsichtlich der Anklageziffern 2.2 und 2.3 ist das Verfahren einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Anklageziffern 2.5, 2.6 und 2.8 hat ein Freispruch zu erfolgen. Hinsichtlich der Anklageziffern 2.7, 2.9 und 2.10 ist der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen, wobei er den Tatbestand mehrfach erfüllt hat: Eine rechtliche Handlungseinheit fällt ausser Betracht, da es um unterschiedliche Emp- fängergesellschaften (P4. Ltd., N1. Inc.) ging, auch wenn die Zahlungsanweisun- gen teilweise am selben Tag erfolgten (Anklageziffer 2.9 und 2.10); die Gründung der DD. AG (Anklageziffer 2.7) steht in einem ganz anderen Kontext. Ein einheitli- cher Willensentschluss ist daher zu verneinen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist

– und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gleich zu verfahren war nach altem Recht beim Zusammentreffen von mehreren verwirkten Freiheitsstrafen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB), während das Gesetz beim Zu- sammentreffen von Bussen das Kumulationsprinzip vorsah (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 9). Bei der Bildung der Gesamt- strafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straf- tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Straf-

- 96 - rahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 121). 3.1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach altem Recht (Art 63 aStGB) hat der Richter die Strafe nach dem Ver- schulden zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht kommt somit dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung ei- ne entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil dar- zutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat ein- zelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentli- cher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswir- kungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in wel- chem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Da- bei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzel- nen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 3.2 Strafrahmen 3.2.1 Strafschärfungsgründe Der Beschuldigte hat mehrere mit Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen begangen. Die anzuwendenden Strafnormen drohen als Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Die qualifzierende Strafandrohung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist als Kann-Vorschrift zu verstehen und begründet kein erhöhtes

- 97 - Strafminimum (vorne E. 1.4.3). Das Gesetz sagt nicht, gemäss welchen Kriterien bei gleich strenger Strafandrohung die schwerste Tat für die Einsatzstrafe zu be- stimmen ist. Im Folgenden wird zunächst die Einsatzstrafe (gedanklich) festgelegt. Hierbei geht das Gericht von der Tat gemäss Anklageziffer 2.9 aus. Anschliessend ist die Strafe in Berücksichtigung der weiteren strafbaren Handlungen angemes- sen zu erhöhen. Die Obergrenze des erweiterten Strafrahmens beträgt 7½ Jahre Freiheitsstrafe; bei Geldstrafe ist die Untergrenze von einem Tagessatz zwingend zu erhöhen. Gelangt das Einzelgericht zum Schluss, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in Frage kommt, so ist der Fall an das zuständige Kollegial- gericht zu überweisen (Art. 334 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 StBOG). Es liegt kein den Beschuldigten verurteilendes Strafurteil vor (hin- ten E. 3.4). Der Verfahrensstand eines offenbar in der Türkei "in der Sache N." ge- gen 54 Personen, darunter den Beschuldigten, wegen Verdachts des Anlagebe- trugs laufenden Ermittlungsverfahrens ist nicht aktenkundig (Plädoyer der Bun- desanwaltschaft 2. Teil S. 42 f., cl. 75 pag. 925.89 f., mit Hinweis auf die Aktenstel- len pag. 18-102-945 ff., -960, -1048 ff.). Der Beschuldigte erklärte auf entspre- chende Frage, dass gegen ihn kein Strafverfahren hängig sei (EV-Protokoll HV, S. 3 Z. 15, cl. 75 pag. 75.930.3). Damit kann ausgeschlossen werden, dass eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB in Frage stehen könnte. 3.2.2 Strafmilderungsgründe Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Tä- ter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Ju- ni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 48 StGB N. 24). Die strafbaren Handlungen wurden von Februar 2000 bis Ok- tober 2000 begangen. Bei allen Handlungen sind zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen; sämtliche Straftaten würden innerhalb rund eines Jahres verjähren. Das Strafbedürfnis ist somit im heutigen Zeitpunkt deutlich vermindert. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat wohl verhalten. Demzufolge ist die Strafe zwingend zu mildern (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Andere Mil- derungsgründe liegen nicht vor. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte, die eine aufrichtige Reue des Beschuldigten erkennen liessen (Art. 48 lit. d StGB). Dessen Angebot, im Konkursverfahren der N. AG dem Konkursverwalter für Über- setzungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stehen, erfolgte einzig im Hinblick auf die Erledigung des Strafverfahrens mittels Strafbefehl und kann nicht als Be- kunden aufrichtiger Reue gewertet werden (vgl. Strafbefehl S. 9 Ziff. 3.2.1; cl. 22 pag. 16-301-50.4 ff.). Eine Schadenswiedergutmachung erfolgte in keiner Weise (cl. 22 pag. 16-301-50.7 i.V.m. 16-301-62; vorne E. 2.3.7.b/cc).

- 98 - Bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes ist das Gericht nicht an die angedroh- te Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere Straf- art erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Es handelt sich hierbei um eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen, ohne Bindung an Mindeststrafen (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Nach altem Recht handelt es sich hingegen um einen fakultativen Strafmilderungsgrund (Art. 64 aStGB), und die Milderung erfolgt nicht frei, sondern nach festen Sätzen (Art. 65 aStGB). Das Ge- richt kann Strafmilderungsgründen auch im Rahmen der allgemeinen Strafzumes- sungsregel von Art. 47 StGB bzw. Art. 63 aStGB Rechnung tragen (TRECH- SEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 2). Liegen gleichzeitig Straf- schärfungs- und Strafmilderungsgründe vor, können sie sich kompensieren, der Strafrahmen wird aber nach oben und unten erweitert (TRECHSEL/AFFOLTER- EIJSTEN, a.a.O., vor Art. 48 StGB N. 4). Theoretisch wäre strafmildernd eine Re- duktion auf einen Tagessatz möglich. Eine andere (mildere) Strafart besteht nicht. 3.3 Tatkomponenten Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt formelles Organ der N. AG. Dem Verwal- tungsrat der N. AG gehörten im gleichen Zeitraum wie der Beschuldigte acht wei- tere Personen als Präsident, Vizepräsident oder Mitglied an (cl. 3 pag. 7-111-5; E. 2.2.3). Dass die Geschäftsführung mangels Organisationsreglements und ent- sprechender Delegation dem gesamten Verwaltungsrat vorbehalten war (Art. 716b Abs. 1 OR) und dieser seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasste (Art. 713 Abs. 1 OR), ändert an der strafrechtlichen Verantwortung nichts; der Beschuldigte könnte insbesondere nicht einwenden, dass ohne sein Zutun ebenso entschieden worden wäre (vgl. EICKER, Haftung für Dritte: Zur strafrechtlichen Verantwortlich- keit von Führungspersonen in Unternehmen nach dem revidierten Allgemeinen Teil des StGB, in: AJP 2010 679 ff., insbesondere 683 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats, kollektiv zu Zweien zeichnungsberechtigt war, entlastet ihn nicht. Er könnte nicht einwenden, an seiner Stelle hätte sonst ein anderes Verwaltungsratsmitglied gehandelt und es wäre in gleicher Weise über das Gesellschaftsvermögen verfügt worden. Solche Einwände brachte der Beschuldigte denn auch nicht vor. Die N. AG war bei den ersten strafbaren Handlungen des Beschuldigten als Ver- waltungsratsmitglied mit CHF 30 Mio. voll liberiertem Aktienkapital ausgestattet; dieses wurde im anklagerelevanten Zeitraum sukzessive auf CHF 80 Mio. erhöht (cl. 3 pag. 7-111-4). Per 31. Dezember 2000 wies die N. AG bei einem voll liberier- ten Aktienkapital von CHF 105 Mio. Aktiven von total CHF 112,1 Mio. aus, wovon CHF 55,3 Mio. Beteiligungen und CHF 46,3 Mio. Darlehen (cl. 28 pag. 7-3-4). Hin- sichtlich ihres Gesellschaftszwecks kann auf das Gesagte verwiesen werden

- 99 - (E. 2.2.2; vgl. cl. 3 pag. 7-111-4). Die N. AG war vornehmlich eine Holdinggesell- schaft ohne eigentliche operative Geschäftstätigkeit, was vom Beschuldigten be- stätigt wurde (EV URA vom 13. April 2007, cl. 17 pag. 13-501-173). Im Rahmen dieser Zweckverfolgung wollte sie laut Aussage des Beschuldigten bei der von ihr beherrschten P4. Ltd. eine Kapitalerhöhung durchführen bzw. sich an einer sol- chen beteiligen (EV-Protokoll HV S. 22 Z. 42 f., S. 23 Z. 5 ff., cl. 75 pag. 75.930.22; vorne E. 2.3.9b/cc). Die Überweisung des als Gesellschaftsanteil be- stimmten Betrags von EUR 490'000.-- an die P4. Ltd. – bei der es sich um eine Subtochter der N. AG handelte (vorne E. 2.3.9b/aa) – ohne Wahrung der Interes- sen der N. AG durch Sicherstellung ihrer Beteiligungsrechte stellt ein grob unsorg- fältiges Handeln dar. Auch wenn der entsprechende Zahlungsauftrag von E. mitun- terzeichnet wurde, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten und mindert sein Verschulden in keiner Weise. Selbst wenn der Beschuldigte ge- stützt auf einen Beschluss des Gesamtverwaltungsrats gehandelt haben sollte – was der Beschuldigte selber jedoch nie behauptet hat und worüber sich in den Ak- ten auch nichts findet (vorne E. 2.3.9b/aa) –, änderte dies nichts an seiner Verant- wortlichkeit. Der bewirkte deliktische Erfolg in der Höhe von EUR 490'000.-- bzw. umgerechnet CHF 736'715.-- ist beträchtlich. Das Handeln des Beschuldigten stellt eine erhebliche Verletzung seiner Treuepflicht gegenüber der N. AG dar. Damit ist in objektiver Hinsicht von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. 3.4 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist heute 56jährig. Gemäss Angaben im Vorverfahren wuchs er zusammen mit acht Geschwistern bei seinen Eltern in der Türkei auf. Er absolvier- te in der Heimat fünf Jahre Grundschule, drei Jahre Mittelschule und vier Jahre Gymnasium. Danach studierte er in Freiburg i.Br. Politik-, Rechts- und Islamwis- senschaften mit Politik im Hauptfach. Ungefähr 1991 schloss er das Studium als MA (Magister Artinum) ab. Nach dem Hochschulabschluss war er als leitender An- gestellter bzw. Geschäftsführer bei verschiedenen Unternehmen in Deutschland tätig, ca. von 1998 bis 2001 und seit Oktober 2004 bei der P. GmbH. An dieser war er von 1999 bis 2001 mit einem Anteil von DEM 95'000.-- beteiligt. Er ist an der von seinen Brüdern gehaltenen türkischen VV. Ltd. mit 20% beteiligt; in dieses Unternehmen investierte er EUR 20'000.--. Diese Gesellschaft hielt bis Septem- ber 2004 die Anteile der WW. GmbH in Mannheim, bei welcher der Beschuldigte ca. von 2002 bis September 2004 tätig war. Ausser bei der N. AG war er ca. 1993/1994 bei der XX. AG und von 1998 bis 2001 bei der N5. AG in Offenbach Mitglied des Aufsichtsrats. Der Beschuldigte besitzt eine 4-Zimmer-Eigentums- wohnung in der Türkei, die ihm nach der Überbauung eines Grundstücks seines Vaters zugeteilt wurde. Aus einer inzwischen verkauften Immobilie hatte er Hypo- thekarschulden von ca. EUR 50'000.--, da ihn die Bank nicht aus dem Schuldver- hältnis entliess. Andere Schulden hatte er nicht (EV BA vom 28./29. Oktober 2004,

- 100 - cl. 17 pag. 13-501-11–13). Der Beschuldigte bestätigte im Gerichtsverfahren (EV- Protokoll HV S. 3 Z. 5, cl. 75 pag. 75.930.3), eine Eigentumswohnung in der Türkei im Verkehrswert von EUR 20'000.-- zu haben. Die Familie hat zwei auf den Namen der Ehefrau zugelassene Motorfahrzeuge (EV-Protokoll HV S. 2 Z. 41, cl. 75 pag. 75.930.2). Der Beschuldigte deklarierte Schulden von EUR 70'000.-- für erbetene Verteidigung in diesem Strafverfahren; Belege reichte er nicht ein (cl. 74 pag. 74- 210-23). In der Hauptverhandlung bezifferte er diese Schulden mit EUR 60'000.--; zusätzlich habe er gegenüber der P. GmbH Schulden von EUR 20'000.-- (EV- Protokoll HV S. 3 Z. 10, cl. 75 pag. 75.930.3). Der Beschuldigte erzielte als Ge- schäftsführer der P. GmbH im ersten Halbjahr 2013 ein Einkommen von rund EUR 3'900.-- brutto bzw. EUR 2'900.-- netto pro Monat, im zweiten Halbjahr 2013 im Juli EUR 485.-- brutto bzw. EUR 332.-- netto und ab August rund EUR 3'500.-- brutto bzw. EUR 2'500.-- netto (cl. 75 pag. 75-201-13 ff., 75-261-4 ff.). Letzteres Einkommen erzielt er auch 2014 – ausgenommen Januar bis März, als er monat- lich rund EUR 1'900.-- brutto bzw. EUR 1'500.-- netto erzielte (cl. 75 pag. 75-261-2 f., -12 ff.). Seine Ehefrau ist in der gleichen Firma als Aushilfe tätig; 2013 erzielte sie monatlich durchschnittlich EUR 500.-- brutto bzw. EUR 400.-- netto (cl. 75 pag. 75-201-41 ff.); letzterer Betrag entspricht auch ihrem heutigen Einkommen (EV- Protokoll HV S. 2 Z. 26, cl. 75 pag. 75.930.2). Der Beschuldigte erhält ein monatli- ches Kindergeld von total EUR 770.-- bis 780.-- (EV-Protokoll HV S. 2 Z. 30, cl. 75 pag. 75.930.2). Er ist verheiratet, hat vier schulpflichtige Kinder (Jg. 2000, 2001, 2005, 2006; rechtshilfeweise Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Mann- heim vom 27. Januar 2011, cl. 18 pag. 13-501-398; EV-Protokoll HV S. 2 Z. 7, cl. 75 pag. 75.930.2) und wohnt mit seiner Familie in Deutschland in einer Liegen- schaft (Erbbaurecht), die seine Ehefrau 2005 in einer Zwangsversteigerung erwarb (cl. 74 pag. 74-210-21, -43 ff.). Die monatlichen Fixkosten betragen ca. EUR 1'200.--, einschliesslich Grundsteuer (EV-Protokoll HV S. 2 Z. 34 f., cl. 75 pag. 75.930.2). Ausser für die Familie ist er nicht unterstützungspflichtig (EV- Protokoll HV S. 2 Z. 38, cl. 75 pag. 75.930.2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz, in Deutschland, Frankreich, Luxemburg und in der Türkei nicht im Strafregister verzeichnet (cl. 75 pag. 75-221-6 ff., -18 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte hat einen Universitätsabschluss, wobei er Recht im Nebenfach studierte. Aufgrund seines Bildungsstandes, seiner Berufserfahrung als leitender Angestellter bzw. Geschäftsführer in verschiedenen Unternehmen sowie der Einsitznahme in Leitungsorganen mehrerer Aktiengesell- schaften waren ihm die Bedeutung und Tragweite seines Handelns und insbeson- dere seine Pflichten als Verwaltungsrat vollumfänglich bewusst. Der Beschuldigte befand sich weder in einer persönlichen Notlage noch handelte er in Bedrängnis. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Verletzung der Treuepflicht und den

- 101 - dadurch bewirkten deliktischen Erfolg zu vermeiden; es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Kriterium bei der Verschuldensbemessung (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der N. AG keine Ent- schädigung erhielt, war ohne Einfluss auf sein Verhalten und ist nicht entlastend. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteile des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom

15. Juli 2013 E. 3.7; 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Das grundsätzlich kooperative Aussageverhalten ist in leichtem Masse zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ein Geständnis liegt indes nicht vor. Der Einsprache gegen den Strafbefehl liegt vielmehr die Auf- fassung des Beschuldigten zu Grunde, nichts Strafbares getan zu haben (cl. 22 pag. 16-301-108). An dieser Auffassung hielt der Beschuldigte auch in der Haupt- verhandlung fest (HV-Protokoll, S. 10, cl. 75 pag. 75.920.10). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist in erheblichem Masse straf- mindernd zu berücksichtigen, da nahezu die ganze Dauer der 15jährigen Verjäh- rungsfrist verstrichen ist und der Beschuldigte sich seit der Tat wohl verhalten hat. Das Strafbedürfnis erweist sich deshalb im heutigen Zeitpunkt als stark reduziert. 3.5 Asperation Die Begehung mehrerer Straftaten hat eine angemessene Erhöhung der Einsatz- strafe zur Folge (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist in objektiver Hinsicht zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund neun Monaten hinweg und in einer Vielzahl von Fällen seine Treuepflichten gegenüber der N. AG

– als Treunehmer seitens der P. GmbH sowie als Geschäftsführer der N. AG – verletzt hat. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte schon bald nach Einräumung der Generalvollmacht zunächst als Treunehmer, später als Verwaltungsratsmit- glied seine Treuepflichten gegenüber der N. AG verletzt und dieses treuwidrige Verhalten bis kurz vor der faktischen Beendigung seiner Tätigkeit als Verwaltungs- rat fortgesetzt hat. Es wäre dem Beschuldigten auch in diesen Fällen durchwegs ein Leichtes gewesen, sich pflichtgemäss und gesetzeskonform zu verhalten und den durch sein Verhalten verursachten Vermögensschaden zulasten der N. AG zu vermeiden (vgl. E. 3.4). Er hat gesamthaft einen erheblichen Schaden von rund CHF 9,2 Mio. verursacht und damit einhergehend sich selbst sowie eine Vielzahl Dritter zu bereichern beabsichtigt. Die erwiesene eigene Bereicherung beträgt EUR 50'000.-- bzw. umgerechnet CHF 75'175.--. Bei den Dritten handelt es sich um Gesellschaften, die mit der N. AG in einer Geschäftsbeziehung standen; es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Bereicherung im Umfang der empfangenen Gelder, mithin von rund CHF 9,1 Mio., tatsächlich auch eingetreten ist. Die Bereicherungsabsicht bildet bei Art. 138 Ziff. 1 StGB Tatbestandselement und kann bei der Beurteilung des Verschuldens ohne weiteres gewichtet werden.

- 102 - Auch bei den nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu beurteilenden Handlungen kann die Bereicherungsabsicht – genauer die Höhe der beabsichtigten Bereicherung – trotz des gerade aus diesem Grund erweiterten Strafrahmens ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots erschwerend berücksichtigt werden. Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB ist auch hier in erheblichem Mas- se strafmindernd zu berücksichtigen, da in sämtlichen Fällen nahezu die ganze Dauer der 15jährigen Verjährungsfrist verstrichen ist (vgl. vorne E. 3.4); auch die zuletzt begangene Straftat würde bereits in wenig mehr als einem Jahr verjähren. 3.6 Vergleich mit Mitbeteiligten 3.6.1 Sind im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschul- densbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass das Gericht bei der Festlegung der einzelnen Strafen im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Strafzumessungen in Einklang bringt. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen der Mittäter kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung be- trachtet werden. Gleich ist zu verfahren, wenn Mittäter aus formellen Gründen se- parat beurteilt werden und die Strafen der anderen Täter bereits feststehen. Das Gericht hat alsdann einen hypothetischen Vergleich anzustellen (BGE 135 IV 191 E. 3.2, 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2010 vom 28. Juni 2010 E. 4.3). 3.6.2 Vorliegend ist zwar nicht ein mittäterschaftliches Handeln des Beschuldigten zu beurteilen; im Rahmen der Kollektivzeichnungsberechtigung handelte der Be- schuldigte indes teilweise zusammen mit anderen Verwaltungsratsmitgliedern, namentlich C. und E. Diesen wurden auch Handlungen ohne Beteiligung, jedoch im Sachzusammenhang mit anderen, zeitlich verschobenen Handlungen des Be- schuldigten vorgeworfen. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte auf Anweisung von B. – wenn auch rechtlich unbegründet – handelte. Es ist daher im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob und inwiefern aufgrund dieses Sachzusammen- hangs die für die Mitbeteiligten ausgesprochenen Strafen zu berücksichtigen sind. Dies ist umso mehr angezeigt, als im Strafbefehlsverfahren ein für den Einspre- chenden günstigeres Gerichtsurteil Auswirkungen auf die nicht angefochtenen Strafbefehle gegen Mitbeteiligte hat, wenn ihnen der gleiche Sachverhalt zu Grun- de liegt (Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO). 3.6.3 Das Strafverfahren gegen B. und F. wurde von der Schweiz an die Türkei abgetre- ten; dessen Ausgang ist unbekannt (Prozessgeschichte Bst. F). Demnach ist ein Vergleich mit dem Beschuldigten nicht möglich.

- 103 - 3.6.4 Das Strafverfahren gegen C. wurde mit Strafbefehl vom 4. April 2012 erledigt (Prozessgeschichte Bst. L; cl. 25 pag. 22-103-1 ff.). Soweit C. wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt wurde, decken bzw. überschneiden sich die ihm vorgeworfenen Hand- lungen teilweise mit jenen des Beschuldigten (Strafbefehl Ziff. 2.1.10: Überwei- sung vom 4. Juni 2000 an P. GmbH; Ziff. 2.1.11: sieben Überweisungen vom 2., 7., 21., 28. Februar und 10. März 2000 an P1. Ltd., P2. A.S. und Q. B.V.); wei- tere Handlungen stehen in einem engen Sachzusammenhang (Ziff. 2.1.14: Über- weisungen vom 9. November 1999 und 6. Dezember 1999 an W. A.S.; Ziff. 2.1.15: Überweisungen vom 3. Mai 2000, 15. November 2000 und 13. März 2001 an BB. A.S.; Ziff. 2.1.22: Überweisung vom 27. Dezember 1999 für Gesellschaftsan- teile der CC. m.b.H.; Ziff. 2.1.25: Überweisung vom 28. September 2000 betref- fend Gründung der DD. AG); andere Handlungen stehen nur scheinbar in einem Sachzusammenhang, da sie Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften betreffen, denen auch der Beschuldigte Geld zukommen liess (etwa Ziff. 2.1.1–2.1.4: Überweisun- gen an P2. A.S.; Ziff. 2.1.5–2.1.6: Überweisungen an S.; Ziff. 2.1.7–2.1.9: Über- weisungen an P1. Ltd.); die übrigen Handlungen betreffen Gesellschaften, mit de- nen der Beschuldigte keine Geschäfte tätigte. C. wurde im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der N. AG ausserdem wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) verurteilt; entsprechen- de Vorwürfe wurden gegen den Beschuldigten nicht erhoben. Die Bundesanwalt- schaft verurteilte C. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl des Verhöramts Nidwalden vom 12. Mai 2004 und als Zusatzstrafe zu zwei Urteilen des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

1. Juli 2008 und 13. November 2009; mit letzterem Urteil war seinerseits bereits eine Teilzusatz- bzw. Zusatzstrafe zu den ersten beiden Urteilen verhängt worden. Bei der Strafzumessung ging die Bundesanwaltschaft von der hypothetischen Ge- samtstrafe von 40 Monaten gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. November 2009 aus und bemass die neue Gesamtstrafe mit 46 Monaten, was eine Teil- bzw. Zusatzstrafe von sechs Monaten ergab. Zu den einzelnen Strafzumessungsfaktoren äusserte sich die Bundesanwaltschaft nicht explizit, mit Ausnahme der Berechnung der Zusatzstrafe und einzelner strafmindernder bzw. strafmildernder Faktoren. Diesbezüglich stellte sie eine besondere Strafempfind- lichkeit auf Grund des Alters und der Gesundheit (Art. 47 Abs. 1 StGB) und ein vermindertes Strafbedürfnis (Art. 48 lit. e StGB) fest. Im Übrigen verwies sie da- rauf, dass sich C. mit der ihm in Aussicht gestellten Strafe einverstanden erklärte. Unter diesen Umständen ist ein Vergleich der Strafe für C. mit der dem Beschul- digten aufzuerlegenden Strafe nur sehr eingeschränkt möglich. 3.6.5 Das Strafverfahren gegen E. wurde zufolge Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB – welche eine finanzielle Leistung von CHF 40'000.-- und eine Ar- beitsleistung von 50 Stunden zu Gunsten der "N. AG in Liquidation" bzw. deren

- 104 - Konkursmasse respektive -verwaltung beinhaltete – mit Einstellungsverfügung vom 19. Juli 2012 erledigt (Prozessgeschichte Bst. L; cl. 25 pag. 22-104-1 ff.). Ein Vergleich ist somit aufgrund der Erledigungsart ausgeschlossen. Da Art. 53 StGB als eine der Bedingungen für das Absehen von Bestrafung die Voraussetzungen für die bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB nennt, steht indes fest, dass objektiv eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren im Raum stehen konnte. Die Bun- desanwaltschaft erwog in diesem Sinne in der Einstellungsverfügung, dass auf- grund des Zeitablaufs von mehr als zehn Jahren und des Wohlverhaltens seit der Tat eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren in Frage stehe; ausserdem stell- te sie eine beachtliche Strafempfindlichkeit fest (cl. 25 pag. 22-104-7). Verfahrens- gegenstand bildete der Verdacht qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der N. AG nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, insbesondere der Erwerb von Beteiligungen für rund CHF 5 Mio. an ausländischen Gesellschaften ohne Erhalt entsprechender Bestätigungen, die Verpflichtung zur Darlehensge- währung im Umfang von rund CHF 90 Mio. unter Ausrichten ungesicherter Darle- hen von rund CHF 51 Mio. an Gesellschaften ohne Prüfung ihrer Bonität, das Ge- währen von Darlehen von CHF 700'000.-- an C. oder diesem nahestehende Ge- sellschaften ohne vorgängige Prüfung, das mehrmalige Missachten des Verbots der Einlagenrückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR im Umfang von CHF 70'000.--, ausserdem insgesamt das Unterlassen des bei der Geschäftsführung gesetzlich gebotenen Handelns (cl. 25 pag. 22-104-3 bis 6). 3.7 Verfahrensdauer 3.7.1 Im Rahmen der Strafzumessung sind die Verfahrensdauer und deren Wirkung auf den Beschuldigten zu berücksichtigen. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO festgeschriebene Be- schleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entzieht sich die Beurteilung der Verfahrensdauer starren Regeln. Welche Zeit- spanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falles, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die amtliche Tätigkeit muss dabei sowohl in der Gesamtdauer des Verfahrens als auch in ihrer Intensität gewürdigt werden. Beim zweiten Kriteri- um ist zu berücksichtigen, dass die Strafbehörden in einem gleichen Zeitraum üb- licherweise mit mehreren Fällen befasst sind, weshalb gewisse Pausen unver- meidlich sind; das ist hinzunehmen, solange keine unter ihnen „schockierend“ lan- ge andauert (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 und 3.3.3). Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selber, und sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, ver- ursacht hat, sind nicht zu berücksichtigen. Anders entscheiden hiesse, Verfah- rensverzögerungen (zulässige und trölerische) mit einer Strafminderung zu beloh-

- 105 - nen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N. 183). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Straf- reduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Bundesgericht bejahte etwa ei- ne Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von insge- samt fünfzehn Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1), neun Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. Ap- ril 2004 E. 2.3), acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2010 vom 1. Sep- tember 2010); es verneinte eine solche bei einer Verfahrensdauer von über sechs Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). 3.7.2 Seit Aufnahme der ersten Ermittlungshandlungen im Juni 2002 sind im vorliegen- den Verfahren mehr als zwölf Jahre verflossen. Es ist indes zu beachten, dass das Verfahren anfänglich durch eine kantonale Untersuchungsbehörde geführt wurde, bis es im September 2003 von den Bundesbehörden übernommen wurde. Das Verfahren wurde zunächst gegen unbekannte Täterschaft geführt und erst im Juni 2004 auf den Beschuldigten sowie vier weitere Personen ausgedehnt. Im Juli 2010 wurde das Verfahren gegen zwei Beteiligte infolge Verfahrensübernahme durch die türkischen Strafbehörden vorläufig eingestellt. Die Voruntersuchung durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter wurde im November 2006 eröffnet. Im Zu- ge der Reorganisation der Strafrechtspflege bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung und der damit verbundenen Aufhebung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes ging die Verfahrenshoheit Ende Dezember 2010 auf die Bundesanwaltschaft zurück, ohne dass die Voruntersuchung abgeschlossen werden konnte (cl. 1 pag. 2-401-1 f.). Der Beschuldigte konnte erstmals im Okto- ber 2004 einvernommen werden; weitere Einvernahmen erfolgten im Mai 2006 und April 2007. Die Ermittlungen richteten sich zunächst auf die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei und des qualifizierten Betrugs. Im Februar 2008 – im Anschluss an eine weitere Einvernahme des Beschuldigten – wurde das Verfahren auf den Tatbestand der Veruntreuung, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ausgedehnt. In der Folge wurde das Verfahren mehrmals hinsichtlich weite- rer Sachverhalte auf diese Tatbestände, hinsichtlich der Mitbeschuldigten zudem auf weitere Tatbestände, ausgedehnt. Im Januar 2011 wurde der Beschuldigte rechtshilfeweise in Deutschland befragt. Dabei verweigerte er die Aussage; statt- dessen erklärte er sich bereit, zum Fragenkatalog der Bundesanwaltschaft schrift- lich Stellung zu nehmen, was er schliesslich am 2. August 2011 machte (cl. 18 pag. 13-501-397 ff., -520 ff.; cl. 22 pag. 16-301-50), nachdem er bzw. seine Ver- teidigerin wiederholt dazu aufgefordert worden waren (cl. 22 pag. 16-301-46). Die mehr als sechsmonatige Verfahrensverzögerung ist dem Beschuldigten anzulas- ten. Verzögerungen gab es auch bei Einvernahmen in der Schweiz wegen Ter- minabsprachen mit dem Beschuldigten, für die keine Veranlassung bestand (vgl.

- 106 - Art. 30–32 BStP), Probleme bei der Einreise in die Schweiz, Unabkömmlichkeit des Beschuldigten und damit verbundenen Terminverschiebungen, obwohl die Termine lange im Voraus bekannt waren (cl. 17 pag. 13-501-2–9, -68–74; cl. 18 pag. 13-501-373 ff.). Auch wenn Einvernahmen auf dem Rechtshilfeweg nicht oh- ne einen gewissen Zeitbedarf hätten durchgeführt werden können, ist ein Teil der eingetretenen Verzögerung auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Anlässlich einer Besprechung vom 16. September 2011 in der Anwaltskanzlei der Verteidigerin in Freiburg im Breisgau eröffnete die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten den massgeblichen Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung sowie die im Rahmen eines möglichen Strafbefehls in Aussicht genommene bedingte Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Parteien einigten sich darauf, dass im Falle eines Strafbefehlsverfahrens eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessät- zen à CHF 30.-- ausgesprochen würde; der Beschuldigte erklärte, einen solchen Strafbefehl akzeptieren zu wollen. Die Bundesanwaltschaft teilte mit, auch eine Verfahrenserledigung infolge Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB zu prüfen, so- fern der Beschuldigte CHF 100'000.-- in die Konkursmasse der N. AG einzuzahlen bereit sei (cl. 22 pag. 16-301-50.4 ff.). Am 6. Oktober 2011 erklärte dieser, eine fi- nanzielle Wiedergutmachung nicht leisten zu können, da er vier Kinder habe, und verlangte einen für ihn milderen Strafbefehl (cl. 22 pag. 16-301-62). Die Bundes- anwaltschaft teilte am 20. Januar 2012 mit, einen Strafbefehl auf der Basis der in der Besprechung vom 16. September 2011 erzielten Einigung auszustellen, was am 3. April 2012 erfolgte (cl. 22 pag. 16-301-65 f., -68 ff.). Nach Erhebung der Ein- sprache vom 17. April 2012 verhandelten die Parteien erneut über die Art der Ver- fahrenserledigung. Dabei war die Bundesanwaltschaft zu einer Reduktion der Stra- fe auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen bereit (cl. 22 pag. 16-301-102). Der Beschuldigte liess am 14. August 2012 erklären, er halte an der Einsprache fest, da sein Verhalten nicht strafbar sei; er würde aber eine Einstellungsverfügung un- ter Verzicht auf Entschädigung und Genugtuung akzeptieren (cl. 22 pag. 16-301- 108). In dieser Zeit war die Verteidigerin mehrheitlich nicht erreichbar und liess wiederholt angesetzte Fristen verstreichen (cl. 22 pag. 16-301-100 ff.). Am 22. No- vember 2012 überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl vom 3. April 2012 ohne Erhebung weiterer Beweise zusammen mit den Akten an das Bundesstrafge- richt. Die Verzögerung von der Besprechung Mitte September 2011 bis zur Über- weisung des Strafbefehls ist im Umfang von rund einem Jahr dem Beschuldigten anzulasten; sein Verhalten muss als trölerisch bezeichnet werden. Auch im erstinstanzlichen Hauptverfahren liess die Verteidigerin wiederholt richter- liche Fristen verstreichen, so etwa beim Einreichen der Beweisanträge und beim Gesuch um Bestellung einer notwendigen und amtlichen Verteidigung. Eine dem Beschuldigten nicht anzulastende Verzögerung von rund fünf Monaten ergab sich aufgrund des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, bis

- 107 - der Fall zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer zurückgewie- sen wurde. Die Hauptverhandlung wurde gemäss Mitteilung an die Parteien vom

11. Dezember 2013 auf den 24.-26. Februar 2014 festgesetzt. Mit Schreiben vom

7. Februar 2014 (Eingang: 11. Februar 2014) legte die seit Januar 2006 (cl. 22 pag. 16-301-1) den Beschuldigten vertretende Verteidigerin, Rechtsanwältin G., ihr Mandat ohne Angabe von Gründen nieder. In der Folge musste die Verhandlung abzitiert und mangels Bezeichnung einer neuen erbetenen Verteidigung ein amtli- cher Verteidiger bestellt werden. Damit sich dieser hinreichend vorbereiten konnte, konnte die Hauptverhandlung erst auf September 2014 neu angesetzt werden. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschuldigten und seiner Verteidigerin, welche im Vor- wie auch im Hauptverfahren wiederholt Fristen verstreichen liess und gemahnt werden musste, ist die durch die Mandatsniederlegung zur Unzeit (vgl. Art. 404 Abs. 2 OR) entstandene Verzögerung von sieben Monaten vollum- fänglich dem Beschuldigten anzulasten. Damit steht fest, dass der Beschuldigte mindestens zweieinhalb Jahre der Verfahrensverzögerung zu verantworten hat. Seit Beginn der ersten Ermittlungshandlungen ist demzufolge von einer objektiven Verfahrensdauer von etwa neuneinhalb Jahren und seit der ersten Einvernahme des Beschuldigten von etwa siebeneinhalb Jahren auszugehen. Das Verfahren war komplex und aufwändig. Aufgrund gesetzlicher Zuständigkeits- regeln waren drei Strafbehörden involviert und es waren bis zum Abschluss des Vorverfahrens drei Handwechsel notwendig. Das Verfahren wurde über die meiste Zeit gegen fünf Beschuldigte geführt, erforderte den Beizug einer Vielzahl von Bank- und Gesellschaftsunterlagen sowie Verfahrenssakten im Zusammenhang mit dem Konkurs der N. AG, Rechtshilfeersuchen in 14 Ländern auf drei Kontinen- ten, die Erstellung von gutachterähnlichen Berichten durch Finanzexperten der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts sowie türkischer Behörden, die Einvernahme von Beschuldigten, Zeugen und Auskunfts- personen im In- und Ausland sowie die Übersetzung umfangreicher fremdsprachi- ger Akten. Im Strafverfahren waren ca. 118 Geschädigte involviert; alle verzichte- ten bis 12. August 2011 auf eine Straf- und Zivilklage. Die Akten des Vorverfah- rens umfassen 183 Bundesordner, wovon die Bundesanwaltschaft knapp die Hälf- te als im Zusammenhang mit dem Strafbefehl bzw. der Anklage gegen den Be- schuldigten stehend an das Gericht überwies (das Gericht musste im Verlauf des Hauptverfahrens allerdings mehrere zusätzliche Bundesordner nachfordern). Ver- zögerungen, die auf eine unbegründete Untätigkeit der Strafbehörden zurückzu- führen wären, bestehen nicht. Die lange Verfahrensdauer ist in objektiver Hinsicht begründet. Der Beschuldigte war nicht inhaftiert und durch das Verfahren in sei- nem wirtschaftlichen Fortkommen nicht behindert. Die psychische Belastung war trotz der langen Verfahrensdauer nicht überdurchschnittlich; zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschuldigte eine nicht unerhebliche Verfahrensverzögerung

- 108 - zu verantworten hat. Das Verfahren wirkte sich insoweit nicht auf seine Persön- lichkeit aus. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu verneinen. 3.8 In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Die von der Anklagebehörde bean- tragte (unbedingte [Korrigendum: bedingte]) Geldstrafe von 180 Tagessätzen, die der im Strafbefehl ausgesprochenen Strafe entspricht, liegt massiv darunter. Eine derart tiefe Strafe erachtet das Gericht jedoch sowohl bezüglich Art als auch be- züglich Höhe als dem Veschulden und der Dauer und Anzahl der deliktischen Handlungen in Kombination mit dem hohen Deliktsbetrag (vorne E. 3.3, 3.5) in keiner Weise angemessen. 3.9 Das Gericht schiebt den Vollzug (u.a.) einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Stra- fe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mit dem Wohlverhalten seit der Tat hat der Beschuldigte den Nachweis erbracht, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig ist, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Die Voraussetzun- gen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind somit erfüllt. Die Probe- zeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.10 Vollzugskanton Da eine bedingte Strafe auszusprechen ist (vorne E. 3.9), ist kein Vollzugskanton zu bestimmen. Dieser wird bei einem allfälligen Widerruf des bedingten Strafvoll- zugs vom hierzu zuständigen Gericht zu bestimmen sein. Dementsprechend ist Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs vom 29. September 2014 ersatzlos zu streichen. 4. Kosten 4.1 Auf die Verfahrenskosten ist das neue Verfahrensrecht anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht (Art. 448 Abs. 1 StPO) – Letzteres ist nicht der Fall. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskos- ten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Das Reglement des Bundesstrafgerichts findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vom 1. Januar 2011 hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).

- 109 - Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstin- stanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durch- geführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR). Die Gebühren werden gemäss dem Gebührenrahmen von Art. 6 und Art. 7 BStKR festgesetzt. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.2 Die Bundesanwaltschaft macht eine Gebühr von Fr. 10'000.-- für das Vorverfahren

– entsprechend der Gebühr im Strafbefehl – und von Fr. 3'000.-- für die Anklage- erhebung und -vertretung vor Gericht geltend, total Fr. 13'000.--. Der Strafbefehl gilt als Anklage, weshalb die Gebühr für die Untersuchung nach Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR festzusetzen ist; die Gebühr beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.--. Bei Erle- digung durch Strafbefehl beträgt die Gebühr Fr. 200.-- bis Fr. 20'000.-- (Art. 6 Abs. 4 lit. a BStKR). Eine Gebühr in der Höhe, wie sie im Strafbefehl veranschlagt worden ist, würde im Lichte der nunmehr anzuwendenden Bestimmung der Be- deutung und Schwierigkeit der Sache wie auch der Vorgehensweise des Beschul- digten und seiner erbetenen Verteidigung, welche eine nicht unerhebliche Verfah- rensverzögerung mit entsprechendem Mehraufwand zur Folge hatte (E. 3.7.2), nicht gerecht. Hinsichtlich des Aufwands kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 3.7.2), Ziff. 4.1 des Strafbefehls sowie die Akten verwiesen werden. Für das Vorverfahren erscheint mithin eine Gebühr von Fr. 30'000.-- als angemessen. Im Hauptverfahren liegt der Gebührenrahmen vor dem Einzelgericht bei Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund der Bedeu- tung und Schwierigkeit der Sache auf Fr. 20'000.-- festzusetzen. Diese Gebühren tragen auch den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung. 4.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen für das Vorverfahren (Bundesan- waltschaft, Bundeskriminalpolizei und Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt) mit Fr. 192'652.45, jene im Hauptverfahren mit Fr. 890.--. Die Auslagen des Vor- verfahrens auferlegte sie in den Strafbefehlen betreffend den Beschuldigten und C. bzw. im Einstellungsentscheid betreffend E. gemäss einem mit allen Verfah- rensbeteiligten abgesprochenen Verteilschlüssel. Sie nahm vorab eine Kostenaus- scheidung für den Zeitpunkt der Verfahrensabtretung gegen zwei Beschuldigte an die Türkei im Umfang von zwei Fünfteln vor; die im vorliegenden Verfahren ver- bleibenden sowie die bis zum Erlass des Strafbefehls entstandenen Kosten aufer- legte sie zur Hälfte C., zu einem Sechstel E. und zu zwei Sechsteln dem Beschul-

- 110 - digten. An diesem vom Beschuldigten nicht in Frage gestellten Kostenverteil- schlüssel kann auch vorliegend festgehalten werden. Die von der Bundesanwaltschaft im Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagen sind grundsätzlich auf den Beschuldigten (anteilsmässig) auferlegbar. Das gilt für alle Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO), da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstanden hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1, 5.2). Kosten für Verfah- renshandlungen der Strafbehörden bzw. Teilnahme an solchen im Ausland, darun- ter Reisespesen, sind auferlegbar. Reisespesen im Inland sind mit der Gebühr ab- gegolten; nicht auferlegbar sind daher Fr. 49.-- (Kostenverzeichnis Position 37). Ebenfalls nicht auferlegbar sind Kosten von Fr. 90.70 (Kostenverzeichnis Positi- on 1), da nicht direkter Verfahrensaufwand betreffend. Die alle fünf Beschuldigten betreffenden Auslagen betragen total Fr. 170'533.20 (Kosten bis 16. Juli 2009), wovon auf den Beschuldigten ein Fünftel, mithin Fr. 34'106.65, entfällt. Die Kosten ab dem 17. Juli 2009 bis zum Erlass des Strafbefehls betragen Fr. 15'683.70 und betreffen drei Verfahrensbeteiligte; auf den Beschuldigten entfällt ein Drittel, Fr. 5'227.90. Den Beschuldigten allein betreffen Auslagen von Fr. 968.75. Das ergibt für das Vorverfahren für Auslagen einen Kostenanteil von Fr. 40'303.30. Die für die Anklagevertretung angefallenen Auslagen von Fr. 890.-- bestehen aus Hotel- und Reisespesen und gelten praxisgemäss als mit der Gebühr abgegolten. Die Auslagen des Gerichts von Fr. 805.-- (Übersetzung eines Aktenstücks Fr. 720.--; Fotokopien und andere Auslagen Fr. 85.--) sind auferlegbar. 4.4 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen somit insgesamt Fr. 91'108.30 (Gebühren Fr. 50'000.--, Auslagen Fr. 41'108.30). Da auf Verlangen der Verteidigung das Urteil schriftlich begründet werden musste, entfällt die Möglichkeit der Reduktion der Gerichtsgebühr (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO). 4.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldig- te Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurtei- lung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzu- sammenhang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O. Art. 426 StPO N. 3). Die beschul- digte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

- 111 - Die Verfahrenshandlungen waren zur Aufklärung der hier zur Verurteilung führen- den Straftaten notwendig. Die Kausalität der Verfahrenskosten ist damit gegeben. Aufgrund der Verfahrenseinstellung und des Freispruchs in mehreren Anklage- punkten ist dem Beschuldigten nur ein Teil der auf ihn entfallenden Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Teil des Aufwands für die Abklärungen der Straftaten gemäss den Anklageziffern 2.1 und 2.7 entstand; auch war die aufwändige Analyse der die Konten der N. AG betref- fenden Geldflüsse bezüglich sämtlicher Anklagepunkte relevant. Dieser Aufwand wäre ohne Anklageerhebung in den freizusprechenden bzw. einzustellenden An- klagepunkten nicht geringer ausgefallen. Ausserdem entstand Mehraufwand auf- grund von Verfahrensverzögerungen durch den Beschuldigten. Eine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Verfahrens ist dem Beschuldigten nicht vorzuwer- fen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten gesamthaft rund zwei Drittel der Verfahrenskosten bzw. Fr. 60'000.-- aufzuerlegen; dieser Betrag liegt am unteren Rand des ermessensweise aufzuerlegenden Kostenanteils. 5. Amtliche Verteidigung 5.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (hinten E. G.4). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewie- senen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt min- destens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfah- ren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom

24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Okto- ber 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten be- trägt praxisgemäss Fr. 100.-- (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). 5.2 Fürsprecher Dino Degiorgi wurde von der Einzelrichterin der Strafkammer am

13. März 2014 per 11. März 2014 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten be- stellt. Er macht mit Kostennote vom 12. September 2014 eine Entschädigung von

- 112 - total Fr. 36'703.25 geltend, umfassend 104,75 Stunden Arbeit zu einem Ansatz von Fr. 250.--, 45 Stunden Praktikantenarbeit zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 14 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 497.--, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 2'718.75 (cl. 75 pag. 75.721.25 ff.). Das vorliegende Verfahren weist einen relativ grossen Aktenumfang auf, bietet in- des in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine ausserordentlichen Schwierig- keiten. Der amtliche Verteidiger – der zuvor nicht erbetener Verteidiger war – wur- de erst im erstinstanzlichen Hauptverfahren bestellt; der Aufwand ist daher für das Aktenstudium entsprechend gross. Dies ist jedoch nicht bei der Festsetzung des Stundenansatzes zu berücksichtigen, sondern bei der Prüfung des notwendigen Aufwands. Der Stundenansatz für Arbeit ist praxisgemäss auf Fr. 230.--, für Reise- und Wartezeit auf Fr. 200.-- und für Praktikantenarbeit auf Fr. 100.-- festzusetzen. Der Aufwand des Verteidigers bis zur Hauptverhandlung ist mit 89,25 Stunden Anwalts- und 45 Stunden Praktikantenarbeit ausgewiesen und erscheint ange- messen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der mündlichen Ur- teilseröffnung veranschlagte der Verteidiger auf Schätzungsbasis insgesamt 15,5 Stunden; aufgrund der tatsächlichen Verhandlungsdauer sind davon 11,5 Stunden zu berücksichtigen. Hinzu kommt die Reisezeit von 14 Stunden (zwei Reisen von Bern nach Bellinzona). Das ergibt einen Betrag von Fr. 30'472.50 für Arbeits- und Reisezeit (100,75 Std. à Fr. 230.--, 45 Std. à Fr. 100.--, 14 Std. à Fr. 200.--). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sind die Kosten eines Halbtax-Bahnbillets erster Klasse à Fr. 133.-- zu entschädigen, somit Fr. 266.-- (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR). Die Auslagen für Mahlzeiten von Fr. 165.-- und Kopien, Telefon etc. von Fr. 10.-- sind gerechtfertigt. Die Auslagen betragen total Fr. 441.--. Das ergibt ein Honorar von Fr. 30'913.50. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (Fr. 2'473.10) ist die Entschädigung des amtlichen Vertei- digers somit auf Fr. 33'386.60 festzusetzen. 5.3 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 4.5) hat der Beschuldigte im Umfang von rund zwei Dritteln die Kosten der amtlichen Verteidigung der Eidge- nossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. Der Rückerstattungsbetrag wird gerundet auf Fr. 22'250.-- festgesetzt. 6. Entschädigung 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer

- 113 - Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte; b. Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person oder der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). Das Honorar wird mithin nach Art. 12 BStKR festgesetzt. Wird die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder inner- halb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eingereicht, so setzt das Ge- richt das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). 6.2 Der Beschuldigte beantragte in der Hauptverhandlung eine Entschädigung für Kosten aus erbetener Verteidigung im Betrag von EUR 66'832.42, umfassend 497 Stunden Anwaltstätigkeit zu einem Ansatz von EUR 110.--, 27 Stunden Sekre- tariatsvergütung zu einem Ansatz von EUR 35.--, Auslagen von EUR 546.70 und 19% Mehrwertsteuer von EUR 10'670.72 (cl. 75 pag. 75.721.23 f.). Der Totalbe- trag entspricht CHF 80'860.55 (durchschnittlicher Tagesgeldkurs vom 17. Septem- ber 2014; Währungsrechner auf www.oanda.com). Die Leistungen und Auslagen sind darin in keiner Weise spezifiziert und substantiiert. Nach Abschluss der Parteiverhandlungen liess der Beschuldigte mit Eingabe vom

24. September 2014 eine detaillierte Kostennote von Rechtsanwältin G. einrei- chen; darin wird das Honorar für die Verteidigung des Beschuldigten vom 13. Ja- nuar 2006 bis 7. Februar 2014 mit CHF 103'179.-- bzw. zuzüglich 8% Mehrwert- steuer mit CHF 111'433.32 beziffert (cl. 75 pag. 75.721.8 ff.). Dieses Entschädi- gungsbegehren erweist sich als verspätet; eine Frist für die Einreichung der Kos- tennote wurde nicht angesetzt, weshalb diese in der Hauptverhandlung einzu- reichen war. Die Entschädigung ist daher auf Basis der in der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin G. zu bemessen. Mangels hinrei- chender Substantiierung ist das Honorar nach Ermessen festzusetzen. Gestützt darauf ist die Entschädigung des Beschuldigten zu bemessen. Rechtsanwältin G. konstituierte sich am 13. Januar 2006 als erbetene Verteidigerin des Beschuldigten (cl. 22 pag. 16-301-1). Aktenkundig ist, dass sie an zwei Ein- vernahmen des Beschuldigten in Bern vom 13. April 2007 (Dauer 9.50 Uhr bis 16.30 Uhr; cl. 17 pag. 13-501-171) und vom 22. Februar 2008 (Dauer 9.15 Uhr bis 18.00 Uhr; cl. 17 pag. 13-501-227) sowie an der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten in Mannheim vom 27. Januar 2011 (Dauer 9.08 Uhr bis 11.38 Uhr; cl. 18 pag. 13-501-397) anwesend war. Ausserdem fand am 16. Sep-

- 114 - tember 2011 eine Besprechung in ihrer Anwaltskanzlei in Anwesenheit des Be- schuldigten und des Staatsanwalts statt (Dauer 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr; cl. 22 pag. 16-301-50.4). Gegenstand dieser Besprechung war eine Verfahrenserledi- gung durch Strafbefehl. Der Aufwand für Einvernahmen und die Besprechung mit dem Staatsanwalt beträgt – brutto, ohne Abzug jeglicher Pausen – rund 26 Stun- den zuzüglich Reisezeit ab Freiburg i.Br. (Letzteres fällt bei der Besprechung in der eigenen Anwaltskanzlei weg). An Einvernahmen von Mitbeschuldigten nahm die Rechtsanwältin nicht teil. Aktenkundig ist sodann der von der Rechtsanwältin zu studierende Aktenumfang; der in diesem Zusammenhang im jeweiligen Verfah- rensstadium notwendige Aufwand für allfällige rechtliche Abklärungen ist ermes- sensweise zu schätzen. Aktenkundig sind die Eingaben an die Strafbehörden so- wie telefonische und elektronische Kontakte. Soweit es sich hierbei um Terminab- sprachen und –verschiebungen, Beantwortung von Mahnschreiben des Staatsan- walts, Fristerstreckungsgesuche und Dergleichen handelt, kann der Aufwand als wohl im Interesse des Beschuldigten liegend, aber nicht als notwendig für die Ver- teidigung angesehen werden. Das Gleiche gilt für das gerichtliche Verfahren. Hin- sichtlich des Besprechungs- und Instruktionsaufwands bestehen – nebst dem Vor- erwähnten – kaum Anhaltspunkte in den Akten. Aufwand im Zusammenhang mit abgelehnten Anträgen an Strafbehörden, wie das Gesuch um notwendige und amtliche Verteidigung und die in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde, ist nicht entschädigungsberechtigt. Das Gleiche gilt für den Aufwand im Zusam- menhang mit der Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin vom

27. Februar 2013 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbe- fehl; diesbezüglich wurde dem Beschuldigten eine Entschädigung zugesprochen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.27 vom 13. August 2013, Dispositiv Ziff. 3). Nicht entschädigungsberechtigt ist der Aufwand für die Vorbereitung der auf den 24.–26. Februar 2014 anberaumten mündlichen Hauptverhandlung, nach- dem die Rechtsanwältin ohne Angabe von Gründen ihr Mandat am 7. Febru- ar 2014 mit sofortiger Wirkung niederlegte und die Verhandlung abzitiert werden musste; der diesbezügliche Verteidigungsaufwand erwies sich als nicht notwendig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass regelmässig ein wesentlicher Teil des gesam- ten Verteidigungsaufwands im Hauptverfahren anfällt; diesbezüglich sind als Auf- wand lediglich die Beweisanträge und die schriftliche Stellungnahme zum Strafbe- fehl bzw. zu den Anklagevorwürfen gemäss Eingabe vom 7. Januar/20. Februar 2013 – worauf der amtliche Verteidiger in der Hauptverhandlung als Teil seines Parteivortrags ausdrücklich hinwies – zu berücksichtigen. Bezüglich der vom Ge- richt hinsichtlich der allfällig vorzunehmenden Strafzumessung verlangten Unterla- gen über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beschränkte sich der Aufwand der Rechtsanwältin darin, die entsprechenden Unterlagen des Beschul- digten dem Gericht einzureichen. Der notwendige Aufwand wird auf 100 Stunden Arbeitszeit und 15 Stunden Reisezeit geschätzt. Im Stundenansatz von Fr. 230.-- für Arbeit sind auch Sekretariatsarbeiten abgedeckt. Das ergibt einen Betrag von

- 115 - total Fr. 26’000.--. Hinzu kommen Auslagen von geschätzt rund Fr. 700.--. Die im Ausland erbrachten Leistungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Das Honorar der erbetenen Verteidigung ist ermessensweise auf Fr. 26’700.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Unter Hinweis auf die Kriterien bei der Kostenaufer- legung (vorne E. 4.5), auf die hier analog abzustellen ist, ist dem Beschuldigten ei- ne Entschädigung von rund einem Drittel zuzusprechen, ausmachend Fr. 8’900--. Im darüber hinausgehenden Betrag ist das Entschädigungsbegehren abzuweisen.

- 116 - Die Einzelrichterin erkennt: I. 1. Das Verfahren gegen A. wird mit Bezug auf die Anklageziffern 2.2, 2.3 und 2.4 ein- gestellt. II. 1. A. wird freigesprochen in Anklageziffer 2.1 betreffend das Einbehalten eines Betra- ges von DEM 2'019'316.51 sowie in den Anklageziffern 2.5, 2.6 und 2.8. 2. A. wird schuldig gesprochen: 2.1 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Bezug auf Anklageziffer 2.1, soweit nicht ein Freispruch erfolgt. 2.2 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Bezug auf die Anklageziffern 2.7, 2.9 und 2.10. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. III. 1. Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen insge- samt Fr. 91'108.30 (einschliesslich einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.--, ohne schriftliche Urteilsbegründung von Fr. 13'000.--). 2. A. werden von den Verfahrenskosten Fr. 60'000.-- auferlegt.

Verzichten die Parteien auf eine schriftliche Urteilsbegründung, reduziert sich dieser Betrag auf Fr. 56'000.--. IV. 1. Fürsprecher Dino Degiorgi wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidge- nossenschaft mit Fr. 33'386.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 2. A. hat der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 22'250.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. V. 1. A. wird von der Eidgenossenschaft mit Fr. 8'900.-- entschädigt.

- 117 - 2. Die darüber hinausgehenden Entschädigungsbegehren werden abgewiesen. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin münd- lich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Martin Stupf

- Fürsprecher Dino Degiorgi

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 19.12.2014