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DG200213

Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2022-04-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

der Transaktion V._____ (act. 1190), dies gefolgt jeweils von einer entsprechenden Zustellung der Eingaben an die betroffenen Parteien zur Kenntnis (act. 1170A/1-3 + 1190A/1-4). Schliesslich begründete die Privatklägerin 4 mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 auch noch ihre Anträge zu den Vermögensbeschlagnahmungen und deren Verwendung (act. 1201) samt Beilagen (act. 1202/1-59 [inkl. separater Ordner]), welche den betroffenen Parteien ebenfalls zugestellt wurde (act. 1202A/1-10).

- 53 -

19. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 reichte der Verteidiger des Beschul- digten D._____ ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. BU._____ vom 29. Oktober 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten BU._____) ein, welches dieser im Auftrag der Be- schuldigten C._____ und D._____ erstattet hatte (act. 1161 + 1162). Dieses wurde der Anklägerin und der Privatklägerin 4 zur Kenntnis zugestellt (act. 1163/1-2). Mit Schreiben des Beschuldigten F._____ vom 24. Dezember 2021 (act. 1207) folgten zwei weitere Rechtsgutachten von Prof. BV._____ vom 24. Dezember 2021 (nach- folgend: Rechtsgutachten BV._____) (act. 1208/1) sowie Ass.-Prof. Dr. BS._____ vom 8. Dezember 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten BS._____) (act. 1208/2) mit Annex vom 7. Dezember 2021 (act. 1208/3) sowie ein Bewertungsgutachten der BW._____ AG vom Februar 2020 betreffend die V._____ SA (nachfolgend: Be- wertungsgutachten BW._____) (act. 1208/4) ein. Diese Gutachten wurden den üb- rigen betroffenen Parteien im Anschluss an deren Eingang zur Kenntnis gebracht (act. 1208A/1-5). Schliesslich liess der Beschuldigte B._____ ein weiteres Rechts- gutachten von Prof. Dr. CA._____ (unter Mitarbeit von CB._____) vom 22. Dezem- ber 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten CA._____/CB._____) einreichen (act. 1205 + 1206), welches den übrigen betroffenen Parteien ebenfalls umgehend zu- gestellt wurde (act. 1212/1-5).

20. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 wurde – auf entsprechenden An- trag des Beschuldigten C._____ hin (act. 1138) – aus dessen gesperrtem Vermö- gen der Teilbetrag von CHF 39'946.39 zwecks Bestreitung seiner Lebenshaltungs- kosten freigegeben (act. 1189).

21. Unmittelbar im Vorfeld der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte D._____ einen positiven Test vom 21. Januar 2022 betreffend eine Ansteckung mit dem Corona-Virus ein (act. 1310 ff.), worauf er vom Gericht von der Teilnahme an den Verhandlungstagen vom 25. - 28. Januar 2022 dispensiert wurde (act. 1320).

22. Vom 25. - 28. Januar 2022 wurde sodann in entschuldigter Abwesenheit der Beschuldigten C._____ und D._____ der erste Teil der Hauptverhandlung mit den Befragungen der Beschuldigten A._____, B._____, E._____, F._____ und G._____ sowie den Plädoyers der Anklägerin und der Privatklägerinnen bzw. den ersten Plädoyers der Verteidiger durchgeführt (Prot. S. 76 ff.), worauf anlässlich der

- 54 - Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 in entschuldigter Abwe- senheit der Beschuldigten C._____ und E._____ die Befragung des Beschuldigten D._____ nachgeholt und die Plädoyers der Verteidiger fortgesetzt wurden (Prot. S. 142 ff.). Zwischenzeitlich wurden die Parteien am 24. Januar 2022 zu drei wei- teren Verhandlungstagen auf die Termine vom 8., 9., 22. und 23 März 2022 vorge- laden (act. 1320). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 8./9. März 2022 wurden die letzten Plädoyers der Verteidiger bzw. des zivilrechtlichen Vertre- ters der Beschuldigten C._____ und D._____ verlesen und die Repliken der Anklä- gerin und der Privatklägerinnen gehalten, wobei die Beschuldigten C._____, E._____ und G._____ von der Teilnahme dispensiert waren und der Beschuldigte A._____ ohne Grundangabe fernblieb (Prot. S. 162 ff.). Der an diesen beiden Ta- gen ebenfalls verhinderten und dispensierten Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und E._____ wurden die dannzumal gehaltenen Plädoyers umgehend schriftlich zugestellt, um ihr eine hinreichende Vorbereitung auf ihre Replik zu er- möglichen (act. 1410A/1-2, act. 1412A/1-2 + act. 1419A). Schliesslich wurde die Hauptverhandlung am 22. März 2022 mit der Replik der weiteren Verfahrensbetei- ligten und der Verteidiger sowie den anschliessenden Dupliken sämtlicher Parteien fortgeführt (Prot. S. 182 ff.) und mit den Schlussworten der Beschuldigten A._____ und D._____ abgeschlossen, wobei die Beschuldigten B._____ und F._____ auf ihr Schlusswort verzichteten (Prot. S. 186 ff.). Der letzte vorgesehene Verhand- lungstag am 23. März 2022 musste in Folge nicht mehr in Anspruch genommen werden.

23. Am 24. März 2022 verfügte das Landgericht AB._____ auf entsprechendes Rechtshilfeersuchen die Verlängerung des Verfügungsverbots über das auf den Beschuldigten A._____ lautende Portfolio 1 bei der AA._____ AG, AB._____, bis zum 7. März 2023 (act. 1446).

24. Nach der Beratung vom 6., 7. und 11. April 2022 wurde am 11. April 2022 das Urteil gefällt (Prot. S. 189 ff.). Am 13. April 2022 wurde das Urteil den anwe- senden Parteien mündlich eröffnet und summarisch begründet (Prot. S. 209 ff.) so- wie im Anschluss den nicht anwesenden anderen Verfahrensbeteiligten bzw. dem

- 55 - ebenfalls nicht anwesenden zivilrechtlichen Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ schriftlich zugestellt (act. 1467A/2-11)

25. Am 11./14. Januar, 20. April, 25. Mai, 25. Juli bzw. 17. August 2022 erfolg- ten auf entsprechenden Antrag hin weitere Freigaben von Vermögenswerten zu Gunsten der Beschuldigten C._____ und F._____ (act. 1244, 1258, 1393, 1534, 1572, 1586 + 1588). Weitere diesbezügliche Beschlüsse zu Gunsten des Beschul- digten C._____ vom 7. Februar 2022 (act. 1373), 18. Mai 2022 (act. 1526) und

19. August 2022 (act. 1588) wurden seitens Privatklägerin 4 teilweise angefochten (act. 1397 + 1500B, act. 1537 + act. 1598/1-2), weshalb diese Freigaben im Urteils- zeitpunkt nicht ausgeführt waren.

26. Schliesslich wurde am 22. August 2022 das Nachtragsurteil betreffend die Regelung der Beschlagnahmungen bzw. Einziehungen sowie der Entschädigung der anderen Verfahrensbeteiligten gefällt (Prot. S. 224 ff.), welches den Parteien und weiteren Verfahrensbeteiligten im Anschluss schriftlich eröffnet wurde (act. 1594/1-22).

- 56 - II. Anklage A. Übersicht

1. Die Anklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen ih- rer Übersicht im Sinne einer Ausgangslage vor, sie hätten sich im Zusammenhang mit den von den Privatklägerinnen eingegangenen Rechtsverhältnissen mit diver- sen Zielgesellschaften (unter jeweiliger teilweiser Mitwirkung der Beschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____) diverse strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen und dabei für sich persönlich ei- nen unrechtmässigen Gewinn in der Höhe von insgesamt CHF 25'047'881.60 er- zielt bzw. sich weitere unrealisierte unrechtmässige Vorteile in der Höhe von insge- samt CHF 22'512'500.00 versprechen lassen (act. 10103024 f.).

2. Präzisierend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich dabei entgegen der entsprechenden Bezeichnung in der Anklageschrift nicht um die Aus- gangslage des Falles handelt, sondern vielmehr um dessen vorweggenommene Schlussfolgerungen. Es wird demnach im Rahmen der späteren Erwägungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage des vorliegenden Falles zu prüfen sein, ob sich die eingangs umschriebenen Vorhaltungen den beiden Hauptbeschuldigten und den Mitbeschuldigten tatsächlich in diesem Sinne nachweisen lassen und ob sich die Beschuldigten gegebenenfalls mit einem solchen Verhalten strafbar gemacht ha- ben. B. Vorwürfe

1. Im Rahmen der nachfolgenden konkreten Vorwürfe klagt die Anklägerin nach diversen allgemeinen Sachverhaltsfeststellungen zwei weitgehend voneinan- der unabhängige Hauptkomplexe an, welche sie in der Folge unter den Titeln "Pri- vate Auslagen" und "Unternehmenstransaktionen" im Einzelnen umschreibt, wobei auch diese beiden Sachverhaltskomplexe jeweils diverse eigenständige Lebens- vorgänge beinhalten, welche getrennt voneinander zu würdigen sein werden, auch wenn sie teilweise gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen.

- 57 -

2. Gemäss dem ersten zur Anklage gebrachten Hauptkomplex betreffend die privaten Auslagen sollen sich die Beschuldigten A._____ und B._____ von der I1._____ bzw. der H3._____ jeweils geschäftlich nicht begründete finanzielle Auf- wendungen ausgezahlt bzw. vergüten lassen haben, um sich selbst oder ihnen na- hestehende Personen zu bereichern, wobei dem Beschuldigten A._____ in einem Fall vom Beschuldigten G._____ dazu eine strafrechtlich relevante Beihilfe geleistet worden sei (act. 10103025 f.). 2.1. Im Einzelnen soll der Beschuldigte A._____ dabei im Zeitraum von 2008 - 2015 diverse Auslagen zum Nachteil der Privatklägerin I3._____ in der Gesamt- höhe von CHF 560'709.10 namentlich für private Besuche in Cabarets/Stripclubs und Kontaktbars (in der Höhe von CHF 201'267.50), für private Reisen mit befreun- deten Geschäftspartnern (unter anderem dem Beschuldigten G._____) und Fami- lienmitgliedern (in der Höhe von CHF 251'023.95), für private anwaltliche Dienst- leistungen (in der Höhe von CHF 141'656.75), für die Reparatur eines Hotelzim- mers (in der Höhe von CHF 3'778) sowie im Zusammenhang mit einem Treffen mit einer Tinder-Bekanntschaft (in der Höhe von CHF 700) generiert haben, welche er seiner Arbeitgeberin unrechtmässig in Rechnung stellte (Anklagepunkt C./I.; act. 10103025 f. + 3047 ff.). 2.2. Demgegenüber soll der Beschuldigte B._____ im Zeitraum von 2007 - 2010 diverse Auslagen zum Nachteil der H3._____ in der Gesamthöhe von CHF 96'192 namentlich für Besuche in Cabarets/Stripclubs (in der Höhe von CHF 16'635), für private Flüge seiner Ehefrau (in der Höhe von CHF 1'989) sowie für nicht mehr anfallende Mietkosten betreffend ein Businessappartement (in der Höhe von CHF 96'192) generiert haben. Dabei soll der Beschuldigte B._____ den Beschul- digten A._____ in Bezug auf das Businessappartement entweder angestiftet ha- ben, die Entschädigung der nicht mehr anfallenden Mietkosten zu genehmigen, o- der diesem aber arglistig verschwiegen haben, dass er das Appartement gar nicht mehr bewohnte und ihm die entsprechenden Kosten folglich auch nicht mehr ver- rechnet wurden (Anklagepunkt C./II.; act. 10103026 +3102 ff.).

- 58 -

3. Der zweite zur Anklage gebrachte Hauptkomplex betreffend diverse Unter- nehmenstransaktionen enthält im Wesentlichen den Vorwurf des mittäterschaftli- chen Zusammenwirkens der Beschuldigten A._____ und B._____ an vollständigen oder teilweisen Gesellschaftsübernahmen der Privatklägerinnen H1._____ AG (bzw. vormals BC._____ AG) und I1._____ Genossenschaft unter Mitwirkung der Beschuldigten D._____, C._____, E._____ und F._____, ohne dass die Beschul- digten A._____ und B._____ die vorweg still erworbenen Anteile an den Zielgesell- schaften sowie die daraus erzielten (Transaktions-)Erlöse den genannten Privat- klägerinnen offengelegt bzw. herausgegeben hätten, woraus letzteren ein Schaden im Umfang der jeweils nicht herausgegebenen Erlösanteile entstanden sei (act. 10103119 ff.). Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende fünf Transaktionen: 3.1. Übernahme der U2._____ AG (nachfolgend: U1._____) mittels Aktienkauf- vertrag im Jahr 2006 zum Preis von CHF 7 Mio. zum Nachteil der H3._____ SA bzw. BC._____ AG bei heimlicher Beteiligung (Schattenbeteiligung) via die CC._____ AG an der U1._____ im Umfang von CHF 1,5 Mio. (entsprechend 60 % der Aktien) (Anklagepunkt D./I.; act. 10103119 ff.; nachfolgend jeweils als "Trans- aktion U1._____" bezeichnet). 3.2. Teilübernahme der V._____ SA (nachfolgend: V._____) mittels Kauf- sowie Kooperations- und Dienstleistungsvertrag im Jahr 2012 zum Preis von CHF 9 Mio. zum Nachteil der BF._____ AG bzw. BC._____ AG bei heimlicher Beteiligung (Schattenbeteiligung) an der V._____ im Nettowert von mindestens CHF 7,9425 Mio. (entsprechend 31.77 Prozent der Aktien) unter Mitwirkung des Beschuldigten F._____ (Anklagepunkt D./II.; act. 10103159 ff.; nachfolgend jeweils als "Transak- tion V._____" bezeichnet). 3.3. Teilübernahme der W._____ AG (nachfolgend: W._____) und der CD._____ AG (nachfolgend: CD._____), später gebündelt unter dem Dach der W._____ Holding AG (nachfolgend: W._____ Holding), mittels Aktienkaufverträgen vom März 2015 zum Preis von mind. CHF 40 Mio. zum Nachteil der I1._____ bei heimlicher Beteiligung (Schattenbeteiligung) im Nettowert von mindestens CHF 13.3 Mio. (entsprechend einem Umfang von jeweils einem Drittel an 40 Prozent der W._____ und der CD._____) unter Mitwirkung der Beschuldigten D._____ und

- 59 - C._____ (Anklagepunkt D./III.; act. 10103229 ff.; nachfolgend jeweils als "Transak- tion W._____" bezeichnet). 3.4. Übernahme der BH._____ AG (nachfolgend: BH._____) mittels Aktienkauf- vertrag im Jahr 2014 zum Preis von CHF 5.6 Mio. zum Nachteil der BC._____ AG bei heimlicher Beteiligung (Schattenbeteiligung) via die CE._____ AG an der BH._____ im Nettowert von CHF 525'000 (entsprechend 25 Prozent der Aktien) unter Mitwirkung des Beschuldigten E._____ (Anklagepunkt D./IV.; act. 10103285 ff.; nachfolgend jeweils als "Transaktion BH._____" bezeichnet). 3.5. Geplante Übernahme der BD._____ (nachfolgend: BD._____) im Jahr 2014 zum Nachteil der I1._____ bei heimlicher Vereinbarung (Schattenvereinba- rung) einer Provision von CHF 2 Mio. für den Beschuldigten A._____ unter Mitwir- kung der Beschuldigten B._____ und E._____ (Anklagepunkt D./V.; act. 10103337 ff.; nachfolgend jeweils als "Transaktion BD._____" bezeichnet).

- 60 - III. Formelles A. Zuständigkeit

1. Örtliche Zuständigkeit Über die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes wurde bereits vorab mit Beschluss vom 29. März 2021 entschieden, wobei die Zuständigkeit infolge des Schwerpunktes der von der Anklage mit Bezug auf den (gewerbsmässigen) Betrug behaupteten Tathandlungen in Zürich bejaht wurde (act. 824). Der entsprechende Entscheid des Gerichtes wurde von den Parteien nicht angefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft, so dass über diese Frage nicht mehr weiter zu befinden ist.

2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichtes wurde sodann von kei- ner Seite in Frage gestellt und ergibt sich im Übrigen auch ohne Weiteres aus § 22 des kantonalen Behörden- und Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), nachdem für den vorliegenden Fall keine Zuständigkeit eines etablierten Spezialgerichtes ge- geben ist. B. Anwendbares Recht

1. Einleitung Die eingereichte Anklage behandelt Sachverhalte, welche betreffend die Unternehmenstransaktionen teilweise bis in das Jahr 2005 zurückreichen (vgl. dazu Anklagepunkt D./I., act. 10103120 ff.). Soweit in der Zwischenzeit das Straf- gesetzbuch revidiert worden ist, stellt sich die Frage nach dem auf die Behandlung des Falles anwendbaren Recht. Dabei ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass immer dann, wenn der Täter ein Vergehen oder Verbrechen vor dem Inkraft- treten einer neuen Gesetzesbestimmung begangen hat, dessen Beurteilung indes- sen erst nachher erfolgt, das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, falls

- 61 - das neue Gesetz für den Täter nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB: Prinzip der "lex mitior"). Der massgebliche Zeitpunkt der Tat bestimmt sich in diesem Zusam- menhang entsprechend der Tatbegehung, von welcher auch die Vollendung und die Beendigung des Deliktes umfasst ist (vgl. BGE 107 IV 1, E. 9.).

2. Beurteilung 2.1. Per 1. Januar 2007 wurde der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches to- talrevidiert. Diesbezüglich ist mit Bezug auf den vorliegende Verfahren festzuhal- ten, dass ein allfälliges strafbares Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der eingeklagten Transaktion U1._____ zwar bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts seinen Anfang nahm, dessen Vollendung bzw. Be- endigung indessen jedenfalls nach dem 1. Januar 2007 zu stehen kommt und somit die Begehung der Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB jedenfalls auf die Zeit nach der Gesetzesneuerung fällt, weshalb der diesbezügliche Vorwurf der Anklage voll- umfänglich im Lichte der revidierten Bestimmungen zu beurteilen ist. 2.2. Soweit darüber hinaus im relevanten Zeitraum nach dem Jahr 2005 weitere Revisionen hinsichtlich einzelner Artikel des Strafgesetzbuches (insbesondere be- treffend das Verjährungs- und Sanktionsrecht des Allgemeinen Teils oder betref- fend einzelne Tatbestände des Besonderen Teils) oder der Nebenstrafgesetzge- bung (insbesondere betreffend das Korruptionsstrafrecht des UWG) erfolgt sind, so wird an späterer Stelle im konkreten Sachzusammenhang auf das insofern an- wendbare Recht näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffern III./M. [betr. Verjährung] und VI./B. [betr. Strafzumessung] sowie Ziffern V./B./4.1.1. und V./E./4.1.1./a, 5.1.1./a + 6.1.1./a [betr. UWG]).

- 62 - C. Privatklägerschaft

1. Privatklägerin 1: H1._____ AG (vormals: H2._____ AG bzw. BC._____ AG) 1.1. Die H1._____ AG (bis 6. Dezember 2021 H2._____ AG bzw. bis 16. Juni 2020 BC._____ AG) ist ein als Aktiengesellschaft ausgestaltetes Gemeinschafts- unternehmen führender Schweizer Bankinstitute, welches im mm.2007 zwecks Wahrung der gemeinsamen Interessen im Kreditkartengeschäft ins Leben gerufen worden ist und seinen aktuellen Sitz in Zürich hat. Hauptaktionärin der H1._____ AG (nachfolgend: H1._____) ist die I3._____ Genossenschaft Schweiz, welche als Privatklägerin 4 ebenfalls am vorliegenden Verfahren beteiligt ist (vgl. nachfolgend Ziffer 4.). Da die H1._____ im tatrelevanten Zeitraum unter dem Namen BC._____ AG (nachfolgend: BC._____) firmierte, wird sie im Folgenden als BC._____ be- zeichnet, sofern nicht explizit ihre formelle Stellung als Privatklägerin angesprochen ist. Rechtsvorgängerin der BC._____ war vor dem tt.mm.2007 die ebenfalls im Kre- ditkartengeschäft tätige H3._____ SA (vgl. act. 20102008 bzw. act. 554/2), was je- doch nur im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf betreffend die Transaktion U1._____ von Bedeutung ist (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./2.). 1.2. Die H1._____ hat per tt.mm.2021 mit der vormaligen Privatklägerin 3 fusi- oniert und dabei deren Firmennamen übernommen Am tt.mm.2022 hat die H1._____ sodann auch sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche der Pri- vatklägerin 2 (BF._____ AG) aus dem vorliegenden Verfahren übernommen (act. 1265/1). 1.3. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2017, 4. Mai 2018 und 1. Juni 2018 hat sich die H1._____ (bzw. frühere BC._____) mit Bezug auf die Transaktionen U1._____, V._____ und BH._____ sowohl als Strafklägerin wie auch als Zivilkläge- rin konstituiert (act. 20101008, act. 20301008 f. + act. 20801006 f.). Sie hat mit diesen Eingaben noch keine Zivil- und Restitutionsansprüche gestellt, dies jedoch im Vorfeld der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 18. Januar 2022 nachgeholt (act. 1293; zu den Zivil- und Restitutionsansprüchen der H1._____ vgl. ausführlich hinten Ziffern IX./A./1. und X./B./2.1.).

- 63 -

2. Vormals Privatklägerin 2: BF._____ AG bzw. BG._____ AG 2.1. Die BF._____ AG war im eingeklagten Tatzeitraum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der als Privatklägerin 1 fungierenden H1._____ (bzw. früheren BC._____) mit Sitz in Zürich. Die Gesellschaft war im Bereich des Kredit- und Lea- singgeschäfts tätig, wobei sie sich auch an anderen Unternehmen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen konnte (act. 4701004 ff.). Die BG._____ AG hat per tt.mm.2021 die Aktiven und Passiven der ursprünglich als Privatklägerin 2 konstituierten BF._____ AG (act. 20801008 f.) infolge Fusion übernommen, worauf die BF._____ AG gleichentags im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. act. 1053). 2.2. Infolge der getätigten Unternehmensübernahme und der damit einherge- henden Universalsukzession kann die BG._____ AG grundsätzlich als strafpro- zessual berechtigte Rechtsnachfolgerin der BF._____ AG gelten (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, N 16 zu Art. 121 StPO), was jedoch von der jüngeren Praxis so nicht anerkannt wird (vgl. BGE 140 IV 162). Die Frage der Rechtsnach- folge kann jedoch vorliegend offen bleiben, da die BG._____ ihre allfällig bestehen- den und zukünftigen Ansprüche aus dem vorliegenden Verfahren am 17. Januar 2022 der H1._____ abgetreten hat und demzufolge um ihre Entlassung als Privat- klägerin ersuchen liess (vgl. act. 1265/2), worauf sie als Privatklägerin 2 aus dem Rubrum entfernt wurde.

3. Vormals Privatklägerin 3: H3._____ AG bzw. H1._____ AG Die H3._____ AG (nachfolgend: H3._____), welche später in die H1._____ AG umbenannt wurde (act. 10508037 f.), war ebenfalls eine Tochtergesellschaft der früheren BC._____ und hatte ihren Sitz gleichermassen in Zürich. Die Gesell- schaft war im Rahmen des von der BC._____ betriebenen Kreditkartengeschäftes in der Sparte der Kreditkartenherausgabe (sog. "Issuing") tätig. Per tt.mm.2021 wurde sie infolge Fusion mit der H2._____ im Handelsregister gelöscht (vgl. Publi- kation im SHAB vom tt.mm.2021, Nr. 40). Dementsprechend wurde die Privatklä- gerin 3 in der Folge ebenfalls aus dem Rubrum entfernt. Die Privatklägerin 1 über- nahm ihren Firmennamen (vgl. Publikation im SHAB vom tt.mm.2021, Nr. 41; vgl. auch act. 1265/1).

- 64 -

4. Privatklägerin 4: I1._____ Genossenschaft 4.1. Die I1._____ Genossenschaft (nachfolgend: I3._____) ist ein hauptsächlich in der Schweiz tätiges Bankinstitut mit aktuellem Sitz in CF._____, welches in der Form des Genossenschaftsrechts organisiert ist. Die I3._____ ist mit einer Beteili- gung von 25 Prozent die Hauptaktionärin der heutigen H1._____, welche als Pri- vatklägerin 1 ebenfalls in das vorliegende Verfahren involviert ist (vgl. vorstehend Ziffer 1.). 4.2. Die I3._____ konstituierte sich erstmals am 27. Februar 2018 mit dem Hin- weis, dass eine Schädigung zu ihren Lasten nicht ausgeschlossen werden kann, als Straf- und Zivilklägerin (vgl. act. 20501001 bzw. act. 42001012). In der Folge erneuerte bzw. erweiterte sie mit diversen Eingaben ihre Konstituierung bezüglich der einzelnen Anklagekomplexe (vgl. act. 10510049, act. 20401007 + act. 20901006) womit sie gemäss Art. 122 Abs. 2 StPO gleichzeitig entsprechende zivilrechtliche Adhäsionsklagen anhängig machte. Noch vor der Hauptverhandlung substantiierte und begründete sie in der Folge mit Eingabe vom 16. November 2021 zunächst ihre Zivil- und Restitutionsansprüche in Bezug auf die Transaktion W._____ näher (act. 1123), sodann mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 (act. 1170) ihre Zivil- und Restitutionsansprüche in Bezug auf die privaten Auslagen und schliesslich mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 (act. 1190) diejenigen zur Transkation V._____. Zudem reichte sie ebenfalls vorgängig zur Hauptverhandlung am 23. Dezember 2021 eine gesonderte Eingabe zu ihren Restitutionsansprüchen (vgl. act. 1201 f. [separater Ordner]) ein (zu den Zivil- und Restitutionsansprüchen der I3._____ vgl. ausführlich hinten Ziffern IX./A./2. und X./B./2.2.). D. Einziehungsbetroffene

1. Am vorliegenden Verfahren sind auch insgesamt elf natürliche und juristi- sche Personen beteiligt, welche durch die in casu verfügten Vermögensbeschlag- nahmen bzw. -sperren im Sinne von Einziehungsbetroffenen in ihrer rechtlichen Position als Eigentümerinnen tangiert sind (vgl. act. 10103005). Sie gelten gemäss

- 65 - der Konzeption der Strafprozessordnung nicht als Parteien, sondern als durch Ver- fahrenshandlungen beschwerte Dritte (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) und nehmen dementsprechend in der Bezeichnung als andere bzw. weitere Verfahrensbeteiligte formell am vorliegenden Strafverfahren teil.

2. Die prozessuale Stellung von Verfahrensbeteiligten bestimmt sich nach Art. 105 Abs. 2 StPO. Danach stehen diesen vom Verfahren betroffenen Personen die gleichen prozessualen Rechte wie den Parteien offen, soweit sie durch eine Ver- fahrenshandlung unmittelbar in ihrer Rechtsstellung tangiert sind, wobei namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Teilnahmerechte oder die Rechtsmittelle- gitimation in Betracht fallen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch StPO], 3. Aufl., S. 248 f.).

3. Dementsprechend kommt den Einziehungsbetroffenen in ihrer Bezeich- nung als andere Verfahrensbeteiligte namentlich im Zusammenhang mit den an späterer Stelle zu behandelnden Beschlagnahmen und Einziehungen massgebli- che Bedeutung zu, dies namentlich soweit sie im vorliegenden Verfahren von ihren Rechten auch Gebrauch gemacht und konkrete Anträge gestellt haben (vgl. hinten Ziffer X./B./4.). E. Verhandlungsfähigkeit

1. Einleitung Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 machte der Beschuldigte C._____ mit Ver- weis auf ein beigelegtes Arztzeugnis geltend, das vorliegend gegen ihn geführte Strafverfahren sei nicht mehr weiterzuverfolgen, da er aufgrund einer andauernden Krankheit nicht mehr verhandlungsfähig sei (act. 962), worauf er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde (act. 898). Im Vorfeld der Hauptver- handlung stellte er dann am 19. Januar 2022 unter Hinweis auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 4. Juni 2021 und 11. Januar 2022 den konkreten Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens zufolge definitiver Verhandlungsfähigkeit

- 66 - (act. 1275), worauf er anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der zu behan- delnden Vorfragen verwies (act.1324 S. 2).

2. Grundlagen Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist nur jene beschuldigte Person verhand- lungsfähig, welche körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Ist dies nicht der Fall und ist dieser Zustand nicht nur vorübergehend, so ist das Verfahren zu sistieren oder einzustellen, wobei die besonderen Bestimmungen ge- gen Schuldunfähige vorbehalten bleiben (Art. 114 Abs. 3 StPO; vgl. auch GRÄ- DEL/HEINIGER, BSK StPO, N 15 zu Art. 329 StPO). Kann aufgrund des Fehlens einer solchen Prozessvoraussetzung ein Urteil definitiv nicht ergehen, so wird der anhän- gige Prozess grundsätzlich sofort eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO). Soll das ge- samte Strafverfahren indes nur hinsichtlich einzelner Anklagepunkte eingestellt werden, so kann die Einstellung auch zusammen mit dem Endurteil erfolgen (Art. 329 Abs. 5 StPO).

3. Beurteilung 3.1. Vorliegend ging bereits aus dem der Eingabe des Beschuldigten C._____ beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 4. Juni 2021 hervor, dass die geistige Beein- trächtigung des Beschuldigten nicht nur vorübergehender Natur war und voraus- sichtlich keine Partizipation am Gerichtsverfahren möglich war (vgl. Beilage zu act. 962). Im Vorfeld der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Beschuldigten dann ein aktualisiertes Zeugnis eingereicht, welches dem Beschuldigten infolge einer neurologischen Erkrankung eine irreversible Verhandlungsunfähigkeit attestiert (act. 1276). Angesichts dieser nunmehr klaren Sachlage ist das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ infolge dauernder Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO mit dem vorliegenden Urteil definitiv einzustellen. 3.2. Der Einstellungsbeschluss sowie die Regelung der Auswirkungen dessel- ben richten sich nach Art. 320 StPO (Art. 329 Abs. 4 StPO). Zusammen mit dem Einstellungsentscheid ist nach Art. 320 Abs. 2 - 4 StPO demzufolge auch eine Re- gelung über die im Zeitpunkt der Einstellung noch anhängigen Zivilbegehren sowie

- 67 - die noch bestehenden Zwangsmassnahmen (namentlich die Beschlagnahmen bzw. Vermögenssperren) im Sinne des Entscheides über die Nebenfolgen nach Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO zu treffen. Dabei kommt einem rechtskräftigen Einstel- lungsentscheid die Wirkung eines freisprechenden Endentscheides gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu befinden ist, wonach einer Person die Kosten trotz Einstel- lung oder Freispruch auferlegt werden können, sofern sie die Einleitung des Ver- fahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte C._____ die Einleitung des vor- liegenden Prozesses rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, wird mithin trotz Ein- stellung des gegen ihn geführten Verfahrens zu prüfen sein, inwiefern der (auch) ihm vorgeworfene Sachverhalt betreffend die Transaktion W._____ erstellt werden kann und sein gegebenenfalls erwiesenes Verhalten unter Kostengesichtspunkten als vorwerfbar zu qualifizieren ist. 3.3. Es ist demnach im Rahmen des vorliegenden Entscheides auch das Tat- verhalten des Beschuldigten C._____ im Rahmen der eingeklagten Transaktion W._____ zu untersuchen (vgl. hinten Ziffer IV./G./4.). Ferner ist über die Regelung der gegen ihn angehobenen Zivilbegehren der Privatklägerin 4 (vgl. hinten Ziffer IX./C./4.3.), über die ihn betreffenden Beschlagnahmen bzw. Vermögenssperren (vgl. hinten Ziffer X./D./2.2.4.) sowie über die ihn gestützt auf den beurteilten Sach- verhalt W._____ allenfalls treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. hin- ten Ziffer XI./C./2.4.) zu befinden. F. Strafantrag

1. Grundlagen 1.1. Die vorliegend relevanten Tatbestände der Verletzung des Geschäftsge- heimnisses und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb werden nur auf Antrag hin verfolgt (vgl. Art. 162 Abs. 3 StGB; Art. 23 Abs. 1 UWG). Ein entsprechender Strafantrag hat in zeitlicher Hinsicht innert drei Monaten seit Kenntnis der Täterschaft zu erfolgen (Art. 31 StGB). Diese Bestim- mung ist so zu verstehen, dass dem Strafantragsberechtigten sowohl der das

- 68 - Rechtsgut verletzende Urheber als auch die ausgeführte Tat bekannt sein müssen. Die Kenntnis muss so sicher sein, dass der Antragsberechtigte bei der Verfolgung des Betroffenen erhebliche Erfolgsaussichten hat und nicht Gefahr läuft, selber we- gen übler Nachrede oder falscher Beschuldigung belangt zu werden. Ein blosser Verdacht auf eine Straftat genügt somit nicht, auch wenn der Berechtigte andrer- seits noch über keine konkreten Beweismittel verfügen muss (BGE 101 IV 113, E. 1.; Urteil 6B_1335/2015 vom 23. September 2016, E. 1.1.). 1.2. Hinsichtlich des Inhaltes des Strafantrages ist die vorbehaltlose Erklärung gefordert, dass hinsichtlich eines pauschal umschriebenen Sachverhaltes die Straf- verfolgung stattfinden soll, wobei bereits ein Antrag gegen Unbekannt gültig ist. Eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist nicht erforderlich. Wird trotzdem eine solche vorgenommen, so schränkt sie den Strafantrag nicht ein, solange sich keine Hinweise ergeben, dass der Antragsberechtigte bestimmte Tatbestände von der Untersuchung ausnehmen will (vgl. zum Ganzen RIEDO, BSK StGB I, N 47 ff. zu Art. 30 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 8 vor Art. 30 StGB).

2. Beurteilung 2.1. Strafantrag Privatklägerin 1 2.1.1. Die Privatklägerin 1 hat als durch die anklägerischen Vorwürfe potentiell geschädigte Gesellschaft mit Eingaben vom 4. Mai 2018 (Eingang: 7. Mai 2018) und 1. Juni 2018 (Eingang: 4. Juni 2018) gegen die Beschuldigten A._____, B._____, E._____ und F._____ hinsichtlich der mit Bezug auf die Transaktionen V._____ und BH._____ angeklagten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie weiterer in diesem Zusammenhang mögli- cher Antragsdelikte einen Strafantrag gestellt (act. 20301008 f.; act. 20801006 f.), nachdem sie am 11. April bzw. 16. Mai 2018 (vorab per Mail) jeweils Kenntnis vom Vorwurf der aktiven bzw. passiven Privatbestechung gegenüber den Beschuldigten A._____, B._____, E._____ und F._____ erlangt hat (act. 20301001). Die be- troffene Gesellschaft hat somit in beiden Fällen kundgetan, dass sie die genannten Beschuldigten im Zusammenhang mit den beiden genannten Transaktionen für

- 69 - sämtliche begangenen Delikte verfolgt sehen will. Dabei wirkt sich nicht einschrän- kend aus, dass die Privatklägerin den Tatbestand der Verletzung des Geschäfts- geheimnisses im Strafantrag nicht explizit erwähnt hat, da ihre Formulierung letzt- lich klar auf den Willen einer diesbezüglich umfassenden Strafverfolgung der betei- ligten Beschuldigten abzielt. 2.1.2. Wenn die Verteidiger der Beschuldigten B._____ und E._____ in diesem Zusammenhang monieren, die Privatklägerin 1 habe bereits mit der Zustellung des (internen) Untersuchungsberichtes der Rechtsanwaltskanzlei CG._____ genü- gende Kenntnis von der Täterschaft und den Taten gehabt und deshalb den Straf- antrag zu spät eingereicht (act. 1361 S. 12 + act. 1354 S. 16 ff.), so ist ihnen dies- bezüglich zu entgegnen, dass die Kenntnis einer möglichen Beteiligung des Be- schuldigten B._____ an der CH._____ SA noch keine hinreichenden Hinweise auf die Täterschaft einer näher konkretisierbaren strafbaren Handlung zu geben ver- mag, zumal der Beschuldigte B._____ selber darauf hinweist, bereits die Art seiner Beteiligung sei dannzumal noch gänzlich unklar gewesen (vgl. act. 1361 S. 12), und darüber hinaus in diesem Zusammenhang noch keinerlei Geldflüsse an die Beschuldigten bekannt waren. Würde bei Anhaltspunkten auf zivilrechtliche Inte- ressenkonflikte (wie sie der Untersuchungsbericht CG._____ in act. 20103013 fest- stellt) sofort ein Strafantrag betreffend eine Reihe von potentiellen Vermögens- o- der Korruptionsdelikten gestellt, so liefe der Antragsteller durchaus Gefahr, sich mit einer Gegenanzeige wegen übler Nachrede oder falscher Anschuldigung konfron- tiert zu sehen, woran auch nichts ändert, dass im Bericht festgehalten wird, es drängten sich allenfalls noch nähere Ermittlungen einer Strafbehörde auf. Hinrei- chende Verdachtsgründe auf eine allenfalls vorliegende Privatbestechung ergaben sich für die Privatklägerin 1 demnach erst aufgrund der entsprechenden Information der Strafbehörden im April bzw. Mai 2018. 2.1.3. Demzufolge ist betreffend die Widerhandlung gegen das UWG von einem gültigen und rechtzeitigen Strafantrag der Privatklägerin 1 gegen sämtliche an den Transaktionen V._____ und BH._____ mitwirkenden Beschuldigten auszugehen. Desgleichen liegt betreffend die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ein gülti- ger und rechtzeitiger Strafantrag der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten

- 70 - B._____ für die ihm in der Transaktion BH._____ diesbezüglich vorgeworfenen Ta- ten vor. 2.2. Strafantrag Privatklägerin 4 2.2.1. Die Privatklägerin 4 hat sodann als aufgrund des Vorwurfs der Privatbeste- chung potentiell geschädigte Gesellschaft mit Eingabe vom 5. März 2018 (Eingang:

6. März 2018) gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ hinsichtlich der mit Bezug auf die Transaktion W._____ angeklagte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie mit Bezug auf weitere (strafbare) Sachverhaltskonstellationen in diesem Zusammenhang einen Strafantrag gestellt (act. 20501012 f.), nachdem sie am 28. Februar 2018 Kenntnis von der Untersuchung der Anklägerin wegen Verdachts auf Bestechung im privaten Sektor erlangt hat (act. 20501004). Die I3._____ hat somit innert Frist die Bestra- fung der vier Beschuldigten verlangt, woran entgegen den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ (act. 1361 S. 10 f.; act. 1408 S. 17 + act. 1410 S. 10 f.; vgl. dazu auch das von den Beschuldigten C._____ und D._____ eingereichte Rechts- gutachten BU._____ gemäss act. 1162 S. 44) auch nichts zu ändern vermag, dass sie infolge der Zustellung des Untersuchungsberichtes der CI._____ AG bereits Ende Oktober 2017 Kenntnis vom Treuhandvertrag zwischen den Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ und von der entsprechenden Beteiligung des Be- schuldigten B._____ am Unternehmenskonstrukt W._____/CD._____ hatte, da die Existenz dieses Treuhandvertrages bzw. der Beteiligung höchstens einen unbe- stimmten Verdacht auf eine allfällige strafbare Tätigkeit einzelner Beteiligter zu be- gründen vermochte, ohne jedoch diesbezüglich hinreichende Anhaltspunkte be- züglich der Täterschaft und der entsprechenden Taten zu gewähren, zumal damals noch völlig unklar war, inwiefern in diesem Zusammenhang irgendwelche Gelder oder anderweitige Vergütungen an welche Personen geflossen waren. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem komplexe Verhältnisse unter Beteiligung ehemaliger Mitarbeiter der Genossenschaft zu beurteilen waren, erscheint es denn auch nach- vollziehbar und gerechtfertigt, dass die Privatklägerin erst bei genügend erfolgver- sprechenden Hinweisen auf eine konkrete Straftat einen Strafantrag stellen wollte, zumal selbst bei offensichtlichen Pflichtverstössen im Bereich des Zivilrechts noch

- 71 - längst nicht klar ist, dass damit auch eine strafrechtliche Verfehlung einhergeht. Solche konkreten Hinweise waren für die Genossenschaft aber erst gegeben, als sie über die Untersuchung der Strafbehörden in Kenntnis gesetzt wurde, worauf sie denn auch prompt mit einem Strafantrag reagierte. 2.2.2. Die I3._____ hat in ihrem Schreiben vom 5. März 2008 sodann auch rechts- genügend kundgetan, dass sie die beteiligten Beschuldigten im Zusammenhang mit der genannten Transaktion für sämtliche diesbezüglich begangenen Delikte verfolgt sehen will. Dabei wirkt sich auch hier nicht einschränkend aus, dass der Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Strafantrag nicht er- wähnt wurde, da auch die dortige Formulierung letztlich klar auf den Willen einer umfassenden Strafverfolgung der beteiligten Beschuldigten in dieser Angelegen- heit abzielt. 2.2.3. Demzufolge ist betreffend die Widerhandlung gegen das UWG von einem gültigen und rechtzeitigen Strafantrag der I3._____ gegen sämtliche an der Trans- aktion W._____ mitwirkenden Beschuldigten auszugehen. Desgleichen liegt betref- fend die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ein gültiger und rechtzeitiger Straf- antrag der I3._____ gegenüber dem Beschuldigten B._____ für die ihm in der Transaktion W._____ diesbezüglich vorgeworfenen Tat vor. G. Anklagegrundsatz

1. Grundlagen 1.1. Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist in diesem Sinne an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte

- 72 - der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1.; BGE 140 IV 188, E. 1.3). Unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der An- klage ersehen können, für welche Taten sie eines strafbaren Verhaltens bezichtigt wird. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der wesentlichen Tatumstände. 1.2. Entscheidend ist letztlich, dass die beschuldigte Person konkret weiss, wel- cher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifi- ziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6, E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezem- ber 2015, E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. De- zember 2016, E. 2.2.). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstif- tung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes De- likt) und allfällige Konkurrenzen mit anderen Delikten. Die wesentlichen Umstände der Tat – namentlich Zeit, Ort und Art der Begehung sowie Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und dabei die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervor- zuheben. Hinsichtlich der Vorsatzkomponente genügt dabei bereits der grundsätz- liche Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der Vorsatzart, sofern der betref- fende Tatbestand nur vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348, E. 3.c; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.; Urteil 6B_873/2015, vom 20. April 2016, E. 1.3.). Soll ein Eventualvorsatz mitumschrie- ben werden, so reicht die Schilderung des entsprechenden objektiven Tatgesche- hens aus, wenn sich daraus die äusseren Umstände ergeben, welche auf eventu- alvorsätzliches Handeln schliessen lassen (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom 17. Okto- ber 2019, E. 1.4.2.; Urteil 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine teilweise fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass ein

- 73 - Schuldspruch verunmöglicht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass für die Beteilig- ten keine Zweifel darüber bestehen, welches objektive und subjektive Verhalten den strafbaren Vorwurf bildet. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor den Schranken des Gerichts und es ist schliesslich dessen Sache, den relevanten Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, E. 1.1.1.; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017, E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom

4. Juli 2017, E. 2.3.). 1.3. Spezifische Anforderungen an den Anklagegrundsatz ergeben sich bei be- sonderen Deliktsarten wie namentlich Fahrlässigkeits- oder Unterlassungsdelikten. Bei Letzteren sind insbesondere sämtliche Umstände anzugeben, welche zu einer Garantenpflicht der beschuldigten Person führen. Dabei ist unzureichend, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger an- zugeben. Vielmehr sind in der Anklage die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die besondere vertragliche Stellung basiert, aufzuführen. Zudem ist die unterlas- sene Handlung sowie die entsprechende Wissens- und Willenskomponente der Tä- terschaft konkret darzulegen (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 32 zu Art. 325 StPO; NIGGLI/MUSKENS, BSK StGB, N 108 zu Art. 11 StGB).

2. Beurteilung 2.1. Vorliegend umschreibt die ausführlich und strukturiert dargestellte Ankla- geschrift für sämtliche Beschuldigten im Einzelnen die ihnen vorgeworfenen Tatbe- standsmerkmale in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und erlaubt grundsätzlich auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht eine genügende Einordnung der einzelnen Sachverhaltskomplexe in das gesamte Tatgeschehen. Einzelne aufgrund des län- geren Zeitablaufes enthaltene örtliche und zeitliche Unklarheiten sind als unbedeu- tend einzustufen und verunmöglichen insbesondere nicht eine adäquate Verteidi- gung der einzelnen Beschuldigten, zumal allfällige daraus resultierende Ungereimt- heiten bereits von der Anklagebehörde stets zu ihren Gunsten berücksichtigt wer- den.

- 74 - 2.2. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten C._____ in diesem Zusammen- hang moniert, es sei insbesondere der subjektive Sachverhalt der einzelnen Ver- mögensdelikte nicht hinreichend umschrieben (act. 1408 S. 15), so ist sie daran zu erinnern, dass bei reinen Vorsatzdelikten, wie sie hier vorliegen, grundsätzlich be- reits der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand genügt, um die eingeklagte Vorsatzform hinreichend zu konkretisieren. Was sodann den jeweils mitumschrie- benen Eventualvorsatz anbelangt, so findet sich im für den Beschuldigten C._____ relevanten Sachverhaltskomplex W._____ (Anklagepunkt D./III.) eine Vielzahl von relevanten Behauptungen betreffend die äusseren Umstände des Tatvorgehens, welche im Falle ihres Nachweises den genügenden Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten erlauben und dem Beschuldigten insofern auch eine hinreichende Ver- teidigung betreffend die für ihn noch relevanten Kosten- und Entschädigungsfolgen ermöglichen. Ferner werden in der Anklage auch die mit den Transaktionen verbunde- nen Geldflüsse, welche nach Meinung der Anklägerin den Wettbewerb zu Gunsten der von den Beschuldigten C._____ und D._____ geführten W._____ (bzw. auch der vom Beschuldigten F._____ geführten V._____) verfälschten, mit entsprechen- dem Hinweis auf die vom Anklagekomplex betroffenen Beschuldigten und Märkte sowie das diesbezüglich massgebende Tatbestandselement des wettbewerbsmäs- sigen Handelns (vgl. act. 10103229 ff. + 3262 ff. ["A._____, B._____, D._____, C._____: Art. 4a UWG: Tätigkeit der I1._____, CD._____ und W._____ im Markt für Nachfolgelösungen im PE-Bereich" bzw. " A._____, B._____, C._____, D._____: Art. 2 UWG: Wettbewerbshandlung"]; act. 10103159 ff. + 3175 ff. ["A._____, B._____, F._____: Art. 4a UWG: Tätigkeit der BF._____ und der V._____ im Markt für Konsumkredite" bzw. " B._____, F._____: Art. 2 UWG: Wett- bewerbshandlung") ausführlich dargelegt, womit das wettbewerbsverzerrende Ver- halten in einem marktrelevanten Umfeld entgegen der Ansicht der Beschuldigten B._____ und C._____ (vgl. act. 1385 S. 66; act. 1408 S. 15 f.) grundsätzlich genü- gend umschrieben ist, ohne dass noch im Einzelnen dargelegt werden müsste, mit welchen anderen Unternehmen die jeweiligen Begünstigten seinerzeit konkret in einem Wettbewerbsverhältnis standen. Die angeblich fehlenden Behauptungen be- treffend die pflichtwidrigen Handlungen der Beschuldigten A._____ und B._____

- 75 - legt die Verteidigung des Beschuldigten C._____ in der Folge gleich selber im Ein- zelnen dar (vgl. act. 1408 S. 15 f.), wobei die in diesem Zusammenhang aufgewor- fene Frage, ob es sich dabei um ein korruptionswürdiges Verhalten handelt, vom Gericht beantwortet werden muss, ohne dass damit das Anklageprinzip betroffen wäre. An gesonderter Stelle zu behandeln ist schliesslich die weiter angesprochene Problematik, ob die Ausführungen der Anklägerin zum Schaden im Rahmen ihres Plädoyers an der Hauptverhandlung von der Anklage noch gedeckt sind, da das Plädoyer – wie auch die Verteidigung sinngemäss so ausführt (vgl. act. 1408 S. 16)

– lediglich die bestehende Anklage näher zu begründen hat, ohne dabei neue Sachverhaltselemente in das Verfahren einführen zu dürfen (vgl. hinten Ziffer IV./G./1.2.). Grundsätzlich zutreffend ist schliesslich die Feststellung der Verteidigung, dass die Anklageschrift stellenweise ausschweifende Züge trägt und dabei teil- weise unwesentliche Informationen für die Prüfung der eingeklagten Straftatbe- stände enthält (vgl. act. 1408 S. 14). Diese Vorgehensweise rechtfertigt jedoch keine Rückweisung der Anklage an die Anklägerin zur Verbesserung, da es letztlich dem Gericht obliegt, die relevanten Sachverhaltselemente herauszuschälen und auf diesem Wege zu überprüfen, ob das Tatsachenfundament für die Tatbestands- mässigkeit der den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte hinreichend eingeklagt ist. Darüber hinaus wird im Rahmen der einzelnen Anklagekomplexe jeweils ein Grossteil des (relevanten) Sachverhalts im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Einordnung des Verhaltens der einzelnen Beschuldigten wiederholt (vgl. z.B. act. 10103145 ff. betr. Transaktion U1._____), womit auch der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift insoweit Rechnung getragen ist. 2.3. Sofern sich im Übrigen im Einzelfall eine besondere Konstellation ergibt, welche zu einer Ausnahme von diesen grundsätzlichen Erwägungen zur hinrei- chenden Wahrung des Anklageprinzips führt, wird im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes oder der rechtlichen Würdigung noch separat auf diese einzugehen sein (vgl. hierzu hinten Ziffer V./E./3.2., 4.5., 5.5.+6.5.).

- 76 - H. Generelle Verwertbarkeit von Verfahrensakten

1. Verwertbarkeit von Akten des vorliegenden Verfahrens 1.1. Verwertbarkeit von illegal erlangten Verfahrensakten 1.1.1. Der Beschuldigte C._____ macht geltend, die vorliegende Strafuntersu- chung sei primär aufgrund von zwei in den Akten liegenden Medienberichten des Journalisten CJ._____ im Internet-Portal "CK._____" (vgl. act. 41901343) eröffnet worden, welche jedoch auf einer Bankgeheimnisverletzung beruhten und somit in illegaler Weise zustande gekommen seien, weshalb aufgrund der Fernwirkung für Folgebeweise die gesamte Untersuchung auf unverwertbaren Beweisen beruhe (act. 1408 S. 10 ff.). 1.1.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die Straf- untersuchung eröffnete, nachdem die BC._____ am 20. Dezember 2017 eine ent- sprechende Strafanzeige gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ einge- reicht hatte (vgl. act. 10101001 - 1003; act. 20101001 ff.). Sie stützte sich dabei insbesondere auf die der Strafanzeige beiliegenden Dokumente und zog erst nach angehobener Untersuchung die einschlägigen Akten der FINMA (insbesondere den Bericht der Anwaltskanzlei CL._____) bei, welche zuvor eine administrative Unter- suchung gegen die I1._____ und auch den Beschuldigten A._____ eingeleitet hatte. Den Medienartikeln des erwähnten Journalisten kam demgegenüber beim Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Eröffnung der Strafuntersuchung keine ersichtliche Bedeutung zu, auch wenn ihr dieser Bericht im Zeitpunkt der Untersu- chungseröffnung ebenfalls bekannt gewesen sein mag (vgl. dazu act. 50602235). Die Artikel spielten sodann auch im weiteren Verlauf der Untersuchung keine mas- sgebliche Rolle hinsichtlich der Erhebung von weiteren Beweisen. 1.1.3. Nachdem mithin die Untersuchung nicht auf die beiden besagten Internet- artikel angewiesen war und auch das vorliegende Urteil diesen weitgehend im Spe- kulativen verbleibenden Medienberichten – wie im Übrigen generell einschlägigen Berichten der gedruckten oder elektronischen Medien – vorliegend keine entschei- dende Bedeutung als Beweismittel im Rahmen der Erstellung des massgeblichen

- 77 - Sachverhalts beimisst, kann letztlich offen bleiben, inwiefern diesen Artikeln auf dem Portal "CK._____" in strafbarer Weise erlangte Erkenntnisse zu Grunde lagen. Wenn die Anklägerin jedoch die beiden erwähnten Dokumente den Beschuldigten in der Untersuchung dennoch vorgehalten hat (vgl. act. 50602235 f.), um aufzuzei- gen, dass bestimmte Zahlungen im Rahmen der Transaktion W._____ (ungeplant) an die Öffentlichkeit gelangten, so ist dieser Vorgang unproblematisch, zumal der besagte Umstand von keiner Seite in Frage gestellt wird. 1.2. Verwertbarkeit von weiteren Verfahrensakten Soweit im Übrigen die Parteien im Verlauf der Hauptverhandlung einzelne Unterlagen eingereicht haben, so sind diese im vorliegenden Verfahren insoweit noch verwertbar, als sie mit dem jeweiligen Hauptvortrag vorgelegt wurden. Die von den Beschuldigten B._____ und F._____ im Rahmen der Hauptplädoyers ihrer Ver- teidiger ins Recht gelegten Dokumente betreffend den Sachverhaltskomplex V._____ (act. 1386/1-2 + act. 1414/1-2) sind demnach samt den dazugehörigen Ausführungen zu berücksichtigen (vgl. Prot. S. 156 + 172 f.). Wurden bestimmte Unterlagen hingegen erst nach diesem Zeitpunkt zu den Akten gereicht, so sind diese infolge des damals bereits definitiven Abschlusses des Beweisverfahrens in diesem Prozess nicht mehr zu beachten, was namentlich auf die nachträglich ein- gereichten Dokumente des Beschuldigten E._____ zutrifft (vgl. act. 1440/1-3).

2. Verwertbarkeit von Akten aus anderen Verfahren / Untersuchungen 2.1. Einleitung Die Anklägerin hat in der vorliegenden Strafsache auch diverse Akten aus anderen Verfahren bzw. Untersuchungen gegen bestimmte Beschuldigte beigezo- gen, welche überwiegend vor dem Strafverfahren geführt wurden und zumindest teilweise einen Zusammenhang mit den in der Anklage erhobenen Vorwürfen auf- weisen. Es stellt sich diesbezüglich die generelle Frage, inwiefern diese separat generierten Akten im nachgelagerten Strafverfahren verwertbar sind.

- 78 - 2.2. Interne Untersuchungen der I1._____ und der BC._____ 2.2.1. Eine interne Untersuchung ist eine privatrechtliche Abklärung innerhalb ei- nes Unternehmens zu bestimmten Vorfällen. Der Anlass für ein solches Verfahren kann einem internen Bedürfnis entsprechen, gesetzlich vorgeschrieben oder auch medial motiviert sein. Das Ziel der entsprechenden Untersuchung ist es, einen Sachverhalt festzustellen, diesen anhand der internen und gesetzlichen Regelun- gen zu bewerten und daraus die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Im Zentrum ste- hen dabei Mitarbeiterbefragungen sowie die Auswertung von physischen und elek- tronischen Daten. Den Abschluss des Verfahrens bildet regelmässig ein Schluss- bericht zu Handen der Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungsrates (MRAZ, Ku- ckuckseier im Strafprozess – Interne Untersuchungen, forumpoenale Sonderheft 2020 S. 170). Interne Untersuchungen beginnen im Privatrecht und können im Strafrecht enden. Das Verhältnis zwischen solchen privatrechtlichen Abklärungen und dem staatlichen Strafverfahren ist noch nicht vollständig geklärt. Während in einer un- ternehmensinternen Untersuchung arbeitsrechtliche Mitwirkungspflichten bestehen können, sind solche strafprozessual nicht vorgesehen. Es ist daher von vornherein zumindest fraglich, ob Erkenntnisse aus internen Untersuchungen in einem Straf- verfahren verwendet und verwertet werden dürfen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich dazu kaum wegweisende Hinweise, weshalb in dieser Beziehung noch nicht von einer gefestigten Praxis gesprochen werden kann. 2.2.2. Die Lehre tendiert angesichts des strafprozessualen Grundsatzes des "ne- mo tenetur" prinzipiell zur Annahme der Unverwertbarkeit von Aussagen in internen Untersuchungen im Strafverfahren, sofern der Befragte als Arbeitnehmer eine Aus- kunftspflicht gegenüber dem Unternehmen hat, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass sich in solchen Verfahren zwei ungleich starke Privatparteien gegen- überstehen, in deren Rahmen der Arbeitgeber unter einem gewissen Druck intern nach Fehlern und Schuldigen unter seinen Arbeitnehmern sucht (vgl. GLESS, BSK StPO, N 47d zu Art. 139 StPO; GRAF, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Befra-

- 79 - gungsprotokollen internen Untersuchungen, forumpoenale 1/2016 S. 39 ff.). Diffe- renziert argumentiert in diesem Zusammenhang dagegen MRAZ, welcher die Ver- wertbarkeit von Befragungen von Mitarbeitern im späteren Strafverfahren von einer korrekten Durchführung des internen Untersuchungsverfahrens abhängig macht, wobei insbesondere an die Gewährung von Verteidigungsrechten und die korrekte Aufklärung des Mitarbeiters zu Beginn der Untersuchung zu denken sei, in deren Rahmen der Mitarbeiter auch darüber zu informieren sei, inwiefern die Resultate der Befragung in anderen Verfahren zur Anwendung gelangen könnten (MRAZ, a.a.O., S. 175). Das Bundesstrafgericht neigt ebenfalls zur Ansicht, dass Aussagen in internen Verfahren grundsätzlich nicht zur Belastung des Beschuldigten im Straf- verfahren verwendet werden dürfen, lässt jedoch eine indirekte Heranziehung in- sofern zu, als die internen Aussagen im späteren Strafverfahren vom Beschuldigten bestätigt werden (Urteil SK.2010.7 vom 16. Juni 2010, E. 3.1.). 2.2.3. Vorliegend hat die Geschäftsleitung der I1._____ am 1. Dezember 2016 beschlossen, in Sachen W._____ Holding AG eine interne Untersuchung einzulei- ten (act. 41901021). Die mit der Untersuchung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei CL._____ AG hat ihre Arbeiten mit dem Schlussbericht vom 6. September 2017 abgeschlossen (act. 41901012 ff.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat der BC._____ am 14. November 2017 die Rechtsanwaltskanzlei CG._____ mit einer weiteren internen Untersuchung beauftragt, welche die Umstände (namentlich be- treffend allfällige Interessenkonflikte involvierter Organe, Mitarbeiter und Beauftrag- ter der BC._____) von drei Akquisitionen der BC._____ in den Jahren 2006, 2014 und 1016 näher abzuklären hatte (act. 20103010). Der entsprechende Untersu- chungsbericht der Kanzlei datiert vom 20. Dezember 2017 (act. 20103001 ff.). Beide Rechtsanwaltskanzleien haben der Strafbehörde in der Folge auf Aufforde- rung hin ihren unzensierten Bericht mit diversen Unterlagen aus der internen Un- tersuchung zur Verfügung gestellt (vgl. act. 41901012 ff. + act. 20103002 ff.). 2.2.4. In casu wurden die internen Untersuchungen der I1._____ und der BC._____ nicht durch eigenes Personal, sondern durch grundsätzlich unabhängige Anwaltskanzleien geleitet, was eine unablässige Voraussetzung für eine professi-

- 80 - onelle Vorgehensweise im Rahmen solcher Untersuchungen darstellt. Die invol- vierten Beschuldigten wurden in ihren dortigen Befragungen auch ausdrücklich da- rauf aufmerksam gemacht, dass sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses grund- sätzlich keiner Aussagepflicht bestehen und sie sich insbesondere nicht in straf- rechtlich relevanter Weise belasten müssen. Allerdings wurden die Beschuldigten in diesen Befragungen nicht von einem Rechtsbeistand begleitet und auch nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen. Zudem fehlt sowohl eingangs der Gespräche mit den Beschuldigten wie auch jener mit befragten Drittpersonen der Hinweis, dass ihre Aussagen in einem späteren Strafverfahren allenfalls als Beweismittel verwen- det werden könnten (vgl. statt vieler act. 20105010). 2.2.5. Die Aussagen der Beschuldigten in den internen Untersuchungsverfahren werden angesichts dieser Sachlage im vorliegenden Urteil lediglich insofern zu de- ren Lasten verwendet, als diese ihre entsprechenden Angaben in der strafpro- zessualen Befragung in Anwesenheit ihres Verteidigers bestätigt haben. Analog werden belastende Aussagen in Befragungen von Dritten nur insofern herangezo- gen, als diese Ausführungen von diesen Personen im Rahmen einer Konfrontati- onseinvernahme bestätigt wurden und ihnen in der Folge konkrete Ergänzungsfra- gen gestellt werden konnten. 2.2.6. Nachdem sich die Schlussberichte der Rechtsanwaltskanzleien (act.

41901012) unter anderem massgeblich auf die Aussagen der Beteiligten im inter- nen Untersuchungsverfahren stützen, können sodann auch die entsprechenden Er- kenntnisse dieser Berichte grundsätzlich nicht zu Lasten der Beschuldigten ver- wendet werden, sofern diese Erkenntnisse von den Beschuldigten auf entspre- chenden Vorhalt hin nicht bestätigt wurden. 2.2.7. Anders ist hingegen mit den in diesen Untersuchungen beigezogenen und in das vorliegende Verfahren integrierten (physischen und elektronischen) Doku- menten zu verfahren, sofern nicht ersichtlich ist, dass diese Dokumente mittels Ver- letzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gewonnen wurden (vgl. MRAZ, a.a.O., S. 174). Solche beigezogenen Akten sind der freien richterlichen Beweis- würdigung zugänglich und können mithin in casu auch zu Lasten der Beschuldigten

- 81 - verwendet werden, sofern sie diesen vorgängig rechtskonform zur Stellungnahme vorgehalten worden sind. 2.2.8. Angesichts der mithin stark eingeschränkten Verwertbarkeit der Erkennt- nisse der internen Untersuchungsverfahren wird im vorliegenden Urteil darauf ver- zichtet, die entsprechenden Ergebnisse der Befragungen und Berichte im Rahmen der Sachverhaltserstellung wiederzugeben. Nichtsdestotrotz ist jedoch festzuhal- ten, dass diese Ergebnisse als Grundlage für entsprechende eigene Ermittlungen im Vorverfahren herangezogen werden durften. Es handelt sich damit insbeson- dere nicht um rechtswidrig erlangten Prozessstoff, welcher jedwelche weiteren Be- weiserhebungen im vorliegenden Strafverfahren auf dessen Basis als unverwertbar erscheinen liesse. 2.3. Administrative Untersuchung der FINMA 2.3.1. Eine administrative Untersuchung der FINMA umfasst alle Ermittlungen, Verfahren und Massnahmen, mit welchen Verstösse gegen das Finanzaufsichts- recht abgeklärt und geahndet werden. Erforderlichenfalls eröffnet die FINMA ein Enforcement-Verfahren nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG). Wird nach durchgeführter Untersuchung festgestellt, dass das entspre- chende Aufsichtsrecht verletzt wurde, so ordnet die FINMA in einer anfechtbaren Verfügung die notwendigen Massnahmen an. Das entsprechende öffentlich-rechtliche Verfahren folgt eigenen prozessu- alen Prinzipien, welche sich nicht immer mit den strafprozessualen Grundsätzen decken. Insbesondere können gesetzlich festgeschriebene Mitwirkungspflichten im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren mit dem strafrechtlichen Grundsatz, sich nicht selber belasten zu müssen, kollidieren. Unter der Mitwirkungspflicht er- hobene Beweise können gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK im Strafverfahren nicht ver- wendet werden. Sie sind absolut unverwertbar und sind auch nicht als Grundlage für weitere Beweiserhebungen brauchbar. Dementsprechend dürfen Erkenntnisse aus speziellen aufsichtsrechtlichen Verfahren wie sie etwa im Finanzmarktrecht durchgeführt werden, nur dann in ein Strafverfahren einfliessen, wenn bereits in

- 82 - den durch das Finanzmarktgesetz initiierten Verfahren die strafprozessualen Rechte beachtet wurden (GLESS, BSK StPO, N 47b zu Art. 139 StPO). 2.3.2. Vorliegend hat die FINMA im Jahr 2016 bei der I1._____ nach Hinweisen auf mögliche Interessenkonflikte Abklärungen eingeleitet, an welchen sich auch der Beschuldigte A._____ zu beteiligen hatte. Anfang 2017 wurde mit der CI._____ AG eine Prüfungsbeauftragte im Sinne von Art. 36 FINMAG mandatiert, welche diverse Fragen der Corporate Governance vertieft untersuchte. Das gestützt auf diese Un- tersuchung geführte Verfahren der FINMA wurde im Juni 2018 beendet. 2.3.3. Aus diesem Verfahren befinden sich diverse von der Anklägerin beigezo- gene Dokumente und Protokolle der FINMA bei den Akten des vorliegenden Pro- zesses (vgl. act. 41924001 ff.). Die entsprechenden Erkenntnisse können aufgrund des vorstehend Gesagten in casu indes grundsätzlich nicht verwendet werden, was insbesondere für die dortigen Einvernahmen der Beteiligten als Auskunftspersonen gemäss VwVG und den darauf basierenden Schlussbericht der Prüfungsbeauftrag- ten CI._____ AG vom 22. September 2017 zu gelten hat (vgl. act. 41902001 ff.), welcher im Übrigen auch kein (externes) Gutachten darstellt, sondern als Teil der unmittelbaren Sachverhaltsermittlungen der FINMA anzusehen ist (vgl. NIGGLI, Die Verfügung als Falschbeurkundung, ContraLegem 2021/1 S. 31 f.). 2.3.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht auch nicht an die Schlussfolgerungen der FINMA in deren Verfügung vom 12. Juni 2018 gebunden ist, mit welcher diese ihr administratives Verfahren gegen die I1._____ abgeschlos- sen hat (vgl. act. 41926015). Sollte sich im vorliegenden Verfahren in einzelnen Bereichen dieselbe Thematik stellen, so hat das Gericht mithin gestützt auf die in diesem Verfahren erhobenen (verwertbaren) Beweismittel eine eigenständige Be- urteilung der Sache vorzunehmen. I. Grundsatz des fairen Verfahrens ("fair trial")

1. Den Strafbehörden wurde vom Beschuldigten F._____ bereits im Rahmen der Untersuchung aber auch anlässlich der Hauptverhandlung (im Rahmen des

- 83 - Plädoyers zu den Vorfragen) in der Gesamtbetrachtung eine unfaire Verfahrens- führung vorgeworfen, welche sich auf verschiedene Aspekte erstreckte (act. 70703069 ff.; act. 645 S. 4 ff. + act. 1330 S. 6).

2. Das Fairnessgebot bildet in sämtlichen Verfahrensstadien einen unabding- baren Bestandteil der strafprozessualen Verfahrensgrundsätze. In der Strafpro- zessordnung ist das Gebot namentlich in Art. 3 Abs. 2 lit c StPO enthalten, wonach alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Grundsatz beinhaltet im Wesentlichen die Prinzipien eines rechtsstaatliches Verfahrens, wie sie das Bundesgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den prozessualen Aspekten von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelt hat, enthält jedoch auch darüber hinausgehende Teilgehalte (vgl. WOHLERS, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [ZK StPO], 3. Aufl., N 20 ff. zu Art. 3 StPO).

3. Der Beschuldigte F._____ beanstandete im Verlauf des Verfahrens unter Berufung auf den dargelegten Grundsatz insbesondere die ungenügende Überset- zung von Verfahrenshandlungen und der in diesem Zusammenhang produzierten Akten und Protokolle (vgl. act. 70703069 ff.; act. 645 S. 13 ff. + act. 1330 S. 2 ff.). Sein in dieser Hinsicht bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Übersetzung von einzelnen Verfahrensdokumenten (namentlich Protokollen von Einvernahmen) wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichtes vom 29. März 2021 mit Hinweis auf Art. 68 StPO und die dazu ergangene (tendenziell zurückhal- tende Praxis) abgewiesen, wobei das Obergericht auf eine entsprechende Be- schwerde am 10. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Es kann im vorliegenden Urteil mithin für die beanstandeten Verfahrenshandlungen des Vorverfahrens auf die ent- sprechenden Erwägungen des genannten Beschlusses verwiesen werden, welche nach wie vor ihre Gültigkeit besitzen (vgl. act. 823 S. 6 f., wo insbesondere auch darauf hingewiesen wird, dass zumindest der Entwurf der Anklageschrift in Sachen V._____ auch in französischer Fassung in den Akten liegt [vgl. dazu act. 51602164 ff.; act. 51602007] und dem Beschuldigten in seinen Einvernahmen wichtige Passa- gen bzw. Aktenstücke gesondert übersetzt wurden [vgl. act. 51401036 f. betr. Tat- verdacht bzw. act. 51401071 betr. Vertragstext]), wobei an dieser Stelle ergänzend

- 84 - zu betonen ist, dass die genannte Bestimmung ausdrücklich auch eine mündliche Übersetzung zu Protokoll genügen lässt (Art. 68 Abs. 2 und 3 StPO). Für die Haupt- verhandlung wurde dem Beschuldigten sodann eine Übersetzerin bestellt, welche ihm an sämtlichen Verhandlungstagen zur Verfügung stand und ihm nebst den Vor- gängen der Verhandlung bei Bedarf auch relevante Passagen von wichtigen Akten und Protokollen übersetzen konnte, sofern er vor Gericht persönlich dazu Stellung nehmen wollte. Im Weiteren ist bei dieser Gelegenheit auch festzuhalten, dass sich aus dem in den Akten verfügbaren Mail-Verkehr ergibt, dass der Beschuldigte durchaus deutsch versteht und sich sogar in dieser Sprache schriftlich auszudrü- cken weiss (vgl. act. 32003049), auch wenn zu konzedieren ist, dass bestimmte Fachausdrücke des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Bereiches davon ausgenom- men sein dürften. Diesbezüglich stand ihm während des Verfahrens aber auch eine deutschsprachige Verteidigung zur Seite, welche ihm bei entsprechenden Unklar- heiten zur Seite stehen konnte. Dass solche Aspekte bei der Frage der Notwendig- keit einer Übersetzung von in der Verfahrenssprache gehaltenen Dokumenten re- levant sein können, hat das Bundesgericht im vorliegenden Strafverfahren denn auch bereits festgestellt (vgl. Urteil 1B_334/2021 vom 7.April 2022, E. 2.6. m.H.a. Urteil 1B_212/2020 vom 13. Mai 2020, E. 2.1.). Insgesamt ist mithin an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass dem Beschuldigten F._____ in dieser Beziehung ein faires Verfahren gewährt wurde, welches ihm eine angemessene persönliche Ver- teidigung erlaubte, sofern sich eine solche nebst der professionellen Verteidigung als notwendig erwies. Der weitere in diesem Rahmen platzierte Einwand, die erstinstanzliche Hauptverhandlung dürfe vor dem – damals noch – hängigen Bundesgerichtsent- scheid zu dieser Frage gar nicht stattfinden (act. 1330 S. 4), ist nicht zu hören. Vielmehr wären das vorliegende (Haupt-)Verfahren oder zumindest Teile davon zu- wiederholen, falls das Bundesgericht im Nachhinein gewissen Verfahrensschritte unter diesem Titel nicht als justizkonform erachten und darin einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer erblicken würde, was in casu je- doch nicht geschehen ist (vgl. vorne Ziffer I./A./5. m.H.a. mittlerweile ergangenes Urteil 6B_334/2021 vom 7. April 2022 [act. 1633], mit welchem der Beschuldigte

- 85 - mit seinem Anliegen im Wesentlichen auf den ordentlichen Rechtsmittelweg ver- wiesen wurde).

4. Der Beschuldigte F._____ hielt in seiner Einvernahme in der Untersuchung betreffend die Transaktion BH._____ auch fest, dass er nicht wisse, was ihm dies- bezüglich konkret vorgeworfen werde (act. 51501399 f.). Er macht damit zumindest sinngemäss geltend, dass ihm die Grundlage für die Wahrung seiner Verteidi- gungsrechte fehlte. In dieser Hinsicht ist in der Strafprozessordnung geregelt, dass dem Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme mitgeteilt werden muss, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Ge- genstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist der Gegen- stand der Strafuntersuchung möglichst genau und umfassend zu bezeichnen (RUCKSTUHL, BSK StPO, N 22 zu Art. 158 StPO). Der entsprechende Hinweis ist dem Beschuldigten indes gemacht worden, sobald sich der Tatverdacht in dieser Sache gegen ihn erhärtet hatte, wobei ihm in diesem Zusammenhang zu Beginn der Einvernahme unter Hinweis auf den konkreten Tatverdacht in einfacher und verständlicher Form mitgeteilt wurde, dass er nun auch diesbezüglich als beschul- digte Person befragt werde (vgl. act. 51501005 f.). Auch wenn ihm in der Folge einzelne Vorhalte (mit genauerer Bezeichnung der Fakten) erst nach und nach ge- stützt auf sukzessive in das Verfahren eingebrachte Beweise gemacht wurden, ist darin keine unzulässige "Salamitaktik" zu erkennen, da dieses Vorgehen dem Um- stand geschuldet war, dass die einzelnen Beweismittel erst nach und nach gesich- tet und vorgehalten werden konnten, dies unter anderem auch deshalb, weil sie zunächst gesiegelt waren. Die konkreten Anklagevorwürfe mit Zuordnung zu kon- kreten Straftatbeständen sind einem Beschuldigten indes erst nach Erhebung der relevanten Beweise mit abgeschlossener Untersuchung zu unterbreiten, was mit der ausführlichen Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 vorliegend ebenfalls ge- schehen ist. Es ist mithin insoweit ebenfalls kein prozessual unfaires Verhalten der Anklägerin erkennbar.

5. Die weiteren unter dem Titel der Verfahrensfairness vorgebrachten Rügen betreffend die zu späte bzw. gänzlich fehlende Zustellung von Akten (act. 1330

- 86 - S. 5) sind im Übrigen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu behandeln. J. Grundsatz des rechtlichen Gehörs

1. Über den allgemeinen Grundsatz des fairen Verfahrens hinaus wurden im vorliegenden Verfahren auch spezifische Verletzungen betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht, auf welche an dieser Stelle aufgrund ihrer besonderen Bedeutung separat einzugehen ist. Geregelt ist der Anspruch in seinen Grundzügen in Art. 107 StPO, wonach die Parteien – sowie teilweise auch die an- deren Verfahrensbeteiligten – namentlich die Rechte haben, die Verfahrensakten einzusehen (Recht auf Akteneinsicht), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Recht auf Teilnahme), einen Rechtsbeistand beizuziehen (Recht auf Verteidigung bzw. Vertretung), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Recht auf Stel- lungnahme) sowie Beweisanträge zu stellen (Recht auf Beweisanträge) (vgl. wei- terführend dazu LIEBER, ZK StPO, N 3 ff. zu Art. 107 StPO; VEST/HORBER, BSK StPO, N 7 ff. zu Art. 107 StPO). 2. 2.1. Die Beschuldigten A._____ und F._____ machen in diesem Zusammen- hang mit Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht in der Untersuchung geltend, dass ihnen vor ihren Einvernahmen in massgebende Verfahrensakten zu späte Einsicht gewährt worden sei. Insbesondere sei ihnen ein grosser Teil der Akten erst kurz vor den Schlusseinvernahmen in den Sachverhaltskomplexen V._____ und BH._____ zugestellt worden, was eine seriöse Vorbereitung auf diese Befragungen offensichtlich verunmöglich bzw. das (Ergänzungs-)Fragerecht schwer einge- schränkt habe (Beschuldigter A._____: act. 51602010; Beschuldigter F._____: act. 51501003 f.; act. 51601328, vgl. auch act. 51602059). Weiter monieren der Be- schuldigte B._____ und auch der Beschuldigte F._____ im gleichen Zusammen- hang, sie hätten im Verlauf des Vorverfahrens gar nie vollständige Einsicht in die im Verfahren sichergestellten Akten erhalten. Vielmehr sei ihnen erst einige Zeit nach der Anklageerhebung Ende Juni/Anfang Juli 2021 per USB-Stick der Inhalt

- 87 - von rund 60 neuen Bundesordnern (bzw. die Datenmenge von 40 Gigabite) an po- tentiell sachverhaltsbezogenen Unterlagen zugestellt worden, welche hätten neu gesichtet werden müssen. Weitere Akten, welche bei ihnen oder ihren Gesellschaf- ten (z.B. bei der CM._____ AG) beschlagnahmt und im Verlauf von Entsiegelungs- verfahren freigegeben worden seien, lägen bis heute weder den Parteien noch dem Gericht vor. Wenn die Staatsanwaltschaft für sich beanspruche, für sich allein die Relevanz von Verfahrensakten beurteilen zu können, so könne dem nicht zuge- stimmt werden. Vielmehr sei die Frage der Verfahrensrelevanz von den Parteien und schliesslich vom Gericht eigenständig zu beantworten, weshalb diese auch da- rauf angewiesen seien, Einsicht in sämtliche erhobenen Akten zu erhalten (Be- schuldigter B._____: act. 1322 S. 2 ff.; Beschuldigter F._____: act. 1034 S. 2 f. + act. 1330 S. 5). 2.2. Die Anklägerin weist derweil im Zusammenhang mit dem Akteneinsichts- recht der Beschuldigten darauf hin, dass jene Verfahrensakten, auf welche sich die Anklage stütze, den Beschuldigten bereits anlässlich der entsprechenden Konfron- tationseinvernahmen vorgehalten worden seien und ihnen die übrigen Akten spä- testens vor den jeweiligen Schlusseinvernahmen vorgelegen hätten. Nachdem die den Schlusseinvernahmen zu Grunde liegende Anklageschrift keine neuen Tatsa- chen enthalten habe, sei eine adäquate Stellungnahme in Bezug auf die wesentli- chen Akten mithin jederzeit möglich gewesen (act. 51602010 - 2012). Vorenthalten worden seien den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt lediglich diejenigen Akten, welche das Personaldossier der Mitbeschuldigten beschlugen oder von Schutzan- trägen betroffen gewesen seien, wobei die Tatsache, dass solche Schutzanträge gestellt worden seien, dagegen spreche, dass die entsprechenden Akten als ent- lastend angesehen worden seien. Nach abschliessender Behandlung der Schutz- anträge seien dann sämtliche Akten an das Gericht übermittelt worden, welches diese den Parteien – nach erheblicher Reduktion des Schutzumfanges – zugestellt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es den bereits akten- und sachverhaltskun- digen Parteien bis zur Hauptverhandlung nicht möglich sei, die nun vollständigen Akten zu sichten und daraus allfällige Entlastungsmomente zu benennen, welche der Anklägerin nicht aufgefallen seien (act. 1016 S. 5 f.).

- 88 - 2.3. Gemäss Art. 100 StPO wird von den Strafbehörden für jede Strafsache ein systematisches Aktendossier angelegt. Entsprechend Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens unter Vorbehalt der Einschränkungsklausel von Art. 108 StPO einsehen. Die erste Einvernahme kann sich je nach Komplexität des Sachverhalts auf mehrere Teilbe- fragungen beschränken, in welchen dem Beschuldigten die wichtigsten Beweise erstmals vorgehalten werden. Möglich sind auch neuerliche erste Einvernahmen, wenn sich in der Zwischenzeit neue Vorwürfe ergeben haben, die bis anhin nicht bekannt gewesen sind (BRÜHSCHWEILER/GRÜNIG, ZK StPO, N 4 zu Art. 101 StPO). Die Erhebung der wichtigsten Beweise kann in umfangreichen Verfahren mitunter erst spät abgeschlossen sein. Grundsätzlich ist es jedoch geboten, dem Beschul- digten vor Konfrontationseinvernahmen (mit Zeugen oder Auskunftspersonen) die Einsicht in sämtliche vorhandenen Beweiserhebungen (namentlich auch sämtliche früheren Einvernahmen mit Verfahrensbeteiligten) zu ermöglichen, damit dieser Fragen dazu stellen kann, dies selbst dann, wenn die Erhebungen keine belasten- den Erkenntnisse erbracht haben (vgl. WOHLERS, ZK StPO, N 37 f. zu Art. 3 StPO und N 18 zu Art. 147 StPO; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Juni 2018, Geschäfts-Nr. SB180280, E. II./3.5.). Kann die Akteneinsicht nicht rechtzeitig gewährt werden, so drängt sich unter diesem Gesichtspunkt unter Umständen eine weitere Einvernahme in Kenntnis sämtlicher Akten auf, um das Fragerecht zu gewährleisten. Mitunter können indes auch praktische Gründe der (sofortigen) Akteneinsicht entgegenstehen, wenn die Behörde die Akten noch nicht zu sichten vermochte, wobei aber diesfalls eine vollständige Verweigerung des Ein- sichtsrechts dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprechen würde, weshalb in solchen Fällen zumindest die teilweise Einsicht in jene Akten, welche bereits ge- sichtet worden sind und vorgehalten werden sollen, zu gewähren ist (BRÜHSCHWEI- LER/GRÜNIG, ZK StPO, N 5 zu Art. 101 StPO). 2.4. Soweit von den Beschuldigten – namentlich vom Beschuldigten B._____ im Rahmen der Vorfragen – gerügt wird, dass ihm (und letztlich auch dem Gericht) bestimmte Untersuchungsakten bis heute nie zur Kenntnis gebracht worden seien

- 89 - (act. 1322 S. 2 f.), ist zwar zutreffend, dass die Anklägerin den Parteien in der Un- tersuchung generierte Akten nicht gestützt auf ihre eigene Einschätzung der Ver- fahrensrelevanz vorenthalten darf, wenn diese nicht mehr von Siegelungs- oder Schutzmassnahmen betroffen sind. Ein solches Vorgehen der Anklägerin ist aber im vorliegenden Verfahren auch nicht ersichtlich, zumal die Beschuldigten ihre da- hingehenden Behauptungen nur in sehr allgemeiner Weise substantiiert haben (vgl. dazu nachfolgend Absatz 2). Gesichert ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass gemäss der Asservaten-Liste (act. 10401001 ff.) die gesiegelten Geräte und Festplatten den Parteien nach der Auswertung wieder herausgegeben und ihnen überdies auch einzelne Unterlagen persönlicher Natur zurückgegeben wurden (vgl. act. 10401009), weshalb diese Daten und Unterlagen nicht als Aktenbestandteil gelten können. Es muss der Untersuchungsbehörde insofern denn auch gerade in umfangreichen und komplexen Verfahren ein gewisses Ermessen bei der Akten- führung zugestanden werden, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient (SCHMUTZ, BSK StPO, N 11 zu Art. 100 StPO). Damit bestehen aber insoweit keine hinreichenden Hinweise, dass den Par- teien das rechtliche Gehör hinsichtlich von aktenrelevantem Material in unzulässi- ger Weise beschnitten worden ist, zumal sie bis zur Hauptverhandlung jederzeit das Recht hatten, dem Gericht allfällig zu Unrecht unberücksichtigte Akten vorzu- legen oder dort durch entsprechende Beweisanträge edieren zu lassen. Die Beschuldigten B._____ und F._____ haben in diesem Zusammenhang anlässlich der Hauptverhandlung verschiedene Unterlagen betreffend die Sachver- haltskomplexe W._____ und V._____ einreichen lassen (vgl. act. 1323/2 + 1414/1- 2), welche ihre Behauptung betreffend die ihnen im Verfahren vorenthaltenen Akten bestätigen sollten. Sie konnten in diesem Rahmen indes nicht kenntlich machen, dass es sich dabei um Dokumente handelte, welche in der Untersuchung formell zu den Akten erhoben worden sind. Vielmehr wurde im Wesentlichen geltend ge- macht, diese Dokumente seien nachträglich beim Beschuldigten B._____ gefunden worden, ohne konkret zu benennen, inwiefern diese zuvor von der Anklägerin bei diesem sichergestellt wurden (vgl. act. 1322 S. 6 bzw. Prot. S. 172 f.). Fehlen je-

- 90 - doch Hinweise, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten jemals um Akten- stoff gehandelt hat, so ist eine Beschneidung des rechtlichen Gehörs insofern nicht ersichtlich. Jedenfalls wurden die neu eingereichten Dokumente im Hauptverfahren als verwertbar zu den Akten genommen (vgl. vorne Ziffer III./H./1.2. bzw. hinten III./L./2.), um im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Transaktionen V._____ und W._____ einer entsprechenden Würdigung unterzogen werden zu können (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./3.+4.), womit der Gehörsanspruch diesbezüg- lich in optima forma gewährleistet ist. 2.5. Hauptsächlich geht es bei den Gehörsrügen der Beschuldigten jedoch um jene Akten, welche ihnen im Vorverfahren zu spät oder gar nicht zur Kenntnis ge- langt sein sollen (vgl. Beschuldigter A._____: act. 51602010; Beschuldigter B._____: act. 1322 S. 3 f.; Beschuldigter F._____: act. 1330 S. 5). In diesem Zu- sammenhang erweist sich das Vorbringen als korrekt, dass die Parteien grundsätz- lich sowohl belastende als auch entlastende Dokumente frühzeitig einsehen dürfen und es somit nicht genügt, wenn im Verfahren lediglich diejenigen Akten zugänglich gemacht werden, welche die Grundlage des Anklagesachverhaltes bilden. Es stellt sich somit namentlich die Frage, ob der Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO (als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs) verletzt ist, wenn den Par- teien bestimmte Akten während des gesamten Untersuchungsverfahrens nicht zur Einsicht offenstehen. Die Anklägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Vorbehalt von Art. 108 Abs. 1 StPO, wonach Akteneinsichtsrechte eingeschränkt werden können, wenn dies zur Wahrung des privaten Geheimbereiches einer Ver- fahrenspartei nötig ist. Diesbezüglich mag durchaus zutreffen, dass die Anklägerin den Beschuldigten im Untersuchungsstadium zahlreiche Akten sehr spät offen- legte. Für diesen Umstand sind jedoch keine anderen Gründe ersichtlich, als dass umfangreiches Aktenmaterial lange Zeit aufgrund von Siegelungs- und Schutzan- trägen blockiert war und den Parteien deshalb vor dem Entscheid über diese An- träge nicht freigegeben werden konnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Anklägerin den Beschuldigten im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahmen zu- mindest jene thematisch einschlägigen Akten, welche sie nach der Freigabe bereits gesichtet hatte, zur Einsicht offenlegte, wobei grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist,

- 91 - wenn die Einsichtnahme recht kurzfristig oder teilweise erst anlässlich der Einver- nahme selbst gewährt wird, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Einsichts- und Fragerecht mit diesem Vorgehen geradezu verunmöglich wird. Aus den Einvernahmen ist jedoch nirgends ersichtlich, dass die Beschuldigten konkret geltend gemacht hätten, sie hätten gewisse vorgelegten Akten nicht studieren und damit das Fragerecht zu einem konkreten Thema nicht hinreichend ausüben kön- nen. Soweit bestimmte Akten den Beschuldigten auch bis zur Anklageerhebung nicht unterbreitet wurden, basierte dies insbesondere auf der Tatsache, dass be- stimmte Siegelungs- und Schutzmassnahmeverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen bzw. umgesetzt waren. So erging die staatsanwaltschaftliche Verfügung betreffend Akteneinsicht, mit welcher über die Schutzanträge der Be- schuldigten B._____, D._____, C._____, F._____ und G._____ – unter Hinweis, dass noch nicht alle Anträge spruchreif seien und in einer separaten Verfügung behandelt werden müssten (act.10302409 f.) – befunden wurde, erst am 17. Juli 2020 (vgl. act. 10302378 ff.), wobei daraus nicht ersichtlich ist, inwiefern die damals teilweise frei gewordenen Akten den Beschuldigten in der Folge bis zur Anklageer- hebung vom 26. Oktober 2020 zur Einsicht offen standen. Im Weiteren wurden aus Siegelungen stammende Akten der Anwaltskanzlei BK._____ erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht (vgl. act. 545 ff.), ohne dass sie die Beschuldigten in der Untersuchung zu Gesicht bekommen hatten. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Anklägerin den Abschluss bzw. Vollzug sämtlicher diesbezügli- cher Verfahren hätte abwarten und die nach und nach freiwerdenden Akten den Parteien vor definitivem Abschluss der Untersuchung in einer weiteren Einver- nahme hätte unterbreiten müssen, selbst wenn sie diese nicht mehr als relevant erachtete. Angesichts der Tatsache, dass die Anklägerin diese Akten ihrer Anklage unbestrittenermassen nicht zu Grunde legte und die Einschränkungsvoraussetzung von Art. 108 Abs. 4 StPO damit gewahrt wurde, und des Umstandes, dass im vor- liegenden umfangreichen Verfahren auch anderen wichtige prozessuale Grunds- ätze wie das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen sind, erweist sich jedoch die Vorgehensweise der Anklägerin, wonach sie auf eine nochmalige Einvernahme

- 92 - zu denselben Themen verzichtete und dem Gericht mit der Anklageerhebung sämt- liche verfügbaren Akten zustellte, dann als opportun, wenn die Parteien ihre ent- sprechenden Rechte auf Stellungnahme und Ergänzungsfragen auch noch im Hauptverfahren in angemessener Weise ausüben konnten. Dies war vorliegend ohne Weiteres möglich, nachdem das Gericht den Parteien nach Entscheid über die nochmals aufgeworfenen Geheimhaltungsinteressen der Beschuldigten sämtli- che nicht mehr der Geheimhaltung unterliegende Akten anfangs Juni 2021, mithin rund 7 Monate vor der Hauptverhandlung, zugänglich machte (vgl. act. 945), wobei die Untersuchungsakten auch noch digital (auf einem USB-Stick) an die Parteien weitergeleitet wurden (act. 974 und act. 987), womit der diesbezüglich einschlägi- gen Vorschrift von Art. 108 Abs. 5 StPO Rechnung getragen wurde. Die Beschul- digten und ihre Verteidiger hatten somit spätestens in diesem Stadium – vorbehält- lich Art. 108 Abs. 1 StPO – volle Akteneinsicht und konnten sich uneingeschränkt zu den aus ihrer Sicht nachträglich noch relevanten Dokumenten äussern, was sie denn auch verschiedentlich getan haben (vgl. namentlich Beschuldigter B._____: act. 1030 + act. 1322 S. 4 ff.; Beschuldigter F._____: act. 537 + act. 1330 S. 5 ff.). Konnten aber die Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren noch rechtzeitig zu sämtlichen Akten Stellung nehmen und entlastende Aspekte einbringen sowie an- lässlich der Hauptverhandlung auch ihr Recht auf Ergänzungsfragen vollumfänglich wahrnehmen, so wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör insgesamt nicht un- rechtmässig beschnitten, wobei auch darin kein relevanter prozessualer Nachteil gesehen werden kann, dass die Anklägerin früher über den genauen Aktenstand informiert war, da ein solcher Informationsvorsprung im Strafprozess in der Natur der Sache liegt und nicht ersichtlich ist, dass dieser in irgendeiner Weise ungebühr- lich ausgenützt worden wäre. 2.6. Das Recht der Beschuldigten auf Akteneinsicht ist im vorliegenden Verfah- ren somit insbesondere in Berücksichtigung der dargelegten Gesamtschau nicht verletzt worden.

3. Soweit die weiteren entsprechenden Rügen der Beschuldigten im Übrigen die Verwertbarkeit von einzelnen konkreten Beweismitteln beschlagen, ist auf die

- 93 - damit aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem diesbezüglich zu beur- teilenden Sachverhalt (dort im Wesentlichen unter dem Titel des Beweisfundamen- tes) näher einzugehen und an jener Stelle über die Zulässigkeit der jeweiligen Be- weiserhebung zu befinden (vgl. hinten Ziffer IV./G./2.2.,3.2.,4.2.,5.2.+6.2.). K. Weitere Vorfragen

1. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden von den Beschuldigten über die bereits behandelnden Themen hinaus weitere Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO aufgeworfen, mit welchen prozessuale Rügen geltend gemacht wur- den. Vorweg ist dazu darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang gestellte Beweisanträge nicht im Rahmen von Vorfragen zu behandeln sind, weshalb auf diesen Thematik nicht an dieser Stelle einzugehen ist (vgl. dazu auch nachfolgend Ziffer III./L.). Kein Gegenstand einer Vorfrage sind auch sodann Ausstandgesuche, über welche regelmässig die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. dazu für den vorliegenden Fall vorne Ziffer I./B./7.). Nicht als Vorfragen zu behandeln sind schliesslich Problematiken, über welche erst mit dem Endentscheid befunden wer- den kann, was insbesondere bei Verjährungsfragen der Fall ist (vgl. HAURI/VENETZ, BSK StPO, N 9 + 20 zu Art. 339 StPO).

2. Weiter ist zu den Vorfragen festzuhalten, dass grundsätzlich unverzüglich über die damit gestellten Anträge zu befinden ist, diesbezüglich aber im Rahmen des entsprechenden verfahrensleitenden Entscheides kein Anspruch auf Begrün- dung anlässlich von dessen (in der Regel mündlicher) Eröffnung besteht und die Motivation – wie vorliegend (vgl. Prot. S. 99 f.) – einstweilen nur summarisch und dann definitiv mit dem begründeten Urteil erfolgen kann (HAURI/VENETZ, BSK StPO, N 21 zu Art. 339 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [PK StPO], 3. Aufl., N 13 zu Art. 339 StPO). Der Vorfragen- entscheid ist denn auch nicht selbstständig, sondern nur mit dem Endurteil anfecht- bar (Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 93 BGG).

- 94 -

3. Der Beschuldigte A._____ (und mit ihm auch der Beschuldigte B._____) liess im Rahmen der Vorfragen den Verfahrensantrag stellen, es sei die Hauptver- handlung infolge der gesundheitsbedingten Abwesenheit des Beschuldigten D._____ zu vertagen, da ansonsten dessen nachträgliche gerichtliche Befragung mitten in die Parteivorträge nach abgeschlossenem Beweisverfahren falle, wenn keine weiteren Beweisanträge mehr möglich seien (Beschuldigter A._____: Prot. S. 80; Beschuldigter B._____: Prot. S. 82). Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass gestützt auf Art. 349 StPO selbst im Stadium der Urteilsberatung das Beweis- verfahren jederzeit noch ergänzt werden kann und die Parteiverhandlungen in die- sem Zusammenhang wieder aufgenommen werden können. Es stand dem Be- schuldigten A._____ mithin zwecks Wahrung seines Gehörsanspruches frei, sich nach der späteren Befragung des Mitbeschuldigten (spätestens mit dem zweiten Parteivortrag) zu allfälligen weiteren Erkenntnissen aus dieser Befragung zu äus- sern und in diesem Zusammenhang auch neue Beweisanträge zu stellen. Ein Nachteil war mit der aus organisatorischen Gründen bedingten Vorgehensweise des Gerichts demnach für ihn nicht verbunden, woran auch nichts zu ändern ver- mag, dass für die Parteien damit ein höherer Aufwand verbunden war (vgl. Prot. S. 82), solange ihnen die Zeit gewährt wurde, um sich entsprechend vorbereiten zu können. Zentral ist aus der Sicht des Beschuldigten D._____ in dieser Hinsicht aber auch, dass er selber sich mit diesem Vorgehen mit Bezug auf sein eigenes Verfah- ren ausdrücklich einverstanden erklärte (vgl. Prot. S. 81) und die Mitwirkung am Prozess während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit seinem Verteidiger überliess, womit er auf seine Teilnahmerechte verzichtete.

4. Im Weiteren machte der Beschuldigte B._____ im Sinne einer Vorfrage (unter dem Titel "Berichtigung der Anklage") geltend, es gehe betreffend den Teilsachverhalt V._____ aus der Anklageschrift nicht hinreichend hervor, ob die Anklägerin diesbezüglich nun die BF._____ oder die BC._____ als geschädigt er- achte (act. 1322 S. 7 f.). Der Formulierung der Anklageschrift lässt sich diesbezüg- lich indes zwanglos entnehmen, dass die Anklägerin beide Gesellschaften als ge- schädigt erachtet und entsprechend auch Pflichtverletzungen des Beschuldigten B._____ gegenüber beiden Gesellschaften einklagt (vgl. act. 10103159 ff.). Dem- entsprechend haben sich ursprünglich denn auch beide Gesellschaften in dieser

- 95 - Sache als Privatklägerinnen konstituiert und wurden als solche im Verfahren auf- genommen. Inwiefern sich diese Sichtweise als korrekt erweist, ist nicht im Rahmen der Vorfragen, sondern im Rahmen der nachfolgenden materiellen Erwägungen zu klären, zumal insofern das Anklageprinzip nicht betroffen ist und entsprechend auch keine Berichtigung (oder Ergänzung) der Anklage notwendig erscheint. Klar ist in diesem Zusammenhang, dass die BF._____ AG mittlerweile aus dem Rubrum entfernt worden ist und nicht mehr als Prozessbeteiligte gilt, weshalb über ihre all- fälligen Belange im vorliegenden Verfahren nicht mehr entschieden werden kann, wobei an dieser Stelle jedoch anzumerken ist, dass im Rahmen des Hauptverfah- rens in ihrem Namen auch keine Gesuche mehr gestellt bzw. Ansprüche mehr an- gemeldet worden sind.

5. Ferner beanstandete der Beschuldigte C._____ im Zusammenhang mit den Vorfragen, dass in casu keine genügende Aktenführung vorliege, da verschie- dene aufgezeichnete Telefongespräche der Beschuldigten entgegen Art. 76 f. StPO nicht als Wortprotokolle vorlägen, sondern nur als Zusammenfassungen (mit wesentlichen Auslassungen) vorlägen und im Übrigen auch ein Verzeichnis fehle, aus welchem sämtliche im vorliegenden Verfahren generierten Audio-Dateien in geordneter Form ersichtlich seien (act. 1324 S. 2 ff.). Hierzu ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Protokollierung gemäss Art. 76 ff. StPO entgegen der Ansicht der Verteidigung im vorliegenden Zusammen- hang nicht anwendbar sind. Namentlich handelt es sich bei den Überwachungen um keine Verfahrenshandlungen, welche gemäss Art. 76 StPO in einem Verfah- rensprotokoll festzuhalten wären. Vielmehr stellt eine Überwachungsaufzeichnung einen Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 StPO dar, deren Abschriften einem amtlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO gleichkommen (vgl. dazu ausführlich hinten Ziffer IV./G./4.2.7.). Den eigentlichen Beweis bilden demnach die im Recht liegenden Audio-Files, aus welchen auch die Verteidigung zitiert (vgl. act. 1324 S. 2 f.). Diese Audio-Files liegen – soweit ersichtlich – vollständig in akturierter Form bei den Akten des vorliegenden Falles (vgl. act. 80201066 + 2201). Ein dar- über hinausgehendes Verzeichnis der einzelnen aufgezeichneten Gespräche ist nicht erforderlich. Das Bundesgericht hielt in einem seiner jüngeren Entscheide dazu fest, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, im Falle von

- 96 - geheimen Überwachungsmassnahmen selbst irrelevante Vorgänge bzw. Inhalte zu den Akten zu nehmen oder diese in einer detaillierten und chronologischen Über- sicht aller stattgefundener Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Log- buchs zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3. f.). Dem Beschuldigten wäre es mithin unbenommen gewesen, sich anhand der akturierten Audio-Files ein Bild über die Vollständigkeit der im Recht liegenden Gesprächsprotokolle zu machen und im Falle eines Ungenügens jene Stellen aus dem Audio-Files als formellem Beweismittel zu zitieren, welche zusätz- lich zu den Protokollen zu berücksichtigen sind, was er teilweise ja auch gemacht hat, womit er gleich selber darlegte, dass ein solches Vorgehen durchaus möglich und zumutbar ist. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang im Übrigen rügt, von der Überwachung betreffend die Beschuldigten liege nur ein Teil der Ergebnisse in den Akten (act. 1324 S. 3 f.), bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, zumal solche von der Verteidigung auch nicht näher substantiiert werden. Vielmehr ist – wie be- reits erwähnt – davon auszugehen, dass sämtliche überwachten Telefongespräche via Audio-Files aktenkundig sind und vom Beschuldigten angesichts der Akturie- rung auch hinreichend erschlossen werden können, zumal die einzelnen CDs über eine chronologische Ordnerstruktur mit Hinweisen auf die einzelnen Telefonge- spräche verfügen, die es der Verteidigung ermöglichen, sich innert angemessener Zeit zurechtzufinden und allfälligen entlastenden Momenten in den Gesprächen adäquat nachzugehen (vgl. act. 80202201 + 2201) Selbst wenn aber einzelne Ge- spräche nicht aktenkundig wären, so wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör da- mit nicht automatisch verletzt (vgl. Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3. f.). Art. 276 Abs. 1 StPO sieht diesbezüglich ausdrücklich vor, dass die aus geneh- migten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren keinen Beweiswert haben, gesondert aufbewahrt werden können und in dieser Hin- sicht ein Recht auf Akteneinsicht nur besteht, wenn die beschuldigte Person spezi- fische Gründe für ihr entsprechendes Gesuch vorbringt, wofür nicht genügen kann, dass lediglich geltend gemacht wird, es sei nicht auszuschliessen, dass sich aus den Aufzeichnungen entlastende Momente ergeben könnten (vgl. Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3.3. m.w.H.). Es entspricht denn auch

- 97 - sowohl obergerichtlicher als auch bundesgerichtlicher Praxis, von einem Beschul- digten bei grundsätzlich belastender Sachlage ohne Verletzung des Beweisrechts verlangen zu können, für ihn entlastende Tatsachen (z.B. einzelne Telefongesprä- che) konkret zu benennen, denn es ist in erster Linie er, der weiss, ob bzw. wann sich Entlastendes ereignet hat oder haben könnte und bei welchen Gelegenheiten bzw. in welchen Gesprächen solches ersichtlich wäre (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015 [SB150297], E. III/1.5.; Urteile des Bun- desgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. De- zember 2011 E. 1.6. [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1.; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 [publ. in Pra 2001 Nr. 110, E. 3.]; vgl. auch Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996 S. 587 Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6 EMRK). Soweit der Beschuldigte solche potentiell entlasten- den Momente in seinen Ausführungen zu den Vorfragen genannt hat (vgl. act. 1324 S. 2 f.), wird diesen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung denn auch mit der gebührenden Sorgfalt nachzugehen sein. Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Über- wachungsmassnahmen ist nach all dem Gesagten nicht zu beanstanden.

6. Die Beschuldigten C._____ und D._____ liessen im Zusammenhang mit den Vorfragen im Rahmen eines separaten Plädoyers ihres zivilrechtlichen Vertre- ters sodann auch verschiedene prozessuale Einwände geltend machen, welche sich gegen die Zulässigkeit der Adhäsionsklage der Privatklägerin 4 richten (vgl. act. 1325 + 1327). Diese Einwendungen sind infolge ihrer punktuellen Auswirkun- gen auf das Strafverfahren indes im vorliegenden Entscheid nicht vorgängig als Vorfragen zu behandeln, sondern später im Rahmen der Würdigung der Zivilbe- gehren zu beurteilen (vgl. hinten Ziffer IX.). L. Beweisanträge

1. Sämtliche Beschuldigten haben im Vorverfahren sowie teilweise auch im Vorfeld der Hauptverhandlung von ihrem Recht auf Beweisanträge (als Teilgehalt

- 98 - des Gehörsgrundsatzes, vgl. vorne Ziffer III./J./1.) Gebrauch gemacht und ver- schiedene Anträge auf Abnahme von weiteren Beweismitteln gestellt, welche mit Beweisergänzungsentscheid der Anklägerin vom 26. Oktober 2020 bzw. mit Verfü- gung des Gerichts vom 4. November 2021 grösstenteils abgewiesen bzw. einstwei- len abgelehnt worden sind (vgl. dazu act. 10513001 ff. + act. 1093). Einzig der be- antragte Aktenbeizug des gegen L._____ geführten Strafverfahrens wurde gutge- heissen. Die Anklägerin stellte dem Gericht infolgedessen die Verfahrensakten der am 29. September 2021 abgeschlossenen Strafuntersuchung STA3-STR-2019- 10004803 gegen L._____ in elektronischer Form zu (act. 1102/1). Den Parteien wurden diese Verfahrensakten – abgesehen vom Tagessatzformular und den Per- sonalakten – ebenfalls elektronisch zur Verfügung gestellt (act. 1118 + 1125; vgl. auch act. 1687).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung haben die Beschuldigten B._____, C._____ und F._____ diverse ihrer zuvor (einstweilen) abgelehnten Beweisanträge wieder eingebracht (Beschuldigter B._____: act. 1345 S. 1 ff.; Beschuldigter C._____: act. 1346 S. 1 ff.; Beschuldigter F._____: act. 1330 S. 8 ff. [bereits im Rahmen der Vorfragen]), welche – abgesehen von diversen zu den Akten genom- menen Urkundenbeweisen der Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ (Be- schuldigter A._____: act. 1358/1-2; Beschuldigter B._____: act. 1323/1-4 + 1386/1+2; Beschuldigter F._____: act. 1414/1-2) – nach einstweiliger Ablehnung anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 111) mit dem vorliegenden Endent- scheid definitiv abzuweisen sind. Auf diese Anträge und die Begründung ihrer defi- nitiven Abweisung wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Sachver- halt im konkreten Zusammenhang mit den einzelnen Unternehmenstransaktionen näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer IV./G. passim).

3. Bereits an dieser Stelle ist zu dieser Thematik jedoch festzuhalten, dass Anträge auf beweiskräftige Feststellung einer Tatsache im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung definitiv abschlägig beantwortet werden können, wenn die ent- sprechende Tatsache unerheblich, offenkundig, bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch GLESS, BSK StPO, N 48 zu Art. 139 StPO).

- 99 - M. Verjährung 1. 1.1. Die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen sollen gemäss der Anklageschrift ab dem Jahr 2005 stattgefunden haben (vgl. dazu Anklagepunkt D./I., act. 10103120 ff.). Nach diesem Zeitpunkt wurde das Verjährungsrecht (Art. 97 ff. StGB) per 1. Januar 2014 revidiert, wobei für die Frage des anwendba- ren Rechts der Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auch in Bezug auf die Verjährung seine Geltung beansprucht (vgl. Art. 389 StGB bzw. Art. 337 aStGB; vgl. auch BGE 129 IV 49, E. 5.1.). Somit gelangt grundsätzlich das im Zeit- raum der jeweiligen Tatbegehung geltende Verjährungsrecht zur Anwendung, aus- ser das neue Recht erweise sich für den Beschuldigten als milder. Eine Vermi- schung von altem und neuem Recht ist in diesem Zusammenhang indessen aus- geschlossen (RIEDO, BSK StGB II, N 29 zu Art. 389 StGB m.H.a. die einschlägige bundesgerichtliche Praxis). Nachdem indessen das Verjährungsrecht per 1. Januar 2014 mittels Etablierung längerer Verjährungsfristen massgeblich verschärft wurde, kommt vorliegend das alte Verjährungsrecht zur Anwendung, soweit man zum Schluss kommt, dass die Taten der Beschuldigten vor dem Revisionszeitpunkt be- gangen worden sind. 1.2. Die infolge Art. 97 aStGB massgeblichen Verjährungsfristen bestimmen sich in abstrakter Weise entsprechend der höchsten Strafandrohung, welche das Gesetz für die vorgeworfenen strafbaren Handlungen etabliert, und nicht aufgrund der Strafe, die einem Täter gemäss der Strafzumessung im Einzelfall auferlegt wird (ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 37 zu Art. 97 StGB). 1.3. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich mit dem Tag, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a aStGB). Massgeblich ist somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt, an welchem der Täter diejeni- gen Handlungen begangen oder unterlassen hat, welche nach der sinngemäss ausgelegten gesetzlichen Umschreibung das strafbare Verhalten ausmachen (BGE 102 IV 80). Fristauslösend sind demnach bei Begehungsdelikten stets die Tathand- lungen, wie sie vom Gesetz umschrieben werden. Angeknüpft wird demzufolge an

- 100 - das Handlungsunrecht der Tat und nicht an deren Erfolgseintritt (BGE 134 IV 297; BGE 122 IV 62; TRECHSEL/CAPUS, PK StGB, N 1 zu Art. 98 StGB), wobei jedoch das Handlungsunrecht zumindest dann bis zur Vollendung bzw. Beendigung der Tat andauern kann, wenn in diesem Stadium ein erneutes Tätigwerden des Täters erforderlich ist (vgl. BGE 107 IV 1, E. 9.; vgl. dazu auch Verjährungsrechtsgutach- ten BS._____ gemäss act. 899/4 S. 10 ff.). Beim Unterlassungsdelikt beginnt die Verjährung demgegenüber nicht, solange die strafbare Unterlassung andauert. Fristauslösend ist hier grundsätzlich der Tag, an dem die Handlungspflicht des Ga- ranten endet bzw. an dem der Garant hätte handeln sollen (TRECHSEL/CAPUS, PK StGB, N 3 zu Art. 98 StGB). Bei andauernder Garantenpflicht ist dies im Zeitpunkt der Verwirklichung des zu verantwortenden Risikos der Fall (vgl. BGE 122 IV 61, E. 2., wo auf den Zeitpunkt des eingetretenen Unfalls abgestellt wurde; vgl. auch ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 10 zu Art. 98 StGB, welcher allerdings missverständlich vom Eintritt des Erfolges spricht; a.M. offenbar STRATENWERTH/BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., S. 261; STRATENWERTH, FS Riklin, S. 252, wo be- reits der Zeitpunkt des Beginnes des Risikos, dessen Nichtbeseitigung dem Täter zum Vorwurf gemacht wird, als massgeblich erachtet wird). Bei Straftaten mit mehreren Teilakten wird die Ausführung der Tat mit der letzten vorwerfbaren Handlung (bzw. Unterlassung) gleichgesetzt (Art. 98 lit. b StGB). Sind an diesen Teilakten mehrere (Mit-)Täter beteiligt, so beginnt die Ver- jährungsfrist demzufolge mit der letzten unter das gesetzlich umschriebene straf- bare Verhalten fallenden Handlung (bzw. Unterlassung) eines der Beteiligten (BGE 102 IV 79, E. III./6.). 1.4. Das Bundesgericht fasste in seiner früheren Rechtsprechung unter der Fi- gur der verjährungsrechtlichen Einheit mehrere gleichartige Handlungen gegen das gleiche Rechtsgut zu einer einheitlichen Tat zusammen und liess die Verjährung ab dem Zeitpunkt der letzten gleichartigen Tathandlung beginnen (vgl. statt vieler zuletzt BGE 127 IV 54), wobei die Praxis unter diesem Aspekt insbesondere Be- stechungshandlungen, ungetreue Geschäftsbesorgungen oder Veruntreuungen beurteilte (vgl. BGE 126 IV 142; BGE 117 IV 208; BGE 127 IV 55). Obwohl die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit in der Folge mit Entscheid vom

- 101 -

10. November 2004 aufgegeben wurde, hat das Bundesgericht gleichzeitig festge- halten, dass aufgrund dieser Praxisänderung nicht auf einen gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen verjährungsrechtlich als Einheit zu qualifizieren, geschlossen werden darf (BGE 131 IV 83, E. 2.4.). Für diese Fälle der tatbestand- lichen Handlungseinheit, bei denen das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich oder faktisch typischerweise mehrere Einzelhandlungen umfasst, wird mit anderen Worten für den Beginn der Verjährungsfrist nach wie vor im Sinne von Art. 98 lit. b StGB auf jenen Tag abgestellt, an dem der Beschuldigte die letzte Tathandlung der strafbaren Tätigkeit ausgeführt hat. 2. 2.1. Den Beschuldigten werden im Rahmen der eingeklagten Unternehmens- transaktionen zum einen die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne der aktiven und passiven Privat- bestechung (Beschuldigte A._____, B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (nur Beschuldigter B._____) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (nur Beschuldigte C._____ und D._____) vorgeworfen, welche Delikte im Falle ihrer Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen sind (Art. 4a UWG; Art. 162 Abs. 3 StGB; Art. 45 Abs. 1 FINMAG). Für diese Tatbestandskategorie galt unter dem alten Verjährungsrecht die ordentliche Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Die per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Verjährungsbestimmungen sehen diesbezüglich neu eine zehn- jährige Verjährungsfrist vor (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wobei auch hier nach wie vor gilt, dass bei Erlass eines erstinstanzlichen Urteils innert der Verjährungsfrist die Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). 2.2. Die Verteidiger der Beschuldigten B._____ und F._____ machen diesbe- züglich unter Bezug auf das Verjährungsrechtsgutachten BS._____ vom 5. Sep- tember 2019 (act. 899/4) geltend, mit Bezug auf die Transaktion V._____ sei hin- sichtlich der Widerhandlung gegen das UWG per November 2018 die Verjährung eingetreten, da diesbezüglich die letzte Tathandlung am 4. November 2011 erfolgt

- 102 - sei (Beschuldigter B._____: act. 1361 S. 13 ff.; Beschuldigter F._____: act. 898 S. 4 bzw. act. 899/3 S. 4 f.; vgl. auch act. 1413 S. 57 f.). Der Verteidiger der Beschuldigten C._____ und D._____ führen mit glei- cher Argumentation – unter analogem Bezug auf das Verjährungsrechtsgutachten BS._____ – an, die Widerhandlung gegen das UWG (und damit auch die damit verbundene Einziehung der entsprechenden Vermögenswerte) sei im Fall der Transaktion W._____ bereits per 30. April 2019 verjährt (Beschuldigter C._____: act. 1408 S. 17 f. + 104; Beschuldigter D._____: act. 1410 S. 67). Dieselbe Stossrichtung verfolgt schliesslich auch der Verteidiger des Be- schuldigten E._____ betreffend die Transaktion BH._____, welcher die Widerhand- lung gegen das UWG infolge der letzten Tathandlung vom 16. Mai 2013 per 17. Mai 2020 als verjährt erachtet, ohne seine Position indes näher zu begründen (act. 1354 S. 18 f.). 2.3. Zu diesen Vorbringen ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen im Rahmen der Privatbestechung grundsätzlich einen Anwendungsfall der tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden (vgl. zu diesem Be- griff vorstehend Ziffer 1.4.), da hier das tatbestandsmässige Verhalten typischer- weise mehrere Einzelhandlungen zweier Parteien umfasst, welche nur in ihrem ein- heitlichen Zusammenwirken zur Strafbarkeit führen. Die einer Bestechung zu Grunde liegende Vorteilszuwendung bildet zwar für sich allein betrachtet einen punktuellen Akt. Dieser Akt ist jedoch regelmässig Teil eines grösseren Handlungs- zusammenhanges mit einer ganzen Kette von Leistungen und Gegenleistungen, welche im Rahmen einer längerdauernden Bindung erfolgen (vgl. PIETH, BSK StGB II, N 53 f. zu Art. 322ter StGB). Dementsprechend sind die mit dem Vorwurf der Privatbestechung verbundenen Handlungen immer dann als tatbestandliche Hand- lungseinheit anzusehen, wenn der erstellte Sachverhalt ein länger dauerndes Ver- halten, welches aus mehreren Einzelhandlungen besteht, beschreibt. Dabei sind zusammenhängende Abläufe nicht derart in Teilsequenzen zu zerschneiden, dass ihre wahre Bedeutung nicht mehr wahrgenommen werden kann (BGE 126 IV 141,

- 103 - E. 1. m.w.H.; ZR 1999 S. 188 [noch unter der Figur der verjährungsrechtlichen Ein- heit]; vgl. dazu auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom

11. Mai 2010 i.S. FIFA et. al., Geschäfts-Nr. 2A 2005 31601, E. 5.3.2.). Es erhellt aufgrund dieser bundesgerichtlichen Praxis, dass für die verjährungsrechtliche Be- trachtung der aktiven und passiven Bestechung – entgegen dem Verjährungs- rechtsgutachten BS._____ (act. 899/4 S. 8 ff.) – die Tathandlungen des Extraneus und des Intraneus zumindest dann gleichermassen in die Betrachtung einzubezie- hen sind, wenn beide Seiten an den spiegelbildlichen Delikten im Rahmen einer längerdauernden Beziehung beteiligt sind, woran auch nichts zu ändern vermag, dass sich die Beteiligten hinsichtlich ihrer Strafbarkeit formal wegen getrennter Tat- bestände zu verantworten haben (so auch PIETH, Die verjährungsrechtliche Einheit bei Bestechungsdelikten, BJM 2016 S. 68 f.). Für die Verjährungsfrage ist somit in diesen Fällen die Ausführung der letzten Tathandlung, welche einen Teil des straf- baren Unrechts bildet, massgebend, wobei bei mehreren Tatbeteiligten der letzte Teilakt eines der Beteiligten beachtlich ist (vgl. dazu vorstehend Ziffer 1.3. in fine). 2.4. Betreffend die Frage, inwiefern vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit den einzelnen eingeklagten Unternehmenstransaktionen das tatbestandsmäs- sige Verhalten der jeweils beteiligten Beschuldigten vor dem 1. Januar 2014 abge- schlossen war, in welchem Fall der Bestechungsvorwurf aufgrund der Anwendbar- keit des alten Rechts verjährt wäre, oder nicht, in welchem Fall eine entsprechende Verjährung aufgrund der neuen Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2024 disku- tabel ist, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Transaktions- vorwürfe zu befinden sein, da nur nach Erstellung des entsprechenden Sachver- haltes darüber entschieden werden kann, inwiefern die erwiesenen Tathandlungen eines Beteiligten noch einen Teil des tatbestandsmässigen Verhaltens darstellten (vgl. hinten Ziffer V./E./4.1.10.,5.1.9.+6.1.9.). 3. 3.1. Die Maximalstrafen der den Beschuldigten zum anderen vorgeworfenen Tatbestände des (teilweise gewerbsmässigen) Betruges, der Veruntreuung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung be- stehen zumindest in einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es gilt diesbezüglich sowohl

- 104 - unter dem alten wie auch unter dem neuen Verjährungsrecht die ordentliche Ver- jährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit b aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 3.2. Mit Bezug auf diese Tatbestände sind in verjährungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls die eingeklagten Unternehmenstransaktionen von Bedeutung, in wel- chem Zusammenhang die Anklage im Rahmen der Transaktion U1._____ rele- vante Vorgänge ab dem Jahr 2005 umschreibt (vgl. Anklagepunkt D./I, act. 10103120 ff.), während das strafbare Verhalten in den Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ erst deutlich später ab dem Jahr 2010 seinen Anfang ge- nommen haben soll (vgl. Anklagepunkte D./II., III. + IV., act. 10103163 ff.). Hinsicht- lich der Frage der Verjährung sind mit Blick auf die in Bezug auf die vorgenannten Tatbestände geltende Verjährungsfrist von 15 Jahren mithin namentlich die Ge- schehnisse betreffend die Transaktion U1._____ von Relevanz, worauf auch die Verteidigungen der an diesem Vorgang beteiligten Beschuldigten A._____ und B._____ hinweisen, welche den entsprechenden Vorfall als verjährt erachten (Be- schuldigter A._____: act. 1356 S. 83; Beschuldigter B._____: act. 1385 S. 152 f.). 3.3. Es ist jedoch auch diesbezüglich hervorzuheben, dass die Verjährungs- frage im vorliegenden Verfahren aufgrund von dessen Komplexität nicht losgelöst von den konkreten Begebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden kann. Vielmehr wird auf der Grundlage des erstellbaren Sachverhaltes im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein, ob ein allfälliges in diesem Zusammenhang in Be- tracht fallendes Vermögensdelikt im Rahmen der Transaktion U1._____ im aktuel- len Zeitpunkt bereits verjährt ist (vgl. hinten Ziffer V./E./3.1.7.).

- 105 - IV. Sachverhalt A. Einleitung

1. Die Anklägerin führt in ihrer Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 – nach einem im ersten Teil dargelegten Ingress (act. 10103022 f.) – in ihrem zweiten Teil unter dem Titel des Sachverhalts verschiedene Anklagepunkte (A. - D.) auf, welche eingangs eine Übersicht enthalten (Anklagepunkt A.; act. 10103024 ff., Rz. 1 ff.) und sich in der Folge in allgemeine Feststellungen (Anklagepunkt B.; act. 10103035 ff., Rz. 34 ff.) sowie anschliessend in konkrete Behauptungen zu den beiden ange- klagten Hauptkomplexen "Private Auslagen" (Anklagepunkt C.; act. 10103047 ff., Rz. 74 ff.) und "Unternehmenstransaktionen" (Anklagepunkt D.; act. 10103119 ff., Rz. 238 ff.) gliedern.

2. Die in der Anklage eingangs des Sachverhalts in Anklagepunkt A. darge- stellte Übersicht betreffend die beiden vorerwähnten Hauptkomplexe "Private Aus- lagen" und "Unternehmenstransaktionen" enthält indessen keine konkreten Tatvor- würfe, welche im späteren Verlauf der Anklageschrift nicht noch im Einzelnen ge- nauer dargelegt werden (vgl. act. 10103024 - 3035). Auch die anschliessend unter Anklagepunkt B. dargelegten allgemeinen Feststellungen enthalten keine Belas- tungen im Hinblick auf den konkreten Einzelfall, sondern dienen primär einer vor- gezogenen genaueren Umschreibung einzelner in der Folge wiederholt vorgewor- fener objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale, um den Anforderungen an das Anklageprinzip bzw. die Bestimmung der (örtlichen) Zuständigkeit Genüge zu tun (vgl. act. 10103036 - 3046). Der massgebliche Sachverhalt ist somit nicht an- hand dieser ersten Ausführungen, sondern insbesondere aufgrund der konkreten Behauptungen im Rahmen der späteren Anklagepunkte C. und D. zu eruieren (vgl. act. 10103047 ff.), welche im vorliegenden Urteil bereits im Rahmen einer Übersicht über die relevanten Anklagevorwürfe dargelegt wurden (vgl. vorne Ziffer II.) und im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen nun im Einzelnen zu würdigen sein wer- den (vgl. hinten Ziffer IV./B.-G.).

- 106 -

3. Mit Bezug auf diese beiden konkreten Anklagepunkte C. und D. ist vorweg festzuhalten, dass die Anklägerin namentlich im Rahmen der angeklagten Unter- nehmenstransaktionen in tatsächlicher Hinsicht einen weitumspannenden chrono- logischen Ablauf der Geschehnisse darstellt, welcher für die konkrete Würdigung des Falles nicht in allen Punkten relevant erscheint (vgl. act. 10103119 ff.). Es wird demnach im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eine der zentralen Aufgaben des Gerichts sein, die für die rechtliche Beurteilung massgebenden Geschehnisse des jeweils eingeklagten Sachverhaltes zu eruieren und diese in der Folge mit Be- zug auf die konkreten Tatvorwürfe einer näheren Würdigung zu unterziehen, wobei jedoch stets auch der Gesamtkontext der Anklagevorwürfe im Auge zu behalten sein wird.

4. Im Weiteren fällt mit Bezug auf den Text der Anklage insbesondere bei den konkreten Vorwürfen betreffend die Unternehmenstransaktionen auf, dass nach ei- nem ersten Teil mit tatsächlichen Behauptungen in einem zweiten Teil eine rechtli- che Zuordnung vorgenommen wird, in welcher unter dem Titel von einzelnen Tat- bestandsmerkmalen weitere Ausführungen gemacht werden (vgl. z.B. betr. Trans- aktion U1._____: act. 10103119 ff. [Sachverhalt] und act. 10103145 ff. [Rechtliche Zuordnung]). Die Anklägerin will diese Ausführungen als Verdeutlichung der Be- stimmung der Straftatbestände gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO verstanden wis- sen, welche dem diesbezüglichen Informationszweck der Anklage dienen sollen und strafprozessual als das Gericht nicht bindender Bestandteil der rechtlichen Würdigung zu betrachten sind (act. 1347 S. 29). Es ist somit auf die jeweiligen Passagen betreffend die rechtliche Zuordnung – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles einzugehen, sofern die Anklä- gerin im Rahmen der eingeklagten Sachverhalte nicht ausnahmsweise explizit auf weitere in diesen Passagen enthaltene Tatsachenbehauptungen verweist (vgl. dazu z.B. act. 10103197 f., Rz. 420 f. betr. "Processing Fee").

5. Im Rahmen der unter den vorgenannten Prämissen zu erfolgenden Befas- sung mit dem Sachverhalt der einzelnen Anklagevorwürfe werden mithin nachfol- gend zunächst die generellen Standpunkte der einzelnen Beschuldigten zu den ihnen angelasteten Taten wiederzugeben sein, um beurteilen zu können, inwiefern

- 107 - der diesen Taten zu Grunde liegende Anklagesachverhalt umstritten ist und folglich eines konkreten Nachweises im Rahmen einer Beweiswürdigung bedarf (vgl. hin- ten Ziffer IV./B. + C.). In der Folge werden die Beziehungen der Beschuldigten un- tereinander sowie zu den Privatklägerinnen und den anderen Tatbeteiligten aufzu- zeigen sein, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Glaubwür- digkeit der Verfahrensbeteiligten einzugehen ist (vgl. hinten Ziffer IV./D. + E.). Schliesslich werden die konkreten Tatvorwürfe an die Beschuldigten betreffend die privaten Auslagen und die Unternehmenstransaktionen im Einzelnen einer detail- lierten Würdigung zu unterziehen sein, sofern sich diese Vorwürfe für die Beurtei- lung des Falles als relevant erweisen (vgl. hinten Ziffer IV./F.+G.). B. Standpunkte der Beschuldigten

1. Beschuldigter A._____ 1.1. Der Beschuldigte A._____ stellt die Urheberschaft der in der Anklage auf- geführten privaten Auslagen und deren Abrechnung zu Lasten der I1._____ grund- sätzlich nicht in Abrede. Er erachtet sich in diesem Punkt jedoch als vollumfänglich unschuldig, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, diese Auslagen stets im Interesse der Genossenschaft bzw. zumindest nicht bewusst zu ihren Nachteil ge- tätigt bzw. verrechnet zu haben (act. 50103001 ff., act. 50104001 ff., act. 50106001 ff., act. 50107001 ff., act. 50108001 ff. + act. 52001001 ff.). 1.2. Betreffend die eingeklagten Unternehmenstransaktionen macht er grund- sätzlich geltend, sich im Rahmen der in der Anklage aufgeführten Transaktion gar nicht an der jeweiligen Zielgesellschaft beteiligt und daraus auch keine Gelder für sich persönlich bezogen zu haben (act. 50101012 ff., act. 50102001 ff., act. 50601001 ff., act. 51501001 ff., act. 51601001 ff. + act. 51901001 ff.). Soweit er im Rahmen der Transaktion U1._____ eine Beteiligung bzw. Partizipation an der Ziel- gesellschaft einräumt, stellt er sich auf den Standpunkt, die ihm in diesem Zusam- menhang zugekommenen Gelder rechtmässig als Privatperson bezogen zu haben (act. 50101008 ff. + act. 50701001 ff.).

- 108 - 1.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigten A._____ auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1336 S. 1 ff.).

2. Beschuldigter B._____ 2.1. Der Beschuldigte B._____ stellt ebenfalls nicht in Abrede, die ihm vorge- worfenen Auslagen verursacht und der H3._____ in Rechnung gestellt zu haben. Auch er ist jedoch der Ansicht, diesbezüglich stets im Interesse der Gesellschaft bzw. zumindest nicht bewusst zu deren Nachteil gehandelt zu haben (act. 50203001 ff., act. 50204001 ff. + act. 52001001 ff.). 2.2. Seine ihm vorgeworfene Mitwirkung an den inkriminierten Unternehmens- transaktionen wird vom Beschuldigten in verschiedener Hinsicht anders dargestellt. Soweit er die eingeklagte Mitwirkung und die dabei erworbenen Beteiligung an den Zielgesellschaften anerkennt, betont er im Wesentlichen, seine übernommenen Tä- tigkeiten stets im Sinne seiner Auftrag- bzw. Dienstgeberinnen ausgeführt zu ha- ben, ohne sich dabei auf deren Kosten bereichert zu haben (act. 50201001 ff., 50202001 ff., act. 50601001 ff., act. 50701001 ff., act. 51501001 ff., act. 51601001 ff. + act. 51901001 ff.). 2.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigte B._____ im Wesentlichen auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1337 S. 1 ff.).

3. Beschuldigter C._____ 3.1. Der Beschuldigte C._____ bestätigte in der Untersuchung den äusseren Ablauf der von ihm auf der Verkäuferseite hauptsächlich verantworteten Transak- tion W._____ grundsätzlich, auch wenn er hinsichtlich der Einzelheiten des Trans- aktionsprozesses diverse Einwendungen erhob (act. 50301001 ff., act. 50303001 ff. + act. 50601001 ff.). 3.2. Demgegenüber stellte er sein Wissen betreffend das in der Anklage be- hauptete unrechtmässige Vorgehen der Beschuldigten A._____ und B._____ gänz- lich in Abrede, wobei er namentlich auch jegliche tataktuelle Kenntnis von deren

- 109 - internen Abmachungen, insbesondere auch hinsichtlich einer Partizipation des Be- schuldigten A._____ am Erlös aus der Transaktion, bestritt (act. 50301042; act. 50303002, 3005 f., 3009 + act. 50601031 ff., insbes. act. 50601051).

4. Beschuldigter D._____ 4.1. Der Beschuldigte D._____ bestätigte in seinen Einvernahmen den äusse- ren Ablauf der von ihm auf der Verkäuferseite mitverantworteten Transaktion W._____ ebenfalls in seinen Grundzügen. Auch er stellte jedoch die Details der Transaktion in diversen Punkte anders dar, wobei er insbesondere hinsichtlich der vertragstechnischen Einzelheiten der Transaktionsmodalitäten in vielen Passagen eine unterschiedliche Darstellung zu Protokoll gab (act. 50401001 ff.; act. 50401040 ff.; 50401146 ff.; act. 50601001 ff.; act. 50602001 ff.). 4.2. Seine Kenntnis betreffend das behauptete unrechtmässige Vorgehen der Beschuldigten A._____ und B._____ stellte der Beschuldigte D._____ demgegen- über gänzlich in Abrede, wobei er insbesondere darauf hinwies, dass er an den konkreten Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht beteiligt war und lediglich vom Beschuldigten C._____ über deren Fortgang unterrichtet wurde. Dementspre- chend negierte auch er jegliche tataktuelle Kenntnis von diesbezüglichen internen Abmachungen der beiden Hauptbeschuldigten und namentlich auch von einer Par- tizipation des Beschuldigten A._____ am Erlös aus der Transaktion (act. 50401015 ff. + 1032; act. 50601083 ff.). 4.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigte D._____ auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1381 S. 1 ff.).

5. Beschuldigter E._____ 5.1. Der Beschuldigte E._____ anerkennt den äusseren Ablauf der Transaktio- nen BH._____ und BD._____, an welchen er jeweils auf Seiten der Zielgesellschaf- ten bzw. -objekte beteiligt war, weitestgehend. Namentlich räumt er insbesondere mit Bezug auf die Transaktion BH._____ ein, diesbezüglich in konkreten Verkaufs-

- 110 - verhandlungen mit der BC._____ Holding gestanden zu sein und dem Beschuldig- ten B._____ im gleichen Zeitraum eine Aktienbeteiligung an der BH._____ übertra- gen zu haben (act. 50501001 ff. + act. 51501001 ff.). 5.2. Gleichzeitig geht indes auch der Beschuldigte E._____ im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Transaktionen von einem rechtmässigen Vorgehen mit legalen (Provisions-)Geschäften aus (act. 51501293 f.; vgl. auch act. 51901035 ff.), wobei er mit Bezug auf die Transaktion BH._____ im Unklaren liess, inwiefern ihm von der in der Anklageschrift behaupteten Partizipation des Beschuldigten A._____ an der von ihm übertragenen Aktienbeteiligung etwas bekannt war (vgl. act. 51301067 + act. 51502041). 5.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigte E._____ grundsätzlich auch an- lässlich der Hauptverhandlung (act. 1338 S. 1 ff.).

6. Beschuldigter F._____ 6.1. Der Beschuldigte F._____ räumt im Rahmen der ihm vorgeworfenen Transaktion V._____ ebenfalls die Übertragung einer Aktienbeteiligung an den Be- schuldigten B._____ betreffend die von ihm beherrschte Zielgesellschaft ein, stellt jedoch das der Übertragung zu Grunde liegende Geschäft als Vermittlungsprovi- sion des Beschuldigten B._____ im Zusammenhang mit dem erhaltenen Refinan- zierungskredit der I1._____ dar (act. 51401006 ff., act. 51401045 f. + act. 51401066 ff.). 6.2. Der Beschuldigte geht demgemäss im Rahmen der Transaktion V._____ von einem legalen Vorgehen sämtlicher Beteiligter aus. In diesem Zusammenhang stellte er das ihm angelastete Wissen um eine unrechtmässige Abrede der Beschul- digten A._____ und B._____ mit Partizipation des Beschuldigten A._____ an der V._____-Beteiligung in der Untersuchung dezidiert in Abrede (act. 51401075 ff. + act. 51601004 f.), gleich wie er im Übrigen eine bewusste deliktische Einfluss- nahme auf den Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ gänzlich bestritt (act. 51501043 ff.).

- 111 - 6.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigte F._____ auch anlässlich der Hauptverhandlung, dies namentlich auch bezüglich seiner Unkenntnis betreffend eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der gesamten Transaktion (act. 1341 S. 1 ff.).

7. Beschuldigter G._____ 7.1. Der Beschuldigte G._____ anerkennt im Rahmen des Vorwurfes seiner Be- teiligung an unrechtmässig belasteten privaten Auslagen zum Nachteil der I1._____, einer der Teilnehmer der in diesem Rahmen eingeklagten Reise nach CN._____ im Jahr 2015 gewesen zu sein (act. 52201004 f.). Er weist in diesem Zusammenhang indes jegliches strafrechtlich relevante Verhalten von sich, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, diesbezüglich stets von einer legalen Einla- dung des Beschuldigten A._____ ausgegangen zu sein bzw. sich über die fremde Bezahlung der Reise nie konkrete Gedanken gemacht und deshalb in diesem Zu- sammenhang auch in keiner Weise im Bewusstsein einer Schädigung der I1._____ gehandelt zu haben (act. 52201006; act. 52202002 ff. [mit weitgehendem Verweis auf seine früheren Aussagen]). 7.2. Seine diesbezügliche Haltung bestätigte der Beschuldigte G._____ anläss- lich der Hauptverhandlung, wobei er die relevanten Geschehnisse nochmals dahin- gehend präzisierte, dass ihm betreffend die eingeklagte Rechnungstellung der K._____ AG an die I1._____ persönlich nie etwas bekannt gewesen sei (act. 1342 S. 1 ff.).

8. Fazit Nachdem die Vorwürfe der Anklage von sämtlichen betroffenen Beschul- digten jeweils in wesentlichen Punkten bestritten bzw. anders dargestellt werden, ist mithin im Folgenden eingehend zu prüfen, inwiefern ihnen der nicht anerkannte relevante Sachverhalt in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Beweiswür- digung gestützt auf die im Recht liegenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenü- gend nachgewiesen werden kann.

- 112 - C. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo", die sich auch in Art. 10 StPO niederschlägt, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermu- ten, dass die einer strafbaren Handlung verdächtigte Person unschuldig ist (Urteile 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; BGE 127 I 38, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.b). Als Beweiswürdi- gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38, E. 2a; BGE 124 IV 86, E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrü- ckende Bedenken bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er zur Anklage gebracht worden ist, so ist die beschuldigte Person gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (vgl. zum Ganzen SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, S. 84 ff.).

2. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien bzw. deren Mosaik (ARZT, In dubio contra, ZStrR 1997 S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). Beim Indizienbeweis wird aus bestimm- ten Tatsachen, die bewiesen sind, auf den zu beweisenden, unmittelbar rechtser- heblichen Umstand geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- leine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sach- verhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn

- 113 - sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. m.w.H.). Der Indizienprozess verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_360/2016 vom

1. Juni 2017, E. 2.4.; 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8. und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017, E. 4.1.). Massgebend ist nicht eine iso- lierte Betrachtung der einzelnen Indizien, die für sich allein betrachtet nur eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen lassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2.; vgl. auch WOHLERS, Kommentar StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1090).

3. Ein Schuldspruch darf in jedem Fall nur dann erfolgen, wenn die Tat der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und sub- jektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tat gleichsam mathematisch sicher und unter allen As- pekten unwiderlegbar feststeht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, S. 81). Es muss mithin genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem bestimm- ten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 1973 Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257; BGE 124 IV 86, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann (vgl. Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 [Nr. 2002/387S], E. 2.2.1. m.w.H.). Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, S. 84 ff.). Es genügt somit, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Täters ausgeschlossen werden kön- nen, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, so hindert dies

- 114 - das Gericht demnach nicht, subjektiv mit Gewissheit von dessen Verwirklichung überzeugt zu sein.

4. Das Gericht ist aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ver- pflichtet, sein Urteil in den wesentlichen Punkten zu begründen. Die Begründung des Urteils muss die massgeblichen Überlegungen enthalten, welche beim Ent- scheid wegleitend waren. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinan- dersetzen. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann demnach gestützt auf den Gehörsanspruch nicht eingefordert werden (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1.; BGE139 IV 179, E. 2.2.). Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Befassung des Gerichts mit jedwelchem Argument des Beschuldigten gefordert ist (vgl. dazu statt vieler Urteil 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019, E. 1.5.2. mit weiteren Hinweisen). Stellt beispielsweise ein Be- schuldigter bei belastender Indizienlage eine ihn entlastende Behauptung auf, ohne diese in einem Mindestmass plausibel zu machen, so findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung, da nicht jede beliebige Entlastungsbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist viel- mehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Beschuldigten sprechen bzw. zumindest zu begründeten Zweifeln am Anklagevorwurf Anlass geben (BGE 115 IV 104, E. 1.; BGE 107 IV 142, E. 2.c; BGE 108 IV 107, E. 3.c; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. Sep- tember 2016 [Nr. SB160176], E. III./3.3.; vgl. auch TRECHSEL, SJZ 1981 S. 320). D. Tätigkeiten und Beziehungen der Verfahrensbeteiligten

1. Tätigkeiten der Beschuldigten für die involvierten Gesellschaften 1.1. Beschuldigter A._____ 1.1.1. Der Beschuldigte A._____ war gemäss korrekter Darstellung der Anklage (act. 10103043 f.) vom 21. Dezember 1999 bis 12. Juni 2017 Verwaltungsratsprä- sident der BC._____ Holding AG sowie vom 27. August 2007 bis 31. Juli 2017 auch Verwaltungsratspräsident der H3._____ AG (act. 46203003 ff.).

- 115 - Zudem war er seit dem Jahr 1999 Vorsitzender der Geschäftsleitung der I1._____ Genossenschaft, welche als Geschäftsführungsorgan der Genossen- schaft im Sinne von Art. 898 OR fungiert (vgl. act. 10103039). Gemäss den ein- schlägigen Handelsregisterauszügen vertrat er bei dieser Tätigkeit die Genossen- schaft fortwährend mit Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. act. 46101272 ff., act. 46101318 ff., act. 46101002 ff. = act. 63601001 ff.). Vor dem Jahr 1999 war er als stellvertretender Direktor bzw. Direktor im Handelsregister eingetragen (act. 46101272 ff. [Ref 23 + 24]). Die Funktion des Geschäftsleitungsvorsitzenden versah er bis zu seinem Rücktritt per 30. September 2015. Am tt.mm.2015 wurde er im Handelsregister gelöscht (act. 46101272 ff. [Ref 26]). 1.1.2. Der Beschuldigte A._____ war mithin im vorliegend relevanten Zeitraum als (gesetzliches) Organ für die BC._____ Holding und die H3._____ tätig. Die Or- ganfunktion für die BC._____ Holding übte der Beschuldigte aufgrund eines schrift- lichen Mandatsvertrages zwischen der BC._____ und der I1._____ aus, in welchem festgelegt wurde, dass er die Funktion persönlich im Rahmen seiner Dienstpflicht für die I1._____ ausübt und dabei der Treuepflicht gegenüber der BC._____ unter- liegt. Die für diese Tätigkeit ausbezahlten Honorare und weiteren Entschädigungen standen dementsprechend der I1._____ zu, welche auch die Mehrwertsteuern und die Sozialversicherungsbeiträge auf den Honoraren abrechnete (vgl. act. 20110004 ff.). 1.1.3. Seine Tätigkeit für die I1._____ als Vorsitzender der Geschäftsleitung ver- sah der Beschuldigte A._____ auf der Grundlage von zwei Arbeitsverträgen vom

22. April 2003 und 13. Februar 2014 (act. 46001011 + 1012). Gemäss den genann- ten Arbeitsverträgen hatte der Beschuldigte Anspruch auf ein Jahressalär von CHF 440'011 brutto bzw. ab Dezember 2013 von CHF 1'200'000 brutto nebst einem va- riablen Bonus gemäss dem Personalreglement bzw. einer entsprechenden Wei- sung, welche im Jahr 2013 durch besondere Direktiven für die Geschäftsleitung abgelöst wurden. Der schriftliche Bericht der I1._____ vom 26. Juli 2019 zeigt, dass dem Beschuldigten nebst seinem vertraglich garantierten Lohn zeitweise tatsäch- lich noch weitere Lohnbestandteile und Bonuszahlungen vergütet worden sind, wel- che vom zuständigen Verwaltungsratsausschuss festgelegt und in der Folge (aus

- 116 - Diskretionsgründen) über ein Treuhandkonto von Rechtsanwalt Dr. iur. CO._____ abgewickelt wurden, wobei betragsmässig das Jahr 2008 ins Auge sticht, in wel- chem zusätzliche Lohnzahlungen von insgesamt CHF 1'250'067 und Bonuszahlun- gen von insgesamt CHF 10.7 Mio. ausgerichtet worden sind (vgl. act. 46801020 ff.). Ab dem Jahr 2009 wurde die Entschädigung der Geschäftsleitung dann aber gestützt auf ein Rundschreiben der FINMA mittels eines neu eingeführten Vergü- tungsreglements auf den Betrag von CHF 2 Mio. plafoniert, so dass der Nettolohn (inkl. Bonus) für die Folgezeit stets unter dieser Obergrenze zu liegen kam (vgl. act. 46801020). Zusätzlich zu diesen Zahlungen hatte der Beschuldigte Anspruch auf Personalfürsorgeleistungen, für welche er bei seiner Arbeitgeberin versichert war (vgl. act. 46001012). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ seine Position als Vorsitzender der Geschäftsleitung als Angestellter der I1._____ versah und somit in dieser Hinsicht als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 319 ff. OR zu qualifizieren ist. Mit Bezug auf seine Stellung als Arbeitnehmer galten für ihn firmenintern nebst den arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich auch die Statuten, die Unternehmensreglemente sowie allfällige besondere Weisungen der arbeitgebenden Genossenschaft (vgl. dazu im Einzelnen hinten Ziffer IV./F./2.2./e). 1.1.4. Ab dem 1. Oktober 2015 fungierte der Beschuldigte A._____ als Verwal- tungsratspräsident der W._____ Holding AG (mit einer persönlichen Beteiligung von 15 Prozent), welche aus dem vorliegend unter der Transaktion W._____ ein- geklagten Zusammenschluss der W._____ AG mit der CP._____ AG hervorgegan- gen ist (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./4.). Hinsichtlich dieser Funktion werden in der Anklage indessen keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen ihn erhoben. 1.2. Beschuldigter B._____ 1.2.1. Der Beschuldigte B._____ war entsprechend den korrekten Ausführungen der Anklage (act. 10103045 + 3159) vom 21. Dezember 1999 bis zum 10. Juni 2015 Mitglied des Verwaltungsrates der H3._____ SA, welche per 27. Juni 2007 in die BC._____ Holding AG integriert wurde (vgl. act. 554/2). Per 1. Januar 2006 wurde

- 117 - der Beschuldigte zusätzlich als Geschäftsführer der BC._____ Holding (mit Kollek- tivunterschrift zu zweien) ernannt (act. 20102012 + 2018), welche Position er for- mell indes erst per tt.mm.2006 (als Nachfolger von CQ._____, welcher wiederum erst nachträglich als CEO im Handelsregister gelöscht wurde, vgl. act. 20102203; act. 554/2) antrat und diese dann bis zum 23. März 2011 besetzte (Nachfolger war in der Folge CR._____). Bei den Tochtergesellschaften BF._____ AG und H3._____ AG war der Beschuldigte vom 2. Dezember 2008 bis 16. August 2011 bzw. vom 27. August 2007 bis zum 26. November 2015 als Verwaltungsrat sowie bis zum 22. Oktober 2008 (Nachfolgerin war CS._____) bzw. bis zum 21. Juni 2011 (Nachfolger war hier ebenfalls CR._____) auch als Geschäftsführer (jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien) tätig (vgl. act. 46203003 ff.). 1.2.2. Im Zeitraum der Niederlegung seiner Geschäftsführermandate bei der BC._____ Holding und der H3._____ machte sich der Beschuldigte B._____ im Jahr 2011 mit der N._____ AG selbständig. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war er für die I1._____ als Berater tätig, wobei er diesbezüglich in enger Zusammenar- beit mit dem dort als Geschäftsvorsitzenden amtierenden Beschuldigten A._____ bis zu dessen Ausscheiden im Jahr 2015 diverse Beratungsdienstleistungen für die Genossenschaft übernahm, welche im vorliegenden Zusammenhang insbeson- dere im Rahmen der Transaktion W._____ von Bedeutung sind, wo der Beschul- digte in dieser Funktion anerkanntermassen an diversen geschäftlichen Treffen mit den Beschuldigten C._____ und D._____ teilgenommen hat (vgl. act. 50601148). Im Jahr 2012 schloss sich die N._____ AG mit der (aus der CT._____ her- vorgegangenen) CU._____ AG zur hauptsächlich im Private-Equity-Bereich tätigen CM._____ AG (nachfolgend: CM._____) zusammen, worauf der Beschuldigte B._____ Beteiligter (zu 30 %) und Verwaltungsrat (als Vize-Präsident) der CM._____ wurde (vgl. dazu die Aussagen von CV._____ gemäss act. 51104004 f.; vgl. auch act. 60601026). 1.2.3. Die Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten B._____ für die H3._____ SA bzw. die BC._____ Holding war bis April 2006 – soweit aus den Akten ersichtlich

– nicht durch einen schriftlichen Vertrag geregelt (vgl. act. 52001006). Die nachfol-

- 118 - gende Doppeltätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzender Geschäftslei- tung für die BC._____ Holding und die H3._____ AG nahm der Beschuldigte dann in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrats-Delegierter wahr (act. 52001006; vgl. dazu auch die Anklage in act. 10103024). Im Hinblick auf dieses Engagement wurde ein Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 geschlossen, welcher insbeson- dere das Entschädigungsmodell (inkl. Spesenregelung gemäss separatem Regle- ment), welches jährliche Vergütungen (Basishonorar von CHF 550'000; Cashbonus von CHF 403'000; Long-Term-Incentive von CHF 400'000) festlegte und am Rande noch weitere Vertragspunkte (namentlich die Dauer des Vertrages) ansprach. Eine unterzeichnete Version dieses Vertrages liegt zwar nicht in den Akten, doch ergibt sich aus der beiliegenden Korrespondenz und den Aussagen des Beschuldigten B._____ selbst, dass der Vertrag in der Folge in dieser Form seine Gültigkeit er- langte und als Basis für die Abrechnung seiner Dienstleistungen diente (vgl. act. 32601085 ff. [nicht unterzeichneter Entwurf, welcher gemäss der beiliegenden Kor- respondenz per Amtsantritt vom 1. April 2006 Gültigkeit erlangte]; vgl. auch act. 50203011; act. 52003006 f.). Es kann deshalb ausgehend von diesem Mandats- vertrag davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte B._____ die Aufgabe des Verwaltungsratsdelegierten und Geschäftsführers für die beiden besagten Ge- sellschaften im Rahmen eines selbständigen Mandates wahrnahm, zumal dies auch von BC._____-Finanzchef CW._____ (act. 51201005) sowie vom Beschuldig- ten so bestätigt wurde (act. 50701037; act. 52001007). In Präzisierung dieses Man- datsvertrages erfolgte am 5. November 2009 eine weiteren Vereinbarung betref- fend Nebenkosten, welche die Übernahme von Kosten für ein Autoleasing und ei- nes Beitrages an ein Businessappartement (in der Höhe von CHF 4'000 pro Monat) vorsah (act. 66701016; vgl. dazu auch act. 52001011 ff.). Zur Aufhebung des Man- datsvertrages vom 17. Januar 2006 kam es dann mit Schreiben vom 1. Juli 2010 per 30. Juni 2011 (vgl. act. 20110059 ff. insbes. act. 20110073 ["Aufhebungsver- einbarung"]). Die Entschädigung (inkl. Nebenkosten) für diese Mandatstätigkeit wurde seitens des Beschuldigten B._____ teilweise mit einem Mehrwertsteuerauf- schlag versehen und auf der Basis einer entsprechenden Rechnungsstellung der Einzelfirma "B._____ Consulting" abgerechnet, wobei keine Sozialversicherungs- leistungen einbezogen waren (vgl. act. 20110018 ff. [Personaldossier]; vgl. auch

- 119 - act. 32601088; act. 66701014 f.). Teilweise erfolgte die Entschädigung des Be- schuldigten bzw. seiner Gesellschaft (CX._____ AG) aber auch via Lohnabrech- nung ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. act. 20110076 [Lohnabrechnung 2011]). Nebst der mandatsrechtlich geregelten Verwaltungsratstätigkeit des Be- schuldigten B._____ für die BC._____ Holding bestanden indessen keine speziel- len Einzelabreden betreffend die Vermittlung der angestrebten Kaufverträge mit der jeweiligen Zielgesellschaft, wie dies der Beschuldigte B._____ insbesondere be- treffend die Transaktion V._____ ausdrücklich bestätigte (vgl. act. 51601020). Wenn das Rechtsgutachten CY._____ mithin in diesem Zusammenhang zum Schluss kommt, die entsprechend vertraglich vereinbarte Tätigkeit deute hier auf das Vorliegen eines (zusätzlichen) Mäklervertrages hin (vgl. act. 1323/3 S. 10), so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. In ähnlicher Weise geht sodann auch das Rechtsgutachten BV._____ im Rahmen seiner Untersuchung der Transaktion V._____ von einem (zusätzlichen konkludenten) Auftragsverhältnis zwischen der BC._____ Holding und dem Beschuldigten B._____ betreffend eine "Mittler-Rolle" für das Zustandekommen der Transaktion aus (vgl. act. 1208/1 S. 8), weshalb auf die darauf gestützten Überlegungen des Gutachtens bereits infolge des Nichtbe- stehens einer solchen vertraglichen Grundlage nicht weiter einzugehen ist. Ange- sichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ (und mit ihm auch der Be- schuldigte A._____) auf Seiten der Zielgesellschaften als (lediglich) Beteiligte bzw. Berechtigte regelmässig keine operativen Funktionen innehatten oder sonstwie mandatiert waren, stehen vorliegend schliesslich auch die im Rechtsgutachten CY._____ diskutierten Konstellationen einer Doppelvertretung bzw. einer Doppel- mäkelei der Beschuldigten vorliegend nicht weiter zur Disposition (vgl. act. 1323/3 S. 9 f.). 1.2.4. Der Beschuldigte B._____ war in den Jahren 2011 bis 2015 – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziffer 1.2.2.) – auch für die I1._____ tätig. Gemäss seinen eigenen Ausführungen sowie auch den Angaben von CZ._____ (als seinerzeitigem Stellvertreter des Geschäftsvorsitzenden) waren die diesbezüglichen Aktivitäten in einem Rahmenvertrag geregelt, welcher als Grundlage für die verschiedenen Ein- zelaufträge diente, welche der Beschuldigte B._____ im Laufe der Jahre für die

- 120 - I1._____ ausführte (vgl. dazu act. 51601020 + act. 51007005). Die konkreten Mo- dalitäten dieser vertraglichen Tätigkeit sind zwar unklar. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte B._____ in diesem Rahmen namentlich Beratungsleistun- gen für die Genossenschaft und insbesondere den Beschuldigten A._____ er- brachte (vgl. dazu im Einzelnen die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 50101054 f. sowie des Beschuldigten B._____ selbst gemäss act. 50602011), welche sich im vorliegenden Zusammenhang insbesondere in seiner Mitwirkung an der Annäherung der I1._____ (bzw. CP._____) an die W._____ offenbarten. Hierfür wurde der Beschuldigte B._____ von der I1._____ zu Lasten der Kostenstelle des CEO (betr. Beratungsaufwand) in der Form von regelmässigen Honoraren entschä- digt, welche sich auf insgesamt rund CHF 2.8 Mio. beliefen (vgl. dazu im Einzelnen die Rechnungsstellungen der N._____ AG seit 1. November 2011 gemäss act. 45315001 ff.). Für den weiteren Sachverhalt kann mithin in diesem Zusammenhang von einem konkludent geschlossenen Rahmenvertrag (mit stillschweigender Annahme des Beschuldigten) mit fixer Vergütung ausgegangen werden, wie dies grundsätz- lich auch im Rechtsgutachten CY._____ als mögliche Vertragsform umschrieben wird (vgl. act. 1323/3 S. 5 f.). Es standen in dieser Beziehung allgemeine Bera- tungsdienstleistungen des Beschuldigten B._____ im Vordergrund, welche sich im Einzelfall (wie namentlich auch im Fall W._____) näher konkretisierten und gemäss den entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten A._____ anlässlich der Hauptverhandlung dann auch mit exekutiven Kompetenzen des Beschuldigten B._____ verbunden werden konnten (vgl. act. 1336 S. 34: "Er hatte von mir sicher im Rahmen dieser Beratung die Legitimation, solche Gespräche in einer völligen Ideen-Braimstorming-Phase zu führen."). 1.3. Beschuldigter C._____ 1.3.1. Der Beschuldigte C._____ gründete – nach einer Laufbahn als CEO der DA._____ AG – im August 2009 die W._____ AG und war fortan deren Verwal- tungsratspräsident, wobei er sich auch operativ als Geschäftsführer vollständig der neuen Firma widmete (act. 50301004). In dieser Funktion nahm er auf der Suche nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten für sein Geschäftsmodell im Jahr 2011

- 121 - Kontakt mit der I1._____ auf, woraus sich später die Transaktion W._____ ergab (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./4.). 1.3.2. Per 1. Januar 2018 zog sich der Beschuldigte C._____ definitiv aus der operativen Ebene der W._____ zurück und legte dann am 30. Juni 2018 all seine Ämter bei der W._____ bzw. W._____ Holding AG infolge Antrittes seines Ruhe- standes nieder (vgl. act. 50301041). 1.4. Beschuldigter D._____ 1.4.1. Der Beschuldigte D._____ war – nach einer Anfrage des Beschuldigten C._____ im Mai 2009 – Mitgründer und Teilhaber (mit Drittelbeteiligung) an der W._____ AG. Er war in dieser Funktion insbesondere für die finanztechnischen Be- lange des Unternehmens verantwortlich und überliess die Repräsentation der Ge- sellschaft nach aussen (inkl. Verhandlungsführung mit Dritten) ausschliesslich dem Beschuldigten C._____, was insbesondere auch im Rahmen der Transaktion W._____ in den Jahren 2011 - 2015 so gehandhabt wurde (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./4.). 1.4.2. Nach der Gründung der W._____ Holding AG am 17. Juni 2015 übernahm der Beschuldigte D._____ die Position des Geschäftsführers in diesem neuen Un- ternehmen (vgl. act. 50401004). Er ist laut den entsprechenden Handelsregisterda- ten per tt.mm.2018 aus der W._____ Holding AG ausgeschieden. Gemäss eigenen Angaben wurde er damals von seiner Arbeitgeberin entlassen und hatte dort am

31. August 2018 seinen letzten Arbeitstag (act. 50401042; act. 1381 S. 2 f.). 1.5. Beschuldigter F._____ 1.5.1. Der Beschuldigte F._____ fungierte als Mehrheitsaktionär der von ihm mit- gegründeten V._____ SA (V._____) während der gesamten vorliegend relevanten Zeit als Verwaltungsratspräsident der V._____, welche im Bereich des Kleinkredit- und Leasinggeschäfts tätig war. Er hat sich im Rahmen der zu beurteilenden Trans- aktion im Kooperationsvertrag mit der BF._____ vom 25. Januar 2012 dazu ver- pflichtet, dieses Mandat zumindest bis zur abschliessenden Abwicklung der

- 122 - V._____-Kundenverträge durch die BF._____ (d.h. bis zum Abschluss der gesam- ten Transaktion im Jahr 2014) fortzuführen (vgl. act. 61603288), welcher Verpflich- tung er in der Folge dann auch nachkam. Im Weiteren hielt der Beschuldigte F._____ in der relevanten Zeitspanne eine Minderheitsbeteiligung an der DB._____ SA und engagierte sich insofern im Mietkautionsgeschäft, in welchem zu jener Zeit auch die BH._____ tätig war (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Anklage gemäss act. 10103285 f.). 1.5.2. In der Funktion des Verwaltungsratspräsidenten der V._____ war der Be- schuldigte der Hauptansprechpartner in sämtlichen Geschäften der von ihm präsi- dierten Gesellschaft und führte mithin auch die Gespräche bzw. Verhandlungen mit der BF._____ bzw. BC._____ Holding im Rahmen der vorliegend inkriminierten Transaktion V._____ in den Jahren 2010 - 2014 (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./3.). Zur gleichen Zeit war er im Zusammenhang mit seiner Minderheitsbeteiligung an der DB._____ auch in die Transaktion BH._____ involviert, indem er mit Transakti- onsvertrag vom 16. Mai 2013 an der BH._____ eine Minderheitsposition von 10 Prozent erwarb (vgl. auch hinten Ziffer IV./G./5.). 1.6. Beschuldigter E._____ 1.6.1. Der Beschuldigte E._____ war in der relevanten Zeit hauptsächlich in der Immobilienbranche tätig und beteiligte sich über seine DC1._____-Firmengruppe an entsprechenden Grossprojekten in der gesamten Schweiz. Daneben hielt er di- verse Beteiligungen an anderen Unternehmen, welcher er insbesondere über die CH._____ AG (mit einem Ableger in DD._____) zusammen mit seinem Geschäfts- partner DE._____ verwaltete (vgl. act. 51502009). 1.6.2. Während die CH._____ AG im Rahmen der Transaktion BH._____ eine massgebende Rolle auf der Verkäuferseite spielte (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./5.), wurde die Transaktion BD._____ unter Federführung der DC1._____-Gruppe auf- gegleist, welche Anteilsscheine an der Stadioneigentümerin DF._____ (Genossen-

- 123 - schaft BD._____) hielt und dem Beschuldigten E._____ massgebliche Mitsprache- rechte bei der Suche nach möglichen Geschäftspartnern sicherte (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./6.). 1.7. Beschuldigter G._____ Der Beschuldigte G._____ ist Inhaber der K._____ AG, einer Kommunika- tionsagentur in DG._____ (act. 1342 S. 1 + 8; act. 1382 S. 2). Er war über diese Firma ab dem Jahr 2008 und namentlich auch in der vorliegend relevanten Zeit für die Kommunikationsabteilung der I1._____ tätig, womit auch die regelmässige Be- ratung der Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden in Kommunikationsfragen ein- herging (act. 1342 S. 2; act. 1382 S. 2 f.). Der Beschuldigte arbeitete für die I1._____-Gruppe in diesem Mandat diverse Kommunikationsstrategien aus, dies unter anderem auch für das Unternehmenszentrum "DH._____" sowie im Rahmen des Projektes "BQ._____", wo es unter anderem auch um die Abklärung der Rolle des Beschuldigten A._____ in der Transaktion U1._____ ging (vgl. act. 52201002

f. + act. 52002006 ff.).

2. Beziehungen der Beschuldigten untereinander und zu involvierten Dritten 2.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ als Hauptbeteiligte der in der vor- liegenden Anklage erhobenen Vorwürfe lernten sich im Jahr 1999 im geschäftlichen Kontext bei der H3._____ (später BC._____ Holding) im Zusammenhang mit dem Einstieg dieser Gesellschaft ins sog. "Issuing" des Kreditkartengeschäfts kennen und pflegten in der Folge eine berufliche und auch freundschaftliche Beziehung, in deren Rahmen man sich regelmässig privat besuchte und einmal auch gemeinsam in die Ferien reiste (vgl. Beschuldigter B._____: act. 52001003 f.; Beschuldigter A._____, welcher das geschäftliche Verhältnis in den Vordergrund stellte: act. 52001004: "B._____ war für mich vor allem in geschäftlicher Hinsicht eine sehr wichtige Stütze."; vgl. dazu auch act. 50101020 + 1053 f.). Im Rahmen der ge- schäftlichen Beziehung war der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2011 - 2015 namentlich auch als persönlicher Berater des Beschuldigten A._____ bei dessen Geschäftsführungsaufgaben für die I1._____ tätig (act. 50101054 f.; vgl. auch act. 50101020).

- 124 - Ferner versahen die beiden Beschuldigten gleichzeitig ein Verwaltungs- ratsmandat in der BC._____ Holding, welche als Gemeinschaftsunternehmen ver- schiedener schweizerischen Banken im Kreditkartengeschäft fungierte, das in die- ser Zeit über ein grosses Wachstumspotential verfügte. In diesem Rahmen waren sie teilweise auch in deren Tochtergesellschaften gleichzeitig als Verwaltungsräte aktiv, wobei der Beschuldigte B._____ in diesen Unternehmen zeitweise auch als Geschäftsführer – und insofern formell Unterstellter des Beschuldigten A._____ so- weit dieser Verwaltungsratspräsident war – agierte (vgl. zu den konkreten damali- gen Positionen der beiden Beschuldigten bereits vorstehend Ziffern 1.1. + 1.2.). 2.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ waren in der vorliegend relevan- ten Periode zeitweise auch durch eine Aktiengesellschaft miteinander verbunden, welche am 27. Juni 2005 von Rechtsanwalt Dr. iur. BN._____ im Auftrag des Be- schuldigten B._____ für diesen treuhänderisch unter der Firma "CC._____ AG" (CC._____) gegründet wurde, wobei sämtliche Inhaberaktien dem Beschuldigten B._____ übertragen wurden (vgl. act. 50701004 + 1008; vgl. auch act. 20102100 ff.). Zweck der Gründung dieser Beteiligungsgesellschaft (mit der hauptsächlichen Funktion einer Private-Equity-Gesellschaft) war der Erwerb einer Gesellschaftsbe- teiligung im Vorfeld der Transaktion U1._____ in der Höhe von CHF 1.5 Mio. (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./2.). Aus der im Recht liegenden Vereinbarung vom 31. Au- gust 2005 betreffend Treuhand/Beteiligung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ (act. 65702137 f.) ist ersichtlich, dass die Beschuldigten per dieses Datum jeweils den Betrag von CHF 750'000 in die Beteiligungsgesellschaft einge- schossen haben, wobei nach aussen hin aber weiterhin lediglich der Beschuldigte B._____ in Erscheinung trat und den Anteil des Beschuldigten A._____ treuhände- risch hielt (Ziff. 5). Vereinbart wurde weiter, dass der Beschuldigte B._____ perio- disch abrechnete und beiden Partner im Innenverhältnis nach Massgabe ihres fi- nanziellen Engagements an der Willensbildung partizipierten und am jeweiligen Geschäftserlös beteiligt wurden (Ziff. 3 und 4). Es bestand mithin seit dem 31. Au- gust 2005 – entgegen dem Beschuldigten B._____ (act. 50703034 f.) – eine hälftige Beteiligung des Beschuldigten A._____ im Sinne einer stillen Teilhabe im Rahmen einer einfachen Gesellschaft, worauf auch die aktenkundige handschriftliche Skizze

- 125 - von BN._____ hindeutet (vgl. act. 40308080: "stiller Teilhaber") und was grundsätz- lich auch der Beschuldigte A._____ zu Beginn der Untersuchung so eingeräumt und später zumindest nicht bestritten hat (vgl. act. 50101010; act. 50703034). In- wiefern es durch den Beschuldigten A._____ später auch zu einer formellen Über- nahme von 50 Prozent der Aktien der CC._____ kam, ist unklar. BN._____ als da- maliger Verwaltungsratspräsident (und gleichzeitiger Rechtsberater) der CC._____ äusserte sich dazu widersprüchlich (vgl. dazu einerseits die Bestätigung zu Handen des Beschuldigten A._____ vom 24. August 2006: "Gerne teile ich Ihnen mit, dass Sie persönlich 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000 Nennwert an der CC._____ AG besitzen." [act. 65702139] und andrerseits die Aussage in der Einvernahmen vom

22. Juni 2020, wonach er nie "aktienrechtlich notwendige Massnahmen" unternom- men habe, damit der Beschuldigte A._____ (formell) Aktionär wurde, da er nie ent- sprechende Unterlagen erhalten habe, damit so etwas hätte umgesetzt werden können [act. 51502020]), und auch die beiden Direktbeteiligten enthielten sich dies- bezüglich einer klaren Stellungnahme, doch gehen sie grundsätzlich selber davon aus, dass der Beschuldigte A._____ zu einem bestimmten Zeitpunkt auch formeller Aktionär der Beteiligungsgesellschaft geworden ist. Der Beschuldigte A._____ sprach in der Untersuchung jedenfalls immer wieder davon, die Aktien der CC._____ dem Beschuldigten B._____ per 1. Januar 2013 zurückgegeben zu ha- ben (vgl. dazu im Einzelnen hinten Ziffer IV./G./5.3.1.). Und der Beschuldigte B._____ wies darauf hin, es sei nicht klar, wann der Beschuldigte A._____ konkret Aktionär der CC._____ geworden sei, wobei er dies bis Mai 2006 sicher noch nicht gewesen sei (act. 50702182). Für Letzteres spricht in der Tat eine E-Mail von BN._____ vom 21. Mai 2006, mit welchem er darauf hinweist, dass die Zertifikate der Inhaberaktien (der CC._____) dem Beschuldigten A._____ noch auszuhändi- gen wären (act. 65500529). Das formelle Aktionariat des Beschuldigten A._____ kann jedoch letztlich offenbleiben, da hinreichend geklärt ist, dass der Beschuldigte A._____ jeweils zumindest im Umfang seiner finanziellen Einlage am Erfolg der CC._____ partizipierte. Nicht anders kann denn auch die Aussage des Beschuldig- ten B._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gedeutet werden, wonach man gemeinsam unternehmerische Investitionen in KMU-Ideen getätigt habe (act. 52001003).

- 126 - Am 6. März 2013 wurde die CC._____ in die CE._____ AG (CE._____) umfirmiert (vgl. act. 65702147 f.). Wann und unter welchen Umständen der Be- schuldigte A._____ als Beteiligter bzw. Berechtigter aus dieser Gesellschaft aus- schied, ist umstritten und wird aufgrund der wichtigen Bedeutung dieser Frage im Rahmen der Transaktion BH._____ im Rahmen der Erwägungen zu diesem kon- kreten Anklagevorwurf im Einzelnen zu klären sein (vgl. hinten Ziffer IV./G./5.4.). Im Zuge der anlaufenden Ermittlungen der FINMA versuchte sich der Beschuldigte B._____ im September 2016 raschmöglichst von der CE._____ zu trennen (vgl. act. 32912310; vgl. auch act. 65501238), was ihm per 22. September 2016 denn auch via Verkauf des Gesellschaftsmantels gelang (vgl. dazu act. 32912304 ff., insbes. act. 32912723). Die weitere Umfirmierung dieser Gesellschaft vom 4. Ok- tober 2016 auf den Namen "DI._____ AG" geht mithin nicht mehr auf den Beschul- digten B._____ zurück und hat im vorliegenden Zusammenhang auch keine mass- gebende Bedeutung mehr. 2.3. Die Beschuldigten C._____ und D._____ waren im relevanten Zeitraum als Geschäftspartner miteinander verbunden, nachdem der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten D._____ im Jahr 2009 als Teilhaber der W._____ AG gewinnen konnte (vgl. dazu vorstehend Ziffern 1.3. + 1.4.). Gemäss beiderseitigem Bekunden ergab sich daraus eine fruchtbare und erfolgreiche Zusammenarbeit auf geschäft- licher Ebene bis zum Ausscheiden des Beschuldigten C._____ aus der W._____ Holding AG am 30. Juni 2018, ohne dass damit gleichzeitig auch eine private Freundschaft verbunden war (vgl. dazu act. 50301041; act. 50401003). Den Beschuldigten A._____ lernte der Beschuldigte C._____ bereits in den Jahren 2005 oder 2006 an einer Weiterbildungsveranstaltung kennen, woraus sich im Jahr 2010 dann der Kontakt zur I1._____ und zum Beschuldigten B._____ ergab, welcher damals als Berater für das KMU-Geschäft der I1._____ verantwort- lich zeichnete. Im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Transaktion W._____ in den Jahren 2011/12 ergab sich sodann eine engere Zusammenarbeit des Be- schuldigten C._____ mit den Beschuldigten A._____ und B._____, während der Beschuldigte D._____ primär via den Beschuldigten C._____ über den entspre- chenden Geschäftsgang informiert wurde (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./4.4.). Im

- 127 - Laufe dieser Verhandlungen resultierten auch gewisse Inkompatibilitäten zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ (auch wenn dies der Beschuldigte C._____ in seiner entsprechenden Befragung nicht so sehen mochte [vgl. act. 50301004]), welche das Zusammengehen der W._____ mit der CP._____ indes- sen letztlich nicht zu sabotieren vermochten. Nachdem der Beschuldigte D._____ nach der Gründung der W._____ Hol- ding AG in diesem Unternehmen im Juli 2015 die Position des Geschäftsführers übernahm, kam es seinerseits zu einer näheren Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten A._____, welcher ab diesem Zeitpunkt als Verwaltungsratspräsident dieser Holding sein direkter Vorgesetzter war (act. 50401004). Schliesslich ergaben sich im Rahmen der Entflechtung des gemeinsamen Engagements der vier genannten Beschuldigten in den Jahren 2016/2017 deutliche Differenzen zwischen den Geschäftspartnern, da sich offenbar insbesondere der Beschuldigte A._____ vom Beschuldigten C._____ gehörig unter Druck gesetzt fühlte (vgl. dazu insbesondere die TK-Protokolle vom 24. Februar 2018 [act. 80203163 ff.]). Zu erheblichen Spannungen kam es in diesem und anderem Zusammen- hang im Übrigen auch zwischen dem Beschuldigten A._____ und den Verantwort- lichen der I1._____, wobei namentlich auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ im Rahmen des Ausscheidens des Beschuldigten aus der I1._____ im Jahr 2015 hinzuweisen ist (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105008 f.). 2.4. Der Beschuldigte F._____ lernte den Beschuldigten B._____ im November 2010 kennen, nachdem im Rahmen des von Ersterem geplanten (Teil-)Verkaufes der V._____ ein Kontakt mit der BC._____ Holding zustande gekommen und der Beschuldigte B._____ zu jener Zeit der Geschäftsführer der BC._____ war (act. 51401019). Im Verlauf der nachfolgenden Verhandlungen machte der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten F._____ im August 2011 mit dem Beschuldigten A._____ bekannt, worauf es in diesem Kreis zu mehreren gemeinsamen Abendes- sen kam (act. 51401020). Der Beschuldigte F._____ beschrieb das Verhältnis zum

- 128 - Beschuldigten B._____ in der Untersuchung als freundschaftlich, während dasje- nige zum Beschuldigten A._____ eher flüchtig gewesen sei und man auch keine Geschäfte miteinander gemacht habe (act. 51401020). Die Beziehung des Beschuldigten F._____ zum Beschuldigten E._____ be- schränkte sich auf drei oder vier kurze geschäftliche Begegnungen im Rahmen der Transaktion BH._____ (vgl. act. 51301004; act. 51401020), welche im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter von Relevanz sein werden. 2.5. Der Beschuldigte E._____ machte im Jahre 2012 die zufällige Bekannt- schaft des Beschuldigten A._____, worauf Letzterer den Beschuldigten E._____ im Verlauf des Jahres 2012 auch mit dem Beschuldigten B._____ bekanntmachte, um Geschäftsmöglichkeiten im Bereich des Mietkautionsgeschäfts zu diskutieren (vgl. act. 51301002 f.). In der Folge kam es zu intensiven geschäftlichen Kontakten mit dem Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BH._____, welche sich gegen Ende verschlechterten, als die Abwicklung der Transaktion ins Stocken ge- riet, ohne dass darüber aber ein offener Streit ausgebrochen wäre (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./5.4.). Mit den weiteren vorliegend Beschuldigten pflegte der Beschuldigte E._____ – abgesehen von den bereits erwähnten kurzen geschäftlichen Kontakten zum Beschuldigten F._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ (vgl. vorste- hend Ziffer 2.3.) – keinen Umgang. 2.6. Den Beschuldigten G._____ verband insbesondere zum Beschuldigten A._____ ein näherer Kontakt, da er im Rahmen der Kommunikationsberatung der I1._____ regelmässig mit dem Beschuldigten A._____ zusammenarbeitete. An- haltspunkte für eine freundschaftliche Beziehung ergeben sich im Zusammenhang mit der Reise nach CN._____ im Jahr 2015, für welche beide Beschuldigten vorlie- gend in unterschiedlicher Form angeklagt sind (vgl. dazu im Einzelnen hinten Ziffer IV./F./2.+3.). Soweit aktenkundig brach der Kontakt dann aber mit dem Ausschei- den des Beschuldigten A._____ aus der I1._____ relativ rasch ab und war im Zeit- punkt der Einvernahmen der beiden Beschuldigten nicht mehr vorhanden (act. 52201003).

- 129 - Zum Beschuldigten B._____ oder zu anderen vorliegend Beschuldigten hatte der Beschuldigte G._____ im Rahmen der vorliegend zu diskutierenden Vor- fälle keinen konkreten Bezug. Demgegenüber kam es in der Beziehung mit der Privatklägerin 4 im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der inkriminierten Ge- schehnisse zum Zerwürfnis, welches sich bis heute hinzieht (vgl. act. 1382 S. 30 ff. + Prot. S. 152 ff.). E. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten

1. Aus den soeben geschilderten Aktivitäten und Beziehungen der verschie- denen Akteure ergibt sich, dass im Zeitraum der Taten diverse Bindungen sowohl zwischen den Beschuldigten selbst als auch zwischen den Beschuldigten und den Privatklägerinnen bzw. weiteren Verfahrensbeteiligten bestanden. Dies ist bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der befragten Beschuldigten wie auch der einver- nommenen Dritten (namentlich der Vertreter der Privatklägerinnen) insofern zu be- rücksichtigten, als immer dann von einer Zurückhaltung in der Beweiswürdigung auszugehen ist, wenn aufgrund der jeweiligen besonderen Verfahrensstellung oder dem besonderen Beziehungsgeflecht des Einzelnen in Betracht zu ziehen ist, dass dessen Aussagen nicht frei von jeglicher Interessenlage erfolgten.

2. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Be- schuldigten vorab zu berücksichtigen, dass sie allesamt in ihrer Stellung als Mitbe- schuldigte ausgesagt haben, so dass sie bei ihren Ausführungen nicht der Wahr- heitspflicht unterstanden und sie auch ansonsten keine Pflicht traf, in irgendeiner Weise zu ihrer Belastung beizutragen. Als unmittelbar vom Ausgang des Strafver- fahrens Betroffene hatten sie vielmehr ein durchaus legitimes Interesse, die Ge- schehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Insbesondere konnten sie geneigt sein, durch Weglassungen, Bestreitungen und Belastungen der anderen Mitbeteiligten ihren eigenen Tatbeitrag zu negieren bzw. zu minimieren, zumal sich im Verlauf der Aufarbeitung der Geschehnisse in diverser Hinsicht erhebliche Spannungen unter den Involvierten ergaben, welche teilweise bis heute andauern. Es hat sich andrerseits aber auch gezeigt, dass bestimmte Beschuldigten unterei-

- 130 - nander mehr oder weniger stark verbunden bzw. befreundet sind, weshalb sie in- sofern versucht sein könnten, ungerechtfertigte Entlastungen zu Gunsten des be- freundeten Mittäters zu deponieren. Die Glaubwürdigkeit aller Beschuldigten ist mit- hin in diesem Sinne eingeschränkt und ihre Aussagen sind unter Berücksichtigung der Geschehnisse des konkreten Einzelfalles jeweils mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 2.1. Im Einzelnen ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen in casu namentlich zu beachten, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in beson- derer Weise miteinander verbunden waren. Insbesondere ist in diesem Rahmen darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ mittels eines überaus lukrativen Vertrages als Berater der I1._____ zu – vorliegend nicht weiter strafrechtlich relevanten – Einnahmen in der Grössenordnung von rund CHF 2.8 Mio. verhalf. Aufgrund dieser Verbindung ist nicht auszuschliessen, dass insbesondere der Beschuldigte B._____ bereits aus dieser Warte geneigt sein könnte, den Beschuldigten A._____ mit entlastenden Angaben zu unterstützen. Dass die beiden Beschuldigten im Nachgang zu den inkriminierten Ereignissen of- fenbar zueinander auf eine gewisse Distanz gingen, vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. 2.2. Die Beschuldigten C._____, D._____, F._____, E._____ und G._____ pfleg- ten im Verhältnis zu den Beschuldigten A._____ und B._____ und auch unterei- nander primär geschäftliche Kontakte, wobei die Verbundenheit in einzelnen Fällen enger war als in anderen, was aufgrund der mehrjährigen Geschäftspartnerschaft insbesondere für die Beschuldigten C._____ und D._____ zutrifft, weshalb auch ihre Aussagen in dieser Beziehung mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Im Übrigen hatte sich die genannte Verbundenheit im Zeitpunkt der einzelnen Einver- nahmen der Beteiligten indessen – wohl nicht zuletzt auch wegen des angehobe- nen Strafverfahrens – bereits wieder weitgehend relativiert, so dass für diese Phase nicht mehr von einer besonderen Beziehung auszugehen ist, welche bei der Wür- digung der Aussagen zu erhöhter Vorsicht Anlass zu geben vermöchte.

3. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der übrigen an den inkriminierten Trans- aktionen Verfahrensbeteiligten (namentlich die Mitinhaber bzw. -arbeiter der auf

- 131 - beiden Seiten involvierten Gesellschaften) ist festzuhalten, dass sie teilweise als Zeugen im Sinne von Art. 162 ff. StPO, teilweise aber auch als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 StPO einvernommen wurden. 3.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der einvernommen Zeugen ist diesbe- züglich festzuhalten, dass sie verpflichtet waren, die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäss zu beantworten und nichts zu verschweigen, an- sonsten ihnen gemäss Art. 307 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohte. Demgegenüber waren die befragten Auskunftspersonen, welche weitestgehend als Nichtbeschuldigte, welche als Täter nicht ausgeschlos- sen werden konnten, zur Sache befragt worden sind (vgl. Art. 178 lit. d StPO), zwar nicht zur Aussage verpflichtet, unterstanden jedoch gestützt auf Art. 181 Abs. 2 StPO immerhin den Straffolgen von Art. 303 - 305 StGB, sofern sie sich bereit er- klärten, Angaben zur Sache zu machen. 3.2. Zur spezifischen Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen und Auskunftsper- sonen rechtfertigt sich vorab die Feststellung, dass trotz diverser Interpendenzen der einzelnen Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkung an den internen Entscheid- findungsprozessen der verschiedenen involvierten Gesellschaften insgesamt kein Anlass besteht, an der Integrität der einvernommenen Personen zu zweifeln, zumal insbesondere die befragten Mitarbeiter und Verwaltungsräte der I1._____-Gruppe allesamt zu Protokoll gaben, mit den Beschuldigten – wenn überhaupt – nur ge- schäftlichen Kontakt gepflegt zu haben und darüber hinaus mit ihnen in keiner freundschaftlichen oder feindschaftlichen Beziehung zu stehen. Aufgrund der Ant- worten einzelner Befragter sind immerhin gewisse Sympathien zu erkennen, die auf eine über das rein geschäftliche Verhältnis hinausgehende kollegiale Bezie- hung hindeuten (vgl. z.B. die im Rahmen der Transaktion U1._____ befragte Aus- kunftsperson CQ._____, welche eine positive Beziehung zum Beschuldigten B._____ schilderte [vgl. act. 51211001 ff.], oder verschiedene im Rahmen der pri- vaten Auslagen befragte Auskunftspersonen, welche sich dem Beschuldigten A._____ kollegial verbunden fühlten [vgl. insbes. act. 52102001 - 52111001]). Selbst wenn aber teilweise von einem besonders kollegialen Verhältnis zu einem der Beschuldigten ausgegangen wird, stellt ein solches keinen Grund dafür dar, an

- 132 - der generellen Glaubwürdigkeit dieser Personen zu zweifeln. Die in einer Freund- schaft empfundene Bindung und Zuneigung, welche regelmässig ein Motiv für eine Falschaussage bilden kann, ist bei einer kollegialen Beziehung nämlich keinesfalls derart stark ausgeprägt, dass trotz einschlägiger Strafandrohung eine Falschaus- sage zu Gunsten eines Geschäftskollegen in einem Strafprozess zu erwarten wäre. Gewichtiger hinsichtlich des Aussageverhaltens der befragten Zeugen und Auskunftspersonen dürfte der Umstand sein, dass die thematisierten Transaktio- nen teilweise in deren Zuständigkeits- bzw. Verantwortlichkeitsbereich lagen. Um hervorzuheben, dass sie sich im Rahmen ihrer (damaligen) beruflichen Tätigkeit nichts zu Schulden kommen liessen, und Konsequenzen aus einem im Raum ste- henden Fehlverhalten zu vermeiden, könnte diese Personen daran gelegen sein, die Geschehnisse in einem für sie massgeblich günstigeren Licht darzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass sich die besagten Personen bereits im Vorfeld ihrer strafrechtlichen Befragungen intensiven internen und externen Untersuchungen (so namentlich diverse Kadermitglieder der I1._____ in der Untersuchung der FINMA) stellen mussten, so dass den meisten von ihnen keine strafrechtlichen Massnahmen mehr drohten und sie dementsprechend befreit aussagen konnten. Für diejenigen, welche in der Zwischenzeit nebst den vorliegen- den Beschuldigten selber in den Fokus der Justiz gerieten (wie namentlich BN._____, L._____ oder BO._____) bzw. zu geraten drohten (wie beispielsweise DJ._____) ist jedoch festzuhalten, dass ihre Aussagen ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen sind.

4. Sofern im Übrigen bezüglich der Glaubwürdigkeit von bestimmten Verfah- rensbeteiligten im vorliegenden Prozess noch besondere Einwendungen der Par- teien (namentlich der Beschuldigten) eingebracht wurden oder anderweitig beson- ders erwähnenswerte Konstellationen bestehen, so wird darauf im Zusammenhang mit den einzelnen Anklagevorwürfen näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer IV./G./4.2.2. betr. DK._____ bzw. DL._____).

5. Darüber hinaus ist betreffend die Glaubwürdigkeit sämtlicher im vorliegen- den Verfahren einvernommener Personen ohnehin festzuhalten, dass diesem Kri-

- 133 - terium im Rahmen der Aussagewürdigung generell eine eher untergeordnete Be- deutung zukommt. Nach aktueller Lehre und Praxis ist vielmehr auf die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen abzustellen. In erster Linie massgebend ist demnach nicht die prozessualen Stellung der Beteiligten, sondern der materielle Gehalt ihrer Aus- sagen (BGE 133 I 33, E. 4.3.). Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterzie- hen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Ge- wicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 1985 S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, Plädoyer 1997 S. 28 ff. + 33 ff.; HÄCKER/SCHWARZ/BENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., S. 68 ff. + 72 ff.). Als wichtigste Rea- litätskriterien gelten dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der ihn selbst miterlebt hat. Ferner ist auf die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie auf Ent- lastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aus- sagen bei verschiedenen Befragungen zu achten, wobei sich aber sowohl die For- mulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände durchaus verändern kön- nen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andrerseits ist auf allfällige Phantasie- oder Lügensignale in den Aussagen zu achten. Als Indizien für falsche Aussagen gelten namentlich Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Angaben, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächung in den ursprünglichen Anschul- digungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf von mehreren Ein- vernahmen sowie unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten bzw. gleichförmig, eingeübt oder stereotyp wirkende Behauptungen. Fehlen in den Aus- sagen einer einvernommenen Person die genannten Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so ist auf die entsprechenden Depositionen grundsätzlich nicht abzustellen.

- 134 - Problematisch könnte im Zusammenhang mit der spezifischen Glaubwür- digkeit sodann das Anstellungsverhältnis bestimmter Zeugen und Auskunftsperso- nen zu den involvierten Gesellschaften sein, welche im Fall der BC._____ Holding und der I1._____ als konstituierte Privatklägerinnen selber ein Interesse am Aus- gang des Verfahren haben. Insbesondere könnte sich ein Arbeitnehmer aus Loya- litätsgründen gegenüber seiner Arbeitgeberin dazu veranlasst sehen, zu deren Gunsten falsch bzw. unklar auszusagen. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichti- gen, dass nahezu sämtliche befragten Personen im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen nicht mehr in den Diensten der besagten Unternehmen standen, so dass von einer deutlich relativierten Loyalität auszugehen ist, zumal auch nicht mehr allfällige (ver- steckte) Repressionen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses befürchtet werden mussten. Sofern aufgrund eines (noch) bestehenden Arbeitsverhältnisses dennoch gewisse Vorbehalte gegenüber der Glaubwürdigkeit eines Angestellten thematisiert werden könnten, wie dies insbesondere der Beschuldigte A._____ mit Bezug auf DK._____ und sein Arbeitsverhältnis zur I1._____ tut (act. 1356 S. 22 f.), so ist im Übrigen nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich bei dieser Bank um ein grosses Unternehmen handelt, in welchem der Loyalitätsgedanke grundsätzlich abge- schwächt ist, so dass sich das Bestehen eines blossen Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht entscheidend auf das Aussageverhalten auszuwirken vermag, auch wenn zu konzedieren ist, dass diesem Umstand bei der Beweiswürdigung dennoch in gewissem Ausmass Rechnung zu tragen ist.

- 135 - F. Private Auslagen

1. Einleitung 1.1. Im Anklagekomplex betreffend die privaten Auslagen werden Vorwürfe ge- gen die Beschuldigten A._____, B._____ und G._____ erhoben. Der Komplex ist in zwei Hauptteile gegliedert und beschlägt zwei voneinander unabhängige Sach- verhalte (einerseits im Wesentlichen den Beschuldigten A._____ und andrerseits im Wesentlichen den Beschuldigten B._____ betreffend) mit zwei unterschiedlichen geschädigten Unternehmen (einerseits die und andrerseits die H3._____). 1.2. Im ersten Hauptteil wird dem Beschuldigten A._____ unter dem Titel der Auslagen zum Nachteil der I1._____ zur Last gelegt, Privataufwand durch Nutzung von Firmenkreditkarten, durch Belastung der Kostenstelle 46 (inklusive Belastung der Kostenstelle 46 betreffend "Honorarnoten BK._____ AG") sowie durch Einfor- derung von Auslagenersatz mittels Spesenbelegen (act. 10103047 ff.) unrechtmäs- sig der Genossenschaft belastet zu haben, wobei der Beschuldigte G._____ in ei- nem Fall dazu Hilfe geleistet haben soll (act. 10103084). 1.3. Im zweiten Hauptteil wird dem Beschuldigten B._____ unter dem Titel der Auslagen zum Nachteil der H3._____ der Vorwurf gemacht, Privataufwand durch Nutzung der Firmenkreditkarten sowie Einforderung von Auslagenersatz unrecht- mässig der Gesellschaft aufgebürdet zu haben, wobei dem Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Einforderung von zwei Nebenkostenabrechnungen für ein Businessappartement eine zusätzliche Involvierung angelastet wird, für welche dieser im eingeklagten Alternativfall ebenfalls zur Rechenschaft gezogen werden soll (act. 10103102 ff.). 1.4. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung der drei eingeklag- ten Methoden der vorgenannten Belastungen von Privataufwand (via Firmenkredit- karten, via Kostenstelle 46 oder via Einforderung von Auslagenersatz) werden diese Methoden in der Anklageschrift trotz teilweiser gleicher Thematik (vgl. insbes. betr. das Thema der Reisen) bzw. teilweiser Überschneidung der angeklagten Sachverhalte (vgl. die Reisen nach DM._____ im März 2012 und nach CN._____

- 136 - im Januar 2015) jeweils konsequent auseinander gehalten. Während es den Be- schuldigten A._____ und B._____ gemäss der Anklage bei den Belastungen mittels Firmenkreditkarten und via Kostenstelle 46 möglich war, das Geschäftsvermögen selbständig und ohne vorgängige Genehmigung eines Vorgesetzten zu gebrau- chen, mussten die Spesenbelege bei der Einforderung von Auslagenersatz zu- nächst einem Vorgesetzten zur Prüfung vorgelegt werden, so dass die Belastung des Geschäftsvermögens einer Genehmigung bedurfte. Dementsprechend steht laut der Anklägerin bei den Belastungen mittels Firmenkreditkarten bzw. via Kos- tenstelle 46 jeweils eine Strafbarkeit wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB im Vorder- grund, bei der Einforderung von Auslagenersatz hingegen jeweils die Verurteilung wegen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. act. 1347 S. 21). 1.5. Darüber hinaus wird den Beschuldigten A._____, B._____ und G._____ in den sie betreffenden Anklagepunkten jeweils vorgeworfen, für falsche Angaben in den Geschäftsbüchern der I1._____ und der H3._____ verantwortlich zu sein (act. 10103074 f., 3084 ff., 3093 f., 3100 f., 3109 f. + 3117 f.).

2. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. Unter dem Titel der Nutzung der Firmenkreditkarten wird dem Beschuldig- ten A._____ vorgeworfen, die Firmenkreditkarten, welche ihm als Vorsitzendem der Geschäftsleitung (CEO) von der I1._____ in den Jahren 2006 - 2015 zur Verfügung gestellt worden seien, in Verletzung seiner Pflichten für nicht geschäftlich begrün- dete Auslagen genutzt zu haben. 2.1.2. Konkret habe er seine Firmenkreditkarten in den Jahren 2008 - 2015 im Rahmen von 83 persönlichen Besuchen in 18 Cabarets bzw. Stripclubs und Kon- taktbars der Schweiz (namentlich in Zürich, EV._____, JI._____, NL._____, NM._____, AW._____, CF._____, EP._____ und JB._____ bzw. JB._____-…) in

- 137 - der Gesamthöhe von CHF 198'467.50 selber vor Ort eingesetzt (zu den diesbezüg- lichen Details des Anklagevorwurfs vgl. act. 10103049 ff.), obwohl für diese Ausla- gen kein geschäftlicher Grund bestanden habe und die Besuche einzig seinem pri- vaten Vergnügen gedient hätten. Eine allenfalls mit diesen Besuchen einherge- hende Kontakt- und Beziehungspflege sei bei der I1._____ auch nicht firmenüblich gewesen. Die Verursachung solcher Auslagen habe im Gegenteil die Reputation der I1._____ gefährdet (act. 10103049 ff.). Ferner habe der Beschuldigte bewusst nichts unternommen, um die I1._____ vor Kosten in Höhe von CHF 3'778 zu verschonen, welche durch die Re- paratur einer aufgrund eines massiven privaten Streits mit seiner damaligen Be- gleiterin NI._____ (Name dem Gericht und den Parteien bekannt) in der Nacht vom

11. auf den 12. Juni 2014 entstandenen Beschädigung eines Hotelzimmers im Ho- tel BI._____ in Zürich verursacht worden seien. Vielmehr habe er dem Hotel pflicht- widrig zu verstehen gegeben, dass diese Kosten der Firmenkreditkarte zu belasten seien (act. 10103060). Sodann habe der Beschuldigte seine Firmenkreditkarte im Juni 2015 im Hotel BJ._____ in Zürich im Rahmen eines privaten Treffens mit der ihm via die Plattform "Tinder" bekannten DN._____ (Name dem Gericht und den Parteien ebenfalls bekannt) für die Bezahlung eines Nachtessens (samt vorgängigem Apéro) in Höhe von CHF 700 pflichtwidrig eingesetzt (act. 10103061). Schliesslich habe der Beschuldigte A._____ seine Firmenkreditkarten in den Jahren 2011 - 2015 für diverse Reisen mit privatem Charakter in Höhe von insgesamt CHF 111'574.50 gebraucht, dies insbesondere mit Familie und Freun- den zu Vergnügungszwecken nach DO._____ im April 2011, DP._____ im Dezem- ber 2011 und Oktober 2014, DM._____ im März 2012 und März 2013, DQ._____ im April 2013 und Februar 2014, DR._____ im August 2013 sowie CN._____ im Januar 2015. Im Rahmen dieser Reisen habe er die Firmenkreditkarten entweder selber vor Ort eingesetzt, den Händlern die Kreditkartendetails bekanntgegeben oder diese über seine Mitarbeiterinnen bekanntgeben lassen. Geschäftliche Ter- mine habe er auf diesen Reisen keine wahrzunehmen gehabt. Selbst wenn sich der Beschuldigte und seine Begleiter auf einzelnen Reisen am Rande auch noch

- 138 - mit Geschäftlichem befasst hätten, habe dennoch kein geschäftlicher Grund für die Verursachung dieser Kosten bestanden (act. 10103061 ff.). 2.1.3. Im Umfang der monatlichen Kreditkartenlimiten von jeweils mindestens CHF 20'000 bis teilweise maximal CHF 60'000 habe der Beschuldigte A._____ al- leine und selbständig über das Kreditkartenguthaben verfügen können (act. 10103069). Auf Grund seiner aus seiner Stellung als CEO der I1._____ resultieren- den allgemeinen Vermögensfürsorgepflicht habe er dafür sorgen müssen, dass der I1._____ nur geschäftsmässig begründeter Aufwand belastet werde. Konkret seien ihm mittels Firmenkreditkarte nur geschäftliche Transaktionen erlaubt gewesen, was auch in den einschlägigen Reglementen und Weisungen der I1._____ explizit festgehalten worden sei (act. 10103070). Bereits die Nutzung der Firmenkreditkarten habe unmittelbar zu einer Be- lastung der Karten geführt (act. 10103047), wobei hierdurch Schulden der I1._____ gegenüber der Kreditkartenherausgeberin entstanden seien, welche eine Vermö- gensminderung in Höhe von insgesamt CHF 314'520 darstellen würden (act. 10103071). Zum weiteren Ablauf hält die Anklage fest, dass der Beschuldigte die mo- natlichen Kreditkartenabrechnungen mit den entsprechenden Belastungen jeweils vorbehaltlos dem internen Rechnungslauf überlassen habe (act. 10103047 f.), ohne auf die fehlende geschäftliche Begründetheit der genannten Belastungen auf- merksam zu machen (act. 10103070), wobei er die Abrechnungen teils auch visiert habe (act. 10103048). Im Rahmen des internen Rechnungslaufes seien die Kredit- kartenabrechnungen spätestens ab Oktober 2012 (oder bereits ab einem nicht nä- her bekannten früheren Zeitpunkt) dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ zur Überprüfung und Visierung vorgelegt worden (act. 10103048 + 3071). Der Beschuldigte sei im Rahmen seines dargestellten Verhaltens wissent- lich und willentlich vorgegangen. Er habe insbesondere gewusst, dass diese Aus- lagen nicht der Firmenkreditkarten belastet werden dürfen, und habe dabei zumin- dest in Kauf genommen, dass durch die Nutzung der Firmenkreditkarten nicht sein

- 139 - eigenes Vermögen, sondern dasjenige der I1._____ belastet werde, obwohl er kei- nerlei Anspruch auf diese Entlastung seines Vermögen gehabt habe. Mit der Nut- zung sei die unrechtmässig Bereicherung – wie von ihm beabsichtigt – sogleich eingetreten (act. 10103049, 3062 + 3070 f.). 2.2. Beweisfundament 2.2.1. Cabarets und Stripclubs

a) Als Beweismittel für den Vorwurf betreffend die Cabarets und Stripclubs dienen die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst, welcher dieser anlässlich der zahlreichen Einvernahmen machte (Einvernahme vom 29. März 2019 [act. 50103001 ff.], Einvernahme vom 6. Mai 2019 [act. 50104001 ff.], Schlussein- vernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108001 ff.], Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336]), und am Rande auch die Aus- sagen des Beschuldigten B._____ (Einvernahme vom 3. April 2019 [act. 50203001 ff.]).

b) Ebenfalls relevant sind die Aussagen der Auskunftsperson DJ._____, wel- cher von 2011 - 2018 als Verwaltungsratspräsident der I1._____ fungierte (Einver- nahme vom 21. August 2018 zur Transaktion W._____ und dabei namentlich auch zum Verhältnis zum Beschuldigten A._____ [act. 51105001 ff.], Einvernahme vom

24. Mai 2019 zum Sachverhaltskomplex der privaten Auslagen [act. 5201001 ff.]). Zur Glaubwürdigkeit von DJ._____ ist in diesem Zusammenhang speziell festzuhalten, dass diesem im Zeitpunkt seiner Einvernahmen selber die Einleitung eines Strafverfahrens drohte, nachdem die FINMA für den relevanten Zeitraum eine umfassende Untersuchung vorgenommen und in der Folge auch diverse Unregel- mässigkeiten in der strategischen Führung der I1._____ festgestellt hatte (vgl. act. 41926015 ff.). Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Andrerseits geht aus seiner Einvernahme betreffend die pri- vaten Auslagen aber immerhin hervor, dass er bestrebt war, den Beschuldigten A._____ nicht über Gebühr zu belasten. Vielmehr fand er immer wieder auch lo- bende Worte für ihn (vgl. act. 52101106: "Für uns bei der I1._____ war es ein

- 140 - Glückfall, dass wir einen CEO hatten, welcher exzellente kommunikative Fähigkei- ten hatte und das auch mit Leidenschaft praktizierte […]"), was zeigt, dass er sich trotz seiner prekären verfahrensrechtlichen Stellung einer gewissen Objektivität verpflichtet fühlte.

c) Daneben wurden bei der H3._____ AG und der I1._____ als Beweismittel die Abrechnungen der Firmenkreditkarten des Beschuldigten von 2005 - 2015 ediert (act. 43601001 ff.: ohne handschriftliche Ergänzungen und Visierungen des Beschuldigten; act. 45801001 ff.: mit teilweise handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten sowie Visierungen des Beschuldigten und von DJ._____).

d) Betreffend die Eruierung der einzelnen Cabarets sind diverse Unterlagen zum Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. September 2019 als Beweismit- tel von Relevanz (vgl. Bericht ab act. 31503001 ff. - Beilagen ab act. 31503039 ff.) sowie auch die bei der DS._____ AG als sog. "Acquirer" edierten Unterlagen zu den Händlern (act. 44926008 ff. = act. 31503046 ff.) und die bei der H3._____ AG als sog. "Issuer" (act. 43607002 ff.) edierten Transaktionsdetails.

e) Hinsichtlich möglicher interner Regelungen im Zusammenhang mit den Spesenbelastungen liegen zwei von der I1._____ edierte Arbeitsverträge zwischen dem Beschuldigten A._____ und der I1._____ im Recht (einer datierend vom

28. März bzw. 22. April 2003 [act. 46001011], der andere vom 5. bzw. 13. Februar 2014 [act. 46001012]) sowie diverse Personalreglemente samt Weisungen (act. 45826001 ff.), wobei insbesondere das Personalreglement für die Geschäfts- leitung vom 1. Mai 2013 samt Weisungen (act. 46001029 ff.) von Interesse ist. Die schriftlichen Berichte der I1._____ zu den edierten Unterlagen sind teilweise ergän- zend heranzuziehen (vgl. dazu u.a. die schriftlichen Berichte vom 21. Dezember 2018 [act. 46001006 ff.] und vom 8. August 2019 [act. 45801137 ff.]). Zudem liegt das von der FINMA edierte (vom Beschuldigten A._____ und von DJ._____ unterzeichnete) Zusatzprotokoll vom 12. September 2012 im Recht (act. 41903001-514 f.), wonach unter anderem Einzelauslagen des Beschuldigten A._____ über CHF 1'000 vom Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ ab einem bestimmten Zeitpunkt zu visieren waren.

- 141 - 2.2.2. Zimmerreparatur Hotel " BI._____"/Apéro u. Nachtessen Hotel "BJ._____"

a) Als Beweismittel für den Vorwurf im Zusammenhang mit einer Zimmerre- paratur im Hotel "BI._____" in Zürich dienen die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst (Einvernahme vom 29. März 2019 [act. 50103036 ff.], Einvernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106048 ff.], Einvernahme vom 18. September 2019 [act. 50107019 ff.], Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108024 ff.], Ein- vernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336 S. 18]), am Rande auch die Aussagen der Begleiterin anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Oktober 2019 als Zeugin (act. 52111001 ff.). Unter dem aktenkundigen Unterlagen sind beweisrelevant eine durch die I1._____ edierte Kreditkartenabrechnung (act. 45804011), eine beim Hotel "BI._____" edierte Rechnung (act. 44591916-07-49-1 = act. 44503009) mit einem "Guest Incident Report" (act. 44503022), diverse Fotografien über den Zustand des Hotelzimmers (act. 31503237 ff.) sowie ein Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich vom 12. Juni 2014 (act. 31503236). Für die geltenden internen Regelungen ist der- weil auf obige Erwägungen zu verweisen.

b) Betreffend den Vorwurf in Bezug auf den Apéro samt Nachtessen im Hotel "BJ._____" in Zürich dienen als Beweismittel ebenfalls die Aussagen des Beschul- digten A._____ selbst (Einvernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106046 ff.], Einver- nahme vom 18. September 2019 [act. 50107016 ff.], Schlusseinvernahme vom

18. Mai 2020 [act. 50108025 ff.], Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336 S. 23]) sowie die Aussagen der damaligen Begleiterin anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. September 2019 als Zeugin (act. 52104001 ff.). Als Unterlagen beweisrelevant sind eine von der I1._____ edierte Kredit- kartenabrechnung (act. 45805005) sowie ein auf dem Handy des Beschuldigten A._____ sichergestellter Chatverlauf zwischen ihm und der besagten Begleiterin (act. 32202001 ff.).

- 142 - 2.2.3. Reisen

a) Als Beweismittel für die Reisen dienen die Aussagen des Beschuldigten A._____, welche dieser anlässlich der zahlreichen Einvernahmen tätigte (Einver- nahme vom 6. Mai 2019 [act. 50104001 ff.], Konfrontationseinvernahme vom

15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ [act. 52001003 ff.], Ein- vernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106001 ff.], Einvernahme vom 18. September 2019 [act. 50107001 ff.], Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 gemein- sam mit dem Beschuldigten G._____ und BO._____ [act. 52002001 ff.], Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108001 ff.], Einvernahme vom

25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336].).

b) DU._____, die ehemalige Assistentin des Beschuldigten A._____, welche teilweise in die Buchung von Reisen involviert war, wurde am 6. September 2019 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO befragt, verweigerte jedoch konsequent ihre Aussage (act. 52102001 ff.). DT._____, die Stellvertreterin von DU._____ in der Zeit von Februar 2012 bis Oktober 2015 (vgl. dazu ihre Aussagen in act. 52109004), machte als Zeugin am Rande sachdienliche Aussagen (act. 52109001 ff.). L._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten A._____, welche bei mehreren der angeklagten Reisen als Reiseteilnehmerin erwähnt ist, wurde demgegenüber zum Sachverhaltskomplex der privaten Auslagen nicht befragt. Aus Befragungen zu anderen Sachverhaltskomplexen wird indes ersichtlich, dass auch sie ihre Aussage jeweils konsequent verweigerte, was die unterbliebene Einver- nahme erklären dürfte. Ebenfalls nicht befragt wurden die beiden Kinder des Be- schuldigten A._____, welche teilweise ebenfalls an den inkriminierten Reisen teil- genommen haben sollen.

c) Betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 sind zudem die Aus- sagen des Beschuldigten G._____ relevant, welcher eingestandenermassen an dieser Reise teilgenommen hat und mehrfach dazu befragt wurde (Zeugeneinver- nahme vom 7. Mai 2019 [act. 5210001 ff.], Beschuldigteneinvernahmen vom 5. Februar 2020 [act. 52201001 ff.], vom 21. April 2020 [act. 52002001 ff.] und vom

26. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1342]).

- 143 - aa) Beim Beschuldigten G._____ fand im Untersuchungsverfahren ein Rollen- wechsel statt. Die Anklägerin lud den Beschuldigten G._____ zur Einvernahme vom 7. Mai 2019 betreffend den Sachverhaltskomplex U1._____, bei welcher es gegen Ende auch um die privaten Auslagen (namentlich betreffend die gemein- same Reise mit dem Beschuldigten A._____ nach CN._____ im Januar 2015) ging (act. 51210001 ff.), ursprünglich als Auskunftsperson vor (act. 71504028 f.). Schlussendlich wurde er anlässlich dieser Einvernahme jedoch als Zeuge im Sinne von Art. 162 StPO ff. einvernommen, nachdem der befragende Staatsanwalt bei nochmaliger Analyse der Fragen zur Auffassung gelangt war, dass ihm Zeugen- stellung zukomme (vgl. act. 51210002). Er wurde auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen (act. 51210003) und auch darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO die Aussage unter anderem verweigern könne, wenn er sich dabei selbst belasten müsste. Hingegen unterblieb aufgrund der Befragung als Zeuge der Hinweis auf Verteidigungsrechte, insbesondere auf sein Recht auf Beizug eines Verteidigers (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). In den nachfolgenden Einvernahmen (Einvernahme vom 5. Februar 2020 [act. 52201001 ff.], Konfrontationseinver- nahme vom 21. April 2020 [act. 52002001 ff.] gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ und BO._____ ) wurde er zu den privaten Auslagen dann neu als Be- schuldigter im Sinne von 157 ff. StPO befragt. Auf seine telefonische Rückfrage nach Erhalt der Vorladung zur ersten Beschuldigteneinvernahme vom 5. Februar 2020 und dem damit verbundenen Rollenwechsel beschränkte sich der Staatsan- walt auf den Hinweis, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 7. Mai 2019 stehe und nichts mit der Transaktion U1._____ zu tun habe, wobei der nunmehr Beschuldigte in Erwägung ziehen solle, im Hinblick auf die anste- hende Einvernahme einen Anwalt zu konsultieren (vgl. Aktennotiz vom 11. Dezem- ber 2019 gemäss act. 72208001). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (act. 72208005) erklärte der Staatsanwalt dann gegenüber der beigezogenen Ver- teidigung des Beschuldigten, die Anklägerin sei nach Abschluss der Zeugeneinver- nahme vom 7. Mai 2019 auf Beweismittel (namentlich edierte Unterlagen) gestos- sen, aus welchen sich ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben habe.

- 144 - bb) Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ beantragte gestützt auf diese Vorkommnisse sowohl im Vorverfahren (act. 72208103) als auch im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 926) die Feststellung der Unverwertbar- keit der Zeugeneinvernahme vom 7. Mai 2019 zu Lasten des Beschuldigten G._____ . Ihren Antrag begründete sie damit, dass die von der Anklägerin erwähn- ten Unterlagen (namentlich die Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 [act. 45316015], welche den angeblichen Tatverdacht gegen den Beschuldig- ten begründe) der Anklägerin bereits lange vor dem 7. Mai 2019 – konkret seit dem

11. September 2018 – zur Verfügung gestanden hätten, weshalb ein absolutes Ver- wertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO greife. Falls sich der angebliche Tatverdacht tatsächlich erst später ergeben haben sollte, liege aber ebenfalls ein absolutes Verwertungsverbot vor. Sofern der angebliche Tatverdacht direkt aus der nicht verwertbaren Zeugeneinvernahme resultiert sei, wovon aufgrund der Akten- lage auszugehen sei, seien zudem auch sämtliche in der Folge erhobenen Be- weise, mithin auch die folgenden Beschuldigteneinvernahmen, nicht verwertbar (act. 926). Auf diesen Antrag ist das hiesige Gericht mit Beschluss vom 16. August 2021 (act. 1037) einstweilen nicht eingetreten, mit der Begründung, der definitive Entscheid über die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote erfolge nach Praxis des Bundesgerichts im Rahmen des Endentscheides. Anlässlich der Hauptver- handlung stellte die Verteidigung des Beschuldigten G._____ den Unverwertbar- keitsantrag dann nur noch im Sinne eines Eventualantrages für den Fall, dass kein Freispruch des Beschuldigten erfolge (vgl. act. 1382 S. 2). Sie berief sich im Rah- men dieses Eventualantrages erneut auf die Fernwirkung des Beweisverwertungs- verbotes in Bezug auf sämtliche Beschuldigteneinvernahmen aufgrund der fehler- haften ursprünglichen Zeugeneinvernahme (vgl. act. 1382 S. 27). cc) Die Anklägerin legte sich anlässlich des Vor- und Hauptverfahrens zur Frage der Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme nicht ausdrücklich fest (vgl. act. 72208112 f. + act. 952). Da sie die Zeugeneinvernahme vom 7. Mai 2019 (act. 51210001 ff.) jedoch in ihren Fussnoten zur Anklageschrift ausdrücklich als Beweismittel für die CN._____-Reise im Januar 2015 heranzieht (vgl. FN 52, 64 + 81), ist anzunehmen, dass sie von der Verwertbarkeit dieser Zeugenaussagen aus-

- 145 - geht. Die Anklägerin geht jedenfalls mit Sicherheit davon aus, dass keine Fernwir- kung des Beweisverwertungsverbotes vorliegt und die späteren Einvernahmen des Beschuldigten als Beweise zuzulassen sind (Prot. S. 146). dd) Bei einem Rollenwechsel kann zwischen ursprünglich fehlerhafter Rollen- zuteilung (echter Rollenwechsel) und ursprünglich korrekter Rollenzuteilung (un- echter Rollenwechsel) unterschieden werden. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ geht in diesem Zusammenhang von einem echten, die Anklägerin hinge- gen von einem unechten Rollenwechsel aus. In einem Entscheid aus dem Jahr 2010 stellte das Bundesgericht anhand von Art. 31 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (da die schweizerische Strafpro- zessordnung in diesem Zeitpunkt noch in Kraft war) Kriterien zur (Un-)Verwertbar- keit von Aussagen eines Zeugen auf, der später zur beschuldigten Person wurde (Urteil 6B_188/2010 vom 4. Oktober 2010). Es hielt unter anderem fest, dass es grundsätzlich das Recht auf ein faires Verfahren verletze, wenn die Aussagen eines Beschuldigten gegen ihn verwertet würden, nachdem er zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt worden sei. Die Aussagen seien jedoch ausnahmsweise unter anderem dann verwertbar, wenn die Person ihre Zeugenaussage bestätige, nach- dem sie ordnungsgemäss über ihre Rechte, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, belehrt worden sei. Darüber hinaus sei eine Verurteilung dann stehen zu lassen, wenn sich diese sich nicht nur auf die Aussagen in der Zeugen- rolle, sondern auch in genügender Weise auf andere Beweismittel, die nicht von diesen Aussagen abhängen, stützen könne. In einem neueren Entscheid schloss das Bundesgericht sodann auf ein absolutes Beweisverwertungsverbot von Zeu- geneinvernahmen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO, jedenfalls bei von Anfang an objektiv fehlerhafter Rollenzuweisung (vgl. Ur- teil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.3.). In einem Entscheid vom 24. April 2013 hielt das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass auf der Grundlage der eidgenössischen Strafprozessordnung so- wohl beim unechten wie auch bei echten Rollenwechseln ein absolutes Beweisver- wertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO für die vorgängig getätigten

- 146 - Zeugenaussagen resultiere. Im Fall eines unechten Rollenwechsels liege dies da- ran, dass von Beginn weg eine Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 ff. StPO hätte stattfinden müssen, aufgrund der Zeugeneinvernahme aber die nach Art. 158 Abs. 1 lit. a und b StPO notwendige Belehrung unterbleiben sei, weshalb das in Art. 158 Abs. 2 StPO statuierte absolute Verwertungsverbot greife. Im Falle eines echten Rollenwechsels sei die Einvernahme als Zeuge zwar insoweit korrekt erfolgt. Gleichwohl gelte als Folge der Selbstbelastungsfreiheit ("Nemo-tenetur- Prinzip" gemäss Art. 113 StPO) ein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO für sämtliche Einvernahmen, welche vor einer Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO vorgenommen worden seien. Nicht entscheidend sei, ob die Hinweispflicht verkannt oder missachtet worden sei, oder ob im früheren Zeitpunkt aufgrund der damaligen Verdachtslage für die entsprechenden Hinweise noch kein Anlass bestanden habe (Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 24. April 2013, Geschäfts-Nr. UH120368, E. 3.2.2.c = ZR 2013 Nr. 24). RUCKSTUHL plädiert bei Zeugeneinvernahmen, bei welchen die befragte Person bereits ex ante klarerweise als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen, für ein Beweisverwertungsverbot. Ein solches greife jedoch auch dann, wenn sich die Beschuldigtenstellung erst ex post ergebe (vgl. RUCKSTUHL, BSK StPO, N 3 f. zu Art. 158 StPO). Gemäss GODENZI liegt beim sog. unechten Rollenwechsel, bei welchem eine Person als Zeuge einvernommen worden sei und im Verlaufe des Verfahrens eingeräumt werden müsse, dass gegen sie bereits zum Einvernahmezeitpunkt ein konkreter Tatverdacht bestanden habe, ebenfalls ein ab- solutes Verwertungsverbot gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO vor. Auch beim echten Rollenwechsel seien sämtliche Einvernahmen, welche ohne Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgt seien, gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar (vgl. GODENZI, ZK StPO, N 42 f. zu Art. 158 StPO). HASLER plädiert in seiner Dissertation zum Rollenwechsel im Strafverfahren gleichermassen in beiden Fällen für die Un- verwertbarkeit von Zeugenaussagen, wenn die betreffende Person später in glei- chem Zusammenhang beschuldigt wird. Er führt aber an, dass bei der ursprünglich korrekten Rollenzuteilung die Strafbehörde keine Beweiserhebungsvorschriften verletze, weil die Person materiell zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht beschuldigt sei, und nimmt in diesen Konstellationen vielmehr ein selbständiges Verwertungsverbot

- 147 - an, wobei er sich auf die Rechtsgrundsätze der gleichen und gerechten Behand- lung und der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte stützt (HASLER, Rollenwechsel im Strafverfahren, Zürich 2019, S. 399 ff.). ee) Die Rechtsbelehrungen einer beschuldigten Person und eines Zeugen un- terscheiden sich wesentlich. Die Belehrung der beschuldigten Person nach Art. 158 Abs. 1 StPO kennzeichnet sich durch einen rechtsgenüglichen Tatvorhalt (lit. a), durch den expliziten Hinweis über das Recht zur Aussage- und Mitwirkungsverwei- gerung als Folge der Selbstbelastungsfreiheit gemäss Art. 113 StPO (lit. b) und durch den Hinweis auf ihre Verteidigungsrechte (lit. c). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO statuiert diesbezüglich zusätzlich, dass Beweise in keinem Fall verwertbar sind, wenn die Strafprozessordnung (in casu eben via Art. 158 Abs. 2 StPO) einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Zeugen haben demgegenüber grundsätzlich unter Wahrheitspflicht mit ent- sprechender Strafandrohung auszusagen (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Zwar haben sie ebenfalls ein Aussageverweigerungsrecht, namentlich dann, wenn sie sich sonst selbst belasten müssten. Sie müssen jedoch – anders als die beschuldigte Person – Gründe, welche für ein solches Zeugnisverweigerungsrecht sprechen (vgl. Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO), geltend machen (GODENZI, ZK StPO, N 43 zu Art. 158 StPO). Demgegenüber kann die beschuldigte Person ihre Aussage verwei- gern, ohne dass sie eine Selbstbelastung glaubhaft machen muss. ff) Vorliegend kann nicht abschliessend geklärt werden, ob die anfängliche Rollenzuweisung des Beschuldigten G._____ als Zeuge bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vom 7. Mai 2019 zu Unrecht erfolgte, wie es die Verteidigung des Beschuldigten G._____ geltend macht, oder ob ein echter Rollenwechsel vorliegt, wie es die Anklägerin sieht (vgl. Prot. S. 145). Es bestehen jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der anfänglichen Rollenzuweisung, lag doch – worauf auch die Ver- teidigung des Beschuldigten G._____ zutreffend hinwies (act. 1382 S. 26) – immer- hin die Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 (act. 45316015) der Anklägerin bereits seit der Edition durch die I1._____ vom 15. Oktober 2018

- 148 - (act. 45301009 ff.) vor, wobei nicht erkennbar ist, ob die Anklägerin diese Rech- nung in der Fülle der ihr vorliegenden Unterlagen bereits damals zur Kenntnis nahm. Dem Einwand der Privatklägerin 4 (act. 950 S. 3) und der Anklägerin (Prot. S. 145), wonach diese Rechnung auf den ersten Blick ohne zusätzliche Erkennt- nisse keinen Bezug zur CN._____-Reise aufweise, ist indes beizupflichten und es ist darauf hinzuweisen, dass der Anklägerin die Rechnung der DV._____ AG vom

21. November 2014 an die K._____ AG im Umfang von CHF 18'164 (act. 46602229) sowie die Tabelle der DV._____ AG, gemäss welcher der Beschul- digte G._____ am 3. Dezember 2014 die entsprechende Rechnung beglichen hat (act. 46602215), als zusätzliche Anhaltspunkte frühestens seit der am 18. Juni 2019 verfügten Edition durch die "DW._____ AG" (act. 46602001) und somit erst nach der bereits erfolgten Zeugeneinvernahme vorlagen, worauf auch die Ankläge- rin zutreffend hinweist (Prot. S. 144). Es ist mithin davon auszugehen, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten G._____ aus einem Zusammenspiel ver- schiedener Beweismittel ergab, wozu insbesondere auch seine eigenen Aussagen gehörten. So gab der Beschuldigte G._____ als Zeuge an, dass die Reise eine private Einladung auf Kosten des Beschuldigten A._____ gewesen sei, während gleichzeitig eine Rechnung seiner Firma existierte, gemäss welcher diese für diese Reise explizit Auslagen geltend machte. Zudem ergab sich aufgrund einer Aufstel- lung der DV._____ AG, dass seine Gesellschaft die Rechnung zunächst selber be- zahlte. Die Frage, ob die Rollenzuteilung bereits ursprünglich fehlerhaft war, muss jedoch vorliegend ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden, da die obgenannte Rechtsprechung überwiegend klar ist und sich auch ein Grossteil der Lehre für eine Unverwertbarkeit von ursprünglichen Zeugenaussagen selbst bei anfänglich kor- rekter Rollenzuweisung ausspricht, wenn die betreffende in der Folge in die Be- schuldigtenstellung wechselt. gg) Der Beschuldigte G._____ sagte indes in der auf die Zeugeneinvernahme folgenden Einvernahme als Beschuldigter, in welcher er korrekt auf alle Rechte hin- gewiesen und von einem Verteidiger begleitet wurde (vgl. act. 52201002 ff.), nach wie vor aus, es habe sich bei der besagten Reise um eine Privateinladung des Beschuldigten A._____ gehandelt. Er tätigte die entsprechenden Aussagen auf of- fene Fragen hin selbständig, ohne dass ihm dort die unverwertbaren Depositionen

- 149 - aus seiner früheren Zeugeneinvernahme in irgendeiner Weise vorgehalten wurden. Er hat damit seine Angaben aus seiner unverwertbaren Zeugeneinvernahme nicht lediglich auf Vorhalt bestätigt, sondern vollständig neue Aussagen zu Protokoll ge- geben, welche für den vorliegenden Fall verwertbar sind. Daran vermag auch der Entscheid des Bundesgerichts nichts zu ändern, in welchem dieses festhielt, dass aus unverwertbaren Einvernahmen erlangte Erkenntnisse weder für die Vorberei- tung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden dürfen (vgl. BGE 143 IV 457, E. 1.6.2., wo es allerdings um ein Beweisverwertungs- verbot aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten ging), da mit Bezug auf die vorgenannten verwertbaren Aussagen auch keine vorbereitende Verwendung der früheren Einvernahmen ersichtlich ist. Anders sind demgegenüber jene Aussagen des Beschuldigten G._____ zu werten, welche er im späteren Verlauf der Beschuldigteneinvernahme infolge der ihm vorgehaltenen (unverwertbaren) Zeugenaussagen zur Reise nach CN._____ zu Protokoll gegeben hat (act. 52201015, F/A 107-109). Die hierbei erfolgten Be- stätigungen mit einem blossen "Ja" (auf Fragen wie: "In Ihrer Zeugeneinvernahmen vom 7. Mai 2016 hatten Sie betreffend die CN._____-Reise angegeben, dass Sie […]. Sind diese Aussagen korrekt?") machen diesbezüglich seine ursprünglichen Aussagen als Zeuge nicht verwertbar, da diese in jenen Fällen lediglich auf Vorhalt hin pauschal bestätigt wurden. Dies gilt infolge der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für jene Konstellationen, in denen der Beschuldigte auf Hin- weis oder Vorhalt der früheren (unverwertbaren) Einvernahme neue eigenständige Aussagen deponiert hat. hh) Sinn und Zweck einer richtigen Rechtsbelehrung ist der Schutz dieser Per- son selber und nicht der Schutz allfälliger Mitbeschuldigter. Grundsätzlich wären die Zeugenaussagen des Beschuldigten G._____ somit zu Lasten des Beschuldig- ten A._____ verwertbar. Da dem Beschuldigten G._____ jedoch Beihilfehandlun- gen zu Gunsten des Beschuldigten A._____ als Haupttäter vorgeworfen werden, kann in dieser Hinsicht keine Unterteilung in verwertbare und unverwertbare Aus- sagen vorgenommen werden, da die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldig-

- 150 - ten G._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ indirekt wiederum den Be- schuldigten G._____ selbst belasten würde. Konsequenterweise sind die Zeugen- aussagen des Beschuldigten G._____ im vorliegenden Verfahren daher auch nicht zu Lasten des Beschuldigten A._____ verwertbar.

d) Ebenfalls relevant sind sodann die Aussagen von BO._____ , welcher in- nerhalb der I1._____ die Position des Leiters des I1._____ Unternehmerzentrums (I1'._____) inne hatte, für welche Stelle er vom Beschuldigten A._____ akquiriert wurde (vgl. dazu die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten A._____ ge- mäss act. 50104046, von BO._____ selber gemäss act. 52105003, von DJ._____ gemäss act. 52101034 und des Beschuldigten G._____ gemäss act. 52201003; vgl. auch den Beratungsvertrag zwischen BO._____ und der I1._____ für den Zeit- raum bis 31. Dezember 2013 gemäss act. 64501001 sowie den Arbeitsvertrag vom

26. Januar 2014 zwischen der I1._____ Unternehmerzentrum AG und BO._____ gemäss act. 64501006). Im Rahmen der Zusammenarbeit betreffend das I1'._____ entwickelte sich entsprechend übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten A._____ und BO._____ (auch) ein freundschaftliches Verhältnis, welches sie auch im Zeitraum der strafrechtlichen Befragungen noch pflegten (act. 50104047 + act. 52105007). BO._____ wurde betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 mit- tels rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt (act. 10105001 ff.). In der Anklage wird er nicht nur bei dieser Reise, sondern auch auf anderen Reisen als Teilnehmer erwähnt (vgl. dazu die Reisen nach DM._____ im März 2012 und 2013, die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 sowie die Reise nach EA._____ im Februar 2015), wurde in jenem Zusammenhang jedoch nicht angeklagt. Anlässlich der Ein- vernahme vom 29. August 2019 wurde er als Zeuge befragt, anlässlich der Kon- frontationseinvernahme vom 21. April 2021 dann als Beschuldigter. Während er in der ersten Einvernahme als Zeuge teilweise sachdienliche Aussagen zu den ge- nannten Reisen machte, verweigerte er in der Beschuldigteneinvernahme die Aus- kunft. Die Verwertbarkeit dieser Aussagen steht – anders als beim Beschuldigten

- 151 - G._____ – nicht in Frage, da sie im vorliegenden Verfahren nur zu Lasten der Be- schuldigten A._____ und G._____ herangezogen werden. Der Schutzzweck einer ordnungsgemässen Rechtsbelehrung eines Zeugen bezweckt den Schutz dieses Zeugen und soll nicht einen anderen Beschuldigten schützen. Im Übrigen sind Hin- weise für ein treuwidriges Verhalten der Anklägerin in der Form, dass absichtlich eine falsche Rollenzuteilung gewählt worden wäre, um damit ein Beweismittel ge- gen den Hauptbeschuldigten A._____ zu erlangen, nicht ersichtlich. Die Aussagen von BO._____ sind daher sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Beschuldig- ten A._____ und G._____ verwertbar. Der Umstand, dass BO._____ – über das freundschaftliche Verhältnis zum Beschuldigten A._____ hinaus – in seiner Rolle als Beschuldigter geneigt sein konnte, sich und seine Mitreisenden in einem güns- tigen Licht erscheinen zu lassen, ist im vorliegenden Zusammenhang von unterge- ordneter Bedeutung, da er zuerst als Zeuge unter Strafandrohung vernommen wurde und in der späteren Befragung als Beschuldigter die Aussage ohnehin ver- weigerte.

e) Die Aussagen von Verwaltungsratspräsident DJ._____ zu den inkriminier- ten Reisen sind hinsichtlich dieses Anklagepunktes hingegen nur am Rande rele- vant, aber jedenfalls verwertbar.

f) Als Unterlagen sind darüber hinaus auch vorliegend die bei der I1._____ und der H3._____ edierten Kreditkartenabrechnungen von Beweisrelevanz. Zu- sätzlich liegen teils aufschlussreiche Auszüge aus dem Geschäftskalender des Be- schuldigten A._____ im Recht, welche ebenfalls von der I1._____ ediert wurden (act. 45825001 ff.), wobei entscheidende Tage teilweise nicht in den Akten zu fin- den sind. Betreffend diesen Komplex finden sich in den Akten E-Mails von DU._____, welche diese in Bezug auf bestimmte Reisen (vgl. u.a. act. 32211001 ff.) bzw. insbesondere im Austausch mit der DV._____ AG schrieb. In Bezug auf die Golfreisen sind sodann auch die E-Mail-Nachrichten von EB._____ (act. 32211001 ff.) von Interesse. Massgebend sind zudem die Rechnungen der DV._____ AG (act. 46602001 ff.), welche aus einer Edition bei der DW._____ Suisse AG stammen. In Bezug auf das Thema der Bedeutung des Golfsports bei

- 152 - der I1._____ erlangen darüber hinaus interne E-Mails bei der I1._____ bzw. Proto- kolle der Geschäftsleitungssitzungen als Beweismittel ihre Relevanz.

g) Betreffend das Bestehen von möglichen internen Regelungen im Zusam- menhang mit den Spesenabrechnungen des Beschuldigten ist auch im vorliegen- den Zusammenhang das bereits erwähnte Personalreglement für die Geschäftslei- tung vom 1. Mai 2013 samt Weisungen (act. 46001029 ff.) von Bedeutung. 2.3. Darstellung des Beschuldigten A._____ 2.3.1. Cabarets/Stripclubs

a) Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2019 gab der Beschuldigte A._____ in Hinblick auf interne Regelungen zu seinen Spesen bei der I1._____ Folgendes an: In Bezug auf ein vertragliches Verhältnis zur I1._____ erklärte er, dass die Geschäftsleitung, insbesondere er als deren Vorsitzender, einen "relativ freien Umgang" gehabt hätten. Sie seien nicht an alle Reglemente der Mitarbeiter gebunden gewesen (act. 50103004). Die Reglemente seien bei ihm, in seinen 20 Jahren bei der I1._____ , die durch sehr viel Wachstum und Wandel geprägt gewe- sen seien, nicht im Vordergrund gestanden (act. 50103004), er habe sie nicht so genau gekannt (act. 50103005). Die Arbeitsverträge (datieren vom 22. April 2003 [act. 46001011] und vom 13. Dezember 2014 [act. 46001012]) seien nie Grundlage seiner Arbeitsvorstellung gewesen (act. 50103006.). In Bezug auf seine Spesenbe- züge gab er an, diese seien, soweit er sich erinnern könne, nicht vertraglich gere- gelt gewesen (act. 50103010). Bei einer Diskussion mit der Revision und dem Ver- waltungsratspräsidenten sei man jedoch übereingekommen, dass er seine Spesen vom Verwaltungsratspräsidenten signieren lasse. In diesem Zusammenhang be- stätigte er, das Ergebnis dieser Diskussion sei das von ihm unterzeichnete Zusatz- protokoll vom 12. September 2012 (mit unter anderem der Dokumentationspflicht für Einzelauslagen ab CHF 1'000) gewesen. Gestützt auf dieses Zusatzprotokoll habe er dem Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ die Spesenabrechnungen je- weils zum Visum übergeben, welcher ihm diese innert einer gewissen Zeit wieder zurückgegeben habe. Rückfragen habe es gelegentlich gegeben, doch seien die Spesenabrechnungen wirklich nicht der Hauptbestandteil ihrer Diskussionen im

- 153 - Rahmen der strategischen Entwicklung der I1._____ gewesen. Daran, dass der Verwaltungsratspräsident eine bestimmte Auslage nicht habe durchgehen lassen, könne er sich nicht erinnern. Wie die Dokumentationspflicht genau gehandhabt worden sei, könne er – nachdem die Kreditkartenabrechnungen selbst bereits sehr viele Informationen enthalten hätten – im Einzelnen nicht mehr sagen. Sie seien in der Handhabung nicht detailbeflissen gewesen. Er glaube nicht, dass er dazu je- weils Originalrechnungen oder Belege eingereicht habe. Er sei es eigentlich nie gewohnt gewesen, Rechnungen oder Belege mitzunehmen. Seiner Erinnerung nach sei es maximal um einen Vermerk auf der Kreditkartenabrechnung gegangen. Er könne nicht mehr im Einzelnen sagen, wie die Abrechnung seiner Spesen vor dieser Zusatzvereinbarung – also vor September 2012 – gehandhabt worden sei (act. 50103013 f. + 3026). Angesprochen darauf, dass gemäss der ihm vorgehal- tenen Geschäftsleitungsweisung Spesen der I1._____ (Version ab 1. Januar 2013) Geschäftsleitungsmitglieder unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit die je- weils günstigste Variante benutzen sollten (act. 41903001-568), gab der Beschul- digte zu Protokoll, was günstig sei, hänge auch von der Funktion ab, die man inne- habe (act. 50103055 f.). aa) Wiederholt hob der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme betreffend seine Spesen hervor, dass er permanent unterwegs gewesen sei und – praktisch täglich – Beziehungen gepflegt habe, auch in der Westschweiz und im JD._____. Entsprechend seien Spesen angefallen. In Bezug auf Verpflegungskosten, welche von der I1._____ zu bezahlen seien, erklärte der Beschuldigte, die meisten Fälle (Mittagessen, Nachtessen) seien in Zusammenhang mit geschäftlichen Diskussio- nen gestanden. Wenn er den ganzen Tag Sitzungen gehabt und am Abend alleine gegessen habe, habe die I1._____ dies ebenfalls bezahlt (act. 50103009 + 3055). Der Grossteil seiner Zeit sei geschäftlich bedingt gewesen und entsprechend seien seine Auslagen auch stets im geschäftlichen Zusammenhang gestanden. Privater Natur sei für ihn eine Auslage gewesen, wenn sie keinen geschäftlichen oder ge- sellschaftlichen Bezug gehabt habe (act. 50103011). Dass keine unberechtigten Spesen von der I1._____ bezahlt würden, habe er sichergestellt, indem er diese nicht mit der Firmenkreditkarte bezahlt habe (act. 50103012). Er bestätigte, dass

- 154 - grundsätzlich er für eine korrekte Spesenabrechnung verantwortlich gewesen sei (act. 50103013). bb) Als Erklärung für eine Rückzahlung gemäss einer Tabelle der EC._____ aufgrund des Fehlens des Geschäftszwecks bei gewissen Belastungen (z.B. be- treffend das "ED._____" in Zürich oder betreffend das " BI._____" in Zürich) (act. 4560175) führte der Beschuldigte an, dies sei eine Beurteilung der EC._____ gewesen, die er nicht geteilt habe, ihn aber im Rahmen von Kostensparmassnah- men nicht zu grossen Diskussionen verleitet habe. Es sei mehr darum gegangen, einen Beitrag an das Kostensparprogramm dieser jungen Gesellschaft zu leisten, welche ein schwieriges Jahr gehabt habe. Solche Diskussionen hätten sie in der Zeit vorher weder bei der I1._____ noch der EE._____ gehabt (act. 50103042 f. + 3053). cc) Die Firmenkreditkarte der I1._____ habe er selber verwendet. Er könne sich nicht erinnern, diese auch weitergegeben zu haben (act. 50103017). Der Ent- scheid, welche Kreditkarte – privat oder geschäftlich – er einsetze, sei jeweils nicht so schwierig gewesen, denn als Verwaltungsrat(spräsident) von EF._____ , EE._____ , EC._____ und der Pfandbriefbank sowie als CEO der I1._____ sei er eigentlich von morgens früh bis abends spät für diese Gesellschaften unterwegs gewesen. Entsprechend seien seine Auslagen auch in diesem Zusammenhang zu sehen (act. 50103019). In Bezug auf die Unterscheidung bei der Nutzung der Kre- ditkarten unterschiedlicher Gesellschaften (namentlich der EE._____ oder der BC._____ ) gab er zu Protokoll, er habe in der Regel für alle Spesen die Kreditkarte der I1._____ verwendet. Anschliessend habe er aufgrund des Zusatzprotokolls bei Rechnungen über CHF 1'000 einen Vermerk wie zum Beispiel " BC._____" oder "EE._____" angebracht (act. 50103029 f.). Die jeweilige Abrechnung über die I1._____ – selbst wenn es um eine andere Gesellschaft gegangen sei – habe sich aus den Umständen ergeben, auch wenn dies nicht explizit so besprochen worden sei (act. 50104039). dd) Auf Vorhalt einer exemplarischen Kreditkartenabrechnung (act. 45804018) bestätigte der Beschuldigte, darauf seien sein Visum und auch jenes des Verwal-

- 155 - tungsratspräsidenten erkennbar. Die handschriftlichen Ergänzungen (u.a. "Nacht- essen", "Übernachtungen" [vgl. auch die entsprechenden Bemerkungen in den da- zugehörigen Tabellen der Anklage]) seien von ihm angebracht worden. Der Begriff "Nachtessen" sei für den Abend und der Begriff "Übernachtung" sei für das Hotel gewesen. Er habe diesbezüglich nicht weiter aufgeteilt, sondern die Auslagen im Zusammenhang mit jenem Abend unter "Nachtessen" subsumiert. Sie hätten ver- einbart, dass dies so genüge, und dies sei auch nie beanstandet worden. Selbst- verständlich hätte man auch noch zwischen "Apéro", "Nachtessen" und "Schlum- mertrunk" differenzieren können. Auf Nachfrage, mit wem er das vereinbart hätte, gab er an, wie explizit sie das vereinbart hätten, könne er jetzt auch nicht mehr sagen. Es habe sich dann einfach so institutionalisiert. Diese "Codes" hätten sie, soweit er sich erinnere, anlässlich der Besprechung des bereits genannten Zusatz- protokolls vereinbart (act. 50103014 ff.). Nachdem er die Kreditkartenabrechnungen jeweils erhalten habe, habe er in Bezug auf Daten und Sitzungen kurz die Agenda als Erinnerungsstütze konsul- tiert. Dann habe er diese "Codes" oder Bemerkungen angebracht und die Abrech- nungen an den Verwaltungsratspräsidenten übergeben. Soweit er sich erinnern könne, sei dies allmonatlich in etwa der gleiche Ablauf gewesen (act. 50103015). Auf den Vorhalt, dass gemäss der Personalanweisung Firmenkreditkarte (act. 41917174 f.: Gültigkeit ab 1. Juli 2006) der Karteninhaber die auf dem De- tailauszug ausgewiesenen Positionen auf deren Richtigkeit zu überprüfen und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen hatte, erklärte er, er sei dieser Pflicht jeweils nachgekommen, im Einzelfall selbstverständlich nicht immer im notwendigen De- taillierungsgrad (act. 50103041). Des Weiteren gab der Beschuldigte an, es habe sich jeweils nicht nur um reine Abendessen gehandelt, sondern man habe sich noch an anderen Orten ge- troffen, dies insbesondere an solchen, welche auch später am Abend noch offen gehabt hätten, wie beispielsweise Bars, wo man habe rauchen und den Tag aus- klingen lassen können. Dies sei in der Regel positiv aufgenommen worden und habe der Beziehungspflege gedient. Die andere Möglichkeit wäre gewesen, sich jeweils sofort zurückziehen. Es sei gemeinhin aber sehr geschätzt worden, dass

- 156 - man mit ihm auch in ungezwungener Umgebung noch lange habe diskutieren kön- nen. Dies sei nach Tagen gewesen, die voll mit Sitzungen gewesen seien. Dann habe es entweder mit Geschäftskollegen Drinks gegeben oder auch einmal alleine, wobei man dann bisweilen auch andere Leute getroffen habe. Dass er nicht nur zu Abend esse und danach sofort ins Bett gehe, sei allgemein bekannt gewesen. Wenn er auswärts gewesen sei, sei er sehr viel als I1._____ -CEO angesprochen worden und so hätten sich in dieser lockeren Atmosphäre sehr gute Gespräche auch für die I1._____ ergeben. Er glaube nicht, dass die I1._____ diese Bekannt- heit erlangt hätte, wenn nicht ein CEO neben dem strategischen Thema vor allem in die Beziehungspflege investiert hätte (act. 50103016 ff.). Überall sei anerkannt worden, dass er durch seine Auftritte und Diskussionen mit den Leuten auch für die I1._____ etwas Gutes getan habe. Er glaube, dass abschliessende Abende in Zü- rich in diesen Lokalen im Rahmen der Projekte und auch der Entwicklung des Fir- menkundengeschäftes bei der I1._____ durchaus Platz gehabt hätten (act. 50103055 f.). ee) In Bezug auf Belastungen konkret zugunsten der Bar EG._____ in Zürich (den ersten Club, mit welchem er anlässlich seiner Einvernahme konkreter konfron- tiert wurde) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass man – wie er bereits erwähnt habe – nach dem Nachtessen mit Geschäftsfreunden durchaus noch weitere Lo- kale besucht und dort noch "eine geraucht" habe. Erneut betonte er die damit ein- hergehende Beziehungspflege und erklärte, in der Nacht hätten nicht mehr so viele Bars offen gehabt. Auf den Vorhalt, dass es sich beim EG._____ um einen Stripclub handle, gab der Beschuldigte an, es handle sich um ein legales Lokal, das zur spä- ten Stunde eben noch offen habe. Man habe sich dort noch weiter unterhalten und getrunken. Selbstverständlich sei es auch sehr lustig zu- und hergegangen. Dies habe schlussendlich auch geholfen, manche schwierige Diskussion in den Abend hinein in einem etwas entspannteren Umfeld zu entkräften. Er sei davon ausgegan- gen, und dies sei auch Fakt, dass diese verlängerten Abende durchaus dazu bei- getragen hätten, gewisse geschäftlichen Projekte und Diskussionen weiterzubrin- gen (act. 50103043 f.). Es entspreche sodann auch seinem Naturell, geschäftliche Beziehungen zu pflegen (act. 50103046).

- 157 - In Bezug auf das Lokal "EH._____" fügte er an, auch dies sei eine Bar ge- wesen, in der er verkehrt sei. Es würden dazu dieselben Überlegungen wie bis an- hin gelten. Es sei darum gegangen, Abende zu verlängern, etwas zu trinken und zu rauchen und mit Leuten in Kontakt zu sein. Dabei habe er auch andere Leute kennengelernt. Er bestätigte, das eigentliche Essen nicht im "EH._____" eingenom- men zu haben, auch wenn auf einer der vorgehaltenen Abrechnung "Nachtessen" vermerkt sei. Für ihn sei das gedanklich die Fortsetzung des Abendessens gewe- sen. Ebenso habe er dort nicht übernachtet, obwohl dort "Übernachtung" vermerkt sei. Dies sei ein Versehen. Konfrontiert mit der Frage, wieso er denn als Vermerk nicht beispielsweise "Stripclub" angegeben habe, erklärte er, der Hauptgrund habe in der Beziehungspflege und in der Fortführung der Gespräche gelegen. In dem Sinne habe es für ihn auch näher gelegen, die Fortsetzung des Nachtessens zu thematisieren (act. 50103048 ff.). Anders als bei anderen Cabarets bzw. Stripclubs sagte dem Beschuldigten auf weiteren Vorhalt weder der Händlername "EI._____ GmbH" etwas noch konnte er sich in dieser Hinsicht an den "EJ._____" erinnern, weshalb er auch nicht zu bestätigen vermochte, seine Kreditkarte jemals dort verwendet zu haben (act. 50103045). ff) Zur Beziehungspflege führte der Beschuldigte aus, da es sich über die Jahre um die verschiedensten Kontakte gehandelt habe, könne er sich nicht mehr an die einzelnen Personen erinnern, welche er eingeladen habe. Zudem habe er in diesen Lokalitäten auch einige neu kennengelernt, wobei er zwanglos in Gespräche verwickelt worden sei. Dabei sei es mehrheitlich um die I1._____ gegangen, weil diese in Zürich nicht bekannt gewesen sei, er aber als deren CEO erkannt worden sei. Das Geschäftliche sei so eigentlich selten zur Ruhe gekommen, sondern sei permanent präsent gewesen. Er sei überzeugt, dass solche Abende die Anbah- nung von Geschäften ermöglichten. Er sei da vielleicht nicht so prüde und störe sich nicht an irgendwelchen Aktivitäten, die in einer solchen Bar auch noch statt- fänden. Im Vordergrund seien die Gespräche gestanden, die in der Regel an der Bar geführt worden seien. In den Anfängen seien sie bei der I1._____ sogar zu- sammen mit dem Verwaltungsrat zu später Stunde noch in Bars oder eben auch in

- 158 - Striplokalen eingekehrt. In dem Sinne glaube er, dass es wirklich zu verantworten gewesen sei, dass er, der für viele Ideen und Projekte massgeblich verantwortlich gewesen sei, dem gemütlichen Teil eines solchen Geschäftsabends Rechnung ge- tragen habe. Er sei im Übrigen auch schon eingeladen worden und sei nicht nur der Bezahlende gewesen. Mit den entsprechenden Auslagen für die Getränke habe die I1._____ diese Beziehungspflege bezahlt. Es habe ihrer Philosophie entspro- chen, in den Beziehungsbereich, das heisst in den kommunikativen Bereich zu in- vestieren, um Geschäfte entwickeln zu können. Die Frage, wo dies stattgefunden habe, sei völlig zweitrangig gewesen und dies sei damit zu erklären, dass diese Lokale noch offen gehabt hätten und man dort auch noch habe rauchen können. Des Weiteren sei bekannt, dass er ein lebensfroher Mensch sei und dass dies der I1._____ schlussendlich sehr viel geholfen habe (act. 50103053 ff.).

b) Anlässlich der einen Monat später angesetzten Einvernahme vom 6. Mai 2019 wurden dem Beschuldigten die übrigen Kreditkartenabrechnungen vorgehal- ten, welche gemäss der Anklägerin Belastungen zu Gunsten von Cabarets und Stripclubs auswiesen. aa) Auf Vorhalt der Kreditkartenabrechnungen gab der Beschuldigte – mit Hin- weis, dass sich dies aus den Abrechnungen offensichtlich so ergebe – jeweils zu Protokoll, dass er davon ausgehe, die Kreditkarte an diesen Orten selbst verwendet zu haben, auch wenn ihm die Namen teils nichts sagen würden (act. 50104005 ff.). In Bezug auf den Hintergrund der Belastungen wiederholte der Beschuldigte weit- gehend seinen bereits in der Einvernahme vom 29. März 2019 vertretenen Stand- punkt, den er in Bezug auf einzelne Clubs teils folgendermassen noch präzisierte bzw. weiter ausführte: Konkret in Bezug auf die Clubs in JB._____ und EO._____ brachte der Beschuldigte vor, er sei geschäftlich oft im JD._____ gewesen und in diesem Zu- sammenhang habe er nach anstrengenden geschäftlichen Tagen im "EK._____", einem Lokal, auch noch eins getrunken und geraucht (act. 50104003). In Bezug auf die handschriftliche Notiz "Nachtessen" bei einer Belastung am 6. August 2015 zu Gunsten des "EK._____" (act. 63901008) erklärte er, die Belastung habe sicher

- 159 - Nachtessen und Getränke beinhaltet. Zudem hielt er fest, dass der Begriff "Nacht- essen", wie er bereits erklärt habe, den ganzen Abend abdecke. Er habe das daher jeweils als Nachtessen gekennzeichnet. Er habe sich auch nie versteckt. Dies seien gut besuchte Lokale gewesen und selbstverständlich habe man ihn auch gekannt. So sei erwartet worden, dass man auch einmal einlädt (act. 50104003 f.). In Bezug auf das "EL._____" und das "EM._____" in JB._____ erklärte er, nach relativ intensiven geschäftlichen Tagen habe er in Lokalen, welche dann über- haupt noch geöffnet gewesen seien, zwecks Entspannung den Tag ausklingen las- sen (act. 50104004 f.). An einen Besuch im "EN._____" in EV._____ könne er sich im Einzelnen nicht erinnern, aber es sei ja hier auch nichts Aussergewöhnliches gewesen (act. 50104006). Auf die Frage, wieso er statt einer normalen Bespre- chung gegebenenfalls bei einem Geschäftsessen ein solches Lokal besucht habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, in den zwanzig Jahren bei der I1._____ sei seine Art und Weise, Geschäfte anzubahnen und Beziehungen zu pflegen, teilweise et- was unorthodox gewesen, vielleicht aber auch innovativ, was aber gemeinhin be- kannt gewesen sei. Dass er hierfür sehr viel Zeit investiert und sich bis tief in Nächte hinein sehr intensiv mit Leuten ausgetauscht habe, sei ebenfalls bekannt und auch willkommen gewesen. Es sei ihm immer wieder bescheinigt worden, der Erfolg der I1._____ habe auch sehr viel mit seiner Art und Weise im Umgang mit den Leuten zu tun. Es sei schwierig, immer genau zu sagen, wo Gespräche zum Erfolg beitrü- gen (act. 50104006). In Bezug auf das Lokal "EO._____" in EP._____ hielt er fest, er habe sich das Recht genommen, dort, wo noch ein Lokal offen gewesen sei, etwas zu trinken. Und vielfach seien da auch andere Leute anwesend gewesen. Er habe sich da auch nichts dabei gedacht, weil dies transparent gewesen sei und die Leute ihn auch gekannt hätten. Auf Rückfrage, was denn genau transparent gewesen sei, erklärte er, es sei transparent gewesen, dass er sich am späteren Abend noch ge- zeigt habe. In Bezug auf die Transparenz der Abrechnungen sei dann ja bei der I1._____ auch ein entsprechender Prozess installiert worden betreffend die Zusatz- vereinbarung mit DJ._____, die von der Revision initiiert worden sei (act. 50104014).

- 160 - Auf den Vorhalt von Belastungszeitpunkten seiner Firmenkreditkarte von 2 Uhr nachts bis 6.30 Uhr morgens im "EQ._____" in AW._____ erklärte der Be- schuldigte, man habe in diesen Lokalen noch mit anderen Leuten gesprochen. Nachdem vorher in der Regel geschäftliche Anlässe stattgefunden hätten, hätten sich diese bis tief in die Nacht weitergezogen (act. 50104016 f.). Auf Vorhalt der Höhe der Belastung von CHF 3'600 in der erwähnten Nacht im "EQ._____" in AW._____ erklärte der Beschuldigte, die Entwicklung der I1._____ über diese 20 Jahre sei von einer enorm intensiven Zeit und einem hohen Wachstum geprägt gewesen. Da sei von ihm als CEO einer relativ grossen Bank vielfach erwartet wor- den, eine Runde auszugeben. Und er habe das eigentlich auch als richtig empfun- den und empfinde das immer noch als richtig, dass er auch grosszügig gewesen sei. Das habe sich nicht nur in diesen thematisierten Lokalen so abgespielt, son- dern auch an anderen Abenden, in anderen Restaurants. Er glaube, dass habe auch zu einem guten Image der I1._____ beigetragen. Vielfach habe es sich ja um Geschäftsleute gehandelt, die schlussendlich im Visier der I1._____ gewesen seien. Und nachdem er sich hier, wie erwähnt, nicht versteckt habe, sei das sicher auch vor Ort positiv interpretiert worden (act. 50104017 f.). bb) Die Staatsanwaltschaft hielt dem Beschuldigten in der Folge vor, die Ge- schäftsleitungsweisung Pauschalspesen der I1._____ (vgl. act. 46001051) gebe ei- nen Hinweis auf die ungefähr noch geschäftsübliche Höhe für Beziehungspflege von CHF 2'000 pro Monat, worauf der Beschuldigte angab, diese Interpretation höre er zum ersten Mal und dies sei so auch nie diskutiert worden. In seinen trans- parenten Kreditkartenabrechnungen sei es offensichtlich gewesen, dass er infolge seiner intensiven Reisetätigkeit und den vielen Übernachtungen mehr als diese CHF 2'000 pro Monat ausgegeben habe (act. 5010408 ff.). cc) Auf die Frage der Firmenüblichkeit solcher Nächte in Stripclubs bzw. auf Vergleich zu anderen Kollegen bei der I1._____ führte der Beschuldigte aus, für ihn sei das ein Mittel gewesen, weiter Beziehungen zu pflegen und Geschäfte anzu- bahnen. Viele von seinen Kollegen seien in der Regel relativ früh zur Nachtruhe geschritten, während er diesbezüglich eine etwas andere Strategie verfolgt habe

- 161 - (act. 50104017). Auf die Frage, ob es die generelle Auffassung des Verwaltungs- rates und der Geschäftsleitung der I1._____ gewesen sei, Beziehungen auch in Cabarets zu pflegen, erklärte der Beschuldigte, das sei die persönliche Einstellung jedes Einzelnen. Er könne sich nicht erinnern, dass dies generell besprochen wor- den sei (act. 50104021). Auf die weitere Frage, ob es für Mitglieder von Verwal- tungsrat und Geschäftsleitung üblich gewesen sei, Beziehungen in Cabarets zu pflegen, erklärte der Beschuldigte, man müsse diesbezüglich unterscheiden, da der Verwaltungsrat nicht primär Kundenbeziehungen pflegen müsse. Wie er dargelegt habe, sei das für ihn eine ganz normale Praxis gewesen, und er schreibe anderen auch nicht vor, wie sie auf dem Weg zum Erfolg vorzugehen hätten. Er könne da nur für sich sprechen. An einen konkreten Fall, wo ein anderes Geschäftsleitungs- mitglied zwecks Beziehungspflege in ein Cabaret eingekehrt sei, könne er sich nicht erinnern, das habe ihn aber auch nicht interessiert (act. 50104021). Es sei für ihn kein Thema gewesen, wo beispielsweise der Chef des Firmenkundengeschäftes seine Unternehmer einlade. Viel wichtiger sei ihm gewesen, dass das Geschäft er- folgreich gelaufen sei, was ja auch der Fall gewesen sei (act. 50104020). Er könne sich erinnern, dass sie sich im Zusammenhang mit Verwaltungsratssitzungen durchaus zur späten Stunde noch einen Drink und eine Zigarre in Lokalen geneh- migt hätten, die offen gewesen seien. An einzelne Personen der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates, mit denen er einmal in einem Cabaret gewesen sei, könne er sich indessen nicht mehr erinnern. Das sei lange her und für ihn jetzt auch nicht wahnsinnig aufregend oder aussergewöhnlich, weil er das eher als eine nor- male Art der Beziehungspflege angesehen habe (act. 50104020).

c) Rund ein Jahr später wurde der Beschuldigte am 18. Mai 2020 im Rahmen einer Schlusseinvernahme erneut zum Tatkomplex der privaten Auslagen in Caba- rets befragt. aa) Zunächst bestätigte er dabei, dass ihm die in der Anklageschrift aufgeführ- ten Firmenkreditkarten (act. 10103047) von der I1._____ zur Verfügung gestellt worden seien (act. 50108009). In Bezug auf die eingeklagten Belastungen seiner Firmenkreditkarte im Themenkomplex der Cabarets, welche ihm (erneut) vorgehal- ten wurden (act. 50108013 ff.), gab der Beschuldigte jedoch keine erneute Auskunft

- 162 - mehr, sondern verwies jeweils auf folgende generelle Antwort, die er vorweg zu Protokoll gab: Die I1._____ habe in den fraglichen Jahren eine grosse Expansionsstrate- gie verfolgt. Er habe dabei den klaren Auftrag gehabt, die I1._____ zu entwickeln und neu zu positionieren. Dazu habe auch gehört, Marktanteile von den Grossban- ken und den Kantonalbanken zu gewinnen. Des Weiteren seien in dieser Zeit über 100 Akquisitionen getätigt und ein Mehrfaches davon jeweils geprüft worden. Er selber sei in der Initialphase von neuen Aktivitäten federführend gewesen, habe die Kontakte hergestellt und geschaut, dass dies innerhalb der I1._____ -Gruppe se- riös überprüft werde. Die Umsetzung dieser Strategie habe auch beinhaltet, dass die I1._____ neu in den Städten präsent gewesen sei und dass sie auch das Fir- menkundengeschäft neu aufgebaut habe. Dies habe dazu geführt, dass Aktivitäten nicht nur in ländlichen Gebieten in der Schweiz stattgefunden hätten, sondern ver- mehrt und intensiver auch in den städtischen Gebieten. Er habe den klaren Auftrag gehabt, sich vermehrt auch in den Städten zu zeigen und so den Namen der I1._____ dort bekannter zu machen. Man habe ihm eigentlich freie Hand gelassen, wie und mit welchen Mitteln er das mache. Dies sei dann auch sehr erfolgreich gewesen, denn die I1._____ habe innerhalb von Jahren fast alle relevanten Erfolgs- kennzahlen verdoppelt. In diesem Zeitgeist habe er an sehr vielen Anlässen in der Schweiz teilgenommen und sehr viele Leute kennengelernt und auf die I1._____ aufmerksam gemacht. Die I1._____ sei in dieser Zeit auch bei den Unternehmern ein ernstzunehmender Geschäftspartner geworden. Ihre Strategie habe mit unkon- ventionellen Mitteln umgesetzt werden müssen, um sich eben auch von den im Markt sehr starken Konkurrenten zu differenzieren. Darum habe er auch immer be- tont, dass die I1._____ auch überraschende Elemente in die Umsetzung der Stra- tegie einbauen dürfe. Eines dieser Elemente sei gewesen, dass er immer wieder gesagt habe, dass man Leute oder Gruppen von Leuten im Bereich ihrer Zielkund- schaft einladen solle, um am guten Image der I1._____ zu arbeiten. Er habe immer wieder festgestellt, dass Leute auch erwarten würden, dass man sie als Kunden oder potentielle Kunden einlade, dass sie aber auch überrascht gewesen seien, dass sich die I1._____ jetzt grosszügig auf diesem Markt bewege. Diese Überle- gungen seien von ihm immer wieder auch bei der I1._____ dargelegt und dort auch

- 163 - für gut befunden worden. In diesem Zusammenhang habe es verschiedene An- lässe am Abend gegeben, bei denen anschliessend noch mit ausgewählten Leuten in diesen verschiedenen Lokalen eine Fortführung stattgefunden habe. Hier sei es darum gegangen, mit Leuten unkompliziert und informell über Ideen und Produkte zu diskutieren. Es sei auch um Beziehungspflege gegangen. Viele Ideen und Pro- jekte, welche anschliessend erfolgreich bei der I1._____ umgesetzt worden seien, seien an solchen Abenden kreiert und initialisiert worden. Es sei für ihn immer klar gewesen, dass diese Besuche und diese Kosten geschäftlich begründet gewesen seien. Das habe er auch so rapportiert. Selbstverständlich sei dies nur ein kleiner Teil seiner Aktivitäten gewesen, aber es sei ein Bestandteil gewesen, welchen er als wichtig erachtet habe. Auf Rückfrage, wem er dies rapportiert habe, gab der Beschuldigte an, unter anderem andere Mitarbeiter der I1._____ informiert zu ha- ben und es nicht als Geheimnis behandelt zu haben. Es sei ja offensichtlich gewe- sen, dass man dort, wo er auftrete, wisse, wer er sei. Er habe das auch immer wieder erwähnt. An spezifische Namen könne er sich nicht erinnern. Er wisse ein- fach, dass es auch so kommuniziert worden sei. Und er habe bereits zu Protokoll gegeben, dass er keine Namen erwähnen werde, weil er feststellen müsse, dass diese Leute alle mit substantiellen Nachteilen seitens der I1._____ rechnen müss- ten. Andrerseits habe es bei der Abrechnung seiner Kreditkarte für ihn eine Spezi- alregelung gegeben, wo er in dem Sinne alle Fragen zu diesen einzelnen Positio- nen beantwortet habe. In Bezug auf die Offenlegung gegenüber DJ._____, dass bestimmte Zahlungen seiner Firmenkreditkarte zu Gunsten von Cabarets erfolgt seien, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht erinnern, inwieweit DJ._____ ihn danach gefragt habe, aber sie hätten bei der Neufestlegung des Spesenregle- mentes für seine Person die Diskussion um den Hintergrund der Beträge gehabt (act. 50108013). Auf die Ergänzungsfrage der Vertretung der I1._____ , wem er konkret rapportiert habe, gab der Beschuldigte an, dies sei gegenüber seinen vor- gesetzten Stellen gewesen, wobei er auf Rückfrage bestätigte, damit den Verwal- tungsrat zu meinen (act. 50108075). bb) Die Sichtweise der Anklägerin, sämtliche seiner diskutierten Auslagen wür- den der Definition einer vergütungsfähigen Spesenauslage gemäss Ziffer 2 der Ge- schäftsleitungsweisung Spesen der I1._____ (vgl. act. 460001049 in der Version

- 164 - vom 1. Januar 2013: "Die dem Geschäftsleitungsmitglied durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden, effektiven Auslagen sind ihm vom Arbeitgeber zu ersetzen. (…). Die Geschäftsleitungsmitglieder sind dafür besorgt, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit jeweils die günstigste Variante benutzen.") eklatant widersprechen, stellte der Beschuldigte in aller Form in Abrede. Vielmehr machte er erneut geltend, die I1._____ habe sich in einer extremen Expansions- phase befunden und sei sehr erfolgreich unterwegs gewesen. Es sei von ihm immer wieder verlangt worden, dieses Wachstum voranzutreiben und sich 24 Stunden pro Tag für die I1._____ einzusetzen. Das habe ab und zu dazu geführt, dass auch unorthodoxe Methoden gewählt worden seien, um den Erfolg sicherzustellen. Der damalige Verwaltungsrat habe das voll unterstützt und ihn und die Geschäftslei- tungsmitglieder immer wieder angespornt, den Grossbanken und Kantonalbanken Marktanteile abzunehmen. Er habe diesen Auftrag so entgegengenommen und umgesetzt. Das habe auch dazu geführt, dass er hin und wieder grosszügig mit Einladungen oder anderen Aktivitäten versucht habe, diesen Auftrag umzusetzen. Alle diese Auslagen seien transparent dargestellt und so auch intern besprochen worden. Diese Aktivitäten hätten ja alle auch in der Öffentlichkeit stattgefunden. Es habe nie einen Grund gegeben, diese irgendwie zu vertuschen. Wenn in diesen 20 Jahren Rechnungen falsch abgerechnet worden seien, dann sei er immer dazu ge- standen. Er sei überzeugt, dass gerade auch der unternehmerische Ansatz dazu geführt habe, dass die I1._____ in diesen Jahren enorm gewachsen sei. Wenn heute mit der I1._____ eine andere Strategie eingeschlagen würde, dann respek- tiere er das. Aber er sei enttäuscht, wenn alle Aktivitäten, welche über Jahre mit vollem Einsatz geleistet worden seien, von den heutigen Verantwortlichen in Frage gestellt würden (act. 50108069 f.).

d) In der Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte als generellen Standpunkt an, dass er in Bezug auf die An- klagevorwürfe betreffend die Bars und Nachtclubs nach wie vor voll dazu stehe, dass die entsprechenden Ausgaben geschäftlich begründet gewesen seien (act. 1336 S. 8).

- 165 - aa) Im Einzelnen kam er erneut auf die Diskussion mit der externen Revision und dem Verwaltungsratspräsidenten ab dem Jahr 2011 zu sprechen, in deren Rahmen ein spezielles Reglement entworfen worden sei, dies mit dem Zweck, die höheren Beträge zu genehmigen. Auf die Frage, wieso er statt der Bemerkung "Nachtessen" nicht jeweils konkretere Bezeichnungen wie zum Beispiel "Besuch von Cabarets oder Striplokalen im Anschluss an Nachtessen" gewählt habe, er- klärte er, es sei damals vereinbart worden, dass er die höheren Beträge jeweils mit dem Begriff "Nachtessen" begründe. Er sei dabei nicht verpflichtet gewesen, ein- zelne Namen zu nennen (act. 1336 S. 10). bb) Auf die Frage, ob in diesen Lokalen vornehmlich Bier oder Champagner getrunken worden sei, gab er an, dies sei sehr unterschiedlich gewesen, je nach dem, was seine Geschäftspartner gerade hätten trinken wollen (act. 1336 S. 10), bestätigte danach aber, sicherlich auch Champagner konsumiert zu haben, auch wenn sie eher Weintrinker gewesen seien (act. 1336 S. 19). Die Belastungen hät- ten nur Getränke umfasst, wobei in Bezug auf die teilweise auffallende Höhe der genierten Kosten zu bemerken sei, dass die Weinflaschen natürlich ziemlich teuer gewesen seien (act. 1336 S. 19). Tänzerinnen seien aber nie auf eine Flasche Champagner eingeladen worden (act. 1336 S. 10). cc) Der Beschuldigte sagte aus, er habe dem Verwaltungsratspräsidenten mit- unter auch mitgeteilt, dass er im Anschluss an die Nachtessen noch Bars besucht habe und ebenso habe er dies der externen Revision erklärt. Zudem sei er immer davon ausgegangen, dass das bekannt gewesen sei. Er habe nie Massnahmen ergriffen, um das zu verstecken, sondern habe dies immer transparent dargelegt (act. 1336 S. 11) dd) Es seien Einzelfälle gewesen, in denen er alleine spontan in die Cabarets gegangen sei und dort Leute getroffen habe. Er könne sich nur an wenige solche Gelegenheiten erinnern und habe diesen Fall in den Befragungen der Untersu- chung nur nicht ganz ausschliessen wollen (act. 1336 S. 19). Die Besuche in den Cabarets hätten in aller Regel nach Nachtessen mit Geschäftsleuten stattgefunden. Generell sei es in der Tat so, dass er auch sehr viele Spontaneinladungen ausge- sprochen habe, weil er in seiner Funktion natürlich überall erkannt worden sei. Als

- 166 - Erklärung für solche Einladungen gab er an, sie hätten nicht wie die Konkurrenz- banken ein grosses Programm bei ihrer Firmenkundestrategie gehabt, sondern seien eher etwas spontan unterwegs gewesen, womit es immer wieder solche Ein- ladungen gegeben habe, dies auch von seinen Geschäftsleitungsmitgliedern. Sol- che Einladungen seien im Rahmen der Entwicklung der Firmenkundenstrategie ge- rechtfertigt gewesen, wenn es sich bei den eingeladenen Personen um solche ge- handelt habe, die im geschäftlichen Umfeld der I1._____ tätig gewesen seien (act. 1336 S. 22). 2.3.2. Zimmerreparatur Hotel " BI._____"

a) In Bezug auf den Streit im Hotel " BI._____" gab der Beschuldigte A._____ anlässlich der Einvernahme am 29. März 2019 zu Protokoll, dass dies eine private Angelegenheit betreffe (act. 50103036 f.). Er gehe davon aus, dass er die ihm vor- gelegte Rechnung über die Reparaturkosten nach diesem Streit (act. 44501016- 07-49-1) selber bezahlt habe, sei sich aber nicht sicher (act. 50103040). Zur Frage, inwiefern es im Interesse der I1._____ gewesen sei, die Kosten für die Reparatur dieses Zimmers zu bezahlen, wollte er sich nicht äussern (act. 50103040).

b) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab er an, den Vorfall im Hotel BI._____ vom 11. auf den 12. Juni 2014 danach mit seinen Anwälten be- sprochen zu haben (act. 50106048). Im Weiteren blieb er jeweils dabei, dass die Angelegenheit eine Privatsache sei, und machte keine weiteren Angaben zu dieser Sache (act. 50106049).

c) Auch anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 gab er in Be- zug auf den Vorfall an, er wolle hierzu – wie er auch schon in früheren Einvernah- men erwähnt habe – keine Stellung nehmen. Er erachte diese Sache nach wie vor als seine Privatangelegenheit (act. 50107019). Er bestreite mit Blick auf die ihm

- 167 - vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Reparatur des Hotelzimmers seiner Firmen- kreditkarte belasten worden sei. Er könne sich einfach nicht mehr erinnern, auf wel- chem Weg diese Belastung erfolgt sei (act. 50107019).

d) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 blieb er dabei, dass dies eine private Angelegenheit sei und er sich nicht erklären könne, wie diese Be- lastung schlussendlich zustande gekommen sei (act. 50108024). Er könne sich auch nicht an einen Austausch mit dem Hotel " BI._____" in Bezug auf die Kosten erinnern (act. 50108025).

e) Zum Anklagepunkt betreffend das Hotel " BI._____" wollte der Beschuldigte sich auch anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung unter Hinweis, dies sei eine private Angelegenheit, nicht mehr äussern (act. 1336 S. 18). 2.3.3. Apéro und Nachtessen im "Hotel BJ._____"

a) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte A._____ an, die im Zusammenhang mit dem Nachtessen im Hotel "BJ._____" er- wähnte Begleitung sei eine Bekannte, welche er einige wenige Male getroffen habe. Soweit er sich erinnern könne, sei sie eine Unternehmerin, die auch im Immobilien- bereich habe Fusse fassen wollen. Wie er sie kennengelernt habe, wisse er nicht mehr (act. 50106046). Auf die Frage, ob er sie auf der Plattform Tinder kennenge- lernt habe, erklärte er, er habe Tinder einmal ausprobiert, könne aber nicht sagen, ob das damals über Facebook, Tinder oder andere soziale Medien passiert sei (act. 50106047). Es habe Treffen mit ihr gegeben, an einzelne Daten könne er sich nicht erinnern. Ob er sie zum Essen im Hotel "BJ._____" getroffen habe, wisse er nicht mehr (act. 50106047). Gemäss seiner Erinnerung habe er diese Frau als junge, dynamische Geschäftsfrau kennengelernt. Es sei ihm irgendwie auch daran gelegen, ihr bei ihren Aktivitäten zu helfen (act. 50106048).

b) Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 ging er in Bezug auf das Kennenlernen bei Tinder darauf ein, dass sie in ihren Profilen eine ziemlich

- 168 - unternehmerische und initiative Präsentation gehabt und sich zudem für eine An- stellung interessiert habe. Im Zusammenhang mit ihren Interessen und ihrer Zu- kunftsplanung hätte er sie sich durchaus bei der I1._____ vorstellen können (act. 50107017). Er habe in keiner Art und Weise gesagt, dass ihr Treffen ein for- melles geschäftliches Vorstellungsgespräch gewesen sei. Gemäss den Informatio- nen aus den sozialen Medien sei sie unternehmerisch tätig gewesen und habe nach einer beruflichen Herausforderung gesucht. Es gehöre zu seinen Aufgaben, gute und interessante Leute zu eruieren, wozu auch eine grosse Portion Spontanität gehöre (act. 50107017). Sie habe seines Wissen nach schon frühzeitig signalisiert, dass sie etwas suche (act. 50107018). Die Höhe der Rechnung des Restaurants im Hotel "BJ._____" erklärte er damit, dass dies schon möglich sei, wenn so ein Apéro oder Nachtessen über mehrere Stunden verlaufe und man zwei, drei gute Flaschen Wein trinke, zumal ja bekannt sei, dass er es sich gut gehen lasse (act. 50107018).

c) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 blieb der Beschul- digte bei seinen bisher dargestellten Aussagen. Er hob nochmals hervor, er sei der Meinung, dass die Bekannte ihm schon vorher signalisiert habe, dass sie einen Job suche. Zudem betonte er erneut, dass er sich oft mit Leuten auch zum Nachtessen getroffen habe, welche potentielle Kandidaten für einen Job bei der I1._____ ge- wesen seien. Insbesondere sei ihm die Förderung von Frauen fest am Herzen ge- legen (act. 50108025 f.). Auf Vorhalt des Inhalts der Chatverläufe bei Tinder gab er an, es gehöre dazu, dass es in solchen Chats auch einmal etwas oberflächlich zu- und hergehe (act. 50108027).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung gab er in Bezug auf das Treffen im Hotel BJ._____ an, er habe sehr viele Leute persönlich getroffen, dies gerade in den Städten, in denen sie mit der I1._____ noch nicht so präsent gewesen seien. Er sei Tag und Nacht für die I1._____ unterwegs gewesen und entsprechend habe er auch Leute eingeladen. Wenn diese aus der Immobilienbranche gewesen seien, sei das natürlich noch motivierender gewesen (act. 1336 S. 23).

- 169 - 2.3.4. Reisen

a) Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 rechtfertigte der Beschuldigte A._____ Reisen auch ins Ausland generell damit, dass es ein Trugschluss sei zu glauben, eine nationale Bank könne nur in nationalen Sphären agieren, denn die internationale Dimension sei ebenso wichtig (act. 50104038). Das Banking sei in den verschiedensten Ländern derart unterschiedlich entwickelt, dass man sich im Ausland sehr viel Know-How holen könne, beispielsweise auch hinsichtlich des Be- triebs des Firmenkundengeschäftes (act. 50104036). Er sei klar der Meinung, dass die I1._____ eine Aufgabe habe, sich international ein Bild über die Entwicklungen zu machen, um dann die relevanten Entwicklungen auch innerhalb der Genossen- schaft umzusetzen (act. 50104037). Auch die Beobachtung des Marktes vor Ort sei immer ein wichtiger Bestandteil seiner Reisen gewesen (act. 50104037). Ferner machte der Beschuldigte verschiedentlich Aussagen im Hinblick auf nicht eingeklagte Firmenkreditkartenbelastungen, welche jedoch seinen generellen Standpunkt untermauern. So erwähnte er die mit Reisen verbundene Gesprächs- möglichkeit mit CEO's asiatischer Retailbanken oder betonte, DO._____ sei der Finanzplatz schlechthin und CN._____ das Finanzzentrum der arabischen Welt (act. 50104038). Auch die Kontaktpflege und das Vorstellen der I1._____ in Bezug auf Refinanzierungslimiten sei enorm wichtig gewesen (act. 50104038). Hinsicht- lich einer Reise nach ER._____ im August 2015 machte er geltend, die Reise mit seinen Freunden selber sei zwar privater Natur gewesen, die Belastung hingegen gehe auf eine Einladung gegenüber anderen Personen zurück. Er habe in solchen Fällen auch immer explizit gesagt habe, dass die I1._____ die Rechnung über- nehme. Auf Nachfrage erklärte er in Bezug auf die Gegenleistung für diese Einla- dung in ER._____, es gehe in diesen Momenten nicht um konkrete Gegenleistun- gen, sondern auch darum, die I1._____ positiv zu positionieren (act. 50104050 f.). Auch betreffend die Destination NJ._____ im Dezember 2013 bestätigte er, vielfach privat hinzureisen, gleichzeitig vor Ort aber auch als CEO der I1._____ präsent gewesen zu sein. Es gehöre zu seinen Eigenschaften, sich mit Leuten zu unterhal- ten, sie auch einzuladen und somit auch Akquisition zu betreiben. Vielfach seien dies Unternehmer gewesen, weshalb er es als legitim erachtet habe, dass die

- 170 - I1._____ die eine oder andere Rechnung bezahle. Er bestätigte auch hier, dies den Eingeladenen in aller Regel explizit offengelegt zu haben, weil er ja gewollt habe, dass diese Leute mit der I1._____ dann auch Geschäfte tätigen würden, was auch eine klare Überlegung im Rahmen ihrer Firmenkundenstrategie gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie im Gegensatz zu Konkurrenten nicht explizit Anlässe für Firmenkunden organisiert, stattdessen habe er auch eher solche Spontaneinla- dungen ausgesprochen (act. 50104052 f.). Betreffend die konkret messbare Ge- genleistung erklärte er im Zusammenhang mit einer Reise nach Brasilien anlässlich der dortigen Fussballweltmeisterschaft, ob solche Leistungen geflossen seien, sei immer schwierig zu beurteilen, denn diese Geschäfte seien vielfach über die ein- zelnen I1._____-banken abgewickelt worden. Aufgrund des Erfolges des Firmen- kundengeschäftes der I1._____ , welches vorher nicht existiert habe, könne man aber davon ausgehen, dass die eine oder andere Beziehungspflege und Akquisiti- onsbemühung zum Erfolg geführt habe (act. 50103053 f.). aa) Zur Rechtfertigung generell von Reisen nach CN._____ führte er zunächst an, aufgrund der Übernahme der Bank ES._____ bzw. Bank BA._____ hätten sie bei der I1._____ auch Kunden aus dieser Region gehabt, wobei er diese eigentlich am wenigsten gekannt habe (act. 50104038). Am Schluss seiner Karriere sei er dann noch einmal dorthin gegangen und habe – wenn er sich recht erinnere – die Beschuldigten B._____ und G._____ eingeladen, um nach 16 Jahren intensiver Zusammenarbeit und seinem Ausscheiden bei der I1._____ ein Dankeschön aus- zusprechen. Es sei eine sehr intensive und auch erfolgreiche Zeit gewesen, in wel- cher beide einen substantiellen Beitrag für die I1._____ und ihre Entwicklung ge- leistet hätten. Für ihn seien sie denn auch die beiden wichtigsten Bezugspersonen ausserhalb der I1._____ gewesen. Er habe in den 16 Jahren, in denen er CEO der I1._____ gewesen sei, notabene keine Stäbe aufgebaut, sondern sich neben dem Austausch mit den Geschäftsleitungsmitgliedern mit einer kleinen Anzahl von ex- ternen Leuten umgeben. Auf Nachfrage erklärte er, sie hätten auf dieser Reise nach CN._____ kein spezifisches Programm gehabt (act. 50104038 f.). bb) Zur Reise nach DQ._____ im Februar 2014 bestätigte der Beschuldigte A._____ auf Vorhalt einer E-Mail von DU._____ betreffend eine Reise-Offerte der

- 171 - DV._____ AG für ihn und BO._____ (act. 4580186 f.), dass es mit Letzterem eine Reise nach DQ._____ gegeben habe, wobei er diese zeitlich nicht genau einordnen könne. Als geschäftlichen Hintergrund für diese Reise gab er an, dass BO._____ als Leiter des I1'._____ und Letzteres wiederum innerhalb der I1._____ sehr um- stritten gewesen sei. Die Reise habe daher den Zweck gehabt, in aller Ruhe abzu- klären, ob das I1'._____ eine Zukunft habe oder nicht. Die Notwendigkeit, eine sol- che Reise zu organisieren, habe darin gelegen, dass in einer solch schwierigen Situation, in der BO._____ auch persönlich angegriffen worden sei, manchmal eine Auszeit nötig sei, um die Dinge ins richtige Licht zu rücken. Wäre BO._____ abge- sprungen oder hätte man dieses Budget für das I1'._____ nicht gesprochen, wäre das für die I1._____ ein grosser Verlust gewesen, den er habe verhindern wollen (act. 50104046 ff.).

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ revidierte der Beschuldigte A._____ seine Aus- sage betreffend die Reise nach CN._____ im Jahr 2015 in der letzten Einvernahme, wonach der Beschuldigte B._____ ebenfalls als Begleitperson an der Reise nach CN._____ teilgenommen habe (act. 52001027).

c) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte zur Reise nach CN._____ sodann an, diese habe kurz vor seinem Ausscheiden statt- gefunden und sei eine Einladung an den Beschuldigten G._____ gewesen, weil dieser in all den Jahren sehr viel für die I1._____ gemacht habe. Er habe gewusst, dass der über CZ._____ entstandene Kontakt mit dem Beschuldigten G._____ auch nach seinem Ausscheiden und der Übernahme der CEO-Funktion durch CZ._____ weiter intensiviert werden sollte. Sodann habe es sich beim Beschuldig- ten B._____ und BO._____ um die zwei Personen gehandelt, welche auf Seiten der I1._____ immer wieder kritisch hinterfragt worden seien, weshalb es ihm wichtig gewesen sei, dass der Beschuldigte G._____ für diese Personen in Zukunft quasi als neutrale Instanz ein gutes Wort einlegen könne, damit diese auch in Zukunft eine Funktion bei der I1._____ haben würden. Im Gegensatz zu seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 sei aber nicht der Beschuldigte B._____ auf dieser Reise dabei gewesen, sondern BO._____ . Dieser sei in der

- 172 - Funktion als Geschäftsleiter des I1'._____ eingeladen worden, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte G._____ entsprechend Einfluss nehmen könne. Es sei da- rum gegangen, diese beiden Personen einander näher zu bringen, um für die her- ausfordernde Aufgabe betreffend das I1'._____ und auch für die Person BO._____ die notwendige Unterstützung zu erhalten sowie sicherzustellen, dass diese Initia- tive auch nach seinem Ausscheiden weiterentwickelt werde. Zudem habe er so ein Zeichen für die Motivation von BO._____ setzen können, trotz der schwierigen Be- gebenheiten weiterhin bei der Stange zu bleiben (act. 50106002 ff.). In CN._____ hätten sie viele Diskussionen geführt und auch Golf gespielt. Zudem sei in dieser Zeit die Aufhebung des fixen Eurokurses durch die ET._____ erfolgt, was seine Agenda völlig durcheinander gebracht habe, so dass er aufgrund seiner verschie- denen Funktionen in den verschiedenen Unternehmen anderweitig ziemlich absor- biert gewesen sei (act. 50106003). Weitere Exponenten von I1._____ seien nicht dabei gewesen, weil die Geschäftsleitung so aufgestellt gewesen sei, dass jeder relativ autonom gearbeitet und er selber auch keinen Stab oder eine rechte Hand gehabt habe (act. 50106004). Ob er jemanden bei der I1._____ über diese Reise und den mit ihr verfolgten Zweck informiert habe, wisse er nicht mehr (act. 50106004). Er könne sich nicht erinnern, ob er mit dem Beschuldigten G._____ über die Bezahlung der Reise gesprochen habe. Er gehe davon aus, dass dies damals kein Thema gewesen sei. Für ihn sei klar gewesen, dass dieses Dankeschön auf- grund der intensiven Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten G._____ auch von der I1._____ bezahlt werde. Dieser habe in all diesen Jahren einen enorm grossen Beitrag geleistet, habe er doch die ganze Kommunikation innerhalb der I1._____ sehr stark mitgeprägt. Seine Absicht, ihn auch für die Belange des I1'._____ und für Urs Wehle einzusetzen, habe er in dieser direkten Art natürlich nicht mitgeteilt (act. 50106004 f.). Ob er explizit erwähnt habe, dass es eine Einladung von der I1._____ an den Beschuldigten G._____ und BO._____ gewesen sei, wisse er nicht mehr. Hätte man ihn gefragt, hätte er das sicher so gesagt (act. 50106008). In Bezug auf die Angemessenheit dieser Einladung für seinen vorgebrach- ten Zweck räumte der Beschuldigte A._____ ein, es sei sicher eine grosszügige

- 173 - Einladung gewesen. Er glaube aber, es sei gerechtfertigt gewesen, nach diesen 20 Jahren bei der I1._____ mit einer sehr erfolgreichen Kommunikationsstrategie, die massgeblich vom Beschuldigten G._____ mitgeprägt worden sei, sowie seiner Ab- sicht, das I1'._____ mit allen Mitteln in der I1._____ zu verankern und nicht sterben zu lassen, eine etwas grosszügigere Reise zu unternehmen, zumal sie in all diesen Jahren auch den Gewinn der I1._____ -Gruppe sehr stark gesteigert hätten (act. 50106005 f.). aa) An die Reise nach DP._____ im Dezember 2011 vor rund acht Jahren könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne nur allgemein antworten, dass für ihn eine Reise in die Finanzmetropole DP._____ nichts Aussergewöhnliches gewesen sei. Vielmehr sei eine Reise für ihn als CEO der I1._____ nach DP._____ oder auch an andere wichtige Orte eine Selbstverständlichkeit gewesen. Auch seine Ge- schäftsleitungsmitglieder habe er immer wieder motiviert, das Bankengeschäft im Ausland kennenzulernen. Ob seine Ehefrau bei dieser Reise dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Wenn dies im ihm vorgehaltenen Kalendereintrag (act. 4582065 ff.) so stehe, dann wäre es allerdings auch transparent gewesen, (act. 50106010). bb) Auf Vorhalt von E-Mail-Nachrichten von DU._____ an die DV._____ AG betreffend die Planung einer Reise nach DP._____ im Oktober 2014 mit seinen Töchtern (act. 32201027 ff.) gab der Beschuldigte an, das betreffe eine Reise, die er einmal mit seinen Töchtern gemacht habe, aber nicht in der Absicht, hier die I1._____ zu belasten. Sollte das so gewesen sein, dann wäre das sicher eine fal- sche Belastung gewesen. Er meine damit, dass der Anteil seiner Töchter sicher nicht der I1._____ zu belasten gewesen sei. Er sei immer wieder geschäftlich in DP._____ gewesen und habe hier offensichtlich die Töchter mitgenommen. An die Details dieser Reise könne er sich indessen nicht mehr erinnern (act. 50106010 f.). cc) An die in der Anklage aufgeführten Belastungen seiner Firmenkreditkarte in DO._____ im April 2011 (act. 10103062 f.), welche ihm vorgehalten wurden (vgl. act. 43602134), konnte sich der Beschuldigte ebenfalls nicht mehr erinnern. Auf den Vorhalt, dass in seinem Geschäftskalender (act. 45825057 ff. = act. 64101024 ff.) im gleichen Zeitraum "Ferien mit Kids" sowie "Ferien, keine Termine abmachen"

- 174 - vermerkt gewesen sei, erklärte er, er könne sich auch nicht erinnern, ob die Kinder dabei gewesen seien. Er sei jedenfalls mehrfach nach DO._____ gereist. Auf die weitere Frage, ob es trotz des Eintrages "Ferien, keine Termine abmachen" plausi- bel erscheine, dass er damals nicht privat, sondern geschäftlich in DO._____ ge- wesen sei, meinte er, es habe sich sehr viel ergeben, dass er in den Ferien neue Termine abgemacht habe (act. 50106012 f.). dd) Auf den Vorhalt von Belastungen seiner Firmenkreditkarte im März 2013 in DM._____ (act. 64101057 = act. 43602264) und eines Kalendereintrages im Zeit- raum vom 20. bis 24. März 2012 mit dem Inhalt: "Golftage EU._____ mit BO._____, EB._____ und Co. (DM._____)" bestätigte er, hier in DM._____ mit Leuten Golf gespielt zu haben. Dies betreffe eine Zeit, in welcher Diskussionen stattgefunden hätten, wie weit sich die I1._____ im Golfsport engagieren soll. Er habe zu jener Zeit sehr viele Abklärungen gemacht, inwieweit das Golfen und die I1._____ zu- sammenpassen würden. Er habe selber auch Golf gespielt. Für ihn sei das alles noch Neuland gewesen. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass ein Golfevent durch- aus in den Rahmen der Firmenkundenstrategie passen würde. Aus den vielen Ge- sprächen und den Engagements, die mit den entsprechenden Auslagen verbunden gewesen seien, habe sich dann die Erkenntnis durchgesetzt, dass man schweiz- weit Golfturniere organisieren und die Sieger auch an einer "I1._____ -Golf-Trophy" teilnehmen lassen könnte. Der Ursprung dieser Idee sei eine I1._____-bank gewe- sen, welche ein solches Golfturnier organisiert habe und mit den Golfern, die vor allem auch Unternehmer gewesen seien, etwa 30 Prozent des Umsatzes gemacht habe. Dies habe er als eine spannende Ausgangslage in Bezug auf ihre Firmen- kundenstrategie erachtet. Intern habe es diesbezüglich natürlich viel Widerstand gegeben, da man das Golfen vor allem mit den Grossbanken in Verbindung ge- bracht habe. Da er damals der einzige Golfer zumindest in der Geschäftsleitung gewesen sei, habe er sich aber sehr stark für diese Idee und deren Umsetzung engagiert. Ohne dass er sich im Detail an diese Reise nach DM._____ erinnern könne, seien sicher auch immer wieder Auslagen im Zusammenhang mit dem Gol- fen entstanden. Das Know-How dieser erfahrenen Golfer erhalte man, wenn man

- 175 - sich mit diesen austausche. An diesen Anlass in DM._____ sei er eingeladen wor- den. Und wie üblich beim Golfsport hätten sich solche Traditionen dann auch ein- gespielt (act. 50106028 ff.).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 erklärte der Beschul- digte, um das entsprechende internationale Know-How zu gewinnen und aufrecht- zuerhalten, seien Reisen immer wieder notwendig gewesen. Dies habe er anfäng- lich, als er von seiner früheren internationalen Tätigkeit zur I1._____ gestossen sei, so auch mit den Verantwortlichen der I1._____ abgemacht. Der Beschuldigte er- wähnte in diesem Zusammenhang auch sein strategisches Portfolio, welches er geführt habe. Als er zur I1._____ gestossen sei, habe man ihm zugesichert, dass er mit internationalen Reisen und Kontakten, aber auch mit dem Management die- ses Portfolios sein diesbezügliches Know-How aktuell halten könne. So seien seine Reisen ins Ausland zu verstehen, bei welchen er sich nebst einem privaten Aspekt vor allem auch geschäftlich informiert habe (act. 50107002 f.). Seine internationale Erfahrung sei auch einer der Hauptgründe gewesen, weshalb man ihn überhaupt eingestellt habe. Wenn er von seinen internationalen Erfahrungen und Reisen be- richtet habe, sei das in Diskussionen auch immer sehr geschätzt worden. Er habe zuvor nie bei einer Retailbank gearbeitet. Es sei selbstverständlich gewesen, dass er weiterhin gereist sei, und dies sei so auch akzeptiert worden (act. 50107005). Konfrontiert mit einer SMS-Nachricht vom 5. Juli 2015 an den Beschuldig- ten B._____ (act. 65101022) mit dem Inhalt "Gehen wir am Mittwoch mit dem Zug nach EV._____? Oder soll ich ein Flugzeug organisieren (…) Das letzte Mal auf Kosten I1._____ ….:))))??" verneinte der Beschuldigte A._____ irgendwelche Hin- tergedanken. Möglicherweise sei sein Terminplan stark gefüllt gewesen, wobei dann gerade nach EV._____ ein Flug eine valable Alternative gewesen sei. Gerade in der Schweiz sei das Reisen unheimlich aufwändig. So habe er immer das Bespiel gebracht, dass es bedeutend einfacher sei, am Morgen nach DO._____ zu fliegen als von CF._____ ins Wallis zu kommen. Auch sei es Teil seiner Philosophie ge- wesen, jeweils persönlich anwesend zu sein und Probleme vor Ort zu lösen, anstatt über einen tagelangen E-Mail-Verkehr (act. 50107008).

- 176 - aa) Auf den Vorhalt einer Rechnung vom 25. Januar 2013 der DV._____ AG betreffend eine Reise nach DQ._____ im April 2013, welche als Reiseteilnehmer ihn, seine Tochter und eine ihrer Kolleginnen angibt (act. 46602101 ff. = act. 65101008 ff.), erklärte er, spontan könne er sich nicht an diese Reise erinnern. Auf den Vorhalt, diese Rechnung, welche mittels seiner Firmenkreditkarte bezahlt worden sei (act. 43602264 = act. 65101012), weise auch Flugkosten seiner Toch- ter sowie Unterkunftskosten seiner Tochter und ihrer Kollegin aus, machte er gel- tend, dies könne er sich nicht erklären und das müsse ein Irrtum gewesen sein (act. 50107006). bb) Zur Reise nach DR._____ im August 2013, bei welcher seine Firmenkre- ditkarte durch Flugkosten von Zürich nach DR._____ (Hin- und Rückflüge) für ihn, L._____, ihren Bruder, dessen Ehefrau und weiterer Personen (act. 46602171 f. bzw. act. 43602202) belastet wurde, gab er an, er könne sich auch an diese Reise nicht erinnern, wobei das Gleiche gelte, was er vorhin gesagt habe, wonach es sich um einen Irrtum handeln müsse. Er bestätigte hierbei, dass es sich – insbesondere wenn er sich das Teilnehmerfeld anschaue – um rein private Auslagen handeln müsse (act. 50107007 f.). cc) Betreffend den Bezug des Golfsports zur geschäftlichen Tätigkeit der I1._____ gab der Beschuldigte auf Vorhalt eines Geschäftsleitungssitzungsproto- kolls der I1._____ vom 10. September 2013 zum diesbezüglichen Engagement der I1._____ (act. 46901071 ff.) an, die Idee, in der I1._____ das Golfen besser zu ver- ankern, sei schon davor entstanden. Er habe immer wieder solche Aktivitäten von den I1._____-banken aufgenommen und weiterentwickelt. Die Idee sei kritisch dis- kutiert worden, da es nicht sofort eingeleuchtet habe, die I1._____ mit diesem da- mals doch etwas elitären Sport in Verbindung zu setzen. Er habe sich dann aber in vielen Diskussionen überzeugen lassen, dass die Golfer selber nicht unbedingt eli- tär seien, sondern dass das sehr viele gestandene Unternehmer in den Regionen seien. So habe er angefangen, seine Banken zu motivieren, selber Golfturniere zu organisieren. Als Laie habe er sich intern und extern entsprechende Unterstützung geholt. Es sei dann gelungen, mehr und mehr Banken davon zu überzeugen und

- 177 - schlussendlich habe das dazu geführt, dass eine schweizweite "Golf Trophy" durch- geführt worden sei. Da er der Einzige in der Geschäftsleitung gewesen sei, der Golf gespielt habe, habe er als Ansprechpartner nicht nur in der Erarbeitung, sondern auch in der Umsetzung des Projekts eine wichtige Rolle innegehabt. In einer gros- sen Organisation sei es einfacher, wenn ein Geschäftsleitungsbeschluss bestehe, um die Idee auf der Ebene der I1._____ -Gruppe, aber auch der I1._____-banken vorwärts treiben zu können. Dies sei immer von der Absicht getragen gewesen, besser an die Firmenkunden und die vermögenden Privatkunden heranzukommen (act. 50107008 ff.). dd) Auf Konfrontation mit der Aussage von BO._____ , wonach die Reise nach DM._____ im März 2013 eine private Reise gewesen sei (act. 52105014 f.), führte der Beschuldigte an, er habe die spezielle Absicht gehabt, möglichst viel von die- sem Golf-Know-How, das auf dieser Reise vorhanden gewesen sei, zu profitieren. Das sei natürlich in dieser Art und Weise für BO._____ nicht der Fall gewesen. So habe er zu diesem Zeitpunkt eine ganz andere Rolle gehabt, weil er sich in diesem Zeitpunkt bei der I1._____ auf intensivste Art und Weise mit Golf auseinanderge- setzt habe. Entsprechend sei für ihn jede Reise auch eine Möglichkeit gewesen, mit Leuten über Golf zu diskutieren. Zudem hätten solche Tage auch immer einen geschäftlichen Bezug gehabt, weil KMU-Leute mitgereist seien. Deshalb sei das aus seiner Sicht als CEO der I1._____ auch für die Pflege des Netzwerkes wichtig gewesen. Beim Golfen bestehe gerade der Vorteil, dass es mit Unternehmern statt- finde, mit denen man nachher auch geschäftliche Kontakt habe. Ob es zusätzlich eine angenehme Beschäftigung sei, wie dies der Staatanwalt hervorhebe, oder nicht, sei einmal dahingestellt. Jeder Besuch einer Feier für ein 100-jähriges Jubi- läum sei auch ein angenehmes Erlebnis und stehe trotzdem in einem geschäftli- chen Zusammenhang. Für ihn sei das Golfen als kritisch betrachtete Aktivität inner- halb der I1._____ auch eine geschäftliche Aktivität gewesen, was nicht für alle Teil- nehmer dieser Reise der Fall gewesen sei (act. 50107013 f.).

e) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 gab der Be- schuldigte zur Reise nach CN._____ im Januar 2015 an, soweit er sich erinnern

- 178 - könne, habe er diese über sein Sekretariat organisiert, so wie das in solchen ge- schäftlichen Angelegenheiten üblich gewesen sei (act. 52002008). Für ihn habe damals nicht das Golfen im Mittelpunkt der Reise gestanden, sondern es sei – wie er früher schon gesagt habe – darum gegangen, geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen. Weiter führte er aus, BO._____ und auch der Beschuldigte G._____ hätten ihn in ganz vielen Angelegenheiten und schon über eine längere Zeit bera- ten. Es sei unter anderem auch über das I1'._____ gesprochen worden, weil dieses gerade eröffnet worden sei und weil die Euphorie innerhalb der I1._____ nachge- lassen habe. Er habe gewusst, dass die Unterstützung für BO._____ innerhalb der I1._____ nicht mehr so gross sei, wenn er selber nicht mehr bei der I1._____ sei. Der Beschuldigte G._____ habe in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle ge- spielt, auch bei seinem Nachfolger CZ._____ sicherzustellen, dass diese Idee des I1'._____ mit der Person BO._____ weiter Unterstützung geniessen werde. Das sei ein ganz wichtiger Aspekt dieser Reise gewesen. G._____ sei ihm damals von CZ._____ vorgestellt worden und er habe gewusst, dass diese beiden auch nach seinem Ausscheiden eng miteinander zusammenarbeiten würden. Dass er gegen- über G._____ mit seiner Absicht nicht absolut transparent gewesen sei, sei mit tak- tischen Überlegungen zu erklären. Bei seiner Arbeit bei der I1._____ habe er viele Leute an schönen Orten und in schönen Hotels für unterschiedliche Aktivitäten zu- sammengebracht, aber immer auch mit der Absicht, ein Netzwerk auszubauen und es zu verstärken. In dieser schwierigen Situation in Bezug auf das I1'._____ und BO._____ sei es nötig gewesen, an einen ganz speziellen Ort zu fahren, um auch die nötige Aufmerksamkeit zu erlangen. Aber es sei für ihn auch immer wichtig ge- wesen, die Finanzzentren kennenzulernen, wobei CN._____ natürlich im internati- onalen Refinanzierungsgeschäft ein solches Zentrum gewesen sei (act. 52002011 f.). Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Frage, wohin man die Reise mache, in seiner Verantwortung und auch Kompetenz gelegen habe. Wenn in Analogie dazu der Verwaltungsrat der I1._____ eine Sitzung mit Partnern und rund 40 Personen an bester Lage im schönsten Hotel in Italien abhalte, liege auch das in dessen Ver- antwortung. Die weitere Reiseteilnehmerin EW._____ sei seine Partnerin, mit wel- cher er in einer Beziehung lebe (act. 52002012 f.). BO._____ habe der I1._____

- 179 - immer wieder auch Beratungsleistungen erbracht, wobei er sich spontan an das Projekt "Golf" erinnere (act. 52002018).

f) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 betonte der Be- schuldigte A._____ generell in Bezug auf seine Auslandreisen, dass zwei Verein- barungen getroffen worden seien, als er zur I1._____ gestossen sei. Die erste habe darin bestanden, dass er nebst den nationalen weiterhin auch die internationalen Aufgaben wahrnehme und sich zu diesem Zweck im Ausland aufhalte. Die zweite Abmachung habe sein internationales Wertschriftenportfolio betroffen, das er sel- ber für die I1._____ bewirtschaftet habe, wozu auch Kontakte im internationalem Umfeld notwendig gewesen seien (act. 50108027). aa) Zur Reise nach DO._____ im April 2011 gab der Beschuldigte an, er habe sich mehrmals in DO._____ aufgehalten. Im Rahmen dieser vielen Reisen sei es durchaus vorgekommen, dass ihn auch Familienmitglieder begleitet hätten (act. 50108028 f.). bb) In Bezug auf die Destination DP._____ erwähnte er erneut generell die Wichtigkeit dieses Ortes als Finanzplatz und seine guten Beziehungen dort, auch aus seiner Zeit beim Bankverein. Entsprechend habe er solche Reisen natürlich auch mit Besuchen und Diskussionen verbunden (act. 50108039 f.). cc) Zu den Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 gab er an, beim "FA._____" könne es sich um eine Golfanlage handeln. Es sei durchaus vor- gekommen, dass er auch einmal im Namen von I1._____ eine Einladung ausge- sprochen habe, da vielfach Kunden bzw. potentielle Kunden von I1._____ anwe- send gewesen seien (act. 50108030 f.). Betreffend die Reise nach DM._____ im März 2013 führt er erneut an, dass solche Golfwochen auch mit der Überlegung stattgefunden hätten, dass man das Golfen im Rahmen des Firmenkundengeschäftes als Eventanlass positionieren könne. Das habe er eben auch intensiv diskutiert mit den Leuten, die bei diesen Golfwochen dabei gewesen seien. Und wie man heute wisse, habe sich diese Golf- Strategie bei der I1._____ auch sehr erfolgreich entwickelt. Er gehe davon aus,

- 180 - dass es sich auch hier um Einladungen handle, die er ausgesprochen habe. Die Rechnung der DV._____ AG (vgl. act. 46602134 ff.) müsse er hingegen noch prü- fen (act. 50108032 ff.). Weiter bestätigte er, dass diese Reise mehrmals wiederholt worden sei, und gab an, es habe im Rahmen dieser Gruppe Unternehmer gehabt, die sehr viel Erfahrung in diesem Sport gehabt hätten. Aufgrund des internen Wi- derstandes sei es nötig gewesen, sich mit der Materie auseinanderzusetzen. Jeder Projektplan, der eine solche Reise vorgesehen hätte, wäre ohne Weiteres bewilligt worden, doch seien es in dieser Phase lediglich Ideen und noch keine konkreten Projekte gewesen (act. 50108032 ff.). dd) Erneut gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, er könne sich nicht er- klären, warum die ihm vorgehaltene Rechnung betreffend eine Reise nach DQ._____ im April 2013 mit seiner Tochter und ihrer Kollegin (act. 46602100 ff. = act, 65101008 ff.) mit seiner Firmenkreditkarte bezahlt worden sei. Er habe sicher keine solche Anweisungen gegeben, denn die Kosten für seine Tochter und deren Kollegin seien sicher nicht geschäftlich begründet gewesen (act. 50108035 f.). ee) Im Rahmen der Reise nach DR._____ im August 2013 habe er – soweit er sich erinnern könne – im Rahmen von Kontakten zu "I1._____ GJ._____" auch noch in GJ._____ geschäftliche Termine wahrgenommen. Allerdings könne er sich auch hier nicht erklären, warum die Flugkosten von diesen verschiedenen Teilneh- mern auf seiner Geschäftskreditkarte abgebucht worden seien (act. 50108036). ff) Betreffend die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 mit BO._____ ver- trat der Beschuldigte sodann nach wie vor den Standpunkt, dass die in diesem Zu- sammenhang getätigten Belastungen geschäftlich begründet gewesen seien (act. 50108037). gg) Zur Reise nach DP._____ im Oktober 2014 gab er an, diese habe verschie- dene Besuche des Finanzplatzes beinhaltet und sei daher ebenfalls geschäftlich begründet gewesen. Sollten allerdings auch die Kosten seiner Töchter über die Kreditkarte belastet worden sein, so wäre dies als Irrtum anzusehen (act. 50108038).

- 181 - hh) Zur Reise nach CN._____ im Jahr 2015 gab der Beschuldigte schliesslich an, dies sei klar eine geschäftlich begründete Reise gewesen, was er schon in früheren Aussagen dargelegt habe (act. 50108039 f.). Auf den Vorhalt, dass diese Reise die I1._____ insgesamt CHF 95'000 gekostet habe, bestätigte der Beschul- digte, er habe diesen Entscheid so gefällt. Es sei eine Kombination seines Ab- schlusses bei der I1._____ mit diesem Dankeschön an wichtige Leute gewesen, dies mit der klaren Absicht, das I1'._____ weiterhin erfolgreich am Leben zu halten. Er stehe dazu, dass er die I1._____ immer grosszügig geführt habe. Er erinnere hierbei an die neuen Salär-Strukturen in der ganzen I1._____ -Gruppe und an Ver- gütungen, welche sie pro Jahr an Genossenschafter gemacht hätten, dies vor allem in Form von Mitgliederaktionen, ferner auch an alle Marketing- und Spendenaus- gaben, welche unter seiner Leitung um ein Vielfaches erhöht worden seien. All diese Aktionen und erhöhten Entschädigungen seien positiv aufgenommen wor- den. Sollte er einmal im einen oder anderen Fall zu grosszügig gewesen sein, so liege dies auch ein bisschen in der Natur dieser ganzen Entwicklung bei der I1._____ (act. 50108070 f.).

g) Zur generellen Notwendigkeit von Auslandsreisen kam der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhandlung unter anderem auf das nationale Hypothekargeschäft der I1._____ zu sprechen. Er machte geltend, internationale Beziehungen zu Kapitalmarktparteien seien erfor- derlich, um diesem Geschäft zum Wachstum zu verhelfen. Das mache die Bezie- hungspflege im Ausland zu diesen Parteien, Bankern aber auch anderen Personen, erforderlich (act. 1336 S. 11 f.). aa) Zur Reise nach DP._____ im Dezember 2011 anlässlich eines verlängerten Wochenendes gab er an, Geschäftstermine hätten durchaus auch am Wochen- ende stattgefunden. Die Geschäftstermine habe er eigentlich nicht in seiner Agenda. Er habe sie wahrgenommen, weil er die Leute gekannt habe (act. 1336 S. 12). bb) Zu den Golfreisen mit diversen Teilnehmern nach DM._____ erklärte er, dass er in diese Gruppe von Unternehmern eingeladen worden sei und er damals erst begonnen habe, Golf zu spielen. Dort sei die Idee der Implementierung des

- 182 - Golfsports innerhalb der I1._____ entstanden. Dies sei dann ein ziemlich grosses Projekt geworden, indem sie sich im Namen der Firmenkundenstrategie vermehrt dem Golfsport zugewandt hätten. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei es auch ein As- pekt gewesen, mit diesen Unternehmern in DM._____ das ganze Thema zu disku- tieren, und entsprechend denke er, sei er zumindest teilweise berechtigt gewesen, diese Kosten der I1._____ geschäftlich zu belasten (act. 1336 S. 24). cc) Zur Reise nach CN._____ im Januar 2015 stellte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung seinen Abschluss nach 20 Jahren I1._____ und das Dankeschön an die Mitreisenden in den Vordergrund. Er habe dabei zwei Personen eingeladen, welche ihm während dieser 20 Jahre sehr nahe gestanden seien. Er habe diese in verschiedenen Belangen eingeladen, um ihnen ein Dankeschön aus- zusprechen (act. 1336 S. 13). Die Kommunikation für die ganze I1._____ -Gruppe sei vom Beschuldigten G._____ gemacht worden und BO._____ habe diese ganze Idee des I1'._____ aufgebaut (act. 1336 S. 14). Auf Nachfrage, ob ein "Incentive" in dieser Höhe nicht hätte mit dem Verwaltungsrat besprochen werden müssen, blieb er bei seinem Standpunkt, wonach sie die Kartenabrechnungen jeweils mit dem Verwaltungsrat besprochen hätten, welcher nicht signalisiert habe, dass so etwas nicht möglich sei. Diese Freiheit habe er über diese vielen Jahre gehabt. Das habe sich so auch eigentlich immer rechtfertigen lassen. Den Verwaltungsrat vor- gängig zur Buchung um Erlaubnis zu fragen, sei nicht Usus gewesen (act. 1336 S. 15 + 21). dd) Als Erklärung, wie es bei den Reisen, bei denen er in der Untersuchung ein Versehen geltend machte, zu einer irrtümlichen Bezahlung habe kommen können, gab er an, dieser Irrtum sei bereits im Sekretariat, von welchem die Reisen gebucht worden seien, geschehen. Das Sekretariat habe eine private und eine geschäftliche Kreditkarte gehabt. Das eine solche Verwechslung habe passieren könne, liege daran, dass der Ablauf einfach nicht sehr gut organisiert gewesen sei. Da es seine Kreditkarte gewesen sei, trage er dafür aber die Verantwortung (act. 1336 S. 20).

- 183 - 2.4. Würdigung 2.4.1. Nutzung der Firmenkreditkarten in Cabarets/Stripclubs

a) Rechtsstellung des Beschuldigten A._____ im relevanten Zeitraum Der für die vorliegende Sachverhaltserstellung relevante Zeitraum ergibt sich aus der frühesten eingeklagten Kreditkartenbelastung des Beschuldigten A._____ vom 16. Februar 2008 zu Gunsten des Lokals "FB._____" in CF._____ und der spätesten erwähnten Belastung am 6. August 2015 zu Gunsten des Etab- lissements "EK._____" in EO._____ (vgl. act. 10103058 f.). In diesem Zeitraum hatte der Beschuldigte bei der I1._____ die Stellung des Vorsitzenden der Ge- schäftsleitung inne (vgl. dazu bereits vorne Ziffer IV./D./1.1.1.).

b) Belastungen der Firmenkreditkarten sowie handschriftliche Vermerke Die in der Anklageschrift unter dem vorliegenden Titel aufgeführten Belas- tungspositionen (namentlich das Datum der Belastungen, die Belastungsbeträge sowie die Details betreffend die involvierten Händler) ergeben sich aus den in den Akten liegenden Firmenkreditkartenabrechnungen und sind insoweit belegt ("FS._____, Zürich": Liste in act. 31503007 f. + act. 43602128; "Bar EG._____ , Zürich": act. 6360156 ff. = act. 43602128 + 2130 f.; "FC._____ AG, Zuerich": act. 6360170 ff. = act. 43602179, 2183, 2188, 2190, 2192 + act. 45827040; "EI._____ GmbH, Zürich": act. 63601061 f. = act. 43602131 + 2254; "FD._____, EV._____" = "FE._____ SA, … EV._____": act. 63901038 ff. = act. 63901021 ff. = act. 43602224, 2253 + 2258; "FF._____ SA, EV._____": act. 45804003, 4006 + 4020; FG._____ SA, EV._____: act. 63901032 f. = act. 43602190 + 2258; "FH._____, JI._____": act. 63901070 = act. 43602226; "FI._____ AG, NL._____ ": act. 63901068 = act. 43602187; "FJ._____ AG, NL._____ ": act. 63901069 = act. 43602133; "FK._____, NM._____": act. 63901067 = act. 43602179; " EQ._____, AW._____" = "FL._____, GmbH, AW._____": act. 63901065 f. = act. 43602169 + 2213; "FM._____, CF._____": Liste in act. 31503022 f.; "FN._____ GmbH, CF._____" = "FO._____, CF._____": act. 63901050 ff. = act. 43602164, 2176, 2180, 2053, 2129, 2136 + 2209; "FP._____ GmbH, EP._____": act. 63901061

- 184 - = act. 43602189; "EK._____ SA, EO._____": act. 63901001 ff. = act. 43602182, 2195, 2134, 2135, 2139, 2217 + 2242; "EL._____ S, JB._____ …" = "FQ._____, JB._____: act. 63901009 ff. = act. 43602254 + 2198; "FR._____ SA, JB._____": act. 63901014 f. = act. 43602198 + 2217). Diese Kreditkartenabrechnungen (ge- mäss act. 43601001 ff.) stellen die direkt von der Kartenherausgeberin edierten Be- lege dar und beinhalten somit keine handschriftliche Ergänzungen des Beschuldig- ten A._____. Aufgrund der von der I1._____ edierten Kreditkartenabrechnungen (act. 45801001 ff.) sind sodann die in der Anklageschrift (ab dem Jahre 2012) teil- weise aufgeführten handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten A._____ er- sichtlich (z.B. "Nachtessen BC._____", "Nachtessen", Nachtessen Zürich", "Über- nachtung"). Die Privatklägerin 4 zitiert in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2021 zu- treffend sämtliche Aktenstellen, in denen die Ergänzungen gemäss Anklageschrift zu finden sind (act. 1170 S. 17 ff.). Im Weiteren ergibt sich aus den angegebenen monatlichen Kreditkarten- abrechnungen, dass die Belastungen allesamt mittels der vier in der Anklageschrift erwähnten Firmenkreditkarten (mit den Nummern 42, 43, 44 und 45) erfolgten, denn diese Nummern sind auf den jeweiligen Abrechnungen explizit aufgeführt. Der Beschuldigte bestätigte, dass ihm diese Kreditkarten von der I1._____ in den Jah- ren 2006 - 2015 zur Verfügung gestellt wurden (act. 50108007), so dass ohne Wei- teres von diesem Sachverhalt auszugehen ist.

c) Belastungen zu Gunsten von Cabarets/Stripclubs aa) Die Verteidigung plädierte hierzu, es brauche nicht viel Fantasie, um sich vorstellen zu können, worum es sich bei den genannten Belastungen handelt (act. 1356 S. 100). Dass diese Kreditkartenbelastungen zu Gunsten von (damali- gen) Cabarets bzw. Stripclubs erfolgten, ist anhand der Kreditkartenabrechnungen jedoch nicht in jedem Fall erkennbar, denn die in den Abrechnungen ausgewiese- nen Firmennamen der Händler entsprachen oft nicht den Namen, mit welchen diese Händler auf dem Markt auftraten. Vielmehr geben die Händlernamen in vielen Fäl- len keinen unmittelbaren Hinweis darauf, dass es sich um Cabarets bzw. Stripclubs

- 185 - handelte. In anderen Fällen ist die Zuordnung hingegen eindeutig, so etwa in den Fällen der "Bar EG._____" oder des "Cabaret-FD._____", aber auch bei anderen Bezeichnungen wie "FI._____", "FK._____ Bar", EQ._____", "EK._____", "Night Club EL._____". Solche Namen deuten klarerweise auf ein einschlägiges Etablis- sement hin. Es ist somit festzuhalten, dass für einen Dritten bzw. für DJ._____ als Kontrollperson anhand der Abrechnungen nicht immer klar erkennbar war, in wel- chen Lokalen die Kreditkarten eingesetzt wurden. Bei den einschlägigen Belastun- gen zu Gunsten der "Bar EG._____", dem "Cabaret-FD._____", des "FI._____", der "FK._____ Bar" sowie des "Night Club EQ._____" handelt es sich zudem um sol- che, welche noch vor der Zeit der Überprüfung durch den Verwaltungsratspräsi- denten erfolgten, worauf auch die Anklägerin in ihrer Replik hinwies (act. 1416 S. 7 f.). bb) Dass sämtliche eingeklagte Belastungen damaligen Stripclubs bzw. Caba- rets zuzuordnen sind, ergibt sich – mit Ausnahme des Nachtclubs "EJ._____" – für den vorliegenden Zusammenhang aber letztlich hinreichend aufgrund der in den Akten liegenden Beweismittel, namentlich insbesondere solcher infolge der – auch von der Anklägerin erwähnten (act. 1347 S. 4) – polizeilichen Ermittlungsarbeit (vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2019 gemäss act. 31503001 ff. mit Beilagen ab act. 31503039 ff.). Entscheidend für diese Zuord- nungen zu Cabarets und Stripclubs ist vor allem das Zusammenspiel von eingehol- ten Handelsregisterauszügen (betreffend Firma, Sitz, Organe und Gesellschafts- zweck) mit älteren Zeitungsartikeln, welche über die Clubs berichteten sowie mit Angaben auf deren Webseiten. Schliesslich sind teilweise auch die bei der DS._____ AG (als sog. "Acquirer") edierten Informationen zu den Händlern sowie die bei der H3._____ AG (als sog. "Issuer") edierten Transaktionsdetails für die Zuordnung von abschliessender Beweiskraft. So kann im Einzelnen erstellt werden, dass

- in Zürich die Belastungen zu Gunsten des "FS._____, Zürich" dem ehemaligen EH._____ an der … [Adresse] zuzuordnen sind (act. 31503050 = act. 63601082), die "Bar EG._____ , Zürich" ein Nachtclub an der … [Adresse] ist (act. 63601059 f. = act. 31503066 f.,

- 186 - vgl. auf der Webseite: "Über Uns: "…." / "Das EG._____ in Zürich ist … .") und die FC._____ AG, Zürich dem ehemaligen FT._____-Club an der … [Adresse] zuzuordnen ist (act. 63601076 ff. = act. 31503081 und 3084 f., vgl. den Titel eines Zeitungsartikels: "Im FT._____-Club …"),

- in EV._____ das " FD._____, Genève" und die "FE._____ SA, … EV._____" dem ehemaligen Cabaret/Stripclub FU._____ an der … [Adresse] zuzuordnen sind (act. 63901041 ff. teilweise = act. 31503099 ff. + act. 44926010 = act. 31503048), die "FF._____ SA, EV._____" dem Cabaret/Stripclub EN._____ an der … [Adresse] (act. 63901024 ff. = act. 31503111 ff. , vgl. auch die polizeilichen Er- kenntnisse betreffend selber Gebäudekomplex gemäss act.

31503016) und die "FG._____ SA, EV._____" dem FV._____ Club an der … [Adresse] (act. 63901034 ff. = act. 31503124 ff., vgl. auch den Hinweis "No Prostitution" gemäss act. 63901037 = act. 31503124 ff.),

- in JI._____, NL._____ und NM._____ das "FH._____, JI._____" ein Stripclub/ Cabaret an … [Adresse] ist (act. 31503135 ff.), die "FI._____ AG, NL._____ " das gleichnamige ehemalige "FW._____" an der … [Adresse] war (act. 31503143 ff., vgl. act. 31503146: "…"), die "FJ._____ AG, NL._____ " dem ehemaligen Cabaret "FV._____" an der … [Adresse] zuzuordnen ist (act. 31503148 ff.) und die "FK._____, NM._____" dem gleichnamigen ehemaligen Nachtclub an der … [Adresse] entsprach (act. 31503156 ff.),

- in AW._____ der "Night Club EQ._____, AW._____" bzw. die "FL._____ GmbH, AW._____" dem ehemaligen Cabaret "EQ._____" an der … [Adresse] zuzuordnen sind (act. 31503159 ff. + act. 44926009 = act. 31503047),

- in CF._____ und EP._____ die "FM._____, CF._____" dem ehemali- gen Cabaret GA._____ an der … [Adresse] zuzuordnen ist (act. 31503173 ff. und act. 43607012 ff.), die "FN____ GmbH, CF._____"

- 187 - bzw. "FO._____, CF._____" dem ehemaligen Cabaret / Stripclub FB._____ an der … [Adresse] (act. 31503179 ff., vgl. in act. 31503186

f. gemäss Webseite: "Der FB._____ Nightclub bietet …" / "Wir prä- sentieren Ihnen …") und die "FP._____ GmbH, EP._____" der Kon- taktbar EO._____ an der … [Adresse] entspricht (act. 63901062 ff. = act. 31503193 ff.) (anders als die Anklage mit dem Plural "Kontakt- bars" suggeriert, lässt sich gemäss vorliegender Beweismittel unter sämtlichen angeführten Clubs nur eine Kontaktbar erstellen, nament- lich die soeben Erwähnte in EP._____),

- in JB._____ bzw. EO._____ es sich beim "EK._____ SA, EO._____" um den gleichnamigen Nachtclub "EK._____" an der … [Adresse] handelt (act. 31503200 ff.), beim "Night Club EL._____, JB._____ …" bzw. "FQ._____, JB._____" um den Nachtclub "EL._____" an der … [Adresse] (act. 63901011 ff. = act. 31503211 ff., act. 44926010 = act.

31503048) (wobei in der Anklageschrift das "GB._____" in der Adres- sangabe vergessen ging) und die "FR._____ SA, JB._____" dem Nachtclub EM._____ am … [Adresse] zuzuordnen ist (act. 63901016 ff = act. 31503205 ff.). cc) Nicht erstellt werden kann hingegen, dass die Belastung zu Gunsten der "EI._____ GmbH" durch den Beschuldigten A._____ im Nachtclub "EJ._____" an der … [Adresse] erfolgte. Die polizeilichen Erkenntnisse (vgl. den Standpunkt der Anklägerin gemäss act. 50103045) stützen sich hierbei auf einen Beleg (act. 31503090 ff. = act. 63601063 ff.) aus einem anderen Verfahren, wobei weder genauere Informationen zu diesem Verfahren vorliegen noch die Herkunft des Be- legs geklärt ist, weshalb dieses Beweismittel keine konkrete Aussagekraft besitzt. Auch der Beschuldigte A._____ konnte sich an dieses Etablissement nicht erin- nern, wobei er dazu erklärte, es sei durchaus möglich, dass sie auch dort gewesen seien (act. 50103045). Für einen Beweis des Aufenthaltes und einer Zuordnung reicht diese vage Aussage indes nicht aus. dd) Wenn er selber von ihnen sprach, bezeichnete der Beschuldigte die er- wähnten Cabarets – abgesehen von wenigen Fällen (vgl. act. 50103054) – oft als

- 188 - Bars bzw. mehrheitlich als Lokale (vgl. in act. 50103044: "Gut, das ist ein legales Lokal und auch eins, das noch offen hat zu später Stunde […]"). Er räumte jedoch ein, dass es dort "sehr lustig zu- und hergegangen" sei (ebd. act. 50103044) oder dass er "da vielleicht nicht so prüde" sei und sich "nicht an irgendwelchen Aktivitä- ten, die in einer solchen Bar auch noch stattfinden" störe. Teilweise mochte sich der Beschuldigte nicht an die Namen der Clubs erinnern, was nachvollziehbar ist, denn immerhin ging es um 18 unterschiedliche Cabarets in der Schweiz über einen Zeitraum von 2008 bis 2015. Er bestritt jedoch nicht, die genannten Lokale besucht zu haben und seine Firmenkreditkarte dort selber vor Ort eingesetzt zu haben. Teil- weise führte er dabei den zusätzlichen Hinweis an: "Wenn dies so auf der Abrech- nung hervorgeht" bzw. "wenn es auf der Abrechnung so steht" oder er gab an: "Nein, das bestreite ich nicht. Das kommt ja auch so in meiner Kreditkartenabrech- nung zum Ausdruck." (act. 50103044, 3047 + 3049 sowie act. 50104004, 0005, 0006, 0007, 0011, 0012 f. + 0016). Es gibt denn auch keine Hinweise, dass diese Belastungen nicht durch persönliche Besuche des Beschuldigten A._____ in die- sen Lokalen verursacht worden wären. Es ist damit jedenfalls erstellt, dass die Be- lastungen vom Beschuldigten A._____ in den vorgenannten Cabarets bzw. Stripclubs sowie in einer Kontaktbar vorgenommen wurden.

d) Grund der Besuche Die Anklägerin geht davon aus, dass für die persönlichen Besuche des Be- schuldigten A._____ in diesen Lokalen kein geschäftlicher Grund bestanden habe, denn diese hätten einzig dem privaten Vergnügen des Beschuldigten gedient (act. 10103049). Dies wird – wie sich aus seiner wiedergegebenen Darstellung ergibt (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.) – vom Beschuldigten ausführlich bestritten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Besuche entsprechend der Anklage einzig dem privaten Vergnügen des Beschuldigten A._____ gedient haben bzw. ob eine allenfalls mit den Besuchen einhergehende Kontakt- und Beziehungspflege in einer Art erfolgte, wie sie bei der I1._____ nicht nur firmenunüblich war, sondern gar eine Gefährdung für deren Reputation darstellte (act. 10103049). Die daran anschliessende Frage,

- 189 - ob die Belastungen pflichtwidrig erfolgten, stellt eine rechtlich konnotierte Frage- stellung dar, weshalb diese gegebenenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten wäre. Der Beschuldigte A._____ gab grundsätzlich keine Namen von Personen preis, mit denen er in den Cabarets und Stripclubs auf Kosten der I1._____ ver- kehrte. Als Folge fehlen Einvernahmen mit anderen Personen zu diesen Abenden, welche als zusätzliche Beweismittel zum Grund der Aufenthalte in den Clubs hätten verwendet werden können. Zwar wurde auch der Beschuldigte B._____ zu (seinen) dokumentierten Aufenthalten in Cabarets befragt und es sind in diesem Zusam- menhang einige gemeinsame Besuche erstellt. Davon abgesehen liefern die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten B._____ aber kaum zusätzliche Erkennt- nisse für die Auslagen in Cabarets, welche dem Beschuldigten A._____ vorgewor- fen werden. Es wurden auch keine Personen bzw. Tänzerinnen aus diesen Caba- rets befragt. Die in anderem Zusammenhang befragte NI._____ bestätigte auf Vor- halt einer Anstellungsbestätigung (act. 65301001) zwar, dass sie als Tänzerin im "EH._____" angestellt war, machte aber in diesem Zusammenhang keine Aussa- gen, welche vorliegend von Relevanz wären (act. 52111004 f.). Aufgrund dieser beschränkten Beweislage, welche keine Aufschlüsse darüber zulässt, was sich an solchen Abenden in diesen Cabarets konkret ereignete, ist die Frage, ob der Be- schuldigte A._____ dort auch geschäftliche Beziehungen pflegte bzw. Firmenkun- den akquirierte oder ob er sich dort einzig zum privaten Vergnügen aufhielt, primär anhand der Würdigung seines eigenen Aussageverhaltens zu beantworten, wel- ches auf seine Plausibilität hin zu überprüfen ist. Es sind im Übrigen auch keine Originalrechnungen beziehungsweise Quittungen zu diesen Besuchen vorhanden, denn anders als in der "Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte" (vgl. act. 46001052) vorgesehen, ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ (act. 50103013 f. vgl. auch act. 50103026) und der Auskunftsperson DJ._____ (act. 52100008) davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Kreditkartenab- rechnungen keine solche Originalrechnungen bzw. Quittungen für eine Durchsicht des Verwaltungsratspräsidenten beilegte.

- 190 - Der Beschuldigte A._____ macht geltend, dass die I1._____ durch die Be- lastungen seiner Firmenkreditkarte in den Cabarets/Stripclubs für Getränkekosten und allenfalls noch für kleinere Snacks bezahlte. Dass er die Firmenkarte auch für die Bezahlung von sexuellen Diensten benützte, hat er dagegen im Verfahren durchwegs bestritten (vgl. act. 50103054). Seine Sachdarstellung lässt sich nicht widerlegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Belastungen insbesondere Getränkekosten und Snacks betrafen, deren Preis angesichts der Art dieser Lokale und des dortigen Angebots (z.B. Leistungen von Tänzerinnen oder sonstigen Ani- mierdamen) vergleichsweise hoch lagen. Mangels Beweisen lässt sich ebenso we- nig erstellen, dass der Beschuldigte auf Kosten der I1._____ Tänzerinnen eingela- den hätte. Betreffend die Preise für Getränke liegen mehrere Preislisten der ge- nannten Cabarets/Stripclubs in den Akten. Gemäss der Preisliste des "FH._____s" in JI._____ (vgl. die Webseite vom 30. April 2019 [act. 31503140]) kostete dort eine Flasche Champagner à 75cl zwischen CHF 390 und CHF 1'750. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass neben solchen Champagner-Flaschen in den Clubs auch kostengünstigere Getränke zu haben waren (vgl. z.B. den Artikel im Tages-Anzeiger vom 23. Oktober 2015 über den ehemaligen EH._____ in Zürich [act. 31503052 f. = act. 63601083 f.], wonach im EH._____ Getränke bereits ab CHF 15 zu haben gewesen seien). Solche niedrigen Getränkepreise waren jedoch sicherlich die Ausnahme, zeichnen doch die auf den Kreditkartenabrechnungen des Beschuldigten ausgewiesenen Belastungen ein anderes Bild. Gemäss der Preisliste des "EH._____" kostete dort gemäss dessen Webseite vom 19. Februar 2014 (act. 31503056 ff.) ein Bier zwischen CHF 24 und CHF 27, ein Longdrink zwi- schen CHF 20 und CHF 29, eine Coca-Cola CHF 24 und eine Champagnerflasche à 75cl zwischen CHF 190 und CHF 1'500. Gemäss Preisliste auf der Webseite des "FU._____" in EV._____ vom 6. Oktober 2014 (act. 31503107 ff.) kosteten dort Champagner-Flaschen à 75cl schliesslich zwischen CHF 680 und CHF 4'900, wo- bei dazu für CHF 150 bis CHF 1'250 kleinere Speisen (z.B. Smoked Salmon, Kaviar und Foie gras) zu haben waren. Ein Soft-Drink kostete im "FU._____" gemäss Preisliste CHF 20 und eine Flasche Vodka zwischen CHF 580 und CHF 650.

- 191 - Auffallend ist, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussagen zu den inkriminierten Vorfällen sehr vage blieb, namentlich keinen Cabaretbesuch detail- liert umschrieb und – wie erwähnt – in diesem Zusammenhang auch keine Namen von Mitkonsumenten nannte. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass in allen Fällen kein geschäftlicher Grund bestanden hätte. Es ist plausibel, dass die Besuche zumindest teilweise einen geschäftlichen Bezug hatten. Es er- scheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ auf die Nennung von Na- men verzichtete, weil er niemanden in dieses Verfahren involvieren wollte und nicht (nur), weil keine Personen anwesend waren oder diese Beziehungen nicht im Inte- resse der I1._____ lagen. Zur Frage, wie solche Abende jeweils vonstatten gingen, nannte der Beschuldigte im Rahmen seiner vagen Ausführungen zusammenge- fasst drei mögliche Varianten: Entweder habe er nach geschäftlichen Abendessen in diesen Stripclubs die Beziehungspflege durch Fortführung der Diskussionen in ungezwungener Umgebung bzw. durch Entkräftung schwieriger Diskussionen in einem entspannten Umfeld vorangetrieben. Oder er habe sich am späteren Abend noch als CEO in diesen gut besuchten Cabarets bzw. Stripclubs gezeigt, sei dort jeweils als CEO erkannt worden und habe neue Personen kennengelernt, wobei er dann insbesondere Personen im Bereich der Zielkundschaft im Visier der I1._____ eingeladen habe, wobei es bei diesen Einladungen unter anderem auch um das gute Image der I1._____ gegangen sei. Passend hierzu ist seine Aussage, wonach eine Auslage für ihn privater Natur gewesen sei, wenn sie keinen geschäftlichen oder gesellschaftlichen Bezug gehabt habe. Demnach schien er als geschäftsbe- dingte Auslage aufzufassen, sobald im weitesten Sinne ein gesellschaftlicher Be- zug vorlag. Als dritte Variante sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ so zu verstehen, dass solche Belastungen teilweise auch deshalb erfolgten, um sich von einem anstrengenden Geschäftsalltag zu entspannen. So gab er in Bezug auf die ihm vorgehaltenen Belastungen unter anderem an: "Das war nach Tagen, die voll waren mit Sitzungen. ln der Regel mit Mittag- und Nachtessen. Ja, und dann hatte es entweder mit Geschäftskollegen oder auch einmal alleine, oder man hat andere Leute getroffen, ein paar Drinks gegeben" (act. 50103018). Ähnlich: "Und in diesem Zusammenhang habe ich in diesem Lokal auch noch eins getrunken und geraucht, dies nach anstrengenden geschäftlichen Tagen" (act. 50104003) bzw. "nach relativ

- 192 - intensiven geschäftlichen Tagen habe ich noch entspannt den Tag ausklingen las- sen" (act. 50104004). Diese Aussagen sind so zu verstehen, dass es eben auch Belastungen gab, bei denen er alleine die genannten Cabarets besuchte und dabei niemanden für eine mögliche Beziehungspflege bzw. Kundenakquisition einlud. Es ist somit der Anklägerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass nicht immer und überall, wo der Beschuldigte A._____ hingekommen sei, eine geschäftliche Not- wendigkeit bestanden habe, genau an solchen Orten Einkehr zu halten (act. 1347 S. 6). Welche dieser Belastungen einzig der Entspannung nach einem anstrengen- dem Arbeitstag dienten, lässt sich im Einzelnen nicht erstellen. Es muss daher ge- mäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten A._____ davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen der vorgeworfenen Besuche je- weils teilweise (auch) geschäftliche Kontakte und Beziehungen pflegte und somit zumindest auch ein geschäftlicher Grund für die Lokalbesuche bestanden hatte. Nicht erstellen lässt sich folglich der Anklagevorwurf, die persönlichen Besuche der Cabarets durch den Beschuldigten A._____ hätten einzig seinem privaten Vergnü- gen gedient. Dass neben dem geschäftlichen Kontext bei diesen Besuchen sowohl für ihn als auch für allfällige Geschäftspartner das private Vergnügen ebenfalls eine Rolle spielte, kann zwar mit der Anklägerin (vgl. act. 1347 S. 6 f.) und in Anbetracht der oben zitierten Aussagen des Beschuldigten A._____ ohne Weiteres angenom- men werden. Nichtsdestotrotz kann aus all dem aber nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte A._____ die in der Anklage genannten Lokale (alleine oder mit anderen) ausschliesslich zu seinem privaten Vergnügen frequentiert hätte, ohne dass auch ein geschäftlicher Aspekt dahinter gestanden hätte.

e) Firmenüblichkeit Betreffend die eingeklagte Firmenunüblichkeit der Cabaretbesuche sind die diesbezüglich primär relevanten Aussagen von DJ._____ als damaligem Ver- waltungsratspräsident so zu würdigen, dass eine extensive Beziehungspflege durch den Beschuldigten A._____ (auch über die üblichen Geschäftsessen hinaus) bei der I1._____ firmenintern toleriert wurde. Bei der Befragung zu seiner Überprü- fungspraxis der Kreditkartenabrechnungen des Beschuldigten A._____ lobte er

- 193 - dessen kommunikative Fähigkeiten und führte aus, der Beschuldigte habe ihm ein- mal gesagt, einen Abend zu Hause zu verbringen und ein Buch zu lesen, sei für ihn eine eher mühsame Angelegenheit (act. 52101006). Eine Beziehungspflege in den späteren Abend hinein war mithin seitens der I1._____ offenbar nicht unüblich. Zu- dem hatte DJ._____ auch nichts daran auszusetzen, wenn der Beschuldigte A._____ nach einem geschäftlichen Anlass mit den beteiligten Personen noch "ein paar Flaschen Wein" trank (act. 52101021). Auch der Beschuldigte A._____ be- hauptete wiederholt, es sei in der Firma allgemein bekannt gewesen, dass er nicht nur zu Abend esse und nachher sofort ins Bett gehe (vgl. act. 50103016). Fraglich ist indessen, ob auch eine Beziehungspflege in einem Cabaret als üblich erachtet wurde. Aufgrund der Aussagen von DJ._____, welcher angab, ihm sei nicht be- kannt, dass jemals ein anderes Geschäftsleitungsmitglied solche Praktiken ange- wandt hätte, erscheint dies zumindest zweifelhaft, doch kann aufgrund dieser ein- zelnen Stellungnahme nicht geschlossen werden, dass ein solches Verhalten im Unternehmen generell nicht vorkam, zumal nicht DJ._____ es war, welcher die Spesenabrechnungen der übrigen Angestellten zu kontrollieren hatte. Letztlich kann die Frage, inwiefern ein solches Gebaren firmenunüblich war, offen bleiben, da selbst bei einer Firmenunüblichkeit noch nicht zwingend auf einen strafrechtlich relevanten Verstoss gegen elementare Treue- und Sorgfaltspflichten geschlossen werden könnte (vgl. dazu hinten Ziffer V./D./2.1.2./b.bb).

f) Branchenspezifische Usanz Nicht als erwiesen kann ferner gelten, dass es im Anklagezeitraum in Ban- kenkreisen branchenspezifische Usanzen gab, welche Cabaretbesuche zwecks Kunden- und Beziehungspflege ausdrücklich verpönten. Vielmehr gab der Beschul- digte B._____ in diesem Zusammenhang in seiner Befragung jedenfalls nicht gänz- lich unplausibel – wenn auch etwas zu pointiert – an, dass der "EH._____" in Zürich ein "Stelldichein von Geschäftsmännern aus Zürich und Umgebung" gewesen sei (act. 50203025). Zudem zeichnen die in den Akten liegenden Presseartikel ein Bild, wonach damals gerade Geschäftsmänner einen grossen Teil der Kundschaft sol- cher Cabarets und Stripclubs bildeten (vgl. Tages Anzeiger vom 23. Oktober 2015 über den "EH._____" gemäss act. 63601083 f.: "Das Striplokal der Zürcher Banker

- 194 - geht zu" oder Zeitschrift 20 Minuten gemäss act. 63601077: "Im FT._____-Club …. (…) Mit einem Cabaret lässt sich heute kaum mehr Geld verdienen. (…) Früher, da sind die Businessmänner noch gekommen und haben sich mit den Girls stilvoll amüsiert"). Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ wies denn auch auf solche Presseartikel hin (vgl. act. 1385 S. 201) und die Verteidigung des Beschul- digten A._____ führte in diesem Zusammenhang aus, diese Besuche seien nicht unüblich gewesen, ob man dies nun gut finde oder nicht (act. 1356 S. 99). Zwar hat der Beschuldigte B._____ durchaus ein Interesse, die damaligen Verhältnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, und können Presseartikel nur bedingt ein Indiz für die damalige Branchenüblichkeit liefern, doch ist den Akten in diesem Zusammenhang auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Weisen aber die einzig verfügbaren Anhaltspunkte eher in eine andere Richtung, so kann definitiv nicht von einer Branchenunüblichkeit, welche im Übrigen als Grundlage einer Pflichtver- letzung eher in Betracht käme als eine blosse Firmenunüblichkeit, ausgegangen werden.

g) Reputationsschädigung Die Anklage stellt sich namentlich gestützt auf die Angaben von DJ._____ auf den Standpunkt, solche Ausgaben seien insbesondere deshalb nicht üblich und im Interesse der I1._____ gewesen, weil es eine Reputationsschädigung bedeutet hätte, wenn bekannt geworden wäre, dass der Beschuldigte A._____ auf Kosten der I1._____ in Cabarets bzw. Stripclubs verkehrt (act. 10103049; vgl. auch act. 1347 S. 7). Allerdings bedeutet die blosse Gefahr einer pikanten Veröffentli- chung nicht per se, dass eine Praxis in einem Unternehmen nicht im Sinne einer geschäftsfördernden Notwendigkeit akzeptiert wird. Darüber hinaus sind für die Be- urteilung des vorliegenden Falles die Verhältnisse und Anschauungen im Zeitpunkt der stattgefundenen Besuche von Relevanz. Inwiefern aber die Cabaretbesuche auf Geschäftskosten vor der jüngsten Schliessungswelle entsprechender Etablis- sements in der Öffentlichkeit als derart ungebührlich betrachtet worden wären, dass sie bei Bekanntwerden eine Rufschädigung der Bank bewirkt hätten, lässt sich aus heutiger Sicht kaum beurteilen. Solches lässt sich folglich nicht nachweisen. Im

- 195 - Übrigen ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass die Auskunftsper- son DJ._____ ihre entsprechenden Einschätzungen betreffend eine mögliche Ruf- schädigung in einer Nachbetrachtung äusserte, ohne dass aktenkundig wäre, dass sie sich bereits im hier relevanten Zeitraum intern oder extern jemals in gleicher Weise hätte verlauten lassen. Seine diesbezüglichen Depositionen sind denn auch massgeblich vor dem Hintergrund seiner damaligen direkten Involvierung in die Ge- nehmigungen der inkriminierten Spesenabrechnungen zu sehen, hätten anderslau- tende Bekundungen doch die Gefahr erhöht, dass dem Verwaltungsratspräsiden- ten eine Beteiligung an der umstrittenen Spesenpraxis hätte vorgeworfen werden können.

h) Prüfung der Kreditkartenabrechnungen Obwohl es ab dem Jahr 2012 aktenkundig regelmässige Überprüfungen der Kreditkartenbelastungen des Beschuldigten A._____ gab, konnten sich weder der dafür zuständige Verwaltungsratspräsident DJ._____ noch der Beschuldigte A._____ daran erinnern, dass jemals eine bestimmte Auslage in einer Kreditkar- tenabrechnung nicht akzeptiert worden wäre (vgl. act. 50103013 bzw. act. 52101010). DJ._____ führte dazu ausdrücklich aus, nie eine Belastung auf der Firmenkreditkarte als nicht geschäftsbedingt taxiert zu haben (act. 52101010). Gleichzeitig ist aufgrund der Aussagen der beiden Beteiligten davon auszugehen, dass die Strategie des Beschuldigten A._____, geschäftliche Beziehungen auch in Cabarets und Stripclubs zu pflegen, von ihm nie konkret mit dem Verwaltungsrats- präsident besprochen wurde. Der Beschuldigte hob in seinen Einvernahmen zwar immer wieder hervor, dass sein Verhalten absolut transparent gewesen sei und er nie etwas verheimlicht habe. Dass er aber einmal mit dem Verwaltungsratspräsi- dent im Einzelnen darüber gesprochen hat, dass solche Einladungen in Cabarets bzw. Stripclubs stattfinden und er dies als Teil seiner Strategie sehe, brachte auch der Beschuldigte nicht vor. Anlässlich der Hauptverhandlung antwortete er auf die Frage, wieso er nie handschriftlich den Vermerk "Besuch von Cabarets oder Stripclubs" auf den Belegen angebracht habe, er sei nicht verpflichtet gewesen, einzelne Namen zu nennen (act. 1336 S. 10). Die Verteidigung machte diesbezüg-

- 196 - lich geltend, der Beschuldigte A._____ habe aufgrund der Umstände durchaus da- von ausgehen dürfen, dass der Verwaltungsratspräsident gewusst habe, dass er auch in Nachtclubs Spesen generiere (act. 1356 S. 100). In Berücksichtigung dieser Vorbringen und Argumente ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Rahmen der Prüfung der Kreditkartenabrechnung keine kla- ren Vorgaben herrschten und diesbezüglich eine eher laxe Praxis bestand. Für den Umstand, dass der Verwaltungsratspräsident wusste, dass der Beschuldigte A._____ regelmässig Spesen in Cabarets und Stripclubs generierte, bestehen keine Anhaltspunkte, auch wenn ihm dies bei näherer Prüfung der Abrechnungen sicherlich hätte auffallen können. Es rechtfertigt sich aber zumindest die Annahme, dass DJ._____ bekannt war, dass der Beschuldigte auch des Öfteren abends Ter- mine zu wahren pflegte und diesbezügliche Konsumationen als Teil der Bezie- hungspflege über die Kreditkarte abrechnete.

i) Finanzielle Lage der I1._____ Gemäss der Sachdarstellung des Beschuldigten A._____ hing die Frage, ob die Belastungen seiner Firmenkreditkarte in Cabarets bzw. Stripclubs rechtmäs- sig waren, auch von der finanziellen Situation seiner Arbeitgeberin ab. So betonte er insbesondere bei Fragen in Hinblick auf die Begründetheit der Höhe der Ausga- ben immer wieder den finanziellen Erfolg der I1._____ , für welchen unter anderem auch er verantwortlich gewesen sei. Im Einklang damit gab er als Grund für die Rückerstattung von Spesen an die Gesellschaft "EC._____" (vgl. die Auflistung der EC._____ gemäss act. 45601075) an, dass diese im Rahmen von Kostensparmas- snahmen erfolgt sei, da die EC._____ ein schwieriges Jahr gehabt habe (vgl. act. 50103042 f. + 3053). Diesbezüglich trifft durchaus zu, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die I1._____ im Anklagezeitraum in einer finanziellen Schieflage befand. Gleichzeitig ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es für die Frage der geschäftlichen Begründetheit von getätigten Auslagen grundsätzlich keine Rolle spielen kann, in welcher finanziellen Lage sich ein Unternehmen befindet.

- 197 - Inwiefern die günstige Finanzsituation der Genossenschaft die Frage der Pflicht- widrigkeit des Spesengebarens des Beschuldigten zu beeinflussen vermag, ist je- doch abschliessend im Rahmen der Erwägungen zur rechtlichen Würdigung zu klä- ren (vgl. hinten Ziffer V./D./2.1.2./b.dd).

j) Kreditkartenlimiten und Höhe der Belastungen Dem Beschuldigten wurden – wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./b)

– im Anklagezeitraum mehrere Firmenkreditkarten zur Verfügung gestellt. Gemäss den Kreditkartenabrechnungen, welche für den vorliegenden Sachverhalt der Ver- wendung zu Gunsten von Cabarets/Stripclubs von Bedeutung sind, betrugen die entsprechenden Kartenlimiten mindestens CHF 20'000 bis max. CHF 60'000, wo- bei sie teilweise (sogar bei derselben Karte) monatlich variierten (bei den Firmenk- reditkarten mit den Nummern 42 bzw. 43 betrugen sie monatlich CHF 20'000 [act. 43602126 - 2196], bei denjenigen mit den Nummern 44 bzw. 45 variierten sie monatlich, bei der Kartennummer 44 wechselnd zwischen CHF 20'000 und CHF 40'000 [act. 43602247 - 2270] und bei der Kartennummer 45 wechselnd zwi- schen CHF 20'000, CHF 30'000, CHF 40'000, einmal sogar CHF 60'000 [act. 43602197 - 2246]). Der Beschuldigte belastete seine Firmenkreditkarten in den genannten Cabarets innerhalb dieser Limiten in der erstellten Gesamthöhe von CHF 194'241.50. Die Belastungen in den Cabarets/Stripclubs betrugen pro Abend zwischen CHF 44 (Belastung am 13. Februar 2010 im "FB._____") bis CHF 7'685 (Belastung am 19. November 2011 in der Bar "EG._____"), wobei Belastungen im Bereich zwischen CHF 1'100 und CHF 3'000 die Regel waren.

k) Wissen und Willen sowie Bereicherungsabsicht Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet bei den Besuchen der Cabarets und Stripclubs einen auf unrechtmässige Bereicherung gerichteten Vorsatz (act. 1356 S. 101). Angesichts der Überschneidung von Tat- und Rechts- fragen werden diese Aspekte im Rahmen des subjektiven Tatbestandes bei der rechtlichen Würdigung umfassend dargestellt und geprüft. 2.4.2. Nutzung der Firmenkreditkarte für Zimmerreparatur im Hotel "BI._____"

- 198 -

a) Die mit der Firmenkreditkarte des Beschuldigten A._____ getätigte Belas- tung am 17. Juli 2014 zu Gunsten des Hotels " BI._____" in Zürich in Höhe von CHF 3'778 ist in einer in den Akten liegenden Kreditkartenabrechnung ausgewie- sen (act. 45804011) und insoweit belegt. Darauf ersichtlich ist zudem das hand- schriftliche Visum des Beschuldigten A._____ vom 20. August 2014 (somit über einen Monat nach der Belastung) und dasjenige von DJ._____ vom 7. November

2014. Zu dieser Belastung brachte der Beschuldigte den Vermerk "Übernachtung" an.

b) Die Höhe der Belastung entspricht einer beim Hotel "BI._____" in Zürich edierten Rechnung vom 8. Juni 2018 (act. 44591916-07-49-1 = act. 44503009) mit der in der Anklageschrift erwähnten Faktura Nr. 247549. Diese Rechnung war Folge eines privaten Streites des Beschuldigten A._____ mit einer Begleiterin in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2014 in einem Hotelzimmer des "BI._____", welcher eskalierte. Dies ergibt sich insbesondere aus einem "Guest Incident Re- port" des Hotels vom 12. Juni 2014 (act. 44503022 f.), aus Fotografien, welche die Stadtpolizei am 12. Juni 2014 im Hotelzimmer anfertigte (act. 31503237 ff.) sowie aus einem entsprechenden Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich (act. 31503236). Die Rechnung enthält die Kosten für die Instandsetzung dieses Zimmers ("Vier Kis- senbezüge", "ein Leintuch", "Stoff Bettrückwand Neubezug", "Teppich Materialkos- ten", "Verlegen durch externe Firma" etc.). Der Beschuldigte A._____ beschränkte sich betreffend diesen Streit auf die Aussage, dass dies seine Privatsache sei, wes- halb er sich nicht weiter dazu äussern wolle. Er bestreitet damit jedenfalls nicht, dass es sich bei den in der Rechnung ausgewiesenen Kosten um private Aufwen- dungen handelte, welche grundsätzlich nicht von der I1._____ zu bezahlen waren. Auf die Frage, wieso er diese Belastung mit der handschriftlichen Notiz "Übernach- tung" gekennzeichnet habe, gab der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme in der Untersuchung an, er könne das jetzt im Moment auch nicht mehr erklären; of- fensichtlich habe er sich da getäuscht (act. 50103040). Er bestritt nicht, dass die Reparatur des Hotelzimmers letztlich seiner Firmenkreditkarte belastet worden sei, machte aber geltend, er könne sich einfach nicht mehr erinnern, auf welchem Weg diese Belastung erfolgt sei (act. 50107019), bzw. er könne sich nicht erklären, wie diese Belastung schlussendlich zustande gekommen sei (act. 50108024).

- 199 - Seine Verteidigung wandte in diesem Zusammenhang ein, die Rechnung, welche diesen Aufwand der Reparaturkosten aufgeschlüsselt habe, sei dem Be- schuldigten A._____ nie zugestellt worden, sondern der entsprechende Betrag sei einfach der im Hotel hinterlegten Kreditkarte belastet worden. Bei Hotelreservatio- nen, die regelmässig von einer Assistentin des Beschuldigten vorgenommen wor- den seien, seien jeweils die Kreditkartenangaben mitgeteilt worden, womit ohne Weiteres dargetan sei, dass der Beschuldigte nicht selber veranlasst habe, dass diese Instandstellungskosten der I1._____ belastet worden seien. Diesen Umstand habe der Beschuldigte dann bei der Durchsicht der entsprechenden Kreditkarten- abrechnung dann ganz offensichtlich nicht erkannt (act. 1356 S. 94).

c) Unter welchen Umständen, die Belastung der Firmenkreditkarte in diesem Fall erfolgte, bleibt unklar. Diese Unsicherheit spiegelt sich auch in der Formulie- rung der Anklage wieder, wonach der Beschuldigte A._____ dem Hotel BI._____ "in nicht näher bekannter Weise zu verstehen gab, dass diese Rechnung seiner Firmenkreditkarte zu belasten sei" (act. 10103060). Die edierte Hotelrechnung da- tiert vom 8. Juni 2018 und trägt somit ein Datum vier Jahre nach dem besagten Vorfall, womit die Rechnung offensichtlich nachträglich so erfasst wurde. Aus den Akten wird ersichtlich, dass auch die anderen Rechnungen, welche vom Hotel BI._____ in Bezug auf den Beschuldigten A._____ ediert wurden, das Datum vom

8. Juni 2018 tragen (vgl. act. 44501016-07-01-1 ff.). Dieses Datum entspricht der Editionsverfügung der Anklägerin vom 8. Juni 2018 (act. 44501001). Die Ankläge- rin ging anlässlich einer Einvernahme davon aus, dass es sich somit nicht um das Rechnungs-, sondern um das Ausdruckdatum handelt (act. 50103028), was auf Grund der vorstehenden Erwägungen plausibel erscheint. Im erwähnten "Incident Report", welcher das Datum des Tages nach dem erwähnten Ereignis trägt, wird am Ende festgehalten: "The price for the refurbishment of the room will be dis- cussed in a second moment" (act. 65101037 = act. 44503022). Nicht nur aufgrund dieser Formulierung, sondern auch deshalb, weil das Zimmer zunächst in Stand gestellt werden musste, bevor überhaupt Kosten hierfür entstanden und eine Rech- nung verfasst werden konnte, ist jedenfalls klar, dass die Bezahlung der Rechnung nicht bereits anlässlich seines Aufenthaltes am 11./12. Juni 2014 im Hotel BI._____ durch den Beschuldigten selbst erfolgte.

- 200 - Die genannte (nachträgliche) Rechnung betreffend die Instandsetzung des Zimmers spricht von einer Ankunft am 17. Juli 2014 und einer Abreise am 21. Juli

2014. Dies könnte so verstanden werden, dass der Beschuldigte A._____ nach dem Vorfall im Juni an diesen Tagen erneut im Hotel " BI._____" weilte und die Rechnung zu diesem Zeitpunkt mit seiner Karte bezahlte bzw. die entsprechende Bezahlung genehmigte. Dies widerspricht jedoch der Tatsache, dass am 20. Juli 2014 gemäss Kreditkartenabrechnung des Beschuldigten A._____ eine weitere Be- lastung zu Gunsten des Hotels "GC._____" in Ascona in Höhe von CHF 9'178.50 ausgewiesen ist (act. 45804011), der Beschuldigte A._____ also in diesem Zeit- raum nicht im "BI._____" übernachtete, sondern jedenfalls vom 19. auf den 20. Juli 2014 in Ascona. Zudem weisen die Erklärungen des Hotels " BI._____" in seinem schriftlichen Bericht zur Reservationsübersicht (act. 44502041) darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ an den genannten Tagen trotz dieser Erwähnung als "An- kunfts- und Abreisedatum" nicht im Hotel " BI._____" weilte, erklärte sie betreffend eine dort ersichtliche Abkürzung doch: "PM bedeutet Paymaster - Es handelt sich um ein internes Konto. Da zu diesem Zeitpunkt der Gast nicht im Haus war, wurde ein Paymaster (Konto) eröffnet. Kosten werden darauf gebucht und wurden in die- sem Fall (A._____) dann der Kreditkarte des Gastes belastet." Auch die Staatsan- waltschaft ging schliesslich anlässlich einer Einvernahme im Vorverfahren davon aus, dass die Reparatur im Nachhinein belastet worden sei, als der Beschuldigte nicht mehr im Haus gewesen sei (act. 50107020). Ihre ursprünglich anlässlich einer anderen Einvernahme vorgebrachte Mutmassung, wonach der Beschuldigte die besagte Rechnung rund einen Monat später vor Ort bezahlt hat (vgl. act. 50103041), kann aufgrund des genannten Berichtes jedenfalls nicht als bestä- tigt gelten. Unter diesen Umständen ist somit nicht erwiesen, dass der Beschuldigte das Hotel "BI._____" in irgendeiner Weise ausdrücklich dazu aufgefordert hätte, diese Reparaturkosten seiner Firmenkreditkarte zu belasten. Es ist vielmehr im Ein- klang mit der Verteidigung (vgl. act. 1356 S. 94) auch möglich, dass das Hotel die ihm bereits bekannten Kreditkartenangaben ohne Zutun bzw. erneute Mitteilung an den Beschuldigten A._____ zur Begleichung dieser Rechnung nutzte. Nichtsdes- totrotz musste sich der Beschuldigte A._____ bewusst gewesen sein, dass er dem

- 201 - Hotel in dieser Nacht erhebliche Kosten verursacht hatte, welche er privat zu be- gleichen hatte. Wenn er unter diesen Umständen rund zwei Monate nach diesem eindrücklichen Ereignis eine Kreditkartenabrechnung visierte und mit einem Ver- merk versah, muss er sich zumindest ernsthaft gefragt haben, ob diese Belastung den erwähnten privaten Hintergrund hatte, zumal er in der Zwischenzeit offensicht- lich nicht nochmals dort abgestiegen war und der visierte Betrag von rund CHF 3'500 für eine Übernachtung relativ hoch war. Der Beschuldigte nahm mithin zumindest in Kauf, dass es sich bei der Abrechnung um die privaten Kosten für die Reparatur des Hotelzimmers und eben nicht um gewöhnliche Übernachtungskos- ten im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Angelegenheit handelte. Dennoch fragte er beim Hotel BI._____ zu keinem Zeitpunkt nach, welchen Hintergrund diese Belastung hatte und er bemühte sich auch zu keinem Zeitpunkt um eine Rückerstattung des entsprechenden Betrags mittels privater Begleichung dieser Schuld. Er unternahm damit im Sinne der Anklage trotz anderweitiger Anhalts- punkte nichts, um die I1._____ vor allfälligen privaten Kosten seinerseits zu ver- schonen. 2.4.3. Nutzung der Firmenkreditkarte für Apéro und Nachtessen im Hotel "BJ._____"

a) Die Belastung der Firmenkreditkarte des Beschuldigten A._____ am

29. Juni 2015 zugunsten des Hotels "BJ._____" in Zürich in Höhe von CHF 700 ist auf einer seiner Firmenkreditkartenabrechnungen ausgewiesen und insoweit belegt (act. 45805005). Ebenso auf dieser enthalten ist das Visum des Beschuldigten A._____ vom 25. Juli 2015 und die Visierung von DJ._____ vom 10. September 2015.

b) Der Beschuldigte A._____ lernte die involvierte Begleiterin offensichtlich über die Dating-App Tinder kennen. Aus einem Chatverlauf bei Tinder zwischen dieser und dem Beschuldigten A._____ wird ersichtlich, dass sie sich per Chat am

22. Juni 2015 zu einem ersten Treffen für den Tag der Belastung, also dem 29. Juni 2015, verabredeten (act. 32202001 ff., vgl. insbesondere act. 32202022). Aus den Aussagen der Begleiterin ergibt sich weiter, dass sie sich jedenfalls einmal im Hotel

- 202 - "BJ._____" in Zürich für einen Apéro und ein anschliessendes Abendessen getrof- fen haben, um sich näher kennenzulernen (act. 52104003 ff.), was mit der entspre- chenden Belastung an diesem Datum im Hotel "BJ._____" übereinstimmt.

c) Der Beschuldigte A._____ behauptet, dieses Tinder-Date im Hotel "BJ._____" habe in einem geschäftlichen Kontext stattgefunden (vgl. act. 50106048, act. 50107017 f., act. 50108025 f. + act. 1336 S. 23). Zwar ergibt sich aus dem in den Akten liegenden Chatverlauf bei Tinder, dass zwischen den beiden bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Arbeit bzw. die berufliche Zukunft der Beglei- terin ein Thema war. Dennoch muss festgehalten werden, dass sie sich über eine Dating-App, welche rein privaten Kontakten dient, kennengelernt haben. Der Um- stand, dass Gespräche über die persönliche berufliche Zukunft einer Person ge- führt wurden, welche in dieser Zeit offenbar in beruflicher Hinsicht nicht zufrieden war, ist nicht mit der Eröffnung einer neuen berufliche Perspektive gleichzusetzen, dies insbesondere nicht im Rahmen der I1._____ -Gruppe (vgl. act. 52104004). Insbesondere werden aus dem Chat keine konkrete Rekrutierungsbemühungen o- der Hilfeleistungen des Beschuldigten A._____ ersichtlich. Auch wenn sich somit die Begleiterin aufgrund ihrer Verbindung zum Beschuldigten auch im geschäftli- chen Kontext einen Fortschritt versprach, war das Treffen im Hotel "BJ._____" ein rein privates, welches aus einer Tinder-Bekanntschaft herrührte (vgl. dazu auch die Nachrichten des Beschuldigten vor diesem Treffen: "ich finde das noch spannend mit dir zu schreiben …. Wohin führt das eigentlich, hast du schon Erlebnisse?" [act. 32202004]; "War das zu direkt?" [act. 32202004]; "Hast du Lust mal zu einem Aperitif oder Dinner in Zuerich?" [act. 32202005]; darauf folgend: "Und du bist dir im Klaren, dass ich einiges älter bin als du (59 Jahre) … Nur dass du nicht er- schrickst … :))" [act. 32202006], "Du bist echt schön …" [act. 32202010]). Es han- delte sich bei diesem ersten Treffen mit anderen Worten nicht um ein Geschäfts- essen. Die fragliche Belastung der Firmenkreditkarte stand demnach auch nicht im geschäftlichen Kontext, selbst wenn über die berufliche Zukunft der Bekanntschaft gesprochen wurde. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ in diesem Zu- sammenhang sind unbehelflich. Insbesondere helfen ihm auch die Aussagen be- treffend die Höhe der Belastung, wonach er ja bekannt dafür gewesen sei, dass er es sich habe gut gehen lassen (act. 50107018), in diesem Zusammenhang nicht

- 203 - weiter. Seine Verteidigung ging anlässlich der Hauptverhandlung bezeichnender- weise denn auch nicht weiter auf diese Kosten ein. Der Sachverhalt betreffend die- sen Vorwurf ist demzufolge ohne Weiteres erstellt. 2.4.4. Nutzung der Firmenkreditkarte für Reisen

a) Reise nach DO._____ im April 2011 aa) Die angeklagten acht Kreditkartenbelastungen in DO._____ vom 18. -

20. April 2011 von insgesamt CHF 7'227.05 (vgl. für die Details der einzelnen Be- lastungen die Anklageschrift gemäss act. 10103062 f.) sind allesamt in einer Fir- menkreditkartenabrechnung des Beschuldigten A._____ aufgeführt (act. 43602134 = act. 64101021) und insoweit belegt. Gemäss dem Geschäftskalender des Be- schuldigten A._____ flog dieser am Montag, den 18. April 2011 um 11.05 Uhr von Zürich nach DO._____ und bereits am Mittwoch, den 20. April 2011 gegen 16.00 Uhr zurück nach Zürich (act. 45825056 = act. 64101023; act. 45825058 = act. 64101025). Dass der Beschuldigte A._____ vom 18. April 2011 bis am 20. April 2011 in DO._____ war und diese Belastungen tätigte, ist somit ohne Weiteres er- stellt. Der Beschuldigte bestritt dies auch nicht. bb) Aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist jedoch nicht aus- gewiesen, dass der Beschuldigte A._____ diese Reise tatsächlich mit seinen bei- den Töchtern unternahm und die entsprechenden Belastungen eine rein private Familienreise betrafen. Der Beschuldigte gab dazu an, er könne sich weder spezi- fisch an diese Reise erinnern, noch daran, ob damals seine Kinder dabei gewesen seien (act. 50106012 f.). Die Reise lag zu diesem Zeitpunkt bereits acht Jahre zu- rück. In seinem Geschäftskalender war zudem nicht nur für diese kurze Dauer, während derer der Beschuldigte von Montagmittag bis Mittwochnachmittag in DO._____ weilte, sondern bereits ab dem 19. April 2011 (allenfalls aber auch an den Tagen zuvor, welche in den Akten nicht vermerkt sind) die Bemerkung "Ferien mit Kids, A._____" bzw. "Ferien, keine Termine abmachen" eingetragen, dies bis am 23. April 2011, mithin mindestens noch drei Tage länger als die Reise nach DO._____ effektiv dauerte (allenfalls aber noch länger, da die Daten danach nicht mehr im Geschäftskalender bzw. den Akten vorhanden sind) (act. 45825055 ff. =

- 204 - act. 64101022 ff.). Gemäss einem Kalendereintrag vom 20. April 2011 war zudem vermerkt, dass seine ehemalige Ehefrau, L._____, am Tag seiner Rückkehr, also am 20. April 2011 ins JD._____ reiste. Es wäre mithin durchaus möglich, dass der Beschuldigte alleine, also ohne seine Töchter diese wenigen Tage von Montag bis Mittwoch nach DO._____ reiste und beispielsweise erst ab Mittwoch, dem 20. April 2011, mit seinen Kindern Ferien – z.B. in der Schweiz – verbrachte. Auch die Händ- lernamen gemäss Kreditkartenabrechnung geben keinen Aufschluss darüber, ob nun die Kinder des Beschuldigten A._____ auf dieser Reise mit dabei waren oder nicht oder ob diese Belastungen im Zusammenhang mit Familienferien und daher einzig als Privataufwand getätigt wurden. Angesichts des Alters seiner Zwillings- töchtern, welche damals bereits fast volljährig waren (vgl. act. 90101009), wäre dies allerdings von vornherein schwer zu beurteilen. Letztlich kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte mit seinen Kindern in DO._____ war, doch lässt sich dies im Umkehrschluss auch nicht positiv nachwei- sen. Demzufolge ist es durchaus möglich, dass die eingeklagten Belastungen nicht Ausgaben im Zusammenhang mit Familienferien beschlugen, sondern allenfalls geschäftsmässig begründet waren. Mit den angeführten Kalendereinträgen und den spärlichen Auskünften des Beschuldigten A._____ liegen letztlich zu wenig stringente Beweismittel vor, welche den Anklagevorwurf in diesem Punkt untermau- ern könnten. Insbesondere liegen auch keine Aussagen seiner Töchter hierzu vor. cc) Der Anklagevorwurf betreffend die Reise nach DO._____ im April 2011 kann demnach nicht erstellt werden. Der Beschuldigte A._____ ist von diesem Vor- wurf freizusprechen.

b) Reise nach DP._____ im Dezember 2011 aa) Die sieben dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Belastungen in DP._____ zwischen dem 2. und 6. Dezember 2011 in der Höhe von gesamthaft CHF 7'063.65 (vgl. für die Details der Belastungen die Anklageschrift gemäss act. 10103063 f.) sind auf einer Firmenkreditkartenabrechnung ausgewiesen

- 205 - (act. 43602144 = act. 64101004) und betreffend Ort, Datum und Höhe sowie die in der Anklageschrift erwähnten Händlernamen belegt. bb) Der Beschuldigte erklärte anlässlich der ersten Einvernahme zur Reise nach DP._____ im Dezember 2011, er könne sich an diese Reise nicht erinnern; auch ob seine Frau mit dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 50106009 f.). Die Reise lag im Zeitpunkt der Einvernahme bereits acht Jahre zurück und der Be- schuldigte reiste intensiv, so dass diese spontanen Depositionen für sich alleine nicht direkt zu erstaunen vermögen. Erhellender sind jedoch die Auszüge aus sei- nem Geschäftskalender (act. 45825065 ff. = act. 64101005 ff.), in welchen im rele- vanten Zeitraum der Belastungen vom 2. - 6. Dezember 2011 (namentlich von Frei- tag, dem 2. Dezember 2011 bis Montag, dem 5. Dezember 2011) der Vermerk "DP._____ prov besetzt A._____ - L._____ eingetragen ist und sich am 2. Dezem- ber 2011 der Vermerk "13.00 NK._____ ab - DP._____ an", am Dienstag, den 6. Dezember der Vermerk "18.10 DP._____ ab (…)" sowie am 7. Dezember 2011 der Vermerk "18.10 DP._____ ab - NK._____ ab 8.05" findet. Auch ersichtlich ist aus dem Kalender, dass in diesen Tagen zwischen dem 2. und dem 6. Dezember 2011 Termine teils als abgemeldet oder entschuldigt eingetragen sind. Im Kalender er- scheint für die Zeit in DP._____ zudem kein vom Beschuldigten A._____ wahrzu- nehmender Geschäftstermin, sondern die Tage sind gemäss Eintrag für ihn und seine Ehefrau als "besetzt" vermerkt. Aufgrund dieser Kalendereinträge ist erstellt, dass die Belastungen, welche in DP._____ im Dezember 2011 erfolgten, auf einer Reise entstanden, welche der Beschuldigte primär privat mit seiner Ehefrau unter- nahm, was der Beschuldigte auch nicht bestreitet. Als Rechtfertigung für seine all- gemeinen Reisen nach DP._____ führte der Beschuldigte mitunter die Wichtigkeit an, das Bankengeschäft auch im Ausland kennenzulernen, wobei eine Reise nach DP._____ für ihn als CEO der I1._____ eine Selbstverständlichkeit gewesen sei (act. 50106009 f.). Auf Vorhalt der konkreten Belastungen dieser Reise und damit insofern konkreter zur besagten Reise machte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Schlusseinvernahme geltend, DP._____ sei ein wichtiger Finanzplatz und er habe dort auch immer gute Beziehungen gehabt, weshalb er solche Reisen natür- lich auch mit Besuchen und Diskussionen verbunden habe (act. 50108029 f.). Dass

- 206 - er diese private Reise allenfalls auch nutzte, um gleichzeitig im Rahmen dieser pri- vaten Reise die eine oder andere allgemeine berufliche Erfahrung zu sammeln oder eine bekannte Person zu treffen, ist durchaus vorstellbar, macht jedoch den Grund der Reise nicht zu einem geschäftlich begründeten Anlass. Insbesondere werden Unterkunftskosten für eine eigentlich private Reise, während derer er im Kalender seiner ehemaligen Ehefrau als "besetzt" gekennzeichnet war, dadurch nicht ge- schäftlich. Aufgrund des Namens und der Höhe ist davon auszugehen, dass die Kreditkartenbelastungen in Höhe von gesamthaft CHF 5'273 zu Gunsten eines Händlers namens "GD._____, DP._____" solche zu Gunsten des gleichnamigen 5- Sterne-Hotels in DP._____ darstellten, wie dies auch die Staatsanwaltschaft an- führte (vgl. act. 50106009). Hingegen kann bezüglich der anderen Belastungen, bei denen es sich aufgrund der Händlernamen vorwiegend um Restaurants handeln dürfte, nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte A._____ dort nicht zumindest teilweise mit anderen Geschäftsleuten Kontakte pflegte, womit wiederum teilweise die Möglichkeit besteht, dass sie geschäftlich begründet waren, zumal dazu auch keine Aussagen von L._____ vorliegen, welche den privaten Charakter der zusätz- lichen Ausgaben allenfalls hätte bestätigen können. Erstellt ist somit, dass die Be- lastungen in Höhe von insgesamt CHF 5'273 betreffend das "GD._____, DP._____" privaten Aufwand betrafen, welche der Beschuldigte A._____ auf der Reise mit seiner damaligen Ehefrau nach DP._____ generierte, während dies bei den übrigen Belastungen nicht als erwiesen gelten kann.

c) Reisen nach DM._____ aa) Reise nach DM._____ im März 2013 Betreffend die Reise nach DM._____ im März 2013 stehen drei Firmenkre- ditkartenbelastungen im Fokus, eine am 21. März 2013 in Höhe von CHF 300.95 zu Gunsten der "GE._____, …", eine weitere am 24. März 2013 in Höhe von CHF 1'336.95 zu Gunsten des "EU._____ , … " und eine am 4. April 2013 in Höhe von CHF 1'423 zu Gunsten der DV._____ AG, CF._____ (act. 10103064 f.). Alle drei Belastungen sind auf einer monatlichen Firmenkreditkartenabrechnung des

- 207 - Beschuldigten A._____ ausgewiesen (act. 64101057 = act. 43602264) und inso- weit belegt. Aus seinem Geschäftskalender (act. 64101059 ff. = act. 45825080 ff.) ergibt sich, dass sich der Beschuldigte den Zeitraum von Mittwoch, 20. März 2013 bis Sonntag, 24. März 2013 für "Golftage EU._____ mit BO._____, EB._____ und Co. (DM._____)" freihielt. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ und von BO._____ bzw. aufgrund entsprechender E-Mails (act. 32211002 ff.) ist er- stellt, dass es sich bei "EB._____" um EB._____ und bei " BO._____" um BO._____ handelt. Ebenfalls aufgrund von Aussagen des Beschuldigten A._____ und von BO._____ sowie angesichts der genannten E-Mails (act. 32211002 ff.) kann erstellt werden, dass es sich bei dieser Golfreise um eine Tradition handelte, welche sich in aller Regel jährlich wiederholte und von BO._____ und EB._____ organisiert wurde, wobei der Beschuldigte A._____ später zu dieser Gruppe dazu stiess. So gab BO._____ glaubhaft an, diese Golfreise schon seit über 10 Jahren mit Freunden zu organisieren. A._____ sei als einfaches Mitglied dazu gestossen. Sie seien immer acht Männer gewesen, wobei er dies dahingehend präzisierte, dass der Beschuldigte A._____ relativ spät dazu gekommen sei, weil das sein Ka- lender normalerweise nicht zugelassen habe. Aber er sei nicht nur einmal, sondern einige Male mit dabei gewesen (act. 52105013 f.). Die Aussagen des Beschuldig- ten A._____ stimmen hiermit überein. So gab er an: "Aus dieser spontanen Gruppe wurde dann … also das wurde mehrmals wiederholt" (act. 50108034) und bestä- tigte später, dass es sich in DM._____ um einen Anlass gehandelt habe, bei dem er dann auf Einladung auch teilgenommen habe. Wie beim Golfen üblich, würden sich dann auch solche Traditionen einspielen (act. 50106029). Die Belastung zu Gunsten der DV._____ AG entspricht in ihrem Betrag von CHF 1'423 demjenigen der Rechnung der DV._____ AG vom 13. März 2013 (act. 46602135 f.). Mit dieser Belastung wurde somit diese Faktura beglichen, mit welcher der persönliche Hin- am 20. März 2013 bzw. Rückflug am 24. März 2013 des Beschuldigten für die Strecke Zürich - DM._____ in Rechnung gestellt wurde. Bei der Belastung zugunsten des "EU._____" dürfte es sich um ein Hotel in

- 208 - DM._____ handeln (vgl. die E-Mail von EB._____ vom 26. Oktober 2012 unter an- derem an den Beschuldigten A._____: "Das Hotel EU._____ vom letzten Jahr hat sich gem. Euren Rückmeldungen bewährt." [act. 32211002]). Die Belastung am 21. März 2013 zu Gunsten des "GE._____" erfolgte im Zeitraum dieser Reise nach DM._____ und betraf angesichts des einschlägigen Händlernamens ebenfalls Kos- ten im Zusammenhang mit den Golfanlässen. Der Beschuldigte erklärte, dass er auf dieser Reise mit Leuten in DM._____ Golf gespielt habe (act. 50106028 ff., act. 50107013 f. + act. 50108030 ff.). Als Rechtfertigung, wieso er diese drei Belastungen auf die Firmenkreditkarte buchte, gab er an, man habe in der damaligen Zeit überlegt, ob man im Rahmen des Fir- menkundengeschäftes das Golfspielen positionieren könne. Das habe er auch in- tensiv diskutiert mit den Leuten, die bei diesen Golfwochen dabei gewesen seien (act. 50108032). So eine Reise sei für ihn eine Möglichkeit gewesen "mit Leuten über Golf zu diskutieren" (act. 50107013). Festzuhalten ist diesbezüglich, dass Golfanlässe in jener Zeit tatsächlich ein Thema bei der I1._____ waren, wie sich unter anderem aus dem Traktandum 7 der Geschäftsleitungssitzung vom 10. September 2013 ergibt, wonach "Golfsport (…) eine ideale Plattform für die Kundenakquisition und -bindung für AK- und FK- Kunden" sei (act. 46901075). Weiter ist – entgegen der Richtung, in welche die Fragen der Anklägerin zielen, die unter anderem die Kompetenzen von GF._____ in diesem Bereich betonte (vgl. 50107009 f.) – aufgrund von E-Mails erstellt, dass der Beschuldigte bei diesem Thema mitentschied und auch laufend von GF._____ orientiert wurde (vgl. die im Zusammenhang mit dem Golfsport von der I1._____ edierten Unterlagen [u.a. E-Mails in act. 46901001 ff., insbes. die E-Mail von GF._____ vom 3. Februar 2015 an den Beschuldigten A._____ gemäss act. 46901230). Anlässlich seiner Befragung verlor BO._____ jedoch kein Wort darüber, dass auf diesen Reisen das Engagement der I1._____ in den Golfsport ein massgebendes Thema war, sondern führte aus, nicht zu wissen, was diese Reise jetzt für einen Zusammenhang mit der I1._____ gehabt habe. Es sei eine rein private Reise gewesen, da gäbe es nicht mehr zu sagen. Die Reise sei auch

- 209 - von allen einzeln bezahlt worden (act. 52105014). Er selber habe die Reise sicher nicht auf Geschäftsspesen genommen (act. 52105015). Es mag entsprechend den vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 getätigten Angaben (act. 50107014) zutreffen, dass die Reise nicht für alle Teilnehmer das Gleiche bedeutete, mithin für den Beschuldigten A._____ eine andere Bedeutung hatte als für BO._____ , da der Golfsport bei der I1._____ auch ein geschäftliches Thema war, um Firmenkunden zu akquirieren bzw. zu binden. Trotzdem reicht die Möglichkeit, seine Kenntnisse im Golfsport all- gemein zu erweitern und sich bei fachkundigeren Personen über Golf zu informie- ren (vgl. act. 50108032 ff.) bei objektiver Betrachtung nicht aus, um daraus eine geschäftliche Tätigkeit abzuleiten, was auch dem Beschuldigten A._____ bewusst gewesen sein musste, zumal sich BO._____ , der eigentliche (Mit-)Organisator der Reise, nicht einmal an eine solche Strategiebesprechung erinnerte. Es ist somit von einer rein privaten Reise auszugehen, auch wenn der Beschuldigte allenfalls seine dort gemachten Erfahrungen später in den Gesprächen bei der I1._____ einbringen konnte. Die Anklägerin brachte zudem zu Recht vor, dass der Beschuldigte be- zeichnender Weise an den von BO._____ organisierten Golfreisen auch dann noch teilnahm, als er bei der I1._____ längst ausgeschieden war (act. 1347 S. 10 mit Hinweis auf act. 3221009, 1013 ff. + act. 50108034). Seine diesbezüglichen Recht- fertigungen erscheinen vor dem gesamten Hintergrund der Reise und den Ausfüh- rungen der anderen Reiseteilnehmer als nachgeschobene Erklärungsversuche, um dem Vorwurf der ungerechtfertigten Spesenbelastungen zu entgehen. bb) Reise nach DM._____ im März 2012 Betreffend die Reise nach DM._____ im März 2012 wird dem Beschuldig- ten einzig eine Belastung am Freitag, den 30. März 2012 in Höhe von CHF 570.05 zu Gunsten des "GG._____, FA._____" angelastet (act. 10103064). Der Beschul- digte bestätigte unter anderem anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 (vgl. act. 50108034) neben der oben erwähnten Teilnahme im März 2013, auch im Jahr 2012 an einer solchen Golfreise teilgenommen zu haben. Er gab da- bei für die Belastung dieselbe Rechtfertigung an wie für die Reise im März 2013 (act. 50108034). Später in der Schlusseinvernahme machte er in Bezug auf die

- 210 - Reise im März 2012 jedoch geltend, er habe ein Durcheinander mit diesen Reisen (nach DM._____) und müsse das noch einmal abklären (act. 50108067). Es stellt sich somit die Frage, ob erstellt werden kann, dass diese Belastung ebenfalls im Zusammenhang mit der bereits erwähnten, traditionell durchgeführten Golfreise er- folgte. Aufgrund der ursprünglichen Bestätigung durch den Beschuldigten A._____, einer Flugbuchung am Mittwoch, den 28. März 2012 von Zürich nach DM._____ (act. 45813009) – worauf noch unter dem Anklagepunkt des Auslagen- ersatzes zu sprechen zu kommen ist – und aufgrund des Umstandes, dass der Zeitraum von Mittwoch bis Sonntag für diese Reisen in aller Regel üblich war (vgl. E-Mail von EB._____ vom 12. Juli 2016 unter anderem an den Beschuldigten A._____: "Mittwoch bis Sonntag, wie üblich"; vgl. auch die Reisedaten auf der Reise im März 2013: Ebenfalls Mittwoch bis Sonntag) ist trotz "Durcheinander" des Be- schuldigten erstellt, dass die Reise Ende März 2012 die gleiche Golfgruppe wie diejenige im März 2013 betraf. Auch im Geschäftskalender sind in diesem Zeitraum ab Mittwochabend 28. März 2012 bis Sonntag 1. April 2012 keine relevanten Ter- mineintragungen in der Schweiz ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte sich diese Tage freihielt (act. 45825075 ff.). In den bei den Akten liegenden E-Mails von EB._____ wird sodann auch immer wieder von "Frühlings- golf" gesprochen, was insoweit mit der Belastung im Monat März übereinstimmt (act. 32211001 ff., insbes. act. 32211013). Der Beschuldigte erklärte zur Belastung, es könne sich bei der Position "FA._____" um eine Golfanlage handeln (act. 50108031), was mit den Überlegun- gen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 50108033) übereinstimmt, wonach auf der Webseite des Hotels "EU._____" der Golfplatz "FA._____" beschrieben werde (vgl. dazu act. 66501014 f.). Bei einer Internetrecherche wird jedoch ersichtlich, dass FA._____ eine Gemeinde in DM._____ ist und es sich beim "GG._____, FA._____" nicht um einen Golfplatz, sondern um ein Restaurant in FA._____ handelt (vgl. Webseite www…..com, dat. 13. November 2021), welches aber immerhin im glei- chen Ort wie der Golfplatz liegt.

- 211 - Als Rechtfertigung für diese Belastung gab der Beschuldigte an, dass er durchaus auch einmal im Namen von I1._____ eine Einladung ausgesprochen habe, da vielfach Kunden oder potentielle Kunden der I1._____ anwesend gewe- sen seien, wobei es sich um ein Nachtessen gehandelt haben könnte (act. 50108031). Übereinstimmend führte BO._____ hierzu an, dass klar sei, dass mal jemand das Nachtessen bezahlt habe (act. 52105015). Im Übrigen wiederholte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Rechtfertigung dieser Einladung die Argu- mentation, welche er bereits bei der Reise im März 2013 anbrachte, wonach in dieser Gruppe sehr intensiv über das Golfen und die I1._____ gesprochen worden sei und die Idee, den Golfsport im Rahmen der Firmenkundenstrategie zu platzie- ren, so entstanden sei (act. 50108034). Aus denselben Gründen wie im Zusam- menhang mit der Reise nach DM._____ im März 2013 genügen diese Argumente jedoch nicht, um die entsprechenden Auslagen auf dieser privaten Reise als ge- schäftsbedingte Aufwendungen ansehen zu können. Dies war nicht nur BO._____ klar, sondern hätte auch dem Beschuldigten A._____ bewusst sein müssen.

d) Reisen nach DQ._____ im April 2013 und nach DR._____ im August 2013 Bei den Reisen nach DQ._____ im April 2013 und nach DR._____ im Au- gust 2013 machte der Beschuldigte geltend, die Belastungen zu Lasten der I1._____ seien geschäftlich nicht begründet gewesen. Er könne sie sich nicht er- klären. Er habe sicher keine solche Anweisungen gegeben, der I1._____ Kosten von anderen Teilnehmern der Reise zu belasten. Es müsse sich um einen Irrtum handeln (act. 50107006 ff. + act. 50108035 f.), weshalb die entsprechenden einge- klagten Vorgänge primär unter diesem Aspekt zu würdigen sind. aa) Reise nach DQ._____ im April 2013 Der Betrag der Belastung zugunsten der DV._____ AG in Höhe von CHF 8'706 am 13. März 2013, welcher in einer Firmenkreditkartenabrechnung aus- gewiesen ist (act. 43602264 = act. 6501012), ist auch in einer Rechnung der DV._____ AG vom 25. Januar 2013 (act. 46602101 ff. = act. 65101008 ff., vgl. ins- bes. act. 46602103) wiederzufinden. Aus dieser Rechnung wird ersichtlich, dass die Belastung neben den Kosten des Beschuldigten A._____ für Hin- und Rückflug

- 212 - für die Strecke Zürich - DQ._____ und dessen Unterkunft in DQ._____ im April 2013 auch die Flug- und Unterkunftskosten einer seiner Töchter sowie die Unter- kunftskosten einer Freundin dieser Tochter betreffen (vgl. act. 50107006), dies im konkreten Umfang von CHF 7'854 (CHF 1'725 addiert mit CHF 3'804, CHF 264, CHF 1'512 und CHF 549). Der Beschuldigte konnte sich in diesem Zusammenhang generell nicht er- klären, warum diese Reise bzw. diese Rechnung über seine Firmenkreditkarte be- zahlt wurde (act. 50107006 bzw. act. 50108035). Er räumte des Weiteren ein, die Kosten für seine Tochter und ihre Kollegin seien sicher nicht geschäftlich begründet gewesen (act. 50108036), und machte geltend, bei der entsprechenden Belastung müsse es sich um einen Irrtum gehandelt haben (act. 50107006). Generell zur Frage, wie es bei diesen Reisen, bei denen er einen Irrtum geltend mache, zu einer irrtümlichen Belastung habe kommen können, gab er anlässlich der Hauptverhand- lung an, dieser Irrtum sei beim Sekretariat erfolgt, über welches die Reisen gebucht worden seien. Der Ablauf sei nicht gut organisiert worden. Er trage dafür die Ver- antwortung, da es seine Kreditkarte gewesen sei (act. 1336 S. 20). Mit anderen Worten sieht er in diesem Fall entgegen seinen sonstigen Depositionen ebenfalls keinen geschäftlichen Hintergrund für die in Rechnung gestellten Leistungen und zwar nicht nur hinsichtlich der Kosten seiner Tochter und ihrer Kollegin, sondern auch hinsichtlich seiner eigenen Kosten. Seine Assistentin DU._____ verweigerte die Aussage. Es ist jedoch aktenkundig, dass sie teilweise in die Buchung von Rei- sen involviert war (vgl. z.B. die E-Mails von DU._____ zur Buchung der Reise nach DQ._____ im Januar 2014 [act. 45801086 ff.] oder zur Buchung der Reise nach DP._____ im Oktober 2014 [act. 32201027 ff.], oder betreffend die Reise im August 2014 nach DM._____ [act. 32201021 ff.] etc.). Nachdem möglich ist, dass in die Buchungen auch die Assistentinnen des Beschuldigten involviert waren (vgl. auch die Aussagen der Stellvertreterin von DU._____, DT._____ in act. 52109001 ff., welche allerdings zum entsprechenden Ablauf bei der Organisation und Buchung der fraglichen Reise nicht befragt wurde), kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dieser Belastung um ein Versehen handelte, also unab- sichtlich eine private Reise der I1._____ belastet wurde. Dass der Beschuldigte die

- 213 - Reise trotz Kenntnis, dass es sich um einen privaten Anlass handelte, seiner As- sistentin gegenüber ausdrücklich als Geschäftsreise deklarierte, kann ihm bei der gegebenen Beweislage jedenfalls nicht nachgewiesen werden. bb) Reise nach DR._____ im August 2013 In Bezug auf eine Reise nach DR._____ im August 2013 ist am 25. August 2013 eine Belastung in Höhe von CHF 1'153.85 zu Gunsten des Hotels "GH._____, GI._____" angeklagt sowie eine Belastung am 10. Oktober 2013 in Höhe von CHF 3'710 zugunsten der "DV._____ AG, CF._____". Beide Belastungen sind in einer Firmenkreditkartenabrechnung ausgewiesen (act. 43602199 + 2202). Bei der Belastung zu Gunsten des Hotels GH._____ ist davon auszugehen, dass diese Kosten für Kost und Logis in diesem Hotel anfielen. Die andere Belas- tung, diejenige zu Gunsten der DV._____ AG entspricht in der Höhe deren Rech- nung vom 19. Juli 2013 (act. 46602171 ff. = act. 65101014 ff.). Mit dieser Belastung wurde somit die besagte Rechnung bezahlt. Die Rechnung weist die Kosten für den Hinflug von Zürich nach DR._____ am 24. August 2013 des Beschuldigten sowie dessen Rückflug von DR._____ nach Zürich am 25. August 2013 aus. Dabei bleibt es jedoch nicht. Ebenfalls enthalten sind in diesem Betrag die Kosten des Rückflu- ges von DR._____ nach Zürich am 25. August 2013 von anderen Familienmitglie- dern (namentlich unter anderem von seiner Tochter, von L._____, ihrem Bruder sowie dessen Ehefrau). Der Beschuldigte konnte sich auch hier nicht erklären, wieso diese Kosten seiner Firmenkreditkarte belastet wurden. Er machte auch hier geltend, es müsse sich um einen Irrtum handeln (act. 50107007). Auch anlässlich einer zweiten Be- fragung zu dieser Reise konnte er nicht nachvollziehen, warum die Flugkosten die- ser verschiedenen Teilnehmer auf seiner Geschäftskreditkarte abgebucht wurden (act. 50108036). Neu führte er zusätzlich an, er habe aber – soweit er sich erinnern könne – in GJ._____ auch noch Kontakte zur I1._____ GJ._____ wahrgenommen. Diese Ausführungen sind indes nicht glaubhaft und wirken vorgeschoben. Der Be- schuldigte reiste für eine Nacht, nämlich vom 24. auf den 25. August 2013 nach DR._____ und nicht nach GJ._____, welche Stadt immerhin über zwei Stunden

- 214 - Autofahrt von DR._____ entfernt ist. Gemäss Eintrag im seinem Geschäftskalender (act. 45825104 ff. = act. 65101017 ff.) war am 23. August 2013 ab 17.00 Uhr der Termin "(…) Geburtstagsparty GK._____/GL._____ in Österreich/DR._____" ein- getragen, wobei es sich bei GK._____ gemäss Ausführungen des Beschuldigten um die Mutter von L._____ und bei GL._____ um ihren Ehemann handelt. Hätte der Beschuldigte tatsächlich in GJ._____ einen Termin wahrzunehmen gehabt, so wäre er kaum nach DR._____ geflogen, sondern direkt nach GJ._____, dies gerade angesichts der kurzen Dauer seiner Reise (24. August 2013: Ankunft in DR._____ um 9:55 Uhr, 25. August 2013: Abflug in DR._____ um 13.00 Uhr). Nichtsdestotrotz kann aus den bereits im Zusammenhang mit der Reise nach DQ._____ genannten Gründen nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte diese offensichtlich privaten Kosten der Reise nach DR._____ der I1._____ absichtlich belastete. cc) Fazit Abschliessend ist in Bezug auf diese beiden Vorhalte festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ hinsichtlich seiner Reisetätigkeit lediglich bei diesen Rei- sen (vgl. auch die Reise nach DP._____ im Oktober 2014, auf welche noch einzu- gehen sein wird, er dort aber aufgrund der Fragestellung verständlicherweise fehl- geleitet wurde) eine irrtümliche Belastung zu Lasten der I1._____ geltend macht. Aufgrund der beschränkten Anzahl von solchen vorgebrachten Irrtümern kann ihm auch nicht angelastet werden, er sei im Geschäftsalltag derart nachlässig vorge- gangen, dass er die möglichen falschen Verbuchungen via seine Assistentinnen geradezu billigend in Kauf genommen habe. Es bestehen sicherlich gewisse Zwei- fel, ob der Beschuldigte nicht im Nachhinein ein Versehen vorschob, doch kann ihm dies mangels weiterer diesbezüglicher Anhaltspunkte letztlich nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen werden. Zudem wurden die in den Akten liegenden Kreditkar- tenabrechnungen vom Beschuldigten A._____ nicht visiert (vgl. act. 43602199 + 2202, jeweils ohne Visum). Dass er die Irrtümer immer dann vorbringt, wenn ihm keine andere Erklärungsmöglichkeiten vorliegen, kann im Übrigen nicht nur heis- sen, dass diese vorgeschoben sind, sondern kann vielmehr auch bedeuten, dass die Belastungen dieser Reisen eben tatsächlich irrtümlich erfolgten, weshalb es eben keinen andere legalen Erklärungsansatz gibt. Dem Beschuldigten A._____

- 215 - kann demgemäss in Bezug auf die Belastungen der Reisen nach DQ._____ im April 2013 und DR._____ im August 2013 der subjektive Sachverhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, weshalb er im Sinne der Verteidigung von den Vorwürfen betreffend diese Reisen freizusprechen ist.

e) Reise nach DQ._____ im Februar 2014 aa) Der Beschuldigte A._____ bestätigte diesbezüglich, dass er mit BO._____ eine Reise nach DQ._____ unternommen hat, wobei er diese zeitlich zunächst nicht einordnen konnte (act. 50108037). Er rechtfertigte diese Reise jedoch als geschäft- lich begründet. Die angeklagten Belastungen der Firmenkreditkarte in Höhe von CHF 4'000 und CHF 8'086 zu Gunsten der "DV._____ AG, CF._____" vom 9. und

13. Januar 2014 (act. 10103067), somit von insgesamt CHF 12'086, sind in einer Firmenkreditkartenabrechnung ausgewiesen (act. 45804021 = act. 63901124) und insoweit belegt. Aufgrund der Nähe der Daten und der Höhe der Kosten ist erwie- sen, dass mit diesen Belastungen bzw. Vergütungen die Rechnung der DV._____ AG vom 9. Januar 2014 (act. 46602176 f.) beglichen wurde, welche denselben Rechnungsbetrag, namentlich gesamthaft CHF 12'086 ausweist. Diese Rechnung führt für eine Reise nach DQ._____ mit A._____ und BO._____ als Teilnehmer sowie ihre diesbezüglichen Unterkunftskosten im Hotel GM._____ in DQ._____ auf (je eine Suite zur Alleinbenutzung) sowie die Kosten für ihre Flüge am 29. Januar bzw. 2. Februar 2014 für die Strecke Zürich - DQ._____ in der Business Class. Zusätzlich sind in diesem Rechnungsbetrag die Kosten für den jeweiligen Taxi- Transfer für die Strecke zwischen Hotel und Flughafen enthalten. Wohingegen in dieser Rechnung die Kosten nur im Gesamtbetrag angegeben und nicht aufge- schlüsselt sind, wird aus einer vorgängigen Reise-Offerte der DV._____ AG an DU._____ (act. 45801086 = act. 63901125) ersichtlich, dass als Hotelkosten im Ho- tel "GM._____" für die vier Nächte pro Person von einem Betrag von CHF 3'426 auszugehen ist, somit für die beiden von Hotelkosten von insgesamt CHF 6'852. Beim übersteigenden Betrag dürfte es sich somit um die Flugkosten inkl. Taxi- Transfer handeln. Aufgrund der Kreditkartenabrechnung (act. 45804021 =

- 216 - act. 63901124) ebenfalls erstellt ist, dass diese Belastungen mit den in der Ankla- geschrift genannten handschriftlichen Bemerkungen des Beschuldigten A._____ ergänzt wurden (act. 10103067). Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ mit BO._____ von Mittwoch, dem 29. Januar 2014 bis Sonntag, dem

2. Februar 2014 eine Reise nach DQ._____ auf Kosten der I1._____ in Höhe von CHF 12'086 unternommen hat. bb) Nicht widerlegbar sind die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach das I1'._____ bzw. BO._____ einen schweren Stand bei der I1._____ hatten (act. 50104046 ff., act. 50106002 f. und act. 52002011). Der Beschuldigte gab hierzu an, es sei ihm wichtig gewesen, dass ein Unternehmer und nicht ein Banker dieses Zentrum betrieb (act. 50104047), da insbesondere Unternehmer in diesem Zentrum wirken sollten (act. 50106003). Er sei überzeugt gewesen, dass BO._____ der richtige Mann für diese Aufgabe sei, bei der es darum gegangen sei, eine Plattform für Unternehmer zu schaffen. Das sei damals eine einmalige Idee gewesen. Dies sei bei den Bankern der I1._____ nicht auf Begeisterung gestossen und habe dann auch bei der I1._____ als Bank zu kritischen Stimmen geführt, denn die Personen der I1._____ hätten so keinen direkten Einfluss auf das I1'._____ gehabt (act. 52002011, vgl. auch act. 50106003). Die schwierige Situation, in der sich das I1'._____ und BO._____ befunden hätten, führte der Beschuldigte im Üb- rigen auch im Zusammenhang mit der Reise nach CN._____ im Jahr 2015 an, wo- rauf in jenem Zusammenhang noch näher einzugehen sein wird. Dass das I1'._____ nicht nur auf offene Ohren stiess, bestätigte auch BO._____ , der hierzu anfügte: "Ich meine, das I1'._____ stand ja rein geschäftlich gesehen etwas schräg in der Bankenlandschaft, auch ich als Person. Ich bin kein Banker, ich bin Unter- nehmer. Und das war am Anfang nicht ganz so einfach." (act. 52105004). Auch bestätigte er, dass dem Beschuldigten A._____ dieses Projekt sehr am Herzen ge- legen habe und betonte: "(…) die Idee des I1'._____ ist ja auch in seinem Kopf entstanden. Und unser Austausch war wirklich immer auf die Entwicklung dieser Idee fokussiert (…)" (act. 52105004). cc) Als Rechtfertigung dieser Reise nach DQ._____ im Februar 2014 machte der Beschuldigte geltend, dass die Reise den Zweck verfolgt habe, in aller Ruhe

- 217 - abzuklären, ob das I1'._____ eine Zukunft habe oder nicht. Die Notwendigkeit einer Reise nach DQ._____ habe darin gelegen, dass es in einer solch schwierigen Si- tuation, in der BO._____ auch persönlich angegriffen worden sei, manchmal eine Auszeit brauche, um die Dinge ins rechte Licht zu rücken (act. 50104046 f.). Auch BO._____ berichtete in Bezug auf diese GN._____-Reise, dass die ersten Monate bei der I1._____ mit dem I1'._____ sehr schwierig gewesen seien, weil ihr Ge- schäftsmodell in der Bankenwelt unüblich gewesen sei. Er habe sich ernsthaft über- legt, das Arbeitsverhältnis aufzugeben. Der Beschuldigte A._____ habe ihn dann motiviert, dennoch weiterzumachen, was er vor allem auf dieser Reise gemacht habe. Er gehe davon aus, dass die Einladung des Beschuldigten A._____ zu dieser Reise auch dadurch motiviert gewesen sei, ihn zum Bleiben zu bewegen, denn dieser habe natürlich gespürt, dass er sich mit dieser Grosskonzern-Kultur schwer- tue (act. 52105008). Sie hätten auf dieser Reise sehr viel diskutiert über die Vision des I1'._____, wobei sie gleichzeitig auch Golf gespielt hätten, denn Golf zu spielen und sich auszutauschen, funktioniere sehr gut (act. 52105008). Die strategische Diskussion mit dem Beschuldigten A._____ über das I1'._____ habe er generell sehr geschätzt (act. 52105009). Abschliessend gab er auf Vorhalt betreffend die Auswahl des Reiseziels zu Protokoll: "Wissen Sie, ich hätte das auch auf dem … gemacht oder in …. Mir ist eigentlich egal, wo das passiert. Mein Fokus war, wo geht die Reise des I1'._____ hin und mehr nicht. Dafür braucht es eine Reise nach GN._____ nicht. Ich selber brauche auch eine solche Reise nicht. Aber wenn mich der CEO der I1._____ zu einer solchen Reise einlädt, dann gehe ich gerne mit." (act. 52105009 f.) Dass für den Beschuldigten A._____ die Reise den Zweck verfolgte, das I1'._____ mit allen Mitteln in der I1._____ zu verankern (act. 50106006), wobei er BO._____ – teilweise beim gemeinsamen Golfspiel – gut zuzureden und mit ihm die Strategie des I1'._____ zu besprechen versuchte, erscheint plausibel. Diese Reise hatte somit auch einen geschäftlichen Bezug und war nicht rein privat. Ob die damit verbundenen Reisekosten in dieser Höhe tatsächlich gerechtfertigt waren und somit pflichtgemäss auf Geschäftskosten genommen wurden, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein.

- 218 -

f) Reise nach DP._____ im Oktober 2014 aa) In Bezug auf die Reise nach DP._____ im Oktober 2014 sind Belastungen am 6. Oktober 2014 in Höhe von CHF 9'123.50 und am 13. Oktober 2014 in Höhe von CHF 9'123.50 angeklagt, beide zu Gunsten der "DV._____ AG, CF._____". Diese zwei Belastungen sind in aktenkundigen Firmenkreditkartenabrechnungen ausgewiesen (act. 45804004 = act. 64101011; act. 45804007 = act. 64101012) und insoweit belegt. Auch die schriftlichen Ergänzungen mit der (erkennbaren) Handschrift des Beschuldigten A._____ gemäss Anklage (vgl. act. 10103067) sind erstellt. Diese zwei Belastungen in Höhe von gesamthaft CHF 18'247 zu Gunsten der DV._____ AG am 6. und 13. Oktober 2014 entsprechen zusammen in ihrer Höhe dem Betrag einer Rechnung der DV._____ AG vom 2. Oktober 2014 (act. 46602188 ff.), somit einer nur zwei Tage zuvor datierenden Rechnung. Mit diesen zwei Belastungen wurde somit die besagte Rechnung bezahlt. Diese Rech- nung umfasst die Kosten des Beschuldigten A._____ für seinen Hin- und Rückflug für die Strecke Zürich - DP._____ (Hinflug am 8. Oktober 2014, Rückflug am

12. Oktober 2014), die Kosten seiner Unterbringung sowie eines Limousinentrans- fers vom Flughafen ins Hotel bzw. vom Hotel zurück an den Flughafen. bb) Gemäss den Aussagen des Beschuldigten (act. 50106010) und einem E- Mail-Austausch zwischen DU._____ und der DV._____ AG zu dieser Reise, wo- nach diese nebst dem Hotel für den Beschuldigten unter anderem noch "2 - 3 Vor- schläge für ein Abendprogramm für seine Girls, Jahrgang 1993" einholte (act. 32201028 ff. = act. 64101014 ff.), ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Reise mit seinen beiden Töchtern unternommen hat. Der Beschuldigte ging auf- grund der Fragestellung des Staatsanwaltes fälschlicherweise davon aus, dass er der I1._____ nicht nur seine, sondern auch die Reisekosten seiner Kinder in Rech- nung stellte (act. 50106011; vgl. auch act. 50108038), was nicht der Fall war (vgl. hierzu u.a. die Erläuterungen der DV._____ AG gemäss act. 46602017), vom be- fragenden Staatsanwalt jedoch nicht berichtigt wurde. Mit der Rechnung vom

13. Oktober 2014 (act. 46602188 ff.) an die I1._____ wurden dieser aktenkundig nur Kosten des Beschuldigten A._____ in Rechnung gestellt, nicht auch diejenigen

- 219 - der Töchter (vgl. auch die Rechnung vom 22. September 2014 in act. 46602191 ff., welche auch ihre Kosten umfasst und an die Privatadresse des Beschuldigten ver- schickt wurde). Einzig der Limousinentransfer wurde für drei Personen und somit auch für die Kinder verrechnet. Der Beschuldigte gab in dieser falschen Annahme an, gegebenenfalls müsse es sich um einen Irrtum gehandelt haben (act. 50108038). Für seine persönlichen Kosten machte er aber zunächst geltend, er sei geschäftlich immer wieder in DP._____ gewesen (act. 50106010 f.). In der Schlusseinvernahme erklärte er zudem, die Reise habe verschiedene Besuche auf dem Finanzplatz DP._____ beinhaltet und sei daher geschäftlich begründet gewe- sen (act. 50108038). Diese generelle Behauptung lässt sich nicht widerlegen, denn immerhin wurde an einem Abend das Abendprogramm für seine Kinder alleine or- ganisiert (vgl. act. 32201028), dies gemäss einer Rechnung der DV._____ AG (act. 46602193) am 9. Oktober 2014 ein Besuch des Musicals "GO._____", was belegt, dass die Familie nicht durchwegs die Zeit miteinander verbrachte. Keine weiteren hilfreichen Erkenntnisse offenbart der Geschäftskalender, zumal zu den fraglichen Tagen in den Akten gerade keine Aufzeichnungen vorhanden sind (vgl. 45825001). Es bestehen damit zu wenig Anhaltspunkte, um dem Beschuldigten nachzuweisen, dass die Reise einen rein privaten Charakter hatte und die Kosten demnach von vornherein nicht geschäftlich begründet waren. Einzig die Tatsache, dass auf dieser Reise die Kinder des Beschuldigten dabei waren, kann diesen Um- stand nicht hinreichend dartun. Zwar bestehen gewisse Zweifel daran, dass der Beschuldigte damals in DP._____ tatsächlich auch Geschäftliches zu erledigen hatte und die Reise somit auch geschäftlich bedingt war, jedoch ist gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" letztlich von den anderweitigen Depositionen des Be- schuldigten auszugehen. cc) Der Beschuldigte A._____ ist daher vom Vorwurf betreffend die Reise nach DP._____ im Oktober 2013 freizusprechen.

g) Reise nach CN._____ im Januar 2015 aa) Im Zusammenhang mit der Nutzung der Firmenkreditkarte zu Lasten der I1._____ ist betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 einzig der Be- schuldigte A._____ angeklagt (vgl. act. 10103068). Entsprechend der Anklage ist

- 220 - ein möglicher Tatbeitrag des Beschuldigten G._____ erst unter dem Anklagepunkt betreffend die Belastung der Kostenstelle 46 zu beurteilen (vgl. dazu hinten Ziffer 3). bb) Der Beschuldigte A._____ (u.a. act. 50106002), der Beschuldigte G._____ (u.a. act. 52201004 bzw. act. 52002007) und BO._____ (act. 52105010 ff.) gaben zu diesem Anklagepunkt übereinstimmend zu Protokoll, dass sie im Januar 2015 zusammen eine Reise nach CN._____ unternommen hätten. Der Beschuldigte A._____ machte anlässlich einer ersten Einvernahme zunächst noch geltend, er habe diese Reise neben dem Beschuldigten G._____ mit dem Beschuldigten B._____ unternommen (act. 50104038), was er jedoch anlässlich einer dieser fol- genden Einvernahme hinsichtlich des Beschuldigten B._____ wieder revidierte (act. 52001027). Dass die Beschuldigten A._____ und G._____ sowie BO._____ an den Daten vom 12. bis 17. Januar 2015 in CN._____ weilten, wird sich aus den noch näher zu beleuchtenden Rechnungen der DV._____ AG an diese drei Teil- nehmer ergeben, welche jeweils vom 21. November 2014 datieren (act. 46602217 ff.). Zudem bestätigten sowohl der Beschuldigte G._____ (act. 52201021 f. + act. 52002009) als auch der Beschuldigte A._____ (act. 52002013), dass auch EW._____ auf dieser Reise mit dabei gewesen sei, wobei der Beschuldigte A._____ nicht mehr wusste, ob dies die ganze Zeit der Fall gewesen sei (act. 52002013). Gemäss dem Beschuldigten G._____ war EW._____ offensicht- lich eine Freundin bzw. Partnerin des Beschuldigten A._____, welche ihm zuvor nicht bekannt gewesen sei (act. 52201021 f. + act. 52002009). Der Beschuldigte A._____ gab dazu an, sie sei damals eine Person gewesen, die er gekannt habe, eine Bekannte, die heute seine Partnerin sei und mit welcher er in einer Beziehung lebe (act. 52002013 f. + act. 1336 S. 4). Auf der Grundlage dieser Aussagen ist erstellt, dass auch EW._____ zumindest teilweise an dieser Reise teilgenommen hat. cc) Die in der Anklage im Detail aufgeführten Nutzungen der Firmenkreditkarte (act. 10103068 f.) in Höhe von insgesamt CHF 49'700 sind bezüglich der Daten

- 221 - und Höhe der Belastungen sowie der dort erwähnten Händlernamen in Kreditkar- tenabrechnungen ausgewiesen (act. 45804003 + act. 45805011 = act. 64101001). Ebenfalls belegt sind die hierzu in der Anklageschrift genannten Ergänzungen (vgl. act. 10103068 f.), welche vom Beschuldigten A._____ handschriftlich auf den Ab- rechnungen festgehalten wurden. Eine grössere Position dieser Reisekosten betrifft eine Belastung am

9. Dezember 2014 in Höhe von CHF 18'164 zu Gunsten der "DV._____ AG, CF._____". Wie aus einer Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 (act. 46602217) ersichtlich wird, handelt es sich bei den CHF 18'164 einerseits um die Kosten eines First-Class-Fluges des Beschuldigten A._____ in Höhe von CHF 6'900 für die Strecke Zürich - CN._____ mit der Fluggesellschaft GP._____ (Hinflug von Zürich am 12. Januar 2015: Abflug um 14.35 Uhr, Ankunft in CN._____ um 23.40 Uhr; Rückflug von CN._____ am 17. Januar 2015: Abflug um 8.25 Uhr, Ankunft in Zürich um 12.20 Uhr) sowie andrerseits um Kosten einer für ihn gebuch- ten Deluxe-Suite vom 12. - 17. Januar 2015 im Hotel "GQ._____" in Höhe von CHF 11'264. Das Hotel "GQ._____" stellt – wie die Staatsanwaltschaft in einer Ein- vernahme zutreffend festhielt (vgl. act. 50106006) – ein Luxushotel der Extraklasse dar, wobei der Beschuldigte A._____ auch nicht bestritt, dort übernachtet zu haben (vgl. z.B. act. 50106006). Eine weitere grössere Position dieser Reise betrifft den Betrag von CHF 17'468.35, welcher ebenfalls im Zusammenhang mit dem "GQ._____" belastet wurde. Die weitere umfangreiche Belastung in Höhe von CHF 7'982.05 fiel schliesslich zu Gunsten des "GR._____ Club Restaurant" in CN._____ aus. Der Beschuldigte A._____ bestritt auch diesbezüglich nicht, diese Belastungen verursacht zu haben. Bei den übrigen Belastungen handelt es sich – wie die Händlernamen zeigen – um solche zu Gunsten von Golfclubs in CN._____ (namentlich des GP._____ Golf Club und der GS._____ Golf) sowie um solche zu Gunsten von weiteren Hotels in CN._____ (namentlich "GT._____" und "GU._____", nebst einer weiteren Belastung zu Gunsten eines Restaurants in CN._____ namens "GV._____"). dd) Als Rechtfertigung dieser Reise und der damit verbundenen Kosten führte der Beschuldigte A._____ zunächst an, er habe am Schluss seiner Karriere den

- 222 - Beschuldigten G._____ als Dankeschön eingeladen, wobei er hierbei die intensive und erfolgreiche Zeit betonte, zu welcher dieser einen substantiellen Beitrag geleis- tet habe (act. 50104038 f.). Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Be- schuldigte zunächst nicht zwischen sich und dem Unternehmen I1._____ differen- zierte und erst auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte, er habe im Namen der I1._____ eingeladen (act. 50104039). Diese Motivation für die Reise in Bezug auf den Beschuldigten G._____ gab er anlässlich einer weiteren Einvernahme er- neut an (act. 50106002). Auch der Beschuldigte G._____ gab wiederholt zu Proto- koll, der Beschuldigte A._____ habe ihn gefragt, ob er als Dankeschön für seine letzten acht Jahre Arbeit für die I1._____ auf eine Golfreise mitkommen wolle (act. 52201004 bzw. act. 52002007 ff.). Betreffend BO._____ machte der Beschul- digte – nachdem er bemerkt hatte, dass dieser und nicht der Beschuldigte B._____ auf der Reise dabei war – geltend, die Einladung sei ein Zeichen gewesen, um bei ihm die Motivation setzen zu können, trotz schwieriger Begebenheiten weiterhin bei der Stange zu bleiben (act. 50106003). BO._____ bestätigte dies insofern, als er sagte, der Beschuldigte A._____ habe ihn eingeladen und dabei gesagt, er möchte sich bei ihm für den guten Job, den er beim I1'._____ mache, auf diese Weise bedanken (act. 52105010). Aufgrund dieser Aussagen ist somit davon auszuge- hen, dass die Reise aus der Sicht des Beschuldigten A._____ insbesondere ein Dankeschön für vergangene Leistungen des Beschuldigten G._____ und von BO._____ darstellte, allenfalls mit einem gewissen Zukunftsbezug, welchen der Be- schuldigte mit den Worten "um bei der Stange zu bleiben" kenntlich machte. Hinsichtlich BO._____ gab der Beschuldigte A._____ andrerseits an, er habe auf besagter Reise diesen und den Beschuldigten G._____ einander näher bringen wollen, da der Beschuldigte G._____ innerhalb der I1._____ eine gute Po- sition gehabt habe und dessen Stellung durch seinen Nachfolger CZ._____ inten- siviert werden sollte, welcher ihm damals auch den Kontakt mit dem Beschuldigten G._____ vermittelt habe. Im Gegensatz dazu seien BO._____ bzw. das I1'._____ innerhalb der I1._____ kritisch betrachtet worden (vgl. dazu bereits die Ausführun- gen gemäss vorstehend Ziffer 2.4.4./e), was er damals als "ein(en) ganz wichtige(n) Aspekt dieser Reise" bezeichnete (act. 52002012). Dass neben der Anerkennung ihrer Arbeit mittels einer Einladung die Motivation dieser Reise auch darin lag, diese

- 223 - beiden Personen zusammenzubringen, um allenfalls zu erreichen, dass trotz sei- nes Ausscheidens das I1'._____ weiterbestehen blieb, ist durchaus möglich. Zwar erklärte der Beschuldigte G._____ glaubhaft, diese Motivation nicht gekannt zu ha- ben (act. 52201006) bzw. sich dieses Zwecks nicht bewusst gewesen zu sein (act. 52201006). Eine solche innere Motivation des Beschuldigten A._____ musste aber nicht zwangsläufig nach aussen treten. Jedenfalls gab der Beschuldigte G._____ an, dass auf dieser Reise auch über das I1'._____ gesprochen worden sei bzw. neben dem Golfen auch Gespräche darüber geführt worden seien (act. 52201005 bzw. act. 52002008). Insbesondere BO._____ bestätigte sodann von selbst diese Motivation, indem er ausführte: "Und es war sicher auch die stra- tegische Absicht von A._____, G._____ und mich näher zusammenzubringen. Und in diesem Sinne haben wir diese Reise auch genützt, um uns intensiv auszutau- schen" (act. 52105010). Darüber hinaus offenbaren die Aussagen des Beschuldigten A._____ aber implizit auch noch eine weitere Motivation dieser Reise, als er sich insbesondere betreffend die Grosszügigkeit dieser Einladung folgendermassen rechtfertigte: "Wir hatten doch in all diesen Jahren auch den Gewinn der I1._____ -Gruppe sehr stark gesteigert" (act. 50106006). Zudem betonte er in diesem Zusammenhang seine 20- jährige Tätigkeit bei der der I1._____ (act. 50106006) bzw. seinen bevorstehenden Abschluss bei der I1._____ (act. 50108071). Es ist mithin nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte A._____ diese Reise zum Ende seiner Karriere bei der I1._____ eben auch als Geschenk an sich selber für seine Leistungen ansah, zu welchem er zwei ihm nahestehende Personen einlud. Insbesondere der Be- schuldigte G._____ gab in diesem Zusammenhang denn auch an, er sei einfach davon ausgegangen, dass der Beschuldigte A._____ einen anderen guten Freund nach CN._____ einlade (act. 52201006). Unstrittig ist sodann, dass auf dieser Reise der Golfsport eine wichtige Rolle einnahm (vgl. unter anderem die Aussagen des Beschuldigten G._____ gemäss act. 52201004 f. bzw. act. 52002007, wobei er jeweils explizit von einer Einladung zu einer Golfreise sprach und auch bestä- tigte, dass sie täglich vielleicht vier Stunden Golf gespielt hätten [act. 52002009]; vgl. die Aussagen von BO._____ gemäss act. 52105011). Es wird mithin offen-

- 224 - sichtlich, dass der Vergnügungs- bzw. Erholungszweck auf dieser Reise einen be- deutenden, wenn nicht den hauptsächlichen Aspekt darstellte (vgl. hierzu den ent- sprechenden Vorwurf in der Anklage gemäss act. 10103061). Dass sich der Be- schuldigte A._____ – wie er teils behauptete (act. 52002012) – auf dieser Reise auch noch ein Bild über CN._____ als Finanzzentrum machen konnte bzw. wollte, vermag an diesem Eindruck nichts zu ändern (vgl. dazu auch bereits vorstehend Ziffer 2.4.4./b.bb). Das Argument des Beschuldigten A._____ betreffend BO._____ , wonach er bereits im Zusammenhang mit der Reise nach DQ._____ sinngemäss vorbrachte, dass man in dieser "schwierigen Situation" an einen "ganz speziellen Ort" gehen müsse (act. 52002012), ist nicht stichhaltig, da sicherlich auch ein schö- ner Ort in der Schweiz genügt hätte und insbesondere BO._____ selber bereits im Zusammenhang mit der Reise nach DQ._____ geltend machte, ihm hätte das ge- nügt (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.4./e.cc). ee) Anlässlich der Hauptverhandlung wies der Beschuldigte A._____ erneut auf seinen damals bevorstehenden Abschluss nach 20 Jahren bei der I1._____ hin und stellte den Aspekt des nachträglichen Dankeschöns an zwei Personen, die ihm über diese 20 bzw. den Grossteil dieser Jahre sehr nahe gestanden hätten, in den Vordergrund (act. 1336 S. 13). Dass er die beiden Personen auch zusammenbrin- gen wollte, war in diesen abschliessenden Bemerkungen kein Thema mehr. Viel- mehr brachte er als Zweck dieser Reise nunmehr vor, dieser sei definitiv ein Aus- druck von Dankbarkeit gegenüber diesen Personen gewesen. An diesen Aussagen ist der Beschuldigte A._____ zu messen, auch wenn die Reise nebenbei allenfalls eine Gelegenheit bot, dass der Beschuldigte G._____ und BO._____ sich näher kennenlernten. Dass dies jedoch sicherlich nicht der Hauptzweck der Reise war, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte A._____ ursprünglich der Meinung war, der Beschuldigte B._____ – und nicht BO._____ – sei auf der Reise dabei gewesen. Zwar hat auch ein nachträgliches Dankeschön an verdiente Mitarbeiter im weiteren Sinne einen geschäftlichen Aspekt, nimmt es doch auf eine erbrachte geschäftliche Tätigkeit Bezug, doch sprach der Beschuldigte diese grosse Reise nicht vorgängig mit dem Verwaltungsrat ab, sondern gab an, er selber habe bestim- men können, wo sie hingehe, wobei er einen Vergleich mit den Reisen des Verwal- tungsrates machte (act. 52002013) und anfügte, für ihn sei klar gewesen, dass die

- 225 - I1._____ für die entsprechenden Kosten von BO._____ , des Beschuldigten G._____ und von ihm aufkomme (act. 52002017). Diese insoweit erstellte Aus- gangslage mit dem vorgebrachten geschäftlichen Aspekt wird im Rahmen rechtli- chen Beurteilung zu würdigen sein. Bereits an dieser Stelle ist jedoch in tatsächli- cher Hinsicht festzuhalten, dass es sich um eine Luxus-Reise handelte, deren Rei- seprogramm in weiteren Teilen nicht geschäftlich geprägt war und die Teilnahme seiner aktuellen Lebenspartnerin beinhaltete.

h) Wissen und Willen sowie Bereicherungsabsicht Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet bei den Auslandrei- sen einen auf Schädigung der I1._____ gerichteten Vorsatz. Ferner wird in Frage gestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Absicht gehabt habe, sich unrechtmäs- sig zu Lasten der I1._____ zu bereichern, denn es sei ohne Weiteres nachvollzieh- bar, dass er in Hinblick auf den Grund der Reisen davon ausgegangen sei, dass beispielsweise die mit der Reise nach CN._____ verbundenen Kosten von der I1._____ zu bezahlen seien (act. 1356 S. 95). Angesichts der Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen werden diese Aspekte im Rahmen des subjektiven Tatbe- standes bei der rechtlichen Würdigung umfassend dargestellt und geprüft.

3. Belastungen der Kostenstelle 46 durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Belastung der Kostenstelle 46

a) Dem Beschuldigten A._____ wird unter diesem Titel vorgeworfen, das Ver- mögen der I1._____ durch weitere geschäftlich nicht begründete Auslagen zu Las- ten der für ihn als CEO vorgesehenen Kostenstelle 46 dezimiert zu haben. Er habe hierfür Rechnungen von Leistungserbringern durch handschriftliches Visum und/o- der zumindest in seinem Auftrag erteilte elektronische Freigabe bzw. Genehmigung autorisiert und in der Folge dem internen Rechnungslauf überlassen. Aufgrund die-

- 226 - ser pflichtwidrig verarbeiteten Rechnungen seien Zahlungen im Umfang von insge- samt CHF 99'697.30 sowie EUR 26'850 zum Nachteil der I1._____ ausgeführt wor- den, welche die I1._____ entsprechend geschädigt hätten (act. 10103075 ff.).

b) Dem Beschuldigten A._____ werden in diesem Zusammenhang weitere unrechtmässig verrechnete Auslandreisen angelastet. Namentlich soll er bei der Reise nach DM._____ im August 2013 und der Reise nach EA._____ im Februar 2015 seine Assistentin DU._____ angewiesen haben, bei der GW._____ AG einen Privatjet zu buchen (bei der Reise nach DM._____ zusätzlich einen Limousinen- service). Die GW._____ AG habe der I1._____ daraufhin die Kosten für die Privat- jet-Flüge von EUR 26'850 und EUR 28'250 und für den Limousinenservice von CHF 700 in Rechnung gestellt, welche anschliessend von einem Konto der I1._____ zwecks Belastung der Kostenstelle 46 beglichen worden seien. Bei der Reise nach DM._____ im August 2014 habe es sich um eine Reise des Kochclubs "HA._____", bestehend aus sieben unternehmerisch tätigen Mitgliedern, gehan- delt, bei der Reise nach EA._____ im Februar 2015 um eine von L._____ organi- sierte Golfreise privater Natur mit Freunden und Familie. Darüber hinaus soll der Beschuldigte in Bezug auf die bereits unter dem vorhergehenden Titel erörterte Reise nach CN._____ im Januar 2015 seine Freunde BO._____ und den Beschul- digter G._____ aufgefordert haben, bzw. dies mit diesen abgesprochen haben, ihre privaten Reisekosten in Höhe von jeweils CHF 18'164 ihm gegenüber als CEO der I1._____ zwecks Belastung der Kostenstelle 46 in Rechnung zu stellen, woraufhin diese Kosten von einem Konto der I1._____ an BO._____ und die K._____ AG vergütet worden seien (act. 10103079 ff.). Sämtliche dieser Ausgaben seien nicht geschäftlich begründet gewesen und hätten daher nicht der Kostenstelle 46 belastet werden dürfen. Selbst wenn sich der Beschuldigte A._____ und seine Begleiter auf den Reisen nach DM._____ im August 2014 und CN._____ im Januar 2015 am Rande auch noch mit Ge- schäftsangelegenheiten befasst hätten, habe dennoch kein geschäftlicher Grund für die Verursachung dieser Reiskosten bestanden. Die Reise nach EA._____ im Februar 2015 habe schliesslich von vornherein eine rein private Golfreise betroffen (act. 10103080 ff.).

- 227 - Dem ebenfalls unter vorliegendem Titel angeklagten Beschuldigten G._____ wird betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 vorgeworfen, durch die Fakturierung seiner privaten Reisekosten (mit der Bezeichnung "Ausla- gen G._____" im Mandat "I1._____") den Beschuldigten A._____ dabei unterstützt zu haben, der I1._____ geschäftlich nicht begründeten Aufwand aufzubürden, was der Beschuldigte G._____ gewusst habe oder womit er zumindest ernsthaft habe rechnen können (act. 10103080 + 3084).

c) Zudem habe der Beschuldigte A._____ die Kosten zweier Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ in Höhe von insgesamt CHF 30'969.20 der Kosten- stelle 46 belastet, welchen kein geschäftlicher Grund, sondern private anwaltliche Beratungen im Nachgang zum bereits unter dem vorhergehenden Titel erwähnten Streit im Hotel BI._____ in Zürich zu Grunde gelegen hätten (act. 10103082 f.).

d) Im Umfang seiner weitreichenden Finanz- und Visumskompetenz für Be- lastungen der Kostenstelle 46 von bis zu CHF 5 Mio. habe der Beschuldigte A._____ alleine und selbständig über diese verfügen können, wobei er sich als CEO an seine Vermögensfürsorgepflichten zu halten gehabt habe und insbeson- dere dafür hätte besorgt sein müssen, dass der I1._____ nur geschäftlich begrün- deter Aufwand belastet werde (act. 10103075 ff.). Der Beschuldigte A._____ habe dabei gewusst, dass er die Ausgaben nicht der Kostenstelle 46 belasten dürfe (act.10103080 ff.) und jeweils gewollt oder zu- mindest in Kauf genommen, dass seine Autorisierungen nicht sein eigenes, son- dern das Vermögen der I1._____ verminderten, obwohl er keinerlei Anspruch auf die Entlastung seines Vermögen gehabt habe. In Bezug auf die Rechnungen von BO._____ und der K._____ AG sollten seine Autorisierungen zur Vermehrung der Vermögen dieser Personen führen. Mit den Zahlungen sei die unrechtmässig Be- reicherung des Beschuldigten A._____ selbst (bzw. in den zwei spezifischen Fällen von BO._____ und der K._____ AG) wie von ihm beabsichtigt sogleich eingetreten (act. 10103077 f.).

- 228 - 3.1.2. Belastung der Kostenstelle 46 durch Honorarnoten der Kanzlei BK._____

a) Im Zusammenhang mit den Honorarnoten der Anwaltskanzlei BK._____ AG (nachfolgend: BK._____ ) wird dem Beschuldigten als CEO der I1._____ zu- sätzlich angelastet, diverse Honorarnoten von BK._____ aus den Jahren 2012 und 2015 in der Gesamthöhe von CHF 110'687.55 für die Projekte "BL._____", "BQ._____" und "HB._____", welchen private anwaltliche Beratungen des Beschul- digten zu Grunde gelegen hätten, via seine Assistentinnen dem internen Rech- nungslauf der I1._____ überlassen und zuvor zudem teils handschriftlich visiert zu haben (zu den Details des Anklagevorwurfs vgl. act. 10103091 f.). Beim Projekt " BL._____" habe es sich namentlich um Aufwendungen für anwaltliche Leistungen im Nachgang zum erwähnten privaten Streit im Hotel BI._____ in Zürich und beim Projekt "BQ._____" bzw. "HB._____" um solche im Zusammenhang mit der Trans- aktion W._____ zur Wahrung der persönlichen Interessen der Beschuldigten A._____ und B._____ gehandelt, weshalb diese Aufwände nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 10103091 ff.).

b) Neben der bereits unter dem Abschnitt der Belastung der Kostenstelle 46 angesprochenen generellen Visumskompetenz des Beschuldigten sei bei Belas- tungen der Kostenstelle 46, welche auf das Hauptbuchkonto 47 "Rechtskosten, An- waltshonorare, Gerichtsspesen" der I1._____ gebucht worden seien, ein zusätzli- ches Zweitvisum des jeweiligen Bereichsleiters Legal & Compliance der I1._____ erforderlich gewesen, wobei diese Funktion bis zum 30. April 2015 von HC._____ und danach von L._____ versehen worden sei. Die Autorisierung durch die Be- reichsleiterin bzw. den Bereichsleiter sei hauptsächlich durch elektronische Frei- gabe bzw. Genehmigung erfolgt, welchen jedoch keine die Verfügungsmacht des Beschuldigten A._____ beschränkende Bedeutung zugekommen sei, zumal die Freigabe dauerhaft und ausschliesslich von den Assistentinnen der Bereichsleiter vorgenommen worden sei (act. 10103086 ff.). Auch hier hätte sich der Beschuldigte A._____ als CEO an seine Vermögensfürsorgepflichten zu halten gehabt und ins- besondere dafür sorgen müssen, dass der I1._____ nur geschäftsmässig begrün-

- 229 - deter Aufwand belastet werde. Betreffend das erforderliche Zweitvisum des Be- reichsleiters Legal & Compliance sei er zudem verpflichtet gewesen, den Hinter- grund von Anwaltsrechnungen, welche geschäftsmässig nicht begründet gewesen seien, offenzulegen (act. 10103088 f.). Aufgrund der entsprechenden Bezahlungen der Honorarnoten von BK._____ durch die I1._____ sei bei dieser eine Vermö- gensminderung in Höhe von insgesamt CHF 110'687.55 eingetreten (act. 10103090).

c) Der Beschuldigte A._____ habe auch hier seine Pflichten wissentlich und wissentlich verletzt, wobei er dabei gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, dass die Autorisierungen nicht sein eigenes Vermögen, sondern dasjenige der I1._____ vermindern würden, obwohl er keinerlei Anspruch auf die Entlastung seines eigenen Vermögen gehabt habe. Mit den Zahlungen sei schliesslich auch die unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten A._____, wie von ihm beab- sichtigt, eingetreten (act. 10103089 f.). 3.2. Beweisfundament

a) Reisen aa) Betreffend die drei unter diesem Titel zu beurteilenden Reisen und generell die Aufwendungen zu Lasten der Kostenstelle 46 dienen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten A._____ selbst, welcher diese anlässlich der zahlreichen Einvernahmen tätigte (Einvernahme vom 29. März 2019 [act. 50103001 ff.], Einver- nahme vom 6. Mai 2019 [act. 50104001 ff.], Einvernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106001 ff.], Einvernahme vom 18. September 2019 [act. 50107001 ff.], Konfron- tationseinvernahme vom 21. April 2020 gemeinsam mit dem Beschuldigten G._____ und BO._____ (act. 52002026 ff.), Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108001 ff.], Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung [act. 1336]). bb) Ebenfalls relevant sind betreffend die Reise nach DM._____ im August 2014 die Aussagen der Zeugen HD._____ (act. 52106001 ff.) und HE._____ (act. 52110001), betreffend die Reise nach EA._____ im Februar 2015 am Rande

- 230 - diejenigen der Auskunftsperson DJ._____ (act. 52101000 ff.) sowie betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 diejenigen des Beschuldigten G._____ und von BO._____ , welche bereits im Zusammenhang mit der Belastung der Firmen- kreditkarten angesprochen wurden. cc) Zudem sind betreffend die Kostenstelle 46 generell und betreffend die elektronischen Freigaben die Aussagen von DT._____ als Stellvertreterin von DU._____ von Interesse, welche diese anlässlich ihrer Einvernahme am 18. Sep- tember 2019 als Zeugin machte (act. 52109006 ff.) dd) Als Unterlagen zur Kostenstelle 46 finden sich in den Akten von der I1._____ edierte Kostenstellenverzeichnisse (act. 45320125 ff.), Reglemente über die Kompetenzordnungen, zudem Zahlungsnachweise aus dem sog. Transaktions- log der I1._____ sowie ihre InvoiceCenter-Historie betreffend die elektronischen Freigabeerteilungen bzw. eine Liste betreffend sämtliche über die Kostenstelle 46 gebuchten Transaktionen. ee) Für die Reisen nach DM._____ im August 2014 und nach EA._____ im Februar 2015 dienen als weitere Unterlagen von der I1._____ edierte Rechnungen der GW._____ AG, E-Mail-Korrespondenzen von DU._____ mit der GW._____ AG sowie mit Teilnehmern, aber auch Verträge, welche sie mit der GW._____ AG ab- schloss. Bei der Reise nach CN._____ im Januar 2015 sind zusätzlich zu den be- reits im Zusammenhang mit den Kreditkartenbelastungen genannten Beweismitteln die Rechnungen der K._____ AG und von BO._____ von Relevanz.

b) Honorarnoten aa) Auch hier dienen als Beweismittel zunächst die Aussagen des Beschuldig- ten A._____ selbst (Einvernahme vom 6. Mai 2019 [act. 50104001 ff.], Schlussein- vernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108001 ff.], Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336]). bb) Zusätzlich sind die Aussagen der Auskunftsperson HF._____ von Bedeu- tung, einer Assistentin der Bereichsleitung Legal & Compliance (Einvernahme vom

30. März 2020 [act. 52112001 ff.]), sowie diejenigen der Auskunftsperson

- 231 - HC._____ (Einvernahme vom 7. Februar 2020, [act. 52112001 ff.], welcher über einen bestimmten Zeitraum als Bereichsleiter der Abteilung "Legal & Compliance" bei der I1._____ tätig war. cc) Als Unterlagen dienen zum Beweis – neben den bereits generell zur Kos- tenstelle 46 genannten – die relevanten Honorarnoten der genannten Anwaltskanz- leien und als zusätzliche Indizien zudem teilweise auch deren Stellungnahmen zu diesen Honorarnoten. Betreffend das eigentliche Zweitvisumserfordernis der Abtei- lung "Legal & Compliance" bei Belastungen der Kostenstelle für Anwaltshonorare ist auch die Dauerweisung Nr. 125 der I1._____ (act. 45301036) von Bedeutung. 3.3. Darstellung der Beschuldigten 3.3.1. Beschuldigter A._____

a) Allgemeines Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2019 gab der Beschuldigte A._____ zur Kostenstelle 46 generell an, dies sei eine Kostenposition gewesen, über welche seine eigenen Aufwände abgerechnet worden seien. Auf dieser seien Auslagen budgetiert, belastet und nach einer gewissen Zeit in regelmässigen Ab- ständen mit dem Controlling besprochen worden. Die Kostenstelle habe innerhalb der I1._____ eine spezielle Position gehabt. Viele Projekte oder auch nur Ideen hätten in einer Anfangsphase Auslagen verursacht, für welche diese Kostenstelle des CEO benutzt worden sei. Damit habe sichergestellt werden können, dass Kos- ten vertraulich abgerechnet würden. Es sei auch möglich gewesen, kostenverursa- chende Ideen von anderen Departementsleitern über diese Kostenstelle abzurech- nen. Wieso beispielsweise Hotelrechnungen (konkret des Hotels BI._____ in Zü- rich) teilweise über die Kreditkarte, teilweise aber auch über die Kostenstelle 46 abgerechnet worden seien, könne er sich nicht erklären. Er gehe davon aus, dass die I1._____ bei der Ausgabe über die Kostenstelle 46 im Besitz einer Rechnung habe sein müssen. Schlussendlich sei der entsprechende Vorgang aber sowohl bei

- 232 - der Belastung über die Kostenstelle als auch über die Kreditkartenabrechnung transparent gewesen (act. 50103033).

b) Reisen aa) Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 machte der Beschuldigte be- treffend eine nicht angeklagte Reise nach CN._____ im August bzw. September 2012, an welcher mit HD._____ auch ein Mitglied des Kochclubs "HA._____" teil- nahm, Folgendes geltend: Neben der Gelegenheit, sich in CN._____ vor Ort einen Eindruck zu verschaffen, sei es sicher auch wichtig gewesen, die Beziehungspflege sicherzustellen. Zu HD._____ habe er ein freundschaftliches Verhältnis gehabt und zur damaligen Zeit natürlich auch Interesse daran, Kontakte in CF._____ im Zu- sammenhang mit Immobilien zu knüpfen. Er habe HD._____ auch aus diesem Grund kennengelernt. Seines Wissens habe sich dann aber nie eine konkrete Ge- schäftsanbahnung ergeben. Er habe natürlich überall versucht, Kontakte im Immo- bilienbereich zu knüpfen (act. 50104040 f.). bb) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte A._____ zum Kochclub "HA._____" an, dahinter stünden Kollegen im Rahmen ei- nes Kochclubs. Die Trennlinie zwischen privaten und geschäftlichen Kollegen sei hier nicht so klar festzumachen, weil es sich vielfach um Kunden oder potentielle Kunden gehandelt habe. Oft seien solche Vereine und Clubs entstanden, um ge- schäftliche Interessen wahrzunehmen. So habe man sich etwa drei bis vier Mal pro Jahr zum gemeinsamen Kochen getroffen. Wie der Club entstanden sei, wisse er nicht, denn er sei erst später zu diesem dazu gestossen. Betreffend die Teilnehmer gab er an, HG._____ sei der Wirt seines Lieblingslokals HG1._____s in CF._____, HH._____ sei ein Rechtsanwalt und die anderen Mitglieder – HI._____, HJ._____ und HK._____ – seien Personen aus der Immobilienbranche. Die Beziehung zu ihnen würde er als kollegial bis freundschaftlich beschreiben. Sie würden sich nicht mehr regelmässig treffen und den Club gäbe es in dieser ursprünglicher Form nicht mehr (act. 50106016 ff.).

- 233 - Zweck einer (nicht angeklagten) weiteren Reise im September 2011, eben- falls in DM._____ und ebenfalls mit dem Club "HA._____", sei ebenfalls die Bezie- hungspflege gewesen. Er habe beabsichtigt, vor allem die Immobilienleute an die I1._____ zu binden. Es sei ein Mix aus geschäftlicher und privater Reise gewesen. Auf die Frage, was das Geschäftliche an dieser Reise gewesen sei, führte der Be- schuldigte A._____ aus, dass er auf diesen Reisen immer auch in Kontakt mit dem Geschäft gewesen sei, dabei viele Telefonate geführt und auch sonst geschäftliche Pendenzen erledigt habe. Des Weiteren sei es für ihn, wie er bereits erwähnte habe, auch um Beziehungspflege gegangen. Und selbstverständlich habe es da auch private Zeiten gegeben, in denen man sich erholt habe (act. 5010619 f.). So- weit er sich erinnern könne, seien die Reisen des "HA._____" einzeln bezahlt wor- den, doch habe es durchaus auch Ausnahmen geben können (act. 50106020). Als Rechtfertigung einzelner (nicht eingeklagter) Belastungen seiner Fir- menkreditkarte betreffend die angeklagte Reise nach DM._____ im August 2014 mit dem Kochclub "HA._____" statuierte er, er denke, es sei hier wirklich um Be- ziehungspflege gegangen und auch darum, diesen privaten Clubcharakter ge- schäftlich zu nutzen. Zu den schliesslich angeklagten Flugkosten für den Privatjet erklärte er, es habe einmal einen Privatflug gegeben, er glaube aber, dieser habe nicht am hier besprochenen Datum stattgefunden. Es sei möglich, dass er im Na- men der I1._____ auf diesen Privatflug, welcher ihm in Erinnerung sei, eingeladen habe. Eine solche Einladung sei gerechtfertigt gewesen, weil es darum gegangen sei, dass solch interessante Leute eine Anerkennung erhalten würden. In der Regel seien sie aber mit Linienflügen geflogen. Auf Vorhalt der Buchungsbestätigung durch DU._____ per E-Mail an den Geschäftsführer der GW._____ AG für eine Privatmaschine im August 2014 nach DM._____ (act. 32201014 ff.) machte der Be- schuldigte geltend, sie hätten, wie er erwähnte habe, einmal eine solche Maschine gebucht. Er gehe davon aus, dass die I1._____ diesen Flug auf seine Veranlassung hin bezahlt habe. Er bestätigte auf Vorhalt des unterzeichneten Vertrages betref- fend diese Flugbuchung durch DU._____ (act. 32201021 ff.) und der entsprechen- den Belastung der Kostenstelle 46 (act. 45319055), davon gewusst zu haben, denn diesen Flug habe sie in seinem Auftrag organisiert. Er gehe im Übrigen nicht davon

- 234 - aus, dass bei der I1._____ damals Einzelzeichnungsberechtigungen existiert hät- ten. Wenn noch eine Limousinenfahrt stattgefunden habe, dann habe DU._____ auch hier in seinem Auftrag gehandelt. Er habe in dieser Zeit viele Flüge gemacht und sei auch dafür bekannt gewesen. DU._____ habe sich sicher bei ihm rückver- sichert. Er habe den Eindruck gehabt, dass es hier um eine Einladung gehe, um auch Geschäftsbeziehungen zu pflegen. Die Reise mit einem Privatflug sei sicher eine aussergewöhnliche Einladung gewesen, welche für ihn aber begründbar ge- wesen sei. Es sei – wie bei vielen solchen Kontakten in die Unternehmerwelt – ein Versuch gewesen, potentielle Kunden zu gewinnen, wobei er da manchmal auch zu aussergewöhnlichen Massnahmen gegriffen habe. Auf Vorhalt von auf seinem iPhone sichergestellten Bildern (act. 32207001 ff.) erklärte er, es habe auch einen privaten Anteil an dieser Reise gegeben (act. 50106020 ff.). Als Grund für die Organisation eines weiteren Privatfluges durch DU._____ am 20. Februar 2015 bei der GW._____ AG für eine Reise nach EA._____ im Feb- ruar 2015 im Namen der I1._____ (act. 32201044) gab der Beschuldigte an, er habe viele seiner Auslandaufenthalte abgebrochen, weil es hierfür irgendwelche geschäftliche Notwendigkeiten gegeben habe. An den Grund für den Abbruch sei- nes Aufenthaltes in EA._____ könne er sich aber nicht erinnern. Auf Rückfrage, wieso er nicht mit einem Linienflug geflogen sei, erklärte er, infolge der Dringlichkeit sei ein Privatjet wohl der schnellste verfügbare Weg gewesen. Dass die entspre- chende Belastung der Kostenstelle 46 auf seine Veranlassung hin geschehen sei, anerkannte er. Die Reise nach EA._____ im Jahre 2015 habe sicher auch einen Bezug zum Golfen gehabt. Falls das aus seinem Geschäftskalender hervorgehe, gehe er davon aus, dass L._____ beim Golfen dabei gewesen sei. Des Weiteren sei diese Woche auch durch intensive Arbeit geprägt gewesen, was dann offen- sichtlich zu seinem frühzeitigen Rückflug geführt habe, wobei er sich nicht mehr erinnern könne, worin die Dringlichkeit damals bestanden habe. Auf Vorhalt einer E-Mail-Korrespondenz, wonach DU._____ und die GW._____ AG bereits im Sep- tember 2014 in etwa für denselben Zeitraum, nämlich für den 21. Februar 2015, über einen Rückflug von EA._____ verhandelten, dies ebenfalls mit einer Privat- maschine für einen ähnlichen Preis wie den schliesslich gebuchten, erklärte der Beschuldigte, vielfach seien Termine provisorisch abgemacht worden und dann

- 235 - habe man versucht, mögliche Reisen abzuklären. Daneben fügte er an, er sei auch oft mit dem Helikopter unterwegs gewesen, was aber bekannt gewesen sei. Diesen habe er vor allem eingesetzt, um etwas Zeit einzusparen. Er habe das in der Regel gemacht, um selber präsent zu sein und möglichst viele Termine wahrnehmen zu können. In Bezug auf die Rückreise aus EA._____ gehe er davon aus, dass es sich um einen wichtigen Termin gehandelt habe, in welchem Fall man von Zeit zu Zeit auch aussergewöhnliche Mittel in Anspruch nehmen dürfe. Vielleicht sei er auch etwas ungeduldig gewesen, denn es habe sich ja um die Zeit gehandelt, in der er bei der I1._____ bereits auf seiner Abschiedstournee gewesen sei (act. 50106031 ff.). cc) Auf Vorhalt der Zeugenaussagen von BO._____ , gemäss welchem die Reise nach EA._____ im Februar 2015 eine private Reise gewesen sei, die mit der I1._____ in keinerlei Zusammenhang gestanden habe (act. 52105015), verwies der Beschuldigte A._____ anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 auf seine Aussagen, die er zuvor zur Reise nach DM._____ im März 2013 gemacht hatte (act. 50107013). Er nahm damit also offenbar Bezug auf seine Begründung der Thematik Golf innerhalb der I1._____ bzw. dass die Reise für ihn und BO._____ jeweils eine andere Bedeutung haben könne. dd) Zum Hintergrund und zu seiner Visierung der Rechnung von BO._____ gab der Beschuldigte betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 zu Protokoll, er habe in den 20 Jahren viele Rechnungen visiert und habe diese nicht im Einzelnen im Kopf. Er gehe davon aus, dass er die Rechnung normal über sein Sekretariat in den Rech- nungsabwicklungsprozess eingegeben habe. Daran, jemals eine Rechnung elek- tronisch freigegeben zu haben, könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht, ob das jeweils direkt von der Buchhaltung oder durch das Sekretariat ausgelöst worden sei, was jedoch bei der I1._____ nachvollziehbar sein sollte (act. 52002018 ff.). In Bezug auf die Rechnung der K._____ AG bestätigte er, die Rechnung visiert und zur Zahlung freigegeben zu haben, jedoch ohne nachzufragen, was der Hinter- grund dieser Rechnung sei. Es sei aber auch normal, dass er bei solchen Rech-

- 236 - nungen von Beratern, bei denen es sich vielfach um sehr vertrauliche Projekte ge- handelt habe, nicht genau nachgefragt habe, dies insbesondere nicht im Zusam- menhang mit langjährigen Partnern. Die Rechnung sei – wie immer, wenn er Rech- nungen visiert habe – in den normalen Prozess der I1._____ eingefädelt worden, wobei ihm mehrere gleichzeitige Rechnungen in der Regel nicht einzeln, sondern gemeinsam vorgelegt worden seien. Erneut erklärte er, er habe keine elektronische Freigaben erteilt (act. 52002026 ff.). ee) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 nannte der Beschul- digte A._____ die Kostenstelle 46 ein Auffangbecken für jegliche Art von Kosten, welche nicht im Rahmen des operativ budgetierten Geschäfts oder von budgetier- ten Projekten abgewickelt worden seien. Im Stadium von Ideen, Abklärungen und anderem seien vielfach Kosten entstanden, welche dann dieser Kostenstelle belas- tet worden seien. Vielfach seien es auch vertrauliche Projekte gewesen, welche nur im kleinsten Kreis bekannt gewesen seien. Über diese Kostenstelle sei aber eben- falls im ordentlichen Prozess rapportiert worden (act. 50108042). Zum Kochclub "HA._____" gab der Beschuldigte anlässlich der Schlussein- vernahme an, dies sei der Titel des Clubs gewesen, doch es sei nicht viel gekocht worden. Es sei vielmehr um geschäftlichen Austausch und Beziehungspflege ge- gangen. Sinn und Zweck der Reise nach DM._____ im August 2014 mit diesem Club sei gewesen, diese namhaften, vorwiegend im Immobilienbereich tätigen Per- sönlichkeiten auf eine Reise einzuladen, in der Absicht, Unternehmer in der Ost- schweiz näher an die I1._____ heranzuführen. Die Immobilienbranche sei speziell, weshalb es manchmal darum gehe, spezielle Einladungen zu gestalten. Wenn man das Potential dieser Leute dagegenhalte, scheine ihm diese Einladung verhältnis- mässig (act. 50108045 f.). In Bezug auf die Reise nach CN._____ im Januar 2015 verwies er zunächst auf seine früheren Aussagen und gab zudem an, die beiden Teilnehmer habe er aus unterschiedlichen Gründen im Namen der I1._____ eingeladen. Es habe sich

- 237 - eindeutig um eine Einladung gehandelt. Um die Rechnungsstellung habe er sich nicht gekümmert (act. 50108047 ff.). Zur Reise nach EA._____ im Februar 2015 erklärte er, sich zu erinnern, dass er nach Zürich oder in die Schweiz habe zurückfliegen müssen, um einen Termin wahrzunehmen. Vereinbart sei gewesen, dass sein Stellvertreter diesen Termin wahrnehme, wobei dieser aber kurzfristig nicht habe teilnehmen können. Womöglich sei auch entschieden worden, dass doch er selber den Termin wahr- nehmen müsse. Da es aber so kurzfristig keine Linienflugzeuge in die Schweiz ge- geben habe, hätten sie sich entscheiden, dass er mit einem Privatjet zurückfliege. Was für ein Termin das gewesen sei, könne er nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit sagen. Entweder es sei ein unbedingt notwendiger Termin im Rahmen einer Akquisition oder eine Veranstaltung von I1._____ gewesen. Klar sei gewesen, dass niemand anders diesen Termin hätte wahrnehmen können. Er habe zurück- fliegen müssen, obwohl das eigentlich nicht in seinem Sinne gewesen sei. Schliess- lich bestätigte der Beschuldigte A._____ sinngemäss, dass es sich bei der Reise um private Aktivitäten gehandelt habe. Den Rückflug hätte er aber nie angetreten, wenn nicht ein geschäftlicher Grund dahintergesteckt hätte (act. 50108049 ff.). ff) In der Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte A._____ betreffend die Reise nach EA._____ im Februar 2015 geltend, er gehe davon aus, dort mit seiner Ehefrau, seinem Schwager und Freunden private Golfferien verbracht zu haben, auch wenn er das Datum nicht einordnen könne (act. 1136 S. 16 f.). Als dringenden geschäftlichen Termin machte er aus, sie hätten eigentlich schon im Herbst vereinbart, dass sein Stellvertreter an einer 100-Jahr-Feier der I1._____ teilnehme und ihn vertrete würde. Es habe sich dann aber kurzfristig herausgestellt, dass diese Bank definitiv mit ihm als Referen- ten gerechnet habe. Entsprechend sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als diese Ferien abzubrechen und zurückzufliegen (act. 1336 S. 16 f.). Auf Ergän- zungsfrage der Staatsanwaltschaft, welche I1._____-bank denn dieses Jubiläum gefeiert habe, erklärte er, das könne er jetzt nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, in der Schlusseinvernahme sei er sich über den Grund der Rückreise noch nicht zu 100 %

- 238 - sicher gewesen, führte er aus, er habe sich das überlegt und sei zum Schluss ge- kommen, dass es eine 100-Jahr-Veranstaltung gewesen sein müsse, weil diese jeweils bereits im Herbst bekannt gewesen seien. Als Grund, wieso er sich nicht mehr an die konkrete Bank erinnere, gab er an, er habe jedes Jahr etwa 15 I1._____banken für Jubiläumsveranstaltungen besucht (act. 1336 S. 26). Zum geschäftlichen Aspekt der Reise mit dem Kochclub "HA._____" gab der Beschuldigte A._____ an, dieser Verein sei inoffiziell ein Zusammentreffen von Unternehmern der Ostschweiz gewesen, insbesondere aus der Immobilienbran- che. Der Kochclub sei die Bezeichnung gewesen, sie hätten da aber nie wirklich gekocht, sondern es sei immer um geschäftliche Kontakte gegangen. Man habe in diesem Zusammenhang auch einmal pro Jahr einen grösseren Anlass in der Ost- schweiz mit den entsprechenden Geschäftsleuten veranstaltet (act. 1336 S. 20 f.). Zum Ende betonte er nochmals, dass es ein geschäftlicher Club gewesen sei und im Nachgang dazu auch konkrete Geschäfte abgeschlossen worden seien. Es seien Immobilienleute gewesen, die sehr vielen I1._____-banken entsprechende Wohnfinanzierungen gegeben hätten. Seiner Auffassung nach sei er demnach be- rechtigt gewesen, diese Leute auch zu einer solchen Reise einzuladen. Weiter be- stätigte der Beschuldigte, dass der Club bereits vor seiner Teilnahme bestanden habe. Es sei bei der Reise nebst den Immobilienleuten auch um den Wirt (HE._____) gegangen, über welchen er sagen könne, dass er in seinem Restaurant sehr viel Positives für I1._____ bewirkt habe (act. 1336 S. 24 f.).

c) Honorarnoten aa) Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ aaa) Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte A._____ hinsichtlich der zwei vorliegend zu beurteilenden Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ , damals eine Abrechnung für private Sachen visiert, dies im fraglichen Zeitpunkt aber nicht erkannt zu haben (act. 50104023). Diesen Um- stand könne er sich nur so erklären, dass er derart viele Rechnungen immer wieder visiert und diese nicht im Detail angeschaut habe. Nachdem dann auch keine Rück-

- 239 - fragen von der Buchhaltung gekommen seien, seien diese Rechnungen anschlies- send irrtümlich bezahlt worden. Er habe die Rechnungen auch deshalb nicht im Einzelnen geprüft, weil es sich vielfach um sehr vertrauliche Leistungen gehandelt habe, die extern zu Gunsten der I1._____ erbracht worden seien. Um diese Ver- traulichkeit aufrecht zu erhalten, hätten viele Rechnungen keine Details enthalten. Dies sei natürlich auch in Hinblick darauf geschehen, dass manche Projekte in ei- nem Anfangsstadium den Weg nach aussen gefunden hätten, ohne genau zu wis- sen, wo sie "geleakt" worden seien. Der Beschuldigte bestätigte in der Folge noch- mals explizit, dass die Leistungen von Rechtsanwalt X1._____ für ihn persönlich erbracht worden seien. Zudem erklärte er auf Nachfrage, er habe viele solche Rechnungen und Briefe mit dem Hinweis "Persönlich/Vertraulich" erhalten. Es sei eigentlich immer alles persönlich und vertraulich gewesen. Den auf den Honorar- noten erwähnten Projektnamen "BL._____" sehe er heute eigentlich das erste Mal. Er habe mit so vielen Projektnamen zu tun gehabt, dass er dem keine grosse Be- deutung geschenkt habe (act. 50104023). Auf Nachfrage, weshalb Rechtsanwalt X1._____ in den auf den Leistungsabrechnungen angebrachten Zeiträumen Dienstleistungen zu Gunsten der I1._____ erbracht habe, machte der Beschuldigte geltend, in dieser Zeit seien so viele Aktivitäten im Gange gewesen, dass es ihm schlichtweg nicht aufgefallen sei. Des Weiteren habe er gewusst, dass sich Rechts- anwalt X15._____ von BK._____ vielfach auch auf die Meinung von Rechtsanwalt X1._____ abgestützt habe oder dessen Meinung mindestens als Input für seine Tätigkeiten gebraucht habe (act. 50104024). Er könne sich nicht erinnern, dass es in den Jahren 2014 und 2015 auch einmal vorgekommen sei, dass er eine Rech- nung von Rechtsanwalt X1._____ privat beglichen habe (act. 50104024). Als Be- gründung gab er an, damals eigentlich gar keinen Anlass gehabt zu haben, zu glau- ben, dass eine Rechnung nicht die I1._____ betreffe. Dies sei aber offensichtlich ein Irrtum gewesen. Er habe dieser Angelegenheit aber auch keine allzu grosse Bedeutung beigemessen (act. 50104024). Wiederum angesprochen auf den mit den Rechnungen abgedeckten Leistungszeitraum vom 12. Juni 2014 (also dem Tag des bereits erwähnten Vorfalls im Hotel "BI._____") bis am 26. September 2015 (gemäss befragendem Staatsanwalt wurden zwischen August 2013 und Juli

- 240 - 2015 namhafte Überweisungen an die damalige Begleiterin des Beschuldigten ge- tätigt), gab der Beschuldigte an, er denke, dass er den Zeitraum nicht realisiert und diese Rechnung wie viele andere einfach visiert habe (act. 50104025). bbb) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 gab der Beschul- digte erneut an, die vorliegend zu beurteilenden Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ seien irrtümlich bezahlt worden. Er brachte zudem noch vor, diese seien deshalb irrtümlich bezahlt worden, weil sie mit einer falschen Adresse versehen gewesen seien. Wiederum gab er an, er habe so viele Rechnungen zur Visierung erhalten, dass er diese nur stichprobenartig überprüft habe. Sie hätten aber der I1._____ gegenüber signalisiert, dass er diese Rechnungen privat bezahlen werde (act. 50108051 f.). Sie hätten in dieser Zeit sehr viele Aktivitäten gehabt, dies vor allem mit BK._____ , wobei Rechtsanwalt X1._____ eher im Hintergrund tätig ge- wesen sei. All diese Aktivitäten mit Akquisitionen und anderen Geschäften seien auf sehr viele Projekte aufgeteilt gewesen. Da sei es für ihn schwierig gewesen, diese Rechnungen, die ja alle auf die I1._____ gelautet hätten, klar zuzuordnen (act. 50108052). ccc) In der Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte erneut, dass die Rechnungen von Rechtsanwalt X1._____ in Sachen "BL._____" privat gewesen seien, jedoch aufgrund eines Irr- tums zur I1._____ gelangt seien, wobei er als Grund für diesen Irrtum geltend machte, bereits die Anwaltskanzlei habe sie versehentlich an die I1._____ ge- schickt bzw. adressiert (act. 1336 S. 8 + 18). Zudem brachte er erneut vor, dass es in diesem Zeitraum auch direkte Verbindungen von Rechtsanwalt X1._____ zur Bank gegeben habe, von denen er die Details nicht kenne, weshalb er darum bitte, hier Rechtsanwalt X1._____ direkt zu befragen. Die Kosten habe er der I1._____ noch nicht zurückerstattet (act. 1336 S. 18). bb) Honorarnoten von BK._____ aaa) Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 gab der Beschuldigte A._____ zu den Honorarnoten von BK._____ zu Protokoll, nichts von der Unter- scheidung gewusst zu haben, dass Rechnungen bei einer Abrechnung über das

- 241 - Hauptbuchkonto 48 zusätzlich auch vom jeweiligen Bereichsleiter der Abteilung "Legal & Compliance" hätten genehmigt werden müssen (act. 50104027). Auf Vor- halt, dass seitens der BK._____ und Rechtsanwalt X1._____ keine Auskunft habe gegeben werden können, da die Dienstleistungen seine privaten Angelegenheiten betroffen hätten, machte der Beschuldigte geltend, falls es tatsächlich private An- gelegenheiten betroffen habe, würde er diese selbstverständlich auch privat bezah- len. Er habe aber bis jetzt noch keine Gelegenheit gehabt, diese Rechnungen ein- zusehen, um beurteilen zu können, ob es sich dabei wirklich um private Angele- genheiten gehandelt habe (act. 50104022). In Bezug auf eine nicht in der Anklage aufgeführte Honorarnote von BK._____ betreffend ein Projekt "HL._____" gab der Beschuldigte an, keinen Aus- tausch mit BK._____ über diese spezifischen Fragestellungen gehabt zu haben, weshalb für ihn schwierig nachzuvollziehen sei, aus welchen Gründen BK._____ diese Rechnung als privat deklariert habe (act. 50104031). Auf den Vorhalt eines Schreibens von BK._____ vom 16. Mai 2018 (act. 45302007 ff. = act. 63901098 ff.), wonach sämtliche in der Anklage aufgeführten Honorarnoten im "BM._____" eine private Angelegenheit des Beschuldigten A._____ betroffen hätten, gab dieser an, er habe, wie bereits erwähnt, noch keine Gelegenheit erhalten, diese Honorar- noten einzusehen, weshalb er hierzu auch keine Stellung nehmen könne (act. 50104032). In Hinblick auf die Frage, wieso BK._____ trotz des damaligen Gutachtenauftrags an Prof. BR._____ mit dem dort beginnenden Einleitungssatz: "Wir bedanken uns für Ihre Bereitschaft, eine Stellungnahme für unsere Klientin I1._____ Genossenschaft in folgender Angelegenheit abzugeben" (act. 419013442979 = act. 63901104) bei den Honorarnoten in Bezug auf das Pro- jekt "BQ._____" von einer privaten Angelegenheit ausgehe, äusserte sich der Be- schuldigte nicht (act. 50104033 f.). Im Weiteren gab der Beschuldigte an, nicht zu glauben, jemals Anwalts- rechnungen privat bezahlt zu haben, wobei er das aber noch überprüfen müsse (act. 50104035). Wenn die Rechnungsadresse die I1._____ gewesen sei, sei er grundsätzlich der Meinung gewesen, dass es sich um geschäftliche Aufwendungen gehandelt habe (act. 50104035). Er verneinte, nebst der allfälligen Prüfung der

- 242 - Rechnungsadresse noch weitere Massnahmen getroffen zu haben, um sicherzu- stellen, dass von der I1._____ keine privaten Anwaltsrechnungen bezahlt würden (act. 50104035). bbb) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 machte der Be- schuldigte betreffend das Erfordernis eines Zweitvisums durch den jeweiligen Be- reichsleiter der Abteilung Legal & Compliance bei Belastungen der Kostenstelle 46, welche über das Hauptbuchkonto 48 ("Rechtskosten, Anwaltshonorare, Ge- richtspesen") gebucht worden seien, erneut geltend, sich nicht mehr daran erinnern zu können (act. 50108054). Im Übrigen gab er auf die Fragen hinsichtlich der BK._____ -Honorarnoten mehrheitlich zu Protokoll, dass der ihm vorgehaltene An- klagevorwurf nicht korrekt sei bzw. er diesen nicht beurteilen könne. Auf Vorhalt, dass den zu beurteilenden Honorarnoten von BK._____ private anwaltliche Bera- tungen zu Grunde gelegen hätten, gab er zu Protokoll, er habe viele Rechnungen visiert, welche an die Geschäftsadresse gesendet worden seien, wobei er davon ausgegangen sei, dass es sich um geschäftliche Aufwendungen gehandelt habe (act. 50108059). Betreffend die Honorarnoten von BK._____ in Sachen "BM._____", welche anwaltliche Leistungen im Nachgang zum Streit im Hotel "BI._____" betroffen hät- ten, erklärte er, diese seien deshalb irrtümlich bezahlt worden, weil die Anschrift nicht richtig gewesen sei, wobei er das nicht realisiert habe (act. 50108059). Hin- gegen gab er zu den Honorarnoten von BK._____ in Sachen "Projekt BQ._____" an, er glaube, hier habe es mit den Rechnungen ein Durcheinander gegeben, ohne diesen Vorwurf näher beurteilen zu können (act. 50108059). ccc) Anlässlich der Einvernahme vom 25 Januar 2022 anlässlich der Hauptver- handlung gab der Beschuldigte A._____ zu den anwaltlichen Honorarnoten gene- rell an, dass er bereits erklärt habe, dass es hier durchaus auch private Rechnun- gen darunter habe (act. 1336 S. 8). Konkret in Bezug auf die Rechnungen der BK._____ hielt er fest, diese beträfen Beratungen im privaten Bereich, aber auch in anderen Fragestellungen (act. 1336 S. 19).

- 243 - 3.3.2. Beschuldigter G._____

a) Seine Aussagen in der Einvernahme vom 7. Mai 2019 tätigte der Beschul- digte G._____ in der ihm damals zugewiesenen Rolle eines Zeugen. Da dessen Aussagen als Zeuge – wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.3./c) – vorliegend indessen nicht verwertbar sind, werden sie an dieser Stelle nicht weiter dargestellt.

b) Anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2020 gab der Beschuldigte G._____ dann als beschuldigte Person zum Verhältnis zum Beschuldigten A._____ an, dieser sei in den Jahren 2007 - 2015 als CEO der I1._____ sein Kunde gewesen (act. 52201002). Auf Nachfrage gab er an, Kunde sei immer und ausschliesslich die I1._____ gewesen (act. 52201003). Aufgrund dieser langen Geschäftsbezie- hung habe man sicher auch eine freundschaftliche Beziehung gehabt (act. 52201002). BO._____ kenne er über den Beschuldigten A._____ und über dessen damalige Rolle als Leiter des I1'._____. Einerseits sei seine Beziehung zu BO._____ geschäftlich gewesen, weil seine Firma diesen bei der Gründung des I1'._____ kommunikativ unterstützt habe und andrerseits sei er auch einmal mit ihm Golf spielen gegangen (act. 52201003). aa) Betreffend den Anklagevorwurf bestätigte der Beschuldigte G._____ , im Januar 2015 mit dem Beschuldigten A._____ und BO._____ eine Reise nach CN._____ unternommen zu haben (act. 52201004). Der Beschuldigte A._____ habe ihn damals gefragt, ob er als Dankeschön für seine letzten acht Jahre Arbeit für die I1._____ auf eine Golfreise mitkommen wolle. Dies sei ein Dankeschön im Sinne einer Privateinladung zum Golfspielen gewesen (act. 52201004). Nach die- ser Anfrage sei ihm mitgeteilt worden, wann man fliege und in welches Hotel man gehe. In CN._____ hätten sie jeden Tag Golf gespielt und dann abends zusammen gegessen (act. 52201004). Der Beschuldigte A._____ habe die Reise, glaube er, über die DV._____ organisiert und dabei den Flug und das Hotel ausgewählt. Er selber (G._____ ) sei als Gast eingeladen gewesen (act. 52201005). In CN._____ habe es keine geschäftlichen Anlässe gegeben, nur die üblichen Medienanfragen an den Beschuldigten A._____, die sie dort dann auch besprochen hätten. In dieser Woche habe auch die Einführung des Euro-Mindestkurses stattgefunden, weshalb

- 244 - es sehr viele Anfragen gegeben habe, wofür man aber nicht nach CN._____ hätte reisen müssen (act. 52201005). Er sei davon ausgegangen, dass BO._____ bei dieser Reise mit dabei gewesen sei, weil er ein enger Freund des Beschuldigten A._____ gewesen sei und dieser ihn deshalb auch eingeladen habe (act. 52201005). In Bezug auf den Kontakt zu BO._____ auf dieser Reise erklärte er, sie hätten auf dieser Reise miteinander Golf gespielt. Der Kontakt zu ihm sei in diesem Sinne also privat gewesen. Mit dem I1'._____ habe diese Reise nichts zu tun gehabt, wobei es jedoch bestimmt ein Gesprächsthema gewesen sei, da man ja auch über das Geschäft spreche und auch er bisweilen geschäftliche Dinge er- wähnt habe (act. 52201005). bb) Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach für diesen klar gewesen sei, dass dieses Dankeschön aufgrund der Zusammenarbeit auch von der I1._____ bezahlt werde, erklärte er, dass er von dem nichts wisse, mit ihm aber auch nie darüber gesprochen habe (act. 52201006). Er selber sei klar davon ausgegangen, dass der Beschuldigte A._____ diese Reise privat bezahle. Er sei auch schon von anderen Kunden privat eingeladen worden. Das sei für ihn gar nicht unüblich gewesen. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass dies falsch sei (act. 52201006). cc) Zur Aussage des Beschuldigten A._____, dass diese Reise auch dem Zweck gedient habe, ihn und BO._____ im Hinblick auf das I1'._____ näher zu- sammenzubringen, könne er nichts sagen, denn er kenne die Motivation des Be- schuldigten A._____ nicht. Er sei einfach davon ausgegangen, dass dieser auch einen anderen guten Freund nach CN._____ eingeladen habe (act. 52201006). Er habe sie zusammengebracht, aber dass die Reise nach CN._____ diesen Zweck haben sollte, sei ihm nicht bewusst gewesen (act. 52201006). dd) Der Beschuldigte G._____ bestätigte, dass sich der Beschuldigte A._____

– abgesehen davon, dass er (G._____ ) mal ein Nachtessen oder mal nach dem Golfen ein oder zwei Drinks bezahlt habe – um alles gekümmert habe (act. 52001006 f.). So habe dieser die Kosten für Flug und Unterkunft in CN._____ be- zahlt. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte A._____ diese Kosten direkt bezahlt oder

- 245 - ob er eine Rechnung erhalten habe, gab der Beschuldigte G._____ an, der Be- schuldigte A._____ habe diese direkt bezahlt (act. 52201006). Auf weitere Nach- frage, ob er diesbezüglich gar nie eine Rechnung erhalten habe, erklärte er: "Nicht das ich wüsste" (act. 52201007). ee) Auf Vorhalt der Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 (act. 65901001 ff. = act. 46602226 ff.) adressiert an die K._____ AG in Höhe von CHF 18'164 für eine "Reise nach CN._____ im Januar 2015", welche für den Be- schuldigten G._____ Kosten in Höhe von CHF 6'900 für First-Class-Flüge Zürich - CN._____ mit der Fluggesellschaft GP._____ sowie Kosten für eine Deluxe-Suite im Hotel "GQ._____" in Höhe von CHF 11'264 ausweist, erklärte der Beschuldigte G._____ , dass er diese Rechnung nicht kenne und noch nie gesehen habe (act. 52201007). ff) Auf Vorhalt einer Übersicht der DV._____ AG (act. 65901004 = act. 46602215), wonach es am 3. Dezember 2013 zu einem Zahlungseingang in Höhe von CHF 18'164 für den Kunden G._____ gekommen sei, hielt der Beschul- digte G._____ fest, er wisse nicht, wer diese Überweisung vorgenommen habe. Er habe das nicht bezahlt bzw. sei ihm nicht bewusst, in diesem Zusammenhang je- mals eine Rechnung bezahlt zu haben (act. 52201008). gg) Auf Vorhalt einer Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 (act. 650901006 = act. 45316015) wonach diese an die I1._____ zuhanden des Beschuldigten A._____ eine Rechnung in Höhe von CHF 18'164 (zzgl. 8% MwSt. in Höhe von CHF 1'453.10, gesamthaft somit in Höhe von CHF 19'617) stellte, und die Frage, ob er diese Rechnung gestellt habe, erklärte der Beschuldigte G._____ , er müsste diesbezüglich in seiner Buchhaltung nachschauen. Auf den Vorhalt, dass wohl er diese Rechnung gestellt habe, brachte er vor, dies wohl vergessen zu haben, ansonsten er das auch gesagt hätte. Auf Nachfrage, wofür er diese Rech- nung gestellt habe, gab er an, dies nicht mehr zu wissen und dies abklären zu müssen, denn er sei völlig überrascht (act. 52201008). Es könne sein, dass er das einfach vergessen habe. Er sei sich dessen echt nicht bewusst gewesen. Auf die Frage, ob es sein könne, dass er damit die Kosten für die CN._____-Reise in Rech- nung gestellt habe, gab er zu Protokoll, er wisse es nicht mehr, es scheine aber so.

- 246 - Aufgrund der Unterlagen, die ihm heute vorgelegt worden seien, sei es möglich, dass er die Rechnung der DV._____ AG vorab doch selber beglichen habe. Als Grund, weshalb er nicht einfach die DV._____-Rechnung an den Beschuldigten A._____ weitergeleitet, sondern eine neue, eigene Rechnung der K._____ AG er- stellt habe, könne er sich nur vorstellen, dass der Beschuldigte A._____ ihm hierzu den Auftrag gegeben habe. Er wisse es aber ehrlich nicht mehr, denn sonst hätte er sich auf die heutige Einvernahme ganz anders vorbereitet (act. 52201009). Spä- ter gab er nochmals an, er könne sich nur vorstellen, dass der Beschuldigte A._____ ihm aufgetragen habe, dies so zu machen, und er sich dann nicht mehr darum gekümmert habe, ob der Beschuldigte A._____ diese Rechnung selber oder über die I1._____ bezahlt habe. Wenn dem so gewesen sei, habe er sich keine Gedanken dazu gemacht. Er habe sich eigentlich nie um die Spesenreglemente und -kompetenzen seiner Kunden gekümmert. Wenn ihn ein Kunde angewiesen habe, schicke ihm eine Spesenrechnung für dies und das zu schicken, habe er davon ausgehen müssen, dass dieser als CEO wisse, was er tun dürfe. Bis ihm die erwähnten Dokumente vorgelegt worden seien, sei sein Verständnis gewesen, dass der Beschuldigte A._____ diese Rechnung selber bezahlt habe (act. 52201011). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte G._____ an, dass er die Buchhal- tung, die Rechnungsstellung und den Rechnungsversand nicht selber mache. Er wisse nicht mehr, wer damals die Person gewesen sei, die bei K._____ AG die Rechnungen abgewickelt habe (act. 52001011 f.). Auf die weitere Frage, auf wes- sen Anweisung hin diese Person die Rechnungen gestellt habe, erklärte er, wenn es eine Rechnung der K._____ AG gewesen sei, dann habe die Person diese auf seine Anweisung hin erstellt (act. 52201012). hh) Schliesslich betonte der Beschuldigte G._____ nochmals, immer davon ausgegangen zu sein, dass es damals eine private Einladung gewesen sei. Zu die- sem Thema habe er das erste Mal im Jahr 2018 vor der damaligen Geschäftslei- tung und dem anwesenden HM._____ ausgesagt, dass diese CN._____-reise in seinem Verständnis eine Privatreise gewesen sei und dass er bereit sei, seinen Anteil zu bezahlen, wenn es doch über die I1._____ abgerechnet worden sei. Er habe offensichtlich vergessen, dass er diese Rechnung damals habe schicken las- sen (act. 52201014). Es sei nie seine Intention in irgendeiner Form gewesen, die

- 247 - I1._____ zu schädigen. Er habe sich auch nie darum gekümmert, was der Beschul- digte A._____ über Spesen abrechne und was nicht, denn das sei nicht seine Auf- gabe gewesen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Beschuldigte A._____ die I1._____ habe schädigen wollen. Wenn er diese Rechnung geschickt habe, dann sei dies klar im Auftrag des Beschuldigten A._____ geschehen, wobei er da- von habe ausgehen dürfen, dass dies rechtens sei (act. 52201015). ii) Auf Ergänzungsfrage eines Rechtsvertreters der I1._____ brachte der Be- schuldigte G._____ vor, er habe bereits im Jahr 2018 der damaligen Geschäftslei- tung sowie dem anwesenden HM._____ mitgeteilt, dass neben dem Beschuldigten A._____ und BO._____ auf der CN._____-Reise auch eine ihm damals nicht be- kannte Person namens EW._____ als Begleiterin des Beschuldigten A._____ dabei gewesen sei. Er habe keinen Hinweis gehabt, dass ihre Teilnahme einen geschäft- lichen Zweck verfolgt habe, und sei davon ausgegangen, dass sie eine Freundin bzw. die Partnerin des Beschuldigten A._____ gewesen sei (act. 52201021 f.).

c) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ und BO._____ (act. 52002001 ff.) bestätigte der Beschuldigte G._____ nochmals seine Angaben betreffend BO._____ und dessen Unternehmenszentrum I1'._____ insoweit, als er bei dessen Eröffnung und Kom- munikation irgendwann im Jahre 2014 bis ins Jahr 2015 hinein geholfen habe (act. 52002006). Mit ihm und dem Beschuldigten A._____ habe er im Januar 2015 eine Reise nach CN._____ unternommen (act. 52002007). Der Beschuldigte A._____ habe ihn gefragt, ob er auf eine Golfreise mitkommen wolle als Danke- schön für die letzten acht Jahre Arbeit für die I1._____ . Dann habe der Beschul- digte A._____ eine Reise nach CN._____ organisiert, auf welcher sie Golf gespielt, Mittag- bzw. Abendessen eingenommen sowie Gespräche geführt hätten (act. 52002007). Er sei eingeladen geworden und alles sei über den Beschuldigten A._____ oder die I1._____ gelaufen. Er habe sich da keine Gedanken gemacht, aber er nehme an, der Beschuldigte A._____ habe alles organisiert und auch aus- gesucht, in welches Hotel man gehe (act. 52002007).

- 248 - aa) Erneut bestätigte der Beschuldigte G._____ , es habe in CN._____ keine geschäftlichen Anlässe gegeben. Wieso BO._____ bei dieser Reise dabei gewe- sen sei, könne er nicht beantworten. Er gehe davon aus, dass er als Kollege oder Freund dabei gewesen sei. Sie hätten miteinander Golf gespielt und sicher auch Gespräche miteinander geführt, unter anderem auch darüber, wie man das I1'._____ entwickeln, vergrössern und multiplizieren könne (act. 52002008). Wie oft darüber gesprochen worden sei, wisse er nicht genau, man habe aber sicher täglich darüber gesprochen (act. 52002008). bb) Ergänzend führte er aus, die Motivation für die Einladung sei eindeutig seine langjährige Tätigkeit für die I1._____ gewesen, wobei die Unternehmungen auf der Reise privater Natur gewesen seien. Dennoch könne man die Motivation für die Reise auch geschäftlich anschauen, denn es sei ja um ein Dankeschön für seine geschäftliche Tätigkeit für die I1._____ gegangen. Ob die Reise auch dazu gedient habe, ihn und BO._____ näher zusammenzubringen, könne er nicht beur- teilen. Für ihn sei der Zweck der Reise ein Dankeschön für die letzten acht Jahre gewesen. Mehr könne er nicht sagen (act. 52002009). Welche Kosten er auf und für die Reise persönlich übernommen habe, wisse er nicht mehr im Detail. Er habe sicher einmal ein Nachtessen oder einen Drink bezahlt (act. 52002020). Den Flug und die Kosten für die Unterkunft in CN._____ hätten seiner Kenntnis nach aber der Beschuldigte A._____ oder die I1._____ bezahlt (act. 52002020). Nach seinem heutigen Wissensstand habe es sich wohl wie folgt zugetragen: Seine Firma habe eine Rechnung der DV._____ vom 21. November 2014 erhalten, welche sie bezahlt habe, worauf seine Firma diese Kosten auf Instruktion des Beschuldigten A._____ oder dessen Assistentin an die I1._____ weiterverrechnet habe (act. 52002020). cc) Wiederum gab der Beschuldigte später an, sich nicht erinnern zu können, die besagte Rechnung jemals gesehen zu haben. Er habe sich keine Gedanken gemacht, wer die Rechnung wie bezahle. Für ihn sei einfach klar gewesen, dass er eingeladen gewesen sei (act. 52002021). Er habe diese Rechnung auch nicht sel- ber geschrieben, wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung ge- sehen habe (act. 52002021), sondern sie sei von seiner Buchhalterin HN._____ und seiner Assistentin HO._____ geschrieben worden (act. 52002022). Er gehe

- 249 - schon davon aus, dass er sein Einverständnis zur Zahlung der DV._____-Rech- nung durch seine Buchhalterin gegeben habe, könne sich aber nicht mehr daran erinnern (act. 52002022). Es könne durchaus sein, dass jemand von der I1._____ bei ihnen angerufen habe und dann seine Assistentin diese Rechnung erstellt und an die I1._____ geschickt habe. Das sei sicher auf Instruktion des Beschuldigten A._____ oder dessen Assistentin erfolgt, wobei er nicht wisse, wer von beiden es gewesen sei (act. 52002022). Unter Drittkosten verstehe man angefallene Ausla- gen (act. 52002023). dd) Danach gefragt, ob er an seiner Aussage in der Einvernahme vom 5. Feb- ruar 2020 festhalte, wonach diese Rechnung wohl auf seine Anweisung hin ent- standen sei, verneinte der Beschuldigte G._____ dies. Stattdessen machte er gel- tend, er wisse das nicht mehr im Detail (act. 52002023). Er habe mit seiner Assis- tentin geredet und diese wisse auch nicht mehr, ob sie diesbezüglich direkte An- weisungen von der I1._____ oder der Assistentin des Beschuldigten A._____ bzw. von sonst jemandem erhalten habe (act. 52002024). Der Beschuldigte G._____ er- gänzte, seine Assistentin habe auch die Kompetenz gehabt, selbständig eine sol- che Rechnung zu stellen, dies vor allem dann, wenn sie eine entsprechende An- weisung von der I1._____ erhalten habe. Sie habe auch sonst Rechnungen ausge- stellt und generell die Kompetenz dafür gehabt (act. 52002024). Er bestätigte in- des, dass er im Normalfall die Anweisung für Rechnungsstellungen gebe (act. 52002026).

d) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Juli 2020 machte der Beschul- digte G._____ unter Hinweis, schon alles gesagt zu haben, keine Aussagen mehr zum Vorwurf (act. 52202002 ff.). Auch zum Anklageentwurf vom 22. Juni 2020, welcher ihm anschliessend vorgehalten wurde, äusserte er sich in den meisten Punkten nicht mehr oder gab lediglich an, dass die entsprechenden Vorwürfe nicht korrekt seien (act. 52202005 ff.).

e) Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung gab der Beschuldigte G._____ schliesslich an, seit 2018 nicht mehr bei der I1._____ als Kommunikationsberater tätig zu sein (act. 1342 S. 2). Er bestätigte, an der erwähnten Reise nach CN._____ teilgenommen zu haben. Es habe sich um

- 250 - eine Einladung des Beschuldigten A._____ für seine Arbeit für die Jahre 2008 - 2014 für die I1._____ und in dem Sinne auch für den Beschuldigten A._____ als CEO gehandelt (act. 1342 S. 3). Wieso der Beschuldigte A._____ ihn eingeladen habe, müsse man diesen selber fragen. Mutmasslich sei diese Einladung erfolgt, weil der Beschuldigte A._____ das Gefühl gehabt habe, dass er (G._____ ) sich erfolgreich für die I1._____ eingesetzt habe. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht und es auch nicht als aussergewöhnlich empfunden, dass dies ein Kunde für ihn tue (act. 1342 S. 4). Die thematisierten Rechnungen – weder diejenige von DV._____ noch diejenige seitens eigenen Gesellschaft – habe er nie gesehen. Er gehe davon aus, dass seine Gesellschaft einfach eine Anweisung der I1._____ er- halten habe, die Rechnung quasi weiterzuverrechnen. Der Beschuldigte G._____ verneinte, diese Anweisung selber gegeben zu haben (act. 1342 S. 5). Er habe diesbezüglich mit seiner Assistentin gesprochen und diese habe gemutmasst, dass sie von der I1._____ angewiesen worden sei, dies so zu machen. Sie habe die Assistentin des Beschuldigten A._____ gekannt und auch umgekehrt habe man sie gut gekannt. Daher vermute sie, dass dies so gelaufen sei. Der Beschuldigte A._____ habe ihm gesagt, er lade ihn als Dank für seine geschäftliche Arbeit ein. Sie hätten auf der Reise aber natürlich primär Golf gespielt, weshalb er (G._____ ) diese als privat empfunden habe. Er habe sich auch nicht wirklich Gedanken dar- über gemacht, wie das bezahlt werde, welche Kompetenzen der Beschuldigte A._____ intern habe oder wie dieser das verrechnen werde. Er sei einfach einge- laden gewesen, Punkt (act. 1342 S. 6). Auf die auf der Rechnung seiner Firma ent- haltene Mehrwertsteuer angesprochen, gab der Beschuldigte G._____ an, er schreibe die Rechnungen und den Text jeweils nicht selber und sei in punkto Mehr- wertsteuer auch nicht bewandert. Die Rechnung kenne er wie gesagt nicht (act. 1342 S. 7). Er habe zuvor auch nicht gewusst, wer sonst auf die Reise einge- laden gewesen sei. Er habe auch schon andere Dankesbekundungen von Kunden erhalten, wenn auch vielleicht nicht gerade in dieser Grössenordnung. Tatsächlich sei es so gewesen, dass er in seiner Firma die Rechnungen nicht gesehen habe, wenn sie bezahlt oder hinausgeschickt worden seien (act. 1342 S. 8).

- 251 - 3.4. Würdigung 3.4.1. Rechtsstellung des Beschuldigten A._____ im relevanten Zeitraum

a) Der für die vorliegende Sachverhaltserstellung relevante Zeitraum ergibt sich aus den eingeklagten Reisedaten, welche das Jahr 2014 und das Jahr 2015 betreffen, den Daten der Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ aus dem Jahr 2015 sowie denjenigen von BK._____ aus dem Jahr 2012 und 2015. Die Beilagen (act. 45320125 ff.) zu einem schriftlichem Bericht der I1._____ vom 20. Dezember 2019 (act. 45320014 ff.) ordnen die Kostenstelle 46 in diesen Jahren, namentlich bereits von 2011 - 2015, dem Beschuldigten A._____ zu. So finden sich in diesen Beilagen bezüglich der Jahre 2011 - 2014 diverse Kostenstellenverzeichnisse, wel- che im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen (act. 45320125 ff.), und auch für das Jahr 2015 liegt ein Kostenstellenverzeichnis in den Akten (act. 45301033), welches diese Zuordnung für dieses Jahr festhält. Der Beschul- digte A._____ selbst sprach bei der Kostenstelle 46 denn auch übereinstimmend mit DT._____ (act. 52109006) von der Kostenstelle des CEO (act. 50103033). Der Beschuldigte A._____ war somit in den hier massgeblichen Jahren von 2011 - 2015 der Verantwortliche der Kostenstelle 46.

b) Ebenfalls entsprechend der Anklage ist erstellt, dass dem Beschuldigten A._____ als Vorsitzendem der Geschäftsleitung in den hier zu beurteilenden Jah- ren bis zu einem Betrag von CHF 5 Mio. eine Visumkompetenz zukam. Dies ergibt sich aus drei in den Akten liegenden Reglementen über die Kompetenzordnungen, namentlich vom 16. September 2011 (Ziffer 4.4. in act. 45320224), vom 28. April 2013 (Ziffer 4.4. in act. 45320242) und vom 1. Januar 2015 (Ziffer 4.4. in act. 45320263). 3.4.2. Reisen

a) Reise nach DM._____ im August 2014 aa) Es ist ausgewiesen, dass der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit einer Reise nach DM._____ im August 2014 die Kostenstelle 46 mit Flugkosten in Höhe von EUR 26'850 sowie mit Kosten für ein Limousinentransfer in Höhe von

- 252 - EUR 700 belastete. So findet sich in den Akten eine Rechnung der GW._____ AG mit Faktura Nr. 083514/1 vom 18. August 2014 betreffend die Flugdaten am 26. und am 29. August 2013 für die Strecke HP._____ - DM._____ in Höhe der genannten EUR 26'850 (act. 45827146). Ebenfalls aktenkundig ist eine Rechnung der GW._____ AG mit Faktura Nr. 083514/2 vom 4. September 2014 betreffend die Limousinentransfers nach bzw. von DM._____ im Betrag von EUR 700 (act. 45827147). Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen DU._____ und den Teil- nehmern dieser Reisen bzw. der GW._____ AG (act. 32201013 ff.) wird weiter er- sichtlich, dass DU._____ diese Reise organisierte und im Namen der I1._____ eine Maschine für diese Flugdaten buchte, namentlich für die Teilnehmer A._____, HE._____, HJ._____, HH._____, HI._____ und HD._____, wobei der Beschuldigte A._____ in der durch DU._____ angegebenen Passagierliste nur als Teilnehmer des Retourfluges angegeben ist (act. 32201015). Ebenfalls in den Akten betreffend diese Flugbuchungen liegt ein von DU._____ für die I1._____ mit der GW._____ AG geschlossener Vertrag (act. 32201021 ff.). Der Beschuldigte A._____ bestätigte diesbezüglich, dass DU._____ diesen Flug in seinem Auftrag organisiert habe (act. 50106024). Zudem gehe er davon aus, dass die I1._____ für diese Flugkosten auf seine Veranlassung hin aufgekommen sei (act. 50106022). Er bestätigte auch, dass er die Mitglieder des Kochclubs "HA._____" auf diesen Flug eingeladen habe (act. 50108045 f.), wobei aufgrund der Teilnehmerliste davon ausgehen ist, dass die anderen Teilnehmer den Privatjet auf Kosten der I1._____ auf dem Hinflug nutz- ten und der Beschuldigte A._____ erst beim Rückflug mitflog. Betreffend die Zahlung dieser beider Rechnungen vom 18. August 2014 (Flüge mit Privatjet) und vom 4. September 2014 (Flughafentransfer mit Limousine) edierte die I1._____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 als Zahlungsnach- weise den sog. Transaktionslog aus ihrem Erfassungs- und Auftragssystem "HQ._____" (vgl. act. 45320017 Ziff. 2.1). Daraus wird ersichtlich, dass am 18. Au- gust 2014 von einem I1._____konto betreffend die genannte Rechnung der GW._____ AG mit Faktura Nr. 083514/1 über EUR 26'850 eine Zahlung ausgelöst wurde (act. 45320298 - 0306; mehrere Seiten für diese eine Transaktion) und am

8. September 2014 eine weitere Zahlung für die Rechnung mit Faktura Nr.

- 253 - 083514/2 des Limousinentransfers von EUR 700 (act. 45320307 - 0315; wiederum mehrere Seiten für diese eine Transaktion). Am 18. August 2014 (act. 45320353) bzw. am 11. September 2014 (act. 45320353) erfolgte schliesslich die elektronische Freigabe durch DU._____ als Assistentin des Beschuldigten A._____. Es ist davon auszugehen, dass diese Freigaben im Einverständnis mit dem Beschuldigten A._____ erfolgten, stellte die- ser im Verfahren doch nie in Frage, dass die entsprechenden Zahlungen auf seine Anweisung hin erfolgten. Dieser machte denn auch geltend, solche Freigaben nie selber getätigt zu haben (vgl. act. 50104026). Zudem gab DT._____ als Stellvertre- terin von DU._____ an, dass sie als Assistentinnen in diesem Zusammenhang nicht nur auf individuelle Anordnung hin gehandelt hätten, sondern dass die durch sie zu tätigenden Freigaben auf einer generellen Anordnung basierten (act. 52109011 f.). Diese Zahlungen wurden dann zu Lasten der Kostenstelle 46 auf das Hauptbuch- konto 49 verbucht (act. 45318055). Es ist damit erstellt, dass die Kosten des Pri- vatjets in Höhe von EUR 26'850 und des Limousinentransfers in Höhe von EUR 700, somit von insgesamt EUR 27'500, auf Veranlassung des Beschuldigten A._____ der Kostenstelle 46 belastet wurden. Betreffend die Kosten für die Limou- sinenfahrten spricht die Anklage von einem Betrag von CHF 700 (vgl. act. 10103079), wobei es sich hierbei aber um ein offensichtliches Versehen han- delt, da gemäss den Akten der Betrag von EUR 700 ausgewiesen ist (act. 45320307 - 0315). bb) Beim Club "HA._____" handelte es sich erstelltermassen um eine Vereini- gung von Kochfreunden (vgl. dazu die übereinstimmenden Aussagen des Beschul- digten A._____ gemäss act. 50106016 und von HD._____ gemäss act. 52106003), zu welcher der Beschuldigte A._____ nachträglich stiess bzw. von der er nachträg- lich eingeladen wurde (act. 50106018, act. 52106003 + act. 1336 S. 24). Mitglieder dieses Kochclubs waren erwiesenermassen HE._____ (Wirt des Restaurants HG1._____s in CF._____), Rechtsanwalt HH._____, HI._____, HD._____, HJ._____ und HK._____ (vgl. die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 50106018 und die Aussagen von HD._____ gemäss act. 52106003). Zum Be- griff "HA._____" erklärte HE._____, der Name komme von "HR._____", und sie

- 254 - hätten sich irgendwie gedacht, sie seien die "HS._____" (act. 52110007). Der Be- schuldigte sprach in diesem Zusammenhang von kollegialen bis freundschaftlichen Beziehungen zu den Personen dieses Clubs (act. 50106018). Die Trennlinie zwi- schen privaten und geschäftlichen Kollegen sei nicht so klar festzumachen, weil es sich vielfach um Kunden oder potentielle Kunden handle (act. 50106016 ). HD._____ gab an, er habe den Beschuldigten A._____ sehr geschätzt und geach- tet, sie seien sich privat aber nicht nahe gestanden (act. 52106017). Sie hätten nebst den Sachen, die sie mit dem Kochclub gemacht hätten, keinen Kontakt ge- habt (act. 52106003). Der Kochclub traf sich mehrmals pro Jahr – der Beschuldigte A._____ spricht von drei bis vier Mal pro Jahr (act. 50106017), HD._____ von vier bis fünf Mal pro Jahr (act. 52106003). Daneben habe man auch grössere Anlässe mit Geschäfts- leuten organisiert (act. 52106004 + act. 1336 S. 20). Zusätzlich habe man – mit allfälligen Unterbrüchen – einmal pro Jahr eine gemeinsame Kochclub-Reise un- ternommen (act. 52106008) bzw. zu unternehmen versucht (act. 52110007). cc) Der Beschuldigte A._____ rechtfertigte die Einladung der genannten Teil- nehmer auf dem fraglichen Flug damit, dass es sich bei den Teilnehmern um inte- ressante Leute gehandelt habe, welche – abgesehen von "HG._____" HG._____ und HH._____ – aus der Immobilienbranche stammten (act. 50106022). Es sei üb- lich gewesen, dass er Leute aus der Immobilienbranche immer wieder im Rahmen ihrer Firmenkundenstrategie eingeladen habe (act. 50106025). Der Zweck der frag- lichen Reisen sei gewesen, Immobilienleute an die I1._____ zu binden (act. 5010619). Es sei um Beziehungspflege gegangen und auch darum, diesen privaten Clubcharakter geschäftlich zu nutzen (act. 50106021). HG._____ sei für die Kommunikation seinen Gästen gegenüber in Sachen I1._____ sicher auch wichtig gewesen. Allerdings sei er nicht das wichtigste Ziel seiner Überlegungen in dieser Gruppe gewesen (act. 50106025). Das Hauptargument des Beschuldigten A._____ für die Bezahlung einer solchen Reise liegt somit in der Bindung von Per- sonen in der Immobilienbranche an die I1._____ . Auch seine Verteidigung betonte, dass der Beschuldigte A._____ die Kontakte mit den Mitgliedern dieses Clubs als

- 255 - Aspekt der geschäftlichen Vernetzung gesehen habe (act. 1356 S. 95). Die Reise ist daher primär unter diesem vorgebrachten Gesichtspunkt zu würdigen. HD._____ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten A._____ insofern, als der "HA._____" für ihn ein Club zur Kontaktpflege und die Reisen für ihn Ge- schäftsreisen gewesen seien (act. 52106004). Auch HE._____ gab an, der Club sei ein Netzwerk von Geschäftsleuten gewesen (act. 52110003) und die Reisen seien keine eigentliche Ferien gewesen, sondern der Aufbau von Netzwerken via den Kochclub (act. 52110005). Zusätzlich hätten sie via den Kochclub im Restaurant von HE._____ grosse Anlässe organisiert, welche ca. 130 Personen zusammen- gebracht und ebenfalls eine optimale Plattform geboten hätten, um Kontakte zu knüpfen (act. 52106004). Einen solchen jährlichen grösseren Anlass mit Einladun- gen von Geschäftsleuten bestätigte auch der Beschuldigte A._____ (act. 1336 S. 21). HD._____ untermauerte sodann die Angaben des Beschuldigten A._____ da- hingehend, dass er Geschäftsführer mehrerer Immobilienentwicklungsgesellschaf- ten sei. Bei HI._____ handle es sich um seinen Geschäftspartner, während IB._____ ein Aktionär einer dieser Gesellschaften sei (act. 52106005 - 6007). Er nannte in diesem Zusammenhang die "HT._____ AG" als ihr Unternehmen (act. 52106017) sowie als weitere Immobilienentwicklungsgesellschaften die "HU._____", die "HV._____", die "HW._____" und die "IA._____". Dass IB._____ (welcher als Präsident des IC._____ Bekanntheit erlangte) ein Immobilienunterneh- mer in der Ostschweiz war, ist ebenfalls erwiesen. Er war es denn auch, welcher dem Beschuldigten A._____ ein Darlehen von CHF 4,3 Millionen für den Kauf sei- nes Ferienhauses in AH._____ gewährte (act. 1336 S. 7). Auffallend ist jedoch, dass HD._____ in seinen Aussagen sehr bemüht schien, die geschäftlichen An- strengungen des Beschuldigten A._____ herauszustreichen, wobei es ihm aller- dings nicht gelang, den geschäftlichen Nutzen, den er und sein Partner der I1._____ gebracht haben sollen, konkret darzulegen. So verneinte er zunächst, mit dem Beschuldigten geschäftlich zu tun gehabt zu haben, und gab auch an, zur I1._____ in keiner Beziehung zu stehen, zumal sie selber als Immobilienunterneh- mer auch keine Hypotheken bei der I1._____ gehabt hätten. Alsdann machte HD._____ geltend, der Beschuldigte A._____ sei bemüht gewesen, dass sie mit

- 256 - der I1._____ ins Geschäft kommen würden, was aber für sie aufgrund der beste- henden 20-jährigen Kontakte mit ihren Hausbanken schwierig gewesen sei. Später gab er dann an, der Beschuldigte A._____ habe sich auch darum bemüht, dass sie Endfinanzierungen für Wohnungen oder Geschäftshäuser zu den einzelnen I1._____-banken führten, wobei er auf Nachfrage erklärte, mehrere Endkunden von Eigentumswohnungen hätten die Finanzierung schliesslich bei der I1._____ getä- tigt (act. 52106005 f.), wobei dieses Argument auch der Beschuldigte A._____ sel- ber anlässlich der Hauptverhandlung erstmals vorbrachte (act. 1336 S. 25). Aller- dings hatte gerade der Beschuldigte A._____ in seiner ersten Einvernahme zu HD._____ noch explizit verneint, dass es mit diesem eine konkrete Geschäftsan- bahnung gegeben habe (act. 50104041). Anlässlich einer zweiten Einvernahme betonte der Beschuldigte A._____ in Bezug auf das Geschäftliche einer solchen Reise mit dem Club zunächst, dass er auch in den Ferien immer im Kontakt mit dem Geschäft gewesen sei und viele Telefonate zu führen gehabt habe, bevor er dann vage anfügte, dass es überdies für ihn auch um die Beziehungspflege gegan- gen sei (act. 5010619 f.). HD._____ sagte in diesem Zusammenhang zwar auch aus, zu jener Zeit habe jede Person, welche geschäftlich aktiv gewesen sei, sehr gerne Kontakt mit dem Beschuldigten A._____ gehabt. Für ihn und HI._____ sei der Beschuldigte ein wichtiger Kontakt gewesen (act. 52106017). Der Beschuldigte A._____ mag für HD._____ und HI._____ durchaus ein wichtiger Kontakt in die Geschäftswelt gewesen sein. Einen konkretisierbaren Nut- zen, den die I1._____ durch die Einladung der erwähnten Teilnehmer auf die frag- liche Reise mit einem Privatjet erfahren hätte, ist aus den besagten Umständen indes nicht ersichtlich. Insbesondere wies HD._____ darauf hin, abgesehen von den Sachen, die sie mit dem Kochclub zusammen unternommen hätten, gar keinen Kontakt zum Beschuldigten A._____ gehabt zu haben (act. 52106003), damit also auch keinen geschäftlichen Kontakt zur I1._____ , was er letztlich auch ausdrück- lich bestätigte (act. 52106005). Die Aussagen von HE._____, wonach es sich bei den Reiseteilnehmer seiner Einschätzung nach um Kunden der I1._____ gehandelt habe (act. 52110006), geht insoweit fehl. Die vom Beschuldigten A._____ anläss- lich der Hauptverhandlung erwähnte Finanzierung von Eigentumswohnungen der

- 257 - Kunden von HD._____ durch die I1._____ wirkt vor diesem Hintergrund als nach- geschobener Erklärungsversuch betreffend den geschäftlichen Aspekt der Reisen mit dem Kochclub "HA._____". Zwar mag die I1._____ generell vom grossen Netz- werk des Beschuldigten A._____ profitiert haben, welches dieser unter anderem in solchen Clubs pflegte. Nicht in Abrede gestellt werden kann sodann, dass jährliche Veranstaltungen von Ostschweizer Geschäftsleuten für die I1._____ von Interesse sein konnten. Vorliegend geht es aber nicht um diese Veranstaltungen, sondern um die Einladung der vorgenannten Personen auf eine Reise mit einem Privatjet. Diese bezahlte Reise nach DM._____, bei welcher die Teilnehmer in früheren Jahren im- mer alleine für ihre Flüge aufkamen, sprengte den Rahmen eines solchen Netzwer- kens aber klar, zumal auch der Beschuldigte A._____ selber die private Kompo- nente solcher Reisen bestätigte (vgl. act. 50106025), was im Rahmen der rechtli- chen Beurteilung entsprechend zu würdigen sein wird.

b) Reise nach EA._____ im Februar 2015 aa) Die GW._____ AG stellte mit Faktura Nr. 021115/1 vom 18. Februar 2015 der I1._____ die Kosten in Höhe von EUR 28'250 für einen Flug am 20. Februar 2015 mit einem Privatjet von EA._____ nach Zürich in Rechnung (vgl. act. 45827180). Der Rechnungsbetrag stimmt mit einem durch DU._____ unter- zeichneten Vertrag vom 19. Februar 2015 (act. 32201048 ff.) betreffend eine solche Flugbuchung überein. Aus diesem Vertrag wird ersichtlich, dass der Flug mit den entsprechenden Kosten nur einen Gast betraf. Aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen DU._____ und der GW._____ AG ergibt sich, dass es sich bei diesem einen Gast um den Beschuldigten A._____ handelte (act. 32201044 ff.), was dieser auch nicht bestreitet. Er bestätigt vielmehr auf Vorhalt eines Fotos (act. 32209006), im Februar 2015 mit L._____, deren Bruder ID._____, EB._____ , BO._____ und dessen Ehefrau in EA._____ Golfen gewesen zu sein (act. 50106032 f.). Betreffend die Zahlungsnachweise ergibt sich aus dem bereits erwähnten, von der I1._____ edierten sog. Transaktionslog, dass am 2. März 2015 von einem I1._____-konto für die genannte Rechnung der GW._____ AG mit Faktura Nr. 021115/1 über EUR 26'250 eine Zahlung von CHF 28'250 ausgelöst wurde

- 258 - (act. 45320316 - 0326). Es wurde somit statt in EUR eine Auszahlung in CHF ver- anlasst. Daher wurde am 3. März 2015 nochmals zusätzlich CHF 2'061 für dieselbe Rechnung bezahlt (act. 45320326 - 0334). Ebenfalls an diesem 2. März 2015 erfolgte die Freigabe der Rechnung durch DU._____. Dass solche Freigaben im Auftrag des Beschuldigten A._____ erfolgten, wurde bereits bei der vorstehend beurteilten Reise nach DM._____ im August 2014 erläutert. Der Beschuldigte A._____ bestätigte zudem ausdrücklich auch für diese Reise, dass der Flug mit seinem Wissen und seiner Billigung von der I1._____ bezahlt worden sei (act. 50106031 f.). Schliesslich wurden auch diese Zahlungen zu Lasten der Kostenstelle 46 auf das Hauptbuchkonto 49 verbucht (act. 45318055). bb) Als Begründung für die fragliche Reise gab der Beschuldigte A._____ an- lässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 zunächst an, dass auch diese im Zu- sammenhang mit dieser Golf-Idee gestanden habe (act. 50106033). Diese Idee wurde bereits betreffend die Reisen nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 unter dem Anklagepunkt der Nutzung der Firmenkreditkarten gewürdigt, wo- bei festgehalten wurde, dass die Diskussion einer solchen Idee keinen genügenden geschäftlichen Konnex einer solchen Golfreise zu begründen vermag (vgl. vorste- hend Ziffer 2.4.4./c). Dies gilt auch für die vorliegende Reise nach EA._____ im Februar 2015. Später in der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 bestätigte der Beschuldigte selber, dass es sich dabei um eine private Reise gehandelt habe, indem er betreffend den Grund des Rückfluges vorbrachte, er hätte diesen nie an- getreten, wenn nicht ein geschäftlicher Grund dahintergesteckt hätte. Dies zeige, wie man auch im Rahmen von geplanten privaten Aktivitäten geschäftliche Interes- sen habe wahrnehmen müssen, dies immer nach dem Motto: Zuerst das Geschäft, dann das Private (act. 50108051). Mithin gab der Beschuldigte zu, dass die Reise privater Natur war, gab aber als Grund für die Rückreise einen Geschäftsanlass an. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2022 hielt er an dieser Darstel- lung fest und machte geltend, er gehe davon aus, dass es sich bei dieser Reise mit seiner Ehefrau, seinem Schwager und Freunden um private Golfferien gehandelt

- 259 - habe (act. 1136 S. 16 f.). Der private Charakter der Reise nach EA._____ im Feb- ruar 2015 ist im Sinne der Anklage mithin erstellt, auch wenn dem Beschuldigten A._____ auch hier am Rande – wie bereits bei den Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 – sein auf der Reise erlangtes Golf-Know-How allenfalls auch beruflich von Nutzen war. cc) Trotz des privaten Charakters der Reise ist die Frage des Rückfluges in diesem Fall jedoch unter einem besonderen Blickwinkel zu beantworten, da der Beschuldigte hier geltend macht, aus dringenden geschäftlichen Gründen für die I1._____ in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, weil er einen wichtigen geschäftli- chen Termin habe wahrnehmen müssen. Der in den Akten liegende (bereits er- wähnte) E-Mail-Verkehr zwischen DU._____ und der GW._____ AG zur Buchung des Rückfluges fand am 18. Februar 2015 statt, die genannte Vertragsunterzeich- nung für die Flugbuchung datiert vom 19. Februar 2015 und der Flug folgte bereits tags darauf am 20. Februar 2015. Die Buchung dieser Privatmaschine erfolgte also tatsächlich relativ spontan. Zudem erscheinen auch die übrigen Aussagen des Be- schuldigten nicht völlig unplausibel. Insbesondere sind die von ihm anlässlich der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung getätigten Aussagen nicht wider- sprüchlich. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme sagt er aus, dass er davon ausgehe, es müsse sich um einen wichtigen Termin gehandelt haben, wobei er sich an den konkreten Grund nicht erinnern könne. In der folgenden Einvernahme sprach er betreffend den Grund der Rückreise davon, dass sein Stellvertreter CZ._____ diesen Termin hätte wahrnehmen sollen, dieser aber kurzfristig nicht habe teilnehmen können oder er den Termin doch selber habe wahrnehmen müs- sen. Entweder es habe sich um einen notwendigen Termin im Rahmen einer Ak- quisition gehandelt oder eine Veranstaltung von I1._____ . Anlässlich der Befra- gung in der Hauptverhandlung kam er dann zum Schluss, es müsse sich um eine 100-Jahr-Feier gehandelt haben, da diese Termine bereits im Herbst bekannt ge- wesen seien. Es sei im Herbst abgemacht worden, dass sein Stellvertreter an der Feier teilnehme. Es habe sich dann aber kurzfristig herausgestellt, dass diese Bank definitiv mit ihm gerechnet habe. Diese Ausführungen sind kongruent mit einem E- Mail-Verkehr, welcher in den Akten liegt (act. 32201046 ff.), wonach sich DU._____

- 260 - bereits im September 2014, also im Herbst, bei der GW._____ AG für eine Privat- maschine betreffend einen Rückflug aus EA._____ am 21. Februar 2015 erkun- digte, somit nur einen Tag nach dem nun vorliegend zu beurteilenden Flug am 20. Februar 2015. Gewisse Zweifel an der Begründung des Fluges durch den Beschul- digten sind nicht von der Hand zu weisen, da er als Erklärung letztlich die Teil- nahme an einer 100-Jahr-Feier anbrachte, sich jedoch nicht daran erinnern konnte, bei welcher Bank(-filiale) diese genau stattfand. Seine Begründung hierfür, dass er pro Jahr etwa 15 I1._____-banken besucht habe und sich daher nicht erinnern könne, erscheint jedoch nicht von vornherein abwegig, dies auch deshalb, weil die- ser Anlass im Zeitpunkt seiner Befragung immerhin sieben Jahre zurücklag. Der Umstand, dass sich seine Assistentin bereits im September 2014 erstmals nach der Verfügbarkeit einer Privatmaschine erkundigt hat, kann im Übrigen durchaus den Grund gehabt haben, dass solche Anfragen als für den Notfall wahrzuneh- mende Alternative gedacht waren, welcher im vorliegenden Fall dann auch tatsäch- lich eintraf. DJ._____ machte als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme gel- tend, seiner Erinnerung nach nie von einem solchen Flug gehört zu haben (act. 52101049). Allerdings vermochte er sich in Bezug auf die Reisen des Beschul- digten A._____ generell an wenig Konkretes zu erinnern und erklärte unter ande- rem auch, dass er von der Kostenstelle 46 keine Ahnung gehabt habe (act. 52101049). An eine schriftliche "Policy" betreffend Nutzung von Privatjets auf Geschäftskosten konnte DJ._____ sich ebenfalls nicht erinnern. Er sei davon aus- gegangen, dass für Geschäftsreisen normale Linienflüge benutzt werden. Betref- fend die geschäftliche Begründetheit der in Frage stehenden Privatjetkosten meinte er allgemein, eine solche könne nur vorliegen, wenn irgendein "menschlicher Total- Notfall" eingetreten sei (act. 52101050). dd) Auch wenn mithin gewisse Zweifel am vom Beschuldigten A._____ geltend gemachten geschäftlich bedingten Notfall bestehen bleiben, kann ihm seine Sach- darstellung letztlich nicht rechtsgenügend widerlegt werden, weshalb die diesbe- züglichen Kosten für den Rückflug von der vorstehenden Einordnung des privaten Anlasses auszunehmen sind. Die Frage, ob die Buchung eines Privatjets in Höhe

- 261 - von EUR 28'250 auf Kosten der I1._____ trotz des geltend gemachten dringenden geschäftlichen Erfordernisses pflichtwidrig war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten sein.

c) Reise nach CN._____ im Januar 2015 aa) Betreffend die allgemeinen Umstände der Reise nach CN._____ im Januar 2015 sowie die Teilnehmer und die Motivation des Beschuldigten A._____ bzw. seine generelle Rechtfertigung der damit verbundenen Kosten kann vorweg auf die Erwägungen betreffend die Nutzung der Firmenkreditkarte verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.4./g). Unter der vorliegenden Anklageziffer stehen als weitere auf dieser Reise generierten Kosten zwei Rechnungen im Fokus, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist. bb) Die Rechnung der K._____ AG datiert vom 26. November 2014 (act. 45316015 = act. 65901006 = act. 66101017). Sie wurde folglich vor dem Reis- antritt nach CN._____ im Januar 2015 gestellt. Sie weist einen Betrag in Höhe von CHF 19'617.10 aus (CHF 18'164 zzgl. MwSt. von CHF 1'453.10). Exklusive Mehr- wertsteuer entspricht dieser Betrag der Rechnung der DV._____ AG an die K._____ AG vom 21. November 2014 (act. 46602226 ff. = act. 65901001 ff.). Diese Rechnung der DV._____ AG weist dieselben Leistungen wie jene beim Beschul- digten A._____ aus, welche bereits unter dem Titel der Nutzung der Firmenkredit- karte gewürdigt worden sind (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.4./g.cc). Es handelt sich demnach auch beim Beschuldigten G._____ um die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von CHF 6'900 für First-Class-Flüge für die Strecke Zürich - CN._____ mit der Fluggesellschaft GP._____ sowie um die Kosten in Höhe von CHF 11'264 für eine Deluxe-Suite im Hotel "GQ._____". Diese Rechnung der DV._____ AG wurde gemäss Auszug eines Kontos der K._____ AG am 3. Dezember 2014 von dieser beglichen (act. 47501018, die relevante Buchung ist dort grün markiert), was mit einer Übersicht der DV._____ AG über ihre Zahlungseingänge (act. 46602215 = act. 65901004) sowie einer Buchung auf einem Kontoblatt der K._____ AG über- einstimmt (act. 47501020, die entscheidende Buchung ist auch hier mit Textmarker hervorgehoben). Auch der Beschuldigte G._____ ging in seiner Befragung davon aus, dass seine Firma diese Rechnung bezahlt hat (act. 52002020 ff.). Im selben

- 262 - Zeitraum, somit vor Reiseantritt, verrechnete die K._____ AG diese Kosten mit der besagten Rechnung vom 26. November 2014 an die I1._____ weiter. Der Beschuldigte A._____ gab im Zusammenhang mit der Reise nach CN._____ wiederholt an, für ihn sei klar gewesen, dass die I1._____ für seine Kos- ten, die Kosten von BO._____ und auch die Kosten des Beschuldigten G._____ aufkomme (act. 52002017). Entsprechend visierte der Beschuldigte A._____ am

27. November 2014 diese Rechnung der K._____ AG (act. 45316015), worauf der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von CHF 19'617.10 ab einem Konto der I1._____ am 15. Dezember 2014 beglichen wurde (act. 45320337 = act. 66101020). Diese Gutschrift wurde am entsprechenden Datum auch bei der K._____ AG in ihrer Buchhaltung aufgenommen (act. 47501020, die entscheidende Buchung ist wiederum mit einem Textmarker hervorgehoben). Am 1. Dezember 2014 erfolgte die Freigabe durch DU._____ (act. 45320359), worauf schliesslich die Zahlung zulasten der Kostenstelle 46 auf das Hauptbuchkonto 50 verbucht wurde (act. 45318006). Hinsichtlich des Auftrags und der Kenntnis des Beschuldig- ten A._____ betreffend die Belastung der Kosten und der Verbuchung derselben gilt im Übrigen das bereits im Zusammenhang mit den anderen Reisen Erwähnte. cc) Die zweite relevante Rechnung datiert vom 10. März 2015. Mit dieser ver- rechnete BO._____ der I1._____ zuhanden des Beschuldigten A._____ den Be- trag von CHF 18'100 für Beratungsleistungen (inkl. Auslagen und Spesen gemäss Absprache) (act. 45320352 = act. 66101009). Die fragliche Rechnung wurde folg- lich erst nach dem Reiseantritt nach CN._____ im Januar 2015 gestellt. Es liegen dazu keine Aussagen von BO._____ vor, da dieser anlässlich der Zeugeneinver- nahme nicht damit konfrontiert wurde und anlässlich der Beschuldigteneinver- nahme die Aussage verweigerte. Aus einem Vergleich der Unterschrift auf dieser Rechnung mit der Unterschrift von BO._____ , welche dieser unter anderem an- lässlich der Einvernahme vom 29. August 2019 leistete (vgl. act. 52105001 ff.), ergibt sich, dass BO._____ die fragliche Rechnung unterzeichnete, weshalb davon auszugehen ist, dass er diese an die I1._____ zu Handen des Beschuldigten A._____ verschickte. Der Beschuldigte A._____ visierte diese Rechnung am 16. März 2015, worauf der Betrag – wie ein Auszug eines auf die I1._____ lautenden

- 263 - Bankkontos zeigt (act. 45320036 = act. 66101011) – von der I1._____ am 23. März 2015 an BO._____ ausbezahlt wurde. Dieser Betrag wurde von DU._____ für den Beschuldigten A._____ mit elektronischer Freigabe vom 17. März 2015 freigege- ben (act. 45320357), woraufhin dieser Betrag zulasten der Kostenstelle 46 auf das Hauptbuchkonto 50 verbucht wurde (act. 45318072). Auch hier ist davon auszuge- hen, dass DU._____ im Auftrag und mit Wissen des Beschuldigten A._____ han- delte. Der Betrag dieser Rechnung in Höhe von CHF 18'100 entspricht praktisch der Höhe der Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 von CHF 18'164 (act. 46602234 ff. = act. 66101004 ff.), welche wiederum die gleichen Leistungen enthält wie die bereits bei den Beschuldigten G._____ und A._____ besprochenen Rechnungen, namentlich die Flug- und Hotelkosten betreffend die Reise nach CN._____. Es ist mithin davon auszugehen, dass BO._____ diese Reisekosten mit der genannten Rechnung an die I1._____ bzw. den Beschuldigten A._____ weiterverrechnete.

d) Hilfeleistung des Beschuldigten G._____ aa) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten G._____ im Zusammenhang mit dessen erstellten Teilnahme an der Reise nach CN._____ im Januar 2015 vor, dass er bzw. eine in dessen (konkludentem) Auftrag handelnde Mitarbeiterin der K._____ AG die Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 (act. 65901006 = act. 45316015) an die I1._____ zu Handen des Beschuldigten A._____ zukommen liess, wobei der Beschuldigte G._____ zumindest damit ge- rechnet haben soll, dass der Beschuldigte A._____ diese pflichtwidrig der I1._____ weiterbelasten würde (act. 10103084). bb) Sowohl der Beschuldigte G._____ als auch der Beschuldigte A._____ ver- standen diese Reise gemäss ihren Aussagen primär als ein Dankeschön für die bisherige Arbeit des Beschuldigten G._____ bei der I1._____ . Bezüglich der Frage, wer diese Reise zahlen sollte, machten die beiden Beschuldigten zunächst aber unterschiedliche Angaben. So führte der Beschuldigte A._____ wiederholt aus, für ihn sei klar gewesen, dass diese Reisekosten von der I1._____ bezahlt würden (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.4./c). Der Beschuldigte G._____ stellte sich demgegen-

- 264 - über zunächst auf den Standpunkt, er sei von einer Privateinladung des Beschul- digten A._____ ausgegangen (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2./b). Diesbezüglich drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschuldigte A._____ bei seiner Einladung nicht explizit kundtat, in wessen Namen er seine Einladung aussprach, was inso- fern zu seinem sonstigen Verhalten passt, als er auch bei anderen Gelegenheiten nicht zwischen seiner Person und der I1._____ unterschied. Auf die Frage, was ihm der Beschuldigte A._____ betreffend die Übernahme der Kosten gesagt habe, machte der Beschuldigte G._____ insoweit glaubhaft geltend, sie hätten nie konkret darüber gesprochen (act. 52201006). Auf diesen Umstand wies auch der Verteidi- ger des Beschuldigten G._____ hin (act. 1382 S. 11 + 16), zumal auch BO._____ auf die Frage, von wem er zu dieser Reise nach CN._____ konkret eingeladen worden sei, ausführte: "Das ist eine gute Frage … Das weiss ich nicht. A._____? Die I1._____ ? Ich habe das nicht nachgefragt. Ich gehe davon aus, dass ich von der I1._____ eingeladen wurde (act. 52105011). cc) Die Aussagen des Beschuldigten G._____ , von wem er sich nach CN._____ eingeladen wähnte, sind nicht stimmig. Anlässlich der ersten Einver- nahme als beschuldigte Person vom 5. Februar 2020 vertrat er – wie erwähnt – den Standpunkt, er sei klar davon ausgegangen, dass der Beschuldigte A._____ diese Reise privat bezahle (act. 52201006) bzw. privat bezahlt habe (act. 52201011), wo- bei er bestritt, dass er selber etwas mit der Begleichung der entsprechenden Rech- nung zu tun gehabt habe (act. 52201008). Nach Vorhalt der Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 an die K._____ AG (mit den aufgelisteten Hotel- und Flugkosten betreffend die Reise nach CN._____), der Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 über den gleichen Betrag (exkl. MwSt.) sowie schliesslich einer Übersicht über einen Zahlungseingang bei der DV._____ AG be- treffend den Kunden G._____ am 3. Dezember 2014 in Höhe von CHF 18'164 zeigte sich der Beschuldigte G._____ dann sichtlich überrascht und machte gel- tend, sich nicht an diese Rechnungen und diese Gutschrift zu erinnern. In der Folge gab er einerseits an, aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen sei es doch möglich, dass er die Rechnung der DV._____ AG vorab selber beglichen habe und er dies einfach nicht mehr wisse. Dass er nicht einfach die DV._____-Rechnung an den Beschuldigten A._____ weitergeleitet, sondern eine neue, eigene Rechnung erstellt

- 265 - habe, könne er sich nur damit erklären, dass der Beschuldigte A._____ ihm hierzu einen solchen Auftrag gegeben habe bzw. geben liess. Gleichzeitig räumte der Be- schuldigte G._____ ein, sich an diese Umstände der Rechnungsstellung nicht mehr erinnern zu können, ansonsten er sich auf die Einvernahme ganz anders vorberei- tet hätte (act. 52201009). Im Anschluss erklärte er, dass er sich wohl einfach nicht darum gekümmert habe, ob der Beschuldigte A._____ diese Kosten selber bezahle oder über die I1._____ laufen lasse, zumal ihm die Spesenreglemente und -kom- petenzen bei der I1._____ unbekannt gewesen seien (act. 52201011). Schliesslich gab er – wiederum seinem ursprünglichen Standpunkt entsprechend – an, er sei immer davon ausgegangen, dass es eine private Einladung gewesen sei, was er bereits der damaligen Geschäftsleitung im Rahmen seiner früheren Befragung so gesagt und sich dabei bereit erklärt habe, seinen Anteil nachzuzahlen, falls die Kos- ten doch über die I1._____ abgerechnet worden seien (act. 52201014). In der Kon- frontationseinvernahme vom 21. April 2020 vertrat der Beschuldigte G._____ dann wiederum den Standpunkt, er habe sich keine Gedanken gemacht, wer die Rech- nung auf welche Weise bezahle; ihm sei einfach klar gewesen, dass er eingeladen gewesen sei (act. 52002021). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhandlung (act. 1342). Diese unterschiedlichen Depositionen lassen erheblich daran zweifeln, dass der Beschuldigte G._____ im Zeitpunkt der Einladung tatsächlich davon aus- ging, dass der Beschuldigte A._____ die Einladung zu dieser Golfreise als Privat- person ausgesprochen hat. Deutlich naheliegender erscheint, dass der Beschul- digte G._____ bereits vor Antritt dieser teuren Reise zumindest ernsthaft damit rechnete, dass er sie auf Kosten der I1._____ würde antreten können. dd) Eine Strafbarkeit des Beschuldigten G._____ als Gehilfe würde neben der Annahme, dass die Kosten von der I1._____ bezahlt werden, aber zusätzlich be- dingen, dass er die spätere Rechnung der K._____ AG in Auftrag gegeben hat und ihm in diesem Zeitpunkt auch bewusst war bzw. er zumindest ernsthaft damit rech- nete, dass der Beschuldigte A._____ solche Kosten intern nicht der I1._____ hätte belasten dürfen.

- 266 - Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, weshalb die Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 nicht direkt von der I1._____ bzw. vom Beschuldigten A._____ übernommen wurde, sondern zunächst an die K._____ AG geschickt und von dieser bezahlt wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte A._____ dieses Vorgehen bewusst so wählte, um die Kosten der I1._____ auf diese Weise auferlegen zu können, wobei diesfalls aber offen bleibt, inwiefern er dies den beiden Mitreisenden so kommuniziert hat. Fest steht jeden- falls, dass die K._____ AG diese Kosten am 26. November 2014 an die I1._____ weiterverrechnete, noch bevor sie diese am 3. Dezember 2014 selbst bezahlt hatte. Die Umstände dieser Rechnungstellung an die I1._____ bleiben auf jeden Fall dif- fus. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten G._____ , welcher sich im Zeitpunkt der Einvernahme vom 5. Februar 2020 weder an die Rechnung der DV._____ AG noch an die hier in Frage stehende Rechnung der K._____ AG vom

26. November 2014 erinnern konnte, lassen sich letztlich nicht wiederlegen. Auf- grund der Protokollierung seiner entsprechenden Einvernahme bestehen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass er von den ihm vorgehaltenen Dokumenten tatsächlich überrascht war (vgl. act. 52201008 f.), wobei er grundsätzlich durchaus damit hätte rechnen müssen, dass die Behörden im Rahmen der Hausdurchsuchung solche Dokumente bei ihm sichergestellt haben könnten. Als ihm die erwähnte Rechnung der K._____ AG vorgehalten wurde, mutmasste er als Hypothese, der Beschuldigte A._____ könnte ihm hierzu den Auftrag erteilt haben, wobei er anfügte, er wisse es aber ehrlich gesagt nicht mehr genau, ansonsten er sich auf die Einvernahme ganz anders vorbereitet hätte (act. 52201009). Glaubhaft erscheint, dass der Beschul- digte G._____ – wie er stets geltend machte – diese Rechnung nicht selber ver- fasste. Aus einem anlässlich der Hausdurchsuchung bei der K._____ AG angefer- tigten Screenshot über die Dokumenteigenschaften dieser Rechnung (act. 47501017) wird nämlich ersichtlich, dass sie zuletzt von HO._____ gespei- chert wurde, bei welcher es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten G._____ um seine damaligen Assistentin handelt. Diese konnte sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten G._____ nicht erinnern, ob sie diese Rechnung in seinem Auftrag oder direkt im Auftrag der I1._____ verschickt habe (vgl. act. 52002024), wurde

- 267 - selber aber nicht zu den inkriminierten Ereignissen vernommen. Anlässlich der ers- ten Einvernahme als beschuldigte Person gab G._____ auf die Frage, wer diese Rechnung gestellt habe, an, dass wohl schon er dies gewesen sei, dies aber wohl vergessen habe (act. 52201008). Später meinte er, die Rechnungstellung sei wohl auf seine Anweisung hin erfolgt, wenn es tatsächlich eine Rechnung der K._____ AG gewesen sei (act. 52201012). Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass der überraschte Beschuldigte diesbezüglich nach einem Erklärungsansatz suchte, welcher nicht zwingend zutreffen muss. Die zitierten Aussagen wollte der Beschul- digte anlässlich der Schlusseinvernahme denn auch nicht mehr so bestätigen, son- dern machte geltend, er wisse das einfach nicht mehr im Detail, und fügte ferner an, vor der Einvernahme auch noch mit seiner Assistentin über diese Rechnung gesprochen zu haben (act. 52002023), was er anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (act. 1342 S. 5). Es bestehen nach dem Gesagten zwar gewisse Anhalts- punkte, dass der Beschuldigte G._____ den Versand dieser Rechnung zumindest bewilligte und somit auch Kenntnis von deren Inhalt hatte. Allerdings wurde die As- sistentin des Beschuldigten zu dieser Frage nicht einvernommen, so dass sie die- sen Umstand nicht bezeugen konnte. Allerdings soll auch sie gemäss Angaben des Beschuldigten G._____ nicht mehr wissen, ob sie diese Rechnung direkt im Auftrag der I1._____ verschickt habe oder in seinem Auftrag. Der Beschuldigte G._____ betonte in diesem Zusammenhang anlässlich der Hauptverhandlung denn auch, dass seine Gesellschaft in jener Zeit ein relativ grosser Betrieb mit rund 20 Ange- stellten und einem angestellten CEO gewesen sei, weshalb es durchaus möglich sei, dass er diese Rechnung nie zu Gesicht bekommen habe (act. 1342 S. 8). Letzt- lich bleiben die Umstände der Rechnungstellung an die I1._____ somit ungeklärt, worauf auch der Verteidiger des Beschuldigten G._____ anlässlich der Hauptver- handlung zu Recht hinwies (act. 1382 S. 5 ff.). Diese Rechnungsstellung kann mit der Verteidigung auch nicht mit derjenigen von BO._____ verglichen werden, denn dieser hatte die Rechnung erwiesenermassen gesehen, denn er hatte sie eigen- händig visiert. Zudem hatte dieser die Rechnung nach Reiseantritt gestellt und gab dazu Beratungsdienstleistungen als Grund an, was nachweislich falsch war. In subjektiver Hinsicht kommt es sodann entscheidend darauf an, ob der Beschuldigte G._____ im Zeitpunkt der Rechnungstellung an die I1._____ davon

- 268 - ausging bzw. damit rechnen musste, dass der Beschuldigte A._____ nicht berech- tigt war, eine solche Dankesreise auf Kosten der I1._____ durchführen zu lassen. Wenn der Beschuldigte G._____ in diesem Zusammenhang angibt, sich über die Spesenkompetenzen und -reglemente des Beschuldigten A._____ damals keine Gedanken gemacht zu haben, erscheint dies durchaus nachvollziehbar. Festzuhal- ten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Rechnungstellung der K._____ AG vor der Reise nach CN._____ erfolgte, als der Beschuldigte G._____ die ge- nauen Modalitäten der Reise noch gar nicht kannte. Die Ausführungen der Anklä- gerin in diesem Punkt gehen fehl (vgl. act. 1347 S. 17). Dass der Beschuldigte G._____ diese Reise nachträglich als rein privates Vergnügen erlebte, mag zwar sein, doch kommt es für die Beurteilung des subjektiven Anklagesachverhaltes pri- mär auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an, welche vor dem Reiseerlebnis datiert. 3.4.3. Honorarnoten

a) Honorarnoten von RA X1._____ aa) Die Honorarnote von Rechtsanwalt X1._____ vom 18. April 2015 "In Sa- chen: BL._____" über den Betrag von CHF 21'785.55 liegt mit act. 45307003 = act. 63901080 im Recht. Die Rechnung betrifft den Leistungszeitraum 12. Juni 2014 bis zum 31. März 2015. Diese bei der I1._____ edierte Honorarnote wurde erkennbar zwei Tage nach dem Rechnungsdatum am 20. April 2015 durch den Be- schuldigten A._____ visiert, er nahm sie folglich zur Kenntnis. Ebenfalls im Recht liegt die Honorarnote von Rechtsanwalt X1._____ vom

27. September 2015 über den Betrag von CHF 9'210.65 für Leistungen vom

24. Juni 2014 bis zum 26. September 2015, was zeigt, dass sich die Leistungszeit- räume der beiden Honorarnoten teilweise überschneiden (act. 453017007 = act. 63901082). Diese Honorarnote wurde ebenfalls "In Sachen: BL._____" ge- stellt. Und auch diese wurde durch den Beschuldigten A._____ visiert, namentlich bereits am Tag nach dem Rechnungsdatum, am 28. September 2015.

- 269 - bb) Dass diese Honorarnoten von der I1._____ in der Folge bezahlt wurden, ist durch die Akten ohne Weiteres belegt (vgl. act. 45320025 f.). Ebenfalls erfolgte, wie in der Anklage festgehalten, für die erst genannte Honorarnote am 28. März 2015 die elektronische Freigabe durch DU._____ (act. 45308016) und für die zweit genannte am 29. September 2015 eine solche durch DT._____ (act. 45308020 f.). Die Honorarnoten fanden entsprechenden Eingang in die Buchhaltung. Sie wurden zulasten der Kostenstelle 46 auf dem Hauptbuchkonto 50 verbucht (act. 45318001). cc) Zudem liegt ein Schreiben von Rechtsanwalt X1._____ vom 28. April 2018 in den Akten, wonach dieser auf eine Anfrage von HM._____ von der I1._____ schrieb, dass die beiden vorliegend zu beurteilenden Honorarnoten die persönliche Beratung seines Mandanten beträfen. Falls sie tatsächlich von der I1._____ begli- chen worden seien, sei das offensichtlich irrtümlich erfolgt, wobei der Beschuldigte A._____ selbstverständlich bereit sei, diese Beträge zurückzuerstatten. Er (X1._____ ) gehe davon aus, dass es zu diesem Irrtum insbesondere deshalb ge- kommen sei, weil er zu beiden Honorarnoten gemäss seinen Aufzeichnungen keine Fakturadetails geliefert habe (vgl. act. 45302003 f.). Anlässlich eines weiteren Schreibens von Rechtsanwalt X1._____ vom 3. Dezember 2018 an die Staatsan- waltschaft gab dieser auf entsprechende Nachfrage an, dieses Schreiben an die I1._____ vom 28. April 2018 mit seinem Mandanten abgesprochen zu haben (act. 70102214.1). dd) Der Beschuldigte A._____ bestritt weder anlässlich der Einvernahme vom

6. Mai 2019, welche wenige Tage nach dem erfolgten Schreiben von Rechtsanwalt X1._____ an HM._____ erfolgte, noch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 und auch nicht anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2022, dass diesen Honorarnoten private anwaltliche Beratungen seitens von Rechtsan- walt X1._____ zu Grunde lagen. Er gab jedoch in Übereinstimmung mit dem Schrei- ben von Rechtsanwalt X1._____ an, dass dies irrtümlich geschehen sei, womit er insbesondere ein vorsätzliches Vorgehen in Abrede stellt. ee) Der Leistungszeitraum betreffend die Angelegenheit "BL._____" beginnt am 12. Juni 2014, somit am Tag nach der nächtlichen Auseinandersetzung im Hotel

- 270 - "BI._____" in Zürich. Dass es sich bei den Honorarnoten um Leistungen im Nach- gang zu diesem Streit handelte, ist erstellt, dies insbesondere aufgrund der zeitli- chen Koinzidenz und der Tatsache, dass Rechtsanwalt X1._____ den Beschuldig- ten A._____ in dieser Hinsicht betreut hat, wobei es sich bei den Leistungen der Honorarnoten anerkanntermassen um private Beratungen handelte. Bei der nächt- lichen Auseinandersetzung handelte es sich um eine offensichtlich private Angele- genheit. Wenn der Beschuldigte A._____ geltend macht, damals diesen Zusam- menhang nicht realisiert bzw. diesen "Link" nicht gemacht zu haben (act. 50104025), gibt er damit jedenfalls implizit selber zu, dass der betreffende Zu- sammenhang bei näherem Hinsehen ersichtlich geworden wäre. Fraglich ist, ob die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ behauptet, die Rechnungen nicht genauer überprüft zu haben, zu seiner Entlastung beizutra- gen vermag. Dabei ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte den Irrtum nicht sonderlich spontan, sondern erst nach Rücksprache mit seinem Vertei- diger vorbrachte. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass sich die einschnei- denden Ereignisse vom 11./12. Juni 2014 in das Gedächtnis des Beschuldigten eingebrannt hatten, auch wenn er sie im Zusammenhang mit der Befragung zur Honorarnote teils herunterspielte (vgl. seine Aussagen gemäss act. 50104024 ff.). Insbesondere bestätigte er, am 12. Juni 2014 dieses Ereignis im Hotel BI._____ mit seinen Anwälten besprochen zu haben (act. 50106048). Er wurde im Zusam- menhang mit diesem einprägsamen Ereignis gerade von Rechtsanwalt X1._____ beraten, dessen Honorarnote später vor ihm lag. Die Vorbringen des Beschuldigten A._____, wonach im damaligen Zeitraum eigentlich sämtliche Rechnungen die I1._____ betroffen hätten (act. 50104024), erscheinen in diesem Zusammenhang nicht sonderlich glaubhaft. Andrerseits erfolgte der massive Streit bereits im Juni 2014, während die erste Honorarnote erst knapp ein Jahr später im April 2015 und die zweite im September 2015 gestellt wurde. Auch wenn Rechtsanwalt X1._____ gemäss den Akten in dieser Zeit allenfalls noch weitere Beratungsdienstleitungen für die I1._____ erbrachte, hätte dem Beschuldigten A._____ aber bei näherem Hinsehen offenkundig auffallen müssen, dass diese Honorarnoten seine persönli- chen Beratungen im Zusammenhang mit der Streitigkeit im Hotel BI._____ betra- fen, zumal ihn Rechtsanwalt X1._____ eben insbesondere in dieser einprägsamen

- 271 - Streitigkeit intensiv beraten haben musste. Anders als die Beratung betreffend die- sen einprägsamen Vorfall, konnte sich der Beschuldigte betreffend andere Bera- tungsdienstleistungen von Rechtsanwalt X1._____ , welcher dieser gegenüber der I1._____ erbrachte, anlässlich der Hauptverhandlung an keine Beispiele erinnern, sondern verwies diesbezüglich auf seinen Anwalt (act. 1346 S. 18). Anlässlich der Einvernahmen in der Voruntersuchung und insbesondere anlässlich der Hauptver- handlung machte der Beschuldigte geltend, die Anwaltskanzleien hätten den Irrtum hervorgerufen, indem diese ihre Anwaltsrechnungen irrtümlich an seine geschäftli- che Adresse der I1._____ verschickt hätten (act. 1136 S. 8 + 18). Ein solches Vor- gehen seitens der Anwaltskanzleien ist jedoch – wie auch die Anklägerin festhält (act. 1347 S. 15 f.) – nicht besonders unüblich und taugt daher auch nicht als Grund für den geltend gemachten Irrtum. Zudem waren die Rechnungen mit "persön- lich/vertraulich" gekennzeichnet, was nicht das einzige Kriterium, aber ein zusätzli- ches Indiz war, dass die Rechnungen womöglich etwas Persönliches bzw. Privates betrafen. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ brachte in diesem Zusam- menhang als zusätzliches Argument für die Begründung des Irrtums die "unüber- schaubare Fülle von Zahlungen" vor, die über die Kostenstelle 46 abgewickelt wor- den seien. So befinde sich in den Akten eine Excel-Liste, aus der ersichtlich werde, dass über die Kostenstelle 46 über 4'400 Transaktionen belastet worden seien (act. 1356 S. 93). Die Liste weist in der Tat eine solche Zahl an Transaktionen aus. Diese Transaktionen betrafen jedoch den Zeitraum von 2010 bis 2015. Damit han- delte es sich pro Woche um 2 oder 3 Transaktionen, was nicht eine derart hohe Anzahl darstellt, dass eine Überprüfung verunmöglich gewesen wäre, worauf auch die Privatklägerin 4 zutreffend hinweist (vgl. act. 1419 S. 19). Die Verteidigung lässt zudem ausser Acht, dass gerade einmal fünf Positionen in dieser Liste ihre Hono- rarnoten betreffen, wobei es sich bei den fraglichen beiden Honorarnoten gerade um diejenigen Rechnungen mit den höchsten Beträgen handelt (vgl. act. 45318001). Speziell in Bezug auf die Honorarnoten kann somit nicht von einer unüberschaubaren Fülle gesprochen werden. Die Anklägerin weist in diesem Zu- sammenhang sodann zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ angab,

- 272 - sich nicht erinnern zu können, während seiner Zeit als CEO je eine Anwaltsrech- nung bzw. eine Rechnung von Rechtsanwalt X1._____ privat beglichen zu haben (act. 1347 S. 15 mit Verweis auf act. 501044024 + 4035). ff) Musste dem Beschuldigten A._____ aber aufgrund des Gesagten bewusst sein, dass auch Honorarnoten mit privaten Charakter von Rechtsanwalt X1._____ bei ihm auf dem Tisch landen und hat er in der Folgezeit auch solche Honorarnoten ohne nähere Durchsicht durchgewinkt, wobei ihm der private Konnex bei näheren Hinsehen ohne Weiteres hätte auffallen müssen, so musste er bei diesem Vorge- hen geradezu damit rechnen, dass er eine Rechnung mit privatem Charakter irr- tümlich der I1._____ belasten könnte, zumal er diesbezüglich auch keinerlei Vor- sichtsmassnahmen traf. Seine eher saloppen Ausführungen zu diesen Vorgängen vermögen ihn nicht zu entlasten, sondern zeigen vielmehr auf, dass er bei der Vi- sierung von Rechnungen zu Lasten seiner Arbeitgeberin auf keinen Fall mit derje- nigen Sorgfalt vorging, welche von ihm als Geschäftsvorsitzendem im Minimum ge- fordert war. Vielmehr stand er Schädigung seiner Arbeitgeberin relativ gleichgültig gegenüber, obwohl er diesbezüglich einer erhöhte Verantwortung hatte.

b) Honorarnoten von BK._____ aa) Sämtliche acht Honorarnoten im " BM._____", welche Eingang in die An- klage gefunden haben (act. 10103092), finden sich in den Akten (act. 45303006, 3009, 3013, 3016, 3019, 3022, 3025 + 3029). Von diesen acht Honorarnoten wur- den sechs an den in der Anklage aufgeführten Daten durch den Beschuldigten A._____ visiert. Zwei Honorarnoten wurden dagegen nicht vom Beschuldigten vi- siert, was auch die Anklage nicht behauptet. Der Beschuldigte A._____ anerkannte anlässlich der Schlusseinvernahme bei diesen Honorarnoten im "BM._____" sinngemäss, dass es sich hierbei um pri- vate Beratungsleistungen handelte, denn er bestritt insbesondere nicht, dass es sich dabei um anwaltliche Leistungen im Nachgang zum privaten Streit in der er- wähnten Nacht handelte. Vielmehr machte er auch hier eine irrtümliche Bezahlung durch die I1._____ geltend (act. 50108059).

- 273 - Die Anwaltskanzlei BK._____ hielt in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2018 an die I1._____ bzw. HM._____ (act. 45302007 ff. = act. 63901098 ff.) denn auch fest, sämtliche in der Anklage aufgeführten Honorarnoten im "BM._____" würden eine private Angelegenheit des Beschuldigten A._____ betreffen, weshalb man auf- grund des Anwaltsgeheimnisses nicht befugt sei, ohne Zustimmung des Beschul- digten A._____ die Fakturadetails offenzulegen. Aufgrund seiner Aussagen zu den Honorarnoten der BK._____ kann auch diesbezüglich als erstellt geltend, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund seiner laxen Überprüfungen, welche er mit seinem Visum kennzeichnete, konkret damit rechnen musste, dass auch private Rechnungen über die Geschäftskonten bezahlt würden. Dies gilt umso mehr, als er selber angab, in seiner Zeit bei I1._____ kaum eine Anwaltsrechnung selber beglichen zu haben, weshalb es sich ihm geradezu aufgedrängt haben muss, dass BK._____ diese jeweils an seine Geschäftsadresse schickte. Wenn er vor diesem Hintergrund lediglich die Rechnungsadresse über- prüfte und dann die Rechnung zur Bezahlung freigab, handelte er derart unsorgfäl- tig, dass sein Verhalten nur als Billigung einer Schädigung seiner Arbeitgeberin zu interpretieren ist. Zwar finden sich anders als bei den Honorarnoten von Rechtsan- walt X1._____ , von welchen lediglich fünf existieren, etliche Honorarnoten von BK._____ in den Akten, welche über die Kostenstelle 46 abgerechnet wurden und teils auch Beratungen für die I1._____ betrafen (vgl. act. 45318001). Nichtsdestot- rotz waren die vorliegend zu beurteilenden Beratungen in den Honorarnoten mit "BM._____" gekennzeichnet. Die Aussage des Beschuldigten A._____, wonach er den Projektnamen "BL._____" (wofür die Bezeichnung "BM._____" steht) keine Be- deutung zugemessen habe und diesen Projektnamen heute (anlässlich einer Ein- vernahme) eigentlich zum ersten Mal sehe (vgl. act. 50104023), sind nicht glaub- haft, ging es bei diesem Projekt doch um Beratungsdienstleitungen im Nachgang zur denkwürdigen Auseinandersetzung im Hotel BI._____ , welche auch ihm in Erinnerung geblieben sein musste. Es war also für ihn sehr wohl erkennbar, dass es sich bei diesen Honorarnoten um private Beratungsdienstleistungen handelte, wovor er offensichtlich bewusst die Augen verschloss. Ausgenommen davon ist allerdings die Honorarnote über CHF 23'219.35, die nicht an ihn, sondern nur an die I1._____ gerichtet war. Bei dieser nicht an ihn adressierten Note kann denn

- 274 - auch nicht von einer derartigen Unsorgfalt gesprochen werden, dass von einer In- kaufnahme einer Schädigung der I1._____ auszugehen ist. Gleiches muss bei den zwei Honorarnoten gelten, welche nicht vom Beschuldigten A._____ visiert wurden, namentlich derjenigen von CHF 1'325.60 und derjenigen von CHF 407.85, weil hier unklar bleibt, ob er diese Noten überhaupt gesehen hat. Anders verhält sich dies jedoch wiederum bei den übrigen fünf Honorarnoten im Gesamtumfang von CHF 23'172.45, welche an ihn verschickt und von ihm visiert wurden (act. 45303009, 3016, 3019, 3022, 3025 + 3029). Soweit die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ mithin vorbringt, die Rechnungen von BK._____ seien an die I1._____ adressiert worden (act. 1356 S. 94), lässt sie mit anderen Worten diese Rechnungen ausser Acht. Dass die vom Beschuldigten A._____ visierten Honorarnoten in der Folge von der I1._____ an den in der Anklage genannten Daten bezahlt wurden, ist durch die Akten ohne Weiteres belegt (act. 45320029 i.V.m. act. 45320115, act. 45320032 i.V.m. act. 45320117, act. 45320033 i.V.m. act. 45320119, act. 45320034 i.V.m. act. 45320120, act. 45320035; die Zahlungen wurden teils im Rahmen von Sammelvergütungen getätigt, was in den genannten Aktoren nach dem "i.V.m." ersichtlich wird). Ebenfalls gemäss Anklage erstellt sind die dort fest- gehaltenen Daten betreffend die elektronischen Freigaben (act. 45303008, 3018, 3021, 3024, + 3027 f.). Die Vergütungen fanden schliesslich auch entsprechenden Eingang in die Buchhaltung und wurden zu Lasten der Kostenstelle 46 auf dem Hauptbuchkonto 47 verbucht (act. 45318001). Aus den Belegen betreffend die elektronischen Freigaben wird zudem er- sichtlich, dass neben den Freigaben, welche die Assistentinnen des Beschuldigten A._____ für diesen tätigten, auch eine Freigabe des jeweiligen Bereichsleiters der Abteilung "Legal & Compliance" zu erfolgen hatte, welche jedoch ebenfalls nicht durch diesen selber, sondern dessen Assistentinnen ausgeführt wurde. HC._____ war von 2005 bis Ende April 2015 dieser Bereichsleiter und wurde danach durch L._____ abgelöst (act. 52112005 + 2013). Bei den besagten Assistentinnen han- delt es sich bei den vorliegend noch zu beurteilenden Fällen um HF._____ (vgl. act. 52112007 + act. 52113006 ff.) und IE._____ (vgl. act. 52113015).

- 275 - Das zusätzliche Visumserfordernis des Bereichsleiters der Abteilung "Le- gal & Compliance" beim Hauptbuchkonto 51 für Rechnungen von Anwälten, geht auf eine interne Regelung der I1._____ , nämlich die Dauerweisung Nr. 125 (act. 45301036), zurück. Aus den Belegen betreffend den elektronischen Workflow und den Aussagen von HF._____ sowie HC._____ wird jedoch ersichtlich, dass auch ohne Visum des Bereichsleiters auf den vorliegend zu beurteilenden physi- schen Honorarnoten eine elektronische Freigabe durch die Assistentinnen erfolgte. HF._____ gab in diesem Zusammenhang an, dass sie von der angesprochenen Dauerweisung mit dem entsprechenden Erfordernis des Zweitvisums erst ein paar Jahre später erfahren habe (act. 52113020). HC._____ konnte sich an keine Rech- nung erinnern bzw. war der Meinung, dass solche Rechnungen generell nicht bei ihm vorbeigegangen seien (act. 52112008). HF._____, welche bei vier der fünf vor- liegend zu beurteilenden Freigaben als ausführende Person vermerkt ist, gab in diesem Zusammenhang an, für sie sei wichtig gewesen, dass irgendein Bereichs- leiter die Rechnung gutgeheissen habe, denn dies habe für sie ein "Go" bedeutet, die Rechnungen weiter durchzuwinken (act. 52113010). Die Bereichsleiter hätten sich, wenn eine Rechnung elektronisch gekommen sei, nicht weiter um die Rech- nung gekümmert, sondern sie habe diese bearbeitet. Wenn eine Rechnung visiert gewesen sei, so habe sie diese genehmigt. Für sie habe mit anderen Worten auch ein Visum von einem anderen Bereichsleiter als der Abteilung "Legal & Compli- ance" genügt (act. 52113011). Betreffend die Kostenstelle des Beschuldigten A._____ führte sie schliesslich aus, für sie seien die Rechnungen in diesen Fällen gut gewesen (at. 52113012). bb) Was die Honorarnoten im "Projekt BQ._____" bzw. "Projekt HB._____" anbelangt, so finden sich sechs Rechnungen in den Akten (act. 45304063, 4068, , 4082, 4086, 4089 + 4092), wovon aber nur zwei vom Beschuldigten A._____ an den in der Anklage festgehaltenen Daten visiert sind. Fraglich ist, ob es sich dabei um private Beratungen des Beschuldigten A._____ handelte, wurde doch der Pro- jektname " BQ._____" offensichtlich auch im Zusammenhang mit dem Gutachten- auftrag an Prof. BR._____ benutzt, welcher "die Kundin I1._____" betraf (vgl. act. 63901104 ff., insbesondere act. 45304044 = act. 63901109 und act. 45301060 = 63901110). Anders als beim "BM._____" anerkannte der Beschuldigte hier nicht,

- 276 - dass es sich bei sämtlichen eingeklagten Honorarnoten in diesen Projekten um pri- vate Beratungsleistungen handelte, sondern er machte geltend, dass es von der Kanzlei BK._____ eben sowohl Beratungen im privaten Bereich, aber auch in an- deren Fragestellungen gegeben habe (act. 1336 S. 19). Es ist damit zunächst be- reits fraglich, inwiefern diese Leistungen von BK._____ diesbezüglich rein private Interessen des Beschuldigten A._____ betrafen, zumal nachweislich auch der da- malige Verwaltungsratspräsident IF._____ Kenntnis vom besagten Projekt und vom Gutachten hatte und auch der Beschuldigte G._____ als Kommunikationsbe- rater der I1._____ in dieses Projekt involviert war. Soweit BK._____ auch diesbe- züglich eine private Leistungserbringung behauptete und weitere Informationen verweigerte, vermag dies mangels Substantiierung dieser Behauptungen keine an- dere Wertung zu begründen. Die Anklägerin begründet die private Beratung damit, dass die Honorarno- ten auch im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ gestanden hätten, da der Beschuldigte A._____ die BK._____ unter anderem auch für die Ausarbeitung des Treuhandvertrages vom 25./30. April 2012 sowie der Darlehensverträge vom

20. Juni 2015 bzw. 21./22. Juni 2015 mandatiert habe. Diese Behauptung erstaunt insofern, als der Beschuldigte A._____ gar nicht Partei des Treuhandvertrages war. Es müsste diesbezüglich mithin die Konstellation erstellt werden, dass der als Ver- tragspartei beteiligte Beschuldigte B._____ die BK._____ diesbezüglich via den Beschuldigten A._____ mandatierte, was zwar theoretisch möglich, praktisch aber kaum nachweisbar ist. Zutreffend ist aber immerhin, dass die Darlehensverträge vom Juni 2015 privaten Interessen der Beschuldigten A._____ und B._____ dien- ten. Da sich die Projektnamen, anders als das Projekt "…" bzw. "BL._____", jedoch nicht genügend klar einer privaten Beratungsleistung zuordnen lassen, kann dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, dass er in dieser Hinsicht ernsthaft mit einer privaten Angelegenheit rechnen musste. Schliesslich fehlt in die- sem Zusammenhang – abgesehen von zwei Honorarnoten – ohnehin das Visum des Beschuldigten A._____, welches den zusätzlichen Hinweis liefern würde, dass der Beschuldigte diese Honorarnoten überprüfte bzw. eine Überprüfung bewusst unterliess. Hinsichtlich der Honorarnoten betreffend die Projekte " BQ._____" und

- 277 - "HB._____" ist der Sachverhalt gemäss Anklage mithin nicht rechtsgenügend er- stellt.

4. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Unter dem Titel der Einforderung von Auslagenersatz wird dem Beschul- digten A._____ vorgeworfen, er habe sich mittels Spesenbelegen von der I1._____ private Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 41'051.95 zurückerstatten lassen. Namentlich soll er in Bezug auf drei Auslandreisen Kosten zurückgefordert haben: Zunächst Flugkosten von CHF 14'990 für Familienferien in IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012, zudem weitere Kosten für einen Privatjetflug von CHF 15'400 für die bereits erwähnte Golfreise nach DM._____ im März 2012 und schliesslich die Kosten für das Flugticket von EW._____ bzw. sonstigen privaten Aufwand von CHF 7'861.985 betreffend die ebenfalls bereits erörterte Reise nach CN._____ im Januar 2015. Zudem werden dem Beschuldigten unter vorliegendem Titel die zurückverlangten Kosten eines Besuches am 19. März 2014 im Lokal "EH._____" in Höhe von CHF 2'800 zum Vorwurf gemacht (act. 10103095 ff.). 4.1.2. Konkret soll der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Verwaltungsrats- präsidenten DJ._____, welchem er die Spesenbelege ab Oktober 2012 zur Über- prüfung und Visierung habe vorlegen müssen, wissentlich und willentlich vorge- spiegelt haben, dass es sich bei diesen privaten Auslagen um rückerstattungsfähi- gen Geschäftsaufwand handle, indem er die Auslagen jeweils als Spesen deklariert habe, wobei er dies teils durch zusätzliche Vermerke unterstrichen habe (zu den Details der Anklageschrift vgl. act. 10103096 ff.). Der Beschuldigte sei arglistig vor- gegangen, weil er gewusst habe, dass DJ._____ die Spesenbelege nicht anders würde überprüfen können als durch allfällige Rückfragen an ihn, seinen direktun- terstellten CEO und höchsten Vertrauensträger des Unternehmens (act. 10103095 f.).

- 278 - 4.1.3. Aufgrund dieses täuschungsrelevanten Verhaltens sei DJ._____ irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei den jeweiligen Auslagen um Geschäftsauf- wand handle, weshalb er die Rückerstattung der Auslagen durch Visierung des jeweiligen Spesenbelegs genehmigt habe. Aufgrund dieses Visums habe Rechts- anwalt CO._____ die genannten Beträge an den Beschuldigten A._____ überwie- sen, wodurch sich das Vermögen der I1._____ im Umfang von insgesamt CHF 41'051.95 vermindert habe (act. 10103100). 4.1.4. Der Beschuldigte A._____ habe einerseits gewusst, dass die Auslagen nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien und andererseits sei ihm bewusst gewesen, dass durch die Visierung seiner Spesenbelege nicht sein eigenes Ver- mögen, sondern dasjenige der I1._____ gemindert würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch gehabt habe. Bei seinen Handlungen habe er darüber hinaus beabsich- tigt, nach der Art eines Berufes regelmässige Einkünfte an seinen Lebensunterhalt zu erzielen (act. 10103100). 4.2. Beweisfundament 4.2.1. Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst (Einvernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106001 ff.], Einvernahme vom 18. Sep- tember 2019 [act. 50107001 ff.], Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ [act. 52002001 ff.], Schlusseinver- nahme vom 18. Mai 2020 (act. 50108001 ff.), Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336]). 4.2.2. Ebenfalls von Bedeutung sind die Aussagen der Auskunftsperson DJ._____ (Einvernahme vom 24. Mai 2019 [act. 52101001 ff.]) sowie die Aussagen des Zeugen CO._____ (Einvernahme vom 6. September 2019 [act. 52103001 ff.]). 4.2.3. Als relevante Unterlagen sind die bei der I1._____ edierten Spesenbelege des Beschuldigten A._____ bei den Akten (act. 45813007 ff., act. 45812031 ff., act. 43602028 ff., act. 45820044 ff.), betreffend das Reiseprogramm der Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 zudem eine von der Firma

- 279 - DW._____ Suisse AG edierte Rechnung der DV._____ AG (act. 46602064 ff.). So- dann ist auch in diesem Zusammenhang das bereits erwähnte Zusatzprotokoll vom

12. September 2012 (act. 41903001-514 f. = act. 66201019 f.) von Bedeutung so- wie andere von der I1._____ edierte Vereinbarungen betreffend Vergütungs- bzw. Spesenzahlungen an die Geschäftsleitung. Zudem liegen als Beweismittel ein Bankauszug eines auf den Beschuldigten A._____ lautenden Kontos (act. 42006006-375-11) sowie eine von der Sekretärin von CO._____ erstellte ta- bellarische Aufstellung über die an den Beschuldigten A._____ vergüteten Spesen im Recht (act. 45813043). 4.3. Darstellung des Beschuldigten A._____ 4.3.1. Reisen

a) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte A._____ zur Reise nach CN._____ im Januar 2015 an, sich an die Belastung seiner privaten Kreditkarte am 5. Januar 2015 zugunsten der "II._____, IJ._____" in Höhe von CHF 7'861.95 (act. 43602040) und die handschriftliche Spesenabrechnung, welche denselben Betrag von CHF 7'861.95 für eine "Reise CN._____" ausweist (act. 45823028), nicht mehr zu erinnern. Er bestätigte jedoch, dass die ihm vorge- haltene Spesenabrechnung von ihm verfasst worden sei. Er glaube, er habe diesen Spesenbeleg ganz normal eingereicht, das bedeute, dass er ihn in der Regel dem Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ gezeigt und von diesem visieren lassen habe (act. 50106006). aa) Zur Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 erklärte er auf Vorhalt eines Spesenbeleges (act. 45813031) bzw. eines Auszuges einer Rechnung der DV._____ AG über seine Flugkosten in Höhe von CHF 14'990 für die Strecke Zürich - IG._____ (IK._____ bzw. IL._____), bei welcher auch seine Tochter als Teilnehmerin aufgeführt ist, dies sei eine Reise gewesen, bei der offen- sichtlich seine Tochter mitgekommen sei. Er glaube, es sei vor allem IK._____ als Finanzmetropole im Vordergrund gestanden. Es sei immer wieder diskutiert wor- den, wie weit er sich im Ausland umschauen und auch Eindrücke über die Finanz- metropolen sammeln solle, denn das sei ihm auch wichtig gewesen. Auf Nachfrage

- 280 - machte er geltend, er sei grundsätzlich in IK._____ gewesen und habe dann auch noch eine seiner Töchter in IL._____ besucht, welche dort in einem Sprachaufent- halt gewesen sei. Mit der anderen Tochter sei er hingeflogen. Die Rückerstattung seiner Flugkosten als Spesen habe er verlangt, weil er sich in IK._____ auch mit Fragestellungen des dortigen Finanzmarktes befasst habe. Er glaube, es sei eine Reise gewesen, die er in einer gemischten Form als Privatperson und als CEO der I1._____ unternommen habe. Er habe auch vielfach vor Ort Termine abgemacht oder sich in der Bankenwelt umgesehen, um zu verstehen, wie das Retailbanking in solchen Ländern funktioniere. Und so habe er sicher auch sehr viel Know-how über einen Markt erlangt. Wen er konkret dort getroffen habe, könne er nicht mehr spezifizieren, denn es seien mehr spontane Treffen gewesen. Mit dem Manage- ment habe er auf dieser Reise keine Kontakte gehabt, da er diesen Markt nicht so gut gekannt habe. Auch in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Bankiervereini- gung sei es für ihn von Interesse gewesen, diesen Finanzplatz vor Ort besser ken- nenzulernen (act. 50106013 ff.). bb) Auf Vorhalt von ihm zurückgeforderten Kosten in Höhe von CHF 15'400 für einen Charter-Flug von Zürich nach DM._____ im März 2012 (act. 45813007 +

3009) erklärte er, er könne sich an diese Reise spontan nicht erinnern. Sie könne aber durchaus auch im Zusammenhang mit dem Golfen gestanden haben (act. 50106036 ff.).

b) Auf den Vorhalt, wonach das Reiseprogramm der DV._____ zur Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 nicht nur IK._____ vorgese- hen habe, gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 zu Protokoll, man müsse auch den IG._____ Finanzplatz in Betracht ziehen. Zu seinen Zeiten beim Bankverein sei IG._____ ein sehr attraktiver Arbeitsplatz gewesen, weshalb ihn dieser Finanzplatz immer wieder interessiert habe. Es sei diskutiert worden, ob der IG._____ Finanzplatz mit der bedeutsamen Währung des IG._____ Dollars in Zukunft im asiatischen Raum wieder eine wichtige Rolle ein- nehme werde. Zudem habe eine seiner Aufgaben in der Schweiz darin bestanden, sich mit dem physischen Betrieb einer Bank, sprich den Schalterhallen, auseinan- derzusetzen. In diesem Zusammenhang seien Besuchen solcher Banken überaus

- 281 - sinnvoll gewesen, um zu sehen, wie Schalterhallen ausgerüstet und Kundenzonen eingerichtet seien, ohne dass man sich vorgängig mit dem Management habe ab- sprechen müssen. Auch in der Schweiz habe er sich vielfach in den Kundenzonen von Konkurrenzbanken bewegt, ohne sich dort den Verantwortlichen vorzustellen. Er habe nicht nur während der Tage in IK._____, sondern auf der gesamten Reise immer wieder Kontakt zu den Banken gehabt. Es wäre für ihn ein Leichtes gewe- sen, eine Reise nach IK._____ zu planen, was von der I1._____ selbstverständlich bewilligt worden wäre. Im hier interessierenden Fall habe es sich um eine Kombi- nation gehandelt. Auf Nachfrage erklärte er, er sei überzeugt, dass ihm DJ._____

– sofern dieser das überhaupt habe tun müssen – diese Reise bewilligt hätte, denn es sei gerade diesem als für globale Strategien tätigen Professor der Universität CF._____ immer daran gelegen gewesen, die internationale Dimension in die Stra- tegie der I1._____ einfliessen zu lassen (act. 50107003 ff.).

c) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 machte der Beschuldigte A._____ geltend, er könnte nicht mehr sagen, ob es sich bei der Be- lastung seiner Kreditkarte zu Gunsten der ""II._____, IJ._____" um die Flugkosten für EW._____ nach CN._____ im Januar 2015 gehandelt habe. Er räumte ein, es wäre indes nicht gerechtfertigt gewesen, dass die I1._____ auch Reisekosten von EW._____ übernommen hätte (act. 52002014 f.).

d) Schliesslich wiederholte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom

18. Mai 2020 zur Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012, dies sei eine kombinierte Reise gewesen, geschäftlich und privat. Teilweise sei die Reise geschäftsmässig begründet gewesen, da es auch zu seinen Aufgaben gehört habe, andere Finanzplätze auf der Welt zu besuchen. Er habe mit DJ._____ denn auch über diese Reise gesprochen bzw. von ihr erzählt, soweit er sich erinnere. Die Idee sei gewesen, die Bankenstruktur in IG._____ – insbesondere auch die Gepflo- genheiten im Retail-Banking – nicht über Gespräche mit Managern, sondern über Besuche von Schalterhallen und das Erklärenlassen der Kundenkontakte und elektronischen Abläufe kennenzulernen. Er habe immer wieder den Kontakt direkt

- 282 - vor Ort mit Leuten an der Front gesucht. So habe er jeweils einen viel unmittelba- reren Einblick in kundenorientierte Abläufe und Technologien erhalten, dies ohne beschönigte Managergespräche (act. 50108065 f.). aa) Betreffend die Reise nach DM._____ im März 2012 führte er aus, er habe ein Durcheinander mit diesen Reisen und müsse diesbezüglich weitere Abklärun- gen vornehmen. Er habe aber bereits ausgeführt, dass er auch im Zusammenhang mit dem Golfprojekt der I1._____ in DM._____ gewesen sei. Im Übrigen könne er sich dazu nicht äussern (act. 50108066 f.). bb) Auch die angeklagte Belastung "II._____, IJ._____" in Bezug auf die Reise nach CN._____ 2015 müsse er noch genauer abklären (act. 50108068).

e) In Bezug auf die Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2022, sich dort nicht mit Bankern getroffen, sondern lediglich die Bankenstruktur angeschaut zu haben, so zum Beispiel die Schalterhallen der dort ansässigen Banken. Damals sei die These aufgestellt worden, es brauche keine Banken mehr, weil es kein Filial- netz, sondern nur noch das Bankengeschäft brauche. Er habe sich damals dort mit dieser Thematik auseinandergesetzt, da IG._____ für ein sehr dichtes Filialnetz bekannt gewesen sei (act. 1336 S. 13). In Bezug auf eine mögliche Rückforderung der Kosten eines Fluges von EW._____ nach CN._____ im Januar 2015 gab der Beschuldigte an, er wisse nicht mehr, ob diese damals in IW._____ gewohnt oder gearbeitet habe. Wie ausgeführt sei er der Meinung gewesen, es handle sich um seine Rechnung, welche er dann im Nachgang der I1._____ belastet habe. Dabei habe es sich um ein Versehen gehandelt, was er auch klargestellt habe. Auf die Nachfrage, ob er die Kosten zu- rückbezahlt habe, erläuterte er, er habe dieses Versehen erst in der Untersuchung festgestellt und werde die Kosten der I1._____ selbstverständlich zurückbezahlen (act. 1336 S. 15 f.).

- 283 - 4.3.2. Cabaret "EH._____" Betreffend die konkreten Umstände der Cabaretbesuche des Beschuldig- ten A._____ ist auf seine Darstellung unter dem Titel der Nutzung der Firmenkre- ditkarten zu verweisen (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.1). In Bezug auf den Spesenbeleg (act. 45820055), mit welchem er die Auslagen im Cabaret "EH._____" am 11./12. Februar 2014 unter Beilage eines Auszuges der Belastung seiner privaten Kredit- karte (act. 45820060) zurückgefordert hat, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr an diese Spesenabrechnung erinnern. Manchmal habe die Geschäfts- kreditkarte oder die private Kreditkarte nicht funktioniert, weshalb er in diesem Fall ersatzweise die eine oder andere habe nutzen müssen (act. 50108069). 4.4. Würdigung 4.4.1. Ablauf der Rückforderung der Spesen

a) Gemäss Ziffer 5 des Zusatzprotokolls vom 12. September 2012 – einer Vereinbarung, welche vom Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ und dem Be- schuldigten A._____ am 18. September 2012 unterzeichnet wurde – waren die Spesenabrechnungen des Beschuldigten A._____ "wie bis anhin" über das Advo- katurbüro von Rechtsanwalt CO._____ abzurechnen. Der Verwaltungsratspräsi- dent habe gemäss Ziffer 5 zwei Mal jährlich die Abrechnungen des Beschuldigten A._____ zu visieren (act. 41903001-514 f. = act. 66201019 f.). CO._____ gab in seiner Befragung als Zeuge an der Einvernahme vom 6. September 2019 dazu an, er könne sich nicht aktiv an diese Vereinbarung erinnern, meine aber, dieses Zu- satzprotokoll sei von ihnen aufgesetzt worden, denn das sei die Schrift, welche sie in ihrer Kanzlei verwendet hätten (act. 52103015). Die Schrift bzw. das Layout sei- ner Kanzlei wird denn auch in diversen bei den Akten liegenden Dokumenten ver- wendet.

b) Im Folgenden stellt sich die Frage, wie die Spesenabrechnungen "bis an- hin", somit vor dem Jahr 2012, konkret gehandhabt wurden. Daran anschliessend ist zu klären, ob mit dem besagten Protokoll vereinbart wurde, dass Spesenbelege

- 284 - des Beschuldigten A._____ vor einer Auszahlung von diesem Zeitpunkt an neu auch vom Verwaltungsratspräsidenten zu visieren waren. Gemäss einer Vereinbarung vom 18. Januar 2000 zwischen der I1._____ und Rechtsanwalt CO._____ sollten aufgrund des Bedürfnisses, Teile der Vergü- tungen an Mitglieder des obersten Kaders in diskreter Weise vorzunehmen, solche Vergütungszahlungen (künftig) über CO._____ erfolgen (act. 45807001 ff. = act. 64401001 ff.). CO._____ sollte hierfür auf seinen Namen ein Bankkonto eröff- nen; wirtschaftlich berechtigt an den Vermögenswerten auf diesem Konto sei je- doch die I1._____ . Ebenfalls in der Vereinbarung festgehalten wurde, dass gegen- über CO._____ in dieser Angelegenheit IM._____ als damaliger Verwaltungsrats- präsident der I1._____ sowie der Beschuldigte A._____ jeweils allein vertretungs- berechtigt seien. Am 10. Januar 2006 schlossen IN._____ als ehemaliger Verwaltungsrats- präsident der I1._____ und der Beschuldigte A._____ seitens der I1._____ eine neue Vereinbarung mit Rechtsanwalt CO._____. Gemäss dieser Vereinbarung wurde die soeben erwähnte Vereinbarung vom 18. Januar 2000 dahingehend ab- geändert, dass gegenüber CO._____ neu der jeweilige Verwaltungsratspräsident und der jeweilige Vorsitzende der Geschäftsleitung nur noch kollektivzeichnungs- berechtigt seien (act. 45807004 ff. = act. 64401004 ff.). Mit einem von Verwaltungsratspräsident IN._____ und dem Beschuldigte A._____ unterzeichneten Schreiben vom 31. Januar 2011 (betitelt mit "Zahlungs- auftrag für Spesenentschädigungen der Mitglieder der Geschäftsleitung [Rahmen- auftrag]") ersuchten diese CO._____ ab 1. Januar 2011, (auch) die Spesenent- schädigungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss ihrer (bereits getroffe- nen) Vereinbarung auszuzuzahlen. Formelle Voraussetzung für die Auszahlung sei das Vorliegen von Spesenbelegen, welche vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung visiert seien (act. 45806001 = act. 64401006).

c) Der Zeuge CO._____ bestätigte in seiner Einvernahme, dass er gemäss einem Mandatsvertrag aus dem Jahr 2000 für die I1._____ Zahlungen über ein Konto abgewickelt habe, welches auf ihn gelautet, wirtschaftlich aber der I1._____

- 285 - gehört habe (act. 52103004). Zudem gab er betreffend die Spesenbezüge des Be- schuldigten A._____ (offenbar vorlesend aus den von ihm mitgebrachten Unterla- gen) an, dass er ab 1. Januar 2011 die Spesenentschädigungen an die Geschäfts- leitungsmitglieder der I1._____ ausbezahlt habe. Die Voraussetzung, dass er eine Auszahlung habe vornehmen dürfen, seien vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung visierte Spesenbelege gewesen (act. 52103006). Später habe es eine Änderung gegeben, wonach die Spesen des Beschuldigten A._____ auch vom Verwaltungs- ratspräsidenten der I1._____ zu visieren gewesen seien (act. 52103006). Vor einer Auszahlung habe er diese formellen Voraussetzungen geprüft, namentlich ob die erforderlichen Unterschriften vorhanden gewesen seien (act. 52103006). Das Konto habe er bei der AR._____ geführt (act. 52103006). Er habe keine Zahlungen ohne Unterschrift des CEO und/oder des Verwaltungsratspräsidenten ausgeführt (act. 52103007). Für Spesenbelege von Mitgliedern der Geschäftsleitung habe es ein Dokument gegeben, welches vom CEO unterschrieben gewesen sei. Für die Spesenbelege des Beschuldigten A._____ selber habe es demgegenüber ein Do- kument gegeben, welches vom Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnet gewe- sen sei (act. 52103010), denn für Spesen des CEO sei später zusätzlich noch das Visum des Verwaltungsratspräsidenten verlangt worden (act. 52103010).

d) Gemäss dem Wortlaut des bereits erwähnten Schreibens vom 31. Januar 2011 (sog. "Rahmenauftrag" an CO._____) ist davon auszugehen, dass für die Auszahlung von Spesenbelegen aller Geschäftsleitungsmitglieder für einen gewis- sen Zeitraum einzig das Visum des Beschuldigten A._____ nötig war, was folglich auch für dessen eigenen Spesenbelege galt. Aufgrund der Aussagen des CO._____ ist jedoch glaubhaft dargetan, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Änderung erfolgte, wonach die Spesenbelege des Beschuldigten A._____ (zumin- dest ab einem gewissen Betrag) zusätzlich vom Verwaltungsratspräsidenten zu vi- sieren waren. Die Anklage geht davon aus, dass dies ab Oktober 2012 der Fall war (act. 10103095). Sie stützt sich hierbei offenbar auf das Zusatzprotokoll vom

12. September 2012 bzw. die bereits angesprochene Ziffer 5, welche generell bei Spesenabrechnungen die Visierung des Verwaltungsratspräsidenten (dort jedoch nur zwei Mal jährlich) vorsah (vgl. act. 41903001 - 3514 f.), wobei die Fussnoten

- 286 - zur Anklage als Beweismittel zusätzlich auch die erwähnten Aussagen von CO._____ zitieren (vgl. act. 1348 FN 77). Da vorliegend lediglich Spesenabrechnungen zu überprüfen sind, welche das Visum des Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ tragen, ist davon auszuge- hen, dass sein Visum jedenfalls bei den vorliegend zu beurteilenden Spesenbele- gen die Voraussetzung für eine Auszahlung seitens von CO._____ war, auch wenn die Spesen teilweise bereits vor Oktober 2012 generiert wurden. Der Beschuldigte A._____ benötigte mit anderen Worten (teilweise rückwirkend) zwingend dieses Vi- sum, um eine Rückerstattung seiner Kosten zu erwirken, womit die (früher noch gegebene) selbständige Verfügungsbefugnis in den angeklagten Fällen fehlte. Es ist somit im Sinne der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ seine diesbezüglichen Spesenbelege dem Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ zur Überprüfung und Visierung vorzulegen hatte, um eine Auszahlung seitens von CO._____ zu erwirken. Erstellt ist des Weiteren aufgrund der erwähnten glaubhaf- ten Aussagen des CO._____, dass dieser nur die formellen Voraussetzungen der jeweiligen Transaktion zu überprüfen hatte und demnach nebst DJ._____ keine weitere materielle Prüfung der Überweisungen vorzunehmen hatte. 4.4.2. Reisen

a) Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 aa) In Form eines karierten Papiers liegt ein handschriftlich verfasster Spesen- beleg mit dem Titel "Spesen Nov/Dez 2011" in den Akten, welche mit CHF 14'990 eine Position "IO._____" aufführt (act. 45813031 = act. 64101029). Dass der Be- schuldigte diesen Spesenbeleg verfasste, ist nicht strittig, zumal er wiederholt be- stätigte, dass es sich bei der auf diesem Beleg wiederzufindenden Unterschrift um die seinige handelt. DJ._____ visierte den Spesenbeleg mehrere Monate nach der Reise im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 am 4. Oktober 2012 (act. 52101045). Im Anschluss an diesen Spesenbeleg findet sich ein Auszug aus einer Rechnung der DV._____ AG in den Akten, auf welcher die genannten Flugkosten in Höhe von CHF 14'990 handschriftlich umrandet sind (act. 45813033 bzw. act. 46602065 ohne Umrandung). Es ist aus diesem Auszug ersichtlich, dass es sich bei den

- 287 - CHF 14'990 um die Kosten für den Hinflug des Beschuldigten A._____ am 22. De- zember 2011 von Zürich nach IK._____ – mit einem Zwischenstopp in IP._____ (Ankunft in IK._____ am 23. Dezember 2011 um 7.05 Uhr) – sowie um diejenigen für seinen Rückflug am 13. Januar 2012 von IL._____ nach Zürich – wiederum mit Zwischenlandung in IP._____ (Ankunft in Zürich am 14. Januar 2012 um 7.40 Uhr)

– handelt. bb) Dieser Teilauszug entspricht einer umfassenderen Rechnung der DV._____ AG vom 28. November 2011 (act. 46602064 ff.) in Höhe von insgesamt CHF 111'644, welche die DV._____ dem Beschuldigten A._____ und L._____ un- ter dem Titel Weihnachtsferien der Teilnehmer A._____, seiner Töchter und L._____ privat in Rechnung stellte. Erst aus dieser umfassenderen Rechnung wird auch das Reiseprogramm der Familie in IG._____ ersichtlich. Namentlich geht da- raus hervor, dass vom 23. Dezember bis 27. Dezember 2011 als Programm ein Aufenthalt in IK._____ vorgesehen war (L._____ flog gemäss Programm bereits früher am 19. Dezember 2011 nach IK._____). Am 27. Dezember 2011 war der Abflug von IK._____ zum "…" und eine Rundreise "…" vorgesehen, dann am

30. Dezember 2011 der Abflug von IQ._____ nach IR._____, dort eine "… Tour" bis am 1. Januar 2012. Am 2. Januar 2012 ging es weiter von IR._____ nach IS._____ und am 4. Januar 2012 weiter nach IL._____. Vom 4. - 13. Januar 2012 waren schliesslich zwei Unterkünfte in der Umgebung von IL._____ vorgesehen. cc) Aufgrund des Visums des Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ am 4. Ok- tober 2012 wurden dem Beschuldigten A._____ von CO._____ seine Flugkosten in Höhe von CHF 14'990 mit Valuta vom 17. Oktober 2012 auf ein auf ihn lautendes Bankkonto überwiesen, was sich aus einem Bankauszug ergibt (act. 42006006- 375-11). Aus diesem Bankauszug wird namentlich ersichtlich, dass er von CO._____ am 17. Oktober 2012 eine Sammelvergütung in Höhe von CHF 69'851.90 gutgeschrieben erhielt. Aus einer tabellarischen Aufstellung betref- fend die "Spesenabrechnung A._____ November 2011 bis Juni 2012" (act. 45813043) wird ersichtlich, dass diese Sammelvergütung auch die vorhin er- wähnten vom Beschuldigten A._____ handschriftlich vermerkten "Spesen Novem- ber/Dezember 2011", welche insgesamt CHF 35'847 betrugen, enthielten (vgl. act.

- 288 - 45813031: CHF 20'857 für eine andere Position sowie CHF 14'990 für die vorlie- gend zu beurteilenden Flugkosten). CO._____ sagte als Zeuge glaubhaft aus, dass solche tabellarischen Aufstellungen durch seine Sekretärin IT._____ (mit dem Kür- zel "IT._____") erstellt wurden (act. 52103011; vgl. auch act. 45813043). Es han- delt sich somit bei dieser Tabelle um ein tataktuelles Beweismittel, welches die vor- hin erwähnte Sammelvergütung näher erläutert bzw. aufteilt. CO._____ vergütete den Betrag an den Beschuldigten A._____ über ein Treuhandkonto, das er für die I1._____ als wirtschaftlich daran Berechtigter führte. Mit der Bezahlung wurde so- mit das Vermögen der I1._____ in dieser Höhe belastet. dd) Der Beschuldigte A._____ bestritt nicht, die Reise nach IG._____ unter- nommen zu haben (vgl. act. 50106013 ff.; act. 50107002 ff.; act. 50108064 ff. + act. 1336 S. 13). Obwohl seine Aussagen teils pauschal blieben, konnte er sich an diese konkrete Reise erinnern, machte er doch unter anderem geltend, dass eine Tochter ihn begleitet habe und die andere zu jener Zeit in IL._____ gewesen sei (act. 50106014). Diese Aussagen stimmen mit dem Reiseprogramm insofern über- ein, dass nur für eine Tochter ein Flug von Zürich nach IK._____ in Rechnung ge- stellt wurde, das Programm danach aber neben dem Beschuldigten A._____ und seiner damaligen Ehefrau für zwei weitere Teilnehmer vorgesehen war. Die andere Tochter war schliesslich auch explizit oben als Teilnehmerin dieser Reise aufge- führt. Der Beschuldigte rechtfertigte seine zurückgeforderten Flugkosten zu- nächst damit, es sei damals vor allem die Destination IK._____ im Vordergrund gestanden, welche eine Finanzmetropole gewesen sei. Er habe sich in IK._____ denn auch mit diesen ganzen Finanzmarkt-Fragestellungen befasst (act. 50106013). In diesem Zusammenhang machte er geltend, es sei eine Reise gewesen, welche er in einer gemischten Form als Privatperson und CEO der I1._____ getätigt habe. Vielfach habe er sich dabei auch in der Bankenwelt umge- sehen, um zu verstehen, wie das Retailbanking in solchen Ländern funktioniere (act. 50106014 f.; vgl. auch act. 50107003). Nachdem aus dem ihm vorgelegten Reiseprogramm ersichtlich wurde, dass sich die Reise nicht auf IK._____ be- schränkte, erweiterte er dann seine Aussagen dahingehend, man müsse auch den

- 289 - (gesamten) IG._____ Finanzplatz in Betracht ziehen, und betonte hierbei die Aus- einandersetzung mit dem physischen Betrieb einer Bank, namentlich mit der Frage, wie die Schalterhallen ausgerüstet seien (act. 50107004; vgl. auch act. 50108065 ff.), woran er auch anlässlich der Hauptverhandlung festhielt, wobei er erneut be- stätigte, sich dort nicht mit Bankern getroffen zu haben, sondern sich lediglich die Bankenstruktur bzw. das Filialnetz angeschaut zu haben (act. 1336 S. 13). Der Beschuldigte mag die fragliche Reise nach IG._____ durchaus auch dafür genutzt haben, sich ein Bild vom Bankenwesen in IG._____ zu machen. Auch kann ein indirekter geschäftlicher Nutzen nicht von vornherein in Abrede gestellt werden, wenn sich die Führung eines Unternehmens direkt vor Ort über die äusse- ren Gegebenheiten im ausländischen Bankenwesen informiert. Dennoch mutiert mit dem Besuch von Schalterhallen eine private Reise in den Weihnachtsferien nicht zu einer Geschäftsreise. Die Anklägerin brachte hierzu insofern zutreffend vor, dass es mit dem hohen Grundsalär des Beschuldigten A._____ längstens ab- gegolten gewesen wäre, wenn dieser in seinen Ferien auch einmal ans Geschäft gedacht oder sogar etwas Geschäftliches unternommen hätte (act. 1347 S. 12). Die Flugkosten waren demnach nicht geschäftlich begründet, auch wenn der Be- schuldigte dabei am Rande allenfalls auch noch sein geschäftliches Know-How er- weitern konnte. ee) Die Auskunftsperson DJ._____ und der Beschuldigte A._____ gaben über- einstimmend zu Protokoll, über diese Reise nach IG._____ gesprochen zu haben. Der Beschuldigte A._____ führte aus, er habe DJ._____ kommuniziert, dass er sich vor Ort über die Bankenstruktur in IG._____ informiert habe, insbesondere auch über die Gepflogenheiten im Retail-Banking (act. 50108065). DJ._____ machte über dieses Gespräch und auch generell in Bezug auf die Gespräche mit dem Be- schuldigten A._____, welche aufgrund von Rückfragen entstanden seien, keine de- taillierten Angaben. DJ._____ erklärte lediglich, es müsse wiederum "irgendeinen plausiblen Grund gegeben haben, der den geschäftsbedingten Charakter dieser Rechnung begründet" habe (act. 52101045). Zudem machte er geltend, dass die Begründung des Beschuldigten, wonach sich dieser vor Ort in allgemeiner Weise über den Bankenplatz IG._____ informiert habe, für ihn absolut plausibel gewesen

- 290 - wäre (act. 52101047). Daran, ob der Beschuldigte A._____ ihm gegenüber von ei- nem Austausch mit Leuten des IG._____ Bankenplatzes berichtet habe, konnte er sich nicht mehr konkret erinnern (act. 52101047). Dies notabene, nachdem er zu- vor selber einen solchen Austausch als mögliche Begründung anführte, wieso eine Reise nach IG._____ notwendig gewesen sein könne. Auf der Grundlage dieser Aussagen von DJ._____ kann mithin jedenfalls nicht erstellt werden, dass der Be- schuldigte A._____ die Zahlung bzw. das Visum von DJ._____ unter Vorspieglung falscher Tatsachen erwirkt hätte. Es fehlen die Details, welche einen solchen Sach- verhalt zu begründen vermöchten. Auf dem Spesenbeleg war sodann einzig "IO._____" erwähnt, worin ebenfalls noch keine Täuschungshandlung ersichtlich ist. Eine abschliessende Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der entsprechen- den Spesenverrechnung des Beschuldigten wird im Übrigen aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorzunehmen sein.

b) Reise nach DM._____ im März 2012 aa) Betreffend die Würdigung des Sachverhalts betreffend die Reise nach DM._____ im März 2012 kann auf die Erwägungen unter dem Titel der Nutzung der Firmenkreditkarte verwiesen werden, wo diese Reise bereits beurteilt wurde. Die Reise betraf danach erstelltermassen eine Golfreise, welche der Beschuldigte A._____ unter anderem mit BO._____ und EB._____ im Sinne einer sich wieder- holenden Tradition unternommen hatte (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.4./c.bb). bb) Unter der vorliegend zu beurteilenden Anklageziffer stehen zusätzlich die Kosten für einen Privatjetflug nach DM._____ in Höhe von CHF 15'400 im Fokus, welche der Beschuldigte der I1._____ zu Unrecht aufgebürdet haben soll. Wiede- rum sind diese Kosten vom Beschuldigten A._____ auf einem karierten Papier un- ter dem Titel "Spesen Mai/April 2012" als Position handschriftlich notiert worden. Als Hintergrund gab er hierzu ebenfalls handschriftlich an: "IU._____ Reise DM._____". Mit einem anderen Stift wurde in der gleichen Handschrift zudem an- gefügt: "Geschäftsreise mit Kunden" (act. 45813007 = act. 64101089). Im An- schluss an diesen Spesenbeleg findet sich auch eine Rechnung der "IU._____" über diesen Betrag für einen Charterflug am 28. März 2012 von Zürich nach DM._____ (act. 45813009). Dass der Beschuldigten diesen Spesenbeleg verfasste

- 291 - und so die Kosten zurückverlangte, ist nicht strittig (vgl. die Aussage des Beschul- digten A._____ gemäss act. 50106036). cc) Aufgrund des Visums von DJ._____ vom 4. Oktober 2012, mithin an selbi- gem Datum wie die vorstehend beurteilten Flugkosten für die Reise nach IG._____, löste CO._____ die Übernahme dieser Kosten durch die I1._____ durch eine Zah- lung vom 17. Oktober 2012 aus, was sich aus dem bereits erwähnten Kontoauszug des Beschuldigten A._____ (act. 42006006-375-11) ergibt. Aus diesem wird näm- lich ersichtlich, dass er am 17. Oktober 2012 als Sammelvergütung von CO._____ einen Betrag in Höhe von CHF 69'851.90 gutgeschrieben erhielt. Diese Sammel- vergütung beinhaltete, wie aus der von der Sekretärin des CO._____ zusammen- gestellten Tabelle gemäss act. 45813043 hervorgeht, die "Spesen März/April 2012", welche insgesamt CHF 28'740.85 betrugen (vgl. act. 458130007: CHF 13'340.85 für andere Spesen und CHF 15'400 für die vorliegend zu beurtei- lenden Flugkosten). dd) Aus den bereits bei der Nutzung der Firmenkreditkarte dargestellten Grün- den ist auch vorliegend das Golf-Know-How, welches sich der Beschuldigte auf dieser Golfreise nach DM._____ im März 2012 womöglich zusätzlich verschaffte, kein hinreichender Grund, eine solche Reise als Geschäftsreise werten zu können (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 2.4.4./c.aa+bb). Wiederum ist festzuhal- ten, dass es sich um eine private Golfreise mit Freunden handelte und die Kosten für den Hinflug nach DM._____ ausschliesslich in diesem Zusammenhang standen. ee) DJ._____ wurde offenbar nicht zu diesem Spesenbeleg befragt. Inwiefern der Beschuldigte A._____ diesbezüglich unwahre Angaben gemacht hat, kann mit- hin nicht beurteilt werden. Einzig der schriftliche Vermerk "Geschäftsreise mit Kun- den" könnte somit als falsch angesehen werden. Ob darin eine arglistige Täu- schung begründet liegt, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer IV./D./4.1.).

- 292 -

c) Reise nach CN._____ im Januar 2015 aa) Die Belastung der privaten Kreditkarte des Beschuldigten A._____ vom

5. Januar 2015 in Höhe von CHF 7'681.95 zu Gunsten "II._____, IJ._____" ist auf- grund der Akten hinreichend ausgewiesen (vgl. act. 43602040 = act. 64101003). bb) Daneben besteht ein vom Beschuldigten erstellter handschriftlicher Spe- senbeleg vom 3. März 2015 wiederum auf kariertem Papier mit dem Titel "Spesen Private Kreditkarte" (act. 45823028 = act. 64101002), welcher Kosten in Höhe von CHF 7'861.95 für eine "Reise CN._____" angibt. Auf diesem Papier ist auch das Visum von DJ._____ vom 12. März 2015 ersichtlich. cc) Unklar ist, um welche Kosten es dabei konkret geht. Vermutungsweise han- delt es sich um Kosten für ein Flugticket (vgl. Händlername " II._____"), welches allenfalls für EW._____ mit der Destination Flughafen IV._____ in IW._____ aus- gestellt wurde, welche den Beschuldigten bekanntlich auf der Reise nach CN._____ begleitete. Aus der Kreditkartenabrechnung wird indessen nicht ersicht- lich, dass es sich um die Bezahlung eines Flugtickets nach CN._____ handelt. Es ist keine Flugdestination aufgeführt, zudem auch kein Flugdatum und keine Flug- nummer. Der Beschuldigte A._____ stellte damals einen solchen Konnex zu CN._____ über den erwähnten Spesenbeleg her. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er zwar nicht ausdrücklich, dass es sich dabei um ein Flugticket von EW._____ handelte, verneinte dies aber auch nicht, sondern machte geltend, dass es sich bei der nachträglichen Belastung an die I1._____ wohl um ein Versehen gehandelt habe (act. 1336 S. 15). Angesichts des Datums der Belastung am 5. Januar 2015 (die Reise nach CN._____ fand kurz darauf vom 12. - 17. Januar 2015 statt) und den Aussagen des Beschuldigten mit dem von ihm im Zusammenhang mit dem Spesenbeleg hergestellten Konnex ist jedoch davon auszugehen, dass es sich beim erwähnten Betrag um die Kosten der Flugreise von EW._____ nach CN._____ handelte. Es ist demzufolge von rein privaten Auslagen auszugehen, welche in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der I1._____ standen. Ob sich dem Beschuldigten A._____ hier trotz des von ihm vorgebrachten Irrtums eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung nachweisen liesse, kann indes

- 293 - letztlich offen bleiben. Die konkreten Umstände der eingeklagten Täuschungshand- lung lassen sich nämlich mangels erwiesenem Wortlaut der in diesem Zusammen- hang geführten Gespräche nicht erstellen. DJ._____ konnte sich nämlich – wie auch in allen anderen Fällen – nicht mehr konkret daran erinnern, was seitens des Beschuldigten A._____ zum Thema der Reise nach CN._____ erklärt wurde. Bei den Vermerken betreffend die Kreditkartenabrechnungen zu dieser Reise ver- merkte der Beschuldigte explizit "Reise I1'._____" (act. 45805011). DJ._____ vi- sierte diese (vgl. ebenfalls act. 45805011), gab aber in seiner Einvernahme an, er könne sich im Zusammenhang mit dem " I1'._____" schwer einen Geschäftszweck vorstellen (act. 52101044) bzw. er könne sich einfach nicht vorstellen, diese Ab- rechnung visiert zu haben, wenn diese den Vermerk " I1'._____" getragen habe (act. 52101038). Es finden sich jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass der Vermerk " I1'._____" ohne das Wissen von DJ._____ nachträglich angebracht wurde. Zwar machte DJ._____ geltend, er habe die Positionen durch Rückfragen plausibilisiert. Er vermochte jedoch anlässlich seiner Einvernahme zu keiner einzigen Reise oder Position vorzubringen, was ihm der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammen- hang konkret gesagt hat. Einzig bei einer Rechnung eines Parkschadens eines Au- tos erinnerte er sich genauer an die Umstände der damals vorgenommenen Prü- fung (act. 52101004). Im Übrigen enthalten seine Aussagen lediglich mögliche Er- klärungsversuche, wie für ihn die fraglichen Positionen – teils hypothetisch – ge- schäftlich begründbar gewesen wären. Inwiefern das Verhalten des Beschuldigten trotz unklarer Umstände der geltend gemachten Täuschung einen Schuldspruch wegen Betruges zu rechtfertigen vermöchte, wird im Übrigen abschliessend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein. 4.4.3. Cabaret "EH._____" Erstellt ist in dieser Hinsicht, dass der Beschuldigte A._____ eine Belastung seiner privaten Kreditkarte in Höhe von CHF 2'800 zu Gunsten des Lokals "EH._____" mittels Spesenbeleg von der I1._____ zurückforderte (vgl. act. 45820055 + 0060). Auch diesbezüglich können aber aufgrund des vagen Aus- sageverhaltens von DJ._____ die konkreten Umstände der eingeklagten Täu-

- 294 - schung nicht als erstellt angesehen werden, wobei eine abschliessende Beurtei- lung des entsprechenden Verhaltens des Beschuldigten A._____ auch hier im Rah- men der rechtlichen Würdigung vorzunehmen sein wird.

5. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Unter dem Titel der Nutzung der Firmenkreditkarten wird dem Beschuldig- ten B._____ vorgeworfen, die Firmenkreditkarten, welche ihm als Mitglied des Ver- waltungsrates bzw. als Vorsitzendem der Geschäftsleitung der H3._____ von der BC._____ -Gruppe in den Jahren 2007 - 2011 zur Verfügung gestellt worden seien, in Verletzung seiner Pflichten gegenüber der Gesellschaft für diverse nicht ge- schäftlich begründete Auslagen genutzt zu haben (act. 10103102 ff.). 5.1.2. Konkret habe der Beschuldigte seine Firmenkreditkarten in den Jahren 2008 - 2011 im Rahmen von neun persönlichen Besuchen in vier verschiedenen Cabarets bzw. Stripclubs in Zürich ("EH._____", "EG._____", "FT._____" und "JA._____") selber vor Ort in der Gesamthöhe von CHF 16'635 eingesetzt, obwohl für diese Auslagen kein geschäftlicher Grund bestanden habe, da die Besuche ein- zig seinem privaten Vergnügen gedient hätten. Eine allenfalls mit diesen Besuchen einhergehende Kontakt- und Beziehungspflege sei bei der BC._____-Gruppe auch nicht firmenüblich gewesen. Die Verursachung solcher Auslagen habe im Gegenteil die Reputation der BC._____ -Gruppe gefährdet (act. 10103105 ff.). Ferner habe der Beschuldigte in den Jahren 2007 - 2009 seine Firmenkre- ditkarten für die Bezahlung von vier Flügen seiner Ehefrau T._____ für die Strecke Zürich - JB._____ in Höhe von insgesamt CHF 1'989 genutzt, welche diese als Pri- vatperson unternommen habe, als sie den Beschuldigten B._____ während seiner Tätigkeit als CEO ins JD._____ an den dortigen Standort der BC._____ -Gruppe begleitet habe (act. 10103107 ff.). 5.1.3. Im Umfang der monatlichen Kreditkartenlimiten von jeweils CHF 25'000 habe der Beschuldigte alleine und selbständig über das fremde Vermögen verfügen

- 295 - können. Aufgrund seiner aus seiner Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates und CEO der H3._____ resultierenden allgemeinen Vermögensfürsorgepflicht habe er dafür sorgen müssen, dass der H3._____ nur geschäftsmässig begründeter Auf- wand belastet werde. Konkret seien ihm mittels Firmenkreditkarte nur geschäftliche Transaktionen erlaubt gewesen, was auch in den einschlägigen Reglementen der BC._____ -Gruppe zu Spesen explizit festgehalten worden sei (act. 10103103). Die Nutzung der Firmenkreditkarte habe zu einer Belastung der Firmenk- reditkarten geführt und zu einer unmittelbaren Vermögensminderung der H3._____ in Höhe von insgesamt CHF 18'624, denn eine Weiterverrechnung an eine andere Gesellschaft der BC._____ -Gruppe sei nicht erfolgt (act. 10103102 bzw. 3104). Zum weiteren Ablauf hält die Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte B._____ die monatlichen Abrechnungen der H3._____ mit den entsprechenden Be- lastungen danach jeweils visiert und in der Folge vorbehaltlos dem internen Rech- nungslauf der Gesellschaft überlassen habe, ohne auf die fehlende geschäftsmäs- sige Begründetheit der genannten Belastungen aufmerksam zu machen (act. 10103102 ff.). Der Beschuldigte B._____ habe bei seinem dargestellten Vorgehen wis- sentlich und willentlich agiert. Er habe insbesondere gewusst, dass diese Auslagen nicht der Firmenkreditkarten belastet werden dürfen, und habe dabei zumindest in Kauf genommen habe, dass durch die genannte Nutzung der Firmenkreditkarten nicht sein eigenes, sondern das Vermögen der H3._____ belastet werde, obwohl er keinerlei Anspruch auf eine solche Entlastung seines Vermögens gehabt habe. Mit der nicht anspruchsbegründeten Nutzung sei die unrechtmässige Bereicherung

– wie von ihm beabsichtigt – denn auch sogleich eingetreten (act. 10103105 f.). 5.2. Beweisfundament 5.2.1. Cabarets/Stripclubs

a) Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten B._____ selbst (Einvernahme vom 3. April 2019 [act. 50203001 ff.], Konfrontationseinvernahmen

- 296 - vom 15. Mai 2019 [act. 5200001 ff.] und vom 18. Mai 2020 [act. 52003001 ff.] ge- meinsam mit dem Beschuldigten A._____, Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2020 [act. 50204001 ff.] und Einvernahme vom 26. Januar 2022 anlässlich der Haupt- verhandlung [act. 1337]).

b) Ebenfalls relevant sind die Aussagen des Beschuldigten A._____, welche dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 (act. 52001001 ff.) zu Protokoll gab, sowie die Aussagen der Auskunftsperson CW._____ als ehemaliger CFO der BC._____ -Gruppe anlässlich seiner Einver- nahme vom 17. September 2019 (act. 52108001 ff.). CW._____ betrachtete den Beschuldigten B._____ gemäss eigener Aus- sage als seinen Chef bzw. seinen direkten Vorgesetzten (act. 512011003). Es ist indes nicht erkennbar, dass sich dieser Umstand auf seine Glaubwürdigkeit im Zeit- punkt der Einvernahme in irgendeiner Weise ausgewirkt hätte.

c) Daneben liegen Abrechnungen der Firmenkreditkarten des Beschuldigten B._____ in den Akten (act. 43605001 ff. ohne handschriftlichen Ergänzungen bzw. act. 45701001 ff. mit teilweise handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten B._____).

d) Betreffend die Einordung der Cabarets sind zudem die bereits beim Be- schuldigten A._____ erwähnten Unterlagen zum Ermittlungsbericht der Kantonspo- lizei vom 7. September 2019 als Beweismittel von Bedeutung (Bericht ab act. 31503001 ff., Beilagen ab act. 31503039 ff.) sowie die bei der DS._____ AG als sog. "Acquirer" edierten Unterlagen zu den Händlern (act. 44926008 ff. = act. 31503046 ff.) und die bei der H3._____ AG als sog. "Issuer" (act. 43607002 ff.) edierten Transaktionsdetails.

e) Zudem sind für gewisse Cabaretbesuche Auszüge aus dem Geschäftska- lender des Beschuldigten A._____ von Interesse, welche die I1._____ edierte (act. 45825001 ff.).

- 297 -

f) Betreffend mögliche interne Regelungen im Zusammenhang mit den Spe- senbelastungen sind im massgeblichen Zeitraum der Mandatsvertrag vom 17. Ja- nuar 2006 des Beschuldigten B._____ mit der BC._____ -Gruppe (act. 32601085 ff.), ein von der BC._____ -Gruppe ediertes Organisationsreglement der H3._____ vom 16. Februar 2005 (act. 20115019) sowie zwei Spesenreglemente der BC._____ -Gruppe vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und vom 1. Januar 2011 (act. 45701057 ff.) sowie ein Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte vom

1. Januar 2008 (act. 45701130 ff.) von Bedeutung. 5.2.2. Flüge von T._____

a) Als Beweismittel dienen wiederum die Aussagen des Beschuldigten B._____ selbst (Einvernahme vom 3. April 2019 [act. 50203001 ff.], Konfrontations- einvernahme vom 15. Mai 2019 [act. 5200001 ff.] gemeinsam mit dem Beschuldig- ten A._____, Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2020 [act. 50204001 ff.], Einver- nahme vom 26. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1337]).

b) Ebenfalls von Bedeutung sind die Aussagen der Auskunftsperson CW._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 17. September 2019 (act. 52108001 ff.). Hingegen wurde T._____ trotz ihrer unmittelbaren Involvierung in die Angelegenheit von den Untersuchungsbehörden nicht einvernommen.

c) Als Unterlagen von Interesse sind die bei der H3._____ edierten Kreditkar- tenabrechnungen betreffend die entscheidenden Flugbelastungen (act. 43605087 f., 5090 + 5131 f.) sowie am Rand ein Schreiben betreffend ein Mietvertrag über eine Wohnung in JC._____ im JD._____ (act. 20110043) sowie ein MRI-Befund vom Juni 2007 über den Gesundheitszustand des Beschuldigten B._____ in dieser Zeit (act. 1386/1).

d) Betreffend mögliche interne Regelungen im Zusammenhang mit den Spe- senbelastungen sind in diesem Zeitraum drei Spesenreglemente der BC._____ - Gruppe von Interesse, eines datierend vom 1. Januar 2007 (act. 45701035 ff.), ei- nes datierend vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und ein weiteres datierend vom 1. Januar 2011 (act. 45701057 ff.).

- 298 - 5.3. Darstellung des Beschuldigten B._____ 5.3.1. Cabarets/Stripclubs

a) Anlässlich der Einvernahme vom 3. April 2019 bestätigte der Beschuldigte B._____ in Bezug auf seine Tätigkeit bzw. Stellung und die diesbezüglichen Rege- lungen, bei der BC._____ Holding zuerst Verwaltungsratsmitglied gewesen zu sein, dann zusätzlich Delegierter des Verwaltungsrates sowie CEO und dann nach dem Jahr 2011 wiederum nur Verwaltungsratsmitglied (act. 50203003). Er betonte, er sei immer selbständig und nie bei der BC._____ angestellt gewesen (act. 50203003). Die vertragliche Beziehung zur BC._____ habe seiner Erinnerung nach ab circa dem Jahr 2006 gestützt auf einen Mandatsvertrag bestanden, welcher spä- ter noch betreffend Spesenentschädigung präzisiert worden sei (ebd. act. 50203003). Der Mandatsvertrag habe seine Funktion als Delegierter des Ver- waltungsrates beschrieben. Betreffend das Entschädigungsmodell seien ein fixes Beratungshonorar, ein Cash-Bonus und ein Long-Termin-Incentive vereinbart ge- wesen. Daneben habe auch eine Spesenregelung für Fahr- und sonstige Spesen bestanden (act. 50203005 f.). Es habe explizit keine Auflösungsklausel in diesem Mandatsvertrag gegeben und dieser sei somit jederzeit auflösbar gewesen (act. 50203011). Seiner Erinnerung nach sei der Mandatsvertrag schriftlich abge- schlossen worden, er habe ganz bestimmt ein schriftliches Exemplar erhalten (act. 50203011). Das Basismandat habe ihn als externen Berater entschädigt. Anteilsmässig seien im Rahmen seiner Selbständigkeit weiterhin Spesen angefallen (act. 50203014). Zusätzlich hierzu seien für seine Tätigkeit als CEO variable Auslagen vergütet worden, welche in der Regel über die Corporate-Karte (d.h. die von der BC._____ zur Verfügung gestellte Firmenkreditkarte) abgerechnet worden seien. Unter solche variablen Auslagen würden die typischen Spesen eines CEO's wie Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Einladungen und Geschenke fallen (act. 50203015). Ob er die gemäss Spesenreglement der BC._____ für einen CEO vorgesehene jährliche Pauschalspesenentschädigung von CHF 20'400 jemals er- halten habe, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen (act. 50203017).

- 299 - Zum Thema der konkreten Spesenbelastungen gab der Beschuldigte B._____ auf Vorhalt einer Kreditkartenabrechnung (act. 63701019 f. = act. 45701349 f.) an, er habe hier offenbar handschriftliche Vermerke (z.B. "Rest." bzw. "Übernachtung") angebracht, um zu erklären, worum es sich bei den einzelnen Po- sitionen handle (act. 50203018). Diese Abrechnungen habe zum Schluss seine As- sistentin erhalten, welche diese zuhanden der Finance-Abteilung zwecks Kontie- rung vorbereitet habe. Seine Assistentin habe ihm die Abrechnungen zum Visum vorgelegt, bevor die Abrechnungen an die Finance-Abteilung weitergleitet worden seien (ebd. act. 50203018). Die Handschrift, welche im Kontierungsstempel zu se- hen sei, sei nicht von ihm, das Visum jedoch schon (act. 50203018). Er glaube nicht, dass die Abrechnungen auch seinem Vorgesetzten zum Visum unterbreitet worden seien (act. 50203018). Auf Vorhalt der Belastung am 2. Februar 2011 in Höhe von CHF 1'537 zu Gunsten der Bar "EG._____" in Zürich (act. 63701021 = act. 43605178) erklärte der Beschuldigte, dass er sich an diese spezielle Situation nicht erinnern könne. Es habe aber durchaus Abende gegeben, an denen sie noch in so einer Bar vorbeige- kommen seien. Ob dies ein bekannter Stripclub in Zürich sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob er seine Karte in diesem Fall selbst vor Ort verwendet habe, wobei er nicht davon ausgehe, dass dies jemand anderes gewesen sei (act. 50203022 f.). Er könne sich nicht erinnern, dass er im "EG._____" gewesen sei, aber daran, dass er mit verschiedenen Leuten schon in solchen Etablissements gewesen sei. Der Grund, wieso die BC._____ diese Ausgabe hätte tragen sollen, liege seiner Wahrnehmung nach in der Beziehungsarbeit. Wenn man also in einer Stimmung an einem Thema gewesen sei, in der man nicht unbedingt habe abbre- chen oder unterbrechen, sondern im Flow bleiben wollen. Da habe es sehr gute Momente gegeben, welche auch Entscheide unterstützt hätten, die man dann spä- ter noch getroffen habe. Er habe lange in der Westschweiz gelebt und sei zunächst in Biel gewesen, als er sich im Jahr 1992 selbständig gemacht habe. Da sei ein

- 300 - Netzwerk bei ausgedehnten Mittagessen, die zum Teil bis in den Abend hinein ge- dauert hätten, aufgebaut worden. Das kenne man so in Zürich nicht, denn hier seien es Abendessen und Barbesuche (act. 50203023). Auf Vorhalt der Belastungen zu Gunsten des Lokals "FS._____, Zurich" (act. 63701025 ff. = act. 43605093, 5151 + 5167) erklärte der Beschuldigte B._____, sich an dieses Lokal erinnern zu können. Es habe diesbezüglich in Zürich hinter der AC._____ ein Stelldichein von Geschäftsmännern aus Zürich und Umge- bung stattgefunden. Die polizeilichen Erkenntnisse, wonach es sich dabei um das Lokal "EH._____" am … [Adresse] handle, stimmten mit seiner Erinnerung überein. Er bestreite nicht, die Firmenkreditkarte der BC._____ dort verwendet zu haben, und es könne auch sein, dass er sich auch einmal mit dem Beschuldigten A._____ im "EH._____" aufgehalten habe (act. 50203024 f.). Die vorgehaltene Belastung vom 21. Januar 2010 zu Gunsten der "JE._____ AG" in Höhe von CHF 1'220 (act. 63701034 = act. 43705148) könne er nicht einordnen, weder aufgrund des Datums noch aufgrund des Namens des Lo- kals. Auf Vorhalt, wonach es sich dabei um den Nachtclub JA._____ an der … [Adresse] handle, gab er an, sich an das Lokal, aber nicht an den bezeichneten Abend im Jahr 2010 zu erinnern (act. 50203027). Auf Vorhalt eines Ausschnitts der Webseite dieses Clubs, auf welchem nackte oder leichtbekleidete Frauen zu sehen sind, und die Frage, was er dort gemacht habe, erklärte er, das wisse er nicht mehr. Teuren Champagner habe er nicht getrunken, weil er keinen Champagner trinke. Er glaube nicht, dass er erotische Darbietungen in einem Séparée mit einer Tän- zerin genossen habe. Er könne sich nicht an diesen Abend erinnern, sehr wohl aber an angeregte Diskussionen auch in solch einer Umgebung (act. 50203028). Auf Vorhalt der Belastungen zu Gunsten der "FC._____ AG, Zürich" (act. 63701041 ff. = act. 43605139, 5148 + 5151) machte der Beschuldigte B._____ gel- tend, er könne sich auch an diese Abende nicht erinnern. Er wisse auch nicht, was für ein Lokal sich hinter dieser "FC._____ AG" verberge (act. 50203028 f.). Der Club "FT._____" sage ihm jedoch etwas und er sei auch schon dort gewesen. Na- men von Personen, mit denen er angeregte Diskussionen in solche Clubs geführt habe, wolle er nicht nennen (act. 50203029). Auf den Vorhalt der Belastung vom

- 301 -

17. September 2009 zu Gunsten der "FC._____ AG" und der hier zusätzlich ange- brachten Notiz "Essen VR" (act. 63701047 f. = act. 45701237 f.) gab der Beschul- digte an, er könne diese Notiz nicht interpretieren, es sei jedenfalls nicht seine Handschrift (act. 50203030). Auf die Frage inwiefern die Bezeichnung "Essensent- schädigung/Repräsentationsspesen", welche für die Kostenart 582100 stehe, auf welche diese Belastung gebucht worden sei, zutreffend sei, führte der Beschuldigte aus, er könne dies aus heutiger Sicht nicht mehr einordnen (act. 50203030). Seine handschriftlichen Anmerkungen ("Einladung VR, Gäste" beziehungsweise "Einla- dung Gäste") bei gewissen Belastungen (act. 63701050 = act. 45701230) wollte er ebenfalls nicht weiter kommentieren, da er sich auch an diese Abende nicht erin- nern konnte (act. 50203030 f.). Schliesslich konnte er auch nicht mehr sagen, ob er auf den Abrechnungen in den handschriftlichen Angaben zum Hintergrund der Belastungen auch einmal den Vermerk "Stripclub" bzw. "Stripclub mit Kunde …" angebracht habe (act. 50203035). Der Beschuldigte bestätigte, sich grundsätzlich an die Vorgaben des ihm vorgehaltenen Spesenreglementes der H3._____ (act. 63701051 ff. = act. 45701035 ff.) gebunden gefühlt zu haben, wobei er sich an das Reglement aus dem Jahr 2007 aber nicht im Einzelnen erinnern konnte. Weiter meinte er, er gehe davon aus und sei bestimmt auch damals davon ausgegangen, dass jeweils im Einzelfall zu beurteilen sei, wo die Linie zwischen privaten und geschäftlichen Aus- gaben verlaufe bzw. wer etwas davon habe. In der damaligen Zeit sei in der BC._____ -Gruppe sehr viel in einem komplexen Marktumfeld und in einem noch viel komplexeren Aktionärsumfeld gelaufen, weshalb er sehr viel Beziehungsarbeit habe leisten müssen. Im Rahmen dieser Beziehungsarbeit habe er auch entschei- den müssen, ob der geschäftliche Kontext für die Kosten gegeben gewesen sei, oder nicht (act. 50203031). Auf die Frage, weshalb im Spesenreglement Bars oder Stripclubs als sol- che nicht explizit erwähnt worden seien, erklärte er, Bars und Stripclubs seien im "Acquiring" der BC._____ Holding eines der attraktivsten Kundensegmente gewe- sen. Deshalb sei es in einem Spesenreglement undenkbar gewesen, einem Aus- sendienstmitarbeiter der BC._____ zu verbieten, die Bardame morgens um 2:00

- 302 - Uhr nach einem Ärger mit dem Terminal noch zu einem Drink einzuladen. Vielmehr sei es durchaus im geschäftlichen Interesse gewesen, dass man hier auch eigen- verantwortliche Entscheidungsspielräume offengelassen habe. Seiner Erinnerung zufolge sei der EH._____ in Zürich gar ein "Key Account" für das Acquiring-Ge- schäft gewesen (act. 50203035). Im Hinblick darauf, dass die Daten der Belastungen zu Gunsten des Clubs "FT._____" teils mit denjenigen beim Beschuldigten A._____ übereinstimmten, er- klärte der Beschuldigte B._____, er könne sich nicht erinnern, ob er an diesen Da- ten gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ im "FT._____" gewesen sei. Auf Nachfrage gab er an, an den Abenden in solchen Clubs nicht nur für sich selber bezahlt, sondern auch andere Personen eingeladen zu haben (act. 50203032). Auf Nachfrage, weshalb die BC._____ davon profitiert habe, wenn er jemanden auf ihre Kosten eingeladen habe, erklärte der Beschuldigte B._____, die Beziehungsarbeit habe immer diese geschäftliche Kontextdimension enthalten: Gespräche vertiefen, um ein Thema streiten und Entscheidungen vorbereiten. Das seien Dinge, die man nicht typischerweise in einem Sitzungszimmer oder in einem Restaurant mache (act. 50203033).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ machte der Beschuldigte B._____ erneut geltend, für ihn als geschäftsführenden Verwaltungsrat habe es ab dem 1. Januar 2006 einen Man- datsvertrag gegeben. Dieser sei schriftlich abgefasst gewesen und zum Auslösen bestimmter Zahlungen nach Vereinbarungen zwischen dem Verwaltungsratspräsi- denten und dem CEO auch immer entsprechend referenziert worden (act. 52001006 f.). Er bestätigte, die Firmenkreditkartenabrechnungen des Beschuldig- ten A._____ seien unter anderem zu ihm auf den Tisch gekommen (act. 52001017). Er glaube, weder der Beschuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident noch er selber als CEO hätten zu den Kreditkartenbelastungen jeweils Detailbelege einrei- chen müssen (act. 52001017). Zur Bedeutung des von ihm angebrachten handschriftlichen Vermerks "Einladung VR, Gäste" bei der Belastung vom 6. Januar 2020 zu Gunsten des

- 303 - "FT._____" (act. 64001013 = act. 63701050 = act. 45701230) machte der Beschul- digte B._____ geltend, bei diesen Besuchen seien jeweils Leute mit dabei gewe- sen. So deute er auch im Nachhinein diese Notiz. Wer damals genau dabei gewe- sen sei, wisse er aber nicht mehr. Er könne sich nicht erinnern, dass er jemals alleine oder nur mit dem Beschuldigten A._____ in einem solchen Nachtclub gewe- sen sei, denn bei solchen Gelegenheiten seien immer auch andere Leute dabei gewesen (act. 52001018 f.). Auf den Vorhalt, gemäss dem Geschäftskalender des Beschuldigten A._____ sei am Mittwoch 16. September 2009 von 20 - 22 Uhr ein "Nachtessen mit B._____ in Zürich" eingetragen gewesen (act. 64001019 = act. 45825001), gab der Beschuldigte B._____ an, er wisse nicht mehr, ob er sich an jenem Abend mit dem Beschuldigten A._____ zum Nachtessen getroffen habe. Er sehe aber in diesem Auszug, dass am Nachmittag von 14 - 17 Uhr eine Verwaltungsratssitzung der BC._____ -Gruppe im Hotel "NH.____" in Zürich stattgefunden habe, wobei man normalerweise nach dieser Sitzung zusammen zu einem Apéro und oftmals auch noch in gewisse Konstellationen zu einem Abendessen gegangen sei. An das frag- liche Datum könne er sich aber nicht erinnern (act. 52001019 f.). Auf Vorhalt von zwei weiteren Auszügen aus dem Geschäftskalender des Beschuldigten A._____, wonach am 5. Januar 2010 von 19 bis 22 Uhr der Termin "B._____, Brasserie JF._____" (act. 45825005) und am 11. März 2010 von 19.15 - 22.15 Uhr ein "Nacht- essen mit B._____ im JG._____" (act. 45825005) eingetragen sei, wiederholte der Beschuldigte weitgehend seine bisherige Darstellung aus der letzten Einvernahme, wonach die Beziehungspflege in Zürich nicht über Mittag stattgefunden habe, son- dern vornehmlich abends, weshalb stets noch andere Leute dabei gewesen seien. Zudem betonte er wiederum die Wichtigkeit dieser Nachtclubs für die BC._____ im Acquiring-Geschäft (act. 52001021).

c) Anlässlich einer weiteren Konfrontationseinvernahme am 18. Mai 2020 ge- meinsam mit dem Beschuldigten A._____ bestätigte der Beschuldigte B._____ auf Vorhalt des Protokolls der Sitzung des Entschädigungsausschusses vom 27. Ja- nuar 2006 (act. 66701002 ff. = act. 32601095 ff.), wonach der Mandatsvertrag in der Version vom 17. Januar 2006 für "B'._____" genehmigt und vom Präsidenten

- 304 - unterschrieben worden sei, dass innerhalb der BC._____ -Gruppe "B'._____" sein Kürzel gewesen sei (act. 52003005). Die Vorgänge seien so passiert, wie sie in dieser Ziffer 5 des Protokolls beschrieben worden seien (act. 52003007). Zudem glaube er, dass er diesen Mandatsvertrag selbst niedergeschrieben habe (act. 52003007). Der Mandatsvertrag sei in dieser Sitzung am 27. Januar 2006 vom Beschuldigten A._____ für den Entschädigungsausschuss stellvertretend unter- zeichnet worden. Am 5. November 2009 habe es eine Ergänzung zu diesem Man- datsvertrag betreffend seine Nebenkostenabrechnungen gegeben. Seiner Erinne- rung nach sei dieser ebenfalls in schriftlicher Form erfolgt, unterschrieben vom Be- schuldigten A._____ und von CW._____ (act. 52003008).

d) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2020 gab der Beschul- digte B._____ zu Protokoll, angesichts seines damaligen schlechten Gesundheits- zustandes, seien die Auslagen in den Cabarets und Stripclubs naheliegenderweise geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 50204008). Dass sich die Staats- anwaltschaft in ihrem Anklageentwurf zur Aussage hinreissen lasse, wonach diese Auslagen die Reputation der BC._____ gefährdet hätten, würde ein bisschen den moralisierenden Geist des Entwurfs zeigen. Diese Auffassung entspreche dem Ge- schäftsmodell der BC._____ zur damaligen Zeit in keiner Weise (act. 50204008 f.). Auf den Schlussvorhalt der Belastungen zu Gunsten der "FS._____, Zü- rich" bzw. des "EH._____" gab der Beschuldigte B._____ an, er gehe davon aus, dass diese Zahlungen korrekt aus seinen Abrechnungen der Firmenkreditkarte übernommen worden seien (act. 50204009). Für eine Interpretation der geschäftli- chen Hintergründe dieser Belastungen sei es hilfreich, diese in eine zeitliche Rei- henfolge zu bringen. Als Beispiel diene die Belastung vom 26. Februar 2008: Am

25. Februar 2008 habe eine Verwaltungsratssitzung der BC._____ -Gruppe statt- gefunden, unter anderem mit dem historischen Verwaltungsratsentscheid, wonach die JH._____ (die spätere BF._____) mit diesen Datum "live" gehe. Wenn man die- sen Kontext berücksichtige und auch die Tatsache, dass er am tt.mm 2008 seine Frau geheiratet habe, so sei absolut plausibel, dass es sich bei diesem Besuch vom

26. Februar 2008 in der Nacht nach dem Verwaltungsratsentscheid um eine ge- schäftlich relevante Ausgabe gehandelt habe (act. 50204009). Der Beschuldigte

- 305 - bestätigte sodann auf Ergänzungsfrage, dass es sich beim im Protokoll der Verwal- tungsratssitzung vom 25. Februar 2008 erwähnten Projekt "JJ._____" (act. 66601001 f.) um das Projekt "JH._____" gehandelt habe (act. 50204017 f.). Der dort bezeichneten Beilage 3.3. könne entnommen werden, dass der erwähnte Meilenstein durch einen Verwaltungsratsentscheid freigegeben worden sei (act. 50204017 f.).

e) Im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte B._____ an seinen bisherigen Aussagen betreffend die Auslagen in den Cabarets bzw. Stripclubs fest, wonach diese Besu- che zwecks Beziehungspflege geschäftlich begründet gewesen seien (act. 1337 S. 6). Er sei jeweils mit Leuten aus der eigenen Firma oder mit sonstigen Ge- schäftspartnern dort gewesen, zum Beispiel mit einer Gruppe von Personen, um auf die Eröffnung des Consumer-Finance-Geschäftes im Jahr 2000 anzustossen. Cabarets, Bars, Nachtclubs, Stripclubs seien im Übrigen sehr lukrative und attrak- tive Kunden der BC._____ im Acquirig-Geschäft gewesen. Ob es ein klares Muster gegeben habe, was solchen Besuchen jeweils vorausgegangen sei, wisse er nicht. Anlass für solche späteren Besuche seien beispielsweise eine Verwaltungsratssit- zung der BC._____ -Gruppe oder ein Essen mit anderen Geschäftskollegen gewe- sen (act. 1337 S. 10). 5.3.2. Flüge von T._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 3. April 2019 erklärte der Beschuldigte B._____, der Ausbau der H._____ zur BC._____ -Gruppe habe bedeutet, dass ab dem Jahr 2005 über das JD._____ immer mehr geografische Breite und damit ver- bundene Reisetätigkeit dazugekommen sei. Konkret sei ab dem Jahr 2006 der Standort JK._____ hinzugekommen. Als Geschäftsführer habe er in der heissen Aufbauphase dieses Asset-Deals mehr Zeit im JD._____ verbringen müssen, als ihm lieb gewesen sei (act. 50203004). Die Wohnung in JC._____, welche er privat gemietet habe, habe allein den Zweck verfolgt, nicht dauernd im Hotel sein zu müs- sen und so sei es auch für seine damalige Partnerin und heutige Frau möglich ge- wesen sei, ihn zu begleiten und Zeit dort zu verbringen (act. 50203004 f.). Er und

- 306 - seine Frau hätten diese Wohnung in JC._____ bezahlt. Er wisse aber nicht mehr, ob das letztlich von der BC._____ entschädigt worden sei (act. 50203005). Auf Vorhalt der in der Anklage aufgeführten Belastungen (vgl. act. 10103108 f.) für Flüge von ihm und JL._____ (heute: T._____) mit der Swiss auf der Strecke Zürich - JB._____ (act. 63701071 ff. = act. 43605087 f. + 5131 f.) machte der Beschuldigte B._____ geltend, JK._____ sei in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes JB._____ gelegen. Er könne sich einzig daran erinnern, dass es manchmal verkehrstechnisch oder terminlich besser gewesen sei, zu fliegen an- statt mit dem Zug oder dem Auto ins JD._____ zu reisen (act. 50203042). Angesprochen auf die Flugdaten – also den 27. Dezember 2007, den 7. Ja- nuar 2008, den 21. Januar 2008 und den 24. Juli 2009 – gab er an, die BC._____ SA in JK._____ sei ein 7 x 24-Stunden-Betrieb gewesen über 365 Tage im Jahr. Es gebe mithin zu jedem dieser Daten sicherlich eine Erklärung, was der Anlass gewesen sei, nach JK._____ zu gehen. Warum er mit dem Flugzeug gereist sei und warum die Tickets seiner Frau über die Corporate Card der BC._____ abge- rechnet worden seien, könne er heute nicht mehr sagen. Es müsse irgendetwas mit der Buchung über sein Sekretariat zu tun gehabt haben, wo man diesbezüglich irgendeine Abrechnung gemacht und dabei gesagt habe, das Flugticket seiner Frau würde über die Kreditkarte des Geschäfts gehen und sie würden stattdessen das Hotel oder den Mietwagen privat bezahlen. Man habe das sicher auszugleichen versucht, auch wenn man das heute allenfalls nicht mehr nachvollziehen könne (act. 50203042). Auf die Rückfrage, ob es geschäftlich begründet gewesen sei, dass die BC._____ nicht nur seine Flugtickets, sondern auch jene seiner Frau bezahlt habe, fügte er an, eine Erklärung könne sein, dass es zwischen Weihnachten und Neujahr einen Anlass bei der BC._____ in JK._____ gegeben habe, zu dem auch seine Frau eingeladen worden sei. Er müsse diesbezüglich aber spekulieren und ersehe dies nicht direkt aus diesen Unterlagen (act. 50203042). Auf den Vorhalt, wonach keinerlei Rechtfertigung für die Bezahlung der Flugtickets seiner Ehefrau durch die BC._____ gesehen werde, gab der Beschuldigte B._____ an, er könne das nicht mehr im Detail rekonstruieren. Seine Frau spreche Italienisch und er selber nicht.

- 307 - Auch daraus ergäben sich allenfalls hypothetische Erklärungsansätze (act. 50203043).

b) Auf den erneuten Vorhalt, seine Firmenkreditkarte von 2005 - 2009 auch zu Gunsten von T._____ belastet zu haben, gab der Beschuldigte B._____ anläss- lich der Konfrontationseinvern ahme vom 15. Mai 2019 an, es treffe nicht zu, dass diese Auslagen im Interesse von T._____ angefallen seien. Auch wenn er sich nicht mehr an alle einzelnen Anlässe rund um diese wenigen Flugreisen erinnere, sei beispielsweise eine von ihm zuvor erwähnte Einladung von Mastercard zu einem Galadinner in GJ._____ bestimmt nicht im Interesse von T._____ gewesen, son- dern habe deren Repräsentationspflicht betroffen und sei somit im Interesse von ihm (B._____) als CEO der BC._____ -Gruppe begründet gewesen (act. 52001035 f.).

c) In der Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2020 gab der Beschuldigte B._____ zu Protokoll, er habe versucht, sich den Hinflug am 27. Dezember 2007 und den Rückflug am 7. Januar 2008 in Erinnerung zu rufen. Seit dem 1. Septem- ber 2007 habe er ein Businessappartement in JC._____ gemietet und am 1. Okto- ber 2007 sei er wegen verschiedener neurologischer Episoden, die damals falsch interpretiert worden seien, am Herzen operiert worden. Eine Konsequenz dieser medizinischen Situation sei gewesen, dass er nachweislich Sehstörungen gehabt habe und zu dieser Zeit nicht mehr selber habe Auto fahren können. Trotzdem habe er zwischen Weihnachten und Neujahr 2007/2008 in JK._____ präsent sein müs- sen, da sie vor dem Start von "JH._____" im Jahr 2008 im JD._____ hätten Ser- vicekapazitäten aufbauen müssen. Er sei somit damals sowohl bei der Arbeit als auch bei der Reiserei auf Hilfe angewiesen gewesen, da er nicht habe Auto fahren und auch keine Anzeigetafel habe lesen können. Bei der Arbeit sei ihm seine As- sistentin behilflich gewesen, indem sie beispielsweise den Computer für Computer- präsentationen bedient habe. Wenn er unterwegs gewesen sei, habe ihm seine Frau helfen müssen. Im Kontext seiner damaligen gesundheitlichen Situation sowie des Umstandes, dass es die ersten Weihnachten in diesem noch nicht fertig einge- richteten Businessappartement in JC._____ gewesen seien, könne es tatsächlich sein, dass ihm seine Frau in JK._____ behilflich gewesen sei, inklusive Präsenz vor

- 308 - Ort (act. 50204013 f.). Auf Nachfrage, ob seine Frau mit ihm in JK._____ ins Büro der BC._____ gekommen und ihm dort behilflich gewesen sei, erklärte der Beschul- digte B._____, es habe sich dabei um eine diskrete Hilfe gehandelt, da niemand habe merken sollen, dass er nichts sehe (act. 50204014). Zudem machte er gel- tend, er habe eine Buchung für ein Valet Parking in Zürich ohne Belastung eines Fluges gefunden. Die Belastungen für den Flug und das Hotel sowie die Essensein- ladung von Verwaltungsratsmitgliedern plus Geschäftsleitungsmitgliedern der BC._____ SA in JB._____ habe er dann aber in einer Kreditkartenabrechnung ge- funden, welche auf die "B._____ Consulting" gelaufen sei, weshalb es durchaus auch möglich sei, dass es bei den zwei verbleibenden Flügen, mit welchen seine Frau zwischen Zürich und JB._____ gependelt sei, um eine Kompensation von an- deren geschäftlichen Auslagen gegangen sei, welche er privat getragen habe (act. 50204014).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung führte der Beschuldigte B._____ zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er seit fast zehn Jahren dieses MS-Problem habe (act. 1337 S. 2). Auf seine gesund- heitlichen Probleme kam er auch im Zusammenhang mit den Kosten der Flüge sei- ner Ehefrau zu sprechen, namentlich auf die damit verbundenen Sehstörungen. Er machte geltend, damals eine neurologische Episode gehabt und über eine Distanz von 1.5 Meter nichts mehr gesehen zu haben. Das habe bedeutet, dass er nicht mehr habe Auto fahren und nicht zum Bahnhof habe gehen können. Als sie das Flugzeug genommen hätten, habe er auf den Displays nicht lesen können, wo der Flug bzw. das Gate sei, weswegen seine Frau mitgekommen sei. Seine Frau habe ihm auch bei einer Veranstaltung der BC._____ in JB._____ beim Einrichten und Abrufen der Präsentation geholfen, weil er seine gesundheitliche Schwäche nicht vor der gesamten Belegschaft habe zeigen wollen (act. 1337 S. 6 f.).

- 309 - 5.4. Würdigung 5.4.1 Nutzung der Firmenkreditkarten in Cabarets/Stripclubs

a) Rechtsstellung des Beschuldigten B._____ im relevanten Zeitraum Der vorliegend massgebliche Deliktszeitraum ergibt sich aus der ersten eingeklagten Kreditkartenbelastung vom 26. Februar 2008 zu Gunsten des Lokals "EH._____" (bzw. "FS._____") und der letzten erwähnten Belastung am 2. Februar 2011 zu Gunsten des "EG._____" (act. 10103106 f.). In diesem Zeitraum hatte der Beschuldigte B._____ bei der H3._____ die Stellung des Verwaltungsratsmitglie- des und Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) in der Form eines Verwaltungs- ratsdelegierten inne. Dieselbe Stellung versah er im zu beurteilenden Zeitraum bei der BC._____ Holding (vgl. dazu vorne Ziffer IV./D./1.2.1.).

b) Belastungen der Firmenkreditkarten sowie handschriftliche Vermerke aa) Die in der Anklageschrift aufgeführten Belastungen (namentlich das Datum und die Höhe der Belastungen sowie die Händlerdetails) wurden korrekt aus den Kreditkartenabrechnungen der H3._____ übernommen und sind insoweit belegt ("FS._____, Zurich": act. 63701025 ff. = act. 43605093, act. 43605151 + act. 43605167; "Bar EG._____, Zürich": act. 63701021 = act. 43605178; "FC._____ AG, Zuerich": act. 63701041 ff. = act. 43605139, act. 43605148 + act. 43605151, "JE._____ AG, Zürich": act. 63701034 = act. 43605148). Sowohl die Verteidigung des Beschuldigten B._____ (act. 1385 S. 199) als auch der Beschuldigte selber (vgl. seine Aussagen gemäss act. 50204009 ff.) bestreiten nicht, dass dieser die Belastungen in den erwähnten Lokalen tätigte. Ebenfalls durch Kreditkartenabrech- nungen belegt sind die handschriftlichen Ergänzungen auf den Abrechnungen, wel- che in der Anklage unter der Spalte "Bemerkungen BS auf Abrechnung Firmenkre- ditkarte" bei der "FC._____" und dem "JE._____" erwähnt sind (vgl. act. 10103107: betreffend "FC._____ AG, Zürich" in act. 63701048 = act. 45701238 und act. 63701050 = act. 45701230; betreffend "JE._____ AG, Zürich" in act. 63701050 = act. 45701230), wobei es sich aufgrund der Handschrift und

- 310 - der Aussagen des Beschuldigten B._____ (act. 50203031) bei all diesen ange- brachten Erläuterungen – ausser derjenigen zur Belastung am 17. September 2009 ("Essen VR") (vgl. seine Aussage gemäss act. 50203030) – erwiesenermassen um Eintragungen handelt, welche der Beschuldigten B._____ vornahm. bb) Aus den Kreditkartenabrechnungen ergibt sich, dass die fraglichen Belas- tungen mittels zwei von drei in der Anklage erwähnten Firmenkreditkarten erfolgten, namentlich denjenigen mit den Nummern 52 und 53. cc) Dass es sich bei der Händlerin "Bar EG._____, Zürich" um das Cabaret bzw. den Stripclub "EG._____" an der … [Adresse] handelt, bei der Händlerin "FS._____, Zürich" um das Cabaret "EH._____" an der … [Adresse] und bei der Händlerin "FC._____ AG, Zürich" um den Cabaret "FT._____" an der … [Adresse], wurde bereits erstellt (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.4.1/cc). Aufgrund des (ehemaligen) Sitzes der "JE._____ AG (in Liquidation)" an der … [Adresse], der Eintragung von JM._____ im Handelsregister als (ehemali- ges) Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. den Handelsregisterauszug in act. 63701035), eines in den Akten liegendes Patentes für die Gastwirtschaft mit Alkoholausschank sowie dem in den Akten liegenden Webauftritt vom 26. Januar 2010 (act. 31503228 ff. + act. 31503029: "…!" mit entsprechenden Bildern) ist wei- ter erstellt, dass es sich bei der Händlerin "JE._____ AG" um das (ehemalige) Cabaret "JA._____" an der … [Adresse] handelt. Der Beschuldigte B._____ konnte sich auf Vorhalt der soeben erwähnten Bilder und des Namens "JA._____" eben- falls an diesen Club erinnern (act. 50203027). Der Beschuldigte B._____ bestreitet nicht, die ihm vorgeworfenen Belas- tungen selber in den genannten Cabarets getätigt zu haben und auch die Verteidi- gung stellt dies nicht in Abrede (act. 1385 S. 199). Folglich kann davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte B._____ diese Belastungen bei persönlichen Besuchen selber verursacht bzw. selber die Karten für die entsprechenden Belas- tungen verwendetet hat.

- 311 -

c) Grund der Besuche aa) Die Anklägerin geht davon aus, dass für die persönlichen Besuche des Be- schuldigten B._____ in diesen Lokalen kein geschäftlicher Grund bestanden habe (act. 10103105), was dieser, wie sich aus seiner Darstellung ergeben hat, anders sieht. Es ist deshalb zu überprüfen, ob erstellt werden kann, dass diese Besuche entsprechend der Anklage einzig dem privaten Vergnügen des Beschuldigten B._____ gedient haben und ob eine allenfalls mit den Besuchen in diesen Caba- rets/Stripclubs einhergehende Kontakt- und Beziehungspflege zudem nicht in einer Art erfolgt, wie sie bei der BC._____ -Gruppe "firmenüblich" gewesen wäre, son- dern im Gegenteil die Reputation der BC._____ -Gruppe gefährdet habe (act. 10103105 f.). Die daran anschliessende Frage, inwiefern die Belastungen pflicht- gemäss oder pflichtwidrig erfolgten, insbesondere der entsprechende Aufwand tat- sächlich im engeren Sinne geschäftsmässig begründet war oder nicht, wird ab- schliessend bei der rechtlichen Würdigung zu beantworten sein. bb) Betreffend die Besuche in den Lokalen an den konkreten Abenden machte der Beschuldigte B._____ keine detailreichen Ausführungen. Er schilderte keinen Abend in seinen Einzelheiten und machte geltend, sich nicht an die konkreten Abende erinnern zu können, abgesehen von seinem offenbar ersten Besuch in ei- nem solchen Cabaret, welcher vorliegend jedoch nicht eingeklagt ist. Dass der Beschuldigte B._____ die Firmenkreditkarte für die Bezahlung von Sex oder für erotische Darbietungen z.B. in einem Séparée eingesetzt hätte, ist nicht erwiesen. Der Beschuldigte bestreitet dies ausdrücklich (act. 50203028). Vielmehr ist wie beim Beschuldigten A._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./d) davon auszugehen, dass die Belastungen insbesondere Getränkekosten und Snacks be- trafen, deren Preise angesichts der Art dieser Lokale und der dort erbrachten Leis- tungen von Tänzerinnen oder sonstigen Animierdamen vergleichsweise hoch aus- fielen. Aufgrund der in diesem Punkt konstanten Aussagen des Beschuldigten B._____ ist davon auszugehen, dass er – anders als der Beschuldigte A._____ – die inkriminierten Clubs in den angeklagten Fällen nie alleine besucht hat, sondern

- 312 - immer auch andere Personen zugegen waren und er jeweils nicht nur für sich sel- ber bezahlt, sondern auch andere Personen eingeladen hat (act. 50203032), was auch mit der Höhe der Belastungen (zwischen CHF 1'229 und CHF 4'252) überein- stimmt. Da auch der Beschuldigte B._____ grundsätzlich nicht bereit war, Namen von anderen Personen zu nennen, welche mit ihm solche Orte besuchten, fehlen in diesem Zusammenhang weitere Anhaltspunkte. Für die Frage, was der Grund der Kartenbelastungen in den genannten Cabarets war, müssen daher insbeson- dere die eigenen Aussagen des Beschuldigten B._____ (sowie die Aussagen des Beschuldigten A._____) gewürdigt und auf ihre Plausibilität hin überprüft werden. Dieser führte als Grund für die fraglichen Belastungen die Pflege von geschäftlichen Beziehungen an und brachte insoweit plausibel vor, dass man bei "einem Thema in einer Stimmung gewesen sei, in welcher man nicht unbedingt habe abbrechen oder unterbrechen, sondern im Flow bleiben wollen". Dabei habe es sehr gute Mo- mente gegeben, welche auch Entscheide unterstützt hätten, die später getroffen worden seien (vgl. im Einzelnen vorstehend Ziffer 5.3.1.). Die Belastung vom 17. September 2009 im Club "FT._____" befindet sich hinsichtlich des Datums in unmittelbarer Nähe zur erstellten Belastung des Be- schuldigten A._____ im gleichen Club am 16. September 2009. Am Abend des

16. Septembers 2009 war im Geschäftskalender des Beschuldigten A._____ ein "Nachtessen mit B._____ in Zürich" eingetragen (act. 64001019 = act. 45825001). Es ist somit durchaus möglich, dass die Belastungen vom 16. und 17. September 2009 denselben Besuch betrafen (entsprechend je einer Belastung vor und nach Mitternacht) und die beiden Beschuldigten somit zusammen in diesem Club waren, zumal beide in diesem Zusammenhang ebenfalls angaben, dies sei möglich (act. 52001018 ff.). Am 5. Januar 2010 war im Geschäftskalender des Beschuldig- ten A._____ ein weiteres Nachtessen mit B._____ eingetragen (act. 45825005), worauf am 6. Januar 2010 Belastungen im "FT._____" sowohl beim Beschuldigten A._____ als auch beim Beschuldigten B._____ erstellt sind, wobei beide auch hier einen gemeinsamen Besuch nicht ausdrücklich in Abrede stellten (act. 52001020 f.). Am 11. März 2010 findet sich wiederum ein entsprechender Eintrag eines Aben- dessens mit dem Beschuldigten B._____ im Geschäftskalender des Beschuldigten A._____ (act. 45825005) und am selben Datum finden sich wiederum die erstellten

- 313 - Belastungen der Karte des Beschuldigten B._____ und auch des Beschuldigten A._____ im "FT._____". Es kann demgemäss mit rechtsgenügender Sicherheit da- von ausgegangen werden, dass bei drei von vier angeklagten Belastungen zu Gunsten des Clubs "FT._____" (17. September 2009, 6. Januar und 20. Januar

2010) auch der Beschuldigte A._____ zugegen war. cc) Wie bereits beim Beschuldigten A._____ ausgeführt, kann mit der Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ (act. 1385 S. 212) nicht erstellt werden, dass die angeklagten Belastungen in den genannten Cabarets bzw. Stripclubs auf rein pri- vate Anlässe zurückgingen. Dies gilt auch für die drei erstellten Belastungen nach den gemeinsamen Abendessen im "FT._____", da auch hier nicht genügend klar ist, ob auch noch Drittpersonen anwesend waren, für welche das Argument der Beziehungspflege gelten könnte. Und selbst wenn sich der Beschuldigte A._____ und B._____ lediglich zu zweit zu geschäftlichen Gesprächen getroffen hätten, was aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten B._____ zu bezweifeln ist, welche sie dann in einem solchen Etablissement weiterführt hätten, wäre aufgrund dieses Umstands noch nicht zwangsläufig auf ein rein privater Anlass zu schlies- sen. Inwiefern die Generierung solcher Kosten jedenfalls in ihrer Höhe dennoch nicht pflichtgemäss war, wird an anderer Stelle zu behandeln sein (vgl. hinten Ziffer. V./D./5.1.2./b.cc).

d) Firmenüblichkeit bzw. branchenspezifische Usanz sowie Reputations- schädigung aa) Die Behauptung der Anklägerin, dass eine allenfalls mit den Besuchen in den Cabarets einhergehende Kontakt- und Beziehungspflege nicht in einer Art er- folgt sei, wie sie bei der BC._____ -Gruppe firmenüblich gewesen sei, sondern im Gegenteil die Reputation der Gesellschaft gefährdet habe, kann aus den bereits im Fall des Beschuldigten A._____ erörterten Gründen offen bleiben, da selbst bei ei- ner (kaum nachweisbaren) Firmenunüblichkeit des Gebarens des Beschuldigten noch nicht auf einen strafrechtlich relevanten Verstoss gegen elementare Treue- und Sorgfaltspflichten geschlossen werden könnte (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.4.1./e bzw. hinten Ziffer V./D./5.1.2./b.aa).

- 314 - bb) Gleichermassen kann mit Bezug auf eine allfällige branchenspezifische Usanz auf die Erwägungen im Fall des Beschuldigten A._____ verwiesen werden, welche dort im Hinblick auf die Gepflogenheiten im Bankenwesen gemacht wurden (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./f). Wie beim Beschuldigten A._____ kann jedenfalls auch für den Beschuldigten B._____ nicht erstellt werden, dass es im Anklagezeit- raum in den Jahren 2008 - 2011 branchenunüblich bzw. gar ausdrücklich verpönt gewesen wäre, solche Cabarets zwecks Kunden- und Beziehungspflege bzw. Be- sprechung geschäftlicher Themen zu besuchen. cc) Aufgrund des Vorstehenden ergibt sich denn auch, dass die anklägeri- scherseits ins Feld geführte Reputationsschädigung bzw. -gefährdung keine Stütze in den realen Gegebenheiten der damaligen Zeit hatte.

e) Prüfung der Kreditkartenabrechnungen Eine Überprüfung der Kreditkartenabrechnungen des Beschuldigten B._____ vor oder nach den Belastungen der Firmenkreditkarten fand seitens der BC._____ -Gruppe nicht statt. Soweit ersichtlich hatte bei der BC._____ -Gruppe niemand die Aufgabe, den Beschuldigten hinsichtlich seiner Spesenverrechnungen zu überwachen, dies insbesondere auch nicht in Hinblick auf die angeklagten Be- lastungen in den Cabarets. Der Beschuldigte B._____ brachte hierzu jedenfalls nichts vor (vgl. act. 50203050) und der damalige CFO der BC._____ -Gruppe (CW._____) gab glaubhaft an, dass er nicht die Aufgabe gehabt habe, die Abrech- nungen der Firmenkreditkarte des Beschuldigten B._____ gegenzuzeichnen (act. 52108005). Dies im Unterschied zu den Nachfolgern des Beschuldigten B._____, bei denen CW._____ gemäss eigenen Aussagen jeweils sämtliche Spe- senabrechnungen, mithin auch die Abrechnungen der Firmenkreditkarten, visierte (act. 52108005).

f) Kreditkartenlimiten und Höhe der Belastungen Aus den vorliegend relevanten Kreditkartenabrechnungen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte B._____ seine Firmenkreditkarten in den genannten Fällen

- 315 - in Höhe der Kartenlimite bis CHF 25'000 belasten konnte. Er konnte insoweit selb- ständig über dieses Guthaben verfügen und die Aktiven der H3._____ bis zu dieser Limite direkt vermindern, was er mittels seiner vorstehend erwiesenen Belastungen von insgesamt CHF 16'635 zu Gunsten von diversen Cabarets und Stripclubs auch getan hat, wobei, wie bereits erwähnt, die Belastungen pro Abend zwischen CHF 1'229 und CHF 4'252 betrugen.

g) Wissen und Willen sowie Bereicherungsabsicht Wie bereits beim Beschuldigten A._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./k) wird die normative Bewertung der Indizien, welche beim Beschuldigten B._____ für das Wissens- und Willensmoment betreffend eine Schädigung mit der Absicht unrecht- mässiger Bereicherung entscheidend sind, angesichts der in diesem Themenbe- reich regelmässigen Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen im Rahmen der rechtlichen Würdigung gesamthaft darzustellen bzw. zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./D./5.1.2./e). 5.4.2. Nutzung der Firmenkreditkarte für Flüge von T._____

a) Rechtsstellung des Beschuldigten B._____ im relevanten Zeitraum Der für die vorliegende Sachverhaltserstellung relevante Zeitraum ergibt sich betreffend die Flüge für T._____ aus den eingeklagten Flugdaten, welche den

26. Dezember 2007, den 4. Januar und den 20. Januar 2008 sowie den 19. Juli 2009 betreffen. In diesem Zeitraum von Dezember 2007 - Juli 2009 hatte der Be- schuldigte B._____ bei der H3._____ die Rechtsstellung des Verwaltungsratsmit- gliedes und gleichzeitigen Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) in der Form eines Verwaltungsratsdelegierten inne (vgl. dazu vorne Ziffer IV./D/1.2.1.). Die- selbe Stellung kam ihm im zu beurteilenden Zeitraum auch bei der BC._____ Hol- ding zu (vgl. dazu ebenfalls vorne Ziffer IV./D/1.2.1.).

b) Belastungen der Firmenkreditkarten aa) Die in der Anklageschrift aufgeführten Angaben zu den Belastungen der Firmenkreditkarte des Beschuldigten B._____ aufgrund von Flügen von T._____

- 316 - (Daten der Belastungen, Beträge und Details) (act. 10103108 f.) ergeben sich aus den in den Akten liegenden Kreditkartenabrechnungen (vgl. act. 63701072 ff. = act. 43605087 f., 5090 + 5131 f.). Diese weisen zudem aus, dass die Belastungen für Flüge von JL._____ (heute B._____) mit der Swiss für die Strecke Zürich - JB._____ erfolgten. Aus den Abrechnungen sind die Flugdaten, Flugzeiten, Flug- nummern und der Name des jeweiligen Passagiers bzw. der jeweiligen Passagierin (eben JL._____) ersichtlich. Zudem kann den Abrechnungen entnommen werden, dass neben den Flugtickets für T._____ die Firmenkreditkarte jeweils für ein iden- tisches Ticket für den Beschuldigten B._____ belastet wurde (gleicher Flug etc.). Der Beschuldigte B._____ bestreitet weder die Belastungen noch den Antritt dieser Flüge. Die genannten Flüge an den Daten 26. Dezember 2007, 4. Januar und 20. Januar 2008 und 19. Juli 2009 des Beschuldigten B._____ und seiner Ehefrau für die Strecke Zürich - JB._____ sind damit erstellt. bb) Des Weiteren ergibt sich aus den Kreditkartenabrechnungen, dass diese Belastungen mittels einer der drei in der Anklage erwähnten Firmenkreditkarten er- folgten, namentlich derjenigen mit der Nummer 52.

c) Geschäftsstandort der BC._____ -Gruppe im JD._____ Es ist notorisch, dass die BC._____ -Gruppe einen Standort in JK._____ im JD._____ unterhielt, wo der Beschuldigte B._____ geschäftlich für die BC._____ -Gruppe tätig wurde (vgl. dazu die übereinstimmenden Aussagen von CW._____ in act. 52108006 und des Beschuldigten B._____ selber in act. 50203004 f. bzw. 3042). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten B._____ (act. 50203004 f.) und einem Schreiben betreffend die Übertragung eines Mietver- trags (act. 20110043) ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte dort mit seiner Ehe- frau in der nahegelegenen Ortschaft JC._____ eine Wohnung mietete.

d) Grund für die Kostenübernahme der Flüge von T._____ aa) Bei den (nicht angeklagten) Flügen des Beschuldigten B._____ ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie ge-

- 317 - schäftlich bedingt waren, unterhielt doch die BC._____ Holding wie erwähnt in die- ser Region einen Standort und der Beschuldigte selber gab in diesem Zusammen- hang in der Untersuchung an, dass er mehr Zeit im JD._____ habe verbringen müs- sen, als ihm lieb gewesen sei (act. 50203004). bb) Zu den Flügen von T._____ vertrat der Beschuldigte in seinen diesbezüg- lichen Einvernahmen verschiedene Erklärungsansätze: Zunächst machte er in die- sem Zusammenhang mögliche Ausgleichszahlungen geltend. Konkret erklärte er, man habe mit diesen Belastungen andere private Zahlungen des Ehepaares aus- zugleichen versucht, auch wenn man das heute allenfalls nicht mehr nachvollzie- hen könne (act. 50203042). Daraufhin brachte er vor, es könne auch sein, dass es zwischen Weihnachten und Neujahr – er ging dabei offensichtlich auf die Flüge vom

27. Dezember 2007 und 7. Januar 2008 ein – bei der BC._____ in JK._____ einen Anlass gegeben habe, zu dem auch seine Frau eingeladen gewesen sei (act. 50203042). Anlässlich einer Konfrontationseinvernahme in der Untersuchung machte der Beschuldigte B._____ dieselbe Erklärung geltend, wonach es sich al- lenfalls um geschäftlichen Einladungen von T._____ gehandelt habe, wobei die Übernahme der Flugkosten für die Strecke Zürich - JB._____ aufgrund der damit verbundenen Repräsentationspflicht im Interesse der BC._____ -Gruppe gewesen sei (act. 52001022 + 1036). Als weitere Erklärung brachte er auch vor, dass seine Frau Italienisch spreche, er dagegen nicht (act. 50203043), womit er mutmasslich notwendige Übersetzungsdienste geltend machte. Anlässlich der Schlusseinver- nahme meinte er dann erneut, es könnte sich um eine Kompensation mit anderen geschäftlichen Auslagen gehandelt haben, welche er zunächst privat getragen habe. Für eine Kompensation betreffend privat bezahlte Geschäftsauslagen liegen indes keine konkreten Hinweise vor. Eine solche erwähnte der Beschuldigte B._____ anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung denn auch nicht mehr. Auch Flugkosten für T._____ zwecks Repräsentation der Gesellschaft ste- hen vorliegend nicht im Vordergrund. Anders als bei den gemeinsamen Einladun- gen von Mastercard nach GJ._____ (betreffend eine nicht angeklagte Reise, vgl. hierzu die Aussagen gemäss act. 52001022 + 1036) konnte der Beschuldigte im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nichts Konkretes zu solchen im Raum JB._____ stattfindenden Einladungen in den fraglichen Zeiträumen anführen.

- 318 - CW._____ als damaliger CFO der BC._____ -Gruppe erwähnte in diesen Zusam- menhang ebenfalls nur internationale Anlässe, bei denen die Ehefrauen ebenfalls eingeladen gewesen seien, wobei auch er in diesem Zusammenhang auf Einladun- gen der Mastercard und der Visa fokussierte (act. 52108011). Der Beschuldigte rückte im Verlauf der Untersuchung denn auch von diesem Erklärungsansatz ab, indem er in der Schlusseinvernahme namentlich noch seine schlechte Gesundheit und eine dadurch bedingte Hilfe seiner Ehefrau in den Vordergrund stellte. cc) Es ist daher im Folgenden auf die Erklärung des Beschuldigten B._____ im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen näher einzugehen. Dies- bezüglich brachte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme namentlich betreffend die inkriminierten Flüge vom 27. Dezember 2007 und 7. Januar 2008 vor, er habe zwischen Weihnachten und Neujahr in JK._____ präsent sein müssen, sei zuvor jedoch am 1. Oktober 2007 am Herzen operiert worden und habe in der Folge Sehstörungen gehabt, weshalb er zum Beispiel am Bahnhof oder am Flug- hafen keine Anzeigetafeln mehr habe lesen können, so dass er in dieser Zeit mög- licherweise auf die Hilfe seiner Frau angewiesen gewesen sei (act. 50204013 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vertrat der Beschuldigte B._____ diese Be- gründung, indem er geltend machte, er habe damals eine neurologische Episode gehabt und habe über 1.5 Meter hinaus nicht mehr gut sehen können, weshalb ihm seine Frau sowohl bei der Anreise als auch beim Einrichten der geschäftlichen Prä- sentationen im JD._____ habe helfen müssen, da er diese Schwäche nicht vor der gesamten Belegschaft habe ausbreiten wollen (act. 1337 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2007/2008 an Sehstörungen litt, ist nicht auszuschliessen, zumal er bereits in jener Zeit aufgrund seiner begin- nenden MS-Erkrankung Probleme mit dem Nervensystem hatte. Er reichte hierzu anlässlich der Hauptverhandlung auch einen MRI-Befund vom Juni 2007 ein, wel- cher die Erkrankung bestätigt (vgl. act. 1386/1). Die Tragweite der damals erforder- lichen Hilfeleistungen seiner Ehefrau bleibt zwar unklar, da der Beschuldigte dazu in der Untersuchung verschiedene Depositionen vorbrachte. Problematisch wirkt sich diesbezüglich indes aus, dass die direkt an diesen Hilfeleistungen beteiligte

- 319 - Ehefrau zu dieser Angelegenheit nicht befragt wurde, so dass sich der Wahrheits- gehalt seiner diesbezüglichen Aussagen nicht überprüfen lässt. Im Weiteren ist dem Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang zu Gute zu halten, dass die besagten Flüge anlässlich seiner Befragungen mindestens 11 Jahre zurückla- gen, so dass es nachvollziehbar erscheint, wenn er zunächst nicht mehr wusste, was der Grund für die der Gesellschaft verrechneten Flüge war und er diesbezüg- lich nach verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten suchte, von welchen nur Letztere plausibel erscheint. Kann sein zuletzt vorgebrachter Erklärungssatz aber nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, so lässt sich dem Beschuldigten bei der erwähnten Beweislage aber letztlich nicht widerlegen, dass die eingeklagten Flüge von T._____ in der gesundheitlichen Unterstützung des Beschuldigten begründet waren, auch wenn sich der letzte Flug vom 19. Juli 2009 nicht ohne Weiteres in die für die Jahre 2007/2008 geltend gemachte Gesundheitsproblematik einordnen lässt, wobei aber aufgrund seiner persistierenden Erkrankung auch nicht ausge- schlossen werden kann, dass sich die Problematik später wieder bemerkbar machte. Ob die Flüge aufgrund dieser geschilderten Umstände geschäftlich be- gründet waren, wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurtei- len sein (vgl. hinten Ziffer V./D./5.2.2./c).

e) Kreditkartenlimiten und Höhe der Belastungen Aufgrund der für die Flüge von T._____ relevanten Kreditkartenabrechnun- gen (act. 63701072 ff. = act. 43605087 f., 5090 + 5131 f.) wird ersichtlich, dass der Beschuldigte B._____ in diesen Monaten seine Firmenkreditkarten jeweils – wie angeklagt – bis zu einer Kartenlimite von CHF 25'000 selbständig belasten konnte, was er infolge der Bezahlung der besagten Flüge mittels der Karte auch tat.

- 320 -

6. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ 6.1. Anklagevorwurf 6.1.1. Unter dem Titel der Einforderung von Auslagenersatz zum Nachteil der H3._____ wird dem Beschuldigten B._____ vorgeworfen, dieser mittels zwei Ne- benkostenabrechnungen, datierend vom 4. Januar 2010 und vom 3. Januar 2011, Mietkosten für ein Businessappartement in der Gesamthöhe von insgesamt CHF 77'568 (CHF 72'000 zuzügl. MwSt.) für die Position "Beitrag Businessappar- tement" betreffend die Periode 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 in Rechnung ge- stellt zu haben, obwohl die in Rechnung gestellten Kosten gar nicht mehr bei ihm angefallen seien, da er den Mietvertrag bereits per 4. Dezember 2009 habe aus- laufen lassen (act. 10103111 f.). Adressiert habe der Beschuldigte B._____ diese Nebenkostenabrechnungen seitens der H3._____ an den Beschuldigten A._____, welcher die Nebenkostenabrechnungen zu genehmigen hatte (act. 10103111), was dieser auch getan habe. Aufgrund der Genehmigung des Beschuldigten A._____ sei die Rückerstattung in Höhe von insgesamt CHF 77'568 an den Beschuldigten B._____ bzw. die B._____ Consulting veranlasst worden, was zu einer Verminde- rung der Aktiven der H3._____ in gleicher Höhe geführt habe (act. 10103111 ff.). 6.1.2. Da dem Beschuldigten A._____ für laufende Betriebskosten grundsätzlich eine Visumskompetenz (mit Einzelunterschrift) von bis zu CHF 3 Mio. zugekommen sei, habe der Beschuldigte A._____ hierbei über diese fremden Vermögenswerte selbständig verfügen können (act. 10103114). 6.1.3. Im Sinne einer Alternativanklage gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO hält die An- klageschrift fest, der Beschuldigte A._____ habe die Genehmigungen entweder er- teilt, weil ihm der Beschuldigte B._____ aufgrund ihrer vertrauensvollen Beziehung arglistig vorgespiegelt habe, dass es sich bei den angeblichen Auslagen um rück- erstattungsfähigen Geschäftsaufwand handeln würde (Version 1; act. 10103112), oder er habe sie erteilt, weil sie jedenfalls konkludent übereingekommen seien, dass der Beschuldigte A._____ die Rückerstattung der geltend gemachten Ausla-

- 321 - gen veranlasse, obwohl er damit als Verwaltungsratspräsident der H3._____ in- folge Kenntnis der wahren Umstände seine Pflicht, nur geschäftsmässig begründe- ten Aufwand zu bezahlen, verletze (Version 2; act. 10103114 f.). 6.1.4. Der Beschuldigte B._____ habe dabei jeweils von Beginn weg beabsichtigt, sein Vermögen aufgrund der Genehmigung der Nebenkostenabrechnungen durch den Beschuldigten A._____ zu vermehren, obwohl er hierauf keinerlei Anspruch gehabt habe. Im Falle der Annahme einer bewussten Pflichtverletzung des Be- schuldigten A._____ (Version 2) habe auch dieser eine entsprechende Bereiche- rungsabsicht zu Gunsten des Beschuldigten B._____ gehabt (act. 10103113 bzw. 3116 f.). 6.2. Beweisfundament 6.2.1. Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten B._____ selbst (Einvernahme vom 3. April 2019 [act. 50203001 ff.], Konfrontationseinvernahmen vom 15. Mai 2019 [act. 5200001 ff.] und vom 18. Mai 2020 [act. 52003001 ff., teils als Schlusseinvernahme konzipiert] gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ sowie Einvernahme vom 26. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1338]). Ebenfalls von Bedeutung sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ in den genannten Konfrontationseinvernahmen sowie in der Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1336). 6.2.2. Als Zeugin wurde JN._____, Gastgeberin und Eigentümerin des Hotels "JO._____" (Einvernahme vom 17. September 2019 [act. 52107001 ff.], und als Auskunftsperson CW._____, CFO der BC._____ (Einvernahme vom 17. Septem- ber 2019 [act. 52108001 ff.]), befragt. 6.2.3. Bei der "Hotel JO._____ SA" bzw. der "JP._____ GmbH" wurde sodann mit Verfügung vom 18. April 2019 (act. 46501001 ff.) eine Edition der Unterlagen betreffend das inkriminierte Businessappartement angeordnet. Diese Editionsver- fügung wurde JN._____ (vgl. act. 52107006) persönlich ausgehändigt (act. 46501004). Offenbar beaufsichtigte die Kantonspolizei die Herausgabe der verlangten Unterlagen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung, act. 46501002).

- 322 - JN._____ übergab der Polizei auf einem USB-Stick in diesem Zusammenhang alle Rechnungen, die sie betreffend ein solches Businessappartement an den Beschul- digten B._____ gestellt habe (vgl. Aussagen von JN._____ gemäss act. 52107009). Die Kantonspolizei übermittelte diese Daten weiter an die Staats- anwaltschaft (vgl. den E-Mail-Austausch gemäss act. 46501012 f.), welche die Da- ten zu den Akten genommen hat (vgl. act. 46501014 ff.). 6.2.4. Als weitere Unterlagen sind die von der BC._____ edierten Nebenkosten- abrechnungen vom 4. Januar 2010 und vom 3. Januar 2011 des Beschuldigten B._____ betreffend das inkriminierte Geschäftsappartement von entscheidender Bedeutung (act. 20110069 + 0078), ebenso der beim Beschuldigten B._____ si- chergestellte Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 (act. 32601085 ff.) samt Präzi- sierung vom 5. November 2009 betreffend Spesen (act. 40235051). Ebenfalls liegt ein bei ihm sichergestelltes Protokoll der Sitzung des Entschädigungsausschusses vom 27. Januar 2006 im Recht (act. 32601095 ff.). 6.2.5. Darüber hinaus liegen bei der BC._____ edierte Auszüge aus ihren Kumu- lativjournalen unter anderem der Jahre 2009 - 2011 über den Beschuldigten B._____ (act. 45701437 ff.), ein Kontoblatt (act. 45704028) und ein ebenfalls von der BC._____ ediertes Schreiben des Beschuldigten B._____ betreffend die Über- tragung seines Mietvertrages in JC._____ (act. 20110043) im Recht. 6.3. Darstellung der Beschuldigten 6.3.1. Beschuldigter B._____

a) In Bezug auf Spesen betreffend ein Businessappartement gab der Be- schuldigte B._____ anlässlich der Einvernahme vom 3. April 2019 zu Protokoll, ir- gendwann im Herbst 2009 sei sein Mandatsvertrag mit einem Zusatzvertrag für die Spesen ergänzt worden, wonach die BC._____ -Gruppe zusätzlich zu weiteren Au- tokosten einen Beitrag an sein Businessappartement übernehmen würde. Dieses Appartement habe sich in Zürich an der JQ._____-gasse befunden und sei ein Bu- sinessappartement des Hotels "JO._____" mit Einrichtung und Service gewesen (act. 50203007). Dieses Businessappartement habe sich jedoch nicht im Gebäude

- 323 - des Hotels "JO._____" selbst befunden, sondern sei lediglich von diesem unterhal- ten bzw. angeboten worden (act. 50203008). Dieses Appartement sei ihm das ganze Jahr hindurch zur Verfügung gestanden und er habe es so oft genutzt, wie er in Zürich übernachtet habe. Das Appartement habe monatlich ungefähr CHF 9'000 gekostet, somit ca. CHF 100'000 pro Jahr. Seiner Erinnerung nach hät- ten er und seine Frau dieses bezahlt (act. 50203009). Wenn er von der BC._____ pro Jahr den Betrag von CHF 48'000 für das Businessappartement erhalten habe, seien ihm mithin circa die Hälfte der monatlichen Kosten für dieses Businessappa- rtement vergütet worden. Wieso ihm nicht die gesamten Kosten bezahlt worden seien, wisse er nicht mehr (act. 50203022). Auf Vorhalt einer (nicht angeklagten) älteren Nebenkostenabrechnung vom

17. November 2009 an die H3._____ zu Handen des Beschuldigten A._____ (act. 20110064 = act. 63701016) betreffend den Beitrag "Businessappartment 1.1.- 31.12.2009 - CHF 48'000" machte der Beschuldigte B._____ geltend, diese Ent- schädigung sei wohl tatsächlich an ihn ausgerichtet worden (act. 50203012), wes- halb es so auch im Kumulativjournal der BC._____ 2009 vom 1. Februar 2010 (act. 45701437) ausgewiesen sei. Zur Vereinbarung vom 5. November 2009 er- klärte der Beschuldigte B._____, man habe zusätzlich zum Mandatsvertrag vom

17. Januar 2006 eine neue Nebenkostenlösung definiert (act. 50203012). Wer diese vereinbart habe, wisse er nicht mehr. Sie müsse aber im Dialog zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ zustande gekommen sein, allenfalls mit dessen Information an den Entschädigungsausschuss, sofern das in dessen Kompetenz gelegen habe (act. 50203012). Er wisse nicht mehr, in welcher Form die Vereinba- rung geschlossen worden sei (act. 50203013). An diese Zusatzvereinbarung erin- nere er sich nur deshalb, weil ihnen die entsprechenden Verfahrensakten bereits zur Verfügung gestellt worden seien (act. 50203013). Auf die weitere Frage, ob denn Handlungsbedarf zur Regelung der Spesen im Mandatsvertrag von 2006 be- standen habe, antwortete er, ein Thema sei sicherlich gewesen, dass diese Über- nachtungen in Hotels für ihn nach ein paar Jahren nicht mehr so "sexy" gewesen seien, weshalb sich die Frage ergeben habe, wie man unter Aufteilung der Kosten eine etwas stabilere Lösung finde, wo man auch das Gepäck stehen lassen könne (act. 50203013).

- 324 - Auf Vorhalt der zwei hier zu beurteilenden Nebenkostenabrechnungen da- tierend vom 4. Januar 2010 (act. 63701017 = act. 2011069) und vom 3. Januar 2011 (act. 63701018 = act. 20110078), welche jeweils durch den Beschuldigten B._____ unterzeichnet und an die H3._____ adressiert waren, bestätigte der Be- schuldigte B._____, dass ihm die geltend gemachten Entschädigungen tatsächlich ausgerichtet worden seien (act. 50203013). Diese Leistungen seien dann ab Juli 2011 nicht mehr geschuldet gewesen und deswegen auch nicht mehr geleistet wor- den, da er im Dialog mit dem Beschuldigten A._____ und dem Verwaltungsrat der BC._____ per 30. Juni 2011 seinen Austritt als CEO vereinbart habe (act. 50203013 f.). Auf Vorhalt des Kumulativjournals der BC._____ des Jahres 2010 (act. 63701010 = act. 45701439) und die Frage, wofür die dort festgehaltenen VR-Spesen inkl. MwSt. in Höhe von CHF 2'152 geleistet worden seien, erklärte er, dies sei eine Standard-Entschädigung für ihn als Verwaltungsratsmitglied gewesen, wie dies für alle ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates vorgesehen gewesen sei (act. 50203014). Auf Vorhalt von Kreditkartenbelastungen zu Gunsten von Hotels in Zürich im Januar und Februar 2010 (vgl. die Liste gemäss act. 50203037) gab er an, sich diese Ausgaben aus heutiger Sicht nicht erklären zu können, zumal diese bedeuten würden, dass er in jener Zeit kein Businessappartement gehabt habe. Warum dies so gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 50203037 f.). Er könne sich nicht an die konkrete Situation erinnern. Aber er glaube, dass es auch Zeiten gegeben habe, wo Frau JN._____, welche das "JO._____" führte, ausgebucht gewesen sei. Ob das in der fraglichen Zeit so gewesen sei, wisse er nicht mehr. Wenn ihm das Ap- partement zur Verfügung gestanden habe, dann sieben Tage pro Woche (act. 50203039). Falls es die Situation gegeben habe, dass er im Hotel übernachtet habe, weil er das Businessappartement nicht zur Verfügung gehabt habe, sei ihm in diesem Moment nicht bewusst gewesen, dass er Zusatzkosten verursacht habe. Aber es habe ihn auch niemand darauf hingewiesen, denn er könne sich jedenfalls nicht erinnern, dass irgendjemand einmal irgendetwas wegen seiner Spesenab- rechnung gesagt hätte (act. 50203039).

- 325 -

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ gab der Beschuldigte B._____ zum "Workflow" be- treffend die Nebenkostenabrechnungen an, diese seien nach der Visierung des Be- schuldigten A._____ seiner Erinnerung nach zum CFO gegangen. Ob er oder der Beschuldigte A._____ diese an den CFO weitergeleitet hätten, wisse er nicht mehr (act. 52001009). Auf erneuten Vorhalt einer (nicht angeklagten) älteren Nebenkostenab- rechnung vom 17. November 2009 (act. 20110064) und die Frage, wofür er den "Beitrag Businessappartment 1.1.-31.12.2009: CHF 48'000.00" eingefordert habe, gab der Beschuldigte B._____ an, dies sei als Beitrag der BC._____ Gruppe für seine Übernachtungen ausserhalb von NL._____ gedacht gewesen (act. 52001028). Auf die Rückfrage, ob er damit spezifisch die Miete eines Businessap- partements in Zürich meine, machte er geltend, es um Kosten gegangen, die nicht als Hotelkosten über die Kreditkarte abgerechnet worden seien. Er habe ja auch eine Wohnung im JD._____ in JC._____ gemietet, die grossmehrheitlich für Ge- schäftszwecke benutzt worden sei (act. 52001028). In der besagten Nebenkosten- abrechnung vom 17. November 2009 würde es ja nicht heissen "Business Appar- tement in Zürich". Offenbar habe man im Jahre 2009 neu geregelt, wie er für Auto- und Übernachtungspesen entschädigt werde. Er sei sich aber am 17. November 2009 ganz sicher gewesen, dass diese Kosten jeweils bei ihm angefallen seien, weshalb man hier offenbar eine neue Regelung in Ergänzung zum Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 gefunden habe, weshalb dann auch diese Abrechnung erfolgt sei (act. 52001029). Auf Vorhalt seiner Aussagen vom 3. April 2019, wonach er diesen Beitrag für ein Businessappartement eingefordert habe, welches er und seine Frau via das Hotel JO._____ in Zürich gemietet hätten, führte der Beschul- digte aus, er habe in der besagten Einvernahme auch ausgesagt, dass sie eine Wohnung im JD._____ gemietet hätten. Wie man aus der Entwicklung der BC._____ -Gruppe sehe, seien im Jahr 2009 neben dem Standort Zürich und dem Standort JD._____ auch die Standorte CF._____ und JI._____ dazu gekommen, weshalb seine Übernachtungskosten geographisch nicht nur in Zürich angefallen seien (act. 52001029).

- 326 - Nachdem dem Beschuldigten B._____ eine Rechnung der JP._____ GmbH vom 26. November 2008 für die Jahresmiete vom 1. Januar bis 31. Dezem- ber 2009 für eine Wohnung an der JQ._____-gasse … in Zürich an die B._____ Consulting (act. 64001034 = act. 46501018) und ein Kontoauszug der JP._____ GmbH über eine Buchung am 21. Januar 2009 in Höhe von CHF 92'400 durch die B._____ Consulting (act. 64001035 = act. 46501019) vorgelegt wurde, erklärte die- ser, auch aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass er die fragliche Wohnung im Jahr 2009 ganzjährig gemietet und dafür diesen Betrag überwiesen habe (act. 52001030). Die Nebenkostenabrechnung vom 17. November 2009 habe aber nicht nur einen Anteil der Kostenübernahme dieses Appartements erfasst, sondern einfach den Anteil für seine gesamten Auslagen für Übernachtungen, welche nicht in NL._____ und nicht in Hotels stattgefunden hätten (act. 52001031). Auf Vorhalt der hier zu beurteilenden Nebenkostenabrechnung vom 4. Ja- nuar 2010 (act. 20110069) bestätigte der Beschuldigte B._____, dass er im fragli- chen Zeitraum im Jahr 2010 nach wie vor ein Businessappartement gemietet habe (act. 52001033 f.). Auf die Frage, wo dies gewesen sei, gab er an, seiner Erinne- rung nach zum Beispiel in JC._____. Auf die weitere Frage, ob er auch eines an der JQ._____-gasse in Zürich gemietet habe, gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr auswendig, zu welchem Zeitpunkt er das Appartement an der JQ._____- gasse benutzt habe (act. 52001034). Auf Vorhalt, wonach bei den erhobenen Un- terlagen der JP._____ GmbH einzig Rechnungen und Gutschriftsanzeigen für die Miete der Jahre 2008 und 2009 zu finden gewesen seien, nicht jedoch für den Zeit- raum vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011, erklärte der Beschuldigte, die Woh- nung in den Jahren 2010 und 2011 somit zumindest nicht mehr fix gemietet zu haben, was er nicht so in Erinnerung gehabt habe. Allerdings habe sich bereits in der Einvernahme vom 3. April 2019 gezeigt, dass er nicht mehr genau gewusst habe, wann das Appartement fix gemietet worden sei (act. 52001034 f.). Auf Vor- halt, dass er demzufolge in den Jahren 2010 und 2011 kein Businessappartement mehr gemietet habe, sondern in Zürcher Hotels abgestiegen sei, aber dennoch für das ganze Jahr 2010 und für das halbe Jahr 2011 eine diesbezügliche Entschädi- gung verlangt habe, machte der Beschuldigte B._____ geltend, die entsprechen- den Auslagen seien für Übernachtungen ausserhalb von NL._____ und ausserhalb

- 327 - von Hotels angefallen, namentlich auch betreffend den Mietzins in JC._____ (act. 52001035).

c) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2020 (teils auch als Schlusseinvernahme konzipiert) wurde dem Beschuldigten B._____ das durch den Beschuldigten A._____ sowie CW._____ unterzeichnete Dokument "Präzisierung Mandatsvertrag" vom 5. November 2009 (act. 66701016 = act. 40235051) vorge- legt, welches die Übernahme eines monatlichen Beitrages für das Businessappar- tement in Zürich in Höhe von CHF 4'000 auswies. Der Beschuldigte B._____ machte alsdann geltend, gegen Ende 2009 seien auf seiner Seite Nebenkosten für die BC._____ -Gruppe entstanden, welche er bis anhin persönlich getragen habe, obwohl sie zu 100 Prozent geschäftlich begründet gewesen seien. Der grösste Teil dieser aufgelaufenen Nebenkosten seien bis dahin das Businessappartement in Zürich an der JQ._____-gasse sowie das Businessappartement in JC._____ an der … [Adresse] gewesen. Bis Ende 2009 habe er diesbezüglich einen Betrag von über CHF 200'000 persönlich vorgeschossen. Aus diesem Grund und auch wegen des Autos, für welches sie den Vertrag aus dem Jahr 2006 nie umgesetzt hätten, habe es Diskussionsbedarf gegeben. Offenbar habe man dann eine pragmatische Lö- sung gefunden, indem ihm die BC._____ -Gruppe rückwirkend auf den 1. Januar 2009 pauschal monatlich Businessappartementkosten entschädigt habe, anstatt dass er ihr diese CHF 200'000 der BC._____ in Rechnung gestellt habe. Mit der Auflösung des Mandatsvertrages per 30. Juni 2011 habe ihm die BC._____ mit der getroffenen Lösung von Pauschalbeiträgen einen Betrag von insgesamt CHF 120'000 bezahlt (act. 52003010). Auf Vorlage seiner Firmenkreditkartenbelastungen (vgl. Liste über vier Sei- ten gemäss act. 52003022 ff.) im Zeitraum 2010 bis Mitte 2011 zu Gunsten von Hotels insbesondere in Zürich (act. 52003022 ff.) gab der Beschuldigte B._____ an, dies stehe nicht im Widerspruch zur Erklärung, dass man am 5. November 2009 eine pragmatische Lösung für die Abrechnung seiner aufgelaufenen Nebenkosten gefunden habe (act. 52003025). Bei dieser monatlichen Pauschale von CHF 4'000 habe es sich um eine Übernahme von entsprechenden Kosten durch die BC._____

- 328 - im vereinbarten Format gehandelt. Diese Kosten seien allesamt geschäftlich be- gründet gewesen (act. 52003025).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung bestätigte der Beschuldigte B._____, sowohl das Businessappartement des Hotels "JO._____" als auch die Wohnung in JC._____ in den Jahren 2010 und 2011 nicht mehr gemietet zu haben (act. 1337 S. 8 f.). Als Erklärung für die zwei Neben- kostenabrechnungen gab er an, er habe für die beiden Businessappartements in JC._____ und Zürich insgesamt ca. CHF 240'000 - CHF 250'000 bezahlt und der BC._____ davon nur CHF 120'000 verrechnet. Die Einigung, welche sie erst im November 2009 gefunden hätten, habe seine bis dahin angefallenen Aufwände an- teilsmässig kompensiert. Bis jetzt seien mit diesen CHF 120'000 somit unter dem Strich 50 Prozent seiner entsprechenden Kosten durch die BC._____ getragen worden (act. 1337 S. 8). Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass er diese hohen Auslagen nachträglich würde geltend machen können, obwohl er beide Wohnun- gen nicht mehr gemietet habe (act. 1337 S. 8 f.). Wieso nicht der fix aufgelaufene Betrag zurückerstattet, sondern diese komplizierte Lösung gewählt worden sei, wusste der Beschuldigte nicht mehr (act. 1337 S. 9). Zudem betonte er, dass die Wohnung in JC._____ danach von ihrem Technologiechef ebenfalls als Business- appartement genutzt und von der BC._____ zu 100 Prozent bezahlt worden sei (act. 1337 S. 8). Auch JN._____ als Eigentümerin des Hotels "JO._____" habe ge- genüber der Staatsanwaltschaft im Übrigen ausgesagt, normalerweise würden 100 Prozent solcher Businessappartementkosten durch den Arbeitgeber übernommen (act. 1337 S. 9). 6.3.2. Beschuldigter A._____

a) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ bestätigte der Beschuldigte A._____, auf einer äl- teren Nebenkostenabrechnung des Beschuldigten B._____ vom 11. Juni 2007 (act. 64001001 = act. 20110057) sein Visum angebracht zu haben. Dies habe das OK zur Auszahlung dieses Betrages bedeutet (act. 52001008). Im Detail habe er

- 329 - keine Prüfung durchgeführt, denn er sei davon ausgegangen, dass das so gerecht- fertigt sei (act. 52001009). Auf Vorhalt einer weiteren nicht angeklagten Nebenkostenabrechnung des Beschuldigten B._____ vom 17. November 2009 (act. 63701016 = act. 64001002 = act. 20110064), welche ebenfalls einen Beitrag für ein Businessappartement ent- hielt, gab der Beschuldigte A._____ zu Protokoll, die Diskussion um dieses Appar- tement hätten er und der Beschuldigte B._____ zusammen geführt, nachdem es sich nicht als realistisch herausgestellt habe, jeden Tag mit dem Auto von NL._____ nach Zürich zu fahren. Da aufgrund der Expansionstätigkeit der BC._____ auch vermehrt Tätigkeiten am Abend stattgefunden hätten, hätten sie vereinbart, dass der Beschuldigte B._____ ein Appartement in Zürich miete. Er (der Beschuldigte A._____) habe das auch bei der I1._____ so gehalten, dass die Leute, die am Abend noch ein Dinner gehabt und natürlich auch Wein getrunken hätten, sich ent- weder einen Chauffeur genommen oder eben vor Ort übernachtet hätten. Die Al- ternative hätte darin bestanden, einen permanenten Chauffeur zu engagieren (act. 52001011). Angesprochen auf die in besagter Nebenkostenabrechnung er- wähnte Vereinbarung vom 5. November 2009 gab der Beschuldigte A._____ an, solche Vereinbarungen seien grundsätzlich zwischen dem Verwaltungsratspräsi- denten und dem CEO getroffen worden. Er könne nicht sagen, ob dies dazumal in seiner eigenen Kompetenz gelegen habe oder ob er den Entschädigungsaus- schuss miteinbezogen habe (act. 52001012). Auf die Frage, ob dieser Beitrag für das Businessappartement auch zu bezahlen gewesen wäre, wenn der Beschul- digte B._____ kein Businessappartement in Zürich bewohnt und bezahlt hätte, gab er an, er könne sich nicht erinnern, das mit dem Beschuldigten B._____ im Detail besprochen zu haben. Bei solchen Verhandlungen seien immer wieder Fragen auf- getaucht, etwa betreffend Entschädigungen für das Auto, für das Wohnen und an- deres. Wenn es nachvollziehbar gewesen sei, dann vereinbare man so etwas. Er könne sich aber nicht erinnern, ob man das nachher auch überprüft habe (act. 52001013). Auf Vorhalt einer weiteren, älteren Nebenkostenabrechnung vom 17. No- vember 2009 (act. 20110064), mit welcher der Beschuldigte B._____ zu Handen

- 330 - des Beschuldigten A._____ auf Seiten der H3._____ den "Beitrag Businessappar- tement 1.1.-31.12.2009: CHF 48'000.00" einforderte, machte der Beschuldigte A._____ geltend, hier sei es um die Abgeltung von Kosten für Übernachtungen ge- gangen. Um welche Übernachtungen es sich gehandelt habe, hätten sie – so glaube er – nicht im Detail definiert, wobei sie sicherlich angenommen hätten, dass es sich um Übernachtungen in Zürich gehandelt habe (act. 52001028). Allerdings seien die BC._____ oder die H._____ natürlich auch im JD._____ aktiv gewesen mit Leuten vor Ort (act. 52001028). Auf Vorhalt der angeklagten Nebenkostenab- rechnung des Beschuldigten B._____ vom 4. Januar 2010 (act. 20110069) gab der Beschuldigte A._____ an, er habe diese Nebenkosten gemäss Vereinbarung visiert (act. 52001033). Ob er im Zeitpunkt der Visumserteilung davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte B._____ gemäss Abrechnung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 nach wie vor ein solches Businessappartement gemietet habe, könne er nicht mehr sagen (act. 52001034). Auf die Frage, inwiefern es als Verwaltungsratspräsident der BC._____ gerechtfertigt gewesen sei, dem Beschul- digten B._____ eine Entschädigung für ein Businessappartement auszurichten, das dieser gar nicht mehr gemietet habe, gab der Beschuldigte A._____ zu Protokoll, er könne sich nicht daran erinnern, dass sie über diese Wohnentschädigung im Detail diskutiert hätten. Er gehe jedenfalls davon aus, dass der Beschuldigte B._____ auch in den Jahren 2010 und 2011 entsprechende Aufwendungen gehabt habe (act. 52001035).

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2020 gab der Be- schuldigte A._____ auf Vorhalt der bereits erwähnten, von ihm und CW._____ un- terzeichneten "Präzisierung Mandatsvertrag" vom 5. November 2009 (act. 66701016 = act. 40235051) zu Protokoll, er könne zum Inhalt nicht mehr sa- gen, als dort stehe. Im Übrigen wollte er dazu keine Bemerkungen mehr machen (act. 52003009 ff.).

c) Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung antwortete der Beschuldigte A._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte B._____ ihm jemals gesagt habe bzw. sie jemals darüber gesprochen hätten, dass

- 331 - er das Appartement noch bis Sommer 2011 gemietet habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern (act. 1336 S. 19). 6.4. Würdigung 6.4.1. Nebenkostenabrechnungen

a) Die Nebenkostenabrechnung vom 4. Januar 2010, welche mit CHF 48'000 (zuzügl. 7.6 % MwSt., entsprechend CHF 3'648) einen "Beitrag Businessapparte- ment 1.1.-31.12.2010" ausweist, ist aktenkundig (act. 63701017 = act. 20110069). Sie ist unterzeichnet durch den Beschuldigten B._____ und seitens der H3._____ an den Beschuldigten A._____ adressiert. Der Beschuldigte B._____ stellt nicht in Abrede, diese Rechnung gestellt zu haben. Mit dieser Rechnung machte er gemäss Wortlaut der Rechnung betreffend ein Businessappartement einen Beitrag von CHF 51'648 (CHF 48'000 zuzügl. CHF 3'648 MwSt.) für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar - 21. Dezember 2010 geltend.

b) Ebenfalls in den Akten liegt die Nebenkostenabrechnung vom 3. Januar 2011 (act. 63701018 = act. 20110078), welche wiederum einen "Beitrag Business- appartement 1.1.-30.06.2011" in Rechnung stellt, diesmal für ein halbes Jahr in Höhe von CHF 24'000 (zuzügl. 8 % MwSt., entsprechend CHF 1'920). Die Abrech- nung ist ebenfalls vom Beschuldigten B._____ unterzeichnet und seitens der H3._____ wiederum an den Beschuldigten A._____ adressiert. Dass der Beschul- digte B._____ auch diese Rechnung stellte, ist ebenfalls unbestritten. Der Beschul- digte B._____ machte somit mit dieser zweiten Rechnung gemäss dem Wortlaut der Rechnung betreffend ein Businessappartement für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 einen weiteren Beitrag von CHF 25'920 (CHF 24'000 zuzügl. CHF 1'920 MwSt) geltend. 6.4.2. Genehmigung der Abrechnungen durch den Beschuldigten A._____ Die Nebenkostenabrechnung vom 4. Januar 2010 (act. 63701017 = act. 20110069) trägt mit Datum vom 21. Januar 2010 das Visum des Beschuldigten A._____. Gemäss eigenen Aussagen gab der Beschuldigte A._____ mit einem sol-

- 332 - chen Visum das "OK" zur Auszahlung (act. 52001008). Die andere Nebenkosten- abrechnung, diejenige vom 3. Januar 2011 (act. 63701018 = act. 20110078) enthält hingegen kein Visum des Beschuldigten A._____. Aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten B._____, wonach seine Nebenkostenabrechnungen nach der Visie- rung durch den Beschuldigten A._____ zum CFO (CW._____) gegangen seien, und dieser angab, für die Auszahlung habe es natürlich noch das OK des Adressa- ten des Schreibens gebraucht, ist mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ beide Nebenkostenabrechnungen für eine Auszahlung zwin- gend zu genehmigen hatte und dies vorliegend auch getan hat, auch wenn auf der aktenkundigen zweiten Abrechnung kein Visum angebracht ist. 6.4.3. Auszahlung Der geltend gemachte Betrag in Höhe von CHF 51'648 gemäss Nebenkos- tenabrechnung vom 4. Januar 2010 ist in einem den Beschuldigten B._____ betref- fenden Kumulativjournal der BC._____-Gruppe bzw. der H3._____ für das Jahr 2010 unter dem Monat Januar mit der Bezeichnung "Beitr. Businessappr. m. MwSt" aufgelistet (act. 45701440). Im Kumulativjournal für das Jahr 2011 ist ebenfalls un- ter dem Monat Januar der "Beitr. Businessappart. m. MwSt" mit einer Höhe von CHF 25'920 aufgelistet (act. 45701441), was dem geltend gemachten Betrag für dieses Appartement gemäss der zweiten Nebenkostenabrechnung vom 3. Januar 2011 entspricht. Beide Beträge sind zudem auf einem Kontoblatt der BC._____- Gruppe bzw. der H3._____ aufgeführt, derjenige in Höhe von CHF 51'648 am 31. Januar 2010 und derjenige in Höhe von CHF 25'920 am 31. Januar 2011 (act. 45704028). Der Beschuldigte B._____ ging eigenen Aussagen zufolge davon aus, dass ihm die erwähnten Beiträge aus den zwei genannten Nebenkostenabrechnun- gen für den Zeitraum 1. Januar 2010 - 30. Juni 2011 tatsächlich ausbezahlt worden seien (act. 50203013). Auf Grundlage dieser Beweislage ist damit von einer erfolg- ten Auszahlung an den Beschuldigten auszugehen und somit von einer Minderung der Aktiven der BC._____ in Höhe von insgesamt CHF 77'568.

- 333 - 6.4.4. Wohnung an der JQ._____-gasse … in Zürich Unter den vom Hotel "JO._____" edierten Unterlagen befindet sich ein Mietvertrag für das Jahr 2008 betreffend eine Wohnung im 2. OG an der JQ._____- gasse … in Zürich, abgeschlossen zwischen der Hotel JO._____ SA bzw. der JP._____ GmbH als Vermieterin und dem Beschuldigten B._____ als Mieter, un- terzeichnet am 24. und 25. Januar 2008, wobei das "2." beim OG handschriftlich mit "5" ersetzt wurde (act. 46501058 ff.). Weiter finden sich in diesen Unterlagen eine Rechnung für die Mietdauer von Januar bis Dezember 2008 ebenfalls betref- fend eine Wohnung an der JQ._____-gasse Zürich, hier notiert mit 2. OG (act. 46501014) sowie eine weitere Rechnung für die Miete von einer Wohnung an der JQ._____-gasse … in Zürich im Jahr 2009, dieses Mal im 5. OG (act. 46501018). Offenbar wechselte der Beschuldigte B._____ somit im Rahmen seiner Mietdauer in eine teurere Wohnung, was auch JN._____ als Zeugin so aus- sagte (act. 52107008) und auch seitens des Beschuldigten B._____ (act. 52001031 f.) sowie dessen Verteidigung (act. 1385 S. 212) bestätigt wird. Gemäss den glaub- haften Ausführungen von JN._____ wurden die Businessappartements von der JP._____ GmbH angeboten, einer Gesellschaft, die mit dem "JO._____" verbun- den gewesen sei. Das "JO._____" habe diese Wohnungen für die JP._____ betrie- ben (act. 52107006). Für die Zeit nach den Jahren 2008 und 2009 liegen hingegen keine Unterlagen mehr vor, welche auf eine noch andauernde Miete des Beschul- digten B._____ hinweisen. Vielmehr sind ab Januar 2010 etliche Belastungen der Firmenkreditkarte zu Gunsten von Hotels in Zürich ausgewiesen (vgl. die Liste ge- mäss act. 52003022 mit Verweisen auf die entscheidenden Kreditkartenabrechnun- gen). Der Beschuldigte B._____ selber gab in der Voruntersuchung im Hinblick auf die Belastungen seiner Firmenkreditkarte zu Gunsten von Hotels in Zürich im Ja- nuar und Februar 2010 an, das würde ja heissen, dass er in jener Zeit kein Busi- nessappartement in Zürich mehr gehabt habe (act. 50203037 f.). Dass er ab dem Jahr 2010 an der JQ._____-gasse keine Wohnung mehr mietete, anerkannte er letztlich anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2022 (act. 1337 S. 7 f.). In den Jahren 2010 und 2011 generierte dieses Apparte- ment somit keine weiteren Mietkosten mehr.

- 334 - 6.4.5. Begründung der Nebenkostenabrechnungen

a) In beiden Nebenkostenabrechnungen vom 4. Januar 2010 (act. 20110069) und vom 3. Januar 2011 (act. 20110078) wendet sich der Beschuldigte B._____ seitens der H3._____ an den Beschuldigten A._____ ("A._____") und bittet ihn da- rum, für 2010 gemäss Vereinbarung vom 5. November 2009 die Nebenkosten zu seinem Mandatsvertrag, namentlich einen "Beitrag Businessappartement 1.1.- 31.12.2010" in Höhe von CHF 48'000 bzw. einen "Beitrag Businessappartement 1.1.-30.06.2011" in Höhe von CHF 24'000 (zuzügl. MwSt.) auf sein AR._____- Konto zu überweisen.

b) Gemäss den Aussagen des Beschuldigten B._____ (act. 50203007 f. + 3012; act. 52001029) wird mit der Nennung des Mandatsvertrages in den Neben- kostenabrechnungen auf den (einzig) als Entwurf in den Akten liegenden Mandats- vertrag vom 17. Januar 2006 zwischen dem Beschuldigten B._____ und der BC._____-Gruppe (act. 32601085 ff.) Bezug genommen. In diesem Mandatsver- trag wurde unter der Ziffer 1.3. zur Spesenregelung – abgesehen von einer Rege- lung zum Firmenwagen/Leasing – nur bestimmt, dass die Spesen gemäss dem Reglement der H3._____ gehandhabt werden (act. 32601090). Gemäss Ziffer 5 des Protokolls der Sitzung des Entschädigungsausschusses vom 27. Januar 2006 (act. 66701002 ff. = act. 32601095 ff.) wurde anlässlich der Sitzung diese Version des Mandatsvertrages genehmigt und durch den Präsidenten, mithin den Beschul- digten A._____, unterschrieben sowie anschliessend an den Beschuldigten B._____ überreicht. Dieser habe ein Exemplar ebenfalls unterzeichnet und dem Präsidenten ausgehändigt (vgl. act. 66701004). Der Beschuldigte B._____ bestä- tigte die korrekte Protokollierung (act. 52003007).

c) Mit der Vereinbarung vom 5. November 2009 ist – wie sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten B._____ (act. 50203012) ergibt – die in den Akten liegende "Präzisierung Mandatsvertrag" (act. 66701016 = act. 40235051) gemeint. Darin bestätigen der Beschuldigte A._____ und CW._____ mit Schreiben vom 5. November 2009, adressiert an den Beschuldigten B._____, die "gestern bespro- chenen Präzisierungen" zum Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 mit Gültigkeit rückwirkend auf den 1. Januar 2009. In dieser Präzisierung des Mandatsvertrags

- 335 - wurde unter anderem die "Übernahme eines monatlichen Beitrages für das Busi- nessappartement in Zürich in Höhe von CHF 4'000" festgehalten. In der ersten Einvernahme vom 3. April 2019 brachte der Beschuldigte B._____ selber noch vor, es habe einen Zusatzvertrag für Spesen gegeben, wo- nach die BC._____-Gruppe zusätzlich einen Beitrag an sein Businessappartement übernommen habe. Dieses Appartement habe sich in Zürich an der JQ._____- gasse befunden und sei ein Businessappartement des Hotels "JO._____" gewesen (act. 50203007). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 machte er neu geltend, mit diesen Nebenkostenabrechnungen einen Beitrag der BC._____-Gruppe für seine Übernachtungen ausserhalb von NL._____ gefordert zu haben (act. 52001028). Sein Standpunkt ging somit neu dahin, dass er mit die- sen Nebenkostenabrechnungen nicht spezifisch die Kosten dieses Businessappa- rtements in Zürich in Rechnung gestellt worden seien, sondern allgemein diejeni- gen Kosten, die nicht als Hotelkosten über seine Kreditkarte abgerechnet worden seien (vgl. act. 52001028). Zudem erwähnte der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang explizit die Wohnung in JC._____ und wies darauf hin, in den Ab- rechnungen stehe nicht "Businessappartement in Zürich" (act. 52001029). Konfron- tiert mit seinen gegenteiligen Aussagen in der vorhergehenden Einvernahme machte der Beschuldigte B._____ geltend, er habe damals ebenso ausgesagt, dass sie im JD._____ eine Wohnung gemietet hätten (act. 52001029). Als Erklä- rung, wieso er dennoch für das ganze Jahr 2010 und das halbe Jahr 2011 eine Entschädigung verlangt habe, obwohl er kein Businessappartement mehr gemietet habe, gab er wiederum an, es seien bestimmt entsprechende Auslagen für Über- nachtungen ausserhalb von NL._____ und ausserhalb von Hotels angefallen, zum Beispiel betreffend den Mietzins in JC._____ (act. 52001035). An der anschlies- senden Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2020 ging er noch weiter und ver- legte seinen Standpunkt dahin, dass die Präzisierung des Mandatsvertrages mit der Pauschale von CHF 4'000 eine pragmatische Lösung gewesen sei, ihn für be- reits aufgelaufene Nebenkosten, die er bis anhin insbesondere für das Business- appartement in Zürich und das in JC._____ gehabt habe, zu entschädigen, indem ihm die aufgelaufenen Kosten im Umfang von CHF 200'000 ausgeglichen würden,

- 336 - wobei er auch antönte, sich mit Bezug auf diese Entschädigungen ungerecht be- handelt gefühlt zu haben (act. 52003010). Bei dieser Erklärung blieb der Beschul- digte auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2022 (act. 1337 S. 9). Demnach will der Beschuldigte B._____ zunächst die Miet- kosten in JC._____ und Zürich an der JQ._____-gasse vorgeschossen haben. Auf- grund der genannten Vereinbarung seien diese Vorschüsse dann zurückerstattet worden, obwohl er diese Wohnungen im Zeitpunkt der Rechnungstellung nicht mehr gemietet gehabt habe. Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ brachte in diesem Zusammenhang vor, es habe sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Entschädigung für ein konkretes Businessappartement gehandelt, sondern vielmehr um eine Art von Pauschalspesen (act. 1385 S. 203). Letztere Argumentation ist angesichts der weiteren Beweislage indes nicht überzeugend. Zunächst ist in der bereits zitierten Vereinbarung betreffend "Präzi- sierung Mandatsvertrag" vom 5. November 2009, auf welche auch der Beschuldigte B._____ wiederholt Bezug nahm, ausdrücklich von einem Businessappartement in Zürich die Rede (act. 66701016 = act. 40235051), was zeigt, dass es nicht um ir- gendwelche Übernachtungskosten irgendwo in der Schweiz in einem Businessap- partement ging. Die eingeklagten Nebenkostenabrechnungen nehmen sodann ex- plizit auf diese Vereinbarung vom 5 November 2009 Bezug und entsprechen in ihrer Höhe im Sinne einer Hochrechnung den in der Präzisierung genannten CHF 4'000 (CHF 24'000 für 6 Monate und CHF 48'000 für 12 Monate). In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte B._____ allen voran selber anlässlich der ersten Einvernahme zu diesem Tatkomplex und nahm, als diese Vereinbarung zur Sprache kam, explizit Bezug auf das Appartement in Zürich. Der Beschuldigte über- trug sodann den Mietvertrag in JC._____ auf den 1. Mai 2009 einer Drittperson (vgl. dazu das Schreiben des Beschuldigten B._____ vom 8. Juni 2009 gemäss act. 20110043), womit es auch keine zu entschädigenden (Neben-)Kosten für seine Wohnung in JC._____ in den Jahren 2010 und 2011 mehr gab. Zudem ging auch der Beschuldigte A._____ betreffend diese Vereinbarung vom 5. November 2009 zunächst nur auf das Appartement in Zürich ein (act. 52001011 f.). Selbst als der Beschuldigte B._____ dann seinen neuen Standpunkt vertrat, wonach er mit seinen Nebenkostenabrechnungen generell die Kosten von Übernachtungen ausserhalb

- 337 - von NL._____ geltend gemacht habe (act. 52001028), gab der Beschuldigte A._____ an, er glaube, es sei um die Kosten für Übernachtungen im Raum Zürich gegangen. Daran vermag auch die anschliessende Relativierung, wonach die BC._____ oder die H._____ auch im JD._____ aktiv gewesen sei (act. 52001028), nichts zu ändern, da die spontane Äusserung des Beschuldigten A._____ zu Be- ginn durchaus nachvollziehbar ist und authentisch wirkt. Des Weiteren brachte der Beschuldigte A._____ nichts vor, was auf eine Kompensation für aufgelaufene frühere Kosten schliessen liesse. Zudem ist in den Nebenkostenabrechnungen von ganz bestimmten Monaten im Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 2010 sowie demjenigen vom 1. Januar - 30. Juni 2011 die Rede, also nicht von vergangenen Mietdauern, die der Beschuldigte B._____ bezahlt hätte und nun verrechnete. Die Vereinbarung vom 5. November 2009 hatte zwar – wie auch der Beschuldigte B._____ geltend macht – "rückwirkende" Geltung, denn es war bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 ein Beitrag an das Businessappartement in Zürich in Höhe von pauschal CHF 4'000 monatlich geschuldet, obwohl die Vereinbarung erst im November 2009 geschlossen worden war. Das Businessappartement in Zürich wurde aber im Jahr 2009 entsprechend dieser Vereinbarung mit CHF 48'000 ver- gütet (vgl. act. 45701437; vgl. auch die Aussage des Beschuldigten B._____ ge- mäss act. 50203012). Die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten B._____, wonach dieser von Januar 2008 bis Dezember 2009 rund CHF 166'000 bezahlt habe, weshalb die Bereicherungsabsicht fehle, verfängt mithin insoweit nicht, als ihm für das Jahr 2009 der entsprechend dieser Vereinbarung geschuldete Betrag in Höhe von CHF 48'000 eben gerade bezahlt wurde. Letztlich ging es dem Beschuldigten B._____ somit darum, als geschuldet geglaubte Ansprüche auf an- derem Wege ohne Konsultation der Geschädigten zu befriedigen. Zwar erwähnte CW._____ in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte B._____ einmal eine Rückvergütung für eine Wohnung im JD._____ erhalten habe, welche dieser eine Zeit lang dort gemietet habe (act. 52108006). Betreffend die Auszahlungen im Ja- nuar 2010 und 2011 führte er hingegen aus, es könne sich nicht um die Wohnung im JD._____ gehandelt haben, da die Entschädigung für das JD._____ früher er- folgt sein müsse (act. 52108009). Im Übrigen weckt auch das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen,

- 338 - zumal er zunächst vorgab, nicht zu wissen, wie das mit der Entschädigung der Wohnung in JC._____ im Detail gelöst worden sei (act. 50203305), während er später jedoch mit Entschiedenheit vorbrachte, diese privat aufgelaufenen Kosten mit den fraglichen Nebenkostenabrechnungen im Sinne einer Verrechnung zurück- verlangt zu haben (act. 52003010).

d) Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Präzisierung des Mandatsvertrages nur einen Anteil für ein Businessappartement in Zürich, nämlich jenes an der JQ._____-gasse … in Zürich umfasste, welches der Beschuldigte B._____ jedoch für den massgeblichen Zeitpunkt der Vergütungen gar nicht mehr bewohnte und welches ihm auch keine Mietkosten mehr generierte. Vielmehr übernachtete er seit dem Jahr 2010 regelmässig in Hotels in Zürich. Wollte sich der Beschuldigte B._____ über den Weg seiner bisher (zu Recht) ge- stellten Nebenkostenabrechnungen holen, was er aus anderen Gründen zu Gute zu haben glaubte, ohne jemals mit der H3._____ bzw. BC._____ Holding eine ent- sprechende separate Regelung getroffen zu haben, so war dieses Vorgehen aller- dings eigenmächtig und entsprach definitiv nicht den Interessen seiner Dienstge- berin. 6.4.6. Genehmigung durch den Beschuldigten A._____ In Bezug auf seine Genehmigungen der Nebenkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ führte der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung aus, er habe jeweils keine Prüfung im Detail durchgeführt, denn er sei davon ausgegan- gen, dass dies so gerechtfertigt gewesen sei (act. 52001008). Auf die Frage, ob die Kosten eines solchen Businessappartements auch geschuldet gewesen wären, wenn es nicht bewohnt und bezahlt worden wäre, wich der Beschuldigte A._____ zunächst aus, räumte dann aber immerhin ein, dass bei solchen Verhandlungen betreffend Nebenkosten mit dem Beschuldigten B._____ immer wieder Fragen auf- getaucht seien, etwa betreffend die Entschädigungen für das Auto, das Wohnen und anderes. Wenn es nachvollziehbar sei, dann vereinbare man so etwas, ohne dass er sich jetzt erinnern könnte, dass man das nachher auch überprüft habe (act. 52001013). Diese Aussagen können nur so verstanden werden, dass der Be- schuldigte A._____ die Nebenkostenabrechnungen nicht wirklich überprüfte und es

- 339 - ihm letztendlich gleichgültig war, ob diese Kosten für das fragliche Appartement tatsächlich begründet bzw. angefallen waren oder ob sich der Beschuldigte B._____ auf diesem Wege zu Unrecht bereicherte. Anlässlich der Hauptverhand- lung danach gefragt, ob der Beschuldigte B._____ ihm jemals gesagt bzw. ob man darüber gesprochen habe, dass er das besagte Appartement bis Sommer 2011 gemietet habe, führte der Beschuldigte A._____ dann aus, sich daran nicht erinnern zu können (act. 1336 S. 19). Auch dies offenbart seine Gleichgültigkeit, ob der ver- gütete Betrag tatsächlich geschuldet war oder nicht. Er handelte mit dieser Vorge- hensweise nicht im Interesse der BC._____ Holding bzw. der H3._____ und musste dabei ernsthaft mit einer Schädigung der BC._____-Gruppe bzw. einem unbotmäs- sigen Vermögenszuwachs beim Beschuldigten B._____ rechnen. Nicht erstellt werden kann demgegenüber aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten A._____, dass er bei seiner Genehmigung dieser Ausgaben vom Be- schuldigten B._____ getäuscht worden wäre und sich deshalb in einem Irrtum über die wahre Sachlage befunden hätte. Vielmehr war es ihm gleichgültig, ob dieser Aufwand tatsächlich angefallen und somit von der H3._____ tatsächlich geschuldet war, ohne dass er sich diesbezüglich vom Beschuldigten B._____ etwas hätte er- klären lassen. Nach dem Gesagten kann somit für die Version 1 der Alternativanklage betreffend den Vorwurf des Betruges der rechtsgenügende Nachweis nicht er- bracht werden (vgl. act. 10103112 f.), während die Version 2 betreffend den Vor- wurf der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung als erstellt zu erach- ten ist (vgl. act. 10103114 ff.).

7. Falschbeurkundungen zum Nachteil der I1._____ und der H3._____ 7.1. Anklagevorwurf 7.1.1. Private Auslagen zum Nachteil der I1._____

a) Unter sämtlichen Anklageziffern betreffend die privaten Auslagen (Nutzung der Firmenkreditkarte, Belastung der Kostenstelle 46 sowie Einforderung von Aus-

- 340 - lagenersatz) wird dem Beschuldigten A._____ zusätzlich zusammengefasst vorge- worfen, dass er die Kreditkartenabrechnungen bzw. Rechnungen und Spesenbe- lege im Wissen darum dem internen Rechnungslauf der I1._____ überlassen habe, dass diese nicht geschäftlich begründet gewesen seien, wodurch die nachfolgen- den Vergütungen bzw. Rückerstattungen trotz geschäftlicher Unbegründetheit de- finitiv und vollumfänglich zu Lasten des Geschäftsaufwandes des Unternehmens verbucht worden seien. Subjektiv habe der Beschuldigte A._____ dabei die Un- wahrheit der Buchhaltung zumindest in Kauf genommen, um die Auslagen definitiv der I1._____ aufbürden zu können und keine Rückgriffsforderungen gegen sich selbst entstehen zu lassen, wobei er gewusst habe, dass er auf einen solchen Vor- teil keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe (act. 10103074 f., 3084 f., 3093 + 3100 f.).

b) Dem Beschuldigten G._____ wird derweil in diesem Zusammenhang vor- geworfen, dass er trotz Wissen um die Unwahrheit der Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 diese an die I1._____ adressiert habe. Die unwahre Rechnung habe er erstellt oder erstellen lassen, damit die I1._____ ihm seine private Reisekosten vergüte, was einen Vorteil darstelle, auf den die K._____ AG keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe. Dabei habe er für ernsthaft möglich gehalten und mithin zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm erstellte Rechnung für die Buchhaltung der I1._____ bestimmt gewesen sei (act. 10103085 f.). 7.1.2. Private Auslagen zum Nachteil der H3._____

a) Der Vorwurf an den Beschuldigten B._____ betreffend die Falschbeurkun- dungen wird in analoger Lesart der diesbezüglichen Anklage gegen den Beschul- digten A._____ damit begründet, dass er seine Kreditkartenabrechnungen, welche nicht geschäftlich begründete Zahlungen enthalten hätten, dem internen Rech- nungslauf der H3._____ überlassen habe, wodurch die Vergütungen definitiv und vollumfänglich zulasten des Geschäftsaufwands des Unternehmens verbucht wor- den seien (act. 10103109 f.). Bei der Einforderung von Auslagenersatz liege das strafbare Verhalten darin, dass aufgrund der Inrechnungstellung der nicht angefal- lenen Nebenkosten mit anschliessender Genehmigung durch den Beschuldigten

- 341 - A._____ die nachfolgend getätigten Zahlungen an den Beschuldigten B._____ zu Unrecht definitiv und vollumfänglich zu Lasten des Geschäftsaufwandes verbucht worden seien. Subjektiv habe der Beschuldigte B._____ die daraus resultierende Unwahrheit der Buchhaltung zumindest in Kauf genommen, um seine Auslagen definitiv der H3._____ verrechnen zu können und keine Rückgriffsforderungen ge- gen sich selbst bzw. gegenüber der B._____ Consulting entstehen zu lassen, wobei er gewusst habe, dass er auf einen solchen Vorteil keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe (act. 10103117 f.).

b) Dem Beschuldigten A._____ wird in diesem Rahmen angelastet, seine Ge- nehmigung sei für die unwahre Verbuchung im Geschäftsaufwand kausal gewesen, weshalb auch ihm ein entsprechender Vorwurf der Falschbeurkundung in Mittäter- schaft gemacht wird. Auch er habe die Unwahrheit der Buchhaltung zumindest in Kauf genommen, um dem Beschuldigten B._____ bzw. die B._____ Consulting in den Genuss eines entsprechenden Vorteils kommen zu lassen (act. 10103117 f.). 7.2. Würdigung 7.2.1. Sämtliche dem internen Rechnungslauf der genannten Gesellschaften überlassenen Belege führten dazu, dass der geltend gemachte Aufwand der Be- schuldigten in den Geschäftsbüchern letztlich zu Unrecht erfasst wurde und eine unzutreffende finanzielle Lage der jeweiligen Gesellschaft widerspiegelte, weil eben Belastungen darin enthalten waren, welche die Beschuldigten in Tat und Wahrheit hätten selber tragen müssen (vgl. betr. Auslagen zum Nachteil der I1._____: act. 45829017 ff., 9046, 9050 ff. + 9053 ff. [Schriftliche Berichte der I1._____ vom 22. Juni, 29. September und 6. Oktober 2020] bzw. betr. Auslagen zum Nachteil der H3._____: act. 45702026 ff. + act. 45706010 [E-Mails der BC._____-Gruppe], act. 45706014 ff. [Auszüge aus der Buchhaltung der BC._____ bzw. H._____] + act. 45704028 [Kontoblatt der BC._____-Gruppe]). 7.2.2. In subjektiver Hinsicht ist dabei davon auszugehen, dass den Beschuldig- ten A._____ und B._____ durchaus bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhal- ten letztlich eine falsche Verbuchung in den Geschäftsbüchern zur Folge hatte, ver- fügten sie doch als Verwaltungsräte infolge ihrer Oberaufsicht über die Finanzen

- 342 - der Gesellschaft zumindest über Grundkenntnisse im Buchhaltungswesen, welche ihnen den internen Rechnungslauf und die falsche Verbuchung vor Augen führten. Auch wenn die falsche Verbuchung nicht das primäre Ziel ihres Vorgehens war, so nahmen sie eine solche aber doch als zwangsläufige Folge ihres Verhaltens hin, zumal sie damit auch allfällige Rückgriffsforderungen gegen sich vermeiden konn- ten. 7.2.3. Dem Beschuldigten G._____ kann demgegenüber – wie bereits aufgezeigt (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.2./d.dd) – keine bewusste Beteiligung an der Rechnungs- stellung der K._____ AG zu Lasten der I1._____ nachgewiesen werden. Es kann unter diesen Umständen auch nicht als erwiesen erachtet werden, dass er eine falsche Rechnung zu Handen der I1._____ erstellen wollte, welche später als Beleg Eingang in deren Bücher finden sollte. Eine abschliessende Wertung seines dies- bezüglichen Verhaltens wird indessen im Rahmen der rechtlichen Würdigung vor- zunehmen sein (vgl. hinten Ziffer V./D./7.2. + 8.).

- 343 - G. Unternehmenstransaktionen

1. Einleitung 1.1. Im Zentrum der Vorwürfe des Anklagekomplexes betreffend die Unterneh- menstransaktionen stehen fünf Akquisitionen der Zielgesellschaften U1._____, V._____, W._____, BH._____ und BD._____ durch die I1._____ Genossenschaft und die BC._____ Holding AG (bzw. deren Tochtergesellschaft BF._____ AG), an welchen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____, F._____ und E._____ in unterschiedlicher Zusammensetzung und Gewichtung beteiligt waren. Nachfolgend werden die einzelnen Sachverhalte dieser Anklagevorwürfe in der Reihenfolge der Anklageschrift einer genaueren Betrachtung unterworfen, wobei an dieser Stelle nochmals hervorzuheben ist, dass jeweils lediglich die für die recht- liche Beurteilung relevanten Tatsachen einer konkreten Prüfung auf ihren Wahr- heitsgehalt zu unterziehen sind, so dass nicht auf jede Behauptung in der Anklage- schrift eingegangen werden muss und insbesondere auch nicht sämtliche Vorbrin- gen der Anklägerin, der Privatklägerinnen und der Beschuldigten in den Parteivor- trägen zu untersuchen sind (vgl. dazu bereits vorne Ziffer IV./C./4.). 1.2. Vorweg ist im Zusammenhang mit diesen Transaktionssachverhalten für sämtliche Vorfälle festzuhalten, dass den jeweils beteiligten Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, die Privatklägerinnen als akquirierende Gesell- schaften zu einer Übernahme des Zielobjektes zu einem überhöhten Preis verleitet und auf diese Weise geschädigt zu haben. Der anfängliche Verdacht eines soge- nannten "Makro-Frontrunnings" (vgl. act. 10102002) im Sinne einer Preistreiberei hinsichtlich zuvor billig erlangter Gesellschaftsanteile wurde im Verlauf der Unter- suchung denn auch nicht mehr weiterverfolgt. Es geht demnach im Rahmen der eingeklagten Vermögensdelinquenz nicht darum, den Beschuldigten eine Schädi- gung durch Verminderung des Vermögens der die Zielobjekte übernehmenden Ge- sellschaften nachzuweisen. Im Fokus steht stattdessen vielmehr der Vorwurf, die besagten Gesellschaften hätten im Zusammenhang mit den inkriminierten Unter- nehmenstransaktionen mangels entsprechender Rechenschaftsablage der beiden

- 344 - Hauptbeschuldigten unfreiwillig auf ihnen daraus (zusätzlich) zustehende Gewinn- ansprüche verzichtet und auf diese Weise einen Schaden aufgrund nicht eingetre- tener Vermehrung ihres Vermögens erlitten. Soweit mithin die Anklägerin den Schaden der Privatklägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung dennoch mit der unbotmässigen Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf den Preis der Zielgesellschaften zu begründen versuchte (vgl. act. 1347 S. 31 ff.), so ist sie damit nicht zu hören, wie die Verteidigungen der Beschuldigen im Rahmen ihr Dupliken teilweise zu Recht vorgebracht haben (vgl. act. 1437 S. 18; act. 1438 S. 3 f.; act. 1443 S. 4 ff.; vgl. auch bereits act. 1408 S. 16), zumal sie mit dieser Argu- mentation die Anklage in unzulässiger Weise erweitert (vgl. dazu vorne Ziffer III./G./2.2.).

2. Transaktion U1._____ 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. Die Anklägerin wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ im Zusam- menhang mit der Transaktion U1._____ vor, im Rahmen der Erweiterung des Ge- schäftsfeldes der damaligen H3._____ SA (nachfolgend: H._____) bzw. späteren BC._____ Holding (nachfolgend: BC._____ ) im Kreditkartengeschäft in ihren Funk- tionen als Verwaltungsratspräsident bzw. Delegierter des Verwaltungsrates ab Mai 2005 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken gezielt die Integration des Termi- nalservice-Providers U2._____ AG (nachfolgend: U1._____) bis hin zu dessen Übernahme beeinflusst bzw. vorangetrieben zu haben und gleichzeitig via eine zwi- schengeschaltete Gesellschaft namens CC._____ AG (nachfolgend: CC'._____) persönlich Aktien der U1._____ erworben zu haben, um sich im Rahmen der Über- nahme mittels eines Teils des Verkaufserlöses der U1._____ im Umfang von rund CHF 2.7 Mio. zu bereichern, ohne den entsprechenden Gewinnanteil gegenüber der daran berechtigten H._____ bzw. BC._____ offenzulegen bzw. herauszugeben (act. 10103119 ff.). 2.1.2. Gemäss konkreter Umschreibung der Anklageschrift ging die H._____ bzw. BC._____ in einer ersten Phase – nach einer anfänglichen Sitzung im vierten Quar- tal des Jahres 2004 – unter der Federführung des Beschuldigten B._____ mit den

- 345 - Vertretern der U1._____ zunächst am 4./9. Mai 2005 eine Absichtserklärung be- treffend eine exklusive Vertriebsvereinbarung und hernach gestützt darauf am 11./15. August 2005 eine Kooperationsvereinbarung ein, in deren Rahmen die H._____ bzw. BC._____ der U1._____ ihr Kundennetz zur Verfügung stellte, wäh- ren die U1._____ der H._____ bzw. BC._____ zwei einmalige Vermittlungskom- missionen sowie eine jährliche Service Fee zu bezahlen hatte (act. 10103120 ff.). 2.1.3. Nahezu gleichzeitig mit der vorgenannten Absichtserklärung vereinbarte laut Anklage die U1._____ bzw. deren Aktionäre mit Rechtsanwalt BN._____ am 3./9. Mai 2005 ein Term Sheet für eine Investitionsvereinbarung, gemäss welchem zwei Investoren bereit waren, gegen Erwerb von 60 Prozent der U1._____-Aktien den Betrag von CHF 1.5 Mio. in die Gesellschaft zu investieren. Dabei soll BN._____ die Beschuldigten A._____ und B._____ als Investoren vertreten haben, deren Namen er mit Hinweis auf das ihn bindende Anwaltsgeheimnis nicht offen- legte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ verpflichteten sich in der Folge ge- genseitig, der am 27. Juni 2005 von BN._____ gegründeten CC'._____ zwecks Zeichnung von U1._____-Aktien den Betrag von jeweils CHF 750'000 zur Verfü- gung zu stellen. Gemäss dem entsprechenden Treuhandvertrag vom 31. August 2005 hielt der Beschuldigte B._____ die Anteile des Beschuldigten A._____ treu- händerisch, wobei gegen aussen aber nur BN._____ als Verwaltungsrat für die Ge- sellschaft auftrat, welcher das Dossier auch in seiner Anwaltskanzlei vertraulich be- handelte. Mit Datum vom 15. September 2015 erfolgte der Abschluss der Investiti- onsvereinbarung zwischen den Aktionären der U1._____ und der durch BN._____ vertretenen CC'._____, worauf die U1._____ ihr Aktienkapital am 16. September 2005, 17. November 2005 und 29. März 2006 in drei Tranchen von CHF 1 Mio. auf CHF 2.5 Mio. erhöhte, wobei die CC'._____ die 1'500 neuen Aktien zum Nominal- wert von jeweils CHF 1'000 übernahm, wobei sowohl der U1._____ als auch der H._____ bzw. BC._____ verborgen blieb, wer die Geldgeber hinter der Investition in die U1._____ waren (act. 10103122 ff.). 2.1.4. In der Folge blieb der Absatz der Terminalgeräte der U1._____ gemäss der Anklage trotz der abgeschlossenen Kooperation unter den Erwartungen, doch er- reichte die U1._____ in jener Zeit trotzdem ein wirtschaftliches Wachstum infolge

- 346 - der mit den Terminalverkäufen abgeschlossenen Serviceverträge, welche ihr jähr- liche Einnahmen von CHF 290 pro Gerät einbrachten. Ungeachtet dieses Wachs- tums und der Investition der CC'._____ arbeitete die U1._____ aber bis März 2007 defizitär und kämpfte mit anhaltenden Liquiditätsproblemen, welche mittels eines Kredits der I1._____ in der Höhe von rund CHF 670'000 gelindert werden konnten, wobei dieser Kredit nur deshalb zustande gekommen sei, weil die H._____ bzw. BC._____ unter dem Einfluss des Beschuldigten B._____ für diesen Kredit eine Solidarbürgschaft leistete (act. 10103125 ff.). 2.1.5. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung der H._____ bzw. BC._____ vom

6. Februar 2006 schlug der Beschuldigte B._____ als Geschäftsführer bzw. Dele- gierter des Verwaltungsrates die (vorzeitige) Integration der U1._____ in die Orga- nisation der H.______ bzw. BC._____ vor und beantragte die Bildung einer ent- sprechenden Task-Force unter seinem Vorsitz, was in der Folge vom Verwaltungs- rat auch so beschlossen wurde. Im März 2006 wurde dann zwischen den Altaktio- nären der U1._____ und BN._____ als Vertreter der CC'._____ über einen Aktio- närsbindungsvertrag verhandelt, welcher am 4. April 2006 zum Abschluss kam. Derweil hatte am 3. April 2006 der Beschuldigte B._____ eine unverbindliche Kaufofferte in der Höhe von CHF 6 Mio. an JS._____ (als Vertreter der U1._____- Aktionäre) versandt, wobei zuvor um strenge Vertraulichkeit innerhalb des Kreises der U1._____-Aktionäre ersucht worden war. Im Rahmen eines Telefongespräches vom 6. April 2006 verhandelten der Beschuldigte B._____ und JS._____ dann über den konkreten Verkaufspreis, worauf es nach einem weiteren Telefongespräch zwi- schen BN._____ und U1._____-Verwaltungsrat JU._____ zur Abrede einer Preis- vorstellung von CHF 7 Mio. kam. In der Folge entwarf der Beschuldigte B._____ eine Präsentation mit einem Investitionsantrag ("Investment Proposal") vom 15. Ap- ril 2006 (mit zahlreichen Folien betreffend die Entwicklungsperspektiven der U1._____), mit welcher er den Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ er- suchte, auf dem Korrespondenzweg über die Genehmigung der Fortsetzung der Kaufverhandlungen bis zu einem Höchstpreis von CHF 8 Mio. zu entscheiden. Am

25. April 2006 fand sodann eine Verwaltungsratssitzung der U1._____ statt, an wel- cher der Beschuldigte B._____ die Anwesenden über die Übernahmepläne der H._____ bzw. BC._____ informierte. Es wurde in der Folge auf Seiten der H._____

- 347 - bzw. BC._____ vom Beschuldigten B._____ ein Transaktionsteam ins Leben ge- rufen, welchem BN._____ , CW._____ und CQ._____ angehörten. Für die juristi- sche Due Diligence war in diesem Team BN._____ zuständig, welcher seinen Prüf- bericht mit Ergänzungsberichten im Mai/Juni 2006 vorlegte, wobei er darin – ge- mäss Anklage wider besseren Wissens – schrieb, dass mangels Vorlage eines Ak- tienbuches nicht ersichtlich sei, wer auf Seiten der U1._____ als Aktionär eingetra- gen sei, so dass die Mehrheitsbeteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____ weiter verborgen blieb. CW._____ äusserte sich in seiner gleichzeigen finanziellen Due Diligence vorsichtig und empfahl mit Blick auf die von U1._____ gelieferten Unterlagen, bei einem Bewertungsrange zwischen CHF 4.5 Mio. (als "Worst Case") und CHF 14 Mio. einen Kaufpreis von CHF 6 Mio. nicht zu überschreiten. Unter dem Titel "Finales Investment Proposal" wurde in der Folge vom Beschuldigten B._____ am 23. Mai 2006 eine entsprechende Präsentation an den Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ versandt, worauf dieser unter Mitwirkung der Beschul- digten A._____ und B._____ mit Beschluss vom 30. Mai 2006 den Kauf der U1._____ durch die H._____ bzw. BC._____ mit Erteilung eines Verhandlungs- mandates für die konkreten Preisverhandlungen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 7.5 Mio. verabschiedete, wobei die Beschuldigten A._____ und B._____ auch an dieser Sitzung nicht offenlegten, dass sie über die CC'._____ selber zu 60 Pro- zent an der U1._____ beteiligt waren. Nach weiteren Verhandlungen über den kon- kreten Preis und die übrigen Modalitäten des Kaufes wurde von den Parteien mit Datum vom 8. bzw. 15. August 2006 auf dem Zirkularweg ein Aktienkaufvertrag betreffend den Erwerb sämtlicher Aktien der U1._____ für einen Preis von CHF 7 Mio. unterschrieben, wobei der Vertrag seitens der Verkäuferin von sämtlichen Alt- aktionären und JT._____ (als Verwaltungsratspräsident) sowie BN._____ (für die CC'._____) und seitens der Käuferin vom Beschuldigten B._____ sowie CW._____ (namens der H._____ bzw. BC._____ ) unterschrieben wurde (act. 10103130 ff.). 2.1.6. Die Übertragung der U1._____-Aktien an die H._____ bzw. BC._____ er- folgte dann mit Verzögerung am 4. April 2007, da die für den allfälligen Vertrags- rücktritt der H._____ bzw. die allfällige Anpassung des Kaufpreises benötigten Ge- schäftsbücher der U1._____ zunächst nicht aufbereitet waren. Daraufhin überwies die BC._____ Holding am 5. April 2007 den Betrag von CHF 6 Mio. auf das auf

- 348 - JU._____ und BN._____ lautende Abwicklungskonto bei der I1._____ CF._____, worauf diese Gelder am 26. April 2007 im ihr zustehenden Umfang von CHF 3.6 Mio. an die CC'._____ weitergeleitet wurden, wovon am 27. April 2007 wiederum der Betrag von CHF 1'709'000 an den Beschuldigten A._____ floss. Im Weiteren überwies die H._____ bzw. BC._____ den restlichen Verkaufserlös von CHF 1 Mio. auf ein von BN._____ verwaltetes Escrow-Konto, von wo dieser am 18. September 2008 im Umfang von CHF 560'590 zur CC'._____ gelangte, so dass diese letztlich Einnahmen von insgesamt CHF 4'160'590 erzielte, was nach Abzug der Einstands- kosten (Erwerbspreis der Aktien) einen Reingewinn von CHF 2'660'590 ausmachte, welcher letztlich den Beschuldigten A._____ und B._____ zufloss, aufgrund von deren vertraglichen Tätigkeit für die H._____ bzw. BC._____ indessen der Re- chenschafts- und Herausgabepflicht der Beschuldigten unterlag (act. 10103142 ff.). 2.2. Beweisfundament 2.2.1. Die Anklage stützt sich mit Bezug auf die Transaktion U1._____ zunächst auf die Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____, welche in verschiede- nen Einzel- und Konfrontationseinvernahmen eingehend zur Sache befragt worden sind (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.3.). 2.2.2. Nebst den Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ sind sodann insbesondere die Aussagen von BN._____, welcher am 27. Februar bzw. 1. März 2018 im Rahmen einer ersten Einvernahme als beschuldigte Person (act. 50501001 ff. + 1020 ff.) sowie am 9. April 2018, 13. März 2019 und 22. Mai 2019 als mitbeschuldigte Person in Anwesenheit der Beschuldigten A._____ und B._____ (act. 50701001 ff., 1031 ff. + 1081 ff.) zu diesem Verfahrenskomplex ein- vernommen wurde, von Bedeutung, nachdem BN._____ im vorliegenden Zusam- menhang einerseits als Berater der H._____ bzw. BC._____ tätig war und andrer- seits die CC'._____ als (einziger) Verwaltungsrat nach aussen hin vertrat (vgl. act. 50701037). BN._____ hat seine Schuld bis und mit der gemeinsamen Schlussein- vernahme mit den Beschuldigten bestritten (vgl. act. 50703001 ff., insbes. z.B. act. 50703012: "Ich habe in der Untersuchung mehrfach ausgeführt und verweise auf diese meine Aussagen, dass der Vorwurf eines Zusammenwirkens, wie er hier ten- denziös und durch nichts belegt beschrieben wird, völlig unzutreffend ist."), im

- 349 - Nachhinein jedoch den gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 akzeptiert, mit welchem er unter anderem auch für seine Mitwirkung an der Trans- aktion U1._____ mit einer Geldstrafe belegt wurde (vgl. act. 10104001 ff.). 2.2.3. Ferner wurden im Rahmen von diversen Einvernahmen als weitere Betei- ligte auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ der frühere CEO CQ._____ am

11. Dezember 2019 (act. 51201001 ff.) und der CFO CW._____ am 9. April 2018 (act. 51201001 ff.) sowie die Verwaltungsräte JV._____ am 10. Juli 2018 (act. 51203001 ff.), JW._____ am 23. Januar 2019 und KA._____ am 25. Januar 2019 (act. 51209001 ff.) sowie auf Seiten der U1._____ die Altaktionäre KB._____ am

26. Juni 2018 (act. 51202001 ff.), JU._____ am 11. September 2018 (act. 51205001 ff.), KC._____ am 16. Januar 2019 (act. 51206001 ff.) sowie der Verwaltungsrats- präsident JT._____ am 18. Januar 2019 (act. 51207001 ff.) und der Geschäftsfüh- rer KD._____ am 28. August 2018 (act. 512204001 ff.) als Auskunftspersonen zur Sache befragt. JS._____, welcher als weiterer bedeutender Altaktionär am Ur- sprung der anfänglichen Kooperation und späteren Transaktion stand, konnte auf- grund einer Demenzerkrankung nicht mehr einvernommen werden (vgl. act. 50701078). 2.2.4. Über die verschiedenen Einvernahmen hinaus liegt sodann eine umfang- reiche elektronische Korrespondenz via E-Mail zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ einerseits und dem Beschuldigten B._____ und BN._____ andrerseits bei den Akten, welche den Beschuldigten in der Untersuchung in ihren relevanten Passagen vorgehalten wurden, damit sie sich dazu äussern konnten (vgl. dazu namentlich die Konfrontationseinvernahmen betreffend die Beweismittel- Chronologie ab 18. Dezember 2019 gemäss act. 50702001 ff.). 2.2.5. Im Recht liegen schliesslich diverse Vertragsurkunden wie namentlich die Kooperationsvereinbarung vom 15. August 2005 (act. 20102141 ff.), die Invest- mentvereinbarung vom 15. September 2005 (act. 20102124 ff.) mit dem dazuge- hörigen Aktionärsbindungsvertrag vom 4. April 2006 (act. 20102258 ff.) sowie der spätere Aktienkaufvertrag vom 8. August 2006 (act. 20102325 ff.) und ergänzende Unterlagen, welche insbesondere von der BC._____ Holding als Anzeigeerstatte- rin (und spätere Privatklägerin) eingereicht worden sind (vgl. act. 20102001 ff.).

- 350 - Diese und weitere schriftliche Dokumente rund um die Transaktion U1._____ (ins- besondere auch diverse Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der H._____ bzw. BC._____ und der U1._____, die verschiedenen Prüfberichte im Rahmen der seitens der BC._____ durchgeführten Due Diligence sowie die Kontoauszüge im Rahmen der nach dem Aktienkauf erfolgten Geldflüsse) sind mit den Beschuldigten im Vorverfahren ebenfalls ausführlich diskutiert worden (vgl. dazu namentlich die Konfrontationseinvernahmen ab 9. April 2018 gemäss act. 50701001 ff.). 2.2.6. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2019 wurden schliesslich auch die Gutachten von Prof. KE._____ vom 9. April 2009 (act. 61907001 ff.), von KF._____ Corporate vom 22. April 2009 (act. 61907012 ff.) so- wie von Prof. BR._____ vom 1. September 2009 (act. 61907038 ff. bzw. 7129 ff.) thematisiert (vgl. dazu act. 50701081 ff.), nachdem sich der Beschuldigte A._____ nach einer medialen Diskussion über dessen Rolle in der Transaktion U1._____ zu seiner Entlastung auf die privat eingeholten Sachverständigenberichte berufen hat (vgl. nachstehend Ziffer 2.3.1./d+e). Diese privaten Expertisen sind als nicht amtli- che Gutachten im Sinne von Parteibehauptungen bzw. Parteivorbringen der freien richterlichen Beweiswürdigung zugänglich, haben aber nicht die Qualität eines ob- jektiven Beweismittels, auch wenn sie von erfahrenen Fachpersonen verfasst wor- den sind (vgl. BGE 141 IV 369, E. 6.2.; BGE 132 III 83, E. 3.4.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den Verfassern nicht um vom Gericht bestellte unabhängige Experten handelt, sondern um vertraglich bestellte Privatpersonen. Immerhin erklärten die Beschuldigten bzw. BN._____ diesbezüglich, dass sie im Zeitpunkt der Erstellung keinerlei nähere Bindungen zu diesen Experten hatten und sie mit diesen höchstens im Rahmen der für die Gut- achten notwendigen Sachverhaltsvermittlung in Kontakt standen (vgl. act. 50701091 ff.). Die in diesen Privatgutachten enthaltenen tatsächlichen und rechtli- chen Stellungnahmen sind indessen nichtsdestotrotz – soweit relevant – im Rah- men der Beurteilung des Falles mit der gebotenen Vorsicht in die Würdigung ein- zubeziehen.

- 351 - 2.2.7. Die eingangs erwähnten Darstellungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden aufgrund ihres wichtigen Stellenwertes für das vorliegende Ver- fahren nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben, zumal sich aufgrund ihrer Aussagen der bestrittene Anklagesachverhalt ergibt, auf welchen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung das Hauptaugenmerk zu legen ist. Auf den Inhalt der Einvernahmen der weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der übrigen vorstehenden aufgeführten Beweismittel wird demgegenüber – soweit verwertbar und relevant – unmittelbar im Rahmen der Beurteilung des Sachverhal- tes im Einzelnen eingegangen. 2.3. Darstellung der Beschuldigten 2.3.1. Beschuldigter A._____

a) Der Beschuldigte A._____ gab zur Transaktion U1._____ in der Haftein- vernahme vom 27. Februar 2018 (im Beisein seiner Verteidigung) zu Protokoll, er sei in dieser Sache von Herrn JS._____ angefragt worden, ob er ein junges Unter- nehmen aus der Ostschweiz mit einer gewissen Liquidität unterstützen könne. Die- ses Anliegen habe er dann mit dem Beschuldigten B._____ besprochen, worauf sich dieser mehrmals mit Vertretern der U1._____ getroffen habe, wobei sich dann herausgestellt habe, dass diese nicht nur Fremdkapital, sondern auch Eigenkapital benötigte, um die Liquidität längerfristig sicherzustellen. Da er nicht mit seinem Na- men in Erscheinung habe treten wollen, um in der Ostschweiz diskret zu investie- ren, hätten sie dann die Plattform "CC._____" dafür eingesetzt, wobei der Beschul- digte B._____ die für die Gründung der entsprechenden Gesellschaft notwendigen juristischen Abklärungen getätigt habe. In der Folge sei noch im Jahr 2005 be- schlossen wurden, die Liquidität des Unternehmens im Rahmen von drei Kapital- erhöhungen sicherzustellen (act. 50101008 f.). Im Jahr 2006 sei dann bei der H._____ (bzw. BC._____ Holding) der stra- tegische Entscheid getroffen worden, im Zusammenhang mit dem aufkommenden Acquiring-Geschäft ein Kartenlesegerät zu evaluieren, um dem Handel einen um- fassenden Service bieten zu können. Nach Evaluation verschiedener Firmen sei

- 352 - dem Verwaltungsrat dann von einem Team der H._____ vorgeschlagen worden, die U1._____ zu akquirieren, worin er jedoch nicht involviert gewesen sei. Der Ver- waltungsrat habe diese Akquisition unter seinem Präsidium dann auch bewilligt. Die gesamte Transaktion sei aus seiner Sicht korrekt abgelaufen, auch wenn er im Nachhinein gewisse Dinge – zum Beispiel betreffend die Ausstandproblematik – anders machen würde. Den seinerzeit tiefen Ankaufpreis seiner U1._____-Aktien begründete der Beschuldigte mit dem unternehmerischen Risiko, welches er ein- gegangen sei. Von einer bevorstehenden Akquisition der U1._____ durch die H._____ sei damals noch nichts bekannt gewesen (act. 50101008 ff.).

b) In seiner Einvernahme vom 7. März 2018 bestätigte der Beschuldigte A._____, dass der Verwaltungsrat der H._____ (bzw. nachmaligen BC._____) un- ter seiner Leitung den Beschuldigten B._____ am 6. Februar 2006 mit der Leitung einer Task Force zwecks Prüfung der Akquisition der U1._____ bzw. eines gleich- wertigen Objekts betraut habe, wobei er nicht mehr wusste, ob bereits früher über eine solche Akquisition gesprochen worden war. Ebenso bestätigte er, dass er zu jenem Zeitpunkt über die CC'._____ an der U1._____ beteiligt war und BN._____ dies wusste. Auf die Frage, weshalb BN._____ diesen Umstand in seiner durchge- führten Due Diligence nicht offengelegt habe, erklärte er, das Aktionariat der U1._____ sei im Verwaltungsrat der H._____ damals nicht zur Diskussion gestan- den. Auf den Vorhalt, dass er als Verwaltungsratspräsident den Interessenkonflikt des Beschuldigten B._____ als Verhandlungsführer der H._____ und gleichzeitiger Aktionär der U1._____ hätte offenlegen müssen, erklärte er, dass er damals davon ausgegangen sei, dass das Verhandlungsteam einen professionellen Prozess durchgeführt habe, er aber heute diese Frage mitberücksichtigen würde (act. 50101053 ff.). Der Beschuldigte B._____ habe in einem Team gehandelt und der Verhandlungsprozess sei – gutachterlich bestätigt – korrekt abgelaufen (act. 50101067). Den weiteren Vorhalt, dass er als Verwaltungsratspräsident auch sel- ber in die Vorbereitung des Vertragsschlusses involviert gewesen sei, konterte er mit der Bemerkung, dass er im Verwaltungsrat nur über die Eckpunkte des Deals informiert gewesen sei, ohne aber an den konkreten Vertragsschlüssen beteiligt gewesen zu sein. Auf die weitere Frage, weshalb er die Investition in die U1._____ nicht persönlich getätigt habe, gab er zu Protokoll, er habe in der Ostschweiz nicht

- 353 - mit eigenem Namen auftreten wollen, wobei er dann nochmals ausführte, wie es aus seiner Sicht via JS._____ zur Investition in die U1._____ gekommen war. Dass die U1._____ Ende 2004 überschuldet war, wusste der Beschuldigte eigenen An- gaben zufolge nicht. An der späteren Wertermittlung des Unternehmens sei er dann nicht beteiligt gewesen. Im Zeitpunkt seiner Investition sei es denn auch nicht die Meinung gewesen, dass die U1._____ an die BC._____ verkauft werde. Vielmehr sei lediglich eine Kooperation zwecks Weiterentwicklung der U1._____ zur Diskus- sion gestanden. Letztlich sei aber der von der H._____ bezahlte Preis für die U1._____ gerechtfertigt gewesen, zumal diese dann auch mit Gewinn habe weiter- veräussert werden können. Bei seiner anfänglichen Unterstützung der U1._____ sei er im unternehmerischen Risiko gestanden, da dannzumal nicht geplant gewe- sen sei, das Unternehmen weiterzuverkaufen (act. 50101062 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 9. April 2018 räumte der Beschul- digte A._____ (in Anwesenheit des Beschuldigten B._____ und des damals Mitbe- schuldigten BN._____) erneut ein, an der Investition in die U1._____ via 50%-Be- teiligung an der CC'._____ partizipiert zu haben. An der entsprechenden Invest- mentvereinbarung sei er nicht beteiligt gewesen, sei jedoch vom Beschuldigten B._____ darüber orientiert worden (act. 50701013 ff.). Zur Frage, weshalb die In- formation über das U1._____-Investment innerhalb der H._____ bzw. BC._____ unterblieben sei, erklärte der Beschuldigte, er habe das nicht als relevant ange- schaut, da er davon ausgegangen sei, dass der Akquisitionsprozess einwandfrei abgewickelt worden sei, wobei er in diese Verhandlungen betreffend unter anderem den Preis auch nicht involviert gewesen sei (act. 50701018 f.).

d) Anlässlich der weiteren Konfrontationen vom 13. März und 22. Mai 2019 machte der Beschuldigte A._____ keine ausführlichen Angaben mehr und äusserte sich lediglich noch in dem Sinne, dass der Zukauf des Acquiring-Geschäfts inner- halb des Verwaltungsrates der H._____ eine umstrittene Sache gewesen sei, da es sich um ein grosses Vorhaben gehandelt habe. Die Frage von möglichen Akqui- sitionen im Nachgang sei deshalb erst später diskutiert worden, da man zuerst das Acquiring-Geschäft habe integrieren müssen (act. 50701038 ff.). Weiter meinte er, später seien dann auf seine Initiative hin drei Gutachten über seine Rolle bei der

- 354 - Transaktion U1._____ eingeholt worden, nach deren Erstellung keine weiteren Schritte veranlasst worden seien. Die Gutachten seien von der I1._____ in Auftrag gegeben und beurteilt worden, weil insbesondere seine Rolle als CEO dieser Ge- sellschaft im Fokus gestanden sei, weshalb er sich diesbezüglich an den damaligen Verwaltungsratspräsidenten gewandt habe (act. 50701084 ff.). Er wiederholte, dass die U1._____ ursprünglich Liquidität benötigt habe. Zunächst sei diesbezüg- lich ein Darlehen ein Thema gewesen, schliesslich habe er sich aber am Eigenka- pital der Gesellschaft beteiligt. Eine Übernahme der U1._____ sei zu diesem Zeit- punkt kein Thema gewesen, da Herr JS._____ die Gesellschaft als Plattform für seinen Sohn habe behalten wollen (act. 50701105 ff.).

e) Im Zusammenhang mit den Konfrontationseinvernahmen betreffend die Beweismittel-Chronologie ab dem 18. Dezember 2019 machte der Beschuldigte A._____ erneut nicht mehr viele Ausführungen. Zu seiner Beteiligung an der U1._____ führte er aus, die Vertraulichkeit seiner privaten Investments sei ihm vor allem deshalb wichtig gewesen, um nicht weitere Begehrlichkeiten zu wecken, wes- halb er darin ein legitimes Interesse erblickt habe, um seine Person zu schützen (act. 50702001 ff.). Er sei in die nachfolgende Transaktion U1._____ dann aber weder auf Seiten der I1._____ noch auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ invol- viert gewesen. An weitere Gespräche mit JS._____ nach dessen Liquiditätsanfrage konnte er sich nicht erinnern (act. 50702048 ff.). In der Fortsetzung der Einvernahme machte der Beschuldigte erneut gel- tend, er sei überzeugt, dass der Transaktionsprozess innerhalb der BC._____ pro- fessionell abgewickelt worden sei, was in der Presse teilweise anders dargestellt worden sei (act. 50702171 ff.). Wiederum verwies er auf die Gutachten im Nach- gang zur Transaktion, welche zum Schluss gekommen seien, dass die Transaktion weitgehend regelkonform abgelaufen sei. Infolgedessen habe der damalige Ver- waltungsratspräsident der I1._____ entschieden, dass keine weiteren Schritte un- ternommen würden, weshalb dann auch die BC._____ nicht bzw. erst im Septem- ber 2016 informiert worden sei. Die Vorwürfe der Anklägerin wies er dementspre- chend mit aller Deutlichkeit zurück (act. 50702187 ff.). Zu seiner mangelnden Of- fenlegung seiner Beteiligung an der CC'._____ meinte er abschliessend, er sei sich

- 355 - damals nicht bewusst gewesen, ob er eine Offenlegungspflicht habe oder nicht. Da er der Meinung gewesen sei, dass innerhalb der H._____ alle Prozesse korrekt abgelaufen seien, habe er auch keine Notwendigkeit gesehen, dieses Investment zu kommentieren (act. 50702193).

f) In der Schlusseinvernahme vom 5./6. Mai 2020 wiederholte der Beschul- digte A._____, er habe von JS._____ eine Liquiditätsanfrage für ein Unternehmen aus der Ostschweiz erhalten und habe dann am Treffen mit Vertretern der U1._____ im letzten Quartal des Jahres 2014 als Privatperson teilgenommen (act. 50703010 ff.). JS._____ habe damals das Unternehmen für seinen Sohn weiter- entwickeln wollen und ein Verkauf sei zu diesem Zeitpunkt nicht zur Diskussion gestanden (act. 50703030 ff.). Der Beschuldigte erklärte sodann, dass die Über- nahme des Acquiring-Geschäfts für die BC._____ eine erfolgreiche Angelegenheit gewesen sei, auch wenn einzelnen Puzzlestücke ein wenig länger gebraucht hät- ten, wobei er darauf verwies, dass dieses Geschäft schliesslich von der BC._____ mit Gewinn an die DS._____ verkauft worden sei. Sie selber seien bei der Investi- tion in dieses Business unternehmerische Risiken eingegangen, wobei das Trans- aktionsgeschäft selber aber stets regelkonform abgelaufen sei. Weiter betonte der Beschuldigte, nicht in die Kreditvergabe der I1._____ an die U1._____ involviert gewesen zu sein (act. 50703044 f. + 3049). Schliesslich erwähnte er, dass es sich bei CW._____ um eine bestens ausgebildete Person handle, welche sich zur Be- wertung (der U1._____) klar geäussert habe (act. 50703074 ff.). Seine Beteiligung an der CC'._____ habe er in seiner Steuererklärung stets deklariert und habe dies- bezüglich im Jahr 2009 auch den Verwaltungsrat der I1._____ in der Person von Herrn IN._____ informiert, worauf es dann dessen Entscheidung gewesen sei, ob und wen er noch weiter informieren wolle (act. 50703089 ff.).

g) Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung erklärte der Be- schuldigten A._____ zur Transaktion U1._____, dass ihm heute bewusst sei, dass er die Beteiligung an diesem Unternehmen hätte offenlegen müssen, zumal dies ja auch in einem (nachträglich) Bericht bemängelt worden sei. Als Grund für die un- terlassene Offenlegung führte er Unerfahrenheit an und verwies auch auf Diskreti- onsgründe, weil er nicht habe als privater Investor in Erscheinung treten wollen, da

- 356 - dies wieder zu entsprechenden Anfrage geführt hätte. Deshalb habe man sich auch der CC'._____ als Investitionsvehikel bedient, deren Gründungsaktionär er gewe- sen sei. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass die Gremien, welche damals über die Transaktion entschieden, das alles regelkonform gemacht hätten, weshalb er sich passiv verhalten habe. Ob die H._____ bzw. die BC._____ zum Zeitpunkt seiner Investition bereits in Gesprächen mit der U1._____ standen, wusste er nicht (act. 1336 S. 26 ff.). 2.3.2. Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ führte in seiner Hafteinvernahme vom 27. Feb- ruar 2018 aus, im Rahmen der Ausweitung des Geschäftsfeldes der H._____ bzw. BC._____ Holding auf das Acquiring-Geschäft habe sich die Chance einer strate- gischen Terminallösung im Sinne einer Kooperation mit der U1._____ ergeben. Pa- rallel dazu habe sich ergeben, dass die U1._____ ein Liquiditätsinvestment brauchte, worauf er sich mit dem Beschuldigten A._____ bereit erklärt habe, als Risikokapitalgeber bei der U1._____ zwecks Finanzierung von deren Businessplan einzusteigen. Die entsprechenden Abmachungen mit den Aktionären der U1._____ im April 2005 seien in einer Investitionsvereinbarung und im entsprechenden Akti- onärsbindungsvertrag dokumentiert worden. Damit sei der Vorwurf entkräftet, man sei bereits damals auf ein Transaktionsgeschäft mit der H._____ fokussiert gewe- sen, denn vielmehr habe man einen eigenständigen Businessplan mit späterem Verkauf an die KJ._____ realisieren wollen. Er selber habe sich aber auf die Ent- wicklung der integrierten Service-Lösung konzentriert und sei zwecks Vermeidung von Interessenkonflikten nicht Teil des Verhandlungsteams der H._____ gewesen, welches aus dem operativen Management gebildet worden sei (act. 50201005 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 9. April 2018 erklärte der Beschul- digte B._____ seine Vision, die Erfolgsgeschichte eines später von der KJ._____ übernommenen Terminalbauers (namens "3C") auf anderem Weg via Investment in die Software zu wiederholen (act. 50701015). Zur Frage, weshalb die Information über das CC'._____-Investment gegenüber der BC._____ von seiner Seite unter- blieben sei, machte der Beschuldigte geltend, das damalige Investment habe eine Vielzahl von Möglichkeiten offengelassen. Er habe die U1._____ als Aktionär gar

- 357 - nicht verkaufen wollen, da er auf Kooperation und Wachstum aus gewesen sei. Im Folgenden sei die Diskussion, wer hinter der verkaufenden Private-Equity-Gesell- schaft (CC'._____) stehe, nie aufgekommen. Es sei so der Moment der Offenle- gung verpasst worden. Auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ habe er sich für den Investment Case und nicht für die Preisverhandlungen, welche dem Transak- tionsteam oblagen, interessiert (act. 50701018 f.). Der Beschuldigte B._____ räumte ein, auf Seiten der BC._____ die Ver- handlungen betreffend den Aktienkaufvertrag geführt zu haben, schränkte aller- dings ein, dass der CFO (CW._____) und sein Team die Bewertung der U1._____ vorgenommen hätten. Er habe die Verhandlungen dann zu einem fairen Verkaufs- preis abgeschlossen, wobei der Anhaltspunkt die unabhängige Bewertung des Teams um CW._____ gewesen sei. Die kurzfristige Wertsteigerung der U1._____ sei dadurch zu erklären, dass sie CHF 1.5 Mio. erhalten habe und aus diesem Geld dank Investitionen in ihre Software einen Mehrwert geschaffen worden sei. Dies sei typisch für Finanzierungsrunden bei Start-Ups, denn das grössere Risiko kriege die bessere Rendite (act. 50701028 f.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 13. März 2019 vertrat der Beschul- digte B._____ den Standpunkt, wenn die U1._____ nur Geschäfte mit der H._____ bzw. BC._____ gemacht hätte, dann hätte sie betriebswirtschaftlich einen Verlust eingefahren. Der von ihm entwickelte Business Plan habe primär die Interessen der H._____ bzw. BC._____ berücksichtigt, wobei die U1._____ nur dann mitprofitiert hätte, wenn der Verkauf der Terminals durch die Decke gegangen wäre, was je- doch nicht geschehen sei (act. 50701053).

d) In der nachfolgenden Konfrontation vom 22. Mai 2019 erklärte der Beschul- digte B._____ sodann im Wesentlichen, für ihn sei sehr wichtig, dass die Transak- tion im Jahr 2009 von den Gutachtern als fair beurteilt und von einem "Fair Value" für die H._____ bzw. BC._____ ausgegangen worden sei (act. 50701091). Der Beschuldigte machte weiter geltend, die integrierten Terminalservices der Konkur- rentin KJ._____ seien ein wichtiger Treiber für den angedachten Wechsel hin zu einer Integration der U1._____ in die H._____ bzw. BC._____ gewesen. Weiter verwies der Beschuldigte darauf, dass die abgeschlossene Kooperation der

- 358 - H._____ bzw. BC._____ nicht den gewünschten Profit gebracht habe. Deshalb sei der Verwaltungsrat zum Handeln gezwungen gewesen. Aus der Chart-Unterlage vom 24. Januar 2006 ergebe sich, dass in der Folge innerhalb der H._____ bzw. BC._____ eine intensive Diskussion über die Frage der Partnerschaft oder Integra- tion stattgefunden habe. Eine Akquisition der U1._____ sei dann aber erst seit dem Verwaltungsratsbeschluss vom 6. Februar 2006 definitiv ein Thema gewesen, wo- bei er selber einen mentalen Vorsprung gehabt habe, da er näher an der Sache dran gewesen sei (act. 50701096 ff. + 1105 ff.).

e) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahmen betreffend die Beweismittel- Chronologie ab dem 18. Dezember 2019 erklärte der Beschuldigte B._____ dann, das Funktionieren der U1._____ sei eine Voraussetzung dafür gewesen, dass die H._____ bzw. BC._____ eine strategische Kooperation mit dieser habe eingehen können. Alle seien in jenem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die strategische Kooperation mit einem Terminal-Provider das richtige Geschäftsmodell sei. Aller- dings habe aus Sicht der H._____ bzw. BC._____ die wirtschaftliche Anforderung bestanden, dass diese vom Kooperationspartner eine überdurchschnittliche Ver- triebskommission ausbezahlt erhält, was dann später in der Kooperationsvereinba- rung mit der U1._____ auch so vereinbart worden sei. Dieses Fixkostenrisiko der U1._____ habe er als Investor via CC'._____ von Beginn weg mitgetragen. Nur deshalb habe man mit der U1._____ eine solch hohe Vertriebskommission verein- baren können, was mit deren Konkurrentin KH._____ nicht möglich gewesen sei. Eine solch hohe Vertriebskommission sei aber überdies nur bei einem hohen In- tegrationsgrad der U1._____ in die H._____ bzw. BC._____ möglich gewesen. Dagegen sei zu jenem Zeitpunkt aber nie eine vollständige Integration der U1._____ in Betracht gefallen, was CQ._____ in den damaligen gemeinsamen Dis- kussionen offensichtlich falsch verstanden habe. Nachdem die Verkaufsleistung der H._____ bzw. BC._____ damals aber derart schlecht gewesen sei, habe sich in der Folge ein Strategiewechsel aufgedrängt, dies aber nicht aus Sicht der U1._____, welche damals ganz gut unterwegs gewesen sei, sondern aus Sicht der H._____ bzw. BC._____ , welche die benötigte Zusatzmarge aus dem Terminal- geschäft nicht habe verdienen können. Der Beschuldigte stellte schliesslich noch-

- 359 - mals in Abrede, dass er bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Investmentver- einbarung vom September 2005 die Akquisition der U1._____ durch die H._____ im Auge hatte (act. 50702008 ff.). In der Fortsetzung der Einvernahmen machte der Beschuldigte erneut gel- tend, der Kooperationsvertrag sei sehr stark auf die Interessen der H._____ bzw. BC._____ ausgerichtet gewesen, um dieser eine optimale Marge zu bescheren. Diese Vereinbarung sei dann aber noch im Oktober 2005 unter den Erwartungen der beiden Parteien geblieben (act. 50702037 ff.). Betreffend sein persönliches En- gagement betonte er, zu dieser Zeit der U1._____ das benötigte Risikokaptal zur Verfügung gestellt zu haben, welches heutzutage von spezialisierten Gesellschaf- ten in Form von Corporate Venture Capital in junge Unternehmen eingeschossen werde. Da das Endresultat für die H._____ bzw. BC._____ schliesslich positiv ge- wesen sei, habe er keine Veranlassung gesehen, seine Beteiligung offenzulegen. Es sei ein ganz normaler Prozess, dass bei dieser Art von Beteiligung die Interes- sen der Gründungsaktionäre mit den Investoren baldmöglichst in einem Aktionärs- bindungsvertrag koordiniert werden, ansonsten die Gesellschaft handlungsunfähig werde. Zur geplanten Integration der U1._____ merkte er an, dass damals in der H._____ bzw. BC._____ intensiv darüber diskutiert worden sei, ob man strategisch wichtige Dienstleistungen extern einkaufen oder integrieren solle. Man sei zunächst davon ausgegangen, dass ein Sourcing richtig sei, habe dann aber ab Februar 2006 die Diskussion der Integration der Dienstleistung geführt (act. 50702070 ff.). Die Altaktionäre der U1._____ seien derweil noch im März 2006 in erster Linie da- von ausgegangen, dass sie ihre Gesellschaft in einer Kooperation mit der H._____ bzw. BC._____ zum Erfolg bringen (act. 50702083 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahmen fügte der Beschuldigte noch an, ge- mäss seiner Überzeugung habe es betreffend den später in der Presse diskutierten Interessenkonflikt keine Rolle gespielt, wer ursprünglich das Risikokapital in die U1._____ investiert habe. Das Geschäft sei für die H._____ bzw. BC._____ jeden- falls sehr wertvoll gewesen, was für ihn stets im Vordergrund gestanden sei (act. 50702171 ff.).

- 360 -

f) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5./6. Mai 2020 führte der Beschul- digte B._____ schliesslich aus, aufgrund der Liquiditätsanfrage von KG._____ im privaten Rahmen sei schliesslich eine Risikokapitalinvestition (im Sinne einer "Fi- nanzierungsrunde A") hervorgegangen, welche zum Ziel gehabt habe, die Gesell- schaft weiterzuentwickeln, wobei er in Erinnerung habe, dass das diesbezügliche Treffen im vierten Quartal 2004 mit JS._____ im privaten Rahmen stattgefunden habe, er sich daran aber nicht mehr konkret zu erinnern vermöge (act. 50703010 ff.). Der Beschuldigte bestritt in der Folge jegliches konspiratives Verhalten im Rahmen der Gründung und Führung der CC'._____ und wies darauf hin, dass er BN._____ angesichts von dessen Expertise im Private-Equity-Bereich als Vertreter gewählt habe. Wäre es um Diskretion gegangen, so wäre BN._____ der völlig fal- sche Anwalt gewesen (act. 50703036 ff.). Auch im Vorfeld der Übernahme der U1._____ habe es zwischen den Beschuldigten kein konspiratives Wirken gege- ben. Vielmehr sei die anlässlich der späteren Verwaltungsratssitzung der H._____ bzw. BC._____ vom 30. Mai 2006 beschlossene Transaktion ein strategischer Ent- scheid (im Sinne eines Strategiewechsels) gewesen, nachdem die Kooperations- vereinbarung mit der U1._____ zuvor nicht die gewünschte Wirkung entfaltet habe. Man habe im Januar/Februar 2006 in der Kooperation viel zu wenig Terminals ver- kauft, weshalb man gesehen habe, dass es so nicht funktioniert. Die Analyse habe dann ergeben, dass man mit der H._____ bzw. BC._____ seit August 2005 zu kompliziert unterwegs sei, weshalb sich dann die Frage gestellt habe, ob eine In- tegration des Know-Hows des Terminalservice-Providers nicht die gescheitere Va- riante sei (act. 50703043 ff.). Für den (fairen) Transaktionspreis machte der Be- schuldigte die Investition der CC'._____ und das anschliessende positive Wirken der U1._____ und nicht die Kooperationsvereinbarung mit der H._____ bzw. BC._____ verantwortlich. Dass sich deren Geschäftsführer KD._____ damals ebenfalls substantiell an der U1._____ habe beteiligen wollen, habe er nicht ge- wusst, zumal dieser eine solche Beteiligung auf seine eigene Anfrage hin abgelehnt habe (act. 50703012 ff.).

- 361 - Im Zusammenhang mit der "Due Diligence" betonte der Beschuldigte B._____, die der internen Bewertung der U1._____ zu Grunde liegende Planrech- nung von CW._____ sei von diesem selber erstellt und nicht einfach übernommen worden (act. 50703063 ff.). Mehrfach wies der Beschuldigte auch darauf hin, dass zu jener Zeit seitens der H._____ bzw. BC._____ auch Verhandlungen mit der KH._____ (als Konkurrentin der U1._____) im Gange gewesen und diese erst spä- ter gescheitert seien (vgl. act. 50703020 + 3026).

g) Anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung erklärte der Beschul- digte schliesslich betreffend die Transaktion U1._____, er bestreite immer noch, dass er sich damals mit der Absicht persönlich engagiert habe, die U1._____ an die BC._____ weiterzuverkaufen. Seine Investition habe er nicht offengelegt, da er das Thema nicht auf dem Schirm gehabt habe, wobei das heute anders sei, da er mittlerweile in dieser Hinsicht belehrt bzw. geläutert worden sei. Seine Vision sei damals gewesen, eine starke Partnerschaft zwischen U1._____ und H._____ bzw. BC._____ aufzubauen, wobei es nicht ganz einfach gewesen sei, für die H._____ einen solchen Partner, welcher sehr viel Marge bzw. Kommission bezahlt und im Gegenzug auf seinen Aussendienst verzichtet, zu finden. Er sei heute aus betriebs- wirtschaftlicher Sicht immer noch nicht davon überzeugt, dass das Risiko eines In- teressenkonflikts reflexartig eintreten müsse. Nichtsdestotrotz würde er eine solche Beteiligung heute offenlegen, auch wenn dies damals wohl dazu geführt hätte, dass man die Chance des Einstiegs in das Terminalproviding im Kreise des Verwaltungs- rates nicht gepackt hätte. Über die CC'._____, deren alleiniger Gründer er gewesen sei, habe er damals deshalb investiert, weil auf diesem Weg weitere Investoren hätten gewonnen werden können, wie es eben der Beschuldigte A._____ gewesen sei, welcher zunächst als Investor und nicht als Aktionär am Vorhaben beteiligt ge- wesen sei (act. 1337 S. 11 ff.).

- 362 - 2.4. Würdigung 2.4.1. Annäherung von H._____ (bzw. BC._____ ) und U1._____

a) Die Anklage enthält im Zusammenhang mit der Transaktion U1._____ keine konkreten Angaben zur (durchaus bedeutsamen) Frage, wie die Beschuldig- ten A._____ und B._____ erstmals in Kontakt mit der U1._____ kamen. Immerhin wird für diese Anfangsphase ausgeführt, es habe in dieser Sache im vierten Quartal des Jahres 2004 eine Sitzung unter Beteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie JS._____, JU._____, KC._____ und KD._____ stattgefunden, in deren Rahmen die Vertreter der U1._____ ihr Geschäftsmodell vorstellten, wobei diese die Beschuldigten als Repräsentanten der H._____ wahrgenommen hätten (act. 10103120 f.). Der Beschuldigte A._____ macht dazu geltend, er sei in dieser Angelegenheit von JS._____ vorweg angefragt worden, ob er ein junges Unterneh- men aus der Ostschweiz mit einer gewissen Liquidität unterstützen könne, worauf er dann als Privatperson am besagten Treffen teilgenommen habe (vgl. dazu vor- stehend Ziffer 2.3.1./a+f), während sich der Beschuldigte B._____ an die Anfangs- phase der Annäherung der beiden Gesellschaften nicht mehr im Einzelnen zu erin- nern vermag (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.2./f).

b) Es stellt sich mithin zunächst die Frage, ob sich JS._____ in der Anfangs- phase an den Beschuldigten A._____ als Privatperson wandte oder ob er ihn (auch) als Verwaltungsratspräsidenten der BC._____ ansprach. JS._____ konnte dazu – wie bereits erwähnt – nicht persönlich befragt werden (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.3.), dies im Gegensatz zu JU._____ und JT._____, welche als Aktionär bzw. Verwal- tungsrat der U1._____ ebenfalls beim Treffen im vierten Quartal des Jahres 2004 anwesend waren. Während sich JT._____ diesbezüglich nicht mehr an konkrete Einzelheiten erinnern konnte, machte JU.____ geltend, der Beschuldigte B._____ sei bei diesem Treffen als Verwaltungsratsmitglied der H._____ bzw. BC._____ vorgestellt worden. Diese Aussage und das gesamte geschäftliche Setting des Treffens mit Vertretern zweier Gesellschaften, wobei eine professionelle Präsenta- tion eines Geschäftsmodells erfolgte, deuten klar darauf hin, dass es sich beim Kontakt gegen Ende des Jahres 2004 nicht nur um eine rein private Angelegenheit gehandelt hat, sondern vielmehr bereits in der Anfangsphase der Transaktion die

- 363 - Annäherung der U1._____ an eine Gesellschaft der I1._____ -Gruppe angedacht war, auch wenn die konkreten Umstände der ursprünglichen Anfrage an den Be- schuldigten A._____ aufgrund der fehlenden Aussagen von JS._____ weitgehend im Unklaren verbleiben.

c) Es kann somit geschlossen werden, dass im Rahmen des ersten (zeitlich nicht konkret verortbaren) Kontaktes zwischen dem Beschuldigten A._____ und JS._____ zwar noch durchaus offen gewesen sein mag, in welcher Rolle der Be- schuldigte A._____ die U1._____ unterstützen könnte. Andrerseits ist aber auch davon auszugehen, dass bereits in einem frühen Stadium der gegenseitigen Ge- spräche (d.h. ab dem 4. Quartal des Jahres 2004) auch ein geschäftliches Enga- gement der H._____ bzw. BC._____ bei der U1._____ im Raum stand, ansonsten es nicht zu einer formellen Präsentation von Vertretern der U1._____ im Beisein der Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungsräte der H._____ bzw. BC._____ gekommen wäre. Es bestand mithin bereits in diesem Stadium keine strikte Trennung der privaten und geschäftlichen Rolle des Beschuldigten A._____ in dieser Transaktion. Für den Beschuldigten B._____ ist für diese Phase derweil zu konstatieren, dass er anerkanntermassen auch als Selbständigerwerbender in die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse involviert war, zumal er erst im Jahr 2006 operative Aufgaben bei der H._____ bzw. BC._____ übernahm. Er betrieb damals – parallel zur Verwaltungsratstätigkeit für die H._____ bzw. BC._____ – eine Einzelfirma, über welche er sämtliche Engagements abrechnete (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.). Nichtsdestotrotz nahm er am Treffen des 4. Quartals des Jahres 2004 gemäss den glaubhaften Angaben der seitens der U1._____ beteiligten Ex- ponenten als Vertreter der H._____ bzw. BC._____ teil, so dass sich hier – entge- gen der Ansicht seiner Verteidigung (act. 1385 S. 156) – durchaus eine Vermi- schung der Rollen des Beschuldigten B._____ als Privatperson und Gesellschafts- vertreter ergab. Inwiefern sich daraus und aus dem Handeln der beiden Beschul- digten im späteren Verlauf der Transaktion ein konkreter Interessenkonflikt ergab, wird an späterer Stelle zu beantworten sein (vgl. nachfolgend Ziffer 2.4.4./b). 2.4.2. Kooperation zwischen H._____ (bzw. BC._____ ) und U1._____

- 364 -

a) Unbestritten ist für die Folgezeit, dass die H._____ bzw. BC._____ mit der U1._____ im Verlauf des Jahres 2005 sukzessive eine engere Bindung einging, welche am 4./9. Mai 2005 zunächst zu einer Absichtserklärung betreffend eine (vor- erst exklusiv angedachte) Vertriebsvereinbarung führte und dann am 15. August 2005 in einer Kooperationsvereinbarung konkretisiert bzw. formalisiert wurde (act. 20102141 ff.). KB._____ (Sohn von JS._____) als massgeblich in dieser Phase involvierter Vertreter der U1._____ gab dazu zu Protokoll, dass die H._____ bzw. BC._____ insbesondere deshalb an der U1._____ interessiert gewesen sei, weil diese über einen Exklusivvertrag mit der "KI._____" betreffend die Lieferung von Terminalgeräten verfügt habe (vgl. act. 51202011). Auf der anderen Seite stellte sich für die U1._____ das Problem, dass ihr im Rahmen ihrer Wachstums- bemühungen die Ressourcen fehlten, um die Terminals einem grösseren Kunden- kreis verkaufen zu können, wozu sie die Verkaufsmannschaft der BC._____ (im Aussendienst) gut gebrauchen konnte (vgl. act. 51202010 f.; vgl. auch act. 65500641). Es ist somit für diese Phase zu konstatieren, dass ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit gegeben war, was auch den entsprechenden Schilderungen der Anklage entspricht (vgl. act. 10103119 ff.).

b) Die Absichtserklärung betreffend die Vertriebsvereinbarung vom 4./9. Mai 2005 sowie die nachfolgende Kooperationsvereinbarung vom 15. August 2005 banden die U1._____ und die H._____ bzw. BC._____ in Umsetzung der beider- seitigen Expansionsbemühungen im Rahmen einer strategischen Partnerschaft be- treffend den Vertrieb von Zahlterminals für die Mindestdauer von drei Jahren anei- nander (act. 20102141 ff.). Wenn auch damit noch kein Entscheid betreffend den Kauf der U1._____ verbunden war, so stellt dieses Zusammengehen aber immer- hin insofern ein gewisses Indiz für eine angedachte spätere Akquisition der U1._____ dar als nach engen Kooperationen zwischen kleineren (bzw. jüngeren) und grösseren Unternehmen (im Sinne von strategischen Partnerschaften) noto- rischerweise oft Übernahmen der sog. Start-Ups zur Diskussion stehen (in diesem Sinne zutreffend auch die Anklage gemäss act. 10103124 f.), zumal man das Ziel- unternehmen bereits kennt und auf dieses zuvor bereits in seinem Sinne einwirken konnte, was den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____, wonach gerade die vereinbarte Kooperation mit der U1._____ gegen eine damals geplante

- 365 - Akquisition spreche (vgl. act. 1385 S. 157), massgeblich relativiert. Demgegenüber sind die vom Beschuldigten B._____ geltend gemachten gleichzeitigen Bemühun- gen der U1._____ betreffend einen Verkauf der Gesellschaft an die Konkurrentin "KJ._____" nicht aktenkundig. Der Beschuldigte B._____ sagte im Übrigen in die- sem Zusammenhang selber aus, dass er schon frühzeitig antizipiert habe, dass ein Set-Up mit zwanzig externen Partnern nicht gut gehen kann (act. 50701017). Dass er diese Einschätzung bei der H._____ bzw. BC._____ bereits vor dem Februar 2006 in irgendeiner Form einbrachte, lässt sich jedoch nicht erstellen. CW._____ sagte dazu aus, dass der Vorschlag betreffend einen Kauf der U1._____ vom Be- schuldigten B._____ gekommen sei, wobei er den Zeitpunkt auf einen Zeitraum nach seinem Stellenantritt als CFO vom 1. Januar 2006 festlegte (act. 51201008). Die übrigen Vertreter der H._____ bzw. BC._____ konnten dazu keine sachdienli- chen Angaben beisteuern, vermochten aber jedenfalls auch nicht zu bestätigen, dass eine Akquisition auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ vor der Jahreswende 2005/2006 jemals thematisiert worden war. Das konkrete Akquisitionsprozedere startete dann erst im Februar/Mai 2006, als der Beschuldigte B._____ die Idee an- lässlich zweier Sitzungen in den Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ ein- brachte (vgl. dazu im Einzelnen nachstehend Ziffer 2.4.4.).

c) Der Beschuldigte B._____ macht in Bezug auf das Zusammengehen der beiden Gesellschaften geltend, der Kooperationsvertrag habe primär der H._____ bzw. BC._____ genützt und habe damit den Wert der U1._____ nicht gesteigert. Die U1._____ sei bis Ende 2005 auf ihren Investitionskosten sitzen geblieben, da der Kooperationspartner (H._____) nicht geliefert habe (act. 50702054). Mit dieser immer wieder betonten Argumentation will der Beschuldigte zumindest sinngemäss dem Vorwurf entgegentreten, als potentieller Aktionär der U1._____ (im Stadium des Term Sheets für eine Investmentvereinbarung) ohne hinreichende Wahrung der Interessen seiner Dienstgeberin (H._____) einen primär für die U1._____ vor- teilhaften Kooperationsvertrag ausgehandelt zu haben, dies auch vor dem Hinter- grund, dass diverse Repräsentanten der U1._____ in der Untersuchung aussagten, dass der Zusammenschluss des kleinen Unternehmens mit der ressourcenstarken H._____ bzw. BC._____ dem Ersteren – wenn auch mit Verzögerung – durchaus

- 366 - ein Potential zur Wertsteigerung bescherte (vgl. die Aussagen von KB._____ ge- mäss act. 51202010 f. bzw. JU._____ gemäss act. 51205018). Die Darstellung des Beschuldigten B._____ verträgt sich indes nur schlecht mit seiner späteren Depo- sition, dass die U1._____ auf der Grundlage des Vertrages den Turnaround durch- aus hätte schaffen können, während sich die H._____ bzw. BC._____ unter der Vereinbarung derart schlecht entwickelt habe, dass aus ihrer Sicht ein Strategie- wechsel notwendig geworden sei (act. 50702055). Dennoch kann nicht davon aus- gegangen werden, der Beschuldigte B._____ habe damals mittels bewusst schlechter Verhandlungsführung in Verletzung seiner entsprechenden Sorgfalts- pflicht die U1._____ stärken und die H._____ bzw. BC._____ schwächen wollen, um eine Transaktion zu provozieren und in der Folge vom dank ihm gestiegenen Wert der U1._____ zu profitieren. Entsprechendes wird dem Beschuldigten letztlich denn auch gar nicht vorgeworfen. Vielmehr wird ihm die Verletzung seiner Treue- pflicht gegenüber der H._____ bzw. BC._____ infolge mangelnder Offenlegung seiner Beteiligung angelastet, welche mit dieser Argumentation nicht entkräftet wird.

d) Zur Thematik der sich in dieser Phase manifestierenden Interessenkollision der Beschuldigten sagte JT._____ als damaliger Verwaltungsratspräsident der U1._____ aus, der Beschuldigte B._____ habe als Vertrauter der U1._____ auch deren Interessen im Rahmen der Kreditgewährung durch die I1._____-bank wahr- genommen (act. 51207019), was der Beschuldigte B._____ mit der Bemerkung kommentierte, dies habe der Sicherstellung der sehr grosszügig bemessenen Ver- triebskommission der U1._____ zu Gunsten der H._____ bzw. BC._____ gedient (act. 50701057). Es ist daraus das Bestreben ersichtlich, auch diese Handlungen im Rahmen der Transaktion zu Gunsten insbesondere der H._____ bzw. BC._____ erscheinen zu lassen und einen Interessenkonflikt auf Seiten der H._____ zu ver- neinen. Diese Argumentation erscheint indes zu einseitig, diente der unbestritte- nermassen mit Hilfe des Beschuldigten B._____ erwirkte (Überbrückungs-)Kredit der I1._____ – im Sinne der Ausführungen in der Anklage (act. 10103128 f.) – doch primär der finanziellen Stärkung der U1._____, um diese nicht in ernsthaftere Li- quidationsschwierigkeiten geraten zu lassen, wovon als damaliger (indirekter) Ak- tionär auch der Beschuldigte B._____ profitierte. Diese Massnahme diente somit

- 367 - den Interessen beider Unternehmen und war nicht allein auf die H._____ ausge- richtet, was auch dem Beschuldigten B._____ ohne Weiteres bewusst gewesen sein muss.

e) Der Beschuldigte B._____ stellt sich – wie bereits erwähnt – auf den Stand- punkt, dass die U1._____ über eigene Leistungen und die Investition der CC'._____, nicht aber aufgrund der Kooperation mit der H._____ gewachsen sei (act. 50701068 + act. 50702031 f.). Von den übrigen Beteiligten wird die Frage der Wertsteigerung der U1._____ aufgrund der Kooperation mit der H._____ derweil unterschiedlich dargestellt. Der Geschäftsführer KD._____ beschrieb generell eine positive finanzielle Entwicklung der U1._____ (unter seiner Leitung), während an- dere Beteiligte wesentlich zurückhaltender urteilten und lediglich das Umsatz- wachstum auf die Kooperation mit der H._____ zurückführten. So sagte Verwal- tungsrat JU._____ aus, ein Teil des Mehrumsatzes der U1._____ sei auf die Ko- operation mit der H._____ zurückzuführen gewesen, machte aber gleichzeitig auch die Investition der CC'._____ für diese Entwicklung mitverantwortlich (act. 51205025). Es erscheint in diesem Zusammenhang naheliegend, dass die Parteien im Zeitpunkt der Kooperation eine Wertsteigerung beider Gesellschaften im Auge hatten. Ebenso ist aber gesichert, dass die U1._____ in der Folge lediglich an Wachstum zulegte, während der erwartete Gewinn aufgrund des gleichzeitig (über- proportional) gestiegenen Aufwandes ausblieb (vgl. dazu den Geschäftsbericht 2005 gemäss act. 65500536; vgl. dazu auch die E-Mails von JT._____ und JU._____ vom 23. Januar bzw. 3. Februar 2006 gemäss act. 65500236 ff.). Statt- dessen präsentierte sich die finanzielle Lage gemäss dem Bericht der Verwaltungs- ratssitzung vom 10. Februar 2006 äusserst angespannt (act. 65500338). Das Ge- schäftsergebnis war auch gemäss dem Verwaltungsratsprotokoll vom 23. Mai 2006 noch besorgniserregend mit einem Verlustvortrag bis April 2006 in der Höhe von CHF 210'000 (act. 65500610). Bis Ende März 2007 machte die Gesellschaft finan- ziell keine Fortschritte und wies dannzumal einen Verlustvortrag von CHF 656'211 aus (act. 65500760 ff.). Es wird damit das von der Anklage gezeichnete Bild bestä- tigt, wonach sich die U1._____ unter der Kooperation schlecht entwickelte und de- fizitär arbeitete (vgl. act. 10103125 ff.), was von den Beschuldigten aber auch nicht in Abrede gestellt wird.

- 368 - Es bedurfte nach der im September 2005 erfolgten Investition der beiden Beschuldigten via Kapitalerhöhungen denn auch bereits im Februar 2006 der er- wähnten externen Kapitalspritze durch die I1._____ in der Höhe von CHF 750'000, um die weitere Liquidität der U1._____ zu gewährleisten (vgl. act. 65500762 ff.), wobei dieser Bankkredit dank einer vom Beschuldigten B._____ vermittelten Bürg- schaft der H._____ bzw. BC._____ zustande kam (act. 65500176 + 0188). Wenn der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang aber geltend macht, es habe sich dabei um ganz normale Aufbauarbeit einer schwächelnden Start-up-Gesell- schaft gehandelt, wobei allen Beteiligten die unternehmerischen Risiken dieses Vorhabens von Anfang an bewusst gewesen seien (act. 50702064), so ist diese Aussage in dieser Absolutheit zu bezweifeln. Vielmehr erhoffte man sich durch die Kooperationsvereinbarung ursprünglich einen relativ schnellen Wachstumsschub im Hinblick auf die parallel aufgegleiste Eigeninvestition, welcher in der Folge aber nicht im erhofften Mass eintrat. Die Ursachen für diese Entwicklung waren vielfältig, wie man der E-Mail von JU._____ vom 3. Februar 2006 entnehmen kann (act. 65500238), so dass die Relativierungen des Beschuldigten B._____, man sei da- mals der Überzeugung gewesen, bis auf die Schwäche des Vertriebs der BC._____ alles richtig gemacht zu haben (act. 50702066), so nicht zutrifft. Auch wenn sich mithin der cashflowbasierte Unternehmenswert der U1._____ nach der Kooperation in unvorhergesehener Weise nicht positiv entwickelte, so zeigen die unternommenen Stützungsmassnahmen der Beschuldigten letztlich aber doch, dass ihr Engagement auch von manifesten Eigeninteressen geprägt war. 2.4.3. Beteiligung der CC'._____ an der U1._____

a) Die Suche der U1._____ nach einer finanziellen Hilfestellung (allenfalls auch in der Form einer Beteiligung) ergab sich aufgrund ihres Liquiditätsbedarfs als (junges) Start-up-Unternehmen. Die U1._____ benötigte im massgebenden Zeit- raum Ende 2004/Anfang 2005 dringend finanzielle Mittel und war auf der Suche nach entsprechenden Investoren (vgl. statt vieler act. 50701010). In diesem Zu- sammenhang kam es im Mai 2005 zum Abschluss eines Term Sheets in der Form einer Absichtserklärung mit der Investorin CC'._____, wobei Teil der Bedingungen

- 369 - der Investorin in diesem Term Sheet war, dass die U1._____ vor einer effektiven Investition saniert wird (vgl. act. 50701009).

b) Unstrittig ist, dass in der Folge – nach einer kurzen Evaluation durch die U1._____ – die Beschuldigten A._____ und B._____ gemeinsam jeweils in einem Betrag von CHF 750'000 in die U1._____ investierten und sich zu diesem Zweck der CC'._____ bedienten, welche kurz vorher als Private-Equity-Gesellschaft vom Beschuldigten B._____ gegründet worden war. Die Umsetzung der Investition er- folgte dann mit der Investmentvereinbarung vom September 2005 (act. 20102124 ff.) sowie den nachfolgenden Kapitalerhöhungen vom 16. September 2005, 17. No- vember 2005 und 9. April 2006, in deren Rahmen die CC'._____ sämtliche neu ausgegebenen Aktien der U1._____ zum Nominalwert von CHF 1'000 zeichnete (vgl. dazu die entsprechenden Kapitalerhöhungsberichte gemäss act. 20102207 ff.). Die Beschuldigten leisteten nach dem Gesagten einen konkreten Gegenwert im Rahmen des Erwerbes der Aktien der U1._____, wobei nicht nachweisbar ist, dass der effektive bzw. wahre Wert der Aktien der U1._____ im Erwerbszeitpunkt über deren Nominalwert lag, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschuldig- ten eine echte (und nicht eine ohne adäquate Leistung simulierte) Investition tätig- ten. Begleitet wurde diese Investition der CC'._____ von einem von BN._____ ausgearbeiteten Aktionärsbindungsvertrag zwischen der CC'._____ und den Altak- tionären der U1._____, welcher namentlich festhielt, dass sich die Altaktionäre bei einem adäquaten Angebot eines Käufers (mindestens zum inneren Wert der Ak- tien) dem Entscheid der Mehrheitsaktionärin nicht verweigern dürften (vgl. act. 65500358 ff., insbes. act. 65500365, Ziff. 5.2.c). Gesichert ist in diesem Zusam- menhang, dass es im Rahmen des Abschlusses dieses Vertrages zu Ungereimt- heiten zwischen den Parteien kam, da die Altaktionäre diesen nachgebessert ha- ben wollten. Nachdem BN._____ namens der CC'._____ nichtsdestotrotz auf ei- nen baldigen Abschluss der Vereinbarung drückte (vgl. act. 65500326), wurde die- ser schliesslich am 4. April 2006 unterzeichnet (vgl. act. 65500321). Dass es zuvor Mitte März 2006 entsprechend der Anklage (vgl. act. 10103132) zu einem Abend- essen zwischen dem Beschuldigten A._____ und JS._____ kam, an welchem der

- 370 - Beschuldigte A._____ den Abschluss dieses Vertrages (im Sinne einer Einfluss- nahme) vorantrieb, ist trotz gewissen Indizien in den E-Mails der Beteiligten im Vor- feld der Unterzeichnung (vgl. act. 65500334) jedoch letztlich nicht hinreichend ge- sichert, zumal der Beschuldigte A._____ ein solches Treffen unmissverständlich bestreitet (act. 50702080) und JS._____ dazu nicht mehr befragt werden kann (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.3.). Dieser Vertrag vom 4. April 2006 zeigt, dass zu jener Zeit durchaus ein Interesse der Mehrheitsaktionärin CC'._____ an einem Verkauf der U1._____ gegeben war, ansonsten ihrerseits nicht auf einen baldigen Abschluss mit der besagten Verpflichtung der Altaktionäre hingewirkt worden wäre.

c) Die finanziellen Engpässe der U1._____ konnten mit der Investition der CC'._____ und der Kreditgewährung der I1._____ dann aber nur vorübergehend gelöst werden, wobei dank den neuen Geldern immerhin erste Expansionsschritte unternommen werden konnten (vgl. dazu die Aussage von KD._____ gemäss act. 51204015). Die U1._____ war mithin entsprechend den Aussagen des Beschuldig- ten B._____ noch nicht dort, wo sie sein sollte, und die Vertriebsorganisation der H._____ bzw. BC._____ schaffte es nicht, mittels entsprechendem Verkauf der Serviceterminals der U1._____ für sich eine genügende Zusatzmarge zu erwirt- schaften (vgl. act. 50702032). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass diese schleppende Entwicklung von den Beschuldigten A._____ und B._____ einkalku- liert war. Ihre Investition war nicht als vorübergehende Liquiditätsspritze, sondern als weiterer Liquiditätsschub eines ohnehin schon wachsenden Unternehmens ge- dacht (vgl. dazu die Aussagen von KD._____, JU._____ und JT._____ gemäss act. 51204016, 5018 + 7015). Der Beschuldigte B._____ hielt den CEO der U1._____ für untauglich (vgl. act. 65500114; vgl. auch act. 50702045). Die Beschuldigten ver- suchten dann auch (quasi in letzter Minute), ihre Kapitaleinzahlung vom Erreichen gewisser Benchmarks per 30. September 2005 abhängig zu machen (act. 65500120). Dies belegt, dass die Beschuldigten nicht – wie teilweise von ihnen geltend gemacht – primär als Aufbauhelfer in das Projekt eingestiegen waren, son- dern von Beginn weg bestrebt waren, im Eigeninteresse möglichst hohe Gewinne mit der U1._____ zu erzielen und ihr (bestehendes) finanzielles Risiko zu minimie- ren, was im Wirtschaftsleben per se jedoch auch nicht als besonders ungewöhnlich erscheint.

- 371 -

d) Hinsichtlich der konkreten Modalitäten der Investition der CC'._____ bzw. der Beschuldigten A._____ und B._____ kann bereits aufgrund der eigenen Anga- ben der Beschuldigten im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103125 + 3142) als erwiesen erachtet werden, dass im Zeitpunkt der Geldeinlagen nach September 2005 weder bei der U1._____ noch bei der H._____ bzw. BC._____ etwas Nähe- res über die CC'._____ und ihre Hintermänner bekannt war. So sagte seitens der H._____ bzw. BC._____ der CFO CW._____ dazu aus, dass ihm weder die Ver- tretungs- noch die Beteiligungsverhältnisse bei der CC'._____ jemals bekannt ge- wesen seien und er überrascht gewesen sei, dass am Ende BN._____ den Aktien- kaufvertrag für die CC'._____ unterschrieben habe (act. 51201017). Auf Seiten der U1._____ gab Verwaltungsrat JU._____ zu Protokoll, der Vertreter BN._____ habe unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis die Investoren nicht offenlegen wollen, was ihn ein wenig genervt habe (act. 51505014). Auch KB._____ erklärte, trotz Nachfrage bei BN._____ nichts über die Investoren hinter der CC'._____ erfahren zu haben (act. 51202016; so sinngemäss auch JT._____ gemäss act. 51207016). BN._____ rechtfertigte sein Vorgehen in den Einvernahmen so, dass ihm seiner damaligen Meinung nach als Anwalt rechtlich nicht gestattet gewesen sei, das Aktionariat des Investors zu nennen. Auch wenn er in der Funktion als Verwal- tungsrat der CC'._____ womöglich nicht an das Anwaltsgeheimnis gebunden ge- wesen sei, habe er auch in dieser Hinsicht auf keinen Fall seine Pflichten verletzen wollen, was die Gegenseite dann auch akzeptiert habe. Dagegen hätten ihm weder der Beschuldigte A._____ noch der Beschuldigte B._____ jemals einen Auftrag zu einer Verheimlichung gegeben (act. 50703077; vgl. auch act. 50702111). Der kon- krete Inhalt allfälliger diesbezüglicher Absprachen muss angesichts fehlender un- mittelbarer Beweise im Dunkeln bleiben, doch ergeben sich angesichts des E-Mail- Verkehrs zwischen dem Beschuldigten B._____ und BN._____ konkrete Hinweise, dass die Nichtoffenlegung der Beteiligung zwischen den beiden Protagonisten ab- gesprochen war. So schrieb der Beschuldigte B._____ an BN._____ mit Nachricht vom 13. Februar 2006, es sei entscheidend, dass die Diskretion bezüglich der CC'._____ gegeben sei und diesbezüglich auf Seiten der U1._____ ein klarer An- sprechpartner bestimmt werde (act. 65500286). Die von BN._____ in der Folge

- 372 - durchgeführte rechtliche Due Diligence legte im Bericht vom 11. Mai 2006 das Ak- tionariat der U1._____ ebenfalls nicht offen. BN._____ gab dazu an, eine Due Dili- gence gebe die tatsächlichen Verhältnisse wieder, welche diesbezüglich aufgrund des Fehlens eines Aktienbuches der U1._____ unklar gewesen seien. Ein pflicht- widriges Verhalten war ihm dabei nicht bewusst, wobei er auf den Umstand, dass er damals als Verwaltungsrat der CC'._____ selber nähere Kenntnisse über die wahren Beteiligungsverhältnisse an der U1._____ hatte, nicht näher einging. Diese Haltung erstaunt allerdings insofern, als eine rechtliche Due Diligence im Rahmen eines Akquisitionsgeschäftes ja gerade auch deshalb durchgeführt wird, um Klarheit über die konkreten Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft zu erhalten, und die H._____ eine solche Prüfung bei ihm auch explizit in Auftrag gab, so dass ihm nicht verborgen sein konnte, dass er seinem Auftraggeber potentiell unbekannte Tatsachen nicht rapportierte. BN._____ räumte denn auch ein, den Bericht vom 11. Mai 2006 am 12. Mai 2006 mit dem Beschuldigten B._____ be- sprochen zu haben (act. 50703077), was klar darauf hindeutet, dass die verschlei- ernden Ausführungen über die Beteiligungsverhältnisse an der U1._____ im ge- genseitigen Einvernehmen mit dem Beschuldigten B._____ zustande kamen.

e) Die Anklage geht davon aus, dass die Beschuldigten schon im Zeitpunkt ihres Investments damit rechneten, ihre Einflussmöglichkeiten als Organe der H._____ bzw. BC._____ derart wahrnehmen zu können, dass sie den Exit ihrer U1._____-Beteiligung jederzeit zu steuern und somit das Risiko ihres Investments minimal zu halten vermochten, was sich daran zeige, dass dieser Exit nach schlechtem Geschäftsgang der U1._____ vom Beschuldigten B._____ erheblich beschleunigt worden sei (vgl. act. 10103122 f.; vgl. namentlich auch act. 10103148, Rz. 313). Die Beschuldigten machten demgegenüber wiederholt geltend, dass im Zeitpunkt ihres Beteiligungserwerbs am 15. September 2005 der Verkauf der U1._____ noch kein Thema gewesen sei (vgl. die Aussage des Beschuldigten B._____ gemäss act. 50702021: "Das stand damals wirklich nicht zur Diskussion. […] Er und ich gingen davon aus, dass die Entwicklung dieser CCS eine grössere Geschichte bringt, als sie übrigens letztendlich gebracht hat."). Der Beschuldigte B._____ bringt dazu im Einzelnen vor, die Kapitaleinlage der CC'._____ in die

- 373 - U1._____ als Venture Capital Investment (Risikokapitalinvestition) habe einen Ver- kauf der Gesellschaft erst ab Ende 2008 vorgesehen (act. 50702057). Man habe dann aber rund 6 Monate nach dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung er- kannt, dass die Strategie mit diversen externen Outsourcing-Partnern nicht funkti- oniert, weshalb man anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 6. Februar 2006 einen Strategiewechsel hin zum Erwerb der U1._____ diskutiert habe (act. 50701054; bestätigt in act. 50703043, wo von B._____ beschrieben wird, dass an- hand der Terminalverkaufszahlen von Januar/Februar 2006 seitens der H._____/ BC._____ von entgangenen Einnahmen von CHF 2.1 Mio. ausgegangen werden musste, weshalb man diskutierte, ob nicht besser das Know-How des Terminalpro- viders in die H._____/ BC._____ zu integrieren wäre). Den Akten ist kein direkter Hinweis zu entnehmen, welcher für die Zeit vor Februar 2006 die Absicht der beiden Gesellschaften auf eine Integration der U1._____ erkennen lässt. Namentlich deu- ten auch die Vorgänge innerhalb der U1._____ nicht darauf hin, dass man einen Verkauf der U1._____ an die H._____ bzw. BC._____ bereits im Jahr 2005 disku- tiert hätte. Gemäss Verwaltungsrat JU._____ erfuhr dieser beispielsweise erst im April 2006, dass ein Vollerwerb der U1._____ zur Diskussion stand (act. 51205014: "Im April 2006 informierte mich Dr. BN._____, dass er einen Investor für das ge- samte Aktienkapital habe, d.h. dass sich eine Firma für das gesamte Aktienkapital interessiere. Mitte Mai 2006 machte der damalige CEO der BC._____ allen Altak- tionären ein Angebot der BC._____ . Nachdem die CC'._____ den Deal wollte, mussten wir mitmachen. Im August 2006 wurde der Aktienkaufvertrag unterschrie- ben, und das Closing fand im März 2007 statt."). JU._____ präzisierte später, dass im Verlauf des Gespräches mit BN._____ der Name der BC._____ und die Preis- vorstellung von CHF 6 Mio. gefallen seien (was von BN._____ bestätigt wird, act.

50701074) und er ziemlich überrascht über den frühen Zeitpunkt der Transaktion gewesen sei, er aber den Kooperationspartner (CC'._____), welcher zum Wert der Gesellschaft beigetragen habe, nicht habe vor den Kopf stossen wollen, weshalb er betreffend den Preis spontan eine Gegenvorstellung von CHF 7 Mio. geäussert habe (act. 51205021). Dass das Angebot auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ von deren damaligem Geschäftsführer B._____ kam, wurde von BN._____ nicht

- 374 - konkret bestätigt, ist aber angesichts der gesamten Geschäftsabläufe nicht zu be- zweifeln. Die Anklägerin ist der Meinung, dass eine starke Integration der U1._____ in die H._____ bzw. BC._____ bis hin zum Kauf von den Beschuldigten bereits im Jahr 2015 angedacht bzw. geplant war (vgl. act. 10103122 f.) und führt in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Zeugeneinvernahme von CQ._____ als damaligem CEO der H._____ bzw. BC._____ an, welcher damals mit dem Be- schuldigten B._____ in regem Austausch stand (vgl. act. 1347 S. 57 + 62). Die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen sind denn auch derart klar, dass sie vom Beschuldigten B._____ nicht relativiert zu werden vermögen, welcher geltend macht, CQ._____ habe sich an die konkreten Gegebenheiten der damaligen Dis- kussionen nicht mehr erinnern können (act. 50703022). Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass er den vom Beschuldigten angeblich angestrebten ho- hen Integrationsgrad der U1._____ in die H._____ derart falsch interpretierte, dass er fälschlicherweise von Kaufplänen des Beschuldigten B._____ ausging. Was die von der Verteidigung ins Feld geführte Unsicherheit betreffend den Zeitpunkt dieser Pläne anbelangt, so bestätigte CQ._____, dass es durchaus möglich sei, dass man sich bereits im zweiten Quartal des Jahres 2005 mit dem Terminalgeschäft befasst habe. In diesem Zusammenhang seien verschiedene Hypothesen bis hin zum mög- lichen Erwerb eines Terminalproviders diskutiert worden, wobei der Beschuldigte B._____ von Beginn weg die Meinung vertreten habe, dass der Kauf eines Termi- nalanbieters die bessere Gewähr dafür geboten hätte, um sich in diesem Markt zu etablieren (act. 51211010 f.). Es ist mithin davon auszugehen, dass es der Beschul- digte B._____ bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Investmentvereinbarung im September 2005 als eine Option ansah, die U1._____ dereinst an die damalige H._____ verkaufen zu können. Gemäss der Investmentvereinbarung vom 15. Sep- tember 2005 bestand denn auch bereits damals das klare Ziel der Vertragspartner in einem Weiterverkauf des Unternehmens nach Steigerung des Wertes (vgl. act. 20102132 [Ziff. 5.1.]). Es versteht sich von selbst, dass die CC'._____ nur in ein wachsendes Zielobjekt investieren wollte. Konnte dieses Zielobjekt aber nicht von alleine wachsen, so brauchte es dazu einen strategischen Partner, welchen die

- 375 - BC._____ darstellte. Aus diesem Grund wurde das Inkrafttreten der Investmentver- einbarung denn auch vom vorgängigen Abschluss der Kooperationsvereinbarung mit der H._____ abhängig gemacht (vgl. act. 20102127, lit. 2.1.d). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die E-Mail vom 8. August 2005, mit welcher der Be- schuldigte B._____ die (im Aktionärsbindungsvertrag vorgesehene) Mitverkaufs- pflicht der Minderheitsaktionäre nicht von einem Mindestbetrag abhängig machen wollte, dies selbstredend deshalb, um einen allfälligen Exit seiner Beteiligung zu erleichtern (vgl. act. 65500079). Erstellt und in diesem Sinne auch nicht bestritten (vgl. die Aussage des Beschuldigten B._____ gemäss act. 50701105 ff., wo dieser von einem mentalen Vorsprung sprach) ist sodann, dass der Beschuldigte B._____ schon in der Zeit vor der Verwaltungsratssitzung der H._____ bzw. BC._____ vom

6. Februar 2006 zur Auffassung gelangt war, dass nunmehr definitiv eine volle In- tegration der U1._____ in die H._____ bzw. BC._____ anzustreben war, und in der Folge auf dieses Ziel hinarbeitete, was sich insbesondere auch aus seiner E-Mail vom 18. Januar 2006 sowie aus seinem Chart vom 24. Januar 2006 ergibt (vgl. act. 65500215). Dass die Beschuldigten von allem Anfang an eine Übernahme der U1._____ durch die H._____ bzw. BC._____ aktiv vorantrieben, lässt sich auf- grund dieser Unterlagen jedoch nicht belegen. Zu konstatieren ist in diesem Zu- sammenhang auch, dass vom Beschuldigten B._____ im Jahr 2005 auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ auch parallele Gespräche mit der U1._____-Konkurrentin "KH._____" betreffend eine mögliche Übernahme geführt wurden (vgl. act. 50701097; vgl. auch act. 51201011). Es war zu jenem Zeitpunkt somit – wie auch die Anklägerin einräumt (act. 1347 S. 56) – noch nicht klar, dass am Schluss tat- sächlich die U1._____ den Zuschlag der H._____ bzw. BC._____ erhalten würde. Trotz ihrer Einflussmöglichkeiten auf beiden Seiten konnten sich die Beschuldigten eines erfolgreichen Exits ihrer Beteiligung vor der Verwaltungsratssitzung vom Feb- ruar 2006 mithin letztlich nicht sicher sein, zumal in jenem Zeitpunkt im Verwal- tungsrat der H._____ bzw. BC._____ noch keine Überzeugungsarbeit betreffend die Integration eines Terminalproviders (und insbesondere nicht der U1._____) ge- leistet worden war. Vielmehr nahm der Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ erst anlässlich seiner Sitzungen vom Februar bzw. Mai 2006 zur Kenntnis, dass der Erwerb der U1._____ zur Disposition stand (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer

- 376 - 2.4.4.). Somit verblieb den Beschuldigten im weiteren Verlauf des Jahres 2005 ein reales unternehmerisches Risiko, da sie sich aufgrund der eingetretenen Entwick- lungen nach wie vor nicht sicher sein konnten, ihre ursprünglich getätigten Einlagen in der Höhe von CHF 1.5 Mio. später samt allfälligem Gewinn zurückzuerhalten. Es ist demnach zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihre Investition in die U1._____ – entgegen der Anklägerin (act. 10103148; vgl. auch act. 1347 S. 56) – nicht mit minimalem eigenen Risiko tätigten. Demzufolge betätigten sie sich im Sep- tember 2005 im Sinne eines (echten) Private-Equity-Geschäfts mit Risikokapital an der U1._____. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass die beruflichen Verbindun- gen der Beschuldigten zur H._____ bzw. BC._____ mit der Möglichkeit der Ein- flussnahme auf deren interne Geschäftsabläufe ihre Gewinnchancen tendenziell erhöhten bzw. das Verlustrisiko tendenziell verminderten, weshalb sie aufgrund dieser besonderen Stellung nicht mit gewöhnlichen privaten Risikokapitalgebern gleichgesetzt werden können, deren Erfolg ausschliesslich von ihren Kompetenzen und von den Marktverhältnissen abhängt. 2.4.4. Erwerb der U1._____ durch die H._____ bzw. BC._____

a) Erwerbsprozedere aa) Was das eigentliche Erwerbsprozedere anbelangt, so wurde der Verwal- tungsrat der H._____ bzw. BC._____ an der Verwaltungsratssitzung vom 6. Feb- ruar 2006 im Rahmen einer Präsentation des Beschuldigten B._____ mit Unterla- gen (datierend vom 24. Januar 2006) erstmals über den Plan einer möglichen Über- nahme der U1._____ informiert (act. 20114027: "Wir möchten unserem strategi- schen Partner U1._____ (oder gegebenenfalls einem adäquaten Provider) ein An- gebot zur Übernahme ihrer Aktien und zur optimalen Integration der Zusammenar- beitsprozesse in die BC._____ -Gruppe machen."). Beim Verwaltungsrat muss diese Botschaft nur bedingt angekommen sein, da in der Folge im Sitzungsprotokoll nur allgemein von der Integration eines Terminalservice-Providers gesprochen wird. Gemäss den Aussagen des damaligen Verwaltungsratsmitgliedes JV._____ ist davon auszugehen, dass der Gesamtverwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ dann erst im Rahmen der Verwaltungsratssitzung vom 30. Mai 2006 an- lässlich der entsprechenden Präsentation durch die Geschäftsleitung in der Person

- 377 - des Beschuldigten B._____ den geplanten Zusammenschluss mit der U1._____ konkreter zur Kenntnis nahm und in der Folge darüber diskutierte (vgl. act. 51203013 f.). Bereits Ende März/Anfang April 2006 erfolgte indes zuvor eine vom Beschuldigten B._____ (als CEO) unterzeichnete Kaufofferte der H._____ bzw. BC._____ (act. 65503008 f. = act. 545/1; vgl. auch die E-Mail des Beschuldigten B._____ an BN._____ vom 4. April 2006, wonach er die Offerte am Vortag [d.h. am 3. April 2006] an JS._____ versandt habe [act. 65500413]), deren Preisangebot von CHF 6 Mio. von JS._____ und JU._____ indes als zu tief erachtet wurde (vgl. act. 6500433; act. 51205015 ff.). In der Folge wurde vom Beschuldigten B._____ (zusammen mit CQ._____) ein Investment Proposal vom 10. bzw. 15. April 2006 betreffend Fortsetzung der Verhandlungen mit einem Verhandlungsrahmen bis zu einem Preis von CHF 8.5 Mio. ausgearbeitet (act. 65503011 ff. = act. 65501276 ff. [Version 1]; act. 65503030 ff. bzw. act. 20102243 [Version 2]) inkl. Bewertung von CW._____ (act. 61207007 ff.: "Income & Expense - Stand-Alone-Case"). An- schliessend wurde nach der Kick-Off-Sitzung vom 2. Mai 2006 ab dem 4. Mai 2006 eine dreifache Due Diligence des Transaktionsteams durchgeführt (act. 65500437 + 0441 ff.), worauf die Transaktion intern als sinnvoll erachtet wurde (act. 51201009). Anlässlich der besagten Verwaltungsratssitzung vom 30. Mai 2006 teilte der Beschuldigte B._____ dem Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ dann im Rahmen der Präsentation des am 23. Mai 2006 erstellten Finalen Invest- ment Proposal (mit einer integrierten Unternehmensbewertung von CFO CW._____: REALISTIC CASE gemäss Präsentation vom 15. April 2006 mit einem gemäss der Multiple-Methode geschätzten Wert der U1._____ von CHF 14 Mio. / WORST CASE mit einem Wert von CHF 4.5 Mio.) eine Preisvorstellung der U1._____ von CHF 7.5 Mio. mit (vgl. act. 20102242 ff., insbes. act. 20102252), wobei er in seiner Einvernahme nicht zu erklären vermochte, weshalb er damals gerade diese Summe vorgeschlagen hat (act. 50701075). Im Anschluss an die Prä- sentation wurde die Transaktion U1._____ mit den Stimmen der anwesenden Be- schuldigten A._____ und B._____ grundsätzlich genehmigt und dem Beschuldigten B._____ das Mandat für die Verhandlung der vertraglichen Modalitäten (insbeson- dere des Preises bis zu einem Höchstbetrag von CHF 7.5 Mio.) erteilt (act. 20102205 f.).

- 378 - bb) In der Folge kam es zur Aushandlung des finalen Kaufvertrages mit der U1._____ unter Federführung des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 65500623: "[…] Wir verhandeln nicht mehr weiter. Die hier bezeichneten Änderungen werden noch eingearbeitet. […]"; act. 65500650: "Grundlage Anpassung Kaufpreis: ok."), wobei dieser geltend macht, jeweils nur um seine Meinung gefragt worden zu sein (act. 50702123). Auf der Basis dieser Verhandlungen resultierte der überarbeitete Ver- tragsentwurf vom 7. Juni 2006 mit einer Preisvorstellung von CHF 7 Mio. unter Etablierung bestimmter Vorbehalte (keine ungünstigen Veränderungen, Erhalt Net- toaktiven) bis zum Vollzugstermin acht Monate nach der Unterschrift (Closing) (act. 65500559 ff. = 65500580 ff.). Im Rahmen der weiteren Verhandlungen wird ersicht- lich, dass der Beschuldigte B._____ das vorübergehend gefährdete Geschäft nicht platzen lassen wollte und sich nötigenfalls auch zu einer Erhöhung des Kaufpreises bereit erklärte (vgl. act. 65500688; vgl. auch act. 65500739: "Jetzt müssen wir auf- passen, dass der Deal nicht platzt. Wir müssen sehr systematisch und diskret vor- gehen."). Insofern agierte er hier wiederum nicht nur im Interesse der H._____, sondern auch im Interesse der CC'._____, welche auf ihrem Anteil auf diese Weise einen höheren Gewinn eingefahren hätte. cc) Es folgte schliesslich der Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 8. Au- gust 2006 zu einem Kaufpreis von CHF 7 Mio. entsprechend CHF 2'800 pro Aktie (act. 20102325). Auf Seiten der Verkäufer unterschrieb unter diesem Datum BN._____ für die CC'._____, welche er nach wie vor als Verwaltungsrat nach aus- sen hin vertrat. Die Käuferseite unterzeichnete den Vertrag am 15. August 2006, d.h. entgegen der Anklage nicht am 15. August 2008 (vgl. act. 20102339), wobei hier der Beschuldigte B._____ und CW._____ firmierten und Letzterer erst bei die- ser Gelegenheit bemerkte, dass BN._____ auf der Gegenseite (auch) als Vertreter der CC'._____ fungierte (vgl. act. 51201017). Das diesbezügliche Vorbringen von BN._____, jedermann hätte ihn bei einem Blick in das Handelsregister bereits frü- her als Vertreter der CC'._____ identifizieren können (act. 50701024 + 1028), trifft zwar zu, doch ist festzuhalten, dass diese Haltung im Falle einer aktiven Offenle- gungspflicht gegenüber der H._____ nicht genügt, um den gesellschafts- und auf- tragsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

- 379 - dd) Das primäre Ziel dieser Übernahme war gemäss dem Beschuldigten B._____, die Vertriebsstärke der U1._____ und den damit verbundenen Umsatz (Geschäftsvolumen) raschmöglichst in die H._____ bzw. BC._____ zu integrieren (act. 50702123). Anschliessend wurde bis zum Vollzugstermin (Closing) im April 2007 die weitere Zusammenarbeit gemäss Kooperationsvertrag unter Vorbereitung der Integration der U1._____ als Tochtergesellschaft in die H._____ bzw. BC._____ praktiziert (act. 50702124).

b) Interessenkonflikt aa) Nach dem Gesagten wurde der Beschuldigte B._____ entsprechend dem Verwaltungsratsbeschluss der H._____ bzw. BC._____ vom 6. Februar 2006 als Leiter der Task Force (Verhandlungsteam) betreffend die Prüfung der Akquisition U1._____ ernannt (act. 20102193 ff.). Am 30. Mai 2006 erhielt der Beschuldigte sodann vom Verwaltungsrat auch das Mandat betreffend die Verhandlung der Kon- ditionen der beschlossenen Kauftransaktion (act. 20102199 ff.). Daraus folgt, dass der Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt dieser Mandate als gleichzeitiger (indi- rekter) Aktionär der U1._____ in einem potentiellen Interessenkonflikt stand. Aber auch der Beschuldigte A._____ hatte als Verwaltungsratspräsident der H._____ und gleichzeitig (indirekt) Beteiligter an der U1._____ ein potentielles Interesse am Zustandekommen eines (möglichst lukrativen) Verkaufes der U1._____ an die H._____ bzw. BC._____ , um seine Investition gewinnträchtig amortisieren zu kön- nen. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der damaligen Sitzungsteilnehmer, dass dieser potentielle Interessenkonflikt anlässlich der besagten Verwaltungsratssit- zungen nicht offengelegt wurde, was von den Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten wird (act. 1336 S. 27; act. 1337 S. 11). JV._____ gab als damaliger Ver- waltungsrat der H._____ diesbezüglich zu Protokoll, dass bei Kenntnis dieser Be- teiligungen die beiden Beschuldigten als Verwaltungsräte der H._____ umgehend hätten in den Ausstand treten müssen und daraufhin nochmals eine unabhängige Bewertung der U1._____ in Auftrag gegeben worden wäre (act. 51203010 + 3014), was entgegen der Ansicht des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1337 S. 13 + 15) zeigt, dass eine Offenlegung der Beteiligung die Geschäftsabläufe in der H._____ durchaus verändert hätte.

- 380 - bb) Die Beschuldigten haben ihre unbotmässige Doppelstellung in der Unter- suchung verschiedentlich relativiert. So hat der Beschuldigte B._____ wiederholt betont, dass er im Rahmen des Transaktionsprozess keinen Einfluss auf die Fest- setzung des Kaufpreises ausgeübt habe. Die diesbezüglichen Verhandlungen hät- ten sich seitens der H._____ bzw. BC._____ auf eine unabhängige Bewertung von CW._____ gestützt, an welcher er nicht beteiligt gewesen sei. CW._____ habe dann gestützt auf seine Bewertung eine sehr vorsichtige Offerte verfasst, welche nur einen Bruchteil des damals errechneten Wertes der U1._____ umfasst habe (act. 50702098). CW._____ ergänzte diese Darstellung in seiner Befragung vom 9. April 2018 allerdings dahingehend, dass er die Bewertung sicherlich auch noch mit dem Beschuldigten B._____ (als seinem damaligen Vorgesetzten) besprochen habe (act. 51201014), weshalb die Unabhängigkeit der diskutierten Bewertung be- reits insofern in Frage zu stellen ist. Fraglich ist die Eigenständigkeit der Bewertung (mit integrierter 5-Jahres-Planrechnung) aber auch deshalb, weil die Grundlagen nicht von CW._____ selbst, sondern insbesondere gestützt auf einen ihm von B._____ zur Verfügung gestellten Business Plan der U1._____ erstellt wurden. Es muss dabei auch dem Beschuldigten B._____ bewusst gewesen sein, dass eine Bewertung, welche sich vornehmlich auf vom bewerteten Unternehmen zur Verfü- gung gestellte Dokumente stützt, keine eigenständige Aussagekraft besitzt und ten- denziell zu Gunsten der Verkäuferin ausfallen kann. Dieses Vorgehen zeigt denn auch, wie es der Beschuldigte B._____ immer wieder verstand, die Dinge aus dem Hintergrund in seinem Sinne zu lenken, selbst wenn er nicht an vorderster Front stand. Ferner betont der Beschuldigte B._____, auf Seiten der U1._____ seien die Verhandlungen mit der H._____ bzw. BC._____ konsequent von JS._____ ge- führt worden und nicht – wie von der Anklägerin behauptet (vgl. act. 50702056) – von BN._____ als Vertreter der CC'._____ (act. 50702057). JS._____ habe auf- grund des Aktionärsbindungsvertrages eigenständig ohne Instruktionen der CC'._____ über den Verkauf der U1._____ entscheiden können (act. 50702125). Es ist indes nur schwer vorstellbar und entspricht auch nicht der Praxis, dass die Mehrheitsaktionärin CC'._____ beim Verkauf der U1._____ keine essenzielle Mit- sprache hatte, denn immerhin wurden die problematischen Verhandlungspunkte

- 381 - jeweils auch der CC'._____ zugestellt (vgl. act. 65500635). Solange jedoch JS._____ (und mit ihm die anderen Altaktionäre) verkaufsbereit war, erschien eine zusätzliche aktive Einmischung der CC'._____ in das Verkaufsprozedere aufgrund der gleichgerichteten Interessen (insbesondere auch bezüglich des Verkaufsprei- ses bzw. der entsprechenden Anpassungsklausel) ohnehin überflüssig. Schliesslich weist der Beschuldigte B._____ auch darauf hin, es seien sämtliche Bedingungen des Kaufvertrages und insbesondere auch der Kaufpreis für die U1._____ zu angemessenen Konditionen ("at arm's lenght") ausgehandelt worden (act. 1385 S. 160). Dem Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang denn auch durchaus zu konzedieren, dass es keine Anhaltspunkte gibt, wonach er ge- genüber CW._____ auf einen höheren Angebotspreis gedrängt hat. Andrerseits hat der Beschuldigte aber gegenüber der H._____ einen höheren Verhandlungspreis kommuniziert, als ihm dieser seitens der U1._____ in den bilateralen Verhandlun- gen tatsächlich kommuniziert wurde (vgl. dazu zutreffend auch die Anklageschrift gemäss act. 10103139, wonach der Beschuldigte B._____ entgegen der Interessen der H._____/ BC._____ einen höheren Preis angegeben habe, um zumindest einen minimalen Kaufpreis von CHF 7 Mio. halten zu können). Von einer unbeeinflussten Meinungsbildung im Verhandlungsprozess kann auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ mithin auch insofern nicht ausgegangen werden. cc) Der Beschuldigte A._____ macht mit Bezug auf den Transaktionsprozess geltend, weder in die Verhandlungen betreffend die Kooperationsvereinbarung noch in die Gespräche betreffend den Aktienkaufvertrag involviert gewesen zu sein (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.1./b). Es besteht kein Anlass, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal JU._____ als wichtiger Verhandlungspartner auf Seiten der U1._____ angab, den Beschuldigten A._____ lediglich anlässlich der ersten Sit- zung im 4. Quartal des Jahres 2004 gesehen zu haben, und auch JS._____, wel- cher damals als KK._____ der Altaktionäre die Vertragsverhandlungen bei der U1._____ massgeblich mitgestaltet hat, schriftlich bestätigte, dass sich der Be- schuldigte A._____ nicht an den Verhandlungen beteiligt hat (act. 61907172). Nicht berücksichtigt wird dabei indessen, dass der mit dem Beschuldigten A._____ an der CC'._____ beteiligte Beschuldigte B._____ an zentraler Stelle (ab dem Jahr

- 382 - 2006 auch als geschäftsführender CEO) in die Transaktionsverhandlungen invol- viert war und dabei massgeblichen Einfluss auf den Transaktionsprozess und seine Modalitäten nahm. Dass der Beschuldigte A._____ über das entsprechende Vor- gehen des Beschuldigten B._____ auf dem Laufenden gehalten wurde, ergibt sich aus diversen E-Mails, welche die Beteiligten im Verlauf der Transaktion austausch- ten. So gab der Beschuldigte B._____ bereits zu Beginn der Verhandlungen mit der U1._____ im Zusammenhang mit einem potentiellen Problem in der E-Mail-Nach- richt vom 15. Februar 2006 gegenüber BN._____ zu verstehen, dass er sich dies- bezüglich noch mit dem Beschuldigten A._____ in Verbindung setzen werde (act. 65500292: "Ich werde mit A._____ heute Abend drüber sprechen, dass wir JS._____ kontaktieren."). Mit E-Mail vom 24. Februar 2006 schickte B._____ dem Beschuldigten A._____ dann den Entwurf des Investment Proposals betreffend die Integration der U1._____ zwecks späterer gemeinsamer Besprechung zu (act. 65500304). Und schliesslich setzte B._____ den Beschuldigten mit E-Mail vom 6. April 2006 über die Reaktion von JS._____ hinsichtlich der (frühen) Übernahmeof- ferte vom 27. März 2006 betreffend einen Kaufpreis von CHF 6 Mio. in Kenntnis, wobei er ihm für den weiteren Fortgang der Verhandlungen zusätzliche Informatio- nen zusicherte (act. 65500433: "I keep you posted."). Es ergibt sich aus diesem E- Mail-Verkehr mithin, dass der Beschuldigte B._____ in wichtigen Angelegenheiten mit dem Beschuldigten A._____ stets Rücksprache hielt und dieser demnach an den massgeblichen Entscheidungen durchaus aktiv partizipierte. Die erwähnte Übernahmeofferte hätte ursprünglich denn auch vom Beschuldigten A._____ mit- unterschrieben werden sollen (vgl. act. 65503002 f.). Auch wenn der Beschuldigte B._____ die Schlussofferte in der Folge ohne Visum des Beschuldigten A._____ unterbreitete, ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass der Beschul- digte A._____ über sämtliche wesentlichen Schritte des Beschuldigten B._____ in der Transaktion U1._____ informiert war (bzw. als amtierender Verwaltungsrats- präsident der BC._____ auch informiert werden musste) und darüber hinaus an der relevanten Entscheidungsfindung aktiv beteiligt war. Im Übrigen wäre es ohne den Beschuldigten A._____ auch gar nicht zur Kooperation mit der U1._____ ge- kommen, nachdem dieser die U1._____ via JS._____ in der H._____ bzw.

- 383 - BC._____ zum Thema machte und den Beschuldigten B._____ beauftragte, Mög- lichkeiten einer Zusammenarbeit zu prüfen, auch wenn der Grad des Zusammen- gehens damals noch nicht konkret bekannt gewesen sein mag. Wenn die Ankläge- rin mithin in diesem Zusammenhang von einem "wohlkonzertierten" Zusammen- spiel der beiden Beschuldigten spricht (act. 1347 S. 59), so kann ihr diesbezüglich ohne Weiteres beigepflichtet werden. Vor diesem Hintergrund sind aber auch die Schlussfolgerungen des Gutachtens BR._____, welche den Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Transaktion U1._____ von einer Verletzung der Treuepflicht im Sinne von Art. 717 OR in ihrer Ausgestaltung als Interessen- wahrungspflicht entlasten (act. 61907142 ff.), zu relativieren. Eine Einflussnahme des Beschuldigten A._____ ist vorliegend nämlich insbesondere via sein Zusam- menwirken mit dem Beschuldigten B._____ als gegeben zu erachten, was das Gut- achten indes nicht in Betracht zog, da es die Rolle des Beschuldigten B._____ in der Transaktion U1._____ nicht untersuchte. Inwiefern aufgrund des Gesagten von einer Mittäterschaft des Beschuldigten A._____ mit entsprechender Tatherrschaft auszugehen ist, wie ihm dies von der Anklägerin im Rahmen ihrer rechtlichen Zu- ordnung des Sachverhaltes vorgeworfen wird (vgl. act. 10103145), wird im Übrigen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Transaktion abschliessend zu untersuchen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./3.1.1./a). 2.4.5. Geldflüsse an die Beschuldigten

a) Mit Bezug auf die Geldflüsse im Rahmen des Vollzuges des Aktienkaufver- trages vom August 2006 über eine Summe von CHF 7 Mio. kann aufgrund der in den Akten liegenden Kontounterlagen in Übereinstimmung mit der Anklage (vgl. act. 10103142 ff.) das Folgende als erwiesen angesehen werden: aa) Nach Verzögerungen aufgrund des zunächst ausstehenden Testats der Revisionsstelle betreffend den Jahresabschluss der U1._____ für das Jahr 2006 (vgl. dazu act. 6550731 ff, insbes. act. 65500739) überwies die H._____ bzw. BC._____ am 5. April 2007 den Kaufpreis im Teilumfang von CHF 6'000'000 auf ein Abwicklungskonto bei der I1._____-bank CF._____ (act. 61902001 f.), wovon am 26. April 2007 der Betrag von CHF 3'600'000 auf ein Konto der CC'._____ bei

- 384 - der Bank AF._____ floss (act. 41205089; vgl. auch act. 65500806), wovon am fol- genden Tag wiederum der Betrag von CHF 1'709'000 auf ein Klientenkonto von Rechtsanwalt CO._____ bei der AR._____ AG ging, auf welchem der Beschuldig- ten A._____ berechtigt war, wobei Rechtsanwalt CO._____ diese Gelder in der Folge (im Auftrag des Beschuldigten A._____) für diverse Zahlungen weiterverwen- dete (vgl. act. 41108163). bb) Der weitere Kaufpreis im Restumfang von CHF 1'000'000 wurde von der H._____ bzw. BC._____ ebenfalls am 5. April 2007 auf ein von BN._____ geführ- tes Escrow-Konto bei der I1._____bank Zürich überwiesen (act. 61902001 f.), wo- von dann am 3. September 2008 der Betrag von CHF 933'201.75 auf das erwähnte Abwicklungskonto bei der I1._____bank CF._____ floss, wo er am 18. September 2008 im Umfang von CHF 560'590.50 wiederum auf das besagte Konto der CC'._____ bei der Bank AF._____ weitergeleitet wurde (act. 40203095). cc) Insgesamt erzielte die CC'._____ aufgrund der Transaktion mithin nach Ab- zug der Einstandskosten für den Aktienerwerb (im Betrag von CHF 1.5 Mio.) einen Reinerlös von CHF 2'660'590.50, welchen die Beschuldigten A._____ und B._____ hälftig im Betrag von jeweils CHF 1'330'295.25 untereinander aufteilten, was von diesen insoweit auch nicht bestritten wird.

b) Die Anklägerin behauptet im diesem Zusammenhang die Unterlassung der Rechenschaftsablegung betreffend den erzielten Transaktionserlös. Diesbezüglich steht anerkanntermassen fest, dass im Zeitpunkt des Zuflusses der Gelder keine Rechenschaft abgelegt wurde. Der Beschuldigte A._____ wandte sich dann aller- dings nach Erscheinen eines im März 2009 publizierten Presseartikels (in der …Zeitung) betreffend seine finanzielle Involvierung bei der U1._____ an den da- maligen Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ , worauf es dann spätestens im Rahmen des von der I1._____ in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. BR._____ im September 2009 zu einer detaillierten Offenlegung der über die CC'._____ erzielten Einnahmen in der Transaktion U1._____ gegenüber dem Ver- waltungsratspräsidenten kam, welcher in der Folge keine Weiterungen unternahm und auf eine entsprechende Information der BC._____ verzichtete (vgl. act. 50702191).

- 385 - 2.4.6. Wissen und Willen der Beschuldigten

a) In subjektiver Hinsicht ist zu klären, ob die Beschuldigten von einem gege- benen Interessenkonflikt ausgehen mussten, welcher die Offenlegung der im Rah- men der Transaktion U1._____ erhaltenen Vermögenswerte gegenüber der Dienst- geberin nahelegte.

b) Der Beschuldigte A._____ rechtfertigt seine mangelnde Offenlegung der Be- teiligung an der U1._____ damit, er habe zum damaligen Zeitpunkt vermeiden wol- len, dass seine privaten Investments im KMU-Bereich in der Ostschweiz öffentlich werden, um nicht mit Anfragen überhäuft zu werden (act. 1336 S. 28). Gleichzeitig sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er solche Investments hätte gegenüber der Gesellschaft offenlegen müssen. Sobald der Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ dann auf ihn zugekommen sei, habe er mit seinem Arbeitgeber I1._____ diesbezüglich Kontakt aufgenommen (act. 50702193 f.; vgl. dazu auch act. 50104033: "Und in meiner Funktion als CEO von I1._____ und als VR-Präsident der BC._____ war Herr IN._____, also dem VR-Präsidenten von I1._____, und auch mir nicht klar, wie weit mein Verhalten richtig war, und darum hat auch auf Wunsch von Herr IN._____ dann diese Abklärung stattgefunden."). Es wird sodann seitens des Beschuldigten A._____ auch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des ordnungsgemässen Transaktionspro- zesses (ohne massgebende Involvierung seinerseits) aus seiner Sicht kein Anlass für die Offenlegung der anderweitigen Interessenbindungen bestanden habe. Ins- besondere wies der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass gemäss seiner Wahrnehmung der gesamte Transaktionsprozess stets einwandfrei bzw. regelkonform verlaufen sei, was später auch durch verschiedene Gutachten bestätigt worden sei (act. 1336 S. 27 f.; act. 50703045 + 51; act. 50702193). Tatsächlich wird in den im Recht liegenden Gut- achten KE._____ und KF._____ vom September 2009 denn auch festgestellt, dass die Transaktion U1._____ in einem korrekten Verfahren und zu einem fairen Preis verhandelt worden sei (act. 20102378 ff. + 2388 ff.). Im Weiteren wird im gleichzei- tig erstellten Gutachten BR._____ die Meinung vertreten, dass die Transaktion auch unter Governance-Gesichtspunkten letztlich nicht zu beanstanden sei, da sich

- 386 - der Beschuldigte A._____ aus den Verhandlungen herausgehalten habe und die Transaktion "at arm's length" abgeschlossen worden sei (act. 20102413 ff.).

c) Der Beschuldigte B._____ macht in diesem Zusammenhang geltend, im Vordergrund sei damals gestanden, dass sich die CC'._____ mit Risikokapital an der U1._____ beteiligt habe, wobei in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt habe, vom wem das Geld konkret gekommen sei. Er habe das Risiko bei dieser Investition getragen und habe gleichzeitig an die Interessen der H._____ bzw. BC._____ gedacht, wobei er den Verwaltungsrat nicht noch zusätzlich mit De- tailthemen habe belasten wollen. Wichtig sei, dass er bei diesem Geschäft die In- teressen der H._____ bzw. BC._____ und nicht seine eigene Interessen als Risi- kokapitalgeber in den Vordergrund gestellt habe. Nachdem er die Interessen der H._____ bzw. BC._____ betreffend den erfolgreichen Business Case im Terminal- geschäft habe wahren können und dabei im üblichen Rahmen für sein objektives Risiko entschädigt worden sei, habe damals die Offenlegung der Beteiligung für ihn keine Relevanz gehabt. Letztlich sei das Resultat entscheidend gewesen und nicht der Umstand, dass das dafür benötigte Kapital von ihm gekommen sei (act. 50702070 f. + 2193). Sodann sieht auch der Beschuldigte B._____ die gesamte Transaktion als in jeder Hinsicht regulär an, wobei er insbesondere auf die zurückhaltende und faire Verhaltensweise auf beiden Seiten der Transaktion verweist (vgl. act. 50702098; vgl. auch act. 61207007 ff.), an welcher eine Offenlegung nichts geändert hätte (act. 1337 S. 13).

d) Es wird mit dieser Argumentation der beiden Beschuldigten im Wesentli- chen geltend gemacht, dass die Interessen der H._____ bzw. BC._____ im Rah- men der Transaktion stets gewahrt gewesen seien und das Geschäft für die BC._____ letztlich auch erfolgreich gewesen sei, weshalb kein Anlass bestanden habe, die eigene Beteiligung am Zielobjekt offenzulegen. Es oblag indessen nicht den Beschuldigten, darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen eine poten- tielle Interessenkollision offenlegungspflichtig ist. Vielmehr hatten sie den entspre- chenden Konflikt zu melden, als die beiden Gesellschaften miteinander in geschäft- lichen Kontakt getreten sind, was ihnen insoweit durchaus bewusst gewesen sein

- 387 - muss. Die Beweiswürdigung hat denn auch ergeben, dass die Zurückhaltung des Beschuldigten B._____ auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ nur vordergründig war und er im Hintergrund stets die Fäden in der Hand behielt, um die massgebli- chen Konditionen der Transaktion nach wie vor in seinem Sinne beeinflussen zu können (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.4./b.bb). Zu diesem Zweck stimmte er sich mit dem Beschuldigten A._____ ab und vertrat in der Folge auch dessen Ansichten. Eine solche Doppelrolle der Beschuldigten verlangt indes zwingend auch die Of- fenlegung der fremden Beteiligung, zumal wenn man sich im Verwaltungsrat an den Entscheidungen zu diesem Geschäft zu beteiligen gedenkt, was auch das Gut- achten BR._____ so sieht (vgl. act. 20102413 ff.). Es geht bei der Meldung von Interessenkonflikten und Beteiligungen denn auch nicht primär darum, inwiefern ein damit verbundenes Geschäft für das betroffene Unternehmen finanziell schädlich ist. Vielmehr schützt die den Organen diesbezüglich auferlegte Treuepflicht den unbeeinflussten Geschäftsgang und will damit sicherstellen, dass die Pflichtigen stets uneingeschränkt die (auch nichtfinanziellen) Interessen des eigenen Unter- nehmens in den Vordergrund stellen (vgl. dazu hinten Ziffer V./C./3.1.), weshalb die Argumentation des Beschuldigten B._____ betreffend den letztlich erfolgreichen Geschäftsgang insofern ins Leere läuft, und auch das Vorbringen des Beschuldig- ten A._____, dass die U1._____ später mit Gewinn an die Konkurrentin "DS._____" habe weiterveräussert werden können in diesem Zusammenhang keine massge- bliche Rolle zu spielen vermag.

e) Es muss den Beschuldigten A._____ und B._____ somit klar gewesen sein, dass sie sich aufgrund ihrer doppelten Involvierung in den Transaktionsprozess in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befanden, welchen sie der H._____ bzw. BC._____ bereits frühzeitig hätten melden müssen. Welche Konsequenzen dieses erstellte Bewusstsein des Interessenkonflikts für die ihnen von der Anklägerin vor- geworfene Verletzung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht betreffend die im Rahmen der Transaktion U1._____ erworbenen Beteiligungen und Gelder hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Falles zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./3.).

- 388 - 2.5. Fazit 2.5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin der angeklagte Sach- verhalt betreffend die Transaktion U1._____ – soweit relevant – insoweit als erwie- sen zu erachten, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bereits in der An- fangsphase sowohl als Privatperson als auch als Geschäftsperson agierten und diese beiden Rollen im Rahmen der Verhandlungen um eine Kooperation bzw. In- tegration der U1._____ in intransparenter Art und Weise (insbesondere mittels Zwi- schenschaltung einer Beteiligungsgesellschaft unter Leitung von BN._____ , wel- cher im Geflecht die Funktion eines eigentlichen Strohmannes innehatte) miteinan- der vermischten, so dass ihre privaten (durchaus mit einem gewissen Risiko behaf- teten) Kapitalinvestitionen in die U1._____ und damit auch ihre Eigeninteressen beiden Verhandlungsparteien bis zum Abschluss der Transaktion verborgen blie- ben. Dabei nahmen sie im Rahmen der Transaktion auf beiden Seiten des Ver- handlungstisches massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der beiden be- teiligten Gesellschaften, indem sie teils direkt und teils indirekt in den strategischen und operativen Gremien mitwirkten, welche für die Behandlung des betreffenden Geschäftes zuständig waren. Es ergab sich dabei für beiden Beschuldigten ein kon- kreter Interessenkonflikt, welcher sich primär aus ihrer Doppelstellung als Mehr- heitsaktionär auf der einen Seite und Verwaltungsrat auf der anderen Seite ergab und sich zusätzlich dadurch aktualisierte, dass der Beschuldigte im Rahmen der Integration der U1._____ seitens der H._____ bzw. BC._____ als Verhandlungs- führer eingesetzt wurde und sich in dieser Rolle regelmässig mit dem Beschuldig- ten A._____ absprach. Für die Beschuldigten ergab sich aus diesem Transaktions- geschäft letztlich ein Nettoerlös in der Höhe von CHF 2'660'000, welcher ihnen via diverse Zwischenkonten in den Jahren 2007 und 2008 zufloss und dabei zwischen ihnen hälftig geteilt wurde. 2.5.2. Dabei wussten beide Beschuldigten im Rahmen der gesamten Transaktion um ihre heikle Doppelrolle als Privat- und Geschäftsperson und insbesondere auch um den damit verbundenen Interessenkonflikt, welchen sie bereits im Zusammen- hang mit ihrer Einflussnahme auf den Kooperationsvertrag vom 11./15. August

- 389 - 2005, spätestens aber im Zusammenhang mit ihrer (teilweise indirekten) Einfluss- nahme auf den Aktienkaufvertrag vom 8./15. August 2006 hätten offenlegen müs- sen. Trotzdem hielten sie während der gesamten Transaktion bis hin zur Integration der U1._____ willentlich an der heiklen Vermischung ihrer beiden Rollen fest und wollten gestützt auf die Investitionsvereinbarung vom 15. September 2005 (mit Ak- tionärsbindungsvertrag vom 4. April 2006), welche ihnen eine 60%-Mehrheit an der U1._____ sicherte, daraus Kapital schlagen, was ihnen letztlich auch gelang. Nicht entscheidend sind in diesem Zusammenhang indessen die Gründe, welche hinter den Integrationsbestrebungen der Beschuldigten standen, zumal ihnen von der An- klage letztlich nicht vorgeworfen wird, sie hätten aus einer maroden Gesellschaft infolge Veräusserung zu einem überhöhten Preis einen maximalen Gewinn heraus- schlagen wollen.

3. Transaktion V._____ 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Im Zusammenhang mit der Transaktion V._____ wird den Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ angelastet, in den Jahren 2010 - 2014 in ihrer Funk- tion als faktische (bzw. zeitweise auch formelle) Organe der BF._____ AG (einer Tochtergesellschaft der BC._____ Holding AG) bzw. der V._____ in Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft gezielt die teilweise Übernahme der im Konsumkredit- und Leasinggeschäft tätigen Zielgesellschaft durch die BF._____ beeinflusst bzw. vor- angetrieben zu haben, wobei die Beschuldigten B._____ und A._____ parallel dazu Anteile der Zielgesellschaft erhalten hätten, um sich für den Erfolg der Übernahme einzusetzen, wodurch sich die Beschuldigten B._____ und A._____ im Umfang der ihnen (infolge von späteren Kapitalherabsetzungen) letztlich (direkt bzw. indirekt) zugeflossenen Aktienerlöse im Betrag von CHF 5'725'318 bzw. CHF 3'392'500 be- reichert hätten, ohne die entsprechenden Gewinnanteile gegenüber der daran be- rechtigten BF._____ offenzulegen bzw. herauszugeben. 3.1.2. Im Einzelnen kam es gemäss der Anklage in diesem Rahmen auf Initiative der V._____ bzw. des Beschuldigten F._____ als deren Verwaltungsratspräsident ab Oktober/November 2010 zur Kontaktaufnahmen und anschliessend zu ersten

- 390 - Verhandlungen mit dem Beschuldigten B._____ (als damaligem CEO der BC._____ Holding) betreffend die Übernahme der Zielgesellschaft, welche jedoch seitens der BC._____ aufgrund einer im Rahmen einer Due Diligence festgestellter Risiken (insbesondere nicht gesetzeskonformen Kreditverträgen bei der Zielgesell- schaft) abgebrochen wurden. Spätestens im August 2011 wurden die Verhandlun- gen zwischen der V._____ und der BC._____ bzw. BF._____ – nach vorangegan- gener erneuter Kontaktnahme durch den Beschuldigten F._____ – wieder aufge- nommen, wobei im Sinne einer interimistischen Lösung die vorübergehende Über- nahme der Zielgesellschaft durch deren Minderheitsaktionäre (insbes. den Be- schuldigten F._____ ), die Refinanzierung der Kredite der Zielgesellschaft sowie die spätere (zumindest teilweise) Übernahme der Zielgesellschaft durch die BF._____ (bis spätestens 2013) vereinbart wurde (act. 10103163; sog. "Plan B"). Auf dem Weg zur geplanten Übernahme wurden entsprechend der Absichtserklä- rung vom 27. September 2011 zwischen der BF._____ und der Zielgesellschaft ein Dienstleistungsvertrag betreffend die Bewirtschaftung alter Kreditverträge der Ziel- gesellschaft (sog. "Full Processing") und ein Kooperationsvertrag betreffend die Vermittlung von neuen Krediten durch die Zielgesellschaft an die BF._____ sowie ein Kaufvertrag betreffend die Aktiven der Gesellschaft (ohne Einbezug der nicht KKG-konformen Kreditverträge) (sog. "Asset Deal") aufgesetzt (sog. "Asset Deal Plus"). Parallel zu diesem Prozess wurde auf Initiative des Beschuldigten B._____ mittels eines internen Kreditantrages die beabsichtigte Refinanzierung der Kredite der Zielgesellschaft durch die I1._____ eingeleitet. Trotz Bedenken des internen Kreditrisikomanagements stimmte der Credit Board der I1._____ dem Kreditantrag zu, worauf deren Geschäftsleitung unter dem Vorsitz des Beschuldigten A._____ den Kredit im Umfang von CHF 164'650'000 am 29. November 2011 ohne Gegen- stimme bewilligte. Zuvor hatte laut Anklage der Beschuldigte F._____ am 14. No- vember 2011 vereinbarungsgemäss die Aktienmehrheit (90 %) der V._____ von der KL._____ SA zu einem Kaufpreis von CHF 2.5 Mio. übernommen, welche zuvor

– auf dem Weg einer Verrechnungsliberierung – eine Kapitalerhöhung bei der Ziel- gesellschaft in der Höhe von CHF 13.9 Mio. finanziert hatte (act. 10103167 f.). 3.1.3. Am 15. Dezember 2011 genehmigte der Verwaltungsrat der BC._____ Holding die Transaktionsverhandlungen betreffend die V._____ in Anwesenheit der

- 391 - Beschuldigten A._____ und B._____, worauf am 16. Dezember 2011 zwischen der BF._____ und der Zielgesellschaft ein Term Sheet betreffend die Eckwerte der an- stehenden Transaktionsschritte vereinbart wurde. Damit konnte es zum Abschuss des Refinanzierungskreditvertrages vom 16. Dezember 2011 sowie zur Auszah- lung des entsprechenden Kredites an die Zielgesellschaft am 20. Dezember 2011 kommen. Nach Erhalt des Refinanzierungskredites war der Weg frei für den Vollzug des "Asset Deal Plus", worauf am 25. Januar 2012 der Kaufvertrag betreffend be- stimmte Aktiven der Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis von CHF 9 Mio. zustande kam (mit Kaufpreisauszahlung am 26. Januar 2012) und gleichzeitig die beiden begleitenden Verträge (Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag vom 25. Januar

2012) abgeschlossen wurden, wodurch unter anderem der BF._____ für die Ver- waltung der fremden Kredite der V._____ eine Processing Fee von 1 Prozent des jährlichen Kreditportfolios zugesichert wurde (act. 10103169 ff.). 3.1.4. Von Januar 2012 - Juni 2014 wurden der Dienstleistungsvertrag und der Kooperationsvertrag abgewickelt, worauf die gegenseitige Verlängerung dieser Verträge bzw. dieser Abwicklung bis Ende Januar 2017 erfolgte. In diesem Zusam- menhang wurde zwischen der BF._____ und den Aktionären der V._____ verein- bart, dass die Kredit- und Zinsforderungen der V._____ der BF._____ zediert wür- den und Letztere im Gegenzug keine "Processing Fee" für die Bearbeitung der Kre- ditverträge mehr erhalten sollte. Für die zedierten Kredit- und Zinsforderungen überwies die BF._____ der V._____ am 30. Juni 2014 den Betrag von CHF 27.5 Mio. In der Folge kam es bei der V._____ per August 2014 bzw. Juni 2017 zu zwei Kapitalherabsetzungen im Betrag von CHF 24.9 Mio. bzw. CHF 2.4 Mio., welche Gelder nach Durchführung des entsprechenden Herabsetzungsverfahrens den Ak- tionären (insbes. dem Beschuldigten F._____ ) der Gesellschaft zu Gute kamen. 3.1.5. Im Rahmen der geschilderten Transaktionsgeschäfte kam es gemäss der Anklage dann bereits am 24. Juni 2011 anlässlich von Gesprächen zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ über den Plan B zu einer Vereinbarung per E- Mail betreffend eine Entschädigung des Beschuldigten B._____ in der Höhe von rund 50 Prozent des mit der Transaktion verbundenen Profites für den Fall der er- folgreichen Vermittlung einer Refinanzierungslösung. Den Beschuldigten B._____

- 392 - und F._____ wird in diesem Zusammenhang konkret vorgeworfen, sich nach und nach darüber bewusst geworden zu sein, dass nebst der Refinanzierung die eben- falls erforderliche Teilübernahme der V._____ durch die BF._____ eine Schwierig- keit bei der Umsetzung des Planes B darstellen werde, worauf der Beschuldigte B._____ versprochen habe, auf eine entsprechende Übernahme hinzuwirken, was er in der Folge auch getan habe. Die besagte Entschädigung sei mithin im Bewusst- sein beider Beschuldigten auch für die pflichtwidrigen bzw. ermessensweisen Handlungen des Beschuldigten B._____ auf Seiten der BF._____ geschuldet ge- wesen, weshalb sich dieser bei seiner entsprechenden Tätigkeit auch von der in Aussicht stehenden Entschädigung habe leiten lassen (act. 10103175 ff.). In Konkretisierung dieser Vereinbarung erging nach Verwirklichung des "Asset Deal Plus" (mit Unterzeichnung der entsprechenden Verträge) am 7. Juni 2012 ein Bestätigungsschreiben der Aktionäre der V._____, welches dem Beschul- digten B._____ einen (vom Beschuldigten F._____ fiduziarisch gehaltenen) Aktien- anteil von 29.63 Prozent im Sinne eines stillen Aktionariates zusicherte, was um- gerechnet einer 50%-Beteiligung an der erfolgten Kapitalerhöhung von CHF 13.9 Mio. sowie des von der BF._____ geleisteten Kaufpreises von CHF 9 Mio. ent- sprach und dannzumal den Betrag von CHF 6'785'000 ausmachte, wobei die Aus- zahlung der Beteiligung erst nach der Gesamtabwicklung der Transaktion am 30. Juni 2014 erfolgen sollte. Der Beschuldigten B._____ soll dabei im Rahmen seines stillen Aktionariates keine Gegenleistungen (und insbesondere auch keine Haftung) für die erhaltene Beteiligung übernommen haben, so dass die entsprechende Ent- schädigung des Beschuldigten F._____ gerade auch im Hinblick auf seine pflicht- widrigen bzw. ermessensweisen Handlungen für die BF._____ erfolgt sei, mit wel- chen er die Vertragsschlüsse der Muttergesellschaft BC._____ mit der V._____ massgeblich beeinflusst habe. Die definitive Festlegung der Entschädigung des Be- schuldigten B._____ wurde gemäss der Anklage schliesslich mit Schreiben vom

29. August 2014 festgelegt, wobei sich diese aufgrund des Einbezuges seiner Be- teiligung am zwischenzeitlich erzielten Gewinn der V._____ und einer Reduktion der Investitionsabzüge des Beschuldigten F._____ auf 31.77 Prozent entsprechend einem Gesamtbetrag von CHF 7'942'500 erhöht habe. Unter Berücksichtigung von zusätzlichen Dividendenzahlungen sei dem Beschuldigten B._____ schliesslich in

- 393 - den Jahren 2014 - 2017 eine Gesamtsumme von CHF 9'117'818 ausbezahlt wor- den, welche entsprechend der Anklage infolge eines Zusammenhanges mit der Tä- tigkeit des Beschuldigten B._____ bei der BC._____ bzw. BF._____ der Rechen- schafts- und Herausgabepflicht des Beschuldigten gegenüber der BC._____ Hol- ding unterstellt waren, welcher dieser in arglistiger Weise nicht nachgekommen sei, so dass die beteiligten Gesellschaften ihre entsprechenden Forderungen gegen- über dem Beschuldigten nicht hätten geltend machen können und auch nicht in ihren Geschäftsbüchern hätten aktivieren können (act. 10103178 ff.). 3.1.6. Der Beschuldigte B._____ habe den Beschuldigten A._____ – so die An- klage weiter – bereits im Mai 2011 über den Plan B informiert, da er auf diesen für die (teilweise) Übernahme der V._____ sowie insbesondere die angedachte Refi- nanzierung von deren Krediten angewiesen gewesen sei, wobei er diesem implizit anbot, sich an der in Aussicht stehenden Entschädigung beteiligen zu können. In der Folge sei es im August 2011 zu einem Treffen der drei Beschuldigten im Hotel KM._____ gekommen, wo die (Teil-)Übernahme der Zielgesellschaft und die paral- lele Refinanzierung besprochen worden sei, sowie einem weiteren Treffen zwi- schen den Beschuldigten A._____ und F._____ im Hallenstadion (anlässlich eines …-Konzertes), wobei sich der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang je- weils zuversichtlich gezeigt habe, dass die Transaktion und die Refinanzierung zu Stande kämen. Zwei zusätzliche Treffen der drei Beschuldigten folgten im April und Oktober 2012, an welchen der Beschuldigte A._____ nähere Einzelheiten über die Kooperation der V._____ mit der BF._____ sowie die Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ an der V._____ erfuhr. Der Beschuldigte B._____ habe den Beschul- digten A._____ in dieser Zeit auch regelmässig über den Stand der Verhandlungen und die sich dabei ergebenden Schwierigkeiten informiert. Aufgrund dieser Hand- lungen der Beschuldigten B._____ und A._____ kam es gemäss Anklage zwischen ihnen spätestens am 17. August 2011 zu einer konkludenten Grundsatzvereinba- rung betreffend die Partizipation des Beschuldigten A._____ an der Entschädigung aus der zukünftigen Unternehmenstransaktion, wobei dem Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, den Vertragsschluss der BF._____ mit der V._____ (als Verwaltungsratspräsident der BC._____ ) sowie auch die da- für erforderliche Kreditfinanzierung durch die I1._____ (als Vorsitzender der

- 394 - I1._____ ) mittels pflichtwidriger und ermessensweiser Handlungen in Erwartung dieser Entschädigung zu Gunsten der V._____ beeinflusst zu haben (act. 10103198 ff.), wobei der Beschuldigte F._____ von dieser Einbindung des Beschul- digten A._____ gewusst bzw. diese zumindest in Kauf genommen habe. Im August 2014 hätten dann die Beschuldigten B._____ und A._____ per SMS-Nachrichten den Wert der Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der Ziel- gesellschaft in der Höhe von 14.815 Prozent bzw. CHF 3'392'500 fixiert, welche als Gegenleistung für dessen Einflussnahme auf den Erfolg der Verhandlungen zwi- schen der V._____ und der BC._____ bzw. BF._____ sowie der I1._____ gedacht gewesen sei, wobei die entsprechende Forderung des Beschuldigten A._____ im Betrag von CHF 2'064'000 mit einer Gegenforderung des Beschuldigten B._____ (aus dem sog. "BM._____"), welche in einer als Darlehen deklarierten Zuwendung bestand, die dieser dem Beschuldigten A._____ zwischen dem 12. Juni und dem

30. Juli 2014 in diversen Tranchen gewährt hatte, verrechnet und im Restbetrag von CHF 1'328'500 (in Form eines (stillen) Aktienanteils an der V._____ von 5.8 Prozent) dem Beschuldigten A._____ vom Beschuldigten B._____ am 7. Novem- ber 2014 auf ein ihm gehörendes Bankkonto ausbezahlt worden sei. Diese Geld- beträge hätten aufgrund ihres Zusammenhanges mit der Tätigkeit des Beschuldig- ten A._____ für die I1._____ , die BC._____ und die BF._____ der Rechenschafts- und Herausgabepflicht unterlegen, welcher der Beschuldigte A._____ in arglistiger Weise nicht nachgekommen sei, so dass die beteiligten Gesellschaften ihre ent- sprechenden Forderungen gegenüber dem Beschuldigten nicht hätten geltend ma- chen und auch nicht in ihren Geschäftsbüchern hätten aktivieren können (act. 10103182 ff.). 3.2. Beweisfundament 3.2.1. Die Anklage stützt sich nebst den Einvernahmen der Beschuldigten B._____, A._____ und F._____ (vgl. nachstehend Ziffer 3.3.) auf die Aussagen von weiteren Verfahrensbeteiligten, namentlich CR._____ als damaligem Geschäfts- führer (CEO) und CW._____ als damaligem Finanzverantwortlichen (CFO) der BC._____ Holding, welche als Mitglieder des eingesetzten "Deal Teams" auf Seiten

- 395 - der BC._____ bzw. BF._____ massgeblich an den Vertragsverhandlungen betref- fend die Transaktion V._____ beteiligt waren (vgl. act. 51008001 ff. + 9001 ff.). 3.2.2. Im Weiteren wurden diverse weitere damalige Verantwortungsträger und Mitarbeiter der I1._____ und der BC._____ Holding befragt, auf Seiten der I1._____ namentlich der Verwaltungsratspräsident DJ._____ (act. 51016001 ff.) und die Geschäftsleitungsmitglieder CZ._____ (Stv. Geschäftsleiter; act. 51007001 ff.), KN._____ (act. 51005001 ff.), KO._____ (act. 51006001 ff.), KP._____ (act. 51000001 ff.), KQ._____ (act. 51014001 ff.) und KR._____ (act. 51018001 ff.) so- wie die Angestellten KS._____ (Leiter Firmenkundengeschäft Ostschweiz; act. 51001001 ff.), KT._____ (Leiter Kreditrisikomanagement; act. 51002001 ff.), KU._____ (Leiter Niederlassung CF._____; act. 51003001 ff.), KV._____ (Leiter Firmenkunden; act. 51004001 ff.); KW._____ (Generalsekretär, act. 51011001 ff.) und LA._____ (Einkauf und Organisation; act. 51017001 ff.) und auf Seiten der BC._____ Holding namentlich die Verwaltungsräte JV._____ (act. 51012001 ff.), LB._____ (act. 51013001 ff.), LC._____ (act. 51015001 ff.), LD._____ (act. 51019001 ff.), LE._____ (act. 51020001 ff.) und LF._____ (act. 51021001 ff.). CS._____ als damalige Geschäftsführerin der BF._____, welche ebenfalls im "Deal Team" vertreten war, wurde im vorliegenden Verfahren dagegen nicht ein- vernommen. Auf ihre von den Beschuldigten B._____ und F._____ (teilweise even- tualiter) beantragte Einvernahme als Entlastungszeugin (vgl. Beschuldigter B._____: act. 1345 S. 1 [Ziff. 2. i.f.]; Beschuldigter F._____ : act. 1330 S. 8 [Ziff. 8]) kann im Übrigen verzichtet werden, da die behaupteten entlastenden Momente be- treffend die ausgehandelte "Processing Fee" – wie noch zu zeigen sein wird – auch ohne ihre Befragung als gegeben zu erachten sind (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.5./c). Gleiches gilt auch für sämtliche übrigen Beweisanträge der beiden Be- schuldigten, welche sich mit der Thematik der "Processing Fee" befassen und zwecks Entastung der Beschuldigten vom diesbezüglichen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gestellt worden sind (vgl. Beschuldigter B._____: act. 1345 S. 1 [Ziff. 1.+2.]; Beschuldigter F._____ : act. 1330 S. 8 [Ziff. 5.-7. + 9.]).

- 396 - 3.2.3. Daneben findet sich in den Akten eine reichhaltige elektronische Korres- pondenz (via E-Mail und WhatsApp) namentlich zwischen den Beschuldigten Sto- ker und F._____ , jedoch auch zwischen weiteren an der Transaktion beteiligten Personen, welche von den Ermittlungsbehörden in schriftlicher Form erhoben und ausgewertet wurde. Anlässlich von Akteneditionen bei Dritten und Hausdurchsu- chungen bei den Beschuldigten wurden sodann auch zahlreiche Unterlagen wie insbesondere Vertragsurkunden (wie namentlich die verschiedenen Fassungen des Term Sheets [act. 20108449 ff. bzw. act. 20109199] sowie Transaktionsver- träge vom 25. Januar 2012 [61603275 ff. bzw. act. 61603304 ff.]), Protokolle von Verwaltungsratssitzungen (namentlich der BC._____ Holding [act. 20108029 ff.]) sowie schriftliche Geschäftskorrespondenz (wie namentlich die Bestätigungen der V._____ vom 7. Juni 2012 und 29. August 2014 gegenüber dem Beschuldigten B._____ [act. 61603360 ff. bzw. act. 61603363]) sichergestellt. Insbesondere in den verschiedenen Konfrontationseinvernahmen und teil- weise auch in der Schlusseinvernahme betreffend die Transaktion V._____ (vgl. act. 51601001 ff. + act. 51602001 ff.) wurden diese Unterlagen den Beschuldigten rechtzeitig zur Stellungnahme vorgehalten, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Verteidigung diese jeweils erst im Rahmen des konkreten Vorhaltes zur Kennt- nis nehmen konnte, da ihre Verteidigungsrechte (insbes. auch das Recht auf Er- gänzungsfragen) auch so spätestens im Rahmen der betreffenden Schlusseinver- nahme gewährleistet blieben. 3.2.4. Im Recht liegen schliesslich auch verschiedene Protokolle von Telefonge- sprächen des Beschuldigten F._____ mit seinen Angehörigen (vgl. act. 81502001 ff. [Aktion NN._____]). Dazu ist indes bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass diese aufgezeichneten Telefonate nichts Wesentliches zur Klärung des angeklag- ten Sachverhaltes beizutragen vermögen, selbst wenn sich der Beschuldigte F._____ darin teilweise in allgemeiner Weise zur Angelegenheit äusserte. Zu un- bestimmt sind die diesbezüglichen Verlautbarungen der Gesprächsteilnehmer und zu vage sind die teilweise in diesem Zusammenhang vorgenommenen Interpreta- tionen der Anklägerin (vgl. act. 51601323 ff.). Auf diese Telefonprotokolle ist mithin im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen und es erübrigen sich demzufolge auch

- 397 - die diesbezüglich beantragten Beweismassnahmen des Beschuldigten F._____ (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 10]). 3.2.5. Mit Bezug auf das in der Untersuchung seitens des Beschuldigten F._____ eingereichte Gutachten der BW._____ AG vom Februar 2020 betreffend die Be- wertung der V._____ (act. 899/6) ist sodann auf die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Transaktion U1._____ zu verweisen, wonach solchen Gutachten lediglich (aber immerhin) der Wert von Parteibehauptungen zukommt, welche mit der gebotenen Vorsicht in die Würdigung des Gerichtes einzubeziehen sind (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./2.2.6.). Gleiches gilt sinngemäss auch für die im Vorfeld der Hauptverhandlung von gleicher Seite eingereichten Rechtsgutachten BS._____ vom 5. September 2019 bzw. 8. Dezember 2021 (act. 899/4 bzw. act. 1208/2 + 1208/3), BV._____ vom 24. Dezember 2021 (act. 1208/1) und CA._____/CB._____ vom 22. Dezember 2021 (act. 1206) sowie das vom Beschul- digten B._____ eingereichte Rechtsgutachten CY._____ vom 19. Januar 2022 (act. 1323/3), da die besagten Erwägungen grundsätzlich auch hinsichtlich der Begut- achtung von Rechtsfragen gelten. 3.2.6. Die Darstellungen der drei Beschuldigten werden aufgrund ihres wichtigen Stellenwertes für das vorliegende Verfahren nachfolgend zusammenfassend wie- dergegeben, zumal sich aufgrund dieser Aussagen der bestrittene Sachverhalt ergibt, auf welchen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung besonderes Augen- merk zu legen ist. Auf den Inhalt der weiteren Einvernahmen und übrigen Beweismittel wird demgegenüber unmittelbar im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes im Ein- zelnen eingegangen, soweit sich diese in der vorliegenden Sache als verwertbar und relevant erweisen. 3.3. Darstellung der Beschuldigten 3.3.1. Beschuldigter A._____

a) Der Beschuldigte A._____ hat in der Untersuchung anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. April 2018 zugestanden, an der V._____

- 398 - seit dem Jahr 2013 via den Beschuldigten B._____ im Umfang von ca. 5 Prozent beteiligt gewesen zu sein. Als Grund für diese Beteiligung nannte er eine neue Ge- schäftsidee mit dem Beschuldigten B._____, welche die Abwicklung von nicht kon- formen Kunden bzw. Krediten ausserhalb des jeweils betroffenen Instituts zum In- halt hatte, nachdem vorliegend die guten Kredite an die BF._____ bzw. BC._____ abgetreten worden seien, welche Idee sich in der Folge aber nicht habe realisieren lassen. Später sei dann bei der V._____ entschieden worden, eine Kapitalrückzah- lung zu machen, wobei aber auch das Bestehen von Risiken (im Umfang von CHF 20 Mio.) innerhalb der Firma berücksichtigt worden sei (act. 50102033 ff.). Er habe ca. CHF 150'000 investiert und aufgrund der Kapitalrückzahlung CHF 1.3 Mio. ge- löst. Diesen Gewinn habe er deshalb erzielt, weil er bereit gewesen sei, das unter- nehmerische Risiko bei einer allfälligen Materialisierung der Risiken zu tragen und entsprechende Gelder nachzuschiessen. In die Verhandlungen der BF._____ mit der V._____ sei er nicht involviert gewesen, sondern habe nur mitgeholfen, dass die Diskussion weitergeführt wurde, um eine mögliche Lösung zu finden. An die Refinanzierung durch die I1._____ konnte sich der Beschuldigte nicht mehr konkret erinnern, doch hielt er dafür, dass er in diese ebenfalls nicht konkrete involviert gewesen sei (act. 50102044). Auf Nachfrage betreffend den Zeitpunkt seiner Beteiligung an der V._____ bestätigte der Beschuldigte das Datum der schriftlichen Aktienkaufbestätigung von Mitte 2013. Auf Vorhalt eines Auszuges aus seiner Steuererklärung (act. 63301003), welcher gemäss der Anklägerin eine Beteiligung bereits im Jahr 2012 nahelegte, machte er ein Missverständnis mit seinem Treuhänder geltend (act. 50102048; vgl. auch act. 51601094 f.). An den Zeitpunkt der Überweisung des Er- löses der Aktien konnte sich der Beschuldigte dann nicht mehr erinnern, ebenso auch nicht daran, was er schliesslich mit diesem Erlös gemacht hatte. Den grossen Gewinn erklärte er erneut damit, dass zunächst entsprechende Restrukturierungen der Zielgesellschaft stattgefunden hätten und das Haftungssubstrat (d.h. das haf- tende Eigenkapital der Gesellschaft) danach reduziert worden sei, die Aktionäre aber für allfällige Nachschüsse in die Pflicht genommen worden seien (act. 50102050). Als Kleinaktionär sei er im Übrigen weder in die Transaktionen der V._____ involviert gewesen noch habe er einen Einfluss auf die Entscheidungen

- 399 - innerhalb der V._____ gehabt. Der Beschuldigte verneinte schliesslich eine Offen- legung seines Gewinnes gegenüber der I1._____ und der BC._____ Holding, weil er diesbezüglich keine Notwendigkeit gesehen habe (act. 50102043). Den Vorhalt, dass der Beschuldigte B._____ aufgrund seiner (unwahren) Darlehensbestätigung nicht habe offenlegen wollen, dass er (A._____) Aktionär der V._____ gewesen sei, konnte der Beschuldigte nicht beurteilen. Generell vermochte er zu den Aktivitäten des Beschuldigten B._____ in dieser Angelegenheit keine relevanten Angaben zu machen (vgl. act. 50102035 + 2044).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 11./12. Juni 2018 stellte der Be- schuldigte A._____ (in Anwesenheit der Beschuldigten B._____ und F._____ ) zu Beginn den Gesamtzusammenhang seines Handelns im Sachverhaltskomplex V._____ dar, indem er auf das mit dem Beschuldigten B._____ entwickelte Konzept Bezug nahm, in dessen Rahmen nicht rechtskonforme Kunden und Kredite in eine sog. "BAD Bank" ausgegliedert werden sollten, wofür sich im vorliegenden Kontext auch die V._____ aufgrund ihrer nicht kompatiblen Kundenbeziehungen im Ge- samtvolumen von rund CHF 20 - 30 Mio. angeboten habe (act. 51601006 f). Seine Beteiligung an der V._____ im Jahr 2013 sei im Zeitpunkt des Bestehens dieser namhaften Risiken und einer unsicheren Weiterentwicklung bei der V._____ erfolgt, woraus sich deren günstiger Preis erkläre (act. 51601019). Das Mittagessen mit dem Beschuldigten F._____ vom 12. August 2011 habe dazu gedient, einen wichtigen Exponenten der EV._____ Immobilienbranche kennenzulernen, während der Refinanzierungskredit im Hintergrund gestanden sei. Er selber sei dann in den Prüfungs- und Entscheidungsprozess dieser Refinanzie- rung nicht involviert gewesen, zumal er nicht Mitglied des Credit Board der I1._____ gewesen sei. Nicht erinnerlich sei ihm auch eine anderweitige Begleitung dieses Geschäftes, denn er sei in die einzelnen Dossiers jeweils nicht eingebunden gewe- sen. Allenfalls habe er aber nach dem Mittagessen mit dem Beschuldigten F._____ einen Informationsaustausch mit dem zuständigen CFO der I1._____ gehabt, wo- bei er sicherlich auch nach dem konkreten Stand des Kreditprozesses gefragt habe, wenn anlässlich von Geschäftsleitungssitzungen darüber orientiert worden sei.

- 400 - Grundsätzlich habe es sich aber um einen normalen Prozess im Rahmen des Fir- menkundengeschäfts der I1._____ gehandelt, bei welchem innerhalb des Unter- nehmens die zuständigen Gremien regelkonform konsultiert worden seien (act. 51601097; vgl. auch act. 51601120).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 19./20. März 2019 erklärte der Be- schuldigte A._____ auf Vorhalt, es habe sich einfach nicht ergeben, mit dem Be- schuldigten F._____ jemals über das Konzept der "BAD Bank" zu reden (act. 51601118). Im Übrigen stellte er die Kreditvergabe der I1._____ an die V._____ als "Standardprozess" dar, bei welchem er sich auf die Fachleute, welche den Bewilli- gungsantrag gestellt hätten, verlassen und deshalb in der entsprechenden Ge- schäftsleitungssitzung dem Refinanzierungskredit zugestimmt habe, zumal dies auch ein strategisch wichtiges Geschäft für die BF._____ bzw. die BC._____ Hol- ding gewesen sei. Dass er sich an dieser Sitzung entsprechend der Beobachtung anderer Sitzungsteilnehmer bekräftigend, ja gar euphorisch für den Kredit einge- setzt habe, vermochte der Beschuldigte nicht zu bestätigen, räumte aber ein, er habe den Kredit sicherlich aufgrund der strategischen BC._____ -Komponente un- terstützt (act. 51601122 ff.). Im Weiteren machte der Beschuldigte geltend, nicht in die Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten F._____ und der BC._____ betreffend die V._____ involviert gewesen sein und seiner Erinnerung nach auch nicht darauf Einfluss ge- nommen zu haben (act. 51601156 f.). An die weiteren Gegebenheiten und Geld- flüsse im Zusammenhang mit dieser Transaktion vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr zu erinnern bzw. wollte diese nicht kommentieren, da sie private Ange- legenheiten beträfen (act. 51601159 ff.).

d) Auch in der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 gab der Beschuldigte an, der ihm vorgehaltene Informationsaustausch mit Mitarbeitern der I1._____ bzw. BC._____ Holding sei ein normales Instrumentarium gewesen, um zu Lösungen zu gelangen, wobei niemand in solchen Verhandlungen die Kompe- tenz und die Macht gehabt habe, sich alleine durchzusetzen, weil überall sehr kom- petente Leute mit einem grossem Know-How eingebunden gewesen seien (act. 51601241).

- 401 - Seine geringe V._____-Beteiligung von 5.8 Prozent erklärte der Beschul- digte damit, dass er sich aufgrund des hohen Risikos bei der V._____ nur in be- schränktem Ausmass an dieser Gesellschaft habe beteiligen wollen (act. 51601272). Die im Zusammenhang mit der Auszahlung seines Anteils erfolgte Dar- lehensbestätigung des Beschuldigten B._____ bezeichnete er als Missverständnis, zumal er diesen Beteiligungserlös in seiner Steuererklärung für das Jahr 2013 offen deklariert habe (act. 51601285 + 1305). Im Übrigen konnte sich der Beschuldigte an viele diesbezügliche Vorgänge mit Verweis auf den Zeitablauf nicht mehr konk- ret erinnern, so dass seine entsprechenden Angaben weitgehend im Vagen blieben (act. 51601273 ff.). Insbesondere wollte er sich auch nicht zu den Geldflüssen zwi- schen ihm und dem Beschuldigten B._____ im Rahmen des "BM._____" äussern, da diese eine private Angelegenheit beträfen (vgl. statt vieler act. 51601281).

e) Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2018 (per Videokonfe- renz im Sinne von Art. 144 StPO) hielt der Beschuldigte A._____ daran fest, bei allen Entscheidungen des Verwaltungsrates der BC._____ Holding seien interne Prozesse vorgeschaltet gewesen, weshalb seine Entscheidungsbefugnisse ent- sprechend eingeschränkt gewesen seien und er insbesondere auch seine Verwal- tungsratskollegen nicht habe beeinflussen können (act. 51602020). Bei der I1._____ habe letztlich der Credit Board mit zwei spezialisierten Geschäftsleitungs- mitgliedern die federführende Rolle bei der Kreditvergabe gehabt, wobei dessen Empfehlungen jeweils praktisch ausnahmslos gefolgt worden sei. Bisweilen sei es seinerseits darum gegangen, einen Prozess zu beschleunigen oder zu verlangsa- men, ohne jedoch inhaltlich oder sachlich auf das Dossier Einfluss zu nehmen (act. 51602024 f., 2034 + 2039). Die zwischen dem Beschuldigten F._____ und der BC._____ Holding ver- einbarte Processing Fee auf einem innert kurzer Zeit abnehmenden Kreditbestand sei kein wichtiger Punkt der Ertragsrechnung der gesamten Transaktion gewesen, welche sich im Übrigen für die BC._____ im Endeffekt als hochrentabel erwiesen habe (act. 51602039). Bei seiner Beteiligung an der V._____ sei es schliesslich im Wesentlichen um das Konzept der Realisierung einer "BAD Bank" mit nicht mehr complianten

- 402 - Bankbeziehungen gegangen, wobei auch seinerseits die Bereitschaft bestanden habe, diesbezüglich ein gewisses Risiko einzugehen. Nach dem Erwerb seiner Be- teiligung (im Mai 2013) sei die Transaktion V._____ dann im Übrigen innerhalb der BC._____ Holding nie mehr traktandiert gewesen, weshalb eine diesbezügliche Of- fenlegung auch nie mehr Thema gewesen sei (act. 51602043 ff.).

f) Auch im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vertrat der Beschuldigten A._____ den Standpunkt, dass er erst im Jahr 2013 eine Beteiligung an der V._____ erworben habe, wobei es diesbezüglich in seiner Steu- ererklärung des Jahres 2012 zu Verwechslungen gekommen sei. Die Beteiligung habe er gegenüber der BC._____ Holding nicht offengelegt, da die Transaktion innerhalb der BC._____ auch kein Thema mehr gewesen sei. Er bestritt eine wei- tere Beteiligung im Umfang von rund CHF 2 Mio. an der V._____ und machte gel- tend, dieses ihm in dieser Zeit vom Beschuldigten B._____ ausbezahlte Geld sei ein Darlehen im Zusammenhang mit einem Vorfall im Hotel BI._____ gewesen (act. 1336 S. 30 ff.). 3.3.2. Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ stellte den Ablauf der Transaktion V._____ wie er von der Anklage anfangs des angeklagten Sachverhaltes umschrieben wird (vgl. act. 10103159 ff.), in seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 grundsätzlich nicht in Abrede (act. 50202041 ff.). Allerdings erklärte der Beschuldigte in diesem Zusam- menhang, die Beteiligung an der V._____ im Umfang von letztlich 29.63 Prozent für einen Kaufpreis von CHF 750'000 erworben zu haben. Dies habe er getan, um auf Seiten der V._____ mitzuhelfen, die bei ihr verbliebenen schlechten Risiken zu managen, denn es habe eine Haftung der Beteiligung für die Risiken der Gesell- schaft bestanden. Konkret habe die Haftung für den drohenden Ausfall von Kredi- ten und Zinsen seitens der Kunden (sog. "Bad Assets") bestanden, denn es sei klar gewesen, dass die Aktionäre der Gesellschaft für das Kreditrisiko geradestehen müssten. Dies sei zwischen dem Beschuldigten F._____ und ihm mündlich so ver- einbart worden. Daneben gebe es aber auch eine schriftliche Vereinbarung aus dem Jahr 2012, wo die Haftung seines Wissens aber nicht thematisiert sei. Die Tatsache, dass er bei der Refinanzierungslösung mitgeholfen habe und sich an den

- 403 - Risiken der V._____ beteiligt habe, sei dem Beschuldigten F._____ den V._____- Anteil von 29,63 Prozent wert gewesen (act. 50202048). Im Weiteren gab der Beschuldigte an, bei den konkreten Verhandlungen mit der V._____ betreffend die eingegangenen Transaktionsverträge nicht persön- lich beteiligt gewesen zu sein und insbesondere keinen Einfluss auf die "Terms" genommen zu haben. Einräumen musste er auf Vorhalt eines von ihm geschriebe- nen E-Mails jedoch, dass er aufgrund des drohenden Scheiterns der Verhandlun- gen die Frage gestellt habe, "ob das für sie ok sei oder ob wir eine Lösung fänden." Seine diesbezügliche Intervention habe bewirken wollen, "dass es eine Lösung gibt und die Verhandlungen nicht an Missmut scheitern." (act. 50202050). Zur Beteiligung des Beschuldigten A._____ gab der Beschuldigte B._____ zu Protokoll, dass sich dieser am 13. Juni 2013 mit 5.8 Prozent an der V._____ für den Preis von CHF 145'000 beteiligt habe, nachdem er diesem das Geschäftsmo- dell erklärt habe. A._____ habe die Aktien von ihm erworben, was in einer Aktien- kaufbestätigung, welche nur vom Käufer unterschrieben sei, festgehalten worden sei. Dieser habe für die Aktien den analogen Preis wie er bezahlt, wobei er nicht mehr wisse, ob der entsprechende Betrag tatsächlich übergeben worden sei. Im November 2014 habe er dem Beschuldigten A._____ dann dessen Anteil an der Beteiligung bis auf die CHF 145'000 ausbezahlt, nachdem er selber das Geld von der V._____ erhalten habe (act. 50202045 ff. + 2053). Weshalb als Grund dieser Auszahlung in einer E-Mail-Korrespondenz eine frühere Darlehensgewährung (des Beschuldigten A._____) genannt wurde, wusste der Beschuldigte B._____ nicht mehr. Er erklärte, dass es sich definitiv um eine Kapitalrückzahlung handelte und die Darlehensbestätigung falsch sei. Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte A._____ den Aktienanteil an der V._____ bereits 2012 besessen habe, konnte der Beschuldigte B._____ keine Antwort geben (act. 50202053 f. + 2059). Der Beschuldigte B._____ erklärte im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass ihm der Beschuldigte F._____ 50 Prozent des um verschiedene Positionen reduzierten Aktienkapitals der V._____ von CHF 22.5 Mio. (bestehend aus der Ka- pitalerhöhung aus den Mitteln der ausstiegswilligen LH._____ von CHF 13.5 Mio. und dem bezahlten Kaufpreis der BF._____ von CHF 9 Mio.) für einen Kaufpreis

- 404 - von CHF 750'000 angeboten habe, was letztlich einem Anteil von 29.63 Prozent an der V._____ entsprochen habe. Dies habe der Beschuldigte F._____ getan, damit er (B._____) sich am Ausfallrisiko (bei der "bad V._____") beteiligte, wobei nur auf- grund der Schaffung dieser "BAD Bank" ein Asset Deal mit der BF._____ habe zustande kommen können, was dann auch der Grund dafür gewesen sei, weshalb eine derart hohe Gewinnmarge entstanden sei, zumal man nach der Übernahme der Aktien nicht gewusst habe, wie es genau mit den Übernahmeplänen weiter- gehe, wobei stets das Risiko bestanden habe, dass die schlechten Kredite bei der V._____ aufgeflogen wären oder die Kunden der V._____ die Zession der guten Kredite an die BF._____ nicht akzeptiert hätten, was für die BF._____ dann ein Grund für den Ausstieg aus den Verhandlungen hätte sein können (act. 50202055 + 2060). Betreffend seinen Kaufpreis für die V._____-Aktien in der Höhe von CHF 750'000 hielt der Beschuldigte B._____ fest, dieser entspreche 29.63 Prozent von CHF 2.5 Mio., wobei dieser Betrag dem damaligen Eigenkapital der Gesell- schaft bzw. dem den alten LH._____-Aktionären für ihre Aktien bezahlten (Rück- kaufs-)Preis entsprochen habe (act. 50202057 + 2059). Den Erwerb dieser V._____-Aktien habe er der BF._____ nicht offengelegt, denn nach Abschluss der Transaktionsverträge vom 25. Januar 2012 sei diese Gesellschaft dort kein Thema mehr gewesen (act. 50202061).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 11./12. Juni 2018 sagte der Be- schuldigte B._____ aus, nach seinem Verständnis sei es im Juni 2011 zu einem "Handshake" mit dem Beschuldigten F._____ gekommen, um das Problem mit der V._____ lösen zu können, wobei aus seiner Sicht eine hälftige Beteiligung an den zu Gunsten der V._____ eingeschossenen CHF 13.5 Mio. der LH._____ bestanden habe, wobei aber letztlich auch ein von ihm mitzuverantwortender Verlust hätte re- sultieren können, wenn das eingeschossene Geld der LH._____ nicht gereicht hätte. Die fiduziarische Lösung betreffend seinen Anteil sei aus steuerlichen Grün- den erfolgt, aber auch deshalb, weil sich das Risiko einer negativen Marktreaktion bei Kenntnis seiner Beteiligung potentiell vergrössert hätte. Er habe mit seinem Know-How und seiner Risikobeteiligung dabei helfen wollen, die V._____ aufgrund

- 405 - ihrer problematischen Situation herunterzufahren (act. 51601014). Zum Verkauf der Beteiligung an der V._____ an den Beschuldigten A._____ erklärte der Be- schuldigte, der günstige Preis sei damals aufgrund ganz anderer "Erwartungs- werte" zustande gekommen (act. 51601017). Die Anbahnung des Refinanzierungskredits erklärte er damit, dass er auf- grund früherer Erfahrungen mit dem Konsumkreditgeschäft rund um die BC._____ verschiedene Banken kannte, welche dieses Geschäft finanzieren wollten und auch den Namen gehabt habe, diesbezüglich solide Businesspläne vorzulegen, weshalb er diesbezüglich dann mit KV._____ von der I1._____ Kontakt aufgenommen habe (act. 51601025). Im Zusammenhang mit der Transaktion V._____ nahm der Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge keine Mandatstätigkeit für die I1._____ wahr (act. 51601020). Er räumte indes in diesem Zusammenhang ein, dass er mit der im Rahmen der Finanzierungssuche verwendeten Formulierung "help of friends" in ei- ner E-Mail-Botschaft an den Beschuldigten F._____ Leute gemeint habe, welche er bereits kenne. Er habe sich mit dem Kreditersuchen in der Folge denn auch an die I1._____ gewandt, wobei die Ansprechperson primär KV._____ gewesen und der Beschuldigte A._____ diesbezüglich nur informiert worden sei (act. 51601028 ff.). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er sich potentiell in einem Inte- ressenkonflikt befunden habe damals als Unternehmer, nachdem er als CEO der BC._____ ausgeschieden sei, weshalb er darauf geachtet habe, dass er auf Seiten der BF._____ nicht in die Transaktion involviert gewesen sei. Den Vorhalt, dass er auch am Kaufpreis der BF._____ partizipiert habe, verneinte er (act. 51601053 f.). Zum Grund seiner Nichtoffenlegung der Partnerschaft erklärte er, das Ganze sei anfangs zu unklar gewesen, als dass er das habe gegenüber der BC._____ Hol- ding erwähnt haben wollen (act. 51601056). Bei der BC._____ habe er damals lediglich noch einen informellen Einfluss gehabt, da er als ehemaliger CEO noch irgendwo Teil der Organisation gewesen sei, wobei er insbesondere habe dazu beitragen wollen, dass die Timeline der Verhandlungen eingehalten werde (act. 51601061)

- 406 -

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 19./20. März 2019 erneuerte der Beschuldigte B._____ seinen Standpunkt, dass er sich an einer "BAD Bank" betei- ligt habe, um diese erfolgreich abzuwickeln, wobei die Idee, dies auch für andere Fälle als Service zu entwickeln, erst später aufgekommen sei (vgl. act. 51601092 f.). Die entsprechende Beteiligungsvereinbarung habe er dann im Sitzungszimmer des Beschuldigten F._____ im Beisein der anderen V._____-Aktionäre unterschrie- ben, ohne dass der Beschuldigte A._____ zugegen gewesen sei (act. 51601104). Eine frühere Vereinbarung vom Juni 2011 habe es hingegen nicht gegeben (act. 51601137). Zur Anfangsphase des Deals mit der V._____ sagte der Beschuldigte aus, es sei primär darum gegangen, wie die BC._____ Holding via die BF._____ am besten den Zugang zum Markt in der Westschweiz erreiche (act. 51601131). In der Folge sei dann sehr schnell klar geworden, dass die BC._____ die V._____ als Gesellschaft mit dem nicht KKG-konformen Portfolio nicht anrühren möchte (act. 51601135). Er habe dann in seiner Rolle als "Faciliator" bzw. Ermöglicher versucht, die Interessen der BC._____ und des Beschuldigten B._____ zusammenzubrin- gen, wobei er damals keine Vereinbarung mit der V._____ gehabt habe, die seine Interessen hätte steuern können (vgl. act. 51601143 + 1156). Dabei habe er den Versuch wahrgenommen, dass die BC._____ Holding das Geschäft früher auf ei- gene Rechnung betreiben kann (act. 51601169).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 machte der Beschuldigte B._____ anfangs der Befragung – angesprochen auf seinen entspre- chenden E-Mail-Verkehr mit dem Beschuldigten A._____ und den Vermerken "Da- tencleaning" bzw. "Disc Cleanings" in seinem Notizbuch – geltend, es habe in die- sem Zusammenhang nie eine Löschungsaktion von Daten gegeben, sondern es seien vielmehr nicht mehr benutzte Geräte bzw. Speichermedien sauber "datenge- reinigt" worden (act. 51601202). Im weiteren Verlauf der Befragung räumte er ein, dass er in seiner Rolle als Unternehmer für den Beschuldigten F._____ eine Lösung mit der V._____ habe hinkriegen und gleichzeitig dafür habe entschädigt werden wollen (act. 51601207 + 2009). Betreffend den ihm vorgehaltenen Mailverkehr mit dem Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Transaktion V._____ führte er aus, es

- 407 - habe sich hierbei um eine informelle Kommunikation im Sinne eines Austausches mit einem Sparringpartner gehandelt, in dessen Rahmen er habe Transparenz schaffen und nicht konkrete Handlungen habe vorschlagen wollen (act. 51601229; vgl. auch act. 51602241). Im Weiteren wies der Beschuldigte darauf hin, dass es keine V._____-Transaktion gegeben hätte, wenn die V._____-Aktionäre nicht bereit gewesen wären, das nicht gewollte Kreditportfolio im eigenen Risiko zu überneh- men (act. 51601242).

e) Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2018 (per Videokonfe- renz im Sinne von Art. 144 StPO) betonte der Beschuldigte B._____, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt aus seiner Sicht teilweise unkorrekt, teilweise falsch in- terpretiert und teilweise unvollständig sei, weshalb die Darstellung der damaligen Wirklichkeit verzerrt sei und er diese vehement bestreite. Insbesondere sei seine damalige unternehmerische Rolle aufgrund der Nichterwähnung wichtiger Tatsa- chen falsch dargestellt worden, wobei er diese Tatsachen aus zeitlichen Gründen nicht im Einzelnen ausführen bzw. ergänzen wollte (act. 51602017 f.).

f) In seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Be- schuldigte Stoker hinsichtlich der Transaktion V._____, die eingeklagte Geldflüsse und sein Engagement an der BAD Bank seien unbestritten, doch habe er nicht im Interesse seiner Aktienposition auf die Transaktion Einfluss genommen, sondern in seiner besten Erinnerung einfach geholfen, dass der Deal funktioniert. Die Beteili- gung an der V._____ sei er erst im Jahr 2012 eingegangen, ohne diese in der Folge der BC._____ offengelegt zu haben. Es stimme, dass er davon die Summen von CHF 2'064'000 und CHF 1'328'000 dem Beschuldigten A._____ überlassen habe, wobei er ersteren Betrag als Darlehen überlassen habe, wobei die Rückzahlung auf den Pensionierungszeitpunkt geplant und derzeit auf Eis gelegt sei (act. 1337 S. 16 ff.). Zur "Processing Fee" führte der Beschuldigte aus, sich nicht daran erinnern zu können, dass er diesbezüglich Einfluss auf die BF._____ bzw. BC._____ ge- nommen habe. Es sei ihm bekannt gewesen, dass die Parteien auf den letzten Metern zu scheitern drohten, weshalb er hier als intimer Kenner des Geschäfts ver- sucht habe zu sagen, dass es unverhältnismässig sei, wegen diesem Punkt zu

- 408 - scheitern. In einem Term Sheet vom Dezember 2011 seien in diesem Zusammen- hang vier Änderungen geplant gewesen, welche sich auch zu Gunsten der BF._____ bzw. BC._____ ausgewirkt hätten, um diese Transaktion dann doch noch möglich zu machen (act. 1337 S. 18 ff.). Betreffend seine Nachschusspflicht auf den Anteilen der V._____ meinte er, es habe auf Seiten der V._____ eine solidarische Haftungsklausel bestanden, weshalb er davon ausgehen habe müssen, dass er im zweistelligen Millionenbe- reich wirtschaftlich hafte, wenn das Kreditrisiko explodiert. Dieser Umstand sei ihm und dem Beschuldigten F._____ klar gewesen, sei aber nicht in dieser Präzision administrativ nachvollzogen worden. Dass er deshalb keine einklagbare Haftung gehabt habe, sehr er nicht so, denn das sei nicht der Charakter einer Risikokapi- talinvestition (act. 1337 S. 21 f.). Schliesslich räumte er auf Ergänzungsfrage ein, es sei im Rahmen der Kor- respondenz im Juni 2011 um eine Aktienbeteiligung an der V._____ als Entschädi- gung für seine Organisation der Refinanzierung durch die I1._____ gegangen, wo- bei nie die Rede davon gewesen sei, bei der BC._____ wegen des Hauptgeschäfts zu intervenieren. Eine Rechenschaftspflicht seinerseits sei ihm damals nicht be- wusst gewesen und er habe auch mit niemanden darüber gesprochen. Ferner glaubte er nicht, dass er dem Beschuldigten F._____ jemals von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ erzählte, dies ganz sicher auch nicht im Zusammen- hang mit der Kapitalherabsetzung bei der V._____ (act. 1337 S. 22 ff.). 3.3.3. Beschuldigter F._____

a) Der Beschuldigte F._____ wurde in der Hafteinvernahme vom 15. Mai 2018 in Anwesenheit seiner Verteidigung ein erstes Mal zur Sache befragt. Er äus- serte sich dabei dahingehend, dass er im Jahr 2004 einer der Mitbegründer der V._____ SA (V._____) mit einem Aktienkapital von CHF 2.5 Mio. war und die ersten Jahre mit der Gesellschaft sehr schwierig gewesen seien, da man bis zum Jahr 2009 insgesamt CHF 13.5 Mio. verloren habe. In der Folge habe ihm die damalige Hauptaktionärin LH._____ SA (nachfolgend: LH._____) mitgeteilt, dass sie die V._____ liquidieren wolle, wobei sie bereit gewesen sei, zwecks Vermeidung eines

- 409 - gleichzeitigen Konkurses den Betrag von CHF 12 Mio. einzuschiessen. V._____ habe im Jahr 2010 dann zum ersten Mal einen Gewinn eingefahren, was die Mei- nung der LH._____ jedoch nicht geändert habe. Immerhin habe diese ein Frist ge- setzt, um einen Investoren zu finden, der die Beteiligung der LH._____ übernimmt und den Kredit der LH._____ ablöst. In der Folge habe er sich zusammen mit LI._____ auf die Suche nach einer Bank gemacht, welche jedoch alle abgesagt hätten, bis die BF._____ sehr positiv reagiert habe. Sie hätten dann dort bei CS._____, B._____ und CW._____ vorsprechen und einen Vorvertrag abschlies- sen können. In der Folge habe sich die BF._____ aufgrund der festgestellt Mängel betreffend alte Konsumkreditverträge aus dem Deal zurückgezogen. Nachdem er diese Mängel mit seinen Anwälten geklärt habe, habe er sich im Mai 2011 erneut mit dem Beschuldigten B._____ getroffen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die BF._____ nach wie vor am Geschäft interessiert sei, jedoch die (problematischen) alten Kredite nicht übernehmen bzw. ablösen wolle (act. 51401004 ff.). Die Schwierigkeit des Geschäftes sei primär in der Lösung der Refinanzie- rungsfrage gelegen, dies auch wegen der Höhe des Finanzierungsbetrages. Nach- dem der Beschuldigte B._____ ihm mitgeteilt habe, dass man diesbezüglich auf die Hilfe von Freunden angewiesen sei, habe er ihm für den Fall einer erfolgreichen Lösung der Refinanzierungsfrage im Sinne einer grundsätzlichen Vereinbarung eine Art hälftige Partnerschaft vorgeschlagen. Da jedoch die Zahlen und Details des künftigen Geschäfts noch unklar gewesen seien, sei auch die Ausgestaltung dieser Vereinbarung noch ungewiss gewesen. Im August 2012 sei dann ein Mittag- essen mit dem Beschuldigten A._____ zustande gekommen, welchen er damals noch nicht gekannt habe. Während der Druck der LH._____ auf eine Verkaufslö- sung immer grösser geworden sei, habe der Beschuldigte B._____ im Sommer ei- nen Business Plan für die Refinanzierung durch die I1._____ geschrieben. Im Zeit- punkt, als die LH._____ den Rückkauf der V._____-Aktien und die Rückzahlung der Finanzierung verlangt habe, sei die Lösung mit I1._____ noch nicht definitiv gewesen, weshalb man die Gespräche mit der Bank weitergeführt habe, wobei der Beschuldigte A._____ an diesen Gesprächen jedoch nicht beteiligt gewesen sei (act. 51401006 ff.).

- 410 -

b) In seiner Einvernahme vom 1./4. Juni 2018 beschrieb dann der Beschul- digte F._____ die Entwicklung der von ihm gegründeten V._____ sowie die Vor- gänge, welche zum ersten Kontakt und den ersten Verhandlungen mit der BF._____ führten, dergestalt, dass seitens der damaligen Hauptaktionärin LH._____ ein konstanter Druck mit Bezug auf eine mögliche Liquidation der Ge- sellschaft aufgebaut wurde und deshalb ein Übernehmer der Gesellschaft gesucht wurde, welcher einerseits 51 Prozent der Aktien der Gesellschaft übernehmen und andrerseits den Refinanzierungskredit der LH._____ ablösen konnte. In diesem Zu- sammenhang sei es Anfang November 2010 zu Gesprächen mit der BC._____ Holding bzw. dem Beschuldigten B._____ gekommen, welche nach einem ersten Scheitern im Mai 2011 wieder aufgenommen worden seien. Im Juni 2011 habe ihm der Beschuldigte B._____ dann die Frage nach einer Entschädigung für den Fall der Lösung der Refinanzierungsfrage gestellt, wobei er "absolut bereit" gewesen sei, für die Vermittlung einer Kreditgeberin eine Kommission zu bezahlen, nachdem sich zuvor niemand gefunden hatte, der für die Leistung eines solchen Kredites in Frage gekommen sei (act. 51401045 f.). Der Beschuldigte F._____ schilderte in der Folge die ersten Treffen mit den Beschuldigten B._____ und A._____ im August und September 2011, wobei er zum konkreten Inhalt der Gespräche wenig auszuführen wusste. Anschliessend erläu- terte er die Wiederherstellung des Eigenkapitals der V._____ durch die LH._____ in der Höhe von CHF 13.5 Mio., seine Aktienübernahme von der LH._____ für den Betrag von CHF 2.5 Mio. sowie die Genese und den Vollzug der Ablösung der Re- finanzierung der LH._____ mittels des Kredites der I1._____ in den Monaten Okto- ber bis Dezember 2011. Schliesslich sei es im Januar 2012 zum Kauf von sämtli- chen Miet- und Kaufverträgen (bis auf die IT-Systems und das Mobiliar) durch BF._____ gekommen, wobei er glücklich darüber gewesen sei, dass bei der V._____ sämtliche Arbeitsplätze gerettet werden konnten. Zudem habe die BF._____ auch das "Processing" der laufenden Kredite mit Ausnahme sämtlicher Problem-Debitoren übernommen, deren (auch rechtliches) Inkasso von der einzig verbliebenen Mitarbeiterin der V._____ abgewickelt worden sei. In die Verhandlung betreffend die ergänzenden Verträge aus dem Jahr 2014 sei er dann nicht mehr

- 411 - stark involviert gewesen, doch glaube er, dass diese der Konkretisierung der frühe- ren Verträge gedient hätten. Insbesondere sei die definitive Übertragung der ge- sunden Kredite geregelt worden, wobei es betreffend den Preis für diese Über- nahme keine Diskussionen mehr gegeben habe (act. 51401049 ff.). Der Beschuldigte F._____ betonte im Verlauf der Einvernahme nochmals, dass die Entschädigung aus seiner Sicht ausschliesslich die Vermittlung der Refi- nanzierung betroffen habe, wobei er in dieser Sache den Beschuldigten B._____ nie in seiner Funktion als Verwaltungsrat der BC._____ Holding angesprochen habe, da er im Übrigen mit der Geschäftsleitung der BC._____ verhandelt und es diesbezüglich grundsätzlich keine Probleme gegeben habe. Allerdings sei eine In- tervention des Beschuldigten B._____ diskutiert worden, als sich dann doch Prob- leme in den Vertragsverhandlungen ergeben hätten, welche insbesondere durch Rechtsanwalt BN._____ verursacht worden seien. Der Beschuldigte B._____ habe den Posten des CEO der BC._____ Holding seiner Kenntnis nach kurz zuvor ver- lassen und habe sich selbständig gemacht. B._____ habe gewünscht, dass ihre Entschädigungsvereinbarung der BC._____ Holding nicht kommuniziert werde, was er (F._____ ) in der Folge so gehalten habe. Diese Vereinbarung sei in drei Schritten zustande gekommen, wobei im Juni 2011 eine Grundsatzvereinbarung ergangen sei, welche im November 2011 konkretere Form angenommen habe, bis schliesslich im Juni 2012 die betragsmässige Konkretisierung erfolgt sei (act. 51401066 ff.). Zur Haftung des Beschuldigten B._____ innerhalb der V._____ äusserte sich der Beschuldigte F._____ dahingehend, dass dieser aus seiner Sicht keinerlei besondere Garantie für allfällige Ausfälle bei der V._____ übernommen habe. Man habe nie über solche Aspekte gesprochen und es habe auch keine besonderen Risiken gegeben. Er sei alleine für die Risiken bei der V._____ verantwortlich ge- wesen und habe diesbezüglich auch niemanden mit ins Boot holen wollen. Den Kaufpreis für die Aktien der LH._____ habe er denn auch alleine bezahlt. B._____ habe ihm diesbezüglich nie Geld überwiesen, doch sei später bei der Beteiligungs- auszahlung ein Betrag von CHF 750'000 in Anrechnung gebracht worden. Eine

- 412 - Zahlung dieses Betrages bei einem allfälligen Verlust des Geschäftes sei nicht dis- kutiert worden, denn es sei primär um die Teilung des positiven Ergebnisses bei einem Erfolg gegangen (act. 51401068 [recte: 51401069] f.). Von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ hatte der Beschuldigte F._____ gemäss seinen Angaben keine Kenntnis, andernfalls er den Refinanzie- rungsvertrag mit der I1._____ auch nicht unterschrieben hätte. Er habe in dieser Angelegenheit nie eine konkrete Präsenz des Beschuldigten A._____ gesehen und habe auch die spätere Geldüberweisung des Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten A._____ nicht gekannt. Er habe die Herren zwar glaublich einmal sei- nem Freund LJ._____ vorgestellt, habe dann aber nicht mitbekommen, ob diese in der Folge bei der Bank AG1._____ tatsächlich ein Konto eröffnet hätten. Der Be- schuldigte A._____ sei denn auch nie im Aktienbuch der V._____ verzeichnet ge- wesen (act. 51401075 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 11./12. Juni 2018 bestätigte der Be- schuldigte F._____ seine zuvor gemachten Aussagen im Wesentlichen. Er führte namentlich aus, er habe zum Beschuldigten A._____ in der Angelegenheit der Übernahme der V._____ nie eine konkrete Beziehung gehabt und insbesondere nicht gewusst, dass dieser jemals Aktionär der V._____ gewesen sei. Betreffend den Beschuldigten B._____ habe sodann kein Verkauf einer Beteiligung der V._____ stattgefunden, sondern es habe ein Auftragsverhältnis bestanden, wel- ches die Entschädigung in Form einer "Succes Fee" vorgesehen habe (act. 51601004 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass zur erfolgreichen Abwicklung des Geschäfts im Wesentlichen zwei Operationen nötig waren, nämlich die Refinanzie- rung der Kredite der V._____ sowie die Übertragung der Substanz und der Kunden der V._____ an die BF._____, wobei Letztere aus Imagegründen nichts mit den problematischen Krediten der V._____ zu tun haben wollte und diese bis zum je- weiligen Auslaufen (zumindest formell) von der V._____ gehalten worden seien (act. 51601007 f.). Die grundsätzliche Vereinbarung mit dem Beschuldigten B._____ im Sinne einer hälftigen Partnerschaft sei im Juni 2011 im Rahmen eines Handshake ge- schlossen worden. Für die Risiken der V._____ sei dabei alleine er verantwortlich

- 413 - gewesen, weshalb er dann auch gegenüber der I1._____ im Rahmen der Refinan- zierung eine Solidarbürgschaft von CHF 20 Mio. als einzige juristischen Verpflich- tung eingegangen sei. Man habe damals (aufgrund der jüngsten Vergangenheit) gewusst, dass die Ergebnisse des Betriebes der V._____ positiv ausfallen würden, wobei die schlechten Kredite kontinuierlich abgenommen hätten. Für die problema- tischen Kredite der V._____ seien seinerseits Rückstellungen gemacht worden, so dass diese im Jahr 2014 keine namhaften Risiken bargen (act. 51601009 ff. + 1016 ff.). Der Beschuldigte F._____ wiederholte, dass ihn der Beschuldigte B._____ bei der Kreditanbahnung mit der I1._____ unterstützt habe, während er diesbezüg- lich zum Beschuldigten A._____ keinen relevanten Kontakt unterhalten habe (act. 51601019 ff.). Im Rahmen des Transaktionsgeschäfts mit der BC._____ habe er mit dem Beschuldigten B._____ anfangs als CEO und später als Verwaltungsrat zu tun gehabt, wobei ihn dieser bei den konkreten Verhandlungen jedoch lediglich be- züglich der Einhaltung des Zeitplans um Hilfe gebeten habe, damit man wieder vor- wärts gekommen sei (act. 51601049 ff.; vgl. auch act. 51601068 f.). Dabei sei es möglich, dass B._____ diesbezüglich einmal eine E-Mail (an CS._____) für ihn ge- schrieben habe, wobei er aber glaube, dass der Inhalt von ihm gekommen sei (act. 51601062 f.; vgl. auch act. 51601069). Dass sich der Beschuldigte B._____ in die- sem Zusammenhang in einem Interessenkonflikt befand, habe er nicht so gesehen, da es sich um zwei völlig verschieden Verhandlungen gehandelt habe und sich der Verwaltungsrat nie in die Vertragsbedingungen eingemischt habe. Weiter fügte der Beschuldigte F._____ an, er habe den Wunsch des Beschuldigten B._____ nach Vertraulichkeit in dieser Angelegenheit stets respektiert, wobei er sich an ein E- Mail, in welchem er die Frage der BC._____ Holding nach einer Beteiligung von B._____ verneinte, nicht erinnern konnte. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass der Transaktionsdeal zu einem gewissen Zeitpunkt in Gefahr gewesen sei, dies insbesondere aufgrund der Intervention von Rechtsanwalt BN._____, welcher die Verhandlungen massgeblich verkompliziert habe (act. 51601051 ff.; vgl. auch act. 51601075 ff.).

- 414 -

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 19./20. März 2019 konnte sich der Beschuldigte F._____ nicht an eine im Zusammenhang mit der Transaktion disku- tierte Plattform für nicht risikokonforme Kredite erinnern und gab dabei lediglich an, das Wort "BAD Bank" schon einmal gehört zu haben. Er bestätigte dabei nochmals, beim inkriminierten Geschäft keine namhaften Risiken gesehen bzw. nicht die glei- che Risikoeinschätzung wie der Beschuldigte B._____ gehabt zu haben (act. 51601093). Sodann betonte er, dass in der Anfangsphase des Geschäfts insbe- sondere die Refinanzierung der Kredite im Vordergrund gestanden sei, während der konkrete Transaktionsdeal mit der BF._____ bzw. der BC._____ Holding da- mals zweitrangig gewesen sei. Er selber habe sich in der Folge um die BC._____ Holding als einer von verschiedenen potentiellen Käuferinnen gekümmert. Der Be- schuldigte B._____ habe ein Interesse daran gehabt, dass die BC._____ Holding die V._____ übernimmt. Die BC._____ Holding habe sich zu diesem Zeitpunkt (im August 2011) aber noch ganz und gar nicht entschieden, die V._____ zu akquirie- ren (act. 51601130 ff.). Letztlich sei jedoch klar gewesen, dass der Refinanzie- rungskredit ohne die Zusicherung der Übernahme der V._____ durch die BC._____ Holding nicht gesprochen würde (act. 51601136). Seine früheren Aussagen zur Haftung bzw. zum Risiko des Beschuldigten B._____ relativierte der Beschuldigte in dieser Einvernahme insofern, als ausführte, dass er ursprünglich den Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag, in welchem auch Haftungsklauseln enthalten seien, nicht im Auge gehabt habe. Allerdings hielt er an seiner Antwort in der früheren Einvernahme vom 4. Juni 2018, wonach er die Vereinbarung mit dem Beschuldigten B._____ nicht zwecks Minimierung seiner Ri- siken geschlossen habe, fest (vgl. act. 51601190 ff).

e) In der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 hat der Be- schuldigte F._____ die Aussage dann komplett verweigert, da ihm die Untersu- chung aus seiner Sicht kein faires Verfahren mehr bot (vgl. act. 51601195 + 1197 f.; act. 51601327 f.; vgl. zu den entsprechenden prozessualen Rügen des Beschul- digten vorne Ziffer III./I.+J.). Gleichermassen verhielt er sich in der Schlusseinver- nahme vom 8. Juni 2020, ohne dass die entsprechende prozessuale Problematik

- 415 - nochmals ausdrücklich thematisiert worden wäre (vgl. act. 51602013 ff., insbes. act. 51602020).

f) In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte F._____ im Rahmen seiner Einvernahme zu Protokoll, dass er die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe nach wie vor bestreite. Die Tatsache, dass die mit dem Beschuldigten B._____ geschlos- sene Entschädigungsvereinbarung der BC._____ nicht kommuniziert wurde, habe er nicht als heikel empfunden, da B._____ nicht in die Verhandlungen mit der BC._____ involviert gewesen sei. Vom Beschuldigten A._____ habe er im Juni 2011 nicht einmal gewusst, dass es ihn gibt, geschweige denn, dass er eine Betei- ligung an der V._____ hält. In der Folge habe er ihn lediglich zwei Mal bei einem Mittagessen und nach einem Konzert getroffen (act. 1341 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass er in der Anfangsphase seitens der LH._____ unter Druck stand und die V._____-Anteile der LH._____, notfalls aber auch die gesamte V._____ damals zum Verkauf standen. Er meinte, dass damals auch mit anderen Interessenten über einen Verkauf der V._____ verhandelt worden sei, wobei aber aufgrund der Kurzfristigkeit dieser Verhandlungen diesbezüglich keine Unterlagen vorhanden seien. Die Höhe der Processing Fee sei ihm im Rah- men der Verhandlungen mit der BC._____ deshalb so wichtig gewesen, weil man nicht erneut in die Verlustzone habe rutschen wollen und der Kreditspezialist LI._____ ihm gesagt habe, dass der Satz von 1.75 Prozent zu hoch sei (act. 1341 S. 5 ff.). 3.4. Würdigung 3.4.1. Initialisierung und Anfangsphase der Transaktion

a) Die Beschuldigten B._____ und F._____ haben die Initialisierung und die Anfangsphase der vorliegend eingeklagten Transaktion in weiten Teilen bestätigt. Die entsprechenden Behauptungen der Anklageschrift (vgl. act. 10103159 - 3162) stützen sich denn auch massgeblich auf die Aussagen der Beschuldigten F._____ in den Einvernahmen vom 15. Mai und 1./4. Juni 2018 (vgl. act. 51401033 ff.) bzw. des Beschuldigten B._____ in der Einvernahme vom 2. Mai 2018 (vgl. act.

- 416 - 50202041 ff.), während der Beschuldigte A._____ diesbezüglich keine Angaben machen konnte, ohne jedoch den entsprechenden Sachverhalt der Anklage in Ab- rede zu stellen (vgl. act. 50102035). Aufgrund dessen ist hinsichtlich der insoweit wesentlichen Punkte erstellt, dass der Beschuldigte F._____ , welcher ursprünglich 40 Prozent der Aktien der V._____ hielt und Verwaltungsratspräsident dieser Ge- sellschaft war, angesichts der von der damaligen Hauptaktionärin LH._____ ange- drohten Liquidation der von ihm mitgegründeten Gesellschaft spätestens Anfang November 2010 auf die BC._____ Holding bzw. deren Tochtergesellschaft BF._____ zuging, um mit dieser die Möglichkeiten einer Rettung der Gesellschaft auszuloten. Dabei ging es entsprechend den ersten Aussagen des Beschuldigten auch um eine zumindest teilweise Übernahme der Gesellschaft. Wenn der Beschul- digte in diesem Zusammenhang an anderer Stelle darlegt bzw. darlegen lässt, dass er die Gesellschaft gar nicht habe verkaufen wollen (vgl. act. 51601008; act. 1341 S. 25), so überzeugt diese Deposition nur insofern, als bereits zu Beginn nicht zwin- gend eine vollständige Übernahme der V._____ angedacht war, was der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung den auch in diesem Sinne bestätigte (act. 1341 S. 6). Diese anfänglichen Verhandlungen scheiterten jedoch nach einer durchgeführten Due Diligence der Interessentin und wurden in der Folge abgebro- chen, so dass dem entsprechenden Sachverhalt der Anklage lediglich die Bedeu- tung einer indirekt relevanten Vorgeschichte der eigentlichen Transaktion zu- kommt.

b) Gemäss übereinstimmender Darstellung der Beschuldigten B._____ und F._____ wurden die Gespräche dann im Mai 2011 wieder aufgenommen, wobei nicht definitiv geklärt ist, wer hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verhandlungen die konkrete Initiative ergriff (vgl. dazu die Aussagen von CW._____ gemäss act. 51009008), wobei ein E-Mail des Beschuldigten F._____ vom 5. Mai 2011 darauf hindeutet, dass er es war, welcher sich wieder beim Beschuldigten B._____ mel- dete (act. 63301200; vgl. dazu auch die Aussage des Beschuldigten F._____ , wo- nach er wieder den Kontakt mit B._____ gesucht habe [act. 51401006]) und dabei beim Beschuldigten B._____ auf offene Ohren stiess, welcher im beschied, dass er ihm als Verwaltungsrat der BC._____ weiterhin für Verhandlungen zur Verfü-

- 417 - gung stehe (act. 63301204). Die Beschuldigten stellen für diese Phase die Begleit- umstände der anschliessenden Transaktionsverhandlungen und namentlich ihre Rolle und ihre Beweggründe mit Bezug auf die in diesem Zusammenhang später geflossenen Zahlungen indes wesentlich anders dar, als diese in der Anklage um- schrieben sind. Der Beschuldigte F._____ geht in diesen Zusammenhang insbe- sondere davon aus, er habe mit dem Beschuldigten B._____ als (selbständigem) Geschäftsmann aufgrund von dessen ihm bekannten Kontakten in der Banken- branche der Deutschschweiz eine Vereinbarung betreffend eine Provision ("suc- cess fee") für die Vermittlung des benötigten Refinanzierungskredites geschlossen, ohne dass dessen damalige Stellung bei der BC._____ Holding bzw. BF._____ eine wesentliche Rolle gespielt habe. Gleichzeitig legte er an anderer Stelle aber auch selber dar, dass die vorliegend zur Diskussion stehende Transaktion aus zwei Teilen bestand, welche einerseits die Refinanzierung der Kredite der V._____ be- traf und andrerseits die (möglichst reibungslose) Übernahme der gesunden Teile der V._____ durch die BF._____ beinhaltete, wobei sich hinsichtlich des zweiten Teils der Transaktion mit der Zeit immer namhaftere Probleme ergeben hätten (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.3./c). Wie noch konkreter darzulegen sein wird, hat der Be- schuldigte F._____ den Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang denn auch im Verlauf der Transaktionsgespräche verschiedentlich um eine Hilfestellung im Rahmen der operativen Verhandlungen mit den Geschäftsleitungen der BC._____ Holding bzw. der BF._____ ersucht (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.5./a.bb). Es ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte B._____ an der inkriminierten Trans- aktion mit der Zeit nicht nur als selbständig tätiger Vermittler eines Refinanzierungs- kredites an den eingeklagten Geschehnissen beteiligt war. Vielmehr vermischte sich diese Rolle – in der für das vorliegende Strafverfahren typischen Art – in zu- nehmendem Masse mit seiner Tätigkeit für die BC._____ Holding, in deren Rah- men er die Verhandlungen mit der V._____ anfänglich als CEO der BC._____ Hol- ding (und gleichzeitig Verwaltungsrat der BF._____) und später als deren Verwal- tungsrat massgeblich mitbegleitet hat. Dies hat der Beschuldigte B._____ denn auch insoweit zugestanden, als er seine Rolle als "Faciliator" bzw. "Ermöglicher" des Geschäfts beschrieb, welches er nicht habe an Details scheitern lassen wollen (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2./c). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten F._____

- 418 - mithin geltend macht, im Mai 2011 sei das Refinanzierungsproblem im Vordergrund gestanden und die zwingende Verbindung mit dem BC._____ -Engagement habe sich erst im November 2011 ergeben (vgl. act. 1413 S. 30), so widerspricht dies der Theorie der Anklägerin, wonach die im Juni 2011 grundsätzlich versprochene Ent- schädigung ursprünglich für die Kreditfinanzierungslösung gedacht war und sich erst später auf die Bemühungen für die eigentliche Transaktion erstreckte, so dass die letztlich im Juni 2012 festgelegte Beteiligung für beide Tätigkeiten gewährt wurde, grundsätzlich nicht. Nicht hinreichend validiert werden kann jedoch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, dass sich die beiden Beschul- digten diesbezüglich bereits am 6. Juni 2011 darauf geeinigt hatten, dass der Be- schuldigte B._____ konkret auf eine Vereinbarung hinsichtlich der späteren Über- nahme der BF._____ hinwirken werde (vgl. act. 10103163, Rz. 352 bzw. act. 10103176, Rz. 384), wobei dieser Punkt aber dann ohne Bedeutung bleibt, wenn davon ausgegangen wird, dass die Entschädigung ohnehin erst im Juni 2012 kon- kret (im Sinne einer Unrechtsvereinbarung) beschlossen wurde (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.2.). Es ist in diesem Zusammenhang denn auch darauf hinzuweisen, dass die in der Anklage thematisierte Refinanzierung der Kredite der V._____ mit der damit verbundenen Geschäftsbeteiligung der I1._____ (vgl. act. 10103165 ff.) im Ge- samtrahmen der vorliegend zu beurteilenden Transaktion nicht im Vordergrund stand, sondern lediglich eine Zwischenstufe der von Anfang an diskutierten (Teil- )Übernahme der V._____ durch die BF._____ darstellte, welche dann auch tat- sächlich rein temporärer Natur war, da die V._____ den Refinanzierungskredit der I1._____ fristgerecht zurückzahlte. Alles in allem erwies sich die temporäre Refi- nanzierung der Kredite für die I1._____ als gutes Geschäft, welches für diese kei- nerlei Nachteile nach sich zog (vgl. dazu die Aussagen von KS._____ [Leiter Fir- menkunden Ostschweiz], welcher von einem sehr guten Deal mit guter Marge und ordnungsgemässer Rückführung des Kredites sprach [act. 51001008]), zumal die I1._____ an der späteren (Teil-)Übernahme der V._____ in keiner Weise beteiligt war. Auch der dem Refinanzierungskredit zu Grunde liegende Geschäftsprozess bei der I1._____ weist vorliegend keine besonderen Auffälligkeiten auf. Dass das interne Kreditrisikomanagement kritischer war als das Frontmanagement gehört zu

- 419 - seinen Aufgaben (als sog. "Risikowarner"), so dass die letztendliche Bewilligung des Kredits insofern nicht aussergewöhnlich anmutet (vgl. dazu wiederum die Aus- sagen von KS._____ gemäss act. 51001021). Die Geschäftsleitung der I1._____ genehmigte den Kredit im Übrigen auch nur mit Auflagen, insbesondere mit jener, dass der Beschuldigte F._____ eine Solidarbürgschaft in der Höhe von CHF 20 Mio. einzugehen hatte, was dann auch so geschehen ist. Inwiefern der Beschul- digte A._____ an diesem Kreditierungsprozess beteiligt war, wird sodann an spä- terer Stelle zu klären sein (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.5./b).

c) Was das eigentliche Transaktionsgeschäft anbelangt, so ist unbestritten, dass eine (Teil-)Übernahme der V._____ im Sinne einer Stärkung des Consumer- Credit-Bereichs (vor allem in der Westschweiz) grundsätzlich in die Unternehmens- strategie der BF._____ passte und deshalb von der (dafür zuständigen) Geschäfts- leitung der BC._____ Holding tendenziell auch befürwortet wurde (vgl. dazu die Aussagen von CEO CR._____ gemäss act. 51008037), wobei jedoch für den kon- kreten Fall ebenso klar war, dass eine entsprechende Transaktion nicht die konta- minierten Kreditpositionen der V._____ beinhalten durfte, wie CR._____ mehrfach betonte (vgl. z.B. act. 51008023 f.). Der Zukauf der V._____-Assets erwies sich denn auch letztlich als ein durchaus erfolgreiches Geschäft, welches die Position der BF._____ im entsprechenden Markt stärkte (vgl. dazu erneut die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008037). Inwiefern das Geschäft für die BF._____ bzw. die BC._____ Holding letztlich profitabel war, ist im Zusammenhang mit der vorlie- genden Anklage indes nicht von entscheidender Relevanz, da den Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die BF._____ bzw. BC._____ mit ihrem Gebaren ausge- höhlt und damit ihr Vermögen vermindert zu haben. Dementsprechend steht vorlie- gend – analog zum Fall U1._____ – auch nicht die der Transaktion zu Grunde lie- gende Vermögensdisposition in der Höhe des letztlich vereinbarten Kaufpreises von CHF 9 Mio. im Zentrum des strafbaren Verhaltens, weshalb sich jegliche Dis- kussionen darüber, wie dieser Preis zustande kam und ob er angemessen war, erübrigen (so aber der Beschuldigte B._____ gemäss act. 1385 S. 80 f. bzw. Be- schuldigte F._____ gemäss act. 1413 S. 12 f.). Vor dem Hintergrund, dass der wirt- schaftliche Erfolg der Transaktion nicht in Frage gestellt wird, ist demzufolge auch den mit dieser Thematik verbundenen Beweisanträgen des Beschuldigten F._____

- 420 - die Grundlage entzogen, so dass sie definitiv nicht gutzuheissen sind (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 2.-4.]). 3.4.2. Absprachen zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____

a) Gemäss der Anklage wurde im Juni 2011 eine grundsätzliche Vereinba- rung betreffend eine Entschädigung des Beschuldigten B._____ für seine Mitwir- kung an der Transaktion getroffen (vgl. act. 10103175 ff.), wobei sie sich diesbe- züglich im Wesentlichen auf die E-Mail-Nachricht von F._____ an B._____ vom 24. Juni 2011 stützt (act. 61601012: "I believe you and me schould become some kind of 50-50-partners."). Dabei ist indessen davon auszugehen, dass die damals ange- sprochene Partnerschaft in ihrer Form noch unbestimmt war und insbesondere auch noch nicht absehbar war, in welcher Grössenordnung sich allfällige in diesem Rahmen fliessende Gewinne bewegen würden. Entgegen der Anklage (act.

10103176) zeichnete sich im Zeitpunkt vom Juni 2011 somit auch noch kein Millio- nenerlös aus dieser Partnerschaft ab, da damals weder die im November 2011 mit der LH._____ vereinbarte Kapitalerhöhung noch die im Januar 2012 erfolgte (Teil- )Übernahme der V._____ durch die BF._____ in irgendeiner Weise ausgehandelt waren. Unklar ist auch, wann der Beschuldigte B._____ in der Folge an der Aktien der V._____ fiduziarisch beteiligt wurde, woran auch die Formulierung im zweiten Absatz des späteren Schreibens vom 7. Juni 2012 (vgl. act. 61603360: "Nous rap- pelons que dans l'aquisition des actions de V._____ détenues par KL._____, nous avons agi tant pour notre propre compte que, a titre fiduciaire, pour votre compte.") nichts zu ändern vermag, wo auf eine (bereits bestehende) fiduziarische Betei- ligung des Beschuldigten B._____ Bezug genommen wird. Namentlich kann – ent- gegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (act. 1036 S. 4; act. 1385 S. 73 f.) – aufgrund dieser Formulierung nicht auf einen entsprechenden Erwerb be- reits im Juni 2011 geschlossen werden, da in jenem Zeitpunkt noch nicht einmal die Entschädigung in Form von Aktien bestimmt war. Ferner erweist sich – entge- gen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten F._____ (vgl. act. 1413 S. 50 ff.) – auch ein einvernehmlicher Erwerb im November 2011 (d.h. im Zeitpunkt der Übernahme der Aktien des Beschuldigten F._____ von der LH._____) als spekula-

- 421 - tiv, da nichts darauf hindeutet, dass man sich zuvor auf eine Aktienbeteiligung ver- ständigt hatte, zumal der Beschuldigte F._____ selber darauf hinwies, man habe sich erst nach Abschluss der massgebenden Verträge darauf geeinigt, dass der Beschuldigte B._____ sein Honorar in Form von (treuhänderisch gehaltenen) Ak- tien erhalten solle (vgl. act. 51401067). Erste Anhaltspunkte für die Wahl dieser Beteiligungsform ergeben sich stattdessen erst aus der E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten B._____ vom 14. Februar 2012, wo dieser eine "fiduziarische Lösung" anspricht (vgl. act. 61801013). Wie die Verteidigung des Beschuldigten B._____ zu Recht aufzeigt (vgl. act. 1385 S. 75), war im Juni 2011 aber auch nicht klar und auch nicht bestimmbar, für welche Hilfestellung der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Partnerschaft im Hinblick auf die Transaktion entschädigt werden sollte, zumal anfänglich seine Ver- mittlungsdienste im Rahmen des Erhalts eines Refinanzierungskredites im Vorder- grund standen und noch nicht über eine Unterstützung hinsichtlich der Verhandlun- gen mit der BF._____ bzw. BC._____ diskutiert wurde (so zu Recht die Verteidi- gung des Beschuldigten F._____ gemäss act. 1413 S. 29 ff. mit Hinweis auf das einschlägige E-Mail des Beschuldigten F._____ an den Beschuldigten B._____: "If you bring a refinancing solution and I bring V._____ and a reasonable LH._____, I believe you and me should become some kind of 50-50 partners", act. 61601012 ff.), woran auch nichts zu ändern vermag, dass bereits im Juni 2011 eine gewisse Verquickung der Refinanzierung mit der Transaktion feststand, wie die Anklägerin grundsätzlich zu Recht festhält (vgl. act. 1347 S. 70). Die Notwendigkeit einer kon- kreten Hilfestellung ergab sich stattdessen erst ab August 2011, als sich die Ver- handlungsgespräche mit der BC._____ bzw. der BF._____ verkomplizierten und der Beschuldigte B._____ in der Folge die entsprechenden Probleme des Beschul- digten F._____ zunehmend zu seinen eigenen machte. Sie konkretisierte sich dann im November 2011, als die I1._____ im Zusammenhang mit dem Refinanzierungs- kredit auf baldige Resultate im Rahmen der Transaktionsgespräche drängte (vgl. act. 61801106). Bezeichnend für diese Tendenz ist eine E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten B._____ an den Beschuldigten F._____ vom 29. November 2011, in welcher dieser im Zusammenhang mit der Transaktion von "our strategy" spricht, wobei die Beteiligten wohl eine deutlich neutralere Formulierung gewählt hätten,

- 422 - wenn der Beschuldigte B._____ zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv in die Verhand- lungsgespräche mit der BC._____ involviert gewesen wäre.

b) Diese Partnerschaft wurde dann im Februar 2012 hinsichtlich der Beteili- gungsform (vgl. act. 61801013: "fiduziarische Lösung"; vgl. auch act. 51401067) und im Juni 2012 mittels eines beidseitig unterzeichneten Schreibens vom 7. Juni 2012 hinsichtlich des Beteiligungsanteiles des Beschuldigten B._____ konkretisiert, wobei die Beteiligung gestützt auf einen bestimmten Berechnungsmodus auf 29.63 Prozent festgelegt wurde. Der Beschuldigte F._____ sprach in diesem Zusammen- hang von einem "Bestätigungsbrief" (act. 51401071) und auch das entsprechende Schreiben vom 7. Juni 2012 hält fest, dass es dabei um eine Formalisierung von früheren Absprachen geht (act. 61603360: "formaliser les accords intervenue entre vous et notre représentant, F._____ F._____"). Welche Parameter indes bereits früher feststanden und welche Modalitäten am 7. Juni 2012 abschliessend festge- legt wurden, ist jedoch unklar, weshalb davon auszugehen ist, dass die definitive Abmachung betreffend eine konkretisierbare Entschädigung des Beschuldigten B._____ mit dem beidseits unterzeichneten Dokument vom Juni 2012 zustande kam.

c) Mit Schreiben vom 29. August 2014 wurde die Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ unter Berücksichtigung der mittlerweile bis zum 30. Juni 2014 aufge- laufenen Gewinne der V._____ auf den definitiven Aktienanteil von 31.77 Prozent einvernehmlich erhöht, indem dieses Dokument wiederum von sämtlichen Reprä- sentanten der beiden Seiten (namentlich auch von den Beschuldigten B._____ und F._____ ) unterzeichnet wurde (vgl. act. 61603363). Weitere neue Modalitäten der Entschädigung des Beschuldigten B._____ wurden bei dieser Gelegenheit demge- genüber nicht festgelegt.

d) Unbestritten ist im Zusammenhang mit dieser vereinbarten Beteiligung, dass der Beschuldigte B._____ nicht wollte, dass die entsprechende Vereinbarung der BF._____ und der BC._____ Holding zur Kenntnis gelangt und sich der Be- schuldigte F._____ in der Folge an diesen Wunsch hielt, wie aus diversen E-Mails ersichtlich ist. Welche Instruktionen diesbezüglich die anderen V._____-Aktionäre

- 423 - hatten, welche die Vereinbarungen vom 7. Juni 2012 und 29. August 2014 mitun- terzeichneten, ist hingegen nicht bekannt, zumal in den besagten Vereinbarungen jeweils keine Vertraulichkeitsklausel enthalten war. Die Gründe für das vom Be- schuldigten F._____ erbetene Stillschweigen verortete der Beschuldigte B._____ mit Bezug auf die grundsätzliche Absprache vom Juni 2011 dahingehend, dass die Angelegenheit damals noch zu unklar gewesen sei, um sie kommunizieren zu kön- nen, was aber nicht erklärt, weshalb das Agreement betreffend die konkretere Be- teiligung des Beschuldigten B._____ an der V._____ nach dem 7. Juni 2012 eben- falls weder der BF._____ noch der BC._____ Holding bekannt gegeben wurde, obwohl die BF._____ zu jenem Zeitpunkt bereits massgebliche Werte der V._____ mittels Kaufvertrag vom 25. Januar 2012 übernommen hatte und mit dieser in der Folge die gleichzeitig geschlossene Dienstleistungs- und Kooperationsvereinba- rung abzuwickeln war.

e) Es ergibt sich aus dem Gesagten, dass die konkludente Grundsatzabrede vom Juni 2011 noch in verschiedenen Punkten unklar war und erst in der Folge (namentlich mit dem Dokument vom 7. Juni 2012) einen einvernehmlich bestimm- ten Inhalt hinsichtlich Form und Höhe der Beteiligung des Beschuldigten B._____ sowie der von ihm zu erbringenden Gegenleistung erhielten. Der von der Anklage aufgestellten Behauptung, die Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ sei le- diglich eine zahlenmässige Konkretisierung der Grundsatzvereinbarung vom

24. Juni 2011 gewesen (vgl. act. 10103180), kann in dieser Form mithin nicht bei- gepflichtet werden. Inwiefern sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum massgeblichen Sachverhalt indes Anhaltspunkte ergeben, dass zu einem konkre- ten Zeitpunkt eine strafrechtliche relevante Unrechtsvereinbarung zwischen den Beschuldigten F._____ und B._____ (sowie darüber hinaus auch mit dem Beschul- digten A._____) zustande kam, wird im Rahmen der späteren rechtlichen Würdi- gung der Transaktion abschliessend zu beurteilen sein (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./4.1.). 3.4.3. Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der V._____

a) Die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte F._____ habe dem Be- schuldigten B._____ die (Schatten-)Beteiligung im Sinne eines (wirtschaftlichen)

- 424 - Vorteils gewährt (vgl. act. 10103175 [Ingress]), wird von den Beschuldigten insofern bestritten, als sie geltend machen, die Beteiligung sei im Zeitpunkt ihrer Gewährung wertlos gewesen, dies insbesondere deshalb, weil mit ihr erhebliche Haftungsrisi- ken wegen der in der V._____ verbliebenen Risikokredite verbunden gewesen seien, so dass dem Beschuldigten B._____ damit auch jederzeit ein Verlustge- schäft gedroht habe (Beschuldigter B._____: act. 1385 S. 73 ff.; Beschuldigter F._____ : act. 1413 S. 70 ff.). aa) Tatsächlich ist davon auszugehen, dass eine Beteiligung an der V._____ im Juni 2011 und selbst auch noch im Juni 2012 aufgrund der von dieser Gesell- schaft gehaltenen, teilweise nicht gesetzeskonformen Kredite, welche von der BF._____ nicht übernommen werden sollten, grundsätzlich die Gefahr von Verlus- ten infolge von Kreditausfällen in sich barg (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008006 f.). Der Beschuldigte F._____ hat in diesem Zusammen- hang aber klar bestätigt, dass mit der Vereinbarung über die Beteiligung des Be- schuldigten B._____ aus seiner Sicht keine Haftungs- bzw. Kostenübernahme von B._____ für den Fall allfälliger Verluste verbunden war und insbesondere auch nie über eine solche Kostentragung gesprochen worden sei. Vielmehr hat dieser – wie sich insbesondere auch aus dem Schreiben vom 7. Juni 2012 ergibt (vgl. act. 61603360, 2. Absatz) – den Kaufpreis (in der Höhe von CHF 2.5 Mio.) der von der KL._____ bzw. LH._____ rückerworbenen Aktien vollständig selber finanziert. Den Aussagen des Beschuldigten F._____ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass beim zu erwartenden erfolgreichen Verlauf der Transaktion die Beteiligung des Beschul- digten B._____ mit dem von ihm erzielten Gewinnanteil im Umfang von CHF 745'000 verrechnet worden wäre, während für den Fall eines Scheiterns der Über- nahme keine Rückzahlungsklausel betreffend die Erwerbskosten der Aktien verein- bart war (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.3.3./b+c). Dass der Beschuldigte F._____ von keinen namhaften Risiken im Zusammenhang mit der Investition des Beschul- digten B._____ in die V._____ ausging, lässt sich auch dem Mail-Verkehr der bei- den vom 20. Dezember 2011 bzw. 30. Januar 2012 entnehmen, wo lediglich von beträchtlichen Gewinnchancen die Rede war (act. 63301002: "… and cash the mo- ney in 30 months!"; act. 63301049: "I am sure we will turn this deal into a very pro- fitable business for both of us."). Dieser optimistischen Einschätzung stellte sich der

- 425 - Beschuldigte B._____ in seinen E-Mails denn auch jeweils nicht entgegen ("This is then a very special day!"). Daraus kann – im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103179, Rz. 179) – ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Beschuldigte F._____ dem Beschuldigten B._____ bei einem erfolglosen Verlauf der Transaktion keine Einstandskosten für die übernommenen Aktien verrechnet hätte und den Be- schuldigten B._____ bei einem mit dem Geschäft verbundenen Verlust schon inso- fern keine irgendwie geartete Nachschusspflicht getroffen hätte. bb) Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht geltend, es gehe vor- liegend insbesondere auch um Risiken des Beschuldigten aus seiner (formellen) Aktionärsstellung gemäss dem Schreiben aus dem Jahr 2012 (gemeint wohl die Vereinbarung vom 7. Juni 2012), ohne diese Risiken und die dafür geltende Haf- tung des Beschuldigten im Einzelnen zu konkretisieren (vgl. act. 51601279; act.1385 S. 74). Hierzu ist zunächst generell festzuhalten, dass es eines der typi- schen Merkmale der Aktiengesellschaft darstellt, dass der Gesellschafter grund- sätzlich weder nach innen (im Sinne einer Nachschusspflicht) noch nach aussen (im Sinne einer Haftung gegenüber Dritten) haftet. Haftbar ist stattdessen aus- schliesslich das Gesellschaftsvermögen. Dabei kann der Aktionär selbst durch die Statuten nicht dazu verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie festgesetzten Betrag (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR). cc) Zutreffend ist, dass sich ein Gesellschafter ungeachtet dieser gesetzlichen Regelung vertraglich verpflichten kann, für gewisse Ausfälle der Gesellschaft gera- dezustehen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten B._____ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach gemäss dem Dienstleistungs- und Kooperations- vertrag vom 25. Januar 2012 verschiedene solidarische Verpflichtungen und Haf- tungsauflagen sämtlicher V._____-Aktionäre bestanden (act. 1385 S. 74), vermag jedoch ebenfalls nicht zu überzeugen. Die in dieser Vereinbarung aufgeführten Po- sitionen betreffend solidarische Verpflichtung und Haftung für Schäden und Risiken (vgl. Ziffern 6.5. und 8. des Vertrages) betrafen ausdrücklich die im Rubrum der Vereinbarung genannten "V._____-Parteien", zu welchen der Beschuldigte B._____ gerade nicht gehörte (vgl. act. 61603275). Hätte der Beschuldigte B._____ unter diesen Umständen als beteiligter fiduziarischer bzw. stiller Gesellschafter in

- 426 - irgendeiner Weise an besonderen Verpflichtungen oder Haftungspositionen der V._____ gegenüber der BF._____ beteiligt werden sollen, so wäre dies in einem (separaten) Aktionärsbindungsvertrag zwischen ihm und den bisherigen Aktionären der V._____ (oder zumindest in einer Spezialvereinbarung mit dem Beschuldigten F._____ ) ausdrücklich geregelt sein müssen. Diesbezüglich ergibt sich aber aus den Akten und insbesondere auch aus der Vereinbarung zwischen B._____ und den V._____-Aktionären vom 17. Juni 2012 nichts, was auf eine persönliche Haf- tung des Beschuldigten B._____ hinweisen würde (act. 61603360), so dass defini- tiv davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte B._____ mit seiner (stillen) Betei- ligung an den V._____-Aktien keinerlei spezifisches Risiko für den Verlustfall auf sich genommen hat. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte F._____ mehrfach, dass es im Rahmen der besagten Vereinbarung vom Juni 2012 nicht darum gegangen sei, dass der Beschuldigte B._____ das Risiko mit ihm teile (vgl. act. 51401070 + act. 51601192). Der Ausschluss jeglicher Risiko- und Haftungstragung im Rahmen seiner V._____-Beteiligung dürfte denn auch einer der massgeblichen Gründe da- für gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ die besondere fiduziarische Be- teiligungsform vorschlug, nachdem ihm der Beschuldigte F._____ eine Beteiligung an der V._____ angeboten hatte. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals aus- drücklich festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge entsprechend der internen Vereinbarung vom 7. Juni 2012 nur die Rolle eines stillen Gesellschaf- ters hatte, welcher nach aussen hin nicht in Erscheinung trat. Er war in dieser Rolle lediglich gegenüber dem Beschuldigten F._____ obligatorisch an den Aktienantei- len der V._____ berechtigt, was im Übrigen auch die Vertretung der Privatklägerin 1 anschaulich dargelegt hat, wobei namentlich auf die fehlenden Einträge des Be- schuldigten B._____ im Aktienbuch der V._____ hinzuweisen ist (vgl. act. 1062 S. 53 f.). dd) Darüber hinaus wäre aber selbst bei einem Einbezug des Beschuldigten B._____ in die im Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag erwähnten "V._____- Parteien" nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund der vorerwähnten Vertragsklauseln ein konkretes Risiko mit namhaften persönlichen Verlustfolgen drohte. Die in Ziffer 6.5. des Vertrages vorgesehene Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des operati- ven Zustandes der V._____ auf eigene Kosten betraf – wie der Beschuldigte

- 427 - F._____ nachvollziehbar festhielt – insbesondere die Beibehaltung des zwecks Er- ledigung der verbliebenen Kreditstreitigkeiten etablierten Teams der V._____, wel- ches zu jenem Zeitpunkt aber lediglich noch aus einer Person bestand und somit keine namhaften Kosten mit sich brachte (vgl. act. 51601190). Zudem war die Haf- tung für Schäden im Zusammenhang mit der Rechtsgültigkeit sowie dem Bestand, der Abwicklung und der Bewirtschaftung der ursprünglichen Kundenverträge der V._____ (vgl. Ziffer 8. des Vertrages) – wie der Beschuldigte F._____ ebenfalls zu Recht festhielt– eher theoretischer Natur, da diesbezüglich auf Seiten der V._____ bereits früh Rückstellungen getätigt worden waren (vgl. act. 51601016 ff.; vgl. auch act. 51601190). Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass der Bestand der kontaminierten Kredite infolge von deren Auslaufen stetig abnahm, so dass die damit verbundenen Risiken sukzessive abnahmen, was auch dem Beschuldigten B._____ bewusst gewesen sein muss, als er sich (auch) an den schlechten Positionen der V._____ (im Sinne einer "BAD Bank", wie er diese Posi- tionen jeweils bezeichnete) beteiligte.

b) Gleichzeitig erhellt aus der Beteiligungsvereinbarung vom 7. Juni 2012 und der dazugehörigen Beteiligungsberechnung, dass der Beschuldigte B._____ an der Kapitalerhöhung von CHF 13.9 Mio. und dem Kaufpreis der BF._____ von CHF 9 Mio. partizipieren sollte (vgl. act. 61603360 ff.). aa) Namentlich war der Beschuldigte B._____ über die besagte Kapitalerhö- hung, welche von der KL._____ bzw. der LH._____ im Sinne eines Auskaufes aus ihrer Mehrheitsbeteiligung mit entsprechender Refinanzierungskreditgläubiger- schaft geleistet worden war, um einem nachfolgenden Käufer überhaupt ein genü- gend kapitalisiertes Unternehmen zu hinterlassen, von Beginn weg informiert, da diese Notwendigkeit bereits in den ersten Gesprächen unter seiner Mitwirkung the- matisiert worden war und dann auch in der gemeinsamen Absichtserklärung der Parteien vom 7. Dezember 2010 seitens der BF._____ als Bedingung für das Ge- schäft festgehalten wurde (act. 20108042 f. = act. 62701001 f.). Bezeichnender- weise konkretisierte sich die Entschädigung des Beschuldigten B._____ denn auch erst nach der entsprechenden Vereinbarung mit der KL._____ (als Tochter der LH._____) vom 14. November 2011 in Richtung einer (stillen) Aktienbeteiligung des

- 428 - Beschuldigten an der V._____, mithin also zu einem Zeitpunkt, als sich der Be- schuldigte sicher sein konnte, dass eine solche Beteiligung aufgrund der nunmehr erfolgten Kapitalerhöhung tatsächlich auch werthaltig war. bb) Näher zu klären verbleibt die Frage, inwiefern auch der von der BF._____ überwiesene Transaktionserlös von CHF 9 Mio. Teil der Berechnungsgrundlage betreffend den Aktienanteil des Beschuldigten B._____ von 29.63 Prozent war, nachdem dieser geltend macht, er habe ausdrücklich nicht am Transaktionserlös von CHF 9 Mio., sondern ausschliesslich an der (von der LH._____ finanzierten) Kapitalerhöhung von CHF 13.9 Mio. partizipieren wollen. Korrekt ist in diesem Zu- sammenhang zwar die Aussage des Beschuldigten F._____ , wonach man in der Vereinbarung betreffend den Aktienanteil des Beschuldigten B._____ vom 7. Juni 2012 von einem reduzierten Aktienkapital von CHF 13.57 Mio. ausgegangen sei. Dies haben die Parteien aber nicht getan, weil sie die Gelder der BF._____ nicht einberechnet haben, sondern vielmehr deshalb, weil man übereingekommen war, dass die Investitionen der früheren Aktionäre (und insbesondere des Beschuldigten F._____ ) von der Partizipation des Beschuldigten B._____ ausgenommen werden sollten (vgl. dazu auch die Berechnung in act. 61603362), woraus sich im Umkehr- schluss – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Anklage (vgl. act.

101031769) – ergibt, dass in die Berechnungsgrundlage auch der Kaufpreis von CHF 9 Mio. einbezogen war. cc) Der Einwand des Beschuldigten B._____, dass im Rahmen der Kapitaler- höhung betreffend die CHF 13.9 Mio. effektiv nie Geld in die Kassen der V._____ geflossen sei, da diese Kapitalerhöhung (vollzugstechnisch) auf dem Weg einer Verrechnungsliberierung (mit "Passiventausch" bezüglich der gleichzeitigen Ver- bindlichkeit der V._____ betreffend die Rückzahlung des von der KL._____ ur- sprünglich gewährten Refinanzierungskredites) durchgeführt worden sei (vgl. act. 1030 S. 4), mag zutreffen, doch ändert dies nichts daran, dass die V._____ nach dieser Verrechnungsliberierung einen Zuwachs ihres (Substanz-)Wertes erfuhr, in- dem sie aufgrund der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital eine Stärkung der Eigenkapitalbasis erfuhr (vgl. ISLER/SCHILTER-HEUBERGER, Die Verrechnungslibe- rierung als eigenständige dritte Art der Eigenkapitalbeschaffung, in: FS Rolf Weber,

- 429 - S. 893 f.), wovon in der Folge auch der Beschuldigte B._____ mit seiner Aktienbe- teiligung profitierte (so auch die Anklage in act. 10100356, Rz. 375, welche in die- sem Zusammenhang ein wenig unklar von einem "Reinvermögenszuwachs" statt von einem (Substanz-)Wertzuwachs spricht). Entgegen dem Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1030 S. 4) kommt es beim vorliegend massgebenden Substanz- wert der Gesellschaft nicht nur auf die greifbaren Vermögenswerte der Gesellschaft an. Vielmehr ergibt sich dieser Wert aus eine Gegenüberstellung sämtlicher Eigen- kapitalpositionen (Aktienkapital, Reserven, Gewinn etc.) und der Fremdkapitalpo- sitionen (Hypotheken, Schulden etc.).

c) Ist aber nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ sowohl an der Kapitalerhöhung der KL._____ bzw. LH._____ von CHF 13.9 Mio. als auch an der Kaufpreissumme der BF._____ von CHF 9 Mio. (wie letztlich auch an einem allfälligen zwischenzeitlichen Gewinn der V._____ bis zum

30. Juni 2014, vgl. dazu die entsprechende Erhöhung der Beteiligung von B._____ von 29.63 auf 31,77 Prozent mit Schreiben vom 29. August 2014 [act. 61603363]) finanziell partizipieren sollte, während er im Gegenzug bei einer allfälligen negati- ven Entwicklung der Transaktion als stiller Gesellschafter nur die Reduktion des liberierten Aktienwertes zu befürchten hatte, welcher vom Beschuldigten F._____ überdies ohne eine Rückzahlungsverpflichtung vorfinanziert wurde, so konnte der Beschuldigte B._____ spätestens im Zeitpunkt der Vereinbarung der Parteien vom

7. Juni 2012 ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihm vom Beschuldigten F._____ (bzw. den V._____-Altaktionären) eine werthaltige Aktienbeteiligung ge- währt wurde, selbst wenn er sich im Gegenzug dazu bereit erklärte, dass die Inves- titionen der Altaktionäre (und insbesondere jene des Beschuldigten F._____ ) im Rahmen der Berechnung seines Anteils vorweg abgezogen werden konnten und er mithin auch nicht noch davon profitierte. Welchen konkreten Wert die Aktienbe- teiligung im Zeitpunkt der Gewährung hatte, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da der im Rahmen einer Korruptionshandlung hingegebene Vorteil (aus Sicht der Beteiligten) lediglich geeignet sein muss, ein pflichtwidriges Verhalten zu veranlassen, ohne dass der Wert betragsmässig festzustehen hat (vgl. dazu hinten Ziffer V./B./4.2.3./b). Auf die entsprechenden Berechnungen in der Anklage, wo- nach sich der Aktienwert der Beteiligung des Beschuldigten B._____ dannzumal

- 430 - auf CHF 6'785'000 belief (vgl. act. 10103179), ist demzufolge hier nicht mehr weiter einzugehen. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich auch die Gutheissung jenes Beweisantrages des Beschuldigten F._____ , welcher eine tatzeitaktuelle Bewer- tung der V._____ zum Gegenstand hat (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 1.]).

d) Die von den Beschuldigten A._____ und B._____ vor dem Hintergrund des Konzeptes der "BAD Bank" geltend gemachten Haftungsrisiken finden demnach im vorliegenden Fall keine Entsprechung in der Realität. Insbesondere überwogen hier die in der V._____ enthaltenen finanziellen Mittel bei weitem die eher theoretischen Risikopositionen betreffend die bestehenden toxischen Kredite, so dass auch jeder Dritte eine solche Beteiligung übernommen hätte, ohne dass er sich in der Funktion eines altruistischen Helfers jederzeitiger Bereitschaft der Übernahme von drohen- den Verlusten gesehen hätte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 50102032 ff.: "… ich wollte helfen …"). Es gab im Übrigen in casu auch nie konkrete Bemühungen, ein allfällig bestehendes Konzept der "BAD Bank" in die Tat umzusetzen. Soweit der Beschuldigte B._____ tatsächlich einmal ein entspre- chendes Konzept (allerdings unter Einbezug von schlechten Positionen eines Drit- tunternehmens) im Zusammenhang mit der V._____ in den Raum stellte, wurden die dahingehenden Vorschläge vom Beschuldigten F._____ im Keim erstickt (vgl. act. 65401132 - 1134). Bezeichnenderweise konnte sich der Beschuldigte F._____ zu diesem Konzept denn auch nicht näher äussern, auch wenn er den Begriff schon einmal gehört haben wollte (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.3./d). Selbst wenn man aber anhand eines punktuellen Anhaltspunktes in den Akten davon ausginge, dass in der Unternehmung tatsächlich einmal das Modell der "Good Bank/BAD Bank" dis- kutiert wurde (vgl. act. 61401175: "Allenfalls könnte F._____ eine BAD Bank und eine good bank […] machen) und dieses Modell für die Beschuldigten mithin einen minimalen realen Hintergrund hatte, so wäre aufgrund des bereits Gesagten für den vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass auch ihnen stets bewusst war, dass die übernommene V._____-Beteiligung aufgrund des geschilderten Kos- ten-/Nutzen-Verhältnisses sicherlich kein "Non-Valeur" war.

- 431 -

e) Es ist nach all dem Gesagten für den Zeitpunkt der dem Beschuldigten B._____ gewährten Aktienbeteiligung am 7. Juni 2012 von einer werthaltigen Ver- mögensposition im Sinne eines echten wirtschaftlichen Vorteils auszugehen. Auf das vom Beschuldigten F._____ eingereichte Gutachten der BW._____ AG betref- fend die Bewertung der V._____ ist an dieser Stelle bereits deshalb nicht mehr einzugehen, da sich dessen Bewertung auf den 31. Dezember 2011 bezieht und in diesem Zusammenhang namentlich die Aufwertung der Aktien der V._____ infolge der (Teil-)Übernahme der BF._____ mit einem der V._____ überwiesenen Kauf- preis von CHF 9 Mio. ausser Acht lässt (vgl. act. 899/6). Hinzu kommt, dass bis zur Gewährung der Aktienbeteiligung im Juni 2012 auch die Risiken betreffend die schlechten Kredite infolge deren sukzessiven Auslaufens im vorliegend relevanten Zeitpunkt massgeblich tiefer zu bewerten gewesen wären, was die Aussagekraft des Gutachtens weiter relativiert. 3.4.4. Partizipation des Beschuldigten A._____

a) Es stellt sich mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ im Weiteren die relevante Frage, seit wann und in welchem Ausmass er an der V._____ beteiligt war. Der Beschuldigte räumt diesbezüglich unter Verweis auf die im Recht liegende Aktienkaufbestätigung vom 15. Juni 2013 einen Erwerb von ca. 5 Prozent der Aktien am 13. Juni 2013 ein (vgl. act. 51601094 f.; act. 51601243). Demgegenüber geht die Anklägerin in der Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte A._____ habe mit dem Beschuldigten B._____ spätestens am 17. August 2011 im Rahmen einer konkludenten Grund- satzvereinbarung die Partizipation an dessen in Aussicht stehender Entschädigung für die Transaktion V._____ abgesprochen, welche spätestens am 21. August 2014 dahingehend konkretisiert worden sei, dass der Beschuldigte A._____ zur Hälfte an der ursprünglichen Beteiligung des Beschuldigten B._____ von 29.63 Prozent berechtigt ist (vgl. act. 10103182 ff.).

b) Was den Zeitpunkt des besagten Beteiligungserwerbs anbelangt, so lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ bereits ab Juni 2011 laufend über die Verhandlungen mit dem Beschuldigten F._____ be-

- 432 - treffend die V._____ informierte und in diesem Zusammenhang bei einer Gelegen- heit auch die Aushandlung von "Treuhand Terms" mit der Möglichkeit eines (ver- traulichen) Millionendeals erwähnte (act. 65401011 ff.), aufhorchen und zeigt, dass der Beschuldigte A._____ darüber im Bilde war, dass der Beschuldigte B._____ mit dem Beschuldigte F._____ eine irgendwie geartete Erfolgsbeteiligung diskutierte. Dass der Beschuldigte B._____ mit diesen Informationen dem Beschuldigten impli- zit die Möglichkeit einer Partizipation an diesem Deal anbot, lässt sich damit indes noch nicht als erwiesen erachten. Es geht mithin zu weit, in dieser blossen Kom- munikation per se die Aufforderung zur Intervention in den Verhandlungsprozess gegen Angebot einer Teilhabe an der V._____-Beteiligung als Entschädigung im Sinne einer konkludenten Vereinbarung zu erblicken, zumal auch nie eine entspre- chende Rückmeldung des Beschuldigten A._____ aktenkundig ist. Entgegen der in der Untersuchung vertretenen Ansicht der Anklägerin (vgl. act. 51601227) kann je- denfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die unkommentierte Weiterleitung der E-Mails des Beschuldigten F._____ keinen Sinn hatte, wenn damit nicht eine implizite Aufforderung des Beschuldigten B._____ verbunden gewesen wäre, zu- mal der Beschuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident durchaus Anspruch auf die Kenntnis von vertraulichen Information eines Geschäftes der BC._____ hatte. Ferner fehlen in diesem Zusammenhang auch belastbare Hinweise, dass im Rahmen der in der Anklage erwähnten Abendessen vom 26. April und 25. Oktober 2012 tatsächlich über eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der V._____ gesprochen wurde (so aber die Anklägerin in act. 10103179, Rz. 389 bzw. act. 1010386, Rz. 407), und schon gar nicht sicher ist aufgrund dieser Essen und der entsprechenden E-Mails, dass der Beschuldigte in der Folge über sämtliche Details des Deals und der Beteiligung Bescheid wusste (so aber die Anklägerin ebenfalls an besagten Stellen der Anklageschrift). Die entsprechende Schlussfolgerung der Anklägerin, es sei zwischen den beiden Beschuldigten zwischen dem 8. Juni und

17. August 2011 eine konkludente Grundsatzvereinbarung betreffend eine (Schat- ten-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der V._____ zustande gekommen, welche in der Folge bis zum Jahr 2014 fortbestanden habe (vgl. act. 10103182 - 3186, Rz. 398 ff.), kann somit in dieser Form nicht als erwiesen erachtet werden. Erstellt ist aber immerhin, dass der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit

- 433 - der Transaktion V._____ bereits im Jahr 2011 von der Möglichkeit einer (Erfolgs- )Beteiligung des Beschuldigten B._____ wusste. Für die Folgezeit liegt aufgrund des aktenkundigen Wertschriftenverzeich- nisses zur Steuererklärung 2012, wo eine entsprechende V._____-Beteiligung des Beschuldigten A._____ deklariert ist (act. 63301003; vgl. auch act. 61603439 f. [ge- schwärzt]), sowie des Erwerbszeitpunktes der Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ per 7. Juni 2012 ein zeitnaher Erwerb der (Unter-)Beteiligung durch den Beschuldigten A._____ auf der Hand, zumal auch ein Post-it auf der Aktienkaufbe- stätigung mit dem Vermerk "Bestätigung – 2012 – Im moment nicht nötig" auf diese Tatsache schliessen lässt (vgl. act. 63301001). Die diesbezüglich ausweichenden Erklärungen des Beschuldigten A._____ unter Geltendmachung von Missverständ- nissen und Erinnerungslücken vermögen an dieser belastenden Ausgangslage nichts zu ändern (vgl. act. 50102047 f.), zumal die aufgeführten Indizien betreffend den Erwerb im Jahr 2012 durch die Handnotizen des Beschuldigten B._____ vom

19. und 21. Mai 2017, welche dieser anlässlich von nachweislichen Telefongesprä- chen mit dem Beschuldigten A._____ erstellt hat (vgl. act. 65401180 f.: "Aktien V._____: 12, 13 Zahlung: 2014"), bestätigt werden. Es ist aufgrund dieser Erwä- gungen mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ vom Beschul- digten B._____ nach dessen Erwerb der V._____-Aktien am 7. Juni 2012 noch im selben Jahr an dieser Position beteiligt wurde, wobei der konkrete Zeitpunkt nicht feststeht, was für die Beurteilung des Falles aber auch nicht von massgebender Relevanz ist.

c) Mit Bezug auf die Höhe der Beteiligung des Beschuldigten A._____ ist vor- weg festzuhalten, dass grundsätzlich nicht bestritten ist, dass er vom Beschuldigten B._____ im Jahr 2014 Gelder in der Höhe von CHF 2'064'000 sowie CHF 1'328'000 ausbezahlt erhielt (vgl. act. 51601274). Während die Auszahlung des Betrages von CHF 1'328'000 anerkanntermassen einen Erlösanteil an der erworbenen V._____- Beteiligung darstellt, wird der Betrag von CHF 2'064'000 seitens der Beschuldigten als Darlehen bezeichnet, welches mit der Transaktion V._____ in keinem Zusam- menhang stand. Der Hintergrund des letzteren Betrages, welcher dem Beschuldig-

- 434 - ten im Rahmen verschiedener Einzelzahlungen zufloss, ist trotz der diesbezügli- chen Aussageverweigerung des Beschuldigten aufgrund der Akten letztlich klar er- sichtlich: Aufgrund einer geheimen Liaison mit einer teilweise im Escort-Bereich tätigen Bekanntschaft, welche in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2014 im Hotel BI._____ in einer tätlichen Auseinandersetzung eskalierte (vgl. dazu die Rechnung des Hotels vom 8. Juni 2018 betreffend die Schäden im Hotelzimmer gemäss act. 44503009 sowie die Fotos des Hotelzimmers gemäss act. 31503237 ff.), geriet der Beschuldigte A._____ im Rahmen der Aushandlung einer gütlichen Einigung kurz- fristig in Liquiditätsschwierigkeiten, nachdem er sich in diesem Zusammenhang zu Zahlungen von zumindest CHF 1.8 Mio. (ausgestaltet als monatliche "Unterhalts- zahlungen") verpflichtet hatte (vgl. dazu das Finanzierungsmodell betreffend das " BM._____" gemäss act. 65401234 f.). Zwecks Deckung dieses überraschenden Finanzierungsbedarfes wurden dem Beschuldigten A._____ vom Beschuldigten B._____ zwischen August und November 2014 vier Zahlungen von drei Mal CHF 350'000 und ein Mal CHF 450'000 überwiesen sowie zusätzlich noch ein Cashbe- trag von insgesamt CHF 564'000 geleistet, welche von den Beschuldigten als Dar- lehen deklariert wurden bzw. immer noch werden (vgl. dazu die Darlehensbestäti- gungen in act. 65401167 - 1170), wogegen die Anklägerin geltend macht, die ent- sprechenden Zahlungen des Beschuldigten B._____ seien im Rahmen der Aus- zahlung des hälftigen V._____-Anteils des Beschuldigten A._____ erfolgt bzw. in diesem Zusammenhang verrechnet worden (vgl. act. 10103186 ff., insbes. Rz. 410 ff.). Hinsichtlich dieser Kontroverse finden sich handschriftliche Notizen des Beschuldigten A._____ im Recht, welche auf eine hälftige Partizipation der beiden Beschuldigten an der vom Beschuldigten B._____ erworbenen V._____-Beteili- gung schliessen lassen (vgl. act. 63301004 - 1012). Der Beschuldigte A._____ ver- mochte diese Notizen mit dem Vermerk "1/2" auf der Steuererklärung des Beschul- digten B._____ nicht abschliessend zu erklären. Dass es – wie er geltend macht – lediglich Vorschläge seinerseits waren, inwiefern er an der generellen Liquidität des Beschuldigten B._____ beteiligt werden könnte, erscheint nicht plausibel. Nähere Diskussionen darüber erübrigen sich aber insbesondere deshalb, weil aufgrund ei- ner Aufstellung des Beschuldigten B._____ in seinen sichergestellten Notizbüchern

- 435 - keine namhaften Zweifel an einer hälftigen Beteiligung des Beschuldigten A._____ am V._____-Deal und deren Zusammenhang mit den gewährten Darlehen beste- hen. Aus dieser Aufstellung geht klar hervor, dass die Rückzahlung der für das "BM._____" hingegebenen Gelder in der Gesamthöhe von CHF 2'064'000 via den "V._____-Deal" erfolgen sollte, worauf dann die besagten Gelder ausdrücklich mit einer Beteiligung des Beschuldigten A._____ von 14.815 Prozent (d.h. exakt der Hälfte der damals dem Beschuldigten B._____ zustehenden Beteiligung an der V._____ von 29,63 Prozent, entsprechend geschätzten CHF 6'785'000) verrechnet werden, woraus für den Beschuldigten A._____ ein Restbetrag von CHF 1'328'500 resultiert, der dann – in das Verhältnis zur Beteiligung des Beschuldigten B._____ von 29.63 Prozent gesetzt – einen rechnerischen Anteil von 5.8 Prozent an der vom Beschuldigten F._____ bzw. den V._____-Aktionären gewährten Aktienbeteiligung ergibt. Diese Aufstellung des Beschuldigten B._____ wurde gemäss dessen ergän- zenden Notizen am 5. August 2014 vom Beschuldigten A._____ akzeptiert, was wiederum zeigt, dass der Beschuldigte B._____ die Initiative ergriffen hat, um die gegenseitigen Ansprüche der beiden abschliessend miteinander zu verrechnen (vgl. zum Ganzen act. 65401145 f.). Endgültige Klarheit ergibt sich diesbezüglich dann schliesslich aufgrund einer Abrechnung vom 4. August 2015, welche auf dem Computer des Beschuldigten B._____ sichergestellt und zugestandenermassen auch von diesem erstellt worden ist. Wenn der Beschuldigte B._____ in dieser Ab- rechnung schreibt, der Beschuldigte A._____ habe seinen hälftigen Anteil in Form von 5.8 Prozent der Aktien der V._____ im Wert von CHF 1'328'000 sowie Zahlun- gen an diesen im " BM._____" von CHF 2'064'000 erhalten, so spricht diese For- mulierung für sich, zumal hier mit keinem Wort von irgendwelchen Darlehensposi- tionen die Rede ist, welche dem Beschuldigten B._____ zurückzuzahlen gewesen wären (vgl. zum Ganzen act. 65401238 f.). Bezeichnenderweise hat der Beschul- digte B._____ von den letztgenannten Geldern in der Höhe von CHF 2'064'000 – deren tatsächliche Hingabe bzw. tatsächlicher Erhalt von den Beschuldigten grund- sätzlich nicht bestritten wird – bis heute denn auch noch nichts zurückerhalten, ob- wohl diese Gelder bereits im Jahre 2014 geflossen sind und gemäss den Bestäti- gungen teilweise spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zurückzuzahlen gewesen wären (vgl. dazu act. 1337 S. 18; vgl. auch act. 65401167 f.). Der diesbezüglich

- 436 - vorgebrachten Argumentation des Beschuldigten A._____, wonach die Darlehen aufgrund der bestehenden Dokumente ja ausgewiesen seien (act. 51601274), ist somit entgegenzuhalten, dass es sich bei ausbezahlten Geldern nicht bereits des- halb um ein echtes Darlehen handeln muss, weil es auf bestimmten Schriftstücken als solches deklariert wird, sofern die gesamten Umstände klarerweise das Gegen- teil nahelegen. Dass man es mit der rechtlichen Einordnung von ausbezahlten Geldbeträgen nicht allzu genau nahm, zeigt im Übrigen auch die E-Mail-Korrespon- denz vom 26. September bis zum 9. Oktober 2014, in deren Rahmen der dem Be- schuldigten zu überweisende Betrag von CHF 1'328'000 gegenüber der Bank AG1._____ ebenfalls als Darlehen deklariert wurde bzw. deklariert werden sollte, obwohl es sich nachweislich um die Auszahlung der Beteiligung des Beschuldigten A._____ am V._____-Deal handelte (vgl. act. 65401162 - 1165). Selbst wenn man aber von anfänglich echten Darlehensforderungen des Beschuldigten B._____ aus- gehen würde, so spräche nichts dagegen, dass diese Forderungen vom Beschul- digten B._____ mit der Gegenforderung des Beschuldigten A._____ aus seinem hälftigen Anteil an der V._____-Beteiligung im Rahmen von dessen bereits erwähn- ter Abrechnung vom August 2015 verrechnet worden sind. Dass die besagte Abrechnung des Beschuldigten B._____ in der Folge auch tatsächlich so umgesetzt worden ist, zeigt die Auszahlung des nach Abzug der Zahlungen für das "BM._____" dem Beschuldigten A._____ zustehenden Rest- betrages in der Höhe von CHF 1'328'500 durch den Beschuldigten B._____ am 7. November 2014, die vom Beschuldigten A._____ auch nicht bestritten wird (act. 50102044). Die entsprechende rechnerische Beteiligung von 5.8 Prozent an der dem Beschuldigten B._____ vom Beschuldigten F._____ gewährten Gesamtbetei- ligung wurde deshalb in der Aktienkaufbestätigung vom Juni 2013 verbrieft, weil der Beschuldigte A._____ gegenüber den Steuerbehörden die Herkunft der ihm diesbezüglich ausbezahlten Summe offenlegen musste, wie er auch selber einge- steht (act. 51602015 f.). Wann diese Verbriefung effektiv erfolgte, kann dabei offen bleiben, da der entsprechende Vorgang höchstens für die Steuerbehörden, nicht aber für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist, wobei jedoch durchaus An- zeichen dafür bestehen, dass die Bestätigung erst im August/September 2014 er- stellt und rückdatiert wurde (vgl. act. 65401153 ff.; act. 66201021 ff.).

- 437 - Der betreffend die umstrittenen V._____-Anteile des Beschuldigten A._____ vertretene Standpunkt des Beschuldigten B._____, wonach er dessen Be- teiligung an der "BAD Bank" im Nachhinein auf 5.8 Prozent gesenkt habe, da er aufgrund des hohen Liquiditätsbedarfs nicht mehr an dessen frühere Risikofähig- keit geglaubt habe (vgl. act. 51601271), ist insbesondere deshalb nicht stichhaltig, weil die Beteiligung diesfalls kaum auf einen derart exakten Wert herabgesetzt wor- den wäre. Derselbe Argumentationsnotstand bietet sich auch dem Beschuldigten A._____, wenn dieser zur Begründung seiner Beteiligung von 5.8 Prozent geltend macht, er habe seinerzeit lediglich mit einem beschränkten Risiko (von ca. CHF 1 Mio.) an der V._____ partizipieren wollen (vgl. act. 51601272). Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist schliesslich in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ in der Folge offenbar nicht kom- munizierte, dass sich der Wert seiner V._____-Beteiligung am 29. August 2014 auf 31.77 Prozent erhöht hatte, so dass es für den Beschuldigten A._____ letztlich bei der vorerwähnten (Unter-)Beteiligung blieb.

d) Die in der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 ausführ- lich diskutierten Handnotizen des Beschuldigten B._____ vom 19. und 21. Mai 2017 (vgl. act. 51601298 ff.), welche sich offensichtlich im Rahmen eines Telefonates mit dem Beschuldigten A._____ ergaben und die Offenlegung der Beteiligung gegen- über der FINMA zum Inhalt hatten (vgl. act. 65401179 ff.), sind im Übrigen zu un- klar, als dass sich hieraus konkrete Schlüsse hinsichtlich der konkreten Partizipa- tion des Beschuldigten A._____ am V._____-Konstrukt ziehen lassen. Zwar bestä- tigt sich bei einer entsprechenden Durchsicht die Vermutung, dass eine gegensei- tige Absprache mit Bezug auf diese Offenlegung erfolgte und der Beschuldigte A._____ die hälftige Beteiligung bereits im Jahr 2012 übernommen hat (vgl. act. 65401180 f.: "Aktien V._____: 12, 13 Zahlung: 2014"). Inwiefern damals aber gleichzeitig eine nachträgliche Umwandlung der Aktienbeteiligung in ein Darlehen diskutiert und dabei das Risiko einer Urkundenfälschung evaluiert wurde, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Gewagt scheint auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte These der Anklägerin, dass die Aktienbeteiligung von 5.8 Prozent le- diglich "aus Versehen" in der Steuererklärung deklariert worden war und man die-

- 438 - sen "Fehler" nachträglich beheben wollte. Dieselben Unsicherheiten gelten grund- sätzlich auch für den im Recht liegenden Chat-Verkehr vom 10. - 16. November 2017 (act. 65401199 ff.). Zwar besteht aufgrund dieser Konversation die Möglich- keit, dass gewisse Darlehensverträge zwischen den beiden Beschuldigten im Zu- sammenhang mit der Transaktion V._____ tatsächlich erst nachträglich erstellt und rückdatiert wurden. Ob dies tatsächlich so gemacht wurde, muss indes offen blei- ben, zumal es auch sein kann, dass sich die gesamte Kommunikation um die Er- stellung von Übersichten und Erklärungen zu Handen der FINMA drehte, ohne dass dazu nachträglich Dokumente angefertigt werden mussten (so die Beschuldigten gemäss act. 51601314). Letztlich kommt es auf diese Notizen und Chat-Nachrich- ten indes nicht mehr entscheidend an, da der diesbezüglich relevante Sachverhalt bereits in anderer Weise erstellt ist.

e) Es kann nach dem Gesagten als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ noch im Verlauf des Jahres 2012 an seiner am 7. Juni 2012 erworbenen Aktienbeteiligung an der V._____ von 29.63 Prozent hälftig (d.h. in der Höhe von 14.815 Prozent) partizipie- ren liess, indem er ihm in diesem Umfang eine geldwerte Forderung in der Höhe des im Auszahlungszeitpunkt geschätzten Wertes seiner Anteile zuerkannte, wo- rauf er diese Forderung in der Folge mittels der vorstehend diskutierten Geldüber- weisungen auch befriedigte, so dass der Beschuldigte A._____ im Endeffekt in der Höhe von CHF 3'392'500.00 von diesem Geschäft profizierte. Die entsprechende Darstellung der Anklage erweist sich mithin in diesen Punkten grundsätzlich als zutreffend (vgl. act. 10103186 f.), wobei präzisierend festzuhalten ist, dass die hälf- tige Partizipation des Beschuldigten A._____ angesichts der vorerwähnten Doku- mente bereits im Jahr 2012 (und nicht erst im August 2014) feststand, was auch insofern einer gewissen Logik entspricht, als der Beschuldigten A._____ auch in den anderen Fällen von Beginn weg in diesem Umfang beteiligt wurde (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.3. bzw. hinten Ziffer IV./G./4.4.4.). Korrekt ist ferner insbesondere auch die Darstellung der Anklage betreffend die in der Folge ausgelösten Geld- flüsse an den Beschuldigten A._____ (vgl. act. 10103189 f.), welche sich aufgrund der Überbrückung des Liquiditätsengpasses des Beschuldigten in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 sowie aufgrund der Überweisung des Restbetrages am 7.

- 439 - November 2014 auf das Konto bei der Bank AG1._____ aktenkundig ergaben (vgl. act. 41001163 f. + act. 41205046 ff.). 3.4.5. Einflussnahme der Beschuldigten B._____ und A._____ auf die Transak- tion

a) Einflussnahme des Beschuldigten B._____ aa) Betreffend die in der Anklage behauptete Einflussnahme des Beschuldigten B._____ wird von diesem nicht bestritten, dass er sich für den von der I1._____ gewährten Refinanzierungskredit an die V._____ insofern eingesetzt hat, als er den entsprechenden Kreditgewährungsprozess bei der I1._____ angestossen hat (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2./a+b). Darüber hinaus hat er hier aber auch nachweislich in den Kreditgewährungsprozess eingegriffen, wie die E-Mail-Korrespondenz zwi- schen ihm und dem Beschuldigten F._____ zeigt (act. 61801171: "Great news! I have already arranged two meetings with the Head of Commercial Banking and A._____ beginning next week. Key is the final refinancing needs along the time line."). Es drängt sich dabei die Vermutung auf, dass der Beschuldigte B._____ darauf bedacht war, dass die I1._____ keine Details betreffend die problematischen Kredite der V._____ in Erfahrung bringt, indem er die BC._____ Holding nicht an diesem Prozess beteiligt haben wollte, was sein Interesse offensichtlich macht, den Refinanzierungskredit mit allen Mitteln über die Runden zu bringen. Er selber hat in diesem Zusammenhang anschaulich beschrieben, wie er den damaligen Ge- schäftsführer der BC._____ (CR._____) aufgrund von dessen "Extremposition ge- genüber Portfoliorisiken der V._____" von den entsprechenden Verhandlungen fernhalten wollte (vgl. act. 51601083). Die diesbezügliche Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf die in- ternen Abläufe der I1._____ geht selbstredend über die blosse Vermittlung des Kredites hinaus, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles indes insofern von geringerer Relevanz, als dieser bei der I1._____ in dieser Hinsicht keine belegbare operative oder strategische Funktion inne hatte. Namentlich hatte er in dieser Sa-

- 440 - che auch kein Beratermandat (vgl. act. 51601020), weshalb er nicht als sog. "In- traneus" gelten kann, welcher einer Bestechungshandlung zugänglich wäre (vgl. dazu hinten Ziffer V./B./4.2.1.). bb) Mit Bezug auf die Einflussnahme auf die Transaktionsverhandlungen mit der BF._____ sind sich die Beschuldigten B._____ und F._____ grundsätzlich ei- nig, dass das Eingreifen von B._____ in den Verhandlungsprozess diskutiert wurde und dieser dann auch entsprechend tätig wurde, um "eine Lösung zu finden", wobei B._____ betont, nicht auf die Konditionen ("Terms") der auszuhandelnden Trans- aktionsverträge eingewirkt zu haben. Der Beschuldigte F._____ hat in der Konfron- tationseinvernahme vom 11. Juni 2018 ausdrücklich bestätigt, dass ihm B._____ geholfen habe, in der Sache mit BC._____ wieder "vorwärts zu kommen", als die Sache ins Stocken geriet (act. 51601050). Der E-Mail-Verkehr vom 15. August 2011 macht sodann klar, dass das Ein- greifen des Beschuldigten B._____ grundsätzlich nur zurückhaltend angedacht war, dies beispielsweise dann, wenn sich elementare Differenzen in den Transak- tionsgesprächen zwischen dem Beschuldigten F._____ und der für die Verhand- lung operativ zuständigen Geschäftsleitung der BC._____ Holding ergeben sollten (vgl. act. 63301225: "I would only jump in, if we had material differences e.g.for the price tag of the company."). Klar ist in diesem Zusammenhang aufgrund der nach- folgenden E-Mail-Korrespondenz der beiden Beschuldigten aber auch, dass der Beschuldigte B._____ auf Ersuchen des Beschuldigten F._____ dann bereits Ende August 2011 ein erstes Mal substantiell Einfluss genommen hat, als die Verhand- lungen betreffend die Transaktionsverträge zu scheitern drohten (vgl. E-Mail vom

25. August 2011 gemäss act. 61801156). Hintergrund der ins Stocken geratenen Verhandlungen war, dass der neue (auf den Beschuldigten B._____ folgende) CEO der BC._____ Holding (CR._____) der Übernahme im Sinne des ursprünglich an- gedachten "Share Deals" von Beginn weg skeptisch gegenüberstand, was dem Be- schuldigten F._____ missfiel und was er gegenüber CR._____ denn auch dahinge- hend kundtat, dass der Geist seines Vorgängers in diesem Geschäft nicht mehr spürbar sei (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008006). Dabei ist von Bedeutung, dass es entgegen der Darstellung der Beschuldigten in dieser

- 441 - Phase nicht primär um das Tempo der Verhandlungen ging, sondern vielmehr da- rum, das Geschäft mittels Einflussnahme aus dem Verwaltungsrat derart am Leben zu erhalten, dass es nicht definitiv scheiterte, denn ein Absprung der BC._____ bzw. BF._____ war in diesem Stadium noch jederzeit problemlos möglich, da der ursprünglich am 7. Dezember 2010 abgeschlossene "LD._____ of Intent" nach dem zwischenzeitlichen Abbruch der Gespräche nicht mehr gültig war, was auch den beiden Beschuldigten bewusst sein musste. Dass die Übernahme durch die BF._____ bis im August/September 2011 noch nicht gesichert war, hat denn auch der Beschuldigte F._____ bestätigt (act. 51601128). Dabei positionierte sich der Beschuldigte B._____ bereits damals klar auf Seiten des Beschuldigten F._____ , indem er in den Gesprächen gemäss den glaubhaften Angaben von CR._____ be- hauptete, die BC._____ Holding sei kompliziert (act. 51008011), womit er sinnge- mäss zu verstehen gab, sie behindere den reibungslosen Abschluss des Geschäf- tes. Auch in einer späteren Phase forderte der Beschuldigte F._____ den Beschul- digten B._____ mit E-Mail vom 11. Oktober 2011 zu einer Intervention in der Ange- legenheit mit der BC._____ Holding auf, worauf der Beschuldigte B._____ erwi- derte, er werde die BC._____ pushen, damit diese den Prozess startet (act. 61801165: "I will also push BC._____ to start the process."). Trotz des Vorliegens eines erneuten "LD._____ of Intent" vom 27. September 2011 (act. 6160329 ff.) war ein Ausstieg der BC._____ bzw. der BF._____ aus dem Geschäft auch in dieser Phase noch jederzeit möglich, weshalb ein Eingreifen des Beschuldigten B._____ (auch über die Definierung des Zeitplans hinaus) nach wie vor relevant und aus Sicht des Beschuldigten F._____ auch durchaus erforderlich war. Entspre- chend forsch war denn auch das nachfolgende Auftreten des Beschuldigten B._____, welcher dem Beschuldigten F._____ gar eine E-Mail-Nachricht vom 17. November 2011 an CS._____ vorformulierte, damit es gegenüber der Geschäfts- führerin der BF._____ seine Wirkung nicht verfehlen konnte (vgl. act. 61801181 ff.). Dementsprechend hatte B._____ im E-Mail vom 25. August 2011 dem Beschuldig- ten F._____ denn auch empfohlen, ein Meeting mit dem Topmanagement (der BC._____) zu verlangen, damit er und der Beschuldigte A._____ intervenieren konnten (act. 6180161: "This is the chance for A._____ and myself to intervene.").

- 442 - Auch die E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten B._____ mit dem Beschuldig- ten F._____ vom 9. Dezember 2011 zeigt, dass seine Einwirkung auf den Verhand- lungsprozess nicht nur das Tempo der Verhandlungen, sondern vielmehr auch die gesamte Position der BC._____ bzw. BF._____ betraf, als deren Bedingungen (via BN._____) verschärft wurden und er in diesem Zusammenhang ein Konferenzge- spräch zwischen den drei Beschuldigten vorschlug (act. 61801203 "[…] this will be a good oportunity to discuss the final deal among the three of us (e.g. conference call)."; act. 61801203: "The aim of this conference call tomorrow ist exactly to move the position of BF._____."). Die klarste Einflussnahme des Beschuldigten B._____ zeigt sich jedoch kurz vor der (entscheidenden) Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding vom

15. Dezember 2011 und der nachfolgenden Unterzeichnung des Terms Sheet am

16. Dezember 2011, als er betreffend die zwischen den Parteien massgeblich um- strittene (vgl. act. 63301292 - 1297) Frage der Höhe der Gebühr für die Service- dienstleistungen der BF._____ (sog. "Processing Fee") (vgl. dazu den Mail-Verkehr in act. 63301266 - 1275) in Absprache mit dem Beschuldigten F._____ die "Pro- cessing Fee" von 1.75 Prozent auf 1 Prozent senkte und diese Änderung gegen- über CR._____ als dem Verhandlungsführer seitens der BC._____ als sakrosankt erklärte, obwohl CR._____ verstärkte Bedenken gegen diese Korrektur anbrachte (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008009 und insbesondere gemäss act. 51008013: "Es war eine sakrosankte Kommunikation, wir machen die Transaktion mit 1 %, das hat BS gesagt, […]"; bestätigt durch CW._____ gemäss act. 51009010: "Wir wollten einen höheren Preis für die Outsourcing-Dienstleistung und waren uns da mit F._____ nicht einig. Da intervenierten zuerst B._____ und hernach A._____, dass wir den Preis senken sollten. Wir führten das dann so aus."), welche die Marge bzw. Reserve der BC._____ im Rahmen der Bewirtschaf- tung des (gesunden) Kreditportfolios der V._____ empfindlich schmälerte und im Gegenzug den Gewinn der V._____ (vgl. dazu act. 63301271 - 1275) beeinflusste. Diesen Eingriff in die laufenden Vertragsverhandlungen hat auch CR._____ un- missverständlich als unmittelbare Einflussnahme des Beschuldigten B._____ emp- funden (vgl. act. 51008036). Ferner gab auch CW._____ zu Protokoll, der Beschul- digte B._____ sei im Hintergrund immer wieder aktiv geworden und habe versucht,

- 443 - die Transaktion voranzutreiben (act. 51009008). Im Übrigen wird aufgrund der E- Mail-Nachricht des Beschuldigten F._____ vom 26. Januar 2012 offensichtlich, dass es in diesem Zusammenhang um eine Hilfestellung für die gesamte Transak- tion und nicht nur um die Vermittlung des Refinanzierungskredits ging, zumal auch geschrieben steht, dass die Übernahme ohne die konstante Unterstützung und Hilfe des Beschuldigten B._____ nicht zustande gekommen wäre (vgl. act. 61801213: "Thank you again for your involvement in this transaction. We would never have succeded without your constant support and help."). Wenn der Beschul- digte B._____ mithin in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2018 erklärte, er habe stets Wert darauf gelegt, nicht in die Verhandlungen mit der BC._____ bzw. BF._____ involviert zu sein, so ist diese Aussage vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen definitiv nicht nachvollziehbar. Unklar ist demgegenüber, inwiefern der Beschuldigte B._____ nebst der Senkung der "Processing Fee" auf die Ausarbeitung der konkreten Modalitäten der Transaktionsverträge mit der V._____ eingewirkt hat. CR._____ erklärte diesbe- züglich, dass B._____ (wie auch A._____) keinen Einfluss auf den verhandelten Kaufpreis von CHF 9 Mio. genommen habe (act. 51008036; grundsätzlich bestätigt durch CW._____ gemäss act. 51009022). Dieser wurde unter der Federführung von CW._____ in Bewertung des übernommenen Kundenstammes der V._____ festgelegt, ohne dass die mitübernommenen "Assets" dabei eine massgebende Rolle gespielt hätten (vgl. act. 51009022; vgl. dazu auch die entsprechenden Aus- sage von CR._____ gemäss act. 51008036). Tatsächlich hielt sich der Beschul- digte B._____ mit der Einflussnahme auf die Preisbildung zurück. Eine (interne) Bewertung, welche er dem Beschuldigten F._____ anfangs übergab, führte zu kei- nem nachweislichen Einfluss auf den Preis, da diese Bewertung offensichtlich zu tief war. Die nicht nachweisbare Einflussnahme auf die Preisbildung ist indes vor- liegend insoweit nicht von entscheidender Bedeutung, als die Anklägerin – wohl entgegen ihrer ursprünglichen Intention – den Beschuldigten letztlich nicht vorwirft, sie hätten im Sinne eines Frontrunning den Preis für das Zielunternehmen künstlich in die Höhe getrieben, um sich in der Folge auf diese Weise im Sinne eines Insider- oder Kursmanipulationsdeliktes zu bereichern. Immerhin ist im Zusammenhang mit den Vertragsbedingungen aber einem E-Mail des Beschuldigten B._____ (an

- 444 - F._____) vom 25. August 2011 zu entnehmen, dass er persönlich durchaus Ein- fluss auf die "sales terms" zu haben glaubte, da darüber aus seiner Sicht letztlich das Topmanagement der BC._____ (d.h. wohl der Verwaltungsrat) zu befinden hatte (act. 61801156: "Stop the process and ask for a top management meeting to agree on step 1 (sales terms). This is the chance for A._____ and myself to inter- vene."). Inwiefern der Beschuldigte B._____ über die dargelegten Interventionen im Einzelnen noch auf die konkreten Vertragsverhandlungen einwirkte, kann nach dem Gesagten aber letztlich offen gelassen werden. cc) Im Rahmen der verschiedenen Konfrontationseinvernahmen der Beschul- digten wurde im Übrigen wiederholt die Weiterleitung von vertraulichen Informatio- nen der BF._____ bzw. BC._____ durch den Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten F._____ thematisiert. Diese potentiellen Verletzungen von Geschäfts- geheimnissen sind zwar mittlerweile verjährt und wurden auch nicht angeklagt, doch zeigt der entsprechende E-Mail-Verkehr anschaulich, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten F._____ jeweils zeitnah über die Entwicklungen betref- fend die angestrebte Transaktion in Kenntnis setzte.

b) Einflussnahme des Beschuldigten A._____ aa) Betreffend die Einflussnahme des Beschuldigten A._____ auf die inkrimi- nierte Kreditvergabe der I1._____ ist vorweg festzuhalten, dass dieser in seiner Position als Geschäftsvorsitzender der Genossenschaft grundsätzlich die Möglich- keit hatte, die Kreditvergabe in seinem Sinne zu beeinflussen, auch wenn diesem Entscheid ein formalisierter Prozess mit entsprechenden Gremien (Kredit-Risk-Ma- nagement, Credit Board) vorgelagert war. In dieser Hinsicht wird er von den in die- sem Zusammenhang befragten Auskunftspersonen insofern belastet, als diese ausführten, dass er an einer schnellen Aufarbeitung dieses Kreditdossiers interes- siert gewesen sei und zufolge des strategischen Wertes für die BC._____ Holding starkes Interesse am Dossier bekundet habe (so CZ._____ gemäss act. 51007012 f.) bzw. er in diesem Zusammenhang in der Geschäftsleitung bekräftigend aufge- treten sei (so LK._____ gemäss act. 51006006 f.). Ansonsten lassen sich indessen keine direkten Hinweise auf eine Einflussnahme des Beschuldigten finden, zumal

- 445 - in der Tat davon auszugehen ist, dass auch der anklagegegenständliche Kreditan- trag – wie der Beschuldigte A._____ wiederholt betonte – den normalen Prozess innerhalb der zuständigen Gremien der I1._____ durchlief und der Beschuldigte in die Vergabe der einzelnen Kredite in der Regel nicht involviert war, zumal er nicht im für die Kreditvergaben spezialisierten Credit Board der Genossenschaft sass. Insbesondere vermögen diverse E-Mails des Beschuldigten B._____, in welchen dieser den Beschuldigten A._____ über den Verhandlungsprozess mit der V._____ und eine in diesem Zusammenhang benötigte Refinanzierung des Kreditportfolios der V._____ informierte (vgl. act. 65401009 ff.), keine genügenden Hinweise im Hinblick auf eine unbotmässige Involvierung des Letzteren zu erbringen, da ein in- formeller Austausch zwischen zwei Verwaltungsräten der BC._____ Holding über eine bevorstehende Transaktion durchaus denkbar und insofern auch nicht anrü- chig ist, wobei auch keine Unrechtmässigkeit darin erblickt werden könnte, wenn der Beschuldigte B._____ gleichzeitig die Möglichkeit einer damit verbundenen Kreditgewährung durch die I1._____ ausloten wollte. So liesse sich denn auch er- klären, dass er den Beschuldigten A._____ bereits vorab des ordentlichen Kredit- prozesses über den Bedarf eines Refinanzierungskredites seitens der V._____ in- formierte. Seltsam mutet indes die Begründung des Beschuldigten A._____ an, wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Kreditvergaben in den Geschäftsleitungssitzungen der I1._____ jeweils ein Thema waren und er diesbe- züglich informiert sein wollte, denn die entsprechenden Informationen hätten dies- falls nicht vom Beschuldigten B._____, sondern vielmehr von den mit dem jeweili- gen Kredit befassten Gremien kommen sollen. Einen indirekten Hinweis auf die aktive Involvierung des Beschuldigten A._____ stellt das E-Mail des Beschuldigten B._____ vom 29. Mai 2011 an den Beschuldigten F._____ dar, in welchem dieser davon spricht, dass der CEO einer grossen Schweizer Bank bereit sei, den Kredit zu vergeben (vgl. act. 61801053), wobei damit nur der Beschuldigte A._____ gemeint sein kann. Dass sich der Be- schuldigte A._____ in der Folge gemäss den Verlautbarungen des Beschuldigten B._____ wiederholt zuversichtlich ("very positive") betreffend die Vergabe des Kre- dites äusserte, vermag aber eine Einflussnahme für sich allein nicht zu begründen, da sich ein Geschäftsführer eines Unternehmens im Vorfeld eines Geschäftes

- 446 - durchaus zuversichtlich über dessen Zustandekommen äussern kann, ohne dass damit zwingend eine ungebührliche Einflussnahme auf den entsprechenden Ge- schäftsgang verbunden sein müsste. Offenbar hat aber der Beschuldigte A._____ gemäss dem einschlägigen E-Mail vom 18. August 2011 (anlässlich eines Treffen an einem Konzert) bereits frühzeitig bestätigt, dass es zu einem Abschluss kommen würde, was indizieren würde, dass er stärker in die Sache involviert war, als er dies in seinen Einvernahmen zugab, wobei allerdings relativiert werden muss, dass der Beschuldigte B._____ in seiner entsprechenden E-Mail-Nachricht die Sachlage auch beschönigt dargestellt haben könnte. Es verbleiben mithin im Hinblick auf die von der Anklägerin behauptete Ein- flussnahme des Beschuldigten A._____ auf den Kreditvergabeprozess (vgl. act. 10103200 f.) die zwei diesbezüglich eingeklagten Treffen mit KV._____ (als Mit- glied des Credit Boards), in welchen sich der Beschuldigte für die Kreditgewährung ausgesprochen haben soll, was allerdings aufgrund der diesen Kontakt klar vernei- nenden Aussagen von KV._____ (act. 51004015) und der eher vagen diesbezügli- chen Angaben der übrigen Beteiligten (vgl. die Aussage von KS._____ gemäss act.

51001017) nicht im Sinne der Anklage als erstellt betrachtet werden kann. Ferner ergibt sich aus der Anklage die Teilnahme an den beiden Geschäftsleitungssitzun- gen vom 29. November und 13. Dezember 2011, in welchen der Beschuldigte für den Kredit votiert und gestimmt hat, wobei allerdings aufgrund des einschlägigen Antrages des spezialisierten "Credit Board" kaum abschätzbar ist, inwiefern das dortige Votum des Beschuldigten das Gremium entscheidend beeinflusst hat. bb) Demgegenüber bestehen aufgrund verschiedener E-Mails des Beschuldig- ten B._____ an den Beschuldigten F._____ diverse konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte A._____ aktiv in den Verhandlungsprozess der BF._____ mit der V._____ eingegriffen hat, wobei er in diesem Zusammenhang – entgegen seiner Darstellung in der Schlusseinvernahme (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.1./e) – als Ver- waltungsratspräsident der BC._____ Holding (als Muttergesellschaft der BF._____) und Geschäftsführer der Hauptaktionärin I1._____ sehr wohl in der Po- sition war, um in der Gesellschaft und dort insbesondere im Verwaltungsrat einen massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang auszuüben. Zunächst zeigt sich

- 447 - dies anhand des bereits zitierten E-Mails des Beschuldigten B._____ vom 25. Au- gust 2011, in welchem dieser das Vorgehen beschreibt, welches auch dem Be- schuldigten A._____ die Gelegenheit zur Intervention gab. Ferner ergeben sich Hinweise auf eine aktive Mitwirkung des Beschuldigten A._____ aus diversen wei- teren E-Mails des Beschuldigten B._____, in welchen dieser verschiedentlich eine Involvierung von A._____ anspricht. So schreibt der Beschuldigte B._____ am 7. Dezember 2011: "A._____ is, well briefed, arranging a compromise concerning the refinance deadline and the earn-out value for the seller." (act. 63301291), wobei B._____ bestätigte, dass es hier um einen "Kompromiss" zwischen der I1._____ , der BC._____ und der V._____ gegangen sei (act. 51601083). Andernorts erwähnt der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit den Differenzen der Verhand- lungsparteien bereits am 13. September 2011 betreffend die Processing Fee: "I'll be in the car with A._____, so we have the right people around the table." (act. 63301277), worauf der Beschuldigte A._____ dann auch tatsächlich den neu vom Beschuldigten B._____ angesetzten Gebührenansatz von 1 Prozent in einem Ge- spräch mit CR._____ (im Sinne eines Satzes an der unteren möglichen Grenze) als akzeptabel bestätigte (vgl. act. 51008012 ff.). Insbesondere deutet aber auch eine E-Mail-Nachricht vom 9. Dezember 2011 auf eine Einmischung des Beschul- digten A._____ in den Verhandlungsprozess hin, in welcher der Beschuldigte B._____ schreibt, dass am 10. Dezember 2011 ein Konferenztelefonat zwischen den drei Beschuldigten stattfinden soll und in der Folge er selbst als Verwaltungs- ratsmitglied sowie der Beschuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident (der BC._____ ) zur Verfügung stehen würden, um auf die Verhandlungsposition der BC._____ bzw. BF._____ einzuwirken (act. 61801203: "The aim of this conference call tomorrow ist exactly to move the position of BF._____. A._____ will be available as Chairman oft the board an myself as member of the board of the BC._____ Holding."). Sodann erwähnt CW._____ in seiner Befragung eine E-Mail des Be- schuldigten B._____ vom 4. Dezember 2011 (act. 62701054 f.), in welcher dieser darauf hinweist, dass der Beschuldigte A._____ ihn gebeten habe, die Verhandlun- gen betreffend diese Transaktion zu unterstützen (act. 51009012). Schliesslich hatte der Beschuldigte A._____ auch ein Gespräch in dieser Sache mit CR._____, wo er den bevorstehenden "board proposal" mit ihm diskutierte und von ihm eine

- 448 - einfache Transaktion forderte (vgl. act. 62701106; vgl. auch act. 51008021). Dazu passt, dass der Beschuldigte im Rahmen einer weiteren E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschuldigten B._____ die Frage in den Raum stellte, ob man CR._____ im Zusammenhang mit dessen Zögern betreffend die Restübernahme des Kreditport- folios der V._____ nicht Druck machen könne (act. 65401092: "Koennen wir nicht CR._____ druck machen, […]"). Relativ klar wird die Involvierung des Beschuldig- ten A._____ in den Prozess schliesslich aufgrund des E-Mails des Beschuldigten B._____ an ihn vom 11. Dezember 2011, wo auf ein Telefonat zwischen dem Be- schuldigten A._____ und CR._____ Bezug genommen wird und dann die Änderun- gen der Verhandlungsposition der BF._____ bzw. BC._____ besprochen werden, welche aus der Sicht des Beschuldigten B._____ "unmissverständlich" sein sollten, wobei insbesondere auch die Servicekosten von 1 Prozent erwähnt werden (vgl. act. 65401112 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten B._____ (vgl. act.

51601237) spricht der Text dieser E-Mail-Nachricht im Übrigen nicht dagegen, dass er die "Processing Fee" von 1 Prozent massgeblich mitbestimmte, da daraus ja gerade ersichtlich wird, dass er seine entsprechende Einflussnahme auf den Ver- handlungsprozess mit dem Beschuldigten A._____ koordinieren bzw. absichern wollte, wobei CR._____ bestätigt hat, dass es in diesem Zusammenhang tatsäch- lich einen Kontakt (auch mit einem Telefonat) zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ betreffend die "Processing Fee" gegeben hat (act. 51008014 f.). Dieser Kontakt ist denn auch in einem E-Mail vom 9. Dezember 2011 dokumentiert, wel- ches ebenfalls zeigt, dass der Beschuldigte A._____ über die Ergebnisse des Ver- handlungsprozesses auf dem Laufenden war und seine Meinung insbesondere dann gefragt war, wenn es Schwierigkeiten in der Umsetzung gab (vgl. act. 20109144). Wenn der Beschuldigte A._____ im Übrigen in der Konfrontationsein- vernahme vom 11. Juni 2018 erklärte, dass er stets den Eindruck hatte, dass die BF._____ bzw. BC._____ dem Prozess grundsätzlich positiv gegenüberstand, so gibt er dabei gleich selber zu erkennen, dass im vorliegenden Zusammenhang ein stärkeres Eingreifen in die Verhandlungsgespräche seinerseits gar nicht notwendig war. Im Weiteren mag es entsprechend den Aussagen des Beschuldigten A._____ (vgl. z.B. act. 51601238 f.) und dem entsprechenden Standpunkt seiner Verteidi- gung (vgl. act. 1356 S. 57) zwar durchaus sein, dass es sich nicht um konkrete

- 449 - Anweisungen, sondern um Gespräche gehandelt hat, an deren Ende ein Kompro- miss heraussprang, mit dem die BC._____ Holding noch knapp leben konnte (act. 51601161 + 1163). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein solcher Kompromiss nicht erst aufgrund der Einflussnahme der Beschuldigten B._____ und A._____ zu- stande gekommen ist, welche sich aber gerade wegen ihrer Verbandelung mit der Gegenseite jeglicher Einmischung in den Verhandlungsprozess zu entsagen hat- ten. Entlastet wird der Beschuldigte A._____ in dieser Hinsicht von CR._____, welcher in seiner Befragung angab, dass sich der Beschuldigte abgesehen von der Bestätigung der "Processing Fee" von 1 Prozent im Zusammenhang mit der Trans- aktion nicht in die Gespräche oder Diskussionen involviert habe, da diese vom ope- rativen Management der BC._____ und der BF._____ mit dem Beschuldigten F._____ und dessen Anwalt geführt worden seien (act. 51008031: "Ich habe defi- nitiv keine Order von A._____ bekommen in Bezug auf diese Transaktion."). Er habe den Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Kredite über die Verhandlungsgespräche in dieser Sache informiert, ohne dass es seinerseits zu einer zeitlichen Auflage oder einem anderweitigen speziellen Feed- back gekommen sei (act. 51008031: "Timing war keine Thema […]; act. 51008034: "Kein spezielles Feedback."). Auch CW._____ will keine besondere Rolle des Be- schuldigten A._____ in der Transaktion erkannt haben, doch gab er an, dass auch der Beschuldigte A._____ betreffend die "Processing Fee" bei CR._____ interve- niert habe (act. 51009010 ff.; act. 51009022). Konkreter befragt zu diesem Vorgang wurde CW._____ in der Folge jedoch nicht, so dass unklar ist, was dieser mit der besagten Intervention genau meinte. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Einflussnahme des Beschuldigten A._____ in dieser Sa- che subtil erfolgte, indem er sich mit dem federführend tätigen Beschuldigten B._____ über die Grundrichtung der Transaktion abstimmte, mit den Verhandlungs- verantwortlichen in der Folge über die Transaktion diskutierte und sie bei Zweifeln in Richtung eines Abschlusses bestärkte und sich schliesslich im letztlich zuständi- gen Verwaltungsrat der BC._____ Holding als dessen Präsident dezidiert für das Gelingen der Transaktion einsetzte. Ein solches Gesamtverhalten war für die ein-

- 450 - zelnen Akteure der Transaktion nicht ohne Weiteres erkennbar, ist aber nichtsdes- totrotz als konkrete Einflussnahme auf den Ausgang des Geschäftsprozesses ein- zustufen, auch wenn dabei intern keine Kompetenzen überschritten wurden. cc) Die Erwägungen zur Einflussnahme des Beschuldigten A._____ haben ge- zeigt, dass für eine unbotmässige Einwirkung des Beschuldigten auf die internen Abläufe der I1._____ bestimmte Indizien bestehen, welche letztlich indes nicht zu einem klaren Gesamtbild verdichtet werden können, während ein massgebender Einfluss des Beschuldigten auf den internen Meinungsbildungsprozess bei der BC._____ Holding rechtsgenügend erstellt werden kann. Es ist mithin davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte A._____ die im Zusammenhang mit der Transak- tion V._____ vereinnahmten Vorteile insbesondere für seine Mitwirkung an den Entscheidungsabläufen der BC._____ Holding erhielt, wobei seine Position als Ge- schäftsvorsitzender der I1._____ im Sinne von gewissen Mitnahmeeffekten gele- gen kam, wobei die diesbezüglich unklare Einflussnahme auf die Entscheidungs- wege bei der I1._____ letztlich aber insofern nicht entscheidend ins Gewicht fällt, als diesbezüglich ein Delikt zum Nachteil der I1._____ auch aus anderen (rechtli- chen) Gründen nicht in Betracht fällt (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./4.3.2.).

c) Gemeinsame Einwirkung auf die Höhe der "Processing Fee" der BF._____ aa) Im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten rund um das Zustandekommen der Transaktion V._____ wird den Beschuldigten A._____ und B._____ auch vor- geworfen, Einfluss auf die Senkung der im Rahmen des Dienstleistungsvertrages ausgehandelten "Processing Fee" (Dienstleistungsgebühr) der BF._____ genom- men zu haben, um den Gewinn der Transaktion zu erhöhen, womit der BF._____ berechtigte Einnahmen aus diesem Vertrag in der Höhe von CHF 1.7 Mio. entgan- gen seien (vgl. act. 10103197 f. i.V.m. 3223 ff.). Wie soeben bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.5./a), ist diesbezüglich trotz den entgegenstehenden Behaup- tungen des Beschuldigten B._____ davon auszugehen, dass er auf die Senkung der Kommissionsgebühr auf den Satz von 1 Prozent nach einem bilateralen Ge- spräch mit dem Beschuldigten F._____ gegenüber der Geschäftsleitung der BC._____ Holding aktiv eingewirkt hat, nachdem seitens dieser Geschäftsleitung mit dem Beschuldigten F._____ ursprünglich nur über eine (massvolle) Senkung

- 451 - des Gebührensatzes von 1.75 Prozent auf 1.5 Prozent gesprochen worden war (vgl. die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008028). Der Beschuldigte A._____ hat diese reduzierte Kommissionsgebühr in einem Gespräch mit CR._____ als akzeptabel bestätigt, als er von diesem über die gesamten Voraus- setzungen der Transaktion (nochmals) orientiert worden ist. Definitiv beschlossen wurde der neue Satz dann anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 15. Dezem- ber 2011 (act. 51008014), welche die Grundlage für die Unterzeichnung des in die- ser Angelegenheit finalen "Term Sheets" vom 16. Dezember 2011 bildete (vgl. act. 20109199 ff.). Ein Kontakt zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Be- schuldigten B._____ betreffend die Processing Fee ist allerdings nicht aktenkundig. bb) Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der BF._____ aufgrund der Senkung der Processing Fee in den Jahren 2012 - 2014 ein Gesamtbetrag von rund CHF 1.7 Mio. entging (vgl. dazu die zutreffende Berechnung von CH._____ für BC._____ /BF._____ vom 13. Februar 2019 gemäss act. 63301317 - 1319). Dass der Beschuldigte F._____ das Transaktionsgeschäft bei einer Fee von 1.75 Prozent definitiv abbrechen wollte, hat dieser in der Konfrontationseinvernahme vom 20. März 2018 erstmals so vorgebracht (act. 51601163). Allerdings geht aus den Akten hervor, dass über die Transaktionsverträge vom 25. Januar 2012 zuvor hart verhandelt worden war, liegen doch zahlreiche Entwürfe des diesen Verträgen zu Grunde liegenden "Term Sheets" im Recht, welche zeigen, dass hinsichtlich ver- schiedener Positionen Ungereimtheiten bestanden (vgl. act. 20108449 ff. [Entwurf vom 1. Dezember 2011]; act. 20109006 ff. [Entwurf vom 7. Dezember 2011]; act. 20109053 ff. bzw. 20109100 ff. [Entwurf vom 8. Dezember 2011]). Dabei ging es dem Beschuldigten F._____ – entgegen der Meinung der Anklägerin (vgl. z.B. act.

10513009) – nicht lediglich um den Kaufpreis und die "Processing Fee". Vielmehr war ihm auch immer wieder daran gelegen, dass er die risikobehafteten Kreditver- träge auf die BF._____ übertragen kann. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Verträge im Inkasso bereits von Anfang an nicht Teil der Transakti- onsverträge sein sollten. Diese Regelung bedeutete für den Beschuldigten F._____ jedoch eine Konzession, welche er zunächst vergeblich beseitigen wollte (vgl. act.

20109051) und später mit anderen Vorteilen (namentlich auch einer tieferen "Pro- cessing Fee") zu kompensieren versuchte, wie sich dies namentlich aus seiner E-

- 452 - Mail-Nachricht vom 8. Dezember 2011 ergibt, wo der Beschuldigte gleichzeitig da- rauf hinwies, dass eine zu hohe Fee aus seiner Sicht den rentablen Weiterbetrieb der V._____ gefährde (vgl. act. 32003049: "Eine wichtige Sache: ich kann nicht annehmen das wegen der Fees, V._____ vielleicht einen Verlust macht (ich glaube das kann jeder verstehen). Jetzt sind unsere Operating expenses unter 2 %. Also mit Ihrem Vorschlag (1.75 % und wir behalten den Inkasso) ist es klar dass wir unsere Kosten riesig werden. Ich muss eine Garantie gegen Verlüste haben."), wo- bei dem Beschuldigten seine Aussage in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden kann, dass ihn zuvor insbesondere auch der Geschäftsführer der V._____ (LI._____) auf diesen Punkt hingewiesen hatte (vgl. act. 1341 S. 7 f.). Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang mithin der Einwand der Verteidigun- gen der Beschuldigten B._____ und F._____ , wonach das Ringen um die Höhe der "Processing Fee" auch der wirtschaftlichen Tragbarkeit der V._____ geschuldet war und das Verhalten der beiden Beschuldigten deshalb auch aus dieser Warte zu beurteilen ist (act. 1385 S. 146 ff.; act. 1413 S. 135 ff.). cc) Ferner ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr und den Vertragsentwürfen im Vorfeld des Abschlusses des definitiven "Term Sheet", dass der Beschuldigte F._____ mit dem ihm vorgelegten Entwurf des "Term Sheet" von Anfang unzufrie- den war (vgl. act. 32002351 f.). In der Folge versuchte er den Abkauf der alten Kreditverträge durchzusetzen, womit ihm jedoch kein Erfolg beschieden war, da die entsprechende Vertragsklausel später derart abgeändert wurde, dass nur noch von einer (nicht entgeltlichen) Übernahme dieser Verträge die Rede war (vgl. act. 20109150). Diese gesamten Umständen führten im Zusammenhang mit dem einst- weiligen Beharren der BF._____ auf einer "Processing Fee" von 2 Prozent bzw. 1.75 Prozent dazu, dass am 9. Dezember 2011 selbst CR._____ davon ausging, dass der Beschuldigten F._____ aus den Verhandlungen aussteigen werde, weil aus dessen Sicht die eingegangenen Risiken im Verhältnis zum in Aussicht stehen- den Ertrag zu gross waren, worüber CR._____ dann auch den Beschuldigten A._____ unterrichtete (vgl. act. 20109143 f.). Die Tatsache, dass die vom Beschul- digten F._____ im Rahmen des Gesamtkonstrukts zu tragenden Risiken (nament- lich auch betreffend die für den Refinanzierungskredit eingegangene Bürgschaft) einen wirtschaftlichen Wert hatten, scheint dabei unbestritten und muss entgegen

- 453 - dem Beweisantrag des Beschuldigten B._____ (act. 1345 S. 1 ff.) nicht noch durch ein entsprechendes Gutachten objektiviert werden, zumal es im vorliegenden Zu- sammenhang nicht auf den konkreten Wert von einzelnen Risikopositionen an- kommt. dd) Wenn die Senkung der "Processing Fee" vor dem dargelegten Hintergrund seitens der Beschuldigten primär als Korrekturmassnahme im gesamten Verhand- lungsprozess erachtet wird, um die Verhandlungen in der Balance zu halten und die Transaktion nicht scheitern zu lassen (Beschuldigter B._____: act. 1034 S. 3 ff., act. 1337 S. 8 + act. 1385 S. 147 f.; Beschuldigter F._____ : act. 1036 S. 8 f. + act. 1413 S. 141 ff.), so kann dieser Argumentation mithin grundsätzlich nicht wider- sprochen werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Zu- sammenhang die Motivation für den Eingriff in die Vertragsverhandlungen in erster Linie darin bestand, den Beschuldigten F._____ in diesem langwierigen Transakti- onsprozess bei Laune zu halten, damit dieser nicht im letzten Moment von den Verhandlungen absprang, welches Szenario auch nicht als bloss theoretisch erach- tet werden kann, da der Beschuldigte F._____ als überaus vermögende Person ein Scheitern der Gespräche durchaus hätte verkraften können und ihm mithin durch- aus zuzutrauen war, dass er das Geschäft absagte, wenn das Gesamtpaket letzt- lich doch nicht seinen Vorstellungen entsprach. Das Hauptziel des Eingriffs der Be- schuldigten A._____ und B._____ in den Verhandlungsprozess bestand mithin da- rin, das Geschäft mit der V._____ betreffend den Teilerwerb ihrer Assets nicht plat- zen zu lassen, wobei man sich aber auch der Begleiterscheinung, dass der V._____ auf diese Weise vorübergehend Kosten erspart wurden und der BF._____ im glei- chen Zeitraum potentielle Einnahmen entgingen, bewusst war (vgl. dazu illustrativ act. 51601166: Staatsanwaltschaft: "Ohne die Senkung der Processing Fee wäre es allerdings noch besser gewesen für die BF._____." F._____ F._____ : "Natür- lich. Und 4 % wären noch besser gewesen. Aber sicher ist, dass ich bereits am Punkt war, wo ich nicht mehr unterzeichnen wollte, und das wäre ein schlechtes Geschäft gewesen für BC._____ ."). Es lässt sich unter diesen Umständen nicht nachweisen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im vorliegenden Zu- sammenhang insbesondere deshalb in die Entscheidungsabläufe der BC._____

- 454 - Holding eingriffen, um sich unter Schädigung der eigenen Gesellschaft mittels ge- zielter Erhöhung des Gewinnes der V._____ bzw. Reduktion der Einnahmen der BF._____ einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auch wenn ihnen der entspre- chende Begleiteffekt sicherlich nicht ungelegen kam. Inwiefern bei einem solchen Verhalten die Beschuldigten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kön- nen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung abschliessend zu entscheiden sein (vgl. hinten Ziffer V./E./4.2.).

d) Interessenkonflikt Erstaunlich mutet an, dass sich die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Transaktion in keinem bzw. lediglich in einem potentiellen Interessenkonflikt sahen (vgl. act. 51601053 + 1058) und auch der Beschuldigte F._____ im Rahmen dieses Geschäfts keinen Interessenskonflikt bei seinem Ansprechpartner erblickt haben will, da es sich um "zwei verschiedene Verhandlungen handelte, welche unabhängig voneinander abliefen" (act. 51601051). Wie bereits dargelegt wurde, war die von der BF._____ angepeilte Übernahme des gesunden Teils der V._____ eng mit der Lösung der Refinanzie- rungsfrage verbunden, für welche der B._____ anerkanntermassen beteiligt wer- den sollte, verquickt. Die Höhe der Beteiligung des Beschuldigten B._____ (und infolge der entsprechenden Unterbeteiligung auch des Beschuldigten A._____) hing sodann massgeblich vom Gelingen des gesamten Transaktionsdeals, also ins- besondere auch von der erfolgreichen (Teil-)Übernahme durch die BF._____ und dem in diesem Zusammenhang von ihr zu entrichtenden Preis, ab. Wenn der Be- schuldigte F._____ diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens einen Zusammenhang der beiden Geschäfte mit dem Vorbringen zu relativieren versuchte, dass er die V._____ unabhängig von der Gewährung des Refinanzierungskredites allenfalls selber behalten wollte, so ist diese nachgeschobene Argumentation – wie bereits dargelegt – nicht sonderlich überzeugend (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.1./a). Ein für sämtliche Beteiligten erkennbarer Interessenkonflikt der Beschuldigten A._____ und B._____, welcher im Auftrag der V._____ in Kenntnis des Beschuldigten A._____ einen Refinanzierungskredit der I1._____ vermittelte, welcher mit dem gleichzeitig im Gang befindlichen Transaktionsgeschäft der V._____ mit der

- 455 - BC._____ bzw. BF._____ verknüpft war, in dessen Diensten wiederum die Be- schuldigten A._____ und B._____ standen, ist demnach definitiv nicht von der Hand zu weisen. 3.4.6. Geldflüsse an die Beschuldigten A._____ und B._____

a) Geklärt ist diesbezüglich, dass am 26. September 2014 der Beschuldigte B._____ und in der Folge am 22. Oktober 2014 auch der Beschuldigte A._____ jeweils ein Konto bei der Bank AG1._____ (Filiale Zürich) eröffnet haben und auf diese Konten anschliessend ein Teil der inkriminierten Gelder aus der Transaktion V._____ überwiesen worden ist. Dabei erhielt der Beschuldigte B._____ am 7. No- vember 2014 eine Überweisung des Beschuldigten F._____ in der Höhe von ins- gesamt CHF 7'910'700, wovon er gleichentags den Betrag von CHF 1'328'500 an den Beschuldigten A._____ weiterleitete (vgl. act. 61501080 ff.). Der Beschuldigte A._____ verwendete diese Gelder postwendend weiter (vgl. act. 41001247), wobei an dieser Stelle bemerkt werden soll, dass erstaunlich anmutet, dass er das Geld trotz seiner für diese Zeit immer wieder geltend gemachten akuten Liquiditätsprob- leme weitestgehend in seine Pensionskasse einzahlte, wo ihm die so dringend be- nötigte Liquidität ja gerade definitiv entzogen war.

b) Weitere Ansprüche des Beschuldigten A._____ aus der besagten Zahlung von CHF 7'910'700 wurden zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ ent- sprechend der diesbezüglich vollumfänglich erstellten Anklage mit Gegenforderun- gen des Letzteren im Umfang von insgesamt CHF 2'064'000 verrechnet (vgl. act. 10103189: Darlehensschulden aus dem "BM._____" im Sinne von Vorschüssen aus der (Unter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____; vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 3.4.4./c).

c) Zusätzliche Gelder seitens des Beschuldigten F._____ (bzw. der von ihm beherrschten "LM._____ SA") im Gesamtumfang von CHF 1'207'118 erhielt der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2015 - 2017 unbestrittenermassen aufgrund der jährlichen Dividendenauszahlungen sowie einer (weiteren) Kapitalherabset-

- 456 - zung bei der V._____ vom 1. Juni 2017 (vgl. act. 63301361 ff.). Von diesen erhal- tenen Geldern führte er indessen keine weiteren Teilbeträge an den Beschuldigten A._____ ab. 3.4.7. Wissen und Willen des Beschuldigten F._____

a) Beteiligung des Beschuldigten B._____ aa) Aufgrund der unmittelbarer Mitwirkung an den Vereinbarungen mit dem Be- schuldigten B._____ betreffend eine Partnerschaft bzw. ein Aktionariat ist klar, dass der Beschuldigte F._____ diesen im bereits erstellten Umfang an der V._____ be- teiligen wollte, auch wenn ihm im Juni 2011 die konkrete Form und der konkrete Inhalt der Beteiligung noch unklar gewesen sein mögen. Dabei ist mit der Anklage (act. 10103178, Rz. 387) davon auszugehen, dass die Motivation für diese Beteili- gung nebst dem allgemeinen Netzwerk des Beschuldigten B._____ in der (deutsch- schweizerischen) Bankenwelt im Verlauf der Transaktion zunehmend in dessen zentraler Stellung bei BF._____ bzw. der übergeordneten BC._____ Holding als teilweise geschäftsführender Verwaltungsrat (mit Einfluss bis in die leitenden Struk- turen der I1._____ ) begründet lag, mit welchen Unternehmen die V._____ damals in intensiven (potentiell lukrativen) Verhandlungsgesprächen stand. Dabei muss dem Beschuldigten F._____ auch klar gewesen sein, dass in Akquisitionsangele- genheiten der bestimmende Einfluss in der BC._____ Holding (als Muttergesell- schaft) ausgeübt wurde, weshalb die effektive Stellung des Beschuldigten B._____ bei der BF._____ (insbesondere dessen Rückzug als Verwaltungsrat per 16. Au- gust 2011) von untergeordneter Bedeutung war. Bezeichnenderweise wandte sich dieser denn auch an die BC._____ Holding, als es um die Wiederaufnahme der Verhandlungen betreffend eine potentielle Akquisition der V._____ ging (vgl. act. 63301200). bb) Wie die Anklage ferner zutreffend festhält (act. 10103177, Rz. 385), waren die Verhandlungsgespräche mit der BF._____ bzw. BC._____ Holding denn auch keineswegs ein "Selbstläufer", wie dies der Beschuldigte F._____ in der Untersu- chung mit Bezug auf die harte Verhandlungsposition der Gegenseite (insbesondere

- 457 - Rechtsanwalt BN._____) auch selber einräumte (vgl. act. 51401068). Dem Be- schuldigten F._____ muss mithin nicht zuletzt auch deshalb zumindest in der zwei- ten Hälfte des Jahres 2011 zunehmend klar geworden sein, dass er für einen er- folgreichen Verlauf der gesamten Transaktion auf die Hilfe des Beschuldigten B._____ angewiesen war, zumal der Abschluss des Refinanzierungskredites un- auflösbar mit einer Übernahme der V._____ durch die BC._____ Holding verquickt wurde. Es ist demgemäss als erstellt zu erachten, dass dem Beschuldigten F._____ zumindest im Verlauf der zweiten Hälfte des Jahres 2011 konkret bewusst gewor- den sein musste, dass die diskutierte Entschädigung auch für Handlungen des Be- schuldigten B._____ im Einflussbereich der BF._____ bzw. der BC._____ Holding gedacht war, welchem als Verwaltungsrat der BC._____ nach wie vor ein bestim- mender Einfluss auf deren Geschäfte zukam, so dass die im Juni 2012 vereinbarte Aktienbeteiligung aus seiner Sicht schliesslich auch für die entsprechenden Hilfe- leitungen des Beschuldigten B._____ in diesem Bereich gewährt wurde.

b) Partizipation des Beschuldigten A._____ aa) Zu prüfen bleibt, inwiefern der Beschuldigte F._____ in der relevanten Zeit von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der gesamten Angelegenheit und insbesondere von dessen wirtschaftlicher Partizipation an der V._____ wusste. Der Beschuldigte F._____ hat ein solches Wissen stets bestritten und will sowohl im Rahmen der Abwicklung des Refinanzierungskredites der I1._____ als auch bei den Transaktionsverhandlungen mit der BC._____ bzw. BF._____ nur eine rudi- mentäre Präsenz des Beschuldigten A._____ wahrgenommen haben, welche sich betreffend die letztgenannten Verhandlungen aus seiner Sicht auf den Erhalt einer zeitlichen Übersicht ("Timetable") sowie die Vereinbarung eines letztlich nicht statt- gefundenen Konferenzgespräches beschränkte (act. 51601054). bb) Da dem Beschuldigten F._____ bekannt war, dass der Beschuldigte A._____ der Geschäftsvorsitzende der I1._____ war, und er diesen im Verlauf des gesamten Projektes diverse Male persönlich getroffen hat, wobei sich A._____ da- bei hinsichtlich der Kreditgewährung der I1._____ in positivem Sinne äusserte, muss ihm auch aufgrund zweier E-Mails des Beschuldigten B._____, in welchen dieser eine diesbezügliche Mitwirkung von A._____ erwähnte (vgl. E-Mails vom

- 458 -

3. Oktober und 21. November 2011), durchaus bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte A._____ an der Gewährung des Refinanzierungskredites in bestimm- ter Weise beteiligt war. Angesichts verschiedener weiterer E-Mails des Beschuldig- ten B._____, in welchen dieser die Unterstützung von A._____ mit Bezug auf die geplante (Teil-)Übernahme zusicherte, muss ihm sodann auch bewusst gewesen sei, dass dieser die gesamte Transaktion befürwortete. Allerdings bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte F._____ diesbezüglich jemals mit dem Be- schuldigten A._____ persönlich kommuniziert hat und er über dessen konkreten Handlungen in dieser Transaktion aus erster Hand informiert war. cc) Vor diesem Hintergrund kann aber im Endeffekt nicht nachgewiesen wer- den, dass der Beschuldigte F._____ im Zeitpunkt der grundsätzlichen Einigung über eine Partnerschaft im Juni 2011 oder des Abschlusses der Entschädigungs- vereinbarung vom 7. Juni 2012 auch wusste bzw. aufgrund der gesamten Um- stände ernsthaft damit rechnen musste, dass der Beschuldigte A._____ vom Be- schuldigten B._____ in dieser Angelegenheit regelmässig mit Informationen ver- sorgt wurde und sich über den Beschuldigten B._____ ab Juni 2012 dann auch indirekt an der V._____ beteiligte. Die ihm in dieser Sache kommunizierten Kon- takte zwischen den Beschuldigten B._____ und A._____ sowie die gemeinsamen Abendessen mit dem Beschuldigten A._____, in welchen die Kreditvergabe ange- sprochen wurde, legen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit nahe, dass der Beschuldigten F._____ damals zwingend hätte schliessen müssen, auch der Be- schuldigte A._____ werde vom Erlös der dem Beschuldigten B._____ gewährten Aktienbeteiligung profitieren. Zwar ist aufgrund der eigenen Aussagen des Beschul- digten F._____ (die Beschuldigten A._____ und B._____ konnten sich in dieser Hinsicht nicht erinnern) davon auszugehen, dass die drei Beschuldigten am 26. Ap- ril 2012 in Zürich ein gemeinsames Abendessen hatten, in dessen Anschluss der Beschuldigte F._____ schrieb: "I'm trying to find the best solution for all of us." (act. 32003357 f.). Ferner trafen sich die drei Beschuldigten auch am Tag der Unter- zeichnung der Vereinbarung vom 7. Juni 2012 in EV._____ zu einem Abendessen (mit anschliessendem Nachtclubbesuch). Dass bei diesen Abendessen die Beteili- gung an der V._____ zu Dritt besprochen wurde, lässt sich indes aus den Akten

- 459 - nicht rechtsgenügend herleiten, zumal alle drei Beschuldigten dies dezidiert be- streiten und der Beschuldigte F._____ betreffend das Abendessen vom 26. April 2012 nachträglich feststellte: "We did not speak that much about future projects […]." (act. 65401130 f.). Im Übrigen kann die Unterzeichnung der Vereinbarung in EV._____ tatsächlich auch vor dem zweiten Abendessen in Abwesenheit des Be- schuldigten A._____ stattgefunden haben kann (vgl. dazu die Aussagen der Betei- ligten gemäss act. 51601101 ff.), so dass auch insofern konkrete Anhaltspunkte fehlen, dass der Beschuldigte F._____ von einer geplanten (Unter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ wusste. An dieser unsicheren Beweislage vermag auch nichts zu ändern, dass entsprechend dem späteren E-Mail-Verkehr vom 16./17. September 2014 und weiteren Beweismitteln wie insbesondere Kalendereinträgen und Kreditkartenbelastungen (vgl. act. 63301112 - 1121) am 18. September 2014 in EV._____ ein weiteres Abendessen der drei Beschuldigten stattfand und am nächsten Tag der Beschuldigte B._____ (mutmasslich in Begleitung des Beschul- digten F._____ ) den Bankier LJ._____ im Zusammenhang mit der zwecks Über- weisung des Beteiligungserlöses beabsichtigten Kontoeröffnung bei der Bank AG1._____ traf. Der Beschuldigte F._____ kann (oder will) sich an die konkreten Umstände rund um das Treffen mit LJ._____ nicht mehr abschliessend erinnern, doch glaubte er anfänglich immerhin, die Beschuldigten und LJ._____ einmal ei- nander vorgestellt zu haben (act. 51601111 f.; act. 51601046 + 1048), während die Beschuldigten B._____ und A._____ die Teilnahme von A._____ am Treffen mit LJ._____ übereinstimmend verneinten (vgl. act. 51601110 f.; act. 51601048), wofür auch der E-Mail-Verkehr vom 26. September 2014 spricht (vgl. act. 65401162: "War heute bei LJ._____. Konto in Zürich eröffnet. […]"). Unabhängig davon, ob der Be- schuldigte F._____ den Beschuldigten A._____ tatsächlich einmal dem Bankier LJ._____ vorstellte, kann aufgrund der damaligen Kontakte der Beschuldigten A._____ und B._____ mit LJ._____ aber – entgegen der Anklage (act. 10103194)

– jedenfalls nicht automatisch die Annahme des Beschuldigten F._____ verbunden werden, der Beschuldigte A._____ habe damals ebenfalls ein Konto bei dieser Bank eröffnen wollen, um sich darauf einen Anteil an der inkriminierten Entschädi- gung auszahlen zu können. Aufgrund der eher vagen Aussagen des Beschuldigten

- 460 - F._____ zu diesen Vorgängen muss denn auch letztlich offen bleiben muss, inwie- fern er damals an welche möglichen inoffiziellen Geschäfte dachte (vgl. act. 51601049). Ohnehin vermöchte aber ein derart spätes Wissen des Beschuldigten F._____ im Jahr 2014 an der diesbezüglichen Beurteilung des Falles in subjektiver Hinsicht nichts zu ändern (vgl. hinten Ziffer V./E./4.1.8./a). Der Bankier LJ._____ wurde in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht einvernommen, so dass der An- lass des besagten Treffens vom 19. September 2014 ohnehin nur im Rahmen der Zugeständnisse des Beschuldigten B._____ geklärt ist (vgl. act. 51601112: "Das Treffen mit LJ._____ war wirklich zum Zweck, eine Kundenbeziehung mit der AG1._____ zu eröffnen mit der ersten Transaktion aus der Kapitalherabsetzung V._____.") und die weiteren Umstände rund um die allfällige Teilnahme des Be- schuldigten A._____ weitgehend unsicher bleiben. Die Annahme, dass die Be- schuldigten A._____ und B._____ daran interessiert waren, die (Doppel-)Rolle des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Beschuldigten F._____ möglichst lange zu kaschieren, ist denn auch insofern nicht abwegig, als sich die beiden Hauptbeschul- digten keineswegs sicher sein konnten, dass der Beschuldigte F._____ bei Kennt- nis der Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ angesichts der damit einher- gehenden Offensichtlichkeit des Interessenskonfliktes des Geschäftsvorsitzenden der I1._____ nicht vom gesamten Vorhaben abspringen würde. dd) Hinsichtlich des Beschuldigten F._____ ist der subjektive Sachverhalt mit Bezug auf die Aktivitäten des Beschuldigten A._____ mithin nicht rechtsgenügend erstellt. 3.4.8. Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____

a) Den Beschuldigten A._____ und B._____ muss bei ihrem gemeinschaftli- chen Handeln – nicht zuletzt auch aufgrund ihrer aktiven Einwirkung auf die Höhe der "Processing Fee" – stets klar gewesen sein, dass aufgrund ihrer mannigfaltigen Involvierung in den inkriminierten Transaktionsprozess mit erstellter Einflussnahme auf die Geschäftsabläufe unter zeitnaher Beteiligung an der Zielgesellschaft nicht nur ein potentieller, sondern auch ein konkreter Interessenkonflikt vorlag, welcher offenlegungspflichtig gewesen wäre. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich einwen-

- 461 - det, dass sich nicht jeder Interessenkonflikt reflexartig auch zum Schaden der Ge- sellschaft auswirken muss (vgl. act. 1337 S. 12), so ist ihm diesbezüglich entge- genzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nicht primär auf eine allfällige ver- mögensrechtliche Schädigung der eigenen Gesellschaft ankommt, sondern viel- mehr darauf, dass die gesellschaftsinternen Entscheidungen frei von jeglicher Be- einflussung von aussen zustande kommen (vgl. hinten Ziffer V./C./3.1.2.), was je- doch bei der vorliegenden Konstellation, in welcher Entscheidungsträger der BC._____ Holding an der zu übernehmenden Gesellschaft beteiligt waren, zwei- felsohne nicht mehr der Fall war. Aufgrund dieser Gesamtsituation muss den Be- schuldigten A._____ und B._____ gleichzeitig aber auch klar gewesen sei, dass die erworbene Gesellschaftsbeteiligung derart nahe mit ihrem geschäftlichen Wir- ken für die BC._____ bzw. BF._____ verbunden war, dass sie ihnen gerade auch in diesem Zusammenhang gewährt worden war, wobei es – wie unter rechtlichen Gesichtspunkten noch näher zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./B./4.2.6.) – keinen entscheidenden Unterschied ausmacht, wenn ihnen die konkrete Entschä- digung im Wesentlichen nach ihren entsprechenden Handlungen zugewandt wurde. Sie können sich demzufolge auch nicht mit gutem Gewissen auf dem Stand- punkt stellen, sie hätten aus ihrer Sicht im Rahmen der Transaktion V._____ ledig- lich als Privatpersonen agiert, ohne damit die Grenzen zu ihrer geschäftlichen Tä- tigkeit verwischt zu haben.

b) Die weitere Frage, inwiefern die beteiligten Beschuldigten vor diesem Hin- tergrund zumindest in Kauf nahmen, dass die Vorteile aus den ihnen gewährten Beteiligungen gegenüber der BC._____ Holding der Rechenschafts- und Heraus- gabepflicht unterlagen, wird aufgrund der diesbezüglichen Verknüpfung von Tat- und Rechtsfragen im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantwor- ten sein (vgl. hinten Ziffer V./C./3.7.) 3.5. Fazit 3.5.1. Nach dem Gesagten kann dem auf der Grundlage des Konzeptes der "BAD Bank" vertretenen Standpunkt der Beschuldigten A._____ und B._____, wonach die Anklägerin in ihrer Beurteilung der Transaktion die guten und schlechten Ge- schäftssparten der V._____ in unzulässiger Weise miteinander vermengt und somit

- 462 - zu Unrecht nicht die risikobehaftete Beteiligung der Beschuldigten an den "Bad As- sets" der V._____ in den Fokus genommen habe, nicht gefolgt werden. Die Argu- mentation lässt zunächst ausser Acht, dass das besagte Konzept mit entsprechen- den Risiken der Beschuldigten im vorliegenden Fall gar nie ernsthaft diskutiert, ge- schweige denn umgesetzt wurde bzw. umgesetzt zu werden brauchte, da die be- sagten Risiken ausschliesslich vom Beschuldigten F._____ bzw. von der V._____ (durch Bildung von entsprechenden Rückstellungen) getragen wurden. Die Be- schuldigten vermochten die übernommenen Risiken in ihren wiederholt vorge- brachten Stellungnahmen denn auch nur in sehr allgemeiner Weise zu spezifizie- ren, ganz abgesehen davon, dass sie diesbezüglich nie eine schriftliche Erklärung unterschrieben hatten, welche sie zur Haftungsübernahme in irgendeiner Form ver- pflichtete. Die gesamte Argumentationslinie der Beschuldigten A._____ und B._____ übersieht aber auch, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Beteiligung im bzw. nach Juni 2012 unabhängig von einer Aufspaltung der V._____ sicher sein konnten, dass der Zielgesellschaft aufgrund der durch die KL._____ finanzierte Kapitalerhöhung so- wie des von der BF._____ geleisteten Kaufpreises genügend finanzielle Mittel zu- geflossen waren, um allfällige (marginale) Ausfälle aufgrund der faulen Kredite aus- zugleichen, so dass sie Gewissheit hatten, dass ihre Beteiligung auf jeden Fall wert- haltig sein wird. Von diesen Umständen hatte insbesondere auch der Beschuldigte A._____ Kenntnis, welcher mit dem Beschuldigten B._____ auch hinsichtlich der Transaktion V._____ in regelmässigem Kontakt stand und sich insbesondere auch über die massgebenden Geschäftsvorgänge auf dem Laufenden halten liess, so- fern er nicht selber aktiv wurde. Für die Tatsache, dass es sich beim geltend ge- machten Konstrukt der "Bad Bank" grundsätzlich um eine nachgeschobene Recht- fertigung handelt, spricht auch die E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ vom 15. Oktober 2017, in welcher dieser davon spricht, dass "jetzt die Idee des Haftungssubstrats spielen" müsse, was – wie die Ankläge- rin in der Untersuchung zu Recht feststellte (act. 51601321) – im Umkehrschluss bedeutet, dass dieser Aspekt zuvor im gesamten Geschäftsverlauf keine wesentli- che Rolle spielte. Den von den Beschuldigten A._____ und B._____ erworbenen

- 463 - Beteiligungen an der V._____ stand nach dem Gesagten keinerlei adäquate Ge- genleistung ihrerseits gegenüber, was diesen aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen zu ihrem Wissen und Wollen auch durchaus klar war. 3.5.2. Nicht mit genügender Sicherheit erstellt werden kann jedoch aus den dar- gelegten Gründen, dass der Beschuldigte F._____ in der relevanten Zeit (bis Ende

2014) über die V._____-Beteiligung und die entsprechenden Geldflüsse an den Be- schuldigten A._____ informiert war, was auch im Rahmen einer E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ vom 15. Oktober 2017 grundsätzlich seine Bestätigung findet (act. 65401214 f.: "[…] Ich hatte die EV._____ Kollegen ja erst im 2017 informiert, dass es zwischen uns ein Treuhand- verhältnis gibt. […]."). Derweil war der Beschuldigte F._____ aber über die mass- gebenden Handlungen des Beschuldigten und dessen besondere Doppelrolle im Rahmen dieser Transaktion aufgrund seiner eigenen aktiven Mitwirkung stets bes- tens im Bild.

4. Transaktion W._____ 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Laut der Anklageschrift verfolgte die I1._____ im Rahmen ihrer Geschäfts- aktivitäten unter anderem die Strategie, über ihre Tochtergesellschaft CD._____ AG (nachfolgend: CD._____) im Markt für Nachfolgelösungen für kleine und mitt- lere Unternehmen (nachfolgend: KMU) Fuss zu fassen und in diesem Zusammen- hang nicht an der Börse gehandelte private Kapitalbeteiligungen an KMU (sog. Pri- vate Equity) zu erwerben und zu bewirtschaften. Im Zusammenhang mit diesem Geschäftsmodell kam es im Jahr 2011 zu einer Annäherung der I1._____ mit der auf den Private-Equity-Markt spezialisierten und mehrheitlich von den Beschuldig- ten C._____ und D._____ gehaltenen W._____ AG, wobei es diesbezüglich von Vorteil war, dass zwischen dem Beschuldigten A._____ als damaligem Geschäfts- vorsitzenden der I1._____ und dem Beschuldigten C._____ als Vertreter des Akti- onariates der W._____ eine geschäftliche Bekanntschaft bestand, welche sich in jener Phase intensivierte. Im Rahmen der besagten Annäherung seien noch im Jahr 2011 diverse Treffen zwischen den Beschuldigten A._____, B._____ und

- 464 - C._____ abgehalten worden, wobei beim Gespräch vom 24. Juni 2011 auch der Beschuldigte D._____ zugegen gewesen sein soll. Der Beschuldigte B._____ habe sich an diesen Gesprächen in seiner Funktion als Berater der I1._____ beteiligt, welche er (spätestens) seit dem Jahr 2011 inne hatte. Ziel dieser Treffen sei es gewesen, ein Kooperationsmodell zu erarbeiten, welches gegenseitige Synergien zu Tage förderte und einen Know-How-Transfer von der W._____ zur I1._____ be- inhaltete, damit diese nach einer Zeitspanne von ca. 5 Jahren das Geschäftsmodell der Private-Equity-Beteiligungen vollständig selber bewirtschaften konnte (act. 10103229 ff.). 4.1.2. Anlässlich des besagten Treffens vom 24. Juni 2011 in den Büroräumlich- keiten des Beschuldigten C._____ sollen die Beschuldigten B._____ und C._____ am Rande der Gespräche betreffend eine Zusammenarbeit der beiden Gesell- schaften im Rahmen eines mündlichen Handshakes eine stille Partnerschaft des Beschuldigten B._____ an der W._____ (im Umfang von 25 Prozent) vereinbart haben, deren konkrete Ausgestaltung indes noch nicht definiert war. Mit Schreiben vom 27. September 2011 soll der Beschuldigte C._____ in der Folge in diesem Zusammenhang eine entsprechende Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ und eines möglichen Co-Investors an der W._____ vorgeschlagen haben, mit wel- cher diese von einer steuerfreien Kapitalbeteiligung profitieren könnten, womit der Beschuldigte C._____ gemäss der Anklage die Möglichkeit einer indirekten Beteili- gung des Beschuldigten A._____ angedeutet habe. Diesen Vorschlag habe der Be- schuldigte B._____ verworfen, indem er zu verstehen gegeben habe, dass er einst- weilen lediglich an den Finanzströmen der W._____ zu partizipieren gedenke. Am

10. Dezember 2011 habe der Beschuldigte A._____ dann anlässlich eines Treffens im Hotel "LN._____" in CF._____ den neuen Vorschlag einer jeweiligen 20%-Be- teiligung der Beschuldigten C._____ und D._____ an der I1._____ -Tochter CD._____ unter Einbringung sämtlicher gehaltener W._____-Aktien ohne vorheri- gen Geldfluss (sog. "Merger ohne Upfront Cash") unterbreitet. Diesen Vorschlag habe der Beschuldigte B._____ auf der Heimfahrt von diesem Treffen aufgenom- men, vom Beschuldigten C._____ aber gleichzeitig gefordert, dass er an der damit verbundenen 40%-Beteiligung der W._____-Eigner an der CD._____ seinerseits

- 465 - zu 15 Prozent partizipieren wolle, worauf man sich auf eine Beteiligung der Be- schuldigten B._____, C._____ und D._____ von jeweils 13.33 Prozent und eine Fortsetzung der Verhandlungen mit der I1._____ auf der Basis des Merger-Modells geeinigt habe, wobei der Beschuldigte C._____ dem Beschuldigten A._____ in der Folge vorgeschlagen habe, dass auf Seiten der I1._____ ein neuer Verhandlungs- führer eingesetzt werden solle, da sich der Beschuldigte B._____ aufgrund seiner neuen Beteiligung in einem Interessenkonflikt befinde (act. 10103234 ff.). 4.1.3. In Umsetzung des geplanten Zusammenschlusses der W._____ mit der CD._____ hätten die Verhandlungsparteien, welche auf Seiten der I1._____ neu durch den Verhandlungsführer CZ._____ als Vize-CEO der I1._____ (assistiert von DK._____ als sog. Merger-Spezialist) vertreten waren, ab Januar 2012 den Aktien- tauschvertrag vom 23. März 2012 verhandelt, wonach die I1._____ mit den Be- schuldigten C._____ und D._____ 40 Prozent der CD._____-Aktien gegen 60 Pro- zent der W._____-Aktien abtauschen sollte, so dass schliesslich die I1._____ mit 60 Prozent und die Minderheitsaktionäre mit 40 Prozent an beiden Unternehmen beteiligt sein sollten. Zudem handelten die Parteien gemäss der Anklage im Rah- men eines Aktionärsbindungsvertrages (ABV) eine Call-/Put-Option aus, wonach auf der Grundlage eines vom Beschuldigten D._____ vorgeschlagenen Bewer- tungsmodells (zwecks Berechnung des Ausübungspreises) nach ca. 5 Jahren eine Übernahme der Minderheitsbeteiligungen durch die I1._____ vorgesehen war. Im Rahmen der Prüfung dieser beiden Verträge durch die I1._____ habe der unab- hängige Prüfer diese als für die I1._____ unausgewogen kritisiert, worauf die Be- schuldigten A._____ (seitens DK._____) und B._____ (seitens des Beschuldigten C._____ ) in diese Beurteilung involviert worden seien, wobei sie sich – gemäss der Anklage unter Einfluss der in Aussicht stehenden Beteiligung am Zielobjekt – trotz der geäusserten Bedenken weiterhin positiv zu den Verträgen stellten und die Verhandlungsparteien beschwichtigten bzw. hinsichtlich des weiteren Vorgehens bekräftigend berieten. In der Folge sei es in weiteren Verhandlungen zu punktuellen Korrekturen der Verträge mit stärkeren Einflussmöglichkeiten der I1._____ gekom- men, wobei aufgrund ihres spezifischen Know-Hows aber trotzdem die Beschuldig- ten C._____ und D._____ (in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der CD._____ und der W._____) die tatsächliche Kontrolle über die Berechnungsgrundlagen für die

- 466 - Bewertung dieser beiden Gesellschaften inne gehabt hätten. Nach unvollständiger Präsentation dieser Verträge (unter Auslassung insbesondere der im ABV verein- barten Put-Option) gegenüber der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat der I1._____ genehmigten diese den Aktientauschvertrag, so dass dieser mit dem glei- chentags unterzeichneten Aktionärsbindungsvertrag in Kraft treten konnte. In der Folge hätten die Beschuldigten C._____ ,D._____ und B._____ ein Diskussionspa- pier, auf dessen Grundlage der Verwaltungsrat der CD._____ um zwei unabhän- gige Personen erweitert wurde, erarbeitet, was die Mehrheit der I1._____ in diesem Gremium verwässert habe (act. 10103240 ff.). 4.1.4. Nachdem die Beschuldigten C._____ und D._____ – wie mit der I1._____ im Rahmen der Transaktionsverträge vereinbart – den dritten W._____-Teilhaber mit CHF 1.5 Mio. ausgekauft hatten, wofür sie sich bei der I1._____ mit einem Kre- dit von insgesamt CHF 2 Mio. verschuldet hatten, schlossen sie gemäss der An- klage mit dem Beschuldigten B._____ in Umsetzung der mündlichen Abmachung von 24. Juni 2011 einen schriftlichen Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012, wel- cher vorsah, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ einen Drittel ihrer je- weiligen 20%-Beteiligungen an der CD._____ und der W._____ treuhänderisch für den Beschuldigten B._____ hielten, welcher diese Regelung zuvor mit dem Be- schuldigten A._____ abgesprochen und mit diesem – nachdem die zunächst dis- kutierte Partizipation über die gemeinsam gehaltene CC'._____ verworfen wurde – eine treuhänderische Unterbeteiligung an seinen Gesellschaftsanteilen verabredet hatte. Der Treuhandvertrag mit den Beschuldigten C._____ und D._____ war mit einer Geheimhaltungsklausel versehen, welche laut Anklage verhindern sollte, dass die I1._____ von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ Kenntnis erhielt. Als Gegenleistung sei eine Haftung des Beschuldigten B._____ für einen Drittel der bei der I1._____ aufgenommenen Darlehen der Beschuldigten C._____ und D._____ vereinbart worden, welche indes – stets gemäss Anklage – keine wahren Risiken für den Beschuldigten B._____ barg, da das Ausfallrisiko aufgrund einer Schutzklausel im Aktionärsbindungsvertrag minimiert worden war und dieser Ver- trag auch das Potential dafür schuf, dass der Unternehmenswert auf ein Vielfaches der Haftungssumme des Beschuldigten B._____ festgelegt wurde. Die Beschuldig-

- 467 - ten C._____ und D._____ hätten mit diesem Treuhandvertrag das frühere Verspre- chen betreffend eine Beteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____ am Transaktionserlös mit Blick auf bereits erfolgte Einflussnahmen einerseits und al- lenfalls in Zukunft zur Sicherung der Transaktionsverträge notwendige Einwirkun- gen der Beschuldigten A._____ und B._____ andrerseits eingelöst. Dabei sei es den Beschuldigten C._____ und D._____ im Wesentlichen darum gegangen, die Beschuldigten A._____ und B._____ in deren Eigenschaft als Meinungsmacher bei der I1._____ heimlich in ihre Interessenssphäre als Minderheitsaktionäre einzubin- den (act. 10103248 ff.). 4.1.5. Nach Beginn der operativen Zusammenarbeit von W._____ und CD._____ im Verlauf des Jahres 2012 sowie verschiedenen halbjährlichen Proberechnungen betreffend den Ausübungspreis im Rahmen der später geplanten Übernahme der I1._____ (gemäss vereinbarter Call-/Put-Option) kam es laut Anklage nach dem

31. Dezember 2013 aufgrund einer Intervention von DK._____, welcher die auf- grund der sog. DHC-Methode errechnete Bewertung und den davon abgeleiteten Preis der Minderheitsbeteiligungen als deutlich zu hoch empfand, im Verlauf des Jahres 2014 zu Neuverhandlungen des bestehenden Aktionärsbindungsvertrages (ABV 1). In diesem Zusammenhang soll der Beschuldigte B._____ eine interne No- tiz von DK._____ an den Beschuldigten C._____ weitergeleitet haben, um der Ge- genseite in diesen Neuverhandlungen einen besseren Standpunkt zu verschaffen. Im Weiteren sollen die Beschuldigten A._____ und B._____ ein Gutachten in Auf- trag gegeben haben, um die Chancen und Risiken im Rahmen der Neuverhandlung besser abschätzen zu können, wobei der Beschuldigte A._____ das kritische Gut- achten vom Juni 2014 in der Folge nicht an das Verhandlungsteam der I1._____ weitergeleitet haben soll, damit dieser Bericht die Neuverhandlungen nicht negativ beeinflusste und die Chancen der Minderheitsaktionäre auf ihren Besitzstand weit- gehend gewahrt werden konnten. Bei den Neuverhandlungen wurde ein Ausstieg aus der Phase 1 mit dem vorzeitigen Aufkauf der Minderheitsbeteiligungen durch die I1._____ und ein Einstieg in die Phase 2 mit der Erarbeitung eines neuen Akti- onärsbindungsvertrages (ohne Call-/Put-Option) diskutiert. Dieses Konzept habe der Beschuldigte A._____ zuvor für sich entworfen und mit den Beschuldigten

- 468 - B._____, C._____ und D._____ diskutiert. Im Rahmen eines internen (Vor-)Ge- spräches vom 14. August 2014 mit dem Verhandlungsteam der I1._____ sowie of- fiziellen Verhandlungen mit der Gegenseite am 12. September 2014 habe der Be- schuldigte A._____ in der Folge durchgesetzt, dass die Minderheitsanteile der Be- schuldigten C._____ und D._____ (inklusive die treuhänderische Beteiligung des Beschuldigten B._____) von der I1._____ zu einem Preis von mindestens CHF 40 Mio. und höchstens CHF 100 Mio. aufzukaufen waren, wobei zunächst zwei fixe Tranchen von je CHF 20 Mio. und dann zwei bewertungsabhängige Tranchen von je maximal CHF 30 Mio. hätten geleistet werden müssen. Dabei sei der bewer- tungsabhängige Teil nach sehr ähnlichem Muster wie die Bewertung der (von der I1._____ nicht mehr erwünschten) Call-/Put-Option berechnet worden, wobei im- merhin vorgesehen gewesen sei, dass der Höchstpreis der gesamten Aktien (von CD._____ und W._____) auf CHF 250 Mio. festgelegt war. Die entsprechenden Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ wurden am

3. März 2015 unterzeichnet, nachdem sie vorgängig durch die zuständigen Gre- mien der I1._____ genehmigt worden waren. Im Rahmen der weiteren Neuver- handlungen des Aktionärsbindungsvertrages (betreffend die Phase 2) sei es in der Folge zu diversen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschuldigten A._____ und DK._____ gekommen, worauf DK._____ auf Betreiben des Beschul- digten A._____ aus dem Verhandlungsteam der I1._____ entfernt worden sei (act. 10103254 ff.). 4.1.6. In Umsetzung der Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ zahlte die I1._____ diesen laut Anklage am 26. Juni 2015 die ersten Tran- chen von je CHF 10 Mio. aus, wovon beide gestützt auf den Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 gleichentags den Betrag von jeweils CHF 2'972'934 auf ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der Bank AF._____ überwiesen, welcher vom dar- aus resultierenden Gesamtbetrag von CHF 5'945'905 wiederum den Betrag von CHF 2'900'000 auf ein Konto der Banca I1._____ (lautend auf den Beschuldigen A._____ und seine Ehefrau) weiterleitete. Am 30. Juni 2016 zahlte die I1._____ zwei weitere Tranchen von je CHF 10 Mio. an die Beschuldigten C._____ und D._____ aus, wovon diese erneut gestützt auf den besagten Treuhandvertrag am

24. Oktober bzw. 3. November 2016 den Betrag von jeweils CHF 3'333'333.35 auf

- 469 - ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der Bank AJ._____ überwiesen, wobei es diesbezüglich zu keiner Weiterleitung der Gelder an den Beschuldigten A._____ gekommen sei, diesem aber Leistungen des Beschuldigten B._____ im Umfang von CHF 800'000 an seinen ihm zustehenden hälftigen Anteil angerechnet worden seien. Gemäss entsprechendem Vorwurf der Anklageschrift erfolgten diese Zah- lungen der Beschuldigten C._____ und D._____ für die pflichtwidrigen und ermes- sensweisen Handlungen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Zusammen- hang mit den Vertragsabschlüssen rund um die (stufenweise) Übernahme der W._____ durch die I1._____ und wären aufgrund dieses Zusammenhanges von diesen beiden Beschuldigten offenzulegen bzw. herauszugeben gewesen, was diese jedoch arglistig unterlassen hätten, so dass die I1._____ ihre entsprechenden Forderungen gegenüber den Beschuldigten nicht habe geltend machen können (act. 10103229 ff.). 4.1.7. Auf Anfrage der FINMA im Rahmen der administrativen Untersuchung der eingeklagten Geschehnisse sollen die Beschuldigten C._____ und D._____ dieser Institution schliesslich am 21. und 28. April 2017 wider besseres Wissen falsche Auskünfte betreffend die in der inkriminierten Phase unterhaltenen Kontakte zum Beschuldigten A._____ sowie dessen Beteiligung an der CD._____ und der W._____ gegeben haben (act. 10103267 f.). 4.2. Beweisfundament 4.2.1. Die Anklage stützt sich auch hinsichtlich der Transaktion W._____ zum ei- nen auf die zahlreichen Einvernahmen der Beschuldigten, welche mit Bezug auf diesen Themenkomplex diverse Male miteinander konfrontiert worden sind. Der Beschuldigte C._____ liess sich in diesem Zusammenhang aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme an sämtlichen Konfrontationseinvernahmen zur Be- weismittel-Chronologie (act. 50603001, 3050 f., 3090 f., 3141 f., 3190 f., 3247 f., 3297 f., 3344 f., 3400 f. +3439 f.) sowie auch an sämtlichen Schlusseinvernahmen (act. 50602001 f., 2038, 2066, 2100, 2120, 2153, 2183 + 2227) dispensieren, ohne die Wiederholung dieser Einvernahmen zu verlangen. In der Folge wurde ihm Ge- legenheit gegeben, mittels eines schriftlichen Berichts zum Anklagevorwurf und

- 470 - den dazu in seiner Abwesenheit durchgeführten Einvernahmen Stellung zu neh- men (act. 50302002 ff.), welche er mit Eingabe vom 12. Juni 2020 wahrnahm (act. 50303001 ff.). 4.2.2. Ferner wurden diverse an den Geschehnissen beteiligte Auskunftsper- sonen und Zeugen zur Sache befragt, welche jedoch teilweise keine oder nur am Rande relevante Angaben zur Sache machen konnten (vgl. insbes. CV._____ [Teil- haber der CM._____ ; act. 51104001 ff.], LO._____ [Gutachter betr. Transaktions- verträge; act. 51108001 ff.], S._____, LP._____ und LQ._____ [Angestellte W._____; act. 51109001 ff., act. 51110001 ff. + act. 51112001 ff.] sowie LR._____ und LS._____ [Angestellte der I1._____ JB._____; act. 51113001 ff. + act. 51114001 ff.]). Von erheblicherer Bedeutung sind demgegenüber die Aussagen von DJ._____ (Verwaltungsratspräsident; act. 51105001 ff.), welcher zur inkrimi- nierten Zeit als Vorgesetzter des Beschuldigten A._____ fungierte, sowie CZ._____ (stellvertretender CEO; act. 51103001 ff.), DK._____ (act. 51101001 ff.), KN._____ (act. 51102001 ff.) und teilweise auch KV._____ (act. 51107001 ff.), welche als Mitarbeiter der I1._____ auf operativer Ebene massgeblich an der Transaktion W._____ beteiligt waren und in wechselnder Besetzung als Mitglieder des einge- setzten Verhandlungsteams fungierten, das letztlich die Modalitäten des Aktien- tauschvertrages mit dem damit verbundenen Aktionärsbindungsvertrag wie auch die späteren Aktienkaufverträge aushandelte. Massgeblich sind schliesslich auch die Aussagen von DL._____, welcher als anfänglich dritter Teilhaber der W._____ zu Beginn der Kooperation mit der I1._____ unmittelbar in die Geschehnisse invol- viert war und zu dieser Phase relevante Angaben machen konnte (act. 51106001 ff.). Teilweise wird die Glaubwürdigkeit dieser Personen spezifisch in Frage ge- stellt, wobei in der Untersuchung insbesondere seitens des Beschuldigten D._____ immer wieder Zweifel an der Unbefangenheit des Zeugen DL._____ geäussert wur- den, indem D._____ geltend machte, dieser habe sich mit seinen Aussagen im Verfahren für seine angeblich schlechte Behandlung im Rahmen seines Ausschei- dens aus der W._____ revanchieren wollen, zumal er im Vorfeld einer Befragung telefonisch noch implizite Forderungen gestellt habe, auf welche nicht eingegangen

- 471 - worden sei (act. 50602045 ff.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Zeuge DL._____ in seinen Einvernahmen nicht den Eindruck aufkommen liess, er sei von seinen Ex-Partnern schlecht behandelt worden, auch wenn er durchblicken liess, dass die Umstände seines Ausscheidens forciert worden waren, wobei er als diesbezügliche Triebfeder aber eher die Exponenten der I1._____ sah (vgl. act. 51106017 f.). Im Übrigen konnten die Gegebenheiten, unter welchen es seitens von DL._____ zu versteckten Forderungen im Vorfeld seiner Zeugeneinvernahme gekommen sein soll, im vorliegenden Verfahren nicht mehr abschliessend geklärt werden, zumal nicht einmal mehr eruiert werden konnte, ob es zwischen DL._____ und D._____ im besagten Zeitraum tatsächlich zum einseitig behaupteten Telefon- kontakt gekommen ist (vgl. dazu act. 32501001 ff.; vgl. auch act. 50602052 ff. sowie die Einvernahme von DL._____ am 6. Februar 2020 [act. 51106036 ff.], in welcher sich dieser nicht an einen entsprechenden Kontakt mit dem Beschuldigten D._____ zu erinnern vermochte). Unter diesen Umständen bestehen keine stichhaltigen An- haltspunkte, dass den Aussagen des Zeugen DL._____ unlautere Motive zu Grunde lagen, weshalb seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich als intakt anzusehen ist, auch wenn nicht ganz auszuschliessen ist, dass ihn das frühe Ausscheiden aus der später rentablen W._____ mehr schmerzte, als er sich in der Untersuchung anmerken liess (vgl. dazu die Aktennotiz der Anklägerin gemäss act. 32501063 f. im Zusammenhang mit dem Suizid von DL._____ vom Februar 2020). Der Beschuldigte A._____ und seine Verteidigung stellen auch die Glaub- würdigkeit der Auskunftsperson DK._____ in Frage, welcher zur Zeit seiner Einver- nahmen noch bei der I1._____ angestellt war (act. 1356 S. 23). Wie bereits im Rah- men der Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der involvierten Personen erwähnt (vgl. vorne Ziffer IV./E./3.2.), stellt sich indes die Loyalitätsproblematik in grossen Unternehmen deutlich anders dar als in kleineren Unternehmen, wo teil- weise noch starke Bindungen zur Gesellschaft und zu den Mitarbeitern bestehen. Auch der Umstand, dass DK._____ aufgrund seines bestehenden Arbeitsverhält- nisses bestrebt sein konnte, möglichst wenig Verantwortung für die inkriminierten Transaktionen zu übernehmen, vermag in casu keinen massgeblichen Einfluss auf seine Glaubwürdigkeit zu zeitigen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

- 472 - DK._____ bei der Bank in dieser Hinsicht in irgendeiner Weise unter Druck gekom- men worden wäre. 4.2.3. Ferner sind diverse schriftliche Berichte der Verwaltungsratsmitglieder der I1._____ betreffend ihre Mitwirkung an den Sitzungen der Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungsratsausschusses vom 20. März bzw. 4. April 2012 aktenkundig, welche durchwegs mit sehr knappen Ausführungen ausgefüllt wurden, wobei sich die Mitglieder kaum noch an diese Sitzungen zu erinnern vermochten und dement- sprechend nur wenig Erhellendes zur relevanten Sachlage beizusteuern vermoch- ten (act. 51111001 ff.). 4.2.4. Des Weiteren liegt auch bezüglich dieser Transaktion eine umfangreiche elektronische Korrespondenz der Beteiligten in den Akten, welche insbesondere per E-Mail geführt wurde. Die für die Anklage relevanten Nachrichten sind den Be- schuldigten in den Befragungen teils wörtlich und teils sinngemäss vorgehalten worden, dies insbesondere in den umfangreichen Konfrontationseinvernahmen zur Beweismittel-Chronologie zwischen dem 23. September und dem 16. Dezember 2019 (vgl. act. 50603001 ff.). 4.2.5. Im Recht liegen sodann diverse Vertragsurkunden wie namentlich der Ak- tientauschvertrag und der Aktionärsbindungsvertrag (ABV1) vom 23. März 2012 (act. 60202001 ff. + act. 60301122 ff. bzw. act. 60202007 f. [visiertes Exemplar]), der Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 (act. 60301014 ff. bzw. 60301018 ff. [Aufhebung]), die Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 (act. 60102106 ff. + 2120 ff.) sowie auch der Darlehensvertrag zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ vom 21./22. Juni 2015 (act. 40202001). Diese zentralen Dokumente wur- den mit den Beschuldigten zusammen mit weiteren schriftlichen Unterlagen rund um die Transaktion W._____ in der Untersuchung ausführlich diskutiert, damit diese ihre Sicht der Geschehnisse einbringen konnten (vgl. dazu namentlich die Konfrontationseinvernahmen ab 28. März 2018 gemäss act. 50601001 ff. + act. 50901001 ff.). Thematisiert wurden in diesem Zusammenhang insbesondere auch verschiedene handschriftliche Notizen der Beschuldigten, welche sich gemäss der Anklägerin auf die vorliegend eingeklagten Vorgänge beziehen. Dazu ist indes be- reits an dieser Stelle festzuhalten, dass die besagten Notizen im Rahmen der freien

- 473 - Beweiswürdigung zwar ohne Weiteres verwertbar sind, deren Interpretation aber in vielen Fällen schwierig bzw. nicht ergiebig ist, da sie grösstenteils nur stichwortartig verfasst wurden und die Stichworte oft auch nicht leserlich sind, wobei diese Noti- zen in der Regel auch nicht datiert wurden, so dass sie sich zeitlich kaum einordnen lassen. Beispielhaft seien an dieser Stelle die zahlreichen Notizen des Beschuldig- ten B._____ in seinem Notizbuch erwähnt, welche oft unleserlich sind, weshalb sie insofern nur beschränkte Aussagekraft besitzen (vgl. zum Beispiel act. 64703028 ff. oder act. 64703058). Letztlich ist jedoch im jeweiligen Einzelfall darüber zu be- finden, inwiefern aus einer entsprechenden Notiz der Beschuldigten sachdienliche Schlüsse für die Beurteilung des Falles gezogen werden können. 4.2.6. Ferner wurden im vorliegenden Zusammenhang auch die im Rahmen der Transaktion intern in Auftrag gegebenen fachlichen Expertisen der LU._____ vom

27. Februar 2012 (Beurteilung der Vereinbarungen; act. 61108044 ff.), der CM._____ vom 31. Oktober 2013 (act. 20107163 ff.) und der CT._____ vom 2. Juli 2014 (Beurteilung des Bewertungskonzeptes; act. 64701314 ff. [Entwurfversion]) zu den Akten genommen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei diesen Beurtei- lungen nicht um amtliche Gutachten handelt. Vielmehr wurden die Sachverständi- gen privat und teilweise gar von den Beschuldigten selbst ausgewählt. Wie bereits dargelegt, sind solche privaten Expertisen nicht gleichermassen beweiskräftig wie unabhängige Begutachtungen, auch wenn sie von erfahrenen Experten erstellt wurden. Sie sind dementsprechend im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne einer freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage zu würdigen. Im gleichen Sinne verhält es sich mit dem von der Verteidigung des Be- schuldigten D._____ eingereichten Rechtsgutachten BU._____ vom 29. Oktober 2021, welches die Beschuldigten C._____ und D._____ als nicht schuldig erachtet (act. 1162). Es wird darauf – soweit notwendig – im Rahmen der rechtlichen Erwä- gungen zum Fall W._____ mit der für solche Parteigutachten gebotenen Vorsicht einzugehen sein (vgl. zur Problematik von Parteigutachten bereits vorstehend Ziffer 2.2.6.).

- 474 - 4.2.7. Schliesslich fand im Zeitraum vom 8. - 20. Februar 2018 eine Überwachung der Mobiltelefone der Beschuldigten A._____ und B._____ statt, welche hauptsäch- lich Gespräche zwischen den beiden Beschuldigten, teilweise aber auch Gesprä- che der Beschuldigten mit anderen Personen (wie insbesondere mit dem Beschul- digten C._____ oder mit L._____) beschlägt. Das Thema dieser Gespräche war hauptsächlich die Transaktion W._____, da diese im Überwachungszeitraum von der FINMA untersucht wurde. Den Beschuldigten wurden die entsprechenden Au- dio-Dateien zur Verfügung gestellt (vgl. act. 50603415 f.), wobei die aus Sicht der Anklägerin relevanten Gesprächsprotokolle den Beschuldigten jeweils auch einzeln vorgehalten wurden, worauf sie diese zwecks Wahrung ihres rechtlichen Gehörs kommentieren und insbesondere auch die von der Anklägerin vorgehaltene Inter- pretation in Frage stellen konnten (vgl. z.B. act. 50603430 ff.). Die behördlich transkribierten Gespräche sind teilweise nur auszugsweise wiedergegeben und von den Transkribierenden nicht unterschrieben (vgl. act. 80201001 ff.). Dies schadet der Verwertbarkeit in formeller Hinsicht jedoch nicht. Die Aufzeichnungen der Überwachungen stellen Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO dar. Deren Abschriften stehen einem amtlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO gleich (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, N 1153). Das Bundesge- richt hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Protokolle von überwachten Telefongesprächen, welche in deutscher Sprache geführt wurden, trotz fehlender Unterschrift des Sachbearbeiters, der sie transkribierte, verwertbar sind, da Proto- kolle von überwachten Gesprächen nicht mit Einvernahmeprotokollen gemäss Art. 78 StPO gleichgesetzt werden können, bei welchen die Bestimmungen über die Protokollierung zwingender Natur sind (vgl. Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.4.). Während nämlich Einvernahmen in der Regel einzig durch ein Pro- tokoll dokumentiert werden, kann die inhaltliche Richtigkeit bei Protokollen von überwachten Gesprächen stets anhand der Aufzeichnungen überprüft werden, so dass deren Unterzeichnung in diesem Zusammenhang lediglich als Ordnungsvor- schrift erscheint (Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 5.3.). Diesen Originalaufzeichnungen lassen sich auch allenfalls in den Protokollen fehlende

- 475 - Passagen entnehmen, wobei diese Aufzeichnungen von den Beschuldigten jeder- zeit als Beweismittel angerufen werden können, sofern diese annehmen, die Ge- spräche könnten auch nicht protokollierte entlastende Passagen enthalten. In inhaltlicher Hinsicht ist bezüglich der aufgezeichneten Telefongespräche sodann zu konstatieren, dass hauptsächlich die Geschehnisse nach Abschluss der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 thematisiert werden, als der neue Aktionärs- bindungsvertrag (ABV2) für die vorliegend nicht angeklagte Phase 2 verhandelt und abgeschlossen wurde und danach für die ebenfalls nicht angeklagte Phase 3 Ver- handlungen betreffend einen weiteren Aktionärsbindungsvertrag (ABV3) in Angriff genommen wurden, wobei diesbezüglich insbesondere ein Entschädigungsmodell mit dem dannzumal an der W._____ Holding beteiligten Beschuldigten A._____ diskutiert wurde, in dessen Rahmen sämtliche Beteiligten (I1._____ , Beschuldigte C._____ und D._____ sowie Beschuldigter A._____) unter dem Eindruck des lau- fenden FINMA-Verfahrens eine (nur) für sie vorteilhafte Lösung (mit entsprechen- den Konflikten) im Rahmen einer Entflechtung der gegenseitigen Verbindlichkeiten anstrebten. Allerdings lassen die besagten Gespräche teilweise aber auch Rück- schlüsse auf die Geschehnisse während der vorliegend relevanten Phase 1 zu, wobei diese aber oft vage gehalten sind, indem jeweils nur Andeutungen betreffend die früheren Ereignisse gemacht werden. Die Ergebnisse der Telefonüberwachung sind demgemäss im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes nur insofern von massgeblicher Bedeutung, als ihr Inhalt genügend klar erscheint, um mit genügen- der Sicherheit belastende oder entlastende Momente zu generieren. Es wird im Rahmen der späteren Beweiswürdigung denn auch nur insoweit auf die aufge- zeichneten Gespräche der Beschuldigten eingegangen. 4.3. Darstellung der Beschuldigten 4.3.1. Beschuldigter A._____

a) Gemäss den Angaben des Beschuldigten in der Hafteinvernahmen vom

27. Februar 2018 stand die I1._____ im Zeitpunkt der inkriminierten Ereignisse in einer strategischen Neuausrichtung, in deren Rahmen auch Nachfolgelösungen im KMU-Bereich angeboten werden sollten. In diesem Zusammenhang habe man die

- 476 - Tochtergesellschaft CD._____ AG gegründet, wobei sich jedoch bald herausge- stellt habe, dass das Know-how im Bereich der Eigenkapitalfinanzierung von Un- ternehmungen nicht hinreichend vorhanden gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass eine Plattform etabliert worden sei, in welcher die I1._____ (via CD._____) die Finanzierung (von CHF 100 Mio.) und die Experten – wie insbesondere die Be- schuldigten C._____ und D._____ via die W._____ und der Beschuldigte B._____ via die CM._____ – das Know-how eingebracht hätten. Die Umsetzung der für die neue Plattform notwendigen Transaktionen sei dann in zwei Phasen erfolgt, wobei der Aktientauschvertrag (mit ABV 1) vom 23. März 2012 die Grundlage der Phase 1 und die Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 die Grundlage für die Phase 2 ge- wesen seien. Die Phase 2 sei notwendig geworden, da man mit der Wertrealisie- rung ohne Mitwirkung der Beschuldigten C._____ und D._____ zu optimistisch ge- wesen sei und deshalb die Zusammenarbeit mit diesen mittels eines weiteren Ak- tionärsbindungsvertrages (ABV 2) bis zum Jahr 2020 habe verlängern müssen (act. 50101012 ff.). Angesprochen auf die Rolle des Beschuldigten B._____ in dieser Angele- genheit erklärte der Beschuldigte, dieser sei ursprünglich ebenfalls als Plattforman- bieter im Gespräch gewesen und habe sich dann mit den Beschuldigten C._____ und D._____ darauf geeinigt, dass der I1._____ eine einheitliche Plattform ange- boten werde. Die konkrete Involvierung des Beschuldigten B._____ in diese Platt- form sei ihm auf Wunsch der Teilhaber nicht offengelegt worden, was er akzeptiert habe, da das Ergebnis für die I1._____ gestimmt habe. Insbesondere habe er keine Kenntnis vom Treuhandvertrag vom April 2012 gehabt, mit welchem der Beschul- digte B._____ an der CD._____/W._____ beteiligt worden sei. Gleichzeitig habe der Beschuldigte B._____ ein Mandat der I1._____ für deren Private-Equity-Aktivi- täten gehabt, in deren Rahmen er sich stark mit der CD._____ befasst habe. In diesem Rahmen habe zunächst er die Verhandlungen mit der W._____ geführt, sei dann aber von CZ._____ (als I1._____ -Mann) in dieser Funktion abgelöst worden, um den drohenden Konflikt zwischen den Parteien etwas zu entschärfen. Auf Vor- halt der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ vom 12. Dezember 2011, wonach er über die Beteiligung des Beschuldigten B._____ informiert gewesen sei, antwortete

- 477 - der Beschuldigte A._____, für ihn seien damals vor allem die Plattform und das Projekt im Vordergrund gestanden. Eine Offenlegung der Einigung bzw. Beteiligung sei ihm nicht wirklich notwendig erschienen (act. 50101017 ff.). Zu den im Rahmen der Transaktion W._____ erfolgten Geldflüssen erklärte der Beschuldigte A._____, im Juni 2015 vom Beschuldigten B._____ ein Darlehen im Betrag von CHF 2.9 Mio. für einen Hauskauf erhalten zu haben. Den Vorhalt, dass dieser Betrag aufgrund der zeitlichen Koinzidenz ein Geldfluss aus seiner (versteckten) Beteiligung von 6.55 Prozent an der CD._____/W._____ gewesen sei, welche sich mit dem Aktienkaufvertrag vom 3. März 2015 realisiert habe, ver- neinte er mit der Bemerkung, dass er schon längere Zeit zuvor auf der Suche nach einem Haus gewesen sei und der Beschuldigte B._____ ihm in diesem Zusammen- hang liquide Geldmittel angeboten habe, welche dieser nicht habe zu Negativzin- sen anlegen wollen (act. 50101024 ff.). Den weiteren Vorhalt, dass er aufgrund dieser eigenen Interessen die Aktienpreisbildung zu Gunsten der Minderheitsakti- onäre beeinflusst habe, konterte er mit dem Hinweis, gar nicht an den festgelegten Preismechanismen beteiligt gewesen zu sein. Diese Mechanismen seien im Übri- gen auch von Dritten beurteilt und für gut befunden worden. Die Verhandlungen mit der W._____ hätten insbesondere KN._____ (als CFO) und CZ._____ (als Stv.- CEO) geführt, welcher sich jedoch zurückgezogen habe, als er VR-Präsident der W._____ geworden sei. Zwar habe er an einer Sitzung mit C._____ und D._____ vom September 2014 teilgenommen, doch seien damals die Bewertungsparameter (welche die Preisbildung beeinflussten) noch ziemlich offen gewesen (act. 50101028 ff.).

b) In der Einvernahme vom 28. Februar 2018 führte der Beschuldigte A._____ dann aus, er wolle ein paar Ergänzungen und Korrekturen zu seinen tags zuvor gemachten Aussagen anbringen, wobei er insbesondere festhielt, er habe damals mit dem Beschuldigten B._____ vereinbart, dass man Phase 1 in einem "gegensei- tigen Verhältnis aufbaue", wobei es konkret um seine mögliche finanzielle Beteili- gung von 50 Prozent gegangen sei. Mit Abschluss der Phase 1 habe sich dieses Verhältnis dahingehend konkretisiert, dass er das Recht auf eine Kreditposition und nicht auf eine Beteiligungsposition erhalten habe, wobei der Kredit aufgrund des

- 478 - erfolgreichen Geschäftsganges in Phase 2 hätte zurückbezahlt werden sollen. Während der erste Kredit für den Hauskauf nicht in einer Risikoposition investiert gewesen sei, hätten weitere Kredite aufgrund des "Earn-Out-Modells" eine Risi- koposition beinhaltet und seien deshalb nur teilweise im Umfang von CHF 400'000 (zwecks Verhinderung eines Margin Calls in AB._____) und CHF 50'000 (für die Bergbahnen in LV._____) gesprochen worden. Man habe sich diesbezüglich denn auch bis heute nicht auf einen Weg einigen können, um einen Aktienrückkauf zu tätigen oder eine Kreditlinie zu sprechen. Die grundsätzliche Vereinbarung der Ge- währung von Kreditpositionen sei bereits im Jahr 2014 getroffen worden und sei nicht mit Blick auf den Liegenschaftskauf erfolgt (act. 50101040 ff.). Der Beschul- digte verneinte schliesslich, dass die Darlehensgewährungen im Zusammenhang mit den Verhandlungen der I1._____ betreffend die Aktienkaufverträge vom

3. März 2015 gestanden seien, da er bei diesen Verhandlungen nicht mit am Tisch gesessen sei und auch nicht im Hintergrund die wesentlichen Punkte festgelegt habe (act. 50101046).

c) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 28./29. März 2018 er- klärte der Beschuldigte A._____, vom Handshake der Beschuldigten B._____ und C._____ betreffend die 25%-Beteiligung an der W._____ nichts gewusst zu haben, doch habe er die Diskussion betreffend eine Fusion der W._____ mit der CM._____ grundsätzlich als eine spannende Sache erachtet (act. 50601021). Zum Treffen vom 10. Dezember 2011 mit dem Beschuldigten C._____ machte er geltend, es habe damals einen Austausch über die grundsätzliche Stossrichtung einer gemein- samen Plattform gegeben, ohne dass bereits über konkrete Beteiligungen an dieser Plattform gesprochen worden sei. In die Diskussionen einer möglichen Zusammen- arbeit zwischen den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ sei er nicht in- volviert gewesen. Er habe diese ihm bekannte Zusammenarbeit damals nicht als konkrete Beteiligung des Beschuldigten B._____ interpretiert. Nichtsdestotrotz habe er dann aber auf Wunsch des Beschuldigten C._____ in der Person von CZ._____ einen neuen Verhandlungsführer für die Zusammenarbeit zwischen der W._____ und der CD._____ etabliert (act. 50601041 ff.).

- 479 - Zum Vorhalt, dass gemäss den Akten von den ihm überwiesenen CHF 2.9 Mio. lediglich knapp CHF 2 Mio. für einen Hauskauf aufgewendet worden seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er damals auch die vage Idee einer Reno- vation im Betrag zwischen CHF 500'000 und CHF 1 Mio. gehabt habe, diese Idee dann aber nicht verwirklicht worden sei, da man sich entschieden habe, das Haus wieder zu verkaufen. Das Geld für die beabsichtigte Renovation habe er dann ge- parkt, indem er Aktien der EC._____ gekauft habe, welche jederzeit wieder liqui- dierbar gewesen seien (act. 50601055 f.).

d) In den Konfrontationseinvernahmen zur Anklagehypothese vom 29. März bzw. 10. - 19. April 2018 (act. 50601066 ff. bzw. act. 50901001 ff.) äusserte sich der Beschuldigte A._____ insbesondere zu seinen Handnotizen mit dem Datum vom 17. April 2014 sowie zum Darlehensvertrag vom Juni 2015. Er erklärte, damals Bedarf nach einem Darlehen zwecks Absicherung seiner im Zusammenhang mit der W._____ Holding AG eingegangenen Risikopositionen gehabt und in der Notiz dessen mögliche Rückzahlungsvarianten aufgezeichnet zu haben. Allerdings meinte er, sich dabei im Datum vertan zu haben, da solche Überlegungen für ihn eher im Frühling 2015 aktuell gewesen seien (act. 50601098 ff.). Ferner bestätigte er, dass die Beteiligung am Konstrukt CD._____/W._____ auch seitens der Min- derheitsaktionäre mit Risiken behaftet gewesen sei, da klar gewesen sei, dass im Bedarfsfall nicht nur die I1._____ , sondern auch die Minderheitsaktionäre einen (zusätzlichen) Eigenkapitalbeitrag zu leisten hätten (act. 50601112). Im Weiteren gab er zu Protokoll, die am 17. April 2014 verschickte Einla- dung an die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ zu einem Abendessen vom 3. Juli 2014 sei auf seine Initiative hin erfolgt, um in ungezwungener Atmo- sphäre den ABV und die ihm zu Grunde liegende Bewertungsformel zu diskutieren. Er stellte nicht in Abrede, das damals vorliegende CM._____ -Gutachten betreffend die Bewertungsfrage nicht dem Verhandlungsteam der I1._____ zur Verfügung ge- stellt zu haben, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, es habe parallel dazu ein CT._____-Gutachten zu dieser Frage existiert, welchem er mehr Gewicht bei- gemessen habe. Den Vorhalt, es sei bei diesem Abendessen der ABV 2 bereits

- 480 - vorgespurt und das Verhandlungsteam in der Folge in einen "Phantomkampf" ge- schickt worden, bestritt er (act. 50601146 ff.).

e) In den gemeinsamen Befragungen zur Beweismittelchronologie zwischen dem 23. September und dem 16. Dezember 2019 merkte der Beschuldigte A._____ zunächst an, der Beschuldigte B._____ habe als Beauftragter der I1._____ im Rah- men von Projektorganisationen Abklärungen treffen können, aber keine Entschei- dungen fällen dürfen. Zur Rolle von DK._____ gab er zu Protokoll, dieser sei nach wie vor im Anstellungsverhältnis bei der I1._____ und werde von dieser bis zu ei- nem gewissen Mass instrumentalisiert, um seine Position im Verfahren zu schwä- chen. Dieser weise viel von sich, wofür er die Mitverantwortung gehabt habe, und konzentriere sich stattdessen auf ihn. Der Kontakt zu DK._____ sei damals aber nur sehr sporadisch und selten gewesen, nachdem die Regeln besagt hätten, dass er als Geschäftsleitungsvorsitzender die massgeblichen Angelegenheiten stets mit dem vorgesetzten Geschäftsleitungsmitglied zu besprechen habe. DK._____ habe damals nicht akzeptiert, dass er mit verschiedenen Hüten unterwegs gewesen sei, weshalb man ihn aus dem Verhandlungsteam entfernt habe, damit er sich auf seine anderen Rollen in dieser Sache habe konzentrieren können, was er dann fälschli- cherweise als Rauswurf verstanden habe (act. 50603027 ff.). Im Übrigen habe es im Jahr 2011 lediglich Abklärungen und Besprechungen ohne einen Projektprozess oder ein Projektteam gegeben. Ein offizielles Projekt mit verbindlichen Entschei- dungen sei dann erst im Jahr 2012 zustande gekommen (act. 50603048 f.). Im Weiteren gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass es sich beim Treffen vom 3. Dezember 2012 nicht um eigentliche Verhandlungen, sondern um einen Meinungsaustausch gehandelt habe, wobei sein Aspekt gewesen sei, ob ein unternehmerisches Modell nicht mehr Sinn mache als eine relativ hohe Upfront- Zahlung machen zu müssen. Nach der entsprechenden E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten C._____ habe er sich dann intern abgesprochen, worauf sich eine po- sitive Grundstimmung ergeben habe, so dass man in der Folge eine Projektorgani- sation aufgesetzt habe, welcher aufgrund des Bezuges zum Firmenkundenge- schäft dann CZ._____ vorgestanden habe (act. 50603066 ff.). Die Interpretation der Anklägerin, dass sich angesichts diverser E-Mails der Verdacht ergebe, dass

- 481 - die wesentlichen Parameter (namentlich das Beteiligungsverhältnis) der Transak- tion bereits vorgespurt worden seien, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehen und machte darauf aufmerksam, dass CZ._____ selber gesagt habe, dass er ohne Vorgaben in die Verhandlungen gestiegen sei. Dass er dabei im Hintergrund wei- terhin bei gewissen Fragen (namentlich betreffend Anstellungskonditionen) mitbe- teiligt war, erachtete der Beschuldigte als normal (act. 50603084 ff.).

f) In Rahmen der verschiedenen Schlusseinvernahmen ab dem 2. Juli 2019 machte der Beschuldigte A._____ zunächst geltend, es hätten für ihn aufgrund sei- ner langjährigen Anstellung trotz des Erlasses von Reglementen und Weisungen teilweise Spezialregelungen für Eigengeschäfte, Spesen, Firmenfahrzeuge etc. ge- golten, welche er jeweils mit dem Verwaltungsratspräsidenten besprochen habe (act. 50602009). Im Weiteren führte der Beschuldigte erneut ins Feld, seine im Recht liegende Handnotiz sei erst im Jahr 2015 entstanden, als sich seine Risiko- situation aufgrund seiner Beteiligung an der W._____ Holding markant verändert habe (act. 50602061). Der Beschuldigte bestätigte sodann, das Modell der Kreuz- beteiligung (sog. "Cross-Equity-Modell") ohne "Upfront-Cash" angestossen zu ha- ben, erklärte aber, es habe sich damals um eine unverbindliche Idee auf informeller Basis gehandelt, mit welcher er die Chancen des Geschäfts habe ausloten wollen. In der Folge sei dann wahrscheinlich in Reaktion auf das Mail des Beschuldigten C._____ auf Seiten der I1._____ eine Projektorganisation ins Leben gerufen wor- den, welche ohne Vorgaben seinerseits alle Aspekte des Projektes W._____ ver- handelt habe. Es sei ein ganz normaler Prozess gewesen, dass er anfangs in Ideen eingebunden gewesen sei und dann mit der entsprechenden Projektorganisation unter Leitung eines Geschäftsleitungsmitgliedes die Idee eigenständig weiterver- folgt worden sei (act. 50602068 ff.). Immer wieder wies der Beschuldigte im Verlauf der Einvernahmen darauf hin, die Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____ aus Vertraulich- keitsgründen nur dem Grundsatz nach gekannt zu haben, ohne dabei Details er- fragt zu haben. An dieser Beteiligung habe er zu keinem Zeitpunkt partizipiert. Für ihn sei nur wichtig gewesen, dass der I1._____ das Know-how betreffend das Pri- vate-Equity-Geschäft zur Verfügung stand, wobei für ihn zweitrangig gewesen sei,

- 482 - in welcher Form sich der Beschuldigte B._____ am Konstrukt beteiligt habe (act. 50602078 ff. + 2092; vgl. auch act. 50602115 f. bzw. act. 50602180). Eine Steue- rung des Vertragsverhandlungsprozesses über seine Person schloss er aus, da er über den Verhandlungsgang lediglich informiert, in diesen aber nicht direkt invol- viert worden sei (act. 50602108). An diesbezügliche Gespräche mit Co-Verhand- lungsführer DK._____ vermochte er sich in diesem Zusammenhang nicht zu erin- nern bzw. hielt solche für sehr unwahrscheinlich, zumal dies auch nicht der Regel- fall bei der I1._____ gewesen sei. Die massgebenden Entscheidungen seien alle im Verhandlungsteam gefallen und von ihm mit DK._____ nicht vorbesprochen worden. Dementsprechend stellte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Pflicht- verletzungen im Vorfeld des Abschlusses des Aktientausch- und Aktionärsbin- dungsvertrages in Abrede, wobei er auch nicht mehr sagen konnte, inwiefern er diese Verträge vor ihrem Abschluss zur Kenntnis genommen hatte. Dass wichtige Details dieser Verträge damals weder der Geschäftsleitung noch dem Verwaltungs- ratsausschuss zur Kenntnis gelangten, erachtete er als Versehen des Verhand- lungsteams, welches für die Präsentation der Verträge zuständig gewesen sei und die Einzelheiten sicherlich vorgebracht hätte, wenn sie damals im Rahmen der Transaktion im Vordergrund gestanden wären (act. 50602131 ff.). Mit Bezug auf das kritische E-Mail vom DK._____ vom 7. März 2014 machte der Beschuldigte geltend, nachdem der Geschäftsverlauf der W._____ bis dahin erfolgreich gewesen sei, habe er als CEO des mitbetroffenen Unternehmens mit den Beteiligten im Rahmen eines Abendessens in aller Ruhe ausloten wollen, ob sich allenfalls aufgetretene Mängel für die Zukunft beheben lassen. Angespro- chen auf seine Handnotiz mit dem Datum vom 17. April 2014 stellte er in Abrede, dass dies seine Gedanken auf die besagte E-Mail-Nachricht von DK._____ gewe- sen seien (act. 50602203 f.). Was schliesslich die eingeklagte Ausbotung von DK._____ aus dem Verhandlungsteam anbelangt, erklärte der Beschuldigte erneut, dieser sei insbesondere aufgrund seiner Mehrfachpositionen im Rahmen des Kon- struktes aus Gründen der "Good Governance" in den Hintergrund getreten. Bezüg- lich der Differenzen mit DK._____ im Rahmen der Neuverhandlungen des ABV sei man der Meinung gewesen, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ weiter- hin am Risiko des Private-Equity-Konstruktes beteiligt werden sollten, da aufgrund

- 483 - der Buchhaltungsvorschriften der I1._____ bei einer Schieflage einer Portfolioge- sellschaft sofort eine Wertberichtigung gemacht werden musste, was auf das Ei- genkapital des Konstruktes durchgeschlagen hätte, welches dann mittels einer Nachschusspflicht der Aktionäre wieder hätte aufgebessert werden müssen (act. 50602216 f.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte A._____ im Verlauf der mehrteiligen Schlusseinvernahme zum Komplex W._____ auch, als Garant der I1._____ ihm bekannte und für die Vermögenslage der Genossenschaft relevante Tatsachen im Unternehmen nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet zu haben, so dass diese Tatsachen in der Buchhaltung der I1._____ nicht pflichtgemäss hätten erfasst werden können (act. 50602240).

g) In der Befragung der Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ bei seiner Version, dass der ihm vom Beschuldigten überlassene Betrag von CHF 2.9 Mio. ein Darlehen gewesen sei, welches er aufgrund seiner Liquiditätsprobleme für den Kauf eines Hauses in AH._____ beansprucht habe, welches er nach wie vor besitze. Weshalb er zur Be- hebung seiner Liquiditätsprobleme nicht auf sein Vermögen bei der AA._____ zu- rückgegriffen habe, begründete er damit, dass er dafür nicht auf seine Wertschrif- teninvestments habe zurückgreifen wollen. Weshalb er in diesem Zusammenhang aber auch nicht sein liquides Vermögen aus der Transaktion V._____ angetastet habe, konnte der Beschuldigte nicht auf Anhieb erklären und meinte dann, das habe wohl seinem Naturell entsprochen und es gebe dazu jetzt nicht eine sophisti- zierte Begründung. Auf den Vorhalt einer Gesprächsaufzeichnung, in welcher der Beschuldigte B._____ kundtut, sie hätten CHF 6.6. Mio. erhalten und wären am Ende "wie fifty fifty", erklärte er, sie hätten im Jahr 2015 abgemacht, dass der Be- schuldigte B._____ bereit wäre, ihm bis zur Hälfte Gelder in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen, nachdem er Risikosituationen mit Nachschusspflichten ein- gegangen sei. Die Gespräche müsse man in ihrem Gesamtzusammenhang sehen, doch ergebe sich daraus auch, dass er das immer wieder habe zurückbezahlen wollen (act. 1336 S. 33 ff.).

- 484 - Zur Rolle des Beschuldigten B._____ in der Transaktion W._____ erklärte der Beschuldigte derweil, dieser habe aufgrund seiner Beratungstätigkeit für die I1._____ von ihm die Legitimation erhalten, im Rahmen ihrer angedachten Ge- schäftsideen solche Gespräche mit Dritten in einer Brainstorming-Phase zu führen (act. 1336 S. 34). 4.3.2. Beschuldigter B._____

a) In der Hafteinvernahme vom 27. Februar 2018 räumte der Beschuldigte B._____ zunächst ein, dass zwischen ihm und den Beschuldigten C._____ und D._____ ein Treuhandvertag betreffend die Beteiligung an den Unternehmen CD._____ und W._____ geschlossen wurde, bestritt aber, dass es in diesem Zu- sammenhang zu einer Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ gekommen ist. Richtig sei jedoch, dass er dem Beschuldigten A._____ in dieser Phase ein Darle- hen von CHF 2.9 Mio. gewährt habe, was aber nichts mit der Phase 1 der Trans- aktion zu tun gehabt habe. Es hätten zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ verschiedene Liquiditätsdiskussionen, aber keine Aktienabtretungen statt- gefunden. Eine Einflussnahme des Beschuldigten A._____ auf die Preisbildung im Rahmen der Aktienkaufverträge vom März 2015 sei ihm nicht bekannt, zumal dies- bezüglich eine klassische Discounted-Free-Cashflow-Methode zum Zug gekom- men sei (act. 50201007 ff.).

b) In der Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 28. Februar 2018 ergänzte der Beschuldigte B._____ seine Ausführungen dahingehend, dass er mit Bezug auf die Phase 1 der vereinbarten Zusammenarbeit mit der W._____ nicht der Verhand- lungsführer gewesen sei, sondern sich bei der I1._____ nur mit strategischen Fra- gen im Private-Equity-Bereich befasst habe. Es habe sich dann gezeigt, dass die I1._____ auf einen professionellen Investment-Manager angewiesen war, um im Bereich von Spezialfinanzierungen Fuss zu fassen und Businessperspektiven von KMU solide beurteilen zu können, worauf er sich mit den Beschuldigten C._____ und D._____ geeinigt habe, dass man diesen Investmentmanager zusammen auf- stelle. Wann seine formelle Beteiligung an diesem Manager genau feststand, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen, meinte aber, dass schon früh festge- standen habe, dass der bisherige dritte Aktionär der W._____ nicht der richtige

- 485 - Partner war und er im Falle von dessen Ausscheiden die Rolle des früheren Aktio- närs übernehmen könnte. Er habe den Beschuldigten A._____ dann "zeitnah" über seine neue Rolle informiert. In der Folge habe er die strategischen Entscheidungen bei der CD._____/W._____ verantwortet und dabei die Ziele der Phase 1 über- wacht (act. 50201014 ff.). Im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 be- tonte der Beschuldigte B._____, dass er ab dem Erwerb seiner Aktienbeteiligung in keiner Art und Weise an den Verhandlungen zwischen CD._____ und W._____ mehr teilgenommen und an der im Tauschvertrag gefundenen Lösung mitgewirkt habe. Weshalb er den ihm überlassenen Anteil nicht zu den Konditionen des Aus- kaufs gegenüber DL._____ habe übernehmen müssen, konnte er nicht sagen, wo- bei er in den Raum stellte, dass dieser Auskauf zu einem überhöhten Preis erfolgt sein könnte. Zum Grund des Treuhandverhältnisses erklärte er, dass man sich be- wusst entschieden habe, seine Person im Hintergrund zu halten, da es schlecht gewesen wäre, wenn man beim weiteren Ausbau des Investment-Managers mit ihm als Repräsentanten einer grossen Organisation auf kleine Investment-Manager zugegangen wäre, da man dort dann nur ungerechtfertigte Begehrlichkeiten ge- weckt hätte. Die im Vertrag etablierte Geheimhaltungsklausel sei in diesem Sinne die konsequente Handhabung dieser Idee gewesen. Eine Geheimhaltung vor der I1._____ sei aber nie ein Thema gewesen, zumal man damals nie daran gedacht habe, dass der ursprüngliche Plan so konsequent umgesetzt und die I1._____ tat- sächlich CHF 100 Mio. investieren werde. Ausser dem Beschuldigte A._____ habe niemand bei der I1._____ von diesem Treuhandverhältnis erfahren, da dieses Ver- hältnis am Geschäft mit dieser technisch nichts geändert habe. Ein Untertreuhand- verhältnis mit dem Beschuldigten A._____ wurde vom Beschuldigten B._____ schliesslich erneut verneint (act. 50201023 ff.). Zum Geldfluss infolge der Aktien(rück)kaufverträge vom 3. März 2015 be- stätigte der Beschuldigte B._____, von den Beschuldigten C._____ und D._____ im Juni 2015 je CHF 2'972'934 erhalten zu haben und davon rund eine Woche später den Betrag von CHF 2.9 Mio. auf ein Konto des Beschuldigten A._____ und seiner Ehefrau überwiesen zu haben. Zu den Hintergründen dieser Überweisung

- 486 - machte er geltend, es habe sich um den Finanzierungsbedarf des Beschuldigten A._____ in der Höhe von 3 Mio. für ein Haus im JD._____ gehandelt. Der Plan sei gewesen, die erworbene Liegenschaft abzureissen und neu zu bauen. Der Be- schuldigte A._____ sei mit diesem Anliegen im April 2015 an ihn herangetreten, wobei dannzumal das konkrete Objekt noch nicht bekannt gewesen sei. Es sei aber möglich, dass er bereits im April 2014 in Liquiditätsdiskussionen mit dem Beschul- digten A._____ gestanden sei, dies aber nicht im Sinne von Anteilen an den Tran- chen des Treuhandvertrages. Dessen Liquiditätsprobleme seien ein permanentes Thema zwischen ihnen gewesen, da dieser seine Finanzen nur schlecht im Griff gehabt habe. Es seien aufgrund dessen noch weitere verzinsliche Darlehen in der Höhe von CHF 400'000, CHF 50'000 und CHF 250'000 geflossen. Ein Zusammen- hang dieser Darlehen mit den ausbezahlten Tranchen der Transaktion W._____ bestehe indes nicht. Die Frage, ob eine Vereinbarung bestanden habe, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ von jeder erhaltenen Tranche den Anteil von 50 Prozent im Sinne von Darlehen überlasse, bejahte der Beschul- digte B._____, wobei er ergänzte, diese Abmachung sei ein Jahr später wieder annulliert worden. Auf die weitere Frage, weshalb denn im Jahr 2016 nach Erhalt der zweiten Tranche nicht ein weiteres Darlehen im abgemachten Umfang geflos- sen sei, antwortete der Beschuldigte, dies seien bloss Szenarien gewesen, welche nicht verpflichtend gewesen seien. Den Umstand, dass es für diese Liquiditätssze- narien eine anwaltlich aufgesetzte Vereinbarung brauchte, vermochte sich der Be- schuldigte B._____ so zu erklären, dass der Beschuldigte A._____ wohl eine Si- cherheit in seine Liquiditätsplanung habe reinbringen wollen (act. 50201032 ff.). Zu den Aktienrückkäufen der I1._____ gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei am Abendessen vom 3. Juli 2014 zugegen gewesen, als über die den Rück- käufen zu Grunde liegende Bewertungsmethode gesprochen worden sei, welche der I1._____ offensichtlich nicht mehr angemessen erschienen sei. Zur konkreten Berechnung des Rückkaufswertes konnte der Beschuldigte keine Angaben ma- chen, da die entsprechenden Berechnungen stets der Beschuldigte D._____ ge- macht und er diese nie gesehen habe (act. 50201034 f.).

- 487 -

c) In der weiteren Fortsetzung der Hafteinvernahme äusserte sich der Be- schuldigte B._____ gleichentags auf jeweiligen Vorhalt zu den Protokollen der Te- lefonüberwachung und erklärte dabei, dass es diesbezüglich hauptsächlich um Ge- spräche betreffend die Lösung der Phase 2 gegangen sei. Weiter hob er in diesem Zusammenhang hervor, dass aus diesen Gesprächen hervorgehe, dass sie eben gerade kein "Päckchen" gemacht hätten bzw. keine Einheit gewesen seien (act. 50201045 ff.). Auf Vorhalt von Handnotizen des Beschuldigten A._____ interpre- tierte er, dass dieser hier seine Liquiditätsbedürfnisse aus Phase 1 berechne und die Vermerke "BS 7.5 % und A._____ 7.5 %" etwas mit der Rückzahlung der Dar- lehen in Phase 2 zu tun haben müssten. Auf Vorhalt ihrer anwaltlich aufgesetzten Darlehensvereinbarung erklärte der Beschuldigte, diese sei wieder rückgängig ge- macht worden und regle keine hälfte Unterbeteiligung, sondern die Liquiditätsbe- dürfnisse und deren Rückzahlung durch den Beschuldigten A._____. Den Vorhalt, man habe hier einer heimlichen Vereinbarung einen legalen Anstrich zu geben ver- sucht, bestritt er mit den Worten, er habe dem Beschuldigten hier kein Subtreu- handverhältnis erlaubt, und wiederholte, hier seien Liquiditätsszenarien mit Rück- zahlungsideen diskutiert worden. Dies seien keine Erfolgsbeteiligungen, sondern Darlehenspositionen mit maximalen Limiten aufgrund zunehmender Kreditanfra- gen. Auf die Nachfrage, was unter diesen Umständen mit der in der Vereinbarung erwähnten beidseitigen Erfolgsbeteiligung gemeint sein könnte, erklärte der Be- schuldigte erneut, dass die Vereinbarung nichts anderes als die Rückzahlung mög- licherweise gewährter Darlehen regle (act. 50201052 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 28./29. März 2018 erklärte der Be- schuldigte B._____, er habe mit den Beschuldigten A._____ und C._____ strategi- sche Fragen rund um die Implementierung eines externen Investment-Managers bei der I1._____ diskutiert, wobei klar gewesen sei, dass er und der Beschuldigte C._____ in diesem Prozedere eine Rolle spielen würden (act. 50601011 f.). Zum in diesem Zusammenhang geschlossenen Handshake zwischen ihm und dem Be- schuldigten C._____ meinte der Beschuldigte, dies sei ein Backup-Modell betref- fend seine Ressourcen zur Stärkung des Investment-Managers gewesen. Er habe diese Rolle bereits zuvor wahrgenommen, indem er bei der Strategie des Invest- ment-Managers mitgearbeitet habe. Diese strategische Rolle sei damals wichtiger

- 488 - gewesen als seine unternehmerische Rolle, in welcher er auch Risikoträger gewe- sen sei (act. 50601018 f.). Angesprochen auf die ihm per E-Mail kommunizierte "Statthalter-Idee" des Beschuldigten C._____ , erklärte er, dass er sich an einen solchen Vorschlag nicht mehr erinnern könne, doch sei die Beteiligung von mögli- chen Co-Investoren diskutiert worden, welche sich seitens der CM._____ anstatt der ursprünglich diskutierten Fusion an der W._____ hätten beteiligen können (act. 50601034).

e) In den nachfolgenden Konfrontationseinvernahmen zur Anklagehypothese vom 29. März bzw. 10. - 19. April 2018 (act. 50601066 ff. bzw. act. 50901001 ff.) konkretisierte der Beschuldigte B._____ seine Rolle als Risikoträger dahingehend, dass er aufgrund seiner Beteiligung an der W._____ zumindest im Innenverhältnis die finanziellen Risiken mitgetragen habe, welche mit dem Aktionärsbindungsver- trag eingegangen worden seien. Konkret habe das Risiko darin bestanden, dass die Aktiven bei einer Wertberichtigung der Investments nicht mehr durch das Ei- genkapital gedeckt gewesen wären, was auch von den Minderheitsaktionären des Konstruktes hätte nachfinanziert werden müssen (act. 50601090). Diese Nach- schusspflicht der Aktionäre sei alternativlos gewesen, da als Alternative nur die Verwässerung der Aktionärsstruktur oder eine Sanierung bis hin zur Aufgabe der Gesellschaft zur Disposition gestanden hätte. Diesbezüglich sei man dann faktisch gezwungen, in der Krise eine Überbrückungsfinanzierung zu machen, wenn man sich nicht vom Zukunftswert der betreuten Portfolios verabschieden wolle (act. 50601119 f.). An das gemeinsame Abendessen der Beschuldigten vom 3. Juli 2014 konnte sich der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahme noch gut erin- nern und vermochte in diesem Zusammenhang insbesondere wiederzugeben, dass der Beschuldigte D._____ das Gutachten der CM._____ bei diesem Essen stark kritisierte, weil dieses zu wenig auf die besondere Situation des Konstruktes CD._____/ W._____ eingegangen sei. Dieser habe gar damit gedroht, unter diesen Umständen einen anderen Asset Manager (d.h. Investment Manager) beiziehen zu wollen. Die Frage der Beteiligung des Beschuldigten A._____ am neuen Konstrukt in der Phase 2 sei damals noch kein Thema gewesen (act. 50601147 ff.).

- 489 -

f) Im Verlauf der Befragungen zur Beweismittelchronologie zwischen dem

23. September und dem 16. Dezember 2019 hatte der Beschuldigte B._____ grundsätzlich nur noch wenige Bemerkungen zu den präsentierten Beweismitteln. Zur diskutierten Strategie des Zusammengehens der beiden Unternehmen meinte er, mit DK._____ damals mehrfach die Variante "Make-or-Buy" bzw. ein Mittelding besprochen zu haben. Zum E-Mail-Verkehr betreffend das erste Verkaufsangebot der Gegenseite gab er zu Protokoll, er erkenne aus dieser Diskussion, dass es ein grosses Missverständnis zwischen ihm und den Beschuldigten C._____ und D._____ gegeben habe. Er sei hier nicht als Verhandlungsführer, sondern als Be- rater der I1._____ aufgetreten, welcher dem Dokument eine gewisse Qualität ab- verlangt habe, sich dazu inhaltlich aber nicht weiter geäussert habe (act. 50603039 ff.). Mit Bezug auf die überwachten Telefongesprächen führte der Beschuldigte aus, das in diesen Gesprächen verwendete Wort "Päckli" bezeichne, "dass A._____ und ich irgendeine Form von Vereinbarung über meine Beteiligung ha- ben", wobei dieses Stichwort von den Beschuldigten C._____ und D._____ in den späteren Verhandlungen betreffend die Entflechtung bewusst als "Tricklein" einge- setzt worden sei (act. 50603436 ff.).

g) Im Rahmen der mehrteiligen Schlusseinvernahme ab dem 2. Juli 2019 er- klärte der Beschuldigte B._____ zunächst, dass er mit dem von ihm im E-Mail vom

14. September 2011 gegenüber dem Beschuldigten C._____ erwähnten Hands- hake-Modell unternehmerische Verantwortung im Zusammenhang mit der Strate- gie der I1._____ im Umfeld von direkten Investitionen in KMU habe übernehmen wollen, wobei noch offen gewesen sei, ob dieser Weg von ihm persönlich oder via die CM._____ beschritten worden wäre, worauf sich auch seine Unterscheidung des impliziten und expliziten Weges bezogen habe. Er sei vom Beschuldigten A._____ dann eingeladen worden, Lösungen aufzuzeigen, wie das zusätzliche Know-how der W._____ in die I1._____ eingebracht werden könnte, wobei er dann gegenüber dem Beschuldigten C._____ darauf hingewiesen habe, dass die Be- triebskosten in der Aufbauphase einer solchen Organisation bei einer Teilnahme von zu vielen Partnern zu hoch seien. So sei denn auch sein Hinweis an diesen zu

- 490 - verstehen, dass er den strategischen Schritt nur mit ihm unter Ausschluss weiterer Partner machen wolle (act. 50602032 ff.). Zu seiner Beteiligung an der W._____ führte er aus, ihm sei klar geworden, dass da ein interessantes Geschäftsfeld für die I1._____ entstanden sei, weshalb er bereit gewesen sei, selbst auch unterneh- merische Verantwortung zu übernehmen und der I1._____ unternehmerische Res- sourcen für diese Strategie zur Verfügung zu stellen. Es sei anfangs aber noch nicht klar gewesen, in welcher Form dies sein werde. Aus dieser Situation habe sich dann die stille Partnerschaft zwischen ihm und dem Beschuldigten C._____ ergeben, welche die ergebnisoffene Weiterführung ihrer Gespräche betreffend die Einbringung seiner weiteren Ressourcen zugelassen habe (act. 50602043 f.). Am 10. Dezember 2011 sei dann das Cross-Equity-Modell aufgekommen, welches auch der W._____ bestimmte Risiken auferlegt habe. Man habe sich dann auf diese Diskussionsbasis verständigt, was er dem Beschuldigten C._____ glei- chentags per E-Mail bestätigt habe. Das Risiko habe für die W._____ insbesondere darin bestanden, dass sie sich an einer CD._____ beteiligte, welche Risikokapital in ihrer Bilanz hatte, welches sie als Fremdkapital erst noch beschaffen musste. Zudem seien allfällige Verluste im Rahmen der Private-Equity-Investitionen nicht von der CD._____ alleine zu tragen gewesen, sondern anteilsmässig auch von der W._____ bzw. ihren Aktionären (act. 50602073 ff.). Zu den späteren Geldflüssen machte der Beschuldigte geltend, die in den Beweismitteln zum Ausdruck kommende hälftige Teilung des abschliessenden Er- löses sei das Resultat der Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ im Juni 2015 gewesen (act. 50602061). Nie jedoch sei der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang an seiner Aktienbeteiligung zur Hälfte beteiligt gewesen (act. 50602186). Später erklärte er diesbezüglich, sie beide hätten bereits ab dem Jahr 2014 auf freundschaftlicher Basis miteinander über diese Liquiditäts- positionen des Beschuldigten A._____ diskutiert (act. 50602204).

h) In der entsprechenden Befragung anlässlich der Hauptverhandlung bean- standete der Beschuldige B._____ zunächst insbesondere den Punkt, dass er dem Beschuldigten A._____ eine Unterbeteiligung an der W._____ gewährt haben soll, und bekräftige seien Standpunkt, es habe sich bei den gewährten Geldern um ein

- 491 - Darlehen gehandelt, wobei er einräumte, dass dieses Darlehen nach wie vor offen sei. Im Weiteren stellte er eine Einflussnahme auf die Organe der I1._____ bei die- sem Projekt in Abrede. Zur Geheimhaltungsklausel im vereinbarten Treuhandver- trag gab er an, man habe damals Vertraulichkeit vereinbart, weil im Jahr 2012 noch nicht klar gewesen sei, wie man die weiteren Ressourcen für die neue Gesellschaft organisiere und man weitere Optionen wie beispielsweise eine Beteiligung von Kol- legen der CM._____ nicht habe einschränken wollen. Zu seiner damaligen Position bei der I1._____ gab er die Auskunft, er sei gleich nach seinem Weggang bei der BC._____ von der I1._____ mit der Leitung des Projektes MA._____ beauftragt worden, was in den Tagen und Monaten danach sehr stark im Umfang von 50 - 60 Prozent beschäftigt habe. Er verneinte, dass in diesem Zeitpunkt ein Rahmenver- trag unterschrieben worden sei, und meinte, dies sei allenfalls später mit der CM._____ geschehen. Aus seiner Sicht sei die Strategie MA._____ das Auftrags- dokument für seine Tätigkeit gewesen, wobei es darüber hinaus nichts Schriftliches gegeben habe. Er habe dafür ein Budget von ca. CHF 0.5 Mio. gehabt, welches über die Kostenstelle von KO._____ abgerechnet worden sei und teilweise auch ihm bzw. der N._____ AG im Sinne eines Umsatzes von geschätzt rund CHF 400'000 - 500'000 zu Gute gekommen sei (act. 1337 S. 25 ff.). Zu seiner konkreten Rolle im inkriminierten Geschäft führte der Beschul- digte aus, die I1._____ habe im Jahr 2010 rund CHF 20 Mio. für KMU-Themen zur Verfügung gestellt, welches Projekt zunächst gefloppt habe. in der Folge sei dann die Diskussion aufgekommen, wie man das Know-how-Problem lösen könnte, um diese Dienstleistungen im Nachfolgemarkt anbieten zu können, worauf er dann mit DK._____ verschiedene Investment Manager, darunter auch C._____ und D._____ , kennengelernt habe. Die Frage, weshalb seine Beteiligung an W._____ nicht of- fengelegt worden sei, beantwortete er dahingehend, dass es bis heute keine Sinn mache, mit einer Visitenkarte von I1._____ Akquisitionen von kleineren Investment Managern zu tätigen, weil dann unsachgemässe Begehrlichkeiten entstünden. Zu seiner Nachschusspflicht als Aktionär bemerkte er schliesslich, es sei für ihn klar gewesen, dass er im Falle des ausbleibenden Fremdkapitals von I1._____ mit Ei- genkapital aushelfen würde. So etwas müsse man im Private-Equity-Umfeld nicht ausdrücklich regeln, denn diese sei selbstredend klar. Wenn die I1._____ als

- 492 - Fremdkapitalgeber nicht mehr mitgemacht hätte, so hätten sie mit Haut und Haar dafür gekämpft, dass man über die aktienrechtliche Schutzklausel hinaus für die Aktivseite der Bilanz gehaftet hätte, um die Zukunft dieser KMU's, in welche man investiert habe, zu retten (act. 1337 S. 27 ff.). 4.3.3. Beschuldigter C._____

a) Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 27./28. Februar 2018 bei den Untersuchungsbehörden des Kantons CF._____ gab der Beschuldigte C._____ zu Protokoll, er habe den Beschuldigten A._____ in den Jahren 2005/2006 an einem Weiterbildungsanlass kennengelernt. Nach der Gründung der W._____ habe er ihn auf seiner Investorensuche kontaktiert und ihm die Firma vorgestellt. Im Rahmen der folgenden Gespräche sei der Beschuldigte B._____ dann als Verhandlungslei- ter beauftragt worden (act. 50301003 ff.). Der spätere Treuhandvertrag mit dem Beschuldigten B._____ sei auf dessen Wunsch in dieser Form aufgesetzt worden, damit es aufgrund dessen Nähe zum Beschuldigten A._____ innerhalb der I1._____ kein Gerede gab. B._____ habe den selben Preis für die Aktien wie sie bezahlt, indem er jeweils einen Drittel der beiden Darlehen für den Auskauf von DL._____ übernommen habe (act. 50301010 ff.). Der Beschuldigte A._____ habe von diesem Treuhandvertrag mit der Beteiligung des Beschuldigten B._____ ge- wusst, ebenso vom Auskauf von DL._____ (act. 50301025 f.). Die Neuverhandlung der Transaktionsverträge im Jahr 2014 sei notwendig geworden, weil die ursprüngliche Bewertungsformel zu absurden Bewertungen ge- führt habe, weshalb man dann für den ABV 2 diesbezüglich andere Parameter ver- einbart habe. Zudem habe das Konstrukt neu strukturiert werden müssen, was ei- nen Verkauf ihrer bisherigen Anteile bedingt habe. Die Exit-Preise für den Verkauf der Anteile seien für sämtliche Phasen aufgrund des ABV 1 bestimmt worden, wo- bei für die zukünftigen Tranchen auch eine Berechnung nach ABV 2 durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass die Tranche 3 in der Höhe von CHF 30 Mio. geschuldet sei, was man bei der I1._____ später auch so angemahnt habe, worauf diese aber die Auszahlung verweigert habe (act. 50301028 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass bei der Neuverhandlung der Verträge insbesondere er selbst und der Beschuldigte A._____ stark involviert gewesen seien, da man ja gewusst habe,

- 493 - dass dieser bei der I1._____ die Entscheidungen mache, weshalb man versucht habe, direkt mit dem Entscheidungsträger zu reden (act. 50301033 ff.). Zu den Hin- tergründen der späteren Zahlung des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ wollte der Beschuldigte nichts gewusst haben und erklärte in diesem Zu- sammenhang, dies erst im Artikel von CK._____ nachgelesen zu haben (act. 50301042).

b) In der Einvernahme vom 14. August 2018 wurde der Beschuldigte C._____ hauptsächlich zu seiner Handnotiz befragt, welche er zeitlich im vierten Quartal des Jahres 2016 verortete und damit begründete, er habe nach dem Erscheinen des Presseartikels im Portal "CK._____" für sich ausgerechnet, wieviel der Beschul- digte A._____ bei Zutreffen der dortigen Behauptungen zusätzlich für sich erhalten hätte und wie man diese erhöhte Summe bei der Auszahlung der Tranchen 3 und 4 an den Beschuldigten B._____ abziehen auf sie umleiten könnte (act. 50301049 ff.). Im späteren Verlauf der Befragung verwies er betreffend seine Handnotiz dann jeweils auf seine vorzitierte Antwort (vgl. z.B. act. 50301056). Im Weiteren erklärte er auf entsprechende Fragen, die spätere Zusatzver- einbarung, welche den Beschuldigten A._____ auch an den Dividenden der Phase 1 habe beteiligen wollen, sei auf Initiative der I1._____ verhandelt, letztlich aber nicht so abgeschlossen worden, da die Revisorin LW._____ interveniert habe (act. 50301053 + 1058). An ein gemeinsames Abendessen vom 3. Juli 2014, an wel- chem insbesondere über die Phase 2 diskutiert wurde, konnte sich der Beschul- digte C._____ schliesslich trotz mehrfacher Nachfrage nicht mehr erinnern (act. 50301065 ff.).

c) Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 28. August 2018 erklärte der Beschuldigte C._____ zum sichergestellten (undatierten) Memorandum zuhanden des Beschuldigten B._____, dessen Erstellung er auf den 27. September 2011 fest- legte, dass diesem steuerliche Überlegungen zu Grunde gelegen hätten, welche er sich im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beschuldigten B._____ gemacht habe (act. 50301072 ff.). Zudem verwies er auf einen "LD._____ of Intent" vom

19. September 2011, in welchem eine Partnerschaft des Beschuldigten B._____ mit Mehrwertbeteiligung angedacht gewesen sei, wobei dieses Konzept dann aber

- 494 - nicht umgesetzt worden sei (act. 50301076 ff.). Unter Bezugnahme auf den E-Mail- Verkehr vom 11./12. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte, er habe den Be- schuldigten A._____ unmittelbar nach der damals formulierten Beteiligungsabsicht des Beschuldigten B._____ informiert (act. 50301077). Nach wie vor sei damals auch eine Partnerschaft mit Anstellung von B._____ ein Thema gewesen, weshalb er trotz dessen Beratungsfunktion für die I1._____ keinen Interessenkonflikt gese- hen habe. Dieser E-Mail-Austausch habe zu keinem Zerwürfnis mit B._____ geführt und die strittigen Punkte seien dann mit dem Verhandlungsteam abgearbeitet wor- den. Im Rahmen des vorgängigen Treffens vom 10. Dezember 2011 sei der ur- sprünglich gehegte Fusionsgedanke verworfen und auf Vorschlag des Beschuldig- ten A._____ das Merger-Modell ohne ein "Upfront-Cash" initiiert worden. Dieses Modell sei dann im Rahmen der späteren Verhandlungen dahingehend modifiziert worden, dass der W._____ als Asset Managerin eine grössere Unabhängigkeit von der Beteiligungsgesellschaft zuerkannt worden sei (act. 50301078 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 28./29. März 2018 erklärte der Be- schuldigte C._____ dann in Anwesenheit der drei anderen Beschuldigten, dass er den Teilhaber DL._____ im Einverständnis mit dem Beschuldigten D._____ nicht mehr in der W._____ haben wollte, da dieser die Erwartungen nicht erfüllt habe. Die I1._____ habe mit diesem Entscheid nichts zu tun gehabt und die Bedingung der Aktionärsbereinigung im Aktientauschvertrag sei lediglich aufgrund der entspre- chenden vorgängigen Information an die I1._____ , dass man sich vom dritten Part- ner trennen wolle, aufgenommen worden. Man habe dann zwecks Auskaufes von DL._____ bei der I1._____ einen Kredit von CHF 2 Mio. aufgenommen, welchen man trotz der geringeren Auskaufsumme von CHF 1.5 Mio. so haben stehen las- sen, ohne aber auf diese Weise zu einem "Upfront-Cash" gelangen zu wollen. Zum Handshake mit dem Beschuldigten B._____ betreffend die 25%-Be- teiligung meinte der Beschuldigte, diese Partnerschaft habe allein die W._____ be- troffen, als die CD._____ noch als blosser Allianzpartner zu betrachten gewesen sei. Dass der Beschuldigte B._____ ihn diesbezüglich um Stillschweigen ersucht habe, habe er nachvollziehen können, denn dieser sei ja auch noch als Berater der I1._____ tätig gewesen. Es habe damals aber die personelle Verstärkung der

- 495 - W._____ im Vordergrund gestanden und nicht der monetäre Aspekt. Man habe damals im Übrigen nicht nur mit der I1._____ verhandelt, sondern auch mit anderen Banken, wobei der Beschuldigte B._____ bei jeder Variante ein Teil der Koopera- tion gewesen wäre. Auch dessen Beteiligung von 25 Prozent sei nicht in Stein ge- meisselt gewesen. Vielmehr sei dies eine Zielgrösse im Sinne eines "Moving Tar- get" gewesen (act. 50601019 ff.). Angesprochen auf sein Memorandum vom September 2011 führte er aus, damals dem Beschuldigten B._____ zum ersten Mal den Vorschlag einer Aktio- närsbeteiligung mit der Möglichkeit eines steuerfreien Kapitalgewinnes unterbreitet zu haben. Auf entsprechende Nachfrage ergänzte er, den in diesem Schreiben ver- wendeten Begriff des Statthalters einfach so gebraucht zu haben, ohne dabei eine Statthalterlösung für den Beschuldigten A._____ anzupeilen. Seine in diesem Rah- men angestellten Berechnungen über den voraussichtlichen Gewinn der Beteiligten tat er als theoretische Gedankenspiele, welche nie so umgesetzt worden seien, ab. Ferner stellte er in Frage, dass dieses Schreiben tatsächlich an den Beschuldigten B._____ versandt wurde. Den Vorhalt, ob er auf diese Weise die Beschuldigten A._____ und B._____ bestechen wollte, verneinte er und wiederholte in der Folge mehrfach, dass er nichts von einer Aufteilung der Beteiligung zwischen den Be- schuldigten A._____ und B._____ gewusst habe (act. 50601031 ff., insbes. act. 50601051).

e) In den Konfrontationseinvernahmen zur Anklagehypothese vom 29. März bzw. 10./11. April 2018 bestritt der Beschuldigte C._____ eine zu hohe Gegenleis- tung der I1._____ an die W._____ im Rahmen des Aktientauschvertrages und be- tonte, dass er und der Beschuldigte D._____ massiv Mehrwert für die I1._____ ge- schaffen hätten (act. 50601068 ff.). Er schilderte in der Folge eingehend, wie es vom geplanten Verkauf der W._____ zur letztlich getroffenen Merger-Lösung mit der I1._____ kam, wobei er bestätigte, dass diese Lösung vom Beschuldigten A._____ bzw. von der I1._____ so gewollt gewesen sei. Die nachfolgende Abtre- tung der Beteiligung an den Beschuldigten B._____ sei mit der Erwartung einer Arbeitsleistung verknüpft gewesen. Dieser habe die Erwartungen erfüllt und habe

– was er im Gegensatz zu seiner früheren Befragung korrigieren wolle – nach Erhalt

- 496 - seiner Beteiligung bis zum Jahr 2014 auch verschiedene Dossiers in die Gesell- schaft eingebracht (act. 50601080 ff.). Angesprochen auf die Notiz des Beschuldigten A._____ vom 17. April 2014 erklärte der Beschuldigte C._____ , er höre nun zum ersten Mal, dass zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ in jener Zeit Liquiditätsengpässe bespro- chen worden seien. Im Übrigen sei korrekt, dass zu jener Zeit aufgrund eines Bu- siness Plans ein Wert der W._____ von CHF 500 Mio. als mögliches Szenario im Sinne einer Planannahme durchgespielt worden sei (act. 50601103 ff.).

f) An den Konfrontationseinvernahmen zur Beweismittel-Chronologie sowie den Schlusseinvernahmen konnte der Beschuldigte C._____ in der Folge aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr mitwirken, doch hielt er im Rahmen seiner spä- teren schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2020 fest, dass er die im Anklage- entwurf aufgeführten Vorwürfe klar bestreite. Namentlich habe er keinerlei Kenntnis von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ gehabt und habe diesen auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche unrecht- mässigen Vorteile versprochen oder bezahlt. Der Beschuldigte B._____ habe für seine Anteile an der W._____ einen angemessenen Kaufpreis bezahlt, indem er die Darlehensschulden gegenüber der I1._____ anteilsmässig übernommen habe. Aus seiner Sicht sei der Business Case mit der I1._____ in grosser Erfolg gewesen (act. 50303001). Die konkrete Rolle des Beschuldigten B._____ beschrieb der Beschuldigte C._____ in der Folge dergestalt, dass dieser bereits im zweiten Semester des Jah- res 2011 in die Gespräche involviert gewesen sei. Es habe sich in diesem Rahmen die Idee ergeben, dass der Beschuldigte B._____ ohne Beteiligung operativ für die W._____ tätig sein könnte, in welchem Zusammenhang auch das von ihm verfasste Memorandum zu sehen sei. Im Dezember 2011 sei dann klar geworden, dass der Beschuldigte B._____ sich unabhängig vom Deal mit der I1._____ an der W._____ habe beteiligen wollen, worauf er (C._____ ) dies dem Beschuldigen A._____ sofort kommuniziert habe. Die Initiative für den Deal sei von keiner Seite ausgegangen, vielmehr sei die Idee gemeinsam aufgekommen. Die Annahme, dass einzelne Per- sönlichkeiten der Gegenseite in die eigene Interessensphäre einbezogen werden

- 497 - könnten, sei bei einer systemrelevanten Bank realitätsfremd, da die Entscheide dort in breit abgestützten Gremien getroffen würden. Erst als Berichte in der Presse kursiert hätten, sei er auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten A._____ aufmerksam geworden, was dieser auf seine Nachfrage dann jedoch vehement verneint habe (act. 50303001 f.). Bezüglich der konkreten Verhandlungen mit der I1._____ hielt der Beschul- digte schliesslich fest, die Vereinbarung einer Put-Option im Aktionärsbindungsver- trag sei damals nicht sein originäres Bedürfnis gewesen. Vielmehr sei diese Option Hand in Hand mit der Call-Option festgelegt worden, welche von der Gegenseite im gleichen Zug verlangt worden sei (act. 50303003).

g) Anlässlich der Hauptverhandlung war der Beschuldigte C._____ schliess- lich erneut aus gesundheitlichen Gründen von der Befragung zur Person und zur Sache dispensiert (vgl. Prot. S. 79). 4.3.4. Beschuldigter D._____

a) Der Beschuldigte D._____ sagte in seiner ersten Einvernahme vor den Un- tersuchungsbehörden des Kantons CF._____ am 27. Februar 2018 aus, er sei seit der Gründung an der W._____ als Aktionär beteiligt. Auf Initiative des Beschuldig- ten C._____ habe man seitens der W._____ ab dem Jahr 2010 den Kontakt zur I1._____ gesucht, wobei er in diesem Zusammenhang bereits in diesem Jahr an einem Treffen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ teilgenommen habe. Im Rahmen der weiteren Annäherung der beiden Gesellschaften sei der Beschul- digte B._____ als Verhandlungsführer der Gegenseite aufgetreten, worauf bereits Ende November 2011 erstmals das Thema einer Beteiligung von ihm an der W._____ aufgekommen sei, zumal auch die Idee einer Fusion mit der CM._____ bestanden habe (act. 50401004 ff.). Im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhand- vertrages sei er dann von einer operativen Rolle des Beschuldigten B._____ bei der W._____ ausgegangen, wobei dessen Mitwirkung aber schon bald abgeflacht sei und man sich kaum noch gesehen habe, was denn auch der Grund dafür ge- wesen sei, dass man sich von ihm habe trennen wollen. Der Beschuldigte B._____

- 498 - habe aufgrund seiner Nähe zur I1._____ keine Offenlegung dieses Treuhandver- trages gewollt. Die vertragliche Gegenleistung des Beschuldigten B._____ für seine Beteiligung sei lediglich mündlich vereinbart worden. Geld sei in diesem Zusam- menhang von dessen Seite nicht geflossen, sondern dieser habe einfach einen Drittel der Kosten für den Auskauf von DL._____ übernommen (act. 50401010 ff.). Der Beschuldigte B._____ habe letztlich nie adäquate Leistungen erbracht und habe die Aufhebung des Treuhandvertrages dann auch akzeptiert, da er selber da- von profitiert habe (act. 50401030 f.). Bei der I1._____ habe abgesehen vom Be- schuldigten A._____ niemand von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ ge- wusst und er selber habe im Gegenzug auch nie Kenntnis von einer Unterbeteili- gung des Beschuldigten A._____ erhalten. Nach dem Artikel auf dem Portal "CK._____" habe man den Beschuldigten A._____ dann auf eine allfällige Beteili- gung angesprochen, worauf dieser ausdrücklich bestätigt habe, dass alles sauber abgelaufen sei. Gegenüber der LW._____ habe er (D._____) in diesem Zusam- menhang nie falsche Angaben gemacht und habe dort lediglich erklärt, dass jeden- falls nicht der Beschuldigte A._____ der Vertragspartner des fraglichen Treuhand- vertrages sei (act. 50401012 ff. + 1032). Zur Neuverhandlung des Aktionärsbindungsvertrages erklärte der Beschul- digte, er habe in dieser Phase die Bewertungsformel für den Auskauf mit DK._____ diskutiert, während der Beschuldigte C._____ mit der I1._____ die strategischen Angelegenheiten besprochen habe. Dass in dieser Phase der Beschuldigte A._____ persönlich den Einstieg in die neue Holding gesucht habe, habe ihn über- rascht. Andrerseits habe es ihn aber auch stolz gemacht, dass dieser einen Teil seiner Karriere nach I1._____ bei der W._____ gesehen habe. In den späteren Verhandlungen betreffend eine erneute Revision des Aktionärsbindungsvertrages (ABV 3) sei es dann darum gegangen, die Dividendenansprüche des Beschuldigten A._____ zu regeln, wobei es letztlich aber nicht zum Abschluss eines neuen Ver- trages gekommen sei (act. 50401021 ff.).

b) Anlässlich der Einvernahmen vom 4. September, 30. Oktober und 13. No- vember 2018 erhielt der Beschuldigte D._____ dann von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Gelegenheit, die inkriminierten Geschehnisse aus seiner

- 499 - Sicht in chronologischer Reihenfolge darzustellen. Dabei schilderte er in der ersten Einvernahme ausführlich die Vision eines Börsenganges der W._____ bis im Jahr 2025 auf der Geschäftsgrundlage des Angebots von Finanzierungslösungen für Nachfolgeunternehmen. Er merkte in diesem Zusammenhang an, es sei schade, dass die I1._____ diese Vision gestützt auf die falschen Berichte von CL._____ , CH._____ und FINMA nun zerstört habe. Die W._____ habe ein innovatives Ge- schäftsmodell gehabt, welches für sie allein nicht finanzierbar gewesen sei, wes- halb man sich entschieden habe, auf verschiedene Banken – darunter auch die I1._____ – zuzugehen. Nachdem Letztere bereits aktives W._____-Vereinsmitglied gewesen sei, sei sie der nächstliegende Partner gewesen. Im Frühling und im Juni 2011 hätten in diesem Zusammenhang die ersten Treffen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ stattgefunden. Auf der Ebene des operativen Set-Ups habe man dabei darüber diskutiert, sich mit der Firma des Beschuldigten B._____ im Sinne einer Partnerschaft zusammenzuschliessen. Auf einer anderen Ebene sei aber auch ein Verkauf der W._____ mit diversen Varianten zur Diskussion gestan- den. Diese Gespräche habe der Beschuldigten C._____ jeweils in Abstimmung mit ihm geführt. Daraus habe sich ab Dezember 2011 eine Änderung der Interessen- lage ergeben, als ein gegenseitiges Beteiligungsmodell (Merger ohne "Upfront Cash") auf den Tisch gekommen und favorisiert worden sei, bei dem es nicht mehr darum gegangen sei, dass sich zwei externe Dienstleister zusammenschliessen. Vielmehr sei ein Joint-Venture-Modell zur Diskussion gestanden, an welchem sich der Beschuldigte B._____ habe beteiligen wollen. Deshalb habe der Beschuldigte C._____ umgehend den Beschuldigten A._____ informiert, welcher dann auf Sei- ten der I1._____ ein neues Verhandlungsteam auf die Beine gestellt habe (act. 50401041 ff.). Die in der Folge vereinbarte Beteiligung habe er als Aktienbeteiligung verstanden, welche auf Wunsch des Beschuldigten B._____ vertraulich zu behan- deln gewesen sei. Die eingesetzten Verhandlungsteams hätten dann grundsätzlich bei Null begonnen, wobei jedoch das vorgespurte Beteiligungsverhältnis der beiden Seiten diskussionslos über die Bühne gegangen sei. Das Bewertungsthema sei an ihn und DK._____ delegiert worden. Die I1._____ habe dabei das DFC-Modell be- vorzugt und sich mit dieser Ansicht durchgesetzt. In der Folge hätten Kontrollrech- nungen unrealistische Bewertungen der Firma ergeben, weshalb es ausgelöst

- 500 - durch DK._____ zur Diskussion über Anpassungen des ABV 1 gekommen sei, in welchen Neuverhandlungen DK._____ ein ebenbürtiger Verhandlungspartner ge- wesen sei, wobei sie als Minderheitsaktionäre aufgrund des bereits abgeschlosse- nen ABV 1 aber in einer starken Verhandlungsposition gewesen seien. Die Neu- verhandlungen hätten dann ein marktübliches Bewertungsmodell und weitere Ver- besserungen für die I1._____ gebracht. Zudem sei damit ein Neuanfang in der Zu- sammenarbeit angestrebt worden, wo jeder Beteiligte wieder bei null hätte anfan- gen sollen. Gestützt auf den ABV 1 sei dann die Phase 1 mittels der Aktienkaufver- träge vom März 2015 abgeschlossen worden, welche tranchenweise Zahlungen an die beiden Minderheitsaktionäre vorgesehen hätten (act. 50401061 ff.). An ein da- mit zusammenhängendes Abendessen vom 3. Juli 2014 mit den Beschuldigten A._____ und B._____ konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern, musste aber einräumen, damals wohl anwesend gewesen zu sein. Schliesslich seien in der Sitzung vom 12. September 2014 dann ohne seine Beteiligung massgebliche Eck- pfeiler für die Aktienkaufverträge eingeschlagen worden, wobei die anfänglich tiefe neue Beteiligungsquote der Minderheitsaktionäre noch nach oben angepasst wor- den sei (act. 50401070 ff.). In der folgenden Befragung vom 30. Oktober 2018 gab er zu Protokoll, sich nun doch bruchstückhaft an das besagte Abendessen vom Juli 2014 erinnern zu können, ohne aber konkrete Einzelheiten abrufen zu können. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass es bei diesem Essen um die Eckpunkte der Phase 2 gegangen sein müsse, welche jedoch damals nicht alle hätten geregelt werden können. Vielmehr sei mit diesem Essen eine Verhandlungsphase gestartet worden, welche im September 2014 zu einem Zwischenergebnis geführt habe, wobei in der Folge nur noch einzelne Punkte angepasst worden und die Verträge dann Ende November 2014 bereits nahezu unterschriftsreif gewesen seien (act. 50401079 ff.). In der Folge äusserte sich der Beschuldigte ausführlich zu den Änderungen im ABV 2, wobei er ansprach, dass der Wert des gesamten Konstruktes darin auf CHF 250 Mio. plafoniert worden sei. Zur Call-/Put-Option im ABV 1 erklärte er, die I1._____ habe schon zu Beginn der Verhandlungen im Jahr 2011 auf eine volle Übernahme der W._____ optiert und habe sich diese Option mittels eines "Call" vertraglich si- chern wollen. Er selber habe in diesem Zusammenhang damals gestützt auf die

- 501 - DCF-Methode, welche von DK._____ und nicht von ihnen vorgeschlagen worden sei, einen Wert von CHF 100 bis 150 Mio. erwartet (act. 50401083 ff.). Angesprochen auf die spätere Strategiesitzung vom April 2016 erklärte der Beschuldigte dann am 13. November 2018, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Verhandlungen betreffend den ABV 3 im Gang gewesen seien, weshalb unter dem Beschuldigten das Bedürfnis bestanden habe, sich diesbezüglich untereinander zu koordinieren, da man plötzlich im selben Topf gewesen sei. Es sei damals darüber gesprochen worden, inwiefern der Beschuldigte A._____ unter dem sog. Dividen- denmodell bereits an der Phase 1 beteiligt werden sollte, was ja dann später ein entscheidender Punkt in den Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten A._____ und der I1._____ geworden sei und zum Abschluss dieser Verhandlungen geführt habe (act. 50401111 ff.). Auf nachfolgende Befragung zur Handnotiz des Beschul- digten C._____ gab der Beschuldigte D._____ dann zu Protokoll, dass er diese Notiz in der Untersuchung zum ersten Mal gesehen und die dort aufgeführten Sze- narien mit dem Beschuldigten C._____ nie besprochen habe. Mit Bezug auf die aufgeworfene Hypothese, dass diese Notiz mit dem ABV 3 in Verbindung stehe, erklärte der Beschuldigte, der ABV 3 sei damals auf Initiative der I1._____ zustande gekommen, welche den ABV 2 nicht mehr gewollt und stattdessen ein Dividenden- modell ohne jegliche Bewertungsformel vorgeschlagen habe. Durch den Übergang vom Wertsteigerungsmodell zum Dividendenmodell sei die Trennung der Phasen 1 und 2 erschwert worden, da es beispielsweise nicht mehr möglich gewesen sei, dem Wert der Phase 3 vom Wert der Phase 1 einfach abzuziehen. Der Beschul- digte bestätigte in der Folge den Bezug der Notiz zu den Auszahlungen aus Phase 1 unter Beteiligung des Beschuldigten A._____, machte aber geltend, die Notiz zeige lediglich auf, dass sich der Beschuldigte C._____ nach dem Erscheinen des Artikels in CK._____ entsprechende Gedanken gemacht hatte, nicht aber, dass eine entsprechende Kenntnis bereits zuvor vorhanden gewesen sei. Er bekräftigte, dass ein Geldfluss aus Phase 1 zum Beschuldigten A._____ für sie nie ein Thema gewesen sei. Vielmehr stamme die Idee, dass Gelder aus Phase 1 an den Beschul- digten A._____ fliessen könnten, von der I1._____ , welche unter dem späteren Dividendenmodell offensichtlich das Bedürfnis gehabt habe, dass entsprechende Gelder an ihn fliessen. Auf den Vorhalt, dass die Notiz nach Erscheinen des Artikels

- 502 - auf CK._____ unter dem Dividendenmodell eine versteckte Geldverschiebung vom Beschuldigten B._____ auf den Beschuldigten A._____ via die Beschuldigten C._____ und D._____ vorbereite, erklärte der Beschuldigte, dass dies inhaltlich keinen Sinn ergebe, da sie in jener Phase sicherlich nicht Dividenden in jenem Um- fang erwartet hätten und er überdies nicht einsehe, weshalb die Auszahlung der Tranche 2 nach diesem Artikel geregelt von Statten gegangen sei, wenn sie gleich- zeitig verdeckte Verschiebungen von weiteren Tranchen geplant hätten (act. 50401121 ff.). Zu den Hypothesen der Kanzlei CL._____ vom 28. April 201.. äus- serte sich der Beschuldigte D._____ schliesslich dahingehend, dass es sich in die- sem Stadium nicht um eine Geldverschiebung der Beschuldigten C._____ und D._____, sondern um eine solche von der I1._____ hin zum Beschuldigten A._____ gehandelt habe, da ihnen die I1._____ die Gelder ja zuvor abgekauft habe. Dem- entsprechend vermutete er, dass die Notiz des Beschuldigten C._____ erst im No- vember 2016 entstanden sei, da auf der Notiz der Übergang der Tranche 2 noch ordnungsgemäss berücksichtigt sei und die Verhandlungen betreffend den ABV 3 dannzumal in vollem Gang gewesen seien. Er bezweifelte demgemäss einen di- rekten Zusammenhang der Notiz mit dem Erscheinen der Artikel auf CK._____ und stellte die Verbindung mit den Geschehnissen rund um den ABV 3 und den in die- sem Rahmen entworfenen "Side LD._____" mit der versuchten Begünstigung des Beschuldigten A._____ durch die I1._____ in den Vordergrund, wobei er nicht wusste, weshalb die I1._____ dazumal das Ansinnen des Beschuldigten A._____ betreffend eine Beteiligung an der Phase 1 unterstützt und eine entsprechende Verschiebung der Gelder aus dieser Phase hin zum Beschuldigten A._____ via das Dividendenmodell angestrebt hatte (act. 50401131 ff.).

c) Nachdem der Beschuldigte D._____ über seinen Verteidiger weitere The- men aufgebracht hatte, wurde am 8. April 2019 eine erneute Befragung mit ihm durchgeführt (act. 50401146 ff.). Hierbei verlor sich der Beschuldigte indessen weit- gehend in technischen Details betreffend die bereits mehrfach diskutierte Bewer- tungsformel im ABV 1, sodass mangels weiterer relevanter Erkenntnisse für den vorliegenden Fall nicht im Einzelnen auf diese Befragung eingegangen zu werden braucht.

- 503 -

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 28./29. März 2018 hielt der Be- schuldigte D._____ dann fest, dass der Auskauf von DL._____ zuvor mit dem Be- schuldigten C._____ abgestimmt worden und dieser in der Folge ohne Einwirkung der I1._____ wie unter ihnen besprochen zu Stande gekommen sei. Ob er am Tref- fen vom 7. Oktober 2011 mit dem Beschuldigten B._____ teilgenommen hatte, wusste der Beschuldigte nicht mehr, doch glaubte er mitbekommen zu haben, dass es dabei Diskussionen um die Ausgestaltung der künftigen Partnerschaft des Be- schuldigten B._____ gegeben habe. Vom Handshake zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ betreffend eine 25%-Beteiligung des Letzteren habe er nichts gewusst, doch sei das nicht wichtig, da er damals selber von einem mögli- chen Szenario von vier gleichberechtigten Partnern ausgegangen sei (act. 50601017). Wenn der Beschuldigte B._____ an der Transaktion mitgearbeitet habe, habe er natürlich auch einen Anspruch auf den Mehrwert der Transaktion gehabt (act. 50601024). Dass dem Beschuldigten dann in diesem Zusammenhang ein konkretes Aktienangebot in der Form einer teilweisen Statthalterschaft für einen weiteren Co-Investor gemacht wurde, habe er ebenfalls nicht mitbekommen (act. 50601032). Weiter erklärte der Beschuldigte, man habe das Beteiligungsverhältnis mit dem Beschuldigten B._____ in der Folge dem Beschuldigten A._____ offengelegt und daraus geschlossen, dass diese Tatsache daraufhin innerhalb der I1._____ bekannt gewesen sei, zumal von dort nie Rückfragen in dieser Sache gekommen seien. Es sei damals um den Aufbau einer Private-Equity-Plattform gegangen, in dessen Rahmen auch eine Zusammenarbeit mit der N._____ ein Thema gewesen sei (act. 50601054 ff.).

e) In den Konfrontationseinvernahmen zur Anklagehypothese vom 29. März bzw. 10./11. April 2018 machte der Beschuldigte D._____ dann geltend, die Dis- kussion um eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ sei spätestens ab Sep- tember 2011 geführt worden, wobei er in diese Diskussion nicht direkt involviert gewesen, sondern jeweils vom Beschuldigten C._____ über den Stand informiert worden sei. Er habe sich vom Beschuldigten B._____ nach dessen Beteiligung dann eine grössere operative Mitwirkung versprochen, doch habe dieser nebst der

- 504 - Lieferung von einigen Dossiers immerhin strategisch und mit seinem Netzwerk mit- geholfen (act. 50601083 ff.). Die dem Aktientauschvertrag zu Grunde liegende Be- wertungsmethode sei im Übrigen gemeinsam mit der I1._____ festgelegt worden, wobei man aufgrund der ungewissen Entwicklung für die Zukunft flankierende Mas- snahmen wie insbesondere eine halbjährliche Zwischenbewertung etabliert habe, welche dann aufgrund der besonderen Ergebnisse auch zu Neuverhandlungen ge- führt habe (act. 50601093 f.). Der Beschuldigte wies schliesslich darauf hin, dass die Bewertungsszena- rien gemäss dem zweiten Aktionärsbindungsvertrag (ABV 2) eine extrem positive Entwicklung des Konstruktes unterstellten, bei welcher es darum gegangen sei, die W._____ längerfristig an die Börse zu bringen und damit ein Vehikel zu schaffen, dass auch kleinere Anleger in das Thema der Nachfolgelösungen hätten investie- ren können. Die I1._____ habe sich dabei verpflichtet, zusätzliches Kapital im Um- fang von CHF 250 Mio. in das Konstrukt einzubringen, welches die CD._____ in Form von Darlehen bei der I1._____ beziehen konnte (act. 50601105 ff.). Zur The- matik des Risikos der Aktionäre dieses Unternehmenskonstruktes erklärte der Be- schuldigte, diese hätten im Falle der Gefährdung von dessen Eigenkapital aufgrund von bilanziellen Wertberichtigungen die freie Wahl gehabt, frisches Geld zu brin- gen, sich verwässern zu lassen oder die Gesellschaft in Konkurs gehen zu lassen, wobei bei einem solch werthaltigen Portfolio nur die erste Option realistisch gewe- sen sei. Im Falle einer Wertberichtigung des Portfolios hätten die Aktionäre das Problem der drohenden Überschuldung lösen müssen, ansonsten der Gesellschaft der Konkurs gedroht hätte (act. 50601111 f.).

f) Im Rahmen der Einvernahmen zur Beweismittelchronologie zwischen dem

23. September und dem 16. Dezember 2019 äusserte sich der Beschuldigte D._____ erneut sehr ausführlich zu den ihm vorgehaltenen Dokumenten, machte jedoch keine wesentlich anderen Angaben zur gesamten Transaktion und zu den in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträgen. Er liess sich dabei unter an- derem dahingehend verlauten, dass die offiziellen Verhandlungen mit dem Ver- handlungsteam der I1._____ im Januar 2012 begannen und DK._____ zuvor kein offizieller Ansprechpartner gewesen sei, auch wenn zwischen ihnen bereits damals

- 505 - das ein oder andere Gespräch betreffend eine Kooperation stattgefunden habe. Die Schnittstelle sei jedoch jeweils stets der Beschuldigte B._____ gewesen. Er- gänzend meinte der Beschuldigte, er wäre im Dezember 2012 problemlos bereit gewesen, die Diskussionen mit der I1._____ zu beenden und "Stand Alone" bzw. mit einer anderen Bank weiterzumachen, was klar gegen eine konspirative Ver- flechtung der damaligen Verhandlungspartner spreche (act. 50603039 ff., insbes. act. 50603048).

g) Im Rahmen der Schlusseinvernahmen ab dem 2. Juli 2019 machte der Be- schuldigte D._____ anfangs weitschweifende Ausführungen zu den Plänen der W._____ betreffend die Beteiligung des Beschuldigten B._____, wobei er heraus- strich, dass bis zum Treffen vom 10. Dezember 2011 keine Aktienbeteiligung im Vordergrund stand, sondern eine operative Partnerschaft angedacht war. Für die Folgezeit führte er dann aus, dass der Beschuldigte B._____ keine Rolle in den Verhandlungen mit der I1._____ mehr gespielt habe, weshalb er in dieser Sache keinen Interessenkonflikt des Beschuldigten B._____ zu erkennen vermochte (act. 50602012 ff.). Der Beschuldigte hielt weiter fest, dass die Kooperation der beiden Gesellschaften (W._____/CD._____) bereits im Rahmen der Zusammenarbeit im W._____-Verein begonnen habe und die Initiative zu einer stärkeren Annäherung dann von der I1._____ ausgegangen sei, da die W._____ via den Verein bereits Finanzierungen der I1._____ erhalten habe und die I1._____ eine stärkere Kon- trolle über das gemeinsame Vehikel habe ausüben wollen. Den Vorhalt, dass die W._____ bestimmte Persönlichkeiten der I1._____ in ihre Interessenssphäre habe einbinden wollen, stellte er vehement in Abrede (act. 50602029 ff.). Abschliessend betonte er wiederholt, dass anfangs nie die Idee existiert habe, dass der Beschul- digte B._____ zu einem Viertel an der W._____ beteiligt werden könnte, und dafür auch keine Anhaltspunkte in den Akten existierten (act. 50602033 ff.). Weiter be- tonte er, nie irgendein Wissen über eine Vereinbarung bzw. Unterbeteiligung zwi- schen den Beschuldigten A._____ und B._____ gehabt zu haben. Desgleichen seien ihm die sichergestellten Handnotizen der Beschuldigten A._____ und C._____ nie bekannt gewesen (act. 50602061 f.). Demgegenüber habe die

- 506 - I1._____ über die Beteiligung des Beschuldigten B._____ sehr wohl Bescheid ge- wusst, zumal sie den in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Treuhandver- trag (über die Kanzlei BK._____ ) habe rechtlich prüfen lassen (act. 50602115 f.). Bezüglich der konkreten Vertragsverhandlungen mit der I1._____ stellte sich der Beschuldigte D._____ auf den Standpunkt, das Beteiligungsverhältnis zwi- schen CD._____ und W._____ sei später durchaus nochmals in Frage gestellt und in der Folge innerhalb der I1._____ transparent diskutiert und entschieden worden (act. 50602123 f.). Der Beschuldigte legte in der Folge detailliert das mit der I1._____ ausgehandelte Kombi-Modell dar, welches vom klassischen Private- Equity-Modell (mit alleinigen Risiko beim Investor) abgewichen und zu einer Risi- koverschiebung zu Lasten der Minderheitsaktionäre geführt habe, da die nicht ano- nyme I1._____ zum Schutz ihres Rufes einen allfälligen Vollverlust ihres Invest- ments habe in Kauf nehmen müssen und die Minderheitsaktionäre "eine Art gesell- schaftliche Nachschusspflicht gegenüber den Investoren" gehabt hätten. Der Trei- ber des festgelegten Unternehmenswertes sei dabei das Geschäftsmodell selber und nicht die Bewertungsformel gewesen, denn diese habe lediglich das Modell abgebildet. Schliesslich legte der Beschuldigte dar, dass die I1._____ anfänglich das Maximum aus den Verhandlungen mit der W._____ herausgeholt habe, da das Beteiligungsverhältnis von 60:40% die äusserste Konstellation gewesen sei, ohne dass die Minderheitsaktionäre zwingend Verluste geschrieben hätten, da sich be- reits beim von der Staatsanwaltschaft angenommenen Verhältnis von 73:27% die Äquivalenzrendite massiv zu Lasten der Minderheitsaktionäre verschoben hätte. Da die I1._____ auch sonst in allen Punkten das Beste für sich ausgehandelt habe, habe sich eine massive Risikoverschiebung zu Ungunsten der Minderheitsaktio- näre ergeben, wobei es dann trotz dieses Risikos zum Erfolg für die W._____ ge- kommen sei, worauf DK._____ prompt Neuverhandlungen vorgeschlagen habe, was aus seiner Sicht eine Frechheit gewesen sei (act. 50602186 ff.). Der Beschuldigte meinte weiter, das Problem der Phase 1 sei nicht die Be- wertungsformel, sondern die anfänglich hohe Rendite des Konstruktes gewesen, welche aufgrund der Hebelwirkung für die Zukunft derart hohe Unternehmenswerte ergeben habe. Diese Rendite hätte sich bei weiterem Abwarten jedoch normalisiert,

- 507 - so dass die Einschätzung von DK._____ betreffend die unsinnigen Zahlen falsch gewesen sei, zumal er damals mit seiner Meinung alleine dagestanden sei (act. 50602196 ff.). Mit Bezug auf die Aktienkaufverträge vom März 2015 stellte der Be- schuldigte nochmals klar, dass die Tranchenlösung nicht seine Idee gewesen sei und er bei der Aushandlung der Verträge generell nicht am Verhandlungstisch ge- sessen sei (act. 50602205). Da die Bewertungsparameter dannzumal in der Hand der I1._____ gelegen hätten, habe diese (und nicht die Minderheitsaktionäre) eine starke Position bei den weiteren Verhandlungen innegehabt, zumal die Möglichkeit der Ausübung der Put-Option damals keine massgebliche Rolle gespielt habe. Nichtsdestotrotz sei die Stellung der Minderheitsaktionäre in den Neuverhandlun- gen gestärkt worden, da nun eine lehrbuchmässige Formel zur Bestimmung des Diskontierungszinssatzes eingeführt worden und die Minderheitsaktionäre demge- mäss in dieser Hinsicht nicht mehr der Willkür der I1._____ ausgesetzt gewesen seien (act. 50602213 f.).

h) In der Hauptverhandlung ergab sich erneut eine ausführliche Befragung des Beschuldigten D._____, in deren Verlauf er zunächst zu Protokoll gab, dass er am Meeting vom 24. Juni 2011, in welchem es im Rahmen einer Präsentation des Beschuldigten B._____ um das Projekt MA._____ im Bereich der Nachfolgelösun- gen gegangen sei, zwar dabei gewesen sei, in diesem Zusammenhang aber nichts von einem Handshake der Beschuldigten B._____ und C._____ betreffend eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ mitbekommen habe. Später habe man dann mit dem Beschuldigten B._____ über eine Gewinnbeteiligung von 25 Prozent an der W._____ gesprochen, als klar geworden sei, dass die W._____ zur Bewäl- tigung ihrer neuen Aufgaben auf Verstärkung angewiesen sei würde. B._____ sei dabei als Mitarbeiter angesprochen worden, welchem zwar kein Gehalt, dafür aber eine Gewinnbeteiligung habe angeboten werden können. Über eine Aktienbeteili- gung sei damals im Herbst 2011 aber sicher nicht gesprochen worden, denn diese sei erst am 10. Dezember 2011 auf den Tisch gekommen, als das Modell "Merger ohne Upfront Cash" aufgekommen sei. In diesem Zusammenhang habe ihnen dann die I1._____ ein Angebot einer 40%-Partizipation unter Beteiligung des Beschul- digten B._____ gemacht. Der in der Folge entworfene Treuhandvertrag sei dann innerhalb von 48 Stunden dem Beschuldigten A._____ unter Hinweis auf den

- 508 - dadurch entstehenden Interessenkonflikt kommuniziert worden. Dieser habe dann auch sofort gehandelt und ein neues Team auf die Beine gestellt, mit welchem in der Folge verhandelt worden sei, womit der Interessenkonflikt vom Tisch gewesen sei, zumal der Beschuldigte B._____ in der Folge in den Vertragsverhandlungen auch nie mehr in Erscheinung getreten sei. Erst anschliessend sei dann der Treu- handvertrag mit der Geheimhaltungsklausel unterschrieben worden, wobei die Be- teiligung des Beschuldigten B._____ innerhalb der I1._____ dannzumal schon längst bekannt gewesen sei. Diese Klausel sei auf Wunsch der Beschuldigten A._____ und B._____ aufgenommen worden, welche gewünscht hätten, dass die Kenntnis der Beteiligung innerhalb einer bestimmten Zeit in einem begrenzten Kreis bleibe, was für ihn plausibel gewesen sei, da der Jobwechsel des Beschuldigten B._____ von der I1._____ habe kommuniziert werden wollen (act. 1381 S. 6 ff.). In der weiteren Befragung gab der Beschuldigte an, von einer Unterbeteili- gung des Beschuldigten A._____ für die Phase 1 habe er nie etwas gewusst und sei auch nie auf die Idee gekommen, dass es sich so verhalten könnte. Er sei sich im Übrigen sicher gewesen, dass der Beschuldigte A._____ den Treuhandvertrag gekannt habe, auch wenn er nie mit diesem darüber gesprochen habe. Als die an- gebliche Unterbeteiligung dann über die Medien bekannt geworden sei, habe der Beschuldigte C._____ umgehend mit dem Beschuldigten A._____ Kontakt aufge- nommen, worauf dieser ihnen als Grund ein Darlehen für einen Hauskauf im JD._____ kommuniziert habe, wobei die entsprechende Hypothek von der I1._____ finanziert worden sei. Von da an habe er sich auf die internen Abklärungen der I1._____ verlassen, welche diese Transaktion offenbar für korrekt befunden habe, währen ihm selber die Hände gebunden gewesen seien, um in dieser Sache wei- tere Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen bezeichnete es der Beschuldigte als Un- sinn, dass über einen CEO einer Grossbank tatsächlich Einfluss auf das Verhand- lungsergebnis einer solchen Transaktion genommen werden könnte, was sich auch daran zeige, dass am Ende aus der Transaktion ja ein günstiges Ergebnis für die I1._____ resultiert habe. Zum vorgeworfenen Schaden meinte der Beschuldigte schliesslich, die I1._____ habe von ihnen Aktien im Wert von CHF 100 Mio. für den Preis von CHF 40 Mio. erhalten und komme nun auf die Idee, diese CHF 40 Mio. auch noch als Schaden geltend zu machen (act. 1381 S. 10 ff.).

- 509 - Auf Nachfrage zu seiner Rolle in der Anfangsphase der Transaktion meinte der Beschuldigte, er habe keine einzige Minute an den Vertragsverhandlungen über die Annäherung mitgewirkt und dies alles dem Beschuldigten C._____ über- lassen. Mit dem Beschuldigten B._____ habe er in dieser Phase via das Projekt MA._____ Kontakt gehabt, während er den Beschuldigten A._____ dannzumal gar nie gesehen habe. Auch habe er nichts vom besagten Handshake der Beschuldig- ten B._____ und C._____ in dieser Zeit mitbekommen und habe auch grosse Zwei- fel, dass es ein solches in jener Zeit überhaupt gegeben habe. Für die spätere Zu- sammenarbeit mit dem Beschuldigten habe er sich dann persönlich eingesetzt, da er von diesem beeindruckt gewesen sei. Bei der nachmaligen Aktienbeteiligung von B._____ habe es sich nicht um einen Wandel von der Partnerschaft zum Aktionariat gehandelt, sondern lediglich um eine Änderung des Entschädigungsmodells. Zur Abkehr von der Partnerschaft, welche durchaus auch über ein Mandat hätte ent- schädigt werden können, sei es erst im November 2012 gekommen, als B._____ sich plötzlich mit der Konkurrentin CM._____ ins Bett gelegt habe, worauf er dann auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. In der Verhandlungsphase habe er sodann hauptsächlich mit DK._____ die Bewertungsformel entworfen und sei an- sonsten nur als Protokollführer an den Verhandlungen beteiligt gewesen. Die DFC- Bewertungsmethode habe die I1._____ vorgeschlagen, wovon sie sich schliesslich hätten überzeugen lassen, denn dies sei die beste Methode gewesen, wovon er auch heute noch überzeugt sei. Zum Vorhalt, dass der Beschuldigte B._____ in jener Phase immer noch Berater auf Seiten der I1._____ gewesen sei und sich trotzdem aus dem Hintergrund an den Verhandlungen beteiligt habe, meinte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung gehabt, welche Mandate der Beschuldigten B._____ zu jener Zeit noch gehabt habe, zumal er in jener Zeit auch nicht mehr mit ihm zusammengearbeitet habe. Im Übrigen hielt der Beschuldigte daran fest, dass alleine die I1._____ den bestimmenden Einfluss auf die Preisbildung im Rahmen der Aktienkaufverträge gehabt habe, da die wesentlichen Bewertungsparameter von ihr über die Mehrheit im Verwaltungsrat festgelegt worden seien, zumal der I1._____ nicht vorgeschrieben worden sei, sich diesbezüglich an irgendwelchen besonderen Kenntnissen zu orientieren. Dass die DFC-Methode unsinnige Werte ergab, bestritt der Beschuldigte und machte geltend, diese hätten sich aufgrund der

- 510 - damaligen Geschäftsganges so ergeben, was alle überrascht habe. Das bedeute jedoch nicht, dass die Formel falsch gewesen sei, zumal unklar gewesen sei, ob sich die hohe Rendite von 40 Prozent in Zukunft hätte aufrecht erhalten lassen. Falls dem aber so gewesen wäre, so wären auch die Werte zu Recht dermassen hoch ausgefallen. Im Rahmen des ABV 2 sei die Bewertungsmethode unter Betei- ligung der I1._____ dann ja sogar noch aggressiver ausgefallen, da dannzumal komplett auf Marktwerte abgestellt worden sei (act. 1381 S. 13 ff.). Zu seiner E-Mail-Nachricht betreffend die persönlichen Pläne der Beschul- digten A._____ und B._____ erklärte der Beschuldigte, er habe nichts Konkreteres über diese Pläne geschrieben, weil er sie eben nicht gekannt habe. Gleichzeitig sei aber klar gewesen, dass jeder mit dieser Transaktion seine persönlich Anliegen vertreten habe. Hätte er diese gekannt, hätte er dies auch so geschrieben, doch ganz sicher habe er damit nicht gemeint, irgendwelche geheimen Unterbeteiligun- gen oder Bestechungen zu gewähren. Wenn er von persönlichen Plänen gespro- chen habe, habe er damit eher die beruflichen Ziele gemeint, welche die beiden Herren in der Bank erreichen wollten. Selbstverständlich habe man sich mit der Beteiligung keine Einflussnahme des Beschuldigten B._____ erkaufen wollen und von einer Unterbeteiligung des Beschuldigten B._____ habe er schon gar nie etwas mitgekriegt, zumal man ja im Treuhandvertrag ausdrücklich die Klausel hatte, dass des dem Beschuldigten B._____ nicht erlaubt sei, irgendwelche Rechte an Dritte abzutreten (act. 1381 S. 25 ff.). Abschliessend hielt der Beschuldigte zur Einladung des Beschuldigten C._____ zu ihrem Strategietag im Jahr 2016 fest, das vieldiskutierte Traktandum der Berücksichtigung des Beschuldigten A._____ in Phase 1 sei ein Unterthema im Rahmen der damaligen Verhandlungen der I1._____ betreffend den ABV 3 gewe- sen. Wenn die Staatsanwaltschaft diesen Punkt isoliert herausgreife und behaupte, damals sei dieser Punkt gar keine Thema in den besagten Verhandlungen gewe- sen, so sei dies schon äusserst fragwürdig (act. 1381 S. 31).

- 511 - 4.4. Würdigung 4.4.1. Annäherung mit abschliessendem Aktientauschvertrag (inkl. ABV 1) zwi- schen CD._____ und W._____ ("Phase 1")

a) Gemäss unbestrittener Darstellung der Anklage ergab sich im Rahmen der seit dem Jahr 2010 verfolgten I1._____ strategie eines Einstiegs in den Markt für Nachfolgelösungen von KMU mittels Erwerbs von nicht börslich gehandelten Kapi- talbeteiligungen (sog. "Private Equity") im Verlauf des Jahres 2011 – basierend auf einer erfolgreichen Anfangskooperation im Rahmen des W._____-Vereins (vgl. act. 50602026 f.) – eine konkrete Annäherung zwischen der I1._____ (bzw. ihrer Toch- tergesellschaft CD._____) und der im Jahr 2009 gegründeten W._____ AG (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen in der Anklageschrift gemäss act. 10103229 f.). Das angestrebte Ziel war gemäss übereinstimmender Darstellung der Beteilig- ten die Etablierung einer Private-Equity-Plattform, in welche die I1._____ das Fi- nanzierungskapital (in Form von Fremdkapital) und die W._____ ihr in diesem Be- reich vorhandenes Know-how im Aufbau von Private-Equity-Beteiligungen bei Nachfolgelösungen einbringen sollten. Betreffend den konkreten Anstoss für eine stärkere Annäherung der beiden Gesellschaften erklärte der Beschuldigte C._____ , er habe den Beschuldigten A._____ angeschrieben, um ihm das Modell der W._____ vorzustellen, wobei damals nebst der I1._____ anfänglich auch noch mit der AR._____ verhandelt worden sei, deren Entscheidungswege aber wegen eines CEO-Wechsels blockiert gewesen seien (act. 50301004 f.). Wenn der Beschuldigte D._____ mithin bezüglich der damaligen Interessenlage der beiden späteren Ver- tragsparteien betont, dass die W._____ durchaus auch andere Finanzierungs- partner zur Verfügung gehabt hätte und in keiner Weise auf die I1._____ angewie- sen gewesen sei (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.4.), so ist diese Feststellung vor dem Hintergrund der Depositionen seines Geschäftspartners stark zu relativieren, zumal auch der Beschuldigte D._____ letztlich nur einen konkreten anderen Verhand- lungspartner nannte, mit welchem die Verhandlungen offenbar bereits nach einer Sitzung im Sand verliefen (vgl. act. 50602081). Für die W._____ muss die Investi- tionsbereitschaft der I1._____ in der noch jungen Firmengeschichte demzufolge eine einmalige Gelegenheit dargestellt haben, welche man sich grundsätzlich nicht

- 512 - entgehen lassen konnte. In diesem Zusammenhang ist denn auch die E-Mail-Nach- richt des Beschuldigten C._____ direkt an den Beschuldigten A._____ zu verste- hen, mit welcher er unmissverständlich sein weiteres Interesse an einer Zusam- menarbeit beteuerte, nachdem der Beschuldigte B._____ zuvor mit dem Abbruch der Verhandlungen gedroht hatte (vgl. zu diesem E-Mail-Verkehr act. 61106035 ff.). Dabei gingen die Verhandlungen bereits zu diesem Zeitpunkt in jene Richtung, dass die Annäherung in eine zumindest teilweise Übernahme der W._____ durch die I1._____ bzw. die CD._____ münden könnte, nachdem geplant war, dass das anvisierte gemeinsame Geschäftsmodell nach einer gewissen Zeitspanne (von rund 5 Jahren) ohne die Beschuldigten C._____ und D._____ auskommen sollte, und der Beschuldigte C._____ auf sein Pensionierungsalter hin einen Auskauf sei- ner Beteiligung an der W._____ vor Augen hatte (vgl. dazu die Aussagen von CZ._____ gemäss act. 51103141 f.). Es sind mithin die Ausführungen der Anklage betreffend die Interessenlage der Gesellschaften (vgl. act. 10103231 - 3234) inso- fern zu präzisieren, als nebst der I1._____ auch die W._____ ein evidentes (insbe- sondere finanzielles) Interesse an einer Annäherung der beiden vorgenannten Ge- sellschaften hatte.

b) Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Strategie der I1._____ und der damit verbundenen Investitionsbereitschaft in den Private-Equity-Sektor ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass – wie anfänglich vom Beschuldigten A._____ gel- tend gemacht – ursprünglich auch der Beschuldigte B._____ als Vertreter der N._____ AG eigenständig mit der I1._____ über eine gemeinsame Etablierung ei- ner Private-Equity-Plattform verhandelt hätte. Stattdessen ist mit der Anklage (act. 10103231 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ in seiner Funktion als Berater der I1._____ bereits in einem frühen Stadium an der Annäherung bzw. beginnenden Kooperation zwischen der CD._____ und der W._____ beteiligt war und die Verhandlungen in dieser Rolle vorantrieb. Der in diesem Zusammenhang stehende Einwand des Beschuldigten B._____, dass er bei der Anbahnung des Zusammengehens zwischen CD._____ und W._____ nicht als Verhandlungsführer der I1._____ aufgetreten, sondern ihm diesbezüglich nur die Rolle des (im Hinter- grund wirkenden) Strategen zugekommen sei (act. 50201018), hält den Fakten nicht stand. So sagte der Beschuldigte D._____ in dieser Hinsicht klar aus, der

- 513 - Beschuldigte B._____ sei im Oktober 2011 der Verhandlungsführer der I1._____ gewesen (act. 50601013), was sich denn auch aus dessen E-Mail vom 8. Oktober 2011 ergibt, in welchem er den Beschuldigten C._____ im Stile eines klassischen Verhandlungsgegners in die Ecke drängte und ihm kommunizierte, dass die seitens der W._____ eingebrachten Werte von der einen Seite (womit womöglich auch der Beschuldigte D._____ gemeint war) permanent überschätzt würden (vgl. act. 40702064). Weiter hielt der Beschuldigte C._____ im E-Mail vom 11. Dezember 2011 fest, der Beschuldigte B._____ könne nicht mehr Verhandlungsführer sein, da er in Zukunft ja am neuen Konstrukt mitbeteiligt sei (act. 6110638), was er in seiner Befragung im Vorverfahren dann auch ausdrücklich bestätigte (act. 50301005 f.). Aber auch das gleichtägige Antwort-Mail des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten C._____ , in welchem Ersterer explizit davon spricht, dass er selber überhaupt keine Lust auf einen langen "Vertrags- und Vereinbarungsmara- thon" habe (vgl. act. 61106037), spricht für die Stellung eines aktiven Verhand- lungsführers an der Front und gegen die Position eines passiv bleibenden Strate- gen im Hintergrund. Vielmehr scheint der Beschuldigte B._____ mit dieser Version der Geschehnisse seine direkte Beteiligung am Verhandlungsprozess rund um das Zusammengehen der I1._____ (bzw. CD._____) mit der W._____ zu Unrecht ab- schwächen zu wollen, zumal er sich nie konkret dazu geäussert hat, wer denn ei- gentlich sonst in diesem Stadium die Federführung in den Gesprächen mit der W._____ innegehabt haben soll.

c) Das vorgebrachte Szenario, die Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____ habe sich primär aus Diskussionen um eine mögliche Fusion mit der N._____ bzw. der CM._____ heraus ergeben (Beschuldigter C._____ : act. 50301009 f. + act. 50601054 f.; Beschuldigter D._____: act. 50401005), findet nur wenig Rückhalt in den Akten, zumal sich keine einzige E-Mail-Nachricht in diese Richtung äussert und die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten C._____ , die entsprechenden Pläne seien nur eine "Guideline" im Rahmen von mündlichen Diskussionen gewesen (act. 50601055), nicht ins Bild der ansonsten ausführlichen und klaren Kommunikation unter den Beteiligten passt. Immerhin fand aber am 20. Juli 2011 ein Mittagessen zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ unter Beteiligung von MB._____ von der CM._____ statt, wobei aber der Beschuldigte

- 514 - C._____ damals keine aktive Kenntnis von einer Beteiligung des Beschuldigten B._____ an dieser Gesellschaft hatte (vgl. act. 50601083). Ein unmittelbarer Zu- sammenhang der Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____ mit den genannten Fusionsplänen ist damit nicht ersichtlich, auch wenn durchaus möglich ist, dass parallel gewisse Pläne hinsichtlich einer Vergrösserung der W._____ be- standen und der Beschuldigte B._____ dabei den Kontakt zur CM._____ (via deren Geschäftsführer MB._____) vermittelte. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb der Beschuldigte B._____ bereits vor der geplanten Fusion mit der CM._____ einen Drittel der Anteile der W._____ erworben und diesen Drittel nach Scheitern des Planes dann einfach behalten hat (so aber der Beschuldigte C._____ gemäss act. 50301009: "Und so haben wir uns entschieden, nicht mit denen zu fusionieren. Und B._____ war weiterhin mit uns beteiligt.").

d) Ein wichtiger Meilenstein im Annäherungsprozess zwischen der I1._____ (bzw. CD._____ ) und der W._____ war dann das allseits unbestrittene Treffen der Beschuldigen A._____, B._____ und C._____ im Hotel "LN._____" in CF._____ vom 10. Dezember 2011, an welchem der Beschuldigte A._____ den Vorschlag einer Kreuzbeteiligung der beiden Gesellschaften im Verhältnis von 60:40 ohne eine entsprechende Vorauszahlung an die W._____-aktionäre (sog. "Merger wit- hout Upfront Cash") machte und dieser Vorschlag im nachfolgenden E-Mail-Ver- kehr unter den Beschuldigten als Diskussionsbasis für die weiteren Kooperations- verhandlungen festgelegt wurde, wobei der Beschuldigte B._____ in direktem An- schluss an diese Sitzung erstmals seine Forderung nach einer konkreten Beteili- gung von 15 Prozent am diskutierten 40-Prozent-Anteil der Minderheitsaktionäre einbrachte. Es mag dabei – wie die Beschuldigten teilweise vorbringen – durchaus zutreffen, dass die bisherigen Aktionäre der W._____ mit dieser Kreuzbeteiligung stärker in die unternehmerische Pflicht einbezogen wurden, was dem Beschuldig- ten C._____ in der langen E-Mail-Botschaft vom 11. Dezember 2011 Anlass zu di- versen Anmerkungen und Vorbehalten betreffend dieses Modell gab. Eine rechtli- che Pflicht zur Ausgleichung von allfälligen Verlusten ist aber trotz der entsprechen- den Ausführungen des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 50602075; act. 1337 S.

32) mangels entsprechender Regelung im ABV 1 nicht auszumachen, da das be- schriebene Szenario für den Verlustfall (infolge mangelnder Bereitschaft der

- 515 - I1._____ , allfällige Verluste ihrer Tochter CD._____ auszugleichen) letztlich eben- falls ein fakultatives unternehmerisches und nicht ein bindendes Risiko auf rechtli- cher Basis darstellt. Ebenso klar wird aufgrund der besagten E-Mail des Beschul- digten C._____ , dass die W._____ den Grundgedanken der Kreuzbeteiligung grundsätzlich nicht in Frage stellte, dies naheliegenderweise deshalb, weil mit sei- nen Vorschlägen eine Put-Option der W._____ verbunden war, welche dieser die Möglichkeit bescherte, der I1._____ die Minderheitsbeteiligung nach einer be- stimmten Frist anzudienen und den entsprechenden Kaufpreis zu vereinnahmen (vgl. dazu nachstehend lit. e). Die anfänglich mässige Begeisterung des Beschul- digten C._____ für das Modell ist vor diesem Hintergrund mithin dahingehend zu verstehen, dass ihm damit zwar die Möglichkeit eines sofortigen Verkaufs der Ge- sellschaft an die I1._____ entschwunden war und er vorübergehend in ein unter- nehmerisches (mangels geregelter Nachschusspflicht aber nicht rechtliches) Risiko gehen musste, er aber gleichzeitig die begründete Erwartung hegen konnte, dass nach dieser Übergangsfrist eine lukrative Exit-Möglichkeit auf ihn wartete, deren konkreter Wert noch aufgrund einer Bewertungsmethode näher zu bestimmen war. In Erwartung dieser Chance nahm er auch in Kauf, die Gewinnmöglichkeit mit ei- nem weiteren Partner zu teilen, zumal er ihm bewusst war, dass die bisherige An- näherung ohne diesen nicht möglich gewesen wäre und er auch für die künftigen Verhandlungen noch auf ihn angewiesen sein würde. Diese inneren Überlegungen wurden vom Beschuldigten C._____ in der Untersuchung zwar bestritten, doch ist keine andere plausible Motivation für die Überlassung der eingeklagten Drittelsbe- teiligung an den Beschuldigten B._____ erkennbar. Zwar erscheint das Vorbringen, dass man den Beschuldigten B._____ in das mit dem Merger verbundene Risiko einbinden wollte, grundsätzlich durchaus nachvollziehbar, doch wäre diesfalls bei der gewählten stillen Beteiligung mittels Treuhandvertrag eine klare interne Rege- lung der Mithaftung für allfällige Verluste vonnöten gewesen, welche in diesen Grössenordnungen selbstverständlich schriftlich getroffen worden wäre, wenn die- ses Motiv tatsächlich im Vordergrund gestanden hätte. Eine solche Regelung wurde im Treuhandvertrag aber gerade unterlassen und stattdessen lediglich eine Mithaftung für die eingegangenen Darlehensschulden bei der I1._____ stipuliert. Im Weiteren scheint – entgegen dem Beschuldigten D._____ (act. 1381 S. 16 f.) –

- 516 - vorliegend aber auch nicht plausibel, dass mit der Gewährung der Beteiligung pri- mär angepeilt war, den Beschuldigten B._____ in die operative Leitung der Gesell- schaft einzubinden, da dieser im Rahmen seines Beteiligungsersuchens nie einen solchen Vorschlag machte und in der Folge operativ auch nie massgeblich für die W._____ in Erscheinung trat (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 4.4.2./e). Es er- weist sich denn auch als wenig realitätsnah, dass der sich immer wieder als Voll- blutunternehmer beschreibende Beschuldigte B._____, welcher bereits eine inten- sive und lukrative Beratertätigkeit bei der I1._____ innehatte (vgl. act. 1337 S. 28 f.) und bei jeder Gelegenheit betonte, sich möglichst viele unternehmerische Frei- heiten bewahren zu wollen, eine weitere vertragliche Bindung als fixer Arbeit- oder Auftragnehmer mit einem jungen Unternehmen hätte eingehen wollen, bei welcher er sich der täglichen Mühsal der Akquirierung von Kunden hätte unterwerfen müs- sen. Dass die Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ dem Beschuldigten B._____ im April 2012 primär in dessen finanziellem Interesse zugehalten wurde, ist somit im Sinne der Anklage erstellt.

e) Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten C._____ vom 11./12. Dezember 2011 ergibt sich sodann auch, dass dieser spätestens unter dem Kreuz- beteiligungsszenario das Ziel verfolgte, einen Aktionärsbindungsvertrag mit einer Andienungsklausel der Minderheitsaktionäre (im Sinne einer Put-Option) abzu- schliessen (act. 61106038), welche dann bereits unter dessen Ziffer IV. prominen- ten Eingang in den ABV 1 fand. Im Weiteren verwies der Beschuldigte C._____ im Zusammenhang mit der Andienungsklausel auf die wichtige Bedeutung der Bewer- tungsmethode bei Ausscheiden eines Minderheitsaktionärs, womit er die Stossrich- tung seiner Interessen deutlich artikulierte, wobei er abschliessend anfügte, dass diese Fragen auch dem Beschuldigten B._____ als Mitaktionär wichtig sein müss- ten (act. 61106038). Die vorgebrachte Auffassung der Beschuldigten, die verein- barte Put-Option sei lediglich eine Art Kaufpreis für die aus Sicht der I1._____ zent- rale und initiierte Call-Option gewesen (Beschuldigter A._____: act. 50602095 ff.; Beschuldigter D._____: act. 50401019 + 49 f.; Beschuldigter C._____ : act. 50303007), lässt sich vor diesem Hintergrund nicht stützen, zumal der Beschuldigte D._____ an den diesbezüglichen Verhandlungen eingestandenermassen gar nicht direkt beteiligt war und so die konkrete Bedeutung der nachrangig unter Ziffer V.

- 517 - vereinbarten Call-Option für die I1._____ im damaligen Verhandlungskontext auch gar nicht adäquat zu beurteilen vermag (vgl. act. 50401055 + act. 50602093). In der Folge war es denn auch der Beschuldigte D._____, welcher das DCF-Bewer- tungsmodell (sog. Discounted-Cash-Flow-Modell) in die Diskussion einbrachte, wo- bei er intern gegenüber dem Beschuldigten C._____ per E-Mail ausführlich die Vor- teile dieses Modells für die eigenen Seite anpries (vgl. act. 40702031). Wenn der Beschuldigte D._____ mithin diesbezüglich geltend macht, die DFC-Methode sei damals in Unkenntnis der tatsächlichen Entwicklungen implementiert worden und habe auf falschen Annahmen bezüglich der einzelnen Parameter basiert (act. 50401019 + 1022; vgl. auch act. 50401055; act. 1381 S. 23), so vermag dies an- gesichts seiner diesbezüglichen Fachkompetenz und seiner genauen Überlegun- gen im besagten E-Mail kaum zu überzeugen. Auch sein weiteres Vorbringen, die besagte Bewertungsmethode sei auf Wunsch der I1._____ eingeführt worden (act. 50401050; act. 1381 S. 18), stellt eine nicht aktenbasierte Behauptung dar, selbst wenn KV._____, welcher jedoch nicht Mitglied des Verhandlungsteams der I1._____ war, der Methode als Leiter des mit der Sache ebenfalls befassten Fir- menkundengeschäfts generell positiv gegenüber stand (vgl. act. 51107014 f.). Ins- besondere sagte mit DK._____ eine in die damaligen Verhandlungen direkt invol- vierte Person in der Befragung vom 25. Januar 2019 aus, dass die Put-Option von Anfang an im Spiel gewesen sei und die Initiative dafür sicher von der Gegenseite gekommen sei (act. 51101116 f.; so auch KV._____ gemäss act. 51107015). Auch CZ._____ als späterer Verhandlungsführer erklärte auf entsprechende Fragen, dass sich die Diskussion bereits früh um einen geordneten Ausstieg des Beschul- digten C._____ aus dem Geschäftsleben drehte und die Put-Option in diesem Zu- sammenhang zum Thema geworden sei, worauf man dann im Gegenzug eine Call- Option für die I1._____ vereinbart habe (act. 51103141 f.). Er beschrieb mithin ebenfalls einen Ablauf, welcher die W._____ als Initiatorin der Put-/Call-Klausel mit entsprechender Bewertungsmethode erscheinen lässt, auch wenn er sich letztlich nicht mehr im Einzelnen zu erinnern vermochte, wer die Klausel damals konkret vorgeschlagen hat (vgl. act. 51103148). Diese Beweislage wird aufgrund einer E- Mail des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigen D._____ vom 22. September 2011 (kurz vor dem …-Treffen vom 29. September 2011) abgerundet, in welchem

- 518 - dieser schrieb: "Unsere Idee der Call und Put Option hat ihm [B._____] sehr gut gefallen und er will versuchen, diesen Punkt mit A._____ am Rande der GV der BC._____ Gruppe kurz zu diskutieren." (act. 64700077). Es ergibt sich daraus das im Endeffekt klare Gesamtbild, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ die Vertragsbedingungen in dieser Anfangsphase in den (für sie) wichtigen Punkten in ihrem Sinne vorzuspuren vermochten und sich dabei der Unterstützung der Be- schuldigten A._____ und B._____ sicher sein konnten.

f) Gleichzeitig vertrat der Beschuldigte C._____ aufgrund der in Aussicht ste- henden Beteiligung des Beschuldigten B._____ am CD._____/W._____-Konstrukt in seiner E-Mail-Nachricht vom 11. Dezember 2011 auch die Auffassung, dass B._____ in dieser neuen Rolle nicht mehr als Verhandlungsführer in den entspre- chenden Vertragsgesprächen in Frage komme, da er sich in einem Interessenkon- flikt befinde (vgl. act. 61106039). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war dem Be- schuldigten C._____ die Interessenkollision des Beschuldigten B._____ im Rah- men der Transaktion W._____ mithin vollends bewusst. Doch bereits vorher machte er sich konkrete Gedanken zur Doppelrolle von B._____, indem er nach einem Gespräch mit Letzterem in der E-Mail vom 16. November 2011 gegenüber seinen Geschäftspartnern D._____ und DL._____ dessen unklare Rolle ansprach (act. 64700126: "Wie immer weiss ich nicht genau, welche Rolle B._____ tatsäch- lich spielt."). Ein potentieller Interessenkonflikt war für ihn demnach bereits im zwei- ten Halbjahr 2011 ein Thema, auch wenn er nicht gewusst haben mag, in welcher konkreten Funktion B._____ auf Seiten der I1._____ agierte (vgl. dazu auch act. 50303001). Aus der besagten E-Mail des Beschuldigten C._____ ergibt sich im Üb- rigen auch, dass den Beschuldigten C._____ und D._____ durchaus bewusst sein musste, dass der Beschuldigte A._____ zumindest eine wichtige Rolle beim Zu- standekommen ihres Zusammengehens mit der I1._____ spielte (act. 64700126: "Zudem hätte A._____ diesen Vorschlag auch noch nicht gesehen, geschweige denn abgesegnet."). Die Auffassung der Beschuldigten C._____ und D._____, dass bis zum E- Mail-Wechsel vom 10. - 12. Dezember 2011 noch keine Interessenkollision des Beschuldigten B._____ offensichtlich war, vermag mithin nicht einzuleuchten, da

- 519 - auch ihnen bewusst sein musste, dass die Lukrativität der ihm im Rahmen der Be- sprechung vom 24. Juni 2011 in Aussicht gestellten und im September 2011 be- kräftigten Beteiligung am Geschäftserfolg der W._____ primär davon abhing, dass die I1._____ via die CD._____ in eine gemeinsame Plattform investierte und der Beschuldigte B._____ mithin im Rahmen der Beratung seiner Auftraggeberin be- treffend den Annäherungsprozess der beiden Gesellschaften aufgrund dieses Um- standes bereits damals nicht vollständig unbefangen sein konnte. Es rechtfertigt sich mithin mit der Anklage die Schlussfolgerung, dass dem Beschuldigten B._____ bereits die anfängliche Mehrwertbeteiligung nicht nur im Hinblick auf eine allfällige Mitarbeit bei der W._____, sondern im Wesentlichen auch mit Blick auf dessen Ein- bindung in die Interessenssphäre der W._____ im Rahmen der Transaktionsge- spräche mit der I1._____ versprochen wurde.

g) Der Beschuldigte A._____ setzte nach der Intervention des Beschuldigten C._____ dann für die weiteren Verhandlungen ein neues Team unter der Leitung von CZ._____ ein, welches anschliessend die detaillierten Gespräche betreffend den Aktientauschvertrag mit entsprechendem Aktionärsbindungsvertrag führte. Erst in dieser Phase wurde auch der Verwaltungsrat der I1._____ im Rahmen einer Geschäftsleitungssitzung vom 20. März 2012 mit dem BM._____ konfrontiert (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105015 f. + 5028). Die konkreten Verhandlungen begannen am 5. Januar 2012 mit einen Kickoff-Meeting, welches unter anderem eine Präsentation unter dem Titel "Zusammenarbeit W._____- CD._____" zum Inhalt hatte (vgl. dazu act. 61107005 ff.; vgl. auch die Aussagen von CZ._____ und DK._____ in act. 51103144 ff. bzw. act 51101120 ff., welche sich an die Einzelheiten des Meetings indes nicht mehr erinnern konnten) und am

28. Januar 2012 in einem ersten Vertragsentwurf mündete, welcher die Put-/Call- Option und die entsprechende Bewertungsformel bereits zum Gegenstand hatte (vgl. act. 61107038 ff.; vgl. dazu auch act. 51101128). Bemerkenswert ist diesbe- züglich die Aussage von DK._____, dass die Grundstrukturen der beiden Verträge (namentlich auch des ABV 1) im Zeitpunkt dieses offiziellen Verhandlungsstarts bereits mehrheitlich vorgegeben waren und er praktisch keinen Einfluss auf deren Modalitäten mehr gehabt habe (act. 51101121 f. + 1134), was den Standpunkt des Beschuldigten D._____, die Verhandlungen hätten damals "bei Null" begonnen

- 520 - (act. 50401063), merklich relativiert. Es wird auf diesen Punkt im Rahmen der Be- urteilung der behaupteten Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf den Verhandlungsprozess noch näher einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziffer 4.4.5.). Nach weiteren Verhandlungen des Verhandlungsteams rund um CZ._____ und DK._____ wurde am 27. Februar 2012 seitens der I1._____ (mutmasslich von DK._____) bei der LU._____ AG eine Beurteilung der von den Beschuldigten C._____ und D._____ erstellten Vertragsentwürfe eingeholt, welche diese Entwürfe in verschiedener Hinsicht kritisierte und namentlich die DCF-Bewertungsmethode sowie auch die damit zusammenhängende Bestimmungsart des Cashflows und des Diskontierungszinssatzes für das Private-Equity-Geschäft als ungeeignet ein- stufte, da dieses Vorgehen zu einer markanten Überbewertung der zu bewertenden Unternehmen führe (vgl. dazu das Gutachten gemäss act. 61107051 ff.). Faktum ist, dass diese Methode in der Folge trotz der gutachterlichen Kritik im Grunde so im Aktionärsbindungsvertrag belassen wurde und nur punktuelle Anpassungen be- treffend die Wertberechnung erfolgten (wobei die Berechnungsformel vom Vertrag in den Anhang transferiert wurde), worauf dann im Rahmen der von den Parteien etablierten Kontrollrechnungen für den Ausübungszeitpunkt der Put-Option tat- sächlich deutlich zu hohe Bewertungen der W._____ und der CD._____ resultier- ten. Weshalb der Vertrag im Anschluss an das Gutachten der LU._____ nicht stär- ker revidiert worden ist, konnte CZ._____ als damals verantwortlicher Verhand- lungsführer nicht mehr genau sagen (act. 51103154 ff.). DK._____ führte dazu in- dessen aus, er habe sich mit seinen Vorschlägen in der Verhandlungsphase gene- rell kaum durchsetzen können und habe dabei insbesondere vom Beschuldigten A._____ nur wenig Rückendeckung verspürt, wobei ihm nach wiederholten Mei- nungsverschiedenheiten mit dem Beschuldigten A._____ im Rahmen der späteren Neuverhandlungen der Verträge von KN._____ mitgeteilt worden sei, er sei im Ver- handlungsteam nicht mehr erwünscht (act. 51101034 f. + 1046 f.). Es kann für diese anfängliche Phase mithin – im Wesentlichen im Sinne der Anklage – festgestellt werden, dass jeweils die Beschuldigten C._____ und

- 521 - D._____ die Vertragsentwürfe erstellten, darin die Grundstrukturen des beabsich- tigten Tauschgeschäfts bereits mehrheitlich vorgegeben waren und das einge- setzte Verhandlungsteam der I1._____ trotz kritischem Gutachten einen entspre- chend schweren Stand hinsichtlich allfälliger Vertragsänderungen hatte, zumal es von der eigenen Geschäftsleitung rund um den Beschuldigten A._____ nur wenig Rückhalt verspürte.

h) Am 23. März 2012 wurde schliesslich der Aktientauschvertrag zwischen der I1._____ und den Beschuldigten C._____ und D._____ (bzw. der von diesem beherrschten Q._____ AG) geschlossen, mit welchem die Unternehmensverbin- dung CD._____/W._____ (ohne die ursprünglich angedachte Holdingstruktur) ge- schaffen wurde (vgl. act. 60202001 ff.). Dieser Vertrag wurde von einem gleichen- tags unterzeichneten Aktionärsbindungsvertrag (ABV1) zwischen der Mehrheitsak- tionärin I1._____ und den (offiziellen) Minderheitsaktionären C._____ und D._____ (bzw. der Q._____ AG) begleitet, welcher die Organisation und Führung der beiden Gesellschaften, das Verkaufsverbot von deren Aktien bis zum 31. Dezember 2017, die danach geltenden Andienungs- und Kaufrechte (Call-/Put-Option) sowie weitere Ansprüche und Verpflichtungen der Parteien verbunden mit einer Konventional- strafe (nicht jedoch eine irgendwie geartete Nachschusspflicht der Aktionäre) re- gelte (vgl. 60301122 ff. [vollständige, aber nicht unterzeichnete Version] bzw. act. 60202007 ff. [unterzeichnete, aber nicht vollständige Version]). Dieser Aktionärs- bindungsvertrag gehörte gemäss interner Praxis der I1._____ zum operativen The- menkomplex unter Verantwortung der Geschäftsleitung und musste deshalb dem Verwaltungsrat nicht zur Kenntnis gebracht werden, so dass dieser auch nie über die dort enthaltene Put-/Call-Option im Bild war und dieser Aspekt auch bei der Genehmigung des Aktientauschvertrages vom 23. März 2012 durch den Verwal- tungsratsausschuss unberücksichtigt blieb (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105022 f. + 5033). Erstellt ist in diesem Zusammenhang anhand der Aussagen von DK._____, dass es im Rahmen der Verhandlungen des ABV 1 gestützt auf die vom Verhand- lungsteam in Auftrag gegebene Beurteilung der LU._____ seitens von DK._____ anfängliche Widerstände gegenüber dem vom Beschuldigten D._____ initiierten

- 522 - DCF-Bewertungsmodell gab, welches die Bewertung des Ausübungspreises der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt des geplanten Exits (mit Ziehung der Put-Option) festlegte. Trotz dieser Bedenken wurde der ABV 1 nach Gesprächen innerhalb des Verhandlungsteams unter Konsultation des Beschuldigten A._____ mit dem besag- ten Bewertungsmodell abgeschlossen, doch wurde als flankierende Massnahme festgelegt, dass halbjährlich Proberechnungen durchgeführt werden, welche aus Sicht der I1._____ zu einer besseren Abschätzbarkeit des Wertes der Beteiligung im Falle eines durch die Put-Option ausgelösten Exits der Minderheitsaktionäre bei- trugen. Sodann wurden weitere Modifizierungen des Vertrages vorgenommen, wel- che die vertragliche Stellung der I1._____ stärkten. Zur diesbezüglich weiteren Feststellung der Anklage, ein die Bewertung der Put-/Call-Option stark werttreiben- des Potential sei aufgrund der im Vertrag verbliebenen Bewertungsformel trotz der Änderungen erhalten geblieben, ist festzuhalten, dass der immer wieder vorge- brachte Einwand des Beschuldigten D._____, die I1._____ habe aufgrund ihrer Mehrheit im Verwaltungsrat die Parameter der Formel massgeblich mitbestimmen können (vgl. act. 50602134 + 2136; act. 50602175; act. 50602212; act. 1381 S. 21), zwar formell zutrifft, mit der Anklägerin (vgl. act. 10103244) aber zu berück- sichtigen ist, dass die in diesem Bereich spezialisierten Verwaltungsräte C._____ und D._____ aufgrund ihrer Erfahrung und Nähe zu den Portfoliogesellschaften der CD._____/W._____ die faktische Gestaltungsmacht bei der Einschätzung der we- sentlichen Parameter (insbes. der Festlegung des Cash-Flows und des Diskontie- rungszinssatzes) ausübten, so dass die konkrete Bestimmung des Wertes der Put- /Call-Option (via den Gesamtwert der CD._____/W._____) auf einen bestimmten Zeitpunkt hin massgeblich in ihren Händen lag, was insbesondere aus den Aussa- gen von DK._____ hervorgeht, welcher nachvollziehbar schilderte, dass stets die Beschuldigten C._____ und D._____ die Bewertungsparameter in die Diskussion einbrachten und der Beschuldigte D._____ dabei die entsprechenden Files zur Ver- fügung stellte (act. 51101033), und ausserdem die Grundproblematik hervorhob, dass die Minderheitsaktionäre jeweils den besseren Einblick in die besagten Port- foliogesellschaften hatten, weshalb deren Vorschläge von den Vertretern der I1._____ im Verwaltungsrat kaum beurteilt und diskutiert werden konnten (act. 51101132 bzw. 1154). Wenn der Beschuldigte D._____ in diesem Zusammenhang

- 523 - relativiert, dass die Bewertungsparameter ja hauptsächlich über die Businesspläne der Portfoliogesellschaften bestimmt worden seien (act. 50401053), so ist ihm ent- gegenzuhalten, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ als Verwaltungsräte der Portfoliogesellschaften auch diese Businesspläne massgeblich mitgestalten konnten. Die weitere Bemerkung des Beschuldigten D._____, es hätten ja letztlich beide Aktionärsgruppen (d.h. die Mehrheits- und Minderheitsaktionäre) von einer Wertsteigerung der Portfolios profitiert (act. 50602136), ist im vorliegenden Kontext insofern missverständlich, als aufgrund der geplanten Vollübernahme der CD._____/W._____ durch die I1._____ insbesondere die Minderheitsaktionäre ein Interesse an einer (raschen) Wertsteigerung des Konstruktes hatten, während das auch für den Mehrheitsaktionär interessante Szenario eines Börsenganges der Ge- sellschaft in weiter Ferne lag, wenn nicht gar unrealistisch war, woran auch die optimistischere Einschätzung des Beschuldigten A._____ nichts zu ändern vermag, zumal diese jeweils relativ pauschal geäussert wurde (vgl. act. 50101016 + act. 50601159). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu dieser Thematik festzuhal- ten, dass der halbjährliche Bewertungsturnus massgeblich auf das Unbehagen von DK._____ zurückging und die Bewertungsmethode ohne diese Regelung seitens des I1._____ teams wohl kaum akzeptiert worden wäre, weshalb auch das Argu- ment der Beschuldigten, man hätte wohl kaum solche Zwischenbewertungen ver- einbart, wenn man am Schluss einen zu hohen Wert hätte herausholen wollen (act. 50602175), ebenfalls nicht zu verfangen vermag. Der Beschuldigte A._____ macht mit Bezug auf die beiden besagten Ver- träge geltend, im Zeitpunkt des Abschlusses sei der Wert der damit vereinbarten Put-/Call-Option noch völlig offen gewesen und habe auch gegen Null tendieren können (act. 50602096). Dies mag theoretisch richtig sein, doch standen im Zent- rum der Überlegungen der Minderheitsaktionäre die zukünftigen Chancen, welche man sich mit der Etablierung einer Put-Option erarbeitet hatte, zumal die Option mit einer attraktiven Bewertungsformel verbunden war. Demgegenüber waren mit der vereinbarten Put-Option keinerlei namhafte Risiken verbunden, da sich deren Nichtausübung bei schlechtem Geschäftsgang in keiner Weise nachteilig für die Minderheitsaktionäre ausgewirkt hätte, zumal dann auch keine Call-Option gezo- gen worden wäre. Die im Rahmen der Vertragsverhandlungen beibehaltene Put-

- 524 - Option war mithin ein wesentliches Vertragselement zu Gunsten der Minderheits- aktionäre, mit welcher sich diese mit Duldung der über den Verhandlungsgang stets informierten Beschuldigten A._____ und B._____ ein vorteilhaftes Vertragsgefüge sicherten.

i) Im Rahmen des Vollzuges des Aktientauschvertrages (Closing) gelangte der Beschuldigte C._____ am 14. Mai 2012 via CZ._____ mit dem Vorschlag an den Verwaltungsrat der Kreuzbeteiligungsgesellschaften, es sei dieser um zwei un- abhängige Persönlichkeiten zu erweitern (vgl. act. 64700837). Die Anklage verbin- det damit den Vorwurf, es sei in diesem Zusammenhang eine gezielte Relativierung der Kontrolle der I1._____ über die Bewertungsformel angestrebt worden (vgl. act. 10103246). Sie setzt sich damit indessen in einen gewissen Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen, wonach die faktische Kontrolle über die Handhabung der For- mel ohnehin stets in den Händen der Beschuldigten C._____ und D._____ gelegen sei (vgl. act. 10103244). Es ist denn auch nicht leicht nachvollziehbar, dass eine solche Verwässerung der Kontrolle der I1._____ bereits fünf Jahre vor der mass- gebenden Anwendung der Formel im Rahmen der Berechnung des Ausübungs- preises der Put-Option bewusst in die Wege geleitet worden sein soll. Denkbar ist stattdessen durchaus auch, dass andere Überlegungen ohne Bezug zu Bewer- tungsfragen – wie mögliche Interessenkonflikte der bisherigen Verwaltungsräte o- der zusätzliches Know-how von unabhängigen Unternehmern im Private-Equity- Bereich – zum entsprechenden Vorschlag des Beschuldigten C._____ führten (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten D._____ gemäss act. 50602150 f.). CZ._____, welcher der vorgeschlagenen Umgestaltung des Verwaltungsrates an- fänglich noch kritisch gegenüber stand (vgl. act. 64700846), konnte nicht mehr ge- nau sagen, was ihn letztlich zum Einlenken in den Vorschlag von C._____ veran- lasst hatte (act. 51103174 f.), so dass auch dieser Aspekt im Dunkeln bleiben muss. Die Anklage kann mithin in diesem (Neben-)Punkt nicht als erstellt erachtet werden.

j) Nicht in Frage gestellt werden soll an dieser Stelle die Tatsache, dass das Zusammengehen der CD._____ mit der W._____ für die I1._____ aus damaliger wie auch aus späterer Perspektive grundsätzlich ein sinnvolles und im Endeffekt

- 525 - auch durchaus einträgliches Geschäft war, welches der I1._____ per se keine Ver- luste einbrachte. Die Transaktion entsprach der damaligen Expansionsstrategie des Unternehmens in neue Märkte ("Ertragsdiversifikations-Strategie") und wurde von den verantwortlichen Gremien im Wesentlichen gestützt, was im Verlauf der Untersuchung von verschiedenen Exponenten der I1._____ ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. DJ._____: act. 51105013 f.; DK._____: act. 51101013; vgl. auch CZ._____: act. 51103182, welcher in einer Stellungnahme gegenüber den Medien davon sprach, der I1._____ seien durch den Zusammenschluss mit der W._____ keine Nachteile erwachsen). Damit einher geht die Tatsache, dass das Engage- ment der I1._____ nach der Neuverhandlung der Verträge im Jahr 2014 fortgesetzt und gar noch erweitert wurde, indem man neue Investitionsmittel im Umfang von weiteren CHF 250 Mio. sprach. Der Fakt, dass sich der Zusammenschluss mit der W._____ nicht nachteilig auf den Geschäftsgang der I1._____ auswirkte, bedeutet jedoch nicht gleichzeitig auch, dass die vorliegend Beschuldigten nicht tatbestands- mässig handelten bzw. der I1._____ aufgrund des Vorgehens der Beschuldigten letztlich nicht doch ein Schaden entstanden ist, was indessen im Rahmen der recht- lichen Betrachtung näher zu klären sein wird (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./5.3.4.). Es ist nämlich – gleich wie bei der Transaktion V._____ – auch im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, mit ihrem Gebaren die I1._____ im Sinne einer Vermögensver- minderung ausgehöhlt zu haben. 4.4.2. Neuverhandlungen mit Abschluss der Aktienkaufverträge (inkl. ABV 2) ("Phase 2")

a) Aufgrund der mit dem ABV 1 zur Kontrolle des zukünftigen Ausübungsprei- ses vereinbarten halbjährlichen Proberechnungen der I1._____ in den Jahren 2012 und 2013 wurden am 7. März 2014 seitens von DK._____ unter Kritik der DCF- Bewertungsformel Neuverhandlungen des ABV 1 angeregt (act. 64701070: "Die vorgesehene Formel ist nicht praxistauglich und generiert unsinnige Zahlen. […]"), welche von CZ._____ unterstützt wurden (vgl. act. 51103179 f.). Hintergrund war die Tatsache, dass insbesondere die Proberechnung per 31. Dezember 2013 eine massive Wertsteigerung des Minderheitsanteils mit sich brachte, was vornehmlich

- 526 - mit dem eingesetzten Abdiskontierungssatz von lediglich 3.7 Prozent zusammen- hing (vgl. act. 51103155 f.), welcher eine ausserordentlich tiefe Bewertung des Ri- sikos der laufenden Geschäfte des Konstrukts CD._____/W._____ wiederspie- gelte. Es bewahrheitete sich damit die skeptische Einschätzung der LU._____ und auch von DK._____ vor dem Abschluss des Aktientauschvertrages, welche seiner- zeit zu einer Rücksprache mit dem Beschuldigten A._____ geführt hatte, in der Sit- zung vom 5. März 2012 von den Verhandlungsbeteiligten dann aber relativiert wurde, weshalb der Bewertungsmechanismus im Aktionärsbindungsvertrag (bzw. dessen Anhang) letztlich so beibehalten worden war (vgl. dazu die E-Mail von DK._____ vom 8. März 2012 an die Beschuldigten C._____ und D._____ sowie an CZ._____ und MC._____, act. 61107074; vgl. dazu auch bereits vorstehend Ziffer 4.4.1./g). Der Beschuldigte D._____ brachte in diesem Zusammenhang in der Unter- suchung vor, dass die in der Folge im Rahmen der Neuverhandlungen vorgenom- menen Anpassungen des Bewertungsmechanismus (insbes. die Einführung einer zweistufigen Diskontierung) durchaus zu einer Annäherung an einen marktüblichen Diskontierungssatz geführt hätten (act. 50401065). Diesbezüglich hat jedoch DK._____ in seiner entsprechenden Befragung anhand eines Beispiels nachvoll- ziehbar verdeutlicht, dass das Vorgehen mittels einer Diskontierung der abzuschät- zenden Risiken aus Sicht der I1._____ generell nicht geeignet war, einen ange- messenen Ausübungspreis für die Aktien der Minderheitsaktionäre festzulegen, da sich bei Risikogeschäften selbst bei einer hohen Abdiskontierung (der Risiken) Ausübungswerte ergeben konnten, welche weit über dem effektiven Wert der be- treffenden Gesellschaften lagen (vgl. act. 51101155). Darüber hinaus geht auch aus dem Gutachten der LU._____ vom 27. Februar 2012 deutlich hervor, dass sich die DCF-Methode gerade im Bereich von Bewertungen im Private-Equity-Geschäft nicht als geeignet erweist, wobei ein differenziertes Vorgehen im Sinne eines Stan- dardprozesses mit verschiedenen Bewertungsansätzen empfohlen wurde, da das DCF-Modell grundsätzlich zu hohe Unternehmenswerte hervorbringe, dies insbe- sondere dann, wenn das Modell mit einem Mechanismus verbunden sei, welcher den Diskontierungssatz zu tief ansetze (vgl. act. 61108050 ff. + 8058). An diesen Einschätzungen vermag das hinsichtlich des Bewertungsmethode grundsätzlich

- 527 - weniger kritische Gutachten der CT._____ vom 2. Juli 2014 insofern nichts zu än- dern, als auch diese Expertise die mit dieser Methode verbundene Festlegung der Paramater (insbesondere die Berechnung des Cash-Flows und die Verwendung des Diskontierungssatzes) als nicht (risiko)adäquat ansah und diesbezüglich die Anwendung anderer Modelle empfahl (vgl. act. 64701320 + 1323), worauf sich DK._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ am 3. Juli 2014 denn auch für eine andere Bewertungsmethode einsetzte (vgl. act. 41901343-925). Dass die mit der DCF-Methode implementierten Parameter sehr wertreibend waren und zu hohe Werte zeigten, räumte auch der Beschuldigte C._____ ein (act. 50301020). Für die Beschuldigten C._____ und D._____ war somit die Implementierung der DCF-Me- thode primär deshalb von wichtiger Relevanz, weil es diese ermöglichte, über die einzusetzenden Parameter massgeblichen Einfluss auf die Bewertung der Minder- heitsanteile im Zeitpunkt des beabsichtigten Exits zu nehmen, was den Beschul- digten C._____ und D._____ auch sehr wohl bewusst war (vgl. E-Mail-Verkehr vom

30. Dezember 2011 gemäss act. 40702031: "Ich habe heute intensiv mit DCF-Mo- dellen gespielt und am Ende eine ganz einfache Lösung für die Bewertung der Firma nach 5 Jahren gefunden."). Steht aber bereits aufgrund der vorliegenden Ak- ten hinreichend fest, dass die zur Bewertung der CD._____/W._____ im Aktionärs- bindungsvertrag (bzw. dessen Anhang 2) umschriebenen Parameter der DCF-Me- thode (vgl. act. 40702272 ff.) für das geplante Earn-Out-Modell ungeeignet waren und zu nicht risikoadäquaten Werten führten, was sich bei Verwendung einer an- deren Methode ohne Weiteres hätte vermeiden bzw. relativieren lassen, so erübrigt sich ein weiteres Gutachten zur Frage der Bewertung der CD._____/W._____ bzw. der Geeignetheit der DCF-Methode.

b) Unbestrittenermassen fand am 3. Juli 2014 im Restaurant "JO._____" in Zürich ein Abendessen zwischen den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ statt, welches der Beschuldigte A._____ bereits am 14. April 2014 via seine Sekretärin initiiert hatte (vgl. act. 50602203 f.). An diesem Treffen lag die vom Beschuldigten B._____ zwischenzeitlich in Auftrag gegebene (kritische) Studie der CM._____ vom 2. Juli 2014 betreffend die dem ABV 1 zu Grunde liegende Bewer- tungsproblematik bereits vor und wurde von den Anwesenden anerkanntermassen

- 528 - auch diskutiert, wobei der Beschuldigte B._____ meint, es sei diesbezüglich zu kei- nen Ergebnissen gekommen, da diese Studie insbesondere vom Beschuldigten D._____ zu emotional diskutiert worden sei. Der Beschuldigte A._____ konnte sich in diesem Zusammenhang nicht mehr daran erinnern, ob diese Studie an das Ver- handlungsteam von I1._____ rund um CZ._____, DK._____ und KN._____ weiter- geleitet worden war, machte aber geltend, das Papier sei intern sicherlich diskutiert worden bzw. KN._____ habe sicherlich davon Kenntnis gehabt (vgl. act. 50602210). Angesichts der klaren Voten der Verhandlungsteammitglieder in ihren Befragungen ist jedoch davon auszugehen, dass die CM._____ -Studie nie in ihren Besitz gelangte und sie die weiteren Verhandlungen ohne Kenntnis dieser Studie führten, welche (grundsätzlich gleichlautend mit dem Gutachten der LU._____) festhält, dass der in ABV 1 festgelegte Bewertungsmechanismus die Anforderun- gen der Best-Practice-Methode nicht erfüllt (vgl. dazu act. 20107163 ff.). Wenn der Beschuldigte A._____ dazu meint, dass damals gleichzeitig Gutachten der CT._____ und der MD._____ existierten, welche dieselben Themen behandelten, weshalb sich die Weiterleitung der CM._____ -Studie aus seiner Sicht erübrigt habe, zumal diese noch in englischer Sprache gehalten gewesen sei (act. 50602210), so mag dieser Standpunkt nicht zu überzeugen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass das Gutachten der MD._____ von der Gegenseite in Auftrag gegeben worden war, weshalb er diesem von vornherein kritisch gegenüberstehen musste. Selbst wenn aber noch ein zweites Gutachten der CT._____ seitens der I1._____ vorlag, welche die Bewertungsmethode im End- effekt (trotz gewisser Bedenken) nicht als problematisch qualifizierte (vgl. act. 64701314 ff.), so konnte er sich als Verantwortungsträger nicht guten Gewissens auf den Standpunkt stellen, dass ein dritter kritischer Sachverständigenbericht dadurch obsolet geworden war, selbst wenn dieser von einem kleineren Unterneh- men erstellt und auf Englisch gehalten war, zumal dieser Bericht im Rahmen des Treffens vom 3. Juli 2014 vorgelegen hatte und damit bereits zum Meinungsstand der Parteien beigetragen hatte. Legt ein Geschäftsführer seinem Verhandlungs- team unter diesen Umständen eine ihm bekannte Studie zu einem relevanten Ver- tragsgegenstand nicht zur Verfügung, so handelt er nicht im Interesse seines Un- ternehmens.

- 529 -

c) Die Anklägerin bezeichnet die nach dem 3. Juli 2014 initiierten und im Rah- men einer Sitzung vom 12. September 2014 mittels Eckpunkten konkretisierten Verhandlungen (vgl. act. 64701567 f.) betreffend die Anpassungen des Aktionärs- bindungsvertrages und die Modalitäten des vorzeitigen Aufkaufes der Minderheits- beteiligungen der Beschuldigten C._____ und D._____ als "Phantomkampf" (vgl. act. 50601158), da diesbezüglich die massgeblichen Modalitäten bereits vorher zwischen den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ festgelegt worden seien (vgl. act. 10103261). Der BeschuldigteD._____ führte in diesem Zu- sammenhang einerseits aus, dass die Neuverhandlungen des Aktionärsbindungs- vertrages trotz starker Stellung der Minderheitsaktionäre einige wesentliche Ver- besserungen für die I1._____ gebracht hätten (act. 50401065), was durchaus zu- treffen mag, auch wenn die DCF-Methode im Grundsatz beibehalten wurde und den Minderheitsaktionären somit auch für die Phase 2 eine grundsätzlich günstige Ausgangslage schuf. Andrerseits gab D._____ aber auch zu Protokoll, dass er nicht wisse, woher das den gleichzeitig (vom Beschuldigten C._____ ) verhandelten Ak- tienkaufverträgen zu Grunde liegende Konzept mit der tranchenweisen Auszahlung der Aktienbeteiligungen gekommen sei, was indiziert, dass der Vorschlag von der Gegenseite gekommen sein muss, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte C._____ , welcher in dieser Phase das Vorgehen stets mit dem Beschuldigten D._____ absprach, ausgerechnet in diesem Punkt im Alleingang gehandelt hat. Zwar lässt sich nicht mehr klären, inwiefern dieses Konzept bereits am Abendessen der Beschuldigten vom 3. Juli 2014 diskutiert wurde, doch ergibt sich aus den Ak- ten, dass es spätestens bei einem Treffen der Beschuldigten C._____ und A._____ vom 6. August 2014 ein Thema war (vgl. dazu act. 50602207). In der Folge kam es am 14. August 2014 zu einer Sitzung des Beschuldigten A._____ mit dem Verhand- lungsteam, in dessen Rahmen dieser das Team gestützt auf eine vorbereitete Prä- sentation des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 64701499 ff.) davon überzeugte, dass das neue Konzept mit dem tranchenweisen Auskauf der Minderheitsaktionäre angemessen war. Lag aber bereits Anfang/Mitte August 2014 ein konkreter Vor- schlag auf dem Tisch, welcher nicht von den Beschuldigten C._____ und D._____ stammte, so stellt dieser Umstand ein Indiz dafür dar, dass sich der Beschuldigte A._____ bereits frühzeitig – namentlich im Rahmen seiner detaillierten Handnotizen

- 530 - vom 17. April 2014 – Gedanken über eine konkrete Lösung mit vorzeitigem Auskauf der Minderheitsaktionäre gemacht hat, zumal in diesem Zusammenhang nicht er- sichtlich ist, dass der Beschuldigte B._____ diesbezüglich federführend war. Kein Zufall kann es in diesem Zusammenhang gewesen sein, dass just am gleichen Da- tum die Sekretärin des Beschuldigten A._____ von diesem den Auftrag erhielt, die Beteiligten zu einem Abendessen mit gemeinsamer Besprechung einzuladen. Auf- grund der zeitlichen Koinzidenz kann auch mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Auslöser der besagten Gedanken des Beschuldig- ten A._____ das interne Memorandum von DK._____ vom 7. März 2014 war (vgl. act. 64701082 f.), welches sich kritisch zur Bewertungsproblematik äusserte und am 16. April 2014 dem Beschuldigten C._____ per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 64701079), welches dieser dem Beschuldigten A._____ weiterlei- tete. Wenn der Beschuldigte A._____ diese Zusammenhänge in Abrede stellt und geltend macht, solche Preisberechnungen könnten nur im Rahmen eines strategi- schen Prozesses mit Beteiligung des Verhandlungsteams gefällt werden (act. 50602223), so konnten die Mitglieder des Verhandlungsteams dies nicht bestäti- gen. DK._____ erklärte diesbezüglich, er habe den Eindruck gehabt, dass es be- züglich der Eckpunkte der neuen Verträge (namentlich des ABV 2) im Vorfeld ver- schiedentlich zu Gesprächen zwischen dem Beschuldigten A._____ und der Ge- genseite gekommen sei, an welchen er aber nie dabei gewesen sei, wobei er in der Folge im Rahmen seiner Änderungsvorschläge nur wenig Rückendeckung seitens des Beschuldigten A._____ verspürt habe (act. 51101034 f. + 1036). Und auch der Beschuldigte D._____ bestätigte in diesem Zusammenhang, die Eckpunkte der Ak- tienkaufverträge seien ohne sein Beisein festgelegt worden, wobei sich dann ledig- lich noch bezüglich der Höhe seiner (neuen) Beteiligungsquote eine massgebliche Änderung ergeben habe (act. 50401073 f.). In der gemeinsamen Sitzung der Ver- handlungsparteien vom 12. September 2014 waren die Modalitäten betreffend den Auskauf der Minderheitsaktionäre mithin weitgehend bilateral vorbesprochen und standen später nicht mehr wirklich zur Diskussion, zumal in dieser Phase der bis- herige Verhandlungsleiter CZ._____ bereits weitgehend abgelöst war und das Er- gebnis lediglich noch zur Kenntnisnahme zugestellt erhielt (vgl. act. 64701567). Dabei ist von Bedeutung, dass die Phase 1 (mit Auszahlung der vier Tranchen) laut

- 531 - den Angaben des Beschuldigten D._____ in diesem Zusammenhang grundsätzlich gemäss der Bewertungsformel des ABV 1 abgerechnet wurde (mit Stichtag 30. Juni 2015 für die Tranchen 3 + 4), wobei das Berechnungsresultat immerhin durch ein "Cap" abgefedert wurde (act. 50401067). Auch der Beschuldigte C._____ erklärte, man habe die fixen Tranchen 1 und 2 von je CHF 20 Mio. aufgrund des ABV 1 berechnet und hinsichtlich der variablen Tranchen 3 und 4 von bis zu CHF 30 Mio. ergänzend noch die neue Formel gemäss dem ABV 2 angewandt, aus welcher sich aber ebenfalls ein Anspruch auf den (mittels "Cap" festgesetzten) Höchstbetrag von CHF 30 Mio. ergeben habe (vgl. act. 50301028).

d) Nach Genehmigung der Aktienkaufverträge durch den Verwaltungsrat der I1._____ am 7. November 2014 bereitete der Beschuldigte C._____ die Vertrags- werke definitiv vor und sandte diese direkt an den Beschuldigten A._____ zur Durchsicht (vgl. act. 60202162 f.). Mithin fällt auf, dass auch in dieser Phase die Beschuldigten A._____ und C._____ die Fäden der Vertragsgestaltung in ihren Händen behielten, ohne das Verhandlungsteam unmittelbar zu involvieren. Auf diese Weise fand namentlich auch die Put-Option mit der umstrittenen Bewertungs- methode erneut Eingang in das Vertragskonstrukt. Am 3. März 2015 wurden die Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ (vgl. act. 60301102 ff.) schliesslich zusammen mit dem modifizierten Aktionärsbindungsver- trag (ABV 2) (vgl. 60202167 ff.) formell abgeschlossen, wobei es zuvor lediglich noch zu Anpassungen hinsichtlich der zukünftigen Beteiligungsverhältnisse gekom- men war. Mit diesen Verträgen wurde die Phase 1 (mit Stichtag per 30.6.15) defi- nitiv abgeschlossen und im Rahmen der Phase 2 ein Neubeginn der Zusammen- arbeit mit neuer Gesellschaft (W._____ Holding AG) und neuer Aktionärsstruktur (ohne Partizipation an der Phase 1) gestartet. Dem neuen Aktionärsbindungsver- trag (ABV 2) trat am 28. April 2015 auch der Beschuldigte A._____ bei (vgl. act. 60202179), nachdem er im Januar 2015 mit dem Wunsch auf eine persönliche Be- teiligung an der neu zu gründenden W._____ Holding AG an den Verwaltungsrats- präsidenten der I1._____ herangetreten war und der Verwaltungsrat in der Folge einem entsprechenden Antrag des Beschuldigten A._____ zugestimmt hatte (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ vom 21. August 2018 gemäss act. 51105014 f.).

- 532 - 4.4.3. Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der CD._____/W._____

a) Aufgrund der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten C._____ vom 14. September 2011 erhellt, dass es zwischen den bei- den anlässlich eines Treffens im Juni 2011 in den Büroräumlichkeiten des Beschul- digten C._____ zu einer mündlichen Vereinbarung in der Form eines sog. "Hands- hakes" gekommen ist, gemäss welcher Letzterer gegenüber Ersterem eine stille Partnerschaft an der W._____ im Umfang von 25 Prozent in Aussicht stellte (vgl. act. 40702076), was der Beschuldigte C._____ denn auch so bestätigt hat (vgl. act. 50601019 f.). Bei diesem Treffen kann es sich nur um die in der Anklage erwähnte Sitzung in Herisau vom 24. Juni 2011 gehandelt haben (vgl. act. 10103232, Rz. 512), bei welcher auch der Beschuldigte D._____ zugegen war, was aber nicht be- deutet, dass er die besagte Vereinbarung damals mitbekommen hat, zumal er sel- ber dies immer wieder bestritten hat (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.4.). Aufgrund der in dieser E-Mail von B._____ verwendeten Begrifflichkeiten (insbesondere des Be- griffs der Partnerschaft) lässt sich nicht definitiv eruieren, welche Form der Partizi- pation damals im Vordergrund stand. Das Vorbringen der Beschuldigten C._____ und D._____, wonach zu jener Zeit (lediglich) eine Beteiligung am Mehrwert des späteren Projektes (im Sinne einer Erfolgsbeteiligung), nicht aber ein Aktionariat mit Beteiligung an der Substanz der W._____ gemeint war (act. 50303003; act. 50601027), kann mithin insoweit nicht widerlegt werden. Demgegenüber ist der Einwand des Beschuldigten D._____, der Beschuldigte B._____ hätte nicht am Er- gebnis der Transaktion mit der I1._____ partizipieren sollen (vgl. act. 50602042), insofern missverständlich, als gerade diese Transaktion massgeblich zum Mehr- wert der W._____ beitragen sollte. Anvisiert muss mit dem Handshake-Modell mit- hin auch eine bestimmte Partizipation am zu erwartenden Mehrwert aus dem Zu- sammengehen mit der CD._____ und der dadurch seitens I1._____ fliessenden Investitionsmittel von bis zu CHF 100 Mio. gewesen sein, wie sich dies ebenfalls aus der besagten E-Mail von B._____ ergibt (act. 40702076: "Entwicklungsper- spektiven, die sich für die W._____ mit I1._____ eröffnet haben"). Der Beschuldigte D._____ macht zwar geltend, diese angedachte Partnerschaft sei mit einer beab- sichtigten Festanstellung (mit Lohn) des Beschuldigten B._____ verbunden gewe- sen und habe unabhängig vom I1._____ deal lediglich der Stärkung der W._____

- 533 - gedient (act. 50602042 + 2080), doch stellt der Beschuldigte C._____ in einem Me- morandum vom 19. September 2011 gleich selber einen Zusammenhang der be- sagten Partnerschaft mit dem Zusammengehen mit der CD._____ her (vgl. act. 40702068 ff.). In einem weiteren (undatierten) handschriftlichen Memorandum stellt der Beschuldigte C._____ dann auch Überlegungen zu den möglichen Erträgen aufgrund dieses Zusammenschlusses an, wobei der Beschuldigte B._____ hier ex- plizit als Beteiligter bzw. Partner aufgeführt wird (act. 40702074: "Anteil BS"). Der Beschuldigte C._____ bestätigte in der diesbezüglichen Befragung denn auch, dass in jener Phase beabsichtigt war, den Beschuldigten B._____ letztlich auch am Mehrwert des besagten Projektes partizipieren zu lassen (act. 50601024), was je- doch nicht bedeuten muss, dass in dieser ersten Phase bereits eine Aktienbeteili- gung des Beschuldigten B._____ im Vordergrund der gemeinsamen Überlegungen stand. Allerdings brachte der Beschuldigte C._____ dann aber bereits am 27. September 2011 (Auswertungsdatum) mittels eines auf seinem Computer verfass- ten Schreibens eine mögliche Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ (und eines allfälligen Co-Investors) in die Diskussion ein. Der Beschuldigte C._____ re- ferenzierte auch hier auf die frühere Handshake-Vereinbarung und skizzierte eine Transaktion mit einem Call-/Put-Modell, wobei er sich dafür aussprach, dass der diesem Modell zu Grunde liegende Kaufpreis sowohl die Aktien als auch den pro- zentualen Anteil am Mehrwert des Investitionsportfolios umfasst, so dass der Transaktionsgewinn den Aktionären dann als steuerfreier Kapitalgewinn ausbe- zahlt werden könnte. Diesen Gewinn errechnete er gemessen am neuen Investiti- onsvolumen und dem damit verbundenen Mehrwert bei einer Aktienbeteiligung von 5 Prozent auf insgesamt CHF 5 - 10 Mio. (vgl. act. 40702062 f. ["Statthalter-Brief"]). Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten C._____ , er habe solche Doku- mente jeweils verfasst, um seine Gedanken zu ordnen, mutet seltsam an, werden doch derartige Memos kaum in der Form eines Schreibens an einen Dritten mit direkter Anrede verfasst. Bezeichnenderweise wurde dieser Vorschlag denn auch anlässlich eines Treffens vom 29. September 2011 in Anwesenheit der Beschuldig- ten A._____, B._____ und C._____ im Club am … [Adresse] besprochen (vgl. dazu

- 534 - act. 40702061; vgl. auch act. 50604072 ff.). Zu dieser angedachten Aktionärsstel- lung des Beschuldigten B._____ passt dann auch, dass die damaligen Teilhaber mit Vertrag vom 7. Oktober 2011 zusätzliche Aktien der W._____ vom früheren Beteiligten ME._____ erworben haben, welche explizit für die Beteiligung von neuen Partnern vorgesehen waren (vgl. act. 40711185). Wenn der Beschuldigten C._____ in diesem Zusammenhang behauptet, der Beschuldigte B._____ sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht präsent gewesen (act. 50601025), so trifft dies angesichts der vorstehenden Erwägungen sicherlich nicht zu. Vielmehr ist somit davon auszugehen, dass die zusätzlichen Aktien im Hinblick auf das diskutierte Beteiligungsszenario des Beschuldigten B._____ (vorsorglich) besorgt und dann vorübergehend von einer GmbH des Beschuldigten C._____ treuhänderisch gehal- ten wurden (vgl. dazu act. 50601025 [betr. MF._____ GmbH]).

b) Nachdem der Beschuldigte B._____ in einer ersten Stellungnahme vom

4. Oktober 2011 per E-Mail die ihm vorgeschlagene Aktienbeteiligungsvariante noch verworfen hatte (act. 40702120), brachte er dann bereits im E-Mail vom 8. Ok- tober 2011 an den Beschuldigten C._____ – nach Rücksprache mit dem Beschul- digten A._____ – selber erstmals die Idee einer Beteiligung an der Etablierung einer gemeinsamen Private-Equity-Plattform innerhalb der I1._____ -Gruppe ein, wobei er sich in diese Beteiligung einschloss und Drittpartner tendenziell davon aus- schloss (act. 40702064: "[…] Er [A._____] will diesen strategischen Schritt mit dir und mir machen. Mit zwei weiteren gleichberechtigten Partnern wird das zu kom- pliziert und von den Zahlen her zu heftig."). Gemäss einer weiteren E-Mail des Be- schuldigten B._____ vom 10. Dezember 2011 ging dieser dann nach dem bereits mehrfach erwähnten Treffen mit den Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ unmissverständlich davon aus, dass er am neuen Konstrukt mitbeteiligt werde (act. 61106040: "Das Angebot der 40%-Beteiligung an der CD._____ AG schliesst mich mit ein." […] "Ich glaube an diesem Punkt braucht es von dir/euch jetzt ein Yes/No und dann haben wir eine Basis für die nächsten Schritte."). Auch in den E-Mails des Beschuldigten C._____ vom 11./12. Dezember 2011 an die Be- schuldigten B._____ und A._____ ist davon die Rede, dass der Beschuldigte B._____ zukünftiger Mitaktionär bzw. Mitbeteiligter am neuen Konstrukt sein werde

- 535 - (act. 61106036 + 6038). Und schliesslich gab auch der Zeuge DL._____ zu Proto- koll, dass der Beschuldigte C._____ bereits in den Vorgesprächen davon gespro- chen habe, dass der Beschuldigte B._____ Mitaktionär der W._____ AG werden solle (vgl. act. 51106006). Es ergibt sich daraus genügend klar, dass im Dezember 2011 eine Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der geplanten neuen Verbindung zwischen CD._____ und W._____ konkret besprochen war, wobei der Beschuldigte A._____ spätestens seit der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ vom 12. Dezember 2011 über die geplante Aktionärsrolle des Beschuldig- ten B._____ im Unternehmenskonstrukt CD._____/W._____ im Bild war, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er sich offenbar (aus Diskretionsgründen) nicht nach den Details der Rolle des Beschuldigten B._____ im neuen Konstrukt erkun- digt haben will (act. 50602079). Der anfängliche Einwand des Beschuldigten B._____, dass mit seiner Beteiligung selbst zu diesem Zeitpunkt noch ein Arbeits- verhältnis gemeint war (act. 50201019), erweist sich mithin angesichts der vorste- henden Erwägungen als haltlos. Nachdem das Schreiben mit dem Beteiligungsvorschlag des Beschuldigten C._____ in elektronischer Form auch beim Beschuldigten B._____ sichergestellt werden konnte (vgl. act. 64706016 ff.), ist klar, dass er dieses erhalten haben muss. Selbiges ergibt sich indes auch aufgrund der E-Mail des Beschuldigten B._____ vom 4. Oktober 2011, da keine andere realistische Variante vorstellbar ist, um die Bezugnahme auf die von ihm in dieser Nachricht aufgeworfenen Steuerfrage zu erklären. Wenn der Beschuldigte B._____ in dieser E-Mail sodann erwähnt, dass er seine Erfolgsbeteiligung über seine Gesellschaft in NO._____ laufen lassen wird und er selber einräumt, damals in NO._____ nur Anteile an der CC'._____ beses- sen zu haben (act. 50602056), so deutet dies darauf hin, dass er den zu erwarten- den Transaktionsgewinn zumindest anfänglich über die vom Beschuldigten A._____ mitgehaltene CC'._____ abwickeln wollte, was wiederum darauf hindeu- tet, dass der Beschuldigte A._____ über die Beteiligung informiert war. Klar ist so- dann aufgrund der weiteren E-Mails sowie auch der Aussagen des (ursprünglich ebenfalls an der W._____ beteiligten) Zeugen DL._____, dass die übrigen Teilha- ber der W._____ von der Diskussion betreffend die Einräumung einer Beteiligung

- 536 - an den Beschuldigten B._____ zu Beginn keine Kenntnis hatten. DL._____ schil- derte in diesem Zusammenhang anschaulich das anfängliche Erstaunen bzw. Un- verständnis auf Seiten des Beschuldigten D._____, als das geplante Engagement des Beschuldigten B._____ intern publik wurde (vgl. act. 51106020). Hält man sich vor diesem Hintergrund die E-Mail-Korrespondenz der Beschuldigten C._____ und B._____ und dabei insbesondere die vorerwähnte Nachricht des Beschuldigten B._____ vom 10. Dezember 2011 an den Beschuldigten C._____ vor Augen, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der geplanten Minderheitsbeteiligung der neuen Plattform weitestge- hend bilateral zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ festgelegt wurde und der Beschuldigte B._____ dann die Modalitäten der ihm angebotenen Beteili- gung am neuen Konstrukt CD._____/W._____ – nach allfälliger Rücksprache mit dem Beschuldigten A._____ – letztlich weitgehend autonom bestimmte. Aufgrund der E-Mail vom 8. Oktober 2011 ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang die Beteiligung von weiteren Partnern grundsätzlich nicht erwünscht war und der Be- schuldigte D._____ seitens des Beschuldigten B._____ wohl nur deshalb als wei- terer Beteiligter toleriert wurde, weil ihn der Beschuldigte C._____ als Gründungs- partner der W._____ definitiv nicht von einer Partizipation am neuen Konstrukt aus- schliessen mochte (vgl. dazu dessen E-Mail vom 11. Dezember 2011 gemäss act. 61106037 ff.). DL._____ als dritter Teilhaber der W._____ fand im neuen Gefüge dagegen keinen Platz mehr, weil dies "von den Zahlen her zu heftig" gewesen wäre, wie der Beschuldigte B._____ den Umstand formulierte, dass bei einem vierten Partner die Beteiligungsanteile der einzelnen Teilhaber aus seiner Sicht zu gering ausgefallen wären, womit er sicherlich auch seinen eigenen Anteil meinte. Die dies- bezügliche Darstellung der Beschuldigten C._____ und D._____, wonach DL._____ lediglich auf ihre Initiative hin aus der W._____ ausschied, gibt insofern nicht den vollen Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Geschehnisse wieder, zumal DL._____ zuvor weder von C._____ noch von D._____ jemals einen Hinweis er- hielt, dass man mit ihm unzufrieden war (vgl. dessen Aussagen gemäss act. 51106012 + 6018). Allerdings wurde der Beschuldigte D._____ (und anfänglich auch DL._____) vom Beschuldigten C._____ ab einem gewissen Zeitpunkt nach-

- 537 - weislich über die Gespräche mit dem Beschuldigten B._____ betreffend eine ge- plante Partnerschaft von B._____ informiert, wobei jedoch nicht klar ist, wann D._____ effektiv von der anvisierten Beteiligung erfuhr. Letzterer gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er spätestens seit der E-Mail des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigten A._____ vom 12. Dezember 2011 von einer Aktien- beteiligung des Beschuldigten B._____ ausgegangen sei (act. 50401061).

c) Dabei stand für die Direktbeteiligten von Beginn weg fest, dass die Partner- schaft des Beschuldigten B._____ nicht gegenüber Dritten offengelegt werden sollte, was sich bereits aus der E-Mail vom 14. September 2011 ergibt, in welcher der Beschuldigte B._____ die implizite gegenüber der expliziten Variante favori- sierte, wobei dessen Erklärung dass mit implizit eine indirekte Beteiligung via die N._____ oder die CM._____ gemeint war (act. 50602044), nicht zu überzeugen vermag, zumal ja allseits bekannt war, dass er einen direkten Bezug zu diesen Ge- sellschaften aufwies, so dass eine implizite Beteiligung insofern gar nicht hätte ab- gewickelt werden können. Der Beschuldigte C._____ hat in diesem Zusammen- hang ausgesagt, dass der Hintergrund des Verschwiegenheitswunsches des Be- schuldigten B._____ dessen Nähe zur I1._____ und dem Beschuldigten A._____ gewesen sei, so dass eine Offenlegung der Beteiligung bei der I1._____"zu reden gegeben" hätte (act. 50301009 f.). Diesen Hintergrund der Vertraulichkeitsklausel im Treuhandvertrag hat auch der Beschuldigte D._____ so wahrgenommen (act. 50401006 + 1059). Der Beschuldigte D._____ argumentiert jedoch nichtsdestotrotz, die Betei- ligung des Beschuldigten B._____ sei der I1._____ offengelegt worden, da der CEO des Unternehmens informiert worden sei (act. 50602158), was entgegen der Ansicht von D._____ (act. 50401059) indes nur dann zutrifft, wenn dieser davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte A._____ die Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ zeitnah zu Handen des Verwaltungsrates als oberstem Verantwor- tungsträger der Genossenschaft kommunizieren würde. Als unbestritten kann in diesem Zusammenhang gelten, dass eine entsprechende Kommunikation des Be- schuldigten A._____ in der Folge nicht erfolgt ist, da der besagte Treuhandvertrag und die dort vereinbarte Aktienbeteiligung an der Verwaltungsratssitzung der

- 538 - I1._____ vom 4. April 2012 nicht bekannt waren, obwohl auch der Beschuldigte A._____ an dieser Sitzung teilgenommen hat (vgl. dazu das entsprechende Sit- zungsprotokoll, gemäss welchem damals weder dieser Vertrag noch die Beteili- gung des Beschuldigten B._____ ein Thema waren, act. 601021409). Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang sodann auch der Standpunkt des Beschuldigten D._____, die I1._____ habe vom Treuhandvertrag und der dort sti- pulierten Beteiligung B._____s deshalb gewusst, weil von ihrer Seite eine Anwalts- rechnung (der Kanzlei BK._____ ) betreffend diesen Vertrag visiert worden sei (vgl. act. 50602158), da aufgrund der Visierung und Bezahlung der entsprechenden An- waltsleistung nicht automatisch auch der Schluss gezogen werden kann, der Ver- waltungsrat der Genossenschaft als Adressat der geschuldeten Offenlegung habe von diesem Vorgang aktive Kenntnis gehabt und sei damit auch hinsichtlich der im Treuhandvertrag enthaltenen Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____/CD._____ informiert gewesen. Wenn die Anklage mithin davon ausgeht, die Geheimhaltung der mit dem Treuhandvertrag vereinbarten Beteiligung des Be- schuldigten B._____ habe bezweckt, dass die I1._____ davon keine Kenntnis er- hielt, wobei die Beschuldigten C._____ und D._____ um diese Geheimhaltung ge- wusst hätten (act. 10103251), so ist dem aufgrund der vorstehenden Überlegungen beizupflichten.

d) Der Beschuldigte B._____ sieht in der Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ – ähnlich wie im Rahmen der Transaktion V._____ – keinen wirtschaftlichen Vorteil, dies mit der Argumentation, er habe als mitbeteiligter Min- derheitsaktionär erhebliche wirtschaftliche Risiken für dieses sehr ambitiöse Kon- strukt getragen (act. 50602158 f.; vgl. auch act. 1337 S. 32). Dieses Konstrukt sei mit sehr geringem Eigenkapital ausgestattet gewesen, weshalb stets die Gefahr einer Nachtragsfinanzierung bei einer Überschuldungssituation bestanden habe, was sich in einem Fall dann auch materialisiert habe (vgl. act. 50601109). Der Be- schuldigte erwähnt in diesem Zusammenhang immer wieder die Konstellation, dass sich das von der I1._____ zugesicherte Fremdkapital in (eben fehlendes) Eigenka- pital der beiden verbundenen Gesellschaften umwandeln konnte, für welches die Aktionäre dann (wirtschaftlich) in die Bresche hätten springen müssen, was für ihn im "Worst Case" eine Haftung für einen Betrag von bis zu CHF 33 Mio. mit sich

- 539 - gebracht hätte (act. 50602166 f.). Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ schlossen sich dieser Argumentation im Verlauf des Verfahrens an und betonten, dass ja nach Entwicklung des zusammengeschlossenen Unternehmens faktisch weiteres Eigenkapital von den Aktionären erwartet wurde, da es nie eine Option gewesen sei, dieses bei vor-übergehender Überschuldung in Konkurs ge- hen zu lassen (act. 50601110). Festzuhalten ist dazu zunächst auch in diesem Zu- sammenhang, dass das Aktienrecht keine persönliche Haftung des Aktionärs bei finanziellem Misserfolg eines Unternehmens bzw. eines Unternehmenszusammen- schlusses kennt, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen (z.B. im Rahmen eines Aktionärsbindungsvertrages) getroffen werden. Der im Recht lie- gende Aktionärsbindungsvertrag vom 23. März 2012 sieht aber gerade keine ent- sprechende Regelung vor, dies insbesondere auch in der vom Beschuldigten B._____ erwähnten Ziffer II./4. nicht, in welcher sich der Mehrheitsaktionär zum Einschuss von Fremdkapital verpflichtet, ohne dass festgehalten wird, dass bei Ausbleiben dieses Kapitals eine Nachschusspflicht der Minderheitsaktionäre gelte (vgl. act. 60301125 f.). Selbst wenn man aber eine solche Nachschusspflicht der offiziellen (Minderheits-)Aktionäre des Konstrukts annähme, so beträfe diese nicht den treuhänderisch beteiligten stillen Aktionär, es sei denn, dieser habe mit den offiziellen Aktionären ausdrücklich eine gegenteilige interne Abmachung getroffen, welche jedoch aus dem Treuhandvertrag wiederum nicht hervorgeht. Der Beschul- digte B._____ haftete mithin auch in diesem Fall höchstens mit dem Wert seines (versteckten) Aktienkapitalanteils. Er trug aufgrund seiner stillen Beteiligung mithin gerade keine besonderen finanziellen Risiken, welche den ihm gewährten Vorteil insofern in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Eine allenfalls freiwillige Nachschusspflicht unter wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Gesichtspunk- ten, wie sie von den Beschuldigten immer wieder angesprochen wurde, kann dem- gegenüber nicht als derart hohe Risikoposition verstanden werden, dass die dem Beschuldigten B._____ gewährte Aktienbeteiligung deshalb geradezu als wertlos zu qualifizieren wäre. Wie der Beschuldigte D._____ korrekt festgehalten hat, hatte das erwartete Gesellschaftsportfolio aufgrund der finanziellen Zusicherung der I1._____ einen Wert im dreistelligen Millionenbereich, so dass in der Gesamtbe- trachtung selbst eine (rechtlich freiwillige) unternehmerische Nachschusspflicht

- 540 - keine Wertlosigkeit der Beteiligung zu indizieren vermöchte, zumal die entspre- chenden Gelder in der Form eines Aktionärsdarlehens hätten geleistet werden kön- nen, so dass allenfalls eingeschossenes Kapital nicht unwiederbringlich verloren gewesen wäre. Wenn die Parteien in diesem Zusammenhang immer wieder auf die faktischen anstatt der rechtlichen Verhältnisse hinweisen, so ist dazu im Weiteren festzuhalten, dass im Februar 2015, als infolge der Reduktion des Eigenkapitals tatsächlich einmal eine Überschuldung drohte, gerade nicht die Minderheitsaktio- näre faktisch in die Pflicht genommen wurden, sondern die I1._____ einen entspre- chenden Kredit sprach (vgl. dazu act. act. 60101037, Beilage 83), um die Situation zu entschärfen, was zeigt, dass auch das faktische Risiko primär bei der I1._____ und nicht bei den Minderheitsaktionären anfiel. Der Beschuldigte B._____ führte als konkretes Beispiel für seine Nach- schusspflicht an, dass im Jahr 2017 aufgrund einer bilanztechnischen Wertberich- tigung Nachschusszahlungen der Aktionäre im Zusammenhang mit der Portfolio- gesellschaft "MG._____" aktuell geworden seien, an welchen er sich persönlich mit CHF 0.8 Mio. beteiligt habe (act. 50601118). In der Tat ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte in diesem Fall mit dem Beschuldigten C._____ einen Darle- hensvertrag in der Höhe von CHF 400'000 unterzeichnete, wobei Letzterer das Darlehen nur dann zurückzuzahlen hatte, wenn er seinerseits die mit Rangrücktritt an die CD._____ gewährten Gelder zurückerhielt (vgl. act. 64702338). Der Be- schuldigte B._____ sprach im aufgezeichneten Telefongespräch vom 21. Februar 2018 in dieser Hinsicht jedoch ausdrücklich von einem Darlehen, welches wertneut- ral sei (act. 80202072). Der Beschuldigte C._____ verneinte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2020 in diesem Zusammenhang denn auch explizit, dem Beschuldigten B._____ im Rahmen des MG._____-Falles jemals eine Rech- nung von CHF 800'000 gestellt zu haben (act. 50303006), und auch der Beschul- digte B._____ selbst hat eine solche Rechnungsstellung nicht bestätigt, als in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2019 die Rede von einer entspre- chenden Beteiligung an den Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit dem Fall MG._____ war (vgl. act. 50603451 f.). Es ist demnach nicht davon auszugehen,

- 541 - dass der Beschuldigte B._____ jemals für Wertberichtigungen betreffend die Port- foliogesellschaft "MG._____" effektiv in die Pflicht genommen wurde, so dass es auch hier bei einem theoretischen Risiko blieb. Diese dargestellten Umstände zeigen, dass der Beschuldigte B._____ be- reits in einem frühen Stadium des gesamten Transaktionsprozesses auf eine wert- haltige eigene Beteiligung am geplanten Konstrukt CD._____/W._____ (unter Mi- nimierung der Beteiligung des Beschuldigten D._____ und Ausschluss des Teilha- bers DL._____) aus war. Diese Partizipation hat er spätestens am 10. Dezember 2011 autonom im Sinne einer Aktienbeteiligung festgelegt, worauf diese ihm von den Beschuldigten C._____ und D._____ mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 gewährt wurde. Der Beschuldigte B._____ räumte in der Untersuchung denn auch ein, dass seine im April 2012 realisierte Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ angesichts der zu erwartenden Investitionen der I1._____ bzw. CD._____ für ihn wie ein Sechser im Lotto war (vgl. act. 50201026). Zwar mag mit dem Beschuldigten D._____ durchaus zutreffen, dass die Beteiligten letztlich vom Ausmass des Erfolges des Konstruktes überrascht wurden (vgl. act. 50401012; act. 1381 S. 23). Dies ändert jedoch nichts daran, dass man sich bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages durchaus bewusst war, dass eine deutli- che Wertsteigerung der gehaltenen Anteile an diesem neuen Konstrukt im Private- Equity-Bereich zu erwarten war, zumal dieses Geschäftsfeld angesichts des bereits damals herrschenden Notstandes an geeigneten Anlagemöglichkeiten über sehr gute Zukunftsaussichten verfügte.

e) Gemäss dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 (act. 60301014 ff.) wurde dem Beschuldigten B._____ von den Beschuldigten C._____ und D._____ (bzw. dessen Q._____ AG) je ein Drittel ihrer 40-prozentigen Minderheitsbeteili- gung der zusammengeführten Unternehmen CD._____ und W._____ überlassen (vgl. Ziff. 1 des Vertrages). Dieser Anteil wurde dem Beschuldigten B._____ grund- sätzlich entschädigungslos gewährt, auch wenn dieser dazu (zunächst) aussagte, für seinen Anteil den Betrag von CHF 700'000 bezahlt zu haben (act. 50201024 ["ohne Geld in die Hand zu nehmen"]). Allerdings vereinbarten die Parteien im Ver- trag insofern eine Leistung des Beschuldigten B._____, als im internen Verhältnis

- 542 - seine Mithaftung betreffend ein Drittel der den Beschuldigten C._____ und D._____ von der I1._____ gewährten Kredite von jeweils CHF 1 Mio. vorgesehen war (vgl. Ziff. 6 des Vertrages), was einem theoretischen Gegenwert von CHF 666'666 ent- spricht. Ein Haftungsfall trat in der Folge jedoch nicht ein, da der Kredit gegenüber der I1._____ ordnungsgemäss zurückgeführt werden konnte. Nicht durchzudringen vermögen die Beschuldigten im Übrigen, wenn sie eine adäquate Gegenleistung für den gewährten Vorteil auch darin sehen, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen des neuen Projektes operativ mitgearbeitet bzw. sein Know-How zur Verfügung gestellt habe (vgl. act. 50602166). Zwar mag in einer ersten Phase bis Dezember 2011 eine operative Partnerschaft des Beschuldigten B._____ (mit allfälliger Fusion mit der von diesem (mit-)beherrschten CM._____ bzw. N._____) in Betracht gezogen und anfänglich auch tatsächlich praktiziert wor- den sein (vgl. dazu die Aussagen der Beschuldigten C._____ und D._____ gemäss act. 50301080 bzw. act. 50602229; vgl. dazu auch den Input für einen "LD._____ of Intent" vom 19. September 2011 gemäss act. 40702472 ff.). Dass im späteren Verlauf dann aber – bis auf die Teilnahme an gewissen Strategiediskussionen – eine konkrete Mitarbeit des Beschuldigten B._____ im Rahmen der Geschäfte der W._____ erfolgte, wurde vom Beschuldigten C._____ verneint (act. 50301018). An- sonsten wurde eine Akquisitionstätigkeit des Beschuldigten B._____ derart vage geschildert (vgl. act. 50301018: "Das weiss ich nicht mehr. Pro Jahr etwa 2, 3. Am Anfang mehr, am Schluss etwas weniger."; act. 50401006: "Er hat anfänglich noch den ein oder anderen Kontakt geschaffen."), dass auch insofern nicht von einem echten Arbeits- oder Auftragsengagement auszugehen ist, welches mit Beteili- gungsgewinne hätte entschädigt werden müssen, zumal den Akten keine vom Be- schuldigten B._____ aufgegleisten Projekte entnommen werden konnten, welche in der Folge von der W._____ konkret weiterverfolgt worden wären. Diese Sachlage wird im Grundsatz auch durch die Aussagen von DL._____ bestätigt, welcher trotz seiner damaligen Partnerschaft bei der W._____ nie eine ernsthafte Diskussion über eine operative Tätigkeit des Beschuldigten B._____ mitbekommen hat, son- dern lediglich von dessen geplanter Rolle als Mitaktionär der W._____ wusste (vgl. act. 51106019 ff.). Spätestens mit dem anlässlich des Treffens vom 10. Dezember 2011 initiierten Strategiewechsel mit dem Szenario einer späteren Übernahme der

- 543 - W._____ (in Richtung eines "Merger without Upfront Cash") rückte die reine Akti- enbeteiligung des Beschuldigten B._____ denn auch klar in den Vordergrund, wäh- rend eine regelmässige Mitarbeit im Unternehmen aus dem Fokus geriet, zumal dann auch eine Fusion der W._____ mit der N._____ bzw. CM._____ AG mit dem angedachten Zusammenschluss der Ressourcen zunehmend in weitere Ferne rückte und somit klar war, dass der Beschuldigte B._____ seine Arbeitskraft nach wie vor massgeblich seiner eigenen Firma zur Verfügung stellen würde, über wel- che er auch seine Beratertätigkeit bei der I1._____ abrechnete. Dass eine Mitwir- kung des Beschuldigten B._____ an der W._____ schon bald nicht mehr stattfand und der Kontakt im Jahr 2012 zunehmend abbrach, hat der Beschuldigte D._____ denn auch in anderem Zusammenhang bestätigt (act. 50401006; vgl. auch act. 1381 S. 16 f.). Eine höchstens einzelfallweise Mitwirkung des Beschuldigten B._____ an den strategischen und operativen Prozessen der W._____ vermag in rechtlicher Hinsicht aber ohnehin nicht als adäquate Gegenleistung zu gelten und damit die Beurteilung des Falles in ein anderes Licht zu rücken (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./5.1.4./b), weshalb an dieser Stelle nicht mehr weiter auf die mit dieser Mitwirkung verbundenen Details einzugehen ist.

f) Es ist nach all dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ mit der Aktienbeteiligung am Konstrukt CD._____/W._____ gemäss dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 einen werthaltigen wirtschaftlichen Vorteil erwarb, welcher sich für die Zukunft weiter positiv zu entwickeln schien, während er auf der Gegenseite eine vertragliche Haftungsposition für einen Teil des rück- zahlbaren Kredits der Beschuldigten C._____ und D._____ einging, welcher von Letzteren im Zusammenhang mit dem Rückerwerb der W._____-Aktien eingegan- gen worden war. Ob mit dieser Vertragsklausel eine adäquate vertragliche Gegen- leistung für die gewährte Aktienbeteiligung versprochen wurde oder damit lediglich eine Pro-Forma-Gegenleistung (so die Anklage gemäss act. 10103251, Rz. 562) unter Gewährung eines versteckten Vorteils vereinbart war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Transaktion zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./5.1.4.).

- 544 - 4.4.4. Partizipation des Beschuldigten A._____

a) Der Beschuldigte A._____ hat während der gesamten Untersuchung bis und mit der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, an den vom Beschuldigten B._____ ab Juni 2015 infolge der Transaktion W._____ vereinnahmten Geldern im Sinne einer (Unter-)Beteiligung partizipiert zu haben (vgl. act. 50101024 ff.; act. 50601127 f.; act. 1336 S. 33). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass dem Beschuldigten A._____ am 3. Juli 2015 vom Beschuldigten B._____ ein Geldbetrag von CHF 2.9 Mio. auf dessen (mit seiner Ehefrau gemeinsam gehalte- nes) Konto bei der Banca I1._____ ausbezahlt wurde (vgl. act. 60102035), welcher aus den besagten Geldflüssen stammte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ machen dazu allerdings geltend, es habe sich dabei um ein Darlehen gehandelt, welches der Beschuldigte A._____ für den Kauf einer (Ferien-)Liegenschaft in AH._____ im Kanton JD._____ als Liquidität benötigt habe (Beschuldigter A._____: act. 50101025; Beschuldigter B._____: act. 50201033), wobei sie diesbezüglich auf einen von Rechtsanwalt X15._____ (bzw. von der Rechtsanwaltskanzlei BK._____ ) verfassten Darlehensvertrag vom 21./22. Juni 2015 (vgl. act. 40202001) verwei- sen (vgl. act. 50601129 ff.). Dass der Beschuldigte A._____ einen Teil dieser Gel- der (im Umfang von knapp CHF 2 Mio.) für den besagten Liegenschaftskauf ver- wendet hat, ergibt sich aus den Akten und ist dementsprechend nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu act. 42009033 ff.; act. 60102035 f.). Auffallend ist in diesem Zu- sammenhang jedoch einerseits, dass bei Weitem nicht die gesamte Geldsumme für die besagte Liegenschaft aufgewendet wurde und der damalige Liquiditätsbe- darf somit offensichtlich nicht der ausbezahlten Summe entsprach, indem diese auch für andere Anschaffungen (insbes. den Kauf von EC._____ -Aktien) verwen- det wurde. Wenn der Beschuldigte A._____ diesbezüglich anführt, die Gelder seien auch für eine mögliche Renovation der Liegenschaft bezogen worden (vgl. act. 50601055), so ergeben sich für diese Version keine überzeugenden Anhaltspunkte, zumal selbst eine umfangreiche Renovation kaum rund CHF 1 Mio. gekostet hätte und eine solche Renovation nach Erhalt des Geldes dann auch nie geplant, ge- schweige denn durchgeführt wurde, wie der Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung einräumen musste (act. 1336 S. 35). Die dazu in der Untersuchung

- 545 - angebrachte Argumentation, man habe sich schon bald zum Weiterverkauf der Lie- genschaft entschieden (vgl. act. 50601056), hat sich anlässlich der Hauptverhand- lung ebenfalls nicht bestätigt, nachdem der Beschuldigte selbst heute noch der Ei- gentümer der besagten Liegenschaft ist (vgl. act. 1336 S. 35). Es ist deshalb bereits aus diesen Gründen sehr fraglich, ob die besagten Gelder dem Beschuldigten A._____ vom Beschuldigten B._____ am 3. Juli 2015 tatsächlich als (echtes) Dar- lehen überwiesen worden sind, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass jemals über die Rückzahlung dieser hohen Summe diskutiert worden wäre, und eine Rückerstattung dieses Darlehens bis heute noch nicht einmal teil- weise erfolgt ist (vgl. act. 1336 S. 33). Wenn diesbezüglich von den Beschuldigten geltend gemacht wird, die Rückzahlung sei für den Zeitpunkt der Pensionierung des Beschuldigten A._____ aus den dannzumals ausbezahlten Rentenkapitalgel- dern anvisiert gewesen (act. 1336 S. 34; act. 1337 S. 18), so mag dies zwar nicht von vornherein unwahrscheinlich anmuten, doch bleibt bei dieser Version weiterhin nicht nachvollziehbar, dass diese Lösung in der Folge weder im intensiven E-Mail- Verkehr noch in den umfangreichen Handnotizen der beiden Beschuldigten oder den aufgezeichneten Telefongesprächen jemals Erwähnung findet. Vielmehr war in der Untersuchung von einer Rückführung via die spätere Beteiligung des Be- schuldigten A._____ an der W._____ Holding AG die Rede, womit jedoch nicht eine echte Darlehensrückzahlung anvisiert war, sondern eine Gegenbeteiligung des Be- schuldigten B._____ am späteren Gewinn des Beschuldigten A._____ (vgl. dazu das TK-Gespräch vom 9. Februar 2018 gemäss act. 80202006, wo der Beschul- digte B._____ im Zusammenhang mit der Auszahlung der Gelder aus Phase 2 er- wähnt, dass es nicht falsch wäre, wenn das Geld einmal zum Beschuldigten A._____ und nicht zu ihm käme, was indiziell bestätigt, dass die Geldflüsse grund- sätzlich zum Beschuldigten B._____ gelangten und dann geteilt wurden, wobei es in der Phase 2 des W._____-Deals, als der Beschuldigte A._____ an der W._____ Holding AG beteiligt war, für einmal umgekehrt angedacht war.) Auf der anderen Seite spricht die zeitliche Koinzidenz (Koppelung) zwi- schen dem Erhalt der Gelder durch den Beschuldigten B._____ und deren unmit- telbare Auszahlung an den Beschuldigten A._____ für die Weiterleitung einer ver-

- 546 - einbarten Unterbeteiligung. Der entsprechende Zusammenhang wird von den Be- schuldigten dahingehend erklärt, dass der damalige Liquiditätsanfall dem Beschul- digten B._____ die Möglichkeit der Darlehensgewährung eröffnet habe (act. 50101025 + 1045). Der Beschuldigte A._____ gab dazu in der Untersuchung zu Protokoll, diese Liquiditätsgewährung habe sich auf eine grundsätzliche Überein- kunft gestützt, in welcher ehedem vereinbart worden sei, wie ihn der Beschuldigte B._____ an seiner Liquidität aus der Transaktion W._____ teilhaben lassen könnte (act. 50101040 f.; präzisiert in act. 50601123), wobei der Beschuldigte B._____ dies grundsätzlich bestätigt, jedoch einschränkend geltend macht, er habe eine sol- che Liquiditätszusage nie explizit gemacht, sondern diese sei implizit Schritt für Schritt so gehandhabt worden (act. 50601117). Unklar sind in diesem Zusammen- hang aber die Aussagen des Beschuldigten A._____, wann diese grundsätzliche Vereinbarung betreffend die Gewährung solcher Kreditpositionen getroffen worden sein soll. Während er zunächst geltend machte, diese Form der Kooperation habe sich mit Abschluss der Phase 1 konkretisiert, wobei dieser Zeitpunkt von seinen Aktivitäten betreffend den Hauskauf und nicht von einem vertraglichen Konstrukt initialisiert gewesen sei (act. 50101040 f.; vgl. auch act. 50101026), behauptete er später, die entsprechende Vereinbarung habe bereits im Jahre 2014, mithin deut- lich vor dem besagten Liegenschaftskauf, bestanden, wobei er den konkreten An- lass und Zeitpunkt der Vereinbarung allerdings nicht mehr nennen konnte (act. 50101043 f. + 1046). Die zweite Version des Beschuldigten A._____ findet eine Entsprechung in seinen Handnotizen vom 17. April 2014, welche beim Beschuldig- ten B._____ (mit einer marginalen Korrektur seinerseits) sichergestellt wurden. Es handelt sich dabei um eine Aufstellung zu (möglichen) Geldflüssen des Beschul- digten B._____ an den Beschuldigten A._____ in den Jahren 2015 - 2018, welche als Vorläuferin des später aufgesetzten Darlehensvertrages vom 21./22. Juni 2015 erachtet werden kann, welcher von einem stufenweise ausgereichten Darlehen des Beschuldigten B._____ spricht (act. 40202001: "B._____ gewährt A._____ ein stu- fenweise ausgereichtes Darlehen, […].") und ein erstes konkretes Darlehen von CHF 2.9 Mio. per 3. Juli 2015 nennt, welches auch gemäss dem Beschuldigten B._____ als erste Stufe der deklarierten Darlehensgewährungen angesehen wer- den kann (vgl. act. 50601130 f.).

- 547 - Dass die Quelle der vereinbarten Geldflüsse an den Beschuldigten A._____ die Einnahmen aus den Aktienkaufverträgen vom 3. März 2015 waren, geht – mit dem Beschuldigten B._____ (act. 50601141) – aus dem Darlehensver- trag vom Juni 2015 zwar nicht direkt hervor, ergibt sich aber aus dem Zusammen- spiel mit der besagten Handnotiz des Beschuldigten A._____, wo eindeutig auf diese Einnahmen verwiesen wird. Ins Bild passt diesbezüglich auch die Aussage des Beschuldigten A._____, man habe sich überlegt, wie er an den Einnahmen des Beschuldigten B._____ in einem hälftigen Verhältnis partizipieren könnte (act. 50601100 + 1134). Auch der Beschuldigte B._____ räumte denn auch schliesslich ein, die diskutierte Beteiligung des Beschuldigten A._____ an seinen Geldflüssen könnte in Bezug zu seiner Liquidität infolge des Rückkaufs der Aktien durch die I1._____ im Jahr 2015 gestanden sein (act. 50601102 + 2061). Im Zusammenhang mit dem genannten Darlehensvertrag wird geltend ge- macht, dass mit dem dort bezüglich der Darlehensrückzahlung genannten "Exit- Erfolg" die erwarteten Auszahlungen an den Beschuldigten A._____ für den Fall der erfolgreichen Veräusserung der von diesem gehaltenen Anteile an der W._____ Holding AG (mit Put-Option 2020 gemäss ABV 2) gemeint waren (vgl. act. 50601132), wobei die Rückzahlung jeweils lediglich im hälftigen Umfang dieses Er- folges erfolgen und bei Tod oder Urteilsfähigkeit verfallen sollte (act. 50601133). Weshalb in diesem Zusammenhang von einer "beidseitigen Erfolgsbeteiligung" ge- sprochen wird, vermochten die Beschuldigten indessen nicht zu erklären. Es spricht mithin auch aufgrund dieser Vertragsformulierung einiges dafür, dass der Beschul- digte A._____ in Phase 1 hälftig an den Erträgen der Aktienrückkäufe beteiligt wer- den sollte, während der Beschuldigte B._____ im Gegenzug in Phase 2 zur Hälfte an jenem Exit partizipieren sollte. Für eine hälftige Beteiligung der beiden Beschul- digten in Phase 2 sprechen auch die Handnotizen des Beschuldigten A._____, in welchen in der letzten Spalte unter den Kürzeln "A._____" und B._____" eine Pro- zentzahl von 7.5 Prozent vermerkt ist, was der Hälfte der 15%-Beteiligung des Be- schuldigten A._____ an der W._____ Holding AG entspricht. Standen die Gelder der Phase 2 dem Beschuldigten B._____ aber ohnehin schon hälftig zu, so können sie nicht gleichzeitig für Rückzahlungen von Darlehen verwendet worden sein, was

- 548 - indiziert, dass die Rückzahlung in diesem Vertrag lediglich zum Schein vereinbart worden ist. Die Erläuterungen des Beschuldigten A._____, dass die zwischen den Be- schuldigten diskutierten Darlehen auch mit seiner Risikosituation beim Einstieg in die W._____ Holding zusammenhingen (vgl. act. 50601100 f.), muten nicht sehr plausibel an. Es ist fern jeglicher wirtschaftlicher Logik, dass er seine zukünftigen Investments einerseits mit Darlehen absichern wollte, welche er andrerseits mit all- fälligen Gewinnen aus genau diesen unsicheren Investments dann wieder zurück- zahlen wollte. Insbesondere ist bei diesem Szenario unklar, weshalb der Beschul- digte B._____ für solche Risikogeschäfte auf Vorrat Darlehen abgeben sollte, selbst wenn sie verzinslich gewesen wären. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der entsprechenden Überlegungen des Beschuldigten A._____ im Juli 2014 noch gar nicht voraussehbar war, inwiefern er dereinst selber in ein Nachfolgekonstrukt der CD._____/W._____ einsteigen und in diesem Zusammen- hang irgendwelche Risiken tragen wird, was er in seinen Einvernahmen selber so bestätigte (act. 50101040 f.; act. 50601126). Dies dürfte denn auch der Grund dafür sein, dass er in diesem Zusammenhang im Verlauf des Verfahrens immer stärker bestrebt war, das angegebene Datum seiner Handnotizen in Frage zu stellen bzw. nach hinten ins Jahr 2015 zu verlegen (act. 50601124 + 1126; act. 50602061), wo- bei er in diesem Ansinnen vom Beschuldigen B._____ nach und nach unterstützt wurde (act. 50601117 f. + 1124; act. 50602061). Es mutet schliesslich auch seltsam an, dass die angeblich vereinbarte Risikoabsicherung mittels Darlehen nur die Hälfte des Geldflusses umfasste, obwohl die behaupteten Risiken deutlich grösser waren. Diese unplausible Begründung der Hintergründe des Darlehensvertrages vom 21./22. Juni 2015 gibt weiteren Anlass zur Annahme, dass es sich beim Dar- lehensszenario um ein vorgeschobenes Konstrukt für eine in Tat und Wahrheit ver- einbarte Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit dem Transaktionserlösen aufgrund der Aktienrückkaufverträge vom 3. März 2015 han- delte, deren erste Tranche am 26. Juni 2015 an den Beschuldigten B._____ floss, wovon die Hälfte am 3. Juli 2015 an den Beschuldigten A._____ weitergereicht wurde.

- 549 - Ein starkes Indiz für eine Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ bil- det sodann auch das Gesprächsprotokoll vom 21. Februar 2018, in welchem der Beschuldigte B._____ mehrmals zu erkennen gibt, dass die aus den Aktienkauf- verträgen generierten Einnahmen nicht nur ihm, sondern auch dem Beschuldigten A._____ zustehen (vgl. act. 80202072 ff.: "in der Tranche 1 haben wir 5.9 Mio. be- kommen" […] "davon sind an dich geflossen äh 2.9 Mio. von der Tranche 1 … die berühmten … plus 0.8 das sind die verschiedenen Darlehen plus Rechnungen von C._____" […] "in einer fifty fifty Betrachtung hast du mehr zugute. Ideal wäre jetzt folgendes Modell in unserem Innenverhältnis." […] "Wenn wir so eine Lösung fin- den würden mit 7.5 Mio. Darlehen aus meiner Tranche 3, dann haben wir einerseits unter uns Gleichheit geschaffen und andrerseits haben wir Disposition für künftige Geldflüsse wenn sie dann nötig sind."). Insbesondere zeigt dieses Gespräch auf, wie der Beschuldigte B._____ nach Möglichkeiten suchte, um den dem Beschul- digten A._____ zustehenden hälftigen Anteil der bereits geflossenen und künftig noch fliessenden Gelder trotz des laufenden FINMA-Verfahrens auf Umwegen noch auf diesen umlagern zu können, da direkte Überweisungen damals nicht mehr möglich waren. Im weiteren Telefongespräch vom 24. Februar 2018 referenzierte der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit den erwarteten Geldflüssen aus Tranche 3 der Auszahlungen sodann erneut auf ihr "50:50-Modell", wobei er an- fügte, der Beschuldigte A._____ habe bis jetzt (nur) 3.8 oder 3.7 (Mio.) bekommen (vgl. act. 80203163). Dass mit diesem Modell die hälftige Beteiligung des Beschul- digten A._____ auf Darlehensbasis gemeint war, wie der Beschuldigte B._____ be- hauptet, ist nicht realistisch, zumal in den besagten Telefongesprächen davon ge- sprochen wird, dass unter ihnen Gleichheit hergestellt werden müsse, währenddes- sen nie von einem oder mehreren Darlehen die Rede ist.

b) Sodann ergeben sich im Zusammenhang mit den behaupteten Darlehens- gewährungen aber auch weitere Auffälligkeiten, welche die Darstellung der Be- schuldigten A._____ und B._____ in Frage stellen und die vorstehende Annahme eines vorgeschobenen Darlehenskonstruktes weiter verdichten. Insbesondere ist erstaunlich, dass trotz eines solchen Darlehensszenarios, welches in der Folge in eine unterschriebene Vereinbarung vom 21./22. Juni 2015 mündete, aus der zwei- ten Auszahlungstranche der W._____ kein Darlehen an den Beschuldigten

- 550 - A._____ mehr ausbezahlt wurde, zumal der Beschuldigte B._____ zu Protokoll gab, dieser habe jeweils förmlich bei ihm um weitere Liquidität gebettelt (act. 50201039). Dieser Punkt scheint denn auch dem Beschuldigten B._____ im Verlauf seiner diesbezüglichen Befragung aufgefallen zu sein, sprach er im Zusammen- hang mit dem Darlehensvertrag vom Juni 2015 dann doch plötzlich von einer "so- genannten Vereinbarung", welche nicht verpflichtend gewesen sei (act. 50201038 f.). Nicht ersichtlich ist vor dem Hintergrund des geltend gemachten Darlehenssze- narios denn auch, weshalb diese Vereinbarung plötzlich aufgelöst wurde, wenn der Liquiditätsbedarf des Beschuldigten A._____ doch ständig gegeben war und dem Beschuldigten B._____ die Ausrichtung von weiteren Darlehenstranchen aufgrund der neu gewonnen Liquidität doch problemlos möglich gewesen wäre. Sinn macht die Auflösung einer solchen Vereinbarung eher dann, wenn im Grunde damit die Liquidation der (Unter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ abgewickelt werden sollte, diese Liquidation aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen (vorweg der FINMA) aber auf diesem Weg plötzlich auch nicht mehr durchführbar war. Es stellt sich mit der Anklägerin im Übrigen aber auch ganz grundsätzlich die Frage, weshalb der Beschuldigte A._____ in jener Zeit überhaupt auf eine zu- sätzliche externe Liquidität angewiesen war, nachdem er vom Beschuldigten B._____ bereits im November 2014 den Betrag von CHF 1'238'500 auf sein Konto bei der Bank AG1._____ in EV._____ überwiesen erhalten hatte, mit welchen er allfällige pendente Verpflichtungen vorab hätte bereinigen können. Im Weiteren verfügte er in dieser Zeit auch über Vermögen auf seinen Konten bei der AA._____ Bank in AB._____, deren Saldo sich beispielsweise noch anfangs Februar 2016 auf insgesamt rund CHF 3.5 Mio. belief, wobei keine Anzeichen dafür bestehen, dass diese Position nicht liquidierbar war, selbst wenn es sich um Aktieninvestments ge- handelt hat (vgl. dazu act. 1336 S. 34). Weshalb der Beschuldigte A._____ unter diesen Umständen einen "Margin Call" der Bank nicht selber bedienen konnte und vom Beschuldigten B._____ ein Darlehen von CHF 400'000 erhältlich machen musste (vgl. act. 50201042), ist unerfindlich. Das geltend gemachte ständige Liqui- ditätsszenario bleibt demnach auch unter diesem Aspekt fragwürdig, wobei damit nicht gesagt werden soll, dass nicht auch ein Geschäftsführer einer grossen Bank bisweilen in Liquiditätsengpässe geraten kann.

- 551 -

c) Ein Gegenindiz für die Partizipation des Beschuldigten A._____ könnte da- rin gesehen werden, dass der Beschuldigte B._____ die sich aus der Transaktion ergebenden Finanzströme entgegen seiner ursprünglichen Intention (vgl. dazu sein E-Mail vom 4. Oktober 2011) letztlich gerade nicht über die CC'._____ mit Sitz in NO._____ laufen liess, welche zu jenem Zeitpunkt auch vom Beschuldigten A._____ gehalten wurde. Da für ein solches Verhalten jedoch zahlreiche Gründe denkbar sind, ohne dass sich daraus eine Abkehr von der hälftigen Beteiligung des Beschuldigten A._____ ergeben müsste, stellt dieser Umstand für sich allein jedoch kein taugliches Gegenargument dar, zumal der Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklärte, weshalb in dieser Transaktion die Zwischenschaltung einer Beteiligungsgesellschaft generell nicht sinnvoll war (act. 1337 S. 36).

d) Unklar ist hingegen, inwiefern die (undatierte) Handnotiz des Beschuldigten C._____ , welche im Februar 2018 in dessen Schredderpapier sichergestellt wer- den konnte, einen Hinweis auf eine vereinbarte Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ darstellt. Diese Notiz weist unter dem Titel "Phase 1" hinter der Spalte "B._____" in ihrer letzten (nicht mit einem Kürzel versehenen) Spalte mehrere (Un- ter-)Anteile von zwei Mal 3.3 (Mio.) und zwei Mal 5 (Mio.) aus, was darauf hindeutet, dass gemäss diesen Notizen eine weitere Personen an den auszuzahlenden Kauf- preistranchen (von insgesamt CHF 100 Mio.) beteiligt gewesen sein soll. Dass mit dieser Person der Beschuldigte A._____ gemeint sein muss, zeigt sich daran, dass sich in derselben Spalte für die Phase 2 unter dem Titel "Dividenden 2017 - 2020" die Bezeichnung "15 %" findet, wobei der Beschuldigte A._____ in dieser Phase just mit 15 Prozent an der nachmaligen W._____ Holding AG beteiligt war (vgl. act. 40502001; konsequenterweise sind unter der Bezeichnung "BS" für diese Dividen- denphase keine Angaben aufgeführt, da der Beschuldigte B._____ in dieser Phase ja nicht mehr (direkt) am Konstrukt beteiligt war). Der Beschuldigte C._____ machte diesbezüglich in der Untersuchung jedoch geltend, dass er die aufgeführte Beteili- gung des Beschuldigten A._____ für die Phase 1 erst nach Erscheinen des Artikels auf der Plattform "CK._____" so notiert hat, um einen Weg zu suchen, wie man die dort diskutierten Zahlungen an den Beschuldigten A._____ von den geplanten Zah- lungen an den Beschuldigten B._____ abziehen und auf sich umleiten könnte (act.

- 552 - 50301050 f.). Diese Darstellung kann dem Beschuldigten C._____ nicht widerlegt werden. Ist es aber möglich, dass der Beschuldigte C._____ in seinen Notizen erst aufgrund des besagten Presseartikels über die (Unter-)Beteiligung des Beschuldig- ten A._____ spekulierte, so ist auch nicht nachweisbar, dass er dort eine für ihn feststehende Tatsache aufführte, von welcher er zuvor von den Beschuldigten A._____ und B._____ erfahren hatte.

e) Zusammenfassend lassen mithin all die dargelegten Indizien betreffend eine Unterbeteiligung kombiniert mit den genannten Ungereimtheiten rund um die behauptete Darlehensgewährung mit genügender Sicherheit darauf schliessen, dass der im Recht liegende Darlehensvertrag vom 21./22. Juni 2015 nicht die tat- sächlich Verhältnisse widergibt und dem Geldfluss von CHF 2.9 Mio. eine andere Motivation als ein Darlehen zu Grunde gelegen haben muss. Dabei ist keine andere plausible Variante erkennbar, als dass eine mündliche (oder nicht aufgefundene schriftliche) Übereinkunft existiert haben muss, dass der Beschuldigte A._____ an den dem Beschuldigten gewährten Auszahlungen betreffend die Transaktion W._____ jeweils zur Hälfte partizipiert. Dies ergibt sich zum einen aufgrund des zeitlichen Ablaufs der ersten Tranchenauszahlungen an den Beschuldigten B._____ am 26. Juni 2015 (im Betrag von insgesamt CHF 5'945'905.10, vgl. act. 62301087 f. = act. 41202338 f.) und deren teilweisen Weiterleitung an den Beschul- digten A._____ bereits am 3. Juli 2015 (im Betrag von CHF 2'900'000, vgl. act. 42009033), insbesondere aber auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den weitergeleiteten Geldern um annähernd die Hälfte dieser ersten fixen Tranchenan- teile gemäss den Aktienkaufverträgen vom 3. März 2015 handelte. Dass der Be- schuldigte A._____ einen Teil dieser Gelder dann für einen Hauskauf im JD._____ verwendete, war eine willkommene Zufälligkeit, wie der Beschuldigte A._____ gar einmal selber sinngemäss einzuräumen scheint (vgl. act. 50602233 f.), welche nichts mit einem bereits lange zuvor diskutierten Darlehensbedarf des Beschuldig- ten A._____ zu tun hatte.

f) Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestreiten im Übrigen auch, dass der Beschuldigte A._____ formell an der Aktienposition des Beschuldigten B._____ beteiligt war (act. 50602232). Bei der besagten Partizipation des Beschuldigten

- 553 - A._____ an der Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ muss es sich indes nicht zwingend um eine Unterbeteiligung in dem Sinne gehandelt haben, dass der Beschuldigte A._____ ebenfalls dinglich an den Aktien berechtigt war. Vielmehr kann die Vereinbarung mit dem gleichen Ergebnis auch so ausgestaltet gewesen sei, dass dem Beschuldigten A._____ eine Forderung auf hälftige Zahlung des Be- teiligungserlöses des Beschuldigten B._____ zukam, was jedoch für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles keinen Unterschied ausmacht, weshalb diesem Punkt an dieser Stelle nicht mehr im Einzelnen nachzugehen ist. 4.4.5. Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf die Transak- tion

a) Einleitung aa) Die Anklage behauptet eine unbotmässige Einflussnahme der Beschuldig- ten A._____ und B._____ insbesondere auf der Grundlage ihres weiten Ermessens als Organ bzw. Berater der I1._____ im Zusammenhang mit der Ausgestaltung ei- nes geeigneten Geschäftsmodells im Rahmen des vertraglichen Zusammenschlus- ses der CD._____ mit der W._____ (vgl. act. 10103233 f.). bb) Sämtliche beteiligten Beschuldigten bestreiten demgegenüber einen Ein- fluss der Beschuldigten A._____ und B._____ auf den effektiven Verhandlungspro- zess, dies namentlich auch mit der Argumentation, der Beschuldigte B._____ habe auf Betreiben des Beschuldigten C._____ ab Dezember 2011 definitiv nicht mehr als Verhandlungsführer der I1._____ fungiert, worauf lediglich noch das Verhand- lungsteam um CZ._____ und DK._____ federführend gewesen sei und sämtliche Fragen mit der Gegenpartei eigenständig durchdiskutiert habe (vgl. act. 50602069 f.). Nicht in Frage gestellt wird seitens der Beschuldigten hingegen, dass die An- bahnung des Geschäfts nur unter Beteiligung der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ ablief, ohne dass die ordentlichen Gremien der I1._____ in die Sache einbezogen gewesen wären, wobei diesbezüglich geltend gemacht wird, in dieser Phase hätten bloss unverbindliche Gespräche und noch keine eigentlichen Ver- handlungen stattgefunden (vgl. dazu zuletzt exemplarisch der Beschuldigte

- 554 - A._____ gemäss act. 1336 S. 34: " […] in einer völligen Ideen-Brainstorming-Phase […]").

b) Einflussnahme des Beschuldigten A._____ aa) Was in diesem Zusammenhang die Mitwirkung des Beschuldigten A._____ betrifft, so kann als feststehendes Faktum gelten, dass nach verschiedenen vorbe- reitenden Treffen der Beschuldigten im Jahr 2011 dann am 10. Dezember 2011 eine vorentscheidende Sitzung im Raum DO._____ des Hotels LN._____ in CF._____ stattfand, in welcher der Beschuldigte A._____ den Vorschlag einer Kreuzbeteiligung der Gesellschaften W._____ und CD._____ im Verhältnis von 60:40 Prozent lancierte, der vom Beschuldigten C._____ zunächst mit wenig Be- geisterung aufgenommen (vgl. dazu die Aussage B._____ gemäss act. 50602071), nach weiterem E-Mail-Verkehr aber letztlich mitgetragen und in der Folge grund- sätzlich auch so umgesetzt wurde. Wenn der Beschuldigte D._____ in diesem Zu- sammenhang geltend macht, die kämpferische Stellungnahme des Beschuldigten C._____ vom 11. Dezember 2011 spreche gegen einen Deal im Hintergrund (act. 50602079), so ist dieser Ansicht zu entgegnen, dass diese vorübergehenden Dis- kussionen nichts daran änderten, dass die Hauptbeteiligten noch vor dem eigentli- chen Verhandlungsprozess eine Grundeinigung erzielten, welche die späteren Ver- handlungen unterminierte. Damit hat der Beschuldigte A._____ bereits in einem frühen Stadium konkreten Einfluss auf den Zusammenschluss der beiden Gesell- schaften genommen. Sein Einwand, dass es sich hier um eine unverbindliche Idee zur Auslotung der Machbarkeit des Projektes gehandelt habe, erscheint in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig, da offenkundig ist, dass solch konkrete Vor- schläge des Vorsitzenden der an der Übernahme interessierten Gesellschaft einen Einfluss auf den späteren Gang der Verhandlungen haben, selbst wenn der Vor- schlag lediglich in Vorgesprächen geäussert wurde. Dies haben die Mitglieder des in der Folge eingesetzten Verhandlungsteams der I1._____ denn auch insofern be- stätigt, als sie zu Protokoll gaben, die Art des Geschäftes und das Verhältnis der gegenseitigen Beteiligungen seien in den späteren Verhandlungen bereits weitge- hend festgestanden bzw. nicht mehr gross diskutiert worden (vgl. CZ._____ ge- mäss act. 51103166 bzw. DK._____ gemäss act. 51101113 + 1117 f.). Wäre dem

- 555 - nicht so gewesen, so hätten sich im Verlauf der Vertragsverhandlungen sicherlich intensivere Gespräche betreffend das gegenseitige Beteiligungsverhältnis erge- ben, da dies sicherlich kein nebensächlicher Punkt im Rahmen der Transaktion war. Für die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ bereits in dieser Phase der gegenseitigen Gespräche, welche ohne Weiteres als Teil des gesamten Verhand- lungsprozesses anzusehen sind, einen wichtigen Einfluss auf den Fortgang der Verhandlungen hatte, zeigt auch die kritische E-Mail-Nachricht des Beschuldigen B._____ an den Beschuldigten C._____ vom 11. Dezember 2011, in welchem die- ser kommuniziert, der Entscheid über dem Fortgang der Gespräche liege letztlich beim Beschuldigten A._____ (vgl. act. 61106037). bb) Der Beschuldigte A._____ stand aber auch in der Folge, als das Verhand- lungsteam der I1._____ namens der CD._____ die konkreten Gespräche mit den Vertretern der W._____ betreffend den Aktientauschvertrag führte, in regelmässi- gem bilateralem Austausch mit CZ._____ und DK._____, wozu auf deren diesbe- züglich sichere Erinnerung in ihren Befragungen vom 25. Januar 2019 bzw. 6. Feb- ruar 2020 verwiesen werden kann (act. 51101113 + 1117 f.; act. 51103166), was vom Beschuldigten A._____ im Übrigen auch nicht bestritten wird (vgl. act. 50602131). Gemäss der Schilderung von CZ._____ betraf der Austausch unter an- derem auch das Beteiligungsverhältnis der Gesellschaften, welches er und DK._____ gerne auf das Verhältnis von 70:30 Prozent korrigiert hätten, während der Beschuldigte A._____ nach wie vor für das vorgeschlagene Verhältnis von 60:40 Prozent votierte und sich als Vorgesetzter auch durchsetzte (act. 51103167 ff.). Offensichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhältnis von 60:40 Prozent, welches den Vorgesprächen des Beschuldigten A._____ mit dem Be- schuldigten C._____ entsprang, den Minderheitsaktionären bessere Dienste leis- tete. Wenn der Beschuldigte A._____ diesbezüglich mit zeitlichen Aspekten und unsicheren Bewertungen der beiden Gesellschaften argumentierte, so wirkt dies nicht überzeugend und deutet darauf hin, dass er im Rahmen seines geschäftlichen Ermessens damals nicht unvoreingenommen entschied, weil er offensichtlich auch von Interessen geleitet war, welche sich nicht mit jenen seiner Arbeitgeberin deck- ten. Gemäss der entsprechenden E-Mail-Korrespondenz muss der besagte Aus-

- 556 - tausch mit dem Verhandlungsteam zwischen dem 15. und 17. Januar 2012 statt- gefunden haben, worauf dessen Ergebnis wunschgemäss an den Beschuldigten D._____ weitergeleitet wurde, welcher dann sofort den Vertragsentwurf vom 18. Januar 2012 mit dem besagten Beteiligungsverhältnis von 60:40 Prozent erarbeite (vgl. act. 51103166 ff.). Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass das Verhand- lungsteam damals erst seit kurzem im Amt war, während der Beschuldigte A._____, welcher auch gemäss CZ._____ der Initiator der Transaktion war (act. 51103166 f.), im Verlauf des gesamten Jahres 2011 an den Vorgesprächen beteiligt war, so dass seiner Einschätzung schon allein deshalb ein erhöhtes Gewicht zukam. DK._____ schilderte sodann für diese Verhandlungsphase in der Untersu- chung, er habe nach dem Bericht der LU._____ (verfasst von Dr. LO._____) im Februar 2012 grössere Zweifel gehabt, ob die ebenfalls bereits vorgeschlagene Call-/Put-Option im Sinne der I1._____ war, da er nicht gewusst habe, worauf diese betragsmässig hinauslaufen würde (act. 51101119), weshalb er das Gespräch mit dem Beschuldigten A._____ (als seinem Vorgesetzten) gesucht habe, worauf sich dieser mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von erneuten Verhandlungen für den eingeschlagenen Lösungsweg mit der Call-/Put-Option inklusive der bestehenden Bewertungsmethode aussprach, was gemäss DK._____ insofern einen Einfluss auf die weitere Verhandlungstätigkeit hatte, als man das mit der Put-Option verbun- dene Risiko nunmehr als tragbar erachtete (act. 51101119). Unklar ist in diesem Zusammenhang aber, wann das Gespräch zwischen DK._____ und dem Beschul- digten A._____ genau stattgefunden hat, so dass auch nicht gesagt werden kann, ob in jenem Zeitpunkt der interne Austausch des Verhandlungsteams vom 5. März 2012 über die Bewertungsmethode und ihre Folgen bereits stattgefunden hatte. Wenn der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, er habe im Zeitpunkt des Gespräches mit DK._____ in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass dieser Bericht im Verhandlungsteam noch diskutiert und allenfalls not- wendige Massnahmen definiert wurden (act. 50602135), so kann ihm dies nicht widerlegt werden.

- 557 - Die dem Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Präsentation der Transaktion vor den entscheidenden Gremien vorgeworfene unterlassene In- formation betreffend die vertraglich vorgesehene Put-Option infolge geschäftsfrem- der Interessen (act. 10103244, Rz. 539) erwähnt vorweg eine Vorbesprechung des Präsentators DK._____ mit dem Beschuldigten und CZ._____ (act. 10103244, Rz. 538), welche vom Beschuldigten allerdings nicht anerkannt wird (vgl. act. 50602138). Diesbezüglich gab DK._____ zusammengefasst zu Protokoll, er habe den Antrag an die Geschäftsleitung (Management Summary) mit der entsprechen- den Power-Point-Präsentation verfasst und diese seines Wissens mit dem Beschul- digten A._____ vorgängig besprochen. Welche Ratschläge und Instruktionen ihm dabei erteilt wurden, wusste er nicht mehr. Entgegen seiner ursprünglichen Mei- nung musste er sich auf Vorhalt von entsprechenden Unterlagen dann aber dahin- gehend korrigieren, dass offensichtlich nicht der Beschuldigte A._____, sondern CZ._____ und er den Antrag am 20. März 2012 vor der Geschäftsleitung sowie am

4. April 2012 vor dem zuständigen Verwaltungsratsausschuss vertreten hatten. Weshalb dabei weder die Put-Option noch die Bewertungsmethode thematisiert wurden, konnte er nicht mehr sagen. Er bestätigte, dass der Wert der Transaktion eher in der Zukunft gesehen wurde (zukünftiger Cash-Flow), wenn es zu guten In- vestitionen kommen würde (act. 51101135 ff.). CZ._____ konnte die gegenüber den Entscheidungsgremien unterlassene Erwähnung der Put-Option ebenfalls nicht erklären. Er wies darauf hin, dass grundsätzlich nur der Aktientauschvertrag zu genehmigen war, räumte aber ein, dass man die Call-/Put-Option ebenfalls hätte darstellen müssen, was allenfalls einfach eine unbewusste Unterlassung gewesen sei. Den Umstand, dass auch der Verwaltungsratsausschuss keine Kenntnis von den besagten Klauseln erhalten hatte, erklärte er damit, dass vor der Geschäftslei- tung und dem Ausschuss für gewöhnlich dieselbe Präsentation gehalten werde (act. 51103157 ff.). Aufgrund der vagen Ausdrucksweise und der eher schlechten Erinnerung von DK._____ im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Vorfeld der Präsentation der Transaktion vor den Entscheidgremien kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, inwiefern der Beschuldigte A._____ im Rahmen einer Vorbesprechung konkreten Einfluss auf die Präsentation vor der Ge- schäftsleitung und dem Verwaltungsratsausschuss hatte, zumal über das Ergebnis

- 558 - einer allfälligen Vorbesprechung auch nichts Näheres bekannt ist. Dem Beschul- digten A._____ kann bei dieser Sachlage mithin nicht vorgeworfen werden, er habe DK._____ dahingehend beeinflusst, den Entscheidgremien wesentliche Details der Transaktion nicht zu kommunizieren. Der Vorwurf, der Beschuldigte A._____ habe jedenfalls im Rahmen des Gremienlaufes wesentliche Lücken in der Präsentation erkannt und die Geschäftsleitung in Kenntnis der Bedeutung der Put-Option nicht über den ABV 1 und dessen Modalitäten informiert, ist schwierig zu verifizieren, da zu wenig klar ist, inwiefern er im Verhandlungsstadium über die Details des Vertra- ges informiert war, auch wenn er am 23. März 2012 die Endversion (nebst CZ._____) als Zweitunterzeichner unterschrieben hat. Er selber macht geltend, er habe sich diesbezüglich auf die präsentierenden Verhandlungsteams verlassen, woraus ihm kein konkreter Vorwurf gemacht werden kann. Dieser Teil der Anklage kann mithin in dieser Form nicht als erstellt erachtet werden. cc) Auffallend ist, dass der Beschuldigte A._____ dann in der Phase der Neu- verhandlungen der Transaktion im Verlauf des Jahres 2014 – basierend wohl auf dem kritischen Memorandum von DK._____ und der damit verbundenen Aufregung rund um die Bewertungsproblematik – zunehmend stärker in die konkrete Verhand- lungsführung eingriff. Er nahm in diesem Zeitraum wesentlich intensiver an der in- ternen Willensbildung teil, indem er am 14. August 2014 mit dem Verhandlungs- team über die Konditionen der Aktienkaufverträge (inkl. Ausübungspreise) disku- tierte, und trat nach aussen hin an der Seite von KN._____ zunehmend als Leiter der Verhandlungsdelegation der I1._____ auf, während CZ._____ und insbeson- dere auch DK._____ in den Hintergrund gerieten (vgl. dazu die Aussagen von DK._____ gemäss act. 51101034: "Involviert waren damals insbesondere A._____ und KN._____ ."; vgl. auch act. 51101042). Bezeichnenderweise war es denn auch der Beschuldigte A._____ selbst, welcher an der wegleitenden Sitzung vom 12. September 2014 teilnahm, an welcher mit der Gegenseite die Eckpunkte der Akti- enkaufverträge mit den Ausübungspreisen für die Aktien der Minderheitsaktionäre festgelegt wurden. Aus dem E-Mail-Verkehr des Beschuldigten C._____ mit DK._____ geht sodann hervor, dass der Beschuldigte A._____ bereits im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Verträge eine wichtige Rolle eingenommen hatte, in- dem er als Drehscheibe bei den Vertragsverhandlungen fungierte (vgl. act.

- 559 - 41901343-1032). Anschaulich ergibt sich die zentrale Stellung des Beschuldigten A._____ in dieser Phase auch daraus, dass der Beschuldigte C._____ den (von ihm verfassten) neuen Vertragsentwurf am 29. November 2014 dann direkt an ihn schickte (vgl. act. 60202161 f.), wobei C._____ diesen Umstand in der Untersu- chung so begründete, dass bekannt gewesen sei, dass bei der I1._____ letztlich ohnehin der Beschuldigte A._____, welcher als "Alpha-Tier" eng geführt habe, die Entscheidungen gefällt habe (act. 50301035). Bestätigt wird dieser Umstand durch die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ den Entwurf zunächst nicht an die mit der Sache befassten Mitarbeiter schickte. Vielmehr leitete er die E-Mail (mit entsprechendem Anhang) an den Beschuldigten B._____ weiter, was zeigt, wer nebst dem Beschuldigten A._____ ansonsten noch an der Entscheidungsfindung beteiligt war. Wenn die Anklage mithin im Einzelnen umschreibt, wie der Beschul- digte A._____ diverse zentrale Punkte der Aktienkaufverträge (unter jeweiliger Kon- sultation des Beschuldigten B._____) ab April 2014 entscheidend mitbeeinflusst hat (vgl. act. 10103256 ff.), so findet dies in den genannten Vorgängen seine Bestäti- gung. Diesem Befund entspricht schliesslich auch der E-Mail-Verkehr des Beschul- digten C._____ mit dem Beschuldigten A._____ vom 29./30. September 2014, in welchem dieser den Beschuldigten A._____, welchen er in dieser Phase explizit als Teil des Verhandlungsteams wahrnahm (vgl. act. 50303005), im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit mit DK._____ direkt anschrieb und dieser die Position des Beschuldigten C._____ sofort unterstützte (vgl. act. 60202154 f.: "Punkt a ist ok für mich."; vgl. dazu auch act. 50603284 ff.). Es ist somit erstellt, dass der Be- schuldigte A._____ die Verhandlungen der I1._____ im Rahmen des Abschlusses der Phase 1 mit Ausarbeitung der für die Auszahlung der Minderheitsaktionäre we- sentlichen Aktienkaufverträge wesentlich beeinflusste. dd) Die Anklage macht in diesem Zusammenhang im Übrigen generell geltend, die Beschuldigten A._____ und B._____ seien aufgrund ihres Interessenkonfliktes stets bereit gewesen, bei Bedarf ihren Einfluss bei der I1._____ geltend zu machen, um einen lukrativen Exit der Minderheitsaktionäre zu fördern (vgl. act. 10103247, Rz. 549). Dieser Vorwurf ist indes sehr allgemein gehalten und enthält keine kon- kreten Handlungselemente, welche Teil der ins Feld geführten Unrechtsvereinba- rung zwischen den Beschuldigten bilden könnten. Eine allfällige Konkretisierung

- 560 - findet sich im Rahmen der mit dem für den Auskauf von DL._____ vergebenen Kredit der I1._____ an die Beschuldigten C._____ und D._____, wo festgehalten wird, der Beschuldigte C._____ habe diesbezüglich auf die Bereitschaft des Be- schuldigten A._____ auf eine entschlossene Einflussnahme betreffend den inter- nen Kreditvergabeprozess gezählt, wobei ihm der Letzterer versichert habe, der Kredit sei kein Problem (act. 10103248 f.). Allerdings ist auch diesbezüglich unklar, inwiefern der Beschuldigte A._____ in dieser Hinsicht jemals tätig geworden ist, zumal der Beschuldigte bestritten hat, jemals in diesen Vergabeprozess involviert gewesen zu sein (act. 50602156), und sich auch sonst niemand an entsprechende Einflussnahmen zu erinnern vermochte. Nachdem in diesem Zusammenhang auch sonst keine Äusserungen und Handlungen des Beschuldigten A._____ eingeklagt sind, genügt das entsprechende E-Mail des Beschuldigten C._____ vom 13. April 2012 (act. 64700802) nicht, um die Bereitschaft des Beschuldigten A._____ zur bedarfsweisen Einflussnahme zu untermauern.

c) Einflussnahme des Beschuldigten B._____ aa) Der Beschuldigte B._____ fungierte im Zusammenhang mit der Transak- tion W._____ in der Anfangsphase erstelltermassen als Verhandlungsführer auf Seiten der I1._____ und führte in dieser Funktion die massgebenden Vorgespräche mit dem Beschuldigten C._____ , welche entgegen dem Beschuldigten A._____ ebenfalls als Teil des Verhandlungsprozesses zu sehen sind und nicht als blosse Gedankenspiele vor der eigentlichen Anbahnung des Geschäfts abgetan werden können (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 4.4.1./b). Der Beschuldigte B._____ war mithin in der Startphase die entscheidende Triebfeder im Rahmen der Annäherung der CD._____ und der W._____, womit er in diesem Zeitraum wesent- lichen Einfluss auf die Transaktion nahm, indem er das Ergebnis der späteren offi- ziellen Verhandlungen in den wesentlichen Zügen vorspurte. bb) Zutreffend ist, dass sich der Beschuldigte B._____ dann im Dezember 2011 aus der Verhandlungsführung zurückzog und in der Folge im Jahr 2012 an der Front nicht mehr in Erscheinung trat. Allerdings ergibt sich aus einer E-Mail-Nach- richt des Beschuldigten C._____ vom 4. März 2012 relativ deutlich, dass sich der Beschuldigte B._____ in dieser Phase im Hintergrund für die Belange des

- 561 - W._____-Deals einsetzte, indem er den Beschuldigten C._____ und D._____ hin- sichtlich der Verhandlungsführung mit der I1._____ beratend zur Seite stand (act. 64700547: "Er möchte aber in Zukunft im Hintergrund mithelfen, das neue Ge- schäftsmodell erfolgreich zu machen. […] Zu dem Gutachten schickt er uns noch seine Empfehlungen wie wir in der Diskussion mit KV._____ und CZ._____ vorge- hen könnten."), wobei den Beteiligten damals auch durchaus bewusst war, dass sie sich aufgrund der gleichzeitigen Beratungstätigkeit des Beschuldigten B._____ für die I1._____ im Dunstkreis eines Interessenkonfliktes befinden (vgl. dazu ins- bes. act. 64700547: "Wir haben über verschiedene Möglichkeiten nachgedacht, ohne Resultat, aber mit der Absicht, keine direkte oder indirekte Conflict-of-Interest Situation entstehen zu lassen."). Am 16. März 2012 sandte der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang den (wohl vom Beschuldigten A._____ erhal- tenen) internen Antrag an die GL und den VR betreffend die 60%-Beteiligung an der W._____ an den Beschuldigten C._____ "zur Kontrolle" (vgl. act. 64700606 ff.). Ferner übermittelte er diesem am 16. April 2014 unbestrittenermassen das interne Memorandum von DK._____ vom 7. März 2014, in welchem sich dieser als Mitglied des Verhandlungsteams Gedanken zur Verhandlungsposition der I1._____ ge- macht hatte (vgl. act. 64701079). Sandte der Beschuldigte B._____ aber den ent- scheidenden Antrag an die Entscheidungsgremien der I1._____ vorgehend an die Gegenseite zur Kontrolle und übermittelte er dieser in einer späteren Phase auch noch ein internes Memorandum betreffend die Verhandlungsstrategie zur Kenntnis, so verstiess er mit diesen Handlungen ohne Weiteres gegen die ihm als Berater der I1._____ obliegende Treuepflicht, was dem Beschuldigten C._____ und infolge der Weiterleitung dieser Dokumente auch dem Beschuldigten D._____ entgegen ihren relativierenden Vorbringen (act. 50303004; act. 50603115) durchaus bewusst gewesen sein muss. Am 3. Juli 2014 wurde der Beschuldigte B._____ im Rahmen des in diesem Zusammenhang angeklagten – und insoweit erstellten – Abendes- sens im Restaurant "JO._____" in Zürich (vgl. act. 10103257, Rz. 579) erneut ins Geschehen einbezogen, indem er als Teilnehmer dieses vom Beschuldigten A._____ organisierten Treffens mit den Beschuldigten C._____ und D._____ über die aufgekommene Bewertungsproblematik und die von DK._____ angestossenen Neuverhandlungen diskutierte, was den Grundstein für die Aktienkaufverträge vom

- 562 - März 2015 legte, wobei er sich in den diesbezüglichen Verhandlungen ab Septem- ber 2014 dann wiederum im Hintergrund hielt und das Zepter dem Beschuldigten A._____ überliess. Eine Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf den Ver- handlungsgang war in dieser Phase mithin auf jeden Fall gegeben. cc) Die Anklägerin sieht die als unbotmässige Gegenleistung charakterisierte Einflussnahme des Beschuldigten B._____ im Weiteren auch darin, dass er als dessen ständiger Berater in den Verhandlungen die Brücke zum Beschuldigten A._____ schlug (act. 10103253, Rz. 565). Auch wenn sich der Beschuldigte B._____ im Rahmen seines Wirkens im Hintergrund nachweislich auch immer wie- der an den Beschuldigten A._____ wandte, so ist diesbezüglich aber nicht hinläng- lich umschrieben, worin die unbotmässige Einflussnahme auf die Verhandlungen zwischen der I1._____ und der W._____ in diesem Zusammenhang konkret be- stand. Dass der Beschuldigte B._____ dabei die Unterbeteiligung des Beschuldig- ten A._____ an der W._____ hielt – wie die Anklage an dieser Stelle zudem geltend macht – hat ebenfalls nichts mit einer verpönten Einflussnahme zu tun.

d) Gesamtbetrachtung aa) Zusammenfassend kann zur Thematik der Einflussnahme der Beschuldig- ten A._____ und B._____ auf die Transaktion W._____ mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Startphase mit diversen Vorgesprä- che mit dem Beschuldigten C._____ im Jahr 2011, in deren Rahmen die Transak- tion aufgegleist wurde, infolge seiner Beratertätigkeit für die I1._____ eine in we- sentlichen Punkten mitbestimmende und damit einflussreiche Rolle innehatte (vgl. dazu auch die Aussagen von DK._____ gemäss act. 51101015), wobei darauf hin- zuweisen ist, dass seine diesbezügliche Rolle vom Beschuldigten A._____ in dieser Form abgesegnet war (vgl. act. 1336 S. 34). Zentral erscheint in diesem Zusam- menhang, dass diese Vorgespräche nicht von den eigentlichen Vertragsverhand- lungen betreffend die späteren konkreten Vertragsgeschäfte abgekoppelt werden können, zumal in dieser Phase bereits wichtige Vorentscheide getroffen wurden, welche später nahezu unverändert in den Aktientauschvertrag bzw. den damit ver- bundenen Aktionärsbindungsvertrag Eingang fanden. Neben dem Beschuldigten

- 563 - B._____ war in dieser Anfangsphase aber auch der Beschuldigte A._____ mass- geblich an den Vorverhandlungen beteiligt und prägte diese nicht zuletzt als Initiator des Projekts mit dem vorbestehenden Kontakt zum Beschuldigten C._____ ent- scheidend. Die wegweisende Sitzung vom 10. Dezember 2011 mit Beteiligung der Be- schuldigten A._____, B._____ und C._____ führte in dieser Phase denn auch mas- sgeblich zur Vorbestimmung des Austauschverhältnisses von 60:40 Prozent ent- sprechend dem später abgeschlossenen Aktientauschvertrag vom 23. März 2012, welcher den Minderheitsaktionären jeweils 40 Prozent der Aktien der CD._____ und der W._____ zusicherte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten D._____ gemäss act. 50401046 f.). Laut den Aussagen von CZ._____ und DK._____ fanden zwar im Rahmen der nachfolgenden offiziellen Verhandlungen noch erste interne Besprechungen über das Austauschverhältnis statt, doch wurde das Verhand- lungsteam gemäss den wiederholten kohärenten Schilderungen von DK._____ noch vor der Aufnahme von eigentlichen Verhandlungen mit der Gegenseite von dieser darüber informiert, dass sich die Beschuldigten A._____ und C._____ auf das besagte Austauschverhältnis geeinigt hätten, ohne dass jemals Bewertungen der beiden Gesellschaften vorgelegen hätten (act. 51101014 + 1017; vgl. auch act. 51101120). Dabei geht aus den Akten rechtsgenügend hervor, dass das Tausch- geschäft in diesem Verhältnis zu Gunsten der früheren Eigner der W._____ und künftigen Minderheitsaktionäre des gesamten Konstruktes ausfiel, da die CD._____ im besagten Zeitpunkt finanziell wesentlich besser dastand als die W._____. Wie aus einer entsprechenden E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigten B._____ vom 11. Dezember 2011 hervorgeht, wäre dieser im Rahmen der Verhandlungen denn auch durchaus mit einem Tauschver- hältnis von 100:40 einverstanden gewesen, in dessen Rahmen die W._____ für den gleichen Gegenwert gänzlich an die I1._____ übergegangen wäre (vgl. act. 40702043 f.). Es ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass die W._____ Ende 2012 überschuldet war (act. 60202027 ff.). Das Credit Office der I1._____ schätzte den Unternehmenswert nach Prüfung der Finanzlage der Gesell- schaft im Rahmen des für den Auskauf von DL._____ beantragten Kredites von CHF 2 Mio. denn auch auf deutlich weniger als CHF 6 Mio. ein (vgl. act. 60202038:

- 564 - "Die uns vorliegenden Jahresrechnungen der W._____ AG rechtfertigen den Kauf- preis (von CHF 2 Mio.) für 1/3 der Aktien in keiner Weise."). Und schliesslich gab auch DK._____ diesbezüglich zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, dass die I1._____ jemals ein Unternehmen mit derart schlechter Bilanzstruktur ge- kauft habe (act. 51101018). Es ist mithin davon auszugehen, dass sich die Mitwir- kung der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der Festlegung des Austausch- verhältnisses zu Gunsten der Gegenpartei auswirkte, woran auch das stetige Ar- gument, die W._____ sei insbesondere wegen der guten Zukunftsaussichten des Private-Equity-Bereichs in ihrem Wert hoch eingeschätzt worden, nichts zu ändern vermag, da dies für die eingetauschte CD._____ in ähnlicher Weise galt, ohne dass diesbezüglich eine entsprechend höhere Bewertung vorgenommen wurde. Eine solche Vorgehensweise indiziert indessen nicht ein Handeln im ausschliesslichen Interesse der eigenen Gesellschaft, sondern im Wesentlichen auch in jenem der Gegenpartei. bb) In der konkreten Verhandlungsphase von Januar - März 2012 war insbe- sondere der Beschuldigte A._____ intern weiterhin aktiv in die gegenseitigen Ge- spräche eingebunden, wobei durchaus möglich ist, dass sich dies nach aussen hin nicht immer manifestierte (vgl. dazu die Aussage des Beschuldigten D._____ ge- mäss act. 50401008). Derweil hielt sich der Beschuldigte B._____ in dieser Phase im Hintergrund, dies wohl nicht zuletzt auch deshalb, weil er mit dem Beschuldigten C._____ zunehmend Differenzen hatte und es sich als besser erwies, wenn er die Mitwirkung an den Gesprächen dem Beschuldigten A._____ überliess (vgl. dazu die Aussagen von DK._____, welcher zu Protokoll gab, dass C._____ damals be- fürchtete, B._____ wolle bei ihm auch Know-How im Private-Equity-Bereich abgra- ben [act. 51101008 f. + 1115]). Insbesondere hatte aber der Beschuldigte C._____ zuvor zu verstehen gegeben, dass er eine weitere aktive Mitwirkung des Beschul- digten B._____ an den Gesprächen aufgrund von dessen damit verbundener Inte- ressenskollision nicht als opportun erachtete. Ob dies der eigentliche Grund für die Forderung von C._____ war oder ob dafür nicht vielmehr die Animositäten der bei- den Beschuldigten den Ausschlag gaben, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu

- 565 - werden. Die vorder- und hintergründige Mitwirkung der Beschuldigten führte jeden- falls mitentscheidend zum Abschluss des Aktientauschvertrages und des Aktio- närsbindungsvertrages (ABV 1) vom 23. März 2012. cc) In der Vollzugsphase des im März 2012 definitiv aufgegleisten Konstruktes CD._____/W._____ gab es dann zunächst typischerweise keine aktiven Verhand- lungen mit Einflussnahmen mehr, bis dann – angestossen durch die Proberech- nung per 31. Dezember 2013 – DK._____ vom Verhandlungsteam der I1._____ Neuverhandlungen des ABV 1 zu Gunsten der I1._____ forderte, welche dann im Verlauf des zweiten Quartals des Jahres 2014 konkret in Angriff genommen wurden (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten C._____ gemäss act. 50301037). In diesen Neuverhandlungen kam dem Beschuldigten A._____ erneut eine massge- bliche Rolle zu, während der Beschuldigte B._____ weiterhin im Hintergrund ver- blieb, wobei er jedoch vom Beschuldigten A._____ in entscheidenden Phasen aktiv einbezogen wurde, wie sich insbesondere aus dessen Teilnahme am Treffen im Restaurant JO._____ vom 3. Juli 2014 ergibt. DK._____ beschrieb in diesem Zu- sammenhang anschaulich, wie der Beschuldigte A._____ in der Folge durch seine bestimmende Rolle als CEO der I1._____ und sein damit verbundenes bestimmtes Auftreten trotz seines Widerstandes anlässlich der Sitzung vom 12. September 2014 erreichte, dass der im Rahmen der abzuschliessenden Aktienkaufverträge zu bestimmende Ausübungspreis der Beteiligungen der Minderheitsaktionäre basie- rend auf der mit dem ABV 1 implementierten DCF-Methode zwischen CHF 40 Mio. und CHF 100 Mio. zu stehen kam und der damit verbundene neue Aktionärsbin- dungsvertrag (ABV 2, welcher dem Beschuldigten letztlich eine direkte Beteiligung an der neu gegründeten W._____ Holding einbrachte) weitgehend auf dem frühe- ren Aktionärsbindungsvertrag (ABV 1) basierte, welcher die Minderheitsaktionäre mit der grundsätzlichen Perpetuierung der DFC-Methode (abgesehen von punktu- ellen Verbesserungen zu Gunsten der I1._____ ) zumindest indirekt weiterhin be- vorteilte (vgl. act. 51101156 ff.: "A._____ sagte mir eines Tages, man würde das das nun so machen mit den Earn-Out-Verträgen. Es gab dann auch mit den Min- derheiten keine grösseren Diskussionen mehr. Ich kann mich an keine Verhand- lungen diesbezüglich erinnern."). Dabei ergeben sich starke Hinweise, dass DK._____ aufgrund seiner abweichenden Meinung betreffend die Modalitäten des

- 566 - ABV 2 aus dem Verhandlungsteam entfernt wurde (vgl. dazu insbesondere die ko- härenten Aussagen von DK._____ gemäss act. 51101035) und nicht etwa deshalb, weil er einer Interessenkollision unterlag und dies der Good-Governance-Politik des Unternehmens widersprach, zumal er auch im Hintergrund nicht mehr mitwirken durfte (vgl. act. 51101158 f.) und der Vermeidung von Interessenverflechtungen in diesem Zeitraum auf allen Ebenen der I1._____ ohnehin kein wichtiger Stellenwert eingeräumt wurde, wie sich dies aus zahlreichen anderen Konstellationen im Rah- men dieser Transaktion ablesen lässt. Allerdings können die genauen Umstände der Kaltstellung von DK._____ letztlich offen bleiben, da im Rahmen der Beurtei- lung des vorliegenden Falles andere Einwirkung des Beschuldigten A._____ auf den Verhandlungsgang im Vordergrund stehen. dd) Aus all diesen Erwägungen ergibt sich in der Gesamtbetrachtung eine be- stimmende und entscheidende Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion W._____, auch wenn ihnen die von der An- klägerin in diesem Zusammenhang eingeklagten Handlungen nicht in allen Punkten nachgewiesen werden können. Dabei sticht insbesondere das wechselseitige Zu- sammenwirken der beiden Beschuldigten in den verschiedenen Phasen der Trans- aktion bis zum Abschluss der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 ins Auge, in deren Rahmen sie sich jeweils als treibende Kraft ablösten, wobei der jeweils im Hintergrund agierende Mitbeschuldigte aber stets in das Tatgeschehen involviert blieb, indem er vom anderen laufend über die massgeblichen Entwicklungen infor- miert und bei Bedarf beigezogen wurde. Beiden Beschuldigten leisteten damit eine massgeblichen Tatbeitrag im Rahmen der ihnen von der Anklägerin angelasteten Deliktsvorwürfe (vgl. dazu auch hinten Ziffer V./E./5.1.2./c). ee) Fraglos standen die Beschuldigten A._____ und B._____ in diesem Zu- sammenhang erneut in einem aktuellen Interessenkonflikt, welchen sie bis zum Schluss nicht offenlegten. Wie bereits dargelegt wurde, stand auf Seiten der I1._____ spätestens Anfang Januar 2012, als das Team für die Verhandlungen des Aktientauschvertrages eingesetzt wurde, eine enge Kooperation mit der W._____ bis hin zur späteren Übernahme des daraus hervorgegangen Konstruktes CD._____/W._____ konkret zur Disposition. Wenn sich der Beschuldigte B._____

- 567 - im gleichen Zeitraum an diesem Konstrukt in massgeblichem Umfang beteiligen liess und dem Beschuldigten A._____ gleichzeitig eine diesbezügliche hälftige Un- terbeteiligung in Aussicht stand, so waren im Rahmen der weiteren Verhandlungen die privaten Interessen der Beschuldigten an einem möglichst hohen Erlös aus der besagten Aktienbeteiligung derart eng mit ihrer dienstlichen Tätigkeit als Berater bzw. Geschäftsvorsitzender der am entsprechenden Unternehmen interessierten I1._____ verquickt, dass ihnen eine unabhängige Geschäftsbesorgung auf keinen Fall mehr möglich war. 4.4.6. Geldflüsse an die Beschuldigten A._____ und B._____

a) In Umsetzung der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 überwies die I1._____ am 26. Juni 2015 im Rahmen der ersten vereinbarten Auszahlungstran- che den Beschuldigten C._____ und D._____ je CHF 10 Mio., worauf diese dann

– nach vollständiger Rückführung ihrer bei der I1._____ aufgenommenen Darlehen (samt Zins) im Betrag von jeweils CHF1'081'086 (unter gleichzeitiger Entlastung des mithaftenden Beschuldigten B._____) – noch gleichentags eine Summe von insgesamt CHF 5'945'905 an den Beschuldigten B._____ auf dessen Konto bei der Bank AF._____ überwiesen (act. 62301085 ff.). Der Beschuldigte B._____ leitete hiervon am 3. Juli 2015 den Betrag von CHF 2'900'000 auf ein Konto des Beschul- digten A._____ und dessen damaliger Ehefrau bei der Banca I1._____ weiter (act. 62301089 f.; vgl. auch act. 60102035).

b) Am 30. Juni 2016 überwies die I1._____ sodann im Rahmen der zweiten Auszahlungstranche den Beschuldigten C._____ und D._____ nochmals je CHF 10 Mio., wovon dieses Mal am 24. Oktober 2016 bzw. 3. November 2016 der Betrag von insgesamt CHF 6'666'666 auf ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der Bank AJ._____ floss (act. 62301093). Diesbezüglich erfolgte keine Weiterleitung von Geldern an den Beschuldigten A._____ mehr, wobei aufgrund der vorstehen- den Erwägungen davon auszugehen ist, dass dieser zur Hälfte an diesen Geldern anspruchsberechtigt blieb. Ob es in der Folge mit der Anklage (act. 10103266) tat- sächlich zu einer einvernehmlichen Anrechnung von CHF 800'000 an die Forde- rung des Beschuldigten A._____ gekommen ist, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage zu wenig klar nachvollzogen werden, als dass dieser Umstand als erstellt

- 568 - erachtet werden könnte. So werden zwar im aufgezeichneten Telefongespräch vom 21. Februar 2018 vom Beschuldigten B._____ (einseitig) erbrachte Leistungen an den Beschuldigten A._____ in der Höhe von CHF 0.8 Mio. erwähnt (vgl. act.

80203074) und es findet sich ferner eine Handnotiz des Beschuldigten B._____ vom 9. Februar 2018 in den Akten, wo dieser (im leserlichen Teil) die damals aktu- ellen W._____-Finanzflüsse der Tranchen 1 und 2 unter B._____ und A._____ auf- teilt und A._____ die Beträge von CHF 2.9 Mio. (für T1 = Tranche 1) und CHF 0.8 Mio. (für T2 = Tranche 2) zuweist (vgl. act. 64703058). Inwiefern der Beschuldigte A._____ mit diesen Zuweisungen einverstanden war und für seinen Anteil an der Tranche 2 eine Anrechnung von CHF 0.8 Mio. akzeptiert hat, ergibt sich aufgrund der Akten jedoch nicht, weshalb die entsprechende Passage in der Anklage inso- fern nicht als erwiesen gelten kann (vgl. act. 10103266, Rz. 605). 4.4.7. Wissen und Willen der Beschuldigten C._____ und D._____

a) Beteiligung des Beschuldigten B._____ aa) Der Beschuldigte C._____ stellte dem Beschuldigten B._____ während der Gespräche betreffend eine Kooperation der W._____ AG mit der CD._____ AG (als Tochtergesellschaft der I1._____ ) im Rahmen des sog. "Handshake-Modells" am

24. Juni 2011 unbestrittenermassen eine stille Partnerschaft im Umfang von 25 Prozent an der W._____ AG in Aussicht, wobei der Beschuldigte C._____ selber von einer Verhandlungsführerschaft des Beschuldigten B._____ auf der Gegen- seite sprach, womit er wusste, dass dieser gleichzeitig in den Diensten der I1._____ stand und die angedachte Partnerschaft somit zumindest in einen potentiellen Kon- flikt mit dessen bisheriger Tätigkeit geriet (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 4.4.1./f). Dabei ist davon auszugehen, dass die Initiative zu dieser Partnerschaft vom Beschuldigten B._____ ausging, doch bleibt dies für die Beurteilung der Straf- fälligkeit (nicht jedoch für eine allfällige Strafzumessung) letztlich ohne Relevanz. Die Form und der Beginn dieser Partnerschaft war zu diesem Zeitpunkt noch un- klar, wobei damals durchaus auch die Vorstellung bestanden haben kann, dass der Beschuldigte B._____ lediglich an zukünftigen Beteiligungsgewinnen der W._____ partizipiert, was insbesondere auch seine E-Mail vom 4. Oktober 2011 nahelegt

- 569 - (act. 40702120: "Ich lass es und werde die Finanzströme via meine Beteiligungs- gesellschaft in NO._____ steuerpflichtig fliessen lassen."). Bereits zu jener Zeit muss dem Beschuldigten C._____ jedoch klar gewesen sein, dass das Gewinnpo- tential der W._____ aufgrund der geplanten Zusammenarbeit mit der I1._____ und den daraus resultierenden Investitionsmitteln sprunghaft zunehmen würde. bb) Der Beschuldigte D._____ war über die beabsichtigte Partnerschaft des Beschuldigten B._____ sowie die damit zusammenhängenden Diskussionen spä- testens im September 2011 informiert, wie sich aus dem entsprechenden E-Mail- Austausch mit dem Beschuldigten C._____ vom 14. und 20. September 2011 ergibt (act. 64700051 + 0055), wobei er diesem Ansinnen entsprechend seinen diesbe- züglichen Ausführungen zunächst skeptisch gegenübergestanden sein mag (vgl. act. 51106020), dieses im Verlauf der weiteren Verhandlungen aber seine unein- geschränkte Akzeptanz fand (vgl. act. 64700574). Im Rahmen des weiteren E-Mail- Austausches zwischen dem 10. und 12. Dezember 2011 erhielt D._____ dann zeit- nah Kenntnis von der geplanten Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ (act. 50401046 + 1061; vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 4.4.3./b). Spätestens Ende 2011/Anfang 2012 wurde der Beschuldigte B._____ dann allen Mitinhabern der W._____ als möglicher (stiller) Aktionär der Gesellschaft vorgestellt, wie dies aus den glaubhaften (lediglich in zeitlicher Hinsicht unsicheren) Aussagen des Zeugen DL._____ hervorgeht (vgl. act. 51106006). cc) Mit dem Strategiewechsel im Dezember 2011 muss aber auch den Be- schuldigten C._____ und D._____ bewusst geworden sein, dass der diskutierten Beteiligung des Beschuldigten B._____ keine adäquate Gegenleistung im Sinne einer massgeblichen Arbeitsleistung (unter Einbringung des Know-hows bzw. Netz- werkes) gegenüberstehen würde und die dannzumal in Aussicht stehende Aktien- beteiligung (als wirtschaftlicher Vorteil) mithin insbesondere auch der Einbindung in die Interessenssphäre der Minderheitsaktionäre (welche von Beginn weg auch darin lag, dass mit der I1._____ dereinst – nach Ausübung der Put-Option – ein lukrativer Exit der Beteiligung auszuhandeln war) diente, selbst wenn der Beschul- digte B._____ in der Folge der W._____ noch einzelne Portfoliogesellschaften ver- mittelt haben sollte. Im Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 war denn auch

- 570 - keine Rede mehr davon, dass der Beschuldigte B._____ die Aktienbeteiligung als Entschädigung für operative Funktionen im Unternehmen übernehmen sollte (vgl. act. 60301014 ff.). Bestätigt wird diese Auffassung durch den E-Mail-Austausch vom 20. Juni 2015, in welchem beide Beschuldigten klar zu verstehen geben, dass aus ihrer Sicht der Beschuldigte B._____ nie eine effektive Arbeitsleistung für die W._____ erbracht hatte (vgl. act. 64702040: "Er würde viel besser sagen, er sei einfach Investor gewesen, ohne jeglichen operativen Beitrag. Das wäre erstens ehrlich und zweites für die Steuerbehörde kaum angreifbar."). dd) Für die Folgezeit bedarf es keiner weitgehenden Erörterungen dazu, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ die seit dem 10. Dezember 2011 konkret geforderte und dann mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 vollzogene (stille) Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____/CD._____ aufgrund ihrer unmittelbaren Mitwirkung an den entsprechenden Vorgängen unter- stützten und den Beschuldigten B._____ als vollwertigen Teilhaber des neuen Kon- struktes ansahen, was sie auch nicht bestreiten. Zwar regte der Beschuldigte C._____ unmittelbar nach dem 10. Dezember 2011 gegenüber dem Beschuldigten A._____ die Auswechslung des Beschuldigten B._____ als Verhandlungsführer auf Seiten der I1._____ an, was dann auch postwendend geschah, doch konnten die Beschuldigten C._____ und D._____ in der Folge nicht per se davon ausgehen, dass damit das Beratungsmandat des Beschuldigten B._____ für die I1._____ in dieser Sache automatisch erloschen war, weshalb sie dann auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages im April 2012 zumindest ernsthaft in Be- tracht zu ziehen hatten, dass der Beschuldigte B._____ als Berater der I1._____ im Private-Equity-Geschäft nach wie vor wichtigen Einfluss im für sie zentralen Ge- schäft ausüben konnte. Das Bewusstsein beider Beschuldigter betreffend eine wei- ter andauernde Mitwirkung des Beschuldigten B._____ am Verhandlungsprozess aus dem Hintergrund ergibt sich denn auch insbesondere aus der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigten D._____ vom 4. März 2012, wo Ersterer anspricht, dass der Beschuldigte B._____ in Zukunft im Hintergrund mit- helfen möchte, das neue Geschäftsmodell erfolgreich zu machen, wobei nicht nachvollziehbar ist, wie bei dieser Konstellation die ebenfalls erwähnte direkte oder indirekte "Conflict-of-Interest-Situation" hätte vermieden werden können (vgl. act.

- 571 - 64700547). In der Folge wandte sich der Beschuldigte B._____ in diesem Zusam- menhang denn auch verschiedentlich an den Beschuldigten C._____ , so beispiels- weise am 16. März 2012, als der Beschuldigte B._____ ihm eine unternehmensin- terne Präsentation der Transaktion zur Kontrolle überwies, welche der Beschuldigte C._____ in der Folge auch an den Beschuldigten D._____ weiterleitete (act. 64700631), ferner auch am 19. März 2012, als er ihn aufforderte, gemeinsam die Anlagepolitik und die W._____-Prozesse vorzubereiten (act. 64700678) oder auch am 23. Mai 2012, als er ihn über den Verlauf der Kooperation zwischen W._____ und CD._____ sowie die Realisierung der Unternehmerbank-Strategie innerhalb der I1._____ informierte (act. 64700863). Wenn der Beschuldigte D._____ in dieser Hinsicht in der Hauptverhandlung anführte, er habe nach dem Rückzug des Be- schuldigten B._____ aus der Verhandlungsführung im Dezember 2011 nicht ge- wusst, welche konkreten Mandate der Beschuldigte B._____ noch bei der I1._____ hatte (act. 1381 S. 20), so ist angesichts der geschilderten Umstände festzuhalten, dass es eine solche detaillierte Kenntnis bezüglich des konkreten Auftragsverhält- nisses des Beschuldigten B._____ auch gar nicht bedurfte, um von einem Interes- senkonflikt auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ nach dem Abschluss des Treuhandvertrages vom April 2012 die da- malige Rolle des Beschuldigten B._____ bei der I1._____ offenbar nie genauer ab- klärten, obwohl sie durchaus wahrnahmen, dass er sich nach wie vor mit der Sache befasste und ihnen diesbezüglich auch E-Mail-Nachrichten zukommen liess, drängt sich vielmehr die Annahme auf, dass die beiden Beschuldigten eine nähere Kennt- nis der diesbezüglich massgeblichen Verhältnisse tunlichst vermeiden und somit über den nach wie vor bestehenden Interessenskonflikt des Beschuldigten B._____ bewusstermassen gar keine konkreten Einzelheiten in Erfahrung bringen wollten. Nachdem im Jahr 2013 die Kooperation der beiden Unternehmen weitgehend ge- räuschlos ihre Wirkungen entfaltete, trat der Beschuldigte B._____ im Jahr 2014 auf Seiten der I1._____ denn auch erneut aktiv im Verhandlungsprozess in Erschei- nung, indem er am 16. April 2014 in Mailkontakt zum Beschuldigten C._____ trat und dann insbesondere auch am vom Beschuldigten A._____ anberaumten Treffen vom 3. Juli 2014 im Restaurant JO._____ teilnahm, wo die zwischenzeitlich aufge- tretenen Probleme rund um die Zusammenarbeit der W._____ mit der CD._____

- 572 - mit den Beschuldigten C._____ und D._____ im kleinen Kreis besprochen wurden. Eine aktive Mitwirkung des Beschuldigten B._____ war den Beschuldigten C._____ und D._____ mithin auch in diesem Zeitpunkt noch bekannt, auch wenn sie sich an das besagte Treffen nicht mehr recht zu erinnern vermögen. ee) Mit der Anklage (act. 10103235 + 3253) ist mithin nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass die Motivation für diese Partnerschaft mit dem Beschuldig- ten B._____ seitens der Beschuldigten C._____ und D._____ nicht nur in dessen Know-how und Netzwerk im Private-Equity-Bereich begründet lag, sondern darüber hinaus auch dessen ihnen bekannte Stellung als Berater der I1._____ (mit Einfluss bis in deren leitende Strukturen) ausschlaggebend war, mit welcher die W._____ via die CD._____ bereits damals in intensiver geschäftlicher Tätigkeit stand, wobei

– nicht zuletzt auch aufgrund des geplanten Rückzugs des kurz vor dem Rentenal- ter stehenden Beschuldigten C._____ aus dem Geschäftsleben – schon frühzeitig auch das Modell einer Verschmelzung der beiden Gesellschaften mit der Möglich- keit eines sofortigen oder späteren lukrativen Exits der Beteiligung der W._____- Aktionäre zur Diskussion stand (vgl. dazu die Diskussionspunkte CD._____ AG und W._____ AG gemäss act. 40702029: "Innerhalb von 5 Jahren" "Aufbau einer selbständig funktionsfähigen (nach Abgang W._____-Partner) Organisation"; vgl. dazu auch das Fact-Sheet vom 14. September 2011 betreffend die Zusammenar- beit der beiden Gesellschaften gemäss act. 40702077: "In der zweiten Phase über- nimmt die I1._____ Gruppe sämtliche Aktien der W._____ AG […]" sowie die inter- nen Überlegungen gemäss act. 40702087).

b) Partizipation des Beschuldigten A._____ aa) Hinsichtlich der Frage, inwiefern die Beschuldigten C._____ und D._____ in der relevanten Zeit Kenntnis von der vorstehend festgestellten Partizipation des Beschuldigten A._____ im Sinne einer Unterbeteiligung an der CD._____/W._____ hatten, ist einleitend festzuhalten, dass beide Beschuldigten den entsprechenden Sachverhalt bis zum Schluss mit Nachdruck in Abrede gestellt haben (Beschuldig- ter C._____ : act. 506010512 + act. 50303001; Beschuldigter D._____: act.

- 573 - 50602061 f. + act. 1381 S. 11: "Bis zu den Artikeln auf CK._____ wusste ich ohne- hin gar nichts."). bb) In der Anklageschrift (vgl. act. 10103235, Rz. 514 - 517) wird dieses Wissen der beiden Beschuldigten im Wesentlichen aufgrund der E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten D._____ an den Beschuldigten C._____ vom 6. September 2011 ab- geleitet, wo Ersterer im Zusammenhang mit einem Vorschlag betreffend die damals diskutierte Kooperation mit der I1._____ von "persönlichen Plänen der Herren A._____ und B._____" spricht, welche noch nicht berücksichtigt worden seien (vgl. act. 64700039). Die entsprechende Formulierung des Beschuldigten D._____ ist jedoch recht vage und kann zu seinen Gunsten durchaus auch mit einem anderen Hintergrund erklärt werden, wobei der Beschuldigte D._____ im Verfahren insofern auf diesen Umstand konkreter Bezug nahm, als er zur Erklärung seiner Wortwahl auf die damalige Vision der Hauptbeschuldigten betreffend die Etablierung der I1._____ als neuer Unternehmerbank verwies, wobei er in der Hauptverhandlung geltend machte, die konkreten Pläne ohnehin nicht genau gekannt zu haben (act. 50603029; act. 1381 S. 27). Für sich allein sind die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten D._____ in der besagten E-Mail mithin zu unklar, als dass sie eine Kenntnis der Partizipation des Beschuldigten A._____ am Konstrukt der CD._____/W._____ zu begründen vermöchten, zumal sie in einem frühen Stadium der möglichen Kooperation geäussert wurden, in welchem selbst die Beteiligung des Beschuldigten B._____ noch nicht abschliessend feststand. Zwar räumt der Beschuldigte C._____ in diesem Zusammenhang ein, dass bereits im Juni 2011 über eine mögliche Partnerschaft mit dem Beschuldigten B._____ gesprochen wor- den ist, eine Beteiligung auch des Beschuldigten A._____ erwähnt er dabei aber gerade nicht. Auch das Memorandum des Beschuldigten C._____ vom 27. Sep- tember 2011, wo dieser den Beschuldigten B._____ als allfälligen Statthalter be- zeichnet und von einem möglichen Co-Investor spricht (vgl. act. 40702063: " Nun habe ich mir überlegt, ob es nicht vielleicht eine Möglichkeit gibt, dass Du Aktionär werden kannst, vielleicht als Statthalter und Du und ein möglicher Co-Investor/Part- ner von dem steuerfreien Kapitalgewinn profitieren könnt."), ist letztlich zu wenig klar, um daraus mit genügender Sicherheit einem Vorschlag einer treuhänderisch gehaltenen Unterbeteiligung des Beschuldigten B._____ für den Beschuldigten

- 574 - A._____ ableiten zu können, zumal – entsprechend der Erklärung des Beschuldig- ten C._____ (act. 50301073) – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte C._____ damals tatsächlich eine vorsichtige bzw. unbeholfene Aus- drucksweise verwendet hat, um dem Beschuldigten B._____ aus steuerlichen Überlegungen die Übernahme eines Teils der für die I1._____ vorgesehenen Ak- tien nahezulegen. In der Verwendung des Begriffs des möglichen Co-Investors könnte allerdings durchaus eine Anspielung auf eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ liegen, doch kann auch aufgrund dieser offenen Formulierung angesichts des frühen Stadiums der Transaktion noch keine definitive Zuordnung zum Be- schuldigten A._____ vorgenommen werden (so zu Recht auch die Verteidigung des Beschuldigten A._____ gemäss act. 1356 S. 31 f.). Zu wenig stringent sind diesbe- züglich die in diesem Zusammenhang angestellten – eher knappen – Überlegun- gen der Anklägerin, wonach der Beschuldigte C._____ mit diesem Schreiben die Initiative ergriffen habe, um auch den Beschuldigten A._____ in seine Interessens- sphäre einzubinden bzw. an Bord zu holen (vgl. act. 50601072; act. 1347 S. 95), zumal es im Rahmen der Transaktion W._____ grundsätzlich der Beschuldigte B._____ war, welcher mit Bezug auf die Gewährung einer Beteiligung konkrete Vorschläge machte. cc) Was sodann die Einladung des Beschuldigten C._____ vom 18. April 2016 zu einer Strategiesitzung mit dem Traktandum "Berücksichtigung Phase 1 für A._____" anbelangt (vgl. act. 64702108), so ist zu berücksichtigen, dass die Ver- handlungen betreffend eine Entflechtung des W._____-Engagements des Beschul- digten A._____ gemäss den unwiderlegbaren Aussagen des Beschuldigten D._____ seitens der I1._____ bereits im November/Dezember 2015 angestossen wurden, wobei damals ein neuer Aktionärsbindungsvertrag diskutiert wurde, wel- cher den Beschuldigten A._____ im Rahmen eines Dividendenmodells begünsti- gen sollte, womit sich die beiden Phasen nicht mehr sauber trennen liessen (vgl. act. 50401016 f.; act. 50401112 f.; act. 50401121 ff.). Es kann unter diesen Um- ständen nicht ausgeschlossen werden, dass das besagte Traktandum diese Ent- flechtung mit dem neu vorgeschlagenen Dividendenmodell betraf, wo die Forde- rung des Beschuldigten A._____ im Vordergrund stand, ihn punkto seiner Dividen-

- 575 - denansprüche bereits für die Phase 1 zu berücksichtigen. Die Traktandierung die- ses Punktes vermag mithin den konkreten Kenntnisstand der Beschuldigten C._____ und D._____ hinsichtlich einer ursprünglichen Unterbeteiligung des Be- schuldigten A._____ am Projekt mithin ebenso wenig zu erhellen wie das nachfol- gende Traktandum "Management Geldfluss", da diesbezüglich schon gar nicht klar wird, um welchen Geldfluss es sich überhaupt handelt. Im Übrigen vermöchte für den Fall der beabsichtigten Diskussion betreffend die (nachträgliche) Abwicklung der Phase 1 zu erstaunen, dass der via Treuhandvertrag direkt davon betroffene Beschuldigte B._____ diesfalls an die besagte Strategiesitzung nicht eingeladen wurde. dd) Als weiteres Indiz für ein entsprechendes Wissen des Beschuldigten C._____ verbleibt in diesem Zusammenhang schliesslich die bereits mehrfach er- wähnte Handnotiz des Beschuldigten, welche darauf hinweist, dass dieser zumin- dest im vierten Quartal des Jahres 2016 (als die Handnotiz gemäss den unwider- legbaren Angaben des Beschuldigten in seiner schriftlichen Stellungnahme ver- fasst wurde [vgl. act. 50303002]) mit einer hälftigen Partizipation des Beschuldigten A._____ am Konstrukt CD._____/W._____ rechnete, nachdem die letzte dort auf- geführte Spalte – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 4.4.4./d) – nur den Beschuldigten A._____ betreffen kann und C._____ eingestanden hat, dass die besagte Notiz die Ertragserwartungen einerseits der Phase 1 und andrerseits des späteren Dividendenmodells (der nicht verwirklichten Phase 3) betrifft (vgl. act. 50601049 f.). Die Theorie der Anklägerin, dass damit vom Beschuldigten C._____

– in Absprache mit den Beschuldigten A._____ und B._____ – nach dem Erschei- nen des Artikels auf CK._____ konkrete Überlegungen angestellt worden seien, wie die dem Beschuldigten B._____ auszuzahlenden Gelder auf dem Umweg über die Beschuldigten C._____ und D._____ (welche zu Lasten des Beschuldigten B._____ stärker an den [noch nicht überwiesenen] Tranchen 3 und 4 partizipieren, dafür dem Beschuldigten A._____ aber später gestützt auf eine von diesem (mit-) initialisierte Zusatzvereinbarung [sog. Side-LD._____; vgl. act. 50301061] entspre- chende Dividenden bereits ab dem Jahr 2017 auszahlen sollten) dennoch unauf- fällig auf den Beschuldigten A._____ transferiert werden könnten (act. 1347 S. 101

- 576 - f.), kommt zwar als mögliche Interpretationsvariante durchaus in Betracht. Nach- dem aber das Erstellungsdatum der Notiz unklar ist und der Beschuldigte C._____ dieses erst auf das vierte Quartal 2016 legt, erschliesst sich der konkrete Zusam- menhang zwischen den Presseartikeln auf CK._____ im April/Juli 2016 und der Handnotiz in zeitlicher Hinsicht nicht mit genügender Stringenz, auch wenn ein sol- cher auch vom Beschuldigten C._____ – allerdings mit anderem Hintergrund – an- gedeutet wird (vgl. act. 50301051). Zudem ist bei der Theorie der Anklägerin nicht klar, weshalb ein in der Notiz festgestellter (hälftiger) Anspruch des Beschuldigten A._____ in der Höhe von CHF 16.6 Mio. mit späteren Dividendenzahlungen von lediglich CHF 15 Mio. kompensiert werden sollte. Es besteht mithin nach dem Ge- sagten keine klare Deutungsvariante der betreffenden Handnotiz, zumal auch jene des Beschuldigten C._____ , wonach er nach Erscheinen der CK._____-Artikel über eine mögliche Kompensation der Bezüge des Beschuldigten A._____ nach- gedacht habe, neue Interpretationsspielräume eröffnet, auch wenn diese ebenfalls im Spekulativen verbleiben. ee) Es ist demnach nicht möglich, den Beschuldigten C._____ und D._____ nachzuweisen, dass sie im Rahmen der inkriminierten Transaktion zumindest ernsthaft damit rechnen mussten, dass auch der Beschuldigte A._____ über den Beschuldigten B._____ an der CD._____/W._____ (unter)beteiligt ist. Zwar muss ihnen bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte A._____ nach ihrer Mitteilung betreffend die Beteiligung des Beschuldigten B._____ niemanden in der I1._____ über diesen Umstand informiert hatte. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldig- ten A._____ mussten sie jedoch nicht zwingend auf die Möglichkeit einer Unterbe- teiligung des Beschuldigten schliessen, zumal dieses verschiedene Gründe gehabt haben könnte, welche der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung auch teil- weise angesprochen hat. Nur vage Hinweise lassen sich in dieser Hinsicht schliess- lich aus jenem aufgezeichneten Telefongespräch vom 10. Februar 2018 entneh- men, in welchem der Beschuldigte A._____ von einem gemeinsamen "Wording" betreffend das Verhältnis "B._____, Treuhandvertrag und uns drei" spricht (vgl. act. 80204017; vgl. act. 50604052 ff.), denn es wird daraus nicht genügend klar, was der Inhalt der vorgeschlagenen Sprachregelung war, und es bleibt auch offen, in welcher Phase eine solche Sprachregelung vereinbart wurde. Durchaus denkbar

- 577 - wäre, dass das "Wording" nach dem Erscheinen des Presseartikels auf CK._____ vereinbart wurde, was der Sprachregelung dann aber eine andere Bedeutung ge- ben würde, als wenn sie in einem frühen Stadium der Transaktion vereinbart wurde. Unterschiedlich interpretiert werden kann ferner auch die vom Beschuldigten A._____ an anderer Stelle verwendete Wendung, welchen "Seich" der Beschul- digte C._____ in seiner Verrücktheit noch herauslassen könnte, da der Begriff "Seich" tatsächlich auch eine bewusste Unwahrheit zum Schaden der Beschuldig- ten A._____ und B._____ bedeuten konnte, wie dies der Beschuldigte A._____ gel- tend macht (vgl. act. 50604053). Und schliesslich hat der Beschuldigte D._____ zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ in diesem Telefonge- spräch wohl eher nicht den Konjunktiv ("dass de C._____ und de D._____ hättend sölle wüsse") verwendet hätte, wenn festgestanden hätte, dass sie tatsächlich von seiner Unterbeteiligung wussten (vgl. act. 50604059). Keine definitiven Schlüsse auf ein diesbezügliches Wissen der Beschuldigten C._____ und D._____ vermag schliesslich auch ein weiteres aufgezeichnetes Telefongespräch der Beschuldigten A._____ und B._____ vom 21. Februar 2018 zu vermitteln, wo diese darüber dis- kutieren, dass man gegenüber den Beschuldigten C._____ und D._____ festgehal- ten haben wolle, dass sie beide in dieser Transaktion keine Einheit (kein "Päck- chen") seien (vgl. act. 80202074). Eher bietet dieses Gespräch gewisse Hinweise dafür, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ nichts Konkretes von der (Un- ter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ und entsprechenden Geldflüssen von B._____ an A._____ wussten, sondern lediglich bestimmte Vermutungen in diese Richtung hatten, wobei zudem unklar ist, ob diese Vermutungen erst nach dem Presseartikel oder bereits vorher aufgekommen waren (vgl. dazu die telefonischen Äusserungen des Beschuldigten B._____ gemäss act. 80202073: "Du kannst mit ihnen (Beschuldigte C._____ und D._____) ja nicht über die Finanzierung von mei- ner Tranche 3 reden." bzw. des Beschuldigten A._____ gemäss act. 80202074: "Was sie nie machen dürfen ist zu sagen, ja A._____ du bist ja auch … ihr seid ja auch in der Phase 1 ein Päckchen. Nein, geht sie nichts an. Geht sie wirklich nichts an und ich tue jeden Funken gerade im Keim ersticken."). Bestätigt wird diese An- nahme tendenziell auch aufgrund des vortägigen Gespräches zwischen den Be- schuldigten B._____ und C._____ , in welchem Ersterer sagt, der Beschuldigte

- 578 - A._____ werde in den Gesprächen (zwischen ihm und dem Beschuldigten C._____ ) nicht akzeptieren, dass sie beide (Beschuldigte A._____ und B._____) ein "Päck- chen" seien und man das Gefühl habe, das Ganze sei ja sowieso linke Tasche, rechte Tasche, was es ja auch nicht sei (vgl. act. 80202064). ff) Nach dem Gesagten ist für die weitere Beurteilung des Falles mithin nicht davon auszugehen, dass sich den Beschuldigten C._____ und D._____ im Zusam- menhang mit dem Abschluss des Treuhandvertrages mit dem Beschuldigten B._____ das Bestehen einer Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ derart gebieterisch aufdrängte, dass sie geradezu mit diesem Umstand rechnen mussten, zumal auch der Beschuldigte B._____ explizit angab, die beiden hätten nie etwas von ihren internen Vereinbarungen mitbekommen (vgl. act. 50603317). Wenn die Anklägerin einen dahingehenden (versteckten) Hinweis in der E-Mail des Beschul- digten B._____ vom 4. Oktober 2011 sieht (vgl. dazu act. 10103268, Rz. 612; vgl. auch act. 50603027 f.), wo dieser antönte, dass er die ihm mit dem Treuhandvertrag zugesicherten Gelder über seine Beteiligungsgesellschaft fliessen lassen möchte (act. 64700781), so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da den Beschul- digten C._____ und D._____ nicht nachgewiesen werden kann, jemals davon er- fahren zu haben, dass auch der Beschuldigte A._____ an der von B._____ in dieser E-Mail erwähnten Gesellschaft beteiligt war (vgl. dazu die Bestreitung des Beschul- digten C._____ gemäss act. 50303004), und es im Übrigen aufgrund steuerlicher Überlegungen nicht aussergewöhnlich anmuten muss, wenn ein Selbständigerwer- bender zwischen einen Geldfluss eine Beteiligungsgesellschaft schaltet (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Beschuldigten C._____ , der die entsprechende Her- leitung der Anklägerin in seiner Befragung vom 23. September 2019 als absurd bezeichnet [act. 50303003]). Wenn die Beschuldigten C._____ und D._____ mithin behaupten, erst mit den Artikeln auf dem Internetportal CK._____ vom April/Juni 2016 hätten sich für sie konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschuldigte A._____ an der von ihnen gewährten Beteiligung des Beschuldigten B._____ par- tizipieren könnte, so kann ihnen diesbezüglich nicht das Gegenteil nachgewiesen werden. Gewisse Verdachtsmomente ergaben sich diesbezüglich gemäss dem Be- schuldigten D._____ zwar bereits anlässlich der ersten Verhandlungen betreffend

- 579 - den ABV 3 im früheren Verlauf des Jahres 2016 (vgl. act. 50401016 f.), doch wur- den diese gemäss den Angaben der Beschuldigten vom Beschuldigten A._____ auf Nachfrage selbst nach dem Erscheinen des besagten Presseartikels konse- quent in Abrede gestellt (vgl. act. 50303002; act. 50401016 f.). Die Annahme, dass die beiden Hauptbeschuldigten daran interessiert waren, die (Doppel-)Rolle des Beschuldigten A._____ in der ganzen Angelegenheit zu kaschieren, kann denn auch nicht als abwegig bezeichnet werden, da sie sich – ähnlich wie im Rahmen der Transaktion V._____ mit dem Beschuldigten F._____ – keineswegs sicher sein konnten, dass die Gegenseite bei Kenntnis der Mitbeteiligung des Beschuldigten A._____ aufgrund der Offensichtlichkeit des Interessenskonfliktes des Geschäfts- vorsitzenden ihres Verhandlungspartners nicht von der Transaktion abspringen würde. gg) Demzufolge kann entgegen der Anklage betreffend die Auskünfte über die Beteiligung des Beschuldigten A._____ gegenüber der FINMA (vgl. act. 10103268, Rz. 610 - 612) aber auch nicht als erwiesen erachtet werden, die Beschuldigten C._____ und D._____ hätten im entsprechenden Verfahren bewusst die Unwahr- heit gesagt, als sie damals in ihren beiden Stellungnahmen vom 21. bzw. 28. April 2017 ihr Wissen um eine direkte oder indirekte Partizipation des Beschuldigten A._____ an der CD._____/W._____ verneinten. Zwar waren ihnen die Gerüchte über eine solche Beteiligung spätestens seit dem bereits vielzitierten Presseartikel bekannt, womit sich auch die Aussage des Beschuldigten C._____ , er habe nicht offiziell von einer solchen Beteiligung gewusst (act. 50301015), erklären lässt (vgl. dazu auch act. 50604055 f.). Eine weitergehende konkrete Kenntnis der Unterbe- teiligung des Beschuldigten A._____ lässt sich den Beschuldigten C._____ und D._____ dagegen selbst zu diesem Zeitpunkt nicht nachweisen. Nachdem aber die beiden Beschuldigten davon ausgehen durften, dass die entsprechende Anfrage der FINMA auf ihre konkrete Kenntnis der besagten Tatsache hinzielte und nicht auf indirekte (unsichere) Erkenntnisse ausgerichtet war, können ihnen diesbezüg- lich keine vorsätzlich falschen Auskünfte gegenüber der FINMA angelastet werden. Demgegenüber ist in diesem Zusammenhang zum angeklagten Sachver- halt betreffend die verschwiegenen Kontakte der Beschuldigten C._____ und

- 580 - A._____ (vgl. act. 10103268, Rz. 609) festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der zahlreichen Treffen und Sitzungen des Beschuldigten C._____ mit dem Be- schuldigten A._____ im Jahr 2011 sowie der persönlichen Teilnahme des Beschul- digten A._____ an den Neuverhandlungen im Jahr 2014 erstellt ist, dass dem Be- schuldigten A._____ im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die CD._____/W._____ eine aktive Rolle zukam und dem Beschuldigten C._____ dies auch bekannt war, selbst wenn er sich nicht mehr an das Treffen im Restaurant "JO._____" vom 3. Juni 2014 zu erinnern vermochte. Wenn der Beschuldigte C._____ mithin in seiner Eingabe vom 21. April 2017 an die FINMA auf deren Frage, welche Person in welcher Weise im Rahmen der Geschäftsanbahnung so- wie im weiteren Verlauf des Geschäfts involviert war, den Beschuldigten A._____ in seiner diesbezüglichen Antwort zunächst ausdrücklich von einer Tätigkeit für die relevanten Gesellschaften ausnahm, um dann in der Folge festzuhalten, der Kon- takt zur I1._____ sei ausschliesslich über CZ._____ und DK._____ verlaufen (vgl. act. 60301071), so gibt dies die für das Verständnis des Gesamtkontextes erhebli- chen Tatsachen falsch wieder, auch wenn zutreffen mag, dass der Beschuldigte A._____ in dieser Angelegenheit in operativer Hinsicht nicht der offizielle Ansprech- partner war. Die entsprechende Verschleierung des wahren Sachverhaltes muss dem Beschuldigten C._____ auch durchaus bewusst gewesen sein, da er den Wortlaut der entsprechenden Fragestellung der FINMA nicht derart missverstehen konnte, wie er dies in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 12. Juni 2020 zumindest sinngemäss geltend macht (vgl. act. 50303005 f.). Der entsprechende Sachverhalt der Anklage ist demgemäss erstellt. 4.4.8. Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____

a) Den Beschuldigten A._____ und B._____ muss bei ihrem gemeinschaftli- chen Handeln in der vorliegenden Angelegenheit klar gewesen sein, dass aufgrund ihrer direkten Involvierung in die inkriminierte Transaktion mit entsprechender Ein- flussnahme auf die Geschäftsabläufe innerhalb der I1._____ unter gleichzeitiger Beteiligung am Verhandlungsgegenstand nicht nur eine potentielle, sondern auch eine aktuelle Interessenkollision vorlag, welche spätestens mit dem Abschluss des

- 581 - Treuhandvertrages mit der Gegenpartei vollumfänglich offenlegungspflichtig gewe- sen wäre.

b) Aufgrund dieser dargelegten Konstellation muss den Beschuldigten A._____ und B._____ sodann aber auch ohne Weiteres bewusst gewesen sei, dass die erworbene Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ derart nahe mit ihrem diesbezüglichen geschäftlichen Wirken für die I1._____ verflochten war, dass ihnen die besagte Beteiligung von den Beschuldigten C._____ und D._____ gerade auch in diesem Zusammenhang gewährt worden war. Die Beschuldigten A._____ und B._____ können sich demzufolge in dieser Hinsicht nicht mit gutem Gewissen auf dem Standpunkt stellen, auch im Rahmen der Transaktion W._____ lediglich als Privatpersonen an einem Investment beteiligt gewesen zu sein, ohne damit die Grenzen zu ihrer dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit für die I1._____ ver- wischt zu haben. 4.5. Fazit 4.5.1. Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf die Transaktion W._____ von einer abwechselnden aktiven Mitwirkung der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen sämtlicher Geschäftsabläufe auszugehen, in deren Rahmen der Beschul- digte B._____ in seiner Funktion als Berater der I1._____ in der Annäherungsphase der Jahre 2011 und 2012 die Fäden zog und vom Beschuldigten A._____ hernach in der Federführung abgelöst wurde, als er sich infolge des Betreibens des Beschul- digten C._____ im Hintergrund halten musste, von wo er aber nach wie vor ent- scheidend in den Transaktionsprozess involviert blieb, indem er einerseits die Transaktion in Absprache mit dem Beschuldigten A._____ vorantrieb und andrer- seits die Beschuldigten C._____ und D._____ in den Verhandlungen unterstützte. 4.5.2. Im gleichen Zeitraum verschaffte sich der Beschuldigte B._____ von den Beschuldigten C._____ und D._____ mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 eine stille Aktienbeteiligung von 13.33 Prozent am neu geschaffenen Unter- nehmenskonstrukt CD._____/W._____, an welcher er den Beschuldigten im Sinne einer Unterbeteiligung hälftig partizipieren liess, wobei die beiden Hauptbeschul-

- 582 - digten jederzeit wussten, dass sie in diesem Zusammenhang in einem Interessen- konflikt standen und die Beteiligung insbesondere auch wegen ihrer heiklen Dop- pelstellung (und nicht etwa wegen anderer Leistungen) erhalten hatten. 4.5.3. Den Beschuldigten C._____ und D._____ muss im Rahmen der Gewäh- rung der besagten Aktienbeteiligung bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ bis zum Schluss in einer Doppelrolle in die Geschäftsabläufe rund um die Transaktion W._____ verwickelt war, weshalb sie ihm die Beteiligung auch im Hin- blick auf diese Rolle zubilligten, damit er der Transaktion bis zum Schluss gewogen war und es im Sinne eines Exits zum Abschluss der für sie überaus lukrativen Ak- tienkaufverträge mit der I1._____ vom März 2015 im Gegenwert von zumindest CHF 40 Mio. in verschiedenen Tranchen kommen konnte, wovon sie von jeder aus- bezahlten Tranche einen Drittel absprachegemäss dem Beschuldigten weiterleite- ten. Nicht mit genügender Sicherheit erstellbar ist demgegenüber, dass die Be- schuldigten C._____ und D._____ in der relevanten Zeit (bis Mitte 2016) auch von der Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ und den entsprechenden Geld- fluss an ihn Kenntnis hatten und sich demzufolge im Rahmen der Transaktion auch ihn gewogen machen wollten.

5. Transaktion BH._____ 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Gemäss der Anklage führten die Beschuldigten A._____, B._____, F._____ und E._____ – nach einer zufälligen Bekanntschaft der Beschuldigten A._____ und E._____ im Juni 2012 – im Zuge einer möglichen Erweiterung des Geschäftsmodells der BC._____ Holding AG auf das Geschäftsfeld der Mietkauti- onsversicherungen ab September 2012 diverse Gespräche betreffend eine Über- nahme der BH._____ AG durch die BC._____ Holding, ohne dass die grundsätz- lich dafür zuständige Geschäftsleitung der BC._____ in diese Gespräche involviert wurde. In diesem Zusammenhang warf der Beschuldigte B._____ ab Dezember 2012 gegenüber dem Beschuldigten E._____ die Idee einer vorgängigen Beteili- gung der Beschuldigten A._____ und B._____ (je zur Hälfte via die von den Be- schuldigten A._____ und B._____ beherrschte CE.______ AG; nachfolgend:

- 583 - CE.______) sowie auch des Beschuldigten F._____ an der BH._____ auf, wobei diese Beteiligung in der Folge im Rahmen diverser E-Mail-Kontakte und persönli- cher Besprechungen zwischen den Beschuldigten B._____, F._____ und E._____ sowie eines vom Beschuldigten B._____ parallel dazu entworfenen Business Plans näher konkretisiert wurde (act. 10103285 ff., insbes. act. 10103292 ff.). 5.1.2. Gestützt auf diese schriftlichen und mündlichen Kontakte sowie den ent- worfenen Business Plan wurde zwischen der vom Beschuldigten E._____ gehalte- nen CH._____ AG, der CE.______ AG und dem Beschuldigten F._____ mit Datum vom 16. Mai 2013 ein Transaktionsvertrag betreffend eine neue Aktionärsstruktur der BH._____ mit treuhänderischer Beteiligung der CE.______ (zu 25 Prozent) und des Beschuldigten F._____ (zu 10 Prozent) geschlossen, wobei die CE.______ insofern von Vorzugskonditionen profitierte, als ihr die Aktien zu einem vergünstigten Preis von CHF 1'075'000 überlassen wurden und sie diesen Preis lediglich zur Hälfte sofort zu bezahlen hatte, während die andere Hälfte bei einem späteren erfolgreichen Verkauf der Aktien an die BC._____ Holding mit dem Ge- winnanteil der CE.______ verrechnet worden wäre. Dieser mit einer Geheimhal- tungsklausel versehene Vertrag wurde im weiteren Verlauf des Jahres 2013 modi- fiziert, wobei der Beschuldigte E._____ bzw. die CH._____ AG aufgrund des schlechten Geschäftsganges und der damit korrelierenden schlechten Wertent- wicklung der BH._____ das Zugeständnis abgab, dass die zweite Hälfte des von der CE.______ geschuldeten Aktienkaufpreises nicht mehr bezahlt werden musste. Am 31. Juli 2013 beschloss die Generalversammlung der BH._____ eine Kapital- erhöhung um CHF 1 Mio. (auf CHF 1.5 Mio.), an welcher sich die CE.______ zu 25 Prozent (d.h. mit CHF 250'000) beteiligte (act. 10103297 ff.). 5.1.3. Parallel dazu trieb laut Anklage der Beschuldigte B._____ – im Zuge seiner über die CM._____ AG für die BH._____ erfolgten Beratungstätigkeit – ab dem Jahr 2014 die Gespräche mit der BC._____ Holding voran, indem er namens der BH._____ ein Investitionsangebot mit einem provisorischen Kaufpreis von CHF 7.2 Mio. erstellte. Nach einem Treffen der Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ am 20. Februar 2014 wurde der Angebotspreis auf CHF 9.2 Mio. erhöht.

- 584 - Die BC._____ legte sich in diesem Geschäft in der Folge insofern fest, als für sie lediglich eine Totalübernahme der BH._____ in Frage kam (act. 10103302 ff.). Im selben Zeitraum forderte der Beschuldigte B._____ vom Beschuldigten E._____ mehrfach zusätzliche Gratisaktien der BH._____ im Umfang von 5 Pro- zent (zum Symbolpreis von CHF 1) für den Fall des Zustandekommens des Kauf- vertrages mit der BC._____ , worauf ihm der Beschuldigte E._____ eine Bonus- zahlung in Aussicht stellte (act. 10103302 f.). 5.1.4. Am 24./25. Juni 2014 unterzeichnete die BC._____ Holding eine Absichts- erklärung, wonach Verhandlungen über einen Kauf sämtlicher Aktien der BH._____ auf der Basis eines geschätzten Kaufpreises von CHF 7 Mio. aufgenom- men werden sollten, worauf die Anwaltskanzlei MJ._____ mit einer juristischen Due Diligence beauftragt wurde. Im Rahmen dieser Due Diligence erklärte der Beschul- digte B._____ gegenüber dem Beschuldigten E._____ , dass er auch hinsichtlich der mit der Kapitalerhöhung gezeichneten Aktien nicht mehr als Aktionär der BH._____ nach aussen in Erscheinung treten wolle, weshalb in der Folge sämtliche Aktien der CE.______ treuhänderisch durch die vom Beschuldigten E._____ ge- haltene CH._____ verwaltet wurden und die CE.______ im Aktienbuch gestrichen wurde. Zudem sollen die Beteiligten die vom Beschuldigten B._____ getätigten In- vestitionen in der Höhe von CHF 787'500 neu als Darlehen gegenüber der BH._____ deklariert und diesbezüglich am 9. Oktober 2014 wahrheitswidrig eine auf den 30. Juli 2013 rückdatierte Darlehensbestätigung ausgestellt haben (act. 10103288 + 3307). 5.1.5. In der Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding vom 24. September 2014 äusserten zwei Verwaltungsratsmitglieder Bedenken gegenüber der Akquisi- tion der BH._____ , während sich die Beschuldigten A._____ und B._____ für die Übernahme der Zielgesellschaft zu einem Preis von CHF 6 Mio. aussprachen. Von einer Beratung über den Ausstand des Beschuldigten B._____ wurde abgesehen, nachdem dieser einen Interessenkonflikt aufgrund seiner Beratungstätigkeit für die Gegenseite verneint hatte. Der Gruppenleitung der BC._____ Holding wurde in-

- 585 - folge dieser Sitzung per Mehrheitsentscheid die Kompetenz zur Verhandlungsfüh- rung mit der BH._____ mit dem Ziel eines Kaufvertragsabschlusses erteilt (act. 10103290 f.). 5.1.6. Mit Aktienkaufvertrag vom 10. November 2014 erwarb die BC._____ Hol- ding 100 Prozent der Aktien der BH._____ für einen Kaufpreis von CHF 5.6 Mio., wobei überdies zwei Aktionärsdarlehen im Umfang von CHF 1.4 Mio. zur Rückzah- lung übernommen wurden. Vom bezahlten Kaufpreis verblieb – nach Abzug diver- ser Kommissionen bzw. Provisionen – ein Betrag von CHF 5'250'000 zur Verteilung an die früheren Aktionäre, wovon der 65%-Anteil von CHF 3'412'500 auf die vom Beschuldigten E._____ gehaltene CH._____ AG entfiel. Nachdem dieser Anteil laut Anklage zu 25 Prozent treuhänderisch zu Gunsten der CE.______ gehalten wurde, konnte diese mithin einen Betrag von CHF 1'312'500 für sich beanspruchen, was nach Abzug der Investitionskosten in der Höhe von CHF 787'500 einen Veräusse- rungsgewinn von CHF 525'000 ergab. Daneben hatte die CE.______ der BH._____ im Juni und September 2014 zwei Darlehen von jeweils CHF 100'000 gewährt, welche in zwei Darlehensverträgen mit der CH._____ vom 20. Juni bzw.

11. September 2014 verbrieft worden waren (act. 10103304 ff.). Im Anschluss an den erfolgreichen Verkauf der BH._____ forderte der Be- schuldigte B._____ – nach vorgängiger Absprache mit dem Beschuldigten A._____

– mit E-Mail-Nachricht vom 3. Dezember 2014 vom Beschuldigten E._____ die Zahlung von CHF 1'312'500 aufgrund der Beteiligung der CE.______ sowie zusätz- lich eine Kommission in der Höhe von CHF 125'000, auf welche er im Laufe der Geltendmachung seiner Forderungen indes wieder verzichtete, nachdem sich der Beschuldigte E._____ auf Liquiditätsprobleme berufen hatte (act. 10103309 f.). 5.1.7. Im Rahmen der weiteren Geltendmachung der verbleibenden Forderungen (inkl. der beiden Darlehensforderungen) wurden diese in einer Gesamtverpflichtung der CH._____ in der Höhe von CHF 1.5 Mio. verschriftlich und zunächst in eine (teilweise) Provisionsforderung der CE.______ gegenüber der CH._____ und spä- ter in eine Darlehensforderung des Beschuldigten B._____ gegenüber dem Be- schuldigten E._____ umbenannt, was gemäss der Anklage jedoch nichts daran än-

- 586 - derte, dass die geltend gemachten Forderungen grösstenteils auf der zuvor gegen- über der CE.______ gewährten Aktienbeteiligung (mit paritätischer Beteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____) basierten. Zur Begleichung dieser Forderun- gen kam es jedoch nicht, da der Beschuldigte E._____ anhaltende Liquiditätsprob- leme ins Feld führte und die Beschuldigten A._____ und B._____ vor deren Eintrei- bung verhaftet wurden (act. 10103310 ff.). 5.1.8. Die Anklägerin wirft den Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ in diesem Zusammenhang vor, die Beteiligung an der BH._____ und den sich daraus ergebenden Veräusserungsgewinn in der Höhe von CHF 525'000 bzw. CHF 512'500 gerade im Hinblick auf die teils pflichtwidrige Tätigkeit (namentlich durch die Beratung und Information der Gegenseite) und teils ermessensweise Tätigkeit (namentlich durch entsprechendes Verhalten an den Besprechungen und Sitzun- gen) der Beschuldigten A._____ und B._____ mit entsprechender Einflussnahme auf die internen Prozesse der BC._____ Holding vereinbart zu haben, weshalb die entsprechenden Gelder der Rechenschafts- und Herausgabepflicht seitens der Be- schuldigten A._____ und B._____ gegenüber der BC._____ Holding unterlegen hätten, welcher diese in arglistiger (ev. pflichtwidriger) Weise nicht nachgekommen seien (act. 10103318 ff. + 3331 ff.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte die BC._____ über den wahren Wert der BH._____ getäuscht und teilweise geheime Informationen an den Beschuldigten E._____ weitergeleitet, da diese nur einem beschränkten Kreis innerhalb der BC._____ Holding bekannt gewesen seien (act. 10103327 ff.). Dem Beschuldigten F._____ wird gestützt auf die entsprechende Sachlage angelastet, den Beschuldigten B._____ zur Forderung der besagten Be- stechungsgelder angestiftet zu haben (act. 10103335 f.). 5.2. Beweisfundament 5.2.1. Die Anklage stützt sich auch in diesem Anklagepunkt zum einen auf die Einvernahmen der Beschuldigten B._____, A._____, F._____ und E._____ , wel- che zufolge ihrer zentralen Bedeutung für die Klärung des Sachverhaltes im Fol- genden noch im Einzelnen einer näheren Betrachtung unterzogen werden (vgl. nachstehend Ziffer 5.3.), zumal sich aufgrund der entsprechenden Aussagen die

- 587 - bestrittene Tatsachen ergeben, welche im Rahmen der Beweiswürdigung einer konkreten Prüfung zu unterziehen sind (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.). Dabei wurde der Beschuldigte F._____ am 28. Mai 2018 als Auskunftsper- son i.S.v. Art. 178 lit. d und e StPO befragt, da gegen ihn zu diesem Zeitpunkt in der Angelegenheit BH._____ noch kein Strafverfahren angehoben war. Nachdem die Untersuchung im Anschluss an die Befragung vom 28. Mai 2018 dann auch auf ihn ausgedehnt worden war, wurde er am 4. Juni 2018 erstmals als (Mit-) Beschul- digter zu dieser Sache befragt. Dieser Rollenwechsel von der Auskunftsperson zum Beschuldigten während des laufenden Verfahrens ist deshalb unproblematisch, weil der Beschuldigte F._____ aufgrund seiner damals bekannten Stellung als Mit- beschuldigter im Sachverhaltskomplex V._____ bereits in der früheren Einver- nahme als Auskunftsperson auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde und in Anwesenheit seines Verteidigers aussagen konnte. Dass in diesem Zusammenhang der Hinweis gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO selbstredend fehlte, kann die Gültigkeit der besagten Einvernahmen nicht in Frage stellen. Demzufolge sind sämtliche Aussagen des Beschuldigten F._____ zu seinem Lasten und insbe- sondere auch zu Lasten der Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ ver- wertbar. 5.2.2. Nebst den erwähnten Befragungen der Beschuldigten sind die Einvernah- men von drei weiteren unmittelbar am inkriminierten Geschehen beteiligten Perso- nen, namentlich BN._____ (als Vertreter der CE.______), CR._____ (als CEO der BC._____ Holding) sowie CW._____ (als CFO der BC._____ Holding), als wichtige Beweismittel im Zusammenhang mit der vorliegenden Transaktion zu berücksichti- gen. BN._____ wurde am 26. April 2018 als beschuldigte Person unter Aus- schluss der Mitbeschuldigten A._____, B._____ und E._____ (vgl. act. 50502001) sowie am 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) als mitbeschuldigte Person in Anwesenheit der vorliegend Beschuldigten zur Transaktion BH._____ befragt (act. 50502001 ff., act. 51501001 ff.), was für die Wahrung der Konfrontationsrechte genügt. BN._____ hat dabei seine Schuld auch bezüglich dieser Transaktion bis und mit der gemeinsamen Schlusseinvernahme mit den Beschuldigten bestritten, indem er

- 588 - insbesondere geltend machte, jeweils auf Instruktion des Beschuldigten B._____ gehandelt zu haben und dabei immer davon ausgegangen zu sein, dass der BC._____ Holding die Beteiligungsverhältnisse an der BH._____ bekannt seien (vgl. act. 51502057 ff.). Im Nachhinein hat er dann jedoch den gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 akzeptiert, mit welchem er aufgrund seiner un- terlassenen Mitteilung betreffend das ihm bekannte Aktionariat der CE.______ im Rahmen der für die BC._____ Holding erstellten (juristischen) Due Diligence auch betreffend diese Transaktion bestraft worden ist (vgl. act. 10104001 ff.). 5.2.3. Ferner wurden diverse Auskunftspersonen und Zeugen zur Sache einver- nommen, welche jedoch nur am Rande relevante Angaben zur Sache machen konnten, sofern sie sich an die entsprechenden Vorgänge noch zu erinnern ver- mochten. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Befra- gungen von MK._____ (Verwaltungsratspräsident BH._____ , act. 51701001 ff.), ML._____ (CEO BH._____ , act. 51702001 ff.), MB._____ (Mitinhaber CM._____ , act. 51705001 ff.) sowie LD._____, LB._____, JV._____, LE._____, MM._____ und MN._____ (Verwaltungsräte BC._____ , act. 51706001 ff., 7001 ff., 8001 ff., 9001 ff., 10001 ff. + 11001 ff.). 5.2.4. Im Weiteren liegen im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ di- verse Unterlagen bzw. Geschäftsdokumente – namentlich der Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013, der Aktienkaufvertrag vom 10. November 2014, die Zahlungs- verpflichtung vom 31. Dezember 2014 sowie die Darlehensbestätigung vom 30. Juli 2013 und der Darlehensvertrag vom 30. Juni 2015 (inkl. Zusatz) – im Recht (act. 61401165 ff., act. 61401025 ff., act. 61301028 ff., act. 61301029 + act. 61301036 ff.), welche hauptsächlich aus Akteneditionen und Hausdurchsuchungen (insbes. beim Beschuldigten E._____ ) stammen. Von Bedeutung ist schliesslich der "Red Flag Due Diligence Report" der "MD._____ AG" vom 23. Juli 2014, mit welchem die Transaktion für die BC._____ Holding geprüft wurde (act. 20107205 ff. = act. 48503097 ff.). 5.2.5. Daneben besteht auch hier eine reichhaltige elektronische Korrespondenz via E-Mail und SMS (bzw. iMessage) zwischen den Beteiligten (hier namentlich

- 589 - zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ ), welche von den Ermittlungs- behörden rechtskonform ausgewertet und den Beschuldigten in der Untersuchung

– soweit anklagerelevant – vorgehalten wurde, so dass sie ohne Weiteres für die Beweiswürdigung herangezogen werden kann. 5.2.6. Auf den konkreten Inhalt dieser weiteren Beweismittel ist im Rahmen der späteren Würdigung des Sachverhaltes im Einzelnen einzugehen (vgl. nachste- hend Ziffer 5.4.), sofern diese verwertbar sind und sich für die Beurteilung des Fal- les als relevant erweisen. 5.3. Darstellung der Beschuldigten 5.3.1. Beschuldigter A._____

a) Der Beschuldigte A._____ konnte sich im Zuge seiner Einvernahme vom

30. April 2018 weitestgehend nicht mehr an die Einzelheiten der Transaktion BH._____ erinnern, dies auch mit dem jeweiligen Hinweis, dass er bei den diesbe- züglichen Verhandlungen nicht zugegen gewesen sei, da diese auf Stufe der Ge- schäftsleitung der BC._____ Holding stattgefunden hätten. Ebenso wusste er nicht mehr, dass er bei diesem Geschäft eine initiative Rolle im Hinblick auf die Expan- sion der BC._____ in den Mietzinskautionsbereich übernommen haben soll. Das erste Mal sei er mit dem Geschäft wahrscheinlich anlässlich einer Strategiesitzung und später im Rahmen der Beratungen des Verwaltungsrates in Kontakt gekom- men. An diesen Sitzungen sei die Doppelrolle des Beschuldigten B._____ als Ver- waltungsgrat der BC._____ und Berater der Gegenseite offengelegt worden, wes- halb er darin kein Problem gesehen habe (act. 50102003 ff.). An die im Zusammenhang mit der Transaktion vorgenommene Due Dili- gence konnte sich der Beschuldigte ebenfalls nicht mehr konkret erinnern, doch wies er darauf hin, dass solche Einschätzungen nur bedingt dafür massgebend wa- ren, ob eine Transaktion vorgenommen worden sei, denn letztlich sei dies ein un- ternehmerischer Entscheid gewesen, bei welchem der Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsleitung in intensiven Diskussionen die Chancen und Risiken des Ge-

- 590 - schäfts habe abwägen müssen. An besondere Warnungen oder Bedenken der Ge- schäftsleitung konnte sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht mehr erinnern. Es sei jedoch noch oft der Fall gewesen, dass eine Gesellschaft ohne aktuelle Substanz übernommen worden sei, wenn man das Geschäftsmodell als überzeugend erachtet habe (act. 50102013 ff.). Auf konkrete Frage erklärte der Beschuldigte sodann, nie Anteile an der BH._____ gehalten zu haben. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die CE.______ Aktionärin der BH._____ gewesen sei. In diesem Zusammenhang gab er an, seine Aktien an der CE.______ im Jahr 2013 an den Beschuldigten B._____ rücktransferiert zu haben, woran er auch nach Vorhalt des Kaufvertrages aus dem Jahr 2015 bzw. 2017 festhielt. Im Weiteren führte er aus, keine Kenntnisse vom Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 und von den entsprechenden Vorgängen rund um den Erwerb der Aktien der BH._____ gehabt zu haben, namentlich auch nicht dahingehend, dass der Beschuldigte B._____ über die CE.______ Aktionär der BH._____ geworden war (act. 50102020 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) führte der Beschuldigte A._____ aus, er habe mit dem Beschuldigten E._____ im Jahr 2012 einen Gedankenaustausch gehabt, wobei man seiner Erinnerung nach weder über eine konkrete Zusammenarbeit noch über einen Kauf der BH._____ gespro- chen habe. Ein Kauf sei erst im Jahr 2013 aktuell geworden, worauf dann die Ge- schäftsleitung diesbezüglich den Lead übernommen habe (act. 51501010 f.). Er selber sei nie an der BH._____ beteiligt gewesen und habe auch nie die Absicht dazu gehabt. Der Beschuldigte B._____ habe vielleicht diese Idee gehabt, für ihn sei das jedoch nie eine Option gewesen (act. 51501041).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2019 gab der Beschul- digte A._____ dann zunächst zu Protokoll, er habe sich im Akquisitionsprozess be- treffend die BH._____ seines Wissens nie geäussert. Dass man über ihn in Über- nahmegeschäften immer wieder habe Einfluss nehmen wollen, sei nichts Ausser- gewöhnliches gewesen. Wichtig sei, dass die Geschäftsleitung den Akquisitions- prozess sauber durchgezogen habe (act. 51501171). Wenig später gab er dann an, es entspreche durchaus seinem Naturell, in zeitlicher Hinsicht auch einmal Druck

- 591 - auszuüben, wenn es um Wachstum gehe. Er habe im Rahmen des geplanten Bör- senganges der BC._____ Holding erste Schritte der Umsetzung der neuen Strate- gie vorweisen wollen, da schlussendlich er für einen solchen Börsengang die Ver- antwortung getragen hätte. Er habe die Geschäftsleitung jedoch nie so verstanden, dass kein Interesse an der Transaktion bestanden habe. Vielmehr habe man ein- fach Respekt gehabt, diese neben dem geplanten Börsengang (IPO) zeitgleich um- zusetzen (act. 51501173 f.). Mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten B._____ in dieser Transaktion betonte der Beschuldigte, dass dessen Verbindungen zur Gegenseite offengelegt gewesen seien und anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2014 letztlich kein Ausstandsgrund geltend gemacht worden sei, weshalb er auch nicht darüber habe abstimmen lassen (act. 51501177 f.). Im Übrigen hielt er daran fest, dass er seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr an der CE.______ beteiligt gewe- sen sei und deshalb keinerlei Anspruch mehr auf die dortigen Gelder hatte. Man habe das 2012, 2013 so abgemacht und dann genau so umgesetzt. Die im Jahr 2014 (zwischen den Treuhändern) diesbezüglich diskutierten Details müssten mit der Verrechnungssteuer zu tun haben. Eine in der früheren Befragung geltend ge- machte Handnotiz betreffend den Verkauf der Aktien konnte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang allerdings nicht vorlegen (act. 51501192 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 betonte der Beschuldigte A._____ nochmals, dass er nicht an der BH._____ und auch nicht an der entsprechenden Transaktion beteiligt gewesen sei und diesbezüglich auch nie eine Entschädigung erhalten habe. An die in diesem Zusammenhang ausge- tauschte Kommunikation mit dem Beschuldigten B._____ konnte sich der Beschul- digte nicht mehr im Einzelnen erinnern, mochte jedoch nicht ausschliessen, dass diese im Kontext mit seinen Liquiditätsproblemen stattgefunden hatte (act. 51501376 ff.).

e) In der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte A._____ in der Folge ein weiteres Mal, dass er die Aktien der CE.______ per 1. Januar 2013 an den Beschuldigten B._____ zurückgegeben habe und er somit im relevanten Zeitpunkt nicht mehr an der CE.______ beteiligt gewesen sei, so dass

- 592 - auch kein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung daraus habe entstehen können (act. 51502020, 2040 + 2051). Dementsprechend habe er auch in seinen Steuer- erklärungen nie entsprechende Gewinne ausgewiesen (act. 51502055). In diesem Zusammenhang habe er sich routinemässig mit dem Beschuldigten B._____ kurz- geschlossen, um sich über gewisse Positionen klar zu werden, nachdem er die Steuererklärung jeweils erst zwei oder drei Jahre später ausgefüllt habe (act. 51502055). Betreffend die Transaktion der BH._____ betonte er erneut, dass diesbe- züglich alles professionell nach den internen Regeln der BC._____ Holding von- statten gegangen sei. Es habe bei dieser Transaktion kein Einfluss stattgefunden, welcher aussergewöhnlich gewesen sei. Man habe im Verwaltungsrat der BC._____ das Kautionsgeschäft damals als gute Investitionschance mit Bezug auf den geplanten Börsengang gesehen, in diesem Zusammenhang allerdings auch darüber diskutiert, wer der korrekte Vertreiber für ein solches Geschäft sei. Er habe in dieser Transaktion sicherlich auch keine Preisgrenze vorgegeben, denn diese Diskussionen hätten primär in der Geschäftsleitung der BC._____ stattgefunden (act. 51502041, 2045, 2051 + 2055).

f) Im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte A._____ zu dieser Transaktion schliesslich, dass er nie an der BH._____ beteiligt gewesen sei. Zur Rückgabe der Aktien an der CE.______ an den Beschuldigten B._____ erklärte er, es gebe klare, auch steuerliche Papiere, dass er diese Beteiligung zurückgegeben habe. In Nachhinein habe es dann eine administrative Verrechnungssteuerproblematik gegeben, wobei er die entspre- chenden Details nicht kenne. Zur Tatsache, dass er im Jahr 2014 noch Dividenden von der CE.______ bezogen habe, erklärte er, dies werde dann noch sein Vertei- diger näher erläutern. Faktisch sei es jedoch so gewesen, wie er dies dargelegt habe, während der Grund der "administrativen Transaktion" gewesen sei, dass man noch Verrechnungssteuern habe bezahlen müssen (act. 1336 S. 38 ff.).

- 593 - 5.3.2. Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ erklärte in der Einvernahme vom 2. Mai 2018, die Transaktion BH._____ habe auf einer Vision betreffend das Mietzinskautions- geschäft basiert, welche einen Vertrieb von Mietzinskautionen über die Kreditkarte vorgesehen habe. Diese Vision sei von ihm im Jahr 2012 entwickelt und in der Folge mit den Beschuldigten F._____ und E._____ im Sinne einer "strategischen Vision 2017" weiterverfolgt worden (act. 50202001 ff.). Im Zeitpunkt der Verhandlungen betreffend den Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding hätten er bzw. die CE.______ indes nicht (mehr) zum Akti- onariat der BH._____ gehört, denn die von ihm eingebrachten Gelder seien damals in der Form eines Darlehens gesprochen gewesen, welches ihm der Beschuldigte E._____ später nicht habe zurückzahlen können. Der im Februar/März 2013 ge- schlossene Aktienkaufvertrag sei lediglich eine "Zwischenlösung" gewesen, welche sich in der Folge als undurchführbar erwiesen habe (act. 50202006 ff.). In die spä- teren Vertragsverhandlungen betreffend den Kauf bzw. Verkauf der BH._____ sei er nicht involviert gewesen. Die Übernahme der BH._____ durch die BC._____ sei denn auch gar nicht in seinem Sinne gewesen, vielmehr sei die strategische Vision sein Ding gewesen. Der Beschuldigte A._____ habe diese Vision gekannt, sei ansonsten aber nicht an der Transaktion beteiligt gewesen. Der erste Kontakt der BC._____ zum Kautionsgeschäft sei über die MO._____ erfolgt, da diese ein Mandat des Alleinaktionärs der MP._____ gehabt habe. Die BH._____ sei dann aber erst anfangs 2014 zum "Target" der BC._____ geworden. Nach dem Inves- torenangebot der BH._____ seien die Verhandlungen von der Geschäftsleitung der BC._____ mit dem "Duo E._____ /MK._____" geführt worden (act. 50202009 ff.). Seine Doppelrolle in diesem Geschäft habe er transparent gehandhabt. Die BC._____ Holding habe mithin gewusst, dass die BH._____ der CM._____ in die- ser Sache ein entsprechendes Beratungsmandat erteilt hatte. Aufgrund der Tatsa- che, dass er mit der BH._____ über ein Darlehen liiert gewesen sei, hätte er das Geschäft eigentlich lieber mit der BG._____ geschlossen. Der frühe Verkauf der BH._____ sei denn auch nicht im Sinne seiner Strategie gewesen, während der

- 594 - Abschluss des Geschäfts aus der Sicht der BC._____ aber eine gute Idee gewesen sei, da diese in jener Zeit neue Einnahmequellen gebraucht habe (act. 50202015 ff.) Angesprochen auf den Due-Diligence-Bericht von MD._____ gab der Be- schuldigte zu Protokoll, die Situation der BH._____ nie derart dramatisch erlebt zu haben. Eine "Red Flag" habe er in diesem Bericht nicht gesehen, da es für ihn in Ordnung gewesen sei, dass ein Start-up über den Liquiditätsbedarf das Eigenkapi- tal anfrisst. Der Beschuldigte bezeichnete den Transaktionsentscheid als beinahe alternativlos, da auf der einen Seite die BC._____ -Gruppe zunehmend Kraft ver- loren habe und man auf der anderen Seite die (gute) Entwicklung der MP._____ gesehen habe. Die Widerstände in der Geschäftsleitung gegen das Projekt seien ihm nicht bekannt gewesen, denn im Verwaltungsrat sei die Sache anders diskutiert worden. So sei das Projekt BH._____ dort von CW._____ mit einem sehr überzeu- genden "Case" auf der Kreditkarte vorgestellt worden (act. 50202018 ff.). Betreffend die Beteiligung des Beschuldigten A._____ erklärte der Be- schuldigte B._____, dass Ersterer die Aktien an der CE.______ bereits per 1. Ja- nuar 2013 an ihn zurückgegeben und somit nie via dieses Gesellschaft an der BH._____ partizipiert habe. Seine anderslautenden Angaben im Formular A gegen- über der Bank AF._____, wonach der Beschuldigte A._____ (erst) Ende 2014 aus der CE.______ ausgeschieden sei, bezeichnete der Beschuldigte als falsch und bestätigte auf entsprechende Frage eine unabsichtliche Urkundenfälschung. Seine Deposition, den entsprechenden Aktienkaufvertrag mit dem Beschuldigten A._____ bereits am 1. Januar 2013 unterschrieben zu haben, nahm er später wieder zurück, indem er einräumte, den Vertrag offensichtlich erst im Januar 2015 erhalten und unterzeichnet zu haben (act. 50202028 ff.). Was seine Investitionen in die BH._____ anbelangt, so sprach der Be- schuldigte davon, bereits im Februar 2013 eine entsprechende Darlehensverpflich- tung übernommen zu haben, welche indes erst später geflossen sei. Den Umstand, dass er in der internen Untersuchung der BC._____ seine spätere Aktienbeteili- gung an der BH._____ nicht erwähnte, erklärte der Beschuldigte damit, dass da- mals einfach nicht der Raum bestanden habe, die temporäre Zwischenlösung zu

- 595 - diskutieren. Die einzelnen Einlagen von CHF 537'500, CHF 250'000 sowie zwei Mal CHF 100'000 bezeichnete er als richtig, machte jedoch geltend, dass die bei- den letzten Zahlungen vom 30. Juni und 15. September 2014 nicht mehr als Akti- enzeichnungen, sondern lediglich noch als Darlehen geflossen seien. Zum Trans- aktionsvertrag vom 16. Mai 2013 erklärte er, die entsprechende Vereinbarung zwi- schen dem Beschuldigten E._____ , dem Beschuldigten F._____ und ihm sei be- reits im Februar 2013 mündlich erfolgt und sei dann ohne Änderung im Mai 2013 verschriftlicht worden. Die BC._____ Holding sei dabei nur als Platzhalterin für einen beliebigen strategischen Partner eingesetzt worden. Er selber habe keinen Verkauf in einem so früher Stadium gewollt. Es sei darum gegangen, für die BH._____ einen Vertriebskanal zu finden. Bis zum Verkauf der BH._____ sei es ein weiter Weg gewesen. Die strategische Vision sei dabei ursprünglich gewesen, dass die BH._____ mit der DB._____ eine Grösse erreicht, die sie für andere Un- ternehmen interessant macht (act. 50202030 ff.). Der vereinbarte Kaufpreis für die Aktien sei in der Folge nur zur Hälfte bezahlt und weitere Gelder im Umfang von CHF 450'000 in Form eines Darlehens gesprochen worden. Die insgesamt zur Ver- fügung gestellte Kreditlinie sei von der BH._____ nur bis zu CHF 1 Mio. bezogen worden. Dass mit dem gewährten Darlehen über insgesamt CHF 1.5 Mio. lediglich die damals bestehende Aktionärsstellung der CE.______ bzw. der Beschuldigten verdeckt werden sollte, treffe im Übrigen nicht zu (act. 50202036 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) bestä- tigte der Beschuldigte B._____, dass bezüglich des Kautionsgeschäftes aus seiner Sicht eine "proaktive Strategie" geplant war, wobei gut möglich sei, dass anfänglich auch der Beschuldigte A._____ daran beteiligt gewesen sei. Es sei die Idee gewe- sen, dass sich dieser als strategischer Investor an der Transaktion beteilige. Dieser Plan sei dann aber nicht so durchgeführt worden, da die Beteiligung an der BH._____ gescheitert sei. Er habe sich zwischen Februar und Juli 2013 bei der BH._____ als Aktionär zurückgezogen, nachdem es zwischen Februar und Mai in- tensive Diskussionen über die Gesamtstrategie gegeben habe. Geplant sei in die- ser Phase der Einstieg im Sinne eines Co-Investments auf einer Preisbasis von CHF 4.3 Mio. gewesen (act. 51501018 ff.).

- 596 - Zu seiner geltend gemachten Entschädigung erklärte der Beschuldigte, diese sei thematisiert worden, nachdem er sich als Aktionär zurückgezogen habe. Diese sei jedoch anfänglich nicht als Verkaufsprovision sondern als Investmentge- winn gedacht gewesen. Erst später sei dann eine Provision für den Verkauf der BH._____ diskutiert worden, wobei die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht verbindlich gewesen seien. Die dabei aufgesetzte Zahlungsverpflichtung sei aktuell geworden, nachdem der Beschuldigte E._____ seine Darlehen nicht habe zurückzahlen können. Die Provision bzw. Kommission habe den Kaufpreis indes nicht beeinflusst. Sie habe auch nichts mit den CHF 280'000 zu tun, welche vorab vom späteren Kaufpreis abgezogen worden seien, da dieser Betrag keinen Bezug zu ihm gehabt habe (act. 51501067 ff.). Der Beschuldigte räumte in der Folge ein, dass er die Kaufpreisvorstellung der BC._____ Holding in der E-Mail vom 18. September 2014 aus Vertraulichkeits- gründen nicht an den Beschuldigten E._____ hätte weiterleiten dürfen. Er habe aber hier die Limiten der BC._____ sicherstellen wollen und habe in diesem Sinne den Verhandlungsprozess moderiert, ohne ihn mitzugestalten. Inwiefern er den Be- schuldigten A._____ über die abschliessenden Vorstellungen des Beschuldigten E._____ vor der Verwaltungsratssitzung der BC._____ vom 24. September 2014 "gebrieft" habe, konnte der Beschuldigte auf Vorhalt eines entsprechenden E-Mails nicht mehr sagen (act. 15101079 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2019 wies der Beschul- digte B._____ darauf hin, dass er im Akquisitionsprozess nichts anderes gemacht habe, als die Diskussion in Dimensionen zu bringen, wo Lösungen möglich waren. Es sei seine Rolle gewesen in seinem Beruf, Dinge möglich zu machen, ohne dass dabei irgendwelche Interessen seinerseits zu vermuten seien (act. 51501171). Ferner erklärte der Beschuldigte hinsichtlich der im Jahr 2014 (zwischen den Treuhändern) diskutierten Abrechnungen betreffend die CE.______-Aktien, dass diese auf seine Rückkaufstransaktion im Jahr 2013 ausgerichtet gewesen seien. Beim späteren Verkauf der BH._____ habe er lediglich sein Geld mit 1.5 Prozent Zinsen zurückverlangt. Den Betrag von CHF 500'000 habe er dann erst gefordert, als die Transaktion bereits abgeschlossen gewesen sei. Da in der Folge

- 597 - kein Geld geflossen sei, habe er auch keine Veranlassung gesehen, der BC._____ diesbezüglich irgendetwas offenzulegen (act. 51501196 f.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 legte der Beschuldigte B._____ nochmals seine im Jahr 2012 entworfene Vision dar, wonach zusammen mit anderen Investoren ein führender Player im Mietkautionsgeschäft (im Sinne einer "neuen MP._____") aufgebaut, welcher dann in einer späteren Phase nach Erreichen einer gewissen Grösse an ein grösseres Unternehmen ver- kauft werden sollte (act. 51501214 ff.). Hinsichtlich der auf dieser Vision beruhen- den Kooperation der BH._____ mit der BC._____ Holding führte er aus, es sei zu Beginn weder die Form noch die Intensität oder das Tempo klar gewesen. Insbe- sondere seien seitens der BH._____ auch noch andere Unternehmen, welche an einem Einstieg ins Kautionsbusiness interessiert gewesen seien, als (strategische) Partner in Frage gekommen (act. 51501219 ff.). Der Beschuldigte fokussierte in dieser Einvernahme in der Folge auf das "Venture Capital Business", in welches er die BC._____ Holding in einer ersten Phase (zu 10 Prozent) habe einbinden wollen (act. 51501255 ff.), worauf diese dann aber nicht zu diesem risikoreichen Geschäft bereit gewesen sei. Inwiefern der Erwerb der Beteiligung der BH._____ lohnenswert gewesen wäre, hätte im Übri- gen der Investment-Case gezeigt (act. 51501019). Zu seiner Beziehung zur BH._____ führte der Beschuldigte – angesprochen auf einen E-Mail-Verkehr zwi- schen ihm und dem Beschuldigten E._____ vom Dezember 2013 bzw. April 2014

– aus, seine Darlehensgeberrolle habe länger als erwartet gedauert bzw. sei zu diesem Zeitpunkt "noch nicht sauber abgeschlossen" gewesen (act. 51501269 f. + 1291 f.). Die Forderungen betreffend die Gratisaktien der BH._____ bzw. die Pro- vision von CHF 500'000 seien als "Beratungsrechnung" für seine erheblichen Auf- wendungen in diesem Fall gedacht gewesen. Letztlich seien diese Leistungen aber nie ausbezahlt worden, sondern hätten nur Ideen dargestellt. Insbesondere seien auch die CHF 280'000, welche dann im November 2014 an die CH._____ überwie- sen worden seien, nicht für ihn, sondern für den Beschuldigten E._____ gedacht gewesen (act. 51501293 ff.). Der Beschuldigte räumte in diesem Zusammenhang ein, dass die Kommunikation in den E-Mails im Widerspruch zu seinem Standpunkt,

- 598 - er sei ab Juli 2013 nur noch Darlehensgeber der BH._____ gewesen, steht, doch wies er darauf hin, dass damals vieles angedacht, aber nie so umgesetzt worden sei. Letztlich habe man im Dezember 2014 seine Forderungen gegenüber der BH._____ aber als Darlehen abgewickelt (act. 51501310). Schliesslich führte der Beschuldigte B._____ am 30. Januar 2020 aus, er wisse nicht mehr, weshalb man schliesslich die "Kurzform" gewählt habe und eine Erfolgsprovision von CHF 500'000 vereinbart habe. Letztendlich seien seine dies- bezüglichen Überlegungen gewesen, was er zusätzlich (zu den CHF 1 Mio.) vom Beschuldigten E._____ haben wollte. Er habe das starke Gefühl gehabt, dass aus den Geldflüssen nach erfolgter Transaktion nur schon sein zeitlicher Aufwand ent- schädigt werden müsse (act. 51501363).

e) In der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 räumte der Beschuldigte B._____ auf Vorhalt einer E-Mail bzw. eines Schreibens vorab ein, dass der Be- schuldigte A._____ bis Ende 2014 formeller Aktionär der CE.______ gewesen sei, machte jedoch geltend, dass bereits am 1. Januar 2013 abgemacht worden sei, dass dem Beschuldigten A._____ im Innenverhältnis keine Aktionärsstellung mehr zukomme (act. 51502020). In seiner anschliessenden Stellungnahme zum Anklagevorwurf erklärte er, es würden falsche Zusammenhänge dargestellt oder Zusammenhänge vernachläs- sigt und daraus falsche Schlüsse gezogen, weshalb er den Vorwurf insgesamt be- streite. Er wies auf seine "aktive Rolle als anfänglicher Risikokapitalinvestor" mit einer "unternehmerischen Vision für eine neue Generation des Kautionsgeschäf- tes" hin und bestritt jegliche betrügerische Absicht zum Nachteil der BC._____ Holding (act. 51502022). Weiter fokussierte er auf die Rolle der Beratungsgesell- schaft "MD._____", welche in voller Transparenz der Fakten eine klare Empfehlung für den Kauf der BH._____ abgegeben habe (act. 51502041).

f) Gleichermassen nahm er in seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung dahingehend Stellung, dass der Beschuldigte A._____ nie an der BH._____ betei- ligt gewesen sei. Im Weiteren sei zwar richtig, dass er via den Transaktionsvertrag Investitionen getätigt habe und später eine Rückzahlung mit dem Beschuldigten

- 599 - E._____ in der Höhe von CHF 1.5 Mio. vereinbart worden sei, doch sei dieser Transaktionsvertrag im Juli 2013 bereits wieder aufgehoben und durch ein Darle- hen ersetzt worden. Im Weiteren wiederholte er seine Version einer Vision im Miet- kautionsgeschäft, mit dessen hoher Rentabilität er die BC._____ aus ihrer "strate- gischen Krise" habe herausholen wollen und dabei selber investiert habe, doch habe sich aus der Aktienposition zurückziehen wollen, da es mit dem Beschuldigten E._____ nicht geklappt habe, was sich dann irgendwie verzögert habe. Das Vehikel der CE.______ sei damals deshalb eingesetzt worden, weil es weitere Investoren gebraucht habe, um die Vision umzusetzen, was bei der Transaktion W._____ nicht der Fall gewesen sei. Im Transaktionsvertrag sei die BC._____ als Platzhalter ein- gesetzt gewesen, weil damals alle "Issuer" mit der gleichen Problematik zu kämp- fen gehabt hätten, wobei der Beschuldigte E._____ wohl davon ausgegangen sei, dass er als Vertreter der BC._____ nur diese Gesellschaft meine (act. 1337 S. 33). 5.3.3. Beschuldigter F._____

a) Der Beschuldigte F._____ gab zur Transaktion BH._____ in seiner Einver- nahme vom 28. Mai 2018 (damals noch als Auskunftsperson) zu Protokoll, dass im Juli 2012 via Vermittlung des Beschuldigten B._____ erste Gespräche mit dem Be- schuldigten E._____ betreffend eine Annäherung zwischen DB._____ und der BH._____ geführt wurden, worauf Anfang 2013 die Idee entstand, dass er sich per- sönlich zu 10 Prozent an der BH._____ beteilige. Da diese Beteiligung aber eher symbolisch gewesen sei, habe er sich bis im Sommer 2013 nie gross um dieses Unternehmen gekümmert. In der Folge habe er aber den Beschuldigten B._____ auf die schlechte Lage der BH._____ aufmerksam gemacht und ihm Anfang 2014 geschrieben, dass ihm diese Beteiligung missfalle. Er habe diese Beteiligung an- schliessend abgeschrieben und einfach gemacht, was ihm der Beschuldigte B._____ vorgeschlagen habe. Insgesamt habe er CHF 430'000 in die Gesellschaft investiert und am Ende weniger als CHF 10'000 Verlust gemacht. Der Beschuldigte B._____ habe aber weiter an den Erfolg der BH._____ geglaubt, weshalb er ihm vertraut habe (act. 51401021 ff.). An den Inhalt diverser mit dem Beschuldigten B._____ diesbezüglich aus- getauschten E-Mail-Botschaften konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern,

- 600 - dies mit dem Hinweis, dass diese Investition für ihn damals zweitrangig gewesen sei. Insbesondere konnte er nicht mehr sagen, weshalb er und die CE.______ die Aktien der BH._____ deutlich billiger erwarben, als dies damals im Transaktions- vertrag für die BC._____ vorgesehen gewesen sei (act. 51401025 ff.).

b) Gemäss der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) gab der Beschuldigte F._____ (nunmehr als Beschuldigter) dann zu Protokoll, für ihn sei damals die Fusion der BH._____ mit der von ihm mitbeherrschten DB._____ im Vordergrund gestanden, in welchem Zusammenhang er gegenüber dem Beschuldigten B._____ erwähnt habe, dass dieser bei einem erfolgreichen Abschluss bei den EV._____ Aktionären (der DB._____ ) eine Erfolgsprovision verlangen könnte. Die entsprechenden Gespräche hätten auf Initiative des Be- schuldigten B._____ hin im Juli 2012 stattgefunden, worauf man sich im Oktober und Dezember 2012 erneut getroffen habe (act. 51501016 f.). In der Folge habe er (F._____ ) aber einen anderen Weg eingeschlagen, da die DB._____ eine Fusion abgelehnt und sich die BH._____ schlecht entwickelt habe, dies im Gegensatz zum Beschuldigten B._____, der in dieser Sache nach wie vor enthusiastisch gewesen sei (act. 51501030 ff.). Angesprochen auf seinen Vorschlag per E-Mail, der Beschuldigte B._____ könnte eine Gegenleistung für seine Dienste in dieser Transaktion verlangen, er- klärte der Beschuldigte, er habe sich vorgestellt, dass B._____ eine Vergütung von den Co-Vertragspartnern verlangen könnte, da er trotz Scheitern der Fusion weiter an einem Projekt betreffend die Kapitalrestrukturierung der BH._____ gearbeitet habe, wobei damit aber nicht der Verkauf an die BC._____ Holding gemeint gewe- sen sei, da dieser damals noch ungewiss gewesen sei. Die Co-Vertragspartner seien sämtliche neue Aktionäre der BH._____ gewesen, welche nur dank der Ini- tiative des Beschuldigten B._____ vereint gewesen seien (act. 51501043 ff.).

c) Ab der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 verwei- gerte der Beschuldigte F._____ dann bis zur Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 konsequent die Aussage (vgl. act. 51501203 + act. 51502007), da er sich im Verfahren nicht fair behandelt fühlte (vgl. vorne Ziffer III./I.+J.).

- 601 -

d) In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte F._____ dann zu Protokoll, er habe bezüglich der Transaktion BH._____ nichts zu verbergen. Es habe dies- bezüglich seinerseits keine treuhänderische Vereinbarung gegeben. Die Aktionäre der CE.______ habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Es sei ihm dann in die- ser Sache einmal Geld überwiesen worden, wobei er sich an die Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Sein Vorschlag einer Entschädigung betreffend den Beschul- digten B._____ habe nichts mit der Transaktion BH._____ zu tun gehabt – vielmehr habe er einmal im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der BH._____ mit der DB._____ etwas in diese Richtung geäussert, wobei er damals nicht gewusst habe, dass der Beschuldigte B._____ ein Aktionär der CE.______ gewesen sei. B._____ habe eine solche Entschädigung dann aber gar nicht gewollt (act. 1341 S. 8 ff.). 5.3.4. Beschuldigter E._____

a) Der Beschuldigte E._____ gab in seinen Einvernahmen vom 2. und 7. Mai 2018 (letzterenfalls bereits in Anwesenheit der Beschuldigten A._____ und B._____) zu Protokoll, er habe die BH._____ im Jahr 2011 oder 2012 in einer angespannten Finanzlage übernommen und sie in der Folge einer Sanierung zu- geführt. Die Firma sei damals im Aufbau gewesen, habe jedoch bereits ein gutes Kundenprofil gehabt. Im September bzw. Oktober 2012 habe er dann zufällig den Beschuldigten A._____ kennengelernt und mit diesem auch über das Mietkautions- geschäft gesprochen, worauf dieser ihn mit dem Beschuldigten B._____ bekannt gemacht habe, was zu einem ersten Treffen mit Letzterem im Dezember 2012 ge- führt habe, in dessen Rahmen sich dieser zuversichtlich gezeigt habe, dass man die BH._____ weiterentwickeln und allenfalls mit einer weiteren Mietkautionsge- sellschaft zusammenführen könne, wobei er in diesem Zusammenhang die dem Beschuldigten F._____ gehörende DB._____ angesprochen habe. Im Rahmen weiterer Treffen in Zürich (mit den Beschuldigten A._____ und B._____) sowie EV._____ (mit den Beschuldigten A._____, B._____ und F._____) im Verlauf des Jahres 2013 sei es dann auf der Basis eines Business Planes des Beschuldigten B._____ zu einem von diesem (bzw. seinem Rechtsanwalt) entworfenen Transak- tionsvertrag mit der Neuverteilung der Aktien der BH._____ gekommen. In diesem Vertrag sei auch das beabsichtigte Prozedere festgehalten worden, die BC._____

- 602 - Holding zuerst zu 10 Prozent zu beteiligen und später die volle Übernahme durch die BC._____ durchzuführen, wobei die BC._____ zwar keine Platzhalterin für eine beliebige Partnergesellschaft gewesen sei, die 10%-Beteiligung letztlich aber trotzdem nie umgesetzt worden sei, da dies für die BC._____ damals offenbar so nicht in Frage gekommen sei. Dem Vertrag sei gemäss Business Plan eine Real- Bewertung im Sinne einer Equity-Ist-Bewertung von CHF 4.3 Mio. sowie eine (viel höhere) Exit-Bewertung nach Beteiligung der BC._____ Holding von CHF 22 - 25 Mio. zu Grunde gelegen. Während die Beschuldigten in das aktuelle Modell zum Wert von CHF 4.3 Mio. investiert hätten, sei das Investment der BC._____ (wie bei einem Start-up-Verfahren) für das Zukunftsmodell bzw. die "Exit-Story" gedacht ge- wesen, was auch als Vorinvestition zu verstehen sei, damit die BC._____ die BH._____ letztlich günstiger (als der Marktwert, gemessen an der DB._____ ) hätte bekommen können. In diesem Sinne seien die CE.______ und der Beschuldigte F._____ die Transaktionspartner und die BC._____ Holding der Investmentpartner gewesen. Das Ziel der Transaktionspartner habe dabei darin bestanden, die Akti- enbeteiligung von 10 Prozent an die BC._____ gemäss der Zukunftsbewertung (entsprechend dem Business Plan des Beschuldigten B._____) und nicht gemäss der Equity-Bewertung des Transaktionsvertrages zu verkaufen. Die CE.______ hätte mithin vom Zukunftsmodell insofern profitiert, als sie pro rata daran beteiligt gewesen wäre. Der Ist-Wert habe primär auf dem Kundenstamm der BH._____ basiert, welchen man hochgerechnet habe. Demgegenüber habe die "MD._____" bei ihrer Feststellung der Überschuldung den Wert des Namens der BH._____ nicht berücksichtigt und die Risikokunden höher bewertet (vgl. act. 51301003 ff; act. 51301034 ff.; vgl. auch act. 51301067 - 1070). Zu den im Rahmen der Abwicklung des Transaktionsvertrages erfolgten Geldflüssen erklärte der Beschuldigte E._____ , dass dafür eigens ein Konto bei der "MQ._____" in DD._____ eröffnet worden sei. In der Folge hätten die Beschul- digten F._____ und B._____ im Mai bzw. Juni 2013 für die Aktienkäufe die Beträge von CHF 430'000 und CHF 537'500 einbezahlt, wobei der Beschuldigte B._____ ihm gesagt habe, dass die zweite Teilzahlung des Anteils der CE.______ vom Be- schuldigten A._____ kommen sollte, dieser aber im Moment keine Liquidität habe, worauf man nach Lösungen gesucht, die CH._____ dieses Geld aber auch nicht

- 603 - sofort gebraucht habe. Daraus schliesse er, dass der Beschuldigte A._____ vom Transaktionsvertrag Kenntnis gehabt habe, ohne aber hierzu nähere Angaben ma- chen zu können (act. 51301067). Die Beteiligungen der CE.______ und des Be- schuldigten F._____ seien treuhänderisch von der CH._____ gehalten worden, da aufgrund der Involvierung der DB._____ und der BC._____ Holding möglicher- weise ein Interessenkonflikt bestanden hätte, wobei diesbezüglich aber nie schrift- liche (Treuhand-)Verträge aufgesetzt worden seien (act. 51301047 ff.). Die Treu- handklausel habe primär die CE.______ gewollt und weniger der Beschuldigte F._____, welcher ja die Kapitalerhöhung offiziell mitgemacht habe (act. 51301067). Hinsichtlich der beiden weiteren Zahlungen der CE.______ an die CH._____ von jeweils CHF 100'000 führte der Beschuldigte aus, dass diese auf Wunsch der CE.______ (via CH._____) als Darlehen hätten in die BH._____ ein- gebracht werden müssen. Nachdem die CE.______ dann nicht mehr offiziell in Er- scheinung habe treten wollen, seien auf deren Wunsch hin auch die beiden ersten Zahlungen (betreffend Aktienerwerb und Kapitalerhöhung) in der Form eines Dar- lehens über CHF 800'000 eingebracht worden, was in einer Darlehensbestätigung vom 31. Juli 2013 verbrieft worden sei, wobei diese kurzfristige Umdefinierung sei- ner Meinung nach wegen des möglichen Interessenkonfliktes erfolgt sei. Die Zah- lungsverpflichtung von CHF 500'000 vom 31. Dezember 2014 habe eine Erfolgs- kommission für den erfolgreichen Verkauf der BH._____ beschlagen, was als Er- satz für die Beteiligung von 25 Prozent an der BH._____ verlangt worden sei (act. 51301062: "Es ist eine Kompensation, wie wenn sie diese Beteiligung von 25 % gehabt hätten."). Diese sei für den ersten Kontakt zur BC._____ Holding mit dem Businessmodell gedacht gewesen. Von einer solchen Kompensationszahlung sei bereits bei der Umdefinierung in ein Darlehen im Juli 2013 die Rede gewesen, wo- bei deren Höhe noch nicht bestimmbar gewesen sei und auch Null hätte sein kön- nen. Im Zeitpunkt der Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen sei der restliche Kaufpreis für die Aktien hinfällig geworden. In der Folge habe man mit Darlehens- vertrag vom 30. Juni 2015 sämtliche früheren Verträge und Bestätigungen ersetzt, womit der Beschuldigte B._____ besser gefahren sei als mit dem Beteiligungs-Exit (act. 51301059 ff.).

- 604 - Bezüglich der Transaktion der BH._____ an die BC._____ Holding gab der Beschuldigte an, der erste Kontakt zur BC._____ sei durch den Beschuldigten B._____ mit dem Businessmodell hergestellt worden. Die diesbezüglichen Ver- handlungen habe dann er mit CR._____ und CW._____ geführt, ohne dass er dies- bezüglich eine direkte Präsenz der Beschuldigten A._____ und B._____ wahrge- nommen habe. Die Verhandlungen hätten im einem "LD._____ of Intent" gemün- det, welcher eine preisliche Verhandlungsbasis von CHF 7 Mio. vorgesehen habe. Auf welcher Basis er diesbezüglich seine Kollegen bereits an der VR-Sitzung der BH._____ vom 26. Februar 2013 informiert habe, konnte der Beschuldigte E._____ nicht mehr sagen, glaubte jedoch, diese Informationen aus entsprechenden Vorge- sprächen mit den Beschuldigten B._____ und F._____ gezogen zu haben. Die BC._____ Holding habe den Preis in der Folge unter anderem wegen Wertberich- tigungspositionen auf CHF 5.6 Mio. heruntergehandelt, wodurch für ihn nach Ab- schluss des (von BN._____ entworfenen) Aktienkaufvertrages ein "minimer Ge- winn" von rund CHF 1 Mio. resultiert habe. Der Beschuldigte bestätigte, aufgrund der Transaktion einen Betrag von insgesamt CHF 3'487'500 erhalten zu haben. Eine Zahlung an den Beschuldigten B._____ habe es daraus jedoch nicht gegeben, da man Opfer eines Betrugsfalles geworden sei (act. 51301063 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) führte der Beschuldigte E._____ aus, dass der Kauf der BH._____ ursprünglich kein Thema zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ gewesen sei, wobei er da- mals den Beschuldigten A._____ primär als Geschäftsvorsitzenden der I1._____ wahrgenommen habe (act. 51501008 ff.). An die nachfolgenden Geschehnisse mit dem Entwurf des Transaktionsvertrages und der Involvierung der BC._____ Hol- ding konnte oder wollte sich der Beschuldigte dann nicht mehr im Einzelnen erin- nern (vgl. act. 51501031 ff.). Mit Bezug auf die Abrechnung des vereinnahmten Kaufpreises von CHF 5.6 Mio. erklärte der Beschuldigte E._____, dass die vorab abgezogenen 5 Prozent in der Höhe von CHF 280'000 für den Beschuldigten B._____ als Kommission bzw. Erfolgsprovision für den erfolgreichen Verkauf der BH._____ gedacht waren, je- doch nie an diesen ausgezahlt worden seien. Dieser Betrag sei dann aufgrund von

- 605 - Zinsen und eines Goodwill auf CHF 500'000 aufgerundet und dann in eine Zah- lungsverpflichtung gegossen worden, worauf er dann aber die gesamten Lasten von der CH._____ genommen und im Juni 2014 persönlich einen Darlehensvertrag über CHF 1.5 Mio. gegenüber dem Beschuldigten B._____ unterschrieben habe. Über eine Erfolgsbeteiligung des Beschuldigten B._____ habe man bereits im Juli 2013 diskutiert, doch habe er damals keine solche Verpflichtung unterschrieben. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte B._____ eine solche Beteiligung verdient habe, verwies der Beschuldigte E._____ darauf, dass dieser im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die BH._____ (über die CM._____) nur ein reduziertes Ho- norar gehabt habe (act. 51501063 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019 erklärte der Be- schuldigte E._____ auf Vorhalt des am 3. November 2014 erstellten Dokumentes "Aktienverteilung BH._____ AG – Verkauf vom 10.11.2014", dass er nicht mehr wisse, vom wem er das Dokument zugestellt erhalten habe, die CE.______ beim Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding aber sicher nicht mehr Aktionärin gewesen sei (act. 51501093). Zur späteren Message des Beschuldigten B._____ vom 3. Dezember 2014 meinte er, dass die dort aufgestellte Forderung des Be- schuldigten B._____ von CHF 1'312'500 wohl auf seinen "virtuellen 25 %" beruht habe, welche man ursprünglich vereinbart und später in ein Darlehen umgewandelt habe. Man habe sich Mitte 2015 dann auf einen Betrag von CHF 1.5 Mio. geeinigt, wobei CHF 1 Mio. als Darlehen und CHF 500'000 als Erfolgsprovision geschuldet gewesen seien, was man dann auf Wunsch von B._____ am 30. Juni 2015 in einem auf ihn persönlich lautenden Darlehensvertrag zusammengefasst habe. Dieser Darlehensvertag habe die früheren Zahlungsverpflichtungen abgelöst, was jedoch nicht dazu gedient habe, eine Eigenkapitalforderung zu verdecken (act. 51501096 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2019 gab der Beschul- digte E._____ dann vor dem Hintergrund, dass er in einem Chat vom 16. April 2014 an den Beschuldigten B._____ die CE.______ als Aktionärin erwähnt hatte, zu Pro- tokoll, dass die CE.______ im April 2014 eher nicht 25 Prozent der Aktien der BH._____ gehalten habe, da der Beschuldigte B._____ das Investment der Aktien

- 606 - in ein Darlehen umwandeln wollte. Seines Erachtens habe die CE.______ auch gar nie 25 Prozent der Aktien gehalten, da sie nur CHF 537'500 entsprechend 12.5 Prozent der Aktien einbezahlt habe. Auf Nachfrage hielt er daran fest, dass das Investment in ein Darlehen umgewandelt worden sei (act. 51501166 f.).

e) In der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 führte der Beschuldigte E._____ sodann im Wesentlichen nur noch aus, die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ für seine Dienste von ihm Gratisaktien der BH._____ gefordert habe, sei für ihn völlig normal gewesen, da in seiner Branche jeder Ver- mittler im Erfolgsfall einen Anspruch auf eine Kommission habe (act. 51501293 f.). In der Folge gab der Beschuldigte nur noch einsilbige Antworten, mit den er die Vorhalte in Abrede stellte bzw. nicht mehr erinnerte, soweit er noch in die Befragung einbezogen wurde (act. 51501295 ff.).

f) In der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 versuchte der Beschuldigte E._____ schliesslich vorab zu erklären, wohin die ihm bzw. der CH._____ aus dem Verkauf der BH._____ überwiesenen Gelder in der Zeit danach geflossen sind, wobei er – nebst Zahlungen an sich selber, an Sponsoringempfänger und an ML._____ – primär eine Darlehensrückzahlung von CHF 900'000 an die "DC._____ SA" sowie diverse Zahlungen an einen Betrüger namens MR._____ im Gesamtum- fang von CHF 1.5 Mio. geltend machte (act. 51502014). Zunächst hatte er im Zu- sammenhang mit der Verwendung der CHF 1.5 Mio. noch eine Überweisung an die CH._____ nach DD._____ behauptet, welche er nach genauerer Befragung dann aber nicht mehr konkret nachvollziehen konnte (act. 51502012 f.: "Das habe ich nicht im Kopf."). In der anschliessenden Stellungnahme zum konkreten Anklagevorhalt wies der Beschuldigte darauf hin, dass es sich bei der BH._____ um ein typisches Start- Up-Unternehmen gehandelt habe, was Einfluss auf die zukünftige Entwicklung und auch auf die Bewertung der Gesellschaft gehabt habe, da hier weniger die Sub- stanz, sondern vielmehr die Idee des Unternehmens bewertet werde (act. 51502035 + 2044). Seine Angebote an den Beschuldigten B._____ betreffend be- sondere Vergütungen und Gratisaktien seien "Planspiele" gewesen, welche in der Folge nie so umgesetzt worden seien (act. 51502044).

- 607 - Hinsichtlich der CE.______ gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, nichts über die internen Hintergründe dieser Gesellschaft gewusst und somit auch die Beteiligung des Beschuldigten A._____ nicht gekannt zu haben. Er habe dem- entsprechend auch nie vorsätzlich Hilfe zu den in der Anklage umschriebenen Ma- chenschaften geleistet, dies schon gar nicht betreffend den Beschuldigten A._____ (act. 51502041 + 2065 f.). Weitere Vorhalte wurden vom Beschuldigten nicht kommentiert bzw. pau- schal bestritten.

g) Bei der Befragung in der Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte E._____ betreffend die Vorwürfe zur Transaktion BH._____ grundsätzlich auf seine bestreitenden Aussagen im Vorverfahren. Er ergänzte, man habe damals keine Bedenken gehabt, die Beteiligung des Beschuldigten B._____ auf dessen Wunsch in ein Darlehen umzuwandeln. Den Grund für diesen Wunsch kenne er nicht, doch habe B._____ allenfalls einmal gesagt, dass man nicht die gleichen Interessen verfolge. Der Beschuldigte bestätigte, die BH._____ habe insgesamt drei Aktionärsdarlehen der CE.______ und der DC._____ erhalten. Er habe aber nie konkret gewusst, wer an der CE.______ beteiligt gewesen sei, zumal im Han- delsregister nur BN._____ als Verwaltungsrat eingetragen war, habe jedoch ange- nommen, dass auch der Beschuldigte A._____ Teilhaber der CE.______ sei. Er wisse nicht mehr, ob er dies mit dem Beschuldigten B._____ besprochen habe, da es nun auch schon acht Jahre her sei (act. 1338 S. 4 ff.). 5.4. Würdigung 5.4.1. Annäherung zwischen der BH._____ und der BC._____ Holding

a) Im Zentrum des vorliegend angeklagten Vorfalles steht die Übernahme der im Mietzinskautionsgeschäft tätigen BH._____ AG durch die BC._____ Holding mit dem Aktienkaufvertag vom 10. November 2014. Zu klären sind in diesem Zu- sammenhang zunächst die in der Anklage thematisierten und bereits im Vorverfah- ren diskutierten Fragen, wie die BC._____ Holding mit dem Mietzinskautionsge- schäft in Berührung kam, wie in der Folge der Kontakt zur BH._____ konkret zu

- 608 - Stande kam und insbesondere wann die BC._____ Holding eine Übernahme der BH._____ ins Auge fasste.

b) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sprachen in der Untersuchung in diesem Zusammenhang immer wieder in allgemeiner Weise davon, das Mietzins- kautionsgeschäft sei im Jahr 2012 innerhalb der BC._____ Holding zu einem Thema geworden, worauf ab Juni 2012 erste Gespräche mit der damaligen Markt- leaderin MP._____ geführt worden seien, welche in der Folge jedoch im Herbst 2012 (im Streit) gescheitert seien. Diese Expansionspläne beruhten gemäss den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschuldigten B._____ auf dessen im selben Jahr entworfenen Strategie (genannte "Vision 2017"). Das Ziel war in diesem Zu- sammenhang die Etablierung einer Garantie (Bürgschaft) für Mietzinskautionen via Kreditkarte, was die Zusammenarbeit eines Mietkautionsspezialisten mit einer Kre- ditkartenfirma bedingte (vgl. act. 51501214).

c) Im gleichen Zeitraum ergab sich laut übereinstimmenden Angaben der Be- teiligten in Berlin ein zufälliger Kontakt zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beschuldigten E._____ , welcher über die von ihm beherrschte CH._____ AG unter anderem auch Aktionär der BH._____ war (vgl. act. 51501008). Aus den Akten erhellt diesbezüglich, dass der Beschuldigte E._____ den Beschuldigten A._____ am 28. Juni 2012 anfragte, ob dieser das Thema der Mietkautionen schon in seinem Kreis habe besprechen können (act. 61701002). Einige Tage später kon- taktierte der Beschuldigte E._____ per E-Mail den Verwaltungsrat der BH._____ und teilte diesem mit, dass der Beschuldigte A._____ eine "schweizweite Zusam- menarbeit" der BC._____ Holding mit der BH._____ ins Auge fasse (act. 61701005). Es ergibt sich daraus, dass zwischen dem Beschuldigten E._____ als Anteilseigner der BH._____ und dem Beschuldigten A._____ als Verwaltungsrats- präsident der BC._____ Holding bereits im Juni 2012 über eine (noch nicht kon- kreter bestimmte) Kooperation der beiden Gesellschaften diskutiert wurde, auch wenn dies der Beschuldigte A._____ in seinen Befragungen immer wieder zu rela- tivieren versuchte.

- 609 - In der Folgezeit kam es zu einem Treffen des Beschuldigten E._____ mit den Beschuldigten A._____ und B._____ vom 18. September 2012, welches vom Be- schuldigten A._____ organisiert wurde (act. 51501141; vgl. auch act. 51501214). Die drei Beschuldigten bestätigten in der Untersuchung, dass an diesem Abend das Mietkautionsgeschäft unter Involvierung der BH._____ ein Thema war (vgl. act. 51501212 ff.). Dass dabei auch bereits ein möglicher Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding angesprochen wurde, ergibt sich aus einer E-Mail des Beschuldigten E._____ vom 26. September 2012 an seine damalige Freundin (act. 63401019 f.: "Im Moment verhandle ich mit der BC._____ Gruppe für ein … model und Stammkapital Verkauf zum Preis von 5m."). In der Folge trieben die Beschul- digten E._____ und B._____ unter Mitwirkung des Beschuldigten F._____, welcher damals Teilhaber einer anderen Mietkautionsgesellschaft (DB._____) war, die Pläne betreffend einen späteren Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding voran, wobei der Beschuldigte A._____ diese Pläne gekannt haben muss, was sich insbesondere aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten vor und nach den späteren Treffen vom 25. Oktober 2012 (an welchem der Beschul- digte A._____ zugegen war) und 23. Januar 2013 (wo der Beschuldigte A._____ nicht zugegen, gemäss dem Beschuldigten B._____ aber "voll involviert" war) ergibt (vgl. act. 63401030 f. + 1036 ff.). Aus einem weiteren E-Mail-Verkehr zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ von anfangs Dezember 2012 geht sodann hervor, dass gleichzeitig über eine Weiterentwicklung der BH._____ diskutiert wurde, wobei auch ein Zu- sammengehen mit der vom Beschuldigten F._____ mitbeherrschten DB._____ op- tioniert wurde. Der Beschuldigte F._____ gab in diesem Zusammenhang insoweit glaubhaft zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten B._____ die Einforderung einer Erfolgsprovision ("success fee") für den Fall einer erfolgreichen Fusion der beiden Gesellschaft nahegelegt habe, wofür er sich dann bei den EV._____ Aktionären der DB._____ stark gemacht hätte (act. 51501017; vgl. auch act. 1341 S. 9). Der Be- schuldigte B._____ ging in der Folge dann aber nicht näher auf diesen Vorschlag ein, sondern brachte seinerseits die Idee einer eigenen Beteiligung an der BH._____ ins Spiel, welche er wie folgt formulierte: "In order to make it an attractive deal for the two of us, we should consider to get a bitter stake in the joint operation

- 610 - by asking E._____ for a nice stake in return of an attractive exit value for the remain- der." (dt.: […] einen netten Anteil als Gegenleistung für einen attraktiven Exit-Wert für den Rest(bestand).) (act. 61701025).

d) Mit E-Mail-Botschaften vom 13. und 19. Dezember 2012 teilte der Beschul- digte B._____ sodann den Beschuldigten F._____ und E._____ mit, dass die BC._____ Holding die künftige Strategie im Kautionsservicemarkt besprochen habe und in diesem Zusammenhang den Betrag von CHF 3.5 Mio. in ein Start-Up in diesem Bereich investieren wolle, um dann später unter gewissen Bedingungen bis zu 100 Prozent dieser Gesellschaft zu erwerben (act. 65701035 f.). Die BH._____ wird in diesem Zusammenhang zwar nicht genannt, doch stand auf dem deutschschweizerischen Markt nur sie als valable Option zur Debatte, nachdem die Gespräche mit der MP._____ gescheitert waren. Dass diese Informationen ledig- lich auf persönlichen Ideen bzw. informellen Gesprächen mit Mitarbeitern beruht haben, wie der Beschuldigte B._____ geltend machen will (act. 51501020 f.), wi- derspricht dem Wortlaut der entsprechenden Mails und erscheint auch nicht plau- sibel, da ein weiteres geschäftliches Vorgehen der Beschuldigten in dieser Sache ja nur dann aussichtsreich war, wenn man davon ausgehen konnte, dass voraus- sichtlich eine Mehrheit der Entscheidungsträger der BC._____ Holding hinter die- sem Ansinnen stehen würde. Vielmehr liegt nahe, dass sich diese Informationen aus einer der verschiedenen Strategiesitzungen zu diesem Thema, wie sie von den Beschuldigten wiederholt erwähnt wurden (vgl. z.B. act. 51501011 + 1056), erge- ben haben. In die gleiche Richtung gehen die E-Mail-Nachrichten des Beschuldig- ten F._____ vom 4. Februar und 18. März 2013, welche ebenfalls von Verkaufsplä- nen an die BC._____ Holding bereits zu diesem Zeitpunkt handeln (act. 63401070 ff.: "to be purchased by BC._____"; "the goal of our shareholders agreement is to sell to BC._____"), wobei die Pläne vom Beschuldigten B._____ explizit bestätigt werden (act. 63401072: "Yes, that's the deal structure as I see it too."). Im Dezember 2012 entwarf der Beschuldigte B._____ einen entsprechen- den Business Plan, in welchem er die bisherigen Ergebnisse der internen Gesprä- che betreffend die Transaktion BH._____ zusammenfasste. In diesem Business

- 611 - Plan war eine anfängliche Teilbeteiligung der BC._____ Holding angedacht, ins- besondere wurde aber auch der spätere Kauf der BH._____ durch die BC._____ Holding anvisiert (vgl. act. 65701032 f.). Am 12. Februar 2013 erläuterte der Be- schuldigte B._____ das geplante Vorgehen dann auch gegenüber dem Beschul- digten E._____ , wobei er explizit die Strategie erwähnte, dass sich die BC._____ Holding in einem ersten Schritt zu 10 Prozent an der BH._____ beteiligt und dann bei Erreichen bestimmter Businessziele die Mehrheit der Aktien oder gar alle Aktien der BH._____ übernimmt (act. 65701103 ff.). Die Darstellung des Beschuldigten B._____, dass in einer ersten Phase gar nie die Absicht eines Verkaufs der BH._____ an die BC._____ bestand (vgl. act. 51501227 + 1228), erweist sich da- mit als unzutreffend, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte B._____ selbst im Dezember 2012 an den Beschuldigten E._____ unter anderem geschrie- ben hat: "[…] Von Seiten BC._____ Gruppe habe ich das Vorgehen mit A._____ besprochen. Wir sind interessiert, mit euch/dir einen Vorvertrag im Hinblick auf eine Übernahme im 2015 zu vereinbaren […]." (act. 65701029 ff.). Es mag mithin durchaus sein, dass anfänglich – wie insbesondere der Be- schuldigte B._____ geltend macht – ein sog. Capital Venture Business angedacht war, in dessen Rahmen die BH._____ unter zehnprozentiger Beteiligung der BC._____ Holding in einem ersten Schritt zu einem ernsthaften Player im Kautions- geschäft aufgebaut werden sollte. Ebenso klar ist indessen, dass bereits von An- fang an auch der Plan vorangetrieben wurde, die BH._____ bei erfolgreichem Ge- schäftsverlauf in die BC._____ Holding zu integrieren. Offen ist, inwiefern der Be- schuldigte B._____ damals tatsächlich an den Erfolg dieses stufenweisen Vorge- hens glaubte. Die Tonalität seiner E-Mails spricht bisweilen eine andere Sprache (vgl. die E-Mail vom Oktober 2013: "selling a start-up-story with a huge market po- tential", act. 61701162), was indes auch mit Zweifeln, wie sie jeder Transaktion bisweilen innewohnen, erklärt werden kann. Tatsache ist jedenfalls, dass es zum ersten Schritt einer strategischen Be- teiligung der BC._____ Holding an der BH._____ in der Folge nie gekommen ist, da die BC._____ intern von diesem Plan Abstand nahm und sich lediglich an einer vollständigen Übernahme der Gesellschaft interessiert zeigte. Der Beschuldigte

- 612 - B._____ muss über diese Entwicklung frühzeitig orientiert gewesen sein, gab er doch zu Protokoll, bereits nach der ersten (Annäherungs-)Sitzung der beiden Ge- schäftsleitungen der BH._____ und der BC._____ Holding im Dezember 2013 über den dort ebenfalls anwesenden MB._____, welcher die BH._____ bei diesen Gesprächen als Repräsentant der beratenden CM._____ begleitete, im Sinne eines Feedbacks darüber avisiert worden zu sein, dass die operative Leitung der BC._____ Holding aus Risikoüberlegungen nur eine Vollübernahme der BH._____ in Betracht ziehe (vgl. act. 51501271). Wenn die Anklage mithin davon ausgeht, es seien am besagten Treffen mögliche Formen eines Zusammengehens zwischen der BH._____ und der BC._____ besprochen worden (vgl. act. 10103287), so ist dies im Sinne des Dargelegten zu präzisieren. Demnach ist aber auch davon aus- zugehen, dass die Kooperations-Option einer teilweisen Beteiligung der BC._____ Holding (im Sinne eines strategischen "Venture Capital Partners") schon im Jahr 2013 aus dem Fokus der Beteiligten geriet, auch wenn der Beschuldigte B._____ in seiner diesbezüglichen Befragung meinte, es sei im "LD._____ of Intent" vom 25. Juni 2014 seitens der BC._____ Holding "ungeplant" zum entsprechenden Vor- schlag einer Vollübernahme gekommen (act. 51501275).

e) Es ist somit für die Annäherungsphase davon auszugehen, dass seitens der Beschuldigten B._____ und E._____ bereits im Jahr 2012 konkret über eine Kooperation der BH._____ mit der BC._____ bis hin zu einer späteren Übernahme der BH._____ diskutiert wurde und der Beschuldigte A._____ aufgrund zumindest eines gemeinsamen Abendessens über dieses Vorhaben informiert war. Diese Pläne intensivierten sich im Verlauf des Jahres 2013, während zwischen den Be- teiligten gleichzeitig der Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 aufgegleist wurde, auf welchen nachfolgend näher einzugehen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.2.). Die Kooperations- und Übernahmepläne wurden auf Seiten der BC._____ Holding mithin nur auf der Ebene der Verwaltungsräte A._____ und B._____ the- matisiert, ohne dass der restliche Verwaltungsrat oder die operative Ebene einbe- zogen worden wären, welche stattdessen erst im Dezember 2013 in den Transak- tionsprozess involviert wurden (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103287, Rz.

- 613 - 661). Diesem Vorgehen muss grundsätzlich nichts Ungewöhnliches anhaften, da es im Geschäftsleben durchaus ein mögliches Szenario darstellt, dass solche Pläne zu Beginn einer Erweiterung des Geschäftsfeldes nur in einem beschränkten Kreis der strategischen Führung diskutiert werden. Allerdings wurden diese Pläne in casu bereits mit konkreten Gesprächen mit einem in Frage kommenden Anbieter (nämlich eben der BH._____) verknüpft, so dass seitens der BC._____ nicht bloss von losen Gedankenspielen, sondern vielmehr von ersten Vorverhandlungen im Rahmen eines möglichen Transaktionsprozesses auszugehen ist, in welche sei- tens der BC._____ lediglich die Beschuldigten A._____ und B._____ involviert wa- ren. 5.4.2. Absprachen zwischen den Beschuldigten B._____, E._____ und F._____

a) Mit E-Mail vom 6. Dezember 2012 an den Beschuldigten E._____ sprach der Beschuldigte B._____ erstmals die Möglichkeit einer eigenen Beteiligung an der BH._____ im Hinblick auf einen attraktiven Exit im Jahr 2015 an. Gleichzeitig kündigte er an, die Opportunität (BH._____) im Rahmen der nächsten Verwaltungs- ratssitzung der BC._____ Holding einzubringen (act. 65701032 ff.). Eine entspre- chende Offerte des Beschuldigten E._____ ging dann noch vor dem 2. Februar 2013 beim Beschuldigten B._____ ein, in deren Rahmen er "each (3!) of us a share of +/- 10.0/12.0% of BH._____ AG for a symbolic prize" anbot, wie sich aus einer Botschaft des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten F._____ ergibt (act. 65701067).

b) Das Zustandekommen des Transaktionsvertrages vom 16. Mai 2013 mit Beteiligung der Beschuldigten E._____ (via CH._____ zu 26 Prozent), B._____ (via CE.______ zu 25 Prozent) und F._____ (persönlich zu 10 Prozent) ist unbestritten (vgl. act. 61401165 ff.), doch macht der Beschuldigte B._____ diesbezüglich gel- tend, die BC._____ Holding sei in diesem Vertrag nur exemplarisch als Platzhalte- rin für (weitere) potentielle Anteilseigner einbezogen worden, wobei dieser Vertrag im Übrigen schon bald (im Juli 2013) durch andere Vertragskonstrukte abgelöst worden sei, womit auch die Aktionärsstellung der CE.______ dahingefallen sei (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.2.). Allerdings spricht der Vertragstext betreffend die BC._____ Holding eine andere Sprache, welche keinen grossen Spielraum für

- 614 - diese Interpretation zulässt. So ist darin ausdrücklich festgehalten, dass die BC._____ Holding bis Ende Juni 2013 einen Aktienanteil von 10 Prozent erwerben und mit ihr über eine vollständige Übernahme der BH._____ für den Preis von CHF 50 Mio. verhandelt werden solle, sobald eine gewisse Anzahl von Kautionsverträ- gen erreicht sei (vgl. Präambel lit. C und D). Gleichzeitig wurde statuiert, dass im Rahmen der neuen Aktionärsstruktur die CE.______ 25 Prozent der Aktien der BH._____ bei einem aktuellen Wert der Gesellschaft von CHF 4'300'000, welcher auf einer (internen) Bewertung der BH._____ für 100 Prozent der Aktien basierte, übernimmt und sich die Parteien im gleichen Verhältnis auch an der nachfolgenden Aktienkapitalerhöhung von CHF 1 Mio. engagieren (Ziff. 1. und 2.). Zwischen den Vertragsparteien war mithin vereinbart, dass sich die CE.______ im Umfang von CHF 1'075'000 bzw. CHF 250'000 an der BH._____ beteiligt und die Parteien gleichzeitig konkrete Bestrebungen für die Einbindung der BC._____ Holding im Sinne einer ersten Teilbeteiligung und späteren Vollübernahme der BH._____ zu einem Preis von CHF 50 Mio. starten. Für die vom Beschuldigten B._____ anläss- lich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 vorgebrachte Lesart des Vertrages be- steht angesichts dieses klaren Vertragswortlautes mithin nur wenig Raum. Insbe- sondere mutet es unrealistisch und konstruiert an, die BC._____ Holding lediglich als Beispiel bzw. Platzhalter (vgl. act. 51501046) für einen möglichen strategischen Partner anzusehen, an welchen der Beschuldigte B._____ gemäss eigenen Anga- ben gar nicht verkaufen wollte. Der Beschuldigte E._____ hat im Übrigen in diesem Zusammenhang ausdrücklich verneint, dass die BC._____ Holding lediglich als Platzhalter für einen beliebigen strategischen Partner gedient habe (act. 51301067: "Da war konkret die BC._____ Holding gemeint."). Es fällt diesbezüglich denn auch auf, dass sich keinerlei Belege in den Akten finden, welche einen Kontakt zu einem anderen möglichen strategischen Partner in dieser Zeit offenbaren. Wenn die An- klägerin mithin vom geschriebenen Vertragstext ausgeht und für die Anklage auf diese Version der Geschehnisse abstellt (vgl. act. 10103295 + 3297 ff.), so kann dieser Sichtweise im vorliegenden Urteil ohne Weiteres beigepflichtet werden. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die BC._____ durch diesen Vertrag rechtlich gar nicht zu diesem Vorgehen verpflichtet werden

- 615 - konnte, geht es doch im vorliegenden Rahmen lediglich um die Ziele und Absichten der Beschuldigten, welche sich im besagten Dokument klar manifestieren.

c) Am 11. Juni 2013 tätigte der Beschuldigte B._____ eine Einzahlung im Be- trag von CHF 537'500 auf ein Konto der CH._____ mit dem Vermerk "Aktienkauf" für die Beteiligung an der BH._____ gemäss Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013, was der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises in der Höhe von CHF 1'075'000 entsprach. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten E._____ vom 2. Mai 2018 war er damals überrascht, dass lediglich die Hälfte des Kaufpreises bei der CH._____ einging (vgl. act. 51301049). Wenn der Beschuldigte E._____ in diesem Zusammenhang in der Konfrontationseinvernahme ausführt, er habe mit dem Be- schuldigten B._____ bereits am 4. April 2013 vereinbart, dass dieser lediglich die Hälfte des Kaufpreises zu bezahlen habe, so steht dies mithin im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, weshalb letztere Deposition nicht glaubhaft erscheint. Gemäss Ziffer 2.2. des Transaktionsvertrages wurde die Bezahlung des Aktien- kaufpreises denn auch grundsätzlich mit dem Vollzug des Kaufes sofort fällig (vgl. act. 61401169). Es ist mithin auch im Weiteren auf die Aussagen des Beschuldigten E._____ in seiner früheren Einvernahme abzustellen, dass der Partner des Be- schuldigten B._____ seinen hälftigen Teil an den Transaktionskosten nicht bezah- len konnte bzw. wollte und es sich bei diesem Partner um den Beschuldigten A._____ handelte (act. 51301048 f.), woran auch die späteren Relativierungen des Beschuldigten E._____ nichts zu ändern vermögen (vgl. act. 51501243). In der Folge wurde die Bezahlung des Kaufpreises gemäss E-Mail-Korrespondenz vom

29. Mai 2013 gesplittet und der Zeitpunkt der zweiten Tranche auf den Zeitpunkt des Exits verlegt, welcher damals bezüglich der Form (aber nicht bezüglich des Zeitpunktes) schon ziemlich konkret gewesen sein muss (vgl. act. 63401075 ff.). Wer diesen zweiten Teil dannzumal effektiv hätte zahlen sollen, ist unklar, wobei nicht entscheidend, aber durchaus möglich ist, dass sich der Beschuldigte B._____ bereit erklärte, zumindest einstweilen auch diesen Teil zu übernehmen.

d) Im Juli 2013 erliess der Beschuldigte E._____ dann nach Diskussionen über den wahren Wert der BH._____ dem Beschuldigten B._____ im Rahmen ei- ner weiteren E-Mail-Korrespondenz die Aktienrestkaufpreissumme von CHF

- 616 - 537'500 und erwähnte – nachdem der Beschuldigte B._____ zuvor eine faire Ent- schädigung gefordert hatte – gleichzeitig erstmals, dass er sich auch ein "Exitho- norar" für den Fall der erfolgreichen Transaktion vorstellen könne, welches er da- mals auf (zusätzliche) 10 Prozent der BH._____ (entsprechend beim damalig fest- gesetzten Unternehmenswert von CHF 4.3 Mio. also auf den Betrag von CHF 430'000) bezifferte (act. 65701178 ff.), was er in der Untersuchung denn auch als korrekt bestätigte (vgl. act. 51501261 f.: "Das stimmt so.").

e) Die Anklage erwähnt in diesem Zusammenhang auch zwei Aktionärsdarle- hen des Beschuldigten B._____ bzw. der CE.______ vom Juni bzw. September 2014 an die CH._____ (act. 10103304 f.). Es ist in diesem Zusammenhang seitens des Beschuldigten B._____ unbestritten, dass die mit diesen Verträgen hingegebe- nen Gelder letztlich der BH._____ zukamen, um die Gesellschaft in finanzieller Hinsicht zu stützen (vgl. act. 61301025 ff. + 1030 ff.). Insofern lässt sich fragen, inwiefern der Umstand, dass die Unterstützung der CE.______ via CH._____ im Jahr 2014 in Form von zwei Aktionärsdarlehen ein Indiz dafür darstellt, dass die CE.______ weiterhin an der BH._____ (zumindest indirekt) beteiligt war (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.4.3./c). Darüber hinaus erweisen sich die beiden Verträge in- soweit als relevant, als die damit hingegebenen Beträge sowohl gemäss der An- klage als auch nach Darstellung der Beschuldigten ein Teil der abschliessenden Darlehensvereinbarung zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ vom

30. Juni 2015 waren (vgl. act. 10103311 f.), mit welchem der Beschuldigte B._____ vom Beschuldigten E._____ letztlich seine Investitionen samt einer Erfolgsbeteili- gung zurückzuerlangen versuchte (vgl. dazu auch nachstehend litera h).

f) Im Recht liegt sodann eine Darlehensbestätigung der CH._____ vom

30. Juli 2013 betreffend den Betrag von CHF 800'000, welcher bis zum 31. Dezem- ber 2014 zurückzubezahlen ist (act. 61301029). Hintergrund dieser Bestätigung ist das Vorbringen der Beschuldigten B._____ und E._____ , die Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ sei bereits im Juli 2013 in ein Darlehen umgewandelt wor- den (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.2. + 5.3.4.). Entsprechend der im Recht liegenden Kommunikation zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ kann diese Be- stätigung allerdings erst am 7. Oktober 2014 unterzeichnet worden sein, was auch

- 617 - von den Beschuldigten letztlich so eingeräumt wird. Nichtsdestotrotz halten jedoch beide Beschuldigten daran fest, dass eine entsprechende mündliche Abmachung zwischen ihnen bereits im Juli 2013 existiert habe, welche das Aktionariat der CE.______ an der BH._____ beendet habe, worauf an späterer Stelle zurückzu- kommen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.3./b).

g) Am 9. Februar 2015 kam es zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ unter dem Titel "Zahlungsverpflichtung" sodann zu einer Vereinbarung, worin der Beschuldigte E._____ namens der CH._____ bestätigte, der CE.______ eine Erfolgsprovision von CHF 500'000 für den erfolgreichen Verkauf der BH._____ zu schulden (act. 61301028). Diese Vereinbarung wurde aufgesetzt, nachdem der Beschuldigte E._____ offenbar infolge eines Betrugsfalles in Liquidi- tätsschwierigkeiten geraten war. Nicht ganz klar ist, inwiefern diese Zahlungsver- pflichtung in direktem Zusammenhang mit dem früheren Angebot des Beschuldig- ten E._____ im Juli 2013 (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103300) bzw. der nachmaligen Forderung des Beschuldigten B._____ betreffend die Zuweisung von Gratisaktien der BH._____ im Februar 2014 (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103302 f.) steht. Zwar ist die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten E._____ , wonach es sich bei der Zahlungsverpflichtung um eine grosszügige Auf- rundung dieser ursprünglichen Forderung handelte (act. 51501064), nicht sehr plausibel, zumal er sich später diesbezüglich wiederum unsicher war (vgl. act. 51501068 f.), doch kann diese Frage letztlich offen bleiben, solange sich aus all diesen Vorgängen jedenfalls ergibt, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2014 vom Beschuldigten E._____ unter dem Titel einer Provision zusätzliche Gelder forderte, welche nicht als Rückerstattung seiner Investitionen gemeint waren.

h) Mit dem Darlehensvertrag vom 30. Juni 2015 über den Betrag von CHF 1.5 Mio. wurden schliesslich gemäss den Angaben der Beschuldigten B._____ und E._____ die drei vorgenannten Verträge zusammengefasst, namentlich die Darle- hensbestätigung vom 30. Juli 2014 bzw. 7. Oktober 2014 (von CHF 800'000), die beiden Aktionärsdarlehen vom Juni und September 2014 (von CHF 200'000) sowie die Provisionsvereinbarung vom 9. Februar 2015 (von CHF 500'000), wobei die nunmehr verzinsliche Darlehensschuld vom Beschuldigten E._____ persönlich

- 618 - übernommen wurde (act. 51501373 f.). Dass es die Beschuldigten mit dem Termi- nus des Darlehens nicht so genau nahmen, zeigt aber gerade diese abschlies- sende Vereinbarung, da auch aufgrund der Angaben der Beschuldigten offensicht- lich ist, dass zumindest die mit der Provisionsvereinbarung festgelegten CHF 500'000 dem Beschuldigten E._____ nie als Darlehen überlassen worden waren, welches nunmehr rückzahlbar gewesen wäre.

i) Nicht nachvollziehbar ist im Zusammenhang mit den dargelegten Vertrags- konstrukten allerdings, weshalb die angebliche Darlehensbestätigung vom 30. Juli 2013 im Betrag von CHF 1'000'000 (enthaltend auch die beiden Aktionärsdarlehen von jeweils CHF 100'000) im Jahr 2015 durch einen neuen Darlehensvertrag in der Höhe von CHF 1.5 Mio. abgelöst und dabei zwischen den Beteiligten ein 50-pro- zentiger Aufschlag (im Betrag von CHF 500'000) als Entschädigung für nicht näher konkretisierte Risiken auf den bereits investierten Geldern (so der Beschuldigte B._____ gemäss act. 50202006) vereinbart worden sein soll. Plausibler ist statt- dessen, dass auf diese Weise nachträglich eine pauschale Erfolgsprovision einge- führt wurde, welche dem effektiven Beteiligungsgewinn des Beschuldigten B._____ aufgrund der Transaktion BH._____ gleichkam, wie dies auch der Beschuldigte E._____ einräumte (vgl. act. 51501065: "Ja, es kommt etwa aufs selbe heraus."). Die Umdeutung und Verschriftlichung der Beteiligungsforderung des Beschuldigten B._____ war dabei sicherlich auch auf die Liquiditätsprobleme des Beschuldigten E._____ und den schlechten Geschäftsgang der BH._____ zurückzuführen, da dem Beschuldigten B._____ der Gewinn auf seiner vereinbarten Aktienbeteiligung an der BH._____ mit der Zeit zu entschwinden drohte. Das Verhältnis zwischen den beiden Beschuldigten wurde dann auch zunehmend schlechter (vgl. act. 50202006), weshalb sich der Beschuldigte B._____ nicht mehr sicher sein konnte, dass ihm sein Gewinnanteil auf der Basis des (nicht einklagbaren) Transaktions- vertrages anstandslos ausgezahlt würde. Auffallend ist diesbezüglich denn auch, dass die von den Beschuldigten geltend gemachte Zusammenfassung der drei Verträge eine den Betrag von CHF 1.5 Mio. deutlich übersteigende Summe ergibt, während gemäss der Version der Anklage (vgl. act. 10103312) lediglich eine leichte Rundung der Gewinnbeteiligung

- 619 - von CHF 1'312'000 und der Aktionärsdarlehen von CHF 200'000 erforderlich ist, um zum Betrag gemäss dem abschliessenden Darlehensvertag vom 30. Juni 2015 zu gelangen. Es ist demzufolge die Anklage als erstellt zu erachten, soweit dies die Genese des letztlich zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ vereinbar- ten Darlehensbetrages in der Höhe von CHF 1‘500‘000 betrifft. Entscheidend ist für die Beurteilung des Falles letztlich aber ohnehin, dass im vereinbarten Gesamtbe- trag auch gemäss der Version der Beschuldigten eine Summe von rund CHF 500'000 enthalten ist, welche über die ursprünglich gewährten Investitionen bzw. Darlehen hinausgeht, auch wenn sie seitens der Beschuldigten als Provision be- zeichnet wird, während die Anklägerin von einem Veräusserungsgewinn in unge- fähr gleicher Höhe ausgeht. Inwiefern der Beschuldigte B._____ (und mit ihm der Beschuldigte A._____) einen Anspruch auf diesen zusätzlich vereinbarten Betrag hatte, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu klären sein (vgl. hinten Ziffer V./E./6.1.4./b). 5.4.3. Beteiligung der CE.______ an der BH._____

a) Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Art der Beteili- gung der CE.______ (bzw. der Beschuldigten) an der BH._____. Wie bereits dar- gelegt, stellt sich der Beschuldigte B._____ als federführend Beteiligter diesbezüg- lich auf den Standpunkt, die zunächst als Aktieninvestition ausgestaltete Partizipa- tion an der BH._____ sei bereits im Juli 2013 in ein (nach wie vor offenes) Darlehen an diese Gesellschaft umgewandelt worden, während die Anklage davon ausgeht, es sei stets bei einem verborgenen Beteiligungsanspruch geblieben, dessen Aus- zahlung in der Folge in verschiedenen Stufen kaschiert worden sei (vgl. act. 10103297 ff.). Es ist mithin an dieser Stelle die Frage zu klären, in welcher Form der Beschuldigte B._____ in der – vom Beschuldigten E._____ über die CH._____ AG beherrschten BH._____ investiert war bzw. inwiefern er tatsächlich vom Eigen- kapitalgeber zum Fremdkapitalgeber mutiert ist, was seine Rolle gegebenenfalls in einem anderen Licht erscheinen lassen würde. aa) Weitgehend unplausibel sind in diesem Zusammenhang zunächst die an- fänglichen Angaben des Beschuldigten E._____ , wonach er nie eine direkte Betei-

- 620 - ligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ gewollt habe, weshalb zwi- schen ihnen von Beginn weg ein Darlehen mit einem Optionsrecht vereinbart wor- den sei, welches er später ordnungsgemäss zurückbezahlt habe. Abgesehen da- von, dass bereits der Beschuldigte B._____ diese Aussagen in Abrede stellt, wider- spricht diese Version auch der übrigen Aktenlage, da sie durch keinerlei schriftli- chen Dokumente in dieser Richtung gestützt wird. Namentlich findet sich nirgends ein Darlehensvertrag mit einem Optionsrecht und noch weniger existiert eine Be- stätigung, gemäss welcher der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten B._____ jemals ein Darlehen zurückbezahlt hat. Diese Depositionen zeigen im Übrigen an- schaulich, dass der Beschuldigte E._____ in der Untersuchung geneigt war, die Geschehnisse in einem für die Beteiligten vorteilhaften Licht darzustellen, ohne dass irgendwelche Belege seine jeweilige Behauptung zu stützen vermöchten. Re- gelmässig krebste er nach Vorhalt anderslautender Unterlagen im Verlauf der Un- tersuchung denn auch zurück und machte geltend, es könnte allenfalls auch anders gewesen sein. Für den Nachweis des massgeblichen Sachverhalts kann demnach generell nur sehr zurückhaltend auf die Angaben des Beschuldigten E._____ ab- gestellt werden. bb) Die vom Beschuldigten B._____ geltend gemachte Umwandlung der mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 vereinbarten Aktienbeteiligung von 25 Prozent in ein Darlehen im Juli 2013 ist ebenfalls ein fragliches Konstrukt. Zu- nächst ist in diesem Zusammenhang bereits unklar, wann die Beschuldigten B._____ und E._____ den entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen haben sollen, welcher das Aktionariat der CE.______ an der BH._____ ablöste. Im Recht liegt dazu liegt die bereits erwähnte Darlehensbestätigung betreffend den Betrag von CHF 800'000 vom 30. Juli 2013, welche vom Beschuldigten E._____ namens der CH._____ Financial Holding Ltd. unterzeichnet wurde (vgl. act. 61301029), wo- bei dazu geltend gemacht wird, dass sich dieses Darlehen aus der ersten Zahlung für die Aktienbeteiligung in der Höhe von CHF 537'500 sowie einer nachfolgenden Zahlung für die Kapitalerhöhung in der Höhe von CHF 250'000 zusammengesetzt habe. Diesbezüglich ist aber nachhaltig zu bezweifeln, dass am 30. Juli 2013 tat- sächlich eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, zumal die beiden Beschuldigten in der Untersuchung selber einräumen mussten, dass das besagte

- 621 - Dokument erst viel später unterzeichnet worden sein muss, wobei sie dann aber geltend machten, es sei im Juli 2013 jedenfalls eine mündliche Darlehensvereinba- rung erfolgt. So meinte der Beschuldigte E._____, dass zwar bereits frühzeitig über die schwierige Situation gesprochen worden sei, die Unterzeichnung des Darle- hensvertrages dann aber erst im Juni 2014 stattgefunden habe (act. 51501066 f.). Der Beschuldigte B._____ konzedierte sodann, dass es gemäss der Aktenlage zwi- schen der mündlichen Vereinbarung und deren Vollzug einen zeitlichen Gap gege- ben haben muss, wobei er aber nicht zu benennen vermochte, wann sein Ausstieg aus der BH._____ formell vollzogen worden sein soll (act. 51501155). Dass die Parteien eine mündliche Vereinbarung vom Juli 2013 erst rund ein Jahr später schriftlich abschlossen und der Ausstieg des Beschuldigten B._____ als Aktionär dann noch einiges später formell vollzogen wurde, erscheint aber nicht sonderlich plausibel, zumal die Aussagen des Beschuldigten E._____ bereits hinsichtlich des behaupteten mündlichen Vertragsschlusses widersprüchlich anmuten, da er in der Untersuchung einerseits geltend machte, man habe im Juli 2013 ein solches Dar- lehen besprochen (act. 51501060), andrerseits dann aber diesbezüglich zu Proto- koll gab, die Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen sei Ende 2013 zum Thema geworden (act. 51501312). In der Folge äusserte er sich dann auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der entsprechenden Darlehensbestätigung im Jahr 2014 widersprüchlich (act. 51501188 f.; vgl. auch bereits act. 51301027) und gab darüber hinaus noch an, er habe im Oktober 2014 gar nicht bemerkt, dass die ihm zugesandte Bestätigung ein früheres Datum trug, obwohl ihn der Beschuldigte B._____ darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er das Dokument für das Ge- schäftsjahr 2013 brauche (vgl. act. 63401182 f.). Nicht nachvollziehbar sind in die- sem Zusammenhang schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten E._____ , wonach nach der Unterschrift des "LD._____ of Intent" vom 25. Juni 2014 Struk- turanpassungen im Aktionariat der BH._____ notwendig geworden seien und der Transaktionsvertrag vom Mai 2103 deshalb in der Folge keinen Bestand mehr ge- habt habe, da ja gerade auch der Transaktionsvertrag das Szenario einer Über- nahme der BH._____ mitberücksichtigt hatte (vgl. dazu act. 61401167, Präambel lit. D).

- 622 - Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang auch die Begrün- dung des Beschuldigten B._____ für die Umwandlung der Beteiligung in ein Darle- hen, wonach er gesehen habe, dass eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten E._____ nicht klappt, da es nicht einsichtig ist, weshalb man Darlehensgeber bleibt und nicht ganz aussteigt, wenn sich die beiderseitigen Interessen nicht in Einklang bringen lassen. Der Beschuldigte B._____ erklärte diese Umstände so, dass sich der von ihm im Juli 2013 in Aussicht genommene Rückverkauf der BH._____ - Aktien zufolge der mangelnden Liquidität des Beschuldigten E._____ nicht habe umsetzen lassen, so dass er unfreiwillig in die Rolle eines Darlehensgebers ge- rutscht und somit nach wie vor in die Sache eingebunden gewesen sei (act. 51501155 f.). Diesbezüglich ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb man bei ei- nem gescheiterten Rückverkauf automatisch in eine Darlehensgeberrolle rutscht, zumal von den Beschuldigten nicht behauptet wird, dass im Juli 2013 eine entgelt- liche Rückzession der Aktien mit Stundung des Verkaufspreises im Sinne eines Darlehens stattgefunden hat. Gegen die Hingabe eines Darlehens spricht in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, dass der Beschuldigte B._____ ein solches wohl kaum ohne Sicherheiten gewährt hätte, zumal er gegenüber dem Beschuldigten F._____ selber erwähnte, dass man den Beschuldigten E._____ noch nicht gut kenne, und der Beschuldigte E._____ offenbar bereits damals Liquiditätsprobleme ins Feld geführt hatte. Unter diesen Umständen ist mithin vielmehr davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte B._____ – wenn auch möglicherweise nicht ganz frei- willig – Inhaber der erworbenen Aktien blieb und sich in dieser Stellung nolens vo- lens weiterhin für die Belange der BH._____ engagierte und dabei das Beste für seine Position herauszuholen versuchte. cc) Darüber hinaus bestehen aber auch diverse positive Hinweise, dass der Beschuldigte B._____ auch nach Juli 2013 noch als Aktionär der BH._____ auftrat und aufgrund dieser Stellung Ansprüche für sich ableitete. Ein aktenkundiges Fak- tum ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die CE.______ am 26. August 2013 nach wie vor als Aktionärin im Aktienbuch der BH._____ eingetragen war (vgl. act. 63401167: mit 3'750 Aktien im Gesamtnennwert von CHF 375'000). Es besteht zwar ein weiteres Exemplar des Aktienbuches gleichen Datums, in wel- chem die CE.______ nicht mehr aufscheint (vgl. act. 62001001 f.). Dieses wurde

- 623 - jedoch anerkanntermassen im Juni 2014 rückdatiert und erst dannzumal vom Be- schuldigten E._____ unterschrieben, nachdem der Beschuldigte B._____ bei ihm diesbezüglich interveniert hatte. Es verhielt sich dabei aber nicht so, dass der Be- schuldigte B._____ in diesem Zusammenhang um eine nachträgliche Anpassung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ersuchte, wie es der Beschuldigte E._____ geltend machen will (act. 51501186). Vielmehr schrieb ihm der Beschul- digte B._____ am 27. Juni 2014, dass er – mutmasslich im Hinblick auf die bevor- stehende "Due Diligence" der BC._____ – nicht als Aktionär in Erscheinung treten dürfe (vgl. act. 63401170 ff.: "Wir müssen das Thema Re-Imagine gut handeln. Ich darf nicht in Erscheinung treten."). Im Übrigen vermochte sich der Beschuldigte F._____ in diesem Zusammenhang nicht daran zu erinnern, dass ihm die Aktien der CE.______ im Juli 2013 zum Kauf angeboten worden waren, obwohl im ent- sprechenden Aktionärsbindungsvertrag ein Vorkaufsrecht der übrigen Aktionäre vereinbart war, sofern sich einer der Aktionäre der BH._____ von seinem Paket trennen wollte (act. 51501051 f.). Im September 2013 trat der Beschuldigte B._____ nach aussen hin weiter als Aktionär der BH._____ auf (vgl. act. 65701195 f.: "Ich bin ein wichtiger Aktionär der Firma"). dd) Wie es sich mit der Beteiligung des Beschuldigten B._____ im Jahr 2014 verhielt, zeigen die E-Mails vom 26./27. Juni 2014 an BN._____, in welchen der Beschuldigte zunächst schreibt, dass die Aktien der CE.______ an der Generalver- sammlung der BH._____ vertreten werden sollen, und danach davon spricht, dass er als Aktionär der BH._____ künftig nicht mehr in Erscheinung treten wolle, wes- halb er mit dem Beschuldigten E._____ einen Treuhandvertrag aufsetzen werde, was im Prinzip bereits seit letztem Juli so gelte (act. 65702001 ff. + 2013 f.). Dem- gemäss stand mithin selbst noch im Juni 2014 nicht ein Darlehensvertrag, sondern ein Treuhandvertrag zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ zur De- batte, in dessen Rahmen die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der BH._____ nach wie vor beim Beschuldigten B._____ verbleiben sollte. Gegen den Einwand der Beschuldigten, dass ein solcher Treuhandvertrag nie umgesetzt wor- den sei, spricht, dass der Beschuldigte E._____ in diesem Zusammenhang die Ein- richtung eines entsprechenden Treuhandkontos bei der "MQ._____ DD._____" an- kündigte (act. 65702020 f.) und der Verwaltungsratspräsident der BH._____ in der

- 624 - Folge schrieb, die Aktien der CE.______ seien nun unter der CH._____ aufgeführt (vgl. das E-Mail von MK._____ gemäss act. 65702022 f.). Letztere Formulierung widerspricht auch dem Vorbringen des Beschuldigten B._____, die Aktien der CE.______ seien damals an die CH._____ zurückübertragen worden (vgl. act. 51501317). Einen weiteren Hinweis auf die den Juni 2014 überdauernde Berechti- gung des Beschuldigten B._____ an den Aktien der BH._____ bildet die "Case- Übersicht BH._____" vom 18. August 2014 im Notizbuch des Beschuldigten, wel- che einen Anteil der CE.______ von 25 Prozent benennt und in der Folge ausge- hend von zwei Verkaufsszenarien von CHF 7 bzw. 6 Mio. den erwarteten Beteili- gungserlös von CHF 1.75 bzw. 1.5 Mio. ausrechnet, was unter Berücksichtigung der Investitionen einen Gewinn von CHF 0.7 bzw. 0.46 Mio. ergab (vgl. act. 65702051). Der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten B._____, er schreibe in seinen Notizen nicht von einem Gewinn, sondern lediglich von einem "Return", und errechne somit nicht den Gewinn einer Aktienposition (act. 51501331), vermag nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, was einen "return (on investment)" von einem Gewinn unterscheidet, zumal der Beschuldigte B._____ im Rahmen einer späteren E-Mail an den Beschuldigten A._____ selbst davon spricht, dass er im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ einen Gewinn (von damals dann CHF 550'000) erwarte (act. 65702078). Nirgends geht aus der besagten Übersicht aber hervor, dass der Beschuldigte B._____ ein Darlehen von rund CHF 800'000 in der BH._____ investiert hatte, auch wenn er dies so interpretiert haben möchte (vgl. act. 51501329). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von ihm in der Über- sicht als gewährtes Fremdkapital angesprochene Position "FK …" seine beiden Ak- tionärsdarlehen von jeweils CHF 100'000 betraf, was sich insbesondere daraus ergibt, dass diese auch in der Investitionsaufstellung jeweils mit dem Kürzel "FK" aufgelistet sind, während die investierten CHF 800'000 eben gerade mit dem Kürzel "EK" versehen sind (vgl. act. 65702051). Dies alles findet sich in der E-Mail des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten E._____ vom 19. August 2014 be- stätigt, wo dieser davon spricht, dass er mit seinen 25 Prozent (Aktien) im Falle eines Verkaufspreises von CHF 7 Mio. einen Anteil von CHF 1.75 Mio. erhalten würde (act. 65702052 f.). Die vom Beschuldigten B._____ auf entsprechenden Vor-

- 625 - halt der Mail getätigten Depositionen wirken reichlich konstruiert und sind als Aus- flüchte zu bezeichnen (vgl. act. 51501333). Ins gesamte Bild passt schliesslich auch eine weitere Notiz des Beschuldigten B._____ vom 20. August 2014 betref- fend seine (aktuelle) Vermögensübersicht, in welcher bei der Position der Aktien unter anderem "EK: 1.5" vermerkt ist (act. 65702051), was nur bedeuten kann, dass er die damals gehaltenen Aktien der BH._____ mit einem Betrag von CHF 1.5 Mio. bewertet hat. Vom 20. Juni 2014 datiert sodann ein Vertrag zwischen der CE.______ und der CH._____ betreffend den Rückkauf von 6 Prozent der Aktien der BH._____, welcher seitens der CE.______ von Rechtsanwalt BN._____ unterzeichnet ist (act. 61701214 ff.), was ein weiteres starkes Indiz für das damalige Aktionariat der CE.______ an der BH._____ ist, da selbstredend nicht etwas verkauft werden kann, das einem nicht gehört. Der Hintergrund dieses Aktienrückkaufvertrages dürfte gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ damals (für den Beschuldig- ten A._____) überraschend Geld benötigte und der Beschuldigte E._____ die nö- tige Liquidität von CHF 300'000 - CHF 400'000 über dieses Konstrukt zur Verfügung stellen sollte, um seiner Bank den Geldbedarf begründen zu können (vgl. act. 62801023 f.). Nachdem der Beschuldigte E._____ dieses Geld indes nicht beschaf- fen konnte, wandte er sich an seinen Geschäftspartner, dem er den Kauf von Aktien der BH._____ für CHF 400'000 vorschlug, wobei er den Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang als stillen Teilhaber der CE.______ bezeichnete (act. 62801025 f.). Da aber auch dieser Geschäftspartner das Geld nicht beschaffen konnte oder wollte, kam es schliesslich nicht zum Abschluss des besagten Ge- schäfts. Weitere Hinweise auf die Berechtigungsverhältnisse im Jahr 2014 ergeben sich aufgrund einer E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Beschul- digten E._____ vom 16. Februar 2014 (welche er in der Befragung vom 5. Juni 2018 bezeichnenderweise nicht mehr einordnen konnte [act. 51501067]), wonach er zusätzlich zu seinen heutigen 25 Prozent weitere (Gratis-)Aktien der BH._____ erhalten wolle. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn der Beschuldigte B._____ in einer E-Mail-Nachricht an den Beschuldigten F._____ vom 18. April 2014 nach

- 626 - dem Eingang des Angebotes der BC._____ Holding davon spricht, dass er mit dem Beschuldigten E._____ noch besprechen werde, wie ihre Aktien aufgeteilt werden sollen (act. 61701207 f.). Wenn er dem Beschuldigten E._____ in einer weiteren E- Mail vom 18. September 2014 im Vorfeld des Abschlusses des Aktienkaufvertrages schliesslich mitteilt, sie würden dann "intern abrechnen" (wie im NH.____ bespro- chen) (act. 61701235), so kann sich diese Mitteilung nur darauf bezogen haben, dass der der CE.______ zustehende Kaufpreis (für 25 Prozent der Aktien) zunächst an die CH._____ überwiesen werden und danach eine interne Abrechnung zwi- schen der CH._____ und der CE.______ erfolgen sollte, nachdem die CE.______ damals ja bereits nicht mehr nach aussen (d.h. im Aktienbuch) in Erscheinung trat und ihre sämtlichen Anteile von der CH._____ treuhänderisch gehalten wurden (vgl. dazu die E-Mail-Nachricht des Beschuldigten E._____ gemäss act. 63401177

- 1179: "[…] Ich mache dann mit CE.______ den Treuhand Vertrag über die Aus- schüttung."). Noch am 17. Oktober 2014 schreibt der Beschuldigte B._____ sodann im Zusammenhang mit einer (für den Betriebswert ungünstigen) Verbuchung in den Geschäftsbüchern der BH._____ : "Vorschlag, nehmen wir das Sponsoring raus und teilen den Betrag als Aktionäre auf." (act. 63401158 f.). Dass mit den Aktionä- ren in diesem Kontext nur die Beschuldigten E._____ und B._____ (bzw. die von ihnen vertretenen Gesellschaften CH._____ und CE.______) gemeint gewesen sein können, ist offensichtlich, auch wenn letztlich dann nur die CH._____ die ent- sprechenden Kosten übernommen hat. Die beiden Beschuldigten, welche ansons- ten nur selten um eine Stellungnahme verlegen waren, wollten diesen Vorhalt denn auch nicht weiter kommentieren (act. 51501181). Schliesslich deuten weitere Text- passagen aus der elektronischen Korrespondenz auf eine Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ in dieser Zeit hin, da dort jeweils von einem Anteil die Rede ist, was sich schlecht mit einem Darlehen verträgt (act. 63401163: "meine EK-Teil"; act. 63401164: "mein Anteil EK"). ee) Aufschlussreich im Zusammenhang mit den Berechtigungsverhältnissen der Aktien unmittelbar vor der Transaktion an die BC._____ ist sodann eine im Recht liegende Aufstellung mit dem Titel "Verkauf BH._____ Berechnung", welche als Abrechnung nach dem Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding vom

10. November 2014 zu verstehen ist (vgl. act. 62801001 ff.) und deren Verfasser

- 627 - nur der Beschuldigte B._____ gewesen sein kann. Es ergibt sich daraus, dass die CE.______ im Zeitpunkt des Verkaufes der BH._____ zumindest intern im Sinne eines stillen Aktionariates nach wie vor an der BH._____ beteiligt war, ist doch in der Aufstellung hinter ihrem Namen die Anzahl der Aktien aufgeführt. Diese Aktien entsprachen einem Anteil von 25 Prozent, woraus sich aufgrund des Verkaufserlö- ses von CHF 5.6 Mio. – nach Abzug von Kosten und Provisionen – ein Anteil der CE.______ von CHF 1'312'500 ergab (CHF 5'250'000 : 4 = CHF 1'312'500). Unter Einbezug der beiden bereits verschiedentlich erwähnten (Aktionärs-)Darlehen der CE.______ vom Juni bzw. September 2014 in der Höhe von CHF 200'000 resul- tierte somit ein Anspruch der CE.______ aus der Transaktion BH._____ gegen- über der CH._____ bzw. dem Beschuldigten E._____ von insgesamt CHF 1'512'500. Diese Sichtweise korrespondiert letztlich mit der späteren Message des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten E._____ vom 3. Dezember 2014, in welcher dieser unter anderem schreibt: "Bzgl. EK-Verkauf sehe ich es so: 25%/5'250: 1'312'5 // FK 200 // Kommission: 125" (act. 62801016), woraus jeden- falls gut ersichtlich ist, dass der Anspruch des Beschuldigten B._____ aus seiner Sicht nur im Betrag von CHF 200'000 auf einem Darlehen basierte, versah er doch nur diese Position mit dem Kürzel "FK" (Fremdkapital), während er hinsichtlich der ersten Position mit einem Beteiligungsschlüssel von 25 Prozent rechnete, was sei- ner Aktienbeteiligung an der BH._____ von 25 Prozent entsprach. Insgesamt for- derte der Beschuldigte B._____ hier vom Beschuldigten E._____ mithin ebenfalls den Betrag von CHF 1'512'000, wobei er noch eine Kommission von CHF 125'000 (für seine Aufwendungen) draufschlug, so dass sich der geforderte Betrag auf CHF 1'637'000 erhöhte. Dies alles stützt wiederum die Behauptung der Anklage (vgl. act. 10103312), wonach sich die im Darlehensvertrag vom 30. Juni 2015 verbrieften CHF 1.5 Mio. aus dem Beteiligungserlös und den Aktionärsdarlehen zusammen- setzen (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 5.4.2./h). ff) Es ist nach all dem Gesagten mit der Anklage (act. 10103308, Rz. 725) davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ bis zum Verkauf der BH._____ im November 2014 via die CE.______ an den Aktien dieses Unternehmens berech- tigt blieb. Dabei hielt er die Beteiligung anfangs – im Gegensatz zu den Transakti- onen V._____ und W._____ – direkt als Aktionär, da die im Transaktionsvertrag

- 628 - vom 16. Mai 2013 vereinbarte Treuhandbeteiligung in der Folge nicht umgesetzt wurde und die CE.______ im Aktienbuch eingetragen war (so korrekt auch die An- klage gemäss act. 10103307, Rz. 721). Nachdem die CE.______ auch ansonsten die Rechte einer Aktionärin ausübte, deutet dies darauf hin, dass der Beschuldigte B._____ zu Beginn auch eine offene Kapitalinvestition mit ungesicherten Erfolgs- chancen in Erwägung zog. Allerdings wirkte er dann bei seitens der BH._____ sich verschärfender Problemlage konsequent auf den Verkauf der Gesellschaft an die BC._____ Holding und die Umwandlung seiner Aktienposition in eine treuhänderi- sche Beteiligung hin, worauf eine solche mit der CH._____ im Juni 2014 vereinbart wurde, in deren Rahmen die CE.______ via die 65%-Beteiligung der CH._____ zu 25 Prozent still an der BH._____ beteiligt wurde, da der Beschuldigte nicht weiter als Aktionär der BH._____ in Erscheinung treten wollte (vgl. dazu die entspre- chende Kommunikation des Beschuldigten B._____ vom 27. Juni 2014 gemäss act. 65702013 f.: "Ich möchte bei der BH._____ nicht als Aktionär in Erscheinung treten. […]"). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten E._____ mithin apodiktisch fest- hält, die CH._____ habe die Aktien der CE.______ nicht treuhänderisch gehalten (vgl. act. 1354 S. 5), so gibt die damit lediglich die halbe Wahrheit der tatsächlichen Geschehnisse wieder. Entsprechend der nunmehr treuhänderischen Beteiligung bestand denn auch der Bedarf nach einer internen Vereinbarung der Beschuldigten B._____ und E._____ für den Zeitpunkt des Verkaufs der BH._____ , auf welche in der Chat-Korrespondenz zwischen dem 11. und 18. Juli 2014 vom Beschuldigten B._____ Bezug genommen wurde (act. 63401144 ff.: "Können langsam unsere Exit-Vereinbarung vorbereiten."). Die Aktienbuchänderung per Ende Juni 2014 gab somit die Verhältnisse insofern richtig wieder, als ab diesem Zeitpunkt tatsächlich von einer treuhänderischen Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ auszugehen ist, doch war sie insofern falsch, als dass sie das fiduziari- sche Aktionariat bereits auf den 26. August 2013 vorzog, so dass die Beteiligung des Beschuldigten B._____ (via CE.______) nicht mehr aus dem Aktienbuch er- sichtlich war. Die Behauptungen der Anklage betreffend die Verheimlichung der mit der Transaktionsvereinbarung vom 16. Mai 2013 gewährten Aktienbeteiligung der CE.______ (bzw. des Beschuldigten B._____) sind somit in diesem Sinne erstellt und namentlich ist zutreffend, dass die CE.______ bis zum Verkauf der BH._____

- 629 - am 10. November 2014 (zunächst offene und dann verdeckte) Aktionärin der BH._____ geblieben ist (vgl. act. 10103307 ff.).

b) Mit Bezug auf die Werthaltigkeit der gehaltenen Aktien an der BH._____ führte der Beschuldigte B._____ auch in diesem Zusammenhang (ähnlich wie be- reits bei den Transaktionen V._____ und W._____) an, er habe mit der Übernahme der Aktien eines Start-up-Unternehmens auch ein beträchtliches Risiko getragen, da die Möglichkeit eines attraktiven (Weiter-)Verkaufs (Exits) beim Abschluss des Transaktionsvertrages vom 16. Mai 2013 noch nicht absehbar gewesen sei. Der damalige Teilerwerb der BH._____ sei eine unternehmerische Risikoinvestition (sog. Venture Capital Investition) gewesen, welche nur von einem Fachmann adä- quat beurteilt werden könne (act. 51501256; vgl. auch act. 1385 S. 98 f.). aa) Diesbezüglich ist zunächst generell festzuhalten, dass es durchaus zutref- fen mag, dass das Venture Capital Business, in dessen Rahmen in einer ersten Phase Risikokapital für den Aufbau eines Start-up-Unternehmens zur Verfügung gestellt wird, um dieses dann gewinnbringend einem finanzkräftigen Drittinvestor weiterzuverkaufen, aufgrund der ungewissen Verkaufschancen mit einem Risiko verbunden ist und eigenen Gesetzmässigkeiten folgt, welche nur in Fachkreisen bis in das letzte Detail nachvollzogen werden können. Der Beschuldigte B._____ übergeht dabei aber den Punkt, dass es sich vorliegend anders verhielt, da es im Zeitpunkt der Übernahme der Aktien der BH._____ mit der BC._____ Holding seines Wissens bereits eine konkrete Kaufinteressentin gab, welche in ihrer Stra- tegie – insbesondere aufgrund der Initiative des Beschuldigten selbst – den Einstieg in das Mietkautionsgeschäft beschlossen und nach dem frühzeitigen Scheitern an- derweitiger Verhandlungen als valables Zielobjekt nur noch die BH._____ in Aus- sicht hatte, was zu einer deutlichen Relativierung des Risikos des Beschuldigten beitrug und die Investition massgeblich von einer echten Capital-Venture-Transak- tion mit offener Marktbeteiligung entfernte. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass der Beschuldigte im Rahmen des Erwerbs der Aktien der BH._____ im Mai 2013 persönlich eine Summe von CHF 787'500 investierte, ohne dass der Ver- kauf der BH._____ an die BC._____ Holding damals bereits beschlossene Sache war, zumal der konkretisierende "LD._____ of Intent" erst vom Juni 2014 datiert. Er

- 630 - riskierte damit grundsätzlich, dass seine Investition gefährdet war, wenn der mit der Transaktionsvereinbarung in Aussicht genommene Verkauf an die BC._____ Hol- ding nicht zu Stande kam. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch festzuhal- ten, dass der Beschuldigte das 25-prozentige Aktienpaket bei einem intern festge- legten Unternehmenswert von CHF 4.3 Mio. für einen Preis von CHF 1'075'000 erwarb und dabei einstweilen nur die Hälfte bezahlte, während gleichzeitig vorge- sehen war, der BC._____ Holding ein 10-prozentiges Aktienpaket für den Betrag von CHF 2.2 - 2.7 Mio. anzubieten, was einem Unternehmenswert von CHF 22 - 27 Mio. entspricht (vgl. act. 65701067 f.). Der Beschuldigte B._____ erlangte das Aktienpaket somit – im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103298) – zu intern festgesetzten Vorzugskonditionen, was bereits aus seiner E-Mail vom 2. Februar 2013 an den Beschuldigten F._____ hervorgeht (act. 65701067: "He's offering us each (3!) a share of +/ - 10.0/12.0% of BH._____ AG for a symbolic prize") und nicht zuletzt aufgrund der Kommunikation mit dem Beschuldigten E._____ betref- fend die Festsetzung des Preises bestätigt wird, in deren Rahmen er ihn ersuchte, bei seinem Preisvorschlag zu berücksichtigen, dass auch sie als Aktionäre Wert für die Strategie 2017 eingebracht hätten (z.B. Exit-Vertrag mit BC._____ Holding inkl. Vorinvestment), was nichts anderes bedeuten kann, als dass er eine vergünstigte Preisansetzung in den Raum stellte, weil er den Übernahmevertrag mit der BC._____ Holding aufgleiste (vgl. act. 65701110). Wenn die Verteidigung des Be- schuldigten B._____ in diesem Zusammenhang geltend macht, nicht einmal die Anklage werfe dem Beschuldigten eine zu tiefe Preisbildung vor, und in der Folge in Abrede stellt, dass die Aktienbeteiligung insgesamt zu vergünstigten Konditionen erworben wurde (act. 1385 S. 96 ff.), so kann ihr angesichts der klaren Formulie- rung der Anklageschrift (vgl. act. 10103296, Rz. 694: "lediglich einen Kaufpreis von CHF 1'075'00.00 zu entrichten") sowie der vorstehenden Erwägungen zu den ver- einbarten Kondition nicht gefolgt werden. bb) Dass der Beschuldigte B._____ in casu kein eigentliches Risikogeschäft tätigte, zeigt sich im Übrigen auch an seinem diesbezüglichen Geschäftspartner in der Person des Beschuldigten E._____ , welcher dem Beschuldigten stets zu ver- stehen gab, dass er für seine "Arbeit" bzw. "Leistung" in diesem Fall angemessen entschädigt werden sollte (vgl. dazu act. 51501370). Als sich das Investment des

- 631 - Beschuldigten nicht mit der nötigen Gewissheit als gewinnbringend abzuzeichnen drohte, zeigte sich dieser denn auch sofort bereit, das vereinbarte Investment auf dem Umweg der Umwandlung in eine Darlehensschuld zurückzuerstatten und zu- dem die beabsichtigte Gewinnbeteiligung mit einer fixen Entschädigung zu kom- pensieren. cc) Erhielt der Beschuldigte B._____ die Aktien der BH._____ indes zu ver- günstigten Konditionen, indem man intern lediglich mit einem Unternehmenswert von CHF 4.3 Mio. rechnete und der erworbene Anteil überdies nicht voll zu liberie- ren war, während ihm vom Geschäftspartner gleichzeitig unabhängig von der Wer- tentwicklung der Aktien eine an den Beteiligungserwerb anknüpfende Entschädi- gung in Aussicht gestellt wurde, so ist die in Frage stehende Aktienbeteiligung für den Zeitpunkt ihres Erwerbes jedenfalls als werthaltige Vermögensposition im Sinne eines echten wirtschaftlichen Vorteils einzustufen, ohne dass der Wert der Beteiligung an dieser Stelle konkreter zu bestimmen wäre (vgl. dazu bereits vorne Ziffer IV./G./3.4.3./c [betreffend Transaktion V._____] sowie generell hinten Ziffer V./B./4.2.3./b). Die Tatsache, dass im Erwerbszeitpunkt die konkreten Geschäfts- aussichten noch ungewiss waren, vermag angesichts der erwähnten Konditionen daran nicht zu ändern, da die Chancen auf einen Erlös die Risiken klar überwogen. Inwiefern der Beschuldigte auf diese werthaltigen Anteile einen Anspruch hatte, wird im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Überlegungen zu dieser Transaktion näher zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./6.1.4./b).

c) Unbestritten ist mit Bezug auf die Offenlegung der via die CE.______ ge- haltene Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ , dass diese gegenüber der BC._____ Holding bis zum Schluss nicht kommuniziert wor- den ist. Inwiefern diesbezüglich eine konkrete Absprache mit dem als Verwaltungs- ratspräsident der CE.______ fungierenden BN._____ erfolgt ist, lässt sich nicht bis ins letzte Detail klären. Nicht glaubhaft ist jedenfalls dessen in der Untersuchung eingenommener Standpunkt, dass er keine Kenntnis von der Aktionärsstellung des Beschuldigten B._____ bei der BH._____ gehabt habe, obwohl er als Verwaltungs- ratspräsident der CE.______ im Rahmen der Kapitalerhöhung der BH._____ deren

- 632 - Aktien für die CE.______ im Betrag von CHF 250'000 gezeichnet, später eine Voll- macht betreffend die Vertretung von 3'750 von der CE.______ gehaltenen Namen- aktien der BH._____ unterzeichnet und schliesslich auch noch einen Rückkaufver- trag zwischen der CE.______ und der CH._____ betreffend die Aktien der BH._____ unterschrieben hatte. Wenn BN._____ dann im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Aktionärsstellung der CE.______ bzw. des Beschuldigten B._____ im Rahmen der von ihm durchgeführten "Due Diligence" zu Handen der BC._____ Holding nicht erwähnt zu haben, seine angebliche Unkenntnis damit begründete, keine Belege über den konkreten Vollzug des ihm grundsätzlich bekannten Aktien- erwerbs gehabt zu haben, so mutet diese Sichtweise reichlich lebensfremd an, zu- mal er trotz seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident nie nachgefragt haben will, wie es tatsächlich um das diesbezügliche Aktionariat der CE.______ stand. Kann aber auf die unglaubhaften Angaben von BN._____ in diesem Zusammen- hang nicht abgestellt werden, so sind sie auch im Übrigen nicht weiter zu themati- sieren, sofern sie sich nicht mit anderen Erkenntnissen decken. Klar ist jedenfalls aufgrund der Würdigung der Aussagen der Beteiligten, dass der Beschuldigte B._____ hinter der Beauftragung von BN._____ für die besagte Due Diligence stand und BN._____ im Rahmen dieser Due Diligence das Aktionariat wider bes- seres Wissen in seinem Bericht verschwiegen hat, wofür er im gegen ihn geführte Strafverfahren denn auch rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. dazu act. 10104049 ff. [II. BH._____ ]). Im Zusammenhang mit der mangelnden Offenlegung der Beteiligung bringt die Anklägerin vor, diese sei (wie bereits bei der Transaktion U1._____) mittels des Konstrukt über die treuhänderische Beteiligung via die CE.______ und die CH._____ aktiv und bewusst verschleiert worden vor (vgl. act. 10103307 + 3322). Mit dem Beschuldigten B._____ (act. 1337 S. 36) ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass es verschiedene legale Bewegründe für die Zwischen- schaltung einer Beteiligungsgesellschaft geben kann und dieses deshalb nicht per se ungewöhnlich sind, wie dies im Übrigen auch für die treuhänderische Beteiligung an einem Zielobjekt via einen Treuhandvertrag der Fall sein kann, da auch diesbe- züglich verschiedene Überlegungen (wie insbesondere auch steuer- oder haftungs-

- 633 - technische Gründe) eine massgebliche Rolle für die Beteiligungsform spielen kön- nen. Der Ansicht der Anklägerin, dass alleine bereits diese von den Beschuldigten praktizierten Geschäftsformen eine bewusste Verschleierung der Beteiligungen der Beschuldigten nahelegen, kann mithin in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Ob eine geplante und in diesem Sinne arglistige Verschleierung der Aktienbeteili- gung vorliegt, ist vielmehr auch im vorliegenden Zusammenhang anhand einer Ge- samtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher zu beleuchten (vgl. hinten Ziffer V./E./6.3.3.). 5.4.4. Partizipation des Beschuldigten A._____

a) Der Beschuldigte A._____ bestreitet, jemals an der BH._____ in irgendei- ner Weise beteiligt gewesen zu sein, dies auch nicht via die CE.______, da er die Aktien der CE.______ bereits per 1. Januar 2013 an den Beschuldigten B._____ rücktransferiert habe (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1.). Zu dieser behaupteten Rück- übertragung liegt ein Aktienkaufvertrag zwischen den Genannten vom 1. Januar 2013 im Recht, gemäss welchem der Beschuldigte A._____ seine 50 Namenaktien an der Gesellschaft per 1.1.2013 zum Preis von CHF 1 an den Beschuldigten B._____ verkauft hat (act. 40104020 f. = act. 61401143 f.).

b) Auffallend ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der entsprechende Vertrag erst zwischen dem 22. und 29. Mai 2017 seitens des Beschuldigten A._____ unterschrieben worden ist, wie sich aus einem entsprechenden Schreiben des Beschuldigten B._____ ergibt (act. 40104009 = act. 61401142). Dem Beschul- digten B._____ wurde der besagte Vertrag erst am 9. Januar 2015 von seinem Treuhänder zugestellt. Wenn mithin der Beschuldigte B._____ in seiner diesbezüg- lichen Befragung zunächst aussagte, den Vertrag bereits per 1. Januar 2013 unter- schrieben zu haben, so hat er diesbezüglich ein wesentliches Faktum falsch wie- dergegeben. Es drängt sich in diesem Zusammenhang mithin die Schlussfolgerung auf, dass der besagte Vertrag effektiv zu einem späteren Zeitpunkt erstellt und ent- sprechend rückdatiert worden ist. Dafür spricht insbesondere auch, dass aus einem im Recht liegenden Formular A betreffend die wirtschaftliche Berechtigung am Konto der CE.______ vom 28. September 2016 unmissverständlich hervorgeht, dass der Beschuldigte A._____ bis Ende 2014 an diesem Konto der CE.______

- 634 - berechtigt war (vgl. act. 41201435), was der Beschuldigte B._____ nur so erklären konnte, dass er da wohl eine unbeabsichtigte Urkundenfälschung begangen habe, ohne dafür eine nähere Erklärung nennen zu können (act. 50202027 f.). Der Be- schuldigte A._____ wiederum gab in diesem Zusammenhang – im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ – zu Protokoll, dass zu Beginn noch kein Vertrag, sondern lediglich eine Notiz betreffend die Rückgabe seiner Aktien an der CE.______ be- stand, wovon wiederum der Beschuldigte B._____ keine Kenntnis hatte. Allerdings hat der Beschuldigte A._____ diese Notiz im Verlauf des Verfahrens nie beibringen können (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1./c). Schleierhaft ist ferner, weshalb der Be- schuldigte B._____ ein beidseitig unterschriebenes Exemplar des Vertrages betref- fend einen Vorgang aus dem Jahr 2013 für die Steuerbehörden erst im Jahr 2017 benötigte, selbst wenn man berücksichtigt, dass Steuererklärungen bisweilen ver- spätet abgegeben werden. Verdächtig ist schliesslich auch der im Vertrag festge- legte Kaufpreis von CHF 1, was auf einen nachträglichen Proforma-Verkauf hin- deutet, welcher in Tat und Wahrheit anderen Zwecken diente.

c) Ein weiteres Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der CE.______ zumindest noch im Jahr 2014 stellt die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten E._____ und einem Geschäftspartner vom Juni 2014 dar, in welcher E._____ explizit von einer Teilhaberschaft des Beschuldigten A._____ an der CE.______ schreibt (act. 62801025 f.). Auch wenn der Beschuldigte E._____ diese Information lediglich vom Hörensagen gehabt haben will (act. 51501103), spricht die von ihm diesbezüglich angegebene Quelle bestehend im Beschuldigten B._____ aber sicherlich für deren Wahrheitsgehalt, wobei die E-Mail-Formulierung im Präsens auch nicht darauf hindeutet, dass es sich hinsichtlich der Berechti- gungsverhältnisse um eine veraltete Information handelte. Der Beschuldigte B._____ hat gegenüber dem Beschuldigten E._____ auf dessen Anfrage hin denn auch im Februar 2013 angegeben, dass als strategische Investoren (an der BH._____ ) er selber und der Beschuldigte A._____ fungieren (act. 61701106 ff.: "Strategic investor is A._____/myself.").

- 635 -

d) In Rahmen der Buchführung betreffend die CE.______ wurde ferner noch per 31. Dezember 2013 ein Eigenkapitalanteil des Beschuldigten A._____ festge- halten (vgl. act. 32912744). Dass sich der Beschuldigte A._____ dieses Umstandes bewusst war, zeigt seine Anfrage an den Treuhänder MS._____ im März 2015, ob für den Beschuldigten B._____ und ihn per Ende 2014 noch ein Eigenkapitalan- spruch von je CHF 75'000 (an der CE.______) bestehe (act. 63401194 f.). Selbst wenn der Hintergrund dieser Anfrage dabei tatsächlich eine Verrechnungssteuer- problematik gewesen sein sollte, wie es der Beschuldigten A._____ geltend macht (act. 51501195), vermöchte dies an seiner angefragten Aktienkapitalbeteiligung nichts zu ändern.

e) Einigermassen verwirrend erscheint im vorliegenden Zusammenhang auf den ersten Blick eine E-Mail des Beschuldigten B._____ vom 17. Februar 2013, in welcher dieser schreibt, dass mit dem Namenswechsel der Gesellschaft (von der CC'._____ zur CE.______), welcher am 6. März 2013 vollzogen wurde, sein Aktio- närspartner gänzlich aus der Gesellschaft rausgelöst werde, was dafür sprechen würde, dass der Beschuldigte A._____ bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Gesell- schaft ausschied (act. 65702144 ff.). Klärung bringt diesbezüglich jedoch eine Chat-Korrespondenz vom 2./3. März 2015 betreffend eine Dividendenausschüttung zu Gunsten des Beschuldigten A._____, in welcher der Beschuldigte B._____ schreibt, dass nach dieser Ausschüttung die 50 Prozent des Ersteren an ihn über- gehen werden, worauf dieser antwortet, warum sie die Firma nicht (im Verhältnis) 50/50 für andere Ideen halten könnten (act. 65702149 f.). Es ist mithin davon aus- zugehen, dass zwar bereits im Februar 2013 die Diskussion bestand, den Beschul- digten A._____ von der CC'._____ bzw. CE.______ loszulösen, dieser Plan dann aber erst im März 2015 mit Rückwirkung auf den 31. Dezember 2014 umgesetzt wurde, so dass der Beschuldigte A._____ bis zu diesem Zeitpunkt – mithin zwei Jahre länger als behauptet – an der CE.______ beteiligt blieb und ihm dabei auch sämtliche mit dieser Beteiligung verbundenen Vermögensrechte zukamen. Dass der Beschuldigte A._____ bis Ende 2014 formeller Aktionär der CE.______ war, hat letztlich denn auch der Beschuldigten B._____ eingeräumt (act. 51502020). Nicht plausibel ist hingegen die gleichzeitige Behauptung, dass im internen Verhält-

- 636 - nis ohne jedwelche schriftliche Dokumentation die verbindliche Vereinbarung ge- troffen wurde, dass der Beschuldigte A._____ trotz seiner formellen Aktionärsstel- lung keine Berechtigung an den Erlösen der Gesellschaft mehr hat, denn diesfalls hätte der Beschuldigte A._____ im März 2015 nicht nachgefragt, ob man die Ge- sellschaft nicht (weiterhin) im Verhältnis 50/50 für andere Ideen halten wolle. Es ist denn auch schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte A._____ ab dem 1. Januar 2013 nur noch dividendenberechtigt geblieben sein soll. Das diesbezügliche Konstrukt des Beschuldigten B._____, wonach Darlehensberechtigungen in Divi- dendenberechtigungen umgewandelt worden seien (vgl. act. 51502020), vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht ansatzweise dargelegt wird bzw. bekannt ist, um welche Darlehen es sich dabei gehandelt haben soll, wie die besagte Umwandlung konkret umgesetzt wurde und wie die entsprechenden Ansprüche des Beschuldig- ten A._____ berechnet worden sind.

f) Nach all dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass der besagte Aktienkaufvertrag zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ erst im Ja- nuar 2015 aufgesetzt und dann im März 2015 rückwirkend per 31. Dezember 2014 vollzogen wurde, ohne dass vorher eine verbindliche interne Vereinbarung und/o- der eine Rückübertragung der Aktien vom Beschuldigten A._____ an den Beschul- digten B._____ erfolgt war. Auf dieses Beweisergebnis deuten im Übrigen auch weitere Dokumente hin. So ist einerseits auf den E-Mail-Verkehr mit den Treuhän- dern der beiden Beschuldigten gegen Ende 2014 zu verweisen, in welchem diese die Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche betreffend die CE.______ erst auf den 31. Dezember 2014 hin vornehmen (act. 63401195 ff.; vgl. insbes. act. 63401196: "Ihr Anteil von CHF 1'355'000, abzüglich der Verrechnungssteuer von 35 %, d.h. CHF 880750, wurde ihrem KK in der Saldovorausberechnung per 31.12.2014 gutgeschrieben."). Zudem deutet eine E-Mail-Botschaft des Beschul- digten B._____ vom 24. August 2016 an die Bank AF._____ ebenfalls auf eine spätere Auseinandersetzung hin, indem B._____ schreibt: "Wir möchten ihnen als Bank an dieser Stelle auch noch einmal versichern, dass mit der Rücknahme der Aktien von A._____ an CE.______ AG per 31. Dezember 2014 keinerlei weitere Verträge oder Vereinbarungen bestehen, welche ihn an aktuellen oder künftigen

- 637 - Einkommen oder Vermögenswerten von meiner Frau und mir wirtschaftlich berech- tigen würden." (act. 32912302). Somit stellten die Angaben des Beschuldigten B._____ auf dem Formular A denn auch keine unerklärliche Urkundenfälschung dar, sondern hielten wahrheitsgemäss fest, dass der Beschuldigte A._____ bis Ende 2014 an der CE.______ berechtigt war und dementsprechend Zugänge auf deren Konten diesem nach wie vor zur Hälfte zufielen.

g) Ist aber nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ zumindest bis Ende 2014 noch unverändert Teilhaber der CE.______ war, so drängt sich ohne Weiteres auch die Schlussfolgerung auf, dass er via die CE.______ auch an der BH._____ beteiligt war, nachdem mit dem Transaktions- vertrag vom 16. Mai 2013 das Aktionariat dieser Gesellschaft neu geordnet wurde und dabei der CE.______ insgesamt 25 Prozent der Aktien zuerkannt wurden. Ein starkes Indiz für diesen Vorgang bildet die E-Mail-Botschaft des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten F._____ vom 2. Februar 2013, in deren Rahmen der Beschuldigte B._____ von drei Beteiligten spricht, welchen der Beschuldigte E._____ die Aktien der BH._____ für einen Vorzugspreis offeriert (vgl. act. 61602001: "He's offering us each (3!) a share of +/- 10.0/12.0% of BH._____ AG for a symbolic price."), auch wenn die Beteiligten bezüglich des dritten Teilhabers lediglich Spekulationen anstellen mochten bzw. nichts dazu sagen konnten (act. 51401025 bzw. 1026 f.). Im Weiteren sprechen auch die Aussagen des Beschul- digten E._____ für eine (stille) Partizipation des Beschuldigten A._____ an der BH._____ , nachdem dieser auf entsprechende Frage angab, der zweite Teil der Aktienbeteiligungszahlung der CE.______ (im Teilbetrag von CHF 537'500) hätte gemäss der Auskunft des Beschuldigten B._____ vom Beschuldigten A._____ kommen sollen, dieser damals aber gerade keine Liquidität hatte, weshalb man nach Lösungen gesucht habe (act. 51301048). Der Beschuldigte B._____ hat auf Vorhalt einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschuldigten F._____ vom 25. Feb- ruar 2013 (act. 61701106: "Strategic investor is A._____/myself. Yes, it is confiden- tial. Even for E._____ .") denn auch immerhin eingeräumt, dass der Beschuldigte A._____ als strategischer Investor an der Transaktion BH._____ hätte beteiligt werden sollen, auch wenn er in der Folge ergänzte, es sei dann nicht zu dieser Beteiligung gekommen (act. 51501040 f.). Zwar hat der Beschuldigte A._____ in

- 638 - Abrede gestellt, dass er jemals die Absicht einer Beteiligung an der BH._____ hatte. Seine pauschale Bestreitung vermag jedoch angesichts der vorgenannten Indizienlage wenig zu überzeugen, dies ebenso wenig wie die Rückzugsgefechte des Beschuldigten B._____ im Anschluss an die besagte Bestreitung, wonach er mit A._____ lediglich eine Beteiligung an der Kautionsservicestrategie besprochen habe und die technische Frage, dass dies eine Investition in die BH._____ be- deute, nicht im Detail diskutiert worden sei (vgl. act. 51501042). Schliesslich gibt auch die weitere elektronische Kommunikation der Beschuldigten A._____ und B._____ konkrete Hinweise auf eine Partizipation des Beschuldigten A._____ am Erfolg der Transaktion BH._____. So ergibt die Chat-Mitteilung des Beschuldigten B._____ vom 5. November 2014, mit welcher er dem Beschuldigten A._____ den erwarteten Gewinn aus der besagten Transaktion mitteilt und den Zeitpunkt des voraussichtlichen Geldeingangs kommuniziert (vgl. act. 65702078), nur dann einen Sinn, wenn der Beschuldigte A._____ (via CE.______) auch tatsächlich an der BH._____ beteiligt war und dementsprechend Geld aus der entsprechenden Trans- aktion erwartete. Dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ auf eine derart verklausulierte Weise mitteilte, dass er ihm ein (weiteres) Darlehen ge- ben könne (vgl. dazu die Aussage des Beschuldigten B._____ gemäss act. 51501349), erscheint demgegenüber nicht plausibel, zumal im Anschluss daran in keiner Weise über die essentiellen Modalitäten (namentlich Höhe, Zeitpunkt etc.) eines solchen Darlehens kommuniziert wurde. Im Weiteren schrieb der Beschul- digte B._____ dem Beschuldigten A._____ noch am 26. Dezember 2016 im Zu- sammenhang mit einer "Position E._____": "Sollte es einen Gewinn geben, teilen wir den." Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte A._____ nach dieser Mitteilung in der Folge in keiner Weise konkreter nachgefragt. Dass er dies lediglich mündlich getan haben will (vgl. act. 51501377), erscheint nicht plausibel, hat er sich ansons- ten doch sowohl im Chat- als auch im Mail-Verkehr jeweils spontan und frei gegen- über dem Beschuldigten B._____ geäussert.

h) Der Beschuldigte A._____ wendet mit Bezug auf seine Partizipation an der BH._____ immer wieder ein, er habe in diesem Fall nie eine Beteiligung ausgewie- sen, dies auch nicht gegenüber den Steuerbehörden, was er in anderen Fällen stets

- 639 - getan habe (act. 51501354 + 2055). Der Beschuldigte referenziert hier insbeson- dere auch auf seine Beteiligung an der V._____, welche er im Umfang von 5 Pro- zent in der Steuererklärung des Jahres 2012 deklariert hat. Bereits in diesem Fall konnte jedoch nicht unbesehen auf die Steuerdeklaration des Beschuldigten abge- stellt werden, zumal die Beteiligung dort ohnehin tiefer als erstellt deklariert wurde. Der Umstand, dass in den Steuererklärungen des Beschuldigten A._____ keine Beteiligungen an der BH._____ aufgeführt sind, vermag mithin dessen eigene Dar- stellung nicht hinreichend zu stützen. Der Beschuldigte pflegte seine Steuererklä- rungen gemäss eigenem Bekunden denn auch jeweils mit zwei bis drei Jahren Ver- spätung auszufüllen (vgl. act. 51502040), so dass er im Zeitpunkt, als sein Aus- scheiden aus der CE.______ anfangs des Jahres 2015 unter Rückdatierung des Aktienkaufvertrages auf den 1. Januar 2013 beschlossen wurde, seine steuerliche Situation durchaus noch adäquat auf diese Umstände anzupassen vermochte.

i) Wenn die Anklägerin mithin für die gesamte massgebliche Zeit von einer (Schatten-)Beteiligung sowohl des Beschuldigten B._____ als auch des Beschul- digten A._____ ausgeht (vgl. act. 10103292 ff., insbes. 3297 ff.), so kann ihr vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen insofern gefolgt werden, als die eingeklagte Beteiligung der CE.______ an der BH._____ nach wie vor beide Be- schuldigten betraf, welche je zur Hälfte an den Erlösen der CE.______ partizipier- ten. Inwiefern der Beschuldigte A._____ dabei auch an einer Unrechtsvereinbarung betreffend die Auszahlung von Bestechungsgeldern beteiligt war, wird an separater Stelle zu klären sein (vgl. hinten Ziffer V./E./6.1.3./c). 5.4.5. Erwerb der BH._____ durch die BC._____ Holding

a) Erwerbsprozedere aa) Nachdem der Beschuldigte B._____ über das Beratermandat der die BH._____ betreuenden CM._____ im Verlauf des Jahres 2013 nähere Einsicht in die schlechte Lage der BH._____ erhalten hatte, muss er sich über den besten Zeitpunkt von deren Weiterverkauf unsicher geworden sein. Es reifte deshalb in ihm entsprechend der Darstellung der Anklage (vgl. act. 10103301) bereits ab Mitte des Jahres 2013 die Überzeugung, dass im Falle der BH._____ nur das sofortige

- 640 - Verkaufsszenario erfolgreich sein werde, wobei er in diesem Zusammenhang den " BC._____ exit" ansprach (vgl. act. 63401080: "… with the BC._____ exit in mind."). Erstmals wird diese Situation mit der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ vom 9. Juli 2013 beschrieben, in welcher er den schlechten Geschäfts- gang der BH._____ anspricht und in diesem Zusammenhang festhält, dass weitere Investitionen in die BH._____ für ihn nicht mehr attraktiv seien und nur noch ein (direkter) "Exit à la BC._____ Gruppe" wirklich sexy bzw. finanziell attraktiv sei (vgl. act. 65701171). Wenn der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten E._____ im Rahmen dieser Konversation schreibt, dass dieser Weg, für den er alles tun werde, angemessen entschädigt sein müsse, so zeigt sich daran im Übrigen, dass er die aufgrund des besagten Exits in Aussicht stehenden Gelder insbesondere für seine Mitwirkung an diesem Exit mit der BC._____ Holding verlangt hatte, wobei aus seiner Sicht seine Investitionen aufgrund der (internen) Bewertung der BH._____ von CHF 4.3 Mio. im Hinblick auf den nunmehr zu erwartenden Exit-Gewinn in der Retrospektive eher zu hoch ausgefallen waren, weshalb er auch diese Bewertung nachträglich nochmals diskutiert haben wollte (vgl. act. 65701174; vgl. dazu auch act. 51501253). Die nachfolgende E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschuldigten E._____ zeigt sodann auf, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge das hauptsächliche Ziel verfolgte, die BH._____ (und damit insbesondere auch seinen eigenen Anteil) zügig zum bestmöglichen Preis abzustossen, um trotz der sich verschlechternden Lage der BH._____ aus seinem Engagement doch noch einen Gewinn herauszu- schlagen, wobei kein Zweifel darüber bestehen kann, dass bereits zu diesem Zeit- punkt der einzig valable Transaktionspartner die BC._____ Holding war, zumal in der gesamten Kommunikation der Beteiligten andere Interessenten nie erwähnt werden. Zu diesem Zweck musste die BH._____ beim Verhandlungspartner als attraktive Start-up-Firma positioniert werden, welche trotz ihrer aktuell schlechten Lage aufgrund des zukünftigen Marktpotentials eine rosige Zukunft besass (vgl. dazu act. 61701162: "selling a start-up-story with a huge market potential"). Dabei war er auch bereit, Einbussen im Vergleich zu seinen ursprünglichen Gewinnvor- stellungen (vgl. dazu act. 65701228 f.: Verkaufspreis von CHF 8.5 - 9 Mio.) hinzu- nehmen, wobei er den drohenden Ausfall zu kompensieren versuchte, indem er

- 641 - vom Beschuldigten E._____ eine zusätzliche Beteiligung in Form von Gratisaktien forderte (vgl. act. 63401090). Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge jemals weitere Aktien der BH._____ übernommen hat. Er selber ging stets von einem gehaltenen Aktienpaket von 25 Prozent aus, wie sich beispielsweise aus seiner Abrechnung vom Dezember 2014 ergibt (vgl. act. 65702083: Position "25%/5'250:1'312,5"). Stattdessen stand im gleichen Zeitraum auch die Forderung einer Kommission im Raum, welche der Beschuldigte damals im Austausch mit dem Beschuldigten E._____ auf CHF 125'000 bezifferte (vgl. act. 65702083: Posi- tion "Kommission: 125"), welche später aber wiederum fallen gelassen wurde. Der Beschuldigte B._____ favorisierte in diesem Zusammenhang denn auch bereits im Januar 2014 klar den Plan A eines Verkaufs der BH._____ an die BC._____ Holding, während er den Plan B lediglich als "worst-case-Szenario" für den Fall in Betracht zog, dass die Transaktion mit der BC._____ Holding nicht zum Erfolg führen würde (act. 65701236 ff.). Ende Januar 2014 schrieb er diesbezüglich von einem "clear cut" und einer "tricky mission" (act. 61602046), was zeigt, dass er angesichts der sich verschärfenden Probleme in dieser Angelegenheit einen klaren Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen wollte, indem er auf einen Verkauf der BH._____ drängte. Dies führte zum Investitionsangebot vom 16. Februar 2014 an die BC._____ zu einem Verkaufspreis von CHF 7.2 Mio. (vgl. act. 63401100 ff.). Im Rahmen der Konversation mit dem Beschuldigten E._____ vom Mai/Juni 2014 verstärkte sich diese Tendenz, wobei B._____ ausdrücklich schrieb: "Haupt- sache ein Deal, der Preis bei CHF 5 Mio.+ ist für mich ok. Du kriegst ja bei dem Preis noch deine Darlehen zurück, was wollen wir mehr? Wir machen zusammen lieber neue Sachen." (act. 63401130). Diese Absichtsbekundungen nach innen wurden in der Folge dann auch nach aussen hin umgesetzt. bb) Aus einer E-Mail vom 23. Februar 2014 geht sodann hervor, dass das Kauf- preisangebot an die BC._____ Holding nach einem Treffen in EV._____ vom 20. Februar 2014 erhöht wurde (act. 63401105 ff.: "Nach der Diskussion in EV._____ mit F._____ habe ich das Kaufpreisangebot für 100 % der Aktien auf CHF 9.2 Mio.

- 642 - erhöht."). An diesem Treffen nahm auch der Beschuldigte A._____ teil (vgl. Kredit- kartenabrechnung vom 12. März 2014 mit dem Vermerk: "BC._____ / F._____ Nachtessen", act. 63401119 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte B._____ ihn in der besagten E-Mail nicht erwähnt, bleibt jedoch unklar, inwiefern er an den entsprechenden Absprachen beteiligt war, zumal angesichts einer Teil- nahme an einem Essen nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Gespräche unter allen Beteiligten stattgefunden haben. Wenn die An- klage somit erwähnt, die drei Beschuldigten hätten die Kaufpreiserhöhung gemein- same besprochen (vgl. act. 10103303, Rz. 708), so kann dieser Behauptung in die- ser Form nicht gefolgt werden, wobei jedoch zumindest als erwiesen gelten kann, dass das besagte Investitionsangebot unter Federführung der Beschuldigten B._____ mit Beteiligung des Beschuldigten F._____ zustande kam und der Be- schuldigte A._____ darüber informiert wurde (vgl. act. 65701254 f. mit A._____). cc) Am 25. Juni 2014 unterzeichneten die Parteien dann einen "LD._____ of Intent", welcher für die beabsichtigte Übernahme der BH._____ einen Zielpreis von CHF 7 Mio. vorsah (act. …). Umstritten ist, von welchem Wert der BH._____ der Beschuldigte B._____ in jener Phase tatsächlich noch ausging. Diverse E-Mails des Jahres 2014 lassen darauf schliessen, dass er der BH._____ damals kein grosses Potential mehr zugestand und seine Beteiligung baldmöglichst loswerden wollte (vgl. act. 61602046 ff.: "[…] he sold us a piece of sh…"; act. 65701289: "[…] BH._____ ist sonst nicht verkäuflich."; vgl. auch act. 65702048 ff.: "BH._____ ist und bleibt ein Problem. Wir müssen an die BC._____ verkaufen."; act. 65702044: "Der Firma geht’s schlechter denn je. Schreiben wir lieber ab, als dass wir vor der BC._____ Gruppe unser Image riskieren."). Andrerseits sind diese Verlautbarun- gen insofern zu relativieren, als die dazu befragten Personen in diesem Zusam- menhang unter anderem angaben, die teilweise ausgeprägte Schwarzmalerei des Beschuldigten B._____ betreffend die BH._____ habe bisweilen auch taktische Züge aufgewiesen, um die übrigen Beteiligten aufzurütteln bzw. unter Druck zu set- zen. dd) Aufgrund des Aktienkaufvertrages vom 10. November 2014 ist schliesslich erstellt, dass die BC._____ Holding die BH._____ (bzw. deren Aktien) letztlich für

- 643 - einen Kaufpreis von CHF 5.6 Mio. erworben hat (act. 61401025 ff. = act. 20107132 ff.), wobei – nach Abrechnung von Honoraren und Kommissionen – noch ein Betrag von CHF 5.25 Mio. zur Verteilung zur Verfügung stand, wovon die CH._____ für ihre 65%-Beteiligung am 13. November 2014 einen Betrag von CHF 3'207'500 aus- bezahlt erhielt (zu den verbleibenden CHF 205'000 vgl. act. 51502011), was zu- sammen mit seiner Provision von CHF 280'000 den Betrag von CHF 3'487'500 ergab (act. 66301026 f.). Zusätzlich hat sich die BC._____ Holding in diesem Ver- trag verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Aktionärsdarlehen der Verkäufer 1 ("CH._____") und 3 ("ML._____") innerhalb von 20 Tagen nach dem Vollzug zu- rückbezahlt wurden. Diesbezüglich überwies die BH._____ der CH._____ mit Va- luta vom 27. November 2014 den zusätzlichen Betrag von CHF 900'000 (act. 66301026 f.), welcher entsprechend den Aussagen des Beschuldigten E._____ in der Folge (mit einem Aufschlag von CHF 100'000) an die "DC._____ SA" als ei- gentlicher Darlehensgeberin weitergeleitet worden sein muss (vgl. act. 51502012 + 2018). Festzustellen ist im Zusammenhang mit diesen auf dem Konto der MT._____ Bank eingegangenen Geldern, dass sich deren Weiterverwendung letzt- lich nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen lässt, zumal der Beschuldigte E._____ in der Untersuchung nur teilweise für Aufklärung sorgen konnte (vgl. act. 51502010 ff.). Ins Auge sticht insbesondere, dass bei der Diskussion der Verwendung dieser finanziellen Mittel in der Einvernahme vom 22. Juni 2020 die zusätzlich an die CH._____ ausbezahlten CHF 900'000 (welche offensichtlich für die Darlehensrück- zahlung an die DC._____ SA verwendet wurden) nicht einbezogen wurden, wes- halb für die Weiterleitung insgesamt CHF 4'387'500 (und nicht bloss CHF 3'487'500) zur Verfügung standen. Im Weiteren ergibt sich selbst ohne diesen zu- sätzlichen Betrag gemäss den Erklärungen des Beschuldigten E._____ ein höherer Freibetrag (als die geltend gemachten CHF 400'000), welcher der CH._____ ver- blieben sein muss. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wenn die Anklage festhält, es sei bis zum 15. Dezember 2014 der Betrag von CHF 3'487'500 vollständig wei- terverwendet worden, nachdem kurz zuvor CHF 900'000 eingegangen sind, welche in dieser Rechnung ebenfalls hätten berücksichtigt werden müssen, zumal diese zusätzliche Zahlung offensichtlich für die Bereinigung der Darlehenspositionen vor- gesehen war und die eingegangen Gelder gemäss dem Beschuldigten E._____

- 644 - unter anderem auch für das Darlehen der "DC._____ SA" verwendet wurden. Ne- ben diesen Ungereimtheiten fällt schliesslich auch auf, dass die dem Beschuldigten E._____ am 18. November 2014 (offenbar als Provision) ausbezahlte Zahlung von CHF 280'000 exakt jenem Betrag entspricht, welchen der Beschuldigte B._____ beim erzielten Verkaufspreis von CHF 5.6 Mio. zusätzlich vereinnahmt hätte, wenn er die ehedem geforderten 5 Prozent Aktien der BH._____ erhalten hätte. Dass diese CHF 280'000 letztlich an den Beschuldigten B._____ flossen, kann aber nur gemutmasst werden, ohne dass ein definitiver Nachweis vorliegt. Letztlich kann die konkrete Verwendung des Verkaufspreises auf Seiten der BH._____ mithin nicht mehr im Detail geklärt werden. Es lässt sich in diesem Zusammenhang insbeson- dere auch nicht erstellen, dass ein Teil der ungeklärten Gelder an den Beschuldig- ten B._____ oder an eine seiner Gesellschaften floss, was ihm die Anklage aller- dings auch gar nicht vorwirft. ee) Abschliessend ist im vorliegenden Zusammenhang zu erwähnen, dass die CM._____ AG am Transaktionsvorgang nicht direkt beteiligt war. Der Mitinhaber MB._____ bestätigte in seiner Einvernahme vom 15. Januar 2019, dass die CM._____ in dieser Angelegenheit nie ein Verkaufsmandat besass und für die BH._____ nur beratend tätig war (act. 51705011 f.). Allerdings kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten E._____ (act. 51501061 + 1063) davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte B._____ als Mitinhaber der CM._____ zumindest teilweise auch von den Beraterhonoraren profitierte, auch wenn sich dieser in die- sem Zusammenhang dahingehend vernehmen liess, dass er in dieser Sache aus- schliesslich als Privatperson und nicht als Vertreter der CM._____ gehandelt habe (act. 51501157 + 1063).

b) Interessenkonflikt aa) Der Beschuldigte B._____ (und mit ihm der Beschuldigte A._____) wurde am 16. Mai 2013 über die CE.______ Aktionär der BH._____ und blieb dies bis zu deren Verkauf am 10. November 2014. In jener Zeit waren die Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungsratspräsiden bzw. Verwaltungsrat bei der BC._____ Holding, welche der Beschuldigte B._____ bereits mit dem Transakti- onsvertrag vom Mai 2013 als mögliche strategische Investorin in die Nähe der

- 645 - BH._____ rückte, welche ab Dezember 2013 konkretes Interesse an der BH._____ zeigte und die BH._____ schliesslich im November 2014 unter Mitwirkung des Be- schuldigten B._____ erwarb, wobei der Beschuldigte A._____ über die wesentli- chen Schritte jeweils mittels Mailkopie in Kenntnis gesetzt wurde. Spätestens seit Dezember 2013 befanden sich die Beschuldigten A._____ und B._____ mithin im Rahmen ihrer diesbezüglichen Tätigkeit für die BC._____ (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.4.6.) in einem aktuellen Interessenkonflikt, welcher infolge der offensichtli- chen Doppelstellung der Beschuldigten als Aktionäre der BH._____ einerseits und Organe der BC._____ andrerseits offenlegungspflichtig gewesen wäre, was jedoch zu keinem Zeitpunkt geschehen ist. bb) In besonderem Masse gilt der Interessenkonflikt im vorliegenden Fall für den Beschuldigten B._____, welcher seit dem 17. Juli 2013 über das Beratungs- mandat der CM._____ zusätzlich in die Interessenssphäre der BH._____ einge- bunden war und in diesem Zusammenhang das Investitionsangebot an die BC._____ vom März 2014 entwarf, welches die Grundlage für die konkreten Trans- aktionsverhandlungen der beiden Gesellschaften bildete, welche dann auf operati- ver Ebene erfolgten. Wenn der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass diese Doppelrolle anlässlich der Verwaltungsratssitzung of- fengelegt war (act. 51501305), so mag dies zwar zutreffen, ändert aber nichts am weiterhin bestehenden Interessenkonflikt des Beschuldigten B._____, zumal dieser seine Rolle im Rahmen des Beratungsmandates bei der CM._____ zu Unrecht her- unterspielte (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.4.6./c.aa) und zudem nie darüber Aus- kunft gab, dass er als Aktionär der BH._____ noch weitgehend stärkere Interessen an einem positiven Verhandlungsresultat mit der BC._____ hatte, was selbst dann zutreffen würde, wenn er – wie er geltend macht – lediglich als Darlehensgeber für die BH._____ fungiert hätte. cc) Soweit die beiden Beschuldigten auch in diesem Fall ihre Doppelrolle rela- tiviert haben, indem sie auf eingehaltene "MU._____" verwiesen oder eine Einfluss- nahmen auf die Verhandlungen gänzlich in Abrede stellten, so wird dies aufgrund der nachfolgenden Erwägungen betreffend die Einflussnahme der Beschuldigten auf den Verhandlungsprozess bzw. den Transaktionsentscheid widerlegt, woraus

- 646 - insbesondere auch hervorgeht, dass sich der im Hintergrund haltende Beschuldigte A._____ auch in diesem Fall regelmässig mit dem Beschuldigten B._____ ab- sprach und dabei ebenfalls aktiv in den Transaktionsprozess eingebunden war, so dass er in seiner Rolle als Verwaltungsratspräsident der BC._____ gleichermassen eine massgebliche Tatbeteiligung im Hinblick auf das Zustandekommen der Trans- aktion leistete (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.6./b). 5.4.6. Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf die Transak- tion

a) Einleitung Zu klären sind schliesslich die Behauptungen der Anklage, wonach die Be- schuldigten B._____ und A._____ im Rahmen ihrer Organtätigkeit Einfluss auf den Transaktionsprozess genommen haben (vgl. act. 10103313 ff.), was von den bei- den Beschuldigten weitgehend bestritten wird (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1. + 5.3.2.). Zu untersuchen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwiefern die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktionsverhandlungen zwischen der BC._____ Holding und der Verkäuferseite – welche namentlich vom Verwaltungsratspräsidenten MK._____ , aber auch vom Hauptaktionär E._____ re- präsentiert wurde – involviert waren und damit den Ausgang des Transaktionsge- schäftes in die von ihnen gewünschte Richtung gelenkt haben. Da beide Beschul- digte als (nicht operative) Verwaltungsräte auf der für die Verhandlungen zuständi- gen Ebene nicht unmittelbar tätig waren und namentlich auch nicht im eingesetzten Verhandlungsteam mitwirkten, stellt sich dabei insbesondere die Frage, inwiefern sie anderweitig auf die Verhandlungen bzw. das Ergebnis der Transaktion einge- wirkt haben. Dabei kann in allgemeiner Weise festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte A._____ in diesem Fall nach der Initialisierung des Projektes vor-

- 647 - nehmlich im Hintergrund hielt und die massgebenden Einwirkungen auf den Ver- handlungsgang dem Beschuldigten B._____ überliess, welcher sich in diesem Zu- sammenhang rege mit dem Beschuldigten E._____ austauschte.

b) Einflussnahme des Beschuldigten A._____ aa) Was die angeklagte Einflussnahme des Beschuldigten A._____ anbelangt, so schrieb der Beschuldigte B._____ bereits am 2. Februar 2013 an den Beschul- digten E._____ per E-Mail: "A._____ spricht mit CEO BC._____ Gruppe über ein 10%-Investment und die Option zur späteren Übernahme bis Ende Februar." Tags darauf schickte der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ den von ihm entworfenen Business Plan, damit ihn dieser mit CR._____ im Verlauf des Februars besprechen könne (act. 65701073 ff.). In der Folge bestand gemäss einer weiteren E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ die Absicht, dass der Beschuldigte A._____ einen externen Berater engagiert, um die neue Mietkautionsstrategie der BC._____ ausarbeiten zu lassen, wobei bei der Ausarbeitung dieser Strategie auch die BH._____ involviert werden sollte (vgl. act. 65701111 f.: "A._____ will be man- dating an external consultant to develop an alternative caution strategy for the BC._____ Group. He will be approaching BH._____."). Am 14. Mai 2014 schrieb der Beschuldigte B._____ dann im Verlauf der Transaktionsverhandlungen an den Beschuldigten E._____ : "BH._____ war gestern im VR kein explizites Thema. A._____ nimmt es mit CR._____ auf, damit es schlank durchgeht." (act. 63401124). Diese Formulierungen sind ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte A._____ von Beginn weg in die Transaktion BH._____ eingebunden war und den Prozess aktiv begleitete, wobei er in diesem Zusammenhang auch Einfluss auf die Verhand- lungsführer nehmen sollte, denn mit diesen E-Mails konnte nur gemeint sein, dass der Beschuldigte A._____ auf das Verhandlungsteam (und insbesondere dessen Frontmann CR._____) einwirken werde, damit die Transaktion zunächst ins Rollen kommt und später dann ohne Probleme zum Abschluss gelangt. Unklar ist, wann es konkret zu den Gesprächen des Beschuldigten A._____ mit der Geschäftsfüh- rung betreffend die BH._____ kam. Gemäss CR._____ und CW._____ war dies frühestens Ende 2013 bzw. Anfang 2014 der Fall (CR._____: act. 51703024; CW._____: act. 51704013).

- 648 - bb) Aktenkundig ist sodann, dass im Juni 2014 eine Sitzung des Beschuldigten A._____ mit der Geschäftsleitung der BC._____ Holding stattfand, in deren An- schluss CW._____ der BH._____ eine neue Preisobergrenze von CHF 7 Mio. kom- munizierte. Diese Sitzung fand statt, nachdem der Beschuldigte B._____ den Be- schuldigten A._____ über die Position des Beschuldigten E._____ informiert hatte, welchen B._____ zuvor dahingehend beraten hatte, einen Preis von CHF 6 - 7 Mio. für die BH._____ zu verlangen. Dass aber die neue Preisrichtlinie der Geschäfts- leitung just auf jenen Betrag lautete, auf welchen die Beschuldigten B._____ und E._____ auf Seiten der BH._____ hinwirkten, stellt ein weiteres deutliches Indiz dafür dar, dass der diesbezüglich informierte Beschuldigte A._____ auf die Trans- aktionsverhandlungen Einfluss genommen haben muss, zumal die Geschäftslei- tung selbst die (neuen) Vorstellungen des Beschuldigten E._____ zu jenem Zeit- punkt noch gar nicht kennen konnte. Die vorgebrachte Behauptung des Beschul- digten A._____, dass der Preis jeweils ausschliesslich auf Managementebene ver- handelt bzw. festgelegt worden sei (vgl. act. 51501299), erscheint vor diesem Hin- tergrund nicht stichhaltig. Der Beschuldigte E._____ schrieb am 11. Juni 2014 denn auch an die Geschäftsführerin der BH._____, er habe sich mit A._____ und B._____ betreffend eine Transaktionssumme von CHF 7 Mio. geeinigt (vgl. act. 65701301), was ebenfalls klar für die massgebliche Beteiligung des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Transaktion BH._____ spricht. Dass sowohl der Beschuldigte B._____ als auch der Beschuldigte E._____ die Mitwirkung des Beschuldigten A._____ erwähnten, obwohl dieser nichts mit der Transaktion zu tun hatte, wie er behauptet, ist fern jeglicher Realität, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb eine solche scheinbare Involvierung ohne Not hätte behauptet werden sollen. cc) In der Folge wurde dann unmittelbar nach den besagten Vorkommnissen am 24./25. Juni 2014 eine Absichtserklärung ("LD._____ of Intent") unterschrieben, welche die wesentlichen Parameter der Transaktion (insbesondere auch den in Aussicht genommenen Kaufpreis von 7 Mio.) festhielt. Der Beschuldigte A._____ räumte denn auch auf Vorhalt der entsprechenden E-Mail-Nachricht des Beschul- digten B._____ an den Beschuldigten E._____ in der Konfrontationseinvernahme ein, dass er aufgrund des allenfalls bevorstehenden Börsenganges der BC._____

- 649 - Holding sicherlich ein Interesse daran hatte, den potentiellen Investoren ein inte- ressantes Wachstumsthema vorzuschlagen (act. 51501168). Dass damit nicht die Transaktion BH._____ , sondern ein Strategiepapier namens "MV._____" gemeint war, wie dies der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang insinuieren will (act. 51501169), ist nicht plausibel, hatte doch der Beschuldigte B._____ keinerlei Anlass, dem Beschuldigten E._____ interne Vorgänge innerhalb der BC._____ Holding betreffend ein Strategiepapier "MV._____" mitzuteilen, während der Be- schuldigte E._____ derweil sehr interessiert daran war, etwas über den Stand der internen Vorgänge betreffend die Transaktion BH._____ zu erfahren. Aber auch nach der unterschriebenen Absichtserklärung griff der Beschuldigte A._____ noch aktiv in den Transaktionsprozess ein, wie eine E-Mail-Nachricht des Beschuldigten E._____ vom 5. August 2014 im Zusammenhang mit der Frage des Zeitplanes der Transaktion zeigt, wo er dem Beschuldigten B._____ mitteilt, vielleicht müsse "P" mal nachfragen (vgl. act. 65702036 - 2039), worauf sich unter dem Datum des 8. August 2014 folgender Eintrag im Notizbuch des Beschuldigten B._____ findet: "A._____ ruft MW._____ wegen BH._____ an. Spätestens Entscheid: 25.8. (NA._____ )." (act. 65702040). dd) Am 24. September 2014 befürwortete der Beschuldigte A._____ sodann anlässlich der entscheidenden Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding ge- gen die Opposition von zwei anderen Verwaltungsräten unbestrittenermassen den Kauf der BH._____ zu einem maximalen Preis von CHF 6 Mio. und opponierte trotz des ihm bekannten Interessenkonfliktes des Beschuldigten B._____ nicht ge- gen die Erteilung des Verhandlungsmandates. Die Tatsache, dass der Beschul- digte B._____ nach Kenntnisnahme der Vorstellungen des Beschuldigten E._____ betreffend die Vertragsmodalitäten diesem in der E-Mail-Nachricht vom 18. Sep- tember 2014 schrieb, dass er den Beschuldigten A._____ vor dieser Verwaltungs- ratssitzung noch "briefen" werde (act. 61701235), ist sodann ein deutlicher Hinweis dafür, dass sich die beiden Hauptbeschuldigten vor den relevanten Sitzungen in dieser Sache jeweils noch absprachen, um eine gemeinsame Stossrichtung zu ent- wickeln. Weitere Hinweise auf die aktive Involvierung in die Transaktion und die diesbezügliche Interessenlage des Beschuldigten A._____ ergeben sich aus einer Chat-Konversation mit dem Beschuldigten B._____ unmittelbar nach der besagten

- 650 - Verwaltungsratssitzung, in welcher A._____ unter Bezugnahme auf die ablehnende Haltung von Verwaltungsrat LD._____ zur Transaktion unter anderem schreibt: "LD._____ war etwas angespannt, ich hoffe wir bekommen diesen Deal durch …" (act. 65702065). Und wenn der Beschuldigte A._____ schliesslich anlässlich der- selben Konversation anfügt: "Sag ihm auf Sieben zu beharren, ein bisschen kämp- fen macht auch Spass …", so zeigt dies erneut, dass er mit der Verhandlungsposi- tion des Beschuldigten E._____ (Angebot von CHF 7 Mio.) jederzeit vertraut war und der Beschuldigte B._____ ihm diesbezüglich als Mittelsmann für seine Infor- mationen zu Handen der Gegenseite diente, welche der Beschuldigte A._____ auf diese Weise – offensichtlich nicht ganz uneigennützig – in ihrer Verhandlungsposi- tion unterstützte. ee) Der Beschuldigte A._____ hat eine Einflussnahme zumindest auf den Zeit- plan im Zusammenhang mit dem besagten "LD._____ of Intent" denn auch nicht ausgeschlossen, wobei sein Einwand, dass letztlich immer der gesamte Verwal- tungsrat entscheide, für diesen Fall gerade nicht zutrifft, da der "LD._____ of Intent" offensichtlich vor der geplanten Verwaltungsratssitzung unterschrieben wurde. CR._____ und CW._____ haben denn auch bestätigt, dass der Beschuldigte A._____ bei dieser Transaktion "gepushed" bzw. die vorgeschlagene Verschiebung abgelehnt habe (MW._____: act. 51703031; CW._____: act. 51704018 f.). Die Ein- flussnahme hat sich dabei aber nicht nur auf das zeitliche Element beschränkt, son- dern gemäss den Aussagen von CR._____ auch auf den Abschluss der Transak- tion selbst (act. 51703031 f.). Wenn der Beschuldigte A._____ seine Einflussnahme auf den Verhandlungsgang mit dem in etwa gleichzeitig geplanten Börsengang (IPO) der BC._____ Holding begründet, so mag diese geltend gemachte Motiva- tion durchaus zutreffen, dies insbesondere im Hinblick auf die Beschleunigung des Verhandlungsprozesses. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass dieser geschäftliche Beweggrund nicht ausschliesst, dass daneben nicht auch per- sönliche Beweggründe bestanden, welche sich massgeblich auf das Verhalten des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ ausgewirkt haben.

c) Einflussnahme des Beschuldigten B._____

- 651 - aa) Betreffend die Einflussnahme des Beschuldigten B._____ gaben CR._____ und CW._____ in ihren Einvernahmen zum Fall BH._____ an, dieser habe bei den konkreten Verhandlungen in dieser Transaktion keine Rolle gespielt und sei diesbezüglich nur im Rahmen der entsprechenden Verwaltungsratssitzun- gen in Erscheinung getreten (MW._____: act. 51703015 ff.; CW._____: act. 51704012). Es ist demnach mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ bei diesem Geschäft nicht aktiv auf das Verhand- lungsteam rund um CR._____ eingewirkt hat. Dass sich der Beschuldigte B._____ in diesem Fall zurückhaltend verhielt, dürfte darin begründet sein, dass die von ihm beherrschte CM._____ seitens der Verkäuferseite ein Beratungsmandat hatte, wel- ches der Beschuldigte B._____ auch offengelegt hat. Der BC._____ -Verwaltungs- rat LD._____ gab im Rahmen seiner diesbezüglichen Befragung denn auch zu Pro- tokoll, er habe auf diesen Umstand anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2014 hingewiesen und den Ausstand des Beschuldigten B._____ in diesem Geschäft angeregt. Für den weiteren Verlauf dieser Sitzung – insbesondere aufgrund der Aussagen von LD._____, an deren Glaubhaftigkeit nicht zu zweifeln ist – kann sodann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ mit Verweis darauf, dass er die Verkäuferseite selber nicht vertrete und im Übrigen bei der CM._____ diverse "MU._____" bestünden, einen Interessenkonflikt verneinte und sich nicht als befangen ansah, worauf seitens von LD._____ kein expliziter Aus- standsantrag erfolgte, so dass der Beschuldigte B._____ im Verwaltungsrat ent- scheidungsbefugt blieb (vgl. zum Ganzen die Aussagen von LD._____ gemäss act. 51706009 ff.; vgl. auch die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 51501177 ff.). Offen bleiben muss in diesem Zusammenhang trotz entsprechender Andeutungen von LD._____, inwiefern CR._____ bei seiner Prä- sentation der Anträge der Geschäftsleitung unter Druck der Beschuldigten A._____ und B._____ stand, da CR._____ eine solche Druckausübung des Beschuldigten A._____ verneinte (act. 51703031: "Aber er hat uns nicht genötigt oder Druck ge- macht, das so im VR zu bringen oder nicht zu bringen […]."). Nichtsdestotrotz zeigt aber die elektronische Korrespondenz zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ , dass die Verhandlungsführung seitens der BH._____ im Wesentlichen

- 652 - vom Beschuldigten B._____ gesteuert wurde (act. 63401122 f.). So hat er den Ver- waltungsratspräsidenten der BH._____ noch kurz vor der Unterzeichnung des "LD._____ of Intent" vom 24./25. Juni 2014 aktiv betreffend die Verhandlungsfüh- rung mit der BC._____ beraten (vgl. act. 65701327). Namentlich zeigt sich die ent- sprechende Federführung im Hintergrund aber auch insofern, als der Beschuldigte E._____ am 30. Oktober 2014 kurz vor dem Verhandlungsabschluss schrieb: "Ich denke der erfolg ist dir mehr zu verdanken, ich führe nur aus B._____ …" (act. 63401160 f.). Der Beschuldigte B._____ war somit für die Gegenseite der BC._____ Holding durchaus aktiv tätig, was trotz seiner anderslautenden Bekun- dungen an der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2014 einen offensicht- lichen Interessenkonflikt zur Folge hatte. Es griffen demnach auch nicht die damals ins Feld geführten "MU._____" innerhalb der CM._____ , deren Bestehen und Trag- weite im Verlauf der Untersuchung ohnehin nicht genügend klar dargelegt werden konnte. bb) Auch wenn mithin aus den besagten Gründen von einer zurückhaltenden Vorgehensweise des Beschuldigten B._____ (auf beiden Seiten des Verhandlungs- tisches) auszugehen ist, so bestehen aber doch konkrete Anhaltspunkte, dass er auch auf Seiten der BC._____ Holding aus dem Hintergrund konkreten Einfluss auf die Transaktion nahm, so wenn er beispielsweise unmittelbar vor der Unter- zeichnung des "LD._____ of Intent" schreibt, er werde den Prozess zusammen mit dem Beschuldigten A._____ via VRP (Verwaltungsratspräsidium) beschleunigen und dem Beschuldigten E._____ in diesem Zusammenhang interne Informationen der BC._____ preisgibt (vgl. act. 65701324 f.), oder wenn er vom Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit den aktuellen Verhandlungen betreffend die Transaktion unter Weiterleitung einer einschlägigen E-Mail um seine Meinung ge- fragt wird (act. 65701321 ff.). Im Weiteren belegen diverse weitere E-Mails bzw. Chats, dass der Beschuldigte B._____ aus dem Hintergrund auch insofern auf den Verhandlungsprozess einwirkte, als er die Kommunikation zwischen den Beschul- digten A._____ und E._____ sicherstellte. Insbesondere leitete er – wie bereits er- wähnt – die Verhandlungsposition des Beschuldigten E._____ (welche aufgrund der Abstimmung mit E._____ ja auch die seine war) an den Beschuldigten A._____ mit entsprechenden Aufforderungen weiter (vgl. act. 63401141 ff.: "Lieber A._____,

- 653 - MW._____ sagt E._____ , dass der VR im August über die NB._____ entscheide. Kannst du das nicht beschleunigen, wenn E._____ das Timing nicht akzeptiert und abspringt."), welcher in den Gesprächen mit der Geschäftsleitung der BC._____ Holding wiederum die Position der BC._____ evaluierte und via den Beschuldigten B._____ an E._____ weitergab (vgl. act. 63401129 ff.: B._____: "Sie haben mit A._____ gesprochen. Haben Mühe mit den CHF 9 Mio."; E._____: "Sprichst du mit A._____? B._____: Ja. Schaue auch, wie der VR-Antrag lautet."). Ein weiteres klares Indiz für die subtile Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf die Meinungsbildung innerhalb BC._____ stellt schliesslich eine E- Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ am 17. Ap- ril 2014 dar, in deren Rahmen der Beschuldigte B._____ schrieb: "Du weisst, es gibt nur einen Grund, weshalb wir dieses Angebot haben. es wird auch kein zweites geben. Ich erwarte deshalb die Einlösung deiner Zusagen. […]." (act. 65701287). Mit dem Angebot war dabei offensichtlich das Übernahmeangebot der BC._____ Holding gemeint, und der angesprochene Grund war fraglos die Mitwirkung des Beschuldigten B._____ beim Zustandekommen dieses Angebots, was der Beschul- digte B._____ insofern nicht bestreitet, als er in diesem Zusammenhang von sei- nem Engagement spricht (vgl. act. 51501297). 5.4.7. Geldflüsse an die Beschuldigten A._____ und B._____

a) Trotz der Verschriftlichung der Forderungen aus der gewährten Aktienbe- teiligung mittels zunächst einer Zahlungsverpflichtung (in der Höhe von CHF 500'000) und dann einer Darlehensbestätigung (in der Höhe von CHF 1.5 Mio.) des Beschuldigten E._____ (vgl. dazu vorstehend Ziffer 5.4.2.) kam es in der Folge zu keinen Geldauszahlungen an die Beschuldigten B._____ und A._____, da der Be- schuldigte E._____ anhaltende Liquiditätsprobleme geltend machte und dement- sprechend auch noch bis zur Verhaftung der Beschuldigten A._____ und B._____ keine Überweisungen an diese tätigte.

b) Aus dem besagten Grund blieben namentlich auch die Investitionen des Beschuldigten B._____ in der Höhe von CHF 537'500 für die Aktienbeteiligung, von CHF 250'000 für die Partizipation an der Kapitalerhöhung sowie von CHF 200'000

- 654 - für die Aktionärsdarlehen im Endeffekt unausgeglichen und führten beim Beschul- digten B._____ insofern zu keinen Gewinn aus der vorliegenden Aktienbeteiligung, sondern vielmehr zu einem Verlustgeschäft. Dementsprechend erfuhr auch der Be- schuldigte A._____ keine Bereicherung infolge der Transaktion BH._____ . 5.4.8. Wissen und Willen des Beschuldigten E._____

a) Selbstredend ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Beschuldigte E._____ von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ vollumfängliche Kenntnis hatte, da er selber bis zum Verkauf der Gesellschaft treuhänderisch via die CH._____ die 25%-Beteiligung an der BH._____ für die CE.______ hielt und die- ses Treuhandkonstrukt im Juni 2014 auch selber in die Wege geleitet hatte, wie die Anklage diesbezüglich zutreffend festhält (vgl. act. 10103307 f.). Der Beschuldigte wusste auch, dass der Grund für die Überlassung der besagten Aktienbeteiligung nicht primär in einer Entschädigung für die vom Beschuldigten B._____ in dieser Angelegenheit geleistete Arbeit lag, zumal er selber zu Protokoll gab, dass dieser dafür zumindest teilweise via das Beratermandat der CM._____ honoriert wurde (vgl. vorstehend Ziffer 5.4.5./a.ee). Somit muss dem Beschuldigten aber auch be- wusst gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ die wirtschaftlichen Vorteile insbesondere im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der BC._____ Holding erhalten hatte, in welcher Funktion er in Kenntnis des Beschul- digten massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass die Transaktion letztlich zustande kam, was er ihm ja auch so mitgeteilt hat, als er ihn an die ausbleibende Zahlung erinnerte (vgl. act. 65701287). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten E._____ mithin in diesem Zusammenhang festhält, ihr Mandant habe bei dieser Transaktion keinen Interessenkonflikt beim Beschuldigten B._____ gesehen (act. 1354 S. 7), so kann dem nach dem Gesagten definitiv nicht gefolgt werden.

b) Auffallend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschuldigte B._____ zum Beschuldigten E._____ – im Gegensatz zum Beschuldigten F._____ bzw. zu den Beschuldigten C._____ und D._____ in den Transaktionen V._____ und W._____ – einen weitgehend transparenten Umgang betreffend sein Verhält- nis zum Beschuldigten A._____ pflegte, wobei aus seiner entsprechenden Kom- munikation mit dem Beschuldigten E._____ klar hervorgeht, dass der Beschuldigte

- 655 - A._____ an der Beteiligung an der BH._____ in irgendeiner Form partizipierte. Der Beschuldigte E._____ wusste denn auch als einziger Aussenstehender, dass der Beschuldigte A._____ einer der Teilhaber der CE.______ war, wie sich aus dessen elektronischer Kommunikation ergibt (vgl. act. 62801026: " Die CE._____ gehört B._____ (CM._____ ) und A._____ ist stiller Teilhaber.") und was er auch anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich so bestätigte (act. 1338 S. 7). Es ist mithin aufgrund all dieser Umstände – mit der Anklage (vgl. act. 10103298) – davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte E._____ auch wusste, dass der Beschuldigte A._____ von der von ihm hingegebenen Aktienbeteiligung an der BH._____ profi- tierte, wobei er die Beteiligung den beiden Beschuldigten auch im Wissen um die zentrale Stellung des Beschuldigten A._____ als Verwaltungsratspräsident der BC._____ Holding und dessen damit verbundene Einflussmöglichkeiten übertragen hat. 5.4.9. Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____

a) Den Beschuldigten A._____ und B._____ muss bei ihrem gemeinschaftli- chen Handeln klar gewesen sein, dass aufgrund ihrer direkten Involvierung in den inkriminierten Transaktionsprozess mit entsprechender Einflussnahme auf die Ge- schäftsabläufe der BC._____ unter gleichzeitiger Beteiligung an der Zielgesell- schaft ein aktueller Interessenkonflikt vorlag, welcher auch durch die Offenlegung des Beratungsmandates der CM._____ nicht entschärft zu werden vermochte, zu- mal sich die Offenlegung bekanntermassen nicht auf die entscheidende Kompo- nente der Aktienbeteiligung an der BH._____ erstreckte. Wenn der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang schreibt, dass seine Aktionärsrolle (bei der BH._____ ) idealerweise "100 % diskret" bleiben sollte, damit man nie Probleme mit der Verbindung zur BC._____ -Gruppe bekomme (act. 65701151 - 1153), so gibt er damit gleich selber zu erkennen, dass die Problematik nicht nur theoretischer Natur war und aus seiner Sicht verborgen bleiben musste. Die diesbezügliche In- terpretation des Beschuldigten B._____, wonach ihn eine Offenlegung innerhalb der BC._____ -Gruppe bei der Partnersuche behindert hätte (vgl. act. 1337 S. 15 f.), geht an der Sache vorbei, da die Vermeidung von Interessenkonflikten einer unbeeinflussten Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft dient, auch wenn

- 656 - dabei bestimmte Geschäfte womöglich nicht abgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten B._____ im Übrigen auch klar gewe- sen sein, dass er in dieser Angelegenheit nicht als unbefangener Mediator wirken kann, weshalb seine immer wieder geäusserten Beteuerungen, er habe in dieser Funktion insbesondere die Interessen der BC._____ Holding wahrgenommen, in- sofern am Kern der Sache vorbeigehen, als diese Interessen im Wesentlichen auch darin bestehen, dass ihre Vertreter die von ihr abgeschlossenen Geschäfte unbe- einflusst von eigenen finanziellen Vorteilen verhandeln.

b) Aufgrund dieser offensichtlichen Interessenkollision war den beiden Be- schuldigten aber auch ohne Weiteres bewusst, dass die von ihnen via die CE.______ gehaltene Aktienbeteiligung an der BH._____ und der damit in Aus- sicht stehende Beteiligungsgewinn derart nahe mit ihrem geschäftlichen Wirken für die BC._____ Holding verbunden waren, dass die Aktienbeteiligung ihnen vom Beschuldigten E._____ gerade auch in diesem Zusammenhang versprochen bzw. gewährt worden war, auch wenn der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Trans- aktion auch eigene Arbeit und eigene Gelder in das Gelingen der Transaktion in- vestierte. Wenn der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten E._____ in diesem Zusammenhang – wie bereits erwähnt – bereits im April 2014 schrieb: "Du weisst, es gibt nur einen Grund, weshalb wir dieses Angebot haben. Es wird auch kein zweites geben. Ich erwarte deshalb die Einlösung deiner Zusagen. […]", so liess er damit aus seiner Sicht denn auch ziemlich explizit durchblicken, dass der erhaltene Vorteil insbesondere auch für seine Mitwirkung am Entscheidungsprozess inner- halb der BC._____ Holding vereinbart war. 5.4.10. Hilfestellung des Beschuldigten F._____

a) Aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beschuldigten F._____ und B._____ vom Dezember 2012 bzw. Februar 2013 sowie den entsprechenden Aus- sagen der Beteiligten lässt sich nicht abschliessend ergründen, vom wem der Be- schuldigte B._____ gemäss den Intentionen des Beschuldigten F._____ dessen vorgeschlagene Entschädigung hätte fordern sollen und für welche konkrete Dienstleistung diese hätte gezahlt werden sollen. Die erste Aufforderung des Be- schuldigten F._____ in der E-Mail vom 4. Dezember 2012 (vgl. act. 65702152 ff.:

- 657 - "My idea is that you should find an personal interest in putting all of this deal toge- ther.") lässt sich nämlich – wie er selber geltend macht (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.3.)

– bereits aufgrund der zeitlichen Einordnung tatsächlich auch dahingehend verste- hen, dass damit eine Erfolgsprovision bei Gelingen der anfänglich diskutierten Fu- sion zwischen der mit F._____ verbundenen DB._____ mit der BH._____ gemeint war, was dann aber für den vorliegenden Fall nicht einschlägig wäre. Der in einer weiteren E-Mail-Nachricht vom 26. Februar 2013 sodann ge- äusserte Vorschlag der Einforderung eines "preferred return" (vgl. act. 61701113 ff.) soll gemäss der Anklägerin die Einflussnahme des Beschuldigten B._____ be- treffend den späteren Aktienkaufvertrag mit der BC._____ betroffen und damit die Delinquenz von B._____ in diesem Bereich unterstützt haben (vgl. act. 10103335 f.), wobei hier aufgrund der Formulierung der E-Mail ("thinking […] about the deal") aber unklar bleibt, ob mit dem angesprochenen Erfolgsfall tatsächlich der spätere Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding gemeint war.

b) Auffallend ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschuldigte B._____ in dieser Phase nicht auf die Vorschläge des Beschuldigten F._____ be- treffend die Einforderung von zusätzlichen Entschädigungen einging, sondern viel- mehr sein Interesse an einer möglichst günstigen Ausgestaltung des Erwerbs der Aktienbeteiligung herausstrich, wovon er sich offensichtlich grössere Vorteile er- hoffte. In diesem Zusammenhang besprach er im Juli 2013 mit dem Beschuldigten E._____ für seine Arbeit denn auch keine zusätzliche finanzielle Entschädigung, sondern die Zuwendung einer weiteren Beteiligung an der BH._____ mittels Gra- tisaktien. Eine Entschädigung von CHF 500'000 im Sinne einer Erfolgsprovision war dann erst im Jahr 2015 ein Thema, als der Beschuldigte E._____ eine entspre- chende Zahlungsverpflichtung unterschrieb (vgl. act. 61301028). Diesbezüglich ist aber höchst fraglich, ob diese Vereinbarung dannzumal noch auf einer allfälligen Eingebung des Beschuldigten F._____ rund zwei Jahre zuvor basierte. Der Sach- verhalt der Anklage ist in diesem Punkt mithin in diesen Punkten nicht erstellt. 5.5. Fazit

- 658 - 5.5.1. Nach dem Gesagten ist mithin erstellt, dass bereits im Rahmen der Annä- herung der BH._____ an die am Mietkautionsgeschäft interessierte BC._____ im Rahmen von Vorgesprächen im Jahr 2012 eine intensive Diskussion betreffend eine Kooperation der beiden Gesellschaften bis hin zu einer Übernahme der BH._____ geführt wurde, wobei auf Seiten der BC._____ lediglich die Beschuldig- ten B._____ und A._____ an den Gesprächen beteiligt waren, welche sich anfangs des Jahres 2013 weiter konkretisierten. In der gleichen Phase führte der Beschul- digte B._____ bilaterale Verhandlungen mit dem für die BH._____ handelnden Be- schuldigten E._____ über eine (private) Investition (unter Gewährung von Vorzugs- konditionen) an der BH._____ , welche im Mai 2013 mit dem Transaktionsvertrag ihren Abschluss fanden, wobei die vereinbarte 25%-Beteiligung zunächst offen und später verdeckt (über die CH._____ ) unter Zwischenschaltung der CE.______ ge- halten wurde, so dass auch der Beschuldigte A._____ über seine Beteiligung an der CE.______ hälftig an der BH._____ partizipierte. Dabei wirkten die Beschul- digten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion auf beiden Seiten an den Verhandlungsgesprächen mit, wobei der Beschuldigte B._____ in Kenntnis und Ab- sprache mit dem Beschuldigten A._____ die Verhandlungen auf Seiten der BH._____ steuerte, während beide Beschuldigten auch auf Seiten der BC._____ massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft nahmen, in- dem sie teils direkt und teils indirekt in den strategischen und operativen Gremien mitwirkten, welche für die Behandlung des betreffenden Geschäftes zuständig wa- ren. Es ergab sich dabei für die Beschuldigten A._____ und B._____ ein konkreter Interessenkonflikt, welcher sich primär aus ihrer Doppelstellung als (Minderheits- )Aktionäre auf der einen Seite und Verwaltungsräte auf der anderen Seite ergab, wobei sich der Beschuldigte B._____ im Hintergrund hielt, da das von ihm mitver- antwortete Beratungsmandat der CM._____ für die BH._____ in dieser Sache of- fengelegt war. Für die beiden Beschuldigten ergab sich aus diesem Transaktions- geschäft letztlich jedoch kein Gewinn, sondern ein Verlustgeschäft, was aber zu Beginn nicht absehbar war, sondern sich erst im Nachhinein aufgrund der Liquida-

- 659 - tionsprobleme des Beschuldigten E._____ ergab, welcher den aufgrund der Trans- aktion erzielten Nettoerlös der Beschuldigten in der Höhe von CHF 512'500 nicht an diese weiterzuleiten vermochte. 5.5.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ wussten im Rahmen der Trans- aktion um ihre heikle Doppelrolle als Privat- und Geschäftsperson und insbeson- dere auch um den damit verbundenen Interessenkonflikt, welchen sie spätestens mit dem Einstieg der BC._____ in konkrete Verhandlungen mit der BH._____ im Dezember 2013 hätten offenlegen müssen. Trotzdem hielten sie während der ge- samten Transaktion bis hin zur Integration der BH._____ im November 2014 wil- lentlich an der Vermischung ihrer Interessen fest und wollten gestützt auf die Trans- aktionsvereinbarung vom 16. Mai 2013, welche ihnen eine 25%-Beteiligung an der BH._____ sicherte, daraus Kapital schlagen, was ihnen letztlich aber nicht gelang. Entscheidend sind die Gründe für die Integration der BH._____ vorliegend inso- fern, als dem Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang separate Täu- schungshandlungen gegenüber der BC._____ Holding vorgeworfen werden, wobei in diesem Zusammenhang jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass der Beschuldigte den Wert des Unternehmens gegenüber der BC._____ Holding bewusst falsch darstellte bzw. den Preis für das Unternehmen unbotmässig beeinflusste, zumal die Transaktion vor ihrem Abschluss vom Beratungsunterneh- men "MD._____ AG" für die BC._____ geprüft und im Sinne der verhandelten Kon- ditionen grundsätzlich für durchführbar erachtet wurde (vgl. dazu den Bericht ge- mäss act. 48503097 ff. bzw. Präsentation gemäss act. 4850).

6. Transaktion BD._____ 6.1. Anklagevorwurf 6.1.1. Gemäss dem letzten die Transaktion BD._____ betreffenden Anklage- punkt sollen die Beschuldigten B._____ und E._____ seit dem 2. Juli 2014 über die Möglichkeit eines Verkaufes des BD._____ an die I1._____ diskutiert haben, da sich der Betrieb für den über die Genossenschaft DF._____ mitbeteiligten Beschul- digten E._____ als zu wenig lukrativ erwies, weshalb er auf der Suche nach einem Investor oder einem Käufer war. In diesem Zusammenhang soll der Beschuldigte

- 660 - B._____ am 10. oder 11. Juli 2014 Kontakt mit dem Beschuldigten A._____ aufge- nommen und mit diesem unter Ausschluss weiterer Entscheidungsträger der I1._____ die Chancen einer solchen Transaktion ausgelotet haben, wobei sich letz- terer interessiert gezeigt habe (act. 10103237 f.). 6.1.2. Am 18. Juli 2014 habe der Beschuldigte B._____ beim Beschuldigten E._____ angefragt, welche Provision bei einem erfolgreichen Abschluss der Trans- aktion bezahlt werden könnte, worauf ihm dieser eine Entschädigung von 50 Pro- zent des zu erwartenden Gewinnes von CHF 7 Mio. in Aussicht gestellt habe, wobei der Beschuldigte B._____ betont habe, dass das Geld nicht für ihn, sondern für den Beschuldigten A._____ bestimmt sei. Nachdem der Beschuldigte E._____ dem Be- schuldigten B._____ in dieser Sache diverse Unterlagen versandt hatte, soll es ge- mäss der Anklage am 31. Juli 2014 zu einem Treffen der drei Beschuldigten in einem Restaurant in JB._____ gekommen sein, wo der Verkauf näher besprochen worden sein soll. Nach weiterem schriftlichen Austausch der Beschuldigten entwar- fen die Beschuldigten B._____ und E._____ bis zum 13. August 2014 ein Doku- ment mit den Eckdaten des Geschäfts bei einem Ziel-Verkaufspreis von CHF 22 Mio., welches der Beschuldigte B._____ in der Folge mit der Bitte an den Beschul- digten A._____ weitergeleitet habe, dieser möge diesbezüglich die regulären Ab- läufe innerhalb der I1._____ anstossen. Im selben Zeitraum konkretisierten die Be- schuldigten A._____ und E._____ laut Anklage via Vermittlung des Beschuldigten B._____ die am 18. Juli 2014 in Aussicht gestellte Provision auf den Betrag von CHF 2 Mio., wobei der Beschuldigte A._____ auf diese Provision angesichts ihres engen Zusammenhanges mit seiner geschäftlichen Tätigkeit für die I1._____ kei- nen eigenen Anspruch gehabt habe (act. 10103338 f.). 6.1.3. Der Beschuldigte A._____ habe dann im Hinblick auf den angestrebten Kauf der BD._____ am 28. August 2014 über den Beschuldigten B._____ Kontakt mit NC._____ aufgenommen und diesem auf Kosten der I1._____ eine Machbar- keitsstudie in Auftrag gegeben, welche zum Schluss gekommen sei, dass der ver- langte Kaufpreis von CHF 22 Mio. zu hoch sei. Im gleichen Zeitraum kam es zwi- schen den Beschuldigten A._____ und B._____ und der Marketing- bzw. Kommu- nikationschefin KO._____ zu einer Sitzung, in welcher die beiden Beschuldigten

- 661 - dieser die BD._____ als mögliche Begegnungsstätte und Eventlokalität für die I1._____ vorstellten, wobei der Beschuldigte A._____ mit seinen euphorischen Äusserungen beabsichtigt habe, den Kauf innerhalb der I1._____ zufolge eigener Interessen voranzutreiben (act. 10103340 f.). 6.1.4. Am 29. Januar 2015 wurde die geplante Transaktion laut Anklage dann abgebrochen, nachdem die Beschuldigten A._____ und B._____ zur Einsicht ge- langt seien, dass sich die Entscheidgremien der I1._____ voraussichtlich nicht von diesem Geschäft überzeugen lassen würden (act. 10103341). 6.2. Beweisfundament 6.2.1. Die Anklägerin fokussiert für den Tatnachweis zunächst auf die Aussagen der Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ selbst, welche aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für die Klärung des Sachverhaltes nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein werden (vgl. nachfolgend Ziffer 6.3.), zumal daraus die bestrittenen Tatsachen resultieren, auf welchen im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzu- gehen ist (vgl. nachfolgend Ziffer 6.4.). 6.2.2. Daneben wurden keine Auskunftspersonen oder Zeugen eigens zum Sach- verhaltskomplex BD._____ einvernommen, doch wurden die Aussagen von KO._____ als damaliger Marketing- bzw. Kommunikationsverantwortlicher der I1._____ in ihrer Einvernahme vom 25. September 2018 (betreffend namentlich die Transaktion V._____) zum Beweis herangezogen (vgl. insbes. act. 51006010). 6.2.3. Im Weiteren liegt auch bezüglich dieser Transaktion die dazu ergangene elektronische Korrespondenz (via E-Mail und Chat) namentlich der Beschuldigten B._____ und E._____ (bei Letzterem teilweise auch mit seiner damaligen Partne- rin) im Recht, welche mit den Beschuldigten in den Konfrontationseinvernahmen vom 15. Januar und 22. März 2019 ausführlich besprochen wurde (vgl. act. 51901001 ff.). 6.2.4. Sodann wird von der Anklägerin auf diverse Unterlagen, wie Geschäftsdo- kumente betreffend insbesondere verschiedene Pläne des Projekts "BD._____" so-

- 662 - wie die Rechnung des von den Beschuldigten A._____ und B._____ in Auftrag ge- gebenen Gutachtens der ND._____ AG betreffend den Nutzen der Transaktion für die I1._____ , Bezug genommen, wobei auch diese Dokumente den Beschuldigten in den besagten Konfrontationseinvernahmen vorgehalten wurden (vgl. act. 51901001 ff.). 6.2.5. Auf den konkreten Inhalt dieser weiteren Beweismittel wird erneut im Rah- men der späteren Würdigung des Sachverhaltes im Einzelnen einzugehen sein, sofern diese verwertbar sind und sich für die Beurteilung des Falles als relevant erweisen. 6.3. Darstellung der Beschuldigten 6.3.1. Beschuldigter A._____

a) Anlässlich der ersten Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019 führte der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit dem Projekt " BD._____" aus, er habe den Beschuldigten E._____ als interessanten Kontakt im Immobilien- bereich kennengelernt. An die Einzelheiten des inkriminierten Projektes könne er sich indes nicht mehr erinnern und wisse insbesondere auch nicht mehr, ob es da- mals um eine Finanzierung oder nur eine Namensgebung gegangen sei. Der Be- schuldigte B._____ habe zu dieser Zeit als sein Berater viele interessante Ideen erarbeitet und sei sicherlich auch an diesem Projekt beteiligt gewesen. Es könne durchaus sein, dass er mit ihm gegenüber KO._____ mit viel Euphorie das Stadi- onprojekt präsentiert habe, denn es sei seine Art, mit Begeisterung neue Ideen an- zustossen, deren Realisierbarkeit später aber noch geprüft werden müssten. Nach- dem sich die Idee dann aber als unrealisierbar erwiesen habe, habe er dies ohne Weiteres akzeptiert (act. 51901031 ff.).

b) In der weiteren gemeinsamen Befragung vom 22. März 2019 konnte sich der Beschuldigte A._____ ebenfalls nicht mehr an die Details der Treffen rund um das Projekt BD._____ erinnern. Er wusste nur noch, dass es in dieser Sache eine Besprechung mit dem Beschuldigten E._____ gegeben hatte, worauf er das Projekt in die Organisation zur Prüfung gegeben habe, wobei er zum weiteren internen

- 663 - Verlauf erneut keine Einzelheiten mehr wusste (act. 51901053 f.). Der Beschuldigte konnte auch nicht mehr sagen, inwiefern er das in Auftrag gegebene Gutachten von NC._____ später intern besprochen hatte, ging jedoch davon aus, dass er die- ses zumindest an KO._____ weitergeleitet hatte (act. 51901064).

c) Am 30. Januar 2020 sagte der Beschuldigte A._____ in einer weiteren Kon- frontation mit den anderen Beschuldigten aus, es sei utopisch, dass man nach ei- nem ersten Gedankenaustausch schon über konkrete Lösungen diskutiert habe, denn maximal könne man die Dossiers zunächst prüfen und dann schauen, ob es Lösungen gebe. Im Übrigen konnte er sich nicht daran erinnern, dass man mit dem Beschuldigten E._____ über eine Provision gesprochen habe. Das realistische Pro- jekt sei eigentlich die BD._____ gewesen, während die anderen diskutierten Pro- jekte von vornherein zu komplex gewesen seien (act. 51901076 + 1083).

d) In der Schlusseinvernahme vom 29. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte A._____, das besagte Projekt habe zwei Themen umfasst, wobei nebst der Suche nach einem Konzertstadion auch eine Eventlokalität für Mitgliederanlässe diskutiert worden sei. Für ihn sei es ein ganz normales Prozedere gewesen, solche Ideen in die I1._____ zu tragen, wobei es zunächst immer darum gegangen sei, abzuwä- gen, ob es Sinn mache, innerhalb der Unternehmung die entsprechenden Projekt- abläufe zu initialisieren. In der Folge sei dann eine Beurteilung über den Nutzen der BD._____ für die I1._____ gemacht worden, wobei er das entsprechende Gutach- ten über seine Kostenstelle in Auftrag gegeben habe (act. 51902014 ff.).

e) Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte A._____ zur Transaktion BD._____ zu Protokoll, es sei damals in der Tat eine Idee gewesen, einen solchen Treffpunkt zu organisieren. Nachdem die Fachabteilungen aber zum Schluss gekommen seien, dass sich das Projekt mit diesem Objekt nicht realisieren lasse, habe man die Idee dann fallengelassen und sie nicht mehr wei- terverfolgt. Von einer Provision habe er in diesem Zusammenhang nie gehört und auch nie Kenntnis von entsprechenden Gesprächen gehabt (act. 1336 S. 40 f.).

- 664 - 6.3.2. Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ sagte in der Konfrontationseinvernahme vom

15. Januar 2019 aus, beim Projekt BD._____ sei namentlich die Idee einer Event- lokalität für die I1._____ im Vordergrund gestanden. Diese Idee sei dann aber nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens abgeblasen worden, da sich das Sta- dion für eine solche Nutzung als ungeeignet erwiesen habe. Er habe damals mit dem Beschuldigten E._____ entspannt über mögliche Gewinnszenarien diskutiert, wobei die Verteilung eines allfälligen Gewinns noch unklar gewesen sei (act. 51901032 ff.). Zu dieser Zeit habe er auch nach einer Lösung des Liquiditätsbedarfs des Beschuldigten A._____ als seinem Freund gesucht, wobei die Lösung für das Problem noch völlig unklar gewesen sei (act. 51901045).

b) In der weiteren gemeinsamen Befragung vom 22. März 2019 erwähnte der Beschuldigte B._____ mit Bezug auf ein Treffen mit dem Beschuldigten A._____ vom 30. Juli 2014 insbesondere, dass er bei neuen Ideen jeweils zunächst das Ge- spräch mit dem Beschuldigten A._____ als "Sparringpartner" gesucht habe, bevor dieser darüber entschieden habe, ob eine Idee zur Prüfung in den Kreislauf der I1._____ eingebracht werde. Betreffend das anschliessende Treffen vom 31. Juli 2014 mit dem Beschuldigten E._____ gab der Beschuldigte an, dieses habe nichts mit der Transaktion BD._____ zu tun gehabt (act. 51901056 ff.). Gemäss dem Beschuldigten B._____ war die problematische Einschätzung im Rahmen des Gut- achtens von NC._____ schliesslich entscheidend für das Scheitern des besagten Projektes (act. 51901065 f.).

c) Der Beschuldigte B._____ gab in der weiteren Konfrontationseinvernahme vom 30. Januar 2020 sodann an, die mit dem Beschuldigten E._____ angedachten Projekte seien keine Standardgeschäfte gewesen und hätten deshalb über den Be- schuldigten A._____ gehen müssen, welcher dann die konkrete Ansprechperson bei der I1._____ bestimmt habe. Es seien spezielle Geschäfte gewesen, weshalb er glaube, dass an einem gewissen Punkt auch die Leute von der CM._____ ange- gangen worden seien, ob Investoren im Private-Equity-Bereich interessiert seien, worauf dann von der CM._____ eine Provision bzw. Kommission in Rechnung ge-

- 665 - stellt worden wäre. Im Übrigen sei damals auch bereits die Diskussion um die be- rufliche Zukunft des Beschuldigten A._____ im Gang gewesen, so dass mit den Kommissionen auch er als künftiger Unternehmensberater angesprochen gewesen sein könnte (act. 51901076 + 1081 ff.).

d) In der Schlusseinvernahme vom 29. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte B._____, er habe damals das Projekt gegenüber dem Beschuldigten A._____ als Idee aufgebracht, wonach sich die I1._____ -Gruppe im Rahmen ihrer Kundenstra- tegie „Member Plus“ überlegen sollte, in eine Infrastruktur wie ein Stadion zu inves- tieren, um damit via Kostenersparnis und Zusatzeinnahmen eine vernünftige Brut- torendite zu erzielen. Er habe sich dabei nie als „Deal Maker“ empfunden, sondern als Ideengeber für die besagte „Business-Case-Idee“ (act. 51902013 ff.). Im Übrigen war der Beschuldigte der Meinung, dass in dieser Sache durch- aus ein Austausch mit anderen Exponenten der I1._____ geführt worden sei, da man verschiedene Gespräche mit diesen Leuten betreffend das Programm "Mem- ber Plus" gehabt habe, wobei er sich an den Namen dieser Leute jedoch nicht mehr erinnern konnte (act. 51902021 f.).

e) In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte B._____ diesbezüglich zu Protokoll, dass er nie ernsthaft die Absicht gehabt habe, vom Beschuldigten E._____ eine Kommission in dieser Sache zu fordern, und schon gar nicht habe in diesem Zusammenhang eine Provision für den Beschuldigten A._____ verlangt. Zu seiner Rolle in diesem Geschäft erklärte er, die Stadionidee habe sich aus der Dis- kussion über das Mietkautionsgeschäft heraus entwickelt. Es sei die Idee gewesen, die Sichtbarkeit der I1._____ in diesem Kundenbindungsprogramm zu stärken. Das Projekt sei aber schliesslich ein "Furz" gewesen, denn bei der nachmaligen Abklä- rung habe sich schnell gezeigt, dass es nicht realisierbar gewesen sei. Damit sei die Idee gestorben gewesen. An diesem Projekt habe er sich nicht beteiligen wol- len, sondern habe eine Geschäftsidee vermitteln wollen (act. 1337 S. 37 ff.). 6.3.3. Beschuldigter E._____

- 666 -

a) Der Beschuldigte E._____ beschrieb in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019 die Vorgeschichte und die Hintergründe der Erstellung (von 2008 - 2011) und des nachfolgenden Betriebes der BD._____ (mit fünfjähriger Be- triebsgarantie für strukturelle Defizite), an welchem Projekt er über die Beteiligung an der DF._____ auch über die Realisierung hinaus als Investor beteiligt gewesen sei. Er legte dar, dass sich das Projekt in seinem Betrieb für einen Investor nur bedingt als interessant herausgestellt habe, weshalb man stets auch auf der Suche nach einen Käufer der BD._____ gewesen sei. Der Beschuldigte B._____ habe als Vermittler der I1._____ Interesse am Kauf des Stadions signalisiert, da man mit der „Infront Management“ eine eigene Eventstätte für diverse Anlässe habe aufbauen wollen. Diese Pläne hätten sich dann aber zerschlagen, bevor es zu eigentlichen Verhandlungen gekommen sei. Der Beschuldigte A._____ sei über das Projekt in- formiert gewesen, doch habe er diesem nie ein Angebot betreffend einen persönli- chen Profit beim Verkauf des Stadions gemacht (act. 51901026 ff.). Auf Vorhalt des entsprechenden Chat-Verkehrs mit dem Beschuldigten B._____ meinte der Beschuldigte E._____, es sei damals um eine Vermittlungspro- vision für den Beschuldigten B._____ bzw. die CM._____ gegangen, wie dies im Immobiliengeschäft üblich sei. Über diese Provision habe er aber nicht selber be- stimmen können, da dafür die Gremien der DF._____ zuständig gewesen seien. Die Diskussion habe er nicht ernst genommen, da die Realisierbarkeit des Projekts sehr unsicher gewesen sei. Es habe sich dabei noch nicht um eigentliche Verhand- lungen gehandelt, da kein konkretes Angebot der I1._____ auf dem Tisch gelegen sei. Es könne sein, dass dabei auch über den Liquiditätsbedarf des Beschuldigten A._____ diskutiert worden sei. Ob dieses Projekt eine Analogie zur Transaktion BH._____ aufweise, sei Ansichtssache, da das letztere Vorhaben viel konkreter gewesen sei (act. 51901035 ff.). Zum vorgehaltenen Chat mit seiner damaligen Freundin machte er geltend, er habe damals auch mal "Dampf abladen" müssen und eigene Gedanken formu- liert, welche teilweise übertrieben gewesen und später nicht in die Tat umgesetzt worden seien. Eine Hilfe beim Stadionverkauf habe er nicht nötig gehabt, da der Verlust ohnehin bereits da gewesen sei. Es treffe zu, dass er dem Beschuldigten

- 667 - A._____ in jener Zeit mit CHF 120'000 ausgeholfen habe. Eine (zusätzliche) For- derung des Beschuldigten A._____ von CHF 2 Mio. habe es in diesem Zusammen- hang jedoch nicht gegeben (act. 51901042 ff.).

b) In der weiteren gemeinsamen Befragung vom 22. März 2019 glaubte sich der Beschuldigte E._____ in der Sache BD._____ an eine Präsentation vor dem Beschuldigten A._____ in CF._____ erinnern zu können. Weiter räumte er ein Tref- fen zu dritt im JD._____ ein, bei welchem seiner Erinnerung nach sicherlich auch über dieses Thema gesprochen worden sei (act. 51901052 ff.). Gemäss dem Be- schuldigten E._____ ist das Projekt dann im Januar 2015 endgültig versandet. Weshalb er zuvor gegenüber seinem Geschäftspartner noch im Oktober 2014 der- art positiv von diesem Thema berichtet hatte, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen (act. 51901065 f.).

c) Im anschliessenden Konfrontationsverhör vom 30. Januar 2020 meinte der Beschuldigte E._____ , es könnte bei den besprochenen Entschädigungen womög- lich um Bearbeitungskommissionen gegangen sein, welche angesichts des höhe- ren Risikos aufgrund des Resultats berechnet worden seien, wobei es sein könne, dass diese für die Beschuldigten A._____ und B._____ gedacht gewesen seien. Später relativierte er diese Aussage und konnte insbesondere nicht mehr sagen, für welche Dienste die Gelder versprochen worden seien. Allenfalls habe der Be- schuldigte B._____ damals einen Investor oder Käufer vermittelt, wofür ihm eine Kommission zugestanden wäre. Der Beschuldigte A._____ habe ihn dagegen nie nach einer Kommission oder etwas Ähnlichem gefragt. Wenn er seiner Freundin etwas anderes geschrieben habe, habe er diesbezüglich womöglich übertrieben (act. 51901078 ff.). Die einzige Kommission oder Provision, welche in Aussicht ge- stellt worden sei, habe sich auf das BD._____ zur Findung eines Investors oder Käufers bezogen. Die anderen besprochenen Projekte seien im Übrigen geschei- tert oder bereits anderweitig finanziert worden (act. 51901083 ff.).

d) In der Schlusseinvernahme vom 29. Juni 2020 wurde zunächst versucht, mit dem Beschuldigten E._____ dessen Firmengeflecht rund um das Projekt BD._____ und andere Projekte zu entwirren (act. 51902005 ff.). In der Folge nahm

- 668 - der Beschuldigte zum Anklagevorwurf dahingehend Stellung, dass die I1._____ da- mals auf der Suche nach neuen Geschäftsfeldern gewesen sei und er mit dem in einer E-Mail verwendeten Begriff "Anreissen" gemeint habe, ob man das neue Pro- jekt nicht einmal innerhalb der I1._____ diskutieren könnte. In der Immobilienwelt sei es ein tägliches Geschäft, dass man von Vermittlern und "Deal Makern" ange- sprochen werde und dabei beim Abschluss eines Geschäfts kommissionspflichtig werde, warum er die entsprechenden Gespräche auch nicht als aussergewöhnlich empfunden habe (act. 51902014 ff.). Im Rahmen der DF._____ sei es sicher ein Thema gewesen, dass man das Stadion unter einem massiven Verlust des Erstel- lungspreises verkaufen würde. Eine Provision im Vermittlungsgeschäft sei in der Immobilienbranche üblich und zulässig. Dass es vorliegend ausschliesslich darum gegangen sei, im eigenen finanziellen Interesse Einfluss in fremden Gremien zu nehmen, bestreite er. Im Weiteren stellte der Beschuldigte in Abrede, den Vorsatz gehabt zu haben, den Beschuldigten A._____ zu bestechen, zumal er auf die Folgeentscheidungen, die es für eine Bestechungszahlung gebraucht hätte, gar nicht hätte Einfluss nehmen können (act. 51902019 ff.).

e) Schliesslich meinte der Beschuldigte E._____ anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zu diesem Thema, man habe damals aufgrund der hohen Kosten kein Interesse mehr am Stadionprojekt gehabt. In der Folge sei viel über den Weiterbetrieb und mögliche Zusammenarbeiten gesprochen worden, wobei auch die I1._____ als damalige Sponsorin des Schweizerischen Fussballverban- des in den Fokus gerückt sei. Den Chat-Verkehr, den er damals in diesem Zusam- menhang mit dem Beschuldigten B._____ um Mittenacht über Gewinnszenarien geführt habe, habe er wohl nicht so ernst gemeint, weil das Stadion im Prinzip schon lange ein Verlustgeschäft gewesen sei. Im Übrigen sei es in diesem Geschäft ein ganz normaler Vorgang, dass man eine Kommission in Aussicht stelle, wenn man einen Vermittler für einen Käufer oder Investor habe. Ein Bestechungsversuch sei das sicherlich nicht gewesen, da auch ihm klar gewesen sei, dass man nicht einfach so ein Stadion verkaufen kann. Er habe sicherlich nicht jemandem eine Kommission geben wollen, damit er das Stadion verkaufe. Ob der diskutierte Be- trag für den Beschuldigten A._____ gedacht gewesen sei, wisse er nicht mehr, denn so weit seien die Gespräche dann auch gar nicht mehr gegangen. Man habe

- 669 - sich einmal zu dritt im JD._____ getroffen und auch über dieses Geschäft gespro- chen, wobei es seines Wissens damals in der Anfangsphase lediglich darum ge- gangen sei, ob sich die I1._____ überhaupt vorstellen könnte, in solche ein Event- Geschäft mit einem Fussballstadion zu investieren (act. 1338 S. 8 ff.). 6.4. Würdigung 6.4.1. Zunächst ist im vorliegenden Zusammenhang für die Anfangsphase der Transaktion festzuhalten, dass trotz der pauschal anderslautenden Bekundungen des Beschuldigten B._____ mangels jeglicher anderslautender Hinweise als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ das mögliche Projekt BD._____ vorweg bilateral ohne Involvierung der operativen Ebene besprochen haben, zumal sie bereits in anderem Zusammenhang (namentlich in der Transak- tion BH._____ ) so vorgegangen sind. Dieser Umstand ist zwar für sich allein für die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant, da es innerhalb einer Gesellschaft grundsätzlich nicht aussergewöhnlich anmutet, wenn solche Pläne zu Beginn einer Erweiterung des Geschäftsfeldes nur in einem beschränkten Kreis der strategi- schen Führung angedacht werden, zeigt aber immerhin, dass die beiden Beschul- digten auch in dieses Projekt von Beginn an federführend involviert waren. Soweit diese Pläne in der Folge mit konkreten Gesprächen mit einem in Frage kommenden Anbieter verknüpft wurden, ist auch hier nicht mehr von blossen Gedankenspielen, sondern von ersten Vorgesprächen im Rahmen eines möglichen Transaktionspro- zesses auszugehen. 6.4.2. Als Haupttäter werden vorliegend im Gegensatz zu den übrigen angeklag- ten Transaktionen die Beschuldigten E._____ und A._____ im Rahmen des Vor- wurfs eines Scheingeschäftes mit falschen Provisionen beschuldigt, während dem Beschuldigten B._____ von der Anklage zu Recht lediglich die Rolle des Koordina- tors im Sinne eines Gehilfen zugeordnet wird (vgl. dazu die E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ gemäss act. 63501006 f.: "Wir machen das ganz diskret. Ich koordiniere und schaue, dass es klappt."). Wenn die Anklägerin dann für die Folgezeit festhält, der Beschuldigte A._____ habe in dieser Angelegenheit inner- halb der I1._____ als Initiator des Projektes fungiert, so ist auch dies zutreffend,

- 670 - zumal der Beschuldigte A._____ dies selbst auch in diesem Sinne sieht (vgl. act. 51901053 + 1055). 6.4.3. Ferner hat der Beschuldigte E._____ zu Beginn der diesbezüglichen Be- fragungen eingeräumt, dass sich das Stadionprojekt für ihn als Investor nicht als zufriedenstellend entpuppte und er im inkriminierten Zeitraum auf der Suche nach einem Investor oder Käufer war. Dass er seine via die Genossenschaft DF._____ gehaltene Beteiligung an der BD._____ mit der Zeit immer dringender loswerden wollte, ergibt sich namentlich aus seinem im Recht liegenden Chat mit seiner da- maligen Freundin, wo er anschaulich schildert, dass er mit dem Projekt bisher nur Einbussen hatte und dieses deshalb weghaben wolle (act. 62801047 ff.: "Im Mo- ment arbeite ich 6 Monate im Jahr dafür das(s) diese Idioten Fussball spielen."; "Das belastet."; "Darum weg damit."). Sein Vorbringen, er sei damals gar nicht auf einen Stadionverkauf angewiesen gewesen, da der Verlust ohnehin schon da ge- wesen sei (vgl. vorstehend Ziffer 6.3.3.), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, da auf der Hand liegt, dass er sich mit dem Verkauf des Stadions vor weiteren absehbaren Verlusten zu schützen suchte. Dass der Verkauf an die I1._____ zu- mindest im Rahmen eines Gespräches der drei Beschuldigten im JD._____ ein Thema war, ergibt sich schliesslich aus einem Chat des Beschuldigten E._____ mit NE._____, in welchem Ersterer unter anderem berichtet, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten diesbezüglich "angebissen" (vgl. act. 63501002). 6.4.4. Aus dem bereits erwähnten Chat-Verkehr mit seiner damaligen Freundin geht sodann hervor, dass der Beschuldigte E._____ in dieser Sache durchaus auf den Beschuldigten B._____ als Vermittler und den Beschuldigten A._____ als Initi- ator (im Sinne eines "Türöffners") angewiesen war (vgl. act. 62801049 f.: NF._____: "Deswegen brauchtest du B._____ so dringend … damit das mit A._____ ran geht. " […] E._____ : "Ja !! Darum habe ich auch A._____ geholfen."). Er glaubte denn auch, dass der Beschuldigte A._____ die entscheidende Person in dieser Angele- genheit mit der I1._____ war (vgl. act. 63501002: "Und bei I1._____ entscheidet nur einer …"). Aufgrund eines weiteren Chat-Austausches vom 18./19. Juli 2014 zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ erhellt sodann, dass bereits früh (im Sinne einer "internen Exit-Vereinbarung") über eine "Success Fee" für die

- 671 - Vermittlung einer umfassenden Problemlösung gesprochen wird. Dabei ist auf- grund der Chats davon auszugehen, dass diese Erfolgs- bzw. Vermittlungsprovi- sion im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Verkauf des Stadions an die I1._____ stand. An wen diese Provision konkret auszuzahlen wäre, wird in den Chats nicht erwähnt, doch wird letztlich klar, dass das Geld letztlich dem in der Konversation mehrmals erwähnten Beschuldigten A._____ (benannt als "…" bzw. "A._____") zu Gute kommen sollte (vgl. act. 62801044 ff.: B._____: "Für wen?"; E._____ : "Für euch."; B._____: "Für ihn …"), zumal der Beschuldigte B._____ da- bei wiederholt festgehalten hat, dass das Geld nicht für ihn bestimmt war (act. 65801023 f.: "Es geht nicht um mich."; vgl. auch act. 51901083). Wenn der Be- schuldigte E._____ in der diesbezüglichen Befragung dann aber gleichzeitig spe- kuliert, dass womöglich auch über eine Provision an die CM._____ gesprochen worden sei (vgl. act. 51901035: „ev. an B._____ bzw. die CM._____“), so ergeben sich für diese Theorie anhand der übrigen Konversation keinerlei Anhaltspunkte, zumal beim BD._____ nie eine (Private-Equity-)Finanzierung, sondern vielmehr ein Verkauf der BD._____ im Vordergrund stand. Noch abwegiger ist die in diesem Zusammenhang aufgestellte These des Beschuldigten B._____, wonach die Gel- der dem Beschuldigten A._____ aufgrund einer späteren Tätigkeit als Unterneh- mensberater zugedacht gewesen sein könnten, nachdem dieser im August 2014 noch inmitten seiner Position als Geschäftsvorsitzender der I1._____ stand und aus den Akten nirgends ersichtlich ist, dass sein Abgang bereits dazumals ein Thema war. Angesichts der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ vom 17./18. August 2014 wird ferner ersichtlich, dass die seinerzeit andiskutierte Provision zu jenem Zeitpunkt in ihrer Ausgestaltung bereits konkretere Formen angenommen hatte, da der Beschuldigte B._____ hier bezüg- lich verschiedener diskutierter Kommissionen bzw. Provisionen erklärte, jene be- treffend das Projekt BD._____ habe er verstanden, worauf der Beschuldigte E._____ antwortete, die Provisionsregelung BD._____ sei für ihn klar (act. 65801023 f.). Der Beschuldigte E._____ mutmasst in diesem Zusammenhang zwar, es habe sich dabei womöglich um Bearbeitungskommissionen für sehr auf- wendige Prüfungen eines Kreditdossiers gehandelt (act. 51901078), doch handelt

- 672 - es sich dabei mangels jeglicher externer Validität um unbehelfliche Ausflüchte, wel- che im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter zu hören sind. Es drängt sich demnach in Würdigung sämtlicher Korrespondenz der Be- teiligten die Schlussfolgerung auf, dass für den Fall eines erfolgreichen Verkaufes der BD._____ an die I1._____ eine Provision für den Beschuldigten A._____ im Umfang der Hälfte des dabei vom Beschuldigten E._____ erzielten Gewinnes dis- kutierte wurde, welche diesem womöglich auf dem Umweg über den Beschuldigten B._____ hätte zufliessen sollen. Dabei muss aber offen bleiben, ob der Beschul- digte A._____ in diesem Zusammenhang tatsächlich einmal den Betrag von CHF 2 Mio. gefordert hat, da sich diese Passage der Anklage (act. 10103339, Rz. 795) allein gestützt auf die allenfalls nicht vollständig faktengetreue bzw. übertriebene Nachricht des Beschuldigten E._____ an seine damalige Freundin (vgl. dazu act. 62801048 ff.) nicht rechtsgenügend erstellen lässt und weitere Hinweise für diese Tatsache in den Akten fehlen. Ebenso ist unklar, inwiefern der Beschuldigte A._____ ein allfällig dahingehendes Angebot des Beschuldigten E._____ persön- lich zur Kenntnis genommen hat. 6.4.5. Im Übrigen ergibt sich im Zusammenhang mit der Diskussion der Beteilig- ten über die verschiedenen potentiellen Provisionen, dass am Anfang des in Aus- sicht gestellten Geldflusses auch noch nicht bestimmt war, in welche rechtliche Form eine solche Zahlung schlussendlich gekleidet würde (vgl. act. 65801023 f.: "Die anderen Projekte (sagt mir was ihr haben wollt und wie) Rechnung … Beteili- gung etc. […] Am besten ist natürlich ich habe eine Rechnung über die Vermittlung von Finanzdienstleistungen […]"). Nur so ist denn auch die Bemerkung des Be- schuldigten E._____ im Chat an seine Freundin zu erklären, der Deal müsse – wie bei BH._____ – passend gemacht werden (act. 62801048 ff.). Weitere Modalitäten des in Aussicht gestellten Geldflusses lassen sich den Akten sodann ebenfalls nicht entnehmen. Zwar bestehen aufgrund einer sichergestellten Handnotiz des Be- schuldigten B._____ Anhaltspunkte, dass die Gelder über die Beteiligungsgesell- schaft CE.______ fliessen sollten, doch ist der Text dieser Notiz insgesamt zu we- nig klar, als dass sich daraus eine genügende Gewissheit zu ergeben vermöchte,

- 673 - zumal der dort vermerkte Betrag von CHF 5 Mio. angesichts der vorausgegange- nen Konversation der Beteiligten eher hoch anmutet. Nicht eruierbar ist ferner auch, wie viele persönliche Treffen der drei Be- schuldigten es im Zusammenhang mit dem Projekt BD._____ tatsächlich gegeben hat. Die in der Untersuchung geäusserte Ansicht der Anklägerin, es müsse in dieser Sache bereits um den 10. Juli 2014 ein Treffen zu Dritt gegeben haben, ist nicht zwingend, da die entsprechende Nachricht des Beschuldigten E._____ , er habe das Thema mit B._____ und A._____ besprochen, durchaus auch anderweitige mündliche oder schriftliche Konversationen beinhaltet haben kann. Wahrscheinlich ist in diesem Zusammenhang aufgrund der Aussagen des Beschuldigten E._____ , dass dieser das Thema vor dem 11. Juli 2014 beim Beschuldigten A._____ in CF._____ in erweitertem Rahmen (im Zusammenhang mit dem Projekt NG._____) präsentiert hat. Mit genügender Sicherheit kann somit lediglich festgestellt werden, dass es in der Folge am 31. Juli 2014 im JD._____ zu einem Treffen in Dreierbe- setzung kam, wobei die Deposition des Beschuldigten B._____, es sei damals nicht über die BD._____ gesprochen worden (act. 51901058 f.), nicht plausibel ist, zumal der Beschuldigte E._____ in der gleichen Einvernahme anders aussagte (act. 51901057: "[…] man hat sicher darüber gesprochen."; vgl. auch act. 1338 S. 11). Für die Tatsache, dass die Beschuldigten das Projekt BD._____ beim besagten Treffen relativ ausführlich besprochen haben, sprechen sodann auch das mit E- Mail des Beschuldigten E._____ vom 24. Juli 2014 zuvor verbreitete Factsheet des Projektes (act. 65801002 ff.), die vom Beschuldigten B._____ am 29. Juli 2014 ver- sandte Traktandenliste (act. 65801009) sowie die Handnotizen des Beschuldigten B._____ zu diesem Treffen mit dem Titel "BD._____" (act. 65801010 ff.), auch wenn es sein mag, dass einzelne Einträge dieser Notizen – wie geltend gemacht wurde (act. 51901075) – erst später hinzugefügt wurden. Gemäss einem Chat des Beschuldigten E._____ muss im Übrigen am 14. Oktober 2014 ein weiteres Treffen der Beschuldigten stattgefunden haben, an welchem der Kauf des Stadions nach wie vor ein Thema war (vgl. act. 63501042: "Für MA._____ und B._____ ist der Deal ok."). Keiner der Beschuldigten vermochte sich indes an dieses Treffen zu erinnern, und es ist in diesem Zusammenhang auch möglich, dass der Beschuldigte E._____ hier seinem Geschäftspartner gegenüber zu rosige Aussichten zeichnete.

- 674 - 6.4.6. Was die Involvierung des Beschuldigten A._____ in den Geschäftsgang der I1._____ im Zusammenhang mit der Transaktion BD._____ betrifft, so ist un- bestritten, dass dieser am 28. August 2014 (über seine Kontakte zu Ringier) bei der ND._____ AG ein Gutachten in Auftrag gab, welches sich zu den Chancen des Stadionprojektes äussern sollte. Diese Geschäftshandlung ist an sich noch nicht als potentielle unbotmässige Gegenleistung für eine in Aussicht stehende Geldleis- tung zu erkennen, auch wenn sie offenbar (einmal mehr) ohne Einbezug der ope- rativen Leitung initiiert wurde. Das entsprechende Gutachten von NC._____ vom

25. September 2014 sah dann den diskutierten Kaufpreis von CHF 22 Mio. offenbar als zu hoch an. Inwiefern das Projekt in diesem Zeitpunkt aber überhaupt bereits die internen Geschäftsabläufe der I1._____ erreicht hatte, ist unklar. Gesichert ist nur, dass es in dieser Angelegenheit einmal zu einer Sitzung mit der Marketing- und Kommunikationsverantwortlichen KO._____ kam, welche jedoch in zeitlicher Hinsicht von den Beteiligten nicht mehr genauer verortet werden konnte. Allfällige Indizien, dass sich der Beschuldigte A._____ im Rahmen des Pro- jektes BD._____ in die internen Abläufe der I1._____ einzuschalten gedachte, er- geben sich aus der diesbezüglichen Chat- und Mail-Korrespondenz der Beschul- digten, in welcher der Beschuldigte B._____ erwähnt, dass er auch mit Hilfe von "A." keine Finanzierung der I1._____ erwarte (act. 65801029 ff.), oder der Beschul- digte A._____ (auf die Aufforderung von B._____, es brauche auf Seiten der I1._____"Management Attention") selber kommuniziert, dass er im Zusammen- hang mit den Projekten von "E._____" dran bleibe und es da immer wieder persön- liche Gespräche brauche (act. 65801033). Inwiefern diesbezüglich in der Folge aber tatsächlich eine aktive Einflussnahme des Beschuldigten A._____ in Form von persönlichen Gesprächen mit dem Management erfolgte, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend geklärt werden und muss mithin offen bleiben. Mit Bezug auf seine Involvierung in die vorliegende Transaktion bringt der Beschuldigte A._____ im Übrigen auch in diesem Fall zu seiner Verteidigung vor, er sei in seiner Funktion als Geschäftsvorsitzender der I1._____ stets offen für neue Geschäftsideen gewesen und sei deshalb in dieser Hinsicht nicht nur vom Beschul-

- 675 - digten B._____ immer wieder angesprochen worden. Nach einem ersten Gedan- kenaustausch sei es in der Folge dann aber darum gegangen, die entsprechende Idee im internen Geschäftsprozess einer Überprüfung auf ihre Realisierbarkeit zu unterziehen, in dessen Rahmen er in verschiedene Gremien eingebunden gewe- sen sei (vgl. bereits vorstehend Ziffer 6.3.1.). Es ist dem Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang insofern Recht zu geben, dass er nicht die Macht hatte, jede beliebige Finanzierung von Projekten durchzudrücken, von welcher er womög- lich profitiert hätte. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht von der Hand zu weisen, dass das Stadionprojekt trotz anfänglichem Interesse des Beschuldigten A._____ schon bald versandete und die Beschuldigten damit innerhalb der I1._____ keinen Erfolg hatten. Aus einem Chat des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ ergibt sich für den weiteren Verlauf des Projekts dann auch, dass zwar gegen Ende des Jahres 2014 immer noch diskutiert wurde, inwiefern sich das Projekt BD._____ der I1._____ verkaufen lassen könnte (vgl. act. 65801036: "Wir müssen jetzt entscheiden, ob so etwas eine Story für I1._____ ist oder chancenlos ist."). Die letzte diesbezügliche Konversation der Beschuldigten B._____ und E._____ deutet indes darauf hin, dass das Projekt in der Folge deut- lich an Schwung verlor und dann im Januar/Februar 2015 gänzlich abgeblasen wurde, noch bevor es seitens der vom Beschuldigten E._____ vertretenen Verkäu- ferseite zu konkreten Verhandlungen mit der I1._____ über den Kauf der BD._____ (bzw. die Finanzierung eines erweiterten Projektes "NG._____") gekommen ist (vgl. dazu act. 30901301 f. bzw. act. 32102281 ff.). 6.5. Fazit 6.5.1. Im Sinne eines Fazits kann mithin zur Transaktion BD._____ festgehalten werden, dass die Beschuldigten B._____ und E._____ in diesem Zusammenhang über eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte des aufgrund des Geschäftes er- wirtschafteten (allfälligen) Gewinnes (im Sinne einer Provision bzw. eines "Kick Backs") diskutierten, welche bei einem erfolgreichen Verlauf des Projektes – even- tuell via Vermittlung des Beschuldigten B._____ – dem Beschuldigten A._____ zu- kommen sollte. Die konkreten Modalität dieser allfälligen Entschädigungszahlung bleiben indes unklar. Insbesondere bestehen auch keine genügenden Erkenntnisse

- 676 - darüber, inwiefern der Beschuldigte E._____ betreffend diese Entschädigung Kon- takt mit dem Beschuldigten A._____ hatte und was dabei im Einzelnen besprochen wurde. Es kann demzufolge nicht näher geklärt werden, inwiefern der Beschuldigte A._____ in die Gespräche der Beschuldigten F._____ und B._____ betreffend die besagte Entschädigung involviert war. Demzufolge ist aber auch unklar, unter wel- chen Umständen der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten A._____ eine kon- kretes Provisionsangebot in der Höhe von CHF 2 Mio. unterbreitet hat, um von die- sem eine bestimmte Gegenleistung zu erlangen. Dementsprechend kam es in die- ser Sache denn auch nie zu einer Zahlung des Beschuldigten E._____ , welcher seinerseits auch nicht auf das Geschäft insistierte. 6.5.2. Eine Gegenleistung des Beschuldigten A._____ innerhalb der Geschäfts- abläufe der I1._____ ist sodann nur insofern ersichtlich, als gemäss zutreffender Darstellung der Anklage in dieser Sache auf Kosten der I1._____ die Einholung des Gutachtens bei der ND._____ AG erfolgte und der Vorschlag einer Begegnungs- stätte bzw. Eventlokalität gegenüber KO._____ (als Leiterin des Departementes Marketing und Kommunikation) anlässlich einer zeitlich nicht konkret bestimmbaren internen Sitzung befürwortend (gemäss den Aussagen von KO._____ gar "eupho- risch" [act. 51006010]) vertreten wurde. Weitere diesbezügliche Handlungen des Beschuldigten A._____ sind weder eingeklagt noch aktenkundig, was insofern nicht erstaunt, als die Transaktion abgebrochen wurde, bevor sie in konkreter Form in die internen Gremien der I1._____ gelangte. Inwiefern die erwähnten Aktionen als pönalisierte Gegenleistungen im Sinne des Bestechungstatbestandes zu qualifizie- ren sind, wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieser Transak- tion zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./7.1.3.).

- 677 - V. Rechtliche Würdigung A. Einleitung

1. Standpunkte der Parteien 1.1. Die Anklägerin qualifiziert im dritten Teil ihrer Anklageschrift vom 26. Okto- ber 2020 die Tathandlungen der Beschuldigten A._____ und B._____ betreffend die privaten Auslagen im Hauptstandpunkt als Veruntreuung von Vermögenswer- ten und im Eventualstandpunkt als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, verbunden jeweils mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung durch Verbuchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand. Daneben sieht sie in diesem Zusam- menhang in bestimmten Einzelfällen auch (gewerbsmässige) Betrugshandlungen des Beschuldigten A._____ (zum Nachteil der I1._____) und (gewerbsmässige) Betrugshandlungen (Alternativanklage Version 1 zum Nachteil der H3._____) bzw. Anstiftungshandlungen zur Veruntreuung bzw. zur qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Alternativanklage Version 2 zum Nachteil der H3._____) des Beschuldigten B._____ als verwirklicht an, wobei letzterenfalls dem Beschuldigten A._____ eine (weitere) Veruntreuung von Vermögenswerten bzw. qualifizierte un- getreue Geschäftsbesorgung mit Urkundenfälschung (Alternativanklage Version 2) vorgeworfen wird (act. 10103343 ff.). Mit Bezug auf den Beschuldigten G._____ klagt sie diesbezüglich eine Gehilfenschaft zu einem der vorerwähnten Veruntreu- ungsdelikte des Beschuldigten A._____ sowie zusätzlich eine Urkundenfälschung durch Inrechnungstellung von geschäftlich nicht begründetem Aufwand an (act. 10103348). Im Rahmen der eingeklagten Unternehmenstransaktionen wirft die Anklä- gerin den Beschuldigten A._____, B._____, D._____, E._____ und F._____ bezüg- lich vier Transaktionen im Hauptstandpunkt gewerbsmässigen Betrug bzw. Gehil- fenschaft dazu vor bzw. würdigt diese im Eventualstandpunkt als qualifizierte un- getreue Geschäftsbesorgungen bzw. Gehilfenschaft dazu, wobei sie die vor- bzw. gleichzeitig gelagerten Vorkommnisse zwischen den jeweiligen Beschuldigten in drei Fällen zusätzlich als aktive und passive Bestechungshandlungen qualifiziert.

- 678 - In einer fünften Transaktion erkennt sie lediglich Bestechungshandlungen der Be- schuldigten A._____, B._____ und E._____, welche keine parallelen Vermögens- delikte nach sich zogen. Daneben wertet die Anklägerin verschiedene mit den Transaktionen verbundene Tathandlungen einzelner Beschuldigter als weiteren (gewerbsmässigen) Betrug, weitere qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung des Geschäftsgeheimnis- ses sowie mehrfache Erteilung falscher Auskünfte im Sinne des FINMAG (act. 10103343 ff.). 1.2. Die Vertreter der Privatklägerinnen schliessen sich der rechtlichen Einord- nung der Anklägerin grundsätzlich an, soweit sie von den angeklagten Sachverhal- ten betroffen sind, indem sie einen Schuldspruch im Sinne der Anklage verlangen (Privatklägerin 1: act. 1293 S. 1 ff.; Privatklägerin 4: act. 1190 S. 3, act. 1170 S. 3 ff. + act. 1123 S. 2 ff.). 1.3. Die Beschuldigten verlangen demgegenüber hinsichtlich der ihnen jeweils vorgeworfenen Taten allesamt einen vollumfänglichen Freispruch (Beschuldigter A._____: act. 1356 S. 103; Beschuldiger B._____: act. 1361 S. 1; Beschuldigter D._____: act. 1410 S. 1; Beschuldiger E._____: act. 1354 S. 40; Beschuldigter F._____: act. 1413 S. 1; Beschuldigter G._____: act. 1382 S. 2).

2. Beurteilungsgrundsätze 2.1. Das Gericht ist im Strafprozess an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (vgl. zum entsprechenden Anklagegrundsatz vorne Ziffer III./G.), nicht jedoch auf die daraus fliessenden Anträge der Parteien zur rechtlichen Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Vielmehr ist aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" von Amtes wegen selbständig darüber zu befinden, inwiefern der er- stellbare Sachverhalt unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann (HEIM- GARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 2 zu Art. 350 StPO). Die urteilende Instanz kann in diesem Sinne den Täter bei gleichem Sachverhalt sowohl wegen eines milderen als auch wegen eines schärferen Deliktes verurteilen, muss die Parteien aber ins- besondere dann auf eine mögliche abweichende Beurteilung hinweisen, wenn sie

- 679 - die eingeklagte Würdigung zu verschärfen gedenkt (Art. 344 StPO; HEIM- GARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 10 zu Art. 350 StPO). Damit die Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" indes nicht mit dem Anklageprinzip kollidiert, müssen die entsprechenden Sachverhaltselemente, die der anderweitigen Tatbestandser- füllung zu Grunde liegen, in der Anklage zumindest implizit enthalten sein. Es ist demgemäss unzulässig, einen Schuldspruch auf überhaupt nicht in der Anklage- schrift enthaltene Vorhalte zu stützen (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 12 zu Art. 350 StPO). 2.2. Sieht die Anklägerin allenfalls noch weitere potentielle Sachverhaltsvarian- ten als gegeben an, so kann sie dem Gericht eine Eventual- oder eine Alternativ- anklage unterbreiten (Art. 325 Abs. 2 StPO). Während sich im Falle der Eventual- anklage ein Haupt- und ein Eventualstandpunkt gegenüberstehen, wobei der Even- tualstandpunkt grundsätzlich einen milderen Vorhalt beinhaltet, überlässt es die An- klägerin bei der Alternativanklage dem Gericht, darüber zu entscheiden, welcher Vorhalt als erwiesen zu erachten ist. Dabei kann es sich um Szenarien handeln, welche sich gegenseitig ausschliessen oder welche sich lediglich in einzelnen Punkten voneinander unterscheiden. Unzulässig sind dagegen alternative Tatver- sionen, deren eine Bestreitung zwangsläufig zum Schuldspruch wegen des Alter- nativsachverhaltes führen würde (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 45 f. zu Art. 325 StPO m.H.a. Urteil 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.3. = Pra 2003 Nr. 82). Die Anklägerin operiert in diesem Zusammenhang sowohl beim Anklage- komplex der privaten Auslagen als auch beim Anklagekomplex der Unternehmens- transaktionen verschiedentlich mit Eventual- und Subeventualstandpunkten bei grundsätzlich gleichem Sachverhalt (vgl. act. 10103072 ff., 3215 ff., 3280 ff., 3325 ff.). Sie erhebt damit im Grunde keine eigentliche Eventual- bzw. Subeventualan- klage im Sinne der zweiten Variante von Art. 325 Abs. 2 StPO (vgl. HEIM- GARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 47 zu Art. 325 StPO). Ein solches Vorgehen ist ihr trotzdem unbenommen, auch wenn sich fragen lässt, ob aufgrund des grundsätz- lich identischen Sachverhaltes ein solch aufwändiges Konstrukt zu bilden war, da das Gericht angesichts des Grundsatzes "iura novit curia" (vgl. dazu vorstehend

- 680 - Ziffer 2.1.) ohnehin befugt ist, den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hinsicht an- ders zu würdigen, wenn es die Parteien zuvor entsprechend informiert (vgl. GRIES- SER, ZK StPO, N 2 zu Art. 333 StPO). Im Rahmen des Anklagekomplexes der privaten Auslagen erhebt die An- klägerin sodann auch eine (echte) Alternativanklage im Sinne der ersten Variante von Art. 325 Abs. 2 StPO, wobei bei zwei unterschiedlichen Sachverhaltsversionen einerseits von einem Betrug des Beschuldigten B._____ und andrerseits von einer Veruntreuung des Beschuldigten A._____ mit Anstiftung des Beschuldigten B._____ ausgegangen wird (act. 10103112 ff.). Diesbezüglich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die dem Gericht unterbreiteten Alternativstandpunkte keine ver- pönten alternativen Tatversionen im Sinne der vorzitierten Praxis darstellen, da es durchaus möglich erscheint, dass bei Verneinung der einen Tatversion auch die andere Version nicht gegeben ist, weshalb ein gänzlicher Freispruch in dieser Be- ziehung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 2.3. Ergibt sich im Rahmen der Beurteilung einer Anklageschrift, dass der Sach- verhalt bei korrekter rechtlicher Würdigung unvollständig wiedergegeben ist, so stellt sich die Frage einer Rückweisung der Anklage an die Untersuchungsbehörde zur Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO. Ein solches Vorgehen ist indes nur dann geboten, wenn eine rechtliche Qualifikation in Aussicht genommen wird, deren Grundlagen in der Anklage in tatsächlicher Hinsicht (noch) nicht rechtsgenügend umschrieben sind, jedoch den gleichen Lebensvorgang be- schlagen, wie er bereits eingeklagt worden ist. Stellt sich jedoch bereits zum vorn- herein heraus, dass eine Änderung der Anklage nicht zulässig bzw. verhältnismäs- sig ist oder aber letztlich ohnehin nicht zu einem Schuldspruch führen würde, so verbietet sich eine Rückweisung mit der Folge eines Freispruches der diesbezüg- lich beschuldigten Person. Je grösser das öffentliche Interesse an der Ahndung eines Deliktes ist, umso eher wird eine Rückweisung zur Änderung der Anklage gerechtfertigt sein (vgl. zum Ganzen STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, BSK StPO, N 3 ff. zu Art. 333 StPO).

- 681 -

3. Vorgehen 3.1. Ausgehend von den dargelegten Standpunkten der Parteien ist mithin im Folgenden in Anwendung der vorstehend erörterten Grundsätze der richterlichen Rechtsanwendung zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der eingeklagten Tat- bestände einzugehen (vgl. hinten Ziffer III./B.), bevor dann nach Darstellung der rechtlichen Ausgangslage (vgl. hinten Ziffer III./C.) zunächst für den Anklagekom- plex der privaten Auslagen und anschliessend für den Anklagekomplex der Unter- nehmenstransaktionen mit Bezug auf die jeweils beteiligten Beschuldigten die rechtliche Beurteilung zu erfolgen hat, ob der diesbezüglich erstellte Sachverhalt im konkreten Fall dem eingeklagten Haupt- oder Eventualstandpunkt bzw. einem der beiden dargelegten Alternativstandpunkte entspricht (vgl. hinten Ziffer III./D.+E.). 3.2. Dabei ist in Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes daran zu erinnern, dass nur derjenige Tatvorwurf zu einem Schuldspruch führen kann, dessen rele- vanter Sachverhalt dem Gericht mit genügender Klarheit unterbreitet worden ist. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht dazu verpflichtet und auch nicht dazu berechtigt, in den Akten nach allfälligen zusätzlichen Sachverhaltselementen zu suchen, welche gegebenenfalls doch noch auf einen strafbaren Tatbestand hin- zudeuten vermöchten. Eine Rückweisung der Anklage ist in diesem Fällen nur dann zu prüfen, wenn bereits der eingeklagte Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass im Falle einer Sachverhaltsergänzung die valable Möglichkeit ei- nes Schuldspruches besteht. Andernfalls ist die beschuldigte Person ohne Weite- rungen freizusprechen.

- 682 - B. Grundlagen

1. Betrug 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Täuschung über Tatsachen

a) Grundsätzliches aa) Das Tatobjekt der Täuschung sind Tatsachen. Es handelt sich dabei um objektiv feststehende, vergangene bzw. gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, welche einem Beweis zugänglich sind (BGE 143 IV 302, E. 1.2.; TRECHSEL/ CRAMERI, PK StGB, N 6 zu Art. 146 StGB; vgl. auch NIGGLI, Kursmanipulation als Betrug?, AJP 1998 S. 396). Zu den relevanten Tatsachen gehören auch Rechts- verhältnisse, weshalb auch über die Person des Eigentümers bzw. Forderungsin- habers getäuscht werden kann. Werturteile oder Prognosen sind in diesem Sinne keine tauglichen Tatobjekte, soweit sie nicht durch Tatsachenbehauptungen unter- mauert werden (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 227). Wer solcherlei Äusse- rungen macht, täuscht somit nicht über Tatsachen, auch wenn diese Äusserungen unwahr sind bzw. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Immerhin kön- nen Prognosen aber in Bezug auf die vom Täter zu Grunde gelegten aktuellen Ver- hältnisse eine Täuschung darstellen. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegen- wärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76, E. 5.1.). bb) Das auf das Tatobjekt der Tatsache referenzierende Tatverhalten ist die Täuschung. Als Täuschung gilt dabei jedes motivierende Kommunikationsverhal- ten, welches darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von den tatsächli- chen Verhältnissen abweichende Vorstellung hervorzurufen (TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 2 zu Art. 146 StGB). Andere Verhaltensweisen wie beispielsweise Nö- tigungshandlungen oder Gewaltanwendungen sind demgegenüber nicht geeignet, einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu bewirken. Aber auch gesetzliche oder vertraglichen Pflichtverletzungen vermögen für sich allein grundsätzlich kein täu- schendes Verhalten zu begründen, wobei hier Ausnahmen bestehen, auf welche an späterer Stelle einzugehen sein wird (vgl. nachfolgend litera c).

- 683 -

b) Täuschung durch aktives Verhalten aa) Die gesetzliche Regelung des Betrugstatbestandes erwähnt als täu- schende Handlung primär das Vorspiegeln oder Unterdrücken einer Tatsache. Pa- radebeispiel des in diesem Zusammenhang zunächst erwähnten Vorspiegelns ei- ner Tatsache stellt die mündliche oder schriftliche Lüge dar, welche beim Gegen- über mittels eines aktiven Tuns eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit be- gründet. Demgegenüber sind mit dem genannten Unterdrücken von Tatsachen schriftliche oder mündliche Erklärungen gemeint, welche eine bestehende Tatsa- che bewusst als inexistent darstellen (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 53 zu Art. 146 StGB). Solche Konstellationen ergeben sich insbesondere bei der Äusserung von Teilwahrheiten, welche lediglich einen Teilgehalt der gesamten Sachlage wi- dergeben und weitere Sachverhaltsaspekte ausblenden, wie dies beispielsweise dann der Fall ist, wenn ein Sozialhilfebetrüger im Rahmen seines Gesuches bei der Sozialbehörde ein Sparbuch meldet und die Existenz weiterer Sparbücher bewusst unerwähnt lässt (BGE 127 IV 163). Ein weiteres Beispiel stellt das Übermalen bzw. Verdecken einer schadhaften Stelle dar, indem damit die Tatsache eines bestehen- den Schadens unterdrückt wird (vgl. GARBARSKI/BORSODI, Code pénale II, N 18 zu Art. 146 StGB: "dissimulation"). Beide Tatbestandsvarianten können sowohl durch explizites als auch durch implizites Verhalten erfüllt werden. In Frage kommen somit insbesondere auch kon- kludente Verhaltensweisen, indem beispielsweise auf eine Anfrage bzw. Frage hin keine Angaben geliefert werden (qualifiziertes Schweigen) und der Kommunikati- onspartner auf diese Weise aktiv getäuscht wird, sofern er dieses Verhalten in einer bestimmten Art und Weise interpretieren durfte (BGE 140 IV 11, E. 2.4.6.; BGE 131 IV 83, E. 2.2.). Voraussetzung ist dabei jedoch, dass der Verhaltensweise nach der Verkehrsanschauung ein konkreter Erklärungswert beigemessen wird, was nicht schon dann der Fall ist, wenn aus einem bestimmten Verhalten irgendwelche Schlüsse gezogen werden, so beispielsweise, wenn bei einer Auszahlung von Ver- sicherungsleistungen auf eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen hinge- wiesen wird, der Bezüger in der Folge aber untätig bleibt (vgl. MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 53 zu Art. 146 StGB m.H.a. BGE 131 IV 83; vgl. auch BGE 140 IV 206).

- 684 - Liegt im Schweigen mithin kein eigenständiger Erklärungswert, kann der Tatbe- stand nur unter den besonderen Bedingungen des unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt werden (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.5.; vgl. dazu auch nachfolgend lit. c). bb) Als aktives Tun im Sinne einer Einwirkung auf eine durch Dritte hervorge- rufene Fehlvorstellung wird auch die Tatbestandsvariante des Bestärkens von Tat- sachen interpretiert (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I [BT I], 7. Aufl., § 15 N 28), wobei es genügt, wenn das Bestärken für die irrtümliche Vermögensdisposition ursächlich ist. Aufgrund dieser Variante kann die Frage, ob allenfalls ein Vorspiegeln gegeben ist und der Irrtum ohne die Vorspiegelung nicht (weiter) bestanden und die Verfügung ausgelöst hätte, oft offen bleiben, weil jedenfalls ein Bestärken (im bereits vorhandenen) Irrtum vorliegt (MA- EDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 54 zu Art. 146 StGB). cc) Der Betrug stellt nach dem Gesagten im Grundsatz ein klassisches Bege- hungsdelikt dar, dessen Tathandlungen sich typischerweise in einer motivierenden, kommunikativen Einwirkung auf das Opfer manifestieren (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.2., wo der Betrugstatbestand als "Beziehungsdelikt" be- zeichnet wird). Dabei wird das aktive Verhalten bei diesem Tatbestand besonders weit interpretiert und beinhaltet insbesondere auch passiv gefärbte Verhaltenswei- sen, welche sich durch eine teilweise Untätigkeit charakterisieren. In diesem Zu- sammenhang hat das Bundesgericht das Verheimlichen von an Dritte (Vermittlern) ausgezahlte Retrozessionen durch den Direktor (und die Prokuristin) einer Finanz- dienstleistungsgesellschaft (Brokerin) gegenüber ihren Kunden als Teil einer (arg- listigen) Täuschung qualifiziert, wobei hier aufgrund weiterer Umstände (wie ins- bes. einer begleitenden Falschbeurkundung) letztlich nicht von einem Unterlassen, sondern von einem aktiven Tun ausgegangen wurde (vgl. Urteil 6S.464/2005 vom

15. Juni 2006, E. 3.). In der Lehre wird der Betrug infolge nicht offengelegter Ret- rozessionen ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt eines Begehungsdeliktes dis- kutiert, indem regelmässig vom Vorliegen einer Abrechnung ausgegangen und de- ren Unvollständigkeit als konkludente (aktive) Täuschung qualifiziert wird

- 685 - (SCHUBARTH, Die Bedeutung der neuen Retrozessionsentscheidung des Bundes- gerichtes für das Konzernstrafrecht, Jusletter 17. Dezember 2012 S. 3; ENGLER, Retrozessionen aus strafrechtlicher Perspektive, ST 2010 S. 139).

c) Täuschung durch passives Verhalten aa) Gemäss einhelliger Lehre kann ein Betrug gestützt auf Art. 11 StGB aber auch im Sinne eines (unechten) Unterlassungsdeliktes begangen werden, ohne dass zuvor eine kausale täuschungsrelevante Erklärung abgegeben bzw. Hand- lung vorgenommen wurde (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 57 zu Art. 146 StGB; vgl. auch DONATSCH, Strafrecht III, S. 236 ff., wo diese Variante als "Betrug durch Schweigen" bezeichnet wird). Allerdings sind gerade im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand reine Unterlassungshandlungen nur unter besonderen Voraus- setzungen strafbar und bedingen namentlich eine Garantenstellung des Unterlas- senden, damit das entsprechende Verhalten mit einer Delinquenz durch aktives Tun gleichsetzt werden kann (vgl. Art. 11 StGB). Eine entsprechende Konstellation ergibt sich für jene Fälle, in denen dem Täter aufgrund von Gesetz, Vertrag oder anderen Umständen eine solche Garantenstellung zukommt. Allerdings vermag nicht jede gesetzlich oder vertraglich begründete Handlungspflicht eine Garanten- stellung zu begründen. Vielmehr wird eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden vorausgesetzt, welche auf einer langdauernden oder vertrauenswürdigen Verbindung der Ver- tragspartner aufbaut (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, S. 388; NIGGLI/MUS- KENS, BSK StGB I, N 115 zu Art. 11 StGB), wobei überdies erforderlich ist, dass dem passiven Unterlassen eine dem aktiven Tun punkto Unrecht gleichwertige Stellung zukommt (sog. "Vorwurfsidentität"; vgl. BGE 140 IV 11, E. 2.4.2.). Eine Garantenstellung liegt mithin erst dann vor, wenn die Verletzung einer zivilrechtli- chen Pflicht auch in strafrechtlicher Hinsicht als relevant erscheint (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 340 [mit Verweis auf die Lehre der sozialen Adäquanz]). Diesen Anforderungen vermag die blosse Verletzung einfa- cher vertraglicher Pflichten nicht zu genügen, was umso weniger gilt, wenn sich diese aus dem Prinzip von Treu und Glauben herleiten (STRATENWERTH/JENNY/BOM- MER, BT I, S. 388; DONATSCH, Strafrecht III, S. 237 f.). In diesem Sinne begründet

- 686 - beispielsweise eine gesetzliche bzw. vertragliche Meldepflicht bei rentenrelevanter Veränderung der finanziellen Verhältnisse keine Garantenstellung, denn obwohl die Meldepflicht für die Feststellung des Sachverhaltes wichtig ist, impliziert sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, aufgrund welcher er ver- pflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Vermögens des Versicherers zu verhindern (BGE 140 IV 11, E. 2.4.5.; BGE 131 IV 83, E. 2.1.3.; vgl. auch Urteil 6S.288/2000 vom 28. Septem- ber 2000, E. 4.). Die relevanten vertraglichen Aufklärungspflichten gehen in strafrechtlicher Hinsicht im Übrigen auch nicht so weit, dass jemand im Rahmen eines eingegan- genen Vertragsverhältnisses verpflichtet wäre, auf eine von ihm bereits begangene oder beabsichtigte rechtswidrige Handlung hinzuweisen. Genau besehen liegen in diesem Zusammenhang in der Regel denn auch keine Verletzungen von Aus- kunftspflichten vor, sondern es handelt sich anderweitige Pflichtverletzungen, wel- che als solche zu sanktionieren sind (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 237, welcher die entsprechende Fragestellung als absurd bezeichnet). bb) Eine Garantenstellung kann demgegenüber für jene Fälle in Betracht kom- men, in denen sich aus der erwähnten besonderen Beziehung zum irrenden Ver- tragspartner oder aufgrund eines vorausgegangenen (gefährdenden) Tuns (Inge- renz) eine Interventionspflicht im Sinne einer besonders qualifizierten Rechtspflicht zum Tätigwerden zwecks Schutz von dessen Vermögen ergibt, was jedoch bedingt, dass der Verpflichtete die falschen Vorstellungen des Gegenüber über die rele- vante Sachlage erkennt (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 237 f.). cc) Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Zusammenhang mit auftrags- rechtlichen Verhältnissen festgehalten, dass dem Organ einer Vermögensverwal- tungsgesellschaft eine Garantenstellung gegenüber den Kunden der Gesellschaft zukommen kann und dass das Verschweigen einer (wesentlichen) Information be- treffend die schlechte Vermögenslage der Gesellschaft gegenüber den Kunden un- ter Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht eine durch Unterlassen began- gene (arglistige) Täuschung darstellen kann (Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002, E. 2.c). Dieser Linie folgend wurde in einem jüngeren Entscheid betreffend den

- 687 - Einbehalt von Retrozessionen auch die Rechenschaftspflicht des beauftragten Ver- mögensverwalters ausdrücklich als Garantenpflicht bezeichnet (BGE 144 IV 294, E. 3.3.). In anderen Entscheiden wurde demgegenüber festgehalten, dass blosse Informationspflichten tendenziell keine Garantenstellung zu begründen vermögen. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Fall eines Gemein- deammannes, welcher dem Gemeinderat den Zufluss zusätzlicher Sitzungsgelder im Rahmen seiner behördlichen Tätigkeit verschwieg, wo es das Bundesgericht als fraglich erachtete, ob im Kontext mit der Ablieferungspflicht von solchen Geldern eine besondere Rechtspflicht besteht, die Gemeinde vor allfälligen Schaden zu be- wahren, und dabei darauf hinwies, dass etwa gesetzliche und vertragliche Melde- pflichten im Sozialversicherungsrecht keine solche Rechtsstellung des Verpflichte- ten begründen, welche die Grundlage für einen Betrug zu bilden vermöchte (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.3.). Verneint wurde die Garantenstellung sodann auch im Zusammenhang mit der Tätigung von Börsengeschäften aufgrund von Insider-Informationen (BGE 109 Ib 47, E. 5.). Für weitere Konstellationen sind keine höchstrichterlichen Urteile ersichtlich, welche sich mit der Garantenstellung eines Auftragnehmers im Zusammenhang mit Vermögensdelikten befasst haben, und in der kantonalen Praxis finden sich diesbezüglich – soweit ersichtlich – eben- falls keine massgebenden Entscheide. Von Bedeutung für die Würdigung von vertraglichen Pflichten als Garan- tenpflichten erscheint sodann auch die bundesgerichtliche Praxis, welche sich mit der arbeitsrechtlichen Treuepflicht eines Arbeitnehmers befasste und eine daraus fliessende Garantenpflicht grundsätzlich verneinte, wobei es für gewisse Konstel- lationen Ausnahmen als möglich erachtete. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang ausgeführt, dass es zu einer uferlosen Strafbarkeit führen würde, wenn man aufgrund der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht stets auf eine Garantenpflicht zur Verhinderung vom Vermögensschädigung schlösse (BGE 113 IV 68, E. 7.). Es lässt sich aufgrund der zitierten Entscheide die allgemeine Tendenz ausmachen, dass im Rahmen von Verletzungen der aktienrechtlichen, auftrags-

- 688 - rechtlichen und arbeitsrechtlichen Treuepflichten aufgrund der Umstände des kon- kreten Einzelfalles zu entscheiden ist, ob damit auch die Verletzung einer Garan- tenpflicht gegeben ist. Dabei ist für die aus der Treuepflicht fliessenden Auskunfts- bzw. Aufklärungspflichten tendenziell davon auszugehen, dass die Verletzung von blossen Informationspflichten ohne unmittelbaren Zusammenhang zum Vermö- gensschutz der Gesellschaft eher keine Garantestellung zu begründen vermag, während Auskunftspflichten über konkret zugeflossenes (fremdes) Vermögen, wie sie sich insbesondere in der Rechenschaftspflicht konkretisieren, im Sinne von Ver- mögensschutzpflichten eine Garantenposition innewohnt. 1.1.2. Arglist

a) Die Erfüllung des Betrugstatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung im Sinne einer qualifizierten Täuschungshandlung (BGE 143 IV 302, E. 1.3.). Be- trügerisches Verhalten ist strafrechtlich mithin erst relevant, wenn der Täter mit ei- ner gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit irreführt. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare Falschangaben genügen demnach nicht ohne Wei- teres für die Annahme eines arglistigen Vorgehens. Ob die Täuschung betrugsre- levant ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie tatsächlich gelingt. Wesentlich ist viel- mehr, ob das täuschende Verhalten im Rahmen einer hypothetischen Prüfung un- ter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten nicht oder nur schwer durchschaubar erscheint. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbo- tenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschrän- ken. Aus der Art und der Intensität der angewandten Täuschungsmittel muss sich deshalb eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben. Ein arglistiges Vorgehen wird demgemäss in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt dabei vor, wenn meh- rere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin- terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 129 IV 28, E. 3.c). Als besondere Machenschaften gelten demgegenüber Erfindungen

- 689 - und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder untermau- ert durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer in die Irre zu führen. Es han- delt sich dabei um eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben dann als gegeben erachten, wenn deren Überprüfung nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht bzw. voraussehen konnte, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen wird (BGE 143 IV 302, E. 1.3.1.; BGE 129 IV 28, E. 3.c; BGE 118 IV 360, E. 2.). Sind die falschen Angaben indes ohne Weiteres überprüfbar, so rückt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des Opfers in den Vordergrund. Dieser Ge- sichtspunkt erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügenge- bäude oder bei besonderen Machenschaften gewisse Bedeutung, so dass das Täuschungsopfer auch in diesen Fällen zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet ist, um sich selber angemessen zu schützen (vgl. BGE 135 IV 76, E. 5.2.).

b) Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbe- dürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer bzw. sol- che, die sich in einem Abhängigkeits-/Unterordnungsverhältnis oder in einer Not- lage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rück- sicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind aber auch allfällige besondere Fach- kenntnisse und Geschäftserfahrungen des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben den Vertretern von Banken beigemessen werden. In diesem Zusammenhang beschäftigte sich das Bundesgericht im Ent- scheid 119 IV 28 mit der Opfermitverantwortung einer Bank bei der Vergabe eines

- 690 - Darlehens und kam dabei zum Schluss, dass die Bankenvertreter in diesem Fall die grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen missachtet hätten, als sie auf die blosse mündliche Zusicherung, für die Rückzahlung hafte ein begüterter Dritter, ei- nen Kredit in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken gewährt hätten, ohne die Verhältnisse näher abzuklären und Sicherheiten zu verlangen (BGE 119 IV 28, E. 3.f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Betrugstatbestandes im Übrigen nicht, dass jedes Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft, um einen Betrug zu verhindern. Arglist scheidet ledig- lich aus, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Das Tatbestandsmerkmal beabsichtigt, im Sinne einer Kriminalprävention potenzi- elle Opfer dazu zu veranlassen, ein gewisses Mass an Vorsicht walten zu lassen, soll jedoch nicht dazu führen, dass dem Opfer, welches eventuell in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die nötige Sorgfalt missen liess, der strafrechtliche Schutz au- tomatisch versagt und der Täter nicht zur Verantwortung gezogen wird. Entspre- chend entfällt die Strafbarkeit nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei grober Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18, E. 3.a; BGE 126 IV 165, E. 2.a; Urteil 6B_716/2007 vom 29. April 2008, E. 4.3.1.; vgl. auch CASSANI, Der Begriff der arg- listigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 1999 S. 163).

c) Bei einer Täuschung durch Unterlassen ist gesondert zu prüfen, ob ein arg- listiges Vorgehen gegeben ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 239). Grundsätzlich sind dabei die gleichen Kriterien wie bei einer Täuschung durch aktives Tun anwendbar (vgl. BGE 107 IV 171), wobei diese indes nicht spiegelbildlich übertragen werden können, sondern dabei auch den Besonderheiten des Unterlassungsdeliktes ange- messen Rechnung zu tragen ist (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB).

- 691 - 1.1.3. Irrtum und Vermögensverfügung

a) Das täuschende Verhalten des Täters muss sich in einem Irrtum des Ge- täuschten manifestieren. Als Irrtum ist dabei jede Fehlvorstellung über Tatsachen zu qualifizieren. Der Irrtum ist rückblickend als Zwischenerfolg der Täuschung zu begreifen. Vorausblickend geht es beim Irrtum um die Beeinflussung der Vermö- gensverfügung des Irrenden. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlasst, die vermögensschä- digende Disposition vorzunehmen (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 72 zu Art. 146 StGB). Als Irrender kommt grundsätzlich jede natürliche Person in Frage. Nicht getäuscht werden kann dagegen eine juristische Person, selbst wenn dieser eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, wie dies namentlich bei der Aktiengesellschaft der Fall ist (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Hand- kommentar [HK StGB], 4. Aufl., N 16 zu Art. 146 StGB). Es kommen in diesem Zusammenhang lediglich die zur Vertretung der Gesellschaft legitimierten Organe im Sinne von Einzelpersonen bzw. Personengremien als Getäuschte in Frage, wel- che in der Anklage konkret zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 6B_934/2017 vom

22. März 2018, E. 2.4.).

b) Der Getäuschte muss durch die Täuschung im Sinne eines ursächlichen Bindegliedes zu einem Irrtum sowie einer anschliessenden Vermögensverfügung veranlasst werden. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss demnach ein direkter Motivationszusammenhang bestehen (Urteil 6B_1148/2017 vom 28. September 2018, E. 2.2.3.; BGE 128 IV 255, E. 2.e/aa; BGE 126 IV 113, E. 3.a). Daraus ergibt sich, dass sich gemäss dem Tatplan die Täuschung und das Motiv der Vermögensverfügung inhaltlich entsprechen müssen (Urteil 6B_236/2020 vom 27. August 2020, E. 4.3.1.; Urteil 6B_184/2020 vom 13. September 2021, E. 2.2.3.).

c) Als Vermögensverfügung wird grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlas- sen gesehen, welches unmittelbar ohne zusätzliche Zwischenhandlungen des Tä-

- 692 - ters eine Vermögensverminderung beim Getäuschten herbeiführt, wie beispiels- weise die Eingehung einer Verbindlichkeit, die Erfüllung einer Verbindlichkeit, die Annahme eines Gegenstandes erfüllungshalber sowie die Nichtgeltendmachung eines Anspruches. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Die Vermögensverfügung selbst muss nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen ist es möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vor- nehmen, von denen erst die letzte die effektive Vermögensverminderung herbei- führt (BGE 126 IV 117, E. 3.a; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 78 zu Art. 146 StGB). 1.1.4. Vermögensschaden

a) Als Vermögensschaden gilt grundsätzlich jede tatsächliche Beeinträchti- gung der rechtlich geschützten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, welchen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Dabei muss es sich um einen konkretisierbaren Wert handeln, welcher im Falle der Schädigung einer juris- tischen Person in deren Geschäftsbüchern als Aktivum oder Passivum verbuchbar ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 245 f.). Der Schaden kann auf der Aktivenseite in der Verminderung eines konkret vorhandenen Vermögensbestandes oder in der Nichtvermehrung eines konkret in Aussicht stehenden Vermögenszuwachses bestehen. Dazu kann insbesondere auch der entgangene Gewinn gehören, wenn auf diesen ein Anspruch besteht oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Ge- winnaussicht zu erwarten ist (DONATSCH, Kommentar StGB [OFK StGB], 21. Aufl., N 24 zu Art. 146 StGB m.H.a. BGE 87 IV 9, E. 1.). Gleichermassen kann sich ein Schaden auf der Passivenseite bei einer Vermehrung oder Nichtverminderung der Schulden ergeben (vgl. Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.3.).

- 693 -

b) Wird das Vermögen lediglich gefährdet, so liegt grundsätzlich kein Vermö- gensschaden vor, es sei denn, die Gefährdung sei unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten derart erheblich, dass das vorhandene Vermögen nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Buchführung in seinem Wert berichtigt (d.h. ganz oder teilweise abgeschrieben) werden muss oder Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten getätigt werden müssen (BGE 121 IV 104, E. 2.c = Pra 1996 Nr. 25; DONATSCH, OFK StGB, N 25 zu Art. 146 StGB). Gemäss der Praxis genügt in diesem Sinne ein bereits vorübergehender Schaden (BGE 120 IV 135; BGE 105 IV 104; BGE 122 II 422, E. 3.b). Wird zu einem späteren Zeitpunkt auf die Rückforderung des Geldes ganz oder teilweise verzich- tet, so hindert dies den Eintritt eines Schadens mithin nicht. Für die Feststellung eines Schadens reicht es, dass der Geschädigte eine konkrete Schädigung an sei- nem Vermögensstand erlitten hat. Das genaue Ausmass der Schädigung braucht hingegen nicht festzustehen, vielmehr ist dieser Umstand erst im Rahmen des Straf- und Zivilpunktes relevant (vgl. Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 5.2.6. und 6B_493/2014 vom 17. November 2015, E. 4.6.6.). 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Vorsatz Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert ein vorsätzliches Verhal- ten in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbin- denden Kausalzusammenhang, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. dazu Urteile 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 1.2.3. und 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2.). Für den Vorsatz der Täuschung ist namentlich erforderlich, dass der Täter die Bedeutung seines Verhaltens für die vom Geschädigten erfolgte Ver- mögensdisposition erkennt. Dabei müssen die tatsächlichen Umstände, welche die Arglist begründen, ebenfalls vom Vorsatz erfasst sein (DONATSCH, OFK StGB, N 29 zu Art. 146 StGB). Der Täter muss schliesslich auch um die täuschungsbedingte Vermögensschädigung des Opfers wissen und diese so wollen bzw. in Kauf neh-

- 694 - men (Urteil 6B_1148/2017 vom 28. September 2018, E. 2.3.1.). Bezüglich des Ver- mögensschadens genügt der Vorsatz auf eine vorübergehende Schädigung (vgl. BGE 102 IV 89 betr. eine betrügerische Darlehensaufnahme). 1.2.2. Absicht unrechtmässiger Bereicherung

a) Neben dem vorsätzlichen Handeln ist beim Betrug die Absicht rechtswidri- ger Eigen- oder Fremdbereicherung gefordert, wobei die fremdnützige Tat eher sel- ten sein dürfte, da es dem Täter meistens (zumindest mittelbar) um eigene Vorteile geht (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 265 zu Art. 146 StGB). Als Bereicherung gilt jeder wirtschaftliche Vermögensvorteil und unrechtmässig ist eine solche Berei- cherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht, welche dem Vermögensschutz dienen (DONATSCH, OFK StGB, N 11 zu Art.137 StGB). Gemäss herrschender Lehre hat die Bereicherung als Vermögensvorteil dem Schaden als Vermögensnachteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Be- reicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, was heisst, dass sich die Bereicherung als Kehrseite des Schadens darstellen muss (Prinzip der Stoffgleichheit; MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 118 f. zu Art. 146 StGB; vgl. auch Urteil 6B_4/2008 vom 1. Juli 2008, E. 5.3.).

b) Gemäss der überwiegenden bundesgerichtlichen Praxis genügt beim Be- trug auch eine Eventualabsicht auf eine unrechtmässige Bereicherung. Selbst wenn aber der Täter den Einritt eines unrechtmässigen Vorteils bloss für möglich hält, so muss sich seine Absicht letztlich stets unmittelbar auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils richten. Eventualabsicht bezüglich der unrechtmässigen Bereicherung wird mithin angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit des Eintritts eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist und er diesen für den Fall des Eintritts auch will, so dass er nicht bloss als eine notwendige, allenfalls höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges erscheint (Urteil 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1.; vgl. auch BGE 101 IV 207; BGE 102 IV 83 f.).

- 695 - 1.3. Gewerbsmässigkeit 1.3.1. Das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit liegt bei Vermögens- delikten dann vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, E. 3.b + 4.; BGE 119 IV 129, E. 3.a; BGE 123 IV 113, E. 2.c). 1.3.2. Der Täter muss sich in diesem Sinne darauf eingerichtet haben, durch seine deliktischen Handlungen finanzielle Einkünfte zu generieren, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bilden, wo- bei eine gewissermassen nebenberufliche deliktische Tätigkeit bereits genügen kann. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, damit ein mehr oder weniger regelmässiges Erwerbs- einkommen zu erlangen, so dass aufgrund seiner Delinquenz darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbe- stand fallenden Taten bereit gewesen, woraus sich letztlich seine besondere sozi- ale Gefährlichkeit ergibt (BGE 119 IV 29, E. 3. m.w.H.).

2. Veruntreuung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. In objektiver Hinsicht verlangt die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dass der Täter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wobei die qualifizierte Tatbestands- variante gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB unter anderem derjenige erfüllt, der die Tat in seiner Eigenschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter handelnd als Einzel- person oder als Angestellter eines Unternehmens begeht (vgl. dazu im Einzelnen DONATSCH, OFK StGB, N 26 zu Art. 138 StGB). 2.1.2. Die Veruntreuung von Vermögenswerten bezieht sich auf Objekte, die für den Täter nicht – wie im Fall der Sachveruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – fremd sind, dafür aber wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen

- 696 - gehören (DONATSCH, OFK StGB, N 12 zu Art. 138 StGB). Bei dieser Tatbestands- variante erwirbt der Treuhänder mithin das Eigentum an den erhaltenen Vermö- genswerten und erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine recht- liche Verfügungsmacht, wobei diese bei unkörperlichen Werten auch nur in einer Zugriffsberechtigung (im Sinne einer Vollmacht) bestehen kann (NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 89 zu Art. 138 StGB; vgl. auch BGE 109 IV 27 betr. Bankguthaben des Treugebers, über welches der Täter aufgrund einer Vollmacht verfügen konnte). 2.1.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dem Täter bei dieser Konstellation als anvertraut, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimm- ter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden. Dies trifft namentlich zu, wenn er die Werte für den Treugeber zu verwahren bzw. zu verwalten und ihm anschlies- send zurückzugeben oder aber wenn er die Werte namens des Treugebers an ei- nen Dritten weiterleiten hat. Dabei genügt es, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der freie Zu- griff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (unkontrollierbare Verfü- gungsbefugnis; BGE 133 IV 21, E. 6.2.). Die auf den Treuhänder übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch dazu bestimmt, an den Berechtigten zurück- bzw. weiterzufliessen (BGE 117 IV 429, E. 3.). Dieser ist deshalb verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten, wobei die Verpflichtung so- wohl auf ausdrücklicher als auch auf stillschweigender Abmachung beruhen kann. Nur wo eine solche besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Empfänger von Vermögenswerten in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache erhalten und das Eigentum des Treugebers da- ran zu wahren hat. Massgebend ist sodann, dass der Treugeber dem Treuhänder die Verfügungsmacht über den Vermögenswert bewusst und freiwillig übertragen hat (BGE 133 IV 21, E. 6.2.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.2.; vgl. auch DONATSCH, OFK StGB, N 4 zu Art. 138 StGB). In diesem Sinne hat das Bun- desgericht entschieden, dass ein Vermögenswert grundsätzlich nicht als anvertraut gilt, wenn zur Erlangung der Verfügungsmöglichkeit eine Täuschung oder ein Ge- wahrsamsbruch notwendig war (BGE 111 IV 130, E. 1.). Bezieht sich die Täu- schung indes gerade darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht

- 697 - einräumt, so gilt der Vermögenswert nach der Rechtsprechung dennoch als anver- traut (BGE 117 IV 429, E. 3.c; vgl. auch BGE 133 IV 21, E. 6.2. in fine). Hervorzuheben ist für den vorliegenden Zusammenhang, dass nur jene Vermögenswerte als anvertraut gelten können, welche für dem Täter wirtschaftlich fremd sind. Vor diesem Hintergrund gilt das Geschäftsvermögen einer Handelsge- sellschaft oder Genossenschaft deren Organen grundsätzlich nicht als anvertraut, dies selbst dann nicht, wenn das Unternehmen gleichzeitig berufsmässig Kunden- vermögen verwaltet (NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 34 und 96 zu Art. 138 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, S. 147; vgl. Urteil 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011, E. 4.2.2.). Mit der Wahl zum Organ wird dem Gewählten nämlich kein Vermögen anvertraut, damit er dieses im Interesse der Gesellschaft verwaltet. Vielmehr behält die Gesellschaft nach wie vor Gewahrsam an ihren Vermögenswerten und verwal- tet diese – wenn auch durch ihre Organe – selbst (Urteil 6B_511/2020 vom

10. März 2021, E. 2.3.3; Urteil 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011, E. 4.2.2.; Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 6.3.). Das Organ einer Gesellschaft ist in- sofern nicht als Drittperson zu betrachten, sondern bildet handelnden Teil dieser Gesellschaft (Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.3.; Urteil 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013, E. 2.5.3.; Urteil 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011, E. 4.2.2.). Das Bundesgericht bejaht demgegenüber die Möglichkeit einer Verun- treuung von Geschäftsvermögen für jene Fälle, in denen das fragliche Verhalten des Gesellschaftsorgans jeglichen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Ge- sellschaft vermissen lässt und es diesem nur darum geht, sich Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen. Handlungen, die den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können mithin unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögens- werte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut (Urteil 6B_511/2020 vom

10. März 2021, E. 2.3.3.; Urteil 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013, E. 2.5.3.). 2.1.4. Die unrechtmässige Verwendung des anvertrauten Vermögens im Nutzen des Täters oder eines anderen besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers

- 698 - zu vereiteln (BGE 133 IV 21, E. 6.1.1.). Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet bzw. entgegen der ereilten Instruktio- nen gebraucht und sich so über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257, E.2.2.1.; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 3.1.), indem er es zu seinen Gunsten verbraucht, veräussert oder verpfändet, ohne dem Treu- geber aus anderen Mitteln entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (DO- NATSCH, OFK StGB, N 19 zu Art. 138 StGB). Dies gilt insbesondere bei Buchgeld, welches auf den Konten des Täters eingegangen ist, während es bei der Verwen- dung von auf Fremdkonten anvertrauten Geldern für die Unrechtmässigkeit bereits genügt, dass der Täter pflichtwidrig über die Gelder verfügt, selbst wenn er auf an- deren Konten über entsprechende Geldwerte verfügt, denn diesfalls kann die Er- satzfähigkeit lediglich bei der Beurteilung der subjektiven Komponente des Tatbe- stands von Bedeutung sein (DONATSCH, Strafrecht III, S. 155). Demgegenüber ver- mag es in der Regel keine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten zu begründen, wenn der Täter andere vertragliche Pflichten als jene zur Erhaltung bzw. bestimmungsgemässen Verfügung der Vermögenswerte missachtet, indem er beispielsweise die anvertrauten Vermögenswerte nicht rechtzeitig retourniert oder diese unter anderen Modalitäten verwendet (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 138). 2.1.5. Obwohl dies in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt wird, verlangt auch diese Tatbestandsvariante den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19, E. 5.; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 3.1.; Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.1.). Dessen Modalitäten entsprechen je- nen des Vermögensschadens beim Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. dazu vorstehend Ziffer 1.1.4.). 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht ist beim Veruntreuungstatbestand ein (eventual-) vorsätzliches Handeln gefordert. Der Täter muss in diesem Zusammenhang insbe- sondere das Wissen haben, dass ihm der hingegebene Vermögenswert anvertraut ist, wobei er diesen in der Folge auch wissentlich und willentlich unrechtmässig

- 699 - verwenden bzw. eine solche Verwendung zumindest in Kauf nehmen muss (NIG- GLI/RIEDO, BSK StGB II, N 112 zu Art. 138 StGB). 2.2.2. Weiter ist die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung erforderlich. Da diese Absicht bei der Vermögensveruntreuung de facto mit dem Vorsatz der un- rechtmässigen Verwendung der Vermögenswerte zusammenfällt, brauchte sie in diesem Zusammenhang im Gesetzestext indes nicht ausdrücklich genannt zu wer- den (DONATSCH, Strafrecht III, S. 150). Als Bereicherung gilt dabei jede wirtschaft- liche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte (NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 78 vor Art. 137 StGB). Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann jedoch fehlen, wenn der Täter einen Anspruch auf die Werte zu haben glaubt oder wenn er die Werte mit einer eigenen Forderung verrechnen will (DONATSCH, Strafrecht III, S. 150). Über- dies wird in Lehre und Praxis eine entsprechende Absicht verneint, wenn der Täter im Zeitpunkt der fremdbestimmten Verfügung fähig und willens ist, fristgerecht Er- satz zu leisten, wobei der Zeitpunkt beziehungsweise die Dauer der Ersatzbereit- schaft von den Vereinbarungen der Parteien im Rahmen des der Veruntreuung zu Grunde liegenden Grundverhältnisses abhängt. Die Ersatzfähigkeit setzt voraus, dass der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann (vgl. auch TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 19 zu Art. 138 StGB). Eine Ersatzbereitschaft verneint das Bundesgericht in diesem Zusammenhang grundsätzlich dann, wenn der Täter aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu kön- nen, was insbesondere für jene Konstellationen zutrifft, in denen bloss vage zu- künftige Aussichten auf Geldzuflüsse bestehen (vgl. zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 112 ff. zu Art. 138 StGB).

3. Ungetreue Geschäftsbesorgung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich unter anderem strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche

- 700 - Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand ist als Verletzungsdelikt ausgestaltet. Die Tat ist mithin vollendet, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwid- rig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des Vermögens kommt. Im Unterschied zu den meisten anderen Vermögensdelikten, umfasst der Tatbestand auch (echte) Unter- lassungsdelikte, indem die blosse Zulassung der Vermögensschädigung gleicher- massen ein strafbares Verhalten darstellt wie ein Vorgehen mittels aktivem Tun (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I [AT I], 4. Aufl., S. 421; TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 10 zu Art. 158 StGB). 3.1.2. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt es sich darüber hinaus um ein Sonderdelikt (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 10 zu Art. 138 StGB). Der Täterkreis des Tatbestandes umfasst dabei sowohl selbständige Unternehmer als auch operativ leitende Organe von Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann demnach auch sein, wem diese Stellung nur faktisch zukommt, ohne dass sie ihm formell einge- räumt worden ist. Gefordert ist jedoch ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher über fremdes Vermögen bzw. Teile davon, über Betriebsmittel oder über Personal eines Unternehmens relativ frei verfügt wird (BGE 142 IV 346, E. 3.2.; BGE 129 IV 124 E. 3.1.; vgl. auch Urteil 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2.). Als Indiz für die geforderte Selbständigkeit gilt für das Bundesgericht die eigenständige Vornahme von Rechtsgeschäften, aber auch eine interne Verant- wortung für die Vermögensinteressen eines Unternehmens. Entsprechend wird auch die Unterschriftsbefugnis hinsichtlich wesentlicher Vermögensbestandteile als Hinweis für eine genügende Selbständigkeit gewertet, wobei eine solche aber nicht zwingend notwendig erscheint. Die erforderliche Selbständigkeit kann sich vielmehr auch aus der weitgehenden Freiheit der Gestaltung der Organisation der eigenen Tätigkeit ergeben (BGE 102 IV 90, E. 1.c). Massgebend sind dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Umstände, während unmass- geblich bleibt, ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn nach aussen hin vertritt oder ob er nur intern über entsprechende Vermögenswerte verfügt. Demgegenüber

- 701 - fehlt die Selbständigkeit bei Wahrnehmung bloss untergeordneter Aufgaben, in de- ren Rahmen der Geschäftsherr lediglich mittels Beschaffung von Entscheidgrund- lagen, Ausarbeitung von Lösungsvarianten oder Abgabe von Empfehlungen bera- ten wird. Nicht selbständig handelt eine Person in der Regel auch dann, wenn sie bei ihren Handlungen strikten Kontrollen oder verbindlichen Anweisungen von hie- rarchisch höheren Stellen unterworfen ist, wie dies beispielsweise bei einem Kell- ner, einem Sekretär, einem Handelsreisenden, einem Boten oder einem mit dem Inkasso bestimmter Geschäfte Beauftragten in der Regel der Fall ist (vgl. zum Gan- zen NIGGLI, BSK StGB II, N 18 ff. zu Art. 158 StGB). Die Stellung eines Geschäfts- führers kommt nach dem Gesagten all jenen Personen zu, welche in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines ande- ren für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen haben, auch wenn sie intern gewisse Weisungen zu befolgen haben (vgl. BGE 129 IV 124, E. 3.1.; Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E.2.3.2.). 3.1.3.

a) Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Ver- letzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter generell in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich konkreter Geschäfte zum Schutz des Auf- traggebers bzw. Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190, E. 2.b; Urteil 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014, E. 2.5.). Grundsätzlich handelt ein Ge- schäftsführer pflichtwidrig, wenn er seinen Aufgaben gar nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachkommt. Da das Strafrecht den Inhalt und Umfang der ein- zuhaltenden Pflichten nicht konkretisiert, beurteilt sich die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens in erster Linie anhand des (ausserstrafrechtlichen) Grundverhält- nisses (BGE 142 IV 346, E. 3.2.; BGE 105 IV 307, E. 2.b; Urteil 6S.587/2000 vom

15. März 2001, E. 2.), das insbesondere durch gesetzliche Vorschriften und ver- tragliche Regelungen, aber auch durch unternehmensinterne Statuten, Regle- mente oder Weisungen sowie Generalversammlungsbeschlüsse ausgefüllt wird (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 8.4.). Lässt sich die Frage der Pflichtwidrigkeit nicht allein gestützt auf unmittelbar anwendbare Bestimmungen bzw. Weisungen beantworten, so sind der Gesellschaftszweck sowie allfällige wei-

- 702 - tere rechtliche oder allgemein anerkannte ausserrechtliche Normen (wie beispiels- weise branchenspezifische Usancen) zur Absteckung des Pflichtinhaltes beizuzie- hen (vgl. Urteil 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.4.; Urteil 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014, E. 2.5.3.; DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäfts- besorgung nach Art. 158 StGB [Aspekte I], ZStrR 1996 S. 212, welcher gleichzeitig darauf hinweist, dass auf branchentypische Unsitten nicht abgestellt werden kann, mögen diese auch weit verbreitet sein). Bei gesellschaftsinternen Geschäftsführern stehen dabei Pflichtverletzungen im Vordergrund, in deren Rahmen die Vermö- genswerte der an sich gewinnstrebigen Gesellschaft ohne deren Interessenwah- rung bzw. ohne angemessene Gegenleistung an Dritte übertragen werden. Ein sol- cher Geschäftsführer hat mit anderen Worten das Vermögen der Gesellschaft best- möglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen (Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2.; Urteil 6B_824/2011 vom 17. August 2012, E. 4.2.). Keine Pflichtwidrigkeit liegt indessen vor, wenn der Geschäftsführer andere obligatorische Pflichten ausserhalb des spezifischen Pflichtenkataloges des Vermögensverwalters verletzt (DONATSCH, OFK StGB, N 4 zu Art. 158 StGB m.H.a. BGE 118 IV 244, E. 2. [betr. unterbliebene Ablieferung von Tantiemen]). Massge- bend ist somit, ob die Pflicht, deren Verletzung geprüft wird, von ihrem Schutzzweck her als Ausfluss einer Schutzgarantenstellung zu Gunsten des fremden Vermögens erachtet werden kann (BGE 129 IV 124, E. 3.1.: Verletzung einer "Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen"; vgl. auch DONATSCH, Strafrecht III, S. 318 m.w.H.). Für diese Fälle ist jedoch im Auge zu behalten, dass mit dem Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zwar der Zweck verfolgt werden soll, wirtschaftlich schädliche Verhaltensweisen eines Geschäftsführers zu verhindern bzw. zu sanktionieren, was jedoch nicht bedeutet, dass jegliche wirtschaftliche Ini- tiative sowie ein angemessenes Mass an Risikobereitschaft im Prokrustesbett überdehnter Sorgfaltspflichten und minimierter Selbstverantwortung des Opfers be- reits im Ansatz erstickt werden sollen (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 215). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung be- wegen, sind demnach nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die entsprechenden

- 703 - geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist in diesem Zu- sammenhang einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger und sorgfältiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht auf sich genommen hätte (BGE 142 IV 346, E. 3.2.; Urteil 6B_824/2011 vom 17. August 2012, E. 4.2.; Urteil 6B_825/2010 vom 27. April 2011, E. 5.3.). Erst wenn mithin das Geschäftsgebaren in einer nach- träglichen Betrachtung als derart unüblich und unvernünftig (bzw. treuwidrig und unsorgfältig) zu beurteilen ist, dass es offensichtlich nicht bzw. nicht vollumfänglich im Interesse des Auftraggebers gelegen hat, ist von einer entsprechenden Pflicht- widrigkeit auszugehen. Dies ist generell dann der Fall, wenn die vom Geschäftsbe- sorger geübten Geschäftspraktiken von den Vereinbarungen mit dem Auftraggeber nicht gedeckt sind bzw. seinen Weisungen widersprechen, oder aber auch dann, wenn auf eingetretene Verluste nicht rechtzeitig bzw. angemessen reagiert wird (TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 9 zu Art. 158 StGB m.H.a. Urteile 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 8.4.1. sowie 6B_477/2011 vom 24. November 2011, E. 3.2.).

b) Bei den in der Praxis zu beurteilenden Pflichtverletzungen eines Geschäfts- führers stehen wirtschaftliche Vorgänge im Zentrum, welche im weitesten Sinne als unentgeltliche Zuwendungen, gemischte Schenkungen oder verdeckte Gewinn- ausschüttungen qualifiziert werden können. Letztere sind namentlich dann als tat- bestandsmässig zu beurteilen, wenn sie an einen Verwaltungsrat bzw. Aktionär ge- leistet werden und die Ausschüttung den Interessen der Aktionäre und möglicher- weise auch von Dritten zuwiderläuft (vgl. Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2.; BGE 117 IV 268 f.). Im Weiteren sind in diesem Sinne unentgeltliche Überlassungen von Sacheinlagen der Gesellschaft, Kapitalrückzahlungen an Akti- onäre oder Ausschüttungen von Dividenden jedenfalls dann pflichtwidrig einzustu- fen, wenn dadurch das Aktienkapital (inklusive der gebundenen Reserven) der Ge- sellschaft vermindert wird (BGE 97 IV 10, E. 2. f.). Regelmässig pflichtwidrig sind in diesem Rahmen auch eigentliche Missbräuche der Geschäftsführerstellung, bei denen der Verwalter nicht mit Vertretungswillen handelt. Anwendungsfälle solcher Verhaltensweisen können die sogenannten "Insichgeschäfte" sein, es sei denn, der Vertreter sei ausnahmsweise zum Selbsteintritt befugt (BGE 119 II 23 f.). Ferner werden in diesem Zusammenhang Pflichtverletzungen in der Praxis darin gesehen,

- 704 - dass der Geschäftsführer ohne bzw. ohne angemessene Gegenleistung Vermö- genswerte an Dritte überträgt (BGE 100 IV 113 f.), an kreditunwürdige Personen oder gegen mangelnde Sicherheiten Darlehen gewährt, Schulden übernimmt oder Garantien bzw. Bürgschaften unter Eingehung unüblicher Risiken leistet (BGE 105 IV 107 ff.; vgl. auch BGE 121 IV 104 ff.). Ferner, wenn er Güter käuflich erwirbt, die bereits dem Geschäftsherrn zustehen (BGE 100 IV 172 f.), ausstehende Forderun- gen nicht einzieht oder verjähren lässt (BGE 81 IV 232) sowie Arbeitskräfte und Sachmittel für private Zwecke oder für Dritte, namentlich Konkurrenzunternehmen, einsetzt (BGE 81 IV 280). Eine Pflichtverletzung liegt aber auch vor, wenn auszu- führende Arbeiten ohne sachlichen Grund an den teuersten Offerenten vergeben oder wenn Waren statt mit dem möglichen Gewinn mit Verlust verkauft werden (BGE 101 IV 412 f.; BGE 105 Ib 428). Zu dieser Gruppe von Fällen gehören auch die Konstellationen, in denen sich der Geschäftsführer aus den Mitteln des zu ver- waltenden Vermögens gewissermassen selbst beschenkt, indem er etwa im eige- nen Interesse Spekulationsgeschäfte tätigt oder sich (übersetzte) Entschädigungen für angeblich bzw. tatsächlich geleistete Arbeiten auszahlen lässt (BGE 117 IV 261 ff.). In der Sache gleich verhält es sich, wenn der Dritte zwar insgesamt eine äqui- valente Gegenleistung erbringt, welche jedoch gemäss interner Abmachung nur zu einem Teil dem Vermögensinhaber, im Übrigen jedoch dem Geschäftsführer selbst oder einer von diesem bezeichneten Person zukommt. Ein Beispiel hierfür ist der Fall, in dem der Geschäftsführer mit dem Käufer einen Preis vereinbart, in welchem als Aufschlag ein an ihn zu überweisender Betrag bzw. eine andere Gegenleistung enthalten ist (BGE 103 IV 238). Allgemein vermag die blosse Annahme bzw. das blosse Sich-Versprechen-Lassen von finanziellen oder ideellen Vorteilen aber nur dann eine Pflichtwidrigkeit zu begründen, wenn der Geschäftsführer aus diesem Grunde seine Treuepflicht verletzt und gestützt darauf eine Schädigung der zu wah- renden Vermögensinteressen bewirkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ei- nem kreditunwürdigen Dritten deshalb ein Darlehen gewährt, weil ihm dieser in die- sem Zusammenhang ein Handgeld von CHF 50'000 übergibt. Davon zu unterschei- den ist die Frage, ob der Geschäftsführer pflichtwidrig handelt, wenn er ihm von dritter Seite zur persönlichen Verfügung überlassene Vermögenswerte nicht an den Vermögensinhaber herausgibt, ansonsten aber dessen Vermögensinteressen

- 705 - pflichtgemäss wahrt. Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit kommt in derartigen Fäl- len erst in Frage, wenn im Verzicht auf die Herausgabe ein Verstoss gegen zivil- rechtliche oder öffentlichrechtliche Bestimmungen liegt (BGE 118 IV 244 f.), wobei für den Bereich des Zivilrechts beispielsweise an Art. 400 f. OR zu denken ist, wo- nach darauf abgestellt wird, ob die Zuwendungen dem Geschäftsführer infolge sei- ner Geschäftsbesorgung zugekommen sind bzw. einen Gewinn darstellen, welcher seiner Natur nach der Gesellschaft zusteht. Gemäss DONATSCH ist in diesem Zu- sammenhang die Bestrafung wegen Annahme von Schmiergeldern abzulehnen, wenn die Pflichtwidrigkeit allein mit dem nicht befriedigten Anspruch aus Vertrags- recht begründet werden kann, da es anerkanntermassen nicht zum Schutzzweck der ungetreuen Geschäftsbesorgung gehöre, ganz allgemein die Verletzung synal- lagmatischer Verträge zu sanktionieren, zumal Verletzungen von Schuldpflichten in erster Linie mit ausserstrafrechtlichen Mitteln zu begegnen sei (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 214). Neben der Übertragung bzw. Verwendung von Vermögenswerten ohne an- gemessene Gegenleistung zu Gunsten des Vermögensinhabers lässt sich eine weitere Gruppe von Pflichtverletzungen dadurch charakterisieren, dass der Vermö- gensverwalter es entgegen dem Sinn einer abgeschlossenen Vereinbarung bzw. dem Gesellschaftszweck unterlässt, das Vermögen zu mehren bzw. mindestens zu erhalten, welches ihm unter anderem gerade auch zur Erreichung dieses Ziels überlassen worden ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er trotz entsprechen- der Gelegenheiten gewinnbringende Verträge nicht abschliesst bzw. statt für den Vermögensinhaber für ein eigenes oder fremdes Konkurrenzunternehmen tätigt, wenn er generell die ihm obliegende Verkaufstätigkeit vernachlässigt oder wenn er es unterlässt, das Vermögen zinstragend anzulegen (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 214). Eine weitere Gruppe praxisrelevanter Pflichtverletzungen kann schliesslich so umschrieben werden, dass der Schaden nicht durch rechtsgeschäftliche Verfü- gung, sondern durch ein rein tatsächliches Verhalten bewirkt wird, insbesondere dadurch, dass es der Pflichtige an der gebotenen Sorge für die ihm überlassenen

- 706 - Mittel mangeln lässt. Solche Unterlassungen müssen jedoch ein Ausmass errei- chen, dass darin angesichts der Art des zu besorgenden Geschäftes tatsächlich ein treuwidriger Verstoss gegen die Interessen des Vermögensinhabers gesehen werden kann. Entsprechend kann sich pflichtwidrig verhalten, wer es in Missach- tung einer entsprechenden Pflicht unterlässt, Waren vor dem Verderben zu schüt- zen (BGE 102 IV 93). Pflichtwidrig handelt in diesem Sinne aber auch, wer durch sein Verhalten als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen ge- schäftsmässig nicht begründeten Aufwand verursacht, wobei allerdings zu berück- sichtigen ist, dass dieser bei der Frage der geschäftsmässigen Begründetheit der Ausgabe über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (Urteil 6B_473/2001 vom 13. Oktober 2011, E. 1.2.2.; Urteil 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001, E. 3.a). Dabei kann das gebotene Verhalten durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer oder aber auch durch interne Statuten und Reglemente bzw. durch Generalversammlungsbeschlüsse konkretisiert sein. Ist beispielsweise für die Tä- tigkeit des Geschäftsführers vertraglich oder reglementarisch eine bestimmte Ent- schädigung festgelegt, so handelt dieser in der Regel pflichtwidrig, wenn er sich ohne besonderen Grund zusätzliche Gelder auszahlen lässt (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 212). 3.1.4.

a) Schliesslich erfordert der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung, dass durch das pflichtwidrige Verhalten ein Schaden bewirkt bzw. nicht verhindert wird. Nebst der pflichtwidrigen Veräusserung oder Beeinträchtigung be- reits bestehender Vermögenswerte genügt als Schaden dabei auch das Ausbleiben eines Vermögenszuwachses, welchen der Geschäftsführer herbeizuführen ver- pflichtet gewesen wäre (BGE 80 IV 243, E. 3.). Wo sich mithin die Aussichten des Treugebers auf einen Vermögenszuwachs soweit konkretisiert haben, dass sie be- reits einen wirtschaftlichen Wert besitzen, stellt ihr Verlust einen Schaden dar, selbst wenn sich daraus noch kein konkreter Anspruch ergeben hat (STRATEN- WERTH, BT I, § 19 N 16). Mit Bezug auf die zu Unrecht unterlassene Vermehrung des Vermögens liegt eine Schädigung vor, wenn bei pflichtgemässem Verhalten höchstwahrscheinlich ein Vermögenszuwachs realisiert worden wäre (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 217).

- 707 - Der Schaden muss beim Vermögensinhaber eintreten und nicht etwa bei einem Dritten (beispielsweise einem Gläubiger oder einem Aktionär). Was den Ver- mögensbegriff betrifft, so ist auf die Definition abzustellen, wie sie in Lehre und Rechtsprechung zum Betrugstatbestand entwickelt worden ist. Als Vermögens- werte gelten demnach alle vermögenswerten Interessen, so unter anderem auch die Arbeitsleistung, auf welche der Arbeitgeber Anspruch hat, entgangene Gewinn- aussichten oder der unbefugte Entzug des durch den Eintrag einer Marke in das Register entstandenen Vorteils (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 216).

b) Zwar handelt es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein Ver- letzungs- und nicht um ein Gefährdungsdelikt. Die Unterscheidung zwischen Ver- letzung und Gefährdung von Vermögensinteressen erweist sich im Einzelfall jedoch als schwierig. Massgebend ist eine primär wirtschaftliche Betrachtungsweise. Ein Vermögensschaden liegt mithin auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung be- reits dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert erheblich vermindert ist (sog. Gefährdungsschaden). Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124, E. 3.1.; vgl. auch Urteile 6B_778/2011 vom 3. April 2012, E. 3.2. und 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.3.). Vergibt beispielsweise ein Ge- schäftsführer ungenügend gesicherte Kredite, so steht nicht fest, ob aufgrund die- ses Geschäftes tatsächlich ein Schaden resultieren wird. Trotzdem wird das betref- fende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt werden können (vgl. dazu Art. 669 Abs. 1 OR), sondern wird der Betrag im Sinne einer Wertberich- tigung teilweise abgeschrieben werden müssen. In diesem Sinne bedeutet die er- hebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 217).

c) Nicht gefolgt werden kann für das schweizerische Recht dagegen der Auf- fassung, dass eine Vermögensgefährdung auch aus gebotenem, riskantem Ge-

- 708 - schäftsverhalten resultieren kann (so aber für das deutsche Recht RIEMANN, Ver- mögensgefährdung und Vermögensschaden, Diss. Heidelberg 1989, 5. Abschnitt). Wenn das riskante Verhalten nicht pflichtwidrig ist, stellt sich auch die Frage des Schadens nicht, weil die Tatbestandsmässigkeit bereits mangels Pflichtwidrigkeit ausgeschlossen ist.

d) Genehmigt der vertretene Geschäftsherr die Handlung des Vertreters, so verbietet es sich wohl regelmässig die Annahme, der Vertreter habe den Geschäfts- herr geschädigt. Selbst in einem solchen Fall kann der Vertreter jedoch wegen ver- suchter Tatbegehung belangt werden, denn in der Genehmigung liegt weder eine Einwilligung im Sinne dieses Rechtfertigungsgrundes noch ein tatbestandsaus- schliessendes Einverständnis. Sowohl die Einwilligung wie auch das Einverständ- nis setzen gemäss Lehre und Rechtsprechung nämlich voraus, dass die Zustim- mung des Verletzten gegenüber dem potentiellen Täter ausdrücklich oder konklu- dent erteilt wird, bevor dieser das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 218).

e) Der Schaden muss die kausale Folge der Pflichtwidrigkeit darstellen (Urteil 6B_223/2010 vom 18. Januar 2011, E. 3.3.3.). Dabei genügt die natürliche Kausa- lität, soweit sich Wissen und Willen des Pflichtigen auf die diese begründenden Umstände beziehen. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist somit zumindest dann nicht vollendet, wenn der Schaden nicht auf die Pflichtwidrigkeit, sondern auf Dritteinwirkungen zurückzuführen ist (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 218). 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. NIGGLI, BSK StGB II, N 10 ff. zu Art. 158 StGB). Das (eventual-)vorsätzliche Handeln muss insbesondere hin- sichtlich der Pflichtwidrigkeit der Handlung sowie hinsichtlich der Vermögensschä- digung und des zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehenden Kausalzu- sammenhanges gegeben sein. Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand von Art. 158 StGB an den Nachweis des Eventualvorsatzes hohe Anforderungen, da hier

- 709 - der objektive Tatbestand und namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung relativ unbestimmt formuliert sind (BGE 142 IV 346, E. 3.2.; vgl. auch NIGGLI, BSK StGB II, N 137 zu Art. 158 StGB). Von Eventualvorsatz ist demnach nicht bereits dann auszugehen, wenn der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung in Kauf nimmt. Vielmehr muss er ernsthaft mit dem Erfolg gerechnet haben und mit diesem für den Fall, dass er eintreten sollte, einverstanden gewesen sein. Dem Täter muss sich der Eintritt des Erfolgs mithin aufgrund der gesamten Umstände als so wahrschein- lich aufdrängen, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als dessen Billigung ausgelegt werden kann (vgl. NIGGLI, BSK StGB II, N 136 f. zu Art. 158 StGB). Nimmt der Täter den Erfolg für den Fall seiner Verwirklichung in Kauf, ver- wirklicht sich der Erfolg indes nicht genau so, wie er sich das vorgestellt hatte, so bleibt dieser Irrtum unerheblich, sofern er auch für das Mass der Schuld ohne Be- deutung bleibt (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 8.5.5.; vgl. auch BGE 109 IV 94, E. 3.). Dabei genügt allerdings, wenn der Täter nach landläufiger Anschauung ge- nügende Kenntnis von den massgebenden Tatumständen hatte, welche zur Tatbe- standsverwirklichung führten (URBACH, Die ungetreue Geschäftsbesorgung ge- mäss Art. 158 StGB, Zürich 2002, S. 78). Ist mithin das in Frage stehende Tatbe- standsmerkmal mit einer rechtlichen Wertung verbunden, muss er diese Qualifika- tion lediglich nach seiner eigenen Vorstellung im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzogen haben, um strafbar zu sein (vgl. dazu im Einzelnen hin- ten Ziffer V./C./4.). 3.2.2. Der Geschäftsführer, welcher die Pflichtwidrigkeit in der Absicht unrecht- mässiger Bereicherung begeht, unterliegt gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB einer höheren Strafandrohung. Unter der Bereicherung wird eine dauernde oder bloss vorübergehende wirtschaftliche Besserstellung verstanden. Ein ausschliesslich ideeller Nutzen genügt hingegen nicht. An der Unrechtmässigkeit der Bereicherung fehlt es gemeinhin, wenn der Täter keine wirtschaftliche Besserstellung beabsich- tigt, wenn er an einen Anspruch auf die Besserstellung glaubt oder wenn er der legitimen Auffassung ist, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechts- ordnung (DONATSCH, OFK StGB, N 11 f. zu Art. 137 StGB).

- 710 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Absicht un- rechtmässiger Bereicherung indessen auch eine bloss eventuelle Absicht genügen (BGE 142 IV 346, E. 3.2. i.f.; vgl. auch BGE 105 IV 29, E. 3.a = Pra 1979 Nr. 87; BGE 72 IV 125). Damit ist aber nicht gemeint, dass der Täter die Bereicherung selbst nur für den Eventualfall anstreben müsste. Vielmehr muss die Bereicherung stets das eigentliche Handlungsziel des Täters darstellen, was eine direkte Inten- tion auf eine finanzielle Besserstellung impliziert. Von strafbarer Eventualabsicht darf in dieser Hinsicht mithin nur insofern gesprochen werden, als sich der Täter der Unrechtmässigkeit der Bereicherung nicht sicher ist und in Kauf nimmt, dass er möglicherweise keinen Anspruch auf die Gelder hat (DONATSCH, Strafrecht III, S. 109; NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 72 ff. vor Art. 137 StGB und N 140 zu Art. 158 StGB).

4. Privatbestechung 4.1. Einleitung 4.1.1. Der Tatbestand der Privatbestechung im Sinne von Art. 4a UWG trat am

1. Juli 2006 in Kraft (vgl. BBl 2004 S. 6983). Er wurde dem Verbot der Bestechung von Amtsträgern im Sinne von Art. 322ter f. StGB nachgebildet und erlangte bis zum

1. Juli 2016 via Art. 23 UWG auch strafrechtliche Relevanz, indem ein Verstoss mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht war. Aufgrund der Ge- setzesnovelle vom 1. Juli 2016 wurde die strafrechtliche Erfassung der aktiven und passiven Bestechung von Privatpersonen in der Folge vom Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb ins Strafgesetzbuch (Art. 322octies f. StGB) überführt, was zur Konsequenz hatte, dass seither auch Verhaltensweisen, welche keine Wettbe- werbsrelevanz besitzen bzw. keine Verzerrung des Wettbewerbs zur Folge haben, als verpönt gelten (ISENRING, OFK StGB, N 3 f. zu Art. 322octies StGB). Übergangs- rechtlich gelangt die Strafbestimmung von Art. 4a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG auf vor dem 1. Juli 2016 begangene Delikte nach wie vor zur Anwendung, da sie in der Regel das mildere Recht darstellt (vgl. HEIMGARTNER, in: Heizmann/ Loacker, Kommentar zum Bundegesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG- Kommentar], N 40 zu Art. 23 UWG).

- 711 - Aufgrund der starken Parallelen zu den strafgesetzlichen Regelungen der Bestechung von Privaten und Amtsträgern lassen sich Literatur und Praxis zu die- sen Straftatbeständen auch für die Auslegung der aktiven und passiven Privatbe- stechung gemäss Art. 4a UWG i.V.m. Art. 23 UWG heranziehen. Die Straftatbe- stände der Privatbestechung umfassen im Gegensatz zur Bestechung von Amts- trägern im Sinne von Art. 322ter ff. StGB jedoch nicht die Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme (sog. Anfüttern), da von den entsprechenden Bestimmungen nicht die gleichen Rechtsgüter geschützt werden (VASELLA, Zivilrechtlicher Schutz vor Korruption im Privatsektor, in: Liber discipulorum für Prof. Dr. Andreas Furrer zum 55. Geburtstag, Bern 2018, S. 77; JOSITSCH, Der Straftatbestand der Privatbe- stechung, sic! 2006 S. 832). 4.1.2. Die Bestimmung von Art. 4a Abs. 1 UWG schützt sowohl öffentliche wie auch private Interessen. Einerseits will sie den freien Wirtschaftsmarkt gewährleis- ten, indem der unverfälschte Wettbewerb namentlich dadurch garantiert werden soll, dass auf leistungsfremden Überlegungen beruhende wettbewerbsrelevante Verhaltensweisen und Entscheidungen als unlauter qualifiziert werden (wettbe- werbsfunktionale Zwecksetzung: Schutz vor Verfälschung der öffentlichen Markt- mechanismen zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil). Andrerseits dient sie dem Schutz des Dienstherrn, welcher mit dem Bestochenen regelmässig im Rahmen einer vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehung in einem Vertrauens- verhältnis steht, indem jegliche Verleitung zum Treuebruch vereitelt werden soll (geschäftsmoralische Zwecksetzung: Schutz vor Ausnützung eines privaten Ver- trauensverhältnisses zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil) (vgl. HEIZMANN, Kom- mentar zum Wettbewerbsrecht II [OFK UWG], 2. Aufl., N 4 zu Art. 4a UWG; VA- SELLA, a.a.O., S. 75 f.; SPITZ, Handkommentar zum UWG [HK UWG], 2. Aufl., N 26 zu Art. 4a UWG ). Nicht zentral ist im Rahmen der Privatbestechung dagegen der Schutz des Vermögens des Dienstherrn, welches bereits durch das Vermögens- strafrecht im Sinne von Art. 137 ff. StGB in mannigfaltiger Weise geschützt ist, zu- mal mit einer Bestechungshandlung kein Eingriff in dessen Vermögen verbunden sein muss (vgl. ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 16 zu Art. 4a UWG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zusammenhang mit Bestechungssachverhalten

- 712 - nicht auch Vermögensrechte des Dienstherrn betroffen sein können, welche ihrer- seits einen (zivilrechtlichen oder strafrechtlichen) Schutz durch die Rechtsordnung verdienen. Der Tatbestand der Privatbestechung ist – wie sämtliche Korruptionstatbe- stände – als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, weshalb es grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass das geschützte Vertrauen des Dienstherrn auch tatsäch- lich durch eine konkrete Handlung des Vertrauensträgers verletzt wird (vgl. ISEN- RING, OFK StGB, N 1 zu Art. 322ter StGB). 4.1.3. Die Privatbestechung bezieht sich typischerweise nicht auf den Kauf einer einzelnen Handlung oder Entscheidung des Bestochenen. Vielmehr wird für ge- wöhnlich über einen längeren Zeitraum eine Beziehung aufgebaut und aufrecht- erhalten, welche zu einem komplexen Netzwerk einer Vielzahl von vor- und nach- gelagerten sowie zeitlich unterschiedlichen Handlungen und Entscheidungen führt, welche oft lediglich im Gesamtkontext zu rechtserheblichen Folgen führen. Der schematische Fall des Gesetzes, wonach an einem Bestechungsfall lediglich drei Personen beteiligt sind, bildet in der Praxis ebenfalls nicht den typischen Anwen- dungsfall, da die Anforderungen an die betriebliche Compliance schon seit längerer Zeit keine entscheidenden Handlungen von Einzelpersonen mehr zulassen, so dass die Geschäftsbeteiligung mehrerer Personen in einem Unternehmen des Pri- vatsektors eher die Regel als die Ausnahme bildet (vgl. zum Ganzen ANDREOTTI/ SETHE, UWG-Kommentar, N 40 zu Art. 4a UWG). 4.1.4. Der lauterkeitsrechtliche Bestechungstatbestand setzt von vornherein eine schädliche Einwirkung auf den privatwirtschaftlichen Wettbewerb voraus, wobei na- mentlich das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gestört sein muss. Die Tathandlung muss unter diesem Aspekt zumindest geeignet sein, den freien Wett- bewerb unter Privaten zu verfälschen bzw. zu beeinträchtigen. Massgebend ist da- bei die wirtschaftliche Relevanz der Handlungen im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung. Der Wettbewerb muss indessen nicht zwischen an den Bestechungshandlungen beteiligten Personen bestehen, da auch Dritte in der Lage sind, auf ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis Einfluss zu nehmen (JO- SITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 833). Unter den Geltungsbereich der Privatbestechung

- 713 - im Sinne von Art. 4a UWG fallen demnach Bestechungshandlungen, welche objek- tiv betrachtet eine Wettbewerbsrelevanz mit Auswirkungen auf den freien Markt be- inhalten, indem sie in der Regel die Aussichten eines Unternehmens im Kampf um Abnehmer verbessern bzw. verschlechtern oder deren Marktanteile vergrössern bzw. verringern (BGE 126 III 198, E. 2.c = Pra 2001 Nr. 34; BGE 120 II 76, E. 3.a). Isolierte Vertragsverstösse im Binnenverhältnis eines Unternehmens fallen demge- genüber mangels Wettbewerbsrelevanz nicht unter Art. 4a UWG. Namentlich ist unter diesem Gesichtspunkt auch eine Bestechungshandlung eines Angestellten gegenüber seinem Vorgesetzten nicht unlauter (vgl. ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kom- mentar, N 93 zu Art. 4a UWG). 4.2. Objektiver Tatbestand 4.2.1. Täterkreis

a) Der Privatbestechung liegt stets ein Dreiecksverhältnis zu Grunde, in des- sen Rahmen eine Drittperson als Bestechender (sog. Extraneus) in verschiedener Weise auf das Verhältnis zwischen dem (schützenswerten) Dienstherr bzw. Prinzi- pal als Geschädigtem und dem Vertrauensträger bzw. Agenten als Bestochenem (sog. Intraneus) einwirkt (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 832; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 5 zu Art. 4a UWG).

b) Als Bestechender (Extraneus) kommt eine natürliche oder juristische Per- son ohne besondere Beziehung zum Prinzipal in Frage, während als Bestochener (Intraneus) nur jene natürliche Person in Betracht fällt, welche zum besagten Prin- zipal in einem gesetzlichen oder vertraglichen Treueverhältnis steht, so insbeson- dere der Arbeitnehmer, der Auftragnehmer, der Gesellschafter oder aber auch eine Hilfsperson wie ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter (vgl. ISENRING, OFK StGB, N 21 f. zu Art. 322octies StGB). Aufgrund der Einwirkung des Extraneus stellt der Intraneus dessen Interessen vor die Interessen des Prinzipals und verletzt auf diese Weise seine Treuepflicht gegenüber dem Prinzipal. Demzufolge ist die Vorteilszuwendung an einen Privaten nur dann als Bestechung strafbar, wenn die Interessen eines Prinzipals treuwidrig tangiert werden, während das käufliche Ver- halten einer Person, welche nicht gegen eine Treuepflicht verstossen kann, nicht

- 714 - als Privatbestechung geahndet werden kann (ISENRING, OFK StGB, N 12 zu Art. 322octies StGB). Aufgrund dieses Treuebruchcharakters der Privatbestechung kann namentlich auch die Vorteilszuwendung im Rahmen einer Binnenbeziehung zwi- schen dem Extraneus als Anbieter und dem Prinzipal als Nachfrager im Sinne einer direkten Vorteilsgewährung an einen Marktteilnehmer nicht unter Art. 4a UWG sub- sumiert werden (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 834; SPITZ, HK UWG, N 23 zu Art. 4a UWG). Erfasst ist dagegen das Bestechen von (auch faktischen) Organen des Prinzipals, soweit diese als Verwaltungsräte oder Geschäftsführer in einem auf- trags- oder arbeitsrechtlichen Verhältnis zu diesem stehen und insoweit ihren Treuepflichten nicht nachkommen (vgl. HEIZMANN, OFK UWG, N 7 zu Art. 4a UWG; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 111 zu Art. 4a UWG; vgl. auch SPITZ, HK UWG, N 56 zu Art. 4a UWG).

c) Auf die hierarchische Stellung des Bestochenen kommt es grundsätzlich nicht an und ebensowenig darauf, ob er die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt. Allerdings muss ihm Rahmen des tangierten Vertrauensverhältnisses rechtliche oder faktische Handlungsmacht zukommen, d.h. ein massgeblicher Ein- fluss auf die Tätigkeit des Dienstherrn, welche ihm allerdings auch ausschliesslich im Rahmen eines beliebigen Drittvertrages zugebilligt werden kann, in dessen Rah- men er die fremden Geschäfte für den Dienstherrn führt (ANDREOTTI/SETHE, UWG- Kommentar, N 105 f. zu Art. 4a UWG; HEIZMANN, OFK UWG, N 5 zu Art. 4a UWG; vgl. auch GFELLER, Die Privatbestechung, Diss. 2010, S. 186 f.). 4.2.2. Handlungsformen

a) Als relevante Handlungsform kommt bei der aktiven Bestechung bereits das Anbieten eines gegenwärtigen oder das Versprechen eines zukünftigen Vor- teils in Betracht. Strafbar ist selbstredend aber auch das effektive Gewähren des Vorteils. Grundsätzlich ist es möglich, dass die Vorteilszuwendung nicht direkt an

- 715 - den Vorteilsnehmer erfolgt, sondern über einen Mittelsmann erfolgt, welcher den Vorteil weitergibt (VASELLA, a.a.O., S. 83).

b) Im Rahmen der passiven Bestechung ist als Tathandlung das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen des Vorteils pönalisiert. Der Vorteils- nehmer fordert einen Vorteil, wenn er dem Vorteilsgeber ausdrücklich oder konklu- dent mitteilt, dass er eine entsprechende Leistung erwartet. Eine Zuwendung lässt sich sodann versprechen, wer sich eine nicht geforderte Leistung in Aussicht stellen lässt, indem er auf ein (wenn auch nur bedingtes) Angebot einer künftigen Leistung ausdrücklich oder auch nur konkludent eingeht (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., S. 625).

c) Während das Anbieten und Fordern als einseitige Willenserklärungen ein- zustufen sind, welche in der Regel bereits mit ihrem Eintreffen beim Adressaten eine Tathandlung zu begründen vermögen (FRICK, BSK UWG, N 39 zu Art. 4a UWG; SPITZ, HK UWG, N 78 zu Art. 4a UWG), setzen die anderen Handlungsvari- anten grundsätzlich ein zweiseitiges Handeln von Bestechendem und Bestoche- nem voraus (vgl. GFELLER, Privatbestechung, S. 167 ff.; vgl. auch HEIZMANN, OFK UWG, N 23 zu Art. 4a UWG, welcher allerdings auch das Versprechen als einseiti- gen Akt ohne Erfordernis der Annahme betrachtet). Geht die Initiative vom Besto- chenen aus, so wird für den Bestechenden die Tathandlung erst mit der Gewährung des Vorteils vollendet sein (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 128 zu Art. 4a UWG).

d) Entsprechend den vorstehenden Erwägungen wird vom Tatbestand der Privatbestechung eine breite Handlungspalette erfasst, wobei jede erfüllte Hand- lungsvariante für sich bereits die Strafbarkeit nach sich zieht. Damit ist auch fest- gestellt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes durch einen Beteiligten unter Umständen unabhängig von den Handlungen eines anderen bestehen kann, so dass eine aktive bzw. passive Bestechung gegeben sein kann, ohne dass es gleich- zeitig zu einer Verurteilung wegen des spiegelbildlichen Tatbestandes kommt (SPITZ, HK UWG, N 100 zu Art. 4a UWG; JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 835).

- 716 - Die Tatbestandserfüllung bedingt auch keinen Taterfolg (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 835). Verlangt wird demnach insbesondere keine Vermögensschädi- gung des Dienstherrn bzw. Prinzipals (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 125 zu Art. 4a UWG). Nichtsdestotrotz kann vom Betroffenen bei finanziellen Einbussen infolge der Bestechungshandlung bereits aufgrund des Lauterkeitsrechtes ein Schadenersatz- bzw. Gewinnherausgabebegehren gestellt werden (vgl. Art. 9 UWG). 4.2.3. Nicht gebührender Vorteil

a) Ein zentrales Tatbestandsmerkmal der aktiven und passiven Privatbeste- chung bildet der Austausch eines nicht gebührenden Vorteils zwischen Bestechen- dem und Bestochenem.

b) Unter einem Vorteil ist dabei jede materielle oder immaterielle Zuwendung zu verstehen, durch welche der Empfänger rechtlich, wirtschaftlich oder gesell- schaftlich bessergestellt wird. Im Vordergrund steht bei wirtschaftlichen Vorteilen die Hingabe von Bar- bzw. Buchgeld oder der Erlass einer Geldschuld, doch kom- men auch anderweitige Leistungen wie die Überlassung von Beteiligungs- oder Nutzungsrechten mit einem Marktwert sowie die Hingabe eines (allenfalls zinslo- sen) Darlehens in Betracht (VASELLA, a.a.O., S. 80; FRICK, BSK UWG, N 47 zu Art. 4a UWG). Der Bestimmtheitsgrad des Vorteils ist grundsätzlich unbeachtlich, so- lange die materielle oder immaterielle Besserstellung für die Parteien hinreichend erkennbar ist (vgl. FRICK, BSK UWG, N 47 zu Art. 4a UWG m.H.a. die deutsche Lehre). Der Vorteil muss in diesem Sinne lediglich geeignet sein, ein pflichtwidriges Verhalten zu veranlassen, wobei es genügt, dass er zu einem solchen Verhalten motivieren könnte (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 178 zu Art. 4a UWG; FRICK, BSK UWG, N 60 zu Art. 4a UWG.)

c) Von einem nicht gebührenden Vorteil ist immer dann auszugehen, wenn der Empfänger auf den Vorteil keinen Anspruch hat und dieser mithin nicht geschul- det ist, womit namentlich gesetzes- oder vertragswidrige Vorteile erfasst werden (SPITZ, HK UWG, N 80 zu Art. 4a UWG; GFELLER, Privatbestechung, S. 155; a.M.

- 717 - STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Luzerner Beiträge zur Rechts- wissenschaft Nr. 79, N 277 f.). Demzufolge scheiden jene Sachverhalte als tatbe- standsmässig aus, in denen erbrachte Gegenleistungen aufgrund eines separaten gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrundes adäquat honoriert werden, solange die Erfüllung des Vertrages nicht auch die Pflichtenstellung des Bestochenen ge- genüber seinem Geschäftsherrn beschlägt (FRICK, BSK UWG, N 46 zu Art. 4a UWG). Soweit sich mithin Retrozessionen im Finanzdienstleistungsbereich als Ent- schädigungen für konkret erbrachte Beratungsleistungen und die Bündelung der Nachfrage erweisen, kann eine Unlauterkeit im Sinne von Art. 4a UWG entfallen (SPITZ, HK UWG, N 80 zu Art. 4a UWG). Fraglich ist unter diesem Gesichtspunkt, ob auch Vergütungen für unbewilligte Nebentätigkeiten oder Schwarzarbeit unter das Korruptionsstrafrecht fallen, weil der hingegebene Vorteil auch hier zumindest ökonomisch gerechtfertigt ist (VASELLA, a.a.O., S. 81; PIETH, Vom fehlenden Sinn für Interessenkonflikte, SÄZ 2002 S. 1722). Zu beachten ist dabei, dass ein gebührender Vorteil von vornherein nur bei einer adäquaten Entschädigung der Leistungen des Vorteilsnehmers in Betracht fällt. Da bei privatwirtschaftlichen Vertragsverhältnissen die Leistung und Gegen- leistung jeweils frei bestimmt werden können, ist kann es im Einzelfall schwierig sein, insofern zwischen strafbarer Bestechung und straffreier Aufnahme von Ge- schäftsbeziehungen zu unterscheiden. Gerade aus diesem Grund werden die Vor- teile in vielen Bestechungsfällen getarnt zugewandt, indem Scheingeschäfte unter dem Titel von separaten Agentur- bzw. Beraterverträgen oder Darlehensverträgen abgeschlossen bzw. überhöhte Rechnungen oder Bonuszahlungen (Sign-on; Up- side) vereinbart werden, welche eine fiktive oder zumindest nicht äquivalente und marktgerechte Gegenleistung zu unüblichen Bedingungen beinhalten. Unter diesen Umständen ist der Nachweis eines zumindest teilweise simulierten Vertrages erfor- derlich, welcher in der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung bzw. im Aus- mass der Unüblichkeit der vereinbarten Konditionen einen ungebührenden Vorteil offenbart (FRICK, BSK UWG, N 46 zu Art. 4a UWG; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kom- mentar, N 142 zu Art. 4a UWG).

- 718 -

d) Der ungebührende Vorteil kann zu Gunsten des Agenten aber auch zu Gunsten eines (dem Agenten oft nahestehenden) Dritten bestimmt sein. Als Dritter kommt dabei jede natürliche oder juristische Person in Frage, wobei letztere oft in irgendeiner Weise mit dem Bestochenen verbunden ist, indem dieser beispiels- weise an der Gesellschaft beteiligt ist und damit indirekt von der Zuwendung profi- tiert.

e) Generell von der Strafbarkeit ausgenommen sind aufgrund Art. 4a Abs. 2 UWG vom Dienstherrn erlaubte Vorteile sowie geringfügige Zuwendungen, welche eine gewisse Erheblichkeit nicht überschreiten. Die Erlaubnis eines Vorteils kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Zustimmung kann in einer vorherigen Bewilligung oder in einer nachträglichen Genehmigung bestehen (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 835). Aus der blossen Kenntnis der Vorteilszuwendung lässt sich aller- dings noch keine entsprechende Zustimmung entnehmen (FRICK, BSK UWG, N 49 zu Art. 4a UWG). Im Einzelfall ist mittels Auslegung der Willensäusserung des Prin- zipals zu eruieren, ob dieser lediglich die Annahme des Vorteils erlaubt oder gleich- zeitig auch auf einen allfälligen Herausgabeanspruch verzichtet hat (ANDRE- OTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 183 zu Art. 4a UWG). 4.2.4. Zusammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit

a) Der Tatbestand von Art. 4a Abs. 1 UWG verlangt weiter, dass der unge- bührende Vorteil im Zusammenhang mit einer dienstlichen oder geschäftlichen Tä- tigkeit des Vertrauensträgers zugewandt wird. Dieses Merkmal grenzt geschäftsre- levante Handlungen und Unterlassungen der zu bestechenden Person von deren privaten Tätigkeiten ab und überlässt ihr in diesem Sinne einen Bereich eigenwirt- schaftlicher Entfaltung.

b) Zuwendungen in den privaten Lebensbereichen des Vertrauensträgers sind nach dem Gesagten nicht tatbestandsmässig. Insoweit ist unter dem Korrupti- onsstrafrecht auch die Ausübung einer entschädigungsberechtigten privaten Ne- benbeschäftigung grundsätzlich erlaubt (PIETH, SÄZ 2002 S. 1722). Voraussetzung ist jedoch, dass die private Tätigkeit von der geschäftlichen Aktivität klar abgrenz- bar ist. Hat das private Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Vertrauensträger

- 719 - nicht schon vor der Geschäftsbeziehung existiert, sondern sich erst in dessen Ver- lauf etabliert, so deutet dies auf eine unzulässige Verquickung von privaten und geschäftlichen Interessen hin (vgl. JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836; FRICK, BSK UWG, N 59 zu Art. 4a UWG). Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob bereits bei potentiellen Inte- ressenkonflikten (bzw. gemäss dem Rechtsgutachten BV._____ [act. 1208/1 S. 146 ff.): Interessenberührungen) oder erst bei konkreten Interessenkonflikten von einem unbotmässigen Nebenerwerb auszugehen ist (vgl. Urteil des Arbeitsgerich- tes Zürich, publ. in: JAR 1988 S. 158 f. vs. PIETH, SÄZ 2002 S. 1722; ROHNER/KESS- LER, Zuwendungen von Dritten in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, SJZ 2016 S. 225). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang letztlich die Einhaltung von sog. "Chinese Walls", wozu insbesondere auch gehört, dass die dem Nebenerwerb zu Grunde liegenden privaten Tätigkeiten bzw. Beteiligungen dem Prinzipal selbst bei lediglich potentiellen Konflikten sofort umfassend offengelegt bzw. gemeldet wer- den, andernfalls die getreue Erfüllung des Vertrages mit dem Dienstherrn mit hin- reichender Trennung der geschäftlichen und privaten Interessenlage in Frage ge- stellt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Intermediäre für zwei Seiten gleich- zeitig entgeltlich tätig sind, ohne die konkreten Modalitäten für alle Beteiligten trans- parent zu machen, was insbesondere auch für Organmitglieder einer Gesellschaft gilt, welche einer Treuepflicht gegenüber Letzterer unterstehen und daneben auch noch für andere Unternehmen oder Organisationen entgeltlich tätig sind (vgl. ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 141 zu Art. 4a UWG).

c) Wann ein geschäftliches und wann ein privates Handeln vorliegt, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, da geschäftliche und private Interessen bis- weilen parallel bestehen können. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang letzt- lich, für welche Aktivitäten das Entgelt bzw. der Vorteil konkret versprochen oder gewährt wird, wobei es für das Vorliegen einer geschäftlichen Tätigkeit nicht darauf ankommt, ob die fragliche Aktivität in den arbeits- oder auftragsrechtlichen Aufga- benbereich des Vertrauensträgers gehört und inwiefern dieser in den Betrieb des Dienstherrn eingeordnet ist (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 135 ff. zu Art. 4a UWG). In der Praxis geht es bei potentiell verpönten geschäftlichen Tätigkeiten

- 720 - typischerweise um geschäftsbegründende Entscheidungen, welche sowohl als Ein- zel- als auch als Gremienentscheide gefällt werden können und häufig zu Vertrags- abschlüssen der dienstgebenden Gesellschaft mit dem aussenstehenden Dritten führen. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang aber auch rein faktische Handlungen wie geschäftsbedingte Vorzugsbehandlungen des Vorteilsgebers oder Diskriminierungshandlungen zu Ungunsten Dritter betroffen sein (VASELLA, a.a.O., S. 85; SPITZ, HK UWG, N 69 zu Art. 4a UWG). Stets muss der anvisierten Person indes eine hinreichende Handlungsmacht im Hinblick auf die entschädigten Aktivi- täten zukommen, weshalb nicht jedwelche beliebigen Handlungsweisen für die Er- füllung des Tatbestands ausreichen, sondern nur solche, mit welchen der Besto- chene die Gesellschaft verpflichten oder aufgrund seiner Stellung anderweitig er- messensweisen Einfluss auf deren Entscheidungen nehmen kann (vgl. dazu be- reits vorstehend Ziffer 4.2.1./c). 4.2.5. Pflichtwidrige oder ermessenweise Tätigkeit (Unrechtstätigkeit)

a) Die unrechtmässige Tätigkeit des Bestochenen ist in der Regel mit einem pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem Dienstherrn bzw. Prinzipal verknüpft. Der Bestochene lässt sich in diesem Zusammenhang zu einer konkreten Handlung ver- leiten, welche er im Innenverhältnis zum Prinzipal nicht vornehmen dürfte (ANDRE- OTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 158 zu Art. 4a UWG). Ein solches pflichtwidriges Handeln ist im privaten Sektor insbesondere dann gegeben, wenn damit gegen auftrags-, arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen verstossen wird, wobei die Sorgfalts- und Treuepflicht des Vertrauensträgers im Vordergrund steht (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836 m.H.a. Botschaft S. 7012; FRICK, BSK UWG, N 55 zu Art. 4a UWG). Zu denken ist dabei an die Preisgabe von Geschäftsgeheim- nissen oder anderweitigem Insiderwissen gegenüber dem Bestechenden. Aller- dings muss gemäss herrschender Lehre keine besondere Treuepflicht verletzt sein, sondern es reicht, wenn in diesem Sinne gegen die allgemeine Interessenwah- rungspflicht verstossen wird (HEIZMANN, OFK UWG, N 14 zu Art. 4a UWG; ANDRE- OTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 159 zu Art. 4a UWG). Sofern verbindliche Regle- mente, Richtlinien oder Weisungen in einem Unternehmen bestehen, so kann auch ein Verstoss gegen diese Regelungen eine unrechtmässige Tätigkeit im Sinne des

- 721 - Lauterkeitsrechtes begründen (SPITZ, HK UWG, N 70 zu Art. 4a UWG). Fraglich erscheint jedoch, ob die besagte Pflichtenstellung bereits mit der Verweigerung von Information und Herausgabe betreffend den versprochenen bzw. erhaltenen Vorteil erfüllt ist, da diese Pflichtverletzung nicht zu einer Begünstigung des dritten Vor- teilsgebers führt und in diesem Sinne auch nicht in seinem Interesse liegt. Vielmehr bedarf es dieses zusätzlichen Treuebruchs, um das geschützte Rechtsgut des Ver- trauens des Prinzipal zu verletzen, da bei einer Offenlegung bzw. Herausgabe des Vorteils nicht mehr von einem Vertrauensmissbrauch gesprochen werden kann, sofern zuvor nicht ein ausdrückliches Verbot der Entgegennahme des entsprechen- den Vorteiles bestand, was in der Regel jedoch nicht der Fall ist (vgl. dazu ANDRE- OTTI/ SETHE, UWG-Kommentar, N 5 und 160 f. zu Art. 4a UWG, welche den Beste- chungsvorgang seitens des Bestochenen in diesem Zusammenhang als doppelte Pflichtverletzung charakterisieren; vgl. auch SPITZ, HK UWG, N 91 zu Art. 4a UWG).

b) Zur Erfüllung des Tatbestandes der Privatbestechung genügt indes auch bereits, dass der ungebührende Vorteil für ein ermessensweises Verhalten gewährt bzw. angenommen wird. Dabei ist für die Strafbarkeit der im Ermessen stehenden Tätigkeit entscheidend, dass sie von sachfremden Motiven zu Gunsten des aus- senstehenden Dritten geleitet wird (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 165 zu Art. 4a UWG). Dies ist der Fall, wenn das Verhalten des Vorteilsnehmers durch den zugewandten Vorteil zumindest mitbeeinflusst bzw. verfälscht wird. Als Paradebei- spiel wird in diesem Zusammenhang jeweils genannt, dass der Vorteilsnehmer un- ter mehreren gleichwertigen Offerten jene des Vorteilsgebers auswählt (DONATSCH/ ZUBERBÜHLER, Strafrechtliche Fallgruben für Treuhänder, in: Vermögensverwaltung II (Hrsg.: Peter Isler/Romeo Cerutti), S. 100; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 165 zu Art. 4a UWG), wobei gleiches für die Konstellation gelten muss, dass der Vorteilsnehmer auf die Annahme der einzigen Offerte des Vorteilsgebers hinwirkt, ohne dass gleichzeitig andere Offerten eingeholt werden, welche ein besseres Preis-Leistung-Verhältnis offenbaren könnten (vgl. in diesem Sinne auch FRICK, BSK UWG, N 58 zu Art. 4a UWG, welcher in diesem Zusammenhang eine Ver- handlungspflicht des Bestochenen annimmt, deren Verletzung eine einschlägige Pflichtwidrigkeit begründet). Unter solchen Umständen ist mithin selbst dann von einer Unrechtshandlung auszugehen, wenn sich das entsprechende Verhalten des

- 722 - Bestochenen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unmittelbar beanstan- den lässt (ENGLER, Retrozessionen aus strafrechtlicher Perspektive, ST 2010 S. 138). Stützt sich der Entscheid hingegen auf rein objektive Kriterien und wäre ohnehin in dieser Weise getroffen worden, so werden die übrigen Wettbewerbsteil- nehmer im Endeffekt nicht unsachgemäss bevorteilt bzw. benachteiligt, so dass der freie Markt insofern nicht unlauter beeinträchtigt erscheint und Art. 4a UWG dem- gemäss nicht zur Anwendung gelangt (HEIZMANN, OFK UWG, N 15 zu Art. 4a UWG). SPITZ führt in diesem Zusammenhang an, soweit der Vorteilsnehmer seine Verhaltensweise nicht vom Vorteil habe beeinflussen lassen und die beste Leistung berücksichtigt habe, werde seinerseits eine Unlauterkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 UWG entfallen, wobei der Vorteilsnehmer jedoch regelmässig vertragsbrüchig wer- den dürfte (SPITZ, HK UWG, N 74 f. zu Art. 4a UWG). DONATSCH/ZUBERBÜHLER prä- zisieren mit Verweis auf die Botschaft, dass im Zusammenhang mit der ermessens- weisen Unrechtmässigkeit insbesondere Konstellationen gemeint seien, in welchen der Bestochene zufolge der Vorteilszuwendung seinen Ermessensspielraum zu Gunsten des Bestechenden ausübe (a.a.O., S. 100). Angesichts dieser Lehrmei- nungen ist klar, dass bei ermessensweisen Handlungen der pönalisierte Entscheid gerade auch aufgrund der Vorteilszuwendung zu Gunsten des Bestechenden aus- gefallen sein muss. Die Zuwendung muss mithin der eigentliche Antrieb der Hand- lung bzw. des Unterlassens des Vorteilsnehmers gewesen sein, zu Gunsten des Vorteilsgebers zu handeln. Erforderlich ist damit der Nachweis einer effektiven Aus- wirkung der Vorteilszuwendung auf die Ermessensausübung des Täters. Allerdings kann es mit Bezug auf die Strafbarkeit der passiven Privatbestechung nicht ent- scheidend sein kann, ob das Ermessen im Ergebnis (allenfalls bloss zufälliger- weise) korrekt ausgefallen bzw. unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der "Best Execution" nicht zu beanstanden ist. Denn auch eine im Ergebnis korrekt erscheinende Ermessensausübung kann aufgrund falscher Gründe getroffen wer- den. Massgebend muss mithin einzig sein, ob der Weg zum Ergebnis, mithin der Entscheidungsprozess innerhalb des Ermessensspielraums, unbeeinflusst von Vorteilszuwendungen nur nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde. Ob sich die Vorteilszuwendung in diesem Sinne effektiv auf das Verhalten des Empfängers auswirkte, ist jeweils anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen

- 723 - (Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 4. Juli 2013, Geschäfts-Nr. SK 2012 218, E. 3.4.c). 4.2.6. Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteilszuwendung und geschäftlicher Un- rechtstätigkeit (Unrechtsvereinbarung)

a) Die Vorteilszuwendung muss sodann gerade im Hinblick auf eine (pflicht- widrige oder ermessensweise) Handlung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Täters vereinbart worden sein (FERRARI-HOFER/VASELLA, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, CHK UWG, 3. Aufl., N 8 zu Art. 4a UWG). Gefordert wird demnach ein eigentliches korruptionstechnisches Austauschverhältnis im Sinne eines "do ut des" (sog. Unrechtsvereinbarung). Das bedeutet, dass der Nach- weis erbracht werden muss, der versprochene oder gewährte Vorteil stehe in ge- nügender Beziehung zu einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Hand- lung oder Unterlassung im Rahmen des geschäftlichen Verhältnisses des Agenten zum Prinzipal (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836). Dabei muss der Bestechende im Rahmen seiner Vorteilszuwendung zumindest einen konkreten Konnex zu einer solchen bestimmbaren Handlungsweise herstellen (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kom- mentar, N 178 zu Art. 4a UWG ["hypothetisches Äquivalenzverhältnis"]). Der Nach- weis einer Unrechtsvereinbarung zwischen jedem Vorteil und jeder Handlung in einer Geschäftsbeziehung wird hingegen nicht verlangt (ANDREOTTI/SETHE, UWG- Kommentar, N 177 zu Art. 4a UWG).

b) Die Handlung des Bestochenen hat grundsätzlich im Anschluss an die Vor- teilszuwendung zu erfolgen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sich die Absprache auf die konkrete Geschäftsführung ausge- wirkt haben muss, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Zuwendung be- reits im Laufe der Vertragsverhandlungen vor Abschluss der Transaktion erfolgt sei (BGE 129 IV 124, E. 4.1.; vgl. auch Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 2.1.). Die Bestechungsleistung ist damit insofern zukunftsgerichtet, als dass nachträgliche Zuwendungen ohne nachweisbaren Einfluss auf den früheren Ge- schäftsabschluss grundsätzlich nicht unter den Straftatbestand der Privatbeste- chung zu subsumieren und demzufolge auch nicht als Bestechungsgelder zu qua- lifizieren sind (vgl. HEIZMANN, OFK UWG, N 12 zu Art. 4a UWG; ANDREOTTI/SETHE,

- 724 - UWG-Kommentar, N 179 zu Art. 4a UWG; FRICK, BSK UWG, N 61 zu Art. 4a UWG; zu apodiktisch dagegen wohl JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836, welcher es gene- rell als unerheblich erachtet, ob die Vorteilszuwendung in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegt). Bestand jedoch bereits vor der massgeblichen Transaktion ein irgendwie geartetes Angebot oder Versprechen eines Vorteils im Sinne einer An- fütterung oder einer Klimapflege (welche Verhaltensweisen für sich allein noch nicht unter den Tatbestand der Privatbestechung fallen [ANDREOTTI/SETHE, UWG- Kommentar, N 179 zu Art. 4a UWG]) und konnte der Empfänger mithin schon im Voraus mit einer entsprechenden Zuwendung rechnen (vgl. ROHNER/KESSLER, a.a.O., SJZ 2016 S. 225), so ist in der Regel auch bei einer nachträglichen Vorteils- gewährung von einem genügend nachweisbaren Zusammenhang zwischen die- sem Vorteil und dem vorgängigen Verhalten im Rahmen der Transaktion auszuge- hen, worauf im Übrigen auch der Wortlaut des Tatbestands der Privatbestechung hindeutet (vgl. Art. 4a UWG: "im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätig- keit"). Damit korrespondiert, dass auch die im Rahmen der Amtsbestechung ur- sprünglich herrschende Ansicht, von dieser Bestimmung sei lediglich die Vorteils- zuwendung für zukünftige Dienste erfasst, nunmehr im Sinne des dargelegten Ver- ständnisses relativiert wurde (vgl. dazu PIETH, BSK StGB II, N 46 zu Art. 322ter StGB). 4.3. Subjektiver Tatbestand 4.3.1. Die Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 i.V.m. 23 UWG kann nur durch vorsätzliches Vorgehen begangen werden, wobei sich der Vorsatz auf alle darge- legten Tatbestandsmerkmale beziehen muss (SCHAFFNER/SPITZ, HK UWG, N 54 ff. zu Art. 23 UWG; vgl. auch BGE 120 IV 32, E. 3.). 4.3.2. Für die subjektive Strafbarkeit genügt allerdings auch bereits ein eventual- vorsätzliches Handeln (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 837). Dabei ist ausreichend, wenn der Täter bei der Zuwendung des Vorteils annimmt, der Bestochene rechne möglicherweise mit diesem Vorteil und lasse sich dadurch in seinem weiteren Han- deln zu seinen Gunsten beeinflussen (BGE 126 IV 141, E. 2.).

- 725 - 4.3.3. Das Vorliegen eines Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtums schliesst da- gegen grundsätzlich jedes vorsätzliche Handeln aus, sofern ein solcher nachge- wiesen ist. Weiss der Täter in der Laiensphäre, dass sein Verhalten rechtlich prob- lematisch ist, so kann er sich jedoch nicht auf diesen Umstand berufen, auch wenn ihm die Verwirklichung des konkreten Straftatbestandes nicht vollends bewusst sein mag (SCHAFFNER/SPITZ, HK UWG, N 58 zu Art. 23 UWG; vgl. dazu auch hinten Ziffer V./C./3.4.).

5. Urkundenfälschung 5.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Her- stellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersicht- lichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Recht- sprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grös- ser zu werten als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Die Praxis stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Ur- kunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen und wendet Art. 251 Ziff. 1 StGB insofern restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nur dann vorliegt, wenn der Urkunde eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein beson- deres Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie un- ter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in den gesetzlichen

- 726 - Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den entsprechenden Bilanzvorschriften liegen. Blosse Erfahrungsregeln hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen da- gegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12, E. 8.1.; BGE 129 IV 130, E. 2.1.; Urteile 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 1.4.1. und 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1.). 5.1.2. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130, E. 2.2.1.; BGE 132 IV 12, E. 8.1.). Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständiges Bild der tat- sächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln. Eine falsche Bu- chung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Ge- samtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grund- sätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewähr- leisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (Art. 958 ff. + 662a ff. aOR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsicht- lich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdig- keit zu (BGE 132 IV 12, E. 8.1.; BGE 129 IV 130, E. 2.3.). 5.1.3. Rechnungen haben nicht allein deshalb Urkundecharakter, weil die Adres- satin buchführungspflichtig ist. Wirken indessen Rechnungssteller und buchfüh- rungspflichtiger Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnungen zusammen, namentlich bei sog. Gefälligkeitsrechnungen, so hat diese Rechnung nicht mehr nur Rechnungsfunktion, sondern dient in erster Linie als Buchhaltungsbeleg der Rechnungsempfängerin, weshalb Falschbeurkundung zu bejahen ist (WEDER, OFK StGB, N 33a zu Art. 251 StGB).

- 727 - 5.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbe- standsmerkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130, E. 3.2.1.). Erforderlich ist ein Täuschungswille, mittels welchem der Täter einen Irr- tum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Ferner muss der Täter bei der Urkundenfälschung alternativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualabsicht genügt (BOOG, BSK StGB II, N 183 ff. zu Art. 251 StGB). Für die Annahme der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögens- rechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254, E. 5.).

6. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses 6.1. Objektiver Tatbestand 6.1.1. Gemäss Art. 162 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Schutzobjekt ist dabei das technische oder wirtschaftliche Know- How des geschädigten Unternehmens (DONATSCH, OFK StGB, N 1 zu Art. 162 StGB). 6.1.2. Geheimnisgeschützt sind bestimmte Tatsachen aus der Geschäftssphäre des Unternehmens, welche lediglich einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind. Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, die betreffende Tat- sache auch tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547, E. 5.a; BGE 109 Ib 47, E. 5.c; Urteil 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1.). Gemeint sind damit insbesondere betriebliche Belange (im Gegensatz zu den durch das Fabrikationsgeheimnis geschützten technischen Belangen) im Bereich des Vertriebs und der Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HA-

- 728 - GENSTEIN, BSK StGB II, N 17 ff zu Art. 162 StGB). Auch Vorbereitungen und Vor- gespräche betreffend die strategische Ausrichtung des Unternehmens, wie insbe- sondere Fusionen und Übernahmen, stellen typischerweise Geschäftsgeheimnisse dar (BGE 109 Ib 47, E. 5.c.; vgl. auch STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT II, S. 133; DRUEY, Geheimsphäre des Unternehmens, S. 134; BINDSCHEDLER, Der strafrechtli- che Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, S. 19). 6.1.3. Die Preisgabe der Information muss ferner einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheimzuhaltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn demnach von einem bestimmten wirtschaftlichen Wert und ihr Bekanntwerden muss geeignet sein, die Wettbewerbsposition der Konkurrenz zu steigern oder den eigenen Be- trieb zu schädigen (NIGGLI/HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 9 zu Art. 162 StGB). 6.1.4. Der Tatbestand setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um konkrete Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 3 zu Art. 162 StGB). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 11 zu Art. 162 StGB). 6.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wobei Even- tualvorsatz ausreichend ist. Vorsätzlich handelt mithin bereits, wer die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses für ernsthaft möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Geheimnisverrats wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Be- wusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 32/34 zu Art. 162 StGB).

- 729 -

7. Erteilen falscher Auskünfte 7.1. Objektiver Tatbestand 7.1.1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation oder einer beauftrag- ten Person falsche Auskünfte erteilt. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis zu 250'000 Franken bestraft (Art. 45 Abs. 2 FINMAG). 7.1.2. Bestehen Auskunftspflichten des Rechtsunterworfenen, wie etwa in Art. 29 FINMAG, so ist zunächst zu fragen, welchen Umfang sie haben. Welche Informati- onen eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, liegt nach der Rechtspre- chung in ihrem Ermessen. Zwar sollen sich die Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen auf das beschränken, was zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforder- lich ist. Im Zweifelsfall wird indessen der Umfang der Auskunftspflicht weit interpre- tiert, da der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informationen im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen ermöglicht (BGE 126 II 111, E. 3.b). Massgeblich ist danach nicht die Notwendigkeit der Informationen für die Aufgabenerfüllung der Behörde, sondern es genügt bereits ihre Dienlichkeit, eingeschränkt durch die Verhältnis- mässigkeit. Indem das Bundesgericht mithin die weiten aufsichtsrechtlichen Be- griffe übernimmt und sie ins Strafrecht überträgt, vertritt es eine möglichst weite Auslegung von Strafnormen, was vor dem Hintergrund von Art. 1 StGB und des Verbots zum Zwang der Selbstbelastung fraglich erscheint (NIGGLI, Die Verfügung als Falschbeurkundung, ContraLegem 2021 S. 37). 7.1.3. Eine zu erteilende Auskunft ist in objektiver Hinsicht falsch, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht, also unwahr im Sinne des Urkundenstrafrechtes ist. Das Nichterteilen von Auskünften trotz bestehender Auskunftspflicht kann für sich allein den Tatbestand von Art. 45 FINMAG noch nicht erfüllen. Unklarheit besteht jedoch hinsichtlich der Frage, ob auch eine unvollständige Auskunft eine falsche Auskunft ist. Gemäss der Praxis kann eine Auskunft auch falsch sein, wenn zwar alle Anga- ben für sich gesehen richtig sind, die Auskunft aber insgesamt gesehen im Sinne

- 730 - einer (dem Betrug verwandten) Täuschung einen falschen Gesamteindruck er- zeugt, weil die Angaben nicht vollständig sind. Die Praxis behandelt die Bestim- mung bisweilen so, als ob damit nicht die Täuschung der Behörde, sondern die (vollständige oder partielle) Auskunftsverweigerung unter Strafe gestellt würde (so wertet etwa das Eidgenössischen Finanzdepartment das blosse Verschweigen ei- ner strafrechtlichen Verurteilung nicht nur als Verletzung der Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG, sondern auch als falsche Auskunft nach Art. 45 FINMAG), was zu weit geht (vgl. SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz,

3. Aufl., N 7 zu Art. 45 FINMAG). Art. 45 FINMAG ist eine Strafnorm. Sie bedroht nicht die Verletzung einer Auskunftspflicht mit Strafe, sondern die Täuschung der Behörden mittels falscher Auskünfte. Die blosse Verletzung der Informationspflicht ist nicht strafbar und ihre Einhaltung auch nicht erzwingbar. Sie kann aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Unvollständige Informationen können mithin nur dann falsche Informationen sein, wenn sie insgesamt einen irreführen- den und daher falschen Eindruck erwecken (NIGGLI, ContraLegem 2021 S. 38 ff.). 7.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist das Wissen des Täters um die tatsächliche Fak- tenlage zentral, welche er in der Folge wissentlich verschweigt. Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung im Sinne einer pflichtwidrigen Unsorgfalt, welche als Übertretung ausgestaltet ist (vgl. Art. 45 Abs. 2 FINMAG).

8. Teilnahmeformen 8.1. Mittäterschaft 8.1.1. Das Strafgesetzbuch enthält keine Definition der Täterschaft bzw. Mittäter- schaft, weshalb diese Begriffe in erster Linie anhand von Lehre und Praxis zu be- stimmen sind. Gemäss der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ist als Mittäter einzustufen, wer bei der Entschlussfassung, Planung oder Ausfüh- rung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er am Ende als Hauptbeteiligter mit entsprechender Tatherr- schaft dasteht (BGE 126 IV 84, E. 2.c; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.; BGE 135 IV 152,

- 731 - E. 2.3.1.). Inwiefern eine Hauptbeteiligung mit Tatherrschaft vorliegt, ist jeweils ge- stützt auf eine wertende Beurteilung der gesamten Umstände nach objektiven Ge- sichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Tatbeitrag im konkreten Fall für das Gelingen der Tat als derart wesentlich erscheint, dass diese mit ihm steht oder fällt. In jedem Fall ist jedoch Tatherrschaft erforderlich, was bedeutet, dass der Mittäter in irgendeiner Weise tatsächlichen Einfluss auf das Ge- schehen ausgeübt haben muss (BGE 133 IV 82, E. 2.7.). Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft somit für sich allein noch nicht (BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.). Ist im Rahmen des gemeinsamen Entschlusses bzw. Planes einer verübten Tat indes von einer entsprechenden Tatherrschaft des Mittäters aus- zugehen, so ist ihm diese auch dann zuzurechnen, wenn er selber an der eigentli- chen Tatausführung nicht beteiligt ist, sofern er diese noch in irgendeiner mitbeein- flussen kann (vgl. zum Ganzen auch DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 177 ff. + 184). So kann die gemeinsame Ausführung auch angenommen werden, wenn ein Drahtzieher die kriminelle Aktion aus dem Hintergrund leitet oder überwacht (DONATSCH, BSK StGB I, N 10 zu Art. 24 StGB). Wer demgegenüber bloss am Ent- schluss oder an der Planung mitwirkt und sich sonst nicht weiter um die Tat küm- mert, ist nicht als Mittäter, sondern als Anstifter (oder Gehilfe) zu behandeln. Ein Tatbeitrag in der Vorbereitungsphase genügt zur Annahme einer Mittäterschaft mit- hin nur dann, wenn der Beteiligte das Geschehen weiterhin in einer Weise verfolgt, welcher für den Ausführenden mitbestimmend ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 17 vor Art. 24 StGB m.w.H.). 8.1.2. Dabei setzt Mittäterschaft im Stadium der Entschlussfassung bzw. Planung in subjektiver Hinsicht voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Willens verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Wille mithin auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es, wenn jemand dem bereits gefass- ten Entschluss eines Mittäters nachträglich beitritt, indem er sich dessen Vorsatz zu eigen macht, was selbst noch während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen kann (BGE 125 IV 134, E. 3.a; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.; BGE 135 IV152, E. 2.3.1.; Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002, E. 2.a).

- 732 - 8.2. Anstiftung 8.2.1. Eine Anstiftungshandlung begründet das vorsätzliche Bestimmen einer an- deren Person zur Begehung einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat. Durch die Anstiftung wird bei einem Dritten der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervor- gerufen (FORSTER, BSK StGB I, N 3 zu Art. 24 StGB). Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf mithin insofern eines Kausalzusammenhanges. Nicht erforderlich ist dagegen, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären (FORSTER, BSK StGB I, N 3 zu Art. 24 StGB). Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgeru- fen werden, und zwar so lange, als dieser zur konkreten Tat noch nicht entschlos- sen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung bzw. eine unmittelbare Einfluss- nahme auf die Willensbildung des Angestifteten. Als Tatmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, welches im anderen den Handlungsentschluss hervor- rufen kann (BGE 127 IV 122 ff. m.w.H.). 8.2.2. In subjektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Anstifter im Angestifte- ten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor- ruft und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss tatsächlich verwirklicht, indem dieser die Straftat vollendet. Ein diesbezüglicher Eventualvorsatz genügt. Der An- stifter muss mithin voraussehen und zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivie- rendes Verhalten einen bestimmten Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern auf die Haupttat kausal auswirkt (FORSTER, BSK StGB I, N 3 ff. zu Art. 24 StGB). 8.3. Gehilfenschaft 8.3.1. Der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB macht sich schuldig, wer die Haupttat dergestalt fördert, dass die Unterstützung tatsächlich zur Straftat beiträgt, ihre praktischen Erfolgschancen erhöht und sich in diesem Sinne als kausal erweist

- 733 - (BGE 129 IV 124, E. 3.2.; BGE 121 IV 109, E. 3.). Gefordert ist in diesem Zusam- menhang mithin, dass die Hilfeleistung die verübte Haupttat tatsächlich fördert bzw. deren Ausführung erleichtert (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 172). Der Haupttäter muss aus dem Tatbeitrag mithin einen konkreten praktischen Nutzen ziehen, ansonsten es an einer kausalen Förderung der Haupttat fehlt (FORSTER, BSK StGB I, N 10 zu Art. 25 StGB). Dabei kommt als Beihilfehandlung sowohl ein physischer als auch ein psychischer Beitrag in Frage. Während die physische Ge- hilfenschaft ein konkretes Tun des Gehilfen beinhaltet, ist bei der psychischen Bei- hilfe lediglich gefordert, dass der Hilfeleistende den Täter in dessen bereits gefass- ten Entschluss bestärkt, dies etwa durch aktive und motivierende Zustimmung, be- stärkendes Lob oder aktive Anfeuerung. Die blosse innere Billigung der Straftat, welche die Straftat nicht kausal fördert, stellt indessen keine psychische Gehilfen- schaft dar (FORSTER, BSK StGB I, N 23 + 25 ff. zu Art. 25 StGB). Stets ist der Tat- beitrag der Beihilfe indes von untergeordneter Natur, so dass – in Abgrenzung zur Mittäterschaft – insbesondere nicht erforderlich ist, dass die Haupttat mit diesem Beitrag steht oder fällt. 8.3.2. In subjektiver Hinsicht muss sich der Gehilfe die wesentlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vom Haupttäter zu begehenden Straftat zumindest in ihren Grundzügen vorstellen, wobei er aber weder diesen noch die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (BGE 121 IV 109, E. 3.; vgl. auch DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 172). Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters hat der Gehilfe dann, wenn dieser nach seiner Vorstellung bereits einen konkreten Tatentschluss gefasst hat (BGE 117 IV 186, E. 3.). Zudem muss der Gehilfe den Haupttäter auch tatsächlich unterstützen wollen und dabei zumindest in Kauf neh- men, dass er mit seinem Verhalten eine bestimmt geartete Straftat fördert (Urteil 6B_859/2014 vom 24. März 2015, E. 1.2.3. in fine). Dabei genügt es, dass er er- kennt, dass er eine strafbare Handlung unterstützt, deren grobe Umrisse ihm be- kannt sind.

- 734 -

9. Versuch 9.1. Lediglich eine versuchte Tatbegehung liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch primär dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand in bei- den Fällen vollends erfüllt sein muss (BGE 140 IV 150, E. 3.4.). 9.2. Bei Erfolgsdelikten ergibt sich die besondere Möglichkeit eines vollendeten Versuches daraus, dass ihr Tatbestand einen von der Handlung räumlich und zeit- lich unterscheidbaren Erfolg umfasst. Dieser braucht somit auch dann nicht einzu- treten, wenn die tatbestandsmässige Handlung vollständig vollzogen wurde. Auch Erfolgsdelikte können aber schon im Stadium des unvollendeten Versuches ste- cken bleiben (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 147). 9.3. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist nicht mehr von straflosen Vorberei- tungshandlungen, sondern von einer versuchten Tatbegehung auszugehen, wenn der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Dazu zählt jede Tätigkeit, welche nach dem Plan des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen des Eintritts äusserer Umstände, die eine Verwirklichung erschweren oder verunmöglichen (BGE 114 IV 114; vgl. auch BGE 117 IV 383 f.; BGE 119 IV 227). Abgestellt wird somit einerseits auf den Tatplan, andrerseits aber auch darauf, ob der potentielle Täter bei seinem Tun mit Blick auf das tatbestandsmässige Verhalten den Punkt überschritten hat, an welchem eine andere Person von ihrem Vorhaben nicht mehr abrücken würde (Schwellentheo- rie), wobei aber nicht ausgeschlossen ist, dass der Täter nach dem Überschreiten dieser Schwelle trotzdem noch von seinem Vorhaben ablässt (DONATSCH/GODENZI/ TAG, Strafrecht I, S. 141 f.).

- 735 - C. Ausgangslage

1. Einleitung 1.1. Bevor auf die einzelnen zu beurteilenden Straftatbestände näher eingegan- gen werden kann, sind im Sinne einer Ausganglage einige grundsätzliche Erwä- gungen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung der am vorliegenden Fall betei- ligten natürlichen und juristischen Personen anzustellen, wobei diesbezüglich na- mentlich auf die Beschuldigten näher einzugehen ist. 1.2. Die Anklägerin umschreibt in dieser Hinsicht im Rahmen ihrer Übersicht in der Anklageschrift zum einen die gesellschafts- und vertragsrechtlichen Beziehun- gen der Hauptbeschuldigten A._____ und B._____ zu den geschädigten Unterneh- men (insbesondere auch den Privatklägerinnen), wobei sie nebst einer (zumindest faktischen) Organstellung jeweils von einem zusätzlichen Auftragsverhältnis aus- geht, wenn die beiden Beschuldigten als Verwaltungsräte für die Gesellschaften tätig waren, bzw. ein Arbeitsverhältnis annimmt, wenn sie als Geschäftsführer der besagten Gesellschaften fungierten (act. 10103024 f.). Zum anderen befasst sich die Anklage mit den die beiden Hauptbeschuldigten aufgrund der behaupteten Rechtsverhältnisse treffenden zivilrechtlichen Pflichten, welche aus ihrer Sicht so- wohl gesellschaftsrechtlicher als auch vertragsrechtlicher Natur sind (vgl. act. 10103039 ff.). 1.3. Es ist mithin bereits an dieser Stelle zu prüfen, in welcher zivilrechtlichen Rechtsstellung sich die Beschuldigten A._____ und B._____ an den erstellten Sachverhalten beteiligt haben (vgl. nachstehend Ziffer 2.). Daran anschliessend ist zu untersuchen, welche relevanten Pflichten sie aufgrund ihrer jeweiligen Rechts- stellung trafen (vgl. nachstehend Ziffer 3.). In diesem Zusammenhang ist abschlies- send auf den immer wieder vorgebrachten Einwand verschiedener Beschuldigten einzugehen, ihnen sei die gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ ein- geklagte Pflichtenstellung und deren Verletzung in keiner Phase ihres Handelns bewusst gewesen (vgl. nachstehend Ziffer 4.).

- 736 -

2. Rechtsstellungen der Beschuldigten A._____ und B._____ 2.1. BC._____ Holding AG und H3._____ AG 2.1.1.

a) Wie im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes dargelegt, waren die Beschuldigten A._____ und B._____ im vorliegend relevanten Zeitraum als Verwal- tungsräte für die BC._____ Holding AG und die H3._____ AG tätig, wobei der Be- schuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident firmierte und der Beschuldigte B._____ als einfacher Verwaltungsrat mit teilweiser Stellung als Verwaltungsrats- delegierter fungierte (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.1.).

b) In seiner Funktion als Verwaltungsratsdelegierter versah der Beschuldigte B._____ von Januar 2006 - März 2011 bei der BC._____ Holding und von August 2007 - Juni 2011 bei der H3._____ aber insbesondere auch die Stellung des Ge- schäftsführers (vgl. act. 20102012 + act. 46203003: "Mitglied und Vorsitzender der Geschäftsleitung"), für welche Funktion er nicht separat entlöhnt wurde, sondern ein Mandatshonorar bezog, welches ihm zusammen mit der Verwaltungsratsent- schädigung und entsprechenden Sitzungsgeldern zu Gunsten der "IH._____" je- weils monatlich überwiesen wurde (vgl. act. 20110018 ff.). 2.1.2.

a) Zur Frage der Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzel- nen Mitglied des Verwaltungsrates und der Aktiengesellschaft besteht eine reich- haltige Meinungsbildung in Lehre und Praxis (vgl. statt vieler namentlich ROTH PEL- LANDA, Vertragsverhältnisse mit Verwaltungsräten, GesKR 2012 S. 72 ff., S. 75; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., § 13 N 88; vgl. auch BGE 128 III 129, E. 1.a/aa).

b) Gemäss der hier primär massgebenden Rechtsprechung des Bundesge- richts hat die Beurteilung, in welchem zivilrechtlichen Verhältnis ein Organ zur Ge- sellschaft steht, aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu erfol- gen (BGE 130 III 213, E. 2.1.; BGE 128 III 129, E. 1.a/aa). Grundsätzlich wird dabei im Sinne eines gesellschafts- und vertragsrechtlichen Doppelverhältnisses davon

- 737 - ausgegangen, es handle sich zum einen um eine vom Gesellschaftsrecht be- herrschte Organstellung und zum anderen um eine vertragliche Bindung. In diesem Zusammenhang werden mit Bezug auf die vertragliche Komponente die Direktoren tendenziell als Arbeitnehmer und die Verwaltungsräte tendenziell als Beauftragte betrachtet bzw. für Letztere das Bestehen eines Vertrages sui generis angenom- men, welcher das Verhältnis umfassend regelt (BGE 130 III 213, E. 2.1.; BGE 128 III 129, E. 1.a). Der Verwaltungsrat hat sich diesfalls nicht nur an den Pflichtenka- talog des Gesellschaftsrechts, sondern auch an die vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten zu halten, wobei die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen in der Regel weitergehen (MEIER-GUBSER, Management Dossier Verwaltungsrat, Nr. 28 S. 7). Beim Verhältnis zwischen Verwaltungsrat und Aktiengesellschaft geht es demnach nach überwiegender Meinung um einen Innominatkontrakt mit primär kör- perschaftsrechtlich bestimmtem Inhalt und ergänzenden vetragsrechtlichen Kom- ponenten (vgl. BÖCKLI, Aktienrecht, § 13 N 88; ROTH PELLANDA, a.a.O., GesKR 2012 S. 75 + 77 f.; KRAUSKOPF, Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundes- gerichtes [1875-2015], 9. Aufl., N 6 zu Art. 394 OR). Grundsätzlich ist die rechtliche Beziehung zwischen einem Verwaltungsrat und der Aktiengesellschaft mithin durch das Gesellschaftsrecht gemäss Art. 707 ff. OR sowie konkretisierend durch gesell- schaftsinterne Bestimmungen wie Statuten und Reglementen geprägt (MEIER- GUBSER, MD Verwaltungsrat, S. 4). Das Vertragsrecht kommt derweil insbesondere dann zur Anwendung, wenn das gesellschaftsrechtliche Regelwerk in bestimmten Punkten Lücken oder Unbestimmtheiten aufweist. Dabei muss im Einzelfall eruiert werden, welche Bestimmungen des Vertragsrechts ergänzend herbeizuziehen sind. Überwiegend wird in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass das Auftragsrecht zur Geltung gelangt, wobei fallweise auch andere Vertragstypen wie der Arbeitsvertrag insbesondere dann Relevanz aufweisen können, wenn die zu beurteilende Tätigkeit operative Funktionen umfasst und hauptberuflich ausgeübt wird, so dass von einem atypischen Subordinationsverhältnis zum Gesamtverwal- tungsrat ausgegangen werden kann (VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl., N 1253; ROTH PELLANDA, a.a.O., GesKR 2012 S. 75). Diese Konstellation kann insbeson- dere auch auf den (hauptberuflich tätigen) Delegierten des Verwaltungsrates zu- treffen, welcher gemäss Art. 716b Abs. 1 OR operative Tätigkeiten wahrnimmt und

- 738 - insofern eine Bindegliedfunktion zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäfts- leitung hat, bei welcher mit Bezug auf die Geschäftsleitung in gewissem Sinne ein Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Gesamtverwaltungsrat besteht (VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., S. 59 f.; vgl. auch BGE 128 III 129, E. 1. m.H.a. VON BÜREN, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/6, S. 81, wo ein Arbeitsvertrag primär im Verhältnis zu einem Direktor oder Vizedirektor angenommen wird). Dabei ist stets mit zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsratsdelegierter infolge seines di- rekten Bezuges zur Geschäftsführung in der Regel einen Wissensvorsprung ge- genüber den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates aufweist, was bisweilen zu einer besonderen Machtstellung (mit fehlender Risikoaversion) führt (MÜLLER, Die arbeitsrechtliche Situation von VR-Delegierten in der Schweiz, S. 8). Trotz potentiell damit verbundener Interessenkonflikte wird eine vertraglich fixierte Ausstandsrege- lung in der Praxis indessen regelmässig nicht als notwendig erachtet.

c) Vor dem Hintergrund der soeben referierten Meinungen in Lehre und Pra- xis, welche im Rechtsgutachten CY._____ ebenfalls anschaulich nachgezeichnet werden (vgl. act. 1323/3 S. 12 ff.), ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwaltungsrat und der Aktiengesellschaft vor dem Hintergrund der zentralen Sorgfalts- und Treuepflicht des in den Diensten der Ge- sellschaft stehenden Verwaltungsrates ein nicht zu übersehendes Element der Fremdnützigkeit enthält, da Letzterer seine Interessen konsequent hinter die Inte- ressen der Gesellschaft zu stellen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit jegliche finanzielle Eigeninteressen zu meiden hat. Diesem Element wird das Aktienrecht mit seinen allgemeinen Auskunftsrechten der Aktionäre (wie namentlich Art. 696 und 697 OR) und Verwaltungsräte (wie namentlich Art. 716a OR) entgegen der im Rechtsgutachten CY._____ vertretenen Ansicht (vgl. act. 1323/3 S. 20 ff., wo dies- bezüglich von einer abschliessenden aktienrechtlichen Lösung ausgegangen wird) nicht gerecht, da diesen Ansprüchen der präventive Aspekt, Interessenkollisionen eines Verwaltungsrates bereits im Ansatz zu ersticken, vollständig abgeht. Viel- mehr bedarf es an dieser Stelle der komplementären Anwendung der allgemeinen Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Auftragsrechts im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR, zumal gerade Verwaltungsräte regelmässig gut entschädigt werden und es nur sachgerecht erscheint, dass sie nicht nur auf konkretes Auskunftsersuchen

- 739 - im Sinne von Art. 716a OR hin, sondern bereits von sich aus über sämtliche im Rahmen ihrer Tätigkeit (zusätzlich) erhaltene Vermögenswerte gegenüber dem Gesamtverwaltungsrat umfassend Rechenschaft ablegen. Diese Sichtweise steht entgegen der Meinung des Rechtsgutachtens BV._____ (act. 1208/1 S. 56) und mit ihm des Beschuldigten F._____ (act. 1413 S. 45) auch nicht im Gegensatz zur bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wie im Rahmen der konkreten Würdigung noch näher aufzuzeigen sein wird (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./3.1.1./b). Es würde denn auch geradezu einen Widerspruch bedeuten, beim zu diskutierenden Rechtsver- hältnis im Einklang mit der überwiegenden Lehre und Praxis von einem Innominat- kontrakt mit auftragsrechtlichen (bzw. arbeitsrechtlichen) Komponenten auszuge- hen, ohne dann aber diese vertraglichen Komponenten zur Anwendung zu bringen, wo aufgrund einer nicht ausreichenden Regelung des lediglich das Organverhältnis regelnden Aktienrechts der Bedarf dafür offensichtlich ausgewiesen ist. 2.1.3.

a) Betreffend die Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten A._____ für doe BC._____ Holding findet sich ein als Mandatsvertrag bezeichnetes Dokument in den Akten, welches zwischen der BC._____ Holding und der I1._____ (als Arbeit- geberin des Beschuldigten) abgeschlossen worden ist (act. 20110004). Es besteht hier die Besonderheit, dass der Beschuldigte als Vertreter der Hauptaktionärin I1._____ (in Ausübung seiner Dienstpflicht) in den Verwaltungsrat der BC._____ abgesandt worden ist (Ziff. 3) und seine Aufwendungen in diesem Zusammenhang (zumindest indirekt) durch die I1._____ vergütet wurden, weshalb das von der BC._____ Holding (im Rahmen von Lohnabrechnungen, vgl. act. 20110005 - 0007) ausbezahlte Verwaltungsratshonorar denn auch der I1._____ zustand (Ziff. 4). Hin- sichtlich der diesbezüglichen Rechtsstellung des Beschuldigten A._____ findet sich lediglich der Passus, dass dieser "der gesetzlichen Treuepflicht gegenüber der Ge- sellschaft" unterliegt (Ziff. 2), womit nur die Treuepflicht des Organs im Sinne von Art. 717 OR gemeint sein konnte. Darüber hinaus bestanden im Übrigen keine Ab- sprachen zwischen dem Beschuldigten und dem Aktionariat der BC._____ Holding, welche zusätzliche Informations- und Auskunftsrechte sowie allfällige Herausgabe- ansprüche regelten (vgl. dazu MEIER-GUBSER, MD Verwaltungsrat, S. 7). Aufgrund

- 740 - des blossen Umstandes der Entlöhnung durch die I1._____ wurde die entspre- chende Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten aber nicht etwa zusätzlich dem Arbeitsrecht unterstellt, sondern unterstand für den Fall allfälliger Lücken grund- sätzlich dem Auftragsrecht. Es finden sich denn auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte bei der Ausübung des Verwaltungsratsmandates bei der BC._____ Holding den internen Reglementen und Weisungen der I1._____ unterstellt war.

b) Der Beschuldigte B._____ war im Rahmen seiner Verwaltungsratstätigkeit als dem Gesellschaftsrecht unterstelltes (gesetzliches) Organ für die BC._____ Holding tätig, wobei er in seiner Funktion als Verwaltungsratsdelegierter jedoch zeitweise eine Doppelstellung als Verwaltungsrat und Geschäftsführer ausübte. Im Zusammenhang mit dieser (temporären) Doppelstellung (bis März 2011) bestand kein schriftlicher Arbeitsvertrag, welcher diesen besonderen Aspekt näher geregelt hätte (vgl. dazu auch die Zusammenfassung der BC._____ Holding in act. 20110010: "es wurde KEIN Arbeitsvertrag ausgestellt. Er war Delegierter des VR & CEO. Es lief unter Beratermandat."). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschul- digte in dieser Zeit seitens der BC._____ Holding an interne Reglemente oder Wei- sungen gebunden gewesen wäre (zu den diesbezüglichen Verhältnissen in der Praxis vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 4; zum Erfordernis der Weisungsgebundenheit für das Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrages vgl. auch MÜLLER/LIPP/PLÜSS, Der Verwaltungsrat, 5. Aufl., S. 51). Auch kann für diese Zeit nicht von einem faktischen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, da das entsprechende Konstrukt anderen Konstellationen vorbehalten ist und insbesondere dann zum Zug kommt, wenn ein ursprünglich tatsächlich eingegangener Arbeitsvertrag im Nachhinein ungültig ge- worden ist (vgl. BGE 132 III 242, E. 4.). Bei dieser Sachlage verbietet sich mithin die Schlussfolgerung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten B._____ und der BC._____ Holding etabliert war, zumal auch das Organisations- reglement der BC._____ keine dahingehende Regelung enthält, dass der Dele- gierte des Verwaltungsrates im Rahmen seiner Geschäftsführung als Angestellter zu gelten hätte. Die von der Anklägerin eventualiter geltend gemachte arbeitsrecht- liche Bestimmung von Art. 321b OR (vgl. bspw. act. 10103045 f.) kommt im vorlie- genden Zusammenhang mithin von vornherein nicht zur Anwendung.

- 741 - Stattdessen übte der Beschuldigte B._____ seine Doppeltätigkeit entspre- chend den Erwägungen zum Sachverhalt auf der Grundlage eines Mandatsvertra- ges aus (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.3.; vgl. auch die insofern zutreffende Anklage gemäss act. 10103110, Rz. 211). Er wurde gestützt auf diesen Vertrag auf einer fixen Honorarbasis (zusätzlich Bonus und sog. "Incentives") entschädigt, während er für seine Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich selber aufkam. Sein Ho- norar verrechnete er via seine Einzelfirma (vgl. act. 20110064: "IH._____") und schlug auf seine Vergütungen die Mehrwertsteuer. Er trat somit gegenüber der ihn beschäftigenden Gesellschaft als Selbständigerwerbender auf, was für die rechtli- che Auseinandersetzung ein Auftragsverhältnis indiziert. Demzufolge ist die Aktivi- tät des Beschuldigten B._____ für die BC._____ Holding sowohl für die Zeit als einfaches Verwaltungsratsmitglied als auch für die Zeit als Verwaltungsratsdele- gierter mit Doppelstellung als Verwaltungsrat und CEO (im Sinne eines Geschäfts- führers im Auftragsverhältnis) gemäss dem Auftragsrecht zu beurteilen. Der Man- datsvertrag des Beschuldigten regelt indes primär das Entschädigungsmodell so- wie die Dauer seiner Tätigkeit. Offen bleibt somit aufgrund dieses Vertrages, inwie- fern konkrete Regelungen vorhanden waren, welche den spezifischen Aufgaben- bereich mit entsprechender Kompetenzregelung sowie die (erlaubten) Tätigkeiten ausserhalb der Gesellschaft mit Fragen betreffend Interessenkollisionen und Ge- heimhaltungspflichten regelten (zum üblichen Inhalt solcher Mandatsverträge vgl. insbes. ROTH PELLANDA, a.a.O., GesKR 2012 S. 72).

c) Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschul- digten A._____ und B._____ im Rahmen ihrer Verwaltungsratstätigkeit für die BC._____ Holding in einer gesellschafts- und vertragsrechtlichen Doppelstellung standen und demnach sowohl gemäss dem Aktienrecht als auch gemäss dem Auf- tragsrecht in der Pflicht waren. Der Umstand, dass sie für ihre Tätigkeit eine Lohn- abrechnung erhielten und dem Beschuldigten B._____ dabei (zumindest teilweise) auch Sozialversicherungsleistungen zugesprochen wurden (vgl. act. 20110021 f.), vermag ihre auftragsrechtliche Stellung nicht in ein Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Es bestand mithin nebst dem primär gesellschaftsrechtlich geprägten Verhältnis zur Aktiengesellschaft parallel auch ein (teilweise konkludent abgeschlossenes) auf-

- 742 - tragsrechtliches Verhältnis, welches das gesellschaftsrechtliche Regelwerk im Be- darfsfall konkretisierte bzw. Lücken darin füllte. Die Pflichtenstellung aus diesem auftragsrechtlichen Verhältnis erstreckte sich dabei auch auf die Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR (vgl. dazu ausführlich be- reits vorstehend Ziffer 2.1.2.). 2.2. BF._____ AG 2.2.1. In ihrer Stellung als Verwaltungsräte der BC._____ Holding waren die Be- schuldigten A._____ und B._____ auch an den inkriminierten Geschäften der BF._____ AG in der Transaktion V._____ beteiligt, wobei ihnen bei der BF._____ keine im Handelsregister eingetragene formelle Rechtsposition zukam, so dass zu prüfen ist, ob diesbezüglich von einer faktischen Rechtsstellung der beiden Be- schuldigten auszugehen ist. 2.2.2. Der faktische Verwaltungsrat ist eine nicht als Organ gewählte natürliche Person, deren effektive Tätigkeit der Gesellschaft jedoch einer Verwaltungsrats- funktion gleichkommt, indem akzeptiertermassen dauernd massgeblich Einfluss auf die Entscheide der Gesellschaft genommen und für die Gesellschaft nach aus- sen hin aufgetreten wird. Als faktische Verwaltungsräte können in diesem Zusam- menhang insbesondere auch formell gewählte Verwaltungsratsmitglieder der Kon- zerngesellschaft gelten, sofern sie in der strategischen Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft aktiv werden (DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft [Aspekte II], ZStrR 2002 S. 4). Obwohl der faktische Verwaltungsrat keine formelle Organfunk- tion hat, ist er für sein Verhalten zivilrechtlich und strafrechtlich nach den gleichen Massstäben wie eingewählter Verwaltungsrat verantwortlich (MEIER-GUBSER, MD Verwaltungsrat Nr. 28, S. 4). 2.2.3. Vorliegend übten die Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungs- räte der BC._____ Holding in verschiedener Hinsicht dauernden und entscheiden- den Einfluss auf das Geschäftsgebaren der BF._____ aus, obwohl sie für diese Gesellschaft formell nicht als Verwaltungsräte fungierten. Dieses Vorgehen war in

- 743 - den beiden Gesellschaften so akzeptiert, da im Konzernverhältnis der Verwaltungs- rat der Muttergesellschaft (BC._____ Holding) auch für gewisse Geschäfte der Tochtergesellschaft (BF._____) zuständig war und insbesondere für deren jewei- lige Unternehmenstransaktionen verantwortlich zeichnete. Es handelt sich mithin im vorliegenden Zusammenhang um den typischen Fall eines faktischen Organver- hältnisses, in dessen Rahmen eine Tochtergesellschaft von nicht ausdrücklich für sie gewählten Organen der Konzerngesellschaft berechtigt und verpflichtet werden kann. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit als faktische Verwal- tungsräte für ihre Handlungen im Zusammenhang mit der BF._____ sowohl in zi- vilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht voll verantwortlich, da ihnen in die- ser Funktion dieselbe Pflichtenstellung wie gewählten Verwaltungsräten zukam. 2.2.4. Anders als bei der H3._____ hatte der Beschuldigte B._____ für die BF._____ im vorliegend relevanten Zeitraum keine Geschäftsführerstellung inne, da er dort bereits im Jahr 2008 als Geschäftsführer ausschied und von CS._____ ersetzt wurde (vgl. dazu vorne Ziffer IV./D./1.2.1.). 2.3. I1._____ Genossenschaft 2.3.1. Der Beschuldigte A._____ war im Zusammenhang mit den Anklagekom- plexen der privaten Auslagen (Anklagepunkt C./I.) sowie der Transaktionen V._____ (Anklagepunkt D./II.) und W._____ (Anklagepunkt D./III.) in seiner Funk- tion als Vorsitzender der Geschäftsleitung der I1._____ Genossenschaft in die ein- geklagten Geschehnisse involviert (vgl. vorne Ziffer IV./F./2. ff. + IV./G./3.+4.). Diese Tätigkeit des Beschuldigten stützte sich auf die Arbeitsverträge vom 22. April 2003 bzw. 13. Februar 2014 (act. 46001011 f.), womit er im Rahmen seiner voll- amtlichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur I1._____ stand, in dessen Zu- sammenhang ihm grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers zu- kamen (vgl. dazu konkreter nachstehend Ziffer 3.2.3). Fragen lässt sich, inwiefern der Beschuldigte A._____ im Rahmen der in- kriminierten Vorfälle auch als Organ der als Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR konzipierten I1._____ Schweiz handelte (vgl. dazu die entsprechende Dar- stellung der Anklage gemäss act. 10103041), da das Genossenschaftsrecht im

- 744 - Grundsatz lediglich die Generalversammlung, die Verwaltung (in der Praxis auch Verwaltungsrat genannt) und die Revisionsstelle als formelle Organe bezeichnet (vgl. Art. 879 ff. OR). Dazu ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte von der Verwaltung der I1._____ im Sinne von Art. 898 Abs. 1 OR als Geschäftsvorsit- zender bestellt wurde, in welcher Funktion er ermächtigt war, im Namen der Ge- nossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossen- schaft mit sich bringen kann (Art. 899 Abs. 1 OR). Infolge dieser Delegation der Geschäftsführung trafen den Beschuldigten als materielles Organ auch die entspre- chenden Treue- und Sorgfaltspflichten nach Art. 902 Abs. 1 OR, welche grundsätz- lich für den Verwaltungsrat als gesetzlichem Geschäftsführungsorgan vorgesehen sind (vgl. HERZOG, Lenkung, Führung und Kontrolle in Genossenschaften, SSHW 356 S. 54; vgl. auch EHLEBRACHT, Verantwortlichkeitsklagen gegen Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung einer Genossenschaft, Diss. 2020, S. 31), wobei er trotz Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse der Oberaufsicht der Verwaltung (mit entsprechendem Abberufungsrecht) unterstand (HERZOG, SSHW 356 S. 119 + 123). 2.3.2. Der Beschuldigte B._____ fungierte im inkriminierten Zeitraum unbestritte- nermassen bis Herbst 2015 als Berater der I1._____, in welcher Funktion er vom Beschuldigten A._____ als Geschäftsvorsitzendem angeheuert worden war (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.4.). Gemäss den Angaben von CZ._____ war seine Tätigkeit mit einem Rahmenvertrag geregelt (act. 51007005), über dessen konkrete Modali- täten jedoch keine Schriftlichkeiten aktenkundig sind. Der Beschuldigte selbst be- schrieb seine damalige Rolle für die I1._____ so, dass er im Rahmen dieses Auf- tragsverhältnisses für die Führung der Private-Equity-Strategie tätig gewesen sei (act. 50201015). Am Anfang dieser Tätigkeit stand das Projekt "LG._____", wel- ches sich auch mit der Nachfolgeproblematik bei KMU-Gesellschaften befasste und zur Zusammenarbeit mit der W._____ im Jahr 2011 führte (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./4.). Die N._____ AG, über welche der Beschuldigte B._____ seine Bera- tungsdienste jeweils abrechnete, erhielt von der I1._____ in diesem Zusammen- hang denn auch regelmässig Honorare ausbezahlt, wobei diese intern der Kosten- stelle des CEO als "Beratungsaufwand" belastet wurden (vgl. dazu act. 45315001 ff.). Diese Honorare überdauerten das Jahr 2011 und fielen insbesondere auch für

- 745 - Beratungstätigkeiten im Jahr 2012 an (vgl. act. 45315087, 5099, 5111, 5119 etc.), was denn auch nicht verwunderlich erscheint, brauchte doch die Private-Equity- Strategie insbesondere auch nach dem Zusammengehen mit der W._____ mit der CP._____ AG erhöhte Betreuung, für welche der Beschuldigte B._____ verantwort- lich zeichnete (vgl. dazu auch die E-Mail des Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten C._____ vom 23. Mai 2012 betreffend die zu realisierende "Unterneh- merbank-Strategie" [act. 64700863]). Gemäss dem Beschuldigten C._____ war denn auch gerade die (andauernde) Beraterrolle des Beschuldigten B._____ inner- halb der I1._____ der Grund, weshalb dieser die Geheimhaltung des zwischen ihnen abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 25./30. April 2012 wünschte (vgl. act. 50301014 f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann mithin geschlossen werden, dass der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit der Betreuung der Private- Equity-Strategie seit dem Jahr 2011 in einem permanenten Auftragsverhältnis zur I1._____ stand und damit – entgegen den Beschuldigten B._____ und D._____ (act. 1381 S. 9 bzw. act. 1385 S. 167: "Es fehlt an einen Auftragsverhältnis"; act. 1410 S. 68: "Keine Stabsberatertätigkeit von B._____ bei I1._____ in Bezug auf W._____") – auch im Rahmen seiner inkriminierten Handlungen im Zusammen- hang der Transaktion W._____ den gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers unterstellt war. Dementsprechend ist auch nicht von befristeten Einzelaufträgen des Beschuldigten B._____ auszugehen, welche immer wieder er- neuert werden mussten, zumal sich in den Akten keinerlei entsprechende Abreden oder anderweitige Hinweise finden, welche für die Erneuerungsbedürftigkeit des Vertragsverhältnisses sprechen würden, währenddessen gleichzeitig die Honorare des Beschuldigten von der I1._____ auch nach Dezember 2011 jeweils regelmäs- sig gezahlt wurden (vgl. act. 45315087, 5099, 5111 + 5119 etc.).

- 746 -

3. Zivilrechtliche Pflichten der Beschuldigten A._____ und B._____ 3.1. Beschuldigte A._____ und B._____ als (faktische) Verwaltungsräte der BC._____ Holding bzw. BF._____ und der H3._____ 3.1.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ hatten mit Antritt ihres Amtes als (teilweise delegierte) Verwaltungsräte der BC._____ Holding bzw. ihrer Tochterge- sellschaften BF._____ und der H3._____ die unübertragbaren gesellschaftsrechtli- chen Aufgaben gemäss Art. 716a OR wahrzunehmen. Dazu gehört primär die oberste Führungskompetenz im Sinne einer strategischen Führung der Gesell- schaft mit allfälligen Weisungen zu Handen der Geschäftsleitung (Ziff. 1). Zudem hat der Verwaltungsrat die Organisation der Gesellschaft festzulegen, in deren Rahmen er die Führungsstruktur der obersten operativen Ebene bestimmt (Ziff. 2). Der Verwaltungsrat hat überdies für die Finanzkontrolle des Unternehmens besorgt zu sein, indem er eine funktionierende und ordnungsgemässe Buchhaltung zu ge- währleisten hat, wobei er jedoch weder die Finanzplanung und -kontrolle selber vornehmen noch das Rechnungswesen selber führen muss (Ziff. 3). Weiter kommt ihm die Personalplanung und Aufsicht betreffend die oberste Führungsebene zu, wobei es ihm obliegt, die Geschäftsleitung laufend zu begleiten, zu beobachten und zu unterstützen (Ziff. 4 und 5). Ferner hat er einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen, welcher den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung (mit Bilanz, Erfolgs- rechnung und Anhang mit Informationen) enthält (Ziff. 6). Schliesslich hat der Ver- waltungsrat bei einer Überschuldung der Gesellschaft das Gericht zu benachrichti- gen bzw. bei einem Kapitalverlust eine Generalversammlung einzuberufen und Sa- nierungsmassnahmen vorzuschlagen (Ziff. 7 bzw. Art. 725 Abs. 1 OR) (vgl. zum Ganzen die Übersicht bei MEIER-GUBSER, MD Verwaltungsrat, S. 10 ff.). 3.1.2. Darüber hinaus waren die Beschuldigten A._____ und B._____ in ihrem täglichen Handeln als Verwaltungsräte der genannten Aktiengesellschaften auf- grund der gesellschaftsrechtlichen wie ergänzend auch der auftragsrechtlichen Komponente zu Treue und Sorgfalt gegenüber der Gesellschaft verpflichtet (Art. 717 Abs. 1 OR; Art. 398 Abs. 2 OR).

- 747 -

a) Die der Sorgfaltspflicht innewohnende Sorgfalt erfordert die Anwendung der gebotenen Umsicht und Vorsicht, welche auch eine Drittperson bei der jeweili- gen Aufgabenerfüllung an den Tag legen würde (WATTER/PELANDA, BSK OR II, N 3 zu Art. 717 OR). Massgebend ist dabei diejenige Sorgfalt, welche ein gewissenhaf- ter und vernünftiger Mensch desselben Verkehrskreises wie der Verantwortliche unter den gleichen Umständen als erforderlich ansehen würde (FORSTMO- SER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 36 N 80). Es ist in diesem Zusammenhang mit- hin ein objektiver Sorgfaltsmassstab anzulegen (BGE 128 III 375, E. 4.1. m.H.a. WATTER, BSK OR II, N 2 zu Art. 902 OR; Urteil 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 6.4.1.). Im Einzelnen hat sich der Handelnde vor diesem Hintergrund im konkreten Fall wie ein hypothetischer umsichtiger Geschäftsführer zu verhalten und in diesem Sinne alles Zumutbare dafür zu tun, um die Gesellschaft in ihren Vermögensrech- ten zu schützen (GRAF, Urteilsbesprechung 6B_689/2016, AJP 2018 S. 1425).

b) Die Treuepflicht geht einen Schritt weiter als die Sorgfaltspflicht und bedeu- tet insbesondere, dass das handelnde Organ seine eigenen Interessen und dieje- nigen der ihm nahe stehenden Personen konsequent hinter die Interessen der Ge- sellschaft bzw. Genossenschaft zu stellen hat. Insofern charakterisiert sich die Treuepflicht letztlich als Interessenwahrungspflicht (WATTER/PELANDA, BSK OR II, N 15 zu Art. 717 OR), wobei es in diesem Zusammenhang in der Praxis im We- sentlichen darum geht, diejenigen Verhaltensweisen von Verwaltungsratsmitglie- dern zu verhindern, bei denen typischerweise eigene Interessen mit denjenigen der Gesellschaft kollidieren. In diesem Rahmen trifft einen Beschuldigten insbesondere auch die Pflicht, die Vermögensinteressen der dienstgebenden Gesellschaft bei der gleichzeitigen Ausübung von eigenen Geschäftstätigkeiten (im Sinne von Neben- geschäften) nicht zu beeinträchtigen (DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 10). Diese Vermögensfürsorgepflicht ist grundsätzlich mit einer Schutzgarantenstellung gegenüber der Gesellschaft zu Gunsten des fremden Vermögens verbunden (DO- NATSCH, Strafrecht III, S. 318). Eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich mithin bereits unter dem geltenden Recht (im per 1. Januar 2023 in Kraft tretenden revi- dierten Aktienrecht ist die Offenlegungspflicht bei Interessenkollisionen in Art. 717a

- 748 - OR nunmehr explizit verankert) insbesondere dann ergeben, wenn aufgrund einer Doppeltätigkeit des Verwaltungsrates ein genügend relevanter und intensiver (nicht bloss potentieller) Interessenkonflikt vorliegt, welcher nicht offengelegt wird, wobei der betroffene Verwaltungsrat sowohl die allgemeinen als auch die konkreten Son- derinteressen zu melden hat. Am deutlichsten tritt ein solcher Interessengegensatz zu Tage, wenn das Verwaltungsratsmitglied im anstehenden Verwaltungsratsbe- schluss gerade die Interessen der Marktgegenseite vertritt. Ferner besteht ein in- tensiver Interessenkonflikt auch im Fall des Stimmenkaufes, in dessen Rahmen ein Dritter dem Verwaltungsrat namhafte persönliche oder finanzielle Vorteile für eine bestimmte Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschaft verspricht (vgl. zum Ganzen BÖCKLI, Insichgeschäfte und Interessenkonflikte im Verwaltugsrat, GesKR 2012 S. 364 f.). Besteht auch nur die Gefahr einer Interessenkollision, so hat der Verwaltungsrat durch geeignete Massnahmen (z.B. Bestimmung des Wertes einer Transaktion unter Anwendung eines objektiven Beurteilungsmassstabes, Einholen einer "Fairness Opinion", Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Or- gan oder allenfalls Ausstand bei der Beschlussfassung; vgl. BÖCKLI, Aktienrecht, § 13 N 633 ff.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 28 N 32 ff.; ROTH PEL- LANDA, Organisation des Verwaltungsrates, SSHW 268 N 342 ff.) sicherzustellen, dass die Interessen der Aktiengesellschaft den Vorrang erhalten bzw. der Verwal- tungsrat zu Drittbedingungen handelt (NIKITINE, Die aktienrechtliche Organverant- wortlichkeit nach Art. 754 Abs. 1 OR als Folge unternehmerischer Fehlentscheide, SSHW 266 S. 83 f.). Agiert ein Verwaltungsrat dagegen nicht im Interesse der Ge- sellschaft, sondern in demjenigen von einzelnen Aktionären, von Drittpersonen o- der gestützt auf eigene Interessen (bzw. denjenigen nahestehender Personen), so sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung strenge Massstäbe anzusetzen (BGE 139 III 24, E. 3.4.; BGE 130 III 213, E. 2.2.2.). Die Lehre erachtet es unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich als zulässig, wenn sich ein Verwaltungsrat an einem Konkurrenzunternehmen finanziell beteiligt, solange es sich um eine Publi- kumsgesellschaft handelt und keine Mehrheitsbeteiligung vorliegt (vgl. HOMBUR- GER, ZK OR, N 884 ff. zu Art. 707 OR). Werden aber mit diesem Drittunternehmen seitens des eigenen Unternehmens Geschäfte abgeschlossen, so ist eine Mitwir- kung des betroffenen Verwaltungsrates an der Beschlussfassung grundsätzlich

- 749 - pflichtwidrig. Der Verwaltungsrat hat diesfalls in den Ausstand zu treten und sich weiterer Einwirkungen auf das konkrete Geschäft zu enthalten. Inwiefern das Ge- schäft bei einer Mitwirkung des betreffenden Verwaltungsrates zivilrechtlich ungül- tig ist, hängt davon ab, ob die massgebenden Konditionen bereits vorbestimmt wa- ren und das Geschäft zu Drittbedingungen abgeschlossen wird (sog. "dealing at arm's lenght"-Prinzip; vgl. dazu BÖCKLI, a.a.O., GesKR 2012 S. 357). 3.1.3. Die Beschuldigten A._____ und B._____ können als Verwaltungsräte (und teilweise auch Geschäftsführer) grundsätzlich auch den innerhalb der jeweiligen Gesellschaften geltenden Statuten sowie den darauf basierenden Organisations- reglementen unterstellt gewesen sein, welche indes primär eine Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten beinhalten, ohne konkret neue Pflichtenstel- lungen zu begründen (vgl. ROTH PELLANDA, a.a.O., GesKR 2012 S. 77). In diesem Zusammenhang ist allerdings an dieser Stelle festzuhalten, dass die Statuten und das Organisationsreglement der BC._____ Holding für den vorliegenden Fall keine entscheidenden Bestimmungen enthalten, da dort die Treue- und Sorgfaltspflicht der Mitarbeiter nicht näher referenziert wird. Das Mitarbeiterhandbuch der BC._____ Holding vom 1. Januar 2006 (welches Nebenbeschäftigungen, nicht al- lerdings private Investitionen regelt) kann für die in casu gegebene Konstellation ebenfalls nicht beigezogen werden, da dieses Regelwerk die Verwaltungsräte der Gesellschaft nicht einbezieht. Die besonderen Reglemente der BC._____, wie ins- besondere die allgemeinen Spesenreglemente (act. 45701046 ff. + 1057 ff.) sowie das Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte (act. 45701130 ff.) sind – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./D./5.1.2./b.bb) – schliesslich zu allge- mein gehalten, um entscheidende Anhaltspunkte im Hinblick auf die Konkretisie- rung der vorliegend massgebenden Pflichten der Beschuldigten zu bieten, so dass sie ebenfalls nur am Rande relevant sind. 3.1.4.

a) Das Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht auferlegt den gesetzlichen Organen grundsätzlich keine Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Angesichts der dargelegten auftragsrechtlichen Komponente des Rechtsverhältnisses zu den dienstgebenden Gesellschaften stellt sich indes die Frage, ob den Beschuldigten

- 750 - A._____ und B._____ als (teilweise geschäftsführenden) Organen der besagten Unternehmen auf vertraglicher Ebene eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR oblag. Dies wurde für die vorliegenden Konstellationen denn auch bereits insofern bejaht, als dass parallel bestehende auftragsrechtliche Ver- pflichtungen den gesellschaftsrechtlichen Pflichtenkatalog eines (formellen oder materiellen) Organs ergänzen können (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 2.1.2.).

b) Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR besagt, dass der Auftragnehmer auf Verlangen jederzeit Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen und alles, was ihm infolge dieser aus irgendei- nem Grund zugekommen ist, zu erstatten hat. Diese nachgeordnete Pflichtenstel- lung ergibt sich aus der auftragsrechtlichen Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach der Auftragnehmer im Sinne einer Hauptpflicht eine ge- treue und sorgfältige Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte schuldet, woraus folgt, dass er sich am Auftrag – abgesehen von seinem vertraglichen Honorar und allfälligem Kostenersatz – nicht bereichern darf (BÜHLER, ZK OR, N 1 zu Art. 400 OR, vgl. auch BGE 143 III 348, E. 5.1.1. und Urteil 4A_266/2010 vom 29.August 2001, E. 2.3., wo von einer Konkretisierung der Treuepflicht gesprochen wird). Die auftragsrechtliche Rückerstattungs- bzw. Ablieferungsobligation stellt eine präven- tive Massnahme im Rahmen der Fremdnützigkeit der Besorgungen des Auftrag- nehmers dar, welche diesen von vornherein dazu anhalten soll, die Interessen des Auftraggebers vor seine eigenen zu stellen (vgl. Urteil 4A_266/2010 vom 29. Au- gust 2011, E. 2.3.). Letztlich dient die Pflicht der Unterbindung von Interessenkon- flikten, welche immer dann entstehen, wenn eine Person im Zuge der Auftrags- wahrnehmung eigene finanzielle Interessen verfolgt (BGE 143 III 348, E. 5.1.1.). Dem Auftraggeber als Risikoträger des Geschäftes sollen auch die Vermögensvor- teile dieses Geschäftes zukommen, zumal das Honorar und der Auslagenersatz dem Auftragnehmer selbst dann geschuldet sind, wenn das Ergebnis nicht seinen Vorstellungen entspricht. In diesem Sinne trägt die Pflicht auch zur Bereinigung der Vermögenssphären der beteiligen Parteien bei (VASELLA, a.a.O., S. 94).

- 751 - Die Pflicht zur Rechenschaft über die auftragsrechtliche Tätigkeit soll dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob sein Vertragspartner seinen entspre- chenden Verpflichtungen in guten Treuen nachgekommen ist, was ihn wiederum in die Lage versetzen soll, all das zu fordern, was der Beauftragte ihm schuldet. Dem- gemäss bildet die Rechenschaftspflicht die Voraussetzung und Grundlage der Her- ausgabepflicht (BGE 143 III 348, E. 5.3.1.; BGE 144 III 294, E. 3.3.). Sie besteht selbst dann, wenn sich der Beauftragte durch ihre Erfüllung einer bei der Ausfüh- rung des Auftrages begangenen strafbaren Tätigkeit bezichtigen oder allfälligen Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers aussetzen müsste (FELLMANN, Ber- ner Kommentar zum Obligationenrecht [BK OR], N 34 + 85 zu Art. 400 OR; WEBER, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I [BSK OR I], 5. Aufl., N 4 zu Art. 400 OR). Kein Anspruch auf Rechenschaft besteht dagegen unter Umständen dann, wenn der Auftraggeber die entsprechenden Informationen – etwa aufgrund des vor- bestehenden Geschäftsverhältnisses oder infolge Information von Dritten – schon besitzt bzw. sie leicht selber erhältlich machen könnte (BGE 137 III 393, E. 2.5.). Des Weiteren kann von einer Rechenschaft gegebenenfalls abgesehen bzw. diese verweigert werden, wenn die Auskunft offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftrag- geber aufweist (FELLMANN, BK OR, N 82 + 86 f. zu Art. 400 OR).

c) Nach Lehre und Praxis stellt die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Beauftragten bei Rechtshandlungsaufträgen eine Hauptpflicht und bei Tat- handlungsaufträgen eine (selbständig klagbare) Nebenpflicht dar (BGE132 III 460, E. 4.2.; vgl. auch WEBER, BSK OR, N 10 zu Art. 400 OR). Es ist somit nach dem jeweiligen Interesse des Auftraggebers zu differenzieren, ob der erteilte Auftrag vorrangig auf die Beschaffung und Übertragung von Vermögenswerten (als Haupt- leistungspflicht) oder demgegenüber primär auf einen (nicht materialisierten) Ar- beitserfolg (als Nebenleistungspflicht) gerichtet ist (vgl. FELLMANN, BK OR, N 151 f. zu Art. 400 OR).

d) Entsprechend dem weiten Wortlaut der Bestimmung ("alles […] zu erstat- ten") bezieht sich die auftragsrechtliche Rechenschafts- und Ablieferungspflicht

- 752 - nebst herkömmlichen Vermögenswerten (wie insbesondere Bargeld und Wertpa- pieren) auch auf materielle Gegenstände sowie obligatorische Rechte (insbeson- dere auch Forderungen gegen Dritte, welche der Beauftragte in eigenem Namen auf eigene Rechnung erworben hat) (BÜHLER, ZK OR, N 4 zu Art. 400 OR; FELL- MANN, BK OR, N 147 + 150 zu Art. 400 OR). Gemäss BGE 132 III 460 betrifft die Verpflichtung darüber hinaus nicht nur diejenigen Vermögenswerte, welche der Be- auftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages erhält, sondern auch indirekte Vorteile (wie Retrozessionen, Provisionen und andere Sondervergütun- gen), welche dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukom- men (WEBER, BSK OR, N 12 + 14 zu Art. 400 OR), wobei es keine Rolle spielt, ob es sich beim Beauftragten um einen externen oder einen internen Vermögensver- walter handelt (vgl. für den internen Vermögensverwalter das Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4., welcher dann allerdings oft nach den – leicht diffe- renzierten – Regeln des Arbeitsvertrages zu beurteilen ist). Gemäss Lehre und Pra- xis hat der Auftraggeber daher einen Anspruch, unaufgefordert über Sonder- und Rückvergütungen (insbes. Retrozessionen) vollständig und wahrheitsgetreu infor- miert zu werden, da sich der Auftraggeber nur auf diese Weise eine adäquate Mei- nung bilden kann, ob er auf der Ablieferung solcher Vergütungen bestehen oder darauf verzichten will (BGE 137 III 393, E. 2.4. f.). Der Wille des Auftraggebers, auf die Ablieferung zu verzichten, muss aus einer entsprechenden Verlautbarung oder Vereinbarung klar hervorgehen (BGE 132 III 460, E. 4.2.; Urteil 4A_266/2010 vom

29. August 2011, E. 2.4. ff.; EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., S. 554 f.; DE CAPITANI, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, in: Festschrift für Jean-Paul Chappuis, Zürich 1998, S. 27). Zu diesem Zweck muss auch der geschäftserfah- rene Auftraggeber zumindest über die massgebenden Eckwerte der zwischen dem Auftragnehmer und dem Dritten bestehenden Vereinbarung sowie die Grössenord- nung der zu erwartenden Entschädigung ins Bild gesetzt werden (vgl. BGE 137 III 393, E. 2.5.; BGE 138 III 755, E. 6.3.).

e) Der Auftragnehmer muss nach dem Gesetzeswortlaut inhaltlich all das, was er im Rahmen der Auftragsausführung bzw. in Erfüllung des Auftrages erhal- ten, geschaffen oder von Dritten erlangt hat, an den Auftraggeber zurück- bzw. her-

- 753 - ausgeben (vgl. VASELLA, a.a.O., S. 97 f.). Für sich beanspruchen darf der Auftrag- nehmer demgemäss nur, was er bei blosser Gelegenheit der Auftragsausführung ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag von Dritten erhalten hat (BGE 132 III 460, E. 4.1.; Urteil 4A_266/2010 vom 29. August 2011, E. 2.1.). Bei indirekten Vorteilen von Dritten ist der erforderliche innere Zusammenhang al- lerdings nicht immer leicht zu bestimmen. Entscheidend für die Abgrenzung von geschäftlich und privat erlangten Geldern ist eine objektive Sicht. Es spielt mithin keine Rolle, ob die Zuwendung nach dem Willen des Dritten ausschliesslich dem Beauftragten zu Gute kommen soll oder nicht (BGE 132 III 460, E. 4.1.; Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1.). So werden beispielsweise Retro- zessionen und ähnliche Vergütungen dem Beauftragten in der Regel deshalb aus- gerichtet, weil er im Rahmen des Auftrages bestimmte Verwaltungshandlungen vornimmt oder veranlasst, so dass sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens anfallen und demnach unabhängig von der Motivation der Zuwendung der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (BGE 132 III 460, E. 4.1.; Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1.; vgl. auch JÖRG/AR- TER, Herausgabe- und Rechenschaftspflicht des unabhängigen Vermögensverwal- ters, ST 2004 S. 297 f.; WATTER, Über die Pflichten der Bank bei externer Vermö- gensverwaltung, AJP 1998 S. 1177). Gemäss der Praxis ist ein innerer Zusammen- hang zwischen dem Auftrag und dem Erlangten grundsätzlich immer dann vorhan- den, wenn die Drittleistung geeignet ist, einen Interessenkonflikt zu bewirken, ohne dass sich der Beauftragte vertragswidrig verhalten oder der Auftraggeber einen Schaden erleiden müsste (BGE 143 III 348, E. 5.1.2.; BGE 138 III 755, E. 5.3.; vgl. auch FELLMANN, BK OR, N 128 zu Art. 400 OR). Eine genügende Verbindung der Zuwendung zum Auftrag ist mithin tendenziell bereits dann gegeben, wenn die Ge- fahr besteht, dass der Beauftragte sich aufgrund der vom Dritten erhaltenen Gelder veranlasst sehen könnte, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen, was etwa dann der Fall sein kann, wenn mit einer transaktions- bzw. produktabhängigen Rückvergütung ein Anreiz verbunden ist, bestimmte Transaktionen bzw. Produkte unabhängig von ihrer Qualität vorzunehmen bzw. zu bevorzugen (BGE 138 III 755, E. 5.6.; vgl. auch BGE 137 III 393, E. 2.3.). Die Lehre stellt demgegenüber (teilweise) auch auf das Kriterium ab, dass die vom Dritten

- 754 - vereinnahmte Zusatzvergütung des Auftragnehmers ohne entsprechende Risiko- tragung seitens des Auftraggebers nicht hätte realisiert werden können (EMMENEG- GER/SCHMID, Die Herausgebepflicht des Beauftragten, Mélanges Tercier, S. 226; VASELLA, a.a.O., S. 96). Als lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung er- worben gelten demgegenüber Leistungen, für die das Auftragsverhältnis zwar eine unabdingbare Bedingung darstellt, welche aber nicht in die Risikosphäre des Auf- traggebers fallen (wie beispielsweise bei der Akquise neuer Geschäftspartner oder beim Erhalt staatlicher Subventionen im Rahmen der Geschäftsbesorgung), aber auch Drittleistungen innerhalb einer Banalitätsschwelle, welche unter Einhaltung sozialer Konventionen erfolgen (wie beispielsweise Gelegenheitsgeschenke oder Trinkgelder) (VASELLA, a.a.O., S. 97 m.w.H.). Gerade im Zusammenhang mit dem Erhalt von Drittleistungen spielen die Fremdnützigkeit des Auftrages sowie die Treuepflicht mit der darauf basierenden Rechenschaftspflicht des Auftragnehmers eine wesentliche Rolle, da gerade sol- che Leistungen potentielle Interessenkonflikte in sich bergen können (BGE 138 III 755, E. 5.3.). Dürften sich der Dritte und der Auftragnehmer über den Einbehalt von Drittleistungen ohne Einschränkung einigen, so könnte aber der Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit für den Auftraggeber beeinflusst und die Interessen des Auftragge- bers damit beeinträchtigt werden (VASELLA, a.a.O., S. 98 f.; vgl. auch WEBER, BSK OR, N 14 zu Art. 394 OR). Gemäss der Praxis und der überwiegenden Lehre fallen deshalb auch alle Vergütungen, mit welchen ein Dritter den Auftragnehmer für an ihn erbrachte Leistungen entschädigen will, grundsätzlich unter die auftragsrechtli- che Rechenschafts- und Ablieferungspflicht, wobei nebst Retrozessionen (wie ins- besondere Kickbacks im Sinne von transaktionsabhängige Rückvergütungen) und gleichgelagerten Sondervergütungen (wie insbesondere Provisions- oder Kommis- sionszahlungen [vor allem auch sog. Bestandespflegekommissionen, welche im Sinne einer Vertriebsentschädigung bezahlt werden]) auch die Gewährung von spezifischen (Mengen-)Rabatten oder unentgeltlichen Beteiligungen (z.B. mittels Ausgabe von Gratisaktien) sowie die Leistung von Bestechungsgeldern in Frage kommen (vgl. BGE 138 III 755, E. 4.2.; BGE 132 III 460, E. 4.1.; Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1. f.; vgl. auch FELLMANN, BK OR, N 131 f. zu Art. 400 OR). Demgegenüber vertritt die Gegenmeinung die differenziertere Ansicht,

- 755 - dass grundsätzlich nur jene erhaltenen Leistungen herauszugeben sind, welche nicht entsprechend einer gesonderten Abrede die Generalunkosten oder den Auf- wand zu Gunsten des Dritten konkret decken sollen (WEBER, BSK OR I, N 14 zu Art. 400 OR; so auch BGE 138 III 755, E. 5.7., wo zahlreiche Beispiele für konkret zu entschädigende Aufwendungen im Bereich der Fondsverwaltung genannt wer- den). Demgemäss hat der Beauftragte grundsätzlich auch Anspruch auf jene Gel- der, für welche er selber eine massgebliche Zusatzleistung (eigenwirtschaftliche Leistung) erbracht hat, welche über die eigentliche Geschäftsbesorgung hinaus- geht, wozu insbesondere Entschädigungen für spezielle Beratungs- und Betreu- ungsdienste zählen können, während hingegen Gelder, welche dem Beauftragten lediglich aufgrund seiner Marktkenntnisse oder seiner persönlichen Beziehungen (zum Dritten) zugekommen seien, vom Beauftragten an den Auftraggeber heraus- zugeben seien (vgl. GEHRER/GIGER, Handkommentar zum Schweizerischen Privat- recht, CHK OR, 3. Aufl., N 12b zu Art. 440 OR; ROBERTO, Vertriebsprovisionen: Entschädigung des Beauftragten oder dem Auftraggeber zustehender Vermögens- wert?, Jusletter 5. Januar 2009 S. 4 f.; die deutsche Lehre vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass herausgabepflichtig insbesondere jene Gelder seien, welche die eigenen Angelegenheiten des Auftraggebers umfassen [SEILER, Münchner Kom- mentar zum BGB, N 9 zu § 667 BGB]). Würde mithin der Auftraggeber die Vorteile auch selbst erhältlich machen können, wenn er dieselben Kenntnisse oder Bezie- hungen wie der Beauftragte hätte, so stehen ihm diese zu, denn gerade wegen dessen persönlichen Eigenschaften hat er den Beauftragten mandatiert und ihn für die Nutzung dieser Eigenschaft auch honoriert (ROBERTO, Jusletter vom 5. Januar 2009 S. 5).

f) Korrekt ist, dass die Vereinbarung von Retrozessionen und anderweitigen indirekten Sondervergütungen zivilrechtlich nicht absolut unzulässig ist und hin- sichtlich des konkreten Geschäftes für den Kunden bisweilen gar vorteilhafter sein kann, da ansonsten eine Erhöhung der direkten Kosten in Form des Honorars dro- hen würde. Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht soll indes nicht primär die finanziellen Interessen des Kunden schützen, sondern die Entstehung von Interes- senskollisionen vermeiden. In diesem Sinne verzichtet der (informierte) Auftragge-

- 756 - ber mit der Preisgabe seines Herausgabeanspruches letztlich nicht auf Geld, son- dern insbesondere auf das gesetzlich vorgegebene System zur Vermeidung von solchen Konflikten (BGE 137 III 393, E. 2.4.).

g) Die ursprüngliche Praxis sowie ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass die mit der Bezahlung von ausservertraglichen Entschädigungen (insbes. Schmier- geldern) einhergehende Verletzung der Treue- bzw. Herausgabepflicht per se noch keine strafrechtliche Relevanz aufweist und (lediglich) mit Schadenersatz- und Ge- winnherausgabeansprüchen zu sanktioniert ist (vgl. GEHRER/GIGER, HK Privatrecht, N 12b zu Art. 440 OR; ROBERTO, Die auftragsrechtliche Herausgabepflicht des Er- langten, ZSR 128 S. 15; DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 214). Die Nichterfül- lung der Herausgabepflicht im Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses stellt bei dieser Sicht eine Vertragsverletzung dar, welche primär die Auflösung des entsprechenden Vertrages mit Schadenersatzfolgen nach sich zieht. Dementspre- chend hat das Bundesgericht in Rahmen seiner früheren Rechtsprechung entschie- den, dass die Verletzung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht selbst bei Be- stechungsgeldern für sich allein nicht unter den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung fällt, solange der Entschädigte durch die Gelder nicht dazu ver- leitet wird, nachteilige Verwaltungsentscheide zu treffen, welche zu einem Schaden des Auftraggebers führen können (BGE 129 IV 124, E. 4.1.; vgl. auch BGE 118 IV 244, E. 2.; Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4.3.). Gleichermassen wurde für die blosse Verletzung einer Übergabe-, Rückgewähr-, Aufbewahrungs- und Aufklärungspflicht entschieden, sofern diese Pflichten nicht auf die Wahrneh- mung von fremden Vermögensinteressen gerichtet waren (Urteil 6S.711/2000 vom

8. Januar 2003, E. 4.5.). In seiner jüngeren Rechtsprechung zur Problematik von einbehaltenen Retrozessionen hat das Bundesgericht – ohne grundsätzliche Abkehr von seiner bisherigen Praxis gemäss BGE 129 IV 124, wonach die Verletzung der Herausga- bepflicht an sich noch nicht strafbar ist – nunmehr festgestellt, dass insbesondere die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR eine erhöhte Verpflichtung des beauftragten (externen) Vermögensverwalters darstellt und Letzterem demge-

- 757 - mäss insofern eine garantenähnliche Stellung gegenüber den Kunden der Vermö- gensverwaltungsgesellschaft zukommt. Gestützt auf diese Praxis wird die Verlet- zung der derart qualifizierten Rechenschaftspflicht zumindest in Bezug auf die Nichtoffenlegung von Retrozessionen im Ergebnis als ungetreue Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB eingestuft, ohne dass die Verletzung von zusätzlichen Vertragspflichten gegeben sein müsste, was im Ergebnis bedeutet, dass der Rechenschaftspflicht im Vergleich zur Herausgabepflicht eine höhere Be- deutung zugebilligt wird (BGE 144 IV 294, E. 3.). Das Bundesgericht hat somit klar festgehalten, dass auch den auftragsrechtlichen Grundpflichten nachgelagerte Ver- pflichtungen eine Garantenstellung begründen können, sofern sie für den Vermö- gensschutz des Auftraggebers als zentral erachtet werden, was die von den Be- schuldigten B._____ und F._____ eingereichten Rechtsgutachten nicht zu relativie- ren vermögen (vgl. Rechtsgutachten BV._____ gemäss act. 1208/1 S. 80 ff., 126 f. + 145 f., welcher sich infolge der vertretenen Nichtanwendbarkeit von Art. 400 OR grundsätzlich nicht näher mit der Garantenstellung auseinandersetzt; vgl. auch Rechtsgutachten CA._____ gemäss act. 1206 S. 21 ff., welcher in diesem Zusam- menhang selber auf die entsprechende Praxis des Bundesgerichts und verschie- dene zustimmende Lehrmeinungen hinweist).

h) Hinsichtlich des massgebenden Zeitpunktes für die Erfüllung der Rechen- schafts- und Ablieferungspflicht erachtete die frühere Lehre eine Rechenschaftsab- lage während des Auftragsverhältnisses grundsätzlich erst auf Verlangen des Auf- traggebers als notwendig, während nach Auflösung des Vertrages in jedem Fall eine unaufgeforderte Offenlegung geschuldet war (vgl. FELLMANN, BK OR, N 63 ff. + 160 zu Art. 400 OR). Die neuere Lehre und Praxis postuliert demgegenüber, dass der Auftragnehmer spätestens nach Erhalt der fremden Vermögenswerte unaufge- fordert zur Rechenschaft verpflichtet ist, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er die Werte geltend machen oder auf sie verzichten will (WEBER, BSK OR, N 2 zu Art. 400 OR; BGE 110 II 372). Das Rechtsgutachten BV._____ und mit ihm der Beschuldigte B._____ stehen somit nicht auf aktuellem Boden, wenn sie sich mit Verweis auf die ältere Lehrmeinung für eine Rechenschaftspflicht nur auf entspre- chendes Verlangen hin aussprechen (vgl. act. 1208/1 S. 37; act. 1385 S. 136).

- 758 - Bezüglich des Zeitpunktes der Herausgabe ist primär auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen. Besteht keine diesbezügliche Abrede, so entsteht der Anspruch des Auftraggebers grundsätzlich – auch ohne Anmahnung

– sofort nach dem Erwerb des Erlangten (vgl. BGE 143 III 348, E. 5.2.2., wonach die Herausgabepflicht darauf beruht, dass der Beauftragte die Vorteile vereinnahmt hat und es demgemäss nicht darauf ankommt, ob er diese für die Ausführung des Auftrages noch braucht; Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1. bzw. BGE 91 II 442, E. 5.; vgl. auch FELLMANN, BK OR, N 63 ff. + 160 zu Art. 400 OR). Die Herausgabepflicht besteht für jeden erhaltenen Vermögenswert gesondert und gilt nicht erst gesamthaft bei Auftragserledigung (WEBER, BSK OR I, N 11 zu Art. 400 OR). Die Rechenschafts- und Herausgabeflicht des Auftragnehmers greift somit bei Erhalt der fremden Vermögenswerte. Sie wirkt dabei auch über die Beendigung des konkreten Mandates hinaus. Der Auftragnehmer muss somit gegenüber dem Auftraggeber auch in diesem Zeitraum jederzeit ablieferungsbereit sein (WEBER, BSK OR I, N 15 ff. zu Art. 400 OR). 3.2. Beschuldigter A._____ als Geschäftsvorsitzender der I1._____ 3.2.1. Der Beschuldigte A._____ war in seiner Funktion als Vorsitzender der Ge- schäftsleitung der I1._____ Schweiz auch der Genossenschaft in verschiedener Hinsicht rechtlich verpflichtet. 3.2.2. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Ge- schäftsleitungsfunktion ebenfalls die genossenschaftsrechtlichen Pflichten eines Mitgliedes der Verwaltung zu erfüllen hatte. Zwar war er in dieser Funktion nicht Teil des Verwaltungsorgans der I1._____. Dennoch kommt der genossenschafts- rechtliche Pflichtenkatalog auf ihn zur Anwendung, weil das Verwaltungsorgan die Geschäftsführung an ihn als Geschäftsvorsitzenden delegiert und somit im Sinne von Art. 898 Abs. 1 OR übertragen hat, so dass er als Geschäftsführungsorgan gilt (vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 2.3.1.). Im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103039, Rz. 51; act. 10103205, Rz. 432) untersteht er damit insbesondere auch den Pflichten von Art. 902 Abs. 1 OR, wonach die Verwaltung die Geschäfte der

- 759 - Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern hat. Obwohl Art. 902 Abs. 1 OR nur diese Sorgfalts- pflicht explizit benennt, trifft die Verwaltung auch eine Treuepflicht entsprechend derjenigen im Aktienrecht gemäss Art. 717 OR. Der Bestimmung ist insbesondere auch eine Vermögensfürsorgepflicht inhärent, welche die Grundlage für eine straf- bare Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 StGB bilden kann (vgl. GRAF, Anno- tierter Kommentar zum StGB, N 15 zu Art. 158 StGB). Für den weiteren Inhalt der genossenschaftsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht kann im Übrigen auf das Aktienrecht verwiesen werden (WATTER, BSK OR II, N 2 f. zu Art. 902 OR; NADJA, BK OR, Genossenschaft, Systematische Darstellung und Kommentar zu den Art. 828 - 838 OR, 2. Aufl., N 62 zu Art. 902 OR), wobei sich das Geschäftsführungsor- gan der Genossenschaft im Gegensatz zu jenem der Aktiengesellschaft nicht an einer Gewinnmaximierung orientieren muss, sondern vielmehr an einer Gewinnop- timierung mit direktem Nutzeffekt für die Genossenschafter (BÜHLER, ZK OR, N 62 zu Art. 727 OR). Im Rahmen seiner Treue- und Sorgfaltspflicht als Geschäftsführungsorgan war der Beschuldigte A._____ namentlich gehalten, im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit die Interessen seiner Dienstgeberin zu vertreten und diesen stets den Vorrang insbesondere auch gegenüber seinen eigenen finanziellen Interessen zu geben. In Erfüllung seiner Aufgaben als Geschäftsführer musste für ihn somit das Unternehmensinteresse der I1._____ wegweisend sein. Die Anklageschrift legt somit zutreffend dar, dass sich der Beschuldigte A._____ bei allen Handlungen als Geschäftsführer der I1._____ am Zweck der Gewinnstrebigkeit der Genossen- schaft (zu Gunsten der einzelnen Genossenschafter) zu orientieren hatte (vgl. act. 10103070, 3076 + 3088). 3.2.3. Aufgrund seines vertraglich eingegangenen Arbeitsverhältnisses zur I1._____ trafen den Beschuldigten A._____ aber auch entsprechende Verpflichtun- gen als Arbeitnehmer, neben seiner persönlichen Arbeitspflicht (Art. 321 OR) ins- besondere auch die arbeitsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht (Art. 321a OR) so- wie entsprechende Rechenschafts- und Herausgabepflichten bezüglich jener wirt-

- 760 - schaftlichen Vorteile, welche er im Zusammenhang mit seiner vertraglichen Tätig- keit für das Unternehmen erhielt bzw. hervorbrachte (Art. 321b OR). Zu erwähnen ist an dieser Stelle sodann, dass für den Beschuldigten grundsätzlich auch die spe- zifische Bestimmung von Art. 327a OR galt, welche seinen arbeitsrechtlichen An- spruch auf Auslagenersatz definiert.

a) Für den Inhalt der Treue- und Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers kann weit- gehend auf die vorstehenden Erwägungen zum auftragsrechtlichen Äquivalent des Auftragnehmers verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.2.). Die Lehre er- wähnt im Zusammenhang mit diesbezüglich möglichen Pflichtverletzungen des Ar- beitnehmers teilweise auch explizit die Entgegennahme von Schmiergeldern (vgl. MILANI, Handkommentar zum Arbeitsvertrag [HK Arbeitsvertrag], N 13 zu Art. 321a OR). Bezüglich der Tragweite der Pflichtenstellung hat das Bundesgericht ent- schieden, dass die arbeitsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 321a OR für sich allein noch keine strafrechtlich relevante Garantenpflicht zu be- gründen vermag. Vielmehr sei die Frage aufgrund einer Konkretisierung der Treue- pflicht im Einzelfall zu beantworten, wobei bei leitenden Angestellten mit Aufsichts- funktion im eigenen Aufgabenbereich tendenziell eine qualifizierte Pflichtenstellung mit Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber betreffend vermögensschädi- gende betriebliche Vorgänge angenommen wird (BGE 113 IV 68, E. 6.b, wo aller- dings eine Verpflichtung mit Bezug auf das Vorgehens gegen gleich- oder höher- rangige Mitarbeiter verneint wird; vgl. dazu auch MILANI, HK Arbeitsvertrag, N 12 zu Art. 321a OR). Es wird demgemäss eine sektorielle Garantenstellung für das Ver- mögen des Unternehmens im Bereich des eigenen Zuständigkeits- bzw. Kompe- tenzbereiches postuliert, deren Missachtung bei schädigenden Folgen für das (ei- gene) Unternehmen grundsätzlich unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zu prüfen ist (BGE 113 IV 68, E. 6.c + 7.).

b) Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 321b OR stellt im Verhältnis zur Treue- und Sorgfaltspflicht eine (klagbare) Nebenverpflichtung dar und ist vollständig, rechtzeitig und unaufgefordert zu erfül- len (MILANI, HK Arbeitsvertrag, N 1 ff. zu Art. 321b OR). Der Arbeitnehmer muss

- 761 - hiernach über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber von Dritten erhält, Rechenschaft ablegen und alles sofort herausgeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Es muss demnach ein funktioneller Zusammenhang zwischen der ent- schädigten Tätigkeit und dem Arbeitsverhältnis bestehen, welcher grundsätzlich dann gegeben ist, wenn die Arbeitnehmerstellung die Berechtigung zum Tätigwer- den für den Dritten mit sich bringt oder die Aufnahme der Tätigkeit für den Dritten ein Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin bedingt und die Tätigkeit während der Arbeitszeit erfolgt. Der Arbeitnehmer ist dagegen nicht gehalten, über privat Erhal- tenes, welches nicht für die Arbeitgeberin bestimmt ist, Rechenschaft abzulegen, wobei eine natürliche Vermutung besteht, dass Zuwendungen in Ausübung der Ar- beitspflicht für die Arbeitgeberin bestimmt sind. Im Gegensatz zum Auftragsrecht ist jedoch auch dem subjektiven Zuwendungswillen des Dritten Rechnung zu tra- gen (vgl. ROHNER/KESSLER, a.a.O., SJZ 2016 S. 222). Trinkgelder und Gelegen- heitsgeschenke oder auch Sitzungsgelder für die Tätigkeit in externen Gremien sind demnach nicht für Arbeitgeberin bestimmt und dieser deshalb auch nicht her- auszugeben. Anders verhält es sich aber mit der Hingabe von Bestechungsgeldern, welche zwar mangels entsprechendem Zuwendungswillen grundsätzlich nicht für die Arbeitgeberin bestimmt sind, jedoch nach herrschender Lehre und Praxis un- geachtet dieses Umstandes eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Ar- beitgeber beinhalten, sofern sie diesem nicht umgehend herausgegeben bzw. of- fengelegt werden (ROHNER/KESSLER, a.a.O., SJZ 2016 S. 225; MILANI, HK Arbeits- vertrag, N 8 ff. + N 19 ff. zu Art. 321b OR; vgl. auch BGE 129 IV 124, E. 4.1.). Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht verbietet einem Vollzeitbe- schäftigten indirekt die Generierung eines Nebenerwerbs ohne spezielle Bewilli- gung, indem dieser seiner Arbeitgeberin über sämtliche Zahlungen, welche von ihm als internem Vermögensverwalter (in banktechnischer Hinsicht) abgewickelt oder verwaltet wurden bzw. anderweitig in seinen Herrschaftsbereich gelangten, Re- chenschaft abzulegen und diese ungeachtet des Rechtsgrundes der Zahlungen an sie abzuführen hat. Demgemäss hat das Bundesgericht entschieden, dass der Ar- beitnehmer gegen die arbeitsrechtliche Treuepflicht verstösst, wenn er seiner Ar- beitgeberin die von einem Fondsanbieter ausbezahlten Vertriebsentschädigungen

- 762 - (Bestandespflegekommissionen), welche der Arbeitgeberin aufgrund des Vertrie- bes von Fondsprodukten zustehen, nicht zukommen lässt, sondern für sich selbst behält und damit eine Nichtvermehrung der Aktiven der Arbeitgeberin erwirkt (Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4.5.). Nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses entfällt die Rechenschaftspflicht und wandelt sich die Herausgabepflicht in eine Rückgabepflicht (MILANI, HK Arbeitsvertag, N 6 f. zu Art. 321b OR). 3.2.4. Das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten A._____ wurde durch die beiden Arbeitsverträge vom 22. April 2003 und 13. Februar 2014 samt dem dort jeweils referenzierten Stellenbeschrieb näher geregelt (vgl. act. 46001011 + 1012; vgl. dazu auch vorne Ziffer IV./D./1.1.3.). Auf die Tragweite der einzelnen Regelungen dieser Verträge wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Anklagevorwürfe zurückzukommen sein wird, sofern sich diese für die Beurteilung des Falles als relevant erweisen. 3.2.5. Konkretisiert wird die gesellschafts- und vertragsrechtliche Pflichtenstel- lung des Beschuldigten durch das interne Regelwerk der I1._____ Schweiz. Dabei ist jedoch vorweg festzuhalten, dass die Statuten der I1._____ keine konkreten Bestimmungen für die vorliegenden zu behandelnden Themenbereiche beinhalten, weshalb eine näher Befassung damit obsolet wird. Keine Anwendung findet auch das Mitarbeiterhandbuch der I1._____ mit den dazugehörigen allgemeinen Perso- nalreglementen, welche zumindest in der vorliegend relevanten Zeitspanne nur für Arbeitnehmer der Funktionsstufen 1 - 4 Geltung hatten (vgl. dazu im Einzelnen auch hinten Ziffer V./F./2.1.2/b). Demgegenüber enthält das Geschäftsreglement vom 3. November 2006 teilweise spezifische Anordnungen betreffend die Regelung von Interessenkollisio- nen und personellen Verflechtungen mit entsprechenden Ausstandpflichten. Ge- mäss diesem Reglement haben die Organe der I1._____ bei ihren Geschäften in den Ausstand zu treten, wenn diese ihre eigenen oder die Interessen von ihnen nahestehenden Personen oder mit ihnen verflochtenen Unternehmen behandeln (act. 41917022 ff. [vgl. Art. 6]). Ferner ist auf das am 1. Januar 2013 in Kraft getre- tene geschäftsleitungsspezifische Personalreglement der I1._____ hinzuweisen (act. 46001029 ff.). Ergänzt wurde dieses Reglement durch gleichzeitig erlassene

- 763 - spezifische Weisungen der Verwaltung, namentlich die "Geschäftsleitungsweisung Interessenkonflikte" (act. 461924290 ff.), die "Geschäftsleitungsweisung Spesen" (act. 46001049 f.), die "Geschäftsleitungsweisung Pauschalspesen" (act.

46001051) und die "Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte" (act. 46001052), auf deren Geltung und Bedeutung jeweils wiederum im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Anklagevorwürfe näher Bezug zu nehmen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./F./2.1.2./b). Gemäss dem Zusatzprotokoll des Entschädigungsausschusses der I1._____ (SEA) vom 12. September 2012 betreffend die Regelung von einzelnen spezifischen personalrechtlichen Themen war der Beschuldigte A._____ sodann verpflichtet, jährlich seine privaten Beteiligungen mit geschäftlichem Charakter of- fenzulegen. Darüber hinaus hatte er entsprechend dessen Ziffer 5 seine Spesen- abrechnungen und Kreditkartenabrechnungen vom Verwaltungsratspräsidenten zwei Mal jährlich visieren zu lassen (act. 41903001-514 f. = act. 66201019 f.). Der Beschuldigte A._____ gab dazu an, diese Vereinbarung sei betreffend die privaten Beteiligungen nie so umgesetzt worden, da die Etablierung eines entsprechenden Meldeprozesses bei der I1._____ (versehentlich) untergegangen sei. Im Übrigen hätten die entsprechenden Informationen jederzeit anderweitig zur Verfügung ge- standen (act. 51602014 f.). Das Protokoll hält allerdings unmissverständlich fest, dass die Initiative zur Meldung vom Geschäftsführer auszugehen habe, weshalb der Beschuldigte mit seiner Argumentation nicht durchzudringen vermag. Der Um- stand, dass ein Teil seiner privaten Beteiligungen aufgrund seiner Steuererklärun- gen zu erfahren gewesen wäre, vermag die dergestalt vereinbarte eigenständige Offenlegungspflicht des Beschuldigten im Übrigen ebenfalls nicht zu relativieren (vgl. dazu im Einzelnen erneut hinten Ziffer V./F./2.1.2./b). 3.3. Beschuldigter B._____ als Berater der I1._____ Soweit der Beschuldigte B._____ als Berater der I1._____ Schweiz (bzw. des Beschuldigten A._____ als deren Geschäftsführungsorgan) tätig war, unter- stand er aufgrund seiner entsprechenden Bindung infolge eines bestehenden Rah- menvertrages den bereits genannten auftragsrechtlichen Pflichten gegenüber der I1._____ (vgl. dazu ausführlich vorne Ziffer IV./D./1.2.4. sowie vorstehend Ziffer

- 764 - 2.3.2.), welche namentlich in der Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR sowie in der Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR lagen. An interne Reglemente und Weisungen der I1._____ hatte sich der Be- schuldigte B._____ dagegen in seiner diesbezüglichen Funktion nicht zu halten, da diese für externe Berater keine Gültigkeit hatten.

4. Kenntnis der Pflichtenstellungen 4.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sowie auch die in den einzelnen Fällen mitangeklagten Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ machen ins- besondere mit Bezug auf die ihnen vorgeworfenen Unternehmenstransaktionen verschiedentlich geltend, die vorstehend dargelegten Pflichtenstellungen der Be- schuldigten A._____ und B._____ und die diesbezüglich eingeklagten Verstösse seien ihnen in keiner Phase ihres Handelns bewusst gewesen (Beschuldigter A._____: act. 1356 S. 85 f. ["Angesprochen ist damit die Frage des Vorsatzes bzw. Sachverhaltsirrtums, was letztlich auf dasselbe hinausläuft."]; Beschuldigter B._____: act. 1385 S. 17 ff. bzw. S. 135 ff. [jeweils unter dem Titel des "subjektiven Sachverhaltes"]; Beschuldigter D._____: act. 1410 S. 75 + 77 bzw. S. 79 ["Kein Vorliegen eines Eventualdolus" bzw. "Kein Eventualdolus in Bezug auf Hilfeleis- tung": […] "D._____ hätte also sicherlich nicht damit rechnen müssen, dass B._____ irgendetwas abzuliefern hätte."]; Beschuldigter E._____: act. 1354 S. 8 ff. ["keine Gedanken machte sich E._____ über eine allfällige Rechenschafts- und Ab- lieferungspflicht"] bzw. S. 38 ff. ["Sachverhaltsirrtum"]; Beschuldigter F._____: act. 1413 S. 77 bzw. S. 81 [unter dem Titel des "subjektiven Tatbestandes" betr. B._____ bzw. betr. Gehilfenschaft F._____: "Dazu gehört ganz grundlegend das Wissen um die B._____ treffenden Informations- und Herausgabepflichten."]). Diese Einwände beschlagen allesamt die subjektive Seite der in der Anklage be- haupteten zivilrechtlichen Pflichtverstösse der Beschuldigten A._____ und B._____ und wenden sich in diesem Sinne gegen die Erkennbarkeit des mit einer rechtlichen Wertung verknüpften Tatbestandsmerkmals. Hierzu ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten, dass der Täter keine konkrete Kenntnis der rechtlichen Grund- lagen sowie der dazu ergangenen Rechtspraxis betreffend eine ihm vorgeworfene Pflichtverletzung haben muss. Vielmehr genügt es, wenn er im Tatzeitpunkt die

- 765 - dem betreffenden Tatbestandsmerkmal immanente Bedeutung gemäss seiner ei- genen Vorstellung im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzie- hen konnte. War ihm dies nicht möglich, so ist von einem Sachverhalts- bzw. Tat- bestandsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen (NIGGLI/MAEDER, BSK StGB I, N 27 zu Art. 12 StGB sowie N 11 zu Art. 13 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 5 zu Art. 12 StGB und N 3 zu Art. 13 StGB). 4.2. Wer sich allerdings bewusst für die Nichtkenntnis von Sachverhalten ent- scheidet, weil er sich um deren Vorhandensein schlicht nicht kümmert bzw. küm- mern will, kann sich gemäss der einschlägigen Rechtsprechung nicht darauf beru- fen, er habe die Tatbestandsverwirklichung nicht für möglich gehalten. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nämlich nicht. Derartige bewusste Nichtkenntnis eines Tat- bestandmerkmals ist demzufolge auch nicht als Tatbestandsirrtum zu behandeln (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; vgl. auch BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.). 4.3. Inwiefern den einzelnen Beschuldigten vor dem dargelegten Hintergrund die besagten Pflichtenstellungen der beiden Hauptbeschuldigten und potentielle Verstösse dagegen im konkreten Fall jeweils hinreichend bewusst waren bzw. be- wusst sein mussten, wird im Übrigen anlässlich der nachfolgenden Würdigung der einzelnen Transaktionsvorwürfe unter dem subjektiven Tatbestand zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./3.-6. [Vorsatz und Bereicherungsabsicht]). D. Private Auslagen

1. Einleitung 1.1. Die Anklägerin würdigt das Vorgehen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Vorwürfe zu den privaten Auslagen hinsichtlich der Nut- zung der Firmenkreditkarten und der Belastungen der Kostenstelle 46 als Verun- treuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit dem Eventualstandpunkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I1._____ bzw. H3._____ (vgl. act. 10103069 ff, 3076 ff., 3088 ff. + 3102 ff.).

- 766 - 1.2. Mit Bezug auf die Einforderung von Auslagenersatz wirft die Anklägerin dem Beschuldigten A._____ sodann gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der I1._____ vor. Beim Beschuldigten B._____ geht sie in dieser Hinsicht im Sinne einer Alternativanklage in der ersten Version ebenfalls von einem gewerbsmässigen Betrug des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und 2 StGB zum Nachteil der H3._____ aus. Gemäss der zweiten Version soll sich der Beschuldigte B._____ der Anstiftung zu einer durch den Beschuldigten A._____ begangenen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (bzw. eventualiter qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der H3._____ schuldig gemacht haben (act. 10103343 ff.). 1.3. Die Anklägerin konstatiert zu Recht, dass bei der Einforderung von Ausla- genersatz – anders als bei den Belastungen der Firmenkreditkarten und der Kos- tenstelle, wo es den Beschuldigten A._____ bzw. B._____ selbständig und ohne vorgängige Genehmigung eines Vorgesetzten möglich gewesen war, das Ge- schäftsvermögen zu belasten – die Spesenbelege zuerst dem Vorgesetzten zur Prüfung vorgelegt werden mussten, so dass die Spesenvergütungen einer vorgän- gigen Genehmigung bedurften, damit das Geschäftsvermögen habe belastet wer- den können (vgl. act. 1347 S. 21). In diesen Fällen fehlt es somit am Erfordernis der alleinigen und selbständigen Verfügungsbefugnis im Sinne der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung bzw. Veruntreuung, weshalb die Prüfung des Tatbestandes des Betrugs in den Vordergrund rückt. Betreffend den dem Beschuldigten B._____ vorgeworfenen Betrug zum Nachteil der H3._____ haben die Erwägungen zum Sachverhalt indessen gezeigt, dass die Tatumstände der Version 1 der Alternativanklage nicht erstellt werden können (vgl. vorne Ziffer IV./F./6.4.). Betreffend dessen Einforderung von Ausla- genersatz zum Nachteil der H3._____ ist somit vom Sachverhalt gemäss der Ver- sion 2 der Alternativanklage auszugehen und es sind in diesem Zusammenhang die Tatbestände der Veruntreuung bzw. eventualiter der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zu prüfen. Betreffend die eingeklagte Einforderung von Auslagenersatz

- 767 - durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ werden die entspre- chenden Vorwürfe hingegen auf ihre Tatbestandsmässigkeit als Betrug zu untersu- chen sein. 1.4. Mit Bezug auf die Abgrenzung der Tatbestände der Veruntreuung von Ver- mögenswerten und der ungetreuen Geschäftsbesorgung rechtfertigt sich bereits an dieser Stelle die grundsätzliche Überlegung, dass die entsprechende Unterschei- dung nicht immer leicht ist, da sich die Anwendungsbereiche die beiden Tatbe- stände weitgehend überschneiden. Insbesondere ist diesen Tatbeständen gemein- sam, dass der Täter relativ frei über fremde Vermögenswerte verfügen kann und in dieser Stellung die ihm obliegenden Vermögensfürsorgepflichten missachtet. In den Fallkonstellationen, in welchen sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände subsumieren lässt, gehen Lehre und Praxis regelmässig vom Vorrang der Verun- treuung aus (DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 23; DERS., Strafrecht III, S. 311; vgl. auch Urteile 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3. und 6B_1161/2013 vom

14. April 2014, E. 2.3.1.). Es wird folglich in diesem Zusammenhang insbesondere zu untersuchen sein, ob sämtliche Tatbestandselemente der Veruntreuung erfüllt sind und insbesondere das für diesen Tatbestand typische Merkmal des Anver- trautseins gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so ist indessen nicht automatisch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwirklicht, da dieser nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes der Veruntreuung konzipiert ist. Vielmehr sind diesfalls die teilweise spezifischen Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung einer gesonderten Prüfung zu unterziehen.

2. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 2.1. Cabarets/Stripclubs 2.1.1. Veruntreuung

a) Der Beschuldigte A._____ nutzte seine Firmenkreditkarten in den inkrimi- nierten Etablissements als Vorsitzender der Geschäftsleitung der I1._____, somit als (materielles) Organ einer Genossenschaft (vgl. dazu die Botschaft, Revision

- 768 - Obligationenrecht 1983, S. 935; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen zum Or- ganbegriff im Rechtsgutachten BV._____ gemäss act. 1208/1 S. 15). Es stellt sich bei dieser Sachlage die generelle Frage, ob der Tatbestand der Veruntreuung unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandsmerkmals des Anvertrautseins von Vermö- genswerten zur Anwendung gelangt. Massgebend ist in diesem Zusammenhang die im Rahmen der Grundlagen wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesge- richts betreffend die Veruntreuung durch Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsor- gane, wonach es bei den handelnden Organen für die Annahme eines Anvertraut- seins darauf ankommt, ob ihr Verhalten "jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit" vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan "einzig darum geht, sich Gegen- stände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen" bzw. darauf, ob die dem Organ angelasteten Handlungen den Rah- men der Organtätigkeit "offensichtlich verlassen haben" (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./2.1.3.). Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Rahmen der Sach- verhaltswürdigung nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte A._____ die genannten Etablissements einzig zu seinem privaten Vergnügen besucht hat. Viel- mehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich dort als Geschäfts- vorsitzender der I1._____ teilweise auch um die Pflege von Beziehungen zu Ge- schäftspartnern der I1._____ kümmerte (vgl. vorne Ziffer IV./F./2.4.1./d). Bei sol- chen Konstellationen, in welchen die Organtätigkeit nicht offensichtlich verlassen wird, steht im Vordergrund, dass der Geschäftsführer mit den zum Geschäftsver- mögen gehörenden Vermögenswerten eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, deren Ergebnis sich im Gewinn niederschlagen soll, wodurch sich seine Tätigkeit insofern von derjenigen des Treuhänders unterscheidet, als dieser in erster Linie gehalten ist, die anvertrauten Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. zu verwal- ten (DONATSCH, Strafrecht III, S. 311). Es kann somit im vorliegenden Zusammen- hang nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten A._____ jeglichen Bezug zu seiner Geschäftstätigkeit verloren hat. Unter diesen Umständen ist mithin auch nicht davon auszugehen, dem Beschuldigten A._____ seien die via Kreditkarten zugänglichen Vermögenswerte der Genossenschaft im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen.

- 769 -

b) An dieser Schlussfolgerung vermag auch das jüngst ergangene Bundes- gerichtsurteil vom 11. Juni 2021 nichts zu ändern, da in diese Fall das Verhalten einer Direktionssekretärin einer Bank, welche die ihr überlassene Firmenkreditkarte zu rein privaten Zwecken (unter anderem für Coiffeurbesuche und Schönheitsope- rationen) einsetzte, zu beurteilen war (vgl. Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 4.3.1.). Der Beschuldigte A._____ vermischte indes im Rahmen der Cabaretbe- suche in der ihm eigenen Art geschäftliche und private Betätigungsfelder und ver- fügte in diesem Sinne insofern nicht ausschliesslich als Privatperson über Vermö- gensbestandteile der Gesellschaft. Ein solches Verhalten ist gemäss konstanter Praxis in erster Linie am Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu mes- sen, welcher das Vermögen einer Gesellschaft vor einer pflichtwidrigen Tätigkeit der geschäftsführenden Personen schützen will. 2.1.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Als Vorsitzender der Geschäftsleitung der I1._____ ist der Beschuldigte A._____ ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifi- zieren, in welcher Position er für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex der Genossenschaft zu sorgen hatte (vgl. explizit zur Tätereigenschaft von Geschäfts- führungsorganen einer Genossenschaft die Urteile 6B_787/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.2. und 6S.187/2004 vom 18. Februar 2005, 3.1., jeweils zitiert in GRAF, Anno- tierter Kommentar zum StGB, N 15 zu Art. 158 StGB), wobei ihm als Organ der Genossenschaft grundsätzlich eine gesteigerte Verantwortung für ihr Geschäfts- vermögen zukam. Seine selbständige Verfügungsmacht über einen nicht unerheblichen Ver- mögenskomplex der Genossenschaft kam ihm gerade auch im vorliegend zu beur- teilenden Sachverhaltskomplex der Belastungen des Geschäftsvermögen mittels seiner Firmenkreditkarte zuteil, lagen die Kreditkartenlimiten doch monatlich bei mindestens CHF 20'000 bis teilweise maximal CHF 60'000 und konnte er entspre- chend über diese nicht unerheblichen Vermögenswerte frei verfügen. An der Ge- schäftsführerstellung ändert im Übrigen auch nichts, dass die vom Beschuldigten

- 770 - via die ihm überlassene Kreditkarte getätigten Ausgaben ab einer gewissen Zeit vom Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ plausibilisiert wurden, da es sich hierbei nicht um eine vorgängige Einwilligung, sondern höchstens um eine nach- trägliche Genehmigung der fraglichen Transaktionen handelte, in welchem Fall dem Beschuldigten trotzdem die für einen Geschäftsführer charakteristische freie Verfügungsgewalt über die Gelder zukam. Auf diesen Umstand wies auch die An- klägerin in ihrem Plädoyer zutreffend hin (act. 1347 S. 21).

b) Tathandlung aa) Wie bereits dargelegt wurde, oblagen dem Beschuldigten A._____ im Rah- men seiner Geschäftsführerstellung für die I1._____ sowohl aus gesellschafts- als auch aus vertragsrechtlicher Sicht die gesetzlichen Treue- und Sorgfaltspflichten (vgl. dazu vorne Ziffer V./C./3.2. mit Verweis auf Ziffer V./C./3.1.2.). Diese allgemei- nen Verpflichtungen des Geschäftsführers wurden in Lehre und Praxis in verschie- dener Richtung interpretiert und verdeutlicht (vgl. vorne Ziffer V./C./3.2. mit Verweis auf Ziffer V./C./3.1.2.). Es ist vor diesem Hintergrund die Frage näher zu beleuch- ten, ob das Verhalten des Beschuldigten A._____, welcher den Aufenthalt in den besagten Etablissements unter anderem auch zur Beziehungspflege nutzte, als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzustufen ist. bb) Die Anklägerin geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Auf- enthalt des Beschuldigten A._____ in solchen Etablissements auf Kosten der I1._____ selbst bei einer damit einhergehenden Beziehungspflege pflichtwidrig war, zumal solche Besuche rufschädigend und nicht firmenüblich gewesen seien (act. 10103049). Auch anlässlich des Plädoyers leitete die Anklägerin die Pflicht- widrigkeit insbesondere aus einem Reputationsrisiko ab. Sie appelliert an die feh- lende Firmenüblichkeit und im weitesten Sinne auch an eine moralische Kompo- nente, indem sie einen privatrechtlichen Entscheid des Landgerichtes Duisburg zi- tierte, welcher die Anrüchigkeit eines solchen Verhaltens hervorhebt (act. 1346 S. 7 f.). Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits auf Sachverhaltsebene eine Rufschädigung in Bezug auf die damaligen Verhältnisse und Anschauungen nicht als erwiesen gelten kann (vgl. vorne Ziffer IV./F./2.4.1./g).

- 771 - Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist ferner zu bedenken, dass für die der un- getreuen Geschäftsbesorgung immanente Pflichtverletzung nicht auf ein unsittli- ches Verhalten abgestellt werden kann, sofern dieses nicht zumindest durch in- terne Statuten, Reglemente oder Weisungen bzw. durch allgemein anerkannte aus- serrechtliche Normen wie beispielsweise branchenspezifische Usanzen verpönt wird (vgl. DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 212). Die Verteidigung des Beschul- digten A._____ brachte in diesem Zusammenhang vor, es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft ein aus ihrer Sicht anrüchiges Verhalten kriminalisiere bzw. ihre eigenen Moralvorstellungen in eine strafbare Handlung umdeute (act. 1356 S. 99 f.). Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei der von der Anklägerin aus einer (nicht erstellten) Rufschädigung hergeleiteten Rechtsgutverletzung nicht um die Verlet- zung einer Vermögensfürsorgepflicht handeln würde, welche direkt das Vermögen der I1._____ schützt. Alleine aus der Gefahr einer Rufschädigung kann auch des- wegen kein Verbot abgeleitet werden, da es sehr gut möglich ist, dass nicht alles, was intern von Interesse für ein Unternehmen ist, auch extern kommuniziert wird. So wird sich bzw. hat sich wohl weltweit kein Unternehmen damit geschmückt, dass sie geschäftliche Angelegenheiten auch in Stripclubs oder Cabarets klärt bzw. vor- anbringt. Entscheidend bleibt somit, ob in casu zivilrechtliche, interne oder allge- meingültige Regelungen bestanden, welche die Beziehungspflege des Beschuldig- ten A._____ in Cabarets bzw. Kontaktbars generell als pflichtwidrig erscheinen las- sen. Diese werden im Folgenden in dieser Reihenfolge zu prüfen sein, wobei zu beachten bleibt, dass nicht jeder Verstoss gegen solche Regelungen automatisch auch eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu begründen vermag. Dagegen kann in diesem Zusammenhang nicht auf einzelne Aussagen von Beteiligten betreffend die Firmenüblichkeit von gewis- sen Verhaltensweisen abgestellt werden, da diese grundsätzlich nicht geeignet sind, eine rechtsgenügende Grundlage für eine Pflichtwidrigkeit zu begründen, zu- mal ihnen oft ein subjektives und situatives Moment innewohnt (vgl. dazu bereits vorne Ziffer IV./F./2.4.1./e). Dies trifft namentlich für die Aussagen des zur Tatzeit amtierenden Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ zu, welcher offenbar von der generellen Pflichtwidrigkeit der Aufbürdung von entsprechenden Auslagen auf das

- 772 - Unternehmen ausging und sich anlässlich seiner Befragung überrascht zeigte, dass der Beschuldigte A._____ auf Firmenkosten solche Lokale besuchte, wobei er die Meinung vertrat, für ihn hätten solche Kosten nichts mit Repräsentationsspe- sen zu tun (act. 52101022 ff.). cc) Mit Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die für den Beschuldigten A._____ geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend die Treue- und Sorgfaltspflicht (Art. 902 OR; Art. 321a OR) zu allgemein gehalten sind, um die generelle Zulässigkeit von Cabaretbesuchen auf Kosten der Gesellschaft beurteilen zu können. Zudem enthalten sie auch keine konkreten Re- gelungen zur Frage von Spesenbelastungen zu Lasten einer Gesellschaft. Auch Art. 327a OR statuiert nur die generelle Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen (vgl. zum Ganzen vorne Ziffer V./C./3.2. bzw. Ziffer V./C./3.1.2.). Im Zentrum der vorliegenden Prüfung stehen somit zunächst die gesell- schaftsinternen Regelwerke wie sie bei der I1._____ seinerzeit vorhanden waren, wobei für die Übersicht der einzelnen Statuten, Reglemente und Weisungen auf die vorstehenden Erwägungen zur Rechtsposition der Beschuldigten zu verweisen ist (vgl. vorne Ziffer V./C./3.2.5.). Der Beschuldigte A._____ bringt in diesem Zusam- menhang vor, zahlreiche dieser Reglemente seien nur für die Führungsstufen 1 bis 6 definiert gewesen und hätten somit nicht für die Geschäftsleitung gegolten (act. 50103004). Sodann seien die Arbeitsverträge vom 22. April 2003 und 5. De- zember 2013 nie die Grundlage seiner Arbeitsvorstellung gewesen, wobei sich auch die Art der Zusammenarbeit über die Jahre verändert habe (act. 50103005). Soweit er sich erinnern könne, seien die Spesenbezüge bei der I1._____ nicht ver- traglich geregelt gewesen. Er glaube, es habe lediglich einen Betrag für Pauschals- pesen für das Kader bei der I1._____ gegeben, dies in Absprache mit der Steuer- behörde (act. 50103010). Sodann machte der Beschuldigte unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll vom September 2012 geltend, die von ihm generierten Spesen seien sowohl vor als auch nach der Festlegung in diesem Protokoll korrekt abge- rechnet worden seien (act. 50103011).

- 773 - Die beiden in den Akten liegenden Arbeitsverträge des Beschuldigten A._____ mit der I1._____ vom 28. März bzw. 22. April 2003 (act. 46001011) – ent- gegen der Anklage somit nicht vom 22. März 2003 – und vom 5. bzw. 13. Februar 2014 (act. 46001012) sind vom Beschuldigten A._____ unterzeichnet worden. Ge- mäss einem schriftlichen Bericht der I1._____ vom 21. Dezember 2018 galt der erste Arbeitsvertrag vom 22. April 2003 bis zum Abschluss des diesen ersetzenden Vertrages vom 13. Februar 2014 (act. 46001007). Beide Arbeitsverträge erklären unter Ziffer 8 die Personalreglemente und Weisungen zu ihrem jeweiligen Vertrags- bestandteil. Der spätere Arbeitsvertrag vom Februar 2014 erklärt die geschäftslei- tungsspezifischen Personalreglemente bzw. Weisungen zu seinen Vertragsbe- standteilen, nicht so hingegen der erste Arbeitsvertrag vom April 2003, welcher all- gemein von Personalreglementen und Weisungen spricht. Es ist davon auszuge- hen, dass vor dem 1. Januar 2013 (Datum des Inkrafttretens des von der I1._____ edierten geschäftsleitungsspezifischen Personalreglements samt Weisungen vom

1. Mai 2013 [act. 46001029 ff.]) keine solchen schriftlichen Reglemente bzw. Wei- sungen für die Geschäftsleitung der I1._____ bestanden. So erklärte unter ande- rem auch die I1._____ im schriftlichen Bericht vom 8. August 2019: "Für den Zeit- raum 2005 - 2012 liegen keine GL-spezifischen Personalweisungen vor, sondern solche für Mitarbeiter der Funktionsstufe 1 - 6, die hierarchisch unterhalb der GL eingeordnet sind" (act. 45801137). Dies ist kongruent mit dem Titel der neuen Ge- schäftsleitungsweisungen und Reglemente, welche am 1. Januar 2013 in Kraft tra- ten: "Version 1.0" (act. 46001029 ff.). Am selben Tag, mit welchem der frühere Ar- beitsvertrag vom 22. April 2003 Gültigkeit erlangte, nämlich per 1. Oktober 2003, trat ein Personalreglement in Kraft (act. 41917144 ff.). Auch dieses Reglement galt jedoch gemäss seinem expliziten Wortlaut nur für Arbeitnehmer der Funktionsstu- fen 1 - 4 (act. 41917145), mit anderen Worten eben nicht für den Beschuldigten A._____, bei welchem in beiden Arbeitsverträgen festgehalten wurde, dass er ohne Funktionsstufeneinteilung angestellt wurde. Auch die weiteren in den Akten liegen- den geschäftsleitungsunspezifischen Personalreglemente ab 2009 bis 2016 bzw. Personalweisungen von 2008 bis 2016 (act. 45826001 ff.; vgl. hierzu die Aktennotiz gemäss act. 45801146.1 bzw. die von der Privatklägerin 4 in ihrem Beilagenver-

- 774 - zeichnis unter act. 45801145 f. getroffenen Spezifizierung betreffend die Jahres- zahlen ["Reglement_2010", "Reglement 2011" etc.]) halten betreffend den Gel- tungsbereich fest, dass sie für sämtliche Arbeitnehmer der "Funktionsstufen 1-6" gelten, also eben nicht für den Beschuldigten A._____. Diese nicht geschäftslei- tungsspezifischen Regelungen dürften für den Beschuldigten somit keine Geltung beansprucht haben, nachdem die betreffenden Weisungen und Reglemente eine solche ausdrücklich ausschlossen. Mit anderen Worten kann betreffend die inter- nen Regelungen zur Frage der Pflichtwidrigkeit von Cabaretbesuchen auf Kosten der I1._____ von vornherein lediglich auf die geschäftsleitungsspezifischen Regle- mente und Weisungen abgestellt werden. Einschlägig ist dabei insbesondere das geschäftsleitungsspezifische Personalreglement vom 1. Mai 2013 (act. 46001029 ff.). Aber auch dieses Reglement (act. 46001029 ff.) und die entsprechenden Wei- sungen – namentlich die "Geschäftsleitungsweisung Spesen" (act. 46001049 f.), die "Geschäftsleitungsweisung Pauschalspesen" (act. 46001051) und die "Ge- schäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte" (act. 46001052) – sind relativ allgemein gehalten und geben an vielen Stellen betreffend die Spesen einzig den Wortlaut von Art. 327a OR (vgl. act. 46001036, Ziffer 6 + act. 46001049, Ziffer 6) bzw. von Art. 321a OR (vgl. act. 46001038, Ziffer 2) wieder. Eine Pflichtwidrigkeit aufgrund einer fehlenden Branchenusanz kann eben- falls nicht angenommen werden, da im Rahmen der Sachverhaltserstellung für den massgeblichen Zeitraum keine solche festgestellt werden konnte, welche Cabaret- besuche im Zusammenhang mit geschäftlicher Beziehungspflege explizit als ver- pönt erscheinen liesse. Und selbst wenn eine Brachenunüblichkeit erwiesen wäre, könnte daraus nicht unmittelbar auf eine strafrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geschlossen werden, ohne dass zusätzliche Elemente das entsprechende Verhalten als verpönt zu charakterisieren vermöch- ten. Nach dem Gesagten bestand im Anklagezeitraum keine hinreichend be- stimmte zivilrechtliche, interne oder allgemeingültige Regelung, gemäss welcher die Beziehungspflege in Cabarets und ähnlichen Etablissements als offensichtlich oder generell pflichtwidrig einzustufen wäre. Anders als bei der "EC._____", bei

- 775 - welcher – worauf die Anklägerin hinwies (act. 1347 S. 8) – "adult entertainment" ausdrücklich verboten war (act. 45601041), bestand bei der I1._____ zur damali- gen Zeit kein solches Verbot oder eine gleichgelagerte Regelung. Immerhin kann aber der "Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte" für den Zeitraum ab 2013 entnommen werden, dass die zur Verfügung gestellten Fir- menkreditkarten insbesondere für die Bezahlung von Hotel- und Restaurationskos- ten, für öffentliche Verkehrsmittel und die Buchung von Flugreisen zu verwenden waren (act. 46001052, Ziffer 5), wobei Cabarets bzw. Stripclubs nicht als klassische Restaurationsbetriebe anzusehen sind. Es ist somit hinsichtlich der Bewirtung in Cabarets bzw. Stripclubs von einem Grenz- bzw. Graubereich auszugehen, wes- halb bei einer entsprechenden Belastung des Firmenbudgets erhöhte Anforderun- gen an die Sorgfaltspflicht zu stellen sind, was auch dem Beschuldigten A._____ bewusst gewesen sein musste. dd) Die Anklageschrift leitet aus der Treue- und Sorgfaltspflicht des Beschul- digten A._____ in ihrer Ausprägung als allgemeine Vermögensfürsorgepflicht ab, dieser habe der I1._____ nur Aufwand belasten dürfen, welcher geschäftlich be- gründet gewesen sei. Die Belastung von nicht geschäftsmässig begründeten Kos- ten habe dem Zweck der Gewinnstrebigkeit der I1._____ als Genossenschaft (zu Gunsten der Genossenschafter) widersprochen. An diesem Zweck habe sich der Beschuldigte A._____ als Geschäftsführer bei all seinen Handlungen strikte auszu- richten gehabt, was auch aus den einschlägigen Reglementen und Weisungen der I1._____ zu Spesen, Firmenkreditkarten etc., auf welche in den Arbeitsverträgen des Beschuldigten verwiesen worden sei, hervorgegangen sei (act. 10103070 m.H.a. act. 10103039 f.; vgl. dazu bereits vorstehend litera b.cc). aaa) Die Anklägerin vertrat betreffend die "Geschäftsleitungsweisung Pau- schalspesen" (act. 46001051) die Ansicht, diese deute darauf hin, dass bei der I1._____ lediglich Auslagen für die Beziehungspflege in Bars von bis zu CHF 2'000 pro Monat (CHF 24'000 dividiert durch 12) als geschäftsüblich taxiert worden seien (act. 50104018 f.). Der Beschuldigte wandte diesbezüglich ein, diese Interpretation höre er zum ersten Mal. Pauschalspesen für das Kader seien vielmehr aus steuer- lichen Gründen (Steueroptimierung) vorgesehen gewesen und hätten ansonsten

- 776 - keine Bedeutung gehabt (act. 50103010 + act. 50104018). Der Interpretation der Anklägerin, wonach die Regelung der Pauschalspesen für das Kader Rückschlüsse auf das Spesengebaren zulasse, ist mit Vorsicht zu begegnen. Der Wortlaut der besagten Regelung entspricht nämlich nahezu demjenigen des von den Steuerbe- hörden erarbeiteten Muster-Spesenreglements für Unternehmen (konkret dem Muster-Spesenreglement für leitendes Personal im Allgemeinen; Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz in der Fassung vom 18. Dezember 2009). Es darf denn auch als durchaus üblich bezeichnet werden, dass auf Kader- stufe aus steuerlichen Gründen Pauschalspesen vereinbart werden (vgl. Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 6. November 2015, Geschäfts-Nr. AH150020). Ist aber davon auszugehen, dass dieser Pauschalspesenregelung – wie auch der Beschul- digte geltend macht – insbesondere steuerliche Gründe zu Grunde lagen, so lassen sich daraus nur am Rande Rückschlusse auf die zulässige Höhe von generierten Spesen der Geschäftsleitung ableiten. Würde man davon ausgehen, dass die Auf- wendungen des Geschäftsführers für die Beziehungspflege bereits durch eine Spe- senpauschale abgegolten sind, so würde im Übrigen auch die "Geschäftsleitungs- weisung Firmenkreditkarte" (act. 46001052) keinen Sinn mehr machen, welche da- von ausgeht, dass die Ausgaben der Geschäftsleitung für Reise- und Repräsenta- tionskosten via Firmenkreditkarte erfolgen (vgl. Ziffer 3 dieser Weisung). Darüber hinaus finden sich in den geschäftsinternen Regelungen keine näheren Bestim- mungen, welche sich zu Anlass und Höhe der Spesen der Geschäftsleitung äus- sern. bbb) Mit anderen Worten sind auch die anwendbaren internen Regelungen der- art unbestimmt, dass sie nur wenige Anhaltspunkte dafür bieten, an welchen Krite- rien sich der Beschuldigte A._____ bei der Belastung der Kreditkarte seines Unter- nehmens auszurichten hatte. Es muss dem Beschuldigten vor dem genannten Hin- tergrund – wie auch von ihm selber geltend gemacht (vgl. eine Gesamtbetrachtung seiner Aussagen gemäss act. 50103054, 4006, 4017 ff.) – mithin im Sinne einer geschäftsführenden Entscheidungsfreiheit ein gewisser Ermessensspielraum da- hingehend zuerkannt werden, inwiefern die belasteten Aufwendungen noch als ge- schäftsbegründet anzusehen sind. Das Bundesgericht hielt dazu denn auch in mehreren Entscheiden fest, dass sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar

- 777 - mache, wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen ge- schäftsmässig unbegründeten Aufwand verursache, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Geschäftsführer diesbezüglich über ein gewisses Ermessen verfüge (Ur- teile 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2. und 6B_473/2011 vom 13. Ok- tober 2011, E. 1.2.1.). Nichtsdestotrotz hatte sich der Beschuldigte als operatives Geschäftsfüh- rungsorgan bei der Ausübung des ihm gewährten Ermessens an den gesetzlichen Rahmenbedingungen von Art. 902 Abs. 1 OR und Art. 321a OR zu orientieren, welche ihn bei der Besorgung der Geschäfte der Genossenschaft an die allgemeine Treue- und Sorgfaltspflicht banden (vgl. zur Treue- und Sorgfaltspflicht des opera- tiven Geschäftsführungsorgans im Einzelnen vorne Ziffer V./C./3.2. mit Verweis auf Ziffer V./C./3.1.2.). Dieser Pflichtenkanon wird von Lehre und Praxis auch bei der Geltendmachung von geschäftsbedingten Auslagen im Sinne von Art. 327a OR als massgeblich erachtet. Infolgedessen bestimmt sich die Notwendigkeit und (ge- schäftliche) Angemessenheit einer Auslage danach, was der betreffende Arbeit- nehmer entsprechend seiner Funktion und Stellung unter Berücksichtigung der ge- botenen Sorgfalt angesichts der Verhältnisse im Einzelfall als erforderlich erachten durfte (PELLASCIO, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR- Kommentar, 3. Aufl., N 1 zu Art. 327a OR). Es sind demnach jene Auslagen als pflichtgemäss anzusehen, welche ein sorgfältiger Arbeitnehmer als notwendig an- sehen durfte (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., N 2 zu Art. 327a OR). Diese Bestimmung ist als Mindestvorschrift konzipiert, was bedeutet, dass dem Arbeitnehmer über den Ersatz der notwendigen Auslagen hinaus, je nach Ver- einbarung, auch Auslagen in einem bestimmten Mehrumfang zu ersetzen sind. ccc) Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte kein untergeordneter Arbeitneh- mer, sondern der Geschäftsvorsitzende eines grösseren Bankinstituts. Die Reprä- sentation des Instituts gehörte gemäss der ab dem Jahr 2013 geltenden "Ge- schäftsleitungsweisung Spesen" denn auch ausdrücklich zu seinem Aufgabenkreis (act. 46001049, Ziffer 7), wobei sich diese Aufgabe bereits vorher – auch ohne diese Weisung – aus seiner Geschäftsführungsfunktion ergab. Trotzdem hatte

- 778 - auch er sich an die oben umschriebenen Grundsätze einer sorgfältigen Geschäfts- führung zu halten. Diese wurden in der "Geschäftsleitungsweisung Spesen" ab dem Jahre 2013 immerhin dahingehend konkretisiert, dass die Geschäftsleitungsmitglie- der dafür besorgt zu sein hatten, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit mög- lichst jeweils die günstigste Variante einer Ausgabe zu beanspruchen (act. 46001049, Ziffer 2). Der Beschuldigte betonte in dieser Hinsicht in seinen Einvernahmen immer wieder, dass er praktisch täglich von frühmorgens bis spätabends für die I1._____- Gruppe – und dabei insbesondere für die I1._____ selbst – unterwegs gewesen sei und diesbezüglich Beziehungen gepflegt habe. Das Geschäftliche habe selten ei- nen Abschluss gefunden, sondern sei permanent präsent gewesen (vgl. act. 50103009 + 3054 f.). Nicht in Abrede gestellt werden kann mit der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (act. 1356 S. 96 f.), dass gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten A._____ und DJ._____ die Beziehungspflege eine wichtige vom Beschuldigten A._____ wahrzunehmende Aufgabe war. Erwiesen ist ferner, dass der Beschuldigte diesbezüglich vom Verwaltungsrat auch besonders geschätzt wurde. Der Beschuldigte selber betonte wiederholt, es habe seinem Na- turell entsprochen, überall geschäftliche Beziehungen zu pflegen (act. 50103046), was der I1._____ viel geholfen habe. Es habe auch ihrer Philosophie entsprochen, in den Beziehungsbereich – mithin in den kommunikativen Bereich – zu investieren, um eben erfolgreiche Geschäfte entwickeln zu können (act. 50103053). DJ._____ bestätigte dies insofern, als er erklärte, der Beschuldigte A._____ habe bei der I1._____-Gruppe einen unbestrittenen Erfolgsausweis gehabt (act. 51105006). Für die I1._____ sei es ein Glücksfall gewesen, einen CEO mit exzellenten kommuni- kativen Fähigkeiten zu haben. Für sie sei das starke kommunikative Engagement des Beschuldigten A._____ willkommen gewesen, denn es sei damals extrem schwierig gewesen, sich als Bank über Unterschiede in den Produkteigenschaften zu profilieren. Umso wichtiger sei es gewesen, sich über Kommunikation und die ganze Markenbildung zu profilieren, um damit letztlich Sympathien in der Öffent- lichkeit aufzubauen. Der Beschuldigte A._____ habe das mit seiner dichten kom- munikativen Präsenz unterstützt und damit der Bank ein Gesicht gegeben. Er sei zum damaligen Zeitpunkt quasi der "Chef-Verkäufer" der I1._____ gewesen und

- 779 - habe einen intensiven Stakeholder-Dialog geführt – sei es mit Kunden, Business- partnern, Technologiepartnern oder Medienpartnern oder sei es mit Repräsentan- ten aus der Politik, mit Behördenvertretern oder Mitgliedern von Fachgremien (act. 52101006 f.). ddd) Ungeachtet der Ausführungen des Beschuldigten und der vom Verwal- tungsratspräsidenten beschriebenen Strategie der I1._____ geht das Verständnis des Beschuldigten, welche Auslagen noch als geschäftlich begründet anzusehen waren, vorliegend aber deutlich zu weit. Seine Aussagen zeichnen ein Bild, wonach praktisch alle Ausgaben einer Geschäftsperson als Spesen zu vergüten sind, so- fern auch nur ein entfernter Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit besteht. Zwar wur- den intern keine konkreten Regelungen getroffen, um eine derartige Beziehungs- pflege einzuschränken, doch musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass Cabaretbesuche extrem hohe Kosten verursachten, welche teils um ein Vielfaches höher waren als die ebenfalls in den Kreditkartenabrechnungen ausge- wiesenen Restaurantkonsumationen. Die vorgeworfenen Belastungen in den Cabarets bzw. Stripclubs betrugen pro Abend bis zu CHF 7'685 (Belastung am

19. November 2011 in der Bar "EG._____"), wobei Belastungen zwischen CHF 1'100 bis CHF 3'000 die Regel bildeten. Jede einigermassen vernünftige Kos- ten-Nutzen-Analyse hätte dem Beschuldigten zeigen müssen, dass Lokalbesuche mit solch hohen Kosten in keinem adäquaten Verhältnis zum damit anvisierten Er- gebnis einer besseren Beziehung zu gewissen Geschäftspartnern standen. Auch der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass es schwierig zu beurteilen sei, ob solche Gespräche in diesen Clubs zu einem späteren Geschäftserfolg beigetragen hätten. In der Gesamtwürdigung handelte der Beschuldigte mithin nicht mehr im Sinne eines umsichtigen Geschäftsführers (vgl. zu diesem Begriff die Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBI 1991 1048, Ziff. 213.24 zu Art. 158 StGB) und seine Geschäftsführung kann in finanzieller Hinsicht nicht mehr als ordnungsgemäss bezeichnet werden (vgl. zum Begriff der ordnungsgemässen Geschäftsführung u.a. STRATENWERTH/JENNY/BOM- MER, BT I, S. 470). Stattdessen verlor er die Relationen angesichts des damit ver- bundenen privaten Vergnügens aus den Augen, was jeglicher getreuer und sorg- fältiger Geschäftsführung widerspricht (vgl. dazu GRAF, Unternehmensspenden –

- 780 - ein Fall für den Staatsanwalt?, SJZ 2021 S. 333). Diese Art der gelebten Bezie- hungspflege lag somit grundsätzlich nicht mehr im vorrangigen Interesse der I1._____ und verliess den Rahmen des dem Beschuldigten zustehenden Ermes- sensspielraums. Selbst wenn aber dem Beschuldigten zugestanden wird, dass der Besuch solcher Lokale in der damaligen Zeit von gewissen Geschäftspartnern er- wartet wurde, so hätte es ein sorgfältiger Umgang mit dem Vermögen seiner Ar- beitgeberin geboten, die entsprechenden Ausgaben auf gemeinsame Konsumatio- nen bis zu höchstens CHF 1'000 pro Abend zu beschränken, um auf diese Weise der dem Geschäftsführer obliegenden Vermögensfürsorgepflicht nachzukommen. Höhere Auslagen, die über eine reine Beziehungspflege hinausgehen, wären ent- sprechend zu begründen gewesen, wobei der Beschuldigte aber eben keine kon- kreten einträglichen Geschäfte nennen konnte, die der I1._____ aus diesen Besu- chen heraus zum Erfolg verholfen hätten. CHF 1'000 stellen einen relativ hohen Betrag dar, welcher jedoch in Relation zur I1._____ als grösserem Bankinstitut zu sehen ist. Die effektiv durch den Beschuldigten in den Cabarets generierten Kosten sind jedenfalls als übermässig und somit pflichtwidrig zu qualifizieren, soweit sie pro Abend einen Betrag von CHF 1'000 überstiegen, selbst wenn sie auch in die- sem übersteigendem Umfang der Beziehungspflege gedient haben sollten. Die Ausgaben waren somit in der Höhe von insgesamt CHF 107'249.50 übermässig. Dieser Betrag ergibt sich bei einer Prüfung sämtlicher erstellten Belastungen und stellt die Addition des jeweils den Betrag von CHF 1'000 übersteigenden Betrages pro Datum der Belastungen dar. Die Grenze von CHF 1'000 entspricht zudem der Summe, ab welcher der Beschuldigte dem Verwaltungsratspräsidenten gemäss ex- pliziter Regelung des Zusatzprotokolls ab Oktober 2012 auch rechenschaftspflich- tig war, was ebenfalls dafür spricht, dass höhere Beträge dem freien Ermessen des Beschuldigten entzogen waren. Immerhin ist dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass sich die I1._____ im Anklagezeitraum in einer wirtschaftlich stabilen Situation befand und er diese mit seinem unverhältnismässigem Aufwand nicht in eine finan- zielle Schieflage brachte. Die Belastungen des Unternehmensbudgets erfolgten so- mit nicht – wie in anderen Fällen von geschäftlich unbegründeten Ausgaben im Rahmen von Art. 158 StGB – in einem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen bereits

- 781 - äusserst schlecht dastand und ein Geschäftsführer trotzdem noch zahlreiche luxu- riöse Ausgaben generierte. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung allfällige Auswirkungen zeigen.

c) Schaden Der Beschuldigte A._____ konnte seine Firmenkreditkarten in der Höhe der monatlichen Kartenlimiten zwischen CHF 20'000 bis max. CHF 60'000 verwenden. Durch die einzelnen Belastungen seiner Firmenkreditkarte erwarben die besuchten Etablissements eine Forderung gegen das Kreditkartenunternehmen, worauf bei diesem eine Forderung gegenüber der I1._____ entstand (vgl. hierzu Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 3.2. betreffend den bereits erwähnten ähnlich gelagerten Fall einer Direktionssekretärin einer Bank gemäss vorstehend Ziffer 2.1.1./b). Das nachgelagerte Prüfungsverfahren durch den Verwaltungsratspräsi- denten vermochte die entsprechende Verpflichtung der I1._____ nicht zu beeinflus- sen, da bei einer pflichtwidrigen Belastung keine Verweigerung der Zahlung gegen- über der H._____ hätte erfolgen können, sondern die Gelder in der Folge beim Beschuldigten selbst hätten eingetrieben werden müssen (vgl. dazu DONATSCH, As- pekte II, ZStrR 2002 S. 21). Die Schuld gegenüber der H3._____ stellt demnach eine definitive Vermehrung der Passiven und damit einen Vermögensschaden der I1._____ in der Höhe der genannten pflichtwidrigen Belastungen von insgesamt CHF 107'249.50 dar.

d) Genehmigung Der Verwaltungsratspräsident hat die Kreditkartenbelastungen des Be- schuldigten A._____ ab dem Jahr 2012 geprüft und in der Folge nie beanstandet, so dass eine nachträgliche Genehmigung (in analoger Anwendung von Art. 38 OR) der entsprechenden Ausgaben zu prüfen ist. Gegebenenfalls stellt sich gemäss dem Grundsatz "volenti non fit iniuria" in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Gesellschaft nicht in ihre Schädigung eingewilligt hat, wobei dann ein Schaden ab- zulehnen wäre (vgl. DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 22). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass im Strafrecht grundsätzlich nur eine Willensäusse- rung, welche zeitlich vor der Tat erfolgt ist, eine tatbestandsausschliessende bzw.

- 782 - rechtfertigende Einwilligung zu begründen vermag (vgl. GRAF, a.a.O., SJZ 2021 S. 334). Im Übrigen wäre in dieser Hinsicht aber ohnehin vorausgesetzt, dass die Genehmigung rechtskonform erfolgt ist. Dies ist in casu bereits deshalb fraglich, weil grundsätzlich nur eine Genehmigung durch das zuständige Organ möglich ist, so dass bei der Aktiengesellschaft bzw. Genossenschaft nur der Gesamtverwal- tungsrat (bzw. die Verwaltung) oder gar die Generalversammlung als Genehmi- gungsbehörde in Frage kommt (vgl. DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 21). Eine Prüfung allein durch den Verwaltungsratspräsidenten würde demgegenüber keine Genehmigungswirkung entfalten. Ferner setzt die Annahme einer freiwilligen Ge- nehmigung prinzipiell voraus, dass der Verfügende die vorgesetzte Stelle – zumin- dest bei nicht alltäglichen Vermögensverfügungen – über die Einzelheiten der Be- lastungen (von sich aus) angemessen aufklärt, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Wurde der Verwaltungsratspräsident aber über die besonderen Hintergründe der Belastungen vom Beschuldigten nicht hinreichend informiert, konnte er auch nicht irrtumsfrei über eine Genehmigung entscheiden, was die Genehmigung nicht rechtskonform erscheinen lässt und den Eintritt des Schadens folglich nicht aus- schliesst. Auch die Anklägerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine rechtskonforme Einwilligung voraussetzt, dass der Einwilligende überhaupt weiss, wozu er seine Einwilligung gibt (vgl. act. 1347 S. 22 f.).

e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet zu Unrecht einen auf unrechtmässige Bereicherung bzw. Schädigung der I1._____ gerichteten Vor- satz (act. 1356 S. 101). Bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschul- digten A._____ ist nämlich davon auszugehen, dass ihm bestimmte Regelungen innerhalb der Genossenschaft nicht zentral erschienen, weil er – in offensichtlicher Überschreitung seines Ermessens – selber darüber entschied, was für ihn als Ge- schäftsvorsitzendem massgebend war. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ ist auch anzunehmen, dass der Be- schuldigte seine Strategie, geschäftliche Beziehungen auch in Cabarets und Stripclubs zu pflegen, nie explizit mit dem Verwaltungsratspräsidenten besprochen hat (vgl. hierzu bereits vorne Ziffer IV./F./2.4.1./h). Dem Beschuldigten muss zudem

- 783 - bewusst gewesen sein, dass seine exzessiven Besuche in den Cabarets über die Jahre sehr hohe Kosten verursachten. Foutierte sich der Beschuldigte nichtsdes- totrotz um allfällige Regelungen, obwohl ihm sein Verhalten selber nicht ganz ge- heuer war, so ist hinsichtlich der Pflichtverletzung aber zumindest von einem even- tualvorsätzlichen Handeln auszugehen, zumal er wusste, dass bei seinen Handlun- gen stets das Interesse der Genossenschaft im Vordergrund zu stehen hatte. Er gab im Übrigen selber zu, dass auch sein privates Vergnügen bzw. das Bedürfnis nach Entspannung bei seinem Verhalten eine Rolle gespielt hätten. Nachdem er auch selber einräumte, dass seinem Vorgehen ein höchst ungewisser Kapitalzu- fluss gegenüberstand, rechnete er selber ernsthaft mit der Möglichkeit einer Ver- mögensschädigung der I1._____ bzw. nahm diese in Kauf und handelte damit auch insofern zumindest eventualvorsätzlich, dies an der Grenze zu einem direktvorsätz- lichen Vorgehen mit eigennütziger Stossrichtung. bb) Unter diesen Umständen ist aber auch davon auszugehen, dass der Be- schuldigte es für möglich hielt und es in Kauf nahm, dass er keinen Anspruch auf die ersparten Gelder hatte. Der Beschuldigte tätigte die übermässigen Auslagen in den Cabarets unter anderem deshalb, um sich und seinen allfälligen Gästen auf Kosten der I1._____ einen angenehmen Abend zu gestalten. Es war von ihm mithin durchaus beabsichtigt, sich und allfällige Drittpersonen finanziell unrechtmässig besserzustellen, indem er sich bzw. andere im Sinne einer Ersparnisbereicherung vor solchen Kosten bewahrte, ohne diese Kosten jemals der Bank zurückerstatten zu wollen. Es ist demgemäss für sämtliche Fälle auch von der Absicht einer un- rechtmässigen Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auszugehen, womit die qualifizierte Variante des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesor- gung erfüllt ist.

f) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich somit durch die Belastungen seiner Fir- menkreditkarte anlässlich von Besuchen von Cabarets und Stripclubs der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I1._____ schuldig gemacht.

- 784 - 2.2. Zimmerreparatur im Hotel "BI._____" 2.2.1. Veruntreuung

a) Anvertraute Vermögenswerte aa) Anvertrautsein von Geschäftsvermögen aaa) Auch im Zeitpunkt des Vorwurfs betreffend die Kosten der Zimmerreparatur im Hotel BI._____ hatte der Beschuldigte eine Organstellung bei der I1._____ inne, weshalb die oberwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend das An- vertrautsein von Vermögenswerten bei Organen Anwendung findet. Damit wird gleichzeitig auch die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und der Veruntreuung vorgenommen (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.1. und vorne Ziffer V/B./2.1.3.). bbb) Als der Beschuldigte die Zimmerreparatur im Hotel BI._____, welche eine rein private Angelegenheit betraf, über seine Firmenkreditkarte bezahlen liess, hat er den Rahmen seiner Organtätigkeit offensichtlich verlassen, weshalb sein Ver- halten nicht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, sondern unter jenen der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren ist. bb) Anvertrautsein des Kreditkartenguthabens Dem Beschuldigten wurde mittels den Firmenkreditkarten Zugriff auf finan- zielle Mittel bzw. die Ausschöpfung der im Voraus bis zu den festgelegten Karten- limiten gewährten Kreditmöglichkeit zu Lasten der I1._____ ermöglicht. Bei der Überprüfung der Kreditkartenabrechnungen durch DJ._____ ab Oktober 2012 han- delte es sich um ein nachgelagertes Prüfungsverfahren, worauf auch die Privatklä- gerin 4 zutreffend hinwies (vgl. act. 1352 S. 16). Der Beschuldigte A._____ konnte somit ohne vorgängige Zustimmung und ohne Mitwirkung von DJ._____ im Rah- men der Kreditkartenlimiten über dieses Guthaben verfügen, wodurch er eine For- derung gegen die I1._____ entstehen liess. Er hatte damit Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte (vgl. hierzu die entsprechenden Erwägungen im Urteil

- 785 - 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 3. ff. betreffend den bereits erwähnten Fall der Direktionssekretärin). Zusammengefasst bedeutet dies, dass jeder Einsatz der Fir- menkreditkarte unmittelbar zu einer Begründung von Schulden und damit zur einer Belastung des Gesellschaftsvermögens der I1._____ führte, wie die Anklägerin an- lässlich ihres Plädoyers zu Recht festhielt (act. 1347 S. 22). Das Kreditguthaben war dem Beschuldigten somit als Vermögenswert anvertraut, wobei er dieses im Interesse der I1._____ bestimmungsgemäss zu verwenden hatte.

b) Tathandlung aa) Eine unrechtmässige Verwendung des anvertrauten Vermögenswertes er- fordert, dass sich der Täter über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. Der festgelegte Verwendungszweck kann sich aus ausdrücklichen oder stillschwei- genden Vereinbarungen ergeben (BGE 118 IV 239, E. 2.a./b.), aus Weisungen (vgl. DONATSCH, OFK StGB, N 20 zu Art. 138 StGB; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 4.3.1.), Reglementen (vgl. BGE 118 IV 239, E. 2.a.) oder generell aus zi- vilrechtlichen Regelungen (vgl. BGE 120 IV 117, E. 2., der sich bei der bestim- mungsgemässen Verwendung eines Darlehen auf die Bestimmungen des Obliga- tionenrecht stützt). Wie im Rahmen der Pflichtwidrigkeit bei der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sind somit auch bei der Frage der unrechtmässigen Verwendung im Zusammenhang mit einer Veruntreuung interne Regelungen (z.B. Vereinbarun- gen, Weisungen, Reglemente) und zivilrechtliche Regelungen entscheidend. bb) Gemäss der Geschäftsleitungsweisung der I1._____ für die Firmenkredit- karte, welche ab 1. Januar 2013 in Kraft trat, war die die Nutzung der Firmenkredit- karte auf geschäftliche Transaktionen beschränkt (act. 46001052, Ziffer 5). Die Ver- wendung für die Bezahlung privaten Auslagen war somit jedenfalls weisungswidrig und damit auch ohne Weiteres unrechtmässig.

c) Schaden Die Kreditkartenbelastung in der Höhe von CHF 3'778 führte zu einem Ver- mögensschaden der I1._____ in eben dieser Höhe (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 2.1.2./c).

- 786 -

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Aufgrund des Ergebnisses der Sachverhaltserstellung ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bewusst nichts unternahm, um die I1._____ von diesen rein privaten Kosten zu verschonen, wobei er eine Schädigung der I1._____ in Kauf nahm (vgl. vorne Ziffer IV./F./2.4.2./c). Dabei muss ihm auch jederzeit bewusst ge- wesen sein, dass er keine privaten Auslagen verrechnen durfte. Dennoch ging er entsprechend vor, weshalb auch von einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung auszugehen ist. 2.2.2. Fazit Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte betreffend die Zimmerrepa- ratur im Hotel BI._____ der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 2.3. Apéro und Nachtessen im Hotel "BJ._____" 2.3.1. Veruntreuung

a) Anvertrautsein von Vermögenswerten Auch die Einladung einer Tinder-Bekanntschaft zum Apéro und Nachtes- sen im Hotel "BJ._____" auf Kosten der I1._____ hat den Rahmen der Organtätig- keit des Beschuldigten A._____ offensichtlich verlassen und ist somit unter den Kriterien der Veruntreuung zu prüfen, wobei das dem Beschuldigten überlassene Kreditkartenguthaben auch in diesem Fall im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB an- vertraut war (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.1./a.bb).

b) Unrechtmässige Verwendung Gemäss der erwähnten Geschäftsleitungsweisung waren mittels der von der I1._____ überlassenen Firmenkreditkarte ausdrücklich nur geschäftliche Trans- aktionen erlaubt. Das besagte Treffen mit der Tinder-Bekanntschaft stellte indes- sen fraglos kein Geschäftsessen, sondern ein privaten Zwecken dienendes Treffen dar, an welchem nebenbei allenfalls auch Geschäftliches zur Sprache kam. Der

- 787 - Beschuldigte A._____ verwendete somit sein Firmenkreditkartenguthaben wei- sungswidrig und deshalb auch ohne Weiteres unrechtmässig.

c) Schaden Die Belastung seiner Firmenkreditkarte in Höhe von CHF 700 für den Apéro und das Nachtessen im Hotel BJ._____ führte bei der I1._____ zu einem den vor- gängigen Vermögensverminderungen analogen Vermögensschaden (vgl. vorste- hend Ziffer 2.1.2./c).

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte A._____ hatte Kenntnis von den im Sachverhalt erstellten privaten Umständen und handelte in vollem Bewusstsein um diese. Der pauschale Einwand des Beschuldigten, es habe sich um eine geschäftliche Angelegenheit ge- handelt, ist unbehilflich. Seine Verteidigung machte denn auch keinerlei Ausführun- gen dazu, inwiefern die fraglichen Auslagen geschäftlich begründet gewesen sein könnten. Es ist entsprechend von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist ohne Weiteres gege- ben, da der Beschuldigte keinen Anspruch darauf hatte, dass die I1._____ für diese privaten Konsumationen für den Beschuldigten und eine Drittperson aufkommt. Dem Beschuldigten war dabei auch ohne Weiteres bewusst, dass er und seine Be- kanntschaft aufgrund der von der I1._____ übernommenen Kosten eine finanzielle Besserstellung im Sinne einer Ersparnisbereicherung erfuhren. 2.3.2. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist demzufolge betreffend den Apéro bzw. das Nachtessen im Hotel "BJ._____" ebenfalls der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 788 - 2.4. Reisen 2.4.1. Anwendbarer Straftatbestand Da der Beschuldigte A._____ auch im vorliegend massgeblichen Zeitraum bei möglichen unrechtmässigen bzw. pflichtwidrigen Vermögensdispositionen als Organ der I1._____ tätig war, ist zunächst anhand der bereits dargelegten Kriterien zu prüfen, welcher der beiden in Frage kommenden Tatbestände (Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung) bei welcher Reise verwirklicht sein könnte.

a) Reise nach DP._____ im Dezember 2011 Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ die Reise nach DP._____ im Dezember 2011 privat mit seiner damaligen Ehefrau L._____ unter- nahm. Indem er seine privaten Unterkunftskosten im 5-Sterne-Hotel "GD._____" in Höhe von CHF 5'273 der I1._____ überbürdete, handelte er nicht mehr in Aus- übung seiner Geschäftstätigkeit. Vielmehr ging es dabei einzig darum, sich durch die Bezahlung dieser Unterkunftskosten mit seiner Firmenkreditkarte die Kosten einer privaten Reise zu ersparen. Diese Belastung wird daher im Folgenden unter dem Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen sein.

b) Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich der Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 seine Kenntnisse im Golfsport erweiterte, indem er sich bei fachkundigeren Personen über diesen Sport informieren konnte, reicht bei einer objektiven Betrachtung nicht, um daraus eine geschäftliche Reise- tätigkeit abzuleiten, selbst wenn dieser Punkt lose Berührungspunkte zu seinen ge- schäftlichen Aktivitäten innerhalb der I1._____ aufwies. Die Belastungen seiner Fir- menkreditkarte auf diesen beiden Reisen haben damit den Rahmen seiner Organ- tätigkeit verlassen, weshalb diese Vorgänge im Folgenden ebenfalls unter dem Tat- bestand der Veruntreuung zu beleuchten sind.

- 789 -

c) Reise nach DQ._____ im Februar 2014 Ein geschäftlicher Bezug der Reise nach DQ._____ im Februar 2014 mit BO._____ als Leiter des bankinternen Unternehmerzentrums DH._____ ist erstellt. Bei dieser Reise sind mögliche pflichtwidrige Vermögenspositionen des Beschul- digten bei Ausübung seiner Geschäftstätigkeit folglich als potentielle ungetreue Ge- schäftsbesorgung zu sehen und in dieser Hinsicht näher auf ihre Tatbestandsmäs- sigkeit zu untersuchen.

d) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Der Beschuldigte generierte mittels seiner Firmenkreditkarte im Januar 2015 in CN._____ für vier Tage geschäftliche Belastungen in Höhe von insgesamt CHF 49'700 (u.a. CHF 18'164 als Kosten für seine First-Class-Flüge und seine Un- terkunft im Luxushotel "GQ._____"). Diese Luxureise, wie sie von der Anklägerin zu Recht bezeichnet wurde (vgl. act. 1347 S. 11), mit welcher der Beschuldigte zum Abschluss seiner Tätigkeit bei der I1._____ sich selber und nahe Bezugspersonen beschenkte, verliess in verschiedener Hinsicht den Rahmen seiner Organtätigkeit, weshalb der Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen sein wird.

e) Zwischenfazit Die Reisen nach DP._____ im Dezember 2011, nach DM._____ im März 2012 und März 2013 sowie die Reise nach CN._____ im Januar 2015 sind im Fol- genden unter den Tatbestand der Veruntreuung zu subsumieren, die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 hingegen unter den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung.

- 790 - 2.4.2. Veruntreuung

a) Anvertrautsein des Kreditkartenguthabens Dem Beschuldigten waren die Vermögenswerte der I1._____ in Form von Kreditkartenguthaben anlässlich der genannten Reisen aus den bereits dargeleg- ten Gründen jeweils erneut anvertraut (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 2.2.1./a.bb).

b) Tathandlung Die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 902 OR und Art. 321a OR, wel- che den Beschuldigten A._____ als Vorsitzenden der Geschäftsleitung und Arbeit- nehmer traf, ist eher allgemein gehalten, so dass sie grundsätzlich der Konkretisie- rung bedarf, um dem Beschuldigten gestützt darauf eine unrechtmässige Verwen- dung des Vermögens der I1._____ vorwerfen zu können, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, inwiefern andere konkretere Bestimmungen oder interne Regelwerke vorliegen, welche die bestimmungsgemässe Benutzung der Firmenkreditkarten insbesondere für Reisen konkreter regelten. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Bezüglich der im fraglichen Zeitraum geltenden Reglemente und Weisun- gen kann – wie bereits bei der Nutzung der Firmenkreditkarten in den Cabarets – für den Beschuldigten A._____ als Geschäftsleitungsmitglied erst das ab dem

1. Januar 2013 in Kraft getretenen Personalreglement für die Geschäftsleitung samt Weisungen (act. 46001029 ff.) herangezogen werden. Für alle Belastungen bzw. Reisen vor dem 1. Januar 2013 waren somit keine konkreten schriftliche Re- gelwerke betreffend Spesen für den Beschuldigten in Kraft. Wie sich zeigen wird, ergeben sich jedoch die Pflichten, welche in diesen Regelwerken genannt waren, für den Zeitraum davor bereits aus dem Gesetz bzw. aus der Stellung des Beschul- digen als Vorsitzendem der Geschäftsleitung. Die internen Regelungen, welche ab dem 1. Januar 2013 als Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten galten, waren betreffend Reisespesen vage gehalten. Immerhin lässt sich der Geschäftsleitungsweisung Firmenkredit- karte entnehmen, dass Reisespesen intern vorgesehen waren, denn es wird in der

- 791 - Ziffer 3 von "Reise- und Repräsentationsspesen" gesprochen (act. 46001052), wo- bei Auslandreisen nicht explizit erwähnt sind. Anders als seitens der Anklägerin vertreten (vgl. act. 50104036 ff.) kann dem Beschuldigten jedoch – auch wenn es sich bei der I1._____ um eine vornehmlich in der Schweiz tätige Bank handelt – auch für die Zeit vor 2013 nicht angelastet werden, dass seine Reisen (bzw. Aus- landsbelastungen) generell nicht geschäftsbegründet gewesen wären, zumal auch die Aussagen von DJ._____ keinen solchen Schluss zulassen (act. 52101001 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ liess sich entsprechend vernehmen (vgl. act.1356 S. 97). Aus der Geschäftsführungsfunktion des Beschuldigten folgten Repräsen- tationsaufgaben. Die Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbe- ziehungen gehörten auch gemäss den einschlägigen Regelungen ab dem Jahr 2013 ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Beschuldigten (vgl. act. 46001049, Zif- fer 7 der Geschäftsleitungsweisung Spesen sowie act. 466001051, Ziffer 2 der Ge- schäftsleitungsweisung Pauschalspesen). Die entsprechenden Spesen waren zu vergüten. Zudem waren in Ziffer 5 der Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte von 2013 als Regelbeispiele für die Verwendung der Firmenkreditkarte die Bezah- lung von Hotel- und Restaurationskosten, die Bezahlung für öffentliche Verkehrs- mittel und die Buchung von Flugreisen genannt (act. 466001052). Die teilweise Übernahme des Wortlautes von Art. 327a OR in diesen Re- gelwerken lässt indessen darauf schliessen, dass nur notwendige Auslagen zu ver- güten waren (vgl. act. 466001049, Ziffer 2 der Geschäftsleitungsweisung Spesen sowie act. 46601036, Ziffer 6 des Personalreglements), wobei diese Anforderung gestützt auf Art. 327a OR bereits vor dem Jahr 2013 Geltung beanspruchen kann. Allerdings war der Beschuldigte kein gewöhnlicher Arbeitnehmer, sondern der Ge- schäftsvorsitzende eines grösseren Bankinstituts, wobei die Notwendigkeit einer Auslage nicht zuletzt von der konkreten Funktion des Arbeitnehmers abhängt. Er- wähnenswert ist in diesem Zusammenhang aber, dass gemäss der ab dem Jahr 2013 geltenden Regelung die Geschäftsleitungsmitglieder – somit auch der Be-

- 792 - schuldigte A._____ – dafür besorgt zu sein hatten, unter Berücksichtigung der Wirt- schaftlichkeit eine jeweils günstige Variante zu wählen (act. 46001049, Ziffer 2 der Geschäftsleitungsweisung Spesen). Gemäss den internen Regelungen war die Verwendung der Kreditkarte auf geschäftliche Transaktionen beschränkt (act. 46001052, Ziffer 5 der Geschäftslei- tungsweisung Firmenkreditkarte). Nichts anderes galt für die Zeit vor dem Jahr 2013, da sich solches bereits aus Art. 327a OR ergibt, welcher als geschäftsbe- gründete Auslagen nur solche anerkennt, welche aufgrund der Ausführung der Ar- beit notwendig werden. Bemerkenswerterweise hatten Arbeitnehmer, welche sich aufgrund einer geschäftlichen Tätigkeit ausserhalb ihres Wohn-/Arbeitsortes zu verpflegen hatten, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (act. 46001049, Ziffer 6 der Geschäftsleitungsweisung Spesen) – ein Anspruch, der sich erneut bereits aus Art. 327a OR ergibt und somit auch vor 2013 bestand. Aufgrund seiner Stellung als operatives Leitungsorgan und der allgemein gehaltenen internen Regelungen muss dem Beschuldigten auch bei der Vornahme der einzelnen Reisen ein gewisser Ermessenspielraum im Sinne einer geschäfts- führenden Entscheidungsfreiheit zuerkannt werden, doch bleibt auch hier festzu- halten, dass sich der Beschuldigte bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermes- sens an der ihn treffenden Sorgfaltspflicht gemäss Art. 902 Abs. 1 OR und Art. 321a OR (bzw. der Konkretisierung des Auslagenersatzes im Arbeitsrecht gemäss Art. 327a OR) zu orientieren hatte, welche ihm unter anderem vorgab, dass er seine diesbezüglichen Entscheidungen stets am Unternehmensinteresse auszurichten hatte, wobei hierzu ihm Übrigen auf die Ausführungen zu den Cabaretbesuchen verwiesen werden kann. aa) Reise nach DP._____ 2011 Bei den Unterkunftskosten im 5-Sterne-Hotel "GD._____" in Höhe von CHF 5'273 handelte es sich, wie im Rahmen der Sachverhaltswürdigung dargelegt, um private Auslagen. Die auf den Beschuldigten anwendbaren geschäftsleitungs- spezifischen Reglemente und Weisungen waren im Jahr 2011 zwar noch nicht in Kraft. Dass er seine Firmenkreditkarte nicht für rein private Auslagen verwenden

- 793 - durfte, ergibt sich jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – bereits aus Art. 902 OR bzw. Art. 321a OR in Verbindung mit dem konkretisierenden Art. 327a OR. Diese Belastung des Beschuldigten war somit unrechtmässig. bb) Reise nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 Die Belastungen seiner Firmenkreditkarte auf den beiden Golfreisen nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 in Höhe von insgesamt CHF 3'630.95 betrafen erstelltermassen nicht die originäre Geschäftstätigkeit des Beschuldigten, womit die entsprechende Verwendung der Firmenkreditkarte ebenfalls privat und somit gleichermassen unrechtmässig erfolgte. cc) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Der Beschuldigte hat bei dieser Reise nach CN._____ im Januar 2015, welche mit Kosten von insgesamt CHF 49'700 einherging, keine gewissenhafte Ab- wägung von Nutzen und Kosten mehr vorgenommen. Vielmehr erachtete er diese Luxusreise zu einem nicht unbeachtlichen Anteil auch als Dankeschön an sich sel- ber, womit die Reise in den Bereich einer privaten Angelegenheit rückt. Um sich selber sowie dem Beschuldigten G._____ und BO._____ zu danken, hätte es grundsätzlich auch einer vorgängigen Absprache mit dem Verwaltungsrat bedurft, da eine derart luxuriöse Reise nicht mehr im Ermessensbereich des Geschäftsvor- sitzenden lag. In diesem Zusammenhang behauptete der Beschuldigte, er habe selber bestimmen können, wo die Reise hingehe, wobei er einen Vergleich mit den Reisen des Verwaltungsrates zog (act. 52002013) und später anfügte, für ihn sei klar gewesen, dass die I1._____ für die Kosten von BO._____, des Beschuldigten G._____ und von ihm aufkomme (act. 52002017). Der Beschuldigte konnte dies aber nicht alleine nach seinem Gutdünken entscheiden, denn es handelte sich nicht um sein Vermögen, sondern um fremdes Guthaben. Dem Standpunkt des Beschul- digten, dass er dazu stehe, dass er die I1._____ immer grosszügig geführt habe (vgl. act. 50108071), ist deshalb entgegenzuhalten, dass das Vermögen der I1._____ fremd war und nicht sein eigenes. Zudem hat sich auch eine Genossen- schaft an Gewinnoptimierungsüberlegungen auszurichten, so dass auch dem Be-

- 794 - schuldigten bewusst war, dass sein diesbezügliches Handeln nicht mehr vom Inte- resse der Gesellschaft gedeckt war. Die der Genossenschaft aufgebürdeten Kos- ten in Höhe von CHF 49'700 verletzten demgemäss die Werterhaltungspflicht des Beschuldigten und waren somit auf jeden Fall unrechtmässig.

c) Schaden Dem erwähnten Mittelabfluss anlässlich der Reisen nach DP._____ im De- zember 2011 in Höhe von CHF 5'273, nach DM._____ im März 2012 und März 2013 in Höhe von insgesamt CHF 3'630.95 und nach CN._____ im Januar 2015 in Höhe von CHF 49'700 stand kein echter Vermögensvorteil gegenüber, womit von einem Schaden der I1._____ in der Höhe der entsprechenden Kreditkartenbelas- tungen auszugehen ist.

d) Genehmigung Bei der Reise nach DM._____ im März 2013 und bei der Reise nach CN._____ im Januar 2015 stellt sich – wie bei den Cabaretbesuchen – die Frage einer nachträglichen Genehmigung der Belastungen, denn bekanntlich hatte der Verwaltungsratspräsident die Kreditkartenauslagen des Beschuldigten A._____ ab dem Jahr 2012 geprüft und nicht moniert. Eine wirksame Genehmigung kann aber

– wie erläutert – grundsätzlich nur vorgängig und dazu nur durch das zuständige informierte Organ erteilt werden. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, wurde bereits im Rahmen der Erwägungen betreffend die Cabaretbesuche erläutert (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./d).

e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet – wie bei den Caba- retbesuchen – auch bei den Auslandreisen einen Vorsatz mit unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (vgl. act. 1356 S. 95). Der Auffassung der Verteidigung ist je- doch nicht zu folgen, denn eine Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschuldig- ten A._____ zeigt auch hier, dass ihm die Meinung des Verwaltungsrates nicht zentral erschien. Er selber entschied, wann er das Vermögen der I1._____ für wel-

- 795 - che Reise einsetzte und betonte in der Untersuchung seine diesbezüglichen Frei- heiten. Zudem betonte er wiederholt seine Grosszügigkeit. Er war sich mithin be- wusst, dass seine Einladungen und Reisen sehr hohe Kosten verursachten, wel- chen kaum eine äquivalente Gegenleistung gegenüberstand. Unter diesen Um- stände konnte er nach guten Treu auch nicht darauf vertrauen, die Auslagen seien geschäftsmässig begründet, sondern es ist von einer Billigung des unrechtmässi- gen Handelns und damit zumindest von einem eventualvorsätzlichem Vorgehen auszugehen. Dass er dabei sich und seine Reiseteilnehmer unrechtmässig besser stellte, muss ihm ebenfalls bewusst gewesen sein. Dennoch verfolgte er sein Han- deln weiter, womit zumindest von einer Eventualabsicht betreffend die unrechtmäs- sige Bereicherung auszugehen ist.

f) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich mithin durch die Belastungen seiner Fir- menkreditkarte anlässlich von Reisen nach DP._____ im Dezember 2011, nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 sowie nach CN._____ im Januar 2015 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nach- teil der I1._____ schuldig gemacht. 2.4.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Der Beschuldigte A._____ erfüllte auch im Rahmen der Reise nach DQ._____ im Jahr 2014 die notwendigen Tätereigenschaften des Straftatbestan- des der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. bereits vorstehend Ziffer 2.1.2./a).

b) Tathandlung aa) Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung sind für die erforderliche Pflicht- verletzung dieselben Regelungen von Interesse, welche bereits vorne betreffend

- 796 - den Tatbestand der Veruntreuung unter dem Merkmal der unrechtmässigen Ver- wendung von Vermögenswerten erörtert wurden (vgl. vorne Ziffer 2.4.2./b). Denn auch bei diesem Delikt kommt es vornehmlich auf gesetzliche und vertragliche Re- gelungen, ergänzend aber auch auf Reglemente und Weisungen an, welche das Grundverhältnis konkretisieren (vgl. vorstehend Ziffer V./B./3.1.3.). Bei der Reise nach DQ._____ im Jahr 2014 waren die ab dem 1. Januar 2013 geltenden geschäftsleitungsspezifischen Reglemente und Weisungen bereits in Kraft. Entscheidend ist jedoch angesichts des dem Beschuldigten A._____ zu- stehenden Ermessenspielraumes auch hier eine sorgfältig und gewissenhaft aus- geführte Geschäftsführung, welche vornehmlich am Unternehmensinteresse aus- zurichten ist. bb) Die vom Beschuldigten für seine gemeinsame Reise mit BO._____ nach DQ._____ vom 29. Januar bis 2. Februar 2014 getätigten Belastungen in Höhe von insgesamt CHF 12'086 betreffen seine Kosten und diejenigen von BO._____ für Flug und Logis sowie für den Taxi-Transfer. Die Motivation dieser Reise lag gemäss erstelltem Sachverhalt auch darin, BO._____ zur Weiterführung des DH._____ zu veranlassen, ein Anliegen, welches dem Beschuldigten A._____ wichtig erschien. Für den eingeladenen BO._____ stand bei der Reise die Zukunft des DH._____ – und nicht deren (geographisches) Ziel – im Zentrum. Für eine Fokussierung auf das DH._____ hätte es eine Reise nach GN._____ damit nicht gebraucht, weshalb die betreffenden Kosten in Höhe von CHF 12'086 unangemessen erscheinen. Ferner ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten A._____ persönlich ein grosses Anliegen war, dass BO._____ das DH._____ weiterführt, während andere Personen bei der I1._____ diesem Vorhaben äusserst kritisch gegenüberstanden. Somit ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dieser Reise auch ein persönliches Ziel durchsetzen wollte. Ihm ist, wie erwähnt, zwar auch bei der Reisetätigkeit ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen, doch sind da- bei insbesondere die Unternehmsinteressen ins Zentrum zu stellen. Vor diesem Hintergrund gingen die generierten Kosten für vier Nächte in einer Suite mit Unter- kunftskosten von CHF 3'426 sowie Flug- und Transferkosten für zwei Personen in

- 797 - Höhe von CHF 5'234 für Business-Class-Flüge vorliegend zu weit. Diese waren mit anderen Worten nicht mehr von einer sorgfältig Entscheidung im Interesse der I1._____ gedeckt, wie sie jeder andere Geschäftsführer in derselben Lage auch so vorgenommen hätte.

c) Schaden und Genehmigung Im Umfang der Kreditkartenbelastungen in Höhe von CHF 12'086 liegt ana- log zu den vorgehenden Fällen ein Vermögensschaden vor. Eine Einwilligung der I1._____ in das Vorgehen und die Schädigung durch ist aus den bereits erläuterten Gründen ebenfalls zu verneinen (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.2./d).

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Für die Begründung der Annahme des Vorsatzes ist ebenfalls auf die Er- wägungen in früherem Zusammenhang zu verweisen (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.4.2./e). Gleiches gilt im Übrigen für die ohne Weiteres gegebene Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung, was die qualifizierte Begehungsform des vorliegend diskutierten Tatbestandes im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begründet.

e) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich somit durch die Belastung seiner Fir- menkreditkarte für die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I1._____ schuldig gemacht.

- 798 -

3. Belastung der Kostenstelle 46 durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 3.1. Reisen 3.1.1. Anwendbarer Straftatbestand Bei der Beurteilung der via Kostenstelle 46 belasteten Reisen des Beschul- digten A._____ sind wiederum die bekannten bundesgerichtlichen Kriterien anzu- wenden, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch von Organen vorge- nommene Dispositionen über das Geschäftsvermögen unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen können. Dies führt bei näherer Betrachtung der einzelnen Rei- sen zu folgenden Ergebnissen:

a) Reise nach DM._____ im August 2014 Ein konkreter Nutzen der Einladung der Teilnehmer des Kochclubs "HA._____" auf einen Privatjetflug nach DM._____ im August 2014 samt Limousi- nen-Transfer in Höhe von insgesamt EUR 27'550 ist für die I1._____ erstelltermas- sen nicht ersichtlich. Die Einladung des Beschuldigten A._____ zu diesem privaten Anlass verliess damit offensichtlich den Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Or- gan der I1._____, so dass der entsprechende Sachverhalt unter dem Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen ist.

b) Reise nach EA._____ im Februar 2015 Nachdem nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Kosten für einen persönlichen Rückflug des Beschuldigten A._____ von seinen privaten Golfferien in EA._____ im Februar 2015 nicht durch einen geschäftsbedingten Notfall begrün- det waren, womit der Rückflug als geschäftsbedingt anzusehen ist, ist diese Belas- tung unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren.

c) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Neben den bereits vorgängig beurteilten Kosten in Höhe von insgesamt CHF 49'700 durch die Nutzung der Firmenkreditkarte kommen für die Reise nach

- 799 - CN._____ im Januar 2015 via Kostenstelle 46 weitere Kosten in Höhe von insge- samt CHF 37'717.10 hinzu, welche der Beschuldigte der I1._____ via Bezahlung der Flüge und der Logis des Beschuldigten G._____ und BO._____ verrechnete (namentlich First-Class-Flüge und Unterkunft im Luxushotel "GQ._____"). Diese Luxusreise sprengte, wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./d), den Rahmen seiner Organtätigkeit, weshalb auch diese angefallenen Kosten unter dem Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen sind.

d) Zwischenfazit Die Reisen nach DM._____ im August 2014 und nach CN._____ im Januar 2015 sind unter dem Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen, die Reise nach EA._____ im Februar 2015 hingegen unter dem Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. 3.1.2. Veruntreuung

a) Anvertrautsein des Gesellschaftsvermögens Dem Beschuldigten A._____ kam als Verantwortlichem der Kostenstelle 46 erstelltermassen eine Visumskompetenz von bis zu CHF 5 Mio. zu. In diesem Um- fang konnte er alleine und selbständig über das entsprechende Guthaben der I1._____ disponieren, womit er die entsprechende Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte inne hatte. Eine vorgängige Überprüfung dieser Belastungen sei- tens eines Vorgesetzten fand nicht statt. Dem Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ war die Kostenstelle 46 gemäss eigenen Aussagen nicht einmal bekannt (vgl. act. 52101012).

b) Tathandlung aa) Reise nach DM._____ im August 2014 Die Reise mit einem Privatjet nach DM._____ mit dem Kochclub "HA._____" mit Belastungen von insgesamt EUR 27'550 auf Kosten der I1._____, was der Beschuldigte selber eine aussergewöhnliche Einladung nannte, lässt sich nicht mehr mit einem massvollen Umgang eines Geschäftsvorsitzenden mit zur

- 800 - Verfügung gestellten Geschäftsmitteln in Einklang bringen. Somit kann nicht mehr behauptet werden, dass der Beschuldigte A._____ im Rahmen dieser Reise die Kostenstelle 46 mit der erforderlichen Sorgfalt behandelte. Vielmehr verletzte er mit seinem Gebaren die ihn treffende Werterhaltungspflicht. Er verwendete damit das ihm via die Kostenstelle 46 anvertraute Gesellschaftsvermögen auf jeden Fall un- rechtmässig. bb) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Nichts anderes ergibt sich für die Reise nach CN._____ im Januar 2015. Die zusätzlich über die Belastung der Kostenstelle 46 generierten Kosten in Höhe von CHF 37'717.10 für die Einladung des Beschuldigten G._____ und von BO._____ bezüglich des Fluges und der Logis (First-Class-Flüge und Unterkunft im Luxushotel "GQ._____") – dies alles nota bene nebst der bereits im Rahmen der Nutzung der Firmenkreditkarte beurteilten Kosten in Höhe von CHF 49'700 – sprengten jeglichen Rahmen sorgfältigen Umganges mit finanziellen Mitteln der I1._____ und waren somit keineswegs rechtmässig. Die Reise kostetet die I1._____ unter Berücksichtigung beider Anklagepunkte insgesamt CHF 87'417.10. Bei einer gewissenhaften Abwägung von Nutzen und Kosten hätte dem Beschul- digten ohne Weiteres klar sein müssen, dass die Aufwendungen im Vergleich zu einem allfälligen Vorteil für die Gesellschaft nicht äquivalent waren. Für diese exor- bitante Reise im Sinne eines "Dankeschöns" an sicher selber, den Beschuldigten G._____ und BO._____ für die geleistete Arbeit hätte es ohnehin einer vorgängigen Absprache mit dem Verwaltungsratspräsidenten bedurft, da ein solches Vorhaben nicht mehr im Ermessensbereich des Geschäftsvorsitzenden lag (vgl. bereits vor- stehend Ziffer 2.4.2./b.cc).

c) Schaden und Genehmigung Durch die Belastungen der Kostenstelle 46 für die Reise nach DM._____ im August 2014 in Höhe von EUR 27'550 und nach CN._____ im Januar 2015 in Höhe von CHF 37'717.10 verursachte der Beschuldigte zu Lasten der I1._____ ei- nen Vermögensschaden, da diese Ausgaben bei der I1._____ einen direkten Ver- mögensabgang bewirkten, welchem kein realer Gegenwert gegenüberstand. Eine

- 801 - Einwilligung bzw. Genehmigung des Vorhabens bzw. der Schädigung ist aus den bereits mehrfach genannten Gründen nicht anzunehmen (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.2./d).

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte handelte auch diesbezüglich zumindest eventualvorsätz- lich und zudem in der Absicht, sich im Sinne einer Kostenersparnis unrechtmässig zu bereichern (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.2./e).

e) Fazit Der Beschuldigte hat sich durch die Belastungen der Kostenstelle 46 im Zusammenhang mit seinen Reisen nach DM._____ im August 2014 und nach CN._____ im Januar 2015 mithin auch in dieser Hinsicht der mehrfachen Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der I1._____ schul- dig gemacht. 3.1.3. Hilfeleistung durch den Beschuldigten G._____

a) Die im Sachverhalt referierte Rechnungsstellung der K._____ AG zuhan- den der I1._____ stellt objektiv eine massgebliche Hilfestellung für die Durchfüh- rung der Haupttat dar, da ohne diese Rechnung dieser Teil der Kosten für die Reise nach CN._____ gegenüber der I1._____ nur schwer begründbar gewesen wäre. Jedoch blieb auf der Sachverhaltsebene die konkrete Mitwirkung des Beschuldig- ten G._____ an dieser Rechnungsstellung ungeklärt. Namentlich ist in diesem Zu- sammenhang eine ausdrückliche oder konkludente Absprache mit dem Beschul- digten A._____ nicht erstellt.

b) Zweifelhaft erscheint zudem, ob den Beschuldigten G._____ in Bezug auf die pflichtwidrige Bezahlung dieser Rechnung durch den Beschuldigten A._____ auf Kosten der I1._____ überhaupt ein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgewor- fen werden könnte, oder ob er aufgrund der gesamten Umstände nicht vielmehr davon ausgehen durfte, dass eine solche Kostenüberbürdung auf die I1._____ sei-

- 802 - tens des Beschuldigten A._____ rechtmässig erfolgte. Namentlich ist bereits frag- lich, ob es der Beschuldigte G._____ ernsthaft für möglich hielt, dass der Beschul- digte A._____ im Rahmen seiner Kompetenzen nicht befugt gewesen war, die Rei- sekosten der I1._____ in diesem Sinne zu belasten. Gemäss der Praxis des Bun- desgerichtes sind beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes denn auch hohe Anforderungen zu stellen, da das objektive Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung relativ unbestimmt formu- liert und die Erkennbarkeit des tatbestandmässigen Verhaltens insofern entspre- chend erschwert sei (vgl. vorne Ziffer V./B./3.2.1.). Eventualvorsatz kann somit nicht leichthin angenommen werden, dies insbesondere auch für den Beschuldig- ten G._____ nicht, welcher als blosser Gehilfe tätig gewesen sein soll und demnach zur Haupttat und ihren subjektiven Gegebenheiten eine gewisse Distanz hatte. Al- lerdings kann sich nicht auf sein Unwissen berufen, wer sich bewusst für die Nicht- kenntnis von Sachverhalten entscheidet, weil er sich um deren Vorhandensein schlicht nicht kümmert oder kümmern will (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.; vgl. dazu bereits vorne Ziffer V./C./4.2.). Die Behauptung des Beschuldigten G._____, wonach er keinerlei Kennt- nisse der internen Kompetenzen und Befugnisse des Beschuldigten A._____ be- treffend die Geltendmachung von Spesen gehabt habe, erscheint durchaus glaub- haft. Es kann auch nicht von ihm verlangt werden, dass er sich nach Eingang der Einladung durch den Beschuldigten A._____ bzw. nach Eingang der Rechnung der DV._____ Reisen AG vorweg bei der I1._____ hätte erkundigen müssen, ob die Aussprache einer solcher Einladung gemäss den internen Regelungen rechtmäs- sig sei. Zwar waren die Reisekosten unbestrittenermassen hoch, doch handelte es sich andrerseits um eine Grossbank mit entsprechender Kapitalkraft, so dass sich dem Beschuldigten eine entsprechende Anfrage nicht geradezu hätte aufdrängen müssen. Dem Beschuldigten G._____ kann mithin kein Vorwurf gemacht werden, damals nicht hellhörig geworden zu sein und keine Abklärungen betreffend die Spe- senregelung bei der I1._____ getroffen zu haben. Entsprechend kann ihm auch nicht angelastet werden, er habe sich bewusst um eine allfällig fehlende Berechti- gung des Beschuldigten A._____ foutiert und insofern im Sinne einer eventualvor- sätzlichen Begehung dessen unrechtmässiges Vorgehen unter Billigung des

- 803 - dadurch bewirkten Erfolges ernsthaft für möglich gehalten. Der Verteidiger des Be- schuldigten G._____ liess sich anlässlich der Hauptverhandlung demzufolge zu Recht in diese Richtung vernehmen (vgl. act. 1382 S. 20 ff.).

c) Fazit Der Beschuldigte G._____ ist nach dem Gesagten mit Bezug auf die Reise nach CN._____ im Januar 2015 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freizusprechen. 3.1.4. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Da dem Beschuldigten A._____ als Verantwortlichem der Kostenstelle 46 erstelltermassen eine Visumskompetenz von bis zu CHF 5 Mio. zukam und er somit über einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex verfügen konnte, ist er ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Eine diese Verfügungsmacht einschränkendes vorgängiges Prüfungsverfahren durch ei- nen Vorgesetzten fand nicht statt (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 3.1.2./a).

b) Tathandlung Auf der Sachverhaltsebene wurde erstellt, dass die Buchung eines Rück- fluges mit einem Privatjet von der privaten Golfreise in EA._____ im Februar 2015 aus geschäftlichen Gründen grundsätzlich erforderlich war, da der Beschuldigte A._____ trotz Ferienantritt persönlich an einer Veranstaltung einer I1._____bank zu erscheinen hatte, wobei so kurzzeitig auch kein gewöhnlicher (womöglich um einiges billigerer) Linienflug mehr gebucht werden konnte (vgl. vorne Ziffer IV./F./3.4.2/b). Tragfähige Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte auch in diesem Fall die Firmenkasse in unsorgfältiger Weise über Gebühr belastet hätte, fehlen. Die Abwicklung der Ausgaben für den Rückflug von EA._____ über die Kostenstelle

- 804 - 46 war nach dem Gesagten nicht pflichtwidrig, auch wenn damit aussergewöhnlich hohe Kosten generiert wurden.

c) Fazit Mangels pflichtwidriger Tathandlung ist der Beschuldigte A._____ betref- fend die Reise nach EA._____ im Februar 2015 mithin vom Vorwurf der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB freizuspre- chen. 3.2. Honorarnoten RA X1._____ und BK._____ in Sachen "BL._____" bzw. "BM._____" 3.2.1. Veruntreuung

a) Anvertrautsein von Vermögenswerten aa) Die Beratungsdienstleistungen von Rechtsanwalt X1._____ in Sachen "BL._____" und der Kanzlei BK._____ im "BM._____" betrafen die Folgen eines privaten Streites des Beschuldigten A._____ mit seiner damaligen Begleiterin im Hotel "BI._____" in Zürich. Wenn der Beschuldigte A._____ die daraus resultieren- den anwaltlichen Beratungskosten durch die I1._____ bezahlen liess, so verliess er dabei offensichtlich den Bereich seiner Organtätigkeit. Ein Anvertrautsein des belasteten Geschäftsvermögen ist unter diesen Umständen aufgrund der einschlä- gigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz Vorliegens seiner Organstellung zu bejahen (vgl. vorne Ziffer V./B./2.1.3.), zumal dem Beschuldigten aufgrund sei- ner eingeräumten Befugnis, mittels Belastungen der Kostenstelle 46 im Umfang von bis zu CHF 5 Mio. frei zu verfügen, die entsprechenden Vermögenswerte in der besagten Höhe auch tatsächlich anvertraut waren. bb) Daran ändert nichts, dass bei Belastungen der Kostenstelle 46, welche – wie bei den Honorarnoten von BK._____ geschehen – auf das Hauptbuchkonto 47 (u.a. Anwaltshonorare) gebucht wurden, gemäss Dauerweisung Nr. 125 der I1._____ (act. 45301036) im Grunde ein Zweitvisum des Bereichsleiters Legal &

- 805 - Compliance erforderlich wurde, reichte doch – wie im Zuge der Sachverhaltserstel- lung ersichtlich wurde – in tatsächlicher Hinsicht trotz Weisung bereits eine elekt- ronische Freigabe durch die jeweiligen Assistentinnen der Bereichsleiter. Diese wiederum prüften die Rechnungen – insbesondere wenn sie vom Beschuldigten A._____ visiert waren bzw. von seiner Kostenstelle kamen – inhaltlich nicht mehr, sondern winkten diese jeweils durch (vgl. act. 52113010 + 3012). Daraus ergibt sich, dass die Verfügungsbefugnis des Beschuldigten A._____ trotz der erwähnten Weisung faktisch nicht beschränkt war. Folglich konnte er auch bei den Anwalts- rechnungen, welche auf das Hauptbuchkonto 47 gebucht wurden, selber über die Kostenstelle 46 und damit über das Geschäftsvermögen der I1._____ verfügen.

b) Tathandlung Wenn der Beschuldigte A._____ die ihm anvertrauten Vermögenswerte für private Beratungsdienstleitungen belastete, so lag diese Verhaltensweise offen- sichtlich nicht mehr im Interesse der I1._____ und war damit ohne Weiteres un- rechtmässig.

c) Schaden Aufgrund der effektiven Begleichung der Honorarnoten durch Belastung der Kostenstelle 46 entstand der I1._____ betreffend die Honorarnoten von Rechts- anwalt X1._____ in Sachen "BL._____" ein Vermögensschaden in Höhe von ins- gesamt CHF 30'969.20 und betreffend die Honorarnoten von BK._____ im "BM._____" ein solcher in Höhe von CHF 23'172.45. Dass sich der Beschuldigte A._____ später grundsätzlich bereit zeigte, diese Kosten der I1._____ zurückzuer- statten, ändert nichts am Vorliegen eines Schadens, denn dieser Umstand wäre höchstens im Rahmen der Strafzumessung beim Nachtatverhalten zu berücksich- tigen.

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Angesichts des im Rahmen der Beweiswürdigung erstellten Sachverhaltes (vgl. vorne Ziffer IV./F./3.4.3./a+b.bb) ist auf eine Inkaufnahme der Schädigung und damit auf ein eventualvorsätzliches Handeln zu schliessen.

- 806 - Eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist in Analogie zur Begründung des subjektiven Tatbestandes im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit des Be- schuldigten (vgl. vorne Ziffer 3.1.2./d) hier ebenfalls zu bejahen, zumal es sich um private Anwaltsleistungen handelt, bei welchen ein Anspruch auf externe Übernah- me umso weniger gegeben ist. 3.2.2. Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich somit sowohl bezüglich der Honorarno- ten von Rechtsanwalt X1._____ in Sachen "BL._____" als auch bezüglich der Ho- norarnoten von BK._____ im "BM._____" via Belastung der Kostenstelle 46 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der I1._____ schuldig gemacht.

4. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 4.1. Betrug 4.1.1. Vorbemerkung Die Rückerstattung von Geldern, für welche der Beschuldigte A._____ zu- nächst selber aufkam, erfolgte in den vorliegend relevanten Fällen durch Rechts- anwalt CO._____. Voraussetzung dafür war, dass der damalige Verwaltungsrats- präsident DJ._____ den vom Beschuldigten A._____ erstellten Spesenbeleg vi- sierte und so die Auszahlung genehmigte. Der Beschuldigte konnte mithin in diesen Fällen nicht mit der erforderlichen Selbständigkeit über das Vermögen der I1._____ verfügen, weshalb sein Verhalten nicht unter die Tatbestände der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren ist. In der gegebenen Kons- tellation stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beschuldigte A._____ den Verwal- tungsratspräsidenten DJ._____ arglistig täuschte und bei diesem einen Irrtum be- wirkte, aufgrund dessen dieser jeweils die Spesenbelege visierte und eine schädi- gende Vermögensverfügung zu Lasten der I1._____ veranlasste.

- 807 - 4.1.2. Reisen

a) Täuschung über Tatsachen aa) Die Anklägerin sieht in der Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ die eingeklagten Auslagen unzutreffend als Spesen deklariert habe, eine Täuschungs- handlung. Sie macht geltend, seine zusätzlichen Vermerke auf den Spesenbelegen hätten diese tatsachenwidrige Erklärung noch unterstrichen. Die Arglist sieht sie darin begründet, dass sich DJ._____ zwar beim Beschuldigten A._____ erkundigt habe, dessen Erklärungen unter den gegebenen Umständen jedoch habe Glauben schenken müssen (act. 10103095 f.). Im Zusammenhang mit den einzelnen Reisen spricht die Anklägerin im Anklagetext hingegen jeweils von tatsachenwidrigen Er- klärungen, womit sie andeutet, dass der Beschuldigte – allenfalls auf Nachfrage – zusätzliche Erklärungen abgegeben und den Verwaltungsratspräsidenten damit in die Irre geführt habe. Die Anklage geht somit jedenfalls von einer aktiven Täu- schung durch den Beschuldigten A._____ aus. bb) Der soeben erwähnte Anklagesachverhalt ist dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte A._____ mit der Einreichung der Spesenbelege konkludent einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Kosten geltend gemacht haben soll. Dieser Konstellation liegt indes stets ein Vernebelungssituation zu Grunde, welche vom Beschuldigten heraufbeschworen wurde. Worin vorliegend diese Vernebelungssi- tuation konkret bestanden haben soll, wird von der Anklägerin nicht dargelegt. Die in der Anklage aufgeführten Vermerke auf den Spesenbelegen, welche eine solche Situation bilden und gemäss der Anklägerin die konkludenten Erklärungen des Be- schuldigten unterstrichen, waren aber insbesondere bei der Reise nach IG._____ ("IO._____") und bei der Reise nach CN._____ ("Reise CN._____") noch nicht zu- sätzlich irreführend. Die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ jeweils einen Spesenbeleg mit den besagten Vermerken einreichte, der nicht geschäftlich be- gründet war, stellt somit isoliert betrachtet noch keine Täuschung dar. cc) Eine Täuschung liesse sich demnach höchstens in Bezug auf die Erklärun- gen des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten be-

- 808 - gründen, welche dieser ihm auf entsprechende Rückfragen hin gab. In diesem Zu- sammenhang konnte aber bereits auf der Sachverhaltsebene weder erstellt wer- den, welche Rückfragen konkret gestellt bzw. welche Antworten im Einzelnen ge- geben wurden, noch liess sich erhärten, inwiefern die betreffenden Erklärungen tatsächlich geeignet gewesen wären, DJ._____ in einen betrugsrelevanten Irrtum zu versetzen.

b) Arglist Fraglich ist im Übrigen auch, ob im Falle einer rechtsgenügenden Täu- schung von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten ausgegangen werden könnte, dies vor dem Hintergrund, dass unklar bleibt, inwiefern der Verwaltungs- ratspräsident DJ._____ in den einzelnen diesbezüglichen Besprechungen mit dem Beschuldigten A._____ konkrete Nachfragen stellte. Infolgedessen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser die Spesenabrechnungen un- geachtet ihrer Höhe relativ kritiklos genehmigte, ohne dass der Beschuldigte A._____ weitere Anstrengungen hätte aufwenden müssen, um eine Auszahlung zu erreichen. Ein solches Verhalten wäre nur dann als tatbestandsmässig bzw. arglis- tig zu qualifizieren, wenn von einer besonderen Vertrauensbeziehung auszugehen wäre. Auf das Verhältnis zwischen einem Verwaltungsratspräsidenten und einem Geschäftsführer eines grossen Unternehmens trifft dies indessen grundsätzlich nicht zu, zumal sich im Falle eines derart erhöhten Vertrauens in die Tätigkeit des Unterstellten die Kontrollfunktion des Verwaltungsratspräsidenten erübrigen würde, welche jedoch gerade eine seiner zentralen Aufgaben darstellt, was im Übrigen anhand der rechtlichen Würdigung der Unternehmenstransaktionen noch zu vertie- fen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./E./5.2.3./b).

c) Schlussfolgerung Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind nach dem Gesagten im Zusammenhang mit den eingereichten Spesenbelegen mithin nicht gegeben.

- 809 - 4.1.3. Cabaret "EH._____" Auch beim Besuch des Cabarets "EH._____" vom 12. Februar 2014 und der damit verbundenen Rückforderung von CHF 2'800 mittels Spesenbeleg fehlen analog zu den vorstehend behandelten Reisen sachverhaltsbasierte Umstände, welche ein täuschendes bzw. arglistiges Verhalten seitens des Beschuldigten A._____ zu begründen vermöchten, weshalb ein Betrug auch in diesem Fall nicht gegeben ist. 4.2. Fazit Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte A._____ betreffend den An- klagepunkt der Einforderung von Auslagenersatz zum Nachteil der I1._____ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB vollumfänglich freizusprechen.

5. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ 5.1. Cabarets/Stripclubs 5.1.1. Veruntreuung Der Beschuldigte B._____ nutzte seine Firmenkreditkarte in den fraglichen Etablissements in seiner Stellung als Vorsitzender der Geschäftsleitung bzw. Ver- waltungsratsmitglied der H3._____ und somit als Organ einer Aktiengesellschaft. Gleich wie beim Beschuldigten A._____ stellt sich daher auch hier die Frage, ob der primär eingeklagte Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Auf der Grundlage der bereits mehrfach er- wähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtes betreffend die Veruntreuung durch Gesellschaftsorgane ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung der Vorwurf, wonach der Beschuldigte B._____ die ge- nannten Etablissements zu seinem privaten Vergnügen besucht habe, nicht erhär- ten liess. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich dort als Geschäftsvorsitzender bzw. Mitglied des Verwaltungsrates der H3._____ (bzw.

- 810 - BC._____ Holding) auch um die interne und externe Kontakt- und Beziehungs- pflege kümmerte und die Besuche mithin auch einen geschäftlichen Kontext auf- wiesen. Sein Verhalten lies demnach nicht jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen, weshalb mögliche pflichtwidrige Vermögensdispositionen unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prüfen sind. 5.1.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis aa) Als Mitglied des Verwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung der H3._____ ist der Beschuldigte B._____ ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren, war er doch in dieser Position für den gesamten Vermögenskomplex der Aktiengesellschaft mitverantwortlich. Seine in- sofern selbständige Verfügungsmacht kam ihm auch in Form der durch ihn belast- baren Firmenkreditkarte zuteil. Seine Kreditkartenlimiten lagen bei bis zu CHF 25'000 monatlich, womit er über einen nicht unerheblichen Vermögenswerte zu sorgen hatte. bb) Eine Einschränkung der für einen Geschäftsführer charakteristischen freien Verfügungsgewalt über die Gelder ist nicht ersichtlich. Die Firmenkreditkartenrech- nungen des Beschuldigten B._____ wurden namentlich nicht durch CW._____ (als damaligem CFO der BC._____-Gruppe) überprüft, dies weder vorgängig noch nachträglich. Eine Änderung der Überprüfungspraxis erfolgte gemäss den Aussa- gen von CW._____ erst für den Nachfolger des Beschuldigten B._____.

b) Tathandlung aa) Wie bereits im Zusammenhang mit den Kreditkartenbelastungen durch den Beschuldigten A._____ anlässlich von Cabaretbesuchen ausgeführt, begründet ein unsittliches Verhalten keine Pflichtverletzung im Sinne der ungetreuen Geschäfts- besorgung (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./b.bb). Betreffend die Firmenüblichkeit bzw. die branchenspezifische Usanz eines solchen Verhaltens und eine allfällig damit

- 811 - verbundene Reputationsschädigung kann auf die früheren diesbezüglichen Erwä- gungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziffer IV./F./5.4.1./d sowie die Erwägungen betreffend den Beschuldigten A._____ vorstehend Ziffer 2.1.2./b.bb). Entscheidend ist damit auch diesbezüglich, ob zivilrechtliche, interne oder allgemeingütige Rege- lungen bei der BC._____-Gruppe bestanden, welche eine Beziehungspflege des Beschuldigten B._____ in Cabarets per se als pflichtwidrig erscheinen lassen. bb) Die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht, welche den Beschuldigten B._____ als Vorsitzenden der Geschäftsleitung und Mitglied des Verwaltungsrates traf, ist auch hier relativ allgemein gehalten, weshalb zunächst zu untersuchen ist, ob im Tatzeitraum zivilrechtliche oder intern geltende konkretisierenden Regel- werke bestanden, wobei die vorliegend interessierenden Kreditkartenbelastungen die Zeitspanne von 26. Februar 2008 bis 2. Februar 2011 beschlagen. Das aktuellste in den Akten liegende Organisationsreglement der H3._____ SA (Vorgängerin der BC._____ Holding) datiert vom 16. Februar 2005 (act. 20115019). Dieses wurde bei der BC._____ Holding mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (act. 20115001) ediert und liegt gemäss den Rechtsvertretern der Privat- klägerin 1 nur in nicht unterzeichneter Form vor (vgl. dazu Bemerkungen gemäss act. 20115009). In Ziffer 5.4. dieses Reglementes wird unter dem Titel "Entschädi- gung" festgehalten, dass der Delegierte des Verwaltungsrates Anspruch auf Ersatz jener Spesen hat, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner besonderen Aufgaben für die Gesellschaft anfallen (act. 20115023). Zudem liegen für den zu beurteilenden Zeitraum zwei Spesenreglemente vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und vom 1. Januar 2011 (act. 45701057 ff.) der BC._____-Gruppe im Recht, welche von dieser ediert wurden. Diese Spesen- reglemente der BC._____-Gruppe galten ausdrücklich für alle Gesellschaften die- ser Gruppe, namentlich auch für die H3._____ SA (vgl. den Geltungsbereich ge- mäss act. 45701048 + 1059). Schliesslich besteht ein im fraglichen Zeitraum gülti- ges Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte vom 1. Januar 2008 (act. 45701130 ff.), welches ebenfalls für alle Gruppengesellschaften der BC._____ Hol- ding galt.

- 812 - Obwohl in diesen Reglementen teilweise der Begriff des leitenden Ange- stellten benutzt wird, was auf ein Arbeitsverhältnis hinweisen könnte, finden sie auch auf den Beschuldigten B._____ Anwendung, bei welchem wie früher darge- legt von einem Auftragsverhältnis auszugehen ist. Gemäss dem Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 war der Beschuldigte B._____ betreffend Spesen ausdrück- lich dem "Reglement der H3._____ SA" unterworfen (act. 32601090). Diese Reg- lemente der H3._____ wurden – wie bereits erwähnt – im massgeblichen Zeitraum durch vereinheitliche Reglemente der BC._____ Holding ersetzt, welche für alle Gruppengesellschaften und somit auch für die H3._____ zur Anwendung gelang- ten. Die genannten Reglemente galten namentlich auch für leitende Angestellte, also unter anderem auch für den Beschuldigten B._____ in seiner leitenden Funk- tion als Vorsitzender der Geschäftsleitung. Anders als im arbeitsrechtlichen Kontext ist der Auslagenersatz im Auf- tragsrecht gemäss Art. 402 OR dispositives Recht. Vorliegend haben die Parteien mit den genannten Reglementen mithin eine besondere Spesenregelung für den Beschuldigten B._____ getroffen. Diese Reglemente sind indes relativ allgemein gehalten, so dass sich die Frage, ob die Belastungen der Firmenkreditkarte durch den Beschuldigten B._____ für Auslagen in Cabarets offensichtlich pflichtwidrig wa- ren, nicht direkt anhand der genannten Regelwerke beantworten lässt. Das Regle- ment spricht unter dem Titel "Übrige Kosten" bei Einladungen im Rahmen von Re- präsentationsaufgaben nur von Lokalen (vgl. act. 45701053 + 1064). Im Übrigen konnte bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung für den massgeblichen Zeit- raum keine Branchenusanz festgestellt werden, welche Cabaretbesuche im Zu- sammenhang mit geschäftlicher Beziehungspflege explizit verpönte. Analog zum Beschuldigten A._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./b.dd.aaa) können zudem aus dem Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte der BC._____-Gruppe vom 1. Januar 2008 (act. 45701130 ff.), welches Kleinausgaben (also Bagatellspesen) regelte, nur indirekte Rückschlüsse auf die zulässige Höhe von Spesen der Geschäftsleitung abgeleitet werden. Dieses Zusatz-Spesenregle- ment sah vor, dass mit einer Pauschalentschädigung Kleinausgaben pro Ereignis bis zu CHF 50 abgegolten werden, wobei unter Ereignis wohl ein einzelner Anlass

- 813 - zu verstehen ist. Darunter fallen gemäss dem Wortlaut des Reglementes beispiels- weise Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restau- rant oder zu Hause, was jedoch nicht bedeutet, dass Einladungen zu grösseren Verpflegungen generell unzulässig waren. Der Grund für solche Pauschalentschä- digungen liegt – wie auch das Reglement selber erklärt – primär darin, dass bei solchen Kleinauslagen die Belege teilweise schwer zu beschaffen sind, weshalb solche Pauschalspesenregelungen auch von den Steuerämtern zu genehmigen sind (vgl. act. 45701136). Betreffend die Höhe von Spesen existieren in den Reglementen Richtwerte bei den Verpflegungskosten (act. 45701051 + 1062), während für Repräsentations- aufgaben die effektiven Kosten vergütet wurden (act. 45701053 + 1064). Im Zu- sammenhang mit Firmenkreditkarten bzw. Geschäftskreditkarten sieht das Regle- ment vor, dass (vor allem) leitende Angestellte bzw. Kadermitglieder eine auf den Namen des Mitarbeitenden lautende Firmenkreditkarte beziehen können, wobei die Kosten dieser Kreditkarte von der BC._____-Gruppe übernommen würden. Die Kreditkarte dürfe ausschliesslich für geschäftliche Spesen verwendet werden (act. 45701053 + 1064). Aufgrund dieser speziellen Regelung ist davon auszuge- hen, dass die leitenden Angestellten gerade nicht an die Richtwerte betreffend Ver- pflegungskosten (act. 45701039 + 1062) gebunden sein sollten, wobei es in diesem Zusammenhang jedoch nicht allein um die Verpflegungskosten ging. Immerhin halten die Reglemente betreffend die Höhe der Ausgaben fest, dass als Spesen im Sinne dieser Reglemente diejenigen Auslagen gelten, die ei- nem Mitarbeitenden im Interesse des Arbeitsgebers angefallen sind. Ferner sind gemäss den besagten Reglementen sämtliche Mitarbeitende verpflichtet, ihre Spe- sen im Rahmen dieses Reglementes möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, wurden von der Firma nicht über- nommen (act. 45701048 + 1059). cc) Angesichts der Unbestimmtheit der besprochenen Regelungen ist mithin auch dem Beschuldigten B._____ für den besagten Zeitraum ein gewisser Ermes- sensspielraum zuzubilligen, was er in der Untersuchung auch selber so geltend machte (vgl. act. 50203031 + 3035). Dennoch unterlag der Beschuldigte bei der

- 814 - Ausübung des im zustehenden Ermessen der ihn als Organ treffenden Sorgfalts- pflicht im Sinne von Art. 717 OR. In diesem Zusammenhang sind die Besuche des Beschuldigten B._____ in den fraglichen Etablissements insbesondere von ihrer Anzahl her nicht mit den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten A._____ zu ver- gleichen. Nichtsdestotrotz belastete auch der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2008 bis 2011 die Firmenkreditkarte an neun Abenden in vier verschiedenen Clubs in Höhe von insgesamt CHF 16'635, wobei die Belastungen pro Abend zwischen CHF 1‘229 und CHF 4'252 betrugen. Beim Beschuldigten B._____ ist im Gegen- satz zum Beschuldigten A._____ davon auszugehen, dass er sich niemals alleine in die Lokale begeben hat. Erwiesen ist zudem, dass in den meisten Fällen vorher ein gemeinsames Abendessen mit Geschäftskollegen stattgefunden hat. Ein sorgfältiger Umfang mit dem Vermögen der Gesellschaft hätte es in- dessen analog zu den Erwägungen betreffend die Cabaretbesuche des Beschul- digten A._____ geboten, die entsprechenden Ausgaben auf gemeinsame Konsu- mationen in Cabarets bzw. Stripclubs von bis zu CHF 1'000 pro Abend zu be- schränken, um auf die Weise der dem Geschäftsführer obliegenden Vermögens- fürsorgepflicht nachzukommen. Ab einem Umfang von CHF 1'000 pro Abend kann nicht mehr von einer gewissenhaften Kosten-Nutzen-Analyse gesprochen werden (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./b.dd.ddd). Die Ausgaben des Beschuldigten B._____ waren somit im Umfang von CHF 7'635 übermässig. Dies entspricht dem CHF 1'000 übersteigenden Betrag pro Abend bzw. pro Datum der eingeklagten Be- lastungen.

c) Vermögensschaden Der Beschuldigte B._____ konnte seine Firmenkreditkarten in Höhe der monatlichen Kartenlimiten von maximal CHF 25'000 verwenden und damit die Ak- tiven der H3._____ direkt vermindern. Geht man davon aus, dass die Ausgaben in Höhe von CHF 1'000 pro Abend noch angemessen waren, so ergibt sich daraus eine Schadenssumme im bereits genannten Betrag von insgesamt CHF 7'635.

- 815 -

d) Genehmigung Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Genehmigung dieser Kosten sei- tens des geschädigten Unternehmens. Insbesondere überprüfte gemäss der be- stehenden Aktenlage innerhalb der BC._____-Gruppe niemand die Kreditkartenab- rechnungen des Beschuldigten B._____.

e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Es kann als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte B._____ bewusst nicht darum kümmerte, ob bzw. bis zu welcher Höhe die besagten Auslagen in der geschäftlichen Sphäre noch pflichtgemäss waren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich in dieser Hinsicht jemals unternehmensintern erkundigt hätte. Es kann sich aber nicht auf sein Unwissen berufen, wer sich bewusst für die Nichtkenntnis von Sachverhalten entscheidet, weil er sich um deren Vorhandensein schlicht nicht kümmert bzw. kümmern will (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.; vgl. auch bereits vorne Ziffer V./C./4.2.). Der Beschuldigte kann somit nicht für sich beanspruchen, dass er es überhaupt nicht für möglich gehalten hat, in diesem Bereich pflichtwidrig zu handeln. Zumindest in der Parallelwertung der Laiensphäre muss ihm bewusst gewesen sein, dass solche Ausgaben in teuren Cabarets nicht ohne Weiteres in jeder Höhe gerechtfertigt wa- ren, selbst wenn die Gesellschaften der BC._____-Gruppe finanziell gut dastanden. Dass er einer entsprechenden Sorgfalts- und Treuepflicht unterlag und die finanzi- ellen Interessen der Gesellschaft insoweit Vorrang hatten, muss ihm als Geschäfts- führer ebenfalls ohne Weiteres bekannt gewesen sein. Dass der Beschuldigte die besagten Ausgaben nichtsdestotrotz von der Gesellschaft vollumfänglich entschä- digt haben wollte, ergibt sich im Übrigen aus seinem stets gleichen Vorgehen. bb) Unter diesen Umständen ist somit auch beim Beschuldigten B._____ von einem zumindest eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, in dessen Rahmen er zumindest auch in Kauf nahm, dass er und seine Kollegen sich zu Lasten der H3._____ unrechtmässig besserstellten, was die qualifizierte Variante der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begründet.

- 816 -

f) Fazit Der Beschuldigte B._____ hat sich folglich durch die Belastungen seiner Firmenkreditkarten anlässlich von Besuchen in Cabarets bzw. Stripclubs der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H3._____ schuldig gemacht. 5.2. Flüge von T._____ 5.2.1. Anwendbarer Straftatbestand Es liess sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nicht widerlegen, dass seine damalige Partnerin und heutige Ehefrau den Beschuldigten B._____ im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten im JD._____ unter anderem dahinge- hend unterstützte, dass er seine berufliche Tätigkeit für die BC._____-Gruppe trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten wirksam ausüben konnte. Auf dieser Grundlagen wiesen die vier angeklagten Belastungen betreffend die Flüge seiner heutigen Ehefrau in Höhe von insgesamt CHF 1'989 einen geschäftlichen Bezug auf. Sie lagen damit noch innerhalb seiner Organtätigkeit, weshalb sein Verhalten nicht weiter unter dem Tatbestand der Veruntreuung, sondern unter dem Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen ist. 5.2.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Auch im vorliegenden Zeitraum kam dem Beschuldigten B._____ die spe- zifische Tätereigenschaft im Sinne der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu (vgl. vorstehend Ziffer 5.1.2./a).

b) Tathandlung Im Zeitraum der Flüge von T._____ zwischen Dezember 2007 und Juli 2009 waren bei der BC._____-Gruppe drei Spesenreglemente in Kraft, namentlich das Spesenreglement vom 1. Januar 2007 (act. 45701035 ff.), dasjenige vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und dasjenige vom 1. Januar 2011 (act. 45701057

- 817 - ff.). Diese Reglemente sahen – wie bereits teilweise erwähnt – vor, dass die Fir- men- bzw. Geschäftskreditkarten ausschliesslich für geschäftliche Spesen verwen- det werden dürfen (act. 457010419, 1053 + 1064). Im Übrigen ist auf die obigen Erwägungen zu diesen internen Regelungen zu verweisen (vgl. vorstehend Ziffer 5.1.2./b.bb). Angesichts der Unbestimmtheit der Regelungen ist dem Beschuldigten B._____ aber auch in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung ergab sich in dieser Hinsicht, dass der Beschuldigte B._____ von seiner heutigen Ehefrau im JD._____ (auch) auf- grund seiner gesundheitlichen Probleme unterstützt wurde, damit er seine berufli- che Tätigkeit wirksam ausüben konnte, was insofern im wohlverstandenen Inte- resse der H3._____ lag, als deren Geschäftsführer er zu jener Zeit eine zentrale Stellung innehatte. Es handelte sich im Übrigen auch nicht um hohe Kosten, welche überdies nur kurzzeitig anfielen. Unter diesen Umständen erscheint die vom Be- schuldigten B._____ getroffene Ermessensentscheidung unter dem Blickwinkel seiner Treue- und Sorgfaltspflichten gerade noch vertretbar, zumal davon auszu- gehen ist, dass eine andere Lösung zumindest ähnlich teuer gekommen wäre.

c) Fazit Mangels einer tatbestandsmässigen Pflichtwidrigkeit ist der Beschuldigte B._____ betreffend die Flüge seiner Ehefrau mithin vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H3._____ freizusprechen.

6. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ 6.1. Anwendbarer Straftatbestand Der Beschuldigte A._____ handelte bei der Genehmigung der Nebenkos- tenabrechnungen des Beschuldigten B._____ als Verwaltungsratspräsident der

- 818 - H3._____ und damit als deren Organ. Da dessen Genehmigung dieser Abrechnun- gen noch nicht jeglichen Bezug zu seiner Organtätigkeit vermissen liess, ist dieser Anklagepunkt unter dem Blickwinkel der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu wür- digen, da unter diesen Umständen das für die Veruntreuung geltende Erfordernis des Anvertrautseins von Vermögenswerten gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht gegeben ist. 6.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Haupttat des Beschuldigten A._____ aa) Täterkreis Aus der Kompetenzordnung der BC._____ Holding vom 1. November 2008 (act. 20115045) ergibt sich, dass dem Beschuldigten A._____ als Verwaltungsrats- präsidenten der BC._____ und der H3._____ pro Rechnung eine Visumskompe- tenz bis zu einem Betrag von CHF 3 Mio. zukam. In diesem Umfang konnte er alleine und selbständig über das Gesellschaftsvermögen verfügen und entspre- chend auch die Nebenkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ genehmi- gen bzw. Entschädigungszahlungen an diesen veranlassen. Er kommt damit als tauglicher Täter bzw. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB in Betracht. bb) Tathandlung Gemäss der Präzisierung des Mandatsvertrages vom 5. November 2009 war nur ein Kostenanteil für das Businessappartement in Zürich geschuldet. Genau auf diese Vereinbarung nahm der Beschuldigte B._____ in den Nebenkostenab- rechnungen jeweils selber Bezug. Trotzdem mietete er im inkriminierten Zeitpunkt das Appartement nicht mehr, weshalb in dieser Beziehung seitens der H3._____ auch keine Auslagen mehr geschuldet waren. Die Genehmigung dieser Abrech- nungen durch den Beschuldigten A._____ und die dadurch ausgelöste Begleichung dieser Rechnungen via den internen Rechnungslauf lag damit definitiv nicht mehr im finanziellen Interesse der H3._____. Der Beschuldigte A._____ verletzte mit an- deren Worten mit seiner Visierung die ihn als Verwaltungsratspräsidenten treffende

- 819 - Vermögensfürsorgepflicht im Sinne von Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der Gesell- schaft, weshalb eine Pflichtwidrigkeit seitens des Beschuldigten A._____ zu beja- hen ist. cc) Schaden Aufgrund der Genehmigung der Nebenkostenabrechnungen durch den Be- schuldigten A._____ wurde dem Beschuldigten B._____ der von ihm geforderte Auslagenersatz von CHF 77'568 in voller Höhe ausgerichtet und die H3._____ in diesem Umfang auch durch einen entsprechenden Vermögensabfluss geschädigt. dd) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Dem Beschuldigten A._____ war es in subjektiver Hinsicht weitgehend gleichgültig, ob die vom Beschuldigten B._____ geltend gemachten Auslagen tat- sächlich bestanden und mithin von der H3._____ geschuldet waren (vgl. hierzu vorne Ziffer IV./F./6.4./g). Er nahm demzufolge eine Schädigung der Gesellschaft zumindest billigend in Kauf und handelte eventualvorsätzlich zum Nachteil dieser Gesellschaft. Daraus folgt auch die Eventualabsicht, dass der Beschuldigte B._____ durch diesen Vermögensvorteil unrechtmässig bereichert werden könnte, was wiederum die qualifizierte Variante der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begründet. ee) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich betreffend die zu Unrecht vergüteten Nebenkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ demgemäss der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H3._____ schuldig gemacht. 6.3. Anstiftung des Beschuldigten B._____ 6.3.1. Der Beschuldigte B._____ hat mittels Einreichung seiner Nebenkostenab- rechnungen zuhanden des Beschuldigten A._____ bei diesem den Entschluss her- vorgerufen, die Bezahlung dieser Abrechnungen pflichtwidrig zu genehmigen. Der

- 820 - Beschuldigte A._____ wurde mit anderen Worten erst durch das Verhalten des Be- schuldigten B._____ zu seinem strafbaren Verhalten veranlasst, denn ohne Einrei- chung dieser Abrechnungen wäre dieser selber nicht entsprechend tätig geworden. Der Beschuldigte B._____ wollte auch, dass der Beschuldigte A._____ die fragli- chen Auszahlungen veranlasste, obwohl die entsprechenden Kosten bei ihm gar nicht angefallen waren. Dabei konnte der Beschuldigte B._____ zumindest ernst- haft damit rechnen, dass der Beschuldigte A._____ die Abrechnung unbesehen genehmigen würde. Mithin ist von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszuge- hen. 6.3.2. Auch wenn im Übrigen das Handeln des Beschuldigten A._____ darauf hinweist, dass er für sein deliktisches Verhalten nicht besonders intensiv motiviert werden musste und ihm eine Schädigung der Gesellschaft gleichgültig war, ist vor- liegend eine genügende Anstiftungshandlung gegeben, da gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden allzu grosse Widerstände zu überwinden wären (vgl. BGE 127 IV 122, E. 2.b.aa). 6.3.3. Der Beschuldigte B._____ erfüllte damit alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Bestimmung des Beschuldigten A._____ zur von diesem begangenen Haupttat, welche in ihrer qualifizierten Form ein Verbrechen darstellt. Er ist deshalb der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB zum Nachteil der H3._____ schuldig zu sprechen.

7. Urkundenfälschungen 7.1. Beschuldigte A._____ und B._____ 7.1.1. Betreffend die privaten Auslagen, welche in den betreffenden Unterneh- men als Geschäftsaufwand verbucht wurden, ist die bundesgerichtliche Rechtspre- chung gemäss BGE 122 IV 25 ff. einschlägig. Danach erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB, wer Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt verbucht (BGE 122 IV 25, E. 2.c; vgl. auch Urteil 6B_818/2017

- 821 - vom 18. Januar 2018, E. 2.1.2.). Nichts anderes kann für jene Fälle gelten, in wel- chen die verbuchten Ausgaben zwar keinen ausschliesslich privaten Aufwand be- trafen, jedoch in strafbarer Weise übermässig waren, denn auch hier weicht ent- sprechend der massgeblichen bundesgerichtlichen Praxis der wirkliche vom beur- kundeten Sachverhalt ab, da es sich eben nicht um vollumfänglich begründeten Geschäftsaufwand handelt und die Auslagen vom Unternehmen in dieser Höhe nicht geschuldet sind, derweil die entsprechenden Belege der Buchhaltung den- noch zur vollständigen Verbuchung überlassen wurden, als ob sie ausschliesslich geschäftlich begründeten Aufwand ausweisen würden. 7.1.2. Vorliegend verbuchten die Beschuldigten A._____ und B._____ aufgrund der in den Unternehmen vorherrschenden arbeitsteiligen Organisationform gemäss dortiger Usanz den Aufwand in der Buchhaltung nicht selber, sondern überliessen die (Kreditkarten-)Abrechnungen bzw. Spesenbelege dem jeweiligen internen Rechnungslauf, was in der Folge die unwahre Verbuchung als Geschäftsaufwand zur Folge hatte. Dieses Verhalten lässt sich ohne Weiteres unter die Tatbestands- variante des Beurkundenlassens subsumieren, wovon auch die Anklägerin in ihrer Anklage ausgeht. 7.1.3. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass den Beschuldigten die internen Abläufe im Rechnungswesen bestens bekannt waren und sie somit von der defini- tiven Verbuchung im Geschäftsaufwand ohne weitere inhaltliche Kontrollen ausge- hen konnten, wodurch sie zumindest in Kauf nahmen, dass die Bücher unwahr dar- gestellt würden. Dies taten sie insbesondere auch deshalb, um ihrem Vorgehen den Anschein der Korrektheit zu vermitteln und jegliche Rückgriffsforderungen ge- gen sich zu vereiteln, was eine Besserstellung darstellt, auf welche sie keinerlei Anspruch hatten. 7.1.4. Die Beschuldigten A._____ und B._____ machten sich damit im Zusam- menhang mit ihrer Delinquenz betreffend die privaten Auslagen auch der mehrfa- chen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Für den Be- schuldigte A._____ gilt dies namentlich auch im Zusammenhang mit seiner Einfor- derung von Auslagenersatz zum Nachteil der I1._____, obwohl insofern betreffend

- 822 - den Vorwurf des Betruges ein Freispruch zu erfolgen hat, denn auch in jenem Zu- sammenhang waren die eingeforderten Kosten nicht oder – betreffend den Besuch im Cabaret "EH._____" – nicht in vollem Umfang begründet (vgl. dazu vorstehend Ziffer 4.), weshalb die Verbuchung unwahr war und dem Beschuldigten dieser Um- stand auch durchaus bewusst sein musste. 7.2. Beschuldigter G._____ 7.2.1. Gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt Rechnun- gen nicht allein deshalb Urkundenqualität zu, weil die Adressatin buchführungs- pflichtig ist. Wirken indessen der Rechnungsaussteller und der buchführungspflich- tige Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnung zu- sammen, dies namentlich bei sog. Gefälligkeitsrechnungen, dann hat die Rech- nung nicht mehr nur Rechnungsfunktion, sondern dient objektiv und subjektiv in erster Linie als Buchhaltungsbeleg für den insoweit informierten Empfänger der Rechnung, weshalb der Straftatbestand der Falschbeurkundung Anwendung findet (WEDER, OFK StGB, N 33a zu Art. 251 StGB mit Hinweis namentlich auf BGE 138 IV 130, E. 2.4.3. und 3.1. sowie Urteil 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.1.4.). Steht mithin ein solches Zusammenwirken des Rechnungsausstellers mit dem Rechnungsempfänger fest, so ist die inhaltlich unwahre Rechnung aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg als Urkunde zu werten. Täter (und nicht bloss Gehilfe) im Sinne von Art. 251 StGB kann daher auch sein, wer einen fal- schen Buchhaltungsbeleg erstellt, ohne selber für die Buchhaltung verantwortlich zu sein (BGE 138 IV 130, E. 2.4.3.). 7.2.2. Vorliegend konnte indessen ein solches Zusammenwirken des Beschuldig- ten G._____ mit dem Beschuldigten A._____ betreffend die Erstellung einer un- wahren Rechnung auf der Sachverhaltsebene nicht nachgewiesen werden. Die vorsätzliche Erstellung einer Gefälligkeitsrechnung durch den Beschuldigten G._____ wäre jedoch erforderlich, damit der im Recht liegenden Rechnung der K._____ AG betreffend die aufgelaufenen Drittkosten eine Urkundenqualität zuge- billigt werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da noch nicht einmal rechts- genügend geklärt werden konnte, inwiefern der Beschuldigte G._____ davon wusste, dass sein Unternehmen der I1._____ die fragliche Rechnung zugestellt

- 823 - hatte (vgl. vorne Ziffer IV./F./7.2.3. + 3.4.2./d.dd). Eine Verurteilung des Beschul- digten G._____ wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB fällt damit ausser Betracht und er ist deshalb auch von diesem Vorwurf freizusprechen.

8. Zusammenfassung 8.1. Im Sinne eines Schlussfazits ist demgemäss zusammenfassend festzuhal- ten, dass der Beschuldigte A._____ betreffend den Anklagekomplex der privaten Auslagen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (jeweils zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft und der H3._____) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Der Beschuldigte B._____ ist im Anklagekomplex betreffend die privaten Auslagen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB (jeweils zum Nachteil der H3._____) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.2. Derweil ist der Beschuldigte A._____ betreffend die Reisen nach DO._____ vom April 2011, DQ._____ vom April 2013, DR._____ vom August 2013, DP._____ vom Oktober 2014 und EA._____ vom Februar 2015 von den Vorwürfen der mehr- fachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie betreffend die Einforderung von Auslagenersatz vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (jeweils zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft) freizusprechen. Der Beschuldigte B._____ ist sodann betreffend die Flüge von T._____ vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (zum Nachteil der H3._____) freizusprechen.

- 824 - 8.3. Der Beschuldigte G._____ ist schliesslich von sämtlichen Anklagevorwür- fen freizusprechen, namentlich vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. der Gehilfen- schaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (zum Nachteil der I1._____ Genossen- schaft) sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. E. Unternehmenstransaktionen

1. Vorbemerkungen 1.1. Bevor in rechtlicher Hinsicht konkret auf die fünf angeklagten Unterneh- menstransaktionen U1._____, V._____, W._____, BH._____ und BD._____ einge- gangen wird, sind im Folgenden vorweg allgemeine Überlegungen zu den diesbe- züglich (zumindest teilweise) erstellten Vorgängen anzustellen, zumal die Befas- sung mit dem Sachverhalt ergeben hat, dass die Hauptbeschuldigten A._____ und B._____ in diesen Fällen grundsätzlich nach demselben Muster vorgegangen sind, indem sie sich im Vorfeld der Akquisitionen in der ein oder anderen Form an den Zielgesellschaften beteiligten (bzw. beteiligen wollten), ohne diese (geplanten) Be- teiligungen und die daraus fliessenden Erlöse gegenüber den Privatklägerinnen of- fenzulegen bzw. herauszugeben. Im Zentrum steht dabei die Frage, welches rele- vante Tatverhalten (bzw. strafbare Verhalten) den Beschuldigten diesbezüglich in der Anklage zur Last gelegt wird und ob dieses Verhalten im Endeffekt als aktive Handlung oder passive Unterlassung zu würdigen ist, wobei mit Bezug auf allfällige Verjährungsfragen insofern auch von Bedeutung ist, wie das relevante Tatverhalten der Beschuldigten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht einzuordnen ist (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.). 1.2. Im Rahmen der darauffolgenden rechtlichen Prüfung der einzelnen Ankla- gevorwürfe wird sodann in einem ersten Schritt für jeden Fall zu untersuchen sein, ob die im Rahmen der betreffenden Transaktion erstellten Zuwendungen an die Beschuldigten A._____ und B._____ als ungebührende Vorteile zu qualifizieren

- 825 - sind und sich die an diesen Zuwendungen beteiligten Beschuldigten in diesem Zu- sammenhang der aktiven bzw. passiven Privatbestechung strafbar gemacht haben. Dabei gelangen jeweils die Bestimmungen von Art. 4a UWG i.V.m. Art. 23 UWG zur Anwendung, da das seit 1. Januar 2016 in Kraft stehende neue Korruptions- recht gemäss Art. 322octies f. StGB nach den vorliegend zu beurteilenden Taten er- lassen wurde und sich im Vergleich zum früheren Bestechungstatbestand des UWG nicht als milder erweist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). In einem weiteren Schritt ist in der Folge zu prüfen, ob die Nichtoffenlegung bzw.-herausgabe dieser allfällig unrechtmässig erlangten Vorteile gegenüber den Privatklägerinnen als (teilweise gewerbsmässiger) Betrug zu qualifizieren ist und die Beschuldigten dementspre- chend wegen Verwirklichung dieses Straftatbestandes bzw. einer Teilnahmehand- lung dazu schuldig zu sprechen sind, wobei die Anklägerin diesbezüglich im Sinne eines rechtlichen Eventualstandpunktes bei gleichem Sachverhalt jeweils auch den Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Disposition stellt. Parallel dazu wird den Beschuldigten A._____ und B._____ in sämtlichen Transaktionen (ausser der Transaktion BD._____) die Täterschaft betreffend eine Urkundenfälschung (in der Variante der Falschbeurkundung) angelastet. Schliess- lich wird gegenüber den Beschuldigten A._____, B._____, D._____ und F._____ im Zusammenhang mit einzelnen besonderen Fallkonstellationen in den Transak- tionen V._____, W._____ und BH._____ die Verwirklichung zusätzlicher Straftat- bestände (namentlich eine weitere (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____, ein (weiterer) Betrug zum Nachteil der BH._____, diverse Verletzungen des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der BC._____ bzw. der I1._____ sowie das Erteilen falscher Auskünfte gegenüber der FINMA) angeklagt, welche ebenfalls einer näheren rechtlichen Prüfung zu unter- ziehen sind (vgl. dazu nachstehend Ziffern 3.-7.). 1.3. Trotz verschiedener Gemeinsamkeiten der besagten Anklagevorwürfe muss in diesem Zusammenhang die konkrete rechtliche Würdigung der Vorfälle differenziert für jeden Vorgang separat vorgenommen werden, da die eingeklagten Transaktionen letztlich zu unterschiedlich abgelaufen sind und daran – abgesehen von den konstant mitwirkenden Hauptbeschuldigten A._____ und B._____ – auch nicht stets dieselben (Mit-)Beschuldigten und Privatklägerinnen beteiligt waren. Es

- 826 - wird mithin unter Berücksichtigung der nachfolgenden allgemeinen rechtlichen Überlegungen für jede einzelne Transaktion gesondert zu prüfen sein, inwiefern die jeweils darin involvierten Beschuldigten die ihnen konkret angelasteten Straftatbe- stände verwirklicht haben und sie deshalb in diesem Sinne schuldig zu sprechen sind.

2. Allgemeine Überlegungen 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Einleitung Aufgrund der rechtlichen Zuordnung in der Anklageschrift stellt sich na- mentlich mit Bezug auf den jeweils vorgeworfenen Tatbestand des Betruges zu- nächst die – insbesondere auch von den Parteien diskutierte – Frage, inwiefern das insoweit umschriebene Tatverhalten der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne eines Begehungs- oder Unterlassungsdeliktes zu qualifizieren ist. Es wird in der Anklage in diesem Zusammenhang unter dem Titel "Betrug durch Verletzung der Rechenschaftspflicht" jeweils einleitend ein Verhalten der beiden Beschuldigten geschildert, welches als "Schaffung des Gegenstandes des Irrtums und Aufklärungspflicht als Grundlage der Unterdrückung von Tatsachen" bezeich- net wird (vgl. act. act. 10103145 ff., 3201 ff., 3269 ff. + 3318 ff ), worauf dann im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Tatbestandsmerkmale unter der Bezeich- nung "Irreführung und Irrtum durch Verletzung der Rechenschaftspflicht" eine Handlungspflicht behauptet wird, welcher die Beschuldigten nicht nachgekommen seien (vgl. act. 10103150 ff., 3206 ff. bzw. 3211 ff.; 3274 ff. + 3321 ff.). 2.1.2. Standpunkt der Anklägerin

a) Die Anklägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe im Rah- men des vorgeworfenen Betrugstatbestandes kein Unterlassungsdelikt, sondern vielmehr ein Begehungsdelikt bestehend aus einer Mischung aus aktiven und pas- siven Verhaltensweisen eingeklagt, wobei sie auf die Tatbestandsvariante der Un- terdrückung von Tatsachen verweist, welche sie als ein "aus Tätigkeiten und Un- terlassungen zusammengesetztes Tatbestandselement" erachtet (act. 724 S. 6).

- 827 - Das konkrete strafbare Verhalten wird diesbezüglich einerseits in aktiven Vorkeh- ren zwecks Erlangung von rechenschaftspflichtigen Vermögenswerten (wie insbe- sondere im heimlichen Erwerb der Schattenbeteiligungen, deren Erwerb durch die Privatklägerinnen die Beschuldigten zumindest als Option im Auge gehabt hätten), und andrerseits in einem passiven Verhalten mit Unterlassungscharakter im Zu- sammenhang mit der Nichterfüllung der Rechenschaftspflicht gesehen, wobei die- ser Unterlassungsteil im Sinne einer Unterdrückung von Tatsachen interpretiert wird (act. 724 S. 6; act. 1347 S. 46).

b) Mit Blick auf diese Argumentation ist aber bereits an dieser Stelle vorweg festzuhalten, dass in Lehre und Praxis nirgends die Meinung vertreten wird, dass die Tatbestandsvariante der Unterdrückung von Tatsachen, ein aus Tätigkeiten und Unterlassungen zusammengesetztes Tatbestandselement darstellt, wie dies die Anklägerin gerne sehen würde (vgl. act. 724 S. 6). Vielmehr liegt ein Unterdrücken von Tatsachen typischerweise dann vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung gleichzeitig eine wesentliche (Teil-)Tatsache ausgedrückt und eine andere wesent- liche (Teil-)Tatsache unterdrückt wird, wie dies in der Regel im Rahmen von unvoll- ständig erteilten Auskünften auf konkrete (Nach-)Fragen hin der Fall ist (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./b). Es geht daher nicht an, den Sachverhalt der einzelnen Transaktionsvorwürfe jeweils mit dieser allgemeinen Begründung unter die Tatbe- standsvariante der Unterdrückung von Tatsachen zu subsumieren und daraus ein Begehungsdelikt abzuleiten.

c) Ferner vermag nicht einzuleuchten, inwiefern im Rahmen der den Beschul- digten in der zweiten Phase vorgeworfenen Missachtung der Rechenschaftspflicht insofern eine aktive Komponente mitspielte, als dass diesbezüglich der Schluss gezogen werden könnte, auch diese Phase betreffe die Tatbestandsvariante der Unterdrückung von Tatsachen. Es wurden von den Beschuldigten in diesem Zu- sammenhang jeweils keinerlei aktiven Handlungen vorgenommen und insbeson- dere auch nicht – wie es bisweilen in solchen Konstellationen vorkommt – im Rah- men von (Zwischen-)Abrechnungen bestimmte Halbwahrheiten verkündet, welche einerseits Vermögensauskünfte beinhalteten und andrerseits relevante zugeflos- sene Vermögenswerte verschleierten (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./b.cc).

- 828 - Nicht einschlägig ist in diesem Zusammenhang namentlich auch der BGE 131 IV 83, in welchem Fall zuvor eine konkrete Aufforderung zur Meldung von veränderten Verhältnissen erging, so dass der anschliessenden Nichtoffenlegung der tatsächli- chen Verhältnisse ein positiver Erklärungsinhalt zukam, was als konkludente Tat- handlung (im Sinne eines qualifizierten Schweigens) gedeutet wurde (E. 2.2.). Stattdessen stellt in casu die Missachtung der Rechenschafts- und Herausgabe- pflicht ein typisches Unterlassen einer rechtlich gebotenen Aufklärung dar, welche nicht automatisch auch eine Unterdrückung von Tatsachen beinhaltet (vgl. dazu insbes. DONATSCH, Strafrecht III, S. 231, welcher es als problematisch erachtet, wenn ein solches Unterlassen ohne weitere Voraussetzungen als (aktive) Unter- drückung von Tatsachen gewertet wird). Insoweit ist es denn auch nicht zutreffend, dass der Betrugstatbestand infolge seiner Erwähnung der Variante der Unterdrü- ckung von Tatsachen als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet ist, umschreibt doch diese Variante gerade ein aktives Tun (im Sinne einer Verschleierung) und nicht eine reine Unterlassung wie sie den echten Unterlassungsdelikten eigen ist (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./b.aa). Der Betrug stellt in diesem Sinne – entge- gen der Ansicht der Anklägerin (vgl. act. 1347 S. 46) – grundsätzlich ein Bege- hungsdelikt dar, welches allerdings auch in der Form eines unechten Unterlas- sungsdeliktes verübt werden kann, sofern die Voraussetzungen eines Begehens durch Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB gegeben sind. Nimmt der Täter bei einem echten oder unechten Unterlassungsdelikt mehrere Handlungsmöglichkei- ten nicht wahr, um denselben Erfolg abzuwenden, so liegt in der Regel eine tatbe- standliche Unterlassungseinheit (in Analogie zur tatbestandlichen Handlungsein- heit) vor. Ein Konkurrenzverhältnis der verschiedenen Einzelakte besteht dann nicht (ACKERMANN, BSK StGB I, N 13 zu Art. 49 StGB).

d) Die Anklägerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung die vorliegend zu beurteilenden Betrugssachverhalte in (analoger) Anlehnung an den Tatbestand der Freiheitsberaubung als Dauerdelikt dar, indem sie von einem perpetuierenden schädigenden Verhalten ausgeht, welches mit dem Erwerb der Schattenbeteiligun- gen begann und erst mit der Offenlegung der Schattenbeteiligungen endete (act. 1347 S. 47). Sie stellt sich damit in Gegensatz zur geltenden Praxis und Lehre, wonach vermögensrechtliche Straftaten (wie insbesondere der Diebstahl oder der

- 829 - Betrug) generell als Zustandsdelikte gelten, da sie die spezifischen Kriterien für ein Dauerdelikt nicht erfüllen (vgl. zuletzt Urteil 6B_64/2018 vom 23. November 2018, E. 4.2.; vgl. auch DANNECKER, Das intertemporale Strafrecht, Tübingen 1993, S. 394). Bei Zustandsdelikten ist das tatbestandsmässige Verhalten mit dem Eintritt des rechtsgutbeeinträchtigenden Zustandes abgeschlossen, unabhängig davon, ob er in der Folge fortdauert oder nicht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 110; vgl. auch RIKLIN, Baurecht 1985 S. 49). Im Rahmen von Vermögensdelikten bildet diesen rechtswidrig Zustand der Vermögensschaden, welcher bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bestehen kann. Sowohl der Betrug als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung sind in diesem Sinne als Zustandsdelikte (und nicht als Dauerdelikte) ausgestaltet, welche mit dem Eintritt des Vermögens- schadens ihre Vollendung finden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass es sich in den vorliegenden Fällen anders verhalten soll. 2.1.3. Standpunkt der Beschuldigten Die Verteidiger der Beschuldigten gehen im Unterschied zur Anklägerin da- gegen von einem (unechten) Unterlassungsdelikt aus (act. 689 S. 2 bzw. 690 S. 2). In diesem Zusammenhang wird unter Berufung auf die eingereichten Rechtsgut- achten BU._____ und BS._____ sowohl das Bestehen einer (gesellschafts- oder vertraglichen) Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beschuldigten als auch das Vorliegen einer für die Strafbarkeit von Unterlassungen notwendigen Garan- tenstellung verneint (act. 1385 S. 136 f.; act. 1413 S. 168). Teilweise wird auch geltend gemacht, das einleitend umschriebene (aktive) Verhalten der Beschuldig- ten stelle blosse Vorbereitungshandlungen dar, welche dem täuschungsrelevanten Verhalten vorgelagert und damit nicht strafbar seien (act. 691 S. 8). 2.1.4. Zwischenfazit Welches eingeklagte Verhalten der Beschuldigten täuschungsrelevant ist und inwiefern dieses relevante Verhalten im Sinne eines Begehungs- oder Unter- lassungsdeliktes zu würdigen ist, stellt eine Rechtsfrage, welche das Gericht unter Berücksichtigung der einschlägigen Lehre und Praxis für jeden Fall gesondert zu

- 830 - beantworten hat. Dabei hat der Text der Anklageschrift als massgebende Beurtei- lungsgrundlage zu gelten, doch kommt es nicht darauf an, ob der Sachverhalt von der Anklägerin als aktives Tun oder als passives Unterlassen gewertet wird, son- dern allein darauf, ob in der Anklage die massgebenden Sachverhaltselemente vor- handen sind, aus denen auf ein entsprechendes Tun oder Unterlassen geschlos- sen werden kann (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 2013, Geschäfts-Nr. SB130006, E. III./2.2.). Demzufolge ist letztlich auch nicht ent- scheidend, wenn die Anklägerin in der Anklage jeweils von einem Betrug durch Verletzung der Rechenschaftspflicht spricht. Vielmehr ist auf den von der Ankläge- rin in der Anklageschrift in diesem Zusammenhang geschilderten Sachverhalts- komplex abzustellen und gestützt darauf zu bestimmen, wie das dort umschriebene Verhalten im Einzelnen zu werten ist. 2.2. Begehungs- vs. Unterlassungsdelikt 2.2.1. Grundlagen

a) Werden im Rahmen eines Deliktsvorwurfes sowohl aktive als auch passive Verhaltensweisen eingeklagt, so ist grundsätzlich in Anwendung der Subsidiaritäts- theorie in Kombination mit der Schwerpunkttheorie zu bestimmen, ob das um- schriebene Verhalten in casu aufgrund der umschriebenen Tätigkeiten als strafbar zu erachten ist oder ob stattdessen für die strafrechtliche Beurteilung des Falles die angeklagten Unterlassungen als prägend erscheinen. Es ist in diesem Zusammen- hang aus dem Gesamtverhalten des potentiellen Täters derjenige Teil zu bestim- men, welcher im Hinblick auf die strafrechtliche Zurechnung geprüft werden soll, indem untersucht wird, aufgrund welchen Verhaltens das Risiko einer Beeinträch- tigung des fraglichen Rechtsgutes durch eine Tätigkeit in erheblicher Weise erhöht und der Erfolgseintritt dadurch kausal verursacht wurde (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 315). Vermag sich mithin die vom Täter aufgewendete aktive Ener- gie erstelltermassen kausal auf einen tatbeständlichen Erfolg auszuwirken, so liegt tendenziell ein Begehungsdelikt vor. Begründet die aufgewendete Energie dage- gen keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit mit Bezug auf das eingeklagte Delikt, so ist das Vorliegen eines (unechten) Unterlassungsdeliktes zu prüfen (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, HK StGB, N 6 zu Art. 11 StGB). Dabei sind für die

- 831 - Abgrenzung nur Verhaltensweisen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den Erfolg umschlug, in kausaler Weise herbeiführten oder zu steigern vermochten (BGE 115 IV 199, E. 2.a).

b) Hinsichtlich des Tatbestandes des Betruges ist in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehen, dass ein reines Unterlassungsdelikt nur dann zur Disposition steht, wenn der Irrtum des potenziellen Opfers nicht bereits zuvor durch eine aktive Einwirkung auf dieses bewirkt worden ist, mithin der Täter keine Handlung vorge- nommen bzw. Erklärung abgegeben hat, mit welcher ein unzutreffender Sachver- halt vorgespiegelt worden ist, wobei allerdings auch diesbezüglich nur Verhaltens- weisen in Betracht kommen können, welche für die eingeklagte Vermögensdispo- sition als kausal betrachtet werden können. Im Rahmen eines Betruges durch Ver- schweigen stehen deshalb insbesondere jene Fälle im Fokus, in denen der Täter feststellt, dass sich sein Kontrahent – ohne dass zuvor aktiv kausal auf seine Ent- scheidungsfindung eingewirkt worden ist – falsche Vorstellungen über die relevante Sachlage macht und nichts unternimmt, um die erkannte Fehleinschätzung zu kor- rigieren (DONATSCH, Strafrecht III, S. 231). Anzufügen ist in diesem Zusammen- hang, dass sich nahezu bei jedem täuschenden Verhalten über einen längeren Zeitraum aktive Elemente finden lassen, an welche sich die Tat theoretisch anknüp- fen lässt, mögen diese Handlungen noch so lange zurückliegen und ihrer Stoss- richtung noch nicht näher bestimmt sein. Es ist deshalb beim Betrug in besonderem Masse der Nachweis zu fordern, dass sich allfällige aktive Elemente des gesamten Tatgeschehens im Sinne eines rechtlichen relevanten Tuns (bspw. im Rahmen ei- nes erwiesenen Tatplanes) direkt ursächlich bzw. kausal auf den späteren Erfolg auszuwirken vermögen (vgl. zu dieser Problematik z.B. WOHLERS/GODENZI/SCHLE- GEL, HK StGB, N 15 vor Art. 10 StGB), ansonsten die Strafbarkeit des (aktiven) Betruges ins Unermessliche auszuufern droht.

c) Ist im Rahmen einer Interaktion zwischen Täter und potentiellem Opfer bei Letzterem indessen bereits aufgrund fremder äusserer Umstände eingetreten, so kommt für die Verwirklichung eines Betrugsdeliktes lediglich die Tatbestandsvari- ante des Bestärkens in einem Irrtum in Betracht, welche in den vorliegend zu beur- teilenden Fällen jedoch nicht zur Disposition steht.

- 832 - 2.2.2. Beurteilung

a) Bei der Beurteilung der Abgrenzungsproblematik zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt ist mit Bezug auf die zu beurteilenden Unternehmens- transaktionen (mit Ausnahme der insofern speziell gelagerten Transaktion BD._____) zunächst festzuhalten, dass in der ersten Phase des in der Anklage umschriebenen Tatverhaltens der Beschuldigten A._____ und B._____ jeweils der Abschluss von (Treuhand-)Vereinbarungen (mit teilweise integrierten Schweige- bzw. Vertraulichkeitsklauseln) mit Vertretern der Zielgesellschaften betreffend den Erwerb von (stillen) Aktienbeteiligungen im Vordergrund stand, wobei seitens der Beschuldigten in den Transaktionen V._____ und BH._____ eine Aktiengesell- schaft dazwischengeschaltet war, wodurch der auf dieser Seite wirtschaftlich be- rechtigte Vertragspartner nicht unmittelbar ersichtlich war. Dieses Tatverhalten war indes mit keiner aktiven Einwirkung auf die Mitarbeiter bzw. Vertreter der jeweils involvierten Privatklägerinnen verbunden. Vielmehr war das diesbezügliche Ver- hältnis durch den Umstand geprägt, dass einer allfällig mit diesen Vertragsab- schlüssen verbundenen Aufklärungs- bzw. Meldepflicht gegenüber den Privatklä- gerinnen nicht nachgekommen wurde, indem der Erwerb der Beteiligungsrechte verschwiegen wurde, wobei in diesem Zusammenhang auch kein – wie auch immer geartetes – schlüssiges Verhalten ausgemacht werden kann, in welchem eine kon- kludente Erklärung im Sinne eines Unterdrückens von Tatsachen zum Ausdruck kommen könnte (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.). Es steht sodann auch nicht zum vornherein fest, dass das mit den besagten Vertragsschlüssen verbundene Vorgehen der Beschuldigten bereits von Anfang an kausal darauf ausgerichtet war, bei den betroffenen Privatklägerinnen eine falsche Vorstellung der relevanten Rechtslage hervorzurufen und sie auf diese Weise zu schädigen, zumal auch die Anklägerin in diesem Zusammenhang festhält, der spä- tere Weiterverkauf der Aktienbeteiligung habe damals lediglich eine Option der Be- schuldigten dargestellt (act. 1347 S. 46). So stellt der Abschluss von Treuhandver- trägen mit einer Schweigeklausel in der Finanzbranche denn auch einen häufigen Fall mit vielfältigen Motivationen dar, aber auch die Zwischenschaltung einer Akti- engesellschaft beim Abschluss entsprechender Verträge ist keine Besonderheit

- 833 - und erweist sich selbst bei Einschaltung eines sog. Strohmannes nicht per se als illegal, sofern die geltenden Vorschriften (insbesondere) der Geldwäscherei- und Steuergesetzgebung beachtet werden. Namentlich erlauben es Treuhandkonstruk- te auch, eine allfällige persönliche Einschuss- bzw. Nachschusspflicht des Aktio- närs auszuschalten, was insbesondere bei Private-Equity-Geschäften regelmässig praktiziert wird, da in diesem Bereich keinerlei nähere Bindung des Aktionärs zur Gesellschaft besteht, welche eine solche Einschuss- bzw. Nachschusspflicht nahe- legt. Es ist bei diesen von der Anklägerin eingeklagten und in der Argumentation hervorgehobenen Sachverhaltselementen demzufolge mit erheblichen Schwierig- keiten verbunden, den konkreten Nachweis zu erbringen, dass die entsprechende Vorgehensweise gerade deshalb gewählt wurde, um dem Prinzipal eine damit er- worbene Beteiligung zu verschweigen und eine damit allenfalls verbundene Re- chenschaftspflicht zu umgehen, zumal die Verträge nicht von den Beschuldigten selbst aufgesetzt wurden und die jeweils Beteiligten ein solches Motiv konsequent in Abrede stellen. Es besteht demnach in dieser Beziehung die valable Möglichkeit, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ insofern gegebene Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr zu einem späteren Zeitpunkt für ihre Zwecke ausnutzten und die Betroffenen dannzumal nicht über die relevante Sachlage (mit den daraus re- sultierenden Rechtsverhältnissen) aufklärten.

b) Fraglich ist sodann, inwieweit weitere von der Anklägerin in diesem Zusam- menhang eingeklagte und insofern hervorgehobene Verhaltensweisen – wie bei- spielsweise die Teilnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ an den Ver- waltungsratssitzungen und internen Besprechungen der BC._____ (vgl. act. 724 S. 6 f.) – eine aktive Komponente im Sinne eines Einwirkens auf die Privatklägerinnen enthalten, besteht hier das inkriminierte Verhalten doch im Wesentlichen in einem weiteren Verschweigen der erworbenen Beteiligungen und des damit einhergehen- den Interessenkonfliktes, ohne dass in irgendeiner Weise konkrete Handlungen für die Aufrechterhaltung dieses Zustandes vorgenommen worden wären.

c) Im Rahmen der Missachtung einer mit dem Beteiligungserwerb und den späteren Geldflüssen allfällig verbundenen Rechenschafts- und Herausgabepflicht,

- 834 - welche auch gemäss der Anklägerin den eigentlichen Akt der Gefährdung des Ver- mögens der Privatklägerinnen im Zusammenhang mit den eingeklagten Vermö- gensdelikten darstellt (vgl. act. 10103145 ff. etc.: "Betrug durch Verletzung der Re- chenschaftspflicht"), sind schliesslich ebenfalls keinerlei Aspekte ersichtlich, wel- che eine unmittelbare Einwirkung auf deren Exponenten zu begründen vermöchte, die als aktive Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes interpretiert werden könnte.

d) Bei einer Gesamtbetrachtung der relevanten Verhaltensweisen im Rahmen der eingeklagten Transaktionsvorfälle verbleiben mithin primär passive Verhaltens- weisen, welche sich für die Begründung des angestrebten Deliktserfolges als kau- sal erweisen (vgl. dazu auch BGE 140 IV 11, E. 2.4.1.). Zwar trafen die Beschul- digten A._____ und B._____ in diesem Zusammenhang auch Abreden, um die Nichtoffenlegung der Aktienbeteiligung sicherzustellen, doch vermögen diese punktuellen Handlungen den Schwerpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delin- quenz nicht auf eine aktive Vorgehensweise zu legen, welche das Vorliegen eines Begehungsdelikten zu indizieren zu vermöchte (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.1./a). Vor dem dargelegten Hintergrund ist mithin von der Situation auszugehen, dass sich die Beschuldigten A._____ und B._____ im Anschluss an ihre (Treuhand-)Verein- barungen betreffend die Aktienbeteiligungen spätestens in jenem Zeitpunkt, als diese Beteiligungen im Rahmen von aufgenommenen Vertragsverhandlungen zum Verkauf an die Privatklägerinnen standen, im Klaren sein mussten, dass sich die Privatklägerinnen falsche Vorstellungen über die relevanten rechtlichen Verhält- nisse machten, ohne dass sie etwas unternahmen, um diese Fehleinschätzung zu korrigieren (vgl. dazu DONATSCH, Strafrecht III, S. 237), obwohl sie diesbezüglich eine (gesellschafts- und auftragsrechtliche) Aufklärungspflicht hatten, zumal sie in keinem Fall valable Anhaltspunkte dafür hatten, dass bereits ein Dritter die Privat- klägerinnen über ihre Beteiligungen an den Zielgesellschaften aufgeklärt hatte. Ist aber in den vorliegend zu beurteilenden Transaktionssachverhalten primär von der Herbeiführung einer aufklärungsbedürftigen Situation auszugehen, in welcher in der Folge nicht durch entsprechende Auskünfte die notwendige Transparenz ge- schaffen wird, so ist von einem typischen Unterlassungstatbestand auszugehen, weshalb auch im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen betreffend die einzelnen

- 835 - Transaktionen für die Prüfung des Tatbestandes des Betruges (bzw. eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung) grundsätzlich von der Konstellation eines Unterlassungsdeliktes auszugehen ist. Wie es sich im Einzelfall damit verhält, wird im Übrigen im Rahmen der Würdigung der einzelnen Transaktionen noch ab- schliessend zu beurteilen sein.

3. Transaktion U1._____ 3.1. Betrug betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 3.1.1. Täterkreis

a) Die Ausführungen zum Sachverhalt haben gezeigt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion U1._____ nicht stets persönlich beteiligt waren. Vielmehr gestaltete sich ihr Tatverhalten derart, dass das grund- sätzliche Vorgehen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel der erfolgreichen Über- nahme der Zielgesellschaft (zwecks Liquidation ihrer entsprechenden Beteiligung) untereinander abgesprochen wurde und der Beschuldigte B._____ in der Folge als treibende Kraft des Geschäftsabschlusses fungierte, wobei er den Beschuldigten A._____ über sämtliche wichtigen Schritte auf dem Laufenden hielt und ihn invol- vierte, sobald seine Mitwirkung bzw. sein Einfluss erforderlich war (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.4./cc). Auf diese Weise kam aber auch dem Beschuldigten A._____ im gesamten Verlauf der Transaktion eine wesentliche Tatherrschaft zu, selbst wenn er sich bei den Einzelakten des sich über längere Zeit hinziehenden Tatgeschehens im Hintergrund hielt. Diese Tatherrschaft lässt ihn als Hauptbeteiligten des in Frage stehenden Vermögensdeliktes erscheinen, welchem in komplexeren Fällen gera- dezu eigentümlich ist, dass es im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens unter Beteiligung mehrerer Personen begangen wird. Es ist demzufolge im Zusammen- hang mit der Transaktion U1._____ seitens der Beschuldigten A._____ und B._____ von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auszugehen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.1.), wobei dann sämtliche Handlungen bzw. Unterlassungen des einen Beschuldigten auch dem anderen Beschuldigten zuzurechnen sind, zumal am Ende beide Beschuldigte vom anvisierten Vorteil in gleichem Masse profitierten.

- 836 -

b) Im Rahmen dieses mittäterschaftlichen Handelns haben die Beschuldigten A._____ und B._____ mit ihrer Vereinbarung betreffend die – über die CC._____ erworbene – Aktienbeteiligung an der U1._____ (Investmentvereinbarung betref- fend 60 Prozent der Aktien), welche sie der H1._____ bzw. BC._____ nicht offen- legten, in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der BC._____ fraglos gegen ihre aus Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) fliessende Informations- pflicht verstossen, welche gebietet, dass der dienstgebenden Gesellschaft sämtli- che relevanten Vorkommnisse, welche für diese von Interesse sein könnten, zu melden sind (so auch Rechtsgutachten Thommen/Ranzoni gemäss act. 1206 S. 55 mit diversen Hinweisen auf einschlägige Lehrmeinungen). Nachdem die aktien- rechtliche Regelung darüber hinaus keine eigenständigen Rechenschafts- und Her- ausgabepflichten der Gesellschaftsorgane kennt, ist in diesem Fall eine Ergänzung des Aktienrechts aufgrund der insofern ebenfalls anwendbaren auftragsrechtlichen Bestimmung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR angezeigt, welche den Auftragnehmer dazu anhält, dem Auftraggeber jederzeit Rechenschaft über alles, was ihm im Zu- sammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zugekommen ist, Rechenschaft abzu- legen und ihm allenfalls herauszugeben (vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4.). Der im Rechtsgutachten BV._____ (vgl. act. 1208/1 S. 13 f. + 52 f.) zur Stützung der Ge- genmeinung zitierte Entscheid des Bundesgerichtes steht dieser Ansicht nicht ent- gegen, da in jenem Fall im Rahmen der Prüfung einer Zuständigkeitsfrage lediglich festgehalten wurde, dass für eine analoge Anwendung von Art. 400 OR kein Raum bestehe und sich ein Auskunftsanspruch damit nicht direkt aus dem Gesellschafts- recht ableiten lasse, während aber gleichzeitig eingeräumt wurde, dass sich ein solcher Anspruch der Gesellschaft durchaus aus einem parallel anwendbaren Rechtsverhältnis herleiten lassen könnte (vgl. BGE 140 III 409, E. 3.). Die sodann im Rechtsgutachten als einschlägig aufgeführte Bestimmung von Art. 423 OR be- treffend die Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. act. 1208/1 S. 61 ff., 83 f., 110 f. + 117) kommt im Übrigen nur dann zur Geltung, wenn die Bestimmungen des Auf- tragsrechtes mangels Vorliegen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses keine Anwendung finden, was vorliegend – wie soeben dargelegt – aber gerade nicht der Fall ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in casu eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber der

- 837 - BC._____ Holding traf, welche als ihre Dienstgeberin jederzeit einen entsprechen- den Anspruch hatte, ohne dass sie diesen explizit einzufordern brauchte (betref- fend die Pflicht zur unaufgeforderten Rechenschaftslegung vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4./d+h).

c) Vor dem Hintergrund dieser Prämissen wird im Folgenden zu erörtern sein, inwiefern die Beschuldigten A._____ und B._____ betreffend den in diesem Zu- sammenhang eingeklagten Betrug als Täter mit allfälliger Garantenstellung in Frage kommen und sich dabei schuldhaft verhalten haben. Dabei kann mit den Verteidigungen der Beschuldigten festgehalten werden, dass es entgegen der An- sicht der Anklägerin mit einigen Schwierigkeiten behaftet ist, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Einbehaltens von Retrozessionen (Rückver- gütungen von Dritten an den Vermögensverwalter zu Lasten des Vermögens sei- nes Kunden) analog auf die vorliegend geltenden Konstellationen (Zuwendungen von Dritten an den Agenten zu Lasten von Gewinnerwartungen des Prinzipals) an- zuwenden. Auch wenn mit der Anklägerin die Gemeinsamkeit besteht, dass die jeweiligen Geschädigten (Kunden des Vermögensverwalters bzw. Dienstgeberin- nen der Beschuldigten) das anvisierte Produkt bei voller Transparenz allenfalls günstiger erwerben könnten und sich für sie insofern gleichermassen ein Schädi- gungspotential ergibt (vgl. act. 1347 S. 35 f.), so bestehen andrerseits aber auch deutliche Unterschiede, welche insbesondere darin wurzeln, dass sich Retrozessi- onen jeweils direkt aus dem Vermögen des Kunden speisen und damit bei diesem unmittelbar einen Vermögensabgang begründen, während es sich vorliegend grundsätzlich um nachträgliche Zuwendungen ohne Kickback-Charakter handelt, welche beim Dritten nicht zwingend (insbesondere wenn es sich bei der Zuwen- dung nicht um geldwerte Leistungen handelt) zu einer Vermögensverminderung führen müssen. Es sind deshalb die Analogieschlüsse der Anklägerin mit Vorsicht zu würdigen und die vorliegenden Transaktionssachverhalte grundsätzlich losge- löst von der Retrozessions-Praxis auf ihre Tatbestandsmässigkeit zu prüfen bzw. Analogien lediglich insofern heranzuziehen, als diese aufgrund derselben Konstel- lation tatsächlich stichhaltig sind, wobei eine analoge Betrachtungsweise von Sach- verhalten entsprechend den Bedenken des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1385

- 838 - S. 124) im Strafrecht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB ohnehin nur zurückhaltend zu praktizieren ist. 3.1.2. Täuschung

a) Als Täuschung bzw. Irreführung gilt grundsätzlich jegliches Verhalten, wel- ches kausal zu einer falschen Vorstellung einer natürlichen Person hinsichtlich ei- ner bestehenden Tatsache führt bzw. führen kann, wobei in diesem Zusammen- hang auch bestehende Rechtsverhältnisse als relevante Tatsachen aufzufassen sind (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.1.). Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, der BC._____ Holding deren Rechen- schafts- und Herausgabeanspruch betreffend die von ihnen vereinnahmten Vorteile nicht offengelegt zu haben (act. 10103150 ff.). Da über noch nicht bestehende Tat- sachen bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht getäuscht werden kann, er- scheint diesbezüglich insbesondere die unterlassene Rechenschaftsablage nach Erhalt des Vorteils sowie die unterlassene Herausgabe der daraus geflossenen Gelder relevant. So geht denn auch die Anklage im Rahmen der rechtlichen Ein- ordnung im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Irreführung ("Irre- führung und Irrtum durch Verletzung der Rechenschaftspflicht") davon aus, dass das strafbare Verhalten durch Missachtung der aktien- und auftragsrechtlichen Treuepflicht mit der daraus fliessenden Informations- bzw. Rechenschaftspflicht ge- genüber der BC._____ erst nach der von der U1._____ via die CC._____ im Sep- tember 2005 erhaltenen Aktienbeteiligung ab dem 30. Mai 2006 einsetzte (vgl. act. 10103150). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, inwiefern auch das frühere einge- klagte Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ in Verbindung mit der vorgeworfenen Täuschung im Sinne einer "Schaffung des Gegenstandes des Irr- tums als Grundlage der Unterdrückung von Tatsachen" in die Täuschungshandlung einbezogen werden kann (vgl. act. 10103145 ff.). Die diesbezügliche Umschrei- bung der Anklägerin zeigt aber gerade auf, dass dieses frühere Verhalten nicht direkt kausal für den Irrtum der Vertreter der Geschädigten war, sondern höchstens die Grundlage dazu geschaffen haben soll. Es wird in diesem Zusammenhang so- dann keine konkrete Einwirkung auf die Vertreter der Geschädigten im Hinblick auf

- 839 - die eingeklagte Vermögensdisposition (Nichtgeltendmachung der Rechenschafts- und Herausgabeansprüche) behauptet, sondern es werden ihr gegenüber diesbe- züglich erneut passive Verhaltensweisen wie die Verheimlichung des infolge der Beteiligung bestehenden Interessenkonfliktes (als Grundlage der Rechenschafts- und Herausgabepflicht) umschrieben, während aktive Einflussnahmen lediglich be- treffend den Erwerb der U1._____ behauptet werden (vgl. act. 10103145 ff.), wel- cher insofern keine schädigende Vermögensdisposition zur Folge hatte, als kein Nachweis für einen offensichtlich übersetzten Preis besteht. Bezüglich dieser pas- siven Verhaltensweisen ist aber keine Verletzung einer Garantenpflicht ersichtlich, da die Informationen betreffend Interessenkonflikte bzw. Ausstandsgründe der aus der allgemeinen Treuepflicht fliessenden Informationspflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) geschuldet sind, welche als (blosse) Mel- depflicht ohne unmittelbare Vermögensschutzwirkung zu qualifizieren ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5. in fine, wonach die Verletzung von blos- sen Auskunftspflichten nicht primär auf die Wahrung fremder Vermögensinteressen ausgerichtet ist). Es sind demnach lediglich jene Verstösse gegen die Treuepflicht als Verletzungen einer garantenähnlichen Vermögensfürsorgepflicht (und damit als betrugsrelevante Unterlassungen) anzusehen, welche unmittelbar mit einer kon- kreten Gefährdung des Gesellschaftsvermögens verbunden sind (vgl. in diesem Sinne bereits BGE 129 IV 124), was bei der unterlassenen Meldung von fremden Beteiligungsansprüchen nicht der Fall ist, selbst wenn gesellschaftsintern eine sol- che Meldepflicht vorgesehen ist. Das Vorliegen einer aktiven Einwirkung auf die Vorstellung der Vertreter der Gesellschaft (oder zumindest die Verletzung einer Garantenpflicht in dieser Phase) wäre aber gemäss Lehre und Praxis für die Konstellation erforderlich, dass jemand den Irrtum durch sein eigenes (aktives oder konkludentes) Verhalten be- wirkt hat und in der Folge dazu schweigt (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 60 zu Art. 146 StGB), in wel- chem Fall dann allenfalls – wie von der Anklägerin intendiert – in einer Gesamtbe- trachtung eine Täuschung durch Unterdrücken von Tatsachen angenommen wer- den könnte (vgl. act. 10103145 ["als Grundlage der Unterdrückung von Tatsa- chen"]). Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben mithin in casu die falsche

- 840 - Vorstellung des Gesamtverwaltungsrates der BC._____ Holding, dass keine An- sprüche gegenüber ihnen bestehen, nicht mit ihrem eigenen Verhalten in die Wege geleitet (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.). Stattdessen kommt das Verhalten der Beschuldigten hier der bereits eingangs erwähnten Situation gleich, in welcher der Täter feststellt, dass sich sein Gegenüber aufgrund der ge- samten Umstände falsche Vorstellungen über die relevante Sach- bzw. Rechtslage macht bzw. zu machen beginnt, und dabei bzw. danach nichts unternimmt, um diese Fehleinschätzung des Gegenüber zu korrigieren (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 55 f. zu Art. 146 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, S. 237; TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 4 zu Art. 146 StGB; zu differenziert wohl STRATENWERTH/JENNY/BOM- MER, BT I, S. 388 f., wonach nur die zweite Variante genügen soll; vgl. dazu auch bereits vorstehend Ziffer 2.2.2./d).

b) Nach dem Gesagten steht im Zusammenhang mit der behaupteten Delin- quenz betreffend die aufgrund der Transaktion U1._____ einbehaltenen Vorteile im Hinblick auf die eingeklagte Vermögensdisposition der BC._____ Holding definitiv ein passives Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ im Vordergrund, so dass der geltend gemachte Betrug nach den Regeln des unechten Unterlas- sungsdeliktes zu beurteilen ist (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.2./d). Bei dieser Konstel- lation ist aber prinzipiell nur dann eine betrugsrelevante Täuschung anzunehmen, wenn der angeklagte Täter eine Garantenstellung gegenüber dem potentiellen Op- fer innehat (vgl. dazu im Einzelnen vorne Ziffer V./B./1.1.1./c.aa).

c) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der H1._____ bzw. BC._____ traf, welche als ihre Dienstgeberin jederzeit einen entsprechenden Anspruch hatte, welchem die Beschuldigten A._____ und B._____ keine eigenen Rechte entgegenhalten können, soweit sie keine echte Gegenleistung erbracht haben (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.1./b). Soweit sich die abweichende Auffassung im Rechtsgutachten BV._____ darauf stützt, dass die Beschuldigten lediglich eine nicht herausgabepflichtige Geschäftschance erworben hätten (vgl. act. 1208/1 S. 38 ff.), so vermag dies insofern nicht zu über-

- 841 - zeugen, als dabei von der eigennützigen Aneignung einer Geschäftschance (in- folge eines Vermittlungsvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgegangen wird, während aber im Rahmen der Sachverhaltswürdigung des vor- liegenden Urteils erstellt wurde, dass die Geschäftschance im Rahmen einer fremdnützigen Tätigkeit für die Privatklägerin erworben wurde und die entsprechen- den Vorteile deshalb rechenschafts- und ablieferungspflichtig sind. Dabei rechtfer- tigt es sich, die Rechenschafts- und Herausgabepflicht in – insofern gebotener – analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Retrozessions-Praxis als Garanten- pflicht der Beschuldigten aufzufassen, da die aus Art. 716a Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR fliessenden Vermögensschutzpflichten des Verwaltungsrates gegen- über der Gesellschaft (auch punkto Intensität) durchaus vergleichbar mit den Ver- mögensschutzpflichten des Vermögensverwalters gegenüber seinem Kunden sind. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht betonte zentrale Stellung der Rechenschaftspflicht beim Vermögensverwalter ist insbesondere deshalb nachvoll- ziehbar, weil es sich beim zu Grunde liegenden Rechtshandlungsauftrag um eine Hauptpflicht handelt, da der Vertrag gerade im Hinblick auf die Besorgung der fi- nanziellen Angelegenheiten geschlossen wurde (vgl. dazu bereits vorne Ziffer V./C./3.1.3./c), während die Rechenschaftspflicht beim Tathandlungsauftrag, bei welchem primär ein konkreter Arbeitserfolg geschuldet ist (wie beispielsweise beim Arzt oder Anwalt), eine (wenn auch primäre) Nebenpflicht bildet. Von welcher Kons- tellation diesbezüglich beim Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auszugehen ist, wurde in der Praxis – soweit ersichtlich – für den Fall der Vereinnahmung von Son- dervergütungen oder Bestechungsleistungen bislang noch nie explizit entschieden. In der Praxis ist das Bundesgericht in einem älteren Entscheid von einer Offenle- gungspflicht eines Geschäftsleitungsmitgliedes gegenüber den Kollegen betreffend die wesentlichen Grundlagen eines zu beschliessenden Geschäfts ausgegangen und hat gestützt auf deren Missachtung im konkreten Fall einen Betrug durch Schweigen angenommen, ohne sich indes näher mit den einschlägigen zivilrechtli- chen Grundlagen und der Arglist des Täuschenden zu befassen (BGE 76 IV 105). Es rechtfertigt sich aber jedenfalls die Annahme, dass es sich beim Geschäftsfüh- rerauftrag um eine Zwischenform mit Komponenten eines Rechtshandlungs- und

- 842 - eines Tathandlungsauftrages handelt, wobei die Besorgung der finanziellen Ange- legenheiten aufgrund der Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft sicherlich eine zent- rale Rolle spielt und demnach vorliegend entsprechende Vermögensfürsorgepflich- ten mit garantenähnlichem Charakter bestehen.

d) Es ist demzufolge für die Transaktion U1._____ von einer Täuschung durch Unterlassen infolge Verletzung einer Garantenpflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ in der Form der Missachtung der sie gegenüber der H1._____ bzw. BC._____ treffenden Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die erworbene Aktienbeteiligung auszugehen. Ob zudem eine Verletzung der Garantenstellung infolge der unterlassenen Herausgabe der infolge der Beteiligungsansprüche geflossenen Gelder auszugehen ist, kann mithin an der dieser Stelle offenbleiben. 3.1.3. Arglist

a) Lehre und Praxis betonen, dass auch bei einem Betrug durch Unterlassen die Merkmale einer qualifizierten Täuschung im Sinne einer arglistigen Vorgehens- weise gegeben sein müssen (DONATSCH, Strafrecht III, S. 233; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, BT I, S. 389). Es ist somit auch in diesem Bereich die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Arglist zu beachten, wobei nur wenige höchst- richterlichen Urteile bekannt sind, welche sich spezifisch mit dieser Problematik auseinandersetzen. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich die Prüfung der Arglist bei einer Täuschung durch Unterlassen nicht spiegelbildlich auf die Praxis der ak- tiven Täuschung übertragen lässt, zumal in dieser Konstellation kaum ein Vorgehen mittels eines raffinierten Lügengebäudes oder besonderer Machenschaften denk- bar ist, sofern keine gefälschten Urkunden zwecks Irreführung gebraucht werden (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2./c). Als allgemeines Kriterium muss dabei mutatis mutandis die – auch gesetzlich verankerte – Richtlinie gelten, dass der Unterlas- sende nur dann strafbar ist, wenn ihm nach den gesamten Umständen derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB: Grundsatz der Vorwurfsidentität). Praktikabel erscheint in diesem Zusammenhang der Rückgriff auf jene Kriterien, wie sie das Bundesge- richt im Rahmen der Prüfung der Arglist bei der einfachen Lüge anwendet, wobei

- 843 - die Aspekte der Opfermitverantwortung gleichermassen mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 107 IV 169, E. 2.; vgl. in diesem Sinne auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB).

b) Es ist mithin im vorliegenden Fall unter den besonderen Prämissen des Unterlassungsdeliktes zu klären, inwiefern das Vorgehen der Beschuldigten die Merkmale einer qualifizierten Täuschung erfüllt hat bzw. inwiefern die Verantwortli- chen der H1._____ bzw. BC._____ bei Berücksichtigung ihrer elementaren Sorg- faltspflichten im Sinne einer Opfermitverantwortung hätten erkennen können, dass den Beschuldigten rechenschafts- bzw. herausgabepflichtige Vorteile zugekom- men sind, auf welche diese keinen Anspruch hatten.

c) Im Rahmen der Prüfung der Arglist anhand der Kriterien betreffend die ein- fache Lüge steht in den vorliegenden Transaktionsfällen zunächst die Konstellation eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten zur Disposi- tion, aufgrund dessen für die Beschuldigten A._____ und B._____ absehbar war, dass die Verantwortlichen von kritischen Rückfragen Abstand nehmen und ihr täu- schendes Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht über- prüfen werden, wobei bei einer Täuschung durch Unterlassen grundsätzlich höhere Anforderungen an die Voraussicht der fehlenden Überprüfung zu stellen sind (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, § 15 N 26). Diesbezüglich steht in casu das Verhältnis zwischen einem Verwaltungsratspräsi- denten bzw. einem einfachen Verwaltungsrat und den anderen Verwaltungsrats- mitgliedern der Gesellschaft im Fokus. Bei diesem rein geschäftlichen Verhältnis mit lediglich periodischen Sitzungsterminen ist indessen nicht von einem besonde- ren Vertrauensverhältnis im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zur Arglist auszu- gehen (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2.), zumal hier kein eigentliches Mitarbeiterver- hältnis besteht, für welches im Arbeitsalltag ein gewisses Vertrauen vorausgesetzt ist. Wenn sich mithin in casu Konstellationen ergeben haben, in welchen das Gre- mium den Antrag eines Verwaltungsratsmitgliedes (oder allenfalls des präsentie- renden Geschäftsführers) einfach absegnete, ohne den Vorschlag näher zu hinter- fragen, so war das mit den Aufgaben einer Kontrollinstanz nicht vereinbar. Das

- 844 - Bundesgericht hat im beruflichen bzw. geschäftlichen Verkehr ein besonderes Ver- trauensverhältnis grundsätzlich nur bei jahrelanger Zusammenarbeit in einem Team bejaht (vgl. BGE 118 IV 38). Ein solches Vertrauensverhältnis unter den Ver- waltungsratsmitgliedern der H1._____ bzw. BC._____ ist in der Anklage denn auch nur insofern umschrieben, als auf die allgemeine Stellung der Beschuldigten als Verwaltungsräte der Gesellschaft und ihre damit verbundene Sorgfalts- und Treu- epflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verwiesen wird, was für sich allein indes noch keine besondere Vertrauensbeziehung zu den anderen Mitgliedern zu begründen vermag. Auch aufgrund der konkret gegebenen Verhältnisse im Verwaltungsrat der BC._____ kann sodann nicht von einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis inner- halb des Gremiums ausgegangen werden, standen sich doch auch diesbezüglich unabhängige Persönlichkeiten gegenüber, welche von den teilhabenden Unterneh- men abdelegiert wurden und zueinander nicht in einer langjährigen Geschäftsbe- ziehung standen.

Erwägungen (231 Absätze)

E. 1 Am 20. Dezember 2017 erstattete die BC._____ AG nach durchgeführter interner Untersuchung eine Strafanzeige gegen A._____ (nachfolgend: Beschul- digter A._____) und B._____ (nachfolgend: Beschuldigter B._____) betreffend qua- lifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, in welcher der Vorwurf von deliktisch re- levanten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der U2._____ AG durch die BC._____ erhoben wurde (act. 20101001 ff.). Nach Ein- gang dieser Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 22. Dezember 2017 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ sowie den ebenfalls in die Tatvorwürfe involvierten Rechtsanwalt Dr. iur. BN._____ (act. 10101001 - 1003), welche später schrittweise auf die vorliegend ebenfalls angeklagten Beschuldigten E._____ (nachfolgend: Beschuldigter E._____), F._____ (nachfolgend: Beschuldigter F._____), C._____ (nachfolgend: Beschuldigter C._____), D._____ (nachfolgend: Beschuldigter D._____) und G._____ (nachfolgend: Beschuldigter G._____) ausgedehnt wurde (act. 10101004

- 1007 + act. 10101015). Das Verfahren gegen BN._____ sowie weitere angeho- bene Verfahren gegen andere Tatbeteiligte wurden im Verlauf der Strafuntersu- chung abgetrennt (vgl. act. 10101010 ff. [Abtrennungsverfügung vom 26. Novem- ber 2018 betr. L._____]) bzw. separat erledigt (vgl. act. 10105001 ff. [Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 betr. BO._____], act. 10104001 ff. [Strafbefehl vom 26. Ok- tober 2020 betr. BN._____]; vgl. auch Beizugsakten betr. Strafuntersuchung Nr. STA3-STR-2017-100041803: act. 00100001 + 00200001 [Strafbefehl und Einstellungsverfügung vom 29. September 2021 betr. L._____]).

E. 1.1 Bevor in rechtlicher Hinsicht konkret auf die fünf angeklagten Unterneh- menstransaktionen U1._____, V._____, W._____, BH._____ und BD._____ einge- gangen wird, sind im Folgenden vorweg allgemeine Überlegungen zu den diesbe- züglich (zumindest teilweise) erstellten Vorgängen anzustellen, zumal die Befas- sung mit dem Sachverhalt ergeben hat, dass die Hauptbeschuldigten A._____ und B._____ in diesen Fällen grundsätzlich nach demselben Muster vorgegangen sind, indem sie sich im Vorfeld der Akquisitionen in der ein oder anderen Form an den Zielgesellschaften beteiligten (bzw. beteiligen wollten), ohne diese (geplanten) Be- teiligungen und die daraus fliessenden Erlöse gegenüber den Privatklägerinnen of- fenzulegen bzw. herauszugeben. Im Zentrum steht dabei die Frage, welches rele- vante Tatverhalten (bzw. strafbare Verhalten) den Beschuldigten diesbezüglich in der Anklage zur Last gelegt wird und ob dieses Verhalten im Endeffekt als aktive Handlung oder passive Unterlassung zu würdigen ist, wobei mit Bezug auf allfällige Verjährungsfragen insofern auch von Bedeutung ist, wie das relevante Tatverhalten der Beschuldigten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht einzuordnen ist (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.).

E. 1.1.1 Täuschung über Tatsachen

a) Grundsätzliches aa) Das Tatobjekt der Täuschung sind Tatsachen. Es handelt sich dabei um objektiv feststehende, vergangene bzw. gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, welche einem Beweis zugänglich sind (BGE 143 IV 302, E. 1.2.; TRECHSEL/ CRAMERI, PK StGB, N 6 zu Art. 146 StGB; vgl. auch NIGGLI, Kursmanipulation als Betrug?, AJP 1998 S. 396). Zu den relevanten Tatsachen gehören auch Rechts- verhältnisse, weshalb auch über die Person des Eigentümers bzw. Forderungsin- habers getäuscht werden kann. Werturteile oder Prognosen sind in diesem Sinne keine tauglichen Tatobjekte, soweit sie nicht durch Tatsachenbehauptungen unter- mauert werden (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 227). Wer solcherlei Äusse- rungen macht, täuscht somit nicht über Tatsachen, auch wenn diese Äusserungen unwahr sind bzw. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Immerhin kön- nen Prognosen aber in Bezug auf die vom Täter zu Grunde gelegten aktuellen Ver- hältnisse eine Täuschung darstellen. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegen- wärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76, E. 5.1.). bb) Das auf das Tatobjekt der Tatsache referenzierende Tatverhalten ist die Täuschung. Als Täuschung gilt dabei jedes motivierende Kommunikationsverhal- ten, welches darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von den tatsächli- chen Verhältnissen abweichende Vorstellung hervorzurufen (TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 2 zu Art. 146 StGB). Andere Verhaltensweisen wie beispielsweise Nö- tigungshandlungen oder Gewaltanwendungen sind demgegenüber nicht geeignet, einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu bewirken. Aber auch gesetzliche oder vertraglichen Pflichtverletzungen vermögen für sich allein grundsätzlich kein täu- schendes Verhalten zu begründen, wobei hier Ausnahmen bestehen, auf welche an späterer Stelle einzugehen sein wird (vgl. nachfolgend litera c).

- 683 -

b) Täuschung durch aktives Verhalten aa) Die gesetzliche Regelung des Betrugstatbestandes erwähnt als täu- schende Handlung primär das Vorspiegeln oder Unterdrücken einer Tatsache. Pa- radebeispiel des in diesem Zusammenhang zunächst erwähnten Vorspiegelns ei- ner Tatsache stellt die mündliche oder schriftliche Lüge dar, welche beim Gegen- über mittels eines aktiven Tuns eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit be- gründet. Demgegenüber sind mit dem genannten Unterdrücken von Tatsachen schriftliche oder mündliche Erklärungen gemeint, welche eine bestehende Tatsa- che bewusst als inexistent darstellen (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 53 zu Art. 146 StGB). Solche Konstellationen ergeben sich insbesondere bei der Äusserung von Teilwahrheiten, welche lediglich einen Teilgehalt der gesamten Sachlage wi- dergeben und weitere Sachverhaltsaspekte ausblenden, wie dies beispielsweise dann der Fall ist, wenn ein Sozialhilfebetrüger im Rahmen seines Gesuches bei der Sozialbehörde ein Sparbuch meldet und die Existenz weiterer Sparbücher bewusst unerwähnt lässt (BGE 127 IV 163). Ein weiteres Beispiel stellt das Übermalen bzw. Verdecken einer schadhaften Stelle dar, indem damit die Tatsache eines bestehen- den Schadens unterdrückt wird (vgl. GARBARSKI/BORSODI, Code pénale II, N 18 zu Art. 146 StGB: "dissimulation"). Beide Tatbestandsvarianten können sowohl durch explizites als auch durch implizites Verhalten erfüllt werden. In Frage kommen somit insbesondere auch kon- kludente Verhaltensweisen, indem beispielsweise auf eine Anfrage bzw. Frage hin keine Angaben geliefert werden (qualifiziertes Schweigen) und der Kommunikati- onspartner auf diese Weise aktiv getäuscht wird, sofern er dieses Verhalten in einer bestimmten Art und Weise interpretieren durfte (BGE 140 IV 11, E. 2.4.6.; BGE 131 IV 83, E. 2.2.). Voraussetzung ist dabei jedoch, dass der Verhaltensweise nach der Verkehrsanschauung ein konkreter Erklärungswert beigemessen wird, was nicht schon dann der Fall ist, wenn aus einem bestimmten Verhalten irgendwelche Schlüsse gezogen werden, so beispielsweise, wenn bei einer Auszahlung von Ver- sicherungsleistungen auf eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen hinge- wiesen wird, der Bezüger in der Folge aber untätig bleibt (vgl. MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 53 zu Art. 146 StGB m.H.a. BGE 131 IV 83; vgl. auch BGE 140 IV 206).

- 684 - Liegt im Schweigen mithin kein eigenständiger Erklärungswert, kann der Tatbe- stand nur unter den besonderen Bedingungen des unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt werden (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.5.; vgl. dazu auch nachfolgend lit. c). bb) Als aktives Tun im Sinne einer Einwirkung auf eine durch Dritte hervorge- rufene Fehlvorstellung wird auch die Tatbestandsvariante des Bestärkens von Tat- sachen interpretiert (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I [BT I], 7. Aufl., § 15 N 28), wobei es genügt, wenn das Bestärken für die irrtümliche Vermögensdisposition ursächlich ist. Aufgrund dieser Variante kann die Frage, ob allenfalls ein Vorspiegeln gegeben ist und der Irrtum ohne die Vorspiegelung nicht (weiter) bestanden und die Verfügung ausgelöst hätte, oft offen bleiben, weil jedenfalls ein Bestärken (im bereits vorhandenen) Irrtum vorliegt (MA- EDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 54 zu Art. 146 StGB). cc) Der Betrug stellt nach dem Gesagten im Grundsatz ein klassisches Bege- hungsdelikt dar, dessen Tathandlungen sich typischerweise in einer motivierenden, kommunikativen Einwirkung auf das Opfer manifestieren (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.2., wo der Betrugstatbestand als "Beziehungsdelikt" be- zeichnet wird). Dabei wird das aktive Verhalten bei diesem Tatbestand besonders weit interpretiert und beinhaltet insbesondere auch passiv gefärbte Verhaltenswei- sen, welche sich durch eine teilweise Untätigkeit charakterisieren. In diesem Zu- sammenhang hat das Bundesgericht das Verheimlichen von an Dritte (Vermittlern) ausgezahlte Retrozessionen durch den Direktor (und die Prokuristin) einer Finanz- dienstleistungsgesellschaft (Brokerin) gegenüber ihren Kunden als Teil einer (arg- listigen) Täuschung qualifiziert, wobei hier aufgrund weiterer Umstände (wie ins- bes. einer begleitenden Falschbeurkundung) letztlich nicht von einem Unterlassen, sondern von einem aktiven Tun ausgegangen wurde (vgl. Urteil 6S.464/2005 vom

15. Juni 2006, E. 3.). In der Lehre wird der Betrug infolge nicht offengelegter Ret- rozessionen ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt eines Begehungsdeliktes dis- kutiert, indem regelmässig vom Vorliegen einer Abrechnung ausgegangen und de- ren Unvollständigkeit als konkludente (aktive) Täuschung qualifiziert wird

- 685 - (SCHUBARTH, Die Bedeutung der neuen Retrozessionsentscheidung des Bundes- gerichtes für das Konzernstrafrecht, Jusletter 17. Dezember 2012 S. 3; ENGLER, Retrozessionen aus strafrechtlicher Perspektive, ST 2010 S. 139).

c) Täuschung durch passives Verhalten aa) Gemäss einhelliger Lehre kann ein Betrug gestützt auf Art. 11 StGB aber auch im Sinne eines (unechten) Unterlassungsdeliktes begangen werden, ohne dass zuvor eine kausale täuschungsrelevante Erklärung abgegeben bzw. Hand- lung vorgenommen wurde (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 57 zu Art. 146 StGB; vgl. auch DONATSCH, Strafrecht III, S. 236 ff., wo diese Variante als "Betrug durch Schweigen" bezeichnet wird). Allerdings sind gerade im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand reine Unterlassungshandlungen nur unter besonderen Voraus- setzungen strafbar und bedingen namentlich eine Garantenstellung des Unterlas- senden, damit das entsprechende Verhalten mit einer Delinquenz durch aktives Tun gleichsetzt werden kann (vgl. Art. 11 StGB). Eine entsprechende Konstellation ergibt sich für jene Fälle, in denen dem Täter aufgrund von Gesetz, Vertrag oder anderen Umständen eine solche Garantenstellung zukommt. Allerdings vermag nicht jede gesetzlich oder vertraglich begründete Handlungspflicht eine Garanten- stellung zu begründen. Vielmehr wird eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden vorausgesetzt, welche auf einer langdauernden oder vertrauenswürdigen Verbindung der Ver- tragspartner aufbaut (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, S. 388; NIGGLI/MUS- KENS, BSK StGB I, N 115 zu Art. 11 StGB), wobei überdies erforderlich ist, dass dem passiven Unterlassen eine dem aktiven Tun punkto Unrecht gleichwertige Stellung zukommt (sog. "Vorwurfsidentität"; vgl. BGE 140 IV 11, E. 2.4.2.). Eine Garantenstellung liegt mithin erst dann vor, wenn die Verletzung einer zivilrechtli- chen Pflicht auch in strafrechtlicher Hinsicht als relevant erscheint (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 340 [mit Verweis auf die Lehre der sozialen Adäquanz]). Diesen Anforderungen vermag die blosse Verletzung einfa- cher vertraglicher Pflichten nicht zu genügen, was umso weniger gilt, wenn sich diese aus dem Prinzip von Treu und Glauben herleiten (STRATENWERTH/JENNY/BOM- MER, BT I, S. 388; DONATSCH, Strafrecht III, S. 237 f.). In diesem Sinne begründet

- 686 - beispielsweise eine gesetzliche bzw. vertragliche Meldepflicht bei rentenrelevanter Veränderung der finanziellen Verhältnisse keine Garantenstellung, denn obwohl die Meldepflicht für die Feststellung des Sachverhaltes wichtig ist, impliziert sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, aufgrund welcher er ver- pflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Vermögens des Versicherers zu verhindern (BGE 140 IV 11, E. 2.4.5.; BGE 131 IV 83, E. 2.1.3.; vgl. auch Urteil 6S.288/2000 vom 28. Septem- ber 2000, E. 4.). Die relevanten vertraglichen Aufklärungspflichten gehen in strafrechtlicher Hinsicht im Übrigen auch nicht so weit, dass jemand im Rahmen eines eingegan- genen Vertragsverhältnisses verpflichtet wäre, auf eine von ihm bereits begangene oder beabsichtigte rechtswidrige Handlung hinzuweisen. Genau besehen liegen in diesem Zusammenhang in der Regel denn auch keine Verletzungen von Aus- kunftspflichten vor, sondern es handelt sich anderweitige Pflichtverletzungen, wel- che als solche zu sanktionieren sind (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 237, welcher die entsprechende Fragestellung als absurd bezeichnet). bb) Eine Garantenstellung kann demgegenüber für jene Fälle in Betracht kom- men, in denen sich aus der erwähnten besonderen Beziehung zum irrenden Ver- tragspartner oder aufgrund eines vorausgegangenen (gefährdenden) Tuns (Inge- renz) eine Interventionspflicht im Sinne einer besonders qualifizierten Rechtspflicht zum Tätigwerden zwecks Schutz von dessen Vermögen ergibt, was jedoch bedingt, dass der Verpflichtete die falschen Vorstellungen des Gegenüber über die rele- vante Sachlage erkennt (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 237 f.). cc) Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Zusammenhang mit auftrags- rechtlichen Verhältnissen festgehalten, dass dem Organ einer Vermögensverwal- tungsgesellschaft eine Garantenstellung gegenüber den Kunden der Gesellschaft zukommen kann und dass das Verschweigen einer (wesentlichen) Information be- treffend die schlechte Vermögenslage der Gesellschaft gegenüber den Kunden un- ter Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht eine durch Unterlassen began- gene (arglistige) Täuschung darstellen kann (Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002, E. 2.c). Dieser Linie folgend wurde in einem jüngeren Entscheid betreffend den

- 687 - Einbehalt von Retrozessionen auch die Rechenschaftspflicht des beauftragten Ver- mögensverwalters ausdrücklich als Garantenpflicht bezeichnet (BGE 144 IV 294, E. 3.3.). In anderen Entscheiden wurde demgegenüber festgehalten, dass blosse Informationspflichten tendenziell keine Garantenstellung zu begründen vermögen. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Fall eines Gemein- deammannes, welcher dem Gemeinderat den Zufluss zusätzlicher Sitzungsgelder im Rahmen seiner behördlichen Tätigkeit verschwieg, wo es das Bundesgericht als fraglich erachtete, ob im Kontext mit der Ablieferungspflicht von solchen Geldern eine besondere Rechtspflicht besteht, die Gemeinde vor allfälligen Schaden zu be- wahren, und dabei darauf hinwies, dass etwa gesetzliche und vertragliche Melde- pflichten im Sozialversicherungsrecht keine solche Rechtsstellung des Verpflichte- ten begründen, welche die Grundlage für einen Betrug zu bilden vermöchte (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.3.). Verneint wurde die Garantenstellung sodann auch im Zusammenhang mit der Tätigung von Börsengeschäften aufgrund von Insider-Informationen (BGE 109 Ib 47, E. 5.). Für weitere Konstellationen sind keine höchstrichterlichen Urteile ersichtlich, welche sich mit der Garantenstellung eines Auftragnehmers im Zusammenhang mit Vermögensdelikten befasst haben, und in der kantonalen Praxis finden sich diesbezüglich – soweit ersichtlich – eben- falls keine massgebenden Entscheide. Von Bedeutung für die Würdigung von vertraglichen Pflichten als Garan- tenpflichten erscheint sodann auch die bundesgerichtliche Praxis, welche sich mit der arbeitsrechtlichen Treuepflicht eines Arbeitnehmers befasste und eine daraus fliessende Garantenpflicht grundsätzlich verneinte, wobei es für gewisse Konstel- lationen Ausnahmen als möglich erachtete. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang ausgeführt, dass es zu einer uferlosen Strafbarkeit führen würde, wenn man aufgrund der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht stets auf eine Garantenpflicht zur Verhinderung vom Vermögensschädigung schlösse (BGE 113 IV 68, E. 7.). Es lässt sich aufgrund der zitierten Entscheide die allgemeine Tendenz ausmachen, dass im Rahmen von Verletzungen der aktienrechtlichen, auftrags-

- 688 - rechtlichen und arbeitsrechtlichen Treuepflichten aufgrund der Umstände des kon- kreten Einzelfalles zu entscheiden ist, ob damit auch die Verletzung einer Garan- tenpflicht gegeben ist. Dabei ist für die aus der Treuepflicht fliessenden Auskunfts- bzw. Aufklärungspflichten tendenziell davon auszugehen, dass die Verletzung von blossen Informationspflichten ohne unmittelbaren Zusammenhang zum Vermö- gensschutz der Gesellschaft eher keine Garantestellung zu begründen vermag, während Auskunftspflichten über konkret zugeflossenes (fremdes) Vermögen, wie sie sich insbesondere in der Rechenschaftspflicht konkretisieren, im Sinne von Ver- mögensschutzpflichten eine Garantenposition innewohnt.

E. 1.1.2 Arglist

a) Die Erfüllung des Betrugstatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung im Sinne einer qualifizierten Täuschungshandlung (BGE 143 IV 302, E. 1.3.). Be- trügerisches Verhalten ist strafrechtlich mithin erst relevant, wenn der Täter mit ei- ner gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit irreführt. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare Falschangaben genügen demnach nicht ohne Wei- teres für die Annahme eines arglistigen Vorgehens. Ob die Täuschung betrugsre- levant ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie tatsächlich gelingt. Wesentlich ist viel- mehr, ob das täuschende Verhalten im Rahmen einer hypothetischen Prüfung un- ter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten nicht oder nur schwer durchschaubar erscheint. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbo- tenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschrän- ken. Aus der Art und der Intensität der angewandten Täuschungsmittel muss sich deshalb eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben. Ein arglistiges Vorgehen wird demgemäss in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt dabei vor, wenn meh- rere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin- terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 129 IV 28, E. 3.c). Als besondere Machenschaften gelten demgegenüber Erfindungen

- 689 - und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder untermau- ert durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer in die Irre zu führen. Es han- delt sich dabei um eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben dann als gegeben erachten, wenn deren Überprüfung nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht bzw. voraussehen konnte, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen wird (BGE 143 IV 302, E. 1.3.1.; BGE 129 IV 28, E. 3.c; BGE 118 IV 360, E. 2.). Sind die falschen Angaben indes ohne Weiteres überprüfbar, so rückt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des Opfers in den Vordergrund. Dieser Ge- sichtspunkt erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügenge- bäude oder bei besonderen Machenschaften gewisse Bedeutung, so dass das Täuschungsopfer auch in diesen Fällen zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet ist, um sich selber angemessen zu schützen (vgl. BGE 135 IV 76, E. 5.2.).

b) Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbe- dürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer bzw. sol- che, die sich in einem Abhängigkeits-/Unterordnungsverhältnis oder in einer Not- lage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rück- sicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind aber auch allfällige besondere Fach- kenntnisse und Geschäftserfahrungen des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben den Vertretern von Banken beigemessen werden. In diesem Zusammenhang beschäftigte sich das Bundesgericht im Ent- scheid 119 IV 28 mit der Opfermitverantwortung einer Bank bei der Vergabe eines

- 690 - Darlehens und kam dabei zum Schluss, dass die Bankenvertreter in diesem Fall die grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen missachtet hätten, als sie auf die blosse mündliche Zusicherung, für die Rückzahlung hafte ein begüterter Dritter, ei- nen Kredit in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken gewährt hätten, ohne die Verhältnisse näher abzuklären und Sicherheiten zu verlangen (BGE 119 IV 28, E. 3.f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Betrugstatbestandes im Übrigen nicht, dass jedes Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft, um einen Betrug zu verhindern. Arglist scheidet ledig- lich aus, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Das Tatbestandsmerkmal beabsichtigt, im Sinne einer Kriminalprävention potenzi- elle Opfer dazu zu veranlassen, ein gewisses Mass an Vorsicht walten zu lassen, soll jedoch nicht dazu führen, dass dem Opfer, welches eventuell in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die nötige Sorgfalt missen liess, der strafrechtliche Schutz au- tomatisch versagt und der Täter nicht zur Verantwortung gezogen wird. Entspre- chend entfällt die Strafbarkeit nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei grober Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18, E. 3.a; BGE 126 IV 165, E. 2.a; Urteil 6B_716/2007 vom 29. April 2008, E. 4.3.1.; vgl. auch CASSANI, Der Begriff der arg- listigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 1999 S. 163).

c) Bei einer Täuschung durch Unterlassen ist gesondert zu prüfen, ob ein arg- listiges Vorgehen gegeben ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 239). Grundsätzlich sind dabei die gleichen Kriterien wie bei einer Täuschung durch aktives Tun anwendbar (vgl. BGE 107 IV 171), wobei diese indes nicht spiegelbildlich übertragen werden können, sondern dabei auch den Besonderheiten des Unterlassungsdeliktes ange- messen Rechnung zu tragen ist (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB).

- 691 -

E. 1.1.3 Irrtum und Vermögensverfügung

a) Das täuschende Verhalten des Täters muss sich in einem Irrtum des Ge- täuschten manifestieren. Als Irrtum ist dabei jede Fehlvorstellung über Tatsachen zu qualifizieren. Der Irrtum ist rückblickend als Zwischenerfolg der Täuschung zu begreifen. Vorausblickend geht es beim Irrtum um die Beeinflussung der Vermö- gensverfügung des Irrenden. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlasst, die vermögensschä- digende Disposition vorzunehmen (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 72 zu Art. 146 StGB). Als Irrender kommt grundsätzlich jede natürliche Person in Frage. Nicht getäuscht werden kann dagegen eine juristische Person, selbst wenn dieser eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, wie dies namentlich bei der Aktiengesellschaft der Fall ist (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Hand- kommentar [HK StGB], 4. Aufl., N 16 zu Art. 146 StGB). Es kommen in diesem Zusammenhang lediglich die zur Vertretung der Gesellschaft legitimierten Organe im Sinne von Einzelpersonen bzw. Personengremien als Getäuschte in Frage, wel- che in der Anklage konkret zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 6B_934/2017 vom

22. März 2018, E. 2.4.).

b) Der Getäuschte muss durch die Täuschung im Sinne eines ursächlichen Bindegliedes zu einem Irrtum sowie einer anschliessenden Vermögensverfügung veranlasst werden. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss demnach ein direkter Motivationszusammenhang bestehen (Urteil 6B_1148/2017 vom 28. September 2018, E. 2.2.3.; BGE 128 IV 255, E. 2.e/aa; BGE 126 IV 113, E. 3.a). Daraus ergibt sich, dass sich gemäss dem Tatplan die Täuschung und das Motiv der Vermögensverfügung inhaltlich entsprechen müssen (Urteil 6B_236/2020 vom 27. August 2020, E. 4.3.1.; Urteil 6B_184/2020 vom 13. September 2021, E. 2.2.3.).

c) Als Vermögensverfügung wird grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlas- sen gesehen, welches unmittelbar ohne zusätzliche Zwischenhandlungen des Tä-

- 692 - ters eine Vermögensverminderung beim Getäuschten herbeiführt, wie beispiels- weise die Eingehung einer Verbindlichkeit, die Erfüllung einer Verbindlichkeit, die Annahme eines Gegenstandes erfüllungshalber sowie die Nichtgeltendmachung eines Anspruches. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Die Vermögensverfügung selbst muss nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen ist es möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vor- nehmen, von denen erst die letzte die effektive Vermögensverminderung herbei- führt (BGE 126 IV 117, E. 3.a; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 78 zu Art. 146 StGB).

E. 1.1.4 Vermögensschaden

a) Als Vermögensschaden gilt grundsätzlich jede tatsächliche Beeinträchti- gung der rechtlich geschützten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, welchen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Dabei muss es sich um einen konkretisierbaren Wert handeln, welcher im Falle der Schädigung einer juris- tischen Person in deren Geschäftsbüchern als Aktivum oder Passivum verbuchbar ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 245 f.). Der Schaden kann auf der Aktivenseite in der Verminderung eines konkret vorhandenen Vermögensbestandes oder in der Nichtvermehrung eines konkret in Aussicht stehenden Vermögenszuwachses bestehen. Dazu kann insbesondere auch der entgangene Gewinn gehören, wenn auf diesen ein Anspruch besteht oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Ge- winnaussicht zu erwarten ist (DONATSCH, Kommentar StGB [OFK StGB], 21. Aufl., N 24 zu Art. 146 StGB m.H.a. BGE 87 IV 9, E. 1.). Gleichermassen kann sich ein Schaden auf der Passivenseite bei einer Vermehrung oder Nichtverminderung der Schulden ergeben (vgl. Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.3.).

- 693 -

b) Wird das Vermögen lediglich gefährdet, so liegt grundsätzlich kein Vermö- gensschaden vor, es sei denn, die Gefährdung sei unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten derart erheblich, dass das vorhandene Vermögen nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Buchführung in seinem Wert berichtigt (d.h. ganz oder teilweise abgeschrieben) werden muss oder Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten getätigt werden müssen (BGE 121 IV 104, E. 2.c = Pra 1996 Nr. 25; DONATSCH, OFK StGB, N 25 zu Art. 146 StGB). Gemäss der Praxis genügt in diesem Sinne ein bereits vorübergehender Schaden (BGE 120 IV 135; BGE 105 IV 104; BGE 122 II 422, E. 3.b). Wird zu einem späteren Zeitpunkt auf die Rückforderung des Geldes ganz oder teilweise verzich- tet, so hindert dies den Eintritt eines Schadens mithin nicht. Für die Feststellung eines Schadens reicht es, dass der Geschädigte eine konkrete Schädigung an sei- nem Vermögensstand erlitten hat. Das genaue Ausmass der Schädigung braucht hingegen nicht festzustehen, vielmehr ist dieser Umstand erst im Rahmen des Straf- und Zivilpunktes relevant (vgl. Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 5.2.6. und 6B_493/2014 vom 17. November 2015, E. 4.6.6.).

E. 1.2 Im Rahmen der darauffolgenden rechtlichen Prüfung der einzelnen Ankla- gevorwürfe wird sodann in einem ersten Schritt für jeden Fall zu untersuchen sein, ob die im Rahmen der betreffenden Transaktion erstellten Zuwendungen an die Beschuldigten A._____ und B._____ als ungebührende Vorteile zu qualifizieren

- 825 - sind und sich die an diesen Zuwendungen beteiligten Beschuldigten in diesem Zu- sammenhang der aktiven bzw. passiven Privatbestechung strafbar gemacht haben. Dabei gelangen jeweils die Bestimmungen von Art. 4a UWG i.V.m. Art. 23 UWG zur Anwendung, da das seit 1. Januar 2016 in Kraft stehende neue Korruptions- recht gemäss Art. 322octies f. StGB nach den vorliegend zu beurteilenden Taten er- lassen wurde und sich im Vergleich zum früheren Bestechungstatbestand des UWG nicht als milder erweist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). In einem weiteren Schritt ist in der Folge zu prüfen, ob die Nichtoffenlegung bzw.-herausgabe dieser allfällig unrechtmässig erlangten Vorteile gegenüber den Privatklägerinnen als (teilweise gewerbsmässiger) Betrug zu qualifizieren ist und die Beschuldigten dementspre- chend wegen Verwirklichung dieses Straftatbestandes bzw. einer Teilnahmehand- lung dazu schuldig zu sprechen sind, wobei die Anklägerin diesbezüglich im Sinne eines rechtlichen Eventualstandpunktes bei gleichem Sachverhalt jeweils auch den Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Disposition stellt. Parallel dazu wird den Beschuldigten A._____ und B._____ in sämtlichen Transaktionen (ausser der Transaktion BD._____) die Täterschaft betreffend eine Urkundenfälschung (in der Variante der Falschbeurkundung) angelastet. Schliess- lich wird gegenüber den Beschuldigten A._____, B._____, D._____ und F._____ im Zusammenhang mit einzelnen besonderen Fallkonstellationen in den Transak- tionen V._____, W._____ und BH._____ die Verwirklichung zusätzlicher Straftat- bestände (namentlich eine weitere (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____, ein (weiterer) Betrug zum Nachteil der BH._____, diverse Verletzungen des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der BC._____ bzw. der I1._____ sowie das Erteilen falscher Auskünfte gegenüber der FINMA) angeklagt, welche ebenfalls einer näheren rechtlichen Prüfung zu unter- ziehen sind (vgl. dazu nachstehend Ziffern 3.-7.).

E. 1.2.1 Vorsatz Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert ein vorsätzliches Verhal- ten in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbin- denden Kausalzusammenhang, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. dazu Urteile 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 1.2.3. und 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2.). Für den Vorsatz der Täuschung ist namentlich erforderlich, dass der Täter die Bedeutung seines Verhaltens für die vom Geschädigten erfolgte Ver- mögensdisposition erkennt. Dabei müssen die tatsächlichen Umstände, welche die Arglist begründen, ebenfalls vom Vorsatz erfasst sein (DONATSCH, OFK StGB, N 29 zu Art. 146 StGB). Der Täter muss schliesslich auch um die täuschungsbedingte Vermögensschädigung des Opfers wissen und diese so wollen bzw. in Kauf neh-

- 694 - men (Urteil 6B_1148/2017 vom 28. September 2018, E. 2.3.1.). Bezüglich des Ver- mögensschadens genügt der Vorsatz auf eine vorübergehende Schädigung (vgl. BGE 102 IV 89 betr. eine betrügerische Darlehensaufnahme).

E. 1.2.2 Absicht unrechtmässiger Bereicherung

a) Neben dem vorsätzlichen Handeln ist beim Betrug die Absicht rechtswidri- ger Eigen- oder Fremdbereicherung gefordert, wobei die fremdnützige Tat eher sel- ten sein dürfte, da es dem Täter meistens (zumindest mittelbar) um eigene Vorteile geht (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 265 zu Art. 146 StGB). Als Bereicherung gilt jeder wirtschaftliche Vermögensvorteil und unrechtmässig ist eine solche Berei- cherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht, welche dem Vermögensschutz dienen (DONATSCH, OFK StGB, N 11 zu Art.137 StGB). Gemäss herrschender Lehre hat die Bereicherung als Vermögensvorteil dem Schaden als Vermögensnachteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Be- reicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, was heisst, dass sich die Bereicherung als Kehrseite des Schadens darstellen muss (Prinzip der Stoffgleichheit; MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 118 f. zu Art. 146 StGB; vgl. auch Urteil 6B_4/2008 vom 1. Juli 2008, E. 5.3.).

b) Gemäss der überwiegenden bundesgerichtlichen Praxis genügt beim Be- trug auch eine Eventualabsicht auf eine unrechtmässige Bereicherung. Selbst wenn aber der Täter den Einritt eines unrechtmässigen Vorteils bloss für möglich hält, so muss sich seine Absicht letztlich stets unmittelbar auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils richten. Eventualabsicht bezüglich der unrechtmässigen Bereicherung wird mithin angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit des Eintritts eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist und er diesen für den Fall des Eintritts auch will, so dass er nicht bloss als eine notwendige, allenfalls höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges erscheint (Urteil 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1.; vgl. auch BGE 101 IV 207; BGE 102 IV 83 f.).

- 695 -

E. 1.2.3 Die Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten B._____ für die H3._____ SA bzw. die BC._____ Holding war bis April 2006 – soweit aus den Akten ersichtlich

– nicht durch einen schriftlichen Vertrag geregelt (vgl. act. 52001006). Die nachfol-

- 118 - gende Doppeltätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzender Geschäftslei- tung für die BC._____ Holding und die H3._____ AG nahm der Beschuldigte dann in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrats-Delegierter wahr (act. 52001006; vgl. dazu auch die Anklage in act. 10103024). Im Hinblick auf dieses Engagement wurde ein Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 geschlossen, welcher insbeson- dere das Entschädigungsmodell (inkl. Spesenregelung gemäss separatem Regle- ment), welches jährliche Vergütungen (Basishonorar von CHF 550'000; Cashbonus von CHF 403'000; Long-Term-Incentive von CHF 400'000) festlegte und am Rande noch weitere Vertragspunkte (namentlich die Dauer des Vertrages) ansprach. Eine unterzeichnete Version dieses Vertrages liegt zwar nicht in den Akten, doch ergibt sich aus der beiliegenden Korrespondenz und den Aussagen des Beschuldigten B._____ selbst, dass der Vertrag in der Folge in dieser Form seine Gültigkeit er- langte und als Basis für die Abrechnung seiner Dienstleistungen diente (vgl. act. 32601085 ff. [nicht unterzeichneter Entwurf, welcher gemäss der beiliegenden Kor- respondenz per Amtsantritt vom 1. April 2006 Gültigkeit erlangte]; vgl. auch act. 50203011; act. 52003006 f.). Es kann deshalb ausgehend von diesem Mandats- vertrag davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte B._____ die Aufgabe des Verwaltungsratsdelegierten und Geschäftsführers für die beiden besagten Ge- sellschaften im Rahmen eines selbständigen Mandates wahrnahm, zumal dies auch von BC._____-Finanzchef CW._____ (act. 51201005) sowie vom Beschuldig- ten so bestätigt wurde (act. 50701037; act. 52001007). In Präzisierung dieses Man- datsvertrages erfolgte am 5. November 2009 eine weiteren Vereinbarung betref- fend Nebenkosten, welche die Übernahme von Kosten für ein Autoleasing und ei- nes Beitrages an ein Businessappartement (in der Höhe von CHF 4'000 pro Monat) vorsah (act. 66701016; vgl. dazu auch act. 52001011 ff.). Zur Aufhebung des Man- datsvertrages vom 17. Januar 2006 kam es dann mit Schreiben vom 1. Juli 2010 per 30. Juni 2011 (vgl. act. 20110059 ff. insbes. act. 20110073 ["Aufhebungsver- einbarung"]). Die Entschädigung (inkl. Nebenkosten) für diese Mandatstätigkeit wurde seitens des Beschuldigten B._____ teilweise mit einem Mehrwertsteuerauf- schlag versehen und auf der Basis einer entsprechenden Rechnungsstellung der Einzelfirma "B._____ Consulting" abgerechnet, wobei keine Sozialversicherungs- leistungen einbezogen waren (vgl. act. 20110018 ff. [Personaldossier]; vgl. auch

- 119 - act. 32601088; act. 66701014 f.). Teilweise erfolgte die Entschädigung des Be- schuldigten bzw. seiner Gesellschaft (CX._____ AG) aber auch via Lohnabrech- nung ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. act. 20110076 [Lohnabrechnung 2011]). Nebst der mandatsrechtlich geregelten Verwaltungsratstätigkeit des Be- schuldigten B._____ für die BC._____ Holding bestanden indessen keine speziel- len Einzelabreden betreffend die Vermittlung der angestrebten Kaufverträge mit der jeweiligen Zielgesellschaft, wie dies der Beschuldigte B._____ insbesondere be- treffend die Transaktion V._____ ausdrücklich bestätigte (vgl. act. 51601020). Wenn das Rechtsgutachten CY._____ mithin in diesem Zusammenhang zum Schluss kommt, die entsprechend vertraglich vereinbarte Tätigkeit deute hier auf das Vorliegen eines (zusätzlichen) Mäklervertrages hin (vgl. act. 1323/3 S. 10), so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. In ähnlicher Weise geht sodann auch das Rechtsgutachten BV._____ im Rahmen seiner Untersuchung der Transaktion V._____ von einem (zusätzlichen konkludenten) Auftragsverhältnis zwischen der BC._____ Holding und dem Beschuldigten B._____ betreffend eine "Mittler-Rolle" für das Zustandekommen der Transaktion aus (vgl. act. 1208/1 S. 8), weshalb auf die darauf gestützten Überlegungen des Gutachtens bereits infolge des Nichtbe- stehens einer solchen vertraglichen Grundlage nicht weiter einzugehen ist. Ange- sichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ (und mit ihm auch der Be- schuldigte A._____) auf Seiten der Zielgesellschaften als (lediglich) Beteiligte bzw. Berechtigte regelmässig keine operativen Funktionen innehatten oder sonstwie mandatiert waren, stehen vorliegend schliesslich auch die im Rechtsgutachten CY._____ diskutierten Konstellationen einer Doppelvertretung bzw. einer Doppel- mäkelei der Beschuldigten vorliegend nicht weiter zur Disposition (vgl. act. 1323/3 S. 9 f.).

E. 1.2.4 Der Beschuldigte B._____ war in den Jahren 2011 bis 2015 – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziffer 1.2.2.) – auch für die I1._____ tätig. Gemäss seinen eigenen Ausführungen sowie auch den Angaben von CZ._____ (als seinerzeitigem Stellvertreter des Geschäftsvorsitzenden) waren die diesbezüglichen Aktivitäten in einem Rahmenvertrag geregelt, welcher als Grundlage für die verschiedenen Ein- zelaufträge diente, welche der Beschuldigte B._____ im Laufe der Jahre für die

- 120 - I1._____ ausführte (vgl. dazu act. 51601020 + act. 51007005). Die konkreten Mo- dalitäten dieser vertraglichen Tätigkeit sind zwar unklar. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte B._____ in diesem Rahmen namentlich Beratungsleistun- gen für die Genossenschaft und insbesondere den Beschuldigten A._____ er- brachte (vgl. dazu im Einzelnen die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 50101054 f. sowie des Beschuldigten B._____ selbst gemäss act. 50602011), welche sich im vorliegenden Zusammenhang insbesondere in seiner Mitwirkung an der Annäherung der I1._____ (bzw. CP._____) an die W._____ offenbarten. Hierfür wurde der Beschuldigte B._____ von der I1._____ zu Lasten der Kostenstelle des CEO (betr. Beratungsaufwand) in der Form von regelmässigen Honoraren entschä- digt, welche sich auf insgesamt rund CHF 2.8 Mio. beliefen (vgl. dazu im Einzelnen die Rechnungsstellungen der N._____ AG seit 1. November 2011 gemäss act. 45315001 ff.). Für den weiteren Sachverhalt kann mithin in diesem Zusammenhang von einem konkludent geschlossenen Rahmenvertrag (mit stillschweigender Annahme des Beschuldigten) mit fixer Vergütung ausgegangen werden, wie dies grundsätz- lich auch im Rechtsgutachten CY._____ als mögliche Vertragsform umschrieben wird (vgl. act. 1323/3 S. 5 f.). Es standen in dieser Beziehung allgemeine Bera- tungsdienstleistungen des Beschuldigten B._____ im Vordergrund, welche sich im Einzelfall (wie namentlich auch im Fall W._____) näher konkretisierten und gemäss den entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten A._____ anlässlich der Hauptverhandlung dann auch mit exekutiven Kompetenzen des Beschuldigten B._____ verbunden werden konnten (vgl. act. 1336 S. 34: "Er hatte von mir sicher im Rahmen dieser Beratung die Legitimation, solche Gespräche in einer völligen Ideen-Braimstorming-Phase zu führen.").

E. 1.3 Trotz verschiedener Gemeinsamkeiten der besagten Anklagevorwürfe muss in diesem Zusammenhang die konkrete rechtliche Würdigung der Vorfälle differenziert für jeden Vorgang separat vorgenommen werden, da die eingeklagten Transaktionen letztlich zu unterschiedlich abgelaufen sind und daran – abgesehen von den konstant mitwirkenden Hauptbeschuldigten A._____ und B._____ – auch nicht stets dieselben (Mit-)Beschuldigten und Privatklägerinnen beteiligt waren. Es

- 826 - wird mithin unter Berücksichtigung der nachfolgenden allgemeinen rechtlichen Überlegungen für jede einzelne Transaktion gesondert zu prüfen sein, inwiefern die jeweils darin involvierten Beschuldigten die ihnen konkret angelasteten Straftatbe- stände verwirklicht haben und sie deshalb in diesem Sinne schuldig zu sprechen sind.

2. Allgemeine Überlegungen

E. 1.3.1 Das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit liegt bei Vermögens- delikten dann vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, E. 3.b + 4.; BGE 119 IV 129, E. 3.a; BGE 123 IV 113, E. 2.c).

E. 1.3.2 Der Täter muss sich in diesem Sinne darauf eingerichtet haben, durch seine deliktischen Handlungen finanzielle Einkünfte zu generieren, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bilden, wo- bei eine gewissermassen nebenberufliche deliktische Tätigkeit bereits genügen kann. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, damit ein mehr oder weniger regelmässiges Erwerbs- einkommen zu erlangen, so dass aufgrund seiner Delinquenz darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbe- stand fallenden Taten bereit gewesen, woraus sich letztlich seine besondere sozi- ale Gefährlichkeit ergibt (BGE 119 IV 29, E. 3. m.w.H.).

2. Veruntreuung

E. 1.4 Mit Bezug auf die Abgrenzung der Tatbestände der Veruntreuung von Ver- mögenswerten und der ungetreuen Geschäftsbesorgung rechtfertigt sich bereits an dieser Stelle die grundsätzliche Überlegung, dass die entsprechende Unterschei- dung nicht immer leicht ist, da sich die Anwendungsbereiche die beiden Tatbe- stände weitgehend überschneiden. Insbesondere ist diesen Tatbeständen gemein- sam, dass der Täter relativ frei über fremde Vermögenswerte verfügen kann und in dieser Stellung die ihm obliegenden Vermögensfürsorgepflichten missachtet. In den Fallkonstellationen, in welchen sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände subsumieren lässt, gehen Lehre und Praxis regelmässig vom Vorrang der Verun- treuung aus (DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 23; DERS., Strafrecht III, S. 311; vgl. auch Urteile 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3. und 6B_1161/2013 vom

14. April 2014, E. 2.3.1.). Es wird folglich in diesem Zusammenhang insbesondere zu untersuchen sein, ob sämtliche Tatbestandselemente der Veruntreuung erfüllt sind und insbesondere das für diesen Tatbestand typische Merkmal des Anver- trautseins gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so ist indessen nicht automatisch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwirklicht, da dieser nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes der Veruntreuung konzipiert ist. Vielmehr sind diesfalls die teilweise spezifischen Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung einer gesonderten Prüfung zu unterziehen.

2. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____

E. 1.4.1 Der Beschuldigte D._____ war – nach einer Anfrage des Beschuldigten C._____ im Mai 2009 – Mitgründer und Teilhaber (mit Drittelbeteiligung) an der W._____ AG. Er war in dieser Funktion insbesondere für die finanztechnischen Be- lange des Unternehmens verantwortlich und überliess die Repräsentation der Ge- sellschaft nach aussen (inkl. Verhandlungsführung mit Dritten) ausschliesslich dem Beschuldigten C._____, was insbesondere auch im Rahmen der Transaktion W._____ in den Jahren 2011 - 2015 so gehandhabt wurde (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./4.).

E. 1.4.2 Nach der Gründung der W._____ Holding AG am 17. Juni 2015 übernahm der Beschuldigte D._____ die Position des Geschäftsführers in diesem neuen Un- ternehmen (vgl. act. 50401004). Er ist laut den entsprechenden Handelsregisterda- ten per tt.mm.2018 aus der W._____ Holding AG ausgeschieden. Gemäss eigenen Angaben wurde er damals von seiner Arbeitgeberin entlassen und hatte dort am

E. 1.5 Mio. deutlich übersteigende Summe ergibt, während gemäss der Version der Anklage (vgl. act. 10103312) lediglich eine leichte Rundung der Gewinnbeteiligung

- 619 - von CHF 1'312'000 und der Aktionärsdarlehen von CHF 200'000 erforderlich ist, um zum Betrag gemäss dem abschliessenden Darlehensvertag vom 30. Juni 2015 zu gelangen. Es ist demzufolge die Anklage als erstellt zu erachten, soweit dies die Genese des letztlich zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ vereinbar- ten Darlehensbetrages in der Höhe von CHF 1‘500‘000 betrifft. Entscheidend ist für die Beurteilung des Falles letztlich aber ohnehin, dass im vereinbarten Gesamtbe- trag auch gemäss der Version der Beschuldigten eine Summe von rund CHF 500'000 enthalten ist, welche über die ursprünglich gewährten Investitionen bzw. Darlehen hinausgeht, auch wenn sie seitens der Beschuldigten als Provision be- zeichnet wird, während die Anklägerin von einem Veräusserungsgewinn in unge- fähr gleicher Höhe ausgeht. Inwiefern der Beschuldigte B._____ (und mit ihm der Beschuldigte A._____) einen Anspruch auf diesen zusätzlich vereinbarten Betrag hatte, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu klären sein (vgl. hinten Ziffer V./E./6.1.4./b).

E. 1.5.1 Der Beschuldigte F._____ fungierte als Mehrheitsaktionär der von ihm mit- gegründeten V._____ SA (V._____) während der gesamten vorliegend relevanten Zeit als Verwaltungsratspräsident der V._____, welche im Bereich des Kleinkredit- und Leasinggeschäfts tätig war. Er hat sich im Rahmen der zu beurteilenden Trans- aktion im Kooperationsvertrag mit der BF._____ vom 25. Januar 2012 dazu ver- pflichtet, dieses Mandat zumindest bis zur abschliessenden Abwicklung der

- 122 - V._____-Kundenverträge durch die BF._____ (d.h. bis zum Abschluss der gesam- ten Transaktion im Jahr 2014) fortzuführen (vgl. act. 61603288), welcher Verpflich- tung er in der Folge dann auch nachkam. Im Weiteren hielt der Beschuldigte F._____ in der relevanten Zeitspanne eine Minderheitsbeteiligung an der DB._____ SA und engagierte sich insofern im Mietkautionsgeschäft, in welchem zu jener Zeit auch die BH._____ tätig war (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Anklage gemäss act. 10103285 f.).

E. 1.5.2 In der Funktion des Verwaltungsratspräsidenten der V._____ war der Be- schuldigte der Hauptansprechpartner in sämtlichen Geschäften der von ihm präsi- dierten Gesellschaft und führte mithin auch die Gespräche bzw. Verhandlungen mit der BF._____ bzw. BC._____ Holding im Rahmen der vorliegend inkriminierten Transaktion V._____ in den Jahren 2010 - 2014 (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./3.). Zur gleichen Zeit war er im Zusammenhang mit seiner Minderheitsbeteiligung an der DB._____ auch in die Transaktion BH._____ involviert, indem er mit Transakti- onsvertrag vom 16. Mai 2013 an der BH._____ eine Minderheitsposition von 10 Prozent erwarb (vgl. auch hinten Ziffer IV./G./5.).

E. 1.6 Beschuldigter E._____

E. 1.6.1 Der Beschuldigte E._____ war in der relevanten Zeit hauptsächlich in der Immobilienbranche tätig und beteiligte sich über seine DC1._____-Firmengruppe an entsprechenden Grossprojekten in der gesamten Schweiz. Daneben hielt er di- verse Beteiligungen an anderen Unternehmen, welcher er insbesondere über die CH._____ AG (mit einem Ableger in DD._____) zusammen mit seinem Geschäfts- partner DE._____ verwaltete (vgl. act. 51502009).

E. 1.6.2 Während die CH._____ AG im Rahmen der Transaktion BH._____ eine massgebende Rolle auf der Verkäuferseite spielte (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./5.), wurde die Transaktion BD._____ unter Federführung der DC1._____-Gruppe auf- gegleist, welche Anteilsscheine an der Stadioneigentümerin DF._____ (Genossen-

- 123 - schaft BD._____) hielt und dem Beschuldigten E._____ massgebliche Mitsprache- rechte bei der Suche nach möglichen Geschäftspartnern sicherte (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./6.).

E. 1.7 Beschuldigter G._____ Der Beschuldigte G._____ ist Inhaber der K._____ AG, einer Kommunika- tionsagentur in DG._____ (act. 1342 S. 1 + 8; act. 1382 S. 2). Er war über diese Firma ab dem Jahr 2008 und namentlich auch in der vorliegend relevanten Zeit für die Kommunikationsabteilung der I1._____ tätig, womit auch die regelmässige Be- ratung der Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden in Kommunikationsfragen ein- herging (act. 1342 S. 2; act. 1382 S. 2 f.). Der Beschuldigte arbeitete für die I1._____-Gruppe in diesem Mandat diverse Kommunikationsstrategien aus, dies unter anderem auch für das Unternehmenszentrum "DH._____" sowie im Rahmen des Projektes "BQ._____", wo es unter anderem auch um die Abklärung der Rolle des Beschuldigten A._____ in der Transaktion U1._____ ging (vgl. act. 52201002

f. + act. 52002006 ff.).

2. Beziehungen der Beschuldigten untereinander und zu involvierten Dritten

E. 2 Nachdem die Anklägerin am 22. Januar 2018 Einsicht in die Verfahrensak- ten der Untersuchung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genom-

- 46 - men hatte, übermittelte die FINMA am 30. Januar 2018 auf entsprechendes (Amts- hilfe-)Gesuch hin einen Teil ihrer Akten an die Strafbehörde, welche in der Folge zum Bestandteil des vorliegenden Strafverfahrens erklärt wurden (vgl. dazu act. 71301000 ff.).

E. 2.1 Ausgangslage

E. 2.1.1 Einleitung Aufgrund der rechtlichen Zuordnung in der Anklageschrift stellt sich na- mentlich mit Bezug auf den jeweils vorgeworfenen Tatbestand des Betruges zu- nächst die – insbesondere auch von den Parteien diskutierte – Frage, inwiefern das insoweit umschriebene Tatverhalten der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne eines Begehungs- oder Unterlassungsdeliktes zu qualifizieren ist. Es wird in der Anklage in diesem Zusammenhang unter dem Titel "Betrug durch Verletzung der Rechenschaftspflicht" jeweils einleitend ein Verhalten der beiden Beschuldigten geschildert, welches als "Schaffung des Gegenstandes des Irrtums und Aufklärungspflicht als Grundlage der Unterdrückung von Tatsachen" bezeich- net wird (vgl. act. act. 10103145 ff., 3201 ff., 3269 ff. + 3318 ff ), worauf dann im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Tatbestandsmerkmale unter der Bezeich- nung "Irreführung und Irrtum durch Verletzung der Rechenschaftspflicht" eine Handlungspflicht behauptet wird, welcher die Beschuldigten nicht nachgekommen seien (vgl. act. 10103150 ff., 3206 ff. bzw. 3211 ff.; 3274 ff. + 3321 ff.).

E. 2.1.2 Standpunkt der Anklägerin

a) Die Anklägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe im Rah- men des vorgeworfenen Betrugstatbestandes kein Unterlassungsdelikt, sondern vielmehr ein Begehungsdelikt bestehend aus einer Mischung aus aktiven und pas- siven Verhaltensweisen eingeklagt, wobei sie auf die Tatbestandsvariante der Un- terdrückung von Tatsachen verweist, welche sie als ein "aus Tätigkeiten und Un- terlassungen zusammengesetztes Tatbestandselement" erachtet (act. 724 S. 6).

- 827 - Das konkrete strafbare Verhalten wird diesbezüglich einerseits in aktiven Vorkeh- ren zwecks Erlangung von rechenschaftspflichtigen Vermögenswerten (wie insbe- sondere im heimlichen Erwerb der Schattenbeteiligungen, deren Erwerb durch die Privatklägerinnen die Beschuldigten zumindest als Option im Auge gehabt hätten), und andrerseits in einem passiven Verhalten mit Unterlassungscharakter im Zu- sammenhang mit der Nichterfüllung der Rechenschaftspflicht gesehen, wobei die- ser Unterlassungsteil im Sinne einer Unterdrückung von Tatsachen interpretiert wird (act. 724 S. 6; act. 1347 S. 46).

b) Mit Blick auf diese Argumentation ist aber bereits an dieser Stelle vorweg festzuhalten, dass in Lehre und Praxis nirgends die Meinung vertreten wird, dass die Tatbestandsvariante der Unterdrückung von Tatsachen, ein aus Tätigkeiten und Unterlassungen zusammengesetztes Tatbestandselement darstellt, wie dies die Anklägerin gerne sehen würde (vgl. act. 724 S. 6). Vielmehr liegt ein Unterdrücken von Tatsachen typischerweise dann vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung gleichzeitig eine wesentliche (Teil-)Tatsache ausgedrückt und eine andere wesent- liche (Teil-)Tatsache unterdrückt wird, wie dies in der Regel im Rahmen von unvoll- ständig erteilten Auskünften auf konkrete (Nach-)Fragen hin der Fall ist (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./b). Es geht daher nicht an, den Sachverhalt der einzelnen Transaktionsvorwürfe jeweils mit dieser allgemeinen Begründung unter die Tatbe- standsvariante der Unterdrückung von Tatsachen zu subsumieren und daraus ein Begehungsdelikt abzuleiten.

c) Ferner vermag nicht einzuleuchten, inwiefern im Rahmen der den Beschul- digten in der zweiten Phase vorgeworfenen Missachtung der Rechenschaftspflicht insofern eine aktive Komponente mitspielte, als dass diesbezüglich der Schluss gezogen werden könnte, auch diese Phase betreffe die Tatbestandsvariante der Unterdrückung von Tatsachen. Es wurden von den Beschuldigten in diesem Zu- sammenhang jeweils keinerlei aktiven Handlungen vorgenommen und insbeson- dere auch nicht – wie es bisweilen in solchen Konstellationen vorkommt – im Rah- men von (Zwischen-)Abrechnungen bestimmte Halbwahrheiten verkündet, welche einerseits Vermögensauskünfte beinhalteten und andrerseits relevante zugeflos- sene Vermögenswerte verschleierten (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./b.cc).

- 828 - Nicht einschlägig ist in diesem Zusammenhang namentlich auch der BGE 131 IV 83, in welchem Fall zuvor eine konkrete Aufforderung zur Meldung von veränderten Verhältnissen erging, so dass der anschliessenden Nichtoffenlegung der tatsächli- chen Verhältnisse ein positiver Erklärungsinhalt zukam, was als konkludente Tat- handlung (im Sinne eines qualifizierten Schweigens) gedeutet wurde (E. 2.2.). Stattdessen stellt in casu die Missachtung der Rechenschafts- und Herausgabe- pflicht ein typisches Unterlassen einer rechtlich gebotenen Aufklärung dar, welche nicht automatisch auch eine Unterdrückung von Tatsachen beinhaltet (vgl. dazu insbes. DONATSCH, Strafrecht III, S. 231, welcher es als problematisch erachtet, wenn ein solches Unterlassen ohne weitere Voraussetzungen als (aktive) Unter- drückung von Tatsachen gewertet wird). Insoweit ist es denn auch nicht zutreffend, dass der Betrugstatbestand infolge seiner Erwähnung der Variante der Unterdrü- ckung von Tatsachen als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet ist, umschreibt doch diese Variante gerade ein aktives Tun (im Sinne einer Verschleierung) und nicht eine reine Unterlassung wie sie den echten Unterlassungsdelikten eigen ist (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./b.aa). Der Betrug stellt in diesem Sinne – entge- gen der Ansicht der Anklägerin (vgl. act. 1347 S. 46) – grundsätzlich ein Bege- hungsdelikt dar, welches allerdings auch in der Form eines unechten Unterlas- sungsdeliktes verübt werden kann, sofern die Voraussetzungen eines Begehens durch Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB gegeben sind. Nimmt der Täter bei einem echten oder unechten Unterlassungsdelikt mehrere Handlungsmöglichkei- ten nicht wahr, um denselben Erfolg abzuwenden, so liegt in der Regel eine tatbe- standliche Unterlassungseinheit (in Analogie zur tatbestandlichen Handlungsein- heit) vor. Ein Konkurrenzverhältnis der verschiedenen Einzelakte besteht dann nicht (ACKERMANN, BSK StGB I, N 13 zu Art. 49 StGB).

d) Die Anklägerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung die vorliegend zu beurteilenden Betrugssachverhalte in (analoger) Anlehnung an den Tatbestand der Freiheitsberaubung als Dauerdelikt dar, indem sie von einem perpetuierenden schädigenden Verhalten ausgeht, welches mit dem Erwerb der Schattenbeteiligun- gen begann und erst mit der Offenlegung der Schattenbeteiligungen endete (act. 1347 S. 47). Sie stellt sich damit in Gegensatz zur geltenden Praxis und Lehre, wonach vermögensrechtliche Straftaten (wie insbesondere der Diebstahl oder der

- 829 - Betrug) generell als Zustandsdelikte gelten, da sie die spezifischen Kriterien für ein Dauerdelikt nicht erfüllen (vgl. zuletzt Urteil 6B_64/2018 vom 23. November 2018, E. 4.2.; vgl. auch DANNECKER, Das intertemporale Strafrecht, Tübingen 1993, S. 394). Bei Zustandsdelikten ist das tatbestandsmässige Verhalten mit dem Eintritt des rechtsgutbeeinträchtigenden Zustandes abgeschlossen, unabhängig davon, ob er in der Folge fortdauert oder nicht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 110; vgl. auch RIKLIN, Baurecht 1985 S. 49). Im Rahmen von Vermögensdelikten bildet diesen rechtswidrig Zustand der Vermögensschaden, welcher bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bestehen kann. Sowohl der Betrug als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung sind in diesem Sinne als Zustandsdelikte (und nicht als Dauerdelikte) ausgestaltet, welche mit dem Eintritt des Vermögens- schadens ihre Vollendung finden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass es sich in den vorliegenden Fällen anders verhalten soll.

E. 2.1.3 Standpunkt der Beschuldigten Die Verteidiger der Beschuldigten gehen im Unterschied zur Anklägerin da- gegen von einem (unechten) Unterlassungsdelikt aus (act. 689 S. 2 bzw. 690 S. 2). In diesem Zusammenhang wird unter Berufung auf die eingereichten Rechtsgut- achten BU._____ und BS._____ sowohl das Bestehen einer (gesellschafts- oder vertraglichen) Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beschuldigten als auch das Vorliegen einer für die Strafbarkeit von Unterlassungen notwendigen Garan- tenstellung verneint (act. 1385 S. 136 f.; act. 1413 S. 168). Teilweise wird auch geltend gemacht, das einleitend umschriebene (aktive) Verhalten der Beschuldig- ten stelle blosse Vorbereitungshandlungen dar, welche dem täuschungsrelevanten Verhalten vorgelagert und damit nicht strafbar seien (act. 691 S. 8).

E. 2.1.4 Zwischenfazit Welches eingeklagte Verhalten der Beschuldigten täuschungsrelevant ist und inwiefern dieses relevante Verhalten im Sinne eines Begehungs- oder Unter- lassungsdeliktes zu würdigen ist, stellt eine Rechtsfrage, welche das Gericht unter Berücksichtigung der einschlägigen Lehre und Praxis für jeden Fall gesondert zu

- 830 - beantworten hat. Dabei hat der Text der Anklageschrift als massgebende Beurtei- lungsgrundlage zu gelten, doch kommt es nicht darauf an, ob der Sachverhalt von der Anklägerin als aktives Tun oder als passives Unterlassen gewertet wird, son- dern allein darauf, ob in der Anklage die massgebenden Sachverhaltselemente vor- handen sind, aus denen auf ein entsprechendes Tun oder Unterlassen geschlos- sen werden kann (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 2013, Geschäfts-Nr. SB130006, E. III./2.2.). Demzufolge ist letztlich auch nicht ent- scheidend, wenn die Anklägerin in der Anklage jeweils von einem Betrug durch Verletzung der Rechenschaftspflicht spricht. Vielmehr ist auf den von der Ankläge- rin in der Anklageschrift in diesem Zusammenhang geschilderten Sachverhalts- komplex abzustellen und gestützt darauf zu bestimmen, wie das dort umschriebene Verhalten im Einzelnen zu werten ist.

E. 2.1.5 Obwohl dies in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt wird, verlangt auch diese Tatbestandsvariante den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19, E. 5.; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 3.1.; Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.1.). Dessen Modalitäten entsprechen je- nen des Vermögensschadens beim Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. dazu vorstehend Ziffer 1.1.4.).

E. 2.1.6 Die Übertragung der U1._____-Aktien an die H._____ bzw. BC._____ er- folgte dann mit Verzögerung am 4. April 2007, da die für den allfälligen Vertrags- rücktritt der H._____ bzw. die allfällige Anpassung des Kaufpreises benötigten Ge- schäftsbücher der U1._____ zunächst nicht aufbereitet waren. Daraufhin überwies die BC._____ Holding am 5. April 2007 den Betrag von CHF 6 Mio. auf das auf

- 348 - JU._____ und BN._____ lautende Abwicklungskonto bei der I1._____ CF._____, worauf diese Gelder am 26. April 2007 im ihr zustehenden Umfang von CHF 3.6 Mio. an die CC'._____ weitergeleitet wurden, wovon am 27. April 2007 wiederum der Betrag von CHF 1'709'000 an den Beschuldigten A._____ floss. Im Weiteren überwies die H._____ bzw. BC._____ den restlichen Verkaufserlös von CHF 1 Mio. auf ein von BN._____ verwaltetes Escrow-Konto, von wo dieser am 18. September 2008 im Umfang von CHF 560'590 zur CC'._____ gelangte, so dass diese letztlich Einnahmen von insgesamt CHF 4'160'590 erzielte, was nach Abzug der Einstands- kosten (Erwerbspreis der Aktien) einen Reingewinn von CHF 2'660'590 ausmachte, welcher letztlich den Beschuldigten A._____ und B._____ zufloss, aufgrund von deren vertraglichen Tätigkeit für die H._____ bzw. BC._____ indessen der Re- chenschafts- und Herausgabepflicht der Beschuldigten unterlag (act. 10103142 ff.).

E. 2.2 Begehungs- vs. Unterlassungsdelikt

E. 2.2.1 Grundlagen

a) Werden im Rahmen eines Deliktsvorwurfes sowohl aktive als auch passive Verhaltensweisen eingeklagt, so ist grundsätzlich in Anwendung der Subsidiaritäts- theorie in Kombination mit der Schwerpunkttheorie zu bestimmen, ob das um- schriebene Verhalten in casu aufgrund der umschriebenen Tätigkeiten als strafbar zu erachten ist oder ob stattdessen für die strafrechtliche Beurteilung des Falles die angeklagten Unterlassungen als prägend erscheinen. Es ist in diesem Zusammen- hang aus dem Gesamtverhalten des potentiellen Täters derjenige Teil zu bestim- men, welcher im Hinblick auf die strafrechtliche Zurechnung geprüft werden soll, indem untersucht wird, aufgrund welchen Verhaltens das Risiko einer Beeinträch- tigung des fraglichen Rechtsgutes durch eine Tätigkeit in erheblicher Weise erhöht und der Erfolgseintritt dadurch kausal verursacht wurde (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 315). Vermag sich mithin die vom Täter aufgewendete aktive Ener- gie erstelltermassen kausal auf einen tatbeständlichen Erfolg auszuwirken, so liegt tendenziell ein Begehungsdelikt vor. Begründet die aufgewendete Energie dage- gen keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit mit Bezug auf das eingeklagte Delikt, so ist das Vorliegen eines (unechten) Unterlassungsdeliktes zu prüfen (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, HK StGB, N 6 zu Art. 11 StGB). Dabei sind für die

- 831 - Abgrenzung nur Verhaltensweisen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den Erfolg umschlug, in kausaler Weise herbeiführten oder zu steigern vermochten (BGE 115 IV 199, E. 2.a).

b) Hinsichtlich des Tatbestandes des Betruges ist in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehen, dass ein reines Unterlassungsdelikt nur dann zur Disposition steht, wenn der Irrtum des potenziellen Opfers nicht bereits zuvor durch eine aktive Einwirkung auf dieses bewirkt worden ist, mithin der Täter keine Handlung vorge- nommen bzw. Erklärung abgegeben hat, mit welcher ein unzutreffender Sachver- halt vorgespiegelt worden ist, wobei allerdings auch diesbezüglich nur Verhaltens- weisen in Betracht kommen können, welche für die eingeklagte Vermögensdispo- sition als kausal betrachtet werden können. Im Rahmen eines Betruges durch Ver- schweigen stehen deshalb insbesondere jene Fälle im Fokus, in denen der Täter feststellt, dass sich sein Kontrahent – ohne dass zuvor aktiv kausal auf seine Ent- scheidungsfindung eingewirkt worden ist – falsche Vorstellungen über die relevante Sachlage macht und nichts unternimmt, um die erkannte Fehleinschätzung zu kor- rigieren (DONATSCH, Strafrecht III, S. 231). Anzufügen ist in diesem Zusammen- hang, dass sich nahezu bei jedem täuschenden Verhalten über einen längeren Zeitraum aktive Elemente finden lassen, an welche sich die Tat theoretisch anknüp- fen lässt, mögen diese Handlungen noch so lange zurückliegen und ihrer Stoss- richtung noch nicht näher bestimmt sein. Es ist deshalb beim Betrug in besonderem Masse der Nachweis zu fordern, dass sich allfällige aktive Elemente des gesamten Tatgeschehens im Sinne eines rechtlichen relevanten Tuns (bspw. im Rahmen ei- nes erwiesenen Tatplanes) direkt ursächlich bzw. kausal auf den späteren Erfolg auszuwirken vermögen (vgl. zu dieser Problematik z.B. WOHLERS/GODENZI/SCHLE- GEL, HK StGB, N 15 vor Art. 10 StGB), ansonsten die Strafbarkeit des (aktiven) Betruges ins Unermessliche auszuufern droht.

c) Ist im Rahmen einer Interaktion zwischen Täter und potentiellem Opfer bei Letzterem indessen bereits aufgrund fremder äusserer Umstände eingetreten, so kommt für die Verwirklichung eines Betrugsdeliktes lediglich die Tatbestandsvari- ante des Bestärkens in einem Irrtum in Betracht, welche in den vorliegend zu beur- teilenden Fällen jedoch nicht zur Disposition steht.

- 832 -

E. 2.2.2 Beurteilung

a) Bei der Beurteilung der Abgrenzungsproblematik zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt ist mit Bezug auf die zu beurteilenden Unternehmens- transaktionen (mit Ausnahme der insofern speziell gelagerten Transaktion BD._____) zunächst festzuhalten, dass in der ersten Phase des in der Anklage umschriebenen Tatverhaltens der Beschuldigten A._____ und B._____ jeweils der Abschluss von (Treuhand-)Vereinbarungen (mit teilweise integrierten Schweige- bzw. Vertraulichkeitsklauseln) mit Vertretern der Zielgesellschaften betreffend den Erwerb von (stillen) Aktienbeteiligungen im Vordergrund stand, wobei seitens der Beschuldigten in den Transaktionen V._____ und BH._____ eine Aktiengesell- schaft dazwischengeschaltet war, wodurch der auf dieser Seite wirtschaftlich be- rechtigte Vertragspartner nicht unmittelbar ersichtlich war. Dieses Tatverhalten war indes mit keiner aktiven Einwirkung auf die Mitarbeiter bzw. Vertreter der jeweils involvierten Privatklägerinnen verbunden. Vielmehr war das diesbezügliche Ver- hältnis durch den Umstand geprägt, dass einer allfällig mit diesen Vertragsab- schlüssen verbundenen Aufklärungs- bzw. Meldepflicht gegenüber den Privatklä- gerinnen nicht nachgekommen wurde, indem der Erwerb der Beteiligungsrechte verschwiegen wurde, wobei in diesem Zusammenhang auch kein – wie auch immer geartetes – schlüssiges Verhalten ausgemacht werden kann, in welchem eine kon- kludente Erklärung im Sinne eines Unterdrückens von Tatsachen zum Ausdruck kommen könnte (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.). Es steht sodann auch nicht zum vornherein fest, dass das mit den besagten Vertragsschlüssen verbundene Vorgehen der Beschuldigten bereits von Anfang an kausal darauf ausgerichtet war, bei den betroffenen Privatklägerinnen eine falsche Vorstellung der relevanten Rechtslage hervorzurufen und sie auf diese Weise zu schädigen, zumal auch die Anklägerin in diesem Zusammenhang festhält, der spä- tere Weiterverkauf der Aktienbeteiligung habe damals lediglich eine Option der Be- schuldigten dargestellt (act. 1347 S. 46). So stellt der Abschluss von Treuhandver- trägen mit einer Schweigeklausel in der Finanzbranche denn auch einen häufigen Fall mit vielfältigen Motivationen dar, aber auch die Zwischenschaltung einer Akti- engesellschaft beim Abschluss entsprechender Verträge ist keine Besonderheit

- 833 - und erweist sich selbst bei Einschaltung eines sog. Strohmannes nicht per se als illegal, sofern die geltenden Vorschriften (insbesondere) der Geldwäscherei- und Steuergesetzgebung beachtet werden. Namentlich erlauben es Treuhandkonstruk- te auch, eine allfällige persönliche Einschuss- bzw. Nachschusspflicht des Aktio- närs auszuschalten, was insbesondere bei Private-Equity-Geschäften regelmässig praktiziert wird, da in diesem Bereich keinerlei nähere Bindung des Aktionärs zur Gesellschaft besteht, welche eine solche Einschuss- bzw. Nachschusspflicht nahe- legt. Es ist bei diesen von der Anklägerin eingeklagten und in der Argumentation hervorgehobenen Sachverhaltselementen demzufolge mit erheblichen Schwierig- keiten verbunden, den konkreten Nachweis zu erbringen, dass die entsprechende Vorgehensweise gerade deshalb gewählt wurde, um dem Prinzipal eine damit er- worbene Beteiligung zu verschweigen und eine damit allenfalls verbundene Re- chenschaftspflicht zu umgehen, zumal die Verträge nicht von den Beschuldigten selbst aufgesetzt wurden und die jeweils Beteiligten ein solches Motiv konsequent in Abrede stellen. Es besteht demnach in dieser Beziehung die valable Möglichkeit, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ insofern gegebene Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr zu einem späteren Zeitpunkt für ihre Zwecke ausnutzten und die Betroffenen dannzumal nicht über die relevante Sachlage (mit den daraus re- sultierenden Rechtsverhältnissen) aufklärten.

b) Fraglich ist sodann, inwieweit weitere von der Anklägerin in diesem Zusam- menhang eingeklagte und insofern hervorgehobene Verhaltensweisen – wie bei- spielsweise die Teilnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ an den Ver- waltungsratssitzungen und internen Besprechungen der BC._____ (vgl. act. 724 S. 6 f.) – eine aktive Komponente im Sinne eines Einwirkens auf die Privatklägerinnen enthalten, besteht hier das inkriminierte Verhalten doch im Wesentlichen in einem weiteren Verschweigen der erworbenen Beteiligungen und des damit einhergehen- den Interessenkonfliktes, ohne dass in irgendeiner Weise konkrete Handlungen für die Aufrechterhaltung dieses Zustandes vorgenommen worden wären.

c) Im Rahmen der Missachtung einer mit dem Beteiligungserwerb und den späteren Geldflüssen allfällig verbundenen Rechenschafts- und Herausgabepflicht,

- 834 - welche auch gemäss der Anklägerin den eigentlichen Akt der Gefährdung des Ver- mögens der Privatklägerinnen im Zusammenhang mit den eingeklagten Vermö- gensdelikten darstellt (vgl. act. 10103145 ff. etc.: "Betrug durch Verletzung der Re- chenschaftspflicht"), sind schliesslich ebenfalls keinerlei Aspekte ersichtlich, wel- che eine unmittelbare Einwirkung auf deren Exponenten zu begründen vermöchte, die als aktive Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes interpretiert werden könnte.

d) Bei einer Gesamtbetrachtung der relevanten Verhaltensweisen im Rahmen der eingeklagten Transaktionsvorfälle verbleiben mithin primär passive Verhaltens- weisen, welche sich für die Begründung des angestrebten Deliktserfolges als kau- sal erweisen (vgl. dazu auch BGE 140 IV 11, E. 2.4.1.). Zwar trafen die Beschul- digten A._____ und B._____ in diesem Zusammenhang auch Abreden, um die Nichtoffenlegung der Aktienbeteiligung sicherzustellen, doch vermögen diese punktuellen Handlungen den Schwerpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delin- quenz nicht auf eine aktive Vorgehensweise zu legen, welche das Vorliegen eines Begehungsdelikten zu indizieren zu vermöchte (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.1./a). Vor dem dargelegten Hintergrund ist mithin von der Situation auszugehen, dass sich die Beschuldigten A._____ und B._____ im Anschluss an ihre (Treuhand-)Verein- barungen betreffend die Aktienbeteiligungen spätestens in jenem Zeitpunkt, als diese Beteiligungen im Rahmen von aufgenommenen Vertragsverhandlungen zum Verkauf an die Privatklägerinnen standen, im Klaren sein mussten, dass sich die Privatklägerinnen falsche Vorstellungen über die relevanten rechtlichen Verhält- nisse machten, ohne dass sie etwas unternahmen, um diese Fehleinschätzung zu korrigieren (vgl. dazu DONATSCH, Strafrecht III, S. 237), obwohl sie diesbezüglich eine (gesellschafts- und auftragsrechtliche) Aufklärungspflicht hatten, zumal sie in keinem Fall valable Anhaltspunkte dafür hatten, dass bereits ein Dritter die Privat- klägerinnen über ihre Beteiligungen an den Zielgesellschaften aufgeklärt hatte. Ist aber in den vorliegend zu beurteilenden Transaktionssachverhalten primär von der Herbeiführung einer aufklärungsbedürftigen Situation auszugehen, in welcher in der Folge nicht durch entsprechende Auskünfte die notwendige Transparenz ge- schaffen wird, so ist von einem typischen Unterlassungstatbestand auszugehen, weshalb auch im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen betreffend die einzelnen

- 835 - Transaktionen für die Prüfung des Tatbestandes des Betruges (bzw. eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung) grundsätzlich von der Konstellation eines Unterlassungsdeliktes auszugehen ist. Wie es sich im Einzelfall damit verhält, wird im Übrigen im Rahmen der Würdigung der einzelnen Transaktionen noch ab- schliessend zu beurteilen sein.

3. Transaktion U1._____

E. 2.2.3 Vorliegend übten die Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungs- räte der BC._____ Holding in verschiedener Hinsicht dauernden und entscheiden- den Einfluss auf das Geschäftsgebaren der BF._____ aus, obwohl sie für diese Gesellschaft formell nicht als Verwaltungsräte fungierten. Dieses Vorgehen war in

- 743 - den beiden Gesellschaften so akzeptiert, da im Konzernverhältnis der Verwaltungs- rat der Muttergesellschaft (BC._____ Holding) auch für gewisse Geschäfte der Tochtergesellschaft (BF._____) zuständig war und insbesondere für deren jewei- lige Unternehmenstransaktionen verantwortlich zeichnete. Es handelt sich mithin im vorliegenden Zusammenhang um den typischen Fall eines faktischen Organver- hältnisses, in dessen Rahmen eine Tochtergesellschaft von nicht ausdrücklich für sie gewählten Organen der Konzerngesellschaft berechtigt und verpflichtet werden kann. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit als faktische Verwal- tungsräte für ihre Handlungen im Zusammenhang mit der BF._____ sowohl in zi- vilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht voll verantwortlich, da ihnen in die- ser Funktion dieselbe Pflichtenstellung wie gewählten Verwaltungsräten zukam.

E. 2.2.4 Anders als bei der H3._____ hatte der Beschuldigte B._____ für die BF._____ im vorliegend relevanten Zeitraum keine Geschäftsführerstellung inne, da er dort bereits im Jahr 2008 als Geschäftsführer ausschied und von CS._____ ersetzt wurde (vgl. dazu vorne Ziffer IV./D./1.2.1.).

E. 2.2.5 Im Recht liegen schliesslich diverse Vertragsurkunden wie namentlich die Kooperationsvereinbarung vom 15. August 2005 (act. 20102141 ff.), die Invest- mentvereinbarung vom 15. September 2005 (act. 20102124 ff.) mit dem dazuge- hörigen Aktionärsbindungsvertrag vom 4. April 2006 (act. 20102258 ff.) sowie der spätere Aktienkaufvertrag vom 8. August 2006 (act. 20102325 ff.) und ergänzende Unterlagen, welche insbesondere von der BC._____ Holding als Anzeigeerstatte- rin (und spätere Privatklägerin) eingereicht worden sind (vgl. act. 20102001 ff.).

- 350 - Diese und weitere schriftliche Dokumente rund um die Transaktion U1._____ (ins- besondere auch diverse Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der H._____ bzw. BC._____ und der U1._____, die verschiedenen Prüfberichte im Rahmen der seitens der BC._____ durchgeführten Due Diligence sowie die Kontoauszüge im Rahmen der nach dem Aktienkauf erfolgten Geldflüsse) sind mit den Beschuldigten im Vorverfahren ebenfalls ausführlich diskutiert worden (vgl. dazu namentlich die Konfrontationseinvernahmen ab 9. April 2018 gemäss act. 50701001 ff.).

E. 2.2.6 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2019 wurden schliesslich auch die Gutachten von Prof. KE._____ vom 9. April 2009 (act. 61907001 ff.), von KF._____ Corporate vom 22. April 2009 (act. 61907012 ff.) so- wie von Prof. BR._____ vom 1. September 2009 (act. 61907038 ff. bzw. 7129 ff.) thematisiert (vgl. dazu act. 50701081 ff.), nachdem sich der Beschuldigte A._____ nach einer medialen Diskussion über dessen Rolle in der Transaktion U1._____ zu seiner Entlastung auf die privat eingeholten Sachverständigenberichte berufen hat (vgl. nachstehend Ziffer 2.3.1./d+e). Diese privaten Expertisen sind als nicht amtli- che Gutachten im Sinne von Parteibehauptungen bzw. Parteivorbringen der freien richterlichen Beweiswürdigung zugänglich, haben aber nicht die Qualität eines ob- jektiven Beweismittels, auch wenn sie von erfahrenen Fachpersonen verfasst wor- den sind (vgl. BGE 141 IV 369, E. 6.2.; BGE 132 III 83, E. 3.4.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den Verfassern nicht um vom Gericht bestellte unabhängige Experten handelt, sondern um vertraglich bestellte Privatpersonen. Immerhin erklärten die Beschuldigten bzw. BN._____ diesbezüglich, dass sie im Zeitpunkt der Erstellung keinerlei nähere Bindungen zu diesen Experten hatten und sie mit diesen höchstens im Rahmen der für die Gut- achten notwendigen Sachverhaltsvermittlung in Kontakt standen (vgl. act. 50701091 ff.). Die in diesen Privatgutachten enthaltenen tatsächlichen und rechtli- chen Stellungnahmen sind indessen nichtsdestotrotz – soweit relevant – im Rah- men der Beurteilung des Falles mit der gebotenen Vorsicht in die Würdigung ein- zubeziehen.

- 351 -

E. 2.2.7 Die eingangs erwähnten Darstellungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden aufgrund ihres wichtigen Stellenwertes für das vorliegende Ver- fahren nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben, zumal sich aufgrund ihrer Aussagen der bestrittene Anklagesachverhalt ergibt, auf welchen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung das Hauptaugenmerk zu legen ist. Auf den Inhalt der Einvernahmen der weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der übrigen vorstehenden aufgeführten Beweismittel wird demgegenüber – soweit verwertbar und relevant – unmittelbar im Rahmen der Beurteilung des Sachverhal- tes im Einzelnen eingegangen.

E. 2.2.8 Angesichts der mithin stark eingeschränkten Verwertbarkeit der Erkennt- nisse der internen Untersuchungsverfahren wird im vorliegenden Urteil darauf ver- zichtet, die entsprechenden Ergebnisse der Befragungen und Berichte im Rahmen der Sachverhaltserstellung wiederzugeben. Nichtsdestotrotz ist jedoch festzuhal- ten, dass diese Ergebnisse als Grundlage für entsprechende eigene Ermittlungen im Vorverfahren herangezogen werden durften. Es handelt sich damit insbeson- dere nicht um rechtswidrig erlangten Prozessstoff, welcher jedwelche weiteren Be- weiserhebungen im vorliegenden Strafverfahren auf dessen Basis als unverwertbar erscheinen liesse.

E. 2.3 Apéro und Nachtessen im Hotel "BJ._____"

E. 2.3.1 Veruntreuung

a) Anvertrautsein von Vermögenswerten Auch die Einladung einer Tinder-Bekanntschaft zum Apéro und Nachtes- sen im Hotel "BJ._____" auf Kosten der I1._____ hat den Rahmen der Organtätig- keit des Beschuldigten A._____ offensichtlich verlassen und ist somit unter den Kriterien der Veruntreuung zu prüfen, wobei das dem Beschuldigten überlassene Kreditkartenguthaben auch in diesem Fall im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB an- vertraut war (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.1./a.bb).

b) Unrechtmässige Verwendung Gemäss der erwähnten Geschäftsleitungsweisung waren mittels der von der I1._____ überlassenen Firmenkreditkarte ausdrücklich nur geschäftliche Trans- aktionen erlaubt. Das besagte Treffen mit der Tinder-Bekanntschaft stellte indes- sen fraglos kein Geschäftsessen, sondern ein privaten Zwecken dienendes Treffen dar, an welchem nebenbei allenfalls auch Geschäftliches zur Sprache kam. Der

- 787 - Beschuldigte A._____ verwendete somit sein Firmenkreditkartenguthaben wei- sungswidrig und deshalb auch ohne Weiteres unrechtmässig.

c) Schaden Die Belastung seiner Firmenkreditkarte in Höhe von CHF 700 für den Apéro und das Nachtessen im Hotel BJ._____ führte bei der I1._____ zu einem den vor- gängigen Vermögensverminderungen analogen Vermögensschaden (vgl. vorste- hend Ziffer 2.1.2./c).

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte A._____ hatte Kenntnis von den im Sachverhalt erstellten privaten Umständen und handelte in vollem Bewusstsein um diese. Der pauschale Einwand des Beschuldigten, es habe sich um eine geschäftliche Angelegenheit ge- handelt, ist unbehilflich. Seine Verteidigung machte denn auch keinerlei Ausführun- gen dazu, inwiefern die fraglichen Auslagen geschäftlich begründet gewesen sein könnten. Es ist entsprechend von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist ohne Weiteres gege- ben, da der Beschuldigte keinen Anspruch darauf hatte, dass die I1._____ für diese privaten Konsumationen für den Beschuldigten und eine Drittperson aufkommt. Dem Beschuldigten war dabei auch ohne Weiteres bewusst, dass er und seine Be- kanntschaft aufgrund der von der I1._____ übernommenen Kosten eine finanzielle Besserstellung im Sinne einer Ersparnisbereicherung erfuhren.

E. 2.3.2 Fazit Der Beschuldigte A._____ ist demzufolge betreffend den Apéro bzw. das Nachtessen im Hotel "BJ._____" ebenfalls der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 788 -

E. 2.3.3 Apéro und Nachtessen im "Hotel BJ._____"

a) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte A._____ an, die im Zusammenhang mit dem Nachtessen im Hotel "BJ._____" er- wähnte Begleitung sei eine Bekannte, welche er einige wenige Male getroffen habe. Soweit er sich erinnern könne, sei sie eine Unternehmerin, die auch im Immobilien- bereich habe Fusse fassen wollen. Wie er sie kennengelernt habe, wisse er nicht mehr (act. 50106046). Auf die Frage, ob er sie auf der Plattform Tinder kennenge- lernt habe, erklärte er, er habe Tinder einmal ausprobiert, könne aber nicht sagen, ob das damals über Facebook, Tinder oder andere soziale Medien passiert sei (act. 50106047). Es habe Treffen mit ihr gegeben, an einzelne Daten könne er sich nicht erinnern. Ob er sie zum Essen im Hotel "BJ._____" getroffen habe, wisse er nicht mehr (act. 50106047). Gemäss seiner Erinnerung habe er diese Frau als junge, dynamische Geschäftsfrau kennengelernt. Es sei ihm irgendwie auch daran gelegen, ihr bei ihren Aktivitäten zu helfen (act. 50106048).

b) Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 ging er in Bezug auf das Kennenlernen bei Tinder darauf ein, dass sie in ihren Profilen eine ziemlich

- 168 - unternehmerische und initiative Präsentation gehabt und sich zudem für eine An- stellung interessiert habe. Im Zusammenhang mit ihren Interessen und ihrer Zu- kunftsplanung hätte er sie sich durchaus bei der I1._____ vorstellen können (act. 50107017). Er habe in keiner Art und Weise gesagt, dass ihr Treffen ein for- melles geschäftliches Vorstellungsgespräch gewesen sei. Gemäss den Informatio- nen aus den sozialen Medien sei sie unternehmerisch tätig gewesen und habe nach einer beruflichen Herausforderung gesucht. Es gehöre zu seinen Aufgaben, gute und interessante Leute zu eruieren, wozu auch eine grosse Portion Spontanität gehöre (act. 50107017). Sie habe seines Wissen nach schon frühzeitig signalisiert, dass sie etwas suche (act. 50107018). Die Höhe der Rechnung des Restaurants im Hotel "BJ._____" erklärte er damit, dass dies schon möglich sei, wenn so ein Apéro oder Nachtessen über mehrere Stunden verlaufe und man zwei, drei gute Flaschen Wein trinke, zumal ja bekannt sei, dass er es sich gut gehen lasse (act. 50107018).

c) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 blieb der Beschul- digte bei seinen bisher dargestellten Aussagen. Er hob nochmals hervor, er sei der Meinung, dass die Bekannte ihm schon vorher signalisiert habe, dass sie einen Job suche. Zudem betonte er erneut, dass er sich oft mit Leuten auch zum Nachtessen getroffen habe, welche potentielle Kandidaten für einen Job bei der I1._____ ge- wesen seien. Insbesondere sei ihm die Förderung von Frauen fest am Herzen ge- legen (act. 50108025 f.). Auf Vorhalt des Inhalts der Chatverläufe bei Tinder gab er an, es gehöre dazu, dass es in solchen Chats auch einmal etwas oberflächlich zu- und hergehe (act. 50108027).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung gab er in Bezug auf das Treffen im Hotel BJ._____ an, er habe sehr viele Leute persönlich getroffen, dies gerade in den Städten, in denen sie mit der I1._____ noch nicht so präsent gewesen seien. Er sei Tag und Nacht für die I1._____ unterwegs gewesen und entsprechend habe er auch Leute eingeladen. Wenn diese aus der Immobilienbranche gewesen seien, sei das natürlich noch motivierender gewesen (act. 1336 S. 23).

- 169 -

E. 2.3.4 Reisen

a) Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 rechtfertigte der Beschuldigte A._____ Reisen auch ins Ausland generell damit, dass es ein Trugschluss sei zu glauben, eine nationale Bank könne nur in nationalen Sphären agieren, denn die internationale Dimension sei ebenso wichtig (act. 50104038). Das Banking sei in den verschiedensten Ländern derart unterschiedlich entwickelt, dass man sich im Ausland sehr viel Know-How holen könne, beispielsweise auch hinsichtlich des Be- triebs des Firmenkundengeschäftes (act. 50104036). Er sei klar der Meinung, dass die I1._____ eine Aufgabe habe, sich international ein Bild über die Entwicklungen zu machen, um dann die relevanten Entwicklungen auch innerhalb der Genossen- schaft umzusetzen (act. 50104037). Auch die Beobachtung des Marktes vor Ort sei immer ein wichtiger Bestandteil seiner Reisen gewesen (act. 50104037). Ferner machte der Beschuldigte verschiedentlich Aussagen im Hinblick auf nicht eingeklagte Firmenkreditkartenbelastungen, welche jedoch seinen generellen Standpunkt untermauern. So erwähnte er die mit Reisen verbundene Gesprächs- möglichkeit mit CEO's asiatischer Retailbanken oder betonte, DO._____ sei der Finanzplatz schlechthin und CN._____ das Finanzzentrum der arabischen Welt (act. 50104038). Auch die Kontaktpflege und das Vorstellen der I1._____ in Bezug auf Refinanzierungslimiten sei enorm wichtig gewesen (act. 50104038). Hinsicht- lich einer Reise nach ER._____ im August 2015 machte er geltend, die Reise mit seinen Freunden selber sei zwar privater Natur gewesen, die Belastung hingegen gehe auf eine Einladung gegenüber anderen Personen zurück. Er habe in solchen Fällen auch immer explizit gesagt habe, dass die I1._____ die Rechnung über- nehme. Auf Nachfrage erklärte er in Bezug auf die Gegenleistung für diese Einla- dung in ER._____, es gehe in diesen Momenten nicht um konkrete Gegenleistun- gen, sondern auch darum, die I1._____ positiv zu positionieren (act. 50104050 f.). Auch betreffend die Destination NJ._____ im Dezember 2013 bestätigte er, vielfach privat hinzureisen, gleichzeitig vor Ort aber auch als CEO der I1._____ präsent gewesen zu sein. Es gehöre zu seinen Eigenschaften, sich mit Leuten zu unterhal- ten, sie auch einzuladen und somit auch Akquisition zu betreiben. Vielfach seien dies Unternehmer gewesen, weshalb er es als legitim erachtet habe, dass die

- 170 - I1._____ die eine oder andere Rechnung bezahle. Er bestätigte auch hier, dies den Eingeladenen in aller Regel explizit offengelegt zu haben, weil er ja gewollt habe, dass diese Leute mit der I1._____ dann auch Geschäfte tätigen würden, was auch eine klare Überlegung im Rahmen ihrer Firmenkundenstrategie gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie im Gegensatz zu Konkurrenten nicht explizit Anlässe für Firmenkunden organisiert, stattdessen habe er auch eher solche Spontaneinla- dungen ausgesprochen (act. 50104052 f.). Betreffend die konkret messbare Ge- genleistung erklärte er im Zusammenhang mit einer Reise nach Brasilien anlässlich der dortigen Fussballweltmeisterschaft, ob solche Leistungen geflossen seien, sei immer schwierig zu beurteilen, denn diese Geschäfte seien vielfach über die ein- zelnen I1._____-banken abgewickelt worden. Aufgrund des Erfolges des Firmen- kundengeschäftes der I1._____ , welches vorher nicht existiert habe, könne man aber davon ausgehen, dass die eine oder andere Beziehungspflege und Akquisiti- onsbemühung zum Erfolg geführt habe (act. 50103053 f.). aa) Zur Rechtfertigung generell von Reisen nach CN._____ führte er zunächst an, aufgrund der Übernahme der Bank ES._____ bzw. Bank BA._____ hätten sie bei der I1._____ auch Kunden aus dieser Region gehabt, wobei er diese eigentlich am wenigsten gekannt habe (act. 50104038). Am Schluss seiner Karriere sei er dann noch einmal dorthin gegangen und habe – wenn er sich recht erinnere – die Beschuldigten B._____ und G._____ eingeladen, um nach 16 Jahren intensiver Zusammenarbeit und seinem Ausscheiden bei der I1._____ ein Dankeschön aus- zusprechen. Es sei eine sehr intensive und auch erfolgreiche Zeit gewesen, in wel- cher beide einen substantiellen Beitrag für die I1._____ und ihre Entwicklung ge- leistet hätten. Für ihn seien sie denn auch die beiden wichtigsten Bezugspersonen ausserhalb der I1._____ gewesen. Er habe in den 16 Jahren, in denen er CEO der I1._____ gewesen sei, notabene keine Stäbe aufgebaut, sondern sich neben dem Austausch mit den Geschäftsleitungsmitgliedern mit einer kleinen Anzahl von ex- ternen Leuten umgeben. Auf Nachfrage erklärte er, sie hätten auf dieser Reise nach CN._____ kein spezifisches Programm gehabt (act. 50104038 f.). bb) Zur Reise nach DQ._____ im Februar 2014 bestätigte der Beschuldigte A._____ auf Vorhalt einer E-Mail von DU._____ betreffend eine Reise-Offerte der

- 171 - DV._____ AG für ihn und BO._____ (act. 4580186 f.), dass es mit Letzterem eine Reise nach DQ._____ gegeben habe, wobei er diese zeitlich nicht genau einordnen könne. Als geschäftlichen Hintergrund für diese Reise gab er an, dass BO._____ als Leiter des I1'._____ und Letzteres wiederum innerhalb der I1._____ sehr um- stritten gewesen sei. Die Reise habe daher den Zweck gehabt, in aller Ruhe abzu- klären, ob das I1'._____ eine Zukunft habe oder nicht. Die Notwendigkeit, eine sol- che Reise zu organisieren, habe darin gelegen, dass in einer solch schwierigen Situation, in der BO._____ auch persönlich angegriffen worden sei, manchmal eine Auszeit nötig sei, um die Dinge ins richtige Licht zu rücken. Wäre BO._____ abge- sprungen oder hätte man dieses Budget für das I1'._____ nicht gesprochen, wäre das für die I1._____ ein grosser Verlust gewesen, den er habe verhindern wollen (act. 50104046 ff.).

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ revidierte der Beschuldigte A._____ seine Aus- sage betreffend die Reise nach CN._____ im Jahr 2015 in der letzten Einvernahme, wonach der Beschuldigte B._____ ebenfalls als Begleitperson an der Reise nach CN._____ teilgenommen habe (act. 52001027).

c) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte zur Reise nach CN._____ sodann an, diese habe kurz vor seinem Ausscheiden statt- gefunden und sei eine Einladung an den Beschuldigten G._____ gewesen, weil dieser in all den Jahren sehr viel für die I1._____ gemacht habe. Er habe gewusst, dass der über CZ._____ entstandene Kontakt mit dem Beschuldigten G._____ auch nach seinem Ausscheiden und der Übernahme der CEO-Funktion durch CZ._____ weiter intensiviert werden sollte. Sodann habe es sich beim Beschuldig- ten B._____ und BO._____ um die zwei Personen gehandelt, welche auf Seiten der I1._____ immer wieder kritisch hinterfragt worden seien, weshalb es ihm wichtig gewesen sei, dass der Beschuldigte G._____ für diese Personen in Zukunft quasi als neutrale Instanz ein gutes Wort einlegen könne, damit diese auch in Zukunft eine Funktion bei der I1._____ haben würden. Im Gegensatz zu seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 sei aber nicht der Beschuldigte B._____ auf dieser Reise dabei gewesen, sondern BO._____ . Dieser sei in der

- 172 - Funktion als Geschäftsleiter des I1'._____ eingeladen worden, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte G._____ entsprechend Einfluss nehmen könne. Es sei da- rum gegangen, diese beiden Personen einander näher zu bringen, um für die her- ausfordernde Aufgabe betreffend das I1'._____ und auch für die Person BO._____ die notwendige Unterstützung zu erhalten sowie sicherzustellen, dass diese Initia- tive auch nach seinem Ausscheiden weiterentwickelt werde. Zudem habe er so ein Zeichen für die Motivation von BO._____ setzen können, trotz der schwierigen Be- gebenheiten weiterhin bei der Stange zu bleiben (act. 50106002 ff.). In CN._____ hätten sie viele Diskussionen geführt und auch Golf gespielt. Zudem sei in dieser Zeit die Aufhebung des fixen Eurokurses durch die ET._____ erfolgt, was seine Agenda völlig durcheinander gebracht habe, so dass er aufgrund seiner verschie- denen Funktionen in den verschiedenen Unternehmen anderweitig ziemlich absor- biert gewesen sei (act. 50106003). Weitere Exponenten von I1._____ seien nicht dabei gewesen, weil die Geschäftsleitung so aufgestellt gewesen sei, dass jeder relativ autonom gearbeitet und er selber auch keinen Stab oder eine rechte Hand gehabt habe (act. 50106004). Ob er jemanden bei der I1._____ über diese Reise und den mit ihr verfolgten Zweck informiert habe, wisse er nicht mehr (act. 50106004). Er könne sich nicht erinnern, ob er mit dem Beschuldigten G._____ über die Bezahlung der Reise gesprochen habe. Er gehe davon aus, dass dies damals kein Thema gewesen sei. Für ihn sei klar gewesen, dass dieses Dankeschön auf- grund der intensiven Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten G._____ auch von der I1._____ bezahlt werde. Dieser habe in all diesen Jahren einen enorm grossen Beitrag geleistet, habe er doch die ganze Kommunikation innerhalb der I1._____ sehr stark mitgeprägt. Seine Absicht, ihn auch für die Belange des I1'._____ und für Urs Wehle einzusetzen, habe er in dieser direkten Art natürlich nicht mitgeteilt (act. 50106004 f.). Ob er explizit erwähnt habe, dass es eine Einladung von der I1._____ an den Beschuldigten G._____ und BO._____ gewesen sei, wisse er nicht mehr. Hätte man ihn gefragt, hätte er das sicher so gesagt (act. 50106008). In Bezug auf die Angemessenheit dieser Einladung für seinen vorgebrach- ten Zweck räumte der Beschuldigte A._____ ein, es sei sicher eine grosszügige

- 173 - Einladung gewesen. Er glaube aber, es sei gerechtfertigt gewesen, nach diesen 20 Jahren bei der I1._____ mit einer sehr erfolgreichen Kommunikationsstrategie, die massgeblich vom Beschuldigten G._____ mitgeprägt worden sei, sowie seiner Ab- sicht, das I1'._____ mit allen Mitteln in der I1._____ zu verankern und nicht sterben zu lassen, eine etwas grosszügigere Reise zu unternehmen, zumal sie in all diesen Jahren auch den Gewinn der I1._____ -Gruppe sehr stark gesteigert hätten (act. 50106005 f.). aa) An die Reise nach DP._____ im Dezember 2011 vor rund acht Jahren könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne nur allgemein antworten, dass für ihn eine Reise in die Finanzmetropole DP._____ nichts Aussergewöhnliches gewesen sei. Vielmehr sei eine Reise für ihn als CEO der I1._____ nach DP._____ oder auch an andere wichtige Orte eine Selbstverständlichkeit gewesen. Auch seine Ge- schäftsleitungsmitglieder habe er immer wieder motiviert, das Bankengeschäft im Ausland kennenzulernen. Ob seine Ehefrau bei dieser Reise dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Wenn dies im ihm vorgehaltenen Kalendereintrag (act. 4582065 ff.) so stehe, dann wäre es allerdings auch transparent gewesen, (act. 50106010). bb) Auf Vorhalt von E-Mail-Nachrichten von DU._____ an die DV._____ AG betreffend die Planung einer Reise nach DP._____ im Oktober 2014 mit seinen Töchtern (act. 32201027 ff.) gab der Beschuldigte an, das betreffe eine Reise, die er einmal mit seinen Töchtern gemacht habe, aber nicht in der Absicht, hier die I1._____ zu belasten. Sollte das so gewesen sein, dann wäre das sicher eine fal- sche Belastung gewesen. Er meine damit, dass der Anteil seiner Töchter sicher nicht der I1._____ zu belasten gewesen sei. Er sei immer wieder geschäftlich in DP._____ gewesen und habe hier offensichtlich die Töchter mitgenommen. An die Details dieser Reise könne er sich indessen nicht mehr erinnern (act. 50106010 f.). cc) An die in der Anklage aufgeführten Belastungen seiner Firmenkreditkarte in DO._____ im April 2011 (act. 10103062 f.), welche ihm vorgehalten wurden (vgl. act. 43602134), konnte sich der Beschuldigte ebenfalls nicht mehr erinnern. Auf den Vorhalt, dass in seinem Geschäftskalender (act. 45825057 ff. = act. 64101024 ff.) im gleichen Zeitraum "Ferien mit Kids" sowie "Ferien, keine Termine abmachen"

- 174 - vermerkt gewesen sei, erklärte er, er könne sich auch nicht erinnern, ob die Kinder dabei gewesen seien. Er sei jedenfalls mehrfach nach DO._____ gereist. Auf die weitere Frage, ob es trotz des Eintrages "Ferien, keine Termine abmachen" plausi- bel erscheine, dass er damals nicht privat, sondern geschäftlich in DO._____ ge- wesen sei, meinte er, es habe sich sehr viel ergeben, dass er in den Ferien neue Termine abgemacht habe (act. 50106012 f.). dd) Auf den Vorhalt von Belastungen seiner Firmenkreditkarte im März 2013 in DM._____ (act. 64101057 = act. 43602264) und eines Kalendereintrages im Zeit- raum vom 20. bis 24. März 2012 mit dem Inhalt: "Golftage EU._____ mit BO._____, EB._____ und Co. (DM._____)" bestätigte er, hier in DM._____ mit Leuten Golf gespielt zu haben. Dies betreffe eine Zeit, in welcher Diskussionen stattgefunden hätten, wie weit sich die I1._____ im Golfsport engagieren soll. Er habe zu jener Zeit sehr viele Abklärungen gemacht, inwieweit das Golfen und die I1._____ zu- sammenpassen würden. Er habe selber auch Golf gespielt. Für ihn sei das alles noch Neuland gewesen. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass ein Golfevent durch- aus in den Rahmen der Firmenkundenstrategie passen würde. Aus den vielen Ge- sprächen und den Engagements, die mit den entsprechenden Auslagen verbunden gewesen seien, habe sich dann die Erkenntnis durchgesetzt, dass man schweiz- weit Golfturniere organisieren und die Sieger auch an einer "I1._____ -Golf-Trophy" teilnehmen lassen könnte. Der Ursprung dieser Idee sei eine I1._____-bank gewe- sen, welche ein solches Golfturnier organisiert habe und mit den Golfern, die vor allem auch Unternehmer gewesen seien, etwa 30 Prozent des Umsatzes gemacht habe. Dies habe er als eine spannende Ausgangslage in Bezug auf ihre Firmen- kundenstrategie erachtet. Intern habe es diesbezüglich natürlich viel Widerstand gegeben, da man das Golfen vor allem mit den Grossbanken in Verbindung ge- bracht habe. Da er damals der einzige Golfer zumindest in der Geschäftsleitung gewesen sei, habe er sich aber sehr stark für diese Idee und deren Umsetzung engagiert. Ohne dass er sich im Detail an diese Reise nach DM._____ erinnern könne, seien sicher auch immer wieder Auslagen im Zusammenhang mit dem Gol- fen entstanden. Das Know-How dieser erfahrenen Golfer erhalte man, wenn man

- 175 - sich mit diesen austausche. An diesen Anlass in DM._____ sei er eingeladen wor- den. Und wie üblich beim Golfsport hätten sich solche Traditionen dann auch ein- gespielt (act. 50106028 ff.).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 erklärte der Beschul- digte, um das entsprechende internationale Know-How zu gewinnen und aufrecht- zuerhalten, seien Reisen immer wieder notwendig gewesen. Dies habe er anfäng- lich, als er von seiner früheren internationalen Tätigkeit zur I1._____ gestossen sei, so auch mit den Verantwortlichen der I1._____ abgemacht. Der Beschuldigte er- wähnte in diesem Zusammenhang auch sein strategisches Portfolio, welches er geführt habe. Als er zur I1._____ gestossen sei, habe man ihm zugesichert, dass er mit internationalen Reisen und Kontakten, aber auch mit dem Management die- ses Portfolios sein diesbezügliches Know-How aktuell halten könne. So seien seine Reisen ins Ausland zu verstehen, bei welchen er sich nebst einem privaten Aspekt vor allem auch geschäftlich informiert habe (act. 50107002 f.). Seine internationale Erfahrung sei auch einer der Hauptgründe gewesen, weshalb man ihn überhaupt eingestellt habe. Wenn er von seinen internationalen Erfahrungen und Reisen be- richtet habe, sei das in Diskussionen auch immer sehr geschätzt worden. Er habe zuvor nie bei einer Retailbank gearbeitet. Es sei selbstverständlich gewesen, dass er weiterhin gereist sei, und dies sei so auch akzeptiert worden (act. 50107005). Konfrontiert mit einer SMS-Nachricht vom 5. Juli 2015 an den Beschuldig- ten B._____ (act. 65101022) mit dem Inhalt "Gehen wir am Mittwoch mit dem Zug nach EV._____? Oder soll ich ein Flugzeug organisieren (…) Das letzte Mal auf Kosten I1._____ ….:))))??" verneinte der Beschuldigte A._____ irgendwelche Hin- tergedanken. Möglicherweise sei sein Terminplan stark gefüllt gewesen, wobei dann gerade nach EV._____ ein Flug eine valable Alternative gewesen sei. Gerade in der Schweiz sei das Reisen unheimlich aufwändig. So habe er immer das Bespiel gebracht, dass es bedeutend einfacher sei, am Morgen nach DO._____ zu fliegen als von CF._____ ins Wallis zu kommen. Auch sei es Teil seiner Philosophie ge- wesen, jeweils persönlich anwesend zu sein und Probleme vor Ort zu lösen, anstatt über einen tagelangen E-Mail-Verkehr (act. 50107008).

- 176 - aa) Auf den Vorhalt einer Rechnung vom 25. Januar 2013 der DV._____ AG betreffend eine Reise nach DQ._____ im April 2013, welche als Reiseteilnehmer ihn, seine Tochter und eine ihrer Kolleginnen angibt (act. 46602101 ff. = act. 65101008 ff.), erklärte er, spontan könne er sich nicht an diese Reise erinnern. Auf den Vorhalt, diese Rechnung, welche mittels seiner Firmenkreditkarte bezahlt worden sei (act. 43602264 = act. 65101012), weise auch Flugkosten seiner Toch- ter sowie Unterkunftskosten seiner Tochter und ihrer Kollegin aus, machte er gel- tend, dies könne er sich nicht erklären und das müsse ein Irrtum gewesen sein (act. 50107006). bb) Zur Reise nach DR._____ im August 2013, bei welcher seine Firmenkre- ditkarte durch Flugkosten von Zürich nach DR._____ (Hin- und Rückflüge) für ihn, L._____, ihren Bruder, dessen Ehefrau und weiterer Personen (act. 46602171 f. bzw. act. 43602202) belastet wurde, gab er an, er könne sich auch an diese Reise nicht erinnern, wobei das Gleiche gelte, was er vorhin gesagt habe, wonach es sich um einen Irrtum handeln müsse. Er bestätigte hierbei, dass es sich – insbesondere wenn er sich das Teilnehmerfeld anschaue – um rein private Auslagen handeln müsse (act. 50107007 f.). cc) Betreffend den Bezug des Golfsports zur geschäftlichen Tätigkeit der I1._____ gab der Beschuldigte auf Vorhalt eines Geschäftsleitungssitzungsproto- kolls der I1._____ vom 10. September 2013 zum diesbezüglichen Engagement der I1._____ (act. 46901071 ff.) an, die Idee, in der I1._____ das Golfen besser zu ver- ankern, sei schon davor entstanden. Er habe immer wieder solche Aktivitäten von den I1._____-banken aufgenommen und weiterentwickelt. Die Idee sei kritisch dis- kutiert worden, da es nicht sofort eingeleuchtet habe, die I1._____ mit diesem da- mals doch etwas elitären Sport in Verbindung zu setzen. Er habe sich dann aber in vielen Diskussionen überzeugen lassen, dass die Golfer selber nicht unbedingt eli- tär seien, sondern dass das sehr viele gestandene Unternehmer in den Regionen seien. So habe er angefangen, seine Banken zu motivieren, selber Golfturniere zu organisieren. Als Laie habe er sich intern und extern entsprechende Unterstützung geholt. Es sei dann gelungen, mehr und mehr Banken davon zu überzeugen und

- 177 - schlussendlich habe das dazu geführt, dass eine schweizweite "Golf Trophy" durch- geführt worden sei. Da er der Einzige in der Geschäftsleitung gewesen sei, der Golf gespielt habe, habe er als Ansprechpartner nicht nur in der Erarbeitung, sondern auch in der Umsetzung des Projekts eine wichtige Rolle innegehabt. In einer gros- sen Organisation sei es einfacher, wenn ein Geschäftsleitungsbeschluss bestehe, um die Idee auf der Ebene der I1._____ -Gruppe, aber auch der I1._____-banken vorwärts treiben zu können. Dies sei immer von der Absicht getragen gewesen, besser an die Firmenkunden und die vermögenden Privatkunden heranzukommen (act. 50107008 ff.). dd) Auf Konfrontation mit der Aussage von BO._____ , wonach die Reise nach DM._____ im März 2013 eine private Reise gewesen sei (act. 52105014 f.), führte der Beschuldigte an, er habe die spezielle Absicht gehabt, möglichst viel von die- sem Golf-Know-How, das auf dieser Reise vorhanden gewesen sei, zu profitieren. Das sei natürlich in dieser Art und Weise für BO._____ nicht der Fall gewesen. So habe er zu diesem Zeitpunkt eine ganz andere Rolle gehabt, weil er sich in diesem Zeitpunkt bei der I1._____ auf intensivste Art und Weise mit Golf auseinanderge- setzt habe. Entsprechend sei für ihn jede Reise auch eine Möglichkeit gewesen, mit Leuten über Golf zu diskutieren. Zudem hätten solche Tage auch immer einen geschäftlichen Bezug gehabt, weil KMU-Leute mitgereist seien. Deshalb sei das aus seiner Sicht als CEO der I1._____ auch für die Pflege des Netzwerkes wichtig gewesen. Beim Golfen bestehe gerade der Vorteil, dass es mit Unternehmern statt- finde, mit denen man nachher auch geschäftliche Kontakt habe. Ob es zusätzlich eine angenehme Beschäftigung sei, wie dies der Staatanwalt hervorhebe, oder nicht, sei einmal dahingestellt. Jeder Besuch einer Feier für ein 100-jähriges Jubi- läum sei auch ein angenehmes Erlebnis und stehe trotzdem in einem geschäftli- chen Zusammenhang. Für ihn sei das Golfen als kritisch betrachtete Aktivität inner- halb der I1._____ auch eine geschäftliche Aktivität gewesen, was nicht für alle Teil- nehmer dieser Reise der Fall gewesen sei (act. 50107013 f.).

e) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 gab der Be- schuldigte zur Reise nach CN._____ im Januar 2015 an, soweit er sich erinnern

- 178 - könne, habe er diese über sein Sekretariat organisiert, so wie das in solchen ge- schäftlichen Angelegenheiten üblich gewesen sei (act. 52002008). Für ihn habe damals nicht das Golfen im Mittelpunkt der Reise gestanden, sondern es sei – wie er früher schon gesagt habe – darum gegangen, geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen. Weiter führte er aus, BO._____ und auch der Beschuldigte G._____ hätten ihn in ganz vielen Angelegenheiten und schon über eine längere Zeit bera- ten. Es sei unter anderem auch über das I1'._____ gesprochen worden, weil dieses gerade eröffnet worden sei und weil die Euphorie innerhalb der I1._____ nachge- lassen habe. Er habe gewusst, dass die Unterstützung für BO._____ innerhalb der I1._____ nicht mehr so gross sei, wenn er selber nicht mehr bei der I1._____ sei. Der Beschuldigte G._____ habe in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle ge- spielt, auch bei seinem Nachfolger CZ._____ sicherzustellen, dass diese Idee des I1'._____ mit der Person BO._____ weiter Unterstützung geniessen werde. Das sei ein ganz wichtiger Aspekt dieser Reise gewesen. G._____ sei ihm damals von CZ._____ vorgestellt worden und er habe gewusst, dass diese beiden auch nach seinem Ausscheiden eng miteinander zusammenarbeiten würden. Dass er gegen- über G._____ mit seiner Absicht nicht absolut transparent gewesen sei, sei mit tak- tischen Überlegungen zu erklären. Bei seiner Arbeit bei der I1._____ habe er viele Leute an schönen Orten und in schönen Hotels für unterschiedliche Aktivitäten zu- sammengebracht, aber immer auch mit der Absicht, ein Netzwerk auszubauen und es zu verstärken. In dieser schwierigen Situation in Bezug auf das I1'._____ und BO._____ sei es nötig gewesen, an einen ganz speziellen Ort zu fahren, um auch die nötige Aufmerksamkeit zu erlangen. Aber es sei für ihn auch immer wichtig ge- wesen, die Finanzzentren kennenzulernen, wobei CN._____ natürlich im internati- onalen Refinanzierungsgeschäft ein solches Zentrum gewesen sei (act. 52002011 f.). Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Frage, wohin man die Reise mache, in seiner Verantwortung und auch Kompetenz gelegen habe. Wenn in Analogie dazu der Verwaltungsrat der I1._____ eine Sitzung mit Partnern und rund 40 Personen an bester Lage im schönsten Hotel in Italien abhalte, liege auch das in dessen Ver- antwortung. Die weitere Reiseteilnehmerin EW._____ sei seine Partnerin, mit wel- cher er in einer Beziehung lebe (act. 52002012 f.). BO._____ habe der I1._____

- 179 - immer wieder auch Beratungsleistungen erbracht, wobei er sich spontan an das Projekt "Golf" erinnere (act. 52002018).

f) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 betonte der Be- schuldigte A._____ generell in Bezug auf seine Auslandreisen, dass zwei Verein- barungen getroffen worden seien, als er zur I1._____ gestossen sei. Die erste habe darin bestanden, dass er nebst den nationalen weiterhin auch die internationalen Aufgaben wahrnehme und sich zu diesem Zweck im Ausland aufhalte. Die zweite Abmachung habe sein internationales Wertschriftenportfolio betroffen, das er sel- ber für die I1._____ bewirtschaftet habe, wozu auch Kontakte im internationalem Umfeld notwendig gewesen seien (act. 50108027). aa) Zur Reise nach DO._____ im April 2011 gab der Beschuldigte an, er habe sich mehrmals in DO._____ aufgehalten. Im Rahmen dieser vielen Reisen sei es durchaus vorgekommen, dass ihn auch Familienmitglieder begleitet hätten (act. 50108028 f.). bb) In Bezug auf die Destination DP._____ erwähnte er erneut generell die Wichtigkeit dieses Ortes als Finanzplatz und seine guten Beziehungen dort, auch aus seiner Zeit beim Bankverein. Entsprechend habe er solche Reisen natürlich auch mit Besuchen und Diskussionen verbunden (act. 50108039 f.). cc) Zu den Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 gab er an, beim "FA._____" könne es sich um eine Golfanlage handeln. Es sei durchaus vor- gekommen, dass er auch einmal im Namen von I1._____ eine Einladung ausge- sprochen habe, da vielfach Kunden bzw. potentielle Kunden von I1._____ anwe- send gewesen seien (act. 50108030 f.). Betreffend die Reise nach DM._____ im März 2013 führt er erneut an, dass solche Golfwochen auch mit der Überlegung stattgefunden hätten, dass man das Golfen im Rahmen des Firmenkundengeschäftes als Eventanlass positionieren könne. Das habe er eben auch intensiv diskutiert mit den Leuten, die bei diesen Golfwochen dabei gewesen seien. Und wie man heute wisse, habe sich diese Golf- Strategie bei der I1._____ auch sehr erfolgreich entwickelt. Er gehe davon aus,

- 180 - dass es sich auch hier um Einladungen handle, die er ausgesprochen habe. Die Rechnung der DV._____ AG (vgl. act. 46602134 ff.) müsse er hingegen noch prü- fen (act. 50108032 ff.). Weiter bestätigte er, dass diese Reise mehrmals wiederholt worden sei, und gab an, es habe im Rahmen dieser Gruppe Unternehmer gehabt, die sehr viel Erfahrung in diesem Sport gehabt hätten. Aufgrund des internen Wi- derstandes sei es nötig gewesen, sich mit der Materie auseinanderzusetzen. Jeder Projektplan, der eine solche Reise vorgesehen hätte, wäre ohne Weiteres bewilligt worden, doch seien es in dieser Phase lediglich Ideen und noch keine konkreten Projekte gewesen (act. 50108032 ff.). dd) Erneut gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, er könne sich nicht er- klären, warum die ihm vorgehaltene Rechnung betreffend eine Reise nach DQ._____ im April 2013 mit seiner Tochter und ihrer Kollegin (act. 46602100 ff. = act, 65101008 ff.) mit seiner Firmenkreditkarte bezahlt worden sei. Er habe sicher keine solche Anweisungen gegeben, denn die Kosten für seine Tochter und deren Kollegin seien sicher nicht geschäftlich begründet gewesen (act. 50108035 f.). ee) Im Rahmen der Reise nach DR._____ im August 2013 habe er – soweit er sich erinnern könne – im Rahmen von Kontakten zu "I1._____ GJ._____" auch noch in GJ._____ geschäftliche Termine wahrgenommen. Allerdings könne er sich auch hier nicht erklären, warum die Flugkosten von diesen verschiedenen Teilneh- mern auf seiner Geschäftskreditkarte abgebucht worden seien (act. 50108036). ff) Betreffend die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 mit BO._____ ver- trat der Beschuldigte sodann nach wie vor den Standpunkt, dass die in diesem Zu- sammenhang getätigten Belastungen geschäftlich begründet gewesen seien (act. 50108037). gg) Zur Reise nach DP._____ im Oktober 2014 gab er an, diese habe verschie- dene Besuche des Finanzplatzes beinhaltet und sei daher ebenfalls geschäftlich begründet gewesen. Sollten allerdings auch die Kosten seiner Töchter über die Kreditkarte belastet worden sein, so wäre dies als Irrtum anzusehen (act. 50108038).

- 181 - hh) Zur Reise nach CN._____ im Jahr 2015 gab der Beschuldigte schliesslich an, dies sei klar eine geschäftlich begründete Reise gewesen, was er schon in früheren Aussagen dargelegt habe (act. 50108039 f.). Auf den Vorhalt, dass diese Reise die I1._____ insgesamt CHF 95'000 gekostet habe, bestätigte der Beschul- digte, er habe diesen Entscheid so gefällt. Es sei eine Kombination seines Ab- schlusses bei der I1._____ mit diesem Dankeschön an wichtige Leute gewesen, dies mit der klaren Absicht, das I1'._____ weiterhin erfolgreich am Leben zu halten. Er stehe dazu, dass er die I1._____ immer grosszügig geführt habe. Er erinnere hierbei an die neuen Salär-Strukturen in der ganzen I1._____ -Gruppe und an Ver- gütungen, welche sie pro Jahr an Genossenschafter gemacht hätten, dies vor allem in Form von Mitgliederaktionen, ferner auch an alle Marketing- und Spendenaus- gaben, welche unter seiner Leitung um ein Vielfaches erhöht worden seien. All diese Aktionen und erhöhten Entschädigungen seien positiv aufgenommen wor- den. Sollte er einmal im einen oder anderen Fall zu grosszügig gewesen sein, so liege dies auch ein bisschen in der Natur dieser ganzen Entwicklung bei der I1._____ (act. 50108070 f.).

g) Zur generellen Notwendigkeit von Auslandsreisen kam der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhandlung unter anderem auf das nationale Hypothekargeschäft der I1._____ zu sprechen. Er machte geltend, internationale Beziehungen zu Kapitalmarktparteien seien erfor- derlich, um diesem Geschäft zum Wachstum zu verhelfen. Das mache die Bezie- hungspflege im Ausland zu diesen Parteien, Bankern aber auch anderen Personen, erforderlich (act. 1336 S. 11 f.). aa) Zur Reise nach DP._____ im Dezember 2011 anlässlich eines verlängerten Wochenendes gab er an, Geschäftstermine hätten durchaus auch am Wochen- ende stattgefunden. Die Geschäftstermine habe er eigentlich nicht in seiner Agenda. Er habe sie wahrgenommen, weil er die Leute gekannt habe (act. 1336 S. 12). bb) Zu den Golfreisen mit diversen Teilnehmern nach DM._____ erklärte er, dass er in diese Gruppe von Unternehmern eingeladen worden sei und er damals erst begonnen habe, Golf zu spielen. Dort sei die Idee der Implementierung des

- 182 - Golfsports innerhalb der I1._____ entstanden. Dies sei dann ein ziemlich grosses Projekt geworden, indem sie sich im Namen der Firmenkundenstrategie vermehrt dem Golfsport zugewandt hätten. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei es auch ein As- pekt gewesen, mit diesen Unternehmern in DM._____ das ganze Thema zu disku- tieren, und entsprechend denke er, sei er zumindest teilweise berechtigt gewesen, diese Kosten der I1._____ geschäftlich zu belasten (act. 1336 S. 24). cc) Zur Reise nach CN._____ im Januar 2015 stellte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung seinen Abschluss nach 20 Jahren I1._____ und das Dankeschön an die Mitreisenden in den Vordergrund. Er habe dabei zwei Personen eingeladen, welche ihm während dieser 20 Jahre sehr nahe gestanden seien. Er habe diese in verschiedenen Belangen eingeladen, um ihnen ein Dankeschön aus- zusprechen (act. 1336 S. 13). Die Kommunikation für die ganze I1._____ -Gruppe sei vom Beschuldigten G._____ gemacht worden und BO._____ habe diese ganze Idee des I1'._____ aufgebaut (act. 1336 S. 14). Auf Nachfrage, ob ein "Incentive" in dieser Höhe nicht hätte mit dem Verwaltungsrat besprochen werden müssen, blieb er bei seinem Standpunkt, wonach sie die Kartenabrechnungen jeweils mit dem Verwaltungsrat besprochen hätten, welcher nicht signalisiert habe, dass so etwas nicht möglich sei. Diese Freiheit habe er über diese vielen Jahre gehabt. Das habe sich so auch eigentlich immer rechtfertigen lassen. Den Verwaltungsrat vor- gängig zur Buchung um Erlaubnis zu fragen, sei nicht Usus gewesen (act. 1336 S. 15 + 21). dd) Als Erklärung, wie es bei den Reisen, bei denen er in der Untersuchung ein Versehen geltend machte, zu einer irrtümlichen Bezahlung habe kommen können, gab er an, dieser Irrtum sei bereits im Sekretariat, von welchem die Reisen gebucht worden seien, geschehen. Das Sekretariat habe eine private und eine geschäftliche Kreditkarte gehabt. Das eine solche Verwechslung habe passieren könne, liege daran, dass der Ablauf einfach nicht sehr gut organisiert gewesen sei. Da es seine Kreditkarte gewesen sei, trage er dafür aber die Verantwortung (act. 1336 S. 20).

- 183 -

E. 2.4 Reisen

E. 2.4.1 Anwendbarer Straftatbestand Da der Beschuldigte A._____ auch im vorliegend massgeblichen Zeitraum bei möglichen unrechtmässigen bzw. pflichtwidrigen Vermögensdispositionen als Organ der I1._____ tätig war, ist zunächst anhand der bereits dargelegten Kriterien zu prüfen, welcher der beiden in Frage kommenden Tatbestände (Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung) bei welcher Reise verwirklicht sein könnte.

a) Reise nach DP._____ im Dezember 2011 Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ die Reise nach DP._____ im Dezember 2011 privat mit seiner damaligen Ehefrau L._____ unter- nahm. Indem er seine privaten Unterkunftskosten im 5-Sterne-Hotel "GD._____" in Höhe von CHF 5'273 der I1._____ überbürdete, handelte er nicht mehr in Aus- übung seiner Geschäftstätigkeit. Vielmehr ging es dabei einzig darum, sich durch die Bezahlung dieser Unterkunftskosten mit seiner Firmenkreditkarte die Kosten einer privaten Reise zu ersparen. Diese Belastung wird daher im Folgenden unter dem Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen sein.

b) Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich der Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 seine Kenntnisse im Golfsport erweiterte, indem er sich bei fachkundigeren Personen über diesen Sport informieren konnte, reicht bei einer objektiven Betrachtung nicht, um daraus eine geschäftliche Reise- tätigkeit abzuleiten, selbst wenn dieser Punkt lose Berührungspunkte zu seinen ge- schäftlichen Aktivitäten innerhalb der I1._____ aufwies. Die Belastungen seiner Fir- menkreditkarte auf diesen beiden Reisen haben damit den Rahmen seiner Organ- tätigkeit verlassen, weshalb diese Vorgänge im Folgenden ebenfalls unter dem Tat- bestand der Veruntreuung zu beleuchten sind.

- 789 -

c) Reise nach DQ._____ im Februar 2014 Ein geschäftlicher Bezug der Reise nach DQ._____ im Februar 2014 mit BO._____ als Leiter des bankinternen Unternehmerzentrums DH._____ ist erstellt. Bei dieser Reise sind mögliche pflichtwidrige Vermögenspositionen des Beschul- digten bei Ausübung seiner Geschäftstätigkeit folglich als potentielle ungetreue Ge- schäftsbesorgung zu sehen und in dieser Hinsicht näher auf ihre Tatbestandsmäs- sigkeit zu untersuchen.

d) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Der Beschuldigte generierte mittels seiner Firmenkreditkarte im Januar 2015 in CN._____ für vier Tage geschäftliche Belastungen in Höhe von insgesamt CHF 49'700 (u.a. CHF 18'164 als Kosten für seine First-Class-Flüge und seine Un- terkunft im Luxushotel "GQ._____"). Diese Luxureise, wie sie von der Anklägerin zu Recht bezeichnet wurde (vgl. act. 1347 S. 11), mit welcher der Beschuldigte zum Abschluss seiner Tätigkeit bei der I1._____ sich selber und nahe Bezugspersonen beschenkte, verliess in verschiedener Hinsicht den Rahmen seiner Organtätigkeit, weshalb der Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen sein wird.

e) Zwischenfazit Die Reisen nach DP._____ im Dezember 2011, nach DM._____ im März 2012 und März 2013 sowie die Reise nach CN._____ im Januar 2015 sind im Fol- genden unter den Tatbestand der Veruntreuung zu subsumieren, die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 hingegen unter den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung.

- 790 -

E. 2.4.2 Veruntreuung

a) Anvertrautsein des Kreditkartenguthabens Dem Beschuldigten waren die Vermögenswerte der I1._____ in Form von Kreditkartenguthaben anlässlich der genannten Reisen aus den bereits dargeleg- ten Gründen jeweils erneut anvertraut (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 2.2.1./a.bb).

b) Tathandlung Die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 902 OR und Art. 321a OR, wel- che den Beschuldigten A._____ als Vorsitzenden der Geschäftsleitung und Arbeit- nehmer traf, ist eher allgemein gehalten, so dass sie grundsätzlich der Konkretisie- rung bedarf, um dem Beschuldigten gestützt darauf eine unrechtmässige Verwen- dung des Vermögens der I1._____ vorwerfen zu können, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, inwiefern andere konkretere Bestimmungen oder interne Regelwerke vorliegen, welche die bestimmungsgemässe Benutzung der Firmenkreditkarten insbesondere für Reisen konkreter regelten. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Bezüglich der im fraglichen Zeitraum geltenden Reglemente und Weisun- gen kann – wie bereits bei der Nutzung der Firmenkreditkarten in den Cabarets – für den Beschuldigten A._____ als Geschäftsleitungsmitglied erst das ab dem

1. Januar 2013 in Kraft getretenen Personalreglement für die Geschäftsleitung samt Weisungen (act. 46001029 ff.) herangezogen werden. Für alle Belastungen bzw. Reisen vor dem 1. Januar 2013 waren somit keine konkreten schriftliche Re- gelwerke betreffend Spesen für den Beschuldigten in Kraft. Wie sich zeigen wird, ergeben sich jedoch die Pflichten, welche in diesen Regelwerken genannt waren, für den Zeitraum davor bereits aus dem Gesetz bzw. aus der Stellung des Beschul- digen als Vorsitzendem der Geschäftsleitung. Die internen Regelungen, welche ab dem 1. Januar 2013 als Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten galten, waren betreffend Reisespesen vage gehalten. Immerhin lässt sich der Geschäftsleitungsweisung Firmenkredit- karte entnehmen, dass Reisespesen intern vorgesehen waren, denn es wird in der

- 791 - Ziffer 3 von "Reise- und Repräsentationsspesen" gesprochen (act. 46001052), wo- bei Auslandreisen nicht explizit erwähnt sind. Anders als seitens der Anklägerin vertreten (vgl. act. 50104036 ff.) kann dem Beschuldigten jedoch – auch wenn es sich bei der I1._____ um eine vornehmlich in der Schweiz tätige Bank handelt – auch für die Zeit vor 2013 nicht angelastet werden, dass seine Reisen (bzw. Aus- landsbelastungen) generell nicht geschäftsbegründet gewesen wären, zumal auch die Aussagen von DJ._____ keinen solchen Schluss zulassen (act. 52101001 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ liess sich entsprechend vernehmen (vgl. act.1356 S. 97). Aus der Geschäftsführungsfunktion des Beschuldigten folgten Repräsen- tationsaufgaben. Die Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbe- ziehungen gehörten auch gemäss den einschlägigen Regelungen ab dem Jahr 2013 ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Beschuldigten (vgl. act. 46001049, Zif- fer 7 der Geschäftsleitungsweisung Spesen sowie act. 466001051, Ziffer 2 der Ge- schäftsleitungsweisung Pauschalspesen). Die entsprechenden Spesen waren zu vergüten. Zudem waren in Ziffer 5 der Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte von 2013 als Regelbeispiele für die Verwendung der Firmenkreditkarte die Bezah- lung von Hotel- und Restaurationskosten, die Bezahlung für öffentliche Verkehrs- mittel und die Buchung von Flugreisen genannt (act. 466001052). Die teilweise Übernahme des Wortlautes von Art. 327a OR in diesen Re- gelwerken lässt indessen darauf schliessen, dass nur notwendige Auslagen zu ver- güten waren (vgl. act. 466001049, Ziffer 2 der Geschäftsleitungsweisung Spesen sowie act. 46601036, Ziffer 6 des Personalreglements), wobei diese Anforderung gestützt auf Art. 327a OR bereits vor dem Jahr 2013 Geltung beanspruchen kann. Allerdings war der Beschuldigte kein gewöhnlicher Arbeitnehmer, sondern der Ge- schäftsvorsitzende eines grösseren Bankinstituts, wobei die Notwendigkeit einer Auslage nicht zuletzt von der konkreten Funktion des Arbeitnehmers abhängt. Er- wähnenswert ist in diesem Zusammenhang aber, dass gemäss der ab dem Jahr 2013 geltenden Regelung die Geschäftsleitungsmitglieder – somit auch der Be-

- 792 - schuldigte A._____ – dafür besorgt zu sein hatten, unter Berücksichtigung der Wirt- schaftlichkeit eine jeweils günstige Variante zu wählen (act. 46001049, Ziffer 2 der Geschäftsleitungsweisung Spesen). Gemäss den internen Regelungen war die Verwendung der Kreditkarte auf geschäftliche Transaktionen beschränkt (act. 46001052, Ziffer 5 der Geschäftslei- tungsweisung Firmenkreditkarte). Nichts anderes galt für die Zeit vor dem Jahr 2013, da sich solches bereits aus Art. 327a OR ergibt, welcher als geschäftsbe- gründete Auslagen nur solche anerkennt, welche aufgrund der Ausführung der Ar- beit notwendig werden. Bemerkenswerterweise hatten Arbeitnehmer, welche sich aufgrund einer geschäftlichen Tätigkeit ausserhalb ihres Wohn-/Arbeitsortes zu verpflegen hatten, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (act. 46001049, Ziffer 6 der Geschäftsleitungsweisung Spesen) – ein Anspruch, der sich erneut bereits aus Art. 327a OR ergibt und somit auch vor 2013 bestand. Aufgrund seiner Stellung als operatives Leitungsorgan und der allgemein gehaltenen internen Regelungen muss dem Beschuldigten auch bei der Vornahme der einzelnen Reisen ein gewisser Ermessenspielraum im Sinne einer geschäfts- führenden Entscheidungsfreiheit zuerkannt werden, doch bleibt auch hier festzu- halten, dass sich der Beschuldigte bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermes- sens an der ihn treffenden Sorgfaltspflicht gemäss Art. 902 Abs. 1 OR und Art. 321a OR (bzw. der Konkretisierung des Auslagenersatzes im Arbeitsrecht gemäss Art. 327a OR) zu orientieren hatte, welche ihm unter anderem vorgab, dass er seine diesbezüglichen Entscheidungen stets am Unternehmensinteresse auszurichten hatte, wobei hierzu ihm Übrigen auf die Ausführungen zu den Cabaretbesuchen verwiesen werden kann. aa) Reise nach DP._____ 2011 Bei den Unterkunftskosten im 5-Sterne-Hotel "GD._____" in Höhe von CHF 5'273 handelte es sich, wie im Rahmen der Sachverhaltswürdigung dargelegt, um private Auslagen. Die auf den Beschuldigten anwendbaren geschäftsleitungs- spezifischen Reglemente und Weisungen waren im Jahr 2011 zwar noch nicht in Kraft. Dass er seine Firmenkreditkarte nicht für rein private Auslagen verwenden

- 793 - durfte, ergibt sich jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – bereits aus Art. 902 OR bzw. Art. 321a OR in Verbindung mit dem konkretisierenden Art. 327a OR. Diese Belastung des Beschuldigten war somit unrechtmässig. bb) Reise nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 Die Belastungen seiner Firmenkreditkarte auf den beiden Golfreisen nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 in Höhe von insgesamt CHF 3'630.95 betrafen erstelltermassen nicht die originäre Geschäftstätigkeit des Beschuldigten, womit die entsprechende Verwendung der Firmenkreditkarte ebenfalls privat und somit gleichermassen unrechtmässig erfolgte. cc) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Der Beschuldigte hat bei dieser Reise nach CN._____ im Januar 2015, welche mit Kosten von insgesamt CHF 49'700 einherging, keine gewissenhafte Ab- wägung von Nutzen und Kosten mehr vorgenommen. Vielmehr erachtete er diese Luxusreise zu einem nicht unbeachtlichen Anteil auch als Dankeschön an sich sel- ber, womit die Reise in den Bereich einer privaten Angelegenheit rückt. Um sich selber sowie dem Beschuldigten G._____ und BO._____ zu danken, hätte es grundsätzlich auch einer vorgängigen Absprache mit dem Verwaltungsrat bedurft, da eine derart luxuriöse Reise nicht mehr im Ermessensbereich des Geschäftsvor- sitzenden lag. In diesem Zusammenhang behauptete der Beschuldigte, er habe selber bestimmen können, wo die Reise hingehe, wobei er einen Vergleich mit den Reisen des Verwaltungsrates zog (act. 52002013) und später anfügte, für ihn sei klar gewesen, dass die I1._____ für die Kosten von BO._____, des Beschuldigten G._____ und von ihm aufkomme (act. 52002017). Der Beschuldigte konnte dies aber nicht alleine nach seinem Gutdünken entscheiden, denn es handelte sich nicht um sein Vermögen, sondern um fremdes Guthaben. Dem Standpunkt des Beschul- digten, dass er dazu stehe, dass er die I1._____ immer grosszügig geführt habe (vgl. act. 50108071), ist deshalb entgegenzuhalten, dass das Vermögen der I1._____ fremd war und nicht sein eigenes. Zudem hat sich auch eine Genossen- schaft an Gewinnoptimierungsüberlegungen auszurichten, so dass auch dem Be-

- 794 - schuldigten bewusst war, dass sein diesbezügliches Handeln nicht mehr vom Inte- resse der Gesellschaft gedeckt war. Die der Genossenschaft aufgebürdeten Kos- ten in Höhe von CHF 49'700 verletzten demgemäss die Werterhaltungspflicht des Beschuldigten und waren somit auf jeden Fall unrechtmässig.

c) Schaden Dem erwähnten Mittelabfluss anlässlich der Reisen nach DP._____ im De- zember 2011 in Höhe von CHF 5'273, nach DM._____ im März 2012 und März 2013 in Höhe von insgesamt CHF 3'630.95 und nach CN._____ im Januar 2015 in Höhe von CHF 49'700 stand kein echter Vermögensvorteil gegenüber, womit von einem Schaden der I1._____ in der Höhe der entsprechenden Kreditkartenbelas- tungen auszugehen ist.

d) Genehmigung Bei der Reise nach DM._____ im März 2013 und bei der Reise nach CN._____ im Januar 2015 stellt sich – wie bei den Cabaretbesuchen – die Frage einer nachträglichen Genehmigung der Belastungen, denn bekanntlich hatte der Verwaltungsratspräsident die Kreditkartenauslagen des Beschuldigten A._____ ab dem Jahr 2012 geprüft und nicht moniert. Eine wirksame Genehmigung kann aber

– wie erläutert – grundsätzlich nur vorgängig und dazu nur durch das zuständige informierte Organ erteilt werden. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, wurde bereits im Rahmen der Erwägungen betreffend die Cabaretbesuche erläutert (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./d).

e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet – wie bei den Caba- retbesuchen – auch bei den Auslandreisen einen Vorsatz mit unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (vgl. act. 1356 S. 95). Der Auffassung der Verteidigung ist je- doch nicht zu folgen, denn eine Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschuldig- ten A._____ zeigt auch hier, dass ihm die Meinung des Verwaltungsrates nicht zentral erschien. Er selber entschied, wann er das Vermögen der I1._____ für wel-

- 795 - che Reise einsetzte und betonte in der Untersuchung seine diesbezüglichen Frei- heiten. Zudem betonte er wiederholt seine Grosszügigkeit. Er war sich mithin be- wusst, dass seine Einladungen und Reisen sehr hohe Kosten verursachten, wel- chen kaum eine äquivalente Gegenleistung gegenüberstand. Unter diesen Um- stände konnte er nach guten Treu auch nicht darauf vertrauen, die Auslagen seien geschäftsmässig begründet, sondern es ist von einer Billigung des unrechtmässi- gen Handelns und damit zumindest von einem eventualvorsätzlichem Vorgehen auszugehen. Dass er dabei sich und seine Reiseteilnehmer unrechtmässig besser stellte, muss ihm ebenfalls bewusst gewesen sein. Dennoch verfolgte er sein Han- deln weiter, womit zumindest von einer Eventualabsicht betreffend die unrechtmäs- sige Bereicherung auszugehen ist.

f) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich mithin durch die Belastungen seiner Fir- menkreditkarte anlässlich von Reisen nach DP._____ im Dezember 2011, nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 sowie nach CN._____ im Januar 2015 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nach- teil der I1._____ schuldig gemacht.

E. 2.4.3 Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Der Beschuldigte A._____ erfüllte auch im Rahmen der Reise nach DQ._____ im Jahr 2014 die notwendigen Tätereigenschaften des Straftatbestan- des der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. bereits vorstehend Ziffer 2.1.2./a).

b) Tathandlung aa) Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung sind für die erforderliche Pflicht- verletzung dieselben Regelungen von Interesse, welche bereits vorne betreffend

- 796 - den Tatbestand der Veruntreuung unter dem Merkmal der unrechtmässigen Ver- wendung von Vermögenswerten erörtert wurden (vgl. vorne Ziffer 2.4.2./b). Denn auch bei diesem Delikt kommt es vornehmlich auf gesetzliche und vertragliche Re- gelungen, ergänzend aber auch auf Reglemente und Weisungen an, welche das Grundverhältnis konkretisieren (vgl. vorstehend Ziffer V./B./3.1.3.). Bei der Reise nach DQ._____ im Jahr 2014 waren die ab dem 1. Januar 2013 geltenden geschäftsleitungsspezifischen Reglemente und Weisungen bereits in Kraft. Entscheidend ist jedoch angesichts des dem Beschuldigten A._____ zu- stehenden Ermessenspielraumes auch hier eine sorgfältig und gewissenhaft aus- geführte Geschäftsführung, welche vornehmlich am Unternehmensinteresse aus- zurichten ist. bb) Die vom Beschuldigten für seine gemeinsame Reise mit BO._____ nach DQ._____ vom 29. Januar bis 2. Februar 2014 getätigten Belastungen in Höhe von insgesamt CHF 12'086 betreffen seine Kosten und diejenigen von BO._____ für Flug und Logis sowie für den Taxi-Transfer. Die Motivation dieser Reise lag gemäss erstelltem Sachverhalt auch darin, BO._____ zur Weiterführung des DH._____ zu veranlassen, ein Anliegen, welches dem Beschuldigten A._____ wichtig erschien. Für den eingeladenen BO._____ stand bei der Reise die Zukunft des DH._____ – und nicht deren (geographisches) Ziel – im Zentrum. Für eine Fokussierung auf das DH._____ hätte es eine Reise nach GN._____ damit nicht gebraucht, weshalb die betreffenden Kosten in Höhe von CHF 12'086 unangemessen erscheinen. Ferner ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten A._____ persönlich ein grosses Anliegen war, dass BO._____ das DH._____ weiterführt, während andere Personen bei der I1._____ diesem Vorhaben äusserst kritisch gegenüberstanden. Somit ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dieser Reise auch ein persönliches Ziel durchsetzen wollte. Ihm ist, wie erwähnt, zwar auch bei der Reisetätigkeit ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen, doch sind da- bei insbesondere die Unternehmsinteressen ins Zentrum zu stellen. Vor diesem Hintergrund gingen die generierten Kosten für vier Nächte in einer Suite mit Unter- kunftskosten von CHF 3'426 sowie Flug- und Transferkosten für zwei Personen in

- 797 - Höhe von CHF 5'234 für Business-Class-Flüge vorliegend zu weit. Diese waren mit anderen Worten nicht mehr von einer sorgfältig Entscheidung im Interesse der I1._____ gedeckt, wie sie jeder andere Geschäftsführer in derselben Lage auch so vorgenommen hätte.

c) Schaden und Genehmigung Im Umfang der Kreditkartenbelastungen in Höhe von CHF 12'086 liegt ana- log zu den vorgehenden Fällen ein Vermögensschaden vor. Eine Einwilligung der I1._____ in das Vorgehen und die Schädigung durch ist aus den bereits erläuterten Gründen ebenfalls zu verneinen (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.2./d).

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Für die Begründung der Annahme des Vorsatzes ist ebenfalls auf die Er- wägungen in früherem Zusammenhang zu verweisen (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.4.2./e). Gleiches gilt im Übrigen für die ohne Weiteres gegebene Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung, was die qualifizierte Begehungsform des vorliegend diskutierten Tatbestandes im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begründet.

e) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich somit durch die Belastung seiner Fir- menkreditkarte für die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I1._____ schuldig gemacht.

- 798 -

3. Belastung der Kostenstelle 46 durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____

E. 2.4.4 Erwerb der U1._____ durch die H._____ bzw. BC._____

a) Erwerbsprozedere aa) Was das eigentliche Erwerbsprozedere anbelangt, so wurde der Verwal- tungsrat der H._____ bzw. BC._____ an der Verwaltungsratssitzung vom 6. Feb- ruar 2006 im Rahmen einer Präsentation des Beschuldigten B._____ mit Unterla- gen (datierend vom 24. Januar 2006) erstmals über den Plan einer möglichen Über- nahme der U1._____ informiert (act. 20114027: "Wir möchten unserem strategi- schen Partner U1._____ (oder gegebenenfalls einem adäquaten Provider) ein An- gebot zur Übernahme ihrer Aktien und zur optimalen Integration der Zusammenar- beitsprozesse in die BC._____ -Gruppe machen."). Beim Verwaltungsrat muss diese Botschaft nur bedingt angekommen sein, da in der Folge im Sitzungsprotokoll nur allgemein von der Integration eines Terminalservice-Providers gesprochen wird. Gemäss den Aussagen des damaligen Verwaltungsratsmitgliedes JV._____ ist davon auszugehen, dass der Gesamtverwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ dann erst im Rahmen der Verwaltungsratssitzung vom 30. Mai 2006 an- lässlich der entsprechenden Präsentation durch die Geschäftsleitung in der Person

- 377 - des Beschuldigten B._____ den geplanten Zusammenschluss mit der U1._____ konkreter zur Kenntnis nahm und in der Folge darüber diskutierte (vgl. act. 51203013 f.). Bereits Ende März/Anfang April 2006 erfolgte indes zuvor eine vom Beschuldigten B._____ (als CEO) unterzeichnete Kaufofferte der H._____ bzw. BC._____ (act. 65503008 f. = act. 545/1; vgl. auch die E-Mail des Beschuldigten B._____ an BN._____ vom 4. April 2006, wonach er die Offerte am Vortag [d.h. am 3. April 2006] an JS._____ versandt habe [act. 65500413]), deren Preisangebot von CHF 6 Mio. von JS._____ und JU._____ indes als zu tief erachtet wurde (vgl. act. 6500433; act. 51205015 ff.). In der Folge wurde vom Beschuldigten B._____ (zusammen mit CQ._____) ein Investment Proposal vom 10. bzw. 15. April 2006 betreffend Fortsetzung der Verhandlungen mit einem Verhandlungsrahmen bis zu einem Preis von CHF 8.5 Mio. ausgearbeitet (act. 65503011 ff. = act. 65501276 ff. [Version 1]; act. 65503030 ff. bzw. act. 20102243 [Version 2]) inkl. Bewertung von CW._____ (act. 61207007 ff.: "Income & Expense - Stand-Alone-Case"). An- schliessend wurde nach der Kick-Off-Sitzung vom 2. Mai 2006 ab dem 4. Mai 2006 eine dreifache Due Diligence des Transaktionsteams durchgeführt (act. 65500437 + 0441 ff.), worauf die Transaktion intern als sinnvoll erachtet wurde (act. 51201009). Anlässlich der besagten Verwaltungsratssitzung vom 30. Mai 2006 teilte der Beschuldigte B._____ dem Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ dann im Rahmen der Präsentation des am 23. Mai 2006 erstellten Finalen Invest- ment Proposal (mit einer integrierten Unternehmensbewertung von CFO CW._____: REALISTIC CASE gemäss Präsentation vom 15. April 2006 mit einem gemäss der Multiple-Methode geschätzten Wert der U1._____ von CHF 14 Mio. / WORST CASE mit einem Wert von CHF 4.5 Mio.) eine Preisvorstellung der U1._____ von CHF 7.5 Mio. mit (vgl. act. 20102242 ff., insbes. act. 20102252), wobei er in seiner Einvernahme nicht zu erklären vermochte, weshalb er damals gerade diese Summe vorgeschlagen hat (act. 50701075). Im Anschluss an die Prä- sentation wurde die Transaktion U1._____ mit den Stimmen der anwesenden Be- schuldigten A._____ und B._____ grundsätzlich genehmigt und dem Beschuldigten B._____ das Mandat für die Verhandlung der vertraglichen Modalitäten (insbeson- dere des Preises bis zu einem Höchstbetrag von CHF 7.5 Mio.) erteilt (act. 20102205 f.).

- 378 - bb) In der Folge kam es zur Aushandlung des finalen Kaufvertrages mit der U1._____ unter Federführung des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 65500623: "[…] Wir verhandeln nicht mehr weiter. Die hier bezeichneten Änderungen werden noch eingearbeitet. […]"; act. 65500650: "Grundlage Anpassung Kaufpreis: ok."), wobei dieser geltend macht, jeweils nur um seine Meinung gefragt worden zu sein (act. 50702123). Auf der Basis dieser Verhandlungen resultierte der überarbeitete Ver- tragsentwurf vom 7. Juni 2006 mit einer Preisvorstellung von CHF 7 Mio. unter Etablierung bestimmter Vorbehalte (keine ungünstigen Veränderungen, Erhalt Net- toaktiven) bis zum Vollzugstermin acht Monate nach der Unterschrift (Closing) (act. 65500559 ff. = 65500580 ff.). Im Rahmen der weiteren Verhandlungen wird ersicht- lich, dass der Beschuldigte B._____ das vorübergehend gefährdete Geschäft nicht platzen lassen wollte und sich nötigenfalls auch zu einer Erhöhung des Kaufpreises bereit erklärte (vgl. act. 65500688; vgl. auch act. 65500739: "Jetzt müssen wir auf- passen, dass der Deal nicht platzt. Wir müssen sehr systematisch und diskret vor- gehen."). Insofern agierte er hier wiederum nicht nur im Interesse der H._____, sondern auch im Interesse der CC'._____, welche auf ihrem Anteil auf diese Weise einen höheren Gewinn eingefahren hätte. cc) Es folgte schliesslich der Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 8. Au- gust 2006 zu einem Kaufpreis von CHF 7 Mio. entsprechend CHF 2'800 pro Aktie (act. 20102325). Auf Seiten der Verkäufer unterschrieb unter diesem Datum BN._____ für die CC'._____, welche er nach wie vor als Verwaltungsrat nach aus- sen hin vertrat. Die Käuferseite unterzeichnete den Vertrag am 15. August 2006, d.h. entgegen der Anklage nicht am 15. August 2008 (vgl. act. 20102339), wobei hier der Beschuldigte B._____ und CW._____ firmierten und Letzterer erst bei die- ser Gelegenheit bemerkte, dass BN._____ auf der Gegenseite (auch) als Vertreter der CC'._____ fungierte (vgl. act. 51201017). Das diesbezügliche Vorbringen von BN._____, jedermann hätte ihn bei einem Blick in das Handelsregister bereits frü- her als Vertreter der CC'._____ identifizieren können (act. 50701024 + 1028), trifft zwar zu, doch ist festzuhalten, dass diese Haltung im Falle einer aktiven Offenle- gungspflicht gegenüber der H._____ nicht genügt, um den gesellschafts- und auf- tragsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

- 379 - dd) Das primäre Ziel dieser Übernahme war gemäss dem Beschuldigten B._____, die Vertriebsstärke der U1._____ und den damit verbundenen Umsatz (Geschäftsvolumen) raschmöglichst in die H._____ bzw. BC._____ zu integrieren (act. 50702123). Anschliessend wurde bis zum Vollzugstermin (Closing) im April 2007 die weitere Zusammenarbeit gemäss Kooperationsvertrag unter Vorbereitung der Integration der U1._____ als Tochtergesellschaft in die H._____ bzw. BC._____ praktiziert (act. 50702124).

b) Interessenkonflikt aa) Nach dem Gesagten wurde der Beschuldigte B._____ entsprechend dem Verwaltungsratsbeschluss der H._____ bzw. BC._____ vom 6. Februar 2006 als Leiter der Task Force (Verhandlungsteam) betreffend die Prüfung der Akquisition U1._____ ernannt (act. 20102193 ff.). Am 30. Mai 2006 erhielt der Beschuldigte sodann vom Verwaltungsrat auch das Mandat betreffend die Verhandlung der Kon- ditionen der beschlossenen Kauftransaktion (act. 20102199 ff.). Daraus folgt, dass der Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt dieser Mandate als gleichzeitiger (indi- rekter) Aktionär der U1._____ in einem potentiellen Interessenkonflikt stand. Aber auch der Beschuldigte A._____ hatte als Verwaltungsratspräsident der H._____ und gleichzeitig (indirekt) Beteiligter an der U1._____ ein potentielles Interesse am Zustandekommen eines (möglichst lukrativen) Verkaufes der U1._____ an die H._____ bzw. BC._____ , um seine Investition gewinnträchtig amortisieren zu kön- nen. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der damaligen Sitzungsteilnehmer, dass dieser potentielle Interessenkonflikt anlässlich der besagten Verwaltungsratssit- zungen nicht offengelegt wurde, was von den Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten wird (act. 1336 S. 27; act. 1337 S. 11). JV._____ gab als damaliger Ver- waltungsrat der H._____ diesbezüglich zu Protokoll, dass bei Kenntnis dieser Be- teiligungen die beiden Beschuldigten als Verwaltungsräte der H._____ umgehend hätten in den Ausstand treten müssen und daraufhin nochmals eine unabhängige Bewertung der U1._____ in Auftrag gegeben worden wäre (act. 51203010 + 3014), was entgegen der Ansicht des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1337 S. 13 + 15) zeigt, dass eine Offenlegung der Beteiligung die Geschäftsabläufe in der H._____ durchaus verändert hätte.

- 380 - bb) Die Beschuldigten haben ihre unbotmässige Doppelstellung in der Unter- suchung verschiedentlich relativiert. So hat der Beschuldigte B._____ wiederholt betont, dass er im Rahmen des Transaktionsprozess keinen Einfluss auf die Fest- setzung des Kaufpreises ausgeübt habe. Die diesbezüglichen Verhandlungen hät- ten sich seitens der H._____ bzw. BC._____ auf eine unabhängige Bewertung von CW._____ gestützt, an welcher er nicht beteiligt gewesen sei. CW._____ habe dann gestützt auf seine Bewertung eine sehr vorsichtige Offerte verfasst, welche nur einen Bruchteil des damals errechneten Wertes der U1._____ umfasst habe (act. 50702098). CW._____ ergänzte diese Darstellung in seiner Befragung vom 9. April 2018 allerdings dahingehend, dass er die Bewertung sicherlich auch noch mit dem Beschuldigten B._____ (als seinem damaligen Vorgesetzten) besprochen habe (act. 51201014), weshalb die Unabhängigkeit der diskutierten Bewertung be- reits insofern in Frage zu stellen ist. Fraglich ist die Eigenständigkeit der Bewertung (mit integrierter 5-Jahres-Planrechnung) aber auch deshalb, weil die Grundlagen nicht von CW._____ selbst, sondern insbesondere gestützt auf einen ihm von B._____ zur Verfügung gestellten Business Plan der U1._____ erstellt wurden. Es muss dabei auch dem Beschuldigten B._____ bewusst gewesen sein, dass eine Bewertung, welche sich vornehmlich auf vom bewerteten Unternehmen zur Verfü- gung gestellte Dokumente stützt, keine eigenständige Aussagekraft besitzt und ten- denziell zu Gunsten der Verkäuferin ausfallen kann. Dieses Vorgehen zeigt denn auch, wie es der Beschuldigte B._____ immer wieder verstand, die Dinge aus dem Hintergrund in seinem Sinne zu lenken, selbst wenn er nicht an vorderster Front stand. Ferner betont der Beschuldigte B._____, auf Seiten der U1._____ seien die Verhandlungen mit der H._____ bzw. BC._____ konsequent von JS._____ ge- führt worden und nicht – wie von der Anklägerin behauptet (vgl. act. 50702056) – von BN._____ als Vertreter der CC'._____ (act. 50702057). JS._____ habe auf- grund des Aktionärsbindungsvertrages eigenständig ohne Instruktionen der CC'._____ über den Verkauf der U1._____ entscheiden können (act. 50702125). Es ist indes nur schwer vorstellbar und entspricht auch nicht der Praxis, dass die Mehrheitsaktionärin CC'._____ beim Verkauf der U1._____ keine essenzielle Mit- sprache hatte, denn immerhin wurden die problematischen Verhandlungspunkte

- 381 - jeweils auch der CC'._____ zugestellt (vgl. act. 65500635). Solange jedoch JS._____ (und mit ihm die anderen Altaktionäre) verkaufsbereit war, erschien eine zusätzliche aktive Einmischung der CC'._____ in das Verkaufsprozedere aufgrund der gleichgerichteten Interessen (insbesondere auch bezüglich des Verkaufsprei- ses bzw. der entsprechenden Anpassungsklausel) ohnehin überflüssig. Schliesslich weist der Beschuldigte B._____ auch darauf hin, es seien sämtliche Bedingungen des Kaufvertrages und insbesondere auch der Kaufpreis für die U1._____ zu angemessenen Konditionen ("at arm's lenght") ausgehandelt worden (act. 1385 S. 160). Dem Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang denn auch durchaus zu konzedieren, dass es keine Anhaltspunkte gibt, wonach er ge- genüber CW._____ auf einen höheren Angebotspreis gedrängt hat. Andrerseits hat der Beschuldigte aber gegenüber der H._____ einen höheren Verhandlungspreis kommuniziert, als ihm dieser seitens der U1._____ in den bilateralen Verhandlun- gen tatsächlich kommuniziert wurde (vgl. dazu zutreffend auch die Anklageschrift gemäss act. 10103139, wonach der Beschuldigte B._____ entgegen der Interessen der H._____/ BC._____ einen höheren Preis angegeben habe, um zumindest einen minimalen Kaufpreis von CHF 7 Mio. halten zu können). Von einer unbeeinflussten Meinungsbildung im Verhandlungsprozess kann auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ mithin auch insofern nicht ausgegangen werden. cc) Der Beschuldigte A._____ macht mit Bezug auf den Transaktionsprozess geltend, weder in die Verhandlungen betreffend die Kooperationsvereinbarung noch in die Gespräche betreffend den Aktienkaufvertrag involviert gewesen zu sein (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.1./b). Es besteht kein Anlass, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal JU._____ als wichtiger Verhandlungspartner auf Seiten der U1._____ angab, den Beschuldigten A._____ lediglich anlässlich der ersten Sit- zung im 4. Quartal des Jahres 2004 gesehen zu haben, und auch JS._____, wel- cher damals als KK._____ der Altaktionäre die Vertragsverhandlungen bei der U1._____ massgeblich mitgestaltet hat, schriftlich bestätigte, dass sich der Be- schuldigte A._____ nicht an den Verhandlungen beteiligt hat (act. 61907172). Nicht berücksichtigt wird dabei indessen, dass der mit dem Beschuldigten A._____ an der CC'._____ beteiligte Beschuldigte B._____ an zentraler Stelle (ab dem Jahr

- 382 - 2006 auch als geschäftsführender CEO) in die Transaktionsverhandlungen invol- viert war und dabei massgeblichen Einfluss auf den Transaktionsprozess und seine Modalitäten nahm. Dass der Beschuldigte A._____ über das entsprechende Vor- gehen des Beschuldigten B._____ auf dem Laufenden gehalten wurde, ergibt sich aus diversen E-Mails, welche die Beteiligten im Verlauf der Transaktion austausch- ten. So gab der Beschuldigte B._____ bereits zu Beginn der Verhandlungen mit der U1._____ im Zusammenhang mit einem potentiellen Problem in der E-Mail-Nach- richt vom 15. Februar 2006 gegenüber BN._____ zu verstehen, dass er sich dies- bezüglich noch mit dem Beschuldigten A._____ in Verbindung setzen werde (act. 65500292: "Ich werde mit A._____ heute Abend drüber sprechen, dass wir JS._____ kontaktieren."). Mit E-Mail vom 24. Februar 2006 schickte B._____ dem Beschuldigten A._____ dann den Entwurf des Investment Proposals betreffend die Integration der U1._____ zwecks späterer gemeinsamer Besprechung zu (act. 65500304). Und schliesslich setzte B._____ den Beschuldigten mit E-Mail vom 6. April 2006 über die Reaktion von JS._____ hinsichtlich der (frühen) Übernahmeof- ferte vom 27. März 2006 betreffend einen Kaufpreis von CHF 6 Mio. in Kenntnis, wobei er ihm für den weiteren Fortgang der Verhandlungen zusätzliche Informatio- nen zusicherte (act. 65500433: "I keep you posted."). Es ergibt sich aus diesem E- Mail-Verkehr mithin, dass der Beschuldigte B._____ in wichtigen Angelegenheiten mit dem Beschuldigten A._____ stets Rücksprache hielt und dieser demnach an den massgeblichen Entscheidungen durchaus aktiv partizipierte. Die erwähnte Übernahmeofferte hätte ursprünglich denn auch vom Beschuldigten A._____ mit- unterschrieben werden sollen (vgl. act. 65503002 f.). Auch wenn der Beschuldigte B._____ die Schlussofferte in der Folge ohne Visum des Beschuldigten A._____ unterbreitete, ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass der Beschul- digte A._____ über sämtliche wesentlichen Schritte des Beschuldigten B._____ in der Transaktion U1._____ informiert war (bzw. als amtierender Verwaltungsrats- präsident der BC._____ auch informiert werden musste) und darüber hinaus an der relevanten Entscheidungsfindung aktiv beteiligt war. Im Übrigen wäre es ohne den Beschuldigten A._____ auch gar nicht zur Kooperation mit der U1._____ ge- kommen, nachdem dieser die U1._____ via JS._____ in der H._____ bzw.

- 383 - BC._____ zum Thema machte und den Beschuldigten B._____ beauftragte, Mög- lichkeiten einer Zusammenarbeit zu prüfen, auch wenn der Grad des Zusammen- gehens damals noch nicht konkret bekannt gewesen sein mag. Wenn die Ankläge- rin mithin in diesem Zusammenhang von einem "wohlkonzertierten" Zusammen- spiel der beiden Beschuldigten spricht (act. 1347 S. 59), so kann ihr diesbezüglich ohne Weiteres beigepflichtet werden. Vor diesem Hintergrund sind aber auch die Schlussfolgerungen des Gutachtens BR._____, welche den Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Transaktion U1._____ von einer Verletzung der Treuepflicht im Sinne von Art. 717 OR in ihrer Ausgestaltung als Interessen- wahrungspflicht entlasten (act. 61907142 ff.), zu relativieren. Eine Einflussnahme des Beschuldigten A._____ ist vorliegend nämlich insbesondere via sein Zusam- menwirken mit dem Beschuldigten B._____ als gegeben zu erachten, was das Gut- achten indes nicht in Betracht zog, da es die Rolle des Beschuldigten B._____ in der Transaktion U1._____ nicht untersuchte. Inwiefern aufgrund des Gesagten von einer Mittäterschaft des Beschuldigten A._____ mit entsprechender Tatherrschaft auszugehen ist, wie ihm dies von der Anklägerin im Rahmen ihrer rechtlichen Zu- ordnung des Sachverhaltes vorgeworfen wird (vgl. act. 10103145), wird im Übrigen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Transaktion abschliessend zu untersuchen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./3.1.1./a).

E. 2.4.5 Geldflüsse an die Beschuldigten

a) Mit Bezug auf die Geldflüsse im Rahmen des Vollzuges des Aktienkaufver- trages vom August 2006 über eine Summe von CHF 7 Mio. kann aufgrund der in den Akten liegenden Kontounterlagen in Übereinstimmung mit der Anklage (vgl. act. 10103142 ff.) das Folgende als erwiesen angesehen werden: aa) Nach Verzögerungen aufgrund des zunächst ausstehenden Testats der Revisionsstelle betreffend den Jahresabschluss der U1._____ für das Jahr 2006 (vgl. dazu act. 6550731 ff, insbes. act. 65500739) überwies die H._____ bzw. BC._____ am 5. April 2007 den Kaufpreis im Teilumfang von CHF 6'000'000 auf ein Abwicklungskonto bei der I1._____-bank CF._____ (act. 61902001 f.), wovon am 26. April 2007 der Betrag von CHF 3'600'000 auf ein Konto der CC'._____ bei

- 384 - der Bank AF._____ floss (act. 41205089; vgl. auch act. 65500806), wovon am fol- genden Tag wiederum der Betrag von CHF 1'709'000 auf ein Klientenkonto von Rechtsanwalt CO._____ bei der AR._____ AG ging, auf welchem der Beschuldig- ten A._____ berechtigt war, wobei Rechtsanwalt CO._____ diese Gelder in der Folge (im Auftrag des Beschuldigten A._____) für diverse Zahlungen weiterverwen- dete (vgl. act. 41108163). bb) Der weitere Kaufpreis im Restumfang von CHF 1'000'000 wurde von der H._____ bzw. BC._____ ebenfalls am 5. April 2007 auf ein von BN._____ geführ- tes Escrow-Konto bei der I1._____bank Zürich überwiesen (act. 61902001 f.), wo- von dann am 3. September 2008 der Betrag von CHF 933'201.75 auf das erwähnte Abwicklungskonto bei der I1._____bank CF._____ floss, wo er am 18. September 2008 im Umfang von CHF 560'590.50 wiederum auf das besagte Konto der CC'._____ bei der Bank AF._____ weitergeleitet wurde (act. 40203095). cc) Insgesamt erzielte die CC'._____ aufgrund der Transaktion mithin nach Ab- zug der Einstandskosten für den Aktienerwerb (im Betrag von CHF 1.5 Mio.) einen Reinerlös von CHF 2'660'590.50, welchen die Beschuldigten A._____ und B._____ hälftig im Betrag von jeweils CHF 1'330'295.25 untereinander aufteilten, was von diesen insoweit auch nicht bestritten wird.

b) Die Anklägerin behauptet im diesem Zusammenhang die Unterlassung der Rechenschaftsablegung betreffend den erzielten Transaktionserlös. Diesbezüglich steht anerkanntermassen fest, dass im Zeitpunkt des Zuflusses der Gelder keine Rechenschaft abgelegt wurde. Der Beschuldigte A._____ wandte sich dann aller- dings nach Erscheinen eines im März 2009 publizierten Presseartikels (in der …Zeitung) betreffend seine finanzielle Involvierung bei der U1._____ an den da- maligen Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ , worauf es dann spätestens im Rahmen des von der I1._____ in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. BR._____ im September 2009 zu einer detaillierten Offenlegung der über die CC'._____ erzielten Einnahmen in der Transaktion U1._____ gegenüber dem Ver- waltungsratspräsidenten kam, welcher in der Folge keine Weiterungen unternahm und auf eine entsprechende Information der BC._____ verzichtete (vgl. act. 50702191).

- 385 -

E. 2.4.6 Wissen und Willen der Beschuldigten

a) In subjektiver Hinsicht ist zu klären, ob die Beschuldigten von einem gege- benen Interessenkonflikt ausgehen mussten, welcher die Offenlegung der im Rah- men der Transaktion U1._____ erhaltenen Vermögenswerte gegenüber der Dienst- geberin nahelegte.

b) Der Beschuldigte A._____ rechtfertigt seine mangelnde Offenlegung der Be- teiligung an der U1._____ damit, er habe zum damaligen Zeitpunkt vermeiden wol- len, dass seine privaten Investments im KMU-Bereich in der Ostschweiz öffentlich werden, um nicht mit Anfragen überhäuft zu werden (act. 1336 S. 28). Gleichzeitig sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er solche Investments hätte gegenüber der Gesellschaft offenlegen müssen. Sobald der Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ dann auf ihn zugekommen sei, habe er mit seinem Arbeitgeber I1._____ diesbezüglich Kontakt aufgenommen (act. 50702193 f.; vgl. dazu auch act. 50104033: "Und in meiner Funktion als CEO von I1._____ und als VR-Präsident der BC._____ war Herr IN._____, also dem VR-Präsidenten von I1._____, und auch mir nicht klar, wie weit mein Verhalten richtig war, und darum hat auch auf Wunsch von Herr IN._____ dann diese Abklärung stattgefunden."). Es wird sodann seitens des Beschuldigten A._____ auch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des ordnungsgemässen Transaktionspro- zesses (ohne massgebende Involvierung seinerseits) aus seiner Sicht kein Anlass für die Offenlegung der anderweitigen Interessenbindungen bestanden habe. Ins- besondere wies der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass gemäss seiner Wahrnehmung der gesamte Transaktionsprozess stets einwandfrei bzw. regelkonform verlaufen sei, was später auch durch verschiedene Gutachten bestätigt worden sei (act. 1336 S. 27 f.; act. 50703045 + 51; act. 50702193). Tatsächlich wird in den im Recht liegenden Gut- achten KE._____ und KF._____ vom September 2009 denn auch festgestellt, dass die Transaktion U1._____ in einem korrekten Verfahren und zu einem fairen Preis verhandelt worden sei (act. 20102378 ff. + 2388 ff.). Im Weiteren wird im gleichzei- tig erstellten Gutachten BR._____ die Meinung vertreten, dass die Transaktion auch unter Governance-Gesichtspunkten letztlich nicht zu beanstanden sei, da sich

- 386 - der Beschuldigte A._____ aus den Verhandlungen herausgehalten habe und die Transaktion "at arm's length" abgeschlossen worden sei (act. 20102413 ff.).

c) Der Beschuldigte B._____ macht in diesem Zusammenhang geltend, im Vordergrund sei damals gestanden, dass sich die CC'._____ mit Risikokapital an der U1._____ beteiligt habe, wobei in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt habe, vom wem das Geld konkret gekommen sei. Er habe das Risiko bei dieser Investition getragen und habe gleichzeitig an die Interessen der H._____ bzw. BC._____ gedacht, wobei er den Verwaltungsrat nicht noch zusätzlich mit De- tailthemen habe belasten wollen. Wichtig sei, dass er bei diesem Geschäft die In- teressen der H._____ bzw. BC._____ und nicht seine eigene Interessen als Risi- kokapitalgeber in den Vordergrund gestellt habe. Nachdem er die Interessen der H._____ bzw. BC._____ betreffend den erfolgreichen Business Case im Terminal- geschäft habe wahren können und dabei im üblichen Rahmen für sein objektives Risiko entschädigt worden sei, habe damals die Offenlegung der Beteiligung für ihn keine Relevanz gehabt. Letztlich sei das Resultat entscheidend gewesen und nicht der Umstand, dass das dafür benötigte Kapital von ihm gekommen sei (act. 50702070 f. + 2193). Sodann sieht auch der Beschuldigte B._____ die gesamte Transaktion als in jeder Hinsicht regulär an, wobei er insbesondere auf die zurückhaltende und faire Verhaltensweise auf beiden Seiten der Transaktion verweist (vgl. act. 50702098; vgl. auch act. 61207007 ff.), an welcher eine Offenlegung nichts geändert hätte (act. 1337 S. 13).

d) Es wird mit dieser Argumentation der beiden Beschuldigten im Wesentli- chen geltend gemacht, dass die Interessen der H._____ bzw. BC._____ im Rah- men der Transaktion stets gewahrt gewesen seien und das Geschäft für die BC._____ letztlich auch erfolgreich gewesen sei, weshalb kein Anlass bestanden habe, die eigene Beteiligung am Zielobjekt offenzulegen. Es oblag indessen nicht den Beschuldigten, darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen eine poten- tielle Interessenkollision offenlegungspflichtig ist. Vielmehr hatten sie den entspre- chenden Konflikt zu melden, als die beiden Gesellschaften miteinander in geschäft- lichen Kontakt getreten sind, was ihnen insoweit durchaus bewusst gewesen sein

- 387 - muss. Die Beweiswürdigung hat denn auch ergeben, dass die Zurückhaltung des Beschuldigten B._____ auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ nur vordergründig war und er im Hintergrund stets die Fäden in der Hand behielt, um die massgebli- chen Konditionen der Transaktion nach wie vor in seinem Sinne beeinflussen zu können (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.4./b.bb). Zu diesem Zweck stimmte er sich mit dem Beschuldigten A._____ ab und vertrat in der Folge auch dessen Ansichten. Eine solche Doppelrolle der Beschuldigten verlangt indes zwingend auch die Of- fenlegung der fremden Beteiligung, zumal wenn man sich im Verwaltungsrat an den Entscheidungen zu diesem Geschäft zu beteiligen gedenkt, was auch das Gut- achten BR._____ so sieht (vgl. act. 20102413 ff.). Es geht bei der Meldung von Interessenkonflikten und Beteiligungen denn auch nicht primär darum, inwiefern ein damit verbundenes Geschäft für das betroffene Unternehmen finanziell schädlich ist. Vielmehr schützt die den Organen diesbezüglich auferlegte Treuepflicht den unbeeinflussten Geschäftsgang und will damit sicherstellen, dass die Pflichtigen stets uneingeschränkt die (auch nichtfinanziellen) Interessen des eigenen Unter- nehmens in den Vordergrund stellen (vgl. dazu hinten Ziffer V./C./3.1.), weshalb die Argumentation des Beschuldigten B._____ betreffend den letztlich erfolgreichen Geschäftsgang insofern ins Leere läuft, und auch das Vorbringen des Beschuldig- ten A._____, dass die U1._____ später mit Gewinn an die Konkurrentin "DS._____" habe weiterveräussert werden können in diesem Zusammenhang keine massge- bliche Rolle zu spielen vermag.

e) Es muss den Beschuldigten A._____ und B._____ somit klar gewesen sein, dass sie sich aufgrund ihrer doppelten Involvierung in den Transaktionsprozess in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befanden, welchen sie der H._____ bzw. BC._____ bereits frühzeitig hätten melden müssen. Welche Konsequenzen dieses erstellte Bewusstsein des Interessenkonflikts für die ihnen von der Anklägerin vor- geworfene Verletzung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht betreffend die im Rahmen der Transaktion U1._____ erworbenen Beteiligungen und Gelder hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Falles zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./3.).

- 388 -

E. 2.5 Fazit

E. 2.5.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin der angeklagte Sach- verhalt betreffend die Transaktion U1._____ – soweit relevant – insoweit als erwie- sen zu erachten, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bereits in der An- fangsphase sowohl als Privatperson als auch als Geschäftsperson agierten und diese beiden Rollen im Rahmen der Verhandlungen um eine Kooperation bzw. In- tegration der U1._____ in intransparenter Art und Weise (insbesondere mittels Zwi- schenschaltung einer Beteiligungsgesellschaft unter Leitung von BN._____ , wel- cher im Geflecht die Funktion eines eigentlichen Strohmannes innehatte) miteinan- der vermischten, so dass ihre privaten (durchaus mit einem gewissen Risiko behaf- teten) Kapitalinvestitionen in die U1._____ und damit auch ihre Eigeninteressen beiden Verhandlungsparteien bis zum Abschluss der Transaktion verborgen blie- ben. Dabei nahmen sie im Rahmen der Transaktion auf beiden Seiten des Ver- handlungstisches massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der beiden be- teiligten Gesellschaften, indem sie teils direkt und teils indirekt in den strategischen und operativen Gremien mitwirkten, welche für die Behandlung des betreffenden Geschäftes zuständig waren. Es ergab sich dabei für beiden Beschuldigten ein kon- kreter Interessenkonflikt, welcher sich primär aus ihrer Doppelstellung als Mehr- heitsaktionär auf der einen Seite und Verwaltungsrat auf der anderen Seite ergab und sich zusätzlich dadurch aktualisierte, dass der Beschuldigte im Rahmen der Integration der U1._____ seitens der H._____ bzw. BC._____ als Verhandlungs- führer eingesetzt wurde und sich in dieser Rolle regelmässig mit dem Beschuldig- ten A._____ absprach. Für die Beschuldigten ergab sich aus diesem Transaktions- geschäft letztlich ein Nettoerlös in der Höhe von CHF 2'660'000, welcher ihnen via diverse Zwischenkonten in den Jahren 2007 und 2008 zufloss und dabei zwischen ihnen hälftig geteilt wurde.

E. 2.5.2 Dabei wussten beide Beschuldigten im Rahmen der gesamten Transaktion um ihre heikle Doppelrolle als Privat- und Geschäftsperson und insbesondere auch um den damit verbundenen Interessenkonflikt, welchen sie bereits im Zusammen- hang mit ihrer Einflussnahme auf den Kooperationsvertrag vom 11./15. August

- 389 - 2005, spätestens aber im Zusammenhang mit ihrer (teilweise indirekten) Einfluss- nahme auf den Aktienkaufvertrag vom 8./15. August 2006 hätten offenlegen müs- sen. Trotzdem hielten sie während der gesamten Transaktion bis hin zur Integration der U1._____ willentlich an der heiklen Vermischung ihrer beiden Rollen fest und wollten gestützt auf die Investitionsvereinbarung vom 15. September 2005 (mit Ak- tionärsbindungsvertrag vom 4. April 2006), welche ihnen eine 60%-Mehrheit an der U1._____ sicherte, daraus Kapital schlagen, was ihnen letztlich auch gelang. Nicht entscheidend sind in diesem Zusammenhang indessen die Gründe, welche hinter den Integrationsbestrebungen der Beschuldigten standen, zumal ihnen von der An- klage letztlich nicht vorgeworfen wird, sie hätten aus einer maroden Gesellschaft infolge Veräusserung zu einem überhöhten Preis einen maximalen Gewinn heraus- schlagen wollen.

3. Transaktion V._____

E. 2.6 Den Beschuldigten G._____ verband insbesondere zum Beschuldigten A._____ ein näherer Kontakt, da er im Rahmen der Kommunikationsberatung der I1._____ regelmässig mit dem Beschuldigten A._____ zusammenarbeitete. An- haltspunkte für eine freundschaftliche Beziehung ergeben sich im Zusammenhang mit der Reise nach CN._____ im Jahr 2015, für welche beide Beschuldigten vorlie- gend in unterschiedlicher Form angeklagt sind (vgl. dazu im Einzelnen hinten Ziffer IV./F./2.+3.). Soweit aktenkundig brach der Kontakt dann aber mit dem Ausschei- den des Beschuldigten A._____ aus der I1._____ relativ rasch ab und war im Zeit- punkt der Einvernahmen der beiden Beschuldigten nicht mehr vorhanden (act. 52201003).

- 129 - Zum Beschuldigten B._____ oder zu anderen vorliegend Beschuldigten hatte der Beschuldigte G._____ im Rahmen der vorliegend zu diskutierenden Vor- fälle keinen konkreten Bezug. Demgegenüber kam es in der Beziehung mit der Privatklägerin 4 im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der inkriminierten Ge- schehnisse zum Zerwürfnis, welches sich bis heute hinzieht (vgl. act. 1382 S. 30 ff. + Prot. S. 152 ff.). E. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten

1. Aus den soeben geschilderten Aktivitäten und Beziehungen der verschie- denen Akteure ergibt sich, dass im Zeitraum der Taten diverse Bindungen sowohl zwischen den Beschuldigten selbst als auch zwischen den Beschuldigten und den Privatklägerinnen bzw. weiteren Verfahrensbeteiligten bestanden. Dies ist bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der befragten Beschuldigten wie auch der einver- nommenen Dritten (namentlich der Vertreter der Privatklägerinnen) insofern zu be- rücksichtigten, als immer dann von einer Zurückhaltung in der Beweiswürdigung auszugehen ist, wenn aufgrund der jeweiligen besonderen Verfahrensstellung oder dem besonderen Beziehungsgeflecht des Einzelnen in Betracht zu ziehen ist, dass dessen Aussagen nicht frei von jeglicher Interessenlage erfolgten.

2. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Be- schuldigten vorab zu berücksichtigen, dass sie allesamt in ihrer Stellung als Mitbe- schuldigte ausgesagt haben, so dass sie bei ihren Ausführungen nicht der Wahr- heitspflicht unterstanden und sie auch ansonsten keine Pflicht traf, in irgendeiner Weise zu ihrer Belastung beizutragen. Als unmittelbar vom Ausgang des Strafver- fahrens Betroffene hatten sie vielmehr ein durchaus legitimes Interesse, die Ge- schehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Insbesondere konnten sie geneigt sein, durch Weglassungen, Bestreitungen und Belastungen der anderen Mitbeteiligten ihren eigenen Tatbeitrag zu negieren bzw. zu minimieren, zumal sich im Verlauf der Aufarbeitung der Geschehnisse in diverser Hinsicht erhebliche Spannungen unter den Involvierten ergaben, welche teilweise bis heute andauern. Es hat sich andrerseits aber auch gezeigt, dass bestimmte Beschuldigten unterei-

- 130 - nander mehr oder weniger stark verbunden bzw. befreundet sind, weshalb sie in- sofern versucht sein könnten, ungerechtfertigte Entlastungen zu Gunsten des be- freundeten Mittäters zu deponieren. Die Glaubwürdigkeit aller Beschuldigten ist mit- hin in diesem Sinne eingeschränkt und ihre Aussagen sind unter Berücksichtigung der Geschehnisse des konkreten Einzelfalles jeweils mit entsprechender Vorsicht zu würdigen.

E. 3 Mit Datum vom 18. Januar 2018 hatte die Anklägerin im Rahmen der Aktion "BP._____" zuvor den Antrag auf Genehmigung einer Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonanschlüsse der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie von BN._____ für die Zeit ab dem 17. Januar 2018 gestellt (act. 80101001 ff.), welcher vom Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung 30. Januar 2018 abgewiesen wurde (act. 80101086 ff.). Nachdem dieser Entscheid durch das Bundesgericht nicht aufgehoben wurde (act. 80101243 ff.), verfügte die Anklägerin am 31. Januar 2018 die sofortige Beendigung der ab dem 17. Januar 2018 angeordneten Über- wachungsmassnahmen (act. 80101099 ff.). Am 7. Februar 2018 stellte die Anklä- gerin dann einen erneuten Genehmigungsantrag betreffend die Überwachung der Mobiltelefonanschlüsse der Beschuldigten A._____ und B._____ und ersuchte gleichzeitig um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheides vom 30. Januar 2018 (act. 80101109 ff.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 genehmigte das Obergericht die neu beantragte Überwachung der Anschlüsse der Beschuldigten A._____ und B._____ ab dem 7. Februar 2018 betreffend den Sachverhaltskom- plex W._____, wies jedoch das Wiedererwägungsgesuch ab (act. 80101182 ff.). Mit Verfügungen vom 16. Februar 2018 und 6. April 2018 wurde in der Folge die Ausdehnung der Überwachung auf neue Sachverhalte (U1._____) bzw. neue Be- schuldigte (C._____ und D._____) angeordnet (act. 80101204 ff. + 1249 ff.).

E. 3.1 Betrug betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____

E. 3.1.1 Täterkreis

a) Die Ausführungen zum Sachverhalt haben gezeigt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion U1._____ nicht stets persönlich beteiligt waren. Vielmehr gestaltete sich ihr Tatverhalten derart, dass das grund- sätzliche Vorgehen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel der erfolgreichen Über- nahme der Zielgesellschaft (zwecks Liquidation ihrer entsprechenden Beteiligung) untereinander abgesprochen wurde und der Beschuldigte B._____ in der Folge als treibende Kraft des Geschäftsabschlusses fungierte, wobei er den Beschuldigten A._____ über sämtliche wichtigen Schritte auf dem Laufenden hielt und ihn invol- vierte, sobald seine Mitwirkung bzw. sein Einfluss erforderlich war (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.4./cc). Auf diese Weise kam aber auch dem Beschuldigten A._____ im gesamten Verlauf der Transaktion eine wesentliche Tatherrschaft zu, selbst wenn er sich bei den Einzelakten des sich über längere Zeit hinziehenden Tatgeschehens im Hintergrund hielt. Diese Tatherrschaft lässt ihn als Hauptbeteiligten des in Frage stehenden Vermögensdeliktes erscheinen, welchem in komplexeren Fällen gera- dezu eigentümlich ist, dass es im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens unter Beteiligung mehrerer Personen begangen wird. Es ist demzufolge im Zusammen- hang mit der Transaktion U1._____ seitens der Beschuldigten A._____ und B._____ von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auszugehen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.1.), wobei dann sämtliche Handlungen bzw. Unterlassungen des einen Beschuldigten auch dem anderen Beschuldigten zuzurechnen sind, zumal am Ende beide Beschuldigte vom anvisierten Vorteil in gleichem Masse profitierten.

- 836 -

b) Im Rahmen dieses mittäterschaftlichen Handelns haben die Beschuldigten A._____ und B._____ mit ihrer Vereinbarung betreffend die – über die CC._____ erworbene – Aktienbeteiligung an der U1._____ (Investmentvereinbarung betref- fend 60 Prozent der Aktien), welche sie der H1._____ bzw. BC._____ nicht offen- legten, in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der BC._____ fraglos gegen ihre aus Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) fliessende Informations- pflicht verstossen, welche gebietet, dass der dienstgebenden Gesellschaft sämtli- che relevanten Vorkommnisse, welche für diese von Interesse sein könnten, zu melden sind (so auch Rechtsgutachten Thommen/Ranzoni gemäss act. 1206 S. 55 mit diversen Hinweisen auf einschlägige Lehrmeinungen). Nachdem die aktien- rechtliche Regelung darüber hinaus keine eigenständigen Rechenschafts- und Her- ausgabepflichten der Gesellschaftsorgane kennt, ist in diesem Fall eine Ergänzung des Aktienrechts aufgrund der insofern ebenfalls anwendbaren auftragsrechtlichen Bestimmung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR angezeigt, welche den Auftragnehmer dazu anhält, dem Auftraggeber jederzeit Rechenschaft über alles, was ihm im Zu- sammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zugekommen ist, Rechenschaft abzu- legen und ihm allenfalls herauszugeben (vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4.). Der im Rechtsgutachten BV._____ (vgl. act. 1208/1 S. 13 f. + 52 f.) zur Stützung der Ge- genmeinung zitierte Entscheid des Bundesgerichtes steht dieser Ansicht nicht ent- gegen, da in jenem Fall im Rahmen der Prüfung einer Zuständigkeitsfrage lediglich festgehalten wurde, dass für eine analoge Anwendung von Art. 400 OR kein Raum bestehe und sich ein Auskunftsanspruch damit nicht direkt aus dem Gesellschafts- recht ableiten lasse, während aber gleichzeitig eingeräumt wurde, dass sich ein solcher Anspruch der Gesellschaft durchaus aus einem parallel anwendbaren Rechtsverhältnis herleiten lassen könnte (vgl. BGE 140 III 409, E. 3.). Die sodann im Rechtsgutachten als einschlägig aufgeführte Bestimmung von Art. 423 OR be- treffend die Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. act. 1208/1 S. 61 ff., 83 f., 110 f. + 117) kommt im Übrigen nur dann zur Geltung, wenn die Bestimmungen des Auf- tragsrechtes mangels Vorliegen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses keine Anwendung finden, was vorliegend – wie soeben dargelegt – aber gerade nicht der Fall ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in casu eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber der

- 837 - BC._____ Holding traf, welche als ihre Dienstgeberin jederzeit einen entsprechen- den Anspruch hatte, ohne dass sie diesen explizit einzufordern brauchte (betref- fend die Pflicht zur unaufgeforderten Rechenschaftslegung vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4./d+h).

c) Vor dem Hintergrund dieser Prämissen wird im Folgenden zu erörtern sein, inwiefern die Beschuldigten A._____ und B._____ betreffend den in diesem Zu- sammenhang eingeklagten Betrug als Täter mit allfälliger Garantenstellung in Frage kommen und sich dabei schuldhaft verhalten haben. Dabei kann mit den Verteidigungen der Beschuldigten festgehalten werden, dass es entgegen der An- sicht der Anklägerin mit einigen Schwierigkeiten behaftet ist, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Einbehaltens von Retrozessionen (Rückver- gütungen von Dritten an den Vermögensverwalter zu Lasten des Vermögens sei- nes Kunden) analog auf die vorliegend geltenden Konstellationen (Zuwendungen von Dritten an den Agenten zu Lasten von Gewinnerwartungen des Prinzipals) an- zuwenden. Auch wenn mit der Anklägerin die Gemeinsamkeit besteht, dass die jeweiligen Geschädigten (Kunden des Vermögensverwalters bzw. Dienstgeberin- nen der Beschuldigten) das anvisierte Produkt bei voller Transparenz allenfalls günstiger erwerben könnten und sich für sie insofern gleichermassen ein Schädi- gungspotential ergibt (vgl. act. 1347 S. 35 f.), so bestehen andrerseits aber auch deutliche Unterschiede, welche insbesondere darin wurzeln, dass sich Retrozessi- onen jeweils direkt aus dem Vermögen des Kunden speisen und damit bei diesem unmittelbar einen Vermögensabgang begründen, während es sich vorliegend grundsätzlich um nachträgliche Zuwendungen ohne Kickback-Charakter handelt, welche beim Dritten nicht zwingend (insbesondere wenn es sich bei der Zuwen- dung nicht um geldwerte Leistungen handelt) zu einer Vermögensverminderung führen müssen. Es sind deshalb die Analogieschlüsse der Anklägerin mit Vorsicht zu würdigen und die vorliegenden Transaktionssachverhalte grundsätzlich losge- löst von der Retrozessions-Praxis auf ihre Tatbestandsmässigkeit zu prüfen bzw. Analogien lediglich insofern heranzuziehen, als diese aufgrund derselben Konstel- lation tatsächlich stichhaltig sind, wobei eine analoge Betrachtungsweise von Sach- verhalten entsprechend den Bedenken des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1385

- 838 - S. 124) im Strafrecht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB ohnehin nur zurückhaltend zu praktizieren ist.

E. 3.1.2 Täuschung

a) Als Täuschung bzw. Irreführung gilt grundsätzlich jegliches Verhalten, wel- ches kausal zu einer falschen Vorstellung einer natürlichen Person hinsichtlich ei- ner bestehenden Tatsache führt bzw. führen kann, wobei in diesem Zusammen- hang auch bestehende Rechtsverhältnisse als relevante Tatsachen aufzufassen sind (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.1.). Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, der BC._____ Holding deren Rechen- schafts- und Herausgabeanspruch betreffend die von ihnen vereinnahmten Vorteile nicht offengelegt zu haben (act. 10103150 ff.). Da über noch nicht bestehende Tat- sachen bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht getäuscht werden kann, er- scheint diesbezüglich insbesondere die unterlassene Rechenschaftsablage nach Erhalt des Vorteils sowie die unterlassene Herausgabe der daraus geflossenen Gelder relevant. So geht denn auch die Anklage im Rahmen der rechtlichen Ein- ordnung im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Irreführung ("Irre- führung und Irrtum durch Verletzung der Rechenschaftspflicht") davon aus, dass das strafbare Verhalten durch Missachtung der aktien- und auftragsrechtlichen Treuepflicht mit der daraus fliessenden Informations- bzw. Rechenschaftspflicht ge- genüber der BC._____ erst nach der von der U1._____ via die CC._____ im Sep- tember 2005 erhaltenen Aktienbeteiligung ab dem 30. Mai 2006 einsetzte (vgl. act. 10103150). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, inwiefern auch das frühere einge- klagte Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ in Verbindung mit der vorgeworfenen Täuschung im Sinne einer "Schaffung des Gegenstandes des Irr- tums als Grundlage der Unterdrückung von Tatsachen" in die Täuschungshandlung einbezogen werden kann (vgl. act. 10103145 ff.). Die diesbezügliche Umschrei- bung der Anklägerin zeigt aber gerade auf, dass dieses frühere Verhalten nicht direkt kausal für den Irrtum der Vertreter der Geschädigten war, sondern höchstens die Grundlage dazu geschaffen haben soll. Es wird in diesem Zusammenhang so- dann keine konkrete Einwirkung auf die Vertreter der Geschädigten im Hinblick auf

- 839 - die eingeklagte Vermögensdisposition (Nichtgeltendmachung der Rechenschafts- und Herausgabeansprüche) behauptet, sondern es werden ihr gegenüber diesbe- züglich erneut passive Verhaltensweisen wie die Verheimlichung des infolge der Beteiligung bestehenden Interessenkonfliktes (als Grundlage der Rechenschafts- und Herausgabepflicht) umschrieben, während aktive Einflussnahmen lediglich be- treffend den Erwerb der U1._____ behauptet werden (vgl. act. 10103145 ff.), wel- cher insofern keine schädigende Vermögensdisposition zur Folge hatte, als kein Nachweis für einen offensichtlich übersetzten Preis besteht. Bezüglich dieser pas- siven Verhaltensweisen ist aber keine Verletzung einer Garantenpflicht ersichtlich, da die Informationen betreffend Interessenkonflikte bzw. Ausstandsgründe der aus der allgemeinen Treuepflicht fliessenden Informationspflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) geschuldet sind, welche als (blosse) Mel- depflicht ohne unmittelbare Vermögensschutzwirkung zu qualifizieren ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5. in fine, wonach die Verletzung von blos- sen Auskunftspflichten nicht primär auf die Wahrung fremder Vermögensinteressen ausgerichtet ist). Es sind demnach lediglich jene Verstösse gegen die Treuepflicht als Verletzungen einer garantenähnlichen Vermögensfürsorgepflicht (und damit als betrugsrelevante Unterlassungen) anzusehen, welche unmittelbar mit einer kon- kreten Gefährdung des Gesellschaftsvermögens verbunden sind (vgl. in diesem Sinne bereits BGE 129 IV 124), was bei der unterlassenen Meldung von fremden Beteiligungsansprüchen nicht der Fall ist, selbst wenn gesellschaftsintern eine sol- che Meldepflicht vorgesehen ist. Das Vorliegen einer aktiven Einwirkung auf die Vorstellung der Vertreter der Gesellschaft (oder zumindest die Verletzung einer Garantenpflicht in dieser Phase) wäre aber gemäss Lehre und Praxis für die Konstellation erforderlich, dass jemand den Irrtum durch sein eigenes (aktives oder konkludentes) Verhalten be- wirkt hat und in der Folge dazu schweigt (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 60 zu Art. 146 StGB), in wel- chem Fall dann allenfalls – wie von der Anklägerin intendiert – in einer Gesamtbe- trachtung eine Täuschung durch Unterdrücken von Tatsachen angenommen wer- den könnte (vgl. act. 10103145 ["als Grundlage der Unterdrückung von Tatsa- chen"]). Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben mithin in casu die falsche

- 840 - Vorstellung des Gesamtverwaltungsrates der BC._____ Holding, dass keine An- sprüche gegenüber ihnen bestehen, nicht mit ihrem eigenen Verhalten in die Wege geleitet (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.). Stattdessen kommt das Verhalten der Beschuldigten hier der bereits eingangs erwähnten Situation gleich, in welcher der Täter feststellt, dass sich sein Gegenüber aufgrund der ge- samten Umstände falsche Vorstellungen über die relevante Sach- bzw. Rechtslage macht bzw. zu machen beginnt, und dabei bzw. danach nichts unternimmt, um diese Fehleinschätzung des Gegenüber zu korrigieren (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 55 f. zu Art. 146 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, S. 237; TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 4 zu Art. 146 StGB; zu differenziert wohl STRATENWERTH/JENNY/BOM- MER, BT I, S. 388 f., wonach nur die zweite Variante genügen soll; vgl. dazu auch bereits vorstehend Ziffer 2.2.2./d).

b) Nach dem Gesagten steht im Zusammenhang mit der behaupteten Delin- quenz betreffend die aufgrund der Transaktion U1._____ einbehaltenen Vorteile im Hinblick auf die eingeklagte Vermögensdisposition der BC._____ Holding definitiv ein passives Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ im Vordergrund, so dass der geltend gemachte Betrug nach den Regeln des unechten Unterlas- sungsdeliktes zu beurteilen ist (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.2./d). Bei dieser Konstel- lation ist aber prinzipiell nur dann eine betrugsrelevante Täuschung anzunehmen, wenn der angeklagte Täter eine Garantenstellung gegenüber dem potentiellen Op- fer innehat (vgl. dazu im Einzelnen vorne Ziffer V./B./1.1.1./c.aa).

c) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der H1._____ bzw. BC._____ traf, welche als ihre Dienstgeberin jederzeit einen entsprechenden Anspruch hatte, welchem die Beschuldigten A._____ und B._____ keine eigenen Rechte entgegenhalten können, soweit sie keine echte Gegenleistung erbracht haben (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.1./b). Soweit sich die abweichende Auffassung im Rechtsgutachten BV._____ darauf stützt, dass die Beschuldigten lediglich eine nicht herausgabepflichtige Geschäftschance erworben hätten (vgl. act. 1208/1 S. 38 ff.), so vermag dies insofern nicht zu über-

- 841 - zeugen, als dabei von der eigennützigen Aneignung einer Geschäftschance (in- folge eines Vermittlungsvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgegangen wird, während aber im Rahmen der Sachverhaltswürdigung des vor- liegenden Urteils erstellt wurde, dass die Geschäftschance im Rahmen einer fremdnützigen Tätigkeit für die Privatklägerin erworben wurde und die entsprechen- den Vorteile deshalb rechenschafts- und ablieferungspflichtig sind. Dabei rechtfer- tigt es sich, die Rechenschafts- und Herausgabepflicht in – insofern gebotener – analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Retrozessions-Praxis als Garanten- pflicht der Beschuldigten aufzufassen, da die aus Art. 716a Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR fliessenden Vermögensschutzpflichten des Verwaltungsrates gegen- über der Gesellschaft (auch punkto Intensität) durchaus vergleichbar mit den Ver- mögensschutzpflichten des Vermögensverwalters gegenüber seinem Kunden sind. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht betonte zentrale Stellung der Rechenschaftspflicht beim Vermögensverwalter ist insbesondere deshalb nachvoll- ziehbar, weil es sich beim zu Grunde liegenden Rechtshandlungsauftrag um eine Hauptpflicht handelt, da der Vertrag gerade im Hinblick auf die Besorgung der fi- nanziellen Angelegenheiten geschlossen wurde (vgl. dazu bereits vorne Ziffer V./C./3.1.3./c), während die Rechenschaftspflicht beim Tathandlungsauftrag, bei welchem primär ein konkreter Arbeitserfolg geschuldet ist (wie beispielsweise beim Arzt oder Anwalt), eine (wenn auch primäre) Nebenpflicht bildet. Von welcher Kons- tellation diesbezüglich beim Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auszugehen ist, wurde in der Praxis – soweit ersichtlich – für den Fall der Vereinnahmung von Son- dervergütungen oder Bestechungsleistungen bislang noch nie explizit entschieden. In der Praxis ist das Bundesgericht in einem älteren Entscheid von einer Offenle- gungspflicht eines Geschäftsleitungsmitgliedes gegenüber den Kollegen betreffend die wesentlichen Grundlagen eines zu beschliessenden Geschäfts ausgegangen und hat gestützt auf deren Missachtung im konkreten Fall einen Betrug durch Schweigen angenommen, ohne sich indes näher mit den einschlägigen zivilrechtli- chen Grundlagen und der Arglist des Täuschenden zu befassen (BGE 76 IV 105). Es rechtfertigt sich aber jedenfalls die Annahme, dass es sich beim Geschäftsfüh- rerauftrag um eine Zwischenform mit Komponenten eines Rechtshandlungs- und

- 842 - eines Tathandlungsauftrages handelt, wobei die Besorgung der finanziellen Ange- legenheiten aufgrund der Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft sicherlich eine zent- rale Rolle spielt und demnach vorliegend entsprechende Vermögensfürsorgepflich- ten mit garantenähnlichem Charakter bestehen.

d) Es ist demzufolge für die Transaktion U1._____ von einer Täuschung durch Unterlassen infolge Verletzung einer Garantenpflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ in der Form der Missachtung der sie gegenüber der H1._____ bzw. BC._____ treffenden Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die erworbene Aktienbeteiligung auszugehen. Ob zudem eine Verletzung der Garantenstellung infolge der unterlassenen Herausgabe der infolge der Beteiligungsansprüche geflossenen Gelder auszugehen ist, kann mithin an der dieser Stelle offenbleiben.

E. 3.1.3 Arglist

a) Lehre und Praxis betonen, dass auch bei einem Betrug durch Unterlassen die Merkmale einer qualifizierten Täuschung im Sinne einer arglistigen Vorgehens- weise gegeben sein müssen (DONATSCH, Strafrecht III, S. 233; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, BT I, S. 389). Es ist somit auch in diesem Bereich die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Arglist zu beachten, wobei nur wenige höchst- richterlichen Urteile bekannt sind, welche sich spezifisch mit dieser Problematik auseinandersetzen. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich die Prüfung der Arglist bei einer Täuschung durch Unterlassen nicht spiegelbildlich auf die Praxis der ak- tiven Täuschung übertragen lässt, zumal in dieser Konstellation kaum ein Vorgehen mittels eines raffinierten Lügengebäudes oder besonderer Machenschaften denk- bar ist, sofern keine gefälschten Urkunden zwecks Irreführung gebraucht werden (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2./c). Als allgemeines Kriterium muss dabei mutatis mutandis die – auch gesetzlich verankerte – Richtlinie gelten, dass der Unterlas- sende nur dann strafbar ist, wenn ihm nach den gesamten Umständen derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB: Grundsatz der Vorwurfsidentität). Praktikabel erscheint in diesem Zusammenhang der Rückgriff auf jene Kriterien, wie sie das Bundesge- richt im Rahmen der Prüfung der Arglist bei der einfachen Lüge anwendet, wobei

- 843 - die Aspekte der Opfermitverantwortung gleichermassen mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 107 IV 169, E. 2.; vgl. in diesem Sinne auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB).

b) Es ist mithin im vorliegenden Fall unter den besonderen Prämissen des Unterlassungsdeliktes zu klären, inwiefern das Vorgehen der Beschuldigten die Merkmale einer qualifizierten Täuschung erfüllt hat bzw. inwiefern die Verantwortli- chen der H1._____ bzw. BC._____ bei Berücksichtigung ihrer elementaren Sorg- faltspflichten im Sinne einer Opfermitverantwortung hätten erkennen können, dass den Beschuldigten rechenschafts- bzw. herausgabepflichtige Vorteile zugekom- men sind, auf welche diese keinen Anspruch hatten.

c) Im Rahmen der Prüfung der Arglist anhand der Kriterien betreffend die ein- fache Lüge steht in den vorliegenden Transaktionsfällen zunächst die Konstellation eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten zur Disposi- tion, aufgrund dessen für die Beschuldigten A._____ und B._____ absehbar war, dass die Verantwortlichen von kritischen Rückfragen Abstand nehmen und ihr täu- schendes Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht über- prüfen werden, wobei bei einer Täuschung durch Unterlassen grundsätzlich höhere Anforderungen an die Voraussicht der fehlenden Überprüfung zu stellen sind (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, § 15 N 26). Diesbezüglich steht in casu das Verhältnis zwischen einem Verwaltungsratspräsi- denten bzw. einem einfachen Verwaltungsrat und den anderen Verwaltungsrats- mitgliedern der Gesellschaft im Fokus. Bei diesem rein geschäftlichen Verhältnis mit lediglich periodischen Sitzungsterminen ist indessen nicht von einem besonde- ren Vertrauensverhältnis im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zur Arglist auszu- gehen (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2.), zumal hier kein eigentliches Mitarbeiterver- hältnis besteht, für welches im Arbeitsalltag ein gewisses Vertrauen vorausgesetzt ist. Wenn sich mithin in casu Konstellationen ergeben haben, in welchen das Gre- mium den Antrag eines Verwaltungsratsmitgliedes (oder allenfalls des präsentie- renden Geschäftsführers) einfach absegnete, ohne den Vorschlag näher zu hinter- fragen, so war das mit den Aufgaben einer Kontrollinstanz nicht vereinbar. Das

- 844 - Bundesgericht hat im beruflichen bzw. geschäftlichen Verkehr ein besonderes Ver- trauensverhältnis grundsätzlich nur bei jahrelanger Zusammenarbeit in einem Team bejaht (vgl. BGE 118 IV 38). Ein solches Vertrauensverhältnis unter den Ver- waltungsratsmitgliedern der H1._____ bzw. BC._____ ist in der Anklage denn auch nur insofern umschrieben, als auf die allgemeine Stellung der Beschuldigten als Verwaltungsräte der Gesellschaft und ihre damit verbundene Sorgfalts- und Treu- epflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verwiesen wird, was für sich allein indes noch keine besondere Vertrauensbeziehung zu den anderen Mitgliedern zu begründen vermag. Auch aufgrund der konkret gegebenen Verhältnisse im Verwaltungsrat der BC._____ kann sodann nicht von einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis inner- halb des Gremiums ausgegangen werden, standen sich doch auch diesbezüglich unabhängige Persönlichkeiten gegenüber, welche von den teilhabenden Unterneh- men abdelegiert wurden und zueinander nicht in einer langjährigen Geschäftsbe- ziehung standen.

E. 3.1.4 Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Da dem Beschuldigten A._____ als Verantwortlichem der Kostenstelle 46 erstelltermassen eine Visumskompetenz von bis zu CHF 5 Mio. zukam und er somit über einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex verfügen konnte, ist er ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Eine diese Verfügungsmacht einschränkendes vorgängiges Prüfungsverfahren durch ei- nen Vorgesetzten fand nicht statt (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 3.1.2./a).

b) Tathandlung Auf der Sachverhaltsebene wurde erstellt, dass die Buchung eines Rück- fluges mit einem Privatjet von der privaten Golfreise in EA._____ im Februar 2015 aus geschäftlichen Gründen grundsätzlich erforderlich war, da der Beschuldigte A._____ trotz Ferienantritt persönlich an einer Veranstaltung einer I1._____bank zu erscheinen hatte, wobei so kurzzeitig auch kein gewöhnlicher (womöglich um einiges billigerer) Linienflug mehr gebucht werden konnte (vgl. vorne Ziffer IV./F./3.4.2/b). Tragfähige Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte auch in diesem Fall die Firmenkasse in unsorgfältiger Weise über Gebühr belastet hätte, fehlen. Die Abwicklung der Ausgaben für den Rückflug von EA._____ über die Kostenstelle

- 804 - 46 war nach dem Gesagten nicht pflichtwidrig, auch wenn damit aussergewöhnlich hohe Kosten generiert wurden.

c) Fazit Mangels pflichtwidriger Tathandlung ist der Beschuldigte A._____ betref- fend die Reise nach EA._____ im Februar 2015 mithin vom Vorwurf der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB freizuspre- chen.

E. 3.1.5 Im Rahmen der geschilderten Transaktionsgeschäfte kam es gemäss der Anklage dann bereits am 24. Juni 2011 anlässlich von Gesprächen zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ über den Plan B zu einer Vereinbarung per E- Mail betreffend eine Entschädigung des Beschuldigten B._____ in der Höhe von rund 50 Prozent des mit der Transaktion verbundenen Profites für den Fall der er- folgreichen Vermittlung einer Refinanzierungslösung. Den Beschuldigten B._____

- 392 - und F._____ wird in diesem Zusammenhang konkret vorgeworfen, sich nach und nach darüber bewusst geworden zu sein, dass nebst der Refinanzierung die eben- falls erforderliche Teilübernahme der V._____ durch die BF._____ eine Schwierig- keit bei der Umsetzung des Planes B darstellen werde, worauf der Beschuldigte B._____ versprochen habe, auf eine entsprechende Übernahme hinzuwirken, was er in der Folge auch getan habe. Die besagte Entschädigung sei mithin im Bewusst- sein beider Beschuldigten auch für die pflichtwidrigen bzw. ermessensweisen Handlungen des Beschuldigten B._____ auf Seiten der BF._____ geschuldet ge- wesen, weshalb sich dieser bei seiner entsprechenden Tätigkeit auch von der in Aussicht stehenden Entschädigung habe leiten lassen (act. 10103175 ff.). In Konkretisierung dieser Vereinbarung erging nach Verwirklichung des "Asset Deal Plus" (mit Unterzeichnung der entsprechenden Verträge) am 7. Juni 2012 ein Bestätigungsschreiben der Aktionäre der V._____, welches dem Beschul- digten B._____ einen (vom Beschuldigten F._____ fiduziarisch gehaltenen) Aktien- anteil von 29.63 Prozent im Sinne eines stillen Aktionariates zusicherte, was um- gerechnet einer 50%-Beteiligung an der erfolgten Kapitalerhöhung von CHF 13.9 Mio. sowie des von der BF._____ geleisteten Kaufpreises von CHF 9 Mio. ent- sprach und dannzumal den Betrag von CHF 6'785'000 ausmachte, wobei die Aus- zahlung der Beteiligung erst nach der Gesamtabwicklung der Transaktion am 30. Juni 2014 erfolgen sollte. Der Beschuldigten B._____ soll dabei im Rahmen seines stillen Aktionariates keine Gegenleistungen (und insbesondere auch keine Haftung) für die erhaltene Beteiligung übernommen haben, so dass die entsprechende Ent- schädigung des Beschuldigten F._____ gerade auch im Hinblick auf seine pflicht- widrigen bzw. ermessensweisen Handlungen für die BF._____ erfolgt sei, mit wel- chen er die Vertragsschlüsse der Muttergesellschaft BC._____ mit der V._____ massgeblich beeinflusst habe. Die definitive Festlegung der Entschädigung des Be- schuldigten B._____ wurde gemäss der Anklage schliesslich mit Schreiben vom

29. August 2014 festgelegt, wobei sich diese aufgrund des Einbezuges seiner Be- teiligung am zwischenzeitlich erzielten Gewinn der V._____ und einer Reduktion der Investitionsabzüge des Beschuldigten F._____ auf 31.77 Prozent entsprechend einem Gesamtbetrag von CHF 7'942'500 erhöht habe. Unter Berücksichtigung von zusätzlichen Dividendenzahlungen sei dem Beschuldigten B._____ schliesslich in

- 393 - den Jahren 2014 - 2017 eine Gesamtsumme von CHF 9'117'818 ausbezahlt wor- den, welche entsprechend der Anklage infolge eines Zusammenhanges mit der Tä- tigkeit des Beschuldigten B._____ bei der BC._____ bzw. BF._____ der Rechen- schafts- und Herausgabepflicht des Beschuldigten gegenüber der BC._____ Hol- ding unterstellt waren, welcher dieser in arglistiger Weise nicht nachgekommen sei, so dass die beteiligten Gesellschaften ihre entsprechenden Forderungen gegen- über dem Beschuldigten nicht hätten geltend machen können und auch nicht in ihren Geschäftsbüchern hätten aktivieren können (act. 10103178 ff.).

E. 3.1.6 Der Beschuldigte B._____ habe den Beschuldigten A._____ – so die An- klage weiter – bereits im Mai 2011 über den Plan B informiert, da er auf diesen für die (teilweise) Übernahme der V._____ sowie insbesondere die angedachte Refi- nanzierung von deren Krediten angewiesen gewesen sei, wobei er diesem implizit anbot, sich an der in Aussicht stehenden Entschädigung beteiligen zu können. In der Folge sei es im August 2011 zu einem Treffen der drei Beschuldigten im Hotel KM._____ gekommen, wo die (Teil-)Übernahme der Zielgesellschaft und die paral- lele Refinanzierung besprochen worden sei, sowie einem weiteren Treffen zwi- schen den Beschuldigten A._____ und F._____ im Hallenstadion (anlässlich eines …-Konzertes), wobei sich der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang je- weils zuversichtlich gezeigt habe, dass die Transaktion und die Refinanzierung zu Stande kämen. Zwei zusätzliche Treffen der drei Beschuldigten folgten im April und Oktober 2012, an welchen der Beschuldigte A._____ nähere Einzelheiten über die Kooperation der V._____ mit der BF._____ sowie die Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ an der V._____ erfuhr. Der Beschuldigte B._____ habe den Beschul- digten A._____ in dieser Zeit auch regelmässig über den Stand der Verhandlungen und die sich dabei ergebenden Schwierigkeiten informiert. Aufgrund dieser Hand- lungen der Beschuldigten B._____ und A._____ kam es gemäss Anklage zwischen ihnen spätestens am 17. August 2011 zu einer konkludenten Grundsatzvereinba- rung betreffend die Partizipation des Beschuldigten A._____ an der Entschädigung aus der zukünftigen Unternehmenstransaktion, wobei dem Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, den Vertragsschluss der BF._____ mit der V._____ (als Verwaltungsratspräsident der BC._____ ) sowie auch die da- für erforderliche Kreditfinanzierung durch die I1._____ (als Vorsitzender der

- 394 - I1._____ ) mittels pflichtwidriger und ermessensweiser Handlungen in Erwartung dieser Entschädigung zu Gunsten der V._____ beeinflusst zu haben (act. 10103198 ff.), wobei der Beschuldigte F._____ von dieser Einbindung des Beschul- digten A._____ gewusst bzw. diese zumindest in Kauf genommen habe. Im August 2014 hätten dann die Beschuldigten B._____ und A._____ per SMS-Nachrichten den Wert der Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der Ziel- gesellschaft in der Höhe von 14.815 Prozent bzw. CHF 3'392'500 fixiert, welche als Gegenleistung für dessen Einflussnahme auf den Erfolg der Verhandlungen zwi- schen der V._____ und der BC._____ bzw. BF._____ sowie der I1._____ gedacht gewesen sei, wobei die entsprechende Forderung des Beschuldigten A._____ im Betrag von CHF 2'064'000 mit einer Gegenforderung des Beschuldigten B._____ (aus dem sog. "BM._____"), welche in einer als Darlehen deklarierten Zuwendung bestand, die dieser dem Beschuldigten A._____ zwischen dem 12. Juni und dem

30. Juli 2014 in diversen Tranchen gewährt hatte, verrechnet und im Restbetrag von CHF 1'328'500 (in Form eines (stillen) Aktienanteils an der V._____ von 5.8 Prozent) dem Beschuldigten A._____ vom Beschuldigten B._____ am 7. Novem- ber 2014 auf ein ihm gehörendes Bankkonto ausbezahlt worden sei. Diese Geld- beträge hätten aufgrund ihres Zusammenhanges mit der Tätigkeit des Beschuldig- ten A._____ für die I1._____ , die BC._____ und die BF._____ der Rechenschafts- und Herausgabepflicht unterlegen, welcher der Beschuldigte A._____ in arglistiger Weise nicht nachgekommen sei, so dass die beteiligten Gesellschaften ihre ent- sprechenden Forderungen gegenüber dem Beschuldigten nicht hätten geltend ma- chen und auch nicht in ihren Geschäftsbüchern hätten aktivieren können (act. 10103182 ff.).

E. 3.2 Honorarnoten RA X1._____ und BK._____ in Sachen "BL._____" bzw. "BM._____"

E. 3.2.1 Veruntreuung

a) Anvertrautsein von Vermögenswerten aa) Die Beratungsdienstleistungen von Rechtsanwalt X1._____ in Sachen "BL._____" und der Kanzlei BK._____ im "BM._____" betrafen die Folgen eines privaten Streites des Beschuldigten A._____ mit seiner damaligen Begleiterin im Hotel "BI._____" in Zürich. Wenn der Beschuldigte A._____ die daraus resultieren- den anwaltlichen Beratungskosten durch die I1._____ bezahlen liess, so verliess er dabei offensichtlich den Bereich seiner Organtätigkeit. Ein Anvertrautsein des belasteten Geschäftsvermögen ist unter diesen Umständen aufgrund der einschlä- gigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz Vorliegens seiner Organstellung zu bejahen (vgl. vorne Ziffer V./B./2.1.3.), zumal dem Beschuldigten aufgrund sei- ner eingeräumten Befugnis, mittels Belastungen der Kostenstelle 46 im Umfang von bis zu CHF 5 Mio. frei zu verfügen, die entsprechenden Vermögenswerte in der besagten Höhe auch tatsächlich anvertraut waren. bb) Daran ändert nichts, dass bei Belastungen der Kostenstelle 46, welche – wie bei den Honorarnoten von BK._____ geschehen – auf das Hauptbuchkonto 47 (u.a. Anwaltshonorare) gebucht wurden, gemäss Dauerweisung Nr. 125 der I1._____ (act. 45301036) im Grunde ein Zweitvisum des Bereichsleiters Legal &

- 805 - Compliance erforderlich wurde, reichte doch – wie im Zuge der Sachverhaltserstel- lung ersichtlich wurde – in tatsächlicher Hinsicht trotz Weisung bereits eine elekt- ronische Freigabe durch die jeweiligen Assistentinnen der Bereichsleiter. Diese wiederum prüften die Rechnungen – insbesondere wenn sie vom Beschuldigten A._____ visiert waren bzw. von seiner Kostenstelle kamen – inhaltlich nicht mehr, sondern winkten diese jeweils durch (vgl. act. 52113010 + 3012). Daraus ergibt sich, dass die Verfügungsbefugnis des Beschuldigten A._____ trotz der erwähnten Weisung faktisch nicht beschränkt war. Folglich konnte er auch bei den Anwalts- rechnungen, welche auf das Hauptbuchkonto 47 gebucht wurden, selber über die Kostenstelle 46 und damit über das Geschäftsvermögen der I1._____ verfügen.

b) Tathandlung Wenn der Beschuldigte A._____ die ihm anvertrauten Vermögenswerte für private Beratungsdienstleitungen belastete, so lag diese Verhaltensweise offen- sichtlich nicht mehr im Interesse der I1._____ und war damit ohne Weiteres un- rechtmässig.

c) Schaden Aufgrund der effektiven Begleichung der Honorarnoten durch Belastung der Kostenstelle 46 entstand der I1._____ betreffend die Honorarnoten von Rechts- anwalt X1._____ in Sachen "BL._____" ein Vermögensschaden in Höhe von ins- gesamt CHF 30'969.20 und betreffend die Honorarnoten von BK._____ im "BM._____" ein solcher in Höhe von CHF 23'172.45. Dass sich der Beschuldigte A._____ später grundsätzlich bereit zeigte, diese Kosten der I1._____ zurückzuer- statten, ändert nichts am Vorliegen eines Schadens, denn dieser Umstand wäre höchstens im Rahmen der Strafzumessung beim Nachtatverhalten zu berücksich- tigen.

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Angesichts des im Rahmen der Beweiswürdigung erstellten Sachverhaltes (vgl. vorne Ziffer IV./F./3.4.3./a+b.bb) ist auf eine Inkaufnahme der Schädigung und damit auf ein eventualvorsätzliches Handeln zu schliessen.

- 806 - Eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist in Analogie zur Begründung des subjektiven Tatbestandes im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit des Be- schuldigten (vgl. vorne Ziffer 3.1.2./d) hier ebenfalls zu bejahen, zumal es sich um private Anwaltsleistungen handelt, bei welchen ein Anspruch auf externe Übernah- me umso weniger gegeben ist.

E. 3.2.2 Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich somit sowohl bezüglich der Honorarno- ten von Rechtsanwalt X1._____ in Sachen "BL._____" als auch bezüglich der Ho- norarnoten von BK._____ im "BM._____" via Belastung der Kostenstelle 46 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der I1._____ schuldig gemacht.

4. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____

E. 3.2.3 Aufgrund seines vertraglich eingegangenen Arbeitsverhältnisses zur I1._____ trafen den Beschuldigten A._____ aber auch entsprechende Verpflichtun- gen als Arbeitnehmer, neben seiner persönlichen Arbeitspflicht (Art. 321 OR) ins- besondere auch die arbeitsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht (Art. 321a OR) so- wie entsprechende Rechenschafts- und Herausgabepflichten bezüglich jener wirt-

- 760 - schaftlichen Vorteile, welche er im Zusammenhang mit seiner vertraglichen Tätig- keit für das Unternehmen erhielt bzw. hervorbrachte (Art. 321b OR). Zu erwähnen ist an dieser Stelle sodann, dass für den Beschuldigten grundsätzlich auch die spe- zifische Bestimmung von Art. 327a OR galt, welche seinen arbeitsrechtlichen An- spruch auf Auslagenersatz definiert.

a) Für den Inhalt der Treue- und Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers kann weit- gehend auf die vorstehenden Erwägungen zum auftragsrechtlichen Äquivalent des Auftragnehmers verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.2.). Die Lehre er- wähnt im Zusammenhang mit diesbezüglich möglichen Pflichtverletzungen des Ar- beitnehmers teilweise auch explizit die Entgegennahme von Schmiergeldern (vgl. MILANI, Handkommentar zum Arbeitsvertrag [HK Arbeitsvertrag], N 13 zu Art. 321a OR). Bezüglich der Tragweite der Pflichtenstellung hat das Bundesgericht ent- schieden, dass die arbeitsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 321a OR für sich allein noch keine strafrechtlich relevante Garantenpflicht zu be- gründen vermag. Vielmehr sei die Frage aufgrund einer Konkretisierung der Treue- pflicht im Einzelfall zu beantworten, wobei bei leitenden Angestellten mit Aufsichts- funktion im eigenen Aufgabenbereich tendenziell eine qualifizierte Pflichtenstellung mit Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber betreffend vermögensschädi- gende betriebliche Vorgänge angenommen wird (BGE 113 IV 68, E. 6.b, wo aller- dings eine Verpflichtung mit Bezug auf das Vorgehens gegen gleich- oder höher- rangige Mitarbeiter verneint wird; vgl. dazu auch MILANI, HK Arbeitsvertrag, N 12 zu Art. 321a OR). Es wird demgemäss eine sektorielle Garantenstellung für das Ver- mögen des Unternehmens im Bereich des eigenen Zuständigkeits- bzw. Kompe- tenzbereiches postuliert, deren Missachtung bei schädigenden Folgen für das (ei- gene) Unternehmen grundsätzlich unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zu prüfen ist (BGE 113 IV 68, E. 6.c + 7.).

b) Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 321b OR stellt im Verhältnis zur Treue- und Sorgfaltspflicht eine (klagbare) Nebenverpflichtung dar und ist vollständig, rechtzeitig und unaufgefordert zu erfül- len (MILANI, HK Arbeitsvertrag, N 1 ff. zu Art. 321b OR). Der Arbeitnehmer muss

- 761 - hiernach über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber von Dritten erhält, Rechenschaft ablegen und alles sofort herausgeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Es muss demnach ein funktioneller Zusammenhang zwischen der ent- schädigten Tätigkeit und dem Arbeitsverhältnis bestehen, welcher grundsätzlich dann gegeben ist, wenn die Arbeitnehmerstellung die Berechtigung zum Tätigwer- den für den Dritten mit sich bringt oder die Aufnahme der Tätigkeit für den Dritten ein Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin bedingt und die Tätigkeit während der Arbeitszeit erfolgt. Der Arbeitnehmer ist dagegen nicht gehalten, über privat Erhal- tenes, welches nicht für die Arbeitgeberin bestimmt ist, Rechenschaft abzulegen, wobei eine natürliche Vermutung besteht, dass Zuwendungen in Ausübung der Ar- beitspflicht für die Arbeitgeberin bestimmt sind. Im Gegensatz zum Auftragsrecht ist jedoch auch dem subjektiven Zuwendungswillen des Dritten Rechnung zu tra- gen (vgl. ROHNER/KESSLER, a.a.O., SJZ 2016 S. 222). Trinkgelder und Gelegen- heitsgeschenke oder auch Sitzungsgelder für die Tätigkeit in externen Gremien sind demnach nicht für Arbeitgeberin bestimmt und dieser deshalb auch nicht her- auszugeben. Anders verhält es sich aber mit der Hingabe von Bestechungsgeldern, welche zwar mangels entsprechendem Zuwendungswillen grundsätzlich nicht für die Arbeitgeberin bestimmt sind, jedoch nach herrschender Lehre und Praxis un- geachtet dieses Umstandes eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Ar- beitgeber beinhalten, sofern sie diesem nicht umgehend herausgegeben bzw. of- fengelegt werden (ROHNER/KESSLER, a.a.O., SJZ 2016 S. 225; MILANI, HK Arbeits- vertrag, N 8 ff. + N 19 ff. zu Art. 321b OR; vgl. auch BGE 129 IV 124, E. 4.1.). Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht verbietet einem Vollzeitbe- schäftigten indirekt die Generierung eines Nebenerwerbs ohne spezielle Bewilli- gung, indem dieser seiner Arbeitgeberin über sämtliche Zahlungen, welche von ihm als internem Vermögensverwalter (in banktechnischer Hinsicht) abgewickelt oder verwaltet wurden bzw. anderweitig in seinen Herrschaftsbereich gelangten, Re- chenschaft abzulegen und diese ungeachtet des Rechtsgrundes der Zahlungen an sie abzuführen hat. Demgemäss hat das Bundesgericht entschieden, dass der Ar- beitnehmer gegen die arbeitsrechtliche Treuepflicht verstösst, wenn er seiner Ar- beitgeberin die von einem Fondsanbieter ausbezahlten Vertriebsentschädigungen

- 762 - (Bestandespflegekommissionen), welche der Arbeitgeberin aufgrund des Vertrie- bes von Fondsprodukten zustehen, nicht zukommen lässt, sondern für sich selbst behält und damit eine Nichtvermehrung der Aktiven der Arbeitgeberin erwirkt (Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4.5.). Nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses entfällt die Rechenschaftspflicht und wandelt sich die Herausgabepflicht in eine Rückgabepflicht (MILANI, HK Arbeitsvertag, N 6 f. zu Art. 321b OR).

E. 3.2.4 Das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten A._____ wurde durch die beiden Arbeitsverträge vom 22. April 2003 und 13. Februar 2014 samt dem dort jeweils referenzierten Stellenbeschrieb näher geregelt (vgl. act. 46001011 + 1012; vgl. dazu auch vorne Ziffer IV./D./1.1.3.). Auf die Tragweite der einzelnen Regelungen dieser Verträge wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Anklagevorwürfe zurückzukommen sein wird, sofern sich diese für die Beurteilung des Falles als relevant erweisen.

E. 3.2.5 Konkretisiert wird die gesellschafts- und vertragsrechtliche Pflichtenstel- lung des Beschuldigten durch das interne Regelwerk der I1._____ Schweiz. Dabei ist jedoch vorweg festzuhalten, dass die Statuten der I1._____ keine konkreten Bestimmungen für die vorliegenden zu behandelnden Themenbereiche beinhalten, weshalb eine näher Befassung damit obsolet wird. Keine Anwendung findet auch das Mitarbeiterhandbuch der I1._____ mit den dazugehörigen allgemeinen Perso- nalreglementen, welche zumindest in der vorliegend relevanten Zeitspanne nur für Arbeitnehmer der Funktionsstufen 1 - 4 Geltung hatten (vgl. dazu im Einzelnen auch hinten Ziffer V./F./2.1.2/b). Demgegenüber enthält das Geschäftsreglement vom 3. November 2006 teilweise spezifische Anordnungen betreffend die Regelung von Interessenkollisio- nen und personellen Verflechtungen mit entsprechenden Ausstandpflichten. Ge- mäss diesem Reglement haben die Organe der I1._____ bei ihren Geschäften in den Ausstand zu treten, wenn diese ihre eigenen oder die Interessen von ihnen nahestehenden Personen oder mit ihnen verflochtenen Unternehmen behandeln (act. 41917022 ff. [vgl. Art. 6]). Ferner ist auf das am 1. Januar 2013 in Kraft getre- tene geschäftsleitungsspezifische Personalreglement der I1._____ hinzuweisen (act. 46001029 ff.). Ergänzt wurde dieses Reglement durch gleichzeitig erlassene

- 763 - spezifische Weisungen der Verwaltung, namentlich die "Geschäftsleitungsweisung Interessenkonflikte" (act. 461924290 ff.), die "Geschäftsleitungsweisung Spesen" (act. 46001049 f.), die "Geschäftsleitungsweisung Pauschalspesen" (act.

46001051) und die "Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte" (act. 46001052), auf deren Geltung und Bedeutung jeweils wiederum im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Anklagevorwürfe näher Bezug zu nehmen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./F./2.1.2./b). Gemäss dem Zusatzprotokoll des Entschädigungsausschusses der I1._____ (SEA) vom 12. September 2012 betreffend die Regelung von einzelnen spezifischen personalrechtlichen Themen war der Beschuldigte A._____ sodann verpflichtet, jährlich seine privaten Beteiligungen mit geschäftlichem Charakter of- fenzulegen. Darüber hinaus hatte er entsprechend dessen Ziffer 5 seine Spesen- abrechnungen und Kreditkartenabrechnungen vom Verwaltungsratspräsidenten zwei Mal jährlich visieren zu lassen (act. 41903001-514 f. = act. 66201019 f.). Der Beschuldigte A._____ gab dazu an, diese Vereinbarung sei betreffend die privaten Beteiligungen nie so umgesetzt worden, da die Etablierung eines entsprechenden Meldeprozesses bei der I1._____ (versehentlich) untergegangen sei. Im Übrigen hätten die entsprechenden Informationen jederzeit anderweitig zur Verfügung ge- standen (act. 51602014 f.). Das Protokoll hält allerdings unmissverständlich fest, dass die Initiative zur Meldung vom Geschäftsführer auszugehen habe, weshalb der Beschuldigte mit seiner Argumentation nicht durchzudringen vermag. Der Um- stand, dass ein Teil seiner privaten Beteiligungen aufgrund seiner Steuererklärun- gen zu erfahren gewesen wäre, vermag die dergestalt vereinbarte eigenständige Offenlegungspflicht des Beschuldigten im Übrigen ebenfalls nicht zu relativieren (vgl. dazu im Einzelnen erneut hinten Ziffer V./F./2.1.2./b).

E. 3.2.6 Die Darstellungen der drei Beschuldigten werden aufgrund ihres wichtigen Stellenwertes für das vorliegende Verfahren nachfolgend zusammenfassend wie- dergegeben, zumal sich aufgrund dieser Aussagen der bestrittene Sachverhalt ergibt, auf welchen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung besonderes Augen- merk zu legen ist. Auf den Inhalt der weiteren Einvernahmen und übrigen Beweismittel wird demgegenüber unmittelbar im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes im Ein- zelnen eingegangen, soweit sich diese in der vorliegenden Sache als verwertbar und relevant erweisen.

E. 3.3 Beschuldigter B._____ als Berater der I1._____ Soweit der Beschuldigte B._____ als Berater der I1._____ Schweiz (bzw. des Beschuldigten A._____ als deren Geschäftsführungsorgan) tätig war, unter- stand er aufgrund seiner entsprechenden Bindung infolge eines bestehenden Rah- menvertrages den bereits genannten auftragsrechtlichen Pflichten gegenüber der I1._____ (vgl. dazu ausführlich vorne Ziffer IV./D./1.2.4. sowie vorstehend Ziffer

- 764 - 2.3.2.), welche namentlich in der Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR sowie in der Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR lagen. An interne Reglemente und Weisungen der I1._____ hatte sich der Be- schuldigte B._____ dagegen in seiner diesbezüglichen Funktion nicht zu halten, da diese für externe Berater keine Gültigkeit hatten.

4. Kenntnis der Pflichtenstellungen

E. 3.3.1 Beschuldigter A._____

a) Der Beschuldigte A._____ hat in der Untersuchung anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. April 2018 zugestanden, an der V._____

- 398 - seit dem Jahr 2013 via den Beschuldigten B._____ im Umfang von ca. 5 Prozent beteiligt gewesen zu sein. Als Grund für diese Beteiligung nannte er eine neue Ge- schäftsidee mit dem Beschuldigten B._____, welche die Abwicklung von nicht kon- formen Kunden bzw. Krediten ausserhalb des jeweils betroffenen Instituts zum In- halt hatte, nachdem vorliegend die guten Kredite an die BF._____ bzw. BC._____ abgetreten worden seien, welche Idee sich in der Folge aber nicht habe realisieren lassen. Später sei dann bei der V._____ entschieden worden, eine Kapitalrückzah- lung zu machen, wobei aber auch das Bestehen von Risiken (im Umfang von CHF 20 Mio.) innerhalb der Firma berücksichtigt worden sei (act. 50102033 ff.). Er habe ca. CHF 150'000 investiert und aufgrund der Kapitalrückzahlung CHF 1.3 Mio. ge- löst. Diesen Gewinn habe er deshalb erzielt, weil er bereit gewesen sei, das unter- nehmerische Risiko bei einer allfälligen Materialisierung der Risiken zu tragen und entsprechende Gelder nachzuschiessen. In die Verhandlungen der BF._____ mit der V._____ sei er nicht involviert gewesen, sondern habe nur mitgeholfen, dass die Diskussion weitergeführt wurde, um eine mögliche Lösung zu finden. An die Refinanzierung durch die I1._____ konnte sich der Beschuldigte nicht mehr konkret erinnern, doch hielt er dafür, dass er in diese ebenfalls nicht konkrete involviert gewesen sei (act. 50102044). Auf Nachfrage betreffend den Zeitpunkt seiner Beteiligung an der V._____ bestätigte der Beschuldigte das Datum der schriftlichen Aktienkaufbestätigung von Mitte 2013. Auf Vorhalt eines Auszuges aus seiner Steuererklärung (act. 63301003), welcher gemäss der Anklägerin eine Beteiligung bereits im Jahr 2012 nahelegte, machte er ein Missverständnis mit seinem Treuhänder geltend (act. 50102048; vgl. auch act. 51601094 f.). An den Zeitpunkt der Überweisung des Er- löses der Aktien konnte sich der Beschuldigte dann nicht mehr erinnern, ebenso auch nicht daran, was er schliesslich mit diesem Erlös gemacht hatte. Den grossen Gewinn erklärte er erneut damit, dass zunächst entsprechende Restrukturierungen der Zielgesellschaft stattgefunden hätten und das Haftungssubstrat (d.h. das haf- tende Eigenkapital der Gesellschaft) danach reduziert worden sei, die Aktionäre aber für allfällige Nachschüsse in die Pflicht genommen worden seien (act. 50102050). Als Kleinaktionär sei er im Übrigen weder in die Transaktionen der V._____ involviert gewesen noch habe er einen Einfluss auf die Entscheidungen

- 399 - innerhalb der V._____ gehabt. Der Beschuldigte verneinte schliesslich eine Offen- legung seines Gewinnes gegenüber der I1._____ und der BC._____ Holding, weil er diesbezüglich keine Notwendigkeit gesehen habe (act. 50102043). Den Vorhalt, dass der Beschuldigte B._____ aufgrund seiner (unwahren) Darlehensbestätigung nicht habe offenlegen wollen, dass er (A._____) Aktionär der V._____ gewesen sei, konnte der Beschuldigte nicht beurteilen. Generell vermochte er zu den Aktivitäten des Beschuldigten B._____ in dieser Angelegenheit keine relevanten Angaben zu machen (vgl. act. 50102035 + 2044).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 11./12. Juni 2018 stellte der Be- schuldigte A._____ (in Anwesenheit der Beschuldigten B._____ und F._____ ) zu Beginn den Gesamtzusammenhang seines Handelns im Sachverhaltskomplex V._____ dar, indem er auf das mit dem Beschuldigten B._____ entwickelte Konzept Bezug nahm, in dessen Rahmen nicht rechtskonforme Kunden und Kredite in eine sog. "BAD Bank" ausgegliedert werden sollten, wofür sich im vorliegenden Kontext auch die V._____ aufgrund ihrer nicht kompatiblen Kundenbeziehungen im Ge- samtvolumen von rund CHF 20 - 30 Mio. angeboten habe (act. 51601006 f). Seine Beteiligung an der V._____ im Jahr 2013 sei im Zeitpunkt des Bestehens dieser namhaften Risiken und einer unsicheren Weiterentwicklung bei der V._____ erfolgt, woraus sich deren günstiger Preis erkläre (act. 51601019). Das Mittagessen mit dem Beschuldigten F._____ vom 12. August 2011 habe dazu gedient, einen wichtigen Exponenten der EV._____ Immobilienbranche kennenzulernen, während der Refinanzierungskredit im Hintergrund gestanden sei. Er selber sei dann in den Prüfungs- und Entscheidungsprozess dieser Refinanzie- rung nicht involviert gewesen, zumal er nicht Mitglied des Credit Board der I1._____ gewesen sei. Nicht erinnerlich sei ihm auch eine anderweitige Begleitung dieses Geschäftes, denn er sei in die einzelnen Dossiers jeweils nicht eingebunden gewe- sen. Allenfalls habe er aber nach dem Mittagessen mit dem Beschuldigten F._____ einen Informationsaustausch mit dem zuständigen CFO der I1._____ gehabt, wo- bei er sicherlich auch nach dem konkreten Stand des Kreditprozesses gefragt habe, wenn anlässlich von Geschäftsleitungssitzungen darüber orientiert worden sei.

- 400 - Grundsätzlich habe es sich aber um einen normalen Prozess im Rahmen des Fir- menkundengeschäfts der I1._____ gehandelt, bei welchem innerhalb des Unter- nehmens die zuständigen Gremien regelkonform konsultiert worden seien (act. 51601097; vgl. auch act. 51601120).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 19./20. März 2019 erklärte der Be- schuldigte A._____ auf Vorhalt, es habe sich einfach nicht ergeben, mit dem Be- schuldigten F._____ jemals über das Konzept der "BAD Bank" zu reden (act. 51601118). Im Übrigen stellte er die Kreditvergabe der I1._____ an die V._____ als "Standardprozess" dar, bei welchem er sich auf die Fachleute, welche den Bewilli- gungsantrag gestellt hätten, verlassen und deshalb in der entsprechenden Ge- schäftsleitungssitzung dem Refinanzierungskredit zugestimmt habe, zumal dies auch ein strategisch wichtiges Geschäft für die BF._____ bzw. die BC._____ Hol- ding gewesen sei. Dass er sich an dieser Sitzung entsprechend der Beobachtung anderer Sitzungsteilnehmer bekräftigend, ja gar euphorisch für den Kredit einge- setzt habe, vermochte der Beschuldigte nicht zu bestätigen, räumte aber ein, er habe den Kredit sicherlich aufgrund der strategischen BC._____ -Komponente un- terstützt (act. 51601122 ff.). Im Weiteren machte der Beschuldigte geltend, nicht in die Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten F._____ und der BC._____ betreffend die V._____ involviert gewesen sein und seiner Erinnerung nach auch nicht darauf Einfluss ge- nommen zu haben (act. 51601156 f.). An die weiteren Gegebenheiten und Geld- flüsse im Zusammenhang mit dieser Transaktion vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr zu erinnern bzw. wollte diese nicht kommentieren, da sie private Ange- legenheiten beträfen (act. 51601159 ff.).

d) Auch in der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 gab der Beschuldigte an, der ihm vorgehaltene Informationsaustausch mit Mitarbeitern der I1._____ bzw. BC._____ Holding sei ein normales Instrumentarium gewesen, um zu Lösungen zu gelangen, wobei niemand in solchen Verhandlungen die Kompe- tenz und die Macht gehabt habe, sich alleine durchzusetzen, weil überall sehr kom- petente Leute mit einem grossem Know-How eingebunden gewesen seien (act. 51601241).

- 401 - Seine geringe V._____-Beteiligung von 5.8 Prozent erklärte der Beschul- digte damit, dass er sich aufgrund des hohen Risikos bei der V._____ nur in be- schränktem Ausmass an dieser Gesellschaft habe beteiligen wollen (act. 51601272). Die im Zusammenhang mit der Auszahlung seines Anteils erfolgte Dar- lehensbestätigung des Beschuldigten B._____ bezeichnete er als Missverständnis, zumal er diesen Beteiligungserlös in seiner Steuererklärung für das Jahr 2013 offen deklariert habe (act. 51601285 + 1305). Im Übrigen konnte sich der Beschuldigte an viele diesbezügliche Vorgänge mit Verweis auf den Zeitablauf nicht mehr konk- ret erinnern, so dass seine entsprechenden Angaben weitgehend im Vagen blieben (act. 51601273 ff.). Insbesondere wollte er sich auch nicht zu den Geldflüssen zwi- schen ihm und dem Beschuldigten B._____ im Rahmen des "BM._____" äussern, da diese eine private Angelegenheit beträfen (vgl. statt vieler act. 51601281).

e) Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2018 (per Videokonfe- renz im Sinne von Art. 144 StPO) hielt der Beschuldigte A._____ daran fest, bei allen Entscheidungen des Verwaltungsrates der BC._____ Holding seien interne Prozesse vorgeschaltet gewesen, weshalb seine Entscheidungsbefugnisse ent- sprechend eingeschränkt gewesen seien und er insbesondere auch seine Verwal- tungsratskollegen nicht habe beeinflussen können (act. 51602020). Bei der I1._____ habe letztlich der Credit Board mit zwei spezialisierten Geschäftsleitungs- mitgliedern die federführende Rolle bei der Kreditvergabe gehabt, wobei dessen Empfehlungen jeweils praktisch ausnahmslos gefolgt worden sei. Bisweilen sei es seinerseits darum gegangen, einen Prozess zu beschleunigen oder zu verlangsa- men, ohne jedoch inhaltlich oder sachlich auf das Dossier Einfluss zu nehmen (act. 51602024 f., 2034 + 2039). Die zwischen dem Beschuldigten F._____ und der BC._____ Holding ver- einbarte Processing Fee auf einem innert kurzer Zeit abnehmenden Kreditbestand sei kein wichtiger Punkt der Ertragsrechnung der gesamten Transaktion gewesen, welche sich im Übrigen für die BC._____ im Endeffekt als hochrentabel erwiesen habe (act. 51602039). Bei seiner Beteiligung an der V._____ sei es schliesslich im Wesentlichen um das Konzept der Realisierung einer "BAD Bank" mit nicht mehr complianten

- 402 - Bankbeziehungen gegangen, wobei auch seinerseits die Bereitschaft bestanden habe, diesbezüglich ein gewisses Risiko einzugehen. Nach dem Erwerb seiner Be- teiligung (im Mai 2013) sei die Transaktion V._____ dann im Übrigen innerhalb der BC._____ Holding nie mehr traktandiert gewesen, weshalb eine diesbezügliche Of- fenlegung auch nie mehr Thema gewesen sei (act. 51602043 ff.).

f) Auch im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vertrat der Beschuldigten A._____ den Standpunkt, dass er erst im Jahr 2013 eine Beteiligung an der V._____ erworben habe, wobei es diesbezüglich in seiner Steu- ererklärung des Jahres 2012 zu Verwechslungen gekommen sei. Die Beteiligung habe er gegenüber der BC._____ Holding nicht offengelegt, da die Transaktion innerhalb der BC._____ auch kein Thema mehr gewesen sei. Er bestritt eine wei- tere Beteiligung im Umfang von rund CHF 2 Mio. an der V._____ und machte gel- tend, dieses ihm in dieser Zeit vom Beschuldigten B._____ ausbezahlte Geld sei ein Darlehen im Zusammenhang mit einem Vorfall im Hotel BI._____ gewesen (act. 1336 S. 30 ff.).

E. 3.3.2 Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ stellte den Ablauf der Transaktion V._____ wie er von der Anklage anfangs des angeklagten Sachverhaltes umschrieben wird (vgl. act. 10103159 ff.), in seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 grundsätzlich nicht in Abrede (act. 50202041 ff.). Allerdings erklärte der Beschuldigte in diesem Zusam- menhang, die Beteiligung an der V._____ im Umfang von letztlich 29.63 Prozent für einen Kaufpreis von CHF 750'000 erworben zu haben. Dies habe er getan, um auf Seiten der V._____ mitzuhelfen, die bei ihr verbliebenen schlechten Risiken zu managen, denn es habe eine Haftung der Beteiligung für die Risiken der Gesell- schaft bestanden. Konkret habe die Haftung für den drohenden Ausfall von Kredi- ten und Zinsen seitens der Kunden (sog. "Bad Assets") bestanden, denn es sei klar gewesen, dass die Aktionäre der Gesellschaft für das Kreditrisiko geradestehen müssten. Dies sei zwischen dem Beschuldigten F._____ und ihm mündlich so ver- einbart worden. Daneben gebe es aber auch eine schriftliche Vereinbarung aus dem Jahr 2012, wo die Haftung seines Wissens aber nicht thematisiert sei. Die Tatsache, dass er bei der Refinanzierungslösung mitgeholfen habe und sich an den

- 403 - Risiken der V._____ beteiligt habe, sei dem Beschuldigten F._____ den V._____- Anteil von 29,63 Prozent wert gewesen (act. 50202048). Im Weiteren gab der Beschuldigte an, bei den konkreten Verhandlungen mit der V._____ betreffend die eingegangenen Transaktionsverträge nicht persön- lich beteiligt gewesen zu sein und insbesondere keinen Einfluss auf die "Terms" genommen zu haben. Einräumen musste er auf Vorhalt eines von ihm geschriebe- nen E-Mails jedoch, dass er aufgrund des drohenden Scheiterns der Verhandlun- gen die Frage gestellt habe, "ob das für sie ok sei oder ob wir eine Lösung fänden." Seine diesbezügliche Intervention habe bewirken wollen, "dass es eine Lösung gibt und die Verhandlungen nicht an Missmut scheitern." (act. 50202050). Zur Beteiligung des Beschuldigten A._____ gab der Beschuldigte B._____ zu Protokoll, dass sich dieser am 13. Juni 2013 mit 5.8 Prozent an der V._____ für den Preis von CHF 145'000 beteiligt habe, nachdem er diesem das Geschäftsmo- dell erklärt habe. A._____ habe die Aktien von ihm erworben, was in einer Aktien- kaufbestätigung, welche nur vom Käufer unterschrieben sei, festgehalten worden sei. Dieser habe für die Aktien den analogen Preis wie er bezahlt, wobei er nicht mehr wisse, ob der entsprechende Betrag tatsächlich übergeben worden sei. Im November 2014 habe er dem Beschuldigten A._____ dann dessen Anteil an der Beteiligung bis auf die CHF 145'000 ausbezahlt, nachdem er selber das Geld von der V._____ erhalten habe (act. 50202045 ff. + 2053). Weshalb als Grund dieser Auszahlung in einer E-Mail-Korrespondenz eine frühere Darlehensgewährung (des Beschuldigten A._____) genannt wurde, wusste der Beschuldigte B._____ nicht mehr. Er erklärte, dass es sich definitiv um eine Kapitalrückzahlung handelte und die Darlehensbestätigung falsch sei. Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte A._____ den Aktienanteil an der V._____ bereits 2012 besessen habe, konnte der Beschuldigte B._____ keine Antwort geben (act. 50202053 f. + 2059). Der Beschuldigte B._____ erklärte im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass ihm der Beschuldigte F._____ 50 Prozent des um verschiedene Positionen reduzierten Aktienkapitals der V._____ von CHF 22.5 Mio. (bestehend aus der Ka- pitalerhöhung aus den Mitteln der ausstiegswilligen LH._____ von CHF 13.5 Mio. und dem bezahlten Kaufpreis der BF._____ von CHF 9 Mio.) für einen Kaufpreis

- 404 - von CHF 750'000 angeboten habe, was letztlich einem Anteil von 29.63 Prozent an der V._____ entsprochen habe. Dies habe der Beschuldigte F._____ getan, damit er (B._____) sich am Ausfallrisiko (bei der "bad V._____") beteiligte, wobei nur auf- grund der Schaffung dieser "BAD Bank" ein Asset Deal mit der BF._____ habe zustande kommen können, was dann auch der Grund dafür gewesen sei, weshalb eine derart hohe Gewinnmarge entstanden sei, zumal man nach der Übernahme der Aktien nicht gewusst habe, wie es genau mit den Übernahmeplänen weiter- gehe, wobei stets das Risiko bestanden habe, dass die schlechten Kredite bei der V._____ aufgeflogen wären oder die Kunden der V._____ die Zession der guten Kredite an die BF._____ nicht akzeptiert hätten, was für die BF._____ dann ein Grund für den Ausstieg aus den Verhandlungen hätte sein können (act. 50202055 + 2060). Betreffend seinen Kaufpreis für die V._____-Aktien in der Höhe von CHF 750'000 hielt der Beschuldigte B._____ fest, dieser entspreche 29.63 Prozent von CHF 2.5 Mio., wobei dieser Betrag dem damaligen Eigenkapital der Gesell- schaft bzw. dem den alten LH._____-Aktionären für ihre Aktien bezahlten (Rück- kaufs-)Preis entsprochen habe (act. 50202057 + 2059). Den Erwerb dieser V._____-Aktien habe er der BF._____ nicht offengelegt, denn nach Abschluss der Transaktionsverträge vom 25. Januar 2012 sei diese Gesellschaft dort kein Thema mehr gewesen (act. 50202061).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 11./12. Juni 2018 sagte der Be- schuldigte B._____ aus, nach seinem Verständnis sei es im Juni 2011 zu einem "Handshake" mit dem Beschuldigten F._____ gekommen, um das Problem mit der V._____ lösen zu können, wobei aus seiner Sicht eine hälftige Beteiligung an den zu Gunsten der V._____ eingeschossenen CHF 13.5 Mio. der LH._____ bestanden habe, wobei aber letztlich auch ein von ihm mitzuverantwortender Verlust hätte re- sultieren können, wenn das eingeschossene Geld der LH._____ nicht gereicht hätte. Die fiduziarische Lösung betreffend seinen Anteil sei aus steuerlichen Grün- den erfolgt, aber auch deshalb, weil sich das Risiko einer negativen Marktreaktion bei Kenntnis seiner Beteiligung potentiell vergrössert hätte. Er habe mit seinem Know-How und seiner Risikobeteiligung dabei helfen wollen, die V._____ aufgrund

- 405 - ihrer problematischen Situation herunterzufahren (act. 51601014). Zum Verkauf der Beteiligung an der V._____ an den Beschuldigten A._____ erklärte der Be- schuldigte, der günstige Preis sei damals aufgrund ganz anderer "Erwartungs- werte" zustande gekommen (act. 51601017). Die Anbahnung des Refinanzierungskredits erklärte er damit, dass er auf- grund früherer Erfahrungen mit dem Konsumkreditgeschäft rund um die BC._____ verschiedene Banken kannte, welche dieses Geschäft finanzieren wollten und auch den Namen gehabt habe, diesbezüglich solide Businesspläne vorzulegen, weshalb er diesbezüglich dann mit KV._____ von der I1._____ Kontakt aufgenommen habe (act. 51601025). Im Zusammenhang mit der Transaktion V._____ nahm der Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge keine Mandatstätigkeit für die I1._____ wahr (act. 51601020). Er räumte indes in diesem Zusammenhang ein, dass er mit der im Rahmen der Finanzierungssuche verwendeten Formulierung "help of friends" in ei- ner E-Mail-Botschaft an den Beschuldigten F._____ Leute gemeint habe, welche er bereits kenne. Er habe sich mit dem Kreditersuchen in der Folge denn auch an die I1._____ gewandt, wobei die Ansprechperson primär KV._____ gewesen und der Beschuldigte A._____ diesbezüglich nur informiert worden sei (act. 51601028 ff.). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er sich potentiell in einem Inte- ressenkonflikt befunden habe damals als Unternehmer, nachdem er als CEO der BC._____ ausgeschieden sei, weshalb er darauf geachtet habe, dass er auf Seiten der BF._____ nicht in die Transaktion involviert gewesen sei. Den Vorhalt, dass er auch am Kaufpreis der BF._____ partizipiert habe, verneinte er (act. 51601053 f.). Zum Grund seiner Nichtoffenlegung der Partnerschaft erklärte er, das Ganze sei anfangs zu unklar gewesen, als dass er das habe gegenüber der BC._____ Hol- ding erwähnt haben wollen (act. 51601056). Bei der BC._____ habe er damals lediglich noch einen informellen Einfluss gehabt, da er als ehemaliger CEO noch irgendwo Teil der Organisation gewesen sei, wobei er insbesondere habe dazu beitragen wollen, dass die Timeline der Verhandlungen eingehalten werde (act. 51601061)

- 406 -

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 19./20. März 2019 erneuerte der Beschuldigte B._____ seinen Standpunkt, dass er sich an einer "BAD Bank" betei- ligt habe, um diese erfolgreich abzuwickeln, wobei die Idee, dies auch für andere Fälle als Service zu entwickeln, erst später aufgekommen sei (vgl. act. 51601092 f.). Die entsprechende Beteiligungsvereinbarung habe er dann im Sitzungszimmer des Beschuldigten F._____ im Beisein der anderen V._____-Aktionäre unterschrie- ben, ohne dass der Beschuldigte A._____ zugegen gewesen sei (act. 51601104). Eine frühere Vereinbarung vom Juni 2011 habe es hingegen nicht gegeben (act. 51601137). Zur Anfangsphase des Deals mit der V._____ sagte der Beschuldigte aus, es sei primär darum gegangen, wie die BC._____ Holding via die BF._____ am besten den Zugang zum Markt in der Westschweiz erreiche (act. 51601131). In der Folge sei dann sehr schnell klar geworden, dass die BC._____ die V._____ als Gesellschaft mit dem nicht KKG-konformen Portfolio nicht anrühren möchte (act. 51601135). Er habe dann in seiner Rolle als "Faciliator" bzw. Ermöglicher versucht, die Interessen der BC._____ und des Beschuldigten B._____ zusammenzubrin- gen, wobei er damals keine Vereinbarung mit der V._____ gehabt habe, die seine Interessen hätte steuern können (vgl. act. 51601143 + 1156). Dabei habe er den Versuch wahrgenommen, dass die BC._____ Holding das Geschäft früher auf ei- gene Rechnung betreiben kann (act. 51601169).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 machte der Beschuldigte B._____ anfangs der Befragung – angesprochen auf seinen entspre- chenden E-Mail-Verkehr mit dem Beschuldigten A._____ und den Vermerken "Da- tencleaning" bzw. "Disc Cleanings" in seinem Notizbuch – geltend, es habe in die- sem Zusammenhang nie eine Löschungsaktion von Daten gegeben, sondern es seien vielmehr nicht mehr benutzte Geräte bzw. Speichermedien sauber "datenge- reinigt" worden (act. 51601202). Im weiteren Verlauf der Befragung räumte er ein, dass er in seiner Rolle als Unternehmer für den Beschuldigten F._____ eine Lösung mit der V._____ habe hinkriegen und gleichzeitig dafür habe entschädigt werden wollen (act. 51601207 + 2009). Betreffend den ihm vorgehaltenen Mailverkehr mit dem Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Transaktion V._____ führte er aus, es

- 407 - habe sich hierbei um eine informelle Kommunikation im Sinne eines Austausches mit einem Sparringpartner gehandelt, in dessen Rahmen er habe Transparenz schaffen und nicht konkrete Handlungen habe vorschlagen wollen (act. 51601229; vgl. auch act. 51602241). Im Weiteren wies der Beschuldigte darauf hin, dass es keine V._____-Transaktion gegeben hätte, wenn die V._____-Aktionäre nicht bereit gewesen wären, das nicht gewollte Kreditportfolio im eigenen Risiko zu überneh- men (act. 51601242).

e) Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2018 (per Videokonfe- renz im Sinne von Art. 144 StPO) betonte der Beschuldigte B._____, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt aus seiner Sicht teilweise unkorrekt, teilweise falsch in- terpretiert und teilweise unvollständig sei, weshalb die Darstellung der damaligen Wirklichkeit verzerrt sei und er diese vehement bestreite. Insbesondere sei seine damalige unternehmerische Rolle aufgrund der Nichterwähnung wichtiger Tatsa- chen falsch dargestellt worden, wobei er diese Tatsachen aus zeitlichen Gründen nicht im Einzelnen ausführen bzw. ergänzen wollte (act. 51602017 f.).

f) In seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Be- schuldigte Stoker hinsichtlich der Transaktion V._____, die eingeklagte Geldflüsse und sein Engagement an der BAD Bank seien unbestritten, doch habe er nicht im Interesse seiner Aktienposition auf die Transaktion Einfluss genommen, sondern in seiner besten Erinnerung einfach geholfen, dass der Deal funktioniert. Die Beteili- gung an der V._____ sei er erst im Jahr 2012 eingegangen, ohne diese in der Folge der BC._____ offengelegt zu haben. Es stimme, dass er davon die Summen von CHF 2'064'000 und CHF 1'328'000 dem Beschuldigten A._____ überlassen habe, wobei er ersteren Betrag als Darlehen überlassen habe, wobei die Rückzahlung auf den Pensionierungszeitpunkt geplant und derzeit auf Eis gelegt sei (act. 1337 S. 16 ff.). Zur "Processing Fee" führte der Beschuldigte aus, sich nicht daran erinnern zu können, dass er diesbezüglich Einfluss auf die BF._____ bzw. BC._____ ge- nommen habe. Es sei ihm bekannt gewesen, dass die Parteien auf den letzten Metern zu scheitern drohten, weshalb er hier als intimer Kenner des Geschäfts ver- sucht habe zu sagen, dass es unverhältnismässig sei, wegen diesem Punkt zu

- 408 - scheitern. In einem Term Sheet vom Dezember 2011 seien in diesem Zusammen- hang vier Änderungen geplant gewesen, welche sich auch zu Gunsten der BF._____ bzw. BC._____ ausgewirkt hätten, um diese Transaktion dann doch noch möglich zu machen (act. 1337 S. 18 ff.). Betreffend seine Nachschusspflicht auf den Anteilen der V._____ meinte er, es habe auf Seiten der V._____ eine solidarische Haftungsklausel bestanden, weshalb er davon ausgehen habe müssen, dass er im zweistelligen Millionenbe- reich wirtschaftlich hafte, wenn das Kreditrisiko explodiert. Dieser Umstand sei ihm und dem Beschuldigten F._____ klar gewesen, sei aber nicht in dieser Präzision administrativ nachvollzogen worden. Dass er deshalb keine einklagbare Haftung gehabt habe, sehr er nicht so, denn das sei nicht der Charakter einer Risikokapi- talinvestition (act. 1337 S. 21 f.). Schliesslich räumte er auf Ergänzungsfrage ein, es sei im Rahmen der Kor- respondenz im Juni 2011 um eine Aktienbeteiligung an der V._____ als Entschädi- gung für seine Organisation der Refinanzierung durch die I1._____ gegangen, wo- bei nie die Rede davon gewesen sei, bei der BC._____ wegen des Hauptgeschäfts zu intervenieren. Eine Rechenschaftspflicht seinerseits sei ihm damals nicht be- wusst gewesen und er habe auch mit niemanden darüber gesprochen. Ferner glaubte er nicht, dass er dem Beschuldigten F._____ jemals von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ erzählte, dies ganz sicher auch nicht im Zusammen- hang mit der Kapitalherabsetzung bei der V._____ (act. 1337 S. 22 ff.).

E. 3.3.3 Beschuldigter F._____

a) Der Beschuldigte F._____ wurde in der Hafteinvernahme vom 15. Mai 2018 in Anwesenheit seiner Verteidigung ein erstes Mal zur Sache befragt. Er äus- serte sich dabei dahingehend, dass er im Jahr 2004 einer der Mitbegründer der V._____ SA (V._____) mit einem Aktienkapital von CHF 2.5 Mio. war und die ersten Jahre mit der Gesellschaft sehr schwierig gewesen seien, da man bis zum Jahr 2009 insgesamt CHF 13.5 Mio. verloren habe. In der Folge habe ihm die damalige Hauptaktionärin LH._____ SA (nachfolgend: LH._____) mitgeteilt, dass sie die V._____ liquidieren wolle, wobei sie bereit gewesen sei, zwecks Vermeidung eines

- 409 - gleichzeitigen Konkurses den Betrag von CHF 12 Mio. einzuschiessen. V._____ habe im Jahr 2010 dann zum ersten Mal einen Gewinn eingefahren, was die Mei- nung der LH._____ jedoch nicht geändert habe. Immerhin habe diese ein Frist ge- setzt, um einen Investoren zu finden, der die Beteiligung der LH._____ übernimmt und den Kredit der LH._____ ablöst. In der Folge habe er sich zusammen mit LI._____ auf die Suche nach einer Bank gemacht, welche jedoch alle abgesagt hätten, bis die BF._____ sehr positiv reagiert habe. Sie hätten dann dort bei CS._____, B._____ und CW._____ vorsprechen und einen Vorvertrag abschlies- sen können. In der Folge habe sich die BF._____ aufgrund der festgestellt Mängel betreffend alte Konsumkreditverträge aus dem Deal zurückgezogen. Nachdem er diese Mängel mit seinen Anwälten geklärt habe, habe er sich im Mai 2011 erneut mit dem Beschuldigten B._____ getroffen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die BF._____ nach wie vor am Geschäft interessiert sei, jedoch die (problematischen) alten Kredite nicht übernehmen bzw. ablösen wolle (act. 51401004 ff.). Die Schwierigkeit des Geschäftes sei primär in der Lösung der Refinanzie- rungsfrage gelegen, dies auch wegen der Höhe des Finanzierungsbetrages. Nach- dem der Beschuldigte B._____ ihm mitgeteilt habe, dass man diesbezüglich auf die Hilfe von Freunden angewiesen sei, habe er ihm für den Fall einer erfolgreichen Lösung der Refinanzierungsfrage im Sinne einer grundsätzlichen Vereinbarung eine Art hälftige Partnerschaft vorgeschlagen. Da jedoch die Zahlen und Details des künftigen Geschäfts noch unklar gewesen seien, sei auch die Ausgestaltung dieser Vereinbarung noch ungewiss gewesen. Im August 2012 sei dann ein Mittag- essen mit dem Beschuldigten A._____ zustande gekommen, welchen er damals noch nicht gekannt habe. Während der Druck der LH._____ auf eine Verkaufslö- sung immer grösser geworden sei, habe der Beschuldigte B._____ im Sommer ei- nen Business Plan für die Refinanzierung durch die I1._____ geschrieben. Im Zeit- punkt, als die LH._____ den Rückkauf der V._____-Aktien und die Rückzahlung der Finanzierung verlangt habe, sei die Lösung mit I1._____ noch nicht definitiv gewesen, weshalb man die Gespräche mit der Bank weitergeführt habe, wobei der Beschuldigte A._____ an diesen Gesprächen jedoch nicht beteiligt gewesen sei (act. 51401006 ff.).

- 410 -

b) In seiner Einvernahme vom 1./4. Juni 2018 beschrieb dann der Beschul- digte F._____ die Entwicklung der von ihm gegründeten V._____ sowie die Vor- gänge, welche zum ersten Kontakt und den ersten Verhandlungen mit der BF._____ führten, dergestalt, dass seitens der damaligen Hauptaktionärin LH._____ ein konstanter Druck mit Bezug auf eine mögliche Liquidation der Ge- sellschaft aufgebaut wurde und deshalb ein Übernehmer der Gesellschaft gesucht wurde, welcher einerseits 51 Prozent der Aktien der Gesellschaft übernehmen und andrerseits den Refinanzierungskredit der LH._____ ablösen konnte. In diesem Zu- sammenhang sei es Anfang November 2010 zu Gesprächen mit der BC._____ Holding bzw. dem Beschuldigten B._____ gekommen, welche nach einem ersten Scheitern im Mai 2011 wieder aufgenommen worden seien. Im Juni 2011 habe ihm der Beschuldigte B._____ dann die Frage nach einer Entschädigung für den Fall der Lösung der Refinanzierungsfrage gestellt, wobei er "absolut bereit" gewesen sei, für die Vermittlung einer Kreditgeberin eine Kommission zu bezahlen, nachdem sich zuvor niemand gefunden hatte, der für die Leistung eines solchen Kredites in Frage gekommen sei (act. 51401045 f.). Der Beschuldigte F._____ schilderte in der Folge die ersten Treffen mit den Beschuldigten B._____ und A._____ im August und September 2011, wobei er zum konkreten Inhalt der Gespräche wenig auszuführen wusste. Anschliessend erläu- terte er die Wiederherstellung des Eigenkapitals der V._____ durch die LH._____ in der Höhe von CHF 13.5 Mio., seine Aktienübernahme von der LH._____ für den Betrag von CHF 2.5 Mio. sowie die Genese und den Vollzug der Ablösung der Re- finanzierung der LH._____ mittels des Kredites der I1._____ in den Monaten Okto- ber bis Dezember 2011. Schliesslich sei es im Januar 2012 zum Kauf von sämtli- chen Miet- und Kaufverträgen (bis auf die IT-Systems und das Mobiliar) durch BF._____ gekommen, wobei er glücklich darüber gewesen sei, dass bei der V._____ sämtliche Arbeitsplätze gerettet werden konnten. Zudem habe die BF._____ auch das "Processing" der laufenden Kredite mit Ausnahme sämtlicher Problem-Debitoren übernommen, deren (auch rechtliches) Inkasso von der einzig verbliebenen Mitarbeiterin der V._____ abgewickelt worden sei. In die Verhandlung betreffend die ergänzenden Verträge aus dem Jahr 2014 sei er dann nicht mehr

- 411 - stark involviert gewesen, doch glaube er, dass diese der Konkretisierung der frühe- ren Verträge gedient hätten. Insbesondere sei die definitive Übertragung der ge- sunden Kredite geregelt worden, wobei es betreffend den Preis für diese Über- nahme keine Diskussionen mehr gegeben habe (act. 51401049 ff.). Der Beschuldigte F._____ betonte im Verlauf der Einvernahme nochmals, dass die Entschädigung aus seiner Sicht ausschliesslich die Vermittlung der Refi- nanzierung betroffen habe, wobei er in dieser Sache den Beschuldigten B._____ nie in seiner Funktion als Verwaltungsrat der BC._____ Holding angesprochen habe, da er im Übrigen mit der Geschäftsleitung der BC._____ verhandelt und es diesbezüglich grundsätzlich keine Probleme gegeben habe. Allerdings sei eine In- tervention des Beschuldigten B._____ diskutiert worden, als sich dann doch Prob- leme in den Vertragsverhandlungen ergeben hätten, welche insbesondere durch Rechtsanwalt BN._____ verursacht worden seien. Der Beschuldigte B._____ habe den Posten des CEO der BC._____ Holding seiner Kenntnis nach kurz zuvor ver- lassen und habe sich selbständig gemacht. B._____ habe gewünscht, dass ihre Entschädigungsvereinbarung der BC._____ Holding nicht kommuniziert werde, was er (F._____ ) in der Folge so gehalten habe. Diese Vereinbarung sei in drei Schritten zustande gekommen, wobei im Juni 2011 eine Grundsatzvereinbarung ergangen sei, welche im November 2011 konkretere Form angenommen habe, bis schliesslich im Juni 2012 die betragsmässige Konkretisierung erfolgt sei (act. 51401066 ff.). Zur Haftung des Beschuldigten B._____ innerhalb der V._____ äusserte sich der Beschuldigte F._____ dahingehend, dass dieser aus seiner Sicht keinerlei besondere Garantie für allfällige Ausfälle bei der V._____ übernommen habe. Man habe nie über solche Aspekte gesprochen und es habe auch keine besonderen Risiken gegeben. Er sei alleine für die Risiken bei der V._____ verantwortlich ge- wesen und habe diesbezüglich auch niemanden mit ins Boot holen wollen. Den Kaufpreis für die Aktien der LH._____ habe er denn auch alleine bezahlt. B._____ habe ihm diesbezüglich nie Geld überwiesen, doch sei später bei der Beteiligungs- auszahlung ein Betrag von CHF 750'000 in Anrechnung gebracht worden. Eine

- 412 - Zahlung dieses Betrages bei einem allfälligen Verlust des Geschäftes sei nicht dis- kutiert worden, denn es sei primär um die Teilung des positiven Ergebnisses bei einem Erfolg gegangen (act. 51401068 [recte: 51401069] f.). Von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ hatte der Beschuldigte F._____ gemäss seinen Angaben keine Kenntnis, andernfalls er den Refinanzie- rungsvertrag mit der I1._____ auch nicht unterschrieben hätte. Er habe in dieser Angelegenheit nie eine konkrete Präsenz des Beschuldigten A._____ gesehen und habe auch die spätere Geldüberweisung des Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten A._____ nicht gekannt. Er habe die Herren zwar glaublich einmal sei- nem Freund LJ._____ vorgestellt, habe dann aber nicht mitbekommen, ob diese in der Folge bei der Bank AG1._____ tatsächlich ein Konto eröffnet hätten. Der Be- schuldigte A._____ sei denn auch nie im Aktienbuch der V._____ verzeichnet ge- wesen (act. 51401075 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 11./12. Juni 2018 bestätigte der Be- schuldigte F._____ seine zuvor gemachten Aussagen im Wesentlichen. Er führte namentlich aus, er habe zum Beschuldigten A._____ in der Angelegenheit der Übernahme der V._____ nie eine konkrete Beziehung gehabt und insbesondere nicht gewusst, dass dieser jemals Aktionär der V._____ gewesen sei. Betreffend den Beschuldigten B._____ habe sodann kein Verkauf einer Beteiligung der V._____ stattgefunden, sondern es habe ein Auftragsverhältnis bestanden, wel- ches die Entschädigung in Form einer "Succes Fee" vorgesehen habe (act. 51601004 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass zur erfolgreichen Abwicklung des Geschäfts im Wesentlichen zwei Operationen nötig waren, nämlich die Refinanzie- rung der Kredite der V._____ sowie die Übertragung der Substanz und der Kunden der V._____ an die BF._____, wobei Letztere aus Imagegründen nichts mit den problematischen Krediten der V._____ zu tun haben wollte und diese bis zum je- weiligen Auslaufen (zumindest formell) von der V._____ gehalten worden seien (act. 51601007 f.). Die grundsätzliche Vereinbarung mit dem Beschuldigten B._____ im Sinne einer hälftigen Partnerschaft sei im Juni 2011 im Rahmen eines Handshake ge- schlossen worden. Für die Risiken der V._____ sei dabei alleine er verantwortlich

- 413 - gewesen, weshalb er dann auch gegenüber der I1._____ im Rahmen der Refinan- zierung eine Solidarbürgschaft von CHF 20 Mio. als einzige juristischen Verpflich- tung eingegangen sei. Man habe damals (aufgrund der jüngsten Vergangenheit) gewusst, dass die Ergebnisse des Betriebes der V._____ positiv ausfallen würden, wobei die schlechten Kredite kontinuierlich abgenommen hätten. Für die problema- tischen Kredite der V._____ seien seinerseits Rückstellungen gemacht worden, so dass diese im Jahr 2014 keine namhaften Risiken bargen (act. 51601009 ff. + 1016 ff.). Der Beschuldigte F._____ wiederholte, dass ihn der Beschuldigte B._____ bei der Kreditanbahnung mit der I1._____ unterstützt habe, während er diesbezüg- lich zum Beschuldigten A._____ keinen relevanten Kontakt unterhalten habe (act. 51601019 ff.). Im Rahmen des Transaktionsgeschäfts mit der BC._____ habe er mit dem Beschuldigten B._____ anfangs als CEO und später als Verwaltungsrat zu tun gehabt, wobei ihn dieser bei den konkreten Verhandlungen jedoch lediglich be- züglich der Einhaltung des Zeitplans um Hilfe gebeten habe, damit man wieder vor- wärts gekommen sei (act. 51601049 ff.; vgl. auch act. 51601068 f.). Dabei sei es möglich, dass B._____ diesbezüglich einmal eine E-Mail (an CS._____) für ihn ge- schrieben habe, wobei er aber glaube, dass der Inhalt von ihm gekommen sei (act. 51601062 f.; vgl. auch act. 51601069). Dass sich der Beschuldigte B._____ in die- sem Zusammenhang in einem Interessenkonflikt befand, habe er nicht so gesehen, da es sich um zwei völlig verschieden Verhandlungen gehandelt habe und sich der Verwaltungsrat nie in die Vertragsbedingungen eingemischt habe. Weiter fügte der Beschuldigte F._____ an, er habe den Wunsch des Beschuldigten B._____ nach Vertraulichkeit in dieser Angelegenheit stets respektiert, wobei er sich an ein E- Mail, in welchem er die Frage der BC._____ Holding nach einer Beteiligung von B._____ verneinte, nicht erinnern konnte. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass der Transaktionsdeal zu einem gewissen Zeitpunkt in Gefahr gewesen sei, dies insbesondere aufgrund der Intervention von Rechtsanwalt BN._____, welcher die Verhandlungen massgeblich verkompliziert habe (act. 51601051 ff.; vgl. auch act. 51601075 ff.).

- 414 -

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 19./20. März 2019 konnte sich der Beschuldigte F._____ nicht an eine im Zusammenhang mit der Transaktion disku- tierte Plattform für nicht risikokonforme Kredite erinnern und gab dabei lediglich an, das Wort "BAD Bank" schon einmal gehört zu haben. Er bestätigte dabei nochmals, beim inkriminierten Geschäft keine namhaften Risiken gesehen bzw. nicht die glei- che Risikoeinschätzung wie der Beschuldigte B._____ gehabt zu haben (act. 51601093). Sodann betonte er, dass in der Anfangsphase des Geschäfts insbe- sondere die Refinanzierung der Kredite im Vordergrund gestanden sei, während der konkrete Transaktionsdeal mit der BF._____ bzw. der BC._____ Holding da- mals zweitrangig gewesen sei. Er selber habe sich in der Folge um die BC._____ Holding als einer von verschiedenen potentiellen Käuferinnen gekümmert. Der Be- schuldigte B._____ habe ein Interesse daran gehabt, dass die BC._____ Holding die V._____ übernimmt. Die BC._____ Holding habe sich zu diesem Zeitpunkt (im August 2011) aber noch ganz und gar nicht entschieden, die V._____ zu akquirie- ren (act. 51601130 ff.). Letztlich sei jedoch klar gewesen, dass der Refinanzie- rungskredit ohne die Zusicherung der Übernahme der V._____ durch die BC._____ Holding nicht gesprochen würde (act. 51601136). Seine früheren Aussagen zur Haftung bzw. zum Risiko des Beschuldigten B._____ relativierte der Beschuldigte in dieser Einvernahme insofern, als ausführte, dass er ursprünglich den Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag, in welchem auch Haftungsklauseln enthalten seien, nicht im Auge gehabt habe. Allerdings hielt er an seiner Antwort in der früheren Einvernahme vom 4. Juni 2018, wonach er die Vereinbarung mit dem Beschuldigten B._____ nicht zwecks Minimierung seiner Ri- siken geschlossen habe, fest (vgl. act. 51601190 ff).

e) In der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 hat der Be- schuldigte F._____ die Aussage dann komplett verweigert, da ihm die Untersu- chung aus seiner Sicht kein faires Verfahren mehr bot (vgl. act. 51601195 + 1197 f.; act. 51601327 f.; vgl. zu den entsprechenden prozessualen Rügen des Beschul- digten vorne Ziffer III./I.+J.). Gleichermassen verhielt er sich in der Schlusseinver- nahme vom 8. Juni 2020, ohne dass die entsprechende prozessuale Problematik

- 415 - nochmals ausdrücklich thematisiert worden wäre (vgl. act. 51602013 ff., insbes. act. 51602020).

f) In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte F._____ im Rahmen seiner Einvernahme zu Protokoll, dass er die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe nach wie vor bestreite. Die Tatsache, dass die mit dem Beschuldigten B._____ geschlos- sene Entschädigungsvereinbarung der BC._____ nicht kommuniziert wurde, habe er nicht als heikel empfunden, da B._____ nicht in die Verhandlungen mit der BC._____ involviert gewesen sei. Vom Beschuldigten A._____ habe er im Juni 2011 nicht einmal gewusst, dass es ihn gibt, geschweige denn, dass er eine Betei- ligung an der V._____ hält. In der Folge habe er ihn lediglich zwei Mal bei einem Mittagessen und nach einem Konzert getroffen (act. 1341 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass er in der Anfangsphase seitens der LH._____ unter Druck stand und die V._____-Anteile der LH._____, notfalls aber auch die gesamte V._____ damals zum Verkauf standen. Er meinte, dass damals auch mit anderen Interessenten über einen Verkauf der V._____ verhandelt worden sei, wobei aber aufgrund der Kurzfristigkeit dieser Verhandlungen diesbezüglich keine Unterlagen vorhanden seien. Die Höhe der Processing Fee sei ihm im Rah- men der Verhandlungen mit der BC._____ deshalb so wichtig gewesen, weil man nicht erneut in die Verlustzone habe rutschen wollen und der Kreditspezialist LI._____ ihm gesagt habe, dass der Satz von 1.75 Prozent zu hoch sei (act. 1341 S. 5 ff.).

E. 3.4 Würdigung

E. 3.4.1 Initialisierung und Anfangsphase der Transaktion

a) Die Beschuldigten B._____ und F._____ haben die Initialisierung und die Anfangsphase der vorliegend eingeklagten Transaktion in weiten Teilen bestätigt. Die entsprechenden Behauptungen der Anklageschrift (vgl. act. 10103159 - 3162) stützen sich denn auch massgeblich auf die Aussagen der Beschuldigten F._____ in den Einvernahmen vom 15. Mai und 1./4. Juni 2018 (vgl. act. 51401033 ff.) bzw. des Beschuldigten B._____ in der Einvernahme vom 2. Mai 2018 (vgl. act.

- 416 - 50202041 ff.), während der Beschuldigte A._____ diesbezüglich keine Angaben machen konnte, ohne jedoch den entsprechenden Sachverhalt der Anklage in Ab- rede zu stellen (vgl. act. 50102035). Aufgrund dessen ist hinsichtlich der insoweit wesentlichen Punkte erstellt, dass der Beschuldigte F._____ , welcher ursprünglich 40 Prozent der Aktien der V._____ hielt und Verwaltungsratspräsident dieser Ge- sellschaft war, angesichts der von der damaligen Hauptaktionärin LH._____ ange- drohten Liquidation der von ihm mitgegründeten Gesellschaft spätestens Anfang November 2010 auf die BC._____ Holding bzw. deren Tochtergesellschaft BF._____ zuging, um mit dieser die Möglichkeiten einer Rettung der Gesellschaft auszuloten. Dabei ging es entsprechend den ersten Aussagen des Beschuldigten auch um eine zumindest teilweise Übernahme der Gesellschaft. Wenn der Beschul- digte in diesem Zusammenhang an anderer Stelle darlegt bzw. darlegen lässt, dass er die Gesellschaft gar nicht habe verkaufen wollen (vgl. act. 51601008; act. 1341 S. 25), so überzeugt diese Deposition nur insofern, als bereits zu Beginn nicht zwin- gend eine vollständige Übernahme der V._____ angedacht war, was der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung den auch in diesem Sinne bestätigte (act. 1341 S. 6). Diese anfänglichen Verhandlungen scheiterten jedoch nach einer durchgeführten Due Diligence der Interessentin und wurden in der Folge abgebro- chen, so dass dem entsprechenden Sachverhalt der Anklage lediglich die Bedeu- tung einer indirekt relevanten Vorgeschichte der eigentlichen Transaktion zu- kommt.

b) Gemäss übereinstimmender Darstellung der Beschuldigten B._____ und F._____ wurden die Gespräche dann im Mai 2011 wieder aufgenommen, wobei nicht definitiv geklärt ist, wer hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verhandlungen die konkrete Initiative ergriff (vgl. dazu die Aussagen von CW._____ gemäss act. 51009008), wobei ein E-Mail des Beschuldigten F._____ vom 5. Mai 2011 darauf hindeutet, dass er es war, welcher sich wieder beim Beschuldigten B._____ mel- dete (act. 63301200; vgl. dazu auch die Aussage des Beschuldigten F._____ , wo- nach er wieder den Kontakt mit B._____ gesucht habe [act. 51401006]) und dabei beim Beschuldigten B._____ auf offene Ohren stiess, welcher im beschied, dass er ihm als Verwaltungsrat der BC._____ weiterhin für Verhandlungen zur Verfü-

- 417 - gung stehe (act. 63301204). Die Beschuldigten stellen für diese Phase die Begleit- umstände der anschliessenden Transaktionsverhandlungen und namentlich ihre Rolle und ihre Beweggründe mit Bezug auf die in diesem Zusammenhang später geflossenen Zahlungen indes wesentlich anders dar, als diese in der Anklage um- schrieben sind. Der Beschuldigte F._____ geht in diesen Zusammenhang insbe- sondere davon aus, er habe mit dem Beschuldigten B._____ als (selbständigem) Geschäftsmann aufgrund von dessen ihm bekannten Kontakten in der Banken- branche der Deutschschweiz eine Vereinbarung betreffend eine Provision ("suc- cess fee") für die Vermittlung des benötigten Refinanzierungskredites geschlossen, ohne dass dessen damalige Stellung bei der BC._____ Holding bzw. BF._____ eine wesentliche Rolle gespielt habe. Gleichzeitig legte er an anderer Stelle aber auch selber dar, dass die vorliegend zur Diskussion stehende Transaktion aus zwei Teilen bestand, welche einerseits die Refinanzierung der Kredite der V._____ be- traf und andrerseits die (möglichst reibungslose) Übernahme der gesunden Teile der V._____ durch die BF._____ beinhaltete, wobei sich hinsichtlich des zweiten Teils der Transaktion mit der Zeit immer namhaftere Probleme ergeben hätten (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.3./c). Wie noch konkreter darzulegen sein wird, hat der Be- schuldigte F._____ den Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang denn auch im Verlauf der Transaktionsgespräche verschiedentlich um eine Hilfestellung im Rahmen der operativen Verhandlungen mit den Geschäftsleitungen der BC._____ Holding bzw. der BF._____ ersucht (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.5./a.bb). Es ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte B._____ an der inkriminierten Trans- aktion mit der Zeit nicht nur als selbständig tätiger Vermittler eines Refinanzierungs- kredites an den eingeklagten Geschehnissen beteiligt war. Vielmehr vermischte sich diese Rolle – in der für das vorliegende Strafverfahren typischen Art – in zu- nehmendem Masse mit seiner Tätigkeit für die BC._____ Holding, in deren Rah- men er die Verhandlungen mit der V._____ anfänglich als CEO der BC._____ Hol- ding (und gleichzeitig Verwaltungsrat der BF._____) und später als deren Verwal- tungsrat massgeblich mitbegleitet hat. Dies hat der Beschuldigte B._____ denn auch insoweit zugestanden, als er seine Rolle als "Faciliator" bzw. "Ermöglicher" des Geschäfts beschrieb, welches er nicht habe an Details scheitern lassen wollen (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2./c). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten F._____

- 418 - mithin geltend macht, im Mai 2011 sei das Refinanzierungsproblem im Vordergrund gestanden und die zwingende Verbindung mit dem BC._____ -Engagement habe sich erst im November 2011 ergeben (vgl. act. 1413 S. 30), so widerspricht dies der Theorie der Anklägerin, wonach die im Juni 2011 grundsätzlich versprochene Ent- schädigung ursprünglich für die Kreditfinanzierungslösung gedacht war und sich erst später auf die Bemühungen für die eigentliche Transaktion erstreckte, so dass die letztlich im Juni 2012 festgelegte Beteiligung für beide Tätigkeiten gewährt wurde, grundsätzlich nicht. Nicht hinreichend validiert werden kann jedoch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, dass sich die beiden Beschul- digten diesbezüglich bereits am 6. Juni 2011 darauf geeinigt hatten, dass der Be- schuldigte B._____ konkret auf eine Vereinbarung hinsichtlich der späteren Über- nahme der BF._____ hinwirken werde (vgl. act. 10103163, Rz. 352 bzw. act. 10103176, Rz. 384), wobei dieser Punkt aber dann ohne Bedeutung bleibt, wenn davon ausgegangen wird, dass die Entschädigung ohnehin erst im Juni 2012 kon- kret (im Sinne einer Unrechtsvereinbarung) beschlossen wurde (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.2.). Es ist in diesem Zusammenhang denn auch darauf hinzuweisen, dass die in der Anklage thematisierte Refinanzierung der Kredite der V._____ mit der damit verbundenen Geschäftsbeteiligung der I1._____ (vgl. act. 10103165 ff.) im Ge- samtrahmen der vorliegend zu beurteilenden Transaktion nicht im Vordergrund stand, sondern lediglich eine Zwischenstufe der von Anfang an diskutierten (Teil- )Übernahme der V._____ durch die BF._____ darstellte, welche dann auch tat- sächlich rein temporärer Natur war, da die V._____ den Refinanzierungskredit der I1._____ fristgerecht zurückzahlte. Alles in allem erwies sich die temporäre Refi- nanzierung der Kredite für die I1._____ als gutes Geschäft, welches für diese kei- nerlei Nachteile nach sich zog (vgl. dazu die Aussagen von KS._____ [Leiter Fir- menkunden Ostschweiz], welcher von einem sehr guten Deal mit guter Marge und ordnungsgemässer Rückführung des Kredites sprach [act. 51001008]), zumal die I1._____ an der späteren (Teil-)Übernahme der V._____ in keiner Weise beteiligt war. Auch der dem Refinanzierungskredit zu Grunde liegende Geschäftsprozess bei der I1._____ weist vorliegend keine besonderen Auffälligkeiten auf. Dass das interne Kreditrisikomanagement kritischer war als das Frontmanagement gehört zu

- 419 - seinen Aufgaben (als sog. "Risikowarner"), so dass die letztendliche Bewilligung des Kredits insofern nicht aussergewöhnlich anmutet (vgl. dazu wiederum die Aus- sagen von KS._____ gemäss act. 51001021). Die Geschäftsleitung der I1._____ genehmigte den Kredit im Übrigen auch nur mit Auflagen, insbesondere mit jener, dass der Beschuldigte F._____ eine Solidarbürgschaft in der Höhe von CHF 20 Mio. einzugehen hatte, was dann auch so geschehen ist. Inwiefern der Beschul- digte A._____ an diesem Kreditierungsprozess beteiligt war, wird sodann an spä- terer Stelle zu klären sein (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.5./b).

c) Was das eigentliche Transaktionsgeschäft anbelangt, so ist unbestritten, dass eine (Teil-)Übernahme der V._____ im Sinne einer Stärkung des Consumer- Credit-Bereichs (vor allem in der Westschweiz) grundsätzlich in die Unternehmens- strategie der BF._____ passte und deshalb von der (dafür zuständigen) Geschäfts- leitung der BC._____ Holding tendenziell auch befürwortet wurde (vgl. dazu die Aussagen von CEO CR._____ gemäss act. 51008037), wobei jedoch für den kon- kreten Fall ebenso klar war, dass eine entsprechende Transaktion nicht die konta- minierten Kreditpositionen der V._____ beinhalten durfte, wie CR._____ mehrfach betonte (vgl. z.B. act. 51008023 f.). Der Zukauf der V._____-Assets erwies sich denn auch letztlich als ein durchaus erfolgreiches Geschäft, welches die Position der BF._____ im entsprechenden Markt stärkte (vgl. dazu erneut die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008037). Inwiefern das Geschäft für die BF._____ bzw. die BC._____ Holding letztlich profitabel war, ist im Zusammenhang mit der vorlie- genden Anklage indes nicht von entscheidender Relevanz, da den Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die BF._____ bzw. BC._____ mit ihrem Gebaren ausge- höhlt und damit ihr Vermögen vermindert zu haben. Dementsprechend steht vorlie- gend – analog zum Fall U1._____ – auch nicht die der Transaktion zu Grunde lie- gende Vermögensdisposition in der Höhe des letztlich vereinbarten Kaufpreises von CHF 9 Mio. im Zentrum des strafbaren Verhaltens, weshalb sich jegliche Dis- kussionen darüber, wie dieser Preis zustande kam und ob er angemessen war, erübrigen (so aber der Beschuldigte B._____ gemäss act. 1385 S. 80 f. bzw. Be- schuldigte F._____ gemäss act. 1413 S. 12 f.). Vor dem Hintergrund, dass der wirt- schaftliche Erfolg der Transaktion nicht in Frage gestellt wird, ist demzufolge auch den mit dieser Thematik verbundenen Beweisanträgen des Beschuldigten F._____

- 420 - die Grundlage entzogen, so dass sie definitiv nicht gutzuheissen sind (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 2.-4.]).

E. 3.4.2 Absprachen zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____

a) Gemäss der Anklage wurde im Juni 2011 eine grundsätzliche Vereinba- rung betreffend eine Entschädigung des Beschuldigten B._____ für seine Mitwir- kung an der Transaktion getroffen (vgl. act. 10103175 ff.), wobei sie sich diesbe- züglich im Wesentlichen auf die E-Mail-Nachricht von F._____ an B._____ vom 24. Juni 2011 stützt (act. 61601012: "I believe you and me schould become some kind of 50-50-partners."). Dabei ist indessen davon auszugehen, dass die damals ange- sprochene Partnerschaft in ihrer Form noch unbestimmt war und insbesondere auch noch nicht absehbar war, in welcher Grössenordnung sich allfällige in diesem Rahmen fliessende Gewinne bewegen würden. Entgegen der Anklage (act.

10103176) zeichnete sich im Zeitpunkt vom Juni 2011 somit auch noch kein Millio- nenerlös aus dieser Partnerschaft ab, da damals weder die im November 2011 mit der LH._____ vereinbarte Kapitalerhöhung noch die im Januar 2012 erfolgte (Teil- )Übernahme der V._____ durch die BF._____ in irgendeiner Weise ausgehandelt waren. Unklar ist auch, wann der Beschuldigte B._____ in der Folge an der Aktien der V._____ fiduziarisch beteiligt wurde, woran auch die Formulierung im zweiten Absatz des späteren Schreibens vom 7. Juni 2012 (vgl. act. 61603360: "Nous rap- pelons que dans l'aquisition des actions de V._____ détenues par KL._____, nous avons agi tant pour notre propre compte que, a titre fiduciaire, pour votre compte.") nichts zu ändern vermag, wo auf eine (bereits bestehende) fiduziarische Betei- ligung des Beschuldigten B._____ Bezug genommen wird. Namentlich kann – ent- gegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (act. 1036 S. 4; act. 1385 S. 73 f.) – aufgrund dieser Formulierung nicht auf einen entsprechenden Erwerb be- reits im Juni 2011 geschlossen werden, da in jenem Zeitpunkt noch nicht einmal die Entschädigung in Form von Aktien bestimmt war. Ferner erweist sich – entge- gen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten F._____ (vgl. act. 1413 S. 50 ff.) – auch ein einvernehmlicher Erwerb im November 2011 (d.h. im Zeitpunkt der Übernahme der Aktien des Beschuldigten F._____ von der LH._____) als spekula-

- 421 - tiv, da nichts darauf hindeutet, dass man sich zuvor auf eine Aktienbeteiligung ver- ständigt hatte, zumal der Beschuldigte F._____ selber darauf hinwies, man habe sich erst nach Abschluss der massgebenden Verträge darauf geeinigt, dass der Beschuldigte B._____ sein Honorar in Form von (treuhänderisch gehaltenen) Ak- tien erhalten solle (vgl. act. 51401067). Erste Anhaltspunkte für die Wahl dieser Beteiligungsform ergeben sich stattdessen erst aus der E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten B._____ vom 14. Februar 2012, wo dieser eine "fiduziarische Lösung" anspricht (vgl. act. 61801013). Wie die Verteidigung des Beschuldigten B._____ zu Recht aufzeigt (vgl. act. 1385 S. 75), war im Juni 2011 aber auch nicht klar und auch nicht bestimmbar, für welche Hilfestellung der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Partnerschaft im Hinblick auf die Transaktion entschädigt werden sollte, zumal anfänglich seine Ver- mittlungsdienste im Rahmen des Erhalts eines Refinanzierungskredites im Vorder- grund standen und noch nicht über eine Unterstützung hinsichtlich der Verhandlun- gen mit der BF._____ bzw. BC._____ diskutiert wurde (so zu Recht die Verteidi- gung des Beschuldigten F._____ gemäss act. 1413 S. 29 ff. mit Hinweis auf das einschlägige E-Mail des Beschuldigten F._____ an den Beschuldigten B._____: "If you bring a refinancing solution and I bring V._____ and a reasonable LH._____, I believe you and me should become some kind of 50-50 partners", act. 61601012 ff.), woran auch nichts zu ändern vermag, dass bereits im Juni 2011 eine gewisse Verquickung der Refinanzierung mit der Transaktion feststand, wie die Anklägerin grundsätzlich zu Recht festhält (vgl. act. 1347 S. 70). Die Notwendigkeit einer kon- kreten Hilfestellung ergab sich stattdessen erst ab August 2011, als sich die Ver- handlungsgespräche mit der BC._____ bzw. der BF._____ verkomplizierten und der Beschuldigte B._____ in der Folge die entsprechenden Probleme des Beschul- digten F._____ zunehmend zu seinen eigenen machte. Sie konkretisierte sich dann im November 2011, als die I1._____ im Zusammenhang mit dem Refinanzierungs- kredit auf baldige Resultate im Rahmen der Transaktionsgespräche drängte (vgl. act. 61801106). Bezeichnend für diese Tendenz ist eine E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten B._____ an den Beschuldigten F._____ vom 29. November 2011, in welcher dieser im Zusammenhang mit der Transaktion von "our strategy" spricht, wobei die Beteiligten wohl eine deutlich neutralere Formulierung gewählt hätten,

- 422 - wenn der Beschuldigte B._____ zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv in die Verhand- lungsgespräche mit der BC._____ involviert gewesen wäre.

b) Diese Partnerschaft wurde dann im Februar 2012 hinsichtlich der Beteili- gungsform (vgl. act. 61801013: "fiduziarische Lösung"; vgl. auch act. 51401067) und im Juni 2012 mittels eines beidseitig unterzeichneten Schreibens vom 7. Juni 2012 hinsichtlich des Beteiligungsanteiles des Beschuldigten B._____ konkretisiert, wobei die Beteiligung gestützt auf einen bestimmten Berechnungsmodus auf 29.63 Prozent festgelegt wurde. Der Beschuldigte F._____ sprach in diesem Zusammen- hang von einem "Bestätigungsbrief" (act. 51401071) und auch das entsprechende Schreiben vom 7. Juni 2012 hält fest, dass es dabei um eine Formalisierung von früheren Absprachen geht (act. 61603360: "formaliser les accords intervenue entre vous et notre représentant, F._____ F._____"). Welche Parameter indes bereits früher feststanden und welche Modalitäten am 7. Juni 2012 abschliessend festge- legt wurden, ist jedoch unklar, weshalb davon auszugehen ist, dass die definitive Abmachung betreffend eine konkretisierbare Entschädigung des Beschuldigten B._____ mit dem beidseits unterzeichneten Dokument vom Juni 2012 zustande kam.

c) Mit Schreiben vom 29. August 2014 wurde die Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ unter Berücksichtigung der mittlerweile bis zum 30. Juni 2014 aufge- laufenen Gewinne der V._____ auf den definitiven Aktienanteil von 31.77 Prozent einvernehmlich erhöht, indem dieses Dokument wiederum von sämtlichen Reprä- sentanten der beiden Seiten (namentlich auch von den Beschuldigten B._____ und F._____ ) unterzeichnet wurde (vgl. act. 61603363). Weitere neue Modalitäten der Entschädigung des Beschuldigten B._____ wurden bei dieser Gelegenheit demge- genüber nicht festgelegt.

d) Unbestritten ist im Zusammenhang mit dieser vereinbarten Beteiligung, dass der Beschuldigte B._____ nicht wollte, dass die entsprechende Vereinbarung der BF._____ und der BC._____ Holding zur Kenntnis gelangt und sich der Be- schuldigte F._____ in der Folge an diesen Wunsch hielt, wie aus diversen E-Mails ersichtlich ist. Welche Instruktionen diesbezüglich die anderen V._____-Aktionäre

- 423 - hatten, welche die Vereinbarungen vom 7. Juni 2012 und 29. August 2014 mitun- terzeichneten, ist hingegen nicht bekannt, zumal in den besagten Vereinbarungen jeweils keine Vertraulichkeitsklausel enthalten war. Die Gründe für das vom Be- schuldigten F._____ erbetene Stillschweigen verortete der Beschuldigte B._____ mit Bezug auf die grundsätzliche Absprache vom Juni 2011 dahingehend, dass die Angelegenheit damals noch zu unklar gewesen sei, um sie kommunizieren zu kön- nen, was aber nicht erklärt, weshalb das Agreement betreffend die konkretere Be- teiligung des Beschuldigten B._____ an der V._____ nach dem 7. Juni 2012 eben- falls weder der BF._____ noch der BC._____ Holding bekannt gegeben wurde, obwohl die BF._____ zu jenem Zeitpunkt bereits massgebliche Werte der V._____ mittels Kaufvertrag vom 25. Januar 2012 übernommen hatte und mit dieser in der Folge die gleichzeitig geschlossene Dienstleistungs- und Kooperationsvereinba- rung abzuwickeln war.

e) Es ergibt sich aus dem Gesagten, dass die konkludente Grundsatzabrede vom Juni 2011 noch in verschiedenen Punkten unklar war und erst in der Folge (namentlich mit dem Dokument vom 7. Juni 2012) einen einvernehmlich bestimm- ten Inhalt hinsichtlich Form und Höhe der Beteiligung des Beschuldigten B._____ sowie der von ihm zu erbringenden Gegenleistung erhielten. Der von der Anklage aufgestellten Behauptung, die Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ sei le- diglich eine zahlenmässige Konkretisierung der Grundsatzvereinbarung vom

24. Juni 2011 gewesen (vgl. act. 10103180), kann in dieser Form mithin nicht bei- gepflichtet werden. Inwiefern sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum massgeblichen Sachverhalt indes Anhaltspunkte ergeben, dass zu einem konkre- ten Zeitpunkt eine strafrechtliche relevante Unrechtsvereinbarung zwischen den Beschuldigten F._____ und B._____ (sowie darüber hinaus auch mit dem Beschul- digten A._____) zustande kam, wird im Rahmen der späteren rechtlichen Würdi- gung der Transaktion abschliessend zu beurteilen sein (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./4.1.).

E. 3.4.3 Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der V._____

a) Die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte F._____ habe dem Be- schuldigten B._____ die (Schatten-)Beteiligung im Sinne eines (wirtschaftlichen)

- 424 - Vorteils gewährt (vgl. act. 10103175 [Ingress]), wird von den Beschuldigten insofern bestritten, als sie geltend machen, die Beteiligung sei im Zeitpunkt ihrer Gewährung wertlos gewesen, dies insbesondere deshalb, weil mit ihr erhebliche Haftungsrisi- ken wegen der in der V._____ verbliebenen Risikokredite verbunden gewesen seien, so dass dem Beschuldigten B._____ damit auch jederzeit ein Verlustge- schäft gedroht habe (Beschuldigter B._____: act. 1385 S. 73 ff.; Beschuldigter F._____ : act. 1413 S. 70 ff.). aa) Tatsächlich ist davon auszugehen, dass eine Beteiligung an der V._____ im Juni 2011 und selbst auch noch im Juni 2012 aufgrund der von dieser Gesell- schaft gehaltenen, teilweise nicht gesetzeskonformen Kredite, welche von der BF._____ nicht übernommen werden sollten, grundsätzlich die Gefahr von Verlus- ten infolge von Kreditausfällen in sich barg (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008006 f.). Der Beschuldigte F._____ hat in diesem Zusammen- hang aber klar bestätigt, dass mit der Vereinbarung über die Beteiligung des Be- schuldigten B._____ aus seiner Sicht keine Haftungs- bzw. Kostenübernahme von B._____ für den Fall allfälliger Verluste verbunden war und insbesondere auch nie über eine solche Kostentragung gesprochen worden sei. Vielmehr hat dieser – wie sich insbesondere auch aus dem Schreiben vom 7. Juni 2012 ergibt (vgl. act. 61603360, 2. Absatz) – den Kaufpreis (in der Höhe von CHF 2.5 Mio.) der von der KL._____ bzw. LH._____ rückerworbenen Aktien vollständig selber finanziert. Den Aussagen des Beschuldigten F._____ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass beim zu erwartenden erfolgreichen Verlauf der Transaktion die Beteiligung des Beschul- digten B._____ mit dem von ihm erzielten Gewinnanteil im Umfang von CHF 745'000 verrechnet worden wäre, während für den Fall eines Scheiterns der Über- nahme keine Rückzahlungsklausel betreffend die Erwerbskosten der Aktien verein- bart war (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.3.3./b+c). Dass der Beschuldigte F._____ von keinen namhaften Risiken im Zusammenhang mit der Investition des Beschul- digten B._____ in die V._____ ausging, lässt sich auch dem Mail-Verkehr der bei- den vom 20. Dezember 2011 bzw. 30. Januar 2012 entnehmen, wo lediglich von beträchtlichen Gewinnchancen die Rede war (act. 63301002: "… and cash the mo- ney in 30 months!"; act. 63301049: "I am sure we will turn this deal into a very pro- fitable business for both of us."). Dieser optimistischen Einschätzung stellte sich der

- 425 - Beschuldigte B._____ in seinen E-Mails denn auch jeweils nicht entgegen ("This is then a very special day!"). Daraus kann – im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103179, Rz. 179) – ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Beschuldigte F._____ dem Beschuldigten B._____ bei einem erfolglosen Verlauf der Transaktion keine Einstandskosten für die übernommenen Aktien verrechnet hätte und den Be- schuldigten B._____ bei einem mit dem Geschäft verbundenen Verlust schon inso- fern keine irgendwie geartete Nachschusspflicht getroffen hätte. bb) Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht geltend, es gehe vor- liegend insbesondere auch um Risiken des Beschuldigten aus seiner (formellen) Aktionärsstellung gemäss dem Schreiben aus dem Jahr 2012 (gemeint wohl die Vereinbarung vom 7. Juni 2012), ohne diese Risiken und die dafür geltende Haf- tung des Beschuldigten im Einzelnen zu konkretisieren (vgl. act. 51601279; act.1385 S. 74). Hierzu ist zunächst generell festzuhalten, dass es eines der typi- schen Merkmale der Aktiengesellschaft darstellt, dass der Gesellschafter grund- sätzlich weder nach innen (im Sinne einer Nachschusspflicht) noch nach aussen (im Sinne einer Haftung gegenüber Dritten) haftet. Haftbar ist stattdessen aus- schliesslich das Gesellschaftsvermögen. Dabei kann der Aktionär selbst durch die Statuten nicht dazu verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie festgesetzten Betrag (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR). cc) Zutreffend ist, dass sich ein Gesellschafter ungeachtet dieser gesetzlichen Regelung vertraglich verpflichten kann, für gewisse Ausfälle der Gesellschaft gera- dezustehen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten B._____ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach gemäss dem Dienstleistungs- und Kooperations- vertrag vom 25. Januar 2012 verschiedene solidarische Verpflichtungen und Haf- tungsauflagen sämtlicher V._____-Aktionäre bestanden (act. 1385 S. 74), vermag jedoch ebenfalls nicht zu überzeugen. Die in dieser Vereinbarung aufgeführten Po- sitionen betreffend solidarische Verpflichtung und Haftung für Schäden und Risiken (vgl. Ziffern 6.5. und 8. des Vertrages) betrafen ausdrücklich die im Rubrum der Vereinbarung genannten "V._____-Parteien", zu welchen der Beschuldigte B._____ gerade nicht gehörte (vgl. act. 61603275). Hätte der Beschuldigte B._____ unter diesen Umständen als beteiligter fiduziarischer bzw. stiller Gesellschafter in

- 426 - irgendeiner Weise an besonderen Verpflichtungen oder Haftungspositionen der V._____ gegenüber der BF._____ beteiligt werden sollen, so wäre dies in einem (separaten) Aktionärsbindungsvertrag zwischen ihm und den bisherigen Aktionären der V._____ (oder zumindest in einer Spezialvereinbarung mit dem Beschuldigten F._____ ) ausdrücklich geregelt sein müssen. Diesbezüglich ergibt sich aber aus den Akten und insbesondere auch aus der Vereinbarung zwischen B._____ und den V._____-Aktionären vom 17. Juni 2012 nichts, was auf eine persönliche Haf- tung des Beschuldigten B._____ hinweisen würde (act. 61603360), so dass defini- tiv davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte B._____ mit seiner (stillen) Betei- ligung an den V._____-Aktien keinerlei spezifisches Risiko für den Verlustfall auf sich genommen hat. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte F._____ mehrfach, dass es im Rahmen der besagten Vereinbarung vom Juni 2012 nicht darum gegangen sei, dass der Beschuldigte B._____ das Risiko mit ihm teile (vgl. act. 51401070 + act. 51601192). Der Ausschluss jeglicher Risiko- und Haftungstragung im Rahmen seiner V._____-Beteiligung dürfte denn auch einer der massgeblichen Gründe da- für gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ die besondere fiduziarische Be- teiligungsform vorschlug, nachdem ihm der Beschuldigte F._____ eine Beteiligung an der V._____ angeboten hatte. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals aus- drücklich festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge entsprechend der internen Vereinbarung vom 7. Juni 2012 nur die Rolle eines stillen Gesellschaf- ters hatte, welcher nach aussen hin nicht in Erscheinung trat. Er war in dieser Rolle lediglich gegenüber dem Beschuldigten F._____ obligatorisch an den Aktienantei- len der V._____ berechtigt, was im Übrigen auch die Vertretung der Privatklägerin 1 anschaulich dargelegt hat, wobei namentlich auf die fehlenden Einträge des Be- schuldigten B._____ im Aktienbuch der V._____ hinzuweisen ist (vgl. act. 1062 S. 53 f.). dd) Darüber hinaus wäre aber selbst bei einem Einbezug des Beschuldigten B._____ in die im Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag erwähnten "V._____- Parteien" nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund der vorerwähnten Vertragsklauseln ein konkretes Risiko mit namhaften persönlichen Verlustfolgen drohte. Die in Ziffer

E. 3.4.4 Partizipation des Beschuldigten A._____

a) Es stellt sich mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ im Weiteren die relevante Frage, seit wann und in welchem Ausmass er an der V._____ beteiligt war. Der Beschuldigte räumt diesbezüglich unter Verweis auf die im Recht liegende Aktienkaufbestätigung vom 15. Juni 2013 einen Erwerb von ca. 5 Prozent der Aktien am 13. Juni 2013 ein (vgl. act. 51601094 f.; act. 51601243). Demgegenüber geht die Anklägerin in der Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte A._____ habe mit dem Beschuldigten B._____ spätestens am 17. August 2011 im Rahmen einer konkludenten Grund- satzvereinbarung die Partizipation an dessen in Aussicht stehender Entschädigung für die Transaktion V._____ abgesprochen, welche spätestens am 21. August 2014 dahingehend konkretisiert worden sei, dass der Beschuldigte A._____ zur Hälfte an der ursprünglichen Beteiligung des Beschuldigten B._____ von 29.63 Prozent berechtigt ist (vgl. act. 10103182 ff.).

b) Was den Zeitpunkt des besagten Beteiligungserwerbs anbelangt, so lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ bereits ab Juni 2011 laufend über die Verhandlungen mit dem Beschuldigten F._____ be-

- 432 - treffend die V._____ informierte und in diesem Zusammenhang bei einer Gelegen- heit auch die Aushandlung von "Treuhand Terms" mit der Möglichkeit eines (ver- traulichen) Millionendeals erwähnte (act. 65401011 ff.), aufhorchen und zeigt, dass der Beschuldigte A._____ darüber im Bilde war, dass der Beschuldigte B._____ mit dem Beschuldigte F._____ eine irgendwie geartete Erfolgsbeteiligung diskutierte. Dass der Beschuldigte B._____ mit diesen Informationen dem Beschuldigten impli- zit die Möglichkeit einer Partizipation an diesem Deal anbot, lässt sich damit indes noch nicht als erwiesen erachten. Es geht mithin zu weit, in dieser blossen Kom- munikation per se die Aufforderung zur Intervention in den Verhandlungsprozess gegen Angebot einer Teilhabe an der V._____-Beteiligung als Entschädigung im Sinne einer konkludenten Vereinbarung zu erblicken, zumal auch nie eine entspre- chende Rückmeldung des Beschuldigten A._____ aktenkundig ist. Entgegen der in der Untersuchung vertretenen Ansicht der Anklägerin (vgl. act. 51601227) kann je- denfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die unkommentierte Weiterleitung der E-Mails des Beschuldigten F._____ keinen Sinn hatte, wenn damit nicht eine implizite Aufforderung des Beschuldigten B._____ verbunden gewesen wäre, zu- mal der Beschuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident durchaus Anspruch auf die Kenntnis von vertraulichen Information eines Geschäftes der BC._____ hatte. Ferner fehlen in diesem Zusammenhang auch belastbare Hinweise, dass im Rahmen der in der Anklage erwähnten Abendessen vom 26. April und 25. Oktober 2012 tatsächlich über eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der V._____ gesprochen wurde (so aber die Anklägerin in act. 10103179, Rz. 389 bzw. act. 1010386, Rz. 407), und schon gar nicht sicher ist aufgrund dieser Essen und der entsprechenden E-Mails, dass der Beschuldigte in der Folge über sämtliche Details des Deals und der Beteiligung Bescheid wusste (so aber die Anklägerin ebenfalls an besagten Stellen der Anklageschrift). Die entsprechende Schlussfolgerung der Anklägerin, es sei zwischen den beiden Beschuldigten zwischen dem 8. Juni und

17. August 2011 eine konkludente Grundsatzvereinbarung betreffend eine (Schat- ten-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der V._____ zustande gekommen, welche in der Folge bis zum Jahr 2014 fortbestanden habe (vgl. act. 10103182 - 3186, Rz. 398 ff.), kann somit in dieser Form nicht als erwiesen erachtet werden. Erstellt ist aber immerhin, dass der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit

- 433 - der Transaktion V._____ bereits im Jahr 2011 von der Möglichkeit einer (Erfolgs- )Beteiligung des Beschuldigten B._____ wusste. Für die Folgezeit liegt aufgrund des aktenkundigen Wertschriftenverzeich- nisses zur Steuererklärung 2012, wo eine entsprechende V._____-Beteiligung des Beschuldigten A._____ deklariert ist (act. 63301003; vgl. auch act. 61603439 f. [ge- schwärzt]), sowie des Erwerbszeitpunktes der Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ per 7. Juni 2012 ein zeitnaher Erwerb der (Unter-)Beteiligung durch den Beschuldigten A._____ auf der Hand, zumal auch ein Post-it auf der Aktienkaufbe- stätigung mit dem Vermerk "Bestätigung – 2012 – Im moment nicht nötig" auf diese Tatsache schliessen lässt (vgl. act. 63301001). Die diesbezüglich ausweichenden Erklärungen des Beschuldigten A._____ unter Geltendmachung von Missverständ- nissen und Erinnerungslücken vermögen an dieser belastenden Ausgangslage nichts zu ändern (vgl. act. 50102047 f.), zumal die aufgeführten Indizien betreffend den Erwerb im Jahr 2012 durch die Handnotizen des Beschuldigten B._____ vom

19. und 21. Mai 2017, welche dieser anlässlich von nachweislichen Telefongesprä- chen mit dem Beschuldigten A._____ erstellt hat (vgl. act. 65401180 f.: "Aktien V._____: 12, 13 Zahlung: 2014"), bestätigt werden. Es ist aufgrund dieser Erwä- gungen mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ vom Beschul- digten B._____ nach dessen Erwerb der V._____-Aktien am 7. Juni 2012 noch im selben Jahr an dieser Position beteiligt wurde, wobei der konkrete Zeitpunkt nicht feststeht, was für die Beurteilung des Falles aber auch nicht von massgebender Relevanz ist.

c) Mit Bezug auf die Höhe der Beteiligung des Beschuldigten A._____ ist vor- weg festzuhalten, dass grundsätzlich nicht bestritten ist, dass er vom Beschuldigten B._____ im Jahr 2014 Gelder in der Höhe von CHF 2'064'000 sowie CHF 1'328'000 ausbezahlt erhielt (vgl. act. 51601274). Während die Auszahlung des Betrages von CHF 1'328'000 anerkanntermassen einen Erlösanteil an der erworbenen V._____- Beteiligung darstellt, wird der Betrag von CHF 2'064'000 seitens der Beschuldigten als Darlehen bezeichnet, welches mit der Transaktion V._____ in keinem Zusam- menhang stand. Der Hintergrund des letzteren Betrages, welcher dem Beschuldig-

- 434 - ten im Rahmen verschiedener Einzelzahlungen zufloss, ist trotz der diesbezügli- chen Aussageverweigerung des Beschuldigten aufgrund der Akten letztlich klar er- sichtlich: Aufgrund einer geheimen Liaison mit einer teilweise im Escort-Bereich tätigen Bekanntschaft, welche in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2014 im Hotel BI._____ in einer tätlichen Auseinandersetzung eskalierte (vgl. dazu die Rechnung des Hotels vom 8. Juni 2018 betreffend die Schäden im Hotelzimmer gemäss act. 44503009 sowie die Fotos des Hotelzimmers gemäss act. 31503237 ff.), geriet der Beschuldigte A._____ im Rahmen der Aushandlung einer gütlichen Einigung kurz- fristig in Liquiditätsschwierigkeiten, nachdem er sich in diesem Zusammenhang zu Zahlungen von zumindest CHF 1.8 Mio. (ausgestaltet als monatliche "Unterhalts- zahlungen") verpflichtet hatte (vgl. dazu das Finanzierungsmodell betreffend das " BM._____" gemäss act. 65401234 f.). Zwecks Deckung dieses überraschenden Finanzierungsbedarfes wurden dem Beschuldigten A._____ vom Beschuldigten B._____ zwischen August und November 2014 vier Zahlungen von drei Mal CHF 350'000 und ein Mal CHF 450'000 überwiesen sowie zusätzlich noch ein Cashbe- trag von insgesamt CHF 564'000 geleistet, welche von den Beschuldigten als Dar- lehen deklariert wurden bzw. immer noch werden (vgl. dazu die Darlehensbestäti- gungen in act. 65401167 - 1170), wogegen die Anklägerin geltend macht, die ent- sprechenden Zahlungen des Beschuldigten B._____ seien im Rahmen der Aus- zahlung des hälftigen V._____-Anteils des Beschuldigten A._____ erfolgt bzw. in diesem Zusammenhang verrechnet worden (vgl. act. 10103186 ff., insbes. Rz. 410 ff.). Hinsichtlich dieser Kontroverse finden sich handschriftliche Notizen des Beschuldigten A._____ im Recht, welche auf eine hälftige Partizipation der beiden Beschuldigten an der vom Beschuldigten B._____ erworbenen V._____-Beteili- gung schliessen lassen (vgl. act. 63301004 - 1012). Der Beschuldigte A._____ ver- mochte diese Notizen mit dem Vermerk "1/2" auf der Steuererklärung des Beschul- digten B._____ nicht abschliessend zu erklären. Dass es – wie er geltend macht – lediglich Vorschläge seinerseits waren, inwiefern er an der generellen Liquidität des Beschuldigten B._____ beteiligt werden könnte, erscheint nicht plausibel. Nähere Diskussionen darüber erübrigen sich aber insbesondere deshalb, weil aufgrund ei- ner Aufstellung des Beschuldigten B._____ in seinen sichergestellten Notizbüchern

- 435 - keine namhaften Zweifel an einer hälftigen Beteiligung des Beschuldigten A._____ am V._____-Deal und deren Zusammenhang mit den gewährten Darlehen beste- hen. Aus dieser Aufstellung geht klar hervor, dass die Rückzahlung der für das "BM._____" hingegebenen Gelder in der Gesamthöhe von CHF 2'064'000 via den "V._____-Deal" erfolgen sollte, worauf dann die besagten Gelder ausdrücklich mit einer Beteiligung des Beschuldigten A._____ von 14.815 Prozent (d.h. exakt der Hälfte der damals dem Beschuldigten B._____ zustehenden Beteiligung an der V._____ von 29,63 Prozent, entsprechend geschätzten CHF 6'785'000) verrechnet werden, woraus für den Beschuldigten A._____ ein Restbetrag von CHF 1'328'500 resultiert, der dann – in das Verhältnis zur Beteiligung des Beschuldigten B._____ von 29.63 Prozent gesetzt – einen rechnerischen Anteil von 5.8 Prozent an der vom Beschuldigten F._____ bzw. den V._____-Aktionären gewährten Aktienbeteiligung ergibt. Diese Aufstellung des Beschuldigten B._____ wurde gemäss dessen ergän- zenden Notizen am 5. August 2014 vom Beschuldigten A._____ akzeptiert, was wiederum zeigt, dass der Beschuldigte B._____ die Initiative ergriffen hat, um die gegenseitigen Ansprüche der beiden abschliessend miteinander zu verrechnen (vgl. zum Ganzen act. 65401145 f.). Endgültige Klarheit ergibt sich diesbezüglich dann schliesslich aufgrund einer Abrechnung vom 4. August 2015, welche auf dem Computer des Beschuldigten B._____ sichergestellt und zugestandenermassen auch von diesem erstellt worden ist. Wenn der Beschuldigte B._____ in dieser Ab- rechnung schreibt, der Beschuldigte A._____ habe seinen hälftigen Anteil in Form von 5.8 Prozent der Aktien der V._____ im Wert von CHF 1'328'000 sowie Zahlun- gen an diesen im " BM._____" von CHF 2'064'000 erhalten, so spricht diese For- mulierung für sich, zumal hier mit keinem Wort von irgendwelchen Darlehensposi- tionen die Rede ist, welche dem Beschuldigten B._____ zurückzuzahlen gewesen wären (vgl. zum Ganzen act. 65401238 f.). Bezeichnenderweise hat der Beschul- digte B._____ von den letztgenannten Geldern in der Höhe von CHF 2'064'000 – deren tatsächliche Hingabe bzw. tatsächlicher Erhalt von den Beschuldigten grund- sätzlich nicht bestritten wird – bis heute denn auch noch nichts zurückerhalten, ob- wohl diese Gelder bereits im Jahre 2014 geflossen sind und gemäss den Bestäti- gungen teilweise spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zurückzuzahlen gewesen wären (vgl. dazu act. 1337 S. 18; vgl. auch act. 65401167 f.). Der diesbezüglich

- 436 - vorgebrachten Argumentation des Beschuldigten A._____, wonach die Darlehen aufgrund der bestehenden Dokumente ja ausgewiesen seien (act. 51601274), ist somit entgegenzuhalten, dass es sich bei ausbezahlten Geldern nicht bereits des- halb um ein echtes Darlehen handeln muss, weil es auf bestimmten Schriftstücken als solches deklariert wird, sofern die gesamten Umstände klarerweise das Gegen- teil nahelegen. Dass man es mit der rechtlichen Einordnung von ausbezahlten Geldbeträgen nicht allzu genau nahm, zeigt im Übrigen auch die E-Mail-Korrespon- denz vom 26. September bis zum 9. Oktober 2014, in deren Rahmen der dem Be- schuldigten zu überweisende Betrag von CHF 1'328'000 gegenüber der Bank AG1._____ ebenfalls als Darlehen deklariert wurde bzw. deklariert werden sollte, obwohl es sich nachweislich um die Auszahlung der Beteiligung des Beschuldigten A._____ am V._____-Deal handelte (vgl. act. 65401162 - 1165). Selbst wenn man aber von anfänglich echten Darlehensforderungen des Beschuldigten B._____ aus- gehen würde, so spräche nichts dagegen, dass diese Forderungen vom Beschul- digten B._____ mit der Gegenforderung des Beschuldigten A._____ aus seinem hälftigen Anteil an der V._____-Beteiligung im Rahmen von dessen bereits erwähn- ter Abrechnung vom August 2015 verrechnet worden sind. Dass die besagte Abrechnung des Beschuldigten B._____ in der Folge auch tatsächlich so umgesetzt worden ist, zeigt die Auszahlung des nach Abzug der Zahlungen für das "BM._____" dem Beschuldigten A._____ zustehenden Rest- betrages in der Höhe von CHF 1'328'500 durch den Beschuldigten B._____ am 7. November 2014, die vom Beschuldigten A._____ auch nicht bestritten wird (act. 50102044). Die entsprechende rechnerische Beteiligung von 5.8 Prozent an der dem Beschuldigten B._____ vom Beschuldigten F._____ gewährten Gesamtbetei- ligung wurde deshalb in der Aktienkaufbestätigung vom Juni 2013 verbrieft, weil der Beschuldigte A._____ gegenüber den Steuerbehörden die Herkunft der ihm diesbezüglich ausbezahlten Summe offenlegen musste, wie er auch selber einge- steht (act. 51602015 f.). Wann diese Verbriefung effektiv erfolgte, kann dabei offen bleiben, da der entsprechende Vorgang höchstens für die Steuerbehörden, nicht aber für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist, wobei jedoch durchaus An- zeichen dafür bestehen, dass die Bestätigung erst im August/September 2014 er- stellt und rückdatiert wurde (vgl. act. 65401153 ff.; act. 66201021 ff.).

- 437 - Der betreffend die umstrittenen V._____-Anteile des Beschuldigten A._____ vertretene Standpunkt des Beschuldigten B._____, wonach er dessen Be- teiligung an der "BAD Bank" im Nachhinein auf 5.8 Prozent gesenkt habe, da er aufgrund des hohen Liquiditätsbedarfs nicht mehr an dessen frühere Risikofähig- keit geglaubt habe (vgl. act. 51601271), ist insbesondere deshalb nicht stichhaltig, weil die Beteiligung diesfalls kaum auf einen derart exakten Wert herabgesetzt wor- den wäre. Derselbe Argumentationsnotstand bietet sich auch dem Beschuldigten A._____, wenn dieser zur Begründung seiner Beteiligung von 5.8 Prozent geltend macht, er habe seinerzeit lediglich mit einem beschränkten Risiko (von ca. CHF 1 Mio.) an der V._____ partizipieren wollen (vgl. act. 51601272). Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist schliesslich in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ in der Folge offenbar nicht kom- munizierte, dass sich der Wert seiner V._____-Beteiligung am 29. August 2014 auf 31.77 Prozent erhöht hatte, so dass es für den Beschuldigten A._____ letztlich bei der vorerwähnten (Unter-)Beteiligung blieb.

d) Die in der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 ausführ- lich diskutierten Handnotizen des Beschuldigten B._____ vom 19. und 21. Mai 2017 (vgl. act. 51601298 ff.), welche sich offensichtlich im Rahmen eines Telefonates mit dem Beschuldigten A._____ ergaben und die Offenlegung der Beteiligung gegen- über der FINMA zum Inhalt hatten (vgl. act. 65401179 ff.), sind im Übrigen zu un- klar, als dass sich hieraus konkrete Schlüsse hinsichtlich der konkreten Partizipa- tion des Beschuldigten A._____ am V._____-Konstrukt ziehen lassen. Zwar bestä- tigt sich bei einer entsprechenden Durchsicht die Vermutung, dass eine gegensei- tige Absprache mit Bezug auf diese Offenlegung erfolgte und der Beschuldigte A._____ die hälftige Beteiligung bereits im Jahr 2012 übernommen hat (vgl. act. 65401180 f.: "Aktien V._____: 12, 13 Zahlung: 2014"). Inwiefern damals aber gleichzeitig eine nachträgliche Umwandlung der Aktienbeteiligung in ein Darlehen diskutiert und dabei das Risiko einer Urkundenfälschung evaluiert wurde, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Gewagt scheint auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte These der Anklägerin, dass die Aktienbeteiligung von 5.8 Prozent le- diglich "aus Versehen" in der Steuererklärung deklariert worden war und man die-

- 438 - sen "Fehler" nachträglich beheben wollte. Dieselben Unsicherheiten gelten grund- sätzlich auch für den im Recht liegenden Chat-Verkehr vom 10. - 16. November 2017 (act. 65401199 ff.). Zwar besteht aufgrund dieser Konversation die Möglich- keit, dass gewisse Darlehensverträge zwischen den beiden Beschuldigten im Zu- sammenhang mit der Transaktion V._____ tatsächlich erst nachträglich erstellt und rückdatiert wurden. Ob dies tatsächlich so gemacht wurde, muss indes offen blei- ben, zumal es auch sein kann, dass sich die gesamte Kommunikation um die Er- stellung von Übersichten und Erklärungen zu Handen der FINMA drehte, ohne dass dazu nachträglich Dokumente angefertigt werden mussten (so die Beschuldigten gemäss act. 51601314). Letztlich kommt es auf diese Notizen und Chat-Nachrich- ten indes nicht mehr entscheidend an, da der diesbezüglich relevante Sachverhalt bereits in anderer Weise erstellt ist.

e) Es kann nach dem Gesagten als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ noch im Verlauf des Jahres 2012 an seiner am 7. Juni 2012 erworbenen Aktienbeteiligung an der V._____ von 29.63 Prozent hälftig (d.h. in der Höhe von 14.815 Prozent) partizipie- ren liess, indem er ihm in diesem Umfang eine geldwerte Forderung in der Höhe des im Auszahlungszeitpunkt geschätzten Wertes seiner Anteile zuerkannte, wo- rauf er diese Forderung in der Folge mittels der vorstehend diskutierten Geldüber- weisungen auch befriedigte, so dass der Beschuldigte A._____ im Endeffekt in der Höhe von CHF 3'392'500.00 von diesem Geschäft profizierte. Die entsprechende Darstellung der Anklage erweist sich mithin in diesen Punkten grundsätzlich als zutreffend (vgl. act. 10103186 f.), wobei präzisierend festzuhalten ist, dass die hälf- tige Partizipation des Beschuldigten A._____ angesichts der vorerwähnten Doku- mente bereits im Jahr 2012 (und nicht erst im August 2014) feststand, was auch insofern einer gewissen Logik entspricht, als der Beschuldigten A._____ auch in den anderen Fällen von Beginn weg in diesem Umfang beteiligt wurde (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.3. bzw. hinten Ziffer IV./G./4.4.4.). Korrekt ist ferner insbesondere auch die Darstellung der Anklage betreffend die in der Folge ausgelösten Geld- flüsse an den Beschuldigten A._____ (vgl. act. 10103189 f.), welche sich aufgrund der Überbrückung des Liquiditätsengpasses des Beschuldigten in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 sowie aufgrund der Überweisung des Restbetrages am 7.

- 439 - November 2014 auf das Konto bei der Bank AG1._____ aktenkundig ergaben (vgl. act. 41001163 f. + act. 41205046 ff.).

E. 3.4.5 Einflussnahme der Beschuldigten B._____ und A._____ auf die Transak- tion

a) Einflussnahme des Beschuldigten B._____ aa) Betreffend die in der Anklage behauptete Einflussnahme des Beschuldigten B._____ wird von diesem nicht bestritten, dass er sich für den von der I1._____ gewährten Refinanzierungskredit an die V._____ insofern eingesetzt hat, als er den entsprechenden Kreditgewährungsprozess bei der I1._____ angestossen hat (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2./a+b). Darüber hinaus hat er hier aber auch nachweislich in den Kreditgewährungsprozess eingegriffen, wie die E-Mail-Korrespondenz zwi- schen ihm und dem Beschuldigten F._____ zeigt (act. 61801171: "Great news! I have already arranged two meetings with the Head of Commercial Banking and A._____ beginning next week. Key is the final refinancing needs along the time line."). Es drängt sich dabei die Vermutung auf, dass der Beschuldigte B._____ darauf bedacht war, dass die I1._____ keine Details betreffend die problematischen Kredite der V._____ in Erfahrung bringt, indem er die BC._____ Holding nicht an diesem Prozess beteiligt haben wollte, was sein Interesse offensichtlich macht, den Refinanzierungskredit mit allen Mitteln über die Runden zu bringen. Er selber hat in diesem Zusammenhang anschaulich beschrieben, wie er den damaligen Ge- schäftsführer der BC._____ (CR._____) aufgrund von dessen "Extremposition ge- genüber Portfoliorisiken der V._____" von den entsprechenden Verhandlungen fernhalten wollte (vgl. act. 51601083). Die diesbezügliche Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf die in- ternen Abläufe der I1._____ geht selbstredend über die blosse Vermittlung des Kredites hinaus, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles indes insofern von geringerer Relevanz, als dieser bei der I1._____ in dieser Hinsicht keine belegbare operative oder strategische Funktion inne hatte. Namentlich hatte er in dieser Sa-

- 440 - che auch kein Beratermandat (vgl. act. 51601020), weshalb er nicht als sog. "In- traneus" gelten kann, welcher einer Bestechungshandlung zugänglich wäre (vgl. dazu hinten Ziffer V./B./4.2.1.). bb) Mit Bezug auf die Einflussnahme auf die Transaktionsverhandlungen mit der BF._____ sind sich die Beschuldigten B._____ und F._____ grundsätzlich ei- nig, dass das Eingreifen von B._____ in den Verhandlungsprozess diskutiert wurde und dieser dann auch entsprechend tätig wurde, um "eine Lösung zu finden", wobei B._____ betont, nicht auf die Konditionen ("Terms") der auszuhandelnden Trans- aktionsverträge eingewirkt zu haben. Der Beschuldigte F._____ hat in der Konfron- tationseinvernahme vom 11. Juni 2018 ausdrücklich bestätigt, dass ihm B._____ geholfen habe, in der Sache mit BC._____ wieder "vorwärts zu kommen", als die Sache ins Stocken geriet (act. 51601050). Der E-Mail-Verkehr vom 15. August 2011 macht sodann klar, dass das Ein- greifen des Beschuldigten B._____ grundsätzlich nur zurückhaltend angedacht war, dies beispielsweise dann, wenn sich elementare Differenzen in den Transak- tionsgesprächen zwischen dem Beschuldigten F._____ und der für die Verhand- lung operativ zuständigen Geschäftsleitung der BC._____ Holding ergeben sollten (vgl. act. 63301225: "I would only jump in, if we had material differences e.g.for the price tag of the company."). Klar ist in diesem Zusammenhang aufgrund der nach- folgenden E-Mail-Korrespondenz der beiden Beschuldigten aber auch, dass der Beschuldigte B._____ auf Ersuchen des Beschuldigten F._____ dann bereits Ende August 2011 ein erstes Mal substantiell Einfluss genommen hat, als die Verhand- lungen betreffend die Transaktionsverträge zu scheitern drohten (vgl. E-Mail vom

25. August 2011 gemäss act. 61801156). Hintergrund der ins Stocken geratenen Verhandlungen war, dass der neue (auf den Beschuldigten B._____ folgende) CEO der BC._____ Holding (CR._____) der Übernahme im Sinne des ursprünglich an- gedachten "Share Deals" von Beginn weg skeptisch gegenüberstand, was dem Be- schuldigten F._____ missfiel und was er gegenüber CR._____ denn auch dahinge- hend kundtat, dass der Geist seines Vorgängers in diesem Geschäft nicht mehr spürbar sei (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008006). Dabei ist von Bedeutung, dass es entgegen der Darstellung der Beschuldigten in dieser

- 441 - Phase nicht primär um das Tempo der Verhandlungen ging, sondern vielmehr da- rum, das Geschäft mittels Einflussnahme aus dem Verwaltungsrat derart am Leben zu erhalten, dass es nicht definitiv scheiterte, denn ein Absprung der BC._____ bzw. BF._____ war in diesem Stadium noch jederzeit problemlos möglich, da der ursprünglich am 7. Dezember 2010 abgeschlossene "LD._____ of Intent" nach dem zwischenzeitlichen Abbruch der Gespräche nicht mehr gültig war, was auch den beiden Beschuldigten bewusst sein musste. Dass die Übernahme durch die BF._____ bis im August/September 2011 noch nicht gesichert war, hat denn auch der Beschuldigte F._____ bestätigt (act. 51601128). Dabei positionierte sich der Beschuldigte B._____ bereits damals klar auf Seiten des Beschuldigten F._____ , indem er in den Gesprächen gemäss den glaubhaften Angaben von CR._____ be- hauptete, die BC._____ Holding sei kompliziert (act. 51008011), womit er sinnge- mäss zu verstehen gab, sie behindere den reibungslosen Abschluss des Geschäf- tes. Auch in einer späteren Phase forderte der Beschuldigte F._____ den Beschul- digten B._____ mit E-Mail vom 11. Oktober 2011 zu einer Intervention in der Ange- legenheit mit der BC._____ Holding auf, worauf der Beschuldigte B._____ erwi- derte, er werde die BC._____ pushen, damit diese den Prozess startet (act. 61801165: "I will also push BC._____ to start the process."). Trotz des Vorliegens eines erneuten "LD._____ of Intent" vom 27. September 2011 (act. 6160329 ff.) war ein Ausstieg der BC._____ bzw. der BF._____ aus dem Geschäft auch in dieser Phase noch jederzeit möglich, weshalb ein Eingreifen des Beschuldigten B._____ (auch über die Definierung des Zeitplans hinaus) nach wie vor relevant und aus Sicht des Beschuldigten F._____ auch durchaus erforderlich war. Entspre- chend forsch war denn auch das nachfolgende Auftreten des Beschuldigten B._____, welcher dem Beschuldigten F._____ gar eine E-Mail-Nachricht vom 17. November 2011 an CS._____ vorformulierte, damit es gegenüber der Geschäfts- führerin der BF._____ seine Wirkung nicht verfehlen konnte (vgl. act. 61801181 ff.). Dementsprechend hatte B._____ im E-Mail vom 25. August 2011 dem Beschuldig- ten F._____ denn auch empfohlen, ein Meeting mit dem Topmanagement (der BC._____) zu verlangen, damit er und der Beschuldigte A._____ intervenieren konnten (act. 6180161: "This is the chance for A._____ and myself to intervene.").

- 442 - Auch die E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten B._____ mit dem Beschuldig- ten F._____ vom 9. Dezember 2011 zeigt, dass seine Einwirkung auf den Verhand- lungsprozess nicht nur das Tempo der Verhandlungen, sondern vielmehr auch die gesamte Position der BC._____ bzw. BF._____ betraf, als deren Bedingungen (via BN._____) verschärft wurden und er in diesem Zusammenhang ein Konferenzge- spräch zwischen den drei Beschuldigten vorschlug (act. 61801203 "[…] this will be a good oportunity to discuss the final deal among the three of us (e.g. conference call)."; act. 61801203: "The aim of this conference call tomorrow ist exactly to move the position of BF._____."). Die klarste Einflussnahme des Beschuldigten B._____ zeigt sich jedoch kurz vor der (entscheidenden) Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding vom

15. Dezember 2011 und der nachfolgenden Unterzeichnung des Terms Sheet am

16. Dezember 2011, als er betreffend die zwischen den Parteien massgeblich um- strittene (vgl. act. 63301292 - 1297) Frage der Höhe der Gebühr für die Service- dienstleistungen der BF._____ (sog. "Processing Fee") (vgl. dazu den Mail-Verkehr in act. 63301266 - 1275) in Absprache mit dem Beschuldigten F._____ die "Pro- cessing Fee" von 1.75 Prozent auf 1 Prozent senkte und diese Änderung gegen- über CR._____ als dem Verhandlungsführer seitens der BC._____ als sakrosankt erklärte, obwohl CR._____ verstärkte Bedenken gegen diese Korrektur anbrachte (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008009 und insbesondere gemäss act. 51008013: "Es war eine sakrosankte Kommunikation, wir machen die Transaktion mit 1 %, das hat BS gesagt, […]"; bestätigt durch CW._____ gemäss act. 51009010: "Wir wollten einen höheren Preis für die Outsourcing-Dienstleistung und waren uns da mit F._____ nicht einig. Da intervenierten zuerst B._____ und hernach A._____, dass wir den Preis senken sollten. Wir führten das dann so aus."), welche die Marge bzw. Reserve der BC._____ im Rahmen der Bewirtschaf- tung des (gesunden) Kreditportfolios der V._____ empfindlich schmälerte und im Gegenzug den Gewinn der V._____ (vgl. dazu act. 63301271 - 1275) beeinflusste. Diesen Eingriff in die laufenden Vertragsverhandlungen hat auch CR._____ un- missverständlich als unmittelbare Einflussnahme des Beschuldigten B._____ emp- funden (vgl. act. 51008036). Ferner gab auch CW._____ zu Protokoll, der Beschul- digte B._____ sei im Hintergrund immer wieder aktiv geworden und habe versucht,

- 443 - die Transaktion voranzutreiben (act. 51009008). Im Übrigen wird aufgrund der E- Mail-Nachricht des Beschuldigten F._____ vom 26. Januar 2012 offensichtlich, dass es in diesem Zusammenhang um eine Hilfestellung für die gesamte Transak- tion und nicht nur um die Vermittlung des Refinanzierungskredits ging, zumal auch geschrieben steht, dass die Übernahme ohne die konstante Unterstützung und Hilfe des Beschuldigten B._____ nicht zustande gekommen wäre (vgl. act. 61801213: "Thank you again for your involvement in this transaction. We would never have succeded without your constant support and help."). Wenn der Beschul- digte B._____ mithin in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2018 erklärte, er habe stets Wert darauf gelegt, nicht in die Verhandlungen mit der BC._____ bzw. BF._____ involviert zu sein, so ist diese Aussage vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen definitiv nicht nachvollziehbar. Unklar ist demgegenüber, inwiefern der Beschuldigte B._____ nebst der Senkung der "Processing Fee" auf die Ausarbeitung der konkreten Modalitäten der Transaktionsverträge mit der V._____ eingewirkt hat. CR._____ erklärte diesbe- züglich, dass B._____ (wie auch A._____) keinen Einfluss auf den verhandelten Kaufpreis von CHF 9 Mio. genommen habe (act. 51008036; grundsätzlich bestätigt durch CW._____ gemäss act. 51009022). Dieser wurde unter der Federführung von CW._____ in Bewertung des übernommenen Kundenstammes der V._____ festgelegt, ohne dass die mitübernommenen "Assets" dabei eine massgebende Rolle gespielt hätten (vgl. act. 51009022; vgl. dazu auch die entsprechenden Aus- sage von CR._____ gemäss act. 51008036). Tatsächlich hielt sich der Beschul- digte B._____ mit der Einflussnahme auf die Preisbildung zurück. Eine (interne) Bewertung, welche er dem Beschuldigten F._____ anfangs übergab, führte zu kei- nem nachweislichen Einfluss auf den Preis, da diese Bewertung offensichtlich zu tief war. Die nicht nachweisbare Einflussnahme auf die Preisbildung ist indes vor- liegend insoweit nicht von entscheidender Bedeutung, als die Anklägerin – wohl entgegen ihrer ursprünglichen Intention – den Beschuldigten letztlich nicht vorwirft, sie hätten im Sinne eines Frontrunning den Preis für das Zielunternehmen künstlich in die Höhe getrieben, um sich in der Folge auf diese Weise im Sinne eines Insider- oder Kursmanipulationsdeliktes zu bereichern. Immerhin ist im Zusammenhang mit den Vertragsbedingungen aber einem E-Mail des Beschuldigten B._____ (an

- 444 - F._____) vom 25. August 2011 zu entnehmen, dass er persönlich durchaus Ein- fluss auf die "sales terms" zu haben glaubte, da darüber aus seiner Sicht letztlich das Topmanagement der BC._____ (d.h. wohl der Verwaltungsrat) zu befinden hatte (act. 61801156: "Stop the process and ask for a top management meeting to agree on step 1 (sales terms). This is the chance for A._____ and myself to inter- vene."). Inwiefern der Beschuldigte B._____ über die dargelegten Interventionen im Einzelnen noch auf die konkreten Vertragsverhandlungen einwirkte, kann nach dem Gesagten aber letztlich offen gelassen werden. cc) Im Rahmen der verschiedenen Konfrontationseinvernahmen der Beschul- digten wurde im Übrigen wiederholt die Weiterleitung von vertraulichen Informatio- nen der BF._____ bzw. BC._____ durch den Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten F._____ thematisiert. Diese potentiellen Verletzungen von Geschäfts- geheimnissen sind zwar mittlerweile verjährt und wurden auch nicht angeklagt, doch zeigt der entsprechende E-Mail-Verkehr anschaulich, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten F._____ jeweils zeitnah über die Entwicklungen betref- fend die angestrebte Transaktion in Kenntnis setzte.

b) Einflussnahme des Beschuldigten A._____ aa) Betreffend die Einflussnahme des Beschuldigten A._____ auf die inkrimi- nierte Kreditvergabe der I1._____ ist vorweg festzuhalten, dass dieser in seiner Position als Geschäftsvorsitzender der Genossenschaft grundsätzlich die Möglich- keit hatte, die Kreditvergabe in seinem Sinne zu beeinflussen, auch wenn diesem Entscheid ein formalisierter Prozess mit entsprechenden Gremien (Kredit-Risk-Ma- nagement, Credit Board) vorgelagert war. In dieser Hinsicht wird er von den in die- sem Zusammenhang befragten Auskunftspersonen insofern belastet, als diese ausführten, dass er an einer schnellen Aufarbeitung dieses Kreditdossiers interes- siert gewesen sei und zufolge des strategischen Wertes für die BC._____ Holding starkes Interesse am Dossier bekundet habe (so CZ._____ gemäss act. 51007012 f.) bzw. er in diesem Zusammenhang in der Geschäftsleitung bekräftigend aufge- treten sei (so LK._____ gemäss act. 51006006 f.). Ansonsten lassen sich indessen keine direkten Hinweise auf eine Einflussnahme des Beschuldigten finden, zumal

- 445 - in der Tat davon auszugehen ist, dass auch der anklagegegenständliche Kreditan- trag – wie der Beschuldigte A._____ wiederholt betonte – den normalen Prozess innerhalb der zuständigen Gremien der I1._____ durchlief und der Beschuldigte in die Vergabe der einzelnen Kredite in der Regel nicht involviert war, zumal er nicht im für die Kreditvergaben spezialisierten Credit Board der Genossenschaft sass. Insbesondere vermögen diverse E-Mails des Beschuldigten B._____, in welchen dieser den Beschuldigten A._____ über den Verhandlungsprozess mit der V._____ und eine in diesem Zusammenhang benötigte Refinanzierung des Kreditportfolios der V._____ informierte (vgl. act. 65401009 ff.), keine genügenden Hinweise im Hinblick auf eine unbotmässige Involvierung des Letzteren zu erbringen, da ein in- formeller Austausch zwischen zwei Verwaltungsräten der BC._____ Holding über eine bevorstehende Transaktion durchaus denkbar und insofern auch nicht anrü- chig ist, wobei auch keine Unrechtmässigkeit darin erblickt werden könnte, wenn der Beschuldigte B._____ gleichzeitig die Möglichkeit einer damit verbundenen Kreditgewährung durch die I1._____ ausloten wollte. So liesse sich denn auch er- klären, dass er den Beschuldigten A._____ bereits vorab des ordentlichen Kredit- prozesses über den Bedarf eines Refinanzierungskredites seitens der V._____ in- formierte. Seltsam mutet indes die Begründung des Beschuldigten A._____ an, wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Kreditvergaben in den Geschäftsleitungssitzungen der I1._____ jeweils ein Thema waren und er diesbe- züglich informiert sein wollte, denn die entsprechenden Informationen hätten dies- falls nicht vom Beschuldigten B._____, sondern vielmehr von den mit dem jeweili- gen Kredit befassten Gremien kommen sollen. Einen indirekten Hinweis auf die aktive Involvierung des Beschuldigten A._____ stellt das E-Mail des Beschuldigten B._____ vom 29. Mai 2011 an den Beschuldigten F._____ dar, in welchem dieser davon spricht, dass der CEO einer grossen Schweizer Bank bereit sei, den Kredit zu vergeben (vgl. act. 61801053), wobei damit nur der Beschuldigte A._____ gemeint sein kann. Dass sich der Be- schuldigte A._____ in der Folge gemäss den Verlautbarungen des Beschuldigten B._____ wiederholt zuversichtlich ("very positive") betreffend die Vergabe des Kre- dites äusserte, vermag aber eine Einflussnahme für sich allein nicht zu begründen, da sich ein Geschäftsführer eines Unternehmens im Vorfeld eines Geschäftes

- 446 - durchaus zuversichtlich über dessen Zustandekommen äussern kann, ohne dass damit zwingend eine ungebührliche Einflussnahme auf den entsprechenden Ge- schäftsgang verbunden sein müsste. Offenbar hat aber der Beschuldigte A._____ gemäss dem einschlägigen E-Mail vom 18. August 2011 (anlässlich eines Treffen an einem Konzert) bereits frühzeitig bestätigt, dass es zu einem Abschluss kommen würde, was indizieren würde, dass er stärker in die Sache involviert war, als er dies in seinen Einvernahmen zugab, wobei allerdings relativiert werden muss, dass der Beschuldigte B._____ in seiner entsprechenden E-Mail-Nachricht die Sachlage auch beschönigt dargestellt haben könnte. Es verbleiben mithin im Hinblick auf die von der Anklägerin behauptete Ein- flussnahme des Beschuldigten A._____ auf den Kreditvergabeprozess (vgl. act. 10103200 f.) die zwei diesbezüglich eingeklagten Treffen mit KV._____ (als Mit- glied des Credit Boards), in welchen sich der Beschuldigte für die Kreditgewährung ausgesprochen haben soll, was allerdings aufgrund der diesen Kontakt klar vernei- nenden Aussagen von KV._____ (act. 51004015) und der eher vagen diesbezügli- chen Angaben der übrigen Beteiligten (vgl. die Aussage von KS._____ gemäss act.

51001017) nicht im Sinne der Anklage als erstellt betrachtet werden kann. Ferner ergibt sich aus der Anklage die Teilnahme an den beiden Geschäftsleitungssitzun- gen vom 29. November und 13. Dezember 2011, in welchen der Beschuldigte für den Kredit votiert und gestimmt hat, wobei allerdings aufgrund des einschlägigen Antrages des spezialisierten "Credit Board" kaum abschätzbar ist, inwiefern das dortige Votum des Beschuldigten das Gremium entscheidend beeinflusst hat. bb) Demgegenüber bestehen aufgrund verschiedener E-Mails des Beschuldig- ten B._____ an den Beschuldigten F._____ diverse konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte A._____ aktiv in den Verhandlungsprozess der BF._____ mit der V._____ eingegriffen hat, wobei er in diesem Zusammenhang – entgegen seiner Darstellung in der Schlusseinvernahme (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.1./e) – als Ver- waltungsratspräsident der BC._____ Holding (als Muttergesellschaft der BF._____) und Geschäftsführer der Hauptaktionärin I1._____ sehr wohl in der Po- sition war, um in der Gesellschaft und dort insbesondere im Verwaltungsrat einen massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang auszuüben. Zunächst zeigt sich

- 447 - dies anhand des bereits zitierten E-Mails des Beschuldigten B._____ vom 25. Au- gust 2011, in welchem dieser das Vorgehen beschreibt, welches auch dem Be- schuldigten A._____ die Gelegenheit zur Intervention gab. Ferner ergeben sich Hinweise auf eine aktive Mitwirkung des Beschuldigten A._____ aus diversen wei- teren E-Mails des Beschuldigten B._____, in welchen dieser verschiedentlich eine Involvierung von A._____ anspricht. So schreibt der Beschuldigte B._____ am 7. Dezember 2011: "A._____ is, well briefed, arranging a compromise concerning the refinance deadline and the earn-out value for the seller." (act. 63301291), wobei B._____ bestätigte, dass es hier um einen "Kompromiss" zwischen der I1._____ , der BC._____ und der V._____ gegangen sei (act. 51601083). Andernorts erwähnt der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit den Differenzen der Verhand- lungsparteien bereits am 13. September 2011 betreffend die Processing Fee: "I'll be in the car with A._____, so we have the right people around the table." (act. 63301277), worauf der Beschuldigte A._____ dann auch tatsächlich den neu vom Beschuldigten B._____ angesetzten Gebührenansatz von 1 Prozent in einem Ge- spräch mit CR._____ (im Sinne eines Satzes an der unteren möglichen Grenze) als akzeptabel bestätigte (vgl. act. 51008012 ff.). Insbesondere deutet aber auch eine E-Mail-Nachricht vom 9. Dezember 2011 auf eine Einmischung des Beschul- digten A._____ in den Verhandlungsprozess hin, in welcher der Beschuldigte B._____ schreibt, dass am 10. Dezember 2011 ein Konferenztelefonat zwischen den drei Beschuldigten stattfinden soll und in der Folge er selbst als Verwaltungs- ratsmitglied sowie der Beschuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident (der BC._____ ) zur Verfügung stehen würden, um auf die Verhandlungsposition der BC._____ bzw. BF._____ einzuwirken (act. 61801203: "The aim of this conference call tomorrow ist exactly to move the position of BF._____. A._____ will be available as Chairman oft the board an myself as member of the board of the BC._____ Holding."). Sodann erwähnt CW._____ in seiner Befragung eine E-Mail des Be- schuldigten B._____ vom 4. Dezember 2011 (act. 62701054 f.), in welcher dieser darauf hinweist, dass der Beschuldigte A._____ ihn gebeten habe, die Verhandlun- gen betreffend diese Transaktion zu unterstützen (act. 51009012). Schliesslich hatte der Beschuldigte A._____ auch ein Gespräch in dieser Sache mit CR._____, wo er den bevorstehenden "board proposal" mit ihm diskutierte und von ihm eine

- 448 - einfache Transaktion forderte (vgl. act. 62701106; vgl. auch act. 51008021). Dazu passt, dass der Beschuldigte im Rahmen einer weiteren E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschuldigten B._____ die Frage in den Raum stellte, ob man CR._____ im Zusammenhang mit dessen Zögern betreffend die Restübernahme des Kreditport- folios der V._____ nicht Druck machen könne (act. 65401092: "Koennen wir nicht CR._____ druck machen, […]"). Relativ klar wird die Involvierung des Beschuldig- ten A._____ in den Prozess schliesslich aufgrund des E-Mails des Beschuldigten B._____ an ihn vom 11. Dezember 2011, wo auf ein Telefonat zwischen dem Be- schuldigten A._____ und CR._____ Bezug genommen wird und dann die Änderun- gen der Verhandlungsposition der BF._____ bzw. BC._____ besprochen werden, welche aus der Sicht des Beschuldigten B._____ "unmissverständlich" sein sollten, wobei insbesondere auch die Servicekosten von 1 Prozent erwähnt werden (vgl. act. 65401112 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten B._____ (vgl. act.

51601237) spricht der Text dieser E-Mail-Nachricht im Übrigen nicht dagegen, dass er die "Processing Fee" von 1 Prozent massgeblich mitbestimmte, da daraus ja gerade ersichtlich wird, dass er seine entsprechende Einflussnahme auf den Ver- handlungsprozess mit dem Beschuldigten A._____ koordinieren bzw. absichern wollte, wobei CR._____ bestätigt hat, dass es in diesem Zusammenhang tatsäch- lich einen Kontakt (auch mit einem Telefonat) zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ betreffend die "Processing Fee" gegeben hat (act. 51008014 f.). Dieser Kontakt ist denn auch in einem E-Mail vom 9. Dezember 2011 dokumentiert, wel- ches ebenfalls zeigt, dass der Beschuldigte A._____ über die Ergebnisse des Ver- handlungsprozesses auf dem Laufenden war und seine Meinung insbesondere dann gefragt war, wenn es Schwierigkeiten in der Umsetzung gab (vgl. act. 20109144). Wenn der Beschuldigte A._____ im Übrigen in der Konfrontationsein- vernahme vom 11. Juni 2018 erklärte, dass er stets den Eindruck hatte, dass die BF._____ bzw. BC._____ dem Prozess grundsätzlich positiv gegenüberstand, so gibt er dabei gleich selber zu erkennen, dass im vorliegenden Zusammenhang ein stärkeres Eingreifen in die Verhandlungsgespräche seinerseits gar nicht notwendig war. Im Weiteren mag es entsprechend den Aussagen des Beschuldigten A._____ (vgl. z.B. act. 51601238 f.) und dem entsprechenden Standpunkt seiner Verteidi- gung (vgl. act. 1356 S. 57) zwar durchaus sein, dass es sich nicht um konkrete

- 449 - Anweisungen, sondern um Gespräche gehandelt hat, an deren Ende ein Kompro- miss heraussprang, mit dem die BC._____ Holding noch knapp leben konnte (act. 51601161 + 1163). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein solcher Kompromiss nicht erst aufgrund der Einflussnahme der Beschuldigten B._____ und A._____ zu- stande gekommen ist, welche sich aber gerade wegen ihrer Verbandelung mit der Gegenseite jeglicher Einmischung in den Verhandlungsprozess zu entsagen hat- ten. Entlastet wird der Beschuldigte A._____ in dieser Hinsicht von CR._____, welcher in seiner Befragung angab, dass sich der Beschuldigte abgesehen von der Bestätigung der "Processing Fee" von 1 Prozent im Zusammenhang mit der Trans- aktion nicht in die Gespräche oder Diskussionen involviert habe, da diese vom ope- rativen Management der BC._____ und der BF._____ mit dem Beschuldigten F._____ und dessen Anwalt geführt worden seien (act. 51008031: "Ich habe defi- nitiv keine Order von A._____ bekommen in Bezug auf diese Transaktion."). Er habe den Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Kredite über die Verhandlungsgespräche in dieser Sache informiert, ohne dass es seinerseits zu einer zeitlichen Auflage oder einem anderweitigen speziellen Feed- back gekommen sei (act. 51008031: "Timing war keine Thema […]; act. 51008034: "Kein spezielles Feedback."). Auch CW._____ will keine besondere Rolle des Be- schuldigten A._____ in der Transaktion erkannt haben, doch gab er an, dass auch der Beschuldigte A._____ betreffend die "Processing Fee" bei CR._____ interve- niert habe (act. 51009010 ff.; act. 51009022). Konkreter befragt zu diesem Vorgang wurde CW._____ in der Folge jedoch nicht, so dass unklar ist, was dieser mit der besagten Intervention genau meinte. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Einflussnahme des Beschuldigten A._____ in dieser Sa- che subtil erfolgte, indem er sich mit dem federführend tätigen Beschuldigten B._____ über die Grundrichtung der Transaktion abstimmte, mit den Verhandlungs- verantwortlichen in der Folge über die Transaktion diskutierte und sie bei Zweifeln in Richtung eines Abschlusses bestärkte und sich schliesslich im letztlich zuständi- gen Verwaltungsrat der BC._____ Holding als dessen Präsident dezidiert für das Gelingen der Transaktion einsetzte. Ein solches Gesamtverhalten war für die ein-

- 450 - zelnen Akteure der Transaktion nicht ohne Weiteres erkennbar, ist aber nichtsdes- totrotz als konkrete Einflussnahme auf den Ausgang des Geschäftsprozesses ein- zustufen, auch wenn dabei intern keine Kompetenzen überschritten wurden. cc) Die Erwägungen zur Einflussnahme des Beschuldigten A._____ haben ge- zeigt, dass für eine unbotmässige Einwirkung des Beschuldigten auf die internen Abläufe der I1._____ bestimmte Indizien bestehen, welche letztlich indes nicht zu einem klaren Gesamtbild verdichtet werden können, während ein massgebender Einfluss des Beschuldigten auf den internen Meinungsbildungsprozess bei der BC._____ Holding rechtsgenügend erstellt werden kann. Es ist mithin davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte A._____ die im Zusammenhang mit der Transak- tion V._____ vereinnahmten Vorteile insbesondere für seine Mitwirkung an den Entscheidungsabläufen der BC._____ Holding erhielt, wobei seine Position als Ge- schäftsvorsitzender der I1._____ im Sinne von gewissen Mitnahmeeffekten gele- gen kam, wobei die diesbezüglich unklare Einflussnahme auf die Entscheidungs- wege bei der I1._____ letztlich aber insofern nicht entscheidend ins Gewicht fällt, als diesbezüglich ein Delikt zum Nachteil der I1._____ auch aus anderen (rechtli- chen) Gründen nicht in Betracht fällt (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./4.3.2.).

c) Gemeinsame Einwirkung auf die Höhe der "Processing Fee" der BF._____ aa) Im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten rund um das Zustandekommen der Transaktion V._____ wird den Beschuldigten A._____ und B._____ auch vor- geworfen, Einfluss auf die Senkung der im Rahmen des Dienstleistungsvertrages ausgehandelten "Processing Fee" (Dienstleistungsgebühr) der BF._____ genom- men zu haben, um den Gewinn der Transaktion zu erhöhen, womit der BF._____ berechtigte Einnahmen aus diesem Vertrag in der Höhe von CHF 1.7 Mio. entgan- gen seien (vgl. act. 10103197 f. i.V.m. 3223 ff.). Wie soeben bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.5./a), ist diesbezüglich trotz den entgegenstehenden Behaup- tungen des Beschuldigten B._____ davon auszugehen, dass er auf die Senkung der Kommissionsgebühr auf den Satz von 1 Prozent nach einem bilateralen Ge- spräch mit dem Beschuldigten F._____ gegenüber der Geschäftsleitung der BC._____ Holding aktiv eingewirkt hat, nachdem seitens dieser Geschäftsleitung mit dem Beschuldigten F._____ ursprünglich nur über eine (massvolle) Senkung

- 451 - des Gebührensatzes von 1.75 Prozent auf 1.5 Prozent gesprochen worden war (vgl. die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008028). Der Beschuldigte A._____ hat diese reduzierte Kommissionsgebühr in einem Gespräch mit CR._____ als akzeptabel bestätigt, als er von diesem über die gesamten Voraus- setzungen der Transaktion (nochmals) orientiert worden ist. Definitiv beschlossen wurde der neue Satz dann anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 15. Dezem- ber 2011 (act. 51008014), welche die Grundlage für die Unterzeichnung des in die- ser Angelegenheit finalen "Term Sheets" vom 16. Dezember 2011 bildete (vgl. act. 20109199 ff.). Ein Kontakt zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Be- schuldigten B._____ betreffend die Processing Fee ist allerdings nicht aktenkundig. bb) Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der BF._____ aufgrund der Senkung der Processing Fee in den Jahren 2012 - 2014 ein Gesamtbetrag von rund CHF 1.7 Mio. entging (vgl. dazu die zutreffende Berechnung von CH._____ für BC._____ /BF._____ vom 13. Februar 2019 gemäss act. 63301317 - 1319). Dass der Beschuldigte F._____ das Transaktionsgeschäft bei einer Fee von 1.75 Prozent definitiv abbrechen wollte, hat dieser in der Konfrontationseinvernahme vom 20. März 2018 erstmals so vorgebracht (act. 51601163). Allerdings geht aus den Akten hervor, dass über die Transaktionsverträge vom 25. Januar 2012 zuvor hart verhandelt worden war, liegen doch zahlreiche Entwürfe des diesen Verträgen zu Grunde liegenden "Term Sheets" im Recht, welche zeigen, dass hinsichtlich ver- schiedener Positionen Ungereimtheiten bestanden (vgl. act. 20108449 ff. [Entwurf vom 1. Dezember 2011]; act. 20109006 ff. [Entwurf vom 7. Dezember 2011]; act. 20109053 ff. bzw. 20109100 ff. [Entwurf vom 8. Dezember 2011]). Dabei ging es dem Beschuldigten F._____ – entgegen der Meinung der Anklägerin (vgl. z.B. act.

10513009) – nicht lediglich um den Kaufpreis und die "Processing Fee". Vielmehr war ihm auch immer wieder daran gelegen, dass er die risikobehafteten Kreditver- träge auf die BF._____ übertragen kann. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Verträge im Inkasso bereits von Anfang an nicht Teil der Transakti- onsverträge sein sollten. Diese Regelung bedeutete für den Beschuldigten F._____ jedoch eine Konzession, welche er zunächst vergeblich beseitigen wollte (vgl. act.

20109051) und später mit anderen Vorteilen (namentlich auch einer tieferen "Pro- cessing Fee") zu kompensieren versuchte, wie sich dies namentlich aus seiner E-

- 452 - Mail-Nachricht vom 8. Dezember 2011 ergibt, wo der Beschuldigte gleichzeitig da- rauf hinwies, dass eine zu hohe Fee aus seiner Sicht den rentablen Weiterbetrieb der V._____ gefährde (vgl. act. 32003049: "Eine wichtige Sache: ich kann nicht annehmen das wegen der Fees, V._____ vielleicht einen Verlust macht (ich glaube das kann jeder verstehen). Jetzt sind unsere Operating expenses unter 2 %. Also mit Ihrem Vorschlag (1.75 % und wir behalten den Inkasso) ist es klar dass wir unsere Kosten riesig werden. Ich muss eine Garantie gegen Verlüste haben."), wo- bei dem Beschuldigten seine Aussage in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden kann, dass ihn zuvor insbesondere auch der Geschäftsführer der V._____ (LI._____) auf diesen Punkt hingewiesen hatte (vgl. act. 1341 S. 7 f.). Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang mithin der Einwand der Verteidigun- gen der Beschuldigten B._____ und F._____ , wonach das Ringen um die Höhe der "Processing Fee" auch der wirtschaftlichen Tragbarkeit der V._____ geschuldet war und das Verhalten der beiden Beschuldigten deshalb auch aus dieser Warte zu beurteilen ist (act. 1385 S. 146 ff.; act. 1413 S. 135 ff.). cc) Ferner ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr und den Vertragsentwürfen im Vorfeld des Abschlusses des definitiven "Term Sheet", dass der Beschuldigte F._____ mit dem ihm vorgelegten Entwurf des "Term Sheet" von Anfang unzufrie- den war (vgl. act. 32002351 f.). In der Folge versuchte er den Abkauf der alten Kreditverträge durchzusetzen, womit ihm jedoch kein Erfolg beschieden war, da die entsprechende Vertragsklausel später derart abgeändert wurde, dass nur noch von einer (nicht entgeltlichen) Übernahme dieser Verträge die Rede war (vgl. act. 20109150). Diese gesamten Umständen führten im Zusammenhang mit dem einst- weiligen Beharren der BF._____ auf einer "Processing Fee" von 2 Prozent bzw. 1.75 Prozent dazu, dass am 9. Dezember 2011 selbst CR._____ davon ausging, dass der Beschuldigten F._____ aus den Verhandlungen aussteigen werde, weil aus dessen Sicht die eingegangenen Risiken im Verhältnis zum in Aussicht stehen- den Ertrag zu gross waren, worüber CR._____ dann auch den Beschuldigten A._____ unterrichtete (vgl. act. 20109143 f.). Die Tatsache, dass die vom Beschul- digten F._____ im Rahmen des Gesamtkonstrukts zu tragenden Risiken (nament- lich auch betreffend die für den Refinanzierungskredit eingegangene Bürgschaft) einen wirtschaftlichen Wert hatten, scheint dabei unbestritten und muss entgegen

- 453 - dem Beweisantrag des Beschuldigten B._____ (act. 1345 S. 1 ff.) nicht noch durch ein entsprechendes Gutachten objektiviert werden, zumal es im vorliegenden Zu- sammenhang nicht auf den konkreten Wert von einzelnen Risikopositionen an- kommt. dd) Wenn die Senkung der "Processing Fee" vor dem dargelegten Hintergrund seitens der Beschuldigten primär als Korrekturmassnahme im gesamten Verhand- lungsprozess erachtet wird, um die Verhandlungen in der Balance zu halten und die Transaktion nicht scheitern zu lassen (Beschuldigter B._____: act. 1034 S. 3 ff., act. 1337 S. 8 + act. 1385 S. 147 f.; Beschuldigter F._____ : act. 1036 S. 8 f. + act. 1413 S. 141 ff.), so kann dieser Argumentation mithin grundsätzlich nicht wider- sprochen werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Zu- sammenhang die Motivation für den Eingriff in die Vertragsverhandlungen in erster Linie darin bestand, den Beschuldigten F._____ in diesem langwierigen Transakti- onsprozess bei Laune zu halten, damit dieser nicht im letzten Moment von den Verhandlungen absprang, welches Szenario auch nicht als bloss theoretisch erach- tet werden kann, da der Beschuldigte F._____ als überaus vermögende Person ein Scheitern der Gespräche durchaus hätte verkraften können und ihm mithin durch- aus zuzutrauen war, dass er das Geschäft absagte, wenn das Gesamtpaket letzt- lich doch nicht seinen Vorstellungen entsprach. Das Hauptziel des Eingriffs der Be- schuldigten A._____ und B._____ in den Verhandlungsprozess bestand mithin da- rin, das Geschäft mit der V._____ betreffend den Teilerwerb ihrer Assets nicht plat- zen zu lassen, wobei man sich aber auch der Begleiterscheinung, dass der V._____ auf diese Weise vorübergehend Kosten erspart wurden und der BF._____ im glei- chen Zeitraum potentielle Einnahmen entgingen, bewusst war (vgl. dazu illustrativ act. 51601166: Staatsanwaltschaft: "Ohne die Senkung der Processing Fee wäre es allerdings noch besser gewesen für die BF._____." F._____ F._____ : "Natür- lich. Und 4 % wären noch besser gewesen. Aber sicher ist, dass ich bereits am Punkt war, wo ich nicht mehr unterzeichnen wollte, und das wäre ein schlechtes Geschäft gewesen für BC._____ ."). Es lässt sich unter diesen Umständen nicht nachweisen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im vorliegenden Zu- sammenhang insbesondere deshalb in die Entscheidungsabläufe der BC._____

- 454 - Holding eingriffen, um sich unter Schädigung der eigenen Gesellschaft mittels ge- zielter Erhöhung des Gewinnes der V._____ bzw. Reduktion der Einnahmen der BF._____ einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auch wenn ihnen der entspre- chende Begleiteffekt sicherlich nicht ungelegen kam. Inwiefern bei einem solchen Verhalten die Beschuldigten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kön- nen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung abschliessend zu entscheiden sein (vgl. hinten Ziffer V./E./4.2.).

d) Interessenkonflikt Erstaunlich mutet an, dass sich die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Transaktion in keinem bzw. lediglich in einem potentiellen Interessenkonflikt sahen (vgl. act. 51601053 + 1058) und auch der Beschuldigte F._____ im Rahmen dieses Geschäfts keinen Interessenskonflikt bei seinem Ansprechpartner erblickt haben will, da es sich um "zwei verschiedene Verhandlungen handelte, welche unabhängig voneinander abliefen" (act. 51601051). Wie bereits dargelegt wurde, war die von der BF._____ angepeilte Übernahme des gesunden Teils der V._____ eng mit der Lösung der Refinanzie- rungsfrage verbunden, für welche der B._____ anerkanntermassen beteiligt wer- den sollte, verquickt. Die Höhe der Beteiligung des Beschuldigten B._____ (und infolge der entsprechenden Unterbeteiligung auch des Beschuldigten A._____) hing sodann massgeblich vom Gelingen des gesamten Transaktionsdeals, also ins- besondere auch von der erfolgreichen (Teil-)Übernahme durch die BF._____ und dem in diesem Zusammenhang von ihr zu entrichtenden Preis, ab. Wenn der Be- schuldigte F._____ diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens einen Zusammenhang der beiden Geschäfte mit dem Vorbringen zu relativieren versuchte, dass er die V._____ unabhängig von der Gewährung des Refinanzierungskredites allenfalls selber behalten wollte, so ist diese nachgeschobene Argumentation – wie bereits dargelegt – nicht sonderlich überzeugend (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.1./a). Ein für sämtliche Beteiligten erkennbarer Interessenkonflikt der Beschuldigten A._____ und B._____, welcher im Auftrag der V._____ in Kenntnis des Beschuldigten A._____ einen Refinanzierungskredit der I1._____ vermittelte, welcher mit dem gleichzeitig im Gang befindlichen Transaktionsgeschäft der V._____ mit der

- 455 - BC._____ bzw. BF._____ verknüpft war, in dessen Diensten wiederum die Be- schuldigten A._____ und B._____ standen, ist demnach definitiv nicht von der Hand zu weisen.

E. 3.4.6 Geldflüsse an die Beschuldigten A._____ und B._____

a) Geklärt ist diesbezüglich, dass am 26. September 2014 der Beschuldigte B._____ und in der Folge am 22. Oktober 2014 auch der Beschuldigte A._____ jeweils ein Konto bei der Bank AG1._____ (Filiale Zürich) eröffnet haben und auf diese Konten anschliessend ein Teil der inkriminierten Gelder aus der Transaktion V._____ überwiesen worden ist. Dabei erhielt der Beschuldigte B._____ am 7. No- vember 2014 eine Überweisung des Beschuldigten F._____ in der Höhe von ins- gesamt CHF 7'910'700, wovon er gleichentags den Betrag von CHF 1'328'500 an den Beschuldigten A._____ weiterleitete (vgl. act. 61501080 ff.). Der Beschuldigte A._____ verwendete diese Gelder postwendend weiter (vgl. act. 41001247), wobei an dieser Stelle bemerkt werden soll, dass erstaunlich anmutet, dass er das Geld trotz seiner für diese Zeit immer wieder geltend gemachten akuten Liquiditätsprob- leme weitestgehend in seine Pensionskasse einzahlte, wo ihm die so dringend be- nötigte Liquidität ja gerade definitiv entzogen war.

b) Weitere Ansprüche des Beschuldigten A._____ aus der besagten Zahlung von CHF 7'910'700 wurden zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ ent- sprechend der diesbezüglich vollumfänglich erstellten Anklage mit Gegenforderun- gen des Letzteren im Umfang von insgesamt CHF 2'064'000 verrechnet (vgl. act. 10103189: Darlehensschulden aus dem "BM._____" im Sinne von Vorschüssen aus der (Unter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____; vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 3.4.4./c).

c) Zusätzliche Gelder seitens des Beschuldigten F._____ (bzw. der von ihm beherrschten "LM._____ SA") im Gesamtumfang von CHF 1'207'118 erhielt der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2015 - 2017 unbestrittenermassen aufgrund der jährlichen Dividendenauszahlungen sowie einer (weiteren) Kapitalherabset-

- 456 - zung bei der V._____ vom 1. Juni 2017 (vgl. act. 63301361 ff.). Von diesen erhal- tenen Geldern führte er indessen keine weiteren Teilbeträge an den Beschuldigten A._____ ab.

E. 3.4.7 Wissen und Willen des Beschuldigten F._____

a) Beteiligung des Beschuldigten B._____ aa) Aufgrund der unmittelbarer Mitwirkung an den Vereinbarungen mit dem Be- schuldigten B._____ betreffend eine Partnerschaft bzw. ein Aktionariat ist klar, dass der Beschuldigte F._____ diesen im bereits erstellten Umfang an der V._____ be- teiligen wollte, auch wenn ihm im Juni 2011 die konkrete Form und der konkrete Inhalt der Beteiligung noch unklar gewesen sein mögen. Dabei ist mit der Anklage (act. 10103178, Rz. 387) davon auszugehen, dass die Motivation für diese Beteili- gung nebst dem allgemeinen Netzwerk des Beschuldigten B._____ in der (deutsch- schweizerischen) Bankenwelt im Verlauf der Transaktion zunehmend in dessen zentraler Stellung bei BF._____ bzw. der übergeordneten BC._____ Holding als teilweise geschäftsführender Verwaltungsrat (mit Einfluss bis in die leitenden Struk- turen der I1._____ ) begründet lag, mit welchen Unternehmen die V._____ damals in intensiven (potentiell lukrativen) Verhandlungsgesprächen stand. Dabei muss dem Beschuldigten F._____ auch klar gewesen sein, dass in Akquisitionsangele- genheiten der bestimmende Einfluss in der BC._____ Holding (als Muttergesell- schaft) ausgeübt wurde, weshalb die effektive Stellung des Beschuldigten B._____ bei der BF._____ (insbesondere dessen Rückzug als Verwaltungsrat per 16. Au- gust 2011) von untergeordneter Bedeutung war. Bezeichnenderweise wandte sich dieser denn auch an die BC._____ Holding, als es um die Wiederaufnahme der Verhandlungen betreffend eine potentielle Akquisition der V._____ ging (vgl. act. 63301200). bb) Wie die Anklage ferner zutreffend festhält (act. 10103177, Rz. 385), waren die Verhandlungsgespräche mit der BF._____ bzw. BC._____ Holding denn auch keineswegs ein "Selbstläufer", wie dies der Beschuldigte F._____ in der Untersu- chung mit Bezug auf die harte Verhandlungsposition der Gegenseite (insbesondere

- 457 - Rechtsanwalt BN._____) auch selber einräumte (vgl. act. 51401068). Dem Be- schuldigten F._____ muss mithin nicht zuletzt auch deshalb zumindest in der zwei- ten Hälfte des Jahres 2011 zunehmend klar geworden sein, dass er für einen er- folgreichen Verlauf der gesamten Transaktion auf die Hilfe des Beschuldigten B._____ angewiesen war, zumal der Abschluss des Refinanzierungskredites un- auflösbar mit einer Übernahme der V._____ durch die BC._____ Holding verquickt wurde. Es ist demgemäss als erstellt zu erachten, dass dem Beschuldigten F._____ zumindest im Verlauf der zweiten Hälfte des Jahres 2011 konkret bewusst gewor- den sein musste, dass die diskutierte Entschädigung auch für Handlungen des Be- schuldigten B._____ im Einflussbereich der BF._____ bzw. der BC._____ Holding gedacht war, welchem als Verwaltungsrat der BC._____ nach wie vor ein bestim- mender Einfluss auf deren Geschäfte zukam, so dass die im Juni 2012 vereinbarte Aktienbeteiligung aus seiner Sicht schliesslich auch für die entsprechenden Hilfe- leitungen des Beschuldigten B._____ in diesem Bereich gewährt wurde.

b) Partizipation des Beschuldigten A._____ aa) Zu prüfen bleibt, inwiefern der Beschuldigte F._____ in der relevanten Zeit von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der gesamten Angelegenheit und insbesondere von dessen wirtschaftlicher Partizipation an der V._____ wusste. Der Beschuldigte F._____ hat ein solches Wissen stets bestritten und will sowohl im Rahmen der Abwicklung des Refinanzierungskredites der I1._____ als auch bei den Transaktionsverhandlungen mit der BC._____ bzw. BF._____ nur eine rudi- mentäre Präsenz des Beschuldigten A._____ wahrgenommen haben, welche sich betreffend die letztgenannten Verhandlungen aus seiner Sicht auf den Erhalt einer zeitlichen Übersicht ("Timetable") sowie die Vereinbarung eines letztlich nicht statt- gefundenen Konferenzgespräches beschränkte (act. 51601054). bb) Da dem Beschuldigten F._____ bekannt war, dass der Beschuldigte A._____ der Geschäftsvorsitzende der I1._____ war, und er diesen im Verlauf des gesamten Projektes diverse Male persönlich getroffen hat, wobei sich A._____ da- bei hinsichtlich der Kreditgewährung der I1._____ in positivem Sinne äusserte, muss ihm auch aufgrund zweier E-Mails des Beschuldigten B._____, in welchen dieser eine diesbezügliche Mitwirkung von A._____ erwähnte (vgl. E-Mails vom

- 458 -

3. Oktober und 21. November 2011), durchaus bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte A._____ an der Gewährung des Refinanzierungskredites in bestimm- ter Weise beteiligt war. Angesichts verschiedener weiterer E-Mails des Beschuldig- ten B._____, in welchen dieser die Unterstützung von A._____ mit Bezug auf die geplante (Teil-)Übernahme zusicherte, muss ihm sodann auch bewusst gewesen sei, dass dieser die gesamte Transaktion befürwortete. Allerdings bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte F._____ diesbezüglich jemals mit dem Be- schuldigten A._____ persönlich kommuniziert hat und er über dessen konkreten Handlungen in dieser Transaktion aus erster Hand informiert war. cc) Vor diesem Hintergrund kann aber im Endeffekt nicht nachgewiesen wer- den, dass der Beschuldigte F._____ im Zeitpunkt der grundsätzlichen Einigung über eine Partnerschaft im Juni 2011 oder des Abschlusses der Entschädigungs- vereinbarung vom 7. Juni 2012 auch wusste bzw. aufgrund der gesamten Um- stände ernsthaft damit rechnen musste, dass der Beschuldigte A._____ vom Be- schuldigten B._____ in dieser Angelegenheit regelmässig mit Informationen ver- sorgt wurde und sich über den Beschuldigten B._____ ab Juni 2012 dann auch indirekt an der V._____ beteiligte. Die ihm in dieser Sache kommunizierten Kon- takte zwischen den Beschuldigten B._____ und A._____ sowie die gemeinsamen Abendessen mit dem Beschuldigten A._____, in welchen die Kreditvergabe ange- sprochen wurde, legen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit nahe, dass der Beschuldigten F._____ damals zwingend hätte schliessen müssen, auch der Be- schuldigte A._____ werde vom Erlös der dem Beschuldigten B._____ gewährten Aktienbeteiligung profitieren. Zwar ist aufgrund der eigenen Aussagen des Beschul- digten F._____ (die Beschuldigten A._____ und B._____ konnten sich in dieser Hinsicht nicht erinnern) davon auszugehen, dass die drei Beschuldigten am 26. Ap- ril 2012 in Zürich ein gemeinsames Abendessen hatten, in dessen Anschluss der Beschuldigte F._____ schrieb: "I'm trying to find the best solution for all of us." (act. 32003357 f.). Ferner trafen sich die drei Beschuldigten auch am Tag der Unter- zeichnung der Vereinbarung vom 7. Juni 2012 in EV._____ zu einem Abendessen (mit anschliessendem Nachtclubbesuch). Dass bei diesen Abendessen die Beteili- gung an der V._____ zu Dritt besprochen wurde, lässt sich indes aus den Akten

- 459 - nicht rechtsgenügend herleiten, zumal alle drei Beschuldigten dies dezidiert be- streiten und der Beschuldigte F._____ betreffend das Abendessen vom 26. April 2012 nachträglich feststellte: "We did not speak that much about future projects […]." (act. 65401130 f.). Im Übrigen kann die Unterzeichnung der Vereinbarung in EV._____ tatsächlich auch vor dem zweiten Abendessen in Abwesenheit des Be- schuldigten A._____ stattgefunden haben kann (vgl. dazu die Aussagen der Betei- ligten gemäss act. 51601101 ff.), so dass auch insofern konkrete Anhaltspunkte fehlen, dass der Beschuldigte F._____ von einer geplanten (Unter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ wusste. An dieser unsicheren Beweislage vermag auch nichts zu ändern, dass entsprechend dem späteren E-Mail-Verkehr vom 16./17. September 2014 und weiteren Beweismitteln wie insbesondere Kalendereinträgen und Kreditkartenbelastungen (vgl. act. 63301112 - 1121) am 18. September 2014 in EV._____ ein weiteres Abendessen der drei Beschuldigten stattfand und am nächsten Tag der Beschuldigte B._____ (mutmasslich in Begleitung des Beschul- digten F._____ ) den Bankier LJ._____ im Zusammenhang mit der zwecks Über- weisung des Beteiligungserlöses beabsichtigten Kontoeröffnung bei der Bank AG1._____ traf. Der Beschuldigte F._____ kann (oder will) sich an die konkreten Umstände rund um das Treffen mit LJ._____ nicht mehr abschliessend erinnern, doch glaubte er anfänglich immerhin, die Beschuldigten und LJ._____ einmal ei- nander vorgestellt zu haben (act. 51601111 f.; act. 51601046 + 1048), während die Beschuldigten B._____ und A._____ die Teilnahme von A._____ am Treffen mit LJ._____ übereinstimmend verneinten (vgl. act. 51601110 f.; act. 51601048), wofür auch der E-Mail-Verkehr vom 26. September 2014 spricht (vgl. act. 65401162: "War heute bei LJ._____. Konto in Zürich eröffnet. […]"). Unabhängig davon, ob der Be- schuldigte F._____ den Beschuldigten A._____ tatsächlich einmal dem Bankier LJ._____ vorstellte, kann aufgrund der damaligen Kontakte der Beschuldigten A._____ und B._____ mit LJ._____ aber – entgegen der Anklage (act. 10103194)

– jedenfalls nicht automatisch die Annahme des Beschuldigten F._____ verbunden werden, der Beschuldigte A._____ habe damals ebenfalls ein Konto bei dieser Bank eröffnen wollen, um sich darauf einen Anteil an der inkriminierten Entschädi- gung auszahlen zu können. Aufgrund der eher vagen Aussagen des Beschuldigten

- 460 - F._____ zu diesen Vorgängen muss denn auch letztlich offen bleiben muss, inwie- fern er damals an welche möglichen inoffiziellen Geschäfte dachte (vgl. act. 51601049). Ohnehin vermöchte aber ein derart spätes Wissen des Beschuldigten F._____ im Jahr 2014 an der diesbezüglichen Beurteilung des Falles in subjektiver Hinsicht nichts zu ändern (vgl. hinten Ziffer V./E./4.1.8./a). Der Bankier LJ._____ wurde in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht einvernommen, so dass der An- lass des besagten Treffens vom 19. September 2014 ohnehin nur im Rahmen der Zugeständnisse des Beschuldigten B._____ geklärt ist (vgl. act. 51601112: "Das Treffen mit LJ._____ war wirklich zum Zweck, eine Kundenbeziehung mit der AG1._____ zu eröffnen mit der ersten Transaktion aus der Kapitalherabsetzung V._____.") und die weiteren Umstände rund um die allfällige Teilnahme des Be- schuldigten A._____ weitgehend unsicher bleiben. Die Annahme, dass die Be- schuldigten A._____ und B._____ daran interessiert waren, die (Doppel-)Rolle des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Beschuldigten F._____ möglichst lange zu kaschieren, ist denn auch insofern nicht abwegig, als sich die beiden Hauptbeschul- digten keineswegs sicher sein konnten, dass der Beschuldigte F._____ bei Kennt- nis der Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ angesichts der damit einher- gehenden Offensichtlichkeit des Interessenskonfliktes des Geschäftsvorsitzenden der I1._____ nicht vom gesamten Vorhaben abspringen würde. dd) Hinsichtlich des Beschuldigten F._____ ist der subjektive Sachverhalt mit Bezug auf die Aktivitäten des Beschuldigten A._____ mithin nicht rechtsgenügend erstellt.

E. 3.4.8 Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____

a) Den Beschuldigten A._____ und B._____ muss bei ihrem gemeinschaftli- chen Handeln – nicht zuletzt auch aufgrund ihrer aktiven Einwirkung auf die Höhe der "Processing Fee" – stets klar gewesen sein, dass aufgrund ihrer mannigfaltigen Involvierung in den inkriminierten Transaktionsprozess mit erstellter Einflussnahme auf die Geschäftsabläufe unter zeitnaher Beteiligung an der Zielgesellschaft nicht nur ein potentieller, sondern auch ein konkreter Interessenkonflikt vorlag, welcher offenlegungspflichtig gewesen wäre. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich einwen-

- 461 - det, dass sich nicht jeder Interessenkonflikt reflexartig auch zum Schaden der Ge- sellschaft auswirken muss (vgl. act. 1337 S. 12), so ist ihm diesbezüglich entge- genzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nicht primär auf eine allfällige ver- mögensrechtliche Schädigung der eigenen Gesellschaft ankommt, sondern viel- mehr darauf, dass die gesellschaftsinternen Entscheidungen frei von jeglicher Be- einflussung von aussen zustande kommen (vgl. hinten Ziffer V./C./3.1.2.), was je- doch bei der vorliegenden Konstellation, in welcher Entscheidungsträger der BC._____ Holding an der zu übernehmenden Gesellschaft beteiligt waren, zwei- felsohne nicht mehr der Fall war. Aufgrund dieser Gesamtsituation muss den Be- schuldigten A._____ und B._____ gleichzeitig aber auch klar gewesen sei, dass die erworbene Gesellschaftsbeteiligung derart nahe mit ihrem geschäftlichen Wir- ken für die BC._____ bzw. BF._____ verbunden war, dass sie ihnen gerade auch in diesem Zusammenhang gewährt worden war, wobei es – wie unter rechtlichen Gesichtspunkten noch näher zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./B./4.2.6.) – keinen entscheidenden Unterschied ausmacht, wenn ihnen die konkrete Entschä- digung im Wesentlichen nach ihren entsprechenden Handlungen zugewandt wurde. Sie können sich demzufolge auch nicht mit gutem Gewissen auf dem Stand- punkt stellen, sie hätten aus ihrer Sicht im Rahmen der Transaktion V._____ ledig- lich als Privatpersonen agiert, ohne damit die Grenzen zu ihrer geschäftlichen Tä- tigkeit verwischt zu haben.

b) Die weitere Frage, inwiefern die beteiligten Beschuldigten vor diesem Hin- tergrund zumindest in Kauf nahmen, dass die Vorteile aus den ihnen gewährten Beteiligungen gegenüber der BC._____ Holding der Rechenschafts- und Heraus- gabepflicht unterlagen, wird aufgrund der diesbezüglichen Verknüpfung von Tat- und Rechtsfragen im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantwor- ten sein (vgl. hinten Ziffer V./C./3.7.)

E. 3.5 Fazit

E. 3.5.1 Nach dem Gesagten kann dem auf der Grundlage des Konzeptes der "BAD Bank" vertretenen Standpunkt der Beschuldigten A._____ und B._____, wonach die Anklägerin in ihrer Beurteilung der Transaktion die guten und schlechten Ge- schäftssparten der V._____ in unzulässiger Weise miteinander vermengt und somit

- 462 - zu Unrecht nicht die risikobehaftete Beteiligung der Beschuldigten an den "Bad As- sets" der V._____ in den Fokus genommen habe, nicht gefolgt werden. Die Argu- mentation lässt zunächst ausser Acht, dass das besagte Konzept mit entsprechen- den Risiken der Beschuldigten im vorliegenden Fall gar nie ernsthaft diskutiert, ge- schweige denn umgesetzt wurde bzw. umgesetzt zu werden brauchte, da die be- sagten Risiken ausschliesslich vom Beschuldigten F._____ bzw. von der V._____ (durch Bildung von entsprechenden Rückstellungen) getragen wurden. Die Be- schuldigten vermochten die übernommenen Risiken in ihren wiederholt vorge- brachten Stellungnahmen denn auch nur in sehr allgemeiner Weise zu spezifizie- ren, ganz abgesehen davon, dass sie diesbezüglich nie eine schriftliche Erklärung unterschrieben hatten, welche sie zur Haftungsübernahme in irgendeiner Form ver- pflichtete. Die gesamte Argumentationslinie der Beschuldigten A._____ und B._____ übersieht aber auch, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Beteiligung im bzw. nach Juni 2012 unabhängig von einer Aufspaltung der V._____ sicher sein konnten, dass der Zielgesellschaft aufgrund der durch die KL._____ finanzierte Kapitalerhöhung so- wie des von der BF._____ geleisteten Kaufpreises genügend finanzielle Mittel zu- geflossen waren, um allfällige (marginale) Ausfälle aufgrund der faulen Kredite aus- zugleichen, so dass sie Gewissheit hatten, dass ihre Beteiligung auf jeden Fall wert- haltig sein wird. Von diesen Umständen hatte insbesondere auch der Beschuldigte A._____ Kenntnis, welcher mit dem Beschuldigten B._____ auch hinsichtlich der Transaktion V._____ in regelmässigem Kontakt stand und sich insbesondere auch über die massgebenden Geschäftsvorgänge auf dem Laufenden halten liess, so- fern er nicht selber aktiv wurde. Für die Tatsache, dass es sich beim geltend ge- machten Konstrukt der "Bad Bank" grundsätzlich um eine nachgeschobene Recht- fertigung handelt, spricht auch die E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ vom 15. Oktober 2017, in welcher dieser davon spricht, dass "jetzt die Idee des Haftungssubstrats spielen" müsse, was – wie die Ankläge- rin in der Untersuchung zu Recht feststellte (act. 51601321) – im Umkehrschluss bedeutet, dass dieser Aspekt zuvor im gesamten Geschäftsverlauf keine wesentli- che Rolle spielte. Den von den Beschuldigten A._____ und B._____ erworbenen

- 463 - Beteiligungen an der V._____ stand nach dem Gesagten keinerlei adäquate Ge- genleistung ihrerseits gegenüber, was diesen aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen zu ihrem Wissen und Wollen auch durchaus klar war.

E. 3.5.2 Nicht mit genügender Sicherheit erstellt werden kann jedoch aus den dar- gelegten Gründen, dass der Beschuldigte F._____ in der relevanten Zeit (bis Ende

2014) über die V._____-Beteiligung und die entsprechenden Geldflüsse an den Be- schuldigten A._____ informiert war, was auch im Rahmen einer E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ vom 15. Oktober 2017 grundsätzlich seine Bestätigung findet (act. 65401214 f.: "[…] Ich hatte die EV._____ Kollegen ja erst im 2017 informiert, dass es zwischen uns ein Treuhand- verhältnis gibt. […]."). Derweil war der Beschuldigte F._____ aber über die mass- gebenden Handlungen des Beschuldigten und dessen besondere Doppelrolle im Rahmen dieser Transaktion aufgrund seiner eigenen aktiven Mitwirkung stets bes- tens im Bild.

4. Transaktion W._____

E. 4 Am 13. Februar 2018 startete die Anklägerin derweil in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft St. Gallen eine koordinierte Hausdurchsuchungs- und Verhaftungsaktion, in deren Rahmen diverse Liegenschaften und Büroräumlichkei- ten durchsucht und die Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____ und BN._____ in Haft versetzt wurden (80301001 ff., act. 80401001 ff.; 80501001 ff., act. 80601001 ff. + act. 80701001 ff.). Mit Bezug auf die Beschuldigten A._____ und B._____ wurde in der Folge mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerich- tes Zürich vom 2. März 2018 die Untersuchungshaft angeordnet und in der Folge

- 47 - verlängert (act. 80301094 ff. bzw. act. 80401082 ff.; act. 80301416 ff. bzw. act. 80401262 ff.). Mit Verfügungen vom 12. Juni 2018 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ aus der Haft entlassen (act. 80302001 ff. + act. 80401290 ff.), dies unter Anordnung von Ersatzmassnahmen betreffend eine Schriftensperre und diverse Kontaktverbote (act. 80302006 ff. bzw. act. 80302028 ff. + act. 80401297 ff. bzw. act. 80401315 ff.), welche im Fall des Beschuldigten A._____ vom Obergericht betreffend die Pass- und Schriftensperre indessen wieder aufge- hoben wurde (act. 80302128 ff.), worauf die Anklägerin auch die entsprechende Ersatzmassnahme gegen den Beschuldigten B._____ rückgängig machte (act. 80401364 ff.).

E. 4.1 Betrug

E. 4.1.1 Vorbemerkung Die Rückerstattung von Geldern, für welche der Beschuldigte A._____ zu- nächst selber aufkam, erfolgte in den vorliegend relevanten Fällen durch Rechts- anwalt CO._____. Voraussetzung dafür war, dass der damalige Verwaltungsrats- präsident DJ._____ den vom Beschuldigten A._____ erstellten Spesenbeleg vi- sierte und so die Auszahlung genehmigte. Der Beschuldigte konnte mithin in diesen Fällen nicht mit der erforderlichen Selbständigkeit über das Vermögen der I1._____ verfügen, weshalb sein Verhalten nicht unter die Tatbestände der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren ist. In der gegebenen Kons- tellation stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beschuldigte A._____ den Verwal- tungsratspräsidenten DJ._____ arglistig täuschte und bei diesem einen Irrtum be- wirkte, aufgrund dessen dieser jeweils die Spesenbelege visierte und eine schädi- gende Vermögensverfügung zu Lasten der I1._____ veranlasste.

- 807 -

E. 4.1.2 Reisen

a) Täuschung über Tatsachen aa) Die Anklägerin sieht in der Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ die eingeklagten Auslagen unzutreffend als Spesen deklariert habe, eine Täuschungs- handlung. Sie macht geltend, seine zusätzlichen Vermerke auf den Spesenbelegen hätten diese tatsachenwidrige Erklärung noch unterstrichen. Die Arglist sieht sie darin begründet, dass sich DJ._____ zwar beim Beschuldigten A._____ erkundigt habe, dessen Erklärungen unter den gegebenen Umständen jedoch habe Glauben schenken müssen (act. 10103095 f.). Im Zusammenhang mit den einzelnen Reisen spricht die Anklägerin im Anklagetext hingegen jeweils von tatsachenwidrigen Er- klärungen, womit sie andeutet, dass der Beschuldigte – allenfalls auf Nachfrage – zusätzliche Erklärungen abgegeben und den Verwaltungsratspräsidenten damit in die Irre geführt habe. Die Anklage geht somit jedenfalls von einer aktiven Täu- schung durch den Beschuldigten A._____ aus. bb) Der soeben erwähnte Anklagesachverhalt ist dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte A._____ mit der Einreichung der Spesenbelege konkludent einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Kosten geltend gemacht haben soll. Dieser Konstellation liegt indes stets ein Vernebelungssituation zu Grunde, welche vom Beschuldigten heraufbeschworen wurde. Worin vorliegend diese Vernebelungssi- tuation konkret bestanden haben soll, wird von der Anklägerin nicht dargelegt. Die in der Anklage aufgeführten Vermerke auf den Spesenbelegen, welche eine solche Situation bilden und gemäss der Anklägerin die konkludenten Erklärungen des Be- schuldigten unterstrichen, waren aber insbesondere bei der Reise nach IG._____ ("IO._____") und bei der Reise nach CN._____ ("Reise CN._____") noch nicht zu- sätzlich irreführend. Die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ jeweils einen Spesenbeleg mit den besagten Vermerken einreichte, der nicht geschäftlich be- gründet war, stellt somit isoliert betrachtet noch keine Täuschung dar. cc) Eine Täuschung liesse sich demnach höchstens in Bezug auf die Erklärun- gen des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten be-

- 808 - gründen, welche dieser ihm auf entsprechende Rückfragen hin gab. In diesem Zu- sammenhang konnte aber bereits auf der Sachverhaltsebene weder erstellt wer- den, welche Rückfragen konkret gestellt bzw. welche Antworten im Einzelnen ge- geben wurden, noch liess sich erhärten, inwiefern die betreffenden Erklärungen tatsächlich geeignet gewesen wären, DJ._____ in einen betrugsrelevanten Irrtum zu versetzen.

b) Arglist Fraglich ist im Übrigen auch, ob im Falle einer rechtsgenügenden Täu- schung von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten ausgegangen werden könnte, dies vor dem Hintergrund, dass unklar bleibt, inwiefern der Verwaltungs- ratspräsident DJ._____ in den einzelnen diesbezüglichen Besprechungen mit dem Beschuldigten A._____ konkrete Nachfragen stellte. Infolgedessen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser die Spesenabrechnungen un- geachtet ihrer Höhe relativ kritiklos genehmigte, ohne dass der Beschuldigte A._____ weitere Anstrengungen hätte aufwenden müssen, um eine Auszahlung zu erreichen. Ein solches Verhalten wäre nur dann als tatbestandsmässig bzw. arglis- tig zu qualifizieren, wenn von einer besonderen Vertrauensbeziehung auszugehen wäre. Auf das Verhältnis zwischen einem Verwaltungsratspräsidenten und einem Geschäftsführer eines grossen Unternehmens trifft dies indessen grundsätzlich nicht zu, zumal sich im Falle eines derart erhöhten Vertrauens in die Tätigkeit des Unterstellten die Kontrollfunktion des Verwaltungsratspräsidenten erübrigen würde, welche jedoch gerade eine seiner zentralen Aufgaben darstellt, was im Übrigen anhand der rechtlichen Würdigung der Unternehmenstransaktionen noch zu vertie- fen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./E./5.2.3./b).

c) Schlussfolgerung Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind nach dem Gesagten im Zusammenhang mit den eingereichten Spesenbelegen mithin nicht gegeben.

- 809 -

E. 4.1.3 Cabaret "EH._____" Auch beim Besuch des Cabarets "EH._____" vom 12. Februar 2014 und der damit verbundenen Rückforderung von CHF 2'800 mittels Spesenbeleg fehlen analog zu den vorstehend behandelten Reisen sachverhaltsbasierte Umstände, welche ein täuschendes bzw. arglistiges Verhalten seitens des Beschuldigten A._____ zu begründen vermöchten, weshalb ein Betrug auch in diesem Fall nicht gegeben ist.

E. 4.1.4 Der lauterkeitsrechtliche Bestechungstatbestand setzt von vornherein eine schädliche Einwirkung auf den privatwirtschaftlichen Wettbewerb voraus, wobei na- mentlich das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gestört sein muss. Die Tathandlung muss unter diesem Aspekt zumindest geeignet sein, den freien Wett- bewerb unter Privaten zu verfälschen bzw. zu beeinträchtigen. Massgebend ist da- bei die wirtschaftliche Relevanz der Handlungen im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung. Der Wettbewerb muss indessen nicht zwischen an den Bestechungshandlungen beteiligten Personen bestehen, da auch Dritte in der Lage sind, auf ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis Einfluss zu nehmen (JO- SITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 833). Unter den Geltungsbereich der Privatbestechung

- 713 - im Sinne von Art. 4a UWG fallen demnach Bestechungshandlungen, welche objek- tiv betrachtet eine Wettbewerbsrelevanz mit Auswirkungen auf den freien Markt be- inhalten, indem sie in der Regel die Aussichten eines Unternehmens im Kampf um Abnehmer verbessern bzw. verschlechtern oder deren Marktanteile vergrössern bzw. verringern (BGE 126 III 198, E. 2.c = Pra 2001 Nr. 34; BGE 120 II 76, E. 3.a). Isolierte Vertragsverstösse im Binnenverhältnis eines Unternehmens fallen demge- genüber mangels Wettbewerbsrelevanz nicht unter Art. 4a UWG. Namentlich ist unter diesem Gesichtspunkt auch eine Bestechungshandlung eines Angestellten gegenüber seinem Vorgesetzten nicht unlauter (vgl. ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kom- mentar, N 93 zu Art. 4a UWG).

E. 4.1.5 Nach Beginn der operativen Zusammenarbeit von W._____ und CD._____ im Verlauf des Jahres 2012 sowie verschiedenen halbjährlichen Proberechnungen betreffend den Ausübungspreis im Rahmen der später geplanten Übernahme der I1._____ (gemäss vereinbarter Call-/Put-Option) kam es laut Anklage nach dem

E. 4.1.6 In Umsetzung der Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ zahlte die I1._____ diesen laut Anklage am 26. Juni 2015 die ersten Tran- chen von je CHF 10 Mio. aus, wovon beide gestützt auf den Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 gleichentags den Betrag von jeweils CHF 2'972'934 auf ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der Bank AF._____ überwiesen, welcher vom dar- aus resultierenden Gesamtbetrag von CHF 5'945'905 wiederum den Betrag von CHF 2'900'000 auf ein Konto der Banca I1._____ (lautend auf den Beschuldigen A._____ und seine Ehefrau) weiterleitete. Am 30. Juni 2016 zahlte die I1._____ zwei weitere Tranchen von je CHF 10 Mio. an die Beschuldigten C._____ und D._____ aus, wovon diese erneut gestützt auf den besagten Treuhandvertrag am

24. Oktober bzw. 3. November 2016 den Betrag von jeweils CHF 3'333'333.35 auf

- 469 - ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der Bank AJ._____ überwiesen, wobei es diesbezüglich zu keiner Weiterleitung der Gelder an den Beschuldigten A._____ gekommen sei, diesem aber Leistungen des Beschuldigten B._____ im Umfang von CHF 800'000 an seinen ihm zustehenden hälftigen Anteil angerechnet worden seien. Gemäss entsprechendem Vorwurf der Anklageschrift erfolgten diese Zah- lungen der Beschuldigten C._____ und D._____ für die pflichtwidrigen und ermes- sensweisen Handlungen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Zusammen- hang mit den Vertragsabschlüssen rund um die (stufenweise) Übernahme der W._____ durch die I1._____ und wären aufgrund dieses Zusammenhanges von diesen beiden Beschuldigten offenzulegen bzw. herauszugeben gewesen, was diese jedoch arglistig unterlassen hätten, so dass die I1._____ ihre entsprechenden Forderungen gegenüber den Beschuldigten nicht habe geltend machen können (act. 10103229 ff.).

E. 4.1.7 Auf Anfrage der FINMA im Rahmen der administrativen Untersuchung der eingeklagten Geschehnisse sollen die Beschuldigten C._____ und D._____ dieser Institution schliesslich am 21. und 28. April 2017 wider besseres Wissen falsche Auskünfte betreffend die in der inkriminierten Phase unterhaltenen Kontakte zum Beschuldigten A._____ sowie dessen Beteiligung an der CD._____ und der W._____ gegeben haben (act. 10103267 f.).

E. 4.2 Fazit Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte A._____ betreffend den An- klagepunkt der Einforderung von Auslagenersatz zum Nachteil der I1._____ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB vollumfänglich freizusprechen.

5. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____

E. 4.2.1 Täterkreis

a) Der Privatbestechung liegt stets ein Dreiecksverhältnis zu Grunde, in des- sen Rahmen eine Drittperson als Bestechender (sog. Extraneus) in verschiedener Weise auf das Verhältnis zwischen dem (schützenswerten) Dienstherr bzw. Prinzi- pal als Geschädigtem und dem Vertrauensträger bzw. Agenten als Bestochenem (sog. Intraneus) einwirkt (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 832; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 5 zu Art. 4a UWG).

b) Als Bestechender (Extraneus) kommt eine natürliche oder juristische Per- son ohne besondere Beziehung zum Prinzipal in Frage, während als Bestochener (Intraneus) nur jene natürliche Person in Betracht fällt, welche zum besagten Prin- zipal in einem gesetzlichen oder vertraglichen Treueverhältnis steht, so insbeson- dere der Arbeitnehmer, der Auftragnehmer, der Gesellschafter oder aber auch eine Hilfsperson wie ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter (vgl. ISENRING, OFK StGB, N 21 f. zu Art. 322octies StGB). Aufgrund der Einwirkung des Extraneus stellt der Intraneus dessen Interessen vor die Interessen des Prinzipals und verletzt auf diese Weise seine Treuepflicht gegenüber dem Prinzipal. Demzufolge ist die Vorteilszuwendung an einen Privaten nur dann als Bestechung strafbar, wenn die Interessen eines Prinzipals treuwidrig tangiert werden, während das käufliche Ver- halten einer Person, welche nicht gegen eine Treuepflicht verstossen kann, nicht

- 714 - als Privatbestechung geahndet werden kann (ISENRING, OFK StGB, N 12 zu Art. 322octies StGB). Aufgrund dieses Treuebruchcharakters der Privatbestechung kann namentlich auch die Vorteilszuwendung im Rahmen einer Binnenbeziehung zwi- schen dem Extraneus als Anbieter und dem Prinzipal als Nachfrager im Sinne einer direkten Vorteilsgewährung an einen Marktteilnehmer nicht unter Art. 4a UWG sub- sumiert werden (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 834; SPITZ, HK UWG, N 23 zu Art. 4a UWG). Erfasst ist dagegen das Bestechen von (auch faktischen) Organen des Prinzipals, soweit diese als Verwaltungsräte oder Geschäftsführer in einem auf- trags- oder arbeitsrechtlichen Verhältnis zu diesem stehen und insoweit ihren Treuepflichten nicht nachkommen (vgl. HEIZMANN, OFK UWG, N 7 zu Art. 4a UWG; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 111 zu Art. 4a UWG; vgl. auch SPITZ, HK UWG, N 56 zu Art. 4a UWG).

c) Auf die hierarchische Stellung des Bestochenen kommt es grundsätzlich nicht an und ebensowenig darauf, ob er die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt. Allerdings muss ihm Rahmen des tangierten Vertrauensverhältnisses rechtliche oder faktische Handlungsmacht zukommen, d.h. ein massgeblicher Ein- fluss auf die Tätigkeit des Dienstherrn, welche ihm allerdings auch ausschliesslich im Rahmen eines beliebigen Drittvertrages zugebilligt werden kann, in dessen Rah- men er die fremden Geschäfte für den Dienstherrn führt (ANDREOTTI/SETHE, UWG- Kommentar, N 105 f. zu Art. 4a UWG; HEIZMANN, OFK UWG, N 5 zu Art. 4a UWG; vgl. auch GFELLER, Die Privatbestechung, Diss. 2010, S. 186 f.).

E. 4.2.2 Handlungsformen

a) Als relevante Handlungsform kommt bei der aktiven Bestechung bereits das Anbieten eines gegenwärtigen oder das Versprechen eines zukünftigen Vor- teils in Betracht. Strafbar ist selbstredend aber auch das effektive Gewähren des Vorteils. Grundsätzlich ist es möglich, dass die Vorteilszuwendung nicht direkt an

- 715 - den Vorteilsnehmer erfolgt, sondern über einen Mittelsmann erfolgt, welcher den Vorteil weitergibt (VASELLA, a.a.O., S. 83).

b) Im Rahmen der passiven Bestechung ist als Tathandlung das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen des Vorteils pönalisiert. Der Vorteils- nehmer fordert einen Vorteil, wenn er dem Vorteilsgeber ausdrücklich oder konklu- dent mitteilt, dass er eine entsprechende Leistung erwartet. Eine Zuwendung lässt sich sodann versprechen, wer sich eine nicht geforderte Leistung in Aussicht stellen lässt, indem er auf ein (wenn auch nur bedingtes) Angebot einer künftigen Leistung ausdrücklich oder auch nur konkludent eingeht (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., S. 625).

c) Während das Anbieten und Fordern als einseitige Willenserklärungen ein- zustufen sind, welche in der Regel bereits mit ihrem Eintreffen beim Adressaten eine Tathandlung zu begründen vermögen (FRICK, BSK UWG, N 39 zu Art. 4a UWG; SPITZ, HK UWG, N 78 zu Art. 4a UWG), setzen die anderen Handlungsvari- anten grundsätzlich ein zweiseitiges Handeln von Bestechendem und Bestoche- nem voraus (vgl. GFELLER, Privatbestechung, S. 167 ff.; vgl. auch HEIZMANN, OFK UWG, N 23 zu Art. 4a UWG, welcher allerdings auch das Versprechen als einseiti- gen Akt ohne Erfordernis der Annahme betrachtet). Geht die Initiative vom Besto- chenen aus, so wird für den Bestechenden die Tathandlung erst mit der Gewährung des Vorteils vollendet sein (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 128 zu Art. 4a UWG).

d) Entsprechend den vorstehenden Erwägungen wird vom Tatbestand der Privatbestechung eine breite Handlungspalette erfasst, wobei jede erfüllte Hand- lungsvariante für sich bereits die Strafbarkeit nach sich zieht. Damit ist auch fest- gestellt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes durch einen Beteiligten unter Umständen unabhängig von den Handlungen eines anderen bestehen kann, so dass eine aktive bzw. passive Bestechung gegeben sein kann, ohne dass es gleich- zeitig zu einer Verurteilung wegen des spiegelbildlichen Tatbestandes kommt (SPITZ, HK UWG, N 100 zu Art. 4a UWG; JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 835).

- 716 - Die Tatbestandserfüllung bedingt auch keinen Taterfolg (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 835). Verlangt wird demnach insbesondere keine Vermögensschädi- gung des Dienstherrn bzw. Prinzipals (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 125 zu Art. 4a UWG). Nichtsdestotrotz kann vom Betroffenen bei finanziellen Einbussen infolge der Bestechungshandlung bereits aufgrund des Lauterkeitsrechtes ein Schadenersatz- bzw. Gewinnherausgabebegehren gestellt werden (vgl. Art. 9 UWG).

E. 4.2.3 Nicht gebührender Vorteil

a) Ein zentrales Tatbestandsmerkmal der aktiven und passiven Privatbeste- chung bildet der Austausch eines nicht gebührenden Vorteils zwischen Bestechen- dem und Bestochenem.

b) Unter einem Vorteil ist dabei jede materielle oder immaterielle Zuwendung zu verstehen, durch welche der Empfänger rechtlich, wirtschaftlich oder gesell- schaftlich bessergestellt wird. Im Vordergrund steht bei wirtschaftlichen Vorteilen die Hingabe von Bar- bzw. Buchgeld oder der Erlass einer Geldschuld, doch kom- men auch anderweitige Leistungen wie die Überlassung von Beteiligungs- oder Nutzungsrechten mit einem Marktwert sowie die Hingabe eines (allenfalls zinslo- sen) Darlehens in Betracht (VASELLA, a.a.O., S. 80; FRICK, BSK UWG, N 47 zu Art. 4a UWG). Der Bestimmtheitsgrad des Vorteils ist grundsätzlich unbeachtlich, so- lange die materielle oder immaterielle Besserstellung für die Parteien hinreichend erkennbar ist (vgl. FRICK, BSK UWG, N 47 zu Art. 4a UWG m.H.a. die deutsche Lehre). Der Vorteil muss in diesem Sinne lediglich geeignet sein, ein pflichtwidriges Verhalten zu veranlassen, wobei es genügt, dass er zu einem solchen Verhalten motivieren könnte (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 178 zu Art. 4a UWG; FRICK, BSK UWG, N 60 zu Art. 4a UWG.)

c) Von einem nicht gebührenden Vorteil ist immer dann auszugehen, wenn der Empfänger auf den Vorteil keinen Anspruch hat und dieser mithin nicht geschul- det ist, womit namentlich gesetzes- oder vertragswidrige Vorteile erfasst werden (SPITZ, HK UWG, N 80 zu Art. 4a UWG; GFELLER, Privatbestechung, S. 155; a.M.

- 717 - STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Luzerner Beiträge zur Rechts- wissenschaft Nr. 79, N 277 f.). Demzufolge scheiden jene Sachverhalte als tatbe- standsmässig aus, in denen erbrachte Gegenleistungen aufgrund eines separaten gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrundes adäquat honoriert werden, solange die Erfüllung des Vertrages nicht auch die Pflichtenstellung des Bestochenen ge- genüber seinem Geschäftsherrn beschlägt (FRICK, BSK UWG, N 46 zu Art. 4a UWG). Soweit sich mithin Retrozessionen im Finanzdienstleistungsbereich als Ent- schädigungen für konkret erbrachte Beratungsleistungen und die Bündelung der Nachfrage erweisen, kann eine Unlauterkeit im Sinne von Art. 4a UWG entfallen (SPITZ, HK UWG, N 80 zu Art. 4a UWG). Fraglich ist unter diesem Gesichtspunkt, ob auch Vergütungen für unbewilligte Nebentätigkeiten oder Schwarzarbeit unter das Korruptionsstrafrecht fallen, weil der hingegebene Vorteil auch hier zumindest ökonomisch gerechtfertigt ist (VASELLA, a.a.O., S. 81; PIETH, Vom fehlenden Sinn für Interessenkonflikte, SÄZ 2002 S. 1722). Zu beachten ist dabei, dass ein gebührender Vorteil von vornherein nur bei einer adäquaten Entschädigung der Leistungen des Vorteilsnehmers in Betracht fällt. Da bei privatwirtschaftlichen Vertragsverhältnissen die Leistung und Gegen- leistung jeweils frei bestimmt werden können, ist kann es im Einzelfall schwierig sein, insofern zwischen strafbarer Bestechung und straffreier Aufnahme von Ge- schäftsbeziehungen zu unterscheiden. Gerade aus diesem Grund werden die Vor- teile in vielen Bestechungsfällen getarnt zugewandt, indem Scheingeschäfte unter dem Titel von separaten Agentur- bzw. Beraterverträgen oder Darlehensverträgen abgeschlossen bzw. überhöhte Rechnungen oder Bonuszahlungen (Sign-on; Up- side) vereinbart werden, welche eine fiktive oder zumindest nicht äquivalente und marktgerechte Gegenleistung zu unüblichen Bedingungen beinhalten. Unter diesen Umständen ist der Nachweis eines zumindest teilweise simulierten Vertrages erfor- derlich, welcher in der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung bzw. im Aus- mass der Unüblichkeit der vereinbarten Konditionen einen ungebührenden Vorteil offenbart (FRICK, BSK UWG, N 46 zu Art. 4a UWG; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kom- mentar, N 142 zu Art. 4a UWG).

- 718 -

d) Der ungebührende Vorteil kann zu Gunsten des Agenten aber auch zu Gunsten eines (dem Agenten oft nahestehenden) Dritten bestimmt sein. Als Dritter kommt dabei jede natürliche oder juristische Person in Frage, wobei letztere oft in irgendeiner Weise mit dem Bestochenen verbunden ist, indem dieser beispiels- weise an der Gesellschaft beteiligt ist und damit indirekt von der Zuwendung profi- tiert.

e) Generell von der Strafbarkeit ausgenommen sind aufgrund Art. 4a Abs. 2 UWG vom Dienstherrn erlaubte Vorteile sowie geringfügige Zuwendungen, welche eine gewisse Erheblichkeit nicht überschreiten. Die Erlaubnis eines Vorteils kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Zustimmung kann in einer vorherigen Bewilligung oder in einer nachträglichen Genehmigung bestehen (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 835). Aus der blossen Kenntnis der Vorteilszuwendung lässt sich aller- dings noch keine entsprechende Zustimmung entnehmen (FRICK, BSK UWG, N 49 zu Art. 4a UWG). Im Einzelfall ist mittels Auslegung der Willensäusserung des Prin- zipals zu eruieren, ob dieser lediglich die Annahme des Vorteils erlaubt oder gleich- zeitig auch auf einen allfälligen Herausgabeanspruch verzichtet hat (ANDRE- OTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 183 zu Art. 4a UWG).

E. 4.2.4 Zusammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit

a) Der Tatbestand von Art. 4a Abs. 1 UWG verlangt weiter, dass der unge- bührende Vorteil im Zusammenhang mit einer dienstlichen oder geschäftlichen Tä- tigkeit des Vertrauensträgers zugewandt wird. Dieses Merkmal grenzt geschäftsre- levante Handlungen und Unterlassungen der zu bestechenden Person von deren privaten Tätigkeiten ab und überlässt ihr in diesem Sinne einen Bereich eigenwirt- schaftlicher Entfaltung.

b) Zuwendungen in den privaten Lebensbereichen des Vertrauensträgers sind nach dem Gesagten nicht tatbestandsmässig. Insoweit ist unter dem Korrupti- onsstrafrecht auch die Ausübung einer entschädigungsberechtigten privaten Ne- benbeschäftigung grundsätzlich erlaubt (PIETH, SÄZ 2002 S. 1722). Voraussetzung ist jedoch, dass die private Tätigkeit von der geschäftlichen Aktivität klar abgrenz- bar ist. Hat das private Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Vertrauensträger

- 719 - nicht schon vor der Geschäftsbeziehung existiert, sondern sich erst in dessen Ver- lauf etabliert, so deutet dies auf eine unzulässige Verquickung von privaten und geschäftlichen Interessen hin (vgl. JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836; FRICK, BSK UWG, N 59 zu Art. 4a UWG). Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob bereits bei potentiellen Inte- ressenkonflikten (bzw. gemäss dem Rechtsgutachten BV._____ [act. 1208/1 S. 146 ff.): Interessenberührungen) oder erst bei konkreten Interessenkonflikten von einem unbotmässigen Nebenerwerb auszugehen ist (vgl. Urteil des Arbeitsgerich- tes Zürich, publ. in: JAR 1988 S. 158 f. vs. PIETH, SÄZ 2002 S. 1722; ROHNER/KESS- LER, Zuwendungen von Dritten in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, SJZ 2016 S. 225). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang letztlich die Einhaltung von sog. "Chinese Walls", wozu insbesondere auch gehört, dass die dem Nebenerwerb zu Grunde liegenden privaten Tätigkeiten bzw. Beteiligungen dem Prinzipal selbst bei lediglich potentiellen Konflikten sofort umfassend offengelegt bzw. gemeldet wer- den, andernfalls die getreue Erfüllung des Vertrages mit dem Dienstherrn mit hin- reichender Trennung der geschäftlichen und privaten Interessenlage in Frage ge- stellt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Intermediäre für zwei Seiten gleich- zeitig entgeltlich tätig sind, ohne die konkreten Modalitäten für alle Beteiligten trans- parent zu machen, was insbesondere auch für Organmitglieder einer Gesellschaft gilt, welche einer Treuepflicht gegenüber Letzterer unterstehen und daneben auch noch für andere Unternehmen oder Organisationen entgeltlich tätig sind (vgl. ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 141 zu Art. 4a UWG).

c) Wann ein geschäftliches und wann ein privates Handeln vorliegt, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, da geschäftliche und private Interessen bis- weilen parallel bestehen können. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang letzt- lich, für welche Aktivitäten das Entgelt bzw. der Vorteil konkret versprochen oder gewährt wird, wobei es für das Vorliegen einer geschäftlichen Tätigkeit nicht darauf ankommt, ob die fragliche Aktivität in den arbeits- oder auftragsrechtlichen Aufga- benbereich des Vertrauensträgers gehört und inwiefern dieser in den Betrieb des Dienstherrn eingeordnet ist (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 135 ff. zu Art. 4a UWG). In der Praxis geht es bei potentiell verpönten geschäftlichen Tätigkeiten

- 720 - typischerweise um geschäftsbegründende Entscheidungen, welche sowohl als Ein- zel- als auch als Gremienentscheide gefällt werden können und häufig zu Vertrags- abschlüssen der dienstgebenden Gesellschaft mit dem aussenstehenden Dritten führen. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang aber auch rein faktische Handlungen wie geschäftsbedingte Vorzugsbehandlungen des Vorteilsgebers oder Diskriminierungshandlungen zu Ungunsten Dritter betroffen sein (VASELLA, a.a.O., S. 85; SPITZ, HK UWG, N 69 zu Art. 4a UWG). Stets muss der anvisierten Person indes eine hinreichende Handlungsmacht im Hinblick auf die entschädigten Aktivi- täten zukommen, weshalb nicht jedwelche beliebigen Handlungsweisen für die Er- füllung des Tatbestands ausreichen, sondern nur solche, mit welchen der Besto- chene die Gesellschaft verpflichten oder aufgrund seiner Stellung anderweitig er- messensweisen Einfluss auf deren Entscheidungen nehmen kann (vgl. dazu be- reits vorstehend Ziffer 4.2.1./c).

E. 4.2.5 Pflichtwidrige oder ermessenweise Tätigkeit (Unrechtstätigkeit)

a) Die unrechtmässige Tätigkeit des Bestochenen ist in der Regel mit einem pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem Dienstherrn bzw. Prinzipal verknüpft. Der Bestochene lässt sich in diesem Zusammenhang zu einer konkreten Handlung ver- leiten, welche er im Innenverhältnis zum Prinzipal nicht vornehmen dürfte (ANDRE- OTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 158 zu Art. 4a UWG). Ein solches pflichtwidriges Handeln ist im privaten Sektor insbesondere dann gegeben, wenn damit gegen auftrags-, arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen verstossen wird, wobei die Sorgfalts- und Treuepflicht des Vertrauensträgers im Vordergrund steht (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836 m.H.a. Botschaft S. 7012; FRICK, BSK UWG, N 55 zu Art. 4a UWG). Zu denken ist dabei an die Preisgabe von Geschäftsgeheim- nissen oder anderweitigem Insiderwissen gegenüber dem Bestechenden. Aller- dings muss gemäss herrschender Lehre keine besondere Treuepflicht verletzt sein, sondern es reicht, wenn in diesem Sinne gegen die allgemeine Interessenwah- rungspflicht verstossen wird (HEIZMANN, OFK UWG, N 14 zu Art. 4a UWG; ANDRE- OTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 159 zu Art. 4a UWG). Sofern verbindliche Regle- mente, Richtlinien oder Weisungen in einem Unternehmen bestehen, so kann auch ein Verstoss gegen diese Regelungen eine unrechtmässige Tätigkeit im Sinne des

- 721 - Lauterkeitsrechtes begründen (SPITZ, HK UWG, N 70 zu Art. 4a UWG). Fraglich erscheint jedoch, ob die besagte Pflichtenstellung bereits mit der Verweigerung von Information und Herausgabe betreffend den versprochenen bzw. erhaltenen Vorteil erfüllt ist, da diese Pflichtverletzung nicht zu einer Begünstigung des dritten Vor- teilsgebers führt und in diesem Sinne auch nicht in seinem Interesse liegt. Vielmehr bedarf es dieses zusätzlichen Treuebruchs, um das geschützte Rechtsgut des Ver- trauens des Prinzipal zu verletzen, da bei einer Offenlegung bzw. Herausgabe des Vorteils nicht mehr von einem Vertrauensmissbrauch gesprochen werden kann, sofern zuvor nicht ein ausdrückliches Verbot der Entgegennahme des entsprechen- den Vorteiles bestand, was in der Regel jedoch nicht der Fall ist (vgl. dazu ANDRE- OTTI/ SETHE, UWG-Kommentar, N 5 und 160 f. zu Art. 4a UWG, welche den Beste- chungsvorgang seitens des Bestochenen in diesem Zusammenhang als doppelte Pflichtverletzung charakterisieren; vgl. auch SPITZ, HK UWG, N 91 zu Art. 4a UWG).

b) Zur Erfüllung des Tatbestandes der Privatbestechung genügt indes auch bereits, dass der ungebührende Vorteil für ein ermessensweises Verhalten gewährt bzw. angenommen wird. Dabei ist für die Strafbarkeit der im Ermessen stehenden Tätigkeit entscheidend, dass sie von sachfremden Motiven zu Gunsten des aus- senstehenden Dritten geleitet wird (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 165 zu Art. 4a UWG). Dies ist der Fall, wenn das Verhalten des Vorteilsnehmers durch den zugewandten Vorteil zumindest mitbeeinflusst bzw. verfälscht wird. Als Paradebei- spiel wird in diesem Zusammenhang jeweils genannt, dass der Vorteilsnehmer un- ter mehreren gleichwertigen Offerten jene des Vorteilsgebers auswählt (DONATSCH/ ZUBERBÜHLER, Strafrechtliche Fallgruben für Treuhänder, in: Vermögensverwaltung II (Hrsg.: Peter Isler/Romeo Cerutti), S. 100; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 165 zu Art. 4a UWG), wobei gleiches für die Konstellation gelten muss, dass der Vorteilsnehmer auf die Annahme der einzigen Offerte des Vorteilsgebers hinwirkt, ohne dass gleichzeitig andere Offerten eingeholt werden, welche ein besseres Preis-Leistung-Verhältnis offenbaren könnten (vgl. in diesem Sinne auch FRICK, BSK UWG, N 58 zu Art. 4a UWG, welcher in diesem Zusammenhang eine Ver- handlungspflicht des Bestochenen annimmt, deren Verletzung eine einschlägige Pflichtwidrigkeit begründet). Unter solchen Umständen ist mithin selbst dann von einer Unrechtshandlung auszugehen, wenn sich das entsprechende Verhalten des

- 722 - Bestochenen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unmittelbar beanstan- den lässt (ENGLER, Retrozessionen aus strafrechtlicher Perspektive, ST 2010 S. 138). Stützt sich der Entscheid hingegen auf rein objektive Kriterien und wäre ohnehin in dieser Weise getroffen worden, so werden die übrigen Wettbewerbsteil- nehmer im Endeffekt nicht unsachgemäss bevorteilt bzw. benachteiligt, so dass der freie Markt insofern nicht unlauter beeinträchtigt erscheint und Art. 4a UWG dem- gemäss nicht zur Anwendung gelangt (HEIZMANN, OFK UWG, N 15 zu Art. 4a UWG). SPITZ führt in diesem Zusammenhang an, soweit der Vorteilsnehmer seine Verhaltensweise nicht vom Vorteil habe beeinflussen lassen und die beste Leistung berücksichtigt habe, werde seinerseits eine Unlauterkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 UWG entfallen, wobei der Vorteilsnehmer jedoch regelmässig vertragsbrüchig wer- den dürfte (SPITZ, HK UWG, N 74 f. zu Art. 4a UWG). DONATSCH/ZUBERBÜHLER prä- zisieren mit Verweis auf die Botschaft, dass im Zusammenhang mit der ermessens- weisen Unrechtmässigkeit insbesondere Konstellationen gemeint seien, in welchen der Bestochene zufolge der Vorteilszuwendung seinen Ermessensspielraum zu Gunsten des Bestechenden ausübe (a.a.O., S. 100). Angesichts dieser Lehrmei- nungen ist klar, dass bei ermessensweisen Handlungen der pönalisierte Entscheid gerade auch aufgrund der Vorteilszuwendung zu Gunsten des Bestechenden aus- gefallen sein muss. Die Zuwendung muss mithin der eigentliche Antrieb der Hand- lung bzw. des Unterlassens des Vorteilsnehmers gewesen sein, zu Gunsten des Vorteilsgebers zu handeln. Erforderlich ist damit der Nachweis einer effektiven Aus- wirkung der Vorteilszuwendung auf die Ermessensausübung des Täters. Allerdings kann es mit Bezug auf die Strafbarkeit der passiven Privatbestechung nicht ent- scheidend sein kann, ob das Ermessen im Ergebnis (allenfalls bloss zufälliger- weise) korrekt ausgefallen bzw. unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der "Best Execution" nicht zu beanstanden ist. Denn auch eine im Ergebnis korrekt erscheinende Ermessensausübung kann aufgrund falscher Gründe getroffen wer- den. Massgebend muss mithin einzig sein, ob der Weg zum Ergebnis, mithin der Entscheidungsprozess innerhalb des Ermessensspielraums, unbeeinflusst von Vorteilszuwendungen nur nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde. Ob sich die Vorteilszuwendung in diesem Sinne effektiv auf das Verhalten des Empfängers auswirkte, ist jeweils anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen

- 723 - (Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 4. Juli 2013, Geschäfts-Nr. SK 2012 218, E. 3.4.c).

E. 4.2.6 Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteilszuwendung und geschäftlicher Un- rechtstätigkeit (Unrechtsvereinbarung)

a) Die Vorteilszuwendung muss sodann gerade im Hinblick auf eine (pflicht- widrige oder ermessensweise) Handlung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Täters vereinbart worden sein (FERRARI-HOFER/VASELLA, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, CHK UWG, 3. Aufl., N 8 zu Art. 4a UWG). Gefordert wird demnach ein eigentliches korruptionstechnisches Austauschverhältnis im Sinne eines "do ut des" (sog. Unrechtsvereinbarung). Das bedeutet, dass der Nach- weis erbracht werden muss, der versprochene oder gewährte Vorteil stehe in ge- nügender Beziehung zu einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Hand- lung oder Unterlassung im Rahmen des geschäftlichen Verhältnisses des Agenten zum Prinzipal (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836). Dabei muss der Bestechende im Rahmen seiner Vorteilszuwendung zumindest einen konkreten Konnex zu einer solchen bestimmbaren Handlungsweise herstellen (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kom- mentar, N 178 zu Art. 4a UWG ["hypothetisches Äquivalenzverhältnis"]). Der Nach- weis einer Unrechtsvereinbarung zwischen jedem Vorteil und jeder Handlung in einer Geschäftsbeziehung wird hingegen nicht verlangt (ANDREOTTI/SETHE, UWG- Kommentar, N 177 zu Art. 4a UWG).

b) Die Handlung des Bestochenen hat grundsätzlich im Anschluss an die Vor- teilszuwendung zu erfolgen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sich die Absprache auf die konkrete Geschäftsführung ausge- wirkt haben muss, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Zuwendung be- reits im Laufe der Vertragsverhandlungen vor Abschluss der Transaktion erfolgt sei (BGE 129 IV 124, E. 4.1.; vgl. auch Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 2.1.). Die Bestechungsleistung ist damit insofern zukunftsgerichtet, als dass nachträgliche Zuwendungen ohne nachweisbaren Einfluss auf den früheren Ge- schäftsabschluss grundsätzlich nicht unter den Straftatbestand der Privatbeste- chung zu subsumieren und demzufolge auch nicht als Bestechungsgelder zu qua- lifizieren sind (vgl. HEIZMANN, OFK UWG, N 12 zu Art. 4a UWG; ANDREOTTI/SETHE,

- 724 - UWG-Kommentar, N 179 zu Art. 4a UWG; FRICK, BSK UWG, N 61 zu Art. 4a UWG; zu apodiktisch dagegen wohl JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836, welcher es gene- rell als unerheblich erachtet, ob die Vorteilszuwendung in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegt). Bestand jedoch bereits vor der massgeblichen Transaktion ein irgendwie geartetes Angebot oder Versprechen eines Vorteils im Sinne einer An- fütterung oder einer Klimapflege (welche Verhaltensweisen für sich allein noch nicht unter den Tatbestand der Privatbestechung fallen [ANDREOTTI/SETHE, UWG- Kommentar, N 179 zu Art. 4a UWG]) und konnte der Empfänger mithin schon im Voraus mit einer entsprechenden Zuwendung rechnen (vgl. ROHNER/KESSLER, a.a.O., SJZ 2016 S. 225), so ist in der Regel auch bei einer nachträglichen Vorteils- gewährung von einem genügend nachweisbaren Zusammenhang zwischen die- sem Vorteil und dem vorgängigen Verhalten im Rahmen der Transaktion auszuge- hen, worauf im Übrigen auch der Wortlaut des Tatbestands der Privatbestechung hindeutet (vgl. Art. 4a UWG: "im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätig- keit"). Damit korrespondiert, dass auch die im Rahmen der Amtsbestechung ur- sprünglich herrschende Ansicht, von dieser Bestimmung sei lediglich die Vorteils- zuwendung für zukünftige Dienste erfasst, nunmehr im Sinne des dargelegten Ver- ständnisses relativiert wurde (vgl. dazu PIETH, BSK StGB II, N 46 zu Art. 322ter StGB).

E. 4.2.7 Schliesslich fand im Zeitraum vom 8. - 20. Februar 2018 eine Überwachung der Mobiltelefone der Beschuldigten A._____ und B._____ statt, welche hauptsäch- lich Gespräche zwischen den beiden Beschuldigten, teilweise aber auch Gesprä- che der Beschuldigten mit anderen Personen (wie insbesondere mit dem Beschul- digten C._____ oder mit L._____) beschlägt. Das Thema dieser Gespräche war hauptsächlich die Transaktion W._____, da diese im Überwachungszeitraum von der FINMA untersucht wurde. Den Beschuldigten wurden die entsprechenden Au- dio-Dateien zur Verfügung gestellt (vgl. act. 50603415 f.), wobei die aus Sicht der Anklägerin relevanten Gesprächsprotokolle den Beschuldigten jeweils auch einzeln vorgehalten wurden, worauf sie diese zwecks Wahrung ihres rechtlichen Gehörs kommentieren und insbesondere auch die von der Anklägerin vorgehaltene Inter- pretation in Frage stellen konnten (vgl. z.B. act. 50603430 ff.). Die behördlich transkribierten Gespräche sind teilweise nur auszugsweise wiedergegeben und von den Transkribierenden nicht unterschrieben (vgl. act. 80201001 ff.). Dies schadet der Verwertbarkeit in formeller Hinsicht jedoch nicht. Die Aufzeichnungen der Überwachungen stellen Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO dar. Deren Abschriften stehen einem amtlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO gleich (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, N 1153). Das Bundesge- richt hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Protokolle von überwachten Telefongesprächen, welche in deutscher Sprache geführt wurden, trotz fehlender Unterschrift des Sachbearbeiters, der sie transkribierte, verwertbar sind, da Proto- kolle von überwachten Gesprächen nicht mit Einvernahmeprotokollen gemäss Art. 78 StPO gleichgesetzt werden können, bei welchen die Bestimmungen über die Protokollierung zwingender Natur sind (vgl. Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.4.). Während nämlich Einvernahmen in der Regel einzig durch ein Pro- tokoll dokumentiert werden, kann die inhaltliche Richtigkeit bei Protokollen von überwachten Gesprächen stets anhand der Aufzeichnungen überprüft werden, so dass deren Unterzeichnung in diesem Zusammenhang lediglich als Ordnungsvor- schrift erscheint (Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 5.3.). Diesen Originalaufzeichnungen lassen sich auch allenfalls in den Protokollen fehlende

- 475 - Passagen entnehmen, wobei diese Aufzeichnungen von den Beschuldigten jeder- zeit als Beweismittel angerufen werden können, sofern diese annehmen, die Ge- spräche könnten auch nicht protokollierte entlastende Passagen enthalten. In inhaltlicher Hinsicht ist bezüglich der aufgezeichneten Telefongespräche sodann zu konstatieren, dass hauptsächlich die Geschehnisse nach Abschluss der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 thematisiert werden, als der neue Aktionärs- bindungsvertrag (ABV2) für die vorliegend nicht angeklagte Phase 2 verhandelt und abgeschlossen wurde und danach für die ebenfalls nicht angeklagte Phase 3 Ver- handlungen betreffend einen weiteren Aktionärsbindungsvertrag (ABV3) in Angriff genommen wurden, wobei diesbezüglich insbesondere ein Entschädigungsmodell mit dem dannzumal an der W._____ Holding beteiligten Beschuldigten A._____ diskutiert wurde, in dessen Rahmen sämtliche Beteiligten (I1._____ , Beschuldigte C._____ und D._____ sowie Beschuldigter A._____) unter dem Eindruck des lau- fenden FINMA-Verfahrens eine (nur) für sie vorteilhafte Lösung (mit entsprechen- den Konflikten) im Rahmen einer Entflechtung der gegenseitigen Verbindlichkeiten anstrebten. Allerdings lassen die besagten Gespräche teilweise aber auch Rück- schlüsse auf die Geschehnisse während der vorliegend relevanten Phase 1 zu, wobei diese aber oft vage gehalten sind, indem jeweils nur Andeutungen betreffend die früheren Ereignisse gemacht werden. Die Ergebnisse der Telefonüberwachung sind demgemäss im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes nur insofern von massgeblicher Bedeutung, als ihr Inhalt genügend klar erscheint, um mit genügen- der Sicherheit belastende oder entlastende Momente zu generieren. Es wird im Rahmen der späteren Beweiswürdigung denn auch nur insoweit auf die aufge- zeichneten Gespräche der Beschuldigten eingegangen.

E. 4.3 Inwiefern den einzelnen Beschuldigten vor dem dargelegten Hintergrund die besagten Pflichtenstellungen der beiden Hauptbeschuldigten und potentielle Verstösse dagegen im konkreten Fall jeweils hinreichend bewusst waren bzw. be- wusst sein mussten, wird im Übrigen anlässlich der nachfolgenden Würdigung der einzelnen Transaktionsvorwürfe unter dem subjektiven Tatbestand zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./3.-6. [Vorsatz und Bereicherungsabsicht]). D. Private Auslagen

1. Einleitung

E. 4.3.1 Die Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 i.V.m. 23 UWG kann nur durch vorsätzliches Vorgehen begangen werden, wobei sich der Vorsatz auf alle darge- legten Tatbestandsmerkmale beziehen muss (SCHAFFNER/SPITZ, HK UWG, N 54 ff. zu Art. 23 UWG; vgl. auch BGE 120 IV 32, E. 3.).

E. 4.3.2 Für die subjektive Strafbarkeit genügt allerdings auch bereits ein eventual- vorsätzliches Handeln (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 837). Dabei ist ausreichend, wenn der Täter bei der Zuwendung des Vorteils annimmt, der Bestochene rechne möglicherweise mit diesem Vorteil und lasse sich dadurch in seinem weiteren Han- deln zu seinen Gunsten beeinflussen (BGE 126 IV 141, E. 2.).

- 725 -

E. 4.3.3 Das Vorliegen eines Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtums schliesst da- gegen grundsätzlich jedes vorsätzliche Handeln aus, sofern ein solcher nachge- wiesen ist. Weiss der Täter in der Laiensphäre, dass sein Verhalten rechtlich prob- lematisch ist, so kann er sich jedoch nicht auf diesen Umstand berufen, auch wenn ihm die Verwirklichung des konkreten Straftatbestandes nicht vollends bewusst sein mag (SCHAFFNER/SPITZ, HK UWG, N 58 zu Art. 23 UWG; vgl. dazu auch hinten Ziffer V./C./3.4.).

5. Urkundenfälschung

E. 4.3.4 Beschuldigter D._____

a) Der Beschuldigte D._____ sagte in seiner ersten Einvernahme vor den Un- tersuchungsbehörden des Kantons CF._____ am 27. Februar 2018 aus, er sei seit der Gründung an der W._____ als Aktionär beteiligt. Auf Initiative des Beschuldig- ten C._____ habe man seitens der W._____ ab dem Jahr 2010 den Kontakt zur I1._____ gesucht, wobei er in diesem Zusammenhang bereits in diesem Jahr an einem Treffen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ teilgenommen habe. Im Rahmen der weiteren Annäherung der beiden Gesellschaften sei der Beschul- digte B._____ als Verhandlungsführer der Gegenseite aufgetreten, worauf bereits Ende November 2011 erstmals das Thema einer Beteiligung von ihm an der W._____ aufgekommen sei, zumal auch die Idee einer Fusion mit der CM._____ bestanden habe (act. 50401004 ff.). Im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhand- vertrages sei er dann von einer operativen Rolle des Beschuldigten B._____ bei der W._____ ausgegangen, wobei dessen Mitwirkung aber schon bald abgeflacht sei und man sich kaum noch gesehen habe, was denn auch der Grund dafür ge- wesen sei, dass man sich von ihm habe trennen wollen. Der Beschuldigte B._____

- 498 - habe aufgrund seiner Nähe zur I1._____ keine Offenlegung dieses Treuhandver- trages gewollt. Die vertragliche Gegenleistung des Beschuldigten B._____ für seine Beteiligung sei lediglich mündlich vereinbart worden. Geld sei in diesem Zusam- menhang von dessen Seite nicht geflossen, sondern dieser habe einfach einen Drittel der Kosten für den Auskauf von DL._____ übernommen (act. 50401010 ff.). Der Beschuldigte B._____ habe letztlich nie adäquate Leistungen erbracht und habe die Aufhebung des Treuhandvertrages dann auch akzeptiert, da er selber da- von profitiert habe (act. 50401030 f.). Bei der I1._____ habe abgesehen vom Be- schuldigten A._____ niemand von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ ge- wusst und er selber habe im Gegenzug auch nie Kenntnis von einer Unterbeteili- gung des Beschuldigten A._____ erhalten. Nach dem Artikel auf dem Portal "CK._____" habe man den Beschuldigten A._____ dann auf eine allfällige Beteili- gung angesprochen, worauf dieser ausdrücklich bestätigt habe, dass alles sauber abgelaufen sei. Gegenüber der LW._____ habe er (D._____) in diesem Zusam- menhang nie falsche Angaben gemacht und habe dort lediglich erklärt, dass jeden- falls nicht der Beschuldigte A._____ der Vertragspartner des fraglichen Treuhand- vertrages sei (act. 50401012 ff. + 1032). Zur Neuverhandlung des Aktionärsbindungsvertrages erklärte der Beschul- digte, er habe in dieser Phase die Bewertungsformel für den Auskauf mit DK._____ diskutiert, während der Beschuldigte C._____ mit der I1._____ die strategischen Angelegenheiten besprochen habe. Dass in dieser Phase der Beschuldigte A._____ persönlich den Einstieg in die neue Holding gesucht habe, habe ihn über- rascht. Andrerseits habe es ihn aber auch stolz gemacht, dass dieser einen Teil seiner Karriere nach I1._____ bei der W._____ gesehen habe. In den späteren Verhandlungen betreffend eine erneute Revision des Aktionärsbindungsvertrages (ABV 3) sei es dann darum gegangen, die Dividendenansprüche des Beschuldigten A._____ zu regeln, wobei es letztlich aber nicht zum Abschluss eines neuen Ver- trages gekommen sei (act. 50401021 ff.).

b) Anlässlich der Einvernahmen vom 4. September, 30. Oktober und 13. No- vember 2018 erhielt der Beschuldigte D._____ dann von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Gelegenheit, die inkriminierten Geschehnisse aus seiner

- 499 - Sicht in chronologischer Reihenfolge darzustellen. Dabei schilderte er in der ersten Einvernahme ausführlich die Vision eines Börsenganges der W._____ bis im Jahr 2025 auf der Geschäftsgrundlage des Angebots von Finanzierungslösungen für Nachfolgeunternehmen. Er merkte in diesem Zusammenhang an, es sei schade, dass die I1._____ diese Vision gestützt auf die falschen Berichte von CL._____ , CH._____ und FINMA nun zerstört habe. Die W._____ habe ein innovatives Ge- schäftsmodell gehabt, welches für sie allein nicht finanzierbar gewesen sei, wes- halb man sich entschieden habe, auf verschiedene Banken – darunter auch die I1._____ – zuzugehen. Nachdem Letztere bereits aktives W._____-Vereinsmitglied gewesen sei, sei sie der nächstliegende Partner gewesen. Im Frühling und im Juni 2011 hätten in diesem Zusammenhang die ersten Treffen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ stattgefunden. Auf der Ebene des operativen Set-Ups habe man dabei darüber diskutiert, sich mit der Firma des Beschuldigten B._____ im Sinne einer Partnerschaft zusammenzuschliessen. Auf einer anderen Ebene sei aber auch ein Verkauf der W._____ mit diversen Varianten zur Diskussion gestan- den. Diese Gespräche habe der Beschuldigten C._____ jeweils in Abstimmung mit ihm geführt. Daraus habe sich ab Dezember 2011 eine Änderung der Interessen- lage ergeben, als ein gegenseitiges Beteiligungsmodell (Merger ohne "Upfront Cash") auf den Tisch gekommen und favorisiert worden sei, bei dem es nicht mehr darum gegangen sei, dass sich zwei externe Dienstleister zusammenschliessen. Vielmehr sei ein Joint-Venture-Modell zur Diskussion gestanden, an welchem sich der Beschuldigte B._____ habe beteiligen wollen. Deshalb habe der Beschuldigte C._____ umgehend den Beschuldigten A._____ informiert, welcher dann auf Sei- ten der I1._____ ein neues Verhandlungsteam auf die Beine gestellt habe (act. 50401041 ff.). Die in der Folge vereinbarte Beteiligung habe er als Aktienbeteiligung verstanden, welche auf Wunsch des Beschuldigten B._____ vertraulich zu behan- deln gewesen sei. Die eingesetzten Verhandlungsteams hätten dann grundsätzlich bei Null begonnen, wobei jedoch das vorgespurte Beteiligungsverhältnis der beiden Seiten diskussionslos über die Bühne gegangen sei. Das Bewertungsthema sei an ihn und DK._____ delegiert worden. Die I1._____ habe dabei das DFC-Modell be- vorzugt und sich mit dieser Ansicht durchgesetzt. In der Folge hätten Kontrollrech- nungen unrealistische Bewertungen der Firma ergeben, weshalb es ausgelöst

- 500 - durch DK._____ zur Diskussion über Anpassungen des ABV 1 gekommen sei, in welchen Neuverhandlungen DK._____ ein ebenbürtiger Verhandlungspartner ge- wesen sei, wobei sie als Minderheitsaktionäre aufgrund des bereits abgeschlosse- nen ABV 1 aber in einer starken Verhandlungsposition gewesen seien. Die Neu- verhandlungen hätten dann ein marktübliches Bewertungsmodell und weitere Ver- besserungen für die I1._____ gebracht. Zudem sei damit ein Neuanfang in der Zu- sammenarbeit angestrebt worden, wo jeder Beteiligte wieder bei null hätte anfan- gen sollen. Gestützt auf den ABV 1 sei dann die Phase 1 mittels der Aktienkaufver- träge vom März 2015 abgeschlossen worden, welche tranchenweise Zahlungen an die beiden Minderheitsaktionäre vorgesehen hätten (act. 50401061 ff.). An ein da- mit zusammenhängendes Abendessen vom 3. Juli 2014 mit den Beschuldigten A._____ und B._____ konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern, musste aber einräumen, damals wohl anwesend gewesen zu sein. Schliesslich seien in der Sitzung vom 12. September 2014 dann ohne seine Beteiligung massgebliche Eck- pfeiler für die Aktienkaufverträge eingeschlagen worden, wobei die anfänglich tiefe neue Beteiligungsquote der Minderheitsaktionäre noch nach oben angepasst wor- den sei (act. 50401070 ff.). In der folgenden Befragung vom 30. Oktober 2018 gab er zu Protokoll, sich nun doch bruchstückhaft an das besagte Abendessen vom Juli 2014 erinnern zu können, ohne aber konkrete Einzelheiten abrufen zu können. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass es bei diesem Essen um die Eckpunkte der Phase 2 gegangen sein müsse, welche jedoch damals nicht alle hätten geregelt werden können. Vielmehr sei mit diesem Essen eine Verhandlungsphase gestartet worden, welche im September 2014 zu einem Zwischenergebnis geführt habe, wobei in der Folge nur noch einzelne Punkte angepasst worden und die Verträge dann Ende November 2014 bereits nahezu unterschriftsreif gewesen seien (act. 50401079 ff.). In der Folge äusserte sich der Beschuldigte ausführlich zu den Änderungen im ABV 2, wobei er ansprach, dass der Wert des gesamten Konstruktes darin auf CHF 250 Mio. plafoniert worden sei. Zur Call-/Put-Option im ABV 1 erklärte er, die I1._____ habe schon zu Beginn der Verhandlungen im Jahr 2011 auf eine volle Übernahme der W._____ optiert und habe sich diese Option mittels eines "Call" vertraglich si- chern wollen. Er selber habe in diesem Zusammenhang damals gestützt auf die

- 501 - DCF-Methode, welche von DK._____ und nicht von ihnen vorgeschlagen worden sei, einen Wert von CHF 100 bis 150 Mio. erwartet (act. 50401083 ff.). Angesprochen auf die spätere Strategiesitzung vom April 2016 erklärte der Beschuldigte dann am 13. November 2018, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Verhandlungen betreffend den ABV 3 im Gang gewesen seien, weshalb unter dem Beschuldigten das Bedürfnis bestanden habe, sich diesbezüglich untereinander zu koordinieren, da man plötzlich im selben Topf gewesen sei. Es sei damals darüber gesprochen worden, inwiefern der Beschuldigte A._____ unter dem sog. Dividen- denmodell bereits an der Phase 1 beteiligt werden sollte, was ja dann später ein entscheidender Punkt in den Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten A._____ und der I1._____ geworden sei und zum Abschluss dieser Verhandlungen geführt habe (act. 50401111 ff.). Auf nachfolgende Befragung zur Handnotiz des Beschul- digten C._____ gab der Beschuldigte D._____ dann zu Protokoll, dass er diese Notiz in der Untersuchung zum ersten Mal gesehen und die dort aufgeführten Sze- narien mit dem Beschuldigten C._____ nie besprochen habe. Mit Bezug auf die aufgeworfene Hypothese, dass diese Notiz mit dem ABV 3 in Verbindung stehe, erklärte der Beschuldigte, der ABV 3 sei damals auf Initiative der I1._____ zustande gekommen, welche den ABV 2 nicht mehr gewollt und stattdessen ein Dividenden- modell ohne jegliche Bewertungsformel vorgeschlagen habe. Durch den Übergang vom Wertsteigerungsmodell zum Dividendenmodell sei die Trennung der Phasen 1 und 2 erschwert worden, da es beispielsweise nicht mehr möglich gewesen sei, dem Wert der Phase 3 vom Wert der Phase 1 einfach abzuziehen. Der Beschul- digte bestätigte in der Folge den Bezug der Notiz zu den Auszahlungen aus Phase 1 unter Beteiligung des Beschuldigten A._____, machte aber geltend, die Notiz zeige lediglich auf, dass sich der Beschuldigte C._____ nach dem Erscheinen des Artikels in CK._____ entsprechende Gedanken gemacht hatte, nicht aber, dass eine entsprechende Kenntnis bereits zuvor vorhanden gewesen sei. Er bekräftigte, dass ein Geldfluss aus Phase 1 zum Beschuldigten A._____ für sie nie ein Thema gewesen sei. Vielmehr stamme die Idee, dass Gelder aus Phase 1 an den Beschul- digten A._____ fliessen könnten, von der I1._____ , welche unter dem späteren Dividendenmodell offensichtlich das Bedürfnis gehabt habe, dass entsprechende Gelder an ihn fliessen. Auf den Vorhalt, dass die Notiz nach Erscheinen des Artikels

- 502 - auf CK._____ unter dem Dividendenmodell eine versteckte Geldverschiebung vom Beschuldigten B._____ auf den Beschuldigten A._____ via die Beschuldigten C._____ und D._____ vorbereite, erklärte der Beschuldigte, dass dies inhaltlich keinen Sinn ergebe, da sie in jener Phase sicherlich nicht Dividenden in jenem Um- fang erwartet hätten und er überdies nicht einsehe, weshalb die Auszahlung der Tranche 2 nach diesem Artikel geregelt von Statten gegangen sei, wenn sie gleich- zeitig verdeckte Verschiebungen von weiteren Tranchen geplant hätten (act. 50401121 ff.). Zu den Hypothesen der Kanzlei CL._____ vom 28. April 201.. äus- serte sich der Beschuldigte D._____ schliesslich dahingehend, dass es sich in die- sem Stadium nicht um eine Geldverschiebung der Beschuldigten C._____ und D._____, sondern um eine solche von der I1._____ hin zum Beschuldigten A._____ gehandelt habe, da ihnen die I1._____ die Gelder ja zuvor abgekauft habe. Dem- entsprechend vermutete er, dass die Notiz des Beschuldigten C._____ erst im No- vember 2016 entstanden sei, da auf der Notiz der Übergang der Tranche 2 noch ordnungsgemäss berücksichtigt sei und die Verhandlungen betreffend den ABV 3 dannzumal in vollem Gang gewesen seien. Er bezweifelte demgemäss einen di- rekten Zusammenhang der Notiz mit dem Erscheinen der Artikel auf CK._____ und stellte die Verbindung mit den Geschehnissen rund um den ABV 3 und den in die- sem Rahmen entworfenen "Side LD._____" mit der versuchten Begünstigung des Beschuldigten A._____ durch die I1._____ in den Vordergrund, wobei er nicht wusste, weshalb die I1._____ dazumal das Ansinnen des Beschuldigten A._____ betreffend eine Beteiligung an der Phase 1 unterstützt und eine entsprechende Verschiebung der Gelder aus dieser Phase hin zum Beschuldigten A._____ via das Dividendenmodell angestrebt hatte (act. 50401131 ff.).

c) Nachdem der Beschuldigte D._____ über seinen Verteidiger weitere The- men aufgebracht hatte, wurde am 8. April 2019 eine erneute Befragung mit ihm durchgeführt (act. 50401146 ff.). Hierbei verlor sich der Beschuldigte indessen weit- gehend in technischen Details betreffend die bereits mehrfach diskutierte Bewer- tungsformel im ABV 1, sodass mangels weiterer relevanter Erkenntnisse für den vorliegenden Fall nicht im Einzelnen auf diese Befragung eingegangen zu werden braucht.

- 503 -

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 28./29. März 2018 hielt der Be- schuldigte D._____ dann fest, dass der Auskauf von DL._____ zuvor mit dem Be- schuldigten C._____ abgestimmt worden und dieser in der Folge ohne Einwirkung der I1._____ wie unter ihnen besprochen zu Stande gekommen sei. Ob er am Tref- fen vom 7. Oktober 2011 mit dem Beschuldigten B._____ teilgenommen hatte, wusste der Beschuldigte nicht mehr, doch glaubte er mitbekommen zu haben, dass es dabei Diskussionen um die Ausgestaltung der künftigen Partnerschaft des Be- schuldigten B._____ gegeben habe. Vom Handshake zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ betreffend eine 25%-Beteiligung des Letzteren habe er nichts gewusst, doch sei das nicht wichtig, da er damals selber von einem mögli- chen Szenario von vier gleichberechtigten Partnern ausgegangen sei (act. 50601017). Wenn der Beschuldigte B._____ an der Transaktion mitgearbeitet habe, habe er natürlich auch einen Anspruch auf den Mehrwert der Transaktion gehabt (act. 50601024). Dass dem Beschuldigten dann in diesem Zusammenhang ein konkretes Aktienangebot in der Form einer teilweisen Statthalterschaft für einen weiteren Co-Investor gemacht wurde, habe er ebenfalls nicht mitbekommen (act. 50601032). Weiter erklärte der Beschuldigte, man habe das Beteiligungsverhältnis mit dem Beschuldigten B._____ in der Folge dem Beschuldigten A._____ offengelegt und daraus geschlossen, dass diese Tatsache daraufhin innerhalb der I1._____ bekannt gewesen sei, zumal von dort nie Rückfragen in dieser Sache gekommen seien. Es sei damals um den Aufbau einer Private-Equity-Plattform gegangen, in dessen Rahmen auch eine Zusammenarbeit mit der N._____ ein Thema gewesen sei (act. 50601054 ff.).

e) In den Konfrontationseinvernahmen zur Anklagehypothese vom 29. März bzw. 10./11. April 2018 machte der Beschuldigte D._____ dann geltend, die Dis- kussion um eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ sei spätestens ab Sep- tember 2011 geführt worden, wobei er in diese Diskussion nicht direkt involviert gewesen, sondern jeweils vom Beschuldigten C._____ über den Stand informiert worden sei. Er habe sich vom Beschuldigten B._____ nach dessen Beteiligung dann eine grössere operative Mitwirkung versprochen, doch habe dieser nebst der

- 504 - Lieferung von einigen Dossiers immerhin strategisch und mit seinem Netzwerk mit- geholfen (act. 50601083 ff.). Die dem Aktientauschvertrag zu Grunde liegende Be- wertungsmethode sei im Übrigen gemeinsam mit der I1._____ festgelegt worden, wobei man aufgrund der ungewissen Entwicklung für die Zukunft flankierende Mas- snahmen wie insbesondere eine halbjährliche Zwischenbewertung etabliert habe, welche dann aufgrund der besonderen Ergebnisse auch zu Neuverhandlungen ge- führt habe (act. 50601093 f.). Der Beschuldigte wies schliesslich darauf hin, dass die Bewertungsszena- rien gemäss dem zweiten Aktionärsbindungsvertrag (ABV 2) eine extrem positive Entwicklung des Konstruktes unterstellten, bei welcher es darum gegangen sei, die W._____ längerfristig an die Börse zu bringen und damit ein Vehikel zu schaffen, dass auch kleinere Anleger in das Thema der Nachfolgelösungen hätten investie- ren können. Die I1._____ habe sich dabei verpflichtet, zusätzliches Kapital im Um- fang von CHF 250 Mio. in das Konstrukt einzubringen, welches die CD._____ in Form von Darlehen bei der I1._____ beziehen konnte (act. 50601105 ff.). Zur The- matik des Risikos der Aktionäre dieses Unternehmenskonstruktes erklärte der Be- schuldigte, diese hätten im Falle der Gefährdung von dessen Eigenkapital aufgrund von bilanziellen Wertberichtigungen die freie Wahl gehabt, frisches Geld zu brin- gen, sich verwässern zu lassen oder die Gesellschaft in Konkurs gehen zu lassen, wobei bei einem solch werthaltigen Portfolio nur die erste Option realistisch gewe- sen sei. Im Falle einer Wertberichtigung des Portfolios hätten die Aktionäre das Problem der drohenden Überschuldung lösen müssen, ansonsten der Gesellschaft der Konkurs gedroht hätte (act. 50601111 f.).

f) Im Rahmen der Einvernahmen zur Beweismittelchronologie zwischen dem

23. September und dem 16. Dezember 2019 äusserte sich der Beschuldigte D._____ erneut sehr ausführlich zu den ihm vorgehaltenen Dokumenten, machte jedoch keine wesentlich anderen Angaben zur gesamten Transaktion und zu den in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträgen. Er liess sich dabei unter an- derem dahingehend verlauten, dass die offiziellen Verhandlungen mit dem Ver- handlungsteam der I1._____ im Januar 2012 begannen und DK._____ zuvor kein offizieller Ansprechpartner gewesen sei, auch wenn zwischen ihnen bereits damals

- 505 - das ein oder andere Gespräch betreffend eine Kooperation stattgefunden habe. Die Schnittstelle sei jedoch jeweils stets der Beschuldigte B._____ gewesen. Er- gänzend meinte der Beschuldigte, er wäre im Dezember 2012 problemlos bereit gewesen, die Diskussionen mit der I1._____ zu beenden und "Stand Alone" bzw. mit einer anderen Bank weiterzumachen, was klar gegen eine konspirative Ver- flechtung der damaligen Verhandlungspartner spreche (act. 50603039 ff., insbes. act. 50603048).

g) Im Rahmen der Schlusseinvernahmen ab dem 2. Juli 2019 machte der Be- schuldigte D._____ anfangs weitschweifende Ausführungen zu den Plänen der W._____ betreffend die Beteiligung des Beschuldigten B._____, wobei er heraus- strich, dass bis zum Treffen vom 10. Dezember 2011 keine Aktienbeteiligung im Vordergrund stand, sondern eine operative Partnerschaft angedacht war. Für die Folgezeit führte er dann aus, dass der Beschuldigte B._____ keine Rolle in den Verhandlungen mit der I1._____ mehr gespielt habe, weshalb er in dieser Sache keinen Interessenkonflikt des Beschuldigten B._____ zu erkennen vermochte (act. 50602012 ff.). Der Beschuldigte hielt weiter fest, dass die Kooperation der beiden Gesellschaften (W._____/CD._____) bereits im Rahmen der Zusammenarbeit im W._____-Verein begonnen habe und die Initiative zu einer stärkeren Annäherung dann von der I1._____ ausgegangen sei, da die W._____ via den Verein bereits Finanzierungen der I1._____ erhalten habe und die I1._____ eine stärkere Kon- trolle über das gemeinsame Vehikel habe ausüben wollen. Den Vorhalt, dass die W._____ bestimmte Persönlichkeiten der I1._____ in ihre Interessenssphäre habe einbinden wollen, stellte er vehement in Abrede (act. 50602029 ff.). Abschliessend betonte er wiederholt, dass anfangs nie die Idee existiert habe, dass der Beschul- digte B._____ zu einem Viertel an der W._____ beteiligt werden könnte, und dafür auch keine Anhaltspunkte in den Akten existierten (act. 50602033 ff.). Weiter be- tonte er, nie irgendein Wissen über eine Vereinbarung bzw. Unterbeteiligung zwi- schen den Beschuldigten A._____ und B._____ gehabt zu haben. Desgleichen seien ihm die sichergestellten Handnotizen der Beschuldigten A._____ und C._____ nie bekannt gewesen (act. 50602061 f.). Demgegenüber habe die

- 506 - I1._____ über die Beteiligung des Beschuldigten B._____ sehr wohl Bescheid ge- wusst, zumal sie den in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Treuhandver- trag (über die Kanzlei BK._____ ) habe rechtlich prüfen lassen (act. 50602115 f.). Bezüglich der konkreten Vertragsverhandlungen mit der I1._____ stellte sich der Beschuldigte D._____ auf den Standpunkt, das Beteiligungsverhältnis zwi- schen CD._____ und W._____ sei später durchaus nochmals in Frage gestellt und in der Folge innerhalb der I1._____ transparent diskutiert und entschieden worden (act. 50602123 f.). Der Beschuldigte legte in der Folge detailliert das mit der I1._____ ausgehandelte Kombi-Modell dar, welches vom klassischen Private- Equity-Modell (mit alleinigen Risiko beim Investor) abgewichen und zu einer Risi- koverschiebung zu Lasten der Minderheitsaktionäre geführt habe, da die nicht ano- nyme I1._____ zum Schutz ihres Rufes einen allfälligen Vollverlust ihres Invest- ments habe in Kauf nehmen müssen und die Minderheitsaktionäre "eine Art gesell- schaftliche Nachschusspflicht gegenüber den Investoren" gehabt hätten. Der Trei- ber des festgelegten Unternehmenswertes sei dabei das Geschäftsmodell selber und nicht die Bewertungsformel gewesen, denn diese habe lediglich das Modell abgebildet. Schliesslich legte der Beschuldigte dar, dass die I1._____ anfänglich das Maximum aus den Verhandlungen mit der W._____ herausgeholt habe, da das Beteiligungsverhältnis von 60:40% die äusserste Konstellation gewesen sei, ohne dass die Minderheitsaktionäre zwingend Verluste geschrieben hätten, da sich be- reits beim von der Staatsanwaltschaft angenommenen Verhältnis von 73:27% die Äquivalenzrendite massiv zu Lasten der Minderheitsaktionäre verschoben hätte. Da die I1._____ auch sonst in allen Punkten das Beste für sich ausgehandelt habe, habe sich eine massive Risikoverschiebung zu Ungunsten der Minderheitsaktio- näre ergeben, wobei es dann trotz dieses Risikos zum Erfolg für die W._____ ge- kommen sei, worauf DK._____ prompt Neuverhandlungen vorgeschlagen habe, was aus seiner Sicht eine Frechheit gewesen sei (act. 50602186 ff.). Der Beschuldigte meinte weiter, das Problem der Phase 1 sei nicht die Be- wertungsformel, sondern die anfänglich hohe Rendite des Konstruktes gewesen, welche aufgrund der Hebelwirkung für die Zukunft derart hohe Unternehmenswerte ergeben habe. Diese Rendite hätte sich bei weiterem Abwarten jedoch normalisiert,

- 507 - so dass die Einschätzung von DK._____ betreffend die unsinnigen Zahlen falsch gewesen sei, zumal er damals mit seiner Meinung alleine dagestanden sei (act. 50602196 ff.). Mit Bezug auf die Aktienkaufverträge vom März 2015 stellte der Be- schuldigte nochmals klar, dass die Tranchenlösung nicht seine Idee gewesen sei und er bei der Aushandlung der Verträge generell nicht am Verhandlungstisch ge- sessen sei (act. 50602205). Da die Bewertungsparameter dannzumal in der Hand der I1._____ gelegen hätten, habe diese (und nicht die Minderheitsaktionäre) eine starke Position bei den weiteren Verhandlungen innegehabt, zumal die Möglichkeit der Ausübung der Put-Option damals keine massgebliche Rolle gespielt habe. Nichtsdestotrotz sei die Stellung der Minderheitsaktionäre in den Neuverhandlun- gen gestärkt worden, da nun eine lehrbuchmässige Formel zur Bestimmung des Diskontierungszinssatzes eingeführt worden und die Minderheitsaktionäre demge- mäss in dieser Hinsicht nicht mehr der Willkür der I1._____ ausgesetzt gewesen seien (act. 50602213 f.).

h) In der Hauptverhandlung ergab sich erneut eine ausführliche Befragung des Beschuldigten D._____, in deren Verlauf er zunächst zu Protokoll gab, dass er am Meeting vom 24. Juni 2011, in welchem es im Rahmen einer Präsentation des Beschuldigten B._____ um das Projekt MA._____ im Bereich der Nachfolgelösun- gen gegangen sei, zwar dabei gewesen sei, in diesem Zusammenhang aber nichts von einem Handshake der Beschuldigten B._____ und C._____ betreffend eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ mitbekommen habe. Später habe man dann mit dem Beschuldigten B._____ über eine Gewinnbeteiligung von 25 Prozent an der W._____ gesprochen, als klar geworden sei, dass die W._____ zur Bewäl- tigung ihrer neuen Aufgaben auf Verstärkung angewiesen sei würde. B._____ sei dabei als Mitarbeiter angesprochen worden, welchem zwar kein Gehalt, dafür aber eine Gewinnbeteiligung habe angeboten werden können. Über eine Aktienbeteili- gung sei damals im Herbst 2011 aber sicher nicht gesprochen worden, denn diese sei erst am 10. Dezember 2011 auf den Tisch gekommen, als das Modell "Merger ohne Upfront Cash" aufgekommen sei. In diesem Zusammenhang habe ihnen dann die I1._____ ein Angebot einer 40%-Partizipation unter Beteiligung des Beschul- digten B._____ gemacht. Der in der Folge entworfene Treuhandvertrag sei dann innerhalb von 48 Stunden dem Beschuldigten A._____ unter Hinweis auf den

- 508 - dadurch entstehenden Interessenkonflikt kommuniziert worden. Dieser habe dann auch sofort gehandelt und ein neues Team auf die Beine gestellt, mit welchem in der Folge verhandelt worden sei, womit der Interessenkonflikt vom Tisch gewesen sei, zumal der Beschuldigte B._____ in der Folge in den Vertragsverhandlungen auch nie mehr in Erscheinung getreten sei. Erst anschliessend sei dann der Treu- handvertrag mit der Geheimhaltungsklausel unterschrieben worden, wobei die Be- teiligung des Beschuldigten B._____ innerhalb der I1._____ dannzumal schon längst bekannt gewesen sei. Diese Klausel sei auf Wunsch der Beschuldigten A._____ und B._____ aufgenommen worden, welche gewünscht hätten, dass die Kenntnis der Beteiligung innerhalb einer bestimmten Zeit in einem begrenzten Kreis bleibe, was für ihn plausibel gewesen sei, da der Jobwechsel des Beschuldigten B._____ von der I1._____ habe kommuniziert werden wollen (act. 1381 S. 6 ff.). In der weiteren Befragung gab der Beschuldigte an, von einer Unterbeteili- gung des Beschuldigten A._____ für die Phase 1 habe er nie etwas gewusst und sei auch nie auf die Idee gekommen, dass es sich so verhalten könnte. Er sei sich im Übrigen sicher gewesen, dass der Beschuldigte A._____ den Treuhandvertrag gekannt habe, auch wenn er nie mit diesem darüber gesprochen habe. Als die an- gebliche Unterbeteiligung dann über die Medien bekannt geworden sei, habe der Beschuldigte C._____ umgehend mit dem Beschuldigten A._____ Kontakt aufge- nommen, worauf dieser ihnen als Grund ein Darlehen für einen Hauskauf im JD._____ kommuniziert habe, wobei die entsprechende Hypothek von der I1._____ finanziert worden sei. Von da an habe er sich auf die internen Abklärungen der I1._____ verlassen, welche diese Transaktion offenbar für korrekt befunden habe, währen ihm selber die Hände gebunden gewesen seien, um in dieser Sache wei- tere Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen bezeichnete es der Beschuldigte als Un- sinn, dass über einen CEO einer Grossbank tatsächlich Einfluss auf das Verhand- lungsergebnis einer solchen Transaktion genommen werden könnte, was sich auch daran zeige, dass am Ende aus der Transaktion ja ein günstiges Ergebnis für die I1._____ resultiert habe. Zum vorgeworfenen Schaden meinte der Beschuldigte schliesslich, die I1._____ habe von ihnen Aktien im Wert von CHF 100 Mio. für den Preis von CHF 40 Mio. erhalten und komme nun auf die Idee, diese CHF 40 Mio. auch noch als Schaden geltend zu machen (act. 1381 S. 10 ff.).

- 509 - Auf Nachfrage zu seiner Rolle in der Anfangsphase der Transaktion meinte der Beschuldigte, er habe keine einzige Minute an den Vertragsverhandlungen über die Annäherung mitgewirkt und dies alles dem Beschuldigten C._____ über- lassen. Mit dem Beschuldigten B._____ habe er in dieser Phase via das Projekt MA._____ Kontakt gehabt, während er den Beschuldigten A._____ dannzumal gar nie gesehen habe. Auch habe er nichts vom besagten Handshake der Beschuldig- ten B._____ und C._____ in dieser Zeit mitbekommen und habe auch grosse Zwei- fel, dass es ein solches in jener Zeit überhaupt gegeben habe. Für die spätere Zu- sammenarbeit mit dem Beschuldigten habe er sich dann persönlich eingesetzt, da er von diesem beeindruckt gewesen sei. Bei der nachmaligen Aktienbeteiligung von B._____ habe es sich nicht um einen Wandel von der Partnerschaft zum Aktionariat gehandelt, sondern lediglich um eine Änderung des Entschädigungsmodells. Zur Abkehr von der Partnerschaft, welche durchaus auch über ein Mandat hätte ent- schädigt werden können, sei es erst im November 2012 gekommen, als B._____ sich plötzlich mit der Konkurrentin CM._____ ins Bett gelegt habe, worauf er dann auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. In der Verhandlungsphase habe er sodann hauptsächlich mit DK._____ die Bewertungsformel entworfen und sei an- sonsten nur als Protokollführer an den Verhandlungen beteiligt gewesen. Die DFC- Bewertungsmethode habe die I1._____ vorgeschlagen, wovon sie sich schliesslich hätten überzeugen lassen, denn dies sei die beste Methode gewesen, wovon er auch heute noch überzeugt sei. Zum Vorhalt, dass der Beschuldigte B._____ in jener Phase immer noch Berater auf Seiten der I1._____ gewesen sei und sich trotzdem aus dem Hintergrund an den Verhandlungen beteiligt habe, meinte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung gehabt, welche Mandate der Beschuldigten B._____ zu jener Zeit noch gehabt habe, zumal er in jener Zeit auch nicht mehr mit ihm zusammengearbeitet habe. Im Übrigen hielt der Beschuldigte daran fest, dass alleine die I1._____ den bestimmenden Einfluss auf die Preisbildung im Rahmen der Aktienkaufverträge gehabt habe, da die wesentlichen Bewertungsparameter von ihr über die Mehrheit im Verwaltungsrat festgelegt worden seien, zumal der I1._____ nicht vorgeschrieben worden sei, sich diesbezüglich an irgendwelchen besonderen Kenntnissen zu orientieren. Dass die DFC-Methode unsinnige Werte ergab, bestritt der Beschuldigte und machte geltend, diese hätten sich aufgrund der

- 510 - damaligen Geschäftsganges so ergeben, was alle überrascht habe. Das bedeute jedoch nicht, dass die Formel falsch gewesen sei, zumal unklar gewesen sei, ob sich die hohe Rendite von 40 Prozent in Zukunft hätte aufrecht erhalten lassen. Falls dem aber so gewesen wäre, so wären auch die Werte zu Recht dermassen hoch ausgefallen. Im Rahmen des ABV 2 sei die Bewertungsmethode unter Betei- ligung der I1._____ dann ja sogar noch aggressiver ausgefallen, da dannzumal komplett auf Marktwerte abgestellt worden sei (act. 1381 S. 13 ff.). Zu seiner E-Mail-Nachricht betreffend die persönlichen Pläne der Beschul- digten A._____ und B._____ erklärte der Beschuldigte, er habe nichts Konkreteres über diese Pläne geschrieben, weil er sie eben nicht gekannt habe. Gleichzeitig sei aber klar gewesen, dass jeder mit dieser Transaktion seine persönlich Anliegen vertreten habe. Hätte er diese gekannt, hätte er dies auch so geschrieben, doch ganz sicher habe er damit nicht gemeint, irgendwelche geheimen Unterbeteiligun- gen oder Bestechungen zu gewähren. Wenn er von persönlichen Plänen gespro- chen habe, habe er damit eher die beruflichen Ziele gemeint, welche die beiden Herren in der Bank erreichen wollten. Selbstverständlich habe man sich mit der Beteiligung keine Einflussnahme des Beschuldigten B._____ erkaufen wollen und von einer Unterbeteiligung des Beschuldigten B._____ habe er schon gar nie etwas mitgekriegt, zumal man ja im Treuhandvertrag ausdrücklich die Klausel hatte, dass des dem Beschuldigten B._____ nicht erlaubt sei, irgendwelche Rechte an Dritte abzutreten (act. 1381 S. 25 ff.). Abschliessend hielt der Beschuldigte zur Einladung des Beschuldigten C._____ zu ihrem Strategietag im Jahr 2016 fest, das vieldiskutierte Traktandum der Berücksichtigung des Beschuldigten A._____ in Phase 1 sei ein Unterthema im Rahmen der damaligen Verhandlungen der I1._____ betreffend den ABV 3 gewe- sen. Wenn die Staatsanwaltschaft diesen Punkt isoliert herausgreife und behaupte, damals sei dieser Punkt gar keine Thema in den besagten Verhandlungen gewe- sen, so sei dies schon äusserst fragwürdig (act. 1381 S. 31).

- 511 -

E. 4.4 Würdigung

E. 4.4.1 Annäherung mit abschliessendem Aktientauschvertrag (inkl. ABV 1) zwi- schen CD._____ und W._____ ("Phase 1")

a) Gemäss unbestrittener Darstellung der Anklage ergab sich im Rahmen der seit dem Jahr 2010 verfolgten I1._____ strategie eines Einstiegs in den Markt für Nachfolgelösungen von KMU mittels Erwerbs von nicht börslich gehandelten Kapi- talbeteiligungen (sog. "Private Equity") im Verlauf des Jahres 2011 – basierend auf einer erfolgreichen Anfangskooperation im Rahmen des W._____-Vereins (vgl. act. 50602026 f.) – eine konkrete Annäherung zwischen der I1._____ (bzw. ihrer Toch- tergesellschaft CD._____) und der im Jahr 2009 gegründeten W._____ AG (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen in der Anklageschrift gemäss act. 10103229 f.). Das angestrebte Ziel war gemäss übereinstimmender Darstellung der Beteilig- ten die Etablierung einer Private-Equity-Plattform, in welche die I1._____ das Fi- nanzierungskapital (in Form von Fremdkapital) und die W._____ ihr in diesem Be- reich vorhandenes Know-how im Aufbau von Private-Equity-Beteiligungen bei Nachfolgelösungen einbringen sollten. Betreffend den konkreten Anstoss für eine stärkere Annäherung der beiden Gesellschaften erklärte der Beschuldigte C._____ , er habe den Beschuldigten A._____ angeschrieben, um ihm das Modell der W._____ vorzustellen, wobei damals nebst der I1._____ anfänglich auch noch mit der AR._____ verhandelt worden sei, deren Entscheidungswege aber wegen eines CEO-Wechsels blockiert gewesen seien (act. 50301004 f.). Wenn der Beschuldigte D._____ mithin bezüglich der damaligen Interessenlage der beiden späteren Ver- tragsparteien betont, dass die W._____ durchaus auch andere Finanzierungs- partner zur Verfügung gehabt hätte und in keiner Weise auf die I1._____ angewie- sen gewesen sei (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.4.), so ist diese Feststellung vor dem Hintergrund der Depositionen seines Geschäftspartners stark zu relativieren, zumal auch der Beschuldigte D._____ letztlich nur einen konkreten anderen Verhand- lungspartner nannte, mit welchem die Verhandlungen offenbar bereits nach einer Sitzung im Sand verliefen (vgl. act. 50602081). Für die W._____ muss die Investi- tionsbereitschaft der I1._____ in der noch jungen Firmengeschichte demzufolge eine einmalige Gelegenheit dargestellt haben, welche man sich grundsätzlich nicht

- 512 - entgehen lassen konnte. In diesem Zusammenhang ist denn auch die E-Mail-Nach- richt des Beschuldigten C._____ direkt an den Beschuldigten A._____ zu verste- hen, mit welcher er unmissverständlich sein weiteres Interesse an einer Zusam- menarbeit beteuerte, nachdem der Beschuldigte B._____ zuvor mit dem Abbruch der Verhandlungen gedroht hatte (vgl. zu diesem E-Mail-Verkehr act. 61106035 ff.). Dabei gingen die Verhandlungen bereits zu diesem Zeitpunkt in jene Richtung, dass die Annäherung in eine zumindest teilweise Übernahme der W._____ durch die I1._____ bzw. die CD._____ münden könnte, nachdem geplant war, dass das anvisierte gemeinsame Geschäftsmodell nach einer gewissen Zeitspanne (von rund 5 Jahren) ohne die Beschuldigten C._____ und D._____ auskommen sollte, und der Beschuldigte C._____ auf sein Pensionierungsalter hin einen Auskauf sei- ner Beteiligung an der W._____ vor Augen hatte (vgl. dazu die Aussagen von CZ._____ gemäss act. 51103141 f.). Es sind mithin die Ausführungen der Anklage betreffend die Interessenlage der Gesellschaften (vgl. act. 10103231 - 3234) inso- fern zu präzisieren, als nebst der I1._____ auch die W._____ ein evidentes (insbe- sondere finanzielles) Interesse an einer Annäherung der beiden vorgenannten Ge- sellschaften hatte.

b) Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Strategie der I1._____ und der damit verbundenen Investitionsbereitschaft in den Private-Equity-Sektor ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass – wie anfänglich vom Beschuldigten A._____ gel- tend gemacht – ursprünglich auch der Beschuldigte B._____ als Vertreter der N._____ AG eigenständig mit der I1._____ über eine gemeinsame Etablierung ei- ner Private-Equity-Plattform verhandelt hätte. Stattdessen ist mit der Anklage (act. 10103231 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ in seiner Funktion als Berater der I1._____ bereits in einem frühen Stadium an der Annäherung bzw. beginnenden Kooperation zwischen der CD._____ und der W._____ beteiligt war und die Verhandlungen in dieser Rolle vorantrieb. Der in diesem Zusammenhang stehende Einwand des Beschuldigten B._____, dass er bei der Anbahnung des Zusammengehens zwischen CD._____ und W._____ nicht als Verhandlungsführer der I1._____ aufgetreten, sondern ihm diesbezüglich nur die Rolle des (im Hinter- grund wirkenden) Strategen zugekommen sei (act. 50201018), hält den Fakten nicht stand. So sagte der Beschuldigte D._____ in dieser Hinsicht klar aus, der

- 513 - Beschuldigte B._____ sei im Oktober 2011 der Verhandlungsführer der I1._____ gewesen (act. 50601013), was sich denn auch aus dessen E-Mail vom 8. Oktober 2011 ergibt, in welchem er den Beschuldigten C._____ im Stile eines klassischen Verhandlungsgegners in die Ecke drängte und ihm kommunizierte, dass die seitens der W._____ eingebrachten Werte von der einen Seite (womit womöglich auch der Beschuldigte D._____ gemeint war) permanent überschätzt würden (vgl. act. 40702064). Weiter hielt der Beschuldigte C._____ im E-Mail vom 11. Dezember 2011 fest, der Beschuldigte B._____ könne nicht mehr Verhandlungsführer sein, da er in Zukunft ja am neuen Konstrukt mitbeteiligt sei (act. 6110638), was er in seiner Befragung im Vorverfahren dann auch ausdrücklich bestätigte (act. 50301005 f.). Aber auch das gleichtägige Antwort-Mail des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten C._____ , in welchem Ersterer explizit davon spricht, dass er selber überhaupt keine Lust auf einen langen "Vertrags- und Vereinbarungsmara- thon" habe (vgl. act. 61106037), spricht für die Stellung eines aktiven Verhand- lungsführers an der Front und gegen die Position eines passiv bleibenden Strate- gen im Hintergrund. Vielmehr scheint der Beschuldigte B._____ mit dieser Version der Geschehnisse seine direkte Beteiligung am Verhandlungsprozess rund um das Zusammengehen der I1._____ (bzw. CD._____) mit der W._____ zu Unrecht ab- schwächen zu wollen, zumal er sich nie konkret dazu geäussert hat, wer denn ei- gentlich sonst in diesem Stadium die Federführung in den Gesprächen mit der W._____ innegehabt haben soll.

c) Das vorgebrachte Szenario, die Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____ habe sich primär aus Diskussionen um eine mögliche Fusion mit der N._____ bzw. der CM._____ heraus ergeben (Beschuldigter C._____ : act. 50301009 f. + act. 50601054 f.; Beschuldigter D._____: act. 50401005), findet nur wenig Rückhalt in den Akten, zumal sich keine einzige E-Mail-Nachricht in diese Richtung äussert und die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten C._____ , die entsprechenden Pläne seien nur eine "Guideline" im Rahmen von mündlichen Diskussionen gewesen (act. 50601055), nicht ins Bild der ansonsten ausführlichen und klaren Kommunikation unter den Beteiligten passt. Immerhin fand aber am 20. Juli 2011 ein Mittagessen zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ unter Beteiligung von MB._____ von der CM._____ statt, wobei aber der Beschuldigte

- 514 - C._____ damals keine aktive Kenntnis von einer Beteiligung des Beschuldigten B._____ an dieser Gesellschaft hatte (vgl. act. 50601083). Ein unmittelbarer Zu- sammenhang der Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____ mit den genannten Fusionsplänen ist damit nicht ersichtlich, auch wenn durchaus möglich ist, dass parallel gewisse Pläne hinsichtlich einer Vergrösserung der W._____ be- standen und der Beschuldigte B._____ dabei den Kontakt zur CM._____ (via deren Geschäftsführer MB._____) vermittelte. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb der Beschuldigte B._____ bereits vor der geplanten Fusion mit der CM._____ einen Drittel der Anteile der W._____ erworben und diesen Drittel nach Scheitern des Planes dann einfach behalten hat (so aber der Beschuldigte C._____ gemäss act. 50301009: "Und so haben wir uns entschieden, nicht mit denen zu fusionieren. Und B._____ war weiterhin mit uns beteiligt.").

d) Ein wichtiger Meilenstein im Annäherungsprozess zwischen der I1._____ (bzw. CD._____ ) und der W._____ war dann das allseits unbestrittene Treffen der Beschuldigen A._____, B._____ und C._____ im Hotel "LN._____" in CF._____ vom 10. Dezember 2011, an welchem der Beschuldigte A._____ den Vorschlag einer Kreuzbeteiligung der beiden Gesellschaften im Verhältnis von 60:40 ohne eine entsprechende Vorauszahlung an die W._____-aktionäre (sog. "Merger wit- hout Upfront Cash") machte und dieser Vorschlag im nachfolgenden E-Mail-Ver- kehr unter den Beschuldigten als Diskussionsbasis für die weiteren Kooperations- verhandlungen festgelegt wurde, wobei der Beschuldigte B._____ in direktem An- schluss an diese Sitzung erstmals seine Forderung nach einer konkreten Beteili- gung von 15 Prozent am diskutierten 40-Prozent-Anteil der Minderheitsaktionäre einbrachte. Es mag dabei – wie die Beschuldigten teilweise vorbringen – durchaus zutreffen, dass die bisherigen Aktionäre der W._____ mit dieser Kreuzbeteiligung stärker in die unternehmerische Pflicht einbezogen wurden, was dem Beschuldig- ten C._____ in der langen E-Mail-Botschaft vom 11. Dezember 2011 Anlass zu di- versen Anmerkungen und Vorbehalten betreffend dieses Modell gab. Eine rechtli- che Pflicht zur Ausgleichung von allfälligen Verlusten ist aber trotz der entsprechen- den Ausführungen des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 50602075; act. 1337 S.

32) mangels entsprechender Regelung im ABV 1 nicht auszumachen, da das be- schriebene Szenario für den Verlustfall (infolge mangelnder Bereitschaft der

- 515 - I1._____ , allfällige Verluste ihrer Tochter CD._____ auszugleichen) letztlich eben- falls ein fakultatives unternehmerisches und nicht ein bindendes Risiko auf rechtli- cher Basis darstellt. Ebenso klar wird aufgrund der besagten E-Mail des Beschul- digten C._____ , dass die W._____ den Grundgedanken der Kreuzbeteiligung grundsätzlich nicht in Frage stellte, dies naheliegenderweise deshalb, weil mit sei- nen Vorschlägen eine Put-Option der W._____ verbunden war, welche dieser die Möglichkeit bescherte, der I1._____ die Minderheitsbeteiligung nach einer be- stimmten Frist anzudienen und den entsprechenden Kaufpreis zu vereinnahmen (vgl. dazu nachstehend lit. e). Die anfänglich mässige Begeisterung des Beschul- digten C._____ für das Modell ist vor diesem Hintergrund mithin dahingehend zu verstehen, dass ihm damit zwar die Möglichkeit eines sofortigen Verkaufs der Ge- sellschaft an die I1._____ entschwunden war und er vorübergehend in ein unter- nehmerisches (mangels geregelter Nachschusspflicht aber nicht rechtliches) Risiko gehen musste, er aber gleichzeitig die begründete Erwartung hegen konnte, dass nach dieser Übergangsfrist eine lukrative Exit-Möglichkeit auf ihn wartete, deren konkreter Wert noch aufgrund einer Bewertungsmethode näher zu bestimmen war. In Erwartung dieser Chance nahm er auch in Kauf, die Gewinnmöglichkeit mit ei- nem weiteren Partner zu teilen, zumal er ihm bewusst war, dass die bisherige An- näherung ohne diesen nicht möglich gewesen wäre und er auch für die künftigen Verhandlungen noch auf ihn angewiesen sein würde. Diese inneren Überlegungen wurden vom Beschuldigten C._____ in der Untersuchung zwar bestritten, doch ist keine andere plausible Motivation für die Überlassung der eingeklagten Drittelsbe- teiligung an den Beschuldigten B._____ erkennbar. Zwar erscheint das Vorbringen, dass man den Beschuldigten B._____ in das mit dem Merger verbundene Risiko einbinden wollte, grundsätzlich durchaus nachvollziehbar, doch wäre diesfalls bei der gewählten stillen Beteiligung mittels Treuhandvertrag eine klare interne Rege- lung der Mithaftung für allfällige Verluste vonnöten gewesen, welche in diesen Grössenordnungen selbstverständlich schriftlich getroffen worden wäre, wenn die- ses Motiv tatsächlich im Vordergrund gestanden hätte. Eine solche Regelung wurde im Treuhandvertrag aber gerade unterlassen und stattdessen lediglich eine Mithaftung für die eingegangenen Darlehensschulden bei der I1._____ stipuliert. Im Weiteren scheint – entgegen dem Beschuldigten D._____ (act. 1381 S. 16 f.) –

- 516 - vorliegend aber auch nicht plausibel, dass mit der Gewährung der Beteiligung pri- mär angepeilt war, den Beschuldigten B._____ in die operative Leitung der Gesell- schaft einzubinden, da dieser im Rahmen seines Beteiligungsersuchens nie einen solchen Vorschlag machte und in der Folge operativ auch nie massgeblich für die W._____ in Erscheinung trat (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 4.4.2./e). Es er- weist sich denn auch als wenig realitätsnah, dass der sich immer wieder als Voll- blutunternehmer beschreibende Beschuldigte B._____, welcher bereits eine inten- sive und lukrative Beratertätigkeit bei der I1._____ innehatte (vgl. act. 1337 S. 28 f.) und bei jeder Gelegenheit betonte, sich möglichst viele unternehmerische Frei- heiten bewahren zu wollen, eine weitere vertragliche Bindung als fixer Arbeit- oder Auftragnehmer mit einem jungen Unternehmen hätte eingehen wollen, bei welcher er sich der täglichen Mühsal der Akquirierung von Kunden hätte unterwerfen müs- sen. Dass die Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ dem Beschuldigten B._____ im April 2012 primär in dessen finanziellem Interesse zugehalten wurde, ist somit im Sinne der Anklage erstellt.

e) Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten C._____ vom 11./12. Dezember 2011 ergibt sich sodann auch, dass dieser spätestens unter dem Kreuz- beteiligungsszenario das Ziel verfolgte, einen Aktionärsbindungsvertrag mit einer Andienungsklausel der Minderheitsaktionäre (im Sinne einer Put-Option) abzu- schliessen (act. 61106038), welche dann bereits unter dessen Ziffer IV. prominen- ten Eingang in den ABV 1 fand. Im Weiteren verwies der Beschuldigte C._____ im Zusammenhang mit der Andienungsklausel auf die wichtige Bedeutung der Bewer- tungsmethode bei Ausscheiden eines Minderheitsaktionärs, womit er die Stossrich- tung seiner Interessen deutlich artikulierte, wobei er abschliessend anfügte, dass diese Fragen auch dem Beschuldigten B._____ als Mitaktionär wichtig sein müss- ten (act. 61106038). Die vorgebrachte Auffassung der Beschuldigten, die verein- barte Put-Option sei lediglich eine Art Kaufpreis für die aus Sicht der I1._____ zent- rale und initiierte Call-Option gewesen (Beschuldigter A._____: act. 50602095 ff.; Beschuldigter D._____: act. 50401019 + 49 f.; Beschuldigter C._____ : act. 50303007), lässt sich vor diesem Hintergrund nicht stützen, zumal der Beschuldigte D._____ an den diesbezüglichen Verhandlungen eingestandenermassen gar nicht direkt beteiligt war und so die konkrete Bedeutung der nachrangig unter Ziffer V.

- 517 - vereinbarten Call-Option für die I1._____ im damaligen Verhandlungskontext auch gar nicht adäquat zu beurteilen vermag (vgl. act. 50401055 + act. 50602093). In der Folge war es denn auch der Beschuldigte D._____, welcher das DCF-Bewer- tungsmodell (sog. Discounted-Cash-Flow-Modell) in die Diskussion einbrachte, wo- bei er intern gegenüber dem Beschuldigten C._____ per E-Mail ausführlich die Vor- teile dieses Modells für die eigenen Seite anpries (vgl. act. 40702031). Wenn der Beschuldigte D._____ mithin diesbezüglich geltend macht, die DFC-Methode sei damals in Unkenntnis der tatsächlichen Entwicklungen implementiert worden und habe auf falschen Annahmen bezüglich der einzelnen Parameter basiert (act. 50401019 + 1022; vgl. auch act. 50401055; act. 1381 S. 23), so vermag dies an- gesichts seiner diesbezüglichen Fachkompetenz und seiner genauen Überlegun- gen im besagten E-Mail kaum zu überzeugen. Auch sein weiteres Vorbringen, die besagte Bewertungsmethode sei auf Wunsch der I1._____ eingeführt worden (act. 50401050; act. 1381 S. 18), stellt eine nicht aktenbasierte Behauptung dar, selbst wenn KV._____, welcher jedoch nicht Mitglied des Verhandlungsteams der I1._____ war, der Methode als Leiter des mit der Sache ebenfalls befassten Fir- menkundengeschäfts generell positiv gegenüber stand (vgl. act. 51107014 f.). Ins- besondere sagte mit DK._____ eine in die damaligen Verhandlungen direkt invol- vierte Person in der Befragung vom 25. Januar 2019 aus, dass die Put-Option von Anfang an im Spiel gewesen sei und die Initiative dafür sicher von der Gegenseite gekommen sei (act. 51101116 f.; so auch KV._____ gemäss act. 51107015). Auch CZ._____ als späterer Verhandlungsführer erklärte auf entsprechende Fragen, dass sich die Diskussion bereits früh um einen geordneten Ausstieg des Beschul- digten C._____ aus dem Geschäftsleben drehte und die Put-Option in diesem Zu- sammenhang zum Thema geworden sei, worauf man dann im Gegenzug eine Call- Option für die I1._____ vereinbart habe (act. 51103141 f.). Er beschrieb mithin ebenfalls einen Ablauf, welcher die W._____ als Initiatorin der Put-/Call-Klausel mit entsprechender Bewertungsmethode erscheinen lässt, auch wenn er sich letztlich nicht mehr im Einzelnen zu erinnern vermochte, wer die Klausel damals konkret vorgeschlagen hat (vgl. act. 51103148). Diese Beweislage wird aufgrund einer E- Mail des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigen D._____ vom 22. September 2011 (kurz vor dem …-Treffen vom 29. September 2011) abgerundet, in welchem

- 518 - dieser schrieb: "Unsere Idee der Call und Put Option hat ihm [B._____] sehr gut gefallen und er will versuchen, diesen Punkt mit A._____ am Rande der GV der BC._____ Gruppe kurz zu diskutieren." (act. 64700077). Es ergibt sich daraus das im Endeffekt klare Gesamtbild, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ die Vertragsbedingungen in dieser Anfangsphase in den (für sie) wichtigen Punkten in ihrem Sinne vorzuspuren vermochten und sich dabei der Unterstützung der Be- schuldigten A._____ und B._____ sicher sein konnten.

f) Gleichzeitig vertrat der Beschuldigte C._____ aufgrund der in Aussicht ste- henden Beteiligung des Beschuldigten B._____ am CD._____/W._____-Konstrukt in seiner E-Mail-Nachricht vom 11. Dezember 2011 auch die Auffassung, dass B._____ in dieser neuen Rolle nicht mehr als Verhandlungsführer in den entspre- chenden Vertragsgesprächen in Frage komme, da er sich in einem Interessenkon- flikt befinde (vgl. act. 61106039). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war dem Be- schuldigten C._____ die Interessenkollision des Beschuldigten B._____ im Rah- men der Transaktion W._____ mithin vollends bewusst. Doch bereits vorher machte er sich konkrete Gedanken zur Doppelrolle von B._____, indem er nach einem Gespräch mit Letzterem in der E-Mail vom 16. November 2011 gegenüber seinen Geschäftspartnern D._____ und DL._____ dessen unklare Rolle ansprach (act. 64700126: "Wie immer weiss ich nicht genau, welche Rolle B._____ tatsäch- lich spielt."). Ein potentieller Interessenkonflikt war für ihn demnach bereits im zwei- ten Halbjahr 2011 ein Thema, auch wenn er nicht gewusst haben mag, in welcher konkreten Funktion B._____ auf Seiten der I1._____ agierte (vgl. dazu auch act. 50303001). Aus der besagten E-Mail des Beschuldigten C._____ ergibt sich im Üb- rigen auch, dass den Beschuldigten C._____ und D._____ durchaus bewusst sein musste, dass der Beschuldigte A._____ zumindest eine wichtige Rolle beim Zu- standekommen ihres Zusammengehens mit der I1._____ spielte (act. 64700126: "Zudem hätte A._____ diesen Vorschlag auch noch nicht gesehen, geschweige denn abgesegnet."). Die Auffassung der Beschuldigten C._____ und D._____, dass bis zum E- Mail-Wechsel vom 10. - 12. Dezember 2011 noch keine Interessenkollision des Beschuldigten B._____ offensichtlich war, vermag mithin nicht einzuleuchten, da

- 519 - auch ihnen bewusst sein musste, dass die Lukrativität der ihm im Rahmen der Be- sprechung vom 24. Juni 2011 in Aussicht gestellten und im September 2011 be- kräftigten Beteiligung am Geschäftserfolg der W._____ primär davon abhing, dass die I1._____ via die CD._____ in eine gemeinsame Plattform investierte und der Beschuldigte B._____ mithin im Rahmen der Beratung seiner Auftraggeberin be- treffend den Annäherungsprozess der beiden Gesellschaften aufgrund dieses Um- standes bereits damals nicht vollständig unbefangen sein konnte. Es rechtfertigt sich mithin mit der Anklage die Schlussfolgerung, dass dem Beschuldigten B._____ bereits die anfängliche Mehrwertbeteiligung nicht nur im Hinblick auf eine allfällige Mitarbeit bei der W._____, sondern im Wesentlichen auch mit Blick auf dessen Ein- bindung in die Interessenssphäre der W._____ im Rahmen der Transaktionsge- spräche mit der I1._____ versprochen wurde.

g) Der Beschuldigte A._____ setzte nach der Intervention des Beschuldigten C._____ dann für die weiteren Verhandlungen ein neues Team unter der Leitung von CZ._____ ein, welches anschliessend die detaillierten Gespräche betreffend den Aktientauschvertrag mit entsprechendem Aktionärsbindungsvertrag führte. Erst in dieser Phase wurde auch der Verwaltungsrat der I1._____ im Rahmen einer Geschäftsleitungssitzung vom 20. März 2012 mit dem BM._____ konfrontiert (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105015 f. + 5028). Die konkreten Verhandlungen begannen am 5. Januar 2012 mit einen Kickoff-Meeting, welches unter anderem eine Präsentation unter dem Titel "Zusammenarbeit W._____- CD._____" zum Inhalt hatte (vgl. dazu act. 61107005 ff.; vgl. auch die Aussagen von CZ._____ und DK._____ in act. 51103144 ff. bzw. act 51101120 ff., welche sich an die Einzelheiten des Meetings indes nicht mehr erinnern konnten) und am

28. Januar 2012 in einem ersten Vertragsentwurf mündete, welcher die Put-/Call- Option und die entsprechende Bewertungsformel bereits zum Gegenstand hatte (vgl. act. 61107038 ff.; vgl. dazu auch act. 51101128). Bemerkenswert ist diesbe- züglich die Aussage von DK._____, dass die Grundstrukturen der beiden Verträge (namentlich auch des ABV 1) im Zeitpunkt dieses offiziellen Verhandlungsstarts bereits mehrheitlich vorgegeben waren und er praktisch keinen Einfluss auf deren Modalitäten mehr gehabt habe (act. 51101121 f. + 1134), was den Standpunkt des Beschuldigten D._____, die Verhandlungen hätten damals "bei Null" begonnen

- 520 - (act. 50401063), merklich relativiert. Es wird auf diesen Punkt im Rahmen der Be- urteilung der behaupteten Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf den Verhandlungsprozess noch näher einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziffer 4.4.5.). Nach weiteren Verhandlungen des Verhandlungsteams rund um CZ._____ und DK._____ wurde am 27. Februar 2012 seitens der I1._____ (mutmasslich von DK._____) bei der LU._____ AG eine Beurteilung der von den Beschuldigten C._____ und D._____ erstellten Vertragsentwürfe eingeholt, welche diese Entwürfe in verschiedener Hinsicht kritisierte und namentlich die DCF-Bewertungsmethode sowie auch die damit zusammenhängende Bestimmungsart des Cashflows und des Diskontierungszinssatzes für das Private-Equity-Geschäft als ungeeignet ein- stufte, da dieses Vorgehen zu einer markanten Überbewertung der zu bewertenden Unternehmen führe (vgl. dazu das Gutachten gemäss act. 61107051 ff.). Faktum ist, dass diese Methode in der Folge trotz der gutachterlichen Kritik im Grunde so im Aktionärsbindungsvertrag belassen wurde und nur punktuelle Anpassungen be- treffend die Wertberechnung erfolgten (wobei die Berechnungsformel vom Vertrag in den Anhang transferiert wurde), worauf dann im Rahmen der von den Parteien etablierten Kontrollrechnungen für den Ausübungszeitpunkt der Put-Option tat- sächlich deutlich zu hohe Bewertungen der W._____ und der CD._____ resultier- ten. Weshalb der Vertrag im Anschluss an das Gutachten der LU._____ nicht stär- ker revidiert worden ist, konnte CZ._____ als damals verantwortlicher Verhand- lungsführer nicht mehr genau sagen (act. 51103154 ff.). DK._____ führte dazu in- dessen aus, er habe sich mit seinen Vorschlägen in der Verhandlungsphase gene- rell kaum durchsetzen können und habe dabei insbesondere vom Beschuldigten A._____ nur wenig Rückendeckung verspürt, wobei ihm nach wiederholten Mei- nungsverschiedenheiten mit dem Beschuldigten A._____ im Rahmen der späteren Neuverhandlungen der Verträge von KN._____ mitgeteilt worden sei, er sei im Ver- handlungsteam nicht mehr erwünscht (act. 51101034 f. + 1046 f.). Es kann für diese anfängliche Phase mithin – im Wesentlichen im Sinne der Anklage – festgestellt werden, dass jeweils die Beschuldigten C._____ und

- 521 - D._____ die Vertragsentwürfe erstellten, darin die Grundstrukturen des beabsich- tigten Tauschgeschäfts bereits mehrheitlich vorgegeben waren und das einge- setzte Verhandlungsteam der I1._____ trotz kritischem Gutachten einen entspre- chend schweren Stand hinsichtlich allfälliger Vertragsänderungen hatte, zumal es von der eigenen Geschäftsleitung rund um den Beschuldigten A._____ nur wenig Rückhalt verspürte.

h) Am 23. März 2012 wurde schliesslich der Aktientauschvertrag zwischen der I1._____ und den Beschuldigten C._____ und D._____ (bzw. der von diesem beherrschten Q._____ AG) geschlossen, mit welchem die Unternehmensverbin- dung CD._____/W._____ (ohne die ursprünglich angedachte Holdingstruktur) ge- schaffen wurde (vgl. act. 60202001 ff.). Dieser Vertrag wurde von einem gleichen- tags unterzeichneten Aktionärsbindungsvertrag (ABV1) zwischen der Mehrheitsak- tionärin I1._____ und den (offiziellen) Minderheitsaktionären C._____ und D._____ (bzw. der Q._____ AG) begleitet, welcher die Organisation und Führung der beiden Gesellschaften, das Verkaufsverbot von deren Aktien bis zum 31. Dezember 2017, die danach geltenden Andienungs- und Kaufrechte (Call-/Put-Option) sowie weitere Ansprüche und Verpflichtungen der Parteien verbunden mit einer Konventional- strafe (nicht jedoch eine irgendwie geartete Nachschusspflicht der Aktionäre) re- gelte (vgl. 60301122 ff. [vollständige, aber nicht unterzeichnete Version] bzw. act. 60202007 ff. [unterzeichnete, aber nicht vollständige Version]). Dieser Aktionärs- bindungsvertrag gehörte gemäss interner Praxis der I1._____ zum operativen The- menkomplex unter Verantwortung der Geschäftsleitung und musste deshalb dem Verwaltungsrat nicht zur Kenntnis gebracht werden, so dass dieser auch nie über die dort enthaltene Put-/Call-Option im Bild war und dieser Aspekt auch bei der Genehmigung des Aktientauschvertrages vom 23. März 2012 durch den Verwal- tungsratsausschuss unberücksichtigt blieb (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105022 f. + 5033). Erstellt ist in diesem Zusammenhang anhand der Aussagen von DK._____, dass es im Rahmen der Verhandlungen des ABV 1 gestützt auf die vom Verhand- lungsteam in Auftrag gegebene Beurteilung der LU._____ seitens von DK._____ anfängliche Widerstände gegenüber dem vom Beschuldigten D._____ initiierten

- 522 - DCF-Bewertungsmodell gab, welches die Bewertung des Ausübungspreises der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt des geplanten Exits (mit Ziehung der Put-Option) festlegte. Trotz dieser Bedenken wurde der ABV 1 nach Gesprächen innerhalb des Verhandlungsteams unter Konsultation des Beschuldigten A._____ mit dem besag- ten Bewertungsmodell abgeschlossen, doch wurde als flankierende Massnahme festgelegt, dass halbjährlich Proberechnungen durchgeführt werden, welche aus Sicht der I1._____ zu einer besseren Abschätzbarkeit des Wertes der Beteiligung im Falle eines durch die Put-Option ausgelösten Exits der Minderheitsaktionäre bei- trugen. Sodann wurden weitere Modifizierungen des Vertrages vorgenommen, wel- che die vertragliche Stellung der I1._____ stärkten. Zur diesbezüglich weiteren Feststellung der Anklage, ein die Bewertung der Put-/Call-Option stark werttreiben- des Potential sei aufgrund der im Vertrag verbliebenen Bewertungsformel trotz der Änderungen erhalten geblieben, ist festzuhalten, dass der immer wieder vorge- brachte Einwand des Beschuldigten D._____, die I1._____ habe aufgrund ihrer Mehrheit im Verwaltungsrat die Parameter der Formel massgeblich mitbestimmen können (vgl. act. 50602134 + 2136; act. 50602175; act. 50602212; act. 1381 S. 21), zwar formell zutrifft, mit der Anklägerin (vgl. act. 10103244) aber zu berück- sichtigen ist, dass die in diesem Bereich spezialisierten Verwaltungsräte C._____ und D._____ aufgrund ihrer Erfahrung und Nähe zu den Portfoliogesellschaften der CD._____/W._____ die faktische Gestaltungsmacht bei der Einschätzung der we- sentlichen Parameter (insbes. der Festlegung des Cash-Flows und des Diskontie- rungszinssatzes) ausübten, so dass die konkrete Bestimmung des Wertes der Put- /Call-Option (via den Gesamtwert der CD._____/W._____) auf einen bestimmten Zeitpunkt hin massgeblich in ihren Händen lag, was insbesondere aus den Aussa- gen von DK._____ hervorgeht, welcher nachvollziehbar schilderte, dass stets die Beschuldigten C._____ und D._____ die Bewertungsparameter in die Diskussion einbrachten und der Beschuldigte D._____ dabei die entsprechenden Files zur Ver- fügung stellte (act. 51101033), und ausserdem die Grundproblematik hervorhob, dass die Minderheitsaktionäre jeweils den besseren Einblick in die besagten Port- foliogesellschaften hatten, weshalb deren Vorschläge von den Vertretern der I1._____ im Verwaltungsrat kaum beurteilt und diskutiert werden konnten (act. 51101132 bzw. 1154). Wenn der Beschuldigte D._____ in diesem Zusammenhang

- 523 - relativiert, dass die Bewertungsparameter ja hauptsächlich über die Businesspläne der Portfoliogesellschaften bestimmt worden seien (act. 50401053), so ist ihm ent- gegenzuhalten, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ als Verwaltungsräte der Portfoliogesellschaften auch diese Businesspläne massgeblich mitgestalten konnten. Die weitere Bemerkung des Beschuldigten D._____, es hätten ja letztlich beide Aktionärsgruppen (d.h. die Mehrheits- und Minderheitsaktionäre) von einer Wertsteigerung der Portfolios profitiert (act. 50602136), ist im vorliegenden Kontext insofern missverständlich, als aufgrund der geplanten Vollübernahme der CD._____/W._____ durch die I1._____ insbesondere die Minderheitsaktionäre ein Interesse an einer (raschen) Wertsteigerung des Konstruktes hatten, während das auch für den Mehrheitsaktionär interessante Szenario eines Börsenganges der Ge- sellschaft in weiter Ferne lag, wenn nicht gar unrealistisch war, woran auch die optimistischere Einschätzung des Beschuldigten A._____ nichts zu ändern vermag, zumal diese jeweils relativ pauschal geäussert wurde (vgl. act. 50101016 + act. 50601159). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu dieser Thematik festzuhal- ten, dass der halbjährliche Bewertungsturnus massgeblich auf das Unbehagen von DK._____ zurückging und die Bewertungsmethode ohne diese Regelung seitens des I1._____ teams wohl kaum akzeptiert worden wäre, weshalb auch das Argu- ment der Beschuldigten, man hätte wohl kaum solche Zwischenbewertungen ver- einbart, wenn man am Schluss einen zu hohen Wert hätte herausholen wollen (act. 50602175), ebenfalls nicht zu verfangen vermag. Der Beschuldigte A._____ macht mit Bezug auf die beiden besagten Ver- träge geltend, im Zeitpunkt des Abschlusses sei der Wert der damit vereinbarten Put-/Call-Option noch völlig offen gewesen und habe auch gegen Null tendieren können (act. 50602096). Dies mag theoretisch richtig sein, doch standen im Zent- rum der Überlegungen der Minderheitsaktionäre die zukünftigen Chancen, welche man sich mit der Etablierung einer Put-Option erarbeitet hatte, zumal die Option mit einer attraktiven Bewertungsformel verbunden war. Demgegenüber waren mit der vereinbarten Put-Option keinerlei namhafte Risiken verbunden, da sich deren Nichtausübung bei schlechtem Geschäftsgang in keiner Weise nachteilig für die Minderheitsaktionäre ausgewirkt hätte, zumal dann auch keine Call-Option gezo- gen worden wäre. Die im Rahmen der Vertragsverhandlungen beibehaltene Put-

- 524 - Option war mithin ein wesentliches Vertragselement zu Gunsten der Minderheits- aktionäre, mit welcher sich diese mit Duldung der über den Verhandlungsgang stets informierten Beschuldigten A._____ und B._____ ein vorteilhaftes Vertragsgefüge sicherten.

i) Im Rahmen des Vollzuges des Aktientauschvertrages (Closing) gelangte der Beschuldigte C._____ am 14. Mai 2012 via CZ._____ mit dem Vorschlag an den Verwaltungsrat der Kreuzbeteiligungsgesellschaften, es sei dieser um zwei un- abhängige Persönlichkeiten zu erweitern (vgl. act. 64700837). Die Anklage verbin- det damit den Vorwurf, es sei in diesem Zusammenhang eine gezielte Relativierung der Kontrolle der I1._____ über die Bewertungsformel angestrebt worden (vgl. act. 10103246). Sie setzt sich damit indessen in einen gewissen Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen, wonach die faktische Kontrolle über die Handhabung der For- mel ohnehin stets in den Händen der Beschuldigten C._____ und D._____ gelegen sei (vgl. act. 10103244). Es ist denn auch nicht leicht nachvollziehbar, dass eine solche Verwässerung der Kontrolle der I1._____ bereits fünf Jahre vor der mass- gebenden Anwendung der Formel im Rahmen der Berechnung des Ausübungs- preises der Put-Option bewusst in die Wege geleitet worden sein soll. Denkbar ist stattdessen durchaus auch, dass andere Überlegungen ohne Bezug zu Bewer- tungsfragen – wie mögliche Interessenkonflikte der bisherigen Verwaltungsräte o- der zusätzliches Know-how von unabhängigen Unternehmern im Private-Equity- Bereich – zum entsprechenden Vorschlag des Beschuldigten C._____ führten (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten D._____ gemäss act. 50602150 f.). CZ._____, welcher der vorgeschlagenen Umgestaltung des Verwaltungsrates an- fänglich noch kritisch gegenüber stand (vgl. act. 64700846), konnte nicht mehr ge- nau sagen, was ihn letztlich zum Einlenken in den Vorschlag von C._____ veran- lasst hatte (act. 51103174 f.), so dass auch dieser Aspekt im Dunkeln bleiben muss. Die Anklage kann mithin in diesem (Neben-)Punkt nicht als erstellt erachtet werden.

j) Nicht in Frage gestellt werden soll an dieser Stelle die Tatsache, dass das Zusammengehen der CD._____ mit der W._____ für die I1._____ aus damaliger wie auch aus späterer Perspektive grundsätzlich ein sinnvolles und im Endeffekt

- 525 - auch durchaus einträgliches Geschäft war, welches der I1._____ per se keine Ver- luste einbrachte. Die Transaktion entsprach der damaligen Expansionsstrategie des Unternehmens in neue Märkte ("Ertragsdiversifikations-Strategie") und wurde von den verantwortlichen Gremien im Wesentlichen gestützt, was im Verlauf der Untersuchung von verschiedenen Exponenten der I1._____ ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. DJ._____: act. 51105013 f.; DK._____: act. 51101013; vgl. auch CZ._____: act. 51103182, welcher in einer Stellungnahme gegenüber den Medien davon sprach, der I1._____ seien durch den Zusammenschluss mit der W._____ keine Nachteile erwachsen). Damit einher geht die Tatsache, dass das Engage- ment der I1._____ nach der Neuverhandlung der Verträge im Jahr 2014 fortgesetzt und gar noch erweitert wurde, indem man neue Investitionsmittel im Umfang von weiteren CHF 250 Mio. sprach. Der Fakt, dass sich der Zusammenschluss mit der W._____ nicht nachteilig auf den Geschäftsgang der I1._____ auswirkte, bedeutet jedoch nicht gleichzeitig auch, dass die vorliegend Beschuldigten nicht tatbestands- mässig handelten bzw. der I1._____ aufgrund des Vorgehens der Beschuldigten letztlich nicht doch ein Schaden entstanden ist, was indessen im Rahmen der recht- lichen Betrachtung näher zu klären sein wird (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./5.3.4.). Es ist nämlich – gleich wie bei der Transaktion V._____ – auch im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, mit ihrem Gebaren die I1._____ im Sinne einer Vermögensver- minderung ausgehöhlt zu haben.

E. 4.4.2 Neuverhandlungen mit Abschluss der Aktienkaufverträge (inkl. ABV 2) ("Phase 2")

a) Aufgrund der mit dem ABV 1 zur Kontrolle des zukünftigen Ausübungsprei- ses vereinbarten halbjährlichen Proberechnungen der I1._____ in den Jahren 2012 und 2013 wurden am 7. März 2014 seitens von DK._____ unter Kritik der DCF- Bewertungsformel Neuverhandlungen des ABV 1 angeregt (act. 64701070: "Die vorgesehene Formel ist nicht praxistauglich und generiert unsinnige Zahlen. […]"), welche von CZ._____ unterstützt wurden (vgl. act. 51103179 f.). Hintergrund war die Tatsache, dass insbesondere die Proberechnung per 31. Dezember 2013 eine massive Wertsteigerung des Minderheitsanteils mit sich brachte, was vornehmlich

- 526 - mit dem eingesetzten Abdiskontierungssatz von lediglich 3.7 Prozent zusammen- hing (vgl. act. 51103155 f.), welcher eine ausserordentlich tiefe Bewertung des Ri- sikos der laufenden Geschäfte des Konstrukts CD._____/W._____ wiederspie- gelte. Es bewahrheitete sich damit die skeptische Einschätzung der LU._____ und auch von DK._____ vor dem Abschluss des Aktientauschvertrages, welche seiner- zeit zu einer Rücksprache mit dem Beschuldigten A._____ geführt hatte, in der Sit- zung vom 5. März 2012 von den Verhandlungsbeteiligten dann aber relativiert wurde, weshalb der Bewertungsmechanismus im Aktionärsbindungsvertrag (bzw. dessen Anhang) letztlich so beibehalten worden war (vgl. dazu die E-Mail von DK._____ vom 8. März 2012 an die Beschuldigten C._____ und D._____ sowie an CZ._____ und MC._____, act. 61107074; vgl. dazu auch bereits vorstehend Ziffer 4.4.1./g). Der Beschuldigte D._____ brachte in diesem Zusammenhang in der Unter- suchung vor, dass die in der Folge im Rahmen der Neuverhandlungen vorgenom- menen Anpassungen des Bewertungsmechanismus (insbes. die Einführung einer zweistufigen Diskontierung) durchaus zu einer Annäherung an einen marktüblichen Diskontierungssatz geführt hätten (act. 50401065). Diesbezüglich hat jedoch DK._____ in seiner entsprechenden Befragung anhand eines Beispiels nachvoll- ziehbar verdeutlicht, dass das Vorgehen mittels einer Diskontierung der abzuschät- zenden Risiken aus Sicht der I1._____ generell nicht geeignet war, einen ange- messenen Ausübungspreis für die Aktien der Minderheitsaktionäre festzulegen, da sich bei Risikogeschäften selbst bei einer hohen Abdiskontierung (der Risiken) Ausübungswerte ergeben konnten, welche weit über dem effektiven Wert der be- treffenden Gesellschaften lagen (vgl. act. 51101155). Darüber hinaus geht auch aus dem Gutachten der LU._____ vom 27. Februar 2012 deutlich hervor, dass sich die DCF-Methode gerade im Bereich von Bewertungen im Private-Equity-Geschäft nicht als geeignet erweist, wobei ein differenziertes Vorgehen im Sinne eines Stan- dardprozesses mit verschiedenen Bewertungsansätzen empfohlen wurde, da das DCF-Modell grundsätzlich zu hohe Unternehmenswerte hervorbringe, dies insbe- sondere dann, wenn das Modell mit einem Mechanismus verbunden sei, welcher den Diskontierungssatz zu tief ansetze (vgl. act. 61108050 ff. + 8058). An diesen Einschätzungen vermag das hinsichtlich des Bewertungsmethode grundsätzlich

- 527 - weniger kritische Gutachten der CT._____ vom 2. Juli 2014 insofern nichts zu än- dern, als auch diese Expertise die mit dieser Methode verbundene Festlegung der Paramater (insbesondere die Berechnung des Cash-Flows und die Verwendung des Diskontierungssatzes) als nicht (risiko)adäquat ansah und diesbezüglich die Anwendung anderer Modelle empfahl (vgl. act. 64701320 + 1323), worauf sich DK._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ am 3. Juli 2014 denn auch für eine andere Bewertungsmethode einsetzte (vgl. act. 41901343-925). Dass die mit der DCF-Methode implementierten Parameter sehr wertreibend waren und zu hohe Werte zeigten, räumte auch der Beschuldigte C._____ ein (act. 50301020). Für die Beschuldigten C._____ und D._____ war somit die Implementierung der DCF-Me- thode primär deshalb von wichtiger Relevanz, weil es diese ermöglichte, über die einzusetzenden Parameter massgeblichen Einfluss auf die Bewertung der Minder- heitsanteile im Zeitpunkt des beabsichtigten Exits zu nehmen, was den Beschul- digten C._____ und D._____ auch sehr wohl bewusst war (vgl. E-Mail-Verkehr vom

30. Dezember 2011 gemäss act. 40702031: "Ich habe heute intensiv mit DCF-Mo- dellen gespielt und am Ende eine ganz einfache Lösung für die Bewertung der Firma nach 5 Jahren gefunden."). Steht aber bereits aufgrund der vorliegenden Ak- ten hinreichend fest, dass die zur Bewertung der CD._____/W._____ im Aktionärs- bindungsvertrag (bzw. dessen Anhang 2) umschriebenen Parameter der DCF-Me- thode (vgl. act. 40702272 ff.) für das geplante Earn-Out-Modell ungeeignet waren und zu nicht risikoadäquaten Werten führten, was sich bei Verwendung einer an- deren Methode ohne Weiteres hätte vermeiden bzw. relativieren lassen, so erübrigt sich ein weiteres Gutachten zur Frage der Bewertung der CD._____/W._____ bzw. der Geeignetheit der DCF-Methode.

b) Unbestrittenermassen fand am 3. Juli 2014 im Restaurant "JO._____" in Zürich ein Abendessen zwischen den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ statt, welches der Beschuldigte A._____ bereits am 14. April 2014 via seine Sekretärin initiiert hatte (vgl. act. 50602203 f.). An diesem Treffen lag die vom Beschuldigten B._____ zwischenzeitlich in Auftrag gegebene (kritische) Studie der CM._____ vom 2. Juli 2014 betreffend die dem ABV 1 zu Grunde liegende Bewer- tungsproblematik bereits vor und wurde von den Anwesenden anerkanntermassen

- 528 - auch diskutiert, wobei der Beschuldigte B._____ meint, es sei diesbezüglich zu kei- nen Ergebnissen gekommen, da diese Studie insbesondere vom Beschuldigten D._____ zu emotional diskutiert worden sei. Der Beschuldigte A._____ konnte sich in diesem Zusammenhang nicht mehr daran erinnern, ob diese Studie an das Ver- handlungsteam von I1._____ rund um CZ._____, DK._____ und KN._____ weiter- geleitet worden war, machte aber geltend, das Papier sei intern sicherlich diskutiert worden bzw. KN._____ habe sicherlich davon Kenntnis gehabt (vgl. act. 50602210). Angesichts der klaren Voten der Verhandlungsteammitglieder in ihren Befragungen ist jedoch davon auszugehen, dass die CM._____ -Studie nie in ihren Besitz gelangte und sie die weiteren Verhandlungen ohne Kenntnis dieser Studie führten, welche (grundsätzlich gleichlautend mit dem Gutachten der LU._____) festhält, dass der in ABV 1 festgelegte Bewertungsmechanismus die Anforderun- gen der Best-Practice-Methode nicht erfüllt (vgl. dazu act. 20107163 ff.). Wenn der Beschuldigte A._____ dazu meint, dass damals gleichzeitig Gutachten der CT._____ und der MD._____ existierten, welche dieselben Themen behandelten, weshalb sich die Weiterleitung der CM._____ -Studie aus seiner Sicht erübrigt habe, zumal diese noch in englischer Sprache gehalten gewesen sei (act. 50602210), so mag dieser Standpunkt nicht zu überzeugen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass das Gutachten der MD._____ von der Gegenseite in Auftrag gegeben worden war, weshalb er diesem von vornherein kritisch gegenüberstehen musste. Selbst wenn aber noch ein zweites Gutachten der CT._____ seitens der I1._____ vorlag, welche die Bewertungsmethode im End- effekt (trotz gewisser Bedenken) nicht als problematisch qualifizierte (vgl. act. 64701314 ff.), so konnte er sich als Verantwortungsträger nicht guten Gewissens auf den Standpunkt stellen, dass ein dritter kritischer Sachverständigenbericht dadurch obsolet geworden war, selbst wenn dieser von einem kleineren Unterneh- men erstellt und auf Englisch gehalten war, zumal dieser Bericht im Rahmen des Treffens vom 3. Juli 2014 vorgelegen hatte und damit bereits zum Meinungsstand der Parteien beigetragen hatte. Legt ein Geschäftsführer seinem Verhandlungs- team unter diesen Umständen eine ihm bekannte Studie zu einem relevanten Ver- tragsgegenstand nicht zur Verfügung, so handelt er nicht im Interesse seines Un- ternehmens.

- 529 -

c) Die Anklägerin bezeichnet die nach dem 3. Juli 2014 initiierten und im Rah- men einer Sitzung vom 12. September 2014 mittels Eckpunkten konkretisierten Verhandlungen (vgl. act. 64701567 f.) betreffend die Anpassungen des Aktionärs- bindungsvertrages und die Modalitäten des vorzeitigen Aufkaufes der Minderheits- beteiligungen der Beschuldigten C._____ und D._____ als "Phantomkampf" (vgl. act. 50601158), da diesbezüglich die massgeblichen Modalitäten bereits vorher zwischen den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ festgelegt worden seien (vgl. act. 10103261). Der BeschuldigteD._____ führte in diesem Zu- sammenhang einerseits aus, dass die Neuverhandlungen des Aktionärsbindungs- vertrages trotz starker Stellung der Minderheitsaktionäre einige wesentliche Ver- besserungen für die I1._____ gebracht hätten (act. 50401065), was durchaus zu- treffen mag, auch wenn die DCF-Methode im Grundsatz beibehalten wurde und den Minderheitsaktionären somit auch für die Phase 2 eine grundsätzlich günstige Ausgangslage schuf. Andrerseits gab D._____ aber auch zu Protokoll, dass er nicht wisse, woher das den gleichzeitig (vom Beschuldigten C._____ ) verhandelten Ak- tienkaufverträgen zu Grunde liegende Konzept mit der tranchenweisen Auszahlung der Aktienbeteiligungen gekommen sei, was indiziert, dass der Vorschlag von der Gegenseite gekommen sein muss, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte C._____ , welcher in dieser Phase das Vorgehen stets mit dem Beschuldigten D._____ absprach, ausgerechnet in diesem Punkt im Alleingang gehandelt hat. Zwar lässt sich nicht mehr klären, inwiefern dieses Konzept bereits am Abendessen der Beschuldigten vom 3. Juli 2014 diskutiert wurde, doch ergibt sich aus den Ak- ten, dass es spätestens bei einem Treffen der Beschuldigten C._____ und A._____ vom 6. August 2014 ein Thema war (vgl. dazu act. 50602207). In der Folge kam es am 14. August 2014 zu einer Sitzung des Beschuldigten A._____ mit dem Verhand- lungsteam, in dessen Rahmen dieser das Team gestützt auf eine vorbereitete Prä- sentation des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 64701499 ff.) davon überzeugte, dass das neue Konzept mit dem tranchenweisen Auskauf der Minderheitsaktionäre angemessen war. Lag aber bereits Anfang/Mitte August 2014 ein konkreter Vor- schlag auf dem Tisch, welcher nicht von den Beschuldigten C._____ und D._____ stammte, so stellt dieser Umstand ein Indiz dafür dar, dass sich der Beschuldigte A._____ bereits frühzeitig – namentlich im Rahmen seiner detaillierten Handnotizen

- 530 - vom 17. April 2014 – Gedanken über eine konkrete Lösung mit vorzeitigem Auskauf der Minderheitsaktionäre gemacht hat, zumal in diesem Zusammenhang nicht er- sichtlich ist, dass der Beschuldigte B._____ diesbezüglich federführend war. Kein Zufall kann es in diesem Zusammenhang gewesen sein, dass just am gleichen Da- tum die Sekretärin des Beschuldigten A._____ von diesem den Auftrag erhielt, die Beteiligten zu einem Abendessen mit gemeinsamer Besprechung einzuladen. Auf- grund der zeitlichen Koinzidenz kann auch mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Auslöser der besagten Gedanken des Beschuldig- ten A._____ das interne Memorandum von DK._____ vom 7. März 2014 war (vgl. act. 64701082 f.), welches sich kritisch zur Bewertungsproblematik äusserte und am 16. April 2014 dem Beschuldigten C._____ per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 64701079), welches dieser dem Beschuldigten A._____ weiterlei- tete. Wenn der Beschuldigte A._____ diese Zusammenhänge in Abrede stellt und geltend macht, solche Preisberechnungen könnten nur im Rahmen eines strategi- schen Prozesses mit Beteiligung des Verhandlungsteams gefällt werden (act. 50602223), so konnten die Mitglieder des Verhandlungsteams dies nicht bestäti- gen. DK._____ erklärte diesbezüglich, er habe den Eindruck gehabt, dass es be- züglich der Eckpunkte der neuen Verträge (namentlich des ABV 2) im Vorfeld ver- schiedentlich zu Gesprächen zwischen dem Beschuldigten A._____ und der Ge- genseite gekommen sei, an welchen er aber nie dabei gewesen sei, wobei er in der Folge im Rahmen seiner Änderungsvorschläge nur wenig Rückendeckung seitens des Beschuldigten A._____ verspürt habe (act. 51101034 f. + 1036). Und auch der Beschuldigte D._____ bestätigte in diesem Zusammenhang, die Eckpunkte der Ak- tienkaufverträge seien ohne sein Beisein festgelegt worden, wobei sich dann ledig- lich noch bezüglich der Höhe seiner (neuen) Beteiligungsquote eine massgebliche Änderung ergeben habe (act. 50401073 f.). In der gemeinsamen Sitzung der Ver- handlungsparteien vom 12. September 2014 waren die Modalitäten betreffend den Auskauf der Minderheitsaktionäre mithin weitgehend bilateral vorbesprochen und standen später nicht mehr wirklich zur Diskussion, zumal in dieser Phase der bis- herige Verhandlungsleiter CZ._____ bereits weitgehend abgelöst war und das Er- gebnis lediglich noch zur Kenntnisnahme zugestellt erhielt (vgl. act. 64701567). Dabei ist von Bedeutung, dass die Phase 1 (mit Auszahlung der vier Tranchen) laut

- 531 - den Angaben des Beschuldigten D._____ in diesem Zusammenhang grundsätzlich gemäss der Bewertungsformel des ABV 1 abgerechnet wurde (mit Stichtag 30. Juni 2015 für die Tranchen 3 + 4), wobei das Berechnungsresultat immerhin durch ein "Cap" abgefedert wurde (act. 50401067). Auch der Beschuldigte C._____ erklärte, man habe die fixen Tranchen 1 und 2 von je CHF 20 Mio. aufgrund des ABV 1 berechnet und hinsichtlich der variablen Tranchen 3 und 4 von bis zu CHF 30 Mio. ergänzend noch die neue Formel gemäss dem ABV 2 angewandt, aus welcher sich aber ebenfalls ein Anspruch auf den (mittels "Cap" festgesetzten) Höchstbetrag von CHF 30 Mio. ergeben habe (vgl. act. 50301028).

d) Nach Genehmigung der Aktienkaufverträge durch den Verwaltungsrat der I1._____ am 7. November 2014 bereitete der Beschuldigte C._____ die Vertrags- werke definitiv vor und sandte diese direkt an den Beschuldigten A._____ zur Durchsicht (vgl. act. 60202162 f.). Mithin fällt auf, dass auch in dieser Phase die Beschuldigten A._____ und C._____ die Fäden der Vertragsgestaltung in ihren Händen behielten, ohne das Verhandlungsteam unmittelbar zu involvieren. Auf diese Weise fand namentlich auch die Put-Option mit der umstrittenen Bewertungs- methode erneut Eingang in das Vertragskonstrukt. Am 3. März 2015 wurden die Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ (vgl. act. 60301102 ff.) schliesslich zusammen mit dem modifizierten Aktionärsbindungsver- trag (ABV 2) (vgl. 60202167 ff.) formell abgeschlossen, wobei es zuvor lediglich noch zu Anpassungen hinsichtlich der zukünftigen Beteiligungsverhältnisse gekom- men war. Mit diesen Verträgen wurde die Phase 1 (mit Stichtag per 30.6.15) defi- nitiv abgeschlossen und im Rahmen der Phase 2 ein Neubeginn der Zusammen- arbeit mit neuer Gesellschaft (W._____ Holding AG) und neuer Aktionärsstruktur (ohne Partizipation an der Phase 1) gestartet. Dem neuen Aktionärsbindungsver- trag (ABV 2) trat am 28. April 2015 auch der Beschuldigte A._____ bei (vgl. act. 60202179), nachdem er im Januar 2015 mit dem Wunsch auf eine persönliche Be- teiligung an der neu zu gründenden W._____ Holding AG an den Verwaltungsrats- präsidenten der I1._____ herangetreten war und der Verwaltungsrat in der Folge einem entsprechenden Antrag des Beschuldigten A._____ zugestimmt hatte (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ vom 21. August 2018 gemäss act. 51105014 f.).

- 532 -

E. 4.4.3 Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der CD._____/W._____

a) Aufgrund der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten C._____ vom 14. September 2011 erhellt, dass es zwischen den bei- den anlässlich eines Treffens im Juni 2011 in den Büroräumlichkeiten des Beschul- digten C._____ zu einer mündlichen Vereinbarung in der Form eines sog. "Hands- hakes" gekommen ist, gemäss welcher Letzterer gegenüber Ersterem eine stille Partnerschaft an der W._____ im Umfang von 25 Prozent in Aussicht stellte (vgl. act. 40702076), was der Beschuldigte C._____ denn auch so bestätigt hat (vgl. act. 50601019 f.). Bei diesem Treffen kann es sich nur um die in der Anklage erwähnte Sitzung in Herisau vom 24. Juni 2011 gehandelt haben (vgl. act. 10103232, Rz. 512), bei welcher auch der Beschuldigte D._____ zugegen war, was aber nicht be- deutet, dass er die besagte Vereinbarung damals mitbekommen hat, zumal er sel- ber dies immer wieder bestritten hat (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.4.). Aufgrund der in dieser E-Mail von B._____ verwendeten Begrifflichkeiten (insbesondere des Be- griffs der Partnerschaft) lässt sich nicht definitiv eruieren, welche Form der Partizi- pation damals im Vordergrund stand. Das Vorbringen der Beschuldigten C._____ und D._____, wonach zu jener Zeit (lediglich) eine Beteiligung am Mehrwert des späteren Projektes (im Sinne einer Erfolgsbeteiligung), nicht aber ein Aktionariat mit Beteiligung an der Substanz der W._____ gemeint war (act. 50303003; act. 50601027), kann mithin insoweit nicht widerlegt werden. Demgegenüber ist der Einwand des Beschuldigten D._____, der Beschuldigte B._____ hätte nicht am Er- gebnis der Transaktion mit der I1._____ partizipieren sollen (vgl. act. 50602042), insofern missverständlich, als gerade diese Transaktion massgeblich zum Mehr- wert der W._____ beitragen sollte. Anvisiert muss mit dem Handshake-Modell mit- hin auch eine bestimmte Partizipation am zu erwartenden Mehrwert aus dem Zu- sammengehen mit der CD._____ und der dadurch seitens I1._____ fliessenden Investitionsmittel von bis zu CHF 100 Mio. gewesen sein, wie sich dies ebenfalls aus der besagten E-Mail von B._____ ergibt (act. 40702076: "Entwicklungsper- spektiven, die sich für die W._____ mit I1._____ eröffnet haben"). Der Beschuldigte D._____ macht zwar geltend, diese angedachte Partnerschaft sei mit einer beab- sichtigten Festanstellung (mit Lohn) des Beschuldigten B._____ verbunden gewe- sen und habe unabhängig vom I1._____ deal lediglich der Stärkung der W._____

- 533 - gedient (act. 50602042 + 2080), doch stellt der Beschuldigte C._____ in einem Me- morandum vom 19. September 2011 gleich selber einen Zusammenhang der be- sagten Partnerschaft mit dem Zusammengehen mit der CD._____ her (vgl. act. 40702068 ff.). In einem weiteren (undatierten) handschriftlichen Memorandum stellt der Beschuldigte C._____ dann auch Überlegungen zu den möglichen Erträgen aufgrund dieses Zusammenschlusses an, wobei der Beschuldigte B._____ hier ex- plizit als Beteiligter bzw. Partner aufgeführt wird (act. 40702074: "Anteil BS"). Der Beschuldigte C._____ bestätigte in der diesbezüglichen Befragung denn auch, dass in jener Phase beabsichtigt war, den Beschuldigten B._____ letztlich auch am Mehrwert des besagten Projektes partizipieren zu lassen (act. 50601024), was je- doch nicht bedeuten muss, dass in dieser ersten Phase bereits eine Aktienbeteili- gung des Beschuldigten B._____ im Vordergrund der gemeinsamen Überlegungen stand. Allerdings brachte der Beschuldigte C._____ dann aber bereits am 27. September 2011 (Auswertungsdatum) mittels eines auf seinem Computer verfass- ten Schreibens eine mögliche Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ (und eines allfälligen Co-Investors) in die Diskussion ein. Der Beschuldigte C._____ re- ferenzierte auch hier auf die frühere Handshake-Vereinbarung und skizzierte eine Transaktion mit einem Call-/Put-Modell, wobei er sich dafür aussprach, dass der diesem Modell zu Grunde liegende Kaufpreis sowohl die Aktien als auch den pro- zentualen Anteil am Mehrwert des Investitionsportfolios umfasst, so dass der Transaktionsgewinn den Aktionären dann als steuerfreier Kapitalgewinn ausbe- zahlt werden könnte. Diesen Gewinn errechnete er gemessen am neuen Investiti- onsvolumen und dem damit verbundenen Mehrwert bei einer Aktienbeteiligung von 5 Prozent auf insgesamt CHF 5 - 10 Mio. (vgl. act. 40702062 f. ["Statthalter-Brief"]). Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten C._____ , er habe solche Doku- mente jeweils verfasst, um seine Gedanken zu ordnen, mutet seltsam an, werden doch derartige Memos kaum in der Form eines Schreibens an einen Dritten mit direkter Anrede verfasst. Bezeichnenderweise wurde dieser Vorschlag denn auch anlässlich eines Treffens vom 29. September 2011 in Anwesenheit der Beschuldig- ten A._____, B._____ und C._____ im Club am … [Adresse] besprochen (vgl. dazu

- 534 - act. 40702061; vgl. auch act. 50604072 ff.). Zu dieser angedachten Aktionärsstel- lung des Beschuldigten B._____ passt dann auch, dass die damaligen Teilhaber mit Vertrag vom 7. Oktober 2011 zusätzliche Aktien der W._____ vom früheren Beteiligten ME._____ erworben haben, welche explizit für die Beteiligung von neuen Partnern vorgesehen waren (vgl. act. 40711185). Wenn der Beschuldigten C._____ in diesem Zusammenhang behauptet, der Beschuldigte B._____ sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht präsent gewesen (act. 50601025), so trifft dies angesichts der vorstehenden Erwägungen sicherlich nicht zu. Vielmehr ist somit davon auszugehen, dass die zusätzlichen Aktien im Hinblick auf das diskutierte Beteiligungsszenario des Beschuldigten B._____ (vorsorglich) besorgt und dann vorübergehend von einer GmbH des Beschuldigten C._____ treuhänderisch gehal- ten wurden (vgl. dazu act. 50601025 [betr. MF._____ GmbH]).

b) Nachdem der Beschuldigte B._____ in einer ersten Stellungnahme vom

4. Oktober 2011 per E-Mail die ihm vorgeschlagene Aktienbeteiligungsvariante noch verworfen hatte (act. 40702120), brachte er dann bereits im E-Mail vom 8. Ok- tober 2011 an den Beschuldigten C._____ – nach Rücksprache mit dem Beschul- digten A._____ – selber erstmals die Idee einer Beteiligung an der Etablierung einer gemeinsamen Private-Equity-Plattform innerhalb der I1._____ -Gruppe ein, wobei er sich in diese Beteiligung einschloss und Drittpartner tendenziell davon aus- schloss (act. 40702064: "[…] Er [A._____] will diesen strategischen Schritt mit dir und mir machen. Mit zwei weiteren gleichberechtigten Partnern wird das zu kom- pliziert und von den Zahlen her zu heftig."). Gemäss einer weiteren E-Mail des Be- schuldigten B._____ vom 10. Dezember 2011 ging dieser dann nach dem bereits mehrfach erwähnten Treffen mit den Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ unmissverständlich davon aus, dass er am neuen Konstrukt mitbeteiligt werde (act. 61106040: "Das Angebot der 40%-Beteiligung an der CD._____ AG schliesst mich mit ein." […] "Ich glaube an diesem Punkt braucht es von dir/euch jetzt ein Yes/No und dann haben wir eine Basis für die nächsten Schritte."). Auch in den E-Mails des Beschuldigten C._____ vom 11./12. Dezember 2011 an die Be- schuldigten B._____ und A._____ ist davon die Rede, dass der Beschuldigte B._____ zukünftiger Mitaktionär bzw. Mitbeteiligter am neuen Konstrukt sein werde

- 535 - (act. 61106036 + 6038). Und schliesslich gab auch der Zeuge DL._____ zu Proto- koll, dass der Beschuldigte C._____ bereits in den Vorgesprächen davon gespro- chen habe, dass der Beschuldigte B._____ Mitaktionär der W._____ AG werden solle (vgl. act. 51106006). Es ergibt sich daraus genügend klar, dass im Dezember 2011 eine Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der geplanten neuen Verbindung zwischen CD._____ und W._____ konkret besprochen war, wobei der Beschuldigte A._____ spätestens seit der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ vom 12. Dezember 2011 über die geplante Aktionärsrolle des Beschuldig- ten B._____ im Unternehmenskonstrukt CD._____/W._____ im Bild war, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er sich offenbar (aus Diskretionsgründen) nicht nach den Details der Rolle des Beschuldigten B._____ im neuen Konstrukt erkun- digt haben will (act. 50602079). Der anfängliche Einwand des Beschuldigten B._____, dass mit seiner Beteiligung selbst zu diesem Zeitpunkt noch ein Arbeits- verhältnis gemeint war (act. 50201019), erweist sich mithin angesichts der vorste- henden Erwägungen als haltlos. Nachdem das Schreiben mit dem Beteiligungsvorschlag des Beschuldigten C._____ in elektronischer Form auch beim Beschuldigten B._____ sichergestellt werden konnte (vgl. act. 64706016 ff.), ist klar, dass er dieses erhalten haben muss. Selbiges ergibt sich indes auch aufgrund der E-Mail des Beschuldigten B._____ vom 4. Oktober 2011, da keine andere realistische Variante vorstellbar ist, um die Bezugnahme auf die von ihm in dieser Nachricht aufgeworfenen Steuerfrage zu erklären. Wenn der Beschuldigte B._____ in dieser E-Mail sodann erwähnt, dass er seine Erfolgsbeteiligung über seine Gesellschaft in NO._____ laufen lassen wird und er selber einräumt, damals in NO._____ nur Anteile an der CC'._____ beses- sen zu haben (act. 50602056), so deutet dies darauf hin, dass er den zu erwarten- den Transaktionsgewinn zumindest anfänglich über die vom Beschuldigten A._____ mitgehaltene CC'._____ abwickeln wollte, was wiederum darauf hindeu- tet, dass der Beschuldigte A._____ über die Beteiligung informiert war. Klar ist so- dann aufgrund der weiteren E-Mails sowie auch der Aussagen des (ursprünglich ebenfalls an der W._____ beteiligten) Zeugen DL._____, dass die übrigen Teilha- ber der W._____ von der Diskussion betreffend die Einräumung einer Beteiligung

- 536 - an den Beschuldigten B._____ zu Beginn keine Kenntnis hatten. DL._____ schil- derte in diesem Zusammenhang anschaulich das anfängliche Erstaunen bzw. Un- verständnis auf Seiten des Beschuldigten D._____, als das geplante Engagement des Beschuldigten B._____ intern publik wurde (vgl. act. 51106020). Hält man sich vor diesem Hintergrund die E-Mail-Korrespondenz der Beschuldigten C._____ und B._____ und dabei insbesondere die vorerwähnte Nachricht des Beschuldigten B._____ vom 10. Dezember 2011 an den Beschuldigten C._____ vor Augen, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der geplanten Minderheitsbeteiligung der neuen Plattform weitestge- hend bilateral zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ festgelegt wurde und der Beschuldigte B._____ dann die Modalitäten der ihm angebotenen Beteili- gung am neuen Konstrukt CD._____/W._____ – nach allfälliger Rücksprache mit dem Beschuldigten A._____ – letztlich weitgehend autonom bestimmte. Aufgrund der E-Mail vom 8. Oktober 2011 ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang die Beteiligung von weiteren Partnern grundsätzlich nicht erwünscht war und der Be- schuldigte D._____ seitens des Beschuldigten B._____ wohl nur deshalb als wei- terer Beteiligter toleriert wurde, weil ihn der Beschuldigte C._____ als Gründungs- partner der W._____ definitiv nicht von einer Partizipation am neuen Konstrukt aus- schliessen mochte (vgl. dazu dessen E-Mail vom 11. Dezember 2011 gemäss act. 61106037 ff.). DL._____ als dritter Teilhaber der W._____ fand im neuen Gefüge dagegen keinen Platz mehr, weil dies "von den Zahlen her zu heftig" gewesen wäre, wie der Beschuldigte B._____ den Umstand formulierte, dass bei einem vierten Partner die Beteiligungsanteile der einzelnen Teilhaber aus seiner Sicht zu gering ausgefallen wären, womit er sicherlich auch seinen eigenen Anteil meinte. Die dies- bezügliche Darstellung der Beschuldigten C._____ und D._____, wonach DL._____ lediglich auf ihre Initiative hin aus der W._____ ausschied, gibt insofern nicht den vollen Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Geschehnisse wieder, zumal DL._____ zuvor weder von C._____ noch von D._____ jemals einen Hinweis er- hielt, dass man mit ihm unzufrieden war (vgl. dessen Aussagen gemäss act. 51106012 + 6018). Allerdings wurde der Beschuldigte D._____ (und anfänglich auch DL._____) vom Beschuldigten C._____ ab einem gewissen Zeitpunkt nach-

- 537 - weislich über die Gespräche mit dem Beschuldigten B._____ betreffend eine ge- plante Partnerschaft von B._____ informiert, wobei jedoch nicht klar ist, wann D._____ effektiv von der anvisierten Beteiligung erfuhr. Letzterer gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er spätestens seit der E-Mail des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigten A._____ vom 12. Dezember 2011 von einer Aktien- beteiligung des Beschuldigten B._____ ausgegangen sei (act. 50401061).

c) Dabei stand für die Direktbeteiligten von Beginn weg fest, dass die Partner- schaft des Beschuldigten B._____ nicht gegenüber Dritten offengelegt werden sollte, was sich bereits aus der E-Mail vom 14. September 2011 ergibt, in welcher der Beschuldigte B._____ die implizite gegenüber der expliziten Variante favori- sierte, wobei dessen Erklärung dass mit implizit eine indirekte Beteiligung via die N._____ oder die CM._____ gemeint war (act. 50602044), nicht zu überzeugen vermag, zumal ja allseits bekannt war, dass er einen direkten Bezug zu diesen Ge- sellschaften aufwies, so dass eine implizite Beteiligung insofern gar nicht hätte ab- gewickelt werden können. Der Beschuldigte C._____ hat in diesem Zusammen- hang ausgesagt, dass der Hintergrund des Verschwiegenheitswunsches des Be- schuldigten B._____ dessen Nähe zur I1._____ und dem Beschuldigten A._____ gewesen sei, so dass eine Offenlegung der Beteiligung bei der I1._____"zu reden gegeben" hätte (act. 50301009 f.). Diesen Hintergrund der Vertraulichkeitsklausel im Treuhandvertrag hat auch der Beschuldigte D._____ so wahrgenommen (act. 50401006 + 1059). Der Beschuldigte D._____ argumentiert jedoch nichtsdestotrotz, die Betei- ligung des Beschuldigten B._____ sei der I1._____ offengelegt worden, da der CEO des Unternehmens informiert worden sei (act. 50602158), was entgegen der Ansicht von D._____ (act. 50401059) indes nur dann zutrifft, wenn dieser davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte A._____ die Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ zeitnah zu Handen des Verwaltungsrates als oberstem Verantwor- tungsträger der Genossenschaft kommunizieren würde. Als unbestritten kann in diesem Zusammenhang gelten, dass eine entsprechende Kommunikation des Be- schuldigten A._____ in der Folge nicht erfolgt ist, da der besagte Treuhandvertrag und die dort vereinbarte Aktienbeteiligung an der Verwaltungsratssitzung der

- 538 - I1._____ vom 4. April 2012 nicht bekannt waren, obwohl auch der Beschuldigte A._____ an dieser Sitzung teilgenommen hat (vgl. dazu das entsprechende Sit- zungsprotokoll, gemäss welchem damals weder dieser Vertrag noch die Beteili- gung des Beschuldigten B._____ ein Thema waren, act. 601021409). Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang sodann auch der Standpunkt des Beschuldigten D._____, die I1._____ habe vom Treuhandvertrag und der dort sti- pulierten Beteiligung B._____s deshalb gewusst, weil von ihrer Seite eine Anwalts- rechnung (der Kanzlei BK._____ ) betreffend diesen Vertrag visiert worden sei (vgl. act. 50602158), da aufgrund der Visierung und Bezahlung der entsprechenden An- waltsleistung nicht automatisch auch der Schluss gezogen werden kann, der Ver- waltungsrat der Genossenschaft als Adressat der geschuldeten Offenlegung habe von diesem Vorgang aktive Kenntnis gehabt und sei damit auch hinsichtlich der im Treuhandvertrag enthaltenen Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____/CD._____ informiert gewesen. Wenn die Anklage mithin davon ausgeht, die Geheimhaltung der mit dem Treuhandvertrag vereinbarten Beteiligung des Be- schuldigten B._____ habe bezweckt, dass die I1._____ davon keine Kenntnis er- hielt, wobei die Beschuldigten C._____ und D._____ um diese Geheimhaltung ge- wusst hätten (act. 10103251), so ist dem aufgrund der vorstehenden Überlegungen beizupflichten.

d) Der Beschuldigte B._____ sieht in der Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ – ähnlich wie im Rahmen der Transaktion V._____ – keinen wirtschaftlichen Vorteil, dies mit der Argumentation, er habe als mitbeteiligter Min- derheitsaktionär erhebliche wirtschaftliche Risiken für dieses sehr ambitiöse Kon- strukt getragen (act. 50602158 f.; vgl. auch act. 1337 S. 32). Dieses Konstrukt sei mit sehr geringem Eigenkapital ausgestattet gewesen, weshalb stets die Gefahr einer Nachtragsfinanzierung bei einer Überschuldungssituation bestanden habe, was sich in einem Fall dann auch materialisiert habe (vgl. act. 50601109). Der Be- schuldigte erwähnt in diesem Zusammenhang immer wieder die Konstellation, dass sich das von der I1._____ zugesicherte Fremdkapital in (eben fehlendes) Eigenka- pital der beiden verbundenen Gesellschaften umwandeln konnte, für welches die Aktionäre dann (wirtschaftlich) in die Bresche hätten springen müssen, was für ihn im "Worst Case" eine Haftung für einen Betrag von bis zu CHF 33 Mio. mit sich

- 539 - gebracht hätte (act. 50602166 f.). Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ schlossen sich dieser Argumentation im Verlauf des Verfahrens an und betonten, dass ja nach Entwicklung des zusammengeschlossenen Unternehmens faktisch weiteres Eigenkapital von den Aktionären erwartet wurde, da es nie eine Option gewesen sei, dieses bei vor-übergehender Überschuldung in Konkurs ge- hen zu lassen (act. 50601110). Festzuhalten ist dazu zunächst auch in diesem Zu- sammenhang, dass das Aktienrecht keine persönliche Haftung des Aktionärs bei finanziellem Misserfolg eines Unternehmens bzw. eines Unternehmenszusammen- schlusses kennt, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen (z.B. im Rahmen eines Aktionärsbindungsvertrages) getroffen werden. Der im Recht lie- gende Aktionärsbindungsvertrag vom 23. März 2012 sieht aber gerade keine ent- sprechende Regelung vor, dies insbesondere auch in der vom Beschuldigten B._____ erwähnten Ziffer II./4. nicht, in welcher sich der Mehrheitsaktionär zum Einschuss von Fremdkapital verpflichtet, ohne dass festgehalten wird, dass bei Ausbleiben dieses Kapitals eine Nachschusspflicht der Minderheitsaktionäre gelte (vgl. act. 60301125 f.). Selbst wenn man aber eine solche Nachschusspflicht der offiziellen (Minderheits-)Aktionäre des Konstrukts annähme, so beträfe diese nicht den treuhänderisch beteiligten stillen Aktionär, es sei denn, dieser habe mit den offiziellen Aktionären ausdrücklich eine gegenteilige interne Abmachung getroffen, welche jedoch aus dem Treuhandvertrag wiederum nicht hervorgeht. Der Beschul- digte B._____ haftete mithin auch in diesem Fall höchstens mit dem Wert seines (versteckten) Aktienkapitalanteils. Er trug aufgrund seiner stillen Beteiligung mithin gerade keine besonderen finanziellen Risiken, welche den ihm gewährten Vorteil insofern in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Eine allenfalls freiwillige Nachschusspflicht unter wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Gesichtspunk- ten, wie sie von den Beschuldigten immer wieder angesprochen wurde, kann dem- gegenüber nicht als derart hohe Risikoposition verstanden werden, dass die dem Beschuldigten B._____ gewährte Aktienbeteiligung deshalb geradezu als wertlos zu qualifizieren wäre. Wie der Beschuldigte D._____ korrekt festgehalten hat, hatte das erwartete Gesellschaftsportfolio aufgrund der finanziellen Zusicherung der I1._____ einen Wert im dreistelligen Millionenbereich, so dass in der Gesamtbe- trachtung selbst eine (rechtlich freiwillige) unternehmerische Nachschusspflicht

- 540 - keine Wertlosigkeit der Beteiligung zu indizieren vermöchte, zumal die entspre- chenden Gelder in der Form eines Aktionärsdarlehens hätten geleistet werden kön- nen, so dass allenfalls eingeschossenes Kapital nicht unwiederbringlich verloren gewesen wäre. Wenn die Parteien in diesem Zusammenhang immer wieder auf die faktischen anstatt der rechtlichen Verhältnisse hinweisen, so ist dazu im Weiteren festzuhalten, dass im Februar 2015, als infolge der Reduktion des Eigenkapitals tatsächlich einmal eine Überschuldung drohte, gerade nicht die Minderheitsaktio- näre faktisch in die Pflicht genommen wurden, sondern die I1._____ einen entspre- chenden Kredit sprach (vgl. dazu act. act. 60101037, Beilage 83), um die Situation zu entschärfen, was zeigt, dass auch das faktische Risiko primär bei der I1._____ und nicht bei den Minderheitsaktionären anfiel. Der Beschuldigte B._____ führte als konkretes Beispiel für seine Nach- schusspflicht an, dass im Jahr 2017 aufgrund einer bilanztechnischen Wertberich- tigung Nachschusszahlungen der Aktionäre im Zusammenhang mit der Portfolio- gesellschaft "MG._____" aktuell geworden seien, an welchen er sich persönlich mit CHF 0.8 Mio. beteiligt habe (act. 50601118). In der Tat ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte in diesem Fall mit dem Beschuldigten C._____ einen Darle- hensvertrag in der Höhe von CHF 400'000 unterzeichnete, wobei Letzterer das Darlehen nur dann zurückzuzahlen hatte, wenn er seinerseits die mit Rangrücktritt an die CD._____ gewährten Gelder zurückerhielt (vgl. act. 64702338). Der Be- schuldigte B._____ sprach im aufgezeichneten Telefongespräch vom 21. Februar 2018 in dieser Hinsicht jedoch ausdrücklich von einem Darlehen, welches wertneut- ral sei (act. 80202072). Der Beschuldigte C._____ verneinte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2020 in diesem Zusammenhang denn auch explizit, dem Beschuldigten B._____ im Rahmen des MG._____-Falles jemals eine Rech- nung von CHF 800'000 gestellt zu haben (act. 50303006), und auch der Beschul- digte B._____ selbst hat eine solche Rechnungsstellung nicht bestätigt, als in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2019 die Rede von einer entspre- chenden Beteiligung an den Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit dem Fall MG._____ war (vgl. act. 50603451 f.). Es ist demnach nicht davon auszugehen,

- 541 - dass der Beschuldigte B._____ jemals für Wertberichtigungen betreffend die Port- foliogesellschaft "MG._____" effektiv in die Pflicht genommen wurde, so dass es auch hier bei einem theoretischen Risiko blieb. Diese dargestellten Umstände zeigen, dass der Beschuldigte B._____ be- reits in einem frühen Stadium des gesamten Transaktionsprozesses auf eine wert- haltige eigene Beteiligung am geplanten Konstrukt CD._____/W._____ (unter Mi- nimierung der Beteiligung des Beschuldigten D._____ und Ausschluss des Teilha- bers DL._____) aus war. Diese Partizipation hat er spätestens am 10. Dezember 2011 autonom im Sinne einer Aktienbeteiligung festgelegt, worauf diese ihm von den Beschuldigten C._____ und D._____ mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 gewährt wurde. Der Beschuldigte B._____ räumte in der Untersuchung denn auch ein, dass seine im April 2012 realisierte Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ angesichts der zu erwartenden Investitionen der I1._____ bzw. CD._____ für ihn wie ein Sechser im Lotto war (vgl. act. 50201026). Zwar mag mit dem Beschuldigten D._____ durchaus zutreffen, dass die Beteiligten letztlich vom Ausmass des Erfolges des Konstruktes überrascht wurden (vgl. act. 50401012; act. 1381 S. 23). Dies ändert jedoch nichts daran, dass man sich bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages durchaus bewusst war, dass eine deutli- che Wertsteigerung der gehaltenen Anteile an diesem neuen Konstrukt im Private- Equity-Bereich zu erwarten war, zumal dieses Geschäftsfeld angesichts des bereits damals herrschenden Notstandes an geeigneten Anlagemöglichkeiten über sehr gute Zukunftsaussichten verfügte.

e) Gemäss dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 (act. 60301014 ff.) wurde dem Beschuldigten B._____ von den Beschuldigten C._____ und D._____ (bzw. dessen Q._____ AG) je ein Drittel ihrer 40-prozentigen Minderheitsbeteili- gung der zusammengeführten Unternehmen CD._____ und W._____ überlassen (vgl. Ziff. 1 des Vertrages). Dieser Anteil wurde dem Beschuldigten B._____ grund- sätzlich entschädigungslos gewährt, auch wenn dieser dazu (zunächst) aussagte, für seinen Anteil den Betrag von CHF 700'000 bezahlt zu haben (act. 50201024 ["ohne Geld in die Hand zu nehmen"]). Allerdings vereinbarten die Parteien im Ver- trag insofern eine Leistung des Beschuldigten B._____, als im internen Verhältnis

- 542 - seine Mithaftung betreffend ein Drittel der den Beschuldigten C._____ und D._____ von der I1._____ gewährten Kredite von jeweils CHF 1 Mio. vorgesehen war (vgl. Ziff. 6 des Vertrages), was einem theoretischen Gegenwert von CHF 666'666 ent- spricht. Ein Haftungsfall trat in der Folge jedoch nicht ein, da der Kredit gegenüber der I1._____ ordnungsgemäss zurückgeführt werden konnte. Nicht durchzudringen vermögen die Beschuldigten im Übrigen, wenn sie eine adäquate Gegenleistung für den gewährten Vorteil auch darin sehen, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen des neuen Projektes operativ mitgearbeitet bzw. sein Know-How zur Verfügung gestellt habe (vgl. act. 50602166). Zwar mag in einer ersten Phase bis Dezember 2011 eine operative Partnerschaft des Beschuldigten B._____ (mit allfälliger Fusion mit der von diesem (mit-)beherrschten CM._____ bzw. N._____) in Betracht gezogen und anfänglich auch tatsächlich praktiziert wor- den sein (vgl. dazu die Aussagen der Beschuldigten C._____ und D._____ gemäss act. 50301080 bzw. act. 50602229; vgl. dazu auch den Input für einen "LD._____ of Intent" vom 19. September 2011 gemäss act. 40702472 ff.). Dass im späteren Verlauf dann aber – bis auf die Teilnahme an gewissen Strategiediskussionen – eine konkrete Mitarbeit des Beschuldigten B._____ im Rahmen der Geschäfte der W._____ erfolgte, wurde vom Beschuldigten C._____ verneint (act. 50301018). An- sonsten wurde eine Akquisitionstätigkeit des Beschuldigten B._____ derart vage geschildert (vgl. act. 50301018: "Das weiss ich nicht mehr. Pro Jahr etwa 2, 3. Am Anfang mehr, am Schluss etwas weniger."; act. 50401006: "Er hat anfänglich noch den ein oder anderen Kontakt geschaffen."), dass auch insofern nicht von einem echten Arbeits- oder Auftragsengagement auszugehen ist, welches mit Beteili- gungsgewinne hätte entschädigt werden müssen, zumal den Akten keine vom Be- schuldigten B._____ aufgegleisten Projekte entnommen werden konnten, welche in der Folge von der W._____ konkret weiterverfolgt worden wären. Diese Sachlage wird im Grundsatz auch durch die Aussagen von DL._____ bestätigt, welcher trotz seiner damaligen Partnerschaft bei der W._____ nie eine ernsthafte Diskussion über eine operative Tätigkeit des Beschuldigten B._____ mitbekommen hat, son- dern lediglich von dessen geplanter Rolle als Mitaktionär der W._____ wusste (vgl. act. 51106019 ff.). Spätestens mit dem anlässlich des Treffens vom 10. Dezember 2011 initiierten Strategiewechsel mit dem Szenario einer späteren Übernahme der

- 543 - W._____ (in Richtung eines "Merger without Upfront Cash") rückte die reine Akti- enbeteiligung des Beschuldigten B._____ denn auch klar in den Vordergrund, wäh- rend eine regelmässige Mitarbeit im Unternehmen aus dem Fokus geriet, zumal dann auch eine Fusion der W._____ mit der N._____ bzw. CM._____ AG mit dem angedachten Zusammenschluss der Ressourcen zunehmend in weitere Ferne rückte und somit klar war, dass der Beschuldigte B._____ seine Arbeitskraft nach wie vor massgeblich seiner eigenen Firma zur Verfügung stellen würde, über wel- che er auch seine Beratertätigkeit bei der I1._____ abrechnete. Dass eine Mitwir- kung des Beschuldigten B._____ an der W._____ schon bald nicht mehr stattfand und der Kontakt im Jahr 2012 zunehmend abbrach, hat der Beschuldigte D._____ denn auch in anderem Zusammenhang bestätigt (act. 50401006; vgl. auch act. 1381 S. 16 f.). Eine höchstens einzelfallweise Mitwirkung des Beschuldigten B._____ an den strategischen und operativen Prozessen der W._____ vermag in rechtlicher Hinsicht aber ohnehin nicht als adäquate Gegenleistung zu gelten und damit die Beurteilung des Falles in ein anderes Licht zu rücken (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./5.1.4./b), weshalb an dieser Stelle nicht mehr weiter auf die mit dieser Mitwirkung verbundenen Details einzugehen ist.

f) Es ist nach all dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ mit der Aktienbeteiligung am Konstrukt CD._____/W._____ gemäss dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 einen werthaltigen wirtschaftlichen Vorteil erwarb, welcher sich für die Zukunft weiter positiv zu entwickeln schien, während er auf der Gegenseite eine vertragliche Haftungsposition für einen Teil des rück- zahlbaren Kredits der Beschuldigten C._____ und D._____ einging, welcher von Letzteren im Zusammenhang mit dem Rückerwerb der W._____-Aktien eingegan- gen worden war. Ob mit dieser Vertragsklausel eine adäquate vertragliche Gegen- leistung für die gewährte Aktienbeteiligung versprochen wurde oder damit lediglich eine Pro-Forma-Gegenleistung (so die Anklage gemäss act. 10103251, Rz. 562) unter Gewährung eines versteckten Vorteils vereinbart war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Transaktion zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./5.1.4.).

- 544 -

E. 4.4.4 Partizipation des Beschuldigten A._____

a) Der Beschuldigte A._____ hat während der gesamten Untersuchung bis und mit der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, an den vom Beschuldigten B._____ ab Juni 2015 infolge der Transaktion W._____ vereinnahmten Geldern im Sinne einer (Unter-)Beteiligung partizipiert zu haben (vgl. act. 50101024 ff.; act. 50601127 f.; act. 1336 S. 33). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass dem Beschuldigten A._____ am 3. Juli 2015 vom Beschuldigten B._____ ein Geldbetrag von CHF 2.9 Mio. auf dessen (mit seiner Ehefrau gemeinsam gehalte- nes) Konto bei der Banca I1._____ ausbezahlt wurde (vgl. act. 60102035), welcher aus den besagten Geldflüssen stammte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ machen dazu allerdings geltend, es habe sich dabei um ein Darlehen gehandelt, welches der Beschuldigte A._____ für den Kauf einer (Ferien-)Liegenschaft in AH._____ im Kanton JD._____ als Liquidität benötigt habe (Beschuldigter A._____: act. 50101025; Beschuldigter B._____: act. 50201033), wobei sie diesbezüglich auf einen von Rechtsanwalt X15._____ (bzw. von der Rechtsanwaltskanzlei BK._____ ) verfassten Darlehensvertrag vom 21./22. Juni 2015 (vgl. act. 40202001) verwei- sen (vgl. act. 50601129 ff.). Dass der Beschuldigte A._____ einen Teil dieser Gel- der (im Umfang von knapp CHF 2 Mio.) für den besagten Liegenschaftskauf ver- wendet hat, ergibt sich aus den Akten und ist dementsprechend nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu act. 42009033 ff.; act. 60102035 f.). Auffallend ist in diesem Zu- sammenhang jedoch einerseits, dass bei Weitem nicht die gesamte Geldsumme für die besagte Liegenschaft aufgewendet wurde und der damalige Liquiditätsbe- darf somit offensichtlich nicht der ausbezahlten Summe entsprach, indem diese auch für andere Anschaffungen (insbes. den Kauf von EC._____ -Aktien) verwen- det wurde. Wenn der Beschuldigte A._____ diesbezüglich anführt, die Gelder seien auch für eine mögliche Renovation der Liegenschaft bezogen worden (vgl. act. 50601055), so ergeben sich für diese Version keine überzeugenden Anhaltspunkte, zumal selbst eine umfangreiche Renovation kaum rund CHF 1 Mio. gekostet hätte und eine solche Renovation nach Erhalt des Geldes dann auch nie geplant, ge- schweige denn durchgeführt wurde, wie der Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung einräumen musste (act. 1336 S. 35). Die dazu in der Untersuchung

- 545 - angebrachte Argumentation, man habe sich schon bald zum Weiterverkauf der Lie- genschaft entschieden (vgl. act. 50601056), hat sich anlässlich der Hauptverhand- lung ebenfalls nicht bestätigt, nachdem der Beschuldigte selbst heute noch der Ei- gentümer der besagten Liegenschaft ist (vgl. act. 1336 S. 35). Es ist deshalb bereits aus diesen Gründen sehr fraglich, ob die besagten Gelder dem Beschuldigten A._____ vom Beschuldigten B._____ am 3. Juli 2015 tatsächlich als (echtes) Dar- lehen überwiesen worden sind, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass jemals über die Rückzahlung dieser hohen Summe diskutiert worden wäre, und eine Rückerstattung dieses Darlehens bis heute noch nicht einmal teil- weise erfolgt ist (vgl. act. 1336 S. 33). Wenn diesbezüglich von den Beschuldigten geltend gemacht wird, die Rückzahlung sei für den Zeitpunkt der Pensionierung des Beschuldigten A._____ aus den dannzumals ausbezahlten Rentenkapitalgel- dern anvisiert gewesen (act. 1336 S. 34; act. 1337 S. 18), so mag dies zwar nicht von vornherein unwahrscheinlich anmuten, doch bleibt bei dieser Version weiterhin nicht nachvollziehbar, dass diese Lösung in der Folge weder im intensiven E-Mail- Verkehr noch in den umfangreichen Handnotizen der beiden Beschuldigten oder den aufgezeichneten Telefongesprächen jemals Erwähnung findet. Vielmehr war in der Untersuchung von einer Rückführung via die spätere Beteiligung des Be- schuldigten A._____ an der W._____ Holding AG die Rede, womit jedoch nicht eine echte Darlehensrückzahlung anvisiert war, sondern eine Gegenbeteiligung des Be- schuldigten B._____ am späteren Gewinn des Beschuldigten A._____ (vgl. dazu das TK-Gespräch vom 9. Februar 2018 gemäss act. 80202006, wo der Beschul- digte B._____ im Zusammenhang mit der Auszahlung der Gelder aus Phase 2 er- wähnt, dass es nicht falsch wäre, wenn das Geld einmal zum Beschuldigten A._____ und nicht zu ihm käme, was indiziell bestätigt, dass die Geldflüsse grund- sätzlich zum Beschuldigten B._____ gelangten und dann geteilt wurden, wobei es in der Phase 2 des W._____-Deals, als der Beschuldigte A._____ an der W._____ Holding AG beteiligt war, für einmal umgekehrt angedacht war.) Auf der anderen Seite spricht die zeitliche Koinzidenz (Koppelung) zwi- schen dem Erhalt der Gelder durch den Beschuldigten B._____ und deren unmit- telbare Auszahlung an den Beschuldigten A._____ für die Weiterleitung einer ver-

- 546 - einbarten Unterbeteiligung. Der entsprechende Zusammenhang wird von den Be- schuldigten dahingehend erklärt, dass der damalige Liquiditätsanfall dem Beschul- digten B._____ die Möglichkeit der Darlehensgewährung eröffnet habe (act. 50101025 + 1045). Der Beschuldigte A._____ gab dazu in der Untersuchung zu Protokoll, diese Liquiditätsgewährung habe sich auf eine grundsätzliche Überein- kunft gestützt, in welcher ehedem vereinbart worden sei, wie ihn der Beschuldigte B._____ an seiner Liquidität aus der Transaktion W._____ teilhaben lassen könnte (act. 50101040 f.; präzisiert in act. 50601123), wobei der Beschuldigte B._____ dies grundsätzlich bestätigt, jedoch einschränkend geltend macht, er habe eine sol- che Liquiditätszusage nie explizit gemacht, sondern diese sei implizit Schritt für Schritt so gehandhabt worden (act. 50601117). Unklar sind in diesem Zusammen- hang aber die Aussagen des Beschuldigten A._____, wann diese grundsätzliche Vereinbarung betreffend die Gewährung solcher Kreditpositionen getroffen worden sein soll. Während er zunächst geltend machte, diese Form der Kooperation habe sich mit Abschluss der Phase 1 konkretisiert, wobei dieser Zeitpunkt von seinen Aktivitäten betreffend den Hauskauf und nicht von einem vertraglichen Konstrukt initialisiert gewesen sei (act. 50101040 f.; vgl. auch act. 50101026), behauptete er später, die entsprechende Vereinbarung habe bereits im Jahre 2014, mithin deut- lich vor dem besagten Liegenschaftskauf, bestanden, wobei er den konkreten An- lass und Zeitpunkt der Vereinbarung allerdings nicht mehr nennen konnte (act. 50101043 f. + 1046). Die zweite Version des Beschuldigten A._____ findet eine Entsprechung in seinen Handnotizen vom 17. April 2014, welche beim Beschuldig- ten B._____ (mit einer marginalen Korrektur seinerseits) sichergestellt wurden. Es handelt sich dabei um eine Aufstellung zu (möglichen) Geldflüssen des Beschul- digten B._____ an den Beschuldigten A._____ in den Jahren 2015 - 2018, welche als Vorläuferin des später aufgesetzten Darlehensvertrages vom 21./22. Juni 2015 erachtet werden kann, welcher von einem stufenweise ausgereichten Darlehen des Beschuldigten B._____ spricht (act. 40202001: "B._____ gewährt A._____ ein stu- fenweise ausgereichtes Darlehen, […].") und ein erstes konkretes Darlehen von CHF 2.9 Mio. per 3. Juli 2015 nennt, welches auch gemäss dem Beschuldigten B._____ als erste Stufe der deklarierten Darlehensgewährungen angesehen wer- den kann (vgl. act. 50601130 f.).

- 547 - Dass die Quelle der vereinbarten Geldflüsse an den Beschuldigten A._____ die Einnahmen aus den Aktienkaufverträgen vom 3. März 2015 waren, geht – mit dem Beschuldigten B._____ (act. 50601141) – aus dem Darlehensver- trag vom Juni 2015 zwar nicht direkt hervor, ergibt sich aber aus dem Zusammen- spiel mit der besagten Handnotiz des Beschuldigten A._____, wo eindeutig auf diese Einnahmen verwiesen wird. Ins Bild passt diesbezüglich auch die Aussage des Beschuldigten A._____, man habe sich überlegt, wie er an den Einnahmen des Beschuldigten B._____ in einem hälftigen Verhältnis partizipieren könnte (act. 50601100 + 1134). Auch der Beschuldigte B._____ räumte denn auch schliesslich ein, die diskutierte Beteiligung des Beschuldigten A._____ an seinen Geldflüssen könnte in Bezug zu seiner Liquidität infolge des Rückkaufs der Aktien durch die I1._____ im Jahr 2015 gestanden sein (act. 50601102 + 2061). Im Zusammenhang mit dem genannten Darlehensvertrag wird geltend ge- macht, dass mit dem dort bezüglich der Darlehensrückzahlung genannten "Exit- Erfolg" die erwarteten Auszahlungen an den Beschuldigten A._____ für den Fall der erfolgreichen Veräusserung der von diesem gehaltenen Anteile an der W._____ Holding AG (mit Put-Option 2020 gemäss ABV 2) gemeint waren (vgl. act. 50601132), wobei die Rückzahlung jeweils lediglich im hälftigen Umfang dieses Er- folges erfolgen und bei Tod oder Urteilsfähigkeit verfallen sollte (act. 50601133). Weshalb in diesem Zusammenhang von einer "beidseitigen Erfolgsbeteiligung" ge- sprochen wird, vermochten die Beschuldigten indessen nicht zu erklären. Es spricht mithin auch aufgrund dieser Vertragsformulierung einiges dafür, dass der Beschul- digte A._____ in Phase 1 hälftig an den Erträgen der Aktienrückkäufe beteiligt wer- den sollte, während der Beschuldigte B._____ im Gegenzug in Phase 2 zur Hälfte an jenem Exit partizipieren sollte. Für eine hälftige Beteiligung der beiden Beschul- digten in Phase 2 sprechen auch die Handnotizen des Beschuldigten A._____, in welchen in der letzten Spalte unter den Kürzeln "A._____" und B._____" eine Pro- zentzahl von 7.5 Prozent vermerkt ist, was der Hälfte der 15%-Beteiligung des Be- schuldigten A._____ an der W._____ Holding AG entspricht. Standen die Gelder der Phase 2 dem Beschuldigten B._____ aber ohnehin schon hälftig zu, so können sie nicht gleichzeitig für Rückzahlungen von Darlehen verwendet worden sein, was

- 548 - indiziert, dass die Rückzahlung in diesem Vertrag lediglich zum Schein vereinbart worden ist. Die Erläuterungen des Beschuldigten A._____, dass die zwischen den Be- schuldigten diskutierten Darlehen auch mit seiner Risikosituation beim Einstieg in die W._____ Holding zusammenhingen (vgl. act. 50601100 f.), muten nicht sehr plausibel an. Es ist fern jeglicher wirtschaftlicher Logik, dass er seine zukünftigen Investments einerseits mit Darlehen absichern wollte, welche er andrerseits mit all- fälligen Gewinnen aus genau diesen unsicheren Investments dann wieder zurück- zahlen wollte. Insbesondere ist bei diesem Szenario unklar, weshalb der Beschul- digte B._____ für solche Risikogeschäfte auf Vorrat Darlehen abgeben sollte, selbst wenn sie verzinslich gewesen wären. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der entsprechenden Überlegungen des Beschuldigten A._____ im Juli 2014 noch gar nicht voraussehbar war, inwiefern er dereinst selber in ein Nachfolgekonstrukt der CD._____/W._____ einsteigen und in diesem Zusammen- hang irgendwelche Risiken tragen wird, was er in seinen Einvernahmen selber so bestätigte (act. 50101040 f.; act. 50601126). Dies dürfte denn auch der Grund dafür sein, dass er in diesem Zusammenhang im Verlauf des Verfahrens immer stärker bestrebt war, das angegebene Datum seiner Handnotizen in Frage zu stellen bzw. nach hinten ins Jahr 2015 zu verlegen (act. 50601124 + 1126; act. 50602061), wo- bei er in diesem Ansinnen vom Beschuldigen B._____ nach und nach unterstützt wurde (act. 50601117 f. + 1124; act. 50602061). Es mutet schliesslich auch seltsam an, dass die angeblich vereinbarte Risikoabsicherung mittels Darlehen nur die Hälfte des Geldflusses umfasste, obwohl die behaupteten Risiken deutlich grösser waren. Diese unplausible Begründung der Hintergründe des Darlehensvertrages vom 21./22. Juni 2015 gibt weiteren Anlass zur Annahme, dass es sich beim Dar- lehensszenario um ein vorgeschobenes Konstrukt für eine in Tat und Wahrheit ver- einbarte Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit dem Transaktionserlösen aufgrund der Aktienrückkaufverträge vom 3. März 2015 han- delte, deren erste Tranche am 26. Juni 2015 an den Beschuldigten B._____ floss, wovon die Hälfte am 3. Juli 2015 an den Beschuldigten A._____ weitergereicht wurde.

- 549 - Ein starkes Indiz für eine Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ bil- det sodann auch das Gesprächsprotokoll vom 21. Februar 2018, in welchem der Beschuldigte B._____ mehrmals zu erkennen gibt, dass die aus den Aktienkauf- verträgen generierten Einnahmen nicht nur ihm, sondern auch dem Beschuldigten A._____ zustehen (vgl. act. 80202072 ff.: "in der Tranche 1 haben wir 5.9 Mio. be- kommen" […] "davon sind an dich geflossen äh 2.9 Mio. von der Tranche 1 … die berühmten … plus 0.8 das sind die verschiedenen Darlehen plus Rechnungen von C._____" […] "in einer fifty fifty Betrachtung hast du mehr zugute. Ideal wäre jetzt folgendes Modell in unserem Innenverhältnis." […] "Wenn wir so eine Lösung fin- den würden mit 7.5 Mio. Darlehen aus meiner Tranche 3, dann haben wir einerseits unter uns Gleichheit geschaffen und andrerseits haben wir Disposition für künftige Geldflüsse wenn sie dann nötig sind."). Insbesondere zeigt dieses Gespräch auf, wie der Beschuldigte B._____ nach Möglichkeiten suchte, um den dem Beschul- digten A._____ zustehenden hälftigen Anteil der bereits geflossenen und künftig noch fliessenden Gelder trotz des laufenden FINMA-Verfahrens auf Umwegen noch auf diesen umlagern zu können, da direkte Überweisungen damals nicht mehr möglich waren. Im weiteren Telefongespräch vom 24. Februar 2018 referenzierte der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit den erwarteten Geldflüssen aus Tranche 3 der Auszahlungen sodann erneut auf ihr "50:50-Modell", wobei er an- fügte, der Beschuldigte A._____ habe bis jetzt (nur) 3.8 oder 3.7 (Mio.) bekommen (vgl. act. 80203163). Dass mit diesem Modell die hälftige Beteiligung des Beschul- digten A._____ auf Darlehensbasis gemeint war, wie der Beschuldigte B._____ be- hauptet, ist nicht realistisch, zumal in den besagten Telefongesprächen davon ge- sprochen wird, dass unter ihnen Gleichheit hergestellt werden müsse, währenddes- sen nie von einem oder mehreren Darlehen die Rede ist.

b) Sodann ergeben sich im Zusammenhang mit den behaupteten Darlehens- gewährungen aber auch weitere Auffälligkeiten, welche die Darstellung der Be- schuldigten A._____ und B._____ in Frage stellen und die vorstehende Annahme eines vorgeschobenen Darlehenskonstruktes weiter verdichten. Insbesondere ist erstaunlich, dass trotz eines solchen Darlehensszenarios, welches in der Folge in eine unterschriebene Vereinbarung vom 21./22. Juni 2015 mündete, aus der zwei- ten Auszahlungstranche der W._____ kein Darlehen an den Beschuldigten

- 550 - A._____ mehr ausbezahlt wurde, zumal der Beschuldigte B._____ zu Protokoll gab, dieser habe jeweils förmlich bei ihm um weitere Liquidität gebettelt (act. 50201039). Dieser Punkt scheint denn auch dem Beschuldigten B._____ im Verlauf seiner diesbezüglichen Befragung aufgefallen zu sein, sprach er im Zusammen- hang mit dem Darlehensvertrag vom Juni 2015 dann doch plötzlich von einer "so- genannten Vereinbarung", welche nicht verpflichtend gewesen sei (act. 50201038 f.). Nicht ersichtlich ist vor dem Hintergrund des geltend gemachten Darlehenssze- narios denn auch, weshalb diese Vereinbarung plötzlich aufgelöst wurde, wenn der Liquiditätsbedarf des Beschuldigten A._____ doch ständig gegeben war und dem Beschuldigten B._____ die Ausrichtung von weiteren Darlehenstranchen aufgrund der neu gewonnen Liquidität doch problemlos möglich gewesen wäre. Sinn macht die Auflösung einer solchen Vereinbarung eher dann, wenn im Grunde damit die Liquidation der (Unter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ abgewickelt werden sollte, diese Liquidation aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen (vorweg der FINMA) aber auf diesem Weg plötzlich auch nicht mehr durchführbar war. Es stellt sich mit der Anklägerin im Übrigen aber auch ganz grundsätzlich die Frage, weshalb der Beschuldigte A._____ in jener Zeit überhaupt auf eine zu- sätzliche externe Liquidität angewiesen war, nachdem er vom Beschuldigten B._____ bereits im November 2014 den Betrag von CHF 1'238'500 auf sein Konto bei der Bank AG1._____ in EV._____ überwiesen erhalten hatte, mit welchen er allfällige pendente Verpflichtungen vorab hätte bereinigen können. Im Weiteren verfügte er in dieser Zeit auch über Vermögen auf seinen Konten bei der AA._____ Bank in AB._____, deren Saldo sich beispielsweise noch anfangs Februar 2016 auf insgesamt rund CHF 3.5 Mio. belief, wobei keine Anzeichen dafür bestehen, dass diese Position nicht liquidierbar war, selbst wenn es sich um Aktieninvestments ge- handelt hat (vgl. dazu act. 1336 S. 34). Weshalb der Beschuldigte A._____ unter diesen Umständen einen "Margin Call" der Bank nicht selber bedienen konnte und vom Beschuldigten B._____ ein Darlehen von CHF 400'000 erhältlich machen musste (vgl. act. 50201042), ist unerfindlich. Das geltend gemachte ständige Liqui- ditätsszenario bleibt demnach auch unter diesem Aspekt fragwürdig, wobei damit nicht gesagt werden soll, dass nicht auch ein Geschäftsführer einer grossen Bank bisweilen in Liquiditätsengpässe geraten kann.

- 551 -

c) Ein Gegenindiz für die Partizipation des Beschuldigten A._____ könnte da- rin gesehen werden, dass der Beschuldigte B._____ die sich aus der Transaktion ergebenden Finanzströme entgegen seiner ursprünglichen Intention (vgl. dazu sein E-Mail vom 4. Oktober 2011) letztlich gerade nicht über die CC'._____ mit Sitz in NO._____ laufen liess, welche zu jenem Zeitpunkt auch vom Beschuldigten A._____ gehalten wurde. Da für ein solches Verhalten jedoch zahlreiche Gründe denkbar sind, ohne dass sich daraus eine Abkehr von der hälftigen Beteiligung des Beschuldigten A._____ ergeben müsste, stellt dieser Umstand für sich allein jedoch kein taugliches Gegenargument dar, zumal der Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklärte, weshalb in dieser Transaktion die Zwischenschaltung einer Beteiligungsgesellschaft generell nicht sinnvoll war (act. 1337 S. 36).

d) Unklar ist hingegen, inwiefern die (undatierte) Handnotiz des Beschuldigten C._____ , welche im Februar 2018 in dessen Schredderpapier sichergestellt wer- den konnte, einen Hinweis auf eine vereinbarte Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ darstellt. Diese Notiz weist unter dem Titel "Phase 1" hinter der Spalte "B._____" in ihrer letzten (nicht mit einem Kürzel versehenen) Spalte mehrere (Un- ter-)Anteile von zwei Mal 3.3 (Mio.) und zwei Mal 5 (Mio.) aus, was darauf hindeutet, dass gemäss diesen Notizen eine weitere Personen an den auszuzahlenden Kauf- preistranchen (von insgesamt CHF 100 Mio.) beteiligt gewesen sein soll. Dass mit dieser Person der Beschuldigte A._____ gemeint sein muss, zeigt sich daran, dass sich in derselben Spalte für die Phase 2 unter dem Titel "Dividenden 2017 - 2020" die Bezeichnung "15 %" findet, wobei der Beschuldigte A._____ in dieser Phase just mit 15 Prozent an der nachmaligen W._____ Holding AG beteiligt war (vgl. act. 40502001; konsequenterweise sind unter der Bezeichnung "BS" für diese Dividen- denphase keine Angaben aufgeführt, da der Beschuldigte B._____ in dieser Phase ja nicht mehr (direkt) am Konstrukt beteiligt war). Der Beschuldigte C._____ machte diesbezüglich in der Untersuchung jedoch geltend, dass er die aufgeführte Beteili- gung des Beschuldigten A._____ für die Phase 1 erst nach Erscheinen des Artikels auf der Plattform "CK._____" so notiert hat, um einen Weg zu suchen, wie man die dort diskutierten Zahlungen an den Beschuldigten A._____ von den geplanten Zah- lungen an den Beschuldigten B._____ abziehen und auf sich umleiten könnte (act.

- 552 - 50301050 f.). Diese Darstellung kann dem Beschuldigten C._____ nicht widerlegt werden. Ist es aber möglich, dass der Beschuldigte C._____ in seinen Notizen erst aufgrund des besagten Presseartikels über die (Unter-)Beteiligung des Beschuldig- ten A._____ spekulierte, so ist auch nicht nachweisbar, dass er dort eine für ihn feststehende Tatsache aufführte, von welcher er zuvor von den Beschuldigten A._____ und B._____ erfahren hatte.

e) Zusammenfassend lassen mithin all die dargelegten Indizien betreffend eine Unterbeteiligung kombiniert mit den genannten Ungereimtheiten rund um die behauptete Darlehensgewährung mit genügender Sicherheit darauf schliessen, dass der im Recht liegende Darlehensvertrag vom 21./22. Juni 2015 nicht die tat- sächlich Verhältnisse widergibt und dem Geldfluss von CHF 2.9 Mio. eine andere Motivation als ein Darlehen zu Grunde gelegen haben muss. Dabei ist keine andere plausible Variante erkennbar, als dass eine mündliche (oder nicht aufgefundene schriftliche) Übereinkunft existiert haben muss, dass der Beschuldigte A._____ an den dem Beschuldigten gewährten Auszahlungen betreffend die Transaktion W._____ jeweils zur Hälfte partizipiert. Dies ergibt sich zum einen aufgrund des zeitlichen Ablaufs der ersten Tranchenauszahlungen an den Beschuldigten B._____ am 26. Juni 2015 (im Betrag von insgesamt CHF 5'945'905.10, vgl. act. 62301087 f. = act. 41202338 f.) und deren teilweisen Weiterleitung an den Beschul- digten A._____ bereits am 3. Juli 2015 (im Betrag von CHF 2'900'000, vgl. act. 42009033), insbesondere aber auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den weitergeleiteten Geldern um annähernd die Hälfte dieser ersten fixen Tranchenan- teile gemäss den Aktienkaufverträgen vom 3. März 2015 handelte. Dass der Be- schuldigte A._____ einen Teil dieser Gelder dann für einen Hauskauf im JD._____ verwendete, war eine willkommene Zufälligkeit, wie der Beschuldigte A._____ gar einmal selber sinngemäss einzuräumen scheint (vgl. act. 50602233 f.), welche nichts mit einem bereits lange zuvor diskutierten Darlehensbedarf des Beschuldig- ten A._____ zu tun hatte.

f) Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestreiten im Übrigen auch, dass der Beschuldigte A._____ formell an der Aktienposition des Beschuldigten B._____ beteiligt war (act. 50602232). Bei der besagten Partizipation des Beschuldigten

- 553 - A._____ an der Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ muss es sich indes nicht zwingend um eine Unterbeteiligung in dem Sinne gehandelt haben, dass der Beschuldigte A._____ ebenfalls dinglich an den Aktien berechtigt war. Vielmehr kann die Vereinbarung mit dem gleichen Ergebnis auch so ausgestaltet gewesen sei, dass dem Beschuldigten A._____ eine Forderung auf hälftige Zahlung des Be- teiligungserlöses des Beschuldigten B._____ zukam, was jedoch für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles keinen Unterschied ausmacht, weshalb diesem Punkt an dieser Stelle nicht mehr im Einzelnen nachzugehen ist.

E. 4.4.5 Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf die Transak- tion

a) Einleitung aa) Die Anklage behauptet eine unbotmässige Einflussnahme der Beschuldig- ten A._____ und B._____ insbesondere auf der Grundlage ihres weiten Ermessens als Organ bzw. Berater der I1._____ im Zusammenhang mit der Ausgestaltung ei- nes geeigneten Geschäftsmodells im Rahmen des vertraglichen Zusammenschlus- ses der CD._____ mit der W._____ (vgl. act. 10103233 f.). bb) Sämtliche beteiligten Beschuldigten bestreiten demgegenüber einen Ein- fluss der Beschuldigten A._____ und B._____ auf den effektiven Verhandlungspro- zess, dies namentlich auch mit der Argumentation, der Beschuldigte B._____ habe auf Betreiben des Beschuldigten C._____ ab Dezember 2011 definitiv nicht mehr als Verhandlungsführer der I1._____ fungiert, worauf lediglich noch das Verhand- lungsteam um CZ._____ und DK._____ federführend gewesen sei und sämtliche Fragen mit der Gegenpartei eigenständig durchdiskutiert habe (vgl. act. 50602069 f.). Nicht in Frage gestellt wird seitens der Beschuldigten hingegen, dass die An- bahnung des Geschäfts nur unter Beteiligung der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ ablief, ohne dass die ordentlichen Gremien der I1._____ in die Sache einbezogen gewesen wären, wobei diesbezüglich geltend gemacht wird, in dieser Phase hätten bloss unverbindliche Gespräche und noch keine eigentlichen Ver- handlungen stattgefunden (vgl. dazu zuletzt exemplarisch der Beschuldigte

- 554 - A._____ gemäss act. 1336 S. 34: " […] in einer völligen Ideen-Brainstorming-Phase […]").

b) Einflussnahme des Beschuldigten A._____ aa) Was in diesem Zusammenhang die Mitwirkung des Beschuldigten A._____ betrifft, so kann als feststehendes Faktum gelten, dass nach verschiedenen vorbe- reitenden Treffen der Beschuldigten im Jahr 2011 dann am 10. Dezember 2011 eine vorentscheidende Sitzung im Raum DO._____ des Hotels LN._____ in CF._____ stattfand, in welcher der Beschuldigte A._____ den Vorschlag einer Kreuzbeteiligung der Gesellschaften W._____ und CD._____ im Verhältnis von 60:40 Prozent lancierte, der vom Beschuldigten C._____ zunächst mit wenig Be- geisterung aufgenommen (vgl. dazu die Aussage B._____ gemäss act. 50602071), nach weiterem E-Mail-Verkehr aber letztlich mitgetragen und in der Folge grund- sätzlich auch so umgesetzt wurde. Wenn der Beschuldigte D._____ in diesem Zu- sammenhang geltend macht, die kämpferische Stellungnahme des Beschuldigten C._____ vom 11. Dezember 2011 spreche gegen einen Deal im Hintergrund (act. 50602079), so ist dieser Ansicht zu entgegnen, dass diese vorübergehenden Dis- kussionen nichts daran änderten, dass die Hauptbeteiligten noch vor dem eigentli- chen Verhandlungsprozess eine Grundeinigung erzielten, welche die späteren Ver- handlungen unterminierte. Damit hat der Beschuldigte A._____ bereits in einem frühen Stadium konkreten Einfluss auf den Zusammenschluss der beiden Gesell- schaften genommen. Sein Einwand, dass es sich hier um eine unverbindliche Idee zur Auslotung der Machbarkeit des Projektes gehandelt habe, erscheint in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig, da offenkundig ist, dass solch konkrete Vor- schläge des Vorsitzenden der an der Übernahme interessierten Gesellschaft einen Einfluss auf den späteren Gang der Verhandlungen haben, selbst wenn der Vor- schlag lediglich in Vorgesprächen geäussert wurde. Dies haben die Mitglieder des in der Folge eingesetzten Verhandlungsteams der I1._____ denn auch insofern be- stätigt, als sie zu Protokoll gaben, die Art des Geschäftes und das Verhältnis der gegenseitigen Beteiligungen seien in den späteren Verhandlungen bereits weitge- hend festgestanden bzw. nicht mehr gross diskutiert worden (vgl. CZ._____ ge- mäss act. 51103166 bzw. DK._____ gemäss act. 51101113 + 1117 f.). Wäre dem

- 555 - nicht so gewesen, so hätten sich im Verlauf der Vertragsverhandlungen sicherlich intensivere Gespräche betreffend das gegenseitige Beteiligungsverhältnis erge- ben, da dies sicherlich kein nebensächlicher Punkt im Rahmen der Transaktion war. Für die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ bereits in dieser Phase der gegenseitigen Gespräche, welche ohne Weiteres als Teil des gesamten Verhand- lungsprozesses anzusehen sind, einen wichtigen Einfluss auf den Fortgang der Verhandlungen hatte, zeigt auch die kritische E-Mail-Nachricht des Beschuldigen B._____ an den Beschuldigten C._____ vom 11. Dezember 2011, in welchem die- ser kommuniziert, der Entscheid über dem Fortgang der Gespräche liege letztlich beim Beschuldigten A._____ (vgl. act. 61106037). bb) Der Beschuldigte A._____ stand aber auch in der Folge, als das Verhand- lungsteam der I1._____ namens der CD._____ die konkreten Gespräche mit den Vertretern der W._____ betreffend den Aktientauschvertrag führte, in regelmässi- gem bilateralem Austausch mit CZ._____ und DK._____, wozu auf deren diesbe- züglich sichere Erinnerung in ihren Befragungen vom 25. Januar 2019 bzw. 6. Feb- ruar 2020 verwiesen werden kann (act. 51101113 + 1117 f.; act. 51103166), was vom Beschuldigten A._____ im Übrigen auch nicht bestritten wird (vgl. act. 50602131). Gemäss der Schilderung von CZ._____ betraf der Austausch unter an- derem auch das Beteiligungsverhältnis der Gesellschaften, welches er und DK._____ gerne auf das Verhältnis von 70:30 Prozent korrigiert hätten, während der Beschuldigte A._____ nach wie vor für das vorgeschlagene Verhältnis von 60:40 Prozent votierte und sich als Vorgesetzter auch durchsetzte (act. 51103167 ff.). Offensichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhältnis von 60:40 Prozent, welches den Vorgesprächen des Beschuldigten A._____ mit dem Be- schuldigten C._____ entsprang, den Minderheitsaktionären bessere Dienste leis- tete. Wenn der Beschuldigte A._____ diesbezüglich mit zeitlichen Aspekten und unsicheren Bewertungen der beiden Gesellschaften argumentierte, so wirkt dies nicht überzeugend und deutet darauf hin, dass er im Rahmen seines geschäftlichen Ermessens damals nicht unvoreingenommen entschied, weil er offensichtlich auch von Interessen geleitet war, welche sich nicht mit jenen seiner Arbeitgeberin deck- ten. Gemäss der entsprechenden E-Mail-Korrespondenz muss der besagte Aus-

- 556 - tausch mit dem Verhandlungsteam zwischen dem 15. und 17. Januar 2012 statt- gefunden haben, worauf dessen Ergebnis wunschgemäss an den Beschuldigten D._____ weitergeleitet wurde, welcher dann sofort den Vertragsentwurf vom 18. Januar 2012 mit dem besagten Beteiligungsverhältnis von 60:40 Prozent erarbeite (vgl. act. 51103166 ff.). Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass das Verhand- lungsteam damals erst seit kurzem im Amt war, während der Beschuldigte A._____, welcher auch gemäss CZ._____ der Initiator der Transaktion war (act. 51103166 f.), im Verlauf des gesamten Jahres 2011 an den Vorgesprächen beteiligt war, so dass seiner Einschätzung schon allein deshalb ein erhöhtes Gewicht zukam. DK._____ schilderte sodann für diese Verhandlungsphase in der Untersu- chung, er habe nach dem Bericht der LU._____ (verfasst von Dr. LO._____) im Februar 2012 grössere Zweifel gehabt, ob die ebenfalls bereits vorgeschlagene Call-/Put-Option im Sinne der I1._____ war, da er nicht gewusst habe, worauf diese betragsmässig hinauslaufen würde (act. 51101119), weshalb er das Gespräch mit dem Beschuldigten A._____ (als seinem Vorgesetzten) gesucht habe, worauf sich dieser mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von erneuten Verhandlungen für den eingeschlagenen Lösungsweg mit der Call-/Put-Option inklusive der bestehenden Bewertungsmethode aussprach, was gemäss DK._____ insofern einen Einfluss auf die weitere Verhandlungstätigkeit hatte, als man das mit der Put-Option verbun- dene Risiko nunmehr als tragbar erachtete (act. 51101119). Unklar ist in diesem Zusammenhang aber, wann das Gespräch zwischen DK._____ und dem Beschul- digten A._____ genau stattgefunden hat, so dass auch nicht gesagt werden kann, ob in jenem Zeitpunkt der interne Austausch des Verhandlungsteams vom 5. März 2012 über die Bewertungsmethode und ihre Folgen bereits stattgefunden hatte. Wenn der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, er habe im Zeitpunkt des Gespräches mit DK._____ in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass dieser Bericht im Verhandlungsteam noch diskutiert und allenfalls not- wendige Massnahmen definiert wurden (act. 50602135), so kann ihm dies nicht widerlegt werden.

- 557 - Die dem Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Präsentation der Transaktion vor den entscheidenden Gremien vorgeworfene unterlassene In- formation betreffend die vertraglich vorgesehene Put-Option infolge geschäftsfrem- der Interessen (act. 10103244, Rz. 539) erwähnt vorweg eine Vorbesprechung des Präsentators DK._____ mit dem Beschuldigten und CZ._____ (act. 10103244, Rz. 538), welche vom Beschuldigten allerdings nicht anerkannt wird (vgl. act. 50602138). Diesbezüglich gab DK._____ zusammengefasst zu Protokoll, er habe den Antrag an die Geschäftsleitung (Management Summary) mit der entsprechen- den Power-Point-Präsentation verfasst und diese seines Wissens mit dem Beschul- digten A._____ vorgängig besprochen. Welche Ratschläge und Instruktionen ihm dabei erteilt wurden, wusste er nicht mehr. Entgegen seiner ursprünglichen Mei- nung musste er sich auf Vorhalt von entsprechenden Unterlagen dann aber dahin- gehend korrigieren, dass offensichtlich nicht der Beschuldigte A._____, sondern CZ._____ und er den Antrag am 20. März 2012 vor der Geschäftsleitung sowie am

4. April 2012 vor dem zuständigen Verwaltungsratsausschuss vertreten hatten. Weshalb dabei weder die Put-Option noch die Bewertungsmethode thematisiert wurden, konnte er nicht mehr sagen. Er bestätigte, dass der Wert der Transaktion eher in der Zukunft gesehen wurde (zukünftiger Cash-Flow), wenn es zu guten In- vestitionen kommen würde (act. 51101135 ff.). CZ._____ konnte die gegenüber den Entscheidungsgremien unterlassene Erwähnung der Put-Option ebenfalls nicht erklären. Er wies darauf hin, dass grundsätzlich nur der Aktientauschvertrag zu genehmigen war, räumte aber ein, dass man die Call-/Put-Option ebenfalls hätte darstellen müssen, was allenfalls einfach eine unbewusste Unterlassung gewesen sei. Den Umstand, dass auch der Verwaltungsratsausschuss keine Kenntnis von den besagten Klauseln erhalten hatte, erklärte er damit, dass vor der Geschäftslei- tung und dem Ausschuss für gewöhnlich dieselbe Präsentation gehalten werde (act. 51103157 ff.). Aufgrund der vagen Ausdrucksweise und der eher schlechten Erinnerung von DK._____ im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Vorfeld der Präsentation der Transaktion vor den Entscheidgremien kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, inwiefern der Beschuldigte A._____ im Rahmen einer Vorbesprechung konkreten Einfluss auf die Präsentation vor der Ge- schäftsleitung und dem Verwaltungsratsausschuss hatte, zumal über das Ergebnis

- 558 - einer allfälligen Vorbesprechung auch nichts Näheres bekannt ist. Dem Beschul- digten A._____ kann bei dieser Sachlage mithin nicht vorgeworfen werden, er habe DK._____ dahingehend beeinflusst, den Entscheidgremien wesentliche Details der Transaktion nicht zu kommunizieren. Der Vorwurf, der Beschuldigte A._____ habe jedenfalls im Rahmen des Gremienlaufes wesentliche Lücken in der Präsentation erkannt und die Geschäftsleitung in Kenntnis der Bedeutung der Put-Option nicht über den ABV 1 und dessen Modalitäten informiert, ist schwierig zu verifizieren, da zu wenig klar ist, inwiefern er im Verhandlungsstadium über die Details des Vertra- ges informiert war, auch wenn er am 23. März 2012 die Endversion (nebst CZ._____) als Zweitunterzeichner unterschrieben hat. Er selber macht geltend, er habe sich diesbezüglich auf die präsentierenden Verhandlungsteams verlassen, woraus ihm kein konkreter Vorwurf gemacht werden kann. Dieser Teil der Anklage kann mithin in dieser Form nicht als erstellt erachtet werden. cc) Auffallend ist, dass der Beschuldigte A._____ dann in der Phase der Neu- verhandlungen der Transaktion im Verlauf des Jahres 2014 – basierend wohl auf dem kritischen Memorandum von DK._____ und der damit verbundenen Aufregung rund um die Bewertungsproblematik – zunehmend stärker in die konkrete Verhand- lungsführung eingriff. Er nahm in diesem Zeitraum wesentlich intensiver an der in- ternen Willensbildung teil, indem er am 14. August 2014 mit dem Verhandlungs- team über die Konditionen der Aktienkaufverträge (inkl. Ausübungspreise) disku- tierte, und trat nach aussen hin an der Seite von KN._____ zunehmend als Leiter der Verhandlungsdelegation der I1._____ auf, während CZ._____ und insbeson- dere auch DK._____ in den Hintergrund gerieten (vgl. dazu die Aussagen von DK._____ gemäss act. 51101034: "Involviert waren damals insbesondere A._____ und KN._____ ."; vgl. auch act. 51101042). Bezeichnenderweise war es denn auch der Beschuldigte A._____ selbst, welcher an der wegleitenden Sitzung vom 12. September 2014 teilnahm, an welcher mit der Gegenseite die Eckpunkte der Akti- enkaufverträge mit den Ausübungspreisen für die Aktien der Minderheitsaktionäre festgelegt wurden. Aus dem E-Mail-Verkehr des Beschuldigten C._____ mit DK._____ geht sodann hervor, dass der Beschuldigte A._____ bereits im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Verträge eine wichtige Rolle eingenommen hatte, in- dem er als Drehscheibe bei den Vertragsverhandlungen fungierte (vgl. act.

- 559 - 41901343-1032). Anschaulich ergibt sich die zentrale Stellung des Beschuldigten A._____ in dieser Phase auch daraus, dass der Beschuldigte C._____ den (von ihm verfassten) neuen Vertragsentwurf am 29. November 2014 dann direkt an ihn schickte (vgl. act. 60202161 f.), wobei C._____ diesen Umstand in der Untersu- chung so begründete, dass bekannt gewesen sei, dass bei der I1._____ letztlich ohnehin der Beschuldigte A._____, welcher als "Alpha-Tier" eng geführt habe, die Entscheidungen gefällt habe (act. 50301035). Bestätigt wird dieser Umstand durch die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ den Entwurf zunächst nicht an die mit der Sache befassten Mitarbeiter schickte. Vielmehr leitete er die E-Mail (mit entsprechendem Anhang) an den Beschuldigten B._____ weiter, was zeigt, wer nebst dem Beschuldigten A._____ ansonsten noch an der Entscheidungsfindung beteiligt war. Wenn die Anklage mithin im Einzelnen umschreibt, wie der Beschul- digte A._____ diverse zentrale Punkte der Aktienkaufverträge (unter jeweiliger Kon- sultation des Beschuldigten B._____) ab April 2014 entscheidend mitbeeinflusst hat (vgl. act. 10103256 ff.), so findet dies in den genannten Vorgängen seine Bestäti- gung. Diesem Befund entspricht schliesslich auch der E-Mail-Verkehr des Beschul- digten C._____ mit dem Beschuldigten A._____ vom 29./30. September 2014, in welchem dieser den Beschuldigten A._____, welchen er in dieser Phase explizit als Teil des Verhandlungsteams wahrnahm (vgl. act. 50303005), im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit mit DK._____ direkt anschrieb und dieser die Position des Beschuldigten C._____ sofort unterstützte (vgl. act. 60202154 f.: "Punkt a ist ok für mich."; vgl. dazu auch act. 50603284 ff.). Es ist somit erstellt, dass der Be- schuldigte A._____ die Verhandlungen der I1._____ im Rahmen des Abschlusses der Phase 1 mit Ausarbeitung der für die Auszahlung der Minderheitsaktionäre we- sentlichen Aktienkaufverträge wesentlich beeinflusste. dd) Die Anklage macht in diesem Zusammenhang im Übrigen generell geltend, die Beschuldigten A._____ und B._____ seien aufgrund ihres Interessenkonfliktes stets bereit gewesen, bei Bedarf ihren Einfluss bei der I1._____ geltend zu machen, um einen lukrativen Exit der Minderheitsaktionäre zu fördern (vgl. act. 10103247, Rz. 549). Dieser Vorwurf ist indes sehr allgemein gehalten und enthält keine kon- kreten Handlungselemente, welche Teil der ins Feld geführten Unrechtsvereinba- rung zwischen den Beschuldigten bilden könnten. Eine allfällige Konkretisierung

- 560 - findet sich im Rahmen der mit dem für den Auskauf von DL._____ vergebenen Kredit der I1._____ an die Beschuldigten C._____ und D._____, wo festgehalten wird, der Beschuldigte C._____ habe diesbezüglich auf die Bereitschaft des Be- schuldigten A._____ auf eine entschlossene Einflussnahme betreffend den inter- nen Kreditvergabeprozess gezählt, wobei ihm der Letzterer versichert habe, der Kredit sei kein Problem (act. 10103248 f.). Allerdings ist auch diesbezüglich unklar, inwiefern der Beschuldigte A._____ in dieser Hinsicht jemals tätig geworden ist, zumal der Beschuldigte bestritten hat, jemals in diesen Vergabeprozess involviert gewesen zu sein (act. 50602156), und sich auch sonst niemand an entsprechende Einflussnahmen zu erinnern vermochte. Nachdem in diesem Zusammenhang auch sonst keine Äusserungen und Handlungen des Beschuldigten A._____ eingeklagt sind, genügt das entsprechende E-Mail des Beschuldigten C._____ vom 13. April 2012 (act. 64700802) nicht, um die Bereitschaft des Beschuldigten A._____ zur bedarfsweisen Einflussnahme zu untermauern.

c) Einflussnahme des Beschuldigten B._____ aa) Der Beschuldigte B._____ fungierte im Zusammenhang mit der Transak- tion W._____ in der Anfangsphase erstelltermassen als Verhandlungsführer auf Seiten der I1._____ und führte in dieser Funktion die massgebenden Vorgespräche mit dem Beschuldigten C._____ , welche entgegen dem Beschuldigten A._____ ebenfalls als Teil des Verhandlungsprozesses zu sehen sind und nicht als blosse Gedankenspiele vor der eigentlichen Anbahnung des Geschäfts abgetan werden können (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 4.4.1./b). Der Beschuldigte B._____ war mithin in der Startphase die entscheidende Triebfeder im Rahmen der Annäherung der CD._____ und der W._____, womit er in diesem Zeitraum wesent- lichen Einfluss auf die Transaktion nahm, indem er das Ergebnis der späteren offi- ziellen Verhandlungen in den wesentlichen Zügen vorspurte. bb) Zutreffend ist, dass sich der Beschuldigte B._____ dann im Dezember 2011 aus der Verhandlungsführung zurückzog und in der Folge im Jahr 2012 an der Front nicht mehr in Erscheinung trat. Allerdings ergibt sich aus einer E-Mail-Nach- richt des Beschuldigten C._____ vom 4. März 2012 relativ deutlich, dass sich der Beschuldigte B._____ in dieser Phase im Hintergrund für die Belange des

- 561 - W._____-Deals einsetzte, indem er den Beschuldigten C._____ und D._____ hin- sichtlich der Verhandlungsführung mit der I1._____ beratend zur Seite stand (act. 64700547: "Er möchte aber in Zukunft im Hintergrund mithelfen, das neue Ge- schäftsmodell erfolgreich zu machen. […] Zu dem Gutachten schickt er uns noch seine Empfehlungen wie wir in der Diskussion mit KV._____ und CZ._____ vorge- hen könnten."), wobei den Beteiligten damals auch durchaus bewusst war, dass sie sich aufgrund der gleichzeitigen Beratungstätigkeit des Beschuldigten B._____ für die I1._____ im Dunstkreis eines Interessenkonfliktes befinden (vgl. dazu ins- bes. act. 64700547: "Wir haben über verschiedene Möglichkeiten nachgedacht, ohne Resultat, aber mit der Absicht, keine direkte oder indirekte Conflict-of-Interest Situation entstehen zu lassen."). Am 16. März 2012 sandte der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang den (wohl vom Beschuldigten A._____ erhal- tenen) internen Antrag an die GL und den VR betreffend die 60%-Beteiligung an der W._____ an den Beschuldigten C._____ "zur Kontrolle" (vgl. act. 64700606 ff.). Ferner übermittelte er diesem am 16. April 2014 unbestrittenermassen das interne Memorandum von DK._____ vom 7. März 2014, in welchem sich dieser als Mitglied des Verhandlungsteams Gedanken zur Verhandlungsposition der I1._____ ge- macht hatte (vgl. act. 64701079). Sandte der Beschuldigte B._____ aber den ent- scheidenden Antrag an die Entscheidungsgremien der I1._____ vorgehend an die Gegenseite zur Kontrolle und übermittelte er dieser in einer späteren Phase auch noch ein internes Memorandum betreffend die Verhandlungsstrategie zur Kenntnis, so verstiess er mit diesen Handlungen ohne Weiteres gegen die ihm als Berater der I1._____ obliegende Treuepflicht, was dem Beschuldigten C._____ und infolge der Weiterleitung dieser Dokumente auch dem Beschuldigten D._____ entgegen ihren relativierenden Vorbringen (act. 50303004; act. 50603115) durchaus bewusst gewesen sein muss. Am 3. Juli 2014 wurde der Beschuldigte B._____ im Rahmen des in diesem Zusammenhang angeklagten – und insoweit erstellten – Abendes- sens im Restaurant "JO._____" in Zürich (vgl. act. 10103257, Rz. 579) erneut ins Geschehen einbezogen, indem er als Teilnehmer dieses vom Beschuldigten A._____ organisierten Treffens mit den Beschuldigten C._____ und D._____ über die aufgekommene Bewertungsproblematik und die von DK._____ angestossenen Neuverhandlungen diskutierte, was den Grundstein für die Aktienkaufverträge vom

- 562 - März 2015 legte, wobei er sich in den diesbezüglichen Verhandlungen ab Septem- ber 2014 dann wiederum im Hintergrund hielt und das Zepter dem Beschuldigten A._____ überliess. Eine Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf den Ver- handlungsgang war in dieser Phase mithin auf jeden Fall gegeben. cc) Die Anklägerin sieht die als unbotmässige Gegenleistung charakterisierte Einflussnahme des Beschuldigten B._____ im Weiteren auch darin, dass er als dessen ständiger Berater in den Verhandlungen die Brücke zum Beschuldigten A._____ schlug (act. 10103253, Rz. 565). Auch wenn sich der Beschuldigte B._____ im Rahmen seines Wirkens im Hintergrund nachweislich auch immer wie- der an den Beschuldigten A._____ wandte, so ist diesbezüglich aber nicht hinläng- lich umschrieben, worin die unbotmässige Einflussnahme auf die Verhandlungen zwischen der I1._____ und der W._____ in diesem Zusammenhang konkret be- stand. Dass der Beschuldigte B._____ dabei die Unterbeteiligung des Beschuldig- ten A._____ an der W._____ hielt – wie die Anklage an dieser Stelle zudem geltend macht – hat ebenfalls nichts mit einer verpönten Einflussnahme zu tun.

d) Gesamtbetrachtung aa) Zusammenfassend kann zur Thematik der Einflussnahme der Beschuldig- ten A._____ und B._____ auf die Transaktion W._____ mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Startphase mit diversen Vorgesprä- che mit dem Beschuldigten C._____ im Jahr 2011, in deren Rahmen die Transak- tion aufgegleist wurde, infolge seiner Beratertätigkeit für die I1._____ eine in we- sentlichen Punkten mitbestimmende und damit einflussreiche Rolle innehatte (vgl. dazu auch die Aussagen von DK._____ gemäss act. 51101015), wobei darauf hin- zuweisen ist, dass seine diesbezügliche Rolle vom Beschuldigten A._____ in dieser Form abgesegnet war (vgl. act. 1336 S. 34). Zentral erscheint in diesem Zusam- menhang, dass diese Vorgespräche nicht von den eigentlichen Vertragsverhand- lungen betreffend die späteren konkreten Vertragsgeschäfte abgekoppelt werden können, zumal in dieser Phase bereits wichtige Vorentscheide getroffen wurden, welche später nahezu unverändert in den Aktientauschvertrag bzw. den damit ver- bundenen Aktionärsbindungsvertrag Eingang fanden. Neben dem Beschuldigten

- 563 - B._____ war in dieser Anfangsphase aber auch der Beschuldigte A._____ mass- geblich an den Vorverhandlungen beteiligt und prägte diese nicht zuletzt als Initiator des Projekts mit dem vorbestehenden Kontakt zum Beschuldigten C._____ ent- scheidend. Die wegweisende Sitzung vom 10. Dezember 2011 mit Beteiligung der Be- schuldigten A._____, B._____ und C._____ führte in dieser Phase denn auch mas- sgeblich zur Vorbestimmung des Austauschverhältnisses von 60:40 Prozent ent- sprechend dem später abgeschlossenen Aktientauschvertrag vom 23. März 2012, welcher den Minderheitsaktionären jeweils 40 Prozent der Aktien der CD._____ und der W._____ zusicherte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten D._____ gemäss act. 50401046 f.). Laut den Aussagen von CZ._____ und DK._____ fanden zwar im Rahmen der nachfolgenden offiziellen Verhandlungen noch erste interne Besprechungen über das Austauschverhältnis statt, doch wurde das Verhand- lungsteam gemäss den wiederholten kohärenten Schilderungen von DK._____ noch vor der Aufnahme von eigentlichen Verhandlungen mit der Gegenseite von dieser darüber informiert, dass sich die Beschuldigten A._____ und C._____ auf das besagte Austauschverhältnis geeinigt hätten, ohne dass jemals Bewertungen der beiden Gesellschaften vorgelegen hätten (act. 51101014 + 1017; vgl. auch act. 51101120). Dabei geht aus den Akten rechtsgenügend hervor, dass das Tausch- geschäft in diesem Verhältnis zu Gunsten der früheren Eigner der W._____ und künftigen Minderheitsaktionäre des gesamten Konstruktes ausfiel, da die CD._____ im besagten Zeitpunkt finanziell wesentlich besser dastand als die W._____. Wie aus einer entsprechenden E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigten B._____ vom 11. Dezember 2011 hervorgeht, wäre dieser im Rahmen der Verhandlungen denn auch durchaus mit einem Tauschver- hältnis von 100:40 einverstanden gewesen, in dessen Rahmen die W._____ für den gleichen Gegenwert gänzlich an die I1._____ übergegangen wäre (vgl. act. 40702043 f.). Es ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass die W._____ Ende 2012 überschuldet war (act. 60202027 ff.). Das Credit Office der I1._____ schätzte den Unternehmenswert nach Prüfung der Finanzlage der Gesell- schaft im Rahmen des für den Auskauf von DL._____ beantragten Kredites von CHF 2 Mio. denn auch auf deutlich weniger als CHF 6 Mio. ein (vgl. act. 60202038:

- 564 - "Die uns vorliegenden Jahresrechnungen der W._____ AG rechtfertigen den Kauf- preis (von CHF 2 Mio.) für 1/3 der Aktien in keiner Weise."). Und schliesslich gab auch DK._____ diesbezüglich zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, dass die I1._____ jemals ein Unternehmen mit derart schlechter Bilanzstruktur ge- kauft habe (act. 51101018). Es ist mithin davon auszugehen, dass sich die Mitwir- kung der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der Festlegung des Austausch- verhältnisses zu Gunsten der Gegenpartei auswirkte, woran auch das stetige Ar- gument, die W._____ sei insbesondere wegen der guten Zukunftsaussichten des Private-Equity-Bereichs in ihrem Wert hoch eingeschätzt worden, nichts zu ändern vermag, da dies für die eingetauschte CD._____ in ähnlicher Weise galt, ohne dass diesbezüglich eine entsprechend höhere Bewertung vorgenommen wurde. Eine solche Vorgehensweise indiziert indessen nicht ein Handeln im ausschliesslichen Interesse der eigenen Gesellschaft, sondern im Wesentlichen auch in jenem der Gegenpartei. bb) In der konkreten Verhandlungsphase von Januar - März 2012 war insbe- sondere der Beschuldigte A._____ intern weiterhin aktiv in die gegenseitigen Ge- spräche eingebunden, wobei durchaus möglich ist, dass sich dies nach aussen hin nicht immer manifestierte (vgl. dazu die Aussage des Beschuldigten D._____ ge- mäss act. 50401008). Derweil hielt sich der Beschuldigte B._____ in dieser Phase im Hintergrund, dies wohl nicht zuletzt auch deshalb, weil er mit dem Beschuldigten C._____ zunehmend Differenzen hatte und es sich als besser erwies, wenn er die Mitwirkung an den Gesprächen dem Beschuldigten A._____ überliess (vgl. dazu die Aussagen von DK._____, welcher zu Protokoll gab, dass C._____ damals be- fürchtete, B._____ wolle bei ihm auch Know-How im Private-Equity-Bereich abgra- ben [act. 51101008 f. + 1115]). Insbesondere hatte aber der Beschuldigte C._____ zuvor zu verstehen gegeben, dass er eine weitere aktive Mitwirkung des Beschul- digten B._____ an den Gesprächen aufgrund von dessen damit verbundener Inte- ressenskollision nicht als opportun erachtete. Ob dies der eigentliche Grund für die Forderung von C._____ war oder ob dafür nicht vielmehr die Animositäten der bei- den Beschuldigten den Ausschlag gaben, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu

- 565 - werden. Die vorder- und hintergründige Mitwirkung der Beschuldigten führte jeden- falls mitentscheidend zum Abschluss des Aktientauschvertrages und des Aktio- närsbindungsvertrages (ABV 1) vom 23. März 2012. cc) In der Vollzugsphase des im März 2012 definitiv aufgegleisten Konstruktes CD._____/W._____ gab es dann zunächst typischerweise keine aktiven Verhand- lungen mit Einflussnahmen mehr, bis dann – angestossen durch die Proberech- nung per 31. Dezember 2013 – DK._____ vom Verhandlungsteam der I1._____ Neuverhandlungen des ABV 1 zu Gunsten der I1._____ forderte, welche dann im Verlauf des zweiten Quartals des Jahres 2014 konkret in Angriff genommen wurden (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten C._____ gemäss act. 50301037). In diesen Neuverhandlungen kam dem Beschuldigten A._____ erneut eine massge- bliche Rolle zu, während der Beschuldigte B._____ weiterhin im Hintergrund ver- blieb, wobei er jedoch vom Beschuldigten A._____ in entscheidenden Phasen aktiv einbezogen wurde, wie sich insbesondere aus dessen Teilnahme am Treffen im Restaurant JO._____ vom 3. Juli 2014 ergibt. DK._____ beschrieb in diesem Zu- sammenhang anschaulich, wie der Beschuldigte A._____ in der Folge durch seine bestimmende Rolle als CEO der I1._____ und sein damit verbundenes bestimmtes Auftreten trotz seines Widerstandes anlässlich der Sitzung vom 12. September 2014 erreichte, dass der im Rahmen der abzuschliessenden Aktienkaufverträge zu bestimmende Ausübungspreis der Beteiligungen der Minderheitsaktionäre basie- rend auf der mit dem ABV 1 implementierten DCF-Methode zwischen CHF 40 Mio. und CHF 100 Mio. zu stehen kam und der damit verbundene neue Aktionärsbin- dungsvertrag (ABV 2, welcher dem Beschuldigten letztlich eine direkte Beteiligung an der neu gegründeten W._____ Holding einbrachte) weitgehend auf dem frühe- ren Aktionärsbindungsvertrag (ABV 1) basierte, welcher die Minderheitsaktionäre mit der grundsätzlichen Perpetuierung der DFC-Methode (abgesehen von punktu- ellen Verbesserungen zu Gunsten der I1._____ ) zumindest indirekt weiterhin be- vorteilte (vgl. act. 51101156 ff.: "A._____ sagte mir eines Tages, man würde das das nun so machen mit den Earn-Out-Verträgen. Es gab dann auch mit den Min- derheiten keine grösseren Diskussionen mehr. Ich kann mich an keine Verhand- lungen diesbezüglich erinnern."). Dabei ergeben sich starke Hinweise, dass DK._____ aufgrund seiner abweichenden Meinung betreffend die Modalitäten des

- 566 - ABV 2 aus dem Verhandlungsteam entfernt wurde (vgl. dazu insbesondere die ko- härenten Aussagen von DK._____ gemäss act. 51101035) und nicht etwa deshalb, weil er einer Interessenkollision unterlag und dies der Good-Governance-Politik des Unternehmens widersprach, zumal er auch im Hintergrund nicht mehr mitwirken durfte (vgl. act. 51101158 f.) und der Vermeidung von Interessenverflechtungen in diesem Zeitraum auf allen Ebenen der I1._____ ohnehin kein wichtiger Stellenwert eingeräumt wurde, wie sich dies aus zahlreichen anderen Konstellationen im Rah- men dieser Transaktion ablesen lässt. Allerdings können die genauen Umstände der Kaltstellung von DK._____ letztlich offen bleiben, da im Rahmen der Beurtei- lung des vorliegenden Falles andere Einwirkung des Beschuldigten A._____ auf den Verhandlungsgang im Vordergrund stehen. dd) Aus all diesen Erwägungen ergibt sich in der Gesamtbetrachtung eine be- stimmende und entscheidende Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion W._____, auch wenn ihnen die von der An- klägerin in diesem Zusammenhang eingeklagten Handlungen nicht in allen Punkten nachgewiesen werden können. Dabei sticht insbesondere das wechselseitige Zu- sammenwirken der beiden Beschuldigten in den verschiedenen Phasen der Trans- aktion bis zum Abschluss der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 ins Auge, in deren Rahmen sie sich jeweils als treibende Kraft ablösten, wobei der jeweils im Hintergrund agierende Mitbeschuldigte aber stets in das Tatgeschehen involviert blieb, indem er vom anderen laufend über die massgeblichen Entwicklungen infor- miert und bei Bedarf beigezogen wurde. Beiden Beschuldigten leisteten damit eine massgeblichen Tatbeitrag im Rahmen der ihnen von der Anklägerin angelasteten Deliktsvorwürfe (vgl. dazu auch hinten Ziffer V./E./5.1.2./c). ee) Fraglos standen die Beschuldigten A._____ und B._____ in diesem Zu- sammenhang erneut in einem aktuellen Interessenkonflikt, welchen sie bis zum Schluss nicht offenlegten. Wie bereits dargelegt wurde, stand auf Seiten der I1._____ spätestens Anfang Januar 2012, als das Team für die Verhandlungen des Aktientauschvertrages eingesetzt wurde, eine enge Kooperation mit der W._____ bis hin zur späteren Übernahme des daraus hervorgegangen Konstruktes CD._____/W._____ konkret zur Disposition. Wenn sich der Beschuldigte B._____

- 567 - im gleichen Zeitraum an diesem Konstrukt in massgeblichem Umfang beteiligen liess und dem Beschuldigten A._____ gleichzeitig eine diesbezügliche hälftige Un- terbeteiligung in Aussicht stand, so waren im Rahmen der weiteren Verhandlungen die privaten Interessen der Beschuldigten an einem möglichst hohen Erlös aus der besagten Aktienbeteiligung derart eng mit ihrer dienstlichen Tätigkeit als Berater bzw. Geschäftsvorsitzender der am entsprechenden Unternehmen interessierten I1._____ verquickt, dass ihnen eine unabhängige Geschäftsbesorgung auf keinen Fall mehr möglich war.

E. 4.4.6 Geldflüsse an die Beschuldigten A._____ und B._____

a) In Umsetzung der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 überwies die I1._____ am 26. Juni 2015 im Rahmen der ersten vereinbarten Auszahlungstran- che den Beschuldigten C._____ und D._____ je CHF 10 Mio., worauf diese dann

– nach vollständiger Rückführung ihrer bei der I1._____ aufgenommenen Darlehen (samt Zins) im Betrag von jeweils CHF1'081'086 (unter gleichzeitiger Entlastung des mithaftenden Beschuldigten B._____) – noch gleichentags eine Summe von insgesamt CHF 5'945'905 an den Beschuldigten B._____ auf dessen Konto bei der Bank AF._____ überwiesen (act. 62301085 ff.). Der Beschuldigte B._____ leitete hiervon am 3. Juli 2015 den Betrag von CHF 2'900'000 auf ein Konto des Beschul- digten A._____ und dessen damaliger Ehefrau bei der Banca I1._____ weiter (act. 62301089 f.; vgl. auch act. 60102035).

b) Am 30. Juni 2016 überwies die I1._____ sodann im Rahmen der zweiten Auszahlungstranche den Beschuldigten C._____ und D._____ nochmals je CHF 10 Mio., wovon dieses Mal am 24. Oktober 2016 bzw. 3. November 2016 der Betrag von insgesamt CHF 6'666'666 auf ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der Bank AJ._____ floss (act. 62301093). Diesbezüglich erfolgte keine Weiterleitung von Geldern an den Beschuldigten A._____ mehr, wobei aufgrund der vorstehen- den Erwägungen davon auszugehen ist, dass dieser zur Hälfte an diesen Geldern anspruchsberechtigt blieb. Ob es in der Folge mit der Anklage (act. 10103266) tat- sächlich zu einer einvernehmlichen Anrechnung von CHF 800'000 an die Forde- rung des Beschuldigten A._____ gekommen ist, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage zu wenig klar nachvollzogen werden, als dass dieser Umstand als erstellt

- 568 - erachtet werden könnte. So werden zwar im aufgezeichneten Telefongespräch vom 21. Februar 2018 vom Beschuldigten B._____ (einseitig) erbrachte Leistungen an den Beschuldigten A._____ in der Höhe von CHF 0.8 Mio. erwähnt (vgl. act.

80203074) und es findet sich ferner eine Handnotiz des Beschuldigten B._____ vom 9. Februar 2018 in den Akten, wo dieser (im leserlichen Teil) die damals aktu- ellen W._____-Finanzflüsse der Tranchen 1 und 2 unter B._____ und A._____ auf- teilt und A._____ die Beträge von CHF 2.9 Mio. (für T1 = Tranche 1) und CHF 0.8 Mio. (für T2 = Tranche 2) zuweist (vgl. act. 64703058). Inwiefern der Beschuldigte A._____ mit diesen Zuweisungen einverstanden war und für seinen Anteil an der Tranche 2 eine Anrechnung von CHF 0.8 Mio. akzeptiert hat, ergibt sich aufgrund der Akten jedoch nicht, weshalb die entsprechende Passage in der Anklage inso- fern nicht als erwiesen gelten kann (vgl. act. 10103266, Rz. 605).

E. 4.4.7 Wissen und Willen der Beschuldigten C._____ und D._____

a) Beteiligung des Beschuldigten B._____ aa) Der Beschuldigte C._____ stellte dem Beschuldigten B._____ während der Gespräche betreffend eine Kooperation der W._____ AG mit der CD._____ AG (als Tochtergesellschaft der I1._____ ) im Rahmen des sog. "Handshake-Modells" am

24. Juni 2011 unbestrittenermassen eine stille Partnerschaft im Umfang von 25 Prozent an der W._____ AG in Aussicht, wobei der Beschuldigte C._____ selber von einer Verhandlungsführerschaft des Beschuldigten B._____ auf der Gegen- seite sprach, womit er wusste, dass dieser gleichzeitig in den Diensten der I1._____ stand und die angedachte Partnerschaft somit zumindest in einen potentiellen Kon- flikt mit dessen bisheriger Tätigkeit geriet (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 4.4.1./f). Dabei ist davon auszugehen, dass die Initiative zu dieser Partnerschaft vom Beschuldigten B._____ ausging, doch bleibt dies für die Beurteilung der Straf- fälligkeit (nicht jedoch für eine allfällige Strafzumessung) letztlich ohne Relevanz. Die Form und der Beginn dieser Partnerschaft war zu diesem Zeitpunkt noch un- klar, wobei damals durchaus auch die Vorstellung bestanden haben kann, dass der Beschuldigte B._____ lediglich an zukünftigen Beteiligungsgewinnen der W._____ partizipiert, was insbesondere auch seine E-Mail vom 4. Oktober 2011 nahelegt

- 569 - (act. 40702120: "Ich lass es und werde die Finanzströme via meine Beteiligungs- gesellschaft in NO._____ steuerpflichtig fliessen lassen."). Bereits zu jener Zeit muss dem Beschuldigten C._____ jedoch klar gewesen sein, dass das Gewinnpo- tential der W._____ aufgrund der geplanten Zusammenarbeit mit der I1._____ und den daraus resultierenden Investitionsmitteln sprunghaft zunehmen würde. bb) Der Beschuldigte D._____ war über die beabsichtigte Partnerschaft des Beschuldigten B._____ sowie die damit zusammenhängenden Diskussionen spä- testens im September 2011 informiert, wie sich aus dem entsprechenden E-Mail- Austausch mit dem Beschuldigten C._____ vom 14. und 20. September 2011 ergibt (act. 64700051 + 0055), wobei er diesem Ansinnen entsprechend seinen diesbe- züglichen Ausführungen zunächst skeptisch gegenübergestanden sein mag (vgl. act. 51106020), dieses im Verlauf der weiteren Verhandlungen aber seine unein- geschränkte Akzeptanz fand (vgl. act. 64700574). Im Rahmen des weiteren E-Mail- Austausches zwischen dem 10. und 12. Dezember 2011 erhielt D._____ dann zeit- nah Kenntnis von der geplanten Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ (act. 50401046 + 1061; vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 4.4.3./b). Spätestens Ende 2011/Anfang 2012 wurde der Beschuldigte B._____ dann allen Mitinhabern der W._____ als möglicher (stiller) Aktionär der Gesellschaft vorgestellt, wie dies aus den glaubhaften (lediglich in zeitlicher Hinsicht unsicheren) Aussagen des Zeugen DL._____ hervorgeht (vgl. act. 51106006). cc) Mit dem Strategiewechsel im Dezember 2011 muss aber auch den Be- schuldigten C._____ und D._____ bewusst geworden sein, dass der diskutierten Beteiligung des Beschuldigten B._____ keine adäquate Gegenleistung im Sinne einer massgeblichen Arbeitsleistung (unter Einbringung des Know-hows bzw. Netz- werkes) gegenüberstehen würde und die dannzumal in Aussicht stehende Aktien- beteiligung (als wirtschaftlicher Vorteil) mithin insbesondere auch der Einbindung in die Interessenssphäre der Minderheitsaktionäre (welche von Beginn weg auch darin lag, dass mit der I1._____ dereinst – nach Ausübung der Put-Option – ein lukrativer Exit der Beteiligung auszuhandeln war) diente, selbst wenn der Beschul- digte B._____ in der Folge der W._____ noch einzelne Portfoliogesellschaften ver- mittelt haben sollte. Im Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 war denn auch

- 570 - keine Rede mehr davon, dass der Beschuldigte B._____ die Aktienbeteiligung als Entschädigung für operative Funktionen im Unternehmen übernehmen sollte (vgl. act. 60301014 ff.). Bestätigt wird diese Auffassung durch den E-Mail-Austausch vom 20. Juni 2015, in welchem beide Beschuldigten klar zu verstehen geben, dass aus ihrer Sicht der Beschuldigte B._____ nie eine effektive Arbeitsleistung für die W._____ erbracht hatte (vgl. act. 64702040: "Er würde viel besser sagen, er sei einfach Investor gewesen, ohne jeglichen operativen Beitrag. Das wäre erstens ehrlich und zweites für die Steuerbehörde kaum angreifbar."). dd) Für die Folgezeit bedarf es keiner weitgehenden Erörterungen dazu, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ die seit dem 10. Dezember 2011 konkret geforderte und dann mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 vollzogene (stille) Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____/CD._____ aufgrund ihrer unmittelbaren Mitwirkung an den entsprechenden Vorgängen unter- stützten und den Beschuldigten B._____ als vollwertigen Teilhaber des neuen Kon- struktes ansahen, was sie auch nicht bestreiten. Zwar regte der Beschuldigte C._____ unmittelbar nach dem 10. Dezember 2011 gegenüber dem Beschuldigten A._____ die Auswechslung des Beschuldigten B._____ als Verhandlungsführer auf Seiten der I1._____ an, was dann auch postwendend geschah, doch konnten die Beschuldigten C._____ und D._____ in der Folge nicht per se davon ausgehen, dass damit das Beratungsmandat des Beschuldigten B._____ für die I1._____ in dieser Sache automatisch erloschen war, weshalb sie dann auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages im April 2012 zumindest ernsthaft in Be- tracht zu ziehen hatten, dass der Beschuldigte B._____ als Berater der I1._____ im Private-Equity-Geschäft nach wie vor wichtigen Einfluss im für sie zentralen Ge- schäft ausüben konnte. Das Bewusstsein beider Beschuldigter betreffend eine wei- ter andauernde Mitwirkung des Beschuldigten B._____ am Verhandlungsprozess aus dem Hintergrund ergibt sich denn auch insbesondere aus der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigten D._____ vom 4. März 2012, wo Ersterer anspricht, dass der Beschuldigte B._____ in Zukunft im Hintergrund mit- helfen möchte, das neue Geschäftsmodell erfolgreich zu machen, wobei nicht nachvollziehbar ist, wie bei dieser Konstellation die ebenfalls erwähnte direkte oder indirekte "Conflict-of-Interest-Situation" hätte vermieden werden können (vgl. act.

- 571 - 64700547). In der Folge wandte sich der Beschuldigte B._____ in diesem Zusam- menhang denn auch verschiedentlich an den Beschuldigten C._____ , so beispiels- weise am 16. März 2012, als der Beschuldigte B._____ ihm eine unternehmensin- terne Präsentation der Transaktion zur Kontrolle überwies, welche der Beschuldigte C._____ in der Folge auch an den Beschuldigten D._____ weiterleitete (act. 64700631), ferner auch am 19. März 2012, als er ihn aufforderte, gemeinsam die Anlagepolitik und die W._____-Prozesse vorzubereiten (act. 64700678) oder auch am 23. Mai 2012, als er ihn über den Verlauf der Kooperation zwischen W._____ und CD._____ sowie die Realisierung der Unternehmerbank-Strategie innerhalb der I1._____ informierte (act. 64700863). Wenn der Beschuldigte D._____ in dieser Hinsicht in der Hauptverhandlung anführte, er habe nach dem Rückzug des Be- schuldigten B._____ aus der Verhandlungsführung im Dezember 2011 nicht ge- wusst, welche konkreten Mandate der Beschuldigte B._____ noch bei der I1._____ hatte (act. 1381 S. 20), so ist angesichts der geschilderten Umstände festzuhalten, dass es eine solche detaillierte Kenntnis bezüglich des konkreten Auftragsverhält- nisses des Beschuldigten B._____ auch gar nicht bedurfte, um von einem Interes- senkonflikt auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ nach dem Abschluss des Treuhandvertrages vom April 2012 die da- malige Rolle des Beschuldigten B._____ bei der I1._____ offenbar nie genauer ab- klärten, obwohl sie durchaus wahrnahmen, dass er sich nach wie vor mit der Sache befasste und ihnen diesbezüglich auch E-Mail-Nachrichten zukommen liess, drängt sich vielmehr die Annahme auf, dass die beiden Beschuldigten eine nähere Kennt- nis der diesbezüglich massgeblichen Verhältnisse tunlichst vermeiden und somit über den nach wie vor bestehenden Interessenskonflikt des Beschuldigten B._____ bewusstermassen gar keine konkreten Einzelheiten in Erfahrung bringen wollten. Nachdem im Jahr 2013 die Kooperation der beiden Unternehmen weitgehend ge- räuschlos ihre Wirkungen entfaltete, trat der Beschuldigte B._____ im Jahr 2014 auf Seiten der I1._____ denn auch erneut aktiv im Verhandlungsprozess in Erschei- nung, indem er am 16. April 2014 in Mailkontakt zum Beschuldigten C._____ trat und dann insbesondere auch am vom Beschuldigten A._____ anberaumten Treffen vom 3. Juli 2014 im Restaurant JO._____ teilnahm, wo die zwischenzeitlich aufge- tretenen Probleme rund um die Zusammenarbeit der W._____ mit der CD._____

- 572 - mit den Beschuldigten C._____ und D._____ im kleinen Kreis besprochen wurden. Eine aktive Mitwirkung des Beschuldigten B._____ war den Beschuldigten C._____ und D._____ mithin auch in diesem Zeitpunkt noch bekannt, auch wenn sie sich an das besagte Treffen nicht mehr recht zu erinnern vermögen. ee) Mit der Anklage (act. 10103235 + 3253) ist mithin nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass die Motivation für diese Partnerschaft mit dem Beschuldig- ten B._____ seitens der Beschuldigten C._____ und D._____ nicht nur in dessen Know-how und Netzwerk im Private-Equity-Bereich begründet lag, sondern darüber hinaus auch dessen ihnen bekannte Stellung als Berater der I1._____ (mit Einfluss bis in deren leitende Strukturen) ausschlaggebend war, mit welcher die W._____ via die CD._____ bereits damals in intensiver geschäftlicher Tätigkeit stand, wobei

– nicht zuletzt auch aufgrund des geplanten Rückzugs des kurz vor dem Rentenal- ter stehenden Beschuldigten C._____ aus dem Geschäftsleben – schon frühzeitig auch das Modell einer Verschmelzung der beiden Gesellschaften mit der Möglich- keit eines sofortigen oder späteren lukrativen Exits der Beteiligung der W._____- Aktionäre zur Diskussion stand (vgl. dazu die Diskussionspunkte CD._____ AG und W._____ AG gemäss act. 40702029: "Innerhalb von 5 Jahren" "Aufbau einer selbständig funktionsfähigen (nach Abgang W._____-Partner) Organisation"; vgl. dazu auch das Fact-Sheet vom 14. September 2011 betreffend die Zusammenar- beit der beiden Gesellschaften gemäss act. 40702077: "In der zweiten Phase über- nimmt die I1._____ Gruppe sämtliche Aktien der W._____ AG […]" sowie die inter- nen Überlegungen gemäss act. 40702087).

b) Partizipation des Beschuldigten A._____ aa) Hinsichtlich der Frage, inwiefern die Beschuldigten C._____ und D._____ in der relevanten Zeit Kenntnis von der vorstehend festgestellten Partizipation des Beschuldigten A._____ im Sinne einer Unterbeteiligung an der CD._____/W._____ hatten, ist einleitend festzuhalten, dass beide Beschuldigten den entsprechenden Sachverhalt bis zum Schluss mit Nachdruck in Abrede gestellt haben (Beschuldig- ter C._____ : act. 506010512 + act. 50303001; Beschuldigter D._____: act.

- 573 - 50602061 f. + act. 1381 S. 11: "Bis zu den Artikeln auf CK._____ wusste ich ohne- hin gar nichts."). bb) In der Anklageschrift (vgl. act. 10103235, Rz. 514 - 517) wird dieses Wissen der beiden Beschuldigten im Wesentlichen aufgrund der E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten D._____ an den Beschuldigten C._____ vom 6. September 2011 ab- geleitet, wo Ersterer im Zusammenhang mit einem Vorschlag betreffend die damals diskutierte Kooperation mit der I1._____ von "persönlichen Plänen der Herren A._____ und B._____" spricht, welche noch nicht berücksichtigt worden seien (vgl. act. 64700039). Die entsprechende Formulierung des Beschuldigten D._____ ist jedoch recht vage und kann zu seinen Gunsten durchaus auch mit einem anderen Hintergrund erklärt werden, wobei der Beschuldigte D._____ im Verfahren insofern auf diesen Umstand konkreter Bezug nahm, als er zur Erklärung seiner Wortwahl auf die damalige Vision der Hauptbeschuldigten betreffend die Etablierung der I1._____ als neuer Unternehmerbank verwies, wobei er in der Hauptverhandlung geltend machte, die konkreten Pläne ohnehin nicht genau gekannt zu haben (act. 50603029; act. 1381 S. 27). Für sich allein sind die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten D._____ in der besagten E-Mail mithin zu unklar, als dass sie eine Kenntnis der Partizipation des Beschuldigten A._____ am Konstrukt der CD._____/W._____ zu begründen vermöchten, zumal sie in einem frühen Stadium der möglichen Kooperation geäussert wurden, in welchem selbst die Beteiligung des Beschuldigten B._____ noch nicht abschliessend feststand. Zwar räumt der Beschuldigte C._____ in diesem Zusammenhang ein, dass bereits im Juni 2011 über eine mögliche Partnerschaft mit dem Beschuldigten B._____ gesprochen wor- den ist, eine Beteiligung auch des Beschuldigten A._____ erwähnt er dabei aber gerade nicht. Auch das Memorandum des Beschuldigten C._____ vom 27. Sep- tember 2011, wo dieser den Beschuldigten B._____ als allfälligen Statthalter be- zeichnet und von einem möglichen Co-Investor spricht (vgl. act. 40702063: " Nun habe ich mir überlegt, ob es nicht vielleicht eine Möglichkeit gibt, dass Du Aktionär werden kannst, vielleicht als Statthalter und Du und ein möglicher Co-Investor/Part- ner von dem steuerfreien Kapitalgewinn profitieren könnt."), ist letztlich zu wenig klar, um daraus mit genügender Sicherheit einem Vorschlag einer treuhänderisch gehaltenen Unterbeteiligung des Beschuldigten B._____ für den Beschuldigten

- 574 - A._____ ableiten zu können, zumal – entsprechend der Erklärung des Beschuldig- ten C._____ (act. 50301073) – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte C._____ damals tatsächlich eine vorsichtige bzw. unbeholfene Aus- drucksweise verwendet hat, um dem Beschuldigten B._____ aus steuerlichen Überlegungen die Übernahme eines Teils der für die I1._____ vorgesehenen Ak- tien nahezulegen. In der Verwendung des Begriffs des möglichen Co-Investors könnte allerdings durchaus eine Anspielung auf eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ liegen, doch kann auch aufgrund dieser offenen Formulierung angesichts des frühen Stadiums der Transaktion noch keine definitive Zuordnung zum Be- schuldigten A._____ vorgenommen werden (so zu Recht auch die Verteidigung des Beschuldigten A._____ gemäss act. 1356 S. 31 f.). Zu wenig stringent sind diesbe- züglich die in diesem Zusammenhang angestellten – eher knappen – Überlegun- gen der Anklägerin, wonach der Beschuldigte C._____ mit diesem Schreiben die Initiative ergriffen habe, um auch den Beschuldigten A._____ in seine Interessens- sphäre einzubinden bzw. an Bord zu holen (vgl. act. 50601072; act. 1347 S. 95), zumal es im Rahmen der Transaktion W._____ grundsätzlich der Beschuldigte B._____ war, welcher mit Bezug auf die Gewährung einer Beteiligung konkrete Vorschläge machte. cc) Was sodann die Einladung des Beschuldigten C._____ vom 18. April 2016 zu einer Strategiesitzung mit dem Traktandum "Berücksichtigung Phase 1 für A._____" anbelangt (vgl. act. 64702108), so ist zu berücksichtigen, dass die Ver- handlungen betreffend eine Entflechtung des W._____-Engagements des Beschul- digten A._____ gemäss den unwiderlegbaren Aussagen des Beschuldigten D._____ seitens der I1._____ bereits im November/Dezember 2015 angestossen wurden, wobei damals ein neuer Aktionärsbindungsvertrag diskutiert wurde, wel- cher den Beschuldigten A._____ im Rahmen eines Dividendenmodells begünsti- gen sollte, womit sich die beiden Phasen nicht mehr sauber trennen liessen (vgl. act. 50401016 f.; act. 50401112 f.; act. 50401121 ff.). Es kann unter diesen Um- ständen nicht ausgeschlossen werden, dass das besagte Traktandum diese Ent- flechtung mit dem neu vorgeschlagenen Dividendenmodell betraf, wo die Forde- rung des Beschuldigten A._____ im Vordergrund stand, ihn punkto seiner Dividen-

- 575 - denansprüche bereits für die Phase 1 zu berücksichtigen. Die Traktandierung die- ses Punktes vermag mithin den konkreten Kenntnisstand der Beschuldigten C._____ und D._____ hinsichtlich einer ursprünglichen Unterbeteiligung des Be- schuldigten A._____ am Projekt mithin ebenso wenig zu erhellen wie das nachfol- gende Traktandum "Management Geldfluss", da diesbezüglich schon gar nicht klar wird, um welchen Geldfluss es sich überhaupt handelt. Im Übrigen vermöchte für den Fall der beabsichtigten Diskussion betreffend die (nachträgliche) Abwicklung der Phase 1 zu erstaunen, dass der via Treuhandvertrag direkt davon betroffene Beschuldigte B._____ diesfalls an die besagte Strategiesitzung nicht eingeladen wurde. dd) Als weiteres Indiz für ein entsprechendes Wissen des Beschuldigten C._____ verbleibt in diesem Zusammenhang schliesslich die bereits mehrfach er- wähnte Handnotiz des Beschuldigten, welche darauf hinweist, dass dieser zumin- dest im vierten Quartal des Jahres 2016 (als die Handnotiz gemäss den unwider- legbaren Angaben des Beschuldigten in seiner schriftlichen Stellungnahme ver- fasst wurde [vgl. act. 50303002]) mit einer hälftigen Partizipation des Beschuldigten A._____ am Konstrukt CD._____/W._____ rechnete, nachdem die letzte dort auf- geführte Spalte – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 4.4.4./d) – nur den Beschuldigten A._____ betreffen kann und C._____ eingestanden hat, dass die besagte Notiz die Ertragserwartungen einerseits der Phase 1 und andrerseits des späteren Dividendenmodells (der nicht verwirklichten Phase 3) betrifft (vgl. act. 50601049 f.). Die Theorie der Anklägerin, dass damit vom Beschuldigten C._____

– in Absprache mit den Beschuldigten A._____ und B._____ – nach dem Erschei- nen des Artikels auf CK._____ konkrete Überlegungen angestellt worden seien, wie die dem Beschuldigten B._____ auszuzahlenden Gelder auf dem Umweg über die Beschuldigten C._____ und D._____ (welche zu Lasten des Beschuldigten B._____ stärker an den [noch nicht überwiesenen] Tranchen 3 und 4 partizipieren, dafür dem Beschuldigten A._____ aber später gestützt auf eine von diesem (mit-) initialisierte Zusatzvereinbarung [sog. Side-LD._____; vgl. act. 50301061] entspre- chende Dividenden bereits ab dem Jahr 2017 auszahlen sollten) dennoch unauf- fällig auf den Beschuldigten A._____ transferiert werden könnten (act. 1347 S. 101

- 576 - f.), kommt zwar als mögliche Interpretationsvariante durchaus in Betracht. Nach- dem aber das Erstellungsdatum der Notiz unklar ist und der Beschuldigte C._____ dieses erst auf das vierte Quartal 2016 legt, erschliesst sich der konkrete Zusam- menhang zwischen den Presseartikeln auf CK._____ im April/Juli 2016 und der Handnotiz in zeitlicher Hinsicht nicht mit genügender Stringenz, auch wenn ein sol- cher auch vom Beschuldigten C._____ – allerdings mit anderem Hintergrund – an- gedeutet wird (vgl. act. 50301051). Zudem ist bei der Theorie der Anklägerin nicht klar, weshalb ein in der Notiz festgestellter (hälftiger) Anspruch des Beschuldigten A._____ in der Höhe von CHF 16.6 Mio. mit späteren Dividendenzahlungen von lediglich CHF 15 Mio. kompensiert werden sollte. Es besteht mithin nach dem Ge- sagten keine klare Deutungsvariante der betreffenden Handnotiz, zumal auch jene des Beschuldigten C._____ , wonach er nach Erscheinen der CK._____-Artikel über eine mögliche Kompensation der Bezüge des Beschuldigten A._____ nach- gedacht habe, neue Interpretationsspielräume eröffnet, auch wenn diese ebenfalls im Spekulativen verbleiben. ee) Es ist demnach nicht möglich, den Beschuldigten C._____ und D._____ nachzuweisen, dass sie im Rahmen der inkriminierten Transaktion zumindest ernsthaft damit rechnen mussten, dass auch der Beschuldigte A._____ über den Beschuldigten B._____ an der CD._____/W._____ (unter)beteiligt ist. Zwar muss ihnen bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte A._____ nach ihrer Mitteilung betreffend die Beteiligung des Beschuldigten B._____ niemanden in der I1._____ über diesen Umstand informiert hatte. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldig- ten A._____ mussten sie jedoch nicht zwingend auf die Möglichkeit einer Unterbe- teiligung des Beschuldigten schliessen, zumal dieses verschiedene Gründe gehabt haben könnte, welche der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung auch teil- weise angesprochen hat. Nur vage Hinweise lassen sich in dieser Hinsicht schliess- lich aus jenem aufgezeichneten Telefongespräch vom 10. Februar 2018 entneh- men, in welchem der Beschuldigte A._____ von einem gemeinsamen "Wording" betreffend das Verhältnis "B._____, Treuhandvertrag und uns drei" spricht (vgl. act. 80204017; vgl. act. 50604052 ff.), denn es wird daraus nicht genügend klar, was der Inhalt der vorgeschlagenen Sprachregelung war, und es bleibt auch offen, in welcher Phase eine solche Sprachregelung vereinbart wurde. Durchaus denkbar

- 577 - wäre, dass das "Wording" nach dem Erscheinen des Presseartikels auf CK._____ vereinbart wurde, was der Sprachregelung dann aber eine andere Bedeutung ge- ben würde, als wenn sie in einem frühen Stadium der Transaktion vereinbart wurde. Unterschiedlich interpretiert werden kann ferner auch die vom Beschuldigten A._____ an anderer Stelle verwendete Wendung, welchen "Seich" der Beschul- digte C._____ in seiner Verrücktheit noch herauslassen könnte, da der Begriff "Seich" tatsächlich auch eine bewusste Unwahrheit zum Schaden der Beschuldig- ten A._____ und B._____ bedeuten konnte, wie dies der Beschuldigte A._____ gel- tend macht (vgl. act. 50604053). Und schliesslich hat der Beschuldigte D._____ zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ in diesem Telefonge- spräch wohl eher nicht den Konjunktiv ("dass de C._____ und de D._____ hättend sölle wüsse") verwendet hätte, wenn festgestanden hätte, dass sie tatsächlich von seiner Unterbeteiligung wussten (vgl. act. 50604059). Keine definitiven Schlüsse auf ein diesbezügliches Wissen der Beschuldigten C._____ und D._____ vermag schliesslich auch ein weiteres aufgezeichnetes Telefongespräch der Beschuldigten A._____ und B._____ vom 21. Februar 2018 zu vermitteln, wo diese darüber dis- kutieren, dass man gegenüber den Beschuldigten C._____ und D._____ festgehal- ten haben wolle, dass sie beide in dieser Transaktion keine Einheit (kein "Päck- chen") seien (vgl. act. 80202074). Eher bietet dieses Gespräch gewisse Hinweise dafür, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ nichts Konkretes von der (Un- ter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ und entsprechenden Geldflüssen von B._____ an A._____ wussten, sondern lediglich bestimmte Vermutungen in diese Richtung hatten, wobei zudem unklar ist, ob diese Vermutungen erst nach dem Presseartikel oder bereits vorher aufgekommen waren (vgl. dazu die telefonischen Äusserungen des Beschuldigten B._____ gemäss act. 80202073: "Du kannst mit ihnen (Beschuldigte C._____ und D._____) ja nicht über die Finanzierung von mei- ner Tranche 3 reden." bzw. des Beschuldigten A._____ gemäss act. 80202074: "Was sie nie machen dürfen ist zu sagen, ja A._____ du bist ja auch … ihr seid ja auch in der Phase 1 ein Päckchen. Nein, geht sie nichts an. Geht sie wirklich nichts an und ich tue jeden Funken gerade im Keim ersticken."). Bestätigt wird diese An- nahme tendenziell auch aufgrund des vortägigen Gespräches zwischen den Be- schuldigten B._____ und C._____ , in welchem Ersterer sagt, der Beschuldigte

- 578 - A._____ werde in den Gesprächen (zwischen ihm und dem Beschuldigten C._____ ) nicht akzeptieren, dass sie beide (Beschuldigte A._____ und B._____) ein "Päck- chen" seien und man das Gefühl habe, das Ganze sei ja sowieso linke Tasche, rechte Tasche, was es ja auch nicht sei (vgl. act. 80202064). ff) Nach dem Gesagten ist für die weitere Beurteilung des Falles mithin nicht davon auszugehen, dass sich den Beschuldigten C._____ und D._____ im Zusam- menhang mit dem Abschluss des Treuhandvertrages mit dem Beschuldigten B._____ das Bestehen einer Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ derart gebieterisch aufdrängte, dass sie geradezu mit diesem Umstand rechnen mussten, zumal auch der Beschuldigte B._____ explizit angab, die beiden hätten nie etwas von ihren internen Vereinbarungen mitbekommen (vgl. act. 50603317). Wenn die Anklägerin einen dahingehenden (versteckten) Hinweis in der E-Mail des Beschul- digten B._____ vom 4. Oktober 2011 sieht (vgl. dazu act. 10103268, Rz. 612; vgl. auch act. 50603027 f.), wo dieser antönte, dass er die ihm mit dem Treuhandvertrag zugesicherten Gelder über seine Beteiligungsgesellschaft fliessen lassen möchte (act. 64700781), so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da den Beschul- digten C._____ und D._____ nicht nachgewiesen werden kann, jemals davon er- fahren zu haben, dass auch der Beschuldigte A._____ an der von B._____ in dieser E-Mail erwähnten Gesellschaft beteiligt war (vgl. dazu die Bestreitung des Beschul- digten C._____ gemäss act. 50303004), und es im Übrigen aufgrund steuerlicher Überlegungen nicht aussergewöhnlich anmuten muss, wenn ein Selbständigerwer- bender zwischen einen Geldfluss eine Beteiligungsgesellschaft schaltet (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Beschuldigten C._____ , der die entsprechende Her- leitung der Anklägerin in seiner Befragung vom 23. September 2019 als absurd bezeichnet [act. 50303003]). Wenn die Beschuldigten C._____ und D._____ mithin behaupten, erst mit den Artikeln auf dem Internetportal CK._____ vom April/Juni 2016 hätten sich für sie konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschuldigte A._____ an der von ihnen gewährten Beteiligung des Beschuldigten B._____ par- tizipieren könnte, so kann ihnen diesbezüglich nicht das Gegenteil nachgewiesen werden. Gewisse Verdachtsmomente ergaben sich diesbezüglich gemäss dem Be- schuldigten D._____ zwar bereits anlässlich der ersten Verhandlungen betreffend

- 579 - den ABV 3 im früheren Verlauf des Jahres 2016 (vgl. act. 50401016 f.), doch wur- den diese gemäss den Angaben der Beschuldigten vom Beschuldigten A._____ auf Nachfrage selbst nach dem Erscheinen des besagten Presseartikels konse- quent in Abrede gestellt (vgl. act. 50303002; act. 50401016 f.). Die Annahme, dass die beiden Hauptbeschuldigten daran interessiert waren, die (Doppel-)Rolle des Beschuldigten A._____ in der ganzen Angelegenheit zu kaschieren, kann denn auch nicht als abwegig bezeichnet werden, da sie sich – ähnlich wie im Rahmen der Transaktion V._____ mit dem Beschuldigten F._____ – keineswegs sicher sein konnten, dass die Gegenseite bei Kenntnis der Mitbeteiligung des Beschuldigten A._____ aufgrund der Offensichtlichkeit des Interessenskonfliktes des Geschäfts- vorsitzenden ihres Verhandlungspartners nicht von der Transaktion abspringen würde. gg) Demzufolge kann entgegen der Anklage betreffend die Auskünfte über die Beteiligung des Beschuldigten A._____ gegenüber der FINMA (vgl. act. 10103268, Rz. 610 - 612) aber auch nicht als erwiesen erachtet werden, die Beschuldigten C._____ und D._____ hätten im entsprechenden Verfahren bewusst die Unwahr- heit gesagt, als sie damals in ihren beiden Stellungnahmen vom 21. bzw. 28. April 2017 ihr Wissen um eine direkte oder indirekte Partizipation des Beschuldigten A._____ an der CD._____/W._____ verneinten. Zwar waren ihnen die Gerüchte über eine solche Beteiligung spätestens seit dem bereits vielzitierten Presseartikel bekannt, womit sich auch die Aussage des Beschuldigten C._____ , er habe nicht offiziell von einer solchen Beteiligung gewusst (act. 50301015), erklären lässt (vgl. dazu auch act. 50604055 f.). Eine weitergehende konkrete Kenntnis der Unterbe- teiligung des Beschuldigten A._____ lässt sich den Beschuldigten C._____ und D._____ dagegen selbst zu diesem Zeitpunkt nicht nachweisen. Nachdem aber die beiden Beschuldigten davon ausgehen durften, dass die entsprechende Anfrage der FINMA auf ihre konkrete Kenntnis der besagten Tatsache hinzielte und nicht auf indirekte (unsichere) Erkenntnisse ausgerichtet war, können ihnen diesbezüg- lich keine vorsätzlich falschen Auskünfte gegenüber der FINMA angelastet werden. Demgegenüber ist in diesem Zusammenhang zum angeklagten Sachver- halt betreffend die verschwiegenen Kontakte der Beschuldigten C._____ und

- 580 - A._____ (vgl. act. 10103268, Rz. 609) festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der zahlreichen Treffen und Sitzungen des Beschuldigten C._____ mit dem Be- schuldigten A._____ im Jahr 2011 sowie der persönlichen Teilnahme des Beschul- digten A._____ an den Neuverhandlungen im Jahr 2014 erstellt ist, dass dem Be- schuldigten A._____ im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die CD._____/W._____ eine aktive Rolle zukam und dem Beschuldigten C._____ dies auch bekannt war, selbst wenn er sich nicht mehr an das Treffen im Restaurant "JO._____" vom 3. Juni 2014 zu erinnern vermochte. Wenn der Beschuldigte C._____ mithin in seiner Eingabe vom 21. April 2017 an die FINMA auf deren Frage, welche Person in welcher Weise im Rahmen der Geschäftsanbahnung so- wie im weiteren Verlauf des Geschäfts involviert war, den Beschuldigten A._____ in seiner diesbezüglichen Antwort zunächst ausdrücklich von einer Tätigkeit für die relevanten Gesellschaften ausnahm, um dann in der Folge festzuhalten, der Kon- takt zur I1._____ sei ausschliesslich über CZ._____ und DK._____ verlaufen (vgl. act. 60301071), so gibt dies die für das Verständnis des Gesamtkontextes erhebli- chen Tatsachen falsch wieder, auch wenn zutreffen mag, dass der Beschuldigte A._____ in dieser Angelegenheit in operativer Hinsicht nicht der offizielle Ansprech- partner war. Die entsprechende Verschleierung des wahren Sachverhaltes muss dem Beschuldigten C._____ auch durchaus bewusst gewesen sein, da er den Wortlaut der entsprechenden Fragestellung der FINMA nicht derart missverstehen konnte, wie er dies in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 12. Juni 2020 zumindest sinngemäss geltend macht (vgl. act. 50303005 f.). Der entsprechende Sachverhalt der Anklage ist demgemäss erstellt.

E. 4.4.8 Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____

a) Den Beschuldigten A._____ und B._____ muss bei ihrem gemeinschaftli- chen Handeln in der vorliegenden Angelegenheit klar gewesen sein, dass aufgrund ihrer direkten Involvierung in die inkriminierte Transaktion mit entsprechender Ein- flussnahme auf die Geschäftsabläufe innerhalb der I1._____ unter gleichzeitiger Beteiligung am Verhandlungsgegenstand nicht nur eine potentielle, sondern auch eine aktuelle Interessenkollision vorlag, welche spätestens mit dem Abschluss des

- 581 - Treuhandvertrages mit der Gegenpartei vollumfänglich offenlegungspflichtig gewe- sen wäre.

b) Aufgrund dieser dargelegten Konstellation muss den Beschuldigten A._____ und B._____ sodann aber auch ohne Weiteres bewusst gewesen sei, dass die erworbene Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ derart nahe mit ihrem diesbezüglichen geschäftlichen Wirken für die I1._____ verflochten war, dass ihnen die besagte Beteiligung von den Beschuldigten C._____ und D._____ gerade auch in diesem Zusammenhang gewährt worden war. Die Beschuldigten A._____ und B._____ können sich demzufolge in dieser Hinsicht nicht mit gutem Gewissen auf dem Standpunkt stellen, auch im Rahmen der Transaktion W._____ lediglich als Privatpersonen an einem Investment beteiligt gewesen zu sein, ohne damit die Grenzen zu ihrer dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit für die I1._____ ver- wischt zu haben.

E. 4.5 Fazit

E. 4.5.1 Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf die Transaktion W._____ von einer abwechselnden aktiven Mitwirkung der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen sämtlicher Geschäftsabläufe auszugehen, in deren Rahmen der Beschul- digte B._____ in seiner Funktion als Berater der I1._____ in der Annäherungsphase der Jahre 2011 und 2012 die Fäden zog und vom Beschuldigten A._____ hernach in der Federführung abgelöst wurde, als er sich infolge des Betreibens des Beschul- digten C._____ im Hintergrund halten musste, von wo er aber nach wie vor ent- scheidend in den Transaktionsprozess involviert blieb, indem er einerseits die Transaktion in Absprache mit dem Beschuldigten A._____ vorantrieb und andrer- seits die Beschuldigten C._____ und D._____ in den Verhandlungen unterstützte.

E. 4.5.2 Im gleichen Zeitraum verschaffte sich der Beschuldigte B._____ von den Beschuldigten C._____ und D._____ mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 eine stille Aktienbeteiligung von 13.33 Prozent am neu geschaffenen Unter- nehmenskonstrukt CD._____/W._____, an welcher er den Beschuldigten im Sinne einer Unterbeteiligung hälftig partizipieren liess, wobei die beiden Hauptbeschul-

- 582 - digten jederzeit wussten, dass sie in diesem Zusammenhang in einem Interessen- konflikt standen und die Beteiligung insbesondere auch wegen ihrer heiklen Dop- pelstellung (und nicht etwa wegen anderer Leistungen) erhalten hatten.

E. 4.5.3 Den Beschuldigten C._____ und D._____ muss im Rahmen der Gewäh- rung der besagten Aktienbeteiligung bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ bis zum Schluss in einer Doppelrolle in die Geschäftsabläufe rund um die Transaktion W._____ verwickelt war, weshalb sie ihm die Beteiligung auch im Hin- blick auf diese Rolle zubilligten, damit er der Transaktion bis zum Schluss gewogen war und es im Sinne eines Exits zum Abschluss der für sie überaus lukrativen Ak- tienkaufverträge mit der I1._____ vom März 2015 im Gegenwert von zumindest CHF 40 Mio. in verschiedenen Tranchen kommen konnte, wovon sie von jeder aus- bezahlten Tranche einen Drittel absprachegemäss dem Beschuldigten weiterleite- ten. Nicht mit genügender Sicherheit erstellbar ist demgegenüber, dass die Be- schuldigten C._____ und D._____ in der relevanten Zeit (bis Mitte 2016) auch von der Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ und den entsprechenden Geld- fluss an ihn Kenntnis hatten und sich demzufolge im Rahmen der Transaktion auch ihn gewogen machen wollten.

5. Transaktion BH._____

E. 5 Ab dem 2. März 2018 wurden gegenüber den Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ diverse Grundbuch- und Kontosperren angeordnet (vgl. act. 80801001 ff., act. 81101001 ff., act. 82201001 ff., act. 82301001 ff. + act. 82501001 ff.), welche allesamt unangefochten blieben. Zudem wurden bei den Beschuldigten A._____ und B._____ zwecks Sicherung künftiger Forderungen jeweils Geldbe- träge im Umfang von CHF 62'000 bzw. CHF 83'000 beschlagnahmt (act. 81201001 ff. bzw. act. 82401001 ff.). Weitere Grundbuch- und Kontosperren erfolgten ab dem 27. Februar 2018 gegenüber dem Beschuldigten C._____ (vgl. act. 81903031 ff., act. 81906019 ff., act. 81907016 ff., act. 81909001 ff., act. 81912001 ff., act. 81913001 ff. + act. 81916001 ff.) und dem Beschuldigten D._____ (vgl. act. 81903031 ff., act. 82005006 ff., act. 82006001 ff., act. 82008008 ff., act. 82012004 ff., act. 82013001 ff. + act. 82305001 ff.).

E. 5.1 Cabarets/Stripclubs

E. 5.1.1 Veruntreuung Der Beschuldigte B._____ nutzte seine Firmenkreditkarte in den fraglichen Etablissements in seiner Stellung als Vorsitzender der Geschäftsleitung bzw. Ver- waltungsratsmitglied der H3._____ und somit als Organ einer Aktiengesellschaft. Gleich wie beim Beschuldigten A._____ stellt sich daher auch hier die Frage, ob der primär eingeklagte Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Auf der Grundlage der bereits mehrfach er- wähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtes betreffend die Veruntreuung durch Gesellschaftsorgane ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung der Vorwurf, wonach der Beschuldigte B._____ die ge- nannten Etablissements zu seinem privaten Vergnügen besucht habe, nicht erhär- ten liess. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich dort als Geschäftsvorsitzender bzw. Mitglied des Verwaltungsrates der H3._____ (bzw.

- 810 - BC._____ Holding) auch um die interne und externe Kontakt- und Beziehungs- pflege kümmerte und die Besuche mithin auch einen geschäftlichen Kontext auf- wiesen. Sein Verhalten lies demnach nicht jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen, weshalb mögliche pflichtwidrige Vermögensdispositionen unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prüfen sind.

E. 5.1.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis aa) Als Mitglied des Verwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung der H3._____ ist der Beschuldigte B._____ ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren, war er doch in dieser Position für den gesamten Vermögenskomplex der Aktiengesellschaft mitverantwortlich. Seine in- sofern selbständige Verfügungsmacht kam ihm auch in Form der durch ihn belast- baren Firmenkreditkarte zuteil. Seine Kreditkartenlimiten lagen bei bis zu CHF 25'000 monatlich, womit er über einen nicht unerheblichen Vermögenswerte zu sorgen hatte. bb) Eine Einschränkung der für einen Geschäftsführer charakteristischen freien Verfügungsgewalt über die Gelder ist nicht ersichtlich. Die Firmenkreditkartenrech- nungen des Beschuldigten B._____ wurden namentlich nicht durch CW._____ (als damaligem CFO der BC._____-Gruppe) überprüft, dies weder vorgängig noch nachträglich. Eine Änderung der Überprüfungspraxis erfolgte gemäss den Aussa- gen von CW._____ erst für den Nachfolger des Beschuldigten B._____.

b) Tathandlung aa) Wie bereits im Zusammenhang mit den Kreditkartenbelastungen durch den Beschuldigten A._____ anlässlich von Cabaretbesuchen ausgeführt, begründet ein unsittliches Verhalten keine Pflichtverletzung im Sinne der ungetreuen Geschäfts- besorgung (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./b.bb). Betreffend die Firmenüblichkeit bzw. die branchenspezifische Usanz eines solchen Verhaltens und eine allfällig damit

- 811 - verbundene Reputationsschädigung kann auf die früheren diesbezüglichen Erwä- gungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziffer IV./F./5.4.1./d sowie die Erwägungen betreffend den Beschuldigten A._____ vorstehend Ziffer 2.1.2./b.bb). Entscheidend ist damit auch diesbezüglich, ob zivilrechtliche, interne oder allgemeingütige Rege- lungen bei der BC._____-Gruppe bestanden, welche eine Beziehungspflege des Beschuldigten B._____ in Cabarets per se als pflichtwidrig erscheinen lassen. bb) Die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht, welche den Beschuldigten B._____ als Vorsitzenden der Geschäftsleitung und Mitglied des Verwaltungsrates traf, ist auch hier relativ allgemein gehalten, weshalb zunächst zu untersuchen ist, ob im Tatzeitraum zivilrechtliche oder intern geltende konkretisierenden Regel- werke bestanden, wobei die vorliegend interessierenden Kreditkartenbelastungen die Zeitspanne von 26. Februar 2008 bis 2. Februar 2011 beschlagen. Das aktuellste in den Akten liegende Organisationsreglement der H3._____ SA (Vorgängerin der BC._____ Holding) datiert vom 16. Februar 2005 (act. 20115019). Dieses wurde bei der BC._____ Holding mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (act. 20115001) ediert und liegt gemäss den Rechtsvertretern der Privat- klägerin 1 nur in nicht unterzeichneter Form vor (vgl. dazu Bemerkungen gemäss act. 20115009). In Ziffer 5.4. dieses Reglementes wird unter dem Titel "Entschädi- gung" festgehalten, dass der Delegierte des Verwaltungsrates Anspruch auf Ersatz jener Spesen hat, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner besonderen Aufgaben für die Gesellschaft anfallen (act. 20115023). Zudem liegen für den zu beurteilenden Zeitraum zwei Spesenreglemente vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und vom 1. Januar 2011 (act. 45701057 ff.) der BC._____-Gruppe im Recht, welche von dieser ediert wurden. Diese Spesen- reglemente der BC._____-Gruppe galten ausdrücklich für alle Gesellschaften die- ser Gruppe, namentlich auch für die H3._____ SA (vgl. den Geltungsbereich ge- mäss act. 45701048 + 1059). Schliesslich besteht ein im fraglichen Zeitraum gülti- ges Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte vom 1. Januar 2008 (act. 45701130 ff.), welches ebenfalls für alle Gruppengesellschaften der BC._____ Hol- ding galt.

- 812 - Obwohl in diesen Reglementen teilweise der Begriff des leitenden Ange- stellten benutzt wird, was auf ein Arbeitsverhältnis hinweisen könnte, finden sie auch auf den Beschuldigten B._____ Anwendung, bei welchem wie früher darge- legt von einem Auftragsverhältnis auszugehen ist. Gemäss dem Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 war der Beschuldigte B._____ betreffend Spesen ausdrück- lich dem "Reglement der H3._____ SA" unterworfen (act. 32601090). Diese Reg- lemente der H3._____ wurden – wie bereits erwähnt – im massgeblichen Zeitraum durch vereinheitliche Reglemente der BC._____ Holding ersetzt, welche für alle Gruppengesellschaften und somit auch für die H3._____ zur Anwendung gelang- ten. Die genannten Reglemente galten namentlich auch für leitende Angestellte, also unter anderem auch für den Beschuldigten B._____ in seiner leitenden Funk- tion als Vorsitzender der Geschäftsleitung. Anders als im arbeitsrechtlichen Kontext ist der Auslagenersatz im Auf- tragsrecht gemäss Art. 402 OR dispositives Recht. Vorliegend haben die Parteien mit den genannten Reglementen mithin eine besondere Spesenregelung für den Beschuldigten B._____ getroffen. Diese Reglemente sind indes relativ allgemein gehalten, so dass sich die Frage, ob die Belastungen der Firmenkreditkarte durch den Beschuldigten B._____ für Auslagen in Cabarets offensichtlich pflichtwidrig wa- ren, nicht direkt anhand der genannten Regelwerke beantworten lässt. Das Regle- ment spricht unter dem Titel "Übrige Kosten" bei Einladungen im Rahmen von Re- präsentationsaufgaben nur von Lokalen (vgl. act. 45701053 + 1064). Im Übrigen konnte bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung für den massgeblichen Zeit- raum keine Branchenusanz festgestellt werden, welche Cabaretbesuche im Zu- sammenhang mit geschäftlicher Beziehungspflege explizit verpönte. Analog zum Beschuldigten A._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./b.dd.aaa) können zudem aus dem Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte der BC._____-Gruppe vom 1. Januar 2008 (act. 45701130 ff.), welches Kleinausgaben (also Bagatellspesen) regelte, nur indirekte Rückschlüsse auf die zulässige Höhe von Spesen der Geschäftsleitung abgeleitet werden. Dieses Zusatz-Spesenregle- ment sah vor, dass mit einer Pauschalentschädigung Kleinausgaben pro Ereignis bis zu CHF 50 abgegolten werden, wobei unter Ereignis wohl ein einzelner Anlass

- 813 - zu verstehen ist. Darunter fallen gemäss dem Wortlaut des Reglementes beispiels- weise Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restau- rant oder zu Hause, was jedoch nicht bedeutet, dass Einladungen zu grösseren Verpflegungen generell unzulässig waren. Der Grund für solche Pauschalentschä- digungen liegt – wie auch das Reglement selber erklärt – primär darin, dass bei solchen Kleinauslagen die Belege teilweise schwer zu beschaffen sind, weshalb solche Pauschalspesenregelungen auch von den Steuerämtern zu genehmigen sind (vgl. act. 45701136). Betreffend die Höhe von Spesen existieren in den Reglementen Richtwerte bei den Verpflegungskosten (act. 45701051 + 1062), während für Repräsentations- aufgaben die effektiven Kosten vergütet wurden (act. 45701053 + 1064). Im Zu- sammenhang mit Firmenkreditkarten bzw. Geschäftskreditkarten sieht das Regle- ment vor, dass (vor allem) leitende Angestellte bzw. Kadermitglieder eine auf den Namen des Mitarbeitenden lautende Firmenkreditkarte beziehen können, wobei die Kosten dieser Kreditkarte von der BC._____-Gruppe übernommen würden. Die Kreditkarte dürfe ausschliesslich für geschäftliche Spesen verwendet werden (act. 45701053 + 1064). Aufgrund dieser speziellen Regelung ist davon auszuge- hen, dass die leitenden Angestellten gerade nicht an die Richtwerte betreffend Ver- pflegungskosten (act. 45701039 + 1062) gebunden sein sollten, wobei es in diesem Zusammenhang jedoch nicht allein um die Verpflegungskosten ging. Immerhin halten die Reglemente betreffend die Höhe der Ausgaben fest, dass als Spesen im Sinne dieser Reglemente diejenigen Auslagen gelten, die ei- nem Mitarbeitenden im Interesse des Arbeitsgebers angefallen sind. Ferner sind gemäss den besagten Reglementen sämtliche Mitarbeitende verpflichtet, ihre Spe- sen im Rahmen dieses Reglementes möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, wurden von der Firma nicht über- nommen (act. 45701048 + 1059). cc) Angesichts der Unbestimmtheit der besprochenen Regelungen ist mithin auch dem Beschuldigten B._____ für den besagten Zeitraum ein gewisser Ermes- sensspielraum zuzubilligen, was er in der Untersuchung auch selber so geltend machte (vgl. act. 50203031 + 3035). Dennoch unterlag der Beschuldigte bei der

- 814 - Ausübung des im zustehenden Ermessen der ihn als Organ treffenden Sorgfalts- pflicht im Sinne von Art. 717 OR. In diesem Zusammenhang sind die Besuche des Beschuldigten B._____ in den fraglichen Etablissements insbesondere von ihrer Anzahl her nicht mit den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten A._____ zu ver- gleichen. Nichtsdestotrotz belastete auch der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2008 bis 2011 die Firmenkreditkarte an neun Abenden in vier verschiedenen Clubs in Höhe von insgesamt CHF 16'635, wobei die Belastungen pro Abend zwischen CHF 1‘229 und CHF 4'252 betrugen. Beim Beschuldigten B._____ ist im Gegen- satz zum Beschuldigten A._____ davon auszugehen, dass er sich niemals alleine in die Lokale begeben hat. Erwiesen ist zudem, dass in den meisten Fällen vorher ein gemeinsames Abendessen mit Geschäftskollegen stattgefunden hat. Ein sorgfältiger Umfang mit dem Vermögen der Gesellschaft hätte es in- dessen analog zu den Erwägungen betreffend die Cabaretbesuche des Beschul- digten A._____ geboten, die entsprechenden Ausgaben auf gemeinsame Konsu- mationen in Cabarets bzw. Stripclubs von bis zu CHF 1'000 pro Abend zu be- schränken, um auf die Weise der dem Geschäftsführer obliegenden Vermögens- fürsorgepflicht nachzukommen. Ab einem Umfang von CHF 1'000 pro Abend kann nicht mehr von einer gewissenhaften Kosten-Nutzen-Analyse gesprochen werden (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./b.dd.ddd). Die Ausgaben des Beschuldigten B._____ waren somit im Umfang von CHF 7'635 übermässig. Dies entspricht dem CHF 1'000 übersteigenden Betrag pro Abend bzw. pro Datum der eingeklagten Be- lastungen.

c) Vermögensschaden Der Beschuldigte B._____ konnte seine Firmenkreditkarten in Höhe der monatlichen Kartenlimiten von maximal CHF 25'000 verwenden und damit die Ak- tiven der H3._____ direkt vermindern. Geht man davon aus, dass die Ausgaben in Höhe von CHF 1'000 pro Abend noch angemessen waren, so ergibt sich daraus eine Schadenssumme im bereits genannten Betrag von insgesamt CHF 7'635.

- 815 -

d) Genehmigung Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Genehmigung dieser Kosten sei- tens des geschädigten Unternehmens. Insbesondere überprüfte gemäss der be- stehenden Aktenlage innerhalb der BC._____-Gruppe niemand die Kreditkartenab- rechnungen des Beschuldigten B._____.

e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Es kann als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte B._____ bewusst nicht darum kümmerte, ob bzw. bis zu welcher Höhe die besagten Auslagen in der geschäftlichen Sphäre noch pflichtgemäss waren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich in dieser Hinsicht jemals unternehmensintern erkundigt hätte. Es kann sich aber nicht auf sein Unwissen berufen, wer sich bewusst für die Nichtkenntnis von Sachverhalten entscheidet, weil er sich um deren Vorhandensein schlicht nicht kümmert bzw. kümmern will (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.; vgl. auch bereits vorne Ziffer V./C./4.2.). Der Beschuldigte kann somit nicht für sich beanspruchen, dass er es überhaupt nicht für möglich gehalten hat, in diesem Bereich pflichtwidrig zu handeln. Zumindest in der Parallelwertung der Laiensphäre muss ihm bewusst gewesen sein, dass solche Ausgaben in teuren Cabarets nicht ohne Weiteres in jeder Höhe gerechtfertigt wa- ren, selbst wenn die Gesellschaften der BC._____-Gruppe finanziell gut dastanden. Dass er einer entsprechenden Sorgfalts- und Treuepflicht unterlag und die finanzi- ellen Interessen der Gesellschaft insoweit Vorrang hatten, muss ihm als Geschäfts- führer ebenfalls ohne Weiteres bekannt gewesen sein. Dass der Beschuldigte die besagten Ausgaben nichtsdestotrotz von der Gesellschaft vollumfänglich entschä- digt haben wollte, ergibt sich im Übrigen aus seinem stets gleichen Vorgehen. bb) Unter diesen Umständen ist somit auch beim Beschuldigten B._____ von einem zumindest eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, in dessen Rahmen er zumindest auch in Kauf nahm, dass er und seine Kollegen sich zu Lasten der H3._____ unrechtmässig besserstellten, was die qualifizierte Variante der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begründet.

- 816 -

f) Fazit Der Beschuldigte B._____ hat sich folglich durch die Belastungen seiner Firmenkreditkarten anlässlich von Besuchen in Cabarets bzw. Stripclubs der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H3._____ schuldig gemacht.

E. 5.1.3 Rechnungen haben nicht allein deshalb Urkundecharakter, weil die Adres- satin buchführungspflichtig ist. Wirken indessen Rechnungssteller und buchfüh- rungspflichtiger Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnungen zusammen, namentlich bei sog. Gefälligkeitsrechnungen, so hat diese Rechnung nicht mehr nur Rechnungsfunktion, sondern dient in erster Linie als Buchhaltungsbeleg der Rechnungsempfängerin, weshalb Falschbeurkundung zu bejahen ist (WEDER, OFK StGB, N 33a zu Art. 251 StGB).

- 727 -

E. 5.1.4 Am 24./25. Juni 2014 unterzeichnete die BC._____ Holding eine Absichts- erklärung, wonach Verhandlungen über einen Kauf sämtlicher Aktien der BH._____ auf der Basis eines geschätzten Kaufpreises von CHF 7 Mio. aufgenom- men werden sollten, worauf die Anwaltskanzlei MJ._____ mit einer juristischen Due Diligence beauftragt wurde. Im Rahmen dieser Due Diligence erklärte der Beschul- digte B._____ gegenüber dem Beschuldigten E._____ , dass er auch hinsichtlich der mit der Kapitalerhöhung gezeichneten Aktien nicht mehr als Aktionär der BH._____ nach aussen in Erscheinung treten wolle, weshalb in der Folge sämtliche Aktien der CE.______ treuhänderisch durch die vom Beschuldigten E._____ ge- haltene CH._____ verwaltet wurden und die CE.______ im Aktienbuch gestrichen wurde. Zudem sollen die Beteiligten die vom Beschuldigten B._____ getätigten In- vestitionen in der Höhe von CHF 787'500 neu als Darlehen gegenüber der BH._____ deklariert und diesbezüglich am 9. Oktober 2014 wahrheitswidrig eine auf den 30. Juli 2013 rückdatierte Darlehensbestätigung ausgestellt haben (act. 10103288 + 3307).

E. 5.1.5 In der Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding vom 24. September 2014 äusserten zwei Verwaltungsratsmitglieder Bedenken gegenüber der Akquisi- tion der BH._____ , während sich die Beschuldigten A._____ und B._____ für die Übernahme der Zielgesellschaft zu einem Preis von CHF 6 Mio. aussprachen. Von einer Beratung über den Ausstand des Beschuldigten B._____ wurde abgesehen, nachdem dieser einen Interessenkonflikt aufgrund seiner Beratungstätigkeit für die Gegenseite verneint hatte. Der Gruppenleitung der BC._____ Holding wurde in-

- 585 - folge dieser Sitzung per Mehrheitsentscheid die Kompetenz zur Verhandlungsfüh- rung mit der BH._____ mit dem Ziel eines Kaufvertragsabschlusses erteilt (act. 10103290 f.).

E. 5.1.6 Mit Aktienkaufvertrag vom 10. November 2014 erwarb die BC._____ Hol- ding 100 Prozent der Aktien der BH._____ für einen Kaufpreis von CHF 5.6 Mio., wobei überdies zwei Aktionärsdarlehen im Umfang von CHF 1.4 Mio. zur Rückzah- lung übernommen wurden. Vom bezahlten Kaufpreis verblieb – nach Abzug diver- ser Kommissionen bzw. Provisionen – ein Betrag von CHF 5'250'000 zur Verteilung an die früheren Aktionäre, wovon der 65%-Anteil von CHF 3'412'500 auf die vom Beschuldigten E._____ gehaltene CH._____ AG entfiel. Nachdem dieser Anteil laut Anklage zu 25 Prozent treuhänderisch zu Gunsten der CE.______ gehalten wurde, konnte diese mithin einen Betrag von CHF 1'312'500 für sich beanspruchen, was nach Abzug der Investitionskosten in der Höhe von CHF 787'500 einen Veräusse- rungsgewinn von CHF 525'000 ergab. Daneben hatte die CE.______ der BH._____ im Juni und September 2014 zwei Darlehen von jeweils CHF 100'000 gewährt, welche in zwei Darlehensverträgen mit der CH._____ vom 20. Juni bzw.

11. September 2014 verbrieft worden waren (act. 10103304 ff.). Im Anschluss an den erfolgreichen Verkauf der BH._____ forderte der Be- schuldigte B._____ – nach vorgängiger Absprache mit dem Beschuldigten A._____

– mit E-Mail-Nachricht vom 3. Dezember 2014 vom Beschuldigten E._____ die Zahlung von CHF 1'312'500 aufgrund der Beteiligung der CE.______ sowie zusätz- lich eine Kommission in der Höhe von CHF 125'000, auf welche er im Laufe der Geltendmachung seiner Forderungen indes wieder verzichtete, nachdem sich der Beschuldigte E._____ auf Liquiditätsprobleme berufen hatte (act. 10103309 f.).

E. 5.1.7 Im Rahmen der weiteren Geltendmachung der verbleibenden Forderungen (inkl. der beiden Darlehensforderungen) wurden diese in einer Gesamtverpflichtung der CH._____ in der Höhe von CHF 1.5 Mio. verschriftlich und zunächst in eine (teilweise) Provisionsforderung der CE.______ gegenüber der CH._____ und spä- ter in eine Darlehensforderung des Beschuldigten B._____ gegenüber dem Be- schuldigten E._____ umbenannt, was gemäss der Anklage jedoch nichts daran än-

- 586 - derte, dass die geltend gemachten Forderungen grösstenteils auf der zuvor gegen- über der CE.______ gewährten Aktienbeteiligung (mit paritätischer Beteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____) basierten. Zur Begleichung dieser Forderun- gen kam es jedoch nicht, da der Beschuldigte E._____ anhaltende Liquiditätsprob- leme ins Feld führte und die Beschuldigten A._____ und B._____ vor deren Eintrei- bung verhaftet wurden (act. 10103310 ff.).

E. 5.1.8 Die Anklägerin wirft den Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ in diesem Zusammenhang vor, die Beteiligung an der BH._____ und den sich daraus ergebenden Veräusserungsgewinn in der Höhe von CHF 525'000 bzw. CHF 512'500 gerade im Hinblick auf die teils pflichtwidrige Tätigkeit (namentlich durch die Beratung und Information der Gegenseite) und teils ermessensweise Tätigkeit (namentlich durch entsprechendes Verhalten an den Besprechungen und Sitzun- gen) der Beschuldigten A._____ und B._____ mit entsprechender Einflussnahme auf die internen Prozesse der BC._____ Holding vereinbart zu haben, weshalb die entsprechenden Gelder der Rechenschafts- und Herausgabepflicht seitens der Be- schuldigten A._____ und B._____ gegenüber der BC._____ Holding unterlegen hätten, welcher diese in arglistiger (ev. pflichtwidriger) Weise nicht nachgekommen seien (act. 10103318 ff. + 3331 ff.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte die BC._____ über den wahren Wert der BH._____ getäuscht und teilweise geheime Informationen an den Beschuldigten E._____ weitergeleitet, da diese nur einem beschränkten Kreis innerhalb der BC._____ Holding bekannt gewesen seien (act. 10103327 ff.). Dem Beschuldigten F._____ wird gestützt auf die entsprechende Sachlage angelastet, den Beschuldigten B._____ zur Forderung der besagten Be- stechungsgelder angestiftet zu haben (act. 10103335 f.).

E. 5.2 Flüge von T._____

E. 5.2.1 Anwendbarer Straftatbestand Es liess sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nicht widerlegen, dass seine damalige Partnerin und heutige Ehefrau den Beschuldigten B._____ im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten im JD._____ unter anderem dahinge- hend unterstützte, dass er seine berufliche Tätigkeit für die BC._____-Gruppe trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten wirksam ausüben konnte. Auf dieser Grundlagen wiesen die vier angeklagten Belastungen betreffend die Flüge seiner heutigen Ehefrau in Höhe von insgesamt CHF 1'989 einen geschäftlichen Bezug auf. Sie lagen damit noch innerhalb seiner Organtätigkeit, weshalb sein Verhalten nicht weiter unter dem Tatbestand der Veruntreuung, sondern unter dem Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen ist.

E. 5.2.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Auch im vorliegenden Zeitraum kam dem Beschuldigten B._____ die spe- zifische Tätereigenschaft im Sinne der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu (vgl. vorstehend Ziffer 5.1.2./a).

b) Tathandlung Im Zeitraum der Flüge von T._____ zwischen Dezember 2007 und Juli 2009 waren bei der BC._____-Gruppe drei Spesenreglemente in Kraft, namentlich das Spesenreglement vom 1. Januar 2007 (act. 45701035 ff.), dasjenige vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und dasjenige vom 1. Januar 2011 (act. 45701057

- 817 - ff.). Diese Reglemente sahen – wie bereits teilweise erwähnt – vor, dass die Fir- men- bzw. Geschäftskreditkarten ausschliesslich für geschäftliche Spesen verwen- det werden dürfen (act. 457010419, 1053 + 1064). Im Übrigen ist auf die obigen Erwägungen zu diesen internen Regelungen zu verweisen (vgl. vorstehend Ziffer 5.1.2./b.bb). Angesichts der Unbestimmtheit der Regelungen ist dem Beschuldigten B._____ aber auch in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung ergab sich in dieser Hinsicht, dass der Beschuldigte B._____ von seiner heutigen Ehefrau im JD._____ (auch) auf- grund seiner gesundheitlichen Probleme unterstützt wurde, damit er seine berufli- che Tätigkeit wirksam ausüben konnte, was insofern im wohlverstandenen Inte- resse der H3._____ lag, als deren Geschäftsführer er zu jener Zeit eine zentrale Stellung innehatte. Es handelte sich im Übrigen auch nicht um hohe Kosten, welche überdies nur kurzzeitig anfielen. Unter diesen Umständen erscheint die vom Be- schuldigten B._____ getroffene Ermessensentscheidung unter dem Blickwinkel seiner Treue- und Sorgfaltspflichten gerade noch vertretbar, zumal davon auszu- gehen ist, dass eine andere Lösung zumindest ähnlich teuer gekommen wäre.

c) Fazit Mangels einer tatbestandsmässigen Pflichtwidrigkeit ist der Beschuldigte B._____ betreffend die Flüge seiner Ehefrau mithin vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H3._____ freizusprechen.

6. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____

E. 5.2.3 Ferner wurden diverse Auskunftspersonen und Zeugen zur Sache einver- nommen, welche jedoch nur am Rande relevante Angaben zur Sache machen konnten, sofern sie sich an die entsprechenden Vorgänge noch zu erinnern ver- mochten. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Befra- gungen von MK._____ (Verwaltungsratspräsident BH._____ , act. 51701001 ff.), ML._____ (CEO BH._____ , act. 51702001 ff.), MB._____ (Mitinhaber CM._____ , act. 51705001 ff.) sowie LD._____, LB._____, JV._____, LE._____, MM._____ und MN._____ (Verwaltungsräte BC._____ , act. 51706001 ff., 7001 ff., 8001 ff., 9001 ff., 10001 ff. + 11001 ff.).

E. 5.2.4 Im Weiteren liegen im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ di- verse Unterlagen bzw. Geschäftsdokumente – namentlich der Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013, der Aktienkaufvertrag vom 10. November 2014, die Zahlungs- verpflichtung vom 31. Dezember 2014 sowie die Darlehensbestätigung vom 30. Juli 2013 und der Darlehensvertrag vom 30. Juni 2015 (inkl. Zusatz) – im Recht (act. 61401165 ff., act. 61401025 ff., act. 61301028 ff., act. 61301029 + act. 61301036 ff.), welche hauptsächlich aus Akteneditionen und Hausdurchsuchungen (insbes. beim Beschuldigten E._____ ) stammen. Von Bedeutung ist schliesslich der "Red Flag Due Diligence Report" der "MD._____ AG" vom 23. Juli 2014, mit welchem die Transaktion für die BC._____ Holding geprüft wurde (act. 20107205 ff. = act. 48503097 ff.).

E. 5.2.5 Daneben besteht auch hier eine reichhaltige elektronische Korrespondenz via E-Mail und SMS (bzw. iMessage) zwischen den Beteiligten (hier namentlich

- 589 - zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ ), welche von den Ermittlungs- behörden rechtskonform ausgewertet und den Beschuldigten in der Untersuchung

– soweit anklagerelevant – vorgehalten wurde, so dass sie ohne Weiteres für die Beweiswürdigung herangezogen werden kann.

E. 5.2.6 Auf den konkreten Inhalt dieser weiteren Beweismittel ist im Rahmen der späteren Würdigung des Sachverhaltes im Einzelnen einzugehen (vgl. nachste- hend Ziffer 5.4.), sofern diese verwertbar sind und sich für die Beurteilung des Fal- les als relevant erweisen.

E. 5.3 Darstellung der Beschuldigten

E. 5.3.1 Beschuldigter A._____

a) Der Beschuldigte A._____ konnte sich im Zuge seiner Einvernahme vom

30. April 2018 weitestgehend nicht mehr an die Einzelheiten der Transaktion BH._____ erinnern, dies auch mit dem jeweiligen Hinweis, dass er bei den diesbe- züglichen Verhandlungen nicht zugegen gewesen sei, da diese auf Stufe der Ge- schäftsleitung der BC._____ Holding stattgefunden hätten. Ebenso wusste er nicht mehr, dass er bei diesem Geschäft eine initiative Rolle im Hinblick auf die Expan- sion der BC._____ in den Mietzinskautionsbereich übernommen haben soll. Das erste Mal sei er mit dem Geschäft wahrscheinlich anlässlich einer Strategiesitzung und später im Rahmen der Beratungen des Verwaltungsrates in Kontakt gekom- men. An diesen Sitzungen sei die Doppelrolle des Beschuldigten B._____ als Ver- waltungsgrat der BC._____ und Berater der Gegenseite offengelegt worden, wes- halb er darin kein Problem gesehen habe (act. 50102003 ff.). An die im Zusammenhang mit der Transaktion vorgenommene Due Dili- gence konnte sich der Beschuldigte ebenfalls nicht mehr konkret erinnern, doch wies er darauf hin, dass solche Einschätzungen nur bedingt dafür massgebend wa- ren, ob eine Transaktion vorgenommen worden sei, denn letztlich sei dies ein un- ternehmerischer Entscheid gewesen, bei welchem der Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsleitung in intensiven Diskussionen die Chancen und Risiken des Ge-

- 590 - schäfts habe abwägen müssen. An besondere Warnungen oder Bedenken der Ge- schäftsleitung konnte sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht mehr erinnern. Es sei jedoch noch oft der Fall gewesen, dass eine Gesellschaft ohne aktuelle Substanz übernommen worden sei, wenn man das Geschäftsmodell als überzeugend erachtet habe (act. 50102013 ff.). Auf konkrete Frage erklärte der Beschuldigte sodann, nie Anteile an der BH._____ gehalten zu haben. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die CE.______ Aktionärin der BH._____ gewesen sei. In diesem Zusammenhang gab er an, seine Aktien an der CE.______ im Jahr 2013 an den Beschuldigten B._____ rücktransferiert zu haben, woran er auch nach Vorhalt des Kaufvertrages aus dem Jahr 2015 bzw. 2017 festhielt. Im Weiteren führte er aus, keine Kenntnisse vom Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 und von den entsprechenden Vorgängen rund um den Erwerb der Aktien der BH._____ gehabt zu haben, namentlich auch nicht dahingehend, dass der Beschuldigte B._____ über die CE.______ Aktionär der BH._____ geworden war (act. 50102020 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) führte der Beschuldigte A._____ aus, er habe mit dem Beschuldigten E._____ im Jahr 2012 einen Gedankenaustausch gehabt, wobei man seiner Erinnerung nach weder über eine konkrete Zusammenarbeit noch über einen Kauf der BH._____ gespro- chen habe. Ein Kauf sei erst im Jahr 2013 aktuell geworden, worauf dann die Ge- schäftsleitung diesbezüglich den Lead übernommen habe (act. 51501010 f.). Er selber sei nie an der BH._____ beteiligt gewesen und habe auch nie die Absicht dazu gehabt. Der Beschuldigte B._____ habe vielleicht diese Idee gehabt, für ihn sei das jedoch nie eine Option gewesen (act. 51501041).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2019 gab der Beschul- digte A._____ dann zunächst zu Protokoll, er habe sich im Akquisitionsprozess be- treffend die BH._____ seines Wissens nie geäussert. Dass man über ihn in Über- nahmegeschäften immer wieder habe Einfluss nehmen wollen, sei nichts Ausser- gewöhnliches gewesen. Wichtig sei, dass die Geschäftsleitung den Akquisitions- prozess sauber durchgezogen habe (act. 51501171). Wenig später gab er dann an, es entspreche durchaus seinem Naturell, in zeitlicher Hinsicht auch einmal Druck

- 591 - auszuüben, wenn es um Wachstum gehe. Er habe im Rahmen des geplanten Bör- senganges der BC._____ Holding erste Schritte der Umsetzung der neuen Strate- gie vorweisen wollen, da schlussendlich er für einen solchen Börsengang die Ver- antwortung getragen hätte. Er habe die Geschäftsleitung jedoch nie so verstanden, dass kein Interesse an der Transaktion bestanden habe. Vielmehr habe man ein- fach Respekt gehabt, diese neben dem geplanten Börsengang (IPO) zeitgleich um- zusetzen (act. 51501173 f.). Mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten B._____ in dieser Transaktion betonte der Beschuldigte, dass dessen Verbindungen zur Gegenseite offengelegt gewesen seien und anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2014 letztlich kein Ausstandsgrund geltend gemacht worden sei, weshalb er auch nicht darüber habe abstimmen lassen (act. 51501177 f.). Im Übrigen hielt er daran fest, dass er seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr an der CE.______ beteiligt gewe- sen sei und deshalb keinerlei Anspruch mehr auf die dortigen Gelder hatte. Man habe das 2012, 2013 so abgemacht und dann genau so umgesetzt. Die im Jahr 2014 (zwischen den Treuhändern) diesbezüglich diskutierten Details müssten mit der Verrechnungssteuer zu tun haben. Eine in der früheren Befragung geltend ge- machte Handnotiz betreffend den Verkauf der Aktien konnte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang allerdings nicht vorlegen (act. 51501192 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 betonte der Beschuldigte A._____ nochmals, dass er nicht an der BH._____ und auch nicht an der entsprechenden Transaktion beteiligt gewesen sei und diesbezüglich auch nie eine Entschädigung erhalten habe. An die in diesem Zusammenhang ausge- tauschte Kommunikation mit dem Beschuldigten B._____ konnte sich der Beschul- digte nicht mehr im Einzelnen erinnern, mochte jedoch nicht ausschliessen, dass diese im Kontext mit seinen Liquiditätsproblemen stattgefunden hatte (act. 51501376 ff.).

e) In der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte A._____ in der Folge ein weiteres Mal, dass er die Aktien der CE.______ per 1. Januar 2013 an den Beschuldigten B._____ zurückgegeben habe und er somit im relevanten Zeitpunkt nicht mehr an der CE.______ beteiligt gewesen sei, so dass

- 592 - auch kein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung daraus habe entstehen können (act. 51502020, 2040 + 2051). Dementsprechend habe er auch in seinen Steuer- erklärungen nie entsprechende Gewinne ausgewiesen (act. 51502055). In diesem Zusammenhang habe er sich routinemässig mit dem Beschuldigten B._____ kurz- geschlossen, um sich über gewisse Positionen klar zu werden, nachdem er die Steuererklärung jeweils erst zwei oder drei Jahre später ausgefüllt habe (act. 51502055). Betreffend die Transaktion der BH._____ betonte er erneut, dass diesbe- züglich alles professionell nach den internen Regeln der BC._____ Holding von- statten gegangen sei. Es habe bei dieser Transaktion kein Einfluss stattgefunden, welcher aussergewöhnlich gewesen sei. Man habe im Verwaltungsrat der BC._____ das Kautionsgeschäft damals als gute Investitionschance mit Bezug auf den geplanten Börsengang gesehen, in diesem Zusammenhang allerdings auch darüber diskutiert, wer der korrekte Vertreiber für ein solches Geschäft sei. Er habe in dieser Transaktion sicherlich auch keine Preisgrenze vorgegeben, denn diese Diskussionen hätten primär in der Geschäftsleitung der BC._____ stattgefunden (act. 51502041, 2045, 2051 + 2055).

f) Im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte A._____ zu dieser Transaktion schliesslich, dass er nie an der BH._____ beteiligt gewesen sei. Zur Rückgabe der Aktien an der CE.______ an den Beschuldigten B._____ erklärte er, es gebe klare, auch steuerliche Papiere, dass er diese Beteiligung zurückgegeben habe. In Nachhinein habe es dann eine administrative Verrechnungssteuerproblematik gegeben, wobei er die entspre- chenden Details nicht kenne. Zur Tatsache, dass er im Jahr 2014 noch Dividenden von der CE.______ bezogen habe, erklärte er, dies werde dann noch sein Vertei- diger näher erläutern. Faktisch sei es jedoch so gewesen, wie er dies dargelegt habe, während der Grund der "administrativen Transaktion" gewesen sei, dass man noch Verrechnungssteuern habe bezahlen müssen (act. 1336 S. 38 ff.).

- 593 -

E. 5.3.2 Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ erklärte in der Einvernahme vom 2. Mai 2018, die Transaktion BH._____ habe auf einer Vision betreffend das Mietzinskautions- geschäft basiert, welche einen Vertrieb von Mietzinskautionen über die Kreditkarte vorgesehen habe. Diese Vision sei von ihm im Jahr 2012 entwickelt und in der Folge mit den Beschuldigten F._____ und E._____ im Sinne einer "strategischen Vision 2017" weiterverfolgt worden (act. 50202001 ff.). Im Zeitpunkt der Verhandlungen betreffend den Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding hätten er bzw. die CE.______ indes nicht (mehr) zum Akti- onariat der BH._____ gehört, denn die von ihm eingebrachten Gelder seien damals in der Form eines Darlehens gesprochen gewesen, welches ihm der Beschuldigte E._____ später nicht habe zurückzahlen können. Der im Februar/März 2013 ge- schlossene Aktienkaufvertrag sei lediglich eine "Zwischenlösung" gewesen, welche sich in der Folge als undurchführbar erwiesen habe (act. 50202006 ff.). In die spä- teren Vertragsverhandlungen betreffend den Kauf bzw. Verkauf der BH._____ sei er nicht involviert gewesen. Die Übernahme der BH._____ durch die BC._____ sei denn auch gar nicht in seinem Sinne gewesen, vielmehr sei die strategische Vision sein Ding gewesen. Der Beschuldigte A._____ habe diese Vision gekannt, sei ansonsten aber nicht an der Transaktion beteiligt gewesen. Der erste Kontakt der BC._____ zum Kautionsgeschäft sei über die MO._____ erfolgt, da diese ein Mandat des Alleinaktionärs der MP._____ gehabt habe. Die BH._____ sei dann aber erst anfangs 2014 zum "Target" der BC._____ geworden. Nach dem Inves- torenangebot der BH._____ seien die Verhandlungen von der Geschäftsleitung der BC._____ mit dem "Duo E._____ /MK._____" geführt worden (act. 50202009 ff.). Seine Doppelrolle in diesem Geschäft habe er transparent gehandhabt. Die BC._____ Holding habe mithin gewusst, dass die BH._____ der CM._____ in die- ser Sache ein entsprechendes Beratungsmandat erteilt hatte. Aufgrund der Tatsa- che, dass er mit der BH._____ über ein Darlehen liiert gewesen sei, hätte er das Geschäft eigentlich lieber mit der BG._____ geschlossen. Der frühe Verkauf der BH._____ sei denn auch nicht im Sinne seiner Strategie gewesen, während der

- 594 - Abschluss des Geschäfts aus der Sicht der BC._____ aber eine gute Idee gewesen sei, da diese in jener Zeit neue Einnahmequellen gebraucht habe (act. 50202015 ff.) Angesprochen auf den Due-Diligence-Bericht von MD._____ gab der Be- schuldigte zu Protokoll, die Situation der BH._____ nie derart dramatisch erlebt zu haben. Eine "Red Flag" habe er in diesem Bericht nicht gesehen, da es für ihn in Ordnung gewesen sei, dass ein Start-up über den Liquiditätsbedarf das Eigenkapi- tal anfrisst. Der Beschuldigte bezeichnete den Transaktionsentscheid als beinahe alternativlos, da auf der einen Seite die BC._____ -Gruppe zunehmend Kraft ver- loren habe und man auf der anderen Seite die (gute) Entwicklung der MP._____ gesehen habe. Die Widerstände in der Geschäftsleitung gegen das Projekt seien ihm nicht bekannt gewesen, denn im Verwaltungsrat sei die Sache anders diskutiert worden. So sei das Projekt BH._____ dort von CW._____ mit einem sehr überzeu- genden "Case" auf der Kreditkarte vorgestellt worden (act. 50202018 ff.). Betreffend die Beteiligung des Beschuldigten A._____ erklärte der Be- schuldigte B._____, dass Ersterer die Aktien an der CE.______ bereits per 1. Ja- nuar 2013 an ihn zurückgegeben und somit nie via dieses Gesellschaft an der BH._____ partizipiert habe. Seine anderslautenden Angaben im Formular A gegen- über der Bank AF._____, wonach der Beschuldigte A._____ (erst) Ende 2014 aus der CE.______ ausgeschieden sei, bezeichnete der Beschuldigte als falsch und bestätigte auf entsprechende Frage eine unabsichtliche Urkundenfälschung. Seine Deposition, den entsprechenden Aktienkaufvertrag mit dem Beschuldigten A._____ bereits am 1. Januar 2013 unterschrieben zu haben, nahm er später wieder zurück, indem er einräumte, den Vertrag offensichtlich erst im Januar 2015 erhalten und unterzeichnet zu haben (act. 50202028 ff.). Was seine Investitionen in die BH._____ anbelangt, so sprach der Be- schuldigte davon, bereits im Februar 2013 eine entsprechende Darlehensverpflich- tung übernommen zu haben, welche indes erst später geflossen sei. Den Umstand, dass er in der internen Untersuchung der BC._____ seine spätere Aktienbeteili- gung an der BH._____ nicht erwähnte, erklärte der Beschuldigte damit, dass da- mals einfach nicht der Raum bestanden habe, die temporäre Zwischenlösung zu

- 595 - diskutieren. Die einzelnen Einlagen von CHF 537'500, CHF 250'000 sowie zwei Mal CHF 100'000 bezeichnete er als richtig, machte jedoch geltend, dass die bei- den letzten Zahlungen vom 30. Juni und 15. September 2014 nicht mehr als Akti- enzeichnungen, sondern lediglich noch als Darlehen geflossen seien. Zum Trans- aktionsvertrag vom 16. Mai 2013 erklärte er, die entsprechende Vereinbarung zwi- schen dem Beschuldigten E._____ , dem Beschuldigten F._____ und ihm sei be- reits im Februar 2013 mündlich erfolgt und sei dann ohne Änderung im Mai 2013 verschriftlicht worden. Die BC._____ Holding sei dabei nur als Platzhalterin für einen beliebigen strategischen Partner eingesetzt worden. Er selber habe keinen Verkauf in einem so früher Stadium gewollt. Es sei darum gegangen, für die BH._____ einen Vertriebskanal zu finden. Bis zum Verkauf der BH._____ sei es ein weiter Weg gewesen. Die strategische Vision sei dabei ursprünglich gewesen, dass die BH._____ mit der DB._____ eine Grösse erreicht, die sie für andere Un- ternehmen interessant macht (act. 50202030 ff.). Der vereinbarte Kaufpreis für die Aktien sei in der Folge nur zur Hälfte bezahlt und weitere Gelder im Umfang von CHF 450'000 in Form eines Darlehens gesprochen worden. Die insgesamt zur Ver- fügung gestellte Kreditlinie sei von der BH._____ nur bis zu CHF 1 Mio. bezogen worden. Dass mit dem gewährten Darlehen über insgesamt CHF 1.5 Mio. lediglich die damals bestehende Aktionärsstellung der CE.______ bzw. der Beschuldigten verdeckt werden sollte, treffe im Übrigen nicht zu (act. 50202036 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) bestä- tigte der Beschuldigte B._____, dass bezüglich des Kautionsgeschäftes aus seiner Sicht eine "proaktive Strategie" geplant war, wobei gut möglich sei, dass anfänglich auch der Beschuldigte A._____ daran beteiligt gewesen sei. Es sei die Idee gewe- sen, dass sich dieser als strategischer Investor an der Transaktion beteilige. Dieser Plan sei dann aber nicht so durchgeführt worden, da die Beteiligung an der BH._____ gescheitert sei. Er habe sich zwischen Februar und Juli 2013 bei der BH._____ als Aktionär zurückgezogen, nachdem es zwischen Februar und Mai in- tensive Diskussionen über die Gesamtstrategie gegeben habe. Geplant sei in die- ser Phase der Einstieg im Sinne eines Co-Investments auf einer Preisbasis von CHF 4.3 Mio. gewesen (act. 51501018 ff.).

- 596 - Zu seiner geltend gemachten Entschädigung erklärte der Beschuldigte, diese sei thematisiert worden, nachdem er sich als Aktionär zurückgezogen habe. Diese sei jedoch anfänglich nicht als Verkaufsprovision sondern als Investmentge- winn gedacht gewesen. Erst später sei dann eine Provision für den Verkauf der BH._____ diskutiert worden, wobei die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht verbindlich gewesen seien. Die dabei aufgesetzte Zahlungsverpflichtung sei aktuell geworden, nachdem der Beschuldigte E._____ seine Darlehen nicht habe zurückzahlen können. Die Provision bzw. Kommission habe den Kaufpreis indes nicht beeinflusst. Sie habe auch nichts mit den CHF 280'000 zu tun, welche vorab vom späteren Kaufpreis abgezogen worden seien, da dieser Betrag keinen Bezug zu ihm gehabt habe (act. 51501067 ff.). Der Beschuldigte räumte in der Folge ein, dass er die Kaufpreisvorstellung der BC._____ Holding in der E-Mail vom 18. September 2014 aus Vertraulichkeits- gründen nicht an den Beschuldigten E._____ hätte weiterleiten dürfen. Er habe aber hier die Limiten der BC._____ sicherstellen wollen und habe in diesem Sinne den Verhandlungsprozess moderiert, ohne ihn mitzugestalten. Inwiefern er den Be- schuldigten A._____ über die abschliessenden Vorstellungen des Beschuldigten E._____ vor der Verwaltungsratssitzung der BC._____ vom 24. September 2014 "gebrieft" habe, konnte der Beschuldigte auf Vorhalt eines entsprechenden E-Mails nicht mehr sagen (act. 15101079 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2019 wies der Beschul- digte B._____ darauf hin, dass er im Akquisitionsprozess nichts anderes gemacht habe, als die Diskussion in Dimensionen zu bringen, wo Lösungen möglich waren. Es sei seine Rolle gewesen in seinem Beruf, Dinge möglich zu machen, ohne dass dabei irgendwelche Interessen seinerseits zu vermuten seien (act. 51501171). Ferner erklärte der Beschuldigte hinsichtlich der im Jahr 2014 (zwischen den Treuhändern) diskutierten Abrechnungen betreffend die CE.______-Aktien, dass diese auf seine Rückkaufstransaktion im Jahr 2013 ausgerichtet gewesen seien. Beim späteren Verkauf der BH._____ habe er lediglich sein Geld mit 1.5 Prozent Zinsen zurückverlangt. Den Betrag von CHF 500'000 habe er dann erst gefordert, als die Transaktion bereits abgeschlossen gewesen sei. Da in der Folge

- 597 - kein Geld geflossen sei, habe er auch keine Veranlassung gesehen, der BC._____ diesbezüglich irgendetwas offenzulegen (act. 51501196 f.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 legte der Beschuldigte B._____ nochmals seine im Jahr 2012 entworfene Vision dar, wonach zusammen mit anderen Investoren ein führender Player im Mietkautionsgeschäft (im Sinne einer "neuen MP._____") aufgebaut, welcher dann in einer späteren Phase nach Erreichen einer gewissen Grösse an ein grösseres Unternehmen ver- kauft werden sollte (act. 51501214 ff.). Hinsichtlich der auf dieser Vision beruhen- den Kooperation der BH._____ mit der BC._____ Holding führte er aus, es sei zu Beginn weder die Form noch die Intensität oder das Tempo klar gewesen. Insbe- sondere seien seitens der BH._____ auch noch andere Unternehmen, welche an einem Einstieg ins Kautionsbusiness interessiert gewesen seien, als (strategische) Partner in Frage gekommen (act. 51501219 ff.). Der Beschuldigte fokussierte in dieser Einvernahme in der Folge auf das "Venture Capital Business", in welches er die BC._____ Holding in einer ersten Phase (zu 10 Prozent) habe einbinden wollen (act. 51501255 ff.), worauf diese dann aber nicht zu diesem risikoreichen Geschäft bereit gewesen sei. Inwiefern der Erwerb der Beteiligung der BH._____ lohnenswert gewesen wäre, hätte im Übri- gen der Investment-Case gezeigt (act. 51501019). Zu seiner Beziehung zur BH._____ führte der Beschuldigte – angesprochen auf einen E-Mail-Verkehr zwi- schen ihm und dem Beschuldigten E._____ vom Dezember 2013 bzw. April 2014

– aus, seine Darlehensgeberrolle habe länger als erwartet gedauert bzw. sei zu diesem Zeitpunkt "noch nicht sauber abgeschlossen" gewesen (act. 51501269 f. + 1291 f.). Die Forderungen betreffend die Gratisaktien der BH._____ bzw. die Pro- vision von CHF 500'000 seien als "Beratungsrechnung" für seine erheblichen Auf- wendungen in diesem Fall gedacht gewesen. Letztlich seien diese Leistungen aber nie ausbezahlt worden, sondern hätten nur Ideen dargestellt. Insbesondere seien auch die CHF 280'000, welche dann im November 2014 an die CH._____ überwie- sen worden seien, nicht für ihn, sondern für den Beschuldigten E._____ gedacht gewesen (act. 51501293 ff.). Der Beschuldigte räumte in diesem Zusammenhang ein, dass die Kommunikation in den E-Mails im Widerspruch zu seinem Standpunkt,

- 598 - er sei ab Juli 2013 nur noch Darlehensgeber der BH._____ gewesen, steht, doch wies er darauf hin, dass damals vieles angedacht, aber nie so umgesetzt worden sei. Letztlich habe man im Dezember 2014 seine Forderungen gegenüber der BH._____ aber als Darlehen abgewickelt (act. 51501310). Schliesslich führte der Beschuldigte B._____ am 30. Januar 2020 aus, er wisse nicht mehr, weshalb man schliesslich die "Kurzform" gewählt habe und eine Erfolgsprovision von CHF 500'000 vereinbart habe. Letztendlich seien seine dies- bezüglichen Überlegungen gewesen, was er zusätzlich (zu den CHF 1 Mio.) vom Beschuldigten E._____ haben wollte. Er habe das starke Gefühl gehabt, dass aus den Geldflüssen nach erfolgter Transaktion nur schon sein zeitlicher Aufwand ent- schädigt werden müsse (act. 51501363).

e) In der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 räumte der Beschuldigte B._____ auf Vorhalt einer E-Mail bzw. eines Schreibens vorab ein, dass der Be- schuldigte A._____ bis Ende 2014 formeller Aktionär der CE.______ gewesen sei, machte jedoch geltend, dass bereits am 1. Januar 2013 abgemacht worden sei, dass dem Beschuldigten A._____ im Innenverhältnis keine Aktionärsstellung mehr zukomme (act. 51502020). In seiner anschliessenden Stellungnahme zum Anklagevorwurf erklärte er, es würden falsche Zusammenhänge dargestellt oder Zusammenhänge vernachläs- sigt und daraus falsche Schlüsse gezogen, weshalb er den Vorwurf insgesamt be- streite. Er wies auf seine "aktive Rolle als anfänglicher Risikokapitalinvestor" mit einer "unternehmerischen Vision für eine neue Generation des Kautionsgeschäf- tes" hin und bestritt jegliche betrügerische Absicht zum Nachteil der BC._____ Holding (act. 51502022). Weiter fokussierte er auf die Rolle der Beratungsgesell- schaft "MD._____", welche in voller Transparenz der Fakten eine klare Empfehlung für den Kauf der BH._____ abgegeben habe (act. 51502041).

f) Gleichermassen nahm er in seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung dahingehend Stellung, dass der Beschuldigte A._____ nie an der BH._____ betei- ligt gewesen sei. Im Weiteren sei zwar richtig, dass er via den Transaktionsvertrag Investitionen getätigt habe und später eine Rückzahlung mit dem Beschuldigten

- 599 - E._____ in der Höhe von CHF 1.5 Mio. vereinbart worden sei, doch sei dieser Transaktionsvertrag im Juli 2013 bereits wieder aufgehoben und durch ein Darle- hen ersetzt worden. Im Weiteren wiederholte er seine Version einer Vision im Miet- kautionsgeschäft, mit dessen hoher Rentabilität er die BC._____ aus ihrer "strate- gischen Krise" habe herausholen wollen und dabei selber investiert habe, doch habe sich aus der Aktienposition zurückziehen wollen, da es mit dem Beschuldigten E._____ nicht geklappt habe, was sich dann irgendwie verzögert habe. Das Vehikel der CE.______ sei damals deshalb eingesetzt worden, weil es weitere Investoren gebraucht habe, um die Vision umzusetzen, was bei der Transaktion W._____ nicht der Fall gewesen sei. Im Transaktionsvertrag sei die BC._____ als Platzhalter ein- gesetzt gewesen, weil damals alle "Issuer" mit der gleichen Problematik zu kämp- fen gehabt hätten, wobei der Beschuldigte E._____ wohl davon ausgegangen sei, dass er als Vertreter der BC._____ nur diese Gesellschaft meine (act. 1337 S. 33).

E. 5.3.3 Beschuldigter F._____

a) Der Beschuldigte F._____ gab zur Transaktion BH._____ in seiner Einver- nahme vom 28. Mai 2018 (damals noch als Auskunftsperson) zu Protokoll, dass im Juli 2012 via Vermittlung des Beschuldigten B._____ erste Gespräche mit dem Be- schuldigten E._____ betreffend eine Annäherung zwischen DB._____ und der BH._____ geführt wurden, worauf Anfang 2013 die Idee entstand, dass er sich per- sönlich zu 10 Prozent an der BH._____ beteilige. Da diese Beteiligung aber eher symbolisch gewesen sei, habe er sich bis im Sommer 2013 nie gross um dieses Unternehmen gekümmert. In der Folge habe er aber den Beschuldigten B._____ auf die schlechte Lage der BH._____ aufmerksam gemacht und ihm Anfang 2014 geschrieben, dass ihm diese Beteiligung missfalle. Er habe diese Beteiligung an- schliessend abgeschrieben und einfach gemacht, was ihm der Beschuldigte B._____ vorgeschlagen habe. Insgesamt habe er CHF 430'000 in die Gesellschaft investiert und am Ende weniger als CHF 10'000 Verlust gemacht. Der Beschuldigte B._____ habe aber weiter an den Erfolg der BH._____ geglaubt, weshalb er ihm vertraut habe (act. 51401021 ff.). An den Inhalt diverser mit dem Beschuldigten B._____ diesbezüglich aus- getauschten E-Mail-Botschaften konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern,

- 600 - dies mit dem Hinweis, dass diese Investition für ihn damals zweitrangig gewesen sei. Insbesondere konnte er nicht mehr sagen, weshalb er und die CE.______ die Aktien der BH._____ deutlich billiger erwarben, als dies damals im Transaktions- vertrag für die BC._____ vorgesehen gewesen sei (act. 51401025 ff.).

b) Gemäss der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) gab der Beschuldigte F._____ (nunmehr als Beschuldigter) dann zu Protokoll, für ihn sei damals die Fusion der BH._____ mit der von ihm mitbeherrschten DB._____ im Vordergrund gestanden, in welchem Zusammenhang er gegenüber dem Beschuldigten B._____ erwähnt habe, dass dieser bei einem erfolgreichen Abschluss bei den EV._____ Aktionären (der DB._____ ) eine Erfolgsprovision verlangen könnte. Die entsprechenden Gespräche hätten auf Initiative des Be- schuldigten B._____ hin im Juli 2012 stattgefunden, worauf man sich im Oktober und Dezember 2012 erneut getroffen habe (act. 51501016 f.). In der Folge habe er (F._____ ) aber einen anderen Weg eingeschlagen, da die DB._____ eine Fusion abgelehnt und sich die BH._____ schlecht entwickelt habe, dies im Gegensatz zum Beschuldigten B._____, der in dieser Sache nach wie vor enthusiastisch gewesen sei (act. 51501030 ff.). Angesprochen auf seinen Vorschlag per E-Mail, der Beschuldigte B._____ könnte eine Gegenleistung für seine Dienste in dieser Transaktion verlangen, er- klärte der Beschuldigte, er habe sich vorgestellt, dass B._____ eine Vergütung von den Co-Vertragspartnern verlangen könnte, da er trotz Scheitern der Fusion weiter an einem Projekt betreffend die Kapitalrestrukturierung der BH._____ gearbeitet habe, wobei damit aber nicht der Verkauf an die BC._____ Holding gemeint gewe- sen sei, da dieser damals noch ungewiss gewesen sei. Die Co-Vertragspartner seien sämtliche neue Aktionäre der BH._____ gewesen, welche nur dank der Ini- tiative des Beschuldigten B._____ vereint gewesen seien (act. 51501043 ff.).

c) Ab der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 verwei- gerte der Beschuldigte F._____ dann bis zur Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 konsequent die Aussage (vgl. act. 51501203 + act. 51502007), da er sich im Verfahren nicht fair behandelt fühlte (vgl. vorne Ziffer III./I.+J.).

- 601 -

d) In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte F._____ dann zu Protokoll, er habe bezüglich der Transaktion BH._____ nichts zu verbergen. Es habe dies- bezüglich seinerseits keine treuhänderische Vereinbarung gegeben. Die Aktionäre der CE.______ habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Es sei ihm dann in die- ser Sache einmal Geld überwiesen worden, wobei er sich an die Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Sein Vorschlag einer Entschädigung betreffend den Beschul- digten B._____ habe nichts mit der Transaktion BH._____ zu tun gehabt – vielmehr habe er einmal im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der BH._____ mit der DB._____ etwas in diese Richtung geäussert, wobei er damals nicht gewusst habe, dass der Beschuldigte B._____ ein Aktionär der CE.______ gewesen sei. B._____ habe eine solche Entschädigung dann aber gar nicht gewollt (act. 1341 S. 8 ff.).

E. 5.3.4 Beschuldigter E._____

a) Der Beschuldigte E._____ gab in seinen Einvernahmen vom 2. und 7. Mai 2018 (letzterenfalls bereits in Anwesenheit der Beschuldigten A._____ und B._____) zu Protokoll, er habe die BH._____ im Jahr 2011 oder 2012 in einer angespannten Finanzlage übernommen und sie in der Folge einer Sanierung zu- geführt. Die Firma sei damals im Aufbau gewesen, habe jedoch bereits ein gutes Kundenprofil gehabt. Im September bzw. Oktober 2012 habe er dann zufällig den Beschuldigten A._____ kennengelernt und mit diesem auch über das Mietkautions- geschäft gesprochen, worauf dieser ihn mit dem Beschuldigten B._____ bekannt gemacht habe, was zu einem ersten Treffen mit Letzterem im Dezember 2012 ge- führt habe, in dessen Rahmen sich dieser zuversichtlich gezeigt habe, dass man die BH._____ weiterentwickeln und allenfalls mit einer weiteren Mietkautionsge- sellschaft zusammenführen könne, wobei er in diesem Zusammenhang die dem Beschuldigten F._____ gehörende DB._____ angesprochen habe. Im Rahmen weiterer Treffen in Zürich (mit den Beschuldigten A._____ und B._____) sowie EV._____ (mit den Beschuldigten A._____, B._____ und F._____) im Verlauf des Jahres 2013 sei es dann auf der Basis eines Business Planes des Beschuldigten B._____ zu einem von diesem (bzw. seinem Rechtsanwalt) entworfenen Transak- tionsvertrag mit der Neuverteilung der Aktien der BH._____ gekommen. In diesem Vertrag sei auch das beabsichtigte Prozedere festgehalten worden, die BC._____

- 602 - Holding zuerst zu 10 Prozent zu beteiligen und später die volle Übernahme durch die BC._____ durchzuführen, wobei die BC._____ zwar keine Platzhalterin für eine beliebige Partnergesellschaft gewesen sei, die 10%-Beteiligung letztlich aber trotzdem nie umgesetzt worden sei, da dies für die BC._____ damals offenbar so nicht in Frage gekommen sei. Dem Vertrag sei gemäss Business Plan eine Real- Bewertung im Sinne einer Equity-Ist-Bewertung von CHF 4.3 Mio. sowie eine (viel höhere) Exit-Bewertung nach Beteiligung der BC._____ Holding von CHF 22 - 25 Mio. zu Grunde gelegen. Während die Beschuldigten in das aktuelle Modell zum Wert von CHF 4.3 Mio. investiert hätten, sei das Investment der BC._____ (wie bei einem Start-up-Verfahren) für das Zukunftsmodell bzw. die "Exit-Story" gedacht ge- wesen, was auch als Vorinvestition zu verstehen sei, damit die BC._____ die BH._____ letztlich günstiger (als der Marktwert, gemessen an der DB._____ ) hätte bekommen können. In diesem Sinne seien die CE.______ und der Beschuldigte F._____ die Transaktionspartner und die BC._____ Holding der Investmentpartner gewesen. Das Ziel der Transaktionspartner habe dabei darin bestanden, die Akti- enbeteiligung von 10 Prozent an die BC._____ gemäss der Zukunftsbewertung (entsprechend dem Business Plan des Beschuldigten B._____) und nicht gemäss der Equity-Bewertung des Transaktionsvertrages zu verkaufen. Die CE.______ hätte mithin vom Zukunftsmodell insofern profitiert, als sie pro rata daran beteiligt gewesen wäre. Der Ist-Wert habe primär auf dem Kundenstamm der BH._____ basiert, welchen man hochgerechnet habe. Demgegenüber habe die "MD._____" bei ihrer Feststellung der Überschuldung den Wert des Namens der BH._____ nicht berücksichtigt und die Risikokunden höher bewertet (vgl. act. 51301003 ff; act. 51301034 ff.; vgl. auch act. 51301067 - 1070). Zu den im Rahmen der Abwicklung des Transaktionsvertrages erfolgten Geldflüssen erklärte der Beschuldigte E._____ , dass dafür eigens ein Konto bei der "MQ._____" in DD._____ eröffnet worden sei. In der Folge hätten die Beschul- digten F._____ und B._____ im Mai bzw. Juni 2013 für die Aktienkäufe die Beträge von CHF 430'000 und CHF 537'500 einbezahlt, wobei der Beschuldigte B._____ ihm gesagt habe, dass die zweite Teilzahlung des Anteils der CE.______ vom Be- schuldigten A._____ kommen sollte, dieser aber im Moment keine Liquidität habe, worauf man nach Lösungen gesucht, die CH._____ dieses Geld aber auch nicht

- 603 - sofort gebraucht habe. Daraus schliesse er, dass der Beschuldigte A._____ vom Transaktionsvertrag Kenntnis gehabt habe, ohne aber hierzu nähere Angaben ma- chen zu können (act. 51301067). Die Beteiligungen der CE.______ und des Be- schuldigten F._____ seien treuhänderisch von der CH._____ gehalten worden, da aufgrund der Involvierung der DB._____ und der BC._____ Holding möglicher- weise ein Interessenkonflikt bestanden hätte, wobei diesbezüglich aber nie schrift- liche (Treuhand-)Verträge aufgesetzt worden seien (act. 51301047 ff.). Die Treu- handklausel habe primär die CE.______ gewollt und weniger der Beschuldigte F._____, welcher ja die Kapitalerhöhung offiziell mitgemacht habe (act. 51301067). Hinsichtlich der beiden weiteren Zahlungen der CE.______ an die CH._____ von jeweils CHF 100'000 führte der Beschuldigte aus, dass diese auf Wunsch der CE.______ (via CH._____) als Darlehen hätten in die BH._____ ein- gebracht werden müssen. Nachdem die CE.______ dann nicht mehr offiziell in Er- scheinung habe treten wollen, seien auf deren Wunsch hin auch die beiden ersten Zahlungen (betreffend Aktienerwerb und Kapitalerhöhung) in der Form eines Dar- lehens über CHF 800'000 eingebracht worden, was in einer Darlehensbestätigung vom 31. Juli 2013 verbrieft worden sei, wobei diese kurzfristige Umdefinierung sei- ner Meinung nach wegen des möglichen Interessenkonfliktes erfolgt sei. Die Zah- lungsverpflichtung von CHF 500'000 vom 31. Dezember 2014 habe eine Erfolgs- kommission für den erfolgreichen Verkauf der BH._____ beschlagen, was als Er- satz für die Beteiligung von 25 Prozent an der BH._____ verlangt worden sei (act. 51301062: "Es ist eine Kompensation, wie wenn sie diese Beteiligung von 25 % gehabt hätten."). Diese sei für den ersten Kontakt zur BC._____ Holding mit dem Businessmodell gedacht gewesen. Von einer solchen Kompensationszahlung sei bereits bei der Umdefinierung in ein Darlehen im Juli 2013 die Rede gewesen, wo- bei deren Höhe noch nicht bestimmbar gewesen sei und auch Null hätte sein kön- nen. Im Zeitpunkt der Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen sei der restliche Kaufpreis für die Aktien hinfällig geworden. In der Folge habe man mit Darlehens- vertrag vom 30. Juni 2015 sämtliche früheren Verträge und Bestätigungen ersetzt, womit der Beschuldigte B._____ besser gefahren sei als mit dem Beteiligungs-Exit (act. 51301059 ff.).

- 604 - Bezüglich der Transaktion der BH._____ an die BC._____ Holding gab der Beschuldigte an, der erste Kontakt zur BC._____ sei durch den Beschuldigten B._____ mit dem Businessmodell hergestellt worden. Die diesbezüglichen Ver- handlungen habe dann er mit CR._____ und CW._____ geführt, ohne dass er dies- bezüglich eine direkte Präsenz der Beschuldigten A._____ und B._____ wahrge- nommen habe. Die Verhandlungen hätten im einem "LD._____ of Intent" gemün- det, welcher eine preisliche Verhandlungsbasis von CHF 7 Mio. vorgesehen habe. Auf welcher Basis er diesbezüglich seine Kollegen bereits an der VR-Sitzung der BH._____ vom 26. Februar 2013 informiert habe, konnte der Beschuldigte E._____ nicht mehr sagen, glaubte jedoch, diese Informationen aus entsprechenden Vorge- sprächen mit den Beschuldigten B._____ und F._____ gezogen zu haben. Die BC._____ Holding habe den Preis in der Folge unter anderem wegen Wertberich- tigungspositionen auf CHF 5.6 Mio. heruntergehandelt, wodurch für ihn nach Ab- schluss des (von BN._____ entworfenen) Aktienkaufvertrages ein "minimer Ge- winn" von rund CHF 1 Mio. resultiert habe. Der Beschuldigte bestätigte, aufgrund der Transaktion einen Betrag von insgesamt CHF 3'487'500 erhalten zu haben. Eine Zahlung an den Beschuldigten B._____ habe es daraus jedoch nicht gegeben, da man Opfer eines Betrugsfalles geworden sei (act. 51301063 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) führte der Beschuldigte E._____ aus, dass der Kauf der BH._____ ursprünglich kein Thema zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ gewesen sei, wobei er da- mals den Beschuldigten A._____ primär als Geschäftsvorsitzenden der I1._____ wahrgenommen habe (act. 51501008 ff.). An die nachfolgenden Geschehnisse mit dem Entwurf des Transaktionsvertrages und der Involvierung der BC._____ Hol- ding konnte oder wollte sich der Beschuldigte dann nicht mehr im Einzelnen erin- nern (vgl. act. 51501031 ff.). Mit Bezug auf die Abrechnung des vereinnahmten Kaufpreises von CHF

E. 5.4 Würdigung

E. 5.4.1 Annäherung zwischen der BH._____ und der BC._____ Holding

a) Im Zentrum des vorliegend angeklagten Vorfalles steht die Übernahme der im Mietzinskautionsgeschäft tätigen BH._____ AG durch die BC._____ Holding mit dem Aktienkaufvertag vom 10. November 2014. Zu klären sind in diesem Zu- sammenhang zunächst die in der Anklage thematisierten und bereits im Vorverfah- ren diskutierten Fragen, wie die BC._____ Holding mit dem Mietzinskautionsge- schäft in Berührung kam, wie in der Folge der Kontakt zur BH._____ konkret zu

- 608 - Stande kam und insbesondere wann die BC._____ Holding eine Übernahme der BH._____ ins Auge fasste.

b) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sprachen in der Untersuchung in diesem Zusammenhang immer wieder in allgemeiner Weise davon, das Mietzins- kautionsgeschäft sei im Jahr 2012 innerhalb der BC._____ Holding zu einem Thema geworden, worauf ab Juni 2012 erste Gespräche mit der damaligen Markt- leaderin MP._____ geführt worden seien, welche in der Folge jedoch im Herbst 2012 (im Streit) gescheitert seien. Diese Expansionspläne beruhten gemäss den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschuldigten B._____ auf dessen im selben Jahr entworfenen Strategie (genannte "Vision 2017"). Das Ziel war in diesem Zu- sammenhang die Etablierung einer Garantie (Bürgschaft) für Mietzinskautionen via Kreditkarte, was die Zusammenarbeit eines Mietkautionsspezialisten mit einer Kre- ditkartenfirma bedingte (vgl. act. 51501214).

c) Im gleichen Zeitraum ergab sich laut übereinstimmenden Angaben der Be- teiligten in Berlin ein zufälliger Kontakt zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beschuldigten E._____ , welcher über die von ihm beherrschte CH._____ AG unter anderem auch Aktionär der BH._____ war (vgl. act. 51501008). Aus den Akten erhellt diesbezüglich, dass der Beschuldigte E._____ den Beschuldigten A._____ am 28. Juni 2012 anfragte, ob dieser das Thema der Mietkautionen schon in seinem Kreis habe besprechen können (act. 61701002). Einige Tage später kon- taktierte der Beschuldigte E._____ per E-Mail den Verwaltungsrat der BH._____ und teilte diesem mit, dass der Beschuldigte A._____ eine "schweizweite Zusam- menarbeit" der BC._____ Holding mit der BH._____ ins Auge fasse (act. 61701005). Es ergibt sich daraus, dass zwischen dem Beschuldigten E._____ als Anteilseigner der BH._____ und dem Beschuldigten A._____ als Verwaltungsrats- präsident der BC._____ Holding bereits im Juni 2012 über eine (noch nicht kon- kreter bestimmte) Kooperation der beiden Gesellschaften diskutiert wurde, auch wenn dies der Beschuldigte A._____ in seinen Befragungen immer wieder zu rela- tivieren versuchte.

- 609 - In der Folgezeit kam es zu einem Treffen des Beschuldigten E._____ mit den Beschuldigten A._____ und B._____ vom 18. September 2012, welches vom Be- schuldigten A._____ organisiert wurde (act. 51501141; vgl. auch act. 51501214). Die drei Beschuldigten bestätigten in der Untersuchung, dass an diesem Abend das Mietkautionsgeschäft unter Involvierung der BH._____ ein Thema war (vgl. act. 51501212 ff.). Dass dabei auch bereits ein möglicher Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding angesprochen wurde, ergibt sich aus einer E-Mail des Beschuldigten E._____ vom 26. September 2012 an seine damalige Freundin (act. 63401019 f.: "Im Moment verhandle ich mit der BC._____ Gruppe für ein … model und Stammkapital Verkauf zum Preis von 5m."). In der Folge trieben die Beschul- digten E._____ und B._____ unter Mitwirkung des Beschuldigten F._____, welcher damals Teilhaber einer anderen Mietkautionsgesellschaft (DB._____) war, die Pläne betreffend einen späteren Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding voran, wobei der Beschuldigte A._____ diese Pläne gekannt haben muss, was sich insbesondere aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten vor und nach den späteren Treffen vom 25. Oktober 2012 (an welchem der Beschul- digte A._____ zugegen war) und 23. Januar 2013 (wo der Beschuldigte A._____ nicht zugegen, gemäss dem Beschuldigten B._____ aber "voll involviert" war) ergibt (vgl. act. 63401030 f. + 1036 ff.). Aus einem weiteren E-Mail-Verkehr zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ von anfangs Dezember 2012 geht sodann hervor, dass gleichzeitig über eine Weiterentwicklung der BH._____ diskutiert wurde, wobei auch ein Zu- sammengehen mit der vom Beschuldigten F._____ mitbeherrschten DB._____ op- tioniert wurde. Der Beschuldigte F._____ gab in diesem Zusammenhang insoweit glaubhaft zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten B._____ die Einforderung einer Erfolgsprovision ("success fee") für den Fall einer erfolgreichen Fusion der beiden Gesellschaft nahegelegt habe, wofür er sich dann bei den EV._____ Aktionären der DB._____ stark gemacht hätte (act. 51501017; vgl. auch act. 1341 S. 9). Der Be- schuldigte B._____ ging in der Folge dann aber nicht näher auf diesen Vorschlag ein, sondern brachte seinerseits die Idee einer eigenen Beteiligung an der BH._____ ins Spiel, welche er wie folgt formulierte: "In order to make it an attractive deal for the two of us, we should consider to get a bitter stake in the joint operation

- 610 - by asking E._____ for a nice stake in return of an attractive exit value for the remain- der." (dt.: […] einen netten Anteil als Gegenleistung für einen attraktiven Exit-Wert für den Rest(bestand).) (act. 61701025).

d) Mit E-Mail-Botschaften vom 13. und 19. Dezember 2012 teilte der Beschul- digte B._____ sodann den Beschuldigten F._____ und E._____ mit, dass die BC._____ Holding die künftige Strategie im Kautionsservicemarkt besprochen habe und in diesem Zusammenhang den Betrag von CHF 3.5 Mio. in ein Start-Up in diesem Bereich investieren wolle, um dann später unter gewissen Bedingungen bis zu 100 Prozent dieser Gesellschaft zu erwerben (act. 65701035 f.). Die BH._____ wird in diesem Zusammenhang zwar nicht genannt, doch stand auf dem deutschschweizerischen Markt nur sie als valable Option zur Debatte, nachdem die Gespräche mit der MP._____ gescheitert waren. Dass diese Informationen ledig- lich auf persönlichen Ideen bzw. informellen Gesprächen mit Mitarbeitern beruht haben, wie der Beschuldigte B._____ geltend machen will (act. 51501020 f.), wi- derspricht dem Wortlaut der entsprechenden Mails und erscheint auch nicht plau- sibel, da ein weiteres geschäftliches Vorgehen der Beschuldigten in dieser Sache ja nur dann aussichtsreich war, wenn man davon ausgehen konnte, dass voraus- sichtlich eine Mehrheit der Entscheidungsträger der BC._____ Holding hinter die- sem Ansinnen stehen würde. Vielmehr liegt nahe, dass sich diese Informationen aus einer der verschiedenen Strategiesitzungen zu diesem Thema, wie sie von den Beschuldigten wiederholt erwähnt wurden (vgl. z.B. act. 51501011 + 1056), erge- ben haben. In die gleiche Richtung gehen die E-Mail-Nachrichten des Beschuldig- ten F._____ vom 4. Februar und 18. März 2013, welche ebenfalls von Verkaufsplä- nen an die BC._____ Holding bereits zu diesem Zeitpunkt handeln (act. 63401070 ff.: "to be purchased by BC._____"; "the goal of our shareholders agreement is to sell to BC._____"), wobei die Pläne vom Beschuldigten B._____ explizit bestätigt werden (act. 63401072: "Yes, that's the deal structure as I see it too."). Im Dezember 2012 entwarf der Beschuldigte B._____ einen entsprechen- den Business Plan, in welchem er die bisherigen Ergebnisse der internen Gesprä- che betreffend die Transaktion BH._____ zusammenfasste. In diesem Business

- 611 - Plan war eine anfängliche Teilbeteiligung der BC._____ Holding angedacht, ins- besondere wurde aber auch der spätere Kauf der BH._____ durch die BC._____ Holding anvisiert (vgl. act. 65701032 f.). Am 12. Februar 2013 erläuterte der Be- schuldigte B._____ das geplante Vorgehen dann auch gegenüber dem Beschul- digten E._____ , wobei er explizit die Strategie erwähnte, dass sich die BC._____ Holding in einem ersten Schritt zu 10 Prozent an der BH._____ beteiligt und dann bei Erreichen bestimmter Businessziele die Mehrheit der Aktien oder gar alle Aktien der BH._____ übernimmt (act. 65701103 ff.). Die Darstellung des Beschuldigten B._____, dass in einer ersten Phase gar nie die Absicht eines Verkaufs der BH._____ an die BC._____ bestand (vgl. act. 51501227 + 1228), erweist sich da- mit als unzutreffend, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte B._____ selbst im Dezember 2012 an den Beschuldigten E._____ unter anderem geschrie- ben hat: "[…] Von Seiten BC._____ Gruppe habe ich das Vorgehen mit A._____ besprochen. Wir sind interessiert, mit euch/dir einen Vorvertrag im Hinblick auf eine Übernahme im 2015 zu vereinbaren […]." (act. 65701029 ff.). Es mag mithin durchaus sein, dass anfänglich – wie insbesondere der Be- schuldigte B._____ geltend macht – ein sog. Capital Venture Business angedacht war, in dessen Rahmen die BH._____ unter zehnprozentiger Beteiligung der BC._____ Holding in einem ersten Schritt zu einem ernsthaften Player im Kautions- geschäft aufgebaut werden sollte. Ebenso klar ist indessen, dass bereits von An- fang an auch der Plan vorangetrieben wurde, die BH._____ bei erfolgreichem Ge- schäftsverlauf in die BC._____ Holding zu integrieren. Offen ist, inwiefern der Be- schuldigte B._____ damals tatsächlich an den Erfolg dieses stufenweisen Vorge- hens glaubte. Die Tonalität seiner E-Mails spricht bisweilen eine andere Sprache (vgl. die E-Mail vom Oktober 2013: "selling a start-up-story with a huge market po- tential", act. 61701162), was indes auch mit Zweifeln, wie sie jeder Transaktion bisweilen innewohnen, erklärt werden kann. Tatsache ist jedenfalls, dass es zum ersten Schritt einer strategischen Be- teiligung der BC._____ Holding an der BH._____ in der Folge nie gekommen ist, da die BC._____ intern von diesem Plan Abstand nahm und sich lediglich an einer vollständigen Übernahme der Gesellschaft interessiert zeigte. Der Beschuldigte

- 612 - B._____ muss über diese Entwicklung frühzeitig orientiert gewesen sein, gab er doch zu Protokoll, bereits nach der ersten (Annäherungs-)Sitzung der beiden Ge- schäftsleitungen der BH._____ und der BC._____ Holding im Dezember 2013 über den dort ebenfalls anwesenden MB._____, welcher die BH._____ bei diesen Gesprächen als Repräsentant der beratenden CM._____ begleitete, im Sinne eines Feedbacks darüber avisiert worden zu sein, dass die operative Leitung der BC._____ Holding aus Risikoüberlegungen nur eine Vollübernahme der BH._____ in Betracht ziehe (vgl. act. 51501271). Wenn die Anklage mithin davon ausgeht, es seien am besagten Treffen mögliche Formen eines Zusammengehens zwischen der BH._____ und der BC._____ besprochen worden (vgl. act. 10103287), so ist dies im Sinne des Dargelegten zu präzisieren. Demnach ist aber auch davon aus- zugehen, dass die Kooperations-Option einer teilweisen Beteiligung der BC._____ Holding (im Sinne eines strategischen "Venture Capital Partners") schon im Jahr 2013 aus dem Fokus der Beteiligten geriet, auch wenn der Beschuldigte B._____ in seiner diesbezüglichen Befragung meinte, es sei im "LD._____ of Intent" vom 25. Juni 2014 seitens der BC._____ Holding "ungeplant" zum entsprechenden Vor- schlag einer Vollübernahme gekommen (act. 51501275).

e) Es ist somit für die Annäherungsphase davon auszugehen, dass seitens der Beschuldigten B._____ und E._____ bereits im Jahr 2012 konkret über eine Kooperation der BH._____ mit der BC._____ bis hin zu einer späteren Übernahme der BH._____ diskutiert wurde und der Beschuldigte A._____ aufgrund zumindest eines gemeinsamen Abendessens über dieses Vorhaben informiert war. Diese Pläne intensivierten sich im Verlauf des Jahres 2013, während zwischen den Be- teiligten gleichzeitig der Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 aufgegleist wurde, auf welchen nachfolgend näher einzugehen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.2.). Die Kooperations- und Übernahmepläne wurden auf Seiten der BC._____ Holding mithin nur auf der Ebene der Verwaltungsräte A._____ und B._____ the- matisiert, ohne dass der restliche Verwaltungsrat oder die operative Ebene einbe- zogen worden wären, welche stattdessen erst im Dezember 2013 in den Transak- tionsprozess involviert wurden (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103287, Rz.

- 613 - 661). Diesem Vorgehen muss grundsätzlich nichts Ungewöhnliches anhaften, da es im Geschäftsleben durchaus ein mögliches Szenario darstellt, dass solche Pläne zu Beginn einer Erweiterung des Geschäftsfeldes nur in einem beschränkten Kreis der strategischen Führung diskutiert werden. Allerdings wurden diese Pläne in casu bereits mit konkreten Gesprächen mit einem in Frage kommenden Anbieter (nämlich eben der BH._____) verknüpft, so dass seitens der BC._____ nicht bloss von losen Gedankenspielen, sondern vielmehr von ersten Vorverhandlungen im Rahmen eines möglichen Transaktionsprozesses auszugehen ist, in welche sei- tens der BC._____ lediglich die Beschuldigten A._____ und B._____ involviert wa- ren.

E. 5.4.2 Absprachen zwischen den Beschuldigten B._____, E._____ und F._____

a) Mit E-Mail vom 6. Dezember 2012 an den Beschuldigten E._____ sprach der Beschuldigte B._____ erstmals die Möglichkeit einer eigenen Beteiligung an der BH._____ im Hinblick auf einen attraktiven Exit im Jahr 2015 an. Gleichzeitig kündigte er an, die Opportunität (BH._____) im Rahmen der nächsten Verwaltungs- ratssitzung der BC._____ Holding einzubringen (act. 65701032 ff.). Eine entspre- chende Offerte des Beschuldigten E._____ ging dann noch vor dem 2. Februar 2013 beim Beschuldigten B._____ ein, in deren Rahmen er "each (3!) of us a share of +/- 10.0/12.0% of BH._____ AG for a symbolic prize" anbot, wie sich aus einer Botschaft des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten F._____ ergibt (act. 65701067).

b) Das Zustandekommen des Transaktionsvertrages vom 16. Mai 2013 mit Beteiligung der Beschuldigten E._____ (via CH._____ zu 26 Prozent), B._____ (via CE.______ zu 25 Prozent) und F._____ (persönlich zu 10 Prozent) ist unbestritten (vgl. act. 61401165 ff.), doch macht der Beschuldigte B._____ diesbezüglich gel- tend, die BC._____ Holding sei in diesem Vertrag nur exemplarisch als Platzhalte- rin für (weitere) potentielle Anteilseigner einbezogen worden, wobei dieser Vertrag im Übrigen schon bald (im Juli 2013) durch andere Vertragskonstrukte abgelöst worden sei, womit auch die Aktionärsstellung der CE.______ dahingefallen sei (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.2.). Allerdings spricht der Vertragstext betreffend die BC._____ Holding eine andere Sprache, welche keinen grossen Spielraum für

- 614 - diese Interpretation zulässt. So ist darin ausdrücklich festgehalten, dass die BC._____ Holding bis Ende Juni 2013 einen Aktienanteil von 10 Prozent erwerben und mit ihr über eine vollständige Übernahme der BH._____ für den Preis von CHF 50 Mio. verhandelt werden solle, sobald eine gewisse Anzahl von Kautionsverträ- gen erreicht sei (vgl. Präambel lit. C und D). Gleichzeitig wurde statuiert, dass im Rahmen der neuen Aktionärsstruktur die CE.______ 25 Prozent der Aktien der BH._____ bei einem aktuellen Wert der Gesellschaft von CHF 4'300'000, welcher auf einer (internen) Bewertung der BH._____ für 100 Prozent der Aktien basierte, übernimmt und sich die Parteien im gleichen Verhältnis auch an der nachfolgenden Aktienkapitalerhöhung von CHF 1 Mio. engagieren (Ziff. 1. und 2.). Zwischen den Vertragsparteien war mithin vereinbart, dass sich die CE.______ im Umfang von CHF 1'075'000 bzw. CHF 250'000 an der BH._____ beteiligt und die Parteien gleichzeitig konkrete Bestrebungen für die Einbindung der BC._____ Holding im Sinne einer ersten Teilbeteiligung und späteren Vollübernahme der BH._____ zu einem Preis von CHF 50 Mio. starten. Für die vom Beschuldigten B._____ anläss- lich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 vorgebrachte Lesart des Vertrages be- steht angesichts dieses klaren Vertragswortlautes mithin nur wenig Raum. Insbe- sondere mutet es unrealistisch und konstruiert an, die BC._____ Holding lediglich als Beispiel bzw. Platzhalter (vgl. act. 51501046) für einen möglichen strategischen Partner anzusehen, an welchen der Beschuldigte B._____ gemäss eigenen Anga- ben gar nicht verkaufen wollte. Der Beschuldigte E._____ hat im Übrigen in diesem Zusammenhang ausdrücklich verneint, dass die BC._____ Holding lediglich als Platzhalter für einen beliebigen strategischen Partner gedient habe (act. 51301067: "Da war konkret die BC._____ Holding gemeint."). Es fällt diesbezüglich denn auch auf, dass sich keinerlei Belege in den Akten finden, welche einen Kontakt zu einem anderen möglichen strategischen Partner in dieser Zeit offenbaren. Wenn die An- klägerin mithin vom geschriebenen Vertragstext ausgeht und für die Anklage auf diese Version der Geschehnisse abstellt (vgl. act. 10103295 + 3297 ff.), so kann dieser Sichtweise im vorliegenden Urteil ohne Weiteres beigepflichtet werden. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die BC._____ durch diesen Vertrag rechtlich gar nicht zu diesem Vorgehen verpflichtet werden

- 615 - konnte, geht es doch im vorliegenden Rahmen lediglich um die Ziele und Absichten der Beschuldigten, welche sich im besagten Dokument klar manifestieren.

c) Am 11. Juni 2013 tätigte der Beschuldigte B._____ eine Einzahlung im Be- trag von CHF 537'500 auf ein Konto der CH._____ mit dem Vermerk "Aktienkauf" für die Beteiligung an der BH._____ gemäss Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013, was der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises in der Höhe von CHF 1'075'000 entsprach. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten E._____ vom 2. Mai 2018 war er damals überrascht, dass lediglich die Hälfte des Kaufpreises bei der CH._____ einging (vgl. act. 51301049). Wenn der Beschuldigte E._____ in diesem Zusammenhang in der Konfrontationseinvernahme ausführt, er habe mit dem Be- schuldigten B._____ bereits am 4. April 2013 vereinbart, dass dieser lediglich die Hälfte des Kaufpreises zu bezahlen habe, so steht dies mithin im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, weshalb letztere Deposition nicht glaubhaft erscheint. Gemäss Ziffer 2.2. des Transaktionsvertrages wurde die Bezahlung des Aktien- kaufpreises denn auch grundsätzlich mit dem Vollzug des Kaufes sofort fällig (vgl. act. 61401169). Es ist mithin auch im Weiteren auf die Aussagen des Beschuldigten E._____ in seiner früheren Einvernahme abzustellen, dass der Partner des Be- schuldigten B._____ seinen hälftigen Teil an den Transaktionskosten nicht bezah- len konnte bzw. wollte und es sich bei diesem Partner um den Beschuldigten A._____ handelte (act. 51301048 f.), woran auch die späteren Relativierungen des Beschuldigten E._____ nichts zu ändern vermögen (vgl. act. 51501243). In der Folge wurde die Bezahlung des Kaufpreises gemäss E-Mail-Korrespondenz vom

29. Mai 2013 gesplittet und der Zeitpunkt der zweiten Tranche auf den Zeitpunkt des Exits verlegt, welcher damals bezüglich der Form (aber nicht bezüglich des Zeitpunktes) schon ziemlich konkret gewesen sein muss (vgl. act. 63401075 ff.). Wer diesen zweiten Teil dannzumal effektiv hätte zahlen sollen, ist unklar, wobei nicht entscheidend, aber durchaus möglich ist, dass sich der Beschuldigte B._____ bereit erklärte, zumindest einstweilen auch diesen Teil zu übernehmen.

d) Im Juli 2013 erliess der Beschuldigte E._____ dann nach Diskussionen über den wahren Wert der BH._____ dem Beschuldigten B._____ im Rahmen ei- ner weiteren E-Mail-Korrespondenz die Aktienrestkaufpreissumme von CHF

- 616 - 537'500 und erwähnte – nachdem der Beschuldigte B._____ zuvor eine faire Ent- schädigung gefordert hatte – gleichzeitig erstmals, dass er sich auch ein "Exitho- norar" für den Fall der erfolgreichen Transaktion vorstellen könne, welches er da- mals auf (zusätzliche) 10 Prozent der BH._____ (entsprechend beim damalig fest- gesetzten Unternehmenswert von CHF 4.3 Mio. also auf den Betrag von CHF 430'000) bezifferte (act. 65701178 ff.), was er in der Untersuchung denn auch als korrekt bestätigte (vgl. act. 51501261 f.: "Das stimmt so.").

e) Die Anklage erwähnt in diesem Zusammenhang auch zwei Aktionärsdarle- hen des Beschuldigten B._____ bzw. der CE.______ vom Juni bzw. September 2014 an die CH._____ (act. 10103304 f.). Es ist in diesem Zusammenhang seitens des Beschuldigten B._____ unbestritten, dass die mit diesen Verträgen hingegebe- nen Gelder letztlich der BH._____ zukamen, um die Gesellschaft in finanzieller Hinsicht zu stützen (vgl. act. 61301025 ff. + 1030 ff.). Insofern lässt sich fragen, inwiefern der Umstand, dass die Unterstützung der CE.______ via CH._____ im Jahr 2014 in Form von zwei Aktionärsdarlehen ein Indiz dafür darstellt, dass die CE.______ weiterhin an der BH._____ (zumindest indirekt) beteiligt war (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.4.3./c). Darüber hinaus erweisen sich die beiden Verträge in- soweit als relevant, als die damit hingegebenen Beträge sowohl gemäss der An- klage als auch nach Darstellung der Beschuldigten ein Teil der abschliessenden Darlehensvereinbarung zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ vom

30. Juni 2015 waren (vgl. act. 10103311 f.), mit welchem der Beschuldigte B._____ vom Beschuldigten E._____ letztlich seine Investitionen samt einer Erfolgsbeteili- gung zurückzuerlangen versuchte (vgl. dazu auch nachstehend litera h).

f) Im Recht liegt sodann eine Darlehensbestätigung der CH._____ vom

30. Juli 2013 betreffend den Betrag von CHF 800'000, welcher bis zum 31. Dezem- ber 2014 zurückzubezahlen ist (act. 61301029). Hintergrund dieser Bestätigung ist das Vorbringen der Beschuldigten B._____ und E._____ , die Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ sei bereits im Juli 2013 in ein Darlehen umgewandelt wor- den (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.2. + 5.3.4.). Entsprechend der im Recht liegenden Kommunikation zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ kann diese Be- stätigung allerdings erst am 7. Oktober 2014 unterzeichnet worden sein, was auch

- 617 - von den Beschuldigten letztlich so eingeräumt wird. Nichtsdestotrotz halten jedoch beide Beschuldigten daran fest, dass eine entsprechende mündliche Abmachung zwischen ihnen bereits im Juli 2013 existiert habe, welche das Aktionariat der CE.______ an der BH._____ beendet habe, worauf an späterer Stelle zurückzu- kommen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.3./b).

g) Am 9. Februar 2015 kam es zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ unter dem Titel "Zahlungsverpflichtung" sodann zu einer Vereinbarung, worin der Beschuldigte E._____ namens der CH._____ bestätigte, der CE.______ eine Erfolgsprovision von CHF 500'000 für den erfolgreichen Verkauf der BH._____ zu schulden (act. 61301028). Diese Vereinbarung wurde aufgesetzt, nachdem der Beschuldigte E._____ offenbar infolge eines Betrugsfalles in Liquidi- tätsschwierigkeiten geraten war. Nicht ganz klar ist, inwiefern diese Zahlungsver- pflichtung in direktem Zusammenhang mit dem früheren Angebot des Beschuldig- ten E._____ im Juli 2013 (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103300) bzw. der nachmaligen Forderung des Beschuldigten B._____ betreffend die Zuweisung von Gratisaktien der BH._____ im Februar 2014 (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103302 f.) steht. Zwar ist die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten E._____ , wonach es sich bei der Zahlungsverpflichtung um eine grosszügige Auf- rundung dieser ursprünglichen Forderung handelte (act. 51501064), nicht sehr plausibel, zumal er sich später diesbezüglich wiederum unsicher war (vgl. act. 51501068 f.), doch kann diese Frage letztlich offen bleiben, solange sich aus all diesen Vorgängen jedenfalls ergibt, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2014 vom Beschuldigten E._____ unter dem Titel einer Provision zusätzliche Gelder forderte, welche nicht als Rückerstattung seiner Investitionen gemeint waren.

h) Mit dem Darlehensvertrag vom 30. Juni 2015 über den Betrag von CHF 1.5 Mio. wurden schliesslich gemäss den Angaben der Beschuldigten B._____ und E._____ die drei vorgenannten Verträge zusammengefasst, namentlich die Darle- hensbestätigung vom 30. Juli 2014 bzw. 7. Oktober 2014 (von CHF 800'000), die beiden Aktionärsdarlehen vom Juni und September 2014 (von CHF 200'000) sowie die Provisionsvereinbarung vom 9. Februar 2015 (von CHF 500'000), wobei die nunmehr verzinsliche Darlehensschuld vom Beschuldigten E._____ persönlich

- 618 - übernommen wurde (act. 51501373 f.). Dass es die Beschuldigten mit dem Termi- nus des Darlehens nicht so genau nahmen, zeigt aber gerade diese abschlies- sende Vereinbarung, da auch aufgrund der Angaben der Beschuldigten offensicht- lich ist, dass zumindest die mit der Provisionsvereinbarung festgelegten CHF 500'000 dem Beschuldigten E._____ nie als Darlehen überlassen worden waren, welches nunmehr rückzahlbar gewesen wäre.

i) Nicht nachvollziehbar ist im Zusammenhang mit den dargelegten Vertrags- konstrukten allerdings, weshalb die angebliche Darlehensbestätigung vom 30. Juli 2013 im Betrag von CHF 1'000'000 (enthaltend auch die beiden Aktionärsdarlehen von jeweils CHF 100'000) im Jahr 2015 durch einen neuen Darlehensvertrag in der Höhe von CHF 1.5 Mio. abgelöst und dabei zwischen den Beteiligten ein 50-pro- zentiger Aufschlag (im Betrag von CHF 500'000) als Entschädigung für nicht näher konkretisierte Risiken auf den bereits investierten Geldern (so der Beschuldigte B._____ gemäss act. 50202006) vereinbart worden sein soll. Plausibler ist statt- dessen, dass auf diese Weise nachträglich eine pauschale Erfolgsprovision einge- führt wurde, welche dem effektiven Beteiligungsgewinn des Beschuldigten B._____ aufgrund der Transaktion BH._____ gleichkam, wie dies auch der Beschuldigte E._____ einräumte (vgl. act. 51501065: "Ja, es kommt etwa aufs selbe heraus."). Die Umdeutung und Verschriftlichung der Beteiligungsforderung des Beschuldigten B._____ war dabei sicherlich auch auf die Liquiditätsprobleme des Beschuldigten E._____ und den schlechten Geschäftsgang der BH._____ zurückzuführen, da dem Beschuldigten B._____ der Gewinn auf seiner vereinbarten Aktienbeteiligung an der BH._____ mit der Zeit zu entschwinden drohte. Das Verhältnis zwischen den beiden Beschuldigten wurde dann auch zunehmend schlechter (vgl. act. 50202006), weshalb sich der Beschuldigte B._____ nicht mehr sicher sein konnte, dass ihm sein Gewinnanteil auf der Basis des (nicht einklagbaren) Transaktions- vertrages anstandslos ausgezahlt würde. Auffallend ist diesbezüglich denn auch, dass die von den Beschuldigten geltend gemachte Zusammenfassung der drei Verträge eine den Betrag von CHF

E. 5.4.3 Beteiligung der CE.______ an der BH._____

a) Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Art der Beteili- gung der CE.______ (bzw. der Beschuldigten) an der BH._____. Wie bereits dar- gelegt, stellt sich der Beschuldigte B._____ als federführend Beteiligter diesbezüg- lich auf den Standpunkt, die zunächst als Aktieninvestition ausgestaltete Partizipa- tion an der BH._____ sei bereits im Juli 2013 in ein (nach wie vor offenes) Darlehen an diese Gesellschaft umgewandelt worden, während die Anklage davon ausgeht, es sei stets bei einem verborgenen Beteiligungsanspruch geblieben, dessen Aus- zahlung in der Folge in verschiedenen Stufen kaschiert worden sei (vgl. act. 10103297 ff.). Es ist mithin an dieser Stelle die Frage zu klären, in welcher Form der Beschuldigte B._____ in der – vom Beschuldigten E._____ über die CH._____ AG beherrschten BH._____ investiert war bzw. inwiefern er tatsächlich vom Eigen- kapitalgeber zum Fremdkapitalgeber mutiert ist, was seine Rolle gegebenenfalls in einem anderen Licht erscheinen lassen würde. aa) Weitgehend unplausibel sind in diesem Zusammenhang zunächst die an- fänglichen Angaben des Beschuldigten E._____ , wonach er nie eine direkte Betei-

- 620 - ligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ gewollt habe, weshalb zwi- schen ihnen von Beginn weg ein Darlehen mit einem Optionsrecht vereinbart wor- den sei, welches er später ordnungsgemäss zurückbezahlt habe. Abgesehen da- von, dass bereits der Beschuldigte B._____ diese Aussagen in Abrede stellt, wider- spricht diese Version auch der übrigen Aktenlage, da sie durch keinerlei schriftli- chen Dokumente in dieser Richtung gestützt wird. Namentlich findet sich nirgends ein Darlehensvertrag mit einem Optionsrecht und noch weniger existiert eine Be- stätigung, gemäss welcher der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten B._____ jemals ein Darlehen zurückbezahlt hat. Diese Depositionen zeigen im Übrigen an- schaulich, dass der Beschuldigte E._____ in der Untersuchung geneigt war, die Geschehnisse in einem für die Beteiligten vorteilhaften Licht darzustellen, ohne dass irgendwelche Belege seine jeweilige Behauptung zu stützen vermöchten. Re- gelmässig krebste er nach Vorhalt anderslautender Unterlagen im Verlauf der Un- tersuchung denn auch zurück und machte geltend, es könnte allenfalls auch anders gewesen sein. Für den Nachweis des massgeblichen Sachverhalts kann demnach generell nur sehr zurückhaltend auf die Angaben des Beschuldigten E._____ ab- gestellt werden. bb) Die vom Beschuldigten B._____ geltend gemachte Umwandlung der mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 vereinbarten Aktienbeteiligung von 25 Prozent in ein Darlehen im Juli 2013 ist ebenfalls ein fragliches Konstrukt. Zu- nächst ist in diesem Zusammenhang bereits unklar, wann die Beschuldigten B._____ und E._____ den entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen haben sollen, welcher das Aktionariat der CE.______ an der BH._____ ablöste. Im Recht liegt dazu liegt die bereits erwähnte Darlehensbestätigung betreffend den Betrag von CHF 800'000 vom 30. Juli 2013, welche vom Beschuldigten E._____ namens der CH._____ Financial Holding Ltd. unterzeichnet wurde (vgl. act. 61301029), wo- bei dazu geltend gemacht wird, dass sich dieses Darlehen aus der ersten Zahlung für die Aktienbeteiligung in der Höhe von CHF 537'500 sowie einer nachfolgenden Zahlung für die Kapitalerhöhung in der Höhe von CHF 250'000 zusammengesetzt habe. Diesbezüglich ist aber nachhaltig zu bezweifeln, dass am 30. Juli 2013 tat- sächlich eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, zumal die beiden Beschuldigten in der Untersuchung selber einräumen mussten, dass das besagte

- 621 - Dokument erst viel später unterzeichnet worden sein muss, wobei sie dann aber geltend machten, es sei im Juli 2013 jedenfalls eine mündliche Darlehensvereinba- rung erfolgt. So meinte der Beschuldigte E._____, dass zwar bereits frühzeitig über die schwierige Situation gesprochen worden sei, die Unterzeichnung des Darle- hensvertrages dann aber erst im Juni 2014 stattgefunden habe (act. 51501066 f.). Der Beschuldigte B._____ konzedierte sodann, dass es gemäss der Aktenlage zwi- schen der mündlichen Vereinbarung und deren Vollzug einen zeitlichen Gap gege- ben haben muss, wobei er aber nicht zu benennen vermochte, wann sein Ausstieg aus der BH._____ formell vollzogen worden sein soll (act. 51501155). Dass die Parteien eine mündliche Vereinbarung vom Juli 2013 erst rund ein Jahr später schriftlich abschlossen und der Ausstieg des Beschuldigten B._____ als Aktionär dann noch einiges später formell vollzogen wurde, erscheint aber nicht sonderlich plausibel, zumal die Aussagen des Beschuldigten E._____ bereits hinsichtlich des behaupteten mündlichen Vertragsschlusses widersprüchlich anmuten, da er in der Untersuchung einerseits geltend machte, man habe im Juli 2013 ein solches Dar- lehen besprochen (act. 51501060), andrerseits dann aber diesbezüglich zu Proto- koll gab, die Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen sei Ende 2013 zum Thema geworden (act. 51501312). In der Folge äusserte er sich dann auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der entsprechenden Darlehensbestätigung im Jahr 2014 widersprüchlich (act. 51501188 f.; vgl. auch bereits act. 51301027) und gab darüber hinaus noch an, er habe im Oktober 2014 gar nicht bemerkt, dass die ihm zugesandte Bestätigung ein früheres Datum trug, obwohl ihn der Beschuldigte B._____ darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er das Dokument für das Ge- schäftsjahr 2013 brauche (vgl. act. 63401182 f.). Nicht nachvollziehbar sind in die- sem Zusammenhang schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten E._____ , wonach nach der Unterschrift des "LD._____ of Intent" vom 25. Juni 2014 Struk- turanpassungen im Aktionariat der BH._____ notwendig geworden seien und der Transaktionsvertrag vom Mai 2103 deshalb in der Folge keinen Bestand mehr ge- habt habe, da ja gerade auch der Transaktionsvertrag das Szenario einer Über- nahme der BH._____ mitberücksichtigt hatte (vgl. dazu act. 61401167, Präambel lit. D).

- 622 - Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang auch die Begrün- dung des Beschuldigten B._____ für die Umwandlung der Beteiligung in ein Darle- hen, wonach er gesehen habe, dass eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten E._____ nicht klappt, da es nicht einsichtig ist, weshalb man Darlehensgeber bleibt und nicht ganz aussteigt, wenn sich die beiderseitigen Interessen nicht in Einklang bringen lassen. Der Beschuldigte B._____ erklärte diese Umstände so, dass sich der von ihm im Juli 2013 in Aussicht genommene Rückverkauf der BH._____ - Aktien zufolge der mangelnden Liquidität des Beschuldigten E._____ nicht habe umsetzen lassen, so dass er unfreiwillig in die Rolle eines Darlehensgebers ge- rutscht und somit nach wie vor in die Sache eingebunden gewesen sei (act. 51501155 f.). Diesbezüglich ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb man bei ei- nem gescheiterten Rückverkauf automatisch in eine Darlehensgeberrolle rutscht, zumal von den Beschuldigten nicht behauptet wird, dass im Juli 2013 eine entgelt- liche Rückzession der Aktien mit Stundung des Verkaufspreises im Sinne eines Darlehens stattgefunden hat. Gegen die Hingabe eines Darlehens spricht in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, dass der Beschuldigte B._____ ein solches wohl kaum ohne Sicherheiten gewährt hätte, zumal er gegenüber dem Beschuldigten F._____ selber erwähnte, dass man den Beschuldigten E._____ noch nicht gut kenne, und der Beschuldigte E._____ offenbar bereits damals Liquiditätsprobleme ins Feld geführt hatte. Unter diesen Umständen ist mithin vielmehr davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte B._____ – wenn auch möglicherweise nicht ganz frei- willig – Inhaber der erworbenen Aktien blieb und sich in dieser Stellung nolens vo- lens weiterhin für die Belange der BH._____ engagierte und dabei das Beste für seine Position herauszuholen versuchte. cc) Darüber hinaus bestehen aber auch diverse positive Hinweise, dass der Beschuldigte B._____ auch nach Juli 2013 noch als Aktionär der BH._____ auftrat und aufgrund dieser Stellung Ansprüche für sich ableitete. Ein aktenkundiges Fak- tum ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die CE.______ am 26. August 2013 nach wie vor als Aktionärin im Aktienbuch der BH._____ eingetragen war (vgl. act. 63401167: mit 3'750 Aktien im Gesamtnennwert von CHF 375'000). Es besteht zwar ein weiteres Exemplar des Aktienbuches gleichen Datums, in wel- chem die CE.______ nicht mehr aufscheint (vgl. act. 62001001 f.). Dieses wurde

- 623 - jedoch anerkanntermassen im Juni 2014 rückdatiert und erst dannzumal vom Be- schuldigten E._____ unterschrieben, nachdem der Beschuldigte B._____ bei ihm diesbezüglich interveniert hatte. Es verhielt sich dabei aber nicht so, dass der Be- schuldigte B._____ in diesem Zusammenhang um eine nachträgliche Anpassung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ersuchte, wie es der Beschuldigte E._____ geltend machen will (act. 51501186). Vielmehr schrieb ihm der Beschul- digte B._____ am 27. Juni 2014, dass er – mutmasslich im Hinblick auf die bevor- stehende "Due Diligence" der BC._____ – nicht als Aktionär in Erscheinung treten dürfe (vgl. act. 63401170 ff.: "Wir müssen das Thema Re-Imagine gut handeln. Ich darf nicht in Erscheinung treten."). Im Übrigen vermochte sich der Beschuldigte F._____ in diesem Zusammenhang nicht daran zu erinnern, dass ihm die Aktien der CE.______ im Juli 2013 zum Kauf angeboten worden waren, obwohl im ent- sprechenden Aktionärsbindungsvertrag ein Vorkaufsrecht der übrigen Aktionäre vereinbart war, sofern sich einer der Aktionäre der BH._____ von seinem Paket trennen wollte (act. 51501051 f.). Im September 2013 trat der Beschuldigte B._____ nach aussen hin weiter als Aktionär der BH._____ auf (vgl. act. 65701195 f.: "Ich bin ein wichtiger Aktionär der Firma"). dd) Wie es sich mit der Beteiligung des Beschuldigten B._____ im Jahr 2014 verhielt, zeigen die E-Mails vom 26./27. Juni 2014 an BN._____, in welchen der Beschuldigte zunächst schreibt, dass die Aktien der CE.______ an der Generalver- sammlung der BH._____ vertreten werden sollen, und danach davon spricht, dass er als Aktionär der BH._____ künftig nicht mehr in Erscheinung treten wolle, wes- halb er mit dem Beschuldigten E._____ einen Treuhandvertrag aufsetzen werde, was im Prinzip bereits seit letztem Juli so gelte (act. 65702001 ff. + 2013 f.). Dem- gemäss stand mithin selbst noch im Juni 2014 nicht ein Darlehensvertrag, sondern ein Treuhandvertrag zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ zur De- batte, in dessen Rahmen die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der BH._____ nach wie vor beim Beschuldigten B._____ verbleiben sollte. Gegen den Einwand der Beschuldigten, dass ein solcher Treuhandvertrag nie umgesetzt wor- den sei, spricht, dass der Beschuldigte E._____ in diesem Zusammenhang die Ein- richtung eines entsprechenden Treuhandkontos bei der "MQ._____ DD._____" an- kündigte (act. 65702020 f.) und der Verwaltungsratspräsident der BH._____ in der

- 624 - Folge schrieb, die Aktien der CE.______ seien nun unter der CH._____ aufgeführt (vgl. das E-Mail von MK._____ gemäss act. 65702022 f.). Letztere Formulierung widerspricht auch dem Vorbringen des Beschuldigten B._____, die Aktien der CE.______ seien damals an die CH._____ zurückübertragen worden (vgl. act. 51501317). Einen weiteren Hinweis auf die den Juni 2014 überdauernde Berechti- gung des Beschuldigten B._____ an den Aktien der BH._____ bildet die "Case- Übersicht BH._____" vom 18. August 2014 im Notizbuch des Beschuldigten, wel- che einen Anteil der CE.______ von 25 Prozent benennt und in der Folge ausge- hend von zwei Verkaufsszenarien von CHF 7 bzw. 6 Mio. den erwarteten Beteili- gungserlös von CHF 1.75 bzw. 1.5 Mio. ausrechnet, was unter Berücksichtigung der Investitionen einen Gewinn von CHF 0.7 bzw. 0.46 Mio. ergab (vgl. act. 65702051). Der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten B._____, er schreibe in seinen Notizen nicht von einem Gewinn, sondern lediglich von einem "Return", und errechne somit nicht den Gewinn einer Aktienposition (act. 51501331), vermag nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, was einen "return (on investment)" von einem Gewinn unterscheidet, zumal der Beschuldigte B._____ im Rahmen einer späteren E-Mail an den Beschuldigten A._____ selbst davon spricht, dass er im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ einen Gewinn (von damals dann CHF 550'000) erwarte (act. 65702078). Nirgends geht aus der besagten Übersicht aber hervor, dass der Beschuldigte B._____ ein Darlehen von rund CHF 800'000 in der BH._____ investiert hatte, auch wenn er dies so interpretiert haben möchte (vgl. act. 51501329). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von ihm in der Über- sicht als gewährtes Fremdkapital angesprochene Position "FK …" seine beiden Ak- tionärsdarlehen von jeweils CHF 100'000 betraf, was sich insbesondere daraus ergibt, dass diese auch in der Investitionsaufstellung jeweils mit dem Kürzel "FK" aufgelistet sind, während die investierten CHF 800'000 eben gerade mit dem Kürzel "EK" versehen sind (vgl. act. 65702051). Dies alles findet sich in der E-Mail des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten E._____ vom 19. August 2014 be- stätigt, wo dieser davon spricht, dass er mit seinen 25 Prozent (Aktien) im Falle eines Verkaufspreises von CHF 7 Mio. einen Anteil von CHF 1.75 Mio. erhalten würde (act. 65702052 f.). Die vom Beschuldigten B._____ auf entsprechenden Vor-

- 625 - halt der Mail getätigten Depositionen wirken reichlich konstruiert und sind als Aus- flüchte zu bezeichnen (vgl. act. 51501333). Ins gesamte Bild passt schliesslich auch eine weitere Notiz des Beschuldigten B._____ vom 20. August 2014 betref- fend seine (aktuelle) Vermögensübersicht, in welcher bei der Position der Aktien unter anderem "EK: 1.5" vermerkt ist (act. 65702051), was nur bedeuten kann, dass er die damals gehaltenen Aktien der BH._____ mit einem Betrag von CHF 1.5 Mio. bewertet hat. Vom 20. Juni 2014 datiert sodann ein Vertrag zwischen der CE.______ und der CH._____ betreffend den Rückkauf von 6 Prozent der Aktien der BH._____, welcher seitens der CE.______ von Rechtsanwalt BN._____ unterzeichnet ist (act. 61701214 ff.), was ein weiteres starkes Indiz für das damalige Aktionariat der CE.______ an der BH._____ ist, da selbstredend nicht etwas verkauft werden kann, das einem nicht gehört. Der Hintergrund dieses Aktienrückkaufvertrages dürfte gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ damals (für den Beschuldig- ten A._____) überraschend Geld benötigte und der Beschuldigte E._____ die nö- tige Liquidität von CHF 300'000 - CHF 400'000 über dieses Konstrukt zur Verfügung stellen sollte, um seiner Bank den Geldbedarf begründen zu können (vgl. act. 62801023 f.). Nachdem der Beschuldigte E._____ dieses Geld indes nicht beschaf- fen konnte, wandte er sich an seinen Geschäftspartner, dem er den Kauf von Aktien der BH._____ für CHF 400'000 vorschlug, wobei er den Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang als stillen Teilhaber der CE.______ bezeichnete (act. 62801025 f.). Da aber auch dieser Geschäftspartner das Geld nicht beschaffen konnte oder wollte, kam es schliesslich nicht zum Abschluss des besagten Ge- schäfts. Weitere Hinweise auf die Berechtigungsverhältnisse im Jahr 2014 ergeben sich aufgrund einer E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Beschul- digten E._____ vom 16. Februar 2014 (welche er in der Befragung vom 5. Juni 2018 bezeichnenderweise nicht mehr einordnen konnte [act. 51501067]), wonach er zusätzlich zu seinen heutigen 25 Prozent weitere (Gratis-)Aktien der BH._____ erhalten wolle. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn der Beschuldigte B._____ in einer E-Mail-Nachricht an den Beschuldigten F._____ vom 18. April 2014 nach

- 626 - dem Eingang des Angebotes der BC._____ Holding davon spricht, dass er mit dem Beschuldigten E._____ noch besprechen werde, wie ihre Aktien aufgeteilt werden sollen (act. 61701207 f.). Wenn er dem Beschuldigten E._____ in einer weiteren E- Mail vom 18. September 2014 im Vorfeld des Abschlusses des Aktienkaufvertrages schliesslich mitteilt, sie würden dann "intern abrechnen" (wie im NH.____ bespro- chen) (act. 61701235), so kann sich diese Mitteilung nur darauf bezogen haben, dass der der CE.______ zustehende Kaufpreis (für 25 Prozent der Aktien) zunächst an die CH._____ überwiesen werden und danach eine interne Abrechnung zwi- schen der CH._____ und der CE.______ erfolgen sollte, nachdem die CE.______ damals ja bereits nicht mehr nach aussen (d.h. im Aktienbuch) in Erscheinung trat und ihre sämtlichen Anteile von der CH._____ treuhänderisch gehalten wurden (vgl. dazu die E-Mail-Nachricht des Beschuldigten E._____ gemäss act. 63401177

- 1179: "[…] Ich mache dann mit CE.______ den Treuhand Vertrag über die Aus- schüttung."). Noch am 17. Oktober 2014 schreibt der Beschuldigte B._____ sodann im Zusammenhang mit einer (für den Betriebswert ungünstigen) Verbuchung in den Geschäftsbüchern der BH._____ : "Vorschlag, nehmen wir das Sponsoring raus und teilen den Betrag als Aktionäre auf." (act. 63401158 f.). Dass mit den Aktionä- ren in diesem Kontext nur die Beschuldigten E._____ und B._____ (bzw. die von ihnen vertretenen Gesellschaften CH._____ und CE.______) gemeint gewesen sein können, ist offensichtlich, auch wenn letztlich dann nur die CH._____ die ent- sprechenden Kosten übernommen hat. Die beiden Beschuldigten, welche ansons- ten nur selten um eine Stellungnahme verlegen waren, wollten diesen Vorhalt denn auch nicht weiter kommentieren (act. 51501181). Schliesslich deuten weitere Text- passagen aus der elektronischen Korrespondenz auf eine Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ in dieser Zeit hin, da dort jeweils von einem Anteil die Rede ist, was sich schlecht mit einem Darlehen verträgt (act. 63401163: "meine EK-Teil"; act. 63401164: "mein Anteil EK"). ee) Aufschlussreich im Zusammenhang mit den Berechtigungsverhältnissen der Aktien unmittelbar vor der Transaktion an die BC._____ ist sodann eine im Recht liegende Aufstellung mit dem Titel "Verkauf BH._____ Berechnung", welche als Abrechnung nach dem Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding vom

10. November 2014 zu verstehen ist (vgl. act. 62801001 ff.) und deren Verfasser

- 627 - nur der Beschuldigte B._____ gewesen sein kann. Es ergibt sich daraus, dass die CE.______ im Zeitpunkt des Verkaufes der BH._____ zumindest intern im Sinne eines stillen Aktionariates nach wie vor an der BH._____ beteiligt war, ist doch in der Aufstellung hinter ihrem Namen die Anzahl der Aktien aufgeführt. Diese Aktien entsprachen einem Anteil von 25 Prozent, woraus sich aufgrund des Verkaufserlö- ses von CHF 5.6 Mio. – nach Abzug von Kosten und Provisionen – ein Anteil der CE.______ von CHF 1'312'500 ergab (CHF 5'250'000 : 4 = CHF 1'312'500). Unter Einbezug der beiden bereits verschiedentlich erwähnten (Aktionärs-)Darlehen der CE.______ vom Juni bzw. September 2014 in der Höhe von CHF 200'000 resul- tierte somit ein Anspruch der CE.______ aus der Transaktion BH._____ gegen- über der CH._____ bzw. dem Beschuldigten E._____ von insgesamt CHF 1'512'500. Diese Sichtweise korrespondiert letztlich mit der späteren Message des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten E._____ vom 3. Dezember 2014, in welcher dieser unter anderem schreibt: "Bzgl. EK-Verkauf sehe ich es so: 25%/5'250: 1'312'5 // FK 200 // Kommission: 125" (act. 62801016), woraus jeden- falls gut ersichtlich ist, dass der Anspruch des Beschuldigten B._____ aus seiner Sicht nur im Betrag von CHF 200'000 auf einem Darlehen basierte, versah er doch nur diese Position mit dem Kürzel "FK" (Fremdkapital), während er hinsichtlich der ersten Position mit einem Beteiligungsschlüssel von 25 Prozent rechnete, was sei- ner Aktienbeteiligung an der BH._____ von 25 Prozent entsprach. Insgesamt for- derte der Beschuldigte B._____ hier vom Beschuldigten E._____ mithin ebenfalls den Betrag von CHF 1'512'000, wobei er noch eine Kommission von CHF 125'000 (für seine Aufwendungen) draufschlug, so dass sich der geforderte Betrag auf CHF 1'637'000 erhöhte. Dies alles stützt wiederum die Behauptung der Anklage (vgl. act. 10103312), wonach sich die im Darlehensvertrag vom 30. Juni 2015 verbrieften CHF 1.5 Mio. aus dem Beteiligungserlös und den Aktionärsdarlehen zusammen- setzen (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 5.4.2./h). ff) Es ist nach all dem Gesagten mit der Anklage (act. 10103308, Rz. 725) davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ bis zum Verkauf der BH._____ im November 2014 via die CE.______ an den Aktien dieses Unternehmens berech- tigt blieb. Dabei hielt er die Beteiligung anfangs – im Gegensatz zu den Transakti- onen V._____ und W._____ – direkt als Aktionär, da die im Transaktionsvertrag

- 628 - vom 16. Mai 2013 vereinbarte Treuhandbeteiligung in der Folge nicht umgesetzt wurde und die CE.______ im Aktienbuch eingetragen war (so korrekt auch die An- klage gemäss act. 10103307, Rz. 721). Nachdem die CE.______ auch ansonsten die Rechte einer Aktionärin ausübte, deutet dies darauf hin, dass der Beschuldigte B._____ zu Beginn auch eine offene Kapitalinvestition mit ungesicherten Erfolgs- chancen in Erwägung zog. Allerdings wirkte er dann bei seitens der BH._____ sich verschärfender Problemlage konsequent auf den Verkauf der Gesellschaft an die BC._____ Holding und die Umwandlung seiner Aktienposition in eine treuhänderi- sche Beteiligung hin, worauf eine solche mit der CH._____ im Juni 2014 vereinbart wurde, in deren Rahmen die CE.______ via die 65%-Beteiligung der CH._____ zu 25 Prozent still an der BH._____ beteiligt wurde, da der Beschuldigte nicht weiter als Aktionär der BH._____ in Erscheinung treten wollte (vgl. dazu die entspre- chende Kommunikation des Beschuldigten B._____ vom 27. Juni 2014 gemäss act. 65702013 f.: "Ich möchte bei der BH._____ nicht als Aktionär in Erscheinung treten. […]"). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten E._____ mithin apodiktisch fest- hält, die CH._____ habe die Aktien der CE.______ nicht treuhänderisch gehalten (vgl. act. 1354 S. 5), so gibt die damit lediglich die halbe Wahrheit der tatsächlichen Geschehnisse wieder. Entsprechend der nunmehr treuhänderischen Beteiligung bestand denn auch der Bedarf nach einer internen Vereinbarung der Beschuldigten B._____ und E._____ für den Zeitpunkt des Verkaufs der BH._____ , auf welche in der Chat-Korrespondenz zwischen dem 11. und 18. Juli 2014 vom Beschuldigten B._____ Bezug genommen wurde (act. 63401144 ff.: "Können langsam unsere Exit-Vereinbarung vorbereiten."). Die Aktienbuchänderung per Ende Juni 2014 gab somit die Verhältnisse insofern richtig wieder, als ab diesem Zeitpunkt tatsächlich von einer treuhänderischen Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ auszugehen ist, doch war sie insofern falsch, als dass sie das fiduziari- sche Aktionariat bereits auf den 26. August 2013 vorzog, so dass die Beteiligung des Beschuldigten B._____ (via CE.______) nicht mehr aus dem Aktienbuch er- sichtlich war. Die Behauptungen der Anklage betreffend die Verheimlichung der mit der Transaktionsvereinbarung vom 16. Mai 2013 gewährten Aktienbeteiligung der CE.______ (bzw. des Beschuldigten B._____) sind somit in diesem Sinne erstellt und namentlich ist zutreffend, dass die CE.______ bis zum Verkauf der BH._____

- 629 - am 10. November 2014 (zunächst offene und dann verdeckte) Aktionärin der BH._____ geblieben ist (vgl. act. 10103307 ff.).

b) Mit Bezug auf die Werthaltigkeit der gehaltenen Aktien an der BH._____ führte der Beschuldigte B._____ auch in diesem Zusammenhang (ähnlich wie be- reits bei den Transaktionen V._____ und W._____) an, er habe mit der Übernahme der Aktien eines Start-up-Unternehmens auch ein beträchtliches Risiko getragen, da die Möglichkeit eines attraktiven (Weiter-)Verkaufs (Exits) beim Abschluss des Transaktionsvertrages vom 16. Mai 2013 noch nicht absehbar gewesen sei. Der damalige Teilerwerb der BH._____ sei eine unternehmerische Risikoinvestition (sog. Venture Capital Investition) gewesen, welche nur von einem Fachmann adä- quat beurteilt werden könne (act. 51501256; vgl. auch act. 1385 S. 98 f.). aa) Diesbezüglich ist zunächst generell festzuhalten, dass es durchaus zutref- fen mag, dass das Venture Capital Business, in dessen Rahmen in einer ersten Phase Risikokapital für den Aufbau eines Start-up-Unternehmens zur Verfügung gestellt wird, um dieses dann gewinnbringend einem finanzkräftigen Drittinvestor weiterzuverkaufen, aufgrund der ungewissen Verkaufschancen mit einem Risiko verbunden ist und eigenen Gesetzmässigkeiten folgt, welche nur in Fachkreisen bis in das letzte Detail nachvollzogen werden können. Der Beschuldigte B._____ übergeht dabei aber den Punkt, dass es sich vorliegend anders verhielt, da es im Zeitpunkt der Übernahme der Aktien der BH._____ mit der BC._____ Holding seines Wissens bereits eine konkrete Kaufinteressentin gab, welche in ihrer Stra- tegie – insbesondere aufgrund der Initiative des Beschuldigten selbst – den Einstieg in das Mietkautionsgeschäft beschlossen und nach dem frühzeitigen Scheitern an- derweitiger Verhandlungen als valables Zielobjekt nur noch die BH._____ in Aus- sicht hatte, was zu einer deutlichen Relativierung des Risikos des Beschuldigten beitrug und die Investition massgeblich von einer echten Capital-Venture-Transak- tion mit offener Marktbeteiligung entfernte. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass der Beschuldigte im Rahmen des Erwerbs der Aktien der BH._____ im Mai 2013 persönlich eine Summe von CHF 787'500 investierte, ohne dass der Ver- kauf der BH._____ an die BC._____ Holding damals bereits beschlossene Sache war, zumal der konkretisierende "LD._____ of Intent" erst vom Juni 2014 datiert. Er

- 630 - riskierte damit grundsätzlich, dass seine Investition gefährdet war, wenn der mit der Transaktionsvereinbarung in Aussicht genommene Verkauf an die BC._____ Hol- ding nicht zu Stande kam. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch festzuhal- ten, dass der Beschuldigte das 25-prozentige Aktienpaket bei einem intern festge- legten Unternehmenswert von CHF 4.3 Mio. für einen Preis von CHF 1'075'000 erwarb und dabei einstweilen nur die Hälfte bezahlte, während gleichzeitig vorge- sehen war, der BC._____ Holding ein 10-prozentiges Aktienpaket für den Betrag von CHF 2.2 - 2.7 Mio. anzubieten, was einem Unternehmenswert von CHF 22 - 27 Mio. entspricht (vgl. act. 65701067 f.). Der Beschuldigte B._____ erlangte das Aktienpaket somit – im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103298) – zu intern festgesetzten Vorzugskonditionen, was bereits aus seiner E-Mail vom 2. Februar 2013 an den Beschuldigten F._____ hervorgeht (act. 65701067: "He's offering us each (3!) a share of +/ - 10.0/12.0% of BH._____ AG for a symbolic prize") und nicht zuletzt aufgrund der Kommunikation mit dem Beschuldigten E._____ betref- fend die Festsetzung des Preises bestätigt wird, in deren Rahmen er ihn ersuchte, bei seinem Preisvorschlag zu berücksichtigen, dass auch sie als Aktionäre Wert für die Strategie 2017 eingebracht hätten (z.B. Exit-Vertrag mit BC._____ Holding inkl. Vorinvestment), was nichts anderes bedeuten kann, als dass er eine vergünstigte Preisansetzung in den Raum stellte, weil er den Übernahmevertrag mit der BC._____ Holding aufgleiste (vgl. act. 65701110). Wenn die Verteidigung des Be- schuldigten B._____ in diesem Zusammenhang geltend macht, nicht einmal die Anklage werfe dem Beschuldigten eine zu tiefe Preisbildung vor, und in der Folge in Abrede stellt, dass die Aktienbeteiligung insgesamt zu vergünstigten Konditionen erworben wurde (act. 1385 S. 96 ff.), so kann ihr angesichts der klaren Formulie- rung der Anklageschrift (vgl. act. 10103296, Rz. 694: "lediglich einen Kaufpreis von CHF 1'075'00.00 zu entrichten") sowie der vorstehenden Erwägungen zu den ver- einbarten Kondition nicht gefolgt werden. bb) Dass der Beschuldigte B._____ in casu kein eigentliches Risikogeschäft tätigte, zeigt sich im Übrigen auch an seinem diesbezüglichen Geschäftspartner in der Person des Beschuldigten E._____ , welcher dem Beschuldigten stets zu ver- stehen gab, dass er für seine "Arbeit" bzw. "Leistung" in diesem Fall angemessen entschädigt werden sollte (vgl. dazu act. 51501370). Als sich das Investment des

- 631 - Beschuldigten nicht mit der nötigen Gewissheit als gewinnbringend abzuzeichnen drohte, zeigte sich dieser denn auch sofort bereit, das vereinbarte Investment auf dem Umweg der Umwandlung in eine Darlehensschuld zurückzuerstatten und zu- dem die beabsichtigte Gewinnbeteiligung mit einer fixen Entschädigung zu kom- pensieren. cc) Erhielt der Beschuldigte B._____ die Aktien der BH._____ indes zu ver- günstigten Konditionen, indem man intern lediglich mit einem Unternehmenswert von CHF 4.3 Mio. rechnete und der erworbene Anteil überdies nicht voll zu liberie- ren war, während ihm vom Geschäftspartner gleichzeitig unabhängig von der Wer- tentwicklung der Aktien eine an den Beteiligungserwerb anknüpfende Entschädi- gung in Aussicht gestellt wurde, so ist die in Frage stehende Aktienbeteiligung für den Zeitpunkt ihres Erwerbes jedenfalls als werthaltige Vermögensposition im Sinne eines echten wirtschaftlichen Vorteils einzustufen, ohne dass der Wert der Beteiligung an dieser Stelle konkreter zu bestimmen wäre (vgl. dazu bereits vorne Ziffer IV./G./3.4.3./c [betreffend Transaktion V._____] sowie generell hinten Ziffer V./B./4.2.3./b). Die Tatsache, dass im Erwerbszeitpunkt die konkreten Geschäfts- aussichten noch ungewiss waren, vermag angesichts der erwähnten Konditionen daran nicht zu ändern, da die Chancen auf einen Erlös die Risiken klar überwogen. Inwiefern der Beschuldigte auf diese werthaltigen Anteile einen Anspruch hatte, wird im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Überlegungen zu dieser Transaktion näher zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./6.1.4./b).

c) Unbestritten ist mit Bezug auf die Offenlegung der via die CE.______ ge- haltene Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ , dass diese gegenüber der BC._____ Holding bis zum Schluss nicht kommuniziert wor- den ist. Inwiefern diesbezüglich eine konkrete Absprache mit dem als Verwaltungs- ratspräsident der CE.______ fungierenden BN._____ erfolgt ist, lässt sich nicht bis ins letzte Detail klären. Nicht glaubhaft ist jedenfalls dessen in der Untersuchung eingenommener Standpunkt, dass er keine Kenntnis von der Aktionärsstellung des Beschuldigten B._____ bei der BH._____ gehabt habe, obwohl er als Verwaltungs- ratspräsident der CE.______ im Rahmen der Kapitalerhöhung der BH._____ deren

- 632 - Aktien für die CE.______ im Betrag von CHF 250'000 gezeichnet, später eine Voll- macht betreffend die Vertretung von 3'750 von der CE.______ gehaltenen Namen- aktien der BH._____ unterzeichnet und schliesslich auch noch einen Rückkaufver- trag zwischen der CE.______ und der CH._____ betreffend die Aktien der BH._____ unterschrieben hatte. Wenn BN._____ dann im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Aktionärsstellung der CE.______ bzw. des Beschuldigten B._____ im Rahmen der von ihm durchgeführten "Due Diligence" zu Handen der BC._____ Holding nicht erwähnt zu haben, seine angebliche Unkenntnis damit begründete, keine Belege über den konkreten Vollzug des ihm grundsätzlich bekannten Aktien- erwerbs gehabt zu haben, so mutet diese Sichtweise reichlich lebensfremd an, zu- mal er trotz seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident nie nachgefragt haben will, wie es tatsächlich um das diesbezügliche Aktionariat der CE.______ stand. Kann aber auf die unglaubhaften Angaben von BN._____ in diesem Zusammen- hang nicht abgestellt werden, so sind sie auch im Übrigen nicht weiter zu themati- sieren, sofern sie sich nicht mit anderen Erkenntnissen decken. Klar ist jedenfalls aufgrund der Würdigung der Aussagen der Beteiligten, dass der Beschuldigte B._____ hinter der Beauftragung von BN._____ für die besagte Due Diligence stand und BN._____ im Rahmen dieser Due Diligence das Aktionariat wider bes- seres Wissen in seinem Bericht verschwiegen hat, wofür er im gegen ihn geführte Strafverfahren denn auch rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. dazu act. 10104049 ff. [II. BH._____ ]). Im Zusammenhang mit der mangelnden Offenlegung der Beteiligung bringt die Anklägerin vor, diese sei (wie bereits bei der Transaktion U1._____) mittels des Konstrukt über die treuhänderische Beteiligung via die CE.______ und die CH._____ aktiv und bewusst verschleiert worden vor (vgl. act. 10103307 + 3322). Mit dem Beschuldigten B._____ (act. 1337 S. 36) ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass es verschiedene legale Bewegründe für die Zwischen- schaltung einer Beteiligungsgesellschaft geben kann und dieses deshalb nicht per se ungewöhnlich sind, wie dies im Übrigen auch für die treuhänderische Beteiligung an einem Zielobjekt via einen Treuhandvertrag der Fall sein kann, da auch diesbe- züglich verschiedene Überlegungen (wie insbesondere auch steuer- oder haftungs-

- 633 - technische Gründe) eine massgebliche Rolle für die Beteiligungsform spielen kön- nen. Der Ansicht der Anklägerin, dass alleine bereits diese von den Beschuldigten praktizierten Geschäftsformen eine bewusste Verschleierung der Beteiligungen der Beschuldigten nahelegen, kann mithin in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Ob eine geplante und in diesem Sinne arglistige Verschleierung der Aktienbeteili- gung vorliegt, ist vielmehr auch im vorliegenden Zusammenhang anhand einer Ge- samtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher zu beleuchten (vgl. hinten Ziffer V./E./6.3.3.).

E. 5.4.4 Partizipation des Beschuldigten A._____

a) Der Beschuldigte A._____ bestreitet, jemals an der BH._____ in irgendei- ner Weise beteiligt gewesen zu sein, dies auch nicht via die CE.______, da er die Aktien der CE.______ bereits per 1. Januar 2013 an den Beschuldigten B._____ rücktransferiert habe (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1.). Zu dieser behaupteten Rück- übertragung liegt ein Aktienkaufvertrag zwischen den Genannten vom 1. Januar 2013 im Recht, gemäss welchem der Beschuldigte A._____ seine 50 Namenaktien an der Gesellschaft per 1.1.2013 zum Preis von CHF 1 an den Beschuldigten B._____ verkauft hat (act. 40104020 f. = act. 61401143 f.).

b) Auffallend ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der entsprechende Vertrag erst zwischen dem 22. und 29. Mai 2017 seitens des Beschuldigten A._____ unterschrieben worden ist, wie sich aus einem entsprechenden Schreiben des Beschuldigten B._____ ergibt (act. 40104009 = act. 61401142). Dem Beschul- digten B._____ wurde der besagte Vertrag erst am 9. Januar 2015 von seinem Treuhänder zugestellt. Wenn mithin der Beschuldigte B._____ in seiner diesbezüg- lichen Befragung zunächst aussagte, den Vertrag bereits per 1. Januar 2013 unter- schrieben zu haben, so hat er diesbezüglich ein wesentliches Faktum falsch wie- dergegeben. Es drängt sich in diesem Zusammenhang mithin die Schlussfolgerung auf, dass der besagte Vertrag effektiv zu einem späteren Zeitpunkt erstellt und ent- sprechend rückdatiert worden ist. Dafür spricht insbesondere auch, dass aus einem im Recht liegenden Formular A betreffend die wirtschaftliche Berechtigung am Konto der CE.______ vom 28. September 2016 unmissverständlich hervorgeht, dass der Beschuldigte A._____ bis Ende 2014 an diesem Konto der CE.______

- 634 - berechtigt war (vgl. act. 41201435), was der Beschuldigte B._____ nur so erklären konnte, dass er da wohl eine unbeabsichtigte Urkundenfälschung begangen habe, ohne dafür eine nähere Erklärung nennen zu können (act. 50202027 f.). Der Be- schuldigte A._____ wiederum gab in diesem Zusammenhang – im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ – zu Protokoll, dass zu Beginn noch kein Vertrag, sondern lediglich eine Notiz betreffend die Rückgabe seiner Aktien an der CE.______ be- stand, wovon wiederum der Beschuldigte B._____ keine Kenntnis hatte. Allerdings hat der Beschuldigte A._____ diese Notiz im Verlauf des Verfahrens nie beibringen können (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1./c). Schleierhaft ist ferner, weshalb der Be- schuldigte B._____ ein beidseitig unterschriebenes Exemplar des Vertrages betref- fend einen Vorgang aus dem Jahr 2013 für die Steuerbehörden erst im Jahr 2017 benötigte, selbst wenn man berücksichtigt, dass Steuererklärungen bisweilen ver- spätet abgegeben werden. Verdächtig ist schliesslich auch der im Vertrag festge- legte Kaufpreis von CHF 1, was auf einen nachträglichen Proforma-Verkauf hin- deutet, welcher in Tat und Wahrheit anderen Zwecken diente.

c) Ein weiteres Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der CE.______ zumindest noch im Jahr 2014 stellt die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten E._____ und einem Geschäftspartner vom Juni 2014 dar, in welcher E._____ explizit von einer Teilhaberschaft des Beschuldigten A._____ an der CE.______ schreibt (act. 62801025 f.). Auch wenn der Beschuldigte E._____ diese Information lediglich vom Hörensagen gehabt haben will (act. 51501103), spricht die von ihm diesbezüglich angegebene Quelle bestehend im Beschuldigten B._____ aber sicherlich für deren Wahrheitsgehalt, wobei die E-Mail-Formulierung im Präsens auch nicht darauf hindeutet, dass es sich hinsichtlich der Berechti- gungsverhältnisse um eine veraltete Information handelte. Der Beschuldigte B._____ hat gegenüber dem Beschuldigten E._____ auf dessen Anfrage hin denn auch im Februar 2013 angegeben, dass als strategische Investoren (an der BH._____ ) er selber und der Beschuldigte A._____ fungieren (act. 61701106 ff.: "Strategic investor is A._____/myself.").

- 635 -

d) In Rahmen der Buchführung betreffend die CE.______ wurde ferner noch per 31. Dezember 2013 ein Eigenkapitalanteil des Beschuldigten A._____ festge- halten (vgl. act. 32912744). Dass sich der Beschuldigte A._____ dieses Umstandes bewusst war, zeigt seine Anfrage an den Treuhänder MS._____ im März 2015, ob für den Beschuldigten B._____ und ihn per Ende 2014 noch ein Eigenkapitalan- spruch von je CHF 75'000 (an der CE.______) bestehe (act. 63401194 f.). Selbst wenn der Hintergrund dieser Anfrage dabei tatsächlich eine Verrechnungssteuer- problematik gewesen sein sollte, wie es der Beschuldigten A._____ geltend macht (act. 51501195), vermöchte dies an seiner angefragten Aktienkapitalbeteiligung nichts zu ändern.

e) Einigermassen verwirrend erscheint im vorliegenden Zusammenhang auf den ersten Blick eine E-Mail des Beschuldigten B._____ vom 17. Februar 2013, in welcher dieser schreibt, dass mit dem Namenswechsel der Gesellschaft (von der CC'._____ zur CE.______), welcher am 6. März 2013 vollzogen wurde, sein Aktio- närspartner gänzlich aus der Gesellschaft rausgelöst werde, was dafür sprechen würde, dass der Beschuldigte A._____ bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Gesell- schaft ausschied (act. 65702144 ff.). Klärung bringt diesbezüglich jedoch eine Chat-Korrespondenz vom 2./3. März 2015 betreffend eine Dividendenausschüttung zu Gunsten des Beschuldigten A._____, in welcher der Beschuldigte B._____ schreibt, dass nach dieser Ausschüttung die 50 Prozent des Ersteren an ihn über- gehen werden, worauf dieser antwortet, warum sie die Firma nicht (im Verhältnis) 50/50 für andere Ideen halten könnten (act. 65702149 f.). Es ist mithin davon aus- zugehen, dass zwar bereits im Februar 2013 die Diskussion bestand, den Beschul- digten A._____ von der CC'._____ bzw. CE.______ loszulösen, dieser Plan dann aber erst im März 2015 mit Rückwirkung auf den 31. Dezember 2014 umgesetzt wurde, so dass der Beschuldigte A._____ bis zu diesem Zeitpunkt – mithin zwei Jahre länger als behauptet – an der CE.______ beteiligt blieb und ihm dabei auch sämtliche mit dieser Beteiligung verbundenen Vermögensrechte zukamen. Dass der Beschuldigte A._____ bis Ende 2014 formeller Aktionär der CE.______ war, hat letztlich denn auch der Beschuldigten B._____ eingeräumt (act. 51502020). Nicht plausibel ist hingegen die gleichzeitige Behauptung, dass im internen Verhält-

- 636 - nis ohne jedwelche schriftliche Dokumentation die verbindliche Vereinbarung ge- troffen wurde, dass der Beschuldigte A._____ trotz seiner formellen Aktionärsstel- lung keine Berechtigung an den Erlösen der Gesellschaft mehr hat, denn diesfalls hätte der Beschuldigte A._____ im März 2015 nicht nachgefragt, ob man die Ge- sellschaft nicht (weiterhin) im Verhältnis 50/50 für andere Ideen halten wolle. Es ist denn auch schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte A._____ ab dem 1. Januar 2013 nur noch dividendenberechtigt geblieben sein soll. Das diesbezügliche Konstrukt des Beschuldigten B._____, wonach Darlehensberechtigungen in Divi- dendenberechtigungen umgewandelt worden seien (vgl. act. 51502020), vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht ansatzweise dargelegt wird bzw. bekannt ist, um welche Darlehen es sich dabei gehandelt haben soll, wie die besagte Umwandlung konkret umgesetzt wurde und wie die entsprechenden Ansprüche des Beschuldig- ten A._____ berechnet worden sind.

f) Nach all dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass der besagte Aktienkaufvertrag zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ erst im Ja- nuar 2015 aufgesetzt und dann im März 2015 rückwirkend per 31. Dezember 2014 vollzogen wurde, ohne dass vorher eine verbindliche interne Vereinbarung und/o- der eine Rückübertragung der Aktien vom Beschuldigten A._____ an den Beschul- digten B._____ erfolgt war. Auf dieses Beweisergebnis deuten im Übrigen auch weitere Dokumente hin. So ist einerseits auf den E-Mail-Verkehr mit den Treuhän- dern der beiden Beschuldigten gegen Ende 2014 zu verweisen, in welchem diese die Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche betreffend die CE.______ erst auf den 31. Dezember 2014 hin vornehmen (act. 63401195 ff.; vgl. insbes. act. 63401196: "Ihr Anteil von CHF 1'355'000, abzüglich der Verrechnungssteuer von

E. 5.4.5 Erwerb der BH._____ durch die BC._____ Holding

a) Erwerbsprozedere aa) Nachdem der Beschuldigte B._____ über das Beratermandat der die BH._____ betreuenden CM._____ im Verlauf des Jahres 2013 nähere Einsicht in die schlechte Lage der BH._____ erhalten hatte, muss er sich über den besten Zeitpunkt von deren Weiterverkauf unsicher geworden sein. Es reifte deshalb in ihm entsprechend der Darstellung der Anklage (vgl. act. 10103301) bereits ab Mitte des Jahres 2013 die Überzeugung, dass im Falle der BH._____ nur das sofortige

- 640 - Verkaufsszenario erfolgreich sein werde, wobei er in diesem Zusammenhang den " BC._____ exit" ansprach (vgl. act. 63401080: "… with the BC._____ exit in mind."). Erstmals wird diese Situation mit der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ vom 9. Juli 2013 beschrieben, in welcher er den schlechten Geschäfts- gang der BH._____ anspricht und in diesem Zusammenhang festhält, dass weitere Investitionen in die BH._____ für ihn nicht mehr attraktiv seien und nur noch ein (direkter) "Exit à la BC._____ Gruppe" wirklich sexy bzw. finanziell attraktiv sei (vgl. act. 65701171). Wenn der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten E._____ im Rahmen dieser Konversation schreibt, dass dieser Weg, für den er alles tun werde, angemessen entschädigt sein müsse, so zeigt sich daran im Übrigen, dass er die aufgrund des besagten Exits in Aussicht stehenden Gelder insbesondere für seine Mitwirkung an diesem Exit mit der BC._____ Holding verlangt hatte, wobei aus seiner Sicht seine Investitionen aufgrund der (internen) Bewertung der BH._____ von CHF 4.3 Mio. im Hinblick auf den nunmehr zu erwartenden Exit-Gewinn in der Retrospektive eher zu hoch ausgefallen waren, weshalb er auch diese Bewertung nachträglich nochmals diskutiert haben wollte (vgl. act. 65701174; vgl. dazu auch act. 51501253). Die nachfolgende E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschuldigten E._____ zeigt sodann auf, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge das hauptsächliche Ziel verfolgte, die BH._____ (und damit insbesondere auch seinen eigenen Anteil) zügig zum bestmöglichen Preis abzustossen, um trotz der sich verschlechternden Lage der BH._____ aus seinem Engagement doch noch einen Gewinn herauszu- schlagen, wobei kein Zweifel darüber bestehen kann, dass bereits zu diesem Zeit- punkt der einzig valable Transaktionspartner die BC._____ Holding war, zumal in der gesamten Kommunikation der Beteiligten andere Interessenten nie erwähnt werden. Zu diesem Zweck musste die BH._____ beim Verhandlungspartner als attraktive Start-up-Firma positioniert werden, welche trotz ihrer aktuell schlechten Lage aufgrund des zukünftigen Marktpotentials eine rosige Zukunft besass (vgl. dazu act. 61701162: "selling a start-up-story with a huge market potential"). Dabei war er auch bereit, Einbussen im Vergleich zu seinen ursprünglichen Gewinnvor- stellungen (vgl. dazu act. 65701228 f.: Verkaufspreis von CHF 8.5 - 9 Mio.) hinzu- nehmen, wobei er den drohenden Ausfall zu kompensieren versuchte, indem er

- 641 - vom Beschuldigten E._____ eine zusätzliche Beteiligung in Form von Gratisaktien forderte (vgl. act. 63401090). Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge jemals weitere Aktien der BH._____ übernommen hat. Er selber ging stets von einem gehaltenen Aktienpaket von 25 Prozent aus, wie sich beispielsweise aus seiner Abrechnung vom Dezember 2014 ergibt (vgl. act. 65702083: Position "25%/5'250:1'312,5"). Stattdessen stand im gleichen Zeitraum auch die Forderung einer Kommission im Raum, welche der Beschuldigte damals im Austausch mit dem Beschuldigten E._____ auf CHF 125'000 bezifferte (vgl. act. 65702083: Posi- tion "Kommission: 125"), welche später aber wiederum fallen gelassen wurde. Der Beschuldigte B._____ favorisierte in diesem Zusammenhang denn auch bereits im Januar 2014 klar den Plan A eines Verkaufs der BH._____ an die BC._____ Holding, während er den Plan B lediglich als "worst-case-Szenario" für den Fall in Betracht zog, dass die Transaktion mit der BC._____ Holding nicht zum Erfolg führen würde (act. 65701236 ff.). Ende Januar 2014 schrieb er diesbezüglich von einem "clear cut" und einer "tricky mission" (act. 61602046), was zeigt, dass er angesichts der sich verschärfenden Probleme in dieser Angelegenheit einen klaren Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen wollte, indem er auf einen Verkauf der BH._____ drängte. Dies führte zum Investitionsangebot vom 16. Februar 2014 an die BC._____ zu einem Verkaufspreis von CHF 7.2 Mio. (vgl. act. 63401100 ff.). Im Rahmen der Konversation mit dem Beschuldigten E._____ vom Mai/Juni 2014 verstärkte sich diese Tendenz, wobei B._____ ausdrücklich schrieb: "Haupt- sache ein Deal, der Preis bei CHF 5 Mio.+ ist für mich ok. Du kriegst ja bei dem Preis noch deine Darlehen zurück, was wollen wir mehr? Wir machen zusammen lieber neue Sachen." (act. 63401130). Diese Absichtsbekundungen nach innen wurden in der Folge dann auch nach aussen hin umgesetzt. bb) Aus einer E-Mail vom 23. Februar 2014 geht sodann hervor, dass das Kauf- preisangebot an die BC._____ Holding nach einem Treffen in EV._____ vom 20. Februar 2014 erhöht wurde (act. 63401105 ff.: "Nach der Diskussion in EV._____ mit F._____ habe ich das Kaufpreisangebot für 100 % der Aktien auf CHF 9.2 Mio.

- 642 - erhöht."). An diesem Treffen nahm auch der Beschuldigte A._____ teil (vgl. Kredit- kartenabrechnung vom 12. März 2014 mit dem Vermerk: "BC._____ / F._____ Nachtessen", act. 63401119 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte B._____ ihn in der besagten E-Mail nicht erwähnt, bleibt jedoch unklar, inwiefern er an den entsprechenden Absprachen beteiligt war, zumal angesichts einer Teil- nahme an einem Essen nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Gespräche unter allen Beteiligten stattgefunden haben. Wenn die An- klage somit erwähnt, die drei Beschuldigten hätten die Kaufpreiserhöhung gemein- same besprochen (vgl. act. 10103303, Rz. 708), so kann dieser Behauptung in die- ser Form nicht gefolgt werden, wobei jedoch zumindest als erwiesen gelten kann, dass das besagte Investitionsangebot unter Federführung der Beschuldigten B._____ mit Beteiligung des Beschuldigten F._____ zustande kam und der Be- schuldigte A._____ darüber informiert wurde (vgl. act. 65701254 f. mit A._____). cc) Am 25. Juni 2014 unterzeichneten die Parteien dann einen "LD._____ of Intent", welcher für die beabsichtigte Übernahme der BH._____ einen Zielpreis von CHF 7 Mio. vorsah (act. …). Umstritten ist, von welchem Wert der BH._____ der Beschuldigte B._____ in jener Phase tatsächlich noch ausging. Diverse E-Mails des Jahres 2014 lassen darauf schliessen, dass er der BH._____ damals kein grosses Potential mehr zugestand und seine Beteiligung baldmöglichst loswerden wollte (vgl. act. 61602046 ff.: "[…] he sold us a piece of sh…"; act. 65701289: "[…] BH._____ ist sonst nicht verkäuflich."; vgl. auch act. 65702048 ff.: "BH._____ ist und bleibt ein Problem. Wir müssen an die BC._____ verkaufen."; act. 65702044: "Der Firma geht’s schlechter denn je. Schreiben wir lieber ab, als dass wir vor der BC._____ Gruppe unser Image riskieren."). Andrerseits sind diese Verlautbarun- gen insofern zu relativieren, als die dazu befragten Personen in diesem Zusam- menhang unter anderem angaben, die teilweise ausgeprägte Schwarzmalerei des Beschuldigten B._____ betreffend die BH._____ habe bisweilen auch taktische Züge aufgewiesen, um die übrigen Beteiligten aufzurütteln bzw. unter Druck zu set- zen. dd) Aufgrund des Aktienkaufvertrages vom 10. November 2014 ist schliesslich erstellt, dass die BC._____ Holding die BH._____ (bzw. deren Aktien) letztlich für

- 643 - einen Kaufpreis von CHF 5.6 Mio. erworben hat (act. 61401025 ff. = act. 20107132 ff.), wobei – nach Abrechnung von Honoraren und Kommissionen – noch ein Betrag von CHF 5.25 Mio. zur Verteilung zur Verfügung stand, wovon die CH._____ für ihre 65%-Beteiligung am 13. November 2014 einen Betrag von CHF 3'207'500 aus- bezahlt erhielt (zu den verbleibenden CHF 205'000 vgl. act. 51502011), was zu- sammen mit seiner Provision von CHF 280'000 den Betrag von CHF 3'487'500 ergab (act. 66301026 f.). Zusätzlich hat sich die BC._____ Holding in diesem Ver- trag verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Aktionärsdarlehen der Verkäufer 1 ("CH._____") und 3 ("ML._____") innerhalb von 20 Tagen nach dem Vollzug zu- rückbezahlt wurden. Diesbezüglich überwies die BH._____ der CH._____ mit Va- luta vom 27. November 2014 den zusätzlichen Betrag von CHF 900'000 (act. 66301026 f.), welcher entsprechend den Aussagen des Beschuldigten E._____ in der Folge (mit einem Aufschlag von CHF 100'000) an die "DC._____ SA" als ei- gentlicher Darlehensgeberin weitergeleitet worden sein muss (vgl. act. 51502012 + 2018). Festzustellen ist im Zusammenhang mit diesen auf dem Konto der MT._____ Bank eingegangenen Geldern, dass sich deren Weiterverwendung letzt- lich nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen lässt, zumal der Beschuldigte E._____ in der Untersuchung nur teilweise für Aufklärung sorgen konnte (vgl. act. 51502010 ff.). Ins Auge sticht insbesondere, dass bei der Diskussion der Verwendung dieser finanziellen Mittel in der Einvernahme vom 22. Juni 2020 die zusätzlich an die CH._____ ausbezahlten CHF 900'000 (welche offensichtlich für die Darlehensrück- zahlung an die DC._____ SA verwendet wurden) nicht einbezogen wurden, wes- halb für die Weiterleitung insgesamt CHF 4'387'500 (und nicht bloss CHF 3'487'500) zur Verfügung standen. Im Weiteren ergibt sich selbst ohne diesen zu- sätzlichen Betrag gemäss den Erklärungen des Beschuldigten E._____ ein höherer Freibetrag (als die geltend gemachten CHF 400'000), welcher der CH._____ ver- blieben sein muss. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wenn die Anklage festhält, es sei bis zum 15. Dezember 2014 der Betrag von CHF 3'487'500 vollständig wei- terverwendet worden, nachdem kurz zuvor CHF 900'000 eingegangen sind, welche in dieser Rechnung ebenfalls hätten berücksichtigt werden müssen, zumal diese zusätzliche Zahlung offensichtlich für die Bereinigung der Darlehenspositionen vor- gesehen war und die eingegangen Gelder gemäss dem Beschuldigten E._____

- 644 - unter anderem auch für das Darlehen der "DC._____ SA" verwendet wurden. Ne- ben diesen Ungereimtheiten fällt schliesslich auch auf, dass die dem Beschuldigten E._____ am 18. November 2014 (offenbar als Provision) ausbezahlte Zahlung von CHF 280'000 exakt jenem Betrag entspricht, welchen der Beschuldigte B._____ beim erzielten Verkaufspreis von CHF 5.6 Mio. zusätzlich vereinnahmt hätte, wenn er die ehedem geforderten 5 Prozent Aktien der BH._____ erhalten hätte. Dass diese CHF 280'000 letztlich an den Beschuldigten B._____ flossen, kann aber nur gemutmasst werden, ohne dass ein definitiver Nachweis vorliegt. Letztlich kann die konkrete Verwendung des Verkaufspreises auf Seiten der BH._____ mithin nicht mehr im Detail geklärt werden. Es lässt sich in diesem Zusammenhang insbeson- dere auch nicht erstellen, dass ein Teil der ungeklärten Gelder an den Beschuldig- ten B._____ oder an eine seiner Gesellschaften floss, was ihm die Anklage aller- dings auch gar nicht vorwirft. ee) Abschliessend ist im vorliegenden Zusammenhang zu erwähnen, dass die CM._____ AG am Transaktionsvorgang nicht direkt beteiligt war. Der Mitinhaber MB._____ bestätigte in seiner Einvernahme vom 15. Januar 2019, dass die CM._____ in dieser Angelegenheit nie ein Verkaufsmandat besass und für die BH._____ nur beratend tätig war (act. 51705011 f.). Allerdings kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten E._____ (act. 51501061 + 1063) davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte B._____ als Mitinhaber der CM._____ zumindest teilweise auch von den Beraterhonoraren profitierte, auch wenn sich dieser in die- sem Zusammenhang dahingehend vernehmen liess, dass er in dieser Sache aus- schliesslich als Privatperson und nicht als Vertreter der CM._____ gehandelt habe (act. 51501157 + 1063).

b) Interessenkonflikt aa) Der Beschuldigte B._____ (und mit ihm der Beschuldigte A._____) wurde am 16. Mai 2013 über die CE.______ Aktionär der BH._____ und blieb dies bis zu deren Verkauf am 10. November 2014. In jener Zeit waren die Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungsratspräsiden bzw. Verwaltungsrat bei der BC._____ Holding, welche der Beschuldigte B._____ bereits mit dem Transakti- onsvertrag vom Mai 2013 als mögliche strategische Investorin in die Nähe der

- 645 - BH._____ rückte, welche ab Dezember 2013 konkretes Interesse an der BH._____ zeigte und die BH._____ schliesslich im November 2014 unter Mitwirkung des Be- schuldigten B._____ erwarb, wobei der Beschuldigte A._____ über die wesentli- chen Schritte jeweils mittels Mailkopie in Kenntnis gesetzt wurde. Spätestens seit Dezember 2013 befanden sich die Beschuldigten A._____ und B._____ mithin im Rahmen ihrer diesbezüglichen Tätigkeit für die BC._____ (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.4.6.) in einem aktuellen Interessenkonflikt, welcher infolge der offensichtli- chen Doppelstellung der Beschuldigten als Aktionäre der BH._____ einerseits und Organe der BC._____ andrerseits offenlegungspflichtig gewesen wäre, was jedoch zu keinem Zeitpunkt geschehen ist. bb) In besonderem Masse gilt der Interessenkonflikt im vorliegenden Fall für den Beschuldigten B._____, welcher seit dem 17. Juli 2013 über das Beratungs- mandat der CM._____ zusätzlich in die Interessenssphäre der BH._____ einge- bunden war und in diesem Zusammenhang das Investitionsangebot an die BC._____ vom März 2014 entwarf, welches die Grundlage für die konkreten Trans- aktionsverhandlungen der beiden Gesellschaften bildete, welche dann auf operati- ver Ebene erfolgten. Wenn der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass diese Doppelrolle anlässlich der Verwaltungsratssitzung of- fengelegt war (act. 51501305), so mag dies zwar zutreffen, ändert aber nichts am weiterhin bestehenden Interessenkonflikt des Beschuldigten B._____, zumal dieser seine Rolle im Rahmen des Beratungsmandates bei der CM._____ zu Unrecht her- unterspielte (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.4.6./c.aa) und zudem nie darüber Aus- kunft gab, dass er als Aktionär der BH._____ noch weitgehend stärkere Interessen an einem positiven Verhandlungsresultat mit der BC._____ hatte, was selbst dann zutreffen würde, wenn er – wie er geltend macht – lediglich als Darlehensgeber für die BH._____ fungiert hätte. cc) Soweit die beiden Beschuldigten auch in diesem Fall ihre Doppelrolle rela- tiviert haben, indem sie auf eingehaltene "MU._____" verwiesen oder eine Einfluss- nahmen auf die Verhandlungen gänzlich in Abrede stellten, so wird dies aufgrund der nachfolgenden Erwägungen betreffend die Einflussnahme der Beschuldigten auf den Verhandlungsprozess bzw. den Transaktionsentscheid widerlegt, woraus

- 646 - insbesondere auch hervorgeht, dass sich der im Hintergrund haltende Beschuldigte A._____ auch in diesem Fall regelmässig mit dem Beschuldigten B._____ ab- sprach und dabei ebenfalls aktiv in den Transaktionsprozess eingebunden war, so dass er in seiner Rolle als Verwaltungsratspräsident der BC._____ gleichermassen eine massgebliche Tatbeteiligung im Hinblick auf das Zustandekommen der Trans- aktion leistete (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.6./b).

E. 5.4.6 Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf die Transak- tion

a) Einleitung Zu klären sind schliesslich die Behauptungen der Anklage, wonach die Be- schuldigten B._____ und A._____ im Rahmen ihrer Organtätigkeit Einfluss auf den Transaktionsprozess genommen haben (vgl. act. 10103313 ff.), was von den bei- den Beschuldigten weitgehend bestritten wird (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1. + 5.3.2.). Zu untersuchen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwiefern die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktionsverhandlungen zwischen der BC._____ Holding und der Verkäuferseite – welche namentlich vom Verwaltungsratspräsidenten MK._____ , aber auch vom Hauptaktionär E._____ re- präsentiert wurde – involviert waren und damit den Ausgang des Transaktionsge- schäftes in die von ihnen gewünschte Richtung gelenkt haben. Da beide Beschul- digte als (nicht operative) Verwaltungsräte auf der für die Verhandlungen zuständi- gen Ebene nicht unmittelbar tätig waren und namentlich auch nicht im eingesetzten Verhandlungsteam mitwirkten, stellt sich dabei insbesondere die Frage, inwiefern sie anderweitig auf die Verhandlungen bzw. das Ergebnis der Transaktion einge- wirkt haben. Dabei kann in allgemeiner Weise festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte A._____ in diesem Fall nach der Initialisierung des Projektes vor-

- 647 - nehmlich im Hintergrund hielt und die massgebenden Einwirkungen auf den Ver- handlungsgang dem Beschuldigten B._____ überliess, welcher sich in diesem Zu- sammenhang rege mit dem Beschuldigten E._____ austauschte.

b) Einflussnahme des Beschuldigten A._____ aa) Was die angeklagte Einflussnahme des Beschuldigten A._____ anbelangt, so schrieb der Beschuldigte B._____ bereits am 2. Februar 2013 an den Beschul- digten E._____ per E-Mail: "A._____ spricht mit CEO BC._____ Gruppe über ein 10%-Investment und die Option zur späteren Übernahme bis Ende Februar." Tags darauf schickte der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ den von ihm entworfenen Business Plan, damit ihn dieser mit CR._____ im Verlauf des Februars besprechen könne (act. 65701073 ff.). In der Folge bestand gemäss einer weiteren E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ die Absicht, dass der Beschuldigte A._____ einen externen Berater engagiert, um die neue Mietkautionsstrategie der BC._____ ausarbeiten zu lassen, wobei bei der Ausarbeitung dieser Strategie auch die BH._____ involviert werden sollte (vgl. act. 65701111 f.: "A._____ will be man- dating an external consultant to develop an alternative caution strategy for the BC._____ Group. He will be approaching BH._____."). Am 14. Mai 2014 schrieb der Beschuldigte B._____ dann im Verlauf der Transaktionsverhandlungen an den Beschuldigten E._____ : "BH._____ war gestern im VR kein explizites Thema. A._____ nimmt es mit CR._____ auf, damit es schlank durchgeht." (act. 63401124). Diese Formulierungen sind ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte A._____ von Beginn weg in die Transaktion BH._____ eingebunden war und den Prozess aktiv begleitete, wobei er in diesem Zusammenhang auch Einfluss auf die Verhand- lungsführer nehmen sollte, denn mit diesen E-Mails konnte nur gemeint sein, dass der Beschuldigte A._____ auf das Verhandlungsteam (und insbesondere dessen Frontmann CR._____) einwirken werde, damit die Transaktion zunächst ins Rollen kommt und später dann ohne Probleme zum Abschluss gelangt. Unklar ist, wann es konkret zu den Gesprächen des Beschuldigten A._____ mit der Geschäftsfüh- rung betreffend die BH._____ kam. Gemäss CR._____ und CW._____ war dies frühestens Ende 2013 bzw. Anfang 2014 der Fall (CR._____: act. 51703024; CW._____: act. 51704013).

- 648 - bb) Aktenkundig ist sodann, dass im Juni 2014 eine Sitzung des Beschuldigten A._____ mit der Geschäftsleitung der BC._____ Holding stattfand, in deren An- schluss CW._____ der BH._____ eine neue Preisobergrenze von CHF 7 Mio. kom- munizierte. Diese Sitzung fand statt, nachdem der Beschuldigte B._____ den Be- schuldigten A._____ über die Position des Beschuldigten E._____ informiert hatte, welchen B._____ zuvor dahingehend beraten hatte, einen Preis von CHF 6 - 7 Mio. für die BH._____ zu verlangen. Dass aber die neue Preisrichtlinie der Geschäfts- leitung just auf jenen Betrag lautete, auf welchen die Beschuldigten B._____ und E._____ auf Seiten der BH._____ hinwirkten, stellt ein weiteres deutliches Indiz dafür dar, dass der diesbezüglich informierte Beschuldigte A._____ auf die Trans- aktionsverhandlungen Einfluss genommen haben muss, zumal die Geschäftslei- tung selbst die (neuen) Vorstellungen des Beschuldigten E._____ zu jenem Zeit- punkt noch gar nicht kennen konnte. Die vorgebrachte Behauptung des Beschul- digten A._____, dass der Preis jeweils ausschliesslich auf Managementebene ver- handelt bzw. festgelegt worden sei (vgl. act. 51501299), erscheint vor diesem Hin- tergrund nicht stichhaltig. Der Beschuldigte E._____ schrieb am 11. Juni 2014 denn auch an die Geschäftsführerin der BH._____, er habe sich mit A._____ und B._____ betreffend eine Transaktionssumme von CHF 7 Mio. geeinigt (vgl. act. 65701301), was ebenfalls klar für die massgebliche Beteiligung des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Transaktion BH._____ spricht. Dass sowohl der Beschuldigte B._____ als auch der Beschuldigte E._____ die Mitwirkung des Beschuldigten A._____ erwähnten, obwohl dieser nichts mit der Transaktion zu tun hatte, wie er behauptet, ist fern jeglicher Realität, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb eine solche scheinbare Involvierung ohne Not hätte behauptet werden sollen. cc) In der Folge wurde dann unmittelbar nach den besagten Vorkommnissen am 24./25. Juni 2014 eine Absichtserklärung ("LD._____ of Intent") unterschrieben, welche die wesentlichen Parameter der Transaktion (insbesondere auch den in Aussicht genommenen Kaufpreis von 7 Mio.) festhielt. Der Beschuldigte A._____ räumte denn auch auf Vorhalt der entsprechenden E-Mail-Nachricht des Beschul- digten B._____ an den Beschuldigten E._____ in der Konfrontationseinvernahme ein, dass er aufgrund des allenfalls bevorstehenden Börsenganges der BC._____

- 649 - Holding sicherlich ein Interesse daran hatte, den potentiellen Investoren ein inte- ressantes Wachstumsthema vorzuschlagen (act. 51501168). Dass damit nicht die Transaktion BH._____ , sondern ein Strategiepapier namens "MV._____" gemeint war, wie dies der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang insinuieren will (act. 51501169), ist nicht plausibel, hatte doch der Beschuldigte B._____ keinerlei Anlass, dem Beschuldigten E._____ interne Vorgänge innerhalb der BC._____ Holding betreffend ein Strategiepapier "MV._____" mitzuteilen, während der Be- schuldigte E._____ derweil sehr interessiert daran war, etwas über den Stand der internen Vorgänge betreffend die Transaktion BH._____ zu erfahren. Aber auch nach der unterschriebenen Absichtserklärung griff der Beschuldigte A._____ noch aktiv in den Transaktionsprozess ein, wie eine E-Mail-Nachricht des Beschuldigten E._____ vom 5. August 2014 im Zusammenhang mit der Frage des Zeitplanes der Transaktion zeigt, wo er dem Beschuldigten B._____ mitteilt, vielleicht müsse "P" mal nachfragen (vgl. act. 65702036 - 2039), worauf sich unter dem Datum des 8. August 2014 folgender Eintrag im Notizbuch des Beschuldigten B._____ findet: "A._____ ruft MW._____ wegen BH._____ an. Spätestens Entscheid: 25.8. (NA._____ )." (act. 65702040). dd) Am 24. September 2014 befürwortete der Beschuldigte A._____ sodann anlässlich der entscheidenden Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding ge- gen die Opposition von zwei anderen Verwaltungsräten unbestrittenermassen den Kauf der BH._____ zu einem maximalen Preis von CHF 6 Mio. und opponierte trotz des ihm bekannten Interessenkonfliktes des Beschuldigten B._____ nicht ge- gen die Erteilung des Verhandlungsmandates. Die Tatsache, dass der Beschul- digte B._____ nach Kenntnisnahme der Vorstellungen des Beschuldigten E._____ betreffend die Vertragsmodalitäten diesem in der E-Mail-Nachricht vom 18. Sep- tember 2014 schrieb, dass er den Beschuldigten A._____ vor dieser Verwaltungs- ratssitzung noch "briefen" werde (act. 61701235), ist sodann ein deutlicher Hinweis dafür, dass sich die beiden Hauptbeschuldigten vor den relevanten Sitzungen in dieser Sache jeweils noch absprachen, um eine gemeinsame Stossrichtung zu ent- wickeln. Weitere Hinweise auf die aktive Involvierung in die Transaktion und die diesbezügliche Interessenlage des Beschuldigten A._____ ergeben sich aus einer Chat-Konversation mit dem Beschuldigten B._____ unmittelbar nach der besagten

- 650 - Verwaltungsratssitzung, in welcher A._____ unter Bezugnahme auf die ablehnende Haltung von Verwaltungsrat LD._____ zur Transaktion unter anderem schreibt: "LD._____ war etwas angespannt, ich hoffe wir bekommen diesen Deal durch …" (act. 65702065). Und wenn der Beschuldigte A._____ schliesslich anlässlich der- selben Konversation anfügt: "Sag ihm auf Sieben zu beharren, ein bisschen kämp- fen macht auch Spass …", so zeigt dies erneut, dass er mit der Verhandlungsposi- tion des Beschuldigten E._____ (Angebot von CHF 7 Mio.) jederzeit vertraut war und der Beschuldigte B._____ ihm diesbezüglich als Mittelsmann für seine Infor- mationen zu Handen der Gegenseite diente, welche der Beschuldigte A._____ auf diese Weise – offensichtlich nicht ganz uneigennützig – in ihrer Verhandlungsposi- tion unterstützte. ee) Der Beschuldigte A._____ hat eine Einflussnahme zumindest auf den Zeit- plan im Zusammenhang mit dem besagten "LD._____ of Intent" denn auch nicht ausgeschlossen, wobei sein Einwand, dass letztlich immer der gesamte Verwal- tungsrat entscheide, für diesen Fall gerade nicht zutrifft, da der "LD._____ of Intent" offensichtlich vor der geplanten Verwaltungsratssitzung unterschrieben wurde. CR._____ und CW._____ haben denn auch bestätigt, dass der Beschuldigte A._____ bei dieser Transaktion "gepushed" bzw. die vorgeschlagene Verschiebung abgelehnt habe (MW._____: act. 51703031; CW._____: act. 51704018 f.). Die Ein- flussnahme hat sich dabei aber nicht nur auf das zeitliche Element beschränkt, son- dern gemäss den Aussagen von CR._____ auch auf den Abschluss der Transak- tion selbst (act. 51703031 f.). Wenn der Beschuldigte A._____ seine Einflussnahme auf den Verhandlungsgang mit dem in etwa gleichzeitig geplanten Börsengang (IPO) der BC._____ Holding begründet, so mag diese geltend gemachte Motiva- tion durchaus zutreffen, dies insbesondere im Hinblick auf die Beschleunigung des Verhandlungsprozesses. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass dieser geschäftliche Beweggrund nicht ausschliesst, dass daneben nicht auch per- sönliche Beweggründe bestanden, welche sich massgeblich auf das Verhalten des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ ausgewirkt haben.

c) Einflussnahme des Beschuldigten B._____

- 651 - aa) Betreffend die Einflussnahme des Beschuldigten B._____ gaben CR._____ und CW._____ in ihren Einvernahmen zum Fall BH._____ an, dieser habe bei den konkreten Verhandlungen in dieser Transaktion keine Rolle gespielt und sei diesbezüglich nur im Rahmen der entsprechenden Verwaltungsratssitzun- gen in Erscheinung getreten (MW._____: act. 51703015 ff.; CW._____: act. 51704012). Es ist demnach mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ bei diesem Geschäft nicht aktiv auf das Verhand- lungsteam rund um CR._____ eingewirkt hat. Dass sich der Beschuldigte B._____ in diesem Fall zurückhaltend verhielt, dürfte darin begründet sein, dass die von ihm beherrschte CM._____ seitens der Verkäuferseite ein Beratungsmandat hatte, wel- ches der Beschuldigte B._____ auch offengelegt hat. Der BC._____ -Verwaltungs- rat LD._____ gab im Rahmen seiner diesbezüglichen Befragung denn auch zu Pro- tokoll, er habe auf diesen Umstand anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2014 hingewiesen und den Ausstand des Beschuldigten B._____ in diesem Geschäft angeregt. Für den weiteren Verlauf dieser Sitzung – insbesondere aufgrund der Aussagen von LD._____, an deren Glaubhaftigkeit nicht zu zweifeln ist – kann sodann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ mit Verweis darauf, dass er die Verkäuferseite selber nicht vertrete und im Übrigen bei der CM._____ diverse "MU._____" bestünden, einen Interessenkonflikt verneinte und sich nicht als befangen ansah, worauf seitens von LD._____ kein expliziter Aus- standsantrag erfolgte, so dass der Beschuldigte B._____ im Verwaltungsrat ent- scheidungsbefugt blieb (vgl. zum Ganzen die Aussagen von LD._____ gemäss act. 51706009 ff.; vgl. auch die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 51501177 ff.). Offen bleiben muss in diesem Zusammenhang trotz entsprechender Andeutungen von LD._____, inwiefern CR._____ bei seiner Prä- sentation der Anträge der Geschäftsleitung unter Druck der Beschuldigten A._____ und B._____ stand, da CR._____ eine solche Druckausübung des Beschuldigten A._____ verneinte (act. 51703031: "Aber er hat uns nicht genötigt oder Druck ge- macht, das so im VR zu bringen oder nicht zu bringen […]."). Nichtsdestotrotz zeigt aber die elektronische Korrespondenz zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ , dass die Verhandlungsführung seitens der BH._____ im Wesentlichen

- 652 - vom Beschuldigten B._____ gesteuert wurde (act. 63401122 f.). So hat er den Ver- waltungsratspräsidenten der BH._____ noch kurz vor der Unterzeichnung des "LD._____ of Intent" vom 24./25. Juni 2014 aktiv betreffend die Verhandlungsfüh- rung mit der BC._____ beraten (vgl. act. 65701327). Namentlich zeigt sich die ent- sprechende Federführung im Hintergrund aber auch insofern, als der Beschuldigte E._____ am 30. Oktober 2014 kurz vor dem Verhandlungsabschluss schrieb: "Ich denke der erfolg ist dir mehr zu verdanken, ich führe nur aus B._____ …" (act. 63401160 f.). Der Beschuldigte B._____ war somit für die Gegenseite der BC._____ Holding durchaus aktiv tätig, was trotz seiner anderslautenden Bekun- dungen an der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2014 einen offensicht- lichen Interessenkonflikt zur Folge hatte. Es griffen demnach auch nicht die damals ins Feld geführten "MU._____" innerhalb der CM._____ , deren Bestehen und Trag- weite im Verlauf der Untersuchung ohnehin nicht genügend klar dargelegt werden konnte. bb) Auch wenn mithin aus den besagten Gründen von einer zurückhaltenden Vorgehensweise des Beschuldigten B._____ (auf beiden Seiten des Verhandlungs- tisches) auszugehen ist, so bestehen aber doch konkrete Anhaltspunkte, dass er auch auf Seiten der BC._____ Holding aus dem Hintergrund konkreten Einfluss auf die Transaktion nahm, so wenn er beispielsweise unmittelbar vor der Unter- zeichnung des "LD._____ of Intent" schreibt, er werde den Prozess zusammen mit dem Beschuldigten A._____ via VRP (Verwaltungsratspräsidium) beschleunigen und dem Beschuldigten E._____ in diesem Zusammenhang interne Informationen der BC._____ preisgibt (vgl. act. 65701324 f.), oder wenn er vom Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit den aktuellen Verhandlungen betreffend die Transaktion unter Weiterleitung einer einschlägigen E-Mail um seine Meinung ge- fragt wird (act. 65701321 ff.). Im Weiteren belegen diverse weitere E-Mails bzw. Chats, dass der Beschuldigte B._____ aus dem Hintergrund auch insofern auf den Verhandlungsprozess einwirkte, als er die Kommunikation zwischen den Beschul- digten A._____ und E._____ sicherstellte. Insbesondere leitete er – wie bereits er- wähnt – die Verhandlungsposition des Beschuldigten E._____ (welche aufgrund der Abstimmung mit E._____ ja auch die seine war) an den Beschuldigten A._____ mit entsprechenden Aufforderungen weiter (vgl. act. 63401141 ff.: "Lieber A._____,

- 653 - MW._____ sagt E._____ , dass der VR im August über die NB._____ entscheide. Kannst du das nicht beschleunigen, wenn E._____ das Timing nicht akzeptiert und abspringt."), welcher in den Gesprächen mit der Geschäftsleitung der BC._____ Holding wiederum die Position der BC._____ evaluierte und via den Beschuldigten B._____ an E._____ weitergab (vgl. act. 63401129 ff.: B._____: "Sie haben mit A._____ gesprochen. Haben Mühe mit den CHF 9 Mio."; E._____: "Sprichst du mit A._____? B._____: Ja. Schaue auch, wie der VR-Antrag lautet."). Ein weiteres klares Indiz für die subtile Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf die Meinungsbildung innerhalb BC._____ stellt schliesslich eine E- Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ am 17. Ap- ril 2014 dar, in deren Rahmen der Beschuldigte B._____ schrieb: "Du weisst, es gibt nur einen Grund, weshalb wir dieses Angebot haben. es wird auch kein zweites geben. Ich erwarte deshalb die Einlösung deiner Zusagen. […]." (act. 65701287). Mit dem Angebot war dabei offensichtlich das Übernahmeangebot der BC._____ Holding gemeint, und der angesprochene Grund war fraglos die Mitwirkung des Beschuldigten B._____ beim Zustandekommen dieses Angebots, was der Beschul- digte B._____ insofern nicht bestreitet, als er in diesem Zusammenhang von sei- nem Engagement spricht (vgl. act. 51501297).

E. 5.4.7 Geldflüsse an die Beschuldigten A._____ und B._____

a) Trotz der Verschriftlichung der Forderungen aus der gewährten Aktienbe- teiligung mittels zunächst einer Zahlungsverpflichtung (in der Höhe von CHF 500'000) und dann einer Darlehensbestätigung (in der Höhe von CHF 1.5 Mio.) des Beschuldigten E._____ (vgl. dazu vorstehend Ziffer 5.4.2.) kam es in der Folge zu keinen Geldauszahlungen an die Beschuldigten B._____ und A._____, da der Be- schuldigte E._____ anhaltende Liquiditätsprobleme geltend machte und dement- sprechend auch noch bis zur Verhaftung der Beschuldigten A._____ und B._____ keine Überweisungen an diese tätigte.

b) Aus dem besagten Grund blieben namentlich auch die Investitionen des Beschuldigten B._____ in der Höhe von CHF 537'500 für die Aktienbeteiligung, von CHF 250'000 für die Partizipation an der Kapitalerhöhung sowie von CHF 200'000

- 654 - für die Aktionärsdarlehen im Endeffekt unausgeglichen und führten beim Beschul- digten B._____ insofern zu keinen Gewinn aus der vorliegenden Aktienbeteiligung, sondern vielmehr zu einem Verlustgeschäft. Dementsprechend erfuhr auch der Be- schuldigte A._____ keine Bereicherung infolge der Transaktion BH._____ .

E. 5.4.8 Wissen und Willen des Beschuldigten E._____

a) Selbstredend ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Beschuldigte E._____ von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ vollumfängliche Kenntnis hatte, da er selber bis zum Verkauf der Gesellschaft treuhänderisch via die CH._____ die 25%-Beteiligung an der BH._____ für die CE.______ hielt und die- ses Treuhandkonstrukt im Juni 2014 auch selber in die Wege geleitet hatte, wie die Anklage diesbezüglich zutreffend festhält (vgl. act. 10103307 f.). Der Beschuldigte wusste auch, dass der Grund für die Überlassung der besagten Aktienbeteiligung nicht primär in einer Entschädigung für die vom Beschuldigten B._____ in dieser Angelegenheit geleistete Arbeit lag, zumal er selber zu Protokoll gab, dass dieser dafür zumindest teilweise via das Beratermandat der CM._____ honoriert wurde (vgl. vorstehend Ziffer 5.4.5./a.ee). Somit muss dem Beschuldigten aber auch be- wusst gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ die wirtschaftlichen Vorteile insbesondere im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der BC._____ Holding erhalten hatte, in welcher Funktion er in Kenntnis des Beschul- digten massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass die Transaktion letztlich zustande kam, was er ihm ja auch so mitgeteilt hat, als er ihn an die ausbleibende Zahlung erinnerte (vgl. act. 65701287). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten E._____ mithin in diesem Zusammenhang festhält, ihr Mandant habe bei dieser Transaktion keinen Interessenkonflikt beim Beschuldigten B._____ gesehen (act. 1354 S. 7), so kann dem nach dem Gesagten definitiv nicht gefolgt werden.

b) Auffallend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschuldigte B._____ zum Beschuldigten E._____ – im Gegensatz zum Beschuldigten F._____ bzw. zu den Beschuldigten C._____ und D._____ in den Transaktionen V._____ und W._____ – einen weitgehend transparenten Umgang betreffend sein Verhält- nis zum Beschuldigten A._____ pflegte, wobei aus seiner entsprechenden Kom- munikation mit dem Beschuldigten E._____ klar hervorgeht, dass der Beschuldigte

- 655 - A._____ an der Beteiligung an der BH._____ in irgendeiner Form partizipierte. Der Beschuldigte E._____ wusste denn auch als einziger Aussenstehender, dass der Beschuldigte A._____ einer der Teilhaber der CE.______ war, wie sich aus dessen elektronischer Kommunikation ergibt (vgl. act. 62801026: " Die CE._____ gehört B._____ (CM._____ ) und A._____ ist stiller Teilhaber.") und was er auch anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich so bestätigte (act. 1338 S. 7). Es ist mithin aufgrund all dieser Umstände – mit der Anklage (vgl. act. 10103298) – davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte E._____ auch wusste, dass der Beschuldigte A._____ von der von ihm hingegebenen Aktienbeteiligung an der BH._____ profi- tierte, wobei er die Beteiligung den beiden Beschuldigten auch im Wissen um die zentrale Stellung des Beschuldigten A._____ als Verwaltungsratspräsident der BC._____ Holding und dessen damit verbundene Einflussmöglichkeiten übertragen hat.

E. 5.4.9 Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____

a) Den Beschuldigten A._____ und B._____ muss bei ihrem gemeinschaftli- chen Handeln klar gewesen sein, dass aufgrund ihrer direkten Involvierung in den inkriminierten Transaktionsprozess mit entsprechender Einflussnahme auf die Ge- schäftsabläufe der BC._____ unter gleichzeitiger Beteiligung an der Zielgesell- schaft ein aktueller Interessenkonflikt vorlag, welcher auch durch die Offenlegung des Beratungsmandates der CM._____ nicht entschärft zu werden vermochte, zu- mal sich die Offenlegung bekanntermassen nicht auf die entscheidende Kompo- nente der Aktienbeteiligung an der BH._____ erstreckte. Wenn der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang schreibt, dass seine Aktionärsrolle (bei der BH._____ ) idealerweise "100 % diskret" bleiben sollte, damit man nie Probleme mit der Verbindung zur BC._____ -Gruppe bekomme (act. 65701151 - 1153), so gibt er damit gleich selber zu erkennen, dass die Problematik nicht nur theoretischer Natur war und aus seiner Sicht verborgen bleiben musste. Die diesbezügliche In- terpretation des Beschuldigten B._____, wonach ihn eine Offenlegung innerhalb der BC._____ -Gruppe bei der Partnersuche behindert hätte (vgl. act. 1337 S. 15 f.), geht an der Sache vorbei, da die Vermeidung von Interessenkonflikten einer unbeeinflussten Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft dient, auch wenn

- 656 - dabei bestimmte Geschäfte womöglich nicht abgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten B._____ im Übrigen auch klar gewe- sen sein, dass er in dieser Angelegenheit nicht als unbefangener Mediator wirken kann, weshalb seine immer wieder geäusserten Beteuerungen, er habe in dieser Funktion insbesondere die Interessen der BC._____ Holding wahrgenommen, in- sofern am Kern der Sache vorbeigehen, als diese Interessen im Wesentlichen auch darin bestehen, dass ihre Vertreter die von ihr abgeschlossenen Geschäfte unbe- einflusst von eigenen finanziellen Vorteilen verhandeln.

b) Aufgrund dieser offensichtlichen Interessenkollision war den beiden Be- schuldigten aber auch ohne Weiteres bewusst, dass die von ihnen via die CE.______ gehaltene Aktienbeteiligung an der BH._____ und der damit in Aus- sicht stehende Beteiligungsgewinn derart nahe mit ihrem geschäftlichen Wirken für die BC._____ Holding verbunden waren, dass die Aktienbeteiligung ihnen vom Beschuldigten E._____ gerade auch in diesem Zusammenhang versprochen bzw. gewährt worden war, auch wenn der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Trans- aktion auch eigene Arbeit und eigene Gelder in das Gelingen der Transaktion in- vestierte. Wenn der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten E._____ in diesem Zusammenhang – wie bereits erwähnt – bereits im April 2014 schrieb: "Du weisst, es gibt nur einen Grund, weshalb wir dieses Angebot haben. Es wird auch kein zweites geben. Ich erwarte deshalb die Einlösung deiner Zusagen. […]", so liess er damit aus seiner Sicht denn auch ziemlich explizit durchblicken, dass der erhaltene Vorteil insbesondere auch für seine Mitwirkung am Entscheidungsprozess inner- halb der BC._____ Holding vereinbart war.

E. 5.4.10 Hilfestellung des Beschuldigten F._____

a) Aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beschuldigten F._____ und B._____ vom Dezember 2012 bzw. Februar 2013 sowie den entsprechenden Aus- sagen der Beteiligten lässt sich nicht abschliessend ergründen, vom wem der Be- schuldigte B._____ gemäss den Intentionen des Beschuldigten F._____ dessen vorgeschlagene Entschädigung hätte fordern sollen und für welche konkrete Dienstleistung diese hätte gezahlt werden sollen. Die erste Aufforderung des Be- schuldigten F._____ in der E-Mail vom 4. Dezember 2012 (vgl. act. 65702152 ff.:

- 657 - "My idea is that you should find an personal interest in putting all of this deal toge- ther.") lässt sich nämlich – wie er selber geltend macht (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.3.)

– bereits aufgrund der zeitlichen Einordnung tatsächlich auch dahingehend verste- hen, dass damit eine Erfolgsprovision bei Gelingen der anfänglich diskutierten Fu- sion zwischen der mit F._____ verbundenen DB._____ mit der BH._____ gemeint war, was dann aber für den vorliegenden Fall nicht einschlägig wäre. Der in einer weiteren E-Mail-Nachricht vom 26. Februar 2013 sodann ge- äusserte Vorschlag der Einforderung eines "preferred return" (vgl. act. 61701113 ff.) soll gemäss der Anklägerin die Einflussnahme des Beschuldigten B._____ be- treffend den späteren Aktienkaufvertrag mit der BC._____ betroffen und damit die Delinquenz von B._____ in diesem Bereich unterstützt haben (vgl. act. 10103335 f.), wobei hier aufgrund der Formulierung der E-Mail ("thinking […] about the deal") aber unklar bleibt, ob mit dem angesprochenen Erfolgsfall tatsächlich der spätere Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding gemeint war.

b) Auffallend ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschuldigte B._____ in dieser Phase nicht auf die Vorschläge des Beschuldigten F._____ be- treffend die Einforderung von zusätzlichen Entschädigungen einging, sondern viel- mehr sein Interesse an einer möglichst günstigen Ausgestaltung des Erwerbs der Aktienbeteiligung herausstrich, wovon er sich offensichtlich grössere Vorteile er- hoffte. In diesem Zusammenhang besprach er im Juli 2013 mit dem Beschuldigten E._____ für seine Arbeit denn auch keine zusätzliche finanzielle Entschädigung, sondern die Zuwendung einer weiteren Beteiligung an der BH._____ mittels Gra- tisaktien. Eine Entschädigung von CHF 500'000 im Sinne einer Erfolgsprovision war dann erst im Jahr 2015 ein Thema, als der Beschuldigte E._____ eine entspre- chende Zahlungsverpflichtung unterschrieb (vgl. act. 61301028). Diesbezüglich ist aber höchst fraglich, ob diese Vereinbarung dannzumal noch auf einer allfälligen Eingebung des Beschuldigten F._____ rund zwei Jahre zuvor basierte. Der Sach- verhalt der Anklage ist in diesem Punkt mithin in diesen Punkten nicht erstellt.

E. 5.5 Fazit

- 658 -

E. 5.5.1 Nach dem Gesagten ist mithin erstellt, dass bereits im Rahmen der Annä- herung der BH._____ an die am Mietkautionsgeschäft interessierte BC._____ im Rahmen von Vorgesprächen im Jahr 2012 eine intensive Diskussion betreffend eine Kooperation der beiden Gesellschaften bis hin zu einer Übernahme der BH._____ geführt wurde, wobei auf Seiten der BC._____ lediglich die Beschuldig- ten B._____ und A._____ an den Gesprächen beteiligt waren, welche sich anfangs des Jahres 2013 weiter konkretisierten. In der gleichen Phase führte der Beschul- digte B._____ bilaterale Verhandlungen mit dem für die BH._____ handelnden Be- schuldigten E._____ über eine (private) Investition (unter Gewährung von Vorzugs- konditionen) an der BH._____ , welche im Mai 2013 mit dem Transaktionsvertrag ihren Abschluss fanden, wobei die vereinbarte 25%-Beteiligung zunächst offen und später verdeckt (über die CH._____ ) unter Zwischenschaltung der CE.______ ge- halten wurde, so dass auch der Beschuldigte A._____ über seine Beteiligung an der CE.______ hälftig an der BH._____ partizipierte. Dabei wirkten die Beschul- digten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion auf beiden Seiten an den Verhandlungsgesprächen mit, wobei der Beschuldigte B._____ in Kenntnis und Ab- sprache mit dem Beschuldigten A._____ die Verhandlungen auf Seiten der BH._____ steuerte, während beide Beschuldigten auch auf Seiten der BC._____ massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft nahmen, in- dem sie teils direkt und teils indirekt in den strategischen und operativen Gremien mitwirkten, welche für die Behandlung des betreffenden Geschäftes zuständig wa- ren. Es ergab sich dabei für die Beschuldigten A._____ und B._____ ein konkreter Interessenkonflikt, welcher sich primär aus ihrer Doppelstellung als (Minderheits- )Aktionäre auf der einen Seite und Verwaltungsräte auf der anderen Seite ergab, wobei sich der Beschuldigte B._____ im Hintergrund hielt, da das von ihm mitver- antwortete Beratungsmandat der CM._____ für die BH._____ in dieser Sache of- fengelegt war. Für die beiden Beschuldigten ergab sich aus diesem Transaktions- geschäft letztlich jedoch kein Gewinn, sondern ein Verlustgeschäft, was aber zu Beginn nicht absehbar war, sondern sich erst im Nachhinein aufgrund der Liquida-

- 659 - tionsprobleme des Beschuldigten E._____ ergab, welcher den aufgrund der Trans- aktion erzielten Nettoerlös der Beschuldigten in der Höhe von CHF 512'500 nicht an diese weiterzuleiten vermochte.

E. 5.5.2 Die Beschuldigten A._____ und B._____ wussten im Rahmen der Trans- aktion um ihre heikle Doppelrolle als Privat- und Geschäftsperson und insbeson- dere auch um den damit verbundenen Interessenkonflikt, welchen sie spätestens mit dem Einstieg der BC._____ in konkrete Verhandlungen mit der BH._____ im Dezember 2013 hätten offenlegen müssen. Trotzdem hielten sie während der ge- samten Transaktion bis hin zur Integration der BH._____ im November 2014 wil- lentlich an der Vermischung ihrer Interessen fest und wollten gestützt auf die Trans- aktionsvereinbarung vom 16. Mai 2013, welche ihnen eine 25%-Beteiligung an der BH._____ sicherte, daraus Kapital schlagen, was ihnen letztlich aber nicht gelang. Entscheidend sind die Gründe für die Integration der BH._____ vorliegend inso- fern, als dem Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang separate Täu- schungshandlungen gegenüber der BC._____ Holding vorgeworfen werden, wobei in diesem Zusammenhang jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass der Beschuldigte den Wert des Unternehmens gegenüber der BC._____ Holding bewusst falsch darstellte bzw. den Preis für das Unternehmen unbotmässig beeinflusste, zumal die Transaktion vor ihrem Abschluss vom Beratungsunterneh- men "MD._____ AG" für die BC._____ geprüft und im Sinne der verhandelten Kon- ditionen grundsätzlich für durchführbar erachtet wurde (vgl. dazu den Bericht ge- mäss act. 48503097 ff. bzw. Präsentation gemäss act. 4850).

6. Transaktion BD._____

E. 5.6 Mio. erklärte der Beschuldigte E._____, dass die vorab abgezogenen 5 Prozent in der Höhe von CHF 280'000 für den Beschuldigten B._____ als Kommission bzw. Erfolgsprovision für den erfolgreichen Verkauf der BH._____ gedacht waren, je- doch nie an diesen ausgezahlt worden seien. Dieser Betrag sei dann aufgrund von

- 605 - Zinsen und eines Goodwill auf CHF 500'000 aufgerundet und dann in eine Zah- lungsverpflichtung gegossen worden, worauf er dann aber die gesamten Lasten von der CH._____ genommen und im Juni 2014 persönlich einen Darlehensvertrag über CHF 1.5 Mio. gegenüber dem Beschuldigten B._____ unterschrieben habe. Über eine Erfolgsbeteiligung des Beschuldigten B._____ habe man bereits im Juli 2013 diskutiert, doch habe er damals keine solche Verpflichtung unterschrieben. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte B._____ eine solche Beteiligung verdient habe, verwies der Beschuldigte E._____ darauf, dass dieser im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die BH._____ (über die CM._____) nur ein reduziertes Ho- norar gehabt habe (act. 51501063 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019 erklärte der Be- schuldigte E._____ auf Vorhalt des am 3. November 2014 erstellten Dokumentes "Aktienverteilung BH._____ AG – Verkauf vom 10.11.2014", dass er nicht mehr wisse, vom wem er das Dokument zugestellt erhalten habe, die CE.______ beim Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding aber sicher nicht mehr Aktionärin gewesen sei (act. 51501093). Zur späteren Message des Beschuldigten B._____ vom 3. Dezember 2014 meinte er, dass die dort aufgestellte Forderung des Be- schuldigten B._____ von CHF 1'312'500 wohl auf seinen "virtuellen 25 %" beruht habe, welche man ursprünglich vereinbart und später in ein Darlehen umgewandelt habe. Man habe sich Mitte 2015 dann auf einen Betrag von CHF 1.5 Mio. geeinigt, wobei CHF 1 Mio. als Darlehen und CHF 500'000 als Erfolgsprovision geschuldet gewesen seien, was man dann auf Wunsch von B._____ am 30. Juni 2015 in einem auf ihn persönlich lautenden Darlehensvertrag zusammengefasst habe. Dieser Darlehensvertag habe die früheren Zahlungsverpflichtungen abgelöst, was jedoch nicht dazu gedient habe, eine Eigenkapitalforderung zu verdecken (act. 51501096 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2019 gab der Beschul- digte E._____ dann vor dem Hintergrund, dass er in einem Chat vom 16. April 2014 an den Beschuldigten B._____ die CE.______ als Aktionärin erwähnt hatte, zu Pro- tokoll, dass die CE.______ im April 2014 eher nicht 25 Prozent der Aktien der BH._____ gehalten habe, da der Beschuldigte B._____ das Investment der Aktien

- 606 - in ein Darlehen umwandeln wollte. Seines Erachtens habe die CE.______ auch gar nie 25 Prozent der Aktien gehalten, da sie nur CHF 537'500 entsprechend 12.5 Prozent der Aktien einbezahlt habe. Auf Nachfrage hielt er daran fest, dass das Investment in ein Darlehen umgewandelt worden sei (act. 51501166 f.).

e) In der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 führte der Beschuldigte E._____ sodann im Wesentlichen nur noch aus, die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ für seine Dienste von ihm Gratisaktien der BH._____ gefordert habe, sei für ihn völlig normal gewesen, da in seiner Branche jeder Ver- mittler im Erfolgsfall einen Anspruch auf eine Kommission habe (act. 51501293 f.). In der Folge gab der Beschuldigte nur noch einsilbige Antworten, mit den er die Vorhalte in Abrede stellte bzw. nicht mehr erinnerte, soweit er noch in die Befragung einbezogen wurde (act. 51501295 ff.).

f) In der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 versuchte der Beschuldigte E._____ schliesslich vorab zu erklären, wohin die ihm bzw. der CH._____ aus dem Verkauf der BH._____ überwiesenen Gelder in der Zeit danach geflossen sind, wobei er – nebst Zahlungen an sich selber, an Sponsoringempfänger und an ML._____ – primär eine Darlehensrückzahlung von CHF 900'000 an die "DC._____ SA" sowie diverse Zahlungen an einen Betrüger namens MR._____ im Gesamtum- fang von CHF 1.5 Mio. geltend machte (act. 51502014). Zunächst hatte er im Zu- sammenhang mit der Verwendung der CHF 1.5 Mio. noch eine Überweisung an die CH._____ nach DD._____ behauptet, welche er nach genauerer Befragung dann aber nicht mehr konkret nachvollziehen konnte (act. 51502012 f.: "Das habe ich nicht im Kopf."). In der anschliessenden Stellungnahme zum konkreten Anklagevorhalt wies der Beschuldigte darauf hin, dass es sich bei der BH._____ um ein typisches Start- Up-Unternehmen gehandelt habe, was Einfluss auf die zukünftige Entwicklung und auch auf die Bewertung der Gesellschaft gehabt habe, da hier weniger die Sub- stanz, sondern vielmehr die Idee des Unternehmens bewertet werde (act. 51502035 + 2044). Seine Angebote an den Beschuldigten B._____ betreffend be- sondere Vergütungen und Gratisaktien seien "Planspiele" gewesen, welche in der Folge nie so umgesetzt worden seien (act. 51502044).

- 607 - Hinsichtlich der CE.______ gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, nichts über die internen Hintergründe dieser Gesellschaft gewusst und somit auch die Beteiligung des Beschuldigten A._____ nicht gekannt zu haben. Er habe dem- entsprechend auch nie vorsätzlich Hilfe zu den in der Anklage umschriebenen Ma- chenschaften geleistet, dies schon gar nicht betreffend den Beschuldigten A._____ (act. 51502041 + 2065 f.). Weitere Vorhalte wurden vom Beschuldigten nicht kommentiert bzw. pau- schal bestritten.

g) Bei der Befragung in der Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte E._____ betreffend die Vorwürfe zur Transaktion BH._____ grundsätzlich auf seine bestreitenden Aussagen im Vorverfahren. Er ergänzte, man habe damals keine Bedenken gehabt, die Beteiligung des Beschuldigten B._____ auf dessen Wunsch in ein Darlehen umzuwandeln. Den Grund für diesen Wunsch kenne er nicht, doch habe B._____ allenfalls einmal gesagt, dass man nicht die gleichen Interessen verfolge. Der Beschuldigte bestätigte, die BH._____ habe insgesamt drei Aktionärsdarlehen der CE.______ und der DC._____ erhalten. Er habe aber nie konkret gewusst, wer an der CE.______ beteiligt gewesen sei, zumal im Han- delsregister nur BN._____ als Verwaltungsrat eingetragen war, habe jedoch ange- nommen, dass auch der Beschuldigte A._____ Teilhaber der CE.______ sei. Er wisse nicht mehr, ob er dies mit dem Beschuldigten B._____ besprochen habe, da es nun auch schon acht Jahre her sei (act. 1338 S. 4 ff.).

E. 6 Im Weiteren verpflichtete die Anklägerin mit Verfügungen vom 12. März 2018 (act. 81001001 ff.), 18. Juni 2018 (act. 81001062 ff.), 27. Mai 2019 (act. 81001113 ff.) und 27. März 2020 (act. 81001152 ff.) sämtliche Parteien und Hilfs- personen gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO, über den Verfahrensgegenstand gegen- über Dritten striktes Stillschweigen zu bewahren und auf die Weitergabe von Un- tersuchungsakten an Dritte zu verzichten, unter Androhung einer Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.

- 48 -

E. 6.1 Anwendbarer Straftatbestand Der Beschuldigte A._____ handelte bei der Genehmigung der Nebenkos- tenabrechnungen des Beschuldigten B._____ als Verwaltungsratspräsident der

- 818 - H3._____ und damit als deren Organ. Da dessen Genehmigung dieser Abrechnun- gen noch nicht jeglichen Bezug zu seiner Organtätigkeit vermissen liess, ist dieser Anklagepunkt unter dem Blickwinkel der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu wür- digen, da unter diesen Umständen das für die Veruntreuung geltende Erfordernis des Anvertrautseins von Vermögenswerten gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht gegeben ist.

E. 6.1.1 Gemäss Art. 162 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Schutzobjekt ist dabei das technische oder wirtschaftliche Know- How des geschädigten Unternehmens (DONATSCH, OFK StGB, N 1 zu Art. 162 StGB).

E. 6.1.2 Geheimnisgeschützt sind bestimmte Tatsachen aus der Geschäftssphäre des Unternehmens, welche lediglich einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind. Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, die betreffende Tat- sache auch tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547, E. 5.a; BGE 109 Ib 47, E. 5.c; Urteil 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1.). Gemeint sind damit insbesondere betriebliche Belange (im Gegensatz zu den durch das Fabrikationsgeheimnis geschützten technischen Belangen) im Bereich des Vertriebs und der Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HA-

- 728 - GENSTEIN, BSK StGB II, N 17 ff zu Art. 162 StGB). Auch Vorbereitungen und Vor- gespräche betreffend die strategische Ausrichtung des Unternehmens, wie insbe- sondere Fusionen und Übernahmen, stellen typischerweise Geschäftsgeheimnisse dar (BGE 109 Ib 47, E. 5.c.; vgl. auch STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT II, S. 133; DRUEY, Geheimsphäre des Unternehmens, S. 134; BINDSCHEDLER, Der strafrechtli- che Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, S. 19).

E. 6.1.3 Die Preisgabe der Information muss ferner einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheimzuhaltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn demnach von einem bestimmten wirtschaftlichen Wert und ihr Bekanntwerden muss geeignet sein, die Wettbewerbsposition der Konkurrenz zu steigern oder den eigenen Be- trieb zu schädigen (NIGGLI/HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 9 zu Art. 162 StGB).

E. 6.1.4 Der Tatbestand setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um konkrete Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 3 zu Art. 162 StGB). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 11 zu Art. 162 StGB).

E. 6.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Haupttat des Beschuldigten A._____ aa) Täterkreis Aus der Kompetenzordnung der BC._____ Holding vom 1. November 2008 (act. 20115045) ergibt sich, dass dem Beschuldigten A._____ als Verwaltungsrats- präsidenten der BC._____ und der H3._____ pro Rechnung eine Visumskompe- tenz bis zu einem Betrag von CHF 3 Mio. zukam. In diesem Umfang konnte er alleine und selbständig über das Gesellschaftsvermögen verfügen und entspre- chend auch die Nebenkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ genehmi- gen bzw. Entschädigungszahlungen an diesen veranlassen. Er kommt damit als tauglicher Täter bzw. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB in Betracht. bb) Tathandlung Gemäss der Präzisierung des Mandatsvertrages vom 5. November 2009 war nur ein Kostenanteil für das Businessappartement in Zürich geschuldet. Genau auf diese Vereinbarung nahm der Beschuldigte B._____ in den Nebenkostenab- rechnungen jeweils selber Bezug. Trotzdem mietete er im inkriminierten Zeitpunkt das Appartement nicht mehr, weshalb in dieser Beziehung seitens der H3._____ auch keine Auslagen mehr geschuldet waren. Die Genehmigung dieser Abrech- nungen durch den Beschuldigten A._____ und die dadurch ausgelöste Begleichung dieser Rechnungen via den internen Rechnungslauf lag damit definitiv nicht mehr im finanziellen Interesse der H3._____. Der Beschuldigte A._____ verletzte mit an- deren Worten mit seiner Visierung die ihn als Verwaltungsratspräsidenten treffende

- 819 - Vermögensfürsorgepflicht im Sinne von Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der Gesell- schaft, weshalb eine Pflichtwidrigkeit seitens des Beschuldigten A._____ zu beja- hen ist. cc) Schaden Aufgrund der Genehmigung der Nebenkostenabrechnungen durch den Be- schuldigten A._____ wurde dem Beschuldigten B._____ der von ihm geforderte Auslagenersatz von CHF 77'568 in voller Höhe ausgerichtet und die H3._____ in diesem Umfang auch durch einen entsprechenden Vermögensabfluss geschädigt. dd) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Dem Beschuldigten A._____ war es in subjektiver Hinsicht weitgehend gleichgültig, ob die vom Beschuldigten B._____ geltend gemachten Auslagen tat- sächlich bestanden und mithin von der H3._____ geschuldet waren (vgl. hierzu vorne Ziffer IV./F./6.4./g). Er nahm demzufolge eine Schädigung der Gesellschaft zumindest billigend in Kauf und handelte eventualvorsätzlich zum Nachteil dieser Gesellschaft. Daraus folgt auch die Eventualabsicht, dass der Beschuldigte B._____ durch diesen Vermögensvorteil unrechtmässig bereichert werden könnte, was wiederum die qualifizierte Variante der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begründet. ee) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich betreffend die zu Unrecht vergüteten Nebenkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ demgemäss der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H3._____ schuldig gemacht.

E. 6.2.1 Die Anklägerin fokussiert für den Tatnachweis zunächst auf die Aussagen der Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ selbst, welche aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für die Klärung des Sachverhaltes nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein werden (vgl. nachfolgend Ziffer 6.3.), zumal daraus die bestrittenen Tatsachen resultieren, auf welchen im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzu- gehen ist (vgl. nachfolgend Ziffer 6.4.).

E. 6.2.2 Daneben wurden keine Auskunftspersonen oder Zeugen eigens zum Sach- verhaltskomplex BD._____ einvernommen, doch wurden die Aussagen von KO._____ als damaliger Marketing- bzw. Kommunikationsverantwortlicher der I1._____ in ihrer Einvernahme vom 25. September 2018 (betreffend namentlich die Transaktion V._____) zum Beweis herangezogen (vgl. insbes. act. 51006010).

E. 6.2.3 Im Weiteren liegt auch bezüglich dieser Transaktion die dazu ergangene elektronische Korrespondenz (via E-Mail und Chat) namentlich der Beschuldigten B._____ und E._____ (bei Letzterem teilweise auch mit seiner damaligen Partne- rin) im Recht, welche mit den Beschuldigten in den Konfrontationseinvernahmen vom 15. Januar und 22. März 2019 ausführlich besprochen wurde (vgl. act. 51901001 ff.).

E. 6.2.4 Sodann wird von der Anklägerin auf diverse Unterlagen, wie Geschäftsdo- kumente betreffend insbesondere verschiedene Pläne des Projekts "BD._____" so-

- 662 - wie die Rechnung des von den Beschuldigten A._____ und B._____ in Auftrag ge- gebenen Gutachtens der ND._____ AG betreffend den Nutzen der Transaktion für die I1._____ , Bezug genommen, wobei auch diese Dokumente den Beschuldigten in den besagten Konfrontationseinvernahmen vorgehalten wurden (vgl. act. 51901001 ff.).

E. 6.2.5 Auf den konkreten Inhalt dieser weiteren Beweismittel wird erneut im Rah- men der späteren Würdigung des Sachverhaltes im Einzelnen einzugehen sein, sofern diese verwertbar sind und sich für die Beurteilung des Falles als relevant erweisen.

E. 6.3 Anstiftung des Beschuldigten B._____

E. 6.3.1 Der Beschuldigte B._____ hat mittels Einreichung seiner Nebenkostenab- rechnungen zuhanden des Beschuldigten A._____ bei diesem den Entschluss her- vorgerufen, die Bezahlung dieser Abrechnungen pflichtwidrig zu genehmigen. Der

- 820 - Beschuldigte A._____ wurde mit anderen Worten erst durch das Verhalten des Be- schuldigten B._____ zu seinem strafbaren Verhalten veranlasst, denn ohne Einrei- chung dieser Abrechnungen wäre dieser selber nicht entsprechend tätig geworden. Der Beschuldigte B._____ wollte auch, dass der Beschuldigte A._____ die fragli- chen Auszahlungen veranlasste, obwohl die entsprechenden Kosten bei ihm gar nicht angefallen waren. Dabei konnte der Beschuldigte B._____ zumindest ernst- haft damit rechnen, dass der Beschuldigte A._____ die Abrechnung unbesehen genehmigen würde. Mithin ist von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszuge- hen.

E. 6.3.2 Auch wenn im Übrigen das Handeln des Beschuldigten A._____ darauf hinweist, dass er für sein deliktisches Verhalten nicht besonders intensiv motiviert werden musste und ihm eine Schädigung der Gesellschaft gleichgültig war, ist vor- liegend eine genügende Anstiftungshandlung gegeben, da gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden allzu grosse Widerstände zu überwinden wären (vgl. BGE 127 IV 122, E. 2.b.aa).

E. 6.3.3 Der Beschuldigte B._____ erfüllte damit alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Bestimmung des Beschuldigten A._____ zur von diesem begangenen Haupttat, welche in ihrer qualifizierten Form ein Verbrechen darstellt. Er ist deshalb der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB zum Nachteil der H3._____ schuldig zu sprechen.

7. Urkundenfälschungen

E. 6.4 Würdigung

E. 6.4.1 Zunächst ist im vorliegenden Zusammenhang für die Anfangsphase der Transaktion festzuhalten, dass trotz der pauschal anderslautenden Bekundungen des Beschuldigten B._____ mangels jeglicher anderslautender Hinweise als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ das mögliche Projekt BD._____ vorweg bilateral ohne Involvierung der operativen Ebene besprochen haben, zumal sie bereits in anderem Zusammenhang (namentlich in der Transak- tion BH._____ ) so vorgegangen sind. Dieser Umstand ist zwar für sich allein für die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant, da es innerhalb einer Gesellschaft grundsätzlich nicht aussergewöhnlich anmutet, wenn solche Pläne zu Beginn einer Erweiterung des Geschäftsfeldes nur in einem beschränkten Kreis der strategi- schen Führung angedacht werden, zeigt aber immerhin, dass die beiden Beschul- digten auch in dieses Projekt von Beginn an federführend involviert waren. Soweit diese Pläne in der Folge mit konkreten Gesprächen mit einem in Frage kommenden Anbieter verknüpft wurden, ist auch hier nicht mehr von blossen Gedankenspielen, sondern von ersten Vorgesprächen im Rahmen eines möglichen Transaktionspro- zesses auszugehen.

E. 6.4.2 Als Haupttäter werden vorliegend im Gegensatz zu den übrigen angeklag- ten Transaktionen die Beschuldigten E._____ und A._____ im Rahmen des Vor- wurfs eines Scheingeschäftes mit falschen Provisionen beschuldigt, während dem Beschuldigten B._____ von der Anklage zu Recht lediglich die Rolle des Koordina- tors im Sinne eines Gehilfen zugeordnet wird (vgl. dazu die E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ gemäss act. 63501006 f.: "Wir machen das ganz diskret. Ich koordiniere und schaue, dass es klappt."). Wenn die Anklägerin dann für die Folgezeit festhält, der Beschuldigte A._____ habe in dieser Angelegenheit inner- halb der I1._____ als Initiator des Projektes fungiert, so ist auch dies zutreffend,

- 670 - zumal der Beschuldigte A._____ dies selbst auch in diesem Sinne sieht (vgl. act. 51901053 + 1055).

E. 6.4.3 Ferner hat der Beschuldigte E._____ zu Beginn der diesbezüglichen Be- fragungen eingeräumt, dass sich das Stadionprojekt für ihn als Investor nicht als zufriedenstellend entpuppte und er im inkriminierten Zeitraum auf der Suche nach einem Investor oder Käufer war. Dass er seine via die Genossenschaft DF._____ gehaltene Beteiligung an der BD._____ mit der Zeit immer dringender loswerden wollte, ergibt sich namentlich aus seinem im Recht liegenden Chat mit seiner da- maligen Freundin, wo er anschaulich schildert, dass er mit dem Projekt bisher nur Einbussen hatte und dieses deshalb weghaben wolle (act. 62801047 ff.: "Im Mo- ment arbeite ich 6 Monate im Jahr dafür das(s) diese Idioten Fussball spielen."; "Das belastet."; "Darum weg damit."). Sein Vorbringen, er sei damals gar nicht auf einen Stadionverkauf angewiesen gewesen, da der Verlust ohnehin schon da ge- wesen sei (vgl. vorstehend Ziffer 6.3.3.), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, da auf der Hand liegt, dass er sich mit dem Verkauf des Stadions vor weiteren absehbaren Verlusten zu schützen suchte. Dass der Verkauf an die I1._____ zu- mindest im Rahmen eines Gespräches der drei Beschuldigten im JD._____ ein Thema war, ergibt sich schliesslich aus einem Chat des Beschuldigten E._____ mit NE._____, in welchem Ersterer unter anderem berichtet, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten diesbezüglich "angebissen" (vgl. act. 63501002).

E. 6.4.4 Aus dem bereits erwähnten Chat-Verkehr mit seiner damaligen Freundin geht sodann hervor, dass der Beschuldigte E._____ in dieser Sache durchaus auf den Beschuldigten B._____ als Vermittler und den Beschuldigten A._____ als Initi- ator (im Sinne eines "Türöffners") angewiesen war (vgl. act. 62801049 f.: NF._____: "Deswegen brauchtest du B._____ so dringend … damit das mit A._____ ran geht. " […] E._____ : "Ja !! Darum habe ich auch A._____ geholfen."). Er glaubte denn auch, dass der Beschuldigte A._____ die entscheidende Person in dieser Angele- genheit mit der I1._____ war (vgl. act. 63501002: "Und bei I1._____ entscheidet nur einer …"). Aufgrund eines weiteren Chat-Austausches vom 18./19. Juli 2014 zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ erhellt sodann, dass bereits früh (im Sinne einer "internen Exit-Vereinbarung") über eine "Success Fee" für die

- 671 - Vermittlung einer umfassenden Problemlösung gesprochen wird. Dabei ist auf- grund der Chats davon auszugehen, dass diese Erfolgs- bzw. Vermittlungsprovi- sion im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Verkauf des Stadions an die I1._____ stand. An wen diese Provision konkret auszuzahlen wäre, wird in den Chats nicht erwähnt, doch wird letztlich klar, dass das Geld letztlich dem in der Konversation mehrmals erwähnten Beschuldigten A._____ (benannt als "…" bzw. "A._____") zu Gute kommen sollte (vgl. act. 62801044 ff.: B._____: "Für wen?"; E._____ : "Für euch."; B._____: "Für ihn …"), zumal der Beschuldigte B._____ da- bei wiederholt festgehalten hat, dass das Geld nicht für ihn bestimmt war (act. 65801023 f.: "Es geht nicht um mich."; vgl. auch act. 51901083). Wenn der Be- schuldigte E._____ in der diesbezüglichen Befragung dann aber gleichzeitig spe- kuliert, dass womöglich auch über eine Provision an die CM._____ gesprochen worden sei (vgl. act. 51901035: „ev. an B._____ bzw. die CM._____“), so ergeben sich für diese Theorie anhand der übrigen Konversation keinerlei Anhaltspunkte, zumal beim BD._____ nie eine (Private-Equity-)Finanzierung, sondern vielmehr ein Verkauf der BD._____ im Vordergrund stand. Noch abwegiger ist die in diesem Zusammenhang aufgestellte These des Beschuldigten B._____, wonach die Gel- der dem Beschuldigten A._____ aufgrund einer späteren Tätigkeit als Unterneh- mensberater zugedacht gewesen sein könnten, nachdem dieser im August 2014 noch inmitten seiner Position als Geschäftsvorsitzender der I1._____ stand und aus den Akten nirgends ersichtlich ist, dass sein Abgang bereits dazumals ein Thema war. Angesichts der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ vom 17./18. August 2014 wird ferner ersichtlich, dass die seinerzeit andiskutierte Provision zu jenem Zeitpunkt in ihrer Ausgestaltung bereits konkretere Formen angenommen hatte, da der Beschuldigte B._____ hier bezüg- lich verschiedener diskutierter Kommissionen bzw. Provisionen erklärte, jene be- treffend das Projekt BD._____ habe er verstanden, worauf der Beschuldigte E._____ antwortete, die Provisionsregelung BD._____ sei für ihn klar (act. 65801023 f.). Der Beschuldigte E._____ mutmasst in diesem Zusammenhang zwar, es habe sich dabei womöglich um Bearbeitungskommissionen für sehr auf- wendige Prüfungen eines Kreditdossiers gehandelt (act. 51901078), doch handelt

- 672 - es sich dabei mangels jeglicher externer Validität um unbehelfliche Ausflüchte, wel- che im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter zu hören sind. Es drängt sich demnach in Würdigung sämtlicher Korrespondenz der Be- teiligten die Schlussfolgerung auf, dass für den Fall eines erfolgreichen Verkaufes der BD._____ an die I1._____ eine Provision für den Beschuldigten A._____ im Umfang der Hälfte des dabei vom Beschuldigten E._____ erzielten Gewinnes dis- kutierte wurde, welche diesem womöglich auf dem Umweg über den Beschuldigten B._____ hätte zufliessen sollen. Dabei muss aber offen bleiben, ob der Beschul- digte A._____ in diesem Zusammenhang tatsächlich einmal den Betrag von CHF 2 Mio. gefordert hat, da sich diese Passage der Anklage (act. 10103339, Rz. 795) allein gestützt auf die allenfalls nicht vollständig faktengetreue bzw. übertriebene Nachricht des Beschuldigten E._____ an seine damalige Freundin (vgl. dazu act. 62801048 ff.) nicht rechtsgenügend erstellen lässt und weitere Hinweise für diese Tatsache in den Akten fehlen. Ebenso ist unklar, inwiefern der Beschuldigte A._____ ein allfällig dahingehendes Angebot des Beschuldigten E._____ persön- lich zur Kenntnis genommen hat.

E. 6.4.5 Im Übrigen ergibt sich im Zusammenhang mit der Diskussion der Beteilig- ten über die verschiedenen potentiellen Provisionen, dass am Anfang des in Aus- sicht gestellten Geldflusses auch noch nicht bestimmt war, in welche rechtliche Form eine solche Zahlung schlussendlich gekleidet würde (vgl. act. 65801023 f.: "Die anderen Projekte (sagt mir was ihr haben wollt und wie) Rechnung … Beteili- gung etc. […] Am besten ist natürlich ich habe eine Rechnung über die Vermittlung von Finanzdienstleistungen […]"). Nur so ist denn auch die Bemerkung des Be- schuldigten E._____ im Chat an seine Freundin zu erklären, der Deal müsse – wie bei BH._____ – passend gemacht werden (act. 62801048 ff.). Weitere Modalitäten des in Aussicht gestellten Geldflusses lassen sich den Akten sodann ebenfalls nicht entnehmen. Zwar bestehen aufgrund einer sichergestellten Handnotiz des Be- schuldigten B._____ Anhaltspunkte, dass die Gelder über die Beteiligungsgesell- schaft CE.______ fliessen sollten, doch ist der Text dieser Notiz insgesamt zu we- nig klar, als dass sich daraus eine genügende Gewissheit zu ergeben vermöchte,

- 673 - zumal der dort vermerkte Betrag von CHF 5 Mio. angesichts der vorausgegange- nen Konversation der Beteiligten eher hoch anmutet. Nicht eruierbar ist ferner auch, wie viele persönliche Treffen der drei Be- schuldigten es im Zusammenhang mit dem Projekt BD._____ tatsächlich gegeben hat. Die in der Untersuchung geäusserte Ansicht der Anklägerin, es müsse in dieser Sache bereits um den 10. Juli 2014 ein Treffen zu Dritt gegeben haben, ist nicht zwingend, da die entsprechende Nachricht des Beschuldigten E._____ , er habe das Thema mit B._____ und A._____ besprochen, durchaus auch anderweitige mündliche oder schriftliche Konversationen beinhaltet haben kann. Wahrscheinlich ist in diesem Zusammenhang aufgrund der Aussagen des Beschuldigten E._____ , dass dieser das Thema vor dem 11. Juli 2014 beim Beschuldigten A._____ in CF._____ in erweitertem Rahmen (im Zusammenhang mit dem Projekt NG._____) präsentiert hat. Mit genügender Sicherheit kann somit lediglich festgestellt werden, dass es in der Folge am 31. Juli 2014 im JD._____ zu einem Treffen in Dreierbe- setzung kam, wobei die Deposition des Beschuldigten B._____, es sei damals nicht über die BD._____ gesprochen worden (act. 51901058 f.), nicht plausibel ist, zumal der Beschuldigte E._____ in der gleichen Einvernahme anders aussagte (act. 51901057: "[…] man hat sicher darüber gesprochen."; vgl. auch act. 1338 S. 11). Für die Tatsache, dass die Beschuldigten das Projekt BD._____ beim besagten Treffen relativ ausführlich besprochen haben, sprechen sodann auch das mit E- Mail des Beschuldigten E._____ vom 24. Juli 2014 zuvor verbreitete Factsheet des Projektes (act. 65801002 ff.), die vom Beschuldigten B._____ am 29. Juli 2014 ver- sandte Traktandenliste (act. 65801009) sowie die Handnotizen des Beschuldigten B._____ zu diesem Treffen mit dem Titel "BD._____" (act. 65801010 ff.), auch wenn es sein mag, dass einzelne Einträge dieser Notizen – wie geltend gemacht wurde (act. 51901075) – erst später hinzugefügt wurden. Gemäss einem Chat des Beschuldigten E._____ muss im Übrigen am 14. Oktober 2014 ein weiteres Treffen der Beschuldigten stattgefunden haben, an welchem der Kauf des Stadions nach wie vor ein Thema war (vgl. act. 63501042: "Für MA._____ und B._____ ist der Deal ok."). Keiner der Beschuldigten vermochte sich indes an dieses Treffen zu erinnern, und es ist in diesem Zusammenhang auch möglich, dass der Beschuldigte E._____ hier seinem Geschäftspartner gegenüber zu rosige Aussichten zeichnete.

- 674 -

E. 6.4.6 Was die Involvierung des Beschuldigten A._____ in den Geschäftsgang der I1._____ im Zusammenhang mit der Transaktion BD._____ betrifft, so ist un- bestritten, dass dieser am 28. August 2014 (über seine Kontakte zu Ringier) bei der ND._____ AG ein Gutachten in Auftrag gab, welches sich zu den Chancen des Stadionprojektes äussern sollte. Diese Geschäftshandlung ist an sich noch nicht als potentielle unbotmässige Gegenleistung für eine in Aussicht stehende Geldleis- tung zu erkennen, auch wenn sie offenbar (einmal mehr) ohne Einbezug der ope- rativen Leitung initiiert wurde. Das entsprechende Gutachten von NC._____ vom

25. September 2014 sah dann den diskutierten Kaufpreis von CHF 22 Mio. offenbar als zu hoch an. Inwiefern das Projekt in diesem Zeitpunkt aber überhaupt bereits die internen Geschäftsabläufe der I1._____ erreicht hatte, ist unklar. Gesichert ist nur, dass es in dieser Angelegenheit einmal zu einer Sitzung mit der Marketing- und Kommunikationsverantwortlichen KO._____ kam, welche jedoch in zeitlicher Hinsicht von den Beteiligten nicht mehr genauer verortet werden konnte. Allfällige Indizien, dass sich der Beschuldigte A._____ im Rahmen des Pro- jektes BD._____ in die internen Abläufe der I1._____ einzuschalten gedachte, er- geben sich aus der diesbezüglichen Chat- und Mail-Korrespondenz der Beschul- digten, in welcher der Beschuldigte B._____ erwähnt, dass er auch mit Hilfe von "A." keine Finanzierung der I1._____ erwarte (act. 65801029 ff.), oder der Beschul- digte A._____ (auf die Aufforderung von B._____, es brauche auf Seiten der I1._____"Management Attention") selber kommuniziert, dass er im Zusammen- hang mit den Projekten von "E._____" dran bleibe und es da immer wieder persön- liche Gespräche brauche (act. 65801033). Inwiefern diesbezüglich in der Folge aber tatsächlich eine aktive Einflussnahme des Beschuldigten A._____ in Form von persönlichen Gesprächen mit dem Management erfolgte, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend geklärt werden und muss mithin offen bleiben. Mit Bezug auf seine Involvierung in die vorliegende Transaktion bringt der Beschuldigte A._____ im Übrigen auch in diesem Fall zu seiner Verteidigung vor, er sei in seiner Funktion als Geschäftsvorsitzender der I1._____ stets offen für neue Geschäftsideen gewesen und sei deshalb in dieser Hinsicht nicht nur vom Beschul-

- 675 - digten B._____ immer wieder angesprochen worden. Nach einem ersten Gedan- kenaustausch sei es in der Folge dann aber darum gegangen, die entsprechende Idee im internen Geschäftsprozess einer Überprüfung auf ihre Realisierbarkeit zu unterziehen, in dessen Rahmen er in verschiedene Gremien eingebunden gewe- sen sei (vgl. bereits vorstehend Ziffer 6.3.1.). Es ist dem Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang insofern Recht zu geben, dass er nicht die Macht hatte, jede beliebige Finanzierung von Projekten durchzudrücken, von welcher er womög- lich profitiert hätte. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht von der Hand zu weisen, dass das Stadionprojekt trotz anfänglichem Interesse des Beschuldigten A._____ schon bald versandete und die Beschuldigten damit innerhalb der I1._____ keinen Erfolg hatten. Aus einem Chat des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ ergibt sich für den weiteren Verlauf des Projekts dann auch, dass zwar gegen Ende des Jahres 2014 immer noch diskutiert wurde, inwiefern sich das Projekt BD._____ der I1._____ verkaufen lassen könnte (vgl. act. 65801036: "Wir müssen jetzt entscheiden, ob so etwas eine Story für I1._____ ist oder chancenlos ist."). Die letzte diesbezügliche Konversation der Beschuldigten B._____ und E._____ deutet indes darauf hin, dass das Projekt in der Folge deut- lich an Schwung verlor und dann im Januar/Februar 2015 gänzlich abgeblasen wurde, noch bevor es seitens der vom Beschuldigten E._____ vertretenen Verkäu- ferseite zu konkreten Verhandlungen mit der I1._____ über den Kauf der BD._____ (bzw. die Finanzierung eines erweiterten Projektes "NG._____") gekommen ist (vgl. dazu act. 30901301 f. bzw. act. 32102281 ff.).

E. 6.5 Fazit

E. 6.5.1 Im Sinne eines Fazits kann mithin zur Transaktion BD._____ festgehalten werden, dass die Beschuldigten B._____ und E._____ in diesem Zusammenhang über eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte des aufgrund des Geschäftes er- wirtschafteten (allfälligen) Gewinnes (im Sinne einer Provision bzw. eines "Kick Backs") diskutierten, welche bei einem erfolgreichen Verlauf des Projektes – even- tuell via Vermittlung des Beschuldigten B._____ – dem Beschuldigten A._____ zu- kommen sollte. Die konkreten Modalität dieser allfälligen Entschädigungszahlung bleiben indes unklar. Insbesondere bestehen auch keine genügenden Erkenntnisse

- 676 - darüber, inwiefern der Beschuldigte E._____ betreffend diese Entschädigung Kon- takt mit dem Beschuldigten A._____ hatte und was dabei im Einzelnen besprochen wurde. Es kann demzufolge nicht näher geklärt werden, inwiefern der Beschuldigte A._____ in die Gespräche der Beschuldigten F._____ und B._____ betreffend die besagte Entschädigung involviert war. Demzufolge ist aber auch unklar, unter wel- chen Umständen der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten A._____ eine kon- kretes Provisionsangebot in der Höhe von CHF 2 Mio. unterbreitet hat, um von die- sem eine bestimmte Gegenleistung zu erlangen. Dementsprechend kam es in die- ser Sache denn auch nie zu einer Zahlung des Beschuldigten E._____ , welcher seinerseits auch nicht auf das Geschäft insistierte.

E. 6.5.2 Eine Gegenleistung des Beschuldigten A._____ innerhalb der Geschäfts- abläufe der I1._____ ist sodann nur insofern ersichtlich, als gemäss zutreffender Darstellung der Anklage in dieser Sache auf Kosten der I1._____ die Einholung des Gutachtens bei der ND._____ AG erfolgte und der Vorschlag einer Begegnungs- stätte bzw. Eventlokalität gegenüber KO._____ (als Leiterin des Departementes Marketing und Kommunikation) anlässlich einer zeitlich nicht konkret bestimmbaren internen Sitzung befürwortend (gemäss den Aussagen von KO._____ gar "eupho- risch" [act. 51006010]) vertreten wurde. Weitere diesbezügliche Handlungen des Beschuldigten A._____ sind weder eingeklagt noch aktenkundig, was insofern nicht erstaunt, als die Transaktion abgebrochen wurde, bevor sie in konkreter Form in die internen Gremien der I1._____ gelangte. Inwiefern die erwähnten Aktionen als pönalisierte Gegenleistungen im Sinne des Bestechungstatbestandes zu qualifizie- ren sind, wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieser Transak- tion zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./7.1.3.).

- 677 - V. Rechtliche Würdigung A. Einleitung

1. Standpunkte der Parteien

E. 7 Nach fortgeschrittener Untersuchung erliess die Anklägerin am 17. Juli 2020 sodann eine Verfügung betreffend Akteneinsicht, mit welcher sie diverse er- hobene Akten betreffend die Beschuldigten B._____, C._____, D._____, F._____ und G._____ von der Einsichtnahme durch die Mitparteien ausnahm (act. 10302378 ff.), nachdem ihre ursprüngliche diesbezügliche Verfügung vom 19. No- vember 2018 (mit Unterscheidung zwischen sog. Beweis- und Parteiakten) auf Be- schwerde der Privatklägerin 4 hin vom Obergericht des Kantons Zürich mit Be- schluss vom 17. Oktober 2019 aufgehoben worden war (act. 10302349 ff.).

E. 7.1 Beschuldigte A._____ und B._____

E. 7.1.1 Betreffend die privaten Auslagen, welche in den betreffenden Unterneh- men als Geschäftsaufwand verbucht wurden, ist die bundesgerichtliche Rechtspre- chung gemäss BGE 122 IV 25 ff. einschlägig. Danach erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB, wer Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt verbucht (BGE 122 IV 25, E. 2.c; vgl. auch Urteil 6B_818/2017

- 821 - vom 18. Januar 2018, E. 2.1.2.). Nichts anderes kann für jene Fälle gelten, in wel- chen die verbuchten Ausgaben zwar keinen ausschliesslich privaten Aufwand be- trafen, jedoch in strafbarer Weise übermässig waren, denn auch hier weicht ent- sprechend der massgeblichen bundesgerichtlichen Praxis der wirkliche vom beur- kundeten Sachverhalt ab, da es sich eben nicht um vollumfänglich begründeten Geschäftsaufwand handelt und die Auslagen vom Unternehmen in dieser Höhe nicht geschuldet sind, derweil die entsprechenden Belege der Buchhaltung den- noch zur vollständigen Verbuchung überlassen wurden, als ob sie ausschliesslich geschäftlich begründeten Aufwand ausweisen würden.

E. 7.1.2 Vorliegend verbuchten die Beschuldigten A._____ und B._____ aufgrund der in den Unternehmen vorherrschenden arbeitsteiligen Organisationform gemäss dortiger Usanz den Aufwand in der Buchhaltung nicht selber, sondern überliessen die (Kreditkarten-)Abrechnungen bzw. Spesenbelege dem jeweiligen internen Rechnungslauf, was in der Folge die unwahre Verbuchung als Geschäftsaufwand zur Folge hatte. Dieses Verhalten lässt sich ohne Weiteres unter die Tatbestands- variante des Beurkundenlassens subsumieren, wovon auch die Anklägerin in ihrer Anklage ausgeht.

E. 7.1.3 Im Weiteren ist davon auszugehen, dass den Beschuldigten die internen Abläufe im Rechnungswesen bestens bekannt waren und sie somit von der defini- tiven Verbuchung im Geschäftsaufwand ohne weitere inhaltliche Kontrollen ausge- hen konnten, wodurch sie zumindest in Kauf nahmen, dass die Bücher unwahr dar- gestellt würden. Dies taten sie insbesondere auch deshalb, um ihrem Vorgehen den Anschein der Korrektheit zu vermitteln und jegliche Rückgriffsforderungen ge- gen sich zu vereiteln, was eine Besserstellung darstellt, auf welche sie keinerlei Anspruch hatten.

E. 7.1.4 Die Beschuldigten A._____ und B._____ machten sich damit im Zusam- menhang mit ihrer Delinquenz betreffend die privaten Auslagen auch der mehrfa- chen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Für den Be- schuldigte A._____ gilt dies namentlich auch im Zusammenhang mit seiner Einfor- derung von Auslagenersatz zum Nachteil der I1._____, obwohl insofern betreffend

- 822 - den Vorwurf des Betruges ein Freispruch zu erfolgen hat, denn auch in jenem Zu- sammenhang waren die eingeforderten Kosten nicht oder – betreffend den Besuch im Cabaret "EH._____" – nicht in vollem Umfang begründet (vgl. dazu vorstehend Ziffer 4.), weshalb die Verbuchung unwahr war und dem Beschuldigten dieser Um- stand auch durchaus bewusst sein musste.

E. 7.2 Beschuldigter G._____

E. 7.2.1 Gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt Rechnun- gen nicht allein deshalb Urkundenqualität zu, weil die Adressatin buchführungs- pflichtig ist. Wirken indessen der Rechnungsaussteller und der buchführungspflich- tige Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnung zu- sammen, dies namentlich bei sog. Gefälligkeitsrechnungen, dann hat die Rech- nung nicht mehr nur Rechnungsfunktion, sondern dient objektiv und subjektiv in erster Linie als Buchhaltungsbeleg für den insoweit informierten Empfänger der Rechnung, weshalb der Straftatbestand der Falschbeurkundung Anwendung findet (WEDER, OFK StGB, N 33a zu Art. 251 StGB mit Hinweis namentlich auf BGE 138 IV 130, E. 2.4.3. und 3.1. sowie Urteil 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.1.4.). Steht mithin ein solches Zusammenwirken des Rechnungsausstellers mit dem Rechnungsempfänger fest, so ist die inhaltlich unwahre Rechnung aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg als Urkunde zu werten. Täter (und nicht bloss Gehilfe) im Sinne von Art. 251 StGB kann daher auch sein, wer einen fal- schen Buchhaltungsbeleg erstellt, ohne selber für die Buchhaltung verantwortlich zu sein (BGE 138 IV 130, E. 2.4.3.).

E. 7.2.2 Vorliegend konnte indessen ein solches Zusammenwirken des Beschuldig- ten G._____ mit dem Beschuldigten A._____ betreffend die Erstellung einer un- wahren Rechnung auf der Sachverhaltsebene nicht nachgewiesen werden. Die vorsätzliche Erstellung einer Gefälligkeitsrechnung durch den Beschuldigten G._____ wäre jedoch erforderlich, damit der im Recht liegenden Rechnung der K._____ AG betreffend die aufgelaufenen Drittkosten eine Urkundenqualität zuge- billigt werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da noch nicht einmal rechts- genügend geklärt werden konnte, inwiefern der Beschuldigte G._____ davon wusste, dass sein Unternehmen der I1._____ die fragliche Rechnung zugestellt

- 823 - hatte (vgl. vorne Ziffer IV./F./7.2.3. + 3.4.2./d.dd). Eine Verurteilung des Beschul- digten G._____ wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB fällt damit ausser Betracht und er ist deshalb auch von diesem Vorwurf freizusprechen.

8. Zusammenfassung

E. 7.2.3 Dem Beschuldigten G._____ kann demgegenüber – wie bereits aufgezeigt (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.2./d.dd) – keine bewusste Beteiligung an der Rechnungs- stellung der K._____ AG zu Lasten der I1._____ nachgewiesen werden. Es kann unter diesen Umständen auch nicht als erwiesen erachtet werden, dass er eine falsche Rechnung zu Handen der I1._____ erstellen wollte, welche später als Beleg Eingang in deren Bücher finden sollte. Eine abschliessende Wertung seines dies- bezüglichen Verhaltens wird indessen im Rahmen der rechtlichen Würdigung vor- zunehmen sein (vgl. hinten Ziffer V./D./7.2. + 8.).

- 343 - G. Unternehmenstransaktionen

1. Einleitung

E. 8 Daneben wurden von den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ im Verlauf der Untersuchung diverse Siegelungsverfahren angestrengt, deren Erledigung sich teilweise bis nach Anklageerhebung hinzog (vgl. act. 40101330 ff., act. 40204286 ff., act. 40701459 ff., act. 40801219 ff., act. 81903057 ff., act. 838/9 + act. 850).

E. 8.1 Im Sinne eines Schlussfazits ist demgemäss zusammenfassend festzuhal- ten, dass der Beschuldigte A._____ betreffend den Anklagekomplex der privaten Auslagen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (jeweils zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft und der H3._____) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Der Beschuldigte B._____ ist im Anklagekomplex betreffend die privaten Auslagen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB (jeweils zum Nachteil der H3._____) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 8.1.1 Das Strafgesetzbuch enthält keine Definition der Täterschaft bzw. Mittäter- schaft, weshalb diese Begriffe in erster Linie anhand von Lehre und Praxis zu be- stimmen sind. Gemäss der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ist als Mittäter einzustufen, wer bei der Entschlussfassung, Planung oder Ausfüh- rung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er am Ende als Hauptbeteiligter mit entsprechender Tatherr- schaft dasteht (BGE 126 IV 84, E. 2.c; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.; BGE 135 IV 152,

- 731 - E. 2.3.1.). Inwiefern eine Hauptbeteiligung mit Tatherrschaft vorliegt, ist jeweils ge- stützt auf eine wertende Beurteilung der gesamten Umstände nach objektiven Ge- sichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Tatbeitrag im konkreten Fall für das Gelingen der Tat als derart wesentlich erscheint, dass diese mit ihm steht oder fällt. In jedem Fall ist jedoch Tatherrschaft erforderlich, was bedeutet, dass der Mittäter in irgendeiner Weise tatsächlichen Einfluss auf das Ge- schehen ausgeübt haben muss (BGE 133 IV 82, E. 2.7.). Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft somit für sich allein noch nicht (BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.). Ist im Rahmen des gemeinsamen Entschlusses bzw. Planes einer verübten Tat indes von einer entsprechenden Tatherrschaft des Mittäters aus- zugehen, so ist ihm diese auch dann zuzurechnen, wenn er selber an der eigentli- chen Tatausführung nicht beteiligt ist, sofern er diese noch in irgendeiner mitbeein- flussen kann (vgl. zum Ganzen auch DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 177 ff. + 184). So kann die gemeinsame Ausführung auch angenommen werden, wenn ein Drahtzieher die kriminelle Aktion aus dem Hintergrund leitet oder überwacht (DONATSCH, BSK StGB I, N 10 zu Art. 24 StGB). Wer demgegenüber bloss am Ent- schluss oder an der Planung mitwirkt und sich sonst nicht weiter um die Tat küm- mert, ist nicht als Mittäter, sondern als Anstifter (oder Gehilfe) zu behandeln. Ein Tatbeitrag in der Vorbereitungsphase genügt zur Annahme einer Mittäterschaft mit- hin nur dann, wenn der Beteiligte das Geschehen weiterhin in einer Weise verfolgt, welcher für den Ausführenden mitbestimmend ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 17 vor Art. 24 StGB m.w.H.).

E. 8.1.2 Dabei setzt Mittäterschaft im Stadium der Entschlussfassung bzw. Planung in subjektiver Hinsicht voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Willens verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Wille mithin auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es, wenn jemand dem bereits gefass- ten Entschluss eines Mittäters nachträglich beitritt, indem er sich dessen Vorsatz zu eigen macht, was selbst noch während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen kann (BGE 125 IV 134, E. 3.a; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.; BGE 135 IV152, E. 2.3.1.; Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002, E. 2.a).

- 732 -

E. 8.2 Derweil ist der Beschuldigte A._____ betreffend die Reisen nach DO._____ vom April 2011, DQ._____ vom April 2013, DR._____ vom August 2013, DP._____ vom Oktober 2014 und EA._____ vom Februar 2015 von den Vorwürfen der mehr- fachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie betreffend die Einforderung von Auslagenersatz vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (jeweils zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft) freizusprechen. Der Beschuldigte B._____ ist sodann betreffend die Flüge von T._____ vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (zum Nachteil der H3._____) freizusprechen.

- 824 -

E. 8.2.1 Eine Anstiftungshandlung begründet das vorsätzliche Bestimmen einer an- deren Person zur Begehung einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat. Durch die Anstiftung wird bei einem Dritten der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervor- gerufen (FORSTER, BSK StGB I, N 3 zu Art. 24 StGB). Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf mithin insofern eines Kausalzusammenhanges. Nicht erforderlich ist dagegen, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären (FORSTER, BSK StGB I, N 3 zu Art. 24 StGB). Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgeru- fen werden, und zwar so lange, als dieser zur konkreten Tat noch nicht entschlos- sen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung bzw. eine unmittelbare Einfluss- nahme auf die Willensbildung des Angestifteten. Als Tatmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, welches im anderen den Handlungsentschluss hervor- rufen kann (BGE 127 IV 122 ff. m.w.H.).

E. 8.2.2 In subjektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Anstifter im Angestifte- ten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor- ruft und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss tatsächlich verwirklicht, indem dieser die Straftat vollendet. Ein diesbezüglicher Eventualvorsatz genügt. Der An- stifter muss mithin voraussehen und zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivie- rendes Verhalten einen bestimmten Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern auf die Haupttat kausal auswirkt (FORSTER, BSK StGB I, N 3 ff. zu Art. 24 StGB).

E. 8.3 Der Beschuldigte G._____ ist schliesslich von sämtlichen Anklagevorwür- fen freizusprechen, namentlich vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. der Gehilfen- schaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (zum Nachteil der I1._____ Genossen- schaft) sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. E. Unternehmenstransaktionen

1. Vorbemerkungen

E. 8.3.1 Der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB macht sich schuldig, wer die Haupttat dergestalt fördert, dass die Unterstützung tatsächlich zur Straftat beiträgt, ihre praktischen Erfolgschancen erhöht und sich in diesem Sinne als kausal erweist

- 733 - (BGE 129 IV 124, E. 3.2.; BGE 121 IV 109, E. 3.). Gefordert ist in diesem Zusam- menhang mithin, dass die Hilfeleistung die verübte Haupttat tatsächlich fördert bzw. deren Ausführung erleichtert (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 172). Der Haupttäter muss aus dem Tatbeitrag mithin einen konkreten praktischen Nutzen ziehen, ansonsten es an einer kausalen Förderung der Haupttat fehlt (FORSTER, BSK StGB I, N 10 zu Art. 25 StGB). Dabei kommt als Beihilfehandlung sowohl ein physischer als auch ein psychischer Beitrag in Frage. Während die physische Ge- hilfenschaft ein konkretes Tun des Gehilfen beinhaltet, ist bei der psychischen Bei- hilfe lediglich gefordert, dass der Hilfeleistende den Täter in dessen bereits gefass- ten Entschluss bestärkt, dies etwa durch aktive und motivierende Zustimmung, be- stärkendes Lob oder aktive Anfeuerung. Die blosse innere Billigung der Straftat, welche die Straftat nicht kausal fördert, stellt indessen keine psychische Gehilfen- schaft dar (FORSTER, BSK StGB I, N 23 + 25 ff. zu Art. 25 StGB). Stets ist der Tat- beitrag der Beihilfe indes von untergeordneter Natur, so dass – in Abgrenzung zur Mittäterschaft – insbesondere nicht erforderlich ist, dass die Haupttat mit diesem Beitrag steht oder fällt.

E. 8.3.2 In subjektiver Hinsicht muss sich der Gehilfe die wesentlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vom Haupttäter zu begehenden Straftat zumindest in ihren Grundzügen vorstellen, wobei er aber weder diesen noch die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (BGE 121 IV 109, E. 3.; vgl. auch DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 172). Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters hat der Gehilfe dann, wenn dieser nach seiner Vorstellung bereits einen konkreten Tatentschluss gefasst hat (BGE 117 IV 186, E. 3.). Zudem muss der Gehilfe den Haupttäter auch tatsächlich unterstützen wollen und dabei zumindest in Kauf neh- men, dass er mit seinem Verhalten eine bestimmt geartete Straftat fördert (Urteil 6B_859/2014 vom 24. März 2015, E. 1.2.3. in fine). Dabei genügt es, dass er er- kennt, dass er eine strafbare Handlung unterstützt, deren grobe Umrisse ihm be- kannt sind.

- 734 -

9. Versuch

E. 9 Am 26. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich schliesslich Anklage gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____, F._____, E._____ und G._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. mit diversen Anhängen betreffend die in der Untersuchung beschlagnahmten Ver- mögenswerte (act. 101030001 ff. mit Anhängen I-V). B. Gerichtsverfahren

1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ging am 30. Ok- tober 2020 beim hiesigen Gericht ein (vgl. Stempel auf der Anklageschrift gemäss act. 10103001).

2. Im Dezember 2020 wurden dem Gericht die freigegebenen Siegelungsak- ten aus der Edition der Rechtsanwaltskanzlei BK._____ übermittelt, welche für die I1._____ Genossenschaft unter anderem im Rahmen des Projektes "BQ._____" betreffend die Aufarbeitung der Transaktion U1._____ (mit rechtlicher Begutach- tung von Prof. BR._____) tätig war (vgl. act. 544 - 572.).

- 49 -

3. Am 14. Dezember 2020 bzw. 26. Januar 2021 verfügte das Gericht sodann in Gutheissung von entsprechenden Anträgen der Beschuldigten C._____ und F._____ (act. 534 + 693) mit Einverständnis der Anklägerin die teilweise Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zwecks Vornahme von unabdingbaren Zahlun- gen (act. 594 + 712).

4. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 beantragte auch der Beschuldigte D._____ die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten (lautend auf die R._____ AG) zwecks Begleichung von Steuerschulden (act. 725), ohne diese in der Folge jedoch rechtsgenügend zu substantiieren (vgl. act. 859). In der Folge verfügte das Gericht in Gutheissung von entsprechenden Anträgen des Beschuldigten C._____ mit Einverständnis der Anklägerin (act. 591, 741 + 769) am 9. März 2021 erneut die teilweise Freigabe von dessen gesperrten Vermögenswerten zwecks Vornahme weiterer unabdingbarer Zahlungen (act. 751 + 794).

5. Zuvor hatte der Beschuldigte F._____ am 23. November 2020 die Anträge auf Rückweisung bzw. Sistierung des Strafverfahrens sowie Übersetzung diverser Akten in die französische Sprache gestellt, welche das hiesige Gericht mit Be- schluss vom 29. März 2021 abwies (act. 823). Auf eine dagegen erhobene Be- schwerde trat die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am

E. 9.1 Lediglich eine versuchte Tatbegehung liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch primär dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand in bei- den Fällen vollends erfüllt sein muss (BGE 140 IV 150, E. 3.4.).

E. 9.2 Bei Erfolgsdelikten ergibt sich die besondere Möglichkeit eines vollendeten Versuches daraus, dass ihr Tatbestand einen von der Handlung räumlich und zeit- lich unterscheidbaren Erfolg umfasst. Dieser braucht somit auch dann nicht einzu- treten, wenn die tatbestandsmässige Handlung vollständig vollzogen wurde. Auch Erfolgsdelikte können aber schon im Stadium des unvollendeten Versuches ste- cken bleiben (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 147).

E. 9.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist nicht mehr von straflosen Vorberei- tungshandlungen, sondern von einer versuchten Tatbegehung auszugehen, wenn der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Dazu zählt jede Tätigkeit, welche nach dem Plan des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen des Eintritts äusserer Umstände, die eine Verwirklichung erschweren oder verunmöglichen (BGE 114 IV 114; vgl. auch BGE 117 IV 383 f.; BGE 119 IV 227). Abgestellt wird somit einerseits auf den Tatplan, andrerseits aber auch darauf, ob der potentielle Täter bei seinem Tun mit Blick auf das tatbestandsmässige Verhalten den Punkt überschritten hat, an welchem eine andere Person von ihrem Vorhaben nicht mehr abrücken würde (Schwellentheo- rie), wobei aber nicht ausgeschlossen ist, dass der Täter nach dem Überschreiten dieser Schwelle trotzdem noch von seinem Vorhaben ablässt (DONATSCH/GODENZI/ TAG, Strafrecht I, S. 141 f.).

- 735 - C. Ausgangslage

1. Einleitung

E. 10 Zwischenzeitlich wurden die Parteien am 3. Juni 2021 auf die Termine vom

25. - 28. Januar 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei als weiterer mögli- cher Verhandlungstag der 9. Februar 2022 vorgesehen wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien die für die Hauptverhandlung vorgesehene Gerichtsbesetzung mitge- teilt und ihnen eine nicht erstreckbare Frist bis zum 16. August 2021 zur Einrei- chung von allfälligen Beweisanträgen angesetzt (act. 943).

E. 11 Mit Verfügungen vom 3. und 17. Juni 2021 regelte das Gericht sodann in Berücksichtigung der geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen der Beschul- digten das (teilweise elektronische) Akteneinsichtsrecht der Parteien (act. 945 + 974; vgl. auch act. 987). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschul- digten B._____ und D._____ trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschlüs- sen vom 18. und 21. Juni 2021 nicht ein (act. 976 + 979). Das vom Beschuldigten C._____ eingeleitete Beschwerdeverfahren schrieb das Obergericht am 13. Juli 2021 als gegenstandslos ab (act. 1009).

- 51 -

E. 12 Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 liess der Beschuldigte C._____ derweil be- antragen, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei aufgrund definitiver Verhand- lungsunfähigkeit mit dem Endentscheid einzustellen (act. 962). Die übrigen Par- teien liessen sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wurde der Beschuldigte C._____ in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (act. 989).

E. 13 Im Weiteren stellte der Beschuldigte G._____ am 18. Mai 2021 den Antrag auf Feststellung der Unverwertbarkeit seiner Einvernahme als Zeuge sowie Abtren- nung des gegen ihn geführten Verfahrens (act. 926), wozu sich die übrigen Parteien nur teilweise vernehmen liessen (act. 950 + 952). Diese Anträge wurden mit Be- schluss vom 16. August 2021 mittels einstweiligem Nichteintreten bzw. Abweisung abschlägig behandelt (act. 1037).

E. 13.3 Mio. (entsprechend einem Umfang von jeweils einem Drittel an 40 Prozent der W._____ und der CD._____) unter Mitwirkung der Beschuldigten D._____ und

- 59 - C._____ (Anklagepunkt D./III.; act. 10103229 ff.; nachfolgend jeweils als "Transak- tion W._____" bezeichnet).

E. 13.9 Mio. als auch an der Kaufpreissumme der BF._____ von CHF 9 Mio. (wie letztlich auch an einem allfälligen zwischenzeitlichen Gewinn der V._____ bis zum

30. Juni 2014, vgl. dazu die entsprechende Erhöhung der Beteiligung von B._____ von 29.63 auf 31,77 Prozent mit Schreiben vom 29. August 2014 [act. 61603363]) finanziell partizipieren sollte, während er im Gegenzug bei einer allfälligen negati- ven Entwicklung der Transaktion als stiller Gesellschafter nur die Reduktion des liberierten Aktienwertes zu befürchten hatte, welcher vom Beschuldigten F._____ überdies ohne eine Rückzahlungsverpflichtung vorfinanziert wurde, so konnte der Beschuldigte B._____ spätestens im Zeitpunkt der Vereinbarung der Parteien vom

7. Juni 2012 ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihm vom Beschuldigten F._____ (bzw. den V._____-Altaktionären) eine werthaltige Aktienbeteiligung ge- währt wurde, selbst wenn er sich im Gegenzug dazu bereit erklärte, dass die Inves- titionen der Altaktionäre (und insbesondere jene des Beschuldigten F._____ ) im Rahmen der Berechnung seines Anteils vorweg abgezogen werden konnten und er mithin auch nicht noch davon profitierte. Welchen konkreten Wert die Aktienbe- teiligung im Zeitpunkt der Gewährung hatte, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da der im Rahmen einer Korruptionshandlung hingegebene Vorteil (aus Sicht der Beteiligten) lediglich geeignet sein muss, ein pflichtwidriges Verhalten zu veranlassen, ohne dass der Wert betragsmässig festzustehen hat (vgl. dazu hinten Ziffer V./B./4.2.3./b). Auf die entsprechenden Berechnungen in der Anklage, wo- nach sich der Aktienwert der Beteiligung des Beschuldigten B._____ dannzumal

- 430 - auf CHF 6'785'000 belief (vgl. act. 10103179), ist demzufolge hier nicht mehr weiter einzugehen. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich auch die Gutheissung jenes Beweisantrages des Beschuldigten F._____ , welcher eine tatzeitaktuelle Bewer- tung der V._____ zum Gegenstand hat (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 1.]).

d) Die von den Beschuldigten A._____ und B._____ vor dem Hintergrund des Konzeptes der "BAD Bank" geltend gemachten Haftungsrisiken finden demnach im vorliegenden Fall keine Entsprechung in der Realität. Insbesondere überwogen hier die in der V._____ enthaltenen finanziellen Mittel bei weitem die eher theoretischen Risikopositionen betreffend die bestehenden toxischen Kredite, so dass auch jeder Dritte eine solche Beteiligung übernommen hätte, ohne dass er sich in der Funktion eines altruistischen Helfers jederzeitiger Bereitschaft der Übernahme von drohen- den Verlusten gesehen hätte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 50102032 ff.: "… ich wollte helfen …"). Es gab im Übrigen in casu auch nie konkrete Bemühungen, ein allfällig bestehendes Konzept der "BAD Bank" in die Tat umzusetzen. Soweit der Beschuldigte B._____ tatsächlich einmal ein entspre- chendes Konzept (allerdings unter Einbezug von schlechten Positionen eines Drit- tunternehmens) im Zusammenhang mit der V._____ in den Raum stellte, wurden die dahingehenden Vorschläge vom Beschuldigten F._____ im Keim erstickt (vgl. act. 65401132 - 1134). Bezeichnenderweise konnte sich der Beschuldigte F._____ zu diesem Konzept denn auch nicht näher äussern, auch wenn er den Begriff schon einmal gehört haben wollte (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.3./d). Selbst wenn man aber anhand eines punktuellen Anhaltspunktes in den Akten davon ausginge, dass in der Unternehmung tatsächlich einmal das Modell der "Good Bank/BAD Bank" dis- kutiert wurde (vgl. act. 61401175: "Allenfalls könnte F._____ eine BAD Bank und eine good bank […] machen) und dieses Modell für die Beschuldigten mithin einen minimalen realen Hintergrund hatte, so wäre aufgrund des bereits Gesagten für den vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass auch ihnen stets bewusst war, dass die übernommene V._____-Beteiligung aufgrund des geschilderten Kos- ten-/Nutzen-Verhältnisses sicherlich kein "Non-Valeur" war.

- 431 -

e) Es ist nach all dem Gesagten für den Zeitpunkt der dem Beschuldigten B._____ gewährten Aktienbeteiligung am 7. Juni 2012 von einer werthaltigen Ver- mögensposition im Sinne eines echten wirtschaftlichen Vorteils auszugehen. Auf das vom Beschuldigten F._____ eingereichte Gutachten der BW._____ AG betref- fend die Bewertung der V._____ ist an dieser Stelle bereits deshalb nicht mehr einzugehen, da sich dessen Bewertung auf den 31. Dezember 2011 bezieht und in diesem Zusammenhang namentlich die Aufwertung der Aktien der V._____ infolge der (Teil-)Übernahme der BF._____ mit einem der V._____ überwiesenen Kauf- preis von CHF 9 Mio. ausser Acht lässt (vgl. act. 899/6). Hinzu kommt, dass bis zur Gewährung der Aktienbeteiligung im Juni 2012 auch die Risiken betreffend die schlechten Kredite infolge deren sukzessiven Auslaufens im vorliegend relevanten Zeitpunkt massgeblich tiefer zu bewerten gewesen wären, was die Aussagekraft des Gutachtens weiter relativiert.

E. 14 Die Beweisanträge der Beschuldigten D._____, B._____, C._____ und F._____ gingen zwischen dem 13. und dem 16. August 2021 hierorts ein (act. 1029, 1034, 1035 + 1036), wozu die Anklägerin und die Privatklägerinnen am 26. August sowie am 7. und 20. September 2021 Stellung nahmen (act. 1049, 1057 + 1065). Mit Verfügung vom 4. November 2021 wurde in diese Zusammenhang der Antrag auf Beizug der Verfahrensakten betreffend die Verfahrensbeteiligte L._____ gutge- heissen, während die übrigen Beweisanträge der Parteien abgewiesen wurden (act. 1093). Mit weiterer Verfügung vom 15. November 2021 wurden die beigezo- genen Verfahrensakten betreffend die Verfahrensbeteiligte L._____ den Parteien – mit Ausnahme von einzelnen Akten höchstpersönlicher Natur (wie insbes. das Per- sonaldossier) – elektronisch zugestellt (vgl. act. 1118 + 1125).

E. 15 Mit Beschluss vom 23. September 2021 wurden die zu Lasten der Verfah- rensbeteiligten O._____ gesperrten Vermögensbeträge auf deren Antrag hin im Umfang von CHF 100'000 für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes freigegeben (act. 1067). Die Wirkung dieses Beschlusses fiel dahin, weil bekannt wurde, dass das massgebliche Konto von der Anklägerin gar nie gesperrt worden war, wovon jedoch sämtliche Beteiligte (Privatklägerin 4, Vertreter der Verfahrensbeteiligten

- 52 - C._____, Anklägerin sowie Gericht) fälschlicherweise ausgegangen waren (vgl. act. 1077, 1089 + 1091).

E. 16 Mit Eingabe vom 2. November 2021 verlangte Rechtsanwalt Dr. X7._____ namens der Beschuldigten C._____ und D._____, es sei auf die gegen diese Be- schuldigten angehobene Zivilklage der Privatklägerin 4 nicht einzutreten und diese sei umgehend auf den Zivilweg zu verweisen (act. 1086), auf welchen Antrag mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Stellungnahmen der Anklägerin und der Privatklägerin 4 (act. 1131, 1154 + 1157) einstweilen nicht eingetreten wurde (act. 1164).

E. 17 Am 11. November 2021 wurde sodann – auf entsprechenden Antrag des Beschuldigten F._____ bzw. seiner Bank hin (act. 1081) – aus dem gesperrten Ver- mögen des Beschuldigten F._____ ein weiterer Teilbetrag von CHF 9'154.74 zwecks Bezahlung einer Rechnung der BT._____ SA freigegeben (act. 1111).

E. 18 Die Privatklägerin 4 reichte in der Folge am 17. November 2021 die be- gründete Fassung der adhäsionsweisen Zivilklage betreffend den Sachverhalt der Transaktion W._____ mit konkreter Bezifferung der verschiedenen Schadenersatz- begehren gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ ein (act. 1123), welche den betroffenen Parteien anschliessend zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 1124/1-8). Am 6. Dezember 2021 folgte die begründete Fassung mit konkreter Bezifferung der Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigten A._____ und G._____ betreffend den Sachverhalt der privaten Auslagen (act.

1170) und am 17. Dezember 2021 jene betreffend die Schadenersatzbegehren ge- gen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ betreffend den Sachverhalt der Transaktion V._____ (act. 1190), dies gefolgt jeweils von einer entsprechenden Zustellung der Eingaben an die betroffenen Parteien zur Kenntnis (act. 1170A/1-3 + 1190A/1-4). Schliesslich begründete die Privatklägerin 4 mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 auch noch ihre Anträge zu den Vermögensbeschlagnahmungen und deren Verwendung (act. 1201) samt Beilagen (act. 1202/1-59 [inkl. separater Ordner]), welche den betroffenen Parteien ebenfalls zugestellt wurde (act. 1202A/1-10).

- 53 -

E. 19 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 reichte der Verteidiger des Beschul- digten D._____ ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. BU._____ vom 29. Oktober 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten BU._____) ein, welches dieser im Auftrag der Be- schuldigten C._____ und D._____ erstattet hatte (act. 1161 + 1162). Dieses wurde der Anklägerin und der Privatklägerin 4 zur Kenntnis zugestellt (act. 1163/1-2). Mit Schreiben des Beschuldigten F._____ vom 24. Dezember 2021 (act. 1207) folgten zwei weitere Rechtsgutachten von Prof. BV._____ vom 24. Dezember 2021 (nach- folgend: Rechtsgutachten BV._____) (act. 1208/1) sowie Ass.-Prof. Dr. BS._____ vom 8. Dezember 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten BS._____) (act. 1208/2) mit Annex vom 7. Dezember 2021 (act. 1208/3) sowie ein Bewertungsgutachten der BW._____ AG vom Februar 2020 betreffend die V._____ SA (nachfolgend: Be- wertungsgutachten BW._____) (act. 1208/4) ein. Diese Gutachten wurden den üb- rigen betroffenen Parteien im Anschluss an deren Eingang zur Kenntnis gebracht (act. 1208A/1-5). Schliesslich liess der Beschuldigte B._____ ein weiteres Rechts- gutachten von Prof. Dr. CA._____ (unter Mitarbeit von CB._____) vom 22. Dezem- ber 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten CA._____/CB._____) einreichen (act. 1205 + 1206), welches den übrigen betroffenen Parteien ebenfalls umgehend zu- gestellt wurde (act. 1212/1-5).

E. 20 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 wurde – auf entsprechenden An- trag des Beschuldigten C._____ hin (act. 1138) – aus dessen gesperrtem Vermö- gen der Teilbetrag von CHF 39'946.39 zwecks Bestreitung seiner Lebenshaltungs- kosten freigegeben (act. 1189).

E. 21 Unmittelbar im Vorfeld der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte D._____ einen positiven Test vom 21. Januar 2022 betreffend eine Ansteckung mit dem Corona-Virus ein (act. 1310 ff.), worauf er vom Gericht von der Teilnahme an den Verhandlungstagen vom 25. - 28. Januar 2022 dispensiert wurde (act. 1320).

E. 22 Vom 25. - 28. Januar 2022 wurde sodann in entschuldigter Abwesenheit der Beschuldigten C._____ und D._____ der erste Teil der Hauptverhandlung mit den Befragungen der Beschuldigten A._____, B._____, E._____, F._____ und G._____ sowie den Plädoyers der Anklägerin und der Privatklägerinnen bzw. den ersten Plädoyers der Verteidiger durchgeführt (Prot. S. 76 ff.), worauf anlässlich der

- 54 - Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 in entschuldigter Abwe- senheit der Beschuldigten C._____ und E._____ die Befragung des Beschuldigten D._____ nachgeholt und die Plädoyers der Verteidiger fortgesetzt wurden (Prot. S. 142 ff.). Zwischenzeitlich wurden die Parteien am 24. Januar 2022 zu drei wei- teren Verhandlungstagen auf die Termine vom 8., 9., 22. und 23 März 2022 vorge- laden (act. 1320). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 8./9. März 2022 wurden die letzten Plädoyers der Verteidiger bzw. des zivilrechtlichen Vertre- ters der Beschuldigten C._____ und D._____ verlesen und die Repliken der Anklä- gerin und der Privatklägerinnen gehalten, wobei die Beschuldigten C._____, E._____ und G._____ von der Teilnahme dispensiert waren und der Beschuldigte A._____ ohne Grundangabe fernblieb (Prot. S. 162 ff.). Der an diesen beiden Ta- gen ebenfalls verhinderten und dispensierten Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und E._____ wurden die dannzumal gehaltenen Plädoyers umgehend schriftlich zugestellt, um ihr eine hinreichende Vorbereitung auf ihre Replik zu er- möglichen (act. 1410A/1-2, act. 1412A/1-2 + act. 1419A). Schliesslich wurde die Hauptverhandlung am 22. März 2022 mit der Replik der weiteren Verfahrensbetei- ligten und der Verteidiger sowie den anschliessenden Dupliken sämtlicher Parteien fortgeführt (Prot. S. 182 ff.) und mit den Schlussworten der Beschuldigten A._____ und D._____ abgeschlossen, wobei die Beschuldigten B._____ und F._____ auf ihr Schlusswort verzichteten (Prot. S. 186 ff.). Der letzte vorgesehene Verhand- lungstag am 23. März 2022 musste in Folge nicht mehr in Anspruch genommen werden.

E. 23 Am 24. März 2022 verfügte das Landgericht AB._____ auf entsprechendes Rechtshilfeersuchen die Verlängerung des Verfügungsverbots über das auf den Beschuldigten A._____ lautende Portfolio 1 bei der AA._____ AG, AB._____, bis zum 7. März 2023 (act. 1446).

E. 24 Nach der Beratung vom 6., 7. und 11. April 2022 wurde am 11. April 2022 das Urteil gefällt (Prot. S. 189 ff.). Am 13. April 2022 wurde das Urteil den anwe- senden Parteien mündlich eröffnet und summarisch begründet (Prot. S. 209 ff.) so- wie im Anschluss den nicht anwesenden anderen Verfahrensbeteiligten bzw. dem

- 55 - ebenfalls nicht anwesenden zivilrechtlichen Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ schriftlich zugestellt (act. 1467A/2-11)

E. 25 Am 11./14. Januar, 20. April, 25. Mai, 25. Juli bzw. 17. August 2022 erfolg- ten auf entsprechenden Antrag hin weitere Freigaben von Vermögenswerten zu Gunsten der Beschuldigten C._____ und F._____ (act. 1244, 1258, 1393, 1534, 1572, 1586 + 1588). Weitere diesbezügliche Beschlüsse zu Gunsten des Beschul- digten C._____ vom 7. Februar 2022 (act. 1373), 18. Mai 2022 (act. 1526) und

19. August 2022 (act. 1588) wurden seitens Privatklägerin 4 teilweise angefochten (act. 1397 + 1500B, act. 1537 + act. 1598/1-2), weshalb diese Freigaben im Urteils- zeitpunkt nicht ausgeführt waren.

E. 26 Schliesslich wurde am 22. August 2022 das Nachtragsurteil betreffend die Regelung der Beschlagnahmungen bzw. Einziehungen sowie der Entschädigung der anderen Verfahrensbeteiligten gefällt (Prot. S. 224 ff.), welches den Parteien und weiteren Verfahrensbeteiligten im Anschluss schriftlich eröffnet wurde (act. 1594/1-22).

- 56 - II. Anklage A. Übersicht

1. Die Anklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen ih- rer Übersicht im Sinne einer Ausgangslage vor, sie hätten sich im Zusammenhang mit den von den Privatklägerinnen eingegangenen Rechtsverhältnissen mit diver- sen Zielgesellschaften (unter jeweiliger teilweiser Mitwirkung der Beschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____) diverse strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen und dabei für sich persönlich ei- nen unrechtmässigen Gewinn in der Höhe von insgesamt CHF 25'047'881.60 er- zielt bzw. sich weitere unrealisierte unrechtmässige Vorteile in der Höhe von insge- samt CHF 22'512'500.00 versprechen lassen (act. 10103024 f.).

2. Präzisierend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich dabei entgegen der entsprechenden Bezeichnung in der Anklageschrift nicht um die Aus- gangslage des Falles handelt, sondern vielmehr um dessen vorweggenommene Schlussfolgerungen. Es wird demnach im Rahmen der späteren Erwägungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage des vorliegenden Falles zu prüfen sein, ob sich die eingangs umschriebenen Vorhaltungen den beiden Hauptbeschuldigten und den Mitbeschuldigten tatsächlich in diesem Sinne nachweisen lassen und ob sich die Beschuldigten gegebenenfalls mit einem solchen Verhalten strafbar gemacht ha- ben. B. Vorwürfe

1. Im Rahmen der nachfolgenden konkreten Vorwürfe klagt die Anklägerin nach diversen allgemeinen Sachverhaltsfeststellungen zwei weitgehend voneinan- der unabhängige Hauptkomplexe an, welche sie in der Folge unter den Titeln "Pri- vate Auslagen" und "Unternehmenstransaktionen" im Einzelnen umschreibt, wobei auch diese beiden Sachverhaltskomplexe jeweils diverse eigenständige Lebens- vorgänge beinhalten, welche getrennt voneinander zu würdigen sein werden, auch wenn sie teilweise gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen.

- 57 -

2. Gemäss dem ersten zur Anklage gebrachten Hauptkomplex betreffend die privaten Auslagen sollen sich die Beschuldigten A._____ und B._____ von der I1._____ bzw. der H3._____ jeweils geschäftlich nicht begründete finanzielle Auf- wendungen ausgezahlt bzw. vergüten lassen haben, um sich selbst oder ihnen na- hestehende Personen zu bereichern, wobei dem Beschuldigten A._____ in einem Fall vom Beschuldigten G._____ dazu eine strafrechtlich relevante Beihilfe geleistet worden sei (act. 10103025 f.).

E. 31 Dezember 2013 aufgrund einer Intervention von DK._____, welcher die auf- grund der sog. DHC-Methode errechnete Bewertung und den davon abgeleiteten Preis der Minderheitsbeteiligungen als deutlich zu hoch empfand, im Verlauf des Jahres 2014 zu Neuverhandlungen des bestehenden Aktionärsbindungsvertrages (ABV 1). In diesem Zusammenhang soll der Beschuldigte B._____ eine interne No- tiz von DK._____ an den Beschuldigten C._____ weitergeleitet haben, um der Ge- genseite in diesen Neuverhandlungen einen besseren Standpunkt zu verschaffen. Im Weiteren sollen die Beschuldigten A._____ und B._____ ein Gutachten in Auf- trag gegeben haben, um die Chancen und Risiken im Rahmen der Neuverhandlung besser abschätzen zu können, wobei der Beschuldigte A._____ das kritische Gut- achten vom Juni 2014 in der Folge nicht an das Verhandlungsteam der I1._____ weitergeleitet haben soll, damit dieser Bericht die Neuverhandlungen nicht negativ beeinflusste und die Chancen der Minderheitsaktionäre auf ihren Besitzstand weit- gehend gewahrt werden konnten. Bei den Neuverhandlungen wurde ein Ausstieg aus der Phase 1 mit dem vorzeitigen Aufkauf der Minderheitsbeteiligungen durch die I1._____ und ein Einstieg in die Phase 2 mit der Erarbeitung eines neuen Akti- onärsbindungsvertrages (ohne Call-/Put-Option) diskutiert. Dieses Konzept habe der Beschuldigte A._____ zuvor für sich entworfen und mit den Beschuldigten

- 468 - B._____, C._____ und D._____ diskutiert. Im Rahmen eines internen (Vor-)Ge- spräches vom 14. August 2014 mit dem Verhandlungsteam der I1._____ sowie of- fiziellen Verhandlungen mit der Gegenseite am 12. September 2014 habe der Be- schuldigte A._____ in der Folge durchgesetzt, dass die Minderheitsanteile der Be- schuldigten C._____ und D._____ (inklusive die treuhänderische Beteiligung des Beschuldigten B._____) von der I1._____ zu einem Preis von mindestens CHF 40 Mio. und höchstens CHF 100 Mio. aufzukaufen waren, wobei zunächst zwei fixe Tranchen von je CHF 20 Mio. und dann zwei bewertungsabhängige Tranchen von je maximal CHF 30 Mio. hätten geleistet werden müssen. Dabei sei der bewer- tungsabhängige Teil nach sehr ähnlichem Muster wie die Bewertung der (von der I1._____ nicht mehr erwünschten) Call-/Put-Option berechnet worden, wobei im- merhin vorgesehen gewesen sei, dass der Höchstpreis der gesamten Aktien (von CD._____ und W._____) auf CHF 250 Mio. festgelegt war. Die entsprechenden Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ wurden am

3. März 2015 unterzeichnet, nachdem sie vorgängig durch die zuständigen Gre- mien der I1._____ genehmigt worden waren. Im Rahmen der weiteren Neuver- handlungen des Aktionärsbindungsvertrages (betreffend die Phase 2) sei es in der Folge zu diversen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschuldigten A._____ und DK._____ gekommen, worauf DK._____ auf Betreiben des Beschul- digten A._____ aus dem Verhandlungsteam der I1._____ entfernt worden sei (act. 10103254 ff.).

E. 35 %, d.h. CHF 880750, wurde ihrem KK in der Saldovorausberechnung per 31.12.2014 gutgeschrieben."). Zudem deutet eine E-Mail-Botschaft des Beschul- digten B._____ vom 24. August 2016 an die Bank AF._____ ebenfalls auf eine spätere Auseinandersetzung hin, indem B._____ schreibt: "Wir möchten ihnen als Bank an dieser Stelle auch noch einmal versichern, dass mit der Rücknahme der Aktien von A._____ an CE.______ AG per 31. Dezember 2014 keinerlei weitere Verträge oder Vereinbarungen bestehen, welche ihn an aktuellen oder künftigen

- 637 - Einkommen oder Vermögenswerten von meiner Frau und mir wirtschaftlich berech- tigen würden." (act. 32912302). Somit stellten die Angaben des Beschuldigten B._____ auf dem Formular A denn auch keine unerklärliche Urkundenfälschung dar, sondern hielten wahrheitsgemäss fest, dass der Beschuldigte A._____ bis Ende 2014 an der CE.______ berechtigt war und dementsprechend Zugänge auf deren Konten diesem nach wie vor zur Hälfte zufielen.

g) Ist aber nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ zumindest bis Ende 2014 noch unverändert Teilhaber der CE.______ war, so drängt sich ohne Weiteres auch die Schlussfolgerung auf, dass er via die CE.______ auch an der BH._____ beteiligt war, nachdem mit dem Transaktions- vertrag vom 16. Mai 2013 das Aktionariat dieser Gesellschaft neu geordnet wurde und dabei der CE.______ insgesamt 25 Prozent der Aktien zuerkannt wurden. Ein starkes Indiz für diesen Vorgang bildet die E-Mail-Botschaft des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten F._____ vom 2. Februar 2013, in deren Rahmen der Beschuldigte B._____ von drei Beteiligten spricht, welchen der Beschuldigte E._____ die Aktien der BH._____ für einen Vorzugspreis offeriert (vgl. act. 61602001: "He's offering us each (3!) a share of +/- 10.0/12.0% of BH._____ AG for a symbolic price."), auch wenn die Beteiligten bezüglich des dritten Teilhabers lediglich Spekulationen anstellen mochten bzw. nichts dazu sagen konnten (act. 51401025 bzw. 1026 f.). Im Weiteren sprechen auch die Aussagen des Beschul- digten E._____ für eine (stille) Partizipation des Beschuldigten A._____ an der BH._____ , nachdem dieser auf entsprechende Frage angab, der zweite Teil der Aktienbeteiligungszahlung der CE.______ (im Teilbetrag von CHF 537'500) hätte gemäss der Auskunft des Beschuldigten B._____ vom Beschuldigten A._____ kommen sollen, dieser damals aber gerade keine Liquidität hatte, weshalb man nach Lösungen gesucht habe (act. 51301048). Der Beschuldigte B._____ hat auf Vorhalt einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschuldigten F._____ vom 25. Feb- ruar 2013 (act. 61701106: "Strategic investor is A._____/myself. Yes, it is confiden- tial. Even for E._____ .") denn auch immerhin eingeräumt, dass der Beschuldigte A._____ als strategischer Investor an der Transaktion BH._____ hätte beteiligt werden sollen, auch wenn er in der Folge ergänzte, es sei dann nicht zu dieser Beteiligung gekommen (act. 51501040 f.). Zwar hat der Beschuldigte A._____ in

- 638 - Abrede gestellt, dass er jemals die Absicht einer Beteiligung an der BH._____ hatte. Seine pauschale Bestreitung vermag jedoch angesichts der vorgenannten Indizienlage wenig zu überzeugen, dies ebenso wenig wie die Rückzugsgefechte des Beschuldigten B._____ im Anschluss an die besagte Bestreitung, wonach er mit A._____ lediglich eine Beteiligung an der Kautionsservicestrategie besprochen habe und die technische Frage, dass dies eine Investition in die BH._____ be- deute, nicht im Detail diskutiert worden sei (vgl. act. 51501042). Schliesslich gibt auch die weitere elektronische Kommunikation der Beschuldigten A._____ und B._____ konkrete Hinweise auf eine Partizipation des Beschuldigten A._____ am Erfolg der Transaktion BH._____. So ergibt die Chat-Mitteilung des Beschuldigten B._____ vom 5. November 2014, mit welcher er dem Beschuldigten A._____ den erwarteten Gewinn aus der besagten Transaktion mitteilt und den Zeitpunkt des voraussichtlichen Geldeingangs kommuniziert (vgl. act. 65702078), nur dann einen Sinn, wenn der Beschuldigte A._____ (via CE.______) auch tatsächlich an der BH._____ beteiligt war und dementsprechend Geld aus der entsprechenden Trans- aktion erwartete. Dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ auf eine derart verklausulierte Weise mitteilte, dass er ihm ein (weiteres) Darlehen ge- ben könne (vgl. dazu die Aussage des Beschuldigten B._____ gemäss act. 51501349), erscheint demgegenüber nicht plausibel, zumal im Anschluss daran in keiner Weise über die essentiellen Modalitäten (namentlich Höhe, Zeitpunkt etc.) eines solchen Darlehens kommuniziert wurde. Im Weiteren schrieb der Beschul- digte B._____ dem Beschuldigten A._____ noch am 26. Dezember 2016 im Zu- sammenhang mit einer "Position E._____": "Sollte es einen Gewinn geben, teilen wir den." Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte A._____ nach dieser Mitteilung in der Folge in keiner Weise konkreter nachgefragt. Dass er dies lediglich mündlich getan haben will (vgl. act. 51501377), erscheint nicht plausibel, hat er sich ansons- ten doch sowohl im Chat- als auch im Mail-Verkehr jeweils spontan und frei gegen- über dem Beschuldigten B._____ geäussert.

h) Der Beschuldigte A._____ wendet mit Bezug auf seine Partizipation an der BH._____ immer wieder ein, er habe in diesem Fall nie eine Beteiligung ausgewie- sen, dies auch nicht gegenüber den Steuerbehörden, was er in anderen Fällen stets

- 639 - getan habe (act. 51501354 + 2055). Der Beschuldigte referenziert hier insbeson- dere auch auf seine Beteiligung an der V._____, welche er im Umfang von 5 Pro- zent in der Steuererklärung des Jahres 2012 deklariert hat. Bereits in diesem Fall konnte jedoch nicht unbesehen auf die Steuerdeklaration des Beschuldigten abge- stellt werden, zumal die Beteiligung dort ohnehin tiefer als erstellt deklariert wurde. Der Umstand, dass in den Steuererklärungen des Beschuldigten A._____ keine Beteiligungen an der BH._____ aufgeführt sind, vermag mithin dessen eigene Dar- stellung nicht hinreichend zu stützen. Der Beschuldigte pflegte seine Steuererklä- rungen gemäss eigenem Bekunden denn auch jeweils mit zwei bis drei Jahren Ver- spätung auszufüllen (vgl. act. 51502040), so dass er im Zeitpunkt, als sein Aus- scheiden aus der CE.______ anfangs des Jahres 2015 unter Rückdatierung des Aktienkaufvertrages auf den 1. Januar 2013 beschlossen wurde, seine steuerliche Situation durchaus noch adäquat auf diese Umstände anzupassen vermochte.

i) Wenn die Anklägerin mithin für die gesamte massgebliche Zeit von einer (Schatten-)Beteiligung sowohl des Beschuldigten B._____ als auch des Beschul- digten A._____ ausgeht (vgl. act. 10103292 ff., insbes. 3297 ff.), so kann ihr vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen insofern gefolgt werden, als die eingeklagte Beteiligung der CE.______ an der BH._____ nach wie vor beide Be- schuldigten betraf, welche je zur Hälfte an den Erlösen der CE.______ partizipier- ten. Inwiefern der Beschuldigte A._____ dabei auch an einer Unrechtsvereinbarung betreffend die Auszahlung von Bestechungsgeldern beteiligt war, wird an separater Stelle zu klären sein (vgl. hinten Ziffer V./E./6.1.3./c).

Dispositiv
  1. Juni 2017, E. 8.2.2.; BGE 107 IV 117 und 169; vgl. dazu auch DONATSCH, Straf- recht III, S. 234, welcher diesbezüglich nicht eine vage Erwartung, sondern eine Gewissheit verlangt). d) Es fragt sich indessen, inwiefern die Entscheidungsträger der das Geschäft zu verantwortenden H1._____ bzw. BC._____ die Möglichkeit hatten, in der Zeit vor der Übernahme der U1._____ konkrete Nachfragen bzw. Nachforschungen be- treffend die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaft zu tätigen bzw. einzuleiten, zumal ihnen das Verhalten der Beschuldigten grundsätzlich keinen Anlass dazu gab und die Prüfung der Beteiligungen durch die Zwischenschaltung einer Beteili- gungsgesellschaft (in Form der CC._____) von vornherein erschwert war. Die Be- schuldigten A._____ und B._____ hielten ihre Anteile bzw. ihre Rechte an dieser Beteiligungsgesellschaft anonym und etablierten den mit ihnen verbundenen - 845 - BN._____ als deren Verwaltungsratspräsidenten, welcher die gesamte Kommuni- kation für die Gesellschaft übernahm, während sich die Beschuldigten diesbezüg- lich strikt im Hintergrund hielten. BN._____ berief sich in der Folge bei Anfragen der Beteiligten auf das Anwaltsgeheimnis, womit die die wahren Beteiligungsver- hältnisse an der U1._____ insbesondere auch für die Vertreter der H1._____ bzw. BC._____ vorderhand nicht leicht durchschaubar waren. Den Verantwortungsträgern der H1._____ bzw. BC._____ kann in diesem Zusammenhang auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich mit diesem undurch- sichtigen Konstrukt abgefunden und in der Folge keinerlei weiteren Massnahmen ergriffen zu haben. Am 2. Mai 2006 wurde seitens der übernehmenden Gesellschaft nämlich sowohl eine juristische als auch eine finanzielle "Due Diligence" in Auftrag gegeben, deren rechtlicher Part in der Folge vom geschäftsführenden Beschuldig- ten B._____ gezielt an den mit ihm verbundenen und damit nicht unabhängigen BN._____ vergeben wurde. Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung wurde diesbe- züglich erstellt, dass BN._____ in der Folge wider besseres Wissen die ihm be- kannte (indirekte) Beteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____ im Prüfbe- richt vom 11. Mai 2006 unter fadenscheiniger Begründung nicht offenlegte (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.3.), wobei dieses Vorgehen dem Beschuldigten B._____ und infolge von dessen laufender Information auch dem Beschuldigten A._____ be- wusst war. Wenn der Gesamtverwaltungsrat der Transaktion unter diesen Gege- benheiten schliesslich zustimmte, ohne nochmals nachzuhaken oder das Geschäft zu verweigern, so kann dies dem Gremium nicht als Nachlässigkeit bzw. Leichtfer- tigkeit ausgelegt werden, zumal sich in dessen Reihen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ zwei Mitglieder befanden, welche die Transaktion ohnehin ohne Weiterungen befürworteten. Aufgrund der dargelegten Umstände ist mithin im Rahmen einer Gesamt- betrachtung davon auszugehen, dass im konkreten Fall die wahren Beteiligungs- verhältnisse an der Zielgesellschaft seitens der H1._____ bzw. BC._____ praktisch nicht eruierbar waren. Zwar wurden die Verantwortlichen nicht proaktiv von einer - 846 - Überprüfung der massgeblichen Verhältnisse abgehalten, doch kommen die be- schriebenen Vorkehrungen der Beschuldigten via BN._____ einen solchem Verhal- ten durchaus gleich. e) Es liegt unter diesen Gegebenheiten auch ohne direkte Einwirkung der Be- schuldigten A._____ und B._____ auf die Entscheidungsträger der H1._____ bzw. BC._____ eine qualifizierte Täuschung vor, ohne dass eine Opfermitverantwortung der Geschädigten erkennbar wäre. 3.1.4. Irrtumsbehaftete Vermögensdisposition a) Die Person des Irrenden kann in casu nicht die H1._____ bzw. BC._____ sein, da juristische Person nicht als Täuschungsobjekte des Betruges in Frage kommen (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.3./a). Als Getäuschte in Betracht fallen mithin insbesondere die (nebst den Beschuldigten übrigen) Verwaltungsräte als Reprä- sentanten des Gesamtverwaltungsrates der Gesellschaft (in der Zusammenset- zung gemäss act. 10103151 f., Rz. 320), zu dessen Handen von den Beschuldigten A._____ und B._____ unaufgefordert Rechenschaft über die Aktienbeteiligung und deren Erlöse abzulegen gewesen wäre. b) Die genannten Verwaltungsräte hatten als Verantwortungsträger der H1._____ bzw. BC._____ aufgrund des dargelegten täuschenden Verhaltens der Beschuldigten A._____ und B._____ eine falsche Vorstellung betreffend die Betei- ligungsverhältnisse im Zeitpunkt der Übernahme der U1._____ und demzufolge auch die Empfänger der im Rahmen der Transaktion ausbezahlten Gelder. Na- mentlich war ihnen nicht bekannt, dass die beiden Beschuldigten aufgrund ihrer Beteiligung via die Zielgesellschaft einen namhaften Teil des von der H1._____ bzw. BC._____ ausgerichteten Kaufpreises vereinnahmt hatten, welchen sie der Gesellschaft abzuliefern gehabt hätten. Wenn sie von den Beschuldigten mit Bezug auf diese Beteiligungen und Gelder nicht aufgeklärt wurden und deshalb ihren ent- sprechenden Rechenschafts- und Herausgabeanspruch unfreiwillig nicht geltend machten, so ist dieser Vorgang – entgegen dem Rechtsgutachten Wohlers, wo diese Frage zu Unrecht mit dem (separat zu prüfenden) Vermögenschaden ver- - 847 - knüpft wird (act. 1162 S. 35 f.) – als relevante Vermögensdisposition zu qualifizie- ren. Die Nichtgeltendmachung einer Forderung erscheint – entgegen dem Verzicht auf eine Forderung, welchem auch eine aktive Komponente innewohnt – als klas- sischer Fall einer Vermögensdisposition durch Unterlassen (vgl. BGE 96 IV 185, E. 2.). Diese Disposition war unmittelbar durch die vorerwähnte Unkenntnis betref- fend die Beteiligungsverhältnisse und die Empfänger der Geldflüsse infolge man- gelnder Aufklärung der Beschuldigten begründet, womit auch das Erfordernis der Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensdisposition gegeben ist, zumal keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Gesamtverwaltungsrat den Beschuldigten A._____ und B._____ die vorenthaltenen Vermögenswerte belassen hätte, sofern er damals rechtzeitig Kenntnis von diesen erlangt hätte. 3.1.5. Vermögensschaden a) Im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug ist von ei- nem Unterlassungsdelikt auszugehen, welches sich aus mehreren Unterlassungen zu einer sog. Unterlassungseinheit zusammenfügt (vgl. dazu für die Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten BOSSHARD, BSK StGB II, N 21 zu Art. 217 StGB). Wenn sich im Verlauf dieser Einheitstat das Schadenssubstrat verändert bzw. der Schaden erhöht, so hat sich dies nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten des Täters auszuwirken. Abzustellen ist somit auf den Schaden, wie er sich nach dem Ende der Tatverwirklichung, das heisst mit dem definitiven Erfolg des Deliktes, präsentiert. b) Vor dem genannten Hintergrund ist zwar zu berücksichtigen, dass sich aus der Sicht der Geschädigten bereits nach unterlassener Meldung der erworbenen Aktienbeteiligung insofern ein Schädigungspotential in ihrem Vermögen ergab, als dass die von den Beschuldigten ausgehandelten und ihr verheimlichten Beteili- gungsansprüche am Zielunternehmen im Grunde eine Preisreduktion zu Gunsten der am Erwerb interessierten Geschädigten beinhalteten, welche pflichtwidrig nicht an sie weitergereicht worden ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5.). Abgeschlossen war die Vermögensschädigung aufgrund der in der Folge (durch weitere Unterlassungen) andauernden Rechtswidrigkeit indessen erst mit - 848 - der Nichtbekanntgabe des sich aufgrund der Beteiligung materialisierenden defini- tiven Vermögenszuganges bei den Beschuldigten im April 2007 bzw. September
  2. Abzustellen ist damit auf den Schadenssaldo, wie er sich aufgrund der letzten pflichtwidrigen Unterlassung im Umfang von CHF 2'660'590.50 präsentierte, denn dadurch entging der Geschädigten infolge der Nichtgeltendmachung ihrer Ansprü- che der definitive wirtschaftlicher Vorteil, welcher die Nichtvermehrung ihrer Aktiven konkret auswies (vgl. zu dieser Problematik MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 253 ff. zu Art. 146 StGB). 3.1.6. Vorsatz und Bereicherungsabsicht a) Mit Bezug auf die Beschuldigten A._____ und B._____ wird von deren Ver- teidigern im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand insbesondere auch unter Berufung auf die einschlägige Stellungnahme im Rechtsgutachten BU._____ ins Feld geführt, diese hätten aufgrund der damaligen Rechtsprechung unter kei- nen Umständen davon ausgehen müssen, dass in Konstellationen wie der Vorlie- genden einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht unterstehen, weshalb ihnen ein Sachverhaltsirrtum zuzugestehen sei (vgl. act. 1356 S. 85; act. 1385 S. 122). Dieser Standpunkt ist indes nicht nachvollziehbar. Das Rechtsgutachten BU._____ (vgl. act. 1162 S. 28) erwähnt in dieser Hinsicht zum einen die damals unklare Pra- xis zu den Bestandespflegekommissionen, welche im vorliegenden Zusammen- hang aber gar nicht zur Diskussion stehen. Zum anderen weist der Verfasser mit dem Verweis auf die damalige einschlägige Rechtsprechung implizit auf BGE 129 IV 124 hin, welcher Entscheid indes ausdrücklich besagt, dass die Annahme von Bestechungsgeldern treuwidrig ist, und diesbezüglich lediglich die Subsumtion un- ter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verneint, sofern mit der Entgegennahme der Gelder keine direkte Schädigung der Vermögensinteressen des Geschäftsherrn einhergeht. In der für den subjektiven Tatbestand massgeben- den Parallelwertung in der Laiensphäre hätten die Beschuldigten somit durchaus ernsthaft in Betracht ziehen müssen, dass die ihnen im Rahmen eines aktuellen Interessenkonfliktes zuerkannten Gelder offenzulegen und auch herauszugeben wären (zum Bewusstsein ihres diesbezüglichen Interessenkonfliktes vgl. vorne Zif- - 849 - fer IV./G./2.4.6.), auch wenn sie in casu keine Bestechungsgelder bezogen. Küm- merten sich die Beschuldigten trotz ihrer doppelten aktiven Involvierung in wirt- schaftliche Transaktionen aber überhaupt nicht um entsprechende Fragestellun- gen, was sie in ihren Befragungen bisweilen anzutönen scheinen, so können sie sich nicht auf einen entsprechenden Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtum beru- fen, da bewusste Nichtkenntnis nicht unter diese Konstellation fällt (vgl. dazu vorne Ziffer V./C./4.2.). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten A._____ in diesem Zusammen- hang einen Parallelfall mit verdeckter Beteiligung eines Angestellten an einem Dritt- unternehmen anführt, in welchem das Bundesgericht im Rahmen einer daraus re- sultierenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit keinen Schaden festgestellt hat und das entsprechende Strafverfahren in der Folge eingestellt worden ist (vgl. act. 1356 S. 86), so ist ihr diesbezüglich entgegnen, dass zivilrechtliche Urteile, selbst wenn sie höchstrichterlich ergangen sind, keine unmittelbaren Folgen für die strafrechtli- che Bewertung eines gleichgelagerten Falles haben können, zumal der Schadens- begriff im Straf- und Zivilrecht nicht gleich interpretiert werden muss (vgl. dazu GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, Habil. 2017, S. 95 f.). Immerhin ist aber auch das Bundesgericht in jenem Fall von einem Interessen- konflikt mit Verletzung der Treuepflicht ausgegangen und hat im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Kündigung lediglich den Schadensnachweis als nicht er- bracht erachtete, wobei es sich nicht zum subjektiven Sachverhalt äusserte. Zur vorliegend relevanten Frage, ob die Beschuldigten unter den gegebenen Umstän- den ernsthaft von einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht hätten ausgehen müssen, hat sich die höchstrichterliche Instanz in jenem Fall mithin eben gerade nicht geäussert, so dass sich das zitierte Urteil für den vorliegenden Fall als un- behelflich erweist (vgl. act. 1358/2). Im Übrigen können aufgrund einer staatsan- waltschaftlichen Einstellungsverfügung betreffend eine ungetreue Geschäftsbesor- gung, welche unter dem Eindruck einer gegebenen Verjährungskonstellation erging und sich unter Verweis auf den besagten Bundesgerichtsentscheid lediglich knapp zur Problematik der strafrechtlichen Schadensproblematik äusserte, ebenfalls keine stichhaltigen Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall gezogen werden, - 850 - zumal dort ebenfalls nicht der subjektive Tatbestand betreffend die vorliegend zent- rale Rechenschafts- und Herausgabepflicht angesprochen wurde (vgl. act. 1358/1). Mit Bezug auf die innere Einstellung in Bezug auf eine allenfalls gegebene Rechenschafts- und Herausgabepflicht zeigt aber gerade auch der Umstand, dass die Beschuldigten der H1._____ bzw. BC._____ sowohl ihre Aktienbeteiligung wie auch den später daraus fliessenden Erlös mit Bedacht verschwiegen, deutlich auf, dass sie sich betreffend die Rechtmässigkeit ihres Vorgehens alles andere als si- cher waren, nachdem andere Motive für die mangelnde Offenlegung nicht einzu- leuchten vermögen. Wären die Beschuldigten von ihrem eigenen Anspruch auf die Beteiligung ausgegangen, so hätten sie das entsprechende Geschäft nach Erhalt der Aktien ohne Weiteres melden und von der H1._____ bzw. BC._____ genehmi- gen lassen können, um auf diese Weise der Gesellschaft ihre Nebentätigkeit bzw. ihren Nebenerwerb anzuzeigen. b) Darüber hinaus handelten die Beschuldigten aufgrund des Gesagten zu- mindest auch in der eventuellen Absicht, sich mit ihrer verdeckten Aktienbeteiligung an der U1._____ unrechtmässig zu bereichern. Es wurde in diesem Zusammen- hang bereits mehrfach dargelegt, dass sie zumindest ernsthaft damit rechnen mussten, dass sie aufgrund der Verbandelung dieser privaten Investition mit ihrer geschäftlichen Rolle in der Transaktion keinen eigenen Anspruch auf die erwor- bene Aktienbeteiligung und die daraus fliessenden Erlöse hatten. Die Bereicherung ist bei den Beschuldigten schliesslich denn auch tatsächlich im Umfang von insge- samt CHF 2'660'590.50 angefallen. c) Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestreiten ihren Schädigungsvor- satz bzw. ihre Bereicherungsabsicht im Übrigen auch mit der – teilweise bereits auf der Sachverhaltsebene – vorgebrachten Argumentation, ihr Vorgehen habe primär der H1._____ bzw. BC._____ gedient (und folglich nicht geschadet), da die Gesell- schaft im Rahmen der von ihnen begleiteten Transaktion zu einem fairen Preis ("at arm's lenght") eine Gesellschaft mit Entwicklungsperspektiven erworben habe, wel- che zu einem späteren Zeitpunkt womöglich noch viel teurer gewesen wäre (vgl. act. 1356 S. 15 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschuldigten die - 851 - fehlende Anspruchsgrundlage für die von ihnen im Zusammenhang mit der Trans- aktion erwirtschafteten Vorteile aufgrund ihrer offensichtlichen Interessenkollision ernsthaft in Betracht hätten ziehen müssen. Mit der unterlassenen Rechenschaft betreffend diese Vorteile nahmen sie aber auch in Kauf, dass die Geschädigte ihren entsprechenden Herausgabeanspruch nicht geltend machen konnte und ihr des- halb im Zusammenhang mit der vorliegenden Transaktion auf ihre Kosten zusätz- lich zustehender Gewinn entging. 3.1.7. Verjährung a) Sowohl der Betrug als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung sind als Zustandsdelikte und nicht als Dauerdelikte ausgestaltet (vgl. dazu instruktiv Urteil 6B_64/2018 vom 23. November 2018, E. 4.2.). Das strafrechtliche Unrecht er- schöpft sich bei Zustandsdelikten in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustan- des, unabhängig davon, ob dieser in der Folge fortdauert oder nicht. Bei Vermö- gensdelikten bildet diesen rechtswidrig Zustand der Vermögensschaden, welcher bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bestehen kann (vgl. zum Ganzen vorstehend Ziffer 2.1.2./d). Dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist bei Zustandsdelikten dann, wenn die strafbare Tätigkeit ausgeführt ist (ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 7 zu Art. 98 StGB). Lehre und Praxis haben sich bis anhin nicht einheitlich darauf festgelegt, wie in diesem Zusammenhang das strafbare Verhalten definiert ist. Insbesondere ist nicht klar, ob damit ausschliesslich an die konkrete Tatausführung anzuknüpfen ist, zumal diese relativ früh abgeschlossen sein kann, ohne das damit der Unrechtsgehalt des Deliktes bereits abgegolten ist. In die Ge- genrichtung weist ein Entscheid des Bundesgerichtes, in welchem dieses zur Tat- verübung nebst der Vollendung auch die Beendigung des Deliktes zählte und be- treffend den Abschluss der Tatbegehung im Zusammenhang mit einem Betrug auf den Zeitpunkt abstellte, in welchem dem Täter der Deliktsbetrag ausbezahlt worden war, weil erst dadurch eingetreten war, was der Täter nach Art. 148 (a)StGB beab- sichtigt hatte (BGE 107 IV 1, E. 9.; vgl. auch TRECHSEL/VEST, PK StGB, N 4 zu Art. 2 StGB). Auch wenn dieser Entscheid im Rahmen der Beurteilung der zeitlichen Geltung eines Gesetzes in Anwendung von Art. 2 StGB gefällt wurde, rechtfertigen sich dieselben Überlegungen auch im Hinblick auf die Beurteilung des Beginns der - 852 - Verjährungsfrist, da der in Art. 2 Abs. 2 StGB enthaltene Begriff der Tatbegehung gleichbedeutend mit dem in Art. 98 StGB verwendeten Terminus der Tatausführung ist (vgl. dazu auch das Verjährungsrechtsgutachten BS._____ gemäss act. 899/3 S. 8). Auch im Entscheid vom 23. November 2018, welcher explizit die Verjährung eines Betrugsdeliktes (im Zusammenhang mit einer darauf gestützten Schadener- satzforderung) betraf, stellte das Bundesgericht für den Beginn der Verjährungsfrist letztlich auf die Vermögensdisposition der Geschädigten ab (vgl. Urteil 6B_64/2018 vom 23. November 2018, E. 4.2.). b) In casu überwies die BC._____ Holding im Rahmen des Vollzuges des Ak- tienkaufvertrages vom 8./15. August 2006 nach Erhalt der Aktien der U1._____ am
  3. April 2007 den Kaufpreis von insgesamt CHF 7 Mio. im Umfang von CHF 6 Mio. auf ein Abwicklungskonto bei der I3._____ (wovon am 26. April 2007 eine erste Tranche von CHF 3'600'000 an die Beschuldigten auf das Konto der CC._____ bei der AF._____ ausgezahlt wurde) und im Umfang von CHF 1 Mio. auf ein Escrow- Konto (Treuhandkonto) bei der I1._____bank Zürich, an welchem sie mitberechtigt war. Vom genannten Escrow-Konto wurde dann am 3. September 2008 der Betrag von CHF 933'201.75 auf das Abwicklungskonto bei der I3._____ überwiesen, womit die letzte Vermögensdisposition der BC._____ abgeschlossen war. Am 18. Sep- tember 2008 wurde schliesslich der Betrag von CHF 560'590.50 den Beschuldigten auf das Konto der CC._____ bei der Bank AF._____ ausbezahlt. Die Beschuldigten A._____ und B._____ gelangten somit frühestens am 3. September 2008 zu ihrem definitiven Ziel der anvisierten Bereicherung von insgesamt CHF 2'666'590.50. Die 15-jährige Verjährungsfrist begann dementsprechend am 3. September 2008 mit der Überweisung der letzten Gelder in den Herrschaftsbereich der Beschuldigten auf das besagte Abwicklungskonto bei der I1._____ zu laufen und endet demzu- folge frühestens am 2. September 2023. c) Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall, wenn der Fokus auf die konkrete Tatausführung gelegt wird. Diese findet bei einem durch (echtes oder unechtes) Unterlassen begangenen Zustandsdelikt dann ihr Ende, wenn der Täter hätte handeln sollen, was spätestens dann der Fall ist, wenn der Taterfolg einge- treten ist (vgl. ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 9 zu Art. 98 StGB), wobei bei mehreren - 853 - Unterlassungshandlungen, welche letztlich demselben Enderfolg dienen, von einer Handlungs- bzw. Unterlassungseinheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB auszugehen ist (vgl. vorne Ziffer V./B./2.1.2./c). Dies bedeutet in casu, dass die Verjährungsfrist frühestens am 3. September 2008 zu laufen begann. Zwar wären die Beschuldigten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Investitionsvereinbarung bzw. dem Erhalt der ersten Teilzahlung verpflichtet gewesen, der H1._____/BC._____ die damals erworbenen Beteiligungen bzw. Gelder offenzulegen, doch folgten auf diese Unter- lassung weitere Pflichtversäumnisse, so dass sich der definitive bzw. vollumfängli- che Schaden erst mit der Nichtoffenlegung der zweiten aus der Aktienbeteiligung fliessenden Geldtranche am 3. September 2008 (auf das Abwicklungskonto bei der I1._____bank) bzw. am 18. September 2008 (auf das Konto der CC._____ bei der AF._____) ergab. Dannzumal erfolgte mithin die letzte Unterlassung auf dem Weg zum angestrebten Endziel der Delinquenz. Es ist somit von einer Unterlassungs- einheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB auszugehen, deren Erfolg sich frühestens am 3. September 2008 definitiv manifestierte. In diesem Zeitpunkt hätten die Be- schuldigten nach Zugang der letzten Geldtranche ein letztes Mal handeln sollen, so dass die 15-jährige Verjährungsfrist frühestens am 3. September 2023 abläuft. d) Nur eine solche Lesart der Verjährung von Zustandsdelikten erscheint denn auch sachgerecht, da nicht einsichtig ist, für diese Deliktskategorie je nach Vorliegen eines aktiven Tuns oder passiven Unterlassens von unterschiedlichen Verjährungsfolgen auszugehen, zumal eine Tat bei gleichem Unrechtsgehalt auch zum gleichen Zeitpunkt verjähren sollte. Das von der Anklägerin in diesem Zusam- menhang anvisierte Ergebnis einer Verjährungsdauer bis zur Erfüllung der den Tä- ter treffenden zivilrechtlichen Verpflichtung erscheint für Zustandsdelikte mithin zu- mindest in vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend. e) Es ergibt sich daraus, dass betreffend den eingeklagten Betrug die Verjäh- rung im heutigen Zeitpunkt auf jeden Fall noch nicht eingetreten ist. - 854 - 3.1.8. Fazit Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit angesichts der vorste- henden Erwägungen betreffend die Transaktion U1._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Urkundenfälschung betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 3.2.1. Einleitung Die Anklägerin wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ im Zusam- menhang mit der Transaktion U1._____ auch eine Urkundenfälschung im Sinne einer Falschbeurkundung durch qualifiziertes Schweigen vor, indem sie ihnen an- lastet, als Verwaltungsräte mit Verantwortung für die Rechnungslegung aufgrund ihrer unterlassenen Rechenschaftsablage auch bewirkt zu haben, dass die H1._____ bzw. BC._____ ihre ihr grundsätzlich zustehenden Forderungen in den Geschäftsbüchern nicht habe aktivieren können, was zu einer unwahren Buchfüh- rung dieser Gesellschaft geführt habe (vgl. act. 10103158). 3.2.2. Beurteilung a) Der Vorwurf der Urkundenfälschung setzt in der vorliegenden Konstellation in grundsätzlicher Weise voraus, dass die BC._____ Holding für eine bestimmte Buchhaltungsperiode eine oder mehrere konkret durchsetzbare und bilanzierbare Forderungen gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ hatte, welche sie irrtümlicherweise nicht in ihren Geschäftsbüchern verbuchte. Mit Bezug auf den diesen Voraussetzungen zu Grunde liegenden Sachverhalt erweist sich die Ankla- geschrift indes als reichlich ungenau, wie dies auch die Verteidigung des Beschul- digten B._____ zu Recht festgehalten hat (act. 1385 S. 149 f.). Hinsichtlich der zu aktivierenden Forderung wird auf den Anspruch von insgesamt CHF 2'660'590.50 verwiesen, welcher der BC._____ im Zusammenhang mit dem Gewinn aus dem Verkauf der U1._____ an die CC._____ gemäss entstanden sein soll (vgl. act. 10103158) Inwiefern diese Positionen aber von der BC._____ Holding in ihren Ge- schäftsbüchern in welcher Buchhaltungsperiode hätte als Forderung verbucht wer- den sollen und inwiefern die Buchführung in der Folge unwahre Angaben enthielt, - 855 - wird weder für den Beschuldigten A._____ noch für den Beschuldigten B._____ näher dargetan. Hinzu kommt, dass in casu – entgegen der Formulierung der Anklage (vgl. act. 10103158, Rz. 339 in fine) – nicht von einem Begehungsdelikt mit konkluden- tem Verhalten im Sinne eines qualifizierten Schweigens auszugehen ist. Vielmehr steht – wie die Anklägerin in der Hauptverhandlung denn auch selber einräumte (act. 1347 S. 53) – ein typisches Unterlassungsdelikt zur Disposition, wobei jedoch die Tatvariante des Beurkundenlassens kein echtes Unterlassungsdelikt darstellt, sondern die Urkundenfälschung infolge mittelbarer Täterschaft normiert, welche auch durch ein Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB begangen werden kann, weshalb ein unechtes Unterlassungsdelikt zu beurteilen ist, in dessen Rahmen die Beschuldigten trotz einer allfälligen (qualifizierten) Handlungspflicht passiv blieben, was ja auch die Anklage impliziert, indem sie eine Verpflichtung zum Tätigwerden umschreibt (vgl. act. 10103158: "Sie waren deshalb verpflichtet, ihr Wissen über noch nicht erfasste Forderungen der BC._____ in die Buchhaltung einzubringen […]."). Vor diesem Hintergrund ist jedoch fraglich, ob die Besonderheiten des Un- terlassungsdelikts in der Anklageschrift in der geforderten Form beschrieben sind, denn es reicht in diesem Zusammenhang nicht, lediglich die allgemeine Pflichten- stellung der Beschuldigten mit entsprechendem Gesetzesverstoss anzugeben, ohne konkret darzulegen, inwiefern den Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine besondere Garantenstellung zukam, welcher sie im konkreten Fall nicht ge- recht wurden (vgl. dazu vorne Ziffer III./G./1.3.). Es ist dem Gericht aufgrund der pauschal gehaltenen Belastungen in die- sem Punkt indessen nicht möglich und auch nicht erlaubt, die Anklageschrift sub- stantiell zu ergänzen und konkret zu bilanzierende Beträge für einzelne Perioden zu evaluieren, welche von der H1._____ bzw. BC._____ für eine wahrheitsgetreue Buchhaltung hätten verbucht werden sollen. Darüber hinaus ist aber auch für die Beschuldigten aufgrund der allgemeinen Formulierung der Anklage nicht hinrei- chend erkennbar, inwiefern sie durch mangelnde Rechenschaftsablage die Bilan- zierung von bestimmten Positionen in einzelnen Buchungsperioden verunmöglicht haben, weshalb sie sich in diesem Punkt nicht adäquat gegen den Anklagevorwurf - 856 - verteidigen können. Demnach ist im Rahmen der im Zusammenhang mit der Trans- aktion U1._____ eingeklagten Urkundenfälschung zum Nachteil der BC._____ Hol- ding von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen, was einen entspre- chenden Schuldspruch grundsätzlich von vornherein ausschliesst. b) Im Übrigen ist aber auch fraglich, inwiefern die als Tätigkeitsdelikt ausge- staltete Urkundenfälschung durch eine reine Unterlassung begangen werden könnte (vgl. dazu STRATENWERTH, AT I, § 14 N 33; Urteile 6B_711/2012 vom
  4. Mai 2013, E. 2.4. und 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012, E. 3.1.), sofern ein ent- sprechendes Unterlassungsdelikt korrekt angeklagt wäre. Es wäre dazu jedenfalls eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht des Unterlassenden erforderlich, wel- che aber grundsätzlich nicht in der allgemeinen Verantwortung für die Rechnungs- legung der Gesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gesehen werden kann (vgl. VEST, Die strafrechtliche Garantenpflicht des Geschäftsherrn, ZStrR 1998 S. 301 f.). Ein Schuldspruch wegen eines Urkundendeliktes liesse sich demnach im vorliegenden Zusammenhang auch aus diesem Gesichtspunkt kaum überzeu- gend begründen. c) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind demgemäss mit Bezug auf die Transaktion U1._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
  5. Transaktion V._____ (V._____) 4.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ 4.1.1. Einleitung a) Der mit der Transaktion V._____ unmittelbar zusammenhängende Ankla- gesachverhalt (betreffend die nur indirekt massgebliche Vorgeschichte vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.1./a) erstreckt sich über den Zeitraum von Mai/Juni 2011 (erneute Kontaktaufnahme des Beschuldigten F._____ mit anschliessender Grundsatzver- einbarung vom 24. Juni 2011, act. 10103173 ff.) bis August 2017 (letzter Geldfluss an den Beschuldigten B._____, act. 10103181 [letzte Auszahlung vom 25. August - 857 - 2017]). Die in der Anklage umschriebenen effektiven Tathandlungen dauerten in- dessen lediglich bis Juni bzw. August 2014, als die Verträge mit der BF._____ bzw. BC._____ definitiv abgewickelt waren und die Beteiligten in der Folge den definiti- ven Entschädigungs- bzw. Beteiligungsanspruch des Beschuldigten B._____ (im Umfang von 31,77 Prozent des gesamten Aktienkapitals) festlegten (vgl. act. 10103180), während die nachfolgenden Ereignisse (insbesondere jene nach dem Jahr 2016) die Liquidation des bereits gewährten Vorteils beinhalteten, indem dem Beschuldigten B._____ die verflüssigten Beteiligungen ausgezahlt wurden, was kein strafbares Verhalten mehr darstellt. Nachdem aber der Tatbestand der Privat- bestechung gemäss Art. 322octies f. StGB erst am 1. Juli 2016 in Kraft trat, ist der den Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt gemäss den alten (seit dem 1. Juli 2006 geltenden) Korruptionsbestimmungen des UWG (namentlich Art. 4a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) zu beurteilen (vgl. dazu auch vorne Ziffer V./B./4.1.1.). b) Der den Beschuldigten nachgewiesene Sachverhalt fällt auch unter den sachlichen Geltungsbereich der erwähnten Bestimmungen des UWG, welche eine Wettbewerbsrelevanz des pönalisierten Handelns voraussetzen. Das Vorliegen ei- ner relevanten Wettbewerbssituation ist nämlich nicht nur dann zu bejahen, wenn es sich beim Bestechenden um einen direkten Wettbewerber des Prinzipals handelt (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.1.4.). Gerade in Fällen, in welchen der Vorteilsgeber – wie vorliegend – den Vertragsschluss mit dem Prinzipal anstrebt, handelt es sich denn auch meist nicht um einen Mitbewerber, sondern vielmehr um die Marktge- genseite des Ersteren (vgl. SPITZ, HK UWG, N 52 zu Art. 4a UWG [FN 108]). Der Beschuldigte F._____ stand mit der BF._____ bzw. BC._____ aber jedenfalls in einer geschäftsrelevanten Situation (vgl. dazu JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 832), indem über den (zumindest teilweisen) Kauf des von ihm beherrschten Unterneh- mens diskutiert wurde. Die Tathandlungen der Beschuldigten waren dabei derart konkret, dass sie entsprechend Art. 2 UWG auch geeignet waren, sich auf die Marktverhältnisse im Kleinkredit- und Leasinggeschäft ungünstig auszuwirken, zu- mal andere potentielle Anbieter von Kreditfirmen (in der Westschweiz) von vornhe- rein nicht in den Wettbewerb einbezogen wurden, da seitens der BF._____ bzw. - 858 - BC._____ letztlich nur mit der V._____ über eine (Teil)Übernahme verhandelt wurde. 4.1.2. Täterkreis a) Sowohl der Beschuldigte F._____ als natürliche Person ohne nähere Bin- dungen zur BF._____ bzw. BC._____ (sog. Extraneus) sowie die Beschuldigten A._____ und B._____ als im inkriminierten Zeitpunkt tätige Verwaltungsräte der im privaten Sektor tätigen Muttergesellschaft BC._____ und somit faktische Organe von deren Tochtergesellschaft BF._____ (sog. Intraneus) kommen als Täter des vorliegend zu beurteilenden Bestechungsdeliktes grundsätzlich in Frage. Es ist diesbezüglich auch ohne Weiteres von der in diesem Zusammenhang notwendigen Treuepflicht der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ in ihrer Funktion als (zumindest faktische) Verwaltungsräte auszugehen, welche bereits aus gesell- schaftsrechtlicher Perspektive gestützt auf Art. 717 OR bestand, aufgrund der auf- tragsrechtlichen Komponente des Verhältnisses zur Gesellschaft subsidiär aber auch aufgrund Art. 398 Abs. 2 OR hergeleitet werden könnte. b) Die im Rahmen der Sachverhaltswürdigung festgestellte Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf die mit den Vertragsverhandlungen betraute operative Ebene der BF._____ bzw. BC._____ (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5.) war sodann unter dem Aspekt der für eine Bestechungskonstellation erforderliche Handlungsmacht der bestochenen Person durchaus geeignet, die Entscheidungsmechanismen bei der BF._____ bzw. BC._____ in die von den Be- schuldigten gewünschten Bahnen zu lenken. aa) Dem Beschuldigten B._____ kam in diesem Zusammenhang die Rolle ei- nes sog. "Gatekeepers" bzw. "Türöffners" zu, welcher die inkriminierte Transaktion in seiner Zeit als Verwaltungsratsdelegierter (mit Geschäftsführerstellung) der BC._____ Holding und gleichzeitiger Verwaltungsrat der BF._____ initiierte, so dass ihm bereits deshalb im späteren Entscheidungsprozess rund um die Frage der (Teil-)Übernahme der V._____ eine besondere Position mit entsprechender Machtfülle zukam (zur besonderen Machtposition des Verwaltungsratsdelegierten - 859 - im Unternehmen vgl. vorne Ziffer V./C./2.1.2./d). Aber auch nach seinem Ausschei- den aus diesen zentralen Funktionen im Verlauf des Geschäfts war der Beschul- digte immer noch Verwaltungsratsmitglied der BC._____ Holding, in welcher Funk- tion er sich bei den Geschäftsleitungen der BF._____ bzw. BC._____ rund um CR._____ nach wie vor Gehör verschaffen konnte, auch wenn er mit seiner Position letztlich nicht immer durchdrang. Dass er sich in wichtigen Punkten, welche na- mentlich auch die Modalitäten der diesbezüglich abgeschlossenen Verträge betra- fen, aber durchaus durchzusetzen wusste, zeigen die Geschäftsabläufe im Zusam- menhang mit der Fixierung der "Processing Fee" im Dienstleistungsvertrag, welche auf sein Betreiben hin deutlich reduziert wurde. bb) Aber auch der Beschuldigte A._____ nahm im Verlauf der Transaktionsver- handlungen erstelltermassen immer wieder Einfluss auf die operativen Entschei- dungen innerhalb der BF._____ bzw. BC._____. So besprach er sich im Zusam- menhang mit der Aushandlung des besagten Dienstleistungsvertrages mit CR._____ ein und segnete in diesem Zusammenhang den umstrittenen Satz der Processing Fee in letzter Instanz ab, worauf CR._____ den Zinssatz ebenfalls ak- zeptierte. Bezeichnend für die einflussreiche Position des Beschuldigten A._____ ist aber insbesondere auch der E-Mail-Verkehr mit CR._____ im Rahmen des End- stadiums der Verhandlungen betreffend den V._____-Kauf, aus welchem sich an- schaulich ergibt, dass wichtige operative Entscheide nicht ohne dessen Konsulta- tion getroffen wurden (vgl. anschaulich act. 20109143 f.). Wenn der Beschuldigte A._____ diesbezüglich immer wieder geltend macht, die Geschäftsentscheidungen seien stets innerhalb der operativen Gremien im Rahmen von genau bestimmten Prozeduren ohne seine Beteiligung vorgespurt worden (vgl. statt vieler act. 51601219), so trifft es zwar zu, dass der Verwaltungsrat in erster Linie als Geneh- migungsinstanz der von der operativen Leitung vorgeschlagenen Geschäfte vorge- sehen ist. Der laufende Austausch zwischen operativer und strategischer Ebene ist indes geboten und wurde in der Praxis auch innerhalb der BC._____-Gruppe ge- pflegt, indem sich der Geschäftsführer mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden vor jeder Verwaltungsratssitzung austauschte und dabei die Traktanden der Sitzung vorbesprochen wurden (vgl. dazu die Aussage von CR._____ gemäss act. 51008021). Fand aber ein regelmässiger Austausch zwischen CR._____ und dem - 860 - Beschuldigten A._____ statt, so ist die Handlungsmacht des Letzteren im Rahmen der jeweiligen Geschäfte offensichtlich, zumal CR._____ geneigt gewesen sein dürfte, seine Anträge wenn immer verantwortbar derart anzupassen, dass sie vom Beschuldigten A._____ als Vorsitzendem der genehmigenden Instanz akzeptiert wurden. cc) Weniger klar ist die konkrete Einflussnahme des Beschuldigten A._____ demgegenüber im Rahmen der Refinanzierungsentscheidung innerhalb der I1._____, wo sich besonders spezialisierte Gremien mit den beantragten Krediten befassten und dabei insbesondere das Credit Board, in welchem der Beschuldigte A._____ nicht Einsitz hatte, die massgebenden Vorentscheide fällte. Es ist dem Beschuldigten A._____ denn auch zu glauben, dass er in dieser Hinsicht zufolge beschränkter Fachkompetenz nur zurückhaltend mitwirkte. Bezeichnenderweise wurde die Kreditgewährung in casu denn auch bereits vom internen Ausschuss für Kreditanfragen ("Credit Board") unter Auflagen als vertretbar erachtet, ohne dass dem Beschuldigten diesbezüglich eine Einflussnahme vorgeworfen wird (vgl. dazu act. 10103166 f., Rz. 364). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschuldigten F._____ betreffend die Kreditgewährung zuversichtlich zeigte, mag an diesen Umständen nicht zu ändern, da eine solche unverbindliche Äusserung nicht seine Einmischung in den Kreditge- währungsprozess belegt. Es verbleibt in diesem Zusammenhang mithin lediglich die erstellte Mitwirkung des Beschuldigten im Rahmen der Geschäftsleitungssitzun- gen vom 29. November und 13. Dezember 2011, in welchen er sich dem Antrag des Credit Board wie sämtliche anderen Sitzungsteilnehmer anschloss, wobei un- klar bleibt, inwiefern sein Votum dazu beitrug, dass der Kredit schliesslich ohne Gegenstimme bewilligt wurde (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5./b.aa in fine). Es ist mit- hin in Frage zu stellen, dass dem Beschuldigten A._____ in dieser Hinsicht die er- forderliche Handlungsmacht zukam, um die Entscheidungen massgeblich zu be- einflussen, auch wenn grundsätzlich denkbar ist, dass er als starke Führungsper- sönlichkeit auch Themen zu bewegen vermochte, die seinem Einflussbereich mehrheitlich entzogen waren. - 861 - c) Was die konkreten Geschäftsabläufe innerhalb der Transaktion V._____ anbelangt, so haben die Ausführungen zum Sachverhalt gezeigt, dass die Beschul- digten A._____ und B._____ nicht an jeder einzelnen Entscheidung persönlich be- teiligt waren. Vielmehr gestaltete sich ihr Tatverhalten derart, dass das grundsätz- liche Vorgehen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel einer erfolgreichen Transak- tion (zwecks Liquidation ihrer Beteiligung am Zielobjekt) untereinander abgespro- chen wurde und der Beschuldigte B._____ in der Folge als treibende Kraft des Ge- schäftsabschlusses fungierte, wobei er den Beschuldigten A._____ über sämtliche wichtigen Schritte auf dem Laufenden hielt und ihn involvierte, sobald seine Mitwir- kung bzw. sein Einfluss erforderlich war. Auf diese Weise kam dem Beschuldigten A._____ im gesamten Verlauf der Transaktion eine wesentliche Tatherrschaft zu, auch wenn er sich bei den Einzelakten des sich über längere Zeit hinziehenden Tatgeschehens im Hintergrund hielt und auch an den Vorteilsabreden mit dem Be- schuldigten F._____ nicht persönlich beteiligt war. Diese Tatherrschaft lässt auch den Beschuldigten A._____ als Hauptbeteiligten des in Frage stehenden Deliktes erscheinen, welchem in grösseren Fällen gerade eigentümlich ist, dass auf Seiten des Intraneus mehrere Einzelpersonen am Geschehen beteiligt sind (vgl. vorne Zif- fer V./B./4.1.3.). Es ist demzufolge im Rahmen der Transaktion V._____ seitens der Beschuldigten A._____ und B._____ von einem mittäterschaftlichen Handeln im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.1.), wobei dann sämtliche Handlungen des einen Beschuldigten auch dem anderen Beschuldigten zuzurechnen sind, zumal am Ende auch der Beschuldigte A._____ in erheblichem Masse vom erwirtschafteten Erlös aus der Transaktion pro- fitierte. 4.1.3. Handlungsform a) Die Beschuldigten B._____ und F._____ sprachen in einem frühen Sta- dium der Transaktion darüber, dass der Beschuldigte B._____ für seine Mitwirkung in irgendeiner Form entschädigt werden sollte, was die Anklägerin als Grundsatz- vereinbarung vom 24. Juni 2011 umschreibt (vgl. act. 10103175 ff.). Der Beschul- digte F._____ sprach in diesem Zusammenhang am 24. Juni 2011 von einer 50:50- Partnerschaft (act. 61601012: " […] some kind of 50-50-partners."), wobei er zu - 862 - diesem Zeitpunkt auf eine Vermittlung des Beschuldigten B._____ betreffend den benötigten Refinanzierungskredit fokussierte. Es ist jedoch aufgrund der Feststel- lungen zum Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich bereits eine hinreichende Tathandlung im Rahmen einer tatbestandsmässigen Unrechtsverein- barung vorliegt, nachdem zu jenem Zeitpunkt die Art und Höhe der Entschädigung noch weitgehend unbestimmt waren und damals auch noch nicht klar war, inwiefern der Beschuldigte B._____ konkreten Einfluss auf die Verhandlungen betreffend den vom Beschuldigten F._____ angestrebten Verkauf der V._____ nehmen sollte. Eine solche Notwendigkeit ergab sich denn auch erst, als die Verhandlungen mit der BF._____ im August 2011 ins Stocken gerieten und der Beschuldigte F._____ den Beschuldigten B._____ dahingehend informierte, worauf der Beschuldigte B._____ dann auch im genannten Sinne intervenierte, um die Verhandlungen vor dem Scheitern zu bewahren, indem er den Beschuldigten F._____ hinter dem Rü- cken der BF._____ bzw. BC._____ unter Zuhilfenahme von Insiderwissen beriet und dann im Januar 2012 auch die Höhe der "Processing Fee" zu Gunsten der V._____ massgeblich mitbestimmte (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./3.4.5./a.bb). Von einer genügend konkretisierbaren Zuwendung eines Vorteils kann mithin erst im Zusammenhang mit dem beidseits unterzeichneten Schreiben vom 7. Juni 2012 ausgegangen werden, als einerseits die Form und Höhe der Entschädigung im Sinne einer Beteiligung von 29,63 Prozent an der V._____ konkretisiert war und andrerseits klar wurde, dass diese Entschädigung auch für Handlungen des Be- schuldigten B._____ im Zusammenhang mit der Teilübernahme der V._____ durch die BF._____ bestimmt war. Dass in diesem Schreiben darauf hingewiesen wurde, die V._____-Aktien seien von der LH._____ im November 2011 auch im Namen des Beschuldigten B._____ übernommen worden, vermag die Unrechtsabrede ent- gegen den Behauptungen der Verteidigung des Beschuldigten F._____ (vgl. act. 1036 S. 4; act. 1413 S. 49 ff.; vgl. dazu auch Rechtsgutachten BS._____ gemäss act. 1208/2 S. 4 f., wo jedoch letztlich auch eine Vereinbarung vom 7. Juni 2012 als plausibel erachtet wird [vgl. S. 8]) nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbes der restli- chen V._____-Aktien durch den Beschuldigten F._____ am 14. November 2011 vorzuverlagern, da die Entschädigungsform zu jenem Zeitpunkt zwischen den Be- schuldigten F._____ und B._____ noch gar nicht einvernehmlich festgelegt worden - 863 - war und damals somit auch noch kein entsprechendes fiduziarisches Rechtsver- hältnis betreffend diese Aktien vereinbart worden sein konnte. Nachdem aber bereits seit Juni 2011 eine mögliche Entgeltung für allfällige (noch nicht konkreter bestimmte) Helferdienste des Beschuldigten B._____ in Aus- sicht stand und der Beschuldigte gestützt darauf bereits zuvor grundsätzlich mit einem Vorteil rechnen konnte, handelte es sich bei der späteren Zuwendung vom
  6. Juni 2012 nicht um eine Entschädigung ohne nachweisbaren Zusammenhang zu den für die Zeit zuvor eingeklagten Aktivitäten des Beschuldigten, zumal in je- nem Zeitpunkt die Geschäftsbeziehung zwischen der V._____ und der BF._____ bzw. BC._____ Holding noch in vollem Gange war und es für die Zukunft insbeson- dere noch den Kooperations- und Dienstleitungsvertrag erfolgreich abzuwickeln galt, in deren Anschluss erst die Liquidation der gewährten Beteiligung erfolgen sollte. Als die V._____ ihre Geschäftsaktivitäten dann plangemäss per 30. Juni 2014 eingestellt hatte, wurde die frühere Zuwendung denn auch mit beidseits un- terzeichnetem Schreiben vom 29. August 2014 nachjustiert und der Beschuldigte B._____ auch noch am seither aufgelaufenen Gewinn der V._____ beteiligt, womit er auch für seine in der Zwischenzeit geleisteten Helferdienste (namentlich bei- spielsweise die pflichtwidrige Beratung vom 24./25. Juni 2014) mit einem zusätzli- chen fiduziarischen Aktienanteil entschädigt wurde, so dass sich seine stille Betei- ligung nunmehr auf 31.77 Prozent belief. b) Der Beschuldigte A._____ war in diese Absprachen nicht direkt involviert und hielt sich diesbezüglich im Hintergrund. Er hat sich jedoch das diesbezügliche Handeln des Beschuldigten B._____ aufgrund des mittäterschaftlichen Handelns anrechnen zu lassen, soweit er über die entsprechende Absprache informiert war, was für die Zuwendung der Beteiligung von 29.63 Prozent der Fall war, während für die Erhöhung der Zuwendung auf 31.77 Prozent keine sichere Kenntnis betref- fend das diesbezügliche Wissen des Beschuldigten A._____ besteht (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.4./c). - 864 - 4.1.4. Nicht gebührender Vorteil a) Vorliegend steht die Zuwendung eines materiellen Vorteils zur Debatte. Da- bei stellt bereits die vereinbarte Überlassung von Aktien der V._____ grundsätzlich einen solchen materiellen Vorteil dar, da unter einem solchen wirtschaftlichen Vor- teil nicht nur Bar- und Buchgeld, sondern auch Beteiligungsrechte an Gesellschaf- ten zu verstehen sind, sofern diesen eine bestimmte Werthaltigkeit zuerkannt wer- den kann, was auch dann der Fall sein kann, wenn sie keinen gehandelten Markt- wert besitzen (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./a). Zwar handelte es sich bei der V._____ nicht um ein kotiertes Unternehmen, dessen Aktien zu einem bestimmten Preis an der Börse gehandelt wurden, doch weisen auch die Aktien von nicht bör- slich kotierten Gesellschaften regelmässig einen bestimmten Wert auf, welcher sich beispielsweise am aktuellen Verkehrswert des Unternehmens (unter Ermittlung von dessen Ertrags- und Substanzwert) orientiert. Erweist sich der in Aussicht stehende Vorteil in diesem Sinne als derart werthaltig, dass nicht mehr von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 4a Abs. 2 UWG auszugehen ist, so braucht dessen konkreter Wert im Rahmen der Beurteilung des Bestechungsdeliktes nicht näher bestimmt zu werden, da es für die Tatbestandsmässigkeit in dieser Hinsicht genügt, wenn sich der Wert grundsätzlich als geeignet erweist, den Bestochenen zu einem gewünsch- ten Verhalten zu bestimmen (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./b). Es erübrigt sich aus diesem Grund, mit Bezug auf den konkreten Wert der V._____-Aktien im inkrimi- nierten Zeitpunkt das vom Beschuldigten F._____ geforderte Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 1]). b) Der Beschuldigte F._____ sieht mit Bezug auf die diesbezügliche Gewäh- rung einer Beteiligung an seinem Unternehmen selber die Vereinbarung eines wirt- schaftlich relevanten Vorteils an den Beschuldigten B._____, indem aus seiner Sicht mit der Beteiligung des Beschuldigten B._____ keine effektiven Risiken ver- bunden waren und B._____ von Beginn weg lediglich bei einem resultierenden Er- lös in den Deal einbezogen werden sollte, dies unter Anrechnung des vereinbarten Kaufpreises der Aktienbeteiligung in der Höhe von CHF 745'000 (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.3./a.aa). Demgegenüber geht der Beschuldigte B._____ im Zusammen- hang mit der Übernahme der Beteiligung an der V._____ nicht ohne Weiteres von - 865 - der Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 4a UWG aus, da er die mit der Aktienübernahme verbundenen Risiken in den Vordergrund stellt, welche er primär in Haftungsszenarien sieht (vgl. act. 1385 S. 74). Dieser Stand- punkt ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes, welcher sich namentlich auf die Angaben des Beschuldigten F._____ sowie auf die Vereinbarung der Parteien vom
  7. Juni 2012 stützt, indes widerlegt. Der Beschuldigte F._____ betonte mehrmals seine alleinige Verantwortung bei einem Scheitern der Transaktion, was sich na- mentlich auch in der von ihm übernommenen Solidarbürgschaft von CHF 20 Mio. für den temporären Refinanzierungskredit der I1._____ zeigt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Sachverhaltswürdigung einlässlich dargelegt, dass im Rah- men der vertraglich gewählten Konstruktion der Aktienbeteiligung im Rahmen der fiduziarischen Treuhand der Treunehmer auch im Innenverhältnis grundsätzlich nicht für auftretende Risiken haftbar ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere Re- gelung vorgesehen ist (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.3./cc). Im Rahmen eines Treu- handverhältnisses bleibt der Treuhänder voller Rechtsinhaber, wobei seine dingli- che Stellung lediglich in obligatorischer Weise beschränkt ist, indem er das Treugut im Sinne des wirtschaftlich Berechtigten zu verwenden und diesem zu gegebener Zeit (samt allfälligem Erlös) wieder zurück zu übertragen hat (WIEGAND, BSK OR I,
  8. Aufl., N 140 ff. zu Art. 18 OR). Soll der Treuhänder von seiner mit der Treuhand- schaft verbundenen Haftung entlastet bzw. schadlos gehalten werden, so ist dies im Mandatsvertrag zwischen Treuhänder und Treugeber entsprechend zu regeln (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, BSK OR II, 4. Aufl., N 3 zu Art. 716a OR betr. den fiduziarischen Verwaltungsrat). Eine entsprechende Klausel war in den Vereinba- rungen zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ indessen nicht vorge- sehen, weshalb bei der Materialisierung von Risiken ein Rückgriff des Beschuldig- ten F._____ auf den Beschuldigten B._____ verunmöglicht war, so dass Ersterer folgerichtig davon ausging, die mit der fiduziarisch gehaltenen Beteiligung verbun- denen Risiken seien von ihm zu tragen. Dementsprechend wurden bei der V._____ denn auch frühzeitig Rückstellung für einen solchen Fall gebildet. Da dem Beschul- digten B._____ infolge des Treuhandverhältnisses formell gar keine Aktionärstel- lung zukam (und er konsequenterweise auch nicht im Aktienbuch der V._____ ein- - 866 - getragen war), erübrigt sich an dieser Stelle auch die Diskussion einer dem Be- schuldigten B._____ obliegenden Nachschusspflicht. Finanzielle Risiken waren mit dem Engagement bei der V._____ für die Beschuldigten A._____ und B._____ nach dem Gesagten nicht verbunden. c) Es mag im Übrigen sein, dass die in den Jahren 2012 und 2014 vereinbar- ten Vorteile in Form von Aktienbeteiligungen mit gewissen Bedingungen verbunden waren, indem beispielsweise ihre Liquidation an die Kapitalherabsetzungen der Jahre 2014 und 2017 gekoppelt war. Nachdem gemäss vorherrschender Lehre sind indes auch bedingte Zuwendungen als tatbestandsmässige Vorteile anzuse- hen sind (VASELLA, a.a.O., S. 85 ; SPITZ, HK UWG, N 69 zu Art. 4a UWG). In diesem Sinne gelten denn auch die vom Rechtsgutachten BV._____ angesprochenen Ge- schäftschancen (vgl. act. 1208/1 S. 38 ff) als materielle Vorteile im Sinne des Kor- ruptionsstrafrechtes, sofern sich diese aus dem fremdnützigen Handeln des Agen- ten ergeben. 4.1.5. Zusammenhang mit der dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit a) Der Beschuldigte F._____ erkennt in der Vereinbarung des Vorteils inso- fern keinen Zusammenhang mit der dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten B._____, als diese aus seiner Sicht auf einem Auftrag in der Form eines Maklervertrages betreffend die Vermittlung der Refinanzierungslösung ba- sierte, für welche der privatwirtschaftlich tätige Beschuldigte B._____ Anspruch auf eine provisionsähnliche Entschädigung hatte, ohne dass er dafür in irgendeiner Weise auf die Geschäftsprozesse des Prinzipals (BC._____ Holding bzw. BF._____) eingewirkt hätte (act. 898 S. 4). Der Beschuldigte F._____ legte in der Untersuchung diesbezüglich indes selber dar, dass die inkriminierte Transaktion aus zwei Teilen bestand, welche einerseits die Refinanzierung der Kredite betraf und andrerseits die (möglichst reibungslose) Übernahme der gesunden Teile der V._____ durch die BF._____ beinhaltete. Im Rahmen der Erwägungen zum Sach- verhalt wurde diesbezüglich erstellt, dass der Beschuldigte F._____ den Beschul- digten B._____ spätestens im Verlauf des Herbstes 2011 mehrfach um eine Hilfe- stellung im Rahmen der operativen Verhandlungen mit der Geschäftsleitungen der BF._____ bzw. der BC._____ Holding anging (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5./a.bb). - 867 - Im Zeitpunkt der effektiven Gewährung der Zuwendung im Juni 2012 war somit klar, dass diese auch die vorangegangenen und zukünftigen Hilfeleistungen in den Ver- tragsverhandlungen mit der BF._____ bzw. BC._____ umfassten. Dementspre- chend handelte es sich bei den erhaltenen Vorteilen nicht um Zuwendungen, wel- che ausschliesslich eine (mündlich) vereinbarte private Vermittlungsprovision bein- halteten. Vielmehr wurde der materielle Vorteil auch für Handlungen hingegeben, welche im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit für den Prinzipal verrichtet wurden. Der in diesem Zusammenhang behauptete (mündliche) Vertrag zwischen den Be- schuldigten B._____ und F._____ erweist sich mithin insofern als Scheingeschäft, als die offiziell vereinbarten Vermittlungsdienste des Beschuldigten B._____ betref- fend den Refinanzierungskredit höchstens einen Teil der effektiven Gegenleistung des Beschuldigten B._____ bildeten und mitvergüteten Leistungen für die Einwir- kungen auf den Verhandlungsprozess wahrheitswidrig nicht berücksichtigt wurden. b) Aus den gleichen Gründen vermag denn auch nicht zu überzeugen, wenn der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe die Beteiligung im Zuge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Investor ohne Zu- sammenhang zu seinen dienstlichen Aktivitäten für die BC._____ Holding erworben und in diesem Rahmen lediglich eine Geschäftschance als Privatperson bzw. als unabhängiger Unternehmer wahrgenommen (act. 898 S. 4; vgl. auch Rechtsgut- achten BV._____ gemäss act. 1208/1 S. 39 ff.).. Der Beschuldigte B._____ betei- ligte sich gemäss dieser Darstellung privat mit eigenen Mitteln am Unternehmen des Dritten und erhielt die Entschädigung im Rahmen seiner Tätigkeit als selbstän- diger Berater versprochen und ausbezahlt, nachdem er sich im Mai 2011 mit der N._____ AG selbständig gemacht hatte (vgl. 51601207 + 1209). Die Vereinbarung der Entschädigung vom 7. Juni 2012 war denn auch an die N._____ AG adressiert (vgl. act. 61603360). Der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ im besagten Zeitraum auch eine Gesellschaft als Selbständigerwerbender gegründet hatte und den Beschuldigten F._____ in dieser Funktion beraten haben will, vermag indessen den Bestechungsvorwurf per se nicht zu entkräften. Insbesondere ist damit der von ihm verneinte Zusammenhang des empfangenen Vorteils mit der Tätigkeit als Ver- waltungsrat für die BF._____ bzw. BC._____ nicht ausgeschlossen. Die Auffas- sung des Beschuldigten B._____ erwiese sich nämlich nur dann als stichhaltig, - 868 - wenn es sich um ein rein privates Investment ohne gleichzeitige Berührungspunkte zur Tätigkeit für die BF._____ bzw. BC._____ handelte. Demgegenüber hat sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung gezeigt, dass seine selbständige Tätigkeit im konkreten Fall derart eng mit seiner Mitwirkung an den inkriminierten Verhandlun- gen auf Seiten der BF._____ bzw. BC._____ verwoben war, dass keine eigentliche Trennung zwischen diesen beiden Tätigkeitsgebieten vorgenommen werden kann. Der Wert seiner Beratungsleistungen für den Beschuldigten F._____ bestand denn auch primär darin, dass er dank seiner Position als Verwaltungsrat der BC._____ Holding bzw. BF._____ direkten Einblick in die Geschäfte der Gegenseite hatte, und weniger in seinem Know-How, wie man generell am besten Transaktionsver- handlungen mit einem Übernahmeinteressenten führt. Bei der dargelegten Vermi- schung der beiden Tätigkeitssphären kann jedoch definitiv nicht von einer rein pri- vaten Investition gesprochen werden, zumal für eine solche Investition auch eine marktgerechte Gegenleistung (ohne Vorzugskonditionen) hätte erbracht werden müssen, was in casu indessen ebenfalls nicht zutraf. Vorliegend haben die Be- schuldigten A._____ und B._____ die Aktien der V._____ am 7. Juni 2012 nämlich zum Nominalwert übernommen, welcher angesichts der dem Unternehmen zuvor zugeflossenen Vermögenswerte (infolge der Kapitalerhöhung durch die LH._____ im Umfang von CHF 13.9 Mio. sowie den Kauf von dessen Assets durch die BF._____ im Umfang von CHF 9 Mio.) deutlich unter dem damaligen Verkehrswert der Gesellschaft lag. Darüber hinaus musste der Preis für die zugewandten Aktien nicht sofort, sondern erst bei einem Weiterverkauf des Unternehmens entrichtet werden, was durch Verrechnung mit dem dannzumal zustehenden Erlös gesche- hen sollte. In solch günstigen Konditionen, welche einem unabhängigen Dritten un- ter keinen Umständen gewährt worden wären, ist jedoch in Verletzung des Prinzips des "dealing at arm's lenght" eine Vorzugsbehandlung zu erblicken, so dass davon auszugehen ist, dass dem gewährten Vorteil keine adäquate Gegenleistung gegen- überstand und die Beschuldigten entsprechend ohne sachlichen Grund besserge- stellt wurden. c) Hinzu kommt, dass die erhaltene Beteiligung dem Prinzipal nicht gemeldet wurde, obwohl den Beschuldigten A._____ und B._____ der mit dem Erhalt einher- gehende Interessenkonflikt sehr wohl bewusst gewesen sein muss (vgl. dazu vorne - 869 - Ziffer IV./G./3.4.5./d). Mit dieser Missachtung der Informationspflicht (gemäss Art. 717 OR bzw. subsidiär Art. 398 Abs. OR) betreffend ihr paralleles privates Enga- gement verstiessen die Beschuldigten gegen einen zentralen Eckpfeiler im Zusam- menhang mit der Wahrung der Interessen des Prinzipals und verletzten so ihre grundlegende Pflicht der getreuen Erfüllung des Vertrages gegenüber der BC._____ Holding, in welchen Fällen eine unbotmässige Verquickung des privaten Engagements mit der dienstlichen Tätigkeit grundsätzlich stets anzunehmen ist (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.2.4./b). Es offenbart sich in dieser grundlegenden Treuepflichtverletzung in Form der Missachtung der Interessenwahrungspflicht ge- genüber dem Prinzipal die eigentliche Beeinträchtigung des geschützten Rechts- gutes im Rahmen der Privatbestechung, da damit der mit diesem Tatbestand pöna- lisierte Vertrauensmissbrauch gegenüber der BC._____ Holding einherging. Entgegen dem Rechtsgutachten BV._____ (act. 1208/1 S. 112) bezweckt dieser Aspekt der Treuepflicht (mit der darin enthaltenen Informationspflicht) des Verwaltungsrates gemäss Art. 717 OR unter anderem gerade auch, die dienstge- bende Gesellschaft über allfällige eigene Gewinnchancen in Kenntnis zu setzen und die Erzielung von Gewinnen durch Dritte zu Lasten der Gesellschaft zu verhin- dern. Es ergab sich deshalb aufgrund dieser unterlassenen Information für die Fol- gezeit eine unauflösbare Vermischung der privaten und dienstlichen Sphäre im Sinne einer aktuelle Interessenkollision, welche dem Beschuldigten B._____ jed- welche private Tätigkeit in diesem Bereich verbot (Handlungsverbot) und bei Miss- achtung dieses Verbotes – unabhängig davon, ob die Rechtsgrundlage in Art. 400 oder Art. 423 OR zu sehen ist – zu einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht- pflicht betreffend die in diesem Zusammenhang erwirkten Vorteile führte. 4.1.6. Plichtwidrige bzw. ermessensweise Handlungen bzw. Unterlassungen a) Beschuldigter B._____ aa) Gemäss der Anklageschrift werden dem Beschuldigten B._____ im Zusam- menhang mit den von der Geschäftsleitungen der BF._____ bzw. BC._____ Hol- ding geführten Vertragsverhandlungen mit der V._____ diverse (durch die Zuwen- - 870 - dung der Vorteile provozierte) unrechtmässige Verhaltensweisen vorgeworfen, wo- bei einerseits die Unterstützung des Beschuldigten F._____ in den Vertragsver- handlungen und andrerseits die Einflussnahme auf die seitens der BF._____ bzw. BC._____ Holding mit der Verhandlungsführung betrauten Personen (insbes. das sog. Deal Team bestehend aus CR._____, CW._____ und CS._____) im Vorder- grund stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang aber auch das eigene Abstimmungsverhalten im Rahmen der diesbezüglichen Verwaltungsratsbe- schlüsse der für die Akquisition zuständigen BC._____ Holding. bb) Die ohne Kenntnis der BF._____ bzw. BC._____ Holding ab August 2011 erfolgte Beratung der Gegenpartei mittels regelmässigen Empfehlungen bezüglich des weiteren Verhaltens bzw. Vorgehens in den Verhandlungen (vgl. dazu die An- klage gemäss act. 10103195) sind in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als pflichtwidrige Handlungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit des Beschuldigten B._____ für die BC._____ zu qualifizieren, da dieser auf diesem Weg die Verhand- lungsposition der dienstgebenden Gesellschaft, deren Interessen er als Verwal- tungsrat vorrangig zu wahren hatte, potentiell schwächte, dies auch dann, wenn der Verhandlungsgegner auf diese Weise letztlich keine relevanten Vorteile daraus ziehen konnte. Darüber hinaus verfasste der Beschuldigte B._____ am 17. Novem- ber 2011 gar eine E-Mail-Nachricht für den Beschuldigten F._____ mit klaren For- derungen an die Gegenseite, welche dieser in der Folge der Geschäftsführerin der BF._____ im Sinne einer eigenen Verhandlungsposition zuschickte (vgl. act. 61801181 ff.). Und schliesslich äusserte der Beschuldigte B._____ gegenüber der BF._____ auch immer wieder den Eindruck, dass deren Vertragsentwürfe zu ein- seitig seien, womit er implizit erneut die Position der Gegenpartei stärkte (vgl. dazu die Aussagen von CW._____ gemäss act. 51009017). Auch nach dem Kauf der V._____-Assets durch die BF._____ hat der Beschuldigten B._____ dem Beschul- digten F._____ im Rahmen der Abwicklung des Kooperations- und Dienstleistungs- vertrages hinter deren Rücken weiterhin Ratschläge zum weiteren Vorgehen erteilt und ihn in diesem Zusammenhang am 24./25. Juni 2014 explizit aufgefordert, sich den Forderungen der BF._____ bzw. BC._____ zu widersetzen (vgl. act. 63301353 - 1360), was selbstredend ebenfalls nicht im Interesse dieser Gesellschaft gewesen sein kann. Mit diesem Verhalten verstiess der Beschuldigte mehrfach gegen die - 871 - Interessenwahrungspflicht gegenüber seiner Dienstgeberin, was für sich allein be- reits eine tatbestandsmässige Unrechtshandlung darstellt. Mit Bezug auf die Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf das Deal Team (namentlich im Zusammenhang mit der "Processing Fee") sowie sein Ab- stimmungsverhalten im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen, in welchen die Transaktion traktandiert war, besteht vor dem Hintergrund der in diesem Zusam- menhang bereits festgestellten Pflichtverletzungen kein Zweifel, dass sein ermes- sensweises Verhalten durch die in Aussicht gestellte Vorteilsgewährung zumindest mitbeeinflusst war, zumal seine diesbezüglichen Voten allesamt auf die Ermögli- chung der anvisierten Transaktion ausgerichtet waren, welche ihm im Endeffekt die mit dem Vorteil verbundenen Gewinne gewährleistete. Wenn der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang einwendet, er habe sich in dieser Sache als sog. "Faciliator" (Ermöglicher) von (valablen) Geschäftsopportunitäten seiner Dienstgeberin gesehen und dabei generell geltend macht, sein Verhalten sei im grössten Interesse der BF._____ bzw. BC._____ gewesen (act. 1385 S. 79 f.), so wird dabei ausser Acht gelassen, dass sowohl der Beschuldigte B._____ als auch der Beschuldigte A._____ ihre Rolle in dieser Transaktion aufgrund der bereits früh- zeitig in Aussicht stehenden Gelder eben nicht mehr von ihrer eigenen Interessen- position zu trennen vermochten, weshalb im Sinne der geltenden Rechtsprechung auf dem Weg zum Geschäftsergebnis auch kein unbeeinflusstes Auswahlverfahren mehr gewährleistet war, welches sich unabhängig von irgendwelchen Vorteilszu- wendungen nach objektiven Kriterien richtete. Inwiefern sich dieses Ergebnis ne- benher als korrekt und positiv für das Unternehmen erweist, ist in diesem Zusam- menhang dann nicht mehr entscheidend. Der relevanten Gefahr, dass sich die die im Ermessen stehenden Handlungen nicht einzig auf objektive Kriterien stützen, hätten die Beschuldigten unter diesen Umständen einzig durch eine konsequente Enthaltung an den Geschäftsvorgängen (mit Ausstand im Rahmen der Verwal- tungssitzungen) begegnen können, wovon jedoch konsequent abgesehen wurde. b) Beschuldigter A._____ aa) Was das dem Beschuldigten A._____ diesbezüglich vorgeworfene Verhal- ten gegenüber der I1._____ anbelangt, so ist entsprechenden den vorstehenden - 872 - Erwägungen bereits fraglich, ob er diesbezüglich überhaupt eine entsprechende Handlungsmacht hatte (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.2./b.cc), woran auch die allge- mein an ihn gerichtete Aufforderung des Beschuldigten B._____, man müsse jetzt den Finanzierungsprozess im Griff haben, nichts zu ändern vermag. Im Übrigen waren die wenigen erstellten ermessensweisen Aktivitäten in diesem Zusammen- hang, welche sich im Wesentlichen auf sein Abstimmungsverhalten in der Ge- schäftsleitung beschränkten, mit objektiven Gesichtspunkten nicht von vornherein vereinbar, weshalb auch die Unrechtmässigkeit des entsprechenden Verhaltens des Beschuldigten A._____ in dieser Hinsicht fraglich erscheint. bb) Demgegenüber zeigt das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Mit- arbeitern der BC._____ Holding (mit der BF._____ hatte er offenbar keinen Kon- takt) diverse Merkmale einer unbotmässigen Einflussnahme. Namentlich relati- vierte er im Rahmen diverser Gespräche mit CR._____ immer wieder dessen kriti- sche Haltung zur Senkung der Processing Fee und schwächte so von vornherein die Stellung der BC._____, welche an einem lukrativen Zinssatz interessiert war, um den Dienstleistungsvertrag profitabel gestalten zu können. Hat der Beschuldigte A._____ diese (grundsätzlich in seinem Ermessen stehende) Haltung auch deshalb vertreten, weil auf diese Weise der Transaktionsvertrag und damit auch seine Ge- winnchancen gerettet werden konnten, so handelte er damit nicht ausschliesslich im Interesse der BC._____, was sich als pflichtwidrig und damit auch unrechtmäs- sig erweist. c) Auswirkungen für die BF._____ bzw. die BC._____ Holding Gemäss den Aussagen insbesondere von DK._____ war die Teilüber- nahme der V._____ für die BF._____ bzw. BC._____ Holding insgesamt ein gutes Geschäft, zumal auch die schlechten Kredite der V._____ nach und nach friktions- los in das Kreditportfolio der BF._____ überführt werden konnten und die Stellung des Unternehmens in der Westschweiz aufgrund der Transaktion letztlich gestärkt wurde (vgl. act. 51008010 f.). Es ist mithin durchaus möglich, dass die dem Be- schuldigten F._____ gewährte Unterstützung und Hilfe für die BF._____ bzw. BC._____ keine direkten negativen Konsequenzen hatte und die Unternehmen auf- - 873 - grund dieser Einwirkungen auch nicht im Sinne einer Vermögensverminderung ge- schädigt wurden. Zu beachten ist indessen, dass ein Schaden einem Unternehmen auch insofern entstehen kann, als ihm aufgrund des Verhaltens seiner Mitarbeiter ein (zusätzlicher) Gewinn entgeht (vgl. zu den entsprechenden Grundlagen vorne V./B./1.1.4./a). Da die Verwirklichung des Tatbestands der Privatbestechung indes- sen keine Schädigung des Prinzipals voraussetzt (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.2./d), kann die Frage des effektiven Vermögensschadens an dieser Stelle offen bleiben, da die konkreten Auswirkungen der Bestechungshandlungen auf die finanzielle Si- tuation des Unternehmens höchstens bei der allfälligen Beurteilung des Verschul- dens zu berücksichtigen sind. 4.1.7. Äquivalenzverhältnis a) Nachdem vorstehend dargelegt wurde, dass die verdeckte private Investi- tion des Beschuldigten B._____ nur schon deshalb eng mit dessen dienstlicher Tä- tigkeit für die BF._____ bzw. BC._____ Holding verwoben war, weil sie diesem vom Beschuldigten F._____ zu Vorzugskonditionen gewährt worden war, erscheint so- dann offensichtlich, dass der hingegebene Vorteil gerade auch im Hinblick auf die dargelegten pflichtwidrigen bzw. ermessensweisen Handlungen bzw. Unterlassun- gen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Vertragsverhandlun- gen mit der BF._____ bzw. BC._____ Holding gewährt wurde, dank welcher dem Beschuldigten F._____ der Abschluss des Geschäftes mit den Verantwortlichen der BF._____ bzw. BC._____ ermöglicht bzw. zumindest massgeblich erleichtert wurde. Das geforderte Äquivalenzverhältnis zwischen der Zuwendung des Beste- chers und der Gegenleistung des Bestochenen ist somit in casu ohne Weiteres als gegeben zu erachten. b) Es kann in diesem Sinne von einer tatbestandsmässigen Unrechtsverein- barung der Beschuldigten B._____ und F._____ ausgegangen werden, in deren Rahmen die vom Beschuldigten F._____ anvisierte Gegenleistung auch tatsächlich vollbracht wurde. Dass diese Gegenleistungen teils vor und teils nach der Zuwen- dung des Vorteils erfolgten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, so- lange der geforderte Zusammenhang gegeben und für die Beteiligten erkennbar ist. Der Beschuldigte A._____ war am Zustandekommen dieser Vereinbarung zwar - 874 - nicht unmittelbar beteiligt, doch war er über die entsprechenden Abreden mit dem Beschuldigten F._____ frühzeitig informiert und trug in der Folge mittels aktiver Ein- flussnahme einen massgeblichen Anteil dazu bei, dass die Vertragsverhandlungen mit der BF._____ bzw. BC._____ zum gewünschten positiven Abschluss mit einer Gewinnbeteiligung der V._____-Aktionäre kamen, von welcher er via die mit dem Beschuldigten vereinbarte Unterbeteiligung ebenfalls in erheblichem Ausmass par- tizipierte. Aufgrund dieses mittäterschaftlichen Handelns trug er die Unrechtsver- einbarung der Beschuldigten B._____ und F._____ mit all ihren Folgen vorbehaltlos mit, so dass er in diesem Sinne ebenfalls tatbestandsmässig handelte. 4.1.8. Vorsatz a) Beschuldigter F._____ aa) Was die subjektive Haltung des Beschuldigten F._____ anbelangt, so wurde im Rahmen der Sachverhaltswürdigung festgestellt, dass dieser mit Bezug auf die bestehende Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ an der V._____ zunächst keinerlei konkreten Kenntnisse hatte und sich stärkere Anhaltspunkte für ihn diesbezüglich frühestens dann ergaben, als im September 2014 eine Kontoer- öffnung des Beschuldigten A._____ bei der Bank AG1._____ zur Debatte stand (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.7./cc). Eine allfällige Billigung der besagten Unterbetei- ligung steht somit höchstens für den Zeitraum ab September 2014 zur Diskussion, wobei dem Beschuldigten F._____ indes auch für diese Phase nicht widerlegt wer- den kann, dass er keine genaueren Kenntnisse über Art und Modalitäten einer sol- chen Unterbeteiligung hatte. Darüber hinaus wäre ein allfälliges Wissen des Be- schuldigten F._____ um eine Partizipation des Beschuldigten A._____ (vgl. dazu die entsprechende Behauptung der Anklage gemäss act. 10103228, Rz. 504) aber auch nicht gleichbedeutend mit dem Wissen, dass sich die Beschuldigten B._____ und A._____ zu einem mittäterschaftlichen Handeln im Rahmen der vorliegend in Frage stehenden Unrechtsvereinbarung zusammengefunden hatten. Nachdem aber im September 2014 sowohl die Aktienbeteiligung gewährt als auch sämtliche wesentlichen Handlungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Transak- tion abgeschlossen waren, kann dem Beschuldigten F._____ mit Bezug auf den - 875 - Beschuldigten A._____ aber ohnehin nur eine nachträgliche Inkaufnahme einer er- folgten Bestechungshandlung vorgeworfen werden, was für die subjektive Tatbe- standsmässigkeit nicht genügt. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass die Vorteilszuwendung des Beste- chenden nicht direkt an den Vorteilsnehmer erfolgt, sondern über einen Mittels- mann, welcher den Vorteil weitergibt (VASELLA, a.a.O., S. 83). Für die Strafbarkeit des Bestechenden ist jedoch auch bei der von Anklägerin angenommenen Form der indirekten Bestechung erforderlich, dass der Bestechende von Anfang an von der Beteiligung dieses Vorteilsnehmers weiss bzw. diese zumindest in Kauf nimmt. Dies war vorliegend wie gesehen jedoch nicht der Fall, weshalb der subjektiven Tatbestand der Privatbestechung des Beschuldigte F._____ betreffend den Be- schuldigten A._____ nicht gegeben ist. bb) Was demgegenüber die subjektive Einstellung des Beschuldigten F._____ mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ betrifft, so muss ihm spätestens im Au- gust 2011, als die Gespräche mit der BF._____ bzw. BC._____ ins Stocken gerie- ten und er den Beschuldigten B._____ in dieser Hinsicht um Hilfe bat, klar gewor- den sein, dass die andiskutierte Gewinnbeteiligung des Beschuldigten B._____ auch für dessen Unterstützung im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der BF._____ bzw. BC._____ gewährt würde, zumal sich der zuvor angebahnte Pro- zess betreffend den Refinanzierungskredit innerhalb der I1._____ grundsätzlich po- sitiv entwickelte und der Beschuldigte B._____ in diesem Prozess keine entschei- dende Rolle mehr spielte. Ernsthaft in Betracht ziehen musste der Beschuldigte F._____ aufgrund der gesamten Umstände des Falles sodann, dass dem Beschul- digten B._____ zu jenem Zeitpunkt innerhalb der BC._____ Holding nach wie vor eine bestimmende Rolle zukam und er aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat in einer besonderen Pflichtenstellung stand, in deren Rahmen er im Zusammen- hang mit der Transaktion empfangene Gelder nicht einfach behalten konnte, son- dern seiner Auftraggeberin weiterzuleiten hatte. Mit Bezug auf das Zusammenwir- ken mit dem Beschuldigten B._____ hat der Beschuldigte F._____ den subjektiven Tatbestand der Privatbestechung auf der Geberseite zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes erfüllt. - 876 - b) Beschuldigte A._____ und B._____ aa) Im Zeitpunkt der Tathandlungen der Beschuldigten B._____ und A._____ war aufgrund der Revision des Wettbewerbsrechtes und dessen Diskussion in Me- dien und Fachgremien zumindest in Wirtschaftskreisen allgemein bekannt, dass Korruptionshandlungen in der Schweiz nicht mehr toleriert werden und die An- nahme von Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit unrechtmässig ist. Auch wenn den Beschuldigten der konkrete Gesetzestext und die dazu ergangene Praxis nicht geläufig gewesen sein mag, so mussten sie im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre aber jedenfalls davon ausgehen, dass sie sich mit ihrem Verhalten einer auch strafrechtlich verpönten Korruption schuldig machten. Wären die Beschuldigten hingegen von ihrem eigenen privaten Anspruch und von der Rechtsmässigkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, hät- ten sie das entsprechende Geschäft nach Erwerb der Aktienbeteiligung dem Ge- samtverwaltungsrat melden und von diesem genehmigen lassen können, um auf diese Weise der Gesellschaft ihre Nebentätigkeit bzw. ihren Nebenerwerb wie ver- langt anzuzeigen. bb) Ein mangelnder Vorsatz im Sinne eines Tatbestandsirrtums hinsichtlich der Wissenskomponente fällt vor diesem Hintergrund mithin definitiv nicht mehr in Be- tracht. Die Beschuldigten nahmen mithin im Bewusstsein ihrer besonderen Stellung als Verwaltungsräte der BC._____ Holding jedenfalls in Kauf, durch die vereinbarte Beteiligung (mit dem daraus erwarteten Erlös) an einer Gesellschaft, welche zu je- ner Zeit in geschäftlichen Kontakt mit der BC._____ stand, eine unrechtmässige Besserstellung im Sinne der Mitwirkung an einer Bestechungshandlung im privaten Sektor zu erwirken. Dementsprechend handelten sie mit Bezug auf den entspre- chenden Tatbestand der Privatbestechung auf der Empfängerseite zumindest eventualvorsätzlich. 4.1.9. Bestechung zwischen den Beschuldigten B._____ und A._____ a) Der zusätzlich eingeklagte Vorwurf der Privatbestechung des Beschuldig- ten B._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ hat vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, wonach eine passive Bestechung des Beschuldigten - 877 - A._____ bereits aufgrund seines mittäterschaftlichen Handelns mit dem Beschul- digten B._____ vorliegt, keine eigenständige Bedeutung mehr. Es wäre hinsichtlich der diesbezüglich eingeklagten Konstellation aber ohnehin fraglich, ob von einem tatbestandsmässigen Verhalten der Beschuldigten im Sinne der zusätzlich einge- klagten aktiven und passiven Privatbestechung ausgegangen werden könnte. Der Beschuldigte B._____ stand im massgeblichen Zeitpunkt weder zur I1._____ noch zur BF._____ oder zur BC._____ als aussenstehender Dritter in einer geschäftsre- levanten Beziehung. Vielmehr war er selber ein bestochener Intraneus, welcher seinen im gleichen Unternehmen tätigen Vorgesetzten auf gemeinsame Abrede hin am in Aussicht stehenden Bestechungserlös beteiligte. Eine solche Konstellation innerhalb des gleichen Unternehmens bildet jedoch keine taugliche Grundlage für eine Privatbestechung im Sinne von Art. 4a UWG, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch diesen Vorgang der Wettbewerb zwischen mehreren Unternehmen beeinflusst wäre (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.1.4.). b) Die in diesem Zusammenhang eventualiter angeklagte Gehilfenschaft des Beschuldigten F._____ betreffend die direkte Bestechung des Beschuldigten B._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ (vgl. act. 10103228, Ziff. 5.2.2.) ist demzufolge ebenfalls nicht von Relevanz. Im Übrigen ist diesbezüglich festzu- halten, dass ein solches Verhalten von der Anklageschrift auch nicht hinreichend umschrieben wäre, da die blosse Auszahlung des Geldbetrages von CHF 7'910'700 an den Beschuldigten B._____ (am 7. November 2014) von vornherein keine Bei- hilfehandlung darstellt und darüber hinaus nicht dargelegt wird, welche (physischen oder psychischen) Hilfestellungen der Beschuldigte F._____ dem Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang geleistet haben soll. 4.1.10. Verjährung a) Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Beschuldigte F._____ dem Beschuldigten B._____ den ungebührenden Vorteil am 7. Juni 2012 zuwandte, als in gegenseitigem Einvernehmen ein treuhänderisches Aktionariat (ohne formelle Aktionärsstellung des Beschuldigten B._____) begründet wurde. Begreift man die Bestechung als korruptionstechnisches Austauschverhältnis, so - 878 - hatte der Bestechungsvorgang damit aber noch nicht sein Ende, da die Bestoche- nen in der Folge im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit weiteren Ein- zelakte im Rahmen der Erfüllung des Bestechungstatbestandes vornahmen und die Wirkung des mit dem Delikt verpönten Vertrauensbruchs auch aufgrund dieser Handlungen eintrat, was ebenfalls zum massgeblichen Täterverhalten gehört (vgl. BGE 107 IV 1, E. 9.; vgl. auch TRECHSEL/VEST, PK StGB, N 4 zu Art. 2 StGB). Der zugewandte Vorteil wurde vom Beschuldigten F._____ am 29. August 2014 denn auch um den bis zum 30. Juni 2014 aufgelaufenen Gewinn auf den (fiduziarischen) Aktienanteil von 31.77 Prozent erhöht, womit erst mit diesem Datum eine definitive Festlegung des Bestechungsvorteils erfolgte (vgl. dazu vorne Ziffer III./M./2.3.). Da- bei handelte es sich entgegen dem Verjährungsrechtsgutachten BS._____ (act. 899/4 S. 15 ff) und der präzisierenden Stellungnahme des Rechtsgutachters vom
  9. Dezember 2021 (act. 1208/3 S. 9) nicht einfach um eine definitive kalkulatorische Festsetzung einer bereits früher festgesetzten Vorteilsgewährung, sondern um eine zusätzliche – zuvor noch nicht in diesem Ausmass vordefinierte – Entschädigung für die zusätzliche Unterstützung des Beschuldigten B._____ wie namentlich des- sen erneuter (pflichtwidriger) Beratung des Beschuldigten F._____ vom 24./25. Juni 2014. Der Umstand, dass diese endgültige Festlegung der Bestechungsleis- tung erst nach den Tathandlungen des Beschuldigten B._____ erfolgte, vermag an der Strafwürdigkeit des entsprechenden Verhaltens nichts zu ändern, da auch nachträgliche Gewährungen von Vorteilen tatbestandsmässig sind, sofern der Tä- ter mit solchen Geldern rechnen konnte (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.6./b). Inwiefern auch noch die spätere Überweisung der Gelder ein eigenständiges strafbares Ver- halten im Rahmen des Bestechungstatbestandes bildete, kann unter diesen Um- ständen offen bleiben, doch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dies- bezüglich um die blosse Liquidation des bereits festgelegten bzw. gewährten Vor- teils ohne zusätzlichen Unrechtsgehalt handelte. Nachdem das strafbare Verhalten der drei Beschuldigten aber ohnehin zumindest bis ins Jahr 2014 fortdauerte und mithin eine Tatbegehung (auch) in diesem Jahr vorliegt, ist die Verjährungsfrage - 879 - entsprechend Art. 2 Abs. 2 StGB gemäss dem ab 1. Januar 2014 geltenden Ver- jährungsrecht mit der zehnjährigen Verjährungsfrist zu beurteilen (vgl. dazu vorne Ziffer III./M./2.1.). b) Nachdem somit die Verjährung der vorliegend zu beurteilenden Beste- chungshandlungen infolge des Gesagten erst ab dem Jahr 2024 relevant wird, sind die Widerhandlungen gegen das UWG – im Gegensatz zum Verjährungsrechtsgut- achten BS._____ bzw. der darauf basierenden Ansicht der Verteidigungen der Be- schuldigten (act. 899/2 S. 24 f.; act. 1361 S. 13; act. 1413 S. 57 f.) – im heutigen Zeitpunkt weder in Bezug auf die aktive Privatbestechung des Beschuldigten F._____ noch in Bezug auf die passive Privatbestechung der Beschuldigten A._____ und B._____ als verjährt zu betrachten. 4.1.11. Fazit a) Dementsprechend ist der Beschuldigte F._____ in casu der aktiven Privat- bestechung des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen, vom Vorwurf der indirekten aktiven Privatbestechung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG bzw. der (lediglich eventualiter einge- klagten) Gehilfenschaft zur direkten aktiven Privatbestechung des Beschuldigten A._____ durch den Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG und Art. 25 StGB dagegen freizusprechen. b) Der Freispruch des Beschuldigten F._____ vom Vorwurf der aktiven Privat- bestechung des Beschuldigten A._____ bedeutet jedoch nicht, dass sich auch der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang für kein Delikt zu verantworten hätte. Für das Vorliegen einer passiven Privatbestechung ist nämlich nicht zwin- gend notwendig, dass für den entsprechenden Lebensvorgang (gleichzeitig) auch der Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllt wurde (SPITZ, HK UWG, N 21 + 100 zu Art. 4a UWG; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2013, E. 3.4.c in fine). Insbesondere hat die Tatsache, dass der Beschuldigte F._____ in subjektiver Hinsicht nicht wusste bzw. damit rechnen musste, dass von - 880 - seiner dem Beschuldigten B._____ in Aussicht gestellten Beteiligung auch der Be- schuldigte A._____ profitieren würde, nicht unmittelbar zur Folge, dass der Be- schuldigte A._____ vom Vorwurf der passiven Bestechung freizusprechen wäre, sofern aufgrund dessen Verhalten die entsprechenden Tatbestandsmerkmale der passiven Privatbestechung vollumfänglich gegeben sind, was vorliegend – wie vor- stehend aufgezeigt – insbesondere angesichts des mittäterschaftlichen Zusam- menwirkens mit dem Beschuldigten B._____ ohne Weiteres zutrifft. Demzufolge sind die Beschuldigten A._____ und B._____ betreffend die Transaktion V._____ gleichermassen der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen, während sich der Beschuldigte B._____ diesbezüglich aber keiner zusätzlichen ak- tiven Privatbestechung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig gemacht hat und demgemäss von diesem Vorwurf freizusprechen ist. 4.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung dazu betreffend die Be- schuldigten A._____, B._____ und F._____ bezüglich "Processing Fee" 4.2.1. Einleitung Was die Geschehnisse rund um die ebenfalls eingeklagte Aushandlung der Processing Fee der V._____ anbelangt, so ist aufgrund der diesbezüglichen Sach- verhaltswürdigung erstellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ primär deshalb in den entsprechenden Verhandlungsprozess eingegriffen haben, weil der Beschuldigte F._____ mit dem bisherigen Gesprächsverlauf in dieser Sache offen- sichtlich unzufrieden war, wobei ihnen im Ergebnis aber selbstredend nicht unge- legen kam, dass sich infolge der Senkung dieser Fee der Gewinn der V._____ für die restliche Dauer des Dienstleistungsvertrages voraussichtlich erhöhte. Nichts- destotrotz stand aber bei der diesbezüglichen Einflussnahme im Vordergrund, dass auf einen für die V._____ ungünstigen Verlauf der Verhandlungen reagiert werden sollte, um den Beschuldigten F._____ auf der Verkäuferseite bei Laune zu halten und den erfolgreichen Abschluss der Transaktion nicht zu gefährden (vgl. zum Gan- zen vorne Ziffer IV./G./3.4.5./c). - 881 - 4.2.2. Tatbestandsmässigkeit a) Angesichts ihrer Tätigkeit als (zumindest faktische) Verwaltungsräte der BF._____ bzw. BC._____ kam den Beschuldigten A._____ und B._____ in casu zumindest im Innenverhältnis der Gesellschaften ohne Weiteres die Stellung eines Geschäftsführers zu, wobei beide aber auch immer wieder operativ in die Prozesse der von ihnen geführten Gesellschaften eingriffen und damit auch nach aussen hin in leitender Position auftraten (zur Geschäftsführerstellung des Verwaltungsrates vgl. nachstehend Ziffer 4.4.2.). b) Fraglich ist aufgrund der einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt dem- gegenüber, inwiefern die Beschuldigten A._____ und B._____ diesbezüglich ihrer Rolle als Schutzgaranten für die fremden Vermögensinteressen nicht nachkamen und insofern ihre diesbezüglichen spezifischen Pflichten verletzten (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 318 f.). Zwar verstiessen sie mit ihrem Vorgehen insofern gegen ihre allgemeine Treuepflicht, als ihr Doppelspiel keine unabhängige Interessenwah- rung der BC._____ Holding zu gewährleisten vermochte. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass gleichzeitig auch gegen Vermögensfürsorgepflichten verstossen wurde, dies zumal dann, wenn den mit der Senkung der Processing Fee temporär entgangenen Einnahmen der BF._____ bzw. BC._____ auf der anderen Seite auch finanziell quantifizierbare Vorteile gegenüberstanden. Dass die Gespräche rund um die Processing Fee im Rahmen der Transaktionsverhandlungen aber nicht einfach isoliert dastanden, sondern ein Teil des gesamten Verhandlungsprozesses waren, in dessen Rahmen sich der Beschuldigte F._____ zunehmend unzufrieden war und gar von der Transaktion abzuspringen drohte, wurde im Rahmen der Sachverhalts- würdigung im Einklang mit den in diesem Punkt mehrheitlich nachvollziehbaren Vo- ten der Verteidigungen der Beschuldigten B._____ und F._____ (vgl. act. 1385 S. 146 ff. + act. 1413 S. 134 ff.) einlässlich nachgezeichnet (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5./c). Hatten die Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrem Eingreifen aber nicht nur den kurzfristigen Gewinn für die V._____ im Auge, so kann ihnen letztlich nicht vorgeworfen werden, ihre Vermögensfürsorgepflichten in diesem Punkt verletzt zu haben, was jedoch Voraussetzung für eine Bestrafung wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung ist. - 882 - c) Zweifelhaft erscheint bei der gegebenen Sachlage aber insbesondere auch der Schädigungsvorsatz der Beschuldigten, wenn der Vermögensvorteil der V._____ nur eine Begleiterscheinung ihres Handelns war und mit diesem Vorteil auch Nachteile der V._____ einhergingen, welche sich nachteilig auf die finanzielle Situation der Zielgesellschaft auswirken konnten. Es ist bei einer Gesamtbetrach- tung der im vorliegenden Verfahren eingeklagten Transaktionen denn auch unty- pisch, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ direkt auf eine Schädigung der dienstgebenden Gesellschaft hingearbeitet haben sollen, indem sie gezielt auf ein- zelne Vertragskonditionen Einfluss nahmen. Vielmehr waren sie stets auf einen po- sitiven Exit, welcher ihnen in der Schlussabrechnung den erhofften Gewinn einbrin- gen sollte, ohne dass der Fokus auf Zwischenresultate gelegt wurde, zumal diese bisweilen auch vorübergehende finanzielle Einbussen bei der beteiligten Zielgesell- schaft auswiesen, was die Beschuldigten als notwendiges Übel akzeptierten, ohne dass sie die entsprechende Entwicklung im Sinne eines angestrebten Erfolges ge- wollt hätten. Wenn die Beschuldigten A._____ und B._____ mithin im Rahmen ihre diesbezüglichen Verhandlungen primär das Gesamtgeschäft retten wollten, indem sie auf ein Nachgeben gegenüber dem Beschuldigten F._____ in einem für diesen wichtigen Punkt drängten, so hatten sie damit nicht die Schädigung der BF._____ bzw. BC._____ im Auge, auch wenn der Beschuldigte B._____ im Endeffekt via die an ihn ausgezahlten Dividenden von der Senkung der Processing Fee auch profi- tierte. d) Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist nach dem Gesagten mithin in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt, weshalb die Beschuldigten A._____ und B._____ vom diesem Vorwurf freizusprechen sind. Liegt aber keine ungetreue Geschäftsbesorgung der Beschul- digten A._____ und B._____ im Zusammenhang mit der Festlegung der Processing Fee vor, so fehlt es infolge der notwendigen Akzessorietät auch an einer entspre- chende Anstiftungshandlung des Beschuldigte F._____, so dass auch insofern ein Freispruch zu erfolgen hat. - 883 - 4.3. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ 4.3.1. Vorbemerkung Die Anklägerin klagt im Zusammenhang Transaktion V._____ im Rahmen des Vorwurfs der Vermögensdelinquenz sowohl einen Betrug (eventualiter eine un- getreue Geschäftsbesorgung) der Beschuldigten A._____ und B._____ zum Nach- teil der BC._____ Holding (vgl. act. 10103206 ff. bzw. 3215 ff.) als auch einen Be- trug (eventualiter eine ungetreue Geschäftsbesorgung) des Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ mit entsprechenden Teilnahmehandlungen der Beschul- digten B._____ und F._____ (act. 10103211 ff. bzw. 3217 ff.) an. Diese beiden Be- trugsvorwürfe mit unterschiedlicher Zusammensetzung sind im Folgenden einer getrennten Prüfung auf ihre Tatbestandmässigkeit hin zu unterziehen, wobei auf- grund der zeitlichen Aspekte zunächst der primär dem Beschuldigten A._____ an- gelastete Betrug zum Nachteil der I1._____ zu untersuchen ist. 4.3.2. Betrug zum Nachteil der I1._____ a) Ein Schuldspruch des Beschuldigten A._____ wegen Betruges (bzw. qua- lifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung) zum Nachteil der I1._____ fällt aufgrund der Formulierung der Anklageschrift und des diesbezüglich lediglich rudimentär er- stellbaren Sachverhaltes (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.1./b in fine bzw. 3.4.5./b.aa) in casu nicht in Betracht. Nachdem die Anklage den Beschuldigten B._____ und F._____ keine Bestechungsabrede im Hinblick auf pflichtwidrige bzw. ermessens- weise Handlungen bei der I1._____ vorwirft, sondern diesbezüglich von einer (le- galen) Provision für eine Vermittlungstätigkeit des Beschuldigten B._____ betref- fend die Interims-Refinanzierung ausgeht (vgl. act. 10103176 ff.), kann von vorn- herein nicht angenommen werden, der Beschuldigte B._____ habe den Beschul- digten A._____ als Mittäter für eine diesbezüglich in Aussicht stehende Beste- chungsleistung eingespannt. Auch eine direkte Bestechung des Beschuldigten A._____ durch den Beschuldigten B._____ wurde im vorliegenden Zusammenhang verneint (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.9.). Es bestehen mit Bezug auf die entspre- chende Kreditgewährung an die V._____ denn auch – wie bereits gezeigt – nur - 884 - wenige belastbare Indizien, dass der Beschuldigte A._____ in dieser Angelegenheit bei der I1._____ in entscheidendem Mass in die interne Abläufe eingriff. Vielmehr trat er im Rahmen der Transaktion V._____ insbesondere als Verwaltungsratsprä- sident der BC._____ Holding in Erscheinung, indem er bei dieser Gesellschaft aktiv Einfluss auf das dortige Verhandlungsteam nahm (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5./b.bb). Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass dem Beschuldigten A._____ die Unterbeteiligung an der V._____ explizit auch im Hinblick auf eine Ein- flussnahme bei der I1._____ gewährt wurde, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte A._____ von der Wichtigkeit des Kredits für die V._____ im Rahmen der gesamten Transaktion wusste und den Refinanzierungskredit im Rah- men seiner Möglichkeiten grundsätzlich befürwortete. Eine rechenschafts- bzw. herausgabepflichtige Bestechungsleistung des Beschuldigten A._____ lag in die- sem Zusammenhang mithin nicht vor. b) Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht ausser Acht zu lassen, dass lediglich die BF._____ bzw. BC._____ Holding an der eingeklagten Transak- tion V._____ als Verhandlungsparteien beteiligt waren, weshalb denn auch aus- schliesslich diese Gesellschaften das mit diesem Geschäftsabschluss verbundene finanzielle Risiko trugen, weshalb die von den Beschuldigten A._____ und B._____ in diesem Rahmen vereinnahmten Bestechungsgelder von vornherein nur ihnen zustanden, so dass der I1._____ diesbezüglich nie irgendwelche Rechenschafts- und Herausgabeansprüche zukamen, welche ihr hätten seitens des Beschuldigten A._____ arglistig verschwiegen bzw. pflichtwidrig vorenthalten werden können, was die Tatbestandsmässigkeit sowohl hinsichtlich eines Betruges als auch einer unge- treuen Geschäftsbesorgung definitiv entfallen lässt. c) Ist aber nach dem Gesagten im vorliegenden Zusammenhang nicht von einem tatbestandsmässigen Handeln des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Gewährung des Refinanzierungskredites der I1._____ auszugehen und liegt dem- zufolge in dieser Sache von vornherein auch keine kausale Schädigung der I1._____ vor, so erübrigt sich der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten F._____ betreffend die Feststellung des wirtschaftlichen Erfolges des von der - 885 - I1._____ gewährten Darlehensvertrages (vgl. act. 1036 S. 1 [Ziff. 4]; act. 1330 S. 8 [Ziff. 4] + S. 15). d) Es sind die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ demgemäss mit Bezug auf die eingeklagten Taten zum Nachteil der I1._____ sowohl vom Haupt- vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als auch vom Eventualvorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bzw. der entsprechenden Gehilfen- schaft im Sinne von Art. 25 StGB dazu freizusprechen. 4.3.3. Betrug zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ a) Einleitung aa) Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben – insofern gleichgelagert wie in der Transaktion U1._____ – auch im Zusammenhang mit der von ihnen in mittäterschaftlichem Handeln abgeschlossene Vereinbarung betreffend die (fiduzi- arische) Aktienbeteiligung an der V._____, welche sie der BF._____ bzw. der BC._____ Holding verheimlichten bzw. nicht offenlegten, in ihrer Funktion als (zu- mindest faktische) Verwaltungsräte dieser Gesellschaften gegen ihre aus Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) fliessende Informationspflicht verstossen, welche gebietet, dass der dienstgebenden Gesellschaft sämtliche re- levanten Vorkommnisse, welche für diese von Interesse sein könnten, zu melden sind (so auch Rechtsgutachten CA._____/CB._____ gemäss act. 1206 S. 55 mit Hinweisen auf die Lehre). Nachdem die aktienrechtliche Regelung darüber hinaus keine eigenständigen Rechenschafts- und Herausgabepflichten der Gesellschafts- organe kennt, ist auch in diesem Fall eine Ergänzung der aktienrechtlichen Rege- lungen aufgrund der subsidiär anwendbaren auftragsrechtlichen Bestimmung ge- mäss Art. 400 Abs. 1 OR angezeigt, welche den Auftragnehmer dazu anhält, dem Auftraggeber jederzeit Rechenschaft über alles, was ihm im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zugekommen ist, Rechenschaft abzulegen und dem Auf- traggeber allenfalls herauszugeben (vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4.). Der im Rechts- gutachten BV._____ (act. 1208/1 S. 13 f. + 52 f.) zur Bekräftigung der Gegenmei- - 886 - nung zitierte Entscheid des Bundesgerichtes steht dieser Ansicht – wie bereits dar- gelegt – nicht entgegen (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.1./b). Die sodann im Rechtsgut- achten als einschlägig aufgeführte Bestimmung von Art. 423 OR betreffend die Ge- schäftsführung ohne Auftrag (vgl. act. 1208/1 S. 61 ff., 83 f., 110 f. + 117) kommt im Übrigen auch hier nicht zur Geltung. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ auch im Rahmen der Transaktion V._____ eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber der BC._____ Holding traf, welche als ihre hauptsächliche Dienstgeberin einen entsprechenden Anspruch hatte, ohne dass sie diesen explizit einzufordern brauchte, da das Bundesgericht den Gesetzeswortlaut von Art. 400 Abs. 1 OR hinsichtlich der Rechenschaftspflicht mittlerweile dahingehend präzisiert hat, dass der Auftraggeber jederzeit unaufge- fordert informiert werden muss (vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4./d+h). bb) Vor dem Hintergrund dieser Prämissen wird im Folgenden zu erörtern sein, inwiefern sich die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ des in diesem Zu- sammenhang eingeklagten Betruges (bzw. eventualiter einer ungetreuen Ge- schäftsbesorgung) schuldig gemacht haben, wobei auch die vorliegende Transak- tion grundsätzlich losgelöst von der Retrozessions-Praxis zu prüfen ist bzw. Analo- gien mit der gebotenen Zurückhaltung lediglich dort heranzuziehen sind, wo diese aufgrund derselben Konstellation tatsächlich stichhaltig sind (vgl. bereits vorste- hend Ziffer 3.1.1./c). b) Täuschung aa) Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Einordnung vorgeworfen, der BC._____ Holding deren Rechenschafts- und Herausgabeanspruch betreffend die von ihnen vereinnahmten Vorteile nicht offengelegt zu haben (act. 10103206 ff.), wobei sich ergeben hat, dass sich dieser Anspruch auf die im Juni 2012 erhaltenen (fiduziarischen) Beteili- gungsrechte bezieht (vgl. vorstehend 4.1.3./a). Da über noch nicht bestehende Tat- sachen bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht getäuscht werden kann, er- scheint mithin insbesondere die unterlassene Rechenschaftsablage nach Erhalt - 887 - des Vorteils am 7. Juni 2012 sowie die unterlassene Herausgabe der daraus ge- flossenen Gelder ab dem 29. August 2014, wovon grundsätzlich auch die Anklage ausgeht (vgl. act. 10103206, Rz. 435). Fraglich ist in diesem Zusammenhang wie bereits bei der Transaktion U1._____, inwiefern auch das frühere eingeklagte Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ in Verbindung mit der vorgeworfenen Täuschung im Sinne einer "Schaffung des Gegenstandes des Irrtums als Grundlage der Unterdrückung von Tatsachen" in die Täuschungshandlung einbezogen werden kann (vgl. act. 10103201 ff.). Die diesbezügliche Umschreibung der Anklägerin zeigt aber gerade auf, dass dieses frühere Verhalten nicht direkt kausal für den Irrtum der Vertreter der Geschädigten war, sondern höchstens die Grundlage dazu geschaffen haben soll. In diesem Zusammenhang wird sodann keine konkrete Einwirkung auf die Ver- treter der akquirierenden Gesellschaften beschrieben, sondern es werden erneut passive Verhaltensweisen wie die Entgegennahme der inkriminierten Vorteile und die Verheimlichung des dadurch entstandenen Interessenkonfliktes eingeklagt (vgl. act. 10103201 ff.), welche im Übrigen bereits Teil des relevanten Bestechungs- sachverhaltes bildeten und in diesem Zusammenhang im Vordergrund standen. Bezüglich der passiven Verhaltensweisen ist aber keine Verletzung einer Garan- tenpflicht ersichtlich, da die Informationen betreffend Interessenkonflikte bzw. Aus- standsgründe der aus der allgemeinen Treuepflicht fliessenden Informationspflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) geschuldet sind, welche als (blosse) Meldepflicht ohne unmittelbare Vermögensschutzwirkung zu qualifizieren ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5. in fine, wonach die Verletzung von blossen Auskunftspflichten nicht primär auf die Wahrung frem- der Vermögensinteressen ausgerichtet ist). Es sind demnach lediglich jene Verstösse gegen die Treuepflicht als Verletzungen einer garantenähnlichen Ver- mögensfürsorgepflicht (und damit als betrugsrelevante Unterlassungen) anzuse- hen, welche unmittelbar mit einer konkreten Gefährdung des Gesellschaftsvermö- gens verbunden sind (vgl. in diesem Sinne bereits BGE 129 IV 124), was bei der unterlassenen Meldung von fremden Beteiligungsansprüchen nicht der Fall ist, selbst wenn gesellschaftsintern eine solche Meldepflicht vorgesehen ist. - 888 - Das Vorliegen einer aktiven Einwirkung auf die Vorstellung der Vertreter der BC._____ Holding (oder zumindest die Verletzung einer Garantenpflicht in die- ser Phase) wäre aber gemäss Lehre und Praxis für die Konstellation erforderlich, dass jemand den Irrtum durch sein eigenes (aktives oder konkludentes) Verhalten bewirkt hat und in der Folge dazu schweigt (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 60 zu Art. 146 StGB), in welchem Fall dann allenfalls – wie von der Anklägerin intendiert – in einer Gesamt- betrachtung eine Täuschung durch Unterdrücken von Tatsachen angenommen werden könnte (vgl. act. 10103201 ["als Grundlage der Unterdrückung von Tatsa- chen"]). Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben mithin – analog zum Fall U1._____ – auch im Rahmen der Transaktion V._____ die falsche Vorstellung des Gesamtverwaltungsrates der BC._____ Holding, dass keine Ansprüche gegenüber ihnen bestehen, nicht mit ihrem eigenen Verhalten in die Wege geleitet, sondern lediglich erkannt, dass sich der Gegenüber aufgrund der gesamten Umstände fal- sche Vorstellungen über die relevante Sach- bzw. Rechtslage machte bzw. zu ma- chen begann, und dabei bzw. danach nichts unternommen, um diese Fehleinschät- zung des Gegenüber zu korrigieren (vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 3.1.2./a) bb) Nach dem Gesagten steht im Zusammenhang mit der behaupteten Delin- quenz betreffend die aufgrund der Transaktion V._____ einbehaltenen Vorteile im Hinblick auf die eingeklagte Vermögensdisposition der BF._____ bzw. BC._____ definitiv ein passives Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ im Vor- dergrund, so dass der geltend gemachte Betrug nach den Regeln des unechten Unterlassungsdeliktes zu beurteilen ist. Bei dieser Konstellation ist aber prinzipiell nur dann eine betrugsrelevante Täuschung anzunehmen, wenn der angeklagte Tä- ter eine Garantenstellung gegenüber dem potentiellen Opfer innehat (vgl. dazu im Einzelnen vorne Ziffer V./B./1.1.1./c.aa). cc) Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ als (zumindest faktische) Verwaltungsräte der BF._____ bzw. BC._____ eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber diesen Gesellschaften traf, welche als ihre Dienstgeberinnen je- derzeit einen entsprechenden Anspruch hatten, welchem die Beschuldigten - 889 - A._____ und B._____ keine eigenen Rechte entgegenhalten können, soweit sie keine echte Gegenleistung erbracht haben (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.3./a.aa). Da- bei rechtfertigt es sich erneut, die Rechenschafts- und Herausgabepflicht in – inso- fern gebotener – analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Retrozessions-Pra- xis als Garantenpflicht der Beschuldigten aufzufassen, da die aus Art. 716a Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR fliessenden Vermögensschutzpflichten des Verwal- tungsrates gegenüber der Gesellschaft (auch punkto Intensität) durchaus ver- gleichbar mit den Vermögensschutzpflichten des Vermögensverwalters gegenüber seinem Kunden sind (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 3.1.2./c). dd) Es ist demzufolge auch für die Transaktion V._____ von einer Täuschung durch Unterlassen infolge Verletzung einer Garantenpflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ in der Form der Missachtung der sie gegenüber der BF._____ bzw. BC._____ treffenden Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die erworbene (fiduziarische) Aktienbetei- ligung auszugehen. Ob zudem eine Verletzung der Garantenstellung infolge der unterlassenen Herausgabe der infolge der Beteiligungsansprüche geflossenen Gelder auszugehen ist, kann mithin an der dieser Stelle offenbleiben. c) Arglist aa) Lehre und Praxis betonen, dass auch bei einem Betrug durch Unterlassen die Merkmale einer qualifizierten Täuschung im Sinne einer arglistigen Vorgehens- weise gegeben sein müssen (DONATSCH, Strafrecht III, S. 233; STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, BT I, S. 389). Es ist somit auch in diesem Bereich die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Arglist zu beachten, wobei nur wenige höchstrichter- lichen Urteile bekannt sind, welche sich spezifisch mit dieser Problematik ausei- nandersetzen. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich die Prüfung der Arglist bei einer Täuschung durch Unterlassen nicht spiegelbildlich auf die Praxis der aktiven Täuschung übertragen lässt, zumal in dieser Konstellation kaum ein Vorgehen mit- tels eines raffinierten Lügengebäudes oder besonderen Machenschaften denkbar ist, sofern keine gefälschten Urkunden zur Täuschung gebraucht werden (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2./c). Als allgemeines Kriterium muss mutatis mutandis die auch gesetzlich verankerte Richtlinie gelten, dass der Unterlassende nur dann - 890 - strafbar ist, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht wer- den kann, wie wenn er die Tat durch aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB [Grundsatz der Vorwurfsidentität]). Praktikabel erscheint in diesem Zusam- menhang der Rückgriff auf jene Kriterien, wie sie das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Arglist bei der einfachen Lüge anwendet, wobei die Aspekte der Opfermitverantwortung gleichermassen mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 107 IV 169, E. 2.; vgl. in diesem Sinne auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB). bb) Es ist mithin auch im vorliegenden Fall unter den besonderen Prämissen des unechten Unterlassungsdeliktes zu klären, inwiefern das Vorgehen der Be- schuldigten die Merkmale einer qualifizierten Täuschung erfüllt hat bzw. inwiefern die Verantwortlichen der BC._____ Holding bei Berücksichtigung ihrer elementaren Sorgfaltspflichten im Sinne einer Opfermitverantwortung hätten erkennen können, dass den Beschuldigten rechenschafts- bzw. herausgabepflichtige Vorteile zuge- kommen sind, auf welche diese keinen Anspruch hatten. cc) Im Rahmen der Prüfung der Arglist anhand der Kriterien betreffend die ein- fache Lüge steht in den Transaktionsfällen zunächst die Konstellation eines beson- deren Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten zur Disposition, aufgrund dessen für die Beschuldigten A._____ und B._____ absehbar war, dass die Ver- antwortlichen von kritischen Rückfragen Abstand nehmen und ihr täuschendes Ver- halten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überprüfen werden, wobei bei einer Täuschung durch Unterlassen grundsätzlich höhere Anforderungen an die Voraussicht der fehlenden Überprüfung gestellt werden (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, § 15 N 26). Dies- bezüglich steht in casu erneut das Verhältnis zwischen einem Verwaltungsratsprä- sidenten bzw. einem einfachen Verwaltungsrat und den anderen Verwaltungsrats- mitgliedern der Gesellschaft im Fokus. Wie bereits dargelegt, ist bei diesem rein geschäftlichen Verhältnis mit lediglich periodischen Sitzungsterminen indessen nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis im Sinne der höchstrichterlichen - 891 - Praxis zur Arglist auszugehen (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.3./c). Ein Vertrauensver- hältnis unter den Verwaltungsräten der BC._____ Holding ist in der Anklage auch hier nur insofern umschrieben, als auf die allgemeine Stellung der Beschuldigten als Verwaltungsräte der Gesellschaft und ihre damit verbundene Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verwiesen wird (act. 10103209, Rz. 441), was für sich allein indes noch keine besondere Vertrauensbeziehung zu den ande- ren Verwaltungsräten zu begründen vermag. Auch aufgrund der konkret gegebe- nen Verhältnisse im Verwaltungsrat der BC._____ kann sodann nicht von einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis innerhalb des Gremiums ausgegangen wer- den, standen sich doch auch diesbezüglich unabhängige Persönlichkeiten gegen- über, welche von den teilhabenden Unternehmen abdelegiert wurden und zueinan- der nicht in einer langjährigen Geschäftsbeziehung standen. Aus diesen Gründen ist entgegen der Anklage (vgl. act. 10103209, Rz. 441 i.f.) auch nicht davon auszu- gehen, dass es für die Beschuldigten A._____ und B._____ voraussehbar war, dass eine Überprüfung der von ihnen geschaffenen Sach- bzw. Rechtslage (mit inhärenten Eigeninteressen) im Vorfeld der Transaktion unter den gegebenen Um- ständen unterbleiben würde, selbst wenn sie aufgrund ihrer Kenntnis der Gepflo- genheiten im Unternehmen allenfalls bis zu einem gewissen Mass damit rechnen konnten. dd) Es fragt sich indessen auch im Rahmen der Transaktion V._____, inwiefern die Entscheidungsträger der das Geschäft zu verantwortenden BC._____ Holding die Möglichkeit hatten, Nachfragen bzw. Nachforschungen betreffend die konkreten Beteiligungsverhältnisse bei der V._____ zu tätigen bzw. einzuleiten, zumal auch in diesem Fall weitere Überprüfungen durch die fiduziarische Ausgestaltung der Beteiligungsverhältnisse (via den Beschuldigten F._____) erschwert waren. Aller- dings wurde in der vorliegenden Angelegenheit im Rahmen der gesamten Trans- aktion weder eine rechtliche noch eine wirtschaftliche "Due Diligence", in deren Rahmen die BC._____ Holding etwas über die wahren Besitz- und Berechtigungs- verhältnisse betreffend die Aktien der V._____ hätte erfahren können, in Auftrag gegeben, obwohl zu jener Zeit durchaus bekannt war, dass der Beschuldigte B._____ nebst seiner Verwaltungsratstätigkeit für die BC._____ als selbständiger - 892 - Unternehmer agierte und in dieser Funktion auch noch andere Interessen wahr- nahm. Dies stellt aus Sicht der Privatklägerin insofern eine grundlegende Pflicht- versäumnis dar, als solche Überprüfungen bei Akquisitionen im Geschäftsalltag zum Regelfall gehören, selbst wenn die mangelnde Überprüfung in casu dadurch begünstigt war, dass auch die Beschuldigten A._____ und B._____ in diese Rich- tung votierten. Während der Abwicklungsphase der gegenseitigen Verträge hätte sodann eine seitens der BC._____ verlangte Auskunft aus dem Aktienbuch der V._____ noch deutlich vor den inkriminierten Geldflüssen ergeben, dass eine fidu- ziarische Beteiligung des Beschuldigen B._____ an den Aktien der V._____ be- stand, da diese dort spätestens seit dem 31. Dezember 2012 eingetragen war (vgl. act. 44110008, 0012, 0015 + 0021). Zudem hatten die übrigen Aktionäre der V._____ (namentlich NP._____ und NQ._____) – wie die Verteidigung des Be- schuldigten F._____ im Zusammenhang mit dessen angeklagter Gehilfenschaft zu Recht anmerkt (act. 1413 S. 84) – ebenfalls Kenntnis von dieser fiduziarischen Be- teiligung, da sie die entsprechende Vereinbarung vom 7. Juni 2012 mitunterzeich- net hatten, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Aktionäre ge- genüber den Beschuldigten ihrerseits eine Stillschweigezusicherung abgegeben haben. Diese Vereinbarung enthielt im Übrigen – im Gegensatz zu den nachfolgend zu behandelnden Fällen W._____ und BH._____ – ebenfalls keine Stillschweige- klausel. Die vereinbarte Geheimhaltung beschränkte sich in diesem Fall mithin da- rauf, dass im Rahmen des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ auf die Diskretion der geschlossenen Abreden hingewiesen wurde (vgl. act. 61801147: "[…] I presume BC._____ ist not supposed to know about you and me becoming partners, is it?" B._____: "You're absolutely right."; vgl. auch act. 61801188) und der Beschuldigte F._____ den Vertretern der BF._____ bzw. BC._____ den Umstand der stillen Partnerschaft bzw. Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ im Rahmen der Transaktion dann auch tatsächlich verschwieg. Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Überprüfung der verschwiegenen Rechtsverhältnisses in casu nahezu verunmöglicht war, auch wenn sich diesbezüglich sicherlich gewisse Schwierigkeiten boten. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um ein Massen- geschäft handelte, in welchen nähere Überprüfungen in der Regel unzumutbar - 893 - sind. Vielmehr stand eine Transaktion im Millionenbereich zur Disposition, welche seitens sämtlicher Verantwortlicher der BC._____ Holding besondere Aufmerksam- keit verlangte, weshalb es diesen auch durchaus zumutbar gewesen wäre, bei der Überprüfung der für die Transaktion wesentlichen Verhältnisse vorübergehende Hindernisse und Mühseligkeiten zu überwinden. Auch in den Fällen eines Ver- schweigens der Verfügungsberechtigung ist in solchen Konstellation mithin eine diesbezügliche Kontrolle der solchen Berechtigungen zu Grunde liegenden Tatsa- chen regelmässig angezeigt, zumal wenn sie in den professionalisierten Strukturen einer grösseren Aktiengesellschaft erfolgen kann (vgl. MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 114 zu Art. 146 StGB). ee) Im Sinne eines Fazits ist demnach aufgrund der konkreten Umstände im Rahmen der Transaktion V._____ nicht von einer qualifizierten und in diesem Sinn arglistigen Täuschung der Beschuldigten durch Unterlassen auszugehen, da hier kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer vorlag und diverse Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Überprüfung der massgebenden Verhält- nisse betreffend die nicht offengelegten Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich möglich und zumutbar war, zumal auch nicht erkennbar ist, inwiefern der Gesamt- verwaltungsrat daran gehindert worden wäre, diesbezüglich eine nähere Klärung in die Wege zu leiten (vgl. dazu Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.). ff) Ist aber aufgrund des gesamten Verhaltens der Beteiligten im Rahmen der Transaktion V._____ das Kriterium der Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben, so liegt diesbezüglich auch kein Betrug der Be- schuldigten A._____ und B._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und dement- sprechend auch keine Gehilfenschaft des Beschuldigten F._____ dazu vor. 4.4. Ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ 4.4.1. Einleitung Nachdem das Vorliegen eines Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ verneint worden ist, wird nachfolgend der - 894 - eventualiter eingeklagte Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil derselben Geschädigten zu prüfen sein, welcher sich auf denselben erstellten Sachverhalt betreffend die Transaktion V._____ zu stützen hat. In Be- rücksichtigung der Erwägungen im Rahmen der Grundlagen der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (vgl. vorne Ziffer V./B./3.) ist demzufolge nachfolgend näher auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieses Deliktes einzugehen. 4.4.2. Geschäftsführerstellung a) Die für die Verwirklichung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals erforderliche Geschäftsführerstellung ist vorliegend sowohl für den Beschuldigten A._____ als Verwaltungsratspräsident der BC._____ Holding als auch für den Beschuldigten B._____ als (einfachen) Ver- waltungsrat derselben Gesellschaft ohne Weiteres zu bejahen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass dem Verwal- tungsrat einer Aktiengesellschaft die Aufgabe zukommt, das Vermögen der Gesell- schaft zu verwalten bzw. zu beaufsichtigen (Urteile 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2. und 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 1.1.), wobei ihm die Ge- schäftsführerstellung auch dann zukommt, wenn er als Mitglied eines Kollektivor- gans amtet und über keine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt (BGE 105 IV 311; BGE 105 IV 110; BGE 100 IV 172). Zwar wird die Ausweitung auf die Kollektiv- zeichnungsberechtigung in der Lehre teilweise kritisiert (vgl. DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 1996 S. 206 f.; NIGGLI, BSK StGB II, N 27 zu Art. 158 StGB). Allerdings dürf- ten damit nicht Fälle wie die vorliegende Konstellation anvisiert sein, in welcher ein Täter die Zeichnungsberechtigung zusammen mit einem Mittäter ausübt bzw. der Täter dem Mitunterzeichner die wahre Sachlage verheimlicht, so dass dieser seine Kontrollfunktion gar nicht wirksam auszuüben vermag. Entgegen dem Rechtsgut- achten CA._____/CB._____ (act. 1206 S. 16) ist aber vorliegend ohne Weiteres von einer solchen Mittäterschaft der beiden Hauptbeschuldigten auszugehen, in deren Rahmen sie über das Gesellschaftsvermögen frei verfügen konnten, was eingangs eingehend dargelegt wurde (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.2./c). b) Der Beschuldigte B._____ handelte dabei im Rahmen der Transaktion – wie bereits dargelegt – nicht primär als Privatperson, sondern schaltete sich als - 895 - Verwaltungsrat, welcher kurz zuvor die Geschäfte der BC._____ Holding noch sel- ber als Delegierter operativ geführt hatte, parallel wiederholt aktiv in die internen Abläufe der BF._____ und der BC._____ ein. Seine Handlungen bildeten somit – entgegen der Ansicht seiner Verteidigung (act. 1385 S. 143 f.) – durchaus einen Akt der Geschäftsführung. Im Gegensatz zur Ansicht im Rechtsgutachten BV._____ (act. 1208/1 S. 8 + 38) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschul- digte B._____ für sein diesbezügliches Handeln in den Vertragsverhandlungen von der BC._____ im Sinne einer Vermittlungstätigkeit konkludent beauftragt worden wäre, dies auch dann nicht, wenn die Gesellschaft – wovon allerdings ohnehin nicht auszugehen ist – von seiner Hilfestellung für den Beschuldigten F._____ gewusst hätte. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammen- hang keinerlei zusätzlichen Honoraranspruch gegenüber der BC._____ hatte. Es bleibt mithin bei seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat mit Verantwortung für einen erheblichen Teil des Geschäftsvermögens. 4.4.3. Tathandlung a) Das tatbestandsmässige Verhalten besteht in der Verletzung von Pflichten, welche der Täter in seiner Funktion als Geschäftsführer im Zusammenhang mit seinem diesbezüglichen Verhalten treffen, wobei dieses Verhalten sowohl in einem Handeln im Sinne eines Begehungsdeliktes als auch in einem Unterlassen im Sinne eines (echten) Unterlassungsdeliktes bestehen kann (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 321; vgl. auch vorne Ziffer V./B./3.1.1.). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der gewinnstrebigen Struktur der Aktiengesellschaft die Verpflichtung aller Ge- sellschaftsorgane zur Wahrung von deren wirtschaftlichen Interessen, was bedeu- tet, dass sie grundsätzlich jede Konkurrenzierung der Gesellschaft und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft zu un- terlassen haben (Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2.). Daraus folgt aber insbesondere auch die Verpflichtung, über sämtliche im Bereich der Gesell- schaftstätigkeit erworbenen Vermögenswerte sofort Rechenschaft abzulegen, da- mit diese sich ein Bild über ihre vermögensrechtlichen Interessen machen kann. - 896 - b) Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben in ihrer Stellung als Ge- schäftsführer mit ihrem erstelltermassen auch eigenen Interessen dienenden Vor- gehen, in dessen Rahmen sie die erworbenen vermögenswerte Vorteile der BF._____ bzw. BC._____ angesichts ihrer Rechenschafts- und Herausgabepflicht auf jeden Fall hätten offenlegen müssen, gegen ihre sie in dieser Hinsicht treffen- den garantenähnlichen Vermögensschutzpflichten gegenüber den dienstgebenden Gesellschaften verstossen. Gemäss mittlerweile konstanter Rechtsprechung wer- den in diesem Zusammenhang denn auch insbesondere nicht offengelegte Beste- chungsgelder als strafbarer Vertrauensbruch im Sinne einer ungetreuen Geschäfts- besorgung qualifiziert (vgl. MÜLLER/LIPP/PLÜSS, a.a.O., S. 502). Entsprechend ihrer Funktion als Verwaltungsräte und dem Charakter der sie in diesem Zusammen- hang treffenden Verpflichtungen hatten sie ihrer diesbezüglichen Rechenschafts- pflicht unaufgefordert nachzukommen, ohne dass sie von den Gesellschaften dazu in irgendeiner Form hätten aufgefordert werden müssen (vgl. dazu vorne Ziffer V./C./3.1.4.). Sowohl die unterlassene Rechenschaft betreffend die erhaltene (fidu- ziarische) Aktienbeteiligung als auch die unterlassene Herausgabe der später dar- aus fliessenden Erlöse stellen somit bei den in Mittäterschaft handelnden Beschul- digten ein tatbestandsmässiges Verhalten im Rahmen der ungetreuen Geschäfts- besorgung in seiner Ausgestaltung als (echtes) Unterlassungsdelikt dar (für die Ausgestaltung der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Unterlassungsdelikt vgl. vorne Ziffer V./B./3.1.1.). 4.4.4. Vermögensschaden a) Der für den tatbestandsmässigen Erfolg der ungetreuen Geschäftsbesor- gung erforderliche kausale Schaden liegt regelmässig in einem Vermögensscha- den begründet. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang von einer Unterlassungs- einheit auszugehen, welche sich aus mehreren Unterlassungen zusammenfügte (vgl. dazu ACKERMANN, BSK StGB I, N 13 zu Art. 49 StGB). Wenn sich im Verlauf dieser Einheitstat das Schadenssubstrat veränderte bzw. der Schaden erhöhte, so hat sich dies nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten des Täters aus- zuwirken. Abzustellen ist somit auch vorliegend auf den Schaden, wie er sich nach Abschluss der Tatverwirklichung präsentierte. - 897 - b) Vor dem genannten Hintergrund ist zwar zu berücksichtigen, dass sich aus der Sicht der BF._____ bzw. BC._____ bereits nach unterlassener Meldung der erworbenen Aktienbeteiligung vom Juni 2012 insofern ein Schädigungspotential in ihrem Vermögen ergab, als dass der vom Beschuldigten B._____ ausgehandelte und verheimlichte Beteiligungsanspruch an der V._____ im Grunde eine Preisre- duktion zu Gunsten der am Erwerb der Assets interessierten Geschädigten bein- haltete, welche pflichtwidrig nicht an sie weitergereicht worden ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5.). Abgeschlossen war die Vermögens- schädigung aufgrund der in der Folge (durch weitere Unterlassungen) andauern- den Rechtswidrigkeit indessen erst mit der letzten Nichtmeldung der sich aufgrund der Beteiligung materialisierenden Vermögenszugänge beim Beschuldigten B._____ im August 2017. Abzustellen ist damit beim Beschuldigten B._____ grund- sätzlich auf den Schadenssaldo, wie er sich aufgrund der letzten pflichtwidrigen Unterlassung im Umfang von CHF 9'117'818.20 präsentierte, denn dadurch entging der Geschädigten infolge der Nichtgeltendmachung ihrer Ansprüche der definitive wirtschaftliche Vorteil, welcher die Nichtvermehrung ihrer Aktiven konkret auswies (vgl. zu dieser Problematik MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 253 ff. zu Art. 146 StGB). Angesichts der fehlenden Kenntnis der zusätzlichen Vermögenszugänge ab dem 17. Juni 2015 ist derweil beim Beschuldigten A._____ von einem mitverur- sachten Schadenssaldo von CHF 7'910'700 auszugehen. c) Wenn der Beschuldigte F._____ in diesem Zusammenhang von eine her- vorragenden Geschäft für die BC._____ Holding spricht und geltend machen lässt, bei dieser Betrachtungsweise hätte die BC._____ das Zielobjekt bei einem ur- sprünglichen Kaufpreis von CHF 9 Mio. im Endeffekt gratis erworben (vgl. act. 1413 S. 13), so ist dieser Umstand nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, da einer- seits zu beachten ist, dass sich der zunehmende Wert der V._____-Beteiligung zu einem grossen Teil aufgrund des Kaufpreises der BC._____ speiste, und andrer- seits darauf zu achten ist, dass sich die Delinquenz im Endeffekt für den Täter unter keinen Umständen lohnen soll, weshalb es ausser Betracht fällt, dass ein Teil der kausal damit in Zusammenhang stehenden Erlöse bei einem der Beschuldigten bliebe. - 898 - d) Was schliesslich die effektive Höhe des Schadens der BC._____ anbe- langt, so ist indessen mitzuberücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ die Ak- tienbeteiligung an der V._____ gemäss der Anklage sowohl im Sinne einer (lega- len) Provision für die Vermittlung der Interims-Refinanzierung der I1._____ als auch im Sinne einer Entschädigung für die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tä- tigkeit erfolgten Einflussnahme bei der BF._____ bzw. BC._____ erhalten hat (vgl. act. 10103178: "[…] dass die von F._____ in Aussicht gestellte Entschädigung ge- rade auch für die im Ermessen stehenden oder pflichtwidrigen Handlungen von B._____ bei der BC._____ bzw. BF._____ geschuldet war [und nicht nur für die Vermittlung einer Interims-Finanzierung] […]".). Stand aber der Vermittlung der In- terims-Finanzierung eine effektiv erbrachte Leistung des Beschuldigten B._____ gegenüber, so ist mit der überwiegenden Lehre davon auszugehen, dass in diese Zusammenhang kein Schaden angefallen ist, zumal diesbezüglich die I1._____ und nicht die BC._____ Holding tangiert wäre. Mit der Anklägerin ist in diesem Zu- sammenhang davon auszugehen, dass die konkrete Höhe der (Gesamt-)Vergü- tung des Beschuldigten vom Ergebnis der Transaktion abhängig gemacht wurde, doch ist die Anklage zumindest insoweit missverständlich formuliert, als sie fest- stellt, dass die Provision in einem ca. hälftigen Anteil am finanziellen Profit der Transaktion bestehen sollte, zumal gleichzeitig erwogen wird, der absehbare Profit habe sich im Bereich von mehreren Millionen Schweizer Franken bewegt (vgl. act. 10103176), was eine atypisch hohe Vermittlungsprovision zur Folge hätte. Nach- dem die konkrete Schadenshöhe für die Beurteilung des Schuld- und Strafpunktes indes nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.4./b m.H.a. die entsprechende Bundesgerichtspraxis), muss vorliegend nicht geklärt werden, welcher Anteil als (Vermittlungs-)Provision für das letztlich erfolgreich abgeschlos- sene Kreditgeschäft in Betracht fällt, denn diese Frage bedingt ein separates zivil- rechtliches Beweisverfahren und lässt sich mithin im vorliegenden Strafverfahren nicht (ohne unverhältnismässigen Aufwand) eruieren. Im Hinblick auf die Bestimm- barkeit des Schadens sowie die Höhe eines allfällig zu bestimmenden Verschul- dens ist jedoch an dieser Stelle immerhin festzuhalten, dass lediglich ein kleinerer Teil des in Aussicht genommenen (Gesamt-)Profites in Millionenhöhe als echte - 899 - Provision für die (legale) Vermittlung eines Kreditgeschäftes gedacht sein konnte, auch wenn sich dieses Geschäft in nicht unerheblichem Rahmen bewegte. 4.4.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht a) Die Beschuldigten A._____ und B._____ machen auch im Rahmen der Transaktion V._____ zumindest sinngemäss geltend, kein dahingehendes Be- wusstsein gehabt zu haben, dass die zugwandten Vorteile rechenschafts- und her- ausgabepflichtig waren (act. 1356 S. 83; act. 1385 S. 145). Es ist in diesem Zusam- menhang jedoch hervorzuheben, dass die Leistung und Empfangnahme von Be- stechungsgeldern im privaten Sektor im inkriminierten Zeitraum strafbar war und somit auch ein wirtschaftlicher Laie – wozu die Beschuldigten aufgrund ihrer Ge- schäftserfahrung nicht zu zählen sind – im Sinne einer Parallelwertung damit rech- nen musste, dass entsprechende Leistungen nicht behalten werden können, selbst wenn er die genaue Rechtlage bzw. Rechtsprechung (im Sinne eines Verstosses gegen das Lauterkeitsrecht) damals nicht kannte, zumal aufgrund der damaligen Ermittlungen und breiten Diskussionen rund um verschiedene Geldflüsse innerhalb der in der Schweiz ansässige NR._____ immerhin davon ausgegangen werden kann, dass in den Jahren 2012 - 2014 allgemein bekannt gewesen sein dürfte, dass die Annahme Bestechungsleistungen in der Schweiz problematisch und potentielle strafbar ist. Aus diesem Grund mussten die Beschuldigten aber auch ernsthaft da- von ausgehen, dass sie über solchermassen erworbene Eigengewinne gegenüber der dienstgebenden Gesellschaft Rechenschaft abzulegen haben, da diese grund- sätzlich nicht ihnen, sondern der Gesellschaft zustanden. b) Nicht zu bezweifeln ist sodann aufgrund der bereits mehrfach dargelegten Umstände des Falles, dass die Beschuldigten mit ihrem Vorgehen für den Fall, dass sie bezüglich der Vorteile einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht unterstan- den, auch eine unrechtmässige Bereicherung zumindest in Kauf nahmen, zumal sie diesfalls nicht damit rechnen konnten, die ihnen zugegangenen Vorteile behal- ten zu können, was sie in der Folge aber trotzdem taten, um die daraus fliessenden Gelder für ihre eigene Bedürfnisse zu verwenden. - 900 - c) Wenn die Beschuldigten A._____ und B._____ im Hinblick auf den subjek- tiven Tatbestand (relativ pauschal) auch bei dieser Transaktion geltend machen, ihr Vorgehen habe ja auch den Interessen der BF._____ bzw. BC._____ gedient, und so implizit einen Schädigungsvorsatz bzw. eine Bereicherungsabsicht in Ab- rede stellen, so übergehen sie dabei, dass beim Abschluss des Geschäfts auch ihre eigenen Interessen von massgeblicher Bedeutung waren, was im vorliegenden Zusammenhang infolge der damit verbunden Interessenkollision wesentlich ist. Dass nämlich eine Beteiligung auf beiden Seiten des Verhandlungstisches nicht ausschliesslich dem Interesse der akquirierenden Gesellschaft dient, muss ihnen ohne Weiteres bewusst gewesen sein, da die (auch die ihnen bekannte) Erfahrung besagt, dass in der Regel ein besserer Preis mit dem Verkäufer ausgehandelt wer- den kann, wenn sich nicht irgendwelche zu bezahlende Intermediäre (als welcher sich der Beschuldigte B._____ ja begriff) eingeschaltet sind. d) Es geht aus all diesen Erwägungen hervor, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen ihres Tatverhaltens zumindest eventualvorsätz- lich eine Schädigung der BF._____ bzw. der BC._____ Holding in Kauf nahmen, wobei sie gleichzeitig auch damit rechnen mussten, sich aufgrund der ihnen zuflies- senden Anteile bzw. Beteiligungserlöse unrechtmässig zu bereichern. 4.4.6. Gehilfenschaft des Beschuldigten F._____ a) Dem Beschuldigten F._____ wird im Zusammenhang mit dem noch rele- vanten Vermögensdelikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ vorgeworfen, die Beschuldigten A._____ und B._____ in dieser Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich in ihrem Verhalten und ihrer Schädi- gung der Gesellschaft unterstützt zu haben, indem er dem Beschuldigten B._____ die fiduziarische Beteiligung unter Inkaufnahme des ungebührenden Vorteils (mit Bestechungscharakter) mit damit einhergehender Rechenschafts- und Herausga- bepflicht gewährt bzw. den sich aus der Beteiligung ergebenden Geldbetrag von CHF 7'910'700 ausgezahlt habe und dabei mit diesem betreffend diese Vorgänge striktes Stillschweigen gegenüber der BF._____ bzw. BC._____ vereinbart habe (act. 10103216 f.). - 901 - b) Im Zusammenhang mit diesem Vorwurf ist zunächst vorweg festzuhalten, dass infolge mangelnden Wissens einer Beteiligung des Beschuldigten A._____ eine Gehilfenschaft des Beschuldigten F._____ in diesem Punkt von vornherein nicht zur Disposition steht. Mit Bezug auf den verbleibenden Vorwurf der strafbaren Unterstützung des Beschuldigten B._____ ist sodann in grundsätzlicher Weise zu konstatieren, dass eine strafrechtlich relevante Beihilfehandlung zu einem (echten oder unechten) Unterlassungsdelikt keine besondere Stellung (insbes. auch keine Garantenstellung) des Gehilfen erfordert (vgl. NIGGLI/MUSKENS, BSK StGB I, N 137 zu Art. 11 StGB). Dieser kann mit anderen Worten auch dann strafbare Beihilfe zu einem Sonderdelikt leisten, wenn er selber die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 196 f.). Im Übrigen ist für die theoretischen Grundlagen der Gehilfenschaft auf die entsprechenden Erwägun- gen im allgemeinen Teil zu verweisen (vgl. vorne Ziffer V./B./8.3.). c) Die Anklägerin sieht die massgebende Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten F._____ einerseits im Abschluss der Bestechungsvereinbarung vom 7. Juni 2012 bzw. der Vornahme der sich daraus ergebenden Zahlungen und andrer- seits in dessen Abrede mit dem Beschuldigten B._____, diese Vorgänge der BF._____ bzw. BC._____ zu verheimlichen, ohne dabei kenntlich zu machen, ob damit eine physische oder psychische Unterstützung der Haupttäter geltend ge- macht wird. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die eingeklagte Zuwendung der Beteiligung bzw. der daraus fliessenden Gelder primär einen Bestandteil der bereits beurteilten Bestechungshandlung darstellt und diese Zuwendung die dem Vermö- gensdelikt zu Grunde liegenden Unterlassungen des Beschuldigten B._____ nicht kausal gefördert hat. Eine effektive Unterstützung der Haupttat war mithin damit nicht verbunden. Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang aber die dies- bezüglich ebenfalls eingeklagte Schweigeabrede mit dem Beschuldigten B._____ und deren Einhaltung bis nach Abschluss der inkriminierten Zahlungen im Sinne einer zumindest psychischen Hilfestellung im Rahmen der Verheimlichung der Be- teiligungen gegenüber der BF._____ und der BC._____. Dieses Verhalten bedeu- tete eine massgebende Förderung bzw. Erleichterung des strafbaren Verhaltens - 902 - des Beschuldigten B._____, wäre ohne das konsequente Stillschweigen des Be- schuldigten F._____ (selbst auf Nachfrage der Gegenseite hin) die Tatausführung für die Haupttäter doch kaum möglich gewesen. d) Hinsichtlich des Wissens und Wollens bzw. des in diesem Zusammenhang zumindest sinngemäss geltend gemachten Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten F._____ betreffend die Rechenschafts- bzw. Herausgabepflicht des Haupttäters (vgl. act. 1413 S. 81 ff.) ist festzuhalten, dass diesem lediglich die Grundzüge des tatbestandsmässigen Handelns des Beschuldigten B._____ bewusst gewesen sein müssen. In diesem Sinne muss der Beschuldigte F._____ aber im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre zumindest ernsthaft damit gerechnet haben, dass der Beschuldigte B._____ die ihm als Bestechungsleistungen zugekommenen Geldbeträge nicht für sich behalten durfte, worauf nicht zuletzt das von ihm be- kannte Verschweigen der Geldzahlungen gegenüber der BF._____ bzw. BC._____ hindeuten musste. Es erweist sich demnach mit Bezug auf den subjektiven Tatbe- stand der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten F._____ als begründet, dass er zumindest eventualvorsätzlich die Delinquenz des Beschuldigten B._____ und de- ren Förderung durch seinen eigenen Tatbeitrag in Kauf genommen hat, ohne dass er dabei gewusst haben muss, welchen Vermögensdeliktes sich der Haupttäter in diesem Zusammenhang konkret schuldig gemacht hat. 4.4.7. Fazit a) Was demzufolge die angeklagte Vermögensdelinquenz im Zusammen- hang mit der Transaktion V._____ anbelangt, so hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen ein Schuldspruch der Beschuldigten A._____ und B._____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu ergehen. b) Gleichzeitig ist der Beschuldigte F._____ in Bezug auf die besagte Haupttat des Beschuldigten B._____ der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. - 903 - 4.5. Urkundenfälschung betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 4.5.1. Einleitung a) Die Anklägerin wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ in diesem Zusammenhang erneut auch eine Urkundenfälschung in der Form der Falschbeu- rkundung durch qualifiziertes Schweigen vor, indem sie ihnen anlastet, als Ge- schäftsvorsitzender bzw. Verwaltungsrat mit Verantwortung für die Rechnungsle- gung durch die unterlassene Rechenschaftsablage bewirkt zu haben, dass die BC._____ Holding und die I1._____ ihre ihnen grundsätzlich zustehenden Forde- rungen in den Geschäftsbüchern nicht hätten aktivieren können, was zu einer nicht wahrheitsgetreuen Buchführung dieser Gesellschaften geführt habe (vgl. act. 10103205 f. + 3219 f.). b) Diesbezüglich ist indes von Vornherein nicht klar, inwiefern die I1._____ im vorliegenden Fall eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ hatte, nachdem dieser vornehmlich in seiner Funktion als Verwaltungspräsident der BC._____ Holding an den vorliegenden Geschehnissen beteiligt war und daraus kein Rechenschafts- und Herausgabeanspruch der I1._____ abgeleitet werden kann (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.2./b). Es folgt daraus bereits aus diesem Grund ein Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung zum Nachteil der I1._____. Demgemäss ist in der Transaktion V._____ im Zusammen- hang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung im Folgenden auf allfällige nicht ver- buchte Forderungen in den Geschäftsbüchern der BC._____ Holding zu fokussie- ren. 4.5.2. Beurteilung a) Gleich wie im Fall U1._____ präsentiert sich die Anklageschrift mit Bezug auf den für die Falschbeurkundung massgebenden Sachverhalt in wichtigen Punk- ten ungenau, wobei in diesem Fall auch der zu bilanzierende Betrag unklar ist. Hin- sichtlich der durchsetzbaren und entsprechend zu aktivierenden Forderung wird dem Gericht nämlich mittels Verweis in der Anklage (act. 10103219, Rz. 476) eine - 904 - Auswahl von insgesamt (beim Beschuldigten B._____) vier bzw. (beim Beschuldig- ten A._____) drei wirtschaftlichen Vorteilen (vgl. Rz. 423 bzw. 428 der Anklage) präsentiert, welche zu bilanzierbaren Forderungen führen könnten. Welche dieser Positionen aber von der BC._____ Holding in ihren Geschäftsbüchern in welcher Buchhaltungsperiode hätte als Forderung verbucht werden sollen, wird weder für den Beschuldigten A._____ noch für den Beschuldigten B._____ näher dargetan. Am ehesten ergäben sich durchsetzbare und damit bilanzierbare Ansprüche wohl aufgrund der behaupteten Zahlungen an den Beschuldigten B._____ zwischen dem 7. November 2014 und dem 25. August 2017 im Gesamtumfang von CHF 9'117'818.20 bzw. aufgrund der behaupteten Überlassung dieser Gelder am
  10. August und 7. November 2014 an den Beschuldigten A._____ im Umfang von CHF 3'392'500, wobei die Anklage diesbezüglich aber gänzlich offen lässt, in wel- cher Periode die entsprechenden Forderungen unter welchen Positionen zu verbu- chen gewesen wären und inwiefern die Buchführung in der Folge unwahre Anga- ben enthielt. Hinzu kommt auch hier, dass – entgegen der Formulierung der Anklage (act. 10103219, Rz. 476 i.f.) – vorliegend nicht von einem Begehungsdelikt mit kon- kludentem Verhalten im Sinne eines qualifizierten Schweigens auszugehen ist. Vielmehr steht – wie die Anklägerin in der Hauptverhandlung denn auch selber ein- räumte (act. 1347 S. 53) – ein typisches Unterlassungsdelikt zur Disposition, wobei jedoch die Tatvariante des Beurkundenlassens kein echtes Unterlassungsdelikt darstellt, sondern die Urkundenfälschung infolge mittelbarer Täterschaft normiert, welche auch durch ein Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB begangen werden kann, weshalb ein unechtes Unterlassungsdelikt zu beurteilen ist, in dessen Rah- men die Beschuldigten trotz einer allfälligen (qualifizierten) Handlungspflicht passiv blieben, was ja auch die Anklage impliziert, indem sie eine Verpflichtung zum Tä- tigwerden umschreibt (vgl. act. 10103219, Rz. 476: "Sie waren deshalb verpflichtet, ihr Wissen über noch nicht erfasste Forderungen der BC._____ in die Buchhaltung einzubringen […]."). Vor diesem Hintergrund ist jedoch fraglich, ob die Besonder- heiten des Unterlassungsdelikts in der Anklageschrift in der geforderten Form be- schrieben sind, denn es reicht in diesem Zusammenhang nicht, lediglich die allge- meine Pflichtenstellung der Beschuldigten anzugeben, ohne konkret darzulegen, - 905 - inwiefern den Beschuldigten aufgrund welcher Bestimmung eine besondere Garan- tenstellung zukam, welcher sie im konkreten Fall nicht gerecht wurden (vgl. dazu vorne Ziffer III./G./1.3.). Es ist dem Gericht aufgrund der pauschal gehaltenen Belastungen indes- sen nicht möglich und auch nicht erlaubt, die Anklageschrift substantiell zu ergän- zen und konkret zu bilanzierende Beträge für einzelne Perioden zu evaluieren, wel- che von der BC._____ Holding hätten verbucht werden sollen. Darüber hinaus ist aufgrund der allgemeinen Formulierung der Anklage aber auch für die Beschuldig- ten nicht hinreichend erkennbar, inwiefern sie durch mangelnde Rechenschaftsab- lage die Bilanzierung von bestimmten Beträgen in einzelnen Buchungsperioden verunmöglicht haben, weshalb sie sich nicht adäquat gegen den Anklagevorwurf verteidigen können. Demnach ist im Rahmen der im Zusammenhang mit der Trans- aktion V._____ eingeklagten Urkundenfälschung zum Nachteil der BC._____ Hol- ding von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen, was einen entspre- chenden Schuldspruch grundsätzlich von Vornherein ausschliesst. b) Im Übrigen ist aber auch fraglich, inwiefern die als Tätigkeitsdelikt ausge- staltete Urkundenfälschung durch eine reine Unterlassung begangen werden könnte (vgl. dazu STRATENWERTH, AT I, § 14 N 33; Urteile 6B_711/2012 vom
  11. Mai 2013, E. 2.4. und 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012, E. 3.1.), sofern ein ent- sprechendes Unterlassungsdelikt korrekt angeklagt wäre. Es wäre dazu jedenfalls eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht des Unterlassenden erforderlich, wel- che aber grundsätzlich nicht in der allgemeinen Verantwortung für die Rechnungs- legung der Gesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gesehen werden kann (vgl. VEST, Die strafrechtliche Garantenpflicht des Geschäftsherrn, ZStrR 1998 S. 301 f.). Ein Schuldspruch wegen eines Urkundendeliktes liesse sich demnach im vorliegenden Zusammenhang auch aus diesem Gesichtspunkt kaum überzeu- gend begründen. c) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind demgemäss auch bezüglich der Transaktion V._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. - 906 -
  12. Transaktion W._____ 5.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ 5.1.1. Einleitung a) Gemäss der Anklage kam es im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ im Februar 2011 zu einer ersten Zusammenkunft der Beteiligten in CF._____ (act. 10103232, Rz. 512: Treffen des Beschuldigten C._____ mit den Beschuldigten A._____ und B._____ in den Räumen der I1._____), worauf sich der entsprechende Sachverhalt der Anklageschrift bis im Juni 2015 bzw. November 2016 hinzieht (act. 10103263 ff.: Geldflüsse an den Beschuldigten B._____). Kon- krete Tathandlungen der Beschuldigten im Sinne des Abschlusses einer Unrechts- vereinbarung sind indes nur bis zum Abschluss der beiden Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ im März 2015 umschrieben (vgl. act. 10103261), während die nachfolgend angeklagten Ereignisse die Liquidation der dem Beschuldigten B._____ gewährten Beteiligung beinhalten, worauf dieser die Gelder teilweise an den Beschuldigten A._____ weiterleitete. Demzufolge sind die den Beschuldigten vorgeworfenen Bestechungshandlungen unter dem Aspekt des anwendbaren Rechts auch in diesem Fall gemäss den (seit dem 1. Juli 2006 gel- tenden) früheren Korruptionsartikeln des UWG (namentlich Art. 4a UWG in Verbin- dung mit Art. 23 UWG) und nicht nach dem seit dem 1. Juli 2016 diesbezüglich in Kraft stehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (namentlich Art. 322octies+no- vies StGB) zu beurteilen (vgl. dazu auch vorne Ziffer V./B./4.1.1.). b) Was den sachlichen Geltungsbereich des UWG anbelangt, so standen die Vertreter der W._____ mit der I1._____ bereits in der Anfangsphase der Transak- tion in einer wettbewerbsrelevanten Situation (vgl. dazu JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 832), indem gemeinsam über ein Zusammengehen der W._____ mit Tochterge- sellschaft CP._____ sowie eine allfällige spätere Übernahme des Konstrukts durch die I1._____ diskutiert wurde. Die nachfolgenden Verhandlungen der Beschuldig- ten waren dann derart konkret, dass sie entsprechend Art. 2 UWG auch geeignet - 907 - waren, sich auf die Marktverhältnisse in der Private-Equity-Branche konkret auszu- wirken. Die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge mit der I1._____- Gruppe (namentlich der Aktientauschvertrag vom 23. März 2012 sowie die Aktien- kaufverträge vom 3. März 2015) stellen denn auch ohne Weiteres relevante Wett- bewerbshandlungen im Sinne des UWG dar. 5.1.2. Täterkreis a) Der Beschuldigte D._____ als natürliche Person ohne Bindungen zum Prin- zipal (sog. Extraneus) kommt als Täter des vorliegend zu beurteilenden Beste- chungsdeliktes ohne Weiteres in Frage. Gleiches gilt auf der anderen Seite für die Beschuldigten A._____ und B._____, welche im inkriminierten Zeitpunkt als Ge- schäftsvorsitzender bzw. Beauftragter der I1._____ zu dieser Gesellschaft in einem arbeits- bzw. auftragsrechtlichen Verhältnis standen (vgl. dazu vorne Ziffer C./2.3., 3.2. + 3.3.) und in dieser Stellung auch über die entsprechende Handlungsmacht verfügten, um die Geschicke der Genossenschaft in die von ihnen gewünschte Richtung zu lenken (sog. Intraneus). Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch einem nicht unmittelbar in die Gesellschafts- strukturen eingebundenen Dritten die für einen Bestechungssachverhalt erforderli- che Gestaltungsmacht zukommen kann, sofern ihm durch die Gesellschaft vertrag- lich oder faktisch die entsprechenden Kompetenzen zuerkannt werden (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.4.c), was vorliegend aufgrund seiner zentralen Stellung als vertrag- lich bestellter Berater des Geschäftsvorsitzenden zweifellos der Fall war, zumal der Beschuldigte A._____ auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte, dass der Beschuldigte B._____ als von ihm legitimiert unmittelbar in das vorliegende Ge- schäft eingebunden war (vgl. act. 1336 S. 34). Weitere spezifische Kompetenzen aufgrund von Einzelmandaten brauchte es bei einem vom Geschäftsvorsitzenden eingesetzten persönlichen Berater nicht, um die Geschäfte der Gesellschaft prägen zu können, was aufgrund der hohen Präsenz in der Anfangsphase und der aktiven Mitwirkung in der Folgezeit auch sämtliche Beteiligten erkannt haben mussten. b) Wenn die Beschuldigten auch im vorliegenden Zusammenhang vorbrin- gen, bei der I1._____ habe es sich um ein grosses Unternehmen gehandelt, bei - 908 - welchem zunächst Verhandlungsteams im Einsatz gewesen seien und dann Ge- samtgremien entschieden hätten, so dass es gar nichts gebracht habe, wenn Ein- zelpersonen in die Interessensphäre eingebunden worden wären (vgl. z.B. Be- schuldigter D._____ gemäss act. 1381 S. 12: "Aus meiner AR._____-Erfahrung wäre ich jedenfalls nie auf die Idee gekommen, dass man über eine Beeinflussung oder Einbindung eines CEO irgendwelchen wesentlichen Einfluss nehmen könnte."), so wird mit dieser Argumentation der offensichtliche Umstand übergan- gen, dass Führungspersonen in Unternehmen eine Schlüsselposition innehaben und aufgrund dieser Stellung auf die Verhandlungsteams und die Entscheidungs- gremien im Vorfeld massgebenden Einfluss nehmen können, selbst wenn sie am Ende nicht alleine über die Geschäfte bestimmen. Vor diesem Hintergrund werden sie von externen Dritten gezielt als sog. "Gatekeeper" (Türöffner) angesprochen, um eigenen Interessen in fremden Organisationen den Weg zu ebnen. Diese Kons- tellation ist insbesondere bei Geschäftsführern geläufig, kann aber auch bei ande- ren Mitwirkenden wie insbesondere Beratern gegeben sein. Sie trifft in casu na- mentlich auch auf den Beschuldigten A._____ zu, welcher von diversen Beteiligten als charismatische und überzeugungsstarke Person beschrieben wurde, welche auch im Verwaltungsrat grossen Respekt genoss (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105007 ff.). Eine gleichgelagerte Situation war aber auch beim Beschuldigten B._____ gegeben, welcher innerhalb der I1._____ in wichtigen Geschäftsfeldern als vom Geschäftsvorsitzenden eingesetzter Berater mitwirkte und allein schon aufgrund dieser Nähe zur Geschäftsleitung faktisch einen erhebli- chen Einfluss auf die internen Entscheidfindungsprozesse des Unternehmens hatte. Darüber hinaus fungierte er im vorliegenden Zusammenhang als spezialisier- ter Berater in Private-Equity-Angelegenheiten (vgl. vorne Ziffer V./C./2.3.), weshalb er gerade in der Transaktion W._____ eine bedeutende Position im Rahmen der internen Meinungsbildung mit entsprechender Gestaltungsmacht einnahm, womit der entsprechenden Gegenmeinung der Verteidigung des Beschuldigten D._____ nicht gefolgt werden kann (act. 1410 S. 68). Die derart gelagerten Schlüsselpositi- onen der Beschuldigten A._____ und B._____ waren dem Beschuldigten D._____ aufgrund der längerfristigen und intensiven Zusammenarbeit der W._____ mit der - 909 - I1._____ denn auch fraglos bewusst, zumal er vom hauptsächlich an den Gesprä- chen beteiligten Beschuldigten C._____ auch nach dem Rückzug des Beschuldig- ten B._____ von der Verhandlungsfront regelmässig über die Entwicklungen in den Verhandlungen auf dem Laufenden gehalten wurde, weshalb sein auch in der Hauptverhandlung geäusserter Einwand, ihm sei die Stellung des Beschuldigten B._____ nach der Offenlegung seines Interessenkonflikts nicht mehr klar gewesen (act. 1381 S. 20), nicht zu verfangen vermag. c) Mit Bezug auf die konkreten Handlungsabläufe innerhalb der Transaktion W._____ hat sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung gezeigt, dass die Be- schuldigten A._____ und B._____ auch im Rahmen dieser Transaktion nicht an jeder einzelnen Zwischenschritt persönlich beteiligt waren. Auch in diesem Zusam- menhang gestaltete sich das Tatverhalten der Beschuldigten indes derart, dass das grundsätzliche Vorgehen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel einer erfolgreichen Transaktion unter eigener finanzieller Beteiligung am Zielobjekt untereinander ab- gesprochen wurde. Dabei fungierte der Beschuldigte B._____ in diesem Fall nur in einer ersten Phase bis zum Abschluss der Vorgespräche gegen Ende des Jahres 2011 als Leader der Geschäftsabläufe und agierte in der Folge bis zum Abschluss des Tauschvertrages vom 23. März 2012 zunehmend aus dem Hintergrund, wobei er in diesem Zeitraum allerdings die Aushandlung des internen Treuhandvertrages vom 25./30. April 2012 mit den Beschuldigten C._____ und D._____ übernahm. Derweil trat der Beschuldigte A._____ parallel zum sukzessiven Rückzug des Be- schuldigten B._____ zunehmend in den Vordergrund. In der späteren Phase der Neuverhandlung des Aktionärsbindungsvertrages übernahm er dann das eigentli- che Zepter der Verhandlungsführung, als sich der Beschuldigte B._____ infolge sich steigernder Differenzen mit dem Beschuldigten C._____ praktisch gänzlich aus den Verhandlungen heraushielt, während sich die Mitwirkung bzw. der Einfluss des Beschuldigten A._____ nicht zuletzt auch wegen der immer kritischeren Hal- tung von DK._____ (als zentralem Mitglied des bisherigen Verhandlungsteams) aus der Sicht der Beschuldigten mehr und mehr als erforderlich erwies, wobei der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ auch in dieser Phase über die massgebenden Geschehnisse stets auf dem Laufenden hielt (vgl. zum gesamten diesbezüglichen Tatablauf vorne Ziffer IV./G./4.4.5./d). Auf diese Weise kam den - 910 - Beschuldigten A._____ und B._____ im gesamten Verlauf der Transaktion gleich- ermassen eine wesentliche Tatmacht zu, auch wenn sie nicht an sämtlichen Ein- zelakten des sich über längere Zeit hinziehenden Tatablaufes persönlich beteiligt waren, wobei der Beschuldigte A._____ im Vergleich zur Transaktion V._____ ins- besondere im zweiten Teil der Transaktion eine wesentlich aktivere Rolle über- nahm bzw. notgedrungen zu übernehmen hatte. Dieses wechselseitige Zusam- menwirken unter ständiger Information des Komplizen lässt beide Beschuldigte als Hauptbeteiligte des in Frage stehenden Deliktes erscheinen, ohne deren Mitwir- kung sich die Tat nicht im vereinbarten Masse hätte durchführen lassen. Es ist demzufolge seitens der Beschuldigten A._____ und B._____ auch bei dieser Transaktion von einer Mittäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auszugehen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.1.), in deren Rahmen sämtliche Handlungen des einen Täters auch dem Mittäter zuzurechnen sind, zumal am Ende beide Beschuldigte vom anvisierten Vorteil in gleichem Masse hätten profitieren sollen. 5.1.3. Handlungsform a) Die Beschuldigten B._____ und C._____ sprachen in einem frühen Sta- dium der Zusammenarbeit zwischen W._____ und I1._____ bzw. CP._____ dar- über, dass sich der Beschuldigte B._____ an der W._____ beteiligen könnte. Die Anklägerin umschreibt die entsprechenden Kontakte der beiden Beschuldigten als sog. Handshake-Modell vom Juni 2011 mit schriftlicher Bestätigung bzw. Festigung im September 2011 (vgl. act. 10103235 ff., Rz. 518 - 522), dies gestützt auf die E- Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ vom 14. September 2011, in welcher dieser von einem "Handshake-Modell für eine stille Partnerschaft" spricht und in diesem Zusammenhang erwähnt, dass zukünftige Entwicklungsperspektiven für die W._____ mit der I1._____ stets auch "mit dieser Brille" gesehen werden sollten (act. 64700053). Es ist jedoch trotz dieser Formulierung unklar, inwiefern die Par- teien bereits in jenem Zeitraum von einem konkreten Bestechungssachverhalt be- treffend einen ungebührenden Vorteil für bestimmte bzw. bestimmbare Gegenleis- tungen im Rahmen der diskutierten Transaktion ausgingen, zumal in diesem Sta- - 911 - dium einerseits noch eine entschädigungspflichtige operative Mitarbeit des Be- schuldigten B._____ bei der W._____ im Raum stand (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.3./e), so dass noch nicht ohne Weiteres von der Forderung eines un- rechtmässigen Vorteils ausgegangen werden kann, und andrerseits die Transak- tion noch keine klare Form angenommen hatte, weshalb unklar war, in welche Rich- tung sich eine allfällige Unterstützung im Rahmen der Umsetzung der Transaktion zu bewegen hatte. Konkretere Anhaltspunkte für eine konkrete Bestechungsforde- rung ergeben sich erst anhand des Mail-Verkehrs der Beteiligten vom Dezember 2011, als die Transaktion nach dem Treffen vom 10. Dezember 2011 die Ausge- staltung eines "Merger with-out Upfront Cash" angenommen hatte und der Beschul- digte B._____ in diesem Zusammenhang eine konkrete Drittelbeteiligung an den 20-prozentigen Aktienpaketen der Beschuldigten C._____ und D._____ betreffend das sich abzeichnende Konstrukt CP._____/W._____ für sich beanspruchte. b) Dieser Forderung entsprachen die Beschuldigten C._____ und D._____ in der Folge mit der Gewährung des entsprechenden Vorteils im Rahmen des Treu- handvertrages vom 25./30. April 2012, womit die Bestechungshandlung ihrerseits vollendet wurde (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.2.2./c). Zwar erfolgte die Gewährung der Entschädigung somit erst nach dem Abschluss des anvisierten Aktientausch- vertrages vom 23. März 2012 mit dem entsprechenden Aktionärsbindungsvertrag (ABV 1), so dass die Parameter des Zusammengehens von W._____ und CP._____ zu diesem Zeitpunkt schon abschliessend verhandelt waren. Nachdem aber die Forderung einer Entschädigung für die diesbezüglichen Helferdienste des Beschuldigten B._____ bereits seit Dezember 2011 konkret im Raum stand, han- delt es sich bei der Zuwendung der Aktienbeteiligung vom April 2012 nicht um einen Vorteil ohne nachweisbaren Zusammenhang zu den entsprechenden Aktivitäten des Beschuldigten B._____, zumal in jenem Zeitpunkt die Geschäftsbeziehung mit der I1._____ noch in vollem Gange war und dessen im Hintergrund erbrachten Dienste auch noch für die Zukunft gefragt waren, da mit den Verträgen vom 23. März 2012 für die Zeit nach dieser Transaktion halbjährliche Proberechnungen im Hinblick auf den späteren Ausübungspreis der Put-Option der Minderheitsaktionäre vereinbart waren. In der Tat ergab sich mit Abschluss der Proberechnung per - 912 -
  13. Dezember 2013 dann auch die Notwendigkeit von Neuverhandlungen insbe- sondere des Aktionärsbindungsvertrages (ABV 1), in deren Zusammenhang am
  14. Juli 2014 ein Treffen im Restaurant "JO._____" in Zürich stattfand, an welchem nebst den drei anderen Beschuldigten auch der Beschuldigte B._____ teilnahm, wobei insbesondere auch über die für die Put-Option zentrale Bewertungsproble- matik und deren Auswirkungen auf den Wert der (gemeinsam gehaltenen) Minder- heitsbeteiligung diskutiert wurde (vgl. dazu im Einzelnen vorne Ziffer IV./G./4.4.5./c). Die besagten Neuverhandlungen führten schliesslich zum Ab- schluss der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 mit dem angepassten Aktionärs- bindungsvertrag (ABV 2), welche der Beschuldigte A._____ – in ständiger Abspra- che mit dem Beschuldigten B._____ – massgeblich mitgestaltete (vgl. zum mittä- terschaftlichen Zusammenwirken der Beschuldigten A._____ und B._____ vorste- hend Ziffer 5.1.2./c). 5.1.4. Nicht gebührender Vorteil a) Analog zur Transaktion V._____ steht auch vorliegend die Zuwendung ei- nes materiellen Vorteils zur Diskussion. Die zunächst geforderte und später ge- währte Aktienbeteiligung an der W._____ stellt grundsätzlich einen solchen mate- riellen Vorteil dar (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./a). Im Gegensatz zur Transaktion V._____ wird in casu die Werthaltigkeit der Beteiligung an der CP._____/W._____ im Zeitpunkt der Überlassung nicht in Frage gestellt, da zu Recht von keiner Seite davon ausgegangen wird, dass dem besagten Konstrukt aufgrund der daran als Investorin beteiligten I1._____ stets gute Zukunftsperspektiven mit entsprechen- dem Ertrags- bzw. Substanzwert beschieden waren. Erwies sich aber der hingege- bene Vorteil in diesem Sinne von Beginn weg potentiell als derart werthaltig, dass ein Bagatellfall im Sinne von Art. 4a Abs. 2 UWG nicht zur Diskussion steht, so braucht dessen konkreter Wert im Rahmen der Beurteilung des Bestechungsdelik- tes auch in diesem Fall nicht näher ermittelt zu werden, da es in dieser Hinsicht für die Tatbestandsmässigkeit genügt, wenn sich der gewährte Vorteil grundsätzlich als geeignet erweist, den Bestochenen zu einem gewünschten Verhalten zu be- stimmen (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./b). - 913 - Demgegenüber stellen die späteren Geldflüsse auch bei dieser Transak- tion aus bestechungsrechtlicher Sicht lediglich die Liquidierung des bereits gewähr- ten wirtschaftlichen Vorteils in Form der Aktienbeteiligung dar, welcher sich zu ei- nem späteren Zeitpunkt betragsmässig materialisierte. Eine weitere Besserstellung der Beschuldigten A._____ und B._____ war damit entgegen der Anklage nicht verbunden, weshalb die besagten Auszahlungen in diesem Zusammenhang nicht als relevant erscheinen. b) Der Beschuldigte B._____ stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Akti- enbeteiligung an der CP._____/W._____ ordentlich erworben, indem er sich im Ge- genzug vertraglich verpflichtet habe, für die im Rahmen der Transaktion gegenüber der I1._____ eingegangene Darlehensschuld der Beschuldigten C._____ und D._____ in der Höhe von CHF 2 Mio. zu einem Drittel zu haften. Faktisch habe er damit für die Aktienbeteiligung den Betrag von CHF 666'666 bezahlt, was einem angemessenen Kaufpreis entspreche, so dass der Erhalt der Beteiligung keinen ungebührlichen Vorteil darstelle (act. 1361 S. 37 ff.). Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang indessen die Tatsache, dass der vom Beschuldigten B._____ übernommene Aktienanteil von 13.33 Prozent unmittelbar davor DL._____ als ur- sprünglich drittem Teilhaber der W._____ für den Betrag von CHF 1.5 Mio. abge- kauft worden ist, so ist bereits insofern höchst fraglich, ob der Beschuldigte B._____ die Beteiligung für einen adäquaten Marktpreis erstanden hat. Selbst wenn man mit dem Beschuldigten D._____ (vgl. act. 50401010 + act. 50602161) berücksichtigt, dass DL._____ seinen Anteil womöglich nicht ganz freiwillig veräussert hat und in diesem Zusammenhang eine höhere Auskaufsumme verhandeln konnte, was die- ser jedoch bestreitet (vgl. act. 51106025, wonach DL._____ aussagte, er habe letzt- lich aus freien Stücken entschieden, das Unternehmen zu verlassen, und habe sich dabei nicht übervorteilt gefühlt), so ist der vom Beschuldigten B._____ haftungs- weise übernommene Betrag derart tief, dass zumindest von einer verbilligten Ge- währung gesprochen werden muss, zumal für das gleiche Aktienpaket ursprünglich bereits DL._____ den Betrag von CHF 750'000 bezahlt hatte, als ein lukrativer Zu- sammenschluss mit der I1._____ noch gar kein Thema war. Die ausufernden Dis- kussionen in der Untersuchung betreffend den damaligen Marktwert des Konstruk- tes, welcher gemäss dem Beschuldigten D._____ lediglich CHF 4.17 Mio. betragen - 914 - haben soll, führen schon deshalb am Ziel vorbei, weil bei diesem Wert die zukünf- tige Entwicklung mit Einschuss von CHF 100 Mio. Investitionskapital der I1._____ nicht mitberücksichtigt wurde. Der von DK._____ und CZ._____ intern festgelegte Transaktionswert von CHF 1 Mio. anlässlich der Präsentation des Projekts wurde im Übrigen bewusst so tief festgelegt, da die Transaktion unter dieser Schwelle lediglich die Hürde des Verwaltungsratsausschusses zu passieren hatte, ohne dem Gesamtverwaltungsrat vorgelegt werden zu müssen, weshalb sich diese Wertbe- stimmung für eine objektive Einschätzung des damaligen Marktwertes der CP._____/W._____ definitiv nicht eignet. Entscheidend kommt in diesem Zusammenhang aber auch hinzu, dass der Beschuldigte B._____ für die besagte Aktienbeteiligung nie einen effektiven Geld- betrag zu bezahlen hatte und die vereinbarte Haftung für das Darlehen nur dann zu greifen hatte, wenn dieses nicht bereits vorab aus dem von den Beschuldigten C._____ und D._____ erwarteten Transaktionserlös zurückgeführt werden konnte, was mithin nur dann der Fall gewesen wäre, wenn dieser Gewinn unter CHF 2 Mio. gelegen wäre, was aber bei der von I1._____ in Aussicht gestellten Investitions- summe von CHF 100 Mio. ein derart theoretisches Szenario darstellte, dass es getrost vernachlässigt werden konnte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen- hang, dass der geplante Exit primär durch die Ausübung der vereinbarten Put- bzw. Call-Option ausgelöst werden konnte, welche in aller Regel aber nur bei einem er- folgreichen Geschäftsgang gezogen werden. Für den Eintritt schlechterer Ge- schäftsverläufe hatten sich die Minderheitsaktionäre indes mittels eines Andie- nungsrechts mit einem Mindestausübungspreis von je CHF 3 Mio. für ihre jeweili- gen 20%-Beteiligung vertraglich abgesichert. Dem Beschuldigten B._____ war so- mit auch für diesen Fall betreffend seinen Drittel an der Minderheitsbeteiligung ein Erlös von über CHF 1 Mio. sicher. Bezeichnenderweise erklärte der Beschuldigte D._____ im Rahmen seiner entsprechenden Befragung denn auch, die vom Be- schuldigten B._____ erwartete Gegenleistung sei vertraglich nicht festgehalten worden (act. 50401006), was zeigt, dass zumindest er die Mithaftung des Beschul- digten B._____ gar nicht als echte Gegenleistung taxierte. Vielmehr erwähnte D._____ in diesem Zusammenhang eine mündliche Vereinbarung mit dem Be- schuldigten B._____ betreffend seine operative Mitwirkung am Geschäft (act. - 915 - 50401006), welche in der Folge aber sehr bald versandet ist, so dass auch aus dieser Warte nicht davon auszugehen, dass jemals eine adäquate Gegenleistung für die fragliche Aktienbeteiligung vereinbart worden ist. Stellt man all diese Überlegungen in Rechnung, so ist auf jeden Fall von einer Überlassung der Beteiligung zu Vorzugskonditionen auszugehen, auch wenn das besagte Darlehen tatsächlich vor der Auszahlung des Erlöses zurückgeführt wurde und auf diese Weise auch der Beschuldigte B._____ (und mit ihm auch der Beschuldigte A._____) eine anteilsmässige Schmälerung des Gewinnes hinneh- men musste. Demzufolge ist definitiv nicht von der Vereinbarung eines äquivalen- ten Gegenwertes für die erhaltene Aktienbeteiligung von 13.33 Prozent am Unter- nehmenskonstrukt CP._____/W._____ auszugehen, woraus sich aufgrund der da- mit einhergehenden Verletzung des Prinzips des "dealing at arm's lenght" die Un- gebührlichkeit des dem Beschuldigten B._____ mit dem Treuhandvertrag gewähr- ten wirtschaftlichen Vorteils ergibt, dies nicht nur "ex post" (infolge tatsächlicher Vereinnahmung der ersten und zweiten Tranche gemäss den Aktienkaufverträgen im Umfang von rund CHF 12 Mio.), wie der Beschuldigte D._____ geltend macht (act. 50602161), sondern auch "ex ante", da das hohe Wertpotential des Konstruk- tes bereits im Zeitpunkt der Aktienbeteiligung genügend konkret feststand und die Beschuldigten den Zeitpunkt der Realisierung aufgrund der vereinbarten Put-Op- tion mitsteuern konnten, wobei auch hier nicht entscheidend ist, auf welche Höhe sich der erwartete Wert damals konkret belief. c) Die hälftige Partizipation des Beschuldigten A._____ an diesem ungebüh- renden Vorteil wurde im Rahmen der vorstehenden Sachverhaltswürdigung im Ein- zelnen dargelegt (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.4.). Allerdings wird diesbezüglich na- mentlich seitens der Verteidigung des Beschuldigten D._____ eingewandt, der I1._____ sei der zugewandte Vorteil infolge seiner Überweisung auf ein firmenin- ternes Konto bei der I2._____ bekannt gewesen, ohne dass sie etwas dagegen unternommen habe, weshalb die Tatbestandsmässigkeit infolge einer (stillschwei- genden) Genehmigung im Sinne von Art. 4a Abs. 2 UWG entfalle (act. 1410 S. 69 + 77). Entsprechend dieser Bestimmung ist bei vertraglich genehmigten Zuwen- dungen denn auch nicht von einem ungebührenden Vorteil auszugehen, wobei das - 916 - Einverständnis auch nachträglich auf konkludente Weise erteilt werden kann (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./e). Sofern die Beschuldigten aus diesem Vorbringen ableiten, dass die I1._____ infolge ihrer unterlassenen Einforderung des besagten Geldbetrages den Vorteil konkludent gebilligt hat, so ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass sie als Dienstgeberin der Beschuldigten in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf ihren Rechenschafts- und Herausgabeanspruch hätte verzichten müssen, damit man von einer genügend klaren Genehmigung ausgehen könnte. Diesbezüglich ist jedoch die vorstehend dargelegte Rechtsprechung massgebend, wonach der Ver- zicht auf Rechenschaft und Herausgabe von grundsätzlich zustehenden Vermö- genswerten ausdrücklich und klar erfolgen muss (vgl. vorne Ziffer V./B./3.1.4./d.). Es galten mit anderen Worten in der vorliegenden Konstellation erhöhte Anforde- rungen an eine Genehmigung der erhaltenen Vorteile, welche in casu aber nicht einmal ansatzweise gegeben sind. Hinzu kommt aber auch die generelle Erwägung, dass ein Verzichtender stets wissen muss, auf welche Rechte er verzichtet bzw. welches Vorgehen er ge- nehmigt. Es bestehen jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass die I1._____ bloss aufgrund des Einganges eines höheren Geldbetrages auf ein Konto des Be- schuldigten A._____ wusste bzw. hätte ernsthaft damit rechnen müssen, dass es sich dabei um eine Bestechungsleistung handelt, welche grundsätzlich ihr zu- stünde, und es darf in casu auch antizipiert werden, dass sich bei einer Beweiser- gänzung (z.B. mittels zusätzlicher Editionen und Zeugeneinvernahmen, wie vom Beschuldigten C._____ beantragt [vgl. act. 1346 S. 1 [Ziff. 1. + 2.]), keine konkreten Anhaltspunkte ergäben, dass dem so gewesen sein muss. Vielmehr durfte die I1._____ – wie von ihr vorgebracht – aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnis- ses den Angaben des Beschuldigten A._____ insofern Glauben schenken, als die- ser auch ihr gegenüber den Erhalt eines Darlehen geltend machte, was in jenem Zeitpunkt für sich allein keineswegs unplausibel erschien. Auf einen Verzicht auf Rechenschaft und Herausgabe bzw. eine Genehmigung des Vorteils ist mithin auch aufgrund dieses Aspekte nicht zu schliessen. - 917 - 5.1.5. Zusammenhang mit der dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit a) Die Beschuldigten B._____ und D._____ haben wiederholt betont, das be- sagte Handshake-Modell betreffend eine 25%-Partnerschaft habe zum Ziel gehabt, das Know-How und die Ressourcen des Beschuldigten B._____ im Rahmen seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender in die W._____ einzubinden, da diese im Hin- blick auf die Zusammenarbeit mit der I1._____ auf Verstärkung angewiesen gewe- sen sei. Wie sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung gezeigt hat, ist diese Ar- gumentation für die Anfangsphase nicht von vornherein unplausibel, zumal diverse Dokumente darauf hindeuten, dass ursprünglich tatsächlich auch die Variante dis- kutiert wurde, dass der Beschuldigte B._____ als operativ tätiger Partner in die W._____ einsteigen könnte (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.3./e). Allerdings war bereits zu jenem Zeitpunkt evident, dass der Beschuldigte B._____ auch ein Mandat bei der I1._____ versah, in dessen Rahmen er für die Genossenschaft eine KMU-Stra- tegie erarbeitete und dabei auch für die Entwicklung der CP._____ mitverantwort- lich zeichnete, womit ein potentieller Interessenkonflikt bereits damals offensichtlich war. Es lässt sich mithin mit Fug fragen, inwiefern die Beschuldigten C._____ und D._____ zu jener Zeit tatsächlich eine Einbindung des Beschuldigten B._____ un- abhängig von seiner geschäftlichen Tätigkeit bei der I1._____ diskutierten, zumal im zweiten Halbjahr 2011 die Pläne für eine lukrative Zusammenarbeit mit der I1._____ unter Beteiligung des Beschuldigten B._____ zunehmend intensiviert wur- den. Spätestens im Dezember 2011, als sich für die W._____ und die CP._____ eine Merger-Lösung abzeichnete und der Beschuldigte B._____ definitiv offenlegte, dass er am neuen Konstrukt mittels eines (fiduziarischen) Aktienpaketes beteiligt sein wollte, muss aber offensichtlich geworden sein, dass primär eine passive Be- teiligung des Beschuldigten B._____ am Erfolg des Konstruktes zur Disposition stand, zumal seitens des Letzteren zunehmend keine namhaften operativen Bemü- hungen mehr getätigt wurden und allfällig verbleibende Vermittlungen von Portfoli- ogesellschaften für die W._____ primär als Nebenprodukt seiner eigenen Tätigkeit für die N._____ anfielen, ohne dass zusätzliche operativ Aufwendungen für die W._____ getätigt werden mussten, wie die Anklägerin zu Recht festhält (vgl. act. 1347 S. 110). Nachdem mithin in dieser Phase ein operativer Einstieg in die W._____ nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stand und der Beschuldigte B._____ - 918 - gleichzeitig sein Beratungsmandat für die I1._____ aufrecht erhielt, ist ein konkreter Zusammenhang der Vorteilsgewährung mit der geschäftlichen Tätigkeit für die W._____ nicht mehr von der Hand zu weisen. Im Übrigen hat der Beschuldigte B._____ der I1._____ als seiner Auftrag- geberin die zu Vorzugskonditionen erworbene Aktienbeteiligung zu keinem Zeit- punkt offengelegt bzw. gemeldet, obwohl ihm der mit dem Erhalt der Beteiligung einhergehende Interessenkonflikt klar war (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./4.4.5./d.ee). Hat der Beschuldigte aber im Rahmen seines privaten Engagements die gebotenen "Chinese Walls" nicht beachtet, so stellt dies eine klare Verletzung der allgemeinen Treuepflicht dar, was regelmässig eine Verquickung von privaten und geschäftli- chen Interessen indiziert (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.4.). Es ergibt sich mithin auch daraus der geforderte Zusammenhang des erworbenen Vorteils mit der geschäftli- chen Tätigkeit des Beschuldigten B._____ für die I1._____. b) Der Zusammenhang des erhaltenen Vorteils mit der dienstlichen Tätigkeit des Beschuldigten A._____ wird aufgrund von dessen Vollzeitpensum als Ge- schäftsvorsitzender der I1._____ mit aktiver Mitwirkung an den Verhandlungen mit der W._____ zu Recht nicht in Frage gestellt. Es ergibt sich daraus eine offensicht- liche Interessenkollision, welche dem Beschuldigten A._____ ohne Weiteres klar war und welche er der I1._____ in Verletzung seiner allgemeinen Treuepflicht nicht offenlegte, was die Annahme bestätigt, dass der Beschuldigte nicht lediglich als Privatperson an der Aktienbeteiligung partizipierte, sondern die auch einen Zusam- menhang mit seiner Arbeitstätigkeit für die I1._____ hatte. 5.1.6. Pflichtwidrige bzw. ermessensweise Handlungen bzw. Unterlassungen a) Die Anklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ diverse tatbe- standsmässige Aktivitäten im Sinne einer Gegenleistung für den seitens der W._____ erhaltenen Vorteil vor, wobei sie insbesondere auf ermessensweise Handlungen der Beschuldigten fokussiert (vgl. act. 10103240 ff. + 3254 ff.), welche im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu einem massgeblichen Teil auch erstellt worden sind (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.5.) - 919 - b) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass nicht jede Ermessensbetätigung im Rahmen von Geschäftsentscheidungen eine unrecht- mässige Handlung im Sinne von Art. 4a UWG darstellt, dies insbesondere dann nicht, wenn der Beschuldigte A._____ von den Mitgliedern des Verhandlungsteams um Rat ersucht wurde und dabei seine Meinung auch gestützt auf objektive Krite- rien kundtat. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, inwie- fern die ermessensweise Empfehlung primär im eigenen Interesse ohne Berück- sichtigung von objektiven Gesichtspunkten abgegeben wurde. In diesem Zusam- menhang stellt es aber beispielsweise eine objektiv begründbare Entscheidung dar, wenn DK._____ vom Beschuldigten A._____ eine Rückmeldung zur verhandelten Bewertungsmethode erbat und sich dieser in jenem Zusammenhang (pauschal) für den Weitergang der Verhandlungen unter den bestehenden Konditionen aus- sprach, da diese Ansicht vor dem Hintergrund eines bestehenden Expertenberichts abgegeben wurde, welcher dem Beschuldigten A._____ und allen weiteren Betei- ligten bekannt war. Auch wenn die Formulierung seiner Stellungnahme salopp aus- gefallen sein mag, wie die Anklage gestützt auf die Aussagen von DK._____ darlegt (vgl. act. 10103242, Rz. 535), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne Kenntnis des kritischen Berichts von Dr. LO._____ und Berücksichtigung der bereits diskutierten Massnahmen des Verhandlungsteams abgegeben wurde und demzufolge nicht auf objektiven Kriterien beruhte, zumal parallel dazu tatsächlich Verbesserungen am Vertrag in Arbeit waren und gestützt auf die Empfehlung des Beschuldigten dann offensichtlich tatsächlich halbjährliche Kontrollberechnungen implementiert wurden, welche dann zur Neuverhandlung des ersten Aktionärsbin- dungsvertrages Anlass gaben. Der Umstand, dass sich die unter objektiven Ge- sichtspunkten nicht willkürliche Empfehlung mit der subjektiven Interessenlage deckte, vermag das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten jedenfalls nicht in den Bereich der Unrechtmässigkeit rücken zu lassen. Soweit die Anklägerin in die- sem Zusammenhang im Vorgehen des Beschuldigten eine Pflichtwidrigkeit erblickt (vgl. act. 10103243, Rz. 536), unterlässt sie es darzutun, welche über das Be- schwichtigen des Ratsuchenden hinausgehenden konkreten Handlungen oder Un- terlassungen des Beschuldigten eine unsachgemässe Ausübung des Ermessens des Beschuldigten begründeten. - 920 - c) Allerdings finden sich in der Anklage weitere Handlungen und Unterlassun- gen, für welche bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung festgestellt wurde, dass sie nicht nur im Interesse der Dienstgeberin waren (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.5./c). Zu nennen sind an dieser Stelle zunächst all jene Vorgespräche mit dem Beschuldigten C._____, welche die späteren offiziellen Verhandlungen unter- minierten und zu einem vorgespurten Ergebnis führten, das keine echten Verhand- lungen mehr erlaubte. Ferner wurde ein wichtiges Gutachten betreffend die Ein- schätzung der Transaktionsverträge dem Verhandlungsteam vorenthalten, was die Vertragsverhandlungen verfälschte. Und schliesslich wurden auch die Aktienkauf- verträge im Rahmen der Neuverhandlungen bilateral vorgespurt, wobei insbeson- dere die umstrittene Put-Option (wenn auch in veränderter Form) im ABV 2 belas- sen wurde, was unter anderem zu einem hohen Ausübungspreis der Minderheits- beteiligung und zu hohen Gewinne der Minderheitsaktionäre führte. All diese nicht begründeten Einflussnahmen des Beschuldigten A._____, welche sich infolge des mittäterschaftlichen Handelns auch der jederzeit informierte Beschuldigte B._____ zurechnen lassen muss, zumal er selber im Hintergrund für die Gegenseite bera- tend tätig war, zeigen die unbotmässigen Gegenleistungen der Beschuldigten auf, so dass ein weiteres Element einer tatbestandsmässigen Unrechtsvereinbarung gegeben. 5.1.7. Äquivalenzverhältnis a) Nachdem vorstehend dargelegt wurde, dass die Aufnahme einer operati- ven Tätigkeit des Beschuldigten B._____ für die W._____ im Verlauf des Dezem- bers 2011 keine wesentliche Rolle mehr spielte, während die Zusammenarbeit der W._____ mit der CP._____ immer klarere Formen annahm, ist für den Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages davon auszugehen, dass die fiduziari- sche Aktienposition dem Beschuldigten B._____ seitens der Beschuldigten C._____ und D._____ gerade auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Aktientauschvertrag stehenden Aktivitäten des Beschuldigten B._____, welchem im Rahmen der Anbahnung und Ermöglichung bzw. Erleichterung dieses Ge- schäftsabschlusses im Zusammenspiel mit dem Beschuldigten A._____ eine tra- gende Rolle zukam, eingeräumt wurde. Dies aber auch vor dem Hintergrund, dass - 921 - die Geschäftsbeziehung der W._____ mit der I1._____ bzw. der CP._____ zu die- sem Zeitpunkt im vollem Gang war, da es einerseits darum ging, die Kooperation in wirtschaftlich erfolgreiche Bahnen zu lenken und andererseits die dabei gene- rierten Werte im Hinblick auf die vereinbarte Ausstiegsklausel der Parteien (via Call- bzw. Put-Option innerhalb von 5 Jahren) einer Testphase unterzogen wurde, in de- ren Rahmen die Möglichkeit von Nachverhandlungen im Raum stand. Das gefor- derte Äquivalenzverhältnis zwischen dem hingegebenen Vorteil des Bestechenden und der anvisierten unbotmässigen Gegenleistung des Bestochenen ist somit in casu als gegeben zu erachten. b) Es kann in diesem Sinne von einer tatbestandsmässigen Bestechungsver- einbarung des Beschuldigten B._____ mit den Beschuldigten C._____ und D._____ ausgegangen werden, in deren Rahmen die von den Bestechenden anvi- sierte Gegenleistungen teilweise vor Gewährung des Vorteils und teilweise nach Gewährung des Vorteils erbracht wurden, indem von den Beschuldigten A._____ und B._____ im gegenseitigen Zusammenwirken sowohl vor als auch nach der Be- stechungsleistung unbotmässig Einfluss auf den Geschäftsgang bei der I1._____ im Zusammenhang mit deren geschäftlicher Zusammenarbeit mit der W._____ ge- nommen wurde. Dabei war der Beschuldigte B._____ primär vor dem Zustande- kommen dieser Vereinbarung an den relevanten Vorgesprächen betreffend die Transaktionsverträge beteiligt, während der Beschuldigte A._____ im Nachhinein dafür sorgte, dass die Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ zustande kamen, indem er als entscheidender Initiator des vorzeitigen Auskaufes der Minderheitsaktionäre fungierte und in der Folge die Modalitäten der entsprechenden Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 wesentlich mitgestaltete, während der Beschuldigte B._____ über die massgeblichen Abreden mit den Be- schuldigten C._____ und D._____ stets informiert war und diese vorbehaltlos mit- trug. Wie bereits erwähnt schadet es aus der Perspektive des Äquivalenzzusam- menhanges nicht, dass die wirtschaftlichen Vorteile teilweise erst nach den er- brachten Dienstleistungen gewährt wurden, was bereits der Wortlaut von Art. 4a UWG ("im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätigkeit") zeigt (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.2.6./b.). - 922 - 5.1.8. Vorsatz a) Beschuldigter D._____ aa) Was den subjektiven Tatbestand betreffend den Beschuldigten D._____ anbelangt, so kann mit Bezug auf die dem Beschuldigten B._____ mittels Treu- handvertrag übertragene (fiduziarische) Beteiligung an der CP._____/W._____ ohne Weiteres von der hinreichenden Kenntnis eines wirtschaftlichen Vorteils aus- gegangen werden, wobei auch dem Beschuldigten D._____ bewusst gewesen sein muss, dass dieser Vorteil zumindest zu Vorzugskonditionen hingegeben wurde, welche einem Dritten in dieser Form nicht gewährt worden wären. Dabei wurde im Rahmen der Sachverhaltswürdigung erstellt, dass der Beschuldigte D._____ über den wesentlichen Stand und Inhalt der Verhandlungen mit der I1._____ stets im Bild war, indem er vom Beschuldigten C._____ persönlich informiert oder zumin- dest in den Mail-Verkehr als Empfänger einkopiert war. Es muss ihm mithin auch bewusst gewesen sein, dass der ungebührende Vorteil für entsprechende Einwir- kungen auf die massgeblichen Verträge zwischen der I1._____ und der W._____ gedacht war, als er dem Beschuldigten B._____ inmitten dieser laufenden Ge- schäftsbeziehung gewährt wurde, wobei auch nachgewiesen wurde, dass der Be- schuldigte D._____ angesichts dessen Federführung zu Beginn der Gespräche und dessen Präsenz im Hintergrund im späteren Verlauf zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass der Beschuldigte B._____ die gesamte Zeit über die entspre- chenden Befugnisse verfügte, welche ihm massgebliche Einwirkungen auf die Ge- schäftsabläufe der I1._____ im KMU-Bereich ermöglichten, und er von diesen Be- fugnissen bei Bedarf auch durchaus Gebrauch machte. Angesichts dessen ist zu- mindest von einer eventualvorsätzlichen Gewährung einer Bestechungsleistung an den Beschuldigten B._____ auszugehen. bb) Demgegenüber wurde mit Bezug auf die Unterbeteiligung des Beschuldig- ten A._____ im Rahmen der Sachverhaltswürdigung festgestellt, dass der Beschul- digte D._____ bis ins Jahr 2016 keine nachweisbaren Kenntnisse von dieser Be- teiligung und dem entsprechenden Zusammenwirken mit dem Beschuldigten B._____ in der Transaktion W._____ hatte. Im Verlauf des Jahres 2016 ergaben sich dann diesbezüglich diverse Vermutungen, ohne dass sich diese in der Folge - 923 - jedoch zu einer hinreichenden Gewissheit verdichtet hätten (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.7./b). Eine allfällige Billigung der besagten Unterbeteiligung durch den Beschuldigten D._____ liesse sich somit höchstens für die Phase ab April bzw. Juni 2016 annehmen, nachdem am Rande von Verhandlungsgesprächen mit der I1._____ von dieser Seite dahingehende Verdächtigungen gegenüber dem Be- schuldigten A._____ angetönt und etwa gleichzeitig die Presseartikel auf dem In- ternetportal "CK._____" publik wurden, wobei dem Beschuldigten D._____ jedoch für diese Phase nicht widerlegt werden kann, dass der Beschuldigte A._____ dies- bezüglich anlässlich der gemeinsamen Strategiesitzung vom April 2016 zur Rede gestellt wurde und dieser sie dabei insofern beschwichtigte, als er in diesem Zu- sammenhang auch ihnen gegenüber ein vom Beschuldigten B._____ erhaltenes Darlehen behauptete. Nachdem im Jahr 2016 aber ohnehin sowohl die fiduziarische Aktienbetei- ligung gewährt als auch sämtliche erstellten Einflussnahmen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ erfolgt wa- ren, könnte dem Beschuldigten D._____ selbst dann keine Inkaufnahme einer Be- stechungshandlung mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ vorgeworfen wer- den, wenn für diesen Zeitraum für seine Seite von genügenden Anhaltspunkten hinsichtlich einer solchen Unterbeteiligung ausgegangen würde. Der subjektive Tatbestand ist demnach in Bezug auf den Beschuldigten A._____ nicht gegeben. b) Beschuldigte A._____ und B._____ aa) Nachdem den Beschuldigten A._____ und B._____ der Interessenkonflik- tes, in welchen sie sich im Rahmen der inkriminierten Transaktion mit ihrem Wirken auf beiden Seiten des Verhandlungstisches begeben hatten, durchaus bewusst ge- wesen sein muss, nahmen sie angesichts dieser gesamten Umstände zumindest auch in Kauf, dass ihnen die fiduziarische Beteiligung auch im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit gewährt wurde, damit sie die Trans- aktion in den Kreisen ihrer Dienstgeberin positiv beeinflussten. Die Ansicht, sich auch in dieser Transaktion ausschliesslich privat engagiert zu haben, erweist sich vor diesem Hintergrund definitiv nicht als stichhaltig. - 924 - bb) Es ist demzufolge mit Bezug auf den Empfang von Bestechungsleistungen zumindest von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen der Beschuldigten A._____ und B._____ auszugehen, was insbesondere auch für den Beschuldigten B._____ gilt, welcher sich nach seinem Rückzug von der Verhandlungsfront nachweislich nicht aus dem Geschehen heraushielt, sondern mit Wissen der Beschuldigten C._____ und D._____ aus dem Hintergrund auf die Verhandlungen einwirkte. 5.1.9. Verjährung a) Entgegen der Argumentation der Beschuldigten betreffend die Verjährung des Tatbestandes der Privatbestechung mit Geltendmachung einer Verjährungs- frist von 7 Jahren (vgl. dazu bereits vorne Ziffer III./M./2.2.) ist vorliegend der Zeit- punkt der gemäss Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 erfolgten Überlassung je eines Drittels der beiden 40%-Beteiligungen an der W._____/CP._____ zu Guns- ten des Beschuldigten B._____ für den Beginn der Verjährungsfrist nicht massge- bend. Zwar ist korrekt, dass mit dem besagten Treuhandvertrag der ungebührliche Vorteil (in der Form der fiduziarischen Aktienbeteiligung) grundsätzlich gewährt wurde. Die tatbestandsmässige Wirkung dieser Vorteilsgewährung trat unter ande- rem aber erst mit der Vornahme von weiteren unbotmässigen Gegenleistungen der Beschuldigten A._____ und B._____ in den Jahren 2013 und 2014, welche den strafrechtlich verpönten Vertrauensbruch gegenüber der I1._____ aufrecht erhiel- ten, ein. Somit war der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens der Beteiligten mit der Gewährung des Vorteils noch nicht abgegolten, zumal dieser Vorteil gerade auch im Hinblick auf die besagte Unterstützung der Beschuldigten im Zusammen- hang mit dem Vollzug des Aktientausch- und Aktionärsbindungsvertrages in den Jahren 2013 und 2014 zugewandt wurde, was schliesslich zum Abschluss der Ak- tienkaufverträge vom 3. März 2015 führte. Es ist mithin entgegen der Darstellung der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Aktientauschvertrag aus dem Jahr 2013 mit den Aktienkaufverträgen aus dem Jahr 2015 untrennbar zusammenhing, indem die späteren Aktienkaufverträge ohne das Vorliegen des Aktientauschver- trages (mit dem damit zusammenhängenden Aktionärsbindungsvertrag) gar nie ab- geschlossen worden wären, so dass die diesen Verträgen zu Grunde liegenden - 925 - Verhandlungen aus der Sicht des Bestechenden ein einheitliches Geschehen bil- deten, welches im Rahmen der Beurteilung des Bestechungstatbestandes nicht künstlich auseinander dividiert werden kann. Die abgeschlossenen Aktienkaufver- träge dienten dem Vollzug des mit dem Aktientauschvertrag abgeschlossenen Ak- tionärsbindungsvertrages und damit auch der Realisierung des den Beschuldigten A._____ und B._____ mit dem Treuhandvertrag hingegeben Bestechungsvorteils, wofür es sowohl seitens des Beschuldigten D._____ (in ständigem Zusammenwir- ken mit dem Beschuldigten C._____) als auch seitens des Beschuldigten A._____ (in ständigem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten B._____) eines erneuten Tätigwerdens bedurfte, welches ebenfalls noch zum massgebenden Täterverhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB gehört (vgl. BGE 107 IV 1, E. 9.; vgl. auch TRECH- SEL/VEST, PK StGB, N 4 zu Art. 2 StGB). b) Dauerte indes das strafwürdige Verhalten der Beschuldigten zumindest bis zum Abschluss der den ungebührenden Vorteil konkretisierenden Aktienkaufver- träge vom 3. März 2015, so ist vorliegend sowohl für die aktive als auch für die passive Bestechung das ab dem 1. Januar 2014 geltende Verjährungsrecht mit der zehnjährigen Verjährungsfrist massgebend (vgl. vorne Ziffer III./M./2.1.), welche im vorliegenden Zusammenhang erst im Jahr 2025 abläuft. Die den Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ vorgeworfenen Bestechungshandlungen sind mithin im heutigen Zeitpunkt noch nicht verjährt. 5.1.10. Fazit a) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte D._____ lediglich im Hinblick auf den Beschuldigten B._____ der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen. Eine entspre- chende Strafbarkeit im Hinblick auf den Beschuldigten A._____ ergibt sich ange- sichts fehlender subjektiver Elemente demgegenüber nicht, wobei diesbezüglich keine formeller Freispruch zu erfolgen hat, zumal die Anklägerin dem Beschuldig- ten D._____ in dieser Beziehung auch keine mehrfache Tatbegehung vorwirft. - 926 - b) Die mangelnden Strafbarkeit des Beschuldigten D._____ betreffend eine aktive Bestechung des Beschuldigten A._____ bedeutet jedoch – analog zur Beur- teilung der Transaktion V._____ – nicht automatisch, dass sich auch der Beschul- digte A._____ diesbezüglich keiner entsprechenden Tat zu verantworten hätte. Ins- besondere hat die Tatsache, dass der Beschuldigte D._____ in subjektiver Hinsicht nicht wusste, dass von der fiduziarisch gewährten Beteiligung auch der Beschul- digte A._____ profitieren würde, nicht unmittelbar zur Folge, dass der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der passiven Privatbestechung freizusprechen wäre, sofern aufgrund von dessen Verhalten die entsprechenden Tatbestandsmerkmale in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich gegeben sind, was vorliegend – wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt – insbesondere angesichts des mittäterschaft- lichen Zusammenwirkens mit dem Beschuldigten B._____ vorbehaltlos zutrifft. Demzufolge sind die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Transaktion W._____ gleichermassen der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen. 5.2. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ 5.2.1. Einleitung a) Ähnlich wie im Rahmen der Transaktion V._____ wird den Beschuldigten A._____ und B._____ infolge ihrer abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die fiduziarische Aktienbeteiligung an der CP._____/W._____ auch im Fall W._____ – hier unter Beteiligung des (vorliegend nicht mehr zu beurteilenden) Beschuldigten C._____ sowie des diesbezüglich als Gehilfen eingeklagten Beschuldigten D._____ – im Rahmen der rechtlichen Zuordnung vorgeworfen, sich nebst der Kor- ruption auch eines Betruges (eventualiter einer qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung) schuldig gemacht zu haben (vgl. act. 10103269 ff.). - 927 - b) Infolge der erwähnten Parallelen zur Transaktion V._____ kann im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Transaktion W._____ auf die entsprechende Tat- bestandsmässigkeit hin auf die diesbezüglichen Erwägungen zum erstgenannten Fall hingewiesen werden, sofern sich die eingeklagten Tatumstände tatsächlich als gleichgelagert erweisen. Dies gilt vorab mit Bezug auf die bei der Transaktion V._____ angestellten Überlegungen betreffend die Ergänzung des gesellschafts- rechtlichen Pflichtenkanons mittels der subsidiär anwendbaren auftragsrechtlichen Bestimmung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR einerseits sowie die lediglich einge- schränkt Relevanz der Praxis des Bundesgerichtes betreffend die Strafbarkeit des Rückbehaltes von Retrozessionen durch Vermögensverwalter andrerseits (vgl. dazu vorstehend Ziffer 4.3.3./a), welche Themen auch im vorliegenden Zusammen- hang den rechtlichen Hintergrund im Rahmen der Behandlung der nachfolgend zu beurteilenden Tatbestandsmerkmale des Betruges (bzw. eventualiter der unge- treuen Geschäftsbesorgung) bilden. 5.2.2. Täuschung a) Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung stellt sich die Rechtlage im Grundsatz ebenfalls ähnlich wie in der Transaktion V._____ dar, in- dem aus den dort genannten Gründen gleichermassen von einem (unechten) Un- terlassungsdelikt mit Überwiegen passiver Verhaltensweisen der Beschuldigten A._____ und B._____ auszugehen ist, was unter Täuschungsgesichtspunkten das Bestehen einer Garantenstellung beider Beschuldigter bedingt (vgl. vorstehend Zif- fer 4.3.3./b). b) Diese Garantenstellung ist auch vorliegend im Lichte der ergänzend zu den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen anwendbaren Rechenschafts- und Her- ausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR bzw. Art. 321b OR zu diskutieren, welche dem Beschuldigten A._____ angesichts seiner Doppelstellung als (materi- elles) Organ und Arbeitnehmer der I1._____ ohne Weiteres oblag, während sie beim Beschuldigten B._____ als im Auftragsverhältnis stehendem Berater der Ge- nossenschaft weniger klar erscheint. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann in casu jedoch letztlich offen bleiben, da sich im Rahmen der Transaktion W._____ - 928 - – soweit gleichermassen analog zum Fall V._____ – jedenfalls keine arglistige Täu- schung der Beschuldigten im Sinne des Betrugstatbestandes zu ergeben vermag, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 5.2.3.). 5.2.3. Arglist a) Hinsichtlich der für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderli- chen Arglist ist auch vorliegenden unter den besonderen Prämissen des unechten Unterlassungsdeliktes zu prüfen, inwiefern das Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ die Merkmale einer qualifizierten Täuschung erfüllt bzw. in- wiefern die Verantwortlichen der I1._____ bei gebotener Aufmerksamkeit hätten leichthin erkennen können, dass den Beschuldigten rechenschafts- bzw. heraus- gabepflichtige Vorteile zugekommen sind, auf welche nicht diese, sondern das Bankinstitut als deren Arbeit- bzw. Auftraggeberin einen Anspruch hatte. b) Im Rahmen der Prüfung der Arglist anhand der bei Unterlassungen gelten- den Kriterien betreffend die einfache Lüge steht erneut kein besonderes Vertrau- ensverhältnis zwischen den an der Transaktion beteiligten Mitarbeitern der I1._____ zur Disposition, aufgrund dessen für die Beschuldigten A._____ und B._____ absehbar gewesen wäre, dass im Gesamtgremium von kritischen Rück- fragen von vornherein Abstand genommen und ihr täuschendes Verhalten dem- nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überprüft werden würde, wobei bei einer Täuschung durch Schweigen grundsätzlich höhere Anfor- derungen an die Voraussehbarkeit der fehlenden Überprüfung gestellt werden (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 3.1.3./cc.). Diesbezüglich steht in casu das Verhält- nis zwischen einem Geschäftsvorsitzenden und einem Verwaltungsratspräsidenten (in der Person von DJ._____) bzw. dem Verwaltungsratsgremium (in der Zusam- mensetzung gemäss act. 10103276 f.) zur Disposition, deren Aufgabe es geradezu ist, den Geschäftsvorsitzenden in seinem Geschäftsgebaren zu kontrollieren und in diesem Zusammenhang kritische Rückfragen zu stellen, was in einem deutlichen Kontrast zur Annahme eines Vertrauensverhältnisses ohne Kontrollbedürfnisse steht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte A._____ bei der I1._____ aufgrund seiner Erfolge und seiner Persönlichkeit offenbar eine beson- ders starke Stellung als Geschäftsvorsitzender innehatte, sofern er sich aufgrund - 929 - dieses Umstandes nicht geradezu sicher sein konnte, dass ihm im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit keine Fragen gestellt werden, wovon in casu jedoch nicht ausgegangen werden kann. Bei diesem rein geschäftlichen Verhältnis mit Kontrollcharakter und lediglich periodischen Sitzungen ist somit nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zur Arg- list auszugehen (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2./a). Wenn sich mithin in casu Konstel- lationen ergeben haben, in welchen der Präsident bzw. das Gremium den Antrag des Geschäftsvorsitzenden ohne nähere Rückfragen durchwinkten, so kann dies nicht mit einer besonderen Vertrauensposition begründet werden. Ein bestehendes Vertrauensverhältnis wird in der Anklage denn auch erneut lediglich mit der Position des Beschuldigten A._____ als CEO und seiner damit einhergehenden Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 902 Abs. 1 OR begründet, was für sich allein nicht genügen kann. Es ist somit entgegen der Anklägerin (vgl. act. 10103278) nicht da- von auszugehen, dass sich der Beschuldigte A._____ sicher sein konnte, dass eine Überprüfung der von ihnen geschaffenen Sach- bzw. Rechtslage (mit inhärenten Eigeninteressen) unter den gegebenen Umständen unterbleiben würde, selbst wenn er es sich aufgrund seiner starken Stellung im Unternehmen gewohnt war, dass sein Vorgehen in der Regel nicht gross hinterfragt wurde. Keiner weitgreifenden Erwägungen bedarf es im Übrigen dahingehend, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Transaktion W._____ nicht in einer besonderen Vertrauensstellung zur I1._____ stand. Seine Funktion als beauftragter Stabsberater der I1._____ (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103278, Ziff. 630 in initio) vermag ein solche spezielle Vertrauensposition jedenfalls nicht zu begrün- den, ohne dass weitere Merkmale des gegenseitigen Verhältnisses umschrieben sind. c) Es fragt sich indessen auch im Rahmen der Transaktion W._____, inwie- fern die Kontrollgremien der I1._____ die Möglichkeit hatten, Nachforschungen bzw. Nachfragen betreffend die konkreten Beteiligungsverhältnisse bei der CP._____/W._____ zu tätigen, zumal auch in diesem Fall weitere Überprüfungen durch die fiduziarische Ausgestaltung der Beteiligung der Beschuldigten (via die Mitbeschuldigten C._____ und D._____) erschwert waren. Allerdings wurde auch - 930 - in der vorliegenden Angelegenheit – insofern analog zur Transaktion V._____ – im Verlauf des gesamten Kooperations- und Übernahmeprozesses weder eine recht- liche noch eine wirtschaftliche "Due Diligence", in deren Rahmen die I1._____ et- was Näheres über die wahren Besitz- und Berechtigungsverhältnisse betreffend die Aktien der CP._____/W._____ hätte in Erfahrung bringen können, in Auftrag gegeben, obwohl den Verantwortlichen durchaus bekannt war, dass beide Beschul- digten aktiv ein privates Wertschriftenportfolio bewirtschafteten. Zudem hätten Nachfragen auch bei Dritten (wie namentlich beim an der W._____ zuvor beteiligten DL._____) getätigt werden können, welche über die Verhältnisse bei der W._____ und insbesondere auch über die Beteiligung des Beschuldigten B._____ informiert waren. Dies stellt aus der Sicht der Privatklägerin insofern eine grundlegende Pflichtversäumnis dar, als solche Überprüfungen bei Zusammenschlüssen im Ge- schäftsalltag zum Regelfall gehören, selbst wenn die mangelnde Überprüfung in casu dadurch begünstigt war, dass der Beschuldigte A._____ selbst – aus einleuch- tenden Gründen – nie eine nähere Durchleuchtung des Akquisitionsobjektes in Be- tracht zog. Hinzu kommt, dass ab September 2012 für den Beschuldigten A._____ als Geschäftsvorsitzenden eine Meldepflicht betreffend externe Unternehmensbe- teiligungen statuiert wurde, welche seitens der I1._____ dann aber nie konkret im Rahmen eines strukturierten Meldeverfahrens umgesetzt wurde, so dass seitens des Beschuldigten eine blosse Untätigkeit reichte, um die Verhältnisse unaufgelöst zu lassen. Im Weiteren war im vorliegenden Fall im Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 zwar eine Stillschweigeklausel implementiert (vgl. act. 60301016 [Ziff. 7]), wobei die Beschuldigten C._____ und D._____ aussagten, diese habe insbe- sondere auch der Verheimlichung der W._____-Beteiligung vor der I1._____ ge- dient, doch zeigten sich die Verantwortlichen der I1._____ selbst dann nicht son- derlich an den Hintergründen der Transaktion interessiert, als sie noch vor der Aus- zahlung der zweiten Tranche an die Minderheitsaktionäre von verschiedener Seite von ungewöhnlichen Geldflüssen rund um die Transaktion erfuhren, worauf die Verteidigung des Beschuldigten D._____ – wenn auch in anderem Zusammenhang – zu Recht hinwies (vgl. act. 1410 S. 69 + 77). Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass eine nähere Überprü- fung der verschwiegenen Beteiligungsverhältnisse an der CP._____/W._____ in - 931 - casu seitens der I1._____ nur mit besonderen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, zumal den Verantwortlichen die professionalisierten Strukturen einer der grössten Genossenschaften der Schweiz zur Verfügung standen. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei Akquisitionen in die- ser Grössenordnung nicht etwa um ein Massengeschäft handelt, in welchen nähere Überprüfungen in der Regel unpraktikabel bzw. unzumutbar sind. Vielmehr stand ein Millionengeschäft zur Disposition, das seitens sämtlicher Verantwortlicher der I1._____ besondere Aufmerksamkeit verlangte, selbst wenn sich diese auch gegen den Geschäftsvorsitzenden richten musste. d) Abschliessend ist mithin festzuhalten, dass im Rahmen der Transaktion W._____ nicht von einer qualifizierten und in diesem Sinn arglistigen Täuschung der Beschuldigten A._____ und B._____ durch Unterlassen auszugehen ist, da auch hier zum einen kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Op- fer vorlag und zum anderen diverse Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Über- prüfung der massgebenden Umstände betreffend die nicht offengelegten Beteili- gungsverhältnisse grundsätzlich möglich und zumutbar war, zumal auch nicht er- kennbar ist, inwiefern der Verwaltungsrat der I1._____ daran gehindert worden wäre, eine nähere Prüfung der massgeblichen Umstände der Transaktion in die Wege zu leiten (vgl. dazu Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.). e) Lässt sich aber aufgrund des Verhaltens der Beteiligten im Rahmen der Transaktion W._____ das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht rechtsgenügend herleiten, so liegt diesbezüglich auch kein Betrug der Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und dementsprechend auch keine Ge- hilfenschaft des Beschuldigten D._____ dazu vor. - 932 - 5.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ 5.3.1. Einleitung Die Verhältnisse in der Transaktion W._____ gestalten sich auch bezüglich der verbleibenden Prüfung betreffend eine allfällige ungetreue Geschäftsbesor- gung ähnlich wie in der Transaktion V._____, weshalb im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Tatbestandsmerkmale vorab erneut auf die grundsätzlich gleichgela- gerte Konstellation verwiesen werden kann, wobei in casu jedoch der Besonder- heit, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ für die I1._____ nicht als Ver- waltungsräte fungierten, sondern in ihrer Stellung als Geschäftsvorsitzender bzw. Stabsberater in die Geschäfte involviert waren, im Zusammenhang mit der Beurtei- lung der Geschäftsführerstellung besonderes Augenmerk zu widmen ist. 5.3.2. Geschäftsführerstellung a) Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Transaktion W._____ ist aufgrund von dessen Position als Geschäftsvorsitzen- der der I1._____ ohne Weiteres gegeben. Er führte in dieser Stellung die Geschäfte der gesamten Genossenschaft mit weitreichenden finanziellen Kompetenzen und war insbesondere auch an den vorliegend relevanten Verhandlungen im Rahmen des Zusammengehens mit der W._____ aktiv an den entsprechenden Vertrags- schlüssen beteiligt. Daran vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass der Beschuldigte A._____ in der Geschäftsführung periodisch kontrolliert wurde. Zwar deindizieren solche Kontrollen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Aufseher und Kontrollier- tem (vgl. vorstehend Ziffer 5.2.3./b), was aber nicht bedeutet, dass der Beschuldigte innerhalb dieser Rahmenprüfungen nicht weitgehende Befugnisse hatte, welche ihn in der Besorgung der täglichen Geschäfte des Unternehmens weitgehend frei erscheinen liessen und ihm dabei eine weitreichende Verfügungsbefugnis in we- sentlichen Teilbereichen der Organisation und des Vollzuges der einzelnen Pro- jekte überliessen, so dass er auch für einen weitreichenden Teil des Vermögens - 933 - der Genossenschaft in führender Stellung mitverantwortlich zeichnete (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./3.1.2.). b) Nicht derart klar ist in der vorliegenden Angelegenheit demgegenüber die Geschäftsführerstellung des Beschuldigten B._____, war dieser doch formell nur als Berater im Auftragsverhältnis für die I1._____ tätig (vgl. dazu im Einzelnen vorne Ziffer IV./D./1.2.4.), wobei eine solche Funktion in der Regel keine Geschäfts- führer-eigenschaft zu begründen vermag (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 320; DO- NATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 4). Allerdings ist vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ innerhalb der I1._____ und insbeson- dere auch im Rahmen der vorliegenden Transaktion auf der Basis eines allgemein gehaltenen Rahmenvertrages hauptsächlich für den Beschuldigten A._____ tätig war und vom Geschäftsvorsitzenden in diesem Zusammenhang auch mit weitrei- chenden Kompetenzen im Aussenverhältnis ausgestattet wurde, wie dieser anläss- lich der Hauptverhandlung selber einräumte (vgl. act. 1336 S. 34; vgl. diesbezüglich auch vorne Ziffer IV./D./1.2.4.). Namentlich delegierte der Beschuldigte A._____ die wichtigen Vorgespräche im Rahmen der Verhandlungen rund um die Transak- tion W._____ weitgehend an den Beschuldigten B._____, welcher in dieser Funk- tion selbständig auch die finanzielle Seite des Geschäftes vorspuren konnte und dabei an insgesamt 15 Treffen mit dem Beschuldigten C._____ (und anderen Ex- ponenten der I1._____ und der W._____) teilnahm (vgl. dazu die insofern unbestrit- tene Anklage gemäss act. 10103232 f.). Der Beschuldigte B._____ fungierte inner- halb der Unternehmens denn auch als Hauptverantwortlicher für die Private-Equity- Strategie (mit Spezialfinanzierungen im KMU-Bereich) der I1._____, welche als ei- ner der zentralen Entwicklungsbereiche innerhalb der Bank galt (vgl. act. 50201015). Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seiner engen An- bindung an den Beschuldigten A._____ (im Sinne eines Stabsberaters) kam dem Beschuldigten B._____ innerhalb des Unternehmens faktisch die Stellung eines Bereichsleiters zu, auch wenn seine Tätigkeit formell anders definiert war (vgl. dazu DONATSCH, ZStrR 2002 S. 5). Den Beschuldigten B._____ traf demgemäss auf- grund seiner wichtigen Position innerhalb des Unternehmens im Rahmen der vor- liegend zu beurteilenden Transaktion im Innenverhältnis eine Fürsorgepflicht für - 934 - das Vermögen der Genossenschaft, auch wenn er die Genossenschaft in finanzi- ellen Belangen nicht schriftlich verpflichten konnte (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 319), so dass er bei einer Gesamtbetrachtung als Geschäftsführer einzustufen ist, wobei es auch keine Rolle spielt, dass er sich bei den späteren Verhandlungen nicht mehr an der Front beteiligte, sondern zunehmend aus dem Hintergrund agierte, indem er den Beschuldigten A._____ bei der dannzumaligen Geschäfts- führung mit voller Tatherrschaft unterstützte. Ähnlich wie ein vorgeschobener Strohmann soll sich der Beschuldigte in dieser Konstellation einer Mittäterschaft mit dem eigentlichen Verhandlungsführer nicht darauf berufen können, dass ihm selbst nicht sämtliche Merkmale eines Geschäftsführers zukommen bzw. er seine Kom- petenzen in Richtung einer Geschäftsführerschaft überschritten hat (vgl. Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.1.; vgl. auch BGE 123 IV 17, E. 3.). 5.3.3. Tathandlung a) Im Rahmen ihrer Geschäftsführerstellung waren die Beschuldigten A._____ und B._____ der I1._____ einerseits aufgrund von Art. 902 OR und Art. 321a OR und andrerseits aufgrund von Art. 398 Abs. 2 OR zu Treue und Sorgfalt verpflichtet. Für beide Beschuldigten galt in diesem Zusammenhang mithin gestützt auf ihre Treueplicht insbesondere auch, dass sie im Zuge ihrer diesbezüglichen Geschäftstätigkeit den Interessen ihres Arbeit- bzw. Auftraggebers stets den Vor- rang zu geben hatten und diesem gegenüber für die insofern empfangenen wirt- schaftlichen Vorteile unmittelbar informationspflichtig waren, damit sich dieser über seine vermögensrechtlichen Interessen im betreffenden Geschäft ein vollständiges Bild machen konnte. Vor diesem Hintergrund verstiessen sie mit ihrem erstellter- massen auch eigenen Interessen dienenden Vorgehen in der Transaktion W._____, in deren Rahmen sie die erworbenen (Bestechungs-)Gelder der I1._____ auf jeden Fall hätten offenlegen müssen, gegen ihre sie in diesem Zusammenhang treffenden Vermögensschutzpflichten. b) Die Beschuldigten waren in ihren Funktionen als Arbeit- bzw. Auftragneh- mer darüber hinaus aber aufgrund von Art. 321b OR bzw. Art. 400 Abs. 1 OR auch jederzeit verpflichtet, ihrer Dienstgeberin umfassende Rechenschaft über ihre Tä- tigkeit abzulegen. Entsprechend dem zentralen Charakter der sie treffenden - 935 - Pflichtenposition hatten sie ihrer diesbezüglichen Verpflichtung unaufgefordert nachzukommen, ohne dass sie dazu hätten aufgefordert werden müssen (vgl. dazu vorne Ziffer V./C./3.1.4.). c) Sowohl der Verstoss gegen ihre Vermögensschutzpflichten als auch die unterlassene Rechenschaft betreffend die erhaltene Beteiligung (wie im Übrigen auch die unterlassene Herausgabe der später daraus fliessenden Erlöse) sind bei beiden Beschuldigten im Sinne eines tatbestandsmässigen Verhaltens im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu werten. 5.3.4. Vermögensschaden a) Auch im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ ist Rahmen der zu beurteilenden Vermögensdelinquenz von einem Unterlassungsdelikt auszugehen, welches sich aus mehreren Unterlassungen zu einer tatbestandlichen Unterlas- sungseinheit zusammenfügte. Wenn sich im Verlauf dieser Einheitstat das Scha- denssubstrat veränderte bzw. der Schaden erhöhte, so hat sich dies nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten des Täters auszuwirken. Abzustellen ist so- mit auch hier auf den Schaden, wie er sich nach dem Ende der gesamten Tatver- wirklichung präsentiert. b) Aus der Sicht der I1._____ ergab sich bereits nach der unterlassenen Mel- dung der erworbenen Aktienbeteiligung im April 2012 insofern ein Schädigungspo- tential in ihrem Vermögen, als dass der vom Beschuldigten B._____ mit den Be- schuldigten C._____ und D._____ ausgehandelte und ihr verheimlichte Beteili- gungsanspruch am neuen Unternehmenskonstrukt im Grunde eine Preisreduktion zu Gunsten der am späteren Erwerb interessierten Genossenschaft beinhaltete, welche pflichtwidrig nicht an sie weitergereicht worden ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5.). Abgeschlossen war die Vermögensschädigung auf- grund der in der Folge (durch weitere Unterlassungen) andauernden Rechtswidrig- keit indessen erst mit der letzten Nichtmeldung der sich aufgrund der Beteiligung materialisierenden Vermögenszugänge beim Beschuldigten B._____ im Okto- ber/November 2016. Abzustellen ist damit grundsätzlich auf den Schadenssaldo, wie er sich aufgrund der letzten pflichtwidrigen Unterlassung im Gesamtumfang von - 936 - CHF 12'612'571.80 präsentierte, denn dadurch entging der Geschädigten infolge der Nichtgeltendmachung ihrer Ansprüche der definitive wirtschaftliche Vorteil, wel- cher die Nichtvermehrung ihrer Aktiven konkret auswies (vgl. zu dieser Problematik MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 253 ff. zu Art. 146 StGB). c) Was schliesslich die effektive Höhe des Schadens der I1._____ anbelangt, so ist indessen auch bei dieser Transaktion mitzuberücksichtigen, dass der Be- schuldigte B._____ die Beteiligung an der W._____ anfänglich als Entschädigung für eine Mitarbeit im Unternehmen aushandelte und er zumindest in der Startphase der Kooperation auch verschiedene Dienste für die W._____ erbrachte, welche nicht anderweitig entschädigt wurden, so dass davon auszugehen ist, dass letztlich auch die Aktienbeteiligung an der CP._____/W._____ teilweise als Vergütung für eine legale Tätigkeit hingegeben worden ist. Nachdem die konkrete Schadenshöhe für die Beurteilung des Schuld- und Strafpunktes indes nicht von entscheidender Bedeutung ist, muss vorliegend nicht geklärt werden, welcher Anteil für die anfäng- liche Mitarbeit des Beschuldigten B._____ bei der W._____ geleistet wurde, denn diese Frage bedingt ein separates zivilrechtliches Beweisverfahren und lässt sich mithin im vorliegenden Strafverfahren nicht (ohne unverhältnismässigen Aufwand) eruieren. Im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des Schadens sowie die Höhe eines allfällig zu bestimmenden Verschuldens ist jedoch an dieser Stelle immerhin fest- zuhalten, dass lediglich ein kleinerer Teil des in Aussicht genommenen und später teilweise verwirklichten Erlöses der Aktienbeteiligung als legaler Verdienst für die Mitarbeit, welche insbesondere in der Vermittlung von Portfoliogesellschaften be- stand, gedacht sein konnte. 5.3.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht a) Was den Vorsatz der Beschuldigten betreffend die Missachtung des Re- chenschafts- und Herausgabepflicht und die damit einhergehende Schädigung der I1._____ angeht, so kann aufgrund der Parallelität der Fälle weitgehend auf die Erwägungen betreffend die Transaktion V._____ verwiesen werden, welche sich in der gleichen Zeit abspielte, als weitgehend bekannt war, dass Bestechungsleistun- gen strafbar und ablieferungspflichtig sind, weshalb der dienstgebenden Gesell- schaft entsprechende Vermögenswerte entgehen, wenn sie nicht gemeldet werden - 937 - (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 4.4.5.). Es kann somit davon ausgegangen, dass die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen, die Aktienanteile bzw. späteren Geldflüsse der dienstgebenden Gesellschaft offenzulegen bzw. herausgeben zu müssen und die Gesellschaft im Umfang der auf diese Weise entgangenen wirt- schaftlichen Vorteile zu schädigen. b) Gleiches gilt für die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten, welche bei ihrem verdeckten Vorgehen stets Zweifel haben mussten, dass die infolge der In- teressenkollision erwirtschafteten Beteiligungen und Gelder tatsächlich ihnen ge- hören, weshalb sie letztlich auch in Kauf nahen, sich mit diesen Werten unrecht- mässig zu bereichern, wobei diese Bereicherung bei ihnen dann auch im Umfang von insgesamt rund CHF 12 Mio. eintrat. 5.3.6. Gehilfenschaft des Beschuldigten D._____ a) Dem Beschuldigten D._____ wird im Zusammenhang mit dem noch rele- vanten Vermögensdelikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I1._____ vorgeworfen, die Beschuldigten A._____ und B._____ in dieser Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich in ihrem Verhalten und ihrer Schädigung der Genos- senschaft unterstützt zu haben, indem er zusammen mit dem Beschuldigten C._____ dem Beschuldigten B._____ jeweils eine fiduziarische Beteiligung an der CP._____/W._____ unter Inkaufnahme des ungebührenden Vorteils (mit Beste- chungscharakter) mit damit einhergehender Rechenschafts- und Herausgabe- pflicht gewährt bzw. die sich aus der Beteiligung ergebenden Geldbeträge von ins- gesamt rund CHF 12 Mio. ausgezahlt habe, wobei betreffend diese Vorgänge ver- traglich Stillschweigen insbesondere auch gegenüber der I1._____ vereinbart wor- den sei (act. 10103279 bzw. 3282). b) Im Zusammenhang mit diesem Vorwurf ist zunächst im Einklang mit der Verteidigung des Beschuldigten (act. 1410 S. 77) festzuhalten, dass infolge man- gelnden Wissens einer Beteiligung des Beschuldigten A._____ eine dahingehende Gehilfenschaft des Beschuldigten D._____ von vornherein nicht zur Disposition steht. Mit Bezug auf den verbleibenden Vorwurf der strafbaren Unterstützung des - 938 - Beschuldigten B._____ ist sodann mit Verweis auf die gleichgelagerten Erwägun- gen im Fall V._____ betreffend den Beschuldigten F._____ in grundsätzlicher Weise zu bemerken, dass der hier relevanten Beihilfehandlung zu einem (echten oder unechten) Unterlassungsdelikt aus rechtlichen Gesichtspunkten keine Hinder- nisse erwachsen (vgl. vorstehend Ziffer 4.4.6./b). c) Die Anklägerin sieht die massgebende Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten D._____ analog zur Beihilfehandlung des Beschuldigten F._____ im Fall V._____ einerseits im Abschluss der Bestechungsvereinbarung vom 25./30.April 2012 bzw. der Vornahme der sich daraus ergebenden Zahlungen und andrerseits in dessen Abrede mit dem Beschuldigten B._____, diese Vorgänge der I1._____ zu verheimlichen. Dazu ist auch in diesem Fall festzuhalten, dass die ein- geklagte Zuwendung der Beteiligung bzw. der daraus fliessenden Gelder primär Bestandteil der bereits beurteilten Bestechungshandlung bildet und die dem Ver- mögensdelikt zu Grunde liegenden Unterlassungen des Beschuldigten B._____ dadurch nicht konkret gefördert wurden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammen- hang aber die ebenfalls eingeklagte Schweigeabrede und deren Einhaltung bis nach Abschluss der inkriminierten Zahlungen im Sinne einer zumindest psychi- schen Unterstützung im Rahmen der Verheimlichung der Beteiligungen gegenüber der I1._____, wobei diese Abrede in casu mit einer beidseits unterzeichneten Still- schweigeklausel im Treuhandvertrag fixiert wurde, welche lediglich gegenüber den (ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichteten) Steuerbehörden keine Geltung hatte. Indem sich der Beschuldigte D._____ selbst dann an diese Schweigeabrede gehalten hat, als ihm mit der Zeit bewusst geworden sein muss, dass ausser dem Beschuldigten A._____ bei der I1._____ niemand über die verdeckte Beteiligung des Beschuldigten B._____ orientiert war, hat er das strafbare Verhalten des Be- schuldigten B._____ massgeblich gefördert, wäre doch ohne dieses konsequente Stillschweigen die Verwirklichung des Hauptdeliktes letztlich kaum möglich gewe- sen. d) Hinsichtlich des Wissens und Wollens des Beschuldigten D._____ ist da- rauf hinzuweisen, dass diesem lediglich die Grundzüge des tatbestandsmässigen Handelns des Beschuldigten B._____ bewusst gewesen sein müssen. In diesem - 939 - Sinne muss er aber im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre zumin- dest ernsthaft damit gerechnet haben, dass der Beschuldigte B._____ die ihm als Bestechungsleistungen zugekommenen Geldbeträge nicht für sich behalten durfte, worauf nicht zuletzt die von beiden Seiten unterzeichnete Stillschweigeklausel be- treffend die Beteiligung hindeuten musste. Entgegen der anderslautenden Meinung seiner Verteidigung, welche zu Unrecht von einer vollständigen Transparenz ge- genüber der I1._____ ausgeht (vgl. act. 1410 S. 75), erweist sich demnach mit Be- zug auf den subjektiven Tatbestand der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten D._____ als begründet, dass er im Verlauf der Transaktion zumindest eventualvor- sätzlich die Delinquenz des Beschuldigten B._____ und deren Förderung durch seinen eigenen Tatbeitrag in Kauf genommen hat, ohne dass er dabei gewusst haben muss, welchen Vermögensdeliktes sich der Haupttäter in diesem Zusam- menhang konkret schuldig gemacht hat. 5.3.7. Fazit a) Betreffend die angeklagte Vermögensdelinquenz der Beschuldigten im Fall W._____ hat demzufolge aufgrund der vorstehenden Erwägungen gleich wie in der Transaktion V._____ ein Schuldspruch der Beschuldigten A._____ und B._____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen. b) Der Beschuldigte D._____ ist derweil in Bezug auf die Haupttat des Be- schuldigten B._____ der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 5.4. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses betreffend den Beschuldigten B._____ 5.4.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten B._____ wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Zuordnung im Einzelnen vorgeworfen, dem Beschuldigten C._____ - 940 - am 16. April 2014 eine geheime interne Notiz von DK._____ weitergeleitet zu ha- ben, welche dieser im Rahmen der internen Gespräche betreffend seine eigenen Überlegungen zur Verhandlungsposition der I1._____ angefertigt hatte (vgl. dazu act. 10103282), wobei der diesbezügliche Sachverhalt im gesamten Verfahren un- bestritten geblieben ist (vgl. vorne Ziffer IV./4.4.5./c.bb). 5.4.2. Beurteilung a) Vorliegend war der Beschuldigte B._____ als vertraglich bestellter Berater der I1._____ bereits aufgrund seiner damit verbundenen Treuepflicht gehalten, jene geheimhaltungswürdigen Tatsachen, welche er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft in Erfahrung gebracht hatte, weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzuleiten. Dass im April 2014 keine vertragliche Beziehung zum Un- ternehmen (mehr) bestand, wie die Verteidigung des Beschuldigten B._____ glau- ben machen will (act. 1385 S. 183), trifft nicht zu, wurde doch im Rahmen der Sach- verhaltswürdigung eingehend dargelegt, dass vorliegend ein Rahmenvertrag für die gesamte Zeit der Tätigkeit des Beschuldigten B._____ für die I1._____ bestand (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.4.). b) Der Geheimnischarakter der Notiz von DK._____, welcher damals noch Teil der Verhandlungsdelegation der I1._____ war, ist dabei ohne Weiteres als ge- geben zu erachten, war dieses interne Memorandum doch nur für eine beschränk- ten Kreis im Unternehmen gedacht, da es einen unmittelbaren Zusammenhang mit den laufenden Vertragsverhandlungen mit der W._____ hatte. In diesem Sinne war die Notiz im Falle ihrer Weiterleitung aber auch durchaus geeignet, die Lage der I1._____ in einer wettbewerbsrelevanten Situation massgeblich zu schwächen, zu- mal sie sensible Überlegungen zur eigenen Verhandlungsposition enthielt. Daran vermag entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (act. 1385 S. 181 f.) auch nichts zu ändern, dass die allgemeine Verhandlungsposition von DK._____ der Gegenseite bereits vor der Weiterleitung der Notiz bekannt war, bedeutet dies doch nicht, dass die intern festgehaltenen Hintergründe dieser Position damit ihren Geheimnischarakter verlören und Dritten ohne Weiteres zur Kenntnis gebracht wer- den dürften. - 941 - c) Dass dem Beschuldigten B._____ als erfahrenem Geschäftsmann bekannt war, dass sensible Tatsachen betreffend die eigene Verhandlungsposition eines Unternehmens nicht ohne Weiteres an die Gegenseite weitergeleitet werden dür- fen, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, zumal er den Beschuldigten C._____ in der Weiterleitungsnachricht selber darum bat, die Information vertrau- lich zu behandeln. 5.4.3. Verjährung Nachdem die Notiz am 16. April 2014 weiterverbreitet wurde, unterlieg die entsprechende Tathandlung der zehnjährigen Verjährungsfrist des neuen Verjäh- rungsrechts, so dass die Verjährung in casu noch nicht eingetreten ist. 5.4.4. Fazit Der Beschuldigte B._____ ist nach dem Gesagten in diesem Punkt der Ver- letzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.5. Urkundenfälschung betreffend den Beschuldigten A._____ 5.5.1. Einleitung Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten A._____ auch im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ eine Falschbeurkundung durch qualifiziertes Schwei- gen vor. Sie bringt hier gegen ihn vor, in seiner Position als CEO der I1._____ mit Verantwortung für die Rechnungslegung durch die unterlassene Rechenschaftsab- lage betreffend die von den Beschuldigten infolge der Transaktion vereinnahmten Gelder bewirkt zu haben, dass die I1._____ ihre Forderungen gegen sie nicht habe in ihren Büchern aktivieren können, was zu einer unwahren Buchführung geführt habe (vgl. act. 10103282 f.). - 942 - 5.5.2. Beurteilung a) Die Anklageschrift ist in diesem Punkt mit Bezug auf die durchsetzbare und bilanzierbare Forderung gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ er- neut sehr pauschal gehalten. Bezüglich solcher in den Büchern zu aktivierenden Forderungen wird in der Anklage auf die früheren Rz. 614 - 623 verwiesen (vgl. act. 10103282, Rz. 647), wo beim Beschuldigten B._____ insgesamt sechs mögliche wirtschaftliche Vorteile und beim Beschuldigten A._____ insgesamt vier mögliche wirtschaftliche Vorteile zur Disposition stehen, ohne dass in der Folge jedoch an- gegeben wird, welcher Betrag von der I1._____ in welcher Periode in den Ge- schäftsbüchern hätte als Forderung aktiviert werden müssen. Selbst wenn in weit- gehender Interpretation der Anklage davon ausgegangen würde, dass konkret die dem Beschuldigten B._____ zwischen dem 26. Juni 2015 und dem 3. November 2016 überwiesenen Geldbeträge von je CHF 2'972'934 bzw. je CHF 3'333'333.35 bzw. die in der Folge dem Beschuldigten A._____ am 3. Juli 2015 bzw. bis Februar 2018 überlassenen Geldbeträge von CHF 2.9 Mio. bzw. CHF 800'000 als bilanzier- bare Forderungen in Frage kommen könnten, wäre unklar, welcher konkrete An- spruch gegenüber welchem Beschuldigten von der I1._____ als aktivierbare For- derung in welchem Zeitpunkt hätte verbucht werden sollen und inwiefern die Buch- führung infolgedessen als unwahr zu gelten hätte. Hinzu kommt auch hier, dass – entgegen der Anklägerin (act. 10103283, Rz. 647 i.f.) – vorliegend nicht von einem Begehungsdelikt mit konkludentem Ver- halten im Sinne eines qualifizierten Schweigens auszugehen ist. Vielmehr steht ein typisches Unterlassungsdelikt zur Disposition, in dessen Rahmen der Beschuldigte ohne konkrete Anfrage trotz einer allfälligen Auskunftspflicht vollständig passiv blieb. Diesbezüglich ist jedoch fraglich, ob die Besonderheiten des Unterlassungs- delikts vorliegend in der von der Praxis geforderten Form rechtsgenügend um- schreiben worden sind, denn es reicht in diesem Zusammenhang nicht, lediglich die Stellung des Beschuldigten sowie deren Pflichtversäumnis anzugeben, ohne eine konkrete Garantenstellung des Beschuldigten mit deren rechtlichen Grundla- gen darzulegen, welchen dieser im konkreten Fall nicht gerecht geworden sein soll (vgl. dazu vorne Ziffer III./G./1.3.). Insbesondere geht aus der Anklage aber auch - 943 - nicht hervor, worin konkret der eingetretene Erfolg der Unterlassung des Beschul- digten bestanden haben soll. Die Feststellung, die Geschäftsbücher seien am Ende unwahr gewesen, reicht dazu nicht aus, solange nicht klar ist, welche Buchung in welchen Büchern falsch war. Derart pauschale Vorhalte der Anklage kann das Gericht unter dem Ge- sichtspunkt der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, deren ob- jektiver Tatbestand den Nachweis einer falschen Dokumentation in einer konkret bezeichneten Urkunde verlangt, nicht hinreichend beurteilt werden, und ein poten- tieller Täter kann sich gegen entsprechende Vorwürfe auch nicht adäquat verteidi- gen, weshalb gegen den Beschuldigten A._____ in diesem Punkt bereits infolge der Verletzung des Anklageprinzips kein Schuldspruch ergehen könnte. b) Im Übrigen ist aber auch fraglich, inwiefern die als Tätigkeitsdelikt ausge- staltete Urkundenfälschung durch eine reine Unterlassung begangen werden könnte (vgl. dazu STRATENWERTH, AT I, § 14 N 33; Urteile 6B_711/2012 vom
  15. Mai 2013, E. 2.4. und 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012, E. 3.1.), sofern ein ent- sprechendes Unterlassungsdelikt korrekt angeklagt wäre. Es wäre dazu jedenfalls eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht des Unterlassenden erforderlich, wel- che aber grundsätzlich nicht in der allgemeinen Verantwortung für die Rechnungs- legung der Gesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gesehen werden kann (vgl. VEST, Die strafrechtliche Garantenpflicht des Geschäftsherrn, ZStrR 1998 S. 301 f.). Ein Schuldspruch wegen eines Urkundendeliktes liesse sich demnach im vorliegenden Zusammenhang auch aus diesem Gesichtspunkt kaum überzeu- gend begründen. c) Der Beschuldigte A._____ ist demgemäss auch bezüglich der Transaktion W._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 5.6. Erteilen falscher Auskünfte betreffend den Beschuldigten D._____ 5.6.1. Dem Beschuldigten D._____ konnte im Rahmen der Sachverhaltswürdi- gung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er von der Partizipation - 944 - des Beschuldigten A._____ an der (fiduziarischen) Aktienbeteiligung des Beschul- digten B._____ an der CP._____/W._____ jemals konkrete Kenntnis hatte und diese der FINMA im Rahmen seiner schriftlichen Befragung im April 2017 somit bewusst verschwiegen hat (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.7./b.gg). 5.6.2. Fehlt es aber bereits an den tatsächlichen Grundlagen für den subjektiven Tatbestand des Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG, so ist der Beschuldigte D._____ vom Vorwurf der bewussten Falschinformation ei- ner Behörde ohne Weiteres freizusprechen.
  16. Transaktion BH._____ 6.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ 6.1.1. Einleitung a) Die Anklägerin klagt im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ im Sachverhalt tatnahe Ereignisse bis ins Jahr 2017 ein (vgl. act. 10103312 f.). Der bestechungsrechtlich relevante Anklagesachverhalt erstreckt sich hingegen ledig- lich bis zum Abschluss des Kaufvertrages zwischen der BC._____ Holding und der BH._____ vom 10. November 2014 betreffend sämtliche Aktien der Zielgesell- schaft, mit welchem die Realisierung der vereinbarten Aktienbeteiligung der CE._____ möglich wurde (vgl. act. 10103305), während die späteren Gescheh- nisse lediglich noch die Liquidation der Beteiligung betreffen, in deren Rahmen der Beschuldigte B._____ gegenüber dem Beschuldigten E._____ (erfolglos) seinen Anteil am infolge der Transaktion erzielten Veräusserungsgewinn geltend machte (act. 10103309 ff.). Demzufolge ist das den Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ vorgeworfene Bestechungsdelikt auch hier gestützt auf die (seit dem 1. Juli 2006 geltenden) früheren Korruptionsbestimmungen des UWG (namentlich Art. - 945 - 4a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG) zu behandeln (vgl. dazu auch vorne Ziffer V./B./4.1.1.). b) Was den sachlichen Geltungsbereich des vorliegend relevanten UWG an- belangt, so trat der Beschuldigte E._____ als Mehrheitsaktionär der BH._____ spä- testens im Dezember 2013 (via die als Beraterin der BH._____ tätige CM_____) mit der BC._____ Holding in eine geschäftlichen Verbindung mit einer wettbe- werbsrelevanten Situation, indem zunächst über mögliche Formen eines Zusam- mengehens diskutiert und in der Folge seitens der BH._____ der BC._____ Holding ein Investorenangebot betreffend den Kauf des gesamten (oder zumindest eines teilweisen) Aktienpaketes unterbreitet wurde (vgl. dazu den insofern unbestritten Sachverhalt der Anklage gemäss act. 10103287 f.). Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Tathandlungen der Beschuldigten mit dem finalen Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen der BH._____ und der BC._____ waren demgemäss im Sinne von relevanten Wettbewerbshandlungen im Sinne von Art. 2 UWG durch- aus geeignet, die Marktverhältnisse im Mietkautionsgeschäft massgeblich zu be- einflussen. 6.1.2. Täterkreis a) Der Beschuldigte E._____ als aussenstehender Dritter ohne vorbeste- hende Bezugspunkte zur BC._____ Holding (sog. Extraneus) einerseits sowie die Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungsräte der BC._____ Holding (sog. Intraneus) andrerseits kommen als Täter der vorliegend zu beurteilenden Be- stechungsdelikte grundsätzlich in Frage, zumal das auf Seiten der Bestochenen notwendige Treueverhältnis (zwischen Verwaltungsrat und Gesellschaft) schon wiederholt dargetan wurde. b) Die Beschuldigten A._____ und B._____ waren sodann im Rahmen ihrer Verwaltungsratstätigkeit auch im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ durchaus in der Lage, die Entscheidungsmechanismen innerhalb der BC._____ Holding massgeblich zu beeinflussen. Der Beschuldigte E._____ als aussenste- hender Dritter beschreibt diesbezüglich sehr anschaulich, wie der Beschuldigte B._____ das Geschäft initialisiert und in der Folge als eigentlicher Motor in dieser - 946 - Transaktion fungiert hat, indem er den "Business Case" derart aufbereitete, dass es letztlich zum Verkauf an die BC._____ kam (vgl. act. 51501182). Somit bezeich- net aber selbst ein Direktbeteiligter den Beschuldigten B._____ als Schlüsselfigur im Zusammenhang mit der inkriminierten Transaktion. Wenn der Beschuldigte E._____ schliesslich im Verlauf der Transaktion in einer E-Mail-Nachricht vom 11. Juni 2014 an ML._____ geschrieben hat, er habe sich "mit A._____ und B._____ geeinigt" (vgl. act. 63401134 f.), so gab er damit auch insofern mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, wer auf Seiten der BC._____ Holding aus seiner Sicht der tatsächliche Ansprechpartner im Rahmen der Übernahmegespräche betreffend die BH._____ war und somit die entsprechende Handlungsmacht inne hatte. An der Einschätzung der Schlüsselposition der Beschuldigten in diesem Geschäft ändert im Übrigen auch nichts, dass sich die BC._____ Holding im Rah- men der Transaktion von externen Unternehmen (wie insbesondere MD._____ und NS._____) beraten liess, blieben die Entscheidungsbefugnisse letztlich doch nach wie vor bei der Geschäftsleitung und letztlich beim Verwaltungsrat, in welchem die Beschuldigten auch in der vorliegend relevanten Zeit nach wie vor als Verwaltungs- ratspräsident und (einfaches) Verwaltungsratsmitglied Einsitz hatten. 6.1.3. Handlungsform a) Im Gegensatz zu den Transaktionen V._____ und W._____ ergibt sich im Rahmen der Transaktion BH._____ zwischen den diesbezüglich Beschuldigten keine längere Vorsondierung einer allfälligen Beteiligung mit Diskussion über eine irgendwie geartete Partnerschaft. Vielmehr vergingen in diesem Fall von den ersten Gesprächen über eine mögliche Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ im Dezember 2012 bis zur an ihn erfolgten Übertragung des Aktien- anteils von 25 Prozent mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 lediglich rund 5 Monate (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.2.). Eingeklagt ist in diesem Zusammen- hang denn auch weder eine konkrete Forderung des Beschuldigten B._____ noch ein konkretes Angebot des Beschuldigten E._____. Demzufolge ist von der Gewäh- rung eines Aktienanteils der BH._____ in der Höhe von 25 Prozent mit besagtem Transaktionsvertrag auszugehen, wobei seitens der Beschuldigten B._____ und E._____ bereits zu jenem Zeitpunkt geplant war, dass die BH._____ dereinst von - 947 - der BC._____ Holding übernommen werden sollte (vgl. dazu die Präambel des Transaktionsvertrages gemäss act. 61401167). b) Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung konnte zudem erstellt werden, dass der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten B._____ bereits kurz nach dem Abschluss des Transaktionsvertrages vom 16. Mai 2013 zusätzlich 5 Prozent Gra- tisaktien der BH._____ (im Wert von rund CHF 215'000) in Aussicht stellte und der Beschuldigte B._____ im Februar bzw. April 2014 grundsätzlich darauf einging (vgl. act. 65701175 ff.). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zwar, dass diese Gratisaktien dem Beschuldigten B._____ in der Folge nie übertragen wurden (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.5./a.aa). Dies schliesst die Strafbarkeit im vorliegenden Zu- sammenhang indes nicht aus, da bereits das Versprechen bzw. Sich-Versprechen- Lassen als deliktische Handlungen anzusehen sind, wobei auch davon ausgegan- gen werden kann, dass dieses beabsichtigte Arrangement einen zusätzlichen wirt- schaftlichen Vorteil für den Beschuldigten B._____ beinhaltete, selbst wenn damit der Preis für das erworbene Aktienpaket von 25 Prozent, welches sich im Nach- hinein als risikobehaftet erwies, nachträglich auf diesem Weg korrigiert werden sollte (vgl. dazu die einschlägige Notiz des Beschuldigten gemäss act. 65701228 f.), da der Beschuldigte B._____ nunmehr 30 Prozent der Aktien der BH._____ für denselben Preis erhalten sollte. c) Was die konkreten Geschäftsabläufe innerhalb der Transaktion BH._____ anbelangt, so ergab sich diesbezüglich im Rahmen der Sachverhaltserstellung, dass sich der Beschuldigte A._____ in diesem Fall nach der Initialisierung des Pro- jektes im Hintergrund hielt und die massgebenden Einwirkungen auf den Verhand- lungsgang weitestgehend dem Beschuldigten B._____ überliess (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.6./a). Nichtsdestotrotz war das Vorgehen aber auch in diesem Fall im Hinblick auf das gemeinsame Ziel einer erfolgreichen Transaktion (zwecks Liquida- tion der via die CE._____ gehaltenen Beteiligung am Zielobjekt) stets untereinan- der abgesprochen, wobei der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ im Rahmen dieser Transaktion ebenfalls über sämtliche wichtigen Schritte auf dem Laufenden hielt und sich bei Bedarf mit ihm austauschte. Auf diese Weise kam dem - 948 - Beschuldigten A._____ im gesamten Verlauf der Transaktion erneut eine wesentli- che Tatherrschaft zu, auch wenn er an den Einzelakten des sich über längere Zeit hinziehenden Tatgeschehens kaum beteiligt war, wobei er aber in einer für das Geschäft kritischen Situation im Mai und Juni 2014 im Rahmen von bilateralen Ge- sprächen die Geschäftsleitung vom Kauf zu überzeugen versuchte und dann an- lässlich der diesbezüglichen Entscheidung im Verwaltungsrat als dessen Präsident auch aktiv in Erscheinung trat, indem er sich befürwortend zur Transaktion äus- serte, wie die Anklage insofern korrekt darlegt (vgl. act. 10103316 f.). Es ist dem- zufolge auch für die Transaktion BH._____ seitens der Beschuldigten A._____ und B._____ von einem mittäterschaftlichen Handeln im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.1.), in dessen Rahmen sämtliche für den Erhalt der Bestechung relevanten Handlungen des einen Be- schuldigten auch dem anderen Beschuldigten zuzurechnen sind, zumal am Ende erneut beide Beschuldigten zu gleichen Teilen vom anvisierten Erlös profitieren sollten. 6.1.4. Nicht gebührender Vorteil a) Der den Beschuldigten A._____ und B._____ vom Beschuldigten E._____ via die CE._____ gewährte wirtschaftliche Vorteil bestand in der mit dem Transak- tionsvertrag vom 16. Mai 2013 erfolgten Zuwendung einer Aktienbeteiligung von 25 Prozent an der BH._____. Analog zu den früheren Transaktionen handelte es sich bei der BH._____ nicht um eine börsenkotierte Unternehmung mit einem ge- handelten Aktienwert, doch waren sich die Parteien im Zeitpunkt der Übernahme der Aktien einig, dass diese einen bestimmten Wert enthielten, welchen sie im Ver- trag auf den Betrag von CHF 4.3 Mio. festsetzten (vgl. act. 61401169 [Ziff. 2.2.]), welcher insofern seine Berechtigung hatte, als die Gesellschaft in der Nischen- sparte der Mietkautionsversicherungen tätig war und sich für sie insoweit durchaus valable Zukunftsperspektiven ergaben. Grundsätzlich ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte B._____ zu Beginn auch mit dem Verlust seiner getätigten Investition von CHF 537'500 rechnen musste, sofern sich kein definitiver Käufer für die BH._____ fand, zumal diese wirtschaftlich schon bald in zunehmend schlechtere Verfassung geriet. - 949 - Ob es sich im Fall der BH._____ um ein typisches "Venture Capital Investment" in ein Start-Up-Unternehmen handelte, ist fraglich, war die BH._____ im Zeitpunkt der Investition doch schon länger auf dem Markt tätig und hatte gemäss dem Beschul- digten E._____ auch einen guten Kundenstamm. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da der Kapitalbedarf der BH._____ (zum weiteren Aufbau) im besag- ten Zeitpunkt unbestritten war und insoweit vergleichbare Verhältnisse wie in einer Start-Up-Gesellschaft herrschten. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beach- ten, dass die nicht kotierten Aktien keinen konkreten Marktwert aufwiesen und da- mit nur erschwert liquidierbar waren, wenn nicht von Vornherein ein Käufer bereit stand. Allerdings verhielten sich die Verhältnisse in casu aber gerade so, dass die BC._____ Holding im besagten Zeitraum eine Erweiterung des Geschäftsfeldes an- strebte und dabei unbestrittenermassen auch das Mietkautionsgeschäft im Auge hatte, was sich bereits im Jahr 2012 in (letztlich gescheiterten) Kooperationsge- sprächen mit der MP._____ manifestiert hatte, wobei der Beschuldigte B._____ der treibende Motor dieser Vision war, wie er selber einräumt (vgl. act. 1385 S. 93). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ von Beginn weg bestrebt war, das Verlustrisiko zu minimieren, indem er nur die Hälfte des Kaufprei- ses bezahlte, und sich im Juni 2014 dieses Risikos definitiv entledigte, indem er die direkte Aktienbeteiligung in eine treuhänderische Beteiligung mit obligatorischer Berechtigung am Gewinn umwandeln liess. Diesen Gewinn zementierte er mit der schriftlichen Zusicherung/Vereinbarung einer Provision für den Fall eines erfolgrei- chen Verkaufes der BH._____ (vgl. act. 61301028), wobei die Provision später im neu ausgehandelten Darlehen in der Gesamthöhe von CHF 1.5 Mio. versteckt wurde. Es ist demzufolge von der Werthaltigkeit des zugewandten Vorteils auszu- gehen, wobei der konkrete Wert der damaligen Aktienbeteiligung auch im vorlie- genden Zusammenhang offen bleiben kann, da es aus bestechungsrechtlicher Sicht genügt, dass der hingegebene Vorteil zumindest geeignet erscheint, das Ver- halten des Empfängers im Sinne des Bestechenden zu beeinflussen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.2.3./b). - 950 - b) Umstritten ist sodann auch im vorliegenden Fall, inwiefern der Beschuldigte B._____ die Aktien der BH._____ gemäss dem Prinzip des "dealing at arm's length" zu Drittkonditionen erworben hat, was von dessen Verteidigung behauptet wird (act. 1385 S. 96). Die Anklägerin geht demgegenüber in diesem Zusammenhang von einem Vorzugspreis von CHF 1'075'000 auf der Basis eines von den Beteiligten festgelegten Unternehmenswertes von CHF 5.5 Mio. aus, was sie in der Anklage insbesondere dadurch untermauert, dass gleichzeitig von einem Weiterverkaufs- preis an die BC._____ Holding in mehrfacher Höhe ausgegangen worden sei (vgl. act. 10103298). Diese Ansicht ist jedoch insofern zu hinterfragen, als mit den Be- schuldigten davon auszugehen ist, dass sich die beiden Wertbestimmungen des Aktienanteils nicht auf den gleichen Zeitpunkt bezogen, da der die BC._____ be- treffende Verkaufswert auf die Zukunft bezogen war, nachdem die BH._____ einer "Fitnesskur" unterzogen sein und dementsprechend dannzumal einen höheren Wert generieren sollte. Allerdings wurde unter den Parteien im Transaktionsvertrag gleichzeitig die Regelung getroffen, dass der besagte Kaufpreis lediglich unter dem Vorbehalt ab- weichender Abreden bereits mit Vollzug des Kaufes fällig würde (act. 61401169 [Ziff. 2.2.]). Der Beschuldigte B._____ zahlte dementsprechend gemäss Absprache vom 4. April 2013 lediglich den Betrag von CHF 537'500 ein und vereinbarte für den Restbetrag, dass dieser erst bei einem Weiterverkauf der BH._____ zu bezah- len sei, wobei ihm dieser Teil im Verlauf der Transaktion dann gar gänzlich erlassen wurde (vgl. dazu act. 65701178 ff.). Er hat die inkriminierte Beteiligung mithin un- abhängig vom vereinbarten Kaufpreis zu Vorzugskonditionen erworben, welche ei- nem unabhängigen Dritten in diesem Masse nicht zuerkannt worden wären, so dass insofern ein nicht gebührender Vorteil vorliegt, auf welchen der Beschuldigte B._____ (und mit ihm der Beschuldigte A._____) keinen Anspruch hatte. 6.1.5. Zusammenhang mit der dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit a) Der Beschuldigte B._____ wendet betreffend den geschäftlichen Zusam- menhang immer wieder ein, er habe die Aktienbeteiligung und die daraus fliessen- den Gelder für seinen in das Projekt gesteckten (über seine Bemühungen im Rah- - 951 - men des CM_____-Mandates hinausgehenden) Aufwand bzw. für das mit der In- vestition (von rund CHF 1 Mio.) verbundene Risiko als Privatperson erhalten (vgl. act. 51501229 + 1232; act. 51501363 f.; act. 51501371). Er betont auch hier, nicht als Verwaltungsrat der BC._____ Holding, sondern als selbständiger Unternehmer gehandelt und privat in das Projekt investiert zu haben (act. 51501224: "[…] dass ich als Unternehmer eine neue NT._____ aufbaue und entsprechend investiere."; vgl. auch act. 1337 S. 35). b) Für die von ihm als Selbständigerwerbender getätigte konkrete Arbeit im Zusammenhang mit den Verkaufsbemühungen betreffend die BH._____ hatte der Beschuldigte B._____ grundsätzlich einen Anspruch auf eine geldwerte Entschädi- gung, welche auch in einem Anteil am späteren Verkaufspreis bestehen konnte, selbst wenn der besagte Aufwand eine unbewilligte Tätigkeit in der Konstellation eines potentiellen Interessenkonfliktes erbracht wurde (vgl. vorne Ziffer V./B./4.3.2./c). In diesem Rahmen wurde dem Beschuldigten B._____ vom Be- schuldigten E._____ denn auch ursprünglich ein (nicht näher definierter) Bonus an- geboten und später vom Beschuldigten B._____ mit Chat-Nachricht vom 3. Dezem- ber 2014 eine zusätzliche Kommission von CHF 125'000 gefordert (vgl. act. 65702083), was indes bereits für sich allein darauf hinweist, dass der darüber hin- aus festgelegte Betrag von CHF 512'500 nicht als Entschädigung für eine tatsäch- lich geleistete Arbeit gedacht war, zumal eine Vergütung in dieser Gesamthöhe angesichts der tatsächlich angefallenen Bemühungen betreffend den Verkauf an Dritte als offensichtlich übersetzt anzusehen wäre. Bereits die vom Beschuldigten B._____ geforderte Kommission in der Höhe von CHF 125'000 erscheint für die erbrachten Arbeiten zwischen Oktober 2012 und November 2014 eher hoch, um- fassten diese doch hauptsächlich die Erarbeitung eines Business Plans und dessen versuchte Umsetzung. Dies hat offenbar auch der Beschuldigte B._____ (nachträg- lich) erkannt, sprach er in seiner Einvernahme vom 30. Januar 2020 doch plötzlich davon, dass der von ihm geforderte Betrag auch eine vernünftige Verzinsung für sein Darlehen enthalten habe. Von einer Verzinsung seines angeblichen Darlehens war aber zuvor nie die Rede, obwohl dieses bereits seit längerer Zeit existiert haben soll. Insbesondere erwähnt die sichergestellte Darlehensbestätigung im Zusam- menhang mit der Rückzahlung keine zusätzlichen Zinszahlungen (act. 61301029). - 952 - Dennoch ist die nachträglich geforderte Kommission für sich allein nicht als (zu- sätzliche) Bestechungsleistung (mit entsprechender Unrechtsvereinbarung) zu er- achten, da sie von ihrer Höhe noch geeignet erscheint, tatsächlich erbrachte Ar- beitsleistungen des Beschuldigten B._____ zu entgelten. Dass der Beschuldigte B._____ später auf diese Entschädigung wieder verzichtete, vermag an der Quali- fikation eines rechtmässigen Vergütungsanspruches nichts zu ändern, zumal durchaus möglich ist, dass dieser Anspruch in das später ausgehandelte Pau- schaldarlehen von CHF 1.5 Mio. integriert worden ist. Es kann unter dieser Prä- misse mithin aber auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der am Ende resultierende Veräusserungsgewinn dem ungebührenden Vorteil entsprach, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Gunsten der Beschuldigten eben davon auszugehen ist, dass ein Teil davon die Entschädigung für den erbrachten Arbeitsaufwand des Beschuldigten B._____ betraf. c) Fraglich ist demgegenüber, inwiefern darüber hinaus eine Entschädigung für ein eingegangenes Investitionsrisiko geboten war und somit ein privater An- spruch des Beschuldigten B._____ auf weitere Geldzahlungen bestand. Das mit einer echten Investition verbundene Risiko zeichnet sich gerade dadurch aus, dass ein Rückfluss von finanziellen Mitteln nicht sicher ist, sondern lediglich für den Fall eines ungewissen Ereignisses eintritt. Für das Eingehen eines Investitionsrisikos hat ein Investor in der Praxis mithin kein Anrecht auf eine zuvor festgelegte Vergü- tung. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen wären demzufolge als Schein- geschäfte ohne realen privatrechtlichen Hintergrund zu qualifizieren. d) Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die letztlich als "Erfolgsprovi- sion" bezeichnete und auf den Betrag von CHF 500'000 festgelegte Entschädigung zumindest nicht in vollem Umfang für eine als Privatperson erbrachte Dienstleis- tung geschuldet war, da ihr gar keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung gegen- überstand, welche diesen Wert hatte. Für den Umstand, dass es sich beim bean- spruchten Betrag von CHF 500'000 nicht um eine echte Erfolgsprovision handelte, spricht auch die Tatsache, dass diese Zahlung nicht in der namens der BH._____ erstellten Schlussabrechnung von Rechtsanwalt lic. iur. NU._____ erscheint, wie dies für andere Provisions- bzw. Kommissionszahlungen der Fall war, welche im - 953 - vorliegenden Zusammenhang tatsächlich vereinbart waren. Vielmehr hätte diese Zahlung vom Beschuldigten E._____ unter der Hand aus seinem erhaltenen Erlös für den (teilweise für die CE._____ treuhänderisch) gehaltenen Aktienanteil von 65 Prozent erfolgen sollen. Der ursprünglich als Aktienbeteiligung hingegebene und letztlich in eine Erfolgsprovision umgedeutete Vorteil wurde dem Beschuldigten B._____ mithin nicht nur für die als Selbständigerwerbender erbrachte Arbeit, son- dern insbesondere auch für seine im Rahmen des Mandates für die BC._____ er- brachten dienstlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Übernahme der BH._____ vereinbart. 6.1.6. Pflichtwidrige bzw. ermessensweise Handlungen bzw. Unterlassungen a) Beschuldigter A._____ aa) Der Beschuldigte A._____ wirkte im Mai und Juni 2014 im Rahmen von bilateralen Gesprächen mit der Geschäftsleitung der BC._____ Holding (nament- lich CR._____ und CW._____) erstelltermassen darauf hin, dass der damals auf- grund des durchzogenen Ergebnisses der durchgeführten "Due Diligence" noch sehr unsichere Erwerb der BH._____ im Rahmen von Verhandlungen mit einer Preisobergrenze von CHF 7 Mio. weiterverfolgt wurde (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./5.4.6./b). Zwar stand es grundsätzlich in seinem Ermessen, wie er sich bei diesen Situationen als Verwaltungsratspräsident der BC._____ verhielt, doch war der Beschuldigte angesichts der unmittelbar mit diesem Kaufobjekt verbundenen Geschäftschancen infolge seiner (stillen) Beteiligung an der BH._____ in seiner Entscheidung nicht mehr derart frei, dass er sich bei seinen Gesprächen mit der Geschäftsleitung allein aufgrund von objektiven Kriterien hätte leiten lassen kön- nen. Hat sich der Beschuldigte indessen trotz dieser Grundkonstellation in das lau- fende Geschäft der BC._____ eingeschaltet, so kommt dies einer unbotmässigen Einflussnahme gleich (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.5./b). bb) Am 24. September 2014 befürwortete der Beschuldigte A._____ sodann anlässlich der entscheidenden Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding ge- gen die Opposition von zwei anderen Verwaltungsräten den Kauf der BH._____ zu einem maximalen Preis von CHF 6 Mio. und opponierte trotz des ihm bekannten - 954 - Interessenkonfliktes des Beschuldigten B._____ nicht gegen die Erteilung des Ver- handlungsmandates (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.6./b.dd). Auch hier war der Be- schuldigte bei seiner Ermessensausübung angesichts des unmittelbar aufgrund des diskutierten Unternehmenskaufes in Aussicht stehenden Erlöses in seiner Ent- scheidung nicht mehr derart frei, dass er sich bei seinem Abstimmungsverhalten allein aufgrund von objektiven Kriterien hätte leiten lassen können. cc) Schliesslich unterstützte er im Nachgang zur Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding vom 24. September 2014 die Gegenseite bei den weiteren Transaktionsverhandlungen, indem er dem Beschuldigten E._____ via den Be- schuldigten B._____ die Mitteilung zukommen liess, dieser solle bezüglich des Kaufpreises auf seiner (Maximal-)Forderung von CHF 7 Mio. beharren (vgl. act. 65702065), was auch ihm zu Gute gekommen wäre, da er via seine (stille) Beteili- gung am Verkaufserlös der BH._____ partizipierte. Mit dieser Unterstützung der Verhandlungsposition der Gegenseite missachtete der Beschuldigte A._____ seine Treuepflicht gegenüber der BC._____ insofern, als ihm die daraus fliessende Inte- ressenwahrungspflicht gebot, die Interessen der BC._____ stets bestmöglich zu wahren und diese Interessen insbesondere vor seine eigenen Interessen in dieser Angelegenheit zu stellen. dd) Der Beschuldigte A._____ nahm somit durch die genannten pflichtwidrigen und ermessensweisen Handlungen unbotmässigen Einfluss auf die Verhandlungen der BC._____ betreffend die Transaktion BH._____. Inwiefern er durch weiteren eingeklagte Aktivitäten (wie allgemeine Verlautbarungen betreffend eine Preisober- grenze des Deals oder die Traktandierung des entsprechenden Geschäfts für die besagte Verwaltungsratssitzung) seine Pflichten verletzte bzw. sein Ermessen in- adäquat ausübte, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. b) Beschuldigter B._____ aa) Die wiederholte Beratungstätigkeit des Beschuldigten B._____ für die Ge- genseite erweist sich ohne Weiteres als unrechtmässige Einflussnahme im Rah- men der Transaktion BH._____. So gab er dem Beschuldigten E._____ diverse Empfehlungen, wie dieser sich in den Verhandlungen mit der BC._____ Holding - 955 - verhalten sollte, und ermutigte die Verhandlungsführer insbesondere auch dahin- gehend, nicht jede Bedingung der BC._____ zu akzeptieren (vgl. z.B. act. 65701326 f.). Bezeichnend für die falsche Parteilichkeit des Beschuldigten B._____ ist aber auch ein E-Mail-Austausch zwischen den Beschuldigten E._____ und B._____, in welchem der Beschuldigte B._____ eine ungünstige Verbuchung von Sponsoringkosten anspricht, weil diese auf Seiten der BC._____ neue Preisver- handlungen anstossen könnte, worauf der Beschuldigte E._____ diese Kosten auch tatsächlich aus der Bilanz nimmt und sie auf die Rechnung der CH._____ verbucht (vgl. act. 63401158 ff.). Wurden der Gegenseite wiederholt Hinweise zur Verhandlungsführung im Rahmen eines Geschäftes mit der BC._____ Holding ge- geben und wurde diese kurz vor dem Abschluss der Verhandlungen noch auf eine schlechte Position in der eigenen Buchhaltung hingewiesen, welche die BC._____ Holding in eine bessere Verhandlungsposition hätte bringen können, so wider- spricht dies klar der Treuepflicht des Beschuldigten B._____, woran auch nichts zu ändern vermöchte, wenn dieses Verhalten in wirtschaftlicher Hinsicht auch der BC._____ Holding zu Gute gekommen wäre, wie der Beschuldigte B._____ geltend macht (act. 51501306), geht es im Rahmen der Korruptionsdelinquenz doch nicht nur um pekuniäre Aspekte geht, sondern auch um das Vertrauen von Gesellschaf- ten in ihre leitenden Vertreter, so dass nur eine konsequente Voranstellung der Interessen des Prinzipals die Pflichterfüllung zu garantieren vermag. Aus diesem Grund vermag auch der immer wieder geäusserte Einwand, es sei mit diesem Vor- gehen ein ausgleichender Dialog der beiden Unternehmen im Interesse der BC._____ anvisiert gewesen (act. 51501020), nicht zu verfangen, da nebst diesem Interesse auf jeden Fall noch eigene Interessen am Abschluss des Geschäfts be- standen. bb) Pflichtwidrig war sodann aber auch die Weiterleitung von vertraulichen In- formationen an die Beschuldigten F._____ und E._____. Dies betrifft zum einen die Weiterleitung der Ergebnisse aus den Strategiesitzungen der BC._____ Holding betreffend das Mietkautionsgeschäft im Dezember 2012, welche als Geheimnisver- letzungen zwar verjährt sind, zur Begründung der pflichtwidrigen Handlungen im Rahmen des Bestechungsvorwurfes indes trotzdem herangezogen werden kön- - 956 - nen. Zum anderen hat der Beschuldigte B._____ aber auch diverse Details betref- fend die Verhandlungsposition der BC._____ Holding an die Gegenseite weiterge- geben, welche als geheim einzustufen sind, so insbesondere, wenn er dem Be- schuldigten E._____ mitteilte, dass die BC._____ wahrscheinlich bereit sei, einen Kaufpreis von CHF 7 Mio. für die BH._____ zu bezahlen (vgl. act. 65702015 ff.). Zwar mag sein, dass es für den Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang wichtig war, zwei Unternehmen aus diesem Bereich im Dialog zu haben, was je- doch nicht rechtfertigt, diese mit internen Informationen mit geheimem Charakter zu versorgen (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 6.4.). cc) Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offen bleiben, ob dem Beschuldigten B._____ darüber hinaus auch eine unbotmässige Einflussnahme im Rahmen der eingeklagten ermessensweisen Handlungen für die BC._____ Holding vorwerfbar ist, da ein diesbezüglich negativer Befund nichts an der Beurteilung des Falles zu ändern vermöchte. 6.1.7. Äquivalenzverhältnis a) Dass die mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 gewährten Vor- teile in Form der Aktienbeteiligung gerade im Hinblick auf das Engagement des Beschuldigten B._____ für das Zustandekommen des Verkaufes der BH._____ hin- gegeben wurden, ergibt sich bereits aus dem Vertrag selbst, in welchem die Neu- verteilung der Aktienanteile der BH._____ mit dem Ziel verbunden wurde, dass ein Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding angestrebt wird, wobei die Betei- ligten auch zuvor bereits ausgiebig über solche Pläne gesprochen hatten (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.2.). b) Definitive Klarheit schaffen diesbezüglich aber diverse E-Mail-Botschaften des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten E._____, mit welchen dieser un- missverständlich darauf hinwies, dass der Verkauf der BH._____ ohne ihn schei- tern werde (vgl. insbes. act. 65701287: "Du weisst, es gibt nur einen Grund, wes- halb wir dieses Angebot haben. es wird auch kein zweites geben. Ich erwarte des- halb die Einlösung deiner Zusagen. […]."). Bezeichnenderweise wollte der Beschul- digte B._____ seinen Vorteil dann auch aufstocken, als sich abzeichnete, dass der - 957 - geplante Verkauf der BH._____ mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein würde, als dies ursprünglich von ihm geplant war. 6.1.8. Vorsatz a) Beschuldigter E._____ aa) Entgegen seinen Beteuerungen muss dem Beschuldigten E._____ gemäss diesbezüglich erstelltem Sachverhalt ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass er dem Beschuldigten B._____ die Aktienbeteiligung insbesondere auch für das Zustandekommen des Verkaufes der BH._____ an die BC._____ Holding ge- währte. Er sprach in seinen E-Mails denn auch offen über die tragende Bedeutung des Beschuldigten B._____ für das Projekt und war der Meinung, dass dieser dafür eine Entschädigung verdient hatte. Dabei war offensichtlich, dass der Erfolg der Transaktion massgeblich mit der zentralen Stellung des Beschuldigten B._____ bei der Käufergesellschaft zusammenhing, zumal dieser diesen Umstand dem Be- schuldigten E._____, mit welchem er stets einen direkten Kommunikationsstil pflegte, mit der Zeit auch immer deutlicher zu erkennen gab (vgl. dazu vorstehend Ziffer 6.1.7./b). bb) Wenn der Beschuldigte E._____ dabei geltend macht, in seiner Branche seien Provisionen für die Vermittlung eines Geschäftes völlig normal, weshalb er sich bei der Zuwendung eines solchen Vorteils nichts Weiteres gedacht habe (vgl. act. 51501293 f.), so blendet er dabei geflissentlich aus, dass ordentliche Provisio- nen auch in der Immobilienbranche stets an unabhängige Vermittler bezahlt wer- den, welche keinem Lager angehören, und die Provision bzw. Kommission dabei auch immer gestützt auf Abrechnungen mit entsprechenden Tätigkeitsübersichten ausgerichtet werden. Demgegenüber wurde die Entschädigung vorliegend ohne ei- nen konkreten Tätigkeitsnachweis fest zugesichert, was auch für den Beschuldig- ten E._____ nicht die Regel gewesen sein kann. cc) Im Unterschied zu den Transaktionen V._____ und W._____ ist sodann davon auszugehen, dass dem Beschuldigte E._____ auch ohne Weiteres bewusst war, dass der Beschuldigte A._____ ebenfalls von der gewährten Aktienbeteiligung - 958 - profitieren würde und dieser dafür bereit war, den Verkaufsdeal mit der BC._____ Holding in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft ak- tiv zu unterstützen. Nicht nur war ihm in diesem Zusammenhang die Teilhaber- schaft des Beschuldigten A._____ an der CE._____ bekannt, sondern er wusste auch um dessen enge Verbindung zum Beschuldigten B._____ sowie dessen akute Geldprobleme (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.8./b). dd) Es ist demzufolge im Fall des Beschuldigten E._____ von einer vorsätzli- chen Gewährung einer Bestechungsleistung sowohl an den Beschuldigten als auch an den Beschuldigten A._____ auszugehen. b) Beschuldigte A._____ und B._____ aa) Nachdem die Beschuldigten A._____ und B._____ angesichts Interessen- konfliktes, in welchen sie sich im Rahmen der inkriminierten Transaktion begeben hatten, ohne Weiteres wissen mussten, dass ihnen die fiduziarische Beteiligung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zugewandt wurde, mussten sie auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie die Aktienbeteiligung im Rahmen eines ungebührenden Vorteils erhalten hatten. Die Beschuldigten A._____ und B._____ handelten in Anbetracht ihrer besonderen Stellung als Verwaltungsräte mithin im Bewusstsein, dass ihnen eine unrechtmässige Besserstellung im Sinne des Bestechungstatbestandes gewährt wurde. bb) Der Umstand, dass sie der BC._____ Holding sowohl diese (fiduziarische) Beteiligung wie auch den später daraus fliessenden Erlös verschwiegen, zeigt denn auch deutlich auf, dass sie sich betreffend die Rechtmässigkeit ihres Vorgehens alles andere als sicher waren, nachdem andere Motive für die mangelnde Offenle- gung nicht recht einzuleuchten vermögen. Wären die Beschuldigten von ihrem ei- genen Anspruch überzeugt gewesen, hätten sie das entsprechende Geschäft nach Erhalt der Beteiligungen ohne Weiteres melden und von der Gesellschaft geneh- migen lassen können, um auf diese Weise der Gesellschaft ihre Nebentätigkeit bzw. ihren Nebenerwerb anzuzeigen, zumal sie aufgrund der früheren internen Un- tersuchung im Zusammenhang mit der Transaktion U1._____ zusätzlich für dieses Thema sensibilisiert waren. - 959 - 6.1.9. Verjährung a) Gemäss den Erwägungen zum Sachverhalt erhielt der Beschuldigte B._____ die Aktienbeteiligung mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 zu- gesprochen. Damit war das tatbestandsmässige Verhalten der Beschuldigten indes noch nicht beendet, da in der Folge die Verhandlungen mit der BC._____ Holding ihren Lauf nahmen und in diesem Zusammenhang die unbotmässigen Einflussnah- men der Beschuldigten A._____ und B._____ im Hinblick auf die Realisierung des Verkaufes erfolgten. Als sich bei der geplanten Transaktion Schwierigkeiten erga- ben, liess sich der Beschuldigte B._____ sodann im Frühling 2014 weitere Gratis- aktien versprechen, was mit einer zusätzlichen Besserstellung verbunden gewesen wäre. In der Folge kam es nach weiteren Einflussnahmen der Beschuldigten im November 2014 zur Transaktion, dank welcher die gewährten Vorteile realisiert werden konnten. b) Nachdem die vorstehend umschriebenen Vorgänge als tatbestandliche Handlungseinheit der Beschuldigten zu verstehen sind (vgl. dazu bereits vorne Zif- fer III./M./1.4.), dauerte ihr strafbares Verhalten aus verjährungsrechtlichen Ge- sichtspunkten jedenfalls bis ins Jahr 2014 hinein fort, so dass die Delinquenz unter dem ab 1. Januar 2014 geltenden neuen Verjährungsrecht zu beurteilen ist, wel- ches eine zehnjährige Verjährungsfrist vorsieht. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das UWG ist somit weder hinsichtlich der den Beschuldigten E._____ be- treffenden aktiven Privatbestechung noch hinsichtlich der die Beschuldigten A._____ und B._____ betreffenden passiven Privatbestechung verjährt. 6.1.10. Fazit Dementsprechend hat sich der Beschuldigte E._____ im Rahmen der vor- liegend zu beurteilenden Transaktion der aktiven Privatbestechung der Beschuldig- ten A._____ und B._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG strafbar gemacht, während die Beschuldigten A._____ und B._____ der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen sind. - 960 - 6.2. Gehilfenschaft zur Privatbestechung betreffend den Beschuldigten F._____ 6.2.1. Einleitung a) Die Anklägerin macht dem Beschuldigten F._____ in diesem Zusammen- hang den Vorwurf, mittels per E-Mail-Botschaften vom 4. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erteilten Empfehlungen bzw. Vorschlägen betreffend die Einforde- rung einer Provision den Beschuldigten B._____ in seinem entsprechenden Vorge- hen zumindest in psychischer Hinsicht unterstützt zu haben, worauf der Beschul- digte B._____ eine solche Entschädigung mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 bzw. der Vereinbarung vom 21. Januar bzw. 9. Februar 2015 denn auch erhalten habe (act. 10103335 f.). b) Auch wenn der Beschuldigte F._____ die behaupteten E-Mail-Nachrichten gemäss der Anklage vor dem Jahr 2014 geschrieben hat, fällt eine Verjährung des Gehilfenschaftsvorwurfes vorliegend nicht in Betracht, da bei der diesbezüglichen Verjährungsfrage auch die Tathandlungen der Haupttäter einzubeziehen sind, de- ren strafbare Tätigkeit sich jedoch wie gezeigt bis ins Jahr 2014 erstreckt hat, so dass auch für den Beschuldigten F._____ insofern die ab 1. Januar 2014 geltende zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB zu gelten hat (vgl. ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 29 zu Art. 98 StGB m.H.a. BGE 102 IV 79). 6.2.2. Tatbestandsmässigkeit a) Entgegen den Behauptungen der Anklage (vgl. act. 10103335, Rz. 787) kann dem Beschuldigten F._____ nicht nachgewiesen werden, dass es bei den eingeklagten Empfehlungen um die mit dem Transaktionsvertrag gewährte Aktien- beteiligung an der BH._____ ging, welche vom Beschuldigten B._____ im Übrigen schon vorher aufgegleist worden war. Vielmehr kann der Ende 2012/Anfang 2013 geäusserte Vorschlag des Beschuldigten F._____ durchaus darauf gemünzt gewe- sen sein, nebst der Aktienbeteiligung an der BH._____ eine zusätzliche persönliche Entschädigung ("personal interest" bzw. "preferred return") im Sinne einer Vermitt- lungsgebühr zu verlangen. Für welche Tätigkeit der Beschuldigte B._____ diese - 961 - Entschädigung von wem hätte verlangen sollen, liess sich im Rahmen der Sach- verhaltserstellung indes nicht abschliessend ergründen. Dem Beschuldigten F._____ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht widerlegt werden, dass eine Entschädigung für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses der geplanten Fu- sion zwischen DB._____ und BH._____ gemeint war (vgl. dazu dessen letzte dies- bezügliche Depositionen in der Hauptverhandlung gemäss act. 1341 S. 9), was je- doch zu Recht nicht Gegenstand der Anklage bildet, da bei dieser Variante kaum mit genügender Sicherheit von einem Bestechungsgeld ausgegangen werden könnte. b) Selbst wenn aber ein Vorschlag eines Bestechungsgeldes im Rahmen der Transaktion BH._____ angenommen würde, käme im vorliegenden Zusammen- hang hinzu, dass der Beschuldigte B._____ gar nicht auf das Ansinnen bzw. den Vorschlag des Beschuldigten F._____ einging und stattdessen von Beginn weg an- dere Pläne seiner Besserstellung verfolgte, in deren Rahmen er darauf setzte, die erworbenen Gesellschaftsanteile nicht sofort bzw. erst bei einem späteren Verkauf der BH._____ bezahlen zu müssen, womit er sein Verlustrisiko im Zusammenhang mit der Transaktion minimieren konnte. Somit fehlte es bei dieser Konstellation aber an einem genügenden Kausalzusammenhang zwischen dem Vorschlag des Be- schuldigten F._____ und dem anschliessenden Vorgehen des Beschuldigten B._____. Allenfalls könnte diesfalls eine gewisse Konnexität der Aufforderungen des Beschuldigten F._____ mit der am 3. Dezember 2014 geforderten Kommission in der Höhe von CHF 125'000 erblickt werden. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht konkret eingeklagt und könnte bei diesem zeitlichem Abstand auch kaum er- stellt werden, zumal bei dieser Kommission ohnehin nicht von einer Bestechungs- leistung auszugehen ist, da sie für reale Arbeit gefordert wurde (vgl. dazu vorste- hend Ziffer 6.1.5./b). Was sodann die im Jahr 2015 aktuell gewordene Erfolgspro- vision von CHF 500'000 anbelangt, so könnte eine genügende Verbindung mit den rund zwei Jahre zuvor erfolgten Vorschlägen des Beschuldigten F._____ erst recht nicht erstellt werden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die in der An- klage erwähnten Empfehlungen des Beschuldigten F._____ den Beschuldigten B._____ kausal zur Forderung einer Bestechungsleistung motivierten und dem- - 962 - nach tatsächlich eine verübte Haupttat förderten bzw. deren Ausführung erleichter- ten (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.3.1.). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass eine versuchte Gehilfenschaft regel- mässig straflos bleibt (vgl. DONATSCH/ GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 173). Hatte der Beschuldigte F._____ mit seinen Empfehlungen beim Beschuldigten B._____ kei- nen Erfolg, so hat er mit seinem entsprechenden Handeln mithin nicht strafbar ge- macht. c) Betreffend die weiteren eingeklagten Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten F._____ ist festzuhalten, dass die eigene Beteiligung am Transaktions- vertrag in der angeklagten Form nicht ausreicht, um dem Beschuldigten eine kon- krete psychische Unterstützung anzulasten, zumal er mit seiner Beteiligung eigene Interessen verfolgte und es ihm in subjektiver Hinsicht nicht darum ging, dem Be- schuldigten B._____ bei einer Straftat die entsprechende Hilfestellung zu bieten. Die Unterstützung des Beschuldigten B._____ beim nachfolgenden Kaufgeschäft betreffend die BH._____ ist schliesslich gar nicht näher konkretisiert. Namentlich ist nicht klar, mit welchen Handlungen der Beschuldigte F._____ den Beschuldigten B._____ in dieser Hinsicht beim deliktischen Vorhaben unterstützt haben soll und inwiefern er damit die Haupttat fördern wollte. Dem Beschuldigten kann in dieser Hinsicht demnach insbesondere kein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Ver- halten vorgeworfen werden. d) Der Beschuldigte F._____ ist nach dem Gesagten in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG in weiterer Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen. - 963 - 6.3. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ 6.3.1. Einleitung a) Dem Beschuldigten B._____ wird in der Anklageschrift ein doppelter ge- werbsmässiger Betrug zum Nachteil der BC._____ Holding vorgeworfen, zum ei- nen infolge Täuschung über seine Einschätzung zu Werthaltigkeit und Potential der BH._____ und zum anderen infolge Täuschung durch Verletzung der Rechen- schaftspflicht gemäss Art. 400 OR, wobei in ersterem Fall die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit offensichtlich vergessen ging (vgl. act. 10103318 ff. + 3327 ff. i.V.m. act. 10103346). b) Gemäss der Anklage stehen die entsprechenden Betrugshandlungen zu- einander in echter Konkurrenz. Anlässlich der Hauptverhandlung liess sich die An- klägerin in diesem Zusammenhang sodann dahingehend vernehmen, dass denk- bar sei, dass der Betrug infolge Täuschung über die Werthaltigkeit jenen betreffend die Verletzung der Rechenschaftspflicht konsumiere, welcher Standpunkt nicht von vornherein abwegig erscheint (vgl. act. 1347 S. 128 f.). Es ist deshalb zunächst der lediglich dem Beschuldigten B._____ vorgeworfene Betrug infolge Täuschung über die Werthaltigkeit der BH._____ zu prüfen, bevor dann der auch die Beschuldigten A._____ und E._____ betreffende Betrugsvorwurf durch Verletzung der Rechen- schaftspflicht zu untersuchen ist. 6.3.2. Betrug infolge Täuschung über die Werthaltigkeit der BH._____ a) Täuschung / Arglist aa) Die Anklägerin lastet dem Beschuldigten B._____ in diesem Zusammen- hang insbesondere an, er habe der BC._____ Holding anlässlich der Verwaltungs- ratssitzung vom 24. September 2014 die BH._____ infolge ihrer rosigen Zukunfts- aussichten als werthaltiges Unternehmen zum Kauf angepriesen, obwohl er selber nicht mehr an deren Zukunft geglaubt habe (act. 10103328, Rz. 768). Diese Äusse- rungen kommen einer Prognose bzw. einem (allgemeinen) Werturteil gleich, an welche man selber nicht (mehr) glaubt (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 227; vgl. - 964 - zum Ganzen auch vorne Ziffer V./B./1.1.1./a). Nachdem die Anklageschrift nicht umschreibt, dass der Beschuldigte B._____ in dieser Sitzung als Dossierverant- wortlicher mit speziellen Kenntnissen aufgetreten wäre (vgl. dazu STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, BT I, S. 381, wonach im Rahmen eines Austausches unter Gleichgestellten geäusserte Meinungen bzw. Urteile keine Täuschung zu begrün- den vermögen), welcher seine subjektive Einschätzung der Werthaltigkeit mittels konkreter Tatsachenbehauptungen speziell untermauert hätte (vgl. act. 10103328), erscheint aber fraglich, ob es sich beim geschilderten Verhalten des Beschuldigten B._____ um eine tatbestandsmässige Täuschung über eine konkrete Tatsache handelt, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte gemäss der insofern erstellten Anklage von der schlechten Lage der Gesellschaft wusste (vgl. act. 10103301 f.). bb) Soweit die Anklägerin dem Beschuldigten B._____ anlastet, er habe der BC._____ Holding verschwiegen, dass er selber nicht (mehr) an die Zukunft der BH._____ glaubte, womit er gegen seine Pflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, ge- genüber der BC._____ sämtliche relevanten Einschätzungen vollständig bekannt- zugeben, verstossen habe (vgl. act. 1010328), spricht sie einen Betrug durch Un- terlassen mit den ihm eigenen Anforderungen an eine Strafbarkeit an (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./c). Diesbezüglich ist jedoch – wie bereits in anderem Zu- sammenhang erwähnt – in Frage zu stellen, ob die angesprochene Verletzung der allgemeinen Treuepflicht gemäss Art. 717 OR als Grundlage der für unechte Un- terlassungsdelikte erforderlichen Garantenpflicht herangezogen werden kann (vgl. BGE 113 IV 68 betr. die Treuepflicht des Arbeitnehmers; vgl. auch VEST, ZStrR 1998 S. 301 f.), sofern damit aufgrund des besonderen Gesellschaftszweckes nicht eine erhöhte Verantwortung gegenüber den Kunden der Gesellschaft einhergeht (vgl. Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002, E. 2.c). Die umschriebene Täuschung erscheint mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht betrugsrelevant. cc) Mit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist wäre sodann im Falle gegebener Täuschung angesichts der diesbezüglichen Formulierung der Anklage zu untersuchen, inwiefern das (aktiv) täuschende Verhalten betreffend die Zukunft der BH._____ für die anderen Verwaltungsratsmitglieder ohne weiteres erkennbar - 965 - war. Eine solche Erkennbarkeit ist wohl zu verneinen, da sich im Vorfeld der Sitzung auch eine Prüfgesellschaft mit der geplanten Kauftransaktion befasst hatte und ebenfalls zu einer positiven Einschätzung des anvisierten Geschäfts gelangte, doch stellt sich unter diesen Umständen die weitere Frage nach der Kausalität einer all- fälligen Täuschung für die spätere Vermögensdisposition der Gesellschaft, worauf sogleich näher einzugehen sein wird (vgl. nachfolgend litera b.aa). b) Kausalität / Schaden aa) Ginge man trotz der vorgenannten Schwierigkeiten von einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten B._____ aus, so ergäben sich punkto der Tatbe- standsmässigkeit weitere Probleme, welche in casu einem Schuldspruch wegen Betruges infolge Täuschung über die Werthaltigkeit entgegenstünden. Namentlich wäre bei dieser Ausgangslage kaum zu begründen, dass sich die angenommene Täuschung des Beschuldigten (aufgrund aktiver Irreführung oder passivem Ver- schweigen) kausal auf den Kaufentscheid der BC._____ Holding vom 24. Septem- ber 2014 ausgewirkt hätte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbeson- dere, dass sich dieser Kaufentscheid massgeblich auf eine Präsentation der Prüf- gesellschaft "MD._____ AG" stützte, welche nach wirtschaftlicher Prüfung der Transaktion mit Bewertung der BH._____ (vgl. act. 48503097 ff.) im Vorfeld nicht vom Kauf abgeraten hatte, auch wenn ein Vorbehalt betreffend die bestehende In- formationslage angebracht wurde (vgl. act. 48503156 ff.). bb) Fraglich wäre in dieser Sache aber auch das Vorliegen eines Schadens, wel- chen die Anklage damit umschreibt, dass die BH._____ im Zeitpunkt der Über- nahme überschuldet gewesen sei und in der Folge nie einen Gewinn gemacht habe (act. 10103329, Rz. 772). Abgesehen von der im Rahmen der wirtschaftlichen "Due Diligence" vom 23. Juli 2014 festgestellten Überschuldung der Gesellschaft (act. 62601078 ff.), welche allerdings noch nichts über deren Perspektiven aussagt, feh- len nebst der subjektiven Einschätzung des Beschuldigten B._____ objektive An- haltspunkte betreffend den konkreten Wert der BH._____ im Kaufzeitpunkt. Insbe- sondere kann nicht rechtsgenügend davon ausgegangen werden, das Unterneh- men sei dannzumal geradezu wertlos gewesen und habe damit für die BC._____ Holding einen Totalschaden dargestellt (vgl. dazu aber die Anklage gemäss act. - 966 - 10103329 f., Rz. 773 in fine). Immerhin liess sich CR._____ als damaliger Ge- schäftsführer der BC._____ Holding, welcher den Kauf eng begleitet hatte, in seiner diesbezüglichen Befragung der Untersuchung dahingehend vernehmen, dass er nach wie vor an das Potential der BH._____ und der damit verbundenen Akquisition glaube (act. 51703017). Der eingeklagte Umstand, dass die BH._____ im Verlauf ihres Bestehens nie einen Gewinn erzielt habe (vgl. act. 10103291 + 3329), vermag deren Wertlosigkeit im Zeitpunkt des Verkaufes nicht zu belegen. Die BC._____ Holding glaubte offenbar schon bald nicht mehr an das Projekt und verfolgte die Mietkautions-Strategie nicht mehr weiter, wobei nicht alle Exponenten von diesem Entscheid überzeugt waren (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51703049: "Ein weiterer Hinderungsgrund war der, dass der VR in der heutigen Zusammensetzung nach Ära A._____ und nach Austritt B._____ nicht über das Wissen und die Zusammenhänge und die Vision und den strategischen Ausblick und Weitblick verfügte, um das Geschäft weiter positiv zu entwickeln, was dazu geführt hat, dass trotz der widrigen Umstände in den Medien und das Unverständ- nis vom VR entschieden worden ist, das Geschäft trotz gegenteiliger Empfehlung und mehrfacher Intervention, Briefing, Ausbildungssequenzen etc. nicht davon ab- zuhalten war, im dümmsten Moment überhaupt vom Momentum, das Geschäft für die BC._____ Gruppe zu verkaufen."). Es ist in diesem Zusammenhang mithin durchaus denkbar, dass sich die neuen Verantwortungsträger im Verwaltungsrat möglichst schnell von allen Altlasten aus der Ära des Beschuldigten A._____ be- freien wollten, ohne Rücksicht auf das konkrete Potential der in dieser Zeit erwor- benen Werte zu nehmen. Weshalb es schliesslich im Jahr 2015 zu einer Kapital- herabsetzung mit Beseitigung der Unterbilanz kam, ist deshalb offen und vermag keine zwingenden Rückschlüsse auf das Potential und den Wert der Unterneh- mung im November 2014 zu bieten, zumal von der Anklägerin im Untersuchungs- stadium keine entsprechende Begutachtung der Gesellschaft (unter Berücksichti- gung des Zukunftspotentials) in Auftrag gegeben wurde und von einer solchen im heutigen Zeitpunkt rund acht Jahre nach der Transaktion auch keine entscheiden- den Erkenntnisse zu erwarten wären. Ist aber der besagte Wert der BH._____ un- - 967 - klar, so sind auch keine genügenden Feststellungen betreffend einen mit dem Er- werb der BH._____ einhergehenden Totalschaden bei der BC._____ Holding mög- lich. c) Fazit Der Beschuldigte B._____ ist nach all dem Gesagten vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB infolge Täu- schung über die Werthaltigkeit der BH._____ freizusprechen. 6.3.3. Betrug infolge Verletzung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht bzw. Gehilfenschaft dazu a) Einleitung aa) Infolge des gleichen Grundmusters im jeweiligen Vorgehen der Beschul- digten A._____ und B._____ mit Aufgleisung der Übernahme einer Zielgesellschaft unter privater (teilweise indirekter) stiller Beteiligung an der Zielgesellschaft via ein Treuhandverhältnis oder eine Beteiligungsgesellschaft kann auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfes des im Mittäterschaft begangenen Betruges (ev. der unge- treuen Geschäftsbesorgung) betreffend die Transaktion BH._____ (vgl. act. 10103318 ff.) grundsätzlich auf die weitgehend analogen Erwägungen zu den vor- angegangenen Transaktionen verwiesen werden. Dies gilt in casu vorab mit Bezug auf die angestellten Überlegungen zum Betrug betreffend die Transaktion U1._____, in deren Rahmen für den Erwerb der inkriminierten Aktienbeteiligung ebenfalls die von den beiden Hauptbeschuldigten gehaltene und von BN._____ verwaltete Beteiligungsgesellschaft (mit der damaligen Firma "CC._____" und der vorliegend relevanten neuen Firma "CE._____") zwischengeschaltet war (vgl. vor- stehend Ziffer 3.1.). wobei selbstredend zu berücksichtigen ist, dass sich aufgrund der hier aktuellen Beteiligung des Beschuldigten E._____, welcher von Beginn weg überdurchschnittlich stark in die Geschehnisse involviert war, im Einzelfall eine an- dere Würdigung ergeben kann. - 968 - bb) Grundsätzlich ist nach dem Gesagten somit auch für den vorliegend zu be- urteilenden Fall vorweg zu konstatieren, dass die Prüfung der einzelnen Tatbe- standsmerkmale des Betruges auf der Grundlage der Ergänzung der gesellschafts- rechtlichen Pflichtenregelungen aufgrund der subsidiär anwendbaren auftrags- rechtlichen Bestimmung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR einerseits sowie in Berück- sichtigung der eingeschränkten Relevanz der bundesgerichtlichen Praxis betref- fend die Strafbarkeit die Vereinnahmung von Retrozessionen andrerseits vorzu- nehmen ist (vgl. dazu im Einzelnen bereits vorstehend Ziffern 3.1.1., 4.3.3./a + 5.2.1.). b) Täuschung aa) Was die Täuschungshandlungen der Beschuldigten A._____ und B._____ anbelangt, so ergibt sich vorliegend im Vergleich zur Transaktion U1._____ (und auch zur Transaktion V._____) ebenfalls keine andere Würdigung betreffend das Vorliegen eines unechten Unterlassungsdeliktes mit Bestand einer Garantenstel- lung aufgrund der die Beschuldigten in ihrer Position als Verwaltungsräte der BC._____ Holding treffende Rechenschafts- und Herausgabepflicht hinsichtlich der inkriminierten Aktienbeteiligung und der daraus fliessenden Erlöse (vgl. vorstehend Ziffern 3.1.2. + 4.3.3./b). bb) Namentlich ist insbesondere auch die Rechenschafts- und Herausgabe- pflicht der Beschuldigten trotz der vermeintlichen Offenlegung des Interessenkon- fliktes des Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ gegeben, da die entsprechende Aufklärung nicht vollständig (besonders nicht betreffend die Mitwirkung des Beschuldigten an den Beratungsleistungen der CM_____) erfolgte und auch nicht sämtliche Aspekte des Konfliktes (besonders nicht den Aspekt der gehaltenen Aktienbeteiligung an der Zielgesellschaft) betraf. Die Verheimlichung der Aktienbeteiligung an der BH._____ und der daraus fliessenden Gewinnansprü- che unter Missachtung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht ist mit erneutem Verweis auf die Erwägungen zu den genannten gleichgelagerten Transaktionsfäl- len somit auch vorliegend für beide Beschuldigte als infolge mittäterschaftlichem Handeln erwirkte Täuschung durch Unterlassen zu qualifizieren (vgl. erneut vorste- hend Ziffern 3.1.2. + 4.3.3./b). - 969 - c) Arglist aa) Was im Rahmen der Prüfung der Arglist das Kriterium des besonderen Ver- trauensverhältnisses betrifft, so kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen be- treffend die insofern gleichgelagerten Transaktionen U1._____ und V._____ ver- wiesen werden, wo festgestellt wurde, dass eine solche Konstellation bei rein ge- schäftlichen Beziehungen grundsätzlich nicht vorliegt, sofern zwischen Täter und Opfer nicht eine längere enge Zusammenarbeit praktiziert wurde (vgl. vorstehend Ziffern 3.1.3./c + 4.3.3./c.cc). Eine solch enge Kooperation und Bindung war aber auch im Rahmen der Transaktion BH._____ zwischen den damaligen Verwaltungs- räten der BC._____ Holding nicht gegeben, was insbesondere daraus ersichtlich ist, dass die Rolle des Beschuldigten B._____ anlässlich der massgebenden Ver- waltungsratssitzung vom 24. September 2014 durchaus kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert wurde, wobei sich in der Folge zwei Verwaltungsräte trotz den Beteuerungen des Beschuldigten B._____ gegen den Vorschlag betreffend das Verhandlungsmandat in dieser Sache stellten (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.6./b.dd). bb) Auch in der Angelegenheit BH._____ stellt sich indessen die Frage nach der Möglichkeit der Überprüfbarkeit der relevanten Täuschung, welche im Wesent- lichen darin bestand, dass die via CE._____ gehaltene Aktienbeteiligung an der BH._____ nach deren verdecktem Erwerb im Mai 2013 bis zum Kauf der Zielge- sellschaft im November 2014 dem Gesamtverwaltungsrat der BC._____ Holding (in der Zusammensetzung gemäss act. 10103322, Rz. 747) von den Beschuldigten verschwiegen wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die CE._____ zwar ab Mai 2013 im Aktienbuch der BH._____ eingetragen war, so dass die BC._____ Holding im Rahmen der ersten Transaktionsverhandlungen von März - Juni 2014 grundsätzlich die Möglichkeit hatte, die wahren Beteiligungsver- hältnisse der BH._____ zu erfragen, da zu jenem Zeitpunkt das ursprünglich vor- gesehene Treuhandkonstrukt mit dem Beschuldigten E._____ (bzw. der von die- sem beherrschten CH._____) nicht umgesetzt war. Sofort nach dem von der BC._____ Holding erteilten Auftrag einer "Due Diligence", deren juristischer Teil wie im Fall U1._____ wiederum an BN._____ vergeben worden war, wurde jedoch Ende Juni 2014 das besagte Treuhandkonstrukt mit dem Beschuldigten E._____ - 970 - auf Initiative des Beschuldigten B._____ nachträglich ins Leben gerufen und der Eintrag der CE._____ im Aktienbuch postwendend rückgängig gemacht, so dass die wahren Beteiligungsverhältnisse an der BH._____ ab diesem Zeitpunkt für die BC._____ auf diese Weise nicht mehr eruierbar waren. BN._____ hielt in der Folge in seinem Prüfbericht vom 17. Juli 2014 fest, dass nicht feststellbar sei, ob die im Aktienbuch aufgeführten Aktionäre die rechtmässigen Eigentümer der Aktien der BH._____ seien, wobei er – analog zum Fall U1._____ – in Absprache mit dem Beschuldigten B._____ und in Kenntnis des Beschuldigten A._____ unterschlug, dass ein Teil der Aktien der BH._____ von der eingetragenen CH._____ treuhän- derisch für die CE._____ gehalten wurde, an welcher wiederum die Beschuldigten A._____ und B._____ berechtigt waren (vgl. bereits vorstehend Ziffer 3.1.3./d). Angesichts dieser Vorkehren der Beschuldigten aus dem Hintergrund mit dem nachträglichen Treuhandkonstrukt und der Strohmannfunktion von BN._____ ist aber in einer Gesamtbetrachtung analog zur Transaktion U1._____ davon aus- zugehen, dass auch im Fall BH._____ die wahren Beteiligungsverhältnisse von der BC._____ Holding als akquirierender Gesellschaft im Endeffekt derart schwer eru- ierbar waren, dass nicht mehr von einer adäquaten Möglichkeit der Prüfung der massgebenden Tatsachen ausgegangen werden kann. Zwar wurden die Verant- wortlichen der BC._____ auch hier nicht proaktiv von einer Kontrolltätigkeit abge- halten, doch kann der Gesellschaft angesichts der rechtzeitig in die Wege geleite- ten "Due Diligence" diesbezüglich kein Vorwurf eines der Wichtigkeit der Sache nicht Rechnung tragenden Verhaltens gemacht werden, so dass die Vorkehrungen der Beschuldigten via den Beschuldigten E._____ und den mit ihnen verbandelten BN._____ einen solchem Verhalten durchaus gleich. Das Verschweigen der Akti- enbeteiligung ist unter diesen Umständen vorliegend als arglistig zu qualifizieren. d) Irrtumsbehaftete Vermögensdisposition aa) Als Getäuschte in Betracht fallen vorliegend erneut die nebst den Beschul- digten amtierenden Verwaltungsräte der BC._____ Holding als Repräsentanten des Gesamtverwaltungsrates (in der Zusammensetzung gemäss act. 10103322, Rz. 747), zu dessen Handen von den Beschuldigten A._____ und B._____ unauf- gefordert Rechenschaft über die Aktienbeteiligung abzulegen gewesen wäre. - 971 - bb) Die genannten Verwaltungsräte hatten als Verantwortungsträger der BC._____ Holding aufgrund des dargelegten täuschenden Verhaltens der Beschul- digten A._____ und B._____ eine falsche Vorstellung betreffend die tatsächliche Berechtigung am von den Beschuldigten via die CE._____ vereinnahmten Aktien- anteil (von 25 Prozent) an der von der BC._____ anvisierten Zielgesellschaft. Es wurde deshalb seitens der BC._____ Holding unterlassen, von den jederzeit re- chenschafts- und herausgabepflichtigen Beschuldigten die Herausgabe dieser Ak- tienposition bzw. die Abtretung der in diesem Zusammenhang erworbenen Rechte zu verlangen. Wenn die Verantwortlichen von den Beschuldigten mit Bezug auf diese Beteiligungen nicht aufgeklärt wurden und deshalb ihren Rechenschafts- und Herausgabeanspruch unfreiwillig nicht geltend machen konnten, so ist dieser Vor- gang erneut als betrugsrechtlich relevante Vermögensverfügung zu qualifizieren. Diese Unterlassung war unmittelbar durch die vorerwähnte Unkenntnis betreffend die wahren Empfänger der Aktienbeteiligung begründet, womit auch das Erforder- nis der Kausalität zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition gegeben ist, zumal auch hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verwaltungsrats- gremium den Beschuldigten A._____ und B._____ die Aktienbeteiligungen (bzw. die diesbezüglichen Berechtigungen via die CE._____) belassen hätte, sofern das Gremium damals rechtzeitig Kenntnis von diesen grundsätzlich der BC._____ zu- stehenden Vermögenswerten erlangt hätte. e) Vermögensschaden aa) Der Beschuldigte B._____ erwarb mit der Unterzeichnung der Transakti- onsvereinbarung vom 16. Mai 2013 gegenüber dem Beschuldigten E._____ (für sich und den Beschuldigten A._____) eine Aktienbeteiligung an der BH._____ von 25 Prozent, welche vorerst nicht treuhänderisch gehalten wurde, in der Folge je- doch Ende Juni 2014 in eine fiduziarische Beteiligung umgewandelt wurde. Auf- grund der dargelegten Rechenschafts- und Herausgabepflichten der Beschuldigten A._____ und B._____ hatte die BC._____ Holding grundsätzlich das Recht, gegen- über den Beschuldigten die Übertragung des Aktienpaketes bzw. die Abtretung der obligatorischen Rechte am Paket zu verlangen, weshalb der BC._____ Holding ein entgangener Gewinn drohte. Es ergab sich aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt - 972 - insofern ein Schädigungspotential in ihrem Vermögen, als dass der vom Beschul- digten B._____ ausgehandelte und ihr verheimlichte Beteiligungsanspruch am Ziel- unternehmen im Grunde eine Preisreduktion zu Gunsten der am Erwerb interes- sierten Geschädigten beinhaltete, welche pflichtwidrig nicht an sie weitergereicht worden ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5.). bb) Nachdem aber die Aktienbeteiligung in der Folge in eine (verdeckte) Provi- sions- bzw. Darlehensforderung gegenüber dem Beschuldigten E._____ umge- wandelt worden sind, ist der BC._____ Holding in casu letztlich kein effektiver Scha- den entstanden. Zwar stand der BC._____ grundsätzlich ein Anspruch auf Abtre- tung dieser Forderung der Beschuldigten zu, in welcher grundsätzlich auch ein ihr zustehender Gewinnanteil aus der Transaktion enthalten gewesen wäre, doch han- delt es sich vorliegend um einen Anspruch, welcher auf einem illegalen Beste- chungsvertrag basierte und mithin nicht einklagbar war. Ist aber der prinzipiell zu- stehende Anspruch vor diesem Hintergrund als wertlos zu taxieren, so stellt das unfreiwillige Entgehen dieser Rechtsposition bei der Privatklägerin auch keine Ver- mögensschädigung dar (vgl. MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 28 zu Art. 146 StGB). cc) Bleibt es aber gemäss den vorstehenden Erwägungen bei einer blossen Vermögensdisposition in Form der Nichtgeltendmachung eines grundsätzlich zu- stehenden Anspruches, ohne dass es aufgrund der Wertlosigkeit dieses Anspru- ches in der Folge zu einer Vermögensschädigung beim potentiellen Opfer gekom- men ist, so liegt lediglich ein (vollendeter) Versuch des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. DONATSCH, Straf- recht III, S. 244 f.). f) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Was den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns der Beschuldigten A._____ und B._____ in der Transaktion BH._____ angeht, so muss ihnen im Rahmen ihrer mittäterschaftlichen Delinquenz, welche sich bis ins Jahr 2014 hinzog, umso eher bewusst gewesen sein, dass die Annahme von Bestechungsleistungen in der Schweiz nicht rechtmässig ist, zumal die Korruptionsbekämpfung in jener Zeit im- mer stärker in den Fokus der Behörden und der Öffentlichkeit geriet. Zu glauben ist - 973 - den Beschuldigten, dass ihnen die konkrete Rechtslage im Sinne eines Verstosses gegen das Lauterkeitsrecht bis zum Schluss ihrer Geschäfte nicht geläufig war, doch vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es in diesem Zusammenhang – wie bereits mehrfach erwähnt – für den Nachweis des Unrechts- bewusstseins auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre ankommt, in dessen Rahmen es sich den Beschuldigten angesichts der gesamten Umstände geradezu aufdrängen musste, dass sie mit ihrem Verhalten in strafrechtlich relevanter Weise gegen das Gesetz verstossen könnten. Die beiden Beschuldigten nahmen mithin auch in diesem Fall zumindest in Kauf, dass sie die Aktienbeteiligung bzw. ihre Rechte daran herauszugeben bzw. abzutreten hatten und sie die BC._____ Hol- ding schädigten, wenn sie dies nicht taten, da dieser die verheimlichten Vermö- genswerte entgingen. bb) Darüber hinaus delinquierten die Beschuldigten A._____ und B._____ aber auch in der eventuellen Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, da sie zumin- dest ernsthaft damit rechnen mussten, dass sie aufgrund der Verbandelung der privaten Investition mit der Transaktion und des damit einhergehenden Interessen- konfliktes keine eigenen Ansprüche auf die ihnen in diesem Zusammenhang zuge- kommenen Vorteile hatten und sie diese mithin möglicherweise zu Unrecht für sich behielten bzw. von ihnen profitierten. cc) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sicherten sich aus der Transak- tion BH._____ mit der Darlehensvereinbarung vom 30. Juni 2015 (im Umfang eines Betrages von CHF 1.5 Mio.) nebst dem Rückfluss der Investitionen des Beschul- digten B._____ einen zusätzlichen Erlös von zumindest CHF 500'000, wobei darin allenfalls noch eine (legale) Provision bzw. Kommission für insoweit legale Aufwen- dungen des Beschuldigten B._____ enthalten war. Der Umstand, dass sie diese Forderung beim Beschuldigten E._____ in der Folge nicht eintreiben konnten, steht dem Schädigungsvorsatz und der Bereicherungsabsicht nicht entgegen. Zwar wa- ren die Beschuldigten am Ende nicht effektiv bereichert, da sie die anvisierten Gel- der nicht erhielten und sich auch ihr Forderungstitel auf die Bestechungssumme als wertlos erweist (vgl. vorstehend litera e.bb), doch konnten sie im Zeitpunkt der Tat- ausführung nicht mit einer solchen Entwicklung rechnen, sondern gingen vielmehr - 974 - davon aus, dass sie im Endeffekt einen effektiven Gewinn aus der Transaktion zie- hen würden. g) Gehilfenschaft des Beschuldigten E._____ aa) Dem Beschuldigten E._____ wird im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Vermögensdelikt vorgeworfen, die Beschuldigten A._____ und B._____ dies- bezüglich zumindest eventualvorsätzlich unterstützt zu haben, indem er den Be- schuldigten (via die CE._____) die Aktienbeteiligung gewährte und sie in der Folge bei der Verheimlichung der Beteiligung in mehrfacher Hinsicht unterstützte (act. 10103324 bzw. 3326). bb) Die Anklägerin sieht die massgebenden Beihilfehandlungen mithin auch im Rahmen dieser Transaktion im Abschluss der Bestechungsvereinbarung vom
  17. Mai 2013 bzw. dem Versprechen einer anschliessenden Zahlung von CHF 512'500 sowie in der Unterstützung betreffend die Verheimlichung der Aktien- beteiligung gegenüber der BC._____ Holding. Auch in diesem Fall ist für die Beur- teilung einer strafbaren Gehilfenschaft indes weniger von der bereits in anderem Zusammenhang abgeurteilten Gewährung der Aktienbeteiligung, sondern vielmehr von der in diesem Zusammenhang getroffenen vertraglichen Schweigeabrede und der weiteren Mitwirkung an der Verheimlichung der Beteiligung der Beschuldigten auszugehen, welche vorliegend insbesondere darin bestand, dass der Beschul- digte E._____ die nachträgliche Änderung des Aktienbuches via den Verwaltungs- ratspräsidenten der BH._____ in die Wege leitete und somit massgeblich dazu bei- trug, dass die wahren Berechtigungsverhältnisse an der BH._____ auch im Rah- men der aufgetragenen "Due Diligence" im Dunkeln bleiben konnten, wozu es in- dessen noch der weiteren Mithilfe von BN._____ bedurfte. Indem mithin der Be- schuldigte E._____ im Rahmen der Verhandlungen mit der BC._____ Holding nicht nur konsequent die Aktienbeteiligung der Beschuldigten an der BH._____ im Ver- borgenen hielt, sondern darüber hinaus auch aktiv an deren anderweitigen Ka- schierung mitwirkte, hat er die Haupttat der Beschuldigten (nicht nur in psychischer Hinsicht) klarerweise massgeblich gefördert. - 975 - cc) Betreffend das Wissen und Wollen bzw. die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung in Abrede gestellte Kenntnis der Rechenschafts- bzw. Herausga- bepflicht (vgl. act. 1354 S. 9) ist auch beim Beschuldigten E._____ festzuhalten, dass ihm lediglich die Grundzüge des tatbestandsmässigen Handelns der beiden Hauptbeschuldigten bewusst gewesen sein müssen. In diesem Sinne muss aber auch der Beschuldigte E._____ im Rahmen einer Parallelwertung in der Laien- sphäre zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben, dass die Beschuldigten die ihnen als Bestechungsleistung gewährte Aktienbeteiligung nicht für sich beanspru- chen und daraus Erlöse ziehen durften. Auf den Umstand, dass solche mit Interes- sen des Dienstgebers verquickte Beteiligungen herauszugeben gewesen wären, wenn sie den Berechtigten bekannt geworden wären, musste für den Beschuldigten E._____ bereits die von ihm aktiv unterstützte Verheimlichung der Beteiligung hin- deuten. Dem Beschuldigten E._____ ist demnach entgegen der Ansicht seiner Ver- teidigung in subjektiver Hinsicht der Vorwurf zu machen, dass er sich über eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Haupttäter bei solcherart gewährten Vorteilsleistungen sehr wohl hätte ernsthafte Gedanken machen müssen. Hat er dies aber nicht getan, so hat er zumindest eventualvorsätzlich die entsprechende Delinquenz der Beschuldigten und deren Förderung durch seinen eigenen Tatbei- trag in Kauf genommen. h) Fazit aa) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind nach dem Gesagten betref- fend die Transaktion BH._____ auch des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 StGB schuldig zu sprechen. bb) Derweil hat sich der Beschuldigte E._____ in diesem Punkt der Gehilfen- schaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in weiterer Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. - 976 - 6.4. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses betreffend den Beschuldigten B._____ 6.4.1. Ausgangslage Zur Beurteilung stehen in diesem Zusammenhang diverse vom Beschul- digten B._____ im Verlauf des Jahres 2014 an den Beschuldigten E._____ weiter- gegebene Informationen namentlich betreffend die Preisvorstellungen der Gegen- seite (vgl. act. 10103330 f.), welche der Beschuldigte B._____ unbestrittenermas- sen in seiner Funktion als Verwaltungsrat der BC._____ Holding erhalten hat. 6.4.2. Beurteilung a) Vorliegend unterstand der Beschuldigte B._____ als Verwaltungsrat der BC._____ Holding der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 730b OR. Er war mithin in dieser Position gesetzlich verpflichtet, jene Tatsachen, welche er im Zusammen- hang mit seiner diesbezüglichen Tätigkeit für die Gesellschaft in Erfahrung ge- bracht hatte, weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzuleiten, sofern sich diese als geheim erwiesen. Die Gespräche anlässlich einer Sitzung des Verwaltungsrates betreffend die (geplante) Übernahme eines anderen Unternehmens stellen gemäss der bun- desgerichtlichen Praxis ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB dar, welches durch die Weiterleitung von entsprechenden Informationen verletzt wird (vgl. vorne Ziffer V./B/6.1.2.). Gleiches muss für Informationen gelten, welche aus entsprechenden Geschäftsleitungssitzungen stammen und in der Folge nur in ei- nem beschränkten Kreis zirkulieren. Dass der Beschuldigte B._____ diese Infor- mationen anderweitig im Treppenhaus aufgeschnappt hat, wie die Verteidigung vorbringt (act. 1385 S. 195), ist demgegenüber nicht plausibel. Es handelte sich bei diesen Informationen unter anderem um Tatsachen, welche der Gegenseite im Rahmen laufender Verhandlungen einen unmittelbaren Einblick in die Preisvorstel- lungen der Gegenseite boten. Dass solche Fakten betreffend die Konditionen einer beabsichtigten Akquisition der dienstgebenden Gesellschaft geheimnisgeschützt und bei deren Weiterleitung insbesondere auch geeignet sind, die Position dieser - 977 - Gesellschaft in den Vertragsverhandlungen namhaft zu schwächen, bedarf keiner grossen Erläuterungen und wurde im Verlauf des Verfahrens denn auch vom Be- schuldigten eingeräumt (vgl. act. 1385 S. 197). b) Dem Beschuldigten B._____ war angesichts der Verhandlungsrelevanz der erhaltenen Informationen auch ohne Weiteres bewusst, dass es sich dabei um Ge- schäftsgeheimnisse handelt und er mit deren Weitergabe nicht allgemein zugäng- liche Tatsachen an unbefugte Dritte preisgibt, welche diese in eine bessere Ver- handlungsposition bringen können. Dass es ihm dabei primär darum ging, den Be- schuldigten E._____ hinsichtlich seiner Vorstellungen zur Raison zu bringen (vgl. 1385 S. 196 f.), ist aus den Akten demgegenüber nicht ersichtlich, zumal der Be- schuldigte B._____ auch eigene Interessen an einem möglichst hohen Kaufpreis hatte. Es ist damit auch in subjektiver Hinsicht von einem tatbestandsmässigen Verhalten auszugehen. 6.4.3. Verjährung Die besagten Tathandlungen im Verlauf des Jahres sind infolge des für sie nach dem Jahr 2014 geltenden neuen Verjährungsrechts mit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren im heutigen Zeitpunkt denn auch noch nicht verjährt. Anderes gilt demgegenüber für die im Jahr 2012 erfolgten (separaten) Weitergaben von Infor- mationen aus den Strategiesitzungen des Verwaltungsrates, welche die Anklägerin demnach zu Recht nicht unter diesem Titel angeklagt hat. 6.4.4. Fazit Der Beschuldigte B._____ hat sich mithin auch bezüglich dieser Transak- tion der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. - 978 - 6.5. Urkundenfälschung betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 6.5.1. Einleitung Auch in diesem Anklagepunkt wird den Beschuldigten A._____ und B._____ in ihrer Position als Verwaltungsräte der BC._____ Holding mit Verantwor- tung für die Rechnungslegung in gleichmassgeblichem Zusammenwirken die In- kaufnahme einer falsche Buchführung der Geschäftsbücher der BC._____ durch unterlassene Rechenschaftsablage betreffend die ihnen im Rahmen der Transak- tion BH._____ versprochenen Vermögenswerte vorgeworfen (act. 10103326 f.). 6.5.2. Beurteilung a) Im zu beurteilenden Fall wird für die zu bilanzierenden Forderungen in der Anklage (vgl. act. 10103327, Rz. 762) erneut auf diverse wirtschaftliche Vorteile der beiden Beschuldigten verwiesen, welche sich jedoch in diesem Fall nie materiali- siert haben (vgl. act. 10103318 ff., Rz. 739 - 742), weshalb hier aufgrund der An- klage, welche sich nicht zu diesem Aspekt äussert, bereits unklar bleibt, inwiefern überhaupt eine in der Bilanz aktivierbare Forderung auf einen konkreten Vermö- genswert seitens der BC._____ bestand. Auch im Übrigen ist die Anklageschrift im Hinblick auf den Gegenstand und den Zeitpunkt der gebotenen Bilanzierung zu pauschal gehalten und berücksichtigt insbesondere nicht, dass ein unechtes Un- terlassungsdelikt zur Disposition steht, welches entsprechend den dafür geltenden Anforderungen hätte eingeklagt werden müssen, um eine konkrete Beurteilung des Vorwurfes der falschen Bilanzierung bzw. eine adäquate Verteidigung der Beschul- digten dagegen zu ermöglichen (vgl. dazu vorne Ziffer III./G. /1.3.). Im Übrigen kann mit Bezug auf die damit verbundene Verletzung des Anklageprinzips auf die vor- stehenden Erwägungen betreffend die Urkundenfälschungen in den Transaktionen U1._____, V._____ und W._____ mit gleichgelagerter Problematik verwiesen wer- den, wobei auch die dortigen Überlegungen hinsichtlich der materiell-rechtlichen - 979 - Beurteilung der Urkundenfälschung für den vorliegenden Fall analoge Geltung be- anspruchen (vgl. vorstehend Ziffern 3.2.2., 4.5.2. + 5.5.2.). b) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind demgemäss auch betreffend die Transaktion BH._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.
  18. Transaktion BD._____ 7.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____ und E._____ 7.1.1. Der Beschuldigte E._____ als aussenstehender Dritter (sog. Extraneus) und der Beschuldigte A._____ als Geschäftsvorsitzender mit entsprechenden Handlungsmacht innerhalb der I1._____ (sog. Intraneus) kommen als Täter der im Zusammenhang mit der Transaktion BD._____ eingeklagten Privatbestechung grundsätzlich in Frage, wobei dem Beschuldigten A._____ laut Anklage vorliegend primär die Rolle eines "Gatekeepers" (Türöffner) zugekommen wäre, welcher den geplanten Transaktionsprozess anstossen und in der Folge als Vorgesetzter in die bestimmte Bahnen lenken sollte, wofür er vom Beschuldigten E._____ eine ver- deckte Provision erhalten sollte (act. 10103338 ff.). Wenn der Beschuldigte E._____ in diesem Zusammenhang wiederholt geltend macht, er habe im vorlie- genden Fall gar nicht selber über die Auszahlung einer Provision bestimmen kön- nen, da hierfür die Gremien der die BD._____ haltenden DF._____ zuständig ge- wesen seien (vgl. vorne Ziffer IV./G./6.3.3./a), so trifft es tatsächlich zu, dass er lediglich über rund einen Drittel der DF._____-Anteile verfügte und somit formell auf die Mitwirkung zumindest eines Kompagnons angewiesen gewesen wäre, um eine Provision seitens der DF._____ sprechen zu können, soweit dieser Geschäfts- vorgang tatsächlich in der Kompetenz der Genossenschafter lag. Inwiefern der Be- schuldigte E._____ für die Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrages auf die Mitwirkung eines Dritten angewiesen gewesen wäre, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da der Bestechungstatbestand in diesem Zusammenhang primär aus an- deren Gründen nicht verwirklicht ist. - 980 - 7.1.2. Fraglich ist nämlich im vorliegenden Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht insbesondere, inwiefern aufgrund des erstellten Sachverhaltes von einer Beste- chungsvereinbarung bzw. einem Bestechungsangebot des Beschuldigten E._____ an den Beschuldigten A._____ ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Sach- verhaltswürdigung wurde diesbezüglich festgestellt, dass nicht näher geklärt wer- den kann, inwiefern der Beschuldigte A._____ in die Gespräche der Beschuldigten B._____ und E._____ betreffend eine allfällige Gewährung einer Provision invol- viert war (vgl. vorne Ziffer IV./G./6.4.4. f.). Demzufolge ist aber auch unklar, unter welchen Umständen der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten A._____ eine konkretes Provisionsangebot in der Höhe von CHF 2 Mio. unterbreitet hat, um von diesem eine bestimmte Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Projekt BD._____ zu erlangen. Gemäss der herrschenden Lehre ist von einer beste- chungsrelevanten Tathandlung in diesem Kontext nur dann auszugehen, wenn der Extraneus einem Vertrauensträger innerhalb eines Unternehmens das Angebot ei- nes (bestimmbaren) wirtschaftlichen Vorteils unterbreitet und dieses Angebot beim Empfänger eintrifft, ohne dass er es bereits zur Kenntnis genommen haben muss (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.2./c). Nachdem aber vorliegend die konkreten Umstände dieses Angebotes im Dunkeln bleiben und letztlich auch nicht klar ist, inwiefern der Beschuldigte A._____ dieses über den Beschuldigten B._____ oder anlässlich ei- ner gemeinsamen Sitzung der drei Beschuldigten zur Kenntnis genommen hat, kann in casu noch nicht von einer hinreichenden Tathandlung im Sinne eines beim Beschuldigten A._____ eingetroffenen Bestechungsangebotes ausgegangen wer- den. 7.1.3. Hinzu kommt, dass dieses Angebot für eine zumindest ermessensweise Handlung des Beschuldigten A._____ hingegeben worden sein müsste, welche sich nicht nach objektiven Kriterien richtete, sondern massgeblich durch einen in Aussicht gestellten Vorteil gesteuert gewesen wäre. Die Anklägerin klagt in diesem Zusammenhang die auf Kosten der I1._____ erfolgte Einholung des Gutachtens bei der ND._____ AG sowie den Vorschlag einer Begegnungsstätte bzw. Eventlo- kalität gegenüber KO._____ (als … [Funktion] des Departementes Marketing und Kommunikation bei der I1._____) anlässlich einer zeitlich nicht konkret bestimmten - 981 - Sitzung mit dieser an (act. 10103340). Es ist bei diesen eingeklagten ermessens- weisen Verhaltensweisen indes – im Einklang mit der Verteidigung des Beschul- digten E._____ (act. 1354 S. 31 f.) – von vornherein kaum möglich, diese als pöna- lisierte Gegenleistungen des Beschuldigten A._____ ohne objektivierbaren Hinter- grund zu qualifizieren, da es sich um ein durchaus übliches Vorgehen in einem Vorstadium der Entscheidungsfindung handelte, dessen Schritte als routinemäs- sige Auslotung von Geschäftsmöglichkeiten gesehen werden können, so dass der Bestand einer Unrechtsvereinbarung auch aus dieser Warte nicht gesichert er- scheint. 7.2. Gehilfenschaft des Beschuldigten B._____ Die Mitwirkung des Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BD._____ ist als Beihilfehandlung im Sinne einer Vermittlungstätigkeit für die Be- schuldigten A._____ und E._____ ohne eigene finanzielle Interessen eingeklagt (vgl. act. 10103342). Dies bedingt das Vorliegen einer Haupttat in der Form der aktiven oder passiven Privatbestechung der Beschuldigten E._____ und A._____, welche allerdings – wie vorstehend dargelegt – vorliegend nicht als gegeben erach- tet werden kann, was mithin auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten B._____ in diesem Kontext von vornherein ausschliesst. 7.3. Fazit 7.3.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte E._____ betreffend die Transak- tion BD._____ – insbesondere mangels Vorliegens eines tatbestandsmässigen Be- stechungsangebotes – vom angeklagten Vorwurf der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG freizuspre- chen. 7.3.2. Gleichermassen hat in diesem Zusammenhang aufgrund der unklaren Sachlage ohne tatbestandsmässige Rechtsfolgen ein Freispruch des Beschuldig- ten A._____ vom Vorwurf der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG zu erfolgen. - 982 - 7.3.3. Dieser Befund hat infolge der Akzessorietät der eingeklagten Beihilfehand- lungen auch einen Freispruch des Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zur passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG in weiterer Verbindung mit Art. 25 StGB zur Folge.
  19. Zusammenfassung 8.1.1. Im Sinne eines Schlussfazits ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ hinsichtlich der Transaktionen U1._____, V._____, W._____ und BH._____ des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen sind. Gleichzeitig haben sie sich in diesem Zusammenhang betreffend die Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG strafbar gemacht, wobei der Beschul- digte B._____ betreffend die Transaktionen W._____ und BH._____ zusätzlich noch der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Bei diesem Ergebnis bleibt im Übrigen für die im Zusammenhang mit dem Betrug gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ eingeklagte Gewerbs- mässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB angesichts der Singularität der bei- den mehrere Jahre auseinanderliegenden Taten kein Raum für einen entsprechen- den Schuldspruch wegen qualifizierter Tatbegehung. 8.1.2. Derweil haben sich die Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ in den jeweils von ihnen mitverantworteten Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art 23 aUWG sowie der Gehilfenschaft zum jeweiligen Vermögens- delikt der Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) bzw. Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Mit Bezug auf die Transaktion - 983 - BD._____ sind die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ dagegen vollum- fänglich von den eingeklagten Vorwürfen freizusprechen. 8.1.3. In den verbleibenden (Neben-)Punkten sind die Beschuldigten A._____, B._____, D._____, E._____ und F._____ entsprechend der Formulierung des die- ses Urteil abschliessenden Dispositives von den dahingehenden Vorwürfen der An- klage freizusprechen. - 983 - VI. Strafe A. Anträge der Parteien
  20. Die Anklägerin stellte mit ihrer Anklageschrift hinsichtlich der Sanktion die Anträge, die Beschuldigten A._____ und B._____ seien mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, derweil die Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ mit Freiheitsstrafen von 2 bzw. 2 ½ Jahren zu belegen seien, dies unter Anrechnung der jeweils erstandenen Haft (act. 10103356 ff.). Anlässlich der Haupt- verhandlung hielt die Anklagebehörde vollumfänglich an den vorerwähnten Anträ- gen zum Strafpunkt fest (act. 1347 S. 3).
  21. Die Beschuldigten A._____, B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ liessen im vorliegenden Verfahren auf einen vollumfänglichen Freispruch plädieren, der Beschuldigte C._____ dagegen auf eine definitive Einstellung des Verfahrens. Auf ausdrückliche Nachfrage der Verfahrensleitung erklärten die Be- schuldigten A._____, B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ anlässlich der Hauptverhandlung allesamt, sich für den Eventualfall eines Schuldspruches nicht zu einer allfälligen Strafe äussern zu wollen, der Beschuldigte G._____ mit dem Hinweis, die geforderte Strafe sei viel zu hoch (vgl. Prot. S. 128, S. 137, S. 143, S. 157 + S. 166). B. Anwendbares Recht
  22. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches (oder eines Teiles davon) begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB [Grundsatz der "lex mitior"]; vgl. auch TRECHSEL/VEST, PK StGB, N 3 zu Art. 2 StGB). Eine Tat ist mithin im Grundsatz nach jenem Recht zu beurteilen, welches im Zeitpunkt ihrer Begehung in Kraft stand, woran sich auch nichts ändert, wenn die strafbare Handlung nur zum Teil unter dieses Recht fällt (POPP/BERKE- MEIER, BSK StGB I, N 11 zu Art. 2 StGB). Nicht erlaubt ist es, ein und dieselbe Tat teilweise nach neuem und teilweise nach alten Recht zu beurteilen (DONATSCH, - 984 - OFK StGB, N 13 zu Art. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist gemäss der konkreten Methode jeweils eine umfassende Beurteilung des in Frage stehenden Sachverhalts nach altem und neuen Recht vorzunehmen, wobei es da- rauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (TRECHSEL/VEST, PK StGB, N 11 zu Art. 2 StGB).
  23. Seit dem eingeklagten strafbaren Verhalten der Beschuldigten ab dem Jahr 2005 hat das Sanktionenrecht des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Straf- gesetzbuches mehrere Änderungen erfahren. Mit der Gesetzesnovelle vom 1. Ja- nuar 2007 wurde eine erste grössere Anpassung des Sanktionensystems mit Ein- führung der Geldstrafe und des teilbedingten Strafvollzuges vorgenommen, welche am 1. August 2008 in Kraft trat. Per 1. Januar 2018 ist das Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches sodann erneut in weiten Teilen revidiert worden (BBl 2015 S. 4899 ff.).
  24. Die Tathandlungen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion U1._____ nahmen im Jahr 2005 ihren Anfang und zogen sich bis ins Jahr 2007 hin. Die Deliktsbegehung in diesem Komplex kommt demgemäss auch auf die Zeit nach der Revision vom 1. Januar 2007 zu stehen. Alle übrigen heute zu beurteilenden Tathandlungen sämtlicher Beschuldigter betreffend die restlichen Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ sowie auch betreffend die privaten Auslagen nahmen sodann erst nach dem 1. Januar 2007 ihren Anfang und endeten jedenfalls vor dem 1. Januar 2018. Es ergibt sich demnach für sämtliche heute zu beurteilenden Delikte die Situation, dass sie allesamt zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Januar 2018 begangen worden sind, während sie aber nach der letzten Revision vom 1. Januar 2018 zur Beurteilung gelangen, in welchem Fall grundsätzlich von der Geltung des früheren Rechts auszugehen ist, es sei denn, die neuen Bestimmungen erwiesen sich entsprechend dem Grundsatz der "lex mitior" im konkreten Fall als milder (vgl. vorstehend Ziffer 1.). Das aktuelle Recht bietet vorliegend indes sowohl betreffend die Wahl der Sanktionsart als auch betreffend die Bemessung der Sanktion keine vorteilhaftere Situation für die Beschuldigten, da eine Geldstrafe in dieser neuen Rechtsordnung nur noch bis zu höchstens 180 Tagessätzen vorgesehen (vgl. Art. - 985 - 34 Abs. 1 StGB gegenüber Art. 34 Abs. 1 aStGB) und im Übrigen auch keine teil- bedingte Geldstrafe mehr zulässig ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB gegenüber Art. 43 Abs. 1 aStGB). Hinsichtlich der Festlegung der Sanktion für die Delikte der Beschul- digten sind somit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB stets die nach dem 1. Ja- nuar 2007 und vor dem 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (namentlich die Art. 34 ff. aStGB mit der Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) massgebend. C. Grundlagen
  25. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und dessen persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Lebensumstände (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den der Tat zu Grunde liegenden Beweggründen und Zielen sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Gemäss Art. 50 aStGB hat das Gericht in seinem Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung im Einzelnen festzuhalten.
  26. Das Bundesgericht billigt in seiner Rechtsprechung zur Strafzumessung dem Tatverschulden eine zentrale Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4. ff.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht darzutun, welche verschuldensmin- dernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Entsprechend geltender Lehre und Rechtsprechung sind dabei namentlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit sowie die Intensität des deliktischen Willens des Täters massgebend (HEIMGARTNER, OFK StGB, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). Je - 986 - leichter es für den Deliquenten gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1.; BGE 122 IV 241, E. 1a; vgl. auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., S. 179; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 85 + 117 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, PK StGB, N 21 zu Art. 47 StGB). Bei mehreren Tätern sind auch die Grösse des Tatbeitrages und die hierarchische Stel- lung innerhalb der Organisation von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 108 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, PK StGB, N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch das Doppel- verwertungsverbot, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tat- bestandes bilden, nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen, da sich die Tatbestandserfüllung als solche bereits im gesetzlichen Strafrahmen nie- dergeschlagen hat, wobei das Gericht bei der Bemessung der konkreten Strafe aber berücksichtigen darf, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatumstand vorliegt (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 102 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, PK StGB, N 27 zu Art. 47 StGB).
  27. Das Gesamtverschulden der einzelnen Tat ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 aStGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach dem Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die hypothe- tische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die auf diese Weise ermittelte Strafe kann schliesslich in einem dritten Schritt aufgrund wesent- licher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7.) Zu diesen Komponenten gehören namentlich die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen sowie das Nachtatverhalten eines Täters, wobei unter Letzteres sowohl das Ver- halten nach der Tat als auch das Verhalten im Strafverfahren – wie zum Beispiel ein Geständnis, ein kooperatives Verhalten des Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie die Einsicht und Reue im Hinblick auf die begangene Tat – gehört (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 120 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOL- TER-EIJSTEN, PK StGB, N 32 zu Art. 47 StGB). Die Folgen des Verfahrens und der - 987 - Strafe für das spätere Leben des Täters sind nur ausnahmsweise zu dessen Guns- ten zu berücksichtigen, so beispielsweise dann, wenn eine besondere Strafemp- findlichkeit bei physisch oder psychisch beeinträchtigten Personen vorliegt (Urteil 6B_744/2012 vom 9. April 2013, E. 3.3.) oder wenn eine Medienkampagne den Täter im Sinne einer Vorverurteilung trotz bestehender Unschuldsvermutung be- sonders belastet (vgl. Urteil 6S.613/1999 vom 10. Oktober 2000; BGE 128 IV 97). Strafreduzierend kann sich schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsge- botes auswirken, wenn eigentliche Lücken in der Tätigkeit der Strafverfolgungsbe- hörden vorliegen, ohne dass diese durch besondere Umstände erklärbar wären (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 178 ff. zu Art. 47 StGB).
  28. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzu- setzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Zwar ist in der bundesge- richtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Der ordentliche Rahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8.).
  29. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmin- - 988 - dernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu schär- fen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren, wobei auch in diesem Zusammen- hang sämtlichen jeweiligen Strafzumessungsgründen hinreichend Rechnung tra- gen ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist indessen nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss ebenbürtige Sanktionen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt demgegenüber nicht (BGE 144 IV 217, E. 2.2.; BGE 138 IV 120, E. 5.2.).
  30. Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll im Hinblick auf die zu verhän- gende Strafart bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am we- nigsten hart trifft. Im konkreten Fall sind für die Wahl der Sanktionsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer er- scheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Ver- fügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung wei- terer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geeigneter er- scheint (vgl. dazu nunmehr auch Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Die jüngere Praxis erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass des Verschuldens als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart (BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17). Selbst ein Ersttäter kann dabei mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen- zu er- kennen gibt, dass ihn eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 472 f. und 562). Unzulässig ist es jedoch, die aufgrund einer Tatserie erhöhte kriminelle Energie als Kriterium zur Begründung einer Frei- heitsstrafe heranzuziehen (Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.). - 989 - Gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn zahlreiche Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei kei- nem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genü- gendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2.; Urteil 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2; Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 3.2.). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB bzw. nunmehr Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine solche nega- tive Vollstreckungsprognose ist allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe tritt und kein Grund besteht, ausserhalb von offensichtli- chen Fällen diesbezüglich allzu schnell zur "ultima ratio" der Freiheitsstrafe zu grei- fen (vgl. MAZZUCHELLI, BSK StGB I, N 43 zu Art. 41 StGB).
  31. Gemäss Art. 51 aStGB ist die erstandene Untersuchungshaft an die ausge- fällte Strafe anzurechnen, wobei ein Hafttag einem Tagessatz der Geldstrafe ent- spricht. In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form des Freiheits- entzuges in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Voll- streckbarkeit des Urteils verfügt wurde, sofern deren Dauer drei Stunden übersteigt (vgl. METTLER/SPICHTIN, BSK StGB I, N 13 ff. zu Art. 51 StGB). D. Beurteilung
  32. Einleitung 1.1. Im Rahmen der Festlegung der Sanktionen für die einzelnen Beschuldigten ist einleitend festzuhalten, dass mit Bezug auf den jeweils massgebenden Strafrah- men als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sowohl der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Betracht fallen, welche Delikte allesamt mit einer - 990 - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Daran ändert nichts, dass bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem unteren Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erwähnt wird, da sich Lehre und Praxis darüber einig sind, dass es sich dabei um ein gesetzestechnisches Verse- hen handelt. Entgegen der missverständlichen Formulierung im Gesetz statuiert Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nämlich keine Mindeststrafe (vgl. dazu NIGGLI, BSK StGB II, N 177 ff. zu Art. 158 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichtes vom
  33. September 2014, Geschäfts-Nr. SK.2013.30, E. 1.4.3.; Urteile des Obergerich- tes des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019, Geschäfts-Nr. SB190038, E. IV./2.1., vom 22. August 2018, Geschäfts-Nr. SB170091, E. V. sowie vom 7. Juni 2017, Geschäfts-Nr. SB160130, E. IV./2.2.). Wäre eine Bestrafung mit einer Geldstrafe in diesem Zusammenhang nicht möglich, so ergäbe sich denn auch eine offensichtli- che Anomalie zur gleichgelagerten Tatbestandsvariante von Art. 158 Ziff. 2 StGB, welche ebenfalls eine unrechtmässige Bereicherung voraussetzt und trotzdem keine Beschränkung des unteren Strafrahmens vorsieht, sondern einen Bestrafung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren statuiert. 1.2. Sind bei einem Täter mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, so ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet, wobei es jedoch sinnvoll erscheint, von derjenigen Straftat auszugehen, welche im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Im Zweifelsfall ist als massgebliches Krite- rium die Tatschwere heranzuziehen, ohne dass täterbezogene Kriterien ins Ge- wicht fallen (vgl. MATHYS, Leitfaden, N 485). 1.3. Es ist mithin im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung für die einzel- nen Beschuldigten zunächst eine Einsatzstrafe für das jeweils schwerste began- gene Delikt festzusetzen, welche dann anhand der separat festzusetzenden Ein- zelstrafen für die übrigen Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemes- sen zu erhöhen ist, sofern sich diese weiteren Sanktionen als gleichartig erweisen. Bei nicht gleichartigen Sanktionen ist für die entsprechenden Taten eine geson- derte Strafzumessung vorzunehmen, in deren Rahmen erneut eine Einsatzstrafe für die diesbezüglich schwerste Tat festzusetzen und diese anhand allfälliger wei- terer Delikte mit gleicher Strafart wiederum angemessen zu schärfen ist (vgl. dazu - 991 - im Einzelnen vorne Ziffer C./5.). Die derart festgelegten Gesamtstrafen sind schliesslich im Bedarfsfall aufgrund ins Gewicht fallender Täterkomponenten sowie weiterer massgeblicher Strafzumessungsgründe anzupassen, was im Endeffekt die für die einzelnen Beschuldigten auszusprechenden konkreten Sanktionen ergibt.
  34. Beschuldigter A._____ 2.1. Strafart 2.1.1. Bezüglich der Strafart kann im Fall des Beschuldigten A._____ in allgemei- ner Hinsicht festgehalten werden, dass er vor den heute zu beurteilenden Taten noch nie straffällig geworden ist und bis heute lediglich im Oktober 2015 eine nicht einschlägige Geldstrafe erwirkte, welche er aufgrund ihres bedingt gewährten Voll- zuges einstweilen nicht zu bezahlen hatte. Zudem lebt der Beschuldigte trotz seiner Schuldenlast in geregelten finanziellen Verhältnissen, so dass unter dem Blickwin- kel ihrer präventiven Effizienz auch insofern anzunehmen ist, er lasse sich von einer Geldstrafe prinzipiell genügend beeindrucken, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden. 2.1.2. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen rechtfertigt sich im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung der Delikte des Beschuldigten A._____ im Grunde die Ausfällung einer Geldstrafe, sofern diese mildere Sanktion aufgrund des Verschul- dens- bzw. Strafmasses für die konkrete Tat grundsätzlich möglich erscheint und die betreffende Strafe im Übrigen auch losgelöst von einem mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikt in zweckmässiger Weise festgelegt zu werden vermag (vgl. vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 2.2. Tatkomponenten 2.2.1. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Transaktion W._____ a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt im Rahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I1._____ primär ins Gewicht, dass eine sehr hohe Deliktssumme im Bereich von rund CHF 12 Mio. erwirkt wurde, - 992 - an welcher der Beschuldigte A._____ im Umfang von zumindest CHF 2.9 Mio. per- sönlich partizipierte. Es ist dabei von einem durchdachten Vorgehen auszugehen, in dessen Rahmen sich die Beschuldigten A._____ und B._____ bei ihrem arbeits- teiligen Zusammenwirken kontinuierlich untereinander abstimmten. Grundsätzlich war im Rahmen der gemeinsamen Geschäfte der Beschuldigte B._____ für die strategische Planung der Delikte und deren Ausführung zuständig, während sich der Beschuldigte A._____ eher im Hintergrund hielt und nur dann in Erscheinung trat, wenn seine Mitwirkung benötigt wurde. In vorliegenden Zusammenhang fällt aber auf, dass der Beschuldigte A._____ nach dem vom Beschuldigten C._____ forcierten Rückzug des Beschuldigten B._____ zunehmend eine aktivere Rolle übernahm und letztlich zum eigentlichen Motor der unrechtmässigen Transaktion generierte, was zeigt, dass ihm bei der deliktischen Tätigkeit eine nicht wegzuden- kende Rolle zukam. Auf der anderen Seite ist indes in Rechnung zu stellen, dass die Delinquenz insgesamt auf einer weitgehend passiven Verhaltensweise basierte, indem primär die gebotenen Informationen betreffend die erhaltenen Gelder nicht an die Verant- wortlichen weitergleitet wurden und man dabei auf das Ausbleiben von weiteren Nachfragen seitens der Privatklägerin hoffte, was das Mass der dem Delikt zu Grunde liegenden Pflichtwidrigkeit einigermassen relativiert. Ferner ist zu berück- sichtigen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Grossbank handelte, welche den Schaden aufgrund ihrer sehr guten Kapitaldecke einfacher zu verkraften ver- mochte als beispielsweise ein Kleinunternehmen oder gar eine Privatperson. Hin- zuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Privatklägerin auf- grund der von den Beschuldigten vorangetriebenen Zusammenführung der beiden inkriminierten Unternehmen ebenfalls ein gutes Geschäft machte und ihr durch die deliktische Tätigkeit lediglich – aber immerhin – zusätzliche finanzielle Mittel entgin- gen. Fraglos missbrauchte der Beschuldigte A._____ sodann im Rahmen der Delinquenz seine hohe Position im Unternehmen mit entsprechendem Vertrauens- vorschuss, doch ist diesbezüglich darauf zu achten, dass dieser Vertrauensmiss- brauch primär im Rahmen der nachfolgend zu beurteilenden Bestechungshandlung - 993 - zu ahnden ist. Gleichzeitig ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass es den beiden Hauptbeteiligten aufgrund der damals mangelhaften Compliance-Struktu- ren der Bank relativ einfach gemacht wurde, einen Teil der durch das Transaktions- geschäft erwirtschafteten Gelder in ihren Einflussbereich zu lenken, war doch noch nicht einmal eine funktionierende Meldepflicht für Beteiligungen bzw. wirtschaftliche Berechtigungen des Leitungsgremiums an Drittunternehmen implementiert. Die charismatische Persönlichkeit des Beschuldigten vermag diesem Umstand keinen relevanten Einhalt zu gebieten, ist doch eine professionelle Corporate Governance insbesondere in grösseren Unternehmen gerade dazu da, um zielgerichtete Kon- trollstandards unabhängig von der Stellung und Persönlichkeit der einzelnen Ange- stellten effektiv zu gewährleisten. b) In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte A._____ aus rein finanziellen Motiven, wobei entgegen seinen Vorbringen selbst bei Beste- hen einer erheblichen Schuldenlast angesichts nicht drängender Rückzahlungsver- pflichtungen keine wirtschaftliche Notsituation vorlag, weshalb sich diesbezüglich auch keine Relativierung des Verschuldens aufdrängt. Auf der anderen Seite ist aus subjektiver Warte in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Verletzung seiner Pflichtenstellung (insbesondere der Herausgabepflicht) ledig- lich eventualvorsätzlich handelte, indem er unter den gegebenen Umständen mit unbotmässiger Vermischung des privaten und beruflichen Lebensbereiches zumin- dest in Kauf nahm, dass die empfangenen Gelder nicht ihm, sondern seiner Arbeit- geberin zustanden. Nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten ist hier – wie auch bei den übrigen Delikten – demgegenüber zu berücksichtigen, dass seit den Tathandlun- gen in den Jahren 2011 - 2015 bis heute verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, da sich der Beschuldigte seither wieder eine neue – wenn auch nicht einschlä- gige – Straftat hat zu Schulden kommen lassen, so dass nicht von einem konse- quenten Wohlverhalten ausgegangen werden kann, selbst wenn auch diese Tat mittlerweile längere Zeit zurückliegt. - 994 - c) Insgesamt ist demzufolge bezüglich der Transaktion W._____ von einem Tatverschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich der gesamten Skala aus- zugehen, was eine Einsatzstrafe von 27 Monaten rechtfertigt. Bei diesem Straf- mass kommt hinsichtlich der Sanktionsart lediglich die Verhängung einer Freiheits- strafe in Betracht. 2.2.2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Transaktion V._____ a) Auch im Rahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding fällt in objektiver Hinsicht primär das hohe Ausmass des vom Beschuldigten A._____ mitzuverantwortenden Deliktsbe- trages von knapp CHF 8 Mio. auf, wobei er in diesem Fall im Umfang von rund CHF 3.4 Mio. von der gemeinsamen planmässigen Deliktstätigkeit mit dem Be- schuldigten B._____ profitierte. Zwar trat der Beschuldigte im Rahmen dieser Transaktion deutlich diskreter in Erscheinung als im Zusammenhang mit der Trans- aktion W._____, doch war er am finanziellen Erfolg letztlich nicht minder stark be- teiligt, was seine massgebliche Bedeutung für das Gelingen auch dieses Vorha- bens aufzeigt. Ohnehin handelte der Beschuldigte bei diesen Geschäftsaktivitäten in der Rolle des Verwaltungsratspräsidenten der BC._____ Holding, was ihm weni- ger direkte Einflussmöglichkeiten auf das operative Geschehen bot. Auf der anderen Seite ist indes auch in diesem Fall in Rechnung zu stellen, dass primär unterlassene Informations- und Herausgabepflichten die Delinquenz begründeten, weshalb die Pflichtwidrigkeit objektiv gesehen in einem etwas milde- ren Licht erscheint. Ferner ist gleich wie bei der Transaktion W._____ darauf hin- zuweisen-, dass mit der BF._____ bzw. der dahinter stehenden BC._____ Holding eine gut kapitalisierte Aktiengesellschaft von der ungetreuen Geschäftsbesorgung betroffen war, welche mit dem Kauf von ausgewählten Aktiven der V._____ selber ein vorteilhaftes Geschäft machten, während sich der Schaden darauf beschränkte, dass ein zusätzlicher Gewinn entging, weil die von den Beschuldigten A._____ und B._____ vereinnahmten Gelder nicht pflichtgemäss weitergeleitet wurden. Und schliesslich ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass griffigere Ablauf- und - 995 - Kontrollstrukturen bei den betroffenen Gesellschaften den Beschuldigten die Delin- quenz nicht derart leicht gemacht hätten, was jedoch nicht bedeuten soll, dass von einem eigentlichen Selbstverschulden dieser Gesellschaften auszugehen ist, zu- mal zu Recht auch ein gewisses Vertrauen in die leitenden Angestellten der BC._____ Holding gesetzt werden durfte. b) Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden betreffend die Transaktion V._____ insofern zu mindern, als auch in diesem Fall von einem (bloss) eventualvorsätzlichen Handeln bezüglich des für die Unrechtmässigkeit massgebenden Verstosses gegen die Informations- und Herausgabepflicht auszu- gehen ist. Gleichzeitig ist von rein egoistischen Motiven auszugehen, in deren Rah- men es unter anderem auch darum ging, aufgrund privater Eskapaden aufgelau- fene Schuldverpflichtungen zu begleichen, was insgesamt lediglich zu einer mode- raten Relativierung des Verschuldens führt. c) Das Gesamtverschulden des Beschuldigten A._____ wiegt hier aufgrund des tieferen Deliktbetrages etwas weniger schwer als jenes im Rahmen der Trans- aktion W._____, hält sich aber trotzdem noch im mittleren Bereich, was isoliert be- trachtet eine Sanktion im Ausmass von 24 Monaten rechtfertigt, welche aufgrund des Verschuldensgrades und des Strafmasses ebenfalls nur in der Ausgestaltung als Freiheitsstrafe festgelegt werden kann. 2.2.3. Betrug betreffend Transaktion U1._____ a) Was das objektive Verschulden der Tathandlungen im Rahmen der Trans- aktion U1._____ betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte A._____ zwar auch in diesem Fall einen Profit im Millionenbereich erzielte und die Privatklägerin 1 einen entsprechenden Schaden infolge entgangenem Gewinn er- litt, diesem ersten Delikt in den Jahren 2005 - 2007 indes insofern eine andere Ausgangslage zu Grunde lag, als diesbezüglich nicht auszuschliessen ist, dass auf Seiten des Beschuldigten ursprünglich eine private (verdeckte) Investition mit eige- nen Geldern angestrebt war, deren Charakter sich erst im Laufe der Zeit verän- derte, als das Investitionsobjekt U1._____ nicht wie geplant reüssierte. Es kann - 996 - dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang denn auch nicht nachgewiesen wer- den, dass er von Beginn weg die Absicht hatte, das Investitionsobjekt via die BC._____ Holding bei der nächstbesten Gelegenheit zwecks eigenem Profit auf- kaufen zu lassen, was die Tatschwere im Vergleich zu den beiden vorstehend be- urteilten Transaktionen in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt. Als dann aber unter dem Druck des schlechten Geschäftsganges der U1._____ der Ent- schluss reifte, das Unternehmen auf illegalem Weg abzustossen, ging der Beschul- digte im Zusammenspiel mit dem Beschuldigten B._____, welcher sich wiederum der Hilfsperson BN._____ bediente, durchaus zielgerichtet vor, wobei sich die Be- teiligten zu jenem Zeitpunkt aufgrund der teilweise von ihnen selbst geschaffenen Grundkonstellation relativ sicher sein konnten, dass der erwerbenden Privatkläge- rin eine Überprüfung der relativ aufwändig verschleierten Beteiligungsverhältnisse am Zielobjekt von vornherein nur erschwert möglich sein würde. Der Umstand, dass die konkrete Delinquenz nach dem Tatentschluss im Wesentlichen aus einem pas- siven Verhalten (im Sinne von unterlassenen Informations- und Herausgabepflich- ten) bestand, vermag sich vor diesem Hintergrund nicht allzu stark zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. b) In subjektiver Hinsicht ist erneut das hinsichtlich der besagten Pflichtverlet- zung (lediglich) eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten zu berücksichti- gen, welches das objektive Tatverschulden relativiert. Darüber hinaus wirkt sich in casu aber auch stark zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass die Straftat mittler- weile nahezu verjährt ist. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang eine obligatorische Strafreduktion zufolge abnehmendem Strafbedürfnis bereits dann, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel der massgeben- den Zeitspanne verstrichen sind (BGE 132 IV 1, E. 6.2.1.; Urteil 6B_202/2010, E. 6.3.2.), so dass bei den vorliegenden Tathandlungen an der Grenze zur Verjäh- rung noch ein deutlich geringeres Bedürfnis gegeben ist, die Delinquenz mit voller Härte zur Rechenschaft zu ziehen. Auch beim zum Nachteil der BC._____ Holding begangenen Betrugsdelikt standen aber stets eigene finanzielle Motive im Vordergrund des Tathandelns, da letztlich (auch) ein privater Gewinn angestrebt wurde, welcher im Endeffekt hälftig - 997 - auf persönliche Konten der Beschuldigten A._____ und B._____ floss, wo er in der Folge für eigenwirtschaftliche Ausgaben verwendet wurde. c) Nachdem das objektiv noch im mittleren Bereich liegende Tatverschulden durch die subjektiven Aspekte des Falles in casu deutlich relativiert wird, ist von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden mit einer hypothetischen Sanktion in der Höhe von 12 Monaten bzw. 360 Tagen auszugehen. Bei dieser Strafhöhe könnte sich nach dem hier massgeblichen alten Sanktionenrecht zwar theoretisch noch eine Geldstrafe rechtfertigen, doch drängt es sich in casu angesichts des en- gen inhaltlichen Zusammenhanges mit den beiden vorstehend beurteilten Trans- aktionsdelikten, welche nach demselben Muster erfolgten, auf, die Sanktion auch diesbezüglich als Freiheitsstrafe auszufällen, da es nicht einleuchtet, weshalb eine Geldstrafe gerade in diesem konnexen Fall genügend präventiv auf den Beschul- digten einzuwirken vermöchte, zumal das Verschulden aus objektiver Sicht – wie bereits erwähnt – auch hier im mittleren Bereich anzusiedeln ist und damit insoweit nach einer spürbaren Reaktion des Gemeinwesens ruft (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 2.2.4. Versuchter Betrug betreffend Transaktion BH._____ a) Das Tatverschulden betreffend die Transaktion BH._____ wiegt bereits in objektiver Hinsicht merklich weniger schwer als jenes im Rahmen der übrigen Ge- sellschaftsübernahmen. Der Beschuldigte A._____ trat in diesem Zusammenhang abgesehen von der Initialphase kaum in Erscheinung und legte das Schicksal des Deals weitgehend in die Hände des Beschuldigten B._____, welcher als treibende Kraft bei diesem Geschäft fungierte und selber eigene Gelder in das Projekt inves- tierte. Es war im Verlaufe der Transaktionsbemühungen dann auch schnell klar, dass es lediglich noch um eine Schadensbegrenzung zwecks Korrektur der Fehlin- vestition gehen konnte und nur eine vergleichsweise kleine Deliktssumme zur Dis- position stand, welche jedoch letztlich immerhin auf den Betrag von CHF 512'000 zu stehen kam, an welchem auch der Beschuldigte A._____ zur Hälfte partizipieren sollte. Am Ende resultierte dann aber für beide Beschuldigten überhaupt kein Profit, da sie sich auch bei der Auswahl ihres Geschäftspartners, welcher ihnen das ver- sprochene Geld mit fraglicher Begründung nicht weiterleitete, verspekuliert hatten. - 998 - Hinzu kommt, dass sich die Delinquenz auch im vorliegenden Fall primär durch Unterlassungen charakterisiert, ohne dass aktive Täuschungshandlungen den Wesenskern ausmachten. Allerdings konnten sich die Täter aufgrund der zuvor teilweise selbst geschaffenen Rahmenbedingungen auch hier relativ sicher sein, dass die Privatklägerin keinerlei Nachforschungen bzw. Nachfragen betreffend die korrekten Beteiligungsverhältnisse am Zielobjekt tätigen würde, so dass zusätzli- che Täuschungsmanöver zwecks Verschleierung der Wahrheit auch gar nicht zwin- gend nötig waren. b) In subjektiver Hinsicht ist betreffend die Willensrichtung des Beschuldigten auch im vorliegenden Zusammenhang (lediglich) von Eventualvorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens auszugehen, während hinsichtlich der Motiva- tion finanzielle bzw. egoistische Beweggründe ausschlaggebend waren, so dass insgesamt eine moderate Relativierung des Verschuldens resultiert. Es ergibt sich daraus ein nicht mehr leichtes Gesamtverschulden des Beschuldigten, für welches eine Sanktionshöhe im Bereich von 15 Monaten angemessen erscheint. c) Zu beachten bleibt schliesslich, dass infolge der unterbliebenen Weiterlei- tung der Gelder durch den Beschuldigten E._____ auf Seiten des Beschuldigten A._____ gar nie Herausgabepflichten resultierten und der Privatklägerin demge- mäss auch kein Anspruch auf eine entsprechende Aushändigung der Gelder er- wuchsen, weshalb bei ihr diesbezüglich auch kein vermögenswerter Schaden (im Sinne eines entgangenen Gewinnes) entstand. Damit blieb es indes bei einer ver- suchten Tatbegehung, ohne dass der Beschuldigte indes in irgendeiner Weise zum Ausbleiben des Erfolges beigetragen hätte, weshalb dieser Aspekt lediglich zu ei- ner eher moderaten zusätzlichen Strafminderung führt, welche allerdings auch nicht nur theoretischer Art sein darf. d) Nach all dem Gesagten erweist es sich mithin als angemessen, für den Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ eine Sanktion im Umfang von 12 Monaten bzw. 360 Tagen auszufällen, für welche sich aufgrund ihrer Höhe theoretisch zwar ebenfalls noch eine Geldstrafe rechtfertigen könnte, wobei sich aber – trotz des moderateren Verschuldens – angesichts der - 999 - engen inhaltlichen Verflechtung mit den vorstehend beurteilten Transaktionsdelik- ten, welche stets nach demselben Muster erfolgten, im konkreten Fall erneut ledig- lich eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart erweist, da eine Geldstrafe hin- sichtlich dieser Tatserie kaum in genügendem Masse präventiv auf den Beschul- digten einzuwirken vermöchte (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 2.2.5. Passive Privatbestechung betreffend Transaktionen W._____, V._____ und BH._____ a) Aufgrund seiner Bestechlichkeit im Rahmen der Transaktionen W._____, V._____ und BH._____ hat der Beschuldigte A._____ das Vertrauen seiner Auf- trag- bzw. Arbeitgeber mehrfach schwer enttäuscht und damit auch dem Ansehen der gesamten Finanzbranche geschadet, zumal es sich gerade in den beiden ers- ten Fällen um hohe Bestechungssummen handelte. Allerdings ist in der vorliegen- den Konstellation zu berücksichtigen, dass die zu beurteilenden Bestechungsde- likte lediglich das Mittel zwecks Implementierung der bereits vorstehend sanktio- nierten Vermögensdelikte waren, weshalb ihnen im Rahmen der Strafzumessung nur insofern ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt, als damit auch das be- reits eingangs erwähnte Vertrauensverhältnis zum Prinzipal und die Funktionsfä- higkeit des FinanzAU._____-es tangiert worden ist. Zu beachten ist jedoch immerhin, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in dieser Hinsicht sehr subtil vorgingen und die bestochenen Mitbeschul- digten aufgrund der jeweils in Aussicht stehenden Geschäftsabschlüsse in eine Ab- hängigkeit verwickelten, aus welcher sich diese mit legalem Vorgehen kaum noch zu befreien vermochten. Es waren dementsprechend insbesondere die beiden Hauptbeschuldigten, welche die Bestechung – im Sinne eines quasi umgekehrten Anfütterns – initiierten, indem der Beschuldigte B._____ jeweils implizit zu verste- hen gab, dass das betreffende Geschäft ohne seine finanzielle Beteiligung kaum über die Bühne gehen würde. b) In subjektiver Hinsicht ist auch hier von Eventualvorsatz auszugehen, da eine direktvorsätzliche Tatbegehung lediglich dann anzunehmen wäre, wenn sich - 1000 - der Beschuldigte seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht betreffend die emp- fangenen Gelder sicher gewesen wäre, wovon aufgrund der damaligen Rechtslage nicht ausgegangen werden kann. Im Weiteren sind subjektiv keine Aspekte ersicht- lich, welche das Verschulden weiter zu relativieren vermöchten. c) Angesichts der geringen eigenständigen Bedeutung der Bestechungsde- likte und des diesbezüglich (bloss) eventualvorsätzlichen Handelns des Beschul- digten ist sein Gesamtverschulden in dieser Hinsicht trotz der wiederholten Tatbe- gehung noch als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang eine isolierte Sanktion von 6 Monaten, welche indes trotz des noch leichten Ver- schuldens aufgrund der engen inhaltlichen und zeitlichen Verknüpfung zu den in Idealkonkurrenz begangenen Vermögensdelikten ebenfalls als Freiheitsstrafe aus- zusprechen ist, zumal in diesem Zusammenhang eine blosse Geldstrafe kaum ge- eignet wäre, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken (vgl. dazu vorne Ziffer VI./C./6.). 2.2.6. Veruntreuungen betreffend unrechtmässig verrechnete Reisen u. Honorare a) Der Beschuldigte hat der I1._____ Schweiz mittels unrechtmässiger Belas- tung der ihm zur Verfügung gestellten Kreditkarten bzw. der von ihm verantworteten Kostenstelle 950000 mehrfach unrechtmässig Reise- und Honorarkosten in der Höhe von insgesamt rund CHF 180'000 aufgebürdet, was angesichts der generell grosszügigen Spesenpraxis in der Bankenbranche zwar keinen besonders hohen Deliktsbetrag darstellt, andrerseits aber auch nicht bedeutet, dass es sich aus Sicht der Privatklägerin um eine vernachlässigbare Summe handelte. Dabei wirkt im Zu- sammenhang mit den unternommenen Reisen besonders dreist, dass der Beschul- digte die privaten Kosten nahezu regelmässig generierte und auf diese Weise nicht nur sich selber, sondern in verschiedenen Fällen auch Drittpersonen zu Lasten sei- ner Arbeitgeberin bereichert hat. Teilweise handelte der Beschuldigte dabei aber auch in einer Grauzone, in welcher er seine privaten Angelegenheiten zu stark mit seinem unbestritten starken beruflichen Engagement vermischte. Dieses Verhalten wurde ihm aufgrund der dannzumals schlecht entwickelten Compliance-Strukturen der Bank nicht allzu schwer gemacht, was die kriminelle Energie etwas relativiert, - 1001 - auch wenn gleichzeitig zu berücksichtigen ist, dass einem Geschäftsführer in sol- chen Angelegenheiten seitens der Arbeitgeberin ein gewisses Mass an Vertrauen entgegengebracht werden darf. Vernachlässigbar sind in diesem Zusammenhang demgegenüber die ebenfalls auf diese Weise generierten Kosten für die Zimmer- reparatur im Hotel "BI._____" sowie für die Konsumationen im Hotel "BJ._____". b) In subjektiver Hinsicht ist von einem Handeln aus pekuniären Motiven aus- zugehen, welches sich teilweise mit Gefälligkeiten gegenüber Personen aus der Verwandtschaft und dem Bekanntenkreis vermischte. Dass dabei entfernt auch die Möglichkeit mitspielte, bestimmte Personen aus dem Bekanntenkreis könnten der- einst auch als Geschäftspartner der I1._____ eine Rolle spielen, vermag das Ver- schulden nicht in ein milderes Licht zu rücken, da auch dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass es sich dabei weitgehend um theoretische Szenarien handelte. Relativierend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, indem er sich über sein Tun subjektiv nicht genügend Rechenschaft ab- legte und damit zumindest in Kauf nahm, dass die Generierung der ausserordentli- chen Reise- und Honorarkosten definitiv ausserhalb seiner geschäftlichen Tätigkeit lag. c) Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der mehr- fachen Veruntreuungen der ihm anvertrauten Gelder mithin nicht mehr leicht. Auf- grund dieses eher moderaten Verschuldensmasses und der im Vergleich zu den bereits beurteilten Vermögens- und Bestechungsdelikten deutlich anderen Stoss- richtung der Straffälligkeit rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang die Ausfällung einer Geldstrafe, welche auf 210 Tagessätze festzusetzen ist. 2.2.7. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgungen betreffend unrechtmässig verrechnete Reisen und Cabaretbesuche a) Der Beschuldigte bewirkte mit seinen nahezu grenzenlosen Ausgaben im Rahmen der Reise nach DQ._____ sowie in insbesondere in zahlreichen Cabarets in der gesamten Schweiz über einen längeren Zeitraum hinweg einen ansehnlichen Deliktsbetrag von insgesamt rund CHF 120'000, wobei jedoch auch hier zu berück- sichtigen ist, dass der Privatklägerin für die Verhältnisse einer Grossbank daraus - 1002 - keine besonders hohen Einbussen entstanden sind. Der Beschuldigte vermischte dabei sein berufliches Engagement in unzulässiger Weise mit privaten Bedürfnis- sen, wobei er sich mit seinem Gebaren des Öfteren im Grenzbereich zur rein pri- vaten Angelegenheit bewegte, indem er unter anderem auch spontan im gleichen Lokal anwesende Geschäftsleute zu den überhöhten Konsumationen einlud, ohne sich über den konkreten Nutzen für seine Arbeitgeberin genauer im Klaren zu sein, zumal er mitunter freimütig einräumte, dass bei den Besuchen teilweise auch As- pekte des privaten Vergnügens bzw. das Bedürfnis nach Entspannung mitgespielt hätten. Letztlich verlor er auch in diesem Bereich jedes Bewusstsein für eine haus- hälterische Ausgabenpolitik seiner Arbeitgeberin und fühlte sich aufgrund seiner extern erzielten Gewinne ermächtigt, das Unternehmen intern nahezu unbe- schränkt mit Spesen zu belasten, was unter keinem rechtmässigen Titel angeht. Dabei nutzte er einigermassen bewusst eine Lücke in den Compliance-Strukturen der Bank, welche die Verwendung von Spesengeldern nicht genügend klar regelte und sein Verhalten nicht hinreichend kontrollierte, wobei ihm jederzeit klar gewesen sein muss, dass die Verwendung von internen Geldern in diesem Ausmass nicht im Interesse der Arbeitgeberin sein kann. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt dem- gegenüber in diesem Zusammenhang die Absegnung der nicht angefallenen Ne- benkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ auf dessen Anstiftung hin. b) In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Aussagen und des Verhaltens des Beschuldigten erkennbar, dass er sich in einem gewissen Mass zur Erotikszene hingezogen fühlte, was nebst seinen unregelmässigen Arbeitszeiten sicherlich eine Erklärung für die über die Jahre relativ hohe Anzahl der ausschweifenden Cabaret- besuche zu Lasten seiner Arbeitgeberin bildet, auch wenn der Beschuldigten deren Bedeutung und Umfang in seinen Befragungen immer wieder zu relativieren ver- suchte. Ein solches Verhalten steht in der Nähe zu einem direktvorsätzlichen Vor- gehen mit eigennütziger Stossrichtung, weshalb es den Beschuldigten nicht mass- gebend zu entlasten vermag. c) Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden des Beschuldigten in diesem Punkt mithin sicher nicht mehr leicht, was in isolierter Betrachtung eine Geldstrafe im Bereich von 180 Tagessätzen rechtfertigt. - 1003 - 2.2.8. Urkundenfälschungen betreffend private Auslagen a) Die im Rahmen der internen Verrechnung der privaten Auslagen erfolgten Urkundenfälschungen erweisen sich als reine Begleitdelikte der vorerwähnten Ver- mögensdelikte im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Spesenreiterei, wel- che vom Beschuldigten als deren notwendige Folge in Kauf genommen wurden. Immerhin erstreckte sich dieses Gebaren auf zahlreiche Fälle und zeichnete auf diese Weise ein klar falsches Bild der Finanzlage der Gesellschaft, was dem Be- schuldigten ohne Weiteres bewusst gewesen sein muss. Trotzdem wiegt das Ver- schulden in diesem Punkt auf jeden Fall leicht, zumal der Privatklägerin auf diesem Weg kein zusätzlicher Schaden erwachsen ist. b) Für die im Zusammenhang mit den privaten Auslagen stehenden Urkun- denfälschungen rechtfertigt sich ohne Weiteres die Ausfällung einer Geldstrafe, welche angesichts des leichten Verschuldens im Rahmen einer isolierten Betrach- tung insgesamt auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. 2.3. Täterkomponenten 2.3.1. Persönliche Verhältnisse a) Der Beschuldigte A._____ wurde im Jahr 1956 im Kanton Graubünden ge- boren und ist auch in dieser Region aufgewachsen. Nach durchlaufener Schulzeit absolvierte er ein Wirtschaftsstudium an der Universität CF._____, wo er im Jahr 1990 promovierte. Nach Tätigkeiten bei der NV._____ AG, beim NW._____ und OA._____ wechselte er im Jahr 1996 zur I1._____ Genossenschaft Schweiz, wo er bis zum Geschäftsvorsitzenden aufstieg, welche Position er bis ins Jahr 2015 innehatte. Anschliessend widmete er sich diversen Verwaltungsratsmandaten, wel- che ihm jährlich rund CHF 1.5 Mio. einbrachten, bis heute indes abgesehen vom Mandat bei der W._____ Holding abgegeben wurden (act. 90104010; act. 1336 S. 2 ff.). Zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, dass er eine AHV-Rente von CHF 2'000 pro Monat erhalte und nicht mehr arbeitstätig sei. Sein Pensionskassenguthaben sei bis auf die im Verfahren eingefrorenen CHF 2 Mio. - 1004 - verbraucht worden. Gemäss der letzten eingereichten Steuererklärung verfügt er über ein Guthaben- und Wertschriftenvermögen im Millionenbereich sowie über drei Lebensversicherungen und drei Häuser in den Kantonen OB._____ und JD._____. Die auf seinen Häusern in AD._____ und BB._____ lastenden Hypothe- ken hat er mit seinem Pensionskassenguthaben und mit einem Darlehen einer Pri- vatperson abgelöst. Daneben bestehen weitere Darlehensschulden bei Privatper- sonen im Umfang von rund CHF 10 Mio. (act. 1346 S. 2 ff.). b) In privater Hinsicht ging der Beschuldigte anfangs der Neunzigerjahre seine erste Ehe ein, aus welcher seine beiden im Jahr 1993 geborenen Zwillings- töchter entstammen. Die familiäre Situation wurde durch den frühen Tod seiner Ehefrau überschattet. Die zweite Ehe des Beschuldigten mit der ebenfalls in den vorliegende Prozess involvierten Verfahrensbeteiligten L._____ wurde am tt.mm.2021 geschieden. Aktuell lebt der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge wieder in einer festen Partnerschaft (act. 90104010; act. 1346 S. 4). c) Der dargelegte Lebenslauf des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Es sind trotz des frühen Todes seiner ersten Ehefrau nament- lich keine besonderen Lebensumstände in der Vergangenheit ersichtlich, welche die heute zu beurteilende Delinquenz in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lassen würden. 2.3.2. Vorleben Der Beschuldigte A._____ wurde am 2. Oktober 2015 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 3'000 sowie mit einer Busse von CHF 15'000 belegt (act. 90106006 f.). Für die Zeit nach diesem Entscheid finden sich jedoch mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Anklagekomplexe keine relevanten Verfehlungen des Beschuldigten mehr, dies auch nicht in Berücksichtigung der Unterlassungsdelikte, welche mit dem Eintritt des jeweiligen Vermögensschadens ihr Ende fanden. Die vorerwähnte Verurteilung ist demzufolge nicht im Sinne einer Vorstrafe straferhöhend zu berück- sichtigen. - 1005 - 2.3.3. Nachtatverhalten a) Der Beschuldigte zeigte sich im vorliegenden Strafverfahren bis zum Schluss nicht geständig. Namentlich bestritt er hartnäckig jegliches subjektive Un- rechtbewusstsein in sämtlichen Punkten seines Handelns und verwies dabei stets auf sein grosses Engagement für die involvierten Unternehmungen in völliger Ver- kennung der Tatsache, dass strafrechtlich relevantes Verhalten nicht durch allfäl- lige Verdienste für die geschädigten Institutionen kompensiert werden kann. Punk- tuelle Zugeständnisse mit Bezug auf Fakten des äusseren Sachverhaltes, welche ihm aufgrund der Aktenlage ohnehin hätten nachgewiesen werden können, vermö- gen am grundsätzlichen Befund der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten nichts zu ändern. b) Der Beschuldigte hat es bis heute auch unterlassen, irgendwelche Bemü- hungen hinsichtlich einer Wiedergutmachung des Schadens zu tätigen, auch wenn er teilweise verlauten liess, seiner Arbeitgeberin einzelne aufgewendete Spesen- positionen zurückzahlen zu wollen. Der Verweis auf seine schlechte finanzielle Si- tuation vermag den Beschuldigten dabei nicht zu entlasten, hindern doch vorüber- gehende finanzielle Engpässe einen reuigen Täter grundsätzlich nicht daran, ent- sprechende Schuldverpflichtungen zu unterschreiben, die seinen guten Willen be- kunden, den entstandenen Vermögensschaden zumindest in kleinen Schritten zu begrenzen. c) Unter dem Titel des Nachtatverhaltens kann dem Beschuldigten nach dem Gesagten mithin keinerlei Strafminderung gewährt werden. 2.3.4. Weitere Aspekte a) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechts- verletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten, wobei der Beschuldigte dar- zutun hat, dass die Berichterstattung vorverurteilend war (Urteil 6B_1110/2014 vom
  35. August 2015, E. 4.3.; BGE 128 IV 97, E. 3.b). Diesbezüglich ist für den vorlie- genden Fall von einer besonders ausgiebigen Medienkampagne im Vorfeld des - 1006 - Prozesses auszugehen. Der Verteidigung kann diesbezüglich auch beigepflichtet werden, dass die entsprechende Berichterstattung teilweise durchaus vorverurtei- lende Züge aufwies und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten in Missach- tung der Unschuldsvermutung ohne Not verletzte, bevor ein Gericht über seinen Fall befunden hatte (vgl. statt vieler act. 1437, FN 5) Den entsprechenden Berichten lagen mutmassliche Verletzungen der den Parteien auferlegten Geheimhaltungs- pflicht zu Grunde, aufgrund derer bereits frühzeitig diverse Details der Anklage- schrift an die Medien gelangten, ohne dass diese der Öffentlichkeit freigegeben worden wäre. In Verbindung mit der notgedrungen langen Vorbereitungszeit im Hinblick auf die erstinstanzliche Verhandlung und der damit verbundenen Dauer der Indiskretionen bewirkten die gesamten Umstände des Falles eine besondere Belastung des Beschuldigten, welche deutlich über die mit einem Strafprozess üb- licherweise einhergehende Unbill hinausging, zumal er als ehemaliger Geschäfts- vorsitzender der Hauptgeschädigten besonders im Fokus des vorliegenden Pro- zesses stand. Immerhin konnte der Beschuldigte in anderen Medien im Vorfeld des Prozesses auch seinen Standpunkt in die öffentliche Debatte einbringen, was die erlittene Unbill einigermassen relativiert. b) Insgesamt sind mithin die den Beschuldigten ausserhalb des konkreten Strafprozesses treffenden nachteiligen Folgen in diesem aussergewöhnlichen Fall im Umfang von 10 - 20 Prozent strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4. Strafenbildung 2.4.1. Freiheitsstrafe a) Als schwerste vom Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe zu be- legende Tat ist vorliegend aufgrund des damit einhergehenden Verschuldens die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Rahmen der Transaktion W._____ zu qualifizieren (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.1.), für welche der Strafrahmen – wie eingangs dargelegt – von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. vorstehend Ziffer 1.1.). Es sind in diesem Zusammenhang im Fall des Beschul- digten A._____ keine besonderen Umstände ersichtlich, welche diesen Strafrah- - 1007 - men ausnahmsweise nach oben oder unten zu erweitern vermöchten. Strafschär- fungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind demnach innerhalb des bestehenden Strafrahmens erhöhend bzw. mindernd zu berücksichtigen. b) Ausgehend von der Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil der W._____ in der Höhe von 27 Monaten rechtfertigt sich aufgrund des engen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhanges der weiteren diesbezüglichen Straftaten entsprechend ei- ner Asperation von jeweils rund 50 Prozent für die Vermögensdelikte zum Nachteil der V._____, der U1._____ und der BH._____ eine Erhöhung von insgesamt 24 Monaten und für die damit verbundenen Bestechungsdelikte eine weitere Erhö- hung von insgesamt 3 Monaten, wodurch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Mona- ten resultiert. c) Aufgrund der überdies zu berücksichtigenden Täterkomponente erscheint sodann angesichts der erheblichen Folgen für den Beschuldigten infolge der ten- denziösen Medienberichterstattung eine Reduktion der vorstehend festgelegten Sanktion von 54 Monaten im Bereich von 9 Monaten angemessen, was im Endef- fekt eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten bzw. 3 ¾ Jahren ergibt. 2.4.2. Geldstrafe a) Als schwerstes vom Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe zu bele- gendes Delikt sind aufgrund des damit einhergehenden Verschuldens die mittels des Missbrauchs der Kreditkarte bzw. Belastung der Kostenstelle 95000 erwirkten Veruntreuungen betreffend die verrechneten Reise- und Honorarkosten zu qualifi- zieren (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.6.), wobei der Strafrahmen der Geldstrafe vorlie- gend bis zu 360 Tagessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfälligen Strafschärfungsgründen ist mithin innerhalb dieses Strafrahmens Rechnung zu tragen. b) Ausgehend von der Einsatzstrafe für die genannten Veruntreuungen in der Höhe von 210 Tagessätzen rechtfertigt sich für die weiteren Straftaten betreffend die unrechtmässig verrechneten Cabaretbesuche und die veranlassten Falschbe- - 1008 - urkundungen in Anwendung des Asperationsprinzips nur eine relativ moderate Er- höhung der Sanktion im Bereich von jeweils 50 Prozent entsprechend 120 Tagess- ätzen, da diese weiteren Taten zeitlich und inhaltlich nahe mit dem schwersten De- liktskomplex zusammenhängen. Es ergibt sich daraus nach Berücksichtigung der Tatkomponente eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 330 Tagessätzen. c) Aufgrund der Täterkomponente erweist sich angesichts der erheblichen Folgen für den Beschuldigten infolge der tendenziösen Medienberichterstattung auch bei der Geldstrafe eine entsprechende Reduktion der Sanktion um 50 Tages- sätze als angemessen, wodurch im Endeffekt eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen resultiert. d) Was die Höhe des Tagessatzes betrifft, so erscheint die finanzielle Situa- tion des Beschuldigten trotz der bestehenden Schulden nach wie vor sehr konfor- tabel (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.3.1.), zumal keine Anhaltspunkte für die Fällig- keit der Schulden bestehen und ihm – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer X./D./2.2.2.) – diverse beschlagnahmte Vermögenswerte (namentlich auch die Liegenschaften) nach Eintritt der Rechtskraft frei- bzw. herauszugeben sind. Unter diesen Umständen ist die Tagessatzhöhe auf den gesetzlich vorgesehenen Maximalwert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB). e) Der Umstand, dass bei der Bildung der Geldstrafe theoretisch die Grund- sätze der retrospektiven Konkurrenz bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Uri vom 2. Oktober 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen anzuwenden wären, vermöchte an der vorliegend festgesetzten Straf- höhe von 280 Tagessätzen nichts zu ändern, weshalb es sich auch erübrigt, diese Strafe im Dispositiv formell im Sinne einer Zusatzstrafe auszusprechen. - 1009 - 2.5. Fazit 2.5.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigten A._____ nach all dem Gesagten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 280 Ta- gessätzen zu CHF 3'000 zu bestrafen. 2.5.2. An die ausgefällte Freiheitsstrafe sind die durch den Beschuldigten insge- samt erstandenen 106 Hafttage anzurechnen.
  36. Beschuldigter B._____ 3.1. Strafart Bezüglich der beim Beschuldigten B._____ auszufällenden Strafart kann in allgemeiner Weise auf die Absenz von Vorstrafen und den guten Leumund des Beschuldigten hingewiesen werden, was ihn in Verbindung mit seinen guten finan- ziellen Verhältnissen im Hinblick auf die präventive Effizienz der Sanktion einer Geldstrafe zugänglich macht, sofern die mildere Strafart aufgrund des Verschul- dens- bzw. Strafmasses bezüglich der konkreten Tat grundsätzlich in Frage kommt und die betreffende Strafe im Übrigen auch losgelöst von einem mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikt in zweckmässiger Weise festgelegt zu werden vermag (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Transaktion W._____ a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt im Rahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I1._____ Schweiz auch beim Beschuldigten B._____ primär ins Gewicht, dass eine sehr hohe Summe im Bereich von rund CHF 12 Mio. erwirkt wurde, von welcher dem Beschuldigten höchstens ein geringer Teil aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen legal zustand. Dabei war zumindest der hälftige Anteil des Deliktsbetrages dem Beschuldigten für die - 1010 - Befriedigung persönlicher Belange zugedacht, wobei er effektiv aber in noch höhe- rem Ausmass profitierte, da ein massgeblicher Teil der Gelder entgegen der ur- sprüngliche Absicht nie an den Beschuldigten A._____ weiterfloss. Es ist in diesem Zusammenhang auch von einem durchdachten Vorgehen auszugehen, in dessen Rahmen sich die Beschuldigten A._____ und B._____ bei ihrem arbeitsteiligen Zu- sammenwirken regelmässig miteinander absprachen bzw. abstimmten. Initiator des inkriminierten Geschäftes war der Beschuldigte A._____, doch wirkte der Be- schuldigte B._____ in den nachfolgenden Gesprächen überaus aktiv mit und war insbesondere der Urheber des Treuhandvertrages vom April 2012, mit welchem die verdeckte Beteiligung der beiden Haupttäter am Unternehmenskonstrukt W._____/CP._____ vereinbart wurde. Dass sich der Beschuldigte B._____ in der Folge auf Betreiben des Beschuldigten C._____ von der operativen Ebene zurück- zog, vermag ihn nicht zu entlasten, zumal er im Hintergrund weiterhin präsent war. Vielmehr zeigt sich nicht zuletzt anhand seiner Anwesenheit beim späteren ge- meinsamen Abendessen vom Juli 2014 im Restaurant "JO._____", dass auch dem Beschuldigten B._____ bei diesem Geschäft stets eine wichtige Rolle zugedacht war. Auf der anderen Seite ist indes auch in Rechnung zu stellen, dass sich die eigentliche Delinquenz des Beschuldigten vorwiegend in einer passiven Verhal- tensweise manifestierte, indem insbesondere die gebotene Information betreffend die eingegangenen Verpflichtungen und die erhaltenen Gelder unterlassen wurde und man dabei auf das Ausbleiben von weiteren Nachforschungen seitens der Pri- vatklägerin hoffte, was das Mass der Pflichtwidrigkeit einigermassen relativiert. Fer- ner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geschädigten um eine Grossbank handelte, welche den Schaden aufgrund ihrer sehr guten Kapitaldecke einfacher zu verkraften vermochte als ein Kleinunternehmen oder gar eine Privatperson. Hin- zuweisen ist diesbezüglich insbesondere auch darauf, dass die Privatklägerin mit der Zusammenführung der beiden Unternehmen ebenfalls ein gutes Geschäft machte und ihr aufgrund der deliktischen Tätigkeit lediglich – aber immerhin – zu- sätzliche finanzielle Mittel entgingen. Gleichzeitig fällt entlastend ins Gewicht, dass es dem Beschuldigten angesichts der damals mangelhaften Compliance-Struktu- ren der Bank relativ einfach gemacht wurde, einen Teil der erwirtschafteten Gelder - 1011 - in seinen Einflussbereich zu lenken, war doch noch nicht einmal eine funktionie- rende Meldepflicht für Beteiligungen bzw. wirtschaftliche Berechtigungen des Lei- tungsgremiums implementiert. b) In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein finanziellen Mo- tiven, wobei in seinem Fall weitgehend unklar bleibt, wohin die ihm zugedachten Gelder konkret flossen. Auf der anderen Seite ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Verletzung seiner Pflichtenstellung (insbesondere der Rechenschafts- und Herausgabepflicht als Auftragnehmer der Privatklägerin) (lediglich) eventualvorsätzlich handelte, indem er aufgrund der unbotmässigen Ver- mischung seiner Stellungen als Selbständigerwerbender und Auftragnehmer der Privatklägerin in Kauf nahm, dass die von dritter Seite empfangenen Gelder nicht ihm, sondern dem auftraggebenden Unternehmen zustanden. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist – wie auch bei den übrigen Delik- ten – schliesslich zu berücksichtigen, dass seit den Tathandlungen in den Jahren 2012 - 2015 bis heute verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und er seit dieser Phase in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr aufgefallen ist. c) Insgesamt ist demzufolge bezüglich der Transaktion W._____ auch beim Beschuldigten B._____ von einem Tatverschulden im mittleren Bereich der gesam- ten Skala auszugehen, was letztlich ebenfalls eine Einsatzstrafe von 27 Monaten rechtfertigt. Bei diesem Strafmass kommt hinsichtlich der Sanktionsart lediglich die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 3.2.2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Transaktion V._____ a) Auch im Rahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BC._____ Holding sticht in erster Linie der sehr hohe Deliktsbetrag ins Auge, welcher sich beim Beschuldigten B._____ gar auf knapp CHF 10 Mio. belief, so dass er hier in noch grösserem Ausmass vom unrechtmässigen Geschäft profi- tierte, in dessen Rahmen er als früherer Geschäftsführer der BC._____ die füh- rende Rolle übernahm und bei Bedarf den Beschuldigten A._____ einbezog. Dass - 1012 - der Beschuldigte B._____ beim konkreten Geschäftsabschluss dann nur noch als Verwaltungsrat im Hintergrund präsent war und den Vollzug der operativen Ebene überliess, vermag ihn nicht massgeblich zu entlasten, da die Hauptpunkte zu die- sem Zeitpunkt bereits in seinem Sinne geregelt waren und er im Übrigen weiterhin der Hauptansprechpartner des Beschuldigten F._____ blieb. Auf der anderen Seite ist indes in Betracht zu ziehen, dass auch bei diesem Geschäft primär unterlassene Informations- und Herausgabepflichten die Delin- quenz begründeten, in welchem Fall die Pflichtwidrigkeit mangels aktiver Machen- schaften objektiv in einem etwas milderen Licht erscheint. Ferner ist analog zur Transaktion W._____ darauf hinzuweisen, dass mit der BC._____ Holding eine gut kapitalisierte Gesellschaft von der ungetreuen Geschäftsbesorgung betroffen war, welche mit der Übernahme von ausgesuchten Aktiven der V._____ selber einen vorteilhaften Deal abschloss, während sich ihr Schaden darauf beschränkte, dass ihr ein höherer Gewinn entging, weil ihr die von den Beschuldigten A._____ und B._____ zusätzlich vereinnahmten Gelder nicht pflichtgemäss weitergeleitet wur- den. Und schliesslich ist auch für diesen Fall nicht ausser Acht zu lassen, dass griffigere Ablauf- und Kontrollstrukturen bei der Privatklägerin die Delinquenz nicht derart leicht gemacht hätten, was jedoch nicht bedeuten soll, dass von einem ei- gentlichen Selbstverschulden der betroffenen Gesellschaft auszugehen ist, zumal zu Recht auch ein gewisses Vertrauen in die leitenden Angestellten gesetzt werden darf. b) Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden insofern zu relativieren, als auch bei dieser Transaktion von einem (bloss) eventualvorsätz- lichen Vorgehen bezüglich des massgebenden Verstosses gegen die Rechen- schafts- und Herausgabepflicht auszugehen ist. Demgegenüber ist von einer rein egoistischen Motivation auszugehen, in deren Rahmen es primär darum ging, das private Vermögen auf Kosten der Auftraggeberin zu vermehren. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist – wie auch bei den übrigen Delik- ten – schliesslich in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass seit den Tat- - 1013 - handlungen in den Jahren 2010 - 2014 bis heute verhältnismässig lange Zeit ver- strichen ist und sich dieser seit jener Phase in strafrechtlicher Hinsicht in keiner Hinsicht mehr etwas zu Schulden kommen lassen hat. c) Das Gesamtverschulden in dieser Transaktion wiegt aufgrund des insge- samt tieferen Deliktbetrages – gleich wie beim Beschuldigten A._____ – auch beim Beschuldigten B._____ etwas weniger schwer als jenes im Rahmen der Transak- tion W._____, hält sich aber dennoch im mittleren Bereich, was isoliert betrachtet eine Sanktion im Bereich von 24 Monaten rechtfertigt, welche aufgrund der Höhe des Strafmasses ebenfalls nur als Freiheitsstrafe festgelegt werden kann. 3.2.3. Betrug betreffend Transaktion U1._____ a) Was das objektive Tatverschulden im Rahmen der Transaktion U1._____ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B._____ auch in diesem Fall einen Profit im Millionenbereich erzielte und die BC._____ Holding einen ent- sprechenden Schaden erlitt. Nichtsdestotrotz ist dieser erste Fall auch aus der Sicht des Beschuldigten B._____ insofern etwas anders gelagert, als diesbezüglich zu dessen Gunsten nicht auszuschliessen ist, dass das Vorhaben zu Beginn auf eine private (verdeckte) Investition mit eigenen Geldern ausgerichtet war und man erst zu den vorliegenden illegalen Methoden griff, als das Investitionsobjekt U1._____ nicht wie geplant erfolgreich war, was die Tatschwere im Vergleich zu den beiden vorstehend beurteilten Transaktionen generell in einem etwas milderen Licht er- scheinen lässt. Als dann aber unter dem Druck des schlechten Geschäftsganges im Jahr 2006 der Entschluss reifte, das Unternehmen mit unlauteren Methoden ab- zustossen, ging der Beschuldigte B._____ unter massgeblicher Mithilfe von BN._____ durchaus zielgerichtet vor, wobei sich die Täterschaft zu jenem Zeitpunkt aufgrund der teilweise selbst geschaffenen Grundkonstellation relativ sicher sein konnte, dass der Privatklägerin eine Überprüfung der dannzumal massgebenden Beteiligungsverhältnisse an der U1._____ von vornherein nur erschwert möglich sein würde. Der Umstand, dass die eigentliche Delinquenz nach dem Tatentschluss - 1014 - im Wesentlichen in einem passiven Verhalten bestand, vermag sich vor diesem Hintergrund nicht allzu stark zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. b) Unter subjektiven Aspekten ist erneut das hinsichtlich der massgeblichen Pflichtverletzung (bloss) eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, welches das objektive Verschulden einigermassen relativiert. Dar- über hinaus wirkt sich in casu aber auch stark zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass die Delinquenz mittlerweile nahezu verjährt ist. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang eine obligatorische Strafreduktion zufolge abnehmendem Strafbedürfnis bereits dann, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel der massgebenden Zeitspanne verstrichen sind (BGE 132 IV 1, E. 6.2.1.; Urteil 6B_202/2010, E. 6.3.2.), so dass bei den vorliegenden Tathandlungen an der Grenze zur Verjährung noch ein weit geringeres Strafbedürfnis gegeben ist. Auch bei diesem Delikt standen aber letztlich eigene finanzielle Motive im Vordergrund, da ein Gewinn angestrebt wurde, welcher hälftig in die privaten Ka- näle der beiden Beschuldigten floss und in der Folge für rein persönliche Ausgaben verwendet wurde. c) Nachdem das objektiv noch im mittleren Bereich liegende Tatverschulden durch die subjektiven Aspekte des Falles deutlich relativiert wird, ist von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden mit einer hypothetischen Sanktion von 12 Mo- naten bzw. 360 Tagen auszugehen, für welche sich aufgrund ihrer Höhe unter dem hier massgeblichen alten Sanktionenrecht theoretisch zwar noch eine Geldstrafe rechtfertigen könnte, angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhanges mit den beiden vorstehend beurteilten Transaktionsdelikten, welche nach demselben Mus- ter erfolgten, die Sanktion auch diesbezüglich indes als Freiheitsstrafe auszufällen ist, zumal es aus präventiver Sicht nicht zweckmässig erscheint, in diesem konne- xen Fall trotz objektiv gleichgelagertem Verschulden lediglich eine Geldstrafe aus- zufällen. - 1015 - 3.2.4. Versuchter Betrug betreffend Transaktion BH._____ a) Die objektive Tatschwere betreffend die Transaktion BH._____ wiegt auch beim Beschuldigten B._____ merklich weniger schwer als jene im Rahmen der üb- rigen eingeklagten Unternehmensübernahmen. Es ist auch in diesem Fall nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte B._____, welcher zu Beginn eigenes Geld und eigene Arbeit in das Projekt investierte, zunächst eine andere Stossrichtung verfolgte und erst nach der Erkenntnis der Fehlinvestition zu den eingeklagten de- liktischen Methoden mit definitivem Einbezug der BC._____ Holding griff, um doch noch einen Gewinn aus der Investition herauszuschlagen, wobei er sich zum vorn- herein mit einer kleineren Deliktssumme arrangierte, welche jedoch letztlich immer- hin auf den Betrag von CHF 512'000 zu stehen kommen sollte. Am Ende resultierte dann auch für den Beschuldigten B._____ gar kein Profit, da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte E._____ die vereinbarten Gelder tatsächlich nicht an die Beschuldigten A._____ und B._____ weiterleitete. Hinzu kommt, dass sich die Delinquenz primär in einem passiven Verhalten mit Unterlassungscharakter manifestierte, ohne dass aktive Täuschungshandlun- gen im Vordergrund standen. Allerdings konnten sich die Täter auch im vorliegen- den Fall aufgrund der zuvor teilweise selbst geschaffenen Rahmenbedingungen relativ sicher sein, dass die Privatklägerin keinerlei Nachforschungen bzw. Nach- fragen betreffend die wahren Beteiligungsverhältnisse an der BH._____ tätigen würde, so dass ein zusätzliches Täuschungsmanöver zwecks Vernebelung der Wahrheit gar nicht mehr nötig war. b) In subjektiver Hinsicht ist betreffend das Willensmoment auch in diesem Fall von (blossem) Eventualvorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens auszugehen, während hinsichtlich der Motivation egoistische Motive ausschlagge- bend waren, so dass insgesamt eine gewisse Relativierung der Tatschwere resul- tiert. Es ergibt sich daraus ein nicht mehr leichtes Gesamtverschulden des Beschul- digten mit einer angemessenen Sanktionshöhe im Bereich von 15 Monaten. c) Zu beachten bleibt schliesslich, dass infolge der unterbliebenen Weiterlei- tung der versprochenen Gelder durch den Beschuldigten E._____ auf Seiten des - 1016 - Beschuldigten B._____ letztlich gar keine Herausgabepflichten resultierten und der Privatklägerin vice versa diesbezüglich auch keine entsprechenden Ansprüche auf Aushändigung entsprechender Geldern erwuchsen, weshalb bei ihr letztlich kein vermögenswerter Schaden entstand. Damit blieb es bei einer versuchten Tatbege- hung, ohne dass der Beschuldigte indes in irgendeiner Weise zum Ausbleiben des Erfolges beigetragen hätte, weshalb dieser Aspekt lediglich zu einer moderaten (je- doch nicht nur theoretischen) Strafminderung zu führen vermag. d) Nach all dem Gesagten erscheint es mithin angemessen, für die Tathand- lungen des Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ eine Sanktion von 12 Monaten bzw. 360 Tagen auszufällen, für welche sich aufgrund ihrer Höhe theoretisch zwar ebenfalls noch eine Geldstrafe rechtfertigen könnte, wobei aufgrund der engen Verflechtung mit den anderen Transaktionsdelikten, wel- che stets nach etwa demselben Muster erfolgten, im konkreten Fall aber gleicher- massen eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erscheint. 3.2.5. Passive Privatbestechung betreffend Transaktionen W._____, V._____ und BH._____ a) Aufgrund seiner Bestechlichkeit im Rahmen der Transaktionen W._____, V._____ und BH._____ hat der Beschuldigte B._____ das Vertrauen seiner Auf- trag-geber mehrfach schwer enttäuscht und damit auch der Verlässlichkeit der ge- samten Finanzbranche geschadet, zumal es sich gerade in den beiden ersten Fäl- len um sehr hohe Summen handelte. Allerdings ist vorliegend – wie bereits beim Beschuldigten A._____ erwähnt – zu berücksichtigen, dass die Bestechungsdelikte in der vorliegenden Konstellation lediglich das Mittel zum Zweck der Implementie- rung der bereits vorstehend sanktionierten Vermögensdelikte waren, weshalb ihnen im Rahmen der Strafzumessung nur insofern ein eigenständiger Unrechts- gehalt zukommt, als damit auch das Vertrauen des Prinzipals und die Funktionsfä- higkeit des FinanzAU._____-es tangiert wurde. Zu beachten ist jedoch immerhin, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in dieser Hinsicht sehr subtil vorgingen und die bestochenen Mitbeschul- digten aufgrund des ihnen in Aussicht gestellten lukrativen Geschäftsabschlusses - 1017 - in eine Abhängigkeit verwickelten, aus welcher sich diese mit legalem Vorgehen kaum noch zu befreien vermochten. Es waren dementsprechend insbesondere die beiden Hauptbeschuldigten, welche die Bestechung (im Sinne eines umgekehrten Anfütterns) initiierten, indem der Beschuldigte B._____ jeweils implizit zu verstehen gab, dass das jeweilige Geschäft ohne seine finanzielle Beteiligung kaum über die Bühne gehen würde. b) In subjektiver Hinsicht ist auch hier von (blossem) Eventualvorsatz auszu- gehen, da eine direktvorsätzliche Tatbegehung lediglich dann anzunehmen wäre, wenn sich der Beschuldigte seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht betref- fend die empfangenen Gelder sicher gewesen wäre, wovon aufgrund der damali- gen Rechtslage nicht ausgegangen werden kann. Im Weiteren sind keine Aspekte ersichtlich, welche das Verschulden weiter zu relativieren vermöchten. c) Angesichts der geringen eigenständigen Bedeutung der jeweiligen Beste- chungsdelikte und des diesbezüglich (bloss) eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten ist sein Gesamtverschulden in dieser Hinsicht trotz der wiederholten Tatbegehung als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang eine isolierte Sanktion von 6 Monaten, welche aufgrund der engen inhaltlichen und zeitlichen Verknüpfung zu den in Idealkonkurrenz begangenen Vermögensdelikten indes ebenfalls als Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 3.2.6. Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Nebenkostenabrechnungen a) Der Beschuldigte B._____ hat im Rahmen seiner Anstiftungshandlungen betreffend die unrechtmässige Abrechnung der Nebenkostenabrechnungen die H3._____ in nicht unerheblichem Umfang von rund CHF 77'000 geschädigt, auch wenn dieser Schaden für dieses insgesamt gut situierte Unternehmen keine nach- haltige Folgen zeitigte. Dabei zeigte sich der Beschuldigte als die treibende Kraft der Delinquenz und profitierte von der Gleichgültigkeit des Beschuldigten A._____ gegenüber den internen finanziellen Interessen der Privatklägerin. Die Bereiche- rung fiel denn auch ausschliesslich auf seiner Seite an, indem er mehrfach Gelder für effektiv nicht angefallene Spesen kassierte. Auch wenn er mithin als Anstifter - 1018 - der Tat nur mittelbar an der Vermögensschädigung der Privatklägerin beteiligt war, trifft ihn in diesem Fall kein wesentlich milderes Verschulden als den Haupttäter. b) In subjektiver Hinsicht ist von einem Handeln aus pekuniären Motiven mit direktem Vorsatz auszugehen, war sich der Beschuldigte aufgrund der klaren For- mulierung des Zusatzes zum mit der Privatklägerin geschlossenen Mandatsvertrag doch durchaus bewusst, dass er unter dem Spesentitel keinen Anspruch auf die Rückerstattung von irgendwelchen geschäftlichen Auslagen hatte. Eine Relativie- rung des Verschuldens ergibt sich mithin aus subjektiver Warte nicht. c) Insgesamt wiegt das diesbezügliche Verschulden des Beschuldigten in Be- rücksichtigung der nicht allzu hohen Deliktssumme nicht mehr leicht. Aufgrund die- ses noch moderaten Verschuldensmasses und der im Vergleich zu den bereits be- urteilten Vermögensdelikten deutlich anderen Stossrichtung der Straffälligkeit rechtfertigt sich hier die Ausfällung einer Geldstrafe, welche von der Höhe her im Bereich zwischen 120 - 150 Tagessätzen liegt und somit auf 135 Tagessätze fest- zusetzen ist. 3.2.7. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgungen betreffend unrechtmässig verrechnete Cabaretbesuche a) Der unrechtmässigen Verrechnung von Konsumationen in Cabarets lagen beim Beschuldigten B._____ insgesamt nur fünf Besuche einschlägiger Lokal mit einem entsprechend moderaten Deliktsbetrag von rund CHF 7'000 zu Grunde. Es ist in seinem Fall denn auch davon auszugehen, dass er diese übermässigen Spe- senauslagen lediglich im Zusammenhang mit geschäftlichen Anlässen im Nach- gang zu Sitzungen oder ähnlichen Zusammenkünften generierte, was im Gegen- satz zum Beschuldigten A._____ nicht den Anschein aufkommen lässt, er habe die internen Kassen systematisch zwecks eigener bzw. fremder Bereicherung belastet. Immerhin nutzte aber auch der Beschuldigte in diesem Zusammenhang bewusst eine Lücke in den Compliance-Strukturen der Bank, welche die Verwendung von Spesengeldern nicht genügend regelten, wobei ihm jederzeit klar gewesen sein muss, dass die Verwendung von Spesengeldern in diesem Ausmass nicht im Inte- resse der Privatklägerin sein kann. - 1019 - b) Unter subjektiver Gesichtspunkten wird das Verschulden aufgrund der vor- wiegend geschäftlichen Motivationslage und des lediglich punktuellen Vorgehens massgeblich relativiert. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine be- sondere Nähe zum Cabaretmilieu hatte und die übermässigen Ausgaben letztlich aus einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber den finanziellen Interessen seiner Auftraggeberin heraus tätigte, ohne damit auch eigene persönliche Bedürfnisse zu befriedigen. c) Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten B._____ in diesem Punkt leicht, weshalb die Geldstrafe für dieses Delikt auf 60 Tagessätze anzuset- zen ist. 3.2.8. Urkundenfälschungen betreffend private Auslagen a) Die im Rahmen der Verrechnung der privaten Auslagen erfolgten Urkun- denfälschungen erweisen sich als reine Begleitdelikte der vorerwähnten Vermö- gensdelikte im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Belastung der internen Kassen, welche vom Beschuldigten als deren notwendige Folge in Kauf genommen wurden. Dieses Gebaren erstreckte sich beim Beschuldigten B._____ auf einige wenige Fälle und verfälschte das Bild der Finanzlage der Gesellschaft nicht allzu stark. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in diesem Punkt mithin nahezu sehr leicht, zumal der Privatklägerin auf diesem Weg keine zusätzlicher Schaden erwachsen ist. b) Für die im Zusammenhang mit den privaten Auslagen stehenden Urkun- denfälschungen rechtfertigt sich ohne Weiteres die Ausfällung einer Geldstrafe, welche angesichts des im untersten Bereich anzusiedelnden Verschuldens isoliert auf 30 Tagessätze festzusetzen ist. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Persönliche Verhältnisse a) Der Beschuldigte B._____ wurde im Jahr 1960 geboren und ist in der Folge in der Stadt Zürich in guten Verhältnissen bei seinen Eltern zusammen mit seiner - 1020 - Schwester aufgewachsen. Nach absolvierter Matura an der Mittelschule MH._____ im Kanton Graubünden studierte er Volks- und Betriebswirtschaft an der Universität Zürich und schloss dieses Studium im Jahr 1987 mit dem Prädikat "magna cum laude" ab, worauf im Jahr 2001 eine Ausbildung als Master of Business Admini- stration in Lausanne folgte. Anschliessend machte er sich bereits früh als Unter- nehmer selbständig und war als Strategieberater, Firmengründer und Investment Manager mit Einlage eigener Investitionen tätig. Im Jahr 1999 stieg er bei der BC._____-Gruppe ein und begleitete diese in der Folge zunächst als Berater und später als Vorsitzender der Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Wachstumsstrate- gie. Daneben wirkte er massgeblich in der im IT-Bereich tätigen MI._____-Gruppe mit, welcher er unter anderem auch als Verwaltungsratspräsident vorstand (act. 90203006 ff.; act. 1337 S. 5 ff.). b) Das Privatleben des Beschuldigten im Erwachsenenalter war durch den frühen Tod seiner Eltern sowie das schleichende Auftreten einer sich mittlerweile kontinuierlich verschlechternden MS-Erkrankung geprägt. Nach einer ersten ge- schiedenen Ehe heiratete er im Jahr 2008 seine jetzige Ehefrau, welche zwei Töch- ter aus erster Ehe in die Beziehung mitbrachte, zu welchen der Beschuldigte eine sehr gute Beziehung hat. Eigenen Angaben zufolge lebt er seit dem gegen ihn an- gehobenen Strafverfahren mit seiner Ehefrau sehr zurückgezogen ohne Tätigung von grösseren Ausgaben. Einer einkommensrelevanten Erwerbstätigkeit geht der Beschuldigte derzeit nicht nach. Sein aktuelles Vermögen beläuft sich gemäss sei- nen Ausführungen an der Hauptverhandlung nach Abzug der Schulden auf rund CHF 30 Mio. (act. 90203006 ff.; act. 1337 S. 2 ff.). c) Der dargelegte Lebenslauf des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Es sind namentlich keine besonderen Lebensumstände in der Vergangenheit ersichtlich, welche die Delinquenz in einem massgeblich ande- ren Licht erscheinen lassen würden, auch wenn festzuhalten ist, dass seine Erkran- kung eine Herausforderung darstellt, welche seinen Alltag teilweise auch in Zeiten der Delinquenz mitprägte. - 1021 - 3.3.2. Vorleben Der Beschuldigte B._____ weist keine Vorstrafen auf und verfügt über ei- nen einwandfreien Leumund, was indessen entsprechend konstanter Praxis keinen Strafminderungsgrund darstellt. 3.3.3. Nachtatverhalten a) Der Beschuldigte konnte sich im vorliegenden Strafverfahren in keinem Punkt zu einem Geständnis durchringen, auch wenn er bestimmte Teile des äusse- ren Sachverhalts der jeweiligen Vorwürfe bestätigte und an der Hauptverhandlung einräumte, er hätte gewisse Dinge aus aktueller Perspektive besser anders ge- handhabt (vgl. act. 1337 S. 11 ff.). Letztlich war er sich bis zum Schluss jedoch namentlich in subjektiver Hinsicht keiner Schuld bewusst, weshalb nicht von nach- haltiger Einsicht und Reue gesprochen werden kann, zumal er an anderer Stelle bezüglich einzelner Vorwürfe zu erkennen gab, dass er in der gleichen Lage wieder so handeln würde. b) Der Beschuldigte hat es bis heute auch unterlassen, irgendwelche Bemü- hungen hinsichtlich einer Wiedergutmachung des Schadens zu tätigen, obwohl er dazu dank seines stattlichen Vermögens ohne Weiteres in der Lage wäre. c) Unter dem Titel des Nachtatverhaltens kann dem Beschuldigten B._____ nach dem Gesagten keinerlei Strafminderung gewährt werden. 3.3.4. Weitere Aspekte Gleich wie beim Beschuldigten A._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.4.) ist auch beim Beschuldigten B._____ von einer relevanten Vorverurteilung im Rahmen der intensiven Medienberichterstattung auszugehen, auch wenn er davon insbe- sondere im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex der privaten Auslagen weniger stark betroffen war. Die auch für den Beschuldigten B._____ geltende Un- schuldsvermutung im Vorfeld eines strafrechtlichen Prozesses war über längere Zeit nicht gewährleistet, was ihm eine weitere Tätigkeit als Selbständigerwerbender - 1022 - in der Privatwirtschaft massgeblich erschwerte. Insgesamt wiegen diese aus- serhalb des konkreten Strafprozesses eingetretenen nachteiligen Folgen für den Beschuldigten genügend schwer, um in seinem Fall eine Strafminderung im Be- reich von 10 Prozent zu rechtfertigen. 3.4. Strafenbildung 3.4.1. Freiheitsstrafe a) Als schwerste vom Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe zu be- legende Tat ist vorliegend aufgrund des damit einhergehenden Verschuldens die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Rahmen der Transaktion W._____ zu qualifizieren (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.1.), für welche der Strafrahmen – wie eingangs dargelegt – von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. dazu vorstehend Ziffer 1.1.). Es sind in diesem Zusammenhang auch im Fall des Beschuldigten B._____ keine besonderen Umstände ersichtlich, welche diesen Strafrahmen ausnahmsweise nach oben oder unten zu erweitern vermöchten. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind demnach innerhalb des beste- henden Strafrahmens erhöhend bzw. mindernd zu berücksichtigen. b) Ausgehend von der Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil der W._____ in der Höhe von 27 Monaten rechtfertigt sich aufgrund des engen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhanges der weiteren diesbezüglichen Straftaten entsprechend ei- ner Asperation im Umfang von jeweils rund 50 Prozent für die Vermögensdelikte zum Nachteil der V._____, der U1._____ und der BH._____ eine Erhöhung von insgesamt 24 Monaten und für die damit verbundenen Bestechungsdelikte eine weitere Erhöhung von 3 Monaten, wodurch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Mo- naten resultiert. c) Aufgrund der Täterkomponente erweist sich vorliegend angesichts der im Verhältnis zum Beschuldigten A._____ weniger einschneidend anmutenden Folgen der tendenziösen Medienberichterstattung beim Beschuldigten B._____ eine Re- duktion der Sanktion um 6 Monate als angemessen, was im Endeffekt eine Frei- heitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren ergibt. - 1023 - 3.4.2. Geldstrafe a) Als schwerste vom Beschuldigten B._____ mit einer Geldstrafe zu bele- gende Tat sind aufgrund des damit einhergehenden Verschuldens (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.) die mittels Anstiftung des Beschuldigten A._____ erwirkten Auszahlun- gen von nicht angefallenen Nebenkosten zu qualifizieren, wobei der Strafrahmen dieser Sanktionsart bis zu 360 Tagessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfällige Strafschärfungsgründe sind mithin von vornherein nur innerhalb dieses limitierten Strafrahmens zu berück- sichtigen. b) Ausgehend von der Einsatzstrafe für die erwähnte Anstiftung zur qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Höhe von 135 Tagessätzen recht- fertigt sich für die weiteren Straftaten betreffend die unrechtmässig verrechneten Cabaretbesuche und die veranlassten Falschbeurkundungen in Anwendung des Asperationsprinzips lediglich eine moderate Erhöhung der Sanktion im Umfang von 50 Prozent, entsprechend 45 Tagessätzen, nachdem diese Taten zeitlich und sach- lich nahe mit dem Einsatzdelikt zusammenhängen. Es ergibt sich daraus nach Be- rücksichtigung der Tatkomponenten eine angemessene Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen. c) Aufgrund der Täterkomponente erweist sich sodann angesichts der nach- teiligen Folgen für den Beschuldigten aufgrund der tendenziösen Medienberichter- stattung auch bei der Geldstrafe eine entsprechende Reduktion der Sanktion um 20 Tagessätze als angemessen, wodurch im Endeffekt eine definitive Geldstrafe von 160 Tagessätzen resultiert. d) In Anbetracht des erheblichen Vermögens des Beschuldigten erscheint dessen finanzielle Situation nach wie vor als sehr konfortabel, auch wenn sich sein Einkommen im Verlauf des vorliegenden Prozesses stark reduziert hat (vgl. vorste- hend Ziffer 3.1.). Unter diesen Umständen ist die Tagessatzhöhe auch beim Be- schuldigten B._____ auf den gesetzlich vorgesehenen Maximalwert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB). - 1024 - 3.5. Fazit 3.5.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 3'000 zu bestrafen. 3.5.2. An die ausgefällte Freiheitsstrafe sind vom Beschuldigten erstandenen 106 Hafttage anzurechnen.
  37. Beschuldigter D._____ 4.1. Strafart Mit Bezug auf die auszufällende Strafart kann beim Beschuldigten D._____ festgehalten werden, dass er abgesehen von den heute zu beurteilenden Taten noch nie straffällig geworden ist und darüber hinaus auch über einen einwandfreien Leumund verfügt. Unter dem Blickwinkel der präventiven Effizienz der Sanktion kann mithin ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich eine Geldstrafe in seinem Fall als geeignet erweisen würde, ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist im Rahmen der folgenden Beurteilung der Delinquenz des Beschuldigten demnach vorrangig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht zu ziehen, sofern sich dies mit dem Tatverschuldens bzw. dem Strafmass der einzelnen Taten in Ein- klang bringen lässt und eine Geldstrafe darüber hinaus als zweckmässige Sanktion erscheint (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer C./6.). 4.2. Tatkomponenten 4.2.1. Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung a) Betreffend die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang vorweg festzuhalten, dass im Rahmen der ungetreuen Transaktionshandlungen zum Nach- teil der I1._____ Schweiz ein sehr hoher Deliktsbetrag verwirklicht wurde, in dessen Rahmen dem Beschuldigten B._____ höchstens ein geringer Teil der ihm übertra- genen CHF 12 Mio. aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen zustand, was auch dem Beschuldigten D._____ bewusst sein musste. Allerdings war das Verhalten - 1025 - des Beschuldigten im Verlauf des inkriminierten Geschäftes nicht mit einer beson- ders hohen kriminellen Energie verbunden, ist doch einschränkend in Betracht zu ziehen, dass er als Compagnon des Beschuldigten C._____ ohne wesentlichen Ei- genantrieb in die Delinquenz geriet, nachdem zu seinen Gunsten davon auszuge- hen ist, dass ihm anfänglich eine ordentliche Geschäftsabwicklung ohne verdeckte Zahlungen vorschwebte, was sich dann im späteren Verlauf auf Betreiben des Be- schuldigten B._____ anders entwickelte. Nichtsdestotrotz erscheint die Mitwirkung des Beschuldigten aber keineswegs als blosse Bagatelle, zumal er bewusst nicht aus dem Geschäft ausgestiegen ist, als er aufgrund der sich ergebenden Gesamt- umstände zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass der Deal nunmehr le- diglich mittels des illegalen Einbezuges des Beschuldigten B._____ erfolgreich über die Bühne gehen würde. Er hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der I1._____ Schweiz aus eigenem Antrieb Transparenz schaffen müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Verwaltung der Genossenschaft womöglich auch auf anderen Wegen genügende Kenntnis von den juristisch heiklen Zahlun- gen an den Beschuldigten B._____ erhält, dies umso mehr, als ihm im späteren Verlauf vollends klar geworden sein muss, dass seitens der I1._____ – abgesehen vom Beschuldigten A._____ – niemand von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ wusste. Nicht in Frage gestellt werden soll dabei, dass der Beschuldigte D._____ im Rahmen des fraglichen Geschäftsabschlusses viel Arbeit in das ge- samte Projekt gesteckt hat und später noch auf legaler Basis als strategischer und teilweise operativer Manager für die Belange der W._____ bei der I1._____ tätig war (vgl. act. 1381 S. 3), was sich aber nicht massgeblich verschuldenskompensie- rend auswirken kann. b) In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte D._____ im Rahmen der Delinquenz primär von eigenen finanzi- ellen Interessen leiten liess, stand ihm doch bei erfolgreicher Transaktion ein Ge- winn im Millionenbereich in Aussicht, welchen er dann auch realisierte. Allerdings handelte er mit Bezug auf die unterstützten Pflichtverletzungen des Beschuldigten B._____ lediglich eventualvorsätzlich, was das Verschulden einigermassen zu re- lativieren vermag. Stark strafmindernd wirkt sich sodann der Umstand aus, dass der Beschuldigte im Rahmen des in Frage stehenden Vermögensdeliktes lediglich - 1026 - als Gehilfe agierte, ohne selber jemals die Herrschaft über das Tatgeschehen in- nezuhaben und ohne über die zusätzliche Involvierung des Beschuldigten A._____ informiert gewesen zu sein. Sein Tatbeitrag beschränkte sich im Wesentlichen da- rauf, hinsichtlich der illegalen Angelegenheit in entscheidenden Situationen striktes Stillschweigen zu bewahren und die Verantwortlichen der Privatklägerin über die konkreten Modalitäten der gesamten Transaktion (namentlich auch den Treuhand- vertrag vom 25./30. April 2012) im Ungewissen zu halten, wobei allerdings gleich- zeitig festzuhalten ist, dass ohne dessen Kooperation das Vorhaben der Haupttäter kaum durchführbar gewesen wäre und sie auf diese Weise zumindest in psychi- scher Hinsicht entscheidend vom Beschuldigten unterstützt wurden. Zusätzlich relativierend wirkt sich schliesslich aus, dass seit dem Tatbeitrag des Beschuldigten in den Jahren 2012 - 2015 verhältnismässig lange Zeit verstri- chen ist und er seither in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung trat, son- dern ihm vielmehr trotz der mit dem Verfahren verbundenen Belastung ein erfolg- reicher Wiedereinstieg ins Berufsleben gelungen ist. c) Insgesamt ist demnach für das zu beurteilende Vermögensdelikt aufgrund der bedeutenden subjektiven Relativierungen trotz der hohen Deliktssumme von einem nicht mehr leichten Verschulden im unteren mittleren Bereich der massge- benden Skala auszugehen, wofür als Einsatzstrafe die Bestrafung mit einer Geld- strafe von 300 Tagessätzen angemessen erscheint. 4.2.2. Aktive Privatbestechung a) Im Rahmen der aktiven Privatbestechung gegenüber dem Beschuldigten B._____ ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich um eine über- durchschnittlich hohe Bestechungssumme handelte und der Beschuldigte D._____ durch dieses Gebaren im Zusammenspiel mit der Haupttäterschaft die gesamte Finanzbranche in ihrem Ansehen schädigte, welche in besonderem Masse darauf angewiesen ist, dass die getätigten Geschäfte integer ablaufen und nicht von frem- den Interessen gesteuert sind. Allerdings ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in diesem Handlungskreis nicht die treibende Kraft war. Vielmehr ging die Initiative - 1027 - von der Haupttäterschaft aus, wobei der Beschuldigte B._____ das Vorhaben so- weit gedeihen liess, dass den Beschuldigten C._____ und D._____ ein Rücktritt vom lukrativen Geschäft massgeblich erschwert wurde, und erst dann seine kon- kreten Vorstellungen bzw. Forderungen betreffend eine Beteiligung einfliessen liess, als die Mitbeteiligten bereits massgeblich in das Geschäft involviert waren, so dass es im Grunde der Beschuldigte B._____ war, welcher die Beschuldigten C._____ und D._____ anfütterte. b) Auch bezüglich des Korruptionsdeliktes ist betreffend die Mitwirkung an der Pflichtverletzung des Beschuldigten B._____ aus subjektiver Warte lediglich von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten D._____ auszugehen. Es ergibt sich insofern eine gewisse Relativierung des objektiven Verschuldens, auch wenn sein Vorgehen letztlich in massgeblicher Weise durch eigene finanziellen In- teressen geprägt war und demzufolge egoistische Motive seine Mitwirkung am Ver- tragsschluss vom April 2012 steuerten. Zu berücksichtigen ist aber auch bezüglich dieses Deliktes, dass seit den Tathandlungen bereits lange Zeit verstrichen ist und die Taten in dieser Beziehung bereits in einige Nähe zur Verjährung gerückt sind. Gemessen an der Schwere sei- ner Delikte steht der Beschuldigte denn auch bereits seit längerem in einem ihn stark belasteten Verfahren, so dass sich aus diesen Aspekten eine weitere bedeu- tende Relativierung des Verschuldens ergibt. c) Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten D._____ bezüglich der Privatbestechung in Beachtung sämtlicher mindernder Strafzumessungsgründe mithin als noch leicht einzustufen, so dass sich bei isolierter Betrachtung dieses Deliktes aufgrund der Tatkomponente eine Geldstrafe im Bereich von 120 Tagess- ätzen ergäbe. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Persönliche Verhältnisse a) Der Beschuldigte D._____ wurde im Jahr 1970 in CF._____ geboren und ist als mittleres von drei Geschwistern bei seinen Eltern in OC._____ im Kanton - 1028 - OB'._____ aufgewachsen. Er verlebte eine glückliche Jugend und absolvierte seine Ausbildung nach Durchlauf der obligatorischen Schulzeit an der Kantonsschule OD._____ und der Universität CF._____, wo er das Betriebswirtschaftsstudium im Jahr 1996 abschloss. Bereits während des Studiums gründete er eine Familie, de- ren Unterhalt er mit einer 40%-Teilzeitstelle im Geschäft seines Vaters gewährleis- tete. Nach dem Studium arbeite er zunächst im IT-Bereich und wurde dann vom Beratungsunternehmen OE._____ abgeworben, wo er zum Associate Partner auf- stieg. Ende 2006 wechselte er zur AR._____ in die Sparte des Wealth Manage- ments, wo er die Position des Executive Director im Jahr 2009 verliess, um mit dem Beschuldigen C._____ (und dem damaligen weiteren Partner ME._____) die W._____ AG aufzubauen. Dort wurde er infolge des vorliegenden Strafverfahrens am 31. August 2018 entlassen. Seit Ende 2020 arbeitet er für einen europäischen Private Equity Fonds und baut dort eine Firmengruppe im deutschsprachigen Raum auf, wo er ein Gehalt von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr bezieht. Er verfügt über ein Vermögen von rund CHF 10 Mio., welchem Schulden hauptsäch- lich in Hypothekarform in der Höhe von rund CHF 8.8 Mio. gegenüberstehen (act. 90307006 ff.; act. 1381 S. 2 f.). b) In privater Hinsicht lebte der Beschuldigte zunächst mit seiner Familie in OF._____ und OG._____ und zog nach der Scheidung im Jahr 2007 nach OH._____/SZ sowie später mit seiner neuen Ehefrau nach AT._____. Der Beschul- digte unterhält zu seiner früheren Familie nach wie vor ein gutes Verhältnis, ist aber mittlerweile weder für seine ehemalige Ehefrau noch für seine beiden erwachsenen Söhne unterstützungspflichtig (act. 90307008 f.; act. 1381 S. 5). c) Die dargelegten Lebensverhältnisse des Beschuldigten sind im Rahmen der Strafzumessung neutral zu gewichten 4.3.2. Vorleben Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf und verfügt über einen gu- ten Leumund, was sich indessen im Rahmen der Strafzumessung nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. - 1029 - 4.3.3. Nachtatverhalten a) Der Beschuldigte sah während des gesamten Strafverfahrens nicht ein, dass er sich im Rahmen seines geschäftlichen Gebarens mit dem Beschuldigten B._____ strafrechtlich relevante Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen. Stattdessen zeigte er sich nachhaltig enttäuscht über das Vorgehen der staatlichen Behörden, in welche er eigenen Angaben zufolge jegliches Vertrauen verloren hat. Auch wenn sich der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens stets korrekt verhielt, hätte es aber seinerseits einer differenzierteren Betrachtungsweise seiner Mitwir- kung im gesamten Konstrukt bedurft, um von einer strafmindernden Kooperation ausgehen zu können, zumal er sich auch anlässlich der Hauptverhandlung zu kei- nen substantiellen Einlassungen durchzuringen vermochte und den Sachverhalt insbesondere in subjektiver Hinsicht nach wie vor dezidiert bestritten hat (act. 1381 S. 5 ff.). b) Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht daran denkt, gegenüber der Pri- vatklägerin einen Beitrag an die Schadensreduktion zu leisten und dieser stattdes- sen im Gegenzug vorhält, sein Lebenswerk zerstört zu haben, wobei er gegen sie seinerseits mit diversen Zivilprozessen vorgegangen ist, kann ihm andrerseits nicht negativ als besondere Uneinsichtigkeit ausgelegt werden, da dieses Vorgehen aus seiner Warte nur die logische Konsequenz seiner mit Nachdruck geltend gemach- ten Unschuldsbeteuerungen darstellt. 4.3.4. Weitere Aspekte Der Beschuldigte wurde von der tendenziösen Berichterstattung in den Me- dien nur am Rande tangiert, da der Fokus der entsprechenden Publikationen klar auf den beiden Haupttätern lag. Namentlich wurde der Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang – soweit ersichtlich – praktisch nie genannt. Er selber macht denn auch keine vorverurteilenden Tendenzen in der Presse geltend, welche der Un- schuldsvermutung nicht gerecht geworden wären. Es sind beim Beschuldigten un- ter diesem Titel mithin keine strafrelativierenden Aspekte ersichtlich. - 1030 - 4.4. Strafenbildung 4.4.1. Nach abschliessender Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten betref- fend die beiden verwirklichten Delikte ergibt sich, dass für den Beschuldigten D._____ ohne Weiteres die Festsetzung von Geldstrafen in Betracht fällt, wobei der Strafrahmen dieser Sanktionsart bis zu 360 Tagessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfälligen Straf- schärfungsgründen ist mithin von vornherein innerhalb dieses limitierten Strafrah- mens Rechnung zu tragen. 4.4.2. Unter Beachtung der Gleichartigkeit der auszufällenden Sanktionen ist mit- hin die für die Gehilfenschaft betreffend das Vermögensdelikt festgelegte Einsatz- strafe von 300 Tagessätzen aufgrund des eng damit zusammenhängenden Beste- chungsdelikts in Anwendung des Asperationsprinzips moderat um rund 50 Prozent, entsprechend 60 Tagessätzen, zu erhöhen, was im Endeffekt eine Gesamtgeld- strafe in der Höhe von 360 Tagessätzen als angemessen erscheinen lässt. 4.4.3. Angesichts des zuletzt wieder deutlich verbesserten Einkommens sowie des respektablen Vermögens des Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.1.) ist die Tagessatzhöhe auch in seinem Fall auf den gesetzlich vorgesehenen Maximal- wert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB). 4.5. Fazit 4.5.1. Nach Würdigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Aspekte ist der Beschuldigte D._____ demnach abschliessend mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 3'000 zu belegen. 4.5.2. An diese Sanktion sind die beiden vom Beschuldigten in Polizeigewahrsam verbrachten Tage anzurechnen, so dass betreffend die ausgefällte Geldstrafe ins- gesamt 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. - 1031 -
  38. Beschuldigter E._____ 5.1. Strafart 5.1.1. Bezüglich der auszufällenden Strafart ist beim Beschuldigten E._____ fest- zuhalten, dass er im März 2019 bereits einmal mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu CHF 3'000 bestraft wurde. Allerdings handelte es sich dabei um eine bedingte Strafe, welche deutlich nach den heute zu beurteilenden Delikten ver- hängt wurde, so dass in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Frage der präven- tiven Effizienz einer Geldstrafe keine schlüssigen Aussagen möglich sind. Im Übri- gen lebt der Beschuldigte in guten finanziellen Verhältnissen, weshalb sich die Schlussfolgerung, eine Geldstrafe erweise sich mangels Vollzugschancen als zahnlos, von vornherein verbietet. Vielmehr dürfte sich der in dieser Beziehung als Ersttäter geltende Beschuldigte bei Ansetzung eines genügend hohen Tagessatzes von der milderen Sanktionsart durchaus beeindrucken lassen. 5.1.2. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt sich im Rahmen der folgenden Beurtei- lung der Taten des Beschuldigten E._____ mithin grundsätzlich die Ausfällung ei- ner Geldstrafe, sofern dies aufgrund des Verschuldens- bzw. Strafmasses des ein- zelnen Deliktes noch möglich erscheint und diese Sanktionsart darüber hinaus im konkreten Fall auch als zweckmässig erscheint (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 5.2. Tatkomponente 5.2.1. Gehilfenschaft zum versuchten Betrug a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere steht im Rahmen der Delinquenz betreffend die Transaktion BH._____ ein Deliktsbetrag von CHF 512'000 zur De- batte, was im Bereich der Wirtschaftskriminalität keine besonders hohe Schädigung eines Unternehmens darstellt. Allerdings war der Beschuldigte E._____ von Beginn weg über das Vorhaben der beiden Hauptbeschuldigten im Bild und hatte insbe- sondere auch Kenntnis von der Mitwirkung des Beschuldigten A._____. Es ist mit- hin von einer gezielten Teilnahme am deliktischen Vorhaben auszugehen, womit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie einhergeht. Dem Beschuldigten war als - 1032 - Mitinhaber der BH._____, welcher die massgeblichen Kennzahlen des Unterneh- mens kannte, auch bald im Klaren, dass dieser Gesellschaft kein nachhaltiges Po- tential beschieden war und sie so schnell wie möglich abgestossen werden musste, um nicht zum Verlustgeschäft zu werden. Von einem sukzessiven Hineinrutschen in die Delinquenz kann in seinem Fall somit nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte hat von der illegalen Transaktion sodann auch erheblich profitiert, indem vom Erlös des Verkaufes der BH._____ an die BC._____ Holding der Betrag von rund CHF 3.5 Mio. an ihn bzw. sein Unternehmen floss, weshalb sich der Umstand, dass das zu beurteilende Delikt im Versuchsstadium stecken blieb und die Beschuldigten A._____ und B._____ in diesem Zusammenhang letzt- lich leer ausgingen, nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag, zumal er nicht etwa aus achtenswerten Beweggründen zum Misserfolg der Haupttäter beigetra- gen hat. b) In subjektiver Hinsicht ist auch im Fall des Beschuldigten E._____ zumin- dest von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen auszugehen, da sich in den Akten verschiedene Belegstellen für die Tatsache finden lassen, dass er über die Ver- heimlichungstaktik der Beschuldigten A._____ und B._____ bereits früh im Bild war und dabei im Bewusstsein handelte, den beiden Hauptbeschuldigten eine illegale Bestechungsleistung gewährt zu haben. Dabei ging es dem Beschuldigten primär um eigene finanzielle Interessen, zumal ihm mit der Zeit immer klarer wurde, dass er seine zunehmend in wirtschaftliche Schieflage geratene Gesellschaft nur auf un- lautere Weise verlustlos würde abstossen können. Strafmindernd wirkt sich allerdings auch beim Beschuldigten E._____ der Umstand aus, dass er im Rahmen des inkriminierten Vermögensdeliktes lediglich als Gehilfe agierte, ohne dass ihm selber jemals eine konkrete Tatherrschaft zu- kam. Allerdings unterstützte der Beschuldigte die Haupttäter im Rahmen des von diesen vorangetriebenen Geschäftsabschlusses in verschiedener Hinsicht und wirkte insbesondere auch bei der Vertuschung der Eigentümerstruktur der BH._____ mittels nachträglicher Abänderung des Handelsregistereintrages mass- geblich mit, was seinen Tatbeitrag als durchaus erheblich erscheinen lässt, wes- halb die entsprechende Strafminderung im Vergleich zu den beiden anderen im - 1033 - Rahmen einer Gehilfenschaft tätigen Beschuldigten D._____ und F._____ weniger stark auszufallen hat. Nur relativ schwach mindernd wirkt sich in casu auch aus, dass seit den Tathandlungen des Beschuldigten verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, da dieser seither erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn es sich dabei um eine eher geringfügige Strassenverkehrsdelinquenz nicht einschlägiger Natur handelte und das gemessen an seinen Taten lange Strafverfahren den Be- schuldigten sicherlich stark belastet haben dürfte. c) Es erscheint nach dem Gesagten für die Beteiligung des Beschuldigten E._____ an der vorliegend zu beurteilenden Vermögensdelinquenz infolge des nicht mehr leichten Verschuldens eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 240 Ta- ges-sätzen gerechtfertigt, selbst wenn sich schon früh abzeichnete, dass der anvi- sierte Deliktsbetrag nicht allzu hoch ausfallen würde. Zu berücksichtigen ist vorlie- gend sodann auch, dass angesichts der letztlich wertlosen Forderung der BC._____ Holding gegenüber den Hauptbeschuldigten im Endeffekt von keinem effektiven Schaden der Privatklägerin auszugehen ist. Die Einsatzstrafe für die un- terstützende Mitwirkung am Vermögensdelikt ist demzufolge im Bereich einer Geld- strafe von 210 Tagessätzen festzusetzen. 5.2.2. Aktive Bestechung a) Was das objektive Tatverschulden im Rahmen der Bestechungshandlun- gen des Beschuldigten E._____ anbelangt, so stand zwar eine vergleichsweise mo- derate Bestechungssumme zur Disposition, doch ist das Verhalten des Beschul- digten gleichzeitig als reichlich gewissenlos zu qualifizieren, nachdem sich aus der elektronischen Korrespondenz der Beteiligten ergibt, dass ihm die nötige Distanz gegenüber Bestechungspraktiken im inkriminierten Zeitraum weitgehend abging (vgl. act. 65801023: "Sagt mir, was ihr wollt. […]"). Mit seiner wiederholt ins Feld geführten Argumentation, wonach es in der Immobilienbranche üblich sei, Provisi- onen für den Fall des Erfolges eines Projektes auszubezahlen, verkennt er, dass solche Vermittlungsprovisionen in der legalen Geschäftswelt nie heimlich an Ver- trauensträger der akquirierenden Gesellschaft versprochen werden. Dass es sich - 1034 - bei den Beschuldigten A._____ und B._____ um den Interessen der Gegenseite verpflichtete Akteure handelte und er mit seinem Zahlungsversprechen nicht nur das Vertrauensverhältnis bei der Geschäftspartnerin aushebelte, sondern darüber hinaus auch regelwidrig in den BranchenAU._____- eingriff, war dem Beschuldig- ten aber ohne Weiteres bewusst, womit er gleich mehrfach strafrechtlich geschützte Rechtsgüter schädigte. Der Umstand, dass es im vorliegenden Fall lediglich zu einem Vorteilsver- sprechen und nicht zu einer effektiven Bestechungszahlung kam, vermag sich im Übrigen nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, da damit kein Gesin- nungswandel verbunden war, sondern ihm letztlich einfach die finanziellen Mittel fehlten, um seinen illegalen Versprechungen nachkommen zu können. b) Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist beim Bestechungsdelikt von einem direktvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten aus rein monetären Beweg- gründen auszugehen, nachdem aus den Akten hervorgeht, dass er um die zentrale Rolle der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der anvisierten Trans- aktion wusste und in dieser Hinsicht auch relativ unverhohlen über (verdeckte) Pro- visionen verhandelt wurde, so dass im vorliegenden Zusammenhang weder aus dieser Warte noch aufgrund anderer Aspekte eine Strafminderung angezeigt er- scheint. c) Gesamthaft ist für das korrupte Verhalten des Beschuldigten E._____ an- gesichts der im Vergleich zu den anderen beurteilten Fällen wesentlich kleineren GrössePW._____nung des Deliktes trotz fehlender subjektiver Relativierung noch von einem Verschulden im unteren Bereich der für diese Delikte möglichen Skala auszugehen, wofür eine als Geldstrafe auszusprechende Sanktion in der Höhe von 120 Tagessätzen angemessen erscheint. 5.3. Täterkomponenten 5.3.1. Persönliche Verhältnisse a) Der Beschuldigte wurde im Jahr 1963 in OI._____ im Kanton Bern geboren. Er hat drei Geschwister und ist mit diesen bei seinen Eltern aufgewachsen. Über - 1035 - eine schwierige Jugend ist nichts bekannt. Nach der Ausbildung war er seit dem Jahr 1988 in verschiedenen Architekturbüros tätig, bevor er dann im Jahr 1998 in die DC2._____ SA einstieg, welche er ab dem Jahr 2012 als CEO führte. Mit der DC1._____ Gruppe realisierte er in der Folge gemeinsam mit seinem Geschäfts- partner DE._____ mehrere grössere Immobilienprojekte in der Schweiz. Daneben ist er auch als Investor tätig und hält mehrePV._____ an Unternehmen im In- und Ausland. Sein aktuelles Einkommen beziffert der Beschuldigte auf CHF 300'000 pro Jahr und das Vermögen, welches hauptsächlich aus jederzeit verkäuflichen Unternehmensanteilen besteht, beläuft sich laut eigenen Schätzungen auf rund CHF 30 - 40 Mio. (act. 90702014 f.; act. 1338 S. 2 f.). b) In privater Hinsicht ist über den Beschuldigten E._____ bekannt, dass er zwei Kinder im Alter von 16 und 30 Jahren hat und seine Ehe im Jahr 2014 ge- schieden wurde. Seine jüngere Tochter lebt nicht mit ihm zusammen und besucht zurzeit das Gymnasium, wobei der Beschuldigte einen monatlichen Unterstüt- zungsbeitrag von CHF 2'800 an ihren Unterhalt beisteuert. Er lebt seit dem Jahr 2001 im Kanton Waadt, wo er eine selbst bewohnte Liegenschaft besitzt (act. 90702014; act. 1338 S. 3 f.). c) Die dargelegten Lebensumstände des Beschuldigten haben keinen Ein- fluss auf die vorliegenden Strafzumessung und sind neutral zu gewichten. 5.3.2. Vorleben Der Beschuldigte wurde am 12. März 2019 mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 SVG mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 3'000 sowie mit einer Busse von CHF 9'000 belegt (act. 90705011). Diese Bestrafung erfolgte allerdings nach den heute zu sanktionierenden Delikten und ist demnach nicht als straferhö- hende Vorstrafe zu werten. - 1036 - 5.3.3. Nachtatverhalten a) Das Aussageverhalten des Beschuldigten E._____ war in der Untersu- chung von vielen Inkonsistenzen und Ausflüchten geprägt. Er vermochte auf kon- krete Vorhalte seiner insbesondere mit dem Beschuldigten B._____ geführten elektronischen Korrespondenz hin nur selten überzeugende Erklärungen für deren Inhalt abzugeben und machte immer wieder Erinnerungslücken geltend. Konstant waren seine Depositionen lediglich dahingehend, dass er in der inkriminierten Zeit- spanne in geschäftlichen Kontakten mit den Beschuldigten A._____ und B._____ stand, was sich indes bereits aus zahlreichen anderen Dokumenten und Unterla- gen aus der fraglichen Zeit ergibt. b) Kein anderes Bild ergab sich auch anlässlich der Hauptverhandlung, in wel- cher er ein deliktisches Vorhaben weiterhin konsequent abstritt (vgl. act. 1338 S. 4 ff.). Ein kooperatives Verhalten mit Reue und Einsicht kann aus alldem nicht abgeleitet werden, weshalb dem Beschuldigten in dieser Hinsicht auch keinerlei Strafminderung zu gewähren ist. 5.3.4. Weitere Aspekte Der Beschuldigte E._____ wurde von der tendenziösen Berichterstattung in der Presse kaum tangiert, da der diesbezügliche Fokus auch in seinem Fall klar auf den beiden Haupttätern lag. Namentlich wurde der Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang – soweit ersichtlich – praktisch nie genannt. Er selbst macht denn auch nicht geltend, durch die Medien in unbotmässiger Art und Weise tangiert wor- den zu sein. Es fällt beim Beschuldigten unter diesem Titel demzufolge keine Re- duktion der Strafe in Betracht. 5.4. Strafenbildung 5.4.1. Nach abschliessender Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten betref- fend die beiden zu beurteilenden Delikte ergibt sich, dass auch für den Beschuldig- ten E._____ vorliegend ausschliesslich Geldstrafen in Betracht fallen, wobei der Strafrahmen dieser Sanktionsart höchstens bis zu 360 Tagessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfällige - 1037 - Strafschärfungsgründe können mithin von vornherein nur innerhalb dieses limitier- ten Strafrahmens berücksichtigt werden. 5.4.2. Infolge der Gleichartigkeit der Strafen ist in Anwendung des Asperations- prinzips die für die Gehilfenschaft zum Vermögensdelikt als Einsatzstrafe festge- legte Geldstrafe von 210 Tagessätzen aufgrund des eng damit zusammenhängen- den Bestechungsdeliktes moderat um rund 50 Prozent entsprechend 60 Tages- sätzen zu erhöhen, woraus letztlich eine angemessene Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 270 Tagessätzen resultiert. 5.4.3. Angesichts des sehr hohen Einkommens und Vermögens des Beschuldig- ten E._____ (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1.) ist die Tagessatzhöhe im Rahmen seiner Sanktion ohne Weiteres auf den gesetzlich vorgesehenen Maximalwert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB). 5.4.4. Der Umstand, dass bei der Bildung der Geldstrafe theoretisch die Grund- sätze der retrospektiven Konkurrenz bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern vom 12. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu CHF 3'000 anzuwenden wären, vermöchte an der vorliegend festge- setzten Strafhöhe von 270 Tagessätzen nichts zu ändern, weshalb im Übrigen auch davon abgesehen werden kann, diese Strafe im Dispositiv formell im Sinne einer Zusatzstrafe auszusprechen. 5.5. Fazit 5.5.1. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich mithin für die Taten des Beschuldig- ten E._____ abschliessend die Verhängung einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 3'000. 5.5.2. Hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe gelten insgesamt 2 Tagessätze in- folge verbüsster Haft als geleistet. - 1038 -
  39. Beschuldigter F._____ 6.1. Strafart Mit Bezug auf die auszufällende Strafart kann beim Beschuldigten F._____ – analog zum Fall des Beschuldigten D._____ – festgehalten werden, dass er ab- gesehen von den heute zu beurteilenden Taten noch nie straffällig geworden ist und darüber hinaus auch über einen einwandfreien Leumund verfügt. Unter dem Blickwinkel der präventiven Effizienz der Sanktion kann mithin auch hier ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass sich eine Geldstrafe in seinem Fall als zweckmässig erweisen würde, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist im Rahmen der folgenden Beurteilung der Delikte des Beschuldigten demnach vorran- gig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht zu ziehen, sofern sich dies mit dem Tatverschulden bzw. dem Strafmass der einzelnen Verfehlungen vereinbaren lässt und sich die mildere Sanktion im konkreten Fall darüber hinaus auch als zweck- mässig erweist (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 6.2. Tatkomponenten 6.2.1. Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung a) Betreffend die objektive Tatschwere ist beim Beschuldigten F._____ fest- zustellen, dass im Rahmen der von ihm unterstützten illegalen Geldflüsse ein sehr hoher Deliktsbetrag verwirklicht wurde, in dessen Rahmen dem Beschuldigten B._____ aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen höchstens ein geringer Teil der ihm insgesamt übertragenen Gelder von rund CHF 9 Mio. zustand. Ähnlich wie im Fall des Beschuldigten D._____ ist sodann auch beim Beschuldigten F._____ zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er es nicht von Beginn weg auf illegale Transaktionspraktiken abgesehen hatte, sondern sich im Verlauf des inkriminierten Geschäftes mit der Delinquenz der Haupttäter arrangierte, als er sah, dass der Deal ohne die unlautere Einflussnahme des Beschuldigten B._____ zu scheitern drohte, was Letzterer geschickt für seine Zwecke auszunützen vermochte. Nichtsdestotrotz wäre aber auch dem vermögenden Beschuldigten F._____ ein Ausstieg aus dem - 1039 - Geschäft trotz drohendem Scheitern durchaus zumutbar gewesen, wobei er es je- doch vorzog, gegenüber der Privatklägerin striktes Stillschweigen betreffend die wahren Beteiligungsverhältnisse zu bewahren, anstatt diesbezüglich die notwen- dige Transparenz zu schaffen. b) In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bei seinen Tathandlungen primär von eigenen finanziellen Inte- ressen leiten liess, winkte ihm doch bei erfolgreicher Transaktion ein Gewinn im Millionenbereich. Durchaus möglich ist, dass dem Beschuldigten auch wichtig war, die Arbeitsplätze bei der V._____ nachhaltig zu sichern, doch handelte es sich da- bei lediglich um einen willkommenen Nebeneffekt, so dass dieser Aspekt das Ver- schulden des Beschuldigten nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt. Stark strafmindernd wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass der Beschuldigte F._____ im Rahmen des inkriminierten Vermögensdeliktes lediglich als Gehilfe agierte, ohne selber die Herrschaft über das Tathandeln innezuhaben und über die Involvierung des Beschuldigten A._____ informiert gewesen zu sein. Sein Tatbeitrag beschränkte sich im Wesentlichen darauf, bezüglich der inkrimi- nierten Angelegenheit in entscheidenden Situationen striktes Stillschweigen zu be- wahren und die Verantwortlichen der BC._____ Holding über die Hintergründe des Geschäfts (namentlich die Beteiligungsabsprache mit dem Beschuldigten B._____) im Ungewissen zu lassen. Ohne diese Kooperation des Beschuldigten wäre das Vorhaben der Haupttäter aber wohl kaum durchführbar gewesen, wie die ausführ- liche Mailkorrespondenz mit dem Beschuldigten B._____ zeigt, wo jeweils im Ein- zelnen besprochen wurde, wie sich der Beschuldigte F._____ gegenüber den Ex- ponenten der BC._____ Holding zu verhalten bzw. zu äussern hatte. Zusätzlich wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass seit der un- terstützten Delinquenz in den Jahren 2011 - 2014 verhältnismässig lange Zeit ver- strichen ist und der Beschuldigte seither in keiner Weise mehr strafrechtlich in Er- scheinung trat. Gemessen an der Schwere seiner Delikte steht der Beschuldigte denn auch bereits seit längerem in einem ihn stark belasteten Verfahren, so dass - 1040 - sich aus diesen Aspekten eine bedeutende Relativierung des Strafbedürfnisses ergibt. c) Das sich aufgrund der verschiedenen subjektiven Einschränkungen trotz der hohen Deliktssumme ergebende leichte Gesamtverschulden rechtfertigt somit für die Beteiligung am Vermögensdelikt eine grundsätzlich als Geldstrafe auszu- sprechende Einsatzstrafe im Bereich von 240 Tagessätzen. 6.2.2. Aktive Privatbestechung a) Im Rahmen der aktiven Privatbestechung gegenüber dem Beschuldigten B._____ ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich um eine über- durchschnittlich hohe Bestechungssumme handelte und der Beschuldigte F._____ durch das inkriminierte Gebaren im Zusammenspiel mit der Haupttäterschaft die gesamte Finanzbranche in ihrem Ansehen schädigte, welche in besonderem Masse darauf angewiesen ist, dass die getätigten Geschäfte integer ablaufen und nicht von fremden Interessen gesteuert sind. Allerdings ist einzuräumen, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass die von ihm in Aussicht ge- stellte Zahlung von allem Anfang an einen deliktischen Zweck hatte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten als möglich zu erachten, dass die Zahlung zunächst tatsächlich als reine Vermittlungsprovision (im Zuge einer Kreditvermittlung) gedacht war und sich ihr Zweck erst im Laufe der Transaktionsverhandlungen wandelte, wobei ein kleinerer Teil nach wie vor eine legale Komponente beinhaltete. b) In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der mit dem inkriminierten Geschäft verbundenen Doppelrolle des Beschuldigten B._____ und seiner insofern inhären- ten besonderen Pflichtenstellung gegenüber der Privatklägerin von einem (ledig- lich) eventualvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten F._____ auszugehen, wel- ches hinsichtlich seiner Motivation aber primär von finanziellen Vorteilen für sich persönlich begleitet war. Zu berücksichtigen ist aber auch hinsichtlich des Bestechungsdeliktes, dass seit den Tathandlungen in den Jahren 2010 - 2014 bereits lange Zeit verstri- chen ist und die Taten diesbezüglich bereits in einige Nähe zur Verjährung gerückt - 1041 - sind. Der Beschuldigte steht auch insofern nunmehr seit dem Jahr 2018 in einem Strafverfahren, dass ihn als lokal bekannte Persönlichkeit entsprechend stark be- lastete, was insgesamt deutlich relativierend in Anschlag zu bringen ist. c) Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten für das Bestechungsdelikt auf- grund des insgesamt noch leichten Verschuldens eine als Geldstrafe auszuspre- chenden Sanktion in der Höhe von isoliert rund 120 Tagessätzen. 6.3. Täterkomponenten 6.3.1. Persönliche Verhältnisse a) Der Beschuldigte F._____ machte in der Untersuchung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. act. 90802005). b) Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zu seiner Per- son, er sei nach wie vor als Unternehmer in der Immobilienbranche erwerbstätig und betätige sich auch weiterhin als Investor. Für die LM._____ AG (unter anderem auch die Muttergesellschaft der V._____), für welche er jahrelang als Geschäfts- führer und Aktionär fungierte, ist er heute als Verwaltungsratspräsident tätig. Im Weiteren bestätigte er, dass die in der zuletzt abgenommenen Steuererklärung des Jahres 2016 aufgeführten Einkommens- und Vermögenswerte in der Höhe von CHF 5'032'357 netto pro Jahr bzw. CHF 184'481'375 netto nach wie vor in etwa so gültig seien (act. 1341 S. 2 ff.; vgl. auch act. 1339 + 1340). Aus seinem anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Lebenslauf ergibt sich im Weiteren, dass der Beschuldigte verheiratet ist und drei mittlerweile erwachsene Kinder bzw. seit kurzen auch ein Enkelkind hat. Er verfügt über eine Ausbildung als Jurist und arbeitete in der Folge bis zum Jahr 2000 für die OJ._____ als einem der führenden Immobilienvermittlungsunternehmen der Westschweiz (act. 1340). c) Aufgrund dieser Lebensverhältnisse ergeben sich – abgesehen von der Bestimmung einer allfälligen Tagessatzhöhe – keine für die Strafzumessung rele- vanten Erkenntnisse. - 1042 - 6.3.2. Vorleben Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und verfügt bis heute über ei- nen einwandfreien Leumund. Es sind demgemäss in seinem Fall keine entspre- chenden Straferhöhungsgründe auszumachen, derweil sich die Vorstrafenlosigkeit aber auch nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. 6.3.3. Nachtatverhalten a) Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er stellte sich während des gesamten Verfahrens auf den Standpunkt, im Verlauf der inkriminierten Transaktion stets kor- rekt vorgegangen und sich dabei keines Fehlers bewusst zu sein (act. 1341 S. 4 ff.). Dabei verschweigt bzw. verdrängt er, dass auch ihm die Vermischung der verschie- denen Rollen des Beschuldigten B._____ in der gesamten Transaktion aufgefallen sein muss und er damit zumindest in Kauf nahm, dass die ausbezahlte und zumin- dest mehrheitlich der BC._____ Holding zustehenden Gelder in falsche Kanäle ge- langten und seinen Vertragspartnerin damit schädigten. b) Mit dieser Haltung zeigt der Beschuldigte bezüglich seines strafbaren Ver- haltens weder Einsicht noch Reue. Vielmehr trug das teilweise wenig kooperative Verhalten dazu bei, dass sich das Verfahren unnötig in die Länge zog und sich immer komplexer gestaltete. Eine Strafminderung erscheint unter diesen Umstän- den ausgeschlossen. 6.3.4. Weitere Aspekte Der Beschuldigte F._____ wurde von der tendenziösen Berichterstattung in der Presse nur am Rande tangiert, da der diesbezügliche Fokus klar auf den beiden Haupttätern lag. Es kam ihm dabei entgegen, dass der gegen ihn geführte Strafprozess fernab seines privaten und geschäftlichen Wirkungskreises in der Deutschschweiz geführt wurde, wo er weniger bekannt ist als in seinem Heimat- kanton. Namentlich wurde der Beschuldigte im Rahmen der Berichterstattung – so- weit ersichtlich – nur selten genannt. Eine einschränkende Wirkung von Medienbe- - 1043 - richten auf sein Privatleben wird vom Beschuldigten denn auch nicht geltend ge- macht. Es ist im Falle des Beschuldigten unter diesem Titel mithin keine Strafmin- derung vorzunehmen. 6.4. Strafenbildung 6.4.1. Nach abschliessender Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten betref- fend die beiden begangenen Delikte ergibt sich, dass auch für den Beschuldigten F._____ vorliegend ebenfalls ausschliesslich die Verhängung von Geldstrafen in Betracht fällt, wobei der Strafrahmen dieser Sanktionsart höchstens bis zu 360 Ta- gessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfällige Strafschärfungsgründe können mithin von vornherein le- diglich innerhalb dieses limitierten Strafrahmens berücksichtigt werden. 6.4.2. Unter Beachtung der Gleichartigkeit der Sanktionen ist die für die Gehilfen- schaft betreffend das Vermögensdelikt im Sinne einer Einsatzstrafe festgelegte Geldstrafe von 240 Tagessätzen aufgrund des eng damit zusammenhängenden Bestechungsdelikts in Anwendung des Asperationsprinzips auch in diesem Fall moderat um rund 50 Prozent, entsprechend 60 Tagessätzen, zu erhöhen, woraus letztlich eine angemessene Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen resultiert. 6.4.3. Angesichts des sehr hohen Einkommens und Vermögens des Beschuldig- ten (vgl. vorstehend Ziffer 6.3.1.) ist die Tagessatzhöhe auch bei ihm ohne Weiteres auf den gesetzlich vorgesehenen Maximalwert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB). 6.5. Fazit 6.5.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte F._____ demnach mit einer Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu CHF 3'000 zu bestrafen. 6.5.2. Hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe gilt 1 Tagessatz infolge des vom Beschuldigten in Polizeigewahrsam verbrachten Tages im Sinne von erstandener Haft als geleistet. - 1044 - VII. Vollzug A. Grundlagen
  40. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei werden entsprechend dem Gesetzestext ("in der Regel") die günstigen Bewährungsaussichten im Grundsatz vermutet, so dass lediglich im Falle einer eigentlichen Schlechtprognose auf eine unbedingte Sanktion zu erkennen ist (HEIMGARTNER, OFK StGB, N 6 zu Art. 42 StGB).
  41. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters sind anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Namentlich sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, wel- che Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh- rung zulassen, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140, E. 4.4.). Besonderes Gewicht zu legen ist im Rahmen der Legalprognose auf die Sozialisationsbiografie, das Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefähr- dungen des Täters. Dabei hat das Gericht auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie bspw. den Antritt einer festen Arbeitsstelle oder das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu beachten. In erster Linie ist jedoch die strafrechtliche Vorbelastung des Täters relevant, insbesondere das Bestehen einschlägiger Vor- strafen, welche auf eine erhöhte Rückfallgefahr hindeuten (vgl. zum Ganzen HEIM- GARTNER, OFK StGB, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Bei der Prognosestellung ist schliess- lich die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, namentlich auch den Wi- derruf einer früher bedingt aufgeschobenen Vorstrafe oder die APW._____nung einer parallelen Weisung oder Massnahme (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 14 zu Art. 42 StGB).
  42. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, - 1045 - sofern dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Auch beim teilbedingten Strafvollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche die Gewährung des bedingten Vollzugs aus- schliessen. Insbesondere muss auch diesbezüglich eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung indes, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer schlechten Prognose selbst ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint. Denn wo keinerlei Aussicht be- steht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge voll- zogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Vor- aussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATEN- WERTH, AT II, S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II, 8. Aufl., S. 130 ff.). B. Beurteilung
  43. Beschuldigter A._____ 1.1. Angesichts der heute auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren kommt beim Beschuldigten A._____ ein bedingter oder teilbedingter Vollzug bereits aufgrund der Strafhöhe nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Frei- heitsstrafe ist demzufolge ohne Weiteres zu vollziehen. 1.2. Hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe ist hingegen der bedingte oder teil- bedingte Vollzug möglich, sofern dem Beschuldigte nicht eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist, wobei die Wirkung des gesamten Strafurteils in die Risiko- beurteilung miteinzubeziehen ist (vgl. vorne Ziffer VII./A./1.+2.). Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte A._____ im Oktober 2015 bereits einmal mit einer Geldstrafe (sowie mit einer Busse) belegt werden musste (vgl. act. 90106006 f.), was gewisse Zweifel an der zukünftigen Gesetzestreue aufkommen lässt. Zu berücksichtigen ist indessen, dass diese Verurteilung nach den heute zu - 1046 - beurteilenden Taten erfolgte und eine gänzlich andere Materie betraf, wobei dieser Gesetzesverstoss zwar nicht zu bagatellisieren ist, dennoch aber eine verhältnis- mässig geringfügige Verfehlung betraf. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bereits aufgrund der Verbüssung der ausgefällten Freiheits- strafe derart nachhaltig beeindrucken lassen wird, dass es nicht mehr nötig er- scheint, auch die zusätzlich verhängte Geldstrafe in un- oder teilbedingter Form auszusprechen. Der Vollzug der Geldstrafe ist nach dem Gesagten vollumfänglich aufzu- schieben. Aufgrund der insgesamt guten Prognose erweist es sich dabei nicht als notwendig, die Probezeit über dem gesetzlichen Minimum von 2 Jahren anzuset- zen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB).
  44. Beschuldigter B._____ 2.1. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ ist heute eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszufällen, welches Strafmass den bedingten oder teilbedingte Vollzug ebenfalls von vornherein ausschliesst (vgl. Art. 43 Abs. 1 aStGB). Auch diese Frei- heitsstrafe ist demzufolge zu vollziehen. 2.2. Hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe ist hingegen der (teil-)bedingte Vollzug möglich, sofern dem Beschuldigten nicht eine eigentliche Schlechtprog- nose zu stellen ist, wobei auch hier die Wirkung des gesamten Strafurteils mitein- zubeziehen ist (vgl. vorne Ziffer VII./A./1.+2.). Dem Beschuldigten B._____ kann diesbezüglich als Ersttäter mit gutem Leumund ohne Weiteres eine günstige Prog- nose gestellt werden, zumal auch bei ihm davon auszugehen ist, dass ihn bereits der Vollzug der unbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe derart nachhaltig beeindru- cken wird, dass er inskünftig von jeglicher weiterer Delinquenz absehen wird. Der Vollzug der gegenüber dem Beschuldigten B._____ verhängten Geld- strafe ist demnach bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 aStGB). - 1047 -
  45. Beschuldigter D._____ 3.1. Der Vollzug der betreffend den Beschuldigten D._____ ausgefällten Geld- strafe ist ohne Bedenken aufzuschieben, nachdem es sich bei ihm um einen gut beleumdeten Ersttäter handelt, welcher seit den vorliegend zu beurteilenden Taten zu keinen weiteren Strafuntersuchungen mehr Anlass gegeben hat, was vorbehalt- los eine günstige Legalprognose rechtfertigt. 3.2. Es sind im Falle dieses Beschuldigten darüber hinaus keinerlei Gründe er- sichtlich, um bei der Ansetzung der Probezeit vom gesetzlich vorgesehenen Mini- malmass von 2 Jahren abzuweichen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB).
  46. Beschuldigter E._____ 4.1. Der Beschuldigte E._____ musste mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. März 2019 mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 3'000 sowie mit einer Busse von CHF 9'000 bestraft werden (vgl. act. 90705011 f.), was seine Legalprognose einigermassen belastet. Allerdings handelt es sich auch hierbei um eine relativ geringfügige Verfehlung wegen einer nicht ein- schlägigen Tat, welche der Beschuldigte überdies erst nach den heute zu beurtei- lenden Delikten beging, weshalb dieser Aspekt im Rahmen der Bewährungsaus- sichten nicht allzu stark ins Gewicht zu fallen vermag. Ansonsten lebt der Beschul- digte in geregelten Verhältnissen und verfügt über ein regelmässige Einkommen, weshalb im Rahmen der Beurteilung des Strafvollzuges von einer günstigen Prog- nose auszugehen ist. 4.2. Demzufolge ist der Vollzug der gegen den Beschuldigten verhängten Geld- strafe aufzuschieben, wobei es sich aufgrund der insgesamt guten Legalprognose trotz der weiteren Bestrafung nicht rechtfertigt, die Probezeit höher als das gesetz- liche Minimum von 2 Jahren anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB).
  47. Beschuldigter F._____ 5.1. Der Beschuldigte F._____ hat sich bis anhin in strafrechtlicher Hinsicht noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er hat somit als Ersttäter mit günstiger - 1048 - Legalprognose zu gelten, zumal sein Leumund auch nicht anderweitig belastet ist und er in einwandfreien Verhältnissen lebt. 5.2. Demzufolge ist der Vollzug der auferlegten Geldstrafe in seinem Fall ohne Weiteres aufzuschieben, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB). - 1049 - VIII. Widerruf A. Einleitung
  48. Am 2. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wegen eines Verkehrsdeliktes mit einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 3'000 sowie mit einer Busse von CHF 15'000 belegt, wobei ihm eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt wurde (act. 90106006 f.). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 3. Oktober 2015 eröff- net (vgl. act. 90101002).
  49. Diese frühere Strafe ist zu widerrufen, sofern der Beschuldigte in der Pro- bezeit weitere Vergehen oder Verbrechen begangen hat und diese erwarten las- sen, er werde in Zukunft weitere Straftaten verüben (Art. 46 Abs. 1 aStGB). Aller- dings darf der Widerruf unbesehen der weiteren Straffälligkeit und der Prognose nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre ver- gangen sind (Art. 46 Abs. 5 aStGB). B. Beurteilung
  50. Vorliegend finden sich im Rahmen des Verfahrenskomplexes der privaten Auslagen keine Taten, welche in die Zeit nach der vorerwähnten Verurteilung fallen. Betreffend den Verfahrenskomplex der Unternehmenstransaktionen fiel insbeson- dere die Überweisung der zweiten Zahlungstranche an den Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion W._____ im Oktober/November 2016 in die Zeit nach dem Strafbefehl vom Oktober 2015. Inwiefern damit aber eine massgebliche Delin- quenz des diesbezüglich als Mittäter fungierenden Beschuldigten A._____ zu erbli- cken ist, kann vorliegend offen bleiben.
  51. Entscheidend ist mit Bezug auf die vorliegend zu diskutierende Widerrufs- frage nämlich vielmehr, dass die in diesem Zusammenhang relevante Probezeit dem Beschuldigten am 4. Oktober 2018 abgelaufen ist. Seit dem Ablauf dieser Pro- - 1050 - bezeit sind mittlerweile aber über drei Jahre vergangen, in welchem Fall entspre- chend der gesetzlichen Regelung von Art. 46 Abs. 5 aStGB ein Widerruf aber oh- nehin nicht mehr angeordnet werden darf.
  52. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 3. Oktober 2015 gegen den Beschuldigten A._____ verhängten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 3'000 ist mithin nach dem Gesagten heute definitiv abzusehen. - 1051 - IX. Zivilbegehren A. Anträge der Privatklägerinnen
  53. Privatklägerin 1 1.1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 stellte die Privatklägerin 1 im Vorfeld der Hauptverhandlung ihre Anträge zu ihren Adhäsionsklagen gegen die Beschuldigten A._____, B._____, F._____ und E._____ betreffend die Anklagekomplexe der Un- ternehmenstransaktionen U1._____, V._____ und BH._____ (act. 1293): 1.2. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion U1._____ macht die Pri- vatklägerin 1 gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ Schadenersatz gel- tend von CHF 2'660'590.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. April 2007, unter solidari- scher Haftung. 1.3. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion V._____ macht die Privat- klägerin 1 gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ Schadenersatz geltend von CHF 7'421'568.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2014 auf CHF 5'182'450, seit 21. November 2014 auf CHF 1'032'000, seit 17. Juni 2015 auf CHF 185'796, seit 2. Juni 2016 auf CHF 185'796, seit 20. Juni 2017 auf CHF 73'286.20 und seit 25. August 2017 auf CHF 762'240, unter solidarischer Haf- tung. 1.4. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion BH._____ macht die Pri- vatklägerin 1 gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ Schadener- satz geltend von CHF 512'500 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. November 2014, unter solidarischer Haftung. 1.5. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion BH._____ macht die Pri- vatklägerin 1 gegen den Beschuldigten B._____ zusätzlich Schadenersatz geltend von CHF 5'600'000 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. November 2014. - 1052 - 1.6. Die Privatklägerin 1 begehrt dabei jeweils eventualiter an, dass die Zivilfor- derungen dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen seien. 1.7. Die Beschuldigten A._____, B._____, E._____ und F._____ liessen die Ab- weisung der Zivilklagen beantragen, teilweise mit dem Eventualantrag des Verwei- ses auf den Zivilweg (vgl. act. 1356 S. 102, act. 1361 S. 1, act. 1453 S. 41 + act. 1413 S. 1).
  54. Privatklägerin 4 2.1. Mit Eingaben vom 16. November 2021, 6. Dezember 2021 und 17. Dezem- ber 2021 begründete die Privatklägerin 4 im Vorfeld der Hauptverhandlung ihre Ad- häsionsklagen betreffend die Anklagekomplexe der privaten Auslagen sowie der Unternehmenstranskationen V._____ und W._____ (private Auslagen: act. 1170, V._____: act. 1190, W._____: act. 1123). 2.2. Betreffend den Anklagekomplex der privaten Auslagen (act. 1170) macht die Privatklägerin 4 gegen die Beschuldigten A._____ und G._____ folgenden Schadenersatz geltend: Gegen den Beschuldigten A._____: − CHF 528'239.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2015; − CHF 18'100 zuzüglich Zins 5 % seit 23. März 2015; − CHF 19'617.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2014, unter soli- darischer Haftung mit dem Beschuldigten G._____ sowie − EUR 26'850 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. August 2014, eventualiter CHF 32'469.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. August 2014; - 1053 - gegen den Beschuldigten G._____: − CHF 19'617.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2014, unter soli- darischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____. 2.3. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion W._____ (act. 1123) macht die Privatklägerin 4 gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ folgenden Schadenersatz geltend, jeweils unter solidarischer Haf- tung: − CHF 3'700'000 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2015 auf CHF 2'900'000 sowie zu 5 % seit dem 30. Juni 2016 auf CHF 800'000; − CHF 8'912'571.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2015 auf CHF 3'045'905.10 sowie Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2016 auf CHF 5'866'666.70; − CHF 720'761.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Juni 2015 sowie − CHF 24'266'666.67 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Juni 2015 auf CHF 10'9330333.37 sowie Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2016 auf CHF 13'333'333.30. 2.4. Betreffend den Anklagekomplex der Transkation V._____ (act. 1190) macht die Privatklägerin 4 gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ Schadenersatz geltend von CHF 1'696'250 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2014 auf CHF 664'250 sowie Zins zu 5 % seit 21. November 2014 auf CHF 1'032'000, unter solidarscher Haftung. 2.5. Die Privatklägerin 4 begehrt dabei jeweils eventualiter an, dass die Zivilfor- derungen dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen seien. 2.6. Die Beschuldigten A._____, B._____, D._____, C._____, F._____ und G._____ liessen die Abweisung der Zivilklagen beantragen, dies teilweise mit dem - 1054 - Eventualantrag des Verweises auf den Zivilweg (act. 1356 S. 102; act. 1361 S. 1; act. 1085 S. 2, act. 1284 S. 1, act. 1325 S. 1; act. 1413 S. 1; act. 1382 S. 2). B. Grundlagen
  55. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch grundsätzlich an die entsprechenden Begründungen gebunden. Die Be- hauptungs-, Substantiierung- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass die geschädigte Partei von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann (DOLGE, BSK StPO, N 22 ff. zu Art. 122 StPO). 1.2. Das mit der Strafsache befasste Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage indessen auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle- digt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der be- schuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 1.3. Schliesslich besteht gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO die Möglichkeit, einen Zivilanspruch bei unverhältnismässigem Aufwand nur dem Grundsatz nach gutzu- heissen und die Ausmittlung der Schadens- bzw. Schadenersatzhöhe auf den Zi- - 1055 - vilweg zu verweisen. Nicht jeder Aufwand ist unverhältnismässig, doch ist ein sol- cher zu bejahen, wenn beispielsweise komplexe Schadensberechnungen vorzu- nehmen sind. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde. In einem solchen Fall kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf die Frage beschränken, ob und aus welchen Rechtsgründen der Zivilklägerschaft Forderungen zustehen und die Bestimmung der Höhe der Ansprüche dem Zivilgericht überlassen (vgl. hierzu DOLGE, BSK StPO, N 44 ff. zu Art. 126 StPO; BGE 125 IV 153, E. 2. b/aa).
  56. Schadenersatz 2.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 2.2. Die Verursachung eines Vermögensschadens ist widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR, wenn sie eine einschlägige Schutznorm verletzt (Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018, E. 4.5.). Bei den Tatbeständen der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betruges (Art. 146) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158) handelt es sich gemäss steter Rechtsprechung um einschlägige Schutz- normen (vgl. u.a. BREHM, BK OR, N 39 zu Art. 41 OR mit entsprechenden Hinwei- sen).
  57. Schadenszins Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört auch der Schadenszins, das heisst der Zins ab jenem Zeitpunkt, in welchem sich das schädigende Ereignis fi- nanziell ausgewirkt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Schadenszins in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 Prozent festgelegt (BGE 139 IV 176, E. 8.1.2.; BGE 122 III 53, E. 4.b). - 1056 -
  58. Solidarische Haftung Haben mehrere an der Straftat beteiligte Personen den Schaden gemein- sam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). C. Beurteilung
  59. Private Auslagen 1.1. Die Privatklägerin 4 begründet ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beschuldigten A._____ und G._____ im Anklagekomplex der privaten Auslagen gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR auf Grundlage des zur Anklage gebrachten Sach- verhaltes und dessen rechtlichen Subsumtion (vgl. act. 1170). 1.2. Dem Beschuldigten G._____ ist im vorliegenden Strafverfahren kein Ver- halten vorzuwerfen, welches sich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO aus einer Straftat ableitet, da er von den ihm in der Anklage gemachten Vorwürfen freizuspre- chen ist. Entsprechend ist die Privatklägerin 4 betreffend den Anklagepunkt der privaten Auslagen mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten G._____ im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 1.3. Auch gegen den Beschuldigten A._____ liessen sich nicht alle Anklagevor- würfe erhärten. Allerdings liessen sich folgende Vermögensschäden der I1._____ nachweisen, welche der Beschuldigte durch die schuldhafte Begehung der Tatbe- stände der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB verursacht hatte: − CHF 107'249.50 durch Nutzung der Firmenkreditkarten in Cabarets und Stripclubs, − CHF 3'778 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Zimmerreparatur im Hotel "BI._____", - 1057 - − CHF 700 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für Apéro und Nachtessen im Hotel "BJ._____", − CHF 5'273 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Reise nach DP._____ im Dezember 2011, − CHF 3'630.95 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013, − CHF 12'086 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Reise nach DQ._____ im Februar 2014, − CHF 49'700 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Reise nach CN._____ im Januar 2015, − CHF 30'969.20 durch Belastung der Kostenstelle 950000 für die Honorar- noten von Rechtsanwalt X1._____ sowie − CHF 23'172.45 durch Belastung der Kostenstelle 950000 für die Honorar- noten von BK._____. In diesem Umfang von insgesamt CHF 236'559.10 steht der Privatkläge- rin 4 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR betreffend den Anklagepunkt der privaten Aus- lagen gegen den Beschuldigten A._____ Schadenersatz zu. Die Privatklägerin 4 verlangt der Einfachheit halber Zins zu 5 Prozent ab dem 26. Oktober 2015, das heisst ab jenem Datum, an welchem sich die letzte relevante Transaktion finanziell ausgewirkt hat. Der 26. Oktober 2015 entspricht dem Datum der Begleichung der zweiten Honorarrechnung von Rechtsanwalt X1._____ vom 27. September 2015 in Höhe von CHF 9'210.65. Es handelt sich dabei– wie die Privatklägerin zu Recht geltend macht – um die letzte relevante Transaktion im vorliegenden Zusammenhang. Die Privatklägerin 4 hat dementspre- chend zumindest Anspruch auf Verzinsung ihrer Schadenersatzforderung ab die- sem Datum. - 1058 - Der Beschuldigte A._____ ist folglich gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu ver- pflichten, der Privatklägerin 4 betreffend den Anklagepunkt der privaten Auslagen Schadenersatz in Höhe von CHF 236'559.10 zuzüglich 5 % Zins seit 26. Oktober 2015 zu bezahlen. 1.4. Ausserdem liess sich erhärten, dass der Privatklägerin 4 aufgrund der schuldhaften Begehung einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch den Beschuldigten A._____ aufgrund der Belastung der Kostenstelle 950000 für die Reise nach CN._____ im Januar 2015 weiterer Schaden von CHF 18'100 sowie von CHF 19'617.10 entstanden ist. Wie die Privatklägerin 4 wie- derum zu Recht geltend macht, zeigten sich die finanziellen Auswirkungen ihrer jeweiligen Schädigung bei der Auslösung der Zahlungen betreffend die beiden Rechnungen von BO._____ und der K._____ AG. Folglich ist der Schadenszins von 5 Prozent ab diesen Zahlungsauslösungen vom 15. Dezember 2014 und
  60. März 2015 geschuldet. Der Beschuldigte A._____ ist daher wiederum gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu verpflichten, der Privatklägerin 4 betreffend den Anklagepunkt der privaten Auslagen zusätzlich Schadenersatz in Höhe von CHF 18'100 zuzüglich 5 % Zins seit 23. März 2015 sowie Schadenersatz in Höhe von CHF 19'617.10 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Dezember 2014 zu bezahlen. 1.5. Darüber hinaus entstand der Privatklägerin 4 aufgrund der schuldhaften Begehung einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch den Beschuldigten A._____ aufgrund der Belastung der Kostenstelle 950000 für die Reise nach DM._____ im August 2014 ein weiterer Schaden von EUR 26'850 und EUR 700. Auch diese Schäden sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung der Beträge verzinsbar. Die Zahlungsauslösungen erfolgten am 18. August 2014 und am 8. September 2014. Die Privatklägerin 4 geht aufgrund der entsprechenden Formulierung der Anklage von einem Schadensbetrag von CHF 700 anstatt von EUR 700 aus. Angesichts des diesbezüglich offensichtlichen Versehens in der An- klageschrift ist der Privatklägerin 4 jedoch trotzdem Schadenersatz von EUR 700 zuzusprechen. - 1059 - Der Beschuldigte A._____ ist folglich erneut gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu verpflichten, der Privatklägerin 4 betreffend den Anklagepunkt der privaten Aus- lagen weiter Schadenersatz in Höhe von EUR 26'850 zuzüglich 5 % Zins seit
  61. August 2014 sowie Schadenersatz in Höhe von EUR 700 zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2014 zu bezahlen. 1.6. Im geforderten Mehrbetrag ist die Privatklägerin 4 betreffend die privaten Auslagen mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen.
  62. Transaktion U1._____ 2.1. Die Privatklägerin 1 begründet ihre Schadenersatzforderungen im Ankla- gekomplex der Unternehmenstransaktion U1._____ gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. mit Art. 50 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes und dessen rechtli- chen Subsumtion (vgl. act. 1293). 2.2. Im Sinne des Anklagevorwurfes liess sich erstellen, dass der Beschuldigte A._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ die Privatklägerin 1 durch eine schuldhafte Begehung eines Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Umfang von CHF 2'660'590.50 geschädigt hat (vgl. vorne Ziffer V./E./3.1.5.). Damit sind die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR vollumfänglich gegeben. 2.3. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind folglich betreffend die Trans- aktion U1._____ unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von CHF 2'660'590.50 zu bezahlen. Der von der Privatklä- gerin 1 geltend gemachte Schadenzins in Höhe von 5 Prozent ist ab dem 3. Sep- tember 2008 ist geschuldet, da zu jenem Zeitpunkt die BC._____ Holding die letzte Zahlungstranche von CHF 933'201.75 zu Gunsten der Beschuldigten überwies, wo- mit sich der Schaden der BC._____ definitiv komplettierte. - 1060 -
  63. Transaktion V._____ 3.1. Die Privatklägerin 1 begründet ihre Schadenersatzforderungen im Ankla- gekomplex der Unternehmenstransaktion V._____ gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes und dessen rechtlichen Subsumtion (vgl. act. 1293). 3.2. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ durch die Begehung einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB unter anderem auch die BC._____ schädigten und der Beschuldigte F._____ hierzu im Sinne von Art. 25 StGB strafbare Beihilfe leistete. Jedoch lässt sich die Höhe des Schadens im vorliegenden Strafverfahren nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand eruieren, sondern bedingt ein separates zivilrechtliches Beweisverfahren, welches denjenigen Aufwand des Beschuldigten B._____ eruiert, welcher für die insofern nicht deliktische Vermittlung des Refinan- zierungskredites der I1._____ anfiel bzw. angemessen erscheint (vgl. vorne Ziffer V./E./4.4.4./d). 3.3. Es ist hinsichtlich des gestellten Zivilbegehrens an dieser Stelle festzuhal- ten, dass die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ der Privatklägerin 1 betreffend die Transaktion V._____ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR unter solidarischer Haftung dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 hingegen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver- wiesen. 3.4. Die Privatklägerin 4 begründet ihre Schadenersatzforderungen im Ankla- gekomplex der Unternehmenstransaktion V._____ gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ ebenfalls gestützt auf Art. 41 ff. OR auf der Grund- lage des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes und dessen rechtlichen Sub- sumtion (vgl. act. 1190). - 1061 - 3.5. Dass die Privatklägerin 4 im Rahmen der Transaktion V._____ geschädigt wurde, liess sich im vorliegenden Strafverfahren indessen nicht erstellen. Die Pri- vatklägerin 4 ist folglich betreffend die Transaktion V._____ mit ihrem Schadener- satzbegehren gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ bereits aus diesem Grund auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.
  64. Transaktion W._____ 4.1. Einleitung 4.1.1. Der zivilrechtliche Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ stellte mit Eingabe vom 2. November 2021 (act. 1085) mit Bezug auf den Zivilpunkt den Antrag, es sei auf die Schadenersatzklage der Privatklägerin 4 gegen die Beschul- digten C._____ und D._____ nicht einzutreten. Er macht darin sowie auch im Zu- sammenhang mit den Vorfragen anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1284, act. 1325 + act. 1411) geltend, dass der Beschuldigte C._____ verhandlungsunfähig sei, womit das Strafgericht nebst den Zivilansprüchen gegen den Beschuldigten C._____ auch jene gegen den Beschuldigten D._____ auf den Zivilweg zu verwei- sen habe, da zwischen den Beschuldigten C._____ und D._____ eine notwendige passive Streitgenossenschaft bestehe, nachdem diese in den massgeblichen Ver- trägen in der Transaktion W._____ durch eine einfache Gesellschaft verbunden gewesen seien und daher nur eine gemeinsame gerichtliche Behandlung und Be- urteilung der Zivilklagen gegen die Beschuldigten C._____ und D._____ zulässig sei. Bereits das Handelsgericht CF._____ habe im Urteil vom 10. Juli 2019 in die- sem Zusammenhang festgestellt, dass eine notwendige (passive) Streitgenossen- schaft zwischen dem Beschuldigen C._____ und der R._____ AG (als Gesellschaft des Beschuldigten D._____) bestehe (act. 1088/6a E. 2.5. f.), und bereits dort sei nur die R._____ AG vor Handelsgericht eingeklagt worden, der Beschuldigte C._____ hingegen vor dem Kreisgericht CF._____. Zudem habe die Konstituierung der Privatklägerin 4 am 27. Februar 2018 noch keine Rechtshängigkeit einer adhäsionsweisen Zivilklage begründet. Erst mit Eingabe vom 16. November 2021 sei mithin die Adhäsionsklage in Sachen - 1062 - W._____ erhoben worden. Die Anhebung des Schiedsverfahrens durch die Be- schuldigten C._____ und D._____ mittels Einleitungsanzeige vom 29. Oktober 2021 aufgrund der massgeblichen Verträge (act. 1088/1) sei folglich vor dieser Ein- gabe erfolgt, womit die Streitsache bereits anderweitig rechtshängig sei und im vor- liegenden Strafverfahren nicht beurteilt werden könne. Demzufolge wird die Ein- rede der notwendigen schiedsgerichtlichen Beurteilung erhoben. 4.1.2. Die Vertretung der Privatklägerin 4 reichte am 26. November 2021 sowie anlässlich der Hauptverhandlung eine Stellungnahme zu den Vorbringen des zivil- rechtlichen Vertreters der Beschuldigten C._____ und D._____ im Strafverfahren ein. Sie macht darin geltend, die Einwendungen würden sich als unmassgeblich erweisen, denn der Beschuldigte C._____ gelte nicht als verhandlungsunfähig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Weiter sei für die strafrechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes nicht massgebend, ob in einem zivil- rechtlichen Streit gegebenenfalls eine notwendige Streitgenossenschaft eine Rolle spiele. Das Strafgericht beurteile die Frage, ob die Beschuldigten C._____ und D._____ die eingeklagten Straftatbestände erfüllt hätten oder nicht, womit sich der Fokus auf das Verhalten des bzw. der Beschuldigten richte. Es bleibe damit be- langlos, ob aus Sicht der Beschuldigten im Rahmen der von der Privatklägerin 4 angefochtenen Verträge allenfalls eine (in einem rein zivilrechtlichen Kontext näher zu prüfende) notwendige Streitgenossenschaft zur Diskussion stehen könnte. Zu- dem habe die Privatklägerin vorliegend eine Leistungsklage erhoben, bei welcher es gemäss dem Bundesgerichtsurteil 5P.197/2006 bei Gesamthandschaften auf beklagter Seite keine notwendige Streitgenossenschaft gebe (E. 2.2.1.). Die Ein- rede der Schiedsklausel sei sodann im Adhäsionsprozess ohnehin nicht einschlä- gig, soweit eine Adhäsionsklage vor Anhängigmachung eines Schiedsverfahrens erhoben worden sei, wobei die Privatklägerin vorliegend aber bereits mittels ihrer Konstituierung am 27. Februar 2018 – somit vorgängig zur Einleitung des Schieds- verfahrens – ihre Adhä-sionsklage anhängig gemacht habe (vgl. act. 1154 + act. 1329). - 1063 - 4.2. Standpunkt der Privatklägerin 4 4.2.1 Materiell stützt die Privatklägerin 4 ihre Schadenersatzbegehren im Ankla- gepunkt der Unternehmenstransaktion W._____ gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ auf die rechtliche Grundlage von Art. 41 OR ff. (vgl. act. 1123). 4.2.2. Bei ihren zunächst geltend gemachten Schadenersatzansprüchen in der Höhe von CHF 3'700'000, von CHF 8'912'571.80 und von CHF 720'761.53 sieht die Privatklägerin 4 die unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR in den ge- mäss Anklage erfüllten Straftatbeständen (Art. 146 StGB, Art. 158 StGB und Art. 4a Abs. 1 UWG) verwirklicht. Zu den geltend gemachten Beträgen bringt sie vor, dass aus der Transaktion W._____ dem Beschuldigten A._____ CHF 3'700'000 zuge- flossen seien, während CHF 8'912'571.80 der Beschuldigte B._____ behalten (bzw. teilweise nicht dem Beschuldigten A._____ weitergeleitet) habe und der Be- trag von CHF 720'761.53 einen weiteren geldwerten Vorteil darstelle, welcher dem Beschuldigten B._____ zugekommen sei (act. 1123). 4.2.3. Bei ihrer weiteren Schadenersatzforderung in der Höhe von insgesamt CHF 24'266'666.67 sieht die Privatklägerin 4 die unerlaubte Handlung hingegen nicht in einem verwirklichten Straftatbestand, sondern in einer gemeinsam durch die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ verübten Täuschung gemäss Art. 28 OR. Sie macht geltend, bei den geforderten CHF 24'266'666.67 handle es sich um den Erlös, welcher den Beschuldigten C._____ und D._____ nach Abzug der an den Beschuldigten A._____ und B._____ geflossenen Vermö- genswerte aus den Transaktionsverträgen W._____ zugekommen sei. Bei diesen Vertragsschlüssen sei sie über den Umstand getäuscht worden, dass eine ver- deckte Beteiligung des Beschuldigten B._____ und A._____ vorlag. Hätte sie von diesen Beteiligungen gewusst, hätte sie die Beschuldigten C._____ und D._____ als Vertragspartner disqualifiziert und folglich die Transaktionsverträge nicht – bzw. nicht mit diesem Inhalt – geschlossen (act. 1123). - 1064 - 4.3. Würdigung 4.3.1. Das Schadensersatzbegehren der Privatklägerin 4 gegen den Beschuldig- ten C._____ betreffend die Transaktion W._____ sind zufolge der Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens zum Vornherein gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 4.3.2 Betreffend das Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten D._____ ist demgegenüber zunächst Folgendes festzuhalten: a) Die Privatklägerin 4 hat sich am 27. Februar 2018 mit dem Hinweis konsti- tuiert, dass betreffend den Sachverhalt W._____ eine Schädigung zu ihren Lasten nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. vorne Ziffer III./C./4.2.). Entgegen der Ansicht des zivilrechtlichen Vertreters der Beschuldigten C._____ und D._____ hat sie damit aber im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StPO rechtsgültig eine Adhäsionsklage anhängig gemacht, woran auch nichts ändert, dass dies einstweilen in unbezifferter Form geschah. Die Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage im vorliegenden Straf- verfahren erfolgte somit vorgängig zur Einleitung eines Schiedsverfahrens durch die Beschuldigten C._____ und D._____ aufgrund der massgeblichen Verträge am
  65. Oktober 2021 gegen die I1._____ (vgl. act. 1088/1). Eine anderweitige vorgän- gige Rechtshängigkeit steht daher der Prüfung der vorliegend zu beurteilenden Ad- häsionsklage nicht im Weg. b) Zudem wies die Privatklägerin 4 zutreffend darauf hin, dass bei deliktischen Ansprüchen die Vereinbarung einer Schiedsklausel keine Rolle spielt (vgl. LIEBER, BSK StPO, N 20 zu Art. 122 StPO). Die Zuständigkeit des Strafgerichtes für die Beurteilung von Adhäsionsklagen bleibt vielmehr vorbehalten, solange der An- spruch nicht bereits in einem Schiedsverfahren rechtshängig gemacht wurde, was – wie soeben dargestellt – vorliegend nicht der Fall ist. Die vom zivilrechtlichen Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ erhobene Einrede einer Schiedsklausel verfängt daher mit Bezug auf den vorliegenden Adhäsionsprozess nicht. - 1065 - 4.3.3. In materieller Hinsicht wurde sodann mit Bezug auf das Schadenersatzbe- gehren gegen den Beschuldigten D._____ festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ durch die schuldhafte Begehung einer qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB die I1._____ im Anklagekomplex W._____ schädigten und der Beschuldigte D._____ hierzu im Sinne von Art. 25 StGB strafbare Beihilfe leistete. Die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ schädigten die I1._____ folglich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR gemeinsam. Der Privatklägerin 4 steht daher betreffend die Transak- tion W._____ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR in Bezug auf die erhobenen Forderungen von CHF 3'700'000 und CHF 8'912'571.80 im Grund- satz ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ zu. Jedoch lässt sich die Schadenshöhe auch vorliegend nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand eruieren, sondern bedingt ein separates zivilrecht- liches Beweisverfahren, welches denjenigen Aufwand des Beschuldigten B._____ ermittelt, welcher für die insofern nicht deliktische Mitarbeit des Beschuldigten B._____ (inklusive einer allfälligen Vermittlung von Portfoliogesellschaften) bei der W._____ in der Anfangsphase der Transaktion anfiel bzw. angemessen erscheint. 4.3.4. Anders ist das Schadenersatzbegehren in Höhe von CHF 24'266'666'67 zu beurteilen, wo sich die Privatklägerin 4 in Bezug auf die unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR nicht auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern auf eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR stützt. a) Eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR kann zwar – wie die Privatklägerin 4 geltend macht – eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR begründen und entsprechend eine Schadenersatzforderung zur Folge haben (vgl. hierzu act. 1123 S. 105 m.H.a. Urteile 4A_286/2018 vom 5. Dezember 2018, E. 2.2., 4A_285/2017 vom 3. April 2018, E. 6.1. und 4A_593/2012 vom 14. Januar 2013, E. 4.). Zweifelhaft ist vorliegend jedoch bereits, ob die Privatklägerin 4 mit ihrem vorliegend gestellten Begehren auf (teilweise) Rückerstattung der an die Be- schuldigten C._____ und D._____ geflossenen Kaufpreistranchen noch einen An- spruch geltend macht, welcher im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO aus einer Straftat folgt, dies im Gegensatz zu den vorstehend beurteilenden Ansprüchen, welche auf - 1066 - die Erlöse zielten, welche den Beschuldigten A._____ und B._____ zukamen, wo- mit diese beiden Beschuldigten als Haupttäter und der Beschuldigte D._____ als Gehilfe den Straftatbestand einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) erfüllten und die I1._____ damit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 51 Abs. 1 OR kausal schä- digten. Im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf Rückerstattung von Kaufpreistranchen im Umfang von CHF 24'266'666'67, welche den Beschuldigten D._____ und C._____ zugekommen seien, stützt sich die Privatklägerin 4 lediglich auf einen Teil des behaupteten Anklagesachverhaltes und macht daraus eine Rechtsposition geltend, welche grundsätzlich im Rahmen der Rückabwicklung von angefochtenen Verträgen über die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung o- der Vindikation und nicht via einen Schadenersatzanspruch zu liquidieren wäre. b) Abgesehen davon, dass somit bereits fraglich ist, inwiefern im vorliegenden Zusammenhang von der Privatklägerin 4 überhaupt eine adhäsionsfähige Zivil- klage geltend gemacht wurde, würde ein solcher Anspruch aus Art. 41 OR i.V.m. Art. 28 OR aber jedenfalls einen nachgewiesenen Schaden voraussetzen. Diesbe- züglich weist die Privatklägerin 4 in ihrer Eingabe vom 16. November 2021, mit welcher sie ihre Adhäsionsklage in Sachen W._____ näher begründet, aber gleich selber auf ein ungeklärtes Kriterium hin, welches für den Nachweis des Schadens massgeblich wäre, indem sie erklärt, die Transaktionsverträge wären ohne die von den Beschuldigten gemeinsam erwirkte Täuschung nicht oder jedenfalls nicht in dieser Form geschlossen worden (act. 1123 S. 112). Für den Bestand eines Scha- dens unter Heranziehung der Differenztheorie wäre aber gerade ausschlaggebend, in welcher Form denn der Vertrag ohne eine Täuschung zwischen den Parteien abgeschlossen worden wäre. Zudem wären für die Eruierung des konkreten Scha- dens vom genannten Transaktionserlös, welchen die Privatklägerin 4 als Schaden geltend macht, sämtliche vermögensrechtliche Vorteile anzurechnen, welche der I1._____ aufgrund der inkriminierten Transaktionsverträge zu Gute kamen. Darauf wiesen sowohl der zivilrechtliche Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ (act. 1411 S. 11) als auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ (act. 1384 S. 204) zu Recht hin. Der zivilrechtliche Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ spricht hierbei gar von CHF 100 Millionen, welche als Wert - 1067 - der übertragenen Aktien in Abschlag zu bringen wären. Die Schadensberechnung, welche für den von der Privatklägerin 4 diesbezüglich geltend gemachten Anspruch vorzunehmen wäre, wäre mithin äusserst komplex und würde das Strafverfahren in unzumutbarer Weise verzögern. Es bedarf hierfür eines zusätzlichen zivilrechtli- chen Beweisverfahrens, wobei die Privatklägerin 4 ihren Schaden dort zunächst noch genauer zu substantiieren hätte. In einem solchen separaten Zivilverfahren könnte schliesslich auch die vom zivilrechtlichen Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ aufgeworfene Frage geprüft werden, ob eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beschuldigten C._____ und D._____ lediglich bei der angehobenen Feststellungsklage gegeben ist (so das Handelsgericht St. Gallen gemäss seinem Urteil vom 10. Juli 2019 [act. 1008/6a]) oder ob diese Rechtsfigur auch bei der im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Leistungs- klage zu berücksichtigen ist, was das Handelsgericht St. Gallen in seinem genann- ten Urteil ausdrücklich offen liess (vgl. die dortige E. 2.3.). 4.3.5. Im vorliegenden Strafverfahren bleibt somit lediglich feststellbar, dass die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ betreffend die Transaktion W._____ der Privatklägerin 4 infolge der Begehung einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bzw. einer Beihilfe hierzu im Sinne von Art. 25 StGB gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 51 Abs. 1 OR dem Grundsatz nach unter solidarischer Haftung schadenersatz- pflichtig sind. Im Übrigen sind ihre gestellten Begehren bei einem Zivilgericht vor- zubringen.
  66. Transaktion BH._____ 5.1. Die Privatklägerin 1 stützt ihr Schadenersatzbegehren im Anklagekomplex der Unternehmenstransaktion BH._____ gegen die Beschuldigten B._____, A._____ und E._____ auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR. Auch hier verweist die Privatklägerin 1 zur Anspruchsbegründung auf den Anklagesachver- halt und dessen rechtliche Subsumtion (vgl. act. 1293). 5.2. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend die Unternehmenstrans- aktionen wurde in diesem Zusammenhang jedoch festgestellt, dass sich betreffend - 1068 - die Transaktion BH._____ für die Privatklägerin 1 letztlich kein deliktsrechtlich rele- vanter Schaden ergeben hat (vgl. vorne Ziffer V./E./6.3.3./e). Die Privatklägerin 1 ist demzufolge mit ihrem Schadenersatzbegehren betreffend die Transaktion BH._____ gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. - 1069 - X. Beschlagnahmen / Einziehungen A. Ausgangslage
  67. Einleitung Im Rahmen der Untersuchung wurden bei den Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____ und F._____ diverse Vermögenswerte mehrheitlich im Sinne von Konten- oder Grundbuchsperren mit Beschlag belegt. Es ist im Folgen- den über diese beschlagnahmten Vermögenswerte zu befinden, wobei in einem ersten Schritt bei jedem Beschuldigten eine Übersicht über die einzelnen Vermö- genspositionen zu gewinnen ist.
  68. Beschuldigter A._____ 2.1. Position 1, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 20. Juli 2020 (act. 82401001 ff.) wurde beim Beschuldigten A._____ eine Barschaft von CHF 62'000 beschlagnahmt. Sie lagert bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Beleg-Nr. 295883029). 2.2. Position 2, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. bzw. 27. Februar 2018 (act. 82301001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbe- ziehung Nr. 54 bei der MO._____ (Schweiz) AG gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (Konto-Nr. 55) (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 52'680, act. 1334B), − Depot Mitarbeiterbeteiligungen (Konto-Nr. 56) (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 892'728, act. 1334B), - 1070 - Vermögenswerte Total: CHF 945'407 (Bewertung per 11. Januar 2022, act. 1334B). 2.3. Position 3, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82302001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 57 bei der OK._____ (Schweiz) AG gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (Konto-Nr. 58) (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 17'200, act. 1305/2), − Kontokorrent EUR (Konto-Nr. 59) (Bewertung per 18. Januar 2022: EUR 30'621.34 bzw. CHF 31'889.06, act. 1305/2), Vermögenswerte Total: CHF 49'089.06 (Bewertung per 18. Januar 2022, act. 1305/2). 2.4. Position 4, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82303001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 60 bei der I3._____ gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Mitglieder-Privatkonto CHF (CH61) (Bewertung per 13. Januar 2022: CHF 1'050.35, act. 1303/1), − Mitglieder-Sparkonto CHF (CH62) (Bewertung per 13. Januar 2022: CHF 39'234.57, act. 1303/1), Vermögenswerte Konten Total: CHF 40'284.92, (Bewertung per 13. Januar 2022, act. 1303/1), − Anteilschein I3._____ Genossenschaft (Bewertung per 13. Januar 2022: CHF 200, act. 1303/1), - 1071 - Vermögenswerte Total: CHF 39'435.26 (Bewertung per 13. Januar 2022, act. 1303/1). 2.5. Position 5, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten A._____ und die andere Verfahrensbeteiligte L._____ lautende Privatkonto CHF (CH63) bei der I2._____ gesperrt (Bewertung per 26. Januar 2022: CHF 25'518.46, act. 1364 + 1365/1). 2.6. Position 6, Anhang I zur Anklage 2.6.1. Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 64 bei der I2._____ gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Privatkonto CHF (CH65) (Bewertung per 26. Januar 2020: CHF 14'926.73, act. 1364 + act. 1365/2), − Wertschriftendepot Nr. 66 (Bewertung per 26. Januar 2022: CHF 201'064, act. 1365/2), − Anteilschein I2._____ des Beschuldigten A._____ (Bewertung per 26. Ja- nuar 2022: CHF 200, act. 1365/2), Vermögen Total: CHF 216'190.84 (Bewertung per 26. Januar 2022, act. 1365/2). 2.6.2. Gemäss den Angaben der I2._____ ist auch eine nicht im Anhang I zur Anklage genannte auf die andere Verfahrensbeteiligte L._____ lautende Kunden- beziehung Nr. 67 gesperrt (vgl. act. 82304018). Sie enthält als Vermögenswert ei- nen Anteilschein I2._____ (Bewertung per 26. Januar 2022: CHF 200, act. 1365/3). 2.7. Position 7, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82305001 ff.) wurde die auf die M._____ AG (andere Verfahrensbeteiligte 4) lautende Kunden- beziehung Nr. 68 mit Kontokorrent CHF (CH69) (vgl. act. 82305025) bei der - 1072 - AR._____ AG gesperrt (Bewertung per 31. Dezember 2021: CHF 26'922.24, act. 1282/1). 2.8. Positionen 8 und 9, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82306001 ff.) wurden die auf den Beschuldigten A._____ lautenden Portfolios Nr. 70 und Nr. 71 bei der Bank EF._____ AG gesperrt. Sie enthalten die folgenden Vermögenswerte: − Portfolio 70 mit einem Kontokorrent CHF (CH72) (Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 8) (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 9'687, act. 1292/2), − Portfolio 71 mit einem Kontokorrent CHF (CH73) (Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 9) (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 132'637, act. 1292/1). Dieses Portfolio enthält zudem ein Kontokorrent EUR (CH74) (Bewertung per
  69. Januar 2022: CHF 0 act. 1292/1) sowie ein Kontokorrent USD (CH75) (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 0, act. 1292/1). 2.9. Positionen 10 und 11, Anhang I zur Anklage Infolge eines Rechtshilfeersuchen der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82307001 ff.) an das Fürstliche Landgericht Liechtenstein in Vaduz sowie den weiteren von der Anklägerin und dem Gericht nachfolgenden Rechtshilfeersuchen wurde bzw. blieb das auf den Beschuldigten A._____ lautende Portfolio 1 lautend bei der AA._____ AG, AB._____ (Bewertung per 2. Juni 2020: CHF 5'319'352.19, act. 82307035) gesperrt. Die letzte durch das Gericht in Liechtenstein angeordnete Kontosperre blieb wiederum befristet bis zum 7. März 2023 (act. 1446). 2.10. Position 12, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82308001 ff.) wurden die auf den Beschuldigten A._____ lautenden Konten Nr. 76 und Nr. 77 bei der OL._____ AG gesperrt. Die Konten wurden in der Folge saldiert und das Gut- haben an die Anklägerin überwiesen (vgl. act. 82308008 ff.). Die Guthaben in Höhe von CHF 1327.96 und CHF 72.06 (gesamthaft: CHF 1'400.01) lagern nun bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Beleg-Nr. 295883030 und Nr. 295883031). - 1073 - 2.11. Position 13, Anhang I zur Anklage 2.11.1. Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82309001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 78 bei der I3._____ gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Privatkonto Plus / Wertschriften CHF (CH79) (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 47'304.86, act. 1280), − Privatkonto Plus CHF (CH80) (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 28'447.53, act. 1280), − Privatkonto Plus CHF (CH81) (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 3'371.19, act. 1280), − Privatkonto EUR (CH82) (Bewertung per 17. Januar 2022: EUR 1'035.96 bzw. CHF 1'079.99, act. 1280), − Kontokorrent USD (CH83) (Bewertung per 17. Januar 2022: USD 365.97 bzw. CHF 334.46, act. 1280), Vermögenswerte Konten Total: CHF 80'110.03 (Bewertung per 17. Januar 2022, act. 1280), − Wertschriftendepot Nr. 84 (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 613'725, act. 1280), − Vorsorgekonto 3a (CH85) (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 52'095.55, act. 1280), Vermögenswerte Total: CHF 746'358.58 (Bewertung per 17. Januar 2022, act. 1280). Unter dieser Kundennummer ist zudem als Verpflichtung ein Darlehen ge- führt (Bewertung per 17. Januar 2022: - CHF 1'503'187.50, act. 1280), bei welchem es sich gemäss Auskunft der I3._____ um einen "Blankokredit" handelt (vgl. 82309053). - 1074 - 2.11.2. Gleichzeitig wurde auch eine auf die die M._____ AG (andere Verfahrens- beteiligte 4) lautende Kundenbeziehung Nr. 86 bei der I3._____ gesperrt. Sie ent- hält ein Kontokorrent CH87, (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 75'225.84, act. 1280), welches im Anhang I zur Anklage nicht aufgeführt ist. Da es gesperrt wurde, ist nichtsdestotrotz mit vorliegendem Urteil über die angeordnete Sperre zu befin- den. 2.12. Position 14, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82310001 ff.) wurde das auf J._____ (anderer Verfahrensbeteiligter 1) lautende Firmenkonto Nr. 2 bei der AC._____ gesperrt (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 76'447.85, act. 1262/1). 2.13. Position 15, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 16. Juli 2019 (act. 82101060 f.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Personalvorsorge-Beziehung Nr. 88 bei der EE._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge gesperrt (Bewertung per
  70. Juni 2019: CHF 4'550'421.10, act. 82101062). 2.14. Position 16, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 beschlagnahmte die Anklägerin in der Strafuntersuchung Nr. STA3-STR-2019-10024477 die auf die andere Verfahrens- beteiligte L._____ lautende Geschäftsbeziehung und/oder Kontonummer 37 bei der AM'._____ AG und beschränkte die Sperrung mit Nachtrag vom 26. Juli 2019 auf CHF 2'000'000 (vgl. act. 82401016 f.). Mit Verfügung der Anklägerin vom 7. Okto- ber 2020 (act. 82401016 ff.) wurden diese CHF 2'000'000 aus der Untersuchung STA3-STR-2019-10024477 herausgelöst und in der vorliegenden Voruntersu- chung STA3-STR-2017-10041853 beschlagnahmt. In der Folge wurde dieser Be- trag an die Anklägerin überwiesen. Er lagert nun bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Beleg-Nr. 295883088). - 1075 - 2.15. Position 17, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 8. März 2018 (act. 80806017 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt OM._____/AR eine Grundbuchsperre über das im Miteigen- tum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Einfamilienhaus, Liegenschaft Nr. 3, Plan Nr. 89, in AD._____/AR, AE._____, an. 2.16. Position 18, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 5. April 2018 (act. 80801027 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt JB._____ eine Grundbuchsperre über das im Miteigentum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Ferienhaus, Grundbuchblatt-Nr. 38 und 90 in BB._____/TI, an. 2.17. Position 19, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 5. April 2018 (act. 80804014 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt AH._____ eine Grundbuchsperre über das im Miteigentum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ ste- hende Ferienhaus, Grundstücke Nr. 6 und 7 DGB in AH._____ TI, AI._____, an. 2.18. Positionen 20 und 21, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 3. April 2018 (act. 80805021 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt ON._____ eine Grundbuchsperre über eine im Eigentum des Beschuldigten A._____ stehende Ferienwohnung in OP._____ GR (Liegenschaft Nr. 91, 348/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 92) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 20) sowie eine im Miteigentum des Beschuldigten A._____ stehende Baulandpar- zelle in OP._____ (Liegenschaft Nr. 93 und 94, Plan Nr. 95, OQ._____) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 21) an. - 1076 -
  71. Beschuldigter B._____ 3.1. Position 22, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 20. Juli 2020 (act. 82401001 ff.) wurde die derzeit bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von CHF 83'000 (Beleg-Nr. 33110024) beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmt. 3.2. Positionen 23 bzw. 24, Anhang II zur Anklage 3.2.1. Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte B._____ lautende Konto-/Depotbeziehung Nr. 4 bei der Bank AF._____. AG ge- sperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (CH96) (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 6'087'902.73, act. 1251), − Kontokorrent EUR (CH97) (Bewertung per 12. Januar 2022: EUR 37'080 bzw. CHF 38'765, act. 1251), − Kontokorrent USD (CH98) (Bewertung per 12. Januar 2022: USD 5'288.70 bzw. CHF 4'841, act. 1251), − Aktien und ähnliche Anlagen (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 148'849, act. 1251), − Alternative Anlagen (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 115'512, act. 1251), Vermögenswerte Total: CHF 6'395'869 (Bewertung per 12. Januar 2022, act. 1251). 3.2.2. Im Anhang II der Anklage nicht aufgeführt ist die nur auf den Beschuldigten B._____ lautende Kontobeziehung Nr. 99 bei der Bank AF._____. AG. Sie enthält als negative Position ein Hypothekardarlehen (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 1'300'000, act. 1251). - 1077 - 3.3. Position 25, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82202001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte B._____ lautende Portfolio Nr. 5 bei der AG1._____ SA gesperrt. Es enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 134'745, act. 1334), − Edelmetalle (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 1'545'364, act. 1334), Vermögenswerte Total: CHF 1'545'364 (Bewertung per 24. Januar 2022, act. 1334). 3.4. Positionen 26 und 27, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82204001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte B._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 100 bei der Bank AJ'._____ AG gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (CH101) (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 61'569.83, act. 1264/2), − Kontokorrent USD (CH102) (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 29'224.86, act. 1264/2), − Übrige Vermögenswerte: Rohstoffe/Metalle (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 3'971'821.61 act. 1264/2), Vermögenswerte Total: CHF 4'062'616.30 (Bewertung per 12. Januar 2022, act. 1264/2). - 1078 - 3.5. Position 28, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82205001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten B._____ lautende Portfolio Nr. 103 bei der AR._____ AG gesperrt. Es enthält die folgenden Vermögenswerte: − AR._____ Sparkonto CHF (CH104) (Bewertung per 30. September 2021: CHF 2'122, act. 1282/3), − AR._____ Wertschriftendepot (105) (Bewertung per 30. Dezember 2021: CHF 5'172, act. 1282/3), Vermögenswerte Total: CHF 7'294 (Bewertung per 30. Dezember 2021, act. 1282/3). 3.6. Positionen 29 und 30, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82206001 ff.) wurden die folgenden Konten bei der AC._____ gesperrt: − Privatkonto 106, lautend auf den Beschuldigten B._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 29), (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 51'853.40, act. 1262/3), − Sparkonto 107, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte B._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 30), gesperrt ab einem Sockelbetrag von CHF 750'000 (vgl. act. 82206017) (Bewertung per
  72. Januar 2022: CHF 750'122.95, act. 1262/2). 3.7. Position 31, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82203001 ff.) wurde das auf die N._____ AG (andere Verfahrensbeteiligte 5) lautende Kontokor- rent CHF (CH108) bei der I4._____ gesperrt (Bewertung per 14. Januar 2022: CHF 236'371.01, act. 1289/1). - 1079 - 3.8. Position 32, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung vom 16. April 2018 (act. 81102018 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt Zürich-OR._____ eine Grundbuchsperre über die folgenden im Miteigentum des Beschuldigten B._____ und der andere Verfahrensbeteiligten B._____ stehenden Liegenschaften an: − Grundbuchblatt 109 (309/10000 Miteigentum am Grundstück Blatt 110, Ka- taster 111, EGRID 112, Zürich-OR._____), − Grundbuchblatt 113 (4/10000 Miteigentum am Grundstück Blatt 110, Ka- taster 111, EGRID 112, Zürich-OR._____), − Grundbuchblatt 114 (10/752 Miteigentum am Grundstück Blatt 115, EGRID 116, Zürich-OR._____), − Grundbuchblatt 117 (2/752 Miteigentum am Grundstück Blatt 115, EGRID 116, Zürich-OR._____). 3.9. Position 33, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung vom 20. April 2018 (act. 81101006 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt OS._____ eine Grundbuchsperre über die im Alleineigentum des Beschuldigten B._____ stehende Liegenschaft, Gebäude Wohnhaus, OT._____-gasse 118, OU._____, Gemeinde … OU._____, Grundstück-Nr. 119, EGRID 120, Plan-Nr. 121, an. 3.10. Position 34, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung vom 20. April 2020 (act. 81104001 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt der Gemeinde OU._____/BE eine Grundbuchsperre über die im Miteigentum des Beschuldigten B._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten B._____ stehende Liegenschaft, Grundbuchblatt OU._____ Nr. 122, OV._____- berg 123, OW._____, an. - 1080 -
  73. Beschuldigter C._____ 4.1. Positionen 35 bis 39, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte CF._____ vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) wurden aufgrund eines Rechts- hilfeersuchen der Anklägerin die folgenden Bankbeziehungen bei der AK._____ gesperrt: − Position 10 mit einem Privatkonto CHF (CH124), lautend auf den Beschul- digten C._____ und die andere Verfahrensbeteiligte C._____ (Anklage An- hang III, Pos. Nr. 35) (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 90'806.09, act. 1521), − Position 11, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Ver- fahrensbeteiligte C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 36) mit folgenden Vermögenswerten: Privatkonto CHF (CH125) (Bewertung per 8. Mai 2022: o CHF 1'530'425.70, act. 1521), Privatkonto EUR (CH126) (Bewertung per 8. Mai 2022: EUR o 197'516.70 bzw. CHF 205'606.79, act. 1521), Kontokorrent USD (CH127) (Bewertung per 8. Mai 2022: USD o 4'795.64 bzw. CHF 4'717.95, act. 1521), Obligationen (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 100'510, act. 1521), o Aktien (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 2'533'721.96, act. 1521), o Edelmetalle (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 899'850, act. 1521), o Andere strukturierte Produkte (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF o 111'063.15, act. 1521), - 1081 - Vermögenswerte der Position 11 Total: CHF 5'385'895.55 (Bewertung per
  74. Mai 2022, act. 1521), − Position 12, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Ver- fahrensbeteiligte C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 37) mit folgenden Vermögenswerten: Depotkonto CHF (CH128) (Bewertung per 8. Mai 2022: o CHF 15'120.02, act. 1521), Aktien (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 44'367.33, act. 1521), o Vermögenswerte der Position 12 Total: CHF 59'487.35 (Bewertung per
  75. Mai 2022, act. 1521), − Position 13, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Ver- fahrensbeteiligte C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 38) mit folgenden Vermögenswerten: Depotkonto CHF (CH129) (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 277.73, o act. 1521), Aktien (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 520359.90, act. 1521), o Vermögenswerte der Position 130 Total: CHF 52'628.63 (Bewertung per
  76. Mai 2022, act. 1521), − Position 14, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Ver- fahrensbeteiligte C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 39) mit folgenden Vermögenswerten: Vermögensverwaltungskonto CHF (CH131), (Bewertung per 8. Mai o 2022: CHF 17'693.50, act. 1521), Vermögensverwaltungskonto EUR (CH132), (Bewertung per 8. Mai o 2022: EUR 50'477.88 bzw. CHF 52'545.40, act. 1521), - 1082 - Vermögensverwaltungskonto GBP (CH133), (Bewertung per 8. Mai o 2022: GBP 104.25 bzw. CHF 126.76, act. 1521), Vermögensverwaltungskonto USD (CH134), (Bewertung per 8. Mai o 2022: USD 52'452.58 bzw. CHF 51'602.85, act. 1521), Aktien (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 1'985'301.97, act. 1521), o Derivate (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 2'362'80.48, act. 1521), o Vermögenswerte der Position 14 Total: CHF 2'362'180.48 (Bewertung per
  77. Mai 2022, act. 1521). 4.2. Position 40, Anhang III zur Anklage 4.2.1. Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. April 2020 (act. 81912009 ff.) wurde die auf den Beschuldigten C._____ lautende Position 22 bei der AK._____ gesperrt (vormals: Position 135, vgl. act. 1520). Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Mieterkautionssparkonto CHF (CH136), (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 4'961.40, act. 1522), − Privatkonto CHF (CH137), (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 9'829.32, act. 1522), Vermögenswerte Total: CHF 14'790.72 (Bewertung per 8. Mai 2022, act. 1522). 4.2.2. Zudem enthält diese Position 22 ein weiteres auf den Beschuldigten C._____ lautendes Privatkonto CHF (CH138) (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 19'097.35, act. 1522), welches von der AK._____ für die vom Gericht be- schlossenen Vermögensfreigaben zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten C._____ errichtet wurde (vgl. act. 1520 und act. 1517) und folglich nicht gesperrt ist. Es wurde jeweils gemäss den Vorgaben der genannten Be- schlüsse mit Guthaben gesperrter Vermögenswerte gespeist. Der Beschuldigte C._____ hat auf dieses Privatkonto entsprechend freien Zugriff. - 1083 - 4.3. Position 41, Anhang III zur Anklage 4.3.1. Mit Verfügung vom 9. März 2020 (act. 81909001 ff.) sperrte die Anklägerin bei der AL'._____ sämtliche Vermögenswerte, die auf den Beschuldigten C._____ alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten lauteten oder an denen er zumin- dest wirtschaftlich berechtigt war. Sie sperrte mit dieser Verfügung folglich nicht explizit Konten, an denen nur die andere Verfahrensbeteiligte C._____ berechtigt war. 4.3.2. Mit Schreiben vom 12. März 2020 (act. 81909006) gab die AL'._____ be- kannt, dass der Beschuldigte C._____ ehemals gemeinsam mit der anderen Ver- fahrensbeteiligten C._____ über die Bankbeziehung Nr. 139 verfügt hatte, welche am 8. Januar 2016 eröffnet und am 2. Dezember 2019 geschlossen wurde. 4.3.3. Mit Verfügung vom 22. April 2020 (act. 81909007 ff.) forderte die Anklägerin die AL'._____ nunmehr auf, sämtliche Kontoauszüge betreffend Bankverbindun- gen, in denen der Beschuldigte C._____, dieses Mal: und/oder die andere Verfah- rensbeteiligte C._____ Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte sind oder waren, zu edieren. 4.3.4. Die AL'._____ gab daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2020 (act. 81909012 f.) an, dass abgesehen von der bereits erwähnten saldierten Bank- beziehung Nr. 139, eine weitere und zwar aktive Bankbeziehung Nr. 140 (nur) auf die andere Verfahrensbeteiligte C._____ lautend existiere (Bewertung per 19. Ja- nuar 2022: CHF 35'677.62, act. 1307). Diese Bankbeziehung wurde in der Folge von der Anklägerin jedoch nicht gesperrt (vgl. auch act. 1077) bzw. vorgängig eben lediglich dessen Kontoauszüge ediert. Nachdem die Anklägerin und die Privatklä- gerin 4 darüber informiert wurden, dass dieses Konto trotz Aufführung im Anhang III nie von der Anklägerin gesperrt wurde, stellten die Privatklägerin 4 mit Eingabe vom 2. November 2021 (act. 1089), und die Anklägerin mit Eingabe vom 3. Novem- ber 2021 (act. 1091) den jeweiligen Antrag, dieses Konto sei folglich durch das Ge- richt nachträglich zu sperren, denn es sei irrtümlich keine Sperrverfügung ergan- gen. Über die Frage, inwiefern dieses Konto nunmehr noch nachträglich zu sperren ist, wird an späterer Stelle zu befinden sein (vgl. dazu hinten Ziffer X./D./2.2.4./cc). - 1084 - 4.4. Positionen 42 und 43, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 13. Mai 2020 (act. 81913001 ff.) wurden die folgenden auf die andere Verfahrensbeteiligte C._____ lautenden Bankverbin- dungen bei der AM'._____ AG gesperrt: − Premiumkonto CHF Nr. 16 (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 42) (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 53'387.870, act. 1363/2), − Seniorensparkonto CHF Nr. 17 (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 43) (Bewer- tung per 11. Januar 2022: CHF 99'657.20, act. 1363/1), − Depot Nr. 141 (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 0, act. 1362). 4.5. Positionen 44 und 45, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 21. September 2020 (act. 81916001 ff.) wurden die auf die P1._____ Freizügigkeitsstiftung lautenden Geschäftsbeziehun- gen Nr. 142 und Nr. 143 (Bewertungen per 18. Januar 2022: CHF 1'907'350 [act. 1292/3] und CHF 938'886 [act. 1292/4]) bei der Bank EF._____ AG mit dem Beschuldigten C._____ als Vorsorgenehmer und bewilligtem Korrespondenzemp- fänger gesperrt. 4.6. Position 46, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 (act. 81906019 ff.) ordnete die Anklä- gerin beim Grundbuchamt AN._____ eine Grundbuchsperre über die folgenden im Miteigentum des Beschuldigten C._____ und der andere Verfahrensbeteiligten C._____ stehenden Liegenschaften an: − Stockwerkeigentum Nr. 20 auf Grundparzelle Nr. 21, − Stockwergeigentum Nr. 18 auf Grundparzelle Nr. 21. - 1085 - 4.7. Position 47, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung vom 27. März 2020 (act. 81907016 ff.) ordnete die Ankläge- rin beim Grundbuchamt ON._____ eine Grundbuchsperre über das im Miteigentum des Beschuldigten C._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten C._____ ste- hende Stockwerkeigentum Nr. 144, 150/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 145, sowie über den Miteigentumsanteils Nr. 146 in PA._____, an.
  78. Beschuldigter D._____ 5.1. Position 48, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 2. März 2020 (act. 82006001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten D._____ lautende Mieterkaution-Sparkonto Nr. 147 (Be- wertung per 17. Januar 2022: CHF 4'791.17, act. 131) bei der Bank PB._____ AG gesperrt. 5.2. Positionen 49 - 52, Anhang IV zur Anklage 5.2.1. Mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte CF._____ vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) wurde aufgrund eines Rechtshil- feersuchens der Anklägerin die folgende Geschäftsbeziehung bei der AK._____ gesperrt: − Geschäftsbeziehung Nr. 148 (lediglich im Umfang von CHF 170'000), lau- tend auf den Beschuldigten D._____, mit folgenden Vermögenswerten: Privatkonto CHF (CH35) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 49), (Bewer- o tung per 27. Januar 2022: CHF 26'898.15, act. 1368/3) (gemäss Aus- kunft der AK._____ derzeit nicht gesperrt, act. 1367 + 1563), Sparkonto CHF (CH149) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 50) (Bewer- o tung per 27. Januar 2022: CHF 32'526.10, act. 1368/4). Gemäss Aus- kunft der AK._____ Sperre nicht umgesetzt bzw. nie umsetzbar (vgl. act. 1367 + 1563), - 1086 - Sparkonto (CH150) (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF -9.66, o act. 1368/4). Angesichts des Minus-Saldos in der Zwischenzeit sal- diert (vgl. act. 1563), Sparkonto CHF CH151 (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 3.71, o act. 1368/4). Angesichts des geringen Saldos in der Zwischenzeit ebenfalls saldiert (vgl. act. 1563), Sparen 3-Konto CHF CH152 (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 51) (Be- o wertung per 27. Januar 2022: CHF 862.33, act. 1368/4). Gemäss Auskunft der AK._____ Sperre umgesetzt (vgl. act. 1367 + 1563), Vermögenswerte Total: CHF 60'280.63 (Bewertung per 27. Januar 2022, act. 1368/4). 5.2.2. Gemäss schriftlicher und mündlicher Auskunft der AK._____ (vgl. act. 1367 + 1563) sind bei dieser Geschäftsbeziehung 148 sowohl das Kantonale Untersu- chungsamt für Wirtschaftsdelikte St. Gallen, welche die Sperrverfügung rechtshil- feweise aPW._____nete, als auch die Bank selber fälschlicherweise von einem Saldo dieser Geschäftsbeziehung von insgesamt über CHF 170'000 ausgegangen, konkret von einem Saldo in Höhe von insgesamt CHF 200'444.87 (act. 81903032). Entsprechend der falschen Annahme war die Sperrverfügung ab einem Sockelbe- trag CHF 170'000 auch umsetzbar. Dieser Irrtum sei erfolgt, weil Vorsorgeguthaben bzw. Kapitalversicherungen bei diesem Saldo hinzugerechnet worden seien, an welchen die AK._____ lediglich ein Pfandrecht gehabt habe. Das Guthaben lagere aber an anderer Stelle und nicht bei der Bank. Der Saldo sei entsprechend viel zu hoch angesetzt worden, habe also bereits im Zeitpunkt der Sperrverfügung unter den CHF 170'000 gelegen, welche gesperrt werden sollten. Aufgrund des Irrtums sei in der Folge das Privatkonto CHF (CH35) seitens Bank nicht gesperrt worden (daher auch die Bemerkung oben: Sperre nicht umgesetzt bzw. nicht umsetzbar), weil die Meinung gewesen sei, dass bereits das Guthaben der übrigen Positionen die genannten CHF 170'000 übersteigen würden (act. 1367 und act. 1563). Die Sperre in Höhe von CHF 170'000 wurde bzw. konnte damit aufgrund des geringen Saldos folglich bereits von Anfang an nicht vollumfassend umgesetzt werden. Dass - 1087 - die pfandgesicherten Guthaben fälschlicherweise hinzugerechnet worden seien, sei der Bank erst im Januar 2022 aufgefallen, nachdem es die vom Gericht gefor- derten Belege vorbereitet habe (act. 1563). Die Bank gab dem Gericht zudem be- kannt, das erwähnte Privatkonto CHF (CH35) werde aufgrund der mangelnden Sperre vom Beschuldigten D._____ nach wie vor für Zahlungen benutzt. 5.2.3. Ebenfalls mit der genannten Verfügung wurden die folgenden zwei Ge- schäftsbeziehungen bei der AK._____ gesperrt: − Geschäftsbeziehung Nr. 153, lautend auf den Beschuldigten D._____, mit einem AK._____ (CH) Fund - Vorsorge Ausgewogen CH154 (Anklage An- hang IV, Pos. Nr. 52) (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 111'706.71, act. 1368/3), − Geschäftsbeziehung Nr. 155, lautend auf den Beschuldigten D._____ und die andere Verfahrensbeteiligte S._____, mit einem Hypozinskonto CHF (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 32'342.10, act. 1368/4). 5.3. Positionen 53 - 55, Anhang IV zur Anklage 5.3.1. Mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte CF._____ vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff. = act. 45200002 ff.) wurden auf- grund eines Rechtshilfeersuchens der Anklägerin die folgenden Geschäftsbezie- hungen bei der AK._____ gesperrt: − Nr. 156, lautend auf die Q._____ SA (andere Verfahrensbeteiligte 8) mit einem Kontokorrent CHF (CH157) (gesperrt bis zu einem Sockelbetrag von CHF 30'000, act. 45200020.1 = act. 1566) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 53) (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 31'366.15, act. 1368/6), − Nr. 158, lautend auf die R._____ AG (andere Verfahrensbeteiligte 9) (ge- sperrt bis zu einem Sockelbetrag von CHF 1'900'000, act. 45200020.1 = act. 1566) mit folgenden Vermögenswerten: - 1088 - Kontokorrent CHF (CH24) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 54) (Bewer- o tung per 27. Januar 2022: CHF 399'834.50, act. 1368/5), Kontokorrent CHF (CH26) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 55) (Bewer- o tung per 27. Januar 2022: CHF 1'735'827.97, act. 1368/5). 5.3.2. Die AK._____ hat die Sperre von CHF 1'900'000 betreffend diese Ge- schäftsbeziehung Nr. 158 dermassen umgesetzt, dass das erste Kontokorrent CHF (CH24) im vollen Umfang gesperrt gehalten wird, das zweite Kontokorrent CHF (CH26) dagegen lediglich im Umfang von CHF 1'501'000 (vgl. act. 1367, act. 1368/5 + act. 1566). 5.4. Positionen 56 - 58, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82305001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten D._____ lautende Geschäftsbeziehung Nr. 159 bei der AR._____ AG gesperrt. Sie enthält die folgenden gesperrten Vermögens- werte: − AR._____ Sparkonto (CHF160) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 57) (Bewer- tung per 31. Dezember 2021: CHF 312, act. 1282/2), − AR._____ Privatkonto (CH28) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 56 mit Ver- schrieb [Im Anhang ist die Rede von "CH …" statt "CH …"]) (Bewertung per
  79. Dezember 2021: CHF 185, act. 1282/2), Vermögenswerte Konten Total: CHF 497 (Bewertung per 31. Dezember 2021, act. 1282/2), − Depot Nr. 30 (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 58) (Bewertung per 31. Dezem- ber 2021: CHF 91'197, act. 1282/2), Vermögenswerte Total: CHF 91'694 (Bewertung per 31. Dezember 2021: CHF 91'197, act. 1282/2). - 1089 - 5.5. Position 59, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung vom 23. März 2020 (act. 82005006 ff.) ordnete die Ankläge- rin beim Grundbuchamt PC._____ eine Grundbuchsperre über die im Miteigentum des Beschuldigten D._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ ste- hende Wohnung, Stockwerkeigentum Nr. 161, EGRID CH162, AU._____-gasse …, AT._____ SG, 280/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 163, an. 5.6. Position 60, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (act. 82012004 ff.) ordnete die Anklä- gerin beim Grundbuchamt AN._____ eine Grundbuchsperre über das im Eigentum der Q._____ SA stehende Ferienhaus, Grundstück-Nr. 31 in AS._____/TI, an. 5.7. Position 61, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung vom 30. September 2020 (act. 82008008 ff.) ordnete die An- klägerin beim Grundbuchamt AN._____ eine Grundbuchsperre über das im Mitei- gentum des Beschuldigten D._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Ferienhaus, Grundstück-Nr. 32 in AS._____/TI, an. 5.8. Position 62, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (act. 82013001 ff.) ordnete die Anklä- gerin beim Grundbuchamt PC._____ eine Grundbuchsperre über das im Alleinei- gentum der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Ladenlokal, Stock- werkeigentum Nr. 33 + 34, AU._____-gasse …, AT._____, an. - 1090 -
  80. Beschuldigter F._____ 6.1. Position 63, Anhang V zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 20. Juli 2020 (act. 82501001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten F._____ lautende Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA gesperrt. Es enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 62'370.16, act. 1334), − Kontokorrent EUR (Bewertung per 24. Januar 2022: EUR 186'619.82 bzw. CHF 193'338, act. 1334), − Kontokorrent USD (Bewertung per 24. Januar 2022: USD 868 bzw. CHF 795, act. 1334), Vermögenswerte Konten Total: CHF 256'503 (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 256'503, act. 1334), − "actions et fonds traditionnels" (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 4'391'449, act. 1334), − Phys. Wertpapier (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 287, act. 1334), Vermögenswerte Total: CHF 4'648'239 (Bewertung per 24. Januar 2022, act. 1334). 6.2. Das in der Position 63 im Anhang V zur Anklage zusätzlich erwähnte Port- folio Nr. 164 wurde bereits vor der Anklageerhebung im Jahr 2015 geschlossen, worauf die Bank die Anklägerin bereits am 27. Juli 2020 hinwiesen hat (vgl. act. 82501011). - 1091 - B. Anträge
  81. Anklägerin Die detaillierten Anträge der Anklägerin zur Vermögensabschöpfung finden sich in der Anklage (act. 10103351 ff.) beziehungsweise in den Anhängen zur An- klage (act. 10103358 ff.), welche mit der dazugehörigen Legende zu Beginn der Anhänge (act. 10103357) zu lesen sind. Aufgrund der in den einzelnen Anhängen festgehaltenen Ziffern (1) - (4) bzw. der Spalte "Teilbetrag zum VAB-Antrag" und der Legende zur Spalte "VAB-Antrag" lässt sich entnehmen, für welche beschlag- nahmten Vermögenswerte (bzw. für welchen Anteil davon) die Anklägerin die Re- stitution an die Privatkläger verlangt und für welche eine Verwendung zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der aufzuerlegenden Kosten und Prozessentschä- digungen beantragt wird. Zusammengefasst wird seitens der Anklägerin in erster Linie die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Restitution an die Privatklägerinnen 1 und 4 und in zweiter Linie zur Deckung von festzusetzenden Ersatzforderungen und/oder zur Verwendung für die aufzuerlegenden Kosten und Prozessentschädigungen gefordert.
  82. Privatklägerschaft 2.1. Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 stellte ihre begründeten Anträge zu den von ihr be- haupteten Restitutions- und Verwertungsansprüchen in ihrer Eingabe vom 18. Ja- nuar 2022 (act. 1293) vorgängig zur Hauptverhandlung. In ihrem Plädoyer anläss- lich der Hauptverhandlung hielt sie an den in dieser Eingabe gestellten Anträgen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. 1351 S. 1). Auch im Rahmen ihrer Replik stellte sie keine neuen Anträge, ging jedoch zusätzlich auf die Anträge der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ ein (vgl. act. 1418 S. 22 ff.). Zusam- mengefasst lauten ihre Anträge bei den Unternehmenstransaktionen in Bezug auf die einzelnen Vermögenswerte teilweise auf Restitution im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB und teilweise auf Zusprechung der Ersatzforderungen im Sinne von Art. 73 StGB im Umfang ihrer geltend gemachten Schadenersatzansprüche - 1092 - (act. 1293 S. 1 ff.). In Bezug auf die privaten Auslagen stellt sie angesichts ihrer fehlenden Parteistellung keine Anträge. Schliesslich stellt sie den weiteren Antrag, dass die von den Beschuldigten an sie zu leistende Prozessentschädigung primär aus den zur Kostendeckung beschlagnahmten Vermögenswerten zu bezahlen sei (act. 1293 S. 1 ff. + S. 51). 2.2. Privatklägerin 4 Auch die Privatklägerin 4 reichte am 23. Dezember 2021 vorgängig zur Hauptverhandlung eine Eingabe betreffend Art. 70/71 und 73 StGB (act. 1201) inkl. Beilagen (act. 1202/1/11-59 und act. 1202/2) ein. In ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung verwies sie in Bezug auf die Einziehung unrechtmässig erlang- ter Vermögensvorteile insbesondere auf die in dieser Eingabe bezifferten und be- gründeten Anträge, wobei sie zur Begründung noch zusätzliche Ausführungen machte (vgl. act. 1352 S. 18 ff.). Zusammengefasst lauten ihre Anträge betreffend die Unternehmenstransaktionen teilweise auf Restitution im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB und teilweise auf Zusprechung der Ersatzforderungen im Sinne von Art. 73 StGB im Umfang ihrer Schadenersatzansprüche (act. 1201 S. 1 ff.). Betref- fend die privaten Auslagen lauten sie ebenfalls auf Zusprechung einer Ersatzforde- rung im Sinne von Art. 73 StGB im Umfang ihrer Schadenersatzansprüche. Ferner beantragt auch die Privatklägerin 4, dass die von den Beschuldigten an sie zu leis- tende Prozessentschädigung aus den beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen sei (act. 1201 S. 78).
  83. Beschuldigte Die Beschuldigten verlangen als Folge ihrer Anträge auf vollumfänglichen Freispruch bzw. auf Einstellung des Verfahrens die Aufhebung sämtlicher sie be- treffenden Beschlagnahmungen von Vermögenswerten bzw. Konto- und Grund- buchsperren bzw. das Absehen von Vermögenseinziehungsmassnahmen (Be- schuldigter A._____: act. 1356 S. 102 f.; Beschuldigter B._____: act. 1361 S. 1; - 1093 - Beschuldigter C._____: act. 1408 S. 1; Beschuldigter D._____: act. 1410 S. 1; Be- schuldigter E._____: act. 1354 S. 41; Beschuldigter F._____: act. 1413 S. 1; Be- schuldigter G._____: act. 1382 S. 2). Neben diesen allgemeinen Anträgen anlässlich der Hauptverhandlung brachten im Laufe des Verfahrens einzelne Beschuldigte konkrete Anträge betref- fend einzelne beschlagnahmte Vermögenswerte ein (Beschuldigter A._____: act. 916 zur Freigabe des Vorsorgekontos 3a [vgl. Position Nr. 13, Anhang I zur An- klage], act. 1552 zur Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaf- ten in AH._____ [Position 19, Anhang I zur Anklage]; Beschuldigter C._____: act. 1582 zur Auflösung des Mieterkautionssparkontos [vgl. Position 40, Anhang III zur Anklage] gemäss Saldierungsauftrag vom 27. Juli 2022; Beschuldigter B._____ bzw. die Bank AF._____ in seinem Auftrag: act. 1508 + 1570 zur Aufhebung der Kontosperre betreffend das Kontokorrent CHF (IBAN CH96) [vgl. Pos. Nr. 23 bzw. 24, Anhang II zur Anklage] zwecks Ablösung eines Hypothekardarlehens), über welche im Verlauf des bisherigen Verfahrens noch nicht entschieden wurde, wes- halb mit dem vorliegenden Endentscheid über sie zu befinden ist.
  84. Andere Verfahrensbeteiligte Von den übrigen Verfahrensbeteiligten machen die anwaltlich vertretenen O._____ und L._____ folgende Anträge im Zusammenhang mit den beschlag- nahmten Vermögenswerten geltend: 4.1. Andere Verfahrensbeteiligte C._____ Die Verfahrensbeteiligte C._____ beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (act. 1315) vorgängig zur Hauptverhandlung, auf deren Teilnahme sie ver- zichtete, zusammengefasst die Abweisung der Anträge der Anklägerin und der Pri- vatklägerin 4 auf Ausfällung einer Ersatzforderung bzw. Restitution und fordert die Freigabe aller gesperrten Vermögenspositionen, von welchen sie betroffen ist, wo- bei sie diese ausdrücklich benennt. Sie verlangt zudem eine angemessene Partei- entschädigung im Sinne der dieser Eingabe beiliegenden Kostennote (vgl. act. 1316/2), welche für Leistungen der Rechtsvertretung für die Zeit vom 30. März - 1094 - 2020 bis 20. Januar 2022 einen Betrag von CHF 16'917 (Honorar in Höhe von CHF 15'250 für einen Aufwand von 62 Stunden bei einem Stundensatz von CHF 250, zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % MwSt.) ausweist. 4.2. Andere Verfahrensbeteiligte L._____ Die Verfahrensbeteiligte L._____ beantragte vorgängig zur Hauptverhand- lung mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (act. 1277) zusammengefasst die vollstän- dige Aufhebung der sie tangierenden Vermögensbeschlagnahmen. Anlässlich der Hauptverhandlung am 22. März 2022 wiederholte sie in ihrer Replik diese Anträge und verwies für die Begründung im Wesentlichen darauf (act. 1436). Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (act. 1513) beantragt sie hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen eine Entschädigung für diesbezüglich erbrachte anwaltliche Leistun- gen, welche sie mittels Honorarnote für die Zeit vom 14. September 2021 bis 31. März 2022 mit einem Aufwand von 97.55 Stunden, zzgl. CHF 200 Barauslagen und 7.7 % MwSt. ausweist (act. 1514), wobei sie für den Stundensatz geltend macht, es sei diesbezüglich analog zur Festsetzung der Entschädigungen der Verteidigun- gen der Beschuldigten zu verfahren (act. 1513). C. Grundlagen
  85. Beschlagnahme 1.1. Beschlagnahmte Vermögenswerte 1.1.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder ei- ner Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Be- weismittel in Frage kommen, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurück- zugeben sind oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Unter einer Beschlag- nahme ist die amtliche Sicherstellung durch Wegnahme und Unterwerfung unter die behördliche Verfügungsgewalt zu verstehen. Es handelt sich mithin um eine - 1095 - Zwangsmassnahme, mit welcher eine Sache der freien Verfügung einer Privatper- son (namentlich dem Beschuldigten oder einem Dritten) zu bestimmten Zwecken entzogen wird (RIKLIN, OFK StPO, N 1 zu Art. 263 StPO). 1.1.2. Fällt der Grund für die Beschlagnahme weg, so hebt die zuständige Be- hörde die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist jedoch die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten nicht bereits vorher aufgehoben wor- den, so ist im gerichtlichen Endentscheid über ihre Rückgabe an die berechtigte Person, über die Verwendung zur Kostendeckung oder über ihre Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO), wobei die Beschlagnahme gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario noch aufrecht erhalten werden kann, wenn der Grund dafür noch nicht weggefallen ist. 1.2. Beschlagnahmearten 1.2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Vermögenswerte der beschul- digten Person oder einer Drittperson für eine spätere Einziehung beschlagnahmt werden (Einziehungsbeschlagnahme). Zudem können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlag- nahmt werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitutionsbe- schlagnahme). Und weiter kann die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB auch im Hinblick auf eine (spätere) Durchsetzung einer Ersatzforde- rung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbe- schlagnahme). Materiell sind diese Vermögenseinziehungsmassnahmen (Einzie- hung, Restitution, Ersatzforderung) in den Art. 70 ff. StGB geregelt. 1.2.2. Entsprechend Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO können Vermögenswerte der beschuldigten Person darüber hinaus aber auch zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen oder Bussen wie auch von Prozessentschädigungen beschlagnahmt werden (Kostendeckungsbeschlagnah- me). - 1096 - 1.3. Drittvermögen 1.3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c - d StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mil- dere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte von nicht beschuldigten Personen eingreifen, sind besonders zurück- haltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 1.3.2. Gegenüber dem Eigentum von unbeteiligten Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen, wenn der Dritte mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafpro- zessualen Durchgriff vorliegen (Urteil 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2.). Ein Durchgriff ist anzunehmen, wenn zwischen dem Beschuldigten als Aktionär und der von ihm beherrschten Gesellschaft nicht zu unterscheiden ist (Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6. f.). Er wird insbesondere angenommen, wenn es sich wirtschaftlich um ein und dieselbe Person handelt (vgl. Urteil des Bundesstrafge- richtes vom 9. Oktober 2012, Geschäfts-Nr. BB.2012.116, E. 2.4.), die natürliche und die juristische Person mithin wirtschaftlich identisch sind (Urteil 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2.).
  86. Vermögenseinziehung 2.1. Grundsätzliches 2.1.1. Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB durch das Gericht einzuziehen bzw. abzuschöp- fen, sofern sie gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Eine Einziehung bzw. Abschöpfung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat, soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhält- - 1097 - nismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind der Einziehung un- terliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Ersatz- forderungen können dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auf dessen Verlangen hin bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich festge- setzt worden ist, zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 2.1.2. Die Einziehung von Vermögenswerten ist subsidiär zur direkten Heraus- gabe an den Geschädigten (HEIMGARTNER, OFK StGB, N 8 zu Art. 70 StGB). Ge- mäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB werden dem Geschädigten die ihm entzogenen Vermögenswerte somit direkt wieder verschafft, ohne das der Umweg über die Ein- ziehung gewählt werden muss (vgl. Urteil 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003, E. 6.3.). Die Restitution an den Geschädigten im Sinne einer direkte Ausscheidung der Ver- mögenswerte und Aushändigung an den Geschädigten geht somit einer allfälligen Einziehung und Zuweisung an den Geschädigten als Ersatz für den erlittenen Scha- den im Sinne von Art. 73 StGB vor (Urteil 6B_1035/2008 vom 11. Mai 2009, E. 2.1.2. m.H.a. BGE 128 I 129, E. 3.1.2.; BGE 122 IV 365, E. 1.a/aa). Das Verhält- nis zwischen der strafrechtlichen Einziehung und den zivilrechtlichen Ansprüchen ist umstritten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 117 IV 107, E. 2.; BGE 129 IV 320, E. 2.2.4.) ist die Einziehung stets anzuordnen, solange der Täter über den unrechtmässigen Vermögensvorteil verfügt, d.h. sofern die Zivilan- sprüche im Zeitpunkt des Entscheides über die Vornahme der Einziehung noch nicht erfüllt sind (FRICK, BSK UWG, N 75 zu Art. 4a UWG). 2.1.3. Die Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB ist wiederum sub- sidiär zur Restitution und zur Einziehung. Werden durch eine Anlasstat konkrete Vermögenswerte erlangt, so sind diese mithin primär der Person, welche sie erlangt hat, wegzunehmen und der verletzten Person zuzuweisen oder zu Gunsten des Staates einzuziehen (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], Kommentar - Kriminelles Vermögen, kriminelle Organisationen, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2018, § 5 N 24). Anders als bei der Einziehung und Restitution, bei welchen der Staat bzw. der Ge- schädigte direkten Zugriff auf die Vermögenswerte erhalten, ist eine Ersatzforde- - 1098 - rung zudem grundsätzlich auf dem Weg des Vollstreckungsverfahrens durchzuset- zen und begründet dort kein Vorzugsrecht. Das derart vorgefundene Substrat ist demnach mit den übrigen Gläubigern des Einziehungsbetroffenen zu teilen (BAUMANN, BSK StGB I, N 15 f. zu Art. 71/72 StGB). Die Qualifikation eines Vermö- genswertes als noch "deliktisch" bzw. "nicht deliktisch" entscheidet somit darüber, ob der Vermögenswert alleine dem Staat bzw. dem Geschädigten zukommt (Natu- raleinziehung) oder ob er auch zur Befriedigung anderer Gläubiger dient (Ersatz- forderung) (BAUMANN, BSK StGB I, N 16 zu Art. 71/72 StGB). 2.1.4. Die Massnahmen der Vermögenseinziehung beruhen auf dem sozialethi- schen Gebot, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 125 IV 6; BGE 119 IV 20; Urteil 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019, E. 3.1.2. m.w.H.; SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 5 N 16). Den Täter zu bestrafen, ihm aber den aus der Straftat erlangten Profit zu belassen, wäre unbefriedigend. Unrecht- mässig erlangtes Vermögen muss daher zwingend abgeschöpft werden (Urteil 6B_542/2020 vom 8. April 2021, E. 3.2.; BAUMANN, BSK StGB I, N 3 zu Art. 71/72 StGB). Ziel der Vermögenseinziehungsmassnahmen ist, die finanzielle Situation, welche vor der Straftat herrschte, soweit wie möglich wieder herzustellen. Dem Tä- ter und weiteren Personen, die von den Straftaten profitiert haben, sollen die finan- ziellen Vorteile wieder entzogen werden, wodurch sie so gestellt werden, wie sie es vor der Straftat waren bzw. ohne die Straftat gewesen wären (Urteil 6B_1360/2019 vom 20. November 2020, E. 3.3.1. m.H.a. SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 99 und § 5 N 16). Die Einziehung setzt grundsätzlich kein geschädigtes Opfer voraus, ist aber bei Eigentums- und Vermögensdelikten durchaus im Interesse des Opfers, operieren Art. 70 Abs. 1 in fine StGB sowie Art. 73 Abs. 2 StGB letztlich doch im Sinne einer Rückerstattung an den Geschä- digten (BAUMANN, BSK StGB I, N 4 zu Art. 71/72 StGB). Die Vermögenseinziehung dient der Ausgrenzung deliktisch erlangter Vermögenswerte und ist damit nicht auf den rein auf den Täter und Dritte ausgerichteten Wertausgleich beschränkt. Es geht vielmehr auch darum, dass deliktischen Vermögenswerten der Zugang zur legalen Wirtschaft versperrt sein soll (BAUMANN, BSK StGB I, N 5 zu Art. 71/72 StGB). - 1099 - Bei Bestechungsdelikten ist der nicht gebührende wirtschaftliche Vorteil ge- mäss Art. 70 f. StGB einzuziehen (FRICK, BSK UWG, N 47 zu Art. 4a UWG). Glei- ches gilt für die Folgeerträge (insbesondere Gewinne), sofern diese kausal auf die Bestechung zurückzuführen sind (FRICK, BSK UWG, N 75 zu Art. 4a UWG). 2.1.5. Um beschlagnahmte Vermögenswerte einzuziehen oder zu restituieren, müssen sie durch eine Straftat erlangt worden sein (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das be- deutet zunächst, dass zwischen der Anlasstat und dem erlangten Vermögenswert ein Kausalzusammenhang bestehen muss (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 132). Der Vermögensvorteil muss mit anderen Worten auf die Straftat zurückzuführen sein, was nicht der Fall ist, wenn dieser auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre (BGE 144 IV 295, E. 2.8.3.). In diesem Zusammenhang kann die Rechtsfigur des rechtmässigen Alternativverhaltens analog herangezogen werden. Es ist also ein Vergleich mit dem Sachverhalt anzustellen, wie er sich dar- stellen würde, wenn die Anlasstat nicht begangen worden wäre (SCHOLL, in: Acker- mann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 134). Die legale Mitverursachung ist jedenfalls bei der Berechnung der Höhe der Einziehungssumme zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kausalzusammenhang bei Korruptionsdelikten sind ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jene Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen, nicht einziehbar. Gelder, welche aus ei- nem mittels Korruption abgeschlossenen Rechtsgeschäft herrühren, können je- doch ausdrücklich Einziehungsobjekt sein. Wäre das Rechtsgeschäft ohne die strafbare Bestechungshandlung nicht zustande gekommen, kann klarerweise nicht von einem objektiv legalen Rechtsgeschäft ausgegangen werden (BGE 144 IV 285, E. 2.8.3.). Der Nachweis, dass eine bestechende Person die ihr zugekommenen Vorteile nicht erlangt hätte, wenn sie die Bestechungshandlung nicht vorgenommen hätte, kann sich jedoch schwierig gestalten. Zudem fällt die Festlegung der Höhe der abzuschöpfenden Geldsumme in vielen Fällen schwer, da neben der Anlasstat der Bestechung fast immer auch legale Faktoren zur Erlangung der Vermögens- vorteile geführt haben dürften (vgl. hierzu SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 190). BAUMANN spricht in diesem Zusammenhang davon, dass vom Gericht unter Umständen die schwierige Wertung verlangt wird, ob und inwieweit - 1100 - ein bestimmter Vorteil der Straftat noch zurechenbar und die Abschöpfung dement- sprechend geboten sei. So könne beispielsweise eine unbedeutende Bestechungs- zahlung ein grosses Grundgeschäft zwar "ankränkeln", insgesamt aber für den in concreto erzielten Millionengewinn nicht kausal erscheinen (BAUMANN, BSK StGB I, N 33 zu Art. 70/71 StGB). 2.2. Wertsteigerungen und Aufwendungen 2.2.1. Bei Wertsteigerungen, die durch das (legale) Verhalten des Inhabers des erlangten Vermögenswert mitverursacht wurden, liegt Ursachenmehrheit vor. Da- bei unterliegt nur der Anteil des Vermögensvorteils, welcher der Anlasstat zuzu- schreiben ist, der Wegnahme bzw. Einziehung (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 215). Letztlich stellt es eine Wertungsfrage im konkreten Ein- zelfall dar, ob legal erzielte Erträge (z.B. Spekulationsgewinne) ebenfalls abzu- schöpfen sind (BAUMANN, BSK StGB I, N 33 zu Art. 71/72 StGB). 2.2.2. Umstritten ist, inwiefern der abschöpfbare unrechtmässige Vorteil nach dem Nettoprinzip (unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen) oder nach dem Bruttoprinzip zu berechnen ist. In der Lehre setzt sich eine differenzierende Be- trachtungsweise durch, wonach bei generell verbotenen Handlungsweisen tenden- ziell das Bruttoprinzip, bei an sich rechtmässigem und nur in seiner konkreten Aus- richtung rechtswidrigem Verhalten dagegen das Nettoprinzip gelten soll. Das Ge- richt hat in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wer- tung vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (BAUMANN, BSK StGB I, N 34 zu Art. 70/71 StGB). 2.3. Surrogate 2.3.1. Wird der unmittelbar aus der Straftat stammende Originalwert durch einen anderen Vermögenswert ersetzt, spricht man von einem Einziehungssurrogat, wo- bei zwischen unechten Surrogaten und echten unterschieden werden kann. Un- echte Surrogate liegen vor, wenn der Wert auf einem analogen Wertträger (etwa - 1101 - der Deliktserlös, der in Form von Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forde- rungen angefallen ist) verkörpert ist, echte dagegen, wenn der Wert auf einem an- dersartigen Wertträger getreten ist, etwa auf dem mit deliktisch erlangtem Bargeld gekauften Personenwagen (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 223 f.) oder das mit deliktischen Mitteln gekaufte Haus (BAUMANN, BSK StGB I, N 47 zu Art. 71/72 StGB). Die Regelung von Art. 70 Abs. 1 StGB bezieht sich in erster Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende, delik- tisch erlangte Vermögenswerte (sog. Originalwerte). Die Ansicht, dass auch Surro- gate der Einziehung unterliegen, hat sich in der Lehre indessen weitgehend durch- gesetzt (vgl. SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 232 ff.). Auch ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können echte und unechte Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identi- fiziert und dokumentiert werden können, eingezogen werden. Die Abgrenzung zwi- schen echten und unechten Surrogaten ist nicht immer trennscharf. Das Bundes- gericht hielt diesbezüglich in einem älteren Entscheid fest, dass die Umwandlung des unmittelbaren Deliktserlöses in andere Währungen oder Wertpapiere bzw. um- gekehrt als unechtes Surrogat aufzufassen ist, das der Herausgabe an den Ge- schädigten unterliegt (Urteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005, E. 7.2.5. m.H.a. Bot- schaft, BBl 1993 III 308). 2.3.2. Die Einziehbarkeit von Surrogaten betont die Durchsetzung des Grundsat- zes, wonach sich Straftaten nicht lohnen dürfen. Entscheidend ist, ob das den durch die Straftat erlangten Vermögenswert ablösende Surrogat eindeutig bestimmbar ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere bei unechten Surrogaten davon gesprochen, dass anhand einer "Papierspur" (sog. "paper trail") nachzuweisen sei, dass die Surrogate an die Stelle der direkt durch die Straftat erlangten Vermögens- werte getreten seien (BGE 126 I 97, E. 3.c). Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, ist der Vermögenswert nicht einzuziehen und stattdessen auf eine Ersatzforderung in der entsprechenden Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97, E. 3.c). Die Betonung der "Papierspur" insinuiert, dass der Nachweis nur mit Bankdokumenten geführt wer- den kann, was insofern nicht korrekt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein be- stimmter Vermögenswert den ursprünglich direkt durch die Straftat erlangten Ver- mögenswert ersetzt hat (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 232 ff.) - 1102 - bzw. dass der Vermögenswert, der eingezogen werden soll, im Vermögen des Tä- ters eindeutig als deliktisch erlangt ausgeschieden werden kann. Anhand einer Pa- pierspur lassen sich Vermögenswerte zwar am einfachsten bis zu ihrem delikti- schen Ursprung zurückverfolgen. Soweit anderweitig nachgewiesen werden kann, dass ein Vermögenswert des Täters zwingend deliktischer Herkunft sein muss, muss eine Einziehung jedoch ebenfalls möglich sein (ZR 2013 Nr. 76, S. 270). 2.4. Vermischungssachverhalte 2.4.1. Ein teilweise deliktischer Vermögenswert kann bei Vermischungssachver- halten entstehen, wenn deliktisch erlangte Vermögenswerte mit legal erlangten Vermögenswerte vermischt werden (BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB; SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 238 f. und N 243), dies namentlich dann, wenn ein deliktisch erlangter Betrag auf ein sonst legal gespiese- nes Bankkonto einbezahlt wird oder zusammen mit legalem Geld für den Erwerb eines Gutes (z.B. eines Hauses oder Autos) eingesetzt wird (BAUMANN, BSK StGB I, N 36 zu Art. 70/71 StGB). Bei diesen teilweise deliktisch erlangten Vermögens- werten stellt sich die Frage, was davon durch die Straftat erlangt wurde und somit der Einziehungs- bzw. Restitution unterliegt. Bei Vermischung mit rechtmässigen Vermögensbestandteilen ist nämlich lediglich die deliktische Quote einzuziehen (Urteil 6B_184/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 3.2.; BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB). 2.4.2. Bezüglich der Frage, wie mit solchen Vermischungssachverhalten umzu- gehen ist, werden verschiedene Theorien vertreten (vgl. dazu BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB bzw. SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 238 ff.). In der Literatur setzt sich gemäss BAUMANN die sog. Bodensatzlösung durch (BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB). Nach dieser Theorie sinkt bei Wertvermischungen, z.B. auf einem Bankkonto von legalen und illegalen Wer- ten, der deliktische Zufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermö- genswertes, so dass Entnahmen erst dann problematisch sind, wenn dieser delik- tische Bodensatz angetastet wird (BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB). Die Bodensatztheorie kommt insofern dem Vermögensinhaber zu Gute, denn eine Transaktion von kontaminierten Geld wird erst angenommen, wenn das legale Geld - 1103 - wertmässig verbraucht ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 8d zu Art. 70 StGB). 2.5. Drittprivileg 2.5.1. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat, soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die ent- sprechende Vorschrift zu den Ersatzforderungen (Art. 71 Abs. 1 StGB) verweist ebenfalls auf dieses Drittprivileg, schliesst also Ersatzforderungen gegenüber Drit- ten unter den gleichen Voraussetzungen aus. 2.5.2. Dass die Massnahmen der Vermögenseinziehung nicht nur gegenüber tat- beteiligten Personen, sondern auch gegenüber tatunbeteiligten Drittpersonen an- geordnet werden können, ist entscheidend, weil ohne eine entsprechende Rechts- grundlage ein Täter das deliktisch erlangte Vermögen ohne Weiteres an Drittper- sonen verschieben könnte. Als Drittpersonen (Direktbegünstigter oder Dritterwer- ber) gelten einziehungsrechtlich alle Personen, welche nicht in strafbarer Weise an der Anlasstat beteiligt waren (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 296 + 300). 2.5.3. Art. 70 Abs. 2 StGB regelt die Voraussetzungen der Anerkennung von Dritt- erwerb und schützt nur Dritterwerber. Keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB geniesst demnach der Dritte, welchem die Werte unmittelbar durch die Straftat zu- gekommen sind, so dass er als Direktbegünstigter dasteht (Urteil 1B_95/2016 vom
  87. April 2016, E. 2.3. m.H.a. Urteil 6B_80/2011 vom 8. September 2009, E. 4.2.). Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbe- günstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt – d.h. nicht über einen anderen Vermögensträger – zukommt (Ur- teil 6B_80/2011 vom 8. September 2011, E. 4.; vgl. auch BAUMANN, BSK StGB I, N 55 ff. zu Art. 70/71 StGB). - 1104 - 2.5.4. Die Unterscheidung zwischen nicht zu schützenden Direktbegünstigten und Dritterwerbern kann zu Ergebnissen führen, die offensichtlich unangemessen sind. Gemäss SCHOLL sollten daher auch direktbegünstigte Personen unter den Schutz des Drittenprivilegs fallen (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 318). Das Bundesgericht umgeht unangemessene Ergebnisse teilweise insofern, als es beim Täter jeweils für eine "logische Sekunde" einen Durchgangserwerb ei- nes Vermögenswerts annimmt (vgl. SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 312).
  88. Restitution 3.1. Die Tragweite der Bestimmung von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB, gemäss welcher Deliktsgut an den Verletzten auszuhändigen ist, ist umstritten. Verschie- dene Stimmen der Doktrin wollen die Zuweisung an den Geschädigten auf dingli- che Ansprüche beschränken, also auf die Wiederherstellung von absoluten Rech- ten und damit auf Gegenstände (vgl. die Hinweise auf die Literatur und die Bot- schaft in BAUMANN, BSK StGB I, N 49 zu Art. 70/71 StGB und SCHOLL, in: Acker- mann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 490). Die Praxis, den Geschädigten gegenüber anderen Gläubigern bei der Befriedigung von rein obligatorischen Ansprüchen zu privilegieren (mit dem damit verbundenen Eingriff in die Regeln des SchKG), wird von der Lehre kritisch betrachtet. Bei bestehenden zivilrechtlichen Schadenersatz- forderungen – insbesondere aufgrund Vermögensdelikten – sei bei der Einziehung daher generell Zurückhaltung am Platz (BAUMANN, BSK StGB I, N 49 f. zu Art. 70/71 StGB). 3.2. Das Bundesgericht verwarf jedoch explizit die Ansicht, dass die Heraus- gabe von Vermögenswerten an die verletzte Person auf dingliche Ansprüche be- schränkt sei. Zwar vertrat es im Urteil 6B_1035/2008 vom 11. Mai 2009 ebenfalls die Ansicht, dass sich die Rückgabe gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB in erster Linie auf Gegenstände bezieht, die direkt aus dem Vermögen des Geschädigten stammen und auf die Wiederherstellung seiner absoluten Rechte abzielen (vgl. dazu auch Urteil 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003, E. 6.3., wo in diesem Zusammen- hang insbesondere die Rückgabe des gestohlenen Deliktsgutes genannt wird). In - 1105 - der Folge wurde indes angefügt, der Geschädigte müsse sich für eine Herausgabe aber nicht unbedingt auf ein Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht an den Vermögenswerten stützen (Urteil 6B_1035/2008 vom 11. Mai 2009, E. 2.1.2.). In BGE 128 I 129 hielt das oberste Gericht sodann fest: "Sind die Voraussetzungen der Restitution erfüllt, ist die Zuweisung – ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte – tatsächlich vorzunehmen" (E. 3.1.2.), womit insoweit auch bei un- echten Surrogaten die Zuweisung an die verletzte Person zugelassen wird, "sofern die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden konnte" (BGE 122 IV 374, E. 2.b; Urteil 6S.709/2000 vom
  89. Mai 2003, E. 6.3.). Die Aushändigung unechter Surrogate an den Geschädigte bedinge jedenfalls, dass sie als solche eindeutig bestimmbar seien, also in Form von Kontoguthaben zwischen Originalwert und Surrogat eine Papierspur beweis- mässig vorliege (Urteil 6S.352/2002 vom 3. September 2003, E. 3.1.). Es ist somit von einem Geschädigtenprivileg entlang des "Paper Trails" auszugehen (vgl. BAUMANN, BSK StGB I, N 49 zu Art. 70/71 StGB).
  90. Ersatzforderung 4.1. Das Gericht erkennt gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur dann auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Werden durch eine Anlasstat konkrete Vermögenswerte erlangt, so sind diese primär der Person, welche sie erlangt hat, wegzunehmen und zugunsten des Staates einzuziehen oder der verletzten Person zuzuweisen (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 5 N 24). Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht mithin darin, zu verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der sie behält (BGE 123 IV 70, E. 3.). Sie spielt nur eine Rolle als subsidiärer Ersatz der Naturaleinziehung und darf daher im Verhältnis zu jener weder einen Vorteil noch einen Nachteil nach sich ziehen. Wegen ihres Ersatzcharakters kann die Ersatzforderung nur angeordnet werden, wenn für den Fall, in welchem die Ver- mögenswerte verfügbar gewesen wären, die Einziehung auch tatsächlich ausge- sprochen worden wäre, worauf sie dann den gleichen Voraussetzungen wie die Einziehung untersteht (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2.). So kommt eine Ersatzforderung - 1106 - unter anderem dann zum Zug, wenn bei unechten Surrogaten eine Papierspur nicht mehr hinreichend rekonstruierbar ist und daher weder eine Einziehung noch eine Restitution in Frage kommt (vgl. bereits vorstehend Ziffer 2.3.2.). 4.2. Entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut muss die Ersatzforderung je- doch auch überall dort zum Zuge kommen, wo der entstandene Vermögensvorteil a priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann. Durch eine Straftat können nämlich nicht nur Vermögenswerte erlangt, sondern auch Schulden reduziert (Pas- sivenverminderung) oder Ausgaben vermieden werden, die ohne die Straftat getä- tigt worden wären (Ersparnisgewinne). In solchen Fällen erzielt die profitierende Person einen Vermögensvorteil, der sich als abstrakte Grösse berechnen lässt. In der Form einer Passivenverminderung oder eines Ersparnisgewinnes erzielte Ver- mögensvorteile sind demnach ebenfalls durch die APW._____nung einer Ersatz- forderung abzuschöpfen (Urteil 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3.2.; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 1 zu Art. 71 StGB). Auch diesbezüglich richtet sich die Ersatzforderung nach den gleichen Voraussetzungen wie die Naturaleinziehung (BAUMANN, BSK StGB I, N 65 zu Art. 70/71 StGB). 4.3. Die Untersuchungsbehörde kann für jedwelche Vermögenswerte des Be- troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung eine Beschlagnahme aPW._____nen, das heisst auch für solche, welche keinerlei Be- ziehung zur Straftat aufweisen- (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2.; Urteil 1B_395/2021 vom
  91. Juni 2022, E. 3.5.). Dieser auf bundesrechtlicher Basis beruhende strafpro- zessuale Arrest bewirkt allerdings nach dem klaren Wortlaut von Art. 71 Abs. 3 StGB bei der späteren Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht des Staates oder des Geschädigten gegenüber anderen Gläubigern (Urteil 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2.), was bedeutet, dass die Ersatzforde- rung jeweils ohne Privileg im Sinne von Art. 219 Abs. 4 SchKG auf dem Weg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes durchzusetzen ist (BAUMANN, BSK StGB I, N 69 zu Art. 70/71 StGB). Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB stellt dabei ein Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung dieser Ersatzforderung dar. Diese Art der Beschlagnahme wirkt – ähnlich wie ein vorsorgliche Massnahme – solange über die Rechtskraft des Strafurteils hinaus, bis sie durch eine Massnahme - 1107 - des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes abgelöst wird (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.5.4.). Dem blossen Sicherungszweck entsprechend dür- fen die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil demnach nicht zwecks Til- gung der Ersatzforderung eingezogen werden (vgl. BGE 141 IV 360, E. 3.2.; Urteil 6B_439/ 2019 vom 12. September 2019, E. 2.4.4.). 4.4. Für die Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB ist keine Solidarhaftung im Gesetz verankert. Daraus folgt, dass jeder Beschuldigte nur für den Anteil ver- antwortlich zeichnet, welchen er vom gesamten Deliktserlös erhalten hat. Wenn infolge einer Straftat nur einer der Beteiligten einen unrechtmässigen Vorteil in Form einer Sachleistung behält, würde ebenfalls nur gegen diese eine Einziehung ausgesprochen werden, was auch bei der Ersatzforderung zu gelten hat, soll diese für die betroffenen Personen im Vergleich zur Einziehung weder Vor- noch Nach- teile zur Folge haben (vgl. BGE 119 IV 17, E. 2.b und BGE 140 IV 57, E. 4.3.; vgl. auch SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 553 und § 5 N 86). 4.5. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich festgesetzt worden ist, die Ersatzforderung zu, wenn der Schaden nicht durch eine Versiche- rung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Die Annahme, dass der Schädiger den Schaden ersetzen wird, ist einschrän- kend anzuwenden; von der Weiterverwendung an den Geschädigten ist demnach nur dann abzusehen, wenn der zivile Ausgleich bereits erfolgt ist bzw. die Wieder- einbringen beim Schädiger einigermassen gesichert erscheint (BAUMANN, BSK StGB I, N 4 zu Art. 73 StGB). Mit anderen Worten sollte die Zusprechung nur aus- bleiben, wenn der Täter subjektiv zahlungswillig und objektiv zahlungsfähig ist. Ge- mäss THOMMEN reicht es, eine schlechte Leistungsprognose zu begründen, wenn feststeht, dass der Täter zahlungsunwillig ist, auch wenn er grundsätzlich in der Lage wäre, die Schuld zu begleichen (THOMMEN in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 7 N 45 m.w.H.). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur aPW._____nen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderungen an den Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2 StGB). Sind sämtliche Voraussetzungen von Art. 73 StGB erfüllt, muss die Verwendung zu Gunsten der - 1108 - Geschädigten zwingend angeordnet werden (Urteil 6B_53/2009 vom 24. August 2009, E. 2.5. m.w.H; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170276-O vom
  92. Januar 2019, E. 3). Art. 73 StGB begründet mithin bei gegebenen Vorausset- zungen eine Forderung des Geschädigten gegen den Staat im Strafverfahren (Ur- teil 6B_1065/2017 vom 17. Mai 2019, E. 3.1). Der Staat tritt dabei nicht die Ersatz- forderung an den Geschädigten ab. Vielmehr hat der Staat die Ersatzforderung ein- zutreiben und dem Geschädigten den Verwertungserlös auszurichten (THOMMEN in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 7 N 108).
  93. Kostendeckung 5.1. Das Vermögen der beschuldigten Person kann gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO auch zur Deckung von Verfahrens- kosten, Entschädigungen sowie Geldstrafen und Bussen beschlagnahmt werden. Unter die Verfahrenskosten fallen die Gebühren zur Deckung des gerichtlichen Auf- wandes mit den entsprechenden Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO), unter die Ent- schädigungen auch diejenigen Kosten, welche die beschuldigte Person der Privat- klägerschaft als Prozessentschädigung schuldet (vgl. Urteil 1B_379/2013 vom
  94. Dezember 2013, E. 2.2.; HEIMGARTNER, ZK StPO, N 5 zu Art. 268 StPO; BOM- MER/GOLDSCHMIED, BSK StPO, N 5 zu Art. 268 StPO; SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, N 4 zu Art. 268 StPO). 5.2. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprin- zip, wonach bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2) und von der Beschlagnahme jene Vermögenswerte ausgenommen sind, welche nach Art. 92 - 94 SchKG nicht pfändbar sind (Abs. 3). Nicht anzutasten ist demnach, was der Beschuldigte und seine Familie zur Deckung des Lebensunterhaltes oder anderer wichtiger Verpflichtungen dringend benötigt. Zudem sind gewisse Anhalts- punkte notwendig, dass sich der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht entziehen könnte, indem er beispielsweise die vorhandenen Vermögenswerte frühzeitig ver- braucht (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4.2.). Die Bestimmung sta- tuiert zudem ein Übermassverbot, welches verletzt ist, wenn der beschlagnahmte - 1109 - Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Verfahrenskos- ten steht. Die Anforderungen an die Schätzungsgenauigkeit sind im Vorverfahren tief anzusetzen, nehmen jedoch im Verlaufe des Verfahrens bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens stetig zu (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4.3. m.w.H.). 5.3. Für die Verfahrenskosten schafft Art. 442 Abs. 4 StPO eine im Schuldbe- treibungsrecht nicht enthaltene Privilegierung des Staates vor anderen Gläubigern der Person, welche die Kosten zu tragen hat, indem den Strafbehörden erlaubt wird, die beschlagnahmten Vermögenswerte legaler Herkunft im Sinne einer Ver- rechnung vorab zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, sofern dies im Endentscheid ausdrücklich so festgehalten wird (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4.4.). Eine solche Privilegierung geniesst die Prozessentschädigung mangels gesetzlicher Grundlage nicht, so dass diese von der Privatklägerschaft im Fall der nicht freiwilligen Erfüllung im gewöhnlichen Zwangsvollstreckungsverfah- ren durchzusetzen ist (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.6.3.; vgl. auch CAVALLO , ZK StPO, N 4 zu Art. 442 StPO; SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, N 1 zu Art. 442 StPO). Dass die Beschlagnahme für Prozessentschädigungen jedoch einer- seits vorgesehen ist, die beschlagnahmten Vermögenswerte anderseits aber nicht sofort zur Deckung verwendet werden können, kann nur heissen, dass die Be- schlagnahme diesbezüglich (entsprechend der Praxis bei Ersatzforderungen) mit dem Endentscheid zwecks Sicherung der Prozessentschädigung bis zu ihrer voll- ständigen Bezahlung bzw. bis zur APW._____nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren auf- recht zu erhalten ist. 5.4. Gemäss dem Gesetzeswortlaut kann nur Vermögen der beschuldigten Per- son zur Kostendeckung beschlagnahmt werden (Art. 268 Abs. 1 StPO). Es stellt sich hierbei die Frage, ob auch Vermögen auf Gemeinschaftskonten, an welchen sowohl die beschuldigte Person als auch andere Kontoinhaber berechtigt sind, zur Kostendeckung herangezogen werden kann. Solche Gemeinschaftskonten (bzw. "und/oder-Konto" oder "compte joint") begründen schuldrechtlich im Aussenverhält- - 1110 - nis eine Solidargläubigerschaft gemäss Art. 150 OR gegenüber der Bank. Ein der- artiges Konto lässt jedoch nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung der Kontoinha- ber untereinander, also auf ihr internes Verhältnis, schliessen. Die Eigentumsver- hältnisse an den eingebrachten Vermögenswerten können mithin verschieden aus- gestaltet sein. Trotzdem kann eine solche Solidarforderung im Zwangsvollstre- ckungsverfahren verarrestiert bzw. gepfändet werden, ohne dass die Frage, wem das Gemeinschaftskonto gehört, in diesem Verfahren umgangen wird, da der An- spruch des Mitberechtigten auf dem Weg einer allfälligen Widerspruchsklage ge- prüft werden kann (vgl. Urteil 5A_1041/2017 vom 4. Februar 2019, E. 3.). 5.5. Der Umstand, dass im Strafverfahren die Verfahrenskosten nur mit dem Vermögen der beschuldigten Person direkt befriedigt werden dürfen, bedeutet, dass bei Gemeinschaftskonten, bei denen die Eigentumsverhältnisse nicht klar sind, nicht das gesamte Konto unbesehen zur Deckung herangezogen werden kann, da dabei möglicherweise intern bestehende Berechtigungen nicht berück- sichtigt würden. In diesen Fällen stellt es vielmehr eine befriedigende Lösung dar, die Verfahrenskosten nicht direkt aus dem auf diesen Gemeinschaftskonten liegen- den Vermögen zu decken, sondern die Beschlagnahme – analog zum Vorgehen bei der Sicherung von Prozessentschädigungen und Ersatzforderungen – lediglich als Sicherheit aufrechtzuerhalten, für den Fall, dass der diesbezüglich in Anspruch genommene Beschuldigte die Verfahrenskosten nicht freiwillig bezahlt, worauf dann im Zwangsvollstreckungsverfahren die internen Verhältnisse geprüft werden können, sofern die ebenfalls berechtigte Drittperson im Widerspruchsverfahren (bzw. bei Betreibung im Konkurs: im Aussonderungs- und Admassierungsverfah- ren) ihre Ansprüche anmeldet. Der definitive Entscheid, wem der beschlagnahmte Vermögenswert gehört, ergeht folglich nicht mit dem Urteil im Strafprozess, son- dern erst im Rahmen des betreibungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens (vgl. für die Ersatzforderungen analog SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 5 N 155 + 202). - 1111 - D. Beurteilung
  95. Vermögenseinziehungen bzw. Ersatzforderungen 1.1 Private Auslagen 1.1.1. Beschuldigter A._____ a) Der Beschuldigte A._____ ersparte sich im Zusammenhang mit dem An- klagepunkt betreffend die privaten Auslagen infolge der mehrfachen Veruntreuung bzw. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung unrechtmäs- sig Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 274'276.20 sowie EUR 27'550. Ein solcher Ersparnisgewinn ist grundsätzlich durch die Festsetzung einer Ersatzforde- rung abzuschöpfen (vgl. vorne Ziffer X./C./4.2.). Der Vermögensvorteil, welcher im Zuge der inkriminierten Reisen BO._____ (im Umfang von CHF 18'100) bzw. der K._____ AG (im Umfang von CHF 19'617.10) direkt zu Gute kam, ist davon jedoch im Sinne des Antrages der Anklägerin (act. 10103351) von der Abschöpfungs- summe abzuziehen, denn bei der Festlegung von Ersatzforderungen ist von Ge- setzes wegen keine Solidarität vorgesehen. Vielmehr ist der fragliche Betrag je- weils direkt bei jenem Beteiligten abzuschöpfen, der den unrechtmässigen Vorteil letztlich tatsächlich erlangt hat. Die Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist in Bezug auf den Anklagepunkt der privaten Auslagen somit auf die Beträge von CHF 236'559.10 (entsprechend CHF 274'276.20 ./. CHF 18'1000 + CHF 19'617.10) sowie EUR 27'550 festzusetzen. b) Die Privatklägerin 4 hat infolge der vorerwähnten Taten des Beschuldigten A._____ einen Schaden erlitten, zu dessen Ersatz der Beschuldigte adhäsions- weise zu verpflichten ist (vgl. vorne Ziffer IX./C./1.3.-1.5.). Der Schaden steht be- züglich des Anklagepunktes der privaten Auslagen betragsmässig fest und bein- haltet – nebst den Positionen betreffend BO._____ und die K._____ AG – insbe- sondere die vorgenannten Beträge von CHF 236'559.10 sowie EUR 27'550 (ent- sprechend EUR 26'850 zuzüglich EUR 700). Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten (act. 1201 S. 6 + 33). Für die Deckung dieses Schadens durch eine Versicherung - 1112 - bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 1201 S. 33). Zwar kann angesichts der bekannten Vermögenswerte nicht von einer düsteren wirtschaftlichen Lage des Be- schuldigten A._____ ausgegangen werden. Da er jedoch die Taten und damit auch die entsprechende Schadenersatzforderung der Privatklägerin bestreitet, ist dies- bezüglich nicht von seiner Zahlungswilligkeit auszugehen, welche indes für eine gegen die Vermögenszuweisung an die Privatklägerin sprechende positive Leis- tungsprognose des Beschuldigten erforderlich wäre. Die im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt der privaten Auslagen festgelegte Ersatzforderung in Höhe von CHF 236'559.10 sowie EUR 27'550 ist somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der Privatklägerin 4 zur Deckung ihrer in diesem Punkt ausgewiesenen und dem Staat abgetretenen Schadenersatzforderung zuzuweisen. Falls der Beschul- digte A._____ die gegen ihn festgesetzte Ersatzforderung nicht freiwillig bezahlt, wird der Staat die nötigen Schritte im Vollstreckungsverfahren einzuleiten haben. Ein allfällig im Zusammenhang mit dieser Ersatzforderung vom Beschuldigten er- hältlich gemachter Betrag ist dabei in jedem Fall an die Privatklägerin 4 auszurich- ten. 1.1.2. K._____ AG (Verfahrensbeteiligte 2) a) Der Beschuldigte G._____ ist mangels Nachweises seiner Schuld im vor- liegenden Zusammenhang als unbeteiligter Dritter, welcher nicht in strafbarer Weise an der Anlasstat beteiligt war, anzusehen, was für die K._____ AG gleicher- massen gilt. Einziehungsmassnahmen gelten indessen auch gegenüber tatunbe- teiligten Dritten, welchen als Dritterwerbern jedoch immerhin das Privileg gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB zu Gute kommt. Einziehungen bzw. Abschöpfungen gegenüber solchen Dritterwerbern sind dabei nur unter den in der besagten Bestimmung ge- regelten Voraussetzungen anzuordnen. Das Drittprivileg gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, da die K._____ AG den erlangten Vermögenswert (im Umfang von CHF 19'617.10) als Direktbegünstigte unmittelbar durch die Begehung einer Straftat des Beschuldigten A._____ erlangt hat und mit- hin nicht Dritterwerberin im Sinne der genannten Vorschrift ist. Die Gesellschaft hat somit den erlangten Deliktserlös abzuführen, indem sie ebenfalls zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 19'617.10 zu verpflichten ist. - 1113 - b) Auch gegen die K._____ AG wird im Rahmen von betreibungsrechtlichen Vollstreckungsmassnahmen vorzugehen sein, falls sie den geschuldeten Betrag nicht innert einer Frist von drei Monaten bezahlt. 1.1.3. Beschuldigter B._____ a) Der Beschuldigte B._____ ersparte sich im Zusammenhang mit dem An- klagepunkt betreffend die privaten Auslagen infolge der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Anstiftung dazu unrechtmässig Ausgaben in Höhe von insgesamt CHF 85'203, denn auch bei den unrechtmässig in Rechnung ge- stellten Nebenkosten kam der Vermögensvorteil letztlich ihm als Anstifter zu Gute und nicht dem Beschuldigten A._____, weshalb auch der diesbezüglich einge- sparte Betrag beim Beschuldigten B._____ abzuschöpfen ist. Der gesamte Erspar- nisgewinn ist auch in seinem Falle durch APW._____nung einer Ersatzforderung auszugleichen, wobei hier gleichermassen der betreibungsrechtliche Vollstre- ckungsweg zu beschreiten ist, falls der Beschuldigte die Forderung innert der ihm anzusetzenden Frist von drei Monaten unbezahlt lassen sollte. b) Eine adhäsionsweise Zivilklage der Geschädigten liegt im Rahmen des Vorwurfes betreffend die privaten Auslagen beim Beschuldigten B._____ im Übri- gen nicht vor, weshalb in diesem Fall auch keine Zuweisung der zu bezahlenden Ersatzforderung an einen berechtigten Dritten im Sinne von Art. 73 StGB zu prüfen ist. 1.2. Unternehmenstransaktionen 1.2.1. Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ a) In Bezug auf die Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ kann all- gemein festgestellt werden, dass die in diesem Zusammenhang von den jeweiligen Beschuldigten erlangten Erlöse zumindest teilweise deliktischer Natur sind, lagen ihnen doch Bestechungshandlungen und/oder Betrugshandlungen bzw. ungetreue Geschäftsbesorgungen zu Grunde. Allerdings kann der deliktische Erlös weder hin- sichtlich der Bestechungsdelikte noch hinsichtlich der Vermögensdelikte in seiner Höhe konkret beziffert oder im Sinne von Art. 70 Abs. 5 StGB näher abgeschätzt - 1114 - werden, nachdem zu Gunsten der jeweils tangierten Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass ein Teil des gesamten Erlöses der einzelnen Transaktionen dem Beschuldigten B._____ aufgrund legaler Tätigkeit zustand und dieser Teil mithin nicht deliktischer Herkunft ist. Hierfür muss betreffend die Transaktion V._____ – wie bereits erwähnt – vielmehr derjenige Aufwand des Beschuldigten B._____ eru- iert werden, welcher für die insofern nicht deliktische Vermittlung des Refinanzie- rungskredites der I1._____ anfiel bzw. angemessen erscheint (vgl. vorne Ziffer V./E./4.4.4./d und IX./C./3.2.). Betreffend die Transaktion W._____ ist – wie eben- falls bereits dargelegt – der Aufwand zu ermitteln, welcher für die insofern nicht deliktische Mitarbeit des Beschuldigten B._____ (inklusive einer allfälligen Vermitt- lung von Portfoliogesellschaften) bei der W._____ in der Anfangsphase der Trans- aktion anfiel bzw. angemessen erscheint (vgl. vorne Ziffer V./E./5.3.4./c und IX./C./4.3.3.). Auch bei der Transaktion BH._____ ist schliesslich der insofern le- gale Aufwand des Beschuldigte B._____ für seine Arbeiten (insbes. die Erarbeitung eines Business Plans bzw. dessen versuchte Umsetzung) betreffend die Weiter- entwicklung der Gesellschaft zu eruieren (vgl. vorne Ziffer V./E./6.1.5./b). Inwiefern jeweils die übrigen betroffenen Beschuldigten (namentlich die Beschuldigten C._____ und D._____ in der Transaktion W._____) zusätzliche legale Arbeiten leis- teten, welche zur Steigerung der Verkaufserlöses beitrugen, müsste darüber hin- aus ebenfalls genauer geklärt werden (vgl. dazu BAUMANN, BSK StGB I, N 73 zu Art. 70/71 StGB, welcher zutreffend darauf hinweist, dass allein die Tatsache, dass aufgrund eines Korruptionsgeschäftes Gelder geflossen sind, nicht genügt, um sämtliche daraus erlangten Vermögenswerte als verbrecherisch erscheinen zu las- sen). Nachdem aber eine konkrete Bezifferung des einzuziehenden Erlöses mithin nicht möglich ist und diesbezüglich weder die Anklägerin (namentlich in der Ankla- geschrift) noch die Privatklägerinnen hinreichende Anhaltspunkte vorgebracht ha- ben, um eine irgendwie geartete Abschätzung eines (noch) kausalen deliktischen Erlöses oder Vermögenswertes zu ermöglichen (zur Problematik der Anwendung der Schätzungsklausel auf die Zuordnung von Vermögenswerten vgl. BAUMANN, BSK StGB I, N 48 zu Art. 70/71 StGB), können betreffend die Unternehmenstrans- - 1115 - aktionen V._____, W._____ und BH._____ weder bestimmte Vermögenswerte re- stituiert noch bestimmte Einziehungsbeträge bzw. Ersatzforderungen des Staates festgelegt werden. b) Es ist daher in diesem Zusammenhang im vorliegenden Strafverfahren we- der auf eine Einziehung von Vermögenswerten bzw. die Festsetzung einer Ersatz- forderung noch auf eine Restitution zu Gunsten der Privatklägerinnen 1 und 4 zu erkennen, zumal für eine solche Aushändigung von beschlagnahmten Vermögens- werten ohnehin vorausgesetzt wäre, dass den Privatklägerinnen eine Schadener- satzforderung in zumindest dieser Höhe zugesprochen werden kann (vgl. Urteil 6S.352/2002 vom 3. September 2003, E. 3.3.), was in casu mit Bezug auf die Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ indessen gerade nicht der Fall ist (vgl. vorne Ziffer IX./C./3.-5.). Allfällige ungerechtfertigte Vorteile der Beschuldigten aus den besagten Transaktionen sind demnach auf dem Zivilweg (bspw. mittels Anfechtung der entsprechenden Verträge) zu liquidieren. 1.2.2. Transaktion U1._____ a) Einleitung Aufgrund der Transaktion U1._____ erzielten die Beschuldigten A._____ und B._____ nachweislich einen gemeinsamen Reinerlös in Höhe von insgesamt CHF 2'600'590.50, welcher ohne jegliche legale Eigenleistungen generiert wurde. Diesen Erlös teilten die beiden Beschuldigten intern im Betrag von jeweils CHF 1'330'295.25 unter sich auf (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.5./a.cc). Mit Blick auf diese Transaktion ist der jeweilige Erlös, welcher aus dem Delikt stammt und den Beschuldigten A._____ und B._____ unmittelbar zu Gute kam, mithin ohne Weite- res bezifferbar, womit dieser grundsätzlich auch einer Restitution mit subsidiärer Vermögenseinziehung bzw. Festsetzung einer Ersatzforderung offen steht. b) Beschuldigter A._____ aa) In Bezug auf den Beschuldigten A._____ beantragen sowohl die Ankläge- rin als auch die Privatklägerin 1 die Restitution von CHF 355'000 betreffend den in Position 10 des Anhangs I der Anklage genannten Vermögenswert (Portfolio bei - 1116 - der AA._____ AG, AB._____) sowie von CHF 1'149'000 betreffend den in Position 17 des Anhangs I der Anklage genannten Vermögenswert (Einfamilienhaus in AD._____) (Anklägerin: act. 10103351 i.V.m. act. 10103357 i.V.m. act. 10103359; Privatklägerin 1: act. 1293 S. 2 sowie S. 27 ff. bzw. 32 ff.). bb) Was den Betrag von CHF 355'000 anbelangt, so ist im Sinne der Ausfüh- rungen der Privatklägerin 1 (act. 1293 S. 28) mittels einer Papierspur erwiesen, dass jedenfalls ursprünglich CHF 355'000 deliktischer Herkunft auf das auf den Be- schuldigten A._____ lautende Portfolio Nr. 1 bei der AA._____ AG, AB._____ ein- gingen. So geht aus den Akten zum einen hervor, dass die H2._____ bzw. BC._____ Holding den Kaufpreis für die U1._____-Aktien am 5. April 2007 im Teil- umfang von CHF 6'000'000 auf ein Konto der I3._____, an welchem JU._____ und BN._____ berechtigt waren, überwiesen hat (act. 61902001). Daraufhin wurde am
  96. April 2007 von diesem Konto der Betrag von CHF 3'600'000 auf ein Konto der CC'._____ bei der Bank AF._____ weiterüberwiesen (act. 61902001, act. 6550806, act. 41205089). Von diesem Konto der CC'._____ erfolgte am Folgetag – als nächste Buchung – die Überweisung von CHF 1'709'000 auf ein Klientenkonto von Rechtsanwalt CO._____ bei der AR._____ AG (act. 41108163 + 41203088). Und von diesem Klientenkonto wurde am 7. Mai 2007 der Betrag von CHF 355'000 auf das bereits erwähnte Konto des Beschuldigten A._____ bei der AA._____ AG über- wiesen (act. 41108163). Zum Zeitpunkt des Eingangs des Betrages von CHF 355'000 war das be- sagte Konto des Beschuldigten A._____ indes bereits mit – mangels entgegenste- hender Beweise – legalem Vermögen in Höhe von CHF 45'122 gespiesen. Am sel- ben Tag der Gutschrift von CHF 355'000 erfolgte zudem eine weitere – mangels entgegenstehender Beweise – legale Gutschrift in Höhe von CHF 945'000. Auf dem genannten Konto mischten sich somit legale mit illegalen Vermögenswerten, womit ein so genannter Vermischungssachverhalt gegeben ist. In zunächst korrekter Her- anziehung der Bodensatztheorie bei Vermischungssachverhalten führt die Privat- klägerin 1 in einer Tabelle der Beilage 1 (beschriftet mit Anhang 1, act. 1294/1) zu ihrer Eingabe vom 18. Januar 2022 (act. 1293) auf, in welche Vermögenswerte der Beschuldigte A._____ investierte, nachdem der deliktische Bodensatz in Höhe von - 1117 - CHF 355'000 auf dem besagten Konto angetastet wurde. Aufgrund der von der Pri- vatklägerin 1 zitierten Kontoauszüge betreffend das relevante Konto (act. 42101186 ff.) wird ersichtlich, dass der Beschuldigte A._____ diesen deliktischen Bodensatz in Form von Bankguthaben nutzte, um weitere Vermögenswerte (ins- bes. Wertschriften) zu erwerben, womit eine unechte Surrogation des deliktischen Erlöses einherging. Seit dieser (unechten) Surrogation sind mittlerweile jedoch rund 14 Jahre verstrichen. Wenn die Privatklägerin 1 mithin behauptet, dass die seiner- zeit erworbenen Vermögenswerte, welche sie als Fondsanteile bezeichnet, nach- weislich noch heute in dieser Form auf dem besagten Konto lagern, ohne dafür nähere Anhaltspunkte zu nennen, so kann dieser Argumentation so nicht gefolgt werden, da nach derart langer Zeit grundsätzlich nicht mehr nachvollziehbar ist, welche dieser damals gekauften (surrogierten) Vermögenswerte noch bestehen und welche wiederum weiter transferiert worden sind, zumal seitens der Privatklä- gerin keine konkreten Positionen genannt werden, welche damals gekauft worden sein sollen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (act. 1273, Dispositiv-Ziffer 2) ersuchte das hiesige Gericht das hierfür zuständige Fürstliche Landgericht Liechtenstein rechtshilfeweise um Bekanntgabe der aktuellen Vermögensübersichten bzw. Kon- toauszüge betreffend das genannte Konto bei der AA._____ AG, nachdem die Bank selber keine Auskunft erteilt hatte. Das Fürstliche Landgericht gab in seinem Schreiben vom 24. März 2022 (act. 1446) jedoch ebenfalls keine Auskunft betref- fend das in der Verfügung gestellte Editionsbegehren. Eine eindeutig bestimmbare Papierspur hinsichtlich des ursprünglich deliktischen Erlöses bis zu den aktuellen Vermögenswerten des Beschuldigten A._____ liegt damit auch insofern nicht vor. Bezüglich der Bestimmbarkeit von deliktischen Vermögenswerten ist, – wie bereits erwähnt (vgl. vorne Ziffer X./C./3.2.) – ein strenger Massstab anzuwenden, so dass bei nicht eindeutig zuordenbarem Deliktsgut auf eine Ersatzforderung zu erkennen ist. In Anwendung dieses strengen Massstabes ist somit vorliegend im Umfang der CHF 350'000 weder eine Restitution an die Privatklägerin noch eine Vermögens- abschöpfung zu Gunsten des Staates anzuordnen, sondern eine Ersatzforderung festzulegen. Da im Übrigen fraglich bleibt, inwiefern ein erneutes Rechtshilfeersu- chen seitens des hiesigen Gerichts letztlich zu einem lückenlosen Nachweis der - 1118 - deliktischen Herkunft der besagten Vermögenswerte zu führen vermöchte, erübrigt sich diesbezüglich auch eine weitere Beweisergänzung, zumal im vorliegenden Strafverfahren auch das Beschleunigungsgebot im Auge zu behalten ist. cc) Auch hinsichtlich des Betrages von CHF 1'149'000 ist im Sinne der bereits dargestellten Ausführungen der Privatklägerin 1 der Konnex der auf dem Konto von Rechtsanwalt CO._____ bei der AR._____ AG liegenden CHF 1'709'000 zu den ursprünglich als Kaufpreis von der H2._____ bzw. BC._____ Holding bezahlten CHF 6'000'000, mittels Papierspur nachweisbar. Zudem ist nachvollziehbar, dass am 4. Mai 2007 von diesem AR._____-Klientenkonto von Rechtsanwalt CO._____ der genannte Betrag von CHF 1'149'000 auf das Konto des Beschuldigten A._____ bei der AR._____ (Konto Nr. 165) weiterüberwiesen wurde (act. 41108163 bzw. 41108004). Dieses AR._____-Konto des Beschuldigten A._____ wies vor dieser Überweisung keinen positiven Saldo aus, womit das nach der Überweisung beste- hende Guthaben von CHF 1'149'000 im seinem Gesamtumfang als deliktischer Herkunft bezeichnet werden kann. Auf dieses Konto erfolgten im Folgenden – man- gels entgegenstehender Beweise – indes zahlreiche legale Gutschriften, womit auch hier ein Vermischungssachverhalt gegeben ist. Betreffend den Betrag von CHF 1'149'000 führt die Privatklägerin 1 in wiederum korrekter Heranziehung der Bodensatztheorie in einer Tabelle in der Beilage 2 (beschriftet mit Anhang 2, act. 1294/2) auf, in welche Vermögenswerte der Beschuldigte dieses (deliktische) Vermögen investierte. Sie legt dabei insbesondere dar, wann die Investitionen als deliktisch zu verstehen sind, namentlich immer dann, wenn der deliktische Boden- satz durch eine Investition im entsprechenden Betrag angegriffen wurde. Die in der Tabelle aufgeführten Empfänger der Gutschriften sind mehrheitlich in den akten- kundigen Auszügen des Kontos bei der AR._____ (Konto Nr. 165) wiederzufinden (act. 41108001 ff.). In wenigen Fällen stimmen die Namen der Empfänger in der Tabelle der Privatklägerin 1 zwar nicht mit den Informationen aus den Kontoauszü- gen überein. Aufgrund der in den Kontoauszügen wiederzufindenden Namen der Gutschriftsempfänger und der teilweise noch spezifischeren Nennung im Schluss- bericht über die Vermögenseinziehung der Kantonspolizei Zürich vom 26. Oktober 2020 (vgl. act. 30103010 ff. zu U1._____: PD._____ AG …-technik, PE._____, PF._____ AG, Malergeschäft PG._____ etc.) sowie des Zeitpunktes der Zahlungen - 1119 - ist aber jedenfalls entsprechend den Ausführungen der Privatklägerin 1 (vgl. act. 1293 S. 33 f.) davon auszugehen, dass es sich um Zahlungen handelte, wel- che in den Jahren 2007/2008 dem Umbau der unter anderem dem Beschuldigten gehörenden Liegenschaft in AD._____ zu Gute kamen. Nicht berücksichtigt in die- ser detaillierten Tabelle der Privatklägerin 1 werden die Investitionen des delikti- schen Erlöses in eine so genannte "Festgeld Anlage Call", welche im relevanten Zeitraum immer wieder Belastungen zur Folge hatten, aufgrund ihrer Reduzierung bzw. der Rückzahlungen und Zinsgutschriften aber auch immer wieder entspre- chende Gutschriften (vgl. act. 41108003 ff.), womit insofern ein Vermögensaus- gleich bestand. Auch wenn aufgrund der genannten Umstände davon auszugehen ist, dass vom genannten Konto bei der AR._____ zumindest teilweise deliktisches Vermö- gen in die Liegenschaft in AD._____ investiert worden ist, womit erneut ein Vermi- schungssachverhalt bzw. eine echtes Surrogation gegeben ist, so kann im heutigen Zeitpunkt rund 15 Jahre später aber nicht mehr rechtsgenügend festgestellt wer- den, in welchem Umfang diese Investitionen noch vorhanden sind. Es müsste dafür festgestellt sein, in welche Teile des Hauses konkret investiert wurde und welchen Wert diese Investitionen heute (noch) haben. Nachdem aber entsprechende Be- lege fehlen und im heutigen Zeitpunkt ohne die Mitwirkung des Beschuldigten auch nicht ohne Weiteres beigebracht werden könnten, ist sowohl von einer Restitution des Betrages von CHF 1'149'000 an die Privatklägerin als auch von einer entspre- chenden Abschöpfung zu Gunsten des Staates abzusehen, sondern eine Ersatz- forderung in dieser Höhe festzulegen, zumal nicht einmal der heutige Gesamtwert der Liegenschaft in AD._____ feststeht. Selbst wenn sich dieser aber vermutungs- weise auf ein Vielfaches der anbegehrten Summe belaufen würde, könnte nicht einfach ein entsprechender Anteil zu Gunsten der Privatklägerin bzw. des Staates abgezweigt werden, in der pauschalen Annahme, der Wert der einzeln getätigten Investitionen habe mit dem Gesamtwert der Liegenschaft automatisch Schritt ge- halten. dd) Der Beschuldigte A._____ ist somit betreffend die Transaktion U1._____ zusammenfassend zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforderung den Betrag von - 1120 - CHF 1'330'295.25 zu bezahlen, welchen er nachweislich durch strafbare Handlun- gen erlangte. ee) Die Privatklägerin 1 hat im Anklagepunkt der Transaktion U1._____ einen Schaden erlitten, zu dessen Ersatz der Beschuldigte A._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ adhäsionsweise zu verpflichten ist (vgl. vorne Ziffer IX./C./2.3.). Dieser Schaden steht betragsmässig in Höhe von CHF 2'660'590.50 (bzw. jeweils CHF 1'330'295.25) fest. Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang rechtsgültig an den Staat ab- getreten (act. 1293 S. 2 f. + S. 44). Für eine allfällige Deckung dieses Schadens durch eine Versicherung bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 1293 S. 44). Zwar kann angesichts der bekannten Vermögenswerte nicht von einer düsteren wirt- schaftlichen Lage des Beschuldigten A._____ ausgegangen werden. Da er jedoch die Tat und damit auch die Schadenersatzforderung der Privatklägerin bestreitet, ist seine Zahlungswilligkeit nicht anzunehmen, welche indessen für eine gegen die Vermögenszuweisung an die Privatklägerin sprechende positive Leistungsprog- nose des Beschuldigten erforderlich wäre. Die festgelegte Ersatzforderung in Höhe von CHF 1'330'295.25 betreffend den Anklagepunkt der Transaktion U1._____ ist somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der Privatklägerin 1 zur Deckung ihrer in diesem Punkt ausgewiesenen Schadenersatzforderung zuzuweisen Falls der Beschuldigte A._____ die gegen ihn festgesetzte Ersatzforderung nicht freiwil- lig bezahlt, wird der Staat die nötigen Schritte im Vollstreckungsverfahren einzulei- ten haben. Ein allfällig im Zusammenhang mit dieser Ersatzforderung vom Beschul- digten erhältlich gemachter Betrag ist dabei in jedem Fall an die Privatklägerin 1 auszurichten. c) Beschuldigter B._____ aa) In Bezug auf den Beschuldigten B._____ beantragen weder die Anklägerin noch die Privatklägerin 1 die Restitution von bestimmten Vermögenswerten an die Privatklägerin, sondern vielmehr die Festsetzung einer Ersatzforderung, um welche die Privatklägerin 1 in der Höhe ihrer Schadenersatzforderung um Zusprechung ersucht (act. 1293 S. 4 + S. 46 f.). - 1121 - bb) Da in der Tat keine Vermögenswerte ersichtlich sind, welche aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten noch vorhanden sein könnten, ist der deliktische Erlös, welcher dem Beschuldigten B._____ in Höhe von CHF 1'330'295.25 zu Gute kam, im Rahmen der Festsetzung einer Ersatzforderung in dieser Höhe abzuschöpfen. cc) Die Privatklägerin 1 hat im Anklagepunkt betreffend die Transaktion U1._____ einen Schaden erlitten, zu dessen Ersatz der Beschuldigte B._____ ge- meinsam mit dem Beschuldigten A._____ adhäsionsweise zu verpflichten ist (vgl. vorne Ziffer IX./C./2.3.). Dieser Schaden steht betragsmässig in Höhe von CHF 2'660'590.50 (CHF 1'330'295.25 multipliziert mit 2) fest. Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten (act. 1293 S. 4 + S. 46). Für eine allfällige Deckung dieses Scha- dens durch eine Versicherung bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 1293 S. 46). Zwar kann angesichts der bekannten Vermögenswerte nicht von einer düsteren wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten B._____ ausgegangen werden. Da er je- doch den Sachverhalt und damit auch die Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin bestreitet, ist nicht von seiner Zahlungswilligkeit auszugehen, welche indes für eine gegen die Vermögenszuweisung an die Privatklägerin sprechende positive Leistungsprognose des Beschuldigten erforderlich wäre. Die festgelegte Ersatzfor- derung in Höhe von CHF 1'330'295.25 betreffend den Anklagepunkt der Transak- tion U1._____ ist somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der Privatklä- gerin 1 zur Deckung ihrer in diesem Punkt ausgewiesenen Schadenersatzforde- rung zuzuweisen. Falls der Beschuldigte B._____ die gegen ihn festgesetzte Er- satzforderung nicht freiwillig bezahlt, wird der Staat die nötigen Schritte im Vollstre- ckungsverfahren einzuleiten haben. Ein allfällig im Zusammenhang mit dieser Er- satzforderung vom Beschuldigten erhältlich gemachter Betrag ist dabei in jedem Fall an die Privatklägerin 1 auszurichten. - 1122 -
  97. Beschlagnahmen 2.1. Zweck 2.1.1. Sicherung der Ersatzforderungen a) Beschuldigter A._____ Zur Sicherung der gegenüber dem Beschuldigten A._____ festzusetzen- den Ersatzforderungen werden von diesem beschlagnahmte Vermögenswerte in Höhe von insgesamt CHF 1'566'854.35 sowie EUR 27'550 beansprucht, im Einzel- nen für folgende Positionen: − CHF 236'559.10 sowie EUR 27'550 zur Sicherung der Ersatzforderung betreffend die privaten Auslagen, − CHF 1'330'295.25 zur Sicherung der Ersatzforderung betreffend die Transaktion U1._____. b) Beschuldigter B._____ Gleichermassen werden zwecks Sicherung der gegenüber dem Beschul- digten B._____ festzusetzenden Ersatzforderungen von diesem beschlagnahmte Vermögenswerte in Höhe von insgesamt CHF 1'415'498.25 benötigt, im Einzel- nen hier für folgende Positionen: − CHF 85'203 zur Sicherung der Ersatzforderung betreffend die privaten Auslagen, − CHF 1'330'295.25 zur Sicherung der Ersatzforderung betreffend die Transaktion U1._____. c) Übrige Beschuldigte bzw. andere Verfahrensbeteiligte Im Übrigen sind im Hinblick auf Vermögenseinziehungsmassnahmen keine weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte heranzuziehen, namentlich weder zu- - 1123 - sätzliche Werte von den beiden Hauptbeschuldigten noch Werte der übrigen Be- schuldigten oder von anderen Verfahrensbeteiligten. Bei der K._____ AG als Ver- fahrensbeteiligte 2 ist zwar eine Vermögenseinziehungsmassnahme in Form der gegen sie festgesetzten Ersatzforderung anzuordnen, doch wurden in diesem Zu- sammenhang weder beim Beschuldigten G._____ noch bei der von ihm beherrsch- ten Gesellschaft (K._____ AG) Vermögenswerte beschlagnahmt, welche als ent- sprechendes Sicherungssubstrat herangezogen werden könnten, zumal auch in dieser Beziehung der Solidaritätsgrundsatz nicht zur Anwendung gelangt (vgl. vorne Ziffer X./C./4.4.). 2.1.2. Sicherung der Parteientschädigungen a) Zur Sicherung der zu Gunsten der Privatklägerinnen festzusetzenden Par- teientschädigungen (vgl. hinten Ziffer XI./C./4.7.2.-4.7.3.) werden von den einzel- nen Beschuldigten beschlagnahmte Vermögenswerte im folgenden Umfang bean- sprucht: − Beschuldigter A._____: CHF 918'816 (betr. Privatklägerin 1 CHF 494'747 bzw. betr. Privatklägerin 4 CHF 424'069), − Beschuldigter B._____: CHF 918'816 (betr. Privatklägerin 1 CHF 494'747 bzw. betr. Privatklägerin 4 CHF 424'069), − Beschuldigter C._____: CHF 424'069 (betr. Privatklägerin 4), − Beschuldigter D._____: CHF 424'069 (betr. Privatklägerin 4), − Beschuldigter F._____: CHF 494'747 (betr. Privatklägerin 1). b) Nachdem die Beschuldigten entsprechend ihrer gemeinsamen Mitwirkung an bestimmten Transaktionen gegenüber den jeweils betroffenen Privatklägerinnen solidarisch zur Haftung betreffend die Prozessentschädigung zu verpflichten sind (vgl. hinten Ziffer XI./C./4.7.2.+4.7.3.), ist aus ihrem beschlagnahmten Vermögen jeweils der entsprechende Gesamtbetrag der Entschädigung abzusichern. - 1124 - 2.1.3. Deckung der Verfahrenskosten a) Im Weiteren sind die bei den Beschuldigten beschlagnahmten Vermögens- werte zur Deckung der sie jeweils treffenden Verfahrens- und Siegelungskosten zu verwenden, welche sich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens beim Beschuldigten A._____ im Bereich von CHF 290'000, beim Beschuldigten B._____ im Bereich von CHF 220'000, bei den Beschuldigten C._____ und D._____ im Be- reich von jeweils CHF 60'000 und beim Beschuldigten F._____ im Bereich von CHF 50'000 bewegen, wobei in diesem Zusammenhang allerdings zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass auch Kosten von allfälligen Rechtsmittelverfahren (vor- sorglich) mitzusichern sind. b) Nachdem die Verfahrens- und Siegelungskosten entsprechend dem Ver- ursacherprinzip anteilsmässig auf die einzelnen Beschuldigten zu verteilen sind (vgl. hinten Ziffer XI./C./2.), findet das Solidaritätsprinzip mithin in dieser Hinsicht keine Anwendung. 2.2. Verwendung 2.2.1. Grundsätze a) Wie bereits erwähnt, ist es im Sinne einer Privilegierung des Staates ge- genüber anderen Gläubigern zulässig, beschlagnahmte Vermögenswerte vorab zur Deckung der im betreffenden Strafverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten zu verwenden, während Ersatzforderungen und Parteientschädigungen mit den Mit- teln des Schuldbetreibungsrechts ohne Vorzugsrecht zu vollstrecken sind (vgl. vorne Ziffer X./C./4.3.+5.3.). b) Bei der Frage, welche Vermögenswerte für welche Ansprüche (betreffend Verfahrenskosten, Ersatzforderungen oder Parteientschädigungen) heranzuziehen sind, lässt sich das Gericht von der Überlegung leiten, dass für die Deckung der privilegierten Verfahrenskosten, bei welchen dem Gericht von Gesetzes wegen die direkte Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte ermöglicht wird, pri- mär liquides Vermögen zu verwenden ist, damit nicht vorab Sachwerte liquidiert - 1125 - werden müssen, zumal die Verwertung von Liegenschaften bereits aus Verhältnis- mässigkeitsgründen von vornherein zurückhaltend angesteuert werden sollte. Für die Ersatzforderungen und Parteientschädigungen ist in diesem Zusammenhang gleichzeitig festzuhalten, dass die Beschlagnahmen der Vermögenswerte diesbe- züglich nur als Sicherheit für den Fall aufrechtzuerhalten sind, dass die Beschul- digten diese Verpflichtungen nicht freiwillig begleichen, wozu sich auch Vermö- gensdepots eignen, welche nicht nur flüssiges Vermögen, sondern auch andere Vermögenswerte wie Aktien und weitere Wertpapiere oder auch Edelmetalle bein- halten. Schliesslich gilt es grundsätzlich zu vermeiden, beschlagnahmte Vermö- genswerte, an denen auch nicht beschuldigte Personen berechtigt sind, zur De- ckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Gleiches gilt grundsätzlich auf für die Heranziehung von beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Sicherung von Er- satzforderungen und Parteientschädigungen, wobei hier anders als bei den Verfah- renskosten die Beschlagnahme nur als Sicherheit aufrechterhalten wird, womit der definitive Entscheid, ob der beschlagnahmte Vermögenswert dem Ersatzforde- rungs- bzw. Prozessentschädigungsschuldner oder dem Drittansprecher gehört, nicht bereits im Rahmen des strafprozessualen Endentscheides zu ergehen hat, sondern erst im Rahmen der betreibungsrechtlichen Vollstreckung. Anders ist dies dann zu sehen, wenn ein strafrechtlicher Durchgriff auf das Drittvermögen möglich ist, insbesondere bei vom Schuldner beherrschten Gesellschaften (vgl. vorne Ziffer X./C./1.3.2.). c) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze rechtfertigt sich die Verwen- dung der beschlagnahmten Vermögenswerte für die Deckung der Verfahrenskos- ten bzw. die Sicherung der Ersatzforderungen und Parteientschädigungen bei den einzelnen Beschuldigten wie folgt: 2.2.2. Beschuldigter A._____ a) Deckung der Verfahrenskosten aa) Für die dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind folgende Positionen des Anhangs I zur Anklage, welche liquide Vermögens- positionen enthalten, heranzuziehen: - 1126 - − Position Nr. 1: Bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft in Höhe von CHF 62'000, − Position Nr. 12: Bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagerndes Gut- haben in Höhe von CHF 1'400.01, − Position Nr. 3: Kontokorrent CHF Nr. 58 (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 17'200) und Kontokorrent EUR Nr. 59 (Bewertung per 18. Januar 2022: EUR 30'621.34 bzw. CHF 31'889.06), beide enthalten in der Kun- denbeziehung Nr. 57 bei der OK._____ (Schweiz) AG, lautend auf den Be- schuldigten A._____, − Position Nr. 4: Konten IBAN CH61 und IBAN CH62, beide enthalten in der Kundenbeziehung Nr. 60 bei der I3._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Bewertung per 13. Januar 2022: CHF 40'284.92, ohne Anteils- schein im Wert von CHF 200, welcher freizugeben ist), − Positionen Nr. 8 und 9: Kontokorrent CHF (IBAN CH72), enthalten im Port- folio Nr. 70 bei der Bank EF._____ AG (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 9'687) sowie Kontokorrent CHF (IBAN CH73), enthalten im Portfolio Nr. 71 (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 132'637), beide bei der Bank EF._____ AG, lautend auf den Beschuldigten A._____. Verbleibt nach Deckung der gesamten Verfahrenskosten (und eventueller Verrechnung mit Gegenforderungen) aus diesen Positionen ein allfälliger Über- schuss, so ist dieser dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft her- auszugeben. b) Sicherung der Parteientschädigungen aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten A._____ den Privatklägerinnen in solidarischer Haftung geschuldeten Prozessentschädigungen in Höhe von insge- samt CHF 918'816 (betr. Privatklägerin 1 CHF 494'747 bzw. Privatklägerin 4 CHF 424'069) sind die Position 2, namentlich die Kundenbeziehung Nr. 54 bei der MO._____ (Schweiz) AG, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Bewertung per - 1127 -
  98. Januar 2022: CHF 892'728) und die Position 6, namentlich die Kundenbezie- hung Nr. 64 bei der I2._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Bewertung per 26. Januar 2022: CHF 216'190.84) des Anhangs I zur Anklage heranzuziehen. bb) Die entsprechenden Beschlagnahmen in Höhe von CHF 1'045'918.84 sind demnach bis zur vollständigen Bezahlung dieser Prozessentschädigungen bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG aufrechterhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Ein- tritt der Rechtskraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Beschlagnahmen unterliegenden Vermögenswerte (namentlich Aktien) wesentlichen Wertschwan- kungen ausgesetzt sind, weshalb sich der höhere Sicherungsbetrag im heutigen Zeitpunkt ohne Weiteres rechtfertigt. c) Sicherung der Ersatzforderungen aa) Zur Sicherung der gegenüber dem Beschuldigten A._____ anzuordnenden Ersatzforderungen in Höhe von gesamthaft CHF 1'566'854.35 sowie EUR 27'550 sind die Vermögenswerte der dasselbe Vermögensdepot betreffenden Positionen 10 und 11 des Anhangs I zur Anklage, namentlich das Konto Nr. 166 bei der AA._____ AG, AB._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Bewertung per
  99. Juni 2020: CHF 5'319'352.19) heranzuziehen. Dieses Konto hat folglich bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ersatzforderungen bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG gesperrt zu bleiben, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechts- kraft. Aufgrund der Möglichkeit von wesentlichen zukünftigen Wertschwankungen auf diesem Depot rechtfertigt sich auch hier eine Übersicherung im heutigen Zeit- punkt. bb) Das Landgericht Liechtenstein ist folglich auf dem Rechtshilfeweg zu ersu- chen, die Sperre betreffend das Vermögensdepot bei der AA._____ AG über den
  100. März 2023 hinaus aufrechtzuerhalten, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren bis nach Ablauf der Rechtskraft. - 1128 - d) Freigaben aa) Die übrigen gesperrten Vermögenswerte betreffend den Beschuldigten A._____ (und andere Verfahrensbeteiligte L._____) – namentlich insbesondere be- treffend die Positionen Nr. 5, 7 sowie 13 - 21 des Anhangs I zur Anklage – werden nicht zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. Sicherung der Ersatz- und Entschä- digungsforderungen benötigt und sind den Berechtigten folglich nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. bb) Mit der Freigabe der Positionen 13 und 19 des Anhangs I zur Anklage wird auch den Anträgen des Beschuldigten A._____ auf Freigabe des Vorsorgekontos 3a (act. 916) sowie auf Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegen- schaft in AH._____ (act. 1552) entsprochen. 2.2.3. Beschuldigter B._____ a) Deckung der Verfahrenskosten aa) Für die dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind die folgenden Positionen des Anhangs II zur Anklage, welche liquides Vermö- gen enthalten, heranzuziehen: − Position Nr. 22: Bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Bar- schaft in Höhe von CHF 83'000, − Position Nr. 29: Privatkonto Nr. 106 bei der AC._____, lautend auf den Be- schuldigten B._____ (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 51'853.40), − Position Nr. 31: Kontokorrent CHF (IBAN CH108) bei der I4._____, lautend auf die N._____ AG (Bewertung per 14. Januar 2022: CHF 236'371). bb) Bei den zwei erstgenannten Positionen Nr. 22 und 29, an denen der Be- schuldigte B._____ als natürliche Person alleine berechtigt ist, sind die Guthaben bei anhaltenden Werten ohne Umwege in Höhe von gesamthaft CHF 134'853.40 für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Über diese Positionen hinaus liegt zu wenig gesperrtes liquides Vermögen vor, an dem der Beschuldigte B._____ - 1129 - als natürliche Person alleine berechtigt wäre, um die Verfahrenskosten vollumfäng- lich zu decken. Der N._____ AG kommt zwar grundsätzlich eine eigene Rechtsper- sönlichkeit zu, doch sind die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Durchgriff infolge der Alleinherrschaft des Beschuldigten B._____ über diese Gesellschaft ohne Weiteres gegeben, so dass auf deren Vermögenswerte ebenfalls zwecks De- ckung der Verfahrenskosten zurückgegriffen werden kann. Ein die gesamten Ver- fahrenskosten (nach eventueller Verrechnung mit Gegenforderungen) allenfalls übersteigender Betrag ist dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. b) Sicherung der Parteientschädigungen aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten B._____ den Privatklägerinnen als Solidarschuldner zu leistenden Prozessentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 918'816 (betr. Privatklägerin 1 von CHF 494'747 bzw. Privatklägerin 4 von CHF 424'069) verbleiben keine genügenden Kontoguthaben, an denen der Be- schuldigte B._____ alleine berechtigt wäre. Da für Parteientschädigungen und Er- satzforderungen die Beschlagnahme von Vermögenswerten nur als Sicherheit auf- rechterhalten wird, für den Fall, dass der diesbezüglich in Anspruch genommene Beschuldigte B._____ diese nicht freiwillig bezahlt, rechtfertigt es sich insofern, dass hier auch Konto- bzw. Depotbeziehungen herangezogen werden, an denen auch die Verfahrensbeteiligte B._____ mitberechtigt ist. Immerhin ist der Beschul- digte B._____ an diesen Gemeinschaftskonten jedenfalls im Aussenverhältnis Ge- samtgläubiger. Die Frage, in welchem Umfang die Verfahrensbeteiligte B._____ am Guthaben im Innenverhältnis tatsächlich berechtigt ist, kann damit – falls der Beschuldigte B._____ nicht die Forderung nicht freiwillig bezahlt – im Zwangsvoll- streckungsverfahren geklärt werden, sofern die Verfahrensbeteiligte B._____ dann- zumal überhaupt bestehende Ansprüche anmeldet. bb) Das Kontokorrent CHF (IBAN CH96), enthalten in der Konto-/Depotbezie- hung Nr. 4 bei der Bank AF._____., lautend auf den Beschuldigten B._____ und die Verfahrensbeteiligte B._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 23 bzw. 24) (Bewer- tung per 12. Januar 2022: CHF 6'087'901.73) hat folglich zwecks Sicherstellung der insgesamt geschuldeten Prozessentschädigungen bis zur vollständigen Bezahlung - 1130 - dieser Entschädigungen bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG gesperrt zu bleiben, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. c) Sicherung der Ersatzforderungen aa) Zur Sicherung der gegenüber dem Beschuldigten B._____ festzusetzen- den Ersatzforderungen in Höhe von insgesamt CHF 1'415'498.25 ist ebenfalls die vorerwähnte Position Nr. 23 bzw. 24 des Anhangs II zur Anklage, wobei davon wiederum nur das Kontokorrent CHF (IBAN CH96), heranzuziehen. bb) Dieses Konto bleibt folglich auch zwecks Sicherung der Ersatzforderungen bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderungen bzw. Abschlusses eines all- fälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG gesperrt, längs- tens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. d) Ablösung des Hypothekardarlehens Mit Schreiben vom 27. April 2022 (act. 1508) stellte die Bank AF._____ für den Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1570) den Antrag, es sei vom erwähnten Kon- tokorrent CHF (IBAN CH96) ein Betrag in Höhe von CHF 1'300'000 zwecks Ablö- sung des auf der Kundenbeziehung Nr. 99 bei der Bank AF._____, lautend auf den Beschuldigten B._____, lastenden Hypothekardarlehens in Höhe von CHF 1'300'000 freizugeben. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten B._____, wel- che am genannten Konto mitberechtigt ist, mit der Ablösung einverstanden erklärte (vgl. act. 1558A) und das erwähnte Kontokorrent genügend Guthaben ausweist, um nebst der Sicherung der Parteientschädigungen und Ersatzforderungen zusätz- lich auch noch dieses Hypothekardarlehen abzulösen, ist der entsprechende An- trag des Beschuldigten gutzuheissen und die Sperre zwecks Ablösung des Hypo- thekardarlehens in diesem Umfang aufzuheben. e) Freigaben Die übrigen gesperrten Vermögenswerte betreffend den Beschuldigten B._____ (und andere Verfahrensbeteiligte) – namentlich insbesondere die in den - 1131 - Positionen Nr. 23 + 24 über die Deckungen bzw. Sicherungen hinaus enthaltenen Werte, sowie die Werte der Positionen Nr. 25 - 28, 30 und Nr. 32 - 34 des Anhangs II zur Anklage – werden folglich für die Deckung bzw. Sicherung von Verfahrens- kosten, Prozessentschädigungen und Ersatzforderungen nicht benötigt und sind daher den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 2.2.4. Beschuldigter C._____ a) Deckung der Verfahrenskosten aa) Das einzige gesperrte und nur auf den Beschuldigten C._____ lautende Bankkonto betrifft die Position 40 des Anhangs III zur Anklage. Diese gesperrte Position umfasst zwei Bankkonten, welche anlässlich der letzten vorliegenden Ver- mögensbewertung im Mai 2022 einen Wert von insgesamt CHF 14'790.72 auswie- sen, wobei in diesem geringen Betrag auch noch ein auf einem Mieterkautionsspar- konto liegender Betrag enthalten ist, auf welches ein staatlicher Zugriff grundsätz- lich zu vermeiden ist. Angesichts dieses geringen Bankguthabens unter Miterfas- sung eines Mieterkautionssparkontos ist für die Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf ein anderes Konto auszuweichen. bb) An den übrigen gesperrten Bankkonten ist, abgesehen von den Positionen Nr. 44 und 45, welche dem Zugriff grundsätzlich entzogenes Freizügigkeitsgutha- ben beinhalten, jeweils die Verfahrensbeteiligte C._____ mitberechtigt. Zwecks Si- cherstellung kommt vorliegend das Privatkonto CHF (CH125) bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die Verfahrensbeteiligte C._____, ent- haltend die Kundennummer 11 (Position Nr. 36 des Anhangs III zur Anklage) in Betracht, da es liquides Vermögen enthält und per 8. Mai 2022 einen Wert von CHF 1'530'425.70 auswies (act. 1521). Wiederum gelten hier die bereits ausge- führten Grundsätze zum Gemeinschaftskonto (vgl. vorne Ziffer X./C./5.4. + 5.5.). Demnach können die dem Beschuldigten C._____ aufzuerlegenden Verfahrens- kosten nicht direkt mit dem Guthaben solcher Konten gedeckt werden, sondern ist die Beschlagnahme auch diesbezüglich lediglich als Sicherheit aufrechtzuerhalten. Dieses Vorgehen erscheint deshalb gerechtfertigt, weil einerseits dem Beschuldig- - 1132 - ten C._____ als Gesamtgläubiger im Aussenverhältnis grundsätzlich ein voller An- spruch auf das Guthaben zusteht, andrerseits jedoch die Berechtigung im Innen- verhältnis der geschiedenen Eheleuten nicht klar ist. Diese kann – falls der Be- schuldigte C._____ die Kosten nicht freiwillig bezahlt – im Zwangsvollstreckungs- verfahren geklärt werden, sofern die Verfahrensbeteiligte C._____ dannzumal überhaupt einen Anspruch auf die Gelder erhebt. b) Sicherung der Parteientschädigung aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten C._____ der Privatklägerin 4 solida- risch geschuldeten Prozessentschädigung in Höhe von CHF 424'069 ist ebenfalls das erwähnte Privatkonto CHF (CH125) bei der AK._____, lautend auf den Be- schuldigten C._____ und die Verfahrensbeteiligte C._____ (Position 36 des An- hangs III zur Anklage) heranzuziehen, wobei die Berechtigungsverhältnisse im in- ternen Verhältnis – falls notwendig – auch diesbezüglich im Zwangsvollstreckungs- verfahren geklärt werden müssten. bb) Dementsprechend ist die Sperre des besagten Privatkontos bis zur voll- ständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigung bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG aufrechtzuerhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jah- ren nach Eintritt der Rechtskraft. c) Freigaben aa) Die übrigen gesperrten Vermögenswerte betreffend den Beschuldigten C._____ (und andere Verfahrensbeteiligte) – namentlich die Positionen Nr. 35 - 40 und Nr. 42 - 47 (mit Ausnahme des in der Position Nr. 36 enthaltenen Privatkontos CHF [IBAN CH125]) im Anhang III zur Anklage – werden somit zur Deckung bzw. Sicherung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigung nicht benötigt und sind folglich den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. bb) Betreffend das in der Position Nr. 40 enthaltene Mieterkautionssparkonto CHF (IBAN CH136) liegt seitens des Beschuldigten C._____ ein expliziter Antrag auf Saldierung (act. 1582) gemäss Saldierungsauftrag vom 27. Juli 2022 - 1133 - (act. 1583/1) vor, welchem aufgrund der generellen Freigabe der gesamten Posi- tion Nr. 40 ebenfalls nachzukommen ist. cc) Die Position Nr. 41 des Anhangs III zur Anklage wurde von der Anklägerin versehentlich nie gesperrt (vgl. vorne Ziffer X./A./3.3.). Der von der Anklägerin und der Privatklägerin 4 nachträglich gestellte (prozessuale) Antrag, diese Position sei doch noch zu sperren (act. 1089 + 1091, ist nicht gutzuheissen, da bezüglich des auf diesem Konto liegenden Guthabens weder ein Restitutionsanspruch der Privat- klägerschaft besteht noch eine Heranziehung zwecks Sicherung von Verfahrens- kosten oder Parteientschädigungen opportun erscheint, nachdem an diesem Gut- haben einzig die nicht beschuldigte Verfahrensbeteiligte C._____ und nicht der Be- schuldigte C._____ selbst berechtigt ist. Mangels Beschlagnahme ist mithin im Dis- positiv nicht über diese Position zu befinden. 2.2.5. Beschuldigter D._____ a) Deckung der Verfahrenskosten aa) Für die vom Beschuldigten D._____ zu tragenden Verfahrenskosten ist zu- nächst das liquide Vermögen der beschlagnahmten Position 50 des Anhangs IV zur Anklage zu verwenden. Der Beschuldigte ist an diesem gesperrten Sparkonto CHF (IBAN CH149), enthalten in der Geschäftsbeziehung Nr. 148 bei der AK._____ (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 32'526.10), alleine berechtigt. bb) Im Übrigen liegt zu wenig beschlagnahmtes liquides Vermögen vor, an wel- chem der Beschuldigte D._____ als natürliche Person alleine berechtigt wäre, um den noch bestehenden Kostenrestbetrag zu decken. Die Position Nr. 48 fällt als Mieterkaution-Sparkonto für eine Sicherung nicht in Betracht, während die Position Nr. 49 derzeit faktisch nicht gesperrt und der Wert des liquiden Vermögens auf den gesperrten Konten bei der AR._____ AG gemäss den Positionen Nr. 56 und 57 minimal ist. Ein höheres liquides Vermögen ergibt sich jedoch aus der Position Nr. 55, einem Kontokorrent CHF (IBAN CH26) bei der AK._____, lautend auf die R._____ AG, welches derzeit im Umfang von CHF 1'501'000 gesperrt ist. Der R._____ AG kommt zwar grundsätzlich eine eigene Rechtpersönlichkeit zu, doch - 1134 - sind die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Durchgriff infolge der Allein- herrschaft des Beschuldigten D._____ über diese Gesellschaft gegeben, so dass auf das Vermögen dieser Gesellschaft ohne Weiteres zwecks Deckung der Verfah- renskosten zurückgegriffen werden kann. Im die gesamten Verfahrenskosten über- steigenden Umfang ist das Guthaben zur Sicherung der vom Beschuldigten D._____ solidarisch zu leistenden Prozessentschädigung betreffend die Privatklä- gerin 4 heranzuziehen (vgl. nachfolgend lit. b). b) Sicherung der Parteientschädigung aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten D._____ der Privatklägerin 4 in soli- darischer Haftung geschuldeten Prozessentschädigung von CHF 424'069 ist eben- falls das vorstehend genannte Guthaben gemäss Position Nr. 55 als Sicherheit her- anzuziehen. bb) Dementsprechend ist die Sperre des besagten Kontos bis zur vollständigen Bezahlung der Prozessentschädigung bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG aufrechtzuerhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. c) Freigaben Die übrigen gesperrten Vermögenswerte betreffend den Beschuldigten D._____ und andere Verfahrensbeteiligte – namentlich die Positionen Nr. 48, 49, 51 - 54 sowie 56 - 62 des Anhangs IV zur Anklage – werden somit zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. Sicherung der Prozessentschädigung nicht benötigt und sind daher den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 2.2.6. Beschuldigter F._____ a) Deckung der Verfahrenskosten Für die Deckung der vom Beschuldigten F._____ zu tragenden Verfahrens- kosten ist das liquide Guthaben des im Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA ent- haltenen Kontokorrents CHF, lautend auf den Beschuldigten F._____ (Anhang V - 1135 - zur Anklage, Position Nr. 63) (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 62'370.16) zu verwenden. Verbleibt nach Deckung der gesamten Verfahrenskosten (und eventueller Verrechnung mit Gegenforderungen) auf diesem Portfolio ein allfälliger Über- schuss, so ist dieser dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszuge- ben. b) Sicherung der Parteientschädigung aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten F._____ der Privatklägerin 1 in soli- darischer Haftung geschuldeten Prozessentschädigung in Höhe von CHF 494'747 sind die "actions et fonds traditionnels", ebenfalls enthalten im erwähnten Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Beschuldigten F._____ (Anklage Anhang V, Pos. 63) (Bewertung per 25. Januar 2022: CHF 4'391'449), heranzuzie- hen. bb) Dementsprechend ist die Sperre dieser "actions et fonds traditionnels" bis zur vollständigen Bezahlung der Prozessentschädigung bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG auf- rechtzuerhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Nachdem diese Position der Möglichkeit einer wesentlichen Wert- schwankung unterworfen ist und der Beschuldigte F._____ im Übrigen auf diese Vermögenswerte nicht zwingend angewiesen ist, rechtfertigt sich eine entspre- chende Übersicherung. c) Freigaben aa) Die übrigen im gesperrten Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA enthalte- nen Vermögenswerte – namentlich das Kontokorrent EUR, das Kontokorrent USD und das physische Wertpapier betreffend die PH._____ AG – werden somit zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. Sicherung der Prozessentschädigung nicht benötigt und sind daher nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben. - 1136 - bb) Das in der Position 63 im Anhang V zur Anklage zusätzlich erwähnte Port- folio Nr. 164 wurde – wie erwähnt (vgl. vorne Ziffer X./A./5.2.) – bereits vor der Anklageerhebung im Jahr 2015 geschlossen, weshalb sich ein diesbezüglicher Ent- scheid im heutigen Zeitpunkt erübrigt. E. Entschädigungen der Einziehungsbetroffenen Die Frage der Entschädigung der Einziehungsbetroffenen (im Rubrum als andere Verfahrensbeteiligte aufgeführt) steht zwar im Zusammenhang mit den vor- stehend erörterten Beschlagnahmen und Einziehungen, da sich die verfahrens- rechtliche Stellung dieser Prozessbeteiligten gerade aufgrund ihrer durch die Ver- mögenssperren verursachten Betroffenheit ergibt, doch ist auf diese aus systema- tischen Gründen im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen näher einzu- gehen (vgl. hinten Ziffer XI./C./4.8.). F. Beweismittel
  101. Bei den Beschuldigten und diversen Dritten wurden sodann auch verschie- dene Beweismittel sichergestellt und beschlagnahmt, welche gemäss der Ankläge- rin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht mehr benötigt werden und dann- zumal an die Berechtigten zurückgegeben werden können (vgl. act. 10103354 + act. 1347 S. 141).
  102. Es ist demgemäss in Übereinstimmung mit diesem Antrag der Anklägerin über die Rückgabe der beschlagnahmten Beweismittel im Einzelnen wie folgt zu befinden: 2.1. Die beim Beschuldigten A._____ am AE._____ 167, AD._____, sicherge- stellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  103. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang A dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 1.2.01 - 1.2.44, 1.2.55, 1.2.56, 1.3.01 + 100.1.02) sowie die SIM-Karte (Asservate-Nr. A012'369'765) sins dem Beschuldigten A._____ nach - 1137 - Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Be- weismittel bei den Akten. 2.2. Die beim Beschuldigten B._____ an der OT._____-gasse 118, OU._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang B dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 2.4.01, 2.6.01, 2.6.02, 2.6.04 - 2.6.34, 2.6.36 - 2.6.41, 2.12.01 + 2.12.02) sind dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.3. Die bei BN._____ an der PI._____-strasse 168, PJ._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang C dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 300.1.04, 300.5.09, 300.5.11, 300.5.12, 3.2.03 - 3.2.05, 3.5.03 + 3.5.18) sind BN._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.4. Die bei PK._____ an der PL._____-strasse 169, … Zürich, und an der PM._____-gasse 170, … Zürich, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang D dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 4.1.01-4.1.54, 4.2.01 - 4.2.03 + 4.3.01 - 4.3.11) sind dieser Kanzlei nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.5. Die beim Beschuldigten D._____ an der AU._____-gasse …, AT._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang E dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 6.01 - 6.26) sind dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen - 1138 - herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.6. Die beim Beschuldigten C._____ an der PN._____-strasse 171, PO._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang F dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 5.13 - 5.18, 5.20 - 5.43, 5.46 + 5.47) sind dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.7. Die bei der W._____ AG am PP._____ 172, PQ._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang G dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 7.1.01 - 7.1.17, 7.2.01 - 7.2.04, 7.3.01 - 7.3.06, 7.4.01 - 7.4.04, 7.5.02 - 7.5.04, 7.6.01, 7.6.02, 7.7.01, 7.9.01 + 7.11.11 - 7.11.41) sind der W._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.8. Die bei der CM._____ AG an der JF._____-strasse 173, … Zürich, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  104. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang H dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 10.01 - 10.08) sind der CM._____ AG nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszuge- ben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Ak- ten. 2.9. Die bei der MJ1._____ AG bzw. MJ2._____ AG, PR._____-strasse 174, … Zürich, edierten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang I dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 24.1.01 - 24.1.08, 24.3.01 -24.3.20, 24.7.01, 24.9.01 + 24.9.02) sind der MJ1._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids - 1139 - bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.10. Die bei der DC2._____ SA an der Rue du PS._____ 175, PT._____, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  105. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang J dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 12.1.1 - 12.1.7, 12.2.1, 12.3.1 + 12.4.1) sind der DC2._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf ers- tes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.11. Die bei der PU._____ AG (heute: PV._____ AG) am PW._____-ring 176, NL._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang K dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 13.1.01 - 13.1.17 + 14.1.1 - 14.1.5) sind der PV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten 2.12. Die bei der LM._____ SA am Boulevard QA._____ 177, EV._____, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  106. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang L dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 16.01.01, 16.02.01 - 16.02.10, 16.10.01 - 16.10.03 + 16.11.01 - 16.11.16) sind der LM._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.13. Die bei der V._____ SA (heute: QB._____ SA) an der Rue QC._____ 178, EV._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang M dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 17.01.01 - 17.01.17) sind der QB._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. - 1140 - 2.14. Die bei der anderen Verfahrensbeteiligten 2 an der QD._____-strasse 179, DG._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang N dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 73.1.1 - 73.1.3) sind der anderen Verfahrens- beteiligten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Beweismittel bei den Akten. - 1141 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Ausgangslage
  107. Vorliegend ist das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ aus pro- zessualen Gründen definitiv einzustellen (vgl. vorne Ziffer III./E./3.1.).
  108. Die Beschuldigten A._____, B._____, D._____, E._____ und F._____ sind derweil teilweise schuldig zu sprechen und teilweise freizusprechen (vgl. vorne Zif- fer V./E./8.), wobei im Fall des Beschuldigten D._____ nur in einem marginalen Punkt ein Freispruch erfolgt (vgl. vorne Ziffer V./E./5.6.).
  109. Der Beschuldigte G._____ ist demgegenüber von den gegen ihn gerichte- ten Vorwürfen der Anklage vollumfänglich freizusprechen (vgl. vorne Ziffer V./D./8.3.).
  110. Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage werden im zu beurteilenden Fall die mit dem Verfahren verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen festzule- gen sein, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen sein wird, dass die Beschul- digten an den inkriminierten Vorfällen unterschiedlich stark beteiligt waren und demzufolge nicht einfach zu gleichen Teilen mit Kosten und Entschädigungen be- lastet werden können. B. Grundlagen
  111. Grundsatz gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO Gemäss verbindlicher Vorgabe der Strafprozessordnung trägt die beschul- digte Person sämtliche Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, wenn sie verurteilt wird, wobei die Kosten für eine amtliche Verteidigung von dieser Regelung grund- sätzlich ausgenommen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Regelung folgt der An- nahme, dass bei einem strafrechtlichen Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte Person auch die Verfahrens- kosten verschuldet hat (DOMEISEN, BSK StPO, N 2 zu Art. 426 StPO). - 1142 -
  112. Ausnahme gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO 2.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrige und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Soweit eine Kosten- auflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht in Betracht fällt, hat die beschuldigte Person so dann Anspruch auf die Zusprechung einer Entschädigung für ihre Auf- wendungen und wirtschaftlichen Einbussen infolge des Strafverfahrens oder einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihre persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 StPO), wobei die beschuldigte Person ihre diesbezüglichen An- sprüche zu beziffern und zu belegen hat (Art. 429 Abs. 2 StPO). 2.2. Für die Kostentragung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist im Einzelnen vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person durch ein unter rechtlichen Gesichts- punkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, welches für die Verfahrensein- leitung adäquat kausal war, wobei ein fahrlässiges Verhalten genügen kann. Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunter- worfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflich- ten. Dies ist der Fall, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene kommu- nale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhal- ten eines Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (BGE 116 Ia 170). Schuldhaft im zivilrechtlichen Sinne ist das Verhalten einer Person dann, wenn es vom unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je grösser die Abweichung ist, desto schwerer wiegt das Verschulden. Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt der - 1143 - Staat. Ein widerrechtliches Verhalten alleine reicht für die Kostentragung demzu- folge noch nicht aus (vgl. zum Ganzen DOMEISEN, BSK StPO, N 23 ff. zu Art. 426 StPO). 2.3. Gemäss der Rechtsprechung ist die Unschuldsvermutung im Übrigen nicht verletzt, wenn die Kostenauflage mit einem fehlerhaften bzw. widerrechtlichen Ver- halten der beschuldigten Person begründet wird, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, welcher Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat. Aller- dings muss sich das widerrechtliche Verhalten bzw. der Verstoss gegen eine Ver- haltensnorm auf unbestrittene oder im Entscheid klar nachgewiesene Umstände stützen können (vgl. ZR 2012 Nr. 73, E. III./2.4.; vgl. auch DOMEISEN, BSK StPO, N 29 zu Art. 426 StPO). C. Beurteilung
  113. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG beträgt die Gerichtsgebühr vor den Bezirksgerichten CHF 750 bis CHF 45'000, wobei diese bis zu einem Drittel erhöht werden kann. Vorliegend handelt es sich um ein ausserordentlich aufwändiges Ver- fahren mit sieben Beschuldigten sowie (ursprünglich vier, zurzeit noch) zwei Privat- klägerinnen und elf anderen Verfahrensbeteiligten. Die Akten umfassen 526 Ordner Untersuchungs- und rund 25 Gerichtsordner. Die Hauptverhandlung fand an insge- samt acht Tagen statt, dies meistens im Volkshaus Zürich. Alleine die Miete hierfür machte den Betrag von rund CHF 50'000 aus. Das Urteil umfasst rund 1'200 Seiten. Unter all diesen Umständen erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 200'000 an- gemessen, was den vorgenannten Rahmen angesichts des Umstandes, dass sie- ben Beschuldigte hinsichtlich mehrerer unterschiedlicher Anklagekomplexe in ei- nem einzigen (anstatt in sieben getrennten) Verfahren zu beurteilen waren, nicht sprengt. 1.2. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 579'732.55 setzen sich aus CHF 435'000 Gebühr, CHF 14'457 Kosten der Kantonspolizei, CHF 1'210.10 - 1144 - Zeugenentschädigungen, CHF 127'128.61 Auslagen (act. 10201197 ff.) und CHF 1'936.85 diverse Kosten (act. 1539) zusammen.
  114. Kostenfolgen 2.1. Einleitung Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind den sieben Beschuldigten im Umfang der ihnen vorgeworfenen Taten gemäss dem Ver- ursacherprinzip je einzeln zuzuordnen. Im nächsten Schritt ist dann aufgrund der erfolgten (Teil-)Freisprüche zu entscheiden, in welchem Umfang die Kosten den einzelnen Beschuldigten jeweils aufzuerlegen sind. 2.2. Beschuldigter A._____ 2.2.1. Dem Beschuldigten A._____ werden in der Anklageschrift sämtliche Unter- nehmenstransaktionen und die privaten Auslagen vorgeworfen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm 40 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. 2.2.2. Angesichts der Teilfreisprüche sind ihm 33 Prozent der Kosten aufzuerle- gen und 7 Prozent auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Beschuldigter B._____ 2.3.1. Dem Beschuldigten B._____ werden in der Anklageschrift sämtliche Unter- nehmenstransaktionen und die privaten Auslagen vorgeworfen. Die Vorwürfe be- treffend private Auslagen sind aber im Vergleich zum Beschuldigten A._____ um Einiges geringer. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm 30 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. 2.3.2. Angesichts der Teilfreisprüche sind ihm 25 Prozent der Kosten aufzuerle- gen und 5 Prozent auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4. Beschuldigter C._____ 2.4.1. Wird das Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz - 1145 - oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. dazu im Ein- zelnen vorne Ziffer X./B./2.). 2.4.2. Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung betreffend die Unternehmens- transaktion W._____ hat sich ergeben, dass der Beschuldigte C._____ den Treu- handvertrag vom 25./30. April 2012 zumindest unter Inkaufnahme der Tatsache unterschrieben hat, dass die dem Beschuldigten B._____ darin zugewandten Akti- enanteile (auch) wegen dessen Stellung als Berater der I1._____ hingegeben wur- den, wobei ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass der Beschuldigte B._____ jedenfalls nicht in vollem Umfang Anspruch auf diese Aktienbeteiligung hat, da des- sen Wert keine adäquaten Gegenleistungen gegenüberstanden (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4. [insbes. 4.4.3.+4.4.7.]). Damit war der Beschuldigte C._____ aber im Sinne von Art. 4a Abs. 1 aUWG in schuldhafter Weise an der Gewährung eines ungebührenden Vorteils an den Beschuldigten B._____ in massgeblicher Weise beteiligt, zumal er im Tatzeitpunkt im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, da sich sein krankhafter Zustand, welcher zur Verfahrenseinstellung führte, erst im Laufe des Verfahrens ergab. Nachdem es zulässig ist, die Kostenauflage mit einem nachgewiesenen fehlerhaften Verhalten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, wel- cher Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat und es mithin nicht gegen die Unschuldsvermutung verstösst, der nicht verurteilten Person die Kosten wegen eines Vorgehens aufzuerlegen, welches in objektiver Hinsicht die Merkmale des vorgeworfenen Straftatbestandes erfüllt, zeichnet der Beschuldigte C._____ mithin entsprechend Art. 426 Abs. 2 StPO in widerrechtlicher und schuld- hafter Weise für das gegen ihn eingeleitete Verfahren in kausaler Weise verant- wortlich (vgl. vorne Ziffer XI./B./2.3.). Im Übrigen ist im Fall des nach wie vor gut situierten Beschuldigten C._____ anzumerken, dass selbst einem zur Tatzeit schuldunfähigen Täter die Kosten in sinngemässer Anwendung von Art. 54 OR aus Billigkeitsüberlegungen auferlegt werden können, was bei einem nachträglich ver- handlungsunfähigen Täter umso mehr gelten muss (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 29 zu Art. 426 StPO). - 1146 - 2.4.3. Was den Umfang der Kostenpflicht des Beschuldigten C._____ anbelangt, so wird diesem in der Anklageschrift einzig die Mitwirkung an der Unternehmens- transaktion W._____ vorgeworfen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm leidlich einen verhältnismässig geringen Anteil von 7 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. Da er für die Einleitung des gegen ihn diesbezüglich geführten Verfahrens – wie soeben gezeigt – aufgrund seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens voll- umfänglich selber verantwortlich ist, sind auch ihm sämtliche zugewiesenen Kosten aufzuerlegen. 2.5. Beschuldigter D._____ 2.5.1. Dem Beschuldigten D._____ wird im Rahmen des gesamten Anklagekom- plexes ebenfalls einzig die Mitwirkung an der Unternehmenstransaktion W._____ vorgeworfen. Es rechtfertigt sich deshalb – wie beim Beschuldigten C._____ – auch in seinem Fall, ihm lediglich 7 Prozent der im gesamten Verfahren generierten Kos- ten zuzuweisen. 2.5.2. Nachdem es in seinem Fall nur zu einem marginalen Teilfreispruch kam, welcher für den Aufwand der Anklägerin und des Gerichtes im Vergleich zu den beiden Schuldsprüchen vernachlässigbar ist, sind auch dem Beschuldigten D._____ sämtliche ihm zugewiesenen Kosten aufzuerlegen. 2.6. Beschuldigter E._____ 2.6.1. Dem Beschuldigten E._____ werden in der Anklageschrift die Unterneh- menstransaktionen BH._____ und BD._____ vorgeworfen. Es rechtfertigt sich des- halb, ihm 6 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. 2.6.2. Angesichts der Teilfreisprüche sind ihm 5 Prozent der Kosten aufzuerlegen und 1 Prozent auf die Staatskasse zu nehmen. 2.7. Beschuldigter F._____ 2.7.1. Dem Beschuldigten F._____ werden in der Anklageschrift die Unterneh- menstransaktionen V._____ und BH._____ vorgeworfen. Es rechtfertigt sich des- halb, ihm 8 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. - 1147 - 2.7.2. Angesichts der Teilfreisprüche sind ihm 6 Prozent der Kosten aufzuerlegen und 2 Prozent auf die Staatskasse zu nehmen. 2.8. Beschuldigter G._____ 2.8.1. Dem Beschuldigten G._____ wird in der Anklageschrift einzig die unrecht- mässige Verrechnung seiner Kosten betreffend die Reise nach CN._____ vorge- worfen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm lediglich 2 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. 2.8.2. Angesichts des vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten sind diese Kosten indessen vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
  115. Siegelungsverfahren 3.1. Einleitung Im Laufe des Vorverfahrens wurden insgesamt sechs Siegelungsverfahren durchgeführt, in welchen die Beschuldigten zumindest teilweise als Partei auftraten. Folgende fünf Entsiegelungsverfahren werden in den Anträgen der Anklageschrift genannt (vgl. act. 10103354): GM180012-L, GM180011-L, GM180030-L, GM180036-L und GT200017-L. Das weitere Entsiegelungsverfahren GT200029-L wurde in einem Nachtrag zur Anklageschrift erwähnt (act. 838/9). Gemäss den Dis- positiven dieser sechs Entsiegelungsverfahren wurde der Entscheid über die Auf- erlegung der dort angefallenen Kosten jeweils dem Endentscheid der Staatsanwalt- schaft oder des Sachgerichtes vorbehalten. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, welche Beschuldigten und allenfalls weiteren Personen an den Entsiegelungsver- fahren beteiligt waren. Die Kosten sind diesen Beteiligten sodann anteilmässig zu- zuordnen. In Bezug auf die einzelnen Beschuldigten sind schliesslich – in Präzisie- rung des diesbezüglich nicht hinreichend klar formulierten Urteilsdispositives – die - 1148 - sie betreffenden Kostenanteile im Verhältnis der gegen sie ergangenen Schuld- bzw. Freisprüche aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Verfahren GM180010-L und GM180020-L Die Verfahren GM180010-L und GM180020-L wurden ebenfalls in einem Nachtrag zur Anklageschrift von der Anklägerin vorgebracht (act. 991 + 992/1-3). In diesen Entsiegelungsverfahren wurden 10 Prozent der Kosten BN._____ aufer- legt. Gemäss der Staatsanwaltschaft habe das Gericht in diesem Verfahren über die verbleibenden 90 Prozent der Kosten zu befinden, denn die Beschuldigten hät- ten diese Kosten anteilsmässig zu tragen (act. 991, vgl. auch act. 992/3). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft können die Kosten dieser beiden Entsiege- lungsverfahren den Beschuldigten indessen nicht auferlegt werden, war doch kei- ner der Beschuldigten als Partei an den genannten Entsiegelungsverfahren betei- ligt, denn Parteien waren nebst BN._____ die Kanzleien PK._____ und MJ1._____ AG. Im Übrigen bleibt der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Frage, welchen Be- schuldigten diese Kosten aufzuerlegen seien, ohnehin unklar. 3.3. Verfahren GM180012-L Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180012-L in Höhe von insge- samt CHF 4'146.50 (Gerichtsgebühren insgesamt: CHF 1'300; Kosten Sachver- ständiger: CHF 2'846.50) betreffen einzig den Beschuldigten A._____ (act. 40101330 ff.). Sie sind ihm im Umfang von 33/40 und somit CHF 3'420.70 aufzuer- legen und im Mehrbetrag auf die Staatskasse zu nehmen. 3.4. Verfahren GM180011-L Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180011-L in Höhe von insge- samt CHF 46'699.25 (Gerichtsgebühr: CHF 4'000, Kosten Sachverständiger: CHF 42'699.25) betreffen die Beschuldigten B._____ und A._____ (act. 40204286 ff.). Diese Kosten sind den beiden Beschuldigten somit je zur Hälfte zuzuordnen. Dem Beschuldigten A._____ sind somit zu 16,5/40 (CHF 19'263.45) und dem Be- schuldigten B._____ zu 12,5/30 (CHF 19'458) der Kosten aufzuerlegen. Im Mehr- betrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. - 1149 - 3.5. Verfahren GM180030-L Der Beschuldigte A._____ war – neben den Beschuldigten D._____ und C._____ – im Entsiegelungsverfahren GM180030-L (act. 40701459 ff.) Partei. Es fielen Kosten von CHF 4'495.90 an. Das Siegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten A._____ wurde jedoch abgewiesen (vgl. act. 40701461 + act. 40701438 ff.), weshalb ihm keine Kosten zuzuordnen sind. Den beiden Beschuldigten D._____ und C._____ sind demnach je ein Drittel der Kosten aufzuerlegen, somit je CHF 1'498.60. Im Mehrbetrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.6. Verfahren GM180036-L Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180036-L in der Höhe von CHF 10'098.80 (Gerichtsgebühr: CHF 1'500, Kosten Sachverständiger: CHF 8'598.80, act. 40801219 ff.) betreffen als Gesuchsgegner nebst dem Beschuldigten A._____ auch den Beschuldigten B._____. Die Kosten sind den beiden Beschul- digten somit je zur Hälfte zuzuordnen. Dem Beschuldigten A._____ sind somit 16,5/40 (CHF 4'165.75) und dem Beschuldigten B._____ 12,5/30 (CHF 4'207.85) der Kosten aufzuerlegen. Im Mehrbetrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.7. Verfahren GT200029-L Nebst dem Beschuldigten A._____ war auch der Beschuldigte B._____ als Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren GT200029-L als Partei beteiligt (act. 838/9). Die Kosten in der Höhe von CHF 1'500 sind den beiden Beschuldigten somit ebenfalls je zur Hälfte zuzuordnen. Dem Beschuldigten A._____ sind somit 16,5/40 (CHF 618.75) und dem Beschuldigten B._____ 12,5/30 (CHF 625) der Kosten auf- zuerlegen. Im Mehrbetrag sind die Kosten erneut auf die Staatskasse zu nehmen. - 1150 - 3.8. Verfahren GT200017-L Dieses Entsiegelungsverfahren betrifft nur den Beschuldigten C._____ (vgl. act. 81903057 ff.). Somit sind ihm die gesamten diesbezüglichen Kosten in Höhe von CHF 500 zuzuordnen und aufzuerlegen.
  116. Entschädigungsfolgen 4.1. Einleitung 4.1.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die zu erset- zenden Aufwendungen beinhalten primär die Kosten der frei gewählten Verteidi- gung. Der Staat hat dabei nur jene Kosten zu übernehmen, welche zum Aufwand der Verteidigung mit dem im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünfti- gen Verhältnis stehen (GRIESSER, ZK StPO, N 4 zu Art. 429 StPO). Was das Hono- rar der Wahlverteidigung anbelangt, ist der übliche Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren stattgefunden hat, anzuwenden (ebd. N 4d). 4.1.2. Die Rechtsvertreter der Beschuldigten machen unterschiedliche Stunden- ansätze geltend: Rechtsanwalt X5._____ CHF 300 (act. 1450), Rechtsanwalt Dr. X6._____ CHF 350 (act. 1453 f.), Fürsprecher X8._____ CHF 350 (act. 1443A), Rechtsanwalt Dr. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. X10._____ CHF 350 (act. 1457- 1459) sowie Rechtsanwalt Dr. X11._____ CHF 450 (act. 1390/1-23 + act. 1401). Die Rechtsvertreter der Beschuldigten A._____ (act. 1356 S. 102) und B._____ (act. 1385 S. 204) sowie der Privatklägerin 1 (act. 1455 f.) äussern sich nicht zu ihrem Stundenansatz, diejenigen der Privatklägerin 4 machen CHF 300 (act. 1420) geltend. Die meisten Rechtsvertreter verlangen somit im vorliegenden Verfahren einen Stundenansatz von CHF 350, welcher der Komplexität auch angemessen erscheint und somit den allfälligen Entschädigungen zu Grunde zu legen ist. 4.1.3. In Bezug auf den Aufwand machen die Rechtsvertreter auch eine unter- schiedliche Anzahl von Stunden geltend (teilweise leicht gerundet, vgl. Aktorenstel- len wie vorstehend bei den Stundenansätzen): Rechtsanwalt Dr. X1._____ 1'750 - 1151 - Stunden, Rechtsanwalt Dr. X3._____ keine konkrete Anzahl Stunden, Rechtsan- walt X5._____ 1'445 Stunden, Rechtsanwalt Dr. X6._____ 3'780 Stunden, Fürspre- cher X8._____ 500 Stunden, Rechtsanwalt Dr. X9._____ 3'025 Stunden, Rechts- anwalt Dr. X11._____ 325 Stunden, Rechtsanwalt Dr. Y1._____ 2'020 Stunden und Rechtsanwalt Dr. Y4._____ 2'365 Stunden. Die meisten Delikte werden dabei dem Beschuldigten A._____ vorgeworfen, dessen Verteidigung insgesamt einen Auf- wand von 1'750 Stunden geltend macht. Bei einem grosszügig berechneten Ansatz von acht verrechenbaren Stunden pro Tag entspricht dies rund 219 Arbeitstagen oder bei einer Fünftagewoche rund 44 Wochen, was unter Berücksichtigung von Ferien/Feiertagen/Krankheiten einem ganzen Jahr entspricht. Dieser Aufwand steht im Unterschied zu den von den Verteidigern Dres. X6._____, X9._____ und X10._____, deren Mandanten deutlich weniger vorgeworfen wird als dem Beschul- digten A._____, geltend gemachten weitaus höheren Zeitaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Anforderungen im vorliegenden Verfahren. Dies gilt auch für die höheren Aufwendungen der Rechtsvertreter der beiden Privatklägerin- nen. Unter diesen Umständen ist bei der Festsetzung der Prozessentschädigungen von einem dem Verfahren angemessenen Aufwand von insgesamt 1'750 Stunden auszugehen. 4.2. Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte A._____ wurde im Verhältnis von 7/40 freigesprochen. Eine volle Entschädigung würde unter den genannten Prämissen CHF 612'500 (1750h multipliziert mit CHF 350/h) betragen, bzw. mit der Mehrwertsteuer CHF 659'662.50. Die zuzusprechende reduzierte Entschädigung von 7/40 der vollen Summe (inkl. Mehrwertsteuer) macht somit CHF 115'440 aus. 4.3. Beschuldigter B._____ Der Beschuldigte B._____ wurde im Verhältnis von 5/30 freigesprochen. Eine volle Entschädigung würde CHF 612'500 (1750h multipliziert mit CHF 350/h) betragen, bzw. mit der Mehrwertsteuer CHF 659'662.50. Die zuzusprechende re- duzierte Entschädigung von 5/30 der vollen Summe (inkl. Mehrwertsteuer) macht somit CHF 109'943 aus. Im Urteilsdispositiv wurde der Betrag von CHF 109'900 - 1152 - zugesprochen. Dieser kleine Fehler von CHF 43 kann vorliegend nicht behoben werden, da das Gericht bei der Begründung an das Urteilsdispositiv gebunden ist. Es ist der Berufungsinstanz vorbehalten, diesen kleinen Fehler zu beheben. 4.4. Beschuldigter E._____ Der Beschuldigte E._____ wurde im Verhältnis von 1/6 freigesprochen. Da ihm im Unterschied zu den Beschuldigten A._____ und B._____ deutlich weniger vorgeworfen wird, kann nicht vom Aufwand der Rechtsvertretung des Beschuldig- ten A._____ ausgegangen werden. Sein Rechtsvertreter macht 500 Stunden gel- tend, was angesichts des seinem Mandanten Vorgeworfenen als übermässig zu erachten ist. Angemessen erscheinen 300 Stunden. Dies würde bei einer vollen Entschädigung somit CHF 113'085 (inkl. Mehrwertsteuer) ausmachen. Dazu kom- men die Auslagen von CHF 1'700.70 (inkl. Mehrwertsteuer). Die zuzusprechende reduzierte Entschädigung von 1/6 der vollen Summe (inkl. Mehrwertsteuer) macht somit CHF 19'131 aus. 4.5. Beschuldigter F._____ Der Beschuldigte F._____ wurde im Verhältnis 2/8 freigesprochen. Eine volle Entschädigung würde CHF 612'500 (1750h multipliziert mit CHF 350/h) betra- gen, bzw. mit der Mehrwertsteuer CHF 659'662.50. Dazu kommen noch Spesen von CHF 5'156.40 (inkl. Mehrwertsteuer). Die zuzusprechende reduzierte Entschä- digung von 2/8 der vollen Summe (inkl. Mehrwertsteuer) macht somit CHF 166'204.10 aus. Im Urteilsdispositiv wurde der Betrag von CHF 166'201 zugespro- chen. Die entsprechende Ungenauigkeit im Betrag von CHF 3.10 ist vernachlässig- bar. 4.6. Beschuldigter G._____ Der Beschuldigte G._____ wurde vollumfänglich freigesprochen. Sein gel- tend gemachter Aufwand von 325 Stunden steht in keinem Verhältnis zu den gegen ihm erhobenen Vorwürfen betreffend die Reise nach CN._____. Es erscheint ein - 1153 - Aufwand von 120 Stunden als vom Staat zu übernehmender Vergütung angemes- sen. Dies führt bei einem Stundenansatz von CHF 350 zu einer Entschädigung von CHF 45'234 (inkl. Mehrwertsteuer). 4.7. Privatklägerinnen 4.7.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft im Falle ihres Ob- siegens gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Wird die Zivilklage zumin- dest dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwie- sen, so stellt dies nach herrschender Ansicht ebenfalls ein Obsiegen der Privatklä- gerschaft dar, was zur Folge, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung be- steht. Werden die Zivilansprüche indes auch im Grundsatz nicht gutgeheissen, son- dern vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, rechtfertigt es sich dagegen nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO II, N 13 f. zu Art. 433 StPO). 4.7.2. Die Privatklägerin 1 hat bei den Unternehmenstransaktionen U1._____ und V._____ mit ihren Zivilansprüchen vollständig obsiegt. Bei der Transaktion BH._____ wurde der Schadenersatzanspruch auf den Zivilweg verwiesen, weshalb dafür keine Entschädigung geschuldet ist. Unter diesen Umständen hat die Privat- klägerin 1 insgesamt zu drei Vierteln obsiegt. Auch bei ihr ist von einer vollen Ent- schädigung von CHF 659'662.50 (inkl. Mehrwertsteuer) auszugehen, so dass drei Viertel hiervon den Betrag von CHF 494'747 (inkl. Mehrwertsteuer) ausmachen. Dementsprechend sind die Beschuldigten A._____, B._____, F._____ und E._____ gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 eine (reduzierte) Prozessentschädigung von CHF 494'747 zu bezah- len. 4.7.3. Die Privatklägerin 4 obsiegt mit ihrer Zivilforderung im Anklagepunkt der privaten Auslagen insgesamt zu rund 50 Prozent und bei der Unternehmenstrans- aktion W._____ obsiegt sie vollständig. Hinsichtlich der Transaktion V._____ wurde der Schadenersatzanspruch auf den Zivilweg verwiesen, weshalb dafür keine Ent- - 1154 - schädigung geschuldet ist. Unter diesen Umständen hat die Privatklägerin 4 insge- samt zu drei Vierteln obsiegt. Auch in ihrem Fall ist von einem Aufwand von insge- samt 1'750 Stunden auszugehen. Da die Vertretung ihrer Mandantin nur CHF 300 pro Stunde verrechnet, ergibt dies eine volle Entschädigung von CHF 565'425 (inkl. Mehrwertsteuer), wovon drei Viertel den Betrag von CHF 424'069 (inkl. Mehrwert- steuer) ausmachen. In diesem Zusammenhang sind die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ mithin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR unter solida- rischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin 4 eine (reduzierte) Prozessent- schädigung von CHF 424'069 zu bezahlen. 4.8. Andere Verfahrensbeteiligte C._____ und L._____ 4.8.1. Die Verfahrensbeteiligte C._____ beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (act. 1315) eine angemessene Parteientschädigung im Sinne der dieser Ein- gabe beiliegenden Kostennote (vgl. act. 1316/2), welche für Leistungen der Rechts- vertretung für die Zeit vom 30. März 2020 bis 20. Januar 2022 einen Betrag von CHF 16'917 (Honorar in Höhe von CHF 15'250 für einen Aufwand von 62 Stunden bei einem Stundensatz von CHF 250, zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % Mehrwertsteuer) ausweist. 4.8.2. Die Verfahrensbeteiligte L._____ beantragte mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (act. 1513) hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Entschädigung für diesbezüglich erbrachte anwaltliche Leistungen, welche sie mittels Honorarnote für die Zeit vom 14. September 2021 bis 31. März 2022 mit einem Aufwand von 97.55 Stunden, zzgl. CHF 200 Barauslagen und 7.7 % MwSt. ausweist (act. 1514), wobei sie für den Stundensatz geltend macht, es sei diesbezüglich analog zur Fest- setzung der Entschädigungen der Verteidigungen der Beschuldigten zu verfahren (act. 1513). 4.8.3. Die Strafprozessordnung enthält keine direkte Grundlage für einen allfälli- gen Anspruch eines Einziehungsbetroffenen für seine Aufwendungen im Strafver- fahren. Art. 434 Abs. 1 StPO regelt lediglich den Fall, dass der Dritte direkt durch eine Verfahrenshandlung (wie z.B. eine Zwangsmassnahme) einen Schaden erlit- - 1155 - ten hat (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. De- zember 2005, BBl 2006 S. 1331). Indes lässt sich ein solcher Anspruch daraus ab- leiten, dass dem beschwerten Dritten die zur Wahrung seiner Interessen erforder- lichen Verfahrensrechte gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zukommen. Als solches Verfahrensrecht gilt auch der Anspruch auf rechtli- ches Gehör, welcher insbesondere auch das Recht auf Beizug eines Rechtsvertre- ters umfasst (Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO), woraus auch folgt, dass dieser Dritte für die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen zu entschädigen ist. In sinngemässer Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO ist die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt der Ansprecher dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 5 ff. zu Art. 434 StPO). 4.8.4. Sowohl die Verfahrensbeteiligte C._____ als auch die Verfahrensbeteiligte L._____ haben ihre Aufwendungen, welche durch die Kosten des Beizuges eines Rechtsvertreters entstanden sind, beziffert und belegt. Entsprechend ist ihnen an- gesichts des Ausgangs des Verfahrens, in welchem ihren Anträgen weitestgehend entsprochen wurde, eine volle Entschädigung im Umfang ihrer geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen, wobei – wie dies der Rechtsvertreter der Verfah- rensbeteiligten L._____ beantragt – analog zu den Vertretern der übrigen Verfah- rensparteien grundsätzlich von einem Stundenansatz von CHF 350 auszugehen ist, soweit ein solcher Ansatz von den Verfahrensbeteiligten tatsächlich beantragt worden ist, was für den Vertreter der Verfahrensbeteiligten C._____, welcher einen Stundenansatz von CHF 250 geltend macht, indes nicht der Fall ist. Die zuzuspre- chenden Entschädigungen sind aus der Staatskasse zu entrichten, nachdem das Vermögen der Verfahrensbeteiligten ursprünglich zur Sicherung von staatlichen Forderungen einbezogen worden ist, die entsprechenden Gelder den Verfahrens- beteiligten nunmehr aber mehrheitlich freizugeben sind. 4.8.5. Demzufolge ist der Verfahrensbeteiligten C._____ für die aufgelaufenen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine Entschädigung von insgesamt CHF 16'917 - 1156 - (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten, während die Verfahrens- beteiligte L._____ für ihre entsprechenden Kosten mit insgesamt CHF 36'985 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. - 1157 - Mit Urteil vom 11. April 2022 wird erkannt:
  117. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wird definitiv eingestellt. 2.a) Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen (zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft und der H3._____) schul- dig: - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen (zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft) freigesprochen von den Vorwürfen: - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend Reisen nach DO._____ vom April 2011, DQ._____ vom April 2013, DR._____ vom August 2013, DP._____ vom Oktober 2014 und EA._____ vom Feb- ruar 2015 (Anklageziffern C./I./1.2.4./[1], [5], [6] + [8] und C./I./2.7.1./[3]) sowie - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend Einforderung von Auslagenersatz (Anklageziffern C./I./4.1. - 4.4.). - 1158 - 2.b) Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den Anklagepunkt Unternehmens- transaktionen (zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding sowie der I1._____ Genossenschaft) schuldig: - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; - des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie - der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend den Anklagepunkt Unterneh- menstransaktionen (zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding sowie der I1._____ Genossenschaft) freigesprochen von der Vorwürfen: - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB gegenüber der I1._____ Genos- senschaft in der Transaktion V._____ (Anklageziffern D./II./b./1.3. + 2.2.); - der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend die Processing Fee in der Transaktion V._____ (Anklageziffer D./II./b./4.); - der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG betreffend die Transaktion BD._____ (Anklageziffer D./V.) sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend die Transaktionen U1._____, V._____, W._____ und BH._____ (Anklageziffern D./I./b./3., II./b./3., III./b./4. + IV./b./3.). - 1159 - 3.a) Der Beschuldigte B._____ ist betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen (zum Nachteil der H3._____) schuldig: - der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; - der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte B._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen (zum Nachteil der H3._____) freigesprochen vom Vorwurf der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend die Flüge der anderen Verfahrensbeteiligten T._____ (An- klageziffer C./II./1.7.2.). 3.b) Der Beschuldigte B._____ ist betreffend den Anklagepunkt Unternehmens- transaktionen (zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding sowie der I1._____ Genossenschaft) schuldig: - des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB; - des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; - der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG sowie - der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB. - 1160 - Der Beschuldigte B._____ wird betreffend den Anklagepunkt Unterneh- menstransaktionen (zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding sowie der I1._____ Genossenschaft) freigesprochen von den Vorwürfen: - der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB gegenüber der I1._____ Genossenschaft in der Transaktion V._____ (Anklageziffern D./II./b./1.3.6. bzw. 2.2.5.); - der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend die Processing Fee in der Transaktion V._____ (Anklageziffer D./II./b./4.); - der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG betreffend den Beschuldigten A._____ in der Transak- tion V._____ (Anklageziffer D./II./b./5.2.1.); - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend Täuschung über die Werthaltigkeit der BH._____ (An- klageziffer D./IV./b./4.); - der Gehilfenschaft zur passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG i.V.m. Art. 25 StGB betreffend die Transaktion BD._____ (Anklageziffer D./V.) sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend die Transaktionen U1._____, V._____ und BH._____ (An- klageziffern D./I./b./3., II./b./3. + IV./b./3.).
  118. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig: - der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG sowie - 1161 - - der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Der Beschuldigte D._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D./III./b./6.).
  119. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig: - der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG sowie - der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Der Beschuldigte E._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG be- treffend Transaktion BD._____ (Anklageziffer D./V.).
  120. Der Beschuldigte F._____ ist schuldig: - der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG sowie - der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Der Beschuldigte F._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen: - der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB gegenüber der I1._____ Genossenschaft in der Transaktion V._____ (Anklageziffern D./II./b./1.3.7. bzw. 2.2.6.); - 1162 - - der (indirekten) aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG bzw. der Gehilfenschaft zur aktiven Privatbe- stechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG i.V.m. Art. 25 StGB betreffend den Beschuldigten A._____ in der Transaktion V._____ (Anklageziffer D./II./b./5.2.2.); - der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB betref- fend die Processing Fee in der Transaktion V._____ (Anklageziffer D./II./b./4.5.) sowie - der Gehilfenschaft zur passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG i.V.m. Art. 25 StGB betreffend den Be- schuldigten B._____ in der Transaktion BH._____ (Anklageziffer D./IV./b./6.2.).
  121. Der Beschuldigte G._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen: - der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. der Gehilfenschaft zur qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer C./I./2.8.) sowie - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer C./I./2.9.2.).
  122. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 106 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu CHF 3'000.
  123. Die Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten A._____ wird vollzogen.
  124. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 1163 -
  125. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 2. Oktober 2015 mit einer Probezeit von 3 Jahren gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällte bedingte Vollzug betreffend die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 3'000 wird nicht widerrufen.
  126. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 106 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 3'000.
  127. Die Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten B._____ wird vollzogen.
  128. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  129. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Ta- gessätzen zu CHF 3'000, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gel- ten.
  130. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  131. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu CHF 3'000, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gel- ten.
  132. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten E._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  133. Der Beschuldigte F._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu CHF 3'000, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
  134. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten F._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 1164 -
  135. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen verpflichtet, der Privatklägerin 4 im nachfolgenden Umfang Schadener- satz zu bezahlen: - CHF 236'559.10 zuzüglich 5 % Zins seit 26. Oktober 2015; - CHF 18'100 zuzüglich 5 % Zins seit 23. März 2015; - CHF 19'617.10 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Dezember 2014; - EUR 26'850 zuzüglich 5 % Zins seit 18. August 2014 sowie - EUR 700 zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2014. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  136. Die Privatklägerin 4 wird betreffend den Anklagepunkt private Auslagen mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten G._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  137. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden betreffend die Transak- tion U1._____ unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 2'660'590.50 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Septem- ber 2008 zu bezahlen.
  138. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ betreffend die Transaktion V._____ der Privatklägerin 1 unter solidarischer Haftung dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  139. Die Privatklägerin 4 wird betreffend die Transaktion V._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 1165 -
  140. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ betreffend die Transaktion W._____ der Privatklägerin 4 unter so- lidarischer Haftung dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  141. Die Privatklägerin 4 wird betreffend die Transaktion W._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  142. Die Privatklägerin 1 wird betreffend die Transaktion BH._____ mit ihren Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  143. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen verpflichtet, dem Staat CHF 236'559.10 und EUR 27'550 als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerin 4 im zur Deckung ih- rer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 21 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 4 ihre diesbe- zügliche Forderung an den Staat abgetreten hat.
  144. Der Beschuldigte B._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen verpflichtet, dem Staat CHF 85'203 als Ersatz für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten B._____ beim zuständigen Betreibungsamt in Be- treibung zu setzen und die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen, sofern der Beschuldigte B._____ nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Ersatzforderung bezahlt.
  145. Die andere Verfahrensbeteiligte 2 wird betreffend den Anklagepunkt private Auslagen verpflichtet, dem Staat CHF 19'617.10 als Ersatz für den nicht - 1166 - mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezah- len. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforde- rung gegen die andere Verfahrensbeteiligte 2 beim zuständigen Betrei- bungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen, sofern die andere Verfahrensbetei- ligte 2 nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Ersatzforderung bezahlt.
  146. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend die Transaktion U1._____ ver- pflichtet, dem Staat CHF 1'330'295.25 als Ersatz für den nicht mehr vorhan- denen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Ersatz- forderung wird der Privatklägerin 1 im zur Deckung ihrer Schadenersatzfor- derung gemäss Dispositiv-Ziffer 23 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 1 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten hat.
  147. Der Beschuldigte B._____ wird betreffend die Transaktion U1._____ ver- pflichtet, dem Staat CHF 1'330'295.25 als Ersatz für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Er- satzforderung wird der Privatklägerin 1 im zur Deckung ihrer Schadener- satzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 23 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 1 ihre diesbezügliche Forde- rung an den Staat abgetreten hat.
  148. Über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte wird nach- träglich mit separatem Entscheid befunden.
  149. Die beim Beschuldigten A._____ am AE._____ 167, AD._____, sicherge- stellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang A dieser Verfügung aufge- führten Beweismittel (Pos. Nr. 1.2.01 - 1.2.44, 1.2.55, 1.2.56, 1.3.01 + 100.1.02) sowie die SIM-Karte (Asservate-Nr. A012'369'765) werden dem - 1167 - Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutz- tem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  150. Die beim Beschuldigten B._____ an der OT._____-gasse 118, OU._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang B dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 2.4.01, 2.6.01, 2.6.02, 2.6.04 - 2.6.34, 2.6.36 - 2.6.41, 2.12.01 + 2.12.02) werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  151. Die bei BN._____ an der PI._____-strasse 168, PJ._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  152. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang C dieser Verfügung aufgeführ- ten Beweismittel (Pos. Nr. 300.1.04, 300.5.09, 300.5.11, 300.5.12, 3.2.03 - 3.2.05, 3.5.03 + 3.5.18) werden BN._____ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgege- ben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  153. Die bei PK._____ an der PL._____-strasse 169, … Zürich, und an der PM._____-gasse 170, … Zürich, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlag- nahmten, in Anhang D dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 4.1.01-4.1.54, 4.2.01 - 4.2.03 + 4.3.01 - 4.3.11) werden PK._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf ers- tes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Beweismittel bei den Akten.
  154. Die beim Beschuldigten D._____ an der AU._____-gasse …, AT._____, si- chergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang E dieser Verfügung - 1168 - aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 6.01 - 6.26) werden dem Beschuldig- ten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  155. Die beim Beschuldigten C._____ an der PN._____-strasse 171, PO._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang F die- ser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 5.13 - 5.18, 5.20 - 5.43, 5.46 + 5.47) werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweis- mittel bei den Akten.
  156. Die bei der W._____ AG am PP._____ 1, PQ._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang G dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 7.1.01 - 7.1.17, 7.2.01 - 7.2.04, 7.3.01 - 7.3.06, 7.4.01 - 7.4.04, 7.5.02 - 7.5.04, 7.6.01, 7.6.02, 7.7.01, 7.9.01 + 7.11.11 - 7.11.41) werden der W._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  157. Die bei der CM._____ AG an der JF._____-strasse 173, … Zürich, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang H dieser Verfügung aufge- führten Beweismittel (Pos. Nr. 10.01 - 10.08) werden der CM._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  158. Die bei der MJ1._____ AG bzw. MJ2._____ AG, PR._____-strasse 174, … Zürich, edierten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang I dieser Verfügung - 1169 - aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 24.1.01 - 24.1.08, 24.3.01 -24.3.20, 24.7.01, 24.9.01 + 24.9.02) werden der MJ1._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  159. Die bei der DC2._____ SA an der Rue PS._____ 175, PT._____, sicherge- stellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang J dieser Verfügung aufge- führten Beweismittel (Pos. Nr. 12.1.1 - 12.1.7, 12.2.1, 12.3.1 + 12.4.1) wer- den der DC2._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutz- tem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  160. Die bei der PU._____ AG (heute: PV._____ AG) am PW._____-ring 176, NL._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlag- nahmten, in Anhang K dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 13.1.01 - 13.1.17 + 14.1.1 - 14.1.5) werden der PV._____ AG nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verblei- ben die Beweismittel bei den Akten.
  161. Die bei der LM._____ SA am Boulevard QA._____ 177, EV._____, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang L dieser Verfügung aufge- führten Beweismittel (Pos. Nr. 16.01.01, 16.02.01 - 16.02.10, 16.10.01 - 16.10.03 + 16.11.01 - 16.11.16) werden der LM._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  162. Die bei der V._____ SA (heute: QB._____ SA) an der Rue QC._____ 178, EV._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III - 1170 - des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang M die- ser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 17.01.01 - 17.01.17) werden der QB._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  163. Die bei der anderen Verfahrensbeteiligten 2 an der QD._____-strasse 179, DG._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang N die- ser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 73.1.1 - 73.1.3) werden der anderen Verfahrensbeteiligten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.
  164. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 200'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 435'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 14'457.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 1'210.10 Zeugenentschädigungen CHF 127'128.61 Auslagen Untersuchung CHF 1'936.85 Diverse Kosten CHF 46'699.25 Kosten Entsiegelungsverfahren GM180011-L CHF 4'146.50 Kosten Entsiegelungsverfahren GM180012-L - 1171 - CHF 4'495.90 Kosten Entsiegelungsverfahren GM180030-L CHF 10'098.80 Kosten Entsiegelungsverfahren GM180036-L CHF 500.00 Kosten Entsiegelungsverfahren GT200017-L CHF 1'500.00 Kosten Entsiegelungsverfahren GT200029-L. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  165. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zu 40/100, dem Beschuldigten B._____ zu 30/100, den Beschuldigten C._____ und D._____ zu je 7/100, dem Be- schuldigten E._____ zu 6/100, dem Beschuldigten F._____ zu 8/100 und dem Beschuldigten G._____ zu 2/100 zugeordnet.
  166. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die ihn betreffenden Kosten der Entsiegelungen werden dem Beschuldigten A._____ im Umfang von 33/100 auferlegt und im Umfang von 7/100 auf die Staatskasse genommen.
  167. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die ihn betreffenden Kosten der Entsiegelungen werden dem Beschuldigten B._____ im Umfang von 25/100 auferlegt und im Umfang von 5/100 auf die Staatskasse genommen.
  168. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die sie betreffenden Kosten der Entsiegelungen werden den Beschuldigten C._____ und D._____ im vollen Umfang von jeweils 7/100 auferlegt.
  169. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten E._____ im Umfang von 5/100 auferlegt und im Um- fang von 1/100 auf die Staatskasse genommen.
  170. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten F._____ im Umfang von 6/100 auferlegt und im Um- fang von 2/100 auf die Staatskasse genommen. - 1172 -
  171. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens des Be- schuldigten G._____ werden im vollen Umfang von 2/100 auf die Staats- kasse genommen.
  172. Die Beschuldigten A._____, B._____, F._____ und E._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine (reduzierte) Pro- zessentschädigung von CHF 494'747 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  173. Die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 4 eine (reduzierte) Pro- zessentschädigung von CHF 424'069 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  174. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 115'440 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  175. Dem Beschuldigten B._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 109'900 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  176. Dem Beschuldigten E._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 19'131 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  177. Dem Beschuldigten F._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 166'201 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  178. Dem Beschuldigten G._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine Entschädigung von CHF 45'234 (inkl. MwSt.) aus der Staats- kasse ausgerichtet. - 1173 -
  179. Mündliche Eröffnung am 13. April 2022 und schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − Rechtsanwalt X7._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten G._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 6; − die anderen Verfahrensbeteiligten 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 und hernach als begründetes Urteil (gemeinsam mit dem Nachtragsurteil vom 22. August 2022) an − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − Rechtsanwalt X7._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; - 1174 - − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten G._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 6; − die andere Verfahrensbeteiligte 8; − die andere Verfahrensbeteiligte 9; − die andere Verfahrensbeteiligte 10; − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO; − die Bundesanwaltschaft; − das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF; − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formulare A betreffend die Beschuldigten A._____, B._____, D._____ und E._____ sowie Formu- lar B betreffend den Beschuldigten A._____; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gem. Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend die Beschuldigten C._____ und G._____; − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____; − die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Nr. ST 15 1094; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separaten Schreiben ge- mäss § 54 PolG betreffend die Beschuldigten C._____ und D._____; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich sowie gemäss Dispositiv-Ziffern 29, 30, 31, 32, 33, 57 und 58 (mit Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 25, 35, 47 und 59 des Nachtragsurteils vom
  180. August 2022) betreffend TEVG an − das Bundesamt für Justiz; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; − das Obergericht des Kantons Zürichs, Zentrales Inkasso - 1175 - und im Dispositivauszug an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 35); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (gemäss Dispositiv-Ziffer 35); − die Verteidigung des Beschuldigten B._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 36); − den Verteidiger von BN._____, Rechtsanwalt Dr. iur. X16._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffer 37); − PK._____, PL._____-strasse 169, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 38); − die Verteidigung des Beschuldigten D._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 39); − die Verteidigung des Beschuldigten C._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 40); − die Rechtsvertretung der W._____ AG, Rechtsanwalt Dr. iur. Z3._____, QE._____ AG, QF._____-strasse 89, Postfach …, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 41); − die CM._____ AG, JF._____-strasse 173, … Zürich (gemäss Disposi- tiv-Ziffer 42); − die MJ1._____ AG bzw. MJ2._____ AG, PR._____-strasse 173, … Zü- rich (gemäss Dispositiv-Ziffer 43); − die DC2._____ SA, Rue PS._____ 175, PT._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 44); − die PV._____ AG, am PW._____-ring 176, NL._____ (gemäss Disposi- tiv-Ziffer 45); − die LM._____ SA, Boulevard QA._____ 177, EV._____ (gemäss Dis- positiv-Ziffer 46); − die QB._____ SA, Rue QC._____ 178, EV._____ (gemäss Dispositiv- Ziffer 47); − die andere Verfahrensbeteiligte 2 (gemäss Dispositiv-Ziffer 48).
  181. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zü- rich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, - 1176 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und un- richtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzuge- ben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Mit Nachtragsurteil vom 22. August 2022 wird sodann erkannt:
  182. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  183. Juli 2020 (act. 82401001 ff.) betreffend den Beschuldigten A._____ be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Bar- schaft in Höhe von CHF 62'000 (Beleg-Nr. 295883029) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 1) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschul- digten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.
  184. Das sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Guthaben in Höhe von CHF 1'400.01 (Beleg Nr. 295883030 sowie Nr. 295883031) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 12) wird nach Eintritt der Rechts- kraft zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrens- kosten verwendet.
  185. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82302001 ff.) gesperrten Kontokorrents CHF Nr. 180, enthalten in der Kundenbeziehung Nr. 57 bei der OK._____ - 1177 - AG, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 3), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieses Kontokorrents CHF wird nach Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben und die OK._____ AG angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überwei- sen.
  186. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82302001 ff.) gesperrten Kontokorrents EUR Nr. 182, ebenfalls enthalten in der Kundenbeziehung Nr. 57 bei der OK._____ AG, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 3), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschul- digten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieses Kontokorrents EUR wird nach Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben und die OK._____ AG angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überwei- sen.
  187. Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82303001 ff.) gesperrten Konten IBAN CH61 und IBAN CH62, enthalten in der Kundenbeziehung Nr. 60 bei der I3._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 4), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieser beiden Konten wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben und die I3._____ angewiesen, das Guthaben dieser Konten nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend - 1178 - auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu über- weisen. Der ebenfalls im Zusammenhang mit dieser Kundenbeziehung Nr. 60 ge- sperrte Anteilschein der I3._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft zuhan- den des Berechtigten freigegeben.
  188. Die Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82306001 ff.) gesperrten Kontokorrents CHF (IBAN CH72), enthalten im Portfolio Nr. 70 bei der Bank EF._____ AG, sowie des gesperrten Kontokorrents CHF (IBAN CH73), enthalten im Portfo- lio Nr. 71 bei der Bank EF._____ AG, beide lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 8 und 9), werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Ver- fahrenskosten verwendet. Die Sperre dieser beiden Portfolios wird nach Eintritt der Rechtskraft aufge- hoben und die Bank EF._____ AG angewiesen, die Guthaben dieser Konto- korrente nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen. Verbleibt nach Deckung der Verfahrenskosten ein allfälliger Überschuss, so wird dieser dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben.
  189. Die Vermögenswerte der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 26. bzw. 27. Februar 2018 (act. 82301001 ff.) gesperrten Kundenbeziehung Nr. 54 bei der MO._____ AG, lautend auf den Beschul- digten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 2), werden zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffern 57 und 58 des Urteils vom 11. April 2022 festge- setzten Prozessentschädigungen der Privatklägerinnen 1 und 4 von insge- samt CHF 918'816 herangezogen. - 1179 - Die Sperre dieser Kundenbeziehung bleibt zwecks Sicherung dieser Pro- zessentschädigungen aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
  190. Die Vermögenswerte der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) gesperrten Kundenbe- ziehung Nr. 64 bei der I2._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 6), werden ebenfalls zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffern 57 und 58 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Prozessentschädigungen der Privatklägerinnen 1 und 4 von insgesamt CHF 918'816 herangezogen. Die Sperre dieser Kundenbeziehung bleibt zwecks Sicherung dieser Pro- zessentschädigungen aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
  191. Die Vermögenswerte des durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein rechtshilfeweise gesperrten Kontos Nr. 166 bei der AA._____ AG, AB._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 10 und 11), werden zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffern 29 und 32 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Ersatzforderungen von ins- gesamt CHF 1'123'854.35 sowie EUR 27'550 herangezogen. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, das verhängte Verfü- gungsverbot (Aktenzeichen 12 RS.2018.46) über dieses Konto zwecks Si- cherung dieser Ersatzforderungen aufrechtzuerhalten bis zu ihrer vollständi- gen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. - 1180 -
  192. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  193. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) angeordnete Sperre des Privatkontos CHF bei der I2._____ (IBAN CH63), lautend auf den Beschuldigten A._____ und die andere Verfahrensbeteiligte L._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 5), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die I2._____ wird angewiesen, dieses Konto nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  194. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  195. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 67 bei der I2._____, lautend auf die andere Verfahrensbeteiligte L._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die I2._____ wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  196. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  197. Februar 2018 (act. 82305001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 68 bei der AR._____ AG, lautend auf die M._____ AG (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 7), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AR._____ AG wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  198. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  199. Februar 2018 (act. 82309001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 78 bei der I3._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (An- klage Anhang I, Pos. Nr. 13), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die I3._____ wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben. - 1181 -
  200. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  201. Februar 2018 (act. 82309001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 86 bei der I3._____, lautend auf die M._____ AG, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die I3._____ wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  202. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  203. Februar 2018 (act. 82310001 ff.) angeordnete Sperre des Kontos Nr. 2 bei der AC._____, lautend auf den anderen Verfahrensbeteiligten J._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 14), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben. Die AC._____ wird angewiesen, dieses Konto nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.
  204. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  205. Juli 2019 (act. 82101060 f.) angeordnete Sperre der Personalvorsorge- beziehung Nr. 88 bei der EE._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 15), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die EE._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge wird angewiesen, diese Personalvorsorgebeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Be- rechtigten freizugeben.
  206. Das bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernde Guthaben in Höhe von CHF 2'000'000 (Beleg-Nr. 295883088) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 16) wird der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
  207. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  208. März 2018 (act. 82101060 f.) beim Grundbuchamt OM._____ angeord- nete Grundbuchsperre betreffend das im Miteigentum des Beschuldigten - 1182 - A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Einfamili- enhaus, Liegenschaft Nr. 3, Plan Nr. 89, in AD._____ AR, AE._____ (An- klage Anhang I, Pos. Nr. 17), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  209. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. April 2018 (act. 80801027 ff.) beim Grundbuchamt JB._____ angeordnete Grund- buchsperre betreffend das im Miteigentum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Ferienhaus, Grund- buchblatt-Nr. 38 und 90, in BB._____ TI (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 18), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  210. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. April 2018 (act. 80804014 ff.) beim Grundbuchamt AH._____ angeordnete Grund- buchsperre betreffend das im Miteigentum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Ferienhaus, Grundstü- cke Nr. 6 und 7 DGB, in AH._____ TI, AI._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 19), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  211. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. April 2018 (act. 80805021 ff.) beim Grundbuchamt ON._____ angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Eigentum des Beschuldigten A._____ stehende Ferienwohnung in OP._____GR (Liegenschaft Nr. 91, 348/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 92) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 20) sowie die im Eigentum des Beschuldigten A._____ stehende Baulandparzelle in OP._____GR (Liegenschaft Nr. 93 und 94, Plan Nr. 95, OQ._____) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 21), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  212. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  213. Juli 2020 (act. 82401001 ff.) beim Beschuldigten B._____ beschlag- nahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft in Höhe von CHF 83'000 (Beleg-Nr. 335546024) (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 22) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. - 1183 -
  214. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2018 (act. 82206001 ff.) gesperrten Privatkontos Nr. 106 bei der AC._____, lautend auf den Beschuldigten B._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 29), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieses Privatkontos wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben und die AC._____ angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechts- kraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Be- zirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen.
  215. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 27. Februar 2018 (act. 82203001 ff.) gesperrten Kontokorrents CHF (IBAN CH108) bei der I4._____, lautend auf die N._____ AG (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 31), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieses Kontos wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I4._____ angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksge- richt Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen. Verbleibt nach Deckung der Verfahrenskosten ein allfälliger Überschuss, so wird dieser dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben.
  216. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  217. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) angeordnete Sperre des Kontokorrents CHF (IBAN CH96), enthalten in der Konto-/Depotbeziehung Nr. 4 bei der Bank AF._____, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 23 bzw. 24), wird nach Eintritt der Rechtskraft teilweise aufgehoben zwecks Ablösung des auf - 1184 - der Kundenbeziehung Nr. 99 bei der Bank AF._____, lautend auf den Be- schuldigten B._____, lastenden Hypothekardarlehens in Höhe von CHF 1'300'000. Im darüber hinausgehenden Betrag wird das mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) gesperrte Kontokorrent CHF (IBAN CH96), enthalten in der Konto-/Depotbe- ziehung Nr. 4 bei der Bank AF._____, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 23 bzw. 24), zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffern 30 und 33 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Ersatzforderungen von insge- samt CHF 1'415'498.25 sowie gemäss Dispositiv-Ziffern 57 und 58 des Ur- teils vom 11. April 2022 festgesetzten Prozessentschädigungen der Privat- klägerinnen 1 und 4 von insgesamt CHF 918'816 herangezogen. Die Sperre dieses Kontokorrents CHF bleibt daher nach der in Dispositiv-Zif- fer 25 genannten Ablösung des Hypothekardarlehens im verbleibenden Um- fang zwecks Sicherung der vorgenannten Ersatzforderungen und Prozess- entschädigungen aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
  218. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  219. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) angeordnete Sperre der übrigen Ver- mögenswerte der Konto-/Depotbeziehung Nr. 4 bei der Bank AF._____, lau- tend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 23 bzw. 24), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank AF._____ wird angewiesen, diese übrigen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben. - 1185 -
  220. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  221. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 99 bei der Bank AF._____, lautend auf den Beschuldigten B._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank AF._____ wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.
  222. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  223. Februar 2018 (act. 82202001 ff.) angeordnete Sperre des Portfolios Nr. 5 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 25), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AG1._____ SA wird angewiesen, dieses Portfolio nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  224. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  225. Februar 2018 (act. 82204001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 100 bei der Bank AJ._____ AG, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 26 bzw. 27), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank AJ._____ AG wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Ein- tritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  226. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  227. Februar 2018 (act. 82205001 ff.) angeordnete Sperre des Portfolios Nr. 103 bei der AR._____ AG, lautend auf den Beschuldigten B._____ (An- klage Anhang II, Pos. Nr. 28), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AR._____ AG wird angewiesen, dieses Portfolio nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.
  228. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  229. Februar 2018 (act. 82206001 ff.) angeordnete Sperre des Sparkontos - 1186 - Nr. 107 bei der AC._____, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 30), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AC._____ wird angewiesen, dieses Sparkonto nach Eintritt der Rechts- kraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  230. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  231. April 2018 (act. 81102018 ff.) beim Grundbuchamt Zürich-OR._____ an- geordnete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldig- ten B._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten T._____ stehenden Lie- genschaften gemäss Grundbuchblatt 109 (309/10000 Miteigentum am Grundstück Blatt 110, Kataster 111, EGRID 112, Zürich-OR._____), Grund- buchblatt 113 (4/10000 Miteigentum am Grundstück Blatt 110, Kataster 111, EGRID 112, Zürich-OR._____), Grundbuchblatt 114 (10/752 Miteigentum am Grundstück Blatt 115, EGRID 116, Zürich-OR._____) und Grundbuch- blatt 117 (2/752 Miteigentum am Grundstück Blatt 115, EGRID 116, Zürich- OR._____) (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 32), wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben.
  232. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  233. April 2018 (act. 81101006 ff.) beim Grundbuchamt OS._____ angeord- nete Grundbuchsperre betreffend die im Alleineigentum des Beschuldigten B._____ stehende Liegenschaft Gebäude Wohnhaus, OT._____-gasse 118, OU._____, Gemeinde … OU._____ (Grundstück-Nr. 119, E-GRID 120, Plan-Nr.121) (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 33), wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben.
  234. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  235. April 2020 (act. 81104001 ff.) beim Grundbuchamt der Gemeinde OU._____ BE angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldigten B._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten T._____ stehende Liegenschaft gemäss Grundbuchblatt OU._____ Nr. 122, - 1187 - OV._____-berg 123, OW._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 34), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  236. Das Guthaben des mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) betref- fend den Beschuldigten C._____ rechtshilfeweise gesperrten Privatkontos CHF (IBAN CH125), enthalten in der Position 11 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Verfahrensbeteiligte O._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 36), wird zur Sicherung der Verfah- renskosten sowie der gemäss Dispositiv-Ziffer 58 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Prozessentschädigung der Privatklägerin 4 von CHF 424'069 herangezogen. Die Sperre dieses Privatkontos CHF bleibt zwecks Sicherung der vorge- nannten Verfahrenskosten und Prozessentschädigung aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Ein- tritt der Rechtskraft.
  237. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) angeordnete Sperre der übrigen in der Position 11 bei der AK._____ enthaltenen Vermögens- werte, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Verfahrens- beteiligte O._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 36), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, diese übrigen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  238. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre der Positionen Nr. 10, 14, 12 und 13 bei der AK._____, lau- tend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Verfahrensbeteiligte - 1188 - O._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 35, 37 und 38), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, die vorgenannten Positionen nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  239. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  240. April 2020 (act. 81912009 ff.) angeordnete Sperre des Mieterkautions- sparkontos CHF (IBAN CH136), enthalten in der Position 22, bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 40), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, dieses Mieterkautionssparkonto nach Ein- tritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben und die Saldie- rung gemäss Saldierungsauftrag vom 27. Juli 2022 (act. 1583/1) vorzuneh- men.
  241. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  242. April 2020 (act. 81912009 ff.) angeordnete Sperre des Privatkontos CHF (IBAN CH137), ebenfalls enthalten in der Position 22 bei der AK._____, lau- tend auf den Beschuldigten C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 40), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, dieses Privatkonto nach Eintritt der Rechts- kraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.
  243. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  244. Mai 2020 (act. 81913001 ff.) angeordnete Sperre des Premiumkontos Nr. 16, des Seniorensparkontos Nr. 17 und des Depots Nr. 141 bei der AM._____ AG, lautend auf die andere Verfahrensbeteiligte O._____ (An- klage Anhang III, Pos. Nr. 42 und 43), wird nach Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben. Die AM._____ AG wird angewiesen, diese Konten sowie dieses Depot nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben. - 1189 -
  245. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  246. September 2020 (act. 81916001 ff.) angeordnete Sperre der Geschäfts- beziehungen Nr. 142 und Nr. 143 bei der Bank EF._____ AG, lautend auf die P1._____ (Vorsorgenehmer: Beschuldigter C._____) (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 44 und 45), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank EF._____ AG wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  247. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Ok- tober 2020 (act. 81906019 ff.) beim Grundbuchamt AN._____ angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldigten C._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten O._____ stehenden Liegenschaften Stockwerkeigentum Nr. 20 auf Grundparzelle Nr. 21, und Stockwergeigen- tum Nr. 18 auf Grundparzelle Nr. 21 (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 46), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  248. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  249. März 2020 (act. 81907016 ff.) beim Grundbuchamt ON._____ angeord- nete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldigten C._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten O._____ stehende Liegen- schaft Stockwerkeigentum Nr. 144, 150/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 145 sowie Miteigentumsanteil Nr. 146 in PA._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 47), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  250. Das Guthaben des mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) betref- fend den Beschuldigten D._____ rechtshilfeweise gesperrten Sparkontos CHF (IBAN CH149), enthalten in der Geschäftsbeziehung Nr. 148 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten D._____ (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 50), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Be- schuldigten D._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. - 1190 - Die Sperre dieses Sparkontos wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die AK._____ angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirks- gericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen.
  251. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) angeordnete Sperre der übrigen Vermögenswerte der Geschäftsbeziehung Nr. 148 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten D._____ (u.a. Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 49 und 51) wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, die übrigen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.
  252. Das mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ge- sperrte Kontokorrent CHF (IBAN CH26) bei der AK._____, lautend auf die R._____ AG (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 55), wird nach Eintritt der Rechts- kraft zur Deckung der dem Beschuldigten D._____ auferlegten Verfahrens- kosten verwendet. Die Sperre dieses Kontokorrents wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben und die AK._____ angewiesen, das Guthaben im Umfang von CHF 30'000 nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen. Verbleibt nach Deckung der Verfahrenskosten ein allfälliger Überschuss, so wird dieser dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben.
  253. Das nach der in Dispositiv-Ziffer 46 angeordneten Überweisung bestehende Restguthaben des mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechts- hilfeweise gesperrten Kontokorrents CHF (IBAN CH26) bei der AK._____, - 1191 - lautend auf die R._____ AG (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 55), wird zur Si- cherung der gemäss Dispositiv-Ziffer 58 des Urteils vom 11. April 2022 fest- gesetzten Prozessentschädigung der Privatklägerin 4 von CHF 424'069 her- angezogen. Die Sperre dieses Kontokorrents CHF bleibt zwecks Sicherung dieser Pro- zessentschädigung aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
  254. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  255. März 2020 (act. 82006001 ff.) angeordnete Sperre des Mieterkaution- Sparkontos Nr. 147 bei der Bank PB._____ AG, lautend auf den Beschuldig- ten D._____ (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 48), wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben. Die Bank PB._____ AG wird angewiesen, dieses Konto nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.
  256. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre der Geschäftsbeziehung Nr. 153 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten D._____ (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 52), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  257. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre der Geschäftsbeziehung Nr. 155 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten D._____ und die andere Verfahrensbeteiligte S._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. - 1192 - Die AK._____ wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  258. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre der Geschäftsbeziehung Nr. 156 bei der AK._____, lautend auf die Q._____ SA (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 53), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  259. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre des Kontokorrents CHF (IBAN CH24) bei der AK._____, lau- tend auf die R._____ AG (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 54), wird nach Ein- tritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, dieses Kontokorrent nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.
  260. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  261. Februar 2018 (act. 82305001 ff.) angeordnete Sperre der Geschäftsbe- ziehung Nr. 30 bei der AR._____ AG, lautend auf den Beschuldigten D._____ (Anklage Anhang IV, Pos. 56 bis 58), wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben. Die AR._____ AG wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.
  262. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  263. März 2020 (act. 82005006 ff.) beim Grundbuchamt PC._____ angeord- nete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldigten D._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Liegen- schaft Stockwerkeigentum Nr. 161, E-GRID 162, AU._____-gasse …, - 1193 - AT._____ SG, 280/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 163 (Anklage An- hang IV, Pos. 59), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  264. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  265. Oktober 2020 (act. 82012004 ff.) beim Grundbuchamt AN._____ ange- ordnete Grundbuchsperre betreffend das im Eigentum der Q._____ SA ste- hende Ferienhaus, Grundstück-Nr. 31 in AS._____ TI (Anklage Anhang IV, Pos. 60), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  266. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  267. September 2020 (act. 82008008 ff.) beim Grundbuchamt AN._____ an- geordnete Grundbuchsperre betreffend das im Miteigentum des Beschuldig- ten D._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Feri- enhaus, Grundstück-Nr. 32 in AS._____ TI (Anklage Anhang IV, Pos. 61), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  268. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  269. Oktober 2020 (act. 82013001 ff.) beim Grundbuchamt PC._____ ange- ordnete Grundbuchsperre betreffend das im Alleineigentum der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Ladenlokal, Stockwerkeigentum Nr. 33 und 34, AU._____-gasse …, AT._____ (Anklage Anhang IV, Pos. 62), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.
  270. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  271. Juli 2020 (act. 82501001 ff.) betreffend den Beschuldigten F._____ ge- sperrte Kontokorrent CHF, enthalten im Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Beschuldigten F._____ (Anklage Anhang V, Pos. 63), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten F._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die AG1._____ SA wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Gut- haben dieses Kontokorrents nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen. - 1194 - Verbleibt nach Deckung der Verfahrenskosten ein allfälliger Überschuss, so wird dieser dem Beschuldigten F._____ nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben.
  272. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  273. Juli 2020 (act. 82501001 ff.) gesperrten "actions et fonds traditionnels", enthalten im Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Be- schuldigten F._____ (Anklage Anhang V, Pos. 63), werden zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffer 57 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 von CHF 494'747 herangezogen. Die Sperre dieser "actions et fonds traditionnels" bleibt zwecks Sicherung dieser Prozessentschädigung aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Be- zahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längs- tens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.
  274. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  275. Juli 2020 (act. 82501001 ff.) angeordnete Sperre der übrigen im Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Beschuldigten F._____, ent- haltenen Vermögenswerte (Anklage Anhang V, Pos. 63), namentlich das Kontokorrent EUR, das Kontokorrent USD und das physische Wertpapier betreffend die PH._____ AG, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AG1._____ SA wird angewiesen, diese Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.
  276. Der anderen Verfahrensbeteiligten O._____ wird für die Kosten ihrer Rechts- vertretung als Einziehungsbetroffene eine Entschädigung von CHF 16'917 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.
  277. Der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ wird für die Kosten ihrer Rechts- vertretung als Einziehungsbetroffene eine Entschädigung von CHF 36'985 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. - 1195 -
  278. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten G._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 6; die anderen Verfahrensbeteiligten 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 und hernach als begründetes Urteil (gemeinsam mit dem Urteil vom 11. April 2022) an − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − Rechtsanwalt X7._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten G._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; - 1196 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 6; − die andere Verfahrensbeteiligte 8; − die andere Verfahrensbeteiligte 9; − die andere Verfahrensbeteiligte 10 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich sowie gemäss Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 25, 35, 47 und 59 betreffend TEVG an − das Bundesamt für Justiz; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; − das Obergericht des Kantons Zürichs, Zentrales Inkasso und im Dispositivauszug an − die OK._____ AG, QH._____, Compliance, QI._____-hof 95, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4); − die I3._____, QJ._____, QK._____ Strasse 183, CF._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 5); − die Bank EF._____ AG, QL._____, QM._____-strasse 148, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 41); − die MO._____ AG, QN._____, Chief Compliance Officer, Inquiries & In- junctions, FSRA …, Postfach, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 7); − die I2._____, QO._____, QP._____ [Strasse] 185, JB._____ (gemäss Dispositivziffern 8, 10 und 11); − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz (gemäss Dispositiv-Ziffer 9); − die AR._____ AG, QR._____, Corporate Center, Group Functions, QS._____ [Strasse] 186, EV._____ (gemäss Dispositiv- Ziffern 12, 30 und 53); − die I3._____, QT._____, QU._____-strasse 187, CF._____ (gemäss Dispositiv-Ziffern 13 und 14); − die AC._____, QV._____, Legal & Compliance, Postfach, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 15, 23 und 31); − die EE._____ Versicherungen, QW._____, Postfach 188, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 16); - 1197 - − die andere Verfahrensbeteiligte 3 (gemäss Dispositiv-Ziffer 17); − das Grundbuchamt RA._____, Dorf 189, OM._____ (gemäss Disposi- tiv-Ziffer 18); − das Grundbuchamt JB._____, RB._____ [Strasse] 190, JB._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffern 19 und 20); − das Grundbuchamt ON._____, RC._____-strasse 189, ON._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffern 21 und 43); − die I4._____, DT._____, RF._____-platz 170, RD._____ (gemäss Dis- positiv-Ziffer 24); − die Bank AF._____, RE._____, Compliance, RF._____-strasse 191, Postfach, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 25, 26 und 27); − die AG1._____ SA, Compliance, Bd. QA._____ 192, EV._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffern 28, 58, 59 und 60); − die Bank AJ._____ AG, RG._____, Compliance, RH._____-strasse 193, Postfach, RI._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 29); − das Grundbuchamt Zürich-OR._____, Postfach, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 32); − das Grundbuchamt OS._____, Poststrasse 179, RJ._____ (gemäss Dispositiv-Ziffern 33 und 34); − die AK._____, RK._____, Stv. Leiter Recht & Compliance, RL._____- strasse 179, CF._____ (gemäss Dispositiv-Ziffern 35, 36, 37, 38, 39, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 51 und 52); − die AM._____ AG, Rechtsdienst, RM._____-gasse 95, Postfach, … Zü- rich (gemäss Dispositiv-Ziffer 40); − die andere Verfahrensbeteiligte 7 (gemäss Dispositiv-Ziffer 41); − das Grundbuchamt AN._____, RN._____ [Strasse] 189, AN._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffern 42, 55 und 56); − die Bank PB._____ AG, RO._____, Legal & Compliance, RP._____-strasse 168, Postfach 194, RQ._____ (gemäss Dispositiv- Ziffer 48); − das Grundbuchamt PC._____, RR._____-strasse 195, Postfach 196, PC._____ (gemäss Dispositiv-Ziffern 54 und 57).
  279. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: - 1198 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  280. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli Juristin (Univ.) F. Heer - 1199 - Zur Beachtung: Die Verurteilten werden auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewähren sich die Verurteilten bis zum Ablauf der Probezeit, müssen sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn die Verurteilten während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begehen, - wenn die Verurteilten sich der Bewährungshilfe entziehen oder die Weisungen missachten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG200213-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, die Bezirksrichter Dr. R. Bezgovsek und lic. iur. P. Rietmann sowie Gerichtsschrei- berin Juristin (Univ.) F. Heer Urteil vom 11. April 2022 sowie Nachtragsurteil vom 22. August 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____,

6. F._____,

7. G._____, Beschuldigte 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X4._____, 3 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X5._____,

- 2 - 4 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. rer. publ. X7._____, 5 verteidigt durch Fürsprecher LL.M. X8._____, 6 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X9._____, 6 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____, 7 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X11._____, betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf Privatklägerinnen:

1. H1._____ AG (vormals: H2._____ AG),

2. ...

3. ...

4. I1._____ Genossenschaft, 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____, sowie andere Verfahrensbeteiligte:

1. J._____,

2. K._____ AG,

3. L._____,

4. M._____ AG,

5. N._____ AG,

6. O._____,

- 3 -

7. Freizügigkeitsstiftung P1._____,

8. Q._____ SA,

9. R._____ AG,

10. S._____,

11. T._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Z2._____,

- 4 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Oktober 2020 (act. 10103001 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 76 f., 102, 118, 130, 142, 162, 168, 174, 182 und 209)

25. Januar 2022: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsan- walt Dr. iur. X1._____; der Beschuldigte B._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsan- walt Dr. iur. X3._____, Rechtsanwältin MLaw X4._____ und Rechtsan- wältin MLaw X12._____; Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten C._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten D._____; Rechtsanwalt Prof. Dr. rer. publ. X7._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X13._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; der Beschuldigte E._____ in Begleitung seines Verteidigers, Fürspre- cher lic. iur. X8._____; der Beschuldigte F._____ in Begleitung seiner Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____; der Beschuldigte G._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X11._____; Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart und Staatsanwalt MLaw T. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 1; Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 4; Rechtsanwältin lic. iur. X14._____ als Vertreterin der anderen Verfahrensbeteiligten 3.

- 5 -

26. Januar 2022: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsan- walt Dr. iur. X1._____; der Beschuldigte B._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsan- walt Dr. iur. X3._____, Rechtsanwältin MLaw X4._____ und Rechtsan- wältin MLaw X12._____; Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten C._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten D._____; der Beschuldigte E._____ in Begleitung seines Verteidigers, Fürspre- cher lic. iur. X8._____; der Beschuldigte F._____ in Begleitung seiner Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____; der Beschuldigte G._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X11._____; Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart und Staatsanwalt MLaw T. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 1; Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 4; Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X14._____ als Vertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3.

27. Januar 2022: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechts- anwalt Dr. iur. X1._____; der Beschuldigte B._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsan- walt Dr. iur. X3._____, Rechtsanwältin MLaw X4._____ und Rechtsan- wältin MLaw X12._____; Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten C._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten D._____; der Beschuldigte E._____ in Begleitung seines Verteidigers, Fürspre- cher lic. iur. X8._____;

- 6 - der Beschuldigte F._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X11._____ in Vertretung des Beschuldigten G._____, Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart und Staatsanwalt MLaw T. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 1; Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 4; Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X14._____ als Vertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3.

28. Januar 2022: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechts- anwalt Dr. iur. X1._____; der Beschuldigte B._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsan- walt Dr. iur. X3._____, Rechtsanwältin MLaw X4._____ und Rechtsan- wältin MLaw X12._____; Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten C._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten D._____; Fürsprecher lic. iur. X8._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten E._____; der Beschuldigte F._____ in Begleitung seiner Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X11._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten G._____, Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart und Staatsanwalt MLaw T. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 1; Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 4.

- 7 -

9. Februar 2022: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechts- anwalt Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwältin MLaw X2._____; der Beschuldigte B._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsan- walt Dr. iur. X3._____, Rechtsanwältin MLaw X4._____ und Rechtsan- wältin MLaw X12._____; Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten C._____; der Beschuldigten D._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechts- anwalt Dr. iur. X6._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X13._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; der Beschuldigte F._____ in Begleitung seiner Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____; der Beschuldigten G._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X11._____; Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart und Staatsanwalt MLaw T. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 1; Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 4.

8. März 2022: Der Beschuldigte B._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechts- anwalt Dr. iur. X3._____ und Rechtsanwältin MLaw X4._____; Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten C._____; der Beschuldigte D._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X6._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X13._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; der Beschuldigte F._____ in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____; Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart und Staatsanwalt MLaw T. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt lic. iur.Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 1;

- 8 - Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 4.

9. März 2022: Der Beschuldigte B._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechts- anwalt Dr. iur. X3._____, Rechtsanwältin MLaw X4._____ und Rechts- anwältin MLaw X12._____; Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten C._____; der Beschuldigte D._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsan- walt Dr. iur. X6._____; Fürsprecher lic. iur. X8._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten E._____; der Beschuldigte F._____ in Begleitung seiner Verteidiger, Rechtsan- walt Dr. iur. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____; Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart und Staatsanwalt MLaw T. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 1; Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 4; Rechtsanwältin lic. iur. X14._____ als Vertreterin der anderen Verfahrensbeteiligten 3.

22. März 2022: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechts- anwalt Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwältin MLaw X2._____; der Beschuldigte B._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsan- walt Dr. iur. X3._____ und Rechtsanwältin MLaw X4._____; Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten C._____; der Beschuldigte D._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsan- walt Dr. iur. X6._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X13._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; Fürsprecher lic. iur. X8._____ als Verteidigung und in Vertretung des Beschuldigten E._____; der Beschuldigte F._____ in Begleitung seiner Verteidiger, Rechtsan- walt Dr. iur. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____;

- 9 - Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart und Staatsanwalt MLaw T. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 1; Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 4; Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X14._____ als Vertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3.

13. April 2022: Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechts- anwalt Dr. iur. X1._____ und Rechtsanwältin MLaw X2._____; der Beschuldigte B._____ in Begleitung seiner Verteidigung, Rechtsan- walt Dr. iur. X3._____, Rechtsanwältin MLaw X4._____ und Rechtsan- wältin MLaw X12._____; Rechtsanwalt lic. iur. X5._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten C._____; der Beschuldigte D._____ in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsan- walt Dr. iur. X6._____; der Beschuldigten E._____ in Begleitung seines Verteidigers, Fürspre- cher lic. iur. X8._____; Rechtsanwalt Dr. iur. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X10._____ als Verteidiger und in Vertretung des Beschuldigten F._____; Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel und Staatsanwalt lic. iur. O. Labhart als Vertreter der Anklagebehörde; Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als Vertreter der Privatklägerin 1; Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ als Vertreter der Privatklägerin 4; Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X14._____ als Vertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3. Anträge der Anklagebehörde: (act. 10103351 ff.) " A. A._____ (A._____) ♦ Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift

- 10 - ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Verzicht auf Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 02.10.2015 mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 3’000.00 ♦ Abschöpfung von wirtschaftlich A._____ zuzuordnendem Vermögen im Wert von insgesamt CHF 8’983’504.35, nämlich

• CHF 560’709.10 für dessen private Auslagen zum Nachteil der I1._____,

• CHF 1’330’295.25 für dessen Erlös aus der Transaktion U1._____,

• CHF 3’392’500.00 für dessen Erlös aus der Transaktion V._____ und

• CHF 3’700’000.00 für dessen Erlös aus der Transaktion W._____, und zwar in erster Linie durch Restitution (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) gemäss den Detailanträgen im Anhang I zur Anklage und im dadurch nicht gedeckten Betrag durch Erkennen auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB) und durch de- ren Durchsetzung unter Verwendung der weder für die Restitution noch für die Deckung der Kosten- und Entschädigungsfolgen be- nötigten Vermögenswerte von A._____ gemäss Anhang I. ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 120'000.00) an A._____ B. B._____ (B._____) ♦ Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Abschöpfung von wirtschaftlich B._____ zuzuordnendem Vermögen im Wert von insgesamt CHF 16'064'377.25, nämlich

• CHF 96’192.00 für dessen private Auslagen zum Nachteil der H2._____,

• CHF 1’330’295.25 für dessen Erlös aus der Transaktion U1._____,

• CHF 5’725’318.20 für dessen Erlös aus der Transaktion V._____ und

• CHF 8’912’571.80 für dessen Erlös aus der Transaktion W._____,

- 11 - und zwar in erster Linie durch Restitution (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) gemäss den Detailanträgen im Anhang II zur Anklage und im dadurch nicht gedeckten Betrag durch Erkennen auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB) und durch de- ren Durchsetzung unter Verwendung der weder für die Restitution noch für die Deckung der Kosten- und Entschädigungsfolgen be- nötigten Vermögenswerte von B._____ gemäss Anhang II. ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 120'000.00) an B._____ C. C._____ (C._____) ♦ Schuldigsprechung von C._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Abschöpfung von wirtschaftlich C._____ zuzuordnendem Vermögen im Wert von insgesamt CHF 12’612’608.90 für dessen Erlös aus der Transaktion W._____, und zwar in erster Linie durch Restitution (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) an die I1._____ gemäss den Detailanträgen im Anhang III zur Anklage und im dadurch nicht gedeckten Betrag durch Erken- nen auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB) und durch deren Durchsetzung unter Verwendung der weder für die Restitution noch für die Deckung der Kosten- und Entschädigungsfolgen benötigten Vermögenswerte von C._____ gemäss Anhang III. ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 48'000.00) an C._____ D. D._____ (D._____) ♦ Schuldigsprechung von D._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Abschöpfung von wirtschaftlich D._____ zuzuordnendem Vermögen im Wert von insgesamt

- 12 - CHF 12’612’534.70 für dessen Erlös aus der Transaktion W._____, und zwar in erster Linie durch Restitution (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) an die I1._____ gemäss den Detailanträgen im Anhang IV zur Anklage und im dadurch nicht gedeckten Betrag durch Erken- nen auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB) und durch deren Durchsetzung unter Verwendung der weder für die Restitution noch für die Deckung der Kosten- und Entschädigungsfolgen benötigten Vermögenswerte von D._____ gemäss Anhang IV. ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 48'000.00) an D._____ E. E._____ (E._____) ♦ Schuldigsprechung von E._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Vollzug von 12 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 18 Monate Freiheits- strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Erkennen auf eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB von CHF 1’846’250.00 gegen E._____ zur Abschöpfung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 48'000.00) an E._____ F. F._____ (F._____) ♦ Schuldigsprechung von F._____ im Sinne der Anklageschrift ♦ Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft ♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Abschöpfung von wirtschaftlich F._____ zuzuordnendem Vermögen im Wert von insgesamt CHF 16’079’520.00 für dessen Erlös aus der Transaktion V._____, und zwar in erster Linie durch Restitution (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) gemäss den Detailanträgen im Anhang V zur Anklage und im dadurch nicht gedeckten Betrag durch Erkennen auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB) und durch

- 13 - deren Durchsetzung unter Verwendung der weder für die Restitution noch für die Deckung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen benötigten Vermögenswerte von F._____ gemäss Anhang V. ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 48'000.00) an F._____ G. G._____ (G._____) ♦ Schuldigsprechung von G._____ im Sinne der Anklage- schrift ♦ Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 3'000.00 (entsprechend CHF 180'000.00) ♦ Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ♦ Erkennen auf eine Ersatzforderung des Staates gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB von CHF 19’617.10 gegen die K._____ AG zur Abschöpfung des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils ♦ Auflage der Kosten der Untersuchung (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'000.00) an G._____ H. Sonstige Anträge ♦ Entscheid über die Rückgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 20.07.2020 (act. 82402001-

82402041) als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände ♦ Entscheid über die Auflage der Kosten folgender Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich:

• GM180012: Kosten im Umfang von CHF 4’146.50 (act. 40101330-40101333)

• GM180011: Kosten im Umfang von CHF 46’699.25 (act. 40204286-40204296)

• GM180030: Kosten im Umfang von CHF 4’495.90 (act. 40701459-40701464)

• GM180036: Kosten im Umfang von CHF 10’098.80 (act. 40801219-40801226)

• GT200017: Kosten im Umfang von CHF 500.00 (act. 81903057-81903066) ♦ Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft"

- 14 - Anträge der Privatklägerin 1: (act. 1293 S. 1 ff.) " A._____

1. A._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen.

2. A._____ sei unter solidarischer Haftung mit B._____ zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 im Umfang von CHF 2'660'590.50 zzgl. Zins zu 5% seit 5. April 2007 zu verpflichten (Transaktion U1._____).

3. A._____ sei unter solidarischer Haftung mit B._____ und F._____ zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 im Um- fang von CHF 7'421'568.20 zzgl. Zins zu 5% seit 7. November 2014 auf CHF 5'182'450, seit 21. November 2014 auf CHF 1'032'000, seit 17. Juni 2015 auf CHF 185'796, seit 2. Juni 2016 auf CHF 185'796, seit 20. Juni 2017 auf CHF 73'286.20 und seit

25. August 2017 auf CHF 762'240 zu verpflichten (Transaktion V._____).

4. A._____ sei unter solidarischer Haftung mit B._____ und E._____ zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 im Um- fang von CHF 512'500 zzgl. Zins zu 5% seit 10. November 2014 zu verpflichten (Transaktion Eurokaution).

5. Eventualiter zu Ziff. 2-4 sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Es seien die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die Privatklägerin 1 auszuhändigen:

a. Verwertungserlös der Vermögenswerte bei der AA._____ AG (AB._____ [Staat]), Kundenummer 1, lautend auf A._____, im Umfang von CHF 355'000 (Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 10);

b. Guthaben bei der AC._____, Konto Nr. 2, lautend auf RA Dr. J._____, im Umfang von CHF 45'018.10 (Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 14);

c. Verwertungserlös der Liegenschaft AD._____, Nr. 3, Plan Nr. 8, AE._____, im Miteigentum von A._____ und L._____, im Umfang von CHF 1'149'000 (Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 17).

7. Es seien der Privatklägerin 1 Vermögenswerte und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches gemäss Ziff. 2-4 unter

- 15 - Anrechnung der an die Privatklägerin 1 definitiv herauszugeben- den Vermögenswerte zuzusprechen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin 1 ihre Schadenersatzansprüche gegen A._____ gemäss Ziff. 2-4 im Umfang der erhältlich ge- machten Vermögenswerte an den Staat abtritt.

8. Es seien die Beschlagnahme/Sperren der Vermögenswerte gemäss Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 1-16, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 1 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 1 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten.

9. Es seien die Grundbuchsperren gemäss Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 17-21, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 1 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 1 zuzusprechenden Vermögens- werte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten. B._____

1. B._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen.

2. B._____ sei unter solidarischer Haftung mit A._____ zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 im Umfang von CHF 2'660'590.50 zzgl. Zins zu 5% seit 5. April 2007 zu verpflichten (Transaktion U1._____).

3. B._____ sei unter solidarischer Haftung mit A._____ und F._____ zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 im Um- fang von CHF 7'421'568.20 zzgl. Zins zu 5% seit 7. November 2014 auf CHF 5'182'450, seit 21. November 2014 auf CHF 1'032'000, seit 17. Juni 2015 auf CHF 185'796, seit 2. Juni 2016 auf CHF 185'796, seit 20. Juni 2017 auf CHF 73'286.20 und seit

25. August 2017 auf CHF 762'240 zu verpflichten (Transaktion V._____).

4. B._____ sei zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1

a. im Umfang von CHF 5'600'000 zzgl. Zins zu 5% seit dem

10. November 2014 (Transaktion Eurokaution); sowie

b. unter solidarischer Haftung mit A._____ und E._____ im Umfang von CHF 512'500 zzgl. Zins zu 5% seit

- 16 -

10. November 2014 zu verpflichten (Transaktion Eurokaution).

5. Eventualiter zu Ziff. 2-4 sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Es seien die nachfolgenden beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB der Privatklägerin 1 auszuhändigen:

a. Guthaben bei der AF._____ AG, Konto Nr. 4, lautend auf B._____ und/oder T._____, im Umfang von CHF 4'201'047.17 (Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 23);

b. Guthaben bei der AG1._____ AG, Konto Nr. 5 (Portfolio), lautend auf B._____ und/oder T._____ im Umfang von CHF 1'599'909 (Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 25).

7. Es seien der Privatklägerin 1 Vermögenswerte und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches gemäss Ziff. 2-4 unter Anrechnung der an die Privatklägerin 1 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte zuzusprechen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin 1 ihre Schadenersatzansprüche gegen B._____ gemäss Ziff. 2-4 im Umfang der erhältlich gemachten Vermögenswerte an den Staat abtritt.

8. Es seien die Beschlagnahme/Sperren der Vermögenswerte gemäss Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 22-31, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 1 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 1 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs-verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten.

9. Es seien die Grundbuchsperren gemäss Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 32-34, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 1 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Be- zahlung der der Privatklägerin 1 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten. F._____

1. F._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen.

- 17 -

2. F._____ sei unter solidarischer Haftung mit A._____ und B._____ zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 im Um- fang von CHF 7'421'568.20 zzgl. Zins zu 5% seit 7. November 2014 auf CHF 5'182'450, seit 21. November 2014 auf CHF 1'032'000, seit 17. Juni 2015 auf CHF 185'796, seit 2. Juni 2016 auf CHF 185'796, seit 20. Juni 2017 auf CHF 73'286.20 und seit

25. August 2017 auf CHF 762'240 zu verpflichten (Transaktion V._____).

3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es seien der Privatklägerin 1 Vermögenswerte und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches gemäss Ziff. 2 unter Anrechnung der an die Privatklägerin 1 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte zuzusprechen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin 1 ihre Scha- denersatzansprüche gegen F._____ gemäss Ziff. 2 im Umfang der erhältlich gemachten Vermögenswerte an den Staat abtritt.

5. Es sei die Beschlagnahme/Sperre der Vermögenswerte gemäss Anklage, Anhang V, Pos. Nr. 63, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 1 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 1 zuzusprechen-den Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten. E._____

1. E._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen.

2. E._____ sei unter solidarischer Haftung mit B._____ und A._____ zur Leistung von Schadenersatz an die Privatklägerin 1 im Um- fang von CHF 512'500 zzgl. Zins zu 5% seit 10. November 2014 zu verpflichten (Transaktion Eurokaution).

3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es seien der Privatklägerin 1 Vermögenswerte und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches gemäss Ziff. 2 unter Anrechnung der an die Privatklägerin 1 definitiv herauszugeben- den Vermögenswerte zuzusprechen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin 1 ihre Schadenersatzansprüche gegen E._____ gemäss Ziff. 2 im Umfang der erhältlich gemach- ten Vermögenswerte an den Staat abtritt.

- 18 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. anteilsmässig zu Lasten der Beschuldigten, eventuell zu Lasten des Staates, wobei die Beschuldigten anteilsmässig unter solidarischer Haftung zu verpflichten seien, der Privatklägerin 1 eine - anlässlich der Hauptverhandlung noch zu beziffernde - Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese Entschädigung sei anteilsmässig aus den beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten der Beschuldigten zu beziehen." Anträge der Privatklägerin 4: (act. 1170 S. 3 f.; act. 1190 S. 3 ff.; act. 1123 S. 2 ff. und act. 1201 S. 3 ff.; sinngemäss) Sachverhalt private Auslagen

1. A._____ sei im Sachverhalt Private Auslagen gemäss den Anträ- gen der Anklage schuldig zu sprechen und die Nebenfolgen (inkl. Einziehung, Ersatzforderung) seien gemäss den Anträgen der An- klage zu regeln.

2. A._____ sei wie folgt zur Leistung von Schadenersatz (Mehrfor- derungen vorbehalten) an die Privatklägerin 4 zu verpflichten: 2.1 CHF 528'239. 70 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.10.2015; 2.2 CHF 18'100.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 23.03.2015; 2.3 CHF 19'617.10 zzgl. Zins zu 5% seit dem 15.12.2014 unter solidarischer Haftung mit G._____; 2.4 EUR 26'850.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 18.08.2014; eventualiter CHF 32'469.40 zzgl. Zins zu 5% seit dem 18.08.2014.

3. Eventualiter zu Ziffer 2-2.4 seien die Zivilforderungen gegenüber A._____ dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. G._____ sei gemäss den Anträgen in der Anklage schuldig zu sprechen und die Nebenfolgen (inkl. Einziehung und Ersatzforde- rung) seien gemäss den Anträgen der Anklage zu regeln, und er sei und wie folgt zur Leistung von Schadenersatz (Mehrforderungen vorbehalten) an die Privatklägerin 4 zu verpflichten: 4.1 CHF 19'617.10 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 15.12.2014 unter solidarischer Haftung mit A._____.

5. Eventualiter sei die Zivilforderung gegenüber G._____ dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

- 19 -

6. Die Privatklägerin 4 beantragt die Zusprechung von Vermögenswerten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihrer Schadenersatzansprüche gemäss Ziff. 2.1-2.4 und 4-4.1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatkläge- rin 4 ihre Schadenersatzansprüche gegenüber A._____ gemäss Ziff. 2.1-2.4 sowie den Schadenersatzanspruch gegen G._____ gemäss Ziff. 4-4.1 im Umfang der erhältlich gemachten Vermögenswerte an den Staat abtritt. Sachverhalt V._____ A._____

1. A._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen und die Nebenfolgen (inkl. Restitution, Einziehung, Ersatzforderungen) seien gemäss den Anträgen der Anklage (mit nachfolgenden Abweichungen) zu regeln.

2. A._____ sei wie folgt zur Leistung von Schadenersatz (Mehrfor- derungen vorbehalten) an die Privatklägerin 4, unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugeben- den Vermögenswerte, zu verpflichten: 2.1 CHF 1'696'250.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 07.11.2014 auf CHF 664'250.00 sowie Zins zu 5% seit dem 21.11.2014 auf CHF 1'032'000.00, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten B._____ und F._____.

3. Eventualiter zu Ziff. 2-2.1 sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei das Guthaben auf dem mit Beschlag belegten Bankkonto 2 bei der AC._____ (lautend auf RA Dr. J._____) des Beschuldigten A._____ (Anklage, Anhang 1, Pos. Nr. 14) im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Hälfte zur Wiederherstellung des recht- mässigen Zustandes an die Privatklägerin 4 auszuhändigen res- pektive zuzusprechen.

5. Die Privatklägerin 4 beantragt die Zusprechung von Vermögenswerten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches gemäss Ziff. 2-2.1 unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugeben- den Vermögenswerte. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin 4 ihre Schadenersatzansprüche gegen A._____ gemäss Ziff. 2-2.1 im Umfang der erhältlich gemachten Vermö- genswerte an den Staat abtritt.

6. Es seien die Beschlagnahme/Sperren der Vermögenswerte gemäss Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 1-16, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte,

- 20 - bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsver- fahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten.

7. Es seien die Grundbuchsperren gemäss Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 17-21, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Be- zahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögens- werte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschie- den wurde, aufrechtzuerhalten. B._____

1. B._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen und die Nebenfolgen (inkl. Restitution, Einziehung, Ersatzforderungen) seien gemäss den Anträgen der Anklage (mit nachfolgenden Abweichungen) zu regeln.

2. B._____ sei wie folgt zur Leistung von Schadenersatz (Mehrfor- derungen vorbehalten), unter Anrechnung der an die Privatkläge- rin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, an die Privat- klägerin 4 zu verpflichten: 2.1 CHF 1'696'250.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 07.11.2014 auf CHF 664'250.00 sowie Zins zu 5% seit dem 21.11.2014 auf CHF 1'032'000.00, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ und F._____.

3. Eventualiter zu Ziff. 2-2.1 sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Privatklägerin 4 beantragt die Zusprechung von Vermögenswerten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruchs gemäss Ziff. 2-2.1 unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privat-klägerin 4 ihre Schadenersatzansprüche gegen B._____ gemäss Ziff. 2-2.1 im Umfang der erhältlich ge- machten Vermögenswerte an den Staat abtritt.

5. Es seien die Beschlagnahme/Sperren der Vermögenswerte gemäss Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 22-31 bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten.

- 21 -

6. Es seien die Grundbuchsperren gemäss Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 32-34 bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs-verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten. F._____

1. F._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen und die Nebenfolgen (inkl. Restitution, Einziehung, Ersatz- forderungen) seien gemäss den Anträgen der Anklage zu regeln.

2. F._____ sei wie folgt zur Leistung von Schadenersatz (Mehrforde- rungen vorbehalten) an die Privatklägerin 4, unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermö- genswerte, zu verpflichten: 2.1 CHF 1'696'250.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 07.11.2014 auf CHF 664'250.00 sowie Zins zu 5% seit dem 21.11.2014 auf CHF 1'032'000.00, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____ und B._____.

3. Eventualiter zu Ziff. 2-2.1 sei die Zivilforderung dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Privatklägerin 4 beantragt die Zusprechung von Vermögenswerten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruchs gemäss Ziff. 2-2.1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privat-klägerin 4 ihre Schadenersatzansprüche gegen F._____ gemäss Ziff. 2-2.1 im Umfang der erhältlich gemachten Vermögenswerte an den Staat abtritt.

5. Es sei die Beschlagnahme des Vermögenswerts gemäss Anklage, Anhang V Pos. Nr. 63 bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten. Sachverhalt W._____ A._____

1. A._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen und die Nebenfolgen (inkl. Restitution, Einziehung,

- 22 - Ersatzforderungen) seien gemäss den Anträgen der Anklage zu regeln.

2. A._____ sei wie folgt zur Leistung von Schadenersatz (Mehrforderungen vorbehalten) an die Privatklägerin 4, unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, zu verpflichten: 2.1 CHF 3'700'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 2'900'000.00 sowie zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 800'000.00, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____; 2.2 CHF 8'912'571.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 3'045'905. 10 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 5'866'666. 70, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____; 2.3 CHF 720'761.53 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____; 2.4 CHF 24'266'666.67 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 10'933'333.37 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 13'333'333.30, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____.

3. Eventualiter zu Ziff. 2-2.4 seien die Zivilforderungen dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es seien die nachfolgenden, mit Beschlag belegten, Vermögenswerte des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die Privatklägerin 4 auszuhändigen respektive zuzusprechen: 4.1 Bankkonto, AA._____ AG, AB._____, Kundennummer 1, In- haber: A._____, im Umfang von CHF 400'000.00 (Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 11), 4.2 Liegenschaft AH._____ Tl, AI1._____, Grundstücke Nr. 6 und Nr. 7 DGB, Eigentümer: A._____ und L._____ im Mitei- gentum, im Umfang von CHF 1'925'000.00 (Anklage, An- hang I, Pos. Nr. 19); eventualiter sei der Privatklägerin 4 Verwertungserlös im Betrag von CHF 1'925'000.00 (bzw. der diesem Wert entsprechende Anteil) zuzusprechen.

5. Die Privatklägerin 4 beantragt die Zusprechung von Vermögen-werten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches gemäss Ziff. 2-2.4 unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden

- 23 - Vermögenswerte. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin 4 ihre Schadenersatzansprüche gegen A._____ ge- mäss Ziff. 2-2.4 im Umfang der erhältlich gemachten Vermögens- werte an den Staat abtritt.

6. Es seien die Beschlagnahme/Sperren der Vermögenswerte ge- mäss Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 1-16, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzuspre- chenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB res- pektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten.

7. Es seien die Grundbuchsperren gemäss Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 17-21, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten. B._____

1. B._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen und die Nebenfolgen (inkl. Restitution mit nachstehenden An- passungen, Einziehung, Ersatzforderungen) seien gemäss den An- trägen der Anklage zu regeln.

2. B._____ sei wie folgt zur Leistung von Schadenersatz (Mehrforderungen vorbehalten) an die Privatklägerin 4, unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, zu verpflichten: 2.1 CHF 3'700'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 2'900'000.00 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 800'000.00, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, C._____ und D._____; 2.2 CHF 8'912'571.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 3'045'905.10 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 5'866'666.70, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, C._____ und D._____; 2.3 CHF 720'761.53 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, C._____ und D._____; 2.4 CHF 24'266'666.67 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 10'933'333.37 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 13'333'333.30, unter solidarischer

- 24 - Haftung mit den Beschuldigten A._____, C._____ und D._____.

3. Eventualiter zu Ziff. 2-2.4 seien die Zivilforderungen dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es seien die nachfolgenden, mit Beschlag belegten, Vermögenswerte des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an auszuhändigen respektive zuzusprechen: 4.1 Bankkonto, Bank AF._____, Kundennummer 4, Inhaber B._____ u/o T._____, im Umfang von 34.67% des ganzen Vermögenswerts (Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 24), 4.2 Bankkonto, Bank AJ._____, Kontonummer 8 (USD), Inhaber B._____ u/o T._____ (Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 26, gan- zer Vermögenswert), 4.3 Bankkonto, Bank AJ._____, Kontonummer 9 (CHF), Inhaber B._____ u/o T._____ (Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 27, gan- zer Vermögenswert).

5. Die Privatklägerin 4 beantragt die Zusprechung von Vermögens-werten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches gemäss Ziff. 2-2.4 unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögens-werte. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin 4 ihre Schadenersatzansprüche gegen B._____ ge- mäss Ziff. 2-2.4 im Umfang der erhältlich gemachten Vermögenswerte an den Staat abtritt.

6. Es seien die Beschlagnahme/Sperren der Vermögenswerte gemäss Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 22-31, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs- verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten.

7. Es seien die Grundbuchsperren gemäss Anklage, Anhang II, Pos. Nr. 32-34, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten.

- 25 -

8. Es sei – die Abschöpfungsanträge der Staatsanwaltschaft ergänzend – eine zusätzliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 720'761.53 zulasten von B._____ festzusetzen. C._____

1. C._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen und die Nebenfolgen (inkl. Restitution mit nachstehenden Anpassungen, Einziehung, Ersatzforderungen) seien gemäss den Anträgen der Anklage zu regeln.

2. C._____ sei wie folgt zur Leistung von Schadenersatz (Mehrforderungen vorbehalten) an die Privatklägerin 4, unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, zu verpflichten: 2.1 CHF 3'700'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 2'900'000.00 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 800'000.00, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, B._____ und D._____, 2.2 CHF 8'912'571.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 3'045'905.10 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 5'866'666.70, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, B._____ und D._____, 2.3 CHF 720'761.53 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, B._____ und D._____, 2.4 CHF 24'266'666.67 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 10'933'333.37 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 13'333'333.30, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, B._____ und D._____.

3. Eventualiter zu Ziff. 2-2.4 seien die Zivilforderungen dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es seien die nachfolgenden, mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Beschuldigten C._____ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die Privatklägerin 4 auszuhändigen respektive zuzusprechen: 4.1 Bankkonto, AK._____, Kontonummer 10, Inhaber C._____ u/o O._____ (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 35, ganzer Ver- mögenswert), 4.2 Bankkonto, AK._____, Kontonummer 11, Inhaber C._____ u/o O._____ (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 36, ganzer Ver- mögenswert),

- 26 - 4.3 Bankkonto, AK._____, Kontonummer 12, Inhaber C._____ u/o O._____ (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 37, ganzer Ver- mögenswert), 4.4 Bankkonto, AK._____, Kontonummer 13, Inhaber C._____ u/o O._____ (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 38, ganzer Ver- mögenswert), 4.5 Bankkonto, AK._____, Kontonummer 14, Inhaber C._____ u/o O._____ (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 39, ganzer Ver- mögenswert), 4.6 Bankkonto, AL._____, Kontonummer 15, Inhaberin O._____, im Umfang von CHF 100'997.97 (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 41), 4.7 Bankkonto, AM._____, Kontonummer 16, Inhaberin O._____, im Umfang von CHF 50'000.00 (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 42), 4.8 Bankkonto, AM._____, Kontonummer 17, Inhaberin O._____, im Umfang von CHF 79'589.40 (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 43), 4.9 Wohnung, AN._____ Tl, AO._____ [Strasse] …, Residenza AP1._____, Stockwerkeigentum Nr. 18 u. 19 sowie Nr. 20, Grundparzelle Nr. 21, AN._____, Eigentümer C._____ und O._____ im Miteigentum (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 46, ganzer Vermögenswert), 4.10 Bankkonto, AK._____, Kontonummer 22, Inhaber C._____, im Umfang von CHF 150'000.00 (Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 40) und 4.11 Die von C._____ im Schiedsverfahren Nr. 600658-2021 des AQ._____ geltend gemachten – von der I1._____ bestritte- nen – Ansprüche [Kaufpreistranchen 3 und 4 aus den Akti- enkaufverträgen vom 03.03.2015, sowie die Surrogate aus Tranche 1 wie (i) die N._____-Aktien von C._____ […] sowie (iii) darauf abgeleitete Schadenersatzforderungen wegen (behaupteter) Verletzung der Bestimmungen des ABV2 vom 03.03.2015]; eventualiter seien diese Vermögenswerte einzuziehen.

5. Die Privatklägerin 4 beantragt die Zusprechung von Vermögens- werten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches gemäss Ziff. 2-2.4 unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin 4 ihre Schadenersatzansprüche gegen C._____ gemäss Ziff. 2-2.4 im Umfang der erhältlich gemachten Vermögenswerte an den Staat abtritt.

- 27 -

6. Es seien die Beschlagnahme/Sperren der Vermögenswerte gemäss Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 35-45, sowie allfällige weitere beschlagnahmte/gesperrte Vermögenswerte, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a -c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungs-verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten.

7. Es seien die Grundbuchsperren gemäss Anklage, Anhang III, Pos. Nr. 46-47, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten. D._____

1. D._____ sei gemäss den Anträgen der Anklage schuldig zu spre- chen und die Nebenfolgen (inkl. Restitution mit nachstehenden Anpassungen, Einziehung, Ersatzforderungen) seien gemäss den Anträgen der Anklage zu regeln.

2. D._____ sei wie folgt zur Leistung von Schadenersatz (Mehrfor- derungen vorbehalten) an die Privatklägerin 4, unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugeben- den Vermögenswerte, zu verpflichten: 2.1 CHF 3'700'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 2'900'000.00 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 800'000.00, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____; 2.2 CHF 8'912'571.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 3'045'905.10 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 5'866'666.70, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____; 2.3 CHF 720'761.53 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____; 2.4 CHF 24'266'666.67 zzgl. Zins zu 5% seit dem 26.06.2015 auf CHF 10'933'333.37 sowie Zins zu 5% seit dem 30.06.2016 auf CHF 13'333'333.30, unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten A._____, B._____ und C._____.

- 28 -

3. Eventualiter zu Ziff. 2-2.4 seien die Zivilforderungen dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es seien die nachfolgenden, mit Beschlag belegten, Vermögenswerte des Beschuldigten D._____ im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an die Privatklägerin 4 auszuhändigen respektive zuzusprechen: 4.1 Bankkonto, AK._____, Kontonummer 23, Inhaberin Q._____ SA (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 53, ganzer Vermögens- wert), 4.2 Bankkonto, AK._____, IBAN/Kontonummer 24 = 25, Inhabe- rin R._____ AG (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 54, ganzer Vermögenswert), 4.3 Bankkonto, AK._____, IBAN/Kontonummer 26 = 27, Inhabe- rin R._____ AG (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 55, ganzer Vermögenswert), 4.4 Bankkonto, AR._____ AG, 28, Inhaber D._____ (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 56, ganzer Vermögenswert), 4.5 Bankkonto, AR._____ AG, 29, Inhaber D._____ (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 57, ganzer Vermögenswert), 4.6 Bankkonto, AR._____ AG, Depot Nr. 30, Inhaber D._____ (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 58, ganzer Vermögenswert), 4.7 Ferienhaus, AS._____ Tl, Grundstück Nr. 31, Eigentümerin Q._____ AG (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 60, ganzer Ver- mögenswert), 4.8 Ferienhaus, AS._____ Tl, Grundstück Nr. 32, Eigentümer D._____ und S._____ im Miteigentum, im Umfang von CHF 2'800'000.00 (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 61), 4.9 Ladenlokal, AT._____, AU1._____-gasse …, Stockwerk-ei- gentum Nr. 33 und 34, Eigentümerin S._____ (Anklage, An- hang IV, Pos. Nr. 62, ganzer Vermögenswert), 4.10 Bankkonto, AK._____, IBAN/Kontonummer 35, Inhaber D._____ (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 49, ganzer Vermö- genswert), 4.11 Wohnung, AT._____, AU1._____-gasse …, Eigentümer: D._____ und S._____ im Miteigentum, im Umfang von CHF 800'000.00; eventualiter sei der Privatklägerin 4 Verwertungserlös im Betrag von CHF 800'000.00 (bzw. der diesem Wert entsprechende Anteil) zuzusprechen (Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 59),

- 29 - 4.12 Guthaben der P2._____ Sammelstiftung, AV._____-weg …, AW._____, bei BA._____ AG, Wertschriftenportfolio Nr. 36, Rubrik "W._____ AG – D._____ " im Umfang von CHF 100'000.00 (keine Pos. Nr. gemäss Anklage) und 4.13 Die von R._____ AG und D._____ im Schiedsverfahren Nr. 600658-2021 des AQ._____ geltend gemachten – von I1._____ bestrittenen – Ansprüche [Kaufpreistranchen 3 und 4 aus den Aktienkaufverträgen vom 03.03.2015, sowie Sur- rogate aus Tranche 1 wie (i) die N._____-Aktien von [... ] D._____ sowie (ii) daraus abgeleitete Schadenersatzforde- rungen wegen (behaupteter) Verletzung der Bestimmungen des ABV2 vom 03.03.2015]; eventualiter seien diese Vermö- genswerte einzuziehen.

5. Die Privatklägerin 4 beantragt die Zusprechung von Vermögenswerten gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches gemäss Ziff. 2-2.4 unter Anrechnung der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugeben- den Vermögenswerte. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Privatklägerin 4 ihre Schadenersatzansprüche gegen D._____ gemäss Ziff. 2-2.4 im Umfang der erhältlich gemachten Vermö- genswerte an den Staat abtritt.

6. Es seien die Beschlagnahme/Sperren der Vermögenswerte gemäss Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 48-58, sowie allfällige wei- tere beschlagnahmte/gesperrte Vermögenswerte, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten.

7. Es seien die Grundbuchsperren gemäss Anklage, Anhang IV, Pos. Nr. 59-62, mit Ausnahme der an die Privatklägerin 4 definitiv herauszugebenden Vermögenswerte, bis zur vollständigen Bezahlung der der Privatklägerin 4 zuzusprechenden Vermögenswerte gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB respektive bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde, aufrechtzuerhalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, anteilsmässig zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates, wobei die Beschuldigten anteilsmässig unter solidarischer Haftung zu verpflichten seien, der Privatklägerin 4 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine angemessene, ermessensweise festzulegende Prozessentschädigung

- 30 - (Detaillierung erfolgt später) zu bezahlen. Diese Entschädigung sei anteilsmässig aus den beschlagnahmten und zur Kostendeckung herange- zogenen Vermögenswerten der Beschuldigten zu beziehen. Anträge der anderen Verfahrensbeteiligten 3: (act. 1277 S. 2 f.) " 1. Die Beschlagnahme auf dem Bankkonto I2._____, lautend auf A._____ und/oder L._____, sei aufzuheben und der hälftige Be- trag in der Höhe von CHF 12'779. 78 sei an L._____ herauszuge- ben;

2. Die Beschlagnahme der CHF 2 Mio. auf dem Bankkonto bei der AM._____, 37, lautend auf L._____, aktuell auf dem Sperrkonto der Staatsanwaltschaft III, sei aufzuheben und es sei der gesamte Betrag an L._____ herauszugeben;

3. Die Beschlagnahme, respektive die Grundbuchsperre auf dem hälftigen Miteigentumsanteil von L._____ auf der Liegenschaft AD._____ AR, AE._____, Liegenschaft Nr. 3, Plan Nr. 8, im Miteigentum von L._____ und A._____, sei aufzuheben;

4. Die Beschlagnahme, respektive die Grundbuchsperre auf dem hälftigen Miteigentumsanteil von L._____ auf der Liegenschaft „Ferienhaus" BB._____ Tl, Parzelle Nr. 38, im Miteigentum von L._____ und A._____, sei aufzuheben;

5. Die Beschlagnahme, respektive die Grundbuchsperre auf dem hälftigen Miteigentumsanteil von L._____ auf der Liegenschaft „Ferienhaus" AH._____ Tl, AI._____, Grundstücke Nr. 34 und Nr. 7 DGB, im Miteigentum von L._____ und A._____, sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Anträge der anderen Verfahrensbeteiligten 6: (act. 1315 S. 3 f.) " 1. Die Anträge der Anklägerin und der Privatkläger auf Ausfällung einer Ersatzforderung bzw. Restitution seien abzuweisen.

2. Es seien sämtliche Vermögensbeschlagnahmungen und Grundbuchsperren gemäss Anhang III der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 26. Oktober 2020, Pos. Nr. 35-39, 41-43 sowie 46+47, aufzuheben und es seien der Einziehungsbetroffe- nen 6 O._____ die entsprechenden Vermögenswerte freizugeben.

- 31 -

3. Es sei der Einziehungsbetroffenen 6 O._____ eine angemessene Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zuzusprechen.

4. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu Lasten der Einziehungsbetroffenen 6 O._____ sei zu verzichten.

5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (act. 1356 S. 103) " 1. Herr A._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei Herr A._____ für seine Verteidigungskosten angemessen zu entschädigen.

3. Herrn A._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

4. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

5. Sämtliche Beschlagnahmungen seien aufzuheben." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (act. 1361 S. 1) " 1. B._____ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Zivilklagen seien abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien an B._____ herauszugeben.

4. Es sei B._____ eine angemessene Entschädigung für anwaltliche Kos- ten zuzusprechen.

5. B._____ sei eine symbolische Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen im Umfang von CHF 1.– zuzusprechen.

6. B._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

7. Die Kosten des Verfahrens seien durch den Staat zu tragen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (act. 1408 S. 1) " 1. Es sei das Strafverfahren gegen C._____ einzustellen;

2. Es seien sämtliche Vermögensbeschlagnahmungen sowie Grundbuchsperren aufzuheben und es seien C._____ bzw. den Dritt- berechtigten die entsprechenden Vermögenswerte herauszugeben;

3. Es sei C._____ eine angemessene Genugtuung zuzusprechen;

- 32 -

4. C._____ sei für seine Verteidigung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen;

5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten D._____: (act. 1410 S. 1 ) " 1) Herr D._____ sei voll umfänglich freizusprechen.

2) Die Vermögenssperren seien bei Herrn D._____ umgehend aufzuhe- ben.

3) Unter Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. der Privatklägerschaft." Anträge des Vertreters der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt: (act. 1085 S. 2, act. 1284 S. 1 und act. 1325 S. 1; sinngemäss)

1. Es sei auf die Zivilklagen der Privatklägerin I1._____ gegen C._____ und D._____ nicht einzutreten und diese seien auf den Zivilweg zu ver- weisen;

2. Es sei festzustellen, dass die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für die Ansprüche der Privatklägerin I1._____ gegen C._____ bzw. D._____ nicht begründet wurde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin I1._____. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten E._____: (act. 1354 S. 40 f.; sinngemäss)

1. E._____ sei freizusprechen, soweit das Verfahren wegen angeblicher Privatbestechung nicht infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung resp. mangelndem Strafantrag einzustellen ist:

a) Vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug, eventualiter zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BC._____, angeblich begangen gem. Anklageschrift IV/1.7 und IV/2.5

b) Vom Vorwurf der Privatbestechung, angeblich begangen gem. Anklageschrift IV/6.1 (BC._____)

c) Vom Vorwurf der Privatbestechung, angeblich begangen gem. Anklageschrift V/b/1 (BD._____)

2. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung sei abzusehen.

- 33 -

3. Die Kosten des Verfahrens gegen E._____ seien auszuscheiden und auf die Staatskasse zu nehmen.

4. E._____ sei zu entschädigen: a.) Für zwei Tage Haft und die mit dem Strafverfahren verbunden Aufwendungen mit CHF 5'000. b.) Für die ihm entstandenen Anwaltskosten gemäss nach Schluss der Parteiverhandlungen einzureichender Kostennote.

5. Die entnommene DNA-Probe sei zu vernichten und das erstellte DNA-Profil sei zu löschen.

6. Die Zivilklage der Privatklägerin 1 sei abzuweisen, soweit sie nicht auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Privatklägerin 1 sei zu verurteilen, die mit der Behandlung der Zivilklage verbundenen Verfahrenskosten zu tragen und E._____ mit CHF 1'000 plus 7.7% MwSt. für die mit der Beurteilung der geltend gemachten Zivilklage verbundenen Anwaltskosten zu entschädigen. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten F._____: (act. 1413 S. 1) " 1. Es sei F._____ von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. es sei der Einziehungsantrag gemäss Anklage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

3. es die die Beschlagnahme des Kontos / Depots 39 bei der BE._____ SA, lautend auf F._____ umgehend aufzuheben;

4. es seien die Zivilforderungen der BC._____ und der I1._____ abzuwei- sen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

5. es seien die Kosten des Strafverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; und

6. es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung gemäss den nach Ansetzung einer Frist einzureichenden Honorarrechnungen für die Aufwendungen und Auslagen der erbetenen Verteidigung zuzuspre- chen." Anträge der Verteidigung des Beschuldigten G._____: (act. 1382 S. 2) " 1. Es sei der Beschuldigte G._____ von Schuld und Strafe freizuspre- chen, insbesondere sei er freizusprechen von den Vorwürfen der Gehil- fenschaft zur Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB sowie der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Eventualiter: Sollte das Gericht wider Erwarten keinen Freispruch in Erwägung ziehen, so seien die Einvernahmen des Beschuldigten in der

- 34 - Strafuntersuchung sowohl als Zeuge als auch als Beschuldigter für die Beweiswürdigung nicht heranzuziehen und G._____ sei freizuspre- chen.

3. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung zuzusprechen.

4. Der Beschuldigte sei für seinen finanziellen Aufwand, den dieses Ver- fahren für ihn verursachte, vollumfänglich zu entschädigen. Die Verfah- renskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Und zur Privatklage der I1._____, Privatklägerin 4:

1. Die Klage gegen G._____ sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Der Antrag auf Einziehung gemäss Art. 70 ff. StGB sei abzuweisen.

4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatklägerin 4."

- 37 - Inhaltsverzeichnis I. Verfahren ................................................................................................... 45 A. Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren ......................................... 45 B. Gerichtsverfahren ............................................................................... 48 II. Anklage ...................................................................................................... 56 A. Übersicht ............................................................................................ 56 B. Vorwürfe ............................................................................................. 56 III. Formelles ................................................................................................... 60 A. Zuständigkeit ...................................................................................... 60

1. Örtliche Zuständigkeit................................................................. 60

2. Sachliche Zuständigkeit ............................................................. 60 B. Anwendbares Recht ........................................................................... 60

1. Einleitung ................................................................................... 60

2. Beurteilung ................................................................................. 61 C. Privatklägerschaft ............................................................................... 62

1. Privatklägerin 1: H1._____ AG (vormals: H2._____ AG bzw. BC._____ Holding AG) ................................ 62

2. Vormals Privatklägerin 2: BF._____ AG bzw. BG._____ AG ..... 63

3. Vormals Privatklägerin 3: H3._____ AG bzw. H1._____ AG ............................................................................. 63

4. Privatklägerin 4: I1._____ Genossenschaft ................................ 64 D. Einziehungsbetroffene ........................................................................ 65 E. Verhandlungsfähigkeit ........................................................................ 65

1. Einleitung ................................................................................... 65

2. Grundlagen ................................................................................ 66

3. Beurteilung ................................................................................. 66 F. Strafantrag .......................................................................................... 67

1. Grundlagen ................................................................................ 67

2. Beurteilung ................................................................................. 68 G. Anklagegrundsatz ............................................................................... 71

1. Grundlagen ................................................................................ 71

2. Beurteilung ................................................................................. 73 H. Generelle Verwertbarkeit von Verfahrensakten .................................. 76

1. Verwertbarkeit von Akten des vorliegenden Verfahrens............. 76

2. Verwertbarkeit von Akten aus anderen Verfahren / Untersuchungen ………………………………………………...…..77 I. Grundsatz des fairen Verfahrens ("fair trial") ...................................... 83 J. Grundsatz des rechtlichen Gehörs ..................................................... 86 K. Weitere Vorfragen............................................................................... 93 L. Beweisanträge .................................................................................... 98 M. Verjährung .......................................................................................... 99 IV. Sachverhalt ............................................................................................. 105 A. Einleitung .......................................................................................... 105

- 38 - B. Standpunkte der Beschuldigten ........................................................ 107

1. Beschuldigter A._____ ............................................................. 107

2. Beschuldigter B._____ ............................................................. 108

3. Beschuldigter C._____ ............................................................. 108

4. Beschuldigter D._____ ............................................................. 109

5. Beschuldigter E._____ ............................................................. 109

6. Beschuldigter F._____ ............................................................. 110

7. Beschuldigter G._____ ............................................................ 111

8. Fazit ......................................................................................... 111 C. Grundsätze der Beweiswürdigung .................................................... 112 D. Tätigkeiten und Beziehungen der Verfahrensbeteiligten .................. 114

1. Tätigkeiten der Beschuldigten für involvierte Gesellschaften ... 114 1.1. Beschuldigter A._____ ..................................................... 114 1.2. Beschuldigter B._____ ..................................................... 116 1.3. Beschuldigter C._____ .................................................... 120 1.4. Beschuldigter D._____ .................................................... 121 1.5. Beschuldigter F._____ ..................................................... 121 1.6. Beschuldigter E._____ ..................................................... 122 1.7. Beschuldigter G._____ ................................................... 123

2. Beziehungen der Beschuldigten untereinander und zu involvierten Dritten ................................................................... 123 E. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten ....................................... 129 F. Private Auslagen............................................................................... 135

1. Einleitung ................................................................................. 135

2. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ ......................................... 136 2.1. Anklagevorwurf ................................................................ 136 2.2. Beweisfundament ............................................................ 139 2.3. Darstellung des Beschuldigten A._____ .......................... 152 2.4. Würdigung ....................................................................... 183

3. Belastungen der Kostenstelle 950000 durch den Beschul- digten A._____ zum Nachteil der I1._____ .............................. 226 3.1. Anklagevorwurf ................................................................ 226 3.2. Beweisfundament ............................................................ 230 3.3. Darstellung der Beschuldigten ......................................... 232 3.4. Würdigung ....................................................................... 251

4. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ ......................................... 278 4.1. Anklagevorwurf ................................................................ 278 4.2. Beweisfundament ............................................................ 279 4.3. Darstellung des Beschuldigten A._____ .......................... 280 4.4. Würdigung ....................................................................... 284

5. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ ....................................... 295 5.1. Anklagevorwurf ............................................................... 295 5.2. Beweisfundament ............................................................ 297 5.3. Darstellung des Beschuldigten B._____ .......................... 299 5.4. Würdigung ....................................................................... 310

- 39 -

6. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ ....................................... 321 6.1. Anklagevorwurf ............................................................... 321 6.2. Beweisfundament ............................................................ 322 6.3. Darstellung der Beschuldigten ......................................... 323 6.4. Würdigung ....................................................................... 332

7. Falschbeurkundungen zum Nachteil der I1._____ und der H3._____ .................................................................................. 340 7.1. Anklagevorwurf ............................................................... 340 7.2. Würdigung ....................................................................... 342 G. Unternehmenstransaktionen ............................................................. 344

1. Einleitung ................................................................................. 344

2. Transaktion U1._____ .............................................................. 345 2.1. Anklagevorwurf ................................................................ 345 2.2. Beweisfundament ............................................................ 349 2.3. Darstellung der Beschuldigten ......................................... 352 2.4. Würdigung ....................................................................... 363 2.5. Fazit…… .......................................................................... 389

3. Transaktion V._____ (V._____) .............................................. 390 3.1. Anklagevorwurf ................................................................ 390 3.2. Beweisfundament ............................................................ 395 3.3. Darstellung der Beschuldigten ......................................... 399 3.4. Würdigung ....................................................................... 416 3.5. Fazit……………………………………………………………462

4. Transaktion W._____ ............................................................... 464 4.1. Anklagevorwurf ............................................................... 464 4.2. Beweisfundament ............................................................ 470 4.3 Darstellung der Beschuldigten ......................................... 476 4.4. Würdigung ....................................................................... 512 4.5. Fazit ................................................................................. 581

5. Transaktion BH._____.............................................................. 583 5.1. Anklagevorwurf ................................................................ 583 5.2. Beweisfundament ............................................................ 587 5.3 Darstellung der Beschuldigten ......................................... 589 5.4. Würdigung ....................................................................... 608 5.5. Fazit ................................................................................. 657

6. Transaktion BD._____.............................................................. 659 6.1. Anklagevorwurf ............................................................... 659 6.2. Beweisfundament ............................................................ 661 6.3 Darstellung der Beschuldigten ......................................... 662 6.4. Würdigung ....................................................................... 668 6.5. Fazit ................................................................................. 675 V. Rechtliche Würdigung ........................................................................... 677 A. Einleitung .......................................................................................... 677

1. Standpunkte der Parteien ......................................................... 677

2. Beurteilungsgrundsätze............................................................ 678

3. Vorgehen .................................................................................. 681 B. Grundlagen ....................................................................................... 682

- 40 -

1. Betrug....................................................................................... 682 1.1. Objektiver Tatbestand ...................................................... 682 1.2. Subjektiver Tatbestand .................................................... 693 1.3. Gewerbsmässigkeit ......................................................... 695

2. Veruntreung ............................................................................. 695 2.1. Objektiver Tatbestand ...................................................... 695 2.2. Subjektiver Tatbestand .................................................... 698

3. Ungetreue Geschäftsbesorgung .............................................. 699 3.1. Objektiver Tatbestand ...................................................... 699 3.2. Subjektiver Tatbestand .................................................... 708

4. Privatbestechung ..................................................................... 710 4.1. Einleitung ......................................................................... 710 4.2. Objektiver Tatbestand ...................................................... 713 4.3. Subjektiver Tatbestand .................................................... 724

5. Urkundenfälschung .................................................................. 725 5.1. Objektiver Tatbestand ...................................................... 725 5.2. Subjektiver Tatbestand .................................................... 727

6. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses .................................. 727 6.1. Objektiver Tatbestand ...................................................... 727 6.2. Subjektiver Tatbestand .................................................... 728

7. Erteilen falscher Auskünfte ....................................................... 729 7.1. Objektiver Tatbestand ...................................................... 729 7.2. Subjektiver Tatbestand .................................................... 730

8. Teilnahmeformen ..................................................................... 730 8.1. Mittäterschaft ................................................................... 730 8.2. Anstiftung ......................................................................... 732 8.3. Gehilfenschaft .................................................................. 732

9. Versuch .................................................................................... 734 C. Ausgangslage ................................................................................... 735

1. Einleitung ................................................................................. 735

2. Rechtsstellungen der Beschuldigten A._____ und B._____..... 736 2.1. BC._____ Holding AG und H3._____ AG ........................ 736 2.2. BF._____ AG ................................................................... 742 2.3. I1._____ Genossenschaft ................................................ 743

3. Zivilrechtliche Pflichten d. Beschuldigten A._____ und B._____ ………………………………………………………………………..746 3.1. Beschuldigte A._____ und B._____ als (faktische) Verwaltungsräte der BC._____ Holding bzw. BF._____ und H3._____ .................................................................. 746 3.2. Beschuldigter A._____ als Geschäftsvorsitzender der I1._____ ........................................................................... 758 3.3. Beschuldigter B._____ als Berater der I1._____ ............. 763

4. Kenntnis der Pflichtenstellungen .............................................. 764 D. Private Auslagen............................................................................... 765

1. Einleitung ................................................................................. 765

2. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ ......................................... 768 2.1. Cabarets/Stripclubs ......................................................... 768

- 41 - 2.2. Zimmerreparatur im Hotel "BI._____" .............................. 784 2.3. Apéro und Nachtessen im Hotel "BJ._____" .................... 786 2.4. Reisen.............................................................................. 788

3. Belastung der Kostenstelle 950000 durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ ......................................... 797 3.1. Reisen.............................................................................. 797 3.2. Honorarnoten RA X1._____ und BK._____ in Sachen "BL._____" bzw. "BM._____" ................................................... 804

4. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ ......................................... 806 4.1. Betrug .............................................................................. 806 4.2. Fazit……………………………………………………………809

5. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ ....................................... 809 5.1. Cabarets/Stripclubs ......................................................... 809 5.2. Flüge von T._____ ........................................................... 816

6. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ ....................................... 817 6.1. Anwendbarer Straftatbestand .......................................... 817 6.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung ...................................... 818 6.3. Anstiftung des Beschuldigten B._____ ............................ 819

7. Urkundenfälschungen .............................................................. 820 7.1. Beschuldigter A._____ und B._____ ............................... 820 7.2. Beschuldigter G._____ .................................................... 822

8. Zusammenfassung ................................................................... 823 E. Unternehmenstransaktionen ............................................................. 824

1. Vorbemerkungen ...................................................................... 824

2. Allgemeine Überlegungen ........................................................ 826 2.1. Ausgangslage .................................................................. 826 2.2. Begehungs- vs. Unterlassungsdelikt ................................ 830

3. Transaktion U1._____ .............................................................. 835 3.1. Betrug betreffend d. Beschuldigten A._____ und B._____ .... ……………………………………………………………………….835 3.2. Urkundenfälschung betreffend d. Beschuldigten A._____ und B._____ .................................................................... 854

4. Transaktion V._____ (V._____) .............................................. 856 4.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ ............................................................... 856 4.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ bezüglich "Processing Fee" ............................... 880 4.3. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____................ 883 4.4. Ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend d. Beschuldigten A._____, B._____ und F._____............................................................................ 893 4.5. Urkundenfälschung betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ ...................................................... 903

- 42 -

5. Transaktion W._____ ............................................................... 906 5.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ ....................................... 906 5.2. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ ............... 926 5.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft betreffend d. Beschuldigten A._____, B._____ und D._____.............................................................................931 5.4. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses betreffend den Beschuldigten B._____ .................................................... 939 5.5. Urkundenfälschung betreffend d. Beschuldigten A._____.............................................................................941 5.6. Erteilen falscher Auskünfte betreffend den Beschuldigten D._____ ........................................................................... 943

6. Transaktion BH._____.............................................................. 944 6.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ ...................................................... 944 6.2. Gehilfenschaft zur Privatbestechung betreffend den Beschuldigten F._____ .................................................... 959 6.3. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____……………………….………………………………962 6.4. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses betreffend den Beschuldigten B._____ .................................................... 975 6.5. Urkundenfälschung betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ ...................................................... 977

7. Transaktion BD._____.............................................................. 978 7.1 Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____ und E._____ .................................................................... 978 7.2. Gehilfenschaft des Beschuldigten B._____ ..................... 980 7.3. Fazit .............................................................................. 981

8. Zusammenfassung ................................................................... 981 VI. Strafe ........................................................................................................ 983 A. Anträge der Parteien ......................................................................... 983 B. Anwendbares Recht ......................................................................... 983 C. Grundlagen ....................................................................................... 985 D. Beurteilung ....................................................................................... 989

1. Einleitung ................................................................................ 989

2. Beschuldigter A._____ ............................................................. 991

3. Beschuldigter B._____ ........................................................... 1009

4. Beschuldigter D._____ ........................................................... 1024

5. Beschuldigter E._____ ........................................................... 1031

6. Beschuldigter F._____ ........................................................... 1038 VII. Vollzug ................................................................................................... 1045 A. Grundlagen ..................................................................................... 1045 B. Beurteilung ..................................................................................... 1046

1. Beschuldigter A._____ ........................................................... 1046

- 43 -

2. Beschuldigter B._____ ........................................................... 1047

3. Beschuldigter D._____ ........................................................... 1048

4. Beschuldigter E._____ ........................................................... 1048

5. Beschuldigter F._____ ........................................................... 1048 VIII. Widerruf ................................................................................................ 1050 A. Einleitung ........................................................................................ 1050 B. Beurteilung ..................................................................................... 1050 IX. Zivilbegehren ........................................................................................ 1052 A. Anträge der Privatklägerinnen ........................................................ 1052

1. Privatklägerin 1 ...................................................................... 1052

2. Privatklägerin 4 ...................................................................... 1053 B. Grundlagen ..................................................................................... 1055

1. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens .................................... 1055

2. Schadenersatz ....................................................................... 1056

3. Schadenszins ......................................................................... 1056

4. Solidarische Haftung .............................................................. 1056 C. Beurteilung ..................................................................................... 1057

1. Private Auslagen .................................................................... 1057

2. Transaktion U1._____ ............................................................ 1060

3. Transaktion V._____ .............................................................. 1060

4. Transaktion W._____ ............................................................. 1062 4.1. Einleitung ....................................................................... 1062 4.2. Standpunkt der Privatklägerin 4 ..................................... 1063 4.3. Würdigung ..................................................................... 1064

5. Transaktion BH._____............................................................ 1068 X. Beschlagnahmen / Einziehungen ....................................................... 1069 A. Ausgangslage ................................................................................. 1069

1. Einleitung .............................................................................. 1069

2. Beschuldigter A._____ ........................................................... 1069

3. Beschuldigter B._____ ........................................................... 1076

4. Beschuldigter C._____ ........................................................... 1080

5. Beschuldigter D._____ ........................................................... 1086

6. Beschuldigter F._____ ........................................................... 1091 B. Anträge ........................................................................................... 1092

1. Anklägerin .............................................................................. 1092

2. Privatklägerschaft ................................................................... 1092

3. Beschuldigte ........................................................................... 1093

4. Andere Verfahrensbeteiligte ................................................... 1094 C. Grundlagen ..................................................................................... 1095

1. Beschlagnahme ..................................................................... 1095

2. Vermögenseinziehung............................................................ 1097

3. Restitution .............................................................................. 1105

4. Ersatzforderung ...................................................................... 1106

5. Kostendeckung ...................................................................... 1109 D. Beurteilung ..................................................................................... 1112

1. Vermögenseinziehungen bzw. Ersatzforderungen ................. 1112 1.1. Private Auslagen ............................................................ 1112

- 44 - 1.2. Unternehmenstransaktionen .......................................... 1114

2. Beschlagnahmen ................................................................... 1123 2.1. Zweck .......................................................................... 1123 2.2. Verwendung ................................................................... 1125 E. Entschädigungen der Einziehungsbetroffenen ............................... 1137 F. Beweismittel ................................................................................... 1138 XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................... 1142 A. Ausgangslage ................................................................................. 1142 B. Grundlagen ..................................................................................... 1142

1. Grundsatz gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO ............................... 1142

2. Ausnahme gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO .............................. 1143 C. Beurteilung ..................................................................................... 1144

1. Verfahrenskosten ................................................................... 1144

2. Kostenfolgen .......................................................................... 1145

3. Siegelungsverfahren .............................................................. 1148

4. Entschädigungsfolgen ............................................................ 1151

- 45 - Erwägungen: I. Verfahren A. Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren

1. Am 20. Dezember 2017 erstattete die BC._____ AG nach durchgeführter interner Untersuchung eine Strafanzeige gegen A._____ (nachfolgend: Beschul- digter A._____) und B._____ (nachfolgend: Beschuldigter B._____) betreffend qua- lifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, in welcher der Vorwurf von deliktisch re- levanten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Übernahme der U2._____ AG durch die BC._____ erhoben wurde (act. 20101001 ff.). Nach Ein- gang dieser Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 22. Dezember 2017 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ sowie den ebenfalls in die Tatvorwürfe involvierten Rechtsanwalt Dr. iur. BN._____ (act. 10101001 - 1003), welche später schrittweise auf die vorliegend ebenfalls angeklagten Beschuldigten E._____ (nachfolgend: Beschuldigter E._____), F._____ (nachfolgend: Beschuldigter F._____), C._____ (nachfolgend: Beschuldigter C._____), D._____ (nachfolgend: Beschuldigter D._____) und G._____ (nachfolgend: Beschuldigter G._____) ausgedehnt wurde (act. 10101004

- 1007 + act. 10101015). Das Verfahren gegen BN._____ sowie weitere angeho- bene Verfahren gegen andere Tatbeteiligte wurden im Verlauf der Strafuntersu- chung abgetrennt (vgl. act. 10101010 ff. [Abtrennungsverfügung vom 26. Novem- ber 2018 betr. L._____]) bzw. separat erledigt (vgl. act. 10105001 ff. [Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 betr. BO._____], act. 10104001 ff. [Strafbefehl vom 26. Ok- tober 2020 betr. BN._____]; vgl. auch Beizugsakten betr. Strafuntersuchung Nr. STA3-STR-2017-100041803: act. 00100001 + 00200001 [Strafbefehl und Einstellungsverfügung vom 29. September 2021 betr. L._____]).

2. Nachdem die Anklägerin am 22. Januar 2018 Einsicht in die Verfahrensak- ten der Untersuchung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genom-

- 46 - men hatte, übermittelte die FINMA am 30. Januar 2018 auf entsprechendes (Amts- hilfe-)Gesuch hin einen Teil ihrer Akten an die Strafbehörde, welche in der Folge zum Bestandteil des vorliegenden Strafverfahrens erklärt wurden (vgl. dazu act. 71301000 ff.).

3. Mit Datum vom 18. Januar 2018 hatte die Anklägerin im Rahmen der Aktion "BP._____" zuvor den Antrag auf Genehmigung einer Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonanschlüsse der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie von BN._____ für die Zeit ab dem 17. Januar 2018 gestellt (act. 80101001 ff.), welcher vom Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung 30. Januar 2018 abgewiesen wurde (act. 80101086 ff.). Nachdem dieser Entscheid durch das Bundesgericht nicht aufgehoben wurde (act. 80101243 ff.), verfügte die Anklägerin am 31. Januar 2018 die sofortige Beendigung der ab dem 17. Januar 2018 angeordneten Über- wachungsmassnahmen (act. 80101099 ff.). Am 7. Februar 2018 stellte die Anklä- gerin dann einen erneuten Genehmigungsantrag betreffend die Überwachung der Mobiltelefonanschlüsse der Beschuldigten A._____ und B._____ und ersuchte gleichzeitig um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheides vom 30. Januar 2018 (act. 80101109 ff.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 genehmigte das Obergericht die neu beantragte Überwachung der Anschlüsse der Beschuldigten A._____ und B._____ ab dem 7. Februar 2018 betreffend den Sachverhaltskom- plex W._____, wies jedoch das Wiedererwägungsgesuch ab (act. 80101182 ff.). Mit Verfügungen vom 16. Februar 2018 und 6. April 2018 wurde in der Folge die Ausdehnung der Überwachung auf neue Sachverhalte (U1._____) bzw. neue Be- schuldigte (C._____ und D._____) angeordnet (act. 80101204 ff. + 1249 ff.).

4. Am 13. Februar 2018 startete die Anklägerin derweil in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft St. Gallen eine koordinierte Hausdurchsuchungs- und Verhaftungsaktion, in deren Rahmen diverse Liegenschaften und Büroräumlichkei- ten durchsucht und die Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____ und BN._____ in Haft versetzt wurden (80301001 ff., act. 80401001 ff.; 80501001 ff., act. 80601001 ff. + act. 80701001 ff.). Mit Bezug auf die Beschuldigten A._____ und B._____ wurde in der Folge mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerich- tes Zürich vom 2. März 2018 die Untersuchungshaft angeordnet und in der Folge

- 47 - verlängert (act. 80301094 ff. bzw. act. 80401082 ff.; act. 80301416 ff. bzw. act. 80401262 ff.). Mit Verfügungen vom 12. Juni 2018 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ aus der Haft entlassen (act. 80302001 ff. + act. 80401290 ff.), dies unter Anordnung von Ersatzmassnahmen betreffend eine Schriftensperre und diverse Kontaktverbote (act. 80302006 ff. bzw. act. 80302028 ff. + act. 80401297 ff. bzw. act. 80401315 ff.), welche im Fall des Beschuldigten A._____ vom Obergericht betreffend die Pass- und Schriftensperre indessen wieder aufge- hoben wurde (act. 80302128 ff.), worauf die Anklägerin auch die entsprechende Ersatzmassnahme gegen den Beschuldigten B._____ rückgängig machte (act. 80401364 ff.).

5. Ab dem 2. März 2018 wurden gegenüber den Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ diverse Grundbuch- und Kontosperren angeordnet (vgl. act. 80801001 ff., act. 81101001 ff., act. 82201001 ff., act. 82301001 ff. + act. 82501001 ff.), welche allesamt unangefochten blieben. Zudem wurden bei den Beschuldigten A._____ und B._____ zwecks Sicherung künftiger Forderungen jeweils Geldbe- träge im Umfang von CHF 62'000 bzw. CHF 83'000 beschlagnahmt (act. 81201001 ff. bzw. act. 82401001 ff.). Weitere Grundbuch- und Kontosperren erfolgten ab dem 27. Februar 2018 gegenüber dem Beschuldigten C._____ (vgl. act. 81903031 ff., act. 81906019 ff., act. 81907016 ff., act. 81909001 ff., act. 81912001 ff., act. 81913001 ff. + act. 81916001 ff.) und dem Beschuldigten D._____ (vgl. act. 81903031 ff., act. 82005006 ff., act. 82006001 ff., act. 82008008 ff., act. 82012004 ff., act. 82013001 ff. + act. 82305001 ff.).

6. Im Weiteren verpflichtete die Anklägerin mit Verfügungen vom 12. März 2018 (act. 81001001 ff.), 18. Juni 2018 (act. 81001062 ff.), 27. Mai 2019 (act. 81001113 ff.) und 27. März 2020 (act. 81001152 ff.) sämtliche Parteien und Hilfs- personen gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO, über den Verfahrensgegenstand gegen- über Dritten striktes Stillschweigen zu bewahren und auf die Weitergabe von Un- tersuchungsakten an Dritte zu verzichten, unter Androhung einer Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall.

- 48 -

7. Nach fortgeschrittener Untersuchung erliess die Anklägerin am 17. Juli 2020 sodann eine Verfügung betreffend Akteneinsicht, mit welcher sie diverse er- hobene Akten betreffend die Beschuldigten B._____, C._____, D._____, F._____ und G._____ von der Einsichtnahme durch die Mitparteien ausnahm (act. 10302378 ff.), nachdem ihre ursprüngliche diesbezügliche Verfügung vom 19. No- vember 2018 (mit Unterscheidung zwischen sog. Beweis- und Parteiakten) auf Be- schwerde der Privatklägerin 4 hin vom Obergericht des Kantons Zürich mit Be- schluss vom 17. Oktober 2019 aufgehoben worden war (act. 10302349 ff.).

8. Daneben wurden von den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ im Verlauf der Untersuchung diverse Siegelungsverfahren angestrengt, deren Erledigung sich teilweise bis nach Anklageerhebung hinzog (vgl. act. 40101330 ff., act. 40204286 ff., act. 40701459 ff., act. 40801219 ff., act. 81903057 ff., act. 838/9 + act. 850).

9. Am 26. Oktober 2020 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich schliesslich Anklage gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____, F._____, E._____ und G._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. mit diversen Anhängen betreffend die in der Untersuchung beschlagnahmten Ver- mögenswerte (act. 101030001 ff. mit Anhängen I-V). B. Gerichtsverfahren

1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ging am 30. Ok- tober 2020 beim hiesigen Gericht ein (vgl. Stempel auf der Anklageschrift gemäss act. 10103001).

2. Im Dezember 2020 wurden dem Gericht die freigegebenen Siegelungsak- ten aus der Edition der Rechtsanwaltskanzlei BK._____ übermittelt, welche für die I1._____ Genossenschaft unter anderem im Rahmen des Projektes "BQ._____" betreffend die Aufarbeitung der Transaktion U1._____ (mit rechtlicher Begutach- tung von Prof. BR._____) tätig war (vgl. act. 544 - 572.).

- 49 -

3. Am 14. Dezember 2020 bzw. 26. Januar 2021 verfügte das Gericht sodann in Gutheissung von entsprechenden Anträgen der Beschuldigten C._____ und F._____ (act. 534 + 693) mit Einverständnis der Anklägerin die teilweise Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zwecks Vornahme von unabdingbaren Zahlun- gen (act. 594 + 712).

4. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 beantragte auch der Beschuldigte D._____ die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten (lautend auf die R._____ AG) zwecks Begleichung von Steuerschulden (act. 725), ohne diese in der Folge jedoch rechtsgenügend zu substantiieren (vgl. act. 859). In der Folge verfügte das Gericht in Gutheissung von entsprechenden Anträgen des Beschuldigten C._____ mit Einverständnis der Anklägerin (act. 591, 741 + 769) am 9. März 2021 erneut die teilweise Freigabe von dessen gesperrten Vermögenswerten zwecks Vornahme weiterer unabdingbarer Zahlungen (act. 751 + 794).

5. Zuvor hatte der Beschuldigte F._____ am 23. November 2020 die Anträge auf Rückweisung bzw. Sistierung des Strafverfahrens sowie Übersetzung diverser Akten in die französische Sprache gestellt, welche das hiesige Gericht mit Be- schluss vom 29. März 2021 abwies (act. 823). Auf eine dagegen erhobene Be- schwerde trat die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich am

10. Mai 2021 nicht ein, da dem Beschuldigten kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte (act. 913). Eine diesbezügliche Beschwerde an das Bundesgericht wurde von diesem mit Urteil vom 7. April 2022 definitiv abgewiesen (act. 1633).

6. Mit weiterem Beschluss vom 29. März 2021 wies das Gericht die Anträge der Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____ und F._____ auf Überwei- sung der Sache an das Bezirksgericht Bülach ab und erklärte sich damit für das vorliegende Verfahren in örtlicher Hinsicht zuständig (act. 821). Dieser Beschluss wurde von keiner Seite angefochten.

7. Mit Eingaben vom 6. und 7. April 2021 stellten die Beschuldigten A._____ und B._____ sodann Befangenheitsanträge gegen die am vorgenannten Beschluss beteiligte Gerichtsbesetzung, worauf sich die einzelnen Mitglieder mit Erklärungen vom 8. April 2021 als nicht befangen erklärten (act. 846/1-4). Mit Beschluss vom

- 50 -

25. Juni 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Ausstandsgesuche der Beschuldigten ab, soweit es darauf eintrat (act. 996).

8. Am 3. Mai 2021 liess der Beschuldigte F._____ eine umfangreiche (Vorab- )Stellungnahme zu den ihm angelasteten Vorwürfen der Anklage mit einem Rechts- gutachten von Ass.-Prof. Dr. BS._____ vom 5. September 2019 betreffend die Ver- jährung der Privatbestechung (nachfolgend: Verjährungsrechtsgutachten BS._____) einreichen (vgl. act. 898 + 899/1-7 [separater Ordner]), welche Unterla- gen den davon betroffenen Parteien umgehend zugestellt wurden (act. 899A/1-13).

9. Am 6. Mai und 26. Juli 2021 verfügte das Gericht in der Folge in Gutheis- sung entsprechender Anträge des Beschuldigten F._____ mit Einverständnis der Anklägerin (act. 692, 712 + 888) erneut die teilweise Freigabe von dessen gesperr- ten Vermögenswerten zwecks Bezahlung von fälligen Rechnungen (act. 900 + 1020).

10. Zwischenzeitlich wurden die Parteien am 3. Juni 2021 auf die Termine vom

25. - 28. Januar 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei als weiterer mögli- cher Verhandlungstag der 9. Februar 2022 vorgesehen wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien die für die Hauptverhandlung vorgesehene Gerichtsbesetzung mitge- teilt und ihnen eine nicht erstreckbare Frist bis zum 16. August 2021 zur Einrei- chung von allfälligen Beweisanträgen angesetzt (act. 943).

11. Mit Verfügungen vom 3. und 17. Juni 2021 regelte das Gericht sodann in Berücksichtigung der geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen der Beschul- digten das (teilweise elektronische) Akteneinsichtsrecht der Parteien (act. 945 + 974; vgl. auch act. 987). Auf die dagegen erhobenen Beschwerden der Beschul- digten B._____ und D._____ trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschlüs- sen vom 18. und 21. Juni 2021 nicht ein (act. 976 + 979). Das vom Beschuldigten C._____ eingeleitete Beschwerdeverfahren schrieb das Obergericht am 13. Juli 2021 als gegenstandslos ab (act. 1009).

- 51 -

12. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 liess der Beschuldigte C._____ derweil be- antragen, das gegen ihn geführte Strafverfahren sei aufgrund definitiver Verhand- lungsunfähigkeit mit dem Endentscheid einzustellen (act. 962). Die übrigen Par- teien liessen sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wurde der Beschuldigte C._____ in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 336 Abs. 3 StPO von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (act. 989).

13. Im Weiteren stellte der Beschuldigte G._____ am 18. Mai 2021 den Antrag auf Feststellung der Unverwertbarkeit seiner Einvernahme als Zeuge sowie Abtren- nung des gegen ihn geführten Verfahrens (act. 926), wozu sich die übrigen Parteien nur teilweise vernehmen liessen (act. 950 + 952). Diese Anträge wurden mit Be- schluss vom 16. August 2021 mittels einstweiligem Nichteintreten bzw. Abweisung abschlägig behandelt (act. 1037).

14. Die Beweisanträge der Beschuldigten D._____, B._____, C._____ und F._____ gingen zwischen dem 13. und dem 16. August 2021 hierorts ein (act. 1029, 1034, 1035 + 1036), wozu die Anklägerin und die Privatklägerinnen am 26. August sowie am 7. und 20. September 2021 Stellung nahmen (act. 1049, 1057 + 1065). Mit Verfügung vom 4. November 2021 wurde in diese Zusammenhang der Antrag auf Beizug der Verfahrensakten betreffend die Verfahrensbeteiligte L._____ gutge- heissen, während die übrigen Beweisanträge der Parteien abgewiesen wurden (act. 1093). Mit weiterer Verfügung vom 15. November 2021 wurden die beigezo- genen Verfahrensakten betreffend die Verfahrensbeteiligte L._____ den Parteien – mit Ausnahme von einzelnen Akten höchstpersönlicher Natur (wie insbes. das Per- sonaldossier) – elektronisch zugestellt (vgl. act. 1118 + 1125).

15. Mit Beschluss vom 23. September 2021 wurden die zu Lasten der Verfah- rensbeteiligten O._____ gesperrten Vermögensbeträge auf deren Antrag hin im Umfang von CHF 100'000 für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes freigegeben (act. 1067). Die Wirkung dieses Beschlusses fiel dahin, weil bekannt wurde, dass das massgebliche Konto von der Anklägerin gar nie gesperrt worden war, wovon jedoch sämtliche Beteiligte (Privatklägerin 4, Vertreter der Verfahrensbeteiligten

- 52 - C._____, Anklägerin sowie Gericht) fälschlicherweise ausgegangen waren (vgl. act. 1077, 1089 + 1091).

16. Mit Eingabe vom 2. November 2021 verlangte Rechtsanwalt Dr. X7._____ namens der Beschuldigten C._____ und D._____, es sei auf die gegen diese Be- schuldigten angehobene Zivilklage der Privatklägerin 4 nicht einzutreten und diese sei umgehend auf den Zivilweg zu verweisen (act. 1086), auf welchen Antrag mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Stellungnahmen der Anklägerin und der Privatklägerin 4 (act. 1131, 1154 + 1157) einstweilen nicht eingetreten wurde (act. 1164).

17. Am 11. November 2021 wurde sodann – auf entsprechenden Antrag des Beschuldigten F._____ bzw. seiner Bank hin (act. 1081) – aus dem gesperrten Ver- mögen des Beschuldigten F._____ ein weiterer Teilbetrag von CHF 9'154.74 zwecks Bezahlung einer Rechnung der BT._____ SA freigegeben (act. 1111).

18. Die Privatklägerin 4 reichte in der Folge am 17. November 2021 die be- gründete Fassung der adhäsionsweisen Zivilklage betreffend den Sachverhalt der Transaktion W._____ mit konkreter Bezifferung der verschiedenen Schadenersatz- begehren gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ ein (act. 1123), welche den betroffenen Parteien anschliessend zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 1124/1-8). Am 6. Dezember 2021 folgte die begründete Fassung mit konkreter Bezifferung der Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigten A._____ und G._____ betreffend den Sachverhalt der privaten Auslagen (act.

1170) und am 17. Dezember 2021 jene betreffend die Schadenersatzbegehren ge- gen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ betreffend den Sachverhalt der Transaktion V._____ (act. 1190), dies gefolgt jeweils von einer entsprechenden Zustellung der Eingaben an die betroffenen Parteien zur Kenntnis (act. 1170A/1-3 + 1190A/1-4). Schliesslich begründete die Privatklägerin 4 mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 auch noch ihre Anträge zu den Vermögensbeschlagnahmungen und deren Verwendung (act. 1201) samt Beilagen (act. 1202/1-59 [inkl. separater Ordner]), welche den betroffenen Parteien ebenfalls zugestellt wurde (act. 1202A/1-10).

- 53 -

19. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 reichte der Verteidiger des Beschul- digten D._____ ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. BU._____ vom 29. Oktober 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten BU._____) ein, welches dieser im Auftrag der Be- schuldigten C._____ und D._____ erstattet hatte (act. 1161 + 1162). Dieses wurde der Anklägerin und der Privatklägerin 4 zur Kenntnis zugestellt (act. 1163/1-2). Mit Schreiben des Beschuldigten F._____ vom 24. Dezember 2021 (act. 1207) folgten zwei weitere Rechtsgutachten von Prof. BV._____ vom 24. Dezember 2021 (nach- folgend: Rechtsgutachten BV._____) (act. 1208/1) sowie Ass.-Prof. Dr. BS._____ vom 8. Dezember 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten BS._____) (act. 1208/2) mit Annex vom 7. Dezember 2021 (act. 1208/3) sowie ein Bewertungsgutachten der BW._____ AG vom Februar 2020 betreffend die V._____ SA (nachfolgend: Be- wertungsgutachten BW._____) (act. 1208/4) ein. Diese Gutachten wurden den üb- rigen betroffenen Parteien im Anschluss an deren Eingang zur Kenntnis gebracht (act. 1208A/1-5). Schliesslich liess der Beschuldigte B._____ ein weiteres Rechts- gutachten von Prof. Dr. CA._____ (unter Mitarbeit von CB._____) vom 22. Dezem- ber 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten CA._____/CB._____) einreichen (act. 1205 + 1206), welches den übrigen betroffenen Parteien ebenfalls umgehend zu- gestellt wurde (act. 1212/1-5).

20. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 wurde – auf entsprechenden An- trag des Beschuldigten C._____ hin (act. 1138) – aus dessen gesperrtem Vermö- gen der Teilbetrag von CHF 39'946.39 zwecks Bestreitung seiner Lebenshaltungs- kosten freigegeben (act. 1189).

21. Unmittelbar im Vorfeld der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte D._____ einen positiven Test vom 21. Januar 2022 betreffend eine Ansteckung mit dem Corona-Virus ein (act. 1310 ff.), worauf er vom Gericht von der Teilnahme an den Verhandlungstagen vom 25. - 28. Januar 2022 dispensiert wurde (act. 1320).

22. Vom 25. - 28. Januar 2022 wurde sodann in entschuldigter Abwesenheit der Beschuldigten C._____ und D._____ der erste Teil der Hauptverhandlung mit den Befragungen der Beschuldigten A._____, B._____, E._____, F._____ und G._____ sowie den Plädoyers der Anklägerin und der Privatklägerinnen bzw. den ersten Plädoyers der Verteidiger durchgeführt (Prot. S. 76 ff.), worauf anlässlich der

- 54 - Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 in entschuldigter Abwe- senheit der Beschuldigten C._____ und E._____ die Befragung des Beschuldigten D._____ nachgeholt und die Plädoyers der Verteidiger fortgesetzt wurden (Prot. S. 142 ff.). Zwischenzeitlich wurden die Parteien am 24. Januar 2022 zu drei wei- teren Verhandlungstagen auf die Termine vom 8., 9., 22. und 23 März 2022 vorge- laden (act. 1320). Anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 8./9. März 2022 wurden die letzten Plädoyers der Verteidiger bzw. des zivilrechtlichen Vertre- ters der Beschuldigten C._____ und D._____ verlesen und die Repliken der Anklä- gerin und der Privatklägerinnen gehalten, wobei die Beschuldigten C._____, E._____ und G._____ von der Teilnahme dispensiert waren und der Beschuldigte A._____ ohne Grundangabe fernblieb (Prot. S. 162 ff.). Der an diesen beiden Ta- gen ebenfalls verhinderten und dispensierten Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und E._____ wurden die dannzumal gehaltenen Plädoyers umgehend schriftlich zugestellt, um ihr eine hinreichende Vorbereitung auf ihre Replik zu er- möglichen (act. 1410A/1-2, act. 1412A/1-2 + act. 1419A). Schliesslich wurde die Hauptverhandlung am 22. März 2022 mit der Replik der weiteren Verfahrensbetei- ligten und der Verteidiger sowie den anschliessenden Dupliken sämtlicher Parteien fortgeführt (Prot. S. 182 ff.) und mit den Schlussworten der Beschuldigten A._____ und D._____ abgeschlossen, wobei die Beschuldigten B._____ und F._____ auf ihr Schlusswort verzichteten (Prot. S. 186 ff.). Der letzte vorgesehene Verhand- lungstag am 23. März 2022 musste in Folge nicht mehr in Anspruch genommen werden.

23. Am 24. März 2022 verfügte das Landgericht AB._____ auf entsprechendes Rechtshilfeersuchen die Verlängerung des Verfügungsverbots über das auf den Beschuldigten A._____ lautende Portfolio 1 bei der AA._____ AG, AB._____, bis zum 7. März 2023 (act. 1446).

24. Nach der Beratung vom 6., 7. und 11. April 2022 wurde am 11. April 2022 das Urteil gefällt (Prot. S. 189 ff.). Am 13. April 2022 wurde das Urteil den anwe- senden Parteien mündlich eröffnet und summarisch begründet (Prot. S. 209 ff.) so- wie im Anschluss den nicht anwesenden anderen Verfahrensbeteiligten bzw. dem

- 55 - ebenfalls nicht anwesenden zivilrechtlichen Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ schriftlich zugestellt (act. 1467A/2-11)

25. Am 11./14. Januar, 20. April, 25. Mai, 25. Juli bzw. 17. August 2022 erfolg- ten auf entsprechenden Antrag hin weitere Freigaben von Vermögenswerten zu Gunsten der Beschuldigten C._____ und F._____ (act. 1244, 1258, 1393, 1534, 1572, 1586 + 1588). Weitere diesbezügliche Beschlüsse zu Gunsten des Beschul- digten C._____ vom 7. Februar 2022 (act. 1373), 18. Mai 2022 (act. 1526) und

19. August 2022 (act. 1588) wurden seitens Privatklägerin 4 teilweise angefochten (act. 1397 + 1500B, act. 1537 + act. 1598/1-2), weshalb diese Freigaben im Urteils- zeitpunkt nicht ausgeführt waren.

26. Schliesslich wurde am 22. August 2022 das Nachtragsurteil betreffend die Regelung der Beschlagnahmungen bzw. Einziehungen sowie der Entschädigung der anderen Verfahrensbeteiligten gefällt (Prot. S. 224 ff.), welches den Parteien und weiteren Verfahrensbeteiligten im Anschluss schriftlich eröffnet wurde (act. 1594/1-22).

- 56 - II. Anklage A. Übersicht

1. Die Anklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen ih- rer Übersicht im Sinne einer Ausgangslage vor, sie hätten sich im Zusammenhang mit den von den Privatklägerinnen eingegangenen Rechtsverhältnissen mit diver- sen Zielgesellschaften (unter jeweiliger teilweiser Mitwirkung der Beschuldigten C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____) diverse strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen zu Schulden kommen lassen und dabei für sich persönlich ei- nen unrechtmässigen Gewinn in der Höhe von insgesamt CHF 25'047'881.60 er- zielt bzw. sich weitere unrealisierte unrechtmässige Vorteile in der Höhe von insge- samt CHF 22'512'500.00 versprechen lassen (act. 10103024 f.).

2. Präzisierend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich dabei entgegen der entsprechenden Bezeichnung in der Anklageschrift nicht um die Aus- gangslage des Falles handelt, sondern vielmehr um dessen vorweggenommene Schlussfolgerungen. Es wird demnach im Rahmen der späteren Erwägungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage des vorliegenden Falles zu prüfen sein, ob sich die eingangs umschriebenen Vorhaltungen den beiden Hauptbeschuldigten und den Mitbeschuldigten tatsächlich in diesem Sinne nachweisen lassen und ob sich die Beschuldigten gegebenenfalls mit einem solchen Verhalten strafbar gemacht ha- ben. B. Vorwürfe

1. Im Rahmen der nachfolgenden konkreten Vorwürfe klagt die Anklägerin nach diversen allgemeinen Sachverhaltsfeststellungen zwei weitgehend voneinan- der unabhängige Hauptkomplexe an, welche sie in der Folge unter den Titeln "Pri- vate Auslagen" und "Unternehmenstransaktionen" im Einzelnen umschreibt, wobei auch diese beiden Sachverhaltskomplexe jeweils diverse eigenständige Lebens- vorgänge beinhalten, welche getrennt voneinander zu würdigen sein werden, auch wenn sie teilweise gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen.

- 57 -

2. Gemäss dem ersten zur Anklage gebrachten Hauptkomplex betreffend die privaten Auslagen sollen sich die Beschuldigten A._____ und B._____ von der I1._____ bzw. der H3._____ jeweils geschäftlich nicht begründete finanzielle Auf- wendungen ausgezahlt bzw. vergüten lassen haben, um sich selbst oder ihnen na- hestehende Personen zu bereichern, wobei dem Beschuldigten A._____ in einem Fall vom Beschuldigten G._____ dazu eine strafrechtlich relevante Beihilfe geleistet worden sei (act. 10103025 f.). 2.1. Im Einzelnen soll der Beschuldigte A._____ dabei im Zeitraum von 2008 - 2015 diverse Auslagen zum Nachteil der Privatklägerin I3._____ in der Gesamt- höhe von CHF 560'709.10 namentlich für private Besuche in Cabarets/Stripclubs und Kontaktbars (in der Höhe von CHF 201'267.50), für private Reisen mit befreun- deten Geschäftspartnern (unter anderem dem Beschuldigten G._____) und Fami- lienmitgliedern (in der Höhe von CHF 251'023.95), für private anwaltliche Dienst- leistungen (in der Höhe von CHF 141'656.75), für die Reparatur eines Hotelzim- mers (in der Höhe von CHF 3'778) sowie im Zusammenhang mit einem Treffen mit einer Tinder-Bekanntschaft (in der Höhe von CHF 700) generiert haben, welche er seiner Arbeitgeberin unrechtmässig in Rechnung stellte (Anklagepunkt C./I.; act. 10103025 f. + 3047 ff.). 2.2. Demgegenüber soll der Beschuldigte B._____ im Zeitraum von 2007 - 2010 diverse Auslagen zum Nachteil der H3._____ in der Gesamthöhe von CHF 96'192 namentlich für Besuche in Cabarets/Stripclubs (in der Höhe von CHF 16'635), für private Flüge seiner Ehefrau (in der Höhe von CHF 1'989) sowie für nicht mehr anfallende Mietkosten betreffend ein Businessappartement (in der Höhe von CHF 96'192) generiert haben. Dabei soll der Beschuldigte B._____ den Beschul- digten A._____ in Bezug auf das Businessappartement entweder angestiftet ha- ben, die Entschädigung der nicht mehr anfallenden Mietkosten zu genehmigen, o- der diesem aber arglistig verschwiegen haben, dass er das Appartement gar nicht mehr bewohnte und ihm die entsprechenden Kosten folglich auch nicht mehr ver- rechnet wurden (Anklagepunkt C./II.; act. 10103026 +3102 ff.).

- 58 -

3. Der zweite zur Anklage gebrachte Hauptkomplex betreffend diverse Unter- nehmenstransaktionen enthält im Wesentlichen den Vorwurf des mittäterschaftli- chen Zusammenwirkens der Beschuldigten A._____ und B._____ an vollständigen oder teilweisen Gesellschaftsübernahmen der Privatklägerinnen H1._____ AG (bzw. vormals BC._____ AG) und I1._____ Genossenschaft unter Mitwirkung der Beschuldigten D._____, C._____, E._____ und F._____, ohne dass die Beschul- digten A._____ und B._____ die vorweg still erworbenen Anteile an den Zielgesell- schaften sowie die daraus erzielten (Transaktions-)Erlöse den genannten Privat- klägerinnen offengelegt bzw. herausgegeben hätten, woraus letzteren ein Schaden im Umfang der jeweils nicht herausgegebenen Erlösanteile entstanden sei (act. 10103119 ff.). Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende fünf Transaktionen: 3.1. Übernahme der U2._____ AG (nachfolgend: U1._____) mittels Aktienkauf- vertrag im Jahr 2006 zum Preis von CHF 7 Mio. zum Nachteil der H3._____ SA bzw. BC._____ AG bei heimlicher Beteiligung (Schattenbeteiligung) via die CC._____ AG an der U1._____ im Umfang von CHF 1,5 Mio. (entsprechend 60 % der Aktien) (Anklagepunkt D./I.; act. 10103119 ff.; nachfolgend jeweils als "Trans- aktion U1._____" bezeichnet). 3.2. Teilübernahme der V._____ SA (nachfolgend: V._____) mittels Kauf- sowie Kooperations- und Dienstleistungsvertrag im Jahr 2012 zum Preis von CHF 9 Mio. zum Nachteil der BF._____ AG bzw. BC._____ AG bei heimlicher Beteiligung (Schattenbeteiligung) an der V._____ im Nettowert von mindestens CHF 7,9425 Mio. (entsprechend 31.77 Prozent der Aktien) unter Mitwirkung des Beschuldigten F._____ (Anklagepunkt D./II.; act. 10103159 ff.; nachfolgend jeweils als "Transak- tion V._____" bezeichnet). 3.3. Teilübernahme der W._____ AG (nachfolgend: W._____) und der CD._____ AG (nachfolgend: CD._____), später gebündelt unter dem Dach der W._____ Holding AG (nachfolgend: W._____ Holding), mittels Aktienkaufverträgen vom März 2015 zum Preis von mind. CHF 40 Mio. zum Nachteil der I1._____ bei heimlicher Beteiligung (Schattenbeteiligung) im Nettowert von mindestens CHF 13.3 Mio. (entsprechend einem Umfang von jeweils einem Drittel an 40 Prozent der W._____ und der CD._____) unter Mitwirkung der Beschuldigten D._____ und

- 59 - C._____ (Anklagepunkt D./III.; act. 10103229 ff.; nachfolgend jeweils als "Transak- tion W._____" bezeichnet). 3.4. Übernahme der BH._____ AG (nachfolgend: BH._____) mittels Aktienkauf- vertrag im Jahr 2014 zum Preis von CHF 5.6 Mio. zum Nachteil der BC._____ AG bei heimlicher Beteiligung (Schattenbeteiligung) via die CE._____ AG an der BH._____ im Nettowert von CHF 525'000 (entsprechend 25 Prozent der Aktien) unter Mitwirkung des Beschuldigten E._____ (Anklagepunkt D./IV.; act. 10103285 ff.; nachfolgend jeweils als "Transaktion BH._____" bezeichnet). 3.5. Geplante Übernahme der BD._____ (nachfolgend: BD._____) im Jahr 2014 zum Nachteil der I1._____ bei heimlicher Vereinbarung (Schattenvereinba- rung) einer Provision von CHF 2 Mio. für den Beschuldigten A._____ unter Mitwir- kung der Beschuldigten B._____ und E._____ (Anklagepunkt D./V.; act. 10103337 ff.; nachfolgend jeweils als "Transaktion BD._____" bezeichnet).

- 60 - III. Formelles A. Zuständigkeit

1. Örtliche Zuständigkeit Über die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichtes wurde bereits vorab mit Beschluss vom 29. März 2021 entschieden, wobei die Zuständigkeit infolge des Schwerpunktes der von der Anklage mit Bezug auf den (gewerbsmässigen) Betrug behaupteten Tathandlungen in Zürich bejaht wurde (act. 824). Der entsprechende Entscheid des Gerichtes wurde von den Parteien nicht angefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft, so dass über diese Frage nicht mehr weiter zu befinden ist.

2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichtes wurde sodann von kei- ner Seite in Frage gestellt und ergibt sich im Übrigen auch ohne Weiteres aus § 22 des kantonalen Behörden- und Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), nachdem für den vorliegenden Fall keine Zuständigkeit eines etablierten Spezialgerichtes ge- geben ist. B. Anwendbares Recht

1. Einleitung Die eingereichte Anklage behandelt Sachverhalte, welche betreffend die Unternehmenstransaktionen teilweise bis in das Jahr 2005 zurückreichen (vgl. dazu Anklagepunkt D./I., act. 10103120 ff.). Soweit in der Zwischenzeit das Straf- gesetzbuch revidiert worden ist, stellt sich die Frage nach dem auf die Behandlung des Falles anwendbaren Recht. Dabei ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass immer dann, wenn der Täter ein Vergehen oder Verbrechen vor dem Inkraft- treten einer neuen Gesetzesbestimmung begangen hat, dessen Beurteilung indes- sen erst nachher erfolgt, das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist, falls

- 61 - das neue Gesetz für den Täter nicht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB: Prinzip der "lex mitior"). Der massgebliche Zeitpunkt der Tat bestimmt sich in diesem Zusam- menhang entsprechend der Tatbegehung, von welcher auch die Vollendung und die Beendigung des Deliktes umfasst ist (vgl. BGE 107 IV 1, E. 9.).

2. Beurteilung 2.1. Per 1. Januar 2007 wurde der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches to- talrevidiert. Diesbezüglich ist mit Bezug auf den vorliegende Verfahren festzuhal- ten, dass ein allfälliges strafbares Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der eingeklagten Transaktion U1._____ zwar bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts seinen Anfang nahm, dessen Vollendung bzw. Be- endigung indessen jedenfalls nach dem 1. Januar 2007 zu stehen kommt und somit die Begehung der Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB jedenfalls auf die Zeit nach der Gesetzesneuerung fällt, weshalb der diesbezügliche Vorwurf der Anklage voll- umfänglich im Lichte der revidierten Bestimmungen zu beurteilen ist. 2.2. Soweit darüber hinaus im relevanten Zeitraum nach dem Jahr 2005 weitere Revisionen hinsichtlich einzelner Artikel des Strafgesetzbuches (insbesondere be- treffend das Verjährungs- und Sanktionsrecht des Allgemeinen Teils oder betref- fend einzelne Tatbestände des Besonderen Teils) oder der Nebenstrafgesetzge- bung (insbesondere betreffend das Korruptionsstrafrecht des UWG) erfolgt sind, so wird an späterer Stelle im konkreten Sachzusammenhang auf das insofern an- wendbare Recht näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffern III./M. [betr. Verjährung] und VI./B. [betr. Strafzumessung] sowie Ziffern V./B./4.1.1. und V./E./4.1.1./a, 5.1.1./a + 6.1.1./a [betr. UWG]).

- 62 - C. Privatklägerschaft

1. Privatklägerin 1: H1._____ AG (vormals: H2._____ AG bzw. BC._____ AG) 1.1. Die H1._____ AG (bis 6. Dezember 2021 H2._____ AG bzw. bis 16. Juni 2020 BC._____ AG) ist ein als Aktiengesellschaft ausgestaltetes Gemeinschafts- unternehmen führender Schweizer Bankinstitute, welches im mm.2007 zwecks Wahrung der gemeinsamen Interessen im Kreditkartengeschäft ins Leben gerufen worden ist und seinen aktuellen Sitz in Zürich hat. Hauptaktionärin der H1._____ AG (nachfolgend: H1._____) ist die I3._____ Genossenschaft Schweiz, welche als Privatklägerin 4 ebenfalls am vorliegenden Verfahren beteiligt ist (vgl. nachfolgend Ziffer 4.). Da die H1._____ im tatrelevanten Zeitraum unter dem Namen BC._____ AG (nachfolgend: BC._____) firmierte, wird sie im Folgenden als BC._____ be- zeichnet, sofern nicht explizit ihre formelle Stellung als Privatklägerin angesprochen ist. Rechtsvorgängerin der BC._____ war vor dem tt.mm.2007 die ebenfalls im Kre- ditkartengeschäft tätige H3._____ SA (vgl. act. 20102008 bzw. act. 554/2), was je- doch nur im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf betreffend die Transaktion U1._____ von Bedeutung ist (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./2.). 1.2. Die H1._____ hat per tt.mm.2021 mit der vormaligen Privatklägerin 3 fusi- oniert und dabei deren Firmennamen übernommen Am tt.mm.2022 hat die H1._____ sodann auch sämtliche bestehenden und künftigen Ansprüche der Pri- vatklägerin 2 (BF._____ AG) aus dem vorliegenden Verfahren übernommen (act. 1265/1). 1.3. Mit Eingaben vom 20. Dezember 2017, 4. Mai 2018 und 1. Juni 2018 hat sich die H1._____ (bzw. frühere BC._____) mit Bezug auf die Transaktionen U1._____, V._____ und BH._____ sowohl als Strafklägerin wie auch als Zivilkläge- rin konstituiert (act. 20101008, act. 20301008 f. + act. 20801006 f.). Sie hat mit diesen Eingaben noch keine Zivil- und Restitutionsansprüche gestellt, dies jedoch im Vorfeld der Hauptverhandlung mit Eingabe vom 18. Januar 2022 nachgeholt (act. 1293; zu den Zivil- und Restitutionsansprüchen der H1._____ vgl. ausführlich hinten Ziffern IX./A./1. und X./B./2.1.).

- 63 -

2. Vormals Privatklägerin 2: BF._____ AG bzw. BG._____ AG 2.1. Die BF._____ AG war im eingeklagten Tatzeitraum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der als Privatklägerin 1 fungierenden H1._____ (bzw. früheren BC._____) mit Sitz in Zürich. Die Gesellschaft war im Bereich des Kredit- und Lea- singgeschäfts tätig, wobei sie sich auch an anderen Unternehmen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen konnte (act. 4701004 ff.). Die BG._____ AG hat per tt.mm.2021 die Aktiven und Passiven der ursprünglich als Privatklägerin 2 konstituierten BF._____ AG (act. 20801008 f.) infolge Fusion übernommen, worauf die BF._____ AG gleichentags im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. act. 1053). 2.2. Infolge der getätigten Unternehmensübernahme und der damit einherge- henden Universalsukzession kann die BG._____ AG grundsätzlich als strafpro- zessual berechtigte Rechtsnachfolgerin der BF._____ AG gelten (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, BSK StPO, N 16 zu Art. 121 StPO), was jedoch von der jüngeren Praxis so nicht anerkannt wird (vgl. BGE 140 IV 162). Die Frage der Rechtsnach- folge kann jedoch vorliegend offen bleiben, da die BG._____ ihre allfällig bestehen- den und zukünftigen Ansprüche aus dem vorliegenden Verfahren am 17. Januar 2022 der H1._____ abgetreten hat und demzufolge um ihre Entlassung als Privat- klägerin ersuchen liess (vgl. act. 1265/2), worauf sie als Privatklägerin 2 aus dem Rubrum entfernt wurde.

3. Vormals Privatklägerin 3: H3._____ AG bzw. H1._____ AG Die H3._____ AG (nachfolgend: H3._____), welche später in die H1._____ AG umbenannt wurde (act. 10508037 f.), war ebenfalls eine Tochtergesellschaft der früheren BC._____ und hatte ihren Sitz gleichermassen in Zürich. Die Gesell- schaft war im Rahmen des von der BC._____ betriebenen Kreditkartengeschäftes in der Sparte der Kreditkartenherausgabe (sog. "Issuing") tätig. Per tt.mm.2021 wurde sie infolge Fusion mit der H2._____ im Handelsregister gelöscht (vgl. Publi- kation im SHAB vom tt.mm.2021, Nr. 40). Dementsprechend wurde die Privatklä- gerin 3 in der Folge ebenfalls aus dem Rubrum entfernt. Die Privatklägerin 1 über- nahm ihren Firmennamen (vgl. Publikation im SHAB vom tt.mm.2021, Nr. 41; vgl. auch act. 1265/1).

- 64 -

4. Privatklägerin 4: I1._____ Genossenschaft 4.1. Die I1._____ Genossenschaft (nachfolgend: I3._____) ist ein hauptsächlich in der Schweiz tätiges Bankinstitut mit aktuellem Sitz in CF._____, welches in der Form des Genossenschaftsrechts organisiert ist. Die I3._____ ist mit einer Beteili- gung von 25 Prozent die Hauptaktionärin der heutigen H1._____, welche als Pri- vatklägerin 1 ebenfalls in das vorliegende Verfahren involviert ist (vgl. vorstehend Ziffer 1.). 4.2. Die I3._____ konstituierte sich erstmals am 27. Februar 2018 mit dem Hin- weis, dass eine Schädigung zu ihren Lasten nicht ausgeschlossen werden kann, als Straf- und Zivilklägerin (vgl. act. 20501001 bzw. act. 42001012). In der Folge erneuerte bzw. erweiterte sie mit diversen Eingaben ihre Konstituierung bezüglich der einzelnen Anklagekomplexe (vgl. act. 10510049, act. 20401007 + act. 20901006) womit sie gemäss Art. 122 Abs. 2 StPO gleichzeitig entsprechende zivilrechtliche Adhäsionsklagen anhängig machte. Noch vor der Hauptverhandlung substantiierte und begründete sie in der Folge mit Eingabe vom 16. November 2021 zunächst ihre Zivil- und Restitutionsansprüche in Bezug auf die Transaktion W._____ näher (act. 1123), sodann mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 (act. 1170) ihre Zivil- und Restitutionsansprüche in Bezug auf die privaten Auslagen und schliesslich mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 (act. 1190) diejenigen zur Transkation V._____. Zudem reichte sie ebenfalls vorgängig zur Hauptverhandlung am 23. Dezember 2021 eine gesonderte Eingabe zu ihren Restitutionsansprüchen (vgl. act. 1201 f. [separater Ordner]) ein (zu den Zivil- und Restitutionsansprüchen der I3._____ vgl. ausführlich hinten Ziffern IX./A./2. und X./B./2.2.). D. Einziehungsbetroffene

1. Am vorliegenden Verfahren sind auch insgesamt elf natürliche und juristi- sche Personen beteiligt, welche durch die in casu verfügten Vermögensbeschlag- nahmen bzw. -sperren im Sinne von Einziehungsbetroffenen in ihrer rechtlichen Position als Eigentümerinnen tangiert sind (vgl. act. 10103005). Sie gelten gemäss

- 65 - der Konzeption der Strafprozessordnung nicht als Parteien, sondern als durch Ver- fahrenshandlungen beschwerte Dritte (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) und nehmen dementsprechend in der Bezeichnung als andere bzw. weitere Verfahrensbeteiligte formell am vorliegenden Strafverfahren teil.

2. Die prozessuale Stellung von Verfahrensbeteiligten bestimmt sich nach Art. 105 Abs. 2 StPO. Danach stehen diesen vom Verfahren betroffenen Personen die gleichen prozessualen Rechte wie den Parteien offen, soweit sie durch eine Ver- fahrenshandlung unmittelbar in ihrer Rechtsstellung tangiert sind, wobei namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, die Teilnahmerechte oder die Rechtsmittelle- gitimation in Betracht fallen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch StPO], 3. Aufl., S. 248 f.).

3. Dementsprechend kommt den Einziehungsbetroffenen in ihrer Bezeich- nung als andere Verfahrensbeteiligte namentlich im Zusammenhang mit den an späterer Stelle zu behandelnden Beschlagnahmen und Einziehungen massgebli- che Bedeutung zu, dies namentlich soweit sie im vorliegenden Verfahren von ihren Rechten auch Gebrauch gemacht und konkrete Anträge gestellt haben (vgl. hinten Ziffer X./B./4.). E. Verhandlungsfähigkeit

1. Einleitung Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 machte der Beschuldigte C._____ mit Ver- weis auf ein beigelegtes Arztzeugnis geltend, das vorliegend gegen ihn geführte Strafverfahren sei nicht mehr weiterzuverfolgen, da er aufgrund einer andauernden Krankheit nicht mehr verhandlungsfähig sei (act. 962), worauf er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde (act. 898). Im Vorfeld der Hauptver- handlung stellte er dann am 19. Januar 2022 unter Hinweis auf die eingereichten ärztlichen Zeugnisse vom 4. Juni 2021 und 11. Januar 2022 den konkreten Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens zufolge definitiver Verhandlungsfähigkeit

- 66 - (act. 1275), worauf er anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der zu behan- delnden Vorfragen verwies (act.1324 S. 2).

2. Grundlagen Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist nur jene beschuldigte Person verhand- lungsfähig, welche körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Ist dies nicht der Fall und ist dieser Zustand nicht nur vorübergehend, so ist das Verfahren zu sistieren oder einzustellen, wobei die besonderen Bestimmungen ge- gen Schuldunfähige vorbehalten bleiben (Art. 114 Abs. 3 StPO; vgl. auch GRÄ- DEL/HEINIGER, BSK StPO, N 15 zu Art. 329 StPO). Kann aufgrund des Fehlens einer solchen Prozessvoraussetzung ein Urteil definitiv nicht ergehen, so wird der anhän- gige Prozess grundsätzlich sofort eingestellt (Art. 329 Abs. 4 StPO). Soll das ge- samte Strafverfahren indes nur hinsichtlich einzelner Anklagepunkte eingestellt werden, so kann die Einstellung auch zusammen mit dem Endurteil erfolgen (Art. 329 Abs. 5 StPO).

3. Beurteilung 3.1. Vorliegend ging bereits aus dem der Eingabe des Beschuldigten C._____ beigelegten ärztlichen Zeugnis vom 4. Juni 2021 hervor, dass die geistige Beein- trächtigung des Beschuldigten nicht nur vorübergehender Natur war und voraus- sichtlich keine Partizipation am Gerichtsverfahren möglich war (vgl. Beilage zu act. 962). Im Vorfeld der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Beschuldigten dann ein aktualisiertes Zeugnis eingereicht, welches dem Beschuldigten infolge einer neurologischen Erkrankung eine irreversible Verhandlungsunfähigkeit attestiert (act. 1276). Angesichts dieser nunmehr klaren Sachlage ist das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ infolge dauernder Verhandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO mit dem vorliegenden Urteil definitiv einzustellen. 3.2. Der Einstellungsbeschluss sowie die Regelung der Auswirkungen dessel- ben richten sich nach Art. 320 StPO (Art. 329 Abs. 4 StPO). Zusammen mit dem Einstellungsentscheid ist nach Art. 320 Abs. 2 - 4 StPO demzufolge auch eine Re- gelung über die im Zeitpunkt der Einstellung noch anhängigen Zivilbegehren sowie

- 67 - die noch bestehenden Zwangsmassnahmen (namentlich die Beschlagnahmen bzw. Vermögenssperren) im Sinne des Entscheides über die Nebenfolgen nach Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO zu treffen. Dabei kommt einem rechtskräftigen Einstel- lungsentscheid die Wirkung eines freisprechenden Endentscheides gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu befinden ist, wonach einer Person die Kosten trotz Einstel- lung oder Freispruch auferlegt werden können, sofern sie die Einleitung des Ver- fahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Um beurteilen zu können, ob der Beschuldigte C._____ die Einleitung des vor- liegenden Prozesses rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, wird mithin trotz Ein- stellung des gegen ihn geführten Verfahrens zu prüfen sein, inwiefern der (auch) ihm vorgeworfene Sachverhalt betreffend die Transaktion W._____ erstellt werden kann und sein gegebenenfalls erwiesenes Verhalten unter Kostengesichtspunkten als vorwerfbar zu qualifizieren ist. 3.3. Es ist demnach im Rahmen des vorliegenden Entscheides auch das Tat- verhalten des Beschuldigten C._____ im Rahmen der eingeklagten Transaktion W._____ zu untersuchen (vgl. hinten Ziffer IV./G./4.). Ferner ist über die Regelung der gegen ihn angehobenen Zivilbegehren der Privatklägerin 4 (vgl. hinten Ziffer IX./C./4.3.), über die ihn betreffenden Beschlagnahmen bzw. Vermögenssperren (vgl. hinten Ziffer X./D./2.2.4.) sowie über die ihn gestützt auf den beurteilten Sach- verhalt W._____ allenfalls treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. hin- ten Ziffer XI./C./2.4.) zu befinden. F. Strafantrag

1. Grundlagen 1.1. Die vorliegend relevanten Tatbestände der Verletzung des Geschäftsge- heimnisses und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb werden nur auf Antrag hin verfolgt (vgl. Art. 162 Abs. 3 StGB; Art. 23 Abs. 1 UWG). Ein entsprechender Strafantrag hat in zeitlicher Hinsicht innert drei Monaten seit Kenntnis der Täterschaft zu erfolgen (Art. 31 StGB). Diese Bestim- mung ist so zu verstehen, dass dem Strafantragsberechtigten sowohl der das

- 68 - Rechtsgut verletzende Urheber als auch die ausgeführte Tat bekannt sein müssen. Die Kenntnis muss so sicher sein, dass der Antragsberechtigte bei der Verfolgung des Betroffenen erhebliche Erfolgsaussichten hat und nicht Gefahr läuft, selber we- gen übler Nachrede oder falscher Beschuldigung belangt zu werden. Ein blosser Verdacht auf eine Straftat genügt somit nicht, auch wenn der Berechtigte andrer- seits noch über keine konkreten Beweismittel verfügen muss (BGE 101 IV 113, E. 1.; Urteil 6B_1335/2015 vom 23. September 2016, E. 1.1.). 1.2. Hinsichtlich des Inhaltes des Strafantrages ist die vorbehaltlose Erklärung gefordert, dass hinsichtlich eines pauschal umschriebenen Sachverhaltes die Straf- verfolgung stattfinden soll, wobei bereits ein Antrag gegen Unbekannt gültig ist. Eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist nicht erforderlich. Wird trotzdem eine solche vorgenommen, so schränkt sie den Strafantrag nicht ein, solange sich keine Hinweise ergeben, dass der Antragsberechtigte bestimmte Tatbestände von der Untersuchung ausnehmen will (vgl. zum Ganzen RIEDO, BSK StGB I, N 47 ff. zu Art. 30 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 8 vor Art. 30 StGB).

2. Beurteilung 2.1. Strafantrag Privatklägerin 1 2.1.1. Die Privatklägerin 1 hat als durch die anklägerischen Vorwürfe potentiell geschädigte Gesellschaft mit Eingaben vom 4. Mai 2018 (Eingang: 7. Mai 2018) und 1. Juni 2018 (Eingang: 4. Juni 2018) gegen die Beschuldigten A._____, B._____, E._____ und F._____ hinsichtlich der mit Bezug auf die Transaktionen V._____ und BH._____ angeklagten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie weiterer in diesem Zusammenhang mögli- cher Antragsdelikte einen Strafantrag gestellt (act. 20301008 f.; act. 20801006 f.), nachdem sie am 11. April bzw. 16. Mai 2018 (vorab per Mail) jeweils Kenntnis vom Vorwurf der aktiven bzw. passiven Privatbestechung gegenüber den Beschuldigten A._____, B._____, E._____ und F._____ erlangt hat (act. 20301001). Die be- troffene Gesellschaft hat somit in beiden Fällen kundgetan, dass sie die genannten Beschuldigten im Zusammenhang mit den beiden genannten Transaktionen für

- 69 - sämtliche begangenen Delikte verfolgt sehen will. Dabei wirkt sich nicht einschrän- kend aus, dass die Privatklägerin den Tatbestand der Verletzung des Geschäfts- geheimnisses im Strafantrag nicht explizit erwähnt hat, da ihre Formulierung letzt- lich klar auf den Willen einer diesbezüglich umfassenden Strafverfolgung der betei- ligten Beschuldigten abzielt. 2.1.2. Wenn die Verteidiger der Beschuldigten B._____ und E._____ in diesem Zusammenhang monieren, die Privatklägerin 1 habe bereits mit der Zustellung des (internen) Untersuchungsberichtes der Rechtsanwaltskanzlei CG._____ genü- gende Kenntnis von der Täterschaft und den Taten gehabt und deshalb den Straf- antrag zu spät eingereicht (act. 1361 S. 12 + act. 1354 S. 16 ff.), so ist ihnen dies- bezüglich zu entgegnen, dass die Kenntnis einer möglichen Beteiligung des Be- schuldigten B._____ an der CH._____ SA noch keine hinreichenden Hinweise auf die Täterschaft einer näher konkretisierbaren strafbaren Handlung zu geben ver- mag, zumal der Beschuldigte B._____ selber darauf hinweist, bereits die Art seiner Beteiligung sei dannzumal noch gänzlich unklar gewesen (vgl. act. 1361 S. 12), und darüber hinaus in diesem Zusammenhang noch keinerlei Geldflüsse an die Beschuldigten bekannt waren. Würde bei Anhaltspunkten auf zivilrechtliche Inte- ressenkonflikte (wie sie der Untersuchungsbericht CG._____ in act. 20103013 fest- stellt) sofort ein Strafantrag betreffend eine Reihe von potentiellen Vermögens- o- der Korruptionsdelikten gestellt, so liefe der Antragsteller durchaus Gefahr, sich mit einer Gegenanzeige wegen übler Nachrede oder falscher Anschuldigung konfron- tiert zu sehen, woran auch nichts ändert, dass im Bericht festgehalten wird, es drängten sich allenfalls noch nähere Ermittlungen einer Strafbehörde auf. Hinrei- chende Verdachtsgründe auf eine allenfalls vorliegende Privatbestechung ergaben sich für die Privatklägerin 1 demnach erst aufgrund der entsprechenden Information der Strafbehörden im April bzw. Mai 2018. 2.1.3. Demzufolge ist betreffend die Widerhandlung gegen das UWG von einem gültigen und rechtzeitigen Strafantrag der Privatklägerin 1 gegen sämtliche an den Transaktionen V._____ und BH._____ mitwirkenden Beschuldigten auszugehen. Desgleichen liegt betreffend die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ein gülti- ger und rechtzeitiger Strafantrag der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten

- 70 - B._____ für die ihm in der Transaktion BH._____ diesbezüglich vorgeworfenen Ta- ten vor. 2.2. Strafantrag Privatklägerin 4 2.2.1. Die Privatklägerin 4 hat sodann als aufgrund des Vorwurfs der Privatbeste- chung potentiell geschädigte Gesellschaft mit Eingabe vom 5. März 2018 (Eingang:

6. März 2018) gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ hinsichtlich der mit Bezug auf die Transaktion W._____ angeklagte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb sowie mit Bezug auf weitere (strafbare) Sachverhaltskonstellationen in diesem Zusammenhang einen Strafantrag gestellt (act. 20501012 f.), nachdem sie am 28. Februar 2018 Kenntnis von der Untersuchung der Anklägerin wegen Verdachts auf Bestechung im privaten Sektor erlangt hat (act. 20501004). Die I3._____ hat somit innert Frist die Bestra- fung der vier Beschuldigten verlangt, woran entgegen den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ (act. 1361 S. 10 f.; act. 1408 S. 17 + act. 1410 S. 10 f.; vgl. dazu auch das von den Beschuldigten C._____ und D._____ eingereichte Rechts- gutachten BU._____ gemäss act. 1162 S. 44) auch nichts zu ändern vermag, dass sie infolge der Zustellung des Untersuchungsberichtes der CI._____ AG bereits Ende Oktober 2017 Kenntnis vom Treuhandvertrag zwischen den Beschuldigten C._____, D._____ und B._____ und von der entsprechenden Beteiligung des Be- schuldigten B._____ am Unternehmenskonstrukt W._____/CD._____ hatte, da die Existenz dieses Treuhandvertrages bzw. der Beteiligung höchstens einen unbe- stimmten Verdacht auf eine allfällige strafbare Tätigkeit einzelner Beteiligter zu be- gründen vermochte, ohne jedoch diesbezüglich hinreichende Anhaltspunkte be- züglich der Täterschaft und der entsprechenden Taten zu gewähren, zumal damals noch völlig unklar war, inwiefern in diesem Zusammenhang irgendwelche Gelder oder anderweitige Vergütungen an welche Personen geflossen waren. Gerade im vorliegenden Fall, in welchem komplexe Verhältnisse unter Beteiligung ehemaliger Mitarbeiter der Genossenschaft zu beurteilen waren, erscheint es denn auch nach- vollziehbar und gerechtfertigt, dass die Privatklägerin erst bei genügend erfolgver- sprechenden Hinweisen auf eine konkrete Straftat einen Strafantrag stellen wollte, zumal selbst bei offensichtlichen Pflichtverstössen im Bereich des Zivilrechts noch

- 71 - längst nicht klar ist, dass damit auch eine strafrechtliche Verfehlung einhergeht. Solche konkreten Hinweise waren für die Genossenschaft aber erst gegeben, als sie über die Untersuchung der Strafbehörden in Kenntnis gesetzt wurde, worauf sie denn auch prompt mit einem Strafantrag reagierte. 2.2.2. Die I3._____ hat in ihrem Schreiben vom 5. März 2008 sodann auch rechts- genügend kundgetan, dass sie die beteiligten Beschuldigten im Zusammenhang mit der genannten Transaktion für sämtliche diesbezüglich begangenen Delikte verfolgt sehen will. Dabei wirkt sich auch hier nicht einschränkend aus, dass der Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Strafantrag nicht er- wähnt wurde, da auch die dortige Formulierung letztlich klar auf den Willen einer umfassenden Strafverfolgung der beteiligten Beschuldigten in dieser Angelegen- heit abzielt. 2.2.3. Demzufolge ist betreffend die Widerhandlung gegen das UWG von einem gültigen und rechtzeitigen Strafantrag der I3._____ gegen sämtliche an der Trans- aktion W._____ mitwirkenden Beschuldigten auszugehen. Desgleichen liegt betref- fend die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ein gültiger und rechtzeitiger Straf- antrag der I3._____ gegenüber dem Beschuldigten B._____ für die ihm in der Transaktion W._____ diesbezüglich vorgeworfenen Tat vor. G. Anklagegrundsatz

1. Grundlagen 1.1. Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist in diesem Sinne an den in der Anklage wiedergegebenen Sachver- halt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte

- 72 - der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1.; BGE 140 IV 188, E. 1.3). Unter dem Ge- sichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der An- klage ersehen können, für welche Taten sie eines strafbaren Verhaltens bezichtigt wird. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der wesentlichen Tatumstände. 1.2. Entscheidend ist letztlich, dass die beschuldigte Person konkret weiss, wel- cher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifi- ziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen kon- frontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6, E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezem- ber 2015, E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. De- zember 2016, E. 2.2.). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstif- tung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes De- likt) und allfällige Konkurrenzen mit anderen Delikten. Die wesentlichen Umstände der Tat – namentlich Zeit, Ort und Art der Begehung sowie Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und dabei die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervor- zuheben. Hinsichtlich der Vorsatzkomponente genügt dabei bereits der grundsätz- liche Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der Vorsatzart, sofern der betref- fende Tatbestand nur vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348, E. 3.c; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.; Urteil 6B_873/2015, vom 20. April 2016, E. 1.3.). Soll ein Eventualvorsatz mitumschrie- ben werden, so reicht die Schilderung des entsprechenden objektiven Tatgesche- hens aus, wenn sich daraus die äusseren Umstände ergeben, welche auf eventu- alvorsätzliches Handeln schliessen lassen (vgl. Urteil 6B_638/2019 vom 17. Okto- ber 2019, E. 1.4.2.; Urteil 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1.). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine teilweise fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass ein

- 73 - Schuldspruch verunmöglicht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass für die Beteilig- ten keine Zweifel darüber bestehen, welches objektive und subjektive Verhalten den strafbaren Vorwurf bildet. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor den Schranken des Gerichts und es ist schliesslich dessen Sache, den relevanten Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017, E. 1.1.1.; Urteil 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017, E. 1.2.; Urteil 6B_228/2017 vom

4. Juli 2017, E. 2.3.). 1.3. Spezifische Anforderungen an den Anklagegrundsatz ergeben sich bei be- sonderen Deliktsarten wie namentlich Fahrlässigkeits- oder Unterlassungsdelikten. Bei Letzteren sind insbesondere sämtliche Umstände anzugeben, welche zu einer Garantenpflicht der beschuldigten Person führen. Dabei ist unzureichend, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger an- zugeben. Vielmehr sind in der Anklage die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die besondere vertragliche Stellung basiert, aufzuführen. Zudem ist die unterlas- sene Handlung sowie die entsprechende Wissens- und Willenskomponente der Tä- terschaft konkret darzulegen (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 32 zu Art. 325 StPO; NIGGLI/MUSKENS, BSK StGB, N 108 zu Art. 11 StGB).

2. Beurteilung 2.1. Vorliegend umschreibt die ausführlich und strukturiert dargestellte Ankla- geschrift für sämtliche Beschuldigten im Einzelnen die ihnen vorgeworfenen Tatbe- standsmerkmale in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und erlaubt grundsätzlich auch in örtlicher und zeitlicher Hinsicht eine genügende Einordnung der einzelnen Sachverhaltskomplexe in das gesamte Tatgeschehen. Einzelne aufgrund des län- geren Zeitablaufes enthaltene örtliche und zeitliche Unklarheiten sind als unbedeu- tend einzustufen und verunmöglichen insbesondere nicht eine adäquate Verteidi- gung der einzelnen Beschuldigten, zumal allfällige daraus resultierende Ungereimt- heiten bereits von der Anklagebehörde stets zu ihren Gunsten berücksichtigt wer- den.

- 74 - 2.2. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten C._____ in diesem Zusammen- hang moniert, es sei insbesondere der subjektive Sachverhalt der einzelnen Ver- mögensdelikte nicht hinreichend umschrieben (act. 1408 S. 15), so ist sie daran zu erinnern, dass bei reinen Vorsatzdelikten, wie sie hier vorliegen, grundsätzlich be- reits der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand genügt, um die eingeklagte Vorsatzform hinreichend zu konkretisieren. Was sodann den jeweils mitumschrie- benen Eventualvorsatz anbelangt, so findet sich im für den Beschuldigten C._____ relevanten Sachverhaltskomplex W._____ (Anklagepunkt D./III.) eine Vielzahl von relevanten Behauptungen betreffend die äusseren Umstände des Tatvorgehens, welche im Falle ihres Nachweises den genügenden Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten erlauben und dem Beschuldigten insofern auch eine hinreichende Ver- teidigung betreffend die für ihn noch relevanten Kosten- und Entschädigungsfolgen ermöglichen. Ferner werden in der Anklage auch die mit den Transaktionen verbunde- nen Geldflüsse, welche nach Meinung der Anklägerin den Wettbewerb zu Gunsten der von den Beschuldigten C._____ und D._____ geführten W._____ (bzw. auch der vom Beschuldigten F._____ geführten V._____) verfälschten, mit entsprechen- dem Hinweis auf die vom Anklagekomplex betroffenen Beschuldigten und Märkte sowie das diesbezüglich massgebende Tatbestandselement des wettbewerbsmäs- sigen Handelns (vgl. act. 10103229 ff. + 3262 ff. ["A._____, B._____, D._____, C._____: Art. 4a UWG: Tätigkeit der I1._____, CD._____ und W._____ im Markt für Nachfolgelösungen im PE-Bereich" bzw. " A._____, B._____, C._____, D._____: Art. 2 UWG: Wettbewerbshandlung"]; act. 10103159 ff. + 3175 ff. ["A._____, B._____, F._____: Art. 4a UWG: Tätigkeit der BF._____ und der V._____ im Markt für Konsumkredite" bzw. " B._____, F._____: Art. 2 UWG: Wett- bewerbshandlung") ausführlich dargelegt, womit das wettbewerbsverzerrende Ver- halten in einem marktrelevanten Umfeld entgegen der Ansicht der Beschuldigten B._____ und C._____ (vgl. act. 1385 S. 66; act. 1408 S. 15 f.) grundsätzlich genü- gend umschrieben ist, ohne dass noch im Einzelnen dargelegt werden müsste, mit welchen anderen Unternehmen die jeweiligen Begünstigten seinerzeit konkret in einem Wettbewerbsverhältnis standen. Die angeblich fehlenden Behauptungen be- treffend die pflichtwidrigen Handlungen der Beschuldigten A._____ und B._____

- 75 - legt die Verteidigung des Beschuldigten C._____ in der Folge gleich selber im Ein- zelnen dar (vgl. act. 1408 S. 15 f.), wobei die in diesem Zusammenhang aufgewor- fene Frage, ob es sich dabei um ein korruptionswürdiges Verhalten handelt, vom Gericht beantwortet werden muss, ohne dass damit das Anklageprinzip betroffen wäre. An gesonderter Stelle zu behandeln ist schliesslich die weiter angesprochene Problematik, ob die Ausführungen der Anklägerin zum Schaden im Rahmen ihres Plädoyers an der Hauptverhandlung von der Anklage noch gedeckt sind, da das Plädoyer – wie auch die Verteidigung sinngemäss so ausführt (vgl. act. 1408 S. 16)

– lediglich die bestehende Anklage näher zu begründen hat, ohne dabei neue Sachverhaltselemente in das Verfahren einführen zu dürfen (vgl. hinten Ziffer IV./G./1.2.). Grundsätzlich zutreffend ist schliesslich die Feststellung der Verteidigung, dass die Anklageschrift stellenweise ausschweifende Züge trägt und dabei teil- weise unwesentliche Informationen für die Prüfung der eingeklagten Straftatbe- stände enthält (vgl. act. 1408 S. 14). Diese Vorgehensweise rechtfertigt jedoch keine Rückweisung der Anklage an die Anklägerin zur Verbesserung, da es letztlich dem Gericht obliegt, die relevanten Sachverhaltselemente herauszuschälen und auf diesem Wege zu überprüfen, ob das Tatsachenfundament für die Tatbestands- mässigkeit der den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte hinreichend eingeklagt ist. Darüber hinaus wird im Rahmen der einzelnen Anklagekomplexe jeweils ein Grossteil des (relevanten) Sachverhalts im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Einordnung des Verhaltens der einzelnen Beschuldigten wiederholt (vgl. z.B. act. 10103145 ff. betr. Transaktion U1._____), womit auch der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift insoweit Rechnung getragen ist. 2.3. Sofern sich im Übrigen im Einzelfall eine besondere Konstellation ergibt, welche zu einer Ausnahme von diesen grundsätzlichen Erwägungen zur hinrei- chenden Wahrung des Anklageprinzips führt, wird im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes oder der rechtlichen Würdigung noch separat auf diese einzugehen sein (vgl. hierzu hinten Ziffer V./E./3.2., 4.5., 5.5.+6.5.).

- 76 - H. Generelle Verwertbarkeit von Verfahrensakten

1. Verwertbarkeit von Akten des vorliegenden Verfahrens 1.1. Verwertbarkeit von illegal erlangten Verfahrensakten 1.1.1. Der Beschuldigte C._____ macht geltend, die vorliegende Strafuntersu- chung sei primär aufgrund von zwei in den Akten liegenden Medienberichten des Journalisten CJ._____ im Internet-Portal "CK._____" (vgl. act. 41901343) eröffnet worden, welche jedoch auf einer Bankgeheimnisverletzung beruhten und somit in illegaler Weise zustande gekommen seien, weshalb aufgrund der Fernwirkung für Folgebeweise die gesamte Untersuchung auf unverwertbaren Beweisen beruhe (act. 1408 S. 10 ff.). 1.1.2. Hierzu ist festzuhalten, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die Straf- untersuchung eröffnete, nachdem die BC._____ am 20. Dezember 2017 eine ent- sprechende Strafanzeige gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ einge- reicht hatte (vgl. act. 10101001 - 1003; act. 20101001 ff.). Sie stützte sich dabei insbesondere auf die der Strafanzeige beiliegenden Dokumente und zog erst nach angehobener Untersuchung die einschlägigen Akten der FINMA (insbesondere den Bericht der Anwaltskanzlei CL._____) bei, welche zuvor eine administrative Unter- suchung gegen die I1._____ und auch den Beschuldigten A._____ eingeleitet hatte. Den Medienartikeln des erwähnten Journalisten kam demgegenüber beim Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Eröffnung der Strafuntersuchung keine ersichtliche Bedeutung zu, auch wenn ihr dieser Bericht im Zeitpunkt der Untersu- chungseröffnung ebenfalls bekannt gewesen sein mag (vgl. dazu act. 50602235). Die Artikel spielten sodann auch im weiteren Verlauf der Untersuchung keine mas- sgebliche Rolle hinsichtlich der Erhebung von weiteren Beweisen. 1.1.3. Nachdem mithin die Untersuchung nicht auf die beiden besagten Internet- artikel angewiesen war und auch das vorliegende Urteil diesen weitgehend im Spe- kulativen verbleibenden Medienberichten – wie im Übrigen generell einschlägigen Berichten der gedruckten oder elektronischen Medien – vorliegend keine entschei- dende Bedeutung als Beweismittel im Rahmen der Erstellung des massgeblichen

- 77 - Sachverhalts beimisst, kann letztlich offen bleiben, inwiefern diesen Artikeln auf dem Portal "CK._____" in strafbarer Weise erlangte Erkenntnisse zu Grunde lagen. Wenn die Anklägerin jedoch die beiden erwähnten Dokumente den Beschuldigten in der Untersuchung dennoch vorgehalten hat (vgl. act. 50602235 f.), um aufzuzei- gen, dass bestimmte Zahlungen im Rahmen der Transaktion W._____ (ungeplant) an die Öffentlichkeit gelangten, so ist dieser Vorgang unproblematisch, zumal der besagte Umstand von keiner Seite in Frage gestellt wird. 1.2. Verwertbarkeit von weiteren Verfahrensakten Soweit im Übrigen die Parteien im Verlauf der Hauptverhandlung einzelne Unterlagen eingereicht haben, so sind diese im vorliegenden Verfahren insoweit noch verwertbar, als sie mit dem jeweiligen Hauptvortrag vorgelegt wurden. Die von den Beschuldigten B._____ und F._____ im Rahmen der Hauptplädoyers ihrer Ver- teidiger ins Recht gelegten Dokumente betreffend den Sachverhaltskomplex V._____ (act. 1386/1-2 + act. 1414/1-2) sind demnach samt den dazugehörigen Ausführungen zu berücksichtigen (vgl. Prot. S. 156 + 172 f.). Wurden bestimmte Unterlagen hingegen erst nach diesem Zeitpunkt zu den Akten gereicht, so sind diese infolge des damals bereits definitiven Abschlusses des Beweisverfahrens in diesem Prozess nicht mehr zu beachten, was namentlich auf die nachträglich ein- gereichten Dokumente des Beschuldigten E._____ zutrifft (vgl. act. 1440/1-3).

2. Verwertbarkeit von Akten aus anderen Verfahren / Untersuchungen 2.1. Einleitung Die Anklägerin hat in der vorliegenden Strafsache auch diverse Akten aus anderen Verfahren bzw. Untersuchungen gegen bestimmte Beschuldigte beigezo- gen, welche überwiegend vor dem Strafverfahren geführt wurden und zumindest teilweise einen Zusammenhang mit den in der Anklage erhobenen Vorwürfen auf- weisen. Es stellt sich diesbezüglich die generelle Frage, inwiefern diese separat generierten Akten im nachgelagerten Strafverfahren verwertbar sind.

- 78 - 2.2. Interne Untersuchungen der I1._____ und der BC._____ 2.2.1. Eine interne Untersuchung ist eine privatrechtliche Abklärung innerhalb ei- nes Unternehmens zu bestimmten Vorfällen. Der Anlass für ein solches Verfahren kann einem internen Bedürfnis entsprechen, gesetzlich vorgeschrieben oder auch medial motiviert sein. Das Ziel der entsprechenden Untersuchung ist es, einen Sachverhalt festzustellen, diesen anhand der internen und gesetzlichen Regelun- gen zu bewerten und daraus die notwendigen Schlüsse zu ziehen. Im Zentrum ste- hen dabei Mitarbeiterbefragungen sowie die Auswertung von physischen und elek- tronischen Daten. Den Abschluss des Verfahrens bildet regelmässig ein Schluss- bericht zu Handen der Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungsrates (MRAZ, Ku- ckuckseier im Strafprozess – Interne Untersuchungen, forumpoenale Sonderheft 2020 S. 170). Interne Untersuchungen beginnen im Privatrecht und können im Strafrecht enden. Das Verhältnis zwischen solchen privatrechtlichen Abklärungen und dem staatlichen Strafverfahren ist noch nicht vollständig geklärt. Während in einer un- ternehmensinternen Untersuchung arbeitsrechtliche Mitwirkungspflichten bestehen können, sind solche strafprozessual nicht vorgesehen. Es ist daher von vornherein zumindest fraglich, ob Erkenntnisse aus internen Untersuchungen in einem Straf- verfahren verwendet und verwertet werden dürfen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden sich dazu kaum wegweisende Hinweise, weshalb in dieser Beziehung noch nicht von einer gefestigten Praxis gesprochen werden kann. 2.2.2. Die Lehre tendiert angesichts des strafprozessualen Grundsatzes des "ne- mo tenetur" prinzipiell zur Annahme der Unverwertbarkeit von Aussagen in internen Untersuchungen im Strafverfahren, sofern der Befragte als Arbeitnehmer eine Aus- kunftspflicht gegenüber dem Unternehmen hat, wobei auch darauf hingewiesen wird, dass sich in solchen Verfahren zwei ungleich starke Privatparteien gegen- überstehen, in deren Rahmen der Arbeitgeber unter einem gewissen Druck intern nach Fehlern und Schuldigen unter seinen Arbeitnehmern sucht (vgl. GLESS, BSK StPO, N 47d zu Art. 139 StPO; GRAF, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Befra-

- 79 - gungsprotokollen internen Untersuchungen, forumpoenale 1/2016 S. 39 ff.). Diffe- renziert argumentiert in diesem Zusammenhang dagegen MRAZ, welcher die Ver- wertbarkeit von Befragungen von Mitarbeitern im späteren Strafverfahren von einer korrekten Durchführung des internen Untersuchungsverfahrens abhängig macht, wobei insbesondere an die Gewährung von Verteidigungsrechten und die korrekte Aufklärung des Mitarbeiters zu Beginn der Untersuchung zu denken sei, in deren Rahmen der Mitarbeiter auch darüber zu informieren sei, inwiefern die Resultate der Befragung in anderen Verfahren zur Anwendung gelangen könnten (MRAZ, a.a.O., S. 175). Das Bundesstrafgericht neigt ebenfalls zur Ansicht, dass Aussagen in internen Verfahren grundsätzlich nicht zur Belastung des Beschuldigten im Straf- verfahren verwendet werden dürfen, lässt jedoch eine indirekte Heranziehung in- sofern zu, als die internen Aussagen im späteren Strafverfahren vom Beschuldigten bestätigt werden (Urteil SK.2010.7 vom 16. Juni 2010, E. 3.1.). 2.2.3. Vorliegend hat die Geschäftsleitung der I1._____ am 1. Dezember 2016 beschlossen, in Sachen W._____ Holding AG eine interne Untersuchung einzulei- ten (act. 41901021). Die mit der Untersuchung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei CL._____ AG hat ihre Arbeiten mit dem Schlussbericht vom 6. September 2017 abgeschlossen (act. 41901012 ff.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsrat der BC._____ am 14. November 2017 die Rechtsanwaltskanzlei CG._____ mit einer weiteren internen Untersuchung beauftragt, welche die Umstände (namentlich be- treffend allfällige Interessenkonflikte involvierter Organe, Mitarbeiter und Beauftrag- ter der BC._____) von drei Akquisitionen der BC._____ in den Jahren 2006, 2014 und 1016 näher abzuklären hatte (act. 20103010). Der entsprechende Untersu- chungsbericht der Kanzlei datiert vom 20. Dezember 2017 (act. 20103001 ff.). Beide Rechtsanwaltskanzleien haben der Strafbehörde in der Folge auf Aufforde- rung hin ihren unzensierten Bericht mit diversen Unterlagen aus der internen Un- tersuchung zur Verfügung gestellt (vgl. act. 41901012 ff. + act. 20103002 ff.). 2.2.4. In casu wurden die internen Untersuchungen der I1._____ und der BC._____ nicht durch eigenes Personal, sondern durch grundsätzlich unabhängige Anwaltskanzleien geleitet, was eine unablässige Voraussetzung für eine professi-

- 80 - onelle Vorgehensweise im Rahmen solcher Untersuchungen darstellt. Die invol- vierten Beschuldigten wurden in ihren dortigen Befragungen auch ausdrücklich da- rauf aufmerksam gemacht, dass sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses grund- sätzlich keiner Aussagepflicht bestehen und sie sich insbesondere nicht in straf- rechtlich relevanter Weise belasten müssen. Allerdings wurden die Beschuldigten in diesen Befragungen nicht von einem Rechtsbeistand begleitet und auch nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen. Zudem fehlt sowohl eingangs der Gespräche mit den Beschuldigten wie auch jener mit befragten Drittpersonen der Hinweis, dass ihre Aussagen in einem späteren Strafverfahren allenfalls als Beweismittel verwen- det werden könnten (vgl. statt vieler act. 20105010). 2.2.5. Die Aussagen der Beschuldigten in den internen Untersuchungsverfahren werden angesichts dieser Sachlage im vorliegenden Urteil lediglich insofern zu de- ren Lasten verwendet, als diese ihre entsprechenden Angaben in der strafpro- zessualen Befragung in Anwesenheit ihres Verteidigers bestätigt haben. Analog werden belastende Aussagen in Befragungen von Dritten nur insofern herangezo- gen, als diese Ausführungen von diesen Personen im Rahmen einer Konfrontati- onseinvernahme bestätigt wurden und ihnen in der Folge konkrete Ergänzungsfra- gen gestellt werden konnten. 2.2.6. Nachdem sich die Schlussberichte der Rechtsanwaltskanzleien (act.

41901012) unter anderem massgeblich auf die Aussagen der Beteiligten im inter- nen Untersuchungsverfahren stützen, können sodann auch die entsprechenden Er- kenntnisse dieser Berichte grundsätzlich nicht zu Lasten der Beschuldigten ver- wendet werden, sofern diese Erkenntnisse von den Beschuldigten auf entspre- chenden Vorhalt hin nicht bestätigt wurden. 2.2.7. Anders ist hingegen mit den in diesen Untersuchungen beigezogenen und in das vorliegende Verfahren integrierten (physischen und elektronischen) Doku- menten zu verfahren, sofern nicht ersichtlich ist, dass diese Dokumente mittels Ver- letzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften gewonnen wurden (vgl. MRAZ, a.a.O., S. 174). Solche beigezogenen Akten sind der freien richterlichen Beweis- würdigung zugänglich und können mithin in casu auch zu Lasten der Beschuldigten

- 81 - verwendet werden, sofern sie diesen vorgängig rechtskonform zur Stellungnahme vorgehalten worden sind. 2.2.8. Angesichts der mithin stark eingeschränkten Verwertbarkeit der Erkennt- nisse der internen Untersuchungsverfahren wird im vorliegenden Urteil darauf ver- zichtet, die entsprechenden Ergebnisse der Befragungen und Berichte im Rahmen der Sachverhaltserstellung wiederzugeben. Nichtsdestotrotz ist jedoch festzuhal- ten, dass diese Ergebnisse als Grundlage für entsprechende eigene Ermittlungen im Vorverfahren herangezogen werden durften. Es handelt sich damit insbeson- dere nicht um rechtswidrig erlangten Prozessstoff, welcher jedwelche weiteren Be- weiserhebungen im vorliegenden Strafverfahren auf dessen Basis als unverwertbar erscheinen liesse. 2.3. Administrative Untersuchung der FINMA 2.3.1. Eine administrative Untersuchung der FINMA umfasst alle Ermittlungen, Verfahren und Massnahmen, mit welchen Verstösse gegen das Finanzaufsichts- recht abgeklärt und geahndet werden. Erforderlichenfalls eröffnet die FINMA ein Enforcement-Verfahren nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG). Wird nach durchgeführter Untersuchung festgestellt, dass das entspre- chende Aufsichtsrecht verletzt wurde, so ordnet die FINMA in einer anfechtbaren Verfügung die notwendigen Massnahmen an. Das entsprechende öffentlich-rechtliche Verfahren folgt eigenen prozessu- alen Prinzipien, welche sich nicht immer mit den strafprozessualen Grundsätzen decken. Insbesondere können gesetzlich festgeschriebene Mitwirkungspflichten im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren mit dem strafrechtlichen Grundsatz, sich nicht selber belasten zu müssen, kollidieren. Unter der Mitwirkungspflicht er- hobene Beweise können gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK im Strafverfahren nicht ver- wendet werden. Sie sind absolut unverwertbar und sind auch nicht als Grundlage für weitere Beweiserhebungen brauchbar. Dementsprechend dürfen Erkenntnisse aus speziellen aufsichtsrechtlichen Verfahren wie sie etwa im Finanzmarktrecht durchgeführt werden, nur dann in ein Strafverfahren einfliessen, wenn bereits in

- 82 - den durch das Finanzmarktgesetz initiierten Verfahren die strafprozessualen Rechte beachtet wurden (GLESS, BSK StPO, N 47b zu Art. 139 StPO). 2.3.2. Vorliegend hat die FINMA im Jahr 2016 bei der I1._____ nach Hinweisen auf mögliche Interessenkonflikte Abklärungen eingeleitet, an welchen sich auch der Beschuldigte A._____ zu beteiligen hatte. Anfang 2017 wurde mit der CI._____ AG eine Prüfungsbeauftragte im Sinne von Art. 36 FINMAG mandatiert, welche diverse Fragen der Corporate Governance vertieft untersuchte. Das gestützt auf diese Un- tersuchung geführte Verfahren der FINMA wurde im Juni 2018 beendet. 2.3.3. Aus diesem Verfahren befinden sich diverse von der Anklägerin beigezo- gene Dokumente und Protokolle der FINMA bei den Akten des vorliegenden Pro- zesses (vgl. act. 41924001 ff.). Die entsprechenden Erkenntnisse können aufgrund des vorstehend Gesagten in casu indes grundsätzlich nicht verwendet werden, was insbesondere für die dortigen Einvernahmen der Beteiligten als Auskunftspersonen gemäss VwVG und den darauf basierenden Schlussbericht der Prüfungsbeauftrag- ten CI._____ AG vom 22. September 2017 zu gelten hat (vgl. act. 41902001 ff.), welcher im Übrigen auch kein (externes) Gutachten darstellt, sondern als Teil der unmittelbaren Sachverhaltsermittlungen der FINMA anzusehen ist (vgl. NIGGLI, Die Verfügung als Falschbeurkundung, ContraLegem 2021/1 S. 31 f.). 2.3.4. Schliesslich ist festzuhalten, dass das hiesige Gericht auch nicht an die Schlussfolgerungen der FINMA in deren Verfügung vom 12. Juni 2018 gebunden ist, mit welcher diese ihr administratives Verfahren gegen die I1._____ abgeschlos- sen hat (vgl. act. 41926015). Sollte sich im vorliegenden Verfahren in einzelnen Bereichen dieselbe Thematik stellen, so hat das Gericht mithin gestützt auf die in diesem Verfahren erhobenen (verwertbaren) Beweismittel eine eigenständige Be- urteilung der Sache vorzunehmen. I. Grundsatz des fairen Verfahrens ("fair trial")

1. Den Strafbehörden wurde vom Beschuldigten F._____ bereits im Rahmen der Untersuchung aber auch anlässlich der Hauptverhandlung (im Rahmen des

- 83 - Plädoyers zu den Vorfragen) in der Gesamtbetrachtung eine unfaire Verfahrens- führung vorgeworfen, welche sich auf verschiedene Aspekte erstreckte (act. 70703069 ff.; act. 645 S. 4 ff. + act. 1330 S. 6).

2. Das Fairnessgebot bildet in sämtlichen Verfahrensstadien einen unabding- baren Bestandteil der strafprozessualen Verfahrensgrundsätze. In der Strafpro- zessordnung ist das Gebot namentlich in Art. 3 Abs. 2 lit c StPO enthalten, wonach alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Grundsatz beinhaltet im Wesentlichen die Prinzipien eines rechtsstaatliches Verfahrens, wie sie das Bundesgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den prozessualen Aspekten von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelt hat, enthält jedoch auch darüber hinausgehende Teilgehalte (vgl. WOHLERS, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [ZK StPO], 3. Aufl., N 20 ff. zu Art. 3 StPO).

3. Der Beschuldigte F._____ beanstandete im Verlauf des Verfahrens unter Berufung auf den dargelegten Grundsatz insbesondere die ungenügende Überset- zung von Verfahrenshandlungen und der in diesem Zusammenhang produzierten Akten und Protokolle (vgl. act. 70703069 ff.; act. 645 S. 13 ff. + act. 1330 S. 2 ff.). Sein in dieser Hinsicht bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung gestellter Antrag auf Übersetzung von einzelnen Verfahrensdokumenten (namentlich Protokollen von Einvernahmen) wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichtes vom 29. März 2021 mit Hinweis auf Art. 68 StPO und die dazu ergangene (tendenziell zurückhal- tende Praxis) abgewiesen, wobei das Obergericht auf eine entsprechende Be- schwerde am 10. Mai 2021 nicht eingetreten ist. Es kann im vorliegenden Urteil mithin für die beanstandeten Verfahrenshandlungen des Vorverfahrens auf die ent- sprechenden Erwägungen des genannten Beschlusses verwiesen werden, welche nach wie vor ihre Gültigkeit besitzen (vgl. act. 823 S. 6 f., wo insbesondere auch darauf hingewiesen wird, dass zumindest der Entwurf der Anklageschrift in Sachen V._____ auch in französischer Fassung in den Akten liegt [vgl. dazu act. 51602164 ff.; act. 51602007] und dem Beschuldigten in seinen Einvernahmen wichtige Passa- gen bzw. Aktenstücke gesondert übersetzt wurden [vgl. act. 51401036 f. betr. Tat- verdacht bzw. act. 51401071 betr. Vertragstext]), wobei an dieser Stelle ergänzend

- 84 - zu betonen ist, dass die genannte Bestimmung ausdrücklich auch eine mündliche Übersetzung zu Protokoll genügen lässt (Art. 68 Abs. 2 und 3 StPO). Für die Haupt- verhandlung wurde dem Beschuldigten sodann eine Übersetzerin bestellt, welche ihm an sämtlichen Verhandlungstagen zur Verfügung stand und ihm nebst den Vor- gängen der Verhandlung bei Bedarf auch relevante Passagen von wichtigen Akten und Protokollen übersetzen konnte, sofern er vor Gericht persönlich dazu Stellung nehmen wollte. Im Weiteren ist bei dieser Gelegenheit auch festzuhalten, dass sich aus dem in den Akten verfügbaren Mail-Verkehr ergibt, dass der Beschuldigte durchaus deutsch versteht und sich sogar in dieser Sprache schriftlich auszudrü- cken weiss (vgl. act. 32003049), auch wenn zu konzedieren ist, dass bestimmte Fachausdrücke des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Bereiches davon ausgenom- men sein dürften. Diesbezüglich stand ihm während des Verfahrens aber auch eine deutschsprachige Verteidigung zur Seite, welche ihm bei entsprechenden Unklar- heiten zur Seite stehen konnte. Dass solche Aspekte bei der Frage der Notwendig- keit einer Übersetzung von in der Verfahrenssprache gehaltenen Dokumenten re- levant sein können, hat das Bundesgericht im vorliegenden Strafverfahren denn auch bereits festgestellt (vgl. Urteil 1B_334/2021 vom 7.April 2022, E. 2.6. m.H.a. Urteil 1B_212/2020 vom 13. Mai 2020, E. 2.1.). Insgesamt ist mithin an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass dem Beschuldigten F._____ in dieser Beziehung ein faires Verfahren gewährt wurde, welches ihm eine angemessene persönliche Ver- teidigung erlaubte, sofern sich eine solche nebst der professionellen Verteidigung als notwendig erwies. Der weitere in diesem Rahmen platzierte Einwand, die erstinstanzliche Hauptverhandlung dürfe vor dem – damals noch – hängigen Bundesgerichtsent- scheid zu dieser Frage gar nicht stattfinden (act. 1330 S. 4), ist nicht zu hören. Vielmehr wären das vorliegende (Haupt-)Verfahren oder zumindest Teile davon zu- wiederholen, falls das Bundesgericht im Nachhinein gewissen Verfahrensschritte unter diesem Titel nicht als justizkonform erachten und darin einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer erblicken würde, was in casu je- doch nicht geschehen ist (vgl. vorne Ziffer I./A./5. m.H.a. mittlerweile ergangenes Urteil 6B_334/2021 vom 7. April 2022 [act. 1633], mit welchem der Beschuldigte

- 85 - mit seinem Anliegen im Wesentlichen auf den ordentlichen Rechtsmittelweg ver- wiesen wurde).

4. Der Beschuldigte F._____ hielt in seiner Einvernahme in der Untersuchung betreffend die Transaktion BH._____ auch fest, dass er nicht wisse, was ihm dies- bezüglich konkret vorgeworfen werde (act. 51501399 f.). Er macht damit zumindest sinngemäss geltend, dass ihm die Grundlage für die Wahrung seiner Verteidi- gungsrechte fehlte. In dieser Hinsicht ist in der Strafprozessordnung geregelt, dass dem Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme mitgeteilt werden muss, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Ge- genstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei ist der Gegen- stand der Strafuntersuchung möglichst genau und umfassend zu bezeichnen (RUCKSTUHL, BSK StPO, N 22 zu Art. 158 StPO). Der entsprechende Hinweis ist dem Beschuldigten indes gemacht worden, sobald sich der Tatverdacht in dieser Sache gegen ihn erhärtet hatte, wobei ihm in diesem Zusammenhang zu Beginn der Einvernahme unter Hinweis auf den konkreten Tatverdacht in einfacher und verständlicher Form mitgeteilt wurde, dass er nun auch diesbezüglich als beschul- digte Person befragt werde (vgl. act. 51501005 f.). Auch wenn ihm in der Folge einzelne Vorhalte (mit genauerer Bezeichnung der Fakten) erst nach und nach ge- stützt auf sukzessive in das Verfahren eingebrachte Beweise gemacht wurden, ist darin keine unzulässige "Salamitaktik" zu erkennen, da dieses Vorgehen dem Um- stand geschuldet war, dass die einzelnen Beweismittel erst nach und nach gesich- tet und vorgehalten werden konnten, dies unter anderem auch deshalb, weil sie zunächst gesiegelt waren. Die konkreten Anklagevorwürfe mit Zuordnung zu kon- kreten Straftatbeständen sind einem Beschuldigten indes erst nach Erhebung der relevanten Beweise mit abgeschlossener Untersuchung zu unterbreiten, was mit der ausführlichen Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 vorliegend ebenfalls ge- schehen ist. Es ist mithin insoweit ebenfalls kein prozessual unfaires Verhalten der Anklägerin erkennbar.

5. Die weiteren unter dem Titel der Verfahrensfairness vorgebrachten Rügen betreffend die zu späte bzw. gänzlich fehlende Zustellung von Akten (act. 1330

- 86 - S. 5) sind im Übrigen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu behandeln. J. Grundsatz des rechtlichen Gehörs

1. Über den allgemeinen Grundsatz des fairen Verfahrens hinaus wurden im vorliegenden Verfahren auch spezifische Verletzungen betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht, auf welche an dieser Stelle aufgrund ihrer besonderen Bedeutung separat einzugehen ist. Geregelt ist der Anspruch in seinen Grundzügen in Art. 107 StPO, wonach die Parteien – sowie teilweise auch die an- deren Verfahrensbeteiligten – namentlich die Rechte haben, die Verfahrensakten einzusehen (Recht auf Akteneinsicht), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Recht auf Teilnahme), einen Rechtsbeistand beizuziehen (Recht auf Verteidigung bzw. Vertretung), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Recht auf Stel- lungnahme) sowie Beweisanträge zu stellen (Recht auf Beweisanträge) (vgl. wei- terführend dazu LIEBER, ZK StPO, N 3 ff. zu Art. 107 StPO; VEST/HORBER, BSK StPO, N 7 ff. zu Art. 107 StPO). 2. 2.1. Die Beschuldigten A._____ und F._____ machen in diesem Zusammen- hang mit Bezug auf das Recht auf Akteneinsicht in der Untersuchung geltend, dass ihnen vor ihren Einvernahmen in massgebende Verfahrensakten zu späte Einsicht gewährt worden sei. Insbesondere sei ihnen ein grosser Teil der Akten erst kurz vor den Schlusseinvernahmen in den Sachverhaltskomplexen V._____ und BH._____ zugestellt worden, was eine seriöse Vorbereitung auf diese Befragungen offensichtlich verunmöglich bzw. das (Ergänzungs-)Fragerecht schwer einge- schränkt habe (Beschuldigter A._____: act. 51602010; Beschuldigter F._____: act. 51501003 f.; act. 51601328, vgl. auch act. 51602059). Weiter monieren der Be- schuldigte B._____ und auch der Beschuldigte F._____ im gleichen Zusammen- hang, sie hätten im Verlauf des Vorverfahrens gar nie vollständige Einsicht in die im Verfahren sichergestellten Akten erhalten. Vielmehr sei ihnen erst einige Zeit nach der Anklageerhebung Ende Juni/Anfang Juli 2021 per USB-Stick der Inhalt

- 87 - von rund 60 neuen Bundesordnern (bzw. die Datenmenge von 40 Gigabite) an po- tentiell sachverhaltsbezogenen Unterlagen zugestellt worden, welche hätten neu gesichtet werden müssen. Weitere Akten, welche bei ihnen oder ihren Gesellschaf- ten (z.B. bei der CM._____ AG) beschlagnahmt und im Verlauf von Entsiegelungs- verfahren freigegeben worden seien, lägen bis heute weder den Parteien noch dem Gericht vor. Wenn die Staatsanwaltschaft für sich beanspruche, für sich allein die Relevanz von Verfahrensakten beurteilen zu können, so könne dem nicht zuge- stimmt werden. Vielmehr sei die Frage der Verfahrensrelevanz von den Parteien und schliesslich vom Gericht eigenständig zu beantworten, weshalb diese auch da- rauf angewiesen seien, Einsicht in sämtliche erhobenen Akten zu erhalten (Be- schuldigter B._____: act. 1322 S. 2 ff.; Beschuldigter F._____: act. 1034 S. 2 f. + act. 1330 S. 5). 2.2. Die Anklägerin weist derweil im Zusammenhang mit dem Akteneinsichts- recht der Beschuldigten darauf hin, dass jene Verfahrensakten, auf welche sich die Anklage stütze, den Beschuldigten bereits anlässlich der entsprechenden Konfron- tationseinvernahmen vorgehalten worden seien und ihnen die übrigen Akten spä- testens vor den jeweiligen Schlusseinvernahmen vorgelegen hätten. Nachdem die den Schlusseinvernahmen zu Grunde liegende Anklageschrift keine neuen Tatsa- chen enthalten habe, sei eine adäquate Stellungnahme in Bezug auf die wesentli- chen Akten mithin jederzeit möglich gewesen (act. 51602010 - 2012). Vorenthalten worden seien den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt lediglich diejenigen Akten, welche das Personaldossier der Mitbeschuldigten beschlugen oder von Schutzan- trägen betroffen gewesen seien, wobei die Tatsache, dass solche Schutzanträge gestellt worden seien, dagegen spreche, dass die entsprechenden Akten als ent- lastend angesehen worden seien. Nach abschliessender Behandlung der Schutz- anträge seien dann sämtliche Akten an das Gericht übermittelt worden, welches diese den Parteien – nach erheblicher Reduktion des Schutzumfanges – zugestellt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es den bereits akten- und sachverhaltskun- digen Parteien bis zur Hauptverhandlung nicht möglich sei, die nun vollständigen Akten zu sichten und daraus allfällige Entlastungsmomente zu benennen, welche der Anklägerin nicht aufgefallen seien (act. 1016 S. 5 f.).

- 88 - 2.3. Gemäss Art. 100 StPO wird von den Strafbehörden für jede Strafsache ein systematisches Aktendossier angelegt. Entsprechend Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens unter Vorbehalt der Einschränkungsklausel von Art. 108 StPO einsehen. Die erste Einvernahme kann sich je nach Komplexität des Sachverhalts auf mehrere Teilbe- fragungen beschränken, in welchen dem Beschuldigten die wichtigsten Beweise erstmals vorgehalten werden. Möglich sind auch neuerliche erste Einvernahmen, wenn sich in der Zwischenzeit neue Vorwürfe ergeben haben, die bis anhin nicht bekannt gewesen sind (BRÜHSCHWEILER/GRÜNIG, ZK StPO, N 4 zu Art. 101 StPO). Die Erhebung der wichtigsten Beweise kann in umfangreichen Verfahren mitunter erst spät abgeschlossen sein. Grundsätzlich ist es jedoch geboten, dem Beschul- digten vor Konfrontationseinvernahmen (mit Zeugen oder Auskunftspersonen) die Einsicht in sämtliche vorhandenen Beweiserhebungen (namentlich auch sämtliche früheren Einvernahmen mit Verfahrensbeteiligten) zu ermöglichen, damit dieser Fragen dazu stellen kann, dies selbst dann, wenn die Erhebungen keine belasten- den Erkenntnisse erbracht haben (vgl. WOHLERS, ZK StPO, N 37 f. zu Art. 3 StPO und N 18 zu Art. 147 StPO; vgl. auch Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. Juni 2018, Geschäfts-Nr. SB180280, E. II./3.5.). Kann die Akteneinsicht nicht rechtzeitig gewährt werden, so drängt sich unter diesem Gesichtspunkt unter Umständen eine weitere Einvernahme in Kenntnis sämtlicher Akten auf, um das Fragerecht zu gewährleisten. Mitunter können indes auch praktische Gründe der (sofortigen) Akteneinsicht entgegenstehen, wenn die Behörde die Akten noch nicht zu sichten vermochte, wobei aber diesfalls eine vollständige Verweigerung des Ein- sichtsrechts dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprechen würde, weshalb in solchen Fällen zumindest die teilweise Einsicht in jene Akten, welche bereits ge- sichtet worden sind und vorgehalten werden sollen, zu gewähren ist (BRÜHSCHWEI- LER/GRÜNIG, ZK StPO, N 5 zu Art. 101 StPO). 2.4. Soweit von den Beschuldigten – namentlich vom Beschuldigten B._____ im Rahmen der Vorfragen – gerügt wird, dass ihm (und letztlich auch dem Gericht) bestimmte Untersuchungsakten bis heute nie zur Kenntnis gebracht worden seien

- 89 - (act. 1322 S. 2 f.), ist zwar zutreffend, dass die Anklägerin den Parteien in der Un- tersuchung generierte Akten nicht gestützt auf ihre eigene Einschätzung der Ver- fahrensrelevanz vorenthalten darf, wenn diese nicht mehr von Siegelungs- oder Schutzmassnahmen betroffen sind. Ein solches Vorgehen der Anklägerin ist aber im vorliegenden Verfahren auch nicht ersichtlich, zumal die Beschuldigten ihre da- hingehenden Behauptungen nur in sehr allgemeiner Weise substantiiert haben (vgl. dazu nachfolgend Absatz 2). Gesichert ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass gemäss der Asservaten-Liste (act. 10401001 ff.) die gesiegelten Geräte und Festplatten den Parteien nach der Auswertung wieder herausgegeben und ihnen überdies auch einzelne Unterlagen persönlicher Natur zurückgegeben wurden (vgl. act. 10401009), weshalb diese Daten und Unterlagen nicht als Aktenbestandteil gelten können. Es muss der Untersuchungsbehörde insofern denn auch gerade in umfangreichen und komplexen Verfahren ein gewisses Ermessen bei der Akten- führung zugestanden werden, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten, was letztlich der Bewältigung des Prozessstoffes und einer nachprüfbaren und nachvollziehbaren Beurteilung dient (SCHMUTZ, BSK StPO, N 11 zu Art. 100 StPO). Damit bestehen aber insoweit keine hinreichenden Hinweise, dass den Par- teien das rechtliche Gehör hinsichtlich von aktenrelevantem Material in unzulässi- ger Weise beschnitten worden ist, zumal sie bis zur Hauptverhandlung jederzeit das Recht hatten, dem Gericht allfällig zu Unrecht unberücksichtigte Akten vorzu- legen oder dort durch entsprechende Beweisanträge edieren zu lassen. Die Beschuldigten B._____ und F._____ haben in diesem Zusammenhang anlässlich der Hauptverhandlung verschiedene Unterlagen betreffend die Sachver- haltskomplexe W._____ und V._____ einreichen lassen (vgl. act. 1323/2 + 1414/1- 2), welche ihre Behauptung betreffend die ihnen im Verfahren vorenthaltenen Akten bestätigen sollten. Sie konnten in diesem Rahmen indes nicht kenntlich machen, dass es sich dabei um Dokumente handelte, welche in der Untersuchung formell zu den Akten erhoben worden sind. Vielmehr wurde im Wesentlichen geltend ge- macht, diese Dokumente seien nachträglich beim Beschuldigten B._____ gefunden worden, ohne konkret zu benennen, inwiefern diese zuvor von der Anklägerin bei diesem sichergestellt wurden (vgl. act. 1322 S. 6 bzw. Prot. S. 172 f.). Fehlen je-

- 90 - doch Hinweise, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten jemals um Akten- stoff gehandelt hat, so ist eine Beschneidung des rechtlichen Gehörs insofern nicht ersichtlich. Jedenfalls wurden die neu eingereichten Dokumente im Hauptverfahren als verwertbar zu den Akten genommen (vgl. vorne Ziffer III./H./1.2. bzw. hinten III./L./2.), um im Rahmen der Sachverhaltserstellung betreffend die Transaktionen V._____ und W._____ einer entsprechenden Würdigung unterzogen werden zu können (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./3.+4.), womit der Gehörsanspruch diesbezüg- lich in optima forma gewährleistet ist. 2.5. Hauptsächlich geht es bei den Gehörsrügen der Beschuldigten jedoch um jene Akten, welche ihnen im Vorverfahren zu spät oder gar nicht zur Kenntnis ge- langt sein sollen (vgl. Beschuldigter A._____: act. 51602010; Beschuldigter B._____: act. 1322 S. 3 f.; Beschuldigter F._____: act. 1330 S. 5). In diesem Zu- sammenhang erweist sich das Vorbringen als korrekt, dass die Parteien grundsätz- lich sowohl belastende als auch entlastende Dokumente frühzeitig einsehen dürfen und es somit nicht genügt, wenn im Verfahren lediglich diejenigen Akten zugänglich gemacht werden, welche die Grundlage des Anklagesachverhaltes bilden. Es stellt sich somit namentlich die Frage, ob der Anspruch auf Akteneinsicht gemäss Art. 101 StPO (als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs) verletzt ist, wenn den Par- teien bestimmte Akten während des gesamten Untersuchungsverfahrens nicht zur Einsicht offenstehen. Die Anklägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Vorbehalt von Art. 108 Abs. 1 StPO, wonach Akteneinsichtsrechte eingeschränkt werden können, wenn dies zur Wahrung des privaten Geheimbereiches einer Ver- fahrenspartei nötig ist. Diesbezüglich mag durchaus zutreffen, dass die Anklägerin den Beschuldigten im Untersuchungsstadium zahlreiche Akten sehr spät offen- legte. Für diesen Umstand sind jedoch keine anderen Gründe ersichtlich, als dass umfangreiches Aktenmaterial lange Zeit aufgrund von Siegelungs- und Schutzan- trägen blockiert war und den Parteien deshalb vor dem Entscheid über diese An- träge nicht freigegeben werden konnte. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass die Anklägerin den Beschuldigten im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahmen zu- mindest jene thematisch einschlägigen Akten, welche sie nach der Freigabe bereits gesichtet hatte, zur Einsicht offenlegte, wobei grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist,

- 91 - wenn die Einsichtnahme recht kurzfristig oder teilweise erst anlässlich der Einver- nahme selbst gewährt wird, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Einsichts- und Fragerecht mit diesem Vorgehen geradezu verunmöglich wird. Aus den Einvernahmen ist jedoch nirgends ersichtlich, dass die Beschuldigten konkret geltend gemacht hätten, sie hätten gewisse vorgelegten Akten nicht studieren und damit das Fragerecht zu einem konkreten Thema nicht hinreichend ausüben kön- nen. Soweit bestimmte Akten den Beschuldigten auch bis zur Anklageerhebung nicht unterbreitet wurden, basierte dies insbesondere auf der Tatsache, dass be- stimmte Siegelungs- und Schutzmassnahmeverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen bzw. umgesetzt waren. So erging die staatsanwaltschaftliche Verfügung betreffend Akteneinsicht, mit welcher über die Schutzanträge der Be- schuldigten B._____, D._____, C._____, F._____ und G._____ – unter Hinweis, dass noch nicht alle Anträge spruchreif seien und in einer separaten Verfügung behandelt werden müssten (act.10302409 f.) – befunden wurde, erst am 17. Juli 2020 (vgl. act. 10302378 ff.), wobei daraus nicht ersichtlich ist, inwiefern die damals teilweise frei gewordenen Akten den Beschuldigten in der Folge bis zur Anklageer- hebung vom 26. Oktober 2020 zur Einsicht offen standen. Im Weiteren wurden aus Siegelungen stammende Akten der Anwaltskanzlei BK._____ erst im gerichtlichen Verfahren nachgereicht (vgl. act. 545 ff.), ohne dass sie die Beschuldigten in der Untersuchung zu Gesicht bekommen hatten. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Anklägerin den Abschluss bzw. Vollzug sämtlicher diesbezügli- cher Verfahren hätte abwarten und die nach und nach freiwerdenden Akten den Parteien vor definitivem Abschluss der Untersuchung in einer weiteren Einver- nahme hätte unterbreiten müssen, selbst wenn sie diese nicht mehr als relevant erachtete. Angesichts der Tatsache, dass die Anklägerin diese Akten ihrer Anklage unbestrittenermassen nicht zu Grunde legte und die Einschränkungsvoraussetzung von Art. 108 Abs. 4 StPO damit gewahrt wurde, und des Umstandes, dass im vor- liegenden umfangreichen Verfahren auch anderen wichtige prozessuale Grunds- ätze wie das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen sind, erweist sich jedoch die Vorgehensweise der Anklägerin, wonach sie auf eine nochmalige Einvernahme

- 92 - zu denselben Themen verzichtete und dem Gericht mit der Anklageerhebung sämt- liche verfügbaren Akten zustellte, dann als opportun, wenn die Parteien ihre ent- sprechenden Rechte auf Stellungnahme und Ergänzungsfragen auch noch im Hauptverfahren in angemessener Weise ausüben konnten. Dies war vorliegend ohne Weiteres möglich, nachdem das Gericht den Parteien nach Entscheid über die nochmals aufgeworfenen Geheimhaltungsinteressen der Beschuldigten sämtli- che nicht mehr der Geheimhaltung unterliegende Akten anfangs Juni 2021, mithin rund 7 Monate vor der Hauptverhandlung, zugänglich machte (vgl. act. 945), wobei die Untersuchungsakten auch noch digital (auf einem USB-Stick) an die Parteien weitergeleitet wurden (act. 974 und act. 987), womit der diesbezüglich einschlägi- gen Vorschrift von Art. 108 Abs. 5 StPO Rechnung getragen wurde. Die Beschul- digten und ihre Verteidiger hatten somit spätestens in diesem Stadium – vorbehält- lich Art. 108 Abs. 1 StPO – volle Akteneinsicht und konnten sich uneingeschränkt zu den aus ihrer Sicht nachträglich noch relevanten Dokumenten äussern, was sie denn auch verschiedentlich getan haben (vgl. namentlich Beschuldigter B._____: act. 1030 + act. 1322 S. 4 ff.; Beschuldigter F._____: act. 537 + act. 1330 S. 5 ff.). Konnten aber die Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren noch rechtzeitig zu sämtlichen Akten Stellung nehmen und entlastende Aspekte einbringen sowie an- lässlich der Hauptverhandlung auch ihr Recht auf Ergänzungsfragen vollumfänglich wahrnehmen, so wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör insgesamt nicht un- rechtmässig beschnitten, wobei auch darin kein relevanter prozessualer Nachteil gesehen werden kann, dass die Anklägerin früher über den genauen Aktenstand informiert war, da ein solcher Informationsvorsprung im Strafprozess in der Natur der Sache liegt und nicht ersichtlich ist, dass dieser in irgendeiner Weise ungebühr- lich ausgenützt worden wäre. 2.6. Das Recht der Beschuldigten auf Akteneinsicht ist im vorliegenden Verfah- ren somit insbesondere in Berücksichtigung der dargelegten Gesamtschau nicht verletzt worden.

3. Soweit die weiteren entsprechenden Rügen der Beschuldigten im Übrigen die Verwertbarkeit von einzelnen konkreten Beweismitteln beschlagen, ist auf die

- 93 - damit aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem diesbezüglich zu beur- teilenden Sachverhalt (dort im Wesentlichen unter dem Titel des Beweisfundamen- tes) näher einzugehen und an jener Stelle über die Zulässigkeit der jeweiligen Be- weiserhebung zu befinden (vgl. hinten Ziffer IV./G./2.2.,3.2.,4.2.,5.2.+6.2.). K. Weitere Vorfragen

1. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden von den Beschuldigten über die bereits behandelnden Themen hinaus weitere Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO aufgeworfen, mit welchen prozessuale Rügen geltend gemacht wur- den. Vorweg ist dazu darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang gestellte Beweisanträge nicht im Rahmen von Vorfragen zu behandeln sind, weshalb auf diesen Thematik nicht an dieser Stelle einzugehen ist (vgl. dazu auch nachfolgend Ziffer III./L.). Kein Gegenstand einer Vorfrage sind auch sodann Ausstandgesuche, über welche regelmässig die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. dazu für den vorliegenden Fall vorne Ziffer I./B./7.). Nicht als Vorfragen zu behandeln sind schliesslich Problematiken, über welche erst mit dem Endentscheid befunden wer- den kann, was insbesondere bei Verjährungsfragen der Fall ist (vgl. HAURI/VENETZ, BSK StPO, N 9 + 20 zu Art. 339 StPO).

2. Weiter ist zu den Vorfragen festzuhalten, dass grundsätzlich unverzüglich über die damit gestellten Anträge zu befinden ist, diesbezüglich aber im Rahmen des entsprechenden verfahrensleitenden Entscheides kein Anspruch auf Begrün- dung anlässlich von dessen (in der Regel mündlicher) Eröffnung besteht und die Motivation – wie vorliegend (vgl. Prot. S. 99 f.) – einstweilen nur summarisch und dann definitiv mit dem begründeten Urteil erfolgen kann (HAURI/VENETZ, BSK StPO, N 21 zu Art. 339 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [PK StPO], 3. Aufl., N 13 zu Art. 339 StPO). Der Vorfragen- entscheid ist denn auch nicht selbstständig, sondern nur mit dem Endurteil anfecht- bar (Art. 65 Abs. 1 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 93 BGG).

- 94 -

3. Der Beschuldigte A._____ (und mit ihm auch der Beschuldigte B._____) liess im Rahmen der Vorfragen den Verfahrensantrag stellen, es sei die Hauptver- handlung infolge der gesundheitsbedingten Abwesenheit des Beschuldigten D._____ zu vertagen, da ansonsten dessen nachträgliche gerichtliche Befragung mitten in die Parteivorträge nach abgeschlossenem Beweisverfahren falle, wenn keine weiteren Beweisanträge mehr möglich seien (Beschuldigter A._____: Prot. S. 80; Beschuldigter B._____: Prot. S. 82). Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass gestützt auf Art. 349 StPO selbst im Stadium der Urteilsberatung das Beweis- verfahren jederzeit noch ergänzt werden kann und die Parteiverhandlungen in die- sem Zusammenhang wieder aufgenommen werden können. Es stand dem Be- schuldigten A._____ mithin zwecks Wahrung seines Gehörsanspruches frei, sich nach der späteren Befragung des Mitbeschuldigten (spätestens mit dem zweiten Parteivortrag) zu allfälligen weiteren Erkenntnissen aus dieser Befragung zu äus- sern und in diesem Zusammenhang auch neue Beweisanträge zu stellen. Ein Nachteil war mit der aus organisatorischen Gründen bedingten Vorgehensweise des Gerichts demnach für ihn nicht verbunden, woran auch nichts zu ändern ver- mag, dass für die Parteien damit ein höherer Aufwand verbunden war (vgl. Prot. S. 82), solange ihnen die Zeit gewährt wurde, um sich entsprechend vorbereiten zu können. Zentral ist aus der Sicht des Beschuldigten D._____ in dieser Hinsicht aber auch, dass er selber sich mit diesem Vorgehen mit Bezug auf sein eigenes Verfah- ren ausdrücklich einverstanden erklärte (vgl. Prot. S. 81) und die Mitwirkung am Prozess während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit seinem Verteidiger überliess, womit er auf seine Teilnahmerechte verzichtete.

4. Im Weiteren machte der Beschuldigte B._____ im Sinne einer Vorfrage (unter dem Titel "Berichtigung der Anklage") geltend, es gehe betreffend den Teilsachverhalt V._____ aus der Anklageschrift nicht hinreichend hervor, ob die Anklägerin diesbezüglich nun die BF._____ oder die BC._____ als geschädigt er- achte (act. 1322 S. 7 f.). Der Formulierung der Anklageschrift lässt sich diesbezüg- lich indes zwanglos entnehmen, dass die Anklägerin beide Gesellschaften als ge- schädigt erachtet und entsprechend auch Pflichtverletzungen des Beschuldigten B._____ gegenüber beiden Gesellschaften einklagt (vgl. act. 10103159 ff.). Dem- entsprechend haben sich ursprünglich denn auch beide Gesellschaften in dieser

- 95 - Sache als Privatklägerinnen konstituiert und wurden als solche im Verfahren auf- genommen. Inwiefern sich diese Sichtweise als korrekt erweist, ist nicht im Rahmen der Vorfragen, sondern im Rahmen der nachfolgenden materiellen Erwägungen zu klären, zumal insofern das Anklageprinzip nicht betroffen ist und entsprechend auch keine Berichtigung (oder Ergänzung) der Anklage notwendig erscheint. Klar ist in diesem Zusammenhang, dass die BF._____ AG mittlerweile aus dem Rubrum entfernt worden ist und nicht mehr als Prozessbeteiligte gilt, weshalb über ihre all- fälligen Belange im vorliegenden Verfahren nicht mehr entschieden werden kann, wobei an dieser Stelle jedoch anzumerken ist, dass im Rahmen des Hauptverfah- rens in ihrem Namen auch keine Gesuche mehr gestellt bzw. Ansprüche mehr an- gemeldet worden sind.

5. Ferner beanstandete der Beschuldigte C._____ im Zusammenhang mit den Vorfragen, dass in casu keine genügende Aktenführung vorliege, da verschie- dene aufgezeichnete Telefongespräche der Beschuldigten entgegen Art. 76 f. StPO nicht als Wortprotokolle vorlägen, sondern nur als Zusammenfassungen (mit wesentlichen Auslassungen) vorlägen und im Übrigen auch ein Verzeichnis fehle, aus welchem sämtliche im vorliegenden Verfahren generierten Audio-Dateien in geordneter Form ersichtlich seien (act. 1324 S. 2 ff.). Hierzu ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass die Bestimmungen über die Protokollierung gemäss Art. 76 ff. StPO entgegen der Ansicht der Verteidigung im vorliegenden Zusammen- hang nicht anwendbar sind. Namentlich handelt es sich bei den Überwachungen um keine Verfahrenshandlungen, welche gemäss Art. 76 StPO in einem Verfah- rensprotokoll festzuhalten wären. Vielmehr stellt eine Überwachungsaufzeichnung einen Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 StPO dar, deren Abschriften einem amtlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO gleichkommen (vgl. dazu ausführlich hinten Ziffer IV./G./4.2.7.). Den eigentlichen Beweis bilden demnach die im Recht liegenden Audio-Files, aus welchen auch die Verteidigung zitiert (vgl. act. 1324 S. 2 f.). Diese Audio-Files liegen – soweit ersichtlich – vollständig in akturierter Form bei den Akten des vorliegenden Falles (vgl. act. 80201066 + 2201). Ein dar- über hinausgehendes Verzeichnis der einzelnen aufgezeichneten Gespräche ist nicht erforderlich. Das Bundesgericht hielt in einem seiner jüngeren Entscheide dazu fest, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, im Falle von

- 96 - geheimen Überwachungsmassnahmen selbst irrelevante Vorgänge bzw. Inhalte zu den Akten zu nehmen oder diese in einer detaillierten und chronologischen Über- sicht aller stattgefundener Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Log- buchs zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3. f.). Dem Beschuldigten wäre es mithin unbenommen gewesen, sich anhand der akturierten Audio-Files ein Bild über die Vollständigkeit der im Recht liegenden Gesprächsprotokolle zu machen und im Falle eines Ungenügens jene Stellen aus dem Audio-Files als formellem Beweismittel zu zitieren, welche zusätz- lich zu den Protokollen zu berücksichtigen sind, was er teilweise ja auch gemacht hat, womit er gleich selber darlegte, dass ein solches Vorgehen durchaus möglich und zumutbar ist. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang im Übrigen rügt, von der Überwachung betreffend die Beschuldigten liege nur ein Teil der Ergebnisse in den Akten (act. 1324 S. 3 f.), bestehen hierfür keine Anhaltspunkte, zumal solche von der Verteidigung auch nicht näher substantiiert werden. Vielmehr ist – wie be- reits erwähnt – davon auszugehen, dass sämtliche überwachten Telefongespräche via Audio-Files aktenkundig sind und vom Beschuldigten angesichts der Akturie- rung auch hinreichend erschlossen werden können, zumal die einzelnen CDs über eine chronologische Ordnerstruktur mit Hinweisen auf die einzelnen Telefonge- spräche verfügen, die es der Verteidigung ermöglichen, sich innert angemessener Zeit zurechtzufinden und allfälligen entlastenden Momenten in den Gesprächen adäquat nachzugehen (vgl. act. 80202201 + 2201) Selbst wenn aber einzelne Ge- spräche nicht aktenkundig wären, so wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör da- mit nicht automatisch verletzt (vgl. Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3. f.). Art. 276 Abs. 1 StPO sieht diesbezüglich ausdrücklich vor, dass die aus geneh- migten Überwachungen stammenden Aufzeichnungen, die für das Strafverfahren keinen Beweiswert haben, gesondert aufbewahrt werden können und in dieser Hin- sicht ein Recht auf Akteneinsicht nur besteht, wenn die beschuldigte Person spezi- fische Gründe für ihr entsprechendes Gesuch vorbringt, wofür nicht genügen kann, dass lediglich geltend gemacht wird, es sei nicht auszuschliessen, dass sich aus den Aufzeichnungen entlastende Momente ergeben könnten (vgl. Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, E. 2.3.3. m.w.H.). Es entspricht denn auch

- 97 - sowohl obergerichtlicher als auch bundesgerichtlicher Praxis, von einem Beschul- digten bei grundsätzlich belastender Sachlage ohne Verletzung des Beweisrechts verlangen zu können, für ihn entlastende Tatsachen (z.B. einzelne Telefongesprä- che) konkret zu benennen, denn es ist in erster Linie er, der weiss, ob bzw. wann sich Entlastendes ereignet hat oder haben könnte und bei welchen Gelegenheiten bzw. in welchen Gesprächen solches ersichtlich wäre (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015 [SB150297], E. III/1.5.; Urteile des Bun- desgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. De- zember 2011 E. 1.6. [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1.; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 [publ. in Pra 2001 Nr. 110, E. 3.]; vgl. auch Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996 S. 587 Nr. 47; MEYER-LADEWIG, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6 EMRK). Soweit der Beschuldigte solche potentiell entlasten- den Momente in seinen Ausführungen zu den Vorfragen genannt hat (vgl. act. 1324 S. 2 f.), wird diesen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung denn auch mit der gebührenden Sorgfalt nachzugehen sein. Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Über- wachungsmassnahmen ist nach all dem Gesagten nicht zu beanstanden.

6. Die Beschuldigten C._____ und D._____ liessen im Zusammenhang mit den Vorfragen im Rahmen eines separaten Plädoyers ihres zivilrechtlichen Vertre- ters sodann auch verschiedene prozessuale Einwände geltend machen, welche sich gegen die Zulässigkeit der Adhäsionsklage der Privatklägerin 4 richten (vgl. act. 1325 + 1327). Diese Einwendungen sind infolge ihrer punktuellen Auswirkun- gen auf das Strafverfahren indes im vorliegenden Entscheid nicht vorgängig als Vorfragen zu behandeln, sondern später im Rahmen der Würdigung der Zivilbe- gehren zu beurteilen (vgl. hinten Ziffer IX.). L. Beweisanträge

1. Sämtliche Beschuldigten haben im Vorverfahren sowie teilweise auch im Vorfeld der Hauptverhandlung von ihrem Recht auf Beweisanträge (als Teilgehalt

- 98 - des Gehörsgrundsatzes, vgl. vorne Ziffer III./J./1.) Gebrauch gemacht und ver- schiedene Anträge auf Abnahme von weiteren Beweismitteln gestellt, welche mit Beweisergänzungsentscheid der Anklägerin vom 26. Oktober 2020 bzw. mit Verfü- gung des Gerichts vom 4. November 2021 grösstenteils abgewiesen bzw. einstwei- len abgelehnt worden sind (vgl. dazu act. 10513001 ff. + act. 1093). Einzig der be- antragte Aktenbeizug des gegen L._____ geführten Strafverfahrens wurde gutge- heissen. Die Anklägerin stellte dem Gericht infolgedessen die Verfahrensakten der am 29. September 2021 abgeschlossenen Strafuntersuchung STA3-STR-2019- 10004803 gegen L._____ in elektronischer Form zu (act. 1102/1). Den Parteien wurden diese Verfahrensakten – abgesehen vom Tagessatzformular und den Per- sonalakten – ebenfalls elektronisch zur Verfügung gestellt (act. 1118 + 1125; vgl. auch act. 1687).

2. Anlässlich der Hauptverhandlung haben die Beschuldigten B._____, C._____ und F._____ diverse ihrer zuvor (einstweilen) abgelehnten Beweisanträge wieder eingebracht (Beschuldigter B._____: act. 1345 S. 1 ff.; Beschuldigter C._____: act. 1346 S. 1 ff.; Beschuldigter F._____: act. 1330 S. 8 ff. [bereits im Rahmen der Vorfragen]), welche – abgesehen von diversen zu den Akten genom- menen Urkundenbeweisen der Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ (Be- schuldigter A._____: act. 1358/1-2; Beschuldigter B._____: act. 1323/1-4 + 1386/1+2; Beschuldigter F._____: act. 1414/1-2) – nach einstweiliger Ablehnung anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 111) mit dem vorliegenden Endent- scheid definitiv abzuweisen sind. Auf diese Anträge und die Begründung ihrer defi- nitiven Abweisung wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Sachver- halt im konkreten Zusammenhang mit den einzelnen Unternehmenstransaktionen näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer IV./G. passim).

3. Bereits an dieser Stelle ist zu dieser Thematik jedoch festzuhalten, dass Anträge auf beweiskräftige Feststellung einer Tatsache im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung definitiv abschlägig beantwortet werden können, wenn die ent- sprechende Tatsache unerheblich, offenkundig, bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch GLESS, BSK StPO, N 48 zu Art. 139 StPO).

- 99 - M. Verjährung 1. 1.1. Die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen sollen gemäss der Anklageschrift ab dem Jahr 2005 stattgefunden haben (vgl. dazu Anklagepunkt D./I., act. 10103120 ff.). Nach diesem Zeitpunkt wurde das Verjährungsrecht (Art. 97 ff. StGB) per 1. Januar 2014 revidiert, wobei für die Frage des anwendba- ren Rechts der Grundsatz der "lex mitior" gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB auch in Bezug auf die Verjährung seine Geltung beansprucht (vgl. Art. 389 StGB bzw. Art. 337 aStGB; vgl. auch BGE 129 IV 49, E. 5.1.). Somit gelangt grundsätzlich das im Zeit- raum der jeweiligen Tatbegehung geltende Verjährungsrecht zur Anwendung, aus- ser das neue Recht erweise sich für den Beschuldigten als milder. Eine Vermi- schung von altem und neuem Recht ist in diesem Zusammenhang indessen aus- geschlossen (RIEDO, BSK StGB II, N 29 zu Art. 389 StGB m.H.a. die einschlägige bundesgerichtliche Praxis). Nachdem indessen das Verjährungsrecht per 1. Januar 2014 mittels Etablierung längerer Verjährungsfristen massgeblich verschärft wurde, kommt vorliegend das alte Verjährungsrecht zur Anwendung, soweit man zum Schluss kommt, dass die Taten der Beschuldigten vor dem Revisionszeitpunkt be- gangen worden sind. 1.2. Die infolge Art. 97 aStGB massgeblichen Verjährungsfristen bestimmen sich in abstrakter Weise entsprechend der höchsten Strafandrohung, welche das Gesetz für die vorgeworfenen strafbaren Handlungen etabliert, und nicht aufgrund der Strafe, die einem Täter gemäss der Strafzumessung im Einzelfall auferlegt wird (ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 37 zu Art. 97 StGB). 1.3. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich mit dem Tag, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a aStGB). Massgeblich ist somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt, an welchem der Täter diejeni- gen Handlungen begangen oder unterlassen hat, welche nach der sinngemäss ausgelegten gesetzlichen Umschreibung das strafbare Verhalten ausmachen (BGE 102 IV 80). Fristauslösend sind demnach bei Begehungsdelikten stets die Tathand- lungen, wie sie vom Gesetz umschrieben werden. Angeknüpft wird demzufolge an

- 100 - das Handlungsunrecht der Tat und nicht an deren Erfolgseintritt (BGE 134 IV 297; BGE 122 IV 62; TRECHSEL/CAPUS, PK StGB, N 1 zu Art. 98 StGB), wobei jedoch das Handlungsunrecht zumindest dann bis zur Vollendung bzw. Beendigung der Tat andauern kann, wenn in diesem Stadium ein erneutes Tätigwerden des Täters erforderlich ist (vgl. BGE 107 IV 1, E. 9.; vgl. dazu auch Verjährungsrechtsgutach- ten BS._____ gemäss act. 899/4 S. 10 ff.). Beim Unterlassungsdelikt beginnt die Verjährung demgegenüber nicht, solange die strafbare Unterlassung andauert. Fristauslösend ist hier grundsätzlich der Tag, an dem die Handlungspflicht des Ga- ranten endet bzw. an dem der Garant hätte handeln sollen (TRECHSEL/CAPUS, PK StGB, N 3 zu Art. 98 StGB). Bei andauernder Garantenpflicht ist dies im Zeitpunkt der Verwirklichung des zu verantwortenden Risikos der Fall (vgl. BGE 122 IV 61, E. 2., wo auf den Zeitpunkt des eingetretenen Unfalls abgestellt wurde; vgl. auch ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 10 zu Art. 98 StGB, welcher allerdings missverständlich vom Eintritt des Erfolges spricht; a.M. offenbar STRATENWERTH/BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., S. 261; STRATENWERTH, FS Riklin, S. 252, wo be- reits der Zeitpunkt des Beginnes des Risikos, dessen Nichtbeseitigung dem Täter zum Vorwurf gemacht wird, als massgeblich erachtet wird). Bei Straftaten mit mehreren Teilakten wird die Ausführung der Tat mit der letzten vorwerfbaren Handlung (bzw. Unterlassung) gleichgesetzt (Art. 98 lit. b StGB). Sind an diesen Teilakten mehrere (Mit-)Täter beteiligt, so beginnt die Ver- jährungsfrist demzufolge mit der letzten unter das gesetzlich umschriebene straf- bare Verhalten fallenden Handlung (bzw. Unterlassung) eines der Beteiligten (BGE 102 IV 79, E. III./6.). 1.4. Das Bundesgericht fasste in seiner früheren Rechtsprechung unter der Fi- gur der verjährungsrechtlichen Einheit mehrere gleichartige Handlungen gegen das gleiche Rechtsgut zu einer einheitlichen Tat zusammen und liess die Verjährung ab dem Zeitpunkt der letzten gleichartigen Tathandlung beginnen (vgl. statt vieler zuletzt BGE 127 IV 54), wobei die Praxis unter diesem Aspekt insbesondere Be- stechungshandlungen, ungetreue Geschäftsbesorgungen oder Veruntreuungen beurteilte (vgl. BGE 126 IV 142; BGE 117 IV 208; BGE 127 IV 55). Obwohl die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit in der Folge mit Entscheid vom

- 101 -

10. November 2004 aufgegeben wurde, hat das Bundesgericht gleichzeitig festge- halten, dass aufgrund dieser Praxisänderung nicht auf einen gänzlichen Verzicht, mehrere tatsächliche Handlungen verjährungsrechtlich als Einheit zu qualifizieren, geschlossen werden darf (BGE 131 IV 83, E. 2.4.). Für diese Fälle der tatbestand- lichen Handlungseinheit, bei denen das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich oder faktisch typischerweise mehrere Einzelhandlungen umfasst, wird mit anderen Worten für den Beginn der Verjährungsfrist nach wie vor im Sinne von Art. 98 lit. b StGB auf jenen Tag abgestellt, an dem der Beschuldigte die letzte Tathandlung der strafbaren Tätigkeit ausgeführt hat. 2. 2.1. Den Beschuldigten werden im Rahmen der eingeklagten Unternehmens- transaktionen zum einen die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über den unlauteren Wettbewerb im Sinne der aktiven und passiven Privat- bestechung (Beschuldigte A._____, B._____, C._____, D._____, E._____ und F._____), der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (nur Beschuldigter B._____) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht (nur Beschuldigte C._____ und D._____) vorgeworfen, welche Delikte im Falle ihrer Verwirklichung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen sind (Art. 4a UWG; Art. 162 Abs. 3 StGB; Art. 45 Abs. 1 FINMAG). Für diese Tatbestandskategorie galt unter dem alten Verjährungsrecht die ordentliche Verjährungsfrist von 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB). Die per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Verjährungsbestimmungen sehen diesbezüglich neu eine zehn- jährige Verjährungsfrist vor (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB), wobei auch hier nach wie vor gilt, dass bei Erlass eines erstinstanzlichen Urteils innert der Verjährungsfrist die Verjährung nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 StGB). 2.2. Die Verteidiger der Beschuldigten B._____ und F._____ machen diesbe- züglich unter Bezug auf das Verjährungsrechtsgutachten BS._____ vom 5. Sep- tember 2019 (act. 899/4) geltend, mit Bezug auf die Transaktion V._____ sei hin- sichtlich der Widerhandlung gegen das UWG per November 2018 die Verjährung eingetreten, da diesbezüglich die letzte Tathandlung am 4. November 2011 erfolgt

- 102 - sei (Beschuldigter B._____: act. 1361 S. 13 ff.; Beschuldigter F._____: act. 898 S. 4 bzw. act. 899/3 S. 4 f.; vgl. auch act. 1413 S. 57 f.). Der Verteidiger der Beschuldigten C._____ und D._____ führen mit glei- cher Argumentation – unter analogem Bezug auf das Verjährungsrechtsgutachten BS._____ – an, die Widerhandlung gegen das UWG (und damit auch die damit verbundene Einziehung der entsprechenden Vermögenswerte) sei im Fall der Transaktion W._____ bereits per 30. April 2019 verjährt (Beschuldigter C._____: act. 1408 S. 17 f. + 104; Beschuldigter D._____: act. 1410 S. 67). Dieselbe Stossrichtung verfolgt schliesslich auch der Verteidiger des Be- schuldigten E._____ betreffend die Transaktion BH._____, welcher die Widerhand- lung gegen das UWG infolge der letzten Tathandlung vom 16. Mai 2013 per 17. Mai 2020 als verjährt erachtet, ohne seine Position indes näher zu begründen (act. 1354 S. 18 f.). 2.3. Zu diesen Vorbringen ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die den Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen im Rahmen der Privatbestechung grundsätzlich einen Anwendungsfall der tatbestandlichen Handlungseinheit im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden (vgl. zu diesem Be- griff vorstehend Ziffer 1.4.), da hier das tatbestandsmässige Verhalten typischer- weise mehrere Einzelhandlungen zweier Parteien umfasst, welche nur in ihrem ein- heitlichen Zusammenwirken zur Strafbarkeit führen. Die einer Bestechung zu Grunde liegende Vorteilszuwendung bildet zwar für sich allein betrachtet einen punktuellen Akt. Dieser Akt ist jedoch regelmässig Teil eines grösseren Handlungs- zusammenhanges mit einer ganzen Kette von Leistungen und Gegenleistungen, welche im Rahmen einer längerdauernden Bindung erfolgen (vgl. PIETH, BSK StGB II, N 53 f. zu Art. 322ter StGB). Dementsprechend sind die mit dem Vorwurf der Privatbestechung verbundenen Handlungen immer dann als tatbestandliche Hand- lungseinheit anzusehen, wenn der erstellte Sachverhalt ein länger dauerndes Ver- halten, welches aus mehreren Einzelhandlungen besteht, beschreibt. Dabei sind zusammenhängende Abläufe nicht derart in Teilsequenzen zu zerschneiden, dass ihre wahre Bedeutung nicht mehr wahrgenommen werden kann (BGE 126 IV 141,

- 103 - E. 1. m.w.H.; ZR 1999 S. 188 [noch unter der Figur der verjährungsrechtlichen Ein- heit]; vgl. dazu auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom

11. Mai 2010 i.S. FIFA et. al., Geschäfts-Nr. 2A 2005 31601, E. 5.3.2.). Es erhellt aufgrund dieser bundesgerichtlichen Praxis, dass für die verjährungsrechtliche Be- trachtung der aktiven und passiven Bestechung – entgegen dem Verjährungs- rechtsgutachten BS._____ (act. 899/4 S. 8 ff.) – die Tathandlungen des Extraneus und des Intraneus zumindest dann gleichermassen in die Betrachtung einzubezie- hen sind, wenn beide Seiten an den spiegelbildlichen Delikten im Rahmen einer längerdauernden Beziehung beteiligt sind, woran auch nichts zu ändern vermag, dass sich die Beteiligten hinsichtlich ihrer Strafbarkeit formal wegen getrennter Tat- bestände zu verantworten haben (so auch PIETH, Die verjährungsrechtliche Einheit bei Bestechungsdelikten, BJM 2016 S. 68 f.). Für die Verjährungsfrage ist somit in diesen Fällen die Ausführung der letzten Tathandlung, welche einen Teil des straf- baren Unrechts bildet, massgebend, wobei bei mehreren Tatbeteiligten der letzte Teilakt eines der Beteiligten beachtlich ist (vgl. dazu vorstehend Ziffer 1.3. in fine). 2.4. Betreffend die Frage, inwiefern vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit den einzelnen eingeklagten Unternehmenstransaktionen das tatbestandsmäs- sige Verhalten der jeweils beteiligten Beschuldigten vor dem 1. Januar 2014 abge- schlossen war, in welchem Fall der Bestechungsvorwurf aufgrund der Anwendbar- keit des alten Rechts verjährt wäre, oder nicht, in welchem Fall eine entsprechende Verjährung aufgrund der neuen Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2024 disku- tabel ist, wird im Zusammenhang mit der Beurteilung der konkreten Transaktions- vorwürfe zu befinden sein, da nur nach Erstellung des entsprechenden Sachver- haltes darüber entschieden werden kann, inwiefern die erwiesenen Tathandlungen eines Beteiligten noch einen Teil des tatbestandsmässigen Verhaltens darstellten (vgl. hinten Ziffer V./E./4.1.10.,5.1.9.+6.1.9.). 3. 3.1. Die Maximalstrafen der den Beschuldigten zum anderen vorgeworfenen Tatbestände des (teilweise gewerbsmässigen) Betruges, der Veruntreuung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung be- stehen zumindest in einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Es gilt diesbezüglich sowohl

- 104 - unter dem alten wie auch unter dem neuen Verjährungsrecht die ordentliche Ver- jährungsfrist von 15 Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit b aStGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). 3.2. Mit Bezug auf diese Tatbestände sind in verjährungsrechtlicher Hinsicht ebenfalls die eingeklagten Unternehmenstransaktionen von Bedeutung, in wel- chem Zusammenhang die Anklage im Rahmen der Transaktion U1._____ rele- vante Vorgänge ab dem Jahr 2005 umschreibt (vgl. Anklagepunkt D./I, act. 10103120 ff.), während das strafbare Verhalten in den Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ erst deutlich später ab dem Jahr 2010 seinen Anfang ge- nommen haben soll (vgl. Anklagepunkte D./II., III. + IV., act. 10103163 ff.). Hinsicht- lich der Frage der Verjährung sind mit Blick auf die in Bezug auf die vorgenannten Tatbestände geltende Verjährungsfrist von 15 Jahren mithin namentlich die Ge- schehnisse betreffend die Transaktion U1._____ von Relevanz, worauf auch die Verteidigungen der an diesem Vorgang beteiligten Beschuldigten A._____ und B._____ hinweisen, welche den entsprechenden Vorfall als verjährt erachten (Be- schuldigter A._____: act. 1356 S. 83; Beschuldigter B._____: act. 1385 S. 152 f.). 3.3. Es ist jedoch auch diesbezüglich hervorzuheben, dass die Verjährungs- frage im vorliegenden Verfahren aufgrund von dessen Komplexität nicht losgelöst von den konkreten Begebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden kann. Vielmehr wird auf der Grundlage des erstellbaren Sachverhaltes im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein, ob ein allfälliges in diesem Zusammenhang in Be- tracht fallendes Vermögensdelikt im Rahmen der Transaktion U1._____ im aktuel- len Zeitpunkt bereits verjährt ist (vgl. hinten Ziffer V./E./3.1.7.).

- 105 - IV. Sachverhalt A. Einleitung

1. Die Anklägerin führt in ihrer Anklageschrift vom 26. Oktober 2020 – nach einem im ersten Teil dargelegten Ingress (act. 10103022 f.) – in ihrem zweiten Teil unter dem Titel des Sachverhalts verschiedene Anklagepunkte (A. - D.) auf, welche eingangs eine Übersicht enthalten (Anklagepunkt A.; act. 10103024 ff., Rz. 1 ff.) und sich in der Folge in allgemeine Feststellungen (Anklagepunkt B.; act. 10103035 ff., Rz. 34 ff.) sowie anschliessend in konkrete Behauptungen zu den beiden ange- klagten Hauptkomplexen "Private Auslagen" (Anklagepunkt C.; act. 10103047 ff., Rz. 74 ff.) und "Unternehmenstransaktionen" (Anklagepunkt D.; act. 10103119 ff., Rz. 238 ff.) gliedern.

2. Die in der Anklage eingangs des Sachverhalts in Anklagepunkt A. darge- stellte Übersicht betreffend die beiden vorerwähnten Hauptkomplexe "Private Aus- lagen" und "Unternehmenstransaktionen" enthält indessen keine konkreten Tatvor- würfe, welche im späteren Verlauf der Anklageschrift nicht noch im Einzelnen ge- nauer dargelegt werden (vgl. act. 10103024 - 3035). Auch die anschliessend unter Anklagepunkt B. dargelegten allgemeinen Feststellungen enthalten keine Belas- tungen im Hinblick auf den konkreten Einzelfall, sondern dienen primär einer vor- gezogenen genaueren Umschreibung einzelner in der Folge wiederholt vorgewor- fener objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale, um den Anforderungen an das Anklageprinzip bzw. die Bestimmung der (örtlichen) Zuständigkeit Genüge zu tun (vgl. act. 10103036 - 3046). Der massgebliche Sachverhalt ist somit nicht an- hand dieser ersten Ausführungen, sondern insbesondere aufgrund der konkreten Behauptungen im Rahmen der späteren Anklagepunkte C. und D. zu eruieren (vgl. act. 10103047 ff.), welche im vorliegenden Urteil bereits im Rahmen einer Übersicht über die relevanten Anklagevorwürfe dargelegt wurden (vgl. vorne Ziffer II.) und im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen nun im Einzelnen zu würdigen sein wer- den (vgl. hinten Ziffer IV./B.-G.).

- 106 -

3. Mit Bezug auf diese beiden konkreten Anklagepunkte C. und D. ist vorweg festzuhalten, dass die Anklägerin namentlich im Rahmen der angeklagten Unter- nehmenstransaktionen in tatsächlicher Hinsicht einen weitumspannenden chrono- logischen Ablauf der Geschehnisse darstellt, welcher für die konkrete Würdigung des Falles nicht in allen Punkten relevant erscheint (vgl. act. 10103119 ff.). Es wird demnach im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eine der zentralen Aufgaben des Gerichts sein, die für die rechtliche Beurteilung massgebenden Geschehnisse des jeweils eingeklagten Sachverhaltes zu eruieren und diese in der Folge mit Be- zug auf die konkreten Tatvorwürfe einer näheren Würdigung zu unterziehen, wobei jedoch stets auch der Gesamtkontext der Anklagevorwürfe im Auge zu behalten sein wird.

4. Im Weiteren fällt mit Bezug auf den Text der Anklage insbesondere bei den konkreten Vorwürfen betreffend die Unternehmenstransaktionen auf, dass nach ei- nem ersten Teil mit tatsächlichen Behauptungen in einem zweiten Teil eine rechtli- che Zuordnung vorgenommen wird, in welcher unter dem Titel von einzelnen Tat- bestandsmerkmalen weitere Ausführungen gemacht werden (vgl. z.B. betr. Trans- aktion U1._____: act. 10103119 ff. [Sachverhalt] und act. 10103145 ff. [Rechtliche Zuordnung]). Die Anklägerin will diese Ausführungen als Verdeutlichung der Be- stimmung der Straftatbestände gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO verstanden wis- sen, welche dem diesbezüglichen Informationszweck der Anklage dienen sollen und strafprozessual als das Gericht nicht bindender Bestandteil der rechtlichen Würdigung zu betrachten sind (act. 1347 S. 29). Es ist somit auf die jeweiligen Passagen betreffend die rechtliche Zuordnung – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles einzugehen, sofern die Anklä- gerin im Rahmen der eingeklagten Sachverhalte nicht ausnahmsweise explizit auf weitere in diesen Passagen enthaltene Tatsachenbehauptungen verweist (vgl. dazu z.B. act. 10103197 f., Rz. 420 f. betr. "Processing Fee").

5. Im Rahmen der unter den vorgenannten Prämissen zu erfolgenden Befas- sung mit dem Sachverhalt der einzelnen Anklagevorwürfe werden mithin nachfol- gend zunächst die generellen Standpunkte der einzelnen Beschuldigten zu den ihnen angelasteten Taten wiederzugeben sein, um beurteilen zu können, inwiefern

- 107 - der diesen Taten zu Grunde liegende Anklagesachverhalt umstritten ist und folglich eines konkreten Nachweises im Rahmen einer Beweiswürdigung bedarf (vgl. hin- ten Ziffer IV./B. + C.). In der Folge werden die Beziehungen der Beschuldigten un- tereinander sowie zu den Privatklägerinnen und den anderen Tatbeteiligten aufzu- zeigen sein, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Glaubwür- digkeit der Verfahrensbeteiligten einzugehen ist (vgl. hinten Ziffer IV./D. + E.). Schliesslich werden die konkreten Tatvorwürfe an die Beschuldigten betreffend die privaten Auslagen und die Unternehmenstransaktionen im Einzelnen einer detail- lierten Würdigung zu unterziehen sein, sofern sich diese Vorwürfe für die Beurtei- lung des Falles als relevant erweisen (vgl. hinten Ziffer IV./F.+G.). B. Standpunkte der Beschuldigten

1. Beschuldigter A._____ 1.1. Der Beschuldigte A._____ stellt die Urheberschaft der in der Anklage auf- geführten privaten Auslagen und deren Abrechnung zu Lasten der I1._____ grund- sätzlich nicht in Abrede. Er erachtet sich in diesem Punkt jedoch als vollumfänglich unschuldig, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, diese Auslagen stets im Interesse der Genossenschaft bzw. zumindest nicht bewusst zu ihren Nachteil ge- tätigt bzw. verrechnet zu haben (act. 50103001 ff., act. 50104001 ff., act. 50106001 ff., act. 50107001 ff., act. 50108001 ff. + act. 52001001 ff.). 1.2. Betreffend die eingeklagten Unternehmenstransaktionen macht er grund- sätzlich geltend, sich im Rahmen der in der Anklage aufgeführten Transaktion gar nicht an der jeweiligen Zielgesellschaft beteiligt und daraus auch keine Gelder für sich persönlich bezogen zu haben (act. 50101012 ff., act. 50102001 ff., act. 50601001 ff., act. 51501001 ff., act. 51601001 ff. + act. 51901001 ff.). Soweit er im Rahmen der Transaktion U1._____ eine Beteiligung bzw. Partizipation an der Ziel- gesellschaft einräumt, stellt er sich auf den Standpunkt, die ihm in diesem Zusam- menhang zugekommenen Gelder rechtmässig als Privatperson bezogen zu haben (act. 50101008 ff. + act. 50701001 ff.).

- 108 - 1.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigten A._____ auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1336 S. 1 ff.).

2. Beschuldigter B._____ 2.1. Der Beschuldigte B._____ stellt ebenfalls nicht in Abrede, die ihm vorge- worfenen Auslagen verursacht und der H3._____ in Rechnung gestellt zu haben. Auch er ist jedoch der Ansicht, diesbezüglich stets im Interesse der Gesellschaft bzw. zumindest nicht bewusst zu deren Nachteil gehandelt zu haben (act. 50203001 ff., act. 50204001 ff. + act. 52001001 ff.). 2.2. Seine ihm vorgeworfene Mitwirkung an den inkriminierten Unternehmens- transaktionen wird vom Beschuldigten in verschiedener Hinsicht anders dargestellt. Soweit er die eingeklagte Mitwirkung und die dabei erworbenen Beteiligung an den Zielgesellschaften anerkennt, betont er im Wesentlichen, seine übernommenen Tä- tigkeiten stets im Sinne seiner Auftrag- bzw. Dienstgeberinnen ausgeführt zu ha- ben, ohne sich dabei auf deren Kosten bereichert zu haben (act. 50201001 ff., 50202001 ff., act. 50601001 ff., act. 50701001 ff., act. 51501001 ff., act. 51601001 ff. + act. 51901001 ff.). 2.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigte B._____ im Wesentlichen auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1337 S. 1 ff.).

3. Beschuldigter C._____ 3.1. Der Beschuldigte C._____ bestätigte in der Untersuchung den äusseren Ablauf der von ihm auf der Verkäuferseite hauptsächlich verantworteten Transak- tion W._____ grundsätzlich, auch wenn er hinsichtlich der Einzelheiten des Trans- aktionsprozesses diverse Einwendungen erhob (act. 50301001 ff., act. 50303001 ff. + act. 50601001 ff.). 3.2. Demgegenüber stellte er sein Wissen betreffend das in der Anklage be- hauptete unrechtmässige Vorgehen der Beschuldigten A._____ und B._____ gänz- lich in Abrede, wobei er namentlich auch jegliche tataktuelle Kenntnis von deren

- 109 - internen Abmachungen, insbesondere auch hinsichtlich einer Partizipation des Be- schuldigten A._____ am Erlös aus der Transaktion, bestritt (act. 50301042; act. 50303002, 3005 f., 3009 + act. 50601031 ff., insbes. act. 50601051).

4. Beschuldigter D._____ 4.1. Der Beschuldigte D._____ bestätigte in seinen Einvernahmen den äusse- ren Ablauf der von ihm auf der Verkäuferseite mitverantworteten Transaktion W._____ ebenfalls in seinen Grundzügen. Auch er stellte jedoch die Details der Transaktion in diversen Punkte anders dar, wobei er insbesondere hinsichtlich der vertragstechnischen Einzelheiten der Transaktionsmodalitäten in vielen Passagen eine unterschiedliche Darstellung zu Protokoll gab (act. 50401001 ff.; act. 50401040 ff.; 50401146 ff.; act. 50601001 ff.; act. 50602001 ff.). 4.2. Seine Kenntnis betreffend das behauptete unrechtmässige Vorgehen der Beschuldigten A._____ und B._____ stellte der Beschuldigte D._____ demgegen- über gänzlich in Abrede, wobei er insbesondere darauf hinwies, dass er an den konkreten Vertragsverhandlungen grundsätzlich nicht beteiligt war und lediglich vom Beschuldigten C._____ über deren Fortgang unterrichtet wurde. Dementspre- chend negierte auch er jegliche tataktuelle Kenntnis von diesbezüglichen internen Abmachungen der beiden Hauptbeschuldigten und namentlich auch von einer Par- tizipation des Beschuldigten A._____ am Erlös aus der Transaktion (act. 50401015 ff. + 1032; act. 50601083 ff.). 4.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigte D._____ auch anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1381 S. 1 ff.).

5. Beschuldigter E._____ 5.1. Der Beschuldigte E._____ anerkennt den äusseren Ablauf der Transaktio- nen BH._____ und BD._____, an welchen er jeweils auf Seiten der Zielgesellschaf- ten bzw. -objekte beteiligt war, weitestgehend. Namentlich räumt er insbesondere mit Bezug auf die Transaktion BH._____ ein, diesbezüglich in konkreten Verkaufs-

- 110 - verhandlungen mit der BC._____ Holding gestanden zu sein und dem Beschuldig- ten B._____ im gleichen Zeitraum eine Aktienbeteiligung an der BH._____ übertra- gen zu haben (act. 50501001 ff. + act. 51501001 ff.). 5.2. Gleichzeitig geht indes auch der Beschuldigte E._____ im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Transaktionen von einem rechtmässigen Vorgehen mit legalen (Provisions-)Geschäften aus (act. 51501293 f.; vgl. auch act. 51901035 ff.), wobei er mit Bezug auf die Transaktion BH._____ im Unklaren liess, inwiefern ihm von der in der Anklageschrift behaupteten Partizipation des Beschuldigten A._____ an der von ihm übertragenen Aktienbeteiligung etwas bekannt war (vgl. act. 51301067 + act. 51502041). 5.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigte E._____ grundsätzlich auch an- lässlich der Hauptverhandlung (act. 1338 S. 1 ff.).

6. Beschuldigter F._____ 6.1. Der Beschuldigte F._____ räumt im Rahmen der ihm vorgeworfenen Transaktion V._____ ebenfalls die Übertragung einer Aktienbeteiligung an den Be- schuldigten B._____ betreffend die von ihm beherrschte Zielgesellschaft ein, stellt jedoch das der Übertragung zu Grunde liegende Geschäft als Vermittlungsprovi- sion des Beschuldigten B._____ im Zusammenhang mit dem erhaltenen Refinan- zierungskredit der I1._____ dar (act. 51401006 ff., act. 51401045 f. + act. 51401066 ff.). 6.2. Der Beschuldigte geht demgemäss im Rahmen der Transaktion V._____ von einem legalen Vorgehen sämtlicher Beteiligter aus. In diesem Zusammenhang stellte er das ihm angelastete Wissen um eine unrechtmässige Abrede der Beschul- digten A._____ und B._____ mit Partizipation des Beschuldigten A._____ an der V._____-Beteiligung in der Untersuchung dezidiert in Abrede (act. 51401075 ff. + act. 51601004 f.), gleich wie er im Übrigen eine bewusste deliktische Einfluss- nahme auf den Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ gänzlich bestritt (act. 51501043 ff.).

- 111 - 6.3. Bei dieser Haltung blieb der Beschuldigte F._____ auch anlässlich der Hauptverhandlung, dies namentlich auch bezüglich seiner Unkenntnis betreffend eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der gesamten Transaktion (act. 1341 S. 1 ff.).

7. Beschuldigter G._____ 7.1. Der Beschuldigte G._____ anerkennt im Rahmen des Vorwurfes seiner Be- teiligung an unrechtmässig belasteten privaten Auslagen zum Nachteil der I1._____, einer der Teilnehmer der in diesem Rahmen eingeklagten Reise nach CN._____ im Jahr 2015 gewesen zu sein (act. 52201004 f.). Er weist in diesem Zusammenhang indes jegliches strafrechtlich relevante Verhalten von sich, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, diesbezüglich stets von einer legalen Einla- dung des Beschuldigten A._____ ausgegangen zu sein bzw. sich über die fremde Bezahlung der Reise nie konkrete Gedanken gemacht und deshalb in diesem Zu- sammenhang auch in keiner Weise im Bewusstsein einer Schädigung der I1._____ gehandelt zu haben (act. 52201006; act. 52202002 ff. [mit weitgehendem Verweis auf seine früheren Aussagen]). 7.2. Seine diesbezügliche Haltung bestätigte der Beschuldigte G._____ anläss- lich der Hauptverhandlung, wobei er die relevanten Geschehnisse nochmals dahin- gehend präzisierte, dass ihm betreffend die eingeklagte Rechnungstellung der K._____ AG an die I1._____ persönlich nie etwas bekannt gewesen sei (act. 1342 S. 1 ff.).

8. Fazit Nachdem die Vorwürfe der Anklage von sämtlichen betroffenen Beschul- digten jeweils in wesentlichen Punkten bestritten bzw. anders dargestellt werden, ist mithin im Folgenden eingehend zu prüfen, inwiefern ihnen der nicht anerkannte relevante Sachverhalt in Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Beweiswür- digung gestützt auf die im Recht liegenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenü- gend nachgewiesen werden kann.

- 112 - C. Grundsätze der Beweiswürdigung

1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo", die sich auch in Art. 10 StPO niederschlägt, ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermu- ten, dass die einer strafbaren Handlung verdächtigte Person unschuldig ist (Urteile 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; BGE 127 I 38, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.b). Als Beweiswürdi- gungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem ver- standesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38, E. 2a; BGE 124 IV 86, E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrü- ckende Bedenken bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat, wie er zur Anklage gebracht worden ist, so ist die beschuldigte Person gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (vgl. zum Ganzen SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, S. 84 ff.).

2. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien bzw. deren Mosaik (ARZT, In dubio contra, ZStrR 1997 S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f.). Beim Indizienbeweis wird aus bestimm- ten Tatsachen, die bewiesen sind, auf den zu beweisenden, unmittelbar rechtser- heblichen Umstand geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich al- leine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel offen lässt, dass sich der Sach- verhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn

- 113 - sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E. 3.3. m.w.H.). Der Indizienprozess verletzt weder die Un- schuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_360/2016 vom

1. Juni 2017, E. 2.4.; 6B_605/2016 vom 15. September 2016, E. 2.8. und 6B_1021/2016 vom 20. September 2017, E. 4.1.). Massgebend ist nicht eine iso- lierte Betrachtung der einzelnen Indizien, die für sich allein betrachtet nur eine ge- wisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offen lassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019, E. 2.3.2.; vgl. auch WOHLERS, Kommentar StPO, N 27 zu Art. 10 StPO; OBERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Rz. 1090).

3. Ein Schuldspruch darf in jedem Fall nur dann erfolgen, wenn die Tat der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und sub- jektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tat gleichsam mathematisch sicher und unter allen As- pekten unwiderlegbar feststeht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, S. 81). Es muss mithin genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Gerichts ist es, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob es von einem bestimm- ten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; ZR 1973 Nr. 80; Pra 2004 Nr. 51 S. 257; BGE 124 IV 86, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann (vgl. Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. Juni 2003 [Nr. 2002/387S], E. 2.2.1. m.w.H.). Bloss abs- trakte oder theoretische Zweifel dürfen daher nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, S. 84 ff.). Es genügt somit, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Täters ausgeschlossen werden kön- nen, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, so hindert dies

- 114 - das Gericht demnach nicht, subjektiv mit Gewissheit von dessen Verwirklichung überzeugt zu sein.

4. Das Gericht ist aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ver- pflichtet, sein Urteil in den wesentlichen Punkten zu begründen. Die Begründung des Urteils muss die massgeblichen Überlegungen enthalten, welche beim Ent- scheid wegleitend waren. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinan- dersetzen. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann demnach gestützt auf den Gehörsanspruch nicht eingefordert werden (BGE 141 IV 249, E. 1.3.1.; BGE139 IV 179, E. 2.2.). Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Befassung des Gerichts mit jedwelchem Argument des Beschuldigten gefordert ist (vgl. dazu statt vieler Urteil 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019, E. 1.5.2. mit weiteren Hinweisen). Stellt beispielsweise ein Be- schuldigter bei belastender Indizienlage eine ihn entlastende Behauptung auf, ohne diese in einem Mindestmass plausibel zu machen, so findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung, da nicht jede beliebige Entlastungsbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist viel- mehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung des Beschuldigten sprechen bzw. zumindest zu begründeten Zweifeln am Anklagevorwurf Anlass geben (BGE 115 IV 104, E. 1.; BGE 107 IV 142, E. 2.c; BGE 108 IV 107, E. 3.c; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. Sep- tember 2016 [Nr. SB160176], E. III./3.3.; vgl. auch TRECHSEL, SJZ 1981 S. 320). D. Tätigkeiten und Beziehungen der Verfahrensbeteiligten

1. Tätigkeiten der Beschuldigten für die involvierten Gesellschaften 1.1. Beschuldigter A._____ 1.1.1. Der Beschuldigte A._____ war gemäss korrekter Darstellung der Anklage (act. 10103043 f.) vom 21. Dezember 1999 bis 12. Juni 2017 Verwaltungsratsprä- sident der BC._____ Holding AG sowie vom 27. August 2007 bis 31. Juli 2017 auch Verwaltungsratspräsident der H3._____ AG (act. 46203003 ff.).

- 115 - Zudem war er seit dem Jahr 1999 Vorsitzender der Geschäftsleitung der I1._____ Genossenschaft, welche als Geschäftsführungsorgan der Genossen- schaft im Sinne von Art. 898 OR fungiert (vgl. act. 10103039). Gemäss den ein- schlägigen Handelsregisterauszügen vertrat er bei dieser Tätigkeit die Genossen- schaft fortwährend mit Kollektivunterschrift zu zweien (vgl. act. 46101272 ff., act. 46101318 ff., act. 46101002 ff. = act. 63601001 ff.). Vor dem Jahr 1999 war er als stellvertretender Direktor bzw. Direktor im Handelsregister eingetragen (act. 46101272 ff. [Ref 23 + 24]). Die Funktion des Geschäftsleitungsvorsitzenden versah er bis zu seinem Rücktritt per 30. September 2015. Am tt.mm.2015 wurde er im Handelsregister gelöscht (act. 46101272 ff. [Ref 26]). 1.1.2. Der Beschuldigte A._____ war mithin im vorliegend relevanten Zeitraum als (gesetzliches) Organ für die BC._____ Holding und die H3._____ tätig. Die Or- ganfunktion für die BC._____ Holding übte der Beschuldigte aufgrund eines schrift- lichen Mandatsvertrages zwischen der BC._____ und der I1._____ aus, in welchem festgelegt wurde, dass er die Funktion persönlich im Rahmen seiner Dienstpflicht für die I1._____ ausübt und dabei der Treuepflicht gegenüber der BC._____ unter- liegt. Die für diese Tätigkeit ausbezahlten Honorare und weiteren Entschädigungen standen dementsprechend der I1._____ zu, welche auch die Mehrwertsteuern und die Sozialversicherungsbeiträge auf den Honoraren abrechnete (vgl. act. 20110004 ff.). 1.1.3. Seine Tätigkeit für die I1._____ als Vorsitzender der Geschäftsleitung ver- sah der Beschuldigte A._____ auf der Grundlage von zwei Arbeitsverträgen vom

22. April 2003 und 13. Februar 2014 (act. 46001011 + 1012). Gemäss den genann- ten Arbeitsverträgen hatte der Beschuldigte Anspruch auf ein Jahressalär von CHF 440'011 brutto bzw. ab Dezember 2013 von CHF 1'200'000 brutto nebst einem va- riablen Bonus gemäss dem Personalreglement bzw. einer entsprechenden Wei- sung, welche im Jahr 2013 durch besondere Direktiven für die Geschäftsleitung abgelöst wurden. Der schriftliche Bericht der I1._____ vom 26. Juli 2019 zeigt, dass dem Beschuldigten nebst seinem vertraglich garantierten Lohn zeitweise tatsäch- lich noch weitere Lohnbestandteile und Bonuszahlungen vergütet worden sind, wel- che vom zuständigen Verwaltungsratsausschuss festgelegt und in der Folge (aus

- 116 - Diskretionsgründen) über ein Treuhandkonto von Rechtsanwalt Dr. iur. CO._____ abgewickelt wurden, wobei betragsmässig das Jahr 2008 ins Auge sticht, in wel- chem zusätzliche Lohnzahlungen von insgesamt CHF 1'250'067 und Bonuszahlun- gen von insgesamt CHF 10.7 Mio. ausgerichtet worden sind (vgl. act. 46801020 ff.). Ab dem Jahr 2009 wurde die Entschädigung der Geschäftsleitung dann aber gestützt auf ein Rundschreiben der FINMA mittels eines neu eingeführten Vergü- tungsreglements auf den Betrag von CHF 2 Mio. plafoniert, so dass der Nettolohn (inkl. Bonus) für die Folgezeit stets unter dieser Obergrenze zu liegen kam (vgl. act. 46801020). Zusätzlich zu diesen Zahlungen hatte der Beschuldigte Anspruch auf Personalfürsorgeleistungen, für welche er bei seiner Arbeitgeberin versichert war (vgl. act. 46001012). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ seine Position als Vorsitzender der Geschäftsleitung als Angestellter der I1._____ versah und somit in dieser Hinsicht als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 319 ff. OR zu qualifizieren ist. Mit Bezug auf seine Stellung als Arbeitnehmer galten für ihn firmenintern nebst den arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich auch die Statuten, die Unternehmensreglemente sowie allfällige besondere Weisungen der arbeitgebenden Genossenschaft (vgl. dazu im Einzelnen hinten Ziffer IV./F./2.2./e). 1.1.4. Ab dem 1. Oktober 2015 fungierte der Beschuldigte A._____ als Verwal- tungsratspräsident der W._____ Holding AG (mit einer persönlichen Beteiligung von 15 Prozent), welche aus dem vorliegend unter der Transaktion W._____ ein- geklagten Zusammenschluss der W._____ AG mit der CP._____ AG hervorgegan- gen ist (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./4.). Hinsichtlich dieser Funktion werden in der Anklage indessen keine strafrechtlich relevanten Vorwürfe gegen ihn erhoben. 1.2. Beschuldigter B._____ 1.2.1. Der Beschuldigte B._____ war entsprechend den korrekten Ausführungen der Anklage (act. 10103045 + 3159) vom 21. Dezember 1999 bis zum 10. Juni 2015 Mitglied des Verwaltungsrates der H3._____ SA, welche per 27. Juni 2007 in die BC._____ Holding AG integriert wurde (vgl. act. 554/2). Per 1. Januar 2006 wurde

- 117 - der Beschuldigte zusätzlich als Geschäftsführer der BC._____ Holding (mit Kollek- tivunterschrift zu zweien) ernannt (act. 20102012 + 2018), welche Position er for- mell indes erst per tt.mm.2006 (als Nachfolger von CQ._____, welcher wiederum erst nachträglich als CEO im Handelsregister gelöscht wurde, vgl. act. 20102203; act. 554/2) antrat und diese dann bis zum 23. März 2011 besetzte (Nachfolger war in der Folge CR._____). Bei den Tochtergesellschaften BF._____ AG und H3._____ AG war der Beschuldigte vom 2. Dezember 2008 bis 16. August 2011 bzw. vom 27. August 2007 bis zum 26. November 2015 als Verwaltungsrat sowie bis zum 22. Oktober 2008 (Nachfolgerin war CS._____) bzw. bis zum 21. Juni 2011 (Nachfolger war hier ebenfalls CR._____) auch als Geschäftsführer (jeweils mit Kollektivunterschrift zu zweien) tätig (vgl. act. 46203003 ff.). 1.2.2. Im Zeitraum der Niederlegung seiner Geschäftsführermandate bei der BC._____ Holding und der H3._____ machte sich der Beschuldigte B._____ im Jahr 2011 mit der N._____ AG selbständig. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war er für die I1._____ als Berater tätig, wobei er diesbezüglich in enger Zusammenar- beit mit dem dort als Geschäftsvorsitzenden amtierenden Beschuldigten A._____ bis zu dessen Ausscheiden im Jahr 2015 diverse Beratungsdienstleistungen für die Genossenschaft übernahm, welche im vorliegenden Zusammenhang insbeson- dere im Rahmen der Transaktion W._____ von Bedeutung sind, wo der Beschul- digte in dieser Funktion anerkanntermassen an diversen geschäftlichen Treffen mit den Beschuldigten C._____ und D._____ teilgenommen hat (vgl. act. 50601148). Im Jahr 2012 schloss sich die N._____ AG mit der (aus der CT._____ her- vorgegangenen) CU._____ AG zur hauptsächlich im Private-Equity-Bereich tätigen CM._____ AG (nachfolgend: CM._____) zusammen, worauf der Beschuldigte B._____ Beteiligter (zu 30 %) und Verwaltungsrat (als Vize-Präsident) der CM._____ wurde (vgl. dazu die Aussagen von CV._____ gemäss act. 51104004 f.; vgl. auch act. 60601026). 1.2.3. Die Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten B._____ für die H3._____ SA bzw. die BC._____ Holding war bis April 2006 – soweit aus den Akten ersichtlich

– nicht durch einen schriftlichen Vertrag geregelt (vgl. act. 52001006). Die nachfol-

- 118 - gende Doppeltätigkeit als Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzender Geschäftslei- tung für die BC._____ Holding und die H3._____ AG nahm der Beschuldigte dann in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrats-Delegierter wahr (act. 52001006; vgl. dazu auch die Anklage in act. 10103024). Im Hinblick auf dieses Engagement wurde ein Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 geschlossen, welcher insbeson- dere das Entschädigungsmodell (inkl. Spesenregelung gemäss separatem Regle- ment), welches jährliche Vergütungen (Basishonorar von CHF 550'000; Cashbonus von CHF 403'000; Long-Term-Incentive von CHF 400'000) festlegte und am Rande noch weitere Vertragspunkte (namentlich die Dauer des Vertrages) ansprach. Eine unterzeichnete Version dieses Vertrages liegt zwar nicht in den Akten, doch ergibt sich aus der beiliegenden Korrespondenz und den Aussagen des Beschuldigten B._____ selbst, dass der Vertrag in der Folge in dieser Form seine Gültigkeit er- langte und als Basis für die Abrechnung seiner Dienstleistungen diente (vgl. act. 32601085 ff. [nicht unterzeichneter Entwurf, welcher gemäss der beiliegenden Kor- respondenz per Amtsantritt vom 1. April 2006 Gültigkeit erlangte]; vgl. auch act. 50203011; act. 52003006 f.). Es kann deshalb ausgehend von diesem Mandats- vertrag davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte B._____ die Aufgabe des Verwaltungsratsdelegierten und Geschäftsführers für die beiden besagten Ge- sellschaften im Rahmen eines selbständigen Mandates wahrnahm, zumal dies auch von BC._____-Finanzchef CW._____ (act. 51201005) sowie vom Beschuldig- ten so bestätigt wurde (act. 50701037; act. 52001007). In Präzisierung dieses Man- datsvertrages erfolgte am 5. November 2009 eine weiteren Vereinbarung betref- fend Nebenkosten, welche die Übernahme von Kosten für ein Autoleasing und ei- nes Beitrages an ein Businessappartement (in der Höhe von CHF 4'000 pro Monat) vorsah (act. 66701016; vgl. dazu auch act. 52001011 ff.). Zur Aufhebung des Man- datsvertrages vom 17. Januar 2006 kam es dann mit Schreiben vom 1. Juli 2010 per 30. Juni 2011 (vgl. act. 20110059 ff. insbes. act. 20110073 ["Aufhebungsver- einbarung"]). Die Entschädigung (inkl. Nebenkosten) für diese Mandatstätigkeit wurde seitens des Beschuldigten B._____ teilweise mit einem Mehrwertsteuerauf- schlag versehen und auf der Basis einer entsprechenden Rechnungsstellung der Einzelfirma "B._____ Consulting" abgerechnet, wobei keine Sozialversicherungs- leistungen einbezogen waren (vgl. act. 20110018 ff. [Personaldossier]; vgl. auch

- 119 - act. 32601088; act. 66701014 f.). Teilweise erfolgte die Entschädigung des Be- schuldigten bzw. seiner Gesellschaft (CX._____ AG) aber auch via Lohnabrech- nung ohne Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. act. 20110076 [Lohnabrechnung 2011]). Nebst der mandatsrechtlich geregelten Verwaltungsratstätigkeit des Be- schuldigten B._____ für die BC._____ Holding bestanden indessen keine speziel- len Einzelabreden betreffend die Vermittlung der angestrebten Kaufverträge mit der jeweiligen Zielgesellschaft, wie dies der Beschuldigte B._____ insbesondere be- treffend die Transaktion V._____ ausdrücklich bestätigte (vgl. act. 51601020). Wenn das Rechtsgutachten CY._____ mithin in diesem Zusammenhang zum Schluss kommt, die entsprechend vertraglich vereinbarte Tätigkeit deute hier auf das Vorliegen eines (zusätzlichen) Mäklervertrages hin (vgl. act. 1323/3 S. 10), so kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. In ähnlicher Weise geht sodann auch das Rechtsgutachten BV._____ im Rahmen seiner Untersuchung der Transaktion V._____ von einem (zusätzlichen konkludenten) Auftragsverhältnis zwischen der BC._____ Holding und dem Beschuldigten B._____ betreffend eine "Mittler-Rolle" für das Zustandekommen der Transaktion aus (vgl. act. 1208/1 S. 8), weshalb auf die darauf gestützten Überlegungen des Gutachtens bereits infolge des Nichtbe- stehens einer solchen vertraglichen Grundlage nicht weiter einzugehen ist. Ange- sichts der Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ (und mit ihm auch der Be- schuldigte A._____) auf Seiten der Zielgesellschaften als (lediglich) Beteiligte bzw. Berechtigte regelmässig keine operativen Funktionen innehatten oder sonstwie mandatiert waren, stehen vorliegend schliesslich auch die im Rechtsgutachten CY._____ diskutierten Konstellationen einer Doppelvertretung bzw. einer Doppel- mäkelei der Beschuldigten vorliegend nicht weiter zur Disposition (vgl. act. 1323/3 S. 9 f.). 1.2.4. Der Beschuldigte B._____ war in den Jahren 2011 bis 2015 – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziffer 1.2.2.) – auch für die I1._____ tätig. Gemäss seinen eigenen Ausführungen sowie auch den Angaben von CZ._____ (als seinerzeitigem Stellvertreter des Geschäftsvorsitzenden) waren die diesbezüglichen Aktivitäten in einem Rahmenvertrag geregelt, welcher als Grundlage für die verschiedenen Ein- zelaufträge diente, welche der Beschuldigte B._____ im Laufe der Jahre für die

- 120 - I1._____ ausführte (vgl. dazu act. 51601020 + act. 51007005). Die konkreten Mo- dalitäten dieser vertraglichen Tätigkeit sind zwar unklar. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte B._____ in diesem Rahmen namentlich Beratungsleistun- gen für die Genossenschaft und insbesondere den Beschuldigten A._____ er- brachte (vgl. dazu im Einzelnen die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 50101054 f. sowie des Beschuldigten B._____ selbst gemäss act. 50602011), welche sich im vorliegenden Zusammenhang insbesondere in seiner Mitwirkung an der Annäherung der I1._____ (bzw. CP._____) an die W._____ offenbarten. Hierfür wurde der Beschuldigte B._____ von der I1._____ zu Lasten der Kostenstelle des CEO (betr. Beratungsaufwand) in der Form von regelmässigen Honoraren entschä- digt, welche sich auf insgesamt rund CHF 2.8 Mio. beliefen (vgl. dazu im Einzelnen die Rechnungsstellungen der N._____ AG seit 1. November 2011 gemäss act. 45315001 ff.). Für den weiteren Sachverhalt kann mithin in diesem Zusammenhang von einem konkludent geschlossenen Rahmenvertrag (mit stillschweigender Annahme des Beschuldigten) mit fixer Vergütung ausgegangen werden, wie dies grundsätz- lich auch im Rechtsgutachten CY._____ als mögliche Vertragsform umschrieben wird (vgl. act. 1323/3 S. 5 f.). Es standen in dieser Beziehung allgemeine Bera- tungsdienstleistungen des Beschuldigten B._____ im Vordergrund, welche sich im Einzelfall (wie namentlich auch im Fall W._____) näher konkretisierten und gemäss den entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten A._____ anlässlich der Hauptverhandlung dann auch mit exekutiven Kompetenzen des Beschuldigten B._____ verbunden werden konnten (vgl. act. 1336 S. 34: "Er hatte von mir sicher im Rahmen dieser Beratung die Legitimation, solche Gespräche in einer völligen Ideen-Braimstorming-Phase zu führen."). 1.3. Beschuldigter C._____ 1.3.1. Der Beschuldigte C._____ gründete – nach einer Laufbahn als CEO der DA._____ AG – im August 2009 die W._____ AG und war fortan deren Verwal- tungsratspräsident, wobei er sich auch operativ als Geschäftsführer vollständig der neuen Firma widmete (act. 50301004). In dieser Funktion nahm er auf der Suche nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten für sein Geschäftsmodell im Jahr 2011

- 121 - Kontakt mit der I1._____ auf, woraus sich später die Transaktion W._____ ergab (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./4.). 1.3.2. Per 1. Januar 2018 zog sich der Beschuldigte C._____ definitiv aus der operativen Ebene der W._____ zurück und legte dann am 30. Juni 2018 all seine Ämter bei der W._____ bzw. W._____ Holding AG infolge Antrittes seines Ruhe- standes nieder (vgl. act. 50301041). 1.4. Beschuldigter D._____ 1.4.1. Der Beschuldigte D._____ war – nach einer Anfrage des Beschuldigten C._____ im Mai 2009 – Mitgründer und Teilhaber (mit Drittelbeteiligung) an der W._____ AG. Er war in dieser Funktion insbesondere für die finanztechnischen Be- lange des Unternehmens verantwortlich und überliess die Repräsentation der Ge- sellschaft nach aussen (inkl. Verhandlungsführung mit Dritten) ausschliesslich dem Beschuldigten C._____, was insbesondere auch im Rahmen der Transaktion W._____ in den Jahren 2011 - 2015 so gehandhabt wurde (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./4.). 1.4.2. Nach der Gründung der W._____ Holding AG am 17. Juni 2015 übernahm der Beschuldigte D._____ die Position des Geschäftsführers in diesem neuen Un- ternehmen (vgl. act. 50401004). Er ist laut den entsprechenden Handelsregisterda- ten per tt.mm.2018 aus der W._____ Holding AG ausgeschieden. Gemäss eigenen Angaben wurde er damals von seiner Arbeitgeberin entlassen und hatte dort am

31. August 2018 seinen letzten Arbeitstag (act. 50401042; act. 1381 S. 2 f.). 1.5. Beschuldigter F._____ 1.5.1. Der Beschuldigte F._____ fungierte als Mehrheitsaktionär der von ihm mit- gegründeten V._____ SA (V._____) während der gesamten vorliegend relevanten Zeit als Verwaltungsratspräsident der V._____, welche im Bereich des Kleinkredit- und Leasinggeschäfts tätig war. Er hat sich im Rahmen der zu beurteilenden Trans- aktion im Kooperationsvertrag mit der BF._____ vom 25. Januar 2012 dazu ver- pflichtet, dieses Mandat zumindest bis zur abschliessenden Abwicklung der

- 122 - V._____-Kundenverträge durch die BF._____ (d.h. bis zum Abschluss der gesam- ten Transaktion im Jahr 2014) fortzuführen (vgl. act. 61603288), welcher Verpflich- tung er in der Folge dann auch nachkam. Im Weiteren hielt der Beschuldigte F._____ in der relevanten Zeitspanne eine Minderheitsbeteiligung an der DB._____ SA und engagierte sich insofern im Mietkautionsgeschäft, in welchem zu jener Zeit auch die BH._____ tätig war (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Anklage gemäss act. 10103285 f.). 1.5.2. In der Funktion des Verwaltungsratspräsidenten der V._____ war der Be- schuldigte der Hauptansprechpartner in sämtlichen Geschäften der von ihm präsi- dierten Gesellschaft und führte mithin auch die Gespräche bzw. Verhandlungen mit der BF._____ bzw. BC._____ Holding im Rahmen der vorliegend inkriminierten Transaktion V._____ in den Jahren 2010 - 2014 (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./3.). Zur gleichen Zeit war er im Zusammenhang mit seiner Minderheitsbeteiligung an der DB._____ auch in die Transaktion BH._____ involviert, indem er mit Transakti- onsvertrag vom 16. Mai 2013 an der BH._____ eine Minderheitsposition von 10 Prozent erwarb (vgl. auch hinten Ziffer IV./G./5.). 1.6. Beschuldigter E._____ 1.6.1. Der Beschuldigte E._____ war in der relevanten Zeit hauptsächlich in der Immobilienbranche tätig und beteiligte sich über seine DC1._____-Firmengruppe an entsprechenden Grossprojekten in der gesamten Schweiz. Daneben hielt er di- verse Beteiligungen an anderen Unternehmen, welcher er insbesondere über die CH._____ AG (mit einem Ableger in DD._____) zusammen mit seinem Geschäfts- partner DE._____ verwaltete (vgl. act. 51502009). 1.6.2. Während die CH._____ AG im Rahmen der Transaktion BH._____ eine massgebende Rolle auf der Verkäuferseite spielte (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./5.), wurde die Transaktion BD._____ unter Federführung der DC1._____-Gruppe auf- gegleist, welche Anteilsscheine an der Stadioneigentümerin DF._____ (Genossen-

- 123 - schaft BD._____) hielt und dem Beschuldigten E._____ massgebliche Mitsprache- rechte bei der Suche nach möglichen Geschäftspartnern sicherte (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./6.). 1.7. Beschuldigter G._____ Der Beschuldigte G._____ ist Inhaber der K._____ AG, einer Kommunika- tionsagentur in DG._____ (act. 1342 S. 1 + 8; act. 1382 S. 2). Er war über diese Firma ab dem Jahr 2008 und namentlich auch in der vorliegend relevanten Zeit für die Kommunikationsabteilung der I1._____ tätig, womit auch die regelmässige Be- ratung der Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden in Kommunikationsfragen ein- herging (act. 1342 S. 2; act. 1382 S. 2 f.). Der Beschuldigte arbeitete für die I1._____-Gruppe in diesem Mandat diverse Kommunikationsstrategien aus, dies unter anderem auch für das Unternehmenszentrum "DH._____" sowie im Rahmen des Projektes "BQ._____", wo es unter anderem auch um die Abklärung der Rolle des Beschuldigten A._____ in der Transaktion U1._____ ging (vgl. act. 52201002

f. + act. 52002006 ff.).

2. Beziehungen der Beschuldigten untereinander und zu involvierten Dritten 2.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ als Hauptbeteiligte der in der vor- liegenden Anklage erhobenen Vorwürfe lernten sich im Jahr 1999 im geschäftlichen Kontext bei der H3._____ (später BC._____ Holding) im Zusammenhang mit dem Einstieg dieser Gesellschaft ins sog. "Issuing" des Kreditkartengeschäfts kennen und pflegten in der Folge eine berufliche und auch freundschaftliche Beziehung, in deren Rahmen man sich regelmässig privat besuchte und einmal auch gemeinsam in die Ferien reiste (vgl. Beschuldigter B._____: act. 52001003 f.; Beschuldigter A._____, welcher das geschäftliche Verhältnis in den Vordergrund stellte: act. 52001004: "B._____ war für mich vor allem in geschäftlicher Hinsicht eine sehr wichtige Stütze."; vgl. dazu auch act. 50101020 + 1053 f.). Im Rahmen der ge- schäftlichen Beziehung war der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2011 - 2015 namentlich auch als persönlicher Berater des Beschuldigten A._____ bei dessen Geschäftsführungsaufgaben für die I1._____ tätig (act. 50101054 f.; vgl. auch act. 50101020).

- 124 - Ferner versahen die beiden Beschuldigten gleichzeitig ein Verwaltungs- ratsmandat in der BC._____ Holding, welche als Gemeinschaftsunternehmen ver- schiedener schweizerischen Banken im Kreditkartengeschäft fungierte, das in die- ser Zeit über ein grosses Wachstumspotential verfügte. In diesem Rahmen waren sie teilweise auch in deren Tochtergesellschaften gleichzeitig als Verwaltungsräte aktiv, wobei der Beschuldigte B._____ in diesen Unternehmen zeitweise auch als Geschäftsführer – und insofern formell Unterstellter des Beschuldigten A._____ so- weit dieser Verwaltungsratspräsident war – agierte (vgl. zu den konkreten damali- gen Positionen der beiden Beschuldigten bereits vorstehend Ziffern 1.1. + 1.2.). 2.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ waren in der vorliegend relevan- ten Periode zeitweise auch durch eine Aktiengesellschaft miteinander verbunden, welche am 27. Juni 2005 von Rechtsanwalt Dr. iur. BN._____ im Auftrag des Be- schuldigten B._____ für diesen treuhänderisch unter der Firma "CC._____ AG" (CC._____) gegründet wurde, wobei sämtliche Inhaberaktien dem Beschuldigten B._____ übertragen wurden (vgl. act. 50701004 + 1008; vgl. auch act. 20102100 ff.). Zweck der Gründung dieser Beteiligungsgesellschaft (mit der hauptsächlichen Funktion einer Private-Equity-Gesellschaft) war der Erwerb einer Gesellschaftsbe- teiligung im Vorfeld der Transaktion U1._____ in der Höhe von CHF 1.5 Mio. (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./2.). Aus der im Recht liegenden Vereinbarung vom 31. Au- gust 2005 betreffend Treuhand/Beteiligung zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ (act. 65702137 f.) ist ersichtlich, dass die Beschuldigten per dieses Datum jeweils den Betrag von CHF 750'000 in die Beteiligungsgesellschaft einge- schossen haben, wobei nach aussen hin aber weiterhin lediglich der Beschuldigte B._____ in Erscheinung trat und den Anteil des Beschuldigten A._____ treuhände- risch hielt (Ziff. 5). Vereinbart wurde weiter, dass der Beschuldigte B._____ perio- disch abrechnete und beiden Partner im Innenverhältnis nach Massgabe ihres fi- nanziellen Engagements an der Willensbildung partizipierten und am jeweiligen Geschäftserlös beteiligt wurden (Ziff. 3 und 4). Es bestand mithin seit dem 31. Au- gust 2005 – entgegen dem Beschuldigten B._____ (act. 50703034 f.) – eine hälftige Beteiligung des Beschuldigten A._____ im Sinne einer stillen Teilhabe im Rahmen einer einfachen Gesellschaft, worauf auch die aktenkundige handschriftliche Skizze

- 125 - von BN._____ hindeutet (vgl. act. 40308080: "stiller Teilhaber") und was grundsätz- lich auch der Beschuldigte A._____ zu Beginn der Untersuchung so eingeräumt und später zumindest nicht bestritten hat (vgl. act. 50101010; act. 50703034). In- wiefern es durch den Beschuldigten A._____ später auch zu einer formellen Über- nahme von 50 Prozent der Aktien der CC._____ kam, ist unklar. BN._____ als da- maliger Verwaltungsratspräsident (und gleichzeitiger Rechtsberater) der CC._____ äusserte sich dazu widersprüchlich (vgl. dazu einerseits die Bestätigung zu Handen des Beschuldigten A._____ vom 24. August 2006: "Gerne teile ich Ihnen mit, dass Sie persönlich 50 Inhaberaktien zu je CHF 1'000 Nennwert an der CC._____ AG besitzen." [act. 65702139] und andrerseits die Aussage in der Einvernahmen vom

22. Juni 2020, wonach er nie "aktienrechtlich notwendige Massnahmen" unternom- men habe, damit der Beschuldigte A._____ (formell) Aktionär wurde, da er nie ent- sprechende Unterlagen erhalten habe, damit so etwas hätte umgesetzt werden können [act. 51502020]), und auch die beiden Direktbeteiligten enthielten sich dies- bezüglich einer klaren Stellungnahme, doch gehen sie grundsätzlich selber davon aus, dass der Beschuldigte A._____ zu einem bestimmten Zeitpunkt auch formeller Aktionär der Beteiligungsgesellschaft geworden ist. Der Beschuldigte A._____ sprach in der Untersuchung jedenfalls immer wieder davon, die Aktien der CC._____ dem Beschuldigten B._____ per 1. Januar 2013 zurückgegeben zu ha- ben (vgl. dazu im Einzelnen hinten Ziffer IV./G./5.3.1.). Und der Beschuldigte B._____ wies darauf hin, es sei nicht klar, wann der Beschuldigte A._____ konkret Aktionär der CC._____ geworden sei, wobei er dies bis Mai 2006 sicher noch nicht gewesen sei (act. 50702182). Für Letzteres spricht in der Tat eine E-Mail von BN._____ vom 21. Mai 2006, mit welchem er darauf hinweist, dass die Zertifikate der Inhaberaktien (der CC._____) dem Beschuldigten A._____ noch auszuhändi- gen wären (act. 65500529). Das formelle Aktionariat des Beschuldigten A._____ kann jedoch letztlich offenbleiben, da hinreichend geklärt ist, dass der Beschuldigte A._____ jeweils zumindest im Umfang seiner finanziellen Einlage am Erfolg der CC._____ partizipierte. Nicht anders kann denn auch die Aussage des Beschuldig- ten B._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gedeutet werden, wonach man gemeinsam unternehmerische Investitionen in KMU-Ideen getätigt habe (act. 52001003).

- 126 - Am 6. März 2013 wurde die CC._____ in die CE._____ AG (CE._____) umfirmiert (vgl. act. 65702147 f.). Wann und unter welchen Umständen der Be- schuldigte A._____ als Beteiligter bzw. Berechtigter aus dieser Gesellschaft aus- schied, ist umstritten und wird aufgrund der wichtigen Bedeutung dieser Frage im Rahmen der Transaktion BH._____ im Rahmen der Erwägungen zu diesem kon- kreten Anklagevorwurf im Einzelnen zu klären sein (vgl. hinten Ziffer IV./G./5.4.). Im Zuge der anlaufenden Ermittlungen der FINMA versuchte sich der Beschuldigte B._____ im September 2016 raschmöglichst von der CE._____ zu trennen (vgl. act. 32912310; vgl. auch act. 65501238), was ihm per 22. September 2016 denn auch via Verkauf des Gesellschaftsmantels gelang (vgl. dazu act. 32912304 ff., insbes. act. 32912723). Die weitere Umfirmierung dieser Gesellschaft vom 4. Ok- tober 2016 auf den Namen "DI._____ AG" geht mithin nicht mehr auf den Beschul- digten B._____ zurück und hat im vorliegenden Zusammenhang auch keine mass- gebende Bedeutung mehr. 2.3. Die Beschuldigten C._____ und D._____ waren im relevanten Zeitraum als Geschäftspartner miteinander verbunden, nachdem der Beschuldigte C._____ den Beschuldigten D._____ im Jahr 2009 als Teilhaber der W._____ AG gewinnen konnte (vgl. dazu vorstehend Ziffern 1.3. + 1.4.). Gemäss beiderseitigem Bekunden ergab sich daraus eine fruchtbare und erfolgreiche Zusammenarbeit auf geschäft- licher Ebene bis zum Ausscheiden des Beschuldigten C._____ aus der W._____ Holding AG am 30. Juni 2018, ohne dass damit gleichzeitig auch eine private Freundschaft verbunden war (vgl. dazu act. 50301041; act. 50401003). Den Beschuldigten A._____ lernte der Beschuldigte C._____ bereits in den Jahren 2005 oder 2006 an einer Weiterbildungsveranstaltung kennen, woraus sich im Jahr 2010 dann der Kontakt zur I1._____ und zum Beschuldigten B._____ ergab, welcher damals als Berater für das KMU-Geschäft der I1._____ verantwort- lich zeichnete. Im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Transaktion W._____ in den Jahren 2011/12 ergab sich sodann eine engere Zusammenarbeit des Be- schuldigten C._____ mit den Beschuldigten A._____ und B._____, während der Beschuldigte D._____ primär via den Beschuldigten C._____ über den entspre- chenden Geschäftsgang informiert wurde (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./4.4.). Im

- 127 - Laufe dieser Verhandlungen resultierten auch gewisse Inkompatibilitäten zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ (auch wenn dies der Beschuldigte C._____ in seiner entsprechenden Befragung nicht so sehen mochte [vgl. act. 50301004]), welche das Zusammengehen der W._____ mit der CP._____ indes- sen letztlich nicht zu sabotieren vermochten. Nachdem der Beschuldigte D._____ nach der Gründung der W._____ Hol- ding AG in diesem Unternehmen im Juli 2015 die Position des Geschäftsführers übernahm, kam es seinerseits zu einer näheren Zusammenarbeit mit dem Beschul- digten A._____, welcher ab diesem Zeitpunkt als Verwaltungsratspräsident dieser Holding sein direkter Vorgesetzter war (act. 50401004). Schliesslich ergaben sich im Rahmen der Entflechtung des gemeinsamen Engagements der vier genannten Beschuldigten in den Jahren 2016/2017 deutliche Differenzen zwischen den Geschäftspartnern, da sich offenbar insbesondere der Beschuldigte A._____ vom Beschuldigten C._____ gehörig unter Druck gesetzt fühlte (vgl. dazu insbesondere die TK-Protokolle vom 24. Februar 2018 [act. 80203163 ff.]). Zu erheblichen Spannungen kam es in diesem und anderem Zusammen- hang im Übrigen auch zwischen dem Beschuldigten A._____ und den Verantwort- lichen der I1._____, wobei namentlich auf die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ im Rahmen des Ausscheidens des Beschuldigten aus der I1._____ im Jahr 2015 hinzuweisen ist (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105008 f.). 2.4. Der Beschuldigte F._____ lernte den Beschuldigten B._____ im November 2010 kennen, nachdem im Rahmen des von Ersterem geplanten (Teil-)Verkaufes der V._____ ein Kontakt mit der BC._____ Holding zustande gekommen und der Beschuldigte B._____ zu jener Zeit der Geschäftsführer der BC._____ war (act. 51401019). Im Verlauf der nachfolgenden Verhandlungen machte der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten F._____ im August 2011 mit dem Beschuldigten A._____ bekannt, worauf es in diesem Kreis zu mehreren gemeinsamen Abendes- sen kam (act. 51401020). Der Beschuldigte F._____ beschrieb das Verhältnis zum

- 128 - Beschuldigten B._____ in der Untersuchung als freundschaftlich, während dasje- nige zum Beschuldigten A._____ eher flüchtig gewesen sei und man auch keine Geschäfte miteinander gemacht habe (act. 51401020). Die Beziehung des Beschuldigten F._____ zum Beschuldigten E._____ be- schränkte sich auf drei oder vier kurze geschäftliche Begegnungen im Rahmen der Transaktion BH._____ (vgl. act. 51301004; act. 51401020), welche im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter von Relevanz sein werden. 2.5. Der Beschuldigte E._____ machte im Jahre 2012 die zufällige Bekannt- schaft des Beschuldigten A._____, worauf Letzterer den Beschuldigten E._____ im Verlauf des Jahres 2012 auch mit dem Beschuldigten B._____ bekanntmachte, um Geschäftsmöglichkeiten im Bereich des Mietkautionsgeschäfts zu diskutieren (vgl. act. 51301002 f.). In der Folge kam es zu intensiven geschäftlichen Kontakten mit dem Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BH._____, welche sich gegen Ende verschlechterten, als die Abwicklung der Transaktion ins Stocken ge- riet, ohne dass darüber aber ein offener Streit ausgebrochen wäre (vgl. dazu hinten Ziffer IV./G./5.4.). Mit den weiteren vorliegend Beschuldigten pflegte der Beschuldigte E._____ – abgesehen von den bereits erwähnten kurzen geschäftlichen Kontakten zum Beschuldigten F._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ (vgl. vorste- hend Ziffer 2.3.) – keinen Umgang. 2.6. Den Beschuldigten G._____ verband insbesondere zum Beschuldigten A._____ ein näherer Kontakt, da er im Rahmen der Kommunikationsberatung der I1._____ regelmässig mit dem Beschuldigten A._____ zusammenarbeitete. An- haltspunkte für eine freundschaftliche Beziehung ergeben sich im Zusammenhang mit der Reise nach CN._____ im Jahr 2015, für welche beide Beschuldigten vorlie- gend in unterschiedlicher Form angeklagt sind (vgl. dazu im Einzelnen hinten Ziffer IV./F./2.+3.). Soweit aktenkundig brach der Kontakt dann aber mit dem Ausschei- den des Beschuldigten A._____ aus der I1._____ relativ rasch ab und war im Zeit- punkt der Einvernahmen der beiden Beschuldigten nicht mehr vorhanden (act. 52201003).

- 129 - Zum Beschuldigten B._____ oder zu anderen vorliegend Beschuldigten hatte der Beschuldigte G._____ im Rahmen der vorliegend zu diskutierenden Vor- fälle keinen konkreten Bezug. Demgegenüber kam es in der Beziehung mit der Privatklägerin 4 im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der inkriminierten Ge- schehnisse zum Zerwürfnis, welches sich bis heute hinzieht (vgl. act. 1382 S. 30 ff. + Prot. S. 152 ff.). E. Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten

1. Aus den soeben geschilderten Aktivitäten und Beziehungen der verschie- denen Akteure ergibt sich, dass im Zeitraum der Taten diverse Bindungen sowohl zwischen den Beschuldigten selbst als auch zwischen den Beschuldigten und den Privatklägerinnen bzw. weiteren Verfahrensbeteiligten bestanden. Dies ist bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der befragten Beschuldigten wie auch der einver- nommenen Dritten (namentlich der Vertreter der Privatklägerinnen) insofern zu be- rücksichtigten, als immer dann von einer Zurückhaltung in der Beweiswürdigung auszugehen ist, wenn aufgrund der jeweiligen besonderen Verfahrensstellung oder dem besonderen Beziehungsgeflecht des Einzelnen in Betracht zu ziehen ist, dass dessen Aussagen nicht frei von jeglicher Interessenlage erfolgten.

2. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Be- schuldigten vorab zu berücksichtigen, dass sie allesamt in ihrer Stellung als Mitbe- schuldigte ausgesagt haben, so dass sie bei ihren Ausführungen nicht der Wahr- heitspflicht unterstanden und sie auch ansonsten keine Pflicht traf, in irgendeiner Weise zu ihrer Belastung beizutragen. Als unmittelbar vom Ausgang des Strafver- fahrens Betroffene hatten sie vielmehr ein durchaus legitimes Interesse, die Ge- schehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Insbesondere konnten sie geneigt sein, durch Weglassungen, Bestreitungen und Belastungen der anderen Mitbeteiligten ihren eigenen Tatbeitrag zu negieren bzw. zu minimieren, zumal sich im Verlauf der Aufarbeitung der Geschehnisse in diverser Hinsicht erhebliche Spannungen unter den Involvierten ergaben, welche teilweise bis heute andauern. Es hat sich andrerseits aber auch gezeigt, dass bestimmte Beschuldigten unterei-

- 130 - nander mehr oder weniger stark verbunden bzw. befreundet sind, weshalb sie in- sofern versucht sein könnten, ungerechtfertigte Entlastungen zu Gunsten des be- freundeten Mittäters zu deponieren. Die Glaubwürdigkeit aller Beschuldigten ist mit- hin in diesem Sinne eingeschränkt und ihre Aussagen sind unter Berücksichtigung der Geschehnisse des konkreten Einzelfalles jeweils mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 2.1. Im Einzelnen ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen in casu namentlich zu beachten, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in beson- derer Weise miteinander verbunden waren. Insbesondere ist in diesem Rahmen darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte A._____ dem Beschuldigten B._____ mittels eines überaus lukrativen Vertrages als Berater der I1._____ zu – vorliegend nicht weiter strafrechtlich relevanten – Einnahmen in der Grössenordnung von rund CHF 2.8 Mio. verhalf. Aufgrund dieser Verbindung ist nicht auszuschliessen, dass insbesondere der Beschuldigte B._____ bereits aus dieser Warte geneigt sein könnte, den Beschuldigten A._____ mit entlastenden Angaben zu unterstützen. Dass die beiden Beschuldigten im Nachgang zu den inkriminierten Ereignissen of- fenbar zueinander auf eine gewisse Distanz gingen, vermag an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. 2.2. Die Beschuldigten C._____, D._____, F._____, E._____ und G._____ pfleg- ten im Verhältnis zu den Beschuldigten A._____ und B._____ und auch unterei- nander primär geschäftliche Kontakte, wobei die Verbundenheit in einzelnen Fällen enger war als in anderen, was aufgrund der mehrjährigen Geschäftspartnerschaft insbesondere für die Beschuldigten C._____ und D._____ zutrifft, weshalb auch ihre Aussagen in dieser Beziehung mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Im Übrigen hatte sich die genannte Verbundenheit im Zeitpunkt der einzelnen Einver- nahmen der Beteiligten indessen – wohl nicht zuletzt auch wegen des angehobe- nen Strafverfahrens – bereits wieder weitgehend relativiert, so dass für diese Phase nicht mehr von einer besonderen Beziehung auszugehen ist, welche bei der Wür- digung der Aussagen zu erhöhter Vorsicht Anlass zu geben vermöchte.

3. Mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit der übrigen an den inkriminierten Trans- aktionen Verfahrensbeteiligten (namentlich die Mitinhaber bzw. -arbeiter der auf

- 131 - beiden Seiten involvierten Gesellschaften) ist festzuhalten, dass sie teilweise als Zeugen im Sinne von Art. 162 ff. StPO, teilweise aber auch als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 178 StPO einvernommen wurden. 3.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der einvernommen Zeugen ist diesbe- züglich festzuhalten, dass sie verpflichtet waren, die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäss zu beantworten und nichts zu verschweigen, an- sonsten ihnen gemäss Art. 307 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe drohte. Demgegenüber waren die befragten Auskunftspersonen, welche weitestgehend als Nichtbeschuldigte, welche als Täter nicht ausgeschlos- sen werden konnten, zur Sache befragt worden sind (vgl. Art. 178 lit. d StPO), zwar nicht zur Aussage verpflichtet, unterstanden jedoch gestützt auf Art. 181 Abs. 2 StPO immerhin den Straffolgen von Art. 303 - 305 StGB, sofern sie sich bereit er- klärten, Angaben zur Sache zu machen. 3.2. Zur spezifischen Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen und Auskunftsper- sonen rechtfertigt sich vorab die Feststellung, dass trotz diverser Interpendenzen der einzelnen Beteiligten im Rahmen ihrer Mitwirkung an den internen Entscheid- findungsprozessen der verschiedenen involvierten Gesellschaften insgesamt kein Anlass besteht, an der Integrität der einvernommenen Personen zu zweifeln, zumal insbesondere die befragten Mitarbeiter und Verwaltungsräte der I1._____-Gruppe allesamt zu Protokoll gaben, mit den Beschuldigten – wenn überhaupt – nur ge- schäftlichen Kontakt gepflegt zu haben und darüber hinaus mit ihnen in keiner freundschaftlichen oder feindschaftlichen Beziehung zu stehen. Aufgrund der Ant- worten einzelner Befragter sind immerhin gewisse Sympathien zu erkennen, die auf eine über das rein geschäftliche Verhältnis hinausgehende kollegiale Bezie- hung hindeuten (vgl. z.B. die im Rahmen der Transaktion U1._____ befragte Aus- kunftsperson CQ._____, welche eine positive Beziehung zum Beschuldigten B._____ schilderte [vgl. act. 51211001 ff.], oder verschiedene im Rahmen der pri- vaten Auslagen befragte Auskunftspersonen, welche sich dem Beschuldigten A._____ kollegial verbunden fühlten [vgl. insbes. act. 52102001 - 52111001]). Selbst wenn aber teilweise von einem besonders kollegialen Verhältnis zu einem der Beschuldigten ausgegangen wird, stellt ein solches keinen Grund dafür dar, an

- 132 - der generellen Glaubwürdigkeit dieser Personen zu zweifeln. Die in einer Freund- schaft empfundene Bindung und Zuneigung, welche regelmässig ein Motiv für eine Falschaussage bilden kann, ist bei einer kollegialen Beziehung nämlich keinesfalls derart stark ausgeprägt, dass trotz einschlägiger Strafandrohung eine Falschaus- sage zu Gunsten eines Geschäftskollegen in einem Strafprozess zu erwarten wäre. Gewichtiger hinsichtlich des Aussageverhaltens der befragten Zeugen und Auskunftspersonen dürfte der Umstand sein, dass die thematisierten Transaktio- nen teilweise in deren Zuständigkeits- bzw. Verantwortlichkeitsbereich lagen. Um hervorzuheben, dass sie sich im Rahmen ihrer (damaligen) beruflichen Tätigkeit nichts zu Schulden kommen liessen, und Konsequenzen aus einem im Raum ste- henden Fehlverhalten zu vermeiden, könnte diese Personen daran gelegen sein, die Geschehnisse in einem für sie massgeblich günstigeren Licht darzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass sich die besagten Personen bereits im Vorfeld ihrer strafrechtlichen Befragungen intensiven internen und externen Untersuchungen (so namentlich diverse Kadermitglieder der I1._____ in der Untersuchung der FINMA) stellen mussten, so dass den meisten von ihnen keine strafrechtlichen Massnahmen mehr drohten und sie dementsprechend befreit aussagen konnten. Für diejenigen, welche in der Zwischenzeit nebst den vorliegen- den Beschuldigten selber in den Fokus der Justiz gerieten (wie namentlich BN._____, L._____ oder BO._____) bzw. zu geraten drohten (wie beispielsweise DJ._____) ist jedoch festzuhalten, dass ihre Aussagen ebenfalls mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen sind.

4. Sofern im Übrigen bezüglich der Glaubwürdigkeit von bestimmten Verfah- rensbeteiligten im vorliegenden Prozess noch besondere Einwendungen der Par- teien (namentlich der Beschuldigten) eingebracht wurden oder anderweitig beson- ders erwähnenswerte Konstellationen bestehen, so wird darauf im Zusammenhang mit den einzelnen Anklagevorwürfen näher einzugehen sein (vgl. hinten Ziffer IV./G./4.2.2. betr. DK._____ bzw. DL._____).

5. Darüber hinaus ist betreffend die Glaubwürdigkeit sämtlicher im vorliegen- den Verfahren einvernommener Personen ohnehin festzuhalten, dass diesem Kri-

- 133 - terium im Rahmen der Aussagewürdigung generell eine eher untergeordnete Be- deutung zukommt. Nach aktueller Lehre und Praxis ist vielmehr auf die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen abzustellen. In erster Linie massgebend ist demnach nicht die prozessualen Stellung der Beteiligten, sondern der materielle Gehalt ihrer Aus- sagen (BGE 133 I 33, E. 4.3.). Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterzie- hen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Ge- wicht zu legen ist (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 1985 S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, Plädoyer 1997 S. 28 ff. + 33 ff.; HÄCKER/SCHWARZ/BENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., S. 68 ff. + 72 ff.). Als wichtigste Rea- litätskriterien gelten dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der ihn selbst miterlebt hat. Ferner ist auf die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle sowie auf Ent- lastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz der Aus- sagen bei verschiedenen Befragungen zu achten, wobei sich aber sowohl die For- mulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände durchaus verändern kön- nen (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andrerseits ist auf allfällige Phantasie- oder Lügensignale in den Aussagen zu achten. Als Indizien für falsche Aussagen gelten namentlich Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Angaben, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächung in den ursprünglichen Anschul- digungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf von mehreren Ein- vernahmen sowie unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten bzw. gleichförmig, eingeübt oder stereotyp wirkende Behauptungen. Fehlen in den Aus- sagen einer einvernommenen Person die genannten Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so ist auf die entsprechenden Depositionen grundsätzlich nicht abzustellen.

- 134 - Problematisch könnte im Zusammenhang mit der spezifischen Glaubwür- digkeit sodann das Anstellungsverhältnis bestimmter Zeugen und Auskunftsperso- nen zu den involvierten Gesellschaften sein, welche im Fall der BC._____ Holding und der I1._____ als konstituierte Privatklägerinnen selber ein Interesse am Aus- gang des Verfahren haben. Insbesondere könnte sich ein Arbeitnehmer aus Loya- litätsgründen gegenüber seiner Arbeitgeberin dazu veranlasst sehen, zu deren Gunsten falsch bzw. unklar auszusagen. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichti- gen, dass nahezu sämtliche befragten Personen im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen nicht mehr in den Diensten der besagten Unternehmen standen, so dass von einer deutlich relativierten Loyalität auszugehen ist, zumal auch nicht mehr allfällige (ver- steckte) Repressionen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses befürchtet werden mussten. Sofern aufgrund eines (noch) bestehenden Arbeitsverhältnisses dennoch gewisse Vorbehalte gegenüber der Glaubwürdigkeit eines Angestellten thematisiert werden könnten, wie dies insbesondere der Beschuldigte A._____ mit Bezug auf DK._____ und sein Arbeitsverhältnis zur I1._____ tut (act. 1356 S. 22 f.), so ist im Übrigen nicht ausser Acht zu lassen, dass es sich bei dieser Bank um ein grosses Unternehmen handelt, in welchem der Loyalitätsgedanke grundsätzlich abge- schwächt ist, so dass sich das Bestehen eines blossen Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht entscheidend auf das Aussageverhalten auszuwirken vermag, auch wenn zu konzedieren ist, dass diesem Umstand bei der Beweiswürdigung dennoch in gewissem Ausmass Rechnung zu tragen ist.

- 135 - F. Private Auslagen

1. Einleitung 1.1. Im Anklagekomplex betreffend die privaten Auslagen werden Vorwürfe ge- gen die Beschuldigten A._____, B._____ und G._____ erhoben. Der Komplex ist in zwei Hauptteile gegliedert und beschlägt zwei voneinander unabhängige Sach- verhalte (einerseits im Wesentlichen den Beschuldigten A._____ und andrerseits im Wesentlichen den Beschuldigten B._____ betreffend) mit zwei unterschiedlichen geschädigten Unternehmen (einerseits die und andrerseits die H3._____). 1.2. Im ersten Hauptteil wird dem Beschuldigten A._____ unter dem Titel der Auslagen zum Nachteil der I1._____ zur Last gelegt, Privataufwand durch Nutzung von Firmenkreditkarten, durch Belastung der Kostenstelle 46 (inklusive Belastung der Kostenstelle 46 betreffend "Honorarnoten BK._____ AG") sowie durch Einfor- derung von Auslagenersatz mittels Spesenbelegen (act. 10103047 ff.) unrechtmäs- sig der Genossenschaft belastet zu haben, wobei der Beschuldigte G._____ in ei- nem Fall dazu Hilfe geleistet haben soll (act. 10103084). 1.3. Im zweiten Hauptteil wird dem Beschuldigten B._____ unter dem Titel der Auslagen zum Nachteil der H3._____ der Vorwurf gemacht, Privataufwand durch Nutzung der Firmenkreditkarten sowie Einforderung von Auslagenersatz unrecht- mässig der Gesellschaft aufgebürdet zu haben, wobei dem Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Einforderung von zwei Nebenkostenabrechnungen für ein Businessappartement eine zusätzliche Involvierung angelastet wird, für welche dieser im eingeklagten Alternativfall ebenfalls zur Rechenschaft gezogen werden soll (act. 10103102 ff.). 1.4. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung der drei eingeklag- ten Methoden der vorgenannten Belastungen von Privataufwand (via Firmenkredit- karten, via Kostenstelle 46 oder via Einforderung von Auslagenersatz) werden diese Methoden in der Anklageschrift trotz teilweiser gleicher Thematik (vgl. insbes. betr. das Thema der Reisen) bzw. teilweiser Überschneidung der angeklagten Sachverhalte (vgl. die Reisen nach DM._____ im März 2012 und nach CN._____

- 136 - im Januar 2015) jeweils konsequent auseinander gehalten. Während es den Be- schuldigten A._____ und B._____ gemäss der Anklage bei den Belastungen mittels Firmenkreditkarten und via Kostenstelle 46 möglich war, das Geschäftsvermögen selbständig und ohne vorgängige Genehmigung eines Vorgesetzten zu gebrau- chen, mussten die Spesenbelege bei der Einforderung von Auslagenersatz zu- nächst einem Vorgesetzten zur Prüfung vorgelegt werden, so dass die Belastung des Geschäftsvermögens einer Genehmigung bedurfte. Dementsprechend steht laut der Anklägerin bei den Belastungen mittels Firmenkreditkarten bzw. via Kos- tenstelle 46 jeweils eine Strafbarkeit wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB im Vorder- grund, bei der Einforderung von Auslagenersatz hingegen jeweils die Verurteilung wegen Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. act. 1347 S. 21). 1.5. Darüber hinaus wird den Beschuldigten A._____, B._____ und G._____ in den sie betreffenden Anklagepunkten jeweils vorgeworfen, für falsche Angaben in den Geschäftsbüchern der I1._____ und der H3._____ verantwortlich zu sein (act. 10103074 f., 3084 ff., 3093 f., 3100 f., 3109 f. + 3117 f.).

2. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. Unter dem Titel der Nutzung der Firmenkreditkarten wird dem Beschuldig- ten A._____ vorgeworfen, die Firmenkreditkarten, welche ihm als Vorsitzendem der Geschäftsleitung (CEO) von der I1._____ in den Jahren 2006 - 2015 zur Verfügung gestellt worden seien, in Verletzung seiner Pflichten für nicht geschäftlich begrün- dete Auslagen genutzt zu haben. 2.1.2. Konkret habe er seine Firmenkreditkarten in den Jahren 2008 - 2015 im Rahmen von 83 persönlichen Besuchen in 18 Cabarets bzw. Stripclubs und Kon- taktbars der Schweiz (namentlich in Zürich, EV._____, JI._____, NL._____, NM._____, AW._____, CF._____, EP._____ und JB._____ bzw. JB._____-…) in

- 137 - der Gesamthöhe von CHF 198'467.50 selber vor Ort eingesetzt (zu den diesbezüg- lichen Details des Anklagevorwurfs vgl. act. 10103049 ff.), obwohl für diese Ausla- gen kein geschäftlicher Grund bestanden habe und die Besuche einzig seinem pri- vaten Vergnügen gedient hätten. Eine allenfalls mit diesen Besuchen einherge- hende Kontakt- und Beziehungspflege sei bei der I1._____ auch nicht firmenüblich gewesen. Die Verursachung solcher Auslagen habe im Gegenteil die Reputation der I1._____ gefährdet (act. 10103049 ff.). Ferner habe der Beschuldigte bewusst nichts unternommen, um die I1._____ vor Kosten in Höhe von CHF 3'778 zu verschonen, welche durch die Re- paratur einer aufgrund eines massiven privaten Streits mit seiner damaligen Be- gleiterin NI._____ (Name dem Gericht und den Parteien bekannt) in der Nacht vom

11. auf den 12. Juni 2014 entstandenen Beschädigung eines Hotelzimmers im Ho- tel BI._____ in Zürich verursacht worden seien. Vielmehr habe er dem Hotel pflicht- widrig zu verstehen gegeben, dass diese Kosten der Firmenkreditkarte zu belasten seien (act. 10103060). Sodann habe der Beschuldigte seine Firmenkreditkarte im Juni 2015 im Hotel BJ._____ in Zürich im Rahmen eines privaten Treffens mit der ihm via die Plattform "Tinder" bekannten DN._____ (Name dem Gericht und den Parteien ebenfalls bekannt) für die Bezahlung eines Nachtessens (samt vorgängigem Apéro) in Höhe von CHF 700 pflichtwidrig eingesetzt (act. 10103061). Schliesslich habe der Beschuldigte A._____ seine Firmenkreditkarten in den Jahren 2011 - 2015 für diverse Reisen mit privatem Charakter in Höhe von insgesamt CHF 111'574.50 gebraucht, dies insbesondere mit Familie und Freun- den zu Vergnügungszwecken nach DO._____ im April 2011, DP._____ im Dezem- ber 2011 und Oktober 2014, DM._____ im März 2012 und März 2013, DQ._____ im April 2013 und Februar 2014, DR._____ im August 2013 sowie CN._____ im Januar 2015. Im Rahmen dieser Reisen habe er die Firmenkreditkarten entweder selber vor Ort eingesetzt, den Händlern die Kreditkartendetails bekanntgegeben oder diese über seine Mitarbeiterinnen bekanntgeben lassen. Geschäftliche Ter- mine habe er auf diesen Reisen keine wahrzunehmen gehabt. Selbst wenn sich der Beschuldigte und seine Begleiter auf einzelnen Reisen am Rande auch noch

- 138 - mit Geschäftlichem befasst hätten, habe dennoch kein geschäftlicher Grund für die Verursachung dieser Kosten bestanden (act. 10103061 ff.). 2.1.3. Im Umfang der monatlichen Kreditkartenlimiten von jeweils mindestens CHF 20'000 bis teilweise maximal CHF 60'000 habe der Beschuldigte A._____ al- leine und selbständig über das Kreditkartenguthaben verfügen können (act. 10103069). Auf Grund seiner aus seiner Stellung als CEO der I1._____ resultieren- den allgemeinen Vermögensfürsorgepflicht habe er dafür sorgen müssen, dass der I1._____ nur geschäftsmässig begründeter Aufwand belastet werde. Konkret seien ihm mittels Firmenkreditkarte nur geschäftliche Transaktionen erlaubt gewesen, was auch in den einschlägigen Reglementen und Weisungen der I1._____ explizit festgehalten worden sei (act. 10103070). Bereits die Nutzung der Firmenkreditkarten habe unmittelbar zu einer Be- lastung der Karten geführt (act. 10103047), wobei hierdurch Schulden der I1._____ gegenüber der Kreditkartenherausgeberin entstanden seien, welche eine Vermö- gensminderung in Höhe von insgesamt CHF 314'520 darstellen würden (act. 10103071). Zum weiteren Ablauf hält die Anklage fest, dass der Beschuldigte die mo- natlichen Kreditkartenabrechnungen mit den entsprechenden Belastungen jeweils vorbehaltlos dem internen Rechnungslauf überlassen habe (act. 10103047 f.), ohne auf die fehlende geschäftliche Begründetheit der genannten Belastungen auf- merksam zu machen (act. 10103070), wobei er die Abrechnungen teils auch visiert habe (act. 10103048). Im Rahmen des internen Rechnungslaufes seien die Kredit- kartenabrechnungen spätestens ab Oktober 2012 (oder bereits ab einem nicht nä- her bekannten früheren Zeitpunkt) dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ zur Überprüfung und Visierung vorgelegt worden (act. 10103048 + 3071). Der Beschuldigte sei im Rahmen seines dargestellten Verhaltens wissent- lich und willentlich vorgegangen. Er habe insbesondere gewusst, dass diese Aus- lagen nicht der Firmenkreditkarten belastet werden dürfen, und habe dabei zumin- dest in Kauf genommen, dass durch die Nutzung der Firmenkreditkarten nicht sein

- 139 - eigenes Vermögen, sondern dasjenige der I1._____ belastet werde, obwohl er kei- nerlei Anspruch auf diese Entlastung seines Vermögen gehabt habe. Mit der Nut- zung sei die unrechtmässig Bereicherung – wie von ihm beabsichtigt – sogleich eingetreten (act. 10103049, 3062 + 3070 f.). 2.2. Beweisfundament 2.2.1. Cabarets und Stripclubs

a) Als Beweismittel für den Vorwurf betreffend die Cabarets und Stripclubs dienen die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst, welcher dieser anlässlich der zahlreichen Einvernahmen machte (Einvernahme vom 29. März 2019 [act. 50103001 ff.], Einvernahme vom 6. Mai 2019 [act. 50104001 ff.], Schlussein- vernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108001 ff.], Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336]), und am Rande auch die Aus- sagen des Beschuldigten B._____ (Einvernahme vom 3. April 2019 [act. 50203001 ff.]).

b) Ebenfalls relevant sind die Aussagen der Auskunftsperson DJ._____, wel- cher von 2011 - 2018 als Verwaltungsratspräsident der I1._____ fungierte (Einver- nahme vom 21. August 2018 zur Transaktion W._____ und dabei namentlich auch zum Verhältnis zum Beschuldigten A._____ [act. 51105001 ff.], Einvernahme vom

24. Mai 2019 zum Sachverhaltskomplex der privaten Auslagen [act. 5201001 ff.]). Zur Glaubwürdigkeit von DJ._____ ist in diesem Zusammenhang speziell festzuhalten, dass diesem im Zeitpunkt seiner Einvernahmen selber die Einleitung eines Strafverfahrens drohte, nachdem die FINMA für den relevanten Zeitraum eine umfassende Untersuchung vorgenommen und in der Folge auch diverse Unregel- mässigkeiten in der strategischen Führung der I1._____ festgestellt hatte (vgl. act. 41926015 ff.). Seine Aussagen sind vor diesem Hintergrund mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Andrerseits geht aus seiner Einvernahme betreffend die pri- vaten Auslagen aber immerhin hervor, dass er bestrebt war, den Beschuldigten A._____ nicht über Gebühr zu belasten. Vielmehr fand er immer wieder auch lo- bende Worte für ihn (vgl. act. 52101106: "Für uns bei der I1._____ war es ein

- 140 - Glückfall, dass wir einen CEO hatten, welcher exzellente kommunikative Fähigkei- ten hatte und das auch mit Leidenschaft praktizierte […]"), was zeigt, dass er sich trotz seiner prekären verfahrensrechtlichen Stellung einer gewissen Objektivität verpflichtet fühlte.

c) Daneben wurden bei der H3._____ AG und der I1._____ als Beweismittel die Abrechnungen der Firmenkreditkarten des Beschuldigten von 2005 - 2015 ediert (act. 43601001 ff.: ohne handschriftliche Ergänzungen und Visierungen des Beschuldigten; act. 45801001 ff.: mit teilweise handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten sowie Visierungen des Beschuldigten und von DJ._____).

d) Betreffend die Eruierung der einzelnen Cabarets sind diverse Unterlagen zum Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 7. September 2019 als Beweismit- tel von Relevanz (vgl. Bericht ab act. 31503001 ff. - Beilagen ab act. 31503039 ff.) sowie auch die bei der DS._____ AG als sog. "Acquirer" edierten Unterlagen zu den Händlern (act. 44926008 ff. = act. 31503046 ff.) und die bei der H3._____ AG als sog. "Issuer" (act. 43607002 ff.) edierten Transaktionsdetails.

e) Hinsichtlich möglicher interner Regelungen im Zusammenhang mit den Spesenbelastungen liegen zwei von der I1._____ edierte Arbeitsverträge zwischen dem Beschuldigten A._____ und der I1._____ im Recht (einer datierend vom

28. März bzw. 22. April 2003 [act. 46001011], der andere vom 5. bzw. 13. Februar 2014 [act. 46001012]) sowie diverse Personalreglemente samt Weisungen (act. 45826001 ff.), wobei insbesondere das Personalreglement für die Geschäfts- leitung vom 1. Mai 2013 samt Weisungen (act. 46001029 ff.) von Interesse ist. Die schriftlichen Berichte der I1._____ zu den edierten Unterlagen sind teilweise ergän- zend heranzuziehen (vgl. dazu u.a. die schriftlichen Berichte vom 21. Dezember 2018 [act. 46001006 ff.] und vom 8. August 2019 [act. 45801137 ff.]). Zudem liegt das von der FINMA edierte (vom Beschuldigten A._____ und von DJ._____ unterzeichnete) Zusatzprotokoll vom 12. September 2012 im Recht (act. 41903001-514 f.), wonach unter anderem Einzelauslagen des Beschuldigten A._____ über CHF 1'000 vom Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ ab einem bestimmten Zeitpunkt zu visieren waren.

- 141 - 2.2.2. Zimmerreparatur Hotel " BI._____"/Apéro u. Nachtessen Hotel "BJ._____"

a) Als Beweismittel für den Vorwurf im Zusammenhang mit einer Zimmerre- paratur im Hotel "BI._____" in Zürich dienen die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst (Einvernahme vom 29. März 2019 [act. 50103036 ff.], Einvernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106048 ff.], Einvernahme vom 18. September 2019 [act. 50107019 ff.], Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108024 ff.], Ein- vernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336 S. 18]), am Rande auch die Aussagen der Begleiterin anlässlich ihrer Einvernahme vom 1. Oktober 2019 als Zeugin (act. 52111001 ff.). Unter dem aktenkundigen Unterlagen sind beweisrelevant eine durch die I1._____ edierte Kreditkartenabrechnung (act. 45804011), eine beim Hotel "BI._____" edierte Rechnung (act. 44591916-07-49-1 = act. 44503009) mit einem "Guest Incident Report" (act. 44503022), diverse Fotografien über den Zustand des Hotelzimmers (act. 31503237 ff.) sowie ein Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich vom 12. Juni 2014 (act. 31503236). Für die geltenden internen Regelungen ist der- weil auf obige Erwägungen zu verweisen.

b) Betreffend den Vorwurf in Bezug auf den Apéro samt Nachtessen im Hotel "BJ._____" in Zürich dienen als Beweismittel ebenfalls die Aussagen des Beschul- digten A._____ selbst (Einvernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106046 ff.], Einver- nahme vom 18. September 2019 [act. 50107016 ff.], Schlusseinvernahme vom

18. Mai 2020 [act. 50108025 ff.], Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336 S. 23]) sowie die Aussagen der damaligen Begleiterin anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. September 2019 als Zeugin (act. 52104001 ff.). Als Unterlagen beweisrelevant sind eine von der I1._____ edierte Kredit- kartenabrechnung (act. 45805005) sowie ein auf dem Handy des Beschuldigten A._____ sichergestellter Chatverlauf zwischen ihm und der besagten Begleiterin (act. 32202001 ff.).

- 142 - 2.2.3. Reisen

a) Als Beweismittel für die Reisen dienen die Aussagen des Beschuldigten A._____, welche dieser anlässlich der zahlreichen Einvernahmen tätigte (Einver- nahme vom 6. Mai 2019 [act. 50104001 ff.], Konfrontationseinvernahme vom

15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ [act. 52001003 ff.], Ein- vernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106001 ff.], Einvernahme vom 18. September 2019 [act. 50107001 ff.], Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 gemein- sam mit dem Beschuldigten G._____ und BO._____ [act. 52002001 ff.], Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108001 ff.], Einvernahme vom

25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336].).

b) DU._____, die ehemalige Assistentin des Beschuldigten A._____, welche teilweise in die Buchung von Reisen involviert war, wurde am 6. September 2019 als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO befragt, verweigerte jedoch konsequent ihre Aussage (act. 52102001 ff.). DT._____, die Stellvertreterin von DU._____ in der Zeit von Februar 2012 bis Oktober 2015 (vgl. dazu ihre Aussagen in act. 52109004), machte als Zeugin am Rande sachdienliche Aussagen (act. 52109001 ff.). L._____, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten A._____, welche bei mehreren der angeklagten Reisen als Reiseteilnehmerin erwähnt ist, wurde demgegenüber zum Sachverhaltskomplex der privaten Auslagen nicht befragt. Aus Befragungen zu anderen Sachverhaltskomplexen wird indes ersichtlich, dass auch sie ihre Aussage jeweils konsequent verweigerte, was die unterbliebene Einver- nahme erklären dürfte. Ebenfalls nicht befragt wurden die beiden Kinder des Be- schuldigten A._____, welche teilweise ebenfalls an den inkriminierten Reisen teil- genommen haben sollen.

c) Betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 sind zudem die Aus- sagen des Beschuldigten G._____ relevant, welcher eingestandenermassen an dieser Reise teilgenommen hat und mehrfach dazu befragt wurde (Zeugeneinver- nahme vom 7. Mai 2019 [act. 5210001 ff.], Beschuldigteneinvernahmen vom 5. Februar 2020 [act. 52201001 ff.], vom 21. April 2020 [act. 52002001 ff.] und vom

26. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1342]).

- 143 - aa) Beim Beschuldigten G._____ fand im Untersuchungsverfahren ein Rollen- wechsel statt. Die Anklägerin lud den Beschuldigten G._____ zur Einvernahme vom 7. Mai 2019 betreffend den Sachverhaltskomplex U1._____, bei welcher es gegen Ende auch um die privaten Auslagen (namentlich betreffend die gemein- same Reise mit dem Beschuldigten A._____ nach CN._____ im Januar 2015) ging (act. 51210001 ff.), ursprünglich als Auskunftsperson vor (act. 71504028 f.). Schlussendlich wurde er anlässlich dieser Einvernahme jedoch als Zeuge im Sinne von Art. 162 StPO ff. einvernommen, nachdem der befragende Staatsanwalt bei nochmaliger Analyse der Fragen zur Auffassung gelangt war, dass ihm Zeugen- stellung zukomme (vgl. act. 51210002). Er wurde auf die Wahrheitspflicht und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen (act. 51210003) und auch darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO die Aussage unter anderem verweigern könne, wenn er sich dabei selbst belasten müsste. Hingegen unterblieb aufgrund der Befragung als Zeuge der Hinweis auf Verteidigungsrechte, insbesondere auf sein Recht auf Beizug eines Verteidigers (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). In den nachfolgenden Einvernahmen (Einvernahme vom 5. Februar 2020 [act. 52201001 ff.], Konfrontationseinver- nahme vom 21. April 2020 [act. 52002001 ff.] gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ und BO._____ ) wurde er zu den privaten Auslagen dann neu als Be- schuldigter im Sinne von 157 ff. StPO befragt. Auf seine telefonische Rückfrage nach Erhalt der Vorladung zur ersten Beschuldigteneinvernahme vom 5. Februar 2020 und dem damit verbundenen Rollenwechsel beschränkte sich der Staatsan- walt auf den Hinweis, dass der Vorwurf im Zusammenhang mit seiner Einvernahme vom 7. Mai 2019 stehe und nichts mit der Transaktion U1._____ zu tun habe, wobei der nunmehr Beschuldigte in Erwägung ziehen solle, im Hinblick auf die anste- hende Einvernahme einen Anwalt zu konsultieren (vgl. Aktennotiz vom 11. Dezem- ber 2019 gemäss act. 72208001). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 (act. 72208005) erklärte der Staatsanwalt dann gegenüber der beigezogenen Ver- teidigung des Beschuldigten, die Anklägerin sei nach Abschluss der Zeugeneinver- nahme vom 7. Mai 2019 auf Beweismittel (namentlich edierte Unterlagen) gestos- sen, aus welchen sich ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben habe.

- 144 - bb) Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ beantragte gestützt auf diese Vorkommnisse sowohl im Vorverfahren (act. 72208103) als auch im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 926) die Feststellung der Unverwertbar- keit der Zeugeneinvernahme vom 7. Mai 2019 zu Lasten des Beschuldigten G._____ . Ihren Antrag begründete sie damit, dass die von der Anklägerin erwähn- ten Unterlagen (namentlich die Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 [act. 45316015], welche den angeblichen Tatverdacht gegen den Beschuldig- ten begründe) der Anklägerin bereits lange vor dem 7. Mai 2019 – konkret seit dem

11. September 2018 – zur Verfügung gestanden hätten, weshalb ein absolutes Ver- wertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO greife. Falls sich der angebliche Tatverdacht tatsächlich erst später ergeben haben sollte, liege aber ebenfalls ein absolutes Verwertungsverbot vor. Sofern der angebliche Tatverdacht direkt aus der nicht verwertbaren Zeugeneinvernahme resultiert sei, wovon aufgrund der Akten- lage auszugehen sei, seien zudem auch sämtliche in der Folge erhobenen Be- weise, mithin auch die folgenden Beschuldigteneinvernahmen, nicht verwertbar (act. 926). Auf diesen Antrag ist das hiesige Gericht mit Beschluss vom 16. August 2021 (act. 1037) einstweilen nicht eingetreten, mit der Begründung, der definitive Entscheid über die gesetzlichen Beweisverwertungsverbote erfolge nach Praxis des Bundesgerichts im Rahmen des Endentscheides. Anlässlich der Hauptver- handlung stellte die Verteidigung des Beschuldigten G._____ den Unverwertbar- keitsantrag dann nur noch im Sinne eines Eventualantrages für den Fall, dass kein Freispruch des Beschuldigten erfolge (vgl. act. 1382 S. 2). Sie berief sich im Rah- men dieses Eventualantrages erneut auf die Fernwirkung des Beweisverwertungs- verbotes in Bezug auf sämtliche Beschuldigteneinvernahmen aufgrund der fehler- haften ursprünglichen Zeugeneinvernahme (vgl. act. 1382 S. 27). cc) Die Anklägerin legte sich anlässlich des Vor- und Hauptverfahrens zur Frage der Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme nicht ausdrücklich fest (vgl. act. 72208112 f. + act. 952). Da sie die Zeugeneinvernahme vom 7. Mai 2019 (act. 51210001 ff.) jedoch in ihren Fussnoten zur Anklageschrift ausdrücklich als Beweismittel für die CN._____-Reise im Januar 2015 heranzieht (vgl. FN 52, 64 + 81), ist anzunehmen, dass sie von der Verwertbarkeit dieser Zeugenaussagen aus-

- 145 - geht. Die Anklägerin geht jedenfalls mit Sicherheit davon aus, dass keine Fernwir- kung des Beweisverwertungsverbotes vorliegt und die späteren Einvernahmen des Beschuldigten als Beweise zuzulassen sind (Prot. S. 146). dd) Bei einem Rollenwechsel kann zwischen ursprünglich fehlerhafter Rollen- zuteilung (echter Rollenwechsel) und ursprünglich korrekter Rollenzuteilung (un- echter Rollenwechsel) unterschieden werden. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ geht in diesem Zusammenhang von einem echten, die Anklägerin hinge- gen von einem unechten Rollenwechsel aus. In einem Entscheid aus dem Jahr 2010 stellte das Bundesgericht anhand von Art. 31 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (da die schweizerische Strafpro- zessordnung in diesem Zeitpunkt noch in Kraft war) Kriterien zur (Un-)Verwertbar- keit von Aussagen eines Zeugen auf, der später zur beschuldigten Person wurde (Urteil 6B_188/2010 vom 4. Oktober 2010). Es hielt unter anderem fest, dass es grundsätzlich das Recht auf ein faires Verfahren verletze, wenn die Aussagen eines Beschuldigten gegen ihn verwertet würden, nachdem er zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt worden sei. Die Aussagen seien jedoch ausnahmsweise unter anderem dann verwertbar, wenn die Person ihre Zeugenaussage bestätige, nach- dem sie ordnungsgemäss über ihre Rechte, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, belehrt worden sei. Darüber hinaus sei eine Verurteilung dann stehen zu lassen, wenn sich diese sich nicht nur auf die Aussagen in der Zeugen- rolle, sondern auch in genügender Weise auf andere Beweismittel, die nicht von diesen Aussagen abhängen, stützen könne. In einem neueren Entscheid schloss das Bundesgericht sodann auf ein absolutes Beweisverwertungsverbot von Zeu- geneinvernahmen im Sinne von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO, jedenfalls bei von Anfang an objektiv fehlerhafter Rollenzuweisung (vgl. Ur- teil 6B_9/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.3.). In einem Entscheid vom 24. April 2013 hielt das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass auf der Grundlage der eidgenössischen Strafprozessordnung so- wohl beim unechten wie auch bei echten Rollenwechseln ein absolutes Beweisver- wertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO für die vorgängig getätigten

- 146 - Zeugenaussagen resultiere. Im Fall eines unechten Rollenwechsels liege dies da- ran, dass von Beginn weg eine Beschuldigteneinvernahme im Sinne von Art. 157 ff. StPO hätte stattfinden müssen, aufgrund der Zeugeneinvernahme aber die nach Art. 158 Abs. 1 lit. a und b StPO notwendige Belehrung unterbleiben sei, weshalb das in Art. 158 Abs. 2 StPO statuierte absolute Verwertungsverbot greife. Im Falle eines echten Rollenwechsels sei die Einvernahme als Zeuge zwar insoweit korrekt erfolgt. Gleichwohl gelte als Folge der Selbstbelastungsfreiheit ("Nemo-tenetur- Prinzip" gemäss Art. 113 StPO) ein absolutes Verwertungsverbot im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO für sämtliche Einvernahmen, welche vor einer Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. a-d StPO vorgenommen worden seien. Nicht entscheidend sei, ob die Hinweispflicht verkannt oder missachtet worden sei, oder ob im früheren Zeitpunkt aufgrund der damaligen Verdachtslage für die entsprechenden Hinweise noch kein Anlass bestanden habe (Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 24. April 2013, Geschäfts-Nr. UH120368, E. 3.2.2.c = ZR 2013 Nr. 24). RUCKSTUHL plädiert bei Zeugeneinvernahmen, bei welchen die befragte Person bereits ex ante klarerweise als beschuldigte Person hätte einvernommen werden müssen, für ein Beweisverwertungsverbot. Ein solches greife jedoch auch dann, wenn sich die Beschuldigtenstellung erst ex post ergebe (vgl. RUCKSTUHL, BSK StPO, N 3 f. zu Art. 158 StPO). Gemäss GODENZI liegt beim sog. unechten Rollenwechsel, bei welchem eine Person als Zeuge einvernommen worden sei und im Verlaufe des Verfahrens eingeräumt werden müsse, dass gegen sie bereits zum Einvernahmezeitpunkt ein konkreter Tatverdacht bestanden habe, ebenfalls ein ab- solutes Verwertungsverbot gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO vor. Auch beim echten Rollenwechsel seien sämtliche Einvernahmen, welche ohne Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO erfolgt seien, gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar (vgl. GODENZI, ZK StPO, N 42 f. zu Art. 158 StPO). HASLER plädiert in seiner Dissertation zum Rollenwechsel im Strafverfahren gleichermassen in beiden Fällen für die Un- verwertbarkeit von Zeugenaussagen, wenn die betreffende Person später in glei- chem Zusammenhang beschuldigt wird. Er führt aber an, dass bei der ursprünglich korrekten Rollenzuteilung die Strafbehörde keine Beweiserhebungsvorschriften verletze, weil die Person materiell zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht beschuldigt sei, und nimmt in diesen Konstellationen vielmehr ein selbständiges Verwertungsverbot

- 147 - an, wobei er sich auf die Rechtsgrundsätze der gleichen und gerechten Behand- lung und der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte stützt (HASLER, Rollenwechsel im Strafverfahren, Zürich 2019, S. 399 ff.). ee) Die Rechtsbelehrungen einer beschuldigten Person und eines Zeugen un- terscheiden sich wesentlich. Die Belehrung der beschuldigten Person nach Art. 158 Abs. 1 StPO kennzeichnet sich durch einen rechtsgenüglichen Tatvorhalt (lit. a), durch den expliziten Hinweis über das Recht zur Aussage- und Mitwirkungsverwei- gerung als Folge der Selbstbelastungsfreiheit gemäss Art. 113 StPO (lit. b) und durch den Hinweis auf ihre Verteidigungsrechte (lit. c). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO statuiert diesbezüglich zusätzlich, dass Beweise in keinem Fall verwertbar sind, wenn die Strafprozessordnung (in casu eben via Art. 158 Abs. 2 StPO) einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Zeugen haben demgegenüber grundsätzlich unter Wahrheitspflicht mit ent- sprechender Strafandrohung auszusagen (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Zwar haben sie ebenfalls ein Aussageverweigerungsrecht, namentlich dann, wenn sie sich sonst selbst belasten müssten. Sie müssen jedoch – anders als die beschuldigte Person – Gründe, welche für ein solches Zeugnisverweigerungsrecht sprechen (vgl. Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO), geltend machen (GODENZI, ZK StPO, N 43 zu Art. 158 StPO). Demgegenüber kann die beschuldigte Person ihre Aussage verwei- gern, ohne dass sie eine Selbstbelastung glaubhaft machen muss. ff) Vorliegend kann nicht abschliessend geklärt werden, ob die anfängliche Rollenzuweisung des Beschuldigten G._____ als Zeuge bereits im Zeitpunkt der Einvernahme vom 7. Mai 2019 zu Unrecht erfolgte, wie es die Verteidigung des Beschuldigten G._____ geltend macht, oder ob ein echter Rollenwechsel vorliegt, wie es die Anklägerin sieht (vgl. Prot. S. 145). Es bestehen jedenfalls Zweifel an der Richtigkeit der anfänglichen Rollenzuweisung, lag doch – worauf auch die Ver- teidigung des Beschuldigten G._____ zutreffend hinwies (act. 1382 S. 26) – immer- hin die Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 (act. 45316015) der Anklägerin bereits seit der Edition durch die I1._____ vom 15. Oktober 2018

- 148 - (act. 45301009 ff.) vor, wobei nicht erkennbar ist, ob die Anklägerin diese Rech- nung in der Fülle der ihr vorliegenden Unterlagen bereits damals zur Kenntnis nahm. Dem Einwand der Privatklägerin 4 (act. 950 S. 3) und der Anklägerin (Prot. S. 145), wonach diese Rechnung auf den ersten Blick ohne zusätzliche Erkennt- nisse keinen Bezug zur CN._____-Reise aufweise, ist indes beizupflichten und es ist darauf hinzuweisen, dass der Anklägerin die Rechnung der DV._____ AG vom

21. November 2014 an die K._____ AG im Umfang von CHF 18'164 (act. 46602229) sowie die Tabelle der DV._____ AG, gemäss welcher der Beschul- digte G._____ am 3. Dezember 2014 die entsprechende Rechnung beglichen hat (act. 46602215), als zusätzliche Anhaltspunkte frühestens seit der am 18. Juni 2019 verfügten Edition durch die "DW._____ AG" (act. 46602001) und somit erst nach der bereits erfolgten Zeugeneinvernahme vorlagen, worauf auch die Ankläge- rin zutreffend hinweist (Prot. S. 144). Es ist mithin davon auszugehen, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten G._____ aus einem Zusammenspiel ver- schiedener Beweismittel ergab, wozu insbesondere auch seine eigenen Aussagen gehörten. So gab der Beschuldigte G._____ als Zeuge an, dass die Reise eine private Einladung auf Kosten des Beschuldigten A._____ gewesen sei, während gleichzeitig eine Rechnung seiner Firma existierte, gemäss welcher diese für diese Reise explizit Auslagen geltend machte. Zudem ergab sich aufgrund einer Aufstel- lung der DV._____ AG, dass seine Gesellschaft die Rechnung zunächst selber be- zahlte. Die Frage, ob die Rollenzuteilung bereits ursprünglich fehlerhaft war, muss jedoch vorliegend ohnehin nicht abschliessend beurteilt werden, da die obgenannte Rechtsprechung überwiegend klar ist und sich auch ein Grossteil der Lehre für eine Unverwertbarkeit von ursprünglichen Zeugenaussagen selbst bei anfänglich kor- rekter Rollenzuweisung ausspricht, wenn die betreffende in der Folge in die Be- schuldigtenstellung wechselt. gg) Der Beschuldigte G._____ sagte indes in der auf die Zeugeneinvernahme folgenden Einvernahme als Beschuldigter, in welcher er korrekt auf alle Rechte hin- gewiesen und von einem Verteidiger begleitet wurde (vgl. act. 52201002 ff.), nach wie vor aus, es habe sich bei der besagten Reise um eine Privateinladung des Beschuldigten A._____ gehandelt. Er tätigte die entsprechenden Aussagen auf of- fene Fragen hin selbständig, ohne dass ihm dort die unverwertbaren Depositionen

- 149 - aus seiner früheren Zeugeneinvernahme in irgendeiner Weise vorgehalten wurden. Er hat damit seine Angaben aus seiner unverwertbaren Zeugeneinvernahme nicht lediglich auf Vorhalt bestätigt, sondern vollständig neue Aussagen zu Protokoll ge- geben, welche für den vorliegenden Fall verwertbar sind. Daran vermag auch der Entscheid des Bundesgerichts nichts zu ändern, in welchem dieses festhielt, dass aus unverwertbaren Einvernahmen erlangte Erkenntnisse weder für die Vorberei- tung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden dürfen (vgl. BGE 143 IV 457, E. 1.6.2., wo es allerdings um ein Beweisverwertungs- verbot aufgrund der Verletzung von Teilnahmerechten ging), da mit Bezug auf die vorgenannten verwertbaren Aussagen auch keine vorbereitende Verwendung der früheren Einvernahmen ersichtlich ist. Anders sind demgegenüber jene Aussagen des Beschuldigten G._____ zu werten, welche er im späteren Verlauf der Beschuldigteneinvernahme infolge der ihm vorgehaltenen (unverwertbaren) Zeugenaussagen zur Reise nach CN._____ zu Protokoll gegeben hat (act. 52201015, F/A 107-109). Die hierbei erfolgten Be- stätigungen mit einem blossen "Ja" (auf Fragen wie: "In Ihrer Zeugeneinvernahmen vom 7. Mai 2016 hatten Sie betreffend die CN._____-Reise angegeben, dass Sie […]. Sind diese Aussagen korrekt?") machen diesbezüglich seine ursprünglichen Aussagen als Zeuge nicht verwertbar, da diese in jenen Fällen lediglich auf Vorhalt hin pauschal bestätigt wurden. Dies gilt infolge der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für jene Konstellationen, in denen der Beschuldigte auf Hin- weis oder Vorhalt der früheren (unverwertbaren) Einvernahme neue eigenständige Aussagen deponiert hat. hh) Sinn und Zweck einer richtigen Rechtsbelehrung ist der Schutz dieser Per- son selber und nicht der Schutz allfälliger Mitbeschuldigter. Grundsätzlich wären die Zeugenaussagen des Beschuldigten G._____ somit zu Lasten des Beschuldig- ten A._____ verwertbar. Da dem Beschuldigten G._____ jedoch Beihilfehandlun- gen zu Gunsten des Beschuldigten A._____ als Haupttäter vorgeworfen werden, kann in dieser Hinsicht keine Unterteilung in verwertbare und unverwertbare Aus- sagen vorgenommen werden, da die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldig-

- 150 - ten G._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ indirekt wiederum den Be- schuldigten G._____ selbst belasten würde. Konsequenterweise sind die Zeugen- aussagen des Beschuldigten G._____ im vorliegenden Verfahren daher auch nicht zu Lasten des Beschuldigten A._____ verwertbar.

d) Ebenfalls relevant sind sodann die Aussagen von BO._____ , welcher in- nerhalb der I1._____ die Position des Leiters des I1._____ Unternehmerzentrums (I1'._____) inne hatte, für welche Stelle er vom Beschuldigten A._____ akquiriert wurde (vgl. dazu die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten A._____ ge- mäss act. 50104046, von BO._____ selber gemäss act. 52105003, von DJ._____ gemäss act. 52101034 und des Beschuldigten G._____ gemäss act. 52201003; vgl. auch den Beratungsvertrag zwischen BO._____ und der I1._____ für den Zeit- raum bis 31. Dezember 2013 gemäss act. 64501001 sowie den Arbeitsvertrag vom

26. Januar 2014 zwischen der I1._____ Unternehmerzentrum AG und BO._____ gemäss act. 64501006). Im Rahmen der Zusammenarbeit betreffend das I1'._____ entwickelte sich entsprechend übereinstimmender Aussagen des Beschuldigten A._____ und BO._____ (auch) ein freundschaftliches Verhältnis, welches sie auch im Zeitraum der strafrechtlichen Befragungen noch pflegten (act. 50104047 + act. 52105007). BO._____ wurde betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 mit- tels rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt (act. 10105001 ff.). In der Anklage wird er nicht nur bei dieser Reise, sondern auch auf anderen Reisen als Teilnehmer erwähnt (vgl. dazu die Reisen nach DM._____ im März 2012 und 2013, die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 sowie die Reise nach EA._____ im Februar 2015), wurde in jenem Zusammenhang jedoch nicht angeklagt. Anlässlich der Ein- vernahme vom 29. August 2019 wurde er als Zeuge befragt, anlässlich der Kon- frontationseinvernahme vom 21. April 2021 dann als Beschuldigter. Während er in der ersten Einvernahme als Zeuge teilweise sachdienliche Aussagen zu den ge- nannten Reisen machte, verweigerte er in der Beschuldigteneinvernahme die Aus- kunft. Die Verwertbarkeit dieser Aussagen steht – anders als beim Beschuldigten

- 151 - G._____ – nicht in Frage, da sie im vorliegenden Verfahren nur zu Lasten der Be- schuldigten A._____ und G._____ herangezogen werden. Der Schutzzweck einer ordnungsgemässen Rechtsbelehrung eines Zeugen bezweckt den Schutz dieses Zeugen und soll nicht einen anderen Beschuldigten schützen. Im Übrigen sind Hin- weise für ein treuwidriges Verhalten der Anklägerin in der Form, dass absichtlich eine falsche Rollenzuteilung gewählt worden wäre, um damit ein Beweismittel ge- gen den Hauptbeschuldigten A._____ zu erlangen, nicht ersichtlich. Die Aussagen von BO._____ sind daher sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Beschuldig- ten A._____ und G._____ verwertbar. Der Umstand, dass BO._____ – über das freundschaftliche Verhältnis zum Beschuldigten A._____ hinaus – in seiner Rolle als Beschuldigter geneigt sein konnte, sich und seine Mitreisenden in einem güns- tigen Licht erscheinen zu lassen, ist im vorliegenden Zusammenhang von unterge- ordneter Bedeutung, da er zuerst als Zeuge unter Strafandrohung vernommen wurde und in der späteren Befragung als Beschuldigter die Aussage ohnehin ver- weigerte.

e) Die Aussagen von Verwaltungsratspräsident DJ._____ zu den inkriminier- ten Reisen sind hinsichtlich dieses Anklagepunktes hingegen nur am Rande rele- vant, aber jedenfalls verwertbar.

f) Als Unterlagen sind darüber hinaus auch vorliegend die bei der I1._____ und der H3._____ edierten Kreditkartenabrechnungen von Beweisrelevanz. Zu- sätzlich liegen teils aufschlussreiche Auszüge aus dem Geschäftskalender des Be- schuldigten A._____ im Recht, welche ebenfalls von der I1._____ ediert wurden (act. 45825001 ff.), wobei entscheidende Tage teilweise nicht in den Akten zu fin- den sind. Betreffend diesen Komplex finden sich in den Akten E-Mails von DU._____, welche diese in Bezug auf bestimmte Reisen (vgl. u.a. act. 32211001 ff.) bzw. insbesondere im Austausch mit der DV._____ AG schrieb. In Bezug auf die Golfreisen sind sodann auch die E-Mail-Nachrichten von EB._____ (act. 32211001 ff.) von Interesse. Massgebend sind zudem die Rechnungen der DV._____ AG (act. 46602001 ff.), welche aus einer Edition bei der DW._____ Suisse AG stammen. In Bezug auf das Thema der Bedeutung des Golfsports bei

- 152 - der I1._____ erlangen darüber hinaus interne E-Mails bei der I1._____ bzw. Proto- kolle der Geschäftsleitungssitzungen als Beweismittel ihre Relevanz.

g) Betreffend das Bestehen von möglichen internen Regelungen im Zusam- menhang mit den Spesenabrechnungen des Beschuldigten ist auch im vorliegen- den Zusammenhang das bereits erwähnte Personalreglement für die Geschäftslei- tung vom 1. Mai 2013 samt Weisungen (act. 46001029 ff.) von Bedeutung. 2.3. Darstellung des Beschuldigten A._____ 2.3.1. Cabarets/Stripclubs

a) Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2019 gab der Beschuldigte A._____ in Hinblick auf interne Regelungen zu seinen Spesen bei der I1._____ Folgendes an: In Bezug auf ein vertragliches Verhältnis zur I1._____ erklärte er, dass die Geschäftsleitung, insbesondere er als deren Vorsitzender, einen "relativ freien Umgang" gehabt hätten. Sie seien nicht an alle Reglemente der Mitarbeiter gebunden gewesen (act. 50103004). Die Reglemente seien bei ihm, in seinen 20 Jahren bei der I1._____ , die durch sehr viel Wachstum und Wandel geprägt gewe- sen seien, nicht im Vordergrund gestanden (act. 50103004), er habe sie nicht so genau gekannt (act. 50103005). Die Arbeitsverträge (datieren vom 22. April 2003 [act. 46001011] und vom 13. Dezember 2014 [act. 46001012]) seien nie Grundlage seiner Arbeitsvorstellung gewesen (act. 50103006.). In Bezug auf seine Spesenbe- züge gab er an, diese seien, soweit er sich erinnern könne, nicht vertraglich gere- gelt gewesen (act. 50103010). Bei einer Diskussion mit der Revision und dem Ver- waltungsratspräsidenten sei man jedoch übereingekommen, dass er seine Spesen vom Verwaltungsratspräsidenten signieren lasse. In diesem Zusammenhang be- stätigte er, das Ergebnis dieser Diskussion sei das von ihm unterzeichnete Zusatz- protokoll vom 12. September 2012 (mit unter anderem der Dokumentationspflicht für Einzelauslagen ab CHF 1'000) gewesen. Gestützt auf dieses Zusatzprotokoll habe er dem Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ die Spesenabrechnungen je- weils zum Visum übergeben, welcher ihm diese innert einer gewissen Zeit wieder zurückgegeben habe. Rückfragen habe es gelegentlich gegeben, doch seien die Spesenabrechnungen wirklich nicht der Hauptbestandteil ihrer Diskussionen im

- 153 - Rahmen der strategischen Entwicklung der I1._____ gewesen. Daran, dass der Verwaltungsratspräsident eine bestimmte Auslage nicht habe durchgehen lassen, könne er sich nicht erinnern. Wie die Dokumentationspflicht genau gehandhabt worden sei, könne er – nachdem die Kreditkartenabrechnungen selbst bereits sehr viele Informationen enthalten hätten – im Einzelnen nicht mehr sagen. Sie seien in der Handhabung nicht detailbeflissen gewesen. Er glaube nicht, dass er dazu je- weils Originalrechnungen oder Belege eingereicht habe. Er sei es eigentlich nie gewohnt gewesen, Rechnungen oder Belege mitzunehmen. Seiner Erinnerung nach sei es maximal um einen Vermerk auf der Kreditkartenabrechnung gegangen. Er könne nicht mehr im Einzelnen sagen, wie die Abrechnung seiner Spesen vor dieser Zusatzvereinbarung – also vor September 2012 – gehandhabt worden sei (act. 50103013 f. + 3026). Angesprochen darauf, dass gemäss der ihm vorgehal- tenen Geschäftsleitungsweisung Spesen der I1._____ (Version ab 1. Januar 2013) Geschäftsleitungsmitglieder unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit die je- weils günstigste Variante benutzen sollten (act. 41903001-568), gab der Beschul- digte zu Protokoll, was günstig sei, hänge auch von der Funktion ab, die man inne- habe (act. 50103055 f.). aa) Wiederholt hob der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahme betreffend seine Spesen hervor, dass er permanent unterwegs gewesen sei und – praktisch täglich – Beziehungen gepflegt habe, auch in der Westschweiz und im JD._____. Entsprechend seien Spesen angefallen. In Bezug auf Verpflegungskosten, welche von der I1._____ zu bezahlen seien, erklärte der Beschuldigte, die meisten Fälle (Mittagessen, Nachtessen) seien in Zusammenhang mit geschäftlichen Diskussio- nen gestanden. Wenn er den ganzen Tag Sitzungen gehabt und am Abend alleine gegessen habe, habe die I1._____ dies ebenfalls bezahlt (act. 50103009 + 3055). Der Grossteil seiner Zeit sei geschäftlich bedingt gewesen und entsprechend seien seine Auslagen auch stets im geschäftlichen Zusammenhang gestanden. Privater Natur sei für ihn eine Auslage gewesen, wenn sie keinen geschäftlichen oder ge- sellschaftlichen Bezug gehabt habe (act. 50103011). Dass keine unberechtigten Spesen von der I1._____ bezahlt würden, habe er sichergestellt, indem er diese nicht mit der Firmenkreditkarte bezahlt habe (act. 50103012). Er bestätigte, dass

- 154 - grundsätzlich er für eine korrekte Spesenabrechnung verantwortlich gewesen sei (act. 50103013). bb) Als Erklärung für eine Rückzahlung gemäss einer Tabelle der EC._____ aufgrund des Fehlens des Geschäftszwecks bei gewissen Belastungen (z.B. be- treffend das "ED._____" in Zürich oder betreffend das " BI._____" in Zürich) (act. 4560175) führte der Beschuldigte an, dies sei eine Beurteilung der EC._____ gewesen, die er nicht geteilt habe, ihn aber im Rahmen von Kostensparmassnah- men nicht zu grossen Diskussionen verleitet habe. Es sei mehr darum gegangen, einen Beitrag an das Kostensparprogramm dieser jungen Gesellschaft zu leisten, welche ein schwieriges Jahr gehabt habe. Solche Diskussionen hätten sie in der Zeit vorher weder bei der I1._____ noch der EE._____ gehabt (act. 50103042 f. + 3053). cc) Die Firmenkreditkarte der I1._____ habe er selber verwendet. Er könne sich nicht erinnern, diese auch weitergegeben zu haben (act. 50103017). Der Ent- scheid, welche Kreditkarte – privat oder geschäftlich – er einsetze, sei jeweils nicht so schwierig gewesen, denn als Verwaltungsrat(spräsident) von EF._____ , EE._____ , EC._____ und der Pfandbriefbank sowie als CEO der I1._____ sei er eigentlich von morgens früh bis abends spät für diese Gesellschaften unterwegs gewesen. Entsprechend seien seine Auslagen auch in diesem Zusammenhang zu sehen (act. 50103019). In Bezug auf die Unterscheidung bei der Nutzung der Kre- ditkarten unterschiedlicher Gesellschaften (namentlich der EE._____ oder der BC._____ ) gab er zu Protokoll, er habe in der Regel für alle Spesen die Kreditkarte der I1._____ verwendet. Anschliessend habe er aufgrund des Zusatzprotokolls bei Rechnungen über CHF 1'000 einen Vermerk wie zum Beispiel " BC._____" oder "EE._____" angebracht (act. 50103029 f.). Die jeweilige Abrechnung über die I1._____ – selbst wenn es um eine andere Gesellschaft gegangen sei – habe sich aus den Umständen ergeben, auch wenn dies nicht explizit so besprochen worden sei (act. 50104039). dd) Auf Vorhalt einer exemplarischen Kreditkartenabrechnung (act. 45804018) bestätigte der Beschuldigte, darauf seien sein Visum und auch jenes des Verwal-

- 155 - tungsratspräsidenten erkennbar. Die handschriftlichen Ergänzungen (u.a. "Nacht- essen", "Übernachtungen" [vgl. auch die entsprechenden Bemerkungen in den da- zugehörigen Tabellen der Anklage]) seien von ihm angebracht worden. Der Begriff "Nachtessen" sei für den Abend und der Begriff "Übernachtung" sei für das Hotel gewesen. Er habe diesbezüglich nicht weiter aufgeteilt, sondern die Auslagen im Zusammenhang mit jenem Abend unter "Nachtessen" subsumiert. Sie hätten ver- einbart, dass dies so genüge, und dies sei auch nie beanstandet worden. Selbst- verständlich hätte man auch noch zwischen "Apéro", "Nachtessen" und "Schlum- mertrunk" differenzieren können. Auf Nachfrage, mit wem er das vereinbart hätte, gab er an, wie explizit sie das vereinbart hätten, könne er jetzt auch nicht mehr sagen. Es habe sich dann einfach so institutionalisiert. Diese "Codes" hätten sie, soweit er sich erinnere, anlässlich der Besprechung des bereits genannten Zusatz- protokolls vereinbart (act. 50103014 ff.). Nachdem er die Kreditkartenabrechnungen jeweils erhalten habe, habe er in Bezug auf Daten und Sitzungen kurz die Agenda als Erinnerungsstütze konsul- tiert. Dann habe er diese "Codes" oder Bemerkungen angebracht und die Abrech- nungen an den Verwaltungsratspräsidenten übergeben. Soweit er sich erinnern könne, sei dies allmonatlich in etwa der gleiche Ablauf gewesen (act. 50103015). Auf den Vorhalt, dass gemäss der Personalanweisung Firmenkreditkarte (act. 41917174 f.: Gültigkeit ab 1. Juli 2006) der Karteninhaber die auf dem De- tailauszug ausgewiesenen Positionen auf deren Richtigkeit zu überprüfen und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen hatte, erklärte er, er sei dieser Pflicht jeweils nachgekommen, im Einzelfall selbstverständlich nicht immer im notwendigen De- taillierungsgrad (act. 50103041). Des Weiteren gab der Beschuldigte an, es habe sich jeweils nicht nur um reine Abendessen gehandelt, sondern man habe sich noch an anderen Orten ge- troffen, dies insbesondere an solchen, welche auch später am Abend noch offen gehabt hätten, wie beispielsweise Bars, wo man habe rauchen und den Tag aus- klingen lassen können. Dies sei in der Regel positiv aufgenommen worden und habe der Beziehungspflege gedient. Die andere Möglichkeit wäre gewesen, sich jeweils sofort zurückziehen. Es sei gemeinhin aber sehr geschätzt worden, dass

- 156 - man mit ihm auch in ungezwungener Umgebung noch lange habe diskutieren kön- nen. Dies sei nach Tagen gewesen, die voll mit Sitzungen gewesen seien. Dann habe es entweder mit Geschäftskollegen Drinks gegeben oder auch einmal alleine, wobei man dann bisweilen auch andere Leute getroffen habe. Dass er nicht nur zu Abend esse und danach sofort ins Bett gehe, sei allgemein bekannt gewesen. Wenn er auswärts gewesen sei, sei er sehr viel als I1._____ -CEO angesprochen worden und so hätten sich in dieser lockeren Atmosphäre sehr gute Gespräche auch für die I1._____ ergeben. Er glaube nicht, dass die I1._____ diese Bekannt- heit erlangt hätte, wenn nicht ein CEO neben dem strategischen Thema vor allem in die Beziehungspflege investiert hätte (act. 50103016 ff.). Überall sei anerkannt worden, dass er durch seine Auftritte und Diskussionen mit den Leuten auch für die I1._____ etwas Gutes getan habe. Er glaube, dass abschliessende Abende in Zü- rich in diesen Lokalen im Rahmen der Projekte und auch der Entwicklung des Fir- menkundengeschäftes bei der I1._____ durchaus Platz gehabt hätten (act. 50103055 f.). ee) In Bezug auf Belastungen konkret zugunsten der Bar EG._____ in Zürich (den ersten Club, mit welchem er anlässlich seiner Einvernahme konkreter konfron- tiert wurde) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass man – wie er bereits erwähnt habe – nach dem Nachtessen mit Geschäftsfreunden durchaus noch weitere Lo- kale besucht und dort noch "eine geraucht" habe. Erneut betonte er die damit ein- hergehende Beziehungspflege und erklärte, in der Nacht hätten nicht mehr so viele Bars offen gehabt. Auf den Vorhalt, dass es sich beim EG._____ um einen Stripclub handle, gab der Beschuldigte an, es handle sich um ein legales Lokal, das zur spä- ten Stunde eben noch offen habe. Man habe sich dort noch weiter unterhalten und getrunken. Selbstverständlich sei es auch sehr lustig zu- und hergegangen. Dies habe schlussendlich auch geholfen, manche schwierige Diskussion in den Abend hinein in einem etwas entspannteren Umfeld zu entkräften. Er sei davon ausgegan- gen, und dies sei auch Fakt, dass diese verlängerten Abende durchaus dazu bei- getragen hätten, gewisse geschäftlichen Projekte und Diskussionen weiterzubrin- gen (act. 50103043 f.). Es entspreche sodann auch seinem Naturell, geschäftliche Beziehungen zu pflegen (act. 50103046).

- 157 - In Bezug auf das Lokal "EH._____" fügte er an, auch dies sei eine Bar ge- wesen, in der er verkehrt sei. Es würden dazu dieselben Überlegungen wie bis an- hin gelten. Es sei darum gegangen, Abende zu verlängern, etwas zu trinken und zu rauchen und mit Leuten in Kontakt zu sein. Dabei habe er auch andere Leute kennengelernt. Er bestätigte, das eigentliche Essen nicht im "EH._____" eingenom- men zu haben, auch wenn auf einer der vorgehaltenen Abrechnung "Nachtessen" vermerkt sei. Für ihn sei das gedanklich die Fortsetzung des Abendessens gewe- sen. Ebenso habe er dort nicht übernachtet, obwohl dort "Übernachtung" vermerkt sei. Dies sei ein Versehen. Konfrontiert mit der Frage, wieso er denn als Vermerk nicht beispielsweise "Stripclub" angegeben habe, erklärte er, der Hauptgrund habe in der Beziehungspflege und in der Fortführung der Gespräche gelegen. In dem Sinne habe es für ihn auch näher gelegen, die Fortsetzung des Nachtessens zu thematisieren (act. 50103048 ff.). Anders als bei anderen Cabarets bzw. Stripclubs sagte dem Beschuldigten auf weiteren Vorhalt weder der Händlername "EI._____ GmbH" etwas noch konnte er sich in dieser Hinsicht an den "EJ._____" erinnern, weshalb er auch nicht zu bestätigen vermochte, seine Kreditkarte jemals dort verwendet zu haben (act. 50103045). ff) Zur Beziehungspflege führte der Beschuldigte aus, da es sich über die Jahre um die verschiedensten Kontakte gehandelt habe, könne er sich nicht mehr an die einzelnen Personen erinnern, welche er eingeladen habe. Zudem habe er in diesen Lokalitäten auch einige neu kennengelernt, wobei er zwanglos in Gespräche verwickelt worden sei. Dabei sei es mehrheitlich um die I1._____ gegangen, weil diese in Zürich nicht bekannt gewesen sei, er aber als deren CEO erkannt worden sei. Das Geschäftliche sei so eigentlich selten zur Ruhe gekommen, sondern sei permanent präsent gewesen. Er sei überzeugt, dass solche Abende die Anbah- nung von Geschäften ermöglichten. Er sei da vielleicht nicht so prüde und störe sich nicht an irgendwelchen Aktivitäten, die in einer solchen Bar auch noch statt- fänden. Im Vordergrund seien die Gespräche gestanden, die in der Regel an der Bar geführt worden seien. In den Anfängen seien sie bei der I1._____ sogar zu- sammen mit dem Verwaltungsrat zu später Stunde noch in Bars oder eben auch in

- 158 - Striplokalen eingekehrt. In dem Sinne glaube er, dass es wirklich zu verantworten gewesen sei, dass er, der für viele Ideen und Projekte massgeblich verantwortlich gewesen sei, dem gemütlichen Teil eines solchen Geschäftsabends Rechnung ge- tragen habe. Er sei im Übrigen auch schon eingeladen worden und sei nicht nur der Bezahlende gewesen. Mit den entsprechenden Auslagen für die Getränke habe die I1._____ diese Beziehungspflege bezahlt. Es habe ihrer Philosophie entspro- chen, in den Beziehungsbereich, das heisst in den kommunikativen Bereich zu in- vestieren, um Geschäfte entwickeln zu können. Die Frage, wo dies stattgefunden habe, sei völlig zweitrangig gewesen und dies sei damit zu erklären, dass diese Lokale noch offen gehabt hätten und man dort auch noch habe rauchen können. Des Weiteren sei bekannt, dass er ein lebensfroher Mensch sei und dass dies der I1._____ schlussendlich sehr viel geholfen habe (act. 50103053 ff.).

b) Anlässlich der einen Monat später angesetzten Einvernahme vom 6. Mai 2019 wurden dem Beschuldigten die übrigen Kreditkartenabrechnungen vorgehal- ten, welche gemäss der Anklägerin Belastungen zu Gunsten von Cabarets und Stripclubs auswiesen. aa) Auf Vorhalt der Kreditkartenabrechnungen gab der Beschuldigte – mit Hin- weis, dass sich dies aus den Abrechnungen offensichtlich so ergebe – jeweils zu Protokoll, dass er davon ausgehe, die Kreditkarte an diesen Orten selbst verwendet zu haben, auch wenn ihm die Namen teils nichts sagen würden (act. 50104005 ff.). In Bezug auf den Hintergrund der Belastungen wiederholte der Beschuldigte weit- gehend seinen bereits in der Einvernahme vom 29. März 2019 vertretenen Stand- punkt, den er in Bezug auf einzelne Clubs teils folgendermassen noch präzisierte bzw. weiter ausführte: Konkret in Bezug auf die Clubs in JB._____ und EO._____ brachte der Beschuldigte vor, er sei geschäftlich oft im JD._____ gewesen und in diesem Zu- sammenhang habe er nach anstrengenden geschäftlichen Tagen im "EK._____", einem Lokal, auch noch eins getrunken und geraucht (act. 50104003). In Bezug auf die handschriftliche Notiz "Nachtessen" bei einer Belastung am 6. August 2015 zu Gunsten des "EK._____" (act. 63901008) erklärte er, die Belastung habe sicher

- 159 - Nachtessen und Getränke beinhaltet. Zudem hielt er fest, dass der Begriff "Nacht- essen", wie er bereits erklärt habe, den ganzen Abend abdecke. Er habe das daher jeweils als Nachtessen gekennzeichnet. Er habe sich auch nie versteckt. Dies seien gut besuchte Lokale gewesen und selbstverständlich habe man ihn auch gekannt. So sei erwartet worden, dass man auch einmal einlädt (act. 50104003 f.). In Bezug auf das "EL._____" und das "EM._____" in JB._____ erklärte er, nach relativ intensiven geschäftlichen Tagen habe er in Lokalen, welche dann über- haupt noch geöffnet gewesen seien, zwecks Entspannung den Tag ausklingen las- sen (act. 50104004 f.). An einen Besuch im "EN._____" in EV._____ könne er sich im Einzelnen nicht erinnern, aber es sei ja hier auch nichts Aussergewöhnliches gewesen (act. 50104006). Auf die Frage, wieso er statt einer normalen Bespre- chung gegebenenfalls bei einem Geschäftsessen ein solches Lokal besucht habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, in den zwanzig Jahren bei der I1._____ sei seine Art und Weise, Geschäfte anzubahnen und Beziehungen zu pflegen, teilweise et- was unorthodox gewesen, vielleicht aber auch innovativ, was aber gemeinhin be- kannt gewesen sei. Dass er hierfür sehr viel Zeit investiert und sich bis tief in Nächte hinein sehr intensiv mit Leuten ausgetauscht habe, sei ebenfalls bekannt und auch willkommen gewesen. Es sei ihm immer wieder bescheinigt worden, der Erfolg der I1._____ habe auch sehr viel mit seiner Art und Weise im Umgang mit den Leuten zu tun. Es sei schwierig, immer genau zu sagen, wo Gespräche zum Erfolg beitrü- gen (act. 50104006). In Bezug auf das Lokal "EO._____" in EP._____ hielt er fest, er habe sich das Recht genommen, dort, wo noch ein Lokal offen gewesen sei, etwas zu trinken. Und vielfach seien da auch andere Leute anwesend gewesen. Er habe sich da auch nichts dabei gedacht, weil dies transparent gewesen sei und die Leute ihn auch gekannt hätten. Auf Rückfrage, was denn genau transparent gewesen sei, erklärte er, es sei transparent gewesen, dass er sich am späteren Abend noch ge- zeigt habe. In Bezug auf die Transparenz der Abrechnungen sei dann ja bei der I1._____ auch ein entsprechender Prozess installiert worden betreffend die Zusatz- vereinbarung mit DJ._____, die von der Revision initiiert worden sei (act. 50104014).

- 160 - Auf den Vorhalt von Belastungszeitpunkten seiner Firmenkreditkarte von 2 Uhr nachts bis 6.30 Uhr morgens im "EQ._____" in AW._____ erklärte der Be- schuldigte, man habe in diesen Lokalen noch mit anderen Leuten gesprochen. Nachdem vorher in der Regel geschäftliche Anlässe stattgefunden hätten, hätten sich diese bis tief in die Nacht weitergezogen (act. 50104016 f.). Auf Vorhalt der Höhe der Belastung von CHF 3'600 in der erwähnten Nacht im "EQ._____" in AW._____ erklärte der Beschuldigte, die Entwicklung der I1._____ über diese 20 Jahre sei von einer enorm intensiven Zeit und einem hohen Wachstum geprägt gewesen. Da sei von ihm als CEO einer relativ grossen Bank vielfach erwartet wor- den, eine Runde auszugeben. Und er habe das eigentlich auch als richtig empfun- den und empfinde das immer noch als richtig, dass er auch grosszügig gewesen sei. Das habe sich nicht nur in diesen thematisierten Lokalen so abgespielt, son- dern auch an anderen Abenden, in anderen Restaurants. Er glaube, dass habe auch zu einem guten Image der I1._____ beigetragen. Vielfach habe es sich ja um Geschäftsleute gehandelt, die schlussendlich im Visier der I1._____ gewesen seien. Und nachdem er sich hier, wie erwähnt, nicht versteckt habe, sei das sicher auch vor Ort positiv interpretiert worden (act. 50104017 f.). bb) Die Staatsanwaltschaft hielt dem Beschuldigten in der Folge vor, die Ge- schäftsleitungsweisung Pauschalspesen der I1._____ (vgl. act. 46001051) gebe ei- nen Hinweis auf die ungefähr noch geschäftsübliche Höhe für Beziehungspflege von CHF 2'000 pro Monat, worauf der Beschuldigte angab, diese Interpretation höre er zum ersten Mal und dies sei so auch nie diskutiert worden. In seinen trans- parenten Kreditkartenabrechnungen sei es offensichtlich gewesen, dass er infolge seiner intensiven Reisetätigkeit und den vielen Übernachtungen mehr als diese CHF 2'000 pro Monat ausgegeben habe (act. 5010408 ff.). cc) Auf die Frage der Firmenüblichkeit solcher Nächte in Stripclubs bzw. auf Vergleich zu anderen Kollegen bei der I1._____ führte der Beschuldigte aus, für ihn sei das ein Mittel gewesen, weiter Beziehungen zu pflegen und Geschäfte anzu- bahnen. Viele von seinen Kollegen seien in der Regel relativ früh zur Nachtruhe geschritten, während er diesbezüglich eine etwas andere Strategie verfolgt habe

- 161 - (act. 50104017). Auf die Frage, ob es die generelle Auffassung des Verwaltungs- rates und der Geschäftsleitung der I1._____ gewesen sei, Beziehungen auch in Cabarets zu pflegen, erklärte der Beschuldigte, das sei die persönliche Einstellung jedes Einzelnen. Er könne sich nicht erinnern, dass dies generell besprochen wor- den sei (act. 50104021). Auf die weitere Frage, ob es für Mitglieder von Verwal- tungsrat und Geschäftsleitung üblich gewesen sei, Beziehungen in Cabarets zu pflegen, erklärte der Beschuldigte, man müsse diesbezüglich unterscheiden, da der Verwaltungsrat nicht primär Kundenbeziehungen pflegen müsse. Wie er dargelegt habe, sei das für ihn eine ganz normale Praxis gewesen, und er schreibe anderen auch nicht vor, wie sie auf dem Weg zum Erfolg vorzugehen hätten. Er könne da nur für sich sprechen. An einen konkreten Fall, wo ein anderes Geschäftsleitungs- mitglied zwecks Beziehungspflege in ein Cabaret eingekehrt sei, könne er sich nicht erinnern, das habe ihn aber auch nicht interessiert (act. 50104021). Es sei für ihn kein Thema gewesen, wo beispielsweise der Chef des Firmenkundengeschäftes seine Unternehmer einlade. Viel wichtiger sei ihm gewesen, dass das Geschäft er- folgreich gelaufen sei, was ja auch der Fall gewesen sei (act. 50104020). Er könne sich erinnern, dass sie sich im Zusammenhang mit Verwaltungsratssitzungen durchaus zur späten Stunde noch einen Drink und eine Zigarre in Lokalen geneh- migt hätten, die offen gewesen seien. An einzelne Personen der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates, mit denen er einmal in einem Cabaret gewesen sei, könne er sich indessen nicht mehr erinnern. Das sei lange her und für ihn jetzt auch nicht wahnsinnig aufregend oder aussergewöhnlich, weil er das eher als eine nor- male Art der Beziehungspflege angesehen habe (act. 50104020).

c) Rund ein Jahr später wurde der Beschuldigte am 18. Mai 2020 im Rahmen einer Schlusseinvernahme erneut zum Tatkomplex der privaten Auslagen in Caba- rets befragt. aa) Zunächst bestätigte er dabei, dass ihm die in der Anklageschrift aufgeführ- ten Firmenkreditkarten (act. 10103047) von der I1._____ zur Verfügung gestellt worden seien (act. 50108009). In Bezug auf die eingeklagten Belastungen seiner Firmenkreditkarte im Themenkomplex der Cabarets, welche ihm (erneut) vorgehal- ten wurden (act. 50108013 ff.), gab der Beschuldigte jedoch keine erneute Auskunft

- 162 - mehr, sondern verwies jeweils auf folgende generelle Antwort, die er vorweg zu Protokoll gab: Die I1._____ habe in den fraglichen Jahren eine grosse Expansionsstrate- gie verfolgt. Er habe dabei den klaren Auftrag gehabt, die I1._____ zu entwickeln und neu zu positionieren. Dazu habe auch gehört, Marktanteile von den Grossban- ken und den Kantonalbanken zu gewinnen. Des Weiteren seien in dieser Zeit über 100 Akquisitionen getätigt und ein Mehrfaches davon jeweils geprüft worden. Er selber sei in der Initialphase von neuen Aktivitäten federführend gewesen, habe die Kontakte hergestellt und geschaut, dass dies innerhalb der I1._____ -Gruppe se- riös überprüft werde. Die Umsetzung dieser Strategie habe auch beinhaltet, dass die I1._____ neu in den Städten präsent gewesen sei und dass sie auch das Fir- menkundengeschäft neu aufgebaut habe. Dies habe dazu geführt, dass Aktivitäten nicht nur in ländlichen Gebieten in der Schweiz stattgefunden hätten, sondern ver- mehrt und intensiver auch in den städtischen Gebieten. Er habe den klaren Auftrag gehabt, sich vermehrt auch in den Städten zu zeigen und so den Namen der I1._____ dort bekannter zu machen. Man habe ihm eigentlich freie Hand gelassen, wie und mit welchen Mitteln er das mache. Dies sei dann auch sehr erfolgreich gewesen, denn die I1._____ habe innerhalb von Jahren fast alle relevanten Erfolgs- kennzahlen verdoppelt. In diesem Zeitgeist habe er an sehr vielen Anlässen in der Schweiz teilgenommen und sehr viele Leute kennengelernt und auf die I1._____ aufmerksam gemacht. Die I1._____ sei in dieser Zeit auch bei den Unternehmern ein ernstzunehmender Geschäftspartner geworden. Ihre Strategie habe mit unkon- ventionellen Mitteln umgesetzt werden müssen, um sich eben auch von den im Markt sehr starken Konkurrenten zu differenzieren. Darum habe er auch immer be- tont, dass die I1._____ auch überraschende Elemente in die Umsetzung der Stra- tegie einbauen dürfe. Eines dieser Elemente sei gewesen, dass er immer wieder gesagt habe, dass man Leute oder Gruppen von Leuten im Bereich ihrer Zielkund- schaft einladen solle, um am guten Image der I1._____ zu arbeiten. Er habe immer wieder festgestellt, dass Leute auch erwarten würden, dass man sie als Kunden oder potentielle Kunden einlade, dass sie aber auch überrascht gewesen seien, dass sich die I1._____ jetzt grosszügig auf diesem Markt bewege. Diese Überle- gungen seien von ihm immer wieder auch bei der I1._____ dargelegt und dort auch

- 163 - für gut befunden worden. In diesem Zusammenhang habe es verschiedene An- lässe am Abend gegeben, bei denen anschliessend noch mit ausgewählten Leuten in diesen verschiedenen Lokalen eine Fortführung stattgefunden habe. Hier sei es darum gegangen, mit Leuten unkompliziert und informell über Ideen und Produkte zu diskutieren. Es sei auch um Beziehungspflege gegangen. Viele Ideen und Pro- jekte, welche anschliessend erfolgreich bei der I1._____ umgesetzt worden seien, seien an solchen Abenden kreiert und initialisiert worden. Es sei für ihn immer klar gewesen, dass diese Besuche und diese Kosten geschäftlich begründet gewesen seien. Das habe er auch so rapportiert. Selbstverständlich sei dies nur ein kleiner Teil seiner Aktivitäten gewesen, aber es sei ein Bestandteil gewesen, welchen er als wichtig erachtet habe. Auf Rückfrage, wem er dies rapportiert habe, gab der Beschuldigte an, unter anderem andere Mitarbeiter der I1._____ informiert zu ha- ben und es nicht als Geheimnis behandelt zu haben. Es sei ja offensichtlich gewe- sen, dass man dort, wo er auftrete, wisse, wer er sei. Er habe das auch immer wieder erwähnt. An spezifische Namen könne er sich nicht erinnern. Er wisse ein- fach, dass es auch so kommuniziert worden sei. Und er habe bereits zu Protokoll gegeben, dass er keine Namen erwähnen werde, weil er feststellen müsse, dass diese Leute alle mit substantiellen Nachteilen seitens der I1._____ rechnen müss- ten. Andrerseits habe es bei der Abrechnung seiner Kreditkarte für ihn eine Spezi- alregelung gegeben, wo er in dem Sinne alle Fragen zu diesen einzelnen Positio- nen beantwortet habe. In Bezug auf die Offenlegung gegenüber DJ._____, dass bestimmte Zahlungen seiner Firmenkreditkarte zu Gunsten von Cabarets erfolgt seien, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht erinnern, inwieweit DJ._____ ihn danach gefragt habe, aber sie hätten bei der Neufestlegung des Spesenregle- mentes für seine Person die Diskussion um den Hintergrund der Beträge gehabt (act. 50108013). Auf die Ergänzungsfrage der Vertretung der I1._____ , wem er konkret rapportiert habe, gab der Beschuldigte an, dies sei gegenüber seinen vor- gesetzten Stellen gewesen, wobei er auf Rückfrage bestätigte, damit den Verwal- tungsrat zu meinen (act. 50108075). bb) Die Sichtweise der Anklägerin, sämtliche seiner diskutierten Auslagen wür- den der Definition einer vergütungsfähigen Spesenauslage gemäss Ziffer 2 der Ge- schäftsleitungsweisung Spesen der I1._____ (vgl. act. 460001049 in der Version

- 164 - vom 1. Januar 2013: "Die dem Geschäftsleitungsmitglied durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden, effektiven Auslagen sind ihm vom Arbeitgeber zu ersetzen. (…). Die Geschäftsleitungsmitglieder sind dafür besorgt, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit jeweils die günstigste Variante benutzen.") eklatant widersprechen, stellte der Beschuldigte in aller Form in Abrede. Vielmehr machte er erneut geltend, die I1._____ habe sich in einer extremen Expansions- phase befunden und sei sehr erfolgreich unterwegs gewesen. Es sei von ihm immer wieder verlangt worden, dieses Wachstum voranzutreiben und sich 24 Stunden pro Tag für die I1._____ einzusetzen. Das habe ab und zu dazu geführt, dass auch unorthodoxe Methoden gewählt worden seien, um den Erfolg sicherzustellen. Der damalige Verwaltungsrat habe das voll unterstützt und ihn und die Geschäftslei- tungsmitglieder immer wieder angespornt, den Grossbanken und Kantonalbanken Marktanteile abzunehmen. Er habe diesen Auftrag so entgegengenommen und umgesetzt. Das habe auch dazu geführt, dass er hin und wieder grosszügig mit Einladungen oder anderen Aktivitäten versucht habe, diesen Auftrag umzusetzen. Alle diese Auslagen seien transparent dargestellt und so auch intern besprochen worden. Diese Aktivitäten hätten ja alle auch in der Öffentlichkeit stattgefunden. Es habe nie einen Grund gegeben, diese irgendwie zu vertuschen. Wenn in diesen 20 Jahren Rechnungen falsch abgerechnet worden seien, dann sei er immer dazu ge- standen. Er sei überzeugt, dass gerade auch der unternehmerische Ansatz dazu geführt habe, dass die I1._____ in diesen Jahren enorm gewachsen sei. Wenn heute mit der I1._____ eine andere Strategie eingeschlagen würde, dann respek- tiere er das. Aber er sei enttäuscht, wenn alle Aktivitäten, welche über Jahre mit vollem Einsatz geleistet worden seien, von den heutigen Verantwortlichen in Frage gestellt würden (act. 50108069 f.).

d) In der Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte als generellen Standpunkt an, dass er in Bezug auf die An- klagevorwürfe betreffend die Bars und Nachtclubs nach wie vor voll dazu stehe, dass die entsprechenden Ausgaben geschäftlich begründet gewesen seien (act. 1336 S. 8).

- 165 - aa) Im Einzelnen kam er erneut auf die Diskussion mit der externen Revision und dem Verwaltungsratspräsidenten ab dem Jahr 2011 zu sprechen, in deren Rahmen ein spezielles Reglement entworfen worden sei, dies mit dem Zweck, die höheren Beträge zu genehmigen. Auf die Frage, wieso er statt der Bemerkung "Nachtessen" nicht jeweils konkretere Bezeichnungen wie zum Beispiel "Besuch von Cabarets oder Striplokalen im Anschluss an Nachtessen" gewählt habe, er- klärte er, es sei damals vereinbart worden, dass er die höheren Beträge jeweils mit dem Begriff "Nachtessen" begründe. Er sei dabei nicht verpflichtet gewesen, ein- zelne Namen zu nennen (act. 1336 S. 10). bb) Auf die Frage, ob in diesen Lokalen vornehmlich Bier oder Champagner getrunken worden sei, gab er an, dies sei sehr unterschiedlich gewesen, je nach dem, was seine Geschäftspartner gerade hätten trinken wollen (act. 1336 S. 10), bestätigte danach aber, sicherlich auch Champagner konsumiert zu haben, auch wenn sie eher Weintrinker gewesen seien (act. 1336 S. 19). Die Belastungen hät- ten nur Getränke umfasst, wobei in Bezug auf die teilweise auffallende Höhe der genierten Kosten zu bemerken sei, dass die Weinflaschen natürlich ziemlich teuer gewesen seien (act. 1336 S. 19). Tänzerinnen seien aber nie auf eine Flasche Champagner eingeladen worden (act. 1336 S. 10). cc) Der Beschuldigte sagte aus, er habe dem Verwaltungsratspräsidenten mit- unter auch mitgeteilt, dass er im Anschluss an die Nachtessen noch Bars besucht habe und ebenso habe er dies der externen Revision erklärt. Zudem sei er immer davon ausgegangen, dass das bekannt gewesen sei. Er habe nie Massnahmen ergriffen, um das zu verstecken, sondern habe dies immer transparent dargelegt (act. 1336 S. 11) dd) Es seien Einzelfälle gewesen, in denen er alleine spontan in die Cabarets gegangen sei und dort Leute getroffen habe. Er könne sich nur an wenige solche Gelegenheiten erinnern und habe diesen Fall in den Befragungen der Untersu- chung nur nicht ganz ausschliessen wollen (act. 1336 S. 19). Die Besuche in den Cabarets hätten in aller Regel nach Nachtessen mit Geschäftsleuten stattgefunden. Generell sei es in der Tat so, dass er auch sehr viele Spontaneinladungen ausge- sprochen habe, weil er in seiner Funktion natürlich überall erkannt worden sei. Als

- 166 - Erklärung für solche Einladungen gab er an, sie hätten nicht wie die Konkurrenz- banken ein grosses Programm bei ihrer Firmenkundestrategie gehabt, sondern seien eher etwas spontan unterwegs gewesen, womit es immer wieder solche Ein- ladungen gegeben habe, dies auch von seinen Geschäftsleitungsmitgliedern. Sol- che Einladungen seien im Rahmen der Entwicklung der Firmenkundenstrategie ge- rechtfertigt gewesen, wenn es sich bei den eingeladenen Personen um solche ge- handelt habe, die im geschäftlichen Umfeld der I1._____ tätig gewesen seien (act. 1336 S. 22). 2.3.2. Zimmerreparatur Hotel " BI._____"

a) In Bezug auf den Streit im Hotel " BI._____" gab der Beschuldigte A._____ anlässlich der Einvernahme am 29. März 2019 zu Protokoll, dass dies eine private Angelegenheit betreffe (act. 50103036 f.). Er gehe davon aus, dass er die ihm vor- gelegte Rechnung über die Reparaturkosten nach diesem Streit (act. 44501016- 07-49-1) selber bezahlt habe, sei sich aber nicht sicher (act. 50103040). Zur Frage, inwiefern es im Interesse der I1._____ gewesen sei, die Kosten für die Reparatur dieses Zimmers zu bezahlen, wollte er sich nicht äussern (act. 50103040).

b) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab er an, den Vorfall im Hotel BI._____ vom 11. auf den 12. Juni 2014 danach mit seinen Anwälten be- sprochen zu haben (act. 50106048). Im Weiteren blieb er jeweils dabei, dass die Angelegenheit eine Privatsache sei, und machte keine weiteren Angaben zu dieser Sache (act. 50106049).

c) Auch anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 gab er in Be- zug auf den Vorfall an, er wolle hierzu – wie er auch schon in früheren Einvernah- men erwähnt habe – keine Stellung nehmen. Er erachte diese Sache nach wie vor als seine Privatangelegenheit (act. 50107019). Er bestreite mit Blick auf die ihm

- 167 - vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Reparatur des Hotelzimmers seiner Firmen- kreditkarte belasten worden sei. Er könne sich einfach nicht mehr erinnern, auf wel- chem Weg diese Belastung erfolgt sei (act. 50107019).

d) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 blieb er dabei, dass dies eine private Angelegenheit sei und er sich nicht erklären könne, wie diese Be- lastung schlussendlich zustande gekommen sei (act. 50108024). Er könne sich auch nicht an einen Austausch mit dem Hotel " BI._____" in Bezug auf die Kosten erinnern (act. 50108025).

e) Zum Anklagepunkt betreffend das Hotel " BI._____" wollte der Beschuldigte sich auch anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung unter Hinweis, dies sei eine private Angelegenheit, nicht mehr äussern (act. 1336 S. 18). 2.3.3. Apéro und Nachtessen im "Hotel BJ._____"

a) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte A._____ an, die im Zusammenhang mit dem Nachtessen im Hotel "BJ._____" er- wähnte Begleitung sei eine Bekannte, welche er einige wenige Male getroffen habe. Soweit er sich erinnern könne, sei sie eine Unternehmerin, die auch im Immobilien- bereich habe Fusse fassen wollen. Wie er sie kennengelernt habe, wisse er nicht mehr (act. 50106046). Auf die Frage, ob er sie auf der Plattform Tinder kennenge- lernt habe, erklärte er, er habe Tinder einmal ausprobiert, könne aber nicht sagen, ob das damals über Facebook, Tinder oder andere soziale Medien passiert sei (act. 50106047). Es habe Treffen mit ihr gegeben, an einzelne Daten könne er sich nicht erinnern. Ob er sie zum Essen im Hotel "BJ._____" getroffen habe, wisse er nicht mehr (act. 50106047). Gemäss seiner Erinnerung habe er diese Frau als junge, dynamische Geschäftsfrau kennengelernt. Es sei ihm irgendwie auch daran gelegen, ihr bei ihren Aktivitäten zu helfen (act. 50106048).

b) Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 ging er in Bezug auf das Kennenlernen bei Tinder darauf ein, dass sie in ihren Profilen eine ziemlich

- 168 - unternehmerische und initiative Präsentation gehabt und sich zudem für eine An- stellung interessiert habe. Im Zusammenhang mit ihren Interessen und ihrer Zu- kunftsplanung hätte er sie sich durchaus bei der I1._____ vorstellen können (act. 50107017). Er habe in keiner Art und Weise gesagt, dass ihr Treffen ein for- melles geschäftliches Vorstellungsgespräch gewesen sei. Gemäss den Informatio- nen aus den sozialen Medien sei sie unternehmerisch tätig gewesen und habe nach einer beruflichen Herausforderung gesucht. Es gehöre zu seinen Aufgaben, gute und interessante Leute zu eruieren, wozu auch eine grosse Portion Spontanität gehöre (act. 50107017). Sie habe seines Wissen nach schon frühzeitig signalisiert, dass sie etwas suche (act. 50107018). Die Höhe der Rechnung des Restaurants im Hotel "BJ._____" erklärte er damit, dass dies schon möglich sei, wenn so ein Apéro oder Nachtessen über mehrere Stunden verlaufe und man zwei, drei gute Flaschen Wein trinke, zumal ja bekannt sei, dass er es sich gut gehen lasse (act. 50107018).

c) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 blieb der Beschul- digte bei seinen bisher dargestellten Aussagen. Er hob nochmals hervor, er sei der Meinung, dass die Bekannte ihm schon vorher signalisiert habe, dass sie einen Job suche. Zudem betonte er erneut, dass er sich oft mit Leuten auch zum Nachtessen getroffen habe, welche potentielle Kandidaten für einen Job bei der I1._____ ge- wesen seien. Insbesondere sei ihm die Förderung von Frauen fest am Herzen ge- legen (act. 50108025 f.). Auf Vorhalt des Inhalts der Chatverläufe bei Tinder gab er an, es gehöre dazu, dass es in solchen Chats auch einmal etwas oberflächlich zu- und hergehe (act. 50108027).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung gab er in Bezug auf das Treffen im Hotel BJ._____ an, er habe sehr viele Leute persönlich getroffen, dies gerade in den Städten, in denen sie mit der I1._____ noch nicht so präsent gewesen seien. Er sei Tag und Nacht für die I1._____ unterwegs gewesen und entsprechend habe er auch Leute eingeladen. Wenn diese aus der Immobilienbranche gewesen seien, sei das natürlich noch motivierender gewesen (act. 1336 S. 23).

- 169 - 2.3.4. Reisen

a) Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 rechtfertigte der Beschuldigte A._____ Reisen auch ins Ausland generell damit, dass es ein Trugschluss sei zu glauben, eine nationale Bank könne nur in nationalen Sphären agieren, denn die internationale Dimension sei ebenso wichtig (act. 50104038). Das Banking sei in den verschiedensten Ländern derart unterschiedlich entwickelt, dass man sich im Ausland sehr viel Know-How holen könne, beispielsweise auch hinsichtlich des Be- triebs des Firmenkundengeschäftes (act. 50104036). Er sei klar der Meinung, dass die I1._____ eine Aufgabe habe, sich international ein Bild über die Entwicklungen zu machen, um dann die relevanten Entwicklungen auch innerhalb der Genossen- schaft umzusetzen (act. 50104037). Auch die Beobachtung des Marktes vor Ort sei immer ein wichtiger Bestandteil seiner Reisen gewesen (act. 50104037). Ferner machte der Beschuldigte verschiedentlich Aussagen im Hinblick auf nicht eingeklagte Firmenkreditkartenbelastungen, welche jedoch seinen generellen Standpunkt untermauern. So erwähnte er die mit Reisen verbundene Gesprächs- möglichkeit mit CEO's asiatischer Retailbanken oder betonte, DO._____ sei der Finanzplatz schlechthin und CN._____ das Finanzzentrum der arabischen Welt (act. 50104038). Auch die Kontaktpflege und das Vorstellen der I1._____ in Bezug auf Refinanzierungslimiten sei enorm wichtig gewesen (act. 50104038). Hinsicht- lich einer Reise nach ER._____ im August 2015 machte er geltend, die Reise mit seinen Freunden selber sei zwar privater Natur gewesen, die Belastung hingegen gehe auf eine Einladung gegenüber anderen Personen zurück. Er habe in solchen Fällen auch immer explizit gesagt habe, dass die I1._____ die Rechnung über- nehme. Auf Nachfrage erklärte er in Bezug auf die Gegenleistung für diese Einla- dung in ER._____, es gehe in diesen Momenten nicht um konkrete Gegenleistun- gen, sondern auch darum, die I1._____ positiv zu positionieren (act. 50104050 f.). Auch betreffend die Destination NJ._____ im Dezember 2013 bestätigte er, vielfach privat hinzureisen, gleichzeitig vor Ort aber auch als CEO der I1._____ präsent gewesen zu sein. Es gehöre zu seinen Eigenschaften, sich mit Leuten zu unterhal- ten, sie auch einzuladen und somit auch Akquisition zu betreiben. Vielfach seien dies Unternehmer gewesen, weshalb er es als legitim erachtet habe, dass die

- 170 - I1._____ die eine oder andere Rechnung bezahle. Er bestätigte auch hier, dies den Eingeladenen in aller Regel explizit offengelegt zu haben, weil er ja gewollt habe, dass diese Leute mit der I1._____ dann auch Geschäfte tätigen würden, was auch eine klare Überlegung im Rahmen ihrer Firmenkundenstrategie gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie im Gegensatz zu Konkurrenten nicht explizit Anlässe für Firmenkunden organisiert, stattdessen habe er auch eher solche Spontaneinla- dungen ausgesprochen (act. 50104052 f.). Betreffend die konkret messbare Ge- genleistung erklärte er im Zusammenhang mit einer Reise nach Brasilien anlässlich der dortigen Fussballweltmeisterschaft, ob solche Leistungen geflossen seien, sei immer schwierig zu beurteilen, denn diese Geschäfte seien vielfach über die ein- zelnen I1._____-banken abgewickelt worden. Aufgrund des Erfolges des Firmen- kundengeschäftes der I1._____ , welches vorher nicht existiert habe, könne man aber davon ausgehen, dass die eine oder andere Beziehungspflege und Akquisiti- onsbemühung zum Erfolg geführt habe (act. 50103053 f.). aa) Zur Rechtfertigung generell von Reisen nach CN._____ führte er zunächst an, aufgrund der Übernahme der Bank ES._____ bzw. Bank BA._____ hätten sie bei der I1._____ auch Kunden aus dieser Region gehabt, wobei er diese eigentlich am wenigsten gekannt habe (act. 50104038). Am Schluss seiner Karriere sei er dann noch einmal dorthin gegangen und habe – wenn er sich recht erinnere – die Beschuldigten B._____ und G._____ eingeladen, um nach 16 Jahren intensiver Zusammenarbeit und seinem Ausscheiden bei der I1._____ ein Dankeschön aus- zusprechen. Es sei eine sehr intensive und auch erfolgreiche Zeit gewesen, in wel- cher beide einen substantiellen Beitrag für die I1._____ und ihre Entwicklung ge- leistet hätten. Für ihn seien sie denn auch die beiden wichtigsten Bezugspersonen ausserhalb der I1._____ gewesen. Er habe in den 16 Jahren, in denen er CEO der I1._____ gewesen sei, notabene keine Stäbe aufgebaut, sondern sich neben dem Austausch mit den Geschäftsleitungsmitgliedern mit einer kleinen Anzahl von ex- ternen Leuten umgeben. Auf Nachfrage erklärte er, sie hätten auf dieser Reise nach CN._____ kein spezifisches Programm gehabt (act. 50104038 f.). bb) Zur Reise nach DQ._____ im Februar 2014 bestätigte der Beschuldigte A._____ auf Vorhalt einer E-Mail von DU._____ betreffend eine Reise-Offerte der

- 171 - DV._____ AG für ihn und BO._____ (act. 4580186 f.), dass es mit Letzterem eine Reise nach DQ._____ gegeben habe, wobei er diese zeitlich nicht genau einordnen könne. Als geschäftlichen Hintergrund für diese Reise gab er an, dass BO._____ als Leiter des I1'._____ und Letzteres wiederum innerhalb der I1._____ sehr um- stritten gewesen sei. Die Reise habe daher den Zweck gehabt, in aller Ruhe abzu- klären, ob das I1'._____ eine Zukunft habe oder nicht. Die Notwendigkeit, eine sol- che Reise zu organisieren, habe darin gelegen, dass in einer solch schwierigen Situation, in der BO._____ auch persönlich angegriffen worden sei, manchmal eine Auszeit nötig sei, um die Dinge ins richtige Licht zu rücken. Wäre BO._____ abge- sprungen oder hätte man dieses Budget für das I1'._____ nicht gesprochen, wäre das für die I1._____ ein grosser Verlust gewesen, den er habe verhindern wollen (act. 50104046 ff.).

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ revidierte der Beschuldigte A._____ seine Aus- sage betreffend die Reise nach CN._____ im Jahr 2015 in der letzten Einvernahme, wonach der Beschuldigte B._____ ebenfalls als Begleitperson an der Reise nach CN._____ teilgenommen habe (act. 52001027).

c) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte zur Reise nach CN._____ sodann an, diese habe kurz vor seinem Ausscheiden statt- gefunden und sei eine Einladung an den Beschuldigten G._____ gewesen, weil dieser in all den Jahren sehr viel für die I1._____ gemacht habe. Er habe gewusst, dass der über CZ._____ entstandene Kontakt mit dem Beschuldigten G._____ auch nach seinem Ausscheiden und der Übernahme der CEO-Funktion durch CZ._____ weiter intensiviert werden sollte. Sodann habe es sich beim Beschuldig- ten B._____ und BO._____ um die zwei Personen gehandelt, welche auf Seiten der I1._____ immer wieder kritisch hinterfragt worden seien, weshalb es ihm wichtig gewesen sei, dass der Beschuldigte G._____ für diese Personen in Zukunft quasi als neutrale Instanz ein gutes Wort einlegen könne, damit diese auch in Zukunft eine Funktion bei der I1._____ haben würden. Im Gegensatz zu seiner Aussage anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 sei aber nicht der Beschuldigte B._____ auf dieser Reise dabei gewesen, sondern BO._____ . Dieser sei in der

- 172 - Funktion als Geschäftsleiter des I1'._____ eingeladen worden, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte G._____ entsprechend Einfluss nehmen könne. Es sei da- rum gegangen, diese beiden Personen einander näher zu bringen, um für die her- ausfordernde Aufgabe betreffend das I1'._____ und auch für die Person BO._____ die notwendige Unterstützung zu erhalten sowie sicherzustellen, dass diese Initia- tive auch nach seinem Ausscheiden weiterentwickelt werde. Zudem habe er so ein Zeichen für die Motivation von BO._____ setzen können, trotz der schwierigen Be- gebenheiten weiterhin bei der Stange zu bleiben (act. 50106002 ff.). In CN._____ hätten sie viele Diskussionen geführt und auch Golf gespielt. Zudem sei in dieser Zeit die Aufhebung des fixen Eurokurses durch die ET._____ erfolgt, was seine Agenda völlig durcheinander gebracht habe, so dass er aufgrund seiner verschie- denen Funktionen in den verschiedenen Unternehmen anderweitig ziemlich absor- biert gewesen sei (act. 50106003). Weitere Exponenten von I1._____ seien nicht dabei gewesen, weil die Geschäftsleitung so aufgestellt gewesen sei, dass jeder relativ autonom gearbeitet und er selber auch keinen Stab oder eine rechte Hand gehabt habe (act. 50106004). Ob er jemanden bei der I1._____ über diese Reise und den mit ihr verfolgten Zweck informiert habe, wisse er nicht mehr (act. 50106004). Er könne sich nicht erinnern, ob er mit dem Beschuldigten G._____ über die Bezahlung der Reise gesprochen habe. Er gehe davon aus, dass dies damals kein Thema gewesen sei. Für ihn sei klar gewesen, dass dieses Dankeschön auf- grund der intensiven Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten G._____ auch von der I1._____ bezahlt werde. Dieser habe in all diesen Jahren einen enorm grossen Beitrag geleistet, habe er doch die ganze Kommunikation innerhalb der I1._____ sehr stark mitgeprägt. Seine Absicht, ihn auch für die Belange des I1'._____ und für Urs Wehle einzusetzen, habe er in dieser direkten Art natürlich nicht mitgeteilt (act. 50106004 f.). Ob er explizit erwähnt habe, dass es eine Einladung von der I1._____ an den Beschuldigten G._____ und BO._____ gewesen sei, wisse er nicht mehr. Hätte man ihn gefragt, hätte er das sicher so gesagt (act. 50106008). In Bezug auf die Angemessenheit dieser Einladung für seinen vorgebrach- ten Zweck räumte der Beschuldigte A._____ ein, es sei sicher eine grosszügige

- 173 - Einladung gewesen. Er glaube aber, es sei gerechtfertigt gewesen, nach diesen 20 Jahren bei der I1._____ mit einer sehr erfolgreichen Kommunikationsstrategie, die massgeblich vom Beschuldigten G._____ mitgeprägt worden sei, sowie seiner Ab- sicht, das I1'._____ mit allen Mitteln in der I1._____ zu verankern und nicht sterben zu lassen, eine etwas grosszügigere Reise zu unternehmen, zumal sie in all diesen Jahren auch den Gewinn der I1._____ -Gruppe sehr stark gesteigert hätten (act. 50106005 f.). aa) An die Reise nach DP._____ im Dezember 2011 vor rund acht Jahren könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne nur allgemein antworten, dass für ihn eine Reise in die Finanzmetropole DP._____ nichts Aussergewöhnliches gewesen sei. Vielmehr sei eine Reise für ihn als CEO der I1._____ nach DP._____ oder auch an andere wichtige Orte eine Selbstverständlichkeit gewesen. Auch seine Ge- schäftsleitungsmitglieder habe er immer wieder motiviert, das Bankengeschäft im Ausland kennenzulernen. Ob seine Ehefrau bei dieser Reise dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Wenn dies im ihm vorgehaltenen Kalendereintrag (act. 4582065 ff.) so stehe, dann wäre es allerdings auch transparent gewesen, (act. 50106010). bb) Auf Vorhalt von E-Mail-Nachrichten von DU._____ an die DV._____ AG betreffend die Planung einer Reise nach DP._____ im Oktober 2014 mit seinen Töchtern (act. 32201027 ff.) gab der Beschuldigte an, das betreffe eine Reise, die er einmal mit seinen Töchtern gemacht habe, aber nicht in der Absicht, hier die I1._____ zu belasten. Sollte das so gewesen sein, dann wäre das sicher eine fal- sche Belastung gewesen. Er meine damit, dass der Anteil seiner Töchter sicher nicht der I1._____ zu belasten gewesen sei. Er sei immer wieder geschäftlich in DP._____ gewesen und habe hier offensichtlich die Töchter mitgenommen. An die Details dieser Reise könne er sich indessen nicht mehr erinnern (act. 50106010 f.). cc) An die in der Anklage aufgeführten Belastungen seiner Firmenkreditkarte in DO._____ im April 2011 (act. 10103062 f.), welche ihm vorgehalten wurden (vgl. act. 43602134), konnte sich der Beschuldigte ebenfalls nicht mehr erinnern. Auf den Vorhalt, dass in seinem Geschäftskalender (act. 45825057 ff. = act. 64101024 ff.) im gleichen Zeitraum "Ferien mit Kids" sowie "Ferien, keine Termine abmachen"

- 174 - vermerkt gewesen sei, erklärte er, er könne sich auch nicht erinnern, ob die Kinder dabei gewesen seien. Er sei jedenfalls mehrfach nach DO._____ gereist. Auf die weitere Frage, ob es trotz des Eintrages "Ferien, keine Termine abmachen" plausi- bel erscheine, dass er damals nicht privat, sondern geschäftlich in DO._____ ge- wesen sei, meinte er, es habe sich sehr viel ergeben, dass er in den Ferien neue Termine abgemacht habe (act. 50106012 f.). dd) Auf den Vorhalt von Belastungen seiner Firmenkreditkarte im März 2013 in DM._____ (act. 64101057 = act. 43602264) und eines Kalendereintrages im Zeit- raum vom 20. bis 24. März 2012 mit dem Inhalt: "Golftage EU._____ mit BO._____, EB._____ und Co. (DM._____)" bestätigte er, hier in DM._____ mit Leuten Golf gespielt zu haben. Dies betreffe eine Zeit, in welcher Diskussionen stattgefunden hätten, wie weit sich die I1._____ im Golfsport engagieren soll. Er habe zu jener Zeit sehr viele Abklärungen gemacht, inwieweit das Golfen und die I1._____ zu- sammenpassen würden. Er habe selber auch Golf gespielt. Für ihn sei das alles noch Neuland gewesen. Er habe aber das Gefühl gehabt, dass ein Golfevent durch- aus in den Rahmen der Firmenkundenstrategie passen würde. Aus den vielen Ge- sprächen und den Engagements, die mit den entsprechenden Auslagen verbunden gewesen seien, habe sich dann die Erkenntnis durchgesetzt, dass man schweiz- weit Golfturniere organisieren und die Sieger auch an einer "I1._____ -Golf-Trophy" teilnehmen lassen könnte. Der Ursprung dieser Idee sei eine I1._____-bank gewe- sen, welche ein solches Golfturnier organisiert habe und mit den Golfern, die vor allem auch Unternehmer gewesen seien, etwa 30 Prozent des Umsatzes gemacht habe. Dies habe er als eine spannende Ausgangslage in Bezug auf ihre Firmen- kundenstrategie erachtet. Intern habe es diesbezüglich natürlich viel Widerstand gegeben, da man das Golfen vor allem mit den Grossbanken in Verbindung ge- bracht habe. Da er damals der einzige Golfer zumindest in der Geschäftsleitung gewesen sei, habe er sich aber sehr stark für diese Idee und deren Umsetzung engagiert. Ohne dass er sich im Detail an diese Reise nach DM._____ erinnern könne, seien sicher auch immer wieder Auslagen im Zusammenhang mit dem Gol- fen entstanden. Das Know-How dieser erfahrenen Golfer erhalte man, wenn man

- 175 - sich mit diesen austausche. An diesen Anlass in DM._____ sei er eingeladen wor- den. Und wie üblich beim Golfsport hätten sich solche Traditionen dann auch ein- gespielt (act. 50106028 ff.).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 erklärte der Beschul- digte, um das entsprechende internationale Know-How zu gewinnen und aufrecht- zuerhalten, seien Reisen immer wieder notwendig gewesen. Dies habe er anfäng- lich, als er von seiner früheren internationalen Tätigkeit zur I1._____ gestossen sei, so auch mit den Verantwortlichen der I1._____ abgemacht. Der Beschuldigte er- wähnte in diesem Zusammenhang auch sein strategisches Portfolio, welches er geführt habe. Als er zur I1._____ gestossen sei, habe man ihm zugesichert, dass er mit internationalen Reisen und Kontakten, aber auch mit dem Management die- ses Portfolios sein diesbezügliches Know-How aktuell halten könne. So seien seine Reisen ins Ausland zu verstehen, bei welchen er sich nebst einem privaten Aspekt vor allem auch geschäftlich informiert habe (act. 50107002 f.). Seine internationale Erfahrung sei auch einer der Hauptgründe gewesen, weshalb man ihn überhaupt eingestellt habe. Wenn er von seinen internationalen Erfahrungen und Reisen be- richtet habe, sei das in Diskussionen auch immer sehr geschätzt worden. Er habe zuvor nie bei einer Retailbank gearbeitet. Es sei selbstverständlich gewesen, dass er weiterhin gereist sei, und dies sei so auch akzeptiert worden (act. 50107005). Konfrontiert mit einer SMS-Nachricht vom 5. Juli 2015 an den Beschuldig- ten B._____ (act. 65101022) mit dem Inhalt "Gehen wir am Mittwoch mit dem Zug nach EV._____? Oder soll ich ein Flugzeug organisieren (…) Das letzte Mal auf Kosten I1._____ ….:))))??" verneinte der Beschuldigte A._____ irgendwelche Hin- tergedanken. Möglicherweise sei sein Terminplan stark gefüllt gewesen, wobei dann gerade nach EV._____ ein Flug eine valable Alternative gewesen sei. Gerade in der Schweiz sei das Reisen unheimlich aufwändig. So habe er immer das Bespiel gebracht, dass es bedeutend einfacher sei, am Morgen nach DO._____ zu fliegen als von CF._____ ins Wallis zu kommen. Auch sei es Teil seiner Philosophie ge- wesen, jeweils persönlich anwesend zu sein und Probleme vor Ort zu lösen, anstatt über einen tagelangen E-Mail-Verkehr (act. 50107008).

- 176 - aa) Auf den Vorhalt einer Rechnung vom 25. Januar 2013 der DV._____ AG betreffend eine Reise nach DQ._____ im April 2013, welche als Reiseteilnehmer ihn, seine Tochter und eine ihrer Kolleginnen angibt (act. 46602101 ff. = act. 65101008 ff.), erklärte er, spontan könne er sich nicht an diese Reise erinnern. Auf den Vorhalt, diese Rechnung, welche mittels seiner Firmenkreditkarte bezahlt worden sei (act. 43602264 = act. 65101012), weise auch Flugkosten seiner Toch- ter sowie Unterkunftskosten seiner Tochter und ihrer Kollegin aus, machte er gel- tend, dies könne er sich nicht erklären und das müsse ein Irrtum gewesen sein (act. 50107006). bb) Zur Reise nach DR._____ im August 2013, bei welcher seine Firmenkre- ditkarte durch Flugkosten von Zürich nach DR._____ (Hin- und Rückflüge) für ihn, L._____, ihren Bruder, dessen Ehefrau und weiterer Personen (act. 46602171 f. bzw. act. 43602202) belastet wurde, gab er an, er könne sich auch an diese Reise nicht erinnern, wobei das Gleiche gelte, was er vorhin gesagt habe, wonach es sich um einen Irrtum handeln müsse. Er bestätigte hierbei, dass es sich – insbesondere wenn er sich das Teilnehmerfeld anschaue – um rein private Auslagen handeln müsse (act. 50107007 f.). cc) Betreffend den Bezug des Golfsports zur geschäftlichen Tätigkeit der I1._____ gab der Beschuldigte auf Vorhalt eines Geschäftsleitungssitzungsproto- kolls der I1._____ vom 10. September 2013 zum diesbezüglichen Engagement der I1._____ (act. 46901071 ff.) an, die Idee, in der I1._____ das Golfen besser zu ver- ankern, sei schon davor entstanden. Er habe immer wieder solche Aktivitäten von den I1._____-banken aufgenommen und weiterentwickelt. Die Idee sei kritisch dis- kutiert worden, da es nicht sofort eingeleuchtet habe, die I1._____ mit diesem da- mals doch etwas elitären Sport in Verbindung zu setzen. Er habe sich dann aber in vielen Diskussionen überzeugen lassen, dass die Golfer selber nicht unbedingt eli- tär seien, sondern dass das sehr viele gestandene Unternehmer in den Regionen seien. So habe er angefangen, seine Banken zu motivieren, selber Golfturniere zu organisieren. Als Laie habe er sich intern und extern entsprechende Unterstützung geholt. Es sei dann gelungen, mehr und mehr Banken davon zu überzeugen und

- 177 - schlussendlich habe das dazu geführt, dass eine schweizweite "Golf Trophy" durch- geführt worden sei. Da er der Einzige in der Geschäftsleitung gewesen sei, der Golf gespielt habe, habe er als Ansprechpartner nicht nur in der Erarbeitung, sondern auch in der Umsetzung des Projekts eine wichtige Rolle innegehabt. In einer gros- sen Organisation sei es einfacher, wenn ein Geschäftsleitungsbeschluss bestehe, um die Idee auf der Ebene der I1._____ -Gruppe, aber auch der I1._____-banken vorwärts treiben zu können. Dies sei immer von der Absicht getragen gewesen, besser an die Firmenkunden und die vermögenden Privatkunden heranzukommen (act. 50107008 ff.). dd) Auf Konfrontation mit der Aussage von BO._____ , wonach die Reise nach DM._____ im März 2013 eine private Reise gewesen sei (act. 52105014 f.), führte der Beschuldigte an, er habe die spezielle Absicht gehabt, möglichst viel von die- sem Golf-Know-How, das auf dieser Reise vorhanden gewesen sei, zu profitieren. Das sei natürlich in dieser Art und Weise für BO._____ nicht der Fall gewesen. So habe er zu diesem Zeitpunkt eine ganz andere Rolle gehabt, weil er sich in diesem Zeitpunkt bei der I1._____ auf intensivste Art und Weise mit Golf auseinanderge- setzt habe. Entsprechend sei für ihn jede Reise auch eine Möglichkeit gewesen, mit Leuten über Golf zu diskutieren. Zudem hätten solche Tage auch immer einen geschäftlichen Bezug gehabt, weil KMU-Leute mitgereist seien. Deshalb sei das aus seiner Sicht als CEO der I1._____ auch für die Pflege des Netzwerkes wichtig gewesen. Beim Golfen bestehe gerade der Vorteil, dass es mit Unternehmern statt- finde, mit denen man nachher auch geschäftliche Kontakt habe. Ob es zusätzlich eine angenehme Beschäftigung sei, wie dies der Staatanwalt hervorhebe, oder nicht, sei einmal dahingestellt. Jeder Besuch einer Feier für ein 100-jähriges Jubi- läum sei auch ein angenehmes Erlebnis und stehe trotzdem in einem geschäftli- chen Zusammenhang. Für ihn sei das Golfen als kritisch betrachtete Aktivität inner- halb der I1._____ auch eine geschäftliche Aktivität gewesen, was nicht für alle Teil- nehmer dieser Reise der Fall gewesen sei (act. 50107013 f.).

e) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 gab der Be- schuldigte zur Reise nach CN._____ im Januar 2015 an, soweit er sich erinnern

- 178 - könne, habe er diese über sein Sekretariat organisiert, so wie das in solchen ge- schäftlichen Angelegenheiten üblich gewesen sei (act. 52002008). Für ihn habe damals nicht das Golfen im Mittelpunkt der Reise gestanden, sondern es sei – wie er früher schon gesagt habe – darum gegangen, geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen. Weiter führte er aus, BO._____ und auch der Beschuldigte G._____ hätten ihn in ganz vielen Angelegenheiten und schon über eine längere Zeit bera- ten. Es sei unter anderem auch über das I1'._____ gesprochen worden, weil dieses gerade eröffnet worden sei und weil die Euphorie innerhalb der I1._____ nachge- lassen habe. Er habe gewusst, dass die Unterstützung für BO._____ innerhalb der I1._____ nicht mehr so gross sei, wenn er selber nicht mehr bei der I1._____ sei. Der Beschuldigte G._____ habe in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle ge- spielt, auch bei seinem Nachfolger CZ._____ sicherzustellen, dass diese Idee des I1'._____ mit der Person BO._____ weiter Unterstützung geniessen werde. Das sei ein ganz wichtiger Aspekt dieser Reise gewesen. G._____ sei ihm damals von CZ._____ vorgestellt worden und er habe gewusst, dass diese beiden auch nach seinem Ausscheiden eng miteinander zusammenarbeiten würden. Dass er gegen- über G._____ mit seiner Absicht nicht absolut transparent gewesen sei, sei mit tak- tischen Überlegungen zu erklären. Bei seiner Arbeit bei der I1._____ habe er viele Leute an schönen Orten und in schönen Hotels für unterschiedliche Aktivitäten zu- sammengebracht, aber immer auch mit der Absicht, ein Netzwerk auszubauen und es zu verstärken. In dieser schwierigen Situation in Bezug auf das I1'._____ und BO._____ sei es nötig gewesen, an einen ganz speziellen Ort zu fahren, um auch die nötige Aufmerksamkeit zu erlangen. Aber es sei für ihn auch immer wichtig ge- wesen, die Finanzzentren kennenzulernen, wobei CN._____ natürlich im internati- onalen Refinanzierungsgeschäft ein solches Zentrum gewesen sei (act. 52002011 f.). Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Frage, wohin man die Reise mache, in seiner Verantwortung und auch Kompetenz gelegen habe. Wenn in Analogie dazu der Verwaltungsrat der I1._____ eine Sitzung mit Partnern und rund 40 Personen an bester Lage im schönsten Hotel in Italien abhalte, liege auch das in dessen Ver- antwortung. Die weitere Reiseteilnehmerin EW._____ sei seine Partnerin, mit wel- cher er in einer Beziehung lebe (act. 52002012 f.). BO._____ habe der I1._____

- 179 - immer wieder auch Beratungsleistungen erbracht, wobei er sich spontan an das Projekt "Golf" erinnere (act. 52002018).

f) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 betonte der Be- schuldigte A._____ generell in Bezug auf seine Auslandreisen, dass zwei Verein- barungen getroffen worden seien, als er zur I1._____ gestossen sei. Die erste habe darin bestanden, dass er nebst den nationalen weiterhin auch die internationalen Aufgaben wahrnehme und sich zu diesem Zweck im Ausland aufhalte. Die zweite Abmachung habe sein internationales Wertschriftenportfolio betroffen, das er sel- ber für die I1._____ bewirtschaftet habe, wozu auch Kontakte im internationalem Umfeld notwendig gewesen seien (act. 50108027). aa) Zur Reise nach DO._____ im April 2011 gab der Beschuldigte an, er habe sich mehrmals in DO._____ aufgehalten. Im Rahmen dieser vielen Reisen sei es durchaus vorgekommen, dass ihn auch Familienmitglieder begleitet hätten (act. 50108028 f.). bb) In Bezug auf die Destination DP._____ erwähnte er erneut generell die Wichtigkeit dieses Ortes als Finanzplatz und seine guten Beziehungen dort, auch aus seiner Zeit beim Bankverein. Entsprechend habe er solche Reisen natürlich auch mit Besuchen und Diskussionen verbunden (act. 50108039 f.). cc) Zu den Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 gab er an, beim "FA._____" könne es sich um eine Golfanlage handeln. Es sei durchaus vor- gekommen, dass er auch einmal im Namen von I1._____ eine Einladung ausge- sprochen habe, da vielfach Kunden bzw. potentielle Kunden von I1._____ anwe- send gewesen seien (act. 50108030 f.). Betreffend die Reise nach DM._____ im März 2013 führt er erneut an, dass solche Golfwochen auch mit der Überlegung stattgefunden hätten, dass man das Golfen im Rahmen des Firmenkundengeschäftes als Eventanlass positionieren könne. Das habe er eben auch intensiv diskutiert mit den Leuten, die bei diesen Golfwochen dabei gewesen seien. Und wie man heute wisse, habe sich diese Golf- Strategie bei der I1._____ auch sehr erfolgreich entwickelt. Er gehe davon aus,

- 180 - dass es sich auch hier um Einladungen handle, die er ausgesprochen habe. Die Rechnung der DV._____ AG (vgl. act. 46602134 ff.) müsse er hingegen noch prü- fen (act. 50108032 ff.). Weiter bestätigte er, dass diese Reise mehrmals wiederholt worden sei, und gab an, es habe im Rahmen dieser Gruppe Unternehmer gehabt, die sehr viel Erfahrung in diesem Sport gehabt hätten. Aufgrund des internen Wi- derstandes sei es nötig gewesen, sich mit der Materie auseinanderzusetzen. Jeder Projektplan, der eine solche Reise vorgesehen hätte, wäre ohne Weiteres bewilligt worden, doch seien es in dieser Phase lediglich Ideen und noch keine konkreten Projekte gewesen (act. 50108032 ff.). dd) Erneut gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, er könne sich nicht er- klären, warum die ihm vorgehaltene Rechnung betreffend eine Reise nach DQ._____ im April 2013 mit seiner Tochter und ihrer Kollegin (act. 46602100 ff. = act, 65101008 ff.) mit seiner Firmenkreditkarte bezahlt worden sei. Er habe sicher keine solche Anweisungen gegeben, denn die Kosten für seine Tochter und deren Kollegin seien sicher nicht geschäftlich begründet gewesen (act. 50108035 f.). ee) Im Rahmen der Reise nach DR._____ im August 2013 habe er – soweit er sich erinnern könne – im Rahmen von Kontakten zu "I1._____ GJ._____" auch noch in GJ._____ geschäftliche Termine wahrgenommen. Allerdings könne er sich auch hier nicht erklären, warum die Flugkosten von diesen verschiedenen Teilneh- mern auf seiner Geschäftskreditkarte abgebucht worden seien (act. 50108036). ff) Betreffend die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 mit BO._____ ver- trat der Beschuldigte sodann nach wie vor den Standpunkt, dass die in diesem Zu- sammenhang getätigten Belastungen geschäftlich begründet gewesen seien (act. 50108037). gg) Zur Reise nach DP._____ im Oktober 2014 gab er an, diese habe verschie- dene Besuche des Finanzplatzes beinhaltet und sei daher ebenfalls geschäftlich begründet gewesen. Sollten allerdings auch die Kosten seiner Töchter über die Kreditkarte belastet worden sein, so wäre dies als Irrtum anzusehen (act. 50108038).

- 181 - hh) Zur Reise nach CN._____ im Jahr 2015 gab der Beschuldigte schliesslich an, dies sei klar eine geschäftlich begründete Reise gewesen, was er schon in früheren Aussagen dargelegt habe (act. 50108039 f.). Auf den Vorhalt, dass diese Reise die I1._____ insgesamt CHF 95'000 gekostet habe, bestätigte der Beschul- digte, er habe diesen Entscheid so gefällt. Es sei eine Kombination seines Ab- schlusses bei der I1._____ mit diesem Dankeschön an wichtige Leute gewesen, dies mit der klaren Absicht, das I1'._____ weiterhin erfolgreich am Leben zu halten. Er stehe dazu, dass er die I1._____ immer grosszügig geführt habe. Er erinnere hierbei an die neuen Salär-Strukturen in der ganzen I1._____ -Gruppe und an Ver- gütungen, welche sie pro Jahr an Genossenschafter gemacht hätten, dies vor allem in Form von Mitgliederaktionen, ferner auch an alle Marketing- und Spendenaus- gaben, welche unter seiner Leitung um ein Vielfaches erhöht worden seien. All diese Aktionen und erhöhten Entschädigungen seien positiv aufgenommen wor- den. Sollte er einmal im einen oder anderen Fall zu grosszügig gewesen sein, so liege dies auch ein bisschen in der Natur dieser ganzen Entwicklung bei der I1._____ (act. 50108070 f.).

g) Zur generellen Notwendigkeit von Auslandsreisen kam der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhandlung unter anderem auf das nationale Hypothekargeschäft der I1._____ zu sprechen. Er machte geltend, internationale Beziehungen zu Kapitalmarktparteien seien erfor- derlich, um diesem Geschäft zum Wachstum zu verhelfen. Das mache die Bezie- hungspflege im Ausland zu diesen Parteien, Bankern aber auch anderen Personen, erforderlich (act. 1336 S. 11 f.). aa) Zur Reise nach DP._____ im Dezember 2011 anlässlich eines verlängerten Wochenendes gab er an, Geschäftstermine hätten durchaus auch am Wochen- ende stattgefunden. Die Geschäftstermine habe er eigentlich nicht in seiner Agenda. Er habe sie wahrgenommen, weil er die Leute gekannt habe (act. 1336 S. 12). bb) Zu den Golfreisen mit diversen Teilnehmern nach DM._____ erklärte er, dass er in diese Gruppe von Unternehmern eingeladen worden sei und er damals erst begonnen habe, Golf zu spielen. Dort sei die Idee der Implementierung des

- 182 - Golfsports innerhalb der I1._____ entstanden. Dies sei dann ein ziemlich grosses Projekt geworden, indem sie sich im Namen der Firmenkundenstrategie vermehrt dem Golfsport zugewandt hätten. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei es auch ein As- pekt gewesen, mit diesen Unternehmern in DM._____ das ganze Thema zu disku- tieren, und entsprechend denke er, sei er zumindest teilweise berechtigt gewesen, diese Kosten der I1._____ geschäftlich zu belasten (act. 1336 S. 24). cc) Zur Reise nach CN._____ im Januar 2015 stellte der Beschuldigte anläss- lich der Hauptverhandlung seinen Abschluss nach 20 Jahren I1._____ und das Dankeschön an die Mitreisenden in den Vordergrund. Er habe dabei zwei Personen eingeladen, welche ihm während dieser 20 Jahre sehr nahe gestanden seien. Er habe diese in verschiedenen Belangen eingeladen, um ihnen ein Dankeschön aus- zusprechen (act. 1336 S. 13). Die Kommunikation für die ganze I1._____ -Gruppe sei vom Beschuldigten G._____ gemacht worden und BO._____ habe diese ganze Idee des I1'._____ aufgebaut (act. 1336 S. 14). Auf Nachfrage, ob ein "Incentive" in dieser Höhe nicht hätte mit dem Verwaltungsrat besprochen werden müssen, blieb er bei seinem Standpunkt, wonach sie die Kartenabrechnungen jeweils mit dem Verwaltungsrat besprochen hätten, welcher nicht signalisiert habe, dass so etwas nicht möglich sei. Diese Freiheit habe er über diese vielen Jahre gehabt. Das habe sich so auch eigentlich immer rechtfertigen lassen. Den Verwaltungsrat vor- gängig zur Buchung um Erlaubnis zu fragen, sei nicht Usus gewesen (act. 1336 S. 15 + 21). dd) Als Erklärung, wie es bei den Reisen, bei denen er in der Untersuchung ein Versehen geltend machte, zu einer irrtümlichen Bezahlung habe kommen können, gab er an, dieser Irrtum sei bereits im Sekretariat, von welchem die Reisen gebucht worden seien, geschehen. Das Sekretariat habe eine private und eine geschäftliche Kreditkarte gehabt. Das eine solche Verwechslung habe passieren könne, liege daran, dass der Ablauf einfach nicht sehr gut organisiert gewesen sei. Da es seine Kreditkarte gewesen sei, trage er dafür aber die Verantwortung (act. 1336 S. 20).

- 183 - 2.4. Würdigung 2.4.1. Nutzung der Firmenkreditkarten in Cabarets/Stripclubs

a) Rechtsstellung des Beschuldigten A._____ im relevanten Zeitraum Der für die vorliegende Sachverhaltserstellung relevante Zeitraum ergibt sich aus der frühesten eingeklagten Kreditkartenbelastung des Beschuldigten A._____ vom 16. Februar 2008 zu Gunsten des Lokals "FB._____" in CF._____ und der spätesten erwähnten Belastung am 6. August 2015 zu Gunsten des Etab- lissements "EK._____" in EO._____ (vgl. act. 10103058 f.). In diesem Zeitraum hatte der Beschuldigte bei der I1._____ die Stellung des Vorsitzenden der Ge- schäftsleitung inne (vgl. dazu bereits vorne Ziffer IV./D./1.1.1.).

b) Belastungen der Firmenkreditkarten sowie handschriftliche Vermerke Die in der Anklageschrift unter dem vorliegenden Titel aufgeführten Belas- tungspositionen (namentlich das Datum der Belastungen, die Belastungsbeträge sowie die Details betreffend die involvierten Händler) ergeben sich aus den in den Akten liegenden Firmenkreditkartenabrechnungen und sind insoweit belegt ("FS._____, Zürich": Liste in act. 31503007 f. + act. 43602128; "Bar EG._____ , Zürich": act. 6360156 ff. = act. 43602128 + 2130 f.; "FC._____ AG, Zuerich": act. 6360170 ff. = act. 43602179, 2183, 2188, 2190, 2192 + act. 45827040; "EI._____ GmbH, Zürich": act. 63601061 f. = act. 43602131 + 2254; "FD._____, EV._____" = "FE._____ SA, … EV._____": act. 63901038 ff. = act. 63901021 ff. = act. 43602224, 2253 + 2258; "FF._____ SA, EV._____": act. 45804003, 4006 + 4020; FG._____ SA, EV._____: act. 63901032 f. = act. 43602190 + 2258; "FH._____, JI._____": act. 63901070 = act. 43602226; "FI._____ AG, NL._____ ": act. 63901068 = act. 43602187; "FJ._____ AG, NL._____ ": act. 63901069 = act. 43602133; "FK._____, NM._____": act. 63901067 = act. 43602179; " EQ._____, AW._____" = "FL._____, GmbH, AW._____": act. 63901065 f. = act. 43602169 + 2213; "FM._____, CF._____": Liste in act. 31503022 f.; "FN._____ GmbH, CF._____" = "FO._____, CF._____": act. 63901050 ff. = act. 43602164, 2176, 2180, 2053, 2129, 2136 + 2209; "FP._____ GmbH, EP._____": act. 63901061

- 184 - = act. 43602189; "EK._____ SA, EO._____": act. 63901001 ff. = act. 43602182, 2195, 2134, 2135, 2139, 2217 + 2242; "EL._____ S, JB._____ …" = "FQ._____, JB._____: act. 63901009 ff. = act. 43602254 + 2198; "FR._____ SA, JB._____": act. 63901014 f. = act. 43602198 + 2217). Diese Kreditkartenabrechnungen (ge- mäss act. 43601001 ff.) stellen die direkt von der Kartenherausgeberin edierten Be- lege dar und beinhalten somit keine handschriftliche Ergänzungen des Beschuldig- ten A._____. Aufgrund der von der I1._____ edierten Kreditkartenabrechnungen (act. 45801001 ff.) sind sodann die in der Anklageschrift (ab dem Jahre 2012) teil- weise aufgeführten handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten A._____ er- sichtlich (z.B. "Nachtessen BC._____", "Nachtessen", Nachtessen Zürich", "Über- nachtung"). Die Privatklägerin 4 zitiert in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2021 zu- treffend sämtliche Aktenstellen, in denen die Ergänzungen gemäss Anklageschrift zu finden sind (act. 1170 S. 17 ff.). Im Weiteren ergibt sich aus den angegebenen monatlichen Kreditkarten- abrechnungen, dass die Belastungen allesamt mittels der vier in der Anklageschrift erwähnten Firmenkreditkarten (mit den Nummern 42, 43, 44 und 45) erfolgten, denn diese Nummern sind auf den jeweiligen Abrechnungen explizit aufgeführt. Der Beschuldigte bestätigte, dass ihm diese Kreditkarten von der I1._____ in den Jah- ren 2006 - 2015 zur Verfügung gestellt wurden (act. 50108007), so dass ohne Wei- teres von diesem Sachverhalt auszugehen ist.

c) Belastungen zu Gunsten von Cabarets/Stripclubs aa) Die Verteidigung plädierte hierzu, es brauche nicht viel Fantasie, um sich vorstellen zu können, worum es sich bei den genannten Belastungen handelt (act. 1356 S. 100). Dass diese Kreditkartenbelastungen zu Gunsten von (damali- gen) Cabarets bzw. Stripclubs erfolgten, ist anhand der Kreditkartenabrechnungen jedoch nicht in jedem Fall erkennbar, denn die in den Abrechnungen ausgewiese- nen Firmennamen der Händler entsprachen oft nicht den Namen, mit welchen diese Händler auf dem Markt auftraten. Vielmehr geben die Händlernamen in vielen Fäl- len keinen unmittelbaren Hinweis darauf, dass es sich um Cabarets bzw. Stripclubs

- 185 - handelte. In anderen Fällen ist die Zuordnung hingegen eindeutig, so etwa in den Fällen der "Bar EG._____" oder des "Cabaret-FD._____", aber auch bei anderen Bezeichnungen wie "FI._____", "FK._____ Bar", EQ._____", "EK._____", "Night Club EL._____". Solche Namen deuten klarerweise auf ein einschlägiges Etablis- sement hin. Es ist somit festzuhalten, dass für einen Dritten bzw. für DJ._____ als Kontrollperson anhand der Abrechnungen nicht immer klar erkennbar war, in wel- chen Lokalen die Kreditkarten eingesetzt wurden. Bei den einschlägigen Belastun- gen zu Gunsten der "Bar EG._____", dem "Cabaret-FD._____", des "FI._____", der "FK._____ Bar" sowie des "Night Club EQ._____" handelt es sich zudem um sol- che, welche noch vor der Zeit der Überprüfung durch den Verwaltungsratspräsi- denten erfolgten, worauf auch die Anklägerin in ihrer Replik hinwies (act. 1416 S. 7 f.). bb) Dass sämtliche eingeklagte Belastungen damaligen Stripclubs bzw. Caba- rets zuzuordnen sind, ergibt sich – mit Ausnahme des Nachtclubs "EJ._____" – für den vorliegenden Zusammenhang aber letztlich hinreichend aufgrund der in den Akten liegenden Beweismittel, namentlich insbesondere solcher infolge der – auch von der Anklägerin erwähnten (act. 1347 S. 4) – polizeilichen Ermittlungsarbeit (vgl. Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2019 gemäss act. 31503001 ff. mit Beilagen ab act. 31503039 ff.). Entscheidend für diese Zuord- nungen zu Cabarets und Stripclubs ist vor allem das Zusammenspiel von eingehol- ten Handelsregisterauszügen (betreffend Firma, Sitz, Organe und Gesellschafts- zweck) mit älteren Zeitungsartikeln, welche über die Clubs berichteten sowie mit Angaben auf deren Webseiten. Schliesslich sind teilweise auch die bei der DS._____ AG (als sog. "Acquirer") edierten Informationen zu den Händlern sowie die bei der H3._____ AG (als sog. "Issuer") edierten Transaktionsdetails für die Zuordnung von abschliessender Beweiskraft. So kann im Einzelnen erstellt werden, dass

- in Zürich die Belastungen zu Gunsten des "FS._____, Zürich" dem ehemaligen EH._____ an der … [Adresse] zuzuordnen sind (act. 31503050 = act. 63601082), die "Bar EG._____ , Zürich" ein Nachtclub an der … [Adresse] ist (act. 63601059 f. = act. 31503066 f.,

- 186 - vgl. auf der Webseite: "Über Uns: "…." / "Das EG._____ in Zürich ist … .") und die FC._____ AG, Zürich dem ehemaligen FT._____-Club an der … [Adresse] zuzuordnen ist (act. 63601076 ff. = act. 31503081 und 3084 f., vgl. den Titel eines Zeitungsartikels: "Im FT._____-Club …"),

- in EV._____ das " FD._____, Genève" und die "FE._____ SA, … EV._____" dem ehemaligen Cabaret/Stripclub FU._____ an der … [Adresse] zuzuordnen sind (act. 63901041 ff. teilweise = act. 31503099 ff. + act. 44926010 = act. 31503048), die "FF._____ SA, EV._____" dem Cabaret/Stripclub EN._____ an der … [Adresse] (act. 63901024 ff. = act. 31503111 ff. , vgl. auch die polizeilichen Er- kenntnisse betreffend selber Gebäudekomplex gemäss act.

31503016) und die "FG._____ SA, EV._____" dem FV._____ Club an der … [Adresse] (act. 63901034 ff. = act. 31503124 ff., vgl. auch den Hinweis "No Prostitution" gemäss act. 63901037 = act. 31503124 ff.),

- in JI._____, NL._____ und NM._____ das "FH._____, JI._____" ein Stripclub/ Cabaret an … [Adresse] ist (act. 31503135 ff.), die "FI._____ AG, NL._____ " das gleichnamige ehemalige "FW._____" an der … [Adresse] war (act. 31503143 ff., vgl. act. 31503146: "…"), die "FJ._____ AG, NL._____ " dem ehemaligen Cabaret "FV._____" an der … [Adresse] zuzuordnen ist (act. 31503148 ff.) und die "FK._____, NM._____" dem gleichnamigen ehemaligen Nachtclub an der … [Adresse] entsprach (act. 31503156 ff.),

- in AW._____ der "Night Club EQ._____, AW._____" bzw. die "FL._____ GmbH, AW._____" dem ehemaligen Cabaret "EQ._____" an der … [Adresse] zuzuordnen sind (act. 31503159 ff. + act. 44926009 = act. 31503047),

- in CF._____ und EP._____ die "FM._____, CF._____" dem ehemali- gen Cabaret GA._____ an der … [Adresse] zuzuordnen ist (act. 31503173 ff. und act. 43607012 ff.), die "FN____ GmbH, CF._____"

- 187 - bzw. "FO._____, CF._____" dem ehemaligen Cabaret / Stripclub FB._____ an der … [Adresse] (act. 31503179 ff., vgl. in act. 31503186

f. gemäss Webseite: "Der FB._____ Nightclub bietet …" / "Wir prä- sentieren Ihnen …") und die "FP._____ GmbH, EP._____" der Kon- taktbar EO._____ an der … [Adresse] entspricht (act. 63901062 ff. = act. 31503193 ff.) (anders als die Anklage mit dem Plural "Kontakt- bars" suggeriert, lässt sich gemäss vorliegender Beweismittel unter sämtlichen angeführten Clubs nur eine Kontaktbar erstellen, nament- lich die soeben Erwähnte in EP._____),

- in JB._____ bzw. EO._____ es sich beim "EK._____ SA, EO._____" um den gleichnamigen Nachtclub "EK._____" an der … [Adresse] handelt (act. 31503200 ff.), beim "Night Club EL._____, JB._____ …" bzw. "FQ._____, JB._____" um den Nachtclub "EL._____" an der … [Adresse] (act. 63901011 ff. = act. 31503211 ff., act. 44926010 = act.

31503048) (wobei in der Anklageschrift das "GB._____" in der Adres- sangabe vergessen ging) und die "FR._____ SA, JB._____" dem Nachtclub EM._____ am … [Adresse] zuzuordnen ist (act. 63901016 ff = act. 31503205 ff.). cc) Nicht erstellt werden kann hingegen, dass die Belastung zu Gunsten der "EI._____ GmbH" durch den Beschuldigten A._____ im Nachtclub "EJ._____" an der … [Adresse] erfolgte. Die polizeilichen Erkenntnisse (vgl. den Standpunkt der Anklägerin gemäss act. 50103045) stützen sich hierbei auf einen Beleg (act. 31503090 ff. = act. 63601063 ff.) aus einem anderen Verfahren, wobei weder genauere Informationen zu diesem Verfahren vorliegen noch die Herkunft des Be- legs geklärt ist, weshalb dieses Beweismittel keine konkrete Aussagekraft besitzt. Auch der Beschuldigte A._____ konnte sich an dieses Etablissement nicht erin- nern, wobei er dazu erklärte, es sei durchaus möglich, dass sie auch dort gewesen seien (act. 50103045). Für einen Beweis des Aufenthaltes und einer Zuordnung reicht diese vage Aussage indes nicht aus. dd) Wenn er selber von ihnen sprach, bezeichnete der Beschuldigte die er- wähnten Cabarets – abgesehen von wenigen Fällen (vgl. act. 50103054) – oft als

- 188 - Bars bzw. mehrheitlich als Lokale (vgl. in act. 50103044: "Gut, das ist ein legales Lokal und auch eins, das noch offen hat zu später Stunde […]"). Er räumte jedoch ein, dass es dort "sehr lustig zu- und hergegangen" sei (ebd. act. 50103044) oder dass er "da vielleicht nicht so prüde" sei und sich "nicht an irgendwelchen Aktivitä- ten, die in einer solchen Bar auch noch stattfinden" störe. Teilweise mochte sich der Beschuldigte nicht an die Namen der Clubs erinnern, was nachvollziehbar ist, denn immerhin ging es um 18 unterschiedliche Cabarets in der Schweiz über einen Zeitraum von 2008 bis 2015. Er bestritt jedoch nicht, die genannten Lokale besucht zu haben und seine Firmenkreditkarte dort selber vor Ort eingesetzt zu haben. Teil- weise führte er dabei den zusätzlichen Hinweis an: "Wenn dies so auf der Abrech- nung hervorgeht" bzw. "wenn es auf der Abrechnung so steht" oder er gab an: "Nein, das bestreite ich nicht. Das kommt ja auch so in meiner Kreditkartenabrech- nung zum Ausdruck." (act. 50103044, 3047 + 3049 sowie act. 50104004, 0005, 0006, 0007, 0011, 0012 f. + 0016). Es gibt denn auch keine Hinweise, dass diese Belastungen nicht durch persönliche Besuche des Beschuldigten A._____ in die- sen Lokalen verursacht worden wären. Es ist damit jedenfalls erstellt, dass die Be- lastungen vom Beschuldigten A._____ in den vorgenannten Cabarets bzw. Stripclubs sowie in einer Kontaktbar vorgenommen wurden.

d) Grund der Besuche Die Anklägerin geht davon aus, dass für die persönlichen Besuche des Be- schuldigten A._____ in diesen Lokalen kein geschäftlicher Grund bestanden habe, denn diese hätten einzig dem privaten Vergnügen des Beschuldigten gedient (act. 10103049). Dies wird – wie sich aus seiner wiedergegebenen Darstellung ergibt (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.) – vom Beschuldigten ausführlich bestritten. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Besuche entsprechend der Anklage einzig dem privaten Vergnügen des Beschuldigten A._____ gedient haben bzw. ob eine allenfalls mit den Besuchen einhergehende Kontakt- und Beziehungspflege in einer Art erfolgte, wie sie bei der I1._____ nicht nur firmenunüblich war, sondern gar eine Gefährdung für deren Reputation darstellte (act. 10103049). Die daran anschliessende Frage,

- 189 - ob die Belastungen pflichtwidrig erfolgten, stellt eine rechtlich konnotierte Frage- stellung dar, weshalb diese gegebenenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten wäre. Der Beschuldigte A._____ gab grundsätzlich keine Namen von Personen preis, mit denen er in den Cabarets und Stripclubs auf Kosten der I1._____ ver- kehrte. Als Folge fehlen Einvernahmen mit anderen Personen zu diesen Abenden, welche als zusätzliche Beweismittel zum Grund der Aufenthalte in den Clubs hätten verwendet werden können. Zwar wurde auch der Beschuldigte B._____ zu (seinen) dokumentierten Aufenthalten in Cabarets befragt und es sind in diesem Zusam- menhang einige gemeinsame Besuche erstellt. Davon abgesehen liefern die dies- bezüglichen Aussagen des Beschuldigten B._____ aber kaum zusätzliche Erkennt- nisse für die Auslagen in Cabarets, welche dem Beschuldigten A._____ vorgewor- fen werden. Es wurden auch keine Personen bzw. Tänzerinnen aus diesen Caba- rets befragt. Die in anderem Zusammenhang befragte NI._____ bestätigte auf Vor- halt einer Anstellungsbestätigung (act. 65301001) zwar, dass sie als Tänzerin im "EH._____" angestellt war, machte aber in diesem Zusammenhang keine Aussa- gen, welche vorliegend von Relevanz wären (act. 52111004 f.). Aufgrund dieser beschränkten Beweislage, welche keine Aufschlüsse darüber zulässt, was sich an solchen Abenden in diesen Cabarets konkret ereignete, ist die Frage, ob der Be- schuldigte A._____ dort auch geschäftliche Beziehungen pflegte bzw. Firmenkun- den akquirierte oder ob er sich dort einzig zum privaten Vergnügen aufhielt, primär anhand der Würdigung seines eigenen Aussageverhaltens zu beantworten, wel- ches auf seine Plausibilität hin zu überprüfen ist. Es sind im Übrigen auch keine Originalrechnungen beziehungsweise Quittungen zu diesen Besuchen vorhanden, denn anders als in der "Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte" (vgl. act. 46001052) vorgesehen, ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ (act. 50103013 f. vgl. auch act. 50103026) und der Auskunftsperson DJ._____ (act. 52100008) davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinen Kreditkartenab- rechnungen keine solche Originalrechnungen bzw. Quittungen für eine Durchsicht des Verwaltungsratspräsidenten beilegte.

- 190 - Der Beschuldigte A._____ macht geltend, dass die I1._____ durch die Be- lastungen seiner Firmenkreditkarte in den Cabarets/Stripclubs für Getränkekosten und allenfalls noch für kleinere Snacks bezahlte. Dass er die Firmenkarte auch für die Bezahlung von sexuellen Diensten benützte, hat er dagegen im Verfahren durchwegs bestritten (vgl. act. 50103054). Seine Sachdarstellung lässt sich nicht widerlegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Belastungen insbesondere Getränkekosten und Snacks betrafen, deren Preis angesichts der Art dieser Lokale und des dortigen Angebots (z.B. Leistungen von Tänzerinnen oder sonstigen Ani- mierdamen) vergleichsweise hoch lagen. Mangels Beweisen lässt sich ebenso we- nig erstellen, dass der Beschuldigte auf Kosten der I1._____ Tänzerinnen eingela- den hätte. Betreffend die Preise für Getränke liegen mehrere Preislisten der ge- nannten Cabarets/Stripclubs in den Akten. Gemäss der Preisliste des "FH._____s" in JI._____ (vgl. die Webseite vom 30. April 2019 [act. 31503140]) kostete dort eine Flasche Champagner à 75cl zwischen CHF 390 und CHF 1'750. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass neben solchen Champagner-Flaschen in den Clubs auch kostengünstigere Getränke zu haben waren (vgl. z.B. den Artikel im Tages-Anzeiger vom 23. Oktober 2015 über den ehemaligen EH._____ in Zürich [act. 31503052 f. = act. 63601083 f.], wonach im EH._____ Getränke bereits ab CHF 15 zu haben gewesen seien). Solche niedrigen Getränkepreise waren jedoch sicherlich die Ausnahme, zeichnen doch die auf den Kreditkartenabrechnungen des Beschuldigten ausgewiesenen Belastungen ein anderes Bild. Gemäss der Preisliste des "EH._____" kostete dort gemäss dessen Webseite vom 19. Februar 2014 (act. 31503056 ff.) ein Bier zwischen CHF 24 und CHF 27, ein Longdrink zwi- schen CHF 20 und CHF 29, eine Coca-Cola CHF 24 und eine Champagnerflasche à 75cl zwischen CHF 190 und CHF 1'500. Gemäss Preisliste auf der Webseite des "FU._____" in EV._____ vom 6. Oktober 2014 (act. 31503107 ff.) kosteten dort Champagner-Flaschen à 75cl schliesslich zwischen CHF 680 und CHF 4'900, wo- bei dazu für CHF 150 bis CHF 1'250 kleinere Speisen (z.B. Smoked Salmon, Kaviar und Foie gras) zu haben waren. Ein Soft-Drink kostete im "FU._____" gemäss Preisliste CHF 20 und eine Flasche Vodka zwischen CHF 580 und CHF 650.

- 191 - Auffallend ist, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Aussagen zu den inkriminierten Vorfällen sehr vage blieb, namentlich keinen Cabaretbesuch detail- liert umschrieb und – wie erwähnt – in diesem Zusammenhang auch keine Namen von Mitkonsumenten nannte. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, dass in allen Fällen kein geschäftlicher Grund bestanden hätte. Es ist plausibel, dass die Besuche zumindest teilweise einen geschäftlichen Bezug hatten. Es er- scheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte A._____ auf die Nennung von Na- men verzichtete, weil er niemanden in dieses Verfahren involvieren wollte und nicht (nur), weil keine Personen anwesend waren oder diese Beziehungen nicht im Inte- resse der I1._____ lagen. Zur Frage, wie solche Abende jeweils vonstatten gingen, nannte der Beschuldigte im Rahmen seiner vagen Ausführungen zusammenge- fasst drei mögliche Varianten: Entweder habe er nach geschäftlichen Abendessen in diesen Stripclubs die Beziehungspflege durch Fortführung der Diskussionen in ungezwungener Umgebung bzw. durch Entkräftung schwieriger Diskussionen in einem entspannten Umfeld vorangetrieben. Oder er habe sich am späteren Abend noch als CEO in diesen gut besuchten Cabarets bzw. Stripclubs gezeigt, sei dort jeweils als CEO erkannt worden und habe neue Personen kennengelernt, wobei er dann insbesondere Personen im Bereich der Zielkundschaft im Visier der I1._____ eingeladen habe, wobei es bei diesen Einladungen unter anderem auch um das gute Image der I1._____ gegangen sei. Passend hierzu ist seine Aussage, wonach eine Auslage für ihn privater Natur gewesen sei, wenn sie keinen geschäftlichen oder gesellschaftlichen Bezug gehabt habe. Demnach schien er als geschäftsbe- dingte Auslage aufzufassen, sobald im weitesten Sinne ein gesellschaftlicher Be- zug vorlag. Als dritte Variante sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ so zu verstehen, dass solche Belastungen teilweise auch deshalb erfolgten, um sich von einem anstrengenden Geschäftsalltag zu entspannen. So gab er in Bezug auf die ihm vorgehaltenen Belastungen unter anderem an: "Das war nach Tagen, die voll waren mit Sitzungen. ln der Regel mit Mittag- und Nachtessen. Ja, und dann hatte es entweder mit Geschäftskollegen oder auch einmal alleine, oder man hat andere Leute getroffen, ein paar Drinks gegeben" (act. 50103018). Ähnlich: "Und in diesem Zusammenhang habe ich in diesem Lokal auch noch eins getrunken und geraucht, dies nach anstrengenden geschäftlichen Tagen" (act. 50104003) bzw. "nach relativ

- 192 - intensiven geschäftlichen Tagen habe ich noch entspannt den Tag ausklingen las- sen" (act. 50104004). Diese Aussagen sind so zu verstehen, dass es eben auch Belastungen gab, bei denen er alleine die genannten Cabarets besuchte und dabei niemanden für eine mögliche Beziehungspflege bzw. Kundenakquisition einlud. Es ist somit der Anklägerin zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass nicht immer und überall, wo der Beschuldigte A._____ hingekommen sei, eine geschäftliche Not- wendigkeit bestanden habe, genau an solchen Orten Einkehr zu halten (act. 1347 S. 6). Welche dieser Belastungen einzig der Entspannung nach einem anstrengen- dem Arbeitstag dienten, lässt sich im Einzelnen nicht erstellen. Es muss daher ge- mäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten A._____ davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen der vorgeworfenen Besuche je- weils teilweise (auch) geschäftliche Kontakte und Beziehungen pflegte und somit zumindest auch ein geschäftlicher Grund für die Lokalbesuche bestanden hatte. Nicht erstellen lässt sich folglich der Anklagevorwurf, die persönlichen Besuche der Cabarets durch den Beschuldigten A._____ hätten einzig seinem privaten Vergnü- gen gedient. Dass neben dem geschäftlichen Kontext bei diesen Besuchen sowohl für ihn als auch für allfällige Geschäftspartner das private Vergnügen ebenfalls eine Rolle spielte, kann zwar mit der Anklägerin (vgl. act. 1347 S. 6 f.) und in Anbetracht der oben zitierten Aussagen des Beschuldigten A._____ ohne Weiteres angenom- men werden. Nichtsdestotrotz kann aus all dem aber nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte A._____ die in der Anklage genannten Lokale (alleine oder mit anderen) ausschliesslich zu seinem privaten Vergnügen frequentiert hätte, ohne dass auch ein geschäftlicher Aspekt dahinter gestanden hätte.

e) Firmenüblichkeit Betreffend die eingeklagte Firmenunüblichkeit der Cabaretbesuche sind die diesbezüglich primär relevanten Aussagen von DJ._____ als damaligem Ver- waltungsratspräsident so zu würdigen, dass eine extensive Beziehungspflege durch den Beschuldigten A._____ (auch über die üblichen Geschäftsessen hinaus) bei der I1._____ firmenintern toleriert wurde. Bei der Befragung zu seiner Überprü- fungspraxis der Kreditkartenabrechnungen des Beschuldigten A._____ lobte er

- 193 - dessen kommunikative Fähigkeiten und führte aus, der Beschuldigte habe ihm ein- mal gesagt, einen Abend zu Hause zu verbringen und ein Buch zu lesen, sei für ihn eine eher mühsame Angelegenheit (act. 52101006). Eine Beziehungspflege in den späteren Abend hinein war mithin seitens der I1._____ offenbar nicht unüblich. Zu- dem hatte DJ._____ auch nichts daran auszusetzen, wenn der Beschuldigte A._____ nach einem geschäftlichen Anlass mit den beteiligten Personen noch "ein paar Flaschen Wein" trank (act. 52101021). Auch der Beschuldigte A._____ be- hauptete wiederholt, es sei in der Firma allgemein bekannt gewesen, dass er nicht nur zu Abend esse und nachher sofort ins Bett gehe (vgl. act. 50103016). Fraglich ist indessen, ob auch eine Beziehungspflege in einem Cabaret als üblich erachtet wurde. Aufgrund der Aussagen von DJ._____, welcher angab, ihm sei nicht be- kannt, dass jemals ein anderes Geschäftsleitungsmitglied solche Praktiken ange- wandt hätte, erscheint dies zumindest zweifelhaft, doch kann aufgrund dieser ein- zelnen Stellungnahme nicht geschlossen werden, dass ein solches Verhalten im Unternehmen generell nicht vorkam, zumal nicht DJ._____ es war, welcher die Spesenabrechnungen der übrigen Angestellten zu kontrollieren hatte. Letztlich kann die Frage, inwiefern ein solches Gebaren firmenunüblich war, offen bleiben, da selbst bei einer Firmenunüblichkeit noch nicht zwingend auf einen strafrechtlich relevanten Verstoss gegen elementare Treue- und Sorgfaltspflichten geschlossen werden könnte (vgl. dazu hinten Ziffer V./D./2.1.2./b.bb).

f) Branchenspezifische Usanz Nicht als erwiesen kann ferner gelten, dass es im Anklagezeitraum in Ban- kenkreisen branchenspezifische Usanzen gab, welche Cabaretbesuche zwecks Kunden- und Beziehungspflege ausdrücklich verpönten. Vielmehr gab der Beschul- digte B._____ in diesem Zusammenhang in seiner Befragung jedenfalls nicht gänz- lich unplausibel – wenn auch etwas zu pointiert – an, dass der "EH._____" in Zürich ein "Stelldichein von Geschäftsmännern aus Zürich und Umgebung" gewesen sei (act. 50203025). Zudem zeichnen die in den Akten liegenden Presseartikel ein Bild, wonach damals gerade Geschäftsmänner einen grossen Teil der Kundschaft sol- cher Cabarets und Stripclubs bildeten (vgl. Tages Anzeiger vom 23. Oktober 2015 über den "EH._____" gemäss act. 63601083 f.: "Das Striplokal der Zürcher Banker

- 194 - geht zu" oder Zeitschrift 20 Minuten gemäss act. 63601077: "Im FT._____-Club …. (…) Mit einem Cabaret lässt sich heute kaum mehr Geld verdienen. (…) Früher, da sind die Businessmänner noch gekommen und haben sich mit den Girls stilvoll amüsiert"). Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ wies denn auch auf solche Presseartikel hin (vgl. act. 1385 S. 201) und die Verteidigung des Beschul- digten A._____ führte in diesem Zusammenhang aus, diese Besuche seien nicht unüblich gewesen, ob man dies nun gut finde oder nicht (act. 1356 S. 99). Zwar hat der Beschuldigte B._____ durchaus ein Interesse, die damaligen Verhältnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, und können Presseartikel nur bedingt ein Indiz für die damalige Branchenüblichkeit liefern, doch ist den Akten in diesem Zusammenhang auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Weisen aber die einzig verfügbaren Anhaltspunkte eher in eine andere Richtung, so kann definitiv nicht von einer Branchenunüblichkeit, welche im Übrigen als Grundlage einer Pflichtver- letzung eher in Betracht käme als eine blosse Firmenunüblichkeit, ausgegangen werden.

g) Reputationsschädigung Die Anklage stellt sich namentlich gestützt auf die Angaben von DJ._____ auf den Standpunkt, solche Ausgaben seien insbesondere deshalb nicht üblich und im Interesse der I1._____ gewesen, weil es eine Reputationsschädigung bedeutet hätte, wenn bekannt geworden wäre, dass der Beschuldigte A._____ auf Kosten der I1._____ in Cabarets bzw. Stripclubs verkehrt (act. 10103049; vgl. auch act. 1347 S. 7). Allerdings bedeutet die blosse Gefahr einer pikanten Veröffentli- chung nicht per se, dass eine Praxis in einem Unternehmen nicht im Sinne einer geschäftsfördernden Notwendigkeit akzeptiert wird. Darüber hinaus sind für die Be- urteilung des vorliegenden Falles die Verhältnisse und Anschauungen im Zeitpunkt der stattgefundenen Besuche von Relevanz. Inwiefern aber die Cabaretbesuche auf Geschäftskosten vor der jüngsten Schliessungswelle entsprechender Etablis- sements in der Öffentlichkeit als derart ungebührlich betrachtet worden wären, dass sie bei Bekanntwerden eine Rufschädigung der Bank bewirkt hätten, lässt sich aus heutiger Sicht kaum beurteilen. Solches lässt sich folglich nicht nachweisen. Im

- 195 - Übrigen ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass die Auskunftsper- son DJ._____ ihre entsprechenden Einschätzungen betreffend eine mögliche Ruf- schädigung in einer Nachbetrachtung äusserte, ohne dass aktenkundig wäre, dass sie sich bereits im hier relevanten Zeitraum intern oder extern jemals in gleicher Weise hätte verlauten lassen. Seine diesbezüglichen Depositionen sind denn auch massgeblich vor dem Hintergrund seiner damaligen direkten Involvierung in die Ge- nehmigungen der inkriminierten Spesenabrechnungen zu sehen, hätten anderslau- tende Bekundungen doch die Gefahr erhöht, dass dem Verwaltungsratspräsiden- ten eine Beteiligung an der umstrittenen Spesenpraxis hätte vorgeworfen werden können.

h) Prüfung der Kreditkartenabrechnungen Obwohl es ab dem Jahr 2012 aktenkundig regelmässige Überprüfungen der Kreditkartenbelastungen des Beschuldigten A._____ gab, konnten sich weder der dafür zuständige Verwaltungsratspräsident DJ._____ noch der Beschuldigte A._____ daran erinnern, dass jemals eine bestimmte Auslage in einer Kreditkar- tenabrechnung nicht akzeptiert worden wäre (vgl. act. 50103013 bzw. act. 52101010). DJ._____ führte dazu ausdrücklich aus, nie eine Belastung auf der Firmenkreditkarte als nicht geschäftsbedingt taxiert zu haben (act. 52101010). Gleichzeitig ist aufgrund der Aussagen der beiden Beteiligten davon auszugehen, dass die Strategie des Beschuldigten A._____, geschäftliche Beziehungen auch in Cabarets und Stripclubs zu pflegen, von ihm nie konkret mit dem Verwaltungsrats- präsident besprochen wurde. Der Beschuldigte hob in seinen Einvernahmen zwar immer wieder hervor, dass sein Verhalten absolut transparent gewesen sei und er nie etwas verheimlicht habe. Dass er aber einmal mit dem Verwaltungsratspräsi- dent im Einzelnen darüber gesprochen hat, dass solche Einladungen in Cabarets bzw. Stripclubs stattfinden und er dies als Teil seiner Strategie sehe, brachte auch der Beschuldigte nicht vor. Anlässlich der Hauptverhandlung antwortete er auf die Frage, wieso er nie handschriftlich den Vermerk "Besuch von Cabarets oder Stripclubs" auf den Belegen angebracht habe, er sei nicht verpflichtet gewesen, einzelne Namen zu nennen (act. 1336 S. 10). Die Verteidigung machte diesbezüg-

- 196 - lich geltend, der Beschuldigte A._____ habe aufgrund der Umstände durchaus da- von ausgehen dürfen, dass der Verwaltungsratspräsident gewusst habe, dass er auch in Nachtclubs Spesen generiere (act. 1356 S. 100). In Berücksichtigung dieser Vorbringen und Argumente ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Rahmen der Prüfung der Kreditkartenabrechnung keine kla- ren Vorgaben herrschten und diesbezüglich eine eher laxe Praxis bestand. Für den Umstand, dass der Verwaltungsratspräsident wusste, dass der Beschuldigte A._____ regelmässig Spesen in Cabarets und Stripclubs generierte, bestehen keine Anhaltspunkte, auch wenn ihm dies bei näherer Prüfung der Abrechnungen sicherlich hätte auffallen können. Es rechtfertigt sich aber zumindest die Annahme, dass DJ._____ bekannt war, dass der Beschuldigte auch des Öfteren abends Ter- mine zu wahren pflegte und diesbezügliche Konsumationen als Teil der Bezie- hungspflege über die Kreditkarte abrechnete.

i) Finanzielle Lage der I1._____ Gemäss der Sachdarstellung des Beschuldigten A._____ hing die Frage, ob die Belastungen seiner Firmenkreditkarte in Cabarets bzw. Stripclubs rechtmäs- sig waren, auch von der finanziellen Situation seiner Arbeitgeberin ab. So betonte er insbesondere bei Fragen in Hinblick auf die Begründetheit der Höhe der Ausga- ben immer wieder den finanziellen Erfolg der I1._____ , für welchen unter anderem auch er verantwortlich gewesen sei. Im Einklang damit gab er als Grund für die Rückerstattung von Spesen an die Gesellschaft "EC._____" (vgl. die Auflistung der EC._____ gemäss act. 45601075) an, dass diese im Rahmen von Kostensparmas- snahmen erfolgt sei, da die EC._____ ein schwieriges Jahr gehabt habe (vgl. act. 50103042 f. + 3053). Diesbezüglich trifft durchaus zu, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die I1._____ im Anklagezeitraum in einer finanziellen Schieflage befand. Gleichzeitig ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es für die Frage der geschäftlichen Begründetheit von getätigten Auslagen grundsätzlich keine Rolle spielen kann, in welcher finanziellen Lage sich ein Unternehmen befindet.

- 197 - Inwiefern die günstige Finanzsituation der Genossenschaft die Frage der Pflicht- widrigkeit des Spesengebarens des Beschuldigten zu beeinflussen vermag, ist je- doch abschliessend im Rahmen der Erwägungen zur rechtlichen Würdigung zu klä- ren (vgl. hinten Ziffer V./D./2.1.2./b.dd).

j) Kreditkartenlimiten und Höhe der Belastungen Dem Beschuldigten wurden – wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./b)

– im Anklagezeitraum mehrere Firmenkreditkarten zur Verfügung gestellt. Gemäss den Kreditkartenabrechnungen, welche für den vorliegenden Sachverhalt der Ver- wendung zu Gunsten von Cabarets/Stripclubs von Bedeutung sind, betrugen die entsprechenden Kartenlimiten mindestens CHF 20'000 bis max. CHF 60'000, wo- bei sie teilweise (sogar bei derselben Karte) monatlich variierten (bei den Firmenk- reditkarten mit den Nummern 42 bzw. 43 betrugen sie monatlich CHF 20'000 [act. 43602126 - 2196], bei denjenigen mit den Nummern 44 bzw. 45 variierten sie monatlich, bei der Kartennummer 44 wechselnd zwischen CHF 20'000 und CHF 40'000 [act. 43602247 - 2270] und bei der Kartennummer 45 wechselnd zwi- schen CHF 20'000, CHF 30'000, CHF 40'000, einmal sogar CHF 60'000 [act. 43602197 - 2246]). Der Beschuldigte belastete seine Firmenkreditkarten in den genannten Cabarets innerhalb dieser Limiten in der erstellten Gesamthöhe von CHF 194'241.50. Die Belastungen in den Cabarets/Stripclubs betrugen pro Abend zwischen CHF 44 (Belastung am 13. Februar 2010 im "FB._____") bis CHF 7'685 (Belastung am 19. November 2011 in der Bar "EG._____"), wobei Belastungen im Bereich zwischen CHF 1'100 und CHF 3'000 die Regel waren.

k) Wissen und Willen sowie Bereicherungsabsicht Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet bei den Besuchen der Cabarets und Stripclubs einen auf unrechtmässige Bereicherung gerichteten Vorsatz (act. 1356 S. 101). Angesichts der Überschneidung von Tat- und Rechts- fragen werden diese Aspekte im Rahmen des subjektiven Tatbestandes bei der rechtlichen Würdigung umfassend dargestellt und geprüft. 2.4.2. Nutzung der Firmenkreditkarte für Zimmerreparatur im Hotel "BI._____"

- 198 -

a) Die mit der Firmenkreditkarte des Beschuldigten A._____ getätigte Belas- tung am 17. Juli 2014 zu Gunsten des Hotels " BI._____" in Zürich in Höhe von CHF 3'778 ist in einer in den Akten liegenden Kreditkartenabrechnung ausgewie- sen (act. 45804011) und insoweit belegt. Darauf ersichtlich ist zudem das hand- schriftliche Visum des Beschuldigten A._____ vom 20. August 2014 (somit über einen Monat nach der Belastung) und dasjenige von DJ._____ vom 7. November

2014. Zu dieser Belastung brachte der Beschuldigte den Vermerk "Übernachtung" an.

b) Die Höhe der Belastung entspricht einer beim Hotel "BI._____" in Zürich edierten Rechnung vom 8. Juni 2018 (act. 44591916-07-49-1 = act. 44503009) mit der in der Anklageschrift erwähnten Faktura Nr. 247549. Diese Rechnung war Folge eines privaten Streites des Beschuldigten A._____ mit einer Begleiterin in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2014 in einem Hotelzimmer des "BI._____", welcher eskalierte. Dies ergibt sich insbesondere aus einem "Guest Incident Re- port" des Hotels vom 12. Juni 2014 (act. 44503022 f.), aus Fotografien, welche die Stadtpolizei am 12. Juni 2014 im Hotelzimmer anfertigte (act. 31503237 ff.) sowie aus einem entsprechenden Journaleintrag der Stadtpolizei Zürich (act. 31503236). Die Rechnung enthält die Kosten für die Instandsetzung dieses Zimmers ("Vier Kis- senbezüge", "ein Leintuch", "Stoff Bettrückwand Neubezug", "Teppich Materialkos- ten", "Verlegen durch externe Firma" etc.). Der Beschuldigte A._____ beschränkte sich betreffend diesen Streit auf die Aussage, dass dies seine Privatsache sei, wes- halb er sich nicht weiter dazu äussern wolle. Er bestreitet damit jedenfalls nicht, dass es sich bei den in der Rechnung ausgewiesenen Kosten um private Aufwen- dungen handelte, welche grundsätzlich nicht von der I1._____ zu bezahlen waren. Auf die Frage, wieso er diese Belastung mit der handschriftlichen Notiz "Übernach- tung" gekennzeichnet habe, gab der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme in der Untersuchung an, er könne das jetzt im Moment auch nicht mehr erklären; of- fensichtlich habe er sich da getäuscht (act. 50103040). Er bestritt nicht, dass die Reparatur des Hotelzimmers letztlich seiner Firmenkreditkarte belastet worden sei, machte aber geltend, er könne sich einfach nicht mehr erinnern, auf welchem Weg diese Belastung erfolgt sei (act. 50107019), bzw. er könne sich nicht erklären, wie diese Belastung schlussendlich zustande gekommen sei (act. 50108024).

- 199 - Seine Verteidigung wandte in diesem Zusammenhang ein, die Rechnung, welche diesen Aufwand der Reparaturkosten aufgeschlüsselt habe, sei dem Be- schuldigten A._____ nie zugestellt worden, sondern der entsprechende Betrag sei einfach der im Hotel hinterlegten Kreditkarte belastet worden. Bei Hotelreservatio- nen, die regelmässig von einer Assistentin des Beschuldigten vorgenommen wor- den seien, seien jeweils die Kreditkartenangaben mitgeteilt worden, womit ohne Weiteres dargetan sei, dass der Beschuldigte nicht selber veranlasst habe, dass diese Instandstellungskosten der I1._____ belastet worden seien. Diesen Umstand habe der Beschuldigte dann bei der Durchsicht der entsprechenden Kreditkarten- abrechnung dann ganz offensichtlich nicht erkannt (act. 1356 S. 94).

c) Unter welchen Umständen, die Belastung der Firmenkreditkarte in diesem Fall erfolgte, bleibt unklar. Diese Unsicherheit spiegelt sich auch in der Formulie- rung der Anklage wieder, wonach der Beschuldigte A._____ dem Hotel BI._____ "in nicht näher bekannter Weise zu verstehen gab, dass diese Rechnung seiner Firmenkreditkarte zu belasten sei" (act. 10103060). Die edierte Hotelrechnung da- tiert vom 8. Juni 2018 und trägt somit ein Datum vier Jahre nach dem besagten Vorfall, womit die Rechnung offensichtlich nachträglich so erfasst wurde. Aus den Akten wird ersichtlich, dass auch die anderen Rechnungen, welche vom Hotel BI._____ in Bezug auf den Beschuldigten A._____ ediert wurden, das Datum vom

8. Juni 2018 tragen (vgl. act. 44501016-07-01-1 ff.). Dieses Datum entspricht der Editionsverfügung der Anklägerin vom 8. Juni 2018 (act. 44501001). Die Ankläge- rin ging anlässlich einer Einvernahme davon aus, dass es sich somit nicht um das Rechnungs-, sondern um das Ausdruckdatum handelt (act. 50103028), was auf Grund der vorstehenden Erwägungen plausibel erscheint. Im erwähnten "Incident Report", welcher das Datum des Tages nach dem erwähnten Ereignis trägt, wird am Ende festgehalten: "The price for the refurbishment of the room will be dis- cussed in a second moment" (act. 65101037 = act. 44503022). Nicht nur aufgrund dieser Formulierung, sondern auch deshalb, weil das Zimmer zunächst in Stand gestellt werden musste, bevor überhaupt Kosten hierfür entstanden und eine Rech- nung verfasst werden konnte, ist jedenfalls klar, dass die Bezahlung der Rechnung nicht bereits anlässlich seines Aufenthaltes am 11./12. Juni 2014 im Hotel BI._____ durch den Beschuldigten selbst erfolgte.

- 200 - Die genannte (nachträgliche) Rechnung betreffend die Instandsetzung des Zimmers spricht von einer Ankunft am 17. Juli 2014 und einer Abreise am 21. Juli

2014. Dies könnte so verstanden werden, dass der Beschuldigte A._____ nach dem Vorfall im Juni an diesen Tagen erneut im Hotel " BI._____" weilte und die Rechnung zu diesem Zeitpunkt mit seiner Karte bezahlte bzw. die entsprechende Bezahlung genehmigte. Dies widerspricht jedoch der Tatsache, dass am 20. Juli 2014 gemäss Kreditkartenabrechnung des Beschuldigten A._____ eine weitere Be- lastung zu Gunsten des Hotels "GC._____" in Ascona in Höhe von CHF 9'178.50 ausgewiesen ist (act. 45804011), der Beschuldigte A._____ also in diesem Zeit- raum nicht im "BI._____" übernachtete, sondern jedenfalls vom 19. auf den 20. Juli 2014 in Ascona. Zudem weisen die Erklärungen des Hotels " BI._____" in seinem schriftlichen Bericht zur Reservationsübersicht (act. 44502041) darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ an den genannten Tagen trotz dieser Erwähnung als "An- kunfts- und Abreisedatum" nicht im Hotel " BI._____" weilte, erklärte sie betreffend eine dort ersichtliche Abkürzung doch: "PM bedeutet Paymaster - Es handelt sich um ein internes Konto. Da zu diesem Zeitpunkt der Gast nicht im Haus war, wurde ein Paymaster (Konto) eröffnet. Kosten werden darauf gebucht und wurden in die- sem Fall (A._____) dann der Kreditkarte des Gastes belastet." Auch die Staatsan- waltschaft ging schliesslich anlässlich einer Einvernahme im Vorverfahren davon aus, dass die Reparatur im Nachhinein belastet worden sei, als der Beschuldigte nicht mehr im Haus gewesen sei (act. 50107020). Ihre ursprünglich anlässlich einer anderen Einvernahme vorgebrachte Mutmassung, wonach der Beschuldigte die besagte Rechnung rund einen Monat später vor Ort bezahlt hat (vgl. act. 50103041), kann aufgrund des genannten Berichtes jedenfalls nicht als bestä- tigt gelten. Unter diesen Umständen ist somit nicht erwiesen, dass der Beschuldigte das Hotel "BI._____" in irgendeiner Weise ausdrücklich dazu aufgefordert hätte, diese Reparaturkosten seiner Firmenkreditkarte zu belasten. Es ist vielmehr im Ein- klang mit der Verteidigung (vgl. act. 1356 S. 94) auch möglich, dass das Hotel die ihm bereits bekannten Kreditkartenangaben ohne Zutun bzw. erneute Mitteilung an den Beschuldigten A._____ zur Begleichung dieser Rechnung nutzte. Nichtsdes- totrotz musste sich der Beschuldigte A._____ bewusst gewesen sein, dass er dem

- 201 - Hotel in dieser Nacht erhebliche Kosten verursacht hatte, welche er privat zu be- gleichen hatte. Wenn er unter diesen Umständen rund zwei Monate nach diesem eindrücklichen Ereignis eine Kreditkartenabrechnung visierte und mit einem Ver- merk versah, muss er sich zumindest ernsthaft gefragt haben, ob diese Belastung den erwähnten privaten Hintergrund hatte, zumal er in der Zwischenzeit offensicht- lich nicht nochmals dort abgestiegen war und der visierte Betrag von rund CHF 3'500 für eine Übernachtung relativ hoch war. Der Beschuldigte nahm mithin zumindest in Kauf, dass es sich bei der Abrechnung um die privaten Kosten für die Reparatur des Hotelzimmers und eben nicht um gewöhnliche Übernachtungskos- ten im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Angelegenheit handelte. Dennoch fragte er beim Hotel BI._____ zu keinem Zeitpunkt nach, welchen Hintergrund diese Belastung hatte und er bemühte sich auch zu keinem Zeitpunkt um eine Rückerstattung des entsprechenden Betrags mittels privater Begleichung dieser Schuld. Er unternahm damit im Sinne der Anklage trotz anderweitiger Anhalts- punkte nichts, um die I1._____ vor allfälligen privaten Kosten seinerseits zu ver- schonen. 2.4.3. Nutzung der Firmenkreditkarte für Apéro und Nachtessen im Hotel "BJ._____"

a) Die Belastung der Firmenkreditkarte des Beschuldigten A._____ am

29. Juni 2015 zugunsten des Hotels "BJ._____" in Zürich in Höhe von CHF 700 ist auf einer seiner Firmenkreditkartenabrechnungen ausgewiesen und insoweit belegt (act. 45805005). Ebenso auf dieser enthalten ist das Visum des Beschuldigten A._____ vom 25. Juli 2015 und die Visierung von DJ._____ vom 10. September 2015.

b) Der Beschuldigte A._____ lernte die involvierte Begleiterin offensichtlich über die Dating-App Tinder kennen. Aus einem Chatverlauf bei Tinder zwischen dieser und dem Beschuldigten A._____ wird ersichtlich, dass sie sich per Chat am

22. Juni 2015 zu einem ersten Treffen für den Tag der Belastung, also dem 29. Juni 2015, verabredeten (act. 32202001 ff., vgl. insbesondere act. 32202022). Aus den Aussagen der Begleiterin ergibt sich weiter, dass sie sich jedenfalls einmal im Hotel

- 202 - "BJ._____" in Zürich für einen Apéro und ein anschliessendes Abendessen getrof- fen haben, um sich näher kennenzulernen (act. 52104003 ff.), was mit der entspre- chenden Belastung an diesem Datum im Hotel "BJ._____" übereinstimmt.

c) Der Beschuldigte A._____ behauptet, dieses Tinder-Date im Hotel "BJ._____" habe in einem geschäftlichen Kontext stattgefunden (vgl. act. 50106048, act. 50107017 f., act. 50108025 f. + act. 1336 S. 23). Zwar ergibt sich aus dem in den Akten liegenden Chatverlauf bei Tinder, dass zwischen den beiden bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Arbeit bzw. die berufliche Zukunft der Beglei- terin ein Thema war. Dennoch muss festgehalten werden, dass sie sich über eine Dating-App, welche rein privaten Kontakten dient, kennengelernt haben. Der Um- stand, dass Gespräche über die persönliche berufliche Zukunft einer Person ge- führt wurden, welche in dieser Zeit offenbar in beruflicher Hinsicht nicht zufrieden war, ist nicht mit der Eröffnung einer neuen berufliche Perspektive gleichzusetzen, dies insbesondere nicht im Rahmen der I1._____ -Gruppe (vgl. act. 52104004). Insbesondere werden aus dem Chat keine konkrete Rekrutierungsbemühungen o- der Hilfeleistungen des Beschuldigten A._____ ersichtlich. Auch wenn sich somit die Begleiterin aufgrund ihrer Verbindung zum Beschuldigten auch im geschäftli- chen Kontext einen Fortschritt versprach, war das Treffen im Hotel "BJ._____" ein rein privates, welches aus einer Tinder-Bekanntschaft herrührte (vgl. dazu auch die Nachrichten des Beschuldigten vor diesem Treffen: "ich finde das noch spannend mit dir zu schreiben …. Wohin führt das eigentlich, hast du schon Erlebnisse?" [act. 32202004]; "War das zu direkt?" [act. 32202004]; "Hast du Lust mal zu einem Aperitif oder Dinner in Zuerich?" [act. 32202005]; darauf folgend: "Und du bist dir im Klaren, dass ich einiges älter bin als du (59 Jahre) … Nur dass du nicht er- schrickst … :))" [act. 32202006], "Du bist echt schön …" [act. 32202010]). Es han- delte sich bei diesem ersten Treffen mit anderen Worten nicht um ein Geschäfts- essen. Die fragliche Belastung der Firmenkreditkarte stand demnach auch nicht im geschäftlichen Kontext, selbst wenn über die berufliche Zukunft der Bekanntschaft gesprochen wurde. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ in diesem Zu- sammenhang sind unbehelflich. Insbesondere helfen ihm auch die Aussagen be- treffend die Höhe der Belastung, wonach er ja bekannt dafür gewesen sei, dass er es sich habe gut gehen lassen (act. 50107018), in diesem Zusammenhang nicht

- 203 - weiter. Seine Verteidigung ging anlässlich der Hauptverhandlung bezeichnender- weise denn auch nicht weiter auf diese Kosten ein. Der Sachverhalt betreffend die- sen Vorwurf ist demzufolge ohne Weiteres erstellt. 2.4.4. Nutzung der Firmenkreditkarte für Reisen

a) Reise nach DO._____ im April 2011 aa) Die angeklagten acht Kreditkartenbelastungen in DO._____ vom 18. -

20. April 2011 von insgesamt CHF 7'227.05 (vgl. für die Details der einzelnen Be- lastungen die Anklageschrift gemäss act. 10103062 f.) sind allesamt in einer Fir- menkreditkartenabrechnung des Beschuldigten A._____ aufgeführt (act. 43602134 = act. 64101021) und insoweit belegt. Gemäss dem Geschäftskalender des Be- schuldigten A._____ flog dieser am Montag, den 18. April 2011 um 11.05 Uhr von Zürich nach DO._____ und bereits am Mittwoch, den 20. April 2011 gegen 16.00 Uhr zurück nach Zürich (act. 45825056 = act. 64101023; act. 45825058 = act. 64101025). Dass der Beschuldigte A._____ vom 18. April 2011 bis am 20. April 2011 in DO._____ war und diese Belastungen tätigte, ist somit ohne Weiteres er- stellt. Der Beschuldigte bestritt dies auch nicht. bb) Aufgrund der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist jedoch nicht aus- gewiesen, dass der Beschuldigte A._____ diese Reise tatsächlich mit seinen bei- den Töchtern unternahm und die entsprechenden Belastungen eine rein private Familienreise betrafen. Der Beschuldigte gab dazu an, er könne sich weder spezi- fisch an diese Reise erinnern, noch daran, ob damals seine Kinder dabei gewesen seien (act. 50106012 f.). Die Reise lag zu diesem Zeitpunkt bereits acht Jahre zu- rück. In seinem Geschäftskalender war zudem nicht nur für diese kurze Dauer, während derer der Beschuldigte von Montagmittag bis Mittwochnachmittag in DO._____ weilte, sondern bereits ab dem 19. April 2011 (allenfalls aber auch an den Tagen zuvor, welche in den Akten nicht vermerkt sind) die Bemerkung "Ferien mit Kids, A._____" bzw. "Ferien, keine Termine abmachen" eingetragen, dies bis am 23. April 2011, mithin mindestens noch drei Tage länger als die Reise nach DO._____ effektiv dauerte (allenfalls aber noch länger, da die Daten danach nicht mehr im Geschäftskalender bzw. den Akten vorhanden sind) (act. 45825055 ff. =

- 204 - act. 64101022 ff.). Gemäss einem Kalendereintrag vom 20. April 2011 war zudem vermerkt, dass seine ehemalige Ehefrau, L._____, am Tag seiner Rückkehr, also am 20. April 2011 ins JD._____ reiste. Es wäre mithin durchaus möglich, dass der Beschuldigte alleine, also ohne seine Töchter diese wenigen Tage von Montag bis Mittwoch nach DO._____ reiste und beispielsweise erst ab Mittwoch, dem 20. April 2011, mit seinen Kindern Ferien – z.B. in der Schweiz – verbrachte. Auch die Händ- lernamen gemäss Kreditkartenabrechnung geben keinen Aufschluss darüber, ob nun die Kinder des Beschuldigten A._____ auf dieser Reise mit dabei waren oder nicht oder ob diese Belastungen im Zusammenhang mit Familienferien und daher einzig als Privataufwand getätigt wurden. Angesichts des Alters seiner Zwillings- töchtern, welche damals bereits fast volljährig waren (vgl. act. 90101009), wäre dies allerdings von vornherein schwer zu beurteilen. Letztlich kann zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte mit seinen Kindern in DO._____ war, doch lässt sich dies im Umkehrschluss auch nicht positiv nachwei- sen. Demzufolge ist es durchaus möglich, dass die eingeklagten Belastungen nicht Ausgaben im Zusammenhang mit Familienferien beschlugen, sondern allenfalls geschäftsmässig begründet waren. Mit den angeführten Kalendereinträgen und den spärlichen Auskünften des Beschuldigten A._____ liegen letztlich zu wenig stringente Beweismittel vor, welche den Anklagevorwurf in diesem Punkt untermau- ern könnten. Insbesondere liegen auch keine Aussagen seiner Töchter hierzu vor. cc) Der Anklagevorwurf betreffend die Reise nach DO._____ im April 2011 kann demnach nicht erstellt werden. Der Beschuldigte A._____ ist von diesem Vor- wurf freizusprechen.

b) Reise nach DP._____ im Dezember 2011 aa) Die sieben dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Belastungen in DP._____ zwischen dem 2. und 6. Dezember 2011 in der Höhe von gesamthaft CHF 7'063.65 (vgl. für die Details der Belastungen die Anklageschrift gemäss act. 10103063 f.) sind auf einer Firmenkreditkartenabrechnung ausgewiesen

- 205 - (act. 43602144 = act. 64101004) und betreffend Ort, Datum und Höhe sowie die in der Anklageschrift erwähnten Händlernamen belegt. bb) Der Beschuldigte erklärte anlässlich der ersten Einvernahme zur Reise nach DP._____ im Dezember 2011, er könne sich an diese Reise nicht erinnern; auch ob seine Frau mit dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 50106009 f.). Die Reise lag im Zeitpunkt der Einvernahme bereits acht Jahre zurück und der Be- schuldigte reiste intensiv, so dass diese spontanen Depositionen für sich alleine nicht direkt zu erstaunen vermögen. Erhellender sind jedoch die Auszüge aus sei- nem Geschäftskalender (act. 45825065 ff. = act. 64101005 ff.), in welchen im rele- vanten Zeitraum der Belastungen vom 2. - 6. Dezember 2011 (namentlich von Frei- tag, dem 2. Dezember 2011 bis Montag, dem 5. Dezember 2011) der Vermerk "DP._____ prov besetzt A._____ - L._____ eingetragen ist und sich am 2. Dezem- ber 2011 der Vermerk "13.00 NK._____ ab - DP._____ an", am Dienstag, den 6. Dezember der Vermerk "18.10 DP._____ ab (…)" sowie am 7. Dezember 2011 der Vermerk "18.10 DP._____ ab - NK._____ ab 8.05" findet. Auch ersichtlich ist aus dem Kalender, dass in diesen Tagen zwischen dem 2. und dem 6. Dezember 2011 Termine teils als abgemeldet oder entschuldigt eingetragen sind. Im Kalender er- scheint für die Zeit in DP._____ zudem kein vom Beschuldigten A._____ wahrzu- nehmender Geschäftstermin, sondern die Tage sind gemäss Eintrag für ihn und seine Ehefrau als "besetzt" vermerkt. Aufgrund dieser Kalendereinträge ist erstellt, dass die Belastungen, welche in DP._____ im Dezember 2011 erfolgten, auf einer Reise entstanden, welche der Beschuldigte primär privat mit seiner Ehefrau unter- nahm, was der Beschuldigte auch nicht bestreitet. Als Rechtfertigung für seine all- gemeinen Reisen nach DP._____ führte der Beschuldigte mitunter die Wichtigkeit an, das Bankengeschäft auch im Ausland kennenzulernen, wobei eine Reise nach DP._____ für ihn als CEO der I1._____ eine Selbstverständlichkeit gewesen sei (act. 50106009 f.). Auf Vorhalt der konkreten Belastungen dieser Reise und damit insofern konkreter zur besagten Reise machte der Beschuldigte A._____ anlässlich der Schlusseinvernahme geltend, DP._____ sei ein wichtiger Finanzplatz und er habe dort auch immer gute Beziehungen gehabt, weshalb er solche Reisen natür- lich auch mit Besuchen und Diskussionen verbunden habe (act. 50108029 f.). Dass

- 206 - er diese private Reise allenfalls auch nutzte, um gleichzeitig im Rahmen dieser pri- vaten Reise die eine oder andere allgemeine berufliche Erfahrung zu sammeln oder eine bekannte Person zu treffen, ist durchaus vorstellbar, macht jedoch den Grund der Reise nicht zu einem geschäftlich begründeten Anlass. Insbesondere werden Unterkunftskosten für eine eigentlich private Reise, während derer er im Kalender seiner ehemaligen Ehefrau als "besetzt" gekennzeichnet war, dadurch nicht ge- schäftlich. Aufgrund des Namens und der Höhe ist davon auszugehen, dass die Kreditkartenbelastungen in Höhe von gesamthaft CHF 5'273 zu Gunsten eines Händlers namens "GD._____, DP._____" solche zu Gunsten des gleichnamigen 5- Sterne-Hotels in DP._____ darstellten, wie dies auch die Staatsanwaltschaft an- führte (vgl. act. 50106009). Hingegen kann bezüglich der anderen Belastungen, bei denen es sich aufgrund der Händlernamen vorwiegend um Restaurants handeln dürfte, nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte A._____ dort nicht zumindest teilweise mit anderen Geschäftsleuten Kontakte pflegte, womit wiederum teilweise die Möglichkeit besteht, dass sie geschäftlich begründet waren, zumal dazu auch keine Aussagen von L._____ vorliegen, welche den privaten Charakter der zusätz- lichen Ausgaben allenfalls hätte bestätigen können. Erstellt ist somit, dass die Be- lastungen in Höhe von insgesamt CHF 5'273 betreffend das "GD._____, DP._____" privaten Aufwand betrafen, welche der Beschuldigte A._____ auf der Reise mit seiner damaligen Ehefrau nach DP._____ generierte, während dies bei den übrigen Belastungen nicht als erwiesen gelten kann.

c) Reisen nach DM._____ aa) Reise nach DM._____ im März 2013 Betreffend die Reise nach DM._____ im März 2013 stehen drei Firmenkre- ditkartenbelastungen im Fokus, eine am 21. März 2013 in Höhe von CHF 300.95 zu Gunsten der "GE._____, …", eine weitere am 24. März 2013 in Höhe von CHF 1'336.95 zu Gunsten des "EU._____ , … " und eine am 4. April 2013 in Höhe von CHF 1'423 zu Gunsten der DV._____ AG, CF._____ (act. 10103064 f.). Alle drei Belastungen sind auf einer monatlichen Firmenkreditkartenabrechnung des

- 207 - Beschuldigten A._____ ausgewiesen (act. 64101057 = act. 43602264) und inso- weit belegt. Aus seinem Geschäftskalender (act. 64101059 ff. = act. 45825080 ff.) ergibt sich, dass sich der Beschuldigte den Zeitraum von Mittwoch, 20. März 2013 bis Sonntag, 24. März 2013 für "Golftage EU._____ mit BO._____, EB._____ und Co. (DM._____)" freihielt. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten A._____ und von BO._____ bzw. aufgrund entsprechender E-Mails (act. 32211002 ff.) ist er- stellt, dass es sich bei "EB._____" um EB._____ und bei " BO._____" um BO._____ handelt. Ebenfalls aufgrund von Aussagen des Beschuldigten A._____ und von BO._____ sowie angesichts der genannten E-Mails (act. 32211002 ff.) kann erstellt werden, dass es sich bei dieser Golfreise um eine Tradition handelte, welche sich in aller Regel jährlich wiederholte und von BO._____ und EB._____ organisiert wurde, wobei der Beschuldigte A._____ später zu dieser Gruppe dazu stiess. So gab BO._____ glaubhaft an, diese Golfreise schon seit über 10 Jahren mit Freunden zu organisieren. A._____ sei als einfaches Mitglied dazu gestossen. Sie seien immer acht Männer gewesen, wobei er dies dahingehend präzisierte, dass der Beschuldigte A._____ relativ spät dazu gekommen sei, weil das sein Ka- lender normalerweise nicht zugelassen habe. Aber er sei nicht nur einmal, sondern einige Male mit dabei gewesen (act. 52105013 f.). Die Aussagen des Beschuldig- ten A._____ stimmen hiermit überein. So gab er an: "Aus dieser spontanen Gruppe wurde dann … also das wurde mehrmals wiederholt" (act. 50108034) und bestä- tigte später, dass es sich in DM._____ um einen Anlass gehandelt habe, bei dem er dann auf Einladung auch teilgenommen habe. Wie beim Golfen üblich, würden sich dann auch solche Traditionen einspielen (act. 50106029). Die Belastung zu Gunsten der DV._____ AG entspricht in ihrem Betrag von CHF 1'423 demjenigen der Rechnung der DV._____ AG vom 13. März 2013 (act. 46602135 f.). Mit dieser Belastung wurde somit diese Faktura beglichen, mit welcher der persönliche Hin- am 20. März 2013 bzw. Rückflug am 24. März 2013 des Beschuldigten für die Strecke Zürich - DM._____ in Rechnung gestellt wurde. Bei der Belastung zugunsten des "EU._____" dürfte es sich um ein Hotel in

- 208 - DM._____ handeln (vgl. die E-Mail von EB._____ vom 26. Oktober 2012 unter an- derem an den Beschuldigten A._____: "Das Hotel EU._____ vom letzten Jahr hat sich gem. Euren Rückmeldungen bewährt." [act. 32211002]). Die Belastung am 21. März 2013 zu Gunsten des "GE._____" erfolgte im Zeitraum dieser Reise nach DM._____ und betraf angesichts des einschlägigen Händlernamens ebenfalls Kos- ten im Zusammenhang mit den Golfanlässen. Der Beschuldigte erklärte, dass er auf dieser Reise mit Leuten in DM._____ Golf gespielt habe (act. 50106028 ff., act. 50107013 f. + act. 50108030 ff.). Als Rechtfertigung, wieso er diese drei Belastungen auf die Firmenkreditkarte buchte, gab er an, man habe in der damaligen Zeit überlegt, ob man im Rahmen des Fir- menkundengeschäftes das Golfspielen positionieren könne. Das habe er auch in- tensiv diskutiert mit den Leuten, die bei diesen Golfwochen dabei gewesen seien (act. 50108032). So eine Reise sei für ihn eine Möglichkeit gewesen "mit Leuten über Golf zu diskutieren" (act. 50107013). Festzuhalten ist diesbezüglich, dass Golfanlässe in jener Zeit tatsächlich ein Thema bei der I1._____ waren, wie sich unter anderem aus dem Traktandum 7 der Geschäftsleitungssitzung vom 10. September 2013 ergibt, wonach "Golfsport (…) eine ideale Plattform für die Kundenakquisition und -bindung für AK- und FK- Kunden" sei (act. 46901075). Weiter ist – entgegen der Richtung, in welche die Fragen der Anklägerin zielen, die unter anderem die Kompetenzen von GF._____ in diesem Bereich betonte (vgl. 50107009 f.) – aufgrund von E-Mails erstellt, dass der Beschuldigte bei diesem Thema mitentschied und auch laufend von GF._____ orientiert wurde (vgl. die im Zusammenhang mit dem Golfsport von der I1._____ edierten Unterlagen [u.a. E-Mails in act. 46901001 ff., insbes. die E-Mail von GF._____ vom 3. Februar 2015 an den Beschuldigten A._____ gemäss act. 46901230). Anlässlich seiner Befragung verlor BO._____ jedoch kein Wort darüber, dass auf diesen Reisen das Engagement der I1._____ in den Golfsport ein massgebendes Thema war, sondern führte aus, nicht zu wissen, was diese Reise jetzt für einen Zusammenhang mit der I1._____ gehabt habe. Es sei eine rein private Reise gewesen, da gäbe es nicht mehr zu sagen. Die Reise sei auch

- 209 - von allen einzeln bezahlt worden (act. 52105014). Er selber habe die Reise sicher nicht auf Geschäftsspesen genommen (act. 52105015). Es mag entsprechend den vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 getätigten Angaben (act. 50107014) zutreffen, dass die Reise nicht für alle Teilnehmer das Gleiche bedeutete, mithin für den Beschuldigten A._____ eine andere Bedeutung hatte als für BO._____ , da der Golfsport bei der I1._____ auch ein geschäftliches Thema war, um Firmenkunden zu akquirieren bzw. zu binden. Trotzdem reicht die Möglichkeit, seine Kenntnisse im Golfsport all- gemein zu erweitern und sich bei fachkundigeren Personen über Golf zu informie- ren (vgl. act. 50108032 ff.) bei objektiver Betrachtung nicht aus, um daraus eine geschäftliche Tätigkeit abzuleiten, was auch dem Beschuldigten A._____ bewusst gewesen sein musste, zumal sich BO._____ , der eigentliche (Mit-)Organisator der Reise, nicht einmal an eine solche Strategiebesprechung erinnerte. Es ist somit von einer rein privaten Reise auszugehen, auch wenn der Beschuldigte allenfalls seine dort gemachten Erfahrungen später in den Gesprächen bei der I1._____ einbringen konnte. Die Anklägerin brachte zudem zu Recht vor, dass der Beschuldigte be- zeichnender Weise an den von BO._____ organisierten Golfreisen auch dann noch teilnahm, als er bei der I1._____ längst ausgeschieden war (act. 1347 S. 10 mit Hinweis auf act. 3221009, 1013 ff. + act. 50108034). Seine diesbezüglichen Recht- fertigungen erscheinen vor dem gesamten Hintergrund der Reise und den Ausfüh- rungen der anderen Reiseteilnehmer als nachgeschobene Erklärungsversuche, um dem Vorwurf der ungerechtfertigten Spesenbelastungen zu entgehen. bb) Reise nach DM._____ im März 2012 Betreffend die Reise nach DM._____ im März 2012 wird dem Beschuldig- ten einzig eine Belastung am Freitag, den 30. März 2012 in Höhe von CHF 570.05 zu Gunsten des "GG._____, FA._____" angelastet (act. 10103064). Der Beschul- digte bestätigte unter anderem anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 (vgl. act. 50108034) neben der oben erwähnten Teilnahme im März 2013, auch im Jahr 2012 an einer solchen Golfreise teilgenommen zu haben. Er gab da- bei für die Belastung dieselbe Rechtfertigung an wie für die Reise im März 2013 (act. 50108034). Später in der Schlusseinvernahme machte er in Bezug auf die

- 210 - Reise im März 2012 jedoch geltend, er habe ein Durcheinander mit diesen Reisen (nach DM._____) und müsse das noch einmal abklären (act. 50108067). Es stellt sich somit die Frage, ob erstellt werden kann, dass diese Belastung ebenfalls im Zusammenhang mit der bereits erwähnten, traditionell durchgeführten Golfreise er- folgte. Aufgrund der ursprünglichen Bestätigung durch den Beschuldigten A._____, einer Flugbuchung am Mittwoch, den 28. März 2012 von Zürich nach DM._____ (act. 45813009) – worauf noch unter dem Anklagepunkt des Auslagen- ersatzes zu sprechen zu kommen ist – und aufgrund des Umstandes, dass der Zeitraum von Mittwoch bis Sonntag für diese Reisen in aller Regel üblich war (vgl. E-Mail von EB._____ vom 12. Juli 2016 unter anderem an den Beschuldigten A._____: "Mittwoch bis Sonntag, wie üblich"; vgl. auch die Reisedaten auf der Reise im März 2013: Ebenfalls Mittwoch bis Sonntag) ist trotz "Durcheinander" des Be- schuldigten erstellt, dass die Reise Ende März 2012 die gleiche Golfgruppe wie diejenige im März 2013 betraf. Auch im Geschäftskalender sind in diesem Zeitraum ab Mittwochabend 28. März 2012 bis Sonntag 1. April 2012 keine relevanten Ter- mineintragungen in der Schweiz ersichtlich, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte sich diese Tage freihielt (act. 45825075 ff.). In den bei den Akten liegenden E-Mails von EB._____ wird sodann auch immer wieder von "Frühlings- golf" gesprochen, was insoweit mit der Belastung im Monat März übereinstimmt (act. 32211001 ff., insbes. act. 32211013). Der Beschuldigte erklärte zur Belastung, es könne sich bei der Position "FA._____" um eine Golfanlage handeln (act. 50108031), was mit den Überlegun- gen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 50108033) übereinstimmt, wonach auf der Webseite des Hotels "EU._____" der Golfplatz "FA._____" beschrieben werde (vgl. dazu act. 66501014 f.). Bei einer Internetrecherche wird jedoch ersichtlich, dass FA._____ eine Gemeinde in DM._____ ist und es sich beim "GG._____, FA._____" nicht um einen Golfplatz, sondern um ein Restaurant in FA._____ handelt (vgl. Webseite www…..com, dat. 13. November 2021), welches aber immerhin im glei- chen Ort wie der Golfplatz liegt.

- 211 - Als Rechtfertigung für diese Belastung gab der Beschuldigte an, dass er durchaus auch einmal im Namen von I1._____ eine Einladung ausgesprochen habe, da vielfach Kunden oder potentielle Kunden der I1._____ anwesend gewe- sen seien, wobei es sich um ein Nachtessen gehandelt haben könnte (act. 50108031). Übereinstimmend führte BO._____ hierzu an, dass klar sei, dass mal jemand das Nachtessen bezahlt habe (act. 52105015). Im Übrigen wiederholte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Rechtfertigung dieser Einladung die Argu- mentation, welche er bereits bei der Reise im März 2013 anbrachte, wonach in dieser Gruppe sehr intensiv über das Golfen und die I1._____ gesprochen worden sei und die Idee, den Golfsport im Rahmen der Firmenkundenstrategie zu platzie- ren, so entstanden sei (act. 50108034). Aus denselben Gründen wie im Zusam- menhang mit der Reise nach DM._____ im März 2013 genügen diese Argumente jedoch nicht, um die entsprechenden Auslagen auf dieser privaten Reise als ge- schäftsbedingte Aufwendungen ansehen zu können. Dies war nicht nur BO._____ klar, sondern hätte auch dem Beschuldigten A._____ bewusst sein müssen.

d) Reisen nach DQ._____ im April 2013 und nach DR._____ im August 2013 Bei den Reisen nach DQ._____ im April 2013 und nach DR._____ im Au- gust 2013 machte der Beschuldigte geltend, die Belastungen zu Lasten der I1._____ seien geschäftlich nicht begründet gewesen. Er könne sie sich nicht er- klären. Er habe sicher keine solche Anweisungen gegeben, der I1._____ Kosten von anderen Teilnehmern der Reise zu belasten. Es müsse sich um einen Irrtum handeln (act. 50107006 ff. + act. 50108035 f.), weshalb die entsprechenden einge- klagten Vorgänge primär unter diesem Aspekt zu würdigen sind. aa) Reise nach DQ._____ im April 2013 Der Betrag der Belastung zugunsten der DV._____ AG in Höhe von CHF 8'706 am 13. März 2013, welcher in einer Firmenkreditkartenabrechnung aus- gewiesen ist (act. 43602264 = act. 6501012), ist auch in einer Rechnung der DV._____ AG vom 25. Januar 2013 (act. 46602101 ff. = act. 65101008 ff., vgl. ins- bes. act. 46602103) wiederzufinden. Aus dieser Rechnung wird ersichtlich, dass die Belastung neben den Kosten des Beschuldigten A._____ für Hin- und Rückflug

- 212 - für die Strecke Zürich - DQ._____ und dessen Unterkunft in DQ._____ im April 2013 auch die Flug- und Unterkunftskosten einer seiner Töchter sowie die Unter- kunftskosten einer Freundin dieser Tochter betreffen (vgl. act. 50107006), dies im konkreten Umfang von CHF 7'854 (CHF 1'725 addiert mit CHF 3'804, CHF 264, CHF 1'512 und CHF 549). Der Beschuldigte konnte sich in diesem Zusammenhang generell nicht er- klären, warum diese Reise bzw. diese Rechnung über seine Firmenkreditkarte be- zahlt wurde (act. 50107006 bzw. act. 50108035). Er räumte des Weiteren ein, die Kosten für seine Tochter und ihre Kollegin seien sicher nicht geschäftlich begründet gewesen (act. 50108036), und machte geltend, bei der entsprechenden Belastung müsse es sich um einen Irrtum gehandelt haben (act. 50107006). Generell zur Frage, wie es bei diesen Reisen, bei denen er einen Irrtum geltend mache, zu einer irrtümlichen Belastung habe kommen können, gab er anlässlich der Hauptverhand- lung an, dieser Irrtum sei beim Sekretariat erfolgt, über welches die Reisen gebucht worden seien. Der Ablauf sei nicht gut organisiert worden. Er trage dafür die Ver- antwortung, da es seine Kreditkarte gewesen sei (act. 1336 S. 20). Mit anderen Worten sieht er in diesem Fall entgegen seinen sonstigen Depositionen ebenfalls keinen geschäftlichen Hintergrund für die in Rechnung gestellten Leistungen und zwar nicht nur hinsichtlich der Kosten seiner Tochter und ihrer Kollegin, sondern auch hinsichtlich seiner eigenen Kosten. Seine Assistentin DU._____ verweigerte die Aussage. Es ist jedoch aktenkundig, dass sie teilweise in die Buchung von Rei- sen involviert war (vgl. z.B. die E-Mails von DU._____ zur Buchung der Reise nach DQ._____ im Januar 2014 [act. 45801086 ff.] oder zur Buchung der Reise nach DP._____ im Oktober 2014 [act. 32201027 ff.], oder betreffend die Reise im August 2014 nach DM._____ [act. 32201021 ff.] etc.). Nachdem möglich ist, dass in die Buchungen auch die Assistentinnen des Beschuldigten involviert waren (vgl. auch die Aussagen der Stellvertreterin von DU._____, DT._____ in act. 52109001 ff., welche allerdings zum entsprechenden Ablauf bei der Organisation und Buchung der fraglichen Reise nicht befragt wurde), kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dieser Belastung um ein Versehen handelte, also unab- sichtlich eine private Reise der I1._____ belastet wurde. Dass der Beschuldigte die

- 213 - Reise trotz Kenntnis, dass es sich um einen privaten Anlass handelte, seiner As- sistentin gegenüber ausdrücklich als Geschäftsreise deklarierte, kann ihm bei der gegebenen Beweislage jedenfalls nicht nachgewiesen werden. bb) Reise nach DR._____ im August 2013 In Bezug auf eine Reise nach DR._____ im August 2013 ist am 25. August 2013 eine Belastung in Höhe von CHF 1'153.85 zu Gunsten des Hotels "GH._____, GI._____" angeklagt sowie eine Belastung am 10. Oktober 2013 in Höhe von CHF 3'710 zugunsten der "DV._____ AG, CF._____". Beide Belastungen sind in einer Firmenkreditkartenabrechnung ausgewiesen (act. 43602199 + 2202). Bei der Belastung zu Gunsten des Hotels GH._____ ist davon auszugehen, dass diese Kosten für Kost und Logis in diesem Hotel anfielen. Die andere Belas- tung, diejenige zu Gunsten der DV._____ AG entspricht in der Höhe deren Rech- nung vom 19. Juli 2013 (act. 46602171 ff. = act. 65101014 ff.). Mit dieser Belastung wurde somit die besagte Rechnung bezahlt. Die Rechnung weist die Kosten für den Hinflug von Zürich nach DR._____ am 24. August 2013 des Beschuldigten sowie dessen Rückflug von DR._____ nach Zürich am 25. August 2013 aus. Dabei bleibt es jedoch nicht. Ebenfalls enthalten sind in diesem Betrag die Kosten des Rückflu- ges von DR._____ nach Zürich am 25. August 2013 von anderen Familienmitglie- dern (namentlich unter anderem von seiner Tochter, von L._____, ihrem Bruder sowie dessen Ehefrau). Der Beschuldigte konnte sich auch hier nicht erklären, wieso diese Kosten seiner Firmenkreditkarte belastet wurden. Er machte auch hier geltend, es müsse sich um einen Irrtum handeln (act. 50107007). Auch anlässlich einer zweiten Be- fragung zu dieser Reise konnte er nicht nachvollziehen, warum die Flugkosten die- ser verschiedenen Teilnehmer auf seiner Geschäftskreditkarte abgebucht wurden (act. 50108036). Neu führte er zusätzlich an, er habe aber – soweit er sich erinnern könne – in GJ._____ auch noch Kontakte zur I1._____ GJ._____ wahrgenommen. Diese Ausführungen sind indes nicht glaubhaft und wirken vorgeschoben. Der Be- schuldigte reiste für eine Nacht, nämlich vom 24. auf den 25. August 2013 nach DR._____ und nicht nach GJ._____, welche Stadt immerhin über zwei Stunden

- 214 - Autofahrt von DR._____ entfernt ist. Gemäss Eintrag im seinem Geschäftskalender (act. 45825104 ff. = act. 65101017 ff.) war am 23. August 2013 ab 17.00 Uhr der Termin "(…) Geburtstagsparty GK._____/GL._____ in Österreich/DR._____" ein- getragen, wobei es sich bei GK._____ gemäss Ausführungen des Beschuldigten um die Mutter von L._____ und bei GL._____ um ihren Ehemann handelt. Hätte der Beschuldigte tatsächlich in GJ._____ einen Termin wahrzunehmen gehabt, so wäre er kaum nach DR._____ geflogen, sondern direkt nach GJ._____, dies gerade angesichts der kurzen Dauer seiner Reise (24. August 2013: Ankunft in DR._____ um 9:55 Uhr, 25. August 2013: Abflug in DR._____ um 13.00 Uhr). Nichtsdestotrotz kann aus den bereits im Zusammenhang mit der Reise nach DQ._____ genannten Gründen nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte diese offensichtlich privaten Kosten der Reise nach DR._____ der I1._____ absichtlich belastete. cc) Fazit Abschliessend ist in Bezug auf diese beiden Vorhalte festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ hinsichtlich seiner Reisetätigkeit lediglich bei diesen Rei- sen (vgl. auch die Reise nach DP._____ im Oktober 2014, auf welche noch einzu- gehen sein wird, er dort aber aufgrund der Fragestellung verständlicherweise fehl- geleitet wurde) eine irrtümliche Belastung zu Lasten der I1._____ geltend macht. Aufgrund der beschränkten Anzahl von solchen vorgebrachten Irrtümern kann ihm auch nicht angelastet werden, er sei im Geschäftsalltag derart nachlässig vorge- gangen, dass er die möglichen falschen Verbuchungen via seine Assistentinnen geradezu billigend in Kauf genommen habe. Es bestehen sicherlich gewisse Zwei- fel, ob der Beschuldigte nicht im Nachhinein ein Versehen vorschob, doch kann ihm dies mangels weiterer diesbezüglicher Anhaltspunkte letztlich nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen werden. Zudem wurden die in den Akten liegenden Kreditkar- tenabrechnungen vom Beschuldigten A._____ nicht visiert (vgl. act. 43602199 + 2202, jeweils ohne Visum). Dass er die Irrtümer immer dann vorbringt, wenn ihm keine andere Erklärungsmöglichkeiten vorliegen, kann im Übrigen nicht nur heis- sen, dass diese vorgeschoben sind, sondern kann vielmehr auch bedeuten, dass die Belastungen dieser Reisen eben tatsächlich irrtümlich erfolgten, weshalb es eben keinen andere legalen Erklärungsansatz gibt. Dem Beschuldigten A._____

- 215 - kann demgemäss in Bezug auf die Belastungen der Reisen nach DQ._____ im April 2013 und DR._____ im August 2013 der subjektive Sachverhalt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, weshalb er im Sinne der Verteidigung von den Vorwürfen betreffend diese Reisen freizusprechen ist.

e) Reise nach DQ._____ im Februar 2014 aa) Der Beschuldigte A._____ bestätigte diesbezüglich, dass er mit BO._____ eine Reise nach DQ._____ unternommen hat, wobei er diese zeitlich zunächst nicht einordnen konnte (act. 50108037). Er rechtfertigte diese Reise jedoch als geschäft- lich begründet. Die angeklagten Belastungen der Firmenkreditkarte in Höhe von CHF 4'000 und CHF 8'086 zu Gunsten der "DV._____ AG, CF._____" vom 9. und

13. Januar 2014 (act. 10103067), somit von insgesamt CHF 12'086, sind in einer Firmenkreditkartenabrechnung ausgewiesen (act. 45804021 = act. 63901124) und insoweit belegt. Aufgrund der Nähe der Daten und der Höhe der Kosten ist erwie- sen, dass mit diesen Belastungen bzw. Vergütungen die Rechnung der DV._____ AG vom 9. Januar 2014 (act. 46602176 f.) beglichen wurde, welche denselben Rechnungsbetrag, namentlich gesamthaft CHF 12'086 ausweist. Diese Rechnung führt für eine Reise nach DQ._____ mit A._____ und BO._____ als Teilnehmer sowie ihre diesbezüglichen Unterkunftskosten im Hotel GM._____ in DQ._____ auf (je eine Suite zur Alleinbenutzung) sowie die Kosten für ihre Flüge am 29. Januar bzw. 2. Februar 2014 für die Strecke Zürich - DQ._____ in der Business Class. Zusätzlich sind in diesem Rechnungsbetrag die Kosten für den jeweiligen Taxi- Transfer für die Strecke zwischen Hotel und Flughafen enthalten. Wohingegen in dieser Rechnung die Kosten nur im Gesamtbetrag angegeben und nicht aufge- schlüsselt sind, wird aus einer vorgängigen Reise-Offerte der DV._____ AG an DU._____ (act. 45801086 = act. 63901125) ersichtlich, dass als Hotelkosten im Ho- tel "GM._____" für die vier Nächte pro Person von einem Betrag von CHF 3'426 auszugehen ist, somit für die beiden von Hotelkosten von insgesamt CHF 6'852. Beim übersteigenden Betrag dürfte es sich somit um die Flugkosten inkl. Taxi- Transfer handeln. Aufgrund der Kreditkartenabrechnung (act. 45804021 =

- 216 - act. 63901124) ebenfalls erstellt ist, dass diese Belastungen mit den in der Ankla- geschrift genannten handschriftlichen Bemerkungen des Beschuldigten A._____ ergänzt wurden (act. 10103067). Insgesamt ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ mit BO._____ von Mittwoch, dem 29. Januar 2014 bis Sonntag, dem

2. Februar 2014 eine Reise nach DQ._____ auf Kosten der I1._____ in Höhe von CHF 12'086 unternommen hat. bb) Nicht widerlegbar sind die weiteren Aussagen des Beschuldigten, wonach das I1'._____ bzw. BO._____ einen schweren Stand bei der I1._____ hatten (act. 50104046 ff., act. 50106002 f. und act. 52002011). Der Beschuldigte gab hierzu an, es sei ihm wichtig gewesen, dass ein Unternehmer und nicht ein Banker dieses Zentrum betrieb (act. 50104047), da insbesondere Unternehmer in diesem Zentrum wirken sollten (act. 50106003). Er sei überzeugt gewesen, dass BO._____ der richtige Mann für diese Aufgabe sei, bei der es darum gegangen sei, eine Plattform für Unternehmer zu schaffen. Das sei damals eine einmalige Idee gewesen. Dies sei bei den Bankern der I1._____ nicht auf Begeisterung gestossen und habe dann auch bei der I1._____ als Bank zu kritischen Stimmen geführt, denn die Personen der I1._____ hätten so keinen direkten Einfluss auf das I1'._____ gehabt (act. 52002011, vgl. auch act. 50106003). Die schwierige Situation, in der sich das I1'._____ und BO._____ befunden hätten, führte der Beschuldigte im Üb- rigen auch im Zusammenhang mit der Reise nach CN._____ im Jahr 2015 an, wo- rauf in jenem Zusammenhang noch näher einzugehen sein wird. Dass das I1'._____ nicht nur auf offene Ohren stiess, bestätigte auch BO._____ , der hierzu anfügte: "Ich meine, das I1'._____ stand ja rein geschäftlich gesehen etwas schräg in der Bankenlandschaft, auch ich als Person. Ich bin kein Banker, ich bin Unter- nehmer. Und das war am Anfang nicht ganz so einfach." (act. 52105004). Auch bestätigte er, dass dem Beschuldigten A._____ dieses Projekt sehr am Herzen ge- legen habe und betonte: "(…) die Idee des I1'._____ ist ja auch in seinem Kopf entstanden. Und unser Austausch war wirklich immer auf die Entwicklung dieser Idee fokussiert (…)" (act. 52105004). cc) Als Rechtfertigung dieser Reise nach DQ._____ im Februar 2014 machte der Beschuldigte geltend, dass die Reise den Zweck verfolgt habe, in aller Ruhe

- 217 - abzuklären, ob das I1'._____ eine Zukunft habe oder nicht. Die Notwendigkeit einer Reise nach DQ._____ habe darin gelegen, dass es in einer solch schwierigen Si- tuation, in der BO._____ auch persönlich angegriffen worden sei, manchmal eine Auszeit brauche, um die Dinge ins rechte Licht zu rücken (act. 50104046 f.). Auch BO._____ berichtete in Bezug auf diese GN._____-Reise, dass die ersten Monate bei der I1._____ mit dem I1'._____ sehr schwierig gewesen seien, weil ihr Ge- schäftsmodell in der Bankenwelt unüblich gewesen sei. Er habe sich ernsthaft über- legt, das Arbeitsverhältnis aufzugeben. Der Beschuldigte A._____ habe ihn dann motiviert, dennoch weiterzumachen, was er vor allem auf dieser Reise gemacht habe. Er gehe davon aus, dass die Einladung des Beschuldigten A._____ zu dieser Reise auch dadurch motiviert gewesen sei, ihn zum Bleiben zu bewegen, denn dieser habe natürlich gespürt, dass er sich mit dieser Grosskonzern-Kultur schwer- tue (act. 52105008). Sie hätten auf dieser Reise sehr viel diskutiert über die Vision des I1'._____, wobei sie gleichzeitig auch Golf gespielt hätten, denn Golf zu spielen und sich auszutauschen, funktioniere sehr gut (act. 52105008). Die strategische Diskussion mit dem Beschuldigten A._____ über das I1'._____ habe er generell sehr geschätzt (act. 52105009). Abschliessend gab er auf Vorhalt betreffend die Auswahl des Reiseziels zu Protokoll: "Wissen Sie, ich hätte das auch auf dem … gemacht oder in …. Mir ist eigentlich egal, wo das passiert. Mein Fokus war, wo geht die Reise des I1'._____ hin und mehr nicht. Dafür braucht es eine Reise nach GN._____ nicht. Ich selber brauche auch eine solche Reise nicht. Aber wenn mich der CEO der I1._____ zu einer solchen Reise einlädt, dann gehe ich gerne mit." (act. 52105009 f.) Dass für den Beschuldigten A._____ die Reise den Zweck verfolgte, das I1'._____ mit allen Mitteln in der I1._____ zu verankern (act. 50106006), wobei er BO._____ – teilweise beim gemeinsamen Golfspiel – gut zuzureden und mit ihm die Strategie des I1'._____ zu besprechen versuchte, erscheint plausibel. Diese Reise hatte somit auch einen geschäftlichen Bezug und war nicht rein privat. Ob die damit verbundenen Reisekosten in dieser Höhe tatsächlich gerechtfertigt waren und somit pflichtgemäss auf Geschäftskosten genommen wurden, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein.

- 218 -

f) Reise nach DP._____ im Oktober 2014 aa) In Bezug auf die Reise nach DP._____ im Oktober 2014 sind Belastungen am 6. Oktober 2014 in Höhe von CHF 9'123.50 und am 13. Oktober 2014 in Höhe von CHF 9'123.50 angeklagt, beide zu Gunsten der "DV._____ AG, CF._____". Diese zwei Belastungen sind in aktenkundigen Firmenkreditkartenabrechnungen ausgewiesen (act. 45804004 = act. 64101011; act. 45804007 = act. 64101012) und insoweit belegt. Auch die schriftlichen Ergänzungen mit der (erkennbaren) Handschrift des Beschuldigten A._____ gemäss Anklage (vgl. act. 10103067) sind erstellt. Diese zwei Belastungen in Höhe von gesamthaft CHF 18'247 zu Gunsten der DV._____ AG am 6. und 13. Oktober 2014 entsprechen zusammen in ihrer Höhe dem Betrag einer Rechnung der DV._____ AG vom 2. Oktober 2014 (act. 46602188 ff.), somit einer nur zwei Tage zuvor datierenden Rechnung. Mit diesen zwei Belastungen wurde somit die besagte Rechnung bezahlt. Diese Rech- nung umfasst die Kosten des Beschuldigten A._____ für seinen Hin- und Rückflug für die Strecke Zürich - DP._____ (Hinflug am 8. Oktober 2014, Rückflug am

12. Oktober 2014), die Kosten seiner Unterbringung sowie eines Limousinentrans- fers vom Flughafen ins Hotel bzw. vom Hotel zurück an den Flughafen. bb) Gemäss den Aussagen des Beschuldigten (act. 50106010) und einem E- Mail-Austausch zwischen DU._____ und der DV._____ AG zu dieser Reise, wo- nach diese nebst dem Hotel für den Beschuldigten unter anderem noch "2 - 3 Vor- schläge für ein Abendprogramm für seine Girls, Jahrgang 1993" einholte (act. 32201028 ff. = act. 64101014 ff.), ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Reise mit seinen beiden Töchtern unternommen hat. Der Beschuldigte ging auf- grund der Fragestellung des Staatsanwaltes fälschlicherweise davon aus, dass er der I1._____ nicht nur seine, sondern auch die Reisekosten seiner Kinder in Rech- nung stellte (act. 50106011; vgl. auch act. 50108038), was nicht der Fall war (vgl. hierzu u.a. die Erläuterungen der DV._____ AG gemäss act. 46602017), vom be- fragenden Staatsanwalt jedoch nicht berichtigt wurde. Mit der Rechnung vom

13. Oktober 2014 (act. 46602188 ff.) an die I1._____ wurden dieser aktenkundig nur Kosten des Beschuldigten A._____ in Rechnung gestellt, nicht auch diejenigen

- 219 - der Töchter (vgl. auch die Rechnung vom 22. September 2014 in act. 46602191 ff., welche auch ihre Kosten umfasst und an die Privatadresse des Beschuldigten ver- schickt wurde). Einzig der Limousinentransfer wurde für drei Personen und somit auch für die Kinder verrechnet. Der Beschuldigte gab in dieser falschen Annahme an, gegebenenfalls müsse es sich um einen Irrtum gehandelt haben (act. 50108038). Für seine persönlichen Kosten machte er aber zunächst geltend, er sei geschäftlich immer wieder in DP._____ gewesen (act. 50106010 f.). In der Schlusseinvernahme erklärte er zudem, die Reise habe verschiedene Besuche auf dem Finanzplatz DP._____ beinhaltet und sei daher geschäftlich begründet gewe- sen (act. 50108038). Diese generelle Behauptung lässt sich nicht widerlegen, denn immerhin wurde an einem Abend das Abendprogramm für seine Kinder alleine or- ganisiert (vgl. act. 32201028), dies gemäss einer Rechnung der DV._____ AG (act. 46602193) am 9. Oktober 2014 ein Besuch des Musicals "GO._____", was belegt, dass die Familie nicht durchwegs die Zeit miteinander verbrachte. Keine weiteren hilfreichen Erkenntnisse offenbart der Geschäftskalender, zumal zu den fraglichen Tagen in den Akten gerade keine Aufzeichnungen vorhanden sind (vgl. 45825001). Es bestehen damit zu wenig Anhaltspunkte, um dem Beschuldigten nachzuweisen, dass die Reise einen rein privaten Charakter hatte und die Kosten demnach von vornherein nicht geschäftlich begründet waren. Einzig die Tatsache, dass auf dieser Reise die Kinder des Beschuldigten dabei waren, kann diesen Um- stand nicht hinreichend dartun. Zwar bestehen gewisse Zweifel daran, dass der Beschuldigte damals in DP._____ tatsächlich auch Geschäftliches zu erledigen hatte und die Reise somit auch geschäftlich bedingt war, jedoch ist gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" letztlich von den anderweitigen Depositionen des Be- schuldigten auszugehen. cc) Der Beschuldigte A._____ ist daher vom Vorwurf betreffend die Reise nach DP._____ im Oktober 2013 freizusprechen.

g) Reise nach CN._____ im Januar 2015 aa) Im Zusammenhang mit der Nutzung der Firmenkreditkarte zu Lasten der I1._____ ist betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 einzig der Be- schuldigte A._____ angeklagt (vgl. act. 10103068). Entsprechend der Anklage ist

- 220 - ein möglicher Tatbeitrag des Beschuldigten G._____ erst unter dem Anklagepunkt betreffend die Belastung der Kostenstelle 46 zu beurteilen (vgl. dazu hinten Ziffer 3). bb) Der Beschuldigte A._____ (u.a. act. 50106002), der Beschuldigte G._____ (u.a. act. 52201004 bzw. act. 52002007) und BO._____ (act. 52105010 ff.) gaben zu diesem Anklagepunkt übereinstimmend zu Protokoll, dass sie im Januar 2015 zusammen eine Reise nach CN._____ unternommen hätten. Der Beschuldigte A._____ machte anlässlich einer ersten Einvernahme zunächst noch geltend, er habe diese Reise neben dem Beschuldigten G._____ mit dem Beschuldigten B._____ unternommen (act. 50104038), was er jedoch anlässlich einer dieser fol- genden Einvernahme hinsichtlich des Beschuldigten B._____ wieder revidierte (act. 52001027). Dass die Beschuldigten A._____ und G._____ sowie BO._____ an den Daten vom 12. bis 17. Januar 2015 in CN._____ weilten, wird sich aus den noch näher zu beleuchtenden Rechnungen der DV._____ AG an diese drei Teil- nehmer ergeben, welche jeweils vom 21. November 2014 datieren (act. 46602217 ff.). Zudem bestätigten sowohl der Beschuldigte G._____ (act. 52201021 f. + act. 52002009) als auch der Beschuldigte A._____ (act. 52002013), dass auch EW._____ auf dieser Reise mit dabei gewesen sei, wobei der Beschuldigte A._____ nicht mehr wusste, ob dies die ganze Zeit der Fall gewesen sei (act. 52002013). Gemäss dem Beschuldigten G._____ war EW._____ offensicht- lich eine Freundin bzw. Partnerin des Beschuldigten A._____, welche ihm zuvor nicht bekannt gewesen sei (act. 52201021 f. + act. 52002009). Der Beschuldigte A._____ gab dazu an, sie sei damals eine Person gewesen, die er gekannt habe, eine Bekannte, die heute seine Partnerin sei und mit welcher er in einer Beziehung lebe (act. 52002013 f. + act. 1336 S. 4). Auf der Grundlage dieser Aussagen ist erstellt, dass auch EW._____ zumindest teilweise an dieser Reise teilgenommen hat. cc) Die in der Anklage im Detail aufgeführten Nutzungen der Firmenkreditkarte (act. 10103068 f.) in Höhe von insgesamt CHF 49'700 sind bezüglich der Daten

- 221 - und Höhe der Belastungen sowie der dort erwähnten Händlernamen in Kreditkar- tenabrechnungen ausgewiesen (act. 45804003 + act. 45805011 = act. 64101001). Ebenfalls belegt sind die hierzu in der Anklageschrift genannten Ergänzungen (vgl. act. 10103068 f.), welche vom Beschuldigten A._____ handschriftlich auf den Ab- rechnungen festgehalten wurden. Eine grössere Position dieser Reisekosten betrifft eine Belastung am

9. Dezember 2014 in Höhe von CHF 18'164 zu Gunsten der "DV._____ AG, CF._____". Wie aus einer Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 (act. 46602217) ersichtlich wird, handelt es sich bei den CHF 18'164 einerseits um die Kosten eines First-Class-Fluges des Beschuldigten A._____ in Höhe von CHF 6'900 für die Strecke Zürich - CN._____ mit der Fluggesellschaft GP._____ (Hinflug von Zürich am 12. Januar 2015: Abflug um 14.35 Uhr, Ankunft in CN._____ um 23.40 Uhr; Rückflug von CN._____ am 17. Januar 2015: Abflug um 8.25 Uhr, Ankunft in Zürich um 12.20 Uhr) sowie andrerseits um Kosten einer für ihn gebuch- ten Deluxe-Suite vom 12. - 17. Januar 2015 im Hotel "GQ._____" in Höhe von CHF 11'264. Das Hotel "GQ._____" stellt – wie die Staatsanwaltschaft in einer Ein- vernahme zutreffend festhielt (vgl. act. 50106006) – ein Luxushotel der Extraklasse dar, wobei der Beschuldigte A._____ auch nicht bestritt, dort übernachtet zu haben (vgl. z.B. act. 50106006). Eine weitere grössere Position dieser Reise betrifft den Betrag von CHF 17'468.35, welcher ebenfalls im Zusammenhang mit dem "GQ._____" belastet wurde. Die weitere umfangreiche Belastung in Höhe von CHF 7'982.05 fiel schliesslich zu Gunsten des "GR._____ Club Restaurant" in CN._____ aus. Der Beschuldigte A._____ bestritt auch diesbezüglich nicht, diese Belastungen verursacht zu haben. Bei den übrigen Belastungen handelt es sich – wie die Händlernamen zeigen – um solche zu Gunsten von Golfclubs in CN._____ (namentlich des GP._____ Golf Club und der GS._____ Golf) sowie um solche zu Gunsten von weiteren Hotels in CN._____ (namentlich "GT._____" und "GU._____", nebst einer weiteren Belastung zu Gunsten eines Restaurants in CN._____ namens "GV._____"). dd) Als Rechtfertigung dieser Reise und der damit verbundenen Kosten führte der Beschuldigte A._____ zunächst an, er habe am Schluss seiner Karriere den

- 222 - Beschuldigten G._____ als Dankeschön eingeladen, wobei er hierbei die intensive und erfolgreiche Zeit betonte, zu welcher dieser einen substantiellen Beitrag geleis- tet habe (act. 50104038 f.). Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass der Be- schuldigte zunächst nicht zwischen sich und dem Unternehmen I1._____ differen- zierte und erst auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erklärte, er habe im Namen der I1._____ eingeladen (act. 50104039). Diese Motivation für die Reise in Bezug auf den Beschuldigten G._____ gab er anlässlich einer weiteren Einvernahme er- neut an (act. 50106002). Auch der Beschuldigte G._____ gab wiederholt zu Proto- koll, der Beschuldigte A._____ habe ihn gefragt, ob er als Dankeschön für seine letzten acht Jahre Arbeit für die I1._____ auf eine Golfreise mitkommen wolle (act. 52201004 bzw. act. 52002007 ff.). Betreffend BO._____ machte der Beschul- digte – nachdem er bemerkt hatte, dass dieser und nicht der Beschuldigte B._____ auf der Reise dabei war – geltend, die Einladung sei ein Zeichen gewesen, um bei ihm die Motivation setzen zu können, trotz schwieriger Begebenheiten weiterhin bei der Stange zu bleiben (act. 50106003). BO._____ bestätigte dies insofern, als er sagte, der Beschuldigte A._____ habe ihn eingeladen und dabei gesagt, er möchte sich bei ihm für den guten Job, den er beim I1'._____ mache, auf diese Weise bedanken (act. 52105010). Aufgrund dieser Aussagen ist somit davon auszuge- hen, dass die Reise aus der Sicht des Beschuldigten A._____ insbesondere ein Dankeschön für vergangene Leistungen des Beschuldigten G._____ und von BO._____ darstellte, allenfalls mit einem gewissen Zukunftsbezug, welchen der Be- schuldigte mit den Worten "um bei der Stange zu bleiben" kenntlich machte. Hinsichtlich BO._____ gab der Beschuldigte A._____ andrerseits an, er habe auf besagter Reise diesen und den Beschuldigten G._____ einander näher bringen wollen, da der Beschuldigte G._____ innerhalb der I1._____ eine gute Po- sition gehabt habe und dessen Stellung durch seinen Nachfolger CZ._____ inten- siviert werden sollte, welcher ihm damals auch den Kontakt mit dem Beschuldigten G._____ vermittelt habe. Im Gegensatz dazu seien BO._____ bzw. das I1'._____ innerhalb der I1._____ kritisch betrachtet worden (vgl. dazu bereits die Ausführun- gen gemäss vorstehend Ziffer 2.4.4./e), was er damals als "ein(en) ganz wichtige(n) Aspekt dieser Reise" bezeichnete (act. 52002012). Dass neben der Anerkennung ihrer Arbeit mittels einer Einladung die Motivation dieser Reise auch darin lag, diese

- 223 - beiden Personen zusammenzubringen, um allenfalls zu erreichen, dass trotz sei- nes Ausscheidens das I1'._____ weiterbestehen blieb, ist durchaus möglich. Zwar erklärte der Beschuldigte G._____ glaubhaft, diese Motivation nicht gekannt zu ha- ben (act. 52201006) bzw. sich dieses Zwecks nicht bewusst gewesen zu sein (act. 52201006). Eine solche innere Motivation des Beschuldigten A._____ musste aber nicht zwangsläufig nach aussen treten. Jedenfalls gab der Beschuldigte G._____ an, dass auf dieser Reise auch über das I1'._____ gesprochen worden sei bzw. neben dem Golfen auch Gespräche darüber geführt worden seien (act. 52201005 bzw. act. 52002008). Insbesondere BO._____ bestätigte sodann von selbst diese Motivation, indem er ausführte: "Und es war sicher auch die stra- tegische Absicht von A._____, G._____ und mich näher zusammenzubringen. Und in diesem Sinne haben wir diese Reise auch genützt, um uns intensiv auszutau- schen" (act. 52105010). Darüber hinaus offenbaren die Aussagen des Beschuldigten A._____ aber implizit auch noch eine weitere Motivation dieser Reise, als er sich insbesondere betreffend die Grosszügigkeit dieser Einladung folgendermassen rechtfertigte: "Wir hatten doch in all diesen Jahren auch den Gewinn der I1._____ -Gruppe sehr stark gesteigert" (act. 50106006). Zudem betonte er in diesem Zusammenhang seine 20- jährige Tätigkeit bei der der I1._____ (act. 50106006) bzw. seinen bevorstehenden Abschluss bei der I1._____ (act. 50108071). Es ist mithin nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte A._____ diese Reise zum Ende seiner Karriere bei der I1._____ eben auch als Geschenk an sich selber für seine Leistungen ansah, zu welchem er zwei ihm nahestehende Personen einlud. Insbesondere der Be- schuldigte G._____ gab in diesem Zusammenhang denn auch an, er sei einfach davon ausgegangen, dass der Beschuldigte A._____ einen anderen guten Freund nach CN._____ einlade (act. 52201006). Unstrittig ist sodann, dass auf dieser Reise der Golfsport eine wichtige Rolle einnahm (vgl. unter anderem die Aussagen des Beschuldigten G._____ gemäss act. 52201004 f. bzw. act. 52002007, wobei er jeweils explizit von einer Einladung zu einer Golfreise sprach und auch bestä- tigte, dass sie täglich vielleicht vier Stunden Golf gespielt hätten [act. 52002009]; vgl. die Aussagen von BO._____ gemäss act. 52105011). Es wird mithin offen-

- 224 - sichtlich, dass der Vergnügungs- bzw. Erholungszweck auf dieser Reise einen be- deutenden, wenn nicht den hauptsächlichen Aspekt darstellte (vgl. hierzu den ent- sprechenden Vorwurf in der Anklage gemäss act. 10103061). Dass sich der Be- schuldigte A._____ – wie er teils behauptete (act. 52002012) – auf dieser Reise auch noch ein Bild über CN._____ als Finanzzentrum machen konnte bzw. wollte, vermag an diesem Eindruck nichts zu ändern (vgl. dazu auch bereits vorstehend Ziffer 2.4.4./b.bb). Das Argument des Beschuldigten A._____ betreffend BO._____ , wonach er bereits im Zusammenhang mit der Reise nach DQ._____ sinngemäss vorbrachte, dass man in dieser "schwierigen Situation" an einen "ganz speziellen Ort" gehen müsse (act. 52002012), ist nicht stichhaltig, da sicherlich auch ein schö- ner Ort in der Schweiz genügt hätte und insbesondere BO._____ selber bereits im Zusammenhang mit der Reise nach DQ._____ geltend machte, ihm hätte das ge- nügt (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.4./e.cc). ee) Anlässlich der Hauptverhandlung wies der Beschuldigte A._____ erneut auf seinen damals bevorstehenden Abschluss nach 20 Jahren bei der I1._____ hin und stellte den Aspekt des nachträglichen Dankeschöns an zwei Personen, die ihm über diese 20 bzw. den Grossteil dieser Jahre sehr nahe gestanden hätten, in den Vordergrund (act. 1336 S. 13). Dass er die beiden Personen auch zusammenbrin- gen wollte, war in diesen abschliessenden Bemerkungen kein Thema mehr. Viel- mehr brachte er als Zweck dieser Reise nunmehr vor, dieser sei definitiv ein Aus- druck von Dankbarkeit gegenüber diesen Personen gewesen. An diesen Aussagen ist der Beschuldigte A._____ zu messen, auch wenn die Reise nebenbei allenfalls eine Gelegenheit bot, dass der Beschuldigte G._____ und BO._____ sich näher kennenlernten. Dass dies jedoch sicherlich nicht der Hauptzweck der Reise war, zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte A._____ ursprünglich der Meinung war, der Beschuldigte B._____ – und nicht BO._____ – sei auf der Reise dabei gewesen. Zwar hat auch ein nachträgliches Dankeschön an verdiente Mitarbeiter im weiteren Sinne einen geschäftlichen Aspekt, nimmt es doch auf eine erbrachte geschäftliche Tätigkeit Bezug, doch sprach der Beschuldigte diese grosse Reise nicht vorgängig mit dem Verwaltungsrat ab, sondern gab an, er selber habe bestim- men können, wo sie hingehe, wobei er einen Vergleich mit den Reisen des Verwal- tungsrates machte (act. 52002013) und anfügte, für ihn sei klar gewesen, dass die

- 225 - I1._____ für die entsprechenden Kosten von BO._____ , des Beschuldigten G._____ und von ihm aufkomme (act. 52002017). Diese insoweit erstellte Aus- gangslage mit dem vorgebrachten geschäftlichen Aspekt wird im Rahmen rechtli- chen Beurteilung zu würdigen sein. Bereits an dieser Stelle ist jedoch in tatsächli- cher Hinsicht festzuhalten, dass es sich um eine Luxus-Reise handelte, deren Rei- seprogramm in weiteren Teilen nicht geschäftlich geprägt war und die Teilnahme seiner aktuellen Lebenspartnerin beinhaltete.

h) Wissen und Willen sowie Bereicherungsabsicht Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet bei den Auslandrei- sen einen auf Schädigung der I1._____ gerichteten Vorsatz. Ferner wird in Frage gestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Absicht gehabt habe, sich unrechtmäs- sig zu Lasten der I1._____ zu bereichern, denn es sei ohne Weiteres nachvollzieh- bar, dass er in Hinblick auf den Grund der Reisen davon ausgegangen sei, dass beispielsweise die mit der Reise nach CN._____ verbundenen Kosten von der I1._____ zu bezahlen seien (act. 1356 S. 95). Angesichts der Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen werden diese Aspekte im Rahmen des subjektiven Tatbe- standes bei der rechtlichen Würdigung umfassend dargestellt und geprüft.

3. Belastungen der Kostenstelle 46 durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Belastung der Kostenstelle 46

a) Dem Beschuldigten A._____ wird unter diesem Titel vorgeworfen, das Ver- mögen der I1._____ durch weitere geschäftlich nicht begründete Auslagen zu Las- ten der für ihn als CEO vorgesehenen Kostenstelle 46 dezimiert zu haben. Er habe hierfür Rechnungen von Leistungserbringern durch handschriftliches Visum und/o- der zumindest in seinem Auftrag erteilte elektronische Freigabe bzw. Genehmigung autorisiert und in der Folge dem internen Rechnungslauf überlassen. Aufgrund die-

- 226 - ser pflichtwidrig verarbeiteten Rechnungen seien Zahlungen im Umfang von insge- samt CHF 99'697.30 sowie EUR 26'850 zum Nachteil der I1._____ ausgeführt wor- den, welche die I1._____ entsprechend geschädigt hätten (act. 10103075 ff.).

b) Dem Beschuldigten A._____ werden in diesem Zusammenhang weitere unrechtmässig verrechnete Auslandreisen angelastet. Namentlich soll er bei der Reise nach DM._____ im August 2013 und der Reise nach EA._____ im Februar 2015 seine Assistentin DU._____ angewiesen haben, bei der GW._____ AG einen Privatjet zu buchen (bei der Reise nach DM._____ zusätzlich einen Limousinen- service). Die GW._____ AG habe der I1._____ daraufhin die Kosten für die Privat- jet-Flüge von EUR 26'850 und EUR 28'250 und für den Limousinenservice von CHF 700 in Rechnung gestellt, welche anschliessend von einem Konto der I1._____ zwecks Belastung der Kostenstelle 46 beglichen worden seien. Bei der Reise nach DM._____ im August 2014 habe es sich um eine Reise des Kochclubs "HA._____", bestehend aus sieben unternehmerisch tätigen Mitgliedern, gehan- delt, bei der Reise nach EA._____ im Februar 2015 um eine von L._____ organi- sierte Golfreise privater Natur mit Freunden und Familie. Darüber hinaus soll der Beschuldigte in Bezug auf die bereits unter dem vorhergehenden Titel erörterte Reise nach CN._____ im Januar 2015 seine Freunde BO._____ und den Beschul- digter G._____ aufgefordert haben, bzw. dies mit diesen abgesprochen haben, ihre privaten Reisekosten in Höhe von jeweils CHF 18'164 ihm gegenüber als CEO der I1._____ zwecks Belastung der Kostenstelle 46 in Rechnung zu stellen, woraufhin diese Kosten von einem Konto der I1._____ an BO._____ und die K._____ AG vergütet worden seien (act. 10103079 ff.). Sämtliche dieser Ausgaben seien nicht geschäftlich begründet gewesen und hätten daher nicht der Kostenstelle 46 belastet werden dürfen. Selbst wenn sich der Beschuldigte A._____ und seine Begleiter auf den Reisen nach DM._____ im August 2014 und CN._____ im Januar 2015 am Rande auch noch mit Ge- schäftsangelegenheiten befasst hätten, habe dennoch kein geschäftlicher Grund für die Verursachung dieser Reiskosten bestanden. Die Reise nach EA._____ im Februar 2015 habe schliesslich von vornherein eine rein private Golfreise betroffen (act. 10103080 ff.).

- 227 - Dem ebenfalls unter vorliegendem Titel angeklagten Beschuldigten G._____ wird betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 vorgeworfen, durch die Fakturierung seiner privaten Reisekosten (mit der Bezeichnung "Ausla- gen G._____" im Mandat "I1._____") den Beschuldigten A._____ dabei unterstützt zu haben, der I1._____ geschäftlich nicht begründeten Aufwand aufzubürden, was der Beschuldigte G._____ gewusst habe oder womit er zumindest ernsthaft habe rechnen können (act. 10103080 + 3084).

c) Zudem habe der Beschuldigte A._____ die Kosten zweier Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ in Höhe von insgesamt CHF 30'969.20 der Kosten- stelle 46 belastet, welchen kein geschäftlicher Grund, sondern private anwaltliche Beratungen im Nachgang zum bereits unter dem vorhergehenden Titel erwähnten Streit im Hotel BI._____ in Zürich zu Grunde gelegen hätten (act. 10103082 f.).

d) Im Umfang seiner weitreichenden Finanz- und Visumskompetenz für Be- lastungen der Kostenstelle 46 von bis zu CHF 5 Mio. habe der Beschuldigte A._____ alleine und selbständig über diese verfügen können, wobei er sich als CEO an seine Vermögensfürsorgepflichten zu halten gehabt habe und insbeson- dere dafür hätte besorgt sein müssen, dass der I1._____ nur geschäftlich begrün- deter Aufwand belastet werde (act. 10103075 ff.). Der Beschuldigte A._____ habe dabei gewusst, dass er die Ausgaben nicht der Kostenstelle 46 belasten dürfe (act.10103080 ff.) und jeweils gewollt oder zu- mindest in Kauf genommen, dass seine Autorisierungen nicht sein eigenes, son- dern das Vermögen der I1._____ verminderten, obwohl er keinerlei Anspruch auf die Entlastung seines Vermögen gehabt habe. In Bezug auf die Rechnungen von BO._____ und der K._____ AG sollten seine Autorisierungen zur Vermehrung der Vermögen dieser Personen führen. Mit den Zahlungen sei die unrechtmässig Be- reicherung des Beschuldigten A._____ selbst (bzw. in den zwei spezifischen Fällen von BO._____ und der K._____ AG) wie von ihm beabsichtigt sogleich eingetreten (act. 10103077 f.).

- 228 - 3.1.2. Belastung der Kostenstelle 46 durch Honorarnoten der Kanzlei BK._____

a) Im Zusammenhang mit den Honorarnoten der Anwaltskanzlei BK._____ AG (nachfolgend: BK._____ ) wird dem Beschuldigten als CEO der I1._____ zu- sätzlich angelastet, diverse Honorarnoten von BK._____ aus den Jahren 2012 und 2015 in der Gesamthöhe von CHF 110'687.55 für die Projekte "BL._____", "BQ._____" und "HB._____", welchen private anwaltliche Beratungen des Beschul- digten zu Grunde gelegen hätten, via seine Assistentinnen dem internen Rech- nungslauf der I1._____ überlassen und zuvor zudem teils handschriftlich visiert zu haben (zu den Details des Anklagevorwurfs vgl. act. 10103091 f.). Beim Projekt " BL._____" habe es sich namentlich um Aufwendungen für anwaltliche Leistungen im Nachgang zum erwähnten privaten Streit im Hotel BI._____ in Zürich und beim Projekt "BQ._____" bzw. "HB._____" um solche im Zusammenhang mit der Trans- aktion W._____ zur Wahrung der persönlichen Interessen der Beschuldigten A._____ und B._____ gehandelt, weshalb diese Aufwände nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 10103091 ff.).

b) Neben der bereits unter dem Abschnitt der Belastung der Kostenstelle 46 angesprochenen generellen Visumskompetenz des Beschuldigten sei bei Belas- tungen der Kostenstelle 46, welche auf das Hauptbuchkonto 47 "Rechtskosten, An- waltshonorare, Gerichtsspesen" der I1._____ gebucht worden seien, ein zusätzli- ches Zweitvisum des jeweiligen Bereichsleiters Legal & Compliance der I1._____ erforderlich gewesen, wobei diese Funktion bis zum 30. April 2015 von HC._____ und danach von L._____ versehen worden sei. Die Autorisierung durch die Be- reichsleiterin bzw. den Bereichsleiter sei hauptsächlich durch elektronische Frei- gabe bzw. Genehmigung erfolgt, welchen jedoch keine die Verfügungsmacht des Beschuldigten A._____ beschränkende Bedeutung zugekommen sei, zumal die Freigabe dauerhaft und ausschliesslich von den Assistentinnen der Bereichsleiter vorgenommen worden sei (act. 10103086 ff.). Auch hier hätte sich der Beschuldigte A._____ als CEO an seine Vermögensfürsorgepflichten zu halten gehabt und ins- besondere dafür sorgen müssen, dass der I1._____ nur geschäftsmässig begrün-

- 229 - deter Aufwand belastet werde. Betreffend das erforderliche Zweitvisum des Be- reichsleiters Legal & Compliance sei er zudem verpflichtet gewesen, den Hinter- grund von Anwaltsrechnungen, welche geschäftsmässig nicht begründet gewesen seien, offenzulegen (act. 10103088 f.). Aufgrund der entsprechenden Bezahlungen der Honorarnoten von BK._____ durch die I1._____ sei bei dieser eine Vermö- gensminderung in Höhe von insgesamt CHF 110'687.55 eingetreten (act. 10103090).

c) Der Beschuldigte A._____ habe auch hier seine Pflichten wissentlich und wissentlich verletzt, wobei er dabei gewollt oder zumindest in Kauf genommen habe, dass die Autorisierungen nicht sein eigenes Vermögen, sondern dasjenige der I1._____ vermindern würden, obwohl er keinerlei Anspruch auf die Entlastung seines eigenen Vermögen gehabt habe. Mit den Zahlungen sei schliesslich auch die unrechtmässige Bereicherung des Beschuldigten A._____, wie von ihm beab- sichtigt, eingetreten (act. 10103089 f.). 3.2. Beweisfundament

a) Reisen aa) Betreffend die drei unter diesem Titel zu beurteilenden Reisen und generell die Aufwendungen zu Lasten der Kostenstelle 46 dienen als Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten A._____ selbst, welcher diese anlässlich der zahlreichen Einvernahmen tätigte (Einvernahme vom 29. März 2019 [act. 50103001 ff.], Einver- nahme vom 6. Mai 2019 [act. 50104001 ff.], Einvernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106001 ff.], Einvernahme vom 18. September 2019 [act. 50107001 ff.], Konfron- tationseinvernahme vom 21. April 2020 gemeinsam mit dem Beschuldigten G._____ und BO._____ (act. 52002026 ff.), Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108001 ff.], Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung [act. 1336]). bb) Ebenfalls relevant sind betreffend die Reise nach DM._____ im August 2014 die Aussagen der Zeugen HD._____ (act. 52106001 ff.) und HE._____ (act. 52110001), betreffend die Reise nach EA._____ im Februar 2015 am Rande

- 230 - diejenigen der Auskunftsperson DJ._____ (act. 52101000 ff.) sowie betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 diejenigen des Beschuldigten G._____ und von BO._____ , welche bereits im Zusammenhang mit der Belastung der Firmen- kreditkarten angesprochen wurden. cc) Zudem sind betreffend die Kostenstelle 46 generell und betreffend die elektronischen Freigaben die Aussagen von DT._____ als Stellvertreterin von DU._____ von Interesse, welche diese anlässlich ihrer Einvernahme am 18. Sep- tember 2019 als Zeugin machte (act. 52109006 ff.) dd) Als Unterlagen zur Kostenstelle 46 finden sich in den Akten von der I1._____ edierte Kostenstellenverzeichnisse (act. 45320125 ff.), Reglemente über die Kompetenzordnungen, zudem Zahlungsnachweise aus dem sog. Transaktions- log der I1._____ sowie ihre InvoiceCenter-Historie betreffend die elektronischen Freigabeerteilungen bzw. eine Liste betreffend sämtliche über die Kostenstelle 46 gebuchten Transaktionen. ee) Für die Reisen nach DM._____ im August 2014 und nach EA._____ im Februar 2015 dienen als weitere Unterlagen von der I1._____ edierte Rechnungen der GW._____ AG, E-Mail-Korrespondenzen von DU._____ mit der GW._____ AG sowie mit Teilnehmern, aber auch Verträge, welche sie mit der GW._____ AG ab- schloss. Bei der Reise nach CN._____ im Januar 2015 sind zusätzlich zu den be- reits im Zusammenhang mit den Kreditkartenbelastungen genannten Beweismitteln die Rechnungen der K._____ AG und von BO._____ von Relevanz.

b) Honorarnoten aa) Auch hier dienen als Beweismittel zunächst die Aussagen des Beschuldig- ten A._____ selbst (Einvernahme vom 6. Mai 2019 [act. 50104001 ff.], Schlussein- vernahme vom 18. Mai 2020 [act. 50108001 ff.], Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336]). bb) Zusätzlich sind die Aussagen der Auskunftsperson HF._____ von Bedeu- tung, einer Assistentin der Bereichsleitung Legal & Compliance (Einvernahme vom

30. März 2020 [act. 52112001 ff.]), sowie diejenigen der Auskunftsperson

- 231 - HC._____ (Einvernahme vom 7. Februar 2020, [act. 52112001 ff.], welcher über einen bestimmten Zeitraum als Bereichsleiter der Abteilung "Legal & Compliance" bei der I1._____ tätig war. cc) Als Unterlagen dienen zum Beweis – neben den bereits generell zur Kos- tenstelle 46 genannten – die relevanten Honorarnoten der genannten Anwaltskanz- leien und als zusätzliche Indizien zudem teilweise auch deren Stellungnahmen zu diesen Honorarnoten. Betreffend das eigentliche Zweitvisumserfordernis der Abtei- lung "Legal & Compliance" bei Belastungen der Kostenstelle für Anwaltshonorare ist auch die Dauerweisung Nr. 125 der I1._____ (act. 45301036) von Bedeutung. 3.3. Darstellung der Beschuldigten 3.3.1. Beschuldigter A._____

a) Allgemeines Anlässlich der Einvernahme vom 29. März 2019 gab der Beschuldigte A._____ zur Kostenstelle 46 generell an, dies sei eine Kostenposition gewesen, über welche seine eigenen Aufwände abgerechnet worden seien. Auf dieser seien Auslagen budgetiert, belastet und nach einer gewissen Zeit in regelmässigen Ab- ständen mit dem Controlling besprochen worden. Die Kostenstelle habe innerhalb der I1._____ eine spezielle Position gehabt. Viele Projekte oder auch nur Ideen hätten in einer Anfangsphase Auslagen verursacht, für welche diese Kostenstelle des CEO benutzt worden sei. Damit habe sichergestellt werden können, dass Kos- ten vertraulich abgerechnet würden. Es sei auch möglich gewesen, kostenverursa- chende Ideen von anderen Departementsleitern über diese Kostenstelle abzurech- nen. Wieso beispielsweise Hotelrechnungen (konkret des Hotels BI._____ in Zü- rich) teilweise über die Kreditkarte, teilweise aber auch über die Kostenstelle 46 abgerechnet worden seien, könne er sich nicht erklären. Er gehe davon aus, dass die I1._____ bei der Ausgabe über die Kostenstelle 46 im Besitz einer Rechnung habe sein müssen. Schlussendlich sei der entsprechende Vorgang aber sowohl bei

- 232 - der Belastung über die Kostenstelle als auch über die Kreditkartenabrechnung transparent gewesen (act. 50103033).

b) Reisen aa) Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 machte der Beschuldigte be- treffend eine nicht angeklagte Reise nach CN._____ im August bzw. September 2012, an welcher mit HD._____ auch ein Mitglied des Kochclubs "HA._____" teil- nahm, Folgendes geltend: Neben der Gelegenheit, sich in CN._____ vor Ort einen Eindruck zu verschaffen, sei es sicher auch wichtig gewesen, die Beziehungspflege sicherzustellen. Zu HD._____ habe er ein freundschaftliches Verhältnis gehabt und zur damaligen Zeit natürlich auch Interesse daran, Kontakte in CF._____ im Zu- sammenhang mit Immobilien zu knüpfen. Er habe HD._____ auch aus diesem Grund kennengelernt. Seines Wissens habe sich dann aber nie eine konkrete Ge- schäftsanbahnung ergeben. Er habe natürlich überall versucht, Kontakte im Immo- bilienbereich zu knüpfen (act. 50104040 f.). bb) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte A._____ zum Kochclub "HA._____" an, dahinter stünden Kollegen im Rahmen ei- nes Kochclubs. Die Trennlinie zwischen privaten und geschäftlichen Kollegen sei hier nicht so klar festzumachen, weil es sich vielfach um Kunden oder potentielle Kunden gehandelt habe. Oft seien solche Vereine und Clubs entstanden, um ge- schäftliche Interessen wahrzunehmen. So habe man sich etwa drei bis vier Mal pro Jahr zum gemeinsamen Kochen getroffen. Wie der Club entstanden sei, wisse er nicht, denn er sei erst später zu diesem dazu gestossen. Betreffend die Teilnehmer gab er an, HG._____ sei der Wirt seines Lieblingslokals HG1._____s in CF._____, HH._____ sei ein Rechtsanwalt und die anderen Mitglieder – HI._____, HJ._____ und HK._____ – seien Personen aus der Immobilienbranche. Die Beziehung zu ihnen würde er als kollegial bis freundschaftlich beschreiben. Sie würden sich nicht mehr regelmässig treffen und den Club gäbe es in dieser ursprünglicher Form nicht mehr (act. 50106016 ff.).

- 233 - Zweck einer (nicht angeklagten) weiteren Reise im September 2011, eben- falls in DM._____ und ebenfalls mit dem Club "HA._____", sei ebenfalls die Bezie- hungspflege gewesen. Er habe beabsichtigt, vor allem die Immobilienleute an die I1._____ zu binden. Es sei ein Mix aus geschäftlicher und privater Reise gewesen. Auf die Frage, was das Geschäftliche an dieser Reise gewesen sei, führte der Be- schuldigte A._____ aus, dass er auf diesen Reisen immer auch in Kontakt mit dem Geschäft gewesen sei, dabei viele Telefonate geführt und auch sonst geschäftliche Pendenzen erledigt habe. Des Weiteren sei es für ihn, wie er bereits erwähnte habe, auch um Beziehungspflege gegangen. Und selbstverständlich habe es da auch private Zeiten gegeben, in denen man sich erholt habe (act. 5010619 f.). So- weit er sich erinnern könne, seien die Reisen des "HA._____" einzeln bezahlt wor- den, doch habe es durchaus auch Ausnahmen geben können (act. 50106020). Als Rechtfertigung einzelner (nicht eingeklagter) Belastungen seiner Fir- menkreditkarte betreffend die angeklagte Reise nach DM._____ im August 2014 mit dem Kochclub "HA._____" statuierte er, er denke, es sei hier wirklich um Be- ziehungspflege gegangen und auch darum, diesen privaten Clubcharakter ge- schäftlich zu nutzen. Zu den schliesslich angeklagten Flugkosten für den Privatjet erklärte er, es habe einmal einen Privatflug gegeben, er glaube aber, dieser habe nicht am hier besprochenen Datum stattgefunden. Es sei möglich, dass er im Na- men der I1._____ auf diesen Privatflug, welcher ihm in Erinnerung sei, eingeladen habe. Eine solche Einladung sei gerechtfertigt gewesen, weil es darum gegangen sei, dass solch interessante Leute eine Anerkennung erhalten würden. In der Regel seien sie aber mit Linienflügen geflogen. Auf Vorhalt der Buchungsbestätigung durch DU._____ per E-Mail an den Geschäftsführer der GW._____ AG für eine Privatmaschine im August 2014 nach DM._____ (act. 32201014 ff.) machte der Be- schuldigte geltend, sie hätten, wie er erwähnte habe, einmal eine solche Maschine gebucht. Er gehe davon aus, dass die I1._____ diesen Flug auf seine Veranlassung hin bezahlt habe. Er bestätigte auf Vorhalt des unterzeichneten Vertrages betref- fend diese Flugbuchung durch DU._____ (act. 32201021 ff.) und der entsprechen- den Belastung der Kostenstelle 46 (act. 45319055), davon gewusst zu haben, denn diesen Flug habe sie in seinem Auftrag organisiert. Er gehe im Übrigen nicht davon

- 234 - aus, dass bei der I1._____ damals Einzelzeichnungsberechtigungen existiert hät- ten. Wenn noch eine Limousinenfahrt stattgefunden habe, dann habe DU._____ auch hier in seinem Auftrag gehandelt. Er habe in dieser Zeit viele Flüge gemacht und sei auch dafür bekannt gewesen. DU._____ habe sich sicher bei ihm rückver- sichert. Er habe den Eindruck gehabt, dass es hier um eine Einladung gehe, um auch Geschäftsbeziehungen zu pflegen. Die Reise mit einem Privatflug sei sicher eine aussergewöhnliche Einladung gewesen, welche für ihn aber begründbar ge- wesen sei. Es sei – wie bei vielen solchen Kontakten in die Unternehmerwelt – ein Versuch gewesen, potentielle Kunden zu gewinnen, wobei er da manchmal auch zu aussergewöhnlichen Massnahmen gegriffen habe. Auf Vorhalt von auf seinem iPhone sichergestellten Bildern (act. 32207001 ff.) erklärte er, es habe auch einen privaten Anteil an dieser Reise gegeben (act. 50106020 ff.). Als Grund für die Organisation eines weiteren Privatfluges durch DU._____ am 20. Februar 2015 bei der GW._____ AG für eine Reise nach EA._____ im Feb- ruar 2015 im Namen der I1._____ (act. 32201044) gab der Beschuldigte an, er habe viele seiner Auslandaufenthalte abgebrochen, weil es hierfür irgendwelche geschäftliche Notwendigkeiten gegeben habe. An den Grund für den Abbruch sei- nes Aufenthaltes in EA._____ könne er sich aber nicht erinnern. Auf Rückfrage, wieso er nicht mit einem Linienflug geflogen sei, erklärte er, infolge der Dringlichkeit sei ein Privatjet wohl der schnellste verfügbare Weg gewesen. Dass die entspre- chende Belastung der Kostenstelle 46 auf seine Veranlassung hin geschehen sei, anerkannte er. Die Reise nach EA._____ im Jahre 2015 habe sicher auch einen Bezug zum Golfen gehabt. Falls das aus seinem Geschäftskalender hervorgehe, gehe er davon aus, dass L._____ beim Golfen dabei gewesen sei. Des Weiteren sei diese Woche auch durch intensive Arbeit geprägt gewesen, was dann offen- sichtlich zu seinem frühzeitigen Rückflug geführt habe, wobei er sich nicht mehr erinnern könne, worin die Dringlichkeit damals bestanden habe. Auf Vorhalt einer E-Mail-Korrespondenz, wonach DU._____ und die GW._____ AG bereits im Sep- tember 2014 in etwa für denselben Zeitraum, nämlich für den 21. Februar 2015, über einen Rückflug von EA._____ verhandelten, dies ebenfalls mit einer Privat- maschine für einen ähnlichen Preis wie den schliesslich gebuchten, erklärte der Beschuldigte, vielfach seien Termine provisorisch abgemacht worden und dann

- 235 - habe man versucht, mögliche Reisen abzuklären. Daneben fügte er an, er sei auch oft mit dem Helikopter unterwegs gewesen, was aber bekannt gewesen sei. Diesen habe er vor allem eingesetzt, um etwas Zeit einzusparen. Er habe das in der Regel gemacht, um selber präsent zu sein und möglichst viele Termine wahrnehmen zu können. In Bezug auf die Rückreise aus EA._____ gehe er davon aus, dass es sich um einen wichtigen Termin gehandelt habe, in welchem Fall man von Zeit zu Zeit auch aussergewöhnliche Mittel in Anspruch nehmen dürfe. Vielleicht sei er auch etwas ungeduldig gewesen, denn es habe sich ja um die Zeit gehandelt, in der er bei der I1._____ bereits auf seiner Abschiedstournee gewesen sei (act. 50106031 ff.). cc) Auf Vorhalt der Zeugenaussagen von BO._____ , gemäss welchem die Reise nach EA._____ im Februar 2015 eine private Reise gewesen sei, die mit der I1._____ in keinerlei Zusammenhang gestanden habe (act. 52105015), verwies der Beschuldigte A._____ anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 auf seine Aussagen, die er zuvor zur Reise nach DM._____ im März 2013 gemacht hatte (act. 50107013). Er nahm damit also offenbar Bezug auf seine Begründung der Thematik Golf innerhalb der I1._____ bzw. dass die Reise für ihn und BO._____ jeweils eine andere Bedeutung haben könne. dd) Zum Hintergrund und zu seiner Visierung der Rechnung von BO._____ gab der Beschuldigte betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 anläss- lich der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 zu Protokoll, er habe in den 20 Jahren viele Rechnungen visiert und habe diese nicht im Einzelnen im Kopf. Er gehe davon aus, dass er die Rechnung normal über sein Sekretariat in den Rech- nungsabwicklungsprozess eingegeben habe. Daran, jemals eine Rechnung elek- tronisch freigegeben zu haben, könne er sich nicht erinnern. Er wisse nicht, ob das jeweils direkt von der Buchhaltung oder durch das Sekretariat ausgelöst worden sei, was jedoch bei der I1._____ nachvollziehbar sein sollte (act. 52002018 ff.). In Bezug auf die Rechnung der K._____ AG bestätigte er, die Rechnung visiert und zur Zahlung freigegeben zu haben, jedoch ohne nachzufragen, was der Hinter- grund dieser Rechnung sei. Es sei aber auch normal, dass er bei solchen Rech-

- 236 - nungen von Beratern, bei denen es sich vielfach um sehr vertrauliche Projekte ge- handelt habe, nicht genau nachgefragt habe, dies insbesondere nicht im Zusam- menhang mit langjährigen Partnern. Die Rechnung sei – wie immer, wenn er Rech- nungen visiert habe – in den normalen Prozess der I1._____ eingefädelt worden, wobei ihm mehrere gleichzeitige Rechnungen in der Regel nicht einzeln, sondern gemeinsam vorgelegt worden seien. Erneut erklärte er, er habe keine elektronische Freigaben erteilt (act. 52002026 ff.). ee) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 nannte der Beschul- digte A._____ die Kostenstelle 46 ein Auffangbecken für jegliche Art von Kosten, welche nicht im Rahmen des operativ budgetierten Geschäfts oder von budgetier- ten Projekten abgewickelt worden seien. Im Stadium von Ideen, Abklärungen und anderem seien vielfach Kosten entstanden, welche dann dieser Kostenstelle belas- tet worden seien. Vielfach seien es auch vertrauliche Projekte gewesen, welche nur im kleinsten Kreis bekannt gewesen seien. Über diese Kostenstelle sei aber eben- falls im ordentlichen Prozess rapportiert worden (act. 50108042). Zum Kochclub "HA._____" gab der Beschuldigte anlässlich der Schlussein- vernahme an, dies sei der Titel des Clubs gewesen, doch es sei nicht viel gekocht worden. Es sei vielmehr um geschäftlichen Austausch und Beziehungspflege ge- gangen. Sinn und Zweck der Reise nach DM._____ im August 2014 mit diesem Club sei gewesen, diese namhaften, vorwiegend im Immobilienbereich tätigen Per- sönlichkeiten auf eine Reise einzuladen, in der Absicht, Unternehmer in der Ost- schweiz näher an die I1._____ heranzuführen. Die Immobilienbranche sei speziell, weshalb es manchmal darum gehe, spezielle Einladungen zu gestalten. Wenn man das Potential dieser Leute dagegenhalte, scheine ihm diese Einladung verhältnis- mässig (act. 50108045 f.). In Bezug auf die Reise nach CN._____ im Januar 2015 verwies er zunächst auf seine früheren Aussagen und gab zudem an, die beiden Teilnehmer habe er aus unterschiedlichen Gründen im Namen der I1._____ eingeladen. Es habe sich

- 237 - eindeutig um eine Einladung gehandelt. Um die Rechnungsstellung habe er sich nicht gekümmert (act. 50108047 ff.). Zur Reise nach EA._____ im Februar 2015 erklärte er, sich zu erinnern, dass er nach Zürich oder in die Schweiz habe zurückfliegen müssen, um einen Termin wahrzunehmen. Vereinbart sei gewesen, dass sein Stellvertreter diesen Termin wahrnehme, wobei dieser aber kurzfristig nicht habe teilnehmen können. Womöglich sei auch entschieden worden, dass doch er selber den Termin wahr- nehmen müsse. Da es aber so kurzfristig keine Linienflugzeuge in die Schweiz ge- geben habe, hätten sie sich entscheiden, dass er mit einem Privatjet zurückfliege. Was für ein Termin das gewesen sei, könne er nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit sagen. Entweder es sei ein unbedingt notwendiger Termin im Rahmen einer Akquisition oder eine Veranstaltung von I1._____ gewesen. Klar sei gewesen, dass niemand anders diesen Termin hätte wahrnehmen können. Er habe zurück- fliegen müssen, obwohl das eigentlich nicht in seinem Sinne gewesen sei. Schliess- lich bestätigte der Beschuldigte A._____ sinngemäss, dass es sich bei der Reise um private Aktivitäten gehandelt habe. Den Rückflug hätte er aber nie angetreten, wenn nicht ein geschäftlicher Grund dahintergesteckt hätte (act. 50108049 ff.). ff) In der Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte A._____ betreffend die Reise nach EA._____ im Februar 2015 geltend, er gehe davon aus, dort mit seiner Ehefrau, seinem Schwager und Freunden private Golfferien verbracht zu haben, auch wenn er das Datum nicht einordnen könne (act. 1136 S. 16 f.). Als dringenden geschäftlichen Termin machte er aus, sie hätten eigentlich schon im Herbst vereinbart, dass sein Stellvertreter an einer 100-Jahr-Feier der I1._____ teilnehme und ihn vertrete würde. Es habe sich dann aber kurzfristig herausgestellt, dass diese Bank definitiv mit ihm als Referen- ten gerechnet habe. Entsprechend sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als diese Ferien abzubrechen und zurückzufliegen (act. 1336 S. 16 f.). Auf Ergän- zungsfrage der Staatsanwaltschaft, welche I1._____-bank denn dieses Jubiläum gefeiert habe, erklärte er, das könne er jetzt nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, in der Schlusseinvernahme sei er sich über den Grund der Rückreise noch nicht zu 100 %

- 238 - sicher gewesen, führte er aus, er habe sich das überlegt und sei zum Schluss ge- kommen, dass es eine 100-Jahr-Veranstaltung gewesen sein müsse, weil diese jeweils bereits im Herbst bekannt gewesen seien. Als Grund, wieso er sich nicht mehr an die konkrete Bank erinnere, gab er an, er habe jedes Jahr etwa 15 I1._____banken für Jubiläumsveranstaltungen besucht (act. 1336 S. 26). Zum geschäftlichen Aspekt der Reise mit dem Kochclub "HA._____" gab der Beschuldigte A._____ an, dieser Verein sei inoffiziell ein Zusammentreffen von Unternehmern der Ostschweiz gewesen, insbesondere aus der Immobilienbran- che. Der Kochclub sei die Bezeichnung gewesen, sie hätten da aber nie wirklich gekocht, sondern es sei immer um geschäftliche Kontakte gegangen. Man habe in diesem Zusammenhang auch einmal pro Jahr einen grösseren Anlass in der Ost- schweiz mit den entsprechenden Geschäftsleuten veranstaltet (act. 1336 S. 20 f.). Zum Ende betonte er nochmals, dass es ein geschäftlicher Club gewesen sei und im Nachgang dazu auch konkrete Geschäfte abgeschlossen worden seien. Es seien Immobilienleute gewesen, die sehr vielen I1._____-banken entsprechende Wohnfinanzierungen gegeben hätten. Seiner Auffassung nach sei er demnach be- rechtigt gewesen, diese Leute auch zu einer solchen Reise einzuladen. Weiter be- stätigte der Beschuldigte, dass der Club bereits vor seiner Teilnahme bestanden habe. Es sei bei der Reise nebst den Immobilienleuten auch um den Wirt (HE._____) gegangen, über welchen er sagen könne, dass er in seinem Restaurant sehr viel Positives für I1._____ bewirkt habe (act. 1336 S. 24 f.).

c) Honorarnoten aa) Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ aaa) Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte A._____ hinsichtlich der zwei vorliegend zu beurteilenden Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ , damals eine Abrechnung für private Sachen visiert, dies im fraglichen Zeitpunkt aber nicht erkannt zu haben (act. 50104023). Diesen Um- stand könne er sich nur so erklären, dass er derart viele Rechnungen immer wieder visiert und diese nicht im Detail angeschaut habe. Nachdem dann auch keine Rück-

- 239 - fragen von der Buchhaltung gekommen seien, seien diese Rechnungen anschlies- send irrtümlich bezahlt worden. Er habe die Rechnungen auch deshalb nicht im Einzelnen geprüft, weil es sich vielfach um sehr vertrauliche Leistungen gehandelt habe, die extern zu Gunsten der I1._____ erbracht worden seien. Um diese Ver- traulichkeit aufrecht zu erhalten, hätten viele Rechnungen keine Details enthalten. Dies sei natürlich auch in Hinblick darauf geschehen, dass manche Projekte in ei- nem Anfangsstadium den Weg nach aussen gefunden hätten, ohne genau zu wis- sen, wo sie "geleakt" worden seien. Der Beschuldigte bestätigte in der Folge noch- mals explizit, dass die Leistungen von Rechtsanwalt X1._____ für ihn persönlich erbracht worden seien. Zudem erklärte er auf Nachfrage, er habe viele solche Rechnungen und Briefe mit dem Hinweis "Persönlich/Vertraulich" erhalten. Es sei eigentlich immer alles persönlich und vertraulich gewesen. Den auf den Honorar- noten erwähnten Projektnamen "BL._____" sehe er heute eigentlich das erste Mal. Er habe mit so vielen Projektnamen zu tun gehabt, dass er dem keine grosse Be- deutung geschenkt habe (act. 50104023). Auf Nachfrage, weshalb Rechtsanwalt X1._____ in den auf den Leistungsabrechnungen angebrachten Zeiträumen Dienstleistungen zu Gunsten der I1._____ erbracht habe, machte der Beschuldigte geltend, in dieser Zeit seien so viele Aktivitäten im Gange gewesen, dass es ihm schlichtweg nicht aufgefallen sei. Des Weiteren habe er gewusst, dass sich Rechts- anwalt X15._____ von BK._____ vielfach auch auf die Meinung von Rechtsanwalt X1._____ abgestützt habe oder dessen Meinung mindestens als Input für seine Tätigkeiten gebraucht habe (act. 50104024). Er könne sich nicht erinnern, dass es in den Jahren 2014 und 2015 auch einmal vorgekommen sei, dass er eine Rech- nung von Rechtsanwalt X1._____ privat beglichen habe (act. 50104024). Als Be- gründung gab er an, damals eigentlich gar keinen Anlass gehabt zu haben, zu glau- ben, dass eine Rechnung nicht die I1._____ betreffe. Dies sei aber offensichtlich ein Irrtum gewesen. Er habe dieser Angelegenheit aber auch keine allzu grosse Bedeutung beigemessen (act. 50104024). Wiederum angesprochen auf den mit den Rechnungen abgedeckten Leistungszeitraum vom 12. Juni 2014 (also dem Tag des bereits erwähnten Vorfalls im Hotel "BI._____") bis am 26. September 2015 (gemäss befragendem Staatsanwalt wurden zwischen August 2013 und Juli

- 240 - 2015 namhafte Überweisungen an die damalige Begleiterin des Beschuldigten ge- tätigt), gab der Beschuldigte an, er denke, dass er den Zeitraum nicht realisiert und diese Rechnung wie viele andere einfach visiert habe (act. 50104025). bbb) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 gab der Beschul- digte erneut an, die vorliegend zu beurteilenden Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ seien irrtümlich bezahlt worden. Er brachte zudem noch vor, diese seien deshalb irrtümlich bezahlt worden, weil sie mit einer falschen Adresse versehen gewesen seien. Wiederum gab er an, er habe so viele Rechnungen zur Visierung erhalten, dass er diese nur stichprobenartig überprüft habe. Sie hätten aber der I1._____ gegenüber signalisiert, dass er diese Rechnungen privat bezahlen werde (act. 50108051 f.). Sie hätten in dieser Zeit sehr viele Aktivitäten gehabt, dies vor allem mit BK._____ , wobei Rechtsanwalt X1._____ eher im Hintergrund tätig ge- wesen sei. All diese Aktivitäten mit Akquisitionen und anderen Geschäften seien auf sehr viele Projekte aufgeteilt gewesen. Da sei es für ihn schwierig gewesen, diese Rechnungen, die ja alle auf die I1._____ gelautet hätten, klar zuzuordnen (act. 50108052). ccc) In der Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte der Beschuldigte erneut, dass die Rechnungen von Rechtsanwalt X1._____ in Sachen "BL._____" privat gewesen seien, jedoch aufgrund eines Irr- tums zur I1._____ gelangt seien, wobei er als Grund für diesen Irrtum geltend machte, bereits die Anwaltskanzlei habe sie versehentlich an die I1._____ ge- schickt bzw. adressiert (act. 1336 S. 8 + 18). Zudem brachte er erneut vor, dass es in diesem Zeitraum auch direkte Verbindungen von Rechtsanwalt X1._____ zur Bank gegeben habe, von denen er die Details nicht kenne, weshalb er darum bitte, hier Rechtsanwalt X1._____ direkt zu befragen. Die Kosten habe er der I1._____ noch nicht zurückerstattet (act. 1336 S. 18). bb) Honorarnoten von BK._____ aaa) Anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2019 gab der Beschuldigte A._____ zu den Honorarnoten von BK._____ zu Protokoll, nichts von der Unter- scheidung gewusst zu haben, dass Rechnungen bei einer Abrechnung über das

- 241 - Hauptbuchkonto 48 zusätzlich auch vom jeweiligen Bereichsleiter der Abteilung "Legal & Compliance" hätten genehmigt werden müssen (act. 50104027). Auf Vor- halt, dass seitens der BK._____ und Rechtsanwalt X1._____ keine Auskunft habe gegeben werden können, da die Dienstleistungen seine privaten Angelegenheiten betroffen hätten, machte der Beschuldigte geltend, falls es tatsächlich private An- gelegenheiten betroffen habe, würde er diese selbstverständlich auch privat bezah- len. Er habe aber bis jetzt noch keine Gelegenheit gehabt, diese Rechnungen ein- zusehen, um beurteilen zu können, ob es sich dabei wirklich um private Angele- genheiten gehandelt habe (act. 50104022). In Bezug auf eine nicht in der Anklage aufgeführte Honorarnote von BK._____ betreffend ein Projekt "HL._____" gab der Beschuldigte an, keinen Aus- tausch mit BK._____ über diese spezifischen Fragestellungen gehabt zu haben, weshalb für ihn schwierig nachzuvollziehen sei, aus welchen Gründen BK._____ diese Rechnung als privat deklariert habe (act. 50104031). Auf den Vorhalt eines Schreibens von BK._____ vom 16. Mai 2018 (act. 45302007 ff. = act. 63901098 ff.), wonach sämtliche in der Anklage aufgeführten Honorarnoten im "BM._____" eine private Angelegenheit des Beschuldigten A._____ betroffen hätten, gab dieser an, er habe, wie bereits erwähnt, noch keine Gelegenheit erhalten, diese Honorar- noten einzusehen, weshalb er hierzu auch keine Stellung nehmen könne (act. 50104032). In Hinblick auf die Frage, wieso BK._____ trotz des damaligen Gutachtenauftrags an Prof. BR._____ mit dem dort beginnenden Einleitungssatz: "Wir bedanken uns für Ihre Bereitschaft, eine Stellungnahme für unsere Klientin I1._____ Genossenschaft in folgender Angelegenheit abzugeben" (act. 419013442979 = act. 63901104) bei den Honorarnoten in Bezug auf das Pro- jekt "BQ._____" von einer privaten Angelegenheit ausgehe, äusserte sich der Be- schuldigte nicht (act. 50104033 f.). Im Weiteren gab der Beschuldigte an, nicht zu glauben, jemals Anwalts- rechnungen privat bezahlt zu haben, wobei er das aber noch überprüfen müsse (act. 50104035). Wenn die Rechnungsadresse die I1._____ gewesen sei, sei er grundsätzlich der Meinung gewesen, dass es sich um geschäftliche Aufwendungen gehandelt habe (act. 50104035). Er verneinte, nebst der allfälligen Prüfung der

- 242 - Rechnungsadresse noch weitere Massnahmen getroffen zu haben, um sicherzu- stellen, dass von der I1._____ keine privaten Anwaltsrechnungen bezahlt würden (act. 50104035). bbb) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 machte der Be- schuldigte betreffend das Erfordernis eines Zweitvisums durch den jeweiligen Be- reichsleiter der Abteilung Legal & Compliance bei Belastungen der Kostenstelle 46, welche über das Hauptbuchkonto 48 ("Rechtskosten, Anwaltshonorare, Ge- richtspesen") gebucht worden seien, erneut geltend, sich nicht mehr daran erinnern zu können (act. 50108054). Im Übrigen gab er auf die Fragen hinsichtlich der BK._____ -Honorarnoten mehrheitlich zu Protokoll, dass der ihm vorgehaltene An- klagevorwurf nicht korrekt sei bzw. er diesen nicht beurteilen könne. Auf Vorhalt, dass den zu beurteilenden Honorarnoten von BK._____ private anwaltliche Bera- tungen zu Grunde gelegen hätten, gab er zu Protokoll, er habe viele Rechnungen visiert, welche an die Geschäftsadresse gesendet worden seien, wobei er davon ausgegangen sei, dass es sich um geschäftliche Aufwendungen gehandelt habe (act. 50108059). Betreffend die Honorarnoten von BK._____ in Sachen "BM._____", welche anwaltliche Leistungen im Nachgang zum Streit im Hotel "BI._____" betroffen hät- ten, erklärte er, diese seien deshalb irrtümlich bezahlt worden, weil die Anschrift nicht richtig gewesen sei, wobei er das nicht realisiert habe (act. 50108059). Hin- gegen gab er zu den Honorarnoten von BK._____ in Sachen "Projekt BQ._____" an, er glaube, hier habe es mit den Rechnungen ein Durcheinander gegeben, ohne diesen Vorwurf näher beurteilen zu können (act. 50108059). ccc) Anlässlich der Einvernahme vom 25 Januar 2022 anlässlich der Hauptver- handlung gab der Beschuldigte A._____ zu den anwaltlichen Honorarnoten gene- rell an, dass er bereits erklärt habe, dass es hier durchaus auch private Rechnun- gen darunter habe (act. 1336 S. 8). Konkret in Bezug auf die Rechnungen der BK._____ hielt er fest, diese beträfen Beratungen im privaten Bereich, aber auch in anderen Fragestellungen (act. 1336 S. 19).

- 243 - 3.3.2. Beschuldigter G._____

a) Seine Aussagen in der Einvernahme vom 7. Mai 2019 tätigte der Beschul- digte G._____ in der ihm damals zugewiesenen Rolle eines Zeugen. Da dessen Aussagen als Zeuge – wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.3./c) – vorliegend indessen nicht verwertbar sind, werden sie an dieser Stelle nicht weiter dargestellt.

b) Anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2020 gab der Beschuldigte G._____ dann als beschuldigte Person zum Verhältnis zum Beschuldigten A._____ an, dieser sei in den Jahren 2007 - 2015 als CEO der I1._____ sein Kunde gewesen (act. 52201002). Auf Nachfrage gab er an, Kunde sei immer und ausschliesslich die I1._____ gewesen (act. 52201003). Aufgrund dieser langen Geschäftsbezie- hung habe man sicher auch eine freundschaftliche Beziehung gehabt (act. 52201002). BO._____ kenne er über den Beschuldigten A._____ und über dessen damalige Rolle als Leiter des I1'._____. Einerseits sei seine Beziehung zu BO._____ geschäftlich gewesen, weil seine Firma diesen bei der Gründung des I1'._____ kommunikativ unterstützt habe und andrerseits sei er auch einmal mit ihm Golf spielen gegangen (act. 52201003). aa) Betreffend den Anklagevorwurf bestätigte der Beschuldigte G._____ , im Januar 2015 mit dem Beschuldigten A._____ und BO._____ eine Reise nach CN._____ unternommen zu haben (act. 52201004). Der Beschuldigte A._____ habe ihn damals gefragt, ob er als Dankeschön für seine letzten acht Jahre Arbeit für die I1._____ auf eine Golfreise mitkommen wolle. Dies sei ein Dankeschön im Sinne einer Privateinladung zum Golfspielen gewesen (act. 52201004). Nach die- ser Anfrage sei ihm mitgeteilt worden, wann man fliege und in welches Hotel man gehe. In CN._____ hätten sie jeden Tag Golf gespielt und dann abends zusammen gegessen (act. 52201004). Der Beschuldigte A._____ habe die Reise, glaube er, über die DV._____ organisiert und dabei den Flug und das Hotel ausgewählt. Er selber (G._____ ) sei als Gast eingeladen gewesen (act. 52201005). In CN._____ habe es keine geschäftlichen Anlässe gegeben, nur die üblichen Medienanfragen an den Beschuldigten A._____, die sie dort dann auch besprochen hätten. In dieser Woche habe auch die Einführung des Euro-Mindestkurses stattgefunden, weshalb

- 244 - es sehr viele Anfragen gegeben habe, wofür man aber nicht nach CN._____ hätte reisen müssen (act. 52201005). Er sei davon ausgegangen, dass BO._____ bei dieser Reise mit dabei gewesen sei, weil er ein enger Freund des Beschuldigten A._____ gewesen sei und dieser ihn deshalb auch eingeladen habe (act. 52201005). In Bezug auf den Kontakt zu BO._____ auf dieser Reise erklärte er, sie hätten auf dieser Reise miteinander Golf gespielt. Der Kontakt zu ihm sei in diesem Sinne also privat gewesen. Mit dem I1'._____ habe diese Reise nichts zu tun gehabt, wobei es jedoch bestimmt ein Gesprächsthema gewesen sei, da man ja auch über das Geschäft spreche und auch er bisweilen geschäftliche Dinge er- wähnt habe (act. 52201005). bb) Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach für diesen klar gewesen sei, dass dieses Dankeschön aufgrund der Zusammenarbeit auch von der I1._____ bezahlt werde, erklärte er, dass er von dem nichts wisse, mit ihm aber auch nie darüber gesprochen habe (act. 52201006). Er selber sei klar davon ausgegangen, dass der Beschuldigte A._____ diese Reise privat bezahle. Er sei auch schon von anderen Kunden privat eingeladen worden. Das sei für ihn gar nicht unüblich gewesen. Er habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass dies falsch sei (act. 52201006). cc) Zur Aussage des Beschuldigten A._____, dass diese Reise auch dem Zweck gedient habe, ihn und BO._____ im Hinblick auf das I1'._____ näher zu- sammenzubringen, könne er nichts sagen, denn er kenne die Motivation des Be- schuldigten A._____ nicht. Er sei einfach davon ausgegangen, dass dieser auch einen anderen guten Freund nach CN._____ eingeladen habe (act. 52201006). Er habe sie zusammengebracht, aber dass die Reise nach CN._____ diesen Zweck haben sollte, sei ihm nicht bewusst gewesen (act. 52201006). dd) Der Beschuldigte G._____ bestätigte, dass sich der Beschuldigte A._____

– abgesehen davon, dass er (G._____ ) mal ein Nachtessen oder mal nach dem Golfen ein oder zwei Drinks bezahlt habe – um alles gekümmert habe (act. 52001006 f.). So habe dieser die Kosten für Flug und Unterkunft in CN._____ be- zahlt. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte A._____ diese Kosten direkt bezahlt oder

- 245 - ob er eine Rechnung erhalten habe, gab der Beschuldigte G._____ an, der Be- schuldigte A._____ habe diese direkt bezahlt (act. 52201006). Auf weitere Nach- frage, ob er diesbezüglich gar nie eine Rechnung erhalten habe, erklärte er: "Nicht das ich wüsste" (act. 52201007). ee) Auf Vorhalt der Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 (act. 65901001 ff. = act. 46602226 ff.) adressiert an die K._____ AG in Höhe von CHF 18'164 für eine "Reise nach CN._____ im Januar 2015", welche für den Be- schuldigten G._____ Kosten in Höhe von CHF 6'900 für First-Class-Flüge Zürich - CN._____ mit der Fluggesellschaft GP._____ sowie Kosten für eine Deluxe-Suite im Hotel "GQ._____" in Höhe von CHF 11'264 ausweist, erklärte der Beschuldigte G._____ , dass er diese Rechnung nicht kenne und noch nie gesehen habe (act. 52201007). ff) Auf Vorhalt einer Übersicht der DV._____ AG (act. 65901004 = act. 46602215), wonach es am 3. Dezember 2013 zu einem Zahlungseingang in Höhe von CHF 18'164 für den Kunden G._____ gekommen sei, hielt der Beschul- digte G._____ fest, er wisse nicht, wer diese Überweisung vorgenommen habe. Er habe das nicht bezahlt bzw. sei ihm nicht bewusst, in diesem Zusammenhang je- mals eine Rechnung bezahlt zu haben (act. 52201008). gg) Auf Vorhalt einer Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 (act. 650901006 = act. 45316015) wonach diese an die I1._____ zuhanden des Beschuldigten A._____ eine Rechnung in Höhe von CHF 18'164 (zzgl. 8% MwSt. in Höhe von CHF 1'453.10, gesamthaft somit in Höhe von CHF 19'617) stellte, und die Frage, ob er diese Rechnung gestellt habe, erklärte der Beschuldigte G._____ , er müsste diesbezüglich in seiner Buchhaltung nachschauen. Auf den Vorhalt, dass wohl er diese Rechnung gestellt habe, brachte er vor, dies wohl vergessen zu haben, ansonsten er das auch gesagt hätte. Auf Nachfrage, wofür er diese Rech- nung gestellt habe, gab er an, dies nicht mehr zu wissen und dies abklären zu müssen, denn er sei völlig überrascht (act. 52201008). Es könne sein, dass er das einfach vergessen habe. Er sei sich dessen echt nicht bewusst gewesen. Auf die Frage, ob es sein könne, dass er damit die Kosten für die CN._____-Reise in Rech- nung gestellt habe, gab er zu Protokoll, er wisse es nicht mehr, es scheine aber so.

- 246 - Aufgrund der Unterlagen, die ihm heute vorgelegt worden seien, sei es möglich, dass er die Rechnung der DV._____ AG vorab doch selber beglichen habe. Als Grund, weshalb er nicht einfach die DV._____-Rechnung an den Beschuldigten A._____ weitergeleitet, sondern eine neue, eigene Rechnung der K._____ AG er- stellt habe, könne er sich nur vorstellen, dass der Beschuldigte A._____ ihm hierzu den Auftrag gegeben habe. Er wisse es aber ehrlich nicht mehr, denn sonst hätte er sich auf die heutige Einvernahme ganz anders vorbereitet (act. 52201009). Spä- ter gab er nochmals an, er könne sich nur vorstellen, dass der Beschuldigte A._____ ihm aufgetragen habe, dies so zu machen, und er sich dann nicht mehr darum gekümmert habe, ob der Beschuldigte A._____ diese Rechnung selber oder über die I1._____ bezahlt habe. Wenn dem so gewesen sei, habe er sich keine Gedanken dazu gemacht. Er habe sich eigentlich nie um die Spesenreglemente und -kompetenzen seiner Kunden gekümmert. Wenn ihn ein Kunde angewiesen habe, schicke ihm eine Spesenrechnung für dies und das zu schicken, habe er davon ausgehen müssen, dass dieser als CEO wisse, was er tun dürfe. Bis ihm die erwähnten Dokumente vorgelegt worden seien, sei sein Verständnis gewesen, dass der Beschuldigte A._____ diese Rechnung selber bezahlt habe (act. 52201011). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte G._____ an, dass er die Buchhal- tung, die Rechnungsstellung und den Rechnungsversand nicht selber mache. Er wisse nicht mehr, wer damals die Person gewesen sei, die bei K._____ AG die Rechnungen abgewickelt habe (act. 52001011 f.). Auf die weitere Frage, auf wes- sen Anweisung hin diese Person die Rechnungen gestellt habe, erklärte er, wenn es eine Rechnung der K._____ AG gewesen sei, dann habe die Person diese auf seine Anweisung hin erstellt (act. 52201012). hh) Schliesslich betonte der Beschuldigte G._____ nochmals, immer davon ausgegangen zu sein, dass es damals eine private Einladung gewesen sei. Zu die- sem Thema habe er das erste Mal im Jahr 2018 vor der damaligen Geschäftslei- tung und dem anwesenden HM._____ ausgesagt, dass diese CN._____-reise in seinem Verständnis eine Privatreise gewesen sei und dass er bereit sei, seinen Anteil zu bezahlen, wenn es doch über die I1._____ abgerechnet worden sei. Er habe offensichtlich vergessen, dass er diese Rechnung damals habe schicken las- sen (act. 52201014). Es sei nie seine Intention in irgendeiner Form gewesen, die

- 247 - I1._____ zu schädigen. Er habe sich auch nie darum gekümmert, was der Beschul- digte A._____ über Spesen abrechne und was nicht, denn das sei nicht seine Auf- gabe gewesen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der Beschuldigte A._____ die I1._____ habe schädigen wollen. Wenn er diese Rechnung geschickt habe, dann sei dies klar im Auftrag des Beschuldigten A._____ geschehen, wobei er da- von habe ausgehen dürfen, dass dies rechtens sei (act. 52201015). ii) Auf Ergänzungsfrage eines Rechtsvertreters der I1._____ brachte der Be- schuldigte G._____ vor, er habe bereits im Jahr 2018 der damaligen Geschäftslei- tung sowie dem anwesenden HM._____ mitgeteilt, dass neben dem Beschuldigten A._____ und BO._____ auf der CN._____-Reise auch eine ihm damals nicht be- kannte Person namens EW._____ als Begleiterin des Beschuldigten A._____ dabei gewesen sei. Er habe keinen Hinweis gehabt, dass ihre Teilnahme einen geschäft- lichen Zweck verfolgt habe, und sei davon ausgegangen, dass sie eine Freundin bzw. die Partnerin des Beschuldigten A._____ gewesen sei (act. 52201021 f.).

c) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ und BO._____ (act. 52002001 ff.) bestätigte der Beschuldigte G._____ nochmals seine Angaben betreffend BO._____ und dessen Unternehmenszentrum I1'._____ insoweit, als er bei dessen Eröffnung und Kom- munikation irgendwann im Jahre 2014 bis ins Jahr 2015 hinein geholfen habe (act. 52002006). Mit ihm und dem Beschuldigten A._____ habe er im Januar 2015 eine Reise nach CN._____ unternommen (act. 52002007). Der Beschuldigte A._____ habe ihn gefragt, ob er auf eine Golfreise mitkommen wolle als Danke- schön für die letzten acht Jahre Arbeit für die I1._____ . Dann habe der Beschul- digte A._____ eine Reise nach CN._____ organisiert, auf welcher sie Golf gespielt, Mittag- bzw. Abendessen eingenommen sowie Gespräche geführt hätten (act. 52002007). Er sei eingeladen geworden und alles sei über den Beschuldigten A._____ oder die I1._____ gelaufen. Er habe sich da keine Gedanken gemacht, aber er nehme an, der Beschuldigte A._____ habe alles organisiert und auch aus- gesucht, in welches Hotel man gehe (act. 52002007).

- 248 - aa) Erneut bestätigte der Beschuldigte G._____ , es habe in CN._____ keine geschäftlichen Anlässe gegeben. Wieso BO._____ bei dieser Reise dabei gewe- sen sei, könne er nicht beantworten. Er gehe davon aus, dass er als Kollege oder Freund dabei gewesen sei. Sie hätten miteinander Golf gespielt und sicher auch Gespräche miteinander geführt, unter anderem auch darüber, wie man das I1'._____ entwickeln, vergrössern und multiplizieren könne (act. 52002008). Wie oft darüber gesprochen worden sei, wisse er nicht genau, man habe aber sicher täglich darüber gesprochen (act. 52002008). bb) Ergänzend führte er aus, die Motivation für die Einladung sei eindeutig seine langjährige Tätigkeit für die I1._____ gewesen, wobei die Unternehmungen auf der Reise privater Natur gewesen seien. Dennoch könne man die Motivation für die Reise auch geschäftlich anschauen, denn es sei ja um ein Dankeschön für seine geschäftliche Tätigkeit für die I1._____ gegangen. Ob die Reise auch dazu gedient habe, ihn und BO._____ näher zusammenzubringen, könne er nicht beur- teilen. Für ihn sei der Zweck der Reise ein Dankeschön für die letzten acht Jahre gewesen. Mehr könne er nicht sagen (act. 52002009). Welche Kosten er auf und für die Reise persönlich übernommen habe, wisse er nicht mehr im Detail. Er habe sicher einmal ein Nachtessen oder einen Drink bezahlt (act. 52002020). Den Flug und die Kosten für die Unterkunft in CN._____ hätten seiner Kenntnis nach aber der Beschuldigte A._____ oder die I1._____ bezahlt (act. 52002020). Nach seinem heutigen Wissensstand habe es sich wohl wie folgt zugetragen: Seine Firma habe eine Rechnung der DV._____ vom 21. November 2014 erhalten, welche sie bezahlt habe, worauf seine Firma diese Kosten auf Instruktion des Beschuldigten A._____ oder dessen Assistentin an die I1._____ weiterverrechnet habe (act. 52002020). cc) Wiederum gab der Beschuldigte später an, sich nicht erinnern zu können, die besagte Rechnung jemals gesehen zu haben. Er habe sich keine Gedanken gemacht, wer die Rechnung wie bezahle. Für ihn sei einfach klar gewesen, dass er eingeladen gewesen sei (act. 52002021). Er habe diese Rechnung auch nicht sel- ber geschrieben, wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Hausdurchsuchung ge- sehen habe (act. 52002021), sondern sie sei von seiner Buchhalterin HN._____ und seiner Assistentin HO._____ geschrieben worden (act. 52002022). Er gehe

- 249 - schon davon aus, dass er sein Einverständnis zur Zahlung der DV._____-Rech- nung durch seine Buchhalterin gegeben habe, könne sich aber nicht mehr daran erinnern (act. 52002022). Es könne durchaus sein, dass jemand von der I1._____ bei ihnen angerufen habe und dann seine Assistentin diese Rechnung erstellt und an die I1._____ geschickt habe. Das sei sicher auf Instruktion des Beschuldigten A._____ oder dessen Assistentin erfolgt, wobei er nicht wisse, wer von beiden es gewesen sei (act. 52002022). Unter Drittkosten verstehe man angefallene Ausla- gen (act. 52002023). dd) Danach gefragt, ob er an seiner Aussage in der Einvernahme vom 5. Feb- ruar 2020 festhalte, wonach diese Rechnung wohl auf seine Anweisung hin ent- standen sei, verneinte der Beschuldigte G._____ dies. Stattdessen machte er gel- tend, er wisse das nicht mehr im Detail (act. 52002023). Er habe mit seiner Assis- tentin geredet und diese wisse auch nicht mehr, ob sie diesbezüglich direkte An- weisungen von der I1._____ oder der Assistentin des Beschuldigten A._____ bzw. von sonst jemandem erhalten habe (act. 52002024). Der Beschuldigte G._____ er- gänzte, seine Assistentin habe auch die Kompetenz gehabt, selbständig eine sol- che Rechnung zu stellen, dies vor allem dann, wenn sie eine entsprechende An- weisung von der I1._____ erhalten habe. Sie habe auch sonst Rechnungen ausge- stellt und generell die Kompetenz dafür gehabt (act. 52002024). Er bestätigte in- des, dass er im Normalfall die Anweisung für Rechnungsstellungen gebe (act. 52002026).

d) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 7. Juli 2020 machte der Beschul- digte G._____ unter Hinweis, schon alles gesagt zu haben, keine Aussagen mehr zum Vorwurf (act. 52202002 ff.). Auch zum Anklageentwurf vom 22. Juni 2020, welcher ihm anschliessend vorgehalten wurde, äusserte er sich in den meisten Punkten nicht mehr oder gab lediglich an, dass die entsprechenden Vorwürfe nicht korrekt seien (act. 52202005 ff.).

e) Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung gab der Beschuldigte G._____ schliesslich an, seit 2018 nicht mehr bei der I1._____ als Kommunikationsberater tätig zu sein (act. 1342 S. 2). Er bestätigte, an der erwähnten Reise nach CN._____ teilgenommen zu haben. Es habe sich um

- 250 - eine Einladung des Beschuldigten A._____ für seine Arbeit für die Jahre 2008 - 2014 für die I1._____ und in dem Sinne auch für den Beschuldigten A._____ als CEO gehandelt (act. 1342 S. 3). Wieso der Beschuldigte A._____ ihn eingeladen habe, müsse man diesen selber fragen. Mutmasslich sei diese Einladung erfolgt, weil der Beschuldigte A._____ das Gefühl gehabt habe, dass er (G._____ ) sich erfolgreich für die I1._____ eingesetzt habe. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht und es auch nicht als aussergewöhnlich empfunden, dass dies ein Kunde für ihn tue (act. 1342 S. 4). Die thematisierten Rechnungen – weder diejenige von DV._____ noch diejenige seitens eigenen Gesellschaft – habe er nie gesehen. Er gehe davon aus, dass seine Gesellschaft einfach eine Anweisung der I1._____ er- halten habe, die Rechnung quasi weiterzuverrechnen. Der Beschuldigte G._____ verneinte, diese Anweisung selber gegeben zu haben (act. 1342 S. 5). Er habe diesbezüglich mit seiner Assistentin gesprochen und diese habe gemutmasst, dass sie von der I1._____ angewiesen worden sei, dies so zu machen. Sie habe die Assistentin des Beschuldigten A._____ gekannt und auch umgekehrt habe man sie gut gekannt. Daher vermute sie, dass dies so gelaufen sei. Der Beschuldigte A._____ habe ihm gesagt, er lade ihn als Dank für seine geschäftliche Arbeit ein. Sie hätten auf der Reise aber natürlich primär Golf gespielt, weshalb er (G._____ ) diese als privat empfunden habe. Er habe sich auch nicht wirklich Gedanken dar- über gemacht, wie das bezahlt werde, welche Kompetenzen der Beschuldigte A._____ intern habe oder wie dieser das verrechnen werde. Er sei einfach einge- laden gewesen, Punkt (act. 1342 S. 6). Auf die auf der Rechnung seiner Firma ent- haltene Mehrwertsteuer angesprochen, gab der Beschuldigte G._____ an, er schreibe die Rechnungen und den Text jeweils nicht selber und sei in punkto Mehr- wertsteuer auch nicht bewandert. Die Rechnung kenne er wie gesagt nicht (act. 1342 S. 7). Er habe zuvor auch nicht gewusst, wer sonst auf die Reise einge- laden gewesen sei. Er habe auch schon andere Dankesbekundungen von Kunden erhalten, wenn auch vielleicht nicht gerade in dieser Grössenordnung. Tatsächlich sei es so gewesen, dass er in seiner Firma die Rechnungen nicht gesehen habe, wenn sie bezahlt oder hinausgeschickt worden seien (act. 1342 S. 8).

- 251 - 3.4. Würdigung 3.4.1. Rechtsstellung des Beschuldigten A._____ im relevanten Zeitraum

a) Der für die vorliegende Sachverhaltserstellung relevante Zeitraum ergibt sich aus den eingeklagten Reisedaten, welche das Jahr 2014 und das Jahr 2015 betreffen, den Daten der Honorarnoten von Rechtsanwalt X1._____ aus dem Jahr 2015 sowie denjenigen von BK._____ aus dem Jahr 2012 und 2015. Die Beilagen (act. 45320125 ff.) zu einem schriftlichem Bericht der I1._____ vom 20. Dezember 2019 (act. 45320014 ff.) ordnen die Kostenstelle 46 in diesen Jahren, namentlich bereits von 2011 - 2015, dem Beschuldigten A._____ zu. So finden sich in diesen Beilagen bezüglich der Jahre 2011 - 2014 diverse Kostenstellenverzeichnisse, wel- che im Zusammenhang mit dem Beschuldigten stehen (act. 45320125 ff.), und auch für das Jahr 2015 liegt ein Kostenstellenverzeichnis in den Akten (act. 45301033), welches diese Zuordnung für dieses Jahr festhält. Der Beschul- digte A._____ selbst sprach bei der Kostenstelle 46 denn auch übereinstimmend mit DT._____ (act. 52109006) von der Kostenstelle des CEO (act. 50103033). Der Beschuldigte A._____ war somit in den hier massgeblichen Jahren von 2011 - 2015 der Verantwortliche der Kostenstelle 46.

b) Ebenfalls entsprechend der Anklage ist erstellt, dass dem Beschuldigten A._____ als Vorsitzendem der Geschäftsleitung in den hier zu beurteilenden Jah- ren bis zu einem Betrag von CHF 5 Mio. eine Visumkompetenz zukam. Dies ergibt sich aus drei in den Akten liegenden Reglementen über die Kompetenzordnungen, namentlich vom 16. September 2011 (Ziffer 4.4. in act. 45320224), vom 28. April 2013 (Ziffer 4.4. in act. 45320242) und vom 1. Januar 2015 (Ziffer 4.4. in act. 45320263). 3.4.2. Reisen

a) Reise nach DM._____ im August 2014 aa) Es ist ausgewiesen, dass der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit einer Reise nach DM._____ im August 2014 die Kostenstelle 46 mit Flugkosten in Höhe von EUR 26'850 sowie mit Kosten für ein Limousinentransfer in Höhe von

- 252 - EUR 700 belastete. So findet sich in den Akten eine Rechnung der GW._____ AG mit Faktura Nr. 083514/1 vom 18. August 2014 betreffend die Flugdaten am 26. und am 29. August 2013 für die Strecke HP._____ - DM._____ in Höhe der genannten EUR 26'850 (act. 45827146). Ebenfalls aktenkundig ist eine Rechnung der GW._____ AG mit Faktura Nr. 083514/2 vom 4. September 2014 betreffend die Limousinentransfers nach bzw. von DM._____ im Betrag von EUR 700 (act. 45827147). Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen DU._____ und den Teil- nehmern dieser Reisen bzw. der GW._____ AG (act. 32201013 ff.) wird weiter er- sichtlich, dass DU._____ diese Reise organisierte und im Namen der I1._____ eine Maschine für diese Flugdaten buchte, namentlich für die Teilnehmer A._____, HE._____, HJ._____, HH._____, HI._____ und HD._____, wobei der Beschuldigte A._____ in der durch DU._____ angegebenen Passagierliste nur als Teilnehmer des Retourfluges angegeben ist (act. 32201015). Ebenfalls in den Akten betreffend diese Flugbuchungen liegt ein von DU._____ für die I1._____ mit der GW._____ AG geschlossener Vertrag (act. 32201021 ff.). Der Beschuldigte A._____ bestätigte diesbezüglich, dass DU._____ diesen Flug in seinem Auftrag organisiert habe (act. 50106024). Zudem gehe er davon aus, dass die I1._____ für diese Flugkosten auf seine Veranlassung hin aufgekommen sei (act. 50106022). Er bestätigte auch, dass er die Mitglieder des Kochclubs "HA._____" auf diesen Flug eingeladen habe (act. 50108045 f.), wobei aufgrund der Teilnehmerliste davon ausgehen ist, dass die anderen Teilnehmer den Privatjet auf Kosten der I1._____ auf dem Hinflug nutz- ten und der Beschuldigte A._____ erst beim Rückflug mitflog. Betreffend die Zahlung dieser beider Rechnungen vom 18. August 2014 (Flüge mit Privatjet) und vom 4. September 2014 (Flughafentransfer mit Limousine) edierte die I1._____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 als Zahlungsnach- weise den sog. Transaktionslog aus ihrem Erfassungs- und Auftragssystem "HQ._____" (vgl. act. 45320017 Ziff. 2.1). Daraus wird ersichtlich, dass am 18. Au- gust 2014 von einem I1._____konto betreffend die genannte Rechnung der GW._____ AG mit Faktura Nr. 083514/1 über EUR 26'850 eine Zahlung ausgelöst wurde (act. 45320298 - 0306; mehrere Seiten für diese eine Transaktion) und am

8. September 2014 eine weitere Zahlung für die Rechnung mit Faktura Nr.

- 253 - 083514/2 des Limousinentransfers von EUR 700 (act. 45320307 - 0315; wiederum mehrere Seiten für diese eine Transaktion). Am 18. August 2014 (act. 45320353) bzw. am 11. September 2014 (act. 45320353) erfolgte schliesslich die elektronische Freigabe durch DU._____ als Assistentin des Beschuldigten A._____. Es ist davon auszugehen, dass diese Freigaben im Einverständnis mit dem Beschuldigten A._____ erfolgten, stellte die- ser im Verfahren doch nie in Frage, dass die entsprechenden Zahlungen auf seine Anweisung hin erfolgten. Dieser machte denn auch geltend, solche Freigaben nie selber getätigt zu haben (vgl. act. 50104026). Zudem gab DT._____ als Stellvertre- terin von DU._____ an, dass sie als Assistentinnen in diesem Zusammenhang nicht nur auf individuelle Anordnung hin gehandelt hätten, sondern dass die durch sie zu tätigenden Freigaben auf einer generellen Anordnung basierten (act. 52109011 f.). Diese Zahlungen wurden dann zu Lasten der Kostenstelle 46 auf das Hauptbuch- konto 49 verbucht (act. 45318055). Es ist damit erstellt, dass die Kosten des Pri- vatjets in Höhe von EUR 26'850 und des Limousinentransfers in Höhe von EUR 700, somit von insgesamt EUR 27'500, auf Veranlassung des Beschuldigten A._____ der Kostenstelle 46 belastet wurden. Betreffend die Kosten für die Limou- sinenfahrten spricht die Anklage von einem Betrag von CHF 700 (vgl. act. 10103079), wobei es sich hierbei aber um ein offensichtliches Versehen han- delt, da gemäss den Akten der Betrag von EUR 700 ausgewiesen ist (act. 45320307 - 0315). bb) Beim Club "HA._____" handelte es sich erstelltermassen um eine Vereini- gung von Kochfreunden (vgl. dazu die übereinstimmenden Aussagen des Beschul- digten A._____ gemäss act. 50106016 und von HD._____ gemäss act. 52106003), zu welcher der Beschuldigte A._____ nachträglich stiess bzw. von der er nachträg- lich eingeladen wurde (act. 50106018, act. 52106003 + act. 1336 S. 24). Mitglieder dieses Kochclubs waren erwiesenermassen HE._____ (Wirt des Restaurants HG1._____s in CF._____), Rechtsanwalt HH._____, HI._____, HD._____, HJ._____ und HK._____ (vgl. die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 50106018 und die Aussagen von HD._____ gemäss act. 52106003). Zum Be- griff "HA._____" erklärte HE._____, der Name komme von "HR._____", und sie

- 254 - hätten sich irgendwie gedacht, sie seien die "HS._____" (act. 52110007). Der Be- schuldigte sprach in diesem Zusammenhang von kollegialen bis freundschaftlichen Beziehungen zu den Personen dieses Clubs (act. 50106018). Die Trennlinie zwi- schen privaten und geschäftlichen Kollegen sei nicht so klar festzumachen, weil es sich vielfach um Kunden oder potentielle Kunden handle (act. 50106016 ). HD._____ gab an, er habe den Beschuldigten A._____ sehr geschätzt und geach- tet, sie seien sich privat aber nicht nahe gestanden (act. 52106017). Sie hätten nebst den Sachen, die sie mit dem Kochclub gemacht hätten, keinen Kontakt ge- habt (act. 52106003). Der Kochclub traf sich mehrmals pro Jahr – der Beschuldigte A._____ spricht von drei bis vier Mal pro Jahr (act. 50106017), HD._____ von vier bis fünf Mal pro Jahr (act. 52106003). Daneben habe man auch grössere Anlässe mit Geschäfts- leuten organisiert (act. 52106004 + act. 1336 S. 20). Zusätzlich habe man – mit allfälligen Unterbrüchen – einmal pro Jahr eine gemeinsame Kochclub-Reise un- ternommen (act. 52106008) bzw. zu unternehmen versucht (act. 52110007). cc) Der Beschuldigte A._____ rechtfertigte die Einladung der genannten Teil- nehmer auf dem fraglichen Flug damit, dass es sich bei den Teilnehmern um inte- ressante Leute gehandelt habe, welche – abgesehen von "HG._____" HG._____ und HH._____ – aus der Immobilienbranche stammten (act. 50106022). Es sei üb- lich gewesen, dass er Leute aus der Immobilienbranche immer wieder im Rahmen ihrer Firmenkundenstrategie eingeladen habe (act. 50106025). Der Zweck der frag- lichen Reisen sei gewesen, Immobilienleute an die I1._____ zu binden (act. 5010619). Es sei um Beziehungspflege gegangen und auch darum, diesen privaten Clubcharakter geschäftlich zu nutzen (act. 50106021). HG._____ sei für die Kommunikation seinen Gästen gegenüber in Sachen I1._____ sicher auch wichtig gewesen. Allerdings sei er nicht das wichtigste Ziel seiner Überlegungen in dieser Gruppe gewesen (act. 50106025). Das Hauptargument des Beschuldigten A._____ für die Bezahlung einer solchen Reise liegt somit in der Bindung von Per- sonen in der Immobilienbranche an die I1._____ . Auch seine Verteidigung betonte, dass der Beschuldigte A._____ die Kontakte mit den Mitgliedern dieses Clubs als

- 255 - Aspekt der geschäftlichen Vernetzung gesehen habe (act. 1356 S. 95). Die Reise ist daher primär unter diesem vorgebrachten Gesichtspunkt zu würdigen. HD._____ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten A._____ insofern, als der "HA._____" für ihn ein Club zur Kontaktpflege und die Reisen für ihn Ge- schäftsreisen gewesen seien (act. 52106004). Auch HE._____ gab an, der Club sei ein Netzwerk von Geschäftsleuten gewesen (act. 52110003) und die Reisen seien keine eigentliche Ferien gewesen, sondern der Aufbau von Netzwerken via den Kochclub (act. 52110005). Zusätzlich hätten sie via den Kochclub im Restaurant von HE._____ grosse Anlässe organisiert, welche ca. 130 Personen zusammen- gebracht und ebenfalls eine optimale Plattform geboten hätten, um Kontakte zu knüpfen (act. 52106004). Einen solchen jährlichen grösseren Anlass mit Einladun- gen von Geschäftsleuten bestätigte auch der Beschuldigte A._____ (act. 1336 S. 21). HD._____ untermauerte sodann die Angaben des Beschuldigten A._____ da- hingehend, dass er Geschäftsführer mehrerer Immobilienentwicklungsgesellschaf- ten sei. Bei HI._____ handle es sich um seinen Geschäftspartner, während IB._____ ein Aktionär einer dieser Gesellschaften sei (act. 52106005 - 6007). Er nannte in diesem Zusammenhang die "HT._____ AG" als ihr Unternehmen (act. 52106017) sowie als weitere Immobilienentwicklungsgesellschaften die "HU._____", die "HV._____", die "HW._____" und die "IA._____". Dass IB._____ (welcher als Präsident des IC._____ Bekanntheit erlangte) ein Immobilienunterneh- mer in der Ostschweiz war, ist ebenfalls erwiesen. Er war es denn auch, welcher dem Beschuldigten A._____ ein Darlehen von CHF 4,3 Millionen für den Kauf sei- nes Ferienhauses in AH._____ gewährte (act. 1336 S. 7). Auffallend ist jedoch, dass HD._____ in seinen Aussagen sehr bemüht schien, die geschäftlichen An- strengungen des Beschuldigten A._____ herauszustreichen, wobei es ihm aller- dings nicht gelang, den geschäftlichen Nutzen, den er und sein Partner der I1._____ gebracht haben sollen, konkret darzulegen. So verneinte er zunächst, mit dem Beschuldigten geschäftlich zu tun gehabt zu haben, und gab auch an, zur I1._____ in keiner Beziehung zu stehen, zumal sie selber als Immobilienunterneh- mer auch keine Hypotheken bei der I1._____ gehabt hätten. Alsdann machte HD._____ geltend, der Beschuldigte A._____ sei bemüht gewesen, dass sie mit

- 256 - der I1._____ ins Geschäft kommen würden, was aber für sie aufgrund der beste- henden 20-jährigen Kontakte mit ihren Hausbanken schwierig gewesen sei. Später gab er dann an, der Beschuldigte A._____ habe sich auch darum bemüht, dass sie Endfinanzierungen für Wohnungen oder Geschäftshäuser zu den einzelnen I1._____-banken führten, wobei er auf Nachfrage erklärte, mehrere Endkunden von Eigentumswohnungen hätten die Finanzierung schliesslich bei der I1._____ getä- tigt (act. 52106005 f.), wobei dieses Argument auch der Beschuldigte A._____ sel- ber anlässlich der Hauptverhandlung erstmals vorbrachte (act. 1336 S. 25). Aller- dings hatte gerade der Beschuldigte A._____ in seiner ersten Einvernahme zu HD._____ noch explizit verneint, dass es mit diesem eine konkrete Geschäftsan- bahnung gegeben habe (act. 50104041). Anlässlich einer zweiten Einvernahme betonte der Beschuldigte A._____ in Bezug auf das Geschäftliche einer solchen Reise mit dem Club zunächst, dass er auch in den Ferien immer im Kontakt mit dem Geschäft gewesen sei und viele Telefonate zu führen gehabt habe, bevor er dann vage anfügte, dass es überdies für ihn auch um die Beziehungspflege gegan- gen sei (act. 5010619 f.). HD._____ sagte in diesem Zusammenhang zwar auch aus, zu jener Zeit habe jede Person, welche geschäftlich aktiv gewesen sei, sehr gerne Kontakt mit dem Beschuldigten A._____ gehabt. Für ihn und HI._____ sei der Beschuldigte ein wichtiger Kontakt gewesen (act. 52106017). Der Beschuldigte A._____ mag für HD._____ und HI._____ durchaus ein wichtiger Kontakt in die Geschäftswelt gewesen sein. Einen konkretisierbaren Nut- zen, den die I1._____ durch die Einladung der erwähnten Teilnehmer auf die frag- liche Reise mit einem Privatjet erfahren hätte, ist aus den besagten Umständen indes nicht ersichtlich. Insbesondere wies HD._____ darauf hin, abgesehen von den Sachen, die sie mit dem Kochclub zusammen unternommen hätten, gar keinen Kontakt zum Beschuldigten A._____ gehabt zu haben (act. 52106003), damit also auch keinen geschäftlichen Kontakt zur I1._____ , was er letztlich auch ausdrück- lich bestätigte (act. 52106005). Die Aussagen von HE._____, wonach es sich bei den Reiseteilnehmer seiner Einschätzung nach um Kunden der I1._____ gehandelt habe (act. 52110006), geht insoweit fehl. Die vom Beschuldigten A._____ anläss- lich der Hauptverhandlung erwähnte Finanzierung von Eigentumswohnungen der

- 257 - Kunden von HD._____ durch die I1._____ wirkt vor diesem Hintergrund als nach- geschobener Erklärungsversuch betreffend den geschäftlichen Aspekt der Reisen mit dem Kochclub "HA._____". Zwar mag die I1._____ generell vom grossen Netz- werk des Beschuldigten A._____ profitiert haben, welches dieser unter anderem in solchen Clubs pflegte. Nicht in Abrede gestellt werden kann sodann, dass jährliche Veranstaltungen von Ostschweizer Geschäftsleuten für die I1._____ von Interesse sein konnten. Vorliegend geht es aber nicht um diese Veranstaltungen, sondern um die Einladung der vorgenannten Personen auf eine Reise mit einem Privatjet. Diese bezahlte Reise nach DM._____, bei welcher die Teilnehmer in früheren Jahren im- mer alleine für ihre Flüge aufkamen, sprengte den Rahmen eines solchen Netzwer- kens aber klar, zumal auch der Beschuldigte A._____ selber die private Kompo- nente solcher Reisen bestätigte (vgl. act. 50106025), was im Rahmen der rechtli- chen Beurteilung entsprechend zu würdigen sein wird.

b) Reise nach EA._____ im Februar 2015 aa) Die GW._____ AG stellte mit Faktura Nr. 021115/1 vom 18. Februar 2015 der I1._____ die Kosten in Höhe von EUR 28'250 für einen Flug am 20. Februar 2015 mit einem Privatjet von EA._____ nach Zürich in Rechnung (vgl. act. 45827180). Der Rechnungsbetrag stimmt mit einem durch DU._____ unter- zeichneten Vertrag vom 19. Februar 2015 (act. 32201048 ff.) betreffend eine solche Flugbuchung überein. Aus diesem Vertrag wird ersichtlich, dass der Flug mit den entsprechenden Kosten nur einen Gast betraf. Aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen DU._____ und der GW._____ AG ergibt sich, dass es sich bei diesem einen Gast um den Beschuldigten A._____ handelte (act. 32201044 ff.), was dieser auch nicht bestreitet. Er bestätigt vielmehr auf Vorhalt eines Fotos (act. 32209006), im Februar 2015 mit L._____, deren Bruder ID._____, EB._____ , BO._____ und dessen Ehefrau in EA._____ Golfen gewesen zu sein (act. 50106032 f.). Betreffend die Zahlungsnachweise ergibt sich aus dem bereits erwähnten, von der I1._____ edierten sog. Transaktionslog, dass am 2. März 2015 von einem I1._____-konto für die genannte Rechnung der GW._____ AG mit Faktura Nr. 021115/1 über EUR 26'250 eine Zahlung von CHF 28'250 ausgelöst wurde

- 258 - (act. 45320316 - 0326). Es wurde somit statt in EUR eine Auszahlung in CHF ver- anlasst. Daher wurde am 3. März 2015 nochmals zusätzlich CHF 2'061 für dieselbe Rechnung bezahlt (act. 45320326 - 0334). Ebenfalls an diesem 2. März 2015 erfolgte die Freigabe der Rechnung durch DU._____. Dass solche Freigaben im Auftrag des Beschuldigten A._____ erfolgten, wurde bereits bei der vorstehend beurteilten Reise nach DM._____ im August 2014 erläutert. Der Beschuldigte A._____ bestätigte zudem ausdrücklich auch für diese Reise, dass der Flug mit seinem Wissen und seiner Billigung von der I1._____ bezahlt worden sei (act. 50106031 f.). Schliesslich wurden auch diese Zahlungen zu Lasten der Kostenstelle 46 auf das Hauptbuchkonto 49 verbucht (act. 45318055). bb) Als Begründung für die fragliche Reise gab der Beschuldigte A._____ an- lässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 zunächst an, dass auch diese im Zu- sammenhang mit dieser Golf-Idee gestanden habe (act. 50106033). Diese Idee wurde bereits betreffend die Reisen nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 unter dem Anklagepunkt der Nutzung der Firmenkreditkarten gewürdigt, wo- bei festgehalten wurde, dass die Diskussion einer solchen Idee keinen genügenden geschäftlichen Konnex einer solchen Golfreise zu begründen vermag (vgl. vorste- hend Ziffer 2.4.4./c). Dies gilt auch für die vorliegende Reise nach EA._____ im Februar 2015. Später in der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 bestätigte der Beschuldigte selber, dass es sich dabei um eine private Reise gehandelt habe, indem er betreffend den Grund des Rückfluges vorbrachte, er hätte diesen nie an- getreten, wenn nicht ein geschäftlicher Grund dahintergesteckt hätte. Dies zeige, wie man auch im Rahmen von geplanten privaten Aktivitäten geschäftliche Interes- sen habe wahrnehmen müssen, dies immer nach dem Motto: Zuerst das Geschäft, dann das Private (act. 50108051). Mithin gab der Beschuldigte zu, dass die Reise privater Natur war, gab aber als Grund für die Rückreise einen Geschäftsanlass an. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2022 hielt er an dieser Darstel- lung fest und machte geltend, er gehe davon aus, dass es sich bei dieser Reise mit seiner Ehefrau, seinem Schwager und Freunden um private Golfferien gehandelt

- 259 - habe (act. 1136 S. 16 f.). Der private Charakter der Reise nach EA._____ im Feb- ruar 2015 ist im Sinne der Anklage mithin erstellt, auch wenn dem Beschuldigten A._____ auch hier am Rande – wie bereits bei den Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 – sein auf der Reise erlangtes Golf-Know-How allenfalls auch beruflich von Nutzen war. cc) Trotz des privaten Charakters der Reise ist die Frage des Rückfluges in diesem Fall jedoch unter einem besonderen Blickwinkel zu beantworten, da der Beschuldigte hier geltend macht, aus dringenden geschäftlichen Gründen für die I1._____ in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, weil er einen wichtigen geschäftli- chen Termin habe wahrnehmen müssen. Der in den Akten liegende (bereits er- wähnte) E-Mail-Verkehr zwischen DU._____ und der GW._____ AG zur Buchung des Rückfluges fand am 18. Februar 2015 statt, die genannte Vertragsunterzeich- nung für die Flugbuchung datiert vom 19. Februar 2015 und der Flug folgte bereits tags darauf am 20. Februar 2015. Die Buchung dieser Privatmaschine erfolgte also tatsächlich relativ spontan. Zudem erscheinen auch die übrigen Aussagen des Be- schuldigten nicht völlig unplausibel. Insbesondere sind die von ihm anlässlich der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung getätigten Aussagen nicht wider- sprüchlich. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme sagt er aus, dass er davon ausgehe, es müsse sich um einen wichtigen Termin gehandelt haben, wobei er sich an den konkreten Grund nicht erinnern könne. In der folgenden Einvernahme sprach er betreffend den Grund der Rückreise davon, dass sein Stellvertreter CZ._____ diesen Termin hätte wahrnehmen sollen, dieser aber kurzfristig nicht habe teilnehmen können oder er den Termin doch selber habe wahrnehmen müs- sen. Entweder es habe sich um einen notwendigen Termin im Rahmen einer Ak- quisition gehandelt oder eine Veranstaltung von I1._____ . Anlässlich der Befra- gung in der Hauptverhandlung kam er dann zum Schluss, es müsse sich um eine 100-Jahr-Feier gehandelt haben, da diese Termine bereits im Herbst bekannt ge- wesen seien. Es sei im Herbst abgemacht worden, dass sein Stellvertreter an der Feier teilnehme. Es habe sich dann aber kurzfristig herausgestellt, dass diese Bank definitiv mit ihm gerechnet habe. Diese Ausführungen sind kongruent mit einem E- Mail-Verkehr, welcher in den Akten liegt (act. 32201046 ff.), wonach sich DU._____

- 260 - bereits im September 2014, also im Herbst, bei der GW._____ AG für eine Privat- maschine betreffend einen Rückflug aus EA._____ am 21. Februar 2015 erkun- digte, somit nur einen Tag nach dem nun vorliegend zu beurteilenden Flug am 20. Februar 2015. Gewisse Zweifel an der Begründung des Fluges durch den Beschul- digten sind nicht von der Hand zu weisen, da er als Erklärung letztlich die Teil- nahme an einer 100-Jahr-Feier anbrachte, sich jedoch nicht daran erinnern konnte, bei welcher Bank(-filiale) diese genau stattfand. Seine Begründung hierfür, dass er pro Jahr etwa 15 I1._____-banken besucht habe und sich daher nicht erinnern könne, erscheint jedoch nicht von vornherein abwegig, dies auch deshalb, weil die- ser Anlass im Zeitpunkt seiner Befragung immerhin sieben Jahre zurücklag. Der Umstand, dass sich seine Assistentin bereits im September 2014 erstmals nach der Verfügbarkeit einer Privatmaschine erkundigt hat, kann im Übrigen durchaus den Grund gehabt haben, dass solche Anfragen als für den Notfall wahrzuneh- mende Alternative gedacht waren, welcher im vorliegenden Fall dann auch tatsäch- lich eintraf. DJ._____ machte als Auskunftsperson anlässlich seiner Einvernahme gel- tend, seiner Erinnerung nach nie von einem solchen Flug gehört zu haben (act. 52101049). Allerdings vermochte er sich in Bezug auf die Reisen des Beschul- digten A._____ generell an wenig Konkretes zu erinnern und erklärte unter ande- rem auch, dass er von der Kostenstelle 46 keine Ahnung gehabt habe (act. 52101049). An eine schriftliche "Policy" betreffend Nutzung von Privatjets auf Geschäftskosten konnte DJ._____ sich ebenfalls nicht erinnern. Er sei davon aus- gegangen, dass für Geschäftsreisen normale Linienflüge benutzt werden. Betref- fend die geschäftliche Begründetheit der in Frage stehenden Privatjetkosten meinte er allgemein, eine solche könne nur vorliegen, wenn irgendein "menschlicher Total- Notfall" eingetreten sei (act. 52101050). dd) Auch wenn mithin gewisse Zweifel am vom Beschuldigten A._____ geltend gemachten geschäftlich bedingten Notfall bestehen bleiben, kann ihm seine Sach- darstellung letztlich nicht rechtsgenügend widerlegt werden, weshalb die diesbe- züglichen Kosten für den Rückflug von der vorstehenden Einordnung des privaten Anlasses auszunehmen sind. Die Frage, ob die Buchung eines Privatjets in Höhe

- 261 - von EUR 28'250 auf Kosten der I1._____ trotz des geltend gemachten dringenden geschäftlichen Erfordernisses pflichtwidrig war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantworten sein.

c) Reise nach CN._____ im Januar 2015 aa) Betreffend die allgemeinen Umstände der Reise nach CN._____ im Januar 2015 sowie die Teilnehmer und die Motivation des Beschuldigten A._____ bzw. seine generelle Rechtfertigung der damit verbundenen Kosten kann vorweg auf die Erwägungen betreffend die Nutzung der Firmenkreditkarte verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.4./g). Unter der vorliegenden Anklageziffer stehen als weitere auf dieser Reise generierten Kosten zwei Rechnungen im Fokus, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist. bb) Die Rechnung der K._____ AG datiert vom 26. November 2014 (act. 45316015 = act. 65901006 = act. 66101017). Sie wurde folglich vor dem Reis- antritt nach CN._____ im Januar 2015 gestellt. Sie weist einen Betrag in Höhe von CHF 19'617.10 aus (CHF 18'164 zzgl. MwSt. von CHF 1'453.10). Exklusive Mehr- wertsteuer entspricht dieser Betrag der Rechnung der DV._____ AG an die K._____ AG vom 21. November 2014 (act. 46602226 ff. = act. 65901001 ff.). Diese Rechnung der DV._____ AG weist dieselben Leistungen wie jene beim Beschul- digten A._____ aus, welche bereits unter dem Titel der Nutzung der Firmenkredit- karte gewürdigt worden sind (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.4./g.cc). Es handelt sich demnach auch beim Beschuldigten G._____ um die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von CHF 6'900 für First-Class-Flüge für die Strecke Zürich - CN._____ mit der Fluggesellschaft GP._____ sowie um die Kosten in Höhe von CHF 11'264 für eine Deluxe-Suite im Hotel "GQ._____". Diese Rechnung der DV._____ AG wurde gemäss Auszug eines Kontos der K._____ AG am 3. Dezember 2014 von dieser beglichen (act. 47501018, die relevante Buchung ist dort grün markiert), was mit einer Übersicht der DV._____ AG über ihre Zahlungseingänge (act. 46602215 = act. 65901004) sowie einer Buchung auf einem Kontoblatt der K._____ AG über- einstimmt (act. 47501020, die entscheidende Buchung ist auch hier mit Textmarker hervorgehoben). Auch der Beschuldigte G._____ ging in seiner Befragung davon aus, dass seine Firma diese Rechnung bezahlt hat (act. 52002020 ff.). Im selben

- 262 - Zeitraum, somit vor Reiseantritt, verrechnete die K._____ AG diese Kosten mit der besagten Rechnung vom 26. November 2014 an die I1._____ weiter. Der Beschuldigte A._____ gab im Zusammenhang mit der Reise nach CN._____ wiederholt an, für ihn sei klar gewesen, dass die I1._____ für seine Kos- ten, die Kosten von BO._____ und auch die Kosten des Beschuldigten G._____ aufkomme (act. 52002017). Entsprechend visierte der Beschuldigte A._____ am

27. November 2014 diese Rechnung der K._____ AG (act. 45316015), worauf der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von CHF 19'617.10 ab einem Konto der I1._____ am 15. Dezember 2014 beglichen wurde (act. 45320337 = act. 66101020). Diese Gutschrift wurde am entsprechenden Datum auch bei der K._____ AG in ihrer Buchhaltung aufgenommen (act. 47501020, die entscheidende Buchung ist wiederum mit einem Textmarker hervorgehoben). Am 1. Dezember 2014 erfolgte die Freigabe durch DU._____ (act. 45320359), worauf schliesslich die Zahlung zulasten der Kostenstelle 46 auf das Hauptbuchkonto 50 verbucht wurde (act. 45318006). Hinsichtlich des Auftrags und der Kenntnis des Beschuldig- ten A._____ betreffend die Belastung der Kosten und der Verbuchung derselben gilt im Übrigen das bereits im Zusammenhang mit den anderen Reisen Erwähnte. cc) Die zweite relevante Rechnung datiert vom 10. März 2015. Mit dieser ver- rechnete BO._____ der I1._____ zuhanden des Beschuldigten A._____ den Be- trag von CHF 18'100 für Beratungsleistungen (inkl. Auslagen und Spesen gemäss Absprache) (act. 45320352 = act. 66101009). Die fragliche Rechnung wurde folg- lich erst nach dem Reiseantritt nach CN._____ im Januar 2015 gestellt. Es liegen dazu keine Aussagen von BO._____ vor, da dieser anlässlich der Zeugeneinver- nahme nicht damit konfrontiert wurde und anlässlich der Beschuldigteneinver- nahme die Aussage verweigerte. Aus einem Vergleich der Unterschrift auf dieser Rechnung mit der Unterschrift von BO._____ , welche dieser unter anderem an- lässlich der Einvernahme vom 29. August 2019 leistete (vgl. act. 52105001 ff.), ergibt sich, dass BO._____ die fragliche Rechnung unterzeichnete, weshalb davon auszugehen ist, dass er diese an die I1._____ zu Handen des Beschuldigten A._____ verschickte. Der Beschuldigte A._____ visierte diese Rechnung am 16. März 2015, worauf der Betrag – wie ein Auszug eines auf die I1._____ lautenden

- 263 - Bankkontos zeigt (act. 45320036 = act. 66101011) – von der I1._____ am 23. März 2015 an BO._____ ausbezahlt wurde. Dieser Betrag wurde von DU._____ für den Beschuldigten A._____ mit elektronischer Freigabe vom 17. März 2015 freigege- ben (act. 45320357), woraufhin dieser Betrag zulasten der Kostenstelle 46 auf das Hauptbuchkonto 50 verbucht wurde (act. 45318072). Auch hier ist davon auszuge- hen, dass DU._____ im Auftrag und mit Wissen des Beschuldigten A._____ han- delte. Der Betrag dieser Rechnung in Höhe von CHF 18'100 entspricht praktisch der Höhe der Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 von CHF 18'164 (act. 46602234 ff. = act. 66101004 ff.), welche wiederum die gleichen Leistungen enthält wie die bereits bei den Beschuldigten G._____ und A._____ besprochenen Rechnungen, namentlich die Flug- und Hotelkosten betreffend die Reise nach CN._____. Es ist mithin davon auszugehen, dass BO._____ diese Reisekosten mit der genannten Rechnung an die I1._____ bzw. den Beschuldigten A._____ weiterverrechnete.

d) Hilfeleistung des Beschuldigten G._____ aa) Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten G._____ im Zusammenhang mit dessen erstellten Teilnahme an der Reise nach CN._____ im Januar 2015 vor, dass er bzw. eine in dessen (konkludentem) Auftrag handelnde Mitarbeiterin der K._____ AG die Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 (act. 65901006 = act. 45316015) an die I1._____ zu Handen des Beschuldigten A._____ zukommen liess, wobei der Beschuldigte G._____ zumindest damit ge- rechnet haben soll, dass der Beschuldigte A._____ diese pflichtwidrig der I1._____ weiterbelasten würde (act. 10103084). bb) Sowohl der Beschuldigte G._____ als auch der Beschuldigte A._____ ver- standen diese Reise gemäss ihren Aussagen primär als ein Dankeschön für die bisherige Arbeit des Beschuldigten G._____ bei der I1._____ . Bezüglich der Frage, wer diese Reise zahlen sollte, machten die beiden Beschuldigten zunächst aber unterschiedliche Angaben. So führte der Beschuldigte A._____ wiederholt aus, für ihn sei klar gewesen, dass diese Reisekosten von der I1._____ bezahlt würden (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.4./c). Der Beschuldigte G._____ stellte sich demgegen-

- 264 - über zunächst auf den Standpunkt, er sei von einer Privateinladung des Beschul- digten A._____ ausgegangen (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2./b). Diesbezüglich drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschuldigte A._____ bei seiner Einladung nicht explizit kundtat, in wessen Namen er seine Einladung aussprach, was inso- fern zu seinem sonstigen Verhalten passt, als er auch bei anderen Gelegenheiten nicht zwischen seiner Person und der I1._____ unterschied. Auf die Frage, was ihm der Beschuldigte A._____ betreffend die Übernahme der Kosten gesagt habe, machte der Beschuldigte G._____ insoweit glaubhaft geltend, sie hätten nie konkret darüber gesprochen (act. 52201006). Auf diesen Umstand wies auch der Verteidi- ger des Beschuldigten G._____ hin (act. 1382 S. 11 + 16), zumal auch BO._____ auf die Frage, von wem er zu dieser Reise nach CN._____ konkret eingeladen worden sei, ausführte: "Das ist eine gute Frage … Das weiss ich nicht. A._____? Die I1._____ ? Ich habe das nicht nachgefragt. Ich gehe davon aus, dass ich von der I1._____ eingeladen wurde (act. 52105011). cc) Die Aussagen des Beschuldigten G._____ , von wem er sich nach CN._____ eingeladen wähnte, sind nicht stimmig. Anlässlich der ersten Einver- nahme als beschuldigte Person vom 5. Februar 2020 vertrat er – wie erwähnt – den Standpunkt, er sei klar davon ausgegangen, dass der Beschuldigte A._____ diese Reise privat bezahle (act. 52201006) bzw. privat bezahlt habe (act. 52201011), wo- bei er bestritt, dass er selber etwas mit der Begleichung der entsprechenden Rech- nung zu tun gehabt habe (act. 52201008). Nach Vorhalt der Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 an die K._____ AG (mit den aufgelisteten Hotel- und Flugkosten betreffend die Reise nach CN._____), der Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 über den gleichen Betrag (exkl. MwSt.) sowie schliesslich einer Übersicht über einen Zahlungseingang bei der DV._____ AG be- treffend den Kunden G._____ am 3. Dezember 2014 in Höhe von CHF 18'164 zeigte sich der Beschuldigte G._____ dann sichtlich überrascht und machte gel- tend, sich nicht an diese Rechnungen und diese Gutschrift zu erinnern. In der Folge gab er einerseits an, aufgrund der ihm vorgelegten Unterlagen sei es doch möglich, dass er die Rechnung der DV._____ AG vorab selber beglichen habe und er dies einfach nicht mehr wisse. Dass er nicht einfach die DV._____-Rechnung an den Beschuldigten A._____ weitergeleitet, sondern eine neue, eigene Rechnung erstellt

- 265 - habe, könne er sich nur damit erklären, dass der Beschuldigte A._____ ihm hierzu einen solchen Auftrag gegeben habe bzw. geben liess. Gleichzeitig räumte der Be- schuldigte G._____ ein, sich an diese Umstände der Rechnungsstellung nicht mehr erinnern zu können, ansonsten er sich auf die Einvernahme ganz anders vorberei- tet hätte (act. 52201009). Im Anschluss erklärte er, dass er sich wohl einfach nicht darum gekümmert habe, ob der Beschuldigte A._____ diese Kosten selber bezahle oder über die I1._____ laufen lasse, zumal ihm die Spesenreglemente und -kom- petenzen bei der I1._____ unbekannt gewesen seien (act. 52201011). Schliesslich gab er – wiederum seinem ursprünglichen Standpunkt entsprechend – an, er sei immer davon ausgegangen, dass es eine private Einladung gewesen sei, was er bereits der damaligen Geschäftsleitung im Rahmen seiner früheren Befragung so gesagt und sich dabei bereit erklärt habe, seinen Anteil nachzuzahlen, falls die Kos- ten doch über die I1._____ abgerechnet worden seien (act. 52201014). In der Kon- frontationseinvernahme vom 21. April 2020 vertrat der Beschuldigte G._____ dann wiederum den Standpunkt, er habe sich keine Gedanken gemacht, wer die Rech- nung auf welche Weise bezahle; ihm sei einfach klar gewesen, dass er eingeladen gewesen sei (act. 52002021). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhandlung (act. 1342). Diese unterschiedlichen Depositionen lassen erheblich daran zweifeln, dass der Beschuldigte G._____ im Zeitpunkt der Einladung tatsächlich davon aus- ging, dass der Beschuldigte A._____ die Einladung zu dieser Golfreise als Privat- person ausgesprochen hat. Deutlich naheliegender erscheint, dass der Beschul- digte G._____ bereits vor Antritt dieser teuren Reise zumindest ernsthaft damit rechnete, dass er sie auf Kosten der I1._____ würde antreten können. dd) Eine Strafbarkeit des Beschuldigten G._____ als Gehilfe würde neben der Annahme, dass die Kosten von der I1._____ bezahlt werden, aber zusätzlich be- dingen, dass er die spätere Rechnung der K._____ AG in Auftrag gegeben hat und ihm in diesem Zeitpunkt auch bewusst war bzw. er zumindest ernsthaft damit rech- nete, dass der Beschuldigte A._____ solche Kosten intern nicht der I1._____ hätte belasten dürfen.

- 266 - Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, weshalb die Rechnung der DV._____ AG vom 21. November 2014 nicht direkt von der I1._____ bzw. vom Beschuldigten A._____ übernommen wurde, sondern zunächst an die K._____ AG geschickt und von dieser bezahlt wurde. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte A._____ dieses Vorgehen bewusst so wählte, um die Kosten der I1._____ auf diese Weise auferlegen zu können, wobei diesfalls aber offen bleibt, inwiefern er dies den beiden Mitreisenden so kommuniziert hat. Fest steht jeden- falls, dass die K._____ AG diese Kosten am 26. November 2014 an die I1._____ weiterverrechnete, noch bevor sie diese am 3. Dezember 2014 selbst bezahlt hatte. Die Umstände dieser Rechnungstellung an die I1._____ bleiben auf jeden Fall dif- fus. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten G._____ , welcher sich im Zeitpunkt der Einvernahme vom 5. Februar 2020 weder an die Rechnung der DV._____ AG noch an die hier in Frage stehende Rechnung der K._____ AG vom

26. November 2014 erinnern konnte, lassen sich letztlich nicht wiederlegen. Auf- grund der Protokollierung seiner entsprechenden Einvernahme bestehen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass er von den ihm vorgehaltenen Dokumenten tatsächlich überrascht war (vgl. act. 52201008 f.), wobei er grundsätzlich durchaus damit hätte rechnen müssen, dass die Behörden im Rahmen der Hausdurchsuchung solche Dokumente bei ihm sichergestellt haben könnten. Als ihm die erwähnte Rechnung der K._____ AG vorgehalten wurde, mutmasste er als Hypothese, der Beschuldigte A._____ könnte ihm hierzu den Auftrag erteilt haben, wobei er anfügte, er wisse es aber ehrlich gesagt nicht mehr genau, ansonsten er sich auf die Einvernahme ganz anders vorbereitet hätte (act. 52201009). Glaubhaft erscheint, dass der Beschul- digte G._____ – wie er stets geltend machte – diese Rechnung nicht selber ver- fasste. Aus einem anlässlich der Hausdurchsuchung bei der K._____ AG angefer- tigten Screenshot über die Dokumenteigenschaften dieser Rechnung (act. 47501017) wird nämlich ersichtlich, dass sie zuletzt von HO._____ gespei- chert wurde, bei welcher es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten G._____ um seine damaligen Assistentin handelt. Diese konnte sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten G._____ nicht erinnern, ob sie diese Rechnung in seinem Auftrag oder direkt im Auftrag der I1._____ verschickt habe (vgl. act. 52002024), wurde

- 267 - selber aber nicht zu den inkriminierten Ereignissen vernommen. Anlässlich der ers- ten Einvernahme als beschuldigte Person gab G._____ auf die Frage, wer diese Rechnung gestellt habe, an, dass wohl schon er dies gewesen sei, dies aber wohl vergessen habe (act. 52201008). Später meinte er, die Rechnungstellung sei wohl auf seine Anweisung hin erfolgt, wenn es tatsächlich eine Rechnung der K._____ AG gewesen sei (act. 52201012). Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass der überraschte Beschuldigte diesbezüglich nach einem Erklärungsansatz suchte, welcher nicht zwingend zutreffen muss. Die zitierten Aussagen wollte der Beschul- digte anlässlich der Schlusseinvernahme denn auch nicht mehr so bestätigen, son- dern machte geltend, er wisse das einfach nicht mehr im Detail, und fügte ferner an, vor der Einvernahme auch noch mit seiner Assistentin über diese Rechnung gesprochen zu haben (act. 52002023), was er anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte (act. 1342 S. 5). Es bestehen nach dem Gesagten zwar gewisse Anhalts- punkte, dass der Beschuldigte G._____ den Versand dieser Rechnung zumindest bewilligte und somit auch Kenntnis von deren Inhalt hatte. Allerdings wurde die As- sistentin des Beschuldigten zu dieser Frage nicht einvernommen, so dass sie die- sen Umstand nicht bezeugen konnte. Allerdings soll auch sie gemäss Angaben des Beschuldigten G._____ nicht mehr wissen, ob sie diese Rechnung direkt im Auftrag der I1._____ verschickt habe oder in seinem Auftrag. Der Beschuldigte G._____ betonte in diesem Zusammenhang anlässlich der Hauptverhandlung denn auch, dass seine Gesellschaft in jener Zeit ein relativ grosser Betrieb mit rund 20 Ange- stellten und einem angestellten CEO gewesen sei, weshalb es durchaus möglich sei, dass er diese Rechnung nie zu Gesicht bekommen habe (act. 1342 S. 8). Letzt- lich bleiben die Umstände der Rechnungstellung an die I1._____ somit ungeklärt, worauf auch der Verteidiger des Beschuldigten G._____ anlässlich der Hauptver- handlung zu Recht hinwies (act. 1382 S. 5 ff.). Diese Rechnungsstellung kann mit der Verteidigung auch nicht mit derjenigen von BO._____ verglichen werden, denn dieser hatte die Rechnung erwiesenermassen gesehen, denn er hatte sie eigen- händig visiert. Zudem hatte dieser die Rechnung nach Reiseantritt gestellt und gab dazu Beratungsdienstleistungen als Grund an, was nachweislich falsch war. In subjektiver Hinsicht kommt es sodann entscheidend darauf an, ob der Beschuldigte G._____ im Zeitpunkt der Rechnungstellung an die I1._____ davon

- 268 - ausging bzw. damit rechnen musste, dass der Beschuldigte A._____ nicht berech- tigt war, eine solche Dankesreise auf Kosten der I1._____ durchführen zu lassen. Wenn der Beschuldigte G._____ in diesem Zusammenhang angibt, sich über die Spesenkompetenzen und -reglemente des Beschuldigten A._____ damals keine Gedanken gemacht zu haben, erscheint dies durchaus nachvollziehbar. Festzuhal- ten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Rechnungstellung der K._____ AG vor der Reise nach CN._____ erfolgte, als der Beschuldigte G._____ die ge- nauen Modalitäten der Reise noch gar nicht kannte. Die Ausführungen der Anklä- gerin in diesem Punkt gehen fehl (vgl. act. 1347 S. 17). Dass der Beschuldigte G._____ diese Reise nachträglich als rein privates Vergnügen erlebte, mag zwar sein, doch kommt es für die Beurteilung des subjektiven Anklagesachverhaltes pri- mär auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an, welche vor dem Reiseerlebnis datiert. 3.4.3. Honorarnoten

a) Honorarnoten von RA X1._____ aa) Die Honorarnote von Rechtsanwalt X1._____ vom 18. April 2015 "In Sa- chen: BL._____" über den Betrag von CHF 21'785.55 liegt mit act. 45307003 = act. 63901080 im Recht. Die Rechnung betrifft den Leistungszeitraum 12. Juni 2014 bis zum 31. März 2015. Diese bei der I1._____ edierte Honorarnote wurde erkennbar zwei Tage nach dem Rechnungsdatum am 20. April 2015 durch den Be- schuldigten A._____ visiert, er nahm sie folglich zur Kenntnis. Ebenfalls im Recht liegt die Honorarnote von Rechtsanwalt X1._____ vom

27. September 2015 über den Betrag von CHF 9'210.65 für Leistungen vom

24. Juni 2014 bis zum 26. September 2015, was zeigt, dass sich die Leistungszeit- räume der beiden Honorarnoten teilweise überschneiden (act. 453017007 = act. 63901082). Diese Honorarnote wurde ebenfalls "In Sachen: BL._____" ge- stellt. Und auch diese wurde durch den Beschuldigten A._____ visiert, namentlich bereits am Tag nach dem Rechnungsdatum, am 28. September 2015.

- 269 - bb) Dass diese Honorarnoten von der I1._____ in der Folge bezahlt wurden, ist durch die Akten ohne Weiteres belegt (vgl. act. 45320025 f.). Ebenfalls erfolgte, wie in der Anklage festgehalten, für die erst genannte Honorarnote am 28. März 2015 die elektronische Freigabe durch DU._____ (act. 45308016) und für die zweit genannte am 29. September 2015 eine solche durch DT._____ (act. 45308020 f.). Die Honorarnoten fanden entsprechenden Eingang in die Buchhaltung. Sie wurden zulasten der Kostenstelle 46 auf dem Hauptbuchkonto 50 verbucht (act. 45318001). cc) Zudem liegt ein Schreiben von Rechtsanwalt X1._____ vom 28. April 2018 in den Akten, wonach dieser auf eine Anfrage von HM._____ von der I1._____ schrieb, dass die beiden vorliegend zu beurteilenden Honorarnoten die persönliche Beratung seines Mandanten beträfen. Falls sie tatsächlich von der I1._____ begli- chen worden seien, sei das offensichtlich irrtümlich erfolgt, wobei der Beschuldigte A._____ selbstverständlich bereit sei, diese Beträge zurückzuerstatten. Er (X1._____ ) gehe davon aus, dass es zu diesem Irrtum insbesondere deshalb ge- kommen sei, weil er zu beiden Honorarnoten gemäss seinen Aufzeichnungen keine Fakturadetails geliefert habe (vgl. act. 45302003 f.). Anlässlich eines weiteren Schreibens von Rechtsanwalt X1._____ vom 3. Dezember 2018 an die Staatsan- waltschaft gab dieser auf entsprechende Nachfrage an, dieses Schreiben an die I1._____ vom 28. April 2018 mit seinem Mandanten abgesprochen zu haben (act. 70102214.1). dd) Der Beschuldigte A._____ bestritt weder anlässlich der Einvernahme vom

6. Mai 2019, welche wenige Tage nach dem erfolgten Schreiben von Rechtsanwalt X1._____ an HM._____ erfolgte, noch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 18. Mai 2020 und auch nicht anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2022, dass diesen Honorarnoten private anwaltliche Beratungen seitens von Rechtsan- walt X1._____ zu Grunde lagen. Er gab jedoch in Übereinstimmung mit dem Schrei- ben von Rechtsanwalt X1._____ an, dass dies irrtümlich geschehen sei, womit er insbesondere ein vorsätzliches Vorgehen in Abrede stellt. ee) Der Leistungszeitraum betreffend die Angelegenheit "BL._____" beginnt am 12. Juni 2014, somit am Tag nach der nächtlichen Auseinandersetzung im Hotel

- 270 - "BI._____" in Zürich. Dass es sich bei den Honorarnoten um Leistungen im Nach- gang zu diesem Streit handelte, ist erstellt, dies insbesondere aufgrund der zeitli- chen Koinzidenz und der Tatsache, dass Rechtsanwalt X1._____ den Beschuldig- ten A._____ in dieser Hinsicht betreut hat, wobei es sich bei den Leistungen der Honorarnoten anerkanntermassen um private Beratungen handelte. Bei der nächt- lichen Auseinandersetzung handelte es sich um eine offensichtlich private Angele- genheit. Wenn der Beschuldigte A._____ geltend macht, damals diesen Zusam- menhang nicht realisiert bzw. diesen "Link" nicht gemacht zu haben (act. 50104025), gibt er damit jedenfalls implizit selber zu, dass der betreffende Zu- sammenhang bei näherem Hinsehen ersichtlich geworden wäre. Fraglich ist, ob die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ behauptet, die Rechnungen nicht genauer überprüft zu haben, zu seiner Entlastung beizutra- gen vermag. Dabei ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte den Irrtum nicht sonderlich spontan, sondern erst nach Rücksprache mit seinem Vertei- diger vorbrachte. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass sich die einschnei- denden Ereignisse vom 11./12. Juni 2014 in das Gedächtnis des Beschuldigten eingebrannt hatten, auch wenn er sie im Zusammenhang mit der Befragung zur Honorarnote teils herunterspielte (vgl. seine Aussagen gemäss act. 50104024 ff.). Insbesondere bestätigte er, am 12. Juni 2014 dieses Ereignis im Hotel BI._____ mit seinen Anwälten besprochen zu haben (act. 50106048). Er wurde im Zusam- menhang mit diesem einprägsamen Ereignis gerade von Rechtsanwalt X1._____ beraten, dessen Honorarnote später vor ihm lag. Die Vorbringen des Beschuldigten A._____, wonach im damaligen Zeitraum eigentlich sämtliche Rechnungen die I1._____ betroffen hätten (act. 50104024), erscheinen in diesem Zusammenhang nicht sonderlich glaubhaft. Andrerseits erfolgte der massive Streit bereits im Juni 2014, während die erste Honorarnote erst knapp ein Jahr später im April 2015 und die zweite im September 2015 gestellt wurde. Auch wenn Rechtsanwalt X1._____ gemäss den Akten in dieser Zeit allenfalls noch weitere Beratungsdienstleitungen für die I1._____ erbrachte, hätte dem Beschuldigten A._____ aber bei näherem Hinsehen offenkundig auffallen müssen, dass diese Honorarnoten seine persönli- chen Beratungen im Zusammenhang mit der Streitigkeit im Hotel BI._____ betra- fen, zumal ihn Rechtsanwalt X1._____ eben insbesondere in dieser einprägsamen

- 271 - Streitigkeit intensiv beraten haben musste. Anders als die Beratung betreffend die- sen einprägsamen Vorfall, konnte sich der Beschuldigte betreffend andere Bera- tungsdienstleistungen von Rechtsanwalt X1._____ , welcher dieser gegenüber der I1._____ erbrachte, anlässlich der Hauptverhandlung an keine Beispiele erinnern, sondern verwies diesbezüglich auf seinen Anwalt (act. 1346 S. 18). Anlässlich der Einvernahmen in der Voruntersuchung und insbesondere anlässlich der Hauptver- handlung machte der Beschuldigte geltend, die Anwaltskanzleien hätten den Irrtum hervorgerufen, indem diese ihre Anwaltsrechnungen irrtümlich an seine geschäftli- che Adresse der I1._____ verschickt hätten (act. 1136 S. 8 + 18). Ein solches Vor- gehen seitens der Anwaltskanzleien ist jedoch – wie auch die Anklägerin festhält (act. 1347 S. 15 f.) – nicht besonders unüblich und taugt daher auch nicht als Grund für den geltend gemachten Irrtum. Zudem waren die Rechnungen mit "persön- lich/vertraulich" gekennzeichnet, was nicht das einzige Kriterium, aber ein zusätzli- ches Indiz war, dass die Rechnungen womöglich etwas Persönliches bzw. Privates betrafen. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ brachte in diesem Zusam- menhang als zusätzliches Argument für die Begründung des Irrtums die "unüber- schaubare Fülle von Zahlungen" vor, die über die Kostenstelle 46 abgewickelt wor- den seien. So befinde sich in den Akten eine Excel-Liste, aus der ersichtlich werde, dass über die Kostenstelle 46 über 4'400 Transaktionen belastet worden seien (act. 1356 S. 93). Die Liste weist in der Tat eine solche Zahl an Transaktionen aus. Diese Transaktionen betrafen jedoch den Zeitraum von 2010 bis 2015. Damit han- delte es sich pro Woche um 2 oder 3 Transaktionen, was nicht eine derart hohe Anzahl darstellt, dass eine Überprüfung verunmöglich gewesen wäre, worauf auch die Privatklägerin 4 zutreffend hinweist (vgl. act. 1419 S. 19). Die Verteidigung lässt zudem ausser Acht, dass gerade einmal fünf Positionen in dieser Liste ihre Hono- rarnoten betreffen, wobei es sich bei den fraglichen beiden Honorarnoten gerade um diejenigen Rechnungen mit den höchsten Beträgen handelt (vgl. act. 45318001). Speziell in Bezug auf die Honorarnoten kann somit nicht von einer unüberschaubaren Fülle gesprochen werden. Die Anklägerin weist in diesem Zu- sammenhang sodann zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ angab,

- 272 - sich nicht erinnern zu können, während seiner Zeit als CEO je eine Anwaltsrech- nung bzw. eine Rechnung von Rechtsanwalt X1._____ privat beglichen zu haben (act. 1347 S. 15 mit Verweis auf act. 501044024 + 4035). ff) Musste dem Beschuldigten A._____ aber aufgrund des Gesagten bewusst sein, dass auch Honorarnoten mit privaten Charakter von Rechtsanwalt X1._____ bei ihm auf dem Tisch landen und hat er in der Folgezeit auch solche Honorarnoten ohne nähere Durchsicht durchgewinkt, wobei ihm der private Konnex bei näheren Hinsehen ohne Weiteres hätte auffallen müssen, so musste er bei diesem Vorge- hen geradezu damit rechnen, dass er eine Rechnung mit privatem Charakter irr- tümlich der I1._____ belasten könnte, zumal er diesbezüglich auch keinerlei Vor- sichtsmassnahmen traf. Seine eher saloppen Ausführungen zu diesen Vorgängen vermögen ihn nicht zu entlasten, sondern zeigen vielmehr auf, dass er bei der Vi- sierung von Rechnungen zu Lasten seiner Arbeitgeberin auf keinen Fall mit derje- nigen Sorgfalt vorging, welche von ihm als Geschäftsvorsitzendem im Minimum ge- fordert war. Vielmehr stand er Schädigung seiner Arbeitgeberin relativ gleichgültig gegenüber, obwohl er diesbezüglich einer erhöhte Verantwortung hatte.

b) Honorarnoten von BK._____ aa) Sämtliche acht Honorarnoten im " BM._____", welche Eingang in die An- klage gefunden haben (act. 10103092), finden sich in den Akten (act. 45303006, 3009, 3013, 3016, 3019, 3022, 3025 + 3029). Von diesen acht Honorarnoten wur- den sechs an den in der Anklage aufgeführten Daten durch den Beschuldigten A._____ visiert. Zwei Honorarnoten wurden dagegen nicht vom Beschuldigten vi- siert, was auch die Anklage nicht behauptet. Der Beschuldigte A._____ anerkannte anlässlich der Schlusseinvernahme bei diesen Honorarnoten im "BM._____" sinngemäss, dass es sich hierbei um pri- vate Beratungsleistungen handelte, denn er bestritt insbesondere nicht, dass es sich dabei um anwaltliche Leistungen im Nachgang zum privaten Streit in der er- wähnten Nacht handelte. Vielmehr machte er auch hier eine irrtümliche Bezahlung durch die I1._____ geltend (act. 50108059).

- 273 - Die Anwaltskanzlei BK._____ hielt in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2018 an die I1._____ bzw. HM._____ (act. 45302007 ff. = act. 63901098 ff.) denn auch fest, sämtliche in der Anklage aufgeführten Honorarnoten im "BM._____" würden eine private Angelegenheit des Beschuldigten A._____ betreffen, weshalb man auf- grund des Anwaltsgeheimnisses nicht befugt sei, ohne Zustimmung des Beschul- digten A._____ die Fakturadetails offenzulegen. Aufgrund seiner Aussagen zu den Honorarnoten der BK._____ kann auch diesbezüglich als erstellt geltend, dass der Beschuldigte A._____ aufgrund seiner laxen Überprüfungen, welche er mit seinem Visum kennzeichnete, konkret damit rechnen musste, dass auch private Rechnungen über die Geschäftskonten bezahlt würden. Dies gilt umso mehr, als er selber angab, in seiner Zeit bei I1._____ kaum eine Anwaltsrechnung selber beglichen zu haben, weshalb es sich ihm geradezu aufgedrängt haben muss, dass BK._____ diese jeweils an seine Geschäftsadresse schickte. Wenn er vor diesem Hintergrund lediglich die Rechnungsadresse über- prüfte und dann die Rechnung zur Bezahlung freigab, handelte er derart unsorgfäl- tig, dass sein Verhalten nur als Billigung einer Schädigung seiner Arbeitgeberin zu interpretieren ist. Zwar finden sich anders als bei den Honorarnoten von Rechtsan- walt X1._____ , von welchen lediglich fünf existieren, etliche Honorarnoten von BK._____ in den Akten, welche über die Kostenstelle 46 abgerechnet wurden und teils auch Beratungen für die I1._____ betrafen (vgl. act. 45318001). Nichtsdestot- rotz waren die vorliegend zu beurteilenden Beratungen in den Honorarnoten mit "BM._____" gekennzeichnet. Die Aussage des Beschuldigten A._____, wonach er den Projektnamen "BL._____" (wofür die Bezeichnung "BM._____" steht) keine Be- deutung zugemessen habe und diesen Projektnamen heute (anlässlich einer Ein- vernahme) eigentlich zum ersten Mal sehe (vgl. act. 50104023), sind nicht glaub- haft, ging es bei diesem Projekt doch um Beratungsdienstleitungen im Nachgang zur denkwürdigen Auseinandersetzung im Hotel BI._____ , welche auch ihm in Erinnerung geblieben sein musste. Es war also für ihn sehr wohl erkennbar, dass es sich bei diesen Honorarnoten um private Beratungsdienstleistungen handelte, wovor er offensichtlich bewusst die Augen verschloss. Ausgenommen davon ist allerdings die Honorarnote über CHF 23'219.35, die nicht an ihn, sondern nur an die I1._____ gerichtet war. Bei dieser nicht an ihn adressierten Note kann denn

- 274 - auch nicht von einer derartigen Unsorgfalt gesprochen werden, dass von einer In- kaufnahme einer Schädigung der I1._____ auszugehen ist. Gleiches muss bei den zwei Honorarnoten gelten, welche nicht vom Beschuldigten A._____ visiert wurden, namentlich derjenigen von CHF 1'325.60 und derjenigen von CHF 407.85, weil hier unklar bleibt, ob er diese Noten überhaupt gesehen hat. Anders verhält sich dies jedoch wiederum bei den übrigen fünf Honorarnoten im Gesamtumfang von CHF 23'172.45, welche an ihn verschickt und von ihm visiert wurden (act. 45303009, 3016, 3019, 3022, 3025 + 3029). Soweit die Verteidigung des Be- schuldigten A._____ mithin vorbringt, die Rechnungen von BK._____ seien an die I1._____ adressiert worden (act. 1356 S. 94), lässt sie mit anderen Worten diese Rechnungen ausser Acht. Dass die vom Beschuldigten A._____ visierten Honorarnoten in der Folge von der I1._____ an den in der Anklage genannten Daten bezahlt wurden, ist durch die Akten ohne Weiteres belegt (act. 45320029 i.V.m. act. 45320115, act. 45320032 i.V.m. act. 45320117, act. 45320033 i.V.m. act. 45320119, act. 45320034 i.V.m. act. 45320120, act. 45320035; die Zahlungen wurden teils im Rahmen von Sammelvergütungen getätigt, was in den genannten Aktoren nach dem "i.V.m." ersichtlich wird). Ebenfalls gemäss Anklage erstellt sind die dort fest- gehaltenen Daten betreffend die elektronischen Freigaben (act. 45303008, 3018, 3021, 3024, + 3027 f.). Die Vergütungen fanden schliesslich auch entsprechenden Eingang in die Buchhaltung und wurden zu Lasten der Kostenstelle 46 auf dem Hauptbuchkonto 47 verbucht (act. 45318001). Aus den Belegen betreffend die elektronischen Freigaben wird zudem er- sichtlich, dass neben den Freigaben, welche die Assistentinnen des Beschuldigten A._____ für diesen tätigten, auch eine Freigabe des jeweiligen Bereichsleiters der Abteilung "Legal & Compliance" zu erfolgen hatte, welche jedoch ebenfalls nicht durch diesen selber, sondern dessen Assistentinnen ausgeführt wurde. HC._____ war von 2005 bis Ende April 2015 dieser Bereichsleiter und wurde danach durch L._____ abgelöst (act. 52112005 + 2013). Bei den besagten Assistentinnen han- delt es sich bei den vorliegend noch zu beurteilenden Fällen um HF._____ (vgl. act. 52112007 + act. 52113006 ff.) und IE._____ (vgl. act. 52113015).

- 275 - Das zusätzliche Visumserfordernis des Bereichsleiters der Abteilung "Le- gal & Compliance" beim Hauptbuchkonto 51 für Rechnungen von Anwälten, geht auf eine interne Regelung der I1._____ , nämlich die Dauerweisung Nr. 125 (act. 45301036), zurück. Aus den Belegen betreffend den elektronischen Workflow und den Aussagen von HF._____ sowie HC._____ wird jedoch ersichtlich, dass auch ohne Visum des Bereichsleiters auf den vorliegend zu beurteilenden physi- schen Honorarnoten eine elektronische Freigabe durch die Assistentinnen erfolgte. HF._____ gab in diesem Zusammenhang an, dass sie von der angesprochenen Dauerweisung mit dem entsprechenden Erfordernis des Zweitvisums erst ein paar Jahre später erfahren habe (act. 52113020). HC._____ konnte sich an keine Rech- nung erinnern bzw. war der Meinung, dass solche Rechnungen generell nicht bei ihm vorbeigegangen seien (act. 52112008). HF._____, welche bei vier der fünf vor- liegend zu beurteilenden Freigaben als ausführende Person vermerkt ist, gab in diesem Zusammenhang an, für sie sei wichtig gewesen, dass irgendein Bereichs- leiter die Rechnung gutgeheissen habe, denn dies habe für sie ein "Go" bedeutet, die Rechnungen weiter durchzuwinken (act. 52113010). Die Bereichsleiter hätten sich, wenn eine Rechnung elektronisch gekommen sei, nicht weiter um die Rech- nung gekümmert, sondern sie habe diese bearbeitet. Wenn eine Rechnung visiert gewesen sei, so habe sie diese genehmigt. Für sie habe mit anderen Worten auch ein Visum von einem anderen Bereichsleiter als der Abteilung "Legal & Compli- ance" genügt (act. 52113011). Betreffend die Kostenstelle des Beschuldigten A._____ führte sie schliesslich aus, für sie seien die Rechnungen in diesen Fällen gut gewesen (at. 52113012). bb) Was die Honorarnoten im "Projekt BQ._____" bzw. "Projekt HB._____" anbelangt, so finden sich sechs Rechnungen in den Akten (act. 45304063, 4068, , 4082, 4086, 4089 + 4092), wovon aber nur zwei vom Beschuldigten A._____ an den in der Anklage festgehaltenen Daten visiert sind. Fraglich ist, ob es sich dabei um private Beratungen des Beschuldigten A._____ handelte, wurde doch der Pro- jektname " BQ._____" offensichtlich auch im Zusammenhang mit dem Gutachten- auftrag an Prof. BR._____ benutzt, welcher "die Kundin I1._____" betraf (vgl. act. 63901104 ff., insbesondere act. 45304044 = act. 63901109 und act. 45301060 = 63901110). Anders als beim "BM._____" anerkannte der Beschuldigte hier nicht,

- 276 - dass es sich bei sämtlichen eingeklagten Honorarnoten in diesen Projekten um pri- vate Beratungsleistungen handelte, sondern er machte geltend, dass es von der Kanzlei BK._____ eben sowohl Beratungen im privaten Bereich, aber auch in an- deren Fragestellungen gegeben habe (act. 1336 S. 19). Es ist damit zunächst be- reits fraglich, inwiefern diese Leistungen von BK._____ diesbezüglich rein private Interessen des Beschuldigten A._____ betrafen, zumal nachweislich auch der da- malige Verwaltungsratspräsident IF._____ Kenntnis vom besagten Projekt und vom Gutachten hatte und auch der Beschuldigte G._____ als Kommunikationsbe- rater der I1._____ in dieses Projekt involviert war. Soweit BK._____ auch diesbe- züglich eine private Leistungserbringung behauptete und weitere Informationen verweigerte, vermag dies mangels Substantiierung dieser Behauptungen keine an- dere Wertung zu begründen. Die Anklägerin begründet die private Beratung damit, dass die Honorarno- ten auch im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ gestanden hätten, da der Beschuldigte A._____ die BK._____ unter anderem auch für die Ausarbeitung des Treuhandvertrages vom 25./30. April 2012 sowie der Darlehensverträge vom

20. Juni 2015 bzw. 21./22. Juni 2015 mandatiert habe. Diese Behauptung erstaunt insofern, als der Beschuldigte A._____ gar nicht Partei des Treuhandvertrages war. Es müsste diesbezüglich mithin die Konstellation erstellt werden, dass der als Ver- tragspartei beteiligte Beschuldigte B._____ die BK._____ diesbezüglich via den Beschuldigten A._____ mandatierte, was zwar theoretisch möglich, praktisch aber kaum nachweisbar ist. Zutreffend ist aber immerhin, dass die Darlehensverträge vom Juni 2015 privaten Interessen der Beschuldigten A._____ und B._____ dien- ten. Da sich die Projektnamen, anders als das Projekt "…" bzw. "BL._____", jedoch nicht genügend klar einer privaten Beratungsleistung zuordnen lassen, kann dem Beschuldigten A._____ nicht nachgewiesen werden, dass er in dieser Hinsicht ernsthaft mit einer privaten Angelegenheit rechnen musste. Schliesslich fehlt in die- sem Zusammenhang – abgesehen von zwei Honorarnoten – ohnehin das Visum des Beschuldigten A._____, welches den zusätzlichen Hinweis liefern würde, dass der Beschuldigte diese Honorarnoten überprüfte bzw. eine Überprüfung bewusst unterliess. Hinsichtlich der Honorarnoten betreffend die Projekte " BQ._____" und

- 277 - "HB._____" ist der Sachverhalt gemäss Anklage mithin nicht rechtsgenügend er- stellt.

4. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Unter dem Titel der Einforderung von Auslagenersatz wird dem Beschul- digten A._____ vorgeworfen, er habe sich mittels Spesenbelegen von der I1._____ private Auslagen in Höhe von insgesamt CHF 41'051.95 zurückerstatten lassen. Namentlich soll er in Bezug auf drei Auslandreisen Kosten zurückgefordert haben: Zunächst Flugkosten von CHF 14'990 für Familienferien in IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012, zudem weitere Kosten für einen Privatjetflug von CHF 15'400 für die bereits erwähnte Golfreise nach DM._____ im März 2012 und schliesslich die Kosten für das Flugticket von EW._____ bzw. sonstigen privaten Aufwand von CHF 7'861.985 betreffend die ebenfalls bereits erörterte Reise nach CN._____ im Januar 2015. Zudem werden dem Beschuldigten unter vorliegendem Titel die zurückverlangten Kosten eines Besuches am 19. März 2014 im Lokal "EH._____" in Höhe von CHF 2'800 zum Vorwurf gemacht (act. 10103095 ff.). 4.1.2. Konkret soll der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Verwaltungsrats- präsidenten DJ._____, welchem er die Spesenbelege ab Oktober 2012 zur Über- prüfung und Visierung habe vorlegen müssen, wissentlich und willentlich vorge- spiegelt haben, dass es sich bei diesen privaten Auslagen um rückerstattungsfähi- gen Geschäftsaufwand handle, indem er die Auslagen jeweils als Spesen deklariert habe, wobei er dies teils durch zusätzliche Vermerke unterstrichen habe (zu den Details der Anklageschrift vgl. act. 10103096 ff.). Der Beschuldigte sei arglistig vor- gegangen, weil er gewusst habe, dass DJ._____ die Spesenbelege nicht anders würde überprüfen können als durch allfällige Rückfragen an ihn, seinen direktun- terstellten CEO und höchsten Vertrauensträger des Unternehmens (act. 10103095 f.).

- 278 - 4.1.3. Aufgrund dieses täuschungsrelevanten Verhaltens sei DJ._____ irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei den jeweiligen Auslagen um Geschäftsauf- wand handle, weshalb er die Rückerstattung der Auslagen durch Visierung des jeweiligen Spesenbelegs genehmigt habe. Aufgrund dieses Visums habe Rechts- anwalt CO._____ die genannten Beträge an den Beschuldigten A._____ überwie- sen, wodurch sich das Vermögen der I1._____ im Umfang von insgesamt CHF 41'051.95 vermindert habe (act. 10103100). 4.1.4. Der Beschuldigte A._____ habe einerseits gewusst, dass die Auslagen nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien und andererseits sei ihm bewusst gewesen, dass durch die Visierung seiner Spesenbelege nicht sein eigenes Ver- mögen, sondern dasjenige der I1._____ gemindert würde, obwohl er hierauf keinen Anspruch gehabt habe. Bei seinen Handlungen habe er darüber hinaus beabsich- tigt, nach der Art eines Berufes regelmässige Einkünfte an seinen Lebensunterhalt zu erzielen (act. 10103100). 4.2. Beweisfundament 4.2.1. Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst (Einvernahme vom 20. Mai 2019 [act. 50106001 ff.], Einvernahme vom 18. Sep- tember 2019 [act. 50107001 ff.], Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ [act. 52002001 ff.], Schlusseinver- nahme vom 18. Mai 2020 (act. 50108001 ff.), Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1336]). 4.2.2. Ebenfalls von Bedeutung sind die Aussagen der Auskunftsperson DJ._____ (Einvernahme vom 24. Mai 2019 [act. 52101001 ff.]) sowie die Aussagen des Zeugen CO._____ (Einvernahme vom 6. September 2019 [act. 52103001 ff.]). 4.2.3. Als relevante Unterlagen sind die bei der I1._____ edierten Spesenbelege des Beschuldigten A._____ bei den Akten (act. 45813007 ff., act. 45812031 ff., act. 43602028 ff., act. 45820044 ff.), betreffend das Reiseprogramm der Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 zudem eine von der Firma

- 279 - DW._____ Suisse AG edierte Rechnung der DV._____ AG (act. 46602064 ff.). So- dann ist auch in diesem Zusammenhang das bereits erwähnte Zusatzprotokoll vom

12. September 2012 (act. 41903001-514 f. = act. 66201019 f.) von Bedeutung so- wie andere von der I1._____ edierte Vereinbarungen betreffend Vergütungs- bzw. Spesenzahlungen an die Geschäftsleitung. Zudem liegen als Beweismittel ein Bankauszug eines auf den Beschuldigten A._____ lautenden Kontos (act. 42006006-375-11) sowie eine von der Sekretärin von CO._____ erstellte ta- bellarische Aufstellung über die an den Beschuldigten A._____ vergüteten Spesen im Recht (act. 45813043). 4.3. Darstellung des Beschuldigten A._____ 4.3.1. Reisen

a) Anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2019 gab der Beschuldigte A._____ zur Reise nach CN._____ im Januar 2015 an, sich an die Belastung seiner privaten Kreditkarte am 5. Januar 2015 zugunsten der "II._____, IJ._____" in Höhe von CHF 7'861.95 (act. 43602040) und die handschriftliche Spesenabrechnung, welche denselben Betrag von CHF 7'861.95 für eine "Reise CN._____" ausweist (act. 45823028), nicht mehr zu erinnern. Er bestätigte jedoch, dass die ihm vorge- haltene Spesenabrechnung von ihm verfasst worden sei. Er glaube, er habe diesen Spesenbeleg ganz normal eingereicht, das bedeute, dass er ihn in der Regel dem Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ gezeigt und von diesem visieren lassen habe (act. 50106006). aa) Zur Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 erklärte er auf Vorhalt eines Spesenbeleges (act. 45813031) bzw. eines Auszuges einer Rechnung der DV._____ AG über seine Flugkosten in Höhe von CHF 14'990 für die Strecke Zürich - IG._____ (IK._____ bzw. IL._____), bei welcher auch seine Tochter als Teilnehmerin aufgeführt ist, dies sei eine Reise gewesen, bei der offen- sichtlich seine Tochter mitgekommen sei. Er glaube, es sei vor allem IK._____ als Finanzmetropole im Vordergrund gestanden. Es sei immer wieder diskutiert wor- den, wie weit er sich im Ausland umschauen und auch Eindrücke über die Finanz- metropolen sammeln solle, denn das sei ihm auch wichtig gewesen. Auf Nachfrage

- 280 - machte er geltend, er sei grundsätzlich in IK._____ gewesen und habe dann auch noch eine seiner Töchter in IL._____ besucht, welche dort in einem Sprachaufent- halt gewesen sei. Mit der anderen Tochter sei er hingeflogen. Die Rückerstattung seiner Flugkosten als Spesen habe er verlangt, weil er sich in IK._____ auch mit Fragestellungen des dortigen Finanzmarktes befasst habe. Er glaube, es sei eine Reise gewesen, die er in einer gemischten Form als Privatperson und als CEO der I1._____ unternommen habe. Er habe auch vielfach vor Ort Termine abgemacht oder sich in der Bankenwelt umgesehen, um zu verstehen, wie das Retailbanking in solchen Ländern funktioniere. Und so habe er sicher auch sehr viel Know-how über einen Markt erlangt. Wen er konkret dort getroffen habe, könne er nicht mehr spezifizieren, denn es seien mehr spontane Treffen gewesen. Mit dem Manage- ment habe er auf dieser Reise keine Kontakte gehabt, da er diesen Markt nicht so gut gekannt habe. Auch in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Bankiervereini- gung sei es für ihn von Interesse gewesen, diesen Finanzplatz vor Ort besser ken- nenzulernen (act. 50106013 ff.). bb) Auf Vorhalt von ihm zurückgeforderten Kosten in Höhe von CHF 15'400 für einen Charter-Flug von Zürich nach DM._____ im März 2012 (act. 45813007 +

3009) erklärte er, er könne sich an diese Reise spontan nicht erinnern. Sie könne aber durchaus auch im Zusammenhang mit dem Golfen gestanden haben (act. 50106036 ff.).

b) Auf den Vorhalt, wonach das Reiseprogramm der DV._____ zur Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 nicht nur IK._____ vorgese- hen habe, gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2019 zu Protokoll, man müsse auch den IG._____ Finanzplatz in Betracht ziehen. Zu seinen Zeiten beim Bankverein sei IG._____ ein sehr attraktiver Arbeitsplatz gewesen, weshalb ihn dieser Finanzplatz immer wieder interessiert habe. Es sei diskutiert worden, ob der IG._____ Finanzplatz mit der bedeutsamen Währung des IG._____ Dollars in Zukunft im asiatischen Raum wieder eine wichtige Rolle ein- nehme werde. Zudem habe eine seiner Aufgaben in der Schweiz darin bestanden, sich mit dem physischen Betrieb einer Bank, sprich den Schalterhallen, auseinan- derzusetzen. In diesem Zusammenhang seien Besuchen solcher Banken überaus

- 281 - sinnvoll gewesen, um zu sehen, wie Schalterhallen ausgerüstet und Kundenzonen eingerichtet seien, ohne dass man sich vorgängig mit dem Management habe ab- sprechen müssen. Auch in der Schweiz habe er sich vielfach in den Kundenzonen von Konkurrenzbanken bewegt, ohne sich dort den Verantwortlichen vorzustellen. Er habe nicht nur während der Tage in IK._____, sondern auf der gesamten Reise immer wieder Kontakt zu den Banken gehabt. Es wäre für ihn ein Leichtes gewe- sen, eine Reise nach IK._____ zu planen, was von der I1._____ selbstverständlich bewilligt worden wäre. Im hier interessierenden Fall habe es sich um eine Kombi- nation gehandelt. Auf Nachfrage erklärte er, er sei überzeugt, dass ihm DJ._____

– sofern dieser das überhaupt habe tun müssen – diese Reise bewilligt hätte, denn es sei gerade diesem als für globale Strategien tätigen Professor der Universität CF._____ immer daran gelegen gewesen, die internationale Dimension in die Stra- tegie der I1._____ einfliessen zu lassen (act. 50107003 ff.).

c) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 21. April 2020 machte der Beschuldigte A._____ geltend, er könnte nicht mehr sagen, ob es sich bei der Be- lastung seiner Kreditkarte zu Gunsten der ""II._____, IJ._____" um die Flugkosten für EW._____ nach CN._____ im Januar 2015 gehandelt habe. Er räumte ein, es wäre indes nicht gerechtfertigt gewesen, dass die I1._____ auch Reisekosten von EW._____ übernommen hätte (act. 52002014 f.).

d) Schliesslich wiederholte der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom

18. Mai 2020 zur Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012, dies sei eine kombinierte Reise gewesen, geschäftlich und privat. Teilweise sei die Reise geschäftsmässig begründet gewesen, da es auch zu seinen Aufgaben gehört habe, andere Finanzplätze auf der Welt zu besuchen. Er habe mit DJ._____ denn auch über diese Reise gesprochen bzw. von ihr erzählt, soweit er sich erinnere. Die Idee sei gewesen, die Bankenstruktur in IG._____ – insbesondere auch die Gepflo- genheiten im Retail-Banking – nicht über Gespräche mit Managern, sondern über Besuche von Schalterhallen und das Erklärenlassen der Kundenkontakte und elektronischen Abläufe kennenzulernen. Er habe immer wieder den Kontakt direkt

- 282 - vor Ort mit Leuten an der Front gesucht. So habe er jeweils einen viel unmittelba- reren Einblick in kundenorientierte Abläufe und Technologien erhalten, dies ohne beschönigte Managergespräche (act. 50108065 f.). aa) Betreffend die Reise nach DM._____ im März 2012 führte er aus, er habe ein Durcheinander mit diesen Reisen und müsse diesbezüglich weitere Abklärun- gen vornehmen. Er habe aber bereits ausgeführt, dass er auch im Zusammenhang mit dem Golfprojekt der I1._____ in DM._____ gewesen sei. Im Übrigen könne er sich dazu nicht äussern (act. 50108066 f.). bb) Auch die angeklagte Belastung "II._____, IJ._____" in Bezug auf die Reise nach CN._____ 2015 müsse er noch genauer abklären (act. 50108068).

e) In Bezug auf die Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 bestätigte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Januar 2022, sich dort nicht mit Bankern getroffen, sondern lediglich die Bankenstruktur angeschaut zu haben, so zum Beispiel die Schalterhallen der dort ansässigen Banken. Damals sei die These aufgestellt worden, es brauche keine Banken mehr, weil es kein Filial- netz, sondern nur noch das Bankengeschäft brauche. Er habe sich damals dort mit dieser Thematik auseinandergesetzt, da IG._____ für ein sehr dichtes Filialnetz bekannt gewesen sei (act. 1336 S. 13). In Bezug auf eine mögliche Rückforderung der Kosten eines Fluges von EW._____ nach CN._____ im Januar 2015 gab der Beschuldigte an, er wisse nicht mehr, ob diese damals in IW._____ gewohnt oder gearbeitet habe. Wie ausgeführt sei er der Meinung gewesen, es handle sich um seine Rechnung, welche er dann im Nachgang der I1._____ belastet habe. Dabei habe es sich um ein Versehen gehandelt, was er auch klargestellt habe. Auf die Nachfrage, ob er die Kosten zu- rückbezahlt habe, erläuterte er, er habe dieses Versehen erst in der Untersuchung festgestellt und werde die Kosten der I1._____ selbstverständlich zurückbezahlen (act. 1336 S. 15 f.).

- 283 - 4.3.2. Cabaret "EH._____" Betreffend die konkreten Umstände der Cabaretbesuche des Beschuldig- ten A._____ ist auf seine Darstellung unter dem Titel der Nutzung der Firmenkre- ditkarten zu verweisen (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.1). In Bezug auf den Spesenbeleg (act. 45820055), mit welchem er die Auslagen im Cabaret "EH._____" am 11./12. Februar 2014 unter Beilage eines Auszuges der Belastung seiner privaten Kredit- karte (act. 45820060) zurückgefordert hat, erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht mehr an diese Spesenabrechnung erinnern. Manchmal habe die Geschäfts- kreditkarte oder die private Kreditkarte nicht funktioniert, weshalb er in diesem Fall ersatzweise die eine oder andere habe nutzen müssen (act. 50108069). 4.4. Würdigung 4.4.1. Ablauf der Rückforderung der Spesen

a) Gemäss Ziffer 5 des Zusatzprotokolls vom 12. September 2012 – einer Vereinbarung, welche vom Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ und dem Be- schuldigten A._____ am 18. September 2012 unterzeichnet wurde – waren die Spesenabrechnungen des Beschuldigten A._____ "wie bis anhin" über das Advo- katurbüro von Rechtsanwalt CO._____ abzurechnen. Der Verwaltungsratspräsi- dent habe gemäss Ziffer 5 zwei Mal jährlich die Abrechnungen des Beschuldigten A._____ zu visieren (act. 41903001-514 f. = act. 66201019 f.). CO._____ gab in seiner Befragung als Zeuge an der Einvernahme vom 6. September 2019 dazu an, er könne sich nicht aktiv an diese Vereinbarung erinnern, meine aber, dieses Zu- satzprotokoll sei von ihnen aufgesetzt worden, denn das sei die Schrift, welche sie in ihrer Kanzlei verwendet hätten (act. 52103015). Die Schrift bzw. das Layout sei- ner Kanzlei wird denn auch in diversen bei den Akten liegenden Dokumenten ver- wendet.

b) Im Folgenden stellt sich die Frage, wie die Spesenabrechnungen "bis an- hin", somit vor dem Jahr 2012, konkret gehandhabt wurden. Daran anschliessend ist zu klären, ob mit dem besagten Protokoll vereinbart wurde, dass Spesenbelege

- 284 - des Beschuldigten A._____ vor einer Auszahlung von diesem Zeitpunkt an neu auch vom Verwaltungsratspräsidenten zu visieren waren. Gemäss einer Vereinbarung vom 18. Januar 2000 zwischen der I1._____ und Rechtsanwalt CO._____ sollten aufgrund des Bedürfnisses, Teile der Vergü- tungen an Mitglieder des obersten Kaders in diskreter Weise vorzunehmen, solche Vergütungszahlungen (künftig) über CO._____ erfolgen (act. 45807001 ff. = act. 64401001 ff.). CO._____ sollte hierfür auf seinen Namen ein Bankkonto eröff- nen; wirtschaftlich berechtigt an den Vermögenswerten auf diesem Konto sei je- doch die I1._____ . Ebenfalls in der Vereinbarung festgehalten wurde, dass gegen- über CO._____ in dieser Angelegenheit IM._____ als damaliger Verwaltungsrats- präsident der I1._____ sowie der Beschuldigte A._____ jeweils allein vertretungs- berechtigt seien. Am 10. Januar 2006 schlossen IN._____ als ehemaliger Verwaltungsrats- präsident der I1._____ und der Beschuldigte A._____ seitens der I1._____ eine neue Vereinbarung mit Rechtsanwalt CO._____. Gemäss dieser Vereinbarung wurde die soeben erwähnte Vereinbarung vom 18. Januar 2000 dahingehend ab- geändert, dass gegenüber CO._____ neu der jeweilige Verwaltungsratspräsident und der jeweilige Vorsitzende der Geschäftsleitung nur noch kollektivzeichnungs- berechtigt seien (act. 45807004 ff. = act. 64401004 ff.). Mit einem von Verwaltungsratspräsident IN._____ und dem Beschuldigte A._____ unterzeichneten Schreiben vom 31. Januar 2011 (betitelt mit "Zahlungs- auftrag für Spesenentschädigungen der Mitglieder der Geschäftsleitung [Rahmen- auftrag]") ersuchten diese CO._____ ab 1. Januar 2011, (auch) die Spesenent- schädigungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss ihrer (bereits getroffe- nen) Vereinbarung auszuzuzahlen. Formelle Voraussetzung für die Auszahlung sei das Vorliegen von Spesenbelegen, welche vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung visiert seien (act. 45806001 = act. 64401006).

c) Der Zeuge CO._____ bestätigte in seiner Einvernahme, dass er gemäss einem Mandatsvertrag aus dem Jahr 2000 für die I1._____ Zahlungen über ein Konto abgewickelt habe, welches auf ihn gelautet, wirtschaftlich aber der I1._____

- 285 - gehört habe (act. 52103004). Zudem gab er betreffend die Spesenbezüge des Be- schuldigten A._____ (offenbar vorlesend aus den von ihm mitgebrachten Unterla- gen) an, dass er ab 1. Januar 2011 die Spesenentschädigungen an die Geschäfts- leitungsmitglieder der I1._____ ausbezahlt habe. Die Voraussetzung, dass er eine Auszahlung habe vornehmen dürfen, seien vom Vorsitzenden der Geschäftsleitung visierte Spesenbelege gewesen (act. 52103006). Später habe es eine Änderung gegeben, wonach die Spesen des Beschuldigten A._____ auch vom Verwaltungs- ratspräsidenten der I1._____ zu visieren gewesen seien (act. 52103006). Vor einer Auszahlung habe er diese formellen Voraussetzungen geprüft, namentlich ob die erforderlichen Unterschriften vorhanden gewesen seien (act. 52103006). Das Konto habe er bei der AR._____ geführt (act. 52103006). Er habe keine Zahlungen ohne Unterschrift des CEO und/oder des Verwaltungsratspräsidenten ausgeführt (act. 52103007). Für Spesenbelege von Mitgliedern der Geschäftsleitung habe es ein Dokument gegeben, welches vom CEO unterschrieben gewesen sei. Für die Spesenbelege des Beschuldigten A._____ selber habe es demgegenüber ein Do- kument gegeben, welches vom Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnet gewe- sen sei (act. 52103010), denn für Spesen des CEO sei später zusätzlich noch das Visum des Verwaltungsratspräsidenten verlangt worden (act. 52103010).

d) Gemäss dem Wortlaut des bereits erwähnten Schreibens vom 31. Januar 2011 (sog. "Rahmenauftrag" an CO._____) ist davon auszugehen, dass für die Auszahlung von Spesenbelegen aller Geschäftsleitungsmitglieder für einen gewis- sen Zeitraum einzig das Visum des Beschuldigten A._____ nötig war, was folglich auch für dessen eigenen Spesenbelege galt. Aufgrund der Aussagen des CO._____ ist jedoch glaubhaft dargetan, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Änderung erfolgte, wonach die Spesenbelege des Beschuldigten A._____ (zumin- dest ab einem gewissen Betrag) zusätzlich vom Verwaltungsratspräsidenten zu vi- sieren waren. Die Anklage geht davon aus, dass dies ab Oktober 2012 der Fall war (act. 10103095). Sie stützt sich hierbei offenbar auf das Zusatzprotokoll vom

12. September 2012 bzw. die bereits angesprochene Ziffer 5, welche generell bei Spesenabrechnungen die Visierung des Verwaltungsratspräsidenten (dort jedoch nur zwei Mal jährlich) vorsah (vgl. act. 41903001 - 3514 f.), wobei die Fussnoten

- 286 - zur Anklage als Beweismittel zusätzlich auch die erwähnten Aussagen von CO._____ zitieren (vgl. act. 1348 FN 77). Da vorliegend lediglich Spesenabrechnungen zu überprüfen sind, welche das Visum des Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ tragen, ist davon auszuge- hen, dass sein Visum jedenfalls bei den vorliegend zu beurteilenden Spesenbele- gen die Voraussetzung für eine Auszahlung seitens von CO._____ war, auch wenn die Spesen teilweise bereits vor Oktober 2012 generiert wurden. Der Beschuldigte A._____ benötigte mit anderen Worten (teilweise rückwirkend) zwingend dieses Vi- sum, um eine Rückerstattung seiner Kosten zu erwirken, womit die (früher noch gegebene) selbständige Verfügungsbefugnis in den angeklagten Fällen fehlte. Es ist somit im Sinne der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ seine diesbezüglichen Spesenbelege dem Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ zur Überprüfung und Visierung vorzulegen hatte, um eine Auszahlung seitens von CO._____ zu erwirken. Erstellt ist des Weiteren aufgrund der erwähnten glaubhaf- ten Aussagen des CO._____, dass dieser nur die formellen Voraussetzungen der jeweiligen Transaktion zu überprüfen hatte und demnach nebst DJ._____ keine weitere materielle Prüfung der Überweisungen vorzunehmen hatte. 4.4.2. Reisen

a) Reise nach IG._____ im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 aa) In Form eines karierten Papiers liegt ein handschriftlich verfasster Spesen- beleg mit dem Titel "Spesen Nov/Dez 2011" in den Akten, welche mit CHF 14'990 eine Position "IO._____" aufführt (act. 45813031 = act. 64101029). Dass der Be- schuldigte diesen Spesenbeleg verfasste, ist nicht strittig, zumal er wiederholt be- stätigte, dass es sich bei der auf diesem Beleg wiederzufindenden Unterschrift um die seinige handelt. DJ._____ visierte den Spesenbeleg mehrere Monate nach der Reise im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 am 4. Oktober 2012 (act. 52101045). Im Anschluss an diesen Spesenbeleg findet sich ein Auszug aus einer Rechnung der DV._____ AG in den Akten, auf welcher die genannten Flugkosten in Höhe von CHF 14'990 handschriftlich umrandet sind (act. 45813033 bzw. act. 46602065 ohne Umrandung). Es ist aus diesem Auszug ersichtlich, dass es sich bei den

- 287 - CHF 14'990 um die Kosten für den Hinflug des Beschuldigten A._____ am 22. De- zember 2011 von Zürich nach IK._____ – mit einem Zwischenstopp in IP._____ (Ankunft in IK._____ am 23. Dezember 2011 um 7.05 Uhr) – sowie um diejenigen für seinen Rückflug am 13. Januar 2012 von IL._____ nach Zürich – wiederum mit Zwischenlandung in IP._____ (Ankunft in Zürich am 14. Januar 2012 um 7.40 Uhr)

– handelt. bb) Dieser Teilauszug entspricht einer umfassenderen Rechnung der DV._____ AG vom 28. November 2011 (act. 46602064 ff.) in Höhe von insgesamt CHF 111'644, welche die DV._____ dem Beschuldigten A._____ und L._____ un- ter dem Titel Weihnachtsferien der Teilnehmer A._____, seiner Töchter und L._____ privat in Rechnung stellte. Erst aus dieser umfassenderen Rechnung wird auch das Reiseprogramm der Familie in IG._____ ersichtlich. Namentlich geht da- raus hervor, dass vom 23. Dezember bis 27. Dezember 2011 als Programm ein Aufenthalt in IK._____ vorgesehen war (L._____ flog gemäss Programm bereits früher am 19. Dezember 2011 nach IK._____). Am 27. Dezember 2011 war der Abflug von IK._____ zum "…" und eine Rundreise "…" vorgesehen, dann am

30. Dezember 2011 der Abflug von IQ._____ nach IR._____, dort eine "… Tour" bis am 1. Januar 2012. Am 2. Januar 2012 ging es weiter von IR._____ nach IS._____ und am 4. Januar 2012 weiter nach IL._____. Vom 4. - 13. Januar 2012 waren schliesslich zwei Unterkünfte in der Umgebung von IL._____ vorgesehen. cc) Aufgrund des Visums des Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ am 4. Ok- tober 2012 wurden dem Beschuldigten A._____ von CO._____ seine Flugkosten in Höhe von CHF 14'990 mit Valuta vom 17. Oktober 2012 auf ein auf ihn lautendes Bankkonto überwiesen, was sich aus einem Bankauszug ergibt (act. 42006006- 375-11). Aus diesem Bankauszug wird namentlich ersichtlich, dass er von CO._____ am 17. Oktober 2012 eine Sammelvergütung in Höhe von CHF 69'851.90 gutgeschrieben erhielt. Aus einer tabellarischen Aufstellung betref- fend die "Spesenabrechnung A._____ November 2011 bis Juni 2012" (act. 45813043) wird ersichtlich, dass diese Sammelvergütung auch die vorhin er- wähnten vom Beschuldigten A._____ handschriftlich vermerkten "Spesen Novem- ber/Dezember 2011", welche insgesamt CHF 35'847 betrugen, enthielten (vgl. act.

- 288 - 45813031: CHF 20'857 für eine andere Position sowie CHF 14'990 für die vorlie- gend zu beurteilenden Flugkosten). CO._____ sagte als Zeuge glaubhaft aus, dass solche tabellarischen Aufstellungen durch seine Sekretärin IT._____ (mit dem Kür- zel "IT._____") erstellt wurden (act. 52103011; vgl. auch act. 45813043). Es han- delt sich somit bei dieser Tabelle um ein tataktuelles Beweismittel, welches die vor- hin erwähnte Sammelvergütung näher erläutert bzw. aufteilt. CO._____ vergütete den Betrag an den Beschuldigten A._____ über ein Treuhandkonto, das er für die I1._____ als wirtschaftlich daran Berechtigter führte. Mit der Bezahlung wurde so- mit das Vermögen der I1._____ in dieser Höhe belastet. dd) Der Beschuldigte A._____ bestritt nicht, die Reise nach IG._____ unter- nommen zu haben (vgl. act. 50106013 ff.; act. 50107002 ff.; act. 50108064 ff. + act. 1336 S. 13). Obwohl seine Aussagen teils pauschal blieben, konnte er sich an diese konkrete Reise erinnern, machte er doch unter anderem geltend, dass eine Tochter ihn begleitet habe und die andere zu jener Zeit in IL._____ gewesen sei (act. 50106014). Diese Aussagen stimmen mit dem Reiseprogramm insofern über- ein, dass nur für eine Tochter ein Flug von Zürich nach IK._____ in Rechnung ge- stellt wurde, das Programm danach aber neben dem Beschuldigten A._____ und seiner damaligen Ehefrau für zwei weitere Teilnehmer vorgesehen war. Die andere Tochter war schliesslich auch explizit oben als Teilnehmerin dieser Reise aufge- führt. Der Beschuldigte rechtfertigte seine zurückgeforderten Flugkosten zu- nächst damit, es sei damals vor allem die Destination IK._____ im Vordergrund gestanden, welche eine Finanzmetropole gewesen sei. Er habe sich in IK._____ denn auch mit diesen ganzen Finanzmarkt-Fragestellungen befasst (act. 50106013). In diesem Zusammenhang machte er geltend, es sei eine Reise gewesen, welche er in einer gemischten Form als Privatperson und CEO der I1._____ getätigt habe. Vielfach habe er sich dabei auch in der Bankenwelt umge- sehen, um zu verstehen, wie das Retailbanking in solchen Ländern funktioniere (act. 50106014 f.; vgl. auch act. 50107003). Nachdem aus dem ihm vorgelegten Reiseprogramm ersichtlich wurde, dass sich die Reise nicht auf IK._____ be- schränkte, erweiterte er dann seine Aussagen dahingehend, man müsse auch den

- 289 - (gesamten) IG._____ Finanzplatz in Betracht ziehen, und betonte hierbei die Aus- einandersetzung mit dem physischen Betrieb einer Bank, namentlich mit der Frage, wie die Schalterhallen ausgerüstet seien (act. 50107004; vgl. auch act. 50108065 ff.), woran er auch anlässlich der Hauptverhandlung festhielt, wobei er erneut be- stätigte, sich dort nicht mit Bankern getroffen zu haben, sondern sich lediglich die Bankenstruktur bzw. das Filialnetz angeschaut zu haben (act. 1336 S. 13). Der Beschuldigte mag die fragliche Reise nach IG._____ durchaus auch dafür genutzt haben, sich ein Bild vom Bankenwesen in IG._____ zu machen. Auch kann ein indirekter geschäftlicher Nutzen nicht von vornherein in Abrede gestellt werden, wenn sich die Führung eines Unternehmens direkt vor Ort über die äusse- ren Gegebenheiten im ausländischen Bankenwesen informiert. Dennoch mutiert mit dem Besuch von Schalterhallen eine private Reise in den Weihnachtsferien nicht zu einer Geschäftsreise. Die Anklägerin brachte hierzu insofern zutreffend vor, dass es mit dem hohen Grundsalär des Beschuldigten A._____ längstens ab- gegolten gewesen wäre, wenn dieser in seinen Ferien auch einmal ans Geschäft gedacht oder sogar etwas Geschäftliches unternommen hätte (act. 1347 S. 12). Die Flugkosten waren demnach nicht geschäftlich begründet, auch wenn der Be- schuldigte dabei am Rande allenfalls auch noch sein geschäftliches Know-How er- weitern konnte. ee) Die Auskunftsperson DJ._____ und der Beschuldigte A._____ gaben über- einstimmend zu Protokoll, über diese Reise nach IG._____ gesprochen zu haben. Der Beschuldigte A._____ führte aus, er habe DJ._____ kommuniziert, dass er sich vor Ort über die Bankenstruktur in IG._____ informiert habe, insbesondere auch über die Gepflogenheiten im Retail-Banking (act. 50108065). DJ._____ machte über dieses Gespräch und auch generell in Bezug auf die Gespräche mit dem Be- schuldigten A._____, welche aufgrund von Rückfragen entstanden seien, keine de- taillierten Angaben. DJ._____ erklärte lediglich, es müsse wiederum "irgendeinen plausiblen Grund gegeben haben, der den geschäftsbedingten Charakter dieser Rechnung begründet" habe (act. 52101045). Zudem machte er geltend, dass die Begründung des Beschuldigten, wonach sich dieser vor Ort in allgemeiner Weise über den Bankenplatz IG._____ informiert habe, für ihn absolut plausibel gewesen

- 290 - wäre (act. 52101047). Daran, ob der Beschuldigte A._____ ihm gegenüber von ei- nem Austausch mit Leuten des IG._____ Bankenplatzes berichtet habe, konnte er sich nicht mehr konkret erinnern (act. 52101047). Dies notabene, nachdem er zu- vor selber einen solchen Austausch als mögliche Begründung anführte, wieso eine Reise nach IG._____ notwendig gewesen sein könne. Auf der Grundlage dieser Aussagen von DJ._____ kann mithin jedenfalls nicht erstellt werden, dass der Be- schuldigte A._____ die Zahlung bzw. das Visum von DJ._____ unter Vorspieglung falscher Tatsachen erwirkt hätte. Es fehlen die Details, welche einen solchen Sach- verhalt zu begründen vermöchten. Auf dem Spesenbeleg war sodann einzig "IO._____" erwähnt, worin ebenfalls noch keine Täuschungshandlung ersichtlich ist. Eine abschliessende Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der entsprechen- den Spesenverrechnung des Beschuldigten wird im Übrigen aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung vorzunehmen sein.

b) Reise nach DM._____ im März 2012 aa) Betreffend die Würdigung des Sachverhalts betreffend die Reise nach DM._____ im März 2012 kann auf die Erwägungen unter dem Titel der Nutzung der Firmenkreditkarte verwiesen werden, wo diese Reise bereits beurteilt wurde. Die Reise betraf danach erstelltermassen eine Golfreise, welche der Beschuldigte A._____ unter anderem mit BO._____ und EB._____ im Sinne einer sich wieder- holenden Tradition unternommen hatte (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.4./c.bb). bb) Unter der vorliegend zu beurteilenden Anklageziffer stehen zusätzlich die Kosten für einen Privatjetflug nach DM._____ in Höhe von CHF 15'400 im Fokus, welche der Beschuldigte der I1._____ zu Unrecht aufgebürdet haben soll. Wiede- rum sind diese Kosten vom Beschuldigten A._____ auf einem karierten Papier un- ter dem Titel "Spesen Mai/April 2012" als Position handschriftlich notiert worden. Als Hintergrund gab er hierzu ebenfalls handschriftlich an: "IU._____ Reise DM._____". Mit einem anderen Stift wurde in der gleichen Handschrift zudem an- gefügt: "Geschäftsreise mit Kunden" (act. 45813007 = act. 64101089). Im An- schluss an diesen Spesenbeleg findet sich auch eine Rechnung der "IU._____" über diesen Betrag für einen Charterflug am 28. März 2012 von Zürich nach DM._____ (act. 45813009). Dass der Beschuldigten diesen Spesenbeleg verfasste

- 291 - und so die Kosten zurückverlangte, ist nicht strittig (vgl. die Aussage des Beschul- digten A._____ gemäss act. 50106036). cc) Aufgrund des Visums von DJ._____ vom 4. Oktober 2012, mithin an selbi- gem Datum wie die vorstehend beurteilten Flugkosten für die Reise nach IG._____, löste CO._____ die Übernahme dieser Kosten durch die I1._____ durch eine Zah- lung vom 17. Oktober 2012 aus, was sich aus dem bereits erwähnten Kontoauszug des Beschuldigten A._____ (act. 42006006-375-11) ergibt. Aus diesem wird näm- lich ersichtlich, dass er am 17. Oktober 2012 als Sammelvergütung von CO._____ einen Betrag in Höhe von CHF 69'851.90 gutgeschrieben erhielt. Diese Sammel- vergütung beinhaltete, wie aus der von der Sekretärin des CO._____ zusammen- gestellten Tabelle gemäss act. 45813043 hervorgeht, die "Spesen März/April 2012", welche insgesamt CHF 28'740.85 betrugen (vgl. act. 458130007: CHF 13'340.85 für andere Spesen und CHF 15'400 für die vorliegend zu beurtei- lenden Flugkosten). dd) Aus den bereits bei der Nutzung der Firmenkreditkarte dargestellten Grün- den ist auch vorliegend das Golf-Know-How, welches sich der Beschuldigte auf dieser Golfreise nach DM._____ im März 2012 womöglich zusätzlich verschaffte, kein hinreichender Grund, eine solche Reise als Geschäftsreise werten zu können (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 2.4.4./c.aa+bb). Wiederum ist festzuhal- ten, dass es sich um eine private Golfreise mit Freunden handelte und die Kosten für den Hinflug nach DM._____ ausschliesslich in diesem Zusammenhang standen. ee) DJ._____ wurde offenbar nicht zu diesem Spesenbeleg befragt. Inwiefern der Beschuldigte A._____ diesbezüglich unwahre Angaben gemacht hat, kann mit- hin nicht beurteilt werden. Einzig der schriftliche Vermerk "Geschäftsreise mit Kun- den" könnte somit als falsch angesehen werden. Ob darin eine arglistige Täu- schung begründet liegt, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer IV./D./4.1.).

- 292 -

c) Reise nach CN._____ im Januar 2015 aa) Die Belastung der privaten Kreditkarte des Beschuldigten A._____ vom

5. Januar 2015 in Höhe von CHF 7'681.95 zu Gunsten "II._____, IJ._____" ist auf- grund der Akten hinreichend ausgewiesen (vgl. act. 43602040 = act. 64101003). bb) Daneben besteht ein vom Beschuldigten erstellter handschriftlicher Spe- senbeleg vom 3. März 2015 wiederum auf kariertem Papier mit dem Titel "Spesen Private Kreditkarte" (act. 45823028 = act. 64101002), welcher Kosten in Höhe von CHF 7'861.95 für eine "Reise CN._____" angibt. Auf diesem Papier ist auch das Visum von DJ._____ vom 12. März 2015 ersichtlich. cc) Unklar ist, um welche Kosten es dabei konkret geht. Vermutungsweise han- delt es sich um Kosten für ein Flugticket (vgl. Händlername " II._____"), welches allenfalls für EW._____ mit der Destination Flughafen IV._____ in IW._____ aus- gestellt wurde, welche den Beschuldigten bekanntlich auf der Reise nach CN._____ begleitete. Aus der Kreditkartenabrechnung wird indessen nicht ersicht- lich, dass es sich um die Bezahlung eines Flugtickets nach CN._____ handelt. Es ist keine Flugdestination aufgeführt, zudem auch kein Flugdatum und keine Flug- nummer. Der Beschuldigte A._____ stellte damals einen solchen Konnex zu CN._____ über den erwähnten Spesenbeleg her. Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er zwar nicht ausdrücklich, dass es sich dabei um ein Flugticket von EW._____ handelte, verneinte dies aber auch nicht, sondern machte geltend, dass es sich bei der nachträglichen Belastung an die I1._____ wohl um ein Versehen gehandelt habe (act. 1336 S. 15). Angesichts des Datums der Belastung am 5. Januar 2015 (die Reise nach CN._____ fand kurz darauf vom 12. - 17. Januar 2015 statt) und den Aussagen des Beschuldigten mit dem von ihm im Zusammenhang mit dem Spesenbeleg hergestellten Konnex ist jedoch davon auszugehen, dass es sich beim erwähnten Betrag um die Kosten der Flugreise von EW._____ nach CN._____ handelte. Es ist demzufolge von rein privaten Auslagen auszugehen, welche in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der I1._____ standen. Ob sich dem Beschuldigten A._____ hier trotz des von ihm vorgebrachten Irrtums eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung nachweisen liesse, kann indes

- 293 - letztlich offen bleiben. Die konkreten Umstände der eingeklagten Täuschungshand- lung lassen sich nämlich mangels erwiesenem Wortlaut der in diesem Zusammen- hang geführten Gespräche nicht erstellen. DJ._____ konnte sich nämlich – wie auch in allen anderen Fällen – nicht mehr konkret daran erinnern, was seitens des Beschuldigten A._____ zum Thema der Reise nach CN._____ erklärt wurde. Bei den Vermerken betreffend die Kreditkartenabrechnungen zu dieser Reise ver- merkte der Beschuldigte explizit "Reise I1'._____" (act. 45805011). DJ._____ vi- sierte diese (vgl. ebenfalls act. 45805011), gab aber in seiner Einvernahme an, er könne sich im Zusammenhang mit dem " I1'._____" schwer einen Geschäftszweck vorstellen (act. 52101044) bzw. er könne sich einfach nicht vorstellen, diese Ab- rechnung visiert zu haben, wenn diese den Vermerk " I1'._____" getragen habe (act. 52101038). Es finden sich jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass der Vermerk " I1'._____" ohne das Wissen von DJ._____ nachträglich angebracht wurde. Zwar machte DJ._____ geltend, er habe die Positionen durch Rückfragen plausibilisiert. Er vermochte jedoch anlässlich seiner Einvernahme zu keiner einzigen Reise oder Position vorzubringen, was ihm der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammen- hang konkret gesagt hat. Einzig bei einer Rechnung eines Parkschadens eines Au- tos erinnerte er sich genauer an die Umstände der damals vorgenommenen Prü- fung (act. 52101004). Im Übrigen enthalten seine Aussagen lediglich mögliche Er- klärungsversuche, wie für ihn die fraglichen Positionen – teils hypothetisch – ge- schäftlich begründbar gewesen wären. Inwiefern das Verhalten des Beschuldigten trotz unklarer Umstände der geltend gemachten Täuschung einen Schuldspruch wegen Betruges zu rechtfertigen vermöchte, wird im Übrigen abschliessend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen sein. 4.4.3. Cabaret "EH._____" Erstellt ist in dieser Hinsicht, dass der Beschuldigte A._____ eine Belastung seiner privaten Kreditkarte in Höhe von CHF 2'800 zu Gunsten des Lokals "EH._____" mittels Spesenbeleg von der I1._____ zurückforderte (vgl. act. 45820055 + 0060). Auch diesbezüglich können aber aufgrund des vagen Aus- sageverhaltens von DJ._____ die konkreten Umstände der eingeklagten Täu-

- 294 - schung nicht als erstellt angesehen werden, wobei eine abschliessende Beurtei- lung des entsprechenden Verhaltens des Beschuldigten A._____ auch hier im Rah- men der rechtlichen Würdigung vorzunehmen sein wird.

5. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Unter dem Titel der Nutzung der Firmenkreditkarten wird dem Beschuldig- ten B._____ vorgeworfen, die Firmenkreditkarten, welche ihm als Mitglied des Ver- waltungsrates bzw. als Vorsitzendem der Geschäftsleitung der H3._____ von der BC._____ -Gruppe in den Jahren 2007 - 2011 zur Verfügung gestellt worden seien, in Verletzung seiner Pflichten gegenüber der Gesellschaft für diverse nicht ge- schäftlich begründete Auslagen genutzt zu haben (act. 10103102 ff.). 5.1.2. Konkret habe der Beschuldigte seine Firmenkreditkarten in den Jahren 2008 - 2011 im Rahmen von neun persönlichen Besuchen in vier verschiedenen Cabarets bzw. Stripclubs in Zürich ("EH._____", "EG._____", "FT._____" und "JA._____") selber vor Ort in der Gesamthöhe von CHF 16'635 eingesetzt, obwohl für diese Auslagen kein geschäftlicher Grund bestanden habe, da die Besuche ein- zig seinem privaten Vergnügen gedient hätten. Eine allenfalls mit diesen Besuchen einhergehende Kontakt- und Beziehungspflege sei bei der BC._____-Gruppe auch nicht firmenüblich gewesen. Die Verursachung solcher Auslagen habe im Gegenteil die Reputation der BC._____ -Gruppe gefährdet (act. 10103105 ff.). Ferner habe der Beschuldigte in den Jahren 2007 - 2009 seine Firmenkre- ditkarten für die Bezahlung von vier Flügen seiner Ehefrau T._____ für die Strecke Zürich - JB._____ in Höhe von insgesamt CHF 1'989 genutzt, welche diese als Pri- vatperson unternommen habe, als sie den Beschuldigten B._____ während seiner Tätigkeit als CEO ins JD._____ an den dortigen Standort der BC._____ -Gruppe begleitet habe (act. 10103107 ff.). 5.1.3. Im Umfang der monatlichen Kreditkartenlimiten von jeweils CHF 25'000 habe der Beschuldigte alleine und selbständig über das fremde Vermögen verfügen

- 295 - können. Aufgrund seiner aus seiner Stellung als Mitglied des Verwaltungsrates und CEO der H3._____ resultierenden allgemeinen Vermögensfürsorgepflicht habe er dafür sorgen müssen, dass der H3._____ nur geschäftsmässig begründeter Auf- wand belastet werde. Konkret seien ihm mittels Firmenkreditkarte nur geschäftliche Transaktionen erlaubt gewesen, was auch in den einschlägigen Reglementen der BC._____ -Gruppe zu Spesen explizit festgehalten worden sei (act. 10103103). Die Nutzung der Firmenkreditkarte habe zu einer Belastung der Firmenk- reditkarten geführt und zu einer unmittelbaren Vermögensminderung der H3._____ in Höhe von insgesamt CHF 18'624, denn eine Weiterverrechnung an eine andere Gesellschaft der BC._____ -Gruppe sei nicht erfolgt (act. 10103102 bzw. 3104). Zum weiteren Ablauf hält die Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte B._____ die monatlichen Abrechnungen der H3._____ mit den entsprechenden Be- lastungen danach jeweils visiert und in der Folge vorbehaltlos dem internen Rech- nungslauf der Gesellschaft überlassen habe, ohne auf die fehlende geschäftsmäs- sige Begründetheit der genannten Belastungen aufmerksam zu machen (act. 10103102 ff.). Der Beschuldigte B._____ habe bei seinem dargestellten Vorgehen wis- sentlich und willentlich agiert. Er habe insbesondere gewusst, dass diese Auslagen nicht der Firmenkreditkarten belastet werden dürfen, und habe dabei zumindest in Kauf genommen habe, dass durch die genannte Nutzung der Firmenkreditkarten nicht sein eigenes, sondern das Vermögen der H3._____ belastet werde, obwohl er keinerlei Anspruch auf eine solche Entlastung seines Vermögens gehabt habe. Mit der nicht anspruchsbegründeten Nutzung sei die unrechtmässige Bereicherung

– wie von ihm beabsichtigt – denn auch sogleich eingetreten (act. 10103105 f.). 5.2. Beweisfundament 5.2.1. Cabarets/Stripclubs

a) Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten B._____ selbst (Einvernahme vom 3. April 2019 [act. 50203001 ff.], Konfrontationseinvernahmen

- 296 - vom 15. Mai 2019 [act. 5200001 ff.] und vom 18. Mai 2020 [act. 52003001 ff.] ge- meinsam mit dem Beschuldigten A._____, Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2020 [act. 50204001 ff.] und Einvernahme vom 26. Januar 2022 anlässlich der Haupt- verhandlung [act. 1337]).

b) Ebenfalls relevant sind die Aussagen des Beschuldigten A._____, welche dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 (act. 52001001 ff.) zu Protokoll gab, sowie die Aussagen der Auskunftsperson CW._____ als ehemaliger CFO der BC._____ -Gruppe anlässlich seiner Einver- nahme vom 17. September 2019 (act. 52108001 ff.). CW._____ betrachtete den Beschuldigten B._____ gemäss eigener Aus- sage als seinen Chef bzw. seinen direkten Vorgesetzten (act. 512011003). Es ist indes nicht erkennbar, dass sich dieser Umstand auf seine Glaubwürdigkeit im Zeit- punkt der Einvernahme in irgendeiner Weise ausgewirkt hätte.

c) Daneben liegen Abrechnungen der Firmenkreditkarten des Beschuldigten B._____ in den Akten (act. 43605001 ff. ohne handschriftlichen Ergänzungen bzw. act. 45701001 ff. mit teilweise handschriftlichen Ergänzungen des Beschuldigten B._____).

d) Betreffend die Einordung der Cabarets sind zudem die bereits beim Be- schuldigten A._____ erwähnten Unterlagen zum Ermittlungsbericht der Kantonspo- lizei vom 7. September 2019 als Beweismittel von Bedeutung (Bericht ab act. 31503001 ff., Beilagen ab act. 31503039 ff.) sowie die bei der DS._____ AG als sog. "Acquirer" edierten Unterlagen zu den Händlern (act. 44926008 ff. = act. 31503046 ff.) und die bei der H3._____ AG als sog. "Issuer" (act. 43607002 ff.) edierten Transaktionsdetails.

e) Zudem sind für gewisse Cabaretbesuche Auszüge aus dem Geschäftska- lender des Beschuldigten A._____ von Interesse, welche die I1._____ edierte (act. 45825001 ff.).

- 297 -

f) Betreffend mögliche interne Regelungen im Zusammenhang mit den Spe- senbelastungen sind im massgeblichen Zeitraum der Mandatsvertrag vom 17. Ja- nuar 2006 des Beschuldigten B._____ mit der BC._____ -Gruppe (act. 32601085 ff.), ein von der BC._____ -Gruppe ediertes Organisationsreglement der H3._____ vom 16. Februar 2005 (act. 20115019) sowie zwei Spesenreglemente der BC._____ -Gruppe vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und vom 1. Januar 2011 (act. 45701057 ff.) sowie ein Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte vom

1. Januar 2008 (act. 45701130 ff.) von Bedeutung. 5.2.2. Flüge von T._____

a) Als Beweismittel dienen wiederum die Aussagen des Beschuldigten B._____ selbst (Einvernahme vom 3. April 2019 [act. 50203001 ff.], Konfrontations- einvernahme vom 15. Mai 2019 [act. 5200001 ff.] gemeinsam mit dem Beschuldig- ten A._____, Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2020 [act. 50204001 ff.], Einver- nahme vom 26. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1337]).

b) Ebenfalls von Bedeutung sind die Aussagen der Auskunftsperson CW._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 17. September 2019 (act. 52108001 ff.). Hingegen wurde T._____ trotz ihrer unmittelbaren Involvierung in die Angelegenheit von den Untersuchungsbehörden nicht einvernommen.

c) Als Unterlagen von Interesse sind die bei der H3._____ edierten Kreditkar- tenabrechnungen betreffend die entscheidenden Flugbelastungen (act. 43605087 f., 5090 + 5131 f.) sowie am Rand ein Schreiben betreffend ein Mietvertrag über eine Wohnung in JC._____ im JD._____ (act. 20110043) sowie ein MRI-Befund vom Juni 2007 über den Gesundheitszustand des Beschuldigten B._____ in dieser Zeit (act. 1386/1).

d) Betreffend mögliche interne Regelungen im Zusammenhang mit den Spe- senbelastungen sind in diesem Zeitraum drei Spesenreglemente der BC._____ - Gruppe von Interesse, eines datierend vom 1. Januar 2007 (act. 45701035 ff.), ei- nes datierend vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und ein weiteres datierend vom 1. Januar 2011 (act. 45701057 ff.).

- 298 - 5.3. Darstellung des Beschuldigten B._____ 5.3.1. Cabarets/Stripclubs

a) Anlässlich der Einvernahme vom 3. April 2019 bestätigte der Beschuldigte B._____ in Bezug auf seine Tätigkeit bzw. Stellung und die diesbezüglichen Rege- lungen, bei der BC._____ Holding zuerst Verwaltungsratsmitglied gewesen zu sein, dann zusätzlich Delegierter des Verwaltungsrates sowie CEO und dann nach dem Jahr 2011 wiederum nur Verwaltungsratsmitglied (act. 50203003). Er betonte, er sei immer selbständig und nie bei der BC._____ angestellt gewesen (act. 50203003). Die vertragliche Beziehung zur BC._____ habe seiner Erinnerung nach ab circa dem Jahr 2006 gestützt auf einen Mandatsvertrag bestanden, welcher spä- ter noch betreffend Spesenentschädigung präzisiert worden sei (ebd. act. 50203003). Der Mandatsvertrag habe seine Funktion als Delegierter des Ver- waltungsrates beschrieben. Betreffend das Entschädigungsmodell seien ein fixes Beratungshonorar, ein Cash-Bonus und ein Long-Termin-Incentive vereinbart ge- wesen. Daneben habe auch eine Spesenregelung für Fahr- und sonstige Spesen bestanden (act. 50203005 f.). Es habe explizit keine Auflösungsklausel in diesem Mandatsvertrag gegeben und dieser sei somit jederzeit auflösbar gewesen (act. 50203011). Seiner Erinnerung nach sei der Mandatsvertrag schriftlich abge- schlossen worden, er habe ganz bestimmt ein schriftliches Exemplar erhalten (act. 50203011). Das Basismandat habe ihn als externen Berater entschädigt. Anteilsmässig seien im Rahmen seiner Selbständigkeit weiterhin Spesen angefallen (act. 50203014). Zusätzlich hierzu seien für seine Tätigkeit als CEO variable Auslagen vergütet worden, welche in der Regel über die Corporate-Karte (d.h. die von der BC._____ zur Verfügung gestellte Firmenkreditkarte) abgerechnet worden seien. Unter solche variablen Auslagen würden die typischen Spesen eines CEO's wie Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Einladungen und Geschenke fallen (act. 50203015). Ob er die gemäss Spesenreglement der BC._____ für einen CEO vorgesehene jährliche Pauschalspesenentschädigung von CHF 20'400 jemals er- halten habe, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen (act. 50203017).

- 299 - Zum Thema der konkreten Spesenbelastungen gab der Beschuldigte B._____ auf Vorhalt einer Kreditkartenabrechnung (act. 63701019 f. = act. 45701349 f.) an, er habe hier offenbar handschriftliche Vermerke (z.B. "Rest." bzw. "Übernachtung") angebracht, um zu erklären, worum es sich bei den einzelnen Po- sitionen handle (act. 50203018). Diese Abrechnungen habe zum Schluss seine As- sistentin erhalten, welche diese zuhanden der Finance-Abteilung zwecks Kontie- rung vorbereitet habe. Seine Assistentin habe ihm die Abrechnungen zum Visum vorgelegt, bevor die Abrechnungen an die Finance-Abteilung weitergleitet worden seien (ebd. act. 50203018). Die Handschrift, welche im Kontierungsstempel zu se- hen sei, sei nicht von ihm, das Visum jedoch schon (act. 50203018). Er glaube nicht, dass die Abrechnungen auch seinem Vorgesetzten zum Visum unterbreitet worden seien (act. 50203018). Auf Vorhalt der Belastung am 2. Februar 2011 in Höhe von CHF 1'537 zu Gunsten der Bar "EG._____" in Zürich (act. 63701021 = act. 43605178) erklärte der Beschuldigte, dass er sich an diese spezielle Situation nicht erinnern könne. Es habe aber durchaus Abende gegeben, an denen sie noch in so einer Bar vorbeige- kommen seien. Ob dies ein bekannter Stripclub in Zürich sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob er seine Karte in diesem Fall selbst vor Ort verwendet habe, wobei er nicht davon ausgehe, dass dies jemand anderes gewesen sei (act. 50203022 f.). Er könne sich nicht erinnern, dass er im "EG._____" gewesen sei, aber daran, dass er mit verschiedenen Leuten schon in solchen Etablissements gewesen sei. Der Grund, wieso die BC._____ diese Ausgabe hätte tragen sollen, liege seiner Wahrnehmung nach in der Beziehungsarbeit. Wenn man also in einer Stimmung an einem Thema gewesen sei, in der man nicht unbedingt habe abbre- chen oder unterbrechen, sondern im Flow bleiben wollen. Da habe es sehr gute Momente gegeben, welche auch Entscheide unterstützt hätten, die man dann spä- ter noch getroffen habe. Er habe lange in der Westschweiz gelebt und sei zunächst in Biel gewesen, als er sich im Jahr 1992 selbständig gemacht habe. Da sei ein

- 300 - Netzwerk bei ausgedehnten Mittagessen, die zum Teil bis in den Abend hinein ge- dauert hätten, aufgebaut worden. Das kenne man so in Zürich nicht, denn hier seien es Abendessen und Barbesuche (act. 50203023). Auf Vorhalt der Belastungen zu Gunsten des Lokals "FS._____, Zurich" (act. 63701025 ff. = act. 43605093, 5151 + 5167) erklärte der Beschuldigte B._____, sich an dieses Lokal erinnern zu können. Es habe diesbezüglich in Zürich hinter der AC._____ ein Stelldichein von Geschäftsmännern aus Zürich und Umge- bung stattgefunden. Die polizeilichen Erkenntnisse, wonach es sich dabei um das Lokal "EH._____" am … [Adresse] handle, stimmten mit seiner Erinnerung überein. Er bestreite nicht, die Firmenkreditkarte der BC._____ dort verwendet zu haben, und es könne auch sein, dass er sich auch einmal mit dem Beschuldigten A._____ im "EH._____" aufgehalten habe (act. 50203024 f.). Die vorgehaltene Belastung vom 21. Januar 2010 zu Gunsten der "JE._____ AG" in Höhe von CHF 1'220 (act. 63701034 = act. 43705148) könne er nicht einordnen, weder aufgrund des Datums noch aufgrund des Namens des Lo- kals. Auf Vorhalt, wonach es sich dabei um den Nachtclub JA._____ an der … [Adresse] handle, gab er an, sich an das Lokal, aber nicht an den bezeichneten Abend im Jahr 2010 zu erinnern (act. 50203027). Auf Vorhalt eines Ausschnitts der Webseite dieses Clubs, auf welchem nackte oder leichtbekleidete Frauen zu sehen sind, und die Frage, was er dort gemacht habe, erklärte er, das wisse er nicht mehr. Teuren Champagner habe er nicht getrunken, weil er keinen Champagner trinke. Er glaube nicht, dass er erotische Darbietungen in einem Séparée mit einer Tän- zerin genossen habe. Er könne sich nicht an diesen Abend erinnern, sehr wohl aber an angeregte Diskussionen auch in solch einer Umgebung (act. 50203028). Auf Vorhalt der Belastungen zu Gunsten der "FC._____ AG, Zürich" (act. 63701041 ff. = act. 43605139, 5148 + 5151) machte der Beschuldigte B._____ gel- tend, er könne sich auch an diese Abende nicht erinnern. Er wisse auch nicht, was für ein Lokal sich hinter dieser "FC._____ AG" verberge (act. 50203028 f.). Der Club "FT._____" sage ihm jedoch etwas und er sei auch schon dort gewesen. Na- men von Personen, mit denen er angeregte Diskussionen in solche Clubs geführt habe, wolle er nicht nennen (act. 50203029). Auf den Vorhalt der Belastung vom

- 301 -

17. September 2009 zu Gunsten der "FC._____ AG" und der hier zusätzlich ange- brachten Notiz "Essen VR" (act. 63701047 f. = act. 45701237 f.) gab der Beschul- digte an, er könne diese Notiz nicht interpretieren, es sei jedenfalls nicht seine Handschrift (act. 50203030). Auf die Frage inwiefern die Bezeichnung "Essensent- schädigung/Repräsentationsspesen", welche für die Kostenart 582100 stehe, auf welche diese Belastung gebucht worden sei, zutreffend sei, führte der Beschuldigte aus, er könne dies aus heutiger Sicht nicht mehr einordnen (act. 50203030). Seine handschriftlichen Anmerkungen ("Einladung VR, Gäste" beziehungsweise "Einla- dung Gäste") bei gewissen Belastungen (act. 63701050 = act. 45701230) wollte er ebenfalls nicht weiter kommentieren, da er sich auch an diese Abende nicht erin- nern konnte (act. 50203030 f.). Schliesslich konnte er auch nicht mehr sagen, ob er auf den Abrechnungen in den handschriftlichen Angaben zum Hintergrund der Belastungen auch einmal den Vermerk "Stripclub" bzw. "Stripclub mit Kunde …" angebracht habe (act. 50203035). Der Beschuldigte bestätigte, sich grundsätzlich an die Vorgaben des ihm vorgehaltenen Spesenreglementes der H3._____ (act. 63701051 ff. = act. 45701035 ff.) gebunden gefühlt zu haben, wobei er sich an das Reglement aus dem Jahr 2007 aber nicht im Einzelnen erinnern konnte. Weiter meinte er, er gehe davon aus und sei bestimmt auch damals davon ausgegangen, dass jeweils im Einzelfall zu beurteilen sei, wo die Linie zwischen privaten und geschäftlichen Aus- gaben verlaufe bzw. wer etwas davon habe. In der damaligen Zeit sei in der BC._____ -Gruppe sehr viel in einem komplexen Marktumfeld und in einem noch viel komplexeren Aktionärsumfeld gelaufen, weshalb er sehr viel Beziehungsarbeit habe leisten müssen. Im Rahmen dieser Beziehungsarbeit habe er auch entschei- den müssen, ob der geschäftliche Kontext für die Kosten gegeben gewesen sei, oder nicht (act. 50203031). Auf die Frage, weshalb im Spesenreglement Bars oder Stripclubs als sol- che nicht explizit erwähnt worden seien, erklärte er, Bars und Stripclubs seien im "Acquiring" der BC._____ Holding eines der attraktivsten Kundensegmente gewe- sen. Deshalb sei es in einem Spesenreglement undenkbar gewesen, einem Aus- sendienstmitarbeiter der BC._____ zu verbieten, die Bardame morgens um 2:00

- 302 - Uhr nach einem Ärger mit dem Terminal noch zu einem Drink einzuladen. Vielmehr sei es durchaus im geschäftlichen Interesse gewesen, dass man hier auch eigen- verantwortliche Entscheidungsspielräume offengelassen habe. Seiner Erinnerung zufolge sei der EH._____ in Zürich gar ein "Key Account" für das Acquiring-Ge- schäft gewesen (act. 50203035). Im Hinblick darauf, dass die Daten der Belastungen zu Gunsten des Clubs "FT._____" teils mit denjenigen beim Beschuldigten A._____ übereinstimmten, er- klärte der Beschuldigte B._____, er könne sich nicht erinnern, ob er an diesen Da- ten gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ im "FT._____" gewesen sei. Auf Nachfrage gab er an, an den Abenden in solchen Clubs nicht nur für sich selber bezahlt, sondern auch andere Personen eingeladen zu haben (act. 50203032). Auf Nachfrage, weshalb die BC._____ davon profitiert habe, wenn er jemanden auf ihre Kosten eingeladen habe, erklärte der Beschuldigte B._____, die Beziehungsarbeit habe immer diese geschäftliche Kontextdimension enthalten: Gespräche vertiefen, um ein Thema streiten und Entscheidungen vorbereiten. Das seien Dinge, die man nicht typischerweise in einem Sitzungszimmer oder in einem Restaurant mache (act. 50203033).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ machte der Beschuldigte B._____ erneut geltend, für ihn als geschäftsführenden Verwaltungsrat habe es ab dem 1. Januar 2006 einen Man- datsvertrag gegeben. Dieser sei schriftlich abgefasst gewesen und zum Auslösen bestimmter Zahlungen nach Vereinbarungen zwischen dem Verwaltungsratspräsi- denten und dem CEO auch immer entsprechend referenziert worden (act. 52001006 f.). Er bestätigte, die Firmenkreditkartenabrechnungen des Beschuldig- ten A._____ seien unter anderem zu ihm auf den Tisch gekommen (act. 52001017). Er glaube, weder der Beschuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident noch er selber als CEO hätten zu den Kreditkartenbelastungen jeweils Detailbelege einrei- chen müssen (act. 52001017). Zur Bedeutung des von ihm angebrachten handschriftlichen Vermerks "Einladung VR, Gäste" bei der Belastung vom 6. Januar 2020 zu Gunsten des

- 303 - "FT._____" (act. 64001013 = act. 63701050 = act. 45701230) machte der Beschul- digte B._____ geltend, bei diesen Besuchen seien jeweils Leute mit dabei gewe- sen. So deute er auch im Nachhinein diese Notiz. Wer damals genau dabei gewe- sen sei, wisse er aber nicht mehr. Er könne sich nicht erinnern, dass er jemals alleine oder nur mit dem Beschuldigten A._____ in einem solchen Nachtclub gewe- sen sei, denn bei solchen Gelegenheiten seien immer auch andere Leute dabei gewesen (act. 52001018 f.). Auf den Vorhalt, gemäss dem Geschäftskalender des Beschuldigten A._____ sei am Mittwoch 16. September 2009 von 20 - 22 Uhr ein "Nachtessen mit B._____ in Zürich" eingetragen gewesen (act. 64001019 = act. 45825001), gab der Beschuldigte B._____ an, er wisse nicht mehr, ob er sich an jenem Abend mit dem Beschuldigten A._____ zum Nachtessen getroffen habe. Er sehe aber in diesem Auszug, dass am Nachmittag von 14 - 17 Uhr eine Verwaltungsratssitzung der BC._____ -Gruppe im Hotel "NH.____" in Zürich stattgefunden habe, wobei man normalerweise nach dieser Sitzung zusammen zu einem Apéro und oftmals auch noch in gewisse Konstellationen zu einem Abendessen gegangen sei. An das frag- liche Datum könne er sich aber nicht erinnern (act. 52001019 f.). Auf Vorhalt von zwei weiteren Auszügen aus dem Geschäftskalender des Beschuldigten A._____, wonach am 5. Januar 2010 von 19 bis 22 Uhr der Termin "B._____, Brasserie JF._____" (act. 45825005) und am 11. März 2010 von 19.15 - 22.15 Uhr ein "Nacht- essen mit B._____ im JG._____" (act. 45825005) eingetragen sei, wiederholte der Beschuldigte weitgehend seine bisherige Darstellung aus der letzten Einvernahme, wonach die Beziehungspflege in Zürich nicht über Mittag stattgefunden habe, son- dern vornehmlich abends, weshalb stets noch andere Leute dabei gewesen seien. Zudem betonte er wiederum die Wichtigkeit dieser Nachtclubs für die BC._____ im Acquiring-Geschäft (act. 52001021).

c) Anlässlich einer weiteren Konfrontationseinvernahme am 18. Mai 2020 ge- meinsam mit dem Beschuldigten A._____ bestätigte der Beschuldigte B._____ auf Vorhalt des Protokolls der Sitzung des Entschädigungsausschusses vom 27. Ja- nuar 2006 (act. 66701002 ff. = act. 32601095 ff.), wonach der Mandatsvertrag in der Version vom 17. Januar 2006 für "B'._____" genehmigt und vom Präsidenten

- 304 - unterschrieben worden sei, dass innerhalb der BC._____ -Gruppe "B'._____" sein Kürzel gewesen sei (act. 52003005). Die Vorgänge seien so passiert, wie sie in dieser Ziffer 5 des Protokolls beschrieben worden seien (act. 52003007). Zudem glaube er, dass er diesen Mandatsvertrag selbst niedergeschrieben habe (act. 52003007). Der Mandatsvertrag sei in dieser Sitzung am 27. Januar 2006 vom Beschuldigten A._____ für den Entschädigungsausschuss stellvertretend unter- zeichnet worden. Am 5. November 2009 habe es eine Ergänzung zu diesem Man- datsvertrag betreffend seine Nebenkostenabrechnungen gegeben. Seiner Erinne- rung nach sei dieser ebenfalls in schriftlicher Form erfolgt, unterschrieben vom Be- schuldigten A._____ und von CW._____ (act. 52003008).

d) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2020 gab der Beschul- digte B._____ zu Protokoll, angesichts seines damaligen schlechten Gesundheits- zustandes, seien die Auslagen in den Cabarets und Stripclubs naheliegenderweise geschäftsmässig begründet gewesen seien (act. 50204008). Dass sich die Staats- anwaltschaft in ihrem Anklageentwurf zur Aussage hinreissen lasse, wonach diese Auslagen die Reputation der BC._____ gefährdet hätten, würde ein bisschen den moralisierenden Geist des Entwurfs zeigen. Diese Auffassung entspreche dem Ge- schäftsmodell der BC._____ zur damaligen Zeit in keiner Weise (act. 50204008 f.). Auf den Schlussvorhalt der Belastungen zu Gunsten der "FS._____, Zü- rich" bzw. des "EH._____" gab der Beschuldigte B._____ an, er gehe davon aus, dass diese Zahlungen korrekt aus seinen Abrechnungen der Firmenkreditkarte übernommen worden seien (act. 50204009). Für eine Interpretation der geschäftli- chen Hintergründe dieser Belastungen sei es hilfreich, diese in eine zeitliche Rei- henfolge zu bringen. Als Beispiel diene die Belastung vom 26. Februar 2008: Am

25. Februar 2008 habe eine Verwaltungsratssitzung der BC._____ -Gruppe statt- gefunden, unter anderem mit dem historischen Verwaltungsratsentscheid, wonach die JH._____ (die spätere BF._____) mit diesen Datum "live" gehe. Wenn man die- sen Kontext berücksichtige und auch die Tatsache, dass er am tt.mm 2008 seine Frau geheiratet habe, so sei absolut plausibel, dass es sich bei diesem Besuch vom

26. Februar 2008 in der Nacht nach dem Verwaltungsratsentscheid um eine ge- schäftlich relevante Ausgabe gehandelt habe (act. 50204009). Der Beschuldigte

- 305 - bestätigte sodann auf Ergänzungsfrage, dass es sich beim im Protokoll der Verwal- tungsratssitzung vom 25. Februar 2008 erwähnten Projekt "JJ._____" (act. 66601001 f.) um das Projekt "JH._____" gehandelt habe (act. 50204017 f.). Der dort bezeichneten Beilage 3.3. könne entnommen werden, dass der erwähnte Meilenstein durch einen Verwaltungsratsentscheid freigegeben worden sei (act. 50204017 f.).

e) Im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte B._____ an seinen bisherigen Aussagen betreffend die Auslagen in den Cabarets bzw. Stripclubs fest, wonach diese Besu- che zwecks Beziehungspflege geschäftlich begründet gewesen seien (act. 1337 S. 6). Er sei jeweils mit Leuten aus der eigenen Firma oder mit sonstigen Ge- schäftspartnern dort gewesen, zum Beispiel mit einer Gruppe von Personen, um auf die Eröffnung des Consumer-Finance-Geschäftes im Jahr 2000 anzustossen. Cabarets, Bars, Nachtclubs, Stripclubs seien im Übrigen sehr lukrative und attrak- tive Kunden der BC._____ im Acquirig-Geschäft gewesen. Ob es ein klares Muster gegeben habe, was solchen Besuchen jeweils vorausgegangen sei, wisse er nicht. Anlass für solche späteren Besuche seien beispielsweise eine Verwaltungsratssit- zung der BC._____ -Gruppe oder ein Essen mit anderen Geschäftskollegen gewe- sen (act. 1337 S. 10). 5.3.2. Flüge von T._____

a) Anlässlich der Einvernahme vom 3. April 2019 erklärte der Beschuldigte B._____, der Ausbau der H._____ zur BC._____ -Gruppe habe bedeutet, dass ab dem Jahr 2005 über das JD._____ immer mehr geografische Breite und damit ver- bundene Reisetätigkeit dazugekommen sei. Konkret sei ab dem Jahr 2006 der Standort JK._____ hinzugekommen. Als Geschäftsführer habe er in der heissen Aufbauphase dieses Asset-Deals mehr Zeit im JD._____ verbringen müssen, als ihm lieb gewesen sei (act. 50203004). Die Wohnung in JC._____, welche er privat gemietet habe, habe allein den Zweck verfolgt, nicht dauernd im Hotel sein zu müs- sen und so sei es auch für seine damalige Partnerin und heutige Frau möglich ge- wesen sei, ihn zu begleiten und Zeit dort zu verbringen (act. 50203004 f.). Er und

- 306 - seine Frau hätten diese Wohnung in JC._____ bezahlt. Er wisse aber nicht mehr, ob das letztlich von der BC._____ entschädigt worden sei (act. 50203005). Auf Vorhalt der in der Anklage aufgeführten Belastungen (vgl. act. 10103108 f.) für Flüge von ihm und JL._____ (heute: T._____) mit der Swiss auf der Strecke Zürich - JB._____ (act. 63701071 ff. = act. 43605087 f. + 5131 f.) machte der Beschuldigte B._____ geltend, JK._____ sei in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes JB._____ gelegen. Er könne sich einzig daran erinnern, dass es manchmal verkehrstechnisch oder terminlich besser gewesen sei, zu fliegen an- statt mit dem Zug oder dem Auto ins JD._____ zu reisen (act. 50203042). Angesprochen auf die Flugdaten – also den 27. Dezember 2007, den 7. Ja- nuar 2008, den 21. Januar 2008 und den 24. Juli 2009 – gab er an, die BC._____ SA in JK._____ sei ein 7 x 24-Stunden-Betrieb gewesen über 365 Tage im Jahr. Es gebe mithin zu jedem dieser Daten sicherlich eine Erklärung, was der Anlass gewesen sei, nach JK._____ zu gehen. Warum er mit dem Flugzeug gereist sei und warum die Tickets seiner Frau über die Corporate Card der BC._____ abge- rechnet worden seien, könne er heute nicht mehr sagen. Es müsse irgendetwas mit der Buchung über sein Sekretariat zu tun gehabt haben, wo man diesbezüglich irgendeine Abrechnung gemacht und dabei gesagt habe, das Flugticket seiner Frau würde über die Kreditkarte des Geschäfts gehen und sie würden stattdessen das Hotel oder den Mietwagen privat bezahlen. Man habe das sicher auszugleichen versucht, auch wenn man das heute allenfalls nicht mehr nachvollziehen könne (act. 50203042). Auf die Rückfrage, ob es geschäftlich begründet gewesen sei, dass die BC._____ nicht nur seine Flugtickets, sondern auch jene seiner Frau bezahlt habe, fügte er an, eine Erklärung könne sein, dass es zwischen Weihnachten und Neujahr einen Anlass bei der BC._____ in JK._____ gegeben habe, zu dem auch seine Frau eingeladen worden sei. Er müsse diesbezüglich aber spekulieren und ersehe dies nicht direkt aus diesen Unterlagen (act. 50203042). Auf den Vorhalt, wonach keinerlei Rechtfertigung für die Bezahlung der Flugtickets seiner Ehefrau durch die BC._____ gesehen werde, gab der Beschuldigte B._____ an, er könne das nicht mehr im Detail rekonstruieren. Seine Frau spreche Italienisch und er selber nicht.

- 307 - Auch daraus ergäben sich allenfalls hypothetische Erklärungsansätze (act. 50203043).

b) Auf den erneuten Vorhalt, seine Firmenkreditkarte von 2005 - 2009 auch zu Gunsten von T._____ belastet zu haben, gab der Beschuldigte B._____ anläss- lich der Konfrontationseinvern ahme vom 15. Mai 2019 an, es treffe nicht zu, dass diese Auslagen im Interesse von T._____ angefallen seien. Auch wenn er sich nicht mehr an alle einzelnen Anlässe rund um diese wenigen Flugreisen erinnere, sei beispielsweise eine von ihm zuvor erwähnte Einladung von Mastercard zu einem Galadinner in GJ._____ bestimmt nicht im Interesse von T._____ gewesen, son- dern habe deren Repräsentationspflicht betroffen und sei somit im Interesse von ihm (B._____) als CEO der BC._____ -Gruppe begründet gewesen (act. 52001035 f.).

c) In der Schlusseinvernahme vom 20. Mai 2020 gab der Beschuldigte B._____ zu Protokoll, er habe versucht, sich den Hinflug am 27. Dezember 2007 und den Rückflug am 7. Januar 2008 in Erinnerung zu rufen. Seit dem 1. Septem- ber 2007 habe er ein Businessappartement in JC._____ gemietet und am 1. Okto- ber 2007 sei er wegen verschiedener neurologischer Episoden, die damals falsch interpretiert worden seien, am Herzen operiert worden. Eine Konsequenz dieser medizinischen Situation sei gewesen, dass er nachweislich Sehstörungen gehabt habe und zu dieser Zeit nicht mehr selber habe Auto fahren können. Trotzdem habe er zwischen Weihnachten und Neujahr 2007/2008 in JK._____ präsent sein müs- sen, da sie vor dem Start von "JH._____" im Jahr 2008 im JD._____ hätten Ser- vicekapazitäten aufbauen müssen. Er sei somit damals sowohl bei der Arbeit als auch bei der Reiserei auf Hilfe angewiesen gewesen, da er nicht habe Auto fahren und auch keine Anzeigetafel habe lesen können. Bei der Arbeit sei ihm seine As- sistentin behilflich gewesen, indem sie beispielsweise den Computer für Computer- präsentationen bedient habe. Wenn er unterwegs gewesen sei, habe ihm seine Frau helfen müssen. Im Kontext seiner damaligen gesundheitlichen Situation sowie des Umstandes, dass es die ersten Weihnachten in diesem noch nicht fertig einge- richteten Businessappartement in JC._____ gewesen seien, könne es tatsächlich sein, dass ihm seine Frau in JK._____ behilflich gewesen sei, inklusive Präsenz vor

- 308 - Ort (act. 50204013 f.). Auf Nachfrage, ob seine Frau mit ihm in JK._____ ins Büro der BC._____ gekommen und ihm dort behilflich gewesen sei, erklärte der Beschul- digte B._____, es habe sich dabei um eine diskrete Hilfe gehandelt, da niemand habe merken sollen, dass er nichts sehe (act. 50204014). Zudem machte er gel- tend, er habe eine Buchung für ein Valet Parking in Zürich ohne Belastung eines Fluges gefunden. Die Belastungen für den Flug und das Hotel sowie die Essensein- ladung von Verwaltungsratsmitgliedern plus Geschäftsleitungsmitgliedern der BC._____ SA in JB._____ habe er dann aber in einer Kreditkartenabrechnung ge- funden, welche auf die "B._____ Consulting" gelaufen sei, weshalb es durchaus auch möglich sei, dass es bei den zwei verbleibenden Flügen, mit welchen seine Frau zwischen Zürich und JB._____ gependelt sei, um eine Kompensation von an- deren geschäftlichen Auslagen gegangen sei, welche er privat getragen habe (act. 50204014).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung führte der Beschuldigte B._____ zu seinem Gesundheitszustand aus, dass er seit fast zehn Jahren dieses MS-Problem habe (act. 1337 S. 2). Auf seine gesund- heitlichen Probleme kam er auch im Zusammenhang mit den Kosten der Flüge sei- ner Ehefrau zu sprechen, namentlich auf die damit verbundenen Sehstörungen. Er machte geltend, damals eine neurologische Episode gehabt und über eine Distanz von 1.5 Meter nichts mehr gesehen zu haben. Das habe bedeutet, dass er nicht mehr habe Auto fahren und nicht zum Bahnhof habe gehen können. Als sie das Flugzeug genommen hätten, habe er auf den Displays nicht lesen können, wo der Flug bzw. das Gate sei, weswegen seine Frau mitgekommen sei. Seine Frau habe ihm auch bei einer Veranstaltung der BC._____ in JB._____ beim Einrichten und Abrufen der Präsentation geholfen, weil er seine gesundheitliche Schwäche nicht vor der gesamten Belegschaft habe zeigen wollen (act. 1337 S. 6 f.).

- 309 - 5.4. Würdigung 5.4.1 Nutzung der Firmenkreditkarten in Cabarets/Stripclubs

a) Rechtsstellung des Beschuldigten B._____ im relevanten Zeitraum Der vorliegend massgebliche Deliktszeitraum ergibt sich aus der ersten eingeklagten Kreditkartenbelastung vom 26. Februar 2008 zu Gunsten des Lokals "EH._____" (bzw. "FS._____") und der letzten erwähnten Belastung am 2. Februar 2011 zu Gunsten des "EG._____" (act. 10103106 f.). In diesem Zeitraum hatte der Beschuldigte B._____ bei der H3._____ die Stellung des Verwaltungsratsmitglie- des und Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) in der Form eines Verwaltungs- ratsdelegierten inne. Dieselbe Stellung versah er im zu beurteilenden Zeitraum bei der BC._____ Holding (vgl. dazu vorne Ziffer IV./D./1.2.1.).

b) Belastungen der Firmenkreditkarten sowie handschriftliche Vermerke aa) Die in der Anklageschrift aufgeführten Belastungen (namentlich das Datum und die Höhe der Belastungen sowie die Händlerdetails) wurden korrekt aus den Kreditkartenabrechnungen der H3._____ übernommen und sind insoweit belegt ("FS._____, Zurich": act. 63701025 ff. = act. 43605093, act. 43605151 + act. 43605167; "Bar EG._____, Zürich": act. 63701021 = act. 43605178; "FC._____ AG, Zuerich": act. 63701041 ff. = act. 43605139, act. 43605148 + act. 43605151, "JE._____ AG, Zürich": act. 63701034 = act. 43605148). Sowohl die Verteidigung des Beschuldigten B._____ (act. 1385 S. 199) als auch der Beschuldigte selber (vgl. seine Aussagen gemäss act. 50204009 ff.) bestreiten nicht, dass dieser die Belastungen in den erwähnten Lokalen tätigte. Ebenfalls durch Kreditkartenabrech- nungen belegt sind die handschriftlichen Ergänzungen auf den Abrechnungen, wel- che in der Anklage unter der Spalte "Bemerkungen BS auf Abrechnung Firmenkre- ditkarte" bei der "FC._____" und dem "JE._____" erwähnt sind (vgl. act. 10103107: betreffend "FC._____ AG, Zürich" in act. 63701048 = act. 45701238 und act. 63701050 = act. 45701230; betreffend "JE._____ AG, Zürich" in act. 63701050 = act. 45701230), wobei es sich aufgrund der Handschrift und

- 310 - der Aussagen des Beschuldigten B._____ (act. 50203031) bei all diesen ange- brachten Erläuterungen – ausser derjenigen zur Belastung am 17. September 2009 ("Essen VR") (vgl. seine Aussage gemäss act. 50203030) – erwiesenermassen um Eintragungen handelt, welche der Beschuldigten B._____ vornahm. bb) Aus den Kreditkartenabrechnungen ergibt sich, dass die fraglichen Belas- tungen mittels zwei von drei in der Anklage erwähnten Firmenkreditkarten erfolgten, namentlich denjenigen mit den Nummern 52 und 53. cc) Dass es sich bei der Händlerin "Bar EG._____, Zürich" um das Cabaret bzw. den Stripclub "EG._____" an der … [Adresse] handelt, bei der Händlerin "FS._____, Zürich" um das Cabaret "EH._____" an der … [Adresse] und bei der Händlerin "FC._____ AG, Zürich" um den Cabaret "FT._____" an der … [Adresse], wurde bereits erstellt (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.4.1/cc). Aufgrund des (ehemaligen) Sitzes der "JE._____ AG (in Liquidation)" an der … [Adresse], der Eintragung von JM._____ im Handelsregister als (ehemali- ges) Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. den Handelsregisterauszug in act. 63701035), eines in den Akten liegendes Patentes für die Gastwirtschaft mit Alkoholausschank sowie dem in den Akten liegenden Webauftritt vom 26. Januar 2010 (act. 31503228 ff. + act. 31503029: "…!" mit entsprechenden Bildern) ist wei- ter erstellt, dass es sich bei der Händlerin "JE._____ AG" um das (ehemalige) Cabaret "JA._____" an der … [Adresse] handelt. Der Beschuldigte B._____ konnte sich auf Vorhalt der soeben erwähnten Bilder und des Namens "JA._____" eben- falls an diesen Club erinnern (act. 50203027). Der Beschuldigte B._____ bestreitet nicht, die ihm vorgeworfenen Belas- tungen selber in den genannten Cabarets getätigt zu haben und auch die Verteidi- gung stellt dies nicht in Abrede (act. 1385 S. 199). Folglich kann davon ausgegan- gen werden, dass der Beschuldigte B._____ diese Belastungen bei persönlichen Besuchen selber verursacht bzw. selber die Karten für die entsprechenden Belas- tungen verwendetet hat.

- 311 -

c) Grund der Besuche aa) Die Anklägerin geht davon aus, dass für die persönlichen Besuche des Be- schuldigten B._____ in diesen Lokalen kein geschäftlicher Grund bestanden habe (act. 10103105), was dieser, wie sich aus seiner Darstellung ergeben hat, anders sieht. Es ist deshalb zu überprüfen, ob erstellt werden kann, dass diese Besuche entsprechend der Anklage einzig dem privaten Vergnügen des Beschuldigten B._____ gedient haben und ob eine allenfalls mit den Besuchen in diesen Caba- rets/Stripclubs einhergehende Kontakt- und Beziehungspflege zudem nicht in einer Art erfolgt, wie sie bei der BC._____ -Gruppe "firmenüblich" gewesen wäre, son- dern im Gegenteil die Reputation der BC._____ -Gruppe gefährdet habe (act. 10103105 f.). Die daran anschliessende Frage, inwiefern die Belastungen pflicht- gemäss oder pflichtwidrig erfolgten, insbesondere der entsprechende Aufwand tat- sächlich im engeren Sinne geschäftsmässig begründet war oder nicht, wird ab- schliessend bei der rechtlichen Würdigung zu beantworten sein. bb) Betreffend die Besuche in den Lokalen an den konkreten Abenden machte der Beschuldigte B._____ keine detailreichen Ausführungen. Er schilderte keinen Abend in seinen Einzelheiten und machte geltend, sich nicht an die konkreten Abende erinnern zu können, abgesehen von seinem offenbar ersten Besuch in ei- nem solchen Cabaret, welcher vorliegend jedoch nicht eingeklagt ist. Dass der Beschuldigte B._____ die Firmenkreditkarte für die Bezahlung von Sex oder für erotische Darbietungen z.B. in einem Séparée eingesetzt hätte, ist nicht erwiesen. Der Beschuldigte bestreitet dies ausdrücklich (act. 50203028). Vielmehr ist wie beim Beschuldigten A._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./d) davon auszugehen, dass die Belastungen insbesondere Getränkekosten und Snacks be- trafen, deren Preise angesichts der Art dieser Lokale und der dort erbrachten Leis- tungen von Tänzerinnen oder sonstigen Animierdamen vergleichsweise hoch aus- fielen. Aufgrund der in diesem Punkt konstanten Aussagen des Beschuldigten B._____ ist davon auszugehen, dass er – anders als der Beschuldigte A._____ – die inkriminierten Clubs in den angeklagten Fällen nie alleine besucht hat, sondern

- 312 - immer auch andere Personen zugegen waren und er jeweils nicht nur für sich sel- ber bezahlt, sondern auch andere Personen eingeladen hat (act. 50203032), was auch mit der Höhe der Belastungen (zwischen CHF 1'229 und CHF 4'252) überein- stimmt. Da auch der Beschuldigte B._____ grundsätzlich nicht bereit war, Namen von anderen Personen zu nennen, welche mit ihm solche Orte besuchten, fehlen in diesem Zusammenhang weitere Anhaltspunkte. Für die Frage, was der Grund der Kartenbelastungen in den genannten Cabarets war, müssen daher insbeson- dere die eigenen Aussagen des Beschuldigten B._____ (sowie die Aussagen des Beschuldigten A._____) gewürdigt und auf ihre Plausibilität hin überprüft werden. Dieser führte als Grund für die fraglichen Belastungen die Pflege von geschäftlichen Beziehungen an und brachte insoweit plausibel vor, dass man bei "einem Thema in einer Stimmung gewesen sei, in welcher man nicht unbedingt habe abbrechen oder unterbrechen, sondern im Flow bleiben wollen". Dabei habe es sehr gute Mo- mente gegeben, welche auch Entscheide unterstützt hätten, die später getroffen worden seien (vgl. im Einzelnen vorstehend Ziffer 5.3.1.). Die Belastung vom 17. September 2009 im Club "FT._____" befindet sich hinsichtlich des Datums in unmittelbarer Nähe zur erstellten Belastung des Be- schuldigten A._____ im gleichen Club am 16. September 2009. Am Abend des

16. Septembers 2009 war im Geschäftskalender des Beschuldigten A._____ ein "Nachtessen mit B._____ in Zürich" eingetragen (act. 64001019 = act. 45825001). Es ist somit durchaus möglich, dass die Belastungen vom 16. und 17. September 2009 denselben Besuch betrafen (entsprechend je einer Belastung vor und nach Mitternacht) und die beiden Beschuldigten somit zusammen in diesem Club waren, zumal beide in diesem Zusammenhang ebenfalls angaben, dies sei möglich (act. 52001018 ff.). Am 5. Januar 2010 war im Geschäftskalender des Beschuldig- ten A._____ ein weiteres Nachtessen mit B._____ eingetragen (act. 45825005), worauf am 6. Januar 2010 Belastungen im "FT._____" sowohl beim Beschuldigten A._____ als auch beim Beschuldigten B._____ erstellt sind, wobei beide auch hier einen gemeinsamen Besuch nicht ausdrücklich in Abrede stellten (act. 52001020 f.). Am 11. März 2010 findet sich wiederum ein entsprechender Eintrag eines Aben- dessens mit dem Beschuldigten B._____ im Geschäftskalender des Beschuldigten A._____ (act. 45825005) und am selben Datum finden sich wiederum die erstellten

- 313 - Belastungen der Karte des Beschuldigten B._____ und auch des Beschuldigten A._____ im "FT._____". Es kann demgemäss mit rechtsgenügender Sicherheit da- von ausgegangen werden, dass bei drei von vier angeklagten Belastungen zu Gunsten des Clubs "FT._____" (17. September 2009, 6. Januar und 20. Januar

2010) auch der Beschuldigte A._____ zugegen war. cc) Wie bereits beim Beschuldigten A._____ ausgeführt, kann mit der Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ (act. 1385 S. 212) nicht erstellt werden, dass die angeklagten Belastungen in den genannten Cabarets bzw. Stripclubs auf rein pri- vate Anlässe zurückgingen. Dies gilt auch für die drei erstellten Belastungen nach den gemeinsamen Abendessen im "FT._____", da auch hier nicht genügend klar ist, ob auch noch Drittpersonen anwesend waren, für welche das Argument der Beziehungspflege gelten könnte. Und selbst wenn sich der Beschuldigte A._____ und B._____ lediglich zu zweit zu geschäftlichen Gesprächen getroffen hätten, was aufgrund der glaubhaften Aussagen des Beschuldigten B._____ zu bezweifeln ist, welche sie dann in einem solchen Etablissement weiterführt hätten, wäre aufgrund dieses Umstands noch nicht zwangsläufig auf ein rein privater Anlass zu schlies- sen. Inwiefern die Generierung solcher Kosten jedenfalls in ihrer Höhe dennoch nicht pflichtgemäss war, wird an anderer Stelle zu behandeln sein (vgl. hinten Ziffer. V./D./5.1.2./b.cc).

d) Firmenüblichkeit bzw. branchenspezifische Usanz sowie Reputations- schädigung aa) Die Behauptung der Anklägerin, dass eine allenfalls mit den Besuchen in den Cabarets einhergehende Kontakt- und Beziehungspflege nicht in einer Art er- folgt sei, wie sie bei der BC._____ -Gruppe firmenüblich gewesen sei, sondern im Gegenteil die Reputation der Gesellschaft gefährdet habe, kann aus den bereits im Fall des Beschuldigten A._____ erörterten Gründen offen bleiben, da selbst bei ei- ner (kaum nachweisbaren) Firmenunüblichkeit des Gebarens des Beschuldigten noch nicht auf einen strafrechtlich relevanten Verstoss gegen elementare Treue- und Sorgfaltspflichten geschlossen werden könnte (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.4.1./e bzw. hinten Ziffer V./D./5.1.2./b.aa).

- 314 - bb) Gleichermassen kann mit Bezug auf eine allfällige branchenspezifische Usanz auf die Erwägungen im Fall des Beschuldigten A._____ verwiesen werden, welche dort im Hinblick auf die Gepflogenheiten im Bankenwesen gemacht wurden (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./f). Wie beim Beschuldigten A._____ kann jedenfalls auch für den Beschuldigten B._____ nicht erstellt werden, dass es im Anklagezeit- raum in den Jahren 2008 - 2011 branchenunüblich bzw. gar ausdrücklich verpönt gewesen wäre, solche Cabarets zwecks Kunden- und Beziehungspflege bzw. Be- sprechung geschäftlicher Themen zu besuchen. cc) Aufgrund des Vorstehenden ergibt sich denn auch, dass die anklägeri- scherseits ins Feld geführte Reputationsschädigung bzw. -gefährdung keine Stütze in den realen Gegebenheiten der damaligen Zeit hatte.

e) Prüfung der Kreditkartenabrechnungen Eine Überprüfung der Kreditkartenabrechnungen des Beschuldigten B._____ vor oder nach den Belastungen der Firmenkreditkarten fand seitens der BC._____ -Gruppe nicht statt. Soweit ersichtlich hatte bei der BC._____ -Gruppe niemand die Aufgabe, den Beschuldigten hinsichtlich seiner Spesenverrechnungen zu überwachen, dies insbesondere auch nicht in Hinblick auf die angeklagten Be- lastungen in den Cabarets. Der Beschuldigte B._____ brachte hierzu jedenfalls nichts vor (vgl. act. 50203050) und der damalige CFO der BC._____ -Gruppe (CW._____) gab glaubhaft an, dass er nicht die Aufgabe gehabt habe, die Abrech- nungen der Firmenkreditkarte des Beschuldigten B._____ gegenzuzeichnen (act. 52108005). Dies im Unterschied zu den Nachfolgern des Beschuldigten B._____, bei denen CW._____ gemäss eigenen Aussagen jeweils sämtliche Spe- senabrechnungen, mithin auch die Abrechnungen der Firmenkreditkarten, visierte (act. 52108005).

f) Kreditkartenlimiten und Höhe der Belastungen Aus den vorliegend relevanten Kreditkartenabrechnungen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte B._____ seine Firmenkreditkarten in den genannten Fällen

- 315 - in Höhe der Kartenlimite bis CHF 25'000 belasten konnte. Er konnte insoweit selb- ständig über dieses Guthaben verfügen und die Aktiven der H3._____ bis zu dieser Limite direkt vermindern, was er mittels seiner vorstehend erwiesenen Belastungen von insgesamt CHF 16'635 zu Gunsten von diversen Cabarets und Stripclubs auch getan hat, wobei, wie bereits erwähnt, die Belastungen pro Abend zwischen CHF 1'229 und CHF 4'252 betrugen.

g) Wissen und Willen sowie Bereicherungsabsicht Wie bereits beim Beschuldigten A._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./k) wird die normative Bewertung der Indizien, welche beim Beschuldigten B._____ für das Wissens- und Willensmoment betreffend eine Schädigung mit der Absicht unrecht- mässiger Bereicherung entscheidend sind, angesichts der in diesem Themenbe- reich regelmässigen Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen im Rahmen der rechtlichen Würdigung gesamthaft darzustellen bzw. zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./D./5.1.2./e). 5.4.2. Nutzung der Firmenkreditkarte für Flüge von T._____

a) Rechtsstellung des Beschuldigten B._____ im relevanten Zeitraum Der für die vorliegende Sachverhaltserstellung relevante Zeitraum ergibt sich betreffend die Flüge für T._____ aus den eingeklagten Flugdaten, welche den

26. Dezember 2007, den 4. Januar und den 20. Januar 2008 sowie den 19. Juli 2009 betreffen. In diesem Zeitraum von Dezember 2007 - Juli 2009 hatte der Be- schuldigte B._____ bei der H3._____ die Rechtsstellung des Verwaltungsratsmit- gliedes und gleichzeitigen Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) in der Form eines Verwaltungsratsdelegierten inne (vgl. dazu vorne Ziffer IV./D/1.2.1.). Die- selbe Stellung kam ihm im zu beurteilenden Zeitraum auch bei der BC._____ Hol- ding zu (vgl. dazu ebenfalls vorne Ziffer IV./D/1.2.1.).

b) Belastungen der Firmenkreditkarten aa) Die in der Anklageschrift aufgeführten Angaben zu den Belastungen der Firmenkreditkarte des Beschuldigten B._____ aufgrund von Flügen von T._____

- 316 - (Daten der Belastungen, Beträge und Details) (act. 10103108 f.) ergeben sich aus den in den Akten liegenden Kreditkartenabrechnungen (vgl. act. 63701072 ff. = act. 43605087 f., 5090 + 5131 f.). Diese weisen zudem aus, dass die Belastungen für Flüge von JL._____ (heute B._____) mit der Swiss für die Strecke Zürich - JB._____ erfolgten. Aus den Abrechnungen sind die Flugdaten, Flugzeiten, Flug- nummern und der Name des jeweiligen Passagiers bzw. der jeweiligen Passagierin (eben JL._____) ersichtlich. Zudem kann den Abrechnungen entnommen werden, dass neben den Flugtickets für T._____ die Firmenkreditkarte jeweils für ein iden- tisches Ticket für den Beschuldigten B._____ belastet wurde (gleicher Flug etc.). Der Beschuldigte B._____ bestreitet weder die Belastungen noch den Antritt dieser Flüge. Die genannten Flüge an den Daten 26. Dezember 2007, 4. Januar und 20. Januar 2008 und 19. Juli 2009 des Beschuldigten B._____ und seiner Ehefrau für die Strecke Zürich - JB._____ sind damit erstellt. bb) Des Weiteren ergibt sich aus den Kreditkartenabrechnungen, dass diese Belastungen mittels einer der drei in der Anklage erwähnten Firmenkreditkarten er- folgten, namentlich derjenigen mit der Nummer 52.

c) Geschäftsstandort der BC._____ -Gruppe im JD._____ Es ist notorisch, dass die BC._____ -Gruppe einen Standort in JK._____ im JD._____ unterhielt, wo der Beschuldigte B._____ geschäftlich für die BC._____ -Gruppe tätig wurde (vgl. dazu die übereinstimmenden Aussagen von CW._____ in act. 52108006 und des Beschuldigten B._____ selber in act. 50203004 f. bzw. 3042). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten B._____ (act. 50203004 f.) und einem Schreiben betreffend die Übertragung eines Mietver- trags (act. 20110043) ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte dort mit seiner Ehe- frau in der nahegelegenen Ortschaft JC._____ eine Wohnung mietete.

d) Grund für die Kostenübernahme der Flüge von T._____ aa) Bei den (nicht angeklagten) Flügen des Beschuldigten B._____ ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie ge-

- 317 - schäftlich bedingt waren, unterhielt doch die BC._____ Holding wie erwähnt in die- ser Region einen Standort und der Beschuldigte selber gab in diesem Zusammen- hang in der Untersuchung an, dass er mehr Zeit im JD._____ habe verbringen müs- sen, als ihm lieb gewesen sei (act. 50203004). bb) Zu den Flügen von T._____ vertrat der Beschuldigte in seinen diesbezüg- lichen Einvernahmen verschiedene Erklärungsansätze: Zunächst machte er in die- sem Zusammenhang mögliche Ausgleichszahlungen geltend. Konkret erklärte er, man habe mit diesen Belastungen andere private Zahlungen des Ehepaares aus- zugleichen versucht, auch wenn man das heute allenfalls nicht mehr nachvollzie- hen könne (act. 50203042). Daraufhin brachte er vor, es könne auch sein, dass es zwischen Weihnachten und Neujahr – er ging dabei offensichtlich auf die Flüge vom

27. Dezember 2007 und 7. Januar 2008 ein – bei der BC._____ in JK._____ einen Anlass gegeben habe, zu dem auch seine Frau eingeladen gewesen sei (act. 50203042). Anlässlich einer Konfrontationseinvernahme in der Untersuchung machte der Beschuldigte B._____ dieselbe Erklärung geltend, wonach es sich al- lenfalls um geschäftlichen Einladungen von T._____ gehandelt habe, wobei die Übernahme der Flugkosten für die Strecke Zürich - JB._____ aufgrund der damit verbundenen Repräsentationspflicht im Interesse der BC._____ -Gruppe gewesen sei (act. 52001022 + 1036). Als weitere Erklärung brachte er auch vor, dass seine Frau Italienisch spreche, er dagegen nicht (act. 50203043), womit er mutmasslich notwendige Übersetzungsdienste geltend machte. Anlässlich der Schlusseinver- nahme meinte er dann erneut, es könnte sich um eine Kompensation mit anderen geschäftlichen Auslagen gehandelt haben, welche er zunächst privat getragen habe. Für eine Kompensation betreffend privat bezahlte Geschäftsauslagen liegen indes keine konkreten Hinweise vor. Eine solche erwähnte der Beschuldigte B._____ anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung denn auch nicht mehr. Auch Flugkosten für T._____ zwecks Repräsentation der Gesellschaft ste- hen vorliegend nicht im Vordergrund. Anders als bei den gemeinsamen Einladun- gen von Mastercard nach GJ._____ (betreffend eine nicht angeklagte Reise, vgl. hierzu die Aussagen gemäss act. 52001022 + 1036) konnte der Beschuldigte im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nichts Konkretes zu solchen im Raum JB._____ stattfindenden Einladungen in den fraglichen Zeiträumen anführen.

- 318 - CW._____ als damaliger CFO der BC._____ -Gruppe erwähnte in diesen Zusam- menhang ebenfalls nur internationale Anlässe, bei denen die Ehefrauen ebenfalls eingeladen gewesen seien, wobei auch er in diesem Zusammenhang auf Einladun- gen der Mastercard und der Visa fokussierte (act. 52108011). Der Beschuldigte rückte im Verlauf der Untersuchung denn auch von diesem Erklärungsansatz ab, indem er in der Schlusseinvernahme namentlich noch seine schlechte Gesundheit und eine dadurch bedingte Hilfe seiner Ehefrau in den Vordergrund stellte. cc) Es ist daher im Folgenden auf die Erklärung des Beschuldigten B._____ im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen näher einzugehen. Dies- bezüglich brachte der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme namentlich betreffend die inkriminierten Flüge vom 27. Dezember 2007 und 7. Januar 2008 vor, er habe zwischen Weihnachten und Neujahr in JK._____ präsent sein müssen, sei zuvor jedoch am 1. Oktober 2007 am Herzen operiert worden und habe in der Folge Sehstörungen gehabt, weshalb er zum Beispiel am Bahnhof oder am Flug- hafen keine Anzeigetafeln mehr habe lesen können, so dass er in dieser Zeit mög- licherweise auf die Hilfe seiner Frau angewiesen gewesen sei (act. 50204013 f.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vertrat der Beschuldigte B._____ diese Be- gründung, indem er geltend machte, er habe damals eine neurologische Episode gehabt und habe über 1.5 Meter hinaus nicht mehr gut sehen können, weshalb ihm seine Frau sowohl bei der Anreise als auch beim Einrichten der geschäftlichen Prä- sentationen im JD._____ habe helfen müssen, da er diese Schwäche nicht vor der gesamten Belegschaft habe ausbreiten wollen (act. 1337 S. 6 f.). Dass der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2007/2008 an Sehstörungen litt, ist nicht auszuschliessen, zumal er bereits in jener Zeit aufgrund seiner begin- nenden MS-Erkrankung Probleme mit dem Nervensystem hatte. Er reichte hierzu anlässlich der Hauptverhandlung auch einen MRI-Befund vom Juni 2007 ein, wel- cher die Erkrankung bestätigt (vgl. act. 1386/1). Die Tragweite der damals erforder- lichen Hilfeleistungen seiner Ehefrau bleibt zwar unklar, da der Beschuldigte dazu in der Untersuchung verschiedene Depositionen vorbrachte. Problematisch wirkt sich diesbezüglich indes aus, dass die direkt an diesen Hilfeleistungen beteiligte

- 319 - Ehefrau zu dieser Angelegenheit nicht befragt wurde, so dass sich der Wahrheits- gehalt seiner diesbezüglichen Aussagen nicht überprüfen lässt. Im Weiteren ist dem Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang zu Gute zu halten, dass die besagten Flüge anlässlich seiner Befragungen mindestens 11 Jahre zurückla- gen, so dass es nachvollziehbar erscheint, wenn er zunächst nicht mehr wusste, was der Grund für die der Gesellschaft verrechneten Flüge war und er diesbezüg- lich nach verschiedenen Erklärungsmöglichkeiten suchte, von welchen nur Letztere plausibel erscheint. Kann sein zuletzt vorgebrachter Erklärungssatz aber nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, so lässt sich dem Beschuldigten bei der erwähnten Beweislage aber letztlich nicht widerlegen, dass die eingeklagten Flüge von T._____ in der gesundheitlichen Unterstützung des Beschuldigten begründet waren, auch wenn sich der letzte Flug vom 19. Juli 2009 nicht ohne Weiteres in die für die Jahre 2007/2008 geltend gemachte Gesundheitsproblematik einordnen lässt, wobei aber aufgrund seiner persistierenden Erkrankung auch nicht ausge- schlossen werden kann, dass sich die Problematik später wieder bemerkbar machte. Ob die Flüge aufgrund dieser geschilderten Umstände geschäftlich be- gründet waren, wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurtei- len sein (vgl. hinten Ziffer V./D./5.2.2./c).

e) Kreditkartenlimiten und Höhe der Belastungen Aufgrund der für die Flüge von T._____ relevanten Kreditkartenabrechnun- gen (act. 63701072 ff. = act. 43605087 f., 5090 + 5131 f.) wird ersichtlich, dass der Beschuldigte B._____ in diesen Monaten seine Firmenkreditkarten jeweils – wie angeklagt – bis zu einer Kartenlimite von CHF 25'000 selbständig belasten konnte, was er infolge der Bezahlung der besagten Flüge mittels der Karte auch tat.

- 320 -

6. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ 6.1. Anklagevorwurf 6.1.1. Unter dem Titel der Einforderung von Auslagenersatz zum Nachteil der H3._____ wird dem Beschuldigten B._____ vorgeworfen, dieser mittels zwei Ne- benkostenabrechnungen, datierend vom 4. Januar 2010 und vom 3. Januar 2011, Mietkosten für ein Businessappartement in der Gesamthöhe von insgesamt CHF 77'568 (CHF 72'000 zuzügl. MwSt.) für die Position "Beitrag Businessappar- tement" betreffend die Periode 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011 in Rechnung ge- stellt zu haben, obwohl die in Rechnung gestellten Kosten gar nicht mehr bei ihm angefallen seien, da er den Mietvertrag bereits per 4. Dezember 2009 habe aus- laufen lassen (act. 10103111 f.). Adressiert habe der Beschuldigte B._____ diese Nebenkostenabrechnungen seitens der H3._____ an den Beschuldigten A._____, welcher die Nebenkostenabrechnungen zu genehmigen hatte (act. 10103111), was dieser auch getan habe. Aufgrund der Genehmigung des Beschuldigten A._____ sei die Rückerstattung in Höhe von insgesamt CHF 77'568 an den Beschuldigten B._____ bzw. die B._____ Consulting veranlasst worden, was zu einer Verminde- rung der Aktiven der H3._____ in gleicher Höhe geführt habe (act. 10103111 ff.). 6.1.2. Da dem Beschuldigten A._____ für laufende Betriebskosten grundsätzlich eine Visumskompetenz (mit Einzelunterschrift) von bis zu CHF 3 Mio. zugekommen sei, habe der Beschuldigte A._____ hierbei über diese fremden Vermögenswerte selbständig verfügen können (act. 10103114). 6.1.3. Im Sinne einer Alternativanklage gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO hält die An- klageschrift fest, der Beschuldigte A._____ habe die Genehmigungen entweder er- teilt, weil ihm der Beschuldigte B._____ aufgrund ihrer vertrauensvollen Beziehung arglistig vorgespiegelt habe, dass es sich bei den angeblichen Auslagen um rück- erstattungsfähigen Geschäftsaufwand handeln würde (Version 1; act. 10103112), oder er habe sie erteilt, weil sie jedenfalls konkludent übereingekommen seien, dass der Beschuldigte A._____ die Rückerstattung der geltend gemachten Ausla-

- 321 - gen veranlasse, obwohl er damit als Verwaltungsratspräsident der H3._____ in- folge Kenntnis der wahren Umstände seine Pflicht, nur geschäftsmässig begründe- ten Aufwand zu bezahlen, verletze (Version 2; act. 10103114 f.). 6.1.4. Der Beschuldigte B._____ habe dabei jeweils von Beginn weg beabsichtigt, sein Vermögen aufgrund der Genehmigung der Nebenkostenabrechnungen durch den Beschuldigten A._____ zu vermehren, obwohl er hierauf keinerlei Anspruch gehabt habe. Im Falle der Annahme einer bewussten Pflichtverletzung des Be- schuldigten A._____ (Version 2) habe auch dieser eine entsprechende Bereiche- rungsabsicht zu Gunsten des Beschuldigten B._____ gehabt (act. 10103113 bzw. 3116 f.). 6.2. Beweisfundament 6.2.1. Als Beweismittel dienen die Aussagen des Beschuldigten B._____ selbst (Einvernahme vom 3. April 2019 [act. 50203001 ff.], Konfrontationseinvernahmen vom 15. Mai 2019 [act. 5200001 ff.] und vom 18. Mai 2020 [act. 52003001 ff., teils als Schlusseinvernahme konzipiert] gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ sowie Einvernahme vom 26. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung [act. 1338]). Ebenfalls von Bedeutung sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ in den genannten Konfrontationseinvernahmen sowie in der Einvernahme vom 25. Januar 2022 anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1336). 6.2.2. Als Zeugin wurde JN._____, Gastgeberin und Eigentümerin des Hotels "JO._____" (Einvernahme vom 17. September 2019 [act. 52107001 ff.], und als Auskunftsperson CW._____, CFO der BC._____ (Einvernahme vom 17. Septem- ber 2019 [act. 52108001 ff.]), befragt. 6.2.3. Bei der "Hotel JO._____ SA" bzw. der "JP._____ GmbH" wurde sodann mit Verfügung vom 18. April 2019 (act. 46501001 ff.) eine Edition der Unterlagen betreffend das inkriminierte Businessappartement angeordnet. Diese Editionsver- fügung wurde JN._____ (vgl. act. 52107006) persönlich ausgehändigt (act. 46501004). Offenbar beaufsichtigte die Kantonspolizei die Herausgabe der verlangten Unterlagen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung, act. 46501002).

- 322 - JN._____ übergab der Polizei auf einem USB-Stick in diesem Zusammenhang alle Rechnungen, die sie betreffend ein solches Businessappartement an den Beschul- digten B._____ gestellt habe (vgl. Aussagen von JN._____ gemäss act. 52107009). Die Kantonspolizei übermittelte diese Daten weiter an die Staats- anwaltschaft (vgl. den E-Mail-Austausch gemäss act. 46501012 f.), welche die Da- ten zu den Akten genommen hat (vgl. act. 46501014 ff.). 6.2.4. Als weitere Unterlagen sind die von der BC._____ edierten Nebenkosten- abrechnungen vom 4. Januar 2010 und vom 3. Januar 2011 des Beschuldigten B._____ betreffend das inkriminierte Geschäftsappartement von entscheidender Bedeutung (act. 20110069 + 0078), ebenso der beim Beschuldigten B._____ si- chergestellte Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 (act. 32601085 ff.) samt Präzi- sierung vom 5. November 2009 betreffend Spesen (act. 40235051). Ebenfalls liegt ein bei ihm sichergestelltes Protokoll der Sitzung des Entschädigungsausschusses vom 27. Januar 2006 im Recht (act. 32601095 ff.). 6.2.5. Darüber hinaus liegen bei der BC._____ edierte Auszüge aus ihren Kumu- lativjournalen unter anderem der Jahre 2009 - 2011 über den Beschuldigten B._____ (act. 45701437 ff.), ein Kontoblatt (act. 45704028) und ein ebenfalls von der BC._____ ediertes Schreiben des Beschuldigten B._____ betreffend die Über- tragung seines Mietvertrages in JC._____ (act. 20110043) im Recht. 6.3. Darstellung der Beschuldigten 6.3.1. Beschuldigter B._____

a) In Bezug auf Spesen betreffend ein Businessappartement gab der Be- schuldigte B._____ anlässlich der Einvernahme vom 3. April 2019 zu Protokoll, ir- gendwann im Herbst 2009 sei sein Mandatsvertrag mit einem Zusatzvertrag für die Spesen ergänzt worden, wonach die BC._____ -Gruppe zusätzlich zu weiteren Au- tokosten einen Beitrag an sein Businessappartement übernehmen würde. Dieses Appartement habe sich in Zürich an der JQ._____-gasse befunden und sei ein Bu- sinessappartement des Hotels "JO._____" mit Einrichtung und Service gewesen (act. 50203007). Dieses Businessappartement habe sich jedoch nicht im Gebäude

- 323 - des Hotels "JO._____" selbst befunden, sondern sei lediglich von diesem unterhal- ten bzw. angeboten worden (act. 50203008). Dieses Appartement sei ihm das ganze Jahr hindurch zur Verfügung gestanden und er habe es so oft genutzt, wie er in Zürich übernachtet habe. Das Appartement habe monatlich ungefähr CHF 9'000 gekostet, somit ca. CHF 100'000 pro Jahr. Seiner Erinnerung nach hät- ten er und seine Frau dieses bezahlt (act. 50203009). Wenn er von der BC._____ pro Jahr den Betrag von CHF 48'000 für das Businessappartement erhalten habe, seien ihm mithin circa die Hälfte der monatlichen Kosten für dieses Businessappa- rtement vergütet worden. Wieso ihm nicht die gesamten Kosten bezahlt worden seien, wisse er nicht mehr (act. 50203022). Auf Vorhalt einer (nicht angeklagten) älteren Nebenkostenabrechnung vom

17. November 2009 an die H3._____ zu Handen des Beschuldigten A._____ (act. 20110064 = act. 63701016) betreffend den Beitrag "Businessappartment 1.1.- 31.12.2009 - CHF 48'000" machte der Beschuldigte B._____ geltend, diese Ent- schädigung sei wohl tatsächlich an ihn ausgerichtet worden (act. 50203012), wes- halb es so auch im Kumulativjournal der BC._____ 2009 vom 1. Februar 2010 (act. 45701437) ausgewiesen sei. Zur Vereinbarung vom 5. November 2009 er- klärte der Beschuldigte B._____, man habe zusätzlich zum Mandatsvertrag vom

17. Januar 2006 eine neue Nebenkostenlösung definiert (act. 50203012). Wer diese vereinbart habe, wisse er nicht mehr. Sie müsse aber im Dialog zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ zustande gekommen sein, allenfalls mit dessen Information an den Entschädigungsausschuss, sofern das in dessen Kompetenz gelegen habe (act. 50203012). Er wisse nicht mehr, in welcher Form die Vereinba- rung geschlossen worden sei (act. 50203013). An diese Zusatzvereinbarung erin- nere er sich nur deshalb, weil ihnen die entsprechenden Verfahrensakten bereits zur Verfügung gestellt worden seien (act. 50203013). Auf die weitere Frage, ob denn Handlungsbedarf zur Regelung der Spesen im Mandatsvertrag von 2006 be- standen habe, antwortete er, ein Thema sei sicherlich gewesen, dass diese Über- nachtungen in Hotels für ihn nach ein paar Jahren nicht mehr so "sexy" gewesen seien, weshalb sich die Frage ergeben habe, wie man unter Aufteilung der Kosten eine etwas stabilere Lösung finde, wo man auch das Gepäck stehen lassen könne (act. 50203013).

- 324 - Auf Vorhalt der zwei hier zu beurteilenden Nebenkostenabrechnungen da- tierend vom 4. Januar 2010 (act. 63701017 = act. 2011069) und vom 3. Januar 2011 (act. 63701018 = act. 20110078), welche jeweils durch den Beschuldigten B._____ unterzeichnet und an die H3._____ adressiert waren, bestätigte der Be- schuldigte B._____, dass ihm die geltend gemachten Entschädigungen tatsächlich ausgerichtet worden seien (act. 50203013). Diese Leistungen seien dann ab Juli 2011 nicht mehr geschuldet gewesen und deswegen auch nicht mehr geleistet wor- den, da er im Dialog mit dem Beschuldigten A._____ und dem Verwaltungsrat der BC._____ per 30. Juni 2011 seinen Austritt als CEO vereinbart habe (act. 50203013 f.). Auf Vorhalt des Kumulativjournals der BC._____ des Jahres 2010 (act. 63701010 = act. 45701439) und die Frage, wofür die dort festgehaltenen VR-Spesen inkl. MwSt. in Höhe von CHF 2'152 geleistet worden seien, erklärte er, dies sei eine Standard-Entschädigung für ihn als Verwaltungsratsmitglied gewesen, wie dies für alle ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates vorgesehen gewesen sei (act. 50203014). Auf Vorhalt von Kreditkartenbelastungen zu Gunsten von Hotels in Zürich im Januar und Februar 2010 (vgl. die Liste gemäss act. 50203037) gab er an, sich diese Ausgaben aus heutiger Sicht nicht erklären zu können, zumal diese bedeuten würden, dass er in jener Zeit kein Businessappartement gehabt habe. Warum dies so gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. 50203037 f.). Er könne sich nicht an die konkrete Situation erinnern. Aber er glaube, dass es auch Zeiten gegeben habe, wo Frau JN._____, welche das "JO._____" führte, ausgebucht gewesen sei. Ob das in der fraglichen Zeit so gewesen sei, wisse er nicht mehr. Wenn ihm das Ap- partement zur Verfügung gestanden habe, dann sieben Tage pro Woche (act. 50203039). Falls es die Situation gegeben habe, dass er im Hotel übernachtet habe, weil er das Businessappartement nicht zur Verfügung gehabt habe, sei ihm in diesem Moment nicht bewusst gewesen, dass er Zusatzkosten verursacht habe. Aber es habe ihn auch niemand darauf hingewiesen, denn er könne sich jedenfalls nicht erinnern, dass irgendjemand einmal irgendetwas wegen seiner Spesenab- rechnung gesagt hätte (act. 50203039).

- 325 -

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten A._____ gab der Beschuldigte B._____ zum "Workflow" be- treffend die Nebenkostenabrechnungen an, diese seien nach der Visierung des Be- schuldigten A._____ seiner Erinnerung nach zum CFO gegangen. Ob er oder der Beschuldigte A._____ diese an den CFO weitergeleitet hätten, wisse er nicht mehr (act. 52001009). Auf erneuten Vorhalt einer (nicht angeklagten) älteren Nebenkostenab- rechnung vom 17. November 2009 (act. 20110064) und die Frage, wofür er den "Beitrag Businessappartment 1.1.-31.12.2009: CHF 48'000.00" eingefordert habe, gab der Beschuldigte B._____ an, dies sei als Beitrag der BC._____ Gruppe für seine Übernachtungen ausserhalb von NL._____ gedacht gewesen (act. 52001028). Auf die Rückfrage, ob er damit spezifisch die Miete eines Businessap- partements in Zürich meine, machte er geltend, es um Kosten gegangen, die nicht als Hotelkosten über die Kreditkarte abgerechnet worden seien. Er habe ja auch eine Wohnung im JD._____ in JC._____ gemietet, die grossmehrheitlich für Ge- schäftszwecke benutzt worden sei (act. 52001028). In der besagten Nebenkosten- abrechnung vom 17. November 2009 würde es ja nicht heissen "Business Appar- tement in Zürich". Offenbar habe man im Jahre 2009 neu geregelt, wie er für Auto- und Übernachtungspesen entschädigt werde. Er sei sich aber am 17. November 2009 ganz sicher gewesen, dass diese Kosten jeweils bei ihm angefallen seien, weshalb man hier offenbar eine neue Regelung in Ergänzung zum Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 gefunden habe, weshalb dann auch diese Abrechnung erfolgt sei (act. 52001029). Auf Vorhalt seiner Aussagen vom 3. April 2019, wonach er diesen Beitrag für ein Businessappartement eingefordert habe, welches er und seine Frau via das Hotel JO._____ in Zürich gemietet hätten, führte der Beschul- digte aus, er habe in der besagten Einvernahme auch ausgesagt, dass sie eine Wohnung im JD._____ gemietet hätten. Wie man aus der Entwicklung der BC._____ -Gruppe sehe, seien im Jahr 2009 neben dem Standort Zürich und dem Standort JD._____ auch die Standorte CF._____ und JI._____ dazu gekommen, weshalb seine Übernachtungskosten geographisch nicht nur in Zürich angefallen seien (act. 52001029).

- 326 - Nachdem dem Beschuldigten B._____ eine Rechnung der JP._____ GmbH vom 26. November 2008 für die Jahresmiete vom 1. Januar bis 31. Dezem- ber 2009 für eine Wohnung an der JQ._____-gasse … in Zürich an die B._____ Consulting (act. 64001034 = act. 46501018) und ein Kontoauszug der JP._____ GmbH über eine Buchung am 21. Januar 2009 in Höhe von CHF 92'400 durch die B._____ Consulting (act. 64001035 = act. 46501019) vorgelegt wurde, erklärte die- ser, auch aus diesen Unterlagen sei ersichtlich, dass er die fragliche Wohnung im Jahr 2009 ganzjährig gemietet und dafür diesen Betrag überwiesen habe (act. 52001030). Die Nebenkostenabrechnung vom 17. November 2009 habe aber nicht nur einen Anteil der Kostenübernahme dieses Appartements erfasst, sondern einfach den Anteil für seine gesamten Auslagen für Übernachtungen, welche nicht in NL._____ und nicht in Hotels stattgefunden hätten (act. 52001031). Auf Vorhalt der hier zu beurteilenden Nebenkostenabrechnung vom 4. Ja- nuar 2010 (act. 20110069) bestätigte der Beschuldigte B._____, dass er im fragli- chen Zeitraum im Jahr 2010 nach wie vor ein Businessappartement gemietet habe (act. 52001033 f.). Auf die Frage, wo dies gewesen sei, gab er an, seiner Erinne- rung nach zum Beispiel in JC._____. Auf die weitere Frage, ob er auch eines an der JQ._____-gasse in Zürich gemietet habe, gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr auswendig, zu welchem Zeitpunkt er das Appartement an der JQ._____- gasse benutzt habe (act. 52001034). Auf Vorhalt, wonach bei den erhobenen Un- terlagen der JP._____ GmbH einzig Rechnungen und Gutschriftsanzeigen für die Miete der Jahre 2008 und 2009 zu finden gewesen seien, nicht jedoch für den Zeit- raum vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2011, erklärte der Beschuldigte, die Woh- nung in den Jahren 2010 und 2011 somit zumindest nicht mehr fix gemietet zu haben, was er nicht so in Erinnerung gehabt habe. Allerdings habe sich bereits in der Einvernahme vom 3. April 2019 gezeigt, dass er nicht mehr genau gewusst habe, wann das Appartement fix gemietet worden sei (act. 52001034 f.). Auf Vor- halt, dass er demzufolge in den Jahren 2010 und 2011 kein Businessappartement mehr gemietet habe, sondern in Zürcher Hotels abgestiegen sei, aber dennoch für das ganze Jahr 2010 und für das halbe Jahr 2011 eine diesbezügliche Entschädi- gung verlangt habe, machte der Beschuldigte B._____ geltend, die entsprechen- den Auslagen seien für Übernachtungen ausserhalb von NL._____ und ausserhalb

- 327 - von Hotels angefallen, namentlich auch betreffend den Mietzins in JC._____ (act. 52001035).

c) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2020 (teils auch als Schlusseinvernahme konzipiert) wurde dem Beschuldigten B._____ das durch den Beschuldigten A._____ sowie CW._____ unterzeichnete Dokument "Präzisierung Mandatsvertrag" vom 5. November 2009 (act. 66701016 = act. 40235051) vorge- legt, welches die Übernahme eines monatlichen Beitrages für das Businessappar- tement in Zürich in Höhe von CHF 4'000 auswies. Der Beschuldigte B._____ machte alsdann geltend, gegen Ende 2009 seien auf seiner Seite Nebenkosten für die BC._____ -Gruppe entstanden, welche er bis anhin persönlich getragen habe, obwohl sie zu 100 Prozent geschäftlich begründet gewesen seien. Der grösste Teil dieser aufgelaufenen Nebenkosten seien bis dahin das Businessappartement in Zürich an der JQ._____-gasse sowie das Businessappartement in JC._____ an der … [Adresse] gewesen. Bis Ende 2009 habe er diesbezüglich einen Betrag von über CHF 200'000 persönlich vorgeschossen. Aus diesem Grund und auch wegen des Autos, für welches sie den Vertrag aus dem Jahr 2006 nie umgesetzt hätten, habe es Diskussionsbedarf gegeben. Offenbar habe man dann eine pragmatische Lö- sung gefunden, indem ihm die BC._____ -Gruppe rückwirkend auf den 1. Januar 2009 pauschal monatlich Businessappartementkosten entschädigt habe, anstatt dass er ihr diese CHF 200'000 der BC._____ in Rechnung gestellt habe. Mit der Auflösung des Mandatsvertrages per 30. Juni 2011 habe ihm die BC._____ mit der getroffenen Lösung von Pauschalbeiträgen einen Betrag von insgesamt CHF 120'000 bezahlt (act. 52003010). Auf Vorlage seiner Firmenkreditkartenbelastungen (vgl. Liste über vier Sei- ten gemäss act. 52003022 ff.) im Zeitraum 2010 bis Mitte 2011 zu Gunsten von Hotels insbesondere in Zürich (act. 52003022 ff.) gab der Beschuldigte B._____ an, dies stehe nicht im Widerspruch zur Erklärung, dass man am 5. November 2009 eine pragmatische Lösung für die Abrechnung seiner aufgelaufenen Nebenkosten gefunden habe (act. 52003025). Bei dieser monatlichen Pauschale von CHF 4'000 habe es sich um eine Übernahme von entsprechenden Kosten durch die BC._____

- 328 - im vereinbarten Format gehandelt. Diese Kosten seien allesamt geschäftlich be- gründet gewesen (act. 52003025).

d) Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung bestätigte der Beschuldigte B._____, sowohl das Businessappartement des Hotels "JO._____" als auch die Wohnung in JC._____ in den Jahren 2010 und 2011 nicht mehr gemietet zu haben (act. 1337 S. 8 f.). Als Erklärung für die zwei Neben- kostenabrechnungen gab er an, er habe für die beiden Businessappartements in JC._____ und Zürich insgesamt ca. CHF 240'000 - CHF 250'000 bezahlt und der BC._____ davon nur CHF 120'000 verrechnet. Die Einigung, welche sie erst im November 2009 gefunden hätten, habe seine bis dahin angefallenen Aufwände an- teilsmässig kompensiert. Bis jetzt seien mit diesen CHF 120'000 somit unter dem Strich 50 Prozent seiner entsprechenden Kosten durch die BC._____ getragen worden (act. 1337 S. 8). Die Vereinbarung habe vorgesehen, dass er diese hohen Auslagen nachträglich würde geltend machen können, obwohl er beide Wohnun- gen nicht mehr gemietet habe (act. 1337 S. 8 f.). Wieso nicht der fix aufgelaufene Betrag zurückerstattet, sondern diese komplizierte Lösung gewählt worden sei, wusste der Beschuldigte nicht mehr (act. 1337 S. 9). Zudem betonte er, dass die Wohnung in JC._____ danach von ihrem Technologiechef ebenfalls als Business- appartement genutzt und von der BC._____ zu 100 Prozent bezahlt worden sei (act. 1337 S. 8). Auch JN._____ als Eigentümerin des Hotels "JO._____" habe ge- genüber der Staatsanwaltschaft im Übrigen ausgesagt, normalerweise würden 100 Prozent solcher Businessappartementkosten durch den Arbeitgeber übernommen (act. 1337 S. 9). 6.3.2. Beschuldigter A._____

a) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ bestätigte der Beschuldigte A._____, auf einer äl- teren Nebenkostenabrechnung des Beschuldigten B._____ vom 11. Juni 2007 (act. 64001001 = act. 20110057) sein Visum angebracht zu haben. Dies habe das OK zur Auszahlung dieses Betrages bedeutet (act. 52001008). Im Detail habe er

- 329 - keine Prüfung durchgeführt, denn er sei davon ausgegangen, dass das so gerecht- fertigt sei (act. 52001009). Auf Vorhalt einer weiteren nicht angeklagten Nebenkostenabrechnung des Beschuldigten B._____ vom 17. November 2009 (act. 63701016 = act. 64001002 = act. 20110064), welche ebenfalls einen Beitrag für ein Businessappartement ent- hielt, gab der Beschuldigte A._____ zu Protokoll, die Diskussion um dieses Appar- tement hätten er und der Beschuldigte B._____ zusammen geführt, nachdem es sich nicht als realistisch herausgestellt habe, jeden Tag mit dem Auto von NL._____ nach Zürich zu fahren. Da aufgrund der Expansionstätigkeit der BC._____ auch vermehrt Tätigkeiten am Abend stattgefunden hätten, hätten sie vereinbart, dass der Beschuldigte B._____ ein Appartement in Zürich miete. Er (der Beschuldigte A._____) habe das auch bei der I1._____ so gehalten, dass die Leute, die am Abend noch ein Dinner gehabt und natürlich auch Wein getrunken hätten, sich ent- weder einen Chauffeur genommen oder eben vor Ort übernachtet hätten. Die Al- ternative hätte darin bestanden, einen permanenten Chauffeur zu engagieren (act. 52001011). Angesprochen auf die in besagter Nebenkostenabrechnung er- wähnte Vereinbarung vom 5. November 2009 gab der Beschuldigte A._____ an, solche Vereinbarungen seien grundsätzlich zwischen dem Verwaltungsratspräsi- denten und dem CEO getroffen worden. Er könne nicht sagen, ob dies dazumal in seiner eigenen Kompetenz gelegen habe oder ob er den Entschädigungsaus- schuss miteinbezogen habe (act. 52001012). Auf die Frage, ob dieser Beitrag für das Businessappartement auch zu bezahlen gewesen wäre, wenn der Beschul- digte B._____ kein Businessappartement in Zürich bewohnt und bezahlt hätte, gab er an, er könne sich nicht erinnern, das mit dem Beschuldigten B._____ im Detail besprochen zu haben. Bei solchen Verhandlungen seien immer wieder Fragen auf- getaucht, etwa betreffend Entschädigungen für das Auto, für das Wohnen und an- deres. Wenn es nachvollziehbar gewesen sei, dann vereinbare man so etwas. Er könne sich aber nicht erinnern, ob man das nachher auch überprüft habe (act. 52001013). Auf Vorhalt einer weiteren, älteren Nebenkostenabrechnung vom 17. No- vember 2009 (act. 20110064), mit welcher der Beschuldigte B._____ zu Handen

- 330 - des Beschuldigten A._____ auf Seiten der H3._____ den "Beitrag Businessappar- tement 1.1.-31.12.2009: CHF 48'000.00" einforderte, machte der Beschuldigte A._____ geltend, hier sei es um die Abgeltung von Kosten für Übernachtungen ge- gangen. Um welche Übernachtungen es sich gehandelt habe, hätten sie – so glaube er – nicht im Detail definiert, wobei sie sicherlich angenommen hätten, dass es sich um Übernachtungen in Zürich gehandelt habe (act. 52001028). Allerdings seien die BC._____ oder die H._____ natürlich auch im JD._____ aktiv gewesen mit Leuten vor Ort (act. 52001028). Auf Vorhalt der angeklagten Nebenkostenab- rechnung des Beschuldigten B._____ vom 4. Januar 2010 (act. 20110069) gab der Beschuldigte A._____ an, er habe diese Nebenkosten gemäss Vereinbarung visiert (act. 52001033). Ob er im Zeitpunkt der Visumserteilung davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte B._____ gemäss Abrechnung im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 nach wie vor ein solches Businessappartement gemietet habe, könne er nicht mehr sagen (act. 52001034). Auf die Frage, inwiefern es als Verwaltungsratspräsident der BC._____ gerechtfertigt gewesen sei, dem Beschul- digten B._____ eine Entschädigung für ein Businessappartement auszurichten, das dieser gar nicht mehr gemietet habe, gab der Beschuldigte A._____ zu Protokoll, er könne sich nicht daran erinnern, dass sie über diese Wohnentschädigung im Detail diskutiert hätten. Er gehe jedenfalls davon aus, dass der Beschuldigte B._____ auch in den Jahren 2010 und 2011 entsprechende Aufwendungen gehabt habe (act. 52001035).

b) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2020 gab der Be- schuldigte A._____ auf Vorhalt der bereits erwähnten, von ihm und CW._____ un- terzeichneten "Präzisierung Mandatsvertrag" vom 5. November 2009 (act. 66701016 = act. 40235051) zu Protokoll, er könne zum Inhalt nicht mehr sa- gen, als dort stehe. Im Übrigen wollte er dazu keine Bemerkungen mehr machen (act. 52003009 ff.).

c) Anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2022 an der Hauptverhand- lung antwortete der Beschuldigte A._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte B._____ ihm jemals gesagt habe bzw. sie jemals darüber gesprochen hätten, dass

- 331 - er das Appartement noch bis Sommer 2011 gemietet habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern (act. 1336 S. 19). 6.4. Würdigung 6.4.1. Nebenkostenabrechnungen

a) Die Nebenkostenabrechnung vom 4. Januar 2010, welche mit CHF 48'000 (zuzügl. 7.6 % MwSt., entsprechend CHF 3'648) einen "Beitrag Businessapparte- ment 1.1.-31.12.2010" ausweist, ist aktenkundig (act. 63701017 = act. 20110069). Sie ist unterzeichnet durch den Beschuldigten B._____ und seitens der H3._____ an den Beschuldigten A._____ adressiert. Der Beschuldigte B._____ stellt nicht in Abrede, diese Rechnung gestellt zu haben. Mit dieser Rechnung machte er gemäss Wortlaut der Rechnung betreffend ein Businessappartement einen Beitrag von CHF 51'648 (CHF 48'000 zuzügl. CHF 3'648 MwSt.) für den Zeitraum vom 1. Ja- nuar - 21. Dezember 2010 geltend.

b) Ebenfalls in den Akten liegt die Nebenkostenabrechnung vom 3. Januar 2011 (act. 63701018 = act. 20110078), welche wiederum einen "Beitrag Business- appartement 1.1.-30.06.2011" in Rechnung stellt, diesmal für ein halbes Jahr in Höhe von CHF 24'000 (zuzügl. 8 % MwSt., entsprechend CHF 1'920). Die Abrech- nung ist ebenfalls vom Beschuldigten B._____ unterzeichnet und seitens der H3._____ wiederum an den Beschuldigten A._____ adressiert. Dass der Beschul- digte B._____ auch diese Rechnung stellte, ist ebenfalls unbestritten. Der Beschul- digte B._____ machte somit mit dieser zweiten Rechnung gemäss dem Wortlaut der Rechnung betreffend ein Businessappartement für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 einen weiteren Beitrag von CHF 25'920 (CHF 24'000 zuzügl. CHF 1'920 MwSt) geltend. 6.4.2. Genehmigung der Abrechnungen durch den Beschuldigten A._____ Die Nebenkostenabrechnung vom 4. Januar 2010 (act. 63701017 = act. 20110069) trägt mit Datum vom 21. Januar 2010 das Visum des Beschuldigten A._____. Gemäss eigenen Aussagen gab der Beschuldigte A._____ mit einem sol-

- 332 - chen Visum das "OK" zur Auszahlung (act. 52001008). Die andere Nebenkosten- abrechnung, diejenige vom 3. Januar 2011 (act. 63701018 = act. 20110078) enthält hingegen kein Visum des Beschuldigten A._____. Aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten B._____, wonach seine Nebenkostenabrechnungen nach der Visie- rung durch den Beschuldigten A._____ zum CFO (CW._____) gegangen seien, und dieser angab, für die Auszahlung habe es natürlich noch das OK des Adressa- ten des Schreibens gebraucht, ist mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ beide Nebenkostenabrechnungen für eine Auszahlung zwin- gend zu genehmigen hatte und dies vorliegend auch getan hat, auch wenn auf der aktenkundigen zweiten Abrechnung kein Visum angebracht ist. 6.4.3. Auszahlung Der geltend gemachte Betrag in Höhe von CHF 51'648 gemäss Nebenkos- tenabrechnung vom 4. Januar 2010 ist in einem den Beschuldigten B._____ betref- fenden Kumulativjournal der BC._____-Gruppe bzw. der H3._____ für das Jahr 2010 unter dem Monat Januar mit der Bezeichnung "Beitr. Businessappr. m. MwSt" aufgelistet (act. 45701440). Im Kumulativjournal für das Jahr 2011 ist ebenfalls un- ter dem Monat Januar der "Beitr. Businessappart. m. MwSt" mit einer Höhe von CHF 25'920 aufgelistet (act. 45701441), was dem geltend gemachten Betrag für dieses Appartement gemäss der zweiten Nebenkostenabrechnung vom 3. Januar 2011 entspricht. Beide Beträge sind zudem auf einem Kontoblatt der BC._____- Gruppe bzw. der H3._____ aufgeführt, derjenige in Höhe von CHF 51'648 am 31. Januar 2010 und derjenige in Höhe von CHF 25'920 am 31. Januar 2011 (act. 45704028). Der Beschuldigte B._____ ging eigenen Aussagen zufolge davon aus, dass ihm die erwähnten Beiträge aus den zwei genannten Nebenkostenabrechnun- gen für den Zeitraum 1. Januar 2010 - 30. Juni 2011 tatsächlich ausbezahlt worden seien (act. 50203013). Auf Grundlage dieser Beweislage ist damit von einer erfolg- ten Auszahlung an den Beschuldigten auszugehen und somit von einer Minderung der Aktiven der BC._____ in Höhe von insgesamt CHF 77'568.

- 333 - 6.4.4. Wohnung an der JQ._____-gasse … in Zürich Unter den vom Hotel "JO._____" edierten Unterlagen befindet sich ein Mietvertrag für das Jahr 2008 betreffend eine Wohnung im 2. OG an der JQ._____- gasse … in Zürich, abgeschlossen zwischen der Hotel JO._____ SA bzw. der JP._____ GmbH als Vermieterin und dem Beschuldigten B._____ als Mieter, un- terzeichnet am 24. und 25. Januar 2008, wobei das "2." beim OG handschriftlich mit "5" ersetzt wurde (act. 46501058 ff.). Weiter finden sich in diesen Unterlagen eine Rechnung für die Mietdauer von Januar bis Dezember 2008 ebenfalls betref- fend eine Wohnung an der JQ._____-gasse Zürich, hier notiert mit 2. OG (act. 46501014) sowie eine weitere Rechnung für die Miete von einer Wohnung an der JQ._____-gasse … in Zürich im Jahr 2009, dieses Mal im 5. OG (act. 46501018). Offenbar wechselte der Beschuldigte B._____ somit im Rahmen seiner Mietdauer in eine teurere Wohnung, was auch JN._____ als Zeugin so aus- sagte (act. 52107008) und auch seitens des Beschuldigten B._____ (act. 52001031 f.) sowie dessen Verteidigung (act. 1385 S. 212) bestätigt wird. Gemäss den glaub- haften Ausführungen von JN._____ wurden die Businessappartements von der JP._____ GmbH angeboten, einer Gesellschaft, die mit dem "JO._____" verbun- den gewesen sei. Das "JO._____" habe diese Wohnungen für die JP._____ betrie- ben (act. 52107006). Für die Zeit nach den Jahren 2008 und 2009 liegen hingegen keine Unterlagen mehr vor, welche auf eine noch andauernde Miete des Beschul- digten B._____ hinweisen. Vielmehr sind ab Januar 2010 etliche Belastungen der Firmenkreditkarte zu Gunsten von Hotels in Zürich ausgewiesen (vgl. die Liste ge- mäss act. 52003022 mit Verweisen auf die entscheidenden Kreditkartenabrechnun- gen). Der Beschuldigte B._____ selber gab in der Voruntersuchung im Hinblick auf die Belastungen seiner Firmenkreditkarte zu Gunsten von Hotels in Zürich im Ja- nuar und Februar 2010 an, das würde ja heissen, dass er in jener Zeit kein Busi- nessappartement in Zürich mehr gehabt habe (act. 50203037 f.). Dass er ab dem Jahr 2010 an der JQ._____-gasse keine Wohnung mehr mietete, anerkannte er letztlich anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2022 (act. 1337 S. 7 f.). In den Jahren 2010 und 2011 generierte dieses Apparte- ment somit keine weiteren Mietkosten mehr.

- 334 - 6.4.5. Begründung der Nebenkostenabrechnungen

a) In beiden Nebenkostenabrechnungen vom 4. Januar 2010 (act. 20110069) und vom 3. Januar 2011 (act. 20110078) wendet sich der Beschuldigte B._____ seitens der H3._____ an den Beschuldigten A._____ ("A._____") und bittet ihn da- rum, für 2010 gemäss Vereinbarung vom 5. November 2009 die Nebenkosten zu seinem Mandatsvertrag, namentlich einen "Beitrag Businessappartement 1.1.- 31.12.2010" in Höhe von CHF 48'000 bzw. einen "Beitrag Businessappartement 1.1.-30.06.2011" in Höhe von CHF 24'000 (zuzügl. MwSt.) auf sein AR._____- Konto zu überweisen.

b) Gemäss den Aussagen des Beschuldigten B._____ (act. 50203007 f. + 3012; act. 52001029) wird mit der Nennung des Mandatsvertrages in den Neben- kostenabrechnungen auf den (einzig) als Entwurf in den Akten liegenden Mandats- vertrag vom 17. Januar 2006 zwischen dem Beschuldigten B._____ und der BC._____-Gruppe (act. 32601085 ff.) Bezug genommen. In diesem Mandatsver- trag wurde unter der Ziffer 1.3. zur Spesenregelung – abgesehen von einer Rege- lung zum Firmenwagen/Leasing – nur bestimmt, dass die Spesen gemäss dem Reglement der H3._____ gehandhabt werden (act. 32601090). Gemäss Ziffer 5 des Protokolls der Sitzung des Entschädigungsausschusses vom 27. Januar 2006 (act. 66701002 ff. = act. 32601095 ff.) wurde anlässlich der Sitzung diese Version des Mandatsvertrages genehmigt und durch den Präsidenten, mithin den Beschul- digten A._____, unterschrieben sowie anschliessend an den Beschuldigten B._____ überreicht. Dieser habe ein Exemplar ebenfalls unterzeichnet und dem Präsidenten ausgehändigt (vgl. act. 66701004). Der Beschuldigte B._____ bestä- tigte die korrekte Protokollierung (act. 52003007).

c) Mit der Vereinbarung vom 5. November 2009 ist – wie sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten B._____ (act. 50203012) ergibt – die in den Akten liegende "Präzisierung Mandatsvertrag" (act. 66701016 = act. 40235051) gemeint. Darin bestätigen der Beschuldigte A._____ und CW._____ mit Schreiben vom 5. November 2009, adressiert an den Beschuldigten B._____, die "gestern bespro- chenen Präzisierungen" zum Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 mit Gültigkeit rückwirkend auf den 1. Januar 2009. In dieser Präzisierung des Mandatsvertrags

- 335 - wurde unter anderem die "Übernahme eines monatlichen Beitrages für das Busi- nessappartement in Zürich in Höhe von CHF 4'000" festgehalten. In der ersten Einvernahme vom 3. April 2019 brachte der Beschuldigte B._____ selber noch vor, es habe einen Zusatzvertrag für Spesen gegeben, wo- nach die BC._____-Gruppe zusätzlich einen Beitrag an sein Businessappartement übernommen habe. Dieses Appartement habe sich in Zürich an der JQ._____- gasse befunden und sei ein Businessappartement des Hotels "JO._____" gewesen (act. 50203007). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Mai 2019 machte er neu geltend, mit diesen Nebenkostenabrechnungen einen Beitrag der BC._____-Gruppe für seine Übernachtungen ausserhalb von NL._____ gefordert zu haben (act. 52001028). Sein Standpunkt ging somit neu dahin, dass er mit die- sen Nebenkostenabrechnungen nicht spezifisch die Kosten dieses Businessappa- rtements in Zürich in Rechnung gestellt worden seien, sondern allgemein diejeni- gen Kosten, die nicht als Hotelkosten über seine Kreditkarte abgerechnet worden seien (vgl. act. 52001028). Zudem erwähnte der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang explizit die Wohnung in JC._____ und wies darauf hin, in den Ab- rechnungen stehe nicht "Businessappartement in Zürich" (act. 52001029). Konfron- tiert mit seinen gegenteiligen Aussagen in der vorhergehenden Einvernahme machte der Beschuldigte B._____ geltend, er habe damals ebenso ausgesagt, dass sie im JD._____ eine Wohnung gemietet hätten (act. 52001029). Als Erklä- rung, wieso er dennoch für das ganze Jahr 2010 und das halbe Jahr 2011 eine Entschädigung verlangt habe, obwohl er kein Businessappartement mehr gemietet habe, gab er wiederum an, es seien bestimmt entsprechende Auslagen für Über- nachtungen ausserhalb von NL._____ und ausserhalb von Hotels angefallen, zum Beispiel betreffend den Mietzins in JC._____ (act. 52001035). An der anschlies- senden Konfrontationseinvernahme vom 18. Mai 2020 ging er noch weiter und ver- legte seinen Standpunkt dahin, dass die Präzisierung des Mandatsvertrages mit der Pauschale von CHF 4'000 eine pragmatische Lösung gewesen sei, ihn für be- reits aufgelaufene Nebenkosten, die er bis anhin insbesondere für das Business- appartement in Zürich und das in JC._____ gehabt habe, zu entschädigen, indem ihm die aufgelaufenen Kosten im Umfang von CHF 200'000 ausgeglichen würden,

- 336 - wobei er auch antönte, sich mit Bezug auf diese Entschädigungen ungerecht be- handelt gefühlt zu haben (act. 52003010). Bei dieser Erklärung blieb der Beschul- digte auch anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 26. Januar 2022 (act. 1337 S. 9). Demnach will der Beschuldigte B._____ zunächst die Miet- kosten in JC._____ und Zürich an der JQ._____-gasse vorgeschossen haben. Auf- grund der genannten Vereinbarung seien diese Vorschüsse dann zurückerstattet worden, obwohl er diese Wohnungen im Zeitpunkt der Rechnungstellung nicht mehr gemietet gehabt habe. Auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ brachte in diesem Zusammenhang vor, es habe sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Entschädigung für ein konkretes Businessappartement gehandelt, sondern vielmehr um eine Art von Pauschalspesen (act. 1385 S. 203). Letztere Argumentation ist angesichts der weiteren Beweislage indes nicht überzeugend. Zunächst ist in der bereits zitierten Vereinbarung betreffend "Präzi- sierung Mandatsvertrag" vom 5. November 2009, auf welche auch der Beschuldigte B._____ wiederholt Bezug nahm, ausdrücklich von einem Businessappartement in Zürich die Rede (act. 66701016 = act. 40235051), was zeigt, dass es nicht um ir- gendwelche Übernachtungskosten irgendwo in der Schweiz in einem Businessap- partement ging. Die eingeklagten Nebenkostenabrechnungen nehmen sodann ex- plizit auf diese Vereinbarung vom 5 November 2009 Bezug und entsprechen in ihrer Höhe im Sinne einer Hochrechnung den in der Präzisierung genannten CHF 4'000 (CHF 24'000 für 6 Monate und CHF 48'000 für 12 Monate). In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte B._____ allen voran selber anlässlich der ersten Einvernahme zu diesem Tatkomplex und nahm, als diese Vereinbarung zur Sprache kam, explizit Bezug auf das Appartement in Zürich. Der Beschuldigte über- trug sodann den Mietvertrag in JC._____ auf den 1. Mai 2009 einer Drittperson (vgl. dazu das Schreiben des Beschuldigten B._____ vom 8. Juni 2009 gemäss act. 20110043), womit es auch keine zu entschädigenden (Neben-)Kosten für seine Wohnung in JC._____ in den Jahren 2010 und 2011 mehr gab. Zudem ging auch der Beschuldigte A._____ betreffend diese Vereinbarung vom 5. November 2009 zunächst nur auf das Appartement in Zürich ein (act. 52001011 f.). Selbst als der Beschuldigte B._____ dann seinen neuen Standpunkt vertrat, wonach er mit seinen Nebenkostenabrechnungen generell die Kosten von Übernachtungen ausserhalb

- 337 - von NL._____ geltend gemacht habe (act. 52001028), gab der Beschuldigte A._____ an, er glaube, es sei um die Kosten für Übernachtungen im Raum Zürich gegangen. Daran vermag auch die anschliessende Relativierung, wonach die BC._____ oder die H._____ auch im JD._____ aktiv gewesen sei (act. 52001028), nichts zu ändern, da die spontane Äusserung des Beschuldigten A._____ zu Be- ginn durchaus nachvollziehbar ist und authentisch wirkt. Des Weiteren brachte der Beschuldigte A._____ nichts vor, was auf eine Kompensation für aufgelaufene frühere Kosten schliessen liesse. Zudem ist in den Nebenkostenabrechnungen von ganz bestimmten Monaten im Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 2010 sowie demjenigen vom 1. Januar - 30. Juni 2011 die Rede, also nicht von vergangenen Mietdauern, die der Beschuldigte B._____ bezahlt hätte und nun verrechnete. Die Vereinbarung vom 5. November 2009 hatte zwar – wie auch der Beschuldigte B._____ geltend macht – "rückwirkende" Geltung, denn es war bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 ein Beitrag an das Businessappartement in Zürich in Höhe von pauschal CHF 4'000 monatlich geschuldet, obwohl die Vereinbarung erst im November 2009 geschlossen worden war. Das Businessappartement in Zürich wurde aber im Jahr 2009 entsprechend dieser Vereinbarung mit CHF 48'000 ver- gütet (vgl. act. 45701437; vgl. auch die Aussage des Beschuldigten B._____ ge- mäss act. 50203012). Die Argumentation der Verteidigung des Beschuldigten B._____, wonach dieser von Januar 2008 bis Dezember 2009 rund CHF 166'000 bezahlt habe, weshalb die Bereicherungsabsicht fehle, verfängt mithin insoweit nicht, als ihm für das Jahr 2009 der entsprechend dieser Vereinbarung geschuldete Betrag in Höhe von CHF 48'000 eben gerade bezahlt wurde. Letztlich ging es dem Beschuldigten B._____ somit darum, als geschuldet geglaubte Ansprüche auf an- derem Wege ohne Konsultation der Geschädigten zu befriedigen. Zwar erwähnte CW._____ in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte B._____ einmal eine Rückvergütung für eine Wohnung im JD._____ erhalten habe, welche dieser eine Zeit lang dort gemietet habe (act. 52108006). Betreffend die Auszahlungen im Ja- nuar 2010 und 2011 führte er hingegen aus, es könne sich nicht um die Wohnung im JD._____ gehandelt haben, da die Entschädigung für das JD._____ früher er- folgt sein müsse (act. 52108009). Im Übrigen weckt auch das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen,

- 338 - zumal er zunächst vorgab, nicht zu wissen, wie das mit der Entschädigung der Wohnung in JC._____ im Detail gelöst worden sei (act. 50203305), während er später jedoch mit Entschiedenheit vorbrachte, diese privat aufgelaufenen Kosten mit den fraglichen Nebenkostenabrechnungen im Sinne einer Verrechnung zurück- verlangt zu haben (act. 52003010).

d) Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Präzisierung des Mandatsvertrages nur einen Anteil für ein Businessappartement in Zürich, nämlich jenes an der JQ._____-gasse … in Zürich umfasste, welches der Beschuldigte B._____ jedoch für den massgeblichen Zeitpunkt der Vergütungen gar nicht mehr bewohnte und welches ihm auch keine Mietkosten mehr generierte. Vielmehr übernachtete er seit dem Jahr 2010 regelmässig in Hotels in Zürich. Wollte sich der Beschuldigte B._____ über den Weg seiner bisher (zu Recht) ge- stellten Nebenkostenabrechnungen holen, was er aus anderen Gründen zu Gute zu haben glaubte, ohne jemals mit der H3._____ bzw. BC._____ Holding eine ent- sprechende separate Regelung getroffen zu haben, so war dieses Vorgehen aller- dings eigenmächtig und entsprach definitiv nicht den Interessen seiner Dienstge- berin. 6.4.6. Genehmigung durch den Beschuldigten A._____ In Bezug auf seine Genehmigungen der Nebenkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ führte der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung aus, er habe jeweils keine Prüfung im Detail durchgeführt, denn er sei davon ausgegan- gen, dass dies so gerechtfertigt gewesen sei (act. 52001008). Auf die Frage, ob die Kosten eines solchen Businessappartements auch geschuldet gewesen wären, wenn es nicht bewohnt und bezahlt worden wäre, wich der Beschuldigte A._____ zunächst aus, räumte dann aber immerhin ein, dass bei solchen Verhandlungen betreffend Nebenkosten mit dem Beschuldigten B._____ immer wieder Fragen auf- getaucht seien, etwa betreffend die Entschädigungen für das Auto, das Wohnen und anderes. Wenn es nachvollziehbar sei, dann vereinbare man so etwas, ohne dass er sich jetzt erinnern könnte, dass man das nachher auch überprüft habe (act. 52001013). Diese Aussagen können nur so verstanden werden, dass der Be- schuldigte A._____ die Nebenkostenabrechnungen nicht wirklich überprüfte und es

- 339 - ihm letztendlich gleichgültig war, ob diese Kosten für das fragliche Appartement tatsächlich begründet bzw. angefallen waren oder ob sich der Beschuldigte B._____ auf diesem Wege zu Unrecht bereicherte. Anlässlich der Hauptverhand- lung danach gefragt, ob der Beschuldigte B._____ ihm jemals gesagt bzw. ob man darüber gesprochen habe, dass er das besagte Appartement bis Sommer 2011 gemietet habe, führte der Beschuldigte A._____ dann aus, sich daran nicht erinnern zu können (act. 1336 S. 19). Auch dies offenbart seine Gleichgültigkeit, ob der ver- gütete Betrag tatsächlich geschuldet war oder nicht. Er handelte mit dieser Vorge- hensweise nicht im Interesse der BC._____ Holding bzw. der H3._____ und musste dabei ernsthaft mit einer Schädigung der BC._____-Gruppe bzw. einem unbotmäs- sigen Vermögenszuwachs beim Beschuldigten B._____ rechnen. Nicht erstellt werden kann demgegenüber aufgrund der Aussagen des Be- schuldigten A._____, dass er bei seiner Genehmigung dieser Ausgaben vom Be- schuldigten B._____ getäuscht worden wäre und sich deshalb in einem Irrtum über die wahre Sachlage befunden hätte. Vielmehr war es ihm gleichgültig, ob dieser Aufwand tatsächlich angefallen und somit von der H3._____ tatsächlich geschuldet war, ohne dass er sich diesbezüglich vom Beschuldigten B._____ etwas hätte er- klären lassen. Nach dem Gesagten kann somit für die Version 1 der Alternativanklage betreffend den Vorwurf des Betruges der rechtsgenügende Nachweis nicht er- bracht werden (vgl. act. 10103112 f.), während die Version 2 betreffend den Vor- wurf der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung als erstellt zu erach- ten ist (vgl. act. 10103114 ff.).

7. Falschbeurkundungen zum Nachteil der I1._____ und der H3._____ 7.1. Anklagevorwurf 7.1.1. Private Auslagen zum Nachteil der I1._____

a) Unter sämtlichen Anklageziffern betreffend die privaten Auslagen (Nutzung der Firmenkreditkarte, Belastung der Kostenstelle 46 sowie Einforderung von Aus-

- 340 - lagenersatz) wird dem Beschuldigten A._____ zusätzlich zusammengefasst vorge- worfen, dass er die Kreditkartenabrechnungen bzw. Rechnungen und Spesenbe- lege im Wissen darum dem internen Rechnungslauf der I1._____ überlassen habe, dass diese nicht geschäftlich begründet gewesen seien, wodurch die nachfolgen- den Vergütungen bzw. Rückerstattungen trotz geschäftlicher Unbegründetheit de- finitiv und vollumfänglich zu Lasten des Geschäftsaufwandes des Unternehmens verbucht worden seien. Subjektiv habe der Beschuldigte A._____ dabei die Un- wahrheit der Buchhaltung zumindest in Kauf genommen, um die Auslagen definitiv der I1._____ aufbürden zu können und keine Rückgriffsforderungen gegen sich selbst entstehen zu lassen, wobei er gewusst habe, dass er auf einen solchen Vor- teil keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe (act. 10103074 f., 3084 f., 3093 + 3100 f.).

b) Dem Beschuldigten G._____ wird derweil in diesem Zusammenhang vor- geworfen, dass er trotz Wissen um die Unwahrheit der Rechnung der K._____ AG vom 26. November 2014 betreffend die Reise nach CN._____ im Januar 2015 diese an die I1._____ adressiert habe. Die unwahre Rechnung habe er erstellt oder erstellen lassen, damit die I1._____ ihm seine private Reisekosten vergüte, was einen Vorteil darstelle, auf den die K._____ AG keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe. Dabei habe er für ernsthaft möglich gehalten und mithin zumindest in Kauf genommen, dass die von ihm erstellte Rechnung für die Buchhaltung der I1._____ bestimmt gewesen sei (act. 10103085 f.). 7.1.2. Private Auslagen zum Nachteil der H3._____

a) Der Vorwurf an den Beschuldigten B._____ betreffend die Falschbeurkun- dungen wird in analoger Lesart der diesbezüglichen Anklage gegen den Beschul- digten A._____ damit begründet, dass er seine Kreditkartenabrechnungen, welche nicht geschäftlich begründete Zahlungen enthalten hätten, dem internen Rech- nungslauf der H3._____ überlassen habe, wodurch die Vergütungen definitiv und vollumfänglich zulasten des Geschäftsaufwands des Unternehmens verbucht wor- den seien (act. 10103109 f.). Bei der Einforderung von Auslagenersatz liege das strafbare Verhalten darin, dass aufgrund der Inrechnungstellung der nicht angefal- lenen Nebenkosten mit anschliessender Genehmigung durch den Beschuldigten

- 341 - A._____ die nachfolgend getätigten Zahlungen an den Beschuldigten B._____ zu Unrecht definitiv und vollumfänglich zu Lasten des Geschäftsaufwandes verbucht worden seien. Subjektiv habe der Beschuldigte B._____ die daraus resultierende Unwahrheit der Buchhaltung zumindest in Kauf genommen, um seine Auslagen definitiv der H3._____ verrechnen zu können und keine Rückgriffsforderungen ge- gen sich selbst bzw. gegenüber der B._____ Consulting entstehen zu lassen, wobei er gewusst habe, dass er auf einen solchen Vorteil keinen rechtlichen Anspruch gehabt habe (act. 10103117 f.).

b) Dem Beschuldigten A._____ wird in diesem Rahmen angelastet, seine Ge- nehmigung sei für die unwahre Verbuchung im Geschäftsaufwand kausal gewesen, weshalb auch ihm ein entsprechender Vorwurf der Falschbeurkundung in Mittäter- schaft gemacht wird. Auch er habe die Unwahrheit der Buchhaltung zumindest in Kauf genommen, um dem Beschuldigten B._____ bzw. die B._____ Consulting in den Genuss eines entsprechenden Vorteils kommen zu lassen (act. 10103117 f.). 7.2. Würdigung 7.2.1. Sämtliche dem internen Rechnungslauf der genannten Gesellschaften überlassenen Belege führten dazu, dass der geltend gemachte Aufwand der Be- schuldigten in den Geschäftsbüchern letztlich zu Unrecht erfasst wurde und eine unzutreffende finanzielle Lage der jeweiligen Gesellschaft widerspiegelte, weil eben Belastungen darin enthalten waren, welche die Beschuldigten in Tat und Wahrheit hätten selber tragen müssen (vgl. betr. Auslagen zum Nachteil der I1._____: act. 45829017 ff., 9046, 9050 ff. + 9053 ff. [Schriftliche Berichte der I1._____ vom 22. Juni, 29. September und 6. Oktober 2020] bzw. betr. Auslagen zum Nachteil der H3._____: act. 45702026 ff. + act. 45706010 [E-Mails der BC._____-Gruppe], act. 45706014 ff. [Auszüge aus der Buchhaltung der BC._____ bzw. H._____] + act. 45704028 [Kontoblatt der BC._____-Gruppe]). 7.2.2. In subjektiver Hinsicht ist dabei davon auszugehen, dass den Beschuldig- ten A._____ und B._____ durchaus bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhal- ten letztlich eine falsche Verbuchung in den Geschäftsbüchern zur Folge hatte, ver- fügten sie doch als Verwaltungsräte infolge ihrer Oberaufsicht über die Finanzen

- 342 - der Gesellschaft zumindest über Grundkenntnisse im Buchhaltungswesen, welche ihnen den internen Rechnungslauf und die falsche Verbuchung vor Augen führten. Auch wenn die falsche Verbuchung nicht das primäre Ziel ihres Vorgehens war, so nahmen sie eine solche aber doch als zwangsläufige Folge ihres Verhaltens hin, zumal sie damit auch allfällige Rückgriffsforderungen gegen sich vermeiden konn- ten. 7.2.3. Dem Beschuldigten G._____ kann demgegenüber – wie bereits aufgezeigt (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.2./d.dd) – keine bewusste Beteiligung an der Rechnungs- stellung der K._____ AG zu Lasten der I1._____ nachgewiesen werden. Es kann unter diesen Umständen auch nicht als erwiesen erachtet werden, dass er eine falsche Rechnung zu Handen der I1._____ erstellen wollte, welche später als Beleg Eingang in deren Bücher finden sollte. Eine abschliessende Wertung seines dies- bezüglichen Verhaltens wird indessen im Rahmen der rechtlichen Würdigung vor- zunehmen sein (vgl. hinten Ziffer V./D./7.2. + 8.).

- 343 - G. Unternehmenstransaktionen

1. Einleitung 1.1. Im Zentrum der Vorwürfe des Anklagekomplexes betreffend die Unterneh- menstransaktionen stehen fünf Akquisitionen der Zielgesellschaften U1._____, V._____, W._____, BH._____ und BD._____ durch die I1._____ Genossenschaft und die BC._____ Holding AG (bzw. deren Tochtergesellschaft BF._____ AG), an welchen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____, F._____ und E._____ in unterschiedlicher Zusammensetzung und Gewichtung beteiligt waren. Nachfolgend werden die einzelnen Sachverhalte dieser Anklagevorwürfe in der Reihenfolge der Anklageschrift einer genaueren Betrachtung unterworfen, wobei an dieser Stelle nochmals hervorzuheben ist, dass jeweils lediglich die für die recht- liche Beurteilung relevanten Tatsachen einer konkreten Prüfung auf ihren Wahr- heitsgehalt zu unterziehen sind, so dass nicht auf jede Behauptung in der Anklage- schrift eingegangen werden muss und insbesondere auch nicht sämtliche Vorbrin- gen der Anklägerin, der Privatklägerinnen und der Beschuldigten in den Parteivor- trägen zu untersuchen sind (vgl. dazu bereits vorne Ziffer IV./C./4.). 1.2. Vorweg ist im Zusammenhang mit diesen Transaktionssachverhalten für sämtliche Vorfälle festzuhalten, dass den jeweils beteiligten Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, die Privatklägerinnen als akquirierende Gesell- schaften zu einer Übernahme des Zielobjektes zu einem überhöhten Preis verleitet und auf diese Weise geschädigt zu haben. Der anfängliche Verdacht eines soge- nannten "Makro-Frontrunnings" (vgl. act. 10102002) im Sinne einer Preistreiberei hinsichtlich zuvor billig erlangter Gesellschaftsanteile wurde im Verlauf der Unter- suchung denn auch nicht mehr weiterverfolgt. Es geht demnach im Rahmen der eingeklagten Vermögensdelinquenz nicht darum, den Beschuldigten eine Schädi- gung durch Verminderung des Vermögens der die Zielobjekte übernehmenden Ge- sellschaften nachzuweisen. Im Fokus steht stattdessen vielmehr der Vorwurf, die besagten Gesellschaften hätten im Zusammenhang mit den inkriminierten Unter- nehmenstransaktionen mangels entsprechender Rechenschaftsablage der beiden

- 344 - Hauptbeschuldigten unfreiwillig auf ihnen daraus (zusätzlich) zustehende Gewinn- ansprüche verzichtet und auf diese Weise einen Schaden aufgrund nicht eingetre- tener Vermehrung ihres Vermögens erlitten. Soweit mithin die Anklägerin den Schaden der Privatklägerinnen anlässlich der Hauptverhandlung dennoch mit der unbotmässigen Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf den Preis der Zielgesellschaften zu begründen versuchte (vgl. act. 1347 S. 31 ff.), so ist sie damit nicht zu hören, wie die Verteidigungen der Beschuldigen im Rahmen ihr Dupliken teilweise zu Recht vorgebracht haben (vgl. act. 1437 S. 18; act. 1438 S. 3 f.; act. 1443 S. 4 ff.; vgl. auch bereits act. 1408 S. 16), zumal sie mit dieser Argu- mentation die Anklage in unzulässiger Weise erweitert (vgl. dazu vorne Ziffer III./G./2.2.).

2. Transaktion U1._____ 2.1. Anklagevorwurf 2.1.1. Die Anklägerin wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ im Zusam- menhang mit der Transaktion U1._____ vor, im Rahmen der Erweiterung des Ge- schäftsfeldes der damaligen H3._____ SA (nachfolgend: H._____) bzw. späteren BC._____ Holding (nachfolgend: BC._____ ) im Kreditkartengeschäft in ihren Funk- tionen als Verwaltungsratspräsident bzw. Delegierter des Verwaltungsrates ab Mai 2005 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken gezielt die Integration des Termi- nalservice-Providers U2._____ AG (nachfolgend: U1._____) bis hin zu dessen Übernahme beeinflusst bzw. vorangetrieben zu haben und gleichzeitig via eine zwi- schengeschaltete Gesellschaft namens CC._____ AG (nachfolgend: CC'._____) persönlich Aktien der U1._____ erworben zu haben, um sich im Rahmen der Über- nahme mittels eines Teils des Verkaufserlöses der U1._____ im Umfang von rund CHF 2.7 Mio. zu bereichern, ohne den entsprechenden Gewinnanteil gegenüber der daran berechtigten H._____ bzw. BC._____ offenzulegen bzw. herauszugeben (act. 10103119 ff.). 2.1.2. Gemäss konkreter Umschreibung der Anklageschrift ging die H._____ bzw. BC._____ in einer ersten Phase – nach einer anfänglichen Sitzung im vierten Quar- tal des Jahres 2004 – unter der Federführung des Beschuldigten B._____ mit den

- 345 - Vertretern der U1._____ zunächst am 4./9. Mai 2005 eine Absichtserklärung be- treffend eine exklusive Vertriebsvereinbarung und hernach gestützt darauf am 11./15. August 2005 eine Kooperationsvereinbarung ein, in deren Rahmen die H._____ bzw. BC._____ der U1._____ ihr Kundennetz zur Verfügung stellte, wäh- ren die U1._____ der H._____ bzw. BC._____ zwei einmalige Vermittlungskom- missionen sowie eine jährliche Service Fee zu bezahlen hatte (act. 10103120 ff.). 2.1.3. Nahezu gleichzeitig mit der vorgenannten Absichtserklärung vereinbarte laut Anklage die U1._____ bzw. deren Aktionäre mit Rechtsanwalt BN._____ am 3./9. Mai 2005 ein Term Sheet für eine Investitionsvereinbarung, gemäss welchem zwei Investoren bereit waren, gegen Erwerb von 60 Prozent der U1._____-Aktien den Betrag von CHF 1.5 Mio. in die Gesellschaft zu investieren. Dabei soll BN._____ die Beschuldigten A._____ und B._____ als Investoren vertreten haben, deren Namen er mit Hinweis auf das ihn bindende Anwaltsgeheimnis nicht offen- legte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ verpflichteten sich in der Folge ge- genseitig, der am 27. Juni 2005 von BN._____ gegründeten CC'._____ zwecks Zeichnung von U1._____-Aktien den Betrag von jeweils CHF 750'000 zur Verfü- gung zu stellen. Gemäss dem entsprechenden Treuhandvertrag vom 31. August 2005 hielt der Beschuldigte B._____ die Anteile des Beschuldigten A._____ treu- händerisch, wobei gegen aussen aber nur BN._____ als Verwaltungsrat für die Ge- sellschaft auftrat, welcher das Dossier auch in seiner Anwaltskanzlei vertraulich be- handelte. Mit Datum vom 15. September 2015 erfolgte der Abschluss der Investiti- onsvereinbarung zwischen den Aktionären der U1._____ und der durch BN._____ vertretenen CC'._____, worauf die U1._____ ihr Aktienkapital am 16. September 2005, 17. November 2005 und 29. März 2006 in drei Tranchen von CHF 1 Mio. auf CHF 2.5 Mio. erhöhte, wobei die CC'._____ die 1'500 neuen Aktien zum Nominal- wert von jeweils CHF 1'000 übernahm, wobei sowohl der U1._____ als auch der H._____ bzw. BC._____ verborgen blieb, wer die Geldgeber hinter der Investition in die U1._____ waren (act. 10103122 ff.). 2.1.4. In der Folge blieb der Absatz der Terminalgeräte der U1._____ gemäss der Anklage trotz der abgeschlossenen Kooperation unter den Erwartungen, doch er- reichte die U1._____ in jener Zeit trotzdem ein wirtschaftliches Wachstum infolge

- 346 - der mit den Terminalverkäufen abgeschlossenen Serviceverträge, welche ihr jähr- liche Einnahmen von CHF 290 pro Gerät einbrachten. Ungeachtet dieses Wachs- tums und der Investition der CC'._____ arbeitete die U1._____ aber bis März 2007 defizitär und kämpfte mit anhaltenden Liquiditätsproblemen, welche mittels eines Kredits der I1._____ in der Höhe von rund CHF 670'000 gelindert werden konnten, wobei dieser Kredit nur deshalb zustande gekommen sei, weil die H._____ bzw. BC._____ unter dem Einfluss des Beschuldigten B._____ für diesen Kredit eine Solidarbürgschaft leistete (act. 10103125 ff.). 2.1.5. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung der H._____ bzw. BC._____ vom

6. Februar 2006 schlug der Beschuldigte B._____ als Geschäftsführer bzw. Dele- gierter des Verwaltungsrates die (vorzeitige) Integration der U1._____ in die Orga- nisation der H.______ bzw. BC._____ vor und beantragte die Bildung einer ent- sprechenden Task-Force unter seinem Vorsitz, was in der Folge vom Verwaltungs- rat auch so beschlossen wurde. Im März 2006 wurde dann zwischen den Altaktio- nären der U1._____ und BN._____ als Vertreter der CC'._____ über einen Aktio- närsbindungsvertrag verhandelt, welcher am 4. April 2006 zum Abschluss kam. Derweil hatte am 3. April 2006 der Beschuldigte B._____ eine unverbindliche Kaufofferte in der Höhe von CHF 6 Mio. an JS._____ (als Vertreter der U1._____- Aktionäre) versandt, wobei zuvor um strenge Vertraulichkeit innerhalb des Kreises der U1._____-Aktionäre ersucht worden war. Im Rahmen eines Telefongespräches vom 6. April 2006 verhandelten der Beschuldigte B._____ und JS._____ dann über den konkreten Verkaufspreis, worauf es nach einem weiteren Telefongespräch zwi- schen BN._____ und U1._____-Verwaltungsrat JU._____ zur Abrede einer Preis- vorstellung von CHF 7 Mio. kam. In der Folge entwarf der Beschuldigte B._____ eine Präsentation mit einem Investitionsantrag ("Investment Proposal") vom 15. Ap- ril 2006 (mit zahlreichen Folien betreffend die Entwicklungsperspektiven der U1._____), mit welcher er den Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ er- suchte, auf dem Korrespondenzweg über die Genehmigung der Fortsetzung der Kaufverhandlungen bis zu einem Höchstpreis von CHF 8 Mio. zu entscheiden. Am

25. April 2006 fand sodann eine Verwaltungsratssitzung der U1._____ statt, an wel- cher der Beschuldigte B._____ die Anwesenden über die Übernahmepläne der H._____ bzw. BC._____ informierte. Es wurde in der Folge auf Seiten der H._____

- 347 - bzw. BC._____ vom Beschuldigten B._____ ein Transaktionsteam ins Leben ge- rufen, welchem BN._____ , CW._____ und CQ._____ angehörten. Für die juristi- sche Due Diligence war in diesem Team BN._____ zuständig, welcher seinen Prüf- bericht mit Ergänzungsberichten im Mai/Juni 2006 vorlegte, wobei er darin – ge- mäss Anklage wider besseren Wissens – schrieb, dass mangels Vorlage eines Ak- tienbuches nicht ersichtlich sei, wer auf Seiten der U1._____ als Aktionär eingetra- gen sei, so dass die Mehrheitsbeteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____ weiter verborgen blieb. CW._____ äusserte sich in seiner gleichzeigen finanziellen Due Diligence vorsichtig und empfahl mit Blick auf die von U1._____ gelieferten Unterlagen, bei einem Bewertungsrange zwischen CHF 4.5 Mio. (als "Worst Case") und CHF 14 Mio. einen Kaufpreis von CHF 6 Mio. nicht zu überschreiten. Unter dem Titel "Finales Investment Proposal" wurde in der Folge vom Beschuldigten B._____ am 23. Mai 2006 eine entsprechende Präsentation an den Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ versandt, worauf dieser unter Mitwirkung der Beschul- digten A._____ und B._____ mit Beschluss vom 30. Mai 2006 den Kauf der U1._____ durch die H._____ bzw. BC._____ mit Erteilung eines Verhandlungs- mandates für die konkreten Preisverhandlungen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 7.5 Mio. verabschiedete, wobei die Beschuldigten A._____ und B._____ auch an dieser Sitzung nicht offenlegten, dass sie über die CC'._____ selber zu 60 Pro- zent an der U1._____ beteiligt waren. Nach weiteren Verhandlungen über den kon- kreten Preis und die übrigen Modalitäten des Kaufes wurde von den Parteien mit Datum vom 8. bzw. 15. August 2006 auf dem Zirkularweg ein Aktienkaufvertrag betreffend den Erwerb sämtlicher Aktien der U1._____ für einen Preis von CHF 7 Mio. unterschrieben, wobei der Vertrag seitens der Verkäuferin von sämtlichen Alt- aktionären und JT._____ (als Verwaltungsratspräsident) sowie BN._____ (für die CC'._____) und seitens der Käuferin vom Beschuldigten B._____ sowie CW._____ (namens der H._____ bzw. BC._____ ) unterschrieben wurde (act. 10103130 ff.). 2.1.6. Die Übertragung der U1._____-Aktien an die H._____ bzw. BC._____ er- folgte dann mit Verzögerung am 4. April 2007, da die für den allfälligen Vertrags- rücktritt der H._____ bzw. die allfällige Anpassung des Kaufpreises benötigten Ge- schäftsbücher der U1._____ zunächst nicht aufbereitet waren. Daraufhin überwies die BC._____ Holding am 5. April 2007 den Betrag von CHF 6 Mio. auf das auf

- 348 - JU._____ und BN._____ lautende Abwicklungskonto bei der I1._____ CF._____, worauf diese Gelder am 26. April 2007 im ihr zustehenden Umfang von CHF 3.6 Mio. an die CC'._____ weitergeleitet wurden, wovon am 27. April 2007 wiederum der Betrag von CHF 1'709'000 an den Beschuldigten A._____ floss. Im Weiteren überwies die H._____ bzw. BC._____ den restlichen Verkaufserlös von CHF 1 Mio. auf ein von BN._____ verwaltetes Escrow-Konto, von wo dieser am 18. September 2008 im Umfang von CHF 560'590 zur CC'._____ gelangte, so dass diese letztlich Einnahmen von insgesamt CHF 4'160'590 erzielte, was nach Abzug der Einstands- kosten (Erwerbspreis der Aktien) einen Reingewinn von CHF 2'660'590 ausmachte, welcher letztlich den Beschuldigten A._____ und B._____ zufloss, aufgrund von deren vertraglichen Tätigkeit für die H._____ bzw. BC._____ indessen der Re- chenschafts- und Herausgabepflicht der Beschuldigten unterlag (act. 10103142 ff.). 2.2. Beweisfundament 2.2.1. Die Anklage stützt sich mit Bezug auf die Transaktion U1._____ zunächst auf die Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____, welche in verschiede- nen Einzel- und Konfrontationseinvernahmen eingehend zur Sache befragt worden sind (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.3.). 2.2.2. Nebst den Aussagen der Beschuldigten A._____ und B._____ sind sodann insbesondere die Aussagen von BN._____, welcher am 27. Februar bzw. 1. März 2018 im Rahmen einer ersten Einvernahme als beschuldigte Person (act. 50501001 ff. + 1020 ff.) sowie am 9. April 2018, 13. März 2019 und 22. Mai 2019 als mitbeschuldigte Person in Anwesenheit der Beschuldigten A._____ und B._____ (act. 50701001 ff., 1031 ff. + 1081 ff.) zu diesem Verfahrenskomplex ein- vernommen wurde, von Bedeutung, nachdem BN._____ im vorliegenden Zusam- menhang einerseits als Berater der H._____ bzw. BC._____ tätig war und andrer- seits die CC'._____ als (einziger) Verwaltungsrat nach aussen hin vertrat (vgl. act. 50701037). BN._____ hat seine Schuld bis und mit der gemeinsamen Schlussein- vernahme mit den Beschuldigten bestritten (vgl. act. 50703001 ff., insbes. z.B. act. 50703012: "Ich habe in der Untersuchung mehrfach ausgeführt und verweise auf diese meine Aussagen, dass der Vorwurf eines Zusammenwirkens, wie er hier ten- denziös und durch nichts belegt beschrieben wird, völlig unzutreffend ist."), im

- 349 - Nachhinein jedoch den gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 akzeptiert, mit welchem er unter anderem auch für seine Mitwirkung an der Trans- aktion U1._____ mit einer Geldstrafe belegt wurde (vgl. act. 10104001 ff.). 2.2.3. Ferner wurden im Rahmen von diversen Einvernahmen als weitere Betei- ligte auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ der frühere CEO CQ._____ am

11. Dezember 2019 (act. 51201001 ff.) und der CFO CW._____ am 9. April 2018 (act. 51201001 ff.) sowie die Verwaltungsräte JV._____ am 10. Juli 2018 (act. 51203001 ff.), JW._____ am 23. Januar 2019 und KA._____ am 25. Januar 2019 (act. 51209001 ff.) sowie auf Seiten der U1._____ die Altaktionäre KB._____ am

26. Juni 2018 (act. 51202001 ff.), JU._____ am 11. September 2018 (act. 51205001 ff.), KC._____ am 16. Januar 2019 (act. 51206001 ff.) sowie der Verwaltungsrats- präsident JT._____ am 18. Januar 2019 (act. 51207001 ff.) und der Geschäftsfüh- rer KD._____ am 28. August 2018 (act. 512204001 ff.) als Auskunftspersonen zur Sache befragt. JS._____, welcher als weiterer bedeutender Altaktionär am Ur- sprung der anfänglichen Kooperation und späteren Transaktion stand, konnte auf- grund einer Demenzerkrankung nicht mehr einvernommen werden (vgl. act. 50701078). 2.2.4. Über die verschiedenen Einvernahmen hinaus liegt sodann eine umfang- reiche elektronische Korrespondenz via E-Mail zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ einerseits und dem Beschuldigten B._____ und BN._____ andrerseits bei den Akten, welche den Beschuldigten in der Untersuchung in ihren relevanten Passagen vorgehalten wurden, damit sie sich dazu äussern konnten (vgl. dazu namentlich die Konfrontationseinvernahmen betreffend die Beweismittel- Chronologie ab 18. Dezember 2019 gemäss act. 50702001 ff.). 2.2.5. Im Recht liegen schliesslich diverse Vertragsurkunden wie namentlich die Kooperationsvereinbarung vom 15. August 2005 (act. 20102141 ff.), die Invest- mentvereinbarung vom 15. September 2005 (act. 20102124 ff.) mit dem dazuge- hörigen Aktionärsbindungsvertrag vom 4. April 2006 (act. 20102258 ff.) sowie der spätere Aktienkaufvertrag vom 8. August 2006 (act. 20102325 ff.) und ergänzende Unterlagen, welche insbesondere von der BC._____ Holding als Anzeigeerstatte- rin (und spätere Privatklägerin) eingereicht worden sind (vgl. act. 20102001 ff.).

- 350 - Diese und weitere schriftliche Dokumente rund um die Transaktion U1._____ (ins- besondere auch diverse Protokolle der Verwaltungsratssitzungen der H._____ bzw. BC._____ und der U1._____, die verschiedenen Prüfberichte im Rahmen der seitens der BC._____ durchgeführten Due Diligence sowie die Kontoauszüge im Rahmen der nach dem Aktienkauf erfolgten Geldflüsse) sind mit den Beschuldigten im Vorverfahren ebenfalls ausführlich diskutiert worden (vgl. dazu namentlich die Konfrontationseinvernahmen ab 9. April 2018 gemäss act. 50701001 ff.). 2.2.6. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Mai 2019 wurden schliesslich auch die Gutachten von Prof. KE._____ vom 9. April 2009 (act. 61907001 ff.), von KF._____ Corporate vom 22. April 2009 (act. 61907012 ff.) so- wie von Prof. BR._____ vom 1. September 2009 (act. 61907038 ff. bzw. 7129 ff.) thematisiert (vgl. dazu act. 50701081 ff.), nachdem sich der Beschuldigte A._____ nach einer medialen Diskussion über dessen Rolle in der Transaktion U1._____ zu seiner Entlastung auf die privat eingeholten Sachverständigenberichte berufen hat (vgl. nachstehend Ziffer 2.3.1./d+e). Diese privaten Expertisen sind als nicht amtli- che Gutachten im Sinne von Parteibehauptungen bzw. Parteivorbringen der freien richterlichen Beweiswürdigung zugänglich, haben aber nicht die Qualität eines ob- jektiven Beweismittels, auch wenn sie von erfahrenen Fachpersonen verfasst wor- den sind (vgl. BGE 141 IV 369, E. 6.2.; BGE 132 III 83, E. 3.4.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es sich bei den Verfassern nicht um vom Gericht bestellte unabhängige Experten handelt, sondern um vertraglich bestellte Privatpersonen. Immerhin erklärten die Beschuldigten bzw. BN._____ diesbezüglich, dass sie im Zeitpunkt der Erstellung keinerlei nähere Bindungen zu diesen Experten hatten und sie mit diesen höchstens im Rahmen der für die Gut- achten notwendigen Sachverhaltsvermittlung in Kontakt standen (vgl. act. 50701091 ff.). Die in diesen Privatgutachten enthaltenen tatsächlichen und rechtli- chen Stellungnahmen sind indessen nichtsdestotrotz – soweit relevant – im Rah- men der Beurteilung des Falles mit der gebotenen Vorsicht in die Würdigung ein- zubeziehen.

- 351 - 2.2.7. Die eingangs erwähnten Darstellungen der Beschuldigten A._____ und B._____ werden aufgrund ihres wichtigen Stellenwertes für das vorliegende Ver- fahren nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben, zumal sich aufgrund ihrer Aussagen der bestrittene Anklagesachverhalt ergibt, auf welchen im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung das Hauptaugenmerk zu legen ist. Auf den Inhalt der Einvernahmen der weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der übrigen vorstehenden aufgeführten Beweismittel wird demgegenüber – soweit verwertbar und relevant – unmittelbar im Rahmen der Beurteilung des Sachverhal- tes im Einzelnen eingegangen. 2.3. Darstellung der Beschuldigten 2.3.1. Beschuldigter A._____

a) Der Beschuldigte A._____ gab zur Transaktion U1._____ in der Haftein- vernahme vom 27. Februar 2018 (im Beisein seiner Verteidigung) zu Protokoll, er sei in dieser Sache von Herrn JS._____ angefragt worden, ob er ein junges Unter- nehmen aus der Ostschweiz mit einer gewissen Liquidität unterstützen könne. Die- ses Anliegen habe er dann mit dem Beschuldigten B._____ besprochen, worauf sich dieser mehrmals mit Vertretern der U1._____ getroffen habe, wobei sich dann herausgestellt habe, dass diese nicht nur Fremdkapital, sondern auch Eigenkapital benötigte, um die Liquidität längerfristig sicherzustellen. Da er nicht mit seinem Na- men in Erscheinung habe treten wollen, um in der Ostschweiz diskret zu investie- ren, hätten sie dann die Plattform "CC._____" dafür eingesetzt, wobei der Beschul- digte B._____ die für die Gründung der entsprechenden Gesellschaft notwendigen juristischen Abklärungen getätigt habe. In der Folge sei noch im Jahr 2005 be- schlossen wurden, die Liquidität des Unternehmens im Rahmen von drei Kapital- erhöhungen sicherzustellen (act. 50101008 f.). Im Jahr 2006 sei dann bei der H._____ (bzw. BC._____ Holding) der stra- tegische Entscheid getroffen worden, im Zusammenhang mit dem aufkommenden Acquiring-Geschäft ein Kartenlesegerät zu evaluieren, um dem Handel einen um- fassenden Service bieten zu können. Nach Evaluation verschiedener Firmen sei

- 352 - dem Verwaltungsrat dann von einem Team der H._____ vorgeschlagen worden, die U1._____ zu akquirieren, worin er jedoch nicht involviert gewesen sei. Der Ver- waltungsrat habe diese Akquisition unter seinem Präsidium dann auch bewilligt. Die gesamte Transaktion sei aus seiner Sicht korrekt abgelaufen, auch wenn er im Nachhinein gewisse Dinge – zum Beispiel betreffend die Ausstandproblematik – anders machen würde. Den seinerzeit tiefen Ankaufpreis seiner U1._____-Aktien begründete der Beschuldigte mit dem unternehmerischen Risiko, welches er ein- gegangen sei. Von einer bevorstehenden Akquisition der U1._____ durch die H._____ sei damals noch nichts bekannt gewesen (act. 50101008 ff.).

b) In seiner Einvernahme vom 7. März 2018 bestätigte der Beschuldigte A._____, dass der Verwaltungsrat der H._____ (bzw. nachmaligen BC._____) un- ter seiner Leitung den Beschuldigten B._____ am 6. Februar 2006 mit der Leitung einer Task Force zwecks Prüfung der Akquisition der U1._____ bzw. eines gleich- wertigen Objekts betraut habe, wobei er nicht mehr wusste, ob bereits früher über eine solche Akquisition gesprochen worden war. Ebenso bestätigte er, dass er zu jenem Zeitpunkt über die CC'._____ an der U1._____ beteiligt war und BN._____ dies wusste. Auf die Frage, weshalb BN._____ diesen Umstand in seiner durchge- führten Due Diligence nicht offengelegt habe, erklärte er, das Aktionariat der U1._____ sei im Verwaltungsrat der H._____ damals nicht zur Diskussion gestan- den. Auf den Vorhalt, dass er als Verwaltungsratspräsident den Interessenkonflikt des Beschuldigten B._____ als Verhandlungsführer der H._____ und gleichzeitiger Aktionär der U1._____ hätte offenlegen müssen, erklärte er, dass er damals davon ausgegangen sei, dass das Verhandlungsteam einen professionellen Prozess durchgeführt habe, er aber heute diese Frage mitberücksichtigen würde (act. 50101053 ff.). Der Beschuldigte B._____ habe in einem Team gehandelt und der Verhandlungsprozess sei – gutachterlich bestätigt – korrekt abgelaufen (act. 50101067). Den weiteren Vorhalt, dass er als Verwaltungsratspräsident auch sel- ber in die Vorbereitung des Vertragsschlusses involviert gewesen sei, konterte er mit der Bemerkung, dass er im Verwaltungsrat nur über die Eckpunkte des Deals informiert gewesen sei, ohne aber an den konkreten Vertragsschlüssen beteiligt gewesen zu sein. Auf die weitere Frage, weshalb er die Investition in die U1._____ nicht persönlich getätigt habe, gab er zu Protokoll, er habe in der Ostschweiz nicht

- 353 - mit eigenem Namen auftreten wollen, wobei er dann nochmals ausführte, wie es aus seiner Sicht via JS._____ zur Investition in die U1._____ gekommen war. Dass die U1._____ Ende 2004 überschuldet war, wusste der Beschuldigte eigenen An- gaben zufolge nicht. An der späteren Wertermittlung des Unternehmens sei er dann nicht beteiligt gewesen. Im Zeitpunkt seiner Investition sei es denn auch nicht die Meinung gewesen, dass die U1._____ an die BC._____ verkauft werde. Vielmehr sei lediglich eine Kooperation zwecks Weiterentwicklung der U1._____ zur Diskus- sion gestanden. Letztlich sei aber der von der H._____ bezahlte Preis für die U1._____ gerechtfertigt gewesen, zumal diese dann auch mit Gewinn habe weiter- veräussert werden können. Bei seiner anfänglichen Unterstützung der U1._____ sei er im unternehmerischen Risiko gestanden, da dannzumal nicht geplant gewe- sen sei, das Unternehmen weiterzuverkaufen (act. 50101062 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 9. April 2018 räumte der Beschul- digte A._____ (in Anwesenheit des Beschuldigten B._____ und des damals Mitbe- schuldigten BN._____) erneut ein, an der Investition in die U1._____ via 50%-Be- teiligung an der CC'._____ partizipiert zu haben. An der entsprechenden Invest- mentvereinbarung sei er nicht beteiligt gewesen, sei jedoch vom Beschuldigten B._____ darüber orientiert worden (act. 50701013 ff.). Zur Frage, weshalb die In- formation über das U1._____-Investment innerhalb der H._____ bzw. BC._____ unterblieben sei, erklärte der Beschuldigte, er habe das nicht als relevant ange- schaut, da er davon ausgegangen sei, dass der Akquisitionsprozess einwandfrei abgewickelt worden sei, wobei er in diese Verhandlungen betreffend unter anderem den Preis auch nicht involviert gewesen sei (act. 50701018 f.).

d) Anlässlich der weiteren Konfrontationen vom 13. März und 22. Mai 2019 machte der Beschuldigte A._____ keine ausführlichen Angaben mehr und äusserte sich lediglich noch in dem Sinne, dass der Zukauf des Acquiring-Geschäfts inner- halb des Verwaltungsrates der H._____ eine umstrittene Sache gewesen sei, da es sich um ein grosses Vorhaben gehandelt habe. Die Frage von möglichen Akqui- sitionen im Nachgang sei deshalb erst später diskutiert worden, da man zuerst das Acquiring-Geschäft habe integrieren müssen (act. 50701038 ff.). Weiter meinte er, später seien dann auf seine Initiative hin drei Gutachten über seine Rolle bei der

- 354 - Transaktion U1._____ eingeholt worden, nach deren Erstellung keine weiteren Schritte veranlasst worden seien. Die Gutachten seien von der I1._____ in Auftrag gegeben und beurteilt worden, weil insbesondere seine Rolle als CEO dieser Ge- sellschaft im Fokus gestanden sei, weshalb er sich diesbezüglich an den damaligen Verwaltungsratspräsidenten gewandt habe (act. 50701084 ff.). Er wiederholte, dass die U1._____ ursprünglich Liquidität benötigt habe. Zunächst sei diesbezüg- lich ein Darlehen ein Thema gewesen, schliesslich habe er sich aber am Eigenka- pital der Gesellschaft beteiligt. Eine Übernahme der U1._____ sei zu diesem Zeit- punkt kein Thema gewesen, da Herr JS._____ die Gesellschaft als Plattform für seinen Sohn habe behalten wollen (act. 50701105 ff.).

e) Im Zusammenhang mit den Konfrontationseinvernahmen betreffend die Beweismittel-Chronologie ab dem 18. Dezember 2019 machte der Beschuldigte A._____ erneut nicht mehr viele Ausführungen. Zu seiner Beteiligung an der U1._____ führte er aus, die Vertraulichkeit seiner privaten Investments sei ihm vor allem deshalb wichtig gewesen, um nicht weitere Begehrlichkeiten zu wecken, wes- halb er darin ein legitimes Interesse erblickt habe, um seine Person zu schützen (act. 50702001 ff.). Er sei in die nachfolgende Transaktion U1._____ dann aber weder auf Seiten der I1._____ noch auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ invol- viert gewesen. An weitere Gespräche mit JS._____ nach dessen Liquiditätsanfrage konnte er sich nicht erinnern (act. 50702048 ff.). In der Fortsetzung der Einvernahme machte der Beschuldigte erneut gel- tend, er sei überzeugt, dass der Transaktionsprozess innerhalb der BC._____ pro- fessionell abgewickelt worden sei, was in der Presse teilweise anders dargestellt worden sei (act. 50702171 ff.). Wiederum verwies er auf die Gutachten im Nach- gang zur Transaktion, welche zum Schluss gekommen seien, dass die Transaktion weitgehend regelkonform abgelaufen sei. Infolgedessen habe der damalige Ver- waltungsratspräsident der I1._____ entschieden, dass keine weiteren Schritte un- ternommen würden, weshalb dann auch die BC._____ nicht bzw. erst im Septem- ber 2016 informiert worden sei. Die Vorwürfe der Anklägerin wies er dementspre- chend mit aller Deutlichkeit zurück (act. 50702187 ff.). Zu seiner mangelnden Of- fenlegung seiner Beteiligung an der CC'._____ meinte er abschliessend, er sei sich

- 355 - damals nicht bewusst gewesen, ob er eine Offenlegungspflicht habe oder nicht. Da er der Meinung gewesen sei, dass innerhalb der H._____ alle Prozesse korrekt abgelaufen seien, habe er auch keine Notwendigkeit gesehen, dieses Investment zu kommentieren (act. 50702193).

f) In der Schlusseinvernahme vom 5./6. Mai 2020 wiederholte der Beschul- digte A._____, er habe von JS._____ eine Liquiditätsanfrage für ein Unternehmen aus der Ostschweiz erhalten und habe dann am Treffen mit Vertretern der U1._____ im letzten Quartal des Jahres 2014 als Privatperson teilgenommen (act. 50703010 ff.). JS._____ habe damals das Unternehmen für seinen Sohn weiter- entwickeln wollen und ein Verkauf sei zu diesem Zeitpunkt nicht zur Diskussion gestanden (act. 50703030 ff.). Der Beschuldigte erklärte sodann, dass die Über- nahme des Acquiring-Geschäfts für die BC._____ eine erfolgreiche Angelegenheit gewesen sei, auch wenn einzelnen Puzzlestücke ein wenig länger gebraucht hät- ten, wobei er darauf verwies, dass dieses Geschäft schliesslich von der BC._____ mit Gewinn an die DS._____ verkauft worden sei. Sie selber seien bei der Investi- tion in dieses Business unternehmerische Risiken eingegangen, wobei das Trans- aktionsgeschäft selber aber stets regelkonform abgelaufen sei. Weiter betonte der Beschuldigte, nicht in die Kreditvergabe der I1._____ an die U1._____ involviert gewesen zu sein (act. 50703044 f. + 3049). Schliesslich erwähnte er, dass es sich bei CW._____ um eine bestens ausgebildete Person handle, welche sich zur Be- wertung (der U1._____) klar geäussert habe (act. 50703074 ff.). Seine Beteiligung an der CC'._____ habe er in seiner Steuererklärung stets deklariert und habe dies- bezüglich im Jahr 2009 auch den Verwaltungsrat der I1._____ in der Person von Herrn IN._____ informiert, worauf es dann dessen Entscheidung gewesen sei, ob und wen er noch weiter informieren wolle (act. 50703089 ff.).

g) Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung erklärte der Be- schuldigten A._____ zur Transaktion U1._____, dass ihm heute bewusst sei, dass er die Beteiligung an diesem Unternehmen hätte offenlegen müssen, zumal dies ja auch in einem (nachträglich) Bericht bemängelt worden sei. Als Grund für die un- terlassene Offenlegung führte er Unerfahrenheit an und verwies auch auf Diskreti- onsgründe, weil er nicht habe als privater Investor in Erscheinung treten wollen, da

- 356 - dies wieder zu entsprechenden Anfrage geführt hätte. Deshalb habe man sich auch der CC'._____ als Investitionsvehikel bedient, deren Gründungsaktionär er gewe- sen sei. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass die Gremien, welche damals über die Transaktion entschieden, das alles regelkonform gemacht hätten, weshalb er sich passiv verhalten habe. Ob die H._____ bzw. die BC._____ zum Zeitpunkt seiner Investition bereits in Gesprächen mit der U1._____ standen, wusste er nicht (act. 1336 S. 26 ff.). 2.3.2. Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ führte in seiner Hafteinvernahme vom 27. Feb- ruar 2018 aus, im Rahmen der Ausweitung des Geschäftsfeldes der H._____ bzw. BC._____ Holding auf das Acquiring-Geschäft habe sich die Chance einer strate- gischen Terminallösung im Sinne einer Kooperation mit der U1._____ ergeben. Pa- rallel dazu habe sich ergeben, dass die U1._____ ein Liquiditätsinvestment brauchte, worauf er sich mit dem Beschuldigten A._____ bereit erklärt habe, als Risikokapitalgeber bei der U1._____ zwecks Finanzierung von deren Businessplan einzusteigen. Die entsprechenden Abmachungen mit den Aktionären der U1._____ im April 2005 seien in einer Investitionsvereinbarung und im entsprechenden Akti- onärsbindungsvertrag dokumentiert worden. Damit sei der Vorwurf entkräftet, man sei bereits damals auf ein Transaktionsgeschäft mit der H._____ fokussiert gewe- sen, denn vielmehr habe man einen eigenständigen Businessplan mit späterem Verkauf an die KJ._____ realisieren wollen. Er selber habe sich aber auf die Ent- wicklung der integrierten Service-Lösung konzentriert und sei zwecks Vermeidung von Interessenkonflikten nicht Teil des Verhandlungsteams der H._____ gewesen, welches aus dem operativen Management gebildet worden sei (act. 50201005 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 9. April 2018 erklärte der Beschul- digte B._____ seine Vision, die Erfolgsgeschichte eines später von der KJ._____ übernommenen Terminalbauers (namens "3C") auf anderem Weg via Investment in die Software zu wiederholen (act. 50701015). Zur Frage, weshalb die Information über das CC'._____-Investment gegenüber der BC._____ von seiner Seite unter- blieben sei, machte der Beschuldigte geltend, das damalige Investment habe eine Vielzahl von Möglichkeiten offengelassen. Er habe die U1._____ als Aktionär gar

- 357 - nicht verkaufen wollen, da er auf Kooperation und Wachstum aus gewesen sei. Im Folgenden sei die Diskussion, wer hinter der verkaufenden Private-Equity-Gesell- schaft (CC'._____) stehe, nie aufgekommen. Es sei so der Moment der Offenle- gung verpasst worden. Auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ habe er sich für den Investment Case und nicht für die Preisverhandlungen, welche dem Transak- tionsteam oblagen, interessiert (act. 50701018 f.). Der Beschuldigte B._____ räumte ein, auf Seiten der BC._____ die Ver- handlungen betreffend den Aktienkaufvertrag geführt zu haben, schränkte aller- dings ein, dass der CFO (CW._____) und sein Team die Bewertung der U1._____ vorgenommen hätten. Er habe die Verhandlungen dann zu einem fairen Verkaufs- preis abgeschlossen, wobei der Anhaltspunkt die unabhängige Bewertung des Teams um CW._____ gewesen sei. Die kurzfristige Wertsteigerung der U1._____ sei dadurch zu erklären, dass sie CHF 1.5 Mio. erhalten habe und aus diesem Geld dank Investitionen in ihre Software einen Mehrwert geschaffen worden sei. Dies sei typisch für Finanzierungsrunden bei Start-Ups, denn das grössere Risiko kriege die bessere Rendite (act. 50701028 f.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 13. März 2019 vertrat der Beschul- digte B._____ den Standpunkt, wenn die U1._____ nur Geschäfte mit der H._____ bzw. BC._____ gemacht hätte, dann hätte sie betriebswirtschaftlich einen Verlust eingefahren. Der von ihm entwickelte Business Plan habe primär die Interessen der H._____ bzw. BC._____ berücksichtigt, wobei die U1._____ nur dann mitprofitiert hätte, wenn der Verkauf der Terminals durch die Decke gegangen wäre, was je- doch nicht geschehen sei (act. 50701053).

d) In der nachfolgenden Konfrontation vom 22. Mai 2019 erklärte der Beschul- digte B._____ sodann im Wesentlichen, für ihn sei sehr wichtig, dass die Transak- tion im Jahr 2009 von den Gutachtern als fair beurteilt und von einem "Fair Value" für die H._____ bzw. BC._____ ausgegangen worden sei (act. 50701091). Der Beschuldigte machte weiter geltend, die integrierten Terminalservices der Konkur- rentin KJ._____ seien ein wichtiger Treiber für den angedachten Wechsel hin zu einer Integration der U1._____ in die H._____ bzw. BC._____ gewesen. Weiter verwies der Beschuldigte darauf, dass die abgeschlossene Kooperation der

- 358 - H._____ bzw. BC._____ nicht den gewünschten Profit gebracht habe. Deshalb sei der Verwaltungsrat zum Handeln gezwungen gewesen. Aus der Chart-Unterlage vom 24. Januar 2006 ergebe sich, dass in der Folge innerhalb der H._____ bzw. BC._____ eine intensive Diskussion über die Frage der Partnerschaft oder Integra- tion stattgefunden habe. Eine Akquisition der U1._____ sei dann aber erst seit dem Verwaltungsratsbeschluss vom 6. Februar 2006 definitiv ein Thema gewesen, wo- bei er selber einen mentalen Vorsprung gehabt habe, da er näher an der Sache dran gewesen sei (act. 50701096 ff. + 1105 ff.).

e) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahmen betreffend die Beweismittel- Chronologie ab dem 18. Dezember 2019 erklärte der Beschuldigte B._____ dann, das Funktionieren der U1._____ sei eine Voraussetzung dafür gewesen, dass die H._____ bzw. BC._____ eine strategische Kooperation mit dieser habe eingehen können. Alle seien in jenem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die strategische Kooperation mit einem Terminal-Provider das richtige Geschäftsmodell sei. Aller- dings habe aus Sicht der H._____ bzw. BC._____ die wirtschaftliche Anforderung bestanden, dass diese vom Kooperationspartner eine überdurchschnittliche Ver- triebskommission ausbezahlt erhält, was dann später in der Kooperationsvereinba- rung mit der U1._____ auch so vereinbart worden sei. Dieses Fixkostenrisiko der U1._____ habe er als Investor via CC'._____ von Beginn weg mitgetragen. Nur deshalb habe man mit der U1._____ eine solch hohe Vertriebskommission verein- baren können, was mit deren Konkurrentin KH._____ nicht möglich gewesen sei. Eine solch hohe Vertriebskommission sei aber überdies nur bei einem hohen In- tegrationsgrad der U1._____ in die H._____ bzw. BC._____ möglich gewesen. Dagegen sei zu jenem Zeitpunkt aber nie eine vollständige Integration der U1._____ in Betracht gefallen, was CQ._____ in den damaligen gemeinsamen Dis- kussionen offensichtlich falsch verstanden habe. Nachdem die Verkaufsleistung der H._____ bzw. BC._____ damals aber derart schlecht gewesen sei, habe sich in der Folge ein Strategiewechsel aufgedrängt, dies aber nicht aus Sicht der U1._____, welche damals ganz gut unterwegs gewesen sei, sondern aus Sicht der H._____ bzw. BC._____ , welche die benötigte Zusatzmarge aus dem Terminal- geschäft nicht habe verdienen können. Der Beschuldigte stellte schliesslich noch-

- 359 - mals in Abrede, dass er bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Investmentver- einbarung vom September 2005 die Akquisition der U1._____ durch die H._____ im Auge hatte (act. 50702008 ff.). In der Fortsetzung der Einvernahmen machte der Beschuldigte erneut gel- tend, der Kooperationsvertrag sei sehr stark auf die Interessen der H._____ bzw. BC._____ ausgerichtet gewesen, um dieser eine optimale Marge zu bescheren. Diese Vereinbarung sei dann aber noch im Oktober 2005 unter den Erwartungen der beiden Parteien geblieben (act. 50702037 ff.). Betreffend sein persönliches En- gagement betonte er, zu dieser Zeit der U1._____ das benötigte Risikokaptal zur Verfügung gestellt zu haben, welches heutzutage von spezialisierten Gesellschaf- ten in Form von Corporate Venture Capital in junge Unternehmen eingeschossen werde. Da das Endresultat für die H._____ bzw. BC._____ schliesslich positiv ge- wesen sei, habe er keine Veranlassung gesehen, seine Beteiligung offenzulegen. Es sei ein ganz normaler Prozess, dass bei dieser Art von Beteiligung die Interes- sen der Gründungsaktionäre mit den Investoren baldmöglichst in einem Aktionärs- bindungsvertrag koordiniert werden, ansonsten die Gesellschaft handlungsunfähig werde. Zur geplanten Integration der U1._____ merkte er an, dass damals in der H._____ bzw. BC._____ intensiv darüber diskutiert worden sei, ob man strategisch wichtige Dienstleistungen extern einkaufen oder integrieren solle. Man sei zunächst davon ausgegangen, dass ein Sourcing richtig sei, habe dann aber ab Februar 2006 die Diskussion der Integration der Dienstleistung geführt (act. 50702070 ff.). Die Altaktionäre der U1._____ seien derweil noch im März 2006 in erster Linie da- von ausgegangen, dass sie ihre Gesellschaft in einer Kooperation mit der H._____ bzw. BC._____ zum Erfolg bringen (act. 50702083 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahmen fügte der Beschuldigte noch an, ge- mäss seiner Überzeugung habe es betreffend den später in der Presse diskutierten Interessenkonflikt keine Rolle gespielt, wer ursprünglich das Risikokapital in die U1._____ investiert habe. Das Geschäft sei für die H._____ bzw. BC._____ jeden- falls sehr wertvoll gewesen, was für ihn stets im Vordergrund gestanden sei (act. 50702171 ff.).

- 360 -

f) Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5./6. Mai 2020 führte der Beschul- digte B._____ schliesslich aus, aufgrund der Liquiditätsanfrage von KG._____ im privaten Rahmen sei schliesslich eine Risikokapitalinvestition (im Sinne einer "Fi- nanzierungsrunde A") hervorgegangen, welche zum Ziel gehabt habe, die Gesell- schaft weiterzuentwickeln, wobei er in Erinnerung habe, dass das diesbezügliche Treffen im vierten Quartal 2004 mit JS._____ im privaten Rahmen stattgefunden habe, er sich daran aber nicht mehr konkret zu erinnern vermöge (act. 50703010 ff.). Der Beschuldigte bestritt in der Folge jegliches konspiratives Verhalten im Rahmen der Gründung und Führung der CC'._____ und wies darauf hin, dass er BN._____ angesichts von dessen Expertise im Private-Equity-Bereich als Vertreter gewählt habe. Wäre es um Diskretion gegangen, so wäre BN._____ der völlig fal- sche Anwalt gewesen (act. 50703036 ff.). Auch im Vorfeld der Übernahme der U1._____ habe es zwischen den Beschuldigten kein konspiratives Wirken gege- ben. Vielmehr sei die anlässlich der späteren Verwaltungsratssitzung der H._____ bzw. BC._____ vom 30. Mai 2006 beschlossene Transaktion ein strategischer Ent- scheid (im Sinne eines Strategiewechsels) gewesen, nachdem die Kooperations- vereinbarung mit der U1._____ zuvor nicht die gewünschte Wirkung entfaltet habe. Man habe im Januar/Februar 2006 in der Kooperation viel zu wenig Terminals ver- kauft, weshalb man gesehen habe, dass es so nicht funktioniert. Die Analyse habe dann ergeben, dass man mit der H._____ bzw. BC._____ seit August 2005 zu kompliziert unterwegs sei, weshalb sich dann die Frage gestellt habe, ob eine In- tegration des Know-Hows des Terminalservice-Providers nicht die gescheitere Va- riante sei (act. 50703043 ff.). Für den (fairen) Transaktionspreis machte der Be- schuldigte die Investition der CC'._____ und das anschliessende positive Wirken der U1._____ und nicht die Kooperationsvereinbarung mit der H._____ bzw. BC._____ verantwortlich. Dass sich deren Geschäftsführer KD._____ damals ebenfalls substantiell an der U1._____ habe beteiligen wollen, habe er nicht ge- wusst, zumal dieser eine solche Beteiligung auf seine eigene Anfrage hin abgelehnt habe (act. 50703012 ff.).

- 361 - Im Zusammenhang mit der "Due Diligence" betonte der Beschuldigte B._____, die der internen Bewertung der U1._____ zu Grunde liegende Planrech- nung von CW._____ sei von diesem selber erstellt und nicht einfach übernommen worden (act. 50703063 ff.). Mehrfach wies der Beschuldigte auch darauf hin, dass zu jener Zeit seitens der H._____ bzw. BC._____ auch Verhandlungen mit der KH._____ (als Konkurrentin der U1._____) im Gange gewesen und diese erst spä- ter gescheitert seien (vgl. act. 50703020 + 3026).

g) Anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung erklärte der Beschul- digte schliesslich betreffend die Transaktion U1._____, er bestreite immer noch, dass er sich damals mit der Absicht persönlich engagiert habe, die U1._____ an die BC._____ weiterzuverkaufen. Seine Investition habe er nicht offengelegt, da er das Thema nicht auf dem Schirm gehabt habe, wobei das heute anders sei, da er mittlerweile in dieser Hinsicht belehrt bzw. geläutert worden sei. Seine Vision sei damals gewesen, eine starke Partnerschaft zwischen U1._____ und H._____ bzw. BC._____ aufzubauen, wobei es nicht ganz einfach gewesen sei, für die H._____ einen solchen Partner, welcher sehr viel Marge bzw. Kommission bezahlt und im Gegenzug auf seinen Aussendienst verzichtet, zu finden. Er sei heute aus betriebs- wirtschaftlicher Sicht immer noch nicht davon überzeugt, dass das Risiko eines In- teressenkonflikts reflexartig eintreten müsse. Nichtsdestotrotz würde er eine solche Beteiligung heute offenlegen, auch wenn dies damals wohl dazu geführt hätte, dass man die Chance des Einstiegs in das Terminalproviding im Kreise des Verwaltungs- rates nicht gepackt hätte. Über die CC'._____, deren alleiniger Gründer er gewesen sei, habe er damals deshalb investiert, weil auf diesem Weg weitere Investoren hätten gewonnen werden können, wie es eben der Beschuldigte A._____ gewesen sei, welcher zunächst als Investor und nicht als Aktionär am Vorhaben beteiligt ge- wesen sei (act. 1337 S. 11 ff.).

- 362 - 2.4. Würdigung 2.4.1. Annäherung von H._____ (bzw. BC._____ ) und U1._____

a) Die Anklage enthält im Zusammenhang mit der Transaktion U1._____ keine konkreten Angaben zur (durchaus bedeutsamen) Frage, wie die Beschuldig- ten A._____ und B._____ erstmals in Kontakt mit der U1._____ kamen. Immerhin wird für diese Anfangsphase ausgeführt, es habe in dieser Sache im vierten Quartal des Jahres 2004 eine Sitzung unter Beteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____ sowie JS._____, JU._____, KC._____ und KD._____ stattgefunden, in deren Rahmen die Vertreter der U1._____ ihr Geschäftsmodell vorstellten, wobei diese die Beschuldigten als Repräsentanten der H._____ wahrgenommen hätten (act. 10103120 f.). Der Beschuldigte A._____ macht dazu geltend, er sei in dieser Angelegenheit von JS._____ vorweg angefragt worden, ob er ein junges Unterneh- men aus der Ostschweiz mit einer gewissen Liquidität unterstützen könne, worauf er dann als Privatperson am besagten Treffen teilgenommen habe (vgl. dazu vor- stehend Ziffer 2.3.1./a+f), während sich der Beschuldigte B._____ an die Anfangs- phase der Annäherung der beiden Gesellschaften nicht mehr im Einzelnen zu erin- nern vermag (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.2./f).

b) Es stellt sich mithin zunächst die Frage, ob sich JS._____ in der Anfangs- phase an den Beschuldigten A._____ als Privatperson wandte oder ob er ihn (auch) als Verwaltungsratspräsidenten der BC._____ ansprach. JS._____ konnte dazu – wie bereits erwähnt – nicht persönlich befragt werden (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.3.), dies im Gegensatz zu JU._____ und JT._____, welche als Aktionär bzw. Verwal- tungsrat der U1._____ ebenfalls beim Treffen im vierten Quartal des Jahres 2004 anwesend waren. Während sich JT._____ diesbezüglich nicht mehr an konkrete Einzelheiten erinnern konnte, machte JU.____ geltend, der Beschuldigte B._____ sei bei diesem Treffen als Verwaltungsratsmitglied der H._____ bzw. BC._____ vorgestellt worden. Diese Aussage und das gesamte geschäftliche Setting des Treffens mit Vertretern zweier Gesellschaften, wobei eine professionelle Präsenta- tion eines Geschäftsmodells erfolgte, deuten klar darauf hin, dass es sich beim Kontakt gegen Ende des Jahres 2004 nicht nur um eine rein private Angelegenheit gehandelt hat, sondern vielmehr bereits in der Anfangsphase der Transaktion die

- 363 - Annäherung der U1._____ an eine Gesellschaft der I1._____ -Gruppe angedacht war, auch wenn die konkreten Umstände der ursprünglichen Anfrage an den Be- schuldigten A._____ aufgrund der fehlenden Aussagen von JS._____ weitgehend im Unklaren verbleiben.

c) Es kann somit geschlossen werden, dass im Rahmen des ersten (zeitlich nicht konkret verortbaren) Kontaktes zwischen dem Beschuldigten A._____ und JS._____ zwar noch durchaus offen gewesen sein mag, in welcher Rolle der Be- schuldigte A._____ die U1._____ unterstützen könnte. Andrerseits ist aber auch davon auszugehen, dass bereits in einem frühen Stadium der gegenseitigen Ge- spräche (d.h. ab dem 4. Quartal des Jahres 2004) auch ein geschäftliches Enga- gement der H._____ bzw. BC._____ bei der U1._____ im Raum stand, ansonsten es nicht zu einer formellen Präsentation von Vertretern der U1._____ im Beisein der Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungsräte der H._____ bzw. BC._____ gekommen wäre. Es bestand mithin bereits in diesem Stadium keine strikte Trennung der privaten und geschäftlichen Rolle des Beschuldigten A._____ in dieser Transaktion. Für den Beschuldigten B._____ ist für diese Phase derweil zu konstatieren, dass er anerkanntermassen auch als Selbständigerwerbender in die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse involviert war, zumal er erst im Jahr 2006 operative Aufgaben bei der H._____ bzw. BC._____ übernahm. Er betrieb damals – parallel zur Verwaltungsratstätigkeit für die H._____ bzw. BC._____ – eine Einzelfirma, über welche er sämtliche Engagements abrechnete (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.). Nichtsdestotrotz nahm er am Treffen des 4. Quartals des Jahres 2004 gemäss den glaubhaften Angaben der seitens der U1._____ beteiligten Ex- ponenten als Vertreter der H._____ bzw. BC._____ teil, so dass sich hier – entge- gen der Ansicht seiner Verteidigung (act. 1385 S. 156) – durchaus eine Vermi- schung der Rollen des Beschuldigten B._____ als Privatperson und Gesellschafts- vertreter ergab. Inwiefern sich daraus und aus dem Handeln der beiden Beschul- digten im späteren Verlauf der Transaktion ein konkreter Interessenkonflikt ergab, wird an späterer Stelle zu beantworten sein (vgl. nachfolgend Ziffer 2.4.4./b). 2.4.2. Kooperation zwischen H._____ (bzw. BC._____ ) und U1._____

- 364 -

a) Unbestritten ist für die Folgezeit, dass die H._____ bzw. BC._____ mit der U1._____ im Verlauf des Jahres 2005 sukzessive eine engere Bindung einging, welche am 4./9. Mai 2005 zunächst zu einer Absichtserklärung betreffend eine (vor- erst exklusiv angedachte) Vertriebsvereinbarung führte und dann am 15. August 2005 in einer Kooperationsvereinbarung konkretisiert bzw. formalisiert wurde (act. 20102141 ff.). KB._____ (Sohn von JS._____) als massgeblich in dieser Phase involvierter Vertreter der U1._____ gab dazu zu Protokoll, dass die H._____ bzw. BC._____ insbesondere deshalb an der U1._____ interessiert gewesen sei, weil diese über einen Exklusivvertrag mit der "KI._____" betreffend die Lieferung von Terminalgeräten verfügt habe (vgl. act. 51202011). Auf der anderen Seite stellte sich für die U1._____ das Problem, dass ihr im Rahmen ihrer Wachstums- bemühungen die Ressourcen fehlten, um die Terminals einem grösseren Kunden- kreis verkaufen zu können, wozu sie die Verkaufsmannschaft der BC._____ (im Aussendienst) gut gebrauchen konnte (vgl. act. 51202010 f.; vgl. auch act. 65500641). Es ist somit für diese Phase zu konstatieren, dass ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit gegeben war, was auch den entsprechenden Schilderungen der Anklage entspricht (vgl. act. 10103119 ff.).

b) Die Absichtserklärung betreffend die Vertriebsvereinbarung vom 4./9. Mai 2005 sowie die nachfolgende Kooperationsvereinbarung vom 15. August 2005 banden die U1._____ und die H._____ bzw. BC._____ in Umsetzung der beider- seitigen Expansionsbemühungen im Rahmen einer strategischen Partnerschaft be- treffend den Vertrieb von Zahlterminals für die Mindestdauer von drei Jahren anei- nander (act. 20102141 ff.). Wenn auch damit noch kein Entscheid betreffend den Kauf der U1._____ verbunden war, so stellt dieses Zusammengehen aber immer- hin insofern ein gewisses Indiz für eine angedachte spätere Akquisition der U1._____ dar als nach engen Kooperationen zwischen kleineren (bzw. jüngeren) und grösseren Unternehmen (im Sinne von strategischen Partnerschaften) noto- rischerweise oft Übernahmen der sog. Start-Ups zur Diskussion stehen (in diesem Sinne zutreffend auch die Anklage gemäss act. 10103124 f.), zumal man das Ziel- unternehmen bereits kennt und auf dieses zuvor bereits in seinem Sinne einwirken konnte, was den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten B._____, wonach gerade die vereinbarte Kooperation mit der U1._____ gegen eine damals geplante

- 365 - Akquisition spreche (vgl. act. 1385 S. 157), massgeblich relativiert. Demgegenüber sind die vom Beschuldigten B._____ geltend gemachten gleichzeitigen Bemühun- gen der U1._____ betreffend einen Verkauf der Gesellschaft an die Konkurrentin "KJ._____" nicht aktenkundig. Der Beschuldigte B._____ sagte im Übrigen in die- sem Zusammenhang selber aus, dass er schon frühzeitig antizipiert habe, dass ein Set-Up mit zwanzig externen Partnern nicht gut gehen kann (act. 50701017). Dass er diese Einschätzung bei der H._____ bzw. BC._____ bereits vor dem Februar 2006 in irgendeiner Form einbrachte, lässt sich jedoch nicht erstellen. CW._____ sagte dazu aus, dass der Vorschlag betreffend einen Kauf der U1._____ vom Be- schuldigten B._____ gekommen sei, wobei er den Zeitpunkt auf einen Zeitraum nach seinem Stellenantritt als CFO vom 1. Januar 2006 festlegte (act. 51201008). Die übrigen Vertreter der H._____ bzw. BC._____ konnten dazu keine sachdienli- chen Angaben beisteuern, vermochten aber jedenfalls auch nicht zu bestätigen, dass eine Akquisition auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ vor der Jahreswende 2005/2006 jemals thematisiert worden war. Das konkrete Akquisitionsprozedere startete dann erst im Februar/Mai 2006, als der Beschuldigte B._____ die Idee an- lässlich zweier Sitzungen in den Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ ein- brachte (vgl. dazu im Einzelnen nachstehend Ziffer 2.4.4.).

c) Der Beschuldigte B._____ macht in Bezug auf das Zusammengehen der beiden Gesellschaften geltend, der Kooperationsvertrag habe primär der H._____ bzw. BC._____ genützt und habe damit den Wert der U1._____ nicht gesteigert. Die U1._____ sei bis Ende 2005 auf ihren Investitionskosten sitzen geblieben, da der Kooperationspartner (H._____) nicht geliefert habe (act. 50702054). Mit dieser immer wieder betonten Argumentation will der Beschuldigte zumindest sinngemäss dem Vorwurf entgegentreten, als potentieller Aktionär der U1._____ (im Stadium des Term Sheets für eine Investmentvereinbarung) ohne hinreichende Wahrung der Interessen seiner Dienstgeberin (H._____) einen primär für die U1._____ vor- teilhaften Kooperationsvertrag ausgehandelt zu haben, dies auch vor dem Hinter- grund, dass diverse Repräsentanten der U1._____ in der Untersuchung aussagten, dass der Zusammenschluss des kleinen Unternehmens mit der ressourcenstarken H._____ bzw. BC._____ dem Ersteren – wenn auch mit Verzögerung – durchaus

- 366 - ein Potential zur Wertsteigerung bescherte (vgl. die Aussagen von KB._____ ge- mäss act. 51202010 f. bzw. JU._____ gemäss act. 51205018). Die Darstellung des Beschuldigten B._____ verträgt sich indes nur schlecht mit seiner späteren Depo- sition, dass die U1._____ auf der Grundlage des Vertrages den Turnaround durch- aus hätte schaffen können, während sich die H._____ bzw. BC._____ unter der Vereinbarung derart schlecht entwickelt habe, dass aus ihrer Sicht ein Strategie- wechsel notwendig geworden sei (act. 50702055). Dennoch kann nicht davon aus- gegangen werden, der Beschuldigte B._____ habe damals mittels bewusst schlechter Verhandlungsführung in Verletzung seiner entsprechenden Sorgfalts- pflicht die U1._____ stärken und die H._____ bzw. BC._____ schwächen wollen, um eine Transaktion zu provozieren und in der Folge vom dank ihm gestiegenen Wert der U1._____ zu profitieren. Entsprechendes wird dem Beschuldigten letztlich denn auch gar nicht vorgeworfen. Vielmehr wird ihm die Verletzung seiner Treue- pflicht gegenüber der H._____ bzw. BC._____ infolge mangelnder Offenlegung seiner Beteiligung angelastet, welche mit dieser Argumentation nicht entkräftet wird.

d) Zur Thematik der sich in dieser Phase manifestierenden Interessenkollision der Beschuldigten sagte JT._____ als damaliger Verwaltungsratspräsident der U1._____ aus, der Beschuldigte B._____ habe als Vertrauter der U1._____ auch deren Interessen im Rahmen der Kreditgewährung durch die I1._____-bank wahr- genommen (act. 51207019), was der Beschuldigte B._____ mit der Bemerkung kommentierte, dies habe der Sicherstellung der sehr grosszügig bemessenen Ver- triebskommission der U1._____ zu Gunsten der H._____ bzw. BC._____ gedient (act. 50701057). Es ist daraus das Bestreben ersichtlich, auch diese Handlungen im Rahmen der Transaktion zu Gunsten insbesondere der H._____ bzw. BC._____ erscheinen zu lassen und einen Interessenkonflikt auf Seiten der H._____ zu ver- neinen. Diese Argumentation erscheint indes zu einseitig, diente der unbestritte- nermassen mit Hilfe des Beschuldigten B._____ erwirkte (Überbrückungs-)Kredit der I1._____ – im Sinne der Ausführungen in der Anklage (act. 10103128 f.) – doch primär der finanziellen Stärkung der U1._____, um diese nicht in ernsthaftere Li- quidationsschwierigkeiten geraten zu lassen, wovon als damaliger (indirekter) Ak- tionär auch der Beschuldigte B._____ profitierte. Diese Massnahme diente somit

- 367 - den Interessen beider Unternehmen und war nicht allein auf die H._____ ausge- richtet, was auch dem Beschuldigten B._____ ohne Weiteres bewusst gewesen sein muss.

e) Der Beschuldigte B._____ stellt sich – wie bereits erwähnt – auf den Stand- punkt, dass die U1._____ über eigene Leistungen und die Investition der CC'._____, nicht aber aufgrund der Kooperation mit der H._____ gewachsen sei (act. 50701068 + act. 50702031 f.). Von den übrigen Beteiligten wird die Frage der Wertsteigerung der U1._____ aufgrund der Kooperation mit der H._____ derweil unterschiedlich dargestellt. Der Geschäftsführer KD._____ beschrieb generell eine positive finanzielle Entwicklung der U1._____ (unter seiner Leitung), während an- dere Beteiligte wesentlich zurückhaltender urteilten und lediglich das Umsatz- wachstum auf die Kooperation mit der H._____ zurückführten. So sagte Verwal- tungsrat JU._____ aus, ein Teil des Mehrumsatzes der U1._____ sei auf die Ko- operation mit der H._____ zurückzuführen gewesen, machte aber gleichzeitig auch die Investition der CC'._____ für diese Entwicklung mitverantwortlich (act. 51205025). Es erscheint in diesem Zusammenhang naheliegend, dass die Parteien im Zeitpunkt der Kooperation eine Wertsteigerung beider Gesellschaften im Auge hatten. Ebenso ist aber gesichert, dass die U1._____ in der Folge lediglich an Wachstum zulegte, während der erwartete Gewinn aufgrund des gleichzeitig (über- proportional) gestiegenen Aufwandes ausblieb (vgl. dazu den Geschäftsbericht 2005 gemäss act. 65500536; vgl. dazu auch die E-Mails von JT._____ und JU._____ vom 23. Januar bzw. 3. Februar 2006 gemäss act. 65500236 ff.). Statt- dessen präsentierte sich die finanzielle Lage gemäss dem Bericht der Verwaltungs- ratssitzung vom 10. Februar 2006 äusserst angespannt (act. 65500338). Das Ge- schäftsergebnis war auch gemäss dem Verwaltungsratsprotokoll vom 23. Mai 2006 noch besorgniserregend mit einem Verlustvortrag bis April 2006 in der Höhe von CHF 210'000 (act. 65500610). Bis Ende März 2007 machte die Gesellschaft finan- ziell keine Fortschritte und wies dannzumal einen Verlustvortrag von CHF 656'211 aus (act. 65500760 ff.). Es wird damit das von der Anklage gezeichnete Bild bestä- tigt, wonach sich die U1._____ unter der Kooperation schlecht entwickelte und de- fizitär arbeitete (vgl. act. 10103125 ff.), was von den Beschuldigten aber auch nicht in Abrede gestellt wird.

- 368 - Es bedurfte nach der im September 2005 erfolgten Investition der beiden Beschuldigten via Kapitalerhöhungen denn auch bereits im Februar 2006 der er- wähnten externen Kapitalspritze durch die I1._____ in der Höhe von CHF 750'000, um die weitere Liquidität der U1._____ zu gewährleisten (vgl. act. 65500762 ff.), wobei dieser Bankkredit dank einer vom Beschuldigten B._____ vermittelten Bürg- schaft der H._____ bzw. BC._____ zustande kam (act. 65500176 + 0188). Wenn der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang aber geltend macht, es habe sich dabei um ganz normale Aufbauarbeit einer schwächelnden Start-up-Gesell- schaft gehandelt, wobei allen Beteiligten die unternehmerischen Risiken dieses Vorhabens von Anfang an bewusst gewesen seien (act. 50702064), so ist diese Aussage in dieser Absolutheit zu bezweifeln. Vielmehr erhoffte man sich durch die Kooperationsvereinbarung ursprünglich einen relativ schnellen Wachstumsschub im Hinblick auf die parallel aufgegleiste Eigeninvestition, welcher in der Folge aber nicht im erhofften Mass eintrat. Die Ursachen für diese Entwicklung waren vielfältig, wie man der E-Mail von JU._____ vom 3. Februar 2006 entnehmen kann (act. 65500238), so dass die Relativierungen des Beschuldigten B._____, man sei da- mals der Überzeugung gewesen, bis auf die Schwäche des Vertriebs der BC._____ alles richtig gemacht zu haben (act. 50702066), so nicht zutrifft. Auch wenn sich mithin der cashflowbasierte Unternehmenswert der U1._____ nach der Kooperation in unvorhergesehener Weise nicht positiv entwickelte, so zeigen die unternommenen Stützungsmassnahmen der Beschuldigten letztlich aber doch, dass ihr Engagement auch von manifesten Eigeninteressen geprägt war. 2.4.3. Beteiligung der CC'._____ an der U1._____

a) Die Suche der U1._____ nach einer finanziellen Hilfestellung (allenfalls auch in der Form einer Beteiligung) ergab sich aufgrund ihres Liquiditätsbedarfs als (junges) Start-up-Unternehmen. Die U1._____ benötigte im massgebenden Zeit- raum Ende 2004/Anfang 2005 dringend finanzielle Mittel und war auf der Suche nach entsprechenden Investoren (vgl. statt vieler act. 50701010). In diesem Zu- sammenhang kam es im Mai 2005 zum Abschluss eines Term Sheets in der Form einer Absichtserklärung mit der Investorin CC'._____, wobei Teil der Bedingungen

- 369 - der Investorin in diesem Term Sheet war, dass die U1._____ vor einer effektiven Investition saniert wird (vgl. act. 50701009).

b) Unstrittig ist, dass in der Folge – nach einer kurzen Evaluation durch die U1._____ – die Beschuldigten A._____ und B._____ gemeinsam jeweils in einem Betrag von CHF 750'000 in die U1._____ investierten und sich zu diesem Zweck der CC'._____ bedienten, welche kurz vorher als Private-Equity-Gesellschaft vom Beschuldigten B._____ gegründet worden war. Die Umsetzung der Investition er- folgte dann mit der Investmentvereinbarung vom September 2005 (act. 20102124 ff.) sowie den nachfolgenden Kapitalerhöhungen vom 16. September 2005, 17. No- vember 2005 und 9. April 2006, in deren Rahmen die CC'._____ sämtliche neu ausgegebenen Aktien der U1._____ zum Nominalwert von CHF 1'000 zeichnete (vgl. dazu die entsprechenden Kapitalerhöhungsberichte gemäss act. 20102207 ff.). Die Beschuldigten leisteten nach dem Gesagten einen konkreten Gegenwert im Rahmen des Erwerbes der Aktien der U1._____, wobei nicht nachweisbar ist, dass der effektive bzw. wahre Wert der Aktien der U1._____ im Erwerbszeitpunkt über deren Nominalwert lag, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschuldig- ten eine echte (und nicht eine ohne adäquate Leistung simulierte) Investition tätig- ten. Begleitet wurde diese Investition der CC'._____ von einem von BN._____ ausgearbeiteten Aktionärsbindungsvertrag zwischen der CC'._____ und den Altak- tionären der U1._____, welcher namentlich festhielt, dass sich die Altaktionäre bei einem adäquaten Angebot eines Käufers (mindestens zum inneren Wert der Ak- tien) dem Entscheid der Mehrheitsaktionärin nicht verweigern dürften (vgl. act. 65500358 ff., insbes. act. 65500365, Ziff. 5.2.c). Gesichert ist in diesem Zusam- menhang, dass es im Rahmen des Abschlusses dieses Vertrages zu Ungereimt- heiten zwischen den Parteien kam, da die Altaktionäre diesen nachgebessert ha- ben wollten. Nachdem BN._____ namens der CC'._____ nichtsdestotrotz auf ei- nen baldigen Abschluss der Vereinbarung drückte (vgl. act. 65500326), wurde die- ser schliesslich am 4. April 2006 unterzeichnet (vgl. act. 65500321). Dass es zuvor Mitte März 2006 entsprechend der Anklage (vgl. act. 10103132) zu einem Abend- essen zwischen dem Beschuldigten A._____ und JS._____ kam, an welchem der

- 370 - Beschuldigte A._____ den Abschluss dieses Vertrages (im Sinne einer Einfluss- nahme) vorantrieb, ist trotz gewissen Indizien in den E-Mails der Beteiligten im Vor- feld der Unterzeichnung (vgl. act. 65500334) jedoch letztlich nicht hinreichend ge- sichert, zumal der Beschuldigte A._____ ein solches Treffen unmissverständlich bestreitet (act. 50702080) und JS._____ dazu nicht mehr befragt werden kann (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.3.). Dieser Vertrag vom 4. April 2006 zeigt, dass zu jener Zeit durchaus ein Interesse der Mehrheitsaktionärin CC'._____ an einem Verkauf der U1._____ gegeben war, ansonsten ihrerseits nicht auf einen baldigen Abschluss mit der besagten Verpflichtung der Altaktionäre hingewirkt worden wäre.

c) Die finanziellen Engpässe der U1._____ konnten mit der Investition der CC'._____ und der Kreditgewährung der I1._____ dann aber nur vorübergehend gelöst werden, wobei dank den neuen Geldern immerhin erste Expansionsschritte unternommen werden konnten (vgl. dazu die Aussage von KD._____ gemäss act. 51204015). Die U1._____ war mithin entsprechend den Aussagen des Beschuldig- ten B._____ noch nicht dort, wo sie sein sollte, und die Vertriebsorganisation der H._____ bzw. BC._____ schaffte es nicht, mittels entsprechendem Verkauf der Serviceterminals der U1._____ für sich eine genügende Zusatzmarge zu erwirt- schaften (vgl. act. 50702032). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass diese schleppende Entwicklung von den Beschuldigten A._____ und B._____ einkalku- liert war. Ihre Investition war nicht als vorübergehende Liquiditätsspritze, sondern als weiterer Liquiditätsschub eines ohnehin schon wachsenden Unternehmens ge- dacht (vgl. dazu die Aussagen von KD._____, JU._____ und JT._____ gemäss act. 51204016, 5018 + 7015). Der Beschuldigte B._____ hielt den CEO der U1._____ für untauglich (vgl. act. 65500114; vgl. auch act. 50702045). Die Beschuldigten ver- suchten dann auch (quasi in letzter Minute), ihre Kapitaleinzahlung vom Erreichen gewisser Benchmarks per 30. September 2005 abhängig zu machen (act. 65500120). Dies belegt, dass die Beschuldigten nicht – wie teilweise von ihnen geltend gemacht – primär als Aufbauhelfer in das Projekt eingestiegen waren, son- dern von Beginn weg bestrebt waren, im Eigeninteresse möglichst hohe Gewinne mit der U1._____ zu erzielen und ihr (bestehendes) finanzielles Risiko zu minimie- ren, was im Wirtschaftsleben per se jedoch auch nicht als besonders ungewöhnlich erscheint.

- 371 -

d) Hinsichtlich der konkreten Modalitäten der Investition der CC'._____ bzw. der Beschuldigten A._____ und B._____ kann bereits aufgrund der eigenen Anga- ben der Beschuldigten im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103125 + 3142) als erwiesen erachtet werden, dass im Zeitpunkt der Geldeinlagen nach September 2005 weder bei der U1._____ noch bei der H._____ bzw. BC._____ etwas Nähe- res über die CC'._____ und ihre Hintermänner bekannt war. So sagte seitens der H._____ bzw. BC._____ der CFO CW._____ dazu aus, dass ihm weder die Ver- tretungs- noch die Beteiligungsverhältnisse bei der CC'._____ jemals bekannt ge- wesen seien und er überrascht gewesen sei, dass am Ende BN._____ den Aktien- kaufvertrag für die CC'._____ unterschrieben habe (act. 51201017). Auf Seiten der U1._____ gab Verwaltungsrat JU._____ zu Protokoll, der Vertreter BN._____ habe unter Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis die Investoren nicht offenlegen wollen, was ihn ein wenig genervt habe (act. 51505014). Auch KB._____ erklärte, trotz Nachfrage bei BN._____ nichts über die Investoren hinter der CC'._____ erfahren zu haben (act. 51202016; so sinngemäss auch JT._____ gemäss act. 51207016). BN._____ rechtfertigte sein Vorgehen in den Einvernahmen so, dass ihm seiner damaligen Meinung nach als Anwalt rechtlich nicht gestattet gewesen sei, das Aktionariat des Investors zu nennen. Auch wenn er in der Funktion als Verwal- tungsrat der CC'._____ womöglich nicht an das Anwaltsgeheimnis gebunden ge- wesen sei, habe er auch in dieser Hinsicht auf keinen Fall seine Pflichten verletzen wollen, was die Gegenseite dann auch akzeptiert habe. Dagegen hätten ihm weder der Beschuldigte A._____ noch der Beschuldigte B._____ jemals einen Auftrag zu einer Verheimlichung gegeben (act. 50703077; vgl. auch act. 50702111). Der kon- krete Inhalt allfälliger diesbezüglicher Absprachen muss angesichts fehlender un- mittelbarer Beweise im Dunkeln bleiben, doch ergeben sich angesichts des E-Mail- Verkehrs zwischen dem Beschuldigten B._____ und BN._____ konkrete Hinweise, dass die Nichtoffenlegung der Beteiligung zwischen den beiden Protagonisten ab- gesprochen war. So schrieb der Beschuldigte B._____ an BN._____ mit Nachricht vom 13. Februar 2006, es sei entscheidend, dass die Diskretion bezüglich der CC'._____ gegeben sei und diesbezüglich auf Seiten der U1._____ ein klarer An- sprechpartner bestimmt werde (act. 65500286). Die von BN._____ in der Folge

- 372 - durchgeführte rechtliche Due Diligence legte im Bericht vom 11. Mai 2006 das Ak- tionariat der U1._____ ebenfalls nicht offen. BN._____ gab dazu an, eine Due Dili- gence gebe die tatsächlichen Verhältnisse wieder, welche diesbezüglich aufgrund des Fehlens eines Aktienbuches der U1._____ unklar gewesen seien. Ein pflicht- widriges Verhalten war ihm dabei nicht bewusst, wobei er auf den Umstand, dass er damals als Verwaltungsrat der CC'._____ selber nähere Kenntnisse über die wahren Beteiligungsverhältnisse an der U1._____ hatte, nicht näher einging. Diese Haltung erstaunt allerdings insofern, als eine rechtliche Due Diligence im Rahmen eines Akquisitionsgeschäftes ja gerade auch deshalb durchgeführt wird, um Klarheit über die konkreten Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft zu erhalten, und die H._____ eine solche Prüfung bei ihm auch explizit in Auftrag gab, so dass ihm nicht verborgen sein konnte, dass er seinem Auftraggeber potentiell unbekannte Tatsachen nicht rapportierte. BN._____ räumte denn auch ein, den Bericht vom 11. Mai 2006 am 12. Mai 2006 mit dem Beschuldigten B._____ be- sprochen zu haben (act. 50703077), was klar darauf hindeutet, dass die verschlei- ernden Ausführungen über die Beteiligungsverhältnisse an der U1._____ im ge- genseitigen Einvernehmen mit dem Beschuldigten B._____ zustande kamen.

e) Die Anklage geht davon aus, dass die Beschuldigten schon im Zeitpunkt ihres Investments damit rechneten, ihre Einflussmöglichkeiten als Organe der H._____ bzw. BC._____ derart wahrnehmen zu können, dass sie den Exit ihrer U1._____-Beteiligung jederzeit zu steuern und somit das Risiko ihres Investments minimal zu halten vermochten, was sich daran zeige, dass dieser Exit nach schlechtem Geschäftsgang der U1._____ vom Beschuldigten B._____ erheblich beschleunigt worden sei (vgl. act. 10103122 f.; vgl. namentlich auch act. 10103148, Rz. 313). Die Beschuldigten machten demgegenüber wiederholt geltend, dass im Zeitpunkt ihres Beteiligungserwerbs am 15. September 2005 der Verkauf der U1._____ noch kein Thema gewesen sei (vgl. die Aussage des Beschuldigten B._____ gemäss act. 50702021: "Das stand damals wirklich nicht zur Diskussion. […] Er und ich gingen davon aus, dass die Entwicklung dieser CCS eine grössere Geschichte bringt, als sie übrigens letztendlich gebracht hat."). Der Beschuldigte B._____ bringt dazu im Einzelnen vor, die Kapitaleinlage der CC'._____ in die

- 373 - U1._____ als Venture Capital Investment (Risikokapitalinvestition) habe einen Ver- kauf der Gesellschaft erst ab Ende 2008 vorgesehen (act. 50702057). Man habe dann aber rund 6 Monate nach dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung er- kannt, dass die Strategie mit diversen externen Outsourcing-Partnern nicht funkti- oniert, weshalb man anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 6. Februar 2006 einen Strategiewechsel hin zum Erwerb der U1._____ diskutiert habe (act. 50701054; bestätigt in act. 50703043, wo von B._____ beschrieben wird, dass an- hand der Terminalverkaufszahlen von Januar/Februar 2006 seitens der H._____/ BC._____ von entgangenen Einnahmen von CHF 2.1 Mio. ausgegangen werden musste, weshalb man diskutierte, ob nicht besser das Know-How des Terminalpro- viders in die H._____/ BC._____ zu integrieren wäre). Den Akten ist kein direkter Hinweis zu entnehmen, welcher für die Zeit vor Februar 2006 die Absicht der beiden Gesellschaften auf eine Integration der U1._____ erkennen lässt. Namentlich deu- ten auch die Vorgänge innerhalb der U1._____ nicht darauf hin, dass man einen Verkauf der U1._____ an die H._____ bzw. BC._____ bereits im Jahr 2005 disku- tiert hätte. Gemäss Verwaltungsrat JU._____ erfuhr dieser beispielsweise erst im April 2006, dass ein Vollerwerb der U1._____ zur Diskussion stand (act. 51205014: "Im April 2006 informierte mich Dr. BN._____, dass er einen Investor für das ge- samte Aktienkapital habe, d.h. dass sich eine Firma für das gesamte Aktienkapital interessiere. Mitte Mai 2006 machte der damalige CEO der BC._____ allen Altak- tionären ein Angebot der BC._____ . Nachdem die CC'._____ den Deal wollte, mussten wir mitmachen. Im August 2006 wurde der Aktienkaufvertrag unterschrie- ben, und das Closing fand im März 2007 statt."). JU._____ präzisierte später, dass im Verlauf des Gespräches mit BN._____ der Name der BC._____ und die Preis- vorstellung von CHF 6 Mio. gefallen seien (was von BN._____ bestätigt wird, act.

50701074) und er ziemlich überrascht über den frühen Zeitpunkt der Transaktion gewesen sei, er aber den Kooperationspartner (CC'._____), welcher zum Wert der Gesellschaft beigetragen habe, nicht habe vor den Kopf stossen wollen, weshalb er betreffend den Preis spontan eine Gegenvorstellung von CHF 7 Mio. geäussert habe (act. 51205021). Dass das Angebot auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ von deren damaligem Geschäftsführer B._____ kam, wurde von BN._____ nicht

- 374 - konkret bestätigt, ist aber angesichts der gesamten Geschäftsabläufe nicht zu be- zweifeln. Die Anklägerin ist der Meinung, dass eine starke Integration der U1._____ in die H._____ bzw. BC._____ bis hin zum Kauf von den Beschuldigten bereits im Jahr 2015 angedacht bzw. geplant war (vgl. act. 10103122 f.) und führt in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Zeugeneinvernahme von CQ._____ als damaligem CEO der H._____ bzw. BC._____ an, welcher damals mit dem Be- schuldigten B._____ in regem Austausch stand (vgl. act. 1347 S. 57 + 62). Die diesbezüglichen Aussagen des Zeugen sind denn auch derart klar, dass sie vom Beschuldigten B._____ nicht relativiert zu werden vermögen, welcher geltend macht, CQ._____ habe sich an die konkreten Gegebenheiten der damaligen Dis- kussionen nicht mehr erinnern können (act. 50703022). Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass er den vom Beschuldigten angeblich angestrebten ho- hen Integrationsgrad der U1._____ in die H._____ derart falsch interpretierte, dass er fälschlicherweise von Kaufplänen des Beschuldigten B._____ ausging. Was die von der Verteidigung ins Feld geführte Unsicherheit betreffend den Zeitpunkt dieser Pläne anbelangt, so bestätigte CQ._____, dass es durchaus möglich sei, dass man sich bereits im zweiten Quartal des Jahres 2005 mit dem Terminalgeschäft befasst habe. In diesem Zusammenhang seien verschiedene Hypothesen bis hin zum mög- lichen Erwerb eines Terminalproviders diskutiert worden, wobei der Beschuldigte B._____ von Beginn weg die Meinung vertreten habe, dass der Kauf eines Termi- nalanbieters die bessere Gewähr dafür geboten hätte, um sich in diesem Markt zu etablieren (act. 51211010 f.). Es ist mithin davon auszugehen, dass es der Beschul- digte B._____ bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Investmentvereinbarung im September 2005 als eine Option ansah, die U1._____ dereinst an die damalige H._____ verkaufen zu können. Gemäss der Investmentvereinbarung vom 15. Sep- tember 2005 bestand denn auch bereits damals das klare Ziel der Vertragspartner in einem Weiterverkauf des Unternehmens nach Steigerung des Wertes (vgl. act. 20102132 [Ziff. 5.1.]). Es versteht sich von selbst, dass die CC'._____ nur in ein wachsendes Zielobjekt investieren wollte. Konnte dieses Zielobjekt aber nicht von alleine wachsen, so brauchte es dazu einen strategischen Partner, welchen die

- 375 - BC._____ darstellte. Aus diesem Grund wurde das Inkrafttreten der Investmentver- einbarung denn auch vom vorgängigen Abschluss der Kooperationsvereinbarung mit der H._____ abhängig gemacht (vgl. act. 20102127, lit. 2.1.d). Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die E-Mail vom 8. August 2005, mit welcher der Be- schuldigte B._____ die (im Aktionärsbindungsvertrag vorgesehene) Mitverkaufs- pflicht der Minderheitsaktionäre nicht von einem Mindestbetrag abhängig machen wollte, dies selbstredend deshalb, um einen allfälligen Exit seiner Beteiligung zu erleichtern (vgl. act. 65500079). Erstellt und in diesem Sinne auch nicht bestritten (vgl. die Aussage des Beschuldigten B._____ gemäss act. 50701105 ff., wo dieser von einem mentalen Vorsprung sprach) ist sodann, dass der Beschuldigte B._____ schon in der Zeit vor der Verwaltungsratssitzung der H._____ bzw. BC._____ vom

6. Februar 2006 zur Auffassung gelangt war, dass nunmehr definitiv eine volle In- tegration der U1._____ in die H._____ bzw. BC._____ anzustreben war, und in der Folge auf dieses Ziel hinarbeitete, was sich insbesondere auch aus seiner E-Mail vom 18. Januar 2006 sowie aus seinem Chart vom 24. Januar 2006 ergibt (vgl. act. 65500215). Dass die Beschuldigten von allem Anfang an eine Übernahme der U1._____ durch die H._____ bzw. BC._____ aktiv vorantrieben, lässt sich auf- grund dieser Unterlagen jedoch nicht belegen. Zu konstatieren ist in diesem Zu- sammenhang auch, dass vom Beschuldigten B._____ im Jahr 2005 auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ auch parallele Gespräche mit der U1._____-Konkurrentin "KH._____" betreffend eine mögliche Übernahme geführt wurden (vgl. act. 50701097; vgl. auch act. 51201011). Es war zu jenem Zeitpunkt somit – wie auch die Anklägerin einräumt (act. 1347 S. 56) – noch nicht klar, dass am Schluss tat- sächlich die U1._____ den Zuschlag der H._____ bzw. BC._____ erhalten würde. Trotz ihrer Einflussmöglichkeiten auf beiden Seiten konnten sich die Beschuldigten eines erfolgreichen Exits ihrer Beteiligung vor der Verwaltungsratssitzung vom Feb- ruar 2006 mithin letztlich nicht sicher sein, zumal in jenem Zeitpunkt im Verwal- tungsrat der H._____ bzw. BC._____ noch keine Überzeugungsarbeit betreffend die Integration eines Terminalproviders (und insbesondere nicht der U1._____) ge- leistet worden war. Vielmehr nahm der Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ erst anlässlich seiner Sitzungen vom Februar bzw. Mai 2006 zur Kenntnis, dass der Erwerb der U1._____ zur Disposition stand (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer

- 376 - 2.4.4.). Somit verblieb den Beschuldigten im weiteren Verlauf des Jahres 2005 ein reales unternehmerisches Risiko, da sie sich aufgrund der eingetretenen Entwick- lungen nach wie vor nicht sicher sein konnten, ihre ursprünglich getätigten Einlagen in der Höhe von CHF 1.5 Mio. später samt allfälligem Gewinn zurückzuerhalten. Es ist demnach zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie ihre Investition in die U1._____ – entgegen der Anklägerin (act. 10103148; vgl. auch act. 1347 S. 56) – nicht mit minimalem eigenen Risiko tätigten. Demzufolge betätigten sie sich im Sep- tember 2005 im Sinne eines (echten) Private-Equity-Geschäfts mit Risikokapital an der U1._____. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass die beruflichen Verbindun- gen der Beschuldigten zur H._____ bzw. BC._____ mit der Möglichkeit der Ein- flussnahme auf deren interne Geschäftsabläufe ihre Gewinnchancen tendenziell erhöhten bzw. das Verlustrisiko tendenziell verminderten, weshalb sie aufgrund dieser besonderen Stellung nicht mit gewöhnlichen privaten Risikokapitalgebern gleichgesetzt werden können, deren Erfolg ausschliesslich von ihren Kompetenzen und von den Marktverhältnissen abhängt. 2.4.4. Erwerb der U1._____ durch die H._____ bzw. BC._____

a) Erwerbsprozedere aa) Was das eigentliche Erwerbsprozedere anbelangt, so wurde der Verwal- tungsrat der H._____ bzw. BC._____ an der Verwaltungsratssitzung vom 6. Feb- ruar 2006 im Rahmen einer Präsentation des Beschuldigten B._____ mit Unterla- gen (datierend vom 24. Januar 2006) erstmals über den Plan einer möglichen Über- nahme der U1._____ informiert (act. 20114027: "Wir möchten unserem strategi- schen Partner U1._____ (oder gegebenenfalls einem adäquaten Provider) ein An- gebot zur Übernahme ihrer Aktien und zur optimalen Integration der Zusammenar- beitsprozesse in die BC._____ -Gruppe machen."). Beim Verwaltungsrat muss diese Botschaft nur bedingt angekommen sein, da in der Folge im Sitzungsprotokoll nur allgemein von der Integration eines Terminalservice-Providers gesprochen wird. Gemäss den Aussagen des damaligen Verwaltungsratsmitgliedes JV._____ ist davon auszugehen, dass der Gesamtverwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ dann erst im Rahmen der Verwaltungsratssitzung vom 30. Mai 2006 an- lässlich der entsprechenden Präsentation durch die Geschäftsleitung in der Person

- 377 - des Beschuldigten B._____ den geplanten Zusammenschluss mit der U1._____ konkreter zur Kenntnis nahm und in der Folge darüber diskutierte (vgl. act. 51203013 f.). Bereits Ende März/Anfang April 2006 erfolgte indes zuvor eine vom Beschuldigten B._____ (als CEO) unterzeichnete Kaufofferte der H._____ bzw. BC._____ (act. 65503008 f. = act. 545/1; vgl. auch die E-Mail des Beschuldigten B._____ an BN._____ vom 4. April 2006, wonach er die Offerte am Vortag [d.h. am 3. April 2006] an JS._____ versandt habe [act. 65500413]), deren Preisangebot von CHF 6 Mio. von JS._____ und JU._____ indes als zu tief erachtet wurde (vgl. act. 6500433; act. 51205015 ff.). In der Folge wurde vom Beschuldigten B._____ (zusammen mit CQ._____) ein Investment Proposal vom 10. bzw. 15. April 2006 betreffend Fortsetzung der Verhandlungen mit einem Verhandlungsrahmen bis zu einem Preis von CHF 8.5 Mio. ausgearbeitet (act. 65503011 ff. = act. 65501276 ff. [Version 1]; act. 65503030 ff. bzw. act. 20102243 [Version 2]) inkl. Bewertung von CW._____ (act. 61207007 ff.: "Income & Expense - Stand-Alone-Case"). An- schliessend wurde nach der Kick-Off-Sitzung vom 2. Mai 2006 ab dem 4. Mai 2006 eine dreifache Due Diligence des Transaktionsteams durchgeführt (act. 65500437 + 0441 ff.), worauf die Transaktion intern als sinnvoll erachtet wurde (act. 51201009). Anlässlich der besagten Verwaltungsratssitzung vom 30. Mai 2006 teilte der Beschuldigte B._____ dem Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ dann im Rahmen der Präsentation des am 23. Mai 2006 erstellten Finalen Invest- ment Proposal (mit einer integrierten Unternehmensbewertung von CFO CW._____: REALISTIC CASE gemäss Präsentation vom 15. April 2006 mit einem gemäss der Multiple-Methode geschätzten Wert der U1._____ von CHF 14 Mio. / WORST CASE mit einem Wert von CHF 4.5 Mio.) eine Preisvorstellung der U1._____ von CHF 7.5 Mio. mit (vgl. act. 20102242 ff., insbes. act. 20102252), wobei er in seiner Einvernahme nicht zu erklären vermochte, weshalb er damals gerade diese Summe vorgeschlagen hat (act. 50701075). Im Anschluss an die Prä- sentation wurde die Transaktion U1._____ mit den Stimmen der anwesenden Be- schuldigten A._____ und B._____ grundsätzlich genehmigt und dem Beschuldigten B._____ das Mandat für die Verhandlung der vertraglichen Modalitäten (insbeson- dere des Preises bis zu einem Höchstbetrag von CHF 7.5 Mio.) erteilt (act. 20102205 f.).

- 378 - bb) In der Folge kam es zur Aushandlung des finalen Kaufvertrages mit der U1._____ unter Federführung des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 65500623: "[…] Wir verhandeln nicht mehr weiter. Die hier bezeichneten Änderungen werden noch eingearbeitet. […]"; act. 65500650: "Grundlage Anpassung Kaufpreis: ok."), wobei dieser geltend macht, jeweils nur um seine Meinung gefragt worden zu sein (act. 50702123). Auf der Basis dieser Verhandlungen resultierte der überarbeitete Ver- tragsentwurf vom 7. Juni 2006 mit einer Preisvorstellung von CHF 7 Mio. unter Etablierung bestimmter Vorbehalte (keine ungünstigen Veränderungen, Erhalt Net- toaktiven) bis zum Vollzugstermin acht Monate nach der Unterschrift (Closing) (act. 65500559 ff. = 65500580 ff.). Im Rahmen der weiteren Verhandlungen wird ersicht- lich, dass der Beschuldigte B._____ das vorübergehend gefährdete Geschäft nicht platzen lassen wollte und sich nötigenfalls auch zu einer Erhöhung des Kaufpreises bereit erklärte (vgl. act. 65500688; vgl. auch act. 65500739: "Jetzt müssen wir auf- passen, dass der Deal nicht platzt. Wir müssen sehr systematisch und diskret vor- gehen."). Insofern agierte er hier wiederum nicht nur im Interesse der H._____, sondern auch im Interesse der CC'._____, welche auf ihrem Anteil auf diese Weise einen höheren Gewinn eingefahren hätte. cc) Es folgte schliesslich der Abschluss des Aktienkaufvertrages vom 8. Au- gust 2006 zu einem Kaufpreis von CHF 7 Mio. entsprechend CHF 2'800 pro Aktie (act. 20102325). Auf Seiten der Verkäufer unterschrieb unter diesem Datum BN._____ für die CC'._____, welche er nach wie vor als Verwaltungsrat nach aus- sen hin vertrat. Die Käuferseite unterzeichnete den Vertrag am 15. August 2006, d.h. entgegen der Anklage nicht am 15. August 2008 (vgl. act. 20102339), wobei hier der Beschuldigte B._____ und CW._____ firmierten und Letzterer erst bei die- ser Gelegenheit bemerkte, dass BN._____ auf der Gegenseite (auch) als Vertreter der CC'._____ fungierte (vgl. act. 51201017). Das diesbezügliche Vorbringen von BN._____, jedermann hätte ihn bei einem Blick in das Handelsregister bereits frü- her als Vertreter der CC'._____ identifizieren können (act. 50701024 + 1028), trifft zwar zu, doch ist festzuhalten, dass diese Haltung im Falle einer aktiven Offenle- gungspflicht gegenüber der H._____ nicht genügt, um den gesellschafts- und auf- tragsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

- 379 - dd) Das primäre Ziel dieser Übernahme war gemäss dem Beschuldigten B._____, die Vertriebsstärke der U1._____ und den damit verbundenen Umsatz (Geschäftsvolumen) raschmöglichst in die H._____ bzw. BC._____ zu integrieren (act. 50702123). Anschliessend wurde bis zum Vollzugstermin (Closing) im April 2007 die weitere Zusammenarbeit gemäss Kooperationsvertrag unter Vorbereitung der Integration der U1._____ als Tochtergesellschaft in die H._____ bzw. BC._____ praktiziert (act. 50702124).

b) Interessenkonflikt aa) Nach dem Gesagten wurde der Beschuldigte B._____ entsprechend dem Verwaltungsratsbeschluss der H._____ bzw. BC._____ vom 6. Februar 2006 als Leiter der Task Force (Verhandlungsteam) betreffend die Prüfung der Akquisition U1._____ ernannt (act. 20102193 ff.). Am 30. Mai 2006 erhielt der Beschuldigte sodann vom Verwaltungsrat auch das Mandat betreffend die Verhandlung der Kon- ditionen der beschlossenen Kauftransaktion (act. 20102199 ff.). Daraus folgt, dass der Beschuldigte spätestens im Zeitpunkt dieser Mandate als gleichzeitiger (indi- rekter) Aktionär der U1._____ in einem potentiellen Interessenkonflikt stand. Aber auch der Beschuldigte A._____ hatte als Verwaltungsratspräsident der H._____ und gleichzeitig (indirekt) Beteiligter an der U1._____ ein potentielles Interesse am Zustandekommen eines (möglichst lukrativen) Verkaufes der U1._____ an die H._____ bzw. BC._____ , um seine Investition gewinnträchtig amortisieren zu kön- nen. Erstellt ist aufgrund der Aussagen der damaligen Sitzungsteilnehmer, dass dieser potentielle Interessenkonflikt anlässlich der besagten Verwaltungsratssit- zungen nicht offengelegt wurde, was von den Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten wird (act. 1336 S. 27; act. 1337 S. 11). JV._____ gab als damaliger Ver- waltungsrat der H._____ diesbezüglich zu Protokoll, dass bei Kenntnis dieser Be- teiligungen die beiden Beschuldigten als Verwaltungsräte der H._____ umgehend hätten in den Ausstand treten müssen und daraufhin nochmals eine unabhängige Bewertung der U1._____ in Auftrag gegeben worden wäre (act. 51203010 + 3014), was entgegen der Ansicht des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1337 S. 13 + 15) zeigt, dass eine Offenlegung der Beteiligung die Geschäftsabläufe in der H._____ durchaus verändert hätte.

- 380 - bb) Die Beschuldigten haben ihre unbotmässige Doppelstellung in der Unter- suchung verschiedentlich relativiert. So hat der Beschuldigte B._____ wiederholt betont, dass er im Rahmen des Transaktionsprozess keinen Einfluss auf die Fest- setzung des Kaufpreises ausgeübt habe. Die diesbezüglichen Verhandlungen hät- ten sich seitens der H._____ bzw. BC._____ auf eine unabhängige Bewertung von CW._____ gestützt, an welcher er nicht beteiligt gewesen sei. CW._____ habe dann gestützt auf seine Bewertung eine sehr vorsichtige Offerte verfasst, welche nur einen Bruchteil des damals errechneten Wertes der U1._____ umfasst habe (act. 50702098). CW._____ ergänzte diese Darstellung in seiner Befragung vom 9. April 2018 allerdings dahingehend, dass er die Bewertung sicherlich auch noch mit dem Beschuldigten B._____ (als seinem damaligen Vorgesetzten) besprochen habe (act. 51201014), weshalb die Unabhängigkeit der diskutierten Bewertung be- reits insofern in Frage zu stellen ist. Fraglich ist die Eigenständigkeit der Bewertung (mit integrierter 5-Jahres-Planrechnung) aber auch deshalb, weil die Grundlagen nicht von CW._____ selbst, sondern insbesondere gestützt auf einen ihm von B._____ zur Verfügung gestellten Business Plan der U1._____ erstellt wurden. Es muss dabei auch dem Beschuldigten B._____ bewusst gewesen sein, dass eine Bewertung, welche sich vornehmlich auf vom bewerteten Unternehmen zur Verfü- gung gestellte Dokumente stützt, keine eigenständige Aussagekraft besitzt und ten- denziell zu Gunsten der Verkäuferin ausfallen kann. Dieses Vorgehen zeigt denn auch, wie es der Beschuldigte B._____ immer wieder verstand, die Dinge aus dem Hintergrund in seinem Sinne zu lenken, selbst wenn er nicht an vorderster Front stand. Ferner betont der Beschuldigte B._____, auf Seiten der U1._____ seien die Verhandlungen mit der H._____ bzw. BC._____ konsequent von JS._____ ge- führt worden und nicht – wie von der Anklägerin behauptet (vgl. act. 50702056) – von BN._____ als Vertreter der CC'._____ (act. 50702057). JS._____ habe auf- grund des Aktionärsbindungsvertrages eigenständig ohne Instruktionen der CC'._____ über den Verkauf der U1._____ entscheiden können (act. 50702125). Es ist indes nur schwer vorstellbar und entspricht auch nicht der Praxis, dass die Mehrheitsaktionärin CC'._____ beim Verkauf der U1._____ keine essenzielle Mit- sprache hatte, denn immerhin wurden die problematischen Verhandlungspunkte

- 381 - jeweils auch der CC'._____ zugestellt (vgl. act. 65500635). Solange jedoch JS._____ (und mit ihm die anderen Altaktionäre) verkaufsbereit war, erschien eine zusätzliche aktive Einmischung der CC'._____ in das Verkaufsprozedere aufgrund der gleichgerichteten Interessen (insbesondere auch bezüglich des Verkaufsprei- ses bzw. der entsprechenden Anpassungsklausel) ohnehin überflüssig. Schliesslich weist der Beschuldigte B._____ auch darauf hin, es seien sämtliche Bedingungen des Kaufvertrages und insbesondere auch der Kaufpreis für die U1._____ zu angemessenen Konditionen ("at arm's lenght") ausgehandelt worden (act. 1385 S. 160). Dem Beschuldigten ist in diesem Zusammenhang denn auch durchaus zu konzedieren, dass es keine Anhaltspunkte gibt, wonach er ge- genüber CW._____ auf einen höheren Angebotspreis gedrängt hat. Andrerseits hat der Beschuldigte aber gegenüber der H._____ einen höheren Verhandlungspreis kommuniziert, als ihm dieser seitens der U1._____ in den bilateralen Verhandlun- gen tatsächlich kommuniziert wurde (vgl. dazu zutreffend auch die Anklageschrift gemäss act. 10103139, wonach der Beschuldigte B._____ entgegen der Interessen der H._____/ BC._____ einen höheren Preis angegeben habe, um zumindest einen minimalen Kaufpreis von CHF 7 Mio. halten zu können). Von einer unbeeinflussten Meinungsbildung im Verhandlungsprozess kann auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ mithin auch insofern nicht ausgegangen werden. cc) Der Beschuldigte A._____ macht mit Bezug auf den Transaktionsprozess geltend, weder in die Verhandlungen betreffend die Kooperationsvereinbarung noch in die Gespräche betreffend den Aktienkaufvertrag involviert gewesen zu sein (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.1./b). Es besteht kein Anlass, diese Aussagen in Zweifel zu ziehen, zumal JU._____ als wichtiger Verhandlungspartner auf Seiten der U1._____ angab, den Beschuldigten A._____ lediglich anlässlich der ersten Sit- zung im 4. Quartal des Jahres 2004 gesehen zu haben, und auch JS._____, wel- cher damals als KK._____ der Altaktionäre die Vertragsverhandlungen bei der U1._____ massgeblich mitgestaltet hat, schriftlich bestätigte, dass sich der Be- schuldigte A._____ nicht an den Verhandlungen beteiligt hat (act. 61907172). Nicht berücksichtigt wird dabei indessen, dass der mit dem Beschuldigten A._____ an der CC'._____ beteiligte Beschuldigte B._____ an zentraler Stelle (ab dem Jahr

- 382 - 2006 auch als geschäftsführender CEO) in die Transaktionsverhandlungen invol- viert war und dabei massgeblichen Einfluss auf den Transaktionsprozess und seine Modalitäten nahm. Dass der Beschuldigte A._____ über das entsprechende Vor- gehen des Beschuldigten B._____ auf dem Laufenden gehalten wurde, ergibt sich aus diversen E-Mails, welche die Beteiligten im Verlauf der Transaktion austausch- ten. So gab der Beschuldigte B._____ bereits zu Beginn der Verhandlungen mit der U1._____ im Zusammenhang mit einem potentiellen Problem in der E-Mail-Nach- richt vom 15. Februar 2006 gegenüber BN._____ zu verstehen, dass er sich dies- bezüglich noch mit dem Beschuldigten A._____ in Verbindung setzen werde (act. 65500292: "Ich werde mit A._____ heute Abend drüber sprechen, dass wir JS._____ kontaktieren."). Mit E-Mail vom 24. Februar 2006 schickte B._____ dem Beschuldigten A._____ dann den Entwurf des Investment Proposals betreffend die Integration der U1._____ zwecks späterer gemeinsamer Besprechung zu (act. 65500304). Und schliesslich setzte B._____ den Beschuldigten mit E-Mail vom 6. April 2006 über die Reaktion von JS._____ hinsichtlich der (frühen) Übernahmeof- ferte vom 27. März 2006 betreffend einen Kaufpreis von CHF 6 Mio. in Kenntnis, wobei er ihm für den weiteren Fortgang der Verhandlungen zusätzliche Informatio- nen zusicherte (act. 65500433: "I keep you posted."). Es ergibt sich aus diesem E- Mail-Verkehr mithin, dass der Beschuldigte B._____ in wichtigen Angelegenheiten mit dem Beschuldigten A._____ stets Rücksprache hielt und dieser demnach an den massgeblichen Entscheidungen durchaus aktiv partizipierte. Die erwähnte Übernahmeofferte hätte ursprünglich denn auch vom Beschuldigten A._____ mit- unterschrieben werden sollen (vgl. act. 65503002 f.). Auch wenn der Beschuldigte B._____ die Schlussofferte in der Folge ohne Visum des Beschuldigten A._____ unterbreitete, ist aufgrund des Gesagten davon auszugehen, dass der Beschul- digte A._____ über sämtliche wesentlichen Schritte des Beschuldigten B._____ in der Transaktion U1._____ informiert war (bzw. als amtierender Verwaltungsrats- präsident der BC._____ auch informiert werden musste) und darüber hinaus an der relevanten Entscheidungsfindung aktiv beteiligt war. Im Übrigen wäre es ohne den Beschuldigten A._____ auch gar nicht zur Kooperation mit der U1._____ ge- kommen, nachdem dieser die U1._____ via JS._____ in der H._____ bzw.

- 383 - BC._____ zum Thema machte und den Beschuldigten B._____ beauftragte, Mög- lichkeiten einer Zusammenarbeit zu prüfen, auch wenn der Grad des Zusammen- gehens damals noch nicht konkret bekannt gewesen sein mag. Wenn die Ankläge- rin mithin in diesem Zusammenhang von einem "wohlkonzertierten" Zusammen- spiel der beiden Beschuldigten spricht (act. 1347 S. 59), so kann ihr diesbezüglich ohne Weiteres beigepflichtet werden. Vor diesem Hintergrund sind aber auch die Schlussfolgerungen des Gutachtens BR._____, welche den Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Transaktion U1._____ von einer Verletzung der Treuepflicht im Sinne von Art. 717 OR in ihrer Ausgestaltung als Interessen- wahrungspflicht entlasten (act. 61907142 ff.), zu relativieren. Eine Einflussnahme des Beschuldigten A._____ ist vorliegend nämlich insbesondere via sein Zusam- menwirken mit dem Beschuldigten B._____ als gegeben zu erachten, was das Gut- achten indes nicht in Betracht zog, da es die Rolle des Beschuldigten B._____ in der Transaktion U1._____ nicht untersuchte. Inwiefern aufgrund des Gesagten von einer Mittäterschaft des Beschuldigten A._____ mit entsprechender Tatherrschaft auszugehen ist, wie ihm dies von der Anklägerin im Rahmen ihrer rechtlichen Zu- ordnung des Sachverhaltes vorgeworfen wird (vgl. act. 10103145), wird im Übrigen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung der Transaktion abschliessend zu untersuchen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./3.1.1./a). 2.4.5. Geldflüsse an die Beschuldigten

a) Mit Bezug auf die Geldflüsse im Rahmen des Vollzuges des Aktienkaufver- trages vom August 2006 über eine Summe von CHF 7 Mio. kann aufgrund der in den Akten liegenden Kontounterlagen in Übereinstimmung mit der Anklage (vgl. act. 10103142 ff.) das Folgende als erwiesen angesehen werden: aa) Nach Verzögerungen aufgrund des zunächst ausstehenden Testats der Revisionsstelle betreffend den Jahresabschluss der U1._____ für das Jahr 2006 (vgl. dazu act. 6550731 ff, insbes. act. 65500739) überwies die H._____ bzw. BC._____ am 5. April 2007 den Kaufpreis im Teilumfang von CHF 6'000'000 auf ein Abwicklungskonto bei der I1._____-bank CF._____ (act. 61902001 f.), wovon am 26. April 2007 der Betrag von CHF 3'600'000 auf ein Konto der CC'._____ bei

- 384 - der Bank AF._____ floss (act. 41205089; vgl. auch act. 65500806), wovon am fol- genden Tag wiederum der Betrag von CHF 1'709'000 auf ein Klientenkonto von Rechtsanwalt CO._____ bei der AR._____ AG ging, auf welchem der Beschuldig- ten A._____ berechtigt war, wobei Rechtsanwalt CO._____ diese Gelder in der Folge (im Auftrag des Beschuldigten A._____) für diverse Zahlungen weiterverwen- dete (vgl. act. 41108163). bb) Der weitere Kaufpreis im Restumfang von CHF 1'000'000 wurde von der H._____ bzw. BC._____ ebenfalls am 5. April 2007 auf ein von BN._____ geführ- tes Escrow-Konto bei der I1._____bank Zürich überwiesen (act. 61902001 f.), wo- von dann am 3. September 2008 der Betrag von CHF 933'201.75 auf das erwähnte Abwicklungskonto bei der I1._____bank CF._____ floss, wo er am 18. September 2008 im Umfang von CHF 560'590.50 wiederum auf das besagte Konto der CC'._____ bei der Bank AF._____ weitergeleitet wurde (act. 40203095). cc) Insgesamt erzielte die CC'._____ aufgrund der Transaktion mithin nach Ab- zug der Einstandskosten für den Aktienerwerb (im Betrag von CHF 1.5 Mio.) einen Reinerlös von CHF 2'660'590.50, welchen die Beschuldigten A._____ und B._____ hälftig im Betrag von jeweils CHF 1'330'295.25 untereinander aufteilten, was von diesen insoweit auch nicht bestritten wird.

b) Die Anklägerin behauptet im diesem Zusammenhang die Unterlassung der Rechenschaftsablegung betreffend den erzielten Transaktionserlös. Diesbezüglich steht anerkanntermassen fest, dass im Zeitpunkt des Zuflusses der Gelder keine Rechenschaft abgelegt wurde. Der Beschuldigte A._____ wandte sich dann aller- dings nach Erscheinen eines im März 2009 publizierten Presseartikels (in der …Zeitung) betreffend seine finanzielle Involvierung bei der U1._____ an den da- maligen Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ , worauf es dann spätestens im Rahmen des von der I1._____ in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. BR._____ im September 2009 zu einer detaillierten Offenlegung der über die CC'._____ erzielten Einnahmen in der Transaktion U1._____ gegenüber dem Ver- waltungsratspräsidenten kam, welcher in der Folge keine Weiterungen unternahm und auf eine entsprechende Information der BC._____ verzichtete (vgl. act. 50702191).

- 385 - 2.4.6. Wissen und Willen der Beschuldigten

a) In subjektiver Hinsicht ist zu klären, ob die Beschuldigten von einem gege- benen Interessenkonflikt ausgehen mussten, welcher die Offenlegung der im Rah- men der Transaktion U1._____ erhaltenen Vermögenswerte gegenüber der Dienst- geberin nahelegte.

b) Der Beschuldigte A._____ rechtfertigt seine mangelnde Offenlegung der Be- teiligung an der U1._____ damit, er habe zum damaligen Zeitpunkt vermeiden wol- len, dass seine privaten Investments im KMU-Bereich in der Ostschweiz öffentlich werden, um nicht mit Anfragen überhäuft zu werden (act. 1336 S. 28). Gleichzeitig sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er solche Investments hätte gegenüber der Gesellschaft offenlegen müssen. Sobald der Verwaltungsrat der H._____ bzw. BC._____ dann auf ihn zugekommen sei, habe er mit seinem Arbeitgeber I1._____ diesbezüglich Kontakt aufgenommen (act. 50702193 f.; vgl. dazu auch act. 50104033: "Und in meiner Funktion als CEO von I1._____ und als VR-Präsident der BC._____ war Herr IN._____, also dem VR-Präsidenten von I1._____, und auch mir nicht klar, wie weit mein Verhalten richtig war, und darum hat auch auf Wunsch von Herr IN._____ dann diese Abklärung stattgefunden."). Es wird sodann seitens des Beschuldigten A._____ auch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des ordnungsgemässen Transaktionspro- zesses (ohne massgebende Involvierung seinerseits) aus seiner Sicht kein Anlass für die Offenlegung der anderweitigen Interessenbindungen bestanden habe. Ins- besondere wies der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass gemäss seiner Wahrnehmung der gesamte Transaktionsprozess stets einwandfrei bzw. regelkonform verlaufen sei, was später auch durch verschiedene Gutachten bestätigt worden sei (act. 1336 S. 27 f.; act. 50703045 + 51; act. 50702193). Tatsächlich wird in den im Recht liegenden Gut- achten KE._____ und KF._____ vom September 2009 denn auch festgestellt, dass die Transaktion U1._____ in einem korrekten Verfahren und zu einem fairen Preis verhandelt worden sei (act. 20102378 ff. + 2388 ff.). Im Weiteren wird im gleichzei- tig erstellten Gutachten BR._____ die Meinung vertreten, dass die Transaktion auch unter Governance-Gesichtspunkten letztlich nicht zu beanstanden sei, da sich

- 386 - der Beschuldigte A._____ aus den Verhandlungen herausgehalten habe und die Transaktion "at arm's length" abgeschlossen worden sei (act. 20102413 ff.).

c) Der Beschuldigte B._____ macht in diesem Zusammenhang geltend, im Vordergrund sei damals gestanden, dass sich die CC'._____ mit Risikokapital an der U1._____ beteiligt habe, wobei in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt habe, vom wem das Geld konkret gekommen sei. Er habe das Risiko bei dieser Investition getragen und habe gleichzeitig an die Interessen der H._____ bzw. BC._____ gedacht, wobei er den Verwaltungsrat nicht noch zusätzlich mit De- tailthemen habe belasten wollen. Wichtig sei, dass er bei diesem Geschäft die In- teressen der H._____ bzw. BC._____ und nicht seine eigene Interessen als Risi- kokapitalgeber in den Vordergrund gestellt habe. Nachdem er die Interessen der H._____ bzw. BC._____ betreffend den erfolgreichen Business Case im Terminal- geschäft habe wahren können und dabei im üblichen Rahmen für sein objektives Risiko entschädigt worden sei, habe damals die Offenlegung der Beteiligung für ihn keine Relevanz gehabt. Letztlich sei das Resultat entscheidend gewesen und nicht der Umstand, dass das dafür benötigte Kapital von ihm gekommen sei (act. 50702070 f. + 2193). Sodann sieht auch der Beschuldigte B._____ die gesamte Transaktion als in jeder Hinsicht regulär an, wobei er insbesondere auf die zurückhaltende und faire Verhaltensweise auf beiden Seiten der Transaktion verweist (vgl. act. 50702098; vgl. auch act. 61207007 ff.), an welcher eine Offenlegung nichts geändert hätte (act. 1337 S. 13).

d) Es wird mit dieser Argumentation der beiden Beschuldigten im Wesentli- chen geltend gemacht, dass die Interessen der H._____ bzw. BC._____ im Rah- men der Transaktion stets gewahrt gewesen seien und das Geschäft für die BC._____ letztlich auch erfolgreich gewesen sei, weshalb kein Anlass bestanden habe, die eigene Beteiligung am Zielobjekt offenzulegen. Es oblag indessen nicht den Beschuldigten, darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen eine poten- tielle Interessenkollision offenlegungspflichtig ist. Vielmehr hatten sie den entspre- chenden Konflikt zu melden, als die beiden Gesellschaften miteinander in geschäft- lichen Kontakt getreten sind, was ihnen insoweit durchaus bewusst gewesen sein

- 387 - muss. Die Beweiswürdigung hat denn auch ergeben, dass die Zurückhaltung des Beschuldigten B._____ auf Seiten der H._____ bzw. BC._____ nur vordergründig war und er im Hintergrund stets die Fäden in der Hand behielt, um die massgebli- chen Konditionen der Transaktion nach wie vor in seinem Sinne beeinflussen zu können (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.4./b.bb). Zu diesem Zweck stimmte er sich mit dem Beschuldigten A._____ ab und vertrat in der Folge auch dessen Ansichten. Eine solche Doppelrolle der Beschuldigten verlangt indes zwingend auch die Of- fenlegung der fremden Beteiligung, zumal wenn man sich im Verwaltungsrat an den Entscheidungen zu diesem Geschäft zu beteiligen gedenkt, was auch das Gut- achten BR._____ so sieht (vgl. act. 20102413 ff.). Es geht bei der Meldung von Interessenkonflikten und Beteiligungen denn auch nicht primär darum, inwiefern ein damit verbundenes Geschäft für das betroffene Unternehmen finanziell schädlich ist. Vielmehr schützt die den Organen diesbezüglich auferlegte Treuepflicht den unbeeinflussten Geschäftsgang und will damit sicherstellen, dass die Pflichtigen stets uneingeschränkt die (auch nichtfinanziellen) Interessen des eigenen Unter- nehmens in den Vordergrund stellen (vgl. dazu hinten Ziffer V./C./3.1.), weshalb die Argumentation des Beschuldigten B._____ betreffend den letztlich erfolgreichen Geschäftsgang insofern ins Leere läuft, und auch das Vorbringen des Beschuldig- ten A._____, dass die U1._____ später mit Gewinn an die Konkurrentin "DS._____" habe weiterveräussert werden können in diesem Zusammenhang keine massge- bliche Rolle zu spielen vermag.

e) Es muss den Beschuldigten A._____ und B._____ somit klar gewesen sein, dass sie sich aufgrund ihrer doppelten Involvierung in den Transaktionsprozess in einem unauflösbaren Interessenkonflikt befanden, welchen sie der H._____ bzw. BC._____ bereits frühzeitig hätten melden müssen. Welche Konsequenzen dieses erstellte Bewusstsein des Interessenkonflikts für die ihnen von der Anklägerin vor- geworfene Verletzung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht betreffend die im Rahmen der Transaktion U1._____ erworbenen Beteiligungen und Gelder hat, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Falles zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./3.).

- 388 - 2.5. Fazit 2.5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mithin der angeklagte Sach- verhalt betreffend die Transaktion U1._____ – soweit relevant – insoweit als erwie- sen zu erachten, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ bereits in der An- fangsphase sowohl als Privatperson als auch als Geschäftsperson agierten und diese beiden Rollen im Rahmen der Verhandlungen um eine Kooperation bzw. In- tegration der U1._____ in intransparenter Art und Weise (insbesondere mittels Zwi- schenschaltung einer Beteiligungsgesellschaft unter Leitung von BN._____ , wel- cher im Geflecht die Funktion eines eigentlichen Strohmannes innehatte) miteinan- der vermischten, so dass ihre privaten (durchaus mit einem gewissen Risiko behaf- teten) Kapitalinvestitionen in die U1._____ und damit auch ihre Eigeninteressen beiden Verhandlungsparteien bis zum Abschluss der Transaktion verborgen blie- ben. Dabei nahmen sie im Rahmen der Transaktion auf beiden Seiten des Ver- handlungstisches massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der beiden be- teiligten Gesellschaften, indem sie teils direkt und teils indirekt in den strategischen und operativen Gremien mitwirkten, welche für die Behandlung des betreffenden Geschäftes zuständig waren. Es ergab sich dabei für beiden Beschuldigten ein kon- kreter Interessenkonflikt, welcher sich primär aus ihrer Doppelstellung als Mehr- heitsaktionär auf der einen Seite und Verwaltungsrat auf der anderen Seite ergab und sich zusätzlich dadurch aktualisierte, dass der Beschuldigte im Rahmen der Integration der U1._____ seitens der H._____ bzw. BC._____ als Verhandlungs- führer eingesetzt wurde und sich in dieser Rolle regelmässig mit dem Beschuldig- ten A._____ absprach. Für die Beschuldigten ergab sich aus diesem Transaktions- geschäft letztlich ein Nettoerlös in der Höhe von CHF 2'660'000, welcher ihnen via diverse Zwischenkonten in den Jahren 2007 und 2008 zufloss und dabei zwischen ihnen hälftig geteilt wurde. 2.5.2. Dabei wussten beide Beschuldigten im Rahmen der gesamten Transaktion um ihre heikle Doppelrolle als Privat- und Geschäftsperson und insbesondere auch um den damit verbundenen Interessenkonflikt, welchen sie bereits im Zusammen- hang mit ihrer Einflussnahme auf den Kooperationsvertrag vom 11./15. August

- 389 - 2005, spätestens aber im Zusammenhang mit ihrer (teilweise indirekten) Einfluss- nahme auf den Aktienkaufvertrag vom 8./15. August 2006 hätten offenlegen müs- sen. Trotzdem hielten sie während der gesamten Transaktion bis hin zur Integration der U1._____ willentlich an der heiklen Vermischung ihrer beiden Rollen fest und wollten gestützt auf die Investitionsvereinbarung vom 15. September 2005 (mit Ak- tionärsbindungsvertrag vom 4. April 2006), welche ihnen eine 60%-Mehrheit an der U1._____ sicherte, daraus Kapital schlagen, was ihnen letztlich auch gelang. Nicht entscheidend sind in diesem Zusammenhang indessen die Gründe, welche hinter den Integrationsbestrebungen der Beschuldigten standen, zumal ihnen von der An- klage letztlich nicht vorgeworfen wird, sie hätten aus einer maroden Gesellschaft infolge Veräusserung zu einem überhöhten Preis einen maximalen Gewinn heraus- schlagen wollen.

3. Transaktion V._____ 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Im Zusammenhang mit der Transaktion V._____ wird den Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ angelastet, in den Jahren 2010 - 2014 in ihrer Funk- tion als faktische (bzw. zeitweise auch formelle) Organe der BF._____ AG (einer Tochtergesellschaft der BC._____ Holding AG) bzw. der V._____ in Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft gezielt die teilweise Übernahme der im Konsumkredit- und Leasinggeschäft tätigen Zielgesellschaft durch die BF._____ beeinflusst bzw. vor- angetrieben zu haben, wobei die Beschuldigten B._____ und A._____ parallel dazu Anteile der Zielgesellschaft erhalten hätten, um sich für den Erfolg der Übernahme einzusetzen, wodurch sich die Beschuldigten B._____ und A._____ im Umfang der ihnen (infolge von späteren Kapitalherabsetzungen) letztlich (direkt bzw. indirekt) zugeflossenen Aktienerlöse im Betrag von CHF 5'725'318 bzw. CHF 3'392'500 be- reichert hätten, ohne die entsprechenden Gewinnanteile gegenüber der daran be- rechtigten BF._____ offenzulegen bzw. herauszugeben. 3.1.2. Im Einzelnen kam es gemäss der Anklage in diesem Rahmen auf Initiative der V._____ bzw. des Beschuldigten F._____ als deren Verwaltungsratspräsident ab Oktober/November 2010 zur Kontaktaufnahmen und anschliessend zu ersten

- 390 - Verhandlungen mit dem Beschuldigten B._____ (als damaligem CEO der BC._____ Holding) betreffend die Übernahme der Zielgesellschaft, welche jedoch seitens der BC._____ aufgrund einer im Rahmen einer Due Diligence festgestellter Risiken (insbesondere nicht gesetzeskonformen Kreditverträgen bei der Zielgesell- schaft) abgebrochen wurden. Spätestens im August 2011 wurden die Verhandlun- gen zwischen der V._____ und der BC._____ bzw. BF._____ – nach vorangegan- gener erneuter Kontaktnahme durch den Beschuldigten F._____ – wieder aufge- nommen, wobei im Sinne einer interimistischen Lösung die vorübergehende Über- nahme der Zielgesellschaft durch deren Minderheitsaktionäre (insbes. den Be- schuldigten F._____ ), die Refinanzierung der Kredite der Zielgesellschaft sowie die spätere (zumindest teilweise) Übernahme der Zielgesellschaft durch die BF._____ (bis spätestens 2013) vereinbart wurde (act. 10103163; sog. "Plan B"). Auf dem Weg zur geplanten Übernahme wurden entsprechend der Absichtserklä- rung vom 27. September 2011 zwischen der BF._____ und der Zielgesellschaft ein Dienstleistungsvertrag betreffend die Bewirtschaftung alter Kreditverträge der Ziel- gesellschaft (sog. "Full Processing") und ein Kooperationsvertrag betreffend die Vermittlung von neuen Krediten durch die Zielgesellschaft an die BF._____ sowie ein Kaufvertrag betreffend die Aktiven der Gesellschaft (ohne Einbezug der nicht KKG-konformen Kreditverträge) (sog. "Asset Deal") aufgesetzt (sog. "Asset Deal Plus"). Parallel zu diesem Prozess wurde auf Initiative des Beschuldigten B._____ mittels eines internen Kreditantrages die beabsichtigte Refinanzierung der Kredite der Zielgesellschaft durch die I1._____ eingeleitet. Trotz Bedenken des internen Kreditrisikomanagements stimmte der Credit Board der I1._____ dem Kreditantrag zu, worauf deren Geschäftsleitung unter dem Vorsitz des Beschuldigten A._____ den Kredit im Umfang von CHF 164'650'000 am 29. November 2011 ohne Gegen- stimme bewilligte. Zuvor hatte laut Anklage der Beschuldigte F._____ am 14. No- vember 2011 vereinbarungsgemäss die Aktienmehrheit (90 %) der V._____ von der KL._____ SA zu einem Kaufpreis von CHF 2.5 Mio. übernommen, welche zuvor

– auf dem Weg einer Verrechnungsliberierung – eine Kapitalerhöhung bei der Ziel- gesellschaft in der Höhe von CHF 13.9 Mio. finanziert hatte (act. 10103167 f.). 3.1.3. Am 15. Dezember 2011 genehmigte der Verwaltungsrat der BC._____ Holding die Transaktionsverhandlungen betreffend die V._____ in Anwesenheit der

- 391 - Beschuldigten A._____ und B._____, worauf am 16. Dezember 2011 zwischen der BF._____ und der Zielgesellschaft ein Term Sheet betreffend die Eckwerte der an- stehenden Transaktionsschritte vereinbart wurde. Damit konnte es zum Abschuss des Refinanzierungskreditvertrages vom 16. Dezember 2011 sowie zur Auszah- lung des entsprechenden Kredites an die Zielgesellschaft am 20. Dezember 2011 kommen. Nach Erhalt des Refinanzierungskredites war der Weg frei für den Vollzug des "Asset Deal Plus", worauf am 25. Januar 2012 der Kaufvertrag betreffend be- stimmte Aktiven der Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis von CHF 9 Mio. zustande kam (mit Kaufpreisauszahlung am 26. Januar 2012) und gleichzeitig die beiden begleitenden Verträge (Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag vom 25. Januar

2012) abgeschlossen wurden, wodurch unter anderem der BF._____ für die Ver- waltung der fremden Kredite der V._____ eine Processing Fee von 1 Prozent des jährlichen Kreditportfolios zugesichert wurde (act. 10103169 ff.). 3.1.4. Von Januar 2012 - Juni 2014 wurden der Dienstleistungsvertrag und der Kooperationsvertrag abgewickelt, worauf die gegenseitige Verlängerung dieser Verträge bzw. dieser Abwicklung bis Ende Januar 2017 erfolgte. In diesem Zusam- menhang wurde zwischen der BF._____ und den Aktionären der V._____ verein- bart, dass die Kredit- und Zinsforderungen der V._____ der BF._____ zediert wür- den und Letztere im Gegenzug keine "Processing Fee" für die Bearbeitung der Kre- ditverträge mehr erhalten sollte. Für die zedierten Kredit- und Zinsforderungen überwies die BF._____ der V._____ am 30. Juni 2014 den Betrag von CHF 27.5 Mio. In der Folge kam es bei der V._____ per August 2014 bzw. Juni 2017 zu zwei Kapitalherabsetzungen im Betrag von CHF 24.9 Mio. bzw. CHF 2.4 Mio., welche Gelder nach Durchführung des entsprechenden Herabsetzungsverfahrens den Ak- tionären (insbes. dem Beschuldigten F._____ ) der Gesellschaft zu Gute kamen. 3.1.5. Im Rahmen der geschilderten Transaktionsgeschäfte kam es gemäss der Anklage dann bereits am 24. Juni 2011 anlässlich von Gesprächen zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ über den Plan B zu einer Vereinbarung per E- Mail betreffend eine Entschädigung des Beschuldigten B._____ in der Höhe von rund 50 Prozent des mit der Transaktion verbundenen Profites für den Fall der er- folgreichen Vermittlung einer Refinanzierungslösung. Den Beschuldigten B._____

- 392 - und F._____ wird in diesem Zusammenhang konkret vorgeworfen, sich nach und nach darüber bewusst geworden zu sein, dass nebst der Refinanzierung die eben- falls erforderliche Teilübernahme der V._____ durch die BF._____ eine Schwierig- keit bei der Umsetzung des Planes B darstellen werde, worauf der Beschuldigte B._____ versprochen habe, auf eine entsprechende Übernahme hinzuwirken, was er in der Folge auch getan habe. Die besagte Entschädigung sei mithin im Bewusst- sein beider Beschuldigten auch für die pflichtwidrigen bzw. ermessensweisen Handlungen des Beschuldigten B._____ auf Seiten der BF._____ geschuldet ge- wesen, weshalb sich dieser bei seiner entsprechenden Tätigkeit auch von der in Aussicht stehenden Entschädigung habe leiten lassen (act. 10103175 ff.). In Konkretisierung dieser Vereinbarung erging nach Verwirklichung des "Asset Deal Plus" (mit Unterzeichnung der entsprechenden Verträge) am 7. Juni 2012 ein Bestätigungsschreiben der Aktionäre der V._____, welches dem Beschul- digten B._____ einen (vom Beschuldigten F._____ fiduziarisch gehaltenen) Aktien- anteil von 29.63 Prozent im Sinne eines stillen Aktionariates zusicherte, was um- gerechnet einer 50%-Beteiligung an der erfolgten Kapitalerhöhung von CHF 13.9 Mio. sowie des von der BF._____ geleisteten Kaufpreises von CHF 9 Mio. ent- sprach und dannzumal den Betrag von CHF 6'785'000 ausmachte, wobei die Aus- zahlung der Beteiligung erst nach der Gesamtabwicklung der Transaktion am 30. Juni 2014 erfolgen sollte. Der Beschuldigten B._____ soll dabei im Rahmen seines stillen Aktionariates keine Gegenleistungen (und insbesondere auch keine Haftung) für die erhaltene Beteiligung übernommen haben, so dass die entsprechende Ent- schädigung des Beschuldigten F._____ gerade auch im Hinblick auf seine pflicht- widrigen bzw. ermessensweisen Handlungen für die BF._____ erfolgt sei, mit wel- chen er die Vertragsschlüsse der Muttergesellschaft BC._____ mit der V._____ massgeblich beeinflusst habe. Die definitive Festlegung der Entschädigung des Be- schuldigten B._____ wurde gemäss der Anklage schliesslich mit Schreiben vom

29. August 2014 festgelegt, wobei sich diese aufgrund des Einbezuges seiner Be- teiligung am zwischenzeitlich erzielten Gewinn der V._____ und einer Reduktion der Investitionsabzüge des Beschuldigten F._____ auf 31.77 Prozent entsprechend einem Gesamtbetrag von CHF 7'942'500 erhöht habe. Unter Berücksichtigung von zusätzlichen Dividendenzahlungen sei dem Beschuldigten B._____ schliesslich in

- 393 - den Jahren 2014 - 2017 eine Gesamtsumme von CHF 9'117'818 ausbezahlt wor- den, welche entsprechend der Anklage infolge eines Zusammenhanges mit der Tä- tigkeit des Beschuldigten B._____ bei der BC._____ bzw. BF._____ der Rechen- schafts- und Herausgabepflicht des Beschuldigten gegenüber der BC._____ Hol- ding unterstellt waren, welcher dieser in arglistiger Weise nicht nachgekommen sei, so dass die beteiligten Gesellschaften ihre entsprechenden Forderungen gegen- über dem Beschuldigten nicht hätten geltend machen können und auch nicht in ihren Geschäftsbüchern hätten aktivieren können (act. 10103178 ff.). 3.1.6. Der Beschuldigte B._____ habe den Beschuldigten A._____ – so die An- klage weiter – bereits im Mai 2011 über den Plan B informiert, da er auf diesen für die (teilweise) Übernahme der V._____ sowie insbesondere die angedachte Refi- nanzierung von deren Krediten angewiesen gewesen sei, wobei er diesem implizit anbot, sich an der in Aussicht stehenden Entschädigung beteiligen zu können. In der Folge sei es im August 2011 zu einem Treffen der drei Beschuldigten im Hotel KM._____ gekommen, wo die (Teil-)Übernahme der Zielgesellschaft und die paral- lele Refinanzierung besprochen worden sei, sowie einem weiteren Treffen zwi- schen den Beschuldigten A._____ und F._____ im Hallenstadion (anlässlich eines …-Konzertes), wobei sich der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang je- weils zuversichtlich gezeigt habe, dass die Transaktion und die Refinanzierung zu Stande kämen. Zwei zusätzliche Treffen der drei Beschuldigten folgten im April und Oktober 2012, an welchen der Beschuldigte A._____ nähere Einzelheiten über die Kooperation der V._____ mit der BF._____ sowie die Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ an der V._____ erfuhr. Der Beschuldigte B._____ habe den Beschul- digten A._____ in dieser Zeit auch regelmässig über den Stand der Verhandlungen und die sich dabei ergebenden Schwierigkeiten informiert. Aufgrund dieser Hand- lungen der Beschuldigten B._____ und A._____ kam es gemäss Anklage zwischen ihnen spätestens am 17. August 2011 zu einer konkludenten Grundsatzvereinba- rung betreffend die Partizipation des Beschuldigten A._____ an der Entschädigung aus der zukünftigen Unternehmenstransaktion, wobei dem Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird, den Vertragsschluss der BF._____ mit der V._____ (als Verwaltungsratspräsident der BC._____ ) sowie auch die da- für erforderliche Kreditfinanzierung durch die I1._____ (als Vorsitzender der

- 394 - I1._____ ) mittels pflichtwidriger und ermessensweiser Handlungen in Erwartung dieser Entschädigung zu Gunsten der V._____ beeinflusst zu haben (act. 10103198 ff.), wobei der Beschuldigte F._____ von dieser Einbindung des Beschul- digten A._____ gewusst bzw. diese zumindest in Kauf genommen habe. Im August 2014 hätten dann die Beschuldigten B._____ und A._____ per SMS-Nachrichten den Wert der Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der Ziel- gesellschaft in der Höhe von 14.815 Prozent bzw. CHF 3'392'500 fixiert, welche als Gegenleistung für dessen Einflussnahme auf den Erfolg der Verhandlungen zwi- schen der V._____ und der BC._____ bzw. BF._____ sowie der I1._____ gedacht gewesen sei, wobei die entsprechende Forderung des Beschuldigten A._____ im Betrag von CHF 2'064'000 mit einer Gegenforderung des Beschuldigten B._____ (aus dem sog. "BM._____"), welche in einer als Darlehen deklarierten Zuwendung bestand, die dieser dem Beschuldigten A._____ zwischen dem 12. Juni und dem

30. Juli 2014 in diversen Tranchen gewährt hatte, verrechnet und im Restbetrag von CHF 1'328'500 (in Form eines (stillen) Aktienanteils an der V._____ von 5.8 Prozent) dem Beschuldigten A._____ vom Beschuldigten B._____ am 7. Novem- ber 2014 auf ein ihm gehörendes Bankkonto ausbezahlt worden sei. Diese Geld- beträge hätten aufgrund ihres Zusammenhanges mit der Tätigkeit des Beschuldig- ten A._____ für die I1._____ , die BC._____ und die BF._____ der Rechenschafts- und Herausgabepflicht unterlegen, welcher der Beschuldigte A._____ in arglistiger Weise nicht nachgekommen sei, so dass die beteiligten Gesellschaften ihre ent- sprechenden Forderungen gegenüber dem Beschuldigten nicht hätten geltend ma- chen und auch nicht in ihren Geschäftsbüchern hätten aktivieren können (act. 10103182 ff.). 3.2. Beweisfundament 3.2.1. Die Anklage stützt sich nebst den Einvernahmen der Beschuldigten B._____, A._____ und F._____ (vgl. nachstehend Ziffer 3.3.) auf die Aussagen von weiteren Verfahrensbeteiligten, namentlich CR._____ als damaligem Geschäfts- führer (CEO) und CW._____ als damaligem Finanzverantwortlichen (CFO) der BC._____ Holding, welche als Mitglieder des eingesetzten "Deal Teams" auf Seiten

- 395 - der BC._____ bzw. BF._____ massgeblich an den Vertragsverhandlungen betref- fend die Transaktion V._____ beteiligt waren (vgl. act. 51008001 ff. + 9001 ff.). 3.2.2. Im Weiteren wurden diverse weitere damalige Verantwortungsträger und Mitarbeiter der I1._____ und der BC._____ Holding befragt, auf Seiten der I1._____ namentlich der Verwaltungsratspräsident DJ._____ (act. 51016001 ff.) und die Geschäftsleitungsmitglieder CZ._____ (Stv. Geschäftsleiter; act. 51007001 ff.), KN._____ (act. 51005001 ff.), KO._____ (act. 51006001 ff.), KP._____ (act. 51000001 ff.), KQ._____ (act. 51014001 ff.) und KR._____ (act. 51018001 ff.) so- wie die Angestellten KS._____ (Leiter Firmenkundengeschäft Ostschweiz; act. 51001001 ff.), KT._____ (Leiter Kreditrisikomanagement; act. 51002001 ff.), KU._____ (Leiter Niederlassung CF._____; act. 51003001 ff.), KV._____ (Leiter Firmenkunden; act. 51004001 ff.); KW._____ (Generalsekretär, act. 51011001 ff.) und LA._____ (Einkauf und Organisation; act. 51017001 ff.) und auf Seiten der BC._____ Holding namentlich die Verwaltungsräte JV._____ (act. 51012001 ff.), LB._____ (act. 51013001 ff.), LC._____ (act. 51015001 ff.), LD._____ (act. 51019001 ff.), LE._____ (act. 51020001 ff.) und LF._____ (act. 51021001 ff.). CS._____ als damalige Geschäftsführerin der BF._____, welche ebenfalls im "Deal Team" vertreten war, wurde im vorliegenden Verfahren dagegen nicht ein- vernommen. Auf ihre von den Beschuldigten B._____ und F._____ (teilweise even- tualiter) beantragte Einvernahme als Entlastungszeugin (vgl. Beschuldigter B._____: act. 1345 S. 1 [Ziff. 2. i.f.]; Beschuldigter F._____ : act. 1330 S. 8 [Ziff. 8]) kann im Übrigen verzichtet werden, da die behaupteten entlastenden Momente be- treffend die ausgehandelte "Processing Fee" – wie noch zu zeigen sein wird – auch ohne ihre Befragung als gegeben zu erachten sind (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.5./c). Gleiches gilt auch für sämtliche übrigen Beweisanträge der beiden Be- schuldigten, welche sich mit der Thematik der "Processing Fee" befassen und zwecks Entastung der Beschuldigten vom diesbezüglichen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gestellt worden sind (vgl. Beschuldigter B._____: act. 1345 S. 1 [Ziff. 1.+2.]; Beschuldigter F._____ : act. 1330 S. 8 [Ziff. 5.-7. + 9.]).

- 396 - 3.2.3. Daneben findet sich in den Akten eine reichhaltige elektronische Korres- pondenz (via E-Mail und WhatsApp) namentlich zwischen den Beschuldigten Sto- ker und F._____ , jedoch auch zwischen weiteren an der Transaktion beteiligten Personen, welche von den Ermittlungsbehörden in schriftlicher Form erhoben und ausgewertet wurde. Anlässlich von Akteneditionen bei Dritten und Hausdurchsu- chungen bei den Beschuldigten wurden sodann auch zahlreiche Unterlagen wie insbesondere Vertragsurkunden (wie namentlich die verschiedenen Fassungen des Term Sheets [act. 20108449 ff. bzw. act. 20109199] sowie Transaktionsver- träge vom 25. Januar 2012 [61603275 ff. bzw. act. 61603304 ff.]), Protokolle von Verwaltungsratssitzungen (namentlich der BC._____ Holding [act. 20108029 ff.]) sowie schriftliche Geschäftskorrespondenz (wie namentlich die Bestätigungen der V._____ vom 7. Juni 2012 und 29. August 2014 gegenüber dem Beschuldigten B._____ [act. 61603360 ff. bzw. act. 61603363]) sichergestellt. Insbesondere in den verschiedenen Konfrontationseinvernahmen und teil- weise auch in der Schlusseinvernahme betreffend die Transaktion V._____ (vgl. act. 51601001 ff. + act. 51602001 ff.) wurden diese Unterlagen den Beschuldigten rechtzeitig zur Stellungnahme vorgehalten, wobei nicht zu beanstanden ist, dass die Verteidigung diese jeweils erst im Rahmen des konkreten Vorhaltes zur Kennt- nis nehmen konnte, da ihre Verteidigungsrechte (insbes. auch das Recht auf Er- gänzungsfragen) auch so spätestens im Rahmen der betreffenden Schlusseinver- nahme gewährleistet blieben. 3.2.4. Im Recht liegen schliesslich auch verschiedene Protokolle von Telefonge- sprächen des Beschuldigten F._____ mit seinen Angehörigen (vgl. act. 81502001 ff. [Aktion NN._____]). Dazu ist indes bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass diese aufgezeichneten Telefonate nichts Wesentliches zur Klärung des angeklag- ten Sachverhaltes beizutragen vermögen, selbst wenn sich der Beschuldigte F._____ darin teilweise in allgemeiner Weise zur Angelegenheit äusserte. Zu un- bestimmt sind die diesbezüglichen Verlautbarungen der Gesprächsteilnehmer und zu vage sind die teilweise in diesem Zusammenhang vorgenommenen Interpreta- tionen der Anklägerin (vgl. act. 51601323 ff.). Auf diese Telefonprotokolle ist mithin im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen und es erübrigen sich demzufolge auch

- 397 - die diesbezüglich beantragten Beweismassnahmen des Beschuldigten F._____ (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 10]). 3.2.5. Mit Bezug auf das in der Untersuchung seitens des Beschuldigten F._____ eingereichte Gutachten der BW._____ AG vom Februar 2020 betreffend die Be- wertung der V._____ (act. 899/6) ist sodann auf die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Transaktion U1._____ zu verweisen, wonach solchen Gutachten lediglich (aber immerhin) der Wert von Parteibehauptungen zukommt, welche mit der gebotenen Vorsicht in die Würdigung des Gerichtes einzubeziehen sind (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./2.2.6.). Gleiches gilt sinngemäss auch für die im Vorfeld der Hauptverhandlung von gleicher Seite eingereichten Rechtsgutachten BS._____ vom 5. September 2019 bzw. 8. Dezember 2021 (act. 899/4 bzw. act. 1208/2 + 1208/3), BV._____ vom 24. Dezember 2021 (act. 1208/1) und CA._____/CB._____ vom 22. Dezember 2021 (act. 1206) sowie das vom Beschul- digten B._____ eingereichte Rechtsgutachten CY._____ vom 19. Januar 2022 (act. 1323/3), da die besagten Erwägungen grundsätzlich auch hinsichtlich der Begut- achtung von Rechtsfragen gelten. 3.2.6. Die Darstellungen der drei Beschuldigten werden aufgrund ihres wichtigen Stellenwertes für das vorliegende Verfahren nachfolgend zusammenfassend wie- dergegeben, zumal sich aufgrund dieser Aussagen der bestrittene Sachverhalt ergibt, auf welchen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung besonderes Augen- merk zu legen ist. Auf den Inhalt der weiteren Einvernahmen und übrigen Beweismittel wird demgegenüber unmittelbar im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes im Ein- zelnen eingegangen, soweit sich diese in der vorliegenden Sache als verwertbar und relevant erweisen. 3.3. Darstellung der Beschuldigten 3.3.1. Beschuldigter A._____

a) Der Beschuldigte A._____ hat in der Untersuchung anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. April 2018 zugestanden, an der V._____

- 398 - seit dem Jahr 2013 via den Beschuldigten B._____ im Umfang von ca. 5 Prozent beteiligt gewesen zu sein. Als Grund für diese Beteiligung nannte er eine neue Ge- schäftsidee mit dem Beschuldigten B._____, welche die Abwicklung von nicht kon- formen Kunden bzw. Krediten ausserhalb des jeweils betroffenen Instituts zum In- halt hatte, nachdem vorliegend die guten Kredite an die BF._____ bzw. BC._____ abgetreten worden seien, welche Idee sich in der Folge aber nicht habe realisieren lassen. Später sei dann bei der V._____ entschieden worden, eine Kapitalrückzah- lung zu machen, wobei aber auch das Bestehen von Risiken (im Umfang von CHF 20 Mio.) innerhalb der Firma berücksichtigt worden sei (act. 50102033 ff.). Er habe ca. CHF 150'000 investiert und aufgrund der Kapitalrückzahlung CHF 1.3 Mio. ge- löst. Diesen Gewinn habe er deshalb erzielt, weil er bereit gewesen sei, das unter- nehmerische Risiko bei einer allfälligen Materialisierung der Risiken zu tragen und entsprechende Gelder nachzuschiessen. In die Verhandlungen der BF._____ mit der V._____ sei er nicht involviert gewesen, sondern habe nur mitgeholfen, dass die Diskussion weitergeführt wurde, um eine mögliche Lösung zu finden. An die Refinanzierung durch die I1._____ konnte sich der Beschuldigte nicht mehr konkret erinnern, doch hielt er dafür, dass er in diese ebenfalls nicht konkrete involviert gewesen sei (act. 50102044). Auf Nachfrage betreffend den Zeitpunkt seiner Beteiligung an der V._____ bestätigte der Beschuldigte das Datum der schriftlichen Aktienkaufbestätigung von Mitte 2013. Auf Vorhalt eines Auszuges aus seiner Steuererklärung (act. 63301003), welcher gemäss der Anklägerin eine Beteiligung bereits im Jahr 2012 nahelegte, machte er ein Missverständnis mit seinem Treuhänder geltend (act. 50102048; vgl. auch act. 51601094 f.). An den Zeitpunkt der Überweisung des Er- löses der Aktien konnte sich der Beschuldigte dann nicht mehr erinnern, ebenso auch nicht daran, was er schliesslich mit diesem Erlös gemacht hatte. Den grossen Gewinn erklärte er erneut damit, dass zunächst entsprechende Restrukturierungen der Zielgesellschaft stattgefunden hätten und das Haftungssubstrat (d.h. das haf- tende Eigenkapital der Gesellschaft) danach reduziert worden sei, die Aktionäre aber für allfällige Nachschüsse in die Pflicht genommen worden seien (act. 50102050). Als Kleinaktionär sei er im Übrigen weder in die Transaktionen der V._____ involviert gewesen noch habe er einen Einfluss auf die Entscheidungen

- 399 - innerhalb der V._____ gehabt. Der Beschuldigte verneinte schliesslich eine Offen- legung seines Gewinnes gegenüber der I1._____ und der BC._____ Holding, weil er diesbezüglich keine Notwendigkeit gesehen habe (act. 50102043). Den Vorhalt, dass der Beschuldigte B._____ aufgrund seiner (unwahren) Darlehensbestätigung nicht habe offenlegen wollen, dass er (A._____) Aktionär der V._____ gewesen sei, konnte der Beschuldigte nicht beurteilen. Generell vermochte er zu den Aktivitäten des Beschuldigten B._____ in dieser Angelegenheit keine relevanten Angaben zu machen (vgl. act. 50102035 + 2044).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 11./12. Juni 2018 stellte der Be- schuldigte A._____ (in Anwesenheit der Beschuldigten B._____ und F._____ ) zu Beginn den Gesamtzusammenhang seines Handelns im Sachverhaltskomplex V._____ dar, indem er auf das mit dem Beschuldigten B._____ entwickelte Konzept Bezug nahm, in dessen Rahmen nicht rechtskonforme Kunden und Kredite in eine sog. "BAD Bank" ausgegliedert werden sollten, wofür sich im vorliegenden Kontext auch die V._____ aufgrund ihrer nicht kompatiblen Kundenbeziehungen im Ge- samtvolumen von rund CHF 20 - 30 Mio. angeboten habe (act. 51601006 f). Seine Beteiligung an der V._____ im Jahr 2013 sei im Zeitpunkt des Bestehens dieser namhaften Risiken und einer unsicheren Weiterentwicklung bei der V._____ erfolgt, woraus sich deren günstiger Preis erkläre (act. 51601019). Das Mittagessen mit dem Beschuldigten F._____ vom 12. August 2011 habe dazu gedient, einen wichtigen Exponenten der EV._____ Immobilienbranche kennenzulernen, während der Refinanzierungskredit im Hintergrund gestanden sei. Er selber sei dann in den Prüfungs- und Entscheidungsprozess dieser Refinanzie- rung nicht involviert gewesen, zumal er nicht Mitglied des Credit Board der I1._____ gewesen sei. Nicht erinnerlich sei ihm auch eine anderweitige Begleitung dieses Geschäftes, denn er sei in die einzelnen Dossiers jeweils nicht eingebunden gewe- sen. Allenfalls habe er aber nach dem Mittagessen mit dem Beschuldigten F._____ einen Informationsaustausch mit dem zuständigen CFO der I1._____ gehabt, wo- bei er sicherlich auch nach dem konkreten Stand des Kreditprozesses gefragt habe, wenn anlässlich von Geschäftsleitungssitzungen darüber orientiert worden sei.

- 400 - Grundsätzlich habe es sich aber um einen normalen Prozess im Rahmen des Fir- menkundengeschäfts der I1._____ gehandelt, bei welchem innerhalb des Unter- nehmens die zuständigen Gremien regelkonform konsultiert worden seien (act. 51601097; vgl. auch act. 51601120).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 19./20. März 2019 erklärte der Be- schuldigte A._____ auf Vorhalt, es habe sich einfach nicht ergeben, mit dem Be- schuldigten F._____ jemals über das Konzept der "BAD Bank" zu reden (act. 51601118). Im Übrigen stellte er die Kreditvergabe der I1._____ an die V._____ als "Standardprozess" dar, bei welchem er sich auf die Fachleute, welche den Bewilli- gungsantrag gestellt hätten, verlassen und deshalb in der entsprechenden Ge- schäftsleitungssitzung dem Refinanzierungskredit zugestimmt habe, zumal dies auch ein strategisch wichtiges Geschäft für die BF._____ bzw. die BC._____ Hol- ding gewesen sei. Dass er sich an dieser Sitzung entsprechend der Beobachtung anderer Sitzungsteilnehmer bekräftigend, ja gar euphorisch für den Kredit einge- setzt habe, vermochte der Beschuldigte nicht zu bestätigen, räumte aber ein, er habe den Kredit sicherlich aufgrund der strategischen BC._____ -Komponente un- terstützt (act. 51601122 ff.). Im Weiteren machte der Beschuldigte geltend, nicht in die Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten F._____ und der BC._____ betreffend die V._____ involviert gewesen sein und seiner Erinnerung nach auch nicht darauf Einfluss ge- nommen zu haben (act. 51601156 f.). An die weiteren Gegebenheiten und Geld- flüsse im Zusammenhang mit dieser Transaktion vermochte sich der Beschuldigte nicht mehr zu erinnern bzw. wollte diese nicht kommentieren, da sie private Ange- legenheiten beträfen (act. 51601159 ff.).

d) Auch in der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 gab der Beschuldigte an, der ihm vorgehaltene Informationsaustausch mit Mitarbeitern der I1._____ bzw. BC._____ Holding sei ein normales Instrumentarium gewesen, um zu Lösungen zu gelangen, wobei niemand in solchen Verhandlungen die Kompe- tenz und die Macht gehabt habe, sich alleine durchzusetzen, weil überall sehr kom- petente Leute mit einem grossem Know-How eingebunden gewesen seien (act. 51601241).

- 401 - Seine geringe V._____-Beteiligung von 5.8 Prozent erklärte der Beschul- digte damit, dass er sich aufgrund des hohen Risikos bei der V._____ nur in be- schränktem Ausmass an dieser Gesellschaft habe beteiligen wollen (act. 51601272). Die im Zusammenhang mit der Auszahlung seines Anteils erfolgte Dar- lehensbestätigung des Beschuldigten B._____ bezeichnete er als Missverständnis, zumal er diesen Beteiligungserlös in seiner Steuererklärung für das Jahr 2013 offen deklariert habe (act. 51601285 + 1305). Im Übrigen konnte sich der Beschuldigte an viele diesbezügliche Vorgänge mit Verweis auf den Zeitablauf nicht mehr konk- ret erinnern, so dass seine entsprechenden Angaben weitgehend im Vagen blieben (act. 51601273 ff.). Insbesondere wollte er sich auch nicht zu den Geldflüssen zwi- schen ihm und dem Beschuldigten B._____ im Rahmen des "BM._____" äussern, da diese eine private Angelegenheit beträfen (vgl. statt vieler act. 51601281).

e) Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2018 (per Videokonfe- renz im Sinne von Art. 144 StPO) hielt der Beschuldigte A._____ daran fest, bei allen Entscheidungen des Verwaltungsrates der BC._____ Holding seien interne Prozesse vorgeschaltet gewesen, weshalb seine Entscheidungsbefugnisse ent- sprechend eingeschränkt gewesen seien und er insbesondere auch seine Verwal- tungsratskollegen nicht habe beeinflussen können (act. 51602020). Bei der I1._____ habe letztlich der Credit Board mit zwei spezialisierten Geschäftsleitungs- mitgliedern die federführende Rolle bei der Kreditvergabe gehabt, wobei dessen Empfehlungen jeweils praktisch ausnahmslos gefolgt worden sei. Bisweilen sei es seinerseits darum gegangen, einen Prozess zu beschleunigen oder zu verlangsa- men, ohne jedoch inhaltlich oder sachlich auf das Dossier Einfluss zu nehmen (act. 51602024 f., 2034 + 2039). Die zwischen dem Beschuldigten F._____ und der BC._____ Holding ver- einbarte Processing Fee auf einem innert kurzer Zeit abnehmenden Kreditbestand sei kein wichtiger Punkt der Ertragsrechnung der gesamten Transaktion gewesen, welche sich im Übrigen für die BC._____ im Endeffekt als hochrentabel erwiesen habe (act. 51602039). Bei seiner Beteiligung an der V._____ sei es schliesslich im Wesentlichen um das Konzept der Realisierung einer "BAD Bank" mit nicht mehr complianten

- 402 - Bankbeziehungen gegangen, wobei auch seinerseits die Bereitschaft bestanden habe, diesbezüglich ein gewisses Risiko einzugehen. Nach dem Erwerb seiner Be- teiligung (im Mai 2013) sei die Transaktion V._____ dann im Übrigen innerhalb der BC._____ Holding nie mehr traktandiert gewesen, weshalb eine diesbezügliche Of- fenlegung auch nie mehr Thema gewesen sei (act. 51602043 ff.).

f) Auch im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vertrat der Beschuldigten A._____ den Standpunkt, dass er erst im Jahr 2013 eine Beteiligung an der V._____ erworben habe, wobei es diesbezüglich in seiner Steu- ererklärung des Jahres 2012 zu Verwechslungen gekommen sei. Die Beteiligung habe er gegenüber der BC._____ Holding nicht offengelegt, da die Transaktion innerhalb der BC._____ auch kein Thema mehr gewesen sei. Er bestritt eine wei- tere Beteiligung im Umfang von rund CHF 2 Mio. an der V._____ und machte gel- tend, dieses ihm in dieser Zeit vom Beschuldigten B._____ ausbezahlte Geld sei ein Darlehen im Zusammenhang mit einem Vorfall im Hotel BI._____ gewesen (act. 1336 S. 30 ff.). 3.3.2. Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ stellte den Ablauf der Transaktion V._____ wie er von der Anklage anfangs des angeklagten Sachverhaltes umschrieben wird (vgl. act. 10103159 ff.), in seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 grundsätzlich nicht in Abrede (act. 50202041 ff.). Allerdings erklärte der Beschuldigte in diesem Zusam- menhang, die Beteiligung an der V._____ im Umfang von letztlich 29.63 Prozent für einen Kaufpreis von CHF 750'000 erworben zu haben. Dies habe er getan, um auf Seiten der V._____ mitzuhelfen, die bei ihr verbliebenen schlechten Risiken zu managen, denn es habe eine Haftung der Beteiligung für die Risiken der Gesell- schaft bestanden. Konkret habe die Haftung für den drohenden Ausfall von Kredi- ten und Zinsen seitens der Kunden (sog. "Bad Assets") bestanden, denn es sei klar gewesen, dass die Aktionäre der Gesellschaft für das Kreditrisiko geradestehen müssten. Dies sei zwischen dem Beschuldigten F._____ und ihm mündlich so ver- einbart worden. Daneben gebe es aber auch eine schriftliche Vereinbarung aus dem Jahr 2012, wo die Haftung seines Wissens aber nicht thematisiert sei. Die Tatsache, dass er bei der Refinanzierungslösung mitgeholfen habe und sich an den

- 403 - Risiken der V._____ beteiligt habe, sei dem Beschuldigten F._____ den V._____- Anteil von 29,63 Prozent wert gewesen (act. 50202048). Im Weiteren gab der Beschuldigte an, bei den konkreten Verhandlungen mit der V._____ betreffend die eingegangenen Transaktionsverträge nicht persön- lich beteiligt gewesen zu sein und insbesondere keinen Einfluss auf die "Terms" genommen zu haben. Einräumen musste er auf Vorhalt eines von ihm geschriebe- nen E-Mails jedoch, dass er aufgrund des drohenden Scheiterns der Verhandlun- gen die Frage gestellt habe, "ob das für sie ok sei oder ob wir eine Lösung fänden." Seine diesbezügliche Intervention habe bewirken wollen, "dass es eine Lösung gibt und die Verhandlungen nicht an Missmut scheitern." (act. 50202050). Zur Beteiligung des Beschuldigten A._____ gab der Beschuldigte B._____ zu Protokoll, dass sich dieser am 13. Juni 2013 mit 5.8 Prozent an der V._____ für den Preis von CHF 145'000 beteiligt habe, nachdem er diesem das Geschäftsmo- dell erklärt habe. A._____ habe die Aktien von ihm erworben, was in einer Aktien- kaufbestätigung, welche nur vom Käufer unterschrieben sei, festgehalten worden sei. Dieser habe für die Aktien den analogen Preis wie er bezahlt, wobei er nicht mehr wisse, ob der entsprechende Betrag tatsächlich übergeben worden sei. Im November 2014 habe er dem Beschuldigten A._____ dann dessen Anteil an der Beteiligung bis auf die CHF 145'000 ausbezahlt, nachdem er selber das Geld von der V._____ erhalten habe (act. 50202045 ff. + 2053). Weshalb als Grund dieser Auszahlung in einer E-Mail-Korrespondenz eine frühere Darlehensgewährung (des Beschuldigten A._____) genannt wurde, wusste der Beschuldigte B._____ nicht mehr. Er erklärte, dass es sich definitiv um eine Kapitalrückzahlung handelte und die Darlehensbestätigung falsch sei. Auf den Vorhalt, dass der Beschuldigte A._____ den Aktienanteil an der V._____ bereits 2012 besessen habe, konnte der Beschuldigte B._____ keine Antwort geben (act. 50202053 f. + 2059). Der Beschuldigte B._____ erklärte im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass ihm der Beschuldigte F._____ 50 Prozent des um verschiedene Positionen reduzierten Aktienkapitals der V._____ von CHF 22.5 Mio. (bestehend aus der Ka- pitalerhöhung aus den Mitteln der ausstiegswilligen LH._____ von CHF 13.5 Mio. und dem bezahlten Kaufpreis der BF._____ von CHF 9 Mio.) für einen Kaufpreis

- 404 - von CHF 750'000 angeboten habe, was letztlich einem Anteil von 29.63 Prozent an der V._____ entsprochen habe. Dies habe der Beschuldigte F._____ getan, damit er (B._____) sich am Ausfallrisiko (bei der "bad V._____") beteiligte, wobei nur auf- grund der Schaffung dieser "BAD Bank" ein Asset Deal mit der BF._____ habe zustande kommen können, was dann auch der Grund dafür gewesen sei, weshalb eine derart hohe Gewinnmarge entstanden sei, zumal man nach der Übernahme der Aktien nicht gewusst habe, wie es genau mit den Übernahmeplänen weiter- gehe, wobei stets das Risiko bestanden habe, dass die schlechten Kredite bei der V._____ aufgeflogen wären oder die Kunden der V._____ die Zession der guten Kredite an die BF._____ nicht akzeptiert hätten, was für die BF._____ dann ein Grund für den Ausstieg aus den Verhandlungen hätte sein können (act. 50202055 + 2060). Betreffend seinen Kaufpreis für die V._____-Aktien in der Höhe von CHF 750'000 hielt der Beschuldigte B._____ fest, dieser entspreche 29.63 Prozent von CHF 2.5 Mio., wobei dieser Betrag dem damaligen Eigenkapital der Gesell- schaft bzw. dem den alten LH._____-Aktionären für ihre Aktien bezahlten (Rück- kaufs-)Preis entsprochen habe (act. 50202057 + 2059). Den Erwerb dieser V._____-Aktien habe er der BF._____ nicht offengelegt, denn nach Abschluss der Transaktionsverträge vom 25. Januar 2012 sei diese Gesellschaft dort kein Thema mehr gewesen (act. 50202061).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 11./12. Juni 2018 sagte der Be- schuldigte B._____ aus, nach seinem Verständnis sei es im Juni 2011 zu einem "Handshake" mit dem Beschuldigten F._____ gekommen, um das Problem mit der V._____ lösen zu können, wobei aus seiner Sicht eine hälftige Beteiligung an den zu Gunsten der V._____ eingeschossenen CHF 13.5 Mio. der LH._____ bestanden habe, wobei aber letztlich auch ein von ihm mitzuverantwortender Verlust hätte re- sultieren können, wenn das eingeschossene Geld der LH._____ nicht gereicht hätte. Die fiduziarische Lösung betreffend seinen Anteil sei aus steuerlichen Grün- den erfolgt, aber auch deshalb, weil sich das Risiko einer negativen Marktreaktion bei Kenntnis seiner Beteiligung potentiell vergrössert hätte. Er habe mit seinem Know-How und seiner Risikobeteiligung dabei helfen wollen, die V._____ aufgrund

- 405 - ihrer problematischen Situation herunterzufahren (act. 51601014). Zum Verkauf der Beteiligung an der V._____ an den Beschuldigten A._____ erklärte der Be- schuldigte, der günstige Preis sei damals aufgrund ganz anderer "Erwartungs- werte" zustande gekommen (act. 51601017). Die Anbahnung des Refinanzierungskredits erklärte er damit, dass er auf- grund früherer Erfahrungen mit dem Konsumkreditgeschäft rund um die BC._____ verschiedene Banken kannte, welche dieses Geschäft finanzieren wollten und auch den Namen gehabt habe, diesbezüglich solide Businesspläne vorzulegen, weshalb er diesbezüglich dann mit KV._____ von der I1._____ Kontakt aufgenommen habe (act. 51601025). Im Zusammenhang mit der Transaktion V._____ nahm der Be- schuldigte eigenen Angaben zufolge keine Mandatstätigkeit für die I1._____ wahr (act. 51601020). Er räumte indes in diesem Zusammenhang ein, dass er mit der im Rahmen der Finanzierungssuche verwendeten Formulierung "help of friends" in ei- ner E-Mail-Botschaft an den Beschuldigten F._____ Leute gemeint habe, welche er bereits kenne. Er habe sich mit dem Kreditersuchen in der Folge denn auch an die I1._____ gewandt, wobei die Ansprechperson primär KV._____ gewesen und der Beschuldigte A._____ diesbezüglich nur informiert worden sei (act. 51601028 ff.). Der Beschuldigte bestätigte sodann, dass er sich potentiell in einem Inte- ressenkonflikt befunden habe damals als Unternehmer, nachdem er als CEO der BC._____ ausgeschieden sei, weshalb er darauf geachtet habe, dass er auf Seiten der BF._____ nicht in die Transaktion involviert gewesen sei. Den Vorhalt, dass er auch am Kaufpreis der BF._____ partizipiert habe, verneinte er (act. 51601053 f.). Zum Grund seiner Nichtoffenlegung der Partnerschaft erklärte er, das Ganze sei anfangs zu unklar gewesen, als dass er das habe gegenüber der BC._____ Hol- ding erwähnt haben wollen (act. 51601056). Bei der BC._____ habe er damals lediglich noch einen informellen Einfluss gehabt, da er als ehemaliger CEO noch irgendwo Teil der Organisation gewesen sei, wobei er insbesondere habe dazu beitragen wollen, dass die Timeline der Verhandlungen eingehalten werde (act. 51601061)

- 406 -

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 19./20. März 2019 erneuerte der Beschuldigte B._____ seinen Standpunkt, dass er sich an einer "BAD Bank" betei- ligt habe, um diese erfolgreich abzuwickeln, wobei die Idee, dies auch für andere Fälle als Service zu entwickeln, erst später aufgekommen sei (vgl. act. 51601092 f.). Die entsprechende Beteiligungsvereinbarung habe er dann im Sitzungszimmer des Beschuldigten F._____ im Beisein der anderen V._____-Aktionäre unterschrie- ben, ohne dass der Beschuldigte A._____ zugegen gewesen sei (act. 51601104). Eine frühere Vereinbarung vom Juni 2011 habe es hingegen nicht gegeben (act. 51601137). Zur Anfangsphase des Deals mit der V._____ sagte der Beschuldigte aus, es sei primär darum gegangen, wie die BC._____ Holding via die BF._____ am besten den Zugang zum Markt in der Westschweiz erreiche (act. 51601131). In der Folge sei dann sehr schnell klar geworden, dass die BC._____ die V._____ als Gesellschaft mit dem nicht KKG-konformen Portfolio nicht anrühren möchte (act. 51601135). Er habe dann in seiner Rolle als "Faciliator" bzw. Ermöglicher versucht, die Interessen der BC._____ und des Beschuldigten B._____ zusammenzubrin- gen, wobei er damals keine Vereinbarung mit der V._____ gehabt habe, die seine Interessen hätte steuern können (vgl. act. 51601143 + 1156). Dabei habe er den Versuch wahrgenommen, dass die BC._____ Holding das Geschäft früher auf ei- gene Rechnung betreiben kann (act. 51601169).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 machte der Beschuldigte B._____ anfangs der Befragung – angesprochen auf seinen entspre- chenden E-Mail-Verkehr mit dem Beschuldigten A._____ und den Vermerken "Da- tencleaning" bzw. "Disc Cleanings" in seinem Notizbuch – geltend, es habe in die- sem Zusammenhang nie eine Löschungsaktion von Daten gegeben, sondern es seien vielmehr nicht mehr benutzte Geräte bzw. Speichermedien sauber "datenge- reinigt" worden (act. 51601202). Im weiteren Verlauf der Befragung räumte er ein, dass er in seiner Rolle als Unternehmer für den Beschuldigten F._____ eine Lösung mit der V._____ habe hinkriegen und gleichzeitig dafür habe entschädigt werden wollen (act. 51601207 + 2009). Betreffend den ihm vorgehaltenen Mailverkehr mit dem Beschuldigten A._____ hinsichtlich der Transaktion V._____ führte er aus, es

- 407 - habe sich hierbei um eine informelle Kommunikation im Sinne eines Austausches mit einem Sparringpartner gehandelt, in dessen Rahmen er habe Transparenz schaffen und nicht konkrete Handlungen habe vorschlagen wollen (act. 51601229; vgl. auch act. 51602241). Im Weiteren wies der Beschuldigte darauf hin, dass es keine V._____-Transaktion gegeben hätte, wenn die V._____-Aktionäre nicht bereit gewesen wären, das nicht gewollte Kreditportfolio im eigenen Risiko zu überneh- men (act. 51601242).

e) Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 28. Mai 2018 (per Videokonfe- renz im Sinne von Art. 144 StPO) betonte der Beschuldigte B._____, dass der ihm vorgehaltene Sachverhalt aus seiner Sicht teilweise unkorrekt, teilweise falsch in- terpretiert und teilweise unvollständig sei, weshalb die Darstellung der damaligen Wirklichkeit verzerrt sei und er diese vehement bestreite. Insbesondere sei seine damalige unternehmerische Rolle aufgrund der Nichterwähnung wichtiger Tatsa- chen falsch dargestellt worden, wobei er diese Tatsachen aus zeitlichen Gründen nicht im Einzelnen ausführen bzw. ergänzen wollte (act. 51602017 f.).

f) In seiner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung erwähnte der Be- schuldigte Stoker hinsichtlich der Transaktion V._____, die eingeklagte Geldflüsse und sein Engagement an der BAD Bank seien unbestritten, doch habe er nicht im Interesse seiner Aktienposition auf die Transaktion Einfluss genommen, sondern in seiner besten Erinnerung einfach geholfen, dass der Deal funktioniert. Die Beteili- gung an der V._____ sei er erst im Jahr 2012 eingegangen, ohne diese in der Folge der BC._____ offengelegt zu haben. Es stimme, dass er davon die Summen von CHF 2'064'000 und CHF 1'328'000 dem Beschuldigten A._____ überlassen habe, wobei er ersteren Betrag als Darlehen überlassen habe, wobei die Rückzahlung auf den Pensionierungszeitpunkt geplant und derzeit auf Eis gelegt sei (act. 1337 S. 16 ff.). Zur "Processing Fee" führte der Beschuldigte aus, sich nicht daran erinnern zu können, dass er diesbezüglich Einfluss auf die BF._____ bzw. BC._____ ge- nommen habe. Es sei ihm bekannt gewesen, dass die Parteien auf den letzten Metern zu scheitern drohten, weshalb er hier als intimer Kenner des Geschäfts ver- sucht habe zu sagen, dass es unverhältnismässig sei, wegen diesem Punkt zu

- 408 - scheitern. In einem Term Sheet vom Dezember 2011 seien in diesem Zusammen- hang vier Änderungen geplant gewesen, welche sich auch zu Gunsten der BF._____ bzw. BC._____ ausgewirkt hätten, um diese Transaktion dann doch noch möglich zu machen (act. 1337 S. 18 ff.). Betreffend seine Nachschusspflicht auf den Anteilen der V._____ meinte er, es habe auf Seiten der V._____ eine solidarische Haftungsklausel bestanden, weshalb er davon ausgehen habe müssen, dass er im zweistelligen Millionenbe- reich wirtschaftlich hafte, wenn das Kreditrisiko explodiert. Dieser Umstand sei ihm und dem Beschuldigten F._____ klar gewesen, sei aber nicht in dieser Präzision administrativ nachvollzogen worden. Dass er deshalb keine einklagbare Haftung gehabt habe, sehr er nicht so, denn das sei nicht der Charakter einer Risikokapi- talinvestition (act. 1337 S. 21 f.). Schliesslich räumte er auf Ergänzungsfrage ein, es sei im Rahmen der Kor- respondenz im Juni 2011 um eine Aktienbeteiligung an der V._____ als Entschädi- gung für seine Organisation der Refinanzierung durch die I1._____ gegangen, wo- bei nie die Rede davon gewesen sei, bei der BC._____ wegen des Hauptgeschäfts zu intervenieren. Eine Rechenschaftspflicht seinerseits sei ihm damals nicht be- wusst gewesen und er habe auch mit niemanden darüber gesprochen. Ferner glaubte er nicht, dass er dem Beschuldigten F._____ jemals von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ erzählte, dies ganz sicher auch nicht im Zusammen- hang mit der Kapitalherabsetzung bei der V._____ (act. 1337 S. 22 ff.). 3.3.3. Beschuldigter F._____

a) Der Beschuldigte F._____ wurde in der Hafteinvernahme vom 15. Mai 2018 in Anwesenheit seiner Verteidigung ein erstes Mal zur Sache befragt. Er äus- serte sich dabei dahingehend, dass er im Jahr 2004 einer der Mitbegründer der V._____ SA (V._____) mit einem Aktienkapital von CHF 2.5 Mio. war und die ersten Jahre mit der Gesellschaft sehr schwierig gewesen seien, da man bis zum Jahr 2009 insgesamt CHF 13.5 Mio. verloren habe. In der Folge habe ihm die damalige Hauptaktionärin LH._____ SA (nachfolgend: LH._____) mitgeteilt, dass sie die V._____ liquidieren wolle, wobei sie bereit gewesen sei, zwecks Vermeidung eines

- 409 - gleichzeitigen Konkurses den Betrag von CHF 12 Mio. einzuschiessen. V._____ habe im Jahr 2010 dann zum ersten Mal einen Gewinn eingefahren, was die Mei- nung der LH._____ jedoch nicht geändert habe. Immerhin habe diese ein Frist ge- setzt, um einen Investoren zu finden, der die Beteiligung der LH._____ übernimmt und den Kredit der LH._____ ablöst. In der Folge habe er sich zusammen mit LI._____ auf die Suche nach einer Bank gemacht, welche jedoch alle abgesagt hätten, bis die BF._____ sehr positiv reagiert habe. Sie hätten dann dort bei CS._____, B._____ und CW._____ vorsprechen und einen Vorvertrag abschlies- sen können. In der Folge habe sich die BF._____ aufgrund der festgestellt Mängel betreffend alte Konsumkreditverträge aus dem Deal zurückgezogen. Nachdem er diese Mängel mit seinen Anwälten geklärt habe, habe er sich im Mai 2011 erneut mit dem Beschuldigten B._____ getroffen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die BF._____ nach wie vor am Geschäft interessiert sei, jedoch die (problematischen) alten Kredite nicht übernehmen bzw. ablösen wolle (act. 51401004 ff.). Die Schwierigkeit des Geschäftes sei primär in der Lösung der Refinanzie- rungsfrage gelegen, dies auch wegen der Höhe des Finanzierungsbetrages. Nach- dem der Beschuldigte B._____ ihm mitgeteilt habe, dass man diesbezüglich auf die Hilfe von Freunden angewiesen sei, habe er ihm für den Fall einer erfolgreichen Lösung der Refinanzierungsfrage im Sinne einer grundsätzlichen Vereinbarung eine Art hälftige Partnerschaft vorgeschlagen. Da jedoch die Zahlen und Details des künftigen Geschäfts noch unklar gewesen seien, sei auch die Ausgestaltung dieser Vereinbarung noch ungewiss gewesen. Im August 2012 sei dann ein Mittag- essen mit dem Beschuldigten A._____ zustande gekommen, welchen er damals noch nicht gekannt habe. Während der Druck der LH._____ auf eine Verkaufslö- sung immer grösser geworden sei, habe der Beschuldigte B._____ im Sommer ei- nen Business Plan für die Refinanzierung durch die I1._____ geschrieben. Im Zeit- punkt, als die LH._____ den Rückkauf der V._____-Aktien und die Rückzahlung der Finanzierung verlangt habe, sei die Lösung mit I1._____ noch nicht definitiv gewesen, weshalb man die Gespräche mit der Bank weitergeführt habe, wobei der Beschuldigte A._____ an diesen Gesprächen jedoch nicht beteiligt gewesen sei (act. 51401006 ff.).

- 410 -

b) In seiner Einvernahme vom 1./4. Juni 2018 beschrieb dann der Beschul- digte F._____ die Entwicklung der von ihm gegründeten V._____ sowie die Vor- gänge, welche zum ersten Kontakt und den ersten Verhandlungen mit der BF._____ führten, dergestalt, dass seitens der damaligen Hauptaktionärin LH._____ ein konstanter Druck mit Bezug auf eine mögliche Liquidation der Ge- sellschaft aufgebaut wurde und deshalb ein Übernehmer der Gesellschaft gesucht wurde, welcher einerseits 51 Prozent der Aktien der Gesellschaft übernehmen und andrerseits den Refinanzierungskredit der LH._____ ablösen konnte. In diesem Zu- sammenhang sei es Anfang November 2010 zu Gesprächen mit der BC._____ Holding bzw. dem Beschuldigten B._____ gekommen, welche nach einem ersten Scheitern im Mai 2011 wieder aufgenommen worden seien. Im Juni 2011 habe ihm der Beschuldigte B._____ dann die Frage nach einer Entschädigung für den Fall der Lösung der Refinanzierungsfrage gestellt, wobei er "absolut bereit" gewesen sei, für die Vermittlung einer Kreditgeberin eine Kommission zu bezahlen, nachdem sich zuvor niemand gefunden hatte, der für die Leistung eines solchen Kredites in Frage gekommen sei (act. 51401045 f.). Der Beschuldigte F._____ schilderte in der Folge die ersten Treffen mit den Beschuldigten B._____ und A._____ im August und September 2011, wobei er zum konkreten Inhalt der Gespräche wenig auszuführen wusste. Anschliessend erläu- terte er die Wiederherstellung des Eigenkapitals der V._____ durch die LH._____ in der Höhe von CHF 13.5 Mio., seine Aktienübernahme von der LH._____ für den Betrag von CHF 2.5 Mio. sowie die Genese und den Vollzug der Ablösung der Re- finanzierung der LH._____ mittels des Kredites der I1._____ in den Monaten Okto- ber bis Dezember 2011. Schliesslich sei es im Januar 2012 zum Kauf von sämtli- chen Miet- und Kaufverträgen (bis auf die IT-Systems und das Mobiliar) durch BF._____ gekommen, wobei er glücklich darüber gewesen sei, dass bei der V._____ sämtliche Arbeitsplätze gerettet werden konnten. Zudem habe die BF._____ auch das "Processing" der laufenden Kredite mit Ausnahme sämtlicher Problem-Debitoren übernommen, deren (auch rechtliches) Inkasso von der einzig verbliebenen Mitarbeiterin der V._____ abgewickelt worden sei. In die Verhandlung betreffend die ergänzenden Verträge aus dem Jahr 2014 sei er dann nicht mehr

- 411 - stark involviert gewesen, doch glaube er, dass diese der Konkretisierung der frühe- ren Verträge gedient hätten. Insbesondere sei die definitive Übertragung der ge- sunden Kredite geregelt worden, wobei es betreffend den Preis für diese Über- nahme keine Diskussionen mehr gegeben habe (act. 51401049 ff.). Der Beschuldigte F._____ betonte im Verlauf der Einvernahme nochmals, dass die Entschädigung aus seiner Sicht ausschliesslich die Vermittlung der Refi- nanzierung betroffen habe, wobei er in dieser Sache den Beschuldigten B._____ nie in seiner Funktion als Verwaltungsrat der BC._____ Holding angesprochen habe, da er im Übrigen mit der Geschäftsleitung der BC._____ verhandelt und es diesbezüglich grundsätzlich keine Probleme gegeben habe. Allerdings sei eine In- tervention des Beschuldigten B._____ diskutiert worden, als sich dann doch Prob- leme in den Vertragsverhandlungen ergeben hätten, welche insbesondere durch Rechtsanwalt BN._____ verursacht worden seien. Der Beschuldigte B._____ habe den Posten des CEO der BC._____ Holding seiner Kenntnis nach kurz zuvor ver- lassen und habe sich selbständig gemacht. B._____ habe gewünscht, dass ihre Entschädigungsvereinbarung der BC._____ Holding nicht kommuniziert werde, was er (F._____ ) in der Folge so gehalten habe. Diese Vereinbarung sei in drei Schritten zustande gekommen, wobei im Juni 2011 eine Grundsatzvereinbarung ergangen sei, welche im November 2011 konkretere Form angenommen habe, bis schliesslich im Juni 2012 die betragsmässige Konkretisierung erfolgt sei (act. 51401066 ff.). Zur Haftung des Beschuldigten B._____ innerhalb der V._____ äusserte sich der Beschuldigte F._____ dahingehend, dass dieser aus seiner Sicht keinerlei besondere Garantie für allfällige Ausfälle bei der V._____ übernommen habe. Man habe nie über solche Aspekte gesprochen und es habe auch keine besonderen Risiken gegeben. Er sei alleine für die Risiken bei der V._____ verantwortlich ge- wesen und habe diesbezüglich auch niemanden mit ins Boot holen wollen. Den Kaufpreis für die Aktien der LH._____ habe er denn auch alleine bezahlt. B._____ habe ihm diesbezüglich nie Geld überwiesen, doch sei später bei der Beteiligungs- auszahlung ein Betrag von CHF 750'000 in Anrechnung gebracht worden. Eine

- 412 - Zahlung dieses Betrages bei einem allfälligen Verlust des Geschäftes sei nicht dis- kutiert worden, denn es sei primär um die Teilung des positiven Ergebnisses bei einem Erfolg gegangen (act. 51401068 [recte: 51401069] f.). Von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ hatte der Beschuldigte F._____ gemäss seinen Angaben keine Kenntnis, andernfalls er den Refinanzie- rungsvertrag mit der I1._____ auch nicht unterschrieben hätte. Er habe in dieser Angelegenheit nie eine konkrete Präsenz des Beschuldigten A._____ gesehen und habe auch die spätere Geldüberweisung des Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten A._____ nicht gekannt. Er habe die Herren zwar glaublich einmal sei- nem Freund LJ._____ vorgestellt, habe dann aber nicht mitbekommen, ob diese in der Folge bei der Bank AG1._____ tatsächlich ein Konto eröffnet hätten. Der Be- schuldigte A._____ sei denn auch nie im Aktienbuch der V._____ verzeichnet ge- wesen (act. 51401075 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 11./12. Juni 2018 bestätigte der Be- schuldigte F._____ seine zuvor gemachten Aussagen im Wesentlichen. Er führte namentlich aus, er habe zum Beschuldigten A._____ in der Angelegenheit der Übernahme der V._____ nie eine konkrete Beziehung gehabt und insbesondere nicht gewusst, dass dieser jemals Aktionär der V._____ gewesen sei. Betreffend den Beschuldigten B._____ habe sodann kein Verkauf einer Beteiligung der V._____ stattgefunden, sondern es habe ein Auftragsverhältnis bestanden, wel- ches die Entschädigung in Form einer "Succes Fee" vorgesehen habe (act. 51601004 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass zur erfolgreichen Abwicklung des Geschäfts im Wesentlichen zwei Operationen nötig waren, nämlich die Refinanzie- rung der Kredite der V._____ sowie die Übertragung der Substanz und der Kunden der V._____ an die BF._____, wobei Letztere aus Imagegründen nichts mit den problematischen Krediten der V._____ zu tun haben wollte und diese bis zum je- weiligen Auslaufen (zumindest formell) von der V._____ gehalten worden seien (act. 51601007 f.). Die grundsätzliche Vereinbarung mit dem Beschuldigten B._____ im Sinne einer hälftigen Partnerschaft sei im Juni 2011 im Rahmen eines Handshake ge- schlossen worden. Für die Risiken der V._____ sei dabei alleine er verantwortlich

- 413 - gewesen, weshalb er dann auch gegenüber der I1._____ im Rahmen der Refinan- zierung eine Solidarbürgschaft von CHF 20 Mio. als einzige juristischen Verpflich- tung eingegangen sei. Man habe damals (aufgrund der jüngsten Vergangenheit) gewusst, dass die Ergebnisse des Betriebes der V._____ positiv ausfallen würden, wobei die schlechten Kredite kontinuierlich abgenommen hätten. Für die problema- tischen Kredite der V._____ seien seinerseits Rückstellungen gemacht worden, so dass diese im Jahr 2014 keine namhaften Risiken bargen (act. 51601009 ff. + 1016 ff.). Der Beschuldigte F._____ wiederholte, dass ihn der Beschuldigte B._____ bei der Kreditanbahnung mit der I1._____ unterstützt habe, während er diesbezüg- lich zum Beschuldigten A._____ keinen relevanten Kontakt unterhalten habe (act. 51601019 ff.). Im Rahmen des Transaktionsgeschäfts mit der BC._____ habe er mit dem Beschuldigten B._____ anfangs als CEO und später als Verwaltungsrat zu tun gehabt, wobei ihn dieser bei den konkreten Verhandlungen jedoch lediglich be- züglich der Einhaltung des Zeitplans um Hilfe gebeten habe, damit man wieder vor- wärts gekommen sei (act. 51601049 ff.; vgl. auch act. 51601068 f.). Dabei sei es möglich, dass B._____ diesbezüglich einmal eine E-Mail (an CS._____) für ihn ge- schrieben habe, wobei er aber glaube, dass der Inhalt von ihm gekommen sei (act. 51601062 f.; vgl. auch act. 51601069). Dass sich der Beschuldigte B._____ in die- sem Zusammenhang in einem Interessenkonflikt befand, habe er nicht so gesehen, da es sich um zwei völlig verschieden Verhandlungen gehandelt habe und sich der Verwaltungsrat nie in die Vertragsbedingungen eingemischt habe. Weiter fügte der Beschuldigte F._____ an, er habe den Wunsch des Beschuldigten B._____ nach Vertraulichkeit in dieser Angelegenheit stets respektiert, wobei er sich an ein E- Mail, in welchem er die Frage der BC._____ Holding nach einer Beteiligung von B._____ verneinte, nicht erinnern konnte. Der Beschuldigte erklärte sodann, dass der Transaktionsdeal zu einem gewissen Zeitpunkt in Gefahr gewesen sei, dies insbesondere aufgrund der Intervention von Rechtsanwalt BN._____, welcher die Verhandlungen massgeblich verkompliziert habe (act. 51601051 ff.; vgl. auch act. 51601075 ff.).

- 414 -

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 19./20. März 2019 konnte sich der Beschuldigte F._____ nicht an eine im Zusammenhang mit der Transaktion disku- tierte Plattform für nicht risikokonforme Kredite erinnern und gab dabei lediglich an, das Wort "BAD Bank" schon einmal gehört zu haben. Er bestätigte dabei nochmals, beim inkriminierten Geschäft keine namhaften Risiken gesehen bzw. nicht die glei- che Risikoeinschätzung wie der Beschuldigte B._____ gehabt zu haben (act. 51601093). Sodann betonte er, dass in der Anfangsphase des Geschäfts insbe- sondere die Refinanzierung der Kredite im Vordergrund gestanden sei, während der konkrete Transaktionsdeal mit der BF._____ bzw. der BC._____ Holding da- mals zweitrangig gewesen sei. Er selber habe sich in der Folge um die BC._____ Holding als einer von verschiedenen potentiellen Käuferinnen gekümmert. Der Be- schuldigte B._____ habe ein Interesse daran gehabt, dass die BC._____ Holding die V._____ übernimmt. Die BC._____ Holding habe sich zu diesem Zeitpunkt (im August 2011) aber noch ganz und gar nicht entschieden, die V._____ zu akquirie- ren (act. 51601130 ff.). Letztlich sei jedoch klar gewesen, dass der Refinanzie- rungskredit ohne die Zusicherung der Übernahme der V._____ durch die BC._____ Holding nicht gesprochen würde (act. 51601136). Seine früheren Aussagen zur Haftung bzw. zum Risiko des Beschuldigten B._____ relativierte der Beschuldigte in dieser Einvernahme insofern, als ausführte, dass er ursprünglich den Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag, in welchem auch Haftungsklauseln enthalten seien, nicht im Auge gehabt habe. Allerdings hielt er an seiner Antwort in der früheren Einvernahme vom 4. Juni 2018, wonach er die Vereinbarung mit dem Beschuldigten B._____ nicht zwecks Minimierung seiner Ri- siken geschlossen habe, fest (vgl. act. 51601190 ff).

e) In der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 hat der Be- schuldigte F._____ die Aussage dann komplett verweigert, da ihm die Untersu- chung aus seiner Sicht kein faires Verfahren mehr bot (vgl. act. 51601195 + 1197 f.; act. 51601327 f.; vgl. zu den entsprechenden prozessualen Rügen des Beschul- digten vorne Ziffer III./I.+J.). Gleichermassen verhielt er sich in der Schlusseinver- nahme vom 8. Juni 2020, ohne dass die entsprechende prozessuale Problematik

- 415 - nochmals ausdrücklich thematisiert worden wäre (vgl. act. 51602013 ff., insbes. act. 51602020).

f) In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte F._____ im Rahmen seiner Einvernahme zu Protokoll, dass er die gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe nach wie vor bestreite. Die Tatsache, dass die mit dem Beschuldigten B._____ geschlos- sene Entschädigungsvereinbarung der BC._____ nicht kommuniziert wurde, habe er nicht als heikel empfunden, da B._____ nicht in die Verhandlungen mit der BC._____ involviert gewesen sei. Vom Beschuldigten A._____ habe er im Juni 2011 nicht einmal gewusst, dass es ihn gibt, geschweige denn, dass er eine Betei- ligung an der V._____ hält. In der Folge habe er ihn lediglich zwei Mal bei einem Mittagessen und nach einem Konzert getroffen (act. 1341 S. 4 f.). Der Beschuldigte bestätigte, dass er in der Anfangsphase seitens der LH._____ unter Druck stand und die V._____-Anteile der LH._____, notfalls aber auch die gesamte V._____ damals zum Verkauf standen. Er meinte, dass damals auch mit anderen Interessenten über einen Verkauf der V._____ verhandelt worden sei, wobei aber aufgrund der Kurzfristigkeit dieser Verhandlungen diesbezüglich keine Unterlagen vorhanden seien. Die Höhe der Processing Fee sei ihm im Rah- men der Verhandlungen mit der BC._____ deshalb so wichtig gewesen, weil man nicht erneut in die Verlustzone habe rutschen wollen und der Kreditspezialist LI._____ ihm gesagt habe, dass der Satz von 1.75 Prozent zu hoch sei (act. 1341 S. 5 ff.). 3.4. Würdigung 3.4.1. Initialisierung und Anfangsphase der Transaktion

a) Die Beschuldigten B._____ und F._____ haben die Initialisierung und die Anfangsphase der vorliegend eingeklagten Transaktion in weiten Teilen bestätigt. Die entsprechenden Behauptungen der Anklageschrift (vgl. act. 10103159 - 3162) stützen sich denn auch massgeblich auf die Aussagen der Beschuldigten F._____ in den Einvernahmen vom 15. Mai und 1./4. Juni 2018 (vgl. act. 51401033 ff.) bzw. des Beschuldigten B._____ in der Einvernahme vom 2. Mai 2018 (vgl. act.

- 416 - 50202041 ff.), während der Beschuldigte A._____ diesbezüglich keine Angaben machen konnte, ohne jedoch den entsprechenden Sachverhalt der Anklage in Ab- rede zu stellen (vgl. act. 50102035). Aufgrund dessen ist hinsichtlich der insoweit wesentlichen Punkte erstellt, dass der Beschuldigte F._____ , welcher ursprünglich 40 Prozent der Aktien der V._____ hielt und Verwaltungsratspräsident dieser Ge- sellschaft war, angesichts der von der damaligen Hauptaktionärin LH._____ ange- drohten Liquidation der von ihm mitgegründeten Gesellschaft spätestens Anfang November 2010 auf die BC._____ Holding bzw. deren Tochtergesellschaft BF._____ zuging, um mit dieser die Möglichkeiten einer Rettung der Gesellschaft auszuloten. Dabei ging es entsprechend den ersten Aussagen des Beschuldigten auch um eine zumindest teilweise Übernahme der Gesellschaft. Wenn der Beschul- digte in diesem Zusammenhang an anderer Stelle darlegt bzw. darlegen lässt, dass er die Gesellschaft gar nicht habe verkaufen wollen (vgl. act. 51601008; act. 1341 S. 25), so überzeugt diese Deposition nur insofern, als bereits zu Beginn nicht zwin- gend eine vollständige Übernahme der V._____ angedacht war, was der Beschul- digte anlässlich der Hauptverhandlung den auch in diesem Sinne bestätigte (act. 1341 S. 6). Diese anfänglichen Verhandlungen scheiterten jedoch nach einer durchgeführten Due Diligence der Interessentin und wurden in der Folge abgebro- chen, so dass dem entsprechenden Sachverhalt der Anklage lediglich die Bedeu- tung einer indirekt relevanten Vorgeschichte der eigentlichen Transaktion zu- kommt.

b) Gemäss übereinstimmender Darstellung der Beschuldigten B._____ und F._____ wurden die Gespräche dann im Mai 2011 wieder aufgenommen, wobei nicht definitiv geklärt ist, wer hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verhandlungen die konkrete Initiative ergriff (vgl. dazu die Aussagen von CW._____ gemäss act. 51009008), wobei ein E-Mail des Beschuldigten F._____ vom 5. Mai 2011 darauf hindeutet, dass er es war, welcher sich wieder beim Beschuldigten B._____ mel- dete (act. 63301200; vgl. dazu auch die Aussage des Beschuldigten F._____ , wo- nach er wieder den Kontakt mit B._____ gesucht habe [act. 51401006]) und dabei beim Beschuldigten B._____ auf offene Ohren stiess, welcher im beschied, dass er ihm als Verwaltungsrat der BC._____ weiterhin für Verhandlungen zur Verfü-

- 417 - gung stehe (act. 63301204). Die Beschuldigten stellen für diese Phase die Begleit- umstände der anschliessenden Transaktionsverhandlungen und namentlich ihre Rolle und ihre Beweggründe mit Bezug auf die in diesem Zusammenhang später geflossenen Zahlungen indes wesentlich anders dar, als diese in der Anklage um- schrieben sind. Der Beschuldigte F._____ geht in diesen Zusammenhang insbe- sondere davon aus, er habe mit dem Beschuldigten B._____ als (selbständigem) Geschäftsmann aufgrund von dessen ihm bekannten Kontakten in der Banken- branche der Deutschschweiz eine Vereinbarung betreffend eine Provision ("suc- cess fee") für die Vermittlung des benötigten Refinanzierungskredites geschlossen, ohne dass dessen damalige Stellung bei der BC._____ Holding bzw. BF._____ eine wesentliche Rolle gespielt habe. Gleichzeitig legte er an anderer Stelle aber auch selber dar, dass die vorliegend zur Diskussion stehende Transaktion aus zwei Teilen bestand, welche einerseits die Refinanzierung der Kredite der V._____ be- traf und andrerseits die (möglichst reibungslose) Übernahme der gesunden Teile der V._____ durch die BF._____ beinhaltete, wobei sich hinsichtlich des zweiten Teils der Transaktion mit der Zeit immer namhaftere Probleme ergeben hätten (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.3./c). Wie noch konkreter darzulegen sein wird, hat der Be- schuldigte F._____ den Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang denn auch im Verlauf der Transaktionsgespräche verschiedentlich um eine Hilfestellung im Rahmen der operativen Verhandlungen mit den Geschäftsleitungen der BC._____ Holding bzw. der BF._____ ersucht (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.5./a.bb). Es ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte B._____ an der inkriminierten Trans- aktion mit der Zeit nicht nur als selbständig tätiger Vermittler eines Refinanzierungs- kredites an den eingeklagten Geschehnissen beteiligt war. Vielmehr vermischte sich diese Rolle – in der für das vorliegende Strafverfahren typischen Art – in zu- nehmendem Masse mit seiner Tätigkeit für die BC._____ Holding, in deren Rah- men er die Verhandlungen mit der V._____ anfänglich als CEO der BC._____ Hol- ding (und gleichzeitig Verwaltungsrat der BF._____) und später als deren Verwal- tungsrat massgeblich mitbegleitet hat. Dies hat der Beschuldigte B._____ denn auch insoweit zugestanden, als er seine Rolle als "Faciliator" bzw. "Ermöglicher" des Geschäfts beschrieb, welches er nicht habe an Details scheitern lassen wollen (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2./c). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten F._____

- 418 - mithin geltend macht, im Mai 2011 sei das Refinanzierungsproblem im Vordergrund gestanden und die zwingende Verbindung mit dem BC._____ -Engagement habe sich erst im November 2011 ergeben (vgl. act. 1413 S. 30), so widerspricht dies der Theorie der Anklägerin, wonach die im Juni 2011 grundsätzlich versprochene Ent- schädigung ursprünglich für die Kreditfinanzierungslösung gedacht war und sich erst später auf die Bemühungen für die eigentliche Transaktion erstreckte, so dass die letztlich im Juni 2012 festgelegte Beteiligung für beide Tätigkeiten gewährt wurde, grundsätzlich nicht. Nicht hinreichend validiert werden kann jedoch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, dass sich die beiden Beschul- digten diesbezüglich bereits am 6. Juni 2011 darauf geeinigt hatten, dass der Be- schuldigte B._____ konkret auf eine Vereinbarung hinsichtlich der späteren Über- nahme der BF._____ hinwirken werde (vgl. act. 10103163, Rz. 352 bzw. act. 10103176, Rz. 384), wobei dieser Punkt aber dann ohne Bedeutung bleibt, wenn davon ausgegangen wird, dass die Entschädigung ohnehin erst im Juni 2012 kon- kret (im Sinne einer Unrechtsvereinbarung) beschlossen wurde (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.2.). Es ist in diesem Zusammenhang denn auch darauf hinzuweisen, dass die in der Anklage thematisierte Refinanzierung der Kredite der V._____ mit der damit verbundenen Geschäftsbeteiligung der I1._____ (vgl. act. 10103165 ff.) im Ge- samtrahmen der vorliegend zu beurteilenden Transaktion nicht im Vordergrund stand, sondern lediglich eine Zwischenstufe der von Anfang an diskutierten (Teil- )Übernahme der V._____ durch die BF._____ darstellte, welche dann auch tat- sächlich rein temporärer Natur war, da die V._____ den Refinanzierungskredit der I1._____ fristgerecht zurückzahlte. Alles in allem erwies sich die temporäre Refi- nanzierung der Kredite für die I1._____ als gutes Geschäft, welches für diese kei- nerlei Nachteile nach sich zog (vgl. dazu die Aussagen von KS._____ [Leiter Fir- menkunden Ostschweiz], welcher von einem sehr guten Deal mit guter Marge und ordnungsgemässer Rückführung des Kredites sprach [act. 51001008]), zumal die I1._____ an der späteren (Teil-)Übernahme der V._____ in keiner Weise beteiligt war. Auch der dem Refinanzierungskredit zu Grunde liegende Geschäftsprozess bei der I1._____ weist vorliegend keine besonderen Auffälligkeiten auf. Dass das interne Kreditrisikomanagement kritischer war als das Frontmanagement gehört zu

- 419 - seinen Aufgaben (als sog. "Risikowarner"), so dass die letztendliche Bewilligung des Kredits insofern nicht aussergewöhnlich anmutet (vgl. dazu wiederum die Aus- sagen von KS._____ gemäss act. 51001021). Die Geschäftsleitung der I1._____ genehmigte den Kredit im Übrigen auch nur mit Auflagen, insbesondere mit jener, dass der Beschuldigte F._____ eine Solidarbürgschaft in der Höhe von CHF 20 Mio. einzugehen hatte, was dann auch so geschehen ist. Inwiefern der Beschul- digte A._____ an diesem Kreditierungsprozess beteiligt war, wird sodann an spä- terer Stelle zu klären sein (vgl. nachstehend Ziffer 3.4.5./b).

c) Was das eigentliche Transaktionsgeschäft anbelangt, so ist unbestritten, dass eine (Teil-)Übernahme der V._____ im Sinne einer Stärkung des Consumer- Credit-Bereichs (vor allem in der Westschweiz) grundsätzlich in die Unternehmens- strategie der BF._____ passte und deshalb von der (dafür zuständigen) Geschäfts- leitung der BC._____ Holding tendenziell auch befürwortet wurde (vgl. dazu die Aussagen von CEO CR._____ gemäss act. 51008037), wobei jedoch für den kon- kreten Fall ebenso klar war, dass eine entsprechende Transaktion nicht die konta- minierten Kreditpositionen der V._____ beinhalten durfte, wie CR._____ mehrfach betonte (vgl. z.B. act. 51008023 f.). Der Zukauf der V._____-Assets erwies sich denn auch letztlich als ein durchaus erfolgreiches Geschäft, welches die Position der BF._____ im entsprechenden Markt stärkte (vgl. dazu erneut die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008037). Inwiefern das Geschäft für die BF._____ bzw. die BC._____ Holding letztlich profitabel war, ist im Zusammenhang mit der vorlie- genden Anklage indes nicht von entscheidender Relevanz, da den Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, die BF._____ bzw. BC._____ mit ihrem Gebaren ausge- höhlt und damit ihr Vermögen vermindert zu haben. Dementsprechend steht vorlie- gend – analog zum Fall U1._____ – auch nicht die der Transaktion zu Grunde lie- gende Vermögensdisposition in der Höhe des letztlich vereinbarten Kaufpreises von CHF 9 Mio. im Zentrum des strafbaren Verhaltens, weshalb sich jegliche Dis- kussionen darüber, wie dieser Preis zustande kam und ob er angemessen war, erübrigen (so aber der Beschuldigte B._____ gemäss act. 1385 S. 80 f. bzw. Be- schuldigte F._____ gemäss act. 1413 S. 12 f.). Vor dem Hintergrund, dass der wirt- schaftliche Erfolg der Transaktion nicht in Frage gestellt wird, ist demzufolge auch den mit dieser Thematik verbundenen Beweisanträgen des Beschuldigten F._____

- 420 - die Grundlage entzogen, so dass sie definitiv nicht gutzuheissen sind (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 2.-4.]). 3.4.2. Absprachen zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____

a) Gemäss der Anklage wurde im Juni 2011 eine grundsätzliche Vereinba- rung betreffend eine Entschädigung des Beschuldigten B._____ für seine Mitwir- kung an der Transaktion getroffen (vgl. act. 10103175 ff.), wobei sie sich diesbe- züglich im Wesentlichen auf die E-Mail-Nachricht von F._____ an B._____ vom 24. Juni 2011 stützt (act. 61601012: "I believe you and me schould become some kind of 50-50-partners."). Dabei ist indessen davon auszugehen, dass die damals ange- sprochene Partnerschaft in ihrer Form noch unbestimmt war und insbesondere auch noch nicht absehbar war, in welcher Grössenordnung sich allfällige in diesem Rahmen fliessende Gewinne bewegen würden. Entgegen der Anklage (act.

10103176) zeichnete sich im Zeitpunkt vom Juni 2011 somit auch noch kein Millio- nenerlös aus dieser Partnerschaft ab, da damals weder die im November 2011 mit der LH._____ vereinbarte Kapitalerhöhung noch die im Januar 2012 erfolgte (Teil- )Übernahme der V._____ durch die BF._____ in irgendeiner Weise ausgehandelt waren. Unklar ist auch, wann der Beschuldigte B._____ in der Folge an der Aktien der V._____ fiduziarisch beteiligt wurde, woran auch die Formulierung im zweiten Absatz des späteren Schreibens vom 7. Juni 2012 (vgl. act. 61603360: "Nous rap- pelons que dans l'aquisition des actions de V._____ détenues par KL._____, nous avons agi tant pour notre propre compte que, a titre fiduciaire, pour votre compte.") nichts zu ändern vermag, wo auf eine (bereits bestehende) fiduziarische Betei- ligung des Beschuldigten B._____ Bezug genommen wird. Namentlich kann – ent- gegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (act. 1036 S. 4; act. 1385 S. 73 f.) – aufgrund dieser Formulierung nicht auf einen entsprechenden Erwerb be- reits im Juni 2011 geschlossen werden, da in jenem Zeitpunkt noch nicht einmal die Entschädigung in Form von Aktien bestimmt war. Ferner erweist sich – entge- gen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten F._____ (vgl. act. 1413 S. 50 ff.) – auch ein einvernehmlicher Erwerb im November 2011 (d.h. im Zeitpunkt der Übernahme der Aktien des Beschuldigten F._____ von der LH._____) als spekula-

- 421 - tiv, da nichts darauf hindeutet, dass man sich zuvor auf eine Aktienbeteiligung ver- ständigt hatte, zumal der Beschuldigte F._____ selber darauf hinwies, man habe sich erst nach Abschluss der massgebenden Verträge darauf geeinigt, dass der Beschuldigte B._____ sein Honorar in Form von (treuhänderisch gehaltenen) Ak- tien erhalten solle (vgl. act. 51401067). Erste Anhaltspunkte für die Wahl dieser Beteiligungsform ergeben sich stattdessen erst aus der E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten B._____ vom 14. Februar 2012, wo dieser eine "fiduziarische Lösung" anspricht (vgl. act. 61801013). Wie die Verteidigung des Beschuldigten B._____ zu Recht aufzeigt (vgl. act. 1385 S. 75), war im Juni 2011 aber auch nicht klar und auch nicht bestimmbar, für welche Hilfestellung der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Partnerschaft im Hinblick auf die Transaktion entschädigt werden sollte, zumal anfänglich seine Ver- mittlungsdienste im Rahmen des Erhalts eines Refinanzierungskredites im Vorder- grund standen und noch nicht über eine Unterstützung hinsichtlich der Verhandlun- gen mit der BF._____ bzw. BC._____ diskutiert wurde (so zu Recht die Verteidi- gung des Beschuldigten F._____ gemäss act. 1413 S. 29 ff. mit Hinweis auf das einschlägige E-Mail des Beschuldigten F._____ an den Beschuldigten B._____: "If you bring a refinancing solution and I bring V._____ and a reasonable LH._____, I believe you and me should become some kind of 50-50 partners", act. 61601012 ff.), woran auch nichts zu ändern vermag, dass bereits im Juni 2011 eine gewisse Verquickung der Refinanzierung mit der Transaktion feststand, wie die Anklägerin grundsätzlich zu Recht festhält (vgl. act. 1347 S. 70). Die Notwendigkeit einer kon- kreten Hilfestellung ergab sich stattdessen erst ab August 2011, als sich die Ver- handlungsgespräche mit der BC._____ bzw. der BF._____ verkomplizierten und der Beschuldigte B._____ in der Folge die entsprechenden Probleme des Beschul- digten F._____ zunehmend zu seinen eigenen machte. Sie konkretisierte sich dann im November 2011, als die I1._____ im Zusammenhang mit dem Refinanzierungs- kredit auf baldige Resultate im Rahmen der Transaktionsgespräche drängte (vgl. act. 61801106). Bezeichnend für diese Tendenz ist eine E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten B._____ an den Beschuldigten F._____ vom 29. November 2011, in welcher dieser im Zusammenhang mit der Transaktion von "our strategy" spricht, wobei die Beteiligten wohl eine deutlich neutralere Formulierung gewählt hätten,

- 422 - wenn der Beschuldigte B._____ zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv in die Verhand- lungsgespräche mit der BC._____ involviert gewesen wäre.

b) Diese Partnerschaft wurde dann im Februar 2012 hinsichtlich der Beteili- gungsform (vgl. act. 61801013: "fiduziarische Lösung"; vgl. auch act. 51401067) und im Juni 2012 mittels eines beidseitig unterzeichneten Schreibens vom 7. Juni 2012 hinsichtlich des Beteiligungsanteiles des Beschuldigten B._____ konkretisiert, wobei die Beteiligung gestützt auf einen bestimmten Berechnungsmodus auf 29.63 Prozent festgelegt wurde. Der Beschuldigte F._____ sprach in diesem Zusammen- hang von einem "Bestätigungsbrief" (act. 51401071) und auch das entsprechende Schreiben vom 7. Juni 2012 hält fest, dass es dabei um eine Formalisierung von früheren Absprachen geht (act. 61603360: "formaliser les accords intervenue entre vous et notre représentant, F._____ F._____"). Welche Parameter indes bereits früher feststanden und welche Modalitäten am 7. Juni 2012 abschliessend festge- legt wurden, ist jedoch unklar, weshalb davon auszugehen ist, dass die definitive Abmachung betreffend eine konkretisierbare Entschädigung des Beschuldigten B._____ mit dem beidseits unterzeichneten Dokument vom Juni 2012 zustande kam.

c) Mit Schreiben vom 29. August 2014 wurde die Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ unter Berücksichtigung der mittlerweile bis zum 30. Juni 2014 aufge- laufenen Gewinne der V._____ auf den definitiven Aktienanteil von 31.77 Prozent einvernehmlich erhöht, indem dieses Dokument wiederum von sämtlichen Reprä- sentanten der beiden Seiten (namentlich auch von den Beschuldigten B._____ und F._____ ) unterzeichnet wurde (vgl. act. 61603363). Weitere neue Modalitäten der Entschädigung des Beschuldigten B._____ wurden bei dieser Gelegenheit demge- genüber nicht festgelegt.

d) Unbestritten ist im Zusammenhang mit dieser vereinbarten Beteiligung, dass der Beschuldigte B._____ nicht wollte, dass die entsprechende Vereinbarung der BF._____ und der BC._____ Holding zur Kenntnis gelangt und sich der Be- schuldigte F._____ in der Folge an diesen Wunsch hielt, wie aus diversen E-Mails ersichtlich ist. Welche Instruktionen diesbezüglich die anderen V._____-Aktionäre

- 423 - hatten, welche die Vereinbarungen vom 7. Juni 2012 und 29. August 2014 mitun- terzeichneten, ist hingegen nicht bekannt, zumal in den besagten Vereinbarungen jeweils keine Vertraulichkeitsklausel enthalten war. Die Gründe für das vom Be- schuldigten F._____ erbetene Stillschweigen verortete der Beschuldigte B._____ mit Bezug auf die grundsätzliche Absprache vom Juni 2011 dahingehend, dass die Angelegenheit damals noch zu unklar gewesen sei, um sie kommunizieren zu kön- nen, was aber nicht erklärt, weshalb das Agreement betreffend die konkretere Be- teiligung des Beschuldigten B._____ an der V._____ nach dem 7. Juni 2012 eben- falls weder der BF._____ noch der BC._____ Holding bekannt gegeben wurde, obwohl die BF._____ zu jenem Zeitpunkt bereits massgebliche Werte der V._____ mittels Kaufvertrag vom 25. Januar 2012 übernommen hatte und mit dieser in der Folge die gleichzeitig geschlossene Dienstleistungs- und Kooperationsvereinba- rung abzuwickeln war.

e) Es ergibt sich aus dem Gesagten, dass die konkludente Grundsatzabrede vom Juni 2011 noch in verschiedenen Punkten unklar war und erst in der Folge (namentlich mit dem Dokument vom 7. Juni 2012) einen einvernehmlich bestimm- ten Inhalt hinsichtlich Form und Höhe der Beteiligung des Beschuldigten B._____ sowie der von ihm zu erbringenden Gegenleistung erhielten. Der von der Anklage aufgestellten Behauptung, die Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ sei le- diglich eine zahlenmässige Konkretisierung der Grundsatzvereinbarung vom

24. Juni 2011 gewesen (vgl. act. 10103180), kann in dieser Form mithin nicht bei- gepflichtet werden. Inwiefern sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum massgeblichen Sachverhalt indes Anhaltspunkte ergeben, dass zu einem konkre- ten Zeitpunkt eine strafrechtliche relevante Unrechtsvereinbarung zwischen den Beschuldigten F._____ und B._____ (sowie darüber hinaus auch mit dem Beschul- digten A._____) zustande kam, wird im Rahmen der späteren rechtlichen Würdi- gung der Transaktion abschliessend zu beurteilen sein (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./4.1.). 3.4.3. Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der V._____

a) Die Behauptung der Anklage, der Beschuldigte F._____ habe dem Be- schuldigten B._____ die (Schatten-)Beteiligung im Sinne eines (wirtschaftlichen)

- 424 - Vorteils gewährt (vgl. act. 10103175 [Ingress]), wird von den Beschuldigten insofern bestritten, als sie geltend machen, die Beteiligung sei im Zeitpunkt ihrer Gewährung wertlos gewesen, dies insbesondere deshalb, weil mit ihr erhebliche Haftungsrisi- ken wegen der in der V._____ verbliebenen Risikokredite verbunden gewesen seien, so dass dem Beschuldigten B._____ damit auch jederzeit ein Verlustge- schäft gedroht habe (Beschuldigter B._____: act. 1385 S. 73 ff.; Beschuldigter F._____ : act. 1413 S. 70 ff.). aa) Tatsächlich ist davon auszugehen, dass eine Beteiligung an der V._____ im Juni 2011 und selbst auch noch im Juni 2012 aufgrund der von dieser Gesell- schaft gehaltenen, teilweise nicht gesetzeskonformen Kredite, welche von der BF._____ nicht übernommen werden sollten, grundsätzlich die Gefahr von Verlus- ten infolge von Kreditausfällen in sich barg (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008006 f.). Der Beschuldigte F._____ hat in diesem Zusammen- hang aber klar bestätigt, dass mit der Vereinbarung über die Beteiligung des Be- schuldigten B._____ aus seiner Sicht keine Haftungs- bzw. Kostenübernahme von B._____ für den Fall allfälliger Verluste verbunden war und insbesondere auch nie über eine solche Kostentragung gesprochen worden sei. Vielmehr hat dieser – wie sich insbesondere auch aus dem Schreiben vom 7. Juni 2012 ergibt (vgl. act. 61603360, 2. Absatz) – den Kaufpreis (in der Höhe von CHF 2.5 Mio.) der von der KL._____ bzw. LH._____ rückerworbenen Aktien vollständig selber finanziert. Den Aussagen des Beschuldigten F._____ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass beim zu erwartenden erfolgreichen Verlauf der Transaktion die Beteiligung des Beschul- digten B._____ mit dem von ihm erzielten Gewinnanteil im Umfang von CHF 745'000 verrechnet worden wäre, während für den Fall eines Scheiterns der Über- nahme keine Rückzahlungsklausel betreffend die Erwerbskosten der Aktien verein- bart war (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.3.3./b+c). Dass der Beschuldigte F._____ von keinen namhaften Risiken im Zusammenhang mit der Investition des Beschul- digten B._____ in die V._____ ausging, lässt sich auch dem Mail-Verkehr der bei- den vom 20. Dezember 2011 bzw. 30. Januar 2012 entnehmen, wo lediglich von beträchtlichen Gewinnchancen die Rede war (act. 63301002: "… and cash the mo- ney in 30 months!"; act. 63301049: "I am sure we will turn this deal into a very pro- fitable business for both of us."). Dieser optimistischen Einschätzung stellte sich der

- 425 - Beschuldigte B._____ in seinen E-Mails denn auch jeweils nicht entgegen ("This is then a very special day!"). Daraus kann – im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103179, Rz. 179) – ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Beschuldigte F._____ dem Beschuldigten B._____ bei einem erfolglosen Verlauf der Transaktion keine Einstandskosten für die übernommenen Aktien verrechnet hätte und den Be- schuldigten B._____ bei einem mit dem Geschäft verbundenen Verlust schon inso- fern keine irgendwie geartete Nachschusspflicht getroffen hätte. bb) Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht geltend, es gehe vor- liegend insbesondere auch um Risiken des Beschuldigten aus seiner (formellen) Aktionärsstellung gemäss dem Schreiben aus dem Jahr 2012 (gemeint wohl die Vereinbarung vom 7. Juni 2012), ohne diese Risiken und die dafür geltende Haf- tung des Beschuldigten im Einzelnen zu konkretisieren (vgl. act. 51601279; act.1385 S. 74). Hierzu ist zunächst generell festzuhalten, dass es eines der typi- schen Merkmale der Aktiengesellschaft darstellt, dass der Gesellschafter grund- sätzlich weder nach innen (im Sinne einer Nachschusspflicht) noch nach aussen (im Sinne einer Haftung gegenüber Dritten) haftet. Haftbar ist stattdessen aus- schliesslich das Gesellschaftsvermögen. Dabei kann der Aktionär selbst durch die Statuten nicht dazu verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie festgesetzten Betrag (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR). cc) Zutreffend ist, dass sich ein Gesellschafter ungeachtet dieser gesetzlichen Regelung vertraglich verpflichten kann, für gewisse Ausfälle der Gesellschaft gera- dezustehen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten B._____ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach gemäss dem Dienstleistungs- und Kooperations- vertrag vom 25. Januar 2012 verschiedene solidarische Verpflichtungen und Haf- tungsauflagen sämtlicher V._____-Aktionäre bestanden (act. 1385 S. 74), vermag jedoch ebenfalls nicht zu überzeugen. Die in dieser Vereinbarung aufgeführten Po- sitionen betreffend solidarische Verpflichtung und Haftung für Schäden und Risiken (vgl. Ziffern 6.5. und 8. des Vertrages) betrafen ausdrücklich die im Rubrum der Vereinbarung genannten "V._____-Parteien", zu welchen der Beschuldigte B._____ gerade nicht gehörte (vgl. act. 61603275). Hätte der Beschuldigte B._____ unter diesen Umständen als beteiligter fiduziarischer bzw. stiller Gesellschafter in

- 426 - irgendeiner Weise an besonderen Verpflichtungen oder Haftungspositionen der V._____ gegenüber der BF._____ beteiligt werden sollen, so wäre dies in einem (separaten) Aktionärsbindungsvertrag zwischen ihm und den bisherigen Aktionären der V._____ (oder zumindest in einer Spezialvereinbarung mit dem Beschuldigten F._____ ) ausdrücklich geregelt sein müssen. Diesbezüglich ergibt sich aber aus den Akten und insbesondere auch aus der Vereinbarung zwischen B._____ und den V._____-Aktionären vom 17. Juni 2012 nichts, was auf eine persönliche Haf- tung des Beschuldigten B._____ hinweisen würde (act. 61603360), so dass defini- tiv davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte B._____ mit seiner (stillen) Betei- ligung an den V._____-Aktien keinerlei spezifisches Risiko für den Verlustfall auf sich genommen hat. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte F._____ mehrfach, dass es im Rahmen der besagten Vereinbarung vom Juni 2012 nicht darum gegangen sei, dass der Beschuldigte B._____ das Risiko mit ihm teile (vgl. act. 51401070 + act. 51601192). Der Ausschluss jeglicher Risiko- und Haftungstragung im Rahmen seiner V._____-Beteiligung dürfte denn auch einer der massgeblichen Gründe da- für gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ die besondere fiduziarische Be- teiligungsform vorschlug, nachdem ihm der Beschuldigte F._____ eine Beteiligung an der V._____ angeboten hatte. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals aus- drücklich festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge entsprechend der internen Vereinbarung vom 7. Juni 2012 nur die Rolle eines stillen Gesellschaf- ters hatte, welcher nach aussen hin nicht in Erscheinung trat. Er war in dieser Rolle lediglich gegenüber dem Beschuldigten F._____ obligatorisch an den Aktienantei- len der V._____ berechtigt, was im Übrigen auch die Vertretung der Privatklägerin 1 anschaulich dargelegt hat, wobei namentlich auf die fehlenden Einträge des Be- schuldigten B._____ im Aktienbuch der V._____ hinzuweisen ist (vgl. act. 1062 S. 53 f.). dd) Darüber hinaus wäre aber selbst bei einem Einbezug des Beschuldigten B._____ in die im Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag erwähnten "V._____- Parteien" nicht ersichtlich, dass ihm aufgrund der vorerwähnten Vertragsklauseln ein konkretes Risiko mit namhaften persönlichen Verlustfolgen drohte. Die in Ziffer 6.5. des Vertrages vorgesehene Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des operati- ven Zustandes der V._____ auf eigene Kosten betraf – wie der Beschuldigte

- 427 - F._____ nachvollziehbar festhielt – insbesondere die Beibehaltung des zwecks Er- ledigung der verbliebenen Kreditstreitigkeiten etablierten Teams der V._____, wel- ches zu jenem Zeitpunkt aber lediglich noch aus einer Person bestand und somit keine namhaften Kosten mit sich brachte (vgl. act. 51601190). Zudem war die Haf- tung für Schäden im Zusammenhang mit der Rechtsgültigkeit sowie dem Bestand, der Abwicklung und der Bewirtschaftung der ursprünglichen Kundenverträge der V._____ (vgl. Ziffer 8. des Vertrages) – wie der Beschuldigte F._____ ebenfalls zu Recht festhielt– eher theoretischer Natur, da diesbezüglich auf Seiten der V._____ bereits früh Rückstellungen getätigt worden waren (vgl. act. 51601016 ff.; vgl. auch act. 51601190). Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass der Bestand der kontaminierten Kredite infolge von deren Auslaufen stetig abnahm, so dass die damit verbundenen Risiken sukzessive abnahmen, was auch dem Beschuldigten B._____ bewusst gewesen sein muss, als er sich (auch) an den schlechten Positionen der V._____ (im Sinne einer "BAD Bank", wie er diese Posi- tionen jeweils bezeichnete) beteiligte.

b) Gleichzeitig erhellt aus der Beteiligungsvereinbarung vom 7. Juni 2012 und der dazugehörigen Beteiligungsberechnung, dass der Beschuldigte B._____ an der Kapitalerhöhung von CHF 13.9 Mio. und dem Kaufpreis der BF._____ von CHF 9 Mio. partizipieren sollte (vgl. act. 61603360 ff.). aa) Namentlich war der Beschuldigte B._____ über die besagte Kapitalerhö- hung, welche von der KL._____ bzw. der LH._____ im Sinne eines Auskaufes aus ihrer Mehrheitsbeteiligung mit entsprechender Refinanzierungskreditgläubiger- schaft geleistet worden war, um einem nachfolgenden Käufer überhaupt ein genü- gend kapitalisiertes Unternehmen zu hinterlassen, von Beginn weg informiert, da diese Notwendigkeit bereits in den ersten Gesprächen unter seiner Mitwirkung the- matisiert worden war und dann auch in der gemeinsamen Absichtserklärung der Parteien vom 7. Dezember 2010 seitens der BF._____ als Bedingung für das Ge- schäft festgehalten wurde (act. 20108042 f. = act. 62701001 f.). Bezeichnender- weise konkretisierte sich die Entschädigung des Beschuldigten B._____ denn auch erst nach der entsprechenden Vereinbarung mit der KL._____ (als Tochter der LH._____) vom 14. November 2011 in Richtung einer (stillen) Aktienbeteiligung des

- 428 - Beschuldigten an der V._____, mithin also zu einem Zeitpunkt, als sich der Be- schuldigte sicher sein konnte, dass eine solche Beteiligung aufgrund der nunmehr erfolgten Kapitalerhöhung tatsächlich auch werthaltig war. bb) Näher zu klären verbleibt die Frage, inwiefern auch der von der BF._____ überwiesene Transaktionserlös von CHF 9 Mio. Teil der Berechnungsgrundlage betreffend den Aktienanteil des Beschuldigten B._____ von 29.63 Prozent war, nachdem dieser geltend macht, er habe ausdrücklich nicht am Transaktionserlös von CHF 9 Mio., sondern ausschliesslich an der (von der LH._____ finanzierten) Kapitalerhöhung von CHF 13.9 Mio. partizipieren wollen. Korrekt ist in diesem Zu- sammenhang zwar die Aussage des Beschuldigten F._____ , wonach man in der Vereinbarung betreffend den Aktienanteil des Beschuldigten B._____ vom 7. Juni 2012 von einem reduzierten Aktienkapital von CHF 13.57 Mio. ausgegangen sei. Dies haben die Parteien aber nicht getan, weil sie die Gelder der BF._____ nicht einberechnet haben, sondern vielmehr deshalb, weil man übereingekommen war, dass die Investitionen der früheren Aktionäre (und insbesondere des Beschuldigten F._____ ) von der Partizipation des Beschuldigten B._____ ausgenommen werden sollten (vgl. dazu auch die Berechnung in act. 61603362), woraus sich im Umkehr- schluss – in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Anklage (vgl. act.

101031769) – ergibt, dass in die Berechnungsgrundlage auch der Kaufpreis von CHF 9 Mio. einbezogen war. cc) Der Einwand des Beschuldigten B._____, dass im Rahmen der Kapitaler- höhung betreffend die CHF 13.9 Mio. effektiv nie Geld in die Kassen der V._____ geflossen sei, da diese Kapitalerhöhung (vollzugstechnisch) auf dem Weg einer Verrechnungsliberierung (mit "Passiventausch" bezüglich der gleichzeitigen Ver- bindlichkeit der V._____ betreffend die Rückzahlung des von der KL._____ ur- sprünglich gewährten Refinanzierungskredites) durchgeführt worden sei (vgl. act. 1030 S. 4), mag zutreffen, doch ändert dies nichts daran, dass die V._____ nach dieser Verrechnungsliberierung einen Zuwachs ihres (Substanz-)Wertes erfuhr, in- dem sie aufgrund der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital eine Stärkung der Eigenkapitalbasis erfuhr (vgl. ISLER/SCHILTER-HEUBERGER, Die Verrechnungslibe- rierung als eigenständige dritte Art der Eigenkapitalbeschaffung, in: FS Rolf Weber,

- 429 - S. 893 f.), wovon in der Folge auch der Beschuldigte B._____ mit seiner Aktienbe- teiligung profitierte (so auch die Anklage in act. 10100356, Rz. 375, welche in die- sem Zusammenhang ein wenig unklar von einem "Reinvermögenszuwachs" statt von einem (Substanz-)Wertzuwachs spricht). Entgegen dem Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1030 S. 4) kommt es beim vorliegend massgebenden Substanz- wert der Gesellschaft nicht nur auf die greifbaren Vermögenswerte der Gesellschaft an. Vielmehr ergibt sich dieser Wert aus eine Gegenüberstellung sämtlicher Eigen- kapitalpositionen (Aktienkapital, Reserven, Gewinn etc.) und der Fremdkapitalpo- sitionen (Hypotheken, Schulden etc.).

c) Ist aber nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ sowohl an der Kapitalerhöhung der KL._____ bzw. LH._____ von CHF 13.9 Mio. als auch an der Kaufpreissumme der BF._____ von CHF 9 Mio. (wie letztlich auch an einem allfälligen zwischenzeitlichen Gewinn der V._____ bis zum

30. Juni 2014, vgl. dazu die entsprechende Erhöhung der Beteiligung von B._____ von 29.63 auf 31,77 Prozent mit Schreiben vom 29. August 2014 [act. 61603363]) finanziell partizipieren sollte, während er im Gegenzug bei einer allfälligen negati- ven Entwicklung der Transaktion als stiller Gesellschafter nur die Reduktion des liberierten Aktienwertes zu befürchten hatte, welcher vom Beschuldigten F._____ überdies ohne eine Rückzahlungsverpflichtung vorfinanziert wurde, so konnte der Beschuldigte B._____ spätestens im Zeitpunkt der Vereinbarung der Parteien vom

7. Juni 2012 ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihm vom Beschuldigten F._____ (bzw. den V._____-Altaktionären) eine werthaltige Aktienbeteiligung ge- währt wurde, selbst wenn er sich im Gegenzug dazu bereit erklärte, dass die Inves- titionen der Altaktionäre (und insbesondere jene des Beschuldigten F._____ ) im Rahmen der Berechnung seines Anteils vorweg abgezogen werden konnten und er mithin auch nicht noch davon profitierte. Welchen konkreten Wert die Aktienbe- teiligung im Zeitpunkt der Gewährung hatte, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, da der im Rahmen einer Korruptionshandlung hingegebene Vorteil (aus Sicht der Beteiligten) lediglich geeignet sein muss, ein pflichtwidriges Verhalten zu veranlassen, ohne dass der Wert betragsmässig festzustehen hat (vgl. dazu hinten Ziffer V./B./4.2.3./b). Auf die entsprechenden Berechnungen in der Anklage, wo- nach sich der Aktienwert der Beteiligung des Beschuldigten B._____ dannzumal

- 430 - auf CHF 6'785'000 belief (vgl. act. 10103179), ist demzufolge hier nicht mehr weiter einzugehen. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich auch die Gutheissung jenes Beweisantrages des Beschuldigten F._____ , welcher eine tatzeitaktuelle Bewer- tung der V._____ zum Gegenstand hat (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 1.]).

d) Die von den Beschuldigten A._____ und B._____ vor dem Hintergrund des Konzeptes der "BAD Bank" geltend gemachten Haftungsrisiken finden demnach im vorliegenden Fall keine Entsprechung in der Realität. Insbesondere überwogen hier die in der V._____ enthaltenen finanziellen Mittel bei weitem die eher theoretischen Risikopositionen betreffend die bestehenden toxischen Kredite, so dass auch jeder Dritte eine solche Beteiligung übernommen hätte, ohne dass er sich in der Funktion eines altruistischen Helfers jederzeitiger Bereitschaft der Übernahme von drohen- den Verlusten gesehen hätte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 50102032 ff.: "… ich wollte helfen …"). Es gab im Übrigen in casu auch nie konkrete Bemühungen, ein allfällig bestehendes Konzept der "BAD Bank" in die Tat umzusetzen. Soweit der Beschuldigte B._____ tatsächlich einmal ein entspre- chendes Konzept (allerdings unter Einbezug von schlechten Positionen eines Drit- tunternehmens) im Zusammenhang mit der V._____ in den Raum stellte, wurden die dahingehenden Vorschläge vom Beschuldigten F._____ im Keim erstickt (vgl. act. 65401132 - 1134). Bezeichnenderweise konnte sich der Beschuldigte F._____ zu diesem Konzept denn auch nicht näher äussern, auch wenn er den Begriff schon einmal gehört haben wollte (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.3./d). Selbst wenn man aber anhand eines punktuellen Anhaltspunktes in den Akten davon ausginge, dass in der Unternehmung tatsächlich einmal das Modell der "Good Bank/BAD Bank" dis- kutiert wurde (vgl. act. 61401175: "Allenfalls könnte F._____ eine BAD Bank und eine good bank […] machen) und dieses Modell für die Beschuldigten mithin einen minimalen realen Hintergrund hatte, so wäre aufgrund des bereits Gesagten für den vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass auch ihnen stets bewusst war, dass die übernommene V._____-Beteiligung aufgrund des geschilderten Kos- ten-/Nutzen-Verhältnisses sicherlich kein "Non-Valeur" war.

- 431 -

e) Es ist nach all dem Gesagten für den Zeitpunkt der dem Beschuldigten B._____ gewährten Aktienbeteiligung am 7. Juni 2012 von einer werthaltigen Ver- mögensposition im Sinne eines echten wirtschaftlichen Vorteils auszugehen. Auf das vom Beschuldigten F._____ eingereichte Gutachten der BW._____ AG betref- fend die Bewertung der V._____ ist an dieser Stelle bereits deshalb nicht mehr einzugehen, da sich dessen Bewertung auf den 31. Dezember 2011 bezieht und in diesem Zusammenhang namentlich die Aufwertung der Aktien der V._____ infolge der (Teil-)Übernahme der BF._____ mit einem der V._____ überwiesenen Kauf- preis von CHF 9 Mio. ausser Acht lässt (vgl. act. 899/6). Hinzu kommt, dass bis zur Gewährung der Aktienbeteiligung im Juni 2012 auch die Risiken betreffend die schlechten Kredite infolge deren sukzessiven Auslaufens im vorliegend relevanten Zeitpunkt massgeblich tiefer zu bewerten gewesen wären, was die Aussagekraft des Gutachtens weiter relativiert. 3.4.4. Partizipation des Beschuldigten A._____

a) Es stellt sich mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ im Weiteren die relevante Frage, seit wann und in welchem Ausmass er an der V._____ beteiligt war. Der Beschuldigte räumt diesbezüglich unter Verweis auf die im Recht liegende Aktienkaufbestätigung vom 15. Juni 2013 einen Erwerb von ca. 5 Prozent der Aktien am 13. Juni 2013 ein (vgl. act. 51601094 f.; act. 51601243). Demgegenüber geht die Anklägerin in der Anklageschrift davon aus, der Beschuldigte A._____ habe mit dem Beschuldigten B._____ spätestens am 17. August 2011 im Rahmen einer konkludenten Grund- satzvereinbarung die Partizipation an dessen in Aussicht stehender Entschädigung für die Transaktion V._____ abgesprochen, welche spätestens am 21. August 2014 dahingehend konkretisiert worden sei, dass der Beschuldigte A._____ zur Hälfte an der ursprünglichen Beteiligung des Beschuldigten B._____ von 29.63 Prozent berechtigt ist (vgl. act. 10103182 ff.).

b) Was den Zeitpunkt des besagten Beteiligungserwerbs anbelangt, so lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ bereits ab Juni 2011 laufend über die Verhandlungen mit dem Beschuldigten F._____ be-

- 432 - treffend die V._____ informierte und in diesem Zusammenhang bei einer Gelegen- heit auch die Aushandlung von "Treuhand Terms" mit der Möglichkeit eines (ver- traulichen) Millionendeals erwähnte (act. 65401011 ff.), aufhorchen und zeigt, dass der Beschuldigte A._____ darüber im Bilde war, dass der Beschuldigte B._____ mit dem Beschuldigte F._____ eine irgendwie geartete Erfolgsbeteiligung diskutierte. Dass der Beschuldigte B._____ mit diesen Informationen dem Beschuldigten impli- zit die Möglichkeit einer Partizipation an diesem Deal anbot, lässt sich damit indes noch nicht als erwiesen erachten. Es geht mithin zu weit, in dieser blossen Kom- munikation per se die Aufforderung zur Intervention in den Verhandlungsprozess gegen Angebot einer Teilhabe an der V._____-Beteiligung als Entschädigung im Sinne einer konkludenten Vereinbarung zu erblicken, zumal auch nie eine entspre- chende Rückmeldung des Beschuldigten A._____ aktenkundig ist. Entgegen der in der Untersuchung vertretenen Ansicht der Anklägerin (vgl. act. 51601227) kann je- denfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die unkommentierte Weiterleitung der E-Mails des Beschuldigten F._____ keinen Sinn hatte, wenn damit nicht eine implizite Aufforderung des Beschuldigten B._____ verbunden gewesen wäre, zu- mal der Beschuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident durchaus Anspruch auf die Kenntnis von vertraulichen Information eines Geschäftes der BC._____ hatte. Ferner fehlen in diesem Zusammenhang auch belastbare Hinweise, dass im Rahmen der in der Anklage erwähnten Abendessen vom 26. April und 25. Oktober 2012 tatsächlich über eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der V._____ gesprochen wurde (so aber die Anklägerin in act. 10103179, Rz. 389 bzw. act. 1010386, Rz. 407), und schon gar nicht sicher ist aufgrund dieser Essen und der entsprechenden E-Mails, dass der Beschuldigte in der Folge über sämtliche Details des Deals und der Beteiligung Bescheid wusste (so aber die Anklägerin ebenfalls an besagten Stellen der Anklageschrift). Die entsprechende Schlussfolgerung der Anklägerin, es sei zwischen den beiden Beschuldigten zwischen dem 8. Juni und

17. August 2011 eine konkludente Grundsatzvereinbarung betreffend eine (Schat- ten-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der V._____ zustande gekommen, welche in der Folge bis zum Jahr 2014 fortbestanden habe (vgl. act. 10103182 - 3186, Rz. 398 ff.), kann somit in dieser Form nicht als erwiesen erachtet werden. Erstellt ist aber immerhin, dass der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit

- 433 - der Transaktion V._____ bereits im Jahr 2011 von der Möglichkeit einer (Erfolgs- )Beteiligung des Beschuldigten B._____ wusste. Für die Folgezeit liegt aufgrund des aktenkundigen Wertschriftenverzeich- nisses zur Steuererklärung 2012, wo eine entsprechende V._____-Beteiligung des Beschuldigten A._____ deklariert ist (act. 63301003; vgl. auch act. 61603439 f. [ge- schwärzt]), sowie des Erwerbszeitpunktes der Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ per 7. Juni 2012 ein zeitnaher Erwerb der (Unter-)Beteiligung durch den Beschuldigten A._____ auf der Hand, zumal auch ein Post-it auf der Aktienkaufbe- stätigung mit dem Vermerk "Bestätigung – 2012 – Im moment nicht nötig" auf diese Tatsache schliessen lässt (vgl. act. 63301001). Die diesbezüglich ausweichenden Erklärungen des Beschuldigten A._____ unter Geltendmachung von Missverständ- nissen und Erinnerungslücken vermögen an dieser belastenden Ausgangslage nichts zu ändern (vgl. act. 50102047 f.), zumal die aufgeführten Indizien betreffend den Erwerb im Jahr 2012 durch die Handnotizen des Beschuldigten B._____ vom

19. und 21. Mai 2017, welche dieser anlässlich von nachweislichen Telefongesprä- chen mit dem Beschuldigten A._____ erstellt hat (vgl. act. 65401180 f.: "Aktien V._____: 12, 13 Zahlung: 2014"), bestätigt werden. Es ist aufgrund dieser Erwä- gungen mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ vom Beschul- digten B._____ nach dessen Erwerb der V._____-Aktien am 7. Juni 2012 noch im selben Jahr an dieser Position beteiligt wurde, wobei der konkrete Zeitpunkt nicht feststeht, was für die Beurteilung des Falles aber auch nicht von massgebender Relevanz ist.

c) Mit Bezug auf die Höhe der Beteiligung des Beschuldigten A._____ ist vor- weg festzuhalten, dass grundsätzlich nicht bestritten ist, dass er vom Beschuldigten B._____ im Jahr 2014 Gelder in der Höhe von CHF 2'064'000 sowie CHF 1'328'000 ausbezahlt erhielt (vgl. act. 51601274). Während die Auszahlung des Betrages von CHF 1'328'000 anerkanntermassen einen Erlösanteil an der erworbenen V._____- Beteiligung darstellt, wird der Betrag von CHF 2'064'000 seitens der Beschuldigten als Darlehen bezeichnet, welches mit der Transaktion V._____ in keinem Zusam- menhang stand. Der Hintergrund des letzteren Betrages, welcher dem Beschuldig-

- 434 - ten im Rahmen verschiedener Einzelzahlungen zufloss, ist trotz der diesbezügli- chen Aussageverweigerung des Beschuldigten aufgrund der Akten letztlich klar er- sichtlich: Aufgrund einer geheimen Liaison mit einer teilweise im Escort-Bereich tätigen Bekanntschaft, welche in der Nacht vom 11. auf den 12. Juni 2014 im Hotel BI._____ in einer tätlichen Auseinandersetzung eskalierte (vgl. dazu die Rechnung des Hotels vom 8. Juni 2018 betreffend die Schäden im Hotelzimmer gemäss act. 44503009 sowie die Fotos des Hotelzimmers gemäss act. 31503237 ff.), geriet der Beschuldigte A._____ im Rahmen der Aushandlung einer gütlichen Einigung kurz- fristig in Liquiditätsschwierigkeiten, nachdem er sich in diesem Zusammenhang zu Zahlungen von zumindest CHF 1.8 Mio. (ausgestaltet als monatliche "Unterhalts- zahlungen") verpflichtet hatte (vgl. dazu das Finanzierungsmodell betreffend das " BM._____" gemäss act. 65401234 f.). Zwecks Deckung dieses überraschenden Finanzierungsbedarfes wurden dem Beschuldigten A._____ vom Beschuldigten B._____ zwischen August und November 2014 vier Zahlungen von drei Mal CHF 350'000 und ein Mal CHF 450'000 überwiesen sowie zusätzlich noch ein Cashbe- trag von insgesamt CHF 564'000 geleistet, welche von den Beschuldigten als Dar- lehen deklariert wurden bzw. immer noch werden (vgl. dazu die Darlehensbestäti- gungen in act. 65401167 - 1170), wogegen die Anklägerin geltend macht, die ent- sprechenden Zahlungen des Beschuldigten B._____ seien im Rahmen der Aus- zahlung des hälftigen V._____-Anteils des Beschuldigten A._____ erfolgt bzw. in diesem Zusammenhang verrechnet worden (vgl. act. 10103186 ff., insbes. Rz. 410 ff.). Hinsichtlich dieser Kontroverse finden sich handschriftliche Notizen des Beschuldigten A._____ im Recht, welche auf eine hälftige Partizipation der beiden Beschuldigten an der vom Beschuldigten B._____ erworbenen V._____-Beteili- gung schliessen lassen (vgl. act. 63301004 - 1012). Der Beschuldigte A._____ ver- mochte diese Notizen mit dem Vermerk "1/2" auf der Steuererklärung des Beschul- digten B._____ nicht abschliessend zu erklären. Dass es – wie er geltend macht – lediglich Vorschläge seinerseits waren, inwiefern er an der generellen Liquidität des Beschuldigten B._____ beteiligt werden könnte, erscheint nicht plausibel. Nähere Diskussionen darüber erübrigen sich aber insbesondere deshalb, weil aufgrund ei- ner Aufstellung des Beschuldigten B._____ in seinen sichergestellten Notizbüchern

- 435 - keine namhaften Zweifel an einer hälftigen Beteiligung des Beschuldigten A._____ am V._____-Deal und deren Zusammenhang mit den gewährten Darlehen beste- hen. Aus dieser Aufstellung geht klar hervor, dass die Rückzahlung der für das "BM._____" hingegebenen Gelder in der Gesamthöhe von CHF 2'064'000 via den "V._____-Deal" erfolgen sollte, worauf dann die besagten Gelder ausdrücklich mit einer Beteiligung des Beschuldigten A._____ von 14.815 Prozent (d.h. exakt der Hälfte der damals dem Beschuldigten B._____ zustehenden Beteiligung an der V._____ von 29,63 Prozent, entsprechend geschätzten CHF 6'785'000) verrechnet werden, woraus für den Beschuldigten A._____ ein Restbetrag von CHF 1'328'500 resultiert, der dann – in das Verhältnis zur Beteiligung des Beschuldigten B._____ von 29.63 Prozent gesetzt – einen rechnerischen Anteil von 5.8 Prozent an der vom Beschuldigten F._____ bzw. den V._____-Aktionären gewährten Aktienbeteiligung ergibt. Diese Aufstellung des Beschuldigten B._____ wurde gemäss dessen ergän- zenden Notizen am 5. August 2014 vom Beschuldigten A._____ akzeptiert, was wiederum zeigt, dass der Beschuldigte B._____ die Initiative ergriffen hat, um die gegenseitigen Ansprüche der beiden abschliessend miteinander zu verrechnen (vgl. zum Ganzen act. 65401145 f.). Endgültige Klarheit ergibt sich diesbezüglich dann schliesslich aufgrund einer Abrechnung vom 4. August 2015, welche auf dem Computer des Beschuldigten B._____ sichergestellt und zugestandenermassen auch von diesem erstellt worden ist. Wenn der Beschuldigte B._____ in dieser Ab- rechnung schreibt, der Beschuldigte A._____ habe seinen hälftigen Anteil in Form von 5.8 Prozent der Aktien der V._____ im Wert von CHF 1'328'000 sowie Zahlun- gen an diesen im " BM._____" von CHF 2'064'000 erhalten, so spricht diese For- mulierung für sich, zumal hier mit keinem Wort von irgendwelchen Darlehensposi- tionen die Rede ist, welche dem Beschuldigten B._____ zurückzuzahlen gewesen wären (vgl. zum Ganzen act. 65401238 f.). Bezeichnenderweise hat der Beschul- digte B._____ von den letztgenannten Geldern in der Höhe von CHF 2'064'000 – deren tatsächliche Hingabe bzw. tatsächlicher Erhalt von den Beschuldigten grund- sätzlich nicht bestritten wird – bis heute denn auch noch nichts zurückerhalten, ob- wohl diese Gelder bereits im Jahre 2014 geflossen sind und gemäss den Bestäti- gungen teilweise spätestens bis zum 31. Dezember 2021 zurückzuzahlen gewesen wären (vgl. dazu act. 1337 S. 18; vgl. auch act. 65401167 f.). Der diesbezüglich

- 436 - vorgebrachten Argumentation des Beschuldigten A._____, wonach die Darlehen aufgrund der bestehenden Dokumente ja ausgewiesen seien (act. 51601274), ist somit entgegenzuhalten, dass es sich bei ausbezahlten Geldern nicht bereits des- halb um ein echtes Darlehen handeln muss, weil es auf bestimmten Schriftstücken als solches deklariert wird, sofern die gesamten Umstände klarerweise das Gegen- teil nahelegen. Dass man es mit der rechtlichen Einordnung von ausbezahlten Geldbeträgen nicht allzu genau nahm, zeigt im Übrigen auch die E-Mail-Korrespon- denz vom 26. September bis zum 9. Oktober 2014, in deren Rahmen der dem Be- schuldigten zu überweisende Betrag von CHF 1'328'000 gegenüber der Bank AG1._____ ebenfalls als Darlehen deklariert wurde bzw. deklariert werden sollte, obwohl es sich nachweislich um die Auszahlung der Beteiligung des Beschuldigten A._____ am V._____-Deal handelte (vgl. act. 65401162 - 1165). Selbst wenn man aber von anfänglich echten Darlehensforderungen des Beschuldigten B._____ aus- gehen würde, so spräche nichts dagegen, dass diese Forderungen vom Beschul- digten B._____ mit der Gegenforderung des Beschuldigten A._____ aus seinem hälftigen Anteil an der V._____-Beteiligung im Rahmen von dessen bereits erwähn- ter Abrechnung vom August 2015 verrechnet worden sind. Dass die besagte Abrechnung des Beschuldigten B._____ in der Folge auch tatsächlich so umgesetzt worden ist, zeigt die Auszahlung des nach Abzug der Zahlungen für das "BM._____" dem Beschuldigten A._____ zustehenden Rest- betrages in der Höhe von CHF 1'328'500 durch den Beschuldigten B._____ am 7. November 2014, die vom Beschuldigten A._____ auch nicht bestritten wird (act. 50102044). Die entsprechende rechnerische Beteiligung von 5.8 Prozent an der dem Beschuldigten B._____ vom Beschuldigten F._____ gewährten Gesamtbetei- ligung wurde deshalb in der Aktienkaufbestätigung vom Juni 2013 verbrieft, weil der Beschuldigte A._____ gegenüber den Steuerbehörden die Herkunft der ihm diesbezüglich ausbezahlten Summe offenlegen musste, wie er auch selber einge- steht (act. 51602015 f.). Wann diese Verbriefung effektiv erfolgte, kann dabei offen bleiben, da der entsprechende Vorgang höchstens für die Steuerbehörden, nicht aber für das vorliegende Verfahren von Relevanz ist, wobei jedoch durchaus An- zeichen dafür bestehen, dass die Bestätigung erst im August/September 2014 er- stellt und rückdatiert wurde (vgl. act. 65401153 ff.; act. 66201021 ff.).

- 437 - Der betreffend die umstrittenen V._____-Anteile des Beschuldigten A._____ vertretene Standpunkt des Beschuldigten B._____, wonach er dessen Be- teiligung an der "BAD Bank" im Nachhinein auf 5.8 Prozent gesenkt habe, da er aufgrund des hohen Liquiditätsbedarfs nicht mehr an dessen frühere Risikofähig- keit geglaubt habe (vgl. act. 51601271), ist insbesondere deshalb nicht stichhaltig, weil die Beteiligung diesfalls kaum auf einen derart exakten Wert herabgesetzt wor- den wäre. Derselbe Argumentationsnotstand bietet sich auch dem Beschuldigten A._____, wenn dieser zur Begründung seiner Beteiligung von 5.8 Prozent geltend macht, er habe seinerzeit lediglich mit einem beschränkten Risiko (von ca. CHF 1 Mio.) an der V._____ partizipieren wollen (vgl. act. 51601272). Lediglich der Voll- ständigkeit halber ist schliesslich in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ in der Folge offenbar nicht kom- munizierte, dass sich der Wert seiner V._____-Beteiligung am 29. August 2014 auf 31.77 Prozent erhöht hatte, so dass es für den Beschuldigten A._____ letztlich bei der vorerwähnten (Unter-)Beteiligung blieb.

d) Die in der Konfrontationseinvernahme vom 3./4. Dezember 2019 ausführ- lich diskutierten Handnotizen des Beschuldigten B._____ vom 19. und 21. Mai 2017 (vgl. act. 51601298 ff.), welche sich offensichtlich im Rahmen eines Telefonates mit dem Beschuldigten A._____ ergaben und die Offenlegung der Beteiligung gegen- über der FINMA zum Inhalt hatten (vgl. act. 65401179 ff.), sind im Übrigen zu un- klar, als dass sich hieraus konkrete Schlüsse hinsichtlich der konkreten Partizipa- tion des Beschuldigten A._____ am V._____-Konstrukt ziehen lassen. Zwar bestä- tigt sich bei einer entsprechenden Durchsicht die Vermutung, dass eine gegensei- tige Absprache mit Bezug auf diese Offenlegung erfolgte und der Beschuldigte A._____ die hälftige Beteiligung bereits im Jahr 2012 übernommen hat (vgl. act. 65401180 f.: "Aktien V._____: 12, 13 Zahlung: 2014"). Inwiefern damals aber gleichzeitig eine nachträgliche Umwandlung der Aktienbeteiligung in ein Darlehen diskutiert und dabei das Risiko einer Urkundenfälschung evaluiert wurde, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Gewagt scheint auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte These der Anklägerin, dass die Aktienbeteiligung von 5.8 Prozent le- diglich "aus Versehen" in der Steuererklärung deklariert worden war und man die-

- 438 - sen "Fehler" nachträglich beheben wollte. Dieselben Unsicherheiten gelten grund- sätzlich auch für den im Recht liegenden Chat-Verkehr vom 10. - 16. November 2017 (act. 65401199 ff.). Zwar besteht aufgrund dieser Konversation die Möglich- keit, dass gewisse Darlehensverträge zwischen den beiden Beschuldigten im Zu- sammenhang mit der Transaktion V._____ tatsächlich erst nachträglich erstellt und rückdatiert wurden. Ob dies tatsächlich so gemacht wurde, muss indes offen blei- ben, zumal es auch sein kann, dass sich die gesamte Kommunikation um die Er- stellung von Übersichten und Erklärungen zu Handen der FINMA drehte, ohne dass dazu nachträglich Dokumente angefertigt werden mussten (so die Beschuldigten gemäss act. 51601314). Letztlich kommt es auf diese Notizen und Chat-Nachrich- ten indes nicht mehr entscheidend an, da der diesbezüglich relevante Sachverhalt bereits in anderer Weise erstellt ist.

e) Es kann nach dem Gesagten als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ noch im Verlauf des Jahres 2012 an seiner am 7. Juni 2012 erworbenen Aktienbeteiligung an der V._____ von 29.63 Prozent hälftig (d.h. in der Höhe von 14.815 Prozent) partizipie- ren liess, indem er ihm in diesem Umfang eine geldwerte Forderung in der Höhe des im Auszahlungszeitpunkt geschätzten Wertes seiner Anteile zuerkannte, wo- rauf er diese Forderung in der Folge mittels der vorstehend diskutierten Geldüber- weisungen auch befriedigte, so dass der Beschuldigte A._____ im Endeffekt in der Höhe von CHF 3'392'500.00 von diesem Geschäft profizierte. Die entsprechende Darstellung der Anklage erweist sich mithin in diesen Punkten grundsätzlich als zutreffend (vgl. act. 10103186 f.), wobei präzisierend festzuhalten ist, dass die hälf- tige Partizipation des Beschuldigten A._____ angesichts der vorerwähnten Doku- mente bereits im Jahr 2012 (und nicht erst im August 2014) feststand, was auch insofern einer gewissen Logik entspricht, als der Beschuldigten A._____ auch in den anderen Fällen von Beginn weg in diesem Umfang beteiligt wurde (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.3. bzw. hinten Ziffer IV./G./4.4.4.). Korrekt ist ferner insbesondere auch die Darstellung der Anklage betreffend die in der Folge ausgelösten Geld- flüsse an den Beschuldigten A._____ (vgl. act. 10103189 f.), welche sich aufgrund der Überbrückung des Liquiditätsengpasses des Beschuldigten in der zweiten Hälfte des Jahres 2014 sowie aufgrund der Überweisung des Restbetrages am 7.

- 439 - November 2014 auf das Konto bei der Bank AG1._____ aktenkundig ergaben (vgl. act. 41001163 f. + act. 41205046 ff.). 3.4.5. Einflussnahme der Beschuldigten B._____ und A._____ auf die Transak- tion

a) Einflussnahme des Beschuldigten B._____ aa) Betreffend die in der Anklage behauptete Einflussnahme des Beschuldigten B._____ wird von diesem nicht bestritten, dass er sich für den von der I1._____ gewährten Refinanzierungskredit an die V._____ insofern eingesetzt hat, als er den entsprechenden Kreditgewährungsprozess bei der I1._____ angestossen hat (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.2./a+b). Darüber hinaus hat er hier aber auch nachweislich in den Kreditgewährungsprozess eingegriffen, wie die E-Mail-Korrespondenz zwi- schen ihm und dem Beschuldigten F._____ zeigt (act. 61801171: "Great news! I have already arranged two meetings with the Head of Commercial Banking and A._____ beginning next week. Key is the final refinancing needs along the time line."). Es drängt sich dabei die Vermutung auf, dass der Beschuldigte B._____ darauf bedacht war, dass die I1._____ keine Details betreffend die problematischen Kredite der V._____ in Erfahrung bringt, indem er die BC._____ Holding nicht an diesem Prozess beteiligt haben wollte, was sein Interesse offensichtlich macht, den Refinanzierungskredit mit allen Mitteln über die Runden zu bringen. Er selber hat in diesem Zusammenhang anschaulich beschrieben, wie er den damaligen Ge- schäftsführer der BC._____ (CR._____) aufgrund von dessen "Extremposition ge- genüber Portfoliorisiken der V._____" von den entsprechenden Verhandlungen fernhalten wollte (vgl. act. 51601083). Die diesbezügliche Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf die in- ternen Abläufe der I1._____ geht selbstredend über die blosse Vermittlung des Kredites hinaus, ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles indes insofern von geringerer Relevanz, als dieser bei der I1._____ in dieser Hinsicht keine belegbare operative oder strategische Funktion inne hatte. Namentlich hatte er in dieser Sa-

- 440 - che auch kein Beratermandat (vgl. act. 51601020), weshalb er nicht als sog. "In- traneus" gelten kann, welcher einer Bestechungshandlung zugänglich wäre (vgl. dazu hinten Ziffer V./B./4.2.1.). bb) Mit Bezug auf die Einflussnahme auf die Transaktionsverhandlungen mit der BF._____ sind sich die Beschuldigten B._____ und F._____ grundsätzlich ei- nig, dass das Eingreifen von B._____ in den Verhandlungsprozess diskutiert wurde und dieser dann auch entsprechend tätig wurde, um "eine Lösung zu finden", wobei B._____ betont, nicht auf die Konditionen ("Terms") der auszuhandelnden Trans- aktionsverträge eingewirkt zu haben. Der Beschuldigte F._____ hat in der Konfron- tationseinvernahme vom 11. Juni 2018 ausdrücklich bestätigt, dass ihm B._____ geholfen habe, in der Sache mit BC._____ wieder "vorwärts zu kommen", als die Sache ins Stocken geriet (act. 51601050). Der E-Mail-Verkehr vom 15. August 2011 macht sodann klar, dass das Ein- greifen des Beschuldigten B._____ grundsätzlich nur zurückhaltend angedacht war, dies beispielsweise dann, wenn sich elementare Differenzen in den Transak- tionsgesprächen zwischen dem Beschuldigten F._____ und der für die Verhand- lung operativ zuständigen Geschäftsleitung der BC._____ Holding ergeben sollten (vgl. act. 63301225: "I would only jump in, if we had material differences e.g.for the price tag of the company."). Klar ist in diesem Zusammenhang aufgrund der nach- folgenden E-Mail-Korrespondenz der beiden Beschuldigten aber auch, dass der Beschuldigte B._____ auf Ersuchen des Beschuldigten F._____ dann bereits Ende August 2011 ein erstes Mal substantiell Einfluss genommen hat, als die Verhand- lungen betreffend die Transaktionsverträge zu scheitern drohten (vgl. E-Mail vom

25. August 2011 gemäss act. 61801156). Hintergrund der ins Stocken geratenen Verhandlungen war, dass der neue (auf den Beschuldigten B._____ folgende) CEO der BC._____ Holding (CR._____) der Übernahme im Sinne des ursprünglich an- gedachten "Share Deals" von Beginn weg skeptisch gegenüberstand, was dem Be- schuldigten F._____ missfiel und was er gegenüber CR._____ denn auch dahinge- hend kundtat, dass der Geist seines Vorgängers in diesem Geschäft nicht mehr spürbar sei (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008006). Dabei ist von Bedeutung, dass es entgegen der Darstellung der Beschuldigten in dieser

- 441 - Phase nicht primär um das Tempo der Verhandlungen ging, sondern vielmehr da- rum, das Geschäft mittels Einflussnahme aus dem Verwaltungsrat derart am Leben zu erhalten, dass es nicht definitiv scheiterte, denn ein Absprung der BC._____ bzw. BF._____ war in diesem Stadium noch jederzeit problemlos möglich, da der ursprünglich am 7. Dezember 2010 abgeschlossene "LD._____ of Intent" nach dem zwischenzeitlichen Abbruch der Gespräche nicht mehr gültig war, was auch den beiden Beschuldigten bewusst sein musste. Dass die Übernahme durch die BF._____ bis im August/September 2011 noch nicht gesichert war, hat denn auch der Beschuldigte F._____ bestätigt (act. 51601128). Dabei positionierte sich der Beschuldigte B._____ bereits damals klar auf Seiten des Beschuldigten F._____ , indem er in den Gesprächen gemäss den glaubhaften Angaben von CR._____ be- hauptete, die BC._____ Holding sei kompliziert (act. 51008011), womit er sinnge- mäss zu verstehen gab, sie behindere den reibungslosen Abschluss des Geschäf- tes. Auch in einer späteren Phase forderte der Beschuldigte F._____ den Beschul- digten B._____ mit E-Mail vom 11. Oktober 2011 zu einer Intervention in der Ange- legenheit mit der BC._____ Holding auf, worauf der Beschuldigte B._____ erwi- derte, er werde die BC._____ pushen, damit diese den Prozess startet (act. 61801165: "I will also push BC._____ to start the process."). Trotz des Vorliegens eines erneuten "LD._____ of Intent" vom 27. September 2011 (act. 6160329 ff.) war ein Ausstieg der BC._____ bzw. der BF._____ aus dem Geschäft auch in dieser Phase noch jederzeit möglich, weshalb ein Eingreifen des Beschuldigten B._____ (auch über die Definierung des Zeitplans hinaus) nach wie vor relevant und aus Sicht des Beschuldigten F._____ auch durchaus erforderlich war. Entspre- chend forsch war denn auch das nachfolgende Auftreten des Beschuldigten B._____, welcher dem Beschuldigten F._____ gar eine E-Mail-Nachricht vom 17. November 2011 an CS._____ vorformulierte, damit es gegenüber der Geschäfts- führerin der BF._____ seine Wirkung nicht verfehlen konnte (vgl. act. 61801181 ff.). Dementsprechend hatte B._____ im E-Mail vom 25. August 2011 dem Beschuldig- ten F._____ denn auch empfohlen, ein Meeting mit dem Topmanagement (der BC._____) zu verlangen, damit er und der Beschuldigte A._____ intervenieren konnten (act. 6180161: "This is the chance for A._____ and myself to intervene.").

- 442 - Auch die E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten B._____ mit dem Beschuldig- ten F._____ vom 9. Dezember 2011 zeigt, dass seine Einwirkung auf den Verhand- lungsprozess nicht nur das Tempo der Verhandlungen, sondern vielmehr auch die gesamte Position der BC._____ bzw. BF._____ betraf, als deren Bedingungen (via BN._____) verschärft wurden und er in diesem Zusammenhang ein Konferenzge- spräch zwischen den drei Beschuldigten vorschlug (act. 61801203 "[…] this will be a good oportunity to discuss the final deal among the three of us (e.g. conference call)."; act. 61801203: "The aim of this conference call tomorrow ist exactly to move the position of BF._____."). Die klarste Einflussnahme des Beschuldigten B._____ zeigt sich jedoch kurz vor der (entscheidenden) Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding vom

15. Dezember 2011 und der nachfolgenden Unterzeichnung des Terms Sheet am

16. Dezember 2011, als er betreffend die zwischen den Parteien massgeblich um- strittene (vgl. act. 63301292 - 1297) Frage der Höhe der Gebühr für die Service- dienstleistungen der BF._____ (sog. "Processing Fee") (vgl. dazu den Mail-Verkehr in act. 63301266 - 1275) in Absprache mit dem Beschuldigten F._____ die "Pro- cessing Fee" von 1.75 Prozent auf 1 Prozent senkte und diese Änderung gegen- über CR._____ als dem Verhandlungsführer seitens der BC._____ als sakrosankt erklärte, obwohl CR._____ verstärkte Bedenken gegen diese Korrektur anbrachte (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008009 und insbesondere gemäss act. 51008013: "Es war eine sakrosankte Kommunikation, wir machen die Transaktion mit 1 %, das hat BS gesagt, […]"; bestätigt durch CW._____ gemäss act. 51009010: "Wir wollten einen höheren Preis für die Outsourcing-Dienstleistung und waren uns da mit F._____ nicht einig. Da intervenierten zuerst B._____ und hernach A._____, dass wir den Preis senken sollten. Wir führten das dann so aus."), welche die Marge bzw. Reserve der BC._____ im Rahmen der Bewirtschaf- tung des (gesunden) Kreditportfolios der V._____ empfindlich schmälerte und im Gegenzug den Gewinn der V._____ (vgl. dazu act. 63301271 - 1275) beeinflusste. Diesen Eingriff in die laufenden Vertragsverhandlungen hat auch CR._____ un- missverständlich als unmittelbare Einflussnahme des Beschuldigten B._____ emp- funden (vgl. act. 51008036). Ferner gab auch CW._____ zu Protokoll, der Beschul- digte B._____ sei im Hintergrund immer wieder aktiv geworden und habe versucht,

- 443 - die Transaktion voranzutreiben (act. 51009008). Im Übrigen wird aufgrund der E- Mail-Nachricht des Beschuldigten F._____ vom 26. Januar 2012 offensichtlich, dass es in diesem Zusammenhang um eine Hilfestellung für die gesamte Transak- tion und nicht nur um die Vermittlung des Refinanzierungskredits ging, zumal auch geschrieben steht, dass die Übernahme ohne die konstante Unterstützung und Hilfe des Beschuldigten B._____ nicht zustande gekommen wäre (vgl. act. 61801213: "Thank you again for your involvement in this transaction. We would never have succeded without your constant support and help."). Wenn der Beschul- digte B._____ mithin in der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2018 erklärte, er habe stets Wert darauf gelegt, nicht in die Verhandlungen mit der BC._____ bzw. BF._____ involviert zu sein, so ist diese Aussage vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen definitiv nicht nachvollziehbar. Unklar ist demgegenüber, inwiefern der Beschuldigte B._____ nebst der Senkung der "Processing Fee" auf die Ausarbeitung der konkreten Modalitäten der Transaktionsverträge mit der V._____ eingewirkt hat. CR._____ erklärte diesbe- züglich, dass B._____ (wie auch A._____) keinen Einfluss auf den verhandelten Kaufpreis von CHF 9 Mio. genommen habe (act. 51008036; grundsätzlich bestätigt durch CW._____ gemäss act. 51009022). Dieser wurde unter der Federführung von CW._____ in Bewertung des übernommenen Kundenstammes der V._____ festgelegt, ohne dass die mitübernommenen "Assets" dabei eine massgebende Rolle gespielt hätten (vgl. act. 51009022; vgl. dazu auch die entsprechenden Aus- sage von CR._____ gemäss act. 51008036). Tatsächlich hielt sich der Beschul- digte B._____ mit der Einflussnahme auf die Preisbildung zurück. Eine (interne) Bewertung, welche er dem Beschuldigten F._____ anfangs übergab, führte zu kei- nem nachweislichen Einfluss auf den Preis, da diese Bewertung offensichtlich zu tief war. Die nicht nachweisbare Einflussnahme auf die Preisbildung ist indes vor- liegend insoweit nicht von entscheidender Bedeutung, als die Anklägerin – wohl entgegen ihrer ursprünglichen Intention – den Beschuldigten letztlich nicht vorwirft, sie hätten im Sinne eines Frontrunning den Preis für das Zielunternehmen künstlich in die Höhe getrieben, um sich in der Folge auf diese Weise im Sinne eines Insider- oder Kursmanipulationsdeliktes zu bereichern. Immerhin ist im Zusammenhang mit den Vertragsbedingungen aber einem E-Mail des Beschuldigten B._____ (an

- 444 - F._____) vom 25. August 2011 zu entnehmen, dass er persönlich durchaus Ein- fluss auf die "sales terms" zu haben glaubte, da darüber aus seiner Sicht letztlich das Topmanagement der BC._____ (d.h. wohl der Verwaltungsrat) zu befinden hatte (act. 61801156: "Stop the process and ask for a top management meeting to agree on step 1 (sales terms). This is the chance for A._____ and myself to inter- vene."). Inwiefern der Beschuldigte B._____ über die dargelegten Interventionen im Einzelnen noch auf die konkreten Vertragsverhandlungen einwirkte, kann nach dem Gesagten aber letztlich offen gelassen werden. cc) Im Rahmen der verschiedenen Konfrontationseinvernahmen der Beschul- digten wurde im Übrigen wiederholt die Weiterleitung von vertraulichen Informatio- nen der BF._____ bzw. BC._____ durch den Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten F._____ thematisiert. Diese potentiellen Verletzungen von Geschäfts- geheimnissen sind zwar mittlerweile verjährt und wurden auch nicht angeklagt, doch zeigt der entsprechende E-Mail-Verkehr anschaulich, dass der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten F._____ jeweils zeitnah über die Entwicklungen betref- fend die angestrebte Transaktion in Kenntnis setzte.

b) Einflussnahme des Beschuldigten A._____ aa) Betreffend die Einflussnahme des Beschuldigten A._____ auf die inkrimi- nierte Kreditvergabe der I1._____ ist vorweg festzuhalten, dass dieser in seiner Position als Geschäftsvorsitzender der Genossenschaft grundsätzlich die Möglich- keit hatte, die Kreditvergabe in seinem Sinne zu beeinflussen, auch wenn diesem Entscheid ein formalisierter Prozess mit entsprechenden Gremien (Kredit-Risk-Ma- nagement, Credit Board) vorgelagert war. In dieser Hinsicht wird er von den in die- sem Zusammenhang befragten Auskunftspersonen insofern belastet, als diese ausführten, dass er an einer schnellen Aufarbeitung dieses Kreditdossiers interes- siert gewesen sei und zufolge des strategischen Wertes für die BC._____ Holding starkes Interesse am Dossier bekundet habe (so CZ._____ gemäss act. 51007012 f.) bzw. er in diesem Zusammenhang in der Geschäftsleitung bekräftigend aufge- treten sei (so LK._____ gemäss act. 51006006 f.). Ansonsten lassen sich indessen keine direkten Hinweise auf eine Einflussnahme des Beschuldigten finden, zumal

- 445 - in der Tat davon auszugehen ist, dass auch der anklagegegenständliche Kreditan- trag – wie der Beschuldigte A._____ wiederholt betonte – den normalen Prozess innerhalb der zuständigen Gremien der I1._____ durchlief und der Beschuldigte in die Vergabe der einzelnen Kredite in der Regel nicht involviert war, zumal er nicht im für die Kreditvergaben spezialisierten Credit Board der Genossenschaft sass. Insbesondere vermögen diverse E-Mails des Beschuldigten B._____, in welchen dieser den Beschuldigten A._____ über den Verhandlungsprozess mit der V._____ und eine in diesem Zusammenhang benötigte Refinanzierung des Kreditportfolios der V._____ informierte (vgl. act. 65401009 ff.), keine genügenden Hinweise im Hinblick auf eine unbotmässige Involvierung des Letzteren zu erbringen, da ein in- formeller Austausch zwischen zwei Verwaltungsräten der BC._____ Holding über eine bevorstehende Transaktion durchaus denkbar und insofern auch nicht anrü- chig ist, wobei auch keine Unrechtmässigkeit darin erblickt werden könnte, wenn der Beschuldigte B._____ gleichzeitig die Möglichkeit einer damit verbundenen Kreditgewährung durch die I1._____ ausloten wollte. So liesse sich denn auch er- klären, dass er den Beschuldigten A._____ bereits vorab des ordentlichen Kredit- prozesses über den Bedarf eines Refinanzierungskredites seitens der V._____ in- formierte. Seltsam mutet indes die Begründung des Beschuldigten A._____ an, wenn er in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Kreditvergaben in den Geschäftsleitungssitzungen der I1._____ jeweils ein Thema waren und er diesbe- züglich informiert sein wollte, denn die entsprechenden Informationen hätten dies- falls nicht vom Beschuldigten B._____, sondern vielmehr von den mit dem jeweili- gen Kredit befassten Gremien kommen sollen. Einen indirekten Hinweis auf die aktive Involvierung des Beschuldigten A._____ stellt das E-Mail des Beschuldigten B._____ vom 29. Mai 2011 an den Beschuldigten F._____ dar, in welchem dieser davon spricht, dass der CEO einer grossen Schweizer Bank bereit sei, den Kredit zu vergeben (vgl. act. 61801053), wobei damit nur der Beschuldigte A._____ gemeint sein kann. Dass sich der Be- schuldigte A._____ in der Folge gemäss den Verlautbarungen des Beschuldigten B._____ wiederholt zuversichtlich ("very positive") betreffend die Vergabe des Kre- dites äusserte, vermag aber eine Einflussnahme für sich allein nicht zu begründen, da sich ein Geschäftsführer eines Unternehmens im Vorfeld eines Geschäftes

- 446 - durchaus zuversichtlich über dessen Zustandekommen äussern kann, ohne dass damit zwingend eine ungebührliche Einflussnahme auf den entsprechenden Ge- schäftsgang verbunden sein müsste. Offenbar hat aber der Beschuldigte A._____ gemäss dem einschlägigen E-Mail vom 18. August 2011 (anlässlich eines Treffen an einem Konzert) bereits frühzeitig bestätigt, dass es zu einem Abschluss kommen würde, was indizieren würde, dass er stärker in die Sache involviert war, als er dies in seinen Einvernahmen zugab, wobei allerdings relativiert werden muss, dass der Beschuldigte B._____ in seiner entsprechenden E-Mail-Nachricht die Sachlage auch beschönigt dargestellt haben könnte. Es verbleiben mithin im Hinblick auf die von der Anklägerin behauptete Ein- flussnahme des Beschuldigten A._____ auf den Kreditvergabeprozess (vgl. act. 10103200 f.) die zwei diesbezüglich eingeklagten Treffen mit KV._____ (als Mit- glied des Credit Boards), in welchen sich der Beschuldigte für die Kreditgewährung ausgesprochen haben soll, was allerdings aufgrund der diesen Kontakt klar vernei- nenden Aussagen von KV._____ (act. 51004015) und der eher vagen diesbezügli- chen Angaben der übrigen Beteiligten (vgl. die Aussage von KS._____ gemäss act.

51001017) nicht im Sinne der Anklage als erstellt betrachtet werden kann. Ferner ergibt sich aus der Anklage die Teilnahme an den beiden Geschäftsleitungssitzun- gen vom 29. November und 13. Dezember 2011, in welchen der Beschuldigte für den Kredit votiert und gestimmt hat, wobei allerdings aufgrund des einschlägigen Antrages des spezialisierten "Credit Board" kaum abschätzbar ist, inwiefern das dortige Votum des Beschuldigten das Gremium entscheidend beeinflusst hat. bb) Demgegenüber bestehen aufgrund verschiedener E-Mails des Beschuldig- ten B._____ an den Beschuldigten F._____ diverse konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte A._____ aktiv in den Verhandlungsprozess der BF._____ mit der V._____ eingegriffen hat, wobei er in diesem Zusammenhang – entgegen seiner Darstellung in der Schlusseinvernahme (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.1./e) – als Ver- waltungsratspräsident der BC._____ Holding (als Muttergesellschaft der BF._____) und Geschäftsführer der Hauptaktionärin I1._____ sehr wohl in der Po- sition war, um in der Gesellschaft und dort insbesondere im Verwaltungsrat einen massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang auszuüben. Zunächst zeigt sich

- 447 - dies anhand des bereits zitierten E-Mails des Beschuldigten B._____ vom 25. Au- gust 2011, in welchem dieser das Vorgehen beschreibt, welches auch dem Be- schuldigten A._____ die Gelegenheit zur Intervention gab. Ferner ergeben sich Hinweise auf eine aktive Mitwirkung des Beschuldigten A._____ aus diversen wei- teren E-Mails des Beschuldigten B._____, in welchen dieser verschiedentlich eine Involvierung von A._____ anspricht. So schreibt der Beschuldigte B._____ am 7. Dezember 2011: "A._____ is, well briefed, arranging a compromise concerning the refinance deadline and the earn-out value for the seller." (act. 63301291), wobei B._____ bestätigte, dass es hier um einen "Kompromiss" zwischen der I1._____ , der BC._____ und der V._____ gegangen sei (act. 51601083). Andernorts erwähnt der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit den Differenzen der Verhand- lungsparteien bereits am 13. September 2011 betreffend die Processing Fee: "I'll be in the car with A._____, so we have the right people around the table." (act. 63301277), worauf der Beschuldigte A._____ dann auch tatsächlich den neu vom Beschuldigten B._____ angesetzten Gebührenansatz von 1 Prozent in einem Ge- spräch mit CR._____ (im Sinne eines Satzes an der unteren möglichen Grenze) als akzeptabel bestätigte (vgl. act. 51008012 ff.). Insbesondere deutet aber auch eine E-Mail-Nachricht vom 9. Dezember 2011 auf eine Einmischung des Beschul- digten A._____ in den Verhandlungsprozess hin, in welcher der Beschuldigte B._____ schreibt, dass am 10. Dezember 2011 ein Konferenztelefonat zwischen den drei Beschuldigten stattfinden soll und in der Folge er selbst als Verwaltungs- ratsmitglied sowie der Beschuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident (der BC._____ ) zur Verfügung stehen würden, um auf die Verhandlungsposition der BC._____ bzw. BF._____ einzuwirken (act. 61801203: "The aim of this conference call tomorrow ist exactly to move the position of BF._____. A._____ will be available as Chairman oft the board an myself as member of the board of the BC._____ Holding."). Sodann erwähnt CW._____ in seiner Befragung eine E-Mail des Be- schuldigten B._____ vom 4. Dezember 2011 (act. 62701054 f.), in welcher dieser darauf hinweist, dass der Beschuldigte A._____ ihn gebeten habe, die Verhandlun- gen betreffend diese Transaktion zu unterstützen (act. 51009012). Schliesslich hatte der Beschuldigte A._____ auch ein Gespräch in dieser Sache mit CR._____, wo er den bevorstehenden "board proposal" mit ihm diskutierte und von ihm eine

- 448 - einfache Transaktion forderte (vgl. act. 62701106; vgl. auch act. 51008021). Dazu passt, dass der Beschuldigte im Rahmen einer weiteren E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschuldigten B._____ die Frage in den Raum stellte, ob man CR._____ im Zusammenhang mit dessen Zögern betreffend die Restübernahme des Kreditport- folios der V._____ nicht Druck machen könne (act. 65401092: "Koennen wir nicht CR._____ druck machen, […]"). Relativ klar wird die Involvierung des Beschuldig- ten A._____ in den Prozess schliesslich aufgrund des E-Mails des Beschuldigten B._____ an ihn vom 11. Dezember 2011, wo auf ein Telefonat zwischen dem Be- schuldigten A._____ und CR._____ Bezug genommen wird und dann die Änderun- gen der Verhandlungsposition der BF._____ bzw. BC._____ besprochen werden, welche aus der Sicht des Beschuldigten B._____ "unmissverständlich" sein sollten, wobei insbesondere auch die Servicekosten von 1 Prozent erwähnt werden (vgl. act. 65401112 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten B._____ (vgl. act.

51601237) spricht der Text dieser E-Mail-Nachricht im Übrigen nicht dagegen, dass er die "Processing Fee" von 1 Prozent massgeblich mitbestimmte, da daraus ja gerade ersichtlich wird, dass er seine entsprechende Einflussnahme auf den Ver- handlungsprozess mit dem Beschuldigten A._____ koordinieren bzw. absichern wollte, wobei CR._____ bestätigt hat, dass es in diesem Zusammenhang tatsäch- lich einen Kontakt (auch mit einem Telefonat) zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ betreffend die "Processing Fee" gegeben hat (act. 51008014 f.). Dieser Kontakt ist denn auch in einem E-Mail vom 9. Dezember 2011 dokumentiert, wel- ches ebenfalls zeigt, dass der Beschuldigte A._____ über die Ergebnisse des Ver- handlungsprozesses auf dem Laufenden war und seine Meinung insbesondere dann gefragt war, wenn es Schwierigkeiten in der Umsetzung gab (vgl. act. 20109144). Wenn der Beschuldigte A._____ im Übrigen in der Konfrontationsein- vernahme vom 11. Juni 2018 erklärte, dass er stets den Eindruck hatte, dass die BF._____ bzw. BC._____ dem Prozess grundsätzlich positiv gegenüberstand, so gibt er dabei gleich selber zu erkennen, dass im vorliegenden Zusammenhang ein stärkeres Eingreifen in die Verhandlungsgespräche seinerseits gar nicht notwendig war. Im Weiteren mag es entsprechend den Aussagen des Beschuldigten A._____ (vgl. z.B. act. 51601238 f.) und dem entsprechenden Standpunkt seiner Verteidi- gung (vgl. act. 1356 S. 57) zwar durchaus sein, dass es sich nicht um konkrete

- 449 - Anweisungen, sondern um Gespräche gehandelt hat, an deren Ende ein Kompro- miss heraussprang, mit dem die BC._____ Holding noch knapp leben konnte (act. 51601161 + 1163). Damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein solcher Kompromiss nicht erst aufgrund der Einflussnahme der Beschuldigten B._____ und A._____ zu- stande gekommen ist, welche sich aber gerade wegen ihrer Verbandelung mit der Gegenseite jeglicher Einmischung in den Verhandlungsprozess zu entsagen hat- ten. Entlastet wird der Beschuldigte A._____ in dieser Hinsicht von CR._____, welcher in seiner Befragung angab, dass sich der Beschuldigte abgesehen von der Bestätigung der "Processing Fee" von 1 Prozent im Zusammenhang mit der Trans- aktion nicht in die Gespräche oder Diskussionen involviert habe, da diese vom ope- rativen Management der BC._____ und der BF._____ mit dem Beschuldigten F._____ und dessen Anwalt geführt worden seien (act. 51008031: "Ich habe defi- nitiv keine Order von A._____ bekommen in Bezug auf diese Transaktion."). Er habe den Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Refinanzierung der Kredite über die Verhandlungsgespräche in dieser Sache informiert, ohne dass es seinerseits zu einer zeitlichen Auflage oder einem anderweitigen speziellen Feed- back gekommen sei (act. 51008031: "Timing war keine Thema […]; act. 51008034: "Kein spezielles Feedback."). Auch CW._____ will keine besondere Rolle des Be- schuldigten A._____ in der Transaktion erkannt haben, doch gab er an, dass auch der Beschuldigte A._____ betreffend die "Processing Fee" bei CR._____ interve- niert habe (act. 51009010 ff.; act. 51009022). Konkreter befragt zu diesem Vorgang wurde CW._____ in der Folge jedoch nicht, so dass unklar ist, was dieser mit der besagten Intervention genau meinte. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Einflussnahme des Beschuldigten A._____ in dieser Sa- che subtil erfolgte, indem er sich mit dem federführend tätigen Beschuldigten B._____ über die Grundrichtung der Transaktion abstimmte, mit den Verhandlungs- verantwortlichen in der Folge über die Transaktion diskutierte und sie bei Zweifeln in Richtung eines Abschlusses bestärkte und sich schliesslich im letztlich zuständi- gen Verwaltungsrat der BC._____ Holding als dessen Präsident dezidiert für das Gelingen der Transaktion einsetzte. Ein solches Gesamtverhalten war für die ein-

- 450 - zelnen Akteure der Transaktion nicht ohne Weiteres erkennbar, ist aber nichtsdes- totrotz als konkrete Einflussnahme auf den Ausgang des Geschäftsprozesses ein- zustufen, auch wenn dabei intern keine Kompetenzen überschritten wurden. cc) Die Erwägungen zur Einflussnahme des Beschuldigten A._____ haben ge- zeigt, dass für eine unbotmässige Einwirkung des Beschuldigten auf die internen Abläufe der I1._____ bestimmte Indizien bestehen, welche letztlich indes nicht zu einem klaren Gesamtbild verdichtet werden können, während ein massgebender Einfluss des Beschuldigten auf den internen Meinungsbildungsprozess bei der BC._____ Holding rechtsgenügend erstellt werden kann. Es ist mithin davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte A._____ die im Zusammenhang mit der Transak- tion V._____ vereinnahmten Vorteile insbesondere für seine Mitwirkung an den Entscheidungsabläufen der BC._____ Holding erhielt, wobei seine Position als Ge- schäftsvorsitzender der I1._____ im Sinne von gewissen Mitnahmeeffekten gele- gen kam, wobei die diesbezüglich unklare Einflussnahme auf die Entscheidungs- wege bei der I1._____ letztlich aber insofern nicht entscheidend ins Gewicht fällt, als diesbezüglich ein Delikt zum Nachteil der I1._____ auch aus anderen (rechtli- chen) Gründen nicht in Betracht fällt (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./4.3.2.).

c) Gemeinsame Einwirkung auf die Höhe der "Processing Fee" der BF._____ aa) Im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten rund um das Zustandekommen der Transaktion V._____ wird den Beschuldigten A._____ und B._____ auch vor- geworfen, Einfluss auf die Senkung der im Rahmen des Dienstleistungsvertrages ausgehandelten "Processing Fee" (Dienstleistungsgebühr) der BF._____ genom- men zu haben, um den Gewinn der Transaktion zu erhöhen, womit der BF._____ berechtigte Einnahmen aus diesem Vertrag in der Höhe von CHF 1.7 Mio. entgan- gen seien (vgl. act. 10103197 f. i.V.m. 3223 ff.). Wie soeben bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.5./a), ist diesbezüglich trotz den entgegenstehenden Behaup- tungen des Beschuldigten B._____ davon auszugehen, dass er auf die Senkung der Kommissionsgebühr auf den Satz von 1 Prozent nach einem bilateralen Ge- spräch mit dem Beschuldigten F._____ gegenüber der Geschäftsleitung der BC._____ Holding aktiv eingewirkt hat, nachdem seitens dieser Geschäftsleitung mit dem Beschuldigten F._____ ursprünglich nur über eine (massvolle) Senkung

- 451 - des Gebührensatzes von 1.75 Prozent auf 1.5 Prozent gesprochen worden war (vgl. die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51008028). Der Beschuldigte A._____ hat diese reduzierte Kommissionsgebühr in einem Gespräch mit CR._____ als akzeptabel bestätigt, als er von diesem über die gesamten Voraus- setzungen der Transaktion (nochmals) orientiert worden ist. Definitiv beschlossen wurde der neue Satz dann anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 15. Dezem- ber 2011 (act. 51008014), welche die Grundlage für die Unterzeichnung des in die- ser Angelegenheit finalen "Term Sheets" vom 16. Dezember 2011 bildete (vgl. act. 20109199 ff.). Ein Kontakt zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Be- schuldigten B._____ betreffend die Processing Fee ist allerdings nicht aktenkundig. bb) Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass der BF._____ aufgrund der Senkung der Processing Fee in den Jahren 2012 - 2014 ein Gesamtbetrag von rund CHF 1.7 Mio. entging (vgl. dazu die zutreffende Berechnung von CH._____ für BC._____ /BF._____ vom 13. Februar 2019 gemäss act. 63301317 - 1319). Dass der Beschuldigte F._____ das Transaktionsgeschäft bei einer Fee von 1.75 Prozent definitiv abbrechen wollte, hat dieser in der Konfrontationseinvernahme vom 20. März 2018 erstmals so vorgebracht (act. 51601163). Allerdings geht aus den Akten hervor, dass über die Transaktionsverträge vom 25. Januar 2012 zuvor hart verhandelt worden war, liegen doch zahlreiche Entwürfe des diesen Verträgen zu Grunde liegenden "Term Sheets" im Recht, welche zeigen, dass hinsichtlich ver- schiedener Positionen Ungereimtheiten bestanden (vgl. act. 20108449 ff. [Entwurf vom 1. Dezember 2011]; act. 20109006 ff. [Entwurf vom 7. Dezember 2011]; act. 20109053 ff. bzw. 20109100 ff. [Entwurf vom 8. Dezember 2011]). Dabei ging es dem Beschuldigten F._____ – entgegen der Meinung der Anklägerin (vgl. z.B. act.

10513009) – nicht lediglich um den Kaufpreis und die "Processing Fee". Vielmehr war ihm auch immer wieder daran gelegen, dass er die risikobehafteten Kreditver- träge auf die BF._____ übertragen kann. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass die Verträge im Inkasso bereits von Anfang an nicht Teil der Transakti- onsverträge sein sollten. Diese Regelung bedeutete für den Beschuldigten F._____ jedoch eine Konzession, welche er zunächst vergeblich beseitigen wollte (vgl. act.

20109051) und später mit anderen Vorteilen (namentlich auch einer tieferen "Pro- cessing Fee") zu kompensieren versuchte, wie sich dies namentlich aus seiner E-

- 452 - Mail-Nachricht vom 8. Dezember 2011 ergibt, wo der Beschuldigte gleichzeitig da- rauf hinwies, dass eine zu hohe Fee aus seiner Sicht den rentablen Weiterbetrieb der V._____ gefährde (vgl. act. 32003049: "Eine wichtige Sache: ich kann nicht annehmen das wegen der Fees, V._____ vielleicht einen Verlust macht (ich glaube das kann jeder verstehen). Jetzt sind unsere Operating expenses unter 2 %. Also mit Ihrem Vorschlag (1.75 % und wir behalten den Inkasso) ist es klar dass wir unsere Kosten riesig werden. Ich muss eine Garantie gegen Verlüste haben."), wo- bei dem Beschuldigten seine Aussage in der Hauptverhandlung nicht widerlegt werden kann, dass ihn zuvor insbesondere auch der Geschäftsführer der V._____ (LI._____) auf diesen Punkt hingewiesen hatte (vgl. act. 1341 S. 7 f.). Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Zusammenhang mithin der Einwand der Verteidigun- gen der Beschuldigten B._____ und F._____ , wonach das Ringen um die Höhe der "Processing Fee" auch der wirtschaftlichen Tragbarkeit der V._____ geschuldet war und das Verhalten der beiden Beschuldigten deshalb auch aus dieser Warte zu beurteilen ist (act. 1385 S. 146 ff.; act. 1413 S. 135 ff.). cc) Ferner ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr und den Vertragsentwürfen im Vorfeld des Abschlusses des definitiven "Term Sheet", dass der Beschuldigte F._____ mit dem ihm vorgelegten Entwurf des "Term Sheet" von Anfang unzufrie- den war (vgl. act. 32002351 f.). In der Folge versuchte er den Abkauf der alten Kreditverträge durchzusetzen, womit ihm jedoch kein Erfolg beschieden war, da die entsprechende Vertragsklausel später derart abgeändert wurde, dass nur noch von einer (nicht entgeltlichen) Übernahme dieser Verträge die Rede war (vgl. act. 20109150). Diese gesamten Umständen führten im Zusammenhang mit dem einst- weiligen Beharren der BF._____ auf einer "Processing Fee" von 2 Prozent bzw. 1.75 Prozent dazu, dass am 9. Dezember 2011 selbst CR._____ davon ausging, dass der Beschuldigten F._____ aus den Verhandlungen aussteigen werde, weil aus dessen Sicht die eingegangenen Risiken im Verhältnis zum in Aussicht stehen- den Ertrag zu gross waren, worüber CR._____ dann auch den Beschuldigten A._____ unterrichtete (vgl. act. 20109143 f.). Die Tatsache, dass die vom Beschul- digten F._____ im Rahmen des Gesamtkonstrukts zu tragenden Risiken (nament- lich auch betreffend die für den Refinanzierungskredit eingegangene Bürgschaft) einen wirtschaftlichen Wert hatten, scheint dabei unbestritten und muss entgegen

- 453 - dem Beweisantrag des Beschuldigten B._____ (act. 1345 S. 1 ff.) nicht noch durch ein entsprechendes Gutachten objektiviert werden, zumal es im vorliegenden Zu- sammenhang nicht auf den konkreten Wert von einzelnen Risikopositionen an- kommt. dd) Wenn die Senkung der "Processing Fee" vor dem dargelegten Hintergrund seitens der Beschuldigten primär als Korrekturmassnahme im gesamten Verhand- lungsprozess erachtet wird, um die Verhandlungen in der Balance zu halten und die Transaktion nicht scheitern zu lassen (Beschuldigter B._____: act. 1034 S. 3 ff., act. 1337 S. 8 + act. 1385 S. 147 f.; Beschuldigter F._____ : act. 1036 S. 8 f. + act. 1413 S. 141 ff.), so kann dieser Argumentation mithin grundsätzlich nicht wider- sprochen werden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Zu- sammenhang die Motivation für den Eingriff in die Vertragsverhandlungen in erster Linie darin bestand, den Beschuldigten F._____ in diesem langwierigen Transakti- onsprozess bei Laune zu halten, damit dieser nicht im letzten Moment von den Verhandlungen absprang, welches Szenario auch nicht als bloss theoretisch erach- tet werden kann, da der Beschuldigte F._____ als überaus vermögende Person ein Scheitern der Gespräche durchaus hätte verkraften können und ihm mithin durch- aus zuzutrauen war, dass er das Geschäft absagte, wenn das Gesamtpaket letzt- lich doch nicht seinen Vorstellungen entsprach. Das Hauptziel des Eingriffs der Be- schuldigten A._____ und B._____ in den Verhandlungsprozess bestand mithin da- rin, das Geschäft mit der V._____ betreffend den Teilerwerb ihrer Assets nicht plat- zen zu lassen, wobei man sich aber auch der Begleiterscheinung, dass der V._____ auf diese Weise vorübergehend Kosten erspart wurden und der BF._____ im glei- chen Zeitraum potentielle Einnahmen entgingen, bewusst war (vgl. dazu illustrativ act. 51601166: Staatsanwaltschaft: "Ohne die Senkung der Processing Fee wäre es allerdings noch besser gewesen für die BF._____." F._____ F._____ : "Natür- lich. Und 4 % wären noch besser gewesen. Aber sicher ist, dass ich bereits am Punkt war, wo ich nicht mehr unterzeichnen wollte, und das wäre ein schlechtes Geschäft gewesen für BC._____ ."). Es lässt sich unter diesen Umständen nicht nachweisen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im vorliegenden Zu- sammenhang insbesondere deshalb in die Entscheidungsabläufe der BC._____

- 454 - Holding eingriffen, um sich unter Schädigung der eigenen Gesellschaft mittels ge- zielter Erhöhung des Gewinnes der V._____ bzw. Reduktion der Einnahmen der BF._____ einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auch wenn ihnen der entspre- chende Begleiteffekt sicherlich nicht ungelegen kam. Inwiefern bei einem solchen Verhalten die Beschuldigten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kön- nen, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung abschliessend zu entscheiden sein (vgl. hinten Ziffer V./E./4.2.).

d) Interessenkonflikt Erstaunlich mutet an, dass sich die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Transaktion in keinem bzw. lediglich in einem potentiellen Interessenkonflikt sahen (vgl. act. 51601053 + 1058) und auch der Beschuldigte F._____ im Rahmen dieses Geschäfts keinen Interessenskonflikt bei seinem Ansprechpartner erblickt haben will, da es sich um "zwei verschiedene Verhandlungen handelte, welche unabhängig voneinander abliefen" (act. 51601051). Wie bereits dargelegt wurde, war die von der BF._____ angepeilte Übernahme des gesunden Teils der V._____ eng mit der Lösung der Refinanzie- rungsfrage verbunden, für welche der B._____ anerkanntermassen beteiligt wer- den sollte, verquickt. Die Höhe der Beteiligung des Beschuldigten B._____ (und infolge der entsprechenden Unterbeteiligung auch des Beschuldigten A._____) hing sodann massgeblich vom Gelingen des gesamten Transaktionsdeals, also ins- besondere auch von der erfolgreichen (Teil-)Übernahme durch die BF._____ und dem in diesem Zusammenhang von ihr zu entrichtenden Preis, ab. Wenn der Be- schuldigte F._____ diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens einen Zusammenhang der beiden Geschäfte mit dem Vorbringen zu relativieren versuchte, dass er die V._____ unabhängig von der Gewährung des Refinanzierungskredites allenfalls selber behalten wollte, so ist diese nachgeschobene Argumentation – wie bereits dargelegt – nicht sonderlich überzeugend (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.1./a). Ein für sämtliche Beteiligten erkennbarer Interessenkonflikt der Beschuldigten A._____ und B._____, welcher im Auftrag der V._____ in Kenntnis des Beschuldigten A._____ einen Refinanzierungskredit der I1._____ vermittelte, welcher mit dem gleichzeitig im Gang befindlichen Transaktionsgeschäft der V._____ mit der

- 455 - BC._____ bzw. BF._____ verknüpft war, in dessen Diensten wiederum die Be- schuldigten A._____ und B._____ standen, ist demnach definitiv nicht von der Hand zu weisen. 3.4.6. Geldflüsse an die Beschuldigten A._____ und B._____

a) Geklärt ist diesbezüglich, dass am 26. September 2014 der Beschuldigte B._____ und in der Folge am 22. Oktober 2014 auch der Beschuldigte A._____ jeweils ein Konto bei der Bank AG1._____ (Filiale Zürich) eröffnet haben und auf diese Konten anschliessend ein Teil der inkriminierten Gelder aus der Transaktion V._____ überwiesen worden ist. Dabei erhielt der Beschuldigte B._____ am 7. No- vember 2014 eine Überweisung des Beschuldigten F._____ in der Höhe von ins- gesamt CHF 7'910'700, wovon er gleichentags den Betrag von CHF 1'328'500 an den Beschuldigten A._____ weiterleitete (vgl. act. 61501080 ff.). Der Beschuldigte A._____ verwendete diese Gelder postwendend weiter (vgl. act. 41001247), wobei an dieser Stelle bemerkt werden soll, dass erstaunlich anmutet, dass er das Geld trotz seiner für diese Zeit immer wieder geltend gemachten akuten Liquiditätsprob- leme weitestgehend in seine Pensionskasse einzahlte, wo ihm die so dringend be- nötigte Liquidität ja gerade definitiv entzogen war.

b) Weitere Ansprüche des Beschuldigten A._____ aus der besagten Zahlung von CHF 7'910'700 wurden zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ ent- sprechend der diesbezüglich vollumfänglich erstellten Anklage mit Gegenforderun- gen des Letzteren im Umfang von insgesamt CHF 2'064'000 verrechnet (vgl. act. 10103189: Darlehensschulden aus dem "BM._____" im Sinne von Vorschüssen aus der (Unter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____; vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 3.4.4./c).

c) Zusätzliche Gelder seitens des Beschuldigten F._____ (bzw. der von ihm beherrschten "LM._____ SA") im Gesamtumfang von CHF 1'207'118 erhielt der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2015 - 2017 unbestrittenermassen aufgrund der jährlichen Dividendenauszahlungen sowie einer (weiteren) Kapitalherabset-

- 456 - zung bei der V._____ vom 1. Juni 2017 (vgl. act. 63301361 ff.). Von diesen erhal- tenen Geldern führte er indessen keine weiteren Teilbeträge an den Beschuldigten A._____ ab. 3.4.7. Wissen und Willen des Beschuldigten F._____

a) Beteiligung des Beschuldigten B._____ aa) Aufgrund der unmittelbarer Mitwirkung an den Vereinbarungen mit dem Be- schuldigten B._____ betreffend eine Partnerschaft bzw. ein Aktionariat ist klar, dass der Beschuldigte F._____ diesen im bereits erstellten Umfang an der V._____ be- teiligen wollte, auch wenn ihm im Juni 2011 die konkrete Form und der konkrete Inhalt der Beteiligung noch unklar gewesen sein mögen. Dabei ist mit der Anklage (act. 10103178, Rz. 387) davon auszugehen, dass die Motivation für diese Beteili- gung nebst dem allgemeinen Netzwerk des Beschuldigten B._____ in der (deutsch- schweizerischen) Bankenwelt im Verlauf der Transaktion zunehmend in dessen zentraler Stellung bei BF._____ bzw. der übergeordneten BC._____ Holding als teilweise geschäftsführender Verwaltungsrat (mit Einfluss bis in die leitenden Struk- turen der I1._____ ) begründet lag, mit welchen Unternehmen die V._____ damals in intensiven (potentiell lukrativen) Verhandlungsgesprächen stand. Dabei muss dem Beschuldigten F._____ auch klar gewesen sein, dass in Akquisitionsangele- genheiten der bestimmende Einfluss in der BC._____ Holding (als Muttergesell- schaft) ausgeübt wurde, weshalb die effektive Stellung des Beschuldigten B._____ bei der BF._____ (insbesondere dessen Rückzug als Verwaltungsrat per 16. Au- gust 2011) von untergeordneter Bedeutung war. Bezeichnenderweise wandte sich dieser denn auch an die BC._____ Holding, als es um die Wiederaufnahme der Verhandlungen betreffend eine potentielle Akquisition der V._____ ging (vgl. act. 63301200). bb) Wie die Anklage ferner zutreffend festhält (act. 10103177, Rz. 385), waren die Verhandlungsgespräche mit der BF._____ bzw. BC._____ Holding denn auch keineswegs ein "Selbstläufer", wie dies der Beschuldigte F._____ in der Untersu- chung mit Bezug auf die harte Verhandlungsposition der Gegenseite (insbesondere

- 457 - Rechtsanwalt BN._____) auch selber einräumte (vgl. act. 51401068). Dem Be- schuldigten F._____ muss mithin nicht zuletzt auch deshalb zumindest in der zwei- ten Hälfte des Jahres 2011 zunehmend klar geworden sein, dass er für einen er- folgreichen Verlauf der gesamten Transaktion auf die Hilfe des Beschuldigten B._____ angewiesen war, zumal der Abschluss des Refinanzierungskredites un- auflösbar mit einer Übernahme der V._____ durch die BC._____ Holding verquickt wurde. Es ist demgemäss als erstellt zu erachten, dass dem Beschuldigten F._____ zumindest im Verlauf der zweiten Hälfte des Jahres 2011 konkret bewusst gewor- den sein musste, dass die diskutierte Entschädigung auch für Handlungen des Be- schuldigten B._____ im Einflussbereich der BF._____ bzw. der BC._____ Holding gedacht war, welchem als Verwaltungsrat der BC._____ nach wie vor ein bestim- mender Einfluss auf deren Geschäfte zukam, so dass die im Juni 2012 vereinbarte Aktienbeteiligung aus seiner Sicht schliesslich auch für die entsprechenden Hilfe- leitungen des Beschuldigten B._____ in diesem Bereich gewährt wurde.

b) Partizipation des Beschuldigten A._____ aa) Zu prüfen bleibt, inwiefern der Beschuldigte F._____ in der relevanten Zeit von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der gesamten Angelegenheit und insbesondere von dessen wirtschaftlicher Partizipation an der V._____ wusste. Der Beschuldigte F._____ hat ein solches Wissen stets bestritten und will sowohl im Rahmen der Abwicklung des Refinanzierungskredites der I1._____ als auch bei den Transaktionsverhandlungen mit der BC._____ bzw. BF._____ nur eine rudi- mentäre Präsenz des Beschuldigten A._____ wahrgenommen haben, welche sich betreffend die letztgenannten Verhandlungen aus seiner Sicht auf den Erhalt einer zeitlichen Übersicht ("Timetable") sowie die Vereinbarung eines letztlich nicht statt- gefundenen Konferenzgespräches beschränkte (act. 51601054). bb) Da dem Beschuldigten F._____ bekannt war, dass der Beschuldigte A._____ der Geschäftsvorsitzende der I1._____ war, und er diesen im Verlauf des gesamten Projektes diverse Male persönlich getroffen hat, wobei sich A._____ da- bei hinsichtlich der Kreditgewährung der I1._____ in positivem Sinne äusserte, muss ihm auch aufgrund zweier E-Mails des Beschuldigten B._____, in welchen dieser eine diesbezügliche Mitwirkung von A._____ erwähnte (vgl. E-Mails vom

- 458 -

3. Oktober und 21. November 2011), durchaus bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte A._____ an der Gewährung des Refinanzierungskredites in bestimm- ter Weise beteiligt war. Angesichts verschiedener weiterer E-Mails des Beschuldig- ten B._____, in welchen dieser die Unterstützung von A._____ mit Bezug auf die geplante (Teil-)Übernahme zusicherte, muss ihm sodann auch bewusst gewesen sei, dass dieser die gesamte Transaktion befürwortete. Allerdings bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte F._____ diesbezüglich jemals mit dem Be- schuldigten A._____ persönlich kommuniziert hat und er über dessen konkreten Handlungen in dieser Transaktion aus erster Hand informiert war. cc) Vor diesem Hintergrund kann aber im Endeffekt nicht nachgewiesen wer- den, dass der Beschuldigte F._____ im Zeitpunkt der grundsätzlichen Einigung über eine Partnerschaft im Juni 2011 oder des Abschlusses der Entschädigungs- vereinbarung vom 7. Juni 2012 auch wusste bzw. aufgrund der gesamten Um- stände ernsthaft damit rechnen musste, dass der Beschuldigte A._____ vom Be- schuldigten B._____ in dieser Angelegenheit regelmässig mit Informationen ver- sorgt wurde und sich über den Beschuldigten B._____ ab Juni 2012 dann auch indirekt an der V._____ beteiligte. Die ihm in dieser Sache kommunizierten Kon- takte zwischen den Beschuldigten B._____ und A._____ sowie die gemeinsamen Abendessen mit dem Beschuldigten A._____, in welchen die Kreditvergabe ange- sprochen wurde, legen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit nahe, dass der Beschuldigten F._____ damals zwingend hätte schliessen müssen, auch der Be- schuldigte A._____ werde vom Erlös der dem Beschuldigten B._____ gewährten Aktienbeteiligung profitieren. Zwar ist aufgrund der eigenen Aussagen des Beschul- digten F._____ (die Beschuldigten A._____ und B._____ konnten sich in dieser Hinsicht nicht erinnern) davon auszugehen, dass die drei Beschuldigten am 26. Ap- ril 2012 in Zürich ein gemeinsames Abendessen hatten, in dessen Anschluss der Beschuldigte F._____ schrieb: "I'm trying to find the best solution for all of us." (act. 32003357 f.). Ferner trafen sich die drei Beschuldigten auch am Tag der Unter- zeichnung der Vereinbarung vom 7. Juni 2012 in EV._____ zu einem Abendessen (mit anschliessendem Nachtclubbesuch). Dass bei diesen Abendessen die Beteili- gung an der V._____ zu Dritt besprochen wurde, lässt sich indes aus den Akten

- 459 - nicht rechtsgenügend herleiten, zumal alle drei Beschuldigten dies dezidiert be- streiten und der Beschuldigte F._____ betreffend das Abendessen vom 26. April 2012 nachträglich feststellte: "We did not speak that much about future projects […]." (act. 65401130 f.). Im Übrigen kann die Unterzeichnung der Vereinbarung in EV._____ tatsächlich auch vor dem zweiten Abendessen in Abwesenheit des Be- schuldigten A._____ stattgefunden haben kann (vgl. dazu die Aussagen der Betei- ligten gemäss act. 51601101 ff.), so dass auch insofern konkrete Anhaltspunkte fehlen, dass der Beschuldigte F._____ von einer geplanten (Unter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ wusste. An dieser unsicheren Beweislage vermag auch nichts zu ändern, dass entsprechend dem späteren E-Mail-Verkehr vom 16./17. September 2014 und weiteren Beweismitteln wie insbesondere Kalendereinträgen und Kreditkartenbelastungen (vgl. act. 63301112 - 1121) am 18. September 2014 in EV._____ ein weiteres Abendessen der drei Beschuldigten stattfand und am nächsten Tag der Beschuldigte B._____ (mutmasslich in Begleitung des Beschul- digten F._____ ) den Bankier LJ._____ im Zusammenhang mit der zwecks Über- weisung des Beteiligungserlöses beabsichtigten Kontoeröffnung bei der Bank AG1._____ traf. Der Beschuldigte F._____ kann (oder will) sich an die konkreten Umstände rund um das Treffen mit LJ._____ nicht mehr abschliessend erinnern, doch glaubte er anfänglich immerhin, die Beschuldigten und LJ._____ einmal ei- nander vorgestellt zu haben (act. 51601111 f.; act. 51601046 + 1048), während die Beschuldigten B._____ und A._____ die Teilnahme von A._____ am Treffen mit LJ._____ übereinstimmend verneinten (vgl. act. 51601110 f.; act. 51601048), wofür auch der E-Mail-Verkehr vom 26. September 2014 spricht (vgl. act. 65401162: "War heute bei LJ._____. Konto in Zürich eröffnet. […]"). Unabhängig davon, ob der Be- schuldigte F._____ den Beschuldigten A._____ tatsächlich einmal dem Bankier LJ._____ vorstellte, kann aufgrund der damaligen Kontakte der Beschuldigten A._____ und B._____ mit LJ._____ aber – entgegen der Anklage (act. 10103194)

– jedenfalls nicht automatisch die Annahme des Beschuldigten F._____ verbunden werden, der Beschuldigte A._____ habe damals ebenfalls ein Konto bei dieser Bank eröffnen wollen, um sich darauf einen Anteil an der inkriminierten Entschädi- gung auszahlen zu können. Aufgrund der eher vagen Aussagen des Beschuldigten

- 460 - F._____ zu diesen Vorgängen muss denn auch letztlich offen bleiben muss, inwie- fern er damals an welche möglichen inoffiziellen Geschäfte dachte (vgl. act. 51601049). Ohnehin vermöchte aber ein derart spätes Wissen des Beschuldigten F._____ im Jahr 2014 an der diesbezüglichen Beurteilung des Falles in subjektiver Hinsicht nichts zu ändern (vgl. hinten Ziffer V./E./4.1.8./a). Der Bankier LJ._____ wurde in diesem Zusammenhang im Übrigen nicht einvernommen, so dass der An- lass des besagten Treffens vom 19. September 2014 ohnehin nur im Rahmen der Zugeständnisse des Beschuldigten B._____ geklärt ist (vgl. act. 51601112: "Das Treffen mit LJ._____ war wirklich zum Zweck, eine Kundenbeziehung mit der AG1._____ zu eröffnen mit der ersten Transaktion aus der Kapitalherabsetzung V._____.") und die weiteren Umstände rund um die allfällige Teilnahme des Be- schuldigten A._____ weitgehend unsicher bleiben. Die Annahme, dass die Be- schuldigten A._____ und B._____ daran interessiert waren, die (Doppel-)Rolle des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Beschuldigten F._____ möglichst lange zu kaschieren, ist denn auch insofern nicht abwegig, als sich die beiden Hauptbeschul- digten keineswegs sicher sein konnten, dass der Beschuldigte F._____ bei Kennt- nis der Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ angesichts der damit einher- gehenden Offensichtlichkeit des Interessenskonfliktes des Geschäftsvorsitzenden der I1._____ nicht vom gesamten Vorhaben abspringen würde. dd) Hinsichtlich des Beschuldigten F._____ ist der subjektive Sachverhalt mit Bezug auf die Aktivitäten des Beschuldigten A._____ mithin nicht rechtsgenügend erstellt. 3.4.8. Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____

a) Den Beschuldigten A._____ und B._____ muss bei ihrem gemeinschaftli- chen Handeln – nicht zuletzt auch aufgrund ihrer aktiven Einwirkung auf die Höhe der "Processing Fee" – stets klar gewesen sein, dass aufgrund ihrer mannigfaltigen Involvierung in den inkriminierten Transaktionsprozess mit erstellter Einflussnahme auf die Geschäftsabläufe unter zeitnaher Beteiligung an der Zielgesellschaft nicht nur ein potentieller, sondern auch ein konkreter Interessenkonflikt vorlag, welcher offenlegungspflichtig gewesen wäre. Wenn der Beschuldigte diesbezüglich einwen-

- 461 - det, dass sich nicht jeder Interessenkonflikt reflexartig auch zum Schaden der Ge- sellschaft auswirken muss (vgl. act. 1337 S. 12), so ist ihm diesbezüglich entge- genzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nicht primär auf eine allfällige ver- mögensrechtliche Schädigung der eigenen Gesellschaft ankommt, sondern viel- mehr darauf, dass die gesellschaftsinternen Entscheidungen frei von jeglicher Be- einflussung von aussen zustande kommen (vgl. hinten Ziffer V./C./3.1.2.), was je- doch bei der vorliegenden Konstellation, in welcher Entscheidungsträger der BC._____ Holding an der zu übernehmenden Gesellschaft beteiligt waren, zwei- felsohne nicht mehr der Fall war. Aufgrund dieser Gesamtsituation muss den Be- schuldigten A._____ und B._____ gleichzeitig aber auch klar gewesen sei, dass die erworbene Gesellschaftsbeteiligung derart nahe mit ihrem geschäftlichen Wir- ken für die BC._____ bzw. BF._____ verbunden war, dass sie ihnen gerade auch in diesem Zusammenhang gewährt worden war, wobei es – wie unter rechtlichen Gesichtspunkten noch näher zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./B./4.2.6.) – keinen entscheidenden Unterschied ausmacht, wenn ihnen die konkrete Entschä- digung im Wesentlichen nach ihren entsprechenden Handlungen zugewandt wurde. Sie können sich demzufolge auch nicht mit gutem Gewissen auf dem Stand- punkt stellen, sie hätten aus ihrer Sicht im Rahmen der Transaktion V._____ ledig- lich als Privatpersonen agiert, ohne damit die Grenzen zu ihrer geschäftlichen Tä- tigkeit verwischt zu haben.

b) Die weitere Frage, inwiefern die beteiligten Beschuldigten vor diesem Hin- tergrund zumindest in Kauf nahmen, dass die Vorteile aus den ihnen gewährten Beteiligungen gegenüber der BC._____ Holding der Rechenschafts- und Heraus- gabepflicht unterlagen, wird aufgrund der diesbezüglichen Verknüpfung von Tat- und Rechtsfragen im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beantwor- ten sein (vgl. hinten Ziffer V./C./3.7.) 3.5. Fazit 3.5.1. Nach dem Gesagten kann dem auf der Grundlage des Konzeptes der "BAD Bank" vertretenen Standpunkt der Beschuldigten A._____ und B._____, wonach die Anklägerin in ihrer Beurteilung der Transaktion die guten und schlechten Ge- schäftssparten der V._____ in unzulässiger Weise miteinander vermengt und somit

- 462 - zu Unrecht nicht die risikobehaftete Beteiligung der Beschuldigten an den "Bad As- sets" der V._____ in den Fokus genommen habe, nicht gefolgt werden. Die Argu- mentation lässt zunächst ausser Acht, dass das besagte Konzept mit entsprechen- den Risiken der Beschuldigten im vorliegenden Fall gar nie ernsthaft diskutiert, ge- schweige denn umgesetzt wurde bzw. umgesetzt zu werden brauchte, da die be- sagten Risiken ausschliesslich vom Beschuldigten F._____ bzw. von der V._____ (durch Bildung von entsprechenden Rückstellungen) getragen wurden. Die Be- schuldigten vermochten die übernommenen Risiken in ihren wiederholt vorge- brachten Stellungnahmen denn auch nur in sehr allgemeiner Weise zu spezifizie- ren, ganz abgesehen davon, dass sie diesbezüglich nie eine schriftliche Erklärung unterschrieben hatten, welche sie zur Haftungsübernahme in irgendeiner Form ver- pflichtete. Die gesamte Argumentationslinie der Beschuldigten A._____ und B._____ übersieht aber auch, dass sie sich im Zeitpunkt ihrer Beteiligung im bzw. nach Juni 2012 unabhängig von einer Aufspaltung der V._____ sicher sein konnten, dass der Zielgesellschaft aufgrund der durch die KL._____ finanzierte Kapitalerhöhung so- wie des von der BF._____ geleisteten Kaufpreises genügend finanzielle Mittel zu- geflossen waren, um allfällige (marginale) Ausfälle aufgrund der faulen Kredite aus- zugleichen, so dass sie Gewissheit hatten, dass ihre Beteiligung auf jeden Fall wert- haltig sein wird. Von diesen Umständen hatte insbesondere auch der Beschuldigte A._____ Kenntnis, welcher mit dem Beschuldigten B._____ auch hinsichtlich der Transaktion V._____ in regelmässigem Kontakt stand und sich insbesondere auch über die massgebenden Geschäftsvorgänge auf dem Laufenden halten liess, so- fern er nicht selber aktiv wurde. Für die Tatsache, dass es sich beim geltend ge- machten Konstrukt der "Bad Bank" grundsätzlich um eine nachgeschobene Recht- fertigung handelt, spricht auch die E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ vom 15. Oktober 2017, in welcher dieser davon spricht, dass "jetzt die Idee des Haftungssubstrats spielen" müsse, was – wie die Ankläge- rin in der Untersuchung zu Recht feststellte (act. 51601321) – im Umkehrschluss bedeutet, dass dieser Aspekt zuvor im gesamten Geschäftsverlauf keine wesentli- che Rolle spielte. Den von den Beschuldigten A._____ und B._____ erworbenen

- 463 - Beteiligungen an der V._____ stand nach dem Gesagten keinerlei adäquate Ge- genleistung ihrerseits gegenüber, was diesen aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen zu ihrem Wissen und Wollen auch durchaus klar war. 3.5.2. Nicht mit genügender Sicherheit erstellt werden kann jedoch aus den dar- gelegten Gründen, dass der Beschuldigte F._____ in der relevanten Zeit (bis Ende

2014) über die V._____-Beteiligung und die entsprechenden Geldflüsse an den Be- schuldigten A._____ informiert war, was auch im Rahmen einer E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ vom 15. Oktober 2017 grundsätzlich seine Bestätigung findet (act. 65401214 f.: "[…] Ich hatte die EV._____ Kollegen ja erst im 2017 informiert, dass es zwischen uns ein Treuhand- verhältnis gibt. […]."). Derweil war der Beschuldigte F._____ aber über die mass- gebenden Handlungen des Beschuldigten und dessen besondere Doppelrolle im Rahmen dieser Transaktion aufgrund seiner eigenen aktiven Mitwirkung stets bes- tens im Bild.

4. Transaktion W._____ 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Laut der Anklageschrift verfolgte die I1._____ im Rahmen ihrer Geschäfts- aktivitäten unter anderem die Strategie, über ihre Tochtergesellschaft CD._____ AG (nachfolgend: CD._____) im Markt für Nachfolgelösungen für kleine und mitt- lere Unternehmen (nachfolgend: KMU) Fuss zu fassen und in diesem Zusammen- hang nicht an der Börse gehandelte private Kapitalbeteiligungen an KMU (sog. Pri- vate Equity) zu erwerben und zu bewirtschaften. Im Zusammenhang mit diesem Geschäftsmodell kam es im Jahr 2011 zu einer Annäherung der I1._____ mit der auf den Private-Equity-Markt spezialisierten und mehrheitlich von den Beschuldig- ten C._____ und D._____ gehaltenen W._____ AG, wobei es diesbezüglich von Vorteil war, dass zwischen dem Beschuldigten A._____ als damaligem Geschäfts- vorsitzenden der I1._____ und dem Beschuldigten C._____ als Vertreter des Akti- onariates der W._____ eine geschäftliche Bekanntschaft bestand, welche sich in jener Phase intensivierte. Im Rahmen der besagten Annäherung seien noch im Jahr 2011 diverse Treffen zwischen den Beschuldigten A._____, B._____ und

- 464 - C._____ abgehalten worden, wobei beim Gespräch vom 24. Juni 2011 auch der Beschuldigte D._____ zugegen gewesen sein soll. Der Beschuldigte B._____ habe sich an diesen Gesprächen in seiner Funktion als Berater der I1._____ beteiligt, welche er (spätestens) seit dem Jahr 2011 inne hatte. Ziel dieser Treffen sei es gewesen, ein Kooperationsmodell zu erarbeiten, welches gegenseitige Synergien zu Tage förderte und einen Know-How-Transfer von der W._____ zur I1._____ be- inhaltete, damit diese nach einer Zeitspanne von ca. 5 Jahren das Geschäftsmodell der Private-Equity-Beteiligungen vollständig selber bewirtschaften konnte (act. 10103229 ff.). 4.1.2. Anlässlich des besagten Treffens vom 24. Juni 2011 in den Büroräumlich- keiten des Beschuldigten C._____ sollen die Beschuldigten B._____ und C._____ am Rande der Gespräche betreffend eine Zusammenarbeit der beiden Gesell- schaften im Rahmen eines mündlichen Handshakes eine stille Partnerschaft des Beschuldigten B._____ an der W._____ (im Umfang von 25 Prozent) vereinbart haben, deren konkrete Ausgestaltung indes noch nicht definiert war. Mit Schreiben vom 27. September 2011 soll der Beschuldigte C._____ in der Folge in diesem Zusammenhang eine entsprechende Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ und eines möglichen Co-Investors an der W._____ vorgeschlagen haben, mit wel- cher diese von einer steuerfreien Kapitalbeteiligung profitieren könnten, womit der Beschuldigte C._____ gemäss der Anklage die Möglichkeit einer indirekten Beteili- gung des Beschuldigten A._____ angedeutet habe. Diesen Vorschlag habe der Be- schuldigte B._____ verworfen, indem er zu verstehen gegeben habe, dass er einst- weilen lediglich an den Finanzströmen der W._____ zu partizipieren gedenke. Am

10. Dezember 2011 habe der Beschuldigte A._____ dann anlässlich eines Treffens im Hotel "LN._____" in CF._____ den neuen Vorschlag einer jeweiligen 20%-Be- teiligung der Beschuldigten C._____ und D._____ an der I1._____ -Tochter CD._____ unter Einbringung sämtlicher gehaltener W._____-Aktien ohne vorheri- gen Geldfluss (sog. "Merger ohne Upfront Cash") unterbreitet. Diesen Vorschlag habe der Beschuldigte B._____ auf der Heimfahrt von diesem Treffen aufgenom- men, vom Beschuldigten C._____ aber gleichzeitig gefordert, dass er an der damit verbundenen 40%-Beteiligung der W._____-Eigner an der CD._____ seinerseits

- 465 - zu 15 Prozent partizipieren wolle, worauf man sich auf eine Beteiligung der Be- schuldigten B._____, C._____ und D._____ von jeweils 13.33 Prozent und eine Fortsetzung der Verhandlungen mit der I1._____ auf der Basis des Merger-Modells geeinigt habe, wobei der Beschuldigte C._____ dem Beschuldigten A._____ in der Folge vorgeschlagen habe, dass auf Seiten der I1._____ ein neuer Verhandlungs- führer eingesetzt werden solle, da sich der Beschuldigte B._____ aufgrund seiner neuen Beteiligung in einem Interessenkonflikt befinde (act. 10103234 ff.). 4.1.3. In Umsetzung des geplanten Zusammenschlusses der W._____ mit der CD._____ hätten die Verhandlungsparteien, welche auf Seiten der I1._____ neu durch den Verhandlungsführer CZ._____ als Vize-CEO der I1._____ (assistiert von DK._____ als sog. Merger-Spezialist) vertreten waren, ab Januar 2012 den Aktien- tauschvertrag vom 23. März 2012 verhandelt, wonach die I1._____ mit den Be- schuldigten C._____ und D._____ 40 Prozent der CD._____-Aktien gegen 60 Pro- zent der W._____-Aktien abtauschen sollte, so dass schliesslich die I1._____ mit 60 Prozent und die Minderheitsaktionäre mit 40 Prozent an beiden Unternehmen beteiligt sein sollten. Zudem handelten die Parteien gemäss der Anklage im Rah- men eines Aktionärsbindungsvertrages (ABV) eine Call-/Put-Option aus, wonach auf der Grundlage eines vom Beschuldigten D._____ vorgeschlagenen Bewer- tungsmodells (zwecks Berechnung des Ausübungspreises) nach ca. 5 Jahren eine Übernahme der Minderheitsbeteiligungen durch die I1._____ vorgesehen war. Im Rahmen der Prüfung dieser beiden Verträge durch die I1._____ habe der unab- hängige Prüfer diese als für die I1._____ unausgewogen kritisiert, worauf die Be- schuldigten A._____ (seitens DK._____) und B._____ (seitens des Beschuldigten C._____ ) in diese Beurteilung involviert worden seien, wobei sie sich – gemäss der Anklage unter Einfluss der in Aussicht stehenden Beteiligung am Zielobjekt – trotz der geäusserten Bedenken weiterhin positiv zu den Verträgen stellten und die Verhandlungsparteien beschwichtigten bzw. hinsichtlich des weiteren Vorgehens bekräftigend berieten. In der Folge sei es in weiteren Verhandlungen zu punktuellen Korrekturen der Verträge mit stärkeren Einflussmöglichkeiten der I1._____ gekom- men, wobei aufgrund ihres spezifischen Know-Hows aber trotzdem die Beschuldig- ten C._____ und D._____ (in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der CD._____ und der W._____) die tatsächliche Kontrolle über die Berechnungsgrundlagen für die

- 466 - Bewertung dieser beiden Gesellschaften inne gehabt hätten. Nach unvollständiger Präsentation dieser Verträge (unter Auslassung insbesondere der im ABV verein- barten Put-Option) gegenüber der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat der I1._____ genehmigten diese den Aktientauschvertrag, so dass dieser mit dem glei- chentags unterzeichneten Aktionärsbindungsvertrag in Kraft treten konnte. In der Folge hätten die Beschuldigten C._____ ,D._____ und B._____ ein Diskussionspa- pier, auf dessen Grundlage der Verwaltungsrat der CD._____ um zwei unabhän- gige Personen erweitert wurde, erarbeitet, was die Mehrheit der I1._____ in diesem Gremium verwässert habe (act. 10103240 ff.). 4.1.4. Nachdem die Beschuldigten C._____ und D._____ – wie mit der I1._____ im Rahmen der Transaktionsverträge vereinbart – den dritten W._____-Teilhaber mit CHF 1.5 Mio. ausgekauft hatten, wofür sie sich bei der I1._____ mit einem Kre- dit von insgesamt CHF 2 Mio. verschuldet hatten, schlossen sie gemäss der An- klage mit dem Beschuldigten B._____ in Umsetzung der mündlichen Abmachung von 24. Juni 2011 einen schriftlichen Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012, wel- cher vorsah, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ einen Drittel ihrer je- weiligen 20%-Beteiligungen an der CD._____ und der W._____ treuhänderisch für den Beschuldigten B._____ hielten, welcher diese Regelung zuvor mit dem Be- schuldigten A._____ abgesprochen und mit diesem – nachdem die zunächst dis- kutierte Partizipation über die gemeinsam gehaltene CC'._____ verworfen wurde – eine treuhänderische Unterbeteiligung an seinen Gesellschaftsanteilen verabredet hatte. Der Treuhandvertrag mit den Beschuldigten C._____ und D._____ war mit einer Geheimhaltungsklausel versehen, welche laut Anklage verhindern sollte, dass die I1._____ von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ Kenntnis erhielt. Als Gegenleistung sei eine Haftung des Beschuldigten B._____ für einen Drittel der bei der I1._____ aufgenommenen Darlehen der Beschuldigten C._____ und D._____ vereinbart worden, welche indes – stets gemäss Anklage – keine wahren Risiken für den Beschuldigten B._____ barg, da das Ausfallrisiko aufgrund einer Schutzklausel im Aktionärsbindungsvertrag minimiert worden war und dieser Ver- trag auch das Potential dafür schuf, dass der Unternehmenswert auf ein Vielfaches der Haftungssumme des Beschuldigten B._____ festgelegt wurde. Die Beschuldig-

- 467 - ten C._____ und D._____ hätten mit diesem Treuhandvertrag das frühere Verspre- chen betreffend eine Beteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____ am Transaktionserlös mit Blick auf bereits erfolgte Einflussnahmen einerseits und al- lenfalls in Zukunft zur Sicherung der Transaktionsverträge notwendige Einwirkun- gen der Beschuldigten A._____ und B._____ andrerseits eingelöst. Dabei sei es den Beschuldigten C._____ und D._____ im Wesentlichen darum gegangen, die Beschuldigten A._____ und B._____ in deren Eigenschaft als Meinungsmacher bei der I1._____ heimlich in ihre Interessenssphäre als Minderheitsaktionäre einzubin- den (act. 10103248 ff.). 4.1.5. Nach Beginn der operativen Zusammenarbeit von W._____ und CD._____ im Verlauf des Jahres 2012 sowie verschiedenen halbjährlichen Proberechnungen betreffend den Ausübungspreis im Rahmen der später geplanten Übernahme der I1._____ (gemäss vereinbarter Call-/Put-Option) kam es laut Anklage nach dem

31. Dezember 2013 aufgrund einer Intervention von DK._____, welcher die auf- grund der sog. DHC-Methode errechnete Bewertung und den davon abgeleiteten Preis der Minderheitsbeteiligungen als deutlich zu hoch empfand, im Verlauf des Jahres 2014 zu Neuverhandlungen des bestehenden Aktionärsbindungsvertrages (ABV 1). In diesem Zusammenhang soll der Beschuldigte B._____ eine interne No- tiz von DK._____ an den Beschuldigten C._____ weitergeleitet haben, um der Ge- genseite in diesen Neuverhandlungen einen besseren Standpunkt zu verschaffen. Im Weiteren sollen die Beschuldigten A._____ und B._____ ein Gutachten in Auf- trag gegeben haben, um die Chancen und Risiken im Rahmen der Neuverhandlung besser abschätzen zu können, wobei der Beschuldigte A._____ das kritische Gut- achten vom Juni 2014 in der Folge nicht an das Verhandlungsteam der I1._____ weitergeleitet haben soll, damit dieser Bericht die Neuverhandlungen nicht negativ beeinflusste und die Chancen der Minderheitsaktionäre auf ihren Besitzstand weit- gehend gewahrt werden konnten. Bei den Neuverhandlungen wurde ein Ausstieg aus der Phase 1 mit dem vorzeitigen Aufkauf der Minderheitsbeteiligungen durch die I1._____ und ein Einstieg in die Phase 2 mit der Erarbeitung eines neuen Akti- onärsbindungsvertrages (ohne Call-/Put-Option) diskutiert. Dieses Konzept habe der Beschuldigte A._____ zuvor für sich entworfen und mit den Beschuldigten

- 468 - B._____, C._____ und D._____ diskutiert. Im Rahmen eines internen (Vor-)Ge- spräches vom 14. August 2014 mit dem Verhandlungsteam der I1._____ sowie of- fiziellen Verhandlungen mit der Gegenseite am 12. September 2014 habe der Be- schuldigte A._____ in der Folge durchgesetzt, dass die Minderheitsanteile der Be- schuldigten C._____ und D._____ (inklusive die treuhänderische Beteiligung des Beschuldigten B._____) von der I1._____ zu einem Preis von mindestens CHF 40 Mio. und höchstens CHF 100 Mio. aufzukaufen waren, wobei zunächst zwei fixe Tranchen von je CHF 20 Mio. und dann zwei bewertungsabhängige Tranchen von je maximal CHF 30 Mio. hätten geleistet werden müssen. Dabei sei der bewer- tungsabhängige Teil nach sehr ähnlichem Muster wie die Bewertung der (von der I1._____ nicht mehr erwünschten) Call-/Put-Option berechnet worden, wobei im- merhin vorgesehen gewesen sei, dass der Höchstpreis der gesamten Aktien (von CD._____ und W._____) auf CHF 250 Mio. festgelegt war. Die entsprechenden Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ wurden am

3. März 2015 unterzeichnet, nachdem sie vorgängig durch die zuständigen Gre- mien der I1._____ genehmigt worden waren. Im Rahmen der weiteren Neuver- handlungen des Aktionärsbindungsvertrages (betreffend die Phase 2) sei es in der Folge zu diversen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschuldigten A._____ und DK._____ gekommen, worauf DK._____ auf Betreiben des Beschul- digten A._____ aus dem Verhandlungsteam der I1._____ entfernt worden sei (act. 10103254 ff.). 4.1.6. In Umsetzung der Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ zahlte die I1._____ diesen laut Anklage am 26. Juni 2015 die ersten Tran- chen von je CHF 10 Mio. aus, wovon beide gestützt auf den Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 gleichentags den Betrag von jeweils CHF 2'972'934 auf ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der Bank AF._____ überwiesen, welcher vom dar- aus resultierenden Gesamtbetrag von CHF 5'945'905 wiederum den Betrag von CHF 2'900'000 auf ein Konto der Banca I1._____ (lautend auf den Beschuldigen A._____ und seine Ehefrau) weiterleitete. Am 30. Juni 2016 zahlte die I1._____ zwei weitere Tranchen von je CHF 10 Mio. an die Beschuldigten C._____ und D._____ aus, wovon diese erneut gestützt auf den besagten Treuhandvertrag am

24. Oktober bzw. 3. November 2016 den Betrag von jeweils CHF 3'333'333.35 auf

- 469 - ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der Bank AJ._____ überwiesen, wobei es diesbezüglich zu keiner Weiterleitung der Gelder an den Beschuldigten A._____ gekommen sei, diesem aber Leistungen des Beschuldigten B._____ im Umfang von CHF 800'000 an seinen ihm zustehenden hälftigen Anteil angerechnet worden seien. Gemäss entsprechendem Vorwurf der Anklageschrift erfolgten diese Zah- lungen der Beschuldigten C._____ und D._____ für die pflichtwidrigen und ermes- sensweisen Handlungen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Zusammen- hang mit den Vertragsabschlüssen rund um die (stufenweise) Übernahme der W._____ durch die I1._____ und wären aufgrund dieses Zusammenhanges von diesen beiden Beschuldigten offenzulegen bzw. herauszugeben gewesen, was diese jedoch arglistig unterlassen hätten, so dass die I1._____ ihre entsprechenden Forderungen gegenüber den Beschuldigten nicht habe geltend machen können (act. 10103229 ff.). 4.1.7. Auf Anfrage der FINMA im Rahmen der administrativen Untersuchung der eingeklagten Geschehnisse sollen die Beschuldigten C._____ und D._____ dieser Institution schliesslich am 21. und 28. April 2017 wider besseres Wissen falsche Auskünfte betreffend die in der inkriminierten Phase unterhaltenen Kontakte zum Beschuldigten A._____ sowie dessen Beteiligung an der CD._____ und der W._____ gegeben haben (act. 10103267 f.). 4.2. Beweisfundament 4.2.1. Die Anklage stützt sich auch hinsichtlich der Transaktion W._____ zum ei- nen auf die zahlreichen Einvernahmen der Beschuldigten, welche mit Bezug auf diesen Themenkomplex diverse Male miteinander konfrontiert worden sind. Der Beschuldigte C._____ liess sich in diesem Zusammenhang aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme an sämtlichen Konfrontationseinvernahmen zur Be- weismittel-Chronologie (act. 50603001, 3050 f., 3090 f., 3141 f., 3190 f., 3247 f., 3297 f., 3344 f., 3400 f. +3439 f.) sowie auch an sämtlichen Schlusseinvernahmen (act. 50602001 f., 2038, 2066, 2100, 2120, 2153, 2183 + 2227) dispensieren, ohne die Wiederholung dieser Einvernahmen zu verlangen. In der Folge wurde ihm Ge- legenheit gegeben, mittels eines schriftlichen Berichts zum Anklagevorwurf und

- 470 - den dazu in seiner Abwesenheit durchgeführten Einvernahmen Stellung zu neh- men (act. 50302002 ff.), welche er mit Eingabe vom 12. Juni 2020 wahrnahm (act. 50303001 ff.). 4.2.2. Ferner wurden diverse an den Geschehnissen beteiligte Auskunftsper- sonen und Zeugen zur Sache befragt, welche jedoch teilweise keine oder nur am Rande relevante Angaben zur Sache machen konnten (vgl. insbes. CV._____ [Teil- haber der CM._____ ; act. 51104001 ff.], LO._____ [Gutachter betr. Transaktions- verträge; act. 51108001 ff.], S._____, LP._____ und LQ._____ [Angestellte W._____; act. 51109001 ff., act. 51110001 ff. + act. 51112001 ff.] sowie LR._____ und LS._____ [Angestellte der I1._____ JB._____; act. 51113001 ff. + act. 51114001 ff.]). Von erheblicherer Bedeutung sind demgegenüber die Aussagen von DJ._____ (Verwaltungsratspräsident; act. 51105001 ff.), welcher zur inkrimi- nierten Zeit als Vorgesetzter des Beschuldigten A._____ fungierte, sowie CZ._____ (stellvertretender CEO; act. 51103001 ff.), DK._____ (act. 51101001 ff.), KN._____ (act. 51102001 ff.) und teilweise auch KV._____ (act. 51107001 ff.), welche als Mitarbeiter der I1._____ auf operativer Ebene massgeblich an der Transaktion W._____ beteiligt waren und in wechselnder Besetzung als Mitglieder des einge- setzten Verhandlungsteams fungierten, das letztlich die Modalitäten des Aktien- tauschvertrages mit dem damit verbundenen Aktionärsbindungsvertrag wie auch die späteren Aktienkaufverträge aushandelte. Massgeblich sind schliesslich auch die Aussagen von DL._____, welcher als anfänglich dritter Teilhaber der W._____ zu Beginn der Kooperation mit der I1._____ unmittelbar in die Geschehnisse invol- viert war und zu dieser Phase relevante Angaben machen konnte (act. 51106001 ff.). Teilweise wird die Glaubwürdigkeit dieser Personen spezifisch in Frage ge- stellt, wobei in der Untersuchung insbesondere seitens des Beschuldigten D._____ immer wieder Zweifel an der Unbefangenheit des Zeugen DL._____ geäussert wur- den, indem D._____ geltend machte, dieser habe sich mit seinen Aussagen im Verfahren für seine angeblich schlechte Behandlung im Rahmen seines Ausschei- dens aus der W._____ revanchieren wollen, zumal er im Vorfeld einer Befragung telefonisch noch implizite Forderungen gestellt habe, auf welche nicht eingegangen

- 471 - worden sei (act. 50602045 ff.). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Zeuge DL._____ in seinen Einvernahmen nicht den Eindruck aufkommen liess, er sei von seinen Ex-Partnern schlecht behandelt worden, auch wenn er durchblicken liess, dass die Umstände seines Ausscheidens forciert worden waren, wobei er als diesbezügliche Triebfeder aber eher die Exponenten der I1._____ sah (vgl. act. 51106017 f.). Im Übrigen konnten die Gegebenheiten, unter welchen es seitens von DL._____ zu versteckten Forderungen im Vorfeld seiner Zeugeneinvernahme gekommen sein soll, im vorliegenden Verfahren nicht mehr abschliessend geklärt werden, zumal nicht einmal mehr eruiert werden konnte, ob es zwischen DL._____ und D._____ im besagten Zeitraum tatsächlich zum einseitig behaupteten Telefon- kontakt gekommen ist (vgl. dazu act. 32501001 ff.; vgl. auch act. 50602052 ff. sowie die Einvernahme von DL._____ am 6. Februar 2020 [act. 51106036 ff.], in welcher sich dieser nicht an einen entsprechenden Kontakt mit dem Beschuldigten D._____ zu erinnern vermochte). Unter diesen Umständen bestehen keine stichhaltigen An- haltspunkte, dass den Aussagen des Zeugen DL._____ unlautere Motive zu Grunde lagen, weshalb seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich als intakt anzusehen ist, auch wenn nicht ganz auszuschliessen ist, dass ihn das frühe Ausscheiden aus der später rentablen W._____ mehr schmerzte, als er sich in der Untersuchung anmerken liess (vgl. dazu die Aktennotiz der Anklägerin gemäss act. 32501063 f. im Zusammenhang mit dem Suizid von DL._____ vom Februar 2020). Der Beschuldigte A._____ und seine Verteidigung stellen auch die Glaub- würdigkeit der Auskunftsperson DK._____ in Frage, welcher zur Zeit seiner Einver- nahmen noch bei der I1._____ angestellt war (act. 1356 S. 23). Wie bereits im Rah- men der Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der involvierten Personen erwähnt (vgl. vorne Ziffer IV./E./3.2.), stellt sich indes die Loyalitätsproblematik in grossen Unternehmen deutlich anders dar als in kleineren Unternehmen, wo teil- weise noch starke Bindungen zur Gesellschaft und zu den Mitarbeitern bestehen. Auch der Umstand, dass DK._____ aufgrund seines bestehenden Arbeitsverhält- nisses bestrebt sein konnte, möglichst wenig Verantwortung für die inkriminierten Transaktionen zu übernehmen, vermag in casu keinen massgeblichen Einfluss auf seine Glaubwürdigkeit zu zeitigen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

- 472 - DK._____ bei der Bank in dieser Hinsicht in irgendeiner Weise unter Druck gekom- men worden wäre. 4.2.3. Ferner sind diverse schriftliche Berichte der Verwaltungsratsmitglieder der I1._____ betreffend ihre Mitwirkung an den Sitzungen der Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungsratsausschusses vom 20. März bzw. 4. April 2012 aktenkundig, welche durchwegs mit sehr knappen Ausführungen ausgefüllt wurden, wobei sich die Mitglieder kaum noch an diese Sitzungen zu erinnern vermochten und dement- sprechend nur wenig Erhellendes zur relevanten Sachlage beizusteuern vermoch- ten (act. 51111001 ff.). 4.2.4. Des Weiteren liegt auch bezüglich dieser Transaktion eine umfangreiche elektronische Korrespondenz der Beteiligten in den Akten, welche insbesondere per E-Mail geführt wurde. Die für die Anklage relevanten Nachrichten sind den Be- schuldigten in den Befragungen teils wörtlich und teils sinngemäss vorgehalten worden, dies insbesondere in den umfangreichen Konfrontationseinvernahmen zur Beweismittel-Chronologie zwischen dem 23. September und dem 16. Dezember 2019 (vgl. act. 50603001 ff.). 4.2.5. Im Recht liegen sodann diverse Vertragsurkunden wie namentlich der Ak- tientauschvertrag und der Aktionärsbindungsvertrag (ABV1) vom 23. März 2012 (act. 60202001 ff. + act. 60301122 ff. bzw. act. 60202007 f. [visiertes Exemplar]), der Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 (act. 60301014 ff. bzw. 60301018 ff. [Aufhebung]), die Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 (act. 60102106 ff. + 2120 ff.) sowie auch der Darlehensvertrag zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ vom 21./22. Juni 2015 (act. 40202001). Diese zentralen Dokumente wur- den mit den Beschuldigten zusammen mit weiteren schriftlichen Unterlagen rund um die Transaktion W._____ in der Untersuchung ausführlich diskutiert, damit diese ihre Sicht der Geschehnisse einbringen konnten (vgl. dazu namentlich die Konfrontationseinvernahmen ab 28. März 2018 gemäss act. 50601001 ff. + act. 50901001 ff.). Thematisiert wurden in diesem Zusammenhang insbesondere auch verschiedene handschriftliche Notizen der Beschuldigten, welche sich gemäss der Anklägerin auf die vorliegend eingeklagten Vorgänge beziehen. Dazu ist indes be- reits an dieser Stelle festzuhalten, dass die besagten Notizen im Rahmen der freien

- 473 - Beweiswürdigung zwar ohne Weiteres verwertbar sind, deren Interpretation aber in vielen Fällen schwierig bzw. nicht ergiebig ist, da sie grösstenteils nur stichwortartig verfasst wurden und die Stichworte oft auch nicht leserlich sind, wobei diese Noti- zen in der Regel auch nicht datiert wurden, so dass sie sich zeitlich kaum einordnen lassen. Beispielhaft seien an dieser Stelle die zahlreichen Notizen des Beschuldig- ten B._____ in seinem Notizbuch erwähnt, welche oft unleserlich sind, weshalb sie insofern nur beschränkte Aussagekraft besitzen (vgl. zum Beispiel act. 64703028 ff. oder act. 64703058). Letztlich ist jedoch im jeweiligen Einzelfall darüber zu be- finden, inwiefern aus einer entsprechenden Notiz der Beschuldigten sachdienliche Schlüsse für die Beurteilung des Falles gezogen werden können. 4.2.6. Ferner wurden im vorliegenden Zusammenhang auch die im Rahmen der Transaktion intern in Auftrag gegebenen fachlichen Expertisen der LU._____ vom

27. Februar 2012 (Beurteilung der Vereinbarungen; act. 61108044 ff.), der CM._____ vom 31. Oktober 2013 (act. 20107163 ff.) und der CT._____ vom 2. Juli 2014 (Beurteilung des Bewertungskonzeptes; act. 64701314 ff. [Entwurfversion]) zu den Akten genommen. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei diesen Beurtei- lungen nicht um amtliche Gutachten handelt. Vielmehr wurden die Sachverständi- gen privat und teilweise gar von den Beschuldigten selbst ausgewählt. Wie bereits dargelegt, sind solche privaten Expertisen nicht gleichermassen beweiskräftig wie unabhängige Begutachtungen, auch wenn sie von erfahrenen Experten erstellt wurden. Sie sind dementsprechend im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne einer freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage zu würdigen. Im gleichen Sinne verhält es sich mit dem von der Verteidigung des Be- schuldigten D._____ eingereichten Rechtsgutachten BU._____ vom 29. Oktober 2021, welches die Beschuldigten C._____ und D._____ als nicht schuldig erachtet (act. 1162). Es wird darauf – soweit notwendig – im Rahmen der rechtlichen Erwä- gungen zum Fall W._____ mit der für solche Parteigutachten gebotenen Vorsicht einzugehen sein (vgl. zur Problematik von Parteigutachten bereits vorstehend Ziffer 2.2.6.).

- 474 - 4.2.7. Schliesslich fand im Zeitraum vom 8. - 20. Februar 2018 eine Überwachung der Mobiltelefone der Beschuldigten A._____ und B._____ statt, welche hauptsäch- lich Gespräche zwischen den beiden Beschuldigten, teilweise aber auch Gesprä- che der Beschuldigten mit anderen Personen (wie insbesondere mit dem Beschul- digten C._____ oder mit L._____) beschlägt. Das Thema dieser Gespräche war hauptsächlich die Transaktion W._____, da diese im Überwachungszeitraum von der FINMA untersucht wurde. Den Beschuldigten wurden die entsprechenden Au- dio-Dateien zur Verfügung gestellt (vgl. act. 50603415 f.), wobei die aus Sicht der Anklägerin relevanten Gesprächsprotokolle den Beschuldigten jeweils auch einzeln vorgehalten wurden, worauf sie diese zwecks Wahrung ihres rechtlichen Gehörs kommentieren und insbesondere auch die von der Anklägerin vorgehaltene Inter- pretation in Frage stellen konnten (vgl. z.B. act. 50603430 ff.). Die behördlich transkribierten Gespräche sind teilweise nur auszugsweise wiedergegeben und von den Transkribierenden nicht unterschrieben (vgl. act. 80201001 ff.). Dies schadet der Verwertbarkeit in formeller Hinsicht jedoch nicht. Die Aufzeichnungen der Überwachungen stellen Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO dar. Deren Abschriften stehen einem amtlichen Bericht im Sinne von Art. 195 StPO gleich (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, N 1153). Das Bundesge- richt hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass Protokolle von überwachten Telefongesprächen, welche in deutscher Sprache geführt wurden, trotz fehlender Unterschrift des Sachbearbeiters, der sie transkribierte, verwertbar sind, da Proto- kolle von überwachten Gesprächen nicht mit Einvernahmeprotokollen gemäss Art. 78 StPO gleichgesetzt werden können, bei welchen die Bestimmungen über die Protokollierung zwingender Natur sind (vgl. Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.4.). Während nämlich Einvernahmen in der Regel einzig durch ein Pro- tokoll dokumentiert werden, kann die inhaltliche Richtigkeit bei Protokollen von überwachten Gesprächen stets anhand der Aufzeichnungen überprüft werden, so dass deren Unterzeichnung in diesem Zusammenhang lediglich als Ordnungsvor- schrift erscheint (Urteil 6B_976/2015 vom 27. September 2016, E. 5.3.). Diesen Originalaufzeichnungen lassen sich auch allenfalls in den Protokollen fehlende

- 475 - Passagen entnehmen, wobei diese Aufzeichnungen von den Beschuldigten jeder- zeit als Beweismittel angerufen werden können, sofern diese annehmen, die Ge- spräche könnten auch nicht protokollierte entlastende Passagen enthalten. In inhaltlicher Hinsicht ist bezüglich der aufgezeichneten Telefongespräche sodann zu konstatieren, dass hauptsächlich die Geschehnisse nach Abschluss der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 thematisiert werden, als der neue Aktionärs- bindungsvertrag (ABV2) für die vorliegend nicht angeklagte Phase 2 verhandelt und abgeschlossen wurde und danach für die ebenfalls nicht angeklagte Phase 3 Ver- handlungen betreffend einen weiteren Aktionärsbindungsvertrag (ABV3) in Angriff genommen wurden, wobei diesbezüglich insbesondere ein Entschädigungsmodell mit dem dannzumal an der W._____ Holding beteiligten Beschuldigten A._____ diskutiert wurde, in dessen Rahmen sämtliche Beteiligten (I1._____ , Beschuldigte C._____ und D._____ sowie Beschuldigter A._____) unter dem Eindruck des lau- fenden FINMA-Verfahrens eine (nur) für sie vorteilhafte Lösung (mit entsprechen- den Konflikten) im Rahmen einer Entflechtung der gegenseitigen Verbindlichkeiten anstrebten. Allerdings lassen die besagten Gespräche teilweise aber auch Rück- schlüsse auf die Geschehnisse während der vorliegend relevanten Phase 1 zu, wobei diese aber oft vage gehalten sind, indem jeweils nur Andeutungen betreffend die früheren Ereignisse gemacht werden. Die Ergebnisse der Telefonüberwachung sind demgemäss im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes nur insofern von massgeblicher Bedeutung, als ihr Inhalt genügend klar erscheint, um mit genügen- der Sicherheit belastende oder entlastende Momente zu generieren. Es wird im Rahmen der späteren Beweiswürdigung denn auch nur insoweit auf die aufge- zeichneten Gespräche der Beschuldigten eingegangen. 4.3. Darstellung der Beschuldigten 4.3.1. Beschuldigter A._____

a) Gemäss den Angaben des Beschuldigten in der Hafteinvernahmen vom

27. Februar 2018 stand die I1._____ im Zeitpunkt der inkriminierten Ereignisse in einer strategischen Neuausrichtung, in deren Rahmen auch Nachfolgelösungen im KMU-Bereich angeboten werden sollten. In diesem Zusammenhang habe man die

- 476 - Tochtergesellschaft CD._____ AG gegründet, wobei sich jedoch bald herausge- stellt habe, dass das Know-how im Bereich der Eigenkapitalfinanzierung von Un- ternehmungen nicht hinreichend vorhanden gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass eine Plattform etabliert worden sei, in welcher die I1._____ (via CD._____) die Finanzierung (von CHF 100 Mio.) und die Experten – wie insbesondere die Be- schuldigten C._____ und D._____ via die W._____ und der Beschuldigte B._____ via die CM._____ – das Know-how eingebracht hätten. Die Umsetzung der für die neue Plattform notwendigen Transaktionen sei dann in zwei Phasen erfolgt, wobei der Aktientauschvertrag (mit ABV 1) vom 23. März 2012 die Grundlage der Phase 1 und die Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 die Grundlage für die Phase 2 ge- wesen seien. Die Phase 2 sei notwendig geworden, da man mit der Wertrealisie- rung ohne Mitwirkung der Beschuldigten C._____ und D._____ zu optimistisch ge- wesen sei und deshalb die Zusammenarbeit mit diesen mittels eines weiteren Ak- tionärsbindungsvertrages (ABV 2) bis zum Jahr 2020 habe verlängern müssen (act. 50101012 ff.). Angesprochen auf die Rolle des Beschuldigten B._____ in dieser Angele- genheit erklärte der Beschuldigte, dieser sei ursprünglich ebenfalls als Plattforman- bieter im Gespräch gewesen und habe sich dann mit den Beschuldigten C._____ und D._____ darauf geeinigt, dass der I1._____ eine einheitliche Plattform ange- boten werde. Die konkrete Involvierung des Beschuldigten B._____ in diese Platt- form sei ihm auf Wunsch der Teilhaber nicht offengelegt worden, was er akzeptiert habe, da das Ergebnis für die I1._____ gestimmt habe. Insbesondere habe er keine Kenntnis vom Treuhandvertrag vom April 2012 gehabt, mit welchem der Beschul- digte B._____ an der CD._____/W._____ beteiligt worden sei. Gleichzeitig habe der Beschuldigte B._____ ein Mandat der I1._____ für deren Private-Equity-Aktivi- täten gehabt, in deren Rahmen er sich stark mit der CD._____ befasst habe. In diesem Rahmen habe zunächst er die Verhandlungen mit der W._____ geführt, sei dann aber von CZ._____ (als I1._____ -Mann) in dieser Funktion abgelöst worden, um den drohenden Konflikt zwischen den Parteien etwas zu entschärfen. Auf Vor- halt der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ vom 12. Dezember 2011, wonach er über die Beteiligung des Beschuldigten B._____ informiert gewesen sei, antwortete

- 477 - der Beschuldigte A._____, für ihn seien damals vor allem die Plattform und das Projekt im Vordergrund gestanden. Eine Offenlegung der Einigung bzw. Beteiligung sei ihm nicht wirklich notwendig erschienen (act. 50101017 ff.). Zu den im Rahmen der Transaktion W._____ erfolgten Geldflüssen erklärte der Beschuldigte A._____, im Juni 2015 vom Beschuldigten B._____ ein Darlehen im Betrag von CHF 2.9 Mio. für einen Hauskauf erhalten zu haben. Den Vorhalt, dass dieser Betrag aufgrund der zeitlichen Koinzidenz ein Geldfluss aus seiner (versteckten) Beteiligung von 6.55 Prozent an der CD._____/W._____ gewesen sei, welche sich mit dem Aktienkaufvertrag vom 3. März 2015 realisiert habe, ver- neinte er mit der Bemerkung, dass er schon längere Zeit zuvor auf der Suche nach einem Haus gewesen sei und der Beschuldigte B._____ ihm in diesem Zusammen- hang liquide Geldmittel angeboten habe, welche dieser nicht habe zu Negativzin- sen anlegen wollen (act. 50101024 ff.). Den weiteren Vorhalt, dass er aufgrund dieser eigenen Interessen die Aktienpreisbildung zu Gunsten der Minderheitsakti- onäre beeinflusst habe, konterte er mit dem Hinweis, gar nicht an den festgelegten Preismechanismen beteiligt gewesen zu sein. Diese Mechanismen seien im Übri- gen auch von Dritten beurteilt und für gut befunden worden. Die Verhandlungen mit der W._____ hätten insbesondere KN._____ (als CFO) und CZ._____ (als Stv.- CEO) geführt, welcher sich jedoch zurückgezogen habe, als er VR-Präsident der W._____ geworden sei. Zwar habe er an einer Sitzung mit C._____ und D._____ vom September 2014 teilgenommen, doch seien damals die Bewertungsparameter (welche die Preisbildung beeinflussten) noch ziemlich offen gewesen (act. 50101028 ff.).

b) In der Einvernahme vom 28. Februar 2018 führte der Beschuldigte A._____ dann aus, er wolle ein paar Ergänzungen und Korrekturen zu seinen tags zuvor gemachten Aussagen anbringen, wobei er insbesondere festhielt, er habe damals mit dem Beschuldigten B._____ vereinbart, dass man Phase 1 in einem "gegensei- tigen Verhältnis aufbaue", wobei es konkret um seine mögliche finanzielle Beteili- gung von 50 Prozent gegangen sei. Mit Abschluss der Phase 1 habe sich dieses Verhältnis dahingehend konkretisiert, dass er das Recht auf eine Kreditposition und nicht auf eine Beteiligungsposition erhalten habe, wobei der Kredit aufgrund des

- 478 - erfolgreichen Geschäftsganges in Phase 2 hätte zurückbezahlt werden sollen. Während der erste Kredit für den Hauskauf nicht in einer Risikoposition investiert gewesen sei, hätten weitere Kredite aufgrund des "Earn-Out-Modells" eine Risi- koposition beinhaltet und seien deshalb nur teilweise im Umfang von CHF 400'000 (zwecks Verhinderung eines Margin Calls in AB._____) und CHF 50'000 (für die Bergbahnen in LV._____) gesprochen worden. Man habe sich diesbezüglich denn auch bis heute nicht auf einen Weg einigen können, um einen Aktienrückkauf zu tätigen oder eine Kreditlinie zu sprechen. Die grundsätzliche Vereinbarung der Ge- währung von Kreditpositionen sei bereits im Jahr 2014 getroffen worden und sei nicht mit Blick auf den Liegenschaftskauf erfolgt (act. 50101040 ff.). Der Beschul- digte verneinte schliesslich, dass die Darlehensgewährungen im Zusammenhang mit den Verhandlungen der I1._____ betreffend die Aktienkaufverträge vom

3. März 2015 gestanden seien, da er bei diesen Verhandlungen nicht mit am Tisch gesessen sei und auch nicht im Hintergrund die wesentlichen Punkte festgelegt habe (act. 50101046).

c) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 28./29. März 2018 er- klärte der Beschuldigte A._____, vom Handshake der Beschuldigten B._____ und C._____ betreffend die 25%-Beteiligung an der W._____ nichts gewusst zu haben, doch habe er die Diskussion betreffend eine Fusion der W._____ mit der CM._____ grundsätzlich als eine spannende Sache erachtet (act. 50601021). Zum Treffen vom 10. Dezember 2011 mit dem Beschuldigten C._____ machte er geltend, es habe damals einen Austausch über die grundsätzliche Stossrichtung einer gemein- samen Plattform gegeben, ohne dass bereits über konkrete Beteiligungen an dieser Plattform gesprochen worden sei. In die Diskussionen einer möglichen Zusammen- arbeit zwischen den Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ sei er nicht in- volviert gewesen. Er habe diese ihm bekannte Zusammenarbeit damals nicht als konkrete Beteiligung des Beschuldigten B._____ interpretiert. Nichtsdestotrotz habe er dann aber auf Wunsch des Beschuldigten C._____ in der Person von CZ._____ einen neuen Verhandlungsführer für die Zusammenarbeit zwischen der W._____ und der CD._____ etabliert (act. 50601041 ff.).

- 479 - Zum Vorhalt, dass gemäss den Akten von den ihm überwiesenen CHF 2.9 Mio. lediglich knapp CHF 2 Mio. für einen Hauskauf aufgewendet worden seien, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er damals auch die vage Idee einer Reno- vation im Betrag zwischen CHF 500'000 und CHF 1 Mio. gehabt habe, diese Idee dann aber nicht verwirklicht worden sei, da man sich entschieden habe, das Haus wieder zu verkaufen. Das Geld für die beabsichtigte Renovation habe er dann ge- parkt, indem er Aktien der EC._____ gekauft habe, welche jederzeit wieder liqui- dierbar gewesen seien (act. 50601055 f.).

d) In den Konfrontationseinvernahmen zur Anklagehypothese vom 29. März bzw. 10. - 19. April 2018 (act. 50601066 ff. bzw. act. 50901001 ff.) äusserte sich der Beschuldigte A._____ insbesondere zu seinen Handnotizen mit dem Datum vom 17. April 2014 sowie zum Darlehensvertrag vom Juni 2015. Er erklärte, damals Bedarf nach einem Darlehen zwecks Absicherung seiner im Zusammenhang mit der W._____ Holding AG eingegangenen Risikopositionen gehabt und in der Notiz dessen mögliche Rückzahlungsvarianten aufgezeichnet zu haben. Allerdings meinte er, sich dabei im Datum vertan zu haben, da solche Überlegungen für ihn eher im Frühling 2015 aktuell gewesen seien (act. 50601098 ff.). Ferner bestätigte er, dass die Beteiligung am Konstrukt CD._____/W._____ auch seitens der Min- derheitsaktionäre mit Risiken behaftet gewesen sei, da klar gewesen sei, dass im Bedarfsfall nicht nur die I1._____ , sondern auch die Minderheitsaktionäre einen (zusätzlichen) Eigenkapitalbeitrag zu leisten hätten (act. 50601112). Im Weiteren gab er zu Protokoll, die am 17. April 2014 verschickte Einla- dung an die Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ zu einem Abendessen vom 3. Juli 2014 sei auf seine Initiative hin erfolgt, um in ungezwungener Atmo- sphäre den ABV und die ihm zu Grunde liegende Bewertungsformel zu diskutieren. Er stellte nicht in Abrede, das damals vorliegende CM._____ -Gutachten betreffend die Bewertungsfrage nicht dem Verhandlungsteam der I1._____ zur Verfügung ge- stellt zu haben, dies im Wesentlichen mit der Argumentation, es habe parallel dazu ein CT._____-Gutachten zu dieser Frage existiert, welchem er mehr Gewicht bei- gemessen habe. Den Vorhalt, es sei bei diesem Abendessen der ABV 2 bereits

- 480 - vorgespurt und das Verhandlungsteam in der Folge in einen "Phantomkampf" ge- schickt worden, bestritt er (act. 50601146 ff.).

e) In den gemeinsamen Befragungen zur Beweismittelchronologie zwischen dem 23. September und dem 16. Dezember 2019 merkte der Beschuldigte A._____ zunächst an, der Beschuldigte B._____ habe als Beauftragter der I1._____ im Rah- men von Projektorganisationen Abklärungen treffen können, aber keine Entschei- dungen fällen dürfen. Zur Rolle von DK._____ gab er zu Protokoll, dieser sei nach wie vor im Anstellungsverhältnis bei der I1._____ und werde von dieser bis zu ei- nem gewissen Mass instrumentalisiert, um seine Position im Verfahren zu schwä- chen. Dieser weise viel von sich, wofür er die Mitverantwortung gehabt habe, und konzentriere sich stattdessen auf ihn. Der Kontakt zu DK._____ sei damals aber nur sehr sporadisch und selten gewesen, nachdem die Regeln besagt hätten, dass er als Geschäftsleitungsvorsitzender die massgeblichen Angelegenheiten stets mit dem vorgesetzten Geschäftsleitungsmitglied zu besprechen habe. DK._____ habe damals nicht akzeptiert, dass er mit verschiedenen Hüten unterwegs gewesen sei, weshalb man ihn aus dem Verhandlungsteam entfernt habe, damit er sich auf seine anderen Rollen in dieser Sache habe konzentrieren können, was er dann fälschli- cherweise als Rauswurf verstanden habe (act. 50603027 ff.). Im Übrigen habe es im Jahr 2011 lediglich Abklärungen und Besprechungen ohne einen Projektprozess oder ein Projektteam gegeben. Ein offizielles Projekt mit verbindlichen Entschei- dungen sei dann erst im Jahr 2012 zustande gekommen (act. 50603048 f.). Im Weiteren gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass es sich beim Treffen vom 3. Dezember 2012 nicht um eigentliche Verhandlungen, sondern um einen Meinungsaustausch gehandelt habe, wobei sein Aspekt gewesen sei, ob ein unternehmerisches Modell nicht mehr Sinn mache als eine relativ hohe Upfront- Zahlung machen zu müssen. Nach der entsprechenden E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten C._____ habe er sich dann intern abgesprochen, worauf sich eine po- sitive Grundstimmung ergeben habe, so dass man in der Folge eine Projektorgani- sation aufgesetzt habe, welcher aufgrund des Bezuges zum Firmenkundenge- schäft dann CZ._____ vorgestanden habe (act. 50603066 ff.). Die Interpretation der Anklägerin, dass sich angesichts diverser E-Mails der Verdacht ergebe, dass

- 481 - die wesentlichen Parameter (namentlich das Beteiligungsverhältnis) der Transak- tion bereits vorgespurt worden seien, konnte der Beschuldigte nicht nachvollziehen und machte darauf aufmerksam, dass CZ._____ selber gesagt habe, dass er ohne Vorgaben in die Verhandlungen gestiegen sei. Dass er dabei im Hintergrund wei- terhin bei gewissen Fragen (namentlich betreffend Anstellungskonditionen) mitbe- teiligt war, erachtete der Beschuldigte als normal (act. 50603084 ff.).

f) In Rahmen der verschiedenen Schlusseinvernahmen ab dem 2. Juli 2019 machte der Beschuldigte A._____ zunächst geltend, es hätten für ihn aufgrund sei- ner langjährigen Anstellung trotz des Erlasses von Reglementen und Weisungen teilweise Spezialregelungen für Eigengeschäfte, Spesen, Firmenfahrzeuge etc. ge- golten, welche er jeweils mit dem Verwaltungsratspräsidenten besprochen habe (act. 50602009). Im Weiteren führte der Beschuldigte erneut ins Feld, seine im Recht liegende Handnotiz sei erst im Jahr 2015 entstanden, als sich seine Risiko- situation aufgrund seiner Beteiligung an der W._____ Holding markant verändert habe (act. 50602061). Der Beschuldigte bestätigte sodann, das Modell der Kreuz- beteiligung (sog. "Cross-Equity-Modell") ohne "Upfront-Cash" angestossen zu ha- ben, erklärte aber, es habe sich damals um eine unverbindliche Idee auf informeller Basis gehandelt, mit welcher er die Chancen des Geschäfts habe ausloten wollen. In der Folge sei dann wahrscheinlich in Reaktion auf das Mail des Beschuldigten C._____ auf Seiten der I1._____ eine Projektorganisation ins Leben gerufen wor- den, welche ohne Vorgaben seinerseits alle Aspekte des Projektes W._____ ver- handelt habe. Es sei ein ganz normaler Prozess gewesen, dass er anfangs in Ideen eingebunden gewesen sei und dann mit der entsprechenden Projektorganisation unter Leitung eines Geschäftsleitungsmitgliedes die Idee eigenständig weiterver- folgt worden sei (act. 50602068 ff.). Immer wieder wies der Beschuldigte im Verlauf der Einvernahmen darauf hin, die Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____ aus Vertraulich- keitsgründen nur dem Grundsatz nach gekannt zu haben, ohne dabei Details er- fragt zu haben. An dieser Beteiligung habe er zu keinem Zeitpunkt partizipiert. Für ihn sei nur wichtig gewesen, dass der I1._____ das Know-how betreffend das Pri- vate-Equity-Geschäft zur Verfügung stand, wobei für ihn zweitrangig gewesen sei,

- 482 - in welcher Form sich der Beschuldigte B._____ am Konstrukt beteiligt habe (act. 50602078 ff. + 2092; vgl. auch act. 50602115 f. bzw. act. 50602180). Eine Steue- rung des Vertragsverhandlungsprozesses über seine Person schloss er aus, da er über den Verhandlungsgang lediglich informiert, in diesen aber nicht direkt invol- viert worden sei (act. 50602108). An diesbezügliche Gespräche mit Co-Verhand- lungsführer DK._____ vermochte er sich in diesem Zusammenhang nicht zu erin- nern bzw. hielt solche für sehr unwahrscheinlich, zumal dies auch nicht der Regel- fall bei der I1._____ gewesen sei. Die massgebenden Entscheidungen seien alle im Verhandlungsteam gefallen und von ihm mit DK._____ nicht vorbesprochen worden. Dementsprechend stellte der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Pflicht- verletzungen im Vorfeld des Abschlusses des Aktientausch- und Aktionärsbin- dungsvertrages in Abrede, wobei er auch nicht mehr sagen konnte, inwiefern er diese Verträge vor ihrem Abschluss zur Kenntnis genommen hatte. Dass wichtige Details dieser Verträge damals weder der Geschäftsleitung noch dem Verwaltungs- ratsausschuss zur Kenntnis gelangten, erachtete er als Versehen des Verhand- lungsteams, welches für die Präsentation der Verträge zuständig gewesen sei und die Einzelheiten sicherlich vorgebracht hätte, wenn sie damals im Rahmen der Transaktion im Vordergrund gestanden wären (act. 50602131 ff.). Mit Bezug auf das kritische E-Mail vom DK._____ vom 7. März 2014 machte der Beschuldigte geltend, nachdem der Geschäftsverlauf der W._____ bis dahin erfolgreich gewesen sei, habe er als CEO des mitbetroffenen Unternehmens mit den Beteiligten im Rahmen eines Abendessens in aller Ruhe ausloten wollen, ob sich allenfalls aufgetretene Mängel für die Zukunft beheben lassen. Angespro- chen auf seine Handnotiz mit dem Datum vom 17. April 2014 stellte er in Abrede, dass dies seine Gedanken auf die besagte E-Mail-Nachricht von DK._____ gewe- sen seien (act. 50602203 f.). Was schliesslich die eingeklagte Ausbotung von DK._____ aus dem Verhandlungsteam anbelangt, erklärte der Beschuldigte erneut, dieser sei insbesondere aufgrund seiner Mehrfachpositionen im Rahmen des Kon- struktes aus Gründen der "Good Governance" in den Hintergrund getreten. Bezüg- lich der Differenzen mit DK._____ im Rahmen der Neuverhandlungen des ABV sei man der Meinung gewesen, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ weiter- hin am Risiko des Private-Equity-Konstruktes beteiligt werden sollten, da aufgrund

- 483 - der Buchhaltungsvorschriften der I1._____ bei einer Schieflage einer Portfolioge- sellschaft sofort eine Wertberichtigung gemacht werden musste, was auf das Ei- genkapital des Konstruktes durchgeschlagen hätte, welches dann mittels einer Nachschusspflicht der Aktionäre wieder hätte aufgebessert werden müssen (act. 50602216 f.). Schliesslich bestritt der Beschuldigte A._____ im Verlauf der mehrteiligen Schlusseinvernahme zum Komplex W._____ auch, als Garant der I1._____ ihm bekannte und für die Vermögenslage der Genossenschaft relevante Tatsachen im Unternehmen nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet zu haben, so dass diese Tatsachen in der Buchhaltung der I1._____ nicht pflichtgemäss hätten erfasst werden können (act. 50602240).

g) In der Befragung der Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ bei seiner Version, dass der ihm vom Beschuldigten überlassene Betrag von CHF 2.9 Mio. ein Darlehen gewesen sei, welches er aufgrund seiner Liquiditätsprobleme für den Kauf eines Hauses in AH._____ beansprucht habe, welches er nach wie vor besitze. Weshalb er zur Be- hebung seiner Liquiditätsprobleme nicht auf sein Vermögen bei der AA._____ zu- rückgegriffen habe, begründete er damit, dass er dafür nicht auf seine Wertschrif- teninvestments habe zurückgreifen wollen. Weshalb er in diesem Zusammenhang aber auch nicht sein liquides Vermögen aus der Transaktion V._____ angetastet habe, konnte der Beschuldigte nicht auf Anhieb erklären und meinte dann, das habe wohl seinem Naturell entsprochen und es gebe dazu jetzt nicht eine sophisti- zierte Begründung. Auf den Vorhalt einer Gesprächsaufzeichnung, in welcher der Beschuldigte B._____ kundtut, sie hätten CHF 6.6. Mio. erhalten und wären am Ende "wie fifty fifty", erklärte er, sie hätten im Jahr 2015 abgemacht, dass der Be- schuldigte B._____ bereit wäre, ihm bis zur Hälfte Gelder in Form von Darlehen zur Verfügung zu stellen, nachdem er Risikosituationen mit Nachschusspflichten ein- gegangen sei. Die Gespräche müsse man in ihrem Gesamtzusammenhang sehen, doch ergebe sich daraus auch, dass er das immer wieder habe zurückbezahlen wollen (act. 1336 S. 33 ff.).

- 484 - Zur Rolle des Beschuldigten B._____ in der Transaktion W._____ erklärte der Beschuldigte derweil, dieser habe aufgrund seiner Beratungstätigkeit für die I1._____ von ihm die Legitimation erhalten, im Rahmen ihrer angedachten Ge- schäftsideen solche Gespräche mit Dritten in einer Brainstorming-Phase zu führen (act. 1336 S. 34). 4.3.2. Beschuldigter B._____

a) In der Hafteinvernahme vom 27. Februar 2018 räumte der Beschuldigte B._____ zunächst ein, dass zwischen ihm und den Beschuldigten C._____ und D._____ ein Treuhandvertag betreffend die Beteiligung an den Unternehmen CD._____ und W._____ geschlossen wurde, bestritt aber, dass es in diesem Zu- sammenhang zu einer Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ gekommen ist. Richtig sei jedoch, dass er dem Beschuldigten A._____ in dieser Phase ein Darle- hen von CHF 2.9 Mio. gewährt habe, was aber nichts mit der Phase 1 der Trans- aktion zu tun gehabt habe. Es hätten zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ verschiedene Liquiditätsdiskussionen, aber keine Aktienabtretungen statt- gefunden. Eine Einflussnahme des Beschuldigten A._____ auf die Preisbildung im Rahmen der Aktienkaufverträge vom März 2015 sei ihm nicht bekannt, zumal dies- bezüglich eine klassische Discounted-Free-Cashflow-Methode zum Zug gekom- men sei (act. 50201007 ff.).

b) In der Fortsetzung der Hafteinvernahme vom 28. Februar 2018 ergänzte der Beschuldigte B._____ seine Ausführungen dahingehend, dass er mit Bezug auf die Phase 1 der vereinbarten Zusammenarbeit mit der W._____ nicht der Verhand- lungsführer gewesen sei, sondern sich bei der I1._____ nur mit strategischen Fra- gen im Private-Equity-Bereich befasst habe. Es habe sich dann gezeigt, dass die I1._____ auf einen professionellen Investment-Manager angewiesen war, um im Bereich von Spezialfinanzierungen Fuss zu fassen und Businessperspektiven von KMU solide beurteilen zu können, worauf er sich mit den Beschuldigten C._____ und D._____ geeinigt habe, dass man diesen Investmentmanager zusammen auf- stelle. Wann seine formelle Beteiligung an diesem Manager genau feststand, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen, meinte aber, dass schon früh festge- standen habe, dass der bisherige dritte Aktionär der W._____ nicht der richtige

- 485 - Partner war und er im Falle von dessen Ausscheiden die Rolle des früheren Aktio- närs übernehmen könnte. Er habe den Beschuldigten A._____ dann "zeitnah" über seine neue Rolle informiert. In der Folge habe er die strategischen Entscheidungen bei der CD._____/W._____ verantwortet und dabei die Ziele der Phase 1 über- wacht (act. 50201014 ff.). Im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 be- tonte der Beschuldigte B._____, dass er ab dem Erwerb seiner Aktienbeteiligung in keiner Art und Weise an den Verhandlungen zwischen CD._____ und W._____ mehr teilgenommen und an der im Tauschvertrag gefundenen Lösung mitgewirkt habe. Weshalb er den ihm überlassenen Anteil nicht zu den Konditionen des Aus- kaufs gegenüber DL._____ habe übernehmen müssen, konnte er nicht sagen, wo- bei er in den Raum stellte, dass dieser Auskauf zu einem überhöhten Preis erfolgt sein könnte. Zum Grund des Treuhandverhältnisses erklärte er, dass man sich be- wusst entschieden habe, seine Person im Hintergrund zu halten, da es schlecht gewesen wäre, wenn man beim weiteren Ausbau des Investment-Managers mit ihm als Repräsentanten einer grossen Organisation auf kleine Investment-Manager zugegangen wäre, da man dort dann nur ungerechtfertigte Begehrlichkeiten ge- weckt hätte. Die im Vertrag etablierte Geheimhaltungsklausel sei in diesem Sinne die konsequente Handhabung dieser Idee gewesen. Eine Geheimhaltung vor der I1._____ sei aber nie ein Thema gewesen, zumal man damals nie daran gedacht habe, dass der ursprüngliche Plan so konsequent umgesetzt und die I1._____ tat- sächlich CHF 100 Mio. investieren werde. Ausser dem Beschuldigte A._____ habe niemand bei der I1._____ von diesem Treuhandverhältnis erfahren, da dieses Ver- hältnis am Geschäft mit dieser technisch nichts geändert habe. Ein Untertreuhand- verhältnis mit dem Beschuldigten A._____ wurde vom Beschuldigten B._____ schliesslich erneut verneint (act. 50201023 ff.). Zum Geldfluss infolge der Aktien(rück)kaufverträge vom 3. März 2015 be- stätigte der Beschuldigte B._____, von den Beschuldigten C._____ und D._____ im Juni 2015 je CHF 2'972'934 erhalten zu haben und davon rund eine Woche später den Betrag von CHF 2.9 Mio. auf ein Konto des Beschuldigten A._____ und seiner Ehefrau überwiesen zu haben. Zu den Hintergründen dieser Überweisung

- 486 - machte er geltend, es habe sich um den Finanzierungsbedarf des Beschuldigten A._____ in der Höhe von 3 Mio. für ein Haus im JD._____ gehandelt. Der Plan sei gewesen, die erworbene Liegenschaft abzureissen und neu zu bauen. Der Be- schuldigte A._____ sei mit diesem Anliegen im April 2015 an ihn herangetreten, wobei dannzumal das konkrete Objekt noch nicht bekannt gewesen sei. Es sei aber möglich, dass er bereits im April 2014 in Liquiditätsdiskussionen mit dem Beschul- digten A._____ gestanden sei, dies aber nicht im Sinne von Anteilen an den Tran- chen des Treuhandvertrages. Dessen Liquiditätsprobleme seien ein permanentes Thema zwischen ihnen gewesen, da dieser seine Finanzen nur schlecht im Griff gehabt habe. Es seien aufgrund dessen noch weitere verzinsliche Darlehen in der Höhe von CHF 400'000, CHF 50'000 und CHF 250'000 geflossen. Ein Zusammen- hang dieser Darlehen mit den ausbezahlten Tranchen der Transaktion W._____ bestehe indes nicht. Die Frage, ob eine Vereinbarung bestanden habe, dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ von jeder erhaltenen Tranche den Anteil von 50 Prozent im Sinne von Darlehen überlasse, bejahte der Beschul- digte B._____, wobei er ergänzte, diese Abmachung sei ein Jahr später wieder annulliert worden. Auf die weitere Frage, weshalb denn im Jahr 2016 nach Erhalt der zweiten Tranche nicht ein weiteres Darlehen im abgemachten Umfang geflos- sen sei, antwortete der Beschuldigte, dies seien bloss Szenarien gewesen, welche nicht verpflichtend gewesen seien. Den Umstand, dass es für diese Liquiditätssze- narien eine anwaltlich aufgesetzte Vereinbarung brauchte, vermochte sich der Be- schuldigte B._____ so zu erklären, dass der Beschuldigte A._____ wohl eine Si- cherheit in seine Liquiditätsplanung habe reinbringen wollen (act. 50201032 ff.). Zu den Aktienrückkäufen der I1._____ gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei am Abendessen vom 3. Juli 2014 zugegen gewesen, als über die den Rück- käufen zu Grunde liegende Bewertungsmethode gesprochen worden sei, welche der I1._____ offensichtlich nicht mehr angemessen erschienen sei. Zur konkreten Berechnung des Rückkaufswertes konnte der Beschuldigte keine Angaben ma- chen, da die entsprechenden Berechnungen stets der Beschuldigte D._____ ge- macht und er diese nie gesehen habe (act. 50201034 f.).

- 487 -

c) In der weiteren Fortsetzung der Hafteinvernahme äusserte sich der Be- schuldigte B._____ gleichentags auf jeweiligen Vorhalt zu den Protokollen der Te- lefonüberwachung und erklärte dabei, dass es diesbezüglich hauptsächlich um Ge- spräche betreffend die Lösung der Phase 2 gegangen sei. Weiter hob er in diesem Zusammenhang hervor, dass aus diesen Gesprächen hervorgehe, dass sie eben gerade kein "Päckchen" gemacht hätten bzw. keine Einheit gewesen seien (act. 50201045 ff.). Auf Vorhalt von Handnotizen des Beschuldigten A._____ interpre- tierte er, dass dieser hier seine Liquiditätsbedürfnisse aus Phase 1 berechne und die Vermerke "BS 7.5 % und A._____ 7.5 %" etwas mit der Rückzahlung der Dar- lehen in Phase 2 zu tun haben müssten. Auf Vorhalt ihrer anwaltlich aufgesetzten Darlehensvereinbarung erklärte der Beschuldigte, diese sei wieder rückgängig ge- macht worden und regle keine hälfte Unterbeteiligung, sondern die Liquiditätsbe- dürfnisse und deren Rückzahlung durch den Beschuldigten A._____. Den Vorhalt, man habe hier einer heimlichen Vereinbarung einen legalen Anstrich zu geben ver- sucht, bestritt er mit den Worten, er habe dem Beschuldigten hier kein Subtreu- handverhältnis erlaubt, und wiederholte, hier seien Liquiditätsszenarien mit Rück- zahlungsideen diskutiert worden. Dies seien keine Erfolgsbeteiligungen, sondern Darlehenspositionen mit maximalen Limiten aufgrund zunehmender Kreditanfra- gen. Auf die Nachfrage, was unter diesen Umständen mit der in der Vereinbarung erwähnten beidseitigen Erfolgsbeteiligung gemeint sein könnte, erklärte der Be- schuldigte erneut, dass die Vereinbarung nichts anderes als die Rückzahlung mög- licherweise gewährter Darlehen regle (act. 50201052 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 28./29. März 2018 erklärte der Be- schuldigte B._____, er habe mit den Beschuldigten A._____ und C._____ strategi- sche Fragen rund um die Implementierung eines externen Investment-Managers bei der I1._____ diskutiert, wobei klar gewesen sei, dass er und der Beschuldigte C._____ in diesem Prozedere eine Rolle spielen würden (act. 50601011 f.). Zum in diesem Zusammenhang geschlossenen Handshake zwischen ihm und dem Be- schuldigten C._____ meinte der Beschuldigte, dies sei ein Backup-Modell betref- fend seine Ressourcen zur Stärkung des Investment-Managers gewesen. Er habe diese Rolle bereits zuvor wahrgenommen, indem er bei der Strategie des Invest- ment-Managers mitgearbeitet habe. Diese strategische Rolle sei damals wichtiger

- 488 - gewesen als seine unternehmerische Rolle, in welcher er auch Risikoträger gewe- sen sei (act. 50601018 f.). Angesprochen auf die ihm per E-Mail kommunizierte "Statthalter-Idee" des Beschuldigten C._____ , erklärte er, dass er sich an einen solchen Vorschlag nicht mehr erinnern könne, doch sei die Beteiligung von mögli- chen Co-Investoren diskutiert worden, welche sich seitens der CM._____ anstatt der ursprünglich diskutierten Fusion an der W._____ hätten beteiligen können (act. 50601034).

e) In den nachfolgenden Konfrontationseinvernahmen zur Anklagehypothese vom 29. März bzw. 10. - 19. April 2018 (act. 50601066 ff. bzw. act. 50901001 ff.) konkretisierte der Beschuldigte B._____ seine Rolle als Risikoträger dahingehend, dass er aufgrund seiner Beteiligung an der W._____ zumindest im Innenverhältnis die finanziellen Risiken mitgetragen habe, welche mit dem Aktionärsbindungsver- trag eingegangen worden seien. Konkret habe das Risiko darin bestanden, dass die Aktiven bei einer Wertberichtigung der Investments nicht mehr durch das Ei- genkapital gedeckt gewesen wären, was auch von den Minderheitsaktionären des Konstruktes hätte nachfinanziert werden müssen (act. 50601090). Diese Nach- schusspflicht der Aktionäre sei alternativlos gewesen, da als Alternative nur die Verwässerung der Aktionärsstruktur oder eine Sanierung bis hin zur Aufgabe der Gesellschaft zur Disposition gestanden hätte. Diesbezüglich sei man dann faktisch gezwungen, in der Krise eine Überbrückungsfinanzierung zu machen, wenn man sich nicht vom Zukunftswert der betreuten Portfolios verabschieden wolle (act. 50601119 f.). An das gemeinsame Abendessen der Beschuldigten vom 3. Juli 2014 konnte sich der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Einvernahme noch gut erin- nern und vermochte in diesem Zusammenhang insbesondere wiederzugeben, dass der Beschuldigte D._____ das Gutachten der CM._____ bei diesem Essen stark kritisierte, weil dieses zu wenig auf die besondere Situation des Konstruktes CD._____/ W._____ eingegangen sei. Dieser habe gar damit gedroht, unter diesen Umständen einen anderen Asset Manager (d.h. Investment Manager) beiziehen zu wollen. Die Frage der Beteiligung des Beschuldigten A._____ am neuen Konstrukt in der Phase 2 sei damals noch kein Thema gewesen (act. 50601147 ff.).

- 489 -

f) Im Verlauf der Befragungen zur Beweismittelchronologie zwischen dem

23. September und dem 16. Dezember 2019 hatte der Beschuldigte B._____ grundsätzlich nur noch wenige Bemerkungen zu den präsentierten Beweismitteln. Zur diskutierten Strategie des Zusammengehens der beiden Unternehmen meinte er, mit DK._____ damals mehrfach die Variante "Make-or-Buy" bzw. ein Mittelding besprochen zu haben. Zum E-Mail-Verkehr betreffend das erste Verkaufsangebot der Gegenseite gab er zu Protokoll, er erkenne aus dieser Diskussion, dass es ein grosses Missverständnis zwischen ihm und den Beschuldigten C._____ und D._____ gegeben habe. Er sei hier nicht als Verhandlungsführer, sondern als Be- rater der I1._____ aufgetreten, welcher dem Dokument eine gewisse Qualität ab- verlangt habe, sich dazu inhaltlich aber nicht weiter geäussert habe (act. 50603039 ff.). Mit Bezug auf die überwachten Telefongesprächen führte der Beschuldigte aus, das in diesen Gesprächen verwendete Wort "Päckli" bezeichne, "dass A._____ und ich irgendeine Form von Vereinbarung über meine Beteiligung ha- ben", wobei dieses Stichwort von den Beschuldigten C._____ und D._____ in den späteren Verhandlungen betreffend die Entflechtung bewusst als "Tricklein" einge- setzt worden sei (act. 50603436 ff.).

g) Im Rahmen der mehrteiligen Schlusseinvernahme ab dem 2. Juli 2019 er- klärte der Beschuldigte B._____ zunächst, dass er mit dem von ihm im E-Mail vom

14. September 2011 gegenüber dem Beschuldigten C._____ erwähnten Hands- hake-Modell unternehmerische Verantwortung im Zusammenhang mit der Strate- gie der I1._____ im Umfeld von direkten Investitionen in KMU habe übernehmen wollen, wobei noch offen gewesen sei, ob dieser Weg von ihm persönlich oder via die CM._____ beschritten worden wäre, worauf sich auch seine Unterscheidung des impliziten und expliziten Weges bezogen habe. Er sei vom Beschuldigten A._____ dann eingeladen worden, Lösungen aufzuzeigen, wie das zusätzliche Know-how der W._____ in die I1._____ eingebracht werden könnte, wobei er dann gegenüber dem Beschuldigten C._____ darauf hingewiesen habe, dass die Be- triebskosten in der Aufbauphase einer solchen Organisation bei einer Teilnahme von zu vielen Partnern zu hoch seien. So sei denn auch sein Hinweis an diesen zu

- 490 - verstehen, dass er den strategischen Schritt nur mit ihm unter Ausschluss weiterer Partner machen wolle (act. 50602032 ff.). Zu seiner Beteiligung an der W._____ führte er aus, ihm sei klar geworden, dass da ein interessantes Geschäftsfeld für die I1._____ entstanden sei, weshalb er bereit gewesen sei, selbst auch unterneh- merische Verantwortung zu übernehmen und der I1._____ unternehmerische Res- sourcen für diese Strategie zur Verfügung zu stellen. Es sei anfangs aber noch nicht klar gewesen, in welcher Form dies sein werde. Aus dieser Situation habe sich dann die stille Partnerschaft zwischen ihm und dem Beschuldigten C._____ ergeben, welche die ergebnisoffene Weiterführung ihrer Gespräche betreffend die Einbringung seiner weiteren Ressourcen zugelassen habe (act. 50602043 f.). Am 10. Dezember 2011 sei dann das Cross-Equity-Modell aufgekommen, welches auch der W._____ bestimmte Risiken auferlegt habe. Man habe sich dann auf diese Diskussionsbasis verständigt, was er dem Beschuldigten C._____ glei- chentags per E-Mail bestätigt habe. Das Risiko habe für die W._____ insbesondere darin bestanden, dass sie sich an einer CD._____ beteiligte, welche Risikokapital in ihrer Bilanz hatte, welches sie als Fremdkapital erst noch beschaffen musste. Zudem seien allfällige Verluste im Rahmen der Private-Equity-Investitionen nicht von der CD._____ alleine zu tragen gewesen, sondern anteilsmässig auch von der W._____ bzw. ihren Aktionären (act. 50602073 ff.). Zu den späteren Geldflüssen machte der Beschuldigte geltend, die in den Beweismitteln zum Ausdruck kommende hälftige Teilung des abschliessenden Er- löses sei das Resultat der Diskussionen zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ im Juni 2015 gewesen (act. 50602061). Nie jedoch sei der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang an seiner Aktienbeteiligung zur Hälfte beteiligt gewesen (act. 50602186). Später erklärte er diesbezüglich, sie beide hätten bereits ab dem Jahr 2014 auf freundschaftlicher Basis miteinander über diese Liquiditäts- positionen des Beschuldigten A._____ diskutiert (act. 50602204).

h) In der entsprechenden Befragung anlässlich der Hauptverhandlung bean- standete der Beschuldige B._____ zunächst insbesondere den Punkt, dass er dem Beschuldigten A._____ eine Unterbeteiligung an der W._____ gewährt haben soll, und bekräftige seien Standpunkt, es habe sich bei den gewährten Geldern um ein

- 491 - Darlehen gehandelt, wobei er einräumte, dass dieses Darlehen nach wie vor offen sei. Im Weiteren stellte er eine Einflussnahme auf die Organe der I1._____ bei die- sem Projekt in Abrede. Zur Geheimhaltungsklausel im vereinbarten Treuhandver- trag gab er an, man habe damals Vertraulichkeit vereinbart, weil im Jahr 2012 noch nicht klar gewesen sei, wie man die weiteren Ressourcen für die neue Gesellschaft organisiere und man weitere Optionen wie beispielsweise eine Beteiligung von Kol- legen der CM._____ nicht habe einschränken wollen. Zu seiner damaligen Position bei der I1._____ gab er die Auskunft, er sei gleich nach seinem Weggang bei der BC._____ von der I1._____ mit der Leitung des Projektes MA._____ beauftragt worden, was in den Tagen und Monaten danach sehr stark im Umfang von 50 - 60 Prozent beschäftigt habe. Er verneinte, dass in diesem Zeitpunkt ein Rahmenver- trag unterschrieben worden sei, und meinte, dies sei allenfalls später mit der CM._____ geschehen. Aus seiner Sicht sei die Strategie MA._____ das Auftrags- dokument für seine Tätigkeit gewesen, wobei es darüber hinaus nichts Schriftliches gegeben habe. Er habe dafür ein Budget von ca. CHF 0.5 Mio. gehabt, welches über die Kostenstelle von KO._____ abgerechnet worden sei und teilweise auch ihm bzw. der N._____ AG im Sinne eines Umsatzes von geschätzt rund CHF 400'000 - 500'000 zu Gute gekommen sei (act. 1337 S. 25 ff.). Zu seiner konkreten Rolle im inkriminierten Geschäft führte der Beschul- digte aus, die I1._____ habe im Jahr 2010 rund CHF 20 Mio. für KMU-Themen zur Verfügung gestellt, welches Projekt zunächst gefloppt habe. in der Folge sei dann die Diskussion aufgekommen, wie man das Know-how-Problem lösen könnte, um diese Dienstleistungen im Nachfolgemarkt anbieten zu können, worauf er dann mit DK._____ verschiedene Investment Manager, darunter auch C._____ und D._____ , kennengelernt habe. Die Frage, weshalb seine Beteiligung an W._____ nicht of- fengelegt worden sei, beantwortete er dahingehend, dass es bis heute keine Sinn mache, mit einer Visitenkarte von I1._____ Akquisitionen von kleineren Investment Managern zu tätigen, weil dann unsachgemässe Begehrlichkeiten entstünden. Zu seiner Nachschusspflicht als Aktionär bemerkte er schliesslich, es sei für ihn klar gewesen, dass er im Falle des ausbleibenden Fremdkapitals von I1._____ mit Ei- genkapital aushelfen würde. So etwas müsse man im Private-Equity-Umfeld nicht ausdrücklich regeln, denn diese sei selbstredend klar. Wenn die I1._____ als

- 492 - Fremdkapitalgeber nicht mehr mitgemacht hätte, so hätten sie mit Haut und Haar dafür gekämpft, dass man über die aktienrechtliche Schutzklausel hinaus für die Aktivseite der Bilanz gehaftet hätte, um die Zukunft dieser KMU's, in welche man investiert habe, zu retten (act. 1337 S. 27 ff.). 4.3.3. Beschuldigter C._____

a) Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 27./28. Februar 2018 bei den Untersuchungsbehörden des Kantons CF._____ gab der Beschuldigte C._____ zu Protokoll, er habe den Beschuldigten A._____ in den Jahren 2005/2006 an einem Weiterbildungsanlass kennengelernt. Nach der Gründung der W._____ habe er ihn auf seiner Investorensuche kontaktiert und ihm die Firma vorgestellt. Im Rahmen der folgenden Gespräche sei der Beschuldigte B._____ dann als Verhandlungslei- ter beauftragt worden (act. 50301003 ff.). Der spätere Treuhandvertrag mit dem Beschuldigten B._____ sei auf dessen Wunsch in dieser Form aufgesetzt worden, damit es aufgrund dessen Nähe zum Beschuldigten A._____ innerhalb der I1._____ kein Gerede gab. B._____ habe den selben Preis für die Aktien wie sie bezahlt, indem er jeweils einen Drittel der beiden Darlehen für den Auskauf von DL._____ übernommen habe (act. 50301010 ff.). Der Beschuldigte A._____ habe von diesem Treuhandvertrag mit der Beteiligung des Beschuldigten B._____ ge- wusst, ebenso vom Auskauf von DL._____ (act. 50301025 f.). Die Neuverhandlung der Transaktionsverträge im Jahr 2014 sei notwendig geworden, weil die ursprüngliche Bewertungsformel zu absurden Bewertungen ge- führt habe, weshalb man dann für den ABV 2 diesbezüglich andere Parameter ver- einbart habe. Zudem habe das Konstrukt neu strukturiert werden müssen, was ei- nen Verkauf ihrer bisherigen Anteile bedingt habe. Die Exit-Preise für den Verkauf der Anteile seien für sämtliche Phasen aufgrund des ABV 1 bestimmt worden, wo- bei für die zukünftigen Tranchen auch eine Berechnung nach ABV 2 durchgeführt worden sei. Diese habe ergeben, dass die Tranche 3 in der Höhe von CHF 30 Mio. geschuldet sei, was man bei der I1._____ später auch so angemahnt habe, worauf diese aber die Auszahlung verweigert habe (act. 50301028 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass bei der Neuverhandlung der Verträge insbesondere er selbst und der Beschuldigte A._____ stark involviert gewesen seien, da man ja gewusst habe,

- 493 - dass dieser bei der I1._____ die Entscheidungen mache, weshalb man versucht habe, direkt mit dem Entscheidungsträger zu reden (act. 50301033 ff.). Zu den Hin- tergründen der späteren Zahlung des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ wollte der Beschuldigte nichts gewusst haben und erklärte in diesem Zu- sammenhang, dies erst im Artikel von CK._____ nachgelesen zu haben (act. 50301042).

b) In der Einvernahme vom 14. August 2018 wurde der Beschuldigte C._____ hauptsächlich zu seiner Handnotiz befragt, welche er zeitlich im vierten Quartal des Jahres 2016 verortete und damit begründete, er habe nach dem Erscheinen des Presseartikels im Portal "CK._____" für sich ausgerechnet, wieviel der Beschul- digte A._____ bei Zutreffen der dortigen Behauptungen zusätzlich für sich erhalten hätte und wie man diese erhöhte Summe bei der Auszahlung der Tranchen 3 und 4 an den Beschuldigten B._____ abziehen auf sie umleiten könnte (act. 50301049 ff.). Im späteren Verlauf der Befragung verwies er betreffend seine Handnotiz dann jeweils auf seine vorzitierte Antwort (vgl. z.B. act. 50301056). Im Weiteren erklärte er auf entsprechende Fragen, die spätere Zusatzver- einbarung, welche den Beschuldigten A._____ auch an den Dividenden der Phase 1 habe beteiligen wollen, sei auf Initiative der I1._____ verhandelt, letztlich aber nicht so abgeschlossen worden, da die Revisorin LW._____ interveniert habe (act. 50301053 + 1058). An ein gemeinsames Abendessen vom 3. Juli 2014, an wel- chem insbesondere über die Phase 2 diskutiert wurde, konnte sich der Beschul- digte C._____ schliesslich trotz mehrfacher Nachfrage nicht mehr erinnern (act. 50301065 ff.).

c) Anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 28. August 2018 erklärte der Beschuldigte C._____ zum sichergestellten (undatierten) Memorandum zuhanden des Beschuldigten B._____, dessen Erstellung er auf den 27. September 2011 fest- legte, dass diesem steuerliche Überlegungen zu Grunde gelegen hätten, welche er sich im Zusammenhang mit der Beteiligung des Beschuldigten B._____ gemacht habe (act. 50301072 ff.). Zudem verwies er auf einen "LD._____ of Intent" vom

19. September 2011, in welchem eine Partnerschaft des Beschuldigten B._____ mit Mehrwertbeteiligung angedacht gewesen sei, wobei dieses Konzept dann aber

- 494 - nicht umgesetzt worden sei (act. 50301076 ff.). Unter Bezugnahme auf den E-Mail- Verkehr vom 11./12. Dezember 2011 erklärte der Beschuldigte, er habe den Be- schuldigten A._____ unmittelbar nach der damals formulierten Beteiligungsabsicht des Beschuldigten B._____ informiert (act. 50301077). Nach wie vor sei damals auch eine Partnerschaft mit Anstellung von B._____ ein Thema gewesen, weshalb er trotz dessen Beratungsfunktion für die I1._____ keinen Interessenkonflikt gese- hen habe. Dieser E-Mail-Austausch habe zu keinem Zerwürfnis mit B._____ geführt und die strittigen Punkte seien dann mit dem Verhandlungsteam abgearbeitet wor- den. Im Rahmen des vorgängigen Treffens vom 10. Dezember 2011 sei der ur- sprünglich gehegte Fusionsgedanke verworfen und auf Vorschlag des Beschuldig- ten A._____ das Merger-Modell ohne ein "Upfront-Cash" initiiert worden. Dieses Modell sei dann im Rahmen der späteren Verhandlungen dahingehend modifiziert worden, dass der W._____ als Asset Managerin eine grössere Unabhängigkeit von der Beteiligungsgesellschaft zuerkannt worden sei (act. 50301078 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 28./29. März 2018 erklärte der Be- schuldigte C._____ dann in Anwesenheit der drei anderen Beschuldigten, dass er den Teilhaber DL._____ im Einverständnis mit dem Beschuldigten D._____ nicht mehr in der W._____ haben wollte, da dieser die Erwartungen nicht erfüllt habe. Die I1._____ habe mit diesem Entscheid nichts zu tun gehabt und die Bedingung der Aktionärsbereinigung im Aktientauschvertrag sei lediglich aufgrund der entspre- chenden vorgängigen Information an die I1._____ , dass man sich vom dritten Part- ner trennen wolle, aufgenommen worden. Man habe dann zwecks Auskaufes von DL._____ bei der I1._____ einen Kredit von CHF 2 Mio. aufgenommen, welchen man trotz der geringeren Auskaufsumme von CHF 1.5 Mio. so haben stehen las- sen, ohne aber auf diese Weise zu einem "Upfront-Cash" gelangen zu wollen. Zum Handshake mit dem Beschuldigten B._____ betreffend die 25%-Be- teiligung meinte der Beschuldigte, diese Partnerschaft habe allein die W._____ be- troffen, als die CD._____ noch als blosser Allianzpartner zu betrachten gewesen sei. Dass der Beschuldigte B._____ ihn diesbezüglich um Stillschweigen ersucht habe, habe er nachvollziehen können, denn dieser sei ja auch noch als Berater der I1._____ tätig gewesen. Es habe damals aber die personelle Verstärkung der

- 495 - W._____ im Vordergrund gestanden und nicht der monetäre Aspekt. Man habe damals im Übrigen nicht nur mit der I1._____ verhandelt, sondern auch mit anderen Banken, wobei der Beschuldigte B._____ bei jeder Variante ein Teil der Koopera- tion gewesen wäre. Auch dessen Beteiligung von 25 Prozent sei nicht in Stein ge- meisselt gewesen. Vielmehr sei dies eine Zielgrösse im Sinne eines "Moving Tar- get" gewesen (act. 50601019 ff.). Angesprochen auf sein Memorandum vom September 2011 führte er aus, damals dem Beschuldigten B._____ zum ersten Mal den Vorschlag einer Aktio- närsbeteiligung mit der Möglichkeit eines steuerfreien Kapitalgewinnes unterbreitet zu haben. Auf entsprechende Nachfrage ergänzte er, den in diesem Schreiben ver- wendeten Begriff des Statthalters einfach so gebraucht zu haben, ohne dabei eine Statthalterlösung für den Beschuldigten A._____ anzupeilen. Seine in diesem Rah- men angestellten Berechnungen über den voraussichtlichen Gewinn der Beteiligten tat er als theoretische Gedankenspiele, welche nie so umgesetzt worden seien, ab. Ferner stellte er in Frage, dass dieses Schreiben tatsächlich an den Beschuldigten B._____ versandt wurde. Den Vorhalt, ob er auf diese Weise die Beschuldigten A._____ und B._____ bestechen wollte, verneinte er und wiederholte in der Folge mehrfach, dass er nichts von einer Aufteilung der Beteiligung zwischen den Be- schuldigten A._____ und B._____ gewusst habe (act. 50601031 ff., insbes. act. 50601051).

e) In den Konfrontationseinvernahmen zur Anklagehypothese vom 29. März bzw. 10./11. April 2018 bestritt der Beschuldigte C._____ eine zu hohe Gegenleis- tung der I1._____ an die W._____ im Rahmen des Aktientauschvertrages und be- tonte, dass er und der Beschuldigte D._____ massiv Mehrwert für die I1._____ ge- schaffen hätten (act. 50601068 ff.). Er schilderte in der Folge eingehend, wie es vom geplanten Verkauf der W._____ zur letztlich getroffenen Merger-Lösung mit der I1._____ kam, wobei er bestätigte, dass diese Lösung vom Beschuldigten A._____ bzw. von der I1._____ so gewollt gewesen sei. Die nachfolgende Abtre- tung der Beteiligung an den Beschuldigten B._____ sei mit der Erwartung einer Arbeitsleistung verknüpft gewesen. Dieser habe die Erwartungen erfüllt und habe

– was er im Gegensatz zu seiner früheren Befragung korrigieren wolle – nach Erhalt

- 496 - seiner Beteiligung bis zum Jahr 2014 auch verschiedene Dossiers in die Gesell- schaft eingebracht (act. 50601080 ff.). Angesprochen auf die Notiz des Beschuldigten A._____ vom 17. April 2014 erklärte der Beschuldigte C._____ , er höre nun zum ersten Mal, dass zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ in jener Zeit Liquiditätsengpässe bespro- chen worden seien. Im Übrigen sei korrekt, dass zu jener Zeit aufgrund eines Bu- siness Plans ein Wert der W._____ von CHF 500 Mio. als mögliches Szenario im Sinne einer Planannahme durchgespielt worden sei (act. 50601103 ff.).

f) An den Konfrontationseinvernahmen zur Beweismittel-Chronologie sowie den Schlusseinvernahmen konnte der Beschuldigte C._____ in der Folge aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr mitwirken, doch hielt er im Rahmen seiner spä- teren schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2020 fest, dass er die im Anklage- entwurf aufgeführten Vorwürfe klar bestreite. Namentlich habe er keinerlei Kenntnis von irgendwelchen Vereinbarungen zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ gehabt und habe diesen auch zu keinem Zeitpunkt irgendwelche unrecht- mässigen Vorteile versprochen oder bezahlt. Der Beschuldigte B._____ habe für seine Anteile an der W._____ einen angemessenen Kaufpreis bezahlt, indem er die Darlehensschulden gegenüber der I1._____ anteilsmässig übernommen habe. Aus seiner Sicht sei der Business Case mit der I1._____ in grosser Erfolg gewesen (act. 50303001). Die konkrete Rolle des Beschuldigten B._____ beschrieb der Beschuldigte C._____ in der Folge dergestalt, dass dieser bereits im zweiten Semester des Jah- res 2011 in die Gespräche involviert gewesen sei. Es habe sich in diesem Rahmen die Idee ergeben, dass der Beschuldigte B._____ ohne Beteiligung operativ für die W._____ tätig sein könnte, in welchem Zusammenhang auch das von ihm verfasste Memorandum zu sehen sei. Im Dezember 2011 sei dann klar geworden, dass der Beschuldigte B._____ sich unabhängig vom Deal mit der I1._____ an der W._____ habe beteiligen wollen, worauf er (C._____ ) dies dem Beschuldigen A._____ sofort kommuniziert habe. Die Initiative für den Deal sei von keiner Seite ausgegangen, vielmehr sei die Idee gemeinsam aufgekommen. Die Annahme, dass einzelne Per- sönlichkeiten der Gegenseite in die eigene Interessensphäre einbezogen werden

- 497 - könnten, sei bei einer systemrelevanten Bank realitätsfremd, da die Entscheide dort in breit abgestützten Gremien getroffen würden. Erst als Berichte in der Presse kursiert hätten, sei er auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten A._____ aufmerksam geworden, was dieser auf seine Nachfrage dann jedoch vehement verneint habe (act. 50303001 f.). Bezüglich der konkreten Verhandlungen mit der I1._____ hielt der Beschul- digte schliesslich fest, die Vereinbarung einer Put-Option im Aktionärsbindungsver- trag sei damals nicht sein originäres Bedürfnis gewesen. Vielmehr sei diese Option Hand in Hand mit der Call-Option festgelegt worden, welche von der Gegenseite im gleichen Zug verlangt worden sei (act. 50303003).

g) Anlässlich der Hauptverhandlung war der Beschuldigte C._____ schliess- lich erneut aus gesundheitlichen Gründen von der Befragung zur Person und zur Sache dispensiert (vgl. Prot. S. 79). 4.3.4. Beschuldigter D._____

a) Der Beschuldigte D._____ sagte in seiner ersten Einvernahme vor den Un- tersuchungsbehörden des Kantons CF._____ am 27. Februar 2018 aus, er sei seit der Gründung an der W._____ als Aktionär beteiligt. Auf Initiative des Beschuldig- ten C._____ habe man seitens der W._____ ab dem Jahr 2010 den Kontakt zur I1._____ gesucht, wobei er in diesem Zusammenhang bereits in diesem Jahr an einem Treffen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ teilgenommen habe. Im Rahmen der weiteren Annäherung der beiden Gesellschaften sei der Beschul- digte B._____ als Verhandlungsführer der Gegenseite aufgetreten, worauf bereits Ende November 2011 erstmals das Thema einer Beteiligung von ihm an der W._____ aufgekommen sei, zumal auch die Idee einer Fusion mit der CM._____ bestanden habe (act. 50401004 ff.). Im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhand- vertrages sei er dann von einer operativen Rolle des Beschuldigten B._____ bei der W._____ ausgegangen, wobei dessen Mitwirkung aber schon bald abgeflacht sei und man sich kaum noch gesehen habe, was denn auch der Grund dafür ge- wesen sei, dass man sich von ihm habe trennen wollen. Der Beschuldigte B._____

- 498 - habe aufgrund seiner Nähe zur I1._____ keine Offenlegung dieses Treuhandver- trages gewollt. Die vertragliche Gegenleistung des Beschuldigten B._____ für seine Beteiligung sei lediglich mündlich vereinbart worden. Geld sei in diesem Zusam- menhang von dessen Seite nicht geflossen, sondern dieser habe einfach einen Drittel der Kosten für den Auskauf von DL._____ übernommen (act. 50401010 ff.). Der Beschuldigte B._____ habe letztlich nie adäquate Leistungen erbracht und habe die Aufhebung des Treuhandvertrages dann auch akzeptiert, da er selber da- von profitiert habe (act. 50401030 f.). Bei der I1._____ habe abgesehen vom Be- schuldigten A._____ niemand von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ ge- wusst und er selber habe im Gegenzug auch nie Kenntnis von einer Unterbeteili- gung des Beschuldigten A._____ erhalten. Nach dem Artikel auf dem Portal "CK._____" habe man den Beschuldigten A._____ dann auf eine allfällige Beteili- gung angesprochen, worauf dieser ausdrücklich bestätigt habe, dass alles sauber abgelaufen sei. Gegenüber der LW._____ habe er (D._____) in diesem Zusam- menhang nie falsche Angaben gemacht und habe dort lediglich erklärt, dass jeden- falls nicht der Beschuldigte A._____ der Vertragspartner des fraglichen Treuhand- vertrages sei (act. 50401012 ff. + 1032). Zur Neuverhandlung des Aktionärsbindungsvertrages erklärte der Beschul- digte, er habe in dieser Phase die Bewertungsformel für den Auskauf mit DK._____ diskutiert, während der Beschuldigte C._____ mit der I1._____ die strategischen Angelegenheiten besprochen habe. Dass in dieser Phase der Beschuldigte A._____ persönlich den Einstieg in die neue Holding gesucht habe, habe ihn über- rascht. Andrerseits habe es ihn aber auch stolz gemacht, dass dieser einen Teil seiner Karriere nach I1._____ bei der W._____ gesehen habe. In den späteren Verhandlungen betreffend eine erneute Revision des Aktionärsbindungsvertrages (ABV 3) sei es dann darum gegangen, die Dividendenansprüche des Beschuldigten A._____ zu regeln, wobei es letztlich aber nicht zum Abschluss eines neuen Ver- trages gekommen sei (act. 50401021 ff.).

b) Anlässlich der Einvernahmen vom 4. September, 30. Oktober und 13. No- vember 2018 erhielt der Beschuldigte D._____ dann von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Gelegenheit, die inkriminierten Geschehnisse aus seiner

- 499 - Sicht in chronologischer Reihenfolge darzustellen. Dabei schilderte er in der ersten Einvernahme ausführlich die Vision eines Börsenganges der W._____ bis im Jahr 2025 auf der Geschäftsgrundlage des Angebots von Finanzierungslösungen für Nachfolgeunternehmen. Er merkte in diesem Zusammenhang an, es sei schade, dass die I1._____ diese Vision gestützt auf die falschen Berichte von CL._____ , CH._____ und FINMA nun zerstört habe. Die W._____ habe ein innovatives Ge- schäftsmodell gehabt, welches für sie allein nicht finanzierbar gewesen sei, wes- halb man sich entschieden habe, auf verschiedene Banken – darunter auch die I1._____ – zuzugehen. Nachdem Letztere bereits aktives W._____-Vereinsmitglied gewesen sei, sei sie der nächstliegende Partner gewesen. Im Frühling und im Juni 2011 hätten in diesem Zusammenhang die ersten Treffen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ stattgefunden. Auf der Ebene des operativen Set-Ups habe man dabei darüber diskutiert, sich mit der Firma des Beschuldigten B._____ im Sinne einer Partnerschaft zusammenzuschliessen. Auf einer anderen Ebene sei aber auch ein Verkauf der W._____ mit diversen Varianten zur Diskussion gestan- den. Diese Gespräche habe der Beschuldigten C._____ jeweils in Abstimmung mit ihm geführt. Daraus habe sich ab Dezember 2011 eine Änderung der Interessen- lage ergeben, als ein gegenseitiges Beteiligungsmodell (Merger ohne "Upfront Cash") auf den Tisch gekommen und favorisiert worden sei, bei dem es nicht mehr darum gegangen sei, dass sich zwei externe Dienstleister zusammenschliessen. Vielmehr sei ein Joint-Venture-Modell zur Diskussion gestanden, an welchem sich der Beschuldigte B._____ habe beteiligen wollen. Deshalb habe der Beschuldigte C._____ umgehend den Beschuldigten A._____ informiert, welcher dann auf Sei- ten der I1._____ ein neues Verhandlungsteam auf die Beine gestellt habe (act. 50401041 ff.). Die in der Folge vereinbarte Beteiligung habe er als Aktienbeteiligung verstanden, welche auf Wunsch des Beschuldigten B._____ vertraulich zu behan- deln gewesen sei. Die eingesetzten Verhandlungsteams hätten dann grundsätzlich bei Null begonnen, wobei jedoch das vorgespurte Beteiligungsverhältnis der beiden Seiten diskussionslos über die Bühne gegangen sei. Das Bewertungsthema sei an ihn und DK._____ delegiert worden. Die I1._____ habe dabei das DFC-Modell be- vorzugt und sich mit dieser Ansicht durchgesetzt. In der Folge hätten Kontrollrech- nungen unrealistische Bewertungen der Firma ergeben, weshalb es ausgelöst

- 500 - durch DK._____ zur Diskussion über Anpassungen des ABV 1 gekommen sei, in welchen Neuverhandlungen DK._____ ein ebenbürtiger Verhandlungspartner ge- wesen sei, wobei sie als Minderheitsaktionäre aufgrund des bereits abgeschlosse- nen ABV 1 aber in einer starken Verhandlungsposition gewesen seien. Die Neu- verhandlungen hätten dann ein marktübliches Bewertungsmodell und weitere Ver- besserungen für die I1._____ gebracht. Zudem sei damit ein Neuanfang in der Zu- sammenarbeit angestrebt worden, wo jeder Beteiligte wieder bei null hätte anfan- gen sollen. Gestützt auf den ABV 1 sei dann die Phase 1 mittels der Aktienkaufver- träge vom März 2015 abgeschlossen worden, welche tranchenweise Zahlungen an die beiden Minderheitsaktionäre vorgesehen hätten (act. 50401061 ff.). An ein da- mit zusammenhängendes Abendessen vom 3. Juli 2014 mit den Beschuldigten A._____ und B._____ konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern, musste aber einräumen, damals wohl anwesend gewesen zu sein. Schliesslich seien in der Sitzung vom 12. September 2014 dann ohne seine Beteiligung massgebliche Eck- pfeiler für die Aktienkaufverträge eingeschlagen worden, wobei die anfänglich tiefe neue Beteiligungsquote der Minderheitsaktionäre noch nach oben angepasst wor- den sei (act. 50401070 ff.). In der folgenden Befragung vom 30. Oktober 2018 gab er zu Protokoll, sich nun doch bruchstückhaft an das besagte Abendessen vom Juli 2014 erinnern zu können, ohne aber konkrete Einzelheiten abrufen zu können. Er führte in diesem Zusammenhang aus, dass es bei diesem Essen um die Eckpunkte der Phase 2 gegangen sein müsse, welche jedoch damals nicht alle hätten geregelt werden können. Vielmehr sei mit diesem Essen eine Verhandlungsphase gestartet worden, welche im September 2014 zu einem Zwischenergebnis geführt habe, wobei in der Folge nur noch einzelne Punkte angepasst worden und die Verträge dann Ende November 2014 bereits nahezu unterschriftsreif gewesen seien (act. 50401079 ff.). In der Folge äusserte sich der Beschuldigte ausführlich zu den Änderungen im ABV 2, wobei er ansprach, dass der Wert des gesamten Konstruktes darin auf CHF 250 Mio. plafoniert worden sei. Zur Call-/Put-Option im ABV 1 erklärte er, die I1._____ habe schon zu Beginn der Verhandlungen im Jahr 2011 auf eine volle Übernahme der W._____ optiert und habe sich diese Option mittels eines "Call" vertraglich si- chern wollen. Er selber habe in diesem Zusammenhang damals gestützt auf die

- 501 - DCF-Methode, welche von DK._____ und nicht von ihnen vorgeschlagen worden sei, einen Wert von CHF 100 bis 150 Mio. erwartet (act. 50401083 ff.). Angesprochen auf die spätere Strategiesitzung vom April 2016 erklärte der Beschuldigte dann am 13. November 2018, dass zu diesem Zeitpunkt bereits die Verhandlungen betreffend den ABV 3 im Gang gewesen seien, weshalb unter dem Beschuldigten das Bedürfnis bestanden habe, sich diesbezüglich untereinander zu koordinieren, da man plötzlich im selben Topf gewesen sei. Es sei damals darüber gesprochen worden, inwiefern der Beschuldigte A._____ unter dem sog. Dividen- denmodell bereits an der Phase 1 beteiligt werden sollte, was ja dann später ein entscheidender Punkt in den Verhandlungen zwischen dem Beschuldigten A._____ und der I1._____ geworden sei und zum Abschluss dieser Verhandlungen geführt habe (act. 50401111 ff.). Auf nachfolgende Befragung zur Handnotiz des Beschul- digten C._____ gab der Beschuldigte D._____ dann zu Protokoll, dass er diese Notiz in der Untersuchung zum ersten Mal gesehen und die dort aufgeführten Sze- narien mit dem Beschuldigten C._____ nie besprochen habe. Mit Bezug auf die aufgeworfene Hypothese, dass diese Notiz mit dem ABV 3 in Verbindung stehe, erklärte der Beschuldigte, der ABV 3 sei damals auf Initiative der I1._____ zustande gekommen, welche den ABV 2 nicht mehr gewollt und stattdessen ein Dividenden- modell ohne jegliche Bewertungsformel vorgeschlagen habe. Durch den Übergang vom Wertsteigerungsmodell zum Dividendenmodell sei die Trennung der Phasen 1 und 2 erschwert worden, da es beispielsweise nicht mehr möglich gewesen sei, dem Wert der Phase 3 vom Wert der Phase 1 einfach abzuziehen. Der Beschul- digte bestätigte in der Folge den Bezug der Notiz zu den Auszahlungen aus Phase 1 unter Beteiligung des Beschuldigten A._____, machte aber geltend, die Notiz zeige lediglich auf, dass sich der Beschuldigte C._____ nach dem Erscheinen des Artikels in CK._____ entsprechende Gedanken gemacht hatte, nicht aber, dass eine entsprechende Kenntnis bereits zuvor vorhanden gewesen sei. Er bekräftigte, dass ein Geldfluss aus Phase 1 zum Beschuldigten A._____ für sie nie ein Thema gewesen sei. Vielmehr stamme die Idee, dass Gelder aus Phase 1 an den Beschul- digten A._____ fliessen könnten, von der I1._____ , welche unter dem späteren Dividendenmodell offensichtlich das Bedürfnis gehabt habe, dass entsprechende Gelder an ihn fliessen. Auf den Vorhalt, dass die Notiz nach Erscheinen des Artikels

- 502 - auf CK._____ unter dem Dividendenmodell eine versteckte Geldverschiebung vom Beschuldigten B._____ auf den Beschuldigten A._____ via die Beschuldigten C._____ und D._____ vorbereite, erklärte der Beschuldigte, dass dies inhaltlich keinen Sinn ergebe, da sie in jener Phase sicherlich nicht Dividenden in jenem Um- fang erwartet hätten und er überdies nicht einsehe, weshalb die Auszahlung der Tranche 2 nach diesem Artikel geregelt von Statten gegangen sei, wenn sie gleich- zeitig verdeckte Verschiebungen von weiteren Tranchen geplant hätten (act. 50401121 ff.). Zu den Hypothesen der Kanzlei CL._____ vom 28. April 201.. äus- serte sich der Beschuldigte D._____ schliesslich dahingehend, dass es sich in die- sem Stadium nicht um eine Geldverschiebung der Beschuldigten C._____ und D._____, sondern um eine solche von der I1._____ hin zum Beschuldigten A._____ gehandelt habe, da ihnen die I1._____ die Gelder ja zuvor abgekauft habe. Dem- entsprechend vermutete er, dass die Notiz des Beschuldigten C._____ erst im No- vember 2016 entstanden sei, da auf der Notiz der Übergang der Tranche 2 noch ordnungsgemäss berücksichtigt sei und die Verhandlungen betreffend den ABV 3 dannzumal in vollem Gang gewesen seien. Er bezweifelte demgemäss einen di- rekten Zusammenhang der Notiz mit dem Erscheinen der Artikel auf CK._____ und stellte die Verbindung mit den Geschehnissen rund um den ABV 3 und den in die- sem Rahmen entworfenen "Side LD._____" mit der versuchten Begünstigung des Beschuldigten A._____ durch die I1._____ in den Vordergrund, wobei er nicht wusste, weshalb die I1._____ dazumal das Ansinnen des Beschuldigten A._____ betreffend eine Beteiligung an der Phase 1 unterstützt und eine entsprechende Verschiebung der Gelder aus dieser Phase hin zum Beschuldigten A._____ via das Dividendenmodell angestrebt hatte (act. 50401131 ff.).

c) Nachdem der Beschuldigte D._____ über seinen Verteidiger weitere The- men aufgebracht hatte, wurde am 8. April 2019 eine erneute Befragung mit ihm durchgeführt (act. 50401146 ff.). Hierbei verlor sich der Beschuldigte indessen weit- gehend in technischen Details betreffend die bereits mehrfach diskutierte Bewer- tungsformel im ABV 1, sodass mangels weiterer relevanter Erkenntnisse für den vorliegenden Fall nicht im Einzelnen auf diese Befragung eingegangen zu werden braucht.

- 503 -

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 28./29. März 2018 hielt der Be- schuldigte D._____ dann fest, dass der Auskauf von DL._____ zuvor mit dem Be- schuldigten C._____ abgestimmt worden und dieser in der Folge ohne Einwirkung der I1._____ wie unter ihnen besprochen zu Stande gekommen sei. Ob er am Tref- fen vom 7. Oktober 2011 mit dem Beschuldigten B._____ teilgenommen hatte, wusste der Beschuldigte nicht mehr, doch glaubte er mitbekommen zu haben, dass es dabei Diskussionen um die Ausgestaltung der künftigen Partnerschaft des Be- schuldigten B._____ gegeben habe. Vom Handshake zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ betreffend eine 25%-Beteiligung des Letzteren habe er nichts gewusst, doch sei das nicht wichtig, da er damals selber von einem mögli- chen Szenario von vier gleichberechtigten Partnern ausgegangen sei (act. 50601017). Wenn der Beschuldigte B._____ an der Transaktion mitgearbeitet habe, habe er natürlich auch einen Anspruch auf den Mehrwert der Transaktion gehabt (act. 50601024). Dass dem Beschuldigten dann in diesem Zusammenhang ein konkretes Aktienangebot in der Form einer teilweisen Statthalterschaft für einen weiteren Co-Investor gemacht wurde, habe er ebenfalls nicht mitbekommen (act. 50601032). Weiter erklärte der Beschuldigte, man habe das Beteiligungsverhältnis mit dem Beschuldigten B._____ in der Folge dem Beschuldigten A._____ offengelegt und daraus geschlossen, dass diese Tatsache daraufhin innerhalb der I1._____ bekannt gewesen sei, zumal von dort nie Rückfragen in dieser Sache gekommen seien. Es sei damals um den Aufbau einer Private-Equity-Plattform gegangen, in dessen Rahmen auch eine Zusammenarbeit mit der N._____ ein Thema gewesen sei (act. 50601054 ff.).

e) In den Konfrontationseinvernahmen zur Anklagehypothese vom 29. März bzw. 10./11. April 2018 machte der Beschuldigte D._____ dann geltend, die Dis- kussion um eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ sei spätestens ab Sep- tember 2011 geführt worden, wobei er in diese Diskussion nicht direkt involviert gewesen, sondern jeweils vom Beschuldigten C._____ über den Stand informiert worden sei. Er habe sich vom Beschuldigten B._____ nach dessen Beteiligung dann eine grössere operative Mitwirkung versprochen, doch habe dieser nebst der

- 504 - Lieferung von einigen Dossiers immerhin strategisch und mit seinem Netzwerk mit- geholfen (act. 50601083 ff.). Die dem Aktientauschvertrag zu Grunde liegende Be- wertungsmethode sei im Übrigen gemeinsam mit der I1._____ festgelegt worden, wobei man aufgrund der ungewissen Entwicklung für die Zukunft flankierende Mas- snahmen wie insbesondere eine halbjährliche Zwischenbewertung etabliert habe, welche dann aufgrund der besonderen Ergebnisse auch zu Neuverhandlungen ge- führt habe (act. 50601093 f.). Der Beschuldigte wies schliesslich darauf hin, dass die Bewertungsszena- rien gemäss dem zweiten Aktionärsbindungsvertrag (ABV 2) eine extrem positive Entwicklung des Konstruktes unterstellten, bei welcher es darum gegangen sei, die W._____ längerfristig an die Börse zu bringen und damit ein Vehikel zu schaffen, dass auch kleinere Anleger in das Thema der Nachfolgelösungen hätten investie- ren können. Die I1._____ habe sich dabei verpflichtet, zusätzliches Kapital im Um- fang von CHF 250 Mio. in das Konstrukt einzubringen, welches die CD._____ in Form von Darlehen bei der I1._____ beziehen konnte (act. 50601105 ff.). Zur The- matik des Risikos der Aktionäre dieses Unternehmenskonstruktes erklärte der Be- schuldigte, diese hätten im Falle der Gefährdung von dessen Eigenkapital aufgrund von bilanziellen Wertberichtigungen die freie Wahl gehabt, frisches Geld zu brin- gen, sich verwässern zu lassen oder die Gesellschaft in Konkurs gehen zu lassen, wobei bei einem solch werthaltigen Portfolio nur die erste Option realistisch gewe- sen sei. Im Falle einer Wertberichtigung des Portfolios hätten die Aktionäre das Problem der drohenden Überschuldung lösen müssen, ansonsten der Gesellschaft der Konkurs gedroht hätte (act. 50601111 f.).

f) Im Rahmen der Einvernahmen zur Beweismittelchronologie zwischen dem

23. September und dem 16. Dezember 2019 äusserte sich der Beschuldigte D._____ erneut sehr ausführlich zu den ihm vorgehaltenen Dokumenten, machte jedoch keine wesentlich anderen Angaben zur gesamten Transaktion und zu den in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträgen. Er liess sich dabei unter an- derem dahingehend verlauten, dass die offiziellen Verhandlungen mit dem Ver- handlungsteam der I1._____ im Januar 2012 begannen und DK._____ zuvor kein offizieller Ansprechpartner gewesen sei, auch wenn zwischen ihnen bereits damals

- 505 - das ein oder andere Gespräch betreffend eine Kooperation stattgefunden habe. Die Schnittstelle sei jedoch jeweils stets der Beschuldigte B._____ gewesen. Er- gänzend meinte der Beschuldigte, er wäre im Dezember 2012 problemlos bereit gewesen, die Diskussionen mit der I1._____ zu beenden und "Stand Alone" bzw. mit einer anderen Bank weiterzumachen, was klar gegen eine konspirative Ver- flechtung der damaligen Verhandlungspartner spreche (act. 50603039 ff., insbes. act. 50603048).

g) Im Rahmen der Schlusseinvernahmen ab dem 2. Juli 2019 machte der Be- schuldigte D._____ anfangs weitschweifende Ausführungen zu den Plänen der W._____ betreffend die Beteiligung des Beschuldigten B._____, wobei er heraus- strich, dass bis zum Treffen vom 10. Dezember 2011 keine Aktienbeteiligung im Vordergrund stand, sondern eine operative Partnerschaft angedacht war. Für die Folgezeit führte er dann aus, dass der Beschuldigte B._____ keine Rolle in den Verhandlungen mit der I1._____ mehr gespielt habe, weshalb er in dieser Sache keinen Interessenkonflikt des Beschuldigten B._____ zu erkennen vermochte (act. 50602012 ff.). Der Beschuldigte hielt weiter fest, dass die Kooperation der beiden Gesellschaften (W._____/CD._____) bereits im Rahmen der Zusammenarbeit im W._____-Verein begonnen habe und die Initiative zu einer stärkeren Annäherung dann von der I1._____ ausgegangen sei, da die W._____ via den Verein bereits Finanzierungen der I1._____ erhalten habe und die I1._____ eine stärkere Kon- trolle über das gemeinsame Vehikel habe ausüben wollen. Den Vorhalt, dass die W._____ bestimmte Persönlichkeiten der I1._____ in ihre Interessenssphäre habe einbinden wollen, stellte er vehement in Abrede (act. 50602029 ff.). Abschliessend betonte er wiederholt, dass anfangs nie die Idee existiert habe, dass der Beschul- digte B._____ zu einem Viertel an der W._____ beteiligt werden könnte, und dafür auch keine Anhaltspunkte in den Akten existierten (act. 50602033 ff.). Weiter be- tonte er, nie irgendein Wissen über eine Vereinbarung bzw. Unterbeteiligung zwi- schen den Beschuldigten A._____ und B._____ gehabt zu haben. Desgleichen seien ihm die sichergestellten Handnotizen der Beschuldigten A._____ und C._____ nie bekannt gewesen (act. 50602061 f.). Demgegenüber habe die

- 506 - I1._____ über die Beteiligung des Beschuldigten B._____ sehr wohl Bescheid ge- wusst, zumal sie den in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Treuhandver- trag (über die Kanzlei BK._____ ) habe rechtlich prüfen lassen (act. 50602115 f.). Bezüglich der konkreten Vertragsverhandlungen mit der I1._____ stellte sich der Beschuldigte D._____ auf den Standpunkt, das Beteiligungsverhältnis zwi- schen CD._____ und W._____ sei später durchaus nochmals in Frage gestellt und in der Folge innerhalb der I1._____ transparent diskutiert und entschieden worden (act. 50602123 f.). Der Beschuldigte legte in der Folge detailliert das mit der I1._____ ausgehandelte Kombi-Modell dar, welches vom klassischen Private- Equity-Modell (mit alleinigen Risiko beim Investor) abgewichen und zu einer Risi- koverschiebung zu Lasten der Minderheitsaktionäre geführt habe, da die nicht ano- nyme I1._____ zum Schutz ihres Rufes einen allfälligen Vollverlust ihres Invest- ments habe in Kauf nehmen müssen und die Minderheitsaktionäre "eine Art gesell- schaftliche Nachschusspflicht gegenüber den Investoren" gehabt hätten. Der Trei- ber des festgelegten Unternehmenswertes sei dabei das Geschäftsmodell selber und nicht die Bewertungsformel gewesen, denn diese habe lediglich das Modell abgebildet. Schliesslich legte der Beschuldigte dar, dass die I1._____ anfänglich das Maximum aus den Verhandlungen mit der W._____ herausgeholt habe, da das Beteiligungsverhältnis von 60:40% die äusserste Konstellation gewesen sei, ohne dass die Minderheitsaktionäre zwingend Verluste geschrieben hätten, da sich be- reits beim von der Staatsanwaltschaft angenommenen Verhältnis von 73:27% die Äquivalenzrendite massiv zu Lasten der Minderheitsaktionäre verschoben hätte. Da die I1._____ auch sonst in allen Punkten das Beste für sich ausgehandelt habe, habe sich eine massive Risikoverschiebung zu Ungunsten der Minderheitsaktio- näre ergeben, wobei es dann trotz dieses Risikos zum Erfolg für die W._____ ge- kommen sei, worauf DK._____ prompt Neuverhandlungen vorgeschlagen habe, was aus seiner Sicht eine Frechheit gewesen sei (act. 50602186 ff.). Der Beschuldigte meinte weiter, das Problem der Phase 1 sei nicht die Be- wertungsformel, sondern die anfänglich hohe Rendite des Konstruktes gewesen, welche aufgrund der Hebelwirkung für die Zukunft derart hohe Unternehmenswerte ergeben habe. Diese Rendite hätte sich bei weiterem Abwarten jedoch normalisiert,

- 507 - so dass die Einschätzung von DK._____ betreffend die unsinnigen Zahlen falsch gewesen sei, zumal er damals mit seiner Meinung alleine dagestanden sei (act. 50602196 ff.). Mit Bezug auf die Aktienkaufverträge vom März 2015 stellte der Be- schuldigte nochmals klar, dass die Tranchenlösung nicht seine Idee gewesen sei und er bei der Aushandlung der Verträge generell nicht am Verhandlungstisch ge- sessen sei (act. 50602205). Da die Bewertungsparameter dannzumal in der Hand der I1._____ gelegen hätten, habe diese (und nicht die Minderheitsaktionäre) eine starke Position bei den weiteren Verhandlungen innegehabt, zumal die Möglichkeit der Ausübung der Put-Option damals keine massgebliche Rolle gespielt habe. Nichtsdestotrotz sei die Stellung der Minderheitsaktionäre in den Neuverhandlun- gen gestärkt worden, da nun eine lehrbuchmässige Formel zur Bestimmung des Diskontierungszinssatzes eingeführt worden und die Minderheitsaktionäre demge- mäss in dieser Hinsicht nicht mehr der Willkür der I1._____ ausgesetzt gewesen seien (act. 50602213 f.).

h) In der Hauptverhandlung ergab sich erneut eine ausführliche Befragung des Beschuldigten D._____, in deren Verlauf er zunächst zu Protokoll gab, dass er am Meeting vom 24. Juni 2011, in welchem es im Rahmen einer Präsentation des Beschuldigten B._____ um das Projekt MA._____ im Bereich der Nachfolgelösun- gen gegangen sei, zwar dabei gewesen sei, in diesem Zusammenhang aber nichts von einem Handshake der Beschuldigten B._____ und C._____ betreffend eine Beteiligung des Beschuldigten B._____ mitbekommen habe. Später habe man dann mit dem Beschuldigten B._____ über eine Gewinnbeteiligung von 25 Prozent an der W._____ gesprochen, als klar geworden sei, dass die W._____ zur Bewäl- tigung ihrer neuen Aufgaben auf Verstärkung angewiesen sei würde. B._____ sei dabei als Mitarbeiter angesprochen worden, welchem zwar kein Gehalt, dafür aber eine Gewinnbeteiligung habe angeboten werden können. Über eine Aktienbeteili- gung sei damals im Herbst 2011 aber sicher nicht gesprochen worden, denn diese sei erst am 10. Dezember 2011 auf den Tisch gekommen, als das Modell "Merger ohne Upfront Cash" aufgekommen sei. In diesem Zusammenhang habe ihnen dann die I1._____ ein Angebot einer 40%-Partizipation unter Beteiligung des Beschul- digten B._____ gemacht. Der in der Folge entworfene Treuhandvertrag sei dann innerhalb von 48 Stunden dem Beschuldigten A._____ unter Hinweis auf den

- 508 - dadurch entstehenden Interessenkonflikt kommuniziert worden. Dieser habe dann auch sofort gehandelt und ein neues Team auf die Beine gestellt, mit welchem in der Folge verhandelt worden sei, womit der Interessenkonflikt vom Tisch gewesen sei, zumal der Beschuldigte B._____ in der Folge in den Vertragsverhandlungen auch nie mehr in Erscheinung getreten sei. Erst anschliessend sei dann der Treu- handvertrag mit der Geheimhaltungsklausel unterschrieben worden, wobei die Be- teiligung des Beschuldigten B._____ innerhalb der I1._____ dannzumal schon längst bekannt gewesen sei. Diese Klausel sei auf Wunsch der Beschuldigten A._____ und B._____ aufgenommen worden, welche gewünscht hätten, dass die Kenntnis der Beteiligung innerhalb einer bestimmten Zeit in einem begrenzten Kreis bleibe, was für ihn plausibel gewesen sei, da der Jobwechsel des Beschuldigten B._____ von der I1._____ habe kommuniziert werden wollen (act. 1381 S. 6 ff.). In der weiteren Befragung gab der Beschuldigte an, von einer Unterbeteili- gung des Beschuldigten A._____ für die Phase 1 habe er nie etwas gewusst und sei auch nie auf die Idee gekommen, dass es sich so verhalten könnte. Er sei sich im Übrigen sicher gewesen, dass der Beschuldigte A._____ den Treuhandvertrag gekannt habe, auch wenn er nie mit diesem darüber gesprochen habe. Als die an- gebliche Unterbeteiligung dann über die Medien bekannt geworden sei, habe der Beschuldigte C._____ umgehend mit dem Beschuldigten A._____ Kontakt aufge- nommen, worauf dieser ihnen als Grund ein Darlehen für einen Hauskauf im JD._____ kommuniziert habe, wobei die entsprechende Hypothek von der I1._____ finanziert worden sei. Von da an habe er sich auf die internen Abklärungen der I1._____ verlassen, welche diese Transaktion offenbar für korrekt befunden habe, währen ihm selber die Hände gebunden gewesen seien, um in dieser Sache wei- tere Abklärungen zu tätigen. Im Übrigen bezeichnete es der Beschuldigte als Un- sinn, dass über einen CEO einer Grossbank tatsächlich Einfluss auf das Verhand- lungsergebnis einer solchen Transaktion genommen werden könnte, was sich auch daran zeige, dass am Ende aus der Transaktion ja ein günstiges Ergebnis für die I1._____ resultiert habe. Zum vorgeworfenen Schaden meinte der Beschuldigte schliesslich, die I1._____ habe von ihnen Aktien im Wert von CHF 100 Mio. für den Preis von CHF 40 Mio. erhalten und komme nun auf die Idee, diese CHF 40 Mio. auch noch als Schaden geltend zu machen (act. 1381 S. 10 ff.).

- 509 - Auf Nachfrage zu seiner Rolle in der Anfangsphase der Transaktion meinte der Beschuldigte, er habe keine einzige Minute an den Vertragsverhandlungen über die Annäherung mitgewirkt und dies alles dem Beschuldigten C._____ über- lassen. Mit dem Beschuldigten B._____ habe er in dieser Phase via das Projekt MA._____ Kontakt gehabt, während er den Beschuldigten A._____ dannzumal gar nie gesehen habe. Auch habe er nichts vom besagten Handshake der Beschuldig- ten B._____ und C._____ in dieser Zeit mitbekommen und habe auch grosse Zwei- fel, dass es ein solches in jener Zeit überhaupt gegeben habe. Für die spätere Zu- sammenarbeit mit dem Beschuldigten habe er sich dann persönlich eingesetzt, da er von diesem beeindruckt gewesen sei. Bei der nachmaligen Aktienbeteiligung von B._____ habe es sich nicht um einen Wandel von der Partnerschaft zum Aktionariat gehandelt, sondern lediglich um eine Änderung des Entschädigungsmodells. Zur Abkehr von der Partnerschaft, welche durchaus auch über ein Mandat hätte ent- schädigt werden können, sei es erst im November 2012 gekommen, als B._____ sich plötzlich mit der Konkurrentin CM._____ ins Bett gelegt habe, worauf er dann auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. In der Verhandlungsphase habe er sodann hauptsächlich mit DK._____ die Bewertungsformel entworfen und sei an- sonsten nur als Protokollführer an den Verhandlungen beteiligt gewesen. Die DFC- Bewertungsmethode habe die I1._____ vorgeschlagen, wovon sie sich schliesslich hätten überzeugen lassen, denn dies sei die beste Methode gewesen, wovon er auch heute noch überzeugt sei. Zum Vorhalt, dass der Beschuldigte B._____ in jener Phase immer noch Berater auf Seiten der I1._____ gewesen sei und sich trotzdem aus dem Hintergrund an den Verhandlungen beteiligt habe, meinte der Beschuldigte, er habe keine Ahnung gehabt, welche Mandate der Beschuldigten B._____ zu jener Zeit noch gehabt habe, zumal er in jener Zeit auch nicht mehr mit ihm zusammengearbeitet habe. Im Übrigen hielt der Beschuldigte daran fest, dass alleine die I1._____ den bestimmenden Einfluss auf die Preisbildung im Rahmen der Aktienkaufverträge gehabt habe, da die wesentlichen Bewertungsparameter von ihr über die Mehrheit im Verwaltungsrat festgelegt worden seien, zumal der I1._____ nicht vorgeschrieben worden sei, sich diesbezüglich an irgendwelchen besonderen Kenntnissen zu orientieren. Dass die DFC-Methode unsinnige Werte ergab, bestritt der Beschuldigte und machte geltend, diese hätten sich aufgrund der

- 510 - damaligen Geschäftsganges so ergeben, was alle überrascht habe. Das bedeute jedoch nicht, dass die Formel falsch gewesen sei, zumal unklar gewesen sei, ob sich die hohe Rendite von 40 Prozent in Zukunft hätte aufrecht erhalten lassen. Falls dem aber so gewesen wäre, so wären auch die Werte zu Recht dermassen hoch ausgefallen. Im Rahmen des ABV 2 sei die Bewertungsmethode unter Betei- ligung der I1._____ dann ja sogar noch aggressiver ausgefallen, da dannzumal komplett auf Marktwerte abgestellt worden sei (act. 1381 S. 13 ff.). Zu seiner E-Mail-Nachricht betreffend die persönlichen Pläne der Beschul- digten A._____ und B._____ erklärte der Beschuldigte, er habe nichts Konkreteres über diese Pläne geschrieben, weil er sie eben nicht gekannt habe. Gleichzeitig sei aber klar gewesen, dass jeder mit dieser Transaktion seine persönlich Anliegen vertreten habe. Hätte er diese gekannt, hätte er dies auch so geschrieben, doch ganz sicher habe er damit nicht gemeint, irgendwelche geheimen Unterbeteiligun- gen oder Bestechungen zu gewähren. Wenn er von persönlichen Plänen gespro- chen habe, habe er damit eher die beruflichen Ziele gemeint, welche die beiden Herren in der Bank erreichen wollten. Selbstverständlich habe man sich mit der Beteiligung keine Einflussnahme des Beschuldigten B._____ erkaufen wollen und von einer Unterbeteiligung des Beschuldigten B._____ habe er schon gar nie etwas mitgekriegt, zumal man ja im Treuhandvertrag ausdrücklich die Klausel hatte, dass des dem Beschuldigten B._____ nicht erlaubt sei, irgendwelche Rechte an Dritte abzutreten (act. 1381 S. 25 ff.). Abschliessend hielt der Beschuldigte zur Einladung des Beschuldigten C._____ zu ihrem Strategietag im Jahr 2016 fest, das vieldiskutierte Traktandum der Berücksichtigung des Beschuldigten A._____ in Phase 1 sei ein Unterthema im Rahmen der damaligen Verhandlungen der I1._____ betreffend den ABV 3 gewe- sen. Wenn die Staatsanwaltschaft diesen Punkt isoliert herausgreife und behaupte, damals sei dieser Punkt gar keine Thema in den besagten Verhandlungen gewe- sen, so sei dies schon äusserst fragwürdig (act. 1381 S. 31).

- 511 - 4.4. Würdigung 4.4.1. Annäherung mit abschliessendem Aktientauschvertrag (inkl. ABV 1) zwi- schen CD._____ und W._____ ("Phase 1")

a) Gemäss unbestrittener Darstellung der Anklage ergab sich im Rahmen der seit dem Jahr 2010 verfolgten I1._____ strategie eines Einstiegs in den Markt für Nachfolgelösungen von KMU mittels Erwerbs von nicht börslich gehandelten Kapi- talbeteiligungen (sog. "Private Equity") im Verlauf des Jahres 2011 – basierend auf einer erfolgreichen Anfangskooperation im Rahmen des W._____-Vereins (vgl. act. 50602026 f.) – eine konkrete Annäherung zwischen der I1._____ (bzw. ihrer Toch- tergesellschaft CD._____) und der im Jahr 2009 gegründeten W._____ AG (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen in der Anklageschrift gemäss act. 10103229 f.). Das angestrebte Ziel war gemäss übereinstimmender Darstellung der Beteilig- ten die Etablierung einer Private-Equity-Plattform, in welche die I1._____ das Fi- nanzierungskapital (in Form von Fremdkapital) und die W._____ ihr in diesem Be- reich vorhandenes Know-how im Aufbau von Private-Equity-Beteiligungen bei Nachfolgelösungen einbringen sollten. Betreffend den konkreten Anstoss für eine stärkere Annäherung der beiden Gesellschaften erklärte der Beschuldigte C._____ , er habe den Beschuldigten A._____ angeschrieben, um ihm das Modell der W._____ vorzustellen, wobei damals nebst der I1._____ anfänglich auch noch mit der AR._____ verhandelt worden sei, deren Entscheidungswege aber wegen eines CEO-Wechsels blockiert gewesen seien (act. 50301004 f.). Wenn der Beschuldigte D._____ mithin bezüglich der damaligen Interessenlage der beiden späteren Ver- tragsparteien betont, dass die W._____ durchaus auch andere Finanzierungs- partner zur Verfügung gehabt hätte und in keiner Weise auf die I1._____ angewie- sen gewesen sei (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.4.), so ist diese Feststellung vor dem Hintergrund der Depositionen seines Geschäftspartners stark zu relativieren, zumal auch der Beschuldigte D._____ letztlich nur einen konkreten anderen Verhand- lungspartner nannte, mit welchem die Verhandlungen offenbar bereits nach einer Sitzung im Sand verliefen (vgl. act. 50602081). Für die W._____ muss die Investi- tionsbereitschaft der I1._____ in der noch jungen Firmengeschichte demzufolge eine einmalige Gelegenheit dargestellt haben, welche man sich grundsätzlich nicht

- 512 - entgehen lassen konnte. In diesem Zusammenhang ist denn auch die E-Mail-Nach- richt des Beschuldigten C._____ direkt an den Beschuldigten A._____ zu verste- hen, mit welcher er unmissverständlich sein weiteres Interesse an einer Zusam- menarbeit beteuerte, nachdem der Beschuldigte B._____ zuvor mit dem Abbruch der Verhandlungen gedroht hatte (vgl. zu diesem E-Mail-Verkehr act. 61106035 ff.). Dabei gingen die Verhandlungen bereits zu diesem Zeitpunkt in jene Richtung, dass die Annäherung in eine zumindest teilweise Übernahme der W._____ durch die I1._____ bzw. die CD._____ münden könnte, nachdem geplant war, dass das anvisierte gemeinsame Geschäftsmodell nach einer gewissen Zeitspanne (von rund 5 Jahren) ohne die Beschuldigten C._____ und D._____ auskommen sollte, und der Beschuldigte C._____ auf sein Pensionierungsalter hin einen Auskauf sei- ner Beteiligung an der W._____ vor Augen hatte (vgl. dazu die Aussagen von CZ._____ gemäss act. 51103141 f.). Es sind mithin die Ausführungen der Anklage betreffend die Interessenlage der Gesellschaften (vgl. act. 10103231 - 3234) inso- fern zu präzisieren, als nebst der I1._____ auch die W._____ ein evidentes (insbe- sondere finanzielles) Interesse an einer Annäherung der beiden vorgenannten Ge- sellschaften hatte.

b) Im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Strategie der I1._____ und der damit verbundenen Investitionsbereitschaft in den Private-Equity-Sektor ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass – wie anfänglich vom Beschuldigten A._____ gel- tend gemacht – ursprünglich auch der Beschuldigte B._____ als Vertreter der N._____ AG eigenständig mit der I1._____ über eine gemeinsame Etablierung ei- ner Private-Equity-Plattform verhandelt hätte. Stattdessen ist mit der Anklage (act. 10103231 f.) davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ in seiner Funktion als Berater der I1._____ bereits in einem frühen Stadium an der Annäherung bzw. beginnenden Kooperation zwischen der CD._____ und der W._____ beteiligt war und die Verhandlungen in dieser Rolle vorantrieb. Der in diesem Zusammenhang stehende Einwand des Beschuldigten B._____, dass er bei der Anbahnung des Zusammengehens zwischen CD._____ und W._____ nicht als Verhandlungsführer der I1._____ aufgetreten, sondern ihm diesbezüglich nur die Rolle des (im Hinter- grund wirkenden) Strategen zugekommen sei (act. 50201018), hält den Fakten nicht stand. So sagte der Beschuldigte D._____ in dieser Hinsicht klar aus, der

- 513 - Beschuldigte B._____ sei im Oktober 2011 der Verhandlungsführer der I1._____ gewesen (act. 50601013), was sich denn auch aus dessen E-Mail vom 8. Oktober 2011 ergibt, in welchem er den Beschuldigten C._____ im Stile eines klassischen Verhandlungsgegners in die Ecke drängte und ihm kommunizierte, dass die seitens der W._____ eingebrachten Werte von der einen Seite (womit womöglich auch der Beschuldigte D._____ gemeint war) permanent überschätzt würden (vgl. act. 40702064). Weiter hielt der Beschuldigte C._____ im E-Mail vom 11. Dezember 2011 fest, der Beschuldigte B._____ könne nicht mehr Verhandlungsführer sein, da er in Zukunft ja am neuen Konstrukt mitbeteiligt sei (act. 6110638), was er in seiner Befragung im Vorverfahren dann auch ausdrücklich bestätigte (act. 50301005 f.). Aber auch das gleichtägige Antwort-Mail des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten C._____ , in welchem Ersterer explizit davon spricht, dass er selber überhaupt keine Lust auf einen langen "Vertrags- und Vereinbarungsmara- thon" habe (vgl. act. 61106037), spricht für die Stellung eines aktiven Verhand- lungsführers an der Front und gegen die Position eines passiv bleibenden Strate- gen im Hintergrund. Vielmehr scheint der Beschuldigte B._____ mit dieser Version der Geschehnisse seine direkte Beteiligung am Verhandlungsprozess rund um das Zusammengehen der I1._____ (bzw. CD._____) mit der W._____ zu Unrecht ab- schwächen zu wollen, zumal er sich nie konkret dazu geäussert hat, wer denn ei- gentlich sonst in diesem Stadium die Federführung in den Gesprächen mit der W._____ innegehabt haben soll.

c) Das vorgebrachte Szenario, die Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____ habe sich primär aus Diskussionen um eine mögliche Fusion mit der N._____ bzw. der CM._____ heraus ergeben (Beschuldigter C._____ : act. 50301009 f. + act. 50601054 f.; Beschuldigter D._____: act. 50401005), findet nur wenig Rückhalt in den Akten, zumal sich keine einzige E-Mail-Nachricht in diese Richtung äussert und die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten C._____ , die entsprechenden Pläne seien nur eine "Guideline" im Rahmen von mündlichen Diskussionen gewesen (act. 50601055), nicht ins Bild der ansonsten ausführlichen und klaren Kommunikation unter den Beteiligten passt. Immerhin fand aber am 20. Juli 2011 ein Mittagessen zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ unter Beteiligung von MB._____ von der CM._____ statt, wobei aber der Beschuldigte

- 514 - C._____ damals keine aktive Kenntnis von einer Beteiligung des Beschuldigten B._____ an dieser Gesellschaft hatte (vgl. act. 50601083). Ein unmittelbarer Zu- sammenhang der Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____ mit den genannten Fusionsplänen ist damit nicht ersichtlich, auch wenn durchaus möglich ist, dass parallel gewisse Pläne hinsichtlich einer Vergrösserung der W._____ be- standen und der Beschuldigte B._____ dabei den Kontakt zur CM._____ (via deren Geschäftsführer MB._____) vermittelte. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb der Beschuldigte B._____ bereits vor der geplanten Fusion mit der CM._____ einen Drittel der Anteile der W._____ erworben und diesen Drittel nach Scheitern des Planes dann einfach behalten hat (so aber der Beschuldigte C._____ gemäss act. 50301009: "Und so haben wir uns entschieden, nicht mit denen zu fusionieren. Und B._____ war weiterhin mit uns beteiligt.").

d) Ein wichtiger Meilenstein im Annäherungsprozess zwischen der I1._____ (bzw. CD._____ ) und der W._____ war dann das allseits unbestrittene Treffen der Beschuldigen A._____, B._____ und C._____ im Hotel "LN._____" in CF._____ vom 10. Dezember 2011, an welchem der Beschuldigte A._____ den Vorschlag einer Kreuzbeteiligung der beiden Gesellschaften im Verhältnis von 60:40 ohne eine entsprechende Vorauszahlung an die W._____-aktionäre (sog. "Merger wit- hout Upfront Cash") machte und dieser Vorschlag im nachfolgenden E-Mail-Ver- kehr unter den Beschuldigten als Diskussionsbasis für die weiteren Kooperations- verhandlungen festgelegt wurde, wobei der Beschuldigte B._____ in direktem An- schluss an diese Sitzung erstmals seine Forderung nach einer konkreten Beteili- gung von 15 Prozent am diskutierten 40-Prozent-Anteil der Minderheitsaktionäre einbrachte. Es mag dabei – wie die Beschuldigten teilweise vorbringen – durchaus zutreffen, dass die bisherigen Aktionäre der W._____ mit dieser Kreuzbeteiligung stärker in die unternehmerische Pflicht einbezogen wurden, was dem Beschuldig- ten C._____ in der langen E-Mail-Botschaft vom 11. Dezember 2011 Anlass zu di- versen Anmerkungen und Vorbehalten betreffend dieses Modell gab. Eine rechtli- che Pflicht zur Ausgleichung von allfälligen Verlusten ist aber trotz der entsprechen- den Ausführungen des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 50602075; act. 1337 S.

32) mangels entsprechender Regelung im ABV 1 nicht auszumachen, da das be- schriebene Szenario für den Verlustfall (infolge mangelnder Bereitschaft der

- 515 - I1._____ , allfällige Verluste ihrer Tochter CD._____ auszugleichen) letztlich eben- falls ein fakultatives unternehmerisches und nicht ein bindendes Risiko auf rechtli- cher Basis darstellt. Ebenso klar wird aufgrund der besagten E-Mail des Beschul- digten C._____ , dass die W._____ den Grundgedanken der Kreuzbeteiligung grundsätzlich nicht in Frage stellte, dies naheliegenderweise deshalb, weil mit sei- nen Vorschlägen eine Put-Option der W._____ verbunden war, welche dieser die Möglichkeit bescherte, der I1._____ die Minderheitsbeteiligung nach einer be- stimmten Frist anzudienen und den entsprechenden Kaufpreis zu vereinnahmen (vgl. dazu nachstehend lit. e). Die anfänglich mässige Begeisterung des Beschul- digten C._____ für das Modell ist vor diesem Hintergrund mithin dahingehend zu verstehen, dass ihm damit zwar die Möglichkeit eines sofortigen Verkaufs der Ge- sellschaft an die I1._____ entschwunden war und er vorübergehend in ein unter- nehmerisches (mangels geregelter Nachschusspflicht aber nicht rechtliches) Risiko gehen musste, er aber gleichzeitig die begründete Erwartung hegen konnte, dass nach dieser Übergangsfrist eine lukrative Exit-Möglichkeit auf ihn wartete, deren konkreter Wert noch aufgrund einer Bewertungsmethode näher zu bestimmen war. In Erwartung dieser Chance nahm er auch in Kauf, die Gewinnmöglichkeit mit ei- nem weiteren Partner zu teilen, zumal er ihm bewusst war, dass die bisherige An- näherung ohne diesen nicht möglich gewesen wäre und er auch für die künftigen Verhandlungen noch auf ihn angewiesen sein würde. Diese inneren Überlegungen wurden vom Beschuldigten C._____ in der Untersuchung zwar bestritten, doch ist keine andere plausible Motivation für die Überlassung der eingeklagten Drittelsbe- teiligung an den Beschuldigten B._____ erkennbar. Zwar erscheint das Vorbringen, dass man den Beschuldigten B._____ in das mit dem Merger verbundene Risiko einbinden wollte, grundsätzlich durchaus nachvollziehbar, doch wäre diesfalls bei der gewählten stillen Beteiligung mittels Treuhandvertrag eine klare interne Rege- lung der Mithaftung für allfällige Verluste vonnöten gewesen, welche in diesen Grössenordnungen selbstverständlich schriftlich getroffen worden wäre, wenn die- ses Motiv tatsächlich im Vordergrund gestanden hätte. Eine solche Regelung wurde im Treuhandvertrag aber gerade unterlassen und stattdessen lediglich eine Mithaftung für die eingegangenen Darlehensschulden bei der I1._____ stipuliert. Im Weiteren scheint – entgegen dem Beschuldigten D._____ (act. 1381 S. 16 f.) –

- 516 - vorliegend aber auch nicht plausibel, dass mit der Gewährung der Beteiligung pri- mär angepeilt war, den Beschuldigten B._____ in die operative Leitung der Gesell- schaft einzubinden, da dieser im Rahmen seines Beteiligungsersuchens nie einen solchen Vorschlag machte und in der Folge operativ auch nie massgeblich für die W._____ in Erscheinung trat (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 4.4.2./e). Es er- weist sich denn auch als wenig realitätsnah, dass der sich immer wieder als Voll- blutunternehmer beschreibende Beschuldigte B._____, welcher bereits eine inten- sive und lukrative Beratertätigkeit bei der I1._____ innehatte (vgl. act. 1337 S. 28 f.) und bei jeder Gelegenheit betonte, sich möglichst viele unternehmerische Frei- heiten bewahren zu wollen, eine weitere vertragliche Bindung als fixer Arbeit- oder Auftragnehmer mit einem jungen Unternehmen hätte eingehen wollen, bei welcher er sich der täglichen Mühsal der Akquirierung von Kunden hätte unterwerfen müs- sen. Dass die Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ dem Beschuldigten B._____ im April 2012 primär in dessen finanziellem Interesse zugehalten wurde, ist somit im Sinne der Anklage erstellt.

e) Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschuldigten C._____ vom 11./12. Dezember 2011 ergibt sich sodann auch, dass dieser spätestens unter dem Kreuz- beteiligungsszenario das Ziel verfolgte, einen Aktionärsbindungsvertrag mit einer Andienungsklausel der Minderheitsaktionäre (im Sinne einer Put-Option) abzu- schliessen (act. 61106038), welche dann bereits unter dessen Ziffer IV. prominen- ten Eingang in den ABV 1 fand. Im Weiteren verwies der Beschuldigte C._____ im Zusammenhang mit der Andienungsklausel auf die wichtige Bedeutung der Bewer- tungsmethode bei Ausscheiden eines Minderheitsaktionärs, womit er die Stossrich- tung seiner Interessen deutlich artikulierte, wobei er abschliessend anfügte, dass diese Fragen auch dem Beschuldigten B._____ als Mitaktionär wichtig sein müss- ten (act. 61106038). Die vorgebrachte Auffassung der Beschuldigten, die verein- barte Put-Option sei lediglich eine Art Kaufpreis für die aus Sicht der I1._____ zent- rale und initiierte Call-Option gewesen (Beschuldigter A._____: act. 50602095 ff.; Beschuldigter D._____: act. 50401019 + 49 f.; Beschuldigter C._____ : act. 50303007), lässt sich vor diesem Hintergrund nicht stützen, zumal der Beschuldigte D._____ an den diesbezüglichen Verhandlungen eingestandenermassen gar nicht direkt beteiligt war und so die konkrete Bedeutung der nachrangig unter Ziffer V.

- 517 - vereinbarten Call-Option für die I1._____ im damaligen Verhandlungskontext auch gar nicht adäquat zu beurteilen vermag (vgl. act. 50401055 + act. 50602093). In der Folge war es denn auch der Beschuldigte D._____, welcher das DCF-Bewer- tungsmodell (sog. Discounted-Cash-Flow-Modell) in die Diskussion einbrachte, wo- bei er intern gegenüber dem Beschuldigten C._____ per E-Mail ausführlich die Vor- teile dieses Modells für die eigenen Seite anpries (vgl. act. 40702031). Wenn der Beschuldigte D._____ mithin diesbezüglich geltend macht, die DFC-Methode sei damals in Unkenntnis der tatsächlichen Entwicklungen implementiert worden und habe auf falschen Annahmen bezüglich der einzelnen Parameter basiert (act. 50401019 + 1022; vgl. auch act. 50401055; act. 1381 S. 23), so vermag dies an- gesichts seiner diesbezüglichen Fachkompetenz und seiner genauen Überlegun- gen im besagten E-Mail kaum zu überzeugen. Auch sein weiteres Vorbringen, die besagte Bewertungsmethode sei auf Wunsch der I1._____ eingeführt worden (act. 50401050; act. 1381 S. 18), stellt eine nicht aktenbasierte Behauptung dar, selbst wenn KV._____, welcher jedoch nicht Mitglied des Verhandlungsteams der I1._____ war, der Methode als Leiter des mit der Sache ebenfalls befassten Fir- menkundengeschäfts generell positiv gegenüber stand (vgl. act. 51107014 f.). Ins- besondere sagte mit DK._____ eine in die damaligen Verhandlungen direkt invol- vierte Person in der Befragung vom 25. Januar 2019 aus, dass die Put-Option von Anfang an im Spiel gewesen sei und die Initiative dafür sicher von der Gegenseite gekommen sei (act. 51101116 f.; so auch KV._____ gemäss act. 51107015). Auch CZ._____ als späterer Verhandlungsführer erklärte auf entsprechende Fragen, dass sich die Diskussion bereits früh um einen geordneten Ausstieg des Beschul- digten C._____ aus dem Geschäftsleben drehte und die Put-Option in diesem Zu- sammenhang zum Thema geworden sei, worauf man dann im Gegenzug eine Call- Option für die I1._____ vereinbart habe (act. 51103141 f.). Er beschrieb mithin ebenfalls einen Ablauf, welcher die W._____ als Initiatorin der Put-/Call-Klausel mit entsprechender Bewertungsmethode erscheinen lässt, auch wenn er sich letztlich nicht mehr im Einzelnen zu erinnern vermochte, wer die Klausel damals konkret vorgeschlagen hat (vgl. act. 51103148). Diese Beweislage wird aufgrund einer E- Mail des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigen D._____ vom 22. September 2011 (kurz vor dem …-Treffen vom 29. September 2011) abgerundet, in welchem

- 518 - dieser schrieb: "Unsere Idee der Call und Put Option hat ihm [B._____] sehr gut gefallen und er will versuchen, diesen Punkt mit A._____ am Rande der GV der BC._____ Gruppe kurz zu diskutieren." (act. 64700077). Es ergibt sich daraus das im Endeffekt klare Gesamtbild, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ die Vertragsbedingungen in dieser Anfangsphase in den (für sie) wichtigen Punkten in ihrem Sinne vorzuspuren vermochten und sich dabei der Unterstützung der Be- schuldigten A._____ und B._____ sicher sein konnten.

f) Gleichzeitig vertrat der Beschuldigte C._____ aufgrund der in Aussicht ste- henden Beteiligung des Beschuldigten B._____ am CD._____/W._____-Konstrukt in seiner E-Mail-Nachricht vom 11. Dezember 2011 auch die Auffassung, dass B._____ in dieser neuen Rolle nicht mehr als Verhandlungsführer in den entspre- chenden Vertragsgesprächen in Frage komme, da er sich in einem Interessenkon- flikt befinde (vgl. act. 61106039). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war dem Be- schuldigten C._____ die Interessenkollision des Beschuldigten B._____ im Rah- men der Transaktion W._____ mithin vollends bewusst. Doch bereits vorher machte er sich konkrete Gedanken zur Doppelrolle von B._____, indem er nach einem Gespräch mit Letzterem in der E-Mail vom 16. November 2011 gegenüber seinen Geschäftspartnern D._____ und DL._____ dessen unklare Rolle ansprach (act. 64700126: "Wie immer weiss ich nicht genau, welche Rolle B._____ tatsäch- lich spielt."). Ein potentieller Interessenkonflikt war für ihn demnach bereits im zwei- ten Halbjahr 2011 ein Thema, auch wenn er nicht gewusst haben mag, in welcher konkreten Funktion B._____ auf Seiten der I1._____ agierte (vgl. dazu auch act. 50303001). Aus der besagten E-Mail des Beschuldigten C._____ ergibt sich im Üb- rigen auch, dass den Beschuldigten C._____ und D._____ durchaus bewusst sein musste, dass der Beschuldigte A._____ zumindest eine wichtige Rolle beim Zu- standekommen ihres Zusammengehens mit der I1._____ spielte (act. 64700126: "Zudem hätte A._____ diesen Vorschlag auch noch nicht gesehen, geschweige denn abgesegnet."). Die Auffassung der Beschuldigten C._____ und D._____, dass bis zum E- Mail-Wechsel vom 10. - 12. Dezember 2011 noch keine Interessenkollision des Beschuldigten B._____ offensichtlich war, vermag mithin nicht einzuleuchten, da

- 519 - auch ihnen bewusst sein musste, dass die Lukrativität der ihm im Rahmen der Be- sprechung vom 24. Juni 2011 in Aussicht gestellten und im September 2011 be- kräftigten Beteiligung am Geschäftserfolg der W._____ primär davon abhing, dass die I1._____ via die CD._____ in eine gemeinsame Plattform investierte und der Beschuldigte B._____ mithin im Rahmen der Beratung seiner Auftraggeberin be- treffend den Annäherungsprozess der beiden Gesellschaften aufgrund dieses Um- standes bereits damals nicht vollständig unbefangen sein konnte. Es rechtfertigt sich mithin mit der Anklage die Schlussfolgerung, dass dem Beschuldigten B._____ bereits die anfängliche Mehrwertbeteiligung nicht nur im Hinblick auf eine allfällige Mitarbeit bei der W._____, sondern im Wesentlichen auch mit Blick auf dessen Ein- bindung in die Interessenssphäre der W._____ im Rahmen der Transaktionsge- spräche mit der I1._____ versprochen wurde.

g) Der Beschuldigte A._____ setzte nach der Intervention des Beschuldigten C._____ dann für die weiteren Verhandlungen ein neues Team unter der Leitung von CZ._____ ein, welches anschliessend die detaillierten Gespräche betreffend den Aktientauschvertrag mit entsprechendem Aktionärsbindungsvertrag führte. Erst in dieser Phase wurde auch der Verwaltungsrat der I1._____ im Rahmen einer Geschäftsleitungssitzung vom 20. März 2012 mit dem BM._____ konfrontiert (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105015 f. + 5028). Die konkreten Verhandlungen begannen am 5. Januar 2012 mit einen Kickoff-Meeting, welches unter anderem eine Präsentation unter dem Titel "Zusammenarbeit W._____- CD._____" zum Inhalt hatte (vgl. dazu act. 61107005 ff.; vgl. auch die Aussagen von CZ._____ und DK._____ in act. 51103144 ff. bzw. act 51101120 ff., welche sich an die Einzelheiten des Meetings indes nicht mehr erinnern konnten) und am

28. Januar 2012 in einem ersten Vertragsentwurf mündete, welcher die Put-/Call- Option und die entsprechende Bewertungsformel bereits zum Gegenstand hatte (vgl. act. 61107038 ff.; vgl. dazu auch act. 51101128). Bemerkenswert ist diesbe- züglich die Aussage von DK._____, dass die Grundstrukturen der beiden Verträge (namentlich auch des ABV 1) im Zeitpunkt dieses offiziellen Verhandlungsstarts bereits mehrheitlich vorgegeben waren und er praktisch keinen Einfluss auf deren Modalitäten mehr gehabt habe (act. 51101121 f. + 1134), was den Standpunkt des Beschuldigten D._____, die Verhandlungen hätten damals "bei Null" begonnen

- 520 - (act. 50401063), merklich relativiert. Es wird auf diesen Punkt im Rahmen der Be- urteilung der behaupteten Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf den Verhandlungsprozess noch näher einzugehen sein (vgl. nachstehend Ziffer 4.4.5.). Nach weiteren Verhandlungen des Verhandlungsteams rund um CZ._____ und DK._____ wurde am 27. Februar 2012 seitens der I1._____ (mutmasslich von DK._____) bei der LU._____ AG eine Beurteilung der von den Beschuldigten C._____ und D._____ erstellten Vertragsentwürfe eingeholt, welche diese Entwürfe in verschiedener Hinsicht kritisierte und namentlich die DCF-Bewertungsmethode sowie auch die damit zusammenhängende Bestimmungsart des Cashflows und des Diskontierungszinssatzes für das Private-Equity-Geschäft als ungeeignet ein- stufte, da dieses Vorgehen zu einer markanten Überbewertung der zu bewertenden Unternehmen führe (vgl. dazu das Gutachten gemäss act. 61107051 ff.). Faktum ist, dass diese Methode in der Folge trotz der gutachterlichen Kritik im Grunde so im Aktionärsbindungsvertrag belassen wurde und nur punktuelle Anpassungen be- treffend die Wertberechnung erfolgten (wobei die Berechnungsformel vom Vertrag in den Anhang transferiert wurde), worauf dann im Rahmen der von den Parteien etablierten Kontrollrechnungen für den Ausübungszeitpunkt der Put-Option tat- sächlich deutlich zu hohe Bewertungen der W._____ und der CD._____ resultier- ten. Weshalb der Vertrag im Anschluss an das Gutachten der LU._____ nicht stär- ker revidiert worden ist, konnte CZ._____ als damals verantwortlicher Verhand- lungsführer nicht mehr genau sagen (act. 51103154 ff.). DK._____ führte dazu in- dessen aus, er habe sich mit seinen Vorschlägen in der Verhandlungsphase gene- rell kaum durchsetzen können und habe dabei insbesondere vom Beschuldigten A._____ nur wenig Rückendeckung verspürt, wobei ihm nach wiederholten Mei- nungsverschiedenheiten mit dem Beschuldigten A._____ im Rahmen der späteren Neuverhandlungen der Verträge von KN._____ mitgeteilt worden sei, er sei im Ver- handlungsteam nicht mehr erwünscht (act. 51101034 f. + 1046 f.). Es kann für diese anfängliche Phase mithin – im Wesentlichen im Sinne der Anklage – festgestellt werden, dass jeweils die Beschuldigten C._____ und

- 521 - D._____ die Vertragsentwürfe erstellten, darin die Grundstrukturen des beabsich- tigten Tauschgeschäfts bereits mehrheitlich vorgegeben waren und das einge- setzte Verhandlungsteam der I1._____ trotz kritischem Gutachten einen entspre- chend schweren Stand hinsichtlich allfälliger Vertragsänderungen hatte, zumal es von der eigenen Geschäftsleitung rund um den Beschuldigten A._____ nur wenig Rückhalt verspürte.

h) Am 23. März 2012 wurde schliesslich der Aktientauschvertrag zwischen der I1._____ und den Beschuldigten C._____ und D._____ (bzw. der von diesem beherrschten Q._____ AG) geschlossen, mit welchem die Unternehmensverbin- dung CD._____/W._____ (ohne die ursprünglich angedachte Holdingstruktur) ge- schaffen wurde (vgl. act. 60202001 ff.). Dieser Vertrag wurde von einem gleichen- tags unterzeichneten Aktionärsbindungsvertrag (ABV1) zwischen der Mehrheitsak- tionärin I1._____ und den (offiziellen) Minderheitsaktionären C._____ und D._____ (bzw. der Q._____ AG) begleitet, welcher die Organisation und Führung der beiden Gesellschaften, das Verkaufsverbot von deren Aktien bis zum 31. Dezember 2017, die danach geltenden Andienungs- und Kaufrechte (Call-/Put-Option) sowie weitere Ansprüche und Verpflichtungen der Parteien verbunden mit einer Konventional- strafe (nicht jedoch eine irgendwie geartete Nachschusspflicht der Aktionäre) re- gelte (vgl. 60301122 ff. [vollständige, aber nicht unterzeichnete Version] bzw. act. 60202007 ff. [unterzeichnete, aber nicht vollständige Version]). Dieser Aktionärs- bindungsvertrag gehörte gemäss interner Praxis der I1._____ zum operativen The- menkomplex unter Verantwortung der Geschäftsleitung und musste deshalb dem Verwaltungsrat nicht zur Kenntnis gebracht werden, so dass dieser auch nie über die dort enthaltene Put-/Call-Option im Bild war und dieser Aspekt auch bei der Genehmigung des Aktientauschvertrages vom 23. März 2012 durch den Verwal- tungsratsausschuss unberücksichtigt blieb (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105022 f. + 5033). Erstellt ist in diesem Zusammenhang anhand der Aussagen von DK._____, dass es im Rahmen der Verhandlungen des ABV 1 gestützt auf die vom Verhand- lungsteam in Auftrag gegebene Beurteilung der LU._____ seitens von DK._____ anfängliche Widerstände gegenüber dem vom Beschuldigten D._____ initiierten

- 522 - DCF-Bewertungsmodell gab, welches die Bewertung des Ausübungspreises der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt des geplanten Exits (mit Ziehung der Put-Option) festlegte. Trotz dieser Bedenken wurde der ABV 1 nach Gesprächen innerhalb des Verhandlungsteams unter Konsultation des Beschuldigten A._____ mit dem besag- ten Bewertungsmodell abgeschlossen, doch wurde als flankierende Massnahme festgelegt, dass halbjährlich Proberechnungen durchgeführt werden, welche aus Sicht der I1._____ zu einer besseren Abschätzbarkeit des Wertes der Beteiligung im Falle eines durch die Put-Option ausgelösten Exits der Minderheitsaktionäre bei- trugen. Sodann wurden weitere Modifizierungen des Vertrages vorgenommen, wel- che die vertragliche Stellung der I1._____ stärkten. Zur diesbezüglich weiteren Feststellung der Anklage, ein die Bewertung der Put-/Call-Option stark werttreiben- des Potential sei aufgrund der im Vertrag verbliebenen Bewertungsformel trotz der Änderungen erhalten geblieben, ist festzuhalten, dass der immer wieder vorge- brachte Einwand des Beschuldigten D._____, die I1._____ habe aufgrund ihrer Mehrheit im Verwaltungsrat die Parameter der Formel massgeblich mitbestimmen können (vgl. act. 50602134 + 2136; act. 50602175; act. 50602212; act. 1381 S. 21), zwar formell zutrifft, mit der Anklägerin (vgl. act. 10103244) aber zu berück- sichtigen ist, dass die in diesem Bereich spezialisierten Verwaltungsräte C._____ und D._____ aufgrund ihrer Erfahrung und Nähe zu den Portfoliogesellschaften der CD._____/W._____ die faktische Gestaltungsmacht bei der Einschätzung der we- sentlichen Parameter (insbes. der Festlegung des Cash-Flows und des Diskontie- rungszinssatzes) ausübten, so dass die konkrete Bestimmung des Wertes der Put- /Call-Option (via den Gesamtwert der CD._____/W._____) auf einen bestimmten Zeitpunkt hin massgeblich in ihren Händen lag, was insbesondere aus den Aussa- gen von DK._____ hervorgeht, welcher nachvollziehbar schilderte, dass stets die Beschuldigten C._____ und D._____ die Bewertungsparameter in die Diskussion einbrachten und der Beschuldigte D._____ dabei die entsprechenden Files zur Ver- fügung stellte (act. 51101033), und ausserdem die Grundproblematik hervorhob, dass die Minderheitsaktionäre jeweils den besseren Einblick in die besagten Port- foliogesellschaften hatten, weshalb deren Vorschläge von den Vertretern der I1._____ im Verwaltungsrat kaum beurteilt und diskutiert werden konnten (act. 51101132 bzw. 1154). Wenn der Beschuldigte D._____ in diesem Zusammenhang

- 523 - relativiert, dass die Bewertungsparameter ja hauptsächlich über die Businesspläne der Portfoliogesellschaften bestimmt worden seien (act. 50401053), so ist ihm ent- gegenzuhalten, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ als Verwaltungsräte der Portfoliogesellschaften auch diese Businesspläne massgeblich mitgestalten konnten. Die weitere Bemerkung des Beschuldigten D._____, es hätten ja letztlich beide Aktionärsgruppen (d.h. die Mehrheits- und Minderheitsaktionäre) von einer Wertsteigerung der Portfolios profitiert (act. 50602136), ist im vorliegenden Kontext insofern missverständlich, als aufgrund der geplanten Vollübernahme der CD._____/W._____ durch die I1._____ insbesondere die Minderheitsaktionäre ein Interesse an einer (raschen) Wertsteigerung des Konstruktes hatten, während das auch für den Mehrheitsaktionär interessante Szenario eines Börsenganges der Ge- sellschaft in weiter Ferne lag, wenn nicht gar unrealistisch war, woran auch die optimistischere Einschätzung des Beschuldigten A._____ nichts zu ändern vermag, zumal diese jeweils relativ pauschal geäussert wurde (vgl. act. 50101016 + act. 50601159). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu dieser Thematik festzuhal- ten, dass der halbjährliche Bewertungsturnus massgeblich auf das Unbehagen von DK._____ zurückging und die Bewertungsmethode ohne diese Regelung seitens des I1._____ teams wohl kaum akzeptiert worden wäre, weshalb auch das Argu- ment der Beschuldigten, man hätte wohl kaum solche Zwischenbewertungen ver- einbart, wenn man am Schluss einen zu hohen Wert hätte herausholen wollen (act. 50602175), ebenfalls nicht zu verfangen vermag. Der Beschuldigte A._____ macht mit Bezug auf die beiden besagten Ver- träge geltend, im Zeitpunkt des Abschlusses sei der Wert der damit vereinbarten Put-/Call-Option noch völlig offen gewesen und habe auch gegen Null tendieren können (act. 50602096). Dies mag theoretisch richtig sein, doch standen im Zent- rum der Überlegungen der Minderheitsaktionäre die zukünftigen Chancen, welche man sich mit der Etablierung einer Put-Option erarbeitet hatte, zumal die Option mit einer attraktiven Bewertungsformel verbunden war. Demgegenüber waren mit der vereinbarten Put-Option keinerlei namhafte Risiken verbunden, da sich deren Nichtausübung bei schlechtem Geschäftsgang in keiner Weise nachteilig für die Minderheitsaktionäre ausgewirkt hätte, zumal dann auch keine Call-Option gezo- gen worden wäre. Die im Rahmen der Vertragsverhandlungen beibehaltene Put-

- 524 - Option war mithin ein wesentliches Vertragselement zu Gunsten der Minderheits- aktionäre, mit welcher sich diese mit Duldung der über den Verhandlungsgang stets informierten Beschuldigten A._____ und B._____ ein vorteilhaftes Vertragsgefüge sicherten.

i) Im Rahmen des Vollzuges des Aktientauschvertrages (Closing) gelangte der Beschuldigte C._____ am 14. Mai 2012 via CZ._____ mit dem Vorschlag an den Verwaltungsrat der Kreuzbeteiligungsgesellschaften, es sei dieser um zwei un- abhängige Persönlichkeiten zu erweitern (vgl. act. 64700837). Die Anklage verbin- det damit den Vorwurf, es sei in diesem Zusammenhang eine gezielte Relativierung der Kontrolle der I1._____ über die Bewertungsformel angestrebt worden (vgl. act. 10103246). Sie setzt sich damit indessen in einen gewissen Widerspruch zu ihrem früheren Vorbringen, wonach die faktische Kontrolle über die Handhabung der For- mel ohnehin stets in den Händen der Beschuldigten C._____ und D._____ gelegen sei (vgl. act. 10103244). Es ist denn auch nicht leicht nachvollziehbar, dass eine solche Verwässerung der Kontrolle der I1._____ bereits fünf Jahre vor der mass- gebenden Anwendung der Formel im Rahmen der Berechnung des Ausübungs- preises der Put-Option bewusst in die Wege geleitet worden sein soll. Denkbar ist stattdessen durchaus auch, dass andere Überlegungen ohne Bezug zu Bewer- tungsfragen – wie mögliche Interessenkonflikte der bisherigen Verwaltungsräte o- der zusätzliches Know-how von unabhängigen Unternehmern im Private-Equity- Bereich – zum entsprechenden Vorschlag des Beschuldigten C._____ führten (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten D._____ gemäss act. 50602150 f.). CZ._____, welcher der vorgeschlagenen Umgestaltung des Verwaltungsrates an- fänglich noch kritisch gegenüber stand (vgl. act. 64700846), konnte nicht mehr ge- nau sagen, was ihn letztlich zum Einlenken in den Vorschlag von C._____ veran- lasst hatte (act. 51103174 f.), so dass auch dieser Aspekt im Dunkeln bleiben muss. Die Anklage kann mithin in diesem (Neben-)Punkt nicht als erstellt erachtet werden.

j) Nicht in Frage gestellt werden soll an dieser Stelle die Tatsache, dass das Zusammengehen der CD._____ mit der W._____ für die I1._____ aus damaliger wie auch aus späterer Perspektive grundsätzlich ein sinnvolles und im Endeffekt

- 525 - auch durchaus einträgliches Geschäft war, welches der I1._____ per se keine Ver- luste einbrachte. Die Transaktion entsprach der damaligen Expansionsstrategie des Unternehmens in neue Märkte ("Ertragsdiversifikations-Strategie") und wurde von den verantwortlichen Gremien im Wesentlichen gestützt, was im Verlauf der Untersuchung von verschiedenen Exponenten der I1._____ ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. DJ._____: act. 51105013 f.; DK._____: act. 51101013; vgl. auch CZ._____: act. 51103182, welcher in einer Stellungnahme gegenüber den Medien davon sprach, der I1._____ seien durch den Zusammenschluss mit der W._____ keine Nachteile erwachsen). Damit einher geht die Tatsache, dass das Engage- ment der I1._____ nach der Neuverhandlung der Verträge im Jahr 2014 fortgesetzt und gar noch erweitert wurde, indem man neue Investitionsmittel im Umfang von weiteren CHF 250 Mio. sprach. Der Fakt, dass sich der Zusammenschluss mit der W._____ nicht nachteilig auf den Geschäftsgang der I1._____ auswirkte, bedeutet jedoch nicht gleichzeitig auch, dass die vorliegend Beschuldigten nicht tatbestands- mässig handelten bzw. der I1._____ aufgrund des Vorgehens der Beschuldigten letztlich nicht doch ein Schaden entstanden ist, was indessen im Rahmen der recht- lichen Betrachtung näher zu klären sein wird (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./5.3.4.). Es ist nämlich – gleich wie bei der Transaktion V._____ – auch im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten nicht vorgeworfen wird, mit ihrem Gebaren die I1._____ im Sinne einer Vermögensver- minderung ausgehöhlt zu haben. 4.4.2. Neuverhandlungen mit Abschluss der Aktienkaufverträge (inkl. ABV 2) ("Phase 2")

a) Aufgrund der mit dem ABV 1 zur Kontrolle des zukünftigen Ausübungsprei- ses vereinbarten halbjährlichen Proberechnungen der I1._____ in den Jahren 2012 und 2013 wurden am 7. März 2014 seitens von DK._____ unter Kritik der DCF- Bewertungsformel Neuverhandlungen des ABV 1 angeregt (act. 64701070: "Die vorgesehene Formel ist nicht praxistauglich und generiert unsinnige Zahlen. […]"), welche von CZ._____ unterstützt wurden (vgl. act. 51103179 f.). Hintergrund war die Tatsache, dass insbesondere die Proberechnung per 31. Dezember 2013 eine massive Wertsteigerung des Minderheitsanteils mit sich brachte, was vornehmlich

- 526 - mit dem eingesetzten Abdiskontierungssatz von lediglich 3.7 Prozent zusammen- hing (vgl. act. 51103155 f.), welcher eine ausserordentlich tiefe Bewertung des Ri- sikos der laufenden Geschäfte des Konstrukts CD._____/W._____ wiederspie- gelte. Es bewahrheitete sich damit die skeptische Einschätzung der LU._____ und auch von DK._____ vor dem Abschluss des Aktientauschvertrages, welche seiner- zeit zu einer Rücksprache mit dem Beschuldigten A._____ geführt hatte, in der Sit- zung vom 5. März 2012 von den Verhandlungsbeteiligten dann aber relativiert wurde, weshalb der Bewertungsmechanismus im Aktionärsbindungsvertrag (bzw. dessen Anhang) letztlich so beibehalten worden war (vgl. dazu die E-Mail von DK._____ vom 8. März 2012 an die Beschuldigten C._____ und D._____ sowie an CZ._____ und MC._____, act. 61107074; vgl. dazu auch bereits vorstehend Ziffer 4.4.1./g). Der Beschuldigte D._____ brachte in diesem Zusammenhang in der Unter- suchung vor, dass die in der Folge im Rahmen der Neuverhandlungen vorgenom- menen Anpassungen des Bewertungsmechanismus (insbes. die Einführung einer zweistufigen Diskontierung) durchaus zu einer Annäherung an einen marktüblichen Diskontierungssatz geführt hätten (act. 50401065). Diesbezüglich hat jedoch DK._____ in seiner entsprechenden Befragung anhand eines Beispiels nachvoll- ziehbar verdeutlicht, dass das Vorgehen mittels einer Diskontierung der abzuschät- zenden Risiken aus Sicht der I1._____ generell nicht geeignet war, einen ange- messenen Ausübungspreis für die Aktien der Minderheitsaktionäre festzulegen, da sich bei Risikogeschäften selbst bei einer hohen Abdiskontierung (der Risiken) Ausübungswerte ergeben konnten, welche weit über dem effektiven Wert der be- treffenden Gesellschaften lagen (vgl. act. 51101155). Darüber hinaus geht auch aus dem Gutachten der LU._____ vom 27. Februar 2012 deutlich hervor, dass sich die DCF-Methode gerade im Bereich von Bewertungen im Private-Equity-Geschäft nicht als geeignet erweist, wobei ein differenziertes Vorgehen im Sinne eines Stan- dardprozesses mit verschiedenen Bewertungsansätzen empfohlen wurde, da das DCF-Modell grundsätzlich zu hohe Unternehmenswerte hervorbringe, dies insbe- sondere dann, wenn das Modell mit einem Mechanismus verbunden sei, welcher den Diskontierungssatz zu tief ansetze (vgl. act. 61108050 ff. + 8058). An diesen Einschätzungen vermag das hinsichtlich des Bewertungsmethode grundsätzlich

- 527 - weniger kritische Gutachten der CT._____ vom 2. Juli 2014 insofern nichts zu än- dern, als auch diese Expertise die mit dieser Methode verbundene Festlegung der Paramater (insbesondere die Berechnung des Cash-Flows und die Verwendung des Diskontierungssatzes) als nicht (risiko)adäquat ansah und diesbezüglich die Anwendung anderer Modelle empfahl (vgl. act. 64701320 + 1323), worauf sich DK._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ am 3. Juli 2014 denn auch für eine andere Bewertungsmethode einsetzte (vgl. act. 41901343-925). Dass die mit der DCF-Methode implementierten Parameter sehr wertreibend waren und zu hohe Werte zeigten, räumte auch der Beschuldigte C._____ ein (act. 50301020). Für die Beschuldigten C._____ und D._____ war somit die Implementierung der DCF-Me- thode primär deshalb von wichtiger Relevanz, weil es diese ermöglichte, über die einzusetzenden Parameter massgeblichen Einfluss auf die Bewertung der Minder- heitsanteile im Zeitpunkt des beabsichtigten Exits zu nehmen, was den Beschul- digten C._____ und D._____ auch sehr wohl bewusst war (vgl. E-Mail-Verkehr vom

30. Dezember 2011 gemäss act. 40702031: "Ich habe heute intensiv mit DCF-Mo- dellen gespielt und am Ende eine ganz einfache Lösung für die Bewertung der Firma nach 5 Jahren gefunden."). Steht aber bereits aufgrund der vorliegenden Ak- ten hinreichend fest, dass die zur Bewertung der CD._____/W._____ im Aktionärs- bindungsvertrag (bzw. dessen Anhang 2) umschriebenen Parameter der DCF-Me- thode (vgl. act. 40702272 ff.) für das geplante Earn-Out-Modell ungeeignet waren und zu nicht risikoadäquaten Werten führten, was sich bei Verwendung einer an- deren Methode ohne Weiteres hätte vermeiden bzw. relativieren lassen, so erübrigt sich ein weiteres Gutachten zur Frage der Bewertung der CD._____/W._____ bzw. der Geeignetheit der DCF-Methode.

b) Unbestrittenermassen fand am 3. Juli 2014 im Restaurant "JO._____" in Zürich ein Abendessen zwischen den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ statt, welches der Beschuldigte A._____ bereits am 14. April 2014 via seine Sekretärin initiiert hatte (vgl. act. 50602203 f.). An diesem Treffen lag die vom Beschuldigten B._____ zwischenzeitlich in Auftrag gegebene (kritische) Studie der CM._____ vom 2. Juli 2014 betreffend die dem ABV 1 zu Grunde liegende Bewer- tungsproblematik bereits vor und wurde von den Anwesenden anerkanntermassen

- 528 - auch diskutiert, wobei der Beschuldigte B._____ meint, es sei diesbezüglich zu kei- nen Ergebnissen gekommen, da diese Studie insbesondere vom Beschuldigten D._____ zu emotional diskutiert worden sei. Der Beschuldigte A._____ konnte sich in diesem Zusammenhang nicht mehr daran erinnern, ob diese Studie an das Ver- handlungsteam von I1._____ rund um CZ._____, DK._____ und KN._____ weiter- geleitet worden war, machte aber geltend, das Papier sei intern sicherlich diskutiert worden bzw. KN._____ habe sicherlich davon Kenntnis gehabt (vgl. act. 50602210). Angesichts der klaren Voten der Verhandlungsteammitglieder in ihren Befragungen ist jedoch davon auszugehen, dass die CM._____ -Studie nie in ihren Besitz gelangte und sie die weiteren Verhandlungen ohne Kenntnis dieser Studie führten, welche (grundsätzlich gleichlautend mit dem Gutachten der LU._____) festhält, dass der in ABV 1 festgelegte Bewertungsmechanismus die Anforderun- gen der Best-Practice-Methode nicht erfüllt (vgl. dazu act. 20107163 ff.). Wenn der Beschuldigte A._____ dazu meint, dass damals gleichzeitig Gutachten der CT._____ und der MD._____ existierten, welche dieselben Themen behandelten, weshalb sich die Weiterleitung der CM._____ -Studie aus seiner Sicht erübrigt habe, zumal diese noch in englischer Sprache gehalten gewesen sei (act. 50602210), so mag dieser Standpunkt nicht zu überzeugen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass das Gutachten der MD._____ von der Gegenseite in Auftrag gegeben worden war, weshalb er diesem von vornherein kritisch gegenüberstehen musste. Selbst wenn aber noch ein zweites Gutachten der CT._____ seitens der I1._____ vorlag, welche die Bewertungsmethode im End- effekt (trotz gewisser Bedenken) nicht als problematisch qualifizierte (vgl. act. 64701314 ff.), so konnte er sich als Verantwortungsträger nicht guten Gewissens auf den Standpunkt stellen, dass ein dritter kritischer Sachverständigenbericht dadurch obsolet geworden war, selbst wenn dieser von einem kleineren Unterneh- men erstellt und auf Englisch gehalten war, zumal dieser Bericht im Rahmen des Treffens vom 3. Juli 2014 vorgelegen hatte und damit bereits zum Meinungsstand der Parteien beigetragen hatte. Legt ein Geschäftsführer seinem Verhandlungs- team unter diesen Umständen eine ihm bekannte Studie zu einem relevanten Ver- tragsgegenstand nicht zur Verfügung, so handelt er nicht im Interesse seines Un- ternehmens.

- 529 -

c) Die Anklägerin bezeichnet die nach dem 3. Juli 2014 initiierten und im Rah- men einer Sitzung vom 12. September 2014 mittels Eckpunkten konkretisierten Verhandlungen (vgl. act. 64701567 f.) betreffend die Anpassungen des Aktionärs- bindungsvertrages und die Modalitäten des vorzeitigen Aufkaufes der Minderheits- beteiligungen der Beschuldigten C._____ und D._____ als "Phantomkampf" (vgl. act. 50601158), da diesbezüglich die massgeblichen Modalitäten bereits vorher zwischen den Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ festgelegt worden seien (vgl. act. 10103261). Der BeschuldigteD._____ führte in diesem Zu- sammenhang einerseits aus, dass die Neuverhandlungen des Aktionärsbindungs- vertrages trotz starker Stellung der Minderheitsaktionäre einige wesentliche Ver- besserungen für die I1._____ gebracht hätten (act. 50401065), was durchaus zu- treffen mag, auch wenn die DCF-Methode im Grundsatz beibehalten wurde und den Minderheitsaktionären somit auch für die Phase 2 eine grundsätzlich günstige Ausgangslage schuf. Andrerseits gab D._____ aber auch zu Protokoll, dass er nicht wisse, woher das den gleichzeitig (vom Beschuldigten C._____ ) verhandelten Ak- tienkaufverträgen zu Grunde liegende Konzept mit der tranchenweisen Auszahlung der Aktienbeteiligungen gekommen sei, was indiziert, dass der Vorschlag von der Gegenseite gekommen sein muss, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschuldigte C._____ , welcher in dieser Phase das Vorgehen stets mit dem Beschuldigten D._____ absprach, ausgerechnet in diesem Punkt im Alleingang gehandelt hat. Zwar lässt sich nicht mehr klären, inwiefern dieses Konzept bereits am Abendessen der Beschuldigten vom 3. Juli 2014 diskutiert wurde, doch ergibt sich aus den Ak- ten, dass es spätestens bei einem Treffen der Beschuldigten C._____ und A._____ vom 6. August 2014 ein Thema war (vgl. dazu act. 50602207). In der Folge kam es am 14. August 2014 zu einer Sitzung des Beschuldigten A._____ mit dem Verhand- lungsteam, in dessen Rahmen dieser das Team gestützt auf eine vorbereitete Prä- sentation des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 64701499 ff.) davon überzeugte, dass das neue Konzept mit dem tranchenweisen Auskauf der Minderheitsaktionäre angemessen war. Lag aber bereits Anfang/Mitte August 2014 ein konkreter Vor- schlag auf dem Tisch, welcher nicht von den Beschuldigten C._____ und D._____ stammte, so stellt dieser Umstand ein Indiz dafür dar, dass sich der Beschuldigte A._____ bereits frühzeitig – namentlich im Rahmen seiner detaillierten Handnotizen

- 530 - vom 17. April 2014 – Gedanken über eine konkrete Lösung mit vorzeitigem Auskauf der Minderheitsaktionäre gemacht hat, zumal in diesem Zusammenhang nicht er- sichtlich ist, dass der Beschuldigte B._____ diesbezüglich federführend war. Kein Zufall kann es in diesem Zusammenhang gewesen sein, dass just am gleichen Da- tum die Sekretärin des Beschuldigten A._____ von diesem den Auftrag erhielt, die Beteiligten zu einem Abendessen mit gemeinsamer Besprechung einzuladen. Auf- grund der zeitlichen Koinzidenz kann auch mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Auslöser der besagten Gedanken des Beschuldig- ten A._____ das interne Memorandum von DK._____ vom 7. März 2014 war (vgl. act. 64701082 f.), welches sich kritisch zur Bewertungsproblematik äusserte und am 16. April 2014 dem Beschuldigten C._____ per E-Mail zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 64701079), welches dieser dem Beschuldigten A._____ weiterlei- tete. Wenn der Beschuldigte A._____ diese Zusammenhänge in Abrede stellt und geltend macht, solche Preisberechnungen könnten nur im Rahmen eines strategi- schen Prozesses mit Beteiligung des Verhandlungsteams gefällt werden (act. 50602223), so konnten die Mitglieder des Verhandlungsteams dies nicht bestäti- gen. DK._____ erklärte diesbezüglich, er habe den Eindruck gehabt, dass es be- züglich der Eckpunkte der neuen Verträge (namentlich des ABV 2) im Vorfeld ver- schiedentlich zu Gesprächen zwischen dem Beschuldigten A._____ und der Ge- genseite gekommen sei, an welchen er aber nie dabei gewesen sei, wobei er in der Folge im Rahmen seiner Änderungsvorschläge nur wenig Rückendeckung seitens des Beschuldigten A._____ verspürt habe (act. 51101034 f. + 1036). Und auch der Beschuldigte D._____ bestätigte in diesem Zusammenhang, die Eckpunkte der Ak- tienkaufverträge seien ohne sein Beisein festgelegt worden, wobei sich dann ledig- lich noch bezüglich der Höhe seiner (neuen) Beteiligungsquote eine massgebliche Änderung ergeben habe (act. 50401073 f.). In der gemeinsamen Sitzung der Ver- handlungsparteien vom 12. September 2014 waren die Modalitäten betreffend den Auskauf der Minderheitsaktionäre mithin weitgehend bilateral vorbesprochen und standen später nicht mehr wirklich zur Diskussion, zumal in dieser Phase der bis- herige Verhandlungsleiter CZ._____ bereits weitgehend abgelöst war und das Er- gebnis lediglich noch zur Kenntnisnahme zugestellt erhielt (vgl. act. 64701567). Dabei ist von Bedeutung, dass die Phase 1 (mit Auszahlung der vier Tranchen) laut

- 531 - den Angaben des Beschuldigten D._____ in diesem Zusammenhang grundsätzlich gemäss der Bewertungsformel des ABV 1 abgerechnet wurde (mit Stichtag 30. Juni 2015 für die Tranchen 3 + 4), wobei das Berechnungsresultat immerhin durch ein "Cap" abgefedert wurde (act. 50401067). Auch der Beschuldigte C._____ erklärte, man habe die fixen Tranchen 1 und 2 von je CHF 20 Mio. aufgrund des ABV 1 berechnet und hinsichtlich der variablen Tranchen 3 und 4 von bis zu CHF 30 Mio. ergänzend noch die neue Formel gemäss dem ABV 2 angewandt, aus welcher sich aber ebenfalls ein Anspruch auf den (mittels "Cap" festgesetzten) Höchstbetrag von CHF 30 Mio. ergeben habe (vgl. act. 50301028).

d) Nach Genehmigung der Aktienkaufverträge durch den Verwaltungsrat der I1._____ am 7. November 2014 bereitete der Beschuldigte C._____ die Vertrags- werke definitiv vor und sandte diese direkt an den Beschuldigten A._____ zur Durchsicht (vgl. act. 60202162 f.). Mithin fällt auf, dass auch in dieser Phase die Beschuldigten A._____ und C._____ die Fäden der Vertragsgestaltung in ihren Händen behielten, ohne das Verhandlungsteam unmittelbar zu involvieren. Auf diese Weise fand namentlich auch die Put-Option mit der umstrittenen Bewertungs- methode erneut Eingang in das Vertragskonstrukt. Am 3. März 2015 wurden die Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ (vgl. act. 60301102 ff.) schliesslich zusammen mit dem modifizierten Aktionärsbindungsver- trag (ABV 2) (vgl. 60202167 ff.) formell abgeschlossen, wobei es zuvor lediglich noch zu Anpassungen hinsichtlich der zukünftigen Beteiligungsverhältnisse gekom- men war. Mit diesen Verträgen wurde die Phase 1 (mit Stichtag per 30.6.15) defi- nitiv abgeschlossen und im Rahmen der Phase 2 ein Neubeginn der Zusammen- arbeit mit neuer Gesellschaft (W._____ Holding AG) und neuer Aktionärsstruktur (ohne Partizipation an der Phase 1) gestartet. Dem neuen Aktionärsbindungsver- trag (ABV 2) trat am 28. April 2015 auch der Beschuldigte A._____ bei (vgl. act. 60202179), nachdem er im Januar 2015 mit dem Wunsch auf eine persönliche Be- teiligung an der neu zu gründenden W._____ Holding AG an den Verwaltungsrats- präsidenten der I1._____ herangetreten war und der Verwaltungsrat in der Folge einem entsprechenden Antrag des Beschuldigten A._____ zugestimmt hatte (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ vom 21. August 2018 gemäss act. 51105014 f.).

- 532 - 4.4.3. Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der CD._____/W._____

a) Aufgrund der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten C._____ vom 14. September 2011 erhellt, dass es zwischen den bei- den anlässlich eines Treffens im Juni 2011 in den Büroräumlichkeiten des Beschul- digten C._____ zu einer mündlichen Vereinbarung in der Form eines sog. "Hands- hakes" gekommen ist, gemäss welcher Letzterer gegenüber Ersterem eine stille Partnerschaft an der W._____ im Umfang von 25 Prozent in Aussicht stellte (vgl. act. 40702076), was der Beschuldigte C._____ denn auch so bestätigt hat (vgl. act. 50601019 f.). Bei diesem Treffen kann es sich nur um die in der Anklage erwähnte Sitzung in Herisau vom 24. Juni 2011 gehandelt haben (vgl. act. 10103232, Rz. 512), bei welcher auch der Beschuldigte D._____ zugegen war, was aber nicht be- deutet, dass er die besagte Vereinbarung damals mitbekommen hat, zumal er sel- ber dies immer wieder bestritten hat (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.4.). Aufgrund der in dieser E-Mail von B._____ verwendeten Begrifflichkeiten (insbesondere des Be- griffs der Partnerschaft) lässt sich nicht definitiv eruieren, welche Form der Partizi- pation damals im Vordergrund stand. Das Vorbringen der Beschuldigten C._____ und D._____, wonach zu jener Zeit (lediglich) eine Beteiligung am Mehrwert des späteren Projektes (im Sinne einer Erfolgsbeteiligung), nicht aber ein Aktionariat mit Beteiligung an der Substanz der W._____ gemeint war (act. 50303003; act. 50601027), kann mithin insoweit nicht widerlegt werden. Demgegenüber ist der Einwand des Beschuldigten D._____, der Beschuldigte B._____ hätte nicht am Er- gebnis der Transaktion mit der I1._____ partizipieren sollen (vgl. act. 50602042), insofern missverständlich, als gerade diese Transaktion massgeblich zum Mehr- wert der W._____ beitragen sollte. Anvisiert muss mit dem Handshake-Modell mit- hin auch eine bestimmte Partizipation am zu erwartenden Mehrwert aus dem Zu- sammengehen mit der CD._____ und der dadurch seitens I1._____ fliessenden Investitionsmittel von bis zu CHF 100 Mio. gewesen sein, wie sich dies ebenfalls aus der besagten E-Mail von B._____ ergibt (act. 40702076: "Entwicklungsper- spektiven, die sich für die W._____ mit I1._____ eröffnet haben"). Der Beschuldigte D._____ macht zwar geltend, diese angedachte Partnerschaft sei mit einer beab- sichtigten Festanstellung (mit Lohn) des Beschuldigten B._____ verbunden gewe- sen und habe unabhängig vom I1._____ deal lediglich der Stärkung der W._____

- 533 - gedient (act. 50602042 + 2080), doch stellt der Beschuldigte C._____ in einem Me- morandum vom 19. September 2011 gleich selber einen Zusammenhang der be- sagten Partnerschaft mit dem Zusammengehen mit der CD._____ her (vgl. act. 40702068 ff.). In einem weiteren (undatierten) handschriftlichen Memorandum stellt der Beschuldigte C._____ dann auch Überlegungen zu den möglichen Erträgen aufgrund dieses Zusammenschlusses an, wobei der Beschuldigte B._____ hier ex- plizit als Beteiligter bzw. Partner aufgeführt wird (act. 40702074: "Anteil BS"). Der Beschuldigte C._____ bestätigte in der diesbezüglichen Befragung denn auch, dass in jener Phase beabsichtigt war, den Beschuldigten B._____ letztlich auch am Mehrwert des besagten Projektes partizipieren zu lassen (act. 50601024), was je- doch nicht bedeuten muss, dass in dieser ersten Phase bereits eine Aktienbeteili- gung des Beschuldigten B._____ im Vordergrund der gemeinsamen Überlegungen stand. Allerdings brachte der Beschuldigte C._____ dann aber bereits am 27. September 2011 (Auswertungsdatum) mittels eines auf seinem Computer verfass- ten Schreibens eine mögliche Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ (und eines allfälligen Co-Investors) in die Diskussion ein. Der Beschuldigte C._____ re- ferenzierte auch hier auf die frühere Handshake-Vereinbarung und skizzierte eine Transaktion mit einem Call-/Put-Modell, wobei er sich dafür aussprach, dass der diesem Modell zu Grunde liegende Kaufpreis sowohl die Aktien als auch den pro- zentualen Anteil am Mehrwert des Investitionsportfolios umfasst, so dass der Transaktionsgewinn den Aktionären dann als steuerfreier Kapitalgewinn ausbe- zahlt werden könnte. Diesen Gewinn errechnete er gemessen am neuen Investiti- onsvolumen und dem damit verbundenen Mehrwert bei einer Aktienbeteiligung von 5 Prozent auf insgesamt CHF 5 - 10 Mio. (vgl. act. 40702062 f. ["Statthalter-Brief"]). Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten C._____ , er habe solche Doku- mente jeweils verfasst, um seine Gedanken zu ordnen, mutet seltsam an, werden doch derartige Memos kaum in der Form eines Schreibens an einen Dritten mit direkter Anrede verfasst. Bezeichnenderweise wurde dieser Vorschlag denn auch anlässlich eines Treffens vom 29. September 2011 in Anwesenheit der Beschuldig- ten A._____, B._____ und C._____ im Club am … [Adresse] besprochen (vgl. dazu

- 534 - act. 40702061; vgl. auch act. 50604072 ff.). Zu dieser angedachten Aktionärsstel- lung des Beschuldigten B._____ passt dann auch, dass die damaligen Teilhaber mit Vertrag vom 7. Oktober 2011 zusätzliche Aktien der W._____ vom früheren Beteiligten ME._____ erworben haben, welche explizit für die Beteiligung von neuen Partnern vorgesehen waren (vgl. act. 40711185). Wenn der Beschuldigten C._____ in diesem Zusammenhang behauptet, der Beschuldigte B._____ sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht präsent gewesen (act. 50601025), so trifft dies angesichts der vorstehenden Erwägungen sicherlich nicht zu. Vielmehr ist somit davon auszugehen, dass die zusätzlichen Aktien im Hinblick auf das diskutierte Beteiligungsszenario des Beschuldigten B._____ (vorsorglich) besorgt und dann vorübergehend von einer GmbH des Beschuldigten C._____ treuhänderisch gehal- ten wurden (vgl. dazu act. 50601025 [betr. MF._____ GmbH]).

b) Nachdem der Beschuldigte B._____ in einer ersten Stellungnahme vom

4. Oktober 2011 per E-Mail die ihm vorgeschlagene Aktienbeteiligungsvariante noch verworfen hatte (act. 40702120), brachte er dann bereits im E-Mail vom 8. Ok- tober 2011 an den Beschuldigten C._____ – nach Rücksprache mit dem Beschul- digten A._____ – selber erstmals die Idee einer Beteiligung an der Etablierung einer gemeinsamen Private-Equity-Plattform innerhalb der I1._____ -Gruppe ein, wobei er sich in diese Beteiligung einschloss und Drittpartner tendenziell davon aus- schloss (act. 40702064: "[…] Er [A._____] will diesen strategischen Schritt mit dir und mir machen. Mit zwei weiteren gleichberechtigten Partnern wird das zu kom- pliziert und von den Zahlen her zu heftig."). Gemäss einer weiteren E-Mail des Be- schuldigten B._____ vom 10. Dezember 2011 ging dieser dann nach dem bereits mehrfach erwähnten Treffen mit den Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ unmissverständlich davon aus, dass er am neuen Konstrukt mitbeteiligt werde (act. 61106040: "Das Angebot der 40%-Beteiligung an der CD._____ AG schliesst mich mit ein." […] "Ich glaube an diesem Punkt braucht es von dir/euch jetzt ein Yes/No und dann haben wir eine Basis für die nächsten Schritte."). Auch in den E-Mails des Beschuldigten C._____ vom 11./12. Dezember 2011 an die Be- schuldigten B._____ und A._____ ist davon die Rede, dass der Beschuldigte B._____ zukünftiger Mitaktionär bzw. Mitbeteiligter am neuen Konstrukt sein werde

- 535 - (act. 61106036 + 6038). Und schliesslich gab auch der Zeuge DL._____ zu Proto- koll, dass der Beschuldigte C._____ bereits in den Vorgesprächen davon gespro- chen habe, dass der Beschuldigte B._____ Mitaktionär der W._____ AG werden solle (vgl. act. 51106006). Es ergibt sich daraus genügend klar, dass im Dezember 2011 eine Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der geplanten neuen Verbindung zwischen CD._____ und W._____ konkret besprochen war, wobei der Beschuldigte A._____ spätestens seit der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ vom 12. Dezember 2011 über die geplante Aktionärsrolle des Beschuldig- ten B._____ im Unternehmenskonstrukt CD._____/W._____ im Bild war, woran auch nichts zu ändern vermag, dass er sich offenbar (aus Diskretionsgründen) nicht nach den Details der Rolle des Beschuldigten B._____ im neuen Konstrukt erkun- digt haben will (act. 50602079). Der anfängliche Einwand des Beschuldigten B._____, dass mit seiner Beteiligung selbst zu diesem Zeitpunkt noch ein Arbeits- verhältnis gemeint war (act. 50201019), erweist sich mithin angesichts der vorste- henden Erwägungen als haltlos. Nachdem das Schreiben mit dem Beteiligungsvorschlag des Beschuldigten C._____ in elektronischer Form auch beim Beschuldigten B._____ sichergestellt werden konnte (vgl. act. 64706016 ff.), ist klar, dass er dieses erhalten haben muss. Selbiges ergibt sich indes auch aufgrund der E-Mail des Beschuldigten B._____ vom 4. Oktober 2011, da keine andere realistische Variante vorstellbar ist, um die Bezugnahme auf die von ihm in dieser Nachricht aufgeworfenen Steuerfrage zu erklären. Wenn der Beschuldigte B._____ in dieser E-Mail sodann erwähnt, dass er seine Erfolgsbeteiligung über seine Gesellschaft in NO._____ laufen lassen wird und er selber einräumt, damals in NO._____ nur Anteile an der CC'._____ beses- sen zu haben (act. 50602056), so deutet dies darauf hin, dass er den zu erwarten- den Transaktionsgewinn zumindest anfänglich über die vom Beschuldigten A._____ mitgehaltene CC'._____ abwickeln wollte, was wiederum darauf hindeu- tet, dass der Beschuldigte A._____ über die Beteiligung informiert war. Klar ist so- dann aufgrund der weiteren E-Mails sowie auch der Aussagen des (ursprünglich ebenfalls an der W._____ beteiligten) Zeugen DL._____, dass die übrigen Teilha- ber der W._____ von der Diskussion betreffend die Einräumung einer Beteiligung

- 536 - an den Beschuldigten B._____ zu Beginn keine Kenntnis hatten. DL._____ schil- derte in diesem Zusammenhang anschaulich das anfängliche Erstaunen bzw. Un- verständnis auf Seiten des Beschuldigten D._____, als das geplante Engagement des Beschuldigten B._____ intern publik wurde (vgl. act. 51106020). Hält man sich vor diesem Hintergrund die E-Mail-Korrespondenz der Beschuldigten C._____ und B._____ und dabei insbesondere die vorerwähnte Nachricht des Beschuldigten B._____ vom 10. Dezember 2011 an den Beschuldigten C._____ vor Augen, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der geplanten Minderheitsbeteiligung der neuen Plattform weitestge- hend bilateral zwischen den Beschuldigten C._____ und B._____ festgelegt wurde und der Beschuldigte B._____ dann die Modalitäten der ihm angebotenen Beteili- gung am neuen Konstrukt CD._____/W._____ – nach allfälliger Rücksprache mit dem Beschuldigten A._____ – letztlich weitgehend autonom bestimmte. Aufgrund der E-Mail vom 8. Oktober 2011 ergibt sich, dass in diesem Zusammenhang die Beteiligung von weiteren Partnern grundsätzlich nicht erwünscht war und der Be- schuldigte D._____ seitens des Beschuldigten B._____ wohl nur deshalb als wei- terer Beteiligter toleriert wurde, weil ihn der Beschuldigte C._____ als Gründungs- partner der W._____ definitiv nicht von einer Partizipation am neuen Konstrukt aus- schliessen mochte (vgl. dazu dessen E-Mail vom 11. Dezember 2011 gemäss act. 61106037 ff.). DL._____ als dritter Teilhaber der W._____ fand im neuen Gefüge dagegen keinen Platz mehr, weil dies "von den Zahlen her zu heftig" gewesen wäre, wie der Beschuldigte B._____ den Umstand formulierte, dass bei einem vierten Partner die Beteiligungsanteile der einzelnen Teilhaber aus seiner Sicht zu gering ausgefallen wären, womit er sicherlich auch seinen eigenen Anteil meinte. Die dies- bezügliche Darstellung der Beschuldigten C._____ und D._____, wonach DL._____ lediglich auf ihre Initiative hin aus der W._____ ausschied, gibt insofern nicht den vollen Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Geschehnisse wieder, zumal DL._____ zuvor weder von C._____ noch von D._____ jemals einen Hinweis er- hielt, dass man mit ihm unzufrieden war (vgl. dessen Aussagen gemäss act. 51106012 + 6018). Allerdings wurde der Beschuldigte D._____ (und anfänglich auch DL._____) vom Beschuldigten C._____ ab einem gewissen Zeitpunkt nach-

- 537 - weislich über die Gespräche mit dem Beschuldigten B._____ betreffend eine ge- plante Partnerschaft von B._____ informiert, wobei jedoch nicht klar ist, wann D._____ effektiv von der anvisierten Beteiligung erfuhr. Letzterer gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er spätestens seit der E-Mail des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigten A._____ vom 12. Dezember 2011 von einer Aktien- beteiligung des Beschuldigten B._____ ausgegangen sei (act. 50401061).

c) Dabei stand für die Direktbeteiligten von Beginn weg fest, dass die Partner- schaft des Beschuldigten B._____ nicht gegenüber Dritten offengelegt werden sollte, was sich bereits aus der E-Mail vom 14. September 2011 ergibt, in welcher der Beschuldigte B._____ die implizite gegenüber der expliziten Variante favori- sierte, wobei dessen Erklärung dass mit implizit eine indirekte Beteiligung via die N._____ oder die CM._____ gemeint war (act. 50602044), nicht zu überzeugen vermag, zumal ja allseits bekannt war, dass er einen direkten Bezug zu diesen Ge- sellschaften aufwies, so dass eine implizite Beteiligung insofern gar nicht hätte ab- gewickelt werden können. Der Beschuldigte C._____ hat in diesem Zusammen- hang ausgesagt, dass der Hintergrund des Verschwiegenheitswunsches des Be- schuldigten B._____ dessen Nähe zur I1._____ und dem Beschuldigten A._____ gewesen sei, so dass eine Offenlegung der Beteiligung bei der I1._____"zu reden gegeben" hätte (act. 50301009 f.). Diesen Hintergrund der Vertraulichkeitsklausel im Treuhandvertrag hat auch der Beschuldigte D._____ so wahrgenommen (act. 50401006 + 1059). Der Beschuldigte D._____ argumentiert jedoch nichtsdestotrotz, die Betei- ligung des Beschuldigten B._____ sei der I1._____ offengelegt worden, da der CEO des Unternehmens informiert worden sei (act. 50602158), was entgegen der Ansicht von D._____ (act. 50401059) indes nur dann zutrifft, wenn dieser davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte A._____ die Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ zeitnah zu Handen des Verwaltungsrates als oberstem Verantwor- tungsträger der Genossenschaft kommunizieren würde. Als unbestritten kann in diesem Zusammenhang gelten, dass eine entsprechende Kommunikation des Be- schuldigten A._____ in der Folge nicht erfolgt ist, da der besagte Treuhandvertrag und die dort vereinbarte Aktienbeteiligung an der Verwaltungsratssitzung der

- 538 - I1._____ vom 4. April 2012 nicht bekannt waren, obwohl auch der Beschuldigte A._____ an dieser Sitzung teilgenommen hat (vgl. dazu das entsprechende Sit- zungsprotokoll, gemäss welchem damals weder dieser Vertrag noch die Beteili- gung des Beschuldigten B._____ ein Thema waren, act. 601021409). Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang sodann auch der Standpunkt des Beschuldigten D._____, die I1._____ habe vom Treuhandvertrag und der dort sti- pulierten Beteiligung B._____s deshalb gewusst, weil von ihrer Seite eine Anwalts- rechnung (der Kanzlei BK._____ ) betreffend diesen Vertrag visiert worden sei (vgl. act. 50602158), da aufgrund der Visierung und Bezahlung der entsprechenden An- waltsleistung nicht automatisch auch der Schluss gezogen werden kann, der Ver- waltungsrat der Genossenschaft als Adressat der geschuldeten Offenlegung habe von diesem Vorgang aktive Kenntnis gehabt und sei damit auch hinsichtlich der im Treuhandvertrag enthaltenen Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____/CD._____ informiert gewesen. Wenn die Anklage mithin davon ausgeht, die Geheimhaltung der mit dem Treuhandvertrag vereinbarten Beteiligung des Be- schuldigten B._____ habe bezweckt, dass die I1._____ davon keine Kenntnis er- hielt, wobei die Beschuldigten C._____ und D._____ um diese Geheimhaltung ge- wusst hätten (act. 10103251), so ist dem aufgrund der vorstehenden Überlegungen beizupflichten.

d) Der Beschuldigte B._____ sieht in der Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ – ähnlich wie im Rahmen der Transaktion V._____ – keinen wirtschaftlichen Vorteil, dies mit der Argumentation, er habe als mitbeteiligter Min- derheitsaktionär erhebliche wirtschaftliche Risiken für dieses sehr ambitiöse Kon- strukt getragen (act. 50602158 f.; vgl. auch act. 1337 S. 32). Dieses Konstrukt sei mit sehr geringem Eigenkapital ausgestattet gewesen, weshalb stets die Gefahr einer Nachtragsfinanzierung bei einer Überschuldungssituation bestanden habe, was sich in einem Fall dann auch materialisiert habe (vgl. act. 50601109). Der Be- schuldigte erwähnt in diesem Zusammenhang immer wieder die Konstellation, dass sich das von der I1._____ zugesicherte Fremdkapital in (eben fehlendes) Eigenka- pital der beiden verbundenen Gesellschaften umwandeln konnte, für welches die Aktionäre dann (wirtschaftlich) in die Bresche hätten springen müssen, was für ihn im "Worst Case" eine Haftung für einen Betrag von bis zu CHF 33 Mio. mit sich

- 539 - gebracht hätte (act. 50602166 f.). Die Beschuldigten A._____, C._____ und D._____ schlossen sich dieser Argumentation im Verlauf des Verfahrens an und betonten, dass ja nach Entwicklung des zusammengeschlossenen Unternehmens faktisch weiteres Eigenkapital von den Aktionären erwartet wurde, da es nie eine Option gewesen sei, dieses bei vor-übergehender Überschuldung in Konkurs ge- hen zu lassen (act. 50601110). Festzuhalten ist dazu zunächst auch in diesem Zu- sammenhang, dass das Aktienrecht keine persönliche Haftung des Aktionärs bei finanziellem Misserfolg eines Unternehmens bzw. eines Unternehmenszusammen- schlusses kennt, sofern keine anderweitigen vertraglichen Regelungen (z.B. im Rahmen eines Aktionärsbindungsvertrages) getroffen werden. Der im Recht lie- gende Aktionärsbindungsvertrag vom 23. März 2012 sieht aber gerade keine ent- sprechende Regelung vor, dies insbesondere auch in der vom Beschuldigten B._____ erwähnten Ziffer II./4. nicht, in welcher sich der Mehrheitsaktionär zum Einschuss von Fremdkapital verpflichtet, ohne dass festgehalten wird, dass bei Ausbleiben dieses Kapitals eine Nachschusspflicht der Minderheitsaktionäre gelte (vgl. act. 60301125 f.). Selbst wenn man aber eine solche Nachschusspflicht der offiziellen (Minderheits-)Aktionäre des Konstrukts annähme, so beträfe diese nicht den treuhänderisch beteiligten stillen Aktionär, es sei denn, dieser habe mit den offiziellen Aktionären ausdrücklich eine gegenteilige interne Abmachung getroffen, welche jedoch aus dem Treuhandvertrag wiederum nicht hervorgeht. Der Beschul- digte B._____ haftete mithin auch in diesem Fall höchstens mit dem Wert seines (versteckten) Aktienkapitalanteils. Er trug aufgrund seiner stillen Beteiligung mithin gerade keine besonderen finanziellen Risiken, welche den ihm gewährten Vorteil insofern in einem anderen Licht erscheinen lassen würden. Eine allenfalls freiwillige Nachschusspflicht unter wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Gesichtspunk- ten, wie sie von den Beschuldigten immer wieder angesprochen wurde, kann dem- gegenüber nicht als derart hohe Risikoposition verstanden werden, dass die dem Beschuldigten B._____ gewährte Aktienbeteiligung deshalb geradezu als wertlos zu qualifizieren wäre. Wie der Beschuldigte D._____ korrekt festgehalten hat, hatte das erwartete Gesellschaftsportfolio aufgrund der finanziellen Zusicherung der I1._____ einen Wert im dreistelligen Millionenbereich, so dass in der Gesamtbe- trachtung selbst eine (rechtlich freiwillige) unternehmerische Nachschusspflicht

- 540 - keine Wertlosigkeit der Beteiligung zu indizieren vermöchte, zumal die entspre- chenden Gelder in der Form eines Aktionärsdarlehens hätten geleistet werden kön- nen, so dass allenfalls eingeschossenes Kapital nicht unwiederbringlich verloren gewesen wäre. Wenn die Parteien in diesem Zusammenhang immer wieder auf die faktischen anstatt der rechtlichen Verhältnisse hinweisen, so ist dazu im Weiteren festzuhalten, dass im Februar 2015, als infolge der Reduktion des Eigenkapitals tatsächlich einmal eine Überschuldung drohte, gerade nicht die Minderheitsaktio- näre faktisch in die Pflicht genommen wurden, sondern die I1._____ einen entspre- chenden Kredit sprach (vgl. dazu act. act. 60101037, Beilage 83), um die Situation zu entschärfen, was zeigt, dass auch das faktische Risiko primär bei der I1._____ und nicht bei den Minderheitsaktionären anfiel. Der Beschuldigte B._____ führte als konkretes Beispiel für seine Nach- schusspflicht an, dass im Jahr 2017 aufgrund einer bilanztechnischen Wertberich- tigung Nachschusszahlungen der Aktionäre im Zusammenhang mit der Portfolio- gesellschaft "MG._____" aktuell geworden seien, an welchen er sich persönlich mit CHF 0.8 Mio. beteiligt habe (act. 50601118). In der Tat ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte in diesem Fall mit dem Beschuldigten C._____ einen Darle- hensvertrag in der Höhe von CHF 400'000 unterzeichnete, wobei Letzterer das Darlehen nur dann zurückzuzahlen hatte, wenn er seinerseits die mit Rangrücktritt an die CD._____ gewährten Gelder zurückerhielt (vgl. act. 64702338). Der Be- schuldigte B._____ sprach im aufgezeichneten Telefongespräch vom 21. Februar 2018 in dieser Hinsicht jedoch ausdrücklich von einem Darlehen, welches wertneut- ral sei (act. 80202072). Der Beschuldigte C._____ verneinte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2020 in diesem Zusammenhang denn auch explizit, dem Beschuldigten B._____ im Rahmen des MG._____-Falles jemals eine Rech- nung von CHF 800'000 gestellt zu haben (act. 50303006), und auch der Beschul- digte B._____ selbst hat eine solche Rechnungsstellung nicht bestätigt, als in der Konfrontationseinvernahme vom 16. Dezember 2019 die Rede von einer entspre- chenden Beteiligung an den Nachschusszahlungen im Zusammenhang mit dem Fall MG._____ war (vgl. act. 50603451 f.). Es ist demnach nicht davon auszugehen,

- 541 - dass der Beschuldigte B._____ jemals für Wertberichtigungen betreffend die Port- foliogesellschaft "MG._____" effektiv in die Pflicht genommen wurde, so dass es auch hier bei einem theoretischen Risiko blieb. Diese dargestellten Umstände zeigen, dass der Beschuldigte B._____ be- reits in einem frühen Stadium des gesamten Transaktionsprozesses auf eine wert- haltige eigene Beteiligung am geplanten Konstrukt CD._____/W._____ (unter Mi- nimierung der Beteiligung des Beschuldigten D._____ und Ausschluss des Teilha- bers DL._____) aus war. Diese Partizipation hat er spätestens am 10. Dezember 2011 autonom im Sinne einer Aktienbeteiligung festgelegt, worauf diese ihm von den Beschuldigten C._____ und D._____ mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 gewährt wurde. Der Beschuldigte B._____ räumte in der Untersuchung denn auch ein, dass seine im April 2012 realisierte Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ angesichts der zu erwartenden Investitionen der I1._____ bzw. CD._____ für ihn wie ein Sechser im Lotto war (vgl. act. 50201026). Zwar mag mit dem Beschuldigten D._____ durchaus zutreffen, dass die Beteiligten letztlich vom Ausmass des Erfolges des Konstruktes überrascht wurden (vgl. act. 50401012; act. 1381 S. 23). Dies ändert jedoch nichts daran, dass man sich bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages durchaus bewusst war, dass eine deutli- che Wertsteigerung der gehaltenen Anteile an diesem neuen Konstrukt im Private- Equity-Bereich zu erwarten war, zumal dieses Geschäftsfeld angesichts des bereits damals herrschenden Notstandes an geeigneten Anlagemöglichkeiten über sehr gute Zukunftsaussichten verfügte.

e) Gemäss dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 (act. 60301014 ff.) wurde dem Beschuldigten B._____ von den Beschuldigten C._____ und D._____ (bzw. dessen Q._____ AG) je ein Drittel ihrer 40-prozentigen Minderheitsbeteili- gung der zusammengeführten Unternehmen CD._____ und W._____ überlassen (vgl. Ziff. 1 des Vertrages). Dieser Anteil wurde dem Beschuldigten B._____ grund- sätzlich entschädigungslos gewährt, auch wenn dieser dazu (zunächst) aussagte, für seinen Anteil den Betrag von CHF 700'000 bezahlt zu haben (act. 50201024 ["ohne Geld in die Hand zu nehmen"]). Allerdings vereinbarten die Parteien im Ver- trag insofern eine Leistung des Beschuldigten B._____, als im internen Verhältnis

- 542 - seine Mithaftung betreffend ein Drittel der den Beschuldigten C._____ und D._____ von der I1._____ gewährten Kredite von jeweils CHF 1 Mio. vorgesehen war (vgl. Ziff. 6 des Vertrages), was einem theoretischen Gegenwert von CHF 666'666 ent- spricht. Ein Haftungsfall trat in der Folge jedoch nicht ein, da der Kredit gegenüber der I1._____ ordnungsgemäss zurückgeführt werden konnte. Nicht durchzudringen vermögen die Beschuldigten im Übrigen, wenn sie eine adäquate Gegenleistung für den gewährten Vorteil auch darin sehen, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen des neuen Projektes operativ mitgearbeitet bzw. sein Know-How zur Verfügung gestellt habe (vgl. act. 50602166). Zwar mag in einer ersten Phase bis Dezember 2011 eine operative Partnerschaft des Beschuldigten B._____ (mit allfälliger Fusion mit der von diesem (mit-)beherrschten CM._____ bzw. N._____) in Betracht gezogen und anfänglich auch tatsächlich praktiziert wor- den sein (vgl. dazu die Aussagen der Beschuldigten C._____ und D._____ gemäss act. 50301080 bzw. act. 50602229; vgl. dazu auch den Input für einen "LD._____ of Intent" vom 19. September 2011 gemäss act. 40702472 ff.). Dass im späteren Verlauf dann aber – bis auf die Teilnahme an gewissen Strategiediskussionen – eine konkrete Mitarbeit des Beschuldigten B._____ im Rahmen der Geschäfte der W._____ erfolgte, wurde vom Beschuldigten C._____ verneint (act. 50301018). An- sonsten wurde eine Akquisitionstätigkeit des Beschuldigten B._____ derart vage geschildert (vgl. act. 50301018: "Das weiss ich nicht mehr. Pro Jahr etwa 2, 3. Am Anfang mehr, am Schluss etwas weniger."; act. 50401006: "Er hat anfänglich noch den ein oder anderen Kontakt geschaffen."), dass auch insofern nicht von einem echten Arbeits- oder Auftragsengagement auszugehen ist, welches mit Beteili- gungsgewinne hätte entschädigt werden müssen, zumal den Akten keine vom Be- schuldigten B._____ aufgegleisten Projekte entnommen werden konnten, welche in der Folge von der W._____ konkret weiterverfolgt worden wären. Diese Sachlage wird im Grundsatz auch durch die Aussagen von DL._____ bestätigt, welcher trotz seiner damaligen Partnerschaft bei der W._____ nie eine ernsthafte Diskussion über eine operative Tätigkeit des Beschuldigten B._____ mitbekommen hat, son- dern lediglich von dessen geplanter Rolle als Mitaktionär der W._____ wusste (vgl. act. 51106019 ff.). Spätestens mit dem anlässlich des Treffens vom 10. Dezember 2011 initiierten Strategiewechsel mit dem Szenario einer späteren Übernahme der

- 543 - W._____ (in Richtung eines "Merger without Upfront Cash") rückte die reine Akti- enbeteiligung des Beschuldigten B._____ denn auch klar in den Vordergrund, wäh- rend eine regelmässige Mitarbeit im Unternehmen aus dem Fokus geriet, zumal dann auch eine Fusion der W._____ mit der N._____ bzw. CM._____ AG mit dem angedachten Zusammenschluss der Ressourcen zunehmend in weitere Ferne rückte und somit klar war, dass der Beschuldigte B._____ seine Arbeitskraft nach wie vor massgeblich seiner eigenen Firma zur Verfügung stellen würde, über wel- che er auch seine Beratertätigkeit bei der I1._____ abrechnete. Dass eine Mitwir- kung des Beschuldigten B._____ an der W._____ schon bald nicht mehr stattfand und der Kontakt im Jahr 2012 zunehmend abbrach, hat der Beschuldigte D._____ denn auch in anderem Zusammenhang bestätigt (act. 50401006; vgl. auch act. 1381 S. 16 f.). Eine höchstens einzelfallweise Mitwirkung des Beschuldigten B._____ an den strategischen und operativen Prozessen der W._____ vermag in rechtlicher Hinsicht aber ohnehin nicht als adäquate Gegenleistung zu gelten und damit die Beurteilung des Falles in ein anderes Licht zu rücken (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./5.1.4./b), weshalb an dieser Stelle nicht mehr weiter auf die mit dieser Mitwirkung verbundenen Details einzugehen ist.

f) Es ist nach all dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ mit der Aktienbeteiligung am Konstrukt CD._____/W._____ gemäss dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 einen werthaltigen wirtschaftlichen Vorteil erwarb, welcher sich für die Zukunft weiter positiv zu entwickeln schien, während er auf der Gegenseite eine vertragliche Haftungsposition für einen Teil des rück- zahlbaren Kredits der Beschuldigten C._____ und D._____ einging, welcher von Letzteren im Zusammenhang mit dem Rückerwerb der W._____-Aktien eingegan- gen worden war. Ob mit dieser Vertragsklausel eine adäquate vertragliche Gegen- leistung für die gewährte Aktienbeteiligung versprochen wurde oder damit lediglich eine Pro-Forma-Gegenleistung (so die Anklage gemäss act. 10103251, Rz. 562) unter Gewährung eines versteckten Vorteils vereinbart war, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Transaktion zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./5.1.4.).

- 544 - 4.4.4. Partizipation des Beschuldigten A._____

a) Der Beschuldigte A._____ hat während der gesamten Untersuchung bis und mit der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, an den vom Beschuldigten B._____ ab Juni 2015 infolge der Transaktion W._____ vereinnahmten Geldern im Sinne einer (Unter-)Beteiligung partizipiert zu haben (vgl. act. 50101024 ff.; act. 50601127 f.; act. 1336 S. 33). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass dem Beschuldigten A._____ am 3. Juli 2015 vom Beschuldigten B._____ ein Geldbetrag von CHF 2.9 Mio. auf dessen (mit seiner Ehefrau gemeinsam gehalte- nes) Konto bei der Banca I1._____ ausbezahlt wurde (vgl. act. 60102035), welcher aus den besagten Geldflüssen stammte. Die Beschuldigten A._____ und B._____ machen dazu allerdings geltend, es habe sich dabei um ein Darlehen gehandelt, welches der Beschuldigte A._____ für den Kauf einer (Ferien-)Liegenschaft in AH._____ im Kanton JD._____ als Liquidität benötigt habe (Beschuldigter A._____: act. 50101025; Beschuldigter B._____: act. 50201033), wobei sie diesbezüglich auf einen von Rechtsanwalt X15._____ (bzw. von der Rechtsanwaltskanzlei BK._____ ) verfassten Darlehensvertrag vom 21./22. Juni 2015 (vgl. act. 40202001) verwei- sen (vgl. act. 50601129 ff.). Dass der Beschuldigte A._____ einen Teil dieser Gel- der (im Umfang von knapp CHF 2 Mio.) für den besagten Liegenschaftskauf ver- wendet hat, ergibt sich aus den Akten und ist dementsprechend nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu act. 42009033 ff.; act. 60102035 f.). Auffallend ist in diesem Zu- sammenhang jedoch einerseits, dass bei Weitem nicht die gesamte Geldsumme für die besagte Liegenschaft aufgewendet wurde und der damalige Liquiditätsbe- darf somit offensichtlich nicht der ausbezahlten Summe entsprach, indem diese auch für andere Anschaffungen (insbes. den Kauf von EC._____ -Aktien) verwen- det wurde. Wenn der Beschuldigte A._____ diesbezüglich anführt, die Gelder seien auch für eine mögliche Renovation der Liegenschaft bezogen worden (vgl. act. 50601055), so ergeben sich für diese Version keine überzeugenden Anhaltspunkte, zumal selbst eine umfangreiche Renovation kaum rund CHF 1 Mio. gekostet hätte und eine solche Renovation nach Erhalt des Geldes dann auch nie geplant, ge- schweige denn durchgeführt wurde, wie der Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung einräumen musste (act. 1336 S. 35). Die dazu in der Untersuchung

- 545 - angebrachte Argumentation, man habe sich schon bald zum Weiterverkauf der Lie- genschaft entschieden (vgl. act. 50601056), hat sich anlässlich der Hauptverhand- lung ebenfalls nicht bestätigt, nachdem der Beschuldigte selbst heute noch der Ei- gentümer der besagten Liegenschaft ist (vgl. act. 1336 S. 35). Es ist deshalb bereits aus diesen Gründen sehr fraglich, ob die besagten Gelder dem Beschuldigten A._____ vom Beschuldigten B._____ am 3. Juli 2015 tatsächlich als (echtes) Dar- lehen überwiesen worden sind, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass jemals über die Rückzahlung dieser hohen Summe diskutiert worden wäre, und eine Rückerstattung dieses Darlehens bis heute noch nicht einmal teil- weise erfolgt ist (vgl. act. 1336 S. 33). Wenn diesbezüglich von den Beschuldigten geltend gemacht wird, die Rückzahlung sei für den Zeitpunkt der Pensionierung des Beschuldigten A._____ aus den dannzumals ausbezahlten Rentenkapitalgel- dern anvisiert gewesen (act. 1336 S. 34; act. 1337 S. 18), so mag dies zwar nicht von vornherein unwahrscheinlich anmuten, doch bleibt bei dieser Version weiterhin nicht nachvollziehbar, dass diese Lösung in der Folge weder im intensiven E-Mail- Verkehr noch in den umfangreichen Handnotizen der beiden Beschuldigten oder den aufgezeichneten Telefongesprächen jemals Erwähnung findet. Vielmehr war in der Untersuchung von einer Rückführung via die spätere Beteiligung des Be- schuldigten A._____ an der W._____ Holding AG die Rede, womit jedoch nicht eine echte Darlehensrückzahlung anvisiert war, sondern eine Gegenbeteiligung des Be- schuldigten B._____ am späteren Gewinn des Beschuldigten A._____ (vgl. dazu das TK-Gespräch vom 9. Februar 2018 gemäss act. 80202006, wo der Beschul- digte B._____ im Zusammenhang mit der Auszahlung der Gelder aus Phase 2 er- wähnt, dass es nicht falsch wäre, wenn das Geld einmal zum Beschuldigten A._____ und nicht zu ihm käme, was indiziell bestätigt, dass die Geldflüsse grund- sätzlich zum Beschuldigten B._____ gelangten und dann geteilt wurden, wobei es in der Phase 2 des W._____-Deals, als der Beschuldigte A._____ an der W._____ Holding AG beteiligt war, für einmal umgekehrt angedacht war.) Auf der anderen Seite spricht die zeitliche Koinzidenz (Koppelung) zwi- schen dem Erhalt der Gelder durch den Beschuldigten B._____ und deren unmit- telbare Auszahlung an den Beschuldigten A._____ für die Weiterleitung einer ver-

- 546 - einbarten Unterbeteiligung. Der entsprechende Zusammenhang wird von den Be- schuldigten dahingehend erklärt, dass der damalige Liquiditätsanfall dem Beschul- digten B._____ die Möglichkeit der Darlehensgewährung eröffnet habe (act. 50101025 + 1045). Der Beschuldigte A._____ gab dazu in der Untersuchung zu Protokoll, diese Liquiditätsgewährung habe sich auf eine grundsätzliche Überein- kunft gestützt, in welcher ehedem vereinbart worden sei, wie ihn der Beschuldigte B._____ an seiner Liquidität aus der Transaktion W._____ teilhaben lassen könnte (act. 50101040 f.; präzisiert in act. 50601123), wobei der Beschuldigte B._____ dies grundsätzlich bestätigt, jedoch einschränkend geltend macht, er habe eine sol- che Liquiditätszusage nie explizit gemacht, sondern diese sei implizit Schritt für Schritt so gehandhabt worden (act. 50601117). Unklar sind in diesem Zusammen- hang aber die Aussagen des Beschuldigten A._____, wann diese grundsätzliche Vereinbarung betreffend die Gewährung solcher Kreditpositionen getroffen worden sein soll. Während er zunächst geltend machte, diese Form der Kooperation habe sich mit Abschluss der Phase 1 konkretisiert, wobei dieser Zeitpunkt von seinen Aktivitäten betreffend den Hauskauf und nicht von einem vertraglichen Konstrukt initialisiert gewesen sei (act. 50101040 f.; vgl. auch act. 50101026), behauptete er später, die entsprechende Vereinbarung habe bereits im Jahre 2014, mithin deut- lich vor dem besagten Liegenschaftskauf, bestanden, wobei er den konkreten An- lass und Zeitpunkt der Vereinbarung allerdings nicht mehr nennen konnte (act. 50101043 f. + 1046). Die zweite Version des Beschuldigten A._____ findet eine Entsprechung in seinen Handnotizen vom 17. April 2014, welche beim Beschuldig- ten B._____ (mit einer marginalen Korrektur seinerseits) sichergestellt wurden. Es handelt sich dabei um eine Aufstellung zu (möglichen) Geldflüssen des Beschul- digten B._____ an den Beschuldigten A._____ in den Jahren 2015 - 2018, welche als Vorläuferin des später aufgesetzten Darlehensvertrages vom 21./22. Juni 2015 erachtet werden kann, welcher von einem stufenweise ausgereichten Darlehen des Beschuldigten B._____ spricht (act. 40202001: "B._____ gewährt A._____ ein stu- fenweise ausgereichtes Darlehen, […].") und ein erstes konkretes Darlehen von CHF 2.9 Mio. per 3. Juli 2015 nennt, welches auch gemäss dem Beschuldigten B._____ als erste Stufe der deklarierten Darlehensgewährungen angesehen wer- den kann (vgl. act. 50601130 f.).

- 547 - Dass die Quelle der vereinbarten Geldflüsse an den Beschuldigten A._____ die Einnahmen aus den Aktienkaufverträgen vom 3. März 2015 waren, geht – mit dem Beschuldigten B._____ (act. 50601141) – aus dem Darlehensver- trag vom Juni 2015 zwar nicht direkt hervor, ergibt sich aber aus dem Zusammen- spiel mit der besagten Handnotiz des Beschuldigten A._____, wo eindeutig auf diese Einnahmen verwiesen wird. Ins Bild passt diesbezüglich auch die Aussage des Beschuldigten A._____, man habe sich überlegt, wie er an den Einnahmen des Beschuldigten B._____ in einem hälftigen Verhältnis partizipieren könnte (act. 50601100 + 1134). Auch der Beschuldigte B._____ räumte denn auch schliesslich ein, die diskutierte Beteiligung des Beschuldigten A._____ an seinen Geldflüssen könnte in Bezug zu seiner Liquidität infolge des Rückkaufs der Aktien durch die I1._____ im Jahr 2015 gestanden sein (act. 50601102 + 2061). Im Zusammenhang mit dem genannten Darlehensvertrag wird geltend ge- macht, dass mit dem dort bezüglich der Darlehensrückzahlung genannten "Exit- Erfolg" die erwarteten Auszahlungen an den Beschuldigten A._____ für den Fall der erfolgreichen Veräusserung der von diesem gehaltenen Anteile an der W._____ Holding AG (mit Put-Option 2020 gemäss ABV 2) gemeint waren (vgl. act. 50601132), wobei die Rückzahlung jeweils lediglich im hälftigen Umfang dieses Er- folges erfolgen und bei Tod oder Urteilsfähigkeit verfallen sollte (act. 50601133). Weshalb in diesem Zusammenhang von einer "beidseitigen Erfolgsbeteiligung" ge- sprochen wird, vermochten die Beschuldigten indessen nicht zu erklären. Es spricht mithin auch aufgrund dieser Vertragsformulierung einiges dafür, dass der Beschul- digte A._____ in Phase 1 hälftig an den Erträgen der Aktienrückkäufe beteiligt wer- den sollte, während der Beschuldigte B._____ im Gegenzug in Phase 2 zur Hälfte an jenem Exit partizipieren sollte. Für eine hälftige Beteiligung der beiden Beschul- digten in Phase 2 sprechen auch die Handnotizen des Beschuldigten A._____, in welchen in der letzten Spalte unter den Kürzeln "A._____" und B._____" eine Pro- zentzahl von 7.5 Prozent vermerkt ist, was der Hälfte der 15%-Beteiligung des Be- schuldigten A._____ an der W._____ Holding AG entspricht. Standen die Gelder der Phase 2 dem Beschuldigten B._____ aber ohnehin schon hälftig zu, so können sie nicht gleichzeitig für Rückzahlungen von Darlehen verwendet worden sein, was

- 548 - indiziert, dass die Rückzahlung in diesem Vertrag lediglich zum Schein vereinbart worden ist. Die Erläuterungen des Beschuldigten A._____, dass die zwischen den Be- schuldigten diskutierten Darlehen auch mit seiner Risikosituation beim Einstieg in die W._____ Holding zusammenhingen (vgl. act. 50601100 f.), muten nicht sehr plausibel an. Es ist fern jeglicher wirtschaftlicher Logik, dass er seine zukünftigen Investments einerseits mit Darlehen absichern wollte, welche er andrerseits mit all- fälligen Gewinnen aus genau diesen unsicheren Investments dann wieder zurück- zahlen wollte. Insbesondere ist bei diesem Szenario unklar, weshalb der Beschul- digte B._____ für solche Risikogeschäfte auf Vorrat Darlehen abgeben sollte, selbst wenn sie verzinslich gewesen wären. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der entsprechenden Überlegungen des Beschuldigten A._____ im Juli 2014 noch gar nicht voraussehbar war, inwiefern er dereinst selber in ein Nachfolgekonstrukt der CD._____/W._____ einsteigen und in diesem Zusammen- hang irgendwelche Risiken tragen wird, was er in seinen Einvernahmen selber so bestätigte (act. 50101040 f.; act. 50601126). Dies dürfte denn auch der Grund dafür sein, dass er in diesem Zusammenhang im Verlauf des Verfahrens immer stärker bestrebt war, das angegebene Datum seiner Handnotizen in Frage zu stellen bzw. nach hinten ins Jahr 2015 zu verlegen (act. 50601124 + 1126; act. 50602061), wo- bei er in diesem Ansinnen vom Beschuldigen B._____ nach und nach unterstützt wurde (act. 50601117 f. + 1124; act. 50602061). Es mutet schliesslich auch seltsam an, dass die angeblich vereinbarte Risikoabsicherung mittels Darlehen nur die Hälfte des Geldflusses umfasste, obwohl die behaupteten Risiken deutlich grösser waren. Diese unplausible Begründung der Hintergründe des Darlehensvertrages vom 21./22. Juni 2015 gibt weiteren Anlass zur Annahme, dass es sich beim Dar- lehensszenario um ein vorgeschobenes Konstrukt für eine in Tat und Wahrheit ver- einbarte Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit dem Transaktionserlösen aufgrund der Aktienrückkaufverträge vom 3. März 2015 han- delte, deren erste Tranche am 26. Juni 2015 an den Beschuldigten B._____ floss, wovon die Hälfte am 3. Juli 2015 an den Beschuldigten A._____ weitergereicht wurde.

- 549 - Ein starkes Indiz für eine Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ bil- det sodann auch das Gesprächsprotokoll vom 21. Februar 2018, in welchem der Beschuldigte B._____ mehrmals zu erkennen gibt, dass die aus den Aktienkauf- verträgen generierten Einnahmen nicht nur ihm, sondern auch dem Beschuldigten A._____ zustehen (vgl. act. 80202072 ff.: "in der Tranche 1 haben wir 5.9 Mio. be- kommen" […] "davon sind an dich geflossen äh 2.9 Mio. von der Tranche 1 … die berühmten … plus 0.8 das sind die verschiedenen Darlehen plus Rechnungen von C._____" […] "in einer fifty fifty Betrachtung hast du mehr zugute. Ideal wäre jetzt folgendes Modell in unserem Innenverhältnis." […] "Wenn wir so eine Lösung fin- den würden mit 7.5 Mio. Darlehen aus meiner Tranche 3, dann haben wir einerseits unter uns Gleichheit geschaffen und andrerseits haben wir Disposition für künftige Geldflüsse wenn sie dann nötig sind."). Insbesondere zeigt dieses Gespräch auf, wie der Beschuldigte B._____ nach Möglichkeiten suchte, um den dem Beschul- digten A._____ zustehenden hälftigen Anteil der bereits geflossenen und künftig noch fliessenden Gelder trotz des laufenden FINMA-Verfahrens auf Umwegen noch auf diesen umlagern zu können, da direkte Überweisungen damals nicht mehr möglich waren. Im weiteren Telefongespräch vom 24. Februar 2018 referenzierte der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit den erwarteten Geldflüssen aus Tranche 3 der Auszahlungen sodann erneut auf ihr "50:50-Modell", wobei er an- fügte, der Beschuldigte A._____ habe bis jetzt (nur) 3.8 oder 3.7 (Mio.) bekommen (vgl. act. 80203163). Dass mit diesem Modell die hälftige Beteiligung des Beschul- digten A._____ auf Darlehensbasis gemeint war, wie der Beschuldigte B._____ be- hauptet, ist nicht realistisch, zumal in den besagten Telefongesprächen davon ge- sprochen wird, dass unter ihnen Gleichheit hergestellt werden müsse, währenddes- sen nie von einem oder mehreren Darlehen die Rede ist.

b) Sodann ergeben sich im Zusammenhang mit den behaupteten Darlehens- gewährungen aber auch weitere Auffälligkeiten, welche die Darstellung der Be- schuldigten A._____ und B._____ in Frage stellen und die vorstehende Annahme eines vorgeschobenen Darlehenskonstruktes weiter verdichten. Insbesondere ist erstaunlich, dass trotz eines solchen Darlehensszenarios, welches in der Folge in eine unterschriebene Vereinbarung vom 21./22. Juni 2015 mündete, aus der zwei- ten Auszahlungstranche der W._____ kein Darlehen an den Beschuldigten

- 550 - A._____ mehr ausbezahlt wurde, zumal der Beschuldigte B._____ zu Protokoll gab, dieser habe jeweils förmlich bei ihm um weitere Liquidität gebettelt (act. 50201039). Dieser Punkt scheint denn auch dem Beschuldigten B._____ im Verlauf seiner diesbezüglichen Befragung aufgefallen zu sein, sprach er im Zusammen- hang mit dem Darlehensvertrag vom Juni 2015 dann doch plötzlich von einer "so- genannten Vereinbarung", welche nicht verpflichtend gewesen sei (act. 50201038 f.). Nicht ersichtlich ist vor dem Hintergrund des geltend gemachten Darlehenssze- narios denn auch, weshalb diese Vereinbarung plötzlich aufgelöst wurde, wenn der Liquiditätsbedarf des Beschuldigten A._____ doch ständig gegeben war und dem Beschuldigten B._____ die Ausrichtung von weiteren Darlehenstranchen aufgrund der neu gewonnen Liquidität doch problemlos möglich gewesen wäre. Sinn macht die Auflösung einer solchen Vereinbarung eher dann, wenn im Grunde damit die Liquidation der (Unter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ abgewickelt werden sollte, diese Liquidation aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen (vorweg der FINMA) aber auf diesem Weg plötzlich auch nicht mehr durchführbar war. Es stellt sich mit der Anklägerin im Übrigen aber auch ganz grundsätzlich die Frage, weshalb der Beschuldigte A._____ in jener Zeit überhaupt auf eine zu- sätzliche externe Liquidität angewiesen war, nachdem er vom Beschuldigten B._____ bereits im November 2014 den Betrag von CHF 1'238'500 auf sein Konto bei der Bank AG1._____ in EV._____ überwiesen erhalten hatte, mit welchen er allfällige pendente Verpflichtungen vorab hätte bereinigen können. Im Weiteren verfügte er in dieser Zeit auch über Vermögen auf seinen Konten bei der AA._____ Bank in AB._____, deren Saldo sich beispielsweise noch anfangs Februar 2016 auf insgesamt rund CHF 3.5 Mio. belief, wobei keine Anzeichen dafür bestehen, dass diese Position nicht liquidierbar war, selbst wenn es sich um Aktieninvestments ge- handelt hat (vgl. dazu act. 1336 S. 34). Weshalb der Beschuldigte A._____ unter diesen Umständen einen "Margin Call" der Bank nicht selber bedienen konnte und vom Beschuldigten B._____ ein Darlehen von CHF 400'000 erhältlich machen musste (vgl. act. 50201042), ist unerfindlich. Das geltend gemachte ständige Liqui- ditätsszenario bleibt demnach auch unter diesem Aspekt fragwürdig, wobei damit nicht gesagt werden soll, dass nicht auch ein Geschäftsführer einer grossen Bank bisweilen in Liquiditätsengpässe geraten kann.

- 551 -

c) Ein Gegenindiz für die Partizipation des Beschuldigten A._____ könnte da- rin gesehen werden, dass der Beschuldigte B._____ die sich aus der Transaktion ergebenden Finanzströme entgegen seiner ursprünglichen Intention (vgl. dazu sein E-Mail vom 4. Oktober 2011) letztlich gerade nicht über die CC'._____ mit Sitz in NO._____ laufen liess, welche zu jenem Zeitpunkt auch vom Beschuldigten A._____ gehalten wurde. Da für ein solches Verhalten jedoch zahlreiche Gründe denkbar sind, ohne dass sich daraus eine Abkehr von der hälftigen Beteiligung des Beschuldigten A._____ ergeben müsste, stellt dieser Umstand für sich allein jedoch kein taugliches Gegenargument dar, zumal der Beschuldigte B._____ anlässlich der Hauptverhandlung nachvollziehbar erklärte, weshalb in dieser Transaktion die Zwischenschaltung einer Beteiligungsgesellschaft generell nicht sinnvoll war (act. 1337 S. 36).

d) Unklar ist hingegen, inwiefern die (undatierte) Handnotiz des Beschuldigten C._____ , welche im Februar 2018 in dessen Schredderpapier sichergestellt wer- den konnte, einen Hinweis auf eine vereinbarte Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ darstellt. Diese Notiz weist unter dem Titel "Phase 1" hinter der Spalte "B._____" in ihrer letzten (nicht mit einem Kürzel versehenen) Spalte mehrere (Un- ter-)Anteile von zwei Mal 3.3 (Mio.) und zwei Mal 5 (Mio.) aus, was darauf hindeutet, dass gemäss diesen Notizen eine weitere Personen an den auszuzahlenden Kauf- preistranchen (von insgesamt CHF 100 Mio.) beteiligt gewesen sein soll. Dass mit dieser Person der Beschuldigte A._____ gemeint sein muss, zeigt sich daran, dass sich in derselben Spalte für die Phase 2 unter dem Titel "Dividenden 2017 - 2020" die Bezeichnung "15 %" findet, wobei der Beschuldigte A._____ in dieser Phase just mit 15 Prozent an der nachmaligen W._____ Holding AG beteiligt war (vgl. act. 40502001; konsequenterweise sind unter der Bezeichnung "BS" für diese Dividen- denphase keine Angaben aufgeführt, da der Beschuldigte B._____ in dieser Phase ja nicht mehr (direkt) am Konstrukt beteiligt war). Der Beschuldigte C._____ machte diesbezüglich in der Untersuchung jedoch geltend, dass er die aufgeführte Beteili- gung des Beschuldigten A._____ für die Phase 1 erst nach Erscheinen des Artikels auf der Plattform "CK._____" so notiert hat, um einen Weg zu suchen, wie man die dort diskutierten Zahlungen an den Beschuldigten A._____ von den geplanten Zah- lungen an den Beschuldigten B._____ abziehen und auf sich umleiten könnte (act.

- 552 - 50301050 f.). Diese Darstellung kann dem Beschuldigten C._____ nicht widerlegt werden. Ist es aber möglich, dass der Beschuldigte C._____ in seinen Notizen erst aufgrund des besagten Presseartikels über die (Unter-)Beteiligung des Beschuldig- ten A._____ spekulierte, so ist auch nicht nachweisbar, dass er dort eine für ihn feststehende Tatsache aufführte, von welcher er zuvor von den Beschuldigten A._____ und B._____ erfahren hatte.

e) Zusammenfassend lassen mithin all die dargelegten Indizien betreffend eine Unterbeteiligung kombiniert mit den genannten Ungereimtheiten rund um die behauptete Darlehensgewährung mit genügender Sicherheit darauf schliessen, dass der im Recht liegende Darlehensvertrag vom 21./22. Juni 2015 nicht die tat- sächlich Verhältnisse widergibt und dem Geldfluss von CHF 2.9 Mio. eine andere Motivation als ein Darlehen zu Grunde gelegen haben muss. Dabei ist keine andere plausible Variante erkennbar, als dass eine mündliche (oder nicht aufgefundene schriftliche) Übereinkunft existiert haben muss, dass der Beschuldigte A._____ an den dem Beschuldigten gewährten Auszahlungen betreffend die Transaktion W._____ jeweils zur Hälfte partizipiert. Dies ergibt sich zum einen aufgrund des zeitlichen Ablaufs der ersten Tranchenauszahlungen an den Beschuldigten B._____ am 26. Juni 2015 (im Betrag von insgesamt CHF 5'945'905.10, vgl. act. 62301087 f. = act. 41202338 f.) und deren teilweisen Weiterleitung an den Beschul- digten A._____ bereits am 3. Juli 2015 (im Betrag von CHF 2'900'000, vgl. act. 42009033), insbesondere aber auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den weitergeleiteten Geldern um annähernd die Hälfte dieser ersten fixen Tranchenan- teile gemäss den Aktienkaufverträgen vom 3. März 2015 handelte. Dass der Be- schuldigte A._____ einen Teil dieser Gelder dann für einen Hauskauf im JD._____ verwendete, war eine willkommene Zufälligkeit, wie der Beschuldigte A._____ gar einmal selber sinngemäss einzuräumen scheint (vgl. act. 50602233 f.), welche nichts mit einem bereits lange zuvor diskutierten Darlehensbedarf des Beschuldig- ten A._____ zu tun hatte.

f) Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestreiten im Übrigen auch, dass der Beschuldigte A._____ formell an der Aktienposition des Beschuldigten B._____ beteiligt war (act. 50602232). Bei der besagten Partizipation des Beschuldigten

- 553 - A._____ an der Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ muss es sich indes nicht zwingend um eine Unterbeteiligung in dem Sinne gehandelt haben, dass der Beschuldigte A._____ ebenfalls dinglich an den Aktien berechtigt war. Vielmehr kann die Vereinbarung mit dem gleichen Ergebnis auch so ausgestaltet gewesen sei, dass dem Beschuldigten A._____ eine Forderung auf hälftige Zahlung des Be- teiligungserlöses des Beschuldigten B._____ zukam, was jedoch für die Beurtei- lung des vorliegenden Falles keinen Unterschied ausmacht, weshalb diesem Punkt an dieser Stelle nicht mehr im Einzelnen nachzugehen ist. 4.4.5. Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf die Transak- tion

a) Einleitung aa) Die Anklage behauptet eine unbotmässige Einflussnahme der Beschuldig- ten A._____ und B._____ insbesondere auf der Grundlage ihres weiten Ermessens als Organ bzw. Berater der I1._____ im Zusammenhang mit der Ausgestaltung ei- nes geeigneten Geschäftsmodells im Rahmen des vertraglichen Zusammenschlus- ses der CD._____ mit der W._____ (vgl. act. 10103233 f.). bb) Sämtliche beteiligten Beschuldigten bestreiten demgegenüber einen Ein- fluss der Beschuldigten A._____ und B._____ auf den effektiven Verhandlungspro- zess, dies namentlich auch mit der Argumentation, der Beschuldigte B._____ habe auf Betreiben des Beschuldigten C._____ ab Dezember 2011 definitiv nicht mehr als Verhandlungsführer der I1._____ fungiert, worauf lediglich noch das Verhand- lungsteam um CZ._____ und DK._____ federführend gewesen sei und sämtliche Fragen mit der Gegenpartei eigenständig durchdiskutiert habe (vgl. act. 50602069 f.). Nicht in Frage gestellt wird seitens der Beschuldigten hingegen, dass die An- bahnung des Geschäfts nur unter Beteiligung der Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ ablief, ohne dass die ordentlichen Gremien der I1._____ in die Sache einbezogen gewesen wären, wobei diesbezüglich geltend gemacht wird, in dieser Phase hätten bloss unverbindliche Gespräche und noch keine eigentlichen Ver- handlungen stattgefunden (vgl. dazu zuletzt exemplarisch der Beschuldigte

- 554 - A._____ gemäss act. 1336 S. 34: " […] in einer völligen Ideen-Brainstorming-Phase […]").

b) Einflussnahme des Beschuldigten A._____ aa) Was in diesem Zusammenhang die Mitwirkung des Beschuldigten A._____ betrifft, so kann als feststehendes Faktum gelten, dass nach verschiedenen vorbe- reitenden Treffen der Beschuldigten im Jahr 2011 dann am 10. Dezember 2011 eine vorentscheidende Sitzung im Raum DO._____ des Hotels LN._____ in CF._____ stattfand, in welcher der Beschuldigte A._____ den Vorschlag einer Kreuzbeteiligung der Gesellschaften W._____ und CD._____ im Verhältnis von 60:40 Prozent lancierte, der vom Beschuldigten C._____ zunächst mit wenig Be- geisterung aufgenommen (vgl. dazu die Aussage B._____ gemäss act. 50602071), nach weiterem E-Mail-Verkehr aber letztlich mitgetragen und in der Folge grund- sätzlich auch so umgesetzt wurde. Wenn der Beschuldigte D._____ in diesem Zu- sammenhang geltend macht, die kämpferische Stellungnahme des Beschuldigten C._____ vom 11. Dezember 2011 spreche gegen einen Deal im Hintergrund (act. 50602079), so ist dieser Ansicht zu entgegnen, dass diese vorübergehenden Dis- kussionen nichts daran änderten, dass die Hauptbeteiligten noch vor dem eigentli- chen Verhandlungsprozess eine Grundeinigung erzielten, welche die späteren Ver- handlungen unterminierte. Damit hat der Beschuldigte A._____ bereits in einem frühen Stadium konkreten Einfluss auf den Zusammenschluss der beiden Gesell- schaften genommen. Sein Einwand, dass es sich hier um eine unverbindliche Idee zur Auslotung der Machbarkeit des Projektes gehandelt habe, erscheint in diesem Zusammenhang nicht stichhaltig, da offenkundig ist, dass solch konkrete Vor- schläge des Vorsitzenden der an der Übernahme interessierten Gesellschaft einen Einfluss auf den späteren Gang der Verhandlungen haben, selbst wenn der Vor- schlag lediglich in Vorgesprächen geäussert wurde. Dies haben die Mitglieder des in der Folge eingesetzten Verhandlungsteams der I1._____ denn auch insofern be- stätigt, als sie zu Protokoll gaben, die Art des Geschäftes und das Verhältnis der gegenseitigen Beteiligungen seien in den späteren Verhandlungen bereits weitge- hend festgestanden bzw. nicht mehr gross diskutiert worden (vgl. CZ._____ ge- mäss act. 51103166 bzw. DK._____ gemäss act. 51101113 + 1117 f.). Wäre dem

- 555 - nicht so gewesen, so hätten sich im Verlauf der Vertragsverhandlungen sicherlich intensivere Gespräche betreffend das gegenseitige Beteiligungsverhältnis erge- ben, da dies sicherlich kein nebensächlicher Punkt im Rahmen der Transaktion war. Für die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ bereits in dieser Phase der gegenseitigen Gespräche, welche ohne Weiteres als Teil des gesamten Verhand- lungsprozesses anzusehen sind, einen wichtigen Einfluss auf den Fortgang der Verhandlungen hatte, zeigt auch die kritische E-Mail-Nachricht des Beschuldigen B._____ an den Beschuldigten C._____ vom 11. Dezember 2011, in welchem die- ser kommuniziert, der Entscheid über dem Fortgang der Gespräche liege letztlich beim Beschuldigten A._____ (vgl. act. 61106037). bb) Der Beschuldigte A._____ stand aber auch in der Folge, als das Verhand- lungsteam der I1._____ namens der CD._____ die konkreten Gespräche mit den Vertretern der W._____ betreffend den Aktientauschvertrag führte, in regelmässi- gem bilateralem Austausch mit CZ._____ und DK._____, wozu auf deren diesbe- züglich sichere Erinnerung in ihren Befragungen vom 25. Januar 2019 bzw. 6. Feb- ruar 2020 verwiesen werden kann (act. 51101113 + 1117 f.; act. 51103166), was vom Beschuldigten A._____ im Übrigen auch nicht bestritten wird (vgl. act. 50602131). Gemäss der Schilderung von CZ._____ betraf der Austausch unter an- derem auch das Beteiligungsverhältnis der Gesellschaften, welches er und DK._____ gerne auf das Verhältnis von 70:30 Prozent korrigiert hätten, während der Beschuldigte A._____ nach wie vor für das vorgeschlagene Verhältnis von 60:40 Prozent votierte und sich als Vorgesetzter auch durchsetzte (act. 51103167 ff.). Offensichtlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhältnis von 60:40 Prozent, welches den Vorgesprächen des Beschuldigten A._____ mit dem Be- schuldigten C._____ entsprang, den Minderheitsaktionären bessere Dienste leis- tete. Wenn der Beschuldigte A._____ diesbezüglich mit zeitlichen Aspekten und unsicheren Bewertungen der beiden Gesellschaften argumentierte, so wirkt dies nicht überzeugend und deutet darauf hin, dass er im Rahmen seines geschäftlichen Ermessens damals nicht unvoreingenommen entschied, weil er offensichtlich auch von Interessen geleitet war, welche sich nicht mit jenen seiner Arbeitgeberin deck- ten. Gemäss der entsprechenden E-Mail-Korrespondenz muss der besagte Aus-

- 556 - tausch mit dem Verhandlungsteam zwischen dem 15. und 17. Januar 2012 statt- gefunden haben, worauf dessen Ergebnis wunschgemäss an den Beschuldigten D._____ weitergeleitet wurde, welcher dann sofort den Vertragsentwurf vom 18. Januar 2012 mit dem besagten Beteiligungsverhältnis von 60:40 Prozent erarbeite (vgl. act. 51103166 ff.). Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht, dass das Verhand- lungsteam damals erst seit kurzem im Amt war, während der Beschuldigte A._____, welcher auch gemäss CZ._____ der Initiator der Transaktion war (act. 51103166 f.), im Verlauf des gesamten Jahres 2011 an den Vorgesprächen beteiligt war, so dass seiner Einschätzung schon allein deshalb ein erhöhtes Gewicht zukam. DK._____ schilderte sodann für diese Verhandlungsphase in der Untersu- chung, er habe nach dem Bericht der LU._____ (verfasst von Dr. LO._____) im Februar 2012 grössere Zweifel gehabt, ob die ebenfalls bereits vorgeschlagene Call-/Put-Option im Sinne der I1._____ war, da er nicht gewusst habe, worauf diese betragsmässig hinauslaufen würde (act. 51101119), weshalb er das Gespräch mit dem Beschuldigten A._____ (als seinem Vorgesetzten) gesucht habe, worauf sich dieser mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von erneuten Verhandlungen für den eingeschlagenen Lösungsweg mit der Call-/Put-Option inklusive der bestehenden Bewertungsmethode aussprach, was gemäss DK._____ insofern einen Einfluss auf die weitere Verhandlungstätigkeit hatte, als man das mit der Put-Option verbun- dene Risiko nunmehr als tragbar erachtete (act. 51101119). Unklar ist in diesem Zusammenhang aber, wann das Gespräch zwischen DK._____ und dem Beschul- digten A._____ genau stattgefunden hat, so dass auch nicht gesagt werden kann, ob in jenem Zeitpunkt der interne Austausch des Verhandlungsteams vom 5. März 2012 über die Bewertungsmethode und ihre Folgen bereits stattgefunden hatte. Wenn der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, er habe im Zeitpunkt des Gespräches mit DK._____ in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass dieser Bericht im Verhandlungsteam noch diskutiert und allenfalls not- wendige Massnahmen definiert wurden (act. 50602135), so kann ihm dies nicht widerlegt werden.

- 557 - Die dem Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit der Präsentation der Transaktion vor den entscheidenden Gremien vorgeworfene unterlassene In- formation betreffend die vertraglich vorgesehene Put-Option infolge geschäftsfrem- der Interessen (act. 10103244, Rz. 539) erwähnt vorweg eine Vorbesprechung des Präsentators DK._____ mit dem Beschuldigten und CZ._____ (act. 10103244, Rz. 538), welche vom Beschuldigten allerdings nicht anerkannt wird (vgl. act. 50602138). Diesbezüglich gab DK._____ zusammengefasst zu Protokoll, er habe den Antrag an die Geschäftsleitung (Management Summary) mit der entsprechen- den Power-Point-Präsentation verfasst und diese seines Wissens mit dem Beschul- digten A._____ vorgängig besprochen. Welche Ratschläge und Instruktionen ihm dabei erteilt wurden, wusste er nicht mehr. Entgegen seiner ursprünglichen Mei- nung musste er sich auf Vorhalt von entsprechenden Unterlagen dann aber dahin- gehend korrigieren, dass offensichtlich nicht der Beschuldigte A._____, sondern CZ._____ und er den Antrag am 20. März 2012 vor der Geschäftsleitung sowie am

4. April 2012 vor dem zuständigen Verwaltungsratsausschuss vertreten hatten. Weshalb dabei weder die Put-Option noch die Bewertungsmethode thematisiert wurden, konnte er nicht mehr sagen. Er bestätigte, dass der Wert der Transaktion eher in der Zukunft gesehen wurde (zukünftiger Cash-Flow), wenn es zu guten In- vestitionen kommen würde (act. 51101135 ff.). CZ._____ konnte die gegenüber den Entscheidungsgremien unterlassene Erwähnung der Put-Option ebenfalls nicht erklären. Er wies darauf hin, dass grundsätzlich nur der Aktientauschvertrag zu genehmigen war, räumte aber ein, dass man die Call-/Put-Option ebenfalls hätte darstellen müssen, was allenfalls einfach eine unbewusste Unterlassung gewesen sei. Den Umstand, dass auch der Verwaltungsratsausschuss keine Kenntnis von den besagten Klauseln erhalten hatte, erklärte er damit, dass vor der Geschäftslei- tung und dem Ausschuss für gewöhnlich dieselbe Präsentation gehalten werde (act. 51103157 ff.). Aufgrund der vagen Ausdrucksweise und der eher schlechten Erinnerung von DK._____ im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Vorfeld der Präsentation der Transaktion vor den Entscheidgremien kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, inwiefern der Beschuldigte A._____ im Rahmen einer Vorbesprechung konkreten Einfluss auf die Präsentation vor der Ge- schäftsleitung und dem Verwaltungsratsausschuss hatte, zumal über das Ergebnis

- 558 - einer allfälligen Vorbesprechung auch nichts Näheres bekannt ist. Dem Beschul- digten A._____ kann bei dieser Sachlage mithin nicht vorgeworfen werden, er habe DK._____ dahingehend beeinflusst, den Entscheidgremien wesentliche Details der Transaktion nicht zu kommunizieren. Der Vorwurf, der Beschuldigte A._____ habe jedenfalls im Rahmen des Gremienlaufes wesentliche Lücken in der Präsentation erkannt und die Geschäftsleitung in Kenntnis der Bedeutung der Put-Option nicht über den ABV 1 und dessen Modalitäten informiert, ist schwierig zu verifizieren, da zu wenig klar ist, inwiefern er im Verhandlungsstadium über die Details des Vertra- ges informiert war, auch wenn er am 23. März 2012 die Endversion (nebst CZ._____) als Zweitunterzeichner unterschrieben hat. Er selber macht geltend, er habe sich diesbezüglich auf die präsentierenden Verhandlungsteams verlassen, woraus ihm kein konkreter Vorwurf gemacht werden kann. Dieser Teil der Anklage kann mithin in dieser Form nicht als erstellt erachtet werden. cc) Auffallend ist, dass der Beschuldigte A._____ dann in der Phase der Neu- verhandlungen der Transaktion im Verlauf des Jahres 2014 – basierend wohl auf dem kritischen Memorandum von DK._____ und der damit verbundenen Aufregung rund um die Bewertungsproblematik – zunehmend stärker in die konkrete Verhand- lungsführung eingriff. Er nahm in diesem Zeitraum wesentlich intensiver an der in- ternen Willensbildung teil, indem er am 14. August 2014 mit dem Verhandlungs- team über die Konditionen der Aktienkaufverträge (inkl. Ausübungspreise) disku- tierte, und trat nach aussen hin an der Seite von KN._____ zunehmend als Leiter der Verhandlungsdelegation der I1._____ auf, während CZ._____ und insbeson- dere auch DK._____ in den Hintergrund gerieten (vgl. dazu die Aussagen von DK._____ gemäss act. 51101034: "Involviert waren damals insbesondere A._____ und KN._____ ."; vgl. auch act. 51101042). Bezeichnenderweise war es denn auch der Beschuldigte A._____ selbst, welcher an der wegleitenden Sitzung vom 12. September 2014 teilnahm, an welcher mit der Gegenseite die Eckpunkte der Akti- enkaufverträge mit den Ausübungspreisen für die Aktien der Minderheitsaktionäre festgelegt wurden. Aus dem E-Mail-Verkehr des Beschuldigten C._____ mit DK._____ geht sodann hervor, dass der Beschuldigte A._____ bereits im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Verträge eine wichtige Rolle eingenommen hatte, in- dem er als Drehscheibe bei den Vertragsverhandlungen fungierte (vgl. act.

- 559 - 41901343-1032). Anschaulich ergibt sich die zentrale Stellung des Beschuldigten A._____ in dieser Phase auch daraus, dass der Beschuldigte C._____ den (von ihm verfassten) neuen Vertragsentwurf am 29. November 2014 dann direkt an ihn schickte (vgl. act. 60202161 f.), wobei C._____ diesen Umstand in der Untersu- chung so begründete, dass bekannt gewesen sei, dass bei der I1._____ letztlich ohnehin der Beschuldigte A._____, welcher als "Alpha-Tier" eng geführt habe, die Entscheidungen gefällt habe (act. 50301035). Bestätigt wird dieser Umstand durch die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ den Entwurf zunächst nicht an die mit der Sache befassten Mitarbeiter schickte. Vielmehr leitete er die E-Mail (mit entsprechendem Anhang) an den Beschuldigten B._____ weiter, was zeigt, wer nebst dem Beschuldigten A._____ ansonsten noch an der Entscheidungsfindung beteiligt war. Wenn die Anklage mithin im Einzelnen umschreibt, wie der Beschul- digte A._____ diverse zentrale Punkte der Aktienkaufverträge (unter jeweiliger Kon- sultation des Beschuldigten B._____) ab April 2014 entscheidend mitbeeinflusst hat (vgl. act. 10103256 ff.), so findet dies in den genannten Vorgängen seine Bestäti- gung. Diesem Befund entspricht schliesslich auch der E-Mail-Verkehr des Beschul- digten C._____ mit dem Beschuldigten A._____ vom 29./30. September 2014, in welchem dieser den Beschuldigten A._____, welchen er in dieser Phase explizit als Teil des Verhandlungsteams wahrnahm (vgl. act. 50303005), im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit mit DK._____ direkt anschrieb und dieser die Position des Beschuldigten C._____ sofort unterstützte (vgl. act. 60202154 f.: "Punkt a ist ok für mich."; vgl. dazu auch act. 50603284 ff.). Es ist somit erstellt, dass der Be- schuldigte A._____ die Verhandlungen der I1._____ im Rahmen des Abschlusses der Phase 1 mit Ausarbeitung der für die Auszahlung der Minderheitsaktionäre we- sentlichen Aktienkaufverträge wesentlich beeinflusste. dd) Die Anklage macht in diesem Zusammenhang im Übrigen generell geltend, die Beschuldigten A._____ und B._____ seien aufgrund ihres Interessenkonfliktes stets bereit gewesen, bei Bedarf ihren Einfluss bei der I1._____ geltend zu machen, um einen lukrativen Exit der Minderheitsaktionäre zu fördern (vgl. act. 10103247, Rz. 549). Dieser Vorwurf ist indes sehr allgemein gehalten und enthält keine kon- kreten Handlungselemente, welche Teil der ins Feld geführten Unrechtsvereinba- rung zwischen den Beschuldigten bilden könnten. Eine allfällige Konkretisierung

- 560 - findet sich im Rahmen der mit dem für den Auskauf von DL._____ vergebenen Kredit der I1._____ an die Beschuldigten C._____ und D._____, wo festgehalten wird, der Beschuldigte C._____ habe diesbezüglich auf die Bereitschaft des Be- schuldigten A._____ auf eine entschlossene Einflussnahme betreffend den inter- nen Kreditvergabeprozess gezählt, wobei ihm der Letzterer versichert habe, der Kredit sei kein Problem (act. 10103248 f.). Allerdings ist auch diesbezüglich unklar, inwiefern der Beschuldigte A._____ in dieser Hinsicht jemals tätig geworden ist, zumal der Beschuldigte bestritten hat, jemals in diesen Vergabeprozess involviert gewesen zu sein (act. 50602156), und sich auch sonst niemand an entsprechende Einflussnahmen zu erinnern vermochte. Nachdem in diesem Zusammenhang auch sonst keine Äusserungen und Handlungen des Beschuldigten A._____ eingeklagt sind, genügt das entsprechende E-Mail des Beschuldigten C._____ vom 13. April 2012 (act. 64700802) nicht, um die Bereitschaft des Beschuldigten A._____ zur bedarfsweisen Einflussnahme zu untermauern.

c) Einflussnahme des Beschuldigten B._____ aa) Der Beschuldigte B._____ fungierte im Zusammenhang mit der Transak- tion W._____ in der Anfangsphase erstelltermassen als Verhandlungsführer auf Seiten der I1._____ und führte in dieser Funktion die massgebenden Vorgespräche mit dem Beschuldigten C._____ , welche entgegen dem Beschuldigten A._____ ebenfalls als Teil des Verhandlungsprozesses zu sehen sind und nicht als blosse Gedankenspiele vor der eigentlichen Anbahnung des Geschäfts abgetan werden können (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 4.4.1./b). Der Beschuldigte B._____ war mithin in der Startphase die entscheidende Triebfeder im Rahmen der Annäherung der CD._____ und der W._____, womit er in diesem Zeitraum wesent- lichen Einfluss auf die Transaktion nahm, indem er das Ergebnis der späteren offi- ziellen Verhandlungen in den wesentlichen Zügen vorspurte. bb) Zutreffend ist, dass sich der Beschuldigte B._____ dann im Dezember 2011 aus der Verhandlungsführung zurückzog und in der Folge im Jahr 2012 an der Front nicht mehr in Erscheinung trat. Allerdings ergibt sich aus einer E-Mail-Nach- richt des Beschuldigten C._____ vom 4. März 2012 relativ deutlich, dass sich der Beschuldigte B._____ in dieser Phase im Hintergrund für die Belange des

- 561 - W._____-Deals einsetzte, indem er den Beschuldigten C._____ und D._____ hin- sichtlich der Verhandlungsführung mit der I1._____ beratend zur Seite stand (act. 64700547: "Er möchte aber in Zukunft im Hintergrund mithelfen, das neue Ge- schäftsmodell erfolgreich zu machen. […] Zu dem Gutachten schickt er uns noch seine Empfehlungen wie wir in der Diskussion mit KV._____ und CZ._____ vorge- hen könnten."), wobei den Beteiligten damals auch durchaus bewusst war, dass sie sich aufgrund der gleichzeitigen Beratungstätigkeit des Beschuldigten B._____ für die I1._____ im Dunstkreis eines Interessenkonfliktes befinden (vgl. dazu ins- bes. act. 64700547: "Wir haben über verschiedene Möglichkeiten nachgedacht, ohne Resultat, aber mit der Absicht, keine direkte oder indirekte Conflict-of-Interest Situation entstehen zu lassen."). Am 16. März 2012 sandte der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang den (wohl vom Beschuldigten A._____ erhal- tenen) internen Antrag an die GL und den VR betreffend die 60%-Beteiligung an der W._____ an den Beschuldigten C._____ "zur Kontrolle" (vgl. act. 64700606 ff.). Ferner übermittelte er diesem am 16. April 2014 unbestrittenermassen das interne Memorandum von DK._____ vom 7. März 2014, in welchem sich dieser als Mitglied des Verhandlungsteams Gedanken zur Verhandlungsposition der I1._____ ge- macht hatte (vgl. act. 64701079). Sandte der Beschuldigte B._____ aber den ent- scheidenden Antrag an die Entscheidungsgremien der I1._____ vorgehend an die Gegenseite zur Kontrolle und übermittelte er dieser in einer späteren Phase auch noch ein internes Memorandum betreffend die Verhandlungsstrategie zur Kenntnis, so verstiess er mit diesen Handlungen ohne Weiteres gegen die ihm als Berater der I1._____ obliegende Treuepflicht, was dem Beschuldigten C._____ und infolge der Weiterleitung dieser Dokumente auch dem Beschuldigten D._____ entgegen ihren relativierenden Vorbringen (act. 50303004; act. 50603115) durchaus bewusst gewesen sein muss. Am 3. Juli 2014 wurde der Beschuldigte B._____ im Rahmen des in diesem Zusammenhang angeklagten – und insoweit erstellten – Abendes- sens im Restaurant "JO._____" in Zürich (vgl. act. 10103257, Rz. 579) erneut ins Geschehen einbezogen, indem er als Teilnehmer dieses vom Beschuldigten A._____ organisierten Treffens mit den Beschuldigten C._____ und D._____ über die aufgekommene Bewertungsproblematik und die von DK._____ angestossenen Neuverhandlungen diskutierte, was den Grundstein für die Aktienkaufverträge vom

- 562 - März 2015 legte, wobei er sich in den diesbezüglichen Verhandlungen ab Septem- ber 2014 dann wiederum im Hintergrund hielt und das Zepter dem Beschuldigten A._____ überliess. Eine Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf den Ver- handlungsgang war in dieser Phase mithin auf jeden Fall gegeben. cc) Die Anklägerin sieht die als unbotmässige Gegenleistung charakterisierte Einflussnahme des Beschuldigten B._____ im Weiteren auch darin, dass er als dessen ständiger Berater in den Verhandlungen die Brücke zum Beschuldigten A._____ schlug (act. 10103253, Rz. 565). Auch wenn sich der Beschuldigte B._____ im Rahmen seines Wirkens im Hintergrund nachweislich auch immer wie- der an den Beschuldigten A._____ wandte, so ist diesbezüglich aber nicht hinläng- lich umschrieben, worin die unbotmässige Einflussnahme auf die Verhandlungen zwischen der I1._____ und der W._____ in diesem Zusammenhang konkret be- stand. Dass der Beschuldigte B._____ dabei die Unterbeteiligung des Beschuldig- ten A._____ an der W._____ hielt – wie die Anklage an dieser Stelle zudem geltend macht – hat ebenfalls nichts mit einer verpönten Einflussnahme zu tun.

d) Gesamtbetrachtung aa) Zusammenfassend kann zur Thematik der Einflussnahme der Beschuldig- ten A._____ und B._____ auf die Transaktion W._____ mithin festgehalten werden, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Startphase mit diversen Vorgesprä- che mit dem Beschuldigten C._____ im Jahr 2011, in deren Rahmen die Transak- tion aufgegleist wurde, infolge seiner Beratertätigkeit für die I1._____ eine in we- sentlichen Punkten mitbestimmende und damit einflussreiche Rolle innehatte (vgl. dazu auch die Aussagen von DK._____ gemäss act. 51101015), wobei darauf hin- zuweisen ist, dass seine diesbezügliche Rolle vom Beschuldigten A._____ in dieser Form abgesegnet war (vgl. act. 1336 S. 34). Zentral erscheint in diesem Zusam- menhang, dass diese Vorgespräche nicht von den eigentlichen Vertragsverhand- lungen betreffend die späteren konkreten Vertragsgeschäfte abgekoppelt werden können, zumal in dieser Phase bereits wichtige Vorentscheide getroffen wurden, welche später nahezu unverändert in den Aktientauschvertrag bzw. den damit ver- bundenen Aktionärsbindungsvertrag Eingang fanden. Neben dem Beschuldigten

- 563 - B._____ war in dieser Anfangsphase aber auch der Beschuldigte A._____ mass- geblich an den Vorverhandlungen beteiligt und prägte diese nicht zuletzt als Initiator des Projekts mit dem vorbestehenden Kontakt zum Beschuldigten C._____ ent- scheidend. Die wegweisende Sitzung vom 10. Dezember 2011 mit Beteiligung der Be- schuldigten A._____, B._____ und C._____ führte in dieser Phase denn auch mas- sgeblich zur Vorbestimmung des Austauschverhältnisses von 60:40 Prozent ent- sprechend dem später abgeschlossenen Aktientauschvertrag vom 23. März 2012, welcher den Minderheitsaktionären jeweils 40 Prozent der Aktien der CD._____ und der W._____ zusicherte (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten D._____ gemäss act. 50401046 f.). Laut den Aussagen von CZ._____ und DK._____ fanden zwar im Rahmen der nachfolgenden offiziellen Verhandlungen noch erste interne Besprechungen über das Austauschverhältnis statt, doch wurde das Verhand- lungsteam gemäss den wiederholten kohärenten Schilderungen von DK._____ noch vor der Aufnahme von eigentlichen Verhandlungen mit der Gegenseite von dieser darüber informiert, dass sich die Beschuldigten A._____ und C._____ auf das besagte Austauschverhältnis geeinigt hätten, ohne dass jemals Bewertungen der beiden Gesellschaften vorgelegen hätten (act. 51101014 + 1017; vgl. auch act. 51101120). Dabei geht aus den Akten rechtsgenügend hervor, dass das Tausch- geschäft in diesem Verhältnis zu Gunsten der früheren Eigner der W._____ und künftigen Minderheitsaktionäre des gesamten Konstruktes ausfiel, da die CD._____ im besagten Zeitpunkt finanziell wesentlich besser dastand als die W._____. Wie aus einer entsprechenden E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigten B._____ vom 11. Dezember 2011 hervorgeht, wäre dieser im Rahmen der Verhandlungen denn auch durchaus mit einem Tauschver- hältnis von 100:40 einverstanden gewesen, in dessen Rahmen die W._____ für den gleichen Gegenwert gänzlich an die I1._____ übergegangen wäre (vgl. act. 40702043 f.). Es ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass die W._____ Ende 2012 überschuldet war (act. 60202027 ff.). Das Credit Office der I1._____ schätzte den Unternehmenswert nach Prüfung der Finanzlage der Gesell- schaft im Rahmen des für den Auskauf von DL._____ beantragten Kredites von CHF 2 Mio. denn auch auf deutlich weniger als CHF 6 Mio. ein (vgl. act. 60202038:

- 564 - "Die uns vorliegenden Jahresrechnungen der W._____ AG rechtfertigen den Kauf- preis (von CHF 2 Mio.) für 1/3 der Aktien in keiner Weise."). Und schliesslich gab auch DK._____ diesbezüglich zu Protokoll, sich nicht daran erinnern zu können, dass die I1._____ jemals ein Unternehmen mit derart schlechter Bilanzstruktur ge- kauft habe (act. 51101018). Es ist mithin davon auszugehen, dass sich die Mitwir- kung der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der Festlegung des Austausch- verhältnisses zu Gunsten der Gegenpartei auswirkte, woran auch das stetige Ar- gument, die W._____ sei insbesondere wegen der guten Zukunftsaussichten des Private-Equity-Bereichs in ihrem Wert hoch eingeschätzt worden, nichts zu ändern vermag, da dies für die eingetauschte CD._____ in ähnlicher Weise galt, ohne dass diesbezüglich eine entsprechend höhere Bewertung vorgenommen wurde. Eine solche Vorgehensweise indiziert indessen nicht ein Handeln im ausschliesslichen Interesse der eigenen Gesellschaft, sondern im Wesentlichen auch in jenem der Gegenpartei. bb) In der konkreten Verhandlungsphase von Januar - März 2012 war insbe- sondere der Beschuldigte A._____ intern weiterhin aktiv in die gegenseitigen Ge- spräche eingebunden, wobei durchaus möglich ist, dass sich dies nach aussen hin nicht immer manifestierte (vgl. dazu die Aussage des Beschuldigten D._____ ge- mäss act. 50401008). Derweil hielt sich der Beschuldigte B._____ in dieser Phase im Hintergrund, dies wohl nicht zuletzt auch deshalb, weil er mit dem Beschuldigten C._____ zunehmend Differenzen hatte und es sich als besser erwies, wenn er die Mitwirkung an den Gesprächen dem Beschuldigten A._____ überliess (vgl. dazu die Aussagen von DK._____, welcher zu Protokoll gab, dass C._____ damals be- fürchtete, B._____ wolle bei ihm auch Know-How im Private-Equity-Bereich abgra- ben [act. 51101008 f. + 1115]). Insbesondere hatte aber der Beschuldigte C._____ zuvor zu verstehen gegeben, dass er eine weitere aktive Mitwirkung des Beschul- digten B._____ an den Gesprächen aufgrund von dessen damit verbundener Inte- ressenskollision nicht als opportun erachtete. Ob dies der eigentliche Grund für die Forderung von C._____ war oder ob dafür nicht vielmehr die Animositäten der bei- den Beschuldigten den Ausschlag gaben, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu

- 565 - werden. Die vorder- und hintergründige Mitwirkung der Beschuldigten führte jeden- falls mitentscheidend zum Abschluss des Aktientauschvertrages und des Aktio- närsbindungsvertrages (ABV 1) vom 23. März 2012. cc) In der Vollzugsphase des im März 2012 definitiv aufgegleisten Konstruktes CD._____/W._____ gab es dann zunächst typischerweise keine aktiven Verhand- lungen mit Einflussnahmen mehr, bis dann – angestossen durch die Proberech- nung per 31. Dezember 2013 – DK._____ vom Verhandlungsteam der I1._____ Neuverhandlungen des ABV 1 zu Gunsten der I1._____ forderte, welche dann im Verlauf des zweiten Quartals des Jahres 2014 konkret in Angriff genommen wurden (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten C._____ gemäss act. 50301037). In diesen Neuverhandlungen kam dem Beschuldigten A._____ erneut eine massge- bliche Rolle zu, während der Beschuldigte B._____ weiterhin im Hintergrund ver- blieb, wobei er jedoch vom Beschuldigten A._____ in entscheidenden Phasen aktiv einbezogen wurde, wie sich insbesondere aus dessen Teilnahme am Treffen im Restaurant JO._____ vom 3. Juli 2014 ergibt. DK._____ beschrieb in diesem Zu- sammenhang anschaulich, wie der Beschuldigte A._____ in der Folge durch seine bestimmende Rolle als CEO der I1._____ und sein damit verbundenes bestimmtes Auftreten trotz seines Widerstandes anlässlich der Sitzung vom 12. September 2014 erreichte, dass der im Rahmen der abzuschliessenden Aktienkaufverträge zu bestimmende Ausübungspreis der Beteiligungen der Minderheitsaktionäre basie- rend auf der mit dem ABV 1 implementierten DCF-Methode zwischen CHF 40 Mio. und CHF 100 Mio. zu stehen kam und der damit verbundene neue Aktionärsbin- dungsvertrag (ABV 2, welcher dem Beschuldigten letztlich eine direkte Beteiligung an der neu gegründeten W._____ Holding einbrachte) weitgehend auf dem frühe- ren Aktionärsbindungsvertrag (ABV 1) basierte, welcher die Minderheitsaktionäre mit der grundsätzlichen Perpetuierung der DFC-Methode (abgesehen von punktu- ellen Verbesserungen zu Gunsten der I1._____ ) zumindest indirekt weiterhin be- vorteilte (vgl. act. 51101156 ff.: "A._____ sagte mir eines Tages, man würde das das nun so machen mit den Earn-Out-Verträgen. Es gab dann auch mit den Min- derheiten keine grösseren Diskussionen mehr. Ich kann mich an keine Verhand- lungen diesbezüglich erinnern."). Dabei ergeben sich starke Hinweise, dass DK._____ aufgrund seiner abweichenden Meinung betreffend die Modalitäten des

- 566 - ABV 2 aus dem Verhandlungsteam entfernt wurde (vgl. dazu insbesondere die ko- härenten Aussagen von DK._____ gemäss act. 51101035) und nicht etwa deshalb, weil er einer Interessenkollision unterlag und dies der Good-Governance-Politik des Unternehmens widersprach, zumal er auch im Hintergrund nicht mehr mitwirken durfte (vgl. act. 51101158 f.) und der Vermeidung von Interessenverflechtungen in diesem Zeitraum auf allen Ebenen der I1._____ ohnehin kein wichtiger Stellenwert eingeräumt wurde, wie sich dies aus zahlreichen anderen Konstellationen im Rah- men dieser Transaktion ablesen lässt. Allerdings können die genauen Umstände der Kaltstellung von DK._____ letztlich offen bleiben, da im Rahmen der Beurtei- lung des vorliegenden Falles andere Einwirkung des Beschuldigten A._____ auf den Verhandlungsgang im Vordergrund stehen. dd) Aus all diesen Erwägungen ergibt sich in der Gesamtbetrachtung eine be- stimmende und entscheidende Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion W._____, auch wenn ihnen die von der An- klägerin in diesem Zusammenhang eingeklagten Handlungen nicht in allen Punkten nachgewiesen werden können. Dabei sticht insbesondere das wechselseitige Zu- sammenwirken der beiden Beschuldigten in den verschiedenen Phasen der Trans- aktion bis zum Abschluss der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 ins Auge, in deren Rahmen sie sich jeweils als treibende Kraft ablösten, wobei der jeweils im Hintergrund agierende Mitbeschuldigte aber stets in das Tatgeschehen involviert blieb, indem er vom anderen laufend über die massgeblichen Entwicklungen infor- miert und bei Bedarf beigezogen wurde. Beiden Beschuldigten leisteten damit eine massgeblichen Tatbeitrag im Rahmen der ihnen von der Anklägerin angelasteten Deliktsvorwürfe (vgl. dazu auch hinten Ziffer V./E./5.1.2./c). ee) Fraglos standen die Beschuldigten A._____ und B._____ in diesem Zu- sammenhang erneut in einem aktuellen Interessenkonflikt, welchen sie bis zum Schluss nicht offenlegten. Wie bereits dargelegt wurde, stand auf Seiten der I1._____ spätestens Anfang Januar 2012, als das Team für die Verhandlungen des Aktientauschvertrages eingesetzt wurde, eine enge Kooperation mit der W._____ bis hin zur späteren Übernahme des daraus hervorgegangen Konstruktes CD._____/W._____ konkret zur Disposition. Wenn sich der Beschuldigte B._____

- 567 - im gleichen Zeitraum an diesem Konstrukt in massgeblichem Umfang beteiligen liess und dem Beschuldigten A._____ gleichzeitig eine diesbezügliche hälftige Un- terbeteiligung in Aussicht stand, so waren im Rahmen der weiteren Verhandlungen die privaten Interessen der Beschuldigten an einem möglichst hohen Erlös aus der besagten Aktienbeteiligung derart eng mit ihrer dienstlichen Tätigkeit als Berater bzw. Geschäftsvorsitzender der am entsprechenden Unternehmen interessierten I1._____ verquickt, dass ihnen eine unabhängige Geschäftsbesorgung auf keinen Fall mehr möglich war. 4.4.6. Geldflüsse an die Beschuldigten A._____ und B._____

a) In Umsetzung der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 überwies die I1._____ am 26. Juni 2015 im Rahmen der ersten vereinbarten Auszahlungstran- che den Beschuldigten C._____ und D._____ je CHF 10 Mio., worauf diese dann

– nach vollständiger Rückführung ihrer bei der I1._____ aufgenommenen Darlehen (samt Zins) im Betrag von jeweils CHF1'081'086 (unter gleichzeitiger Entlastung des mithaftenden Beschuldigten B._____) – noch gleichentags eine Summe von insgesamt CHF 5'945'905 an den Beschuldigten B._____ auf dessen Konto bei der Bank AF._____ überwiesen (act. 62301085 ff.). Der Beschuldigte B._____ leitete hiervon am 3. Juli 2015 den Betrag von CHF 2'900'000 auf ein Konto des Beschul- digten A._____ und dessen damaliger Ehefrau bei der Banca I1._____ weiter (act. 62301089 f.; vgl. auch act. 60102035).

b) Am 30. Juni 2016 überwies die I1._____ sodann im Rahmen der zweiten Auszahlungstranche den Beschuldigten C._____ und D._____ nochmals je CHF 10 Mio., wovon dieses Mal am 24. Oktober 2016 bzw. 3. November 2016 der Betrag von insgesamt CHF 6'666'666 auf ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der Bank AJ._____ floss (act. 62301093). Diesbezüglich erfolgte keine Weiterleitung von Geldern an den Beschuldigten A._____ mehr, wobei aufgrund der vorstehen- den Erwägungen davon auszugehen ist, dass dieser zur Hälfte an diesen Geldern anspruchsberechtigt blieb. Ob es in der Folge mit der Anklage (act. 10103266) tat- sächlich zu einer einvernehmlichen Anrechnung von CHF 800'000 an die Forde- rung des Beschuldigten A._____ gekommen ist, kann aufgrund der bestehenden Aktenlage zu wenig klar nachvollzogen werden, als dass dieser Umstand als erstellt

- 568 - erachtet werden könnte. So werden zwar im aufgezeichneten Telefongespräch vom 21. Februar 2018 vom Beschuldigten B._____ (einseitig) erbrachte Leistungen an den Beschuldigten A._____ in der Höhe von CHF 0.8 Mio. erwähnt (vgl. act.

80203074) und es findet sich ferner eine Handnotiz des Beschuldigten B._____ vom 9. Februar 2018 in den Akten, wo dieser (im leserlichen Teil) die damals aktu- ellen W._____-Finanzflüsse der Tranchen 1 und 2 unter B._____ und A._____ auf- teilt und A._____ die Beträge von CHF 2.9 Mio. (für T1 = Tranche 1) und CHF 0.8 Mio. (für T2 = Tranche 2) zuweist (vgl. act. 64703058). Inwiefern der Beschuldigte A._____ mit diesen Zuweisungen einverstanden war und für seinen Anteil an der Tranche 2 eine Anrechnung von CHF 0.8 Mio. akzeptiert hat, ergibt sich aufgrund der Akten jedoch nicht, weshalb die entsprechende Passage in der Anklage inso- fern nicht als erwiesen gelten kann (vgl. act. 10103266, Rz. 605). 4.4.7. Wissen und Willen der Beschuldigten C._____ und D._____

a) Beteiligung des Beschuldigten B._____ aa) Der Beschuldigte C._____ stellte dem Beschuldigten B._____ während der Gespräche betreffend eine Kooperation der W._____ AG mit der CD._____ AG (als Tochtergesellschaft der I1._____ ) im Rahmen des sog. "Handshake-Modells" am

24. Juni 2011 unbestrittenermassen eine stille Partnerschaft im Umfang von 25 Prozent an der W._____ AG in Aussicht, wobei der Beschuldigte C._____ selber von einer Verhandlungsführerschaft des Beschuldigten B._____ auf der Gegen- seite sprach, womit er wusste, dass dieser gleichzeitig in den Diensten der I1._____ stand und die angedachte Partnerschaft somit zumindest in einen potentiellen Kon- flikt mit dessen bisheriger Tätigkeit geriet (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 4.4.1./f). Dabei ist davon auszugehen, dass die Initiative zu dieser Partnerschaft vom Beschuldigten B._____ ausging, doch bleibt dies für die Beurteilung der Straf- fälligkeit (nicht jedoch für eine allfällige Strafzumessung) letztlich ohne Relevanz. Die Form und der Beginn dieser Partnerschaft war zu diesem Zeitpunkt noch un- klar, wobei damals durchaus auch die Vorstellung bestanden haben kann, dass der Beschuldigte B._____ lediglich an zukünftigen Beteiligungsgewinnen der W._____ partizipiert, was insbesondere auch seine E-Mail vom 4. Oktober 2011 nahelegt

- 569 - (act. 40702120: "Ich lass es und werde die Finanzströme via meine Beteiligungs- gesellschaft in NO._____ steuerpflichtig fliessen lassen."). Bereits zu jener Zeit muss dem Beschuldigten C._____ jedoch klar gewesen sein, dass das Gewinnpo- tential der W._____ aufgrund der geplanten Zusammenarbeit mit der I1._____ und den daraus resultierenden Investitionsmitteln sprunghaft zunehmen würde. bb) Der Beschuldigte D._____ war über die beabsichtigte Partnerschaft des Beschuldigten B._____ sowie die damit zusammenhängenden Diskussionen spä- testens im September 2011 informiert, wie sich aus dem entsprechenden E-Mail- Austausch mit dem Beschuldigten C._____ vom 14. und 20. September 2011 ergibt (act. 64700051 + 0055), wobei er diesem Ansinnen entsprechend seinen diesbe- züglichen Ausführungen zunächst skeptisch gegenübergestanden sein mag (vgl. act. 51106020), dieses im Verlauf der weiteren Verhandlungen aber seine unein- geschränkte Akzeptanz fand (vgl. act. 64700574). Im Rahmen des weiteren E-Mail- Austausches zwischen dem 10. und 12. Dezember 2011 erhielt D._____ dann zeit- nah Kenntnis von der geplanten Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ (act. 50401046 + 1061; vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 4.4.3./b). Spätestens Ende 2011/Anfang 2012 wurde der Beschuldigte B._____ dann allen Mitinhabern der W._____ als möglicher (stiller) Aktionär der Gesellschaft vorgestellt, wie dies aus den glaubhaften (lediglich in zeitlicher Hinsicht unsicheren) Aussagen des Zeugen DL._____ hervorgeht (vgl. act. 51106006). cc) Mit dem Strategiewechsel im Dezember 2011 muss aber auch den Be- schuldigten C._____ und D._____ bewusst geworden sein, dass der diskutierten Beteiligung des Beschuldigten B._____ keine adäquate Gegenleistung im Sinne einer massgeblichen Arbeitsleistung (unter Einbringung des Know-hows bzw. Netz- werkes) gegenüberstehen würde und die dannzumal in Aussicht stehende Aktien- beteiligung (als wirtschaftlicher Vorteil) mithin insbesondere auch der Einbindung in die Interessenssphäre der Minderheitsaktionäre (welche von Beginn weg auch darin lag, dass mit der I1._____ dereinst – nach Ausübung der Put-Option – ein lukrativer Exit der Beteiligung auszuhandeln war) diente, selbst wenn der Beschul- digte B._____ in der Folge der W._____ noch einzelne Portfoliogesellschaften ver- mittelt haben sollte. Im Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 war denn auch

- 570 - keine Rede mehr davon, dass der Beschuldigte B._____ die Aktienbeteiligung als Entschädigung für operative Funktionen im Unternehmen übernehmen sollte (vgl. act. 60301014 ff.). Bestätigt wird diese Auffassung durch den E-Mail-Austausch vom 20. Juni 2015, in welchem beide Beschuldigten klar zu verstehen geben, dass aus ihrer Sicht der Beschuldigte B._____ nie eine effektive Arbeitsleistung für die W._____ erbracht hatte (vgl. act. 64702040: "Er würde viel besser sagen, er sei einfach Investor gewesen, ohne jeglichen operativen Beitrag. Das wäre erstens ehrlich und zweites für die Steuerbehörde kaum angreifbar."). dd) Für die Folgezeit bedarf es keiner weitgehenden Erörterungen dazu, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ die seit dem 10. Dezember 2011 konkret geforderte und dann mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 vollzogene (stille) Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der W._____/CD._____ aufgrund ihrer unmittelbaren Mitwirkung an den entsprechenden Vorgängen unter- stützten und den Beschuldigten B._____ als vollwertigen Teilhaber des neuen Kon- struktes ansahen, was sie auch nicht bestreiten. Zwar regte der Beschuldigte C._____ unmittelbar nach dem 10. Dezember 2011 gegenüber dem Beschuldigten A._____ die Auswechslung des Beschuldigten B._____ als Verhandlungsführer auf Seiten der I1._____ an, was dann auch postwendend geschah, doch konnten die Beschuldigten C._____ und D._____ in der Folge nicht per se davon ausgehen, dass damit das Beratungsmandat des Beschuldigten B._____ für die I1._____ in dieser Sache automatisch erloschen war, weshalb sie dann auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages im April 2012 zumindest ernsthaft in Be- tracht zu ziehen hatten, dass der Beschuldigte B._____ als Berater der I1._____ im Private-Equity-Geschäft nach wie vor wichtigen Einfluss im für sie zentralen Ge- schäft ausüben konnte. Das Bewusstsein beider Beschuldigter betreffend eine wei- ter andauernde Mitwirkung des Beschuldigten B._____ am Verhandlungsprozess aus dem Hintergrund ergibt sich denn auch insbesondere aus der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten C._____ an den Beschuldigten D._____ vom 4. März 2012, wo Ersterer anspricht, dass der Beschuldigte B._____ in Zukunft im Hintergrund mit- helfen möchte, das neue Geschäftsmodell erfolgreich zu machen, wobei nicht nachvollziehbar ist, wie bei dieser Konstellation die ebenfalls erwähnte direkte oder indirekte "Conflict-of-Interest-Situation" hätte vermieden werden können (vgl. act.

- 571 - 64700547). In der Folge wandte sich der Beschuldigte B._____ in diesem Zusam- menhang denn auch verschiedentlich an den Beschuldigten C._____ , so beispiels- weise am 16. März 2012, als der Beschuldigte B._____ ihm eine unternehmensin- terne Präsentation der Transaktion zur Kontrolle überwies, welche der Beschuldigte C._____ in der Folge auch an den Beschuldigten D._____ weiterleitete (act. 64700631), ferner auch am 19. März 2012, als er ihn aufforderte, gemeinsam die Anlagepolitik und die W._____-Prozesse vorzubereiten (act. 64700678) oder auch am 23. Mai 2012, als er ihn über den Verlauf der Kooperation zwischen W._____ und CD._____ sowie die Realisierung der Unternehmerbank-Strategie innerhalb der I1._____ informierte (act. 64700863). Wenn der Beschuldigte D._____ in dieser Hinsicht in der Hauptverhandlung anführte, er habe nach dem Rückzug des Be- schuldigten B._____ aus der Verhandlungsführung im Dezember 2011 nicht ge- wusst, welche konkreten Mandate der Beschuldigte B._____ noch bei der I1._____ hatte (act. 1381 S. 20), so ist angesichts der geschilderten Umstände festzuhalten, dass es eine solche detaillierte Kenntnis bezüglich des konkreten Auftragsverhält- nisses des Beschuldigten B._____ auch gar nicht bedurfte, um von einem Interes- senkonflikt auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ nach dem Abschluss des Treuhandvertrages vom April 2012 die da- malige Rolle des Beschuldigten B._____ bei der I1._____ offenbar nie genauer ab- klärten, obwohl sie durchaus wahrnahmen, dass er sich nach wie vor mit der Sache befasste und ihnen diesbezüglich auch E-Mail-Nachrichten zukommen liess, drängt sich vielmehr die Annahme auf, dass die beiden Beschuldigten eine nähere Kennt- nis der diesbezüglich massgeblichen Verhältnisse tunlichst vermeiden und somit über den nach wie vor bestehenden Interessenskonflikt des Beschuldigten B._____ bewusstermassen gar keine konkreten Einzelheiten in Erfahrung bringen wollten. Nachdem im Jahr 2013 die Kooperation der beiden Unternehmen weitgehend ge- räuschlos ihre Wirkungen entfaltete, trat der Beschuldigte B._____ im Jahr 2014 auf Seiten der I1._____ denn auch erneut aktiv im Verhandlungsprozess in Erschei- nung, indem er am 16. April 2014 in Mailkontakt zum Beschuldigten C._____ trat und dann insbesondere auch am vom Beschuldigten A._____ anberaumten Treffen vom 3. Juli 2014 im Restaurant JO._____ teilnahm, wo die zwischenzeitlich aufge- tretenen Probleme rund um die Zusammenarbeit der W._____ mit der CD._____

- 572 - mit den Beschuldigten C._____ und D._____ im kleinen Kreis besprochen wurden. Eine aktive Mitwirkung des Beschuldigten B._____ war den Beschuldigten C._____ und D._____ mithin auch in diesem Zeitpunkt noch bekannt, auch wenn sie sich an das besagte Treffen nicht mehr recht zu erinnern vermögen. ee) Mit der Anklage (act. 10103235 + 3253) ist mithin nach dem Gesagten da- von auszugehen, dass die Motivation für diese Partnerschaft mit dem Beschuldig- ten B._____ seitens der Beschuldigten C._____ und D._____ nicht nur in dessen Know-how und Netzwerk im Private-Equity-Bereich begründet lag, sondern darüber hinaus auch dessen ihnen bekannte Stellung als Berater der I1._____ (mit Einfluss bis in deren leitende Strukturen) ausschlaggebend war, mit welcher die W._____ via die CD._____ bereits damals in intensiver geschäftlicher Tätigkeit stand, wobei

– nicht zuletzt auch aufgrund des geplanten Rückzugs des kurz vor dem Rentenal- ter stehenden Beschuldigten C._____ aus dem Geschäftsleben – schon frühzeitig auch das Modell einer Verschmelzung der beiden Gesellschaften mit der Möglich- keit eines sofortigen oder späteren lukrativen Exits der Beteiligung der W._____- Aktionäre zur Diskussion stand (vgl. dazu die Diskussionspunkte CD._____ AG und W._____ AG gemäss act. 40702029: "Innerhalb von 5 Jahren" "Aufbau einer selbständig funktionsfähigen (nach Abgang W._____-Partner) Organisation"; vgl. dazu auch das Fact-Sheet vom 14. September 2011 betreffend die Zusammenar- beit der beiden Gesellschaften gemäss act. 40702077: "In der zweiten Phase über- nimmt die I1._____ Gruppe sämtliche Aktien der W._____ AG […]" sowie die inter- nen Überlegungen gemäss act. 40702087).

b) Partizipation des Beschuldigten A._____ aa) Hinsichtlich der Frage, inwiefern die Beschuldigten C._____ und D._____ in der relevanten Zeit Kenntnis von der vorstehend festgestellten Partizipation des Beschuldigten A._____ im Sinne einer Unterbeteiligung an der CD._____/W._____ hatten, ist einleitend festzuhalten, dass beide Beschuldigten den entsprechenden Sachverhalt bis zum Schluss mit Nachdruck in Abrede gestellt haben (Beschuldig- ter C._____ : act. 506010512 + act. 50303001; Beschuldigter D._____: act.

- 573 - 50602061 f. + act. 1381 S. 11: "Bis zu den Artikeln auf CK._____ wusste ich ohne- hin gar nichts."). bb) In der Anklageschrift (vgl. act. 10103235, Rz. 514 - 517) wird dieses Wissen der beiden Beschuldigten im Wesentlichen aufgrund der E-Mail-Nachricht des Be- schuldigten D._____ an den Beschuldigten C._____ vom 6. September 2011 ab- geleitet, wo Ersterer im Zusammenhang mit einem Vorschlag betreffend die damals diskutierte Kooperation mit der I1._____ von "persönlichen Plänen der Herren A._____ und B._____" spricht, welche noch nicht berücksichtigt worden seien (vgl. act. 64700039). Die entsprechende Formulierung des Beschuldigten D._____ ist jedoch recht vage und kann zu seinen Gunsten durchaus auch mit einem anderen Hintergrund erklärt werden, wobei der Beschuldigte D._____ im Verfahren insofern auf diesen Umstand konkreter Bezug nahm, als er zur Erklärung seiner Wortwahl auf die damalige Vision der Hauptbeschuldigten betreffend die Etablierung der I1._____ als neuer Unternehmerbank verwies, wobei er in der Hauptverhandlung geltend machte, die konkreten Pläne ohnehin nicht genau gekannt zu haben (act. 50603029; act. 1381 S. 27). Für sich allein sind die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten D._____ in der besagten E-Mail mithin zu unklar, als dass sie eine Kenntnis der Partizipation des Beschuldigten A._____ am Konstrukt der CD._____/W._____ zu begründen vermöchten, zumal sie in einem frühen Stadium der möglichen Kooperation geäussert wurden, in welchem selbst die Beteiligung des Beschuldigten B._____ noch nicht abschliessend feststand. Zwar räumt der Beschuldigte C._____ in diesem Zusammenhang ein, dass bereits im Juni 2011 über eine mögliche Partnerschaft mit dem Beschuldigten B._____ gesprochen wor- den ist, eine Beteiligung auch des Beschuldigten A._____ erwähnt er dabei aber gerade nicht. Auch das Memorandum des Beschuldigten C._____ vom 27. Sep- tember 2011, wo dieser den Beschuldigten B._____ als allfälligen Statthalter be- zeichnet und von einem möglichen Co-Investor spricht (vgl. act. 40702063: " Nun habe ich mir überlegt, ob es nicht vielleicht eine Möglichkeit gibt, dass Du Aktionär werden kannst, vielleicht als Statthalter und Du und ein möglicher Co-Investor/Part- ner von dem steuerfreien Kapitalgewinn profitieren könnt."), ist letztlich zu wenig klar, um daraus mit genügender Sicherheit einem Vorschlag einer treuhänderisch gehaltenen Unterbeteiligung des Beschuldigten B._____ für den Beschuldigten

- 574 - A._____ ableiten zu können, zumal – entsprechend der Erklärung des Beschuldig- ten C._____ (act. 50301073) – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte C._____ damals tatsächlich eine vorsichtige bzw. unbeholfene Aus- drucksweise verwendet hat, um dem Beschuldigten B._____ aus steuerlichen Überlegungen die Übernahme eines Teils der für die I1._____ vorgesehenen Ak- tien nahezulegen. In der Verwendung des Begriffs des möglichen Co-Investors könnte allerdings durchaus eine Anspielung auf eine Beteiligung des Beschuldigten A._____ liegen, doch kann auch aufgrund dieser offenen Formulierung angesichts des frühen Stadiums der Transaktion noch keine definitive Zuordnung zum Be- schuldigten A._____ vorgenommen werden (so zu Recht auch die Verteidigung des Beschuldigten A._____ gemäss act. 1356 S. 31 f.). Zu wenig stringent sind diesbe- züglich die in diesem Zusammenhang angestellten – eher knappen – Überlegun- gen der Anklägerin, wonach der Beschuldigte C._____ mit diesem Schreiben die Initiative ergriffen habe, um auch den Beschuldigten A._____ in seine Interessens- sphäre einzubinden bzw. an Bord zu holen (vgl. act. 50601072; act. 1347 S. 95), zumal es im Rahmen der Transaktion W._____ grundsätzlich der Beschuldigte B._____ war, welcher mit Bezug auf die Gewährung einer Beteiligung konkrete Vorschläge machte. cc) Was sodann die Einladung des Beschuldigten C._____ vom 18. April 2016 zu einer Strategiesitzung mit dem Traktandum "Berücksichtigung Phase 1 für A._____" anbelangt (vgl. act. 64702108), so ist zu berücksichtigen, dass die Ver- handlungen betreffend eine Entflechtung des W._____-Engagements des Beschul- digten A._____ gemäss den unwiderlegbaren Aussagen des Beschuldigten D._____ seitens der I1._____ bereits im November/Dezember 2015 angestossen wurden, wobei damals ein neuer Aktionärsbindungsvertrag diskutiert wurde, wel- cher den Beschuldigten A._____ im Rahmen eines Dividendenmodells begünsti- gen sollte, womit sich die beiden Phasen nicht mehr sauber trennen liessen (vgl. act. 50401016 f.; act. 50401112 f.; act. 50401121 ff.). Es kann unter diesen Um- ständen nicht ausgeschlossen werden, dass das besagte Traktandum diese Ent- flechtung mit dem neu vorgeschlagenen Dividendenmodell betraf, wo die Forde- rung des Beschuldigten A._____ im Vordergrund stand, ihn punkto seiner Dividen-

- 575 - denansprüche bereits für die Phase 1 zu berücksichtigen. Die Traktandierung die- ses Punktes vermag mithin den konkreten Kenntnisstand der Beschuldigten C._____ und D._____ hinsichtlich einer ursprünglichen Unterbeteiligung des Be- schuldigten A._____ am Projekt mithin ebenso wenig zu erhellen wie das nachfol- gende Traktandum "Management Geldfluss", da diesbezüglich schon gar nicht klar wird, um welchen Geldfluss es sich überhaupt handelt. Im Übrigen vermöchte für den Fall der beabsichtigten Diskussion betreffend die (nachträgliche) Abwicklung der Phase 1 zu erstaunen, dass der via Treuhandvertrag direkt davon betroffene Beschuldigte B._____ diesfalls an die besagte Strategiesitzung nicht eingeladen wurde. dd) Als weiteres Indiz für ein entsprechendes Wissen des Beschuldigten C._____ verbleibt in diesem Zusammenhang schliesslich die bereits mehrfach er- wähnte Handnotiz des Beschuldigten, welche darauf hinweist, dass dieser zumin- dest im vierten Quartal des Jahres 2016 (als die Handnotiz gemäss den unwider- legbaren Angaben des Beschuldigten in seiner schriftlichen Stellungnahme ver- fasst wurde [vgl. act. 50303002]) mit einer hälftigen Partizipation des Beschuldigten A._____ am Konstrukt CD._____/W._____ rechnete, nachdem die letzte dort auf- geführte Spalte – wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 4.4.4./d) – nur den Beschuldigten A._____ betreffen kann und C._____ eingestanden hat, dass die besagte Notiz die Ertragserwartungen einerseits der Phase 1 und andrerseits des späteren Dividendenmodells (der nicht verwirklichten Phase 3) betrifft (vgl. act. 50601049 f.). Die Theorie der Anklägerin, dass damit vom Beschuldigten C._____

– in Absprache mit den Beschuldigten A._____ und B._____ – nach dem Erschei- nen des Artikels auf CK._____ konkrete Überlegungen angestellt worden seien, wie die dem Beschuldigten B._____ auszuzahlenden Gelder auf dem Umweg über die Beschuldigten C._____ und D._____ (welche zu Lasten des Beschuldigten B._____ stärker an den [noch nicht überwiesenen] Tranchen 3 und 4 partizipieren, dafür dem Beschuldigten A._____ aber später gestützt auf eine von diesem (mit-) initialisierte Zusatzvereinbarung [sog. Side-LD._____; vgl. act. 50301061] entspre- chende Dividenden bereits ab dem Jahr 2017 auszahlen sollten) dennoch unauf- fällig auf den Beschuldigten A._____ transferiert werden könnten (act. 1347 S. 101

- 576 - f.), kommt zwar als mögliche Interpretationsvariante durchaus in Betracht. Nach- dem aber das Erstellungsdatum der Notiz unklar ist und der Beschuldigte C._____ dieses erst auf das vierte Quartal 2016 legt, erschliesst sich der konkrete Zusam- menhang zwischen den Presseartikeln auf CK._____ im April/Juli 2016 und der Handnotiz in zeitlicher Hinsicht nicht mit genügender Stringenz, auch wenn ein sol- cher auch vom Beschuldigten C._____ – allerdings mit anderem Hintergrund – an- gedeutet wird (vgl. act. 50301051). Zudem ist bei der Theorie der Anklägerin nicht klar, weshalb ein in der Notiz festgestellter (hälftiger) Anspruch des Beschuldigten A._____ in der Höhe von CHF 16.6 Mio. mit späteren Dividendenzahlungen von lediglich CHF 15 Mio. kompensiert werden sollte. Es besteht mithin nach dem Ge- sagten keine klare Deutungsvariante der betreffenden Handnotiz, zumal auch jene des Beschuldigten C._____ , wonach er nach Erscheinen der CK._____-Artikel über eine mögliche Kompensation der Bezüge des Beschuldigten A._____ nach- gedacht habe, neue Interpretationsspielräume eröffnet, auch wenn diese ebenfalls im Spekulativen verbleiben. ee) Es ist demnach nicht möglich, den Beschuldigten C._____ und D._____ nachzuweisen, dass sie im Rahmen der inkriminierten Transaktion zumindest ernsthaft damit rechnen mussten, dass auch der Beschuldigte A._____ über den Beschuldigten B._____ an der CD._____/W._____ (unter)beteiligt ist. Zwar muss ihnen bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte A._____ nach ihrer Mitteilung betreffend die Beteiligung des Beschuldigten B._____ niemanden in der I1._____ über diesen Umstand informiert hatte. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschuldig- ten A._____ mussten sie jedoch nicht zwingend auf die Möglichkeit einer Unterbe- teiligung des Beschuldigten schliessen, zumal dieses verschiedene Gründe gehabt haben könnte, welche der Beschuldigte A._____ in der Untersuchung auch teil- weise angesprochen hat. Nur vage Hinweise lassen sich in dieser Hinsicht schliess- lich aus jenem aufgezeichneten Telefongespräch vom 10. Februar 2018 entneh- men, in welchem der Beschuldigte A._____ von einem gemeinsamen "Wording" betreffend das Verhältnis "B._____, Treuhandvertrag und uns drei" spricht (vgl. act. 80204017; vgl. act. 50604052 ff.), denn es wird daraus nicht genügend klar, was der Inhalt der vorgeschlagenen Sprachregelung war, und es bleibt auch offen, in welcher Phase eine solche Sprachregelung vereinbart wurde. Durchaus denkbar

- 577 - wäre, dass das "Wording" nach dem Erscheinen des Presseartikels auf CK._____ vereinbart wurde, was der Sprachregelung dann aber eine andere Bedeutung ge- ben würde, als wenn sie in einem frühen Stadium der Transaktion vereinbart wurde. Unterschiedlich interpretiert werden kann ferner auch die vom Beschuldigten A._____ an anderer Stelle verwendete Wendung, welchen "Seich" der Beschul- digte C._____ in seiner Verrücktheit noch herauslassen könnte, da der Begriff "Seich" tatsächlich auch eine bewusste Unwahrheit zum Schaden der Beschuldig- ten A._____ und B._____ bedeuten konnte, wie dies der Beschuldigte A._____ gel- tend macht (vgl. act. 50604053). Und schliesslich hat der Beschuldigte D._____ zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte A._____ in diesem Telefonge- spräch wohl eher nicht den Konjunktiv ("dass de C._____ und de D._____ hättend sölle wüsse") verwendet hätte, wenn festgestanden hätte, dass sie tatsächlich von seiner Unterbeteiligung wussten (vgl. act. 50604059). Keine definitiven Schlüsse auf ein diesbezügliches Wissen der Beschuldigten C._____ und D._____ vermag schliesslich auch ein weiteres aufgezeichnetes Telefongespräch der Beschuldigten A._____ und B._____ vom 21. Februar 2018 zu vermitteln, wo diese darüber dis- kutieren, dass man gegenüber den Beschuldigten C._____ und D._____ festgehal- ten haben wolle, dass sie beide in dieser Transaktion keine Einheit (kein "Päck- chen") seien (vgl. act. 80202074). Eher bietet dieses Gespräch gewisse Hinweise dafür, dass die Beschuldigten C._____ und D._____ nichts Konkretes von der (Un- ter-)Beteiligung des Beschuldigten A._____ und entsprechenden Geldflüssen von B._____ an A._____ wussten, sondern lediglich bestimmte Vermutungen in diese Richtung hatten, wobei zudem unklar ist, ob diese Vermutungen erst nach dem Presseartikel oder bereits vorher aufgekommen waren (vgl. dazu die telefonischen Äusserungen des Beschuldigten B._____ gemäss act. 80202073: "Du kannst mit ihnen (Beschuldigte C._____ und D._____) ja nicht über die Finanzierung von mei- ner Tranche 3 reden." bzw. des Beschuldigten A._____ gemäss act. 80202074: "Was sie nie machen dürfen ist zu sagen, ja A._____ du bist ja auch … ihr seid ja auch in der Phase 1 ein Päckchen. Nein, geht sie nichts an. Geht sie wirklich nichts an und ich tue jeden Funken gerade im Keim ersticken."). Bestätigt wird diese An- nahme tendenziell auch aufgrund des vortägigen Gespräches zwischen den Be- schuldigten B._____ und C._____ , in welchem Ersterer sagt, der Beschuldigte

- 578 - A._____ werde in den Gesprächen (zwischen ihm und dem Beschuldigten C._____ ) nicht akzeptieren, dass sie beide (Beschuldigte A._____ und B._____) ein "Päck- chen" seien und man das Gefühl habe, das Ganze sei ja sowieso linke Tasche, rechte Tasche, was es ja auch nicht sei (vgl. act. 80202064). ff) Nach dem Gesagten ist für die weitere Beurteilung des Falles mithin nicht davon auszugehen, dass sich den Beschuldigten C._____ und D._____ im Zusam- menhang mit dem Abschluss des Treuhandvertrages mit dem Beschuldigten B._____ das Bestehen einer Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ derart gebieterisch aufdrängte, dass sie geradezu mit diesem Umstand rechnen mussten, zumal auch der Beschuldigte B._____ explizit angab, die beiden hätten nie etwas von ihren internen Vereinbarungen mitbekommen (vgl. act. 50603317). Wenn die Anklägerin einen dahingehenden (versteckten) Hinweis in der E-Mail des Beschul- digten B._____ vom 4. Oktober 2011 sieht (vgl. dazu act. 10103268, Rz. 612; vgl. auch act. 50603027 f.), wo dieser antönte, dass er die ihm mit dem Treuhandvertrag zugesicherten Gelder über seine Beteiligungsgesellschaft fliessen lassen möchte (act. 64700781), so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, da den Beschul- digten C._____ und D._____ nicht nachgewiesen werden kann, jemals davon er- fahren zu haben, dass auch der Beschuldigte A._____ an der von B._____ in dieser E-Mail erwähnten Gesellschaft beteiligt war (vgl. dazu die Bestreitung des Beschul- digten C._____ gemäss act. 50303004), und es im Übrigen aufgrund steuerlicher Überlegungen nicht aussergewöhnlich anmuten muss, wenn ein Selbständigerwer- bender zwischen einen Geldfluss eine Beteiligungsgesellschaft schaltet (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Beschuldigten C._____ , der die entsprechende Her- leitung der Anklägerin in seiner Befragung vom 23. September 2019 als absurd bezeichnet [act. 50303003]). Wenn die Beschuldigten C._____ und D._____ mithin behaupten, erst mit den Artikeln auf dem Internetportal CK._____ vom April/Juni 2016 hätten sich für sie konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschuldigte A._____ an der von ihnen gewährten Beteiligung des Beschuldigten B._____ par- tizipieren könnte, so kann ihnen diesbezüglich nicht das Gegenteil nachgewiesen werden. Gewisse Verdachtsmomente ergaben sich diesbezüglich gemäss dem Be- schuldigten D._____ zwar bereits anlässlich der ersten Verhandlungen betreffend

- 579 - den ABV 3 im früheren Verlauf des Jahres 2016 (vgl. act. 50401016 f.), doch wur- den diese gemäss den Angaben der Beschuldigten vom Beschuldigten A._____ auf Nachfrage selbst nach dem Erscheinen des besagten Presseartikels konse- quent in Abrede gestellt (vgl. act. 50303002; act. 50401016 f.). Die Annahme, dass die beiden Hauptbeschuldigten daran interessiert waren, die (Doppel-)Rolle des Beschuldigten A._____ in der ganzen Angelegenheit zu kaschieren, kann denn auch nicht als abwegig bezeichnet werden, da sie sich – ähnlich wie im Rahmen der Transaktion V._____ mit dem Beschuldigten F._____ – keineswegs sicher sein konnten, dass die Gegenseite bei Kenntnis der Mitbeteiligung des Beschuldigten A._____ aufgrund der Offensichtlichkeit des Interessenskonfliktes des Geschäfts- vorsitzenden ihres Verhandlungspartners nicht von der Transaktion abspringen würde. gg) Demzufolge kann entgegen der Anklage betreffend die Auskünfte über die Beteiligung des Beschuldigten A._____ gegenüber der FINMA (vgl. act. 10103268, Rz. 610 - 612) aber auch nicht als erwiesen erachtet werden, die Beschuldigten C._____ und D._____ hätten im entsprechenden Verfahren bewusst die Unwahr- heit gesagt, als sie damals in ihren beiden Stellungnahmen vom 21. bzw. 28. April 2017 ihr Wissen um eine direkte oder indirekte Partizipation des Beschuldigten A._____ an der CD._____/W._____ verneinten. Zwar waren ihnen die Gerüchte über eine solche Beteiligung spätestens seit dem bereits vielzitierten Presseartikel bekannt, womit sich auch die Aussage des Beschuldigten C._____ , er habe nicht offiziell von einer solchen Beteiligung gewusst (act. 50301015), erklären lässt (vgl. dazu auch act. 50604055 f.). Eine weitergehende konkrete Kenntnis der Unterbe- teiligung des Beschuldigten A._____ lässt sich den Beschuldigten C._____ und D._____ dagegen selbst zu diesem Zeitpunkt nicht nachweisen. Nachdem aber die beiden Beschuldigten davon ausgehen durften, dass die entsprechende Anfrage der FINMA auf ihre konkrete Kenntnis der besagten Tatsache hinzielte und nicht auf indirekte (unsichere) Erkenntnisse ausgerichtet war, können ihnen diesbezüg- lich keine vorsätzlich falschen Auskünfte gegenüber der FINMA angelastet werden. Demgegenüber ist in diesem Zusammenhang zum angeklagten Sachver- halt betreffend die verschwiegenen Kontakte der Beschuldigten C._____ und

- 580 - A._____ (vgl. act. 10103268, Rz. 609) festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der zahlreichen Treffen und Sitzungen des Beschuldigten C._____ mit dem Be- schuldigten A._____ im Jahr 2011 sowie der persönlichen Teilnahme des Beschul- digten A._____ an den Neuverhandlungen im Jahr 2014 erstellt ist, dass dem Be- schuldigten A._____ im Zusammenhang mit den Geschäften betreffend die CD._____/W._____ eine aktive Rolle zukam und dem Beschuldigten C._____ dies auch bekannt war, selbst wenn er sich nicht mehr an das Treffen im Restaurant "JO._____" vom 3. Juni 2014 zu erinnern vermochte. Wenn der Beschuldigte C._____ mithin in seiner Eingabe vom 21. April 2017 an die FINMA auf deren Frage, welche Person in welcher Weise im Rahmen der Geschäftsanbahnung so- wie im weiteren Verlauf des Geschäfts involviert war, den Beschuldigten A._____ in seiner diesbezüglichen Antwort zunächst ausdrücklich von einer Tätigkeit für die relevanten Gesellschaften ausnahm, um dann in der Folge festzuhalten, der Kon- takt zur I1._____ sei ausschliesslich über CZ._____ und DK._____ verlaufen (vgl. act. 60301071), so gibt dies die für das Verständnis des Gesamtkontextes erhebli- chen Tatsachen falsch wieder, auch wenn zutreffen mag, dass der Beschuldigte A._____ in dieser Angelegenheit in operativer Hinsicht nicht der offizielle Ansprech- partner war. Die entsprechende Verschleierung des wahren Sachverhaltes muss dem Beschuldigten C._____ auch durchaus bewusst gewesen sein, da er den Wortlaut der entsprechenden Fragestellung der FINMA nicht derart missverstehen konnte, wie er dies in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 12. Juni 2020 zumindest sinngemäss geltend macht (vgl. act. 50303005 f.). Der entsprechende Sachverhalt der Anklage ist demgemäss erstellt. 4.4.8. Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____

a) Den Beschuldigten A._____ und B._____ muss bei ihrem gemeinschaftli- chen Handeln in der vorliegenden Angelegenheit klar gewesen sein, dass aufgrund ihrer direkten Involvierung in die inkriminierte Transaktion mit entsprechender Ein- flussnahme auf die Geschäftsabläufe innerhalb der I1._____ unter gleichzeitiger Beteiligung am Verhandlungsgegenstand nicht nur eine potentielle, sondern auch eine aktuelle Interessenkollision vorlag, welche spätestens mit dem Abschluss des

- 581 - Treuhandvertrages mit der Gegenpartei vollumfänglich offenlegungspflichtig gewe- sen wäre.

b) Aufgrund dieser dargelegten Konstellation muss den Beschuldigten A._____ und B._____ sodann aber auch ohne Weiteres bewusst gewesen sei, dass die erworbene Aktienbeteiligung an der CD._____/W._____ derart nahe mit ihrem diesbezüglichen geschäftlichen Wirken für die I1._____ verflochten war, dass ihnen die besagte Beteiligung von den Beschuldigten C._____ und D._____ gerade auch in diesem Zusammenhang gewährt worden war. Die Beschuldigten A._____ und B._____ können sich demzufolge in dieser Hinsicht nicht mit gutem Gewissen auf dem Standpunkt stellen, auch im Rahmen der Transaktion W._____ lediglich als Privatpersonen an einem Investment beteiligt gewesen zu sein, ohne damit die Grenzen zu ihrer dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit für die I1._____ ver- wischt zu haben. 4.5. Fazit 4.5.1. Nach dem Gesagten ist mit Bezug auf die Transaktion W._____ von einer abwechselnden aktiven Mitwirkung der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen sämtlicher Geschäftsabläufe auszugehen, in deren Rahmen der Beschul- digte B._____ in seiner Funktion als Berater der I1._____ in der Annäherungsphase der Jahre 2011 und 2012 die Fäden zog und vom Beschuldigten A._____ hernach in der Federführung abgelöst wurde, als er sich infolge des Betreibens des Beschul- digten C._____ im Hintergrund halten musste, von wo er aber nach wie vor ent- scheidend in den Transaktionsprozess involviert blieb, indem er einerseits die Transaktion in Absprache mit dem Beschuldigten A._____ vorantrieb und andrer- seits die Beschuldigten C._____ und D._____ in den Verhandlungen unterstützte. 4.5.2. Im gleichen Zeitraum verschaffte sich der Beschuldigte B._____ von den Beschuldigten C._____ und D._____ mit dem Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 eine stille Aktienbeteiligung von 13.33 Prozent am neu geschaffenen Unter- nehmenskonstrukt CD._____/W._____, an welcher er den Beschuldigten im Sinne einer Unterbeteiligung hälftig partizipieren liess, wobei die beiden Hauptbeschul-

- 582 - digten jederzeit wussten, dass sie in diesem Zusammenhang in einem Interessen- konflikt standen und die Beteiligung insbesondere auch wegen ihrer heiklen Dop- pelstellung (und nicht etwa wegen anderer Leistungen) erhalten hatten. 4.5.3. Den Beschuldigten C._____ und D._____ muss im Rahmen der Gewäh- rung der besagten Aktienbeteiligung bewusst gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ bis zum Schluss in einer Doppelrolle in die Geschäftsabläufe rund um die Transaktion W._____ verwickelt war, weshalb sie ihm die Beteiligung auch im Hin- blick auf diese Rolle zubilligten, damit er der Transaktion bis zum Schluss gewogen war und es im Sinne eines Exits zum Abschluss der für sie überaus lukrativen Ak- tienkaufverträge mit der I1._____ vom März 2015 im Gegenwert von zumindest CHF 40 Mio. in verschiedenen Tranchen kommen konnte, wovon sie von jeder aus- bezahlten Tranche einen Drittel absprachegemäss dem Beschuldigten weiterleite- ten. Nicht mit genügender Sicherheit erstellbar ist demgegenüber, dass die Be- schuldigten C._____ und D._____ in der relevanten Zeit (bis Mitte 2016) auch von der Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ und den entsprechenden Geld- fluss an ihn Kenntnis hatten und sich demzufolge im Rahmen der Transaktion auch ihn gewogen machen wollten.

5. Transaktion BH._____ 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Gemäss der Anklage führten die Beschuldigten A._____, B._____, F._____ und E._____ – nach einer zufälligen Bekanntschaft der Beschuldigten A._____ und E._____ im Juni 2012 – im Zuge einer möglichen Erweiterung des Geschäftsmodells der BC._____ Holding AG auf das Geschäftsfeld der Mietkauti- onsversicherungen ab September 2012 diverse Gespräche betreffend eine Über- nahme der BH._____ AG durch die BC._____ Holding, ohne dass die grundsätz- lich dafür zuständige Geschäftsleitung der BC._____ in diese Gespräche involviert wurde. In diesem Zusammenhang warf der Beschuldigte B._____ ab Dezember 2012 gegenüber dem Beschuldigten E._____ die Idee einer vorgängigen Beteili- gung der Beschuldigten A._____ und B._____ (je zur Hälfte via die von den Be- schuldigten A._____ und B._____ beherrschte CE.______ AG; nachfolgend:

- 583 - CE.______) sowie auch des Beschuldigten F._____ an der BH._____ auf, wobei diese Beteiligung in der Folge im Rahmen diverser E-Mail-Kontakte und persönli- cher Besprechungen zwischen den Beschuldigten B._____, F._____ und E._____ sowie eines vom Beschuldigten B._____ parallel dazu entworfenen Business Plans näher konkretisiert wurde (act. 10103285 ff., insbes. act. 10103292 ff.). 5.1.2. Gestützt auf diese schriftlichen und mündlichen Kontakte sowie den ent- worfenen Business Plan wurde zwischen der vom Beschuldigten E._____ gehalte- nen CH._____ AG, der CE.______ AG und dem Beschuldigten F._____ mit Datum vom 16. Mai 2013 ein Transaktionsvertrag betreffend eine neue Aktionärsstruktur der BH._____ mit treuhänderischer Beteiligung der CE.______ (zu 25 Prozent) und des Beschuldigten F._____ (zu 10 Prozent) geschlossen, wobei die CE.______ insofern von Vorzugskonditionen profitierte, als ihr die Aktien zu einem vergünstigten Preis von CHF 1'075'000 überlassen wurden und sie diesen Preis lediglich zur Hälfte sofort zu bezahlen hatte, während die andere Hälfte bei einem späteren erfolgreichen Verkauf der Aktien an die BC._____ Holding mit dem Ge- winnanteil der CE.______ verrechnet worden wäre. Dieser mit einer Geheimhal- tungsklausel versehene Vertrag wurde im weiteren Verlauf des Jahres 2013 modi- fiziert, wobei der Beschuldigte E._____ bzw. die CH._____ AG aufgrund des schlechten Geschäftsganges und der damit korrelierenden schlechten Wertent- wicklung der BH._____ das Zugeständnis abgab, dass die zweite Hälfte des von der CE.______ geschuldeten Aktienkaufpreises nicht mehr bezahlt werden musste. Am 31. Juli 2013 beschloss die Generalversammlung der BH._____ eine Kapital- erhöhung um CHF 1 Mio. (auf CHF 1.5 Mio.), an welcher sich die CE.______ zu 25 Prozent (d.h. mit CHF 250'000) beteiligte (act. 10103297 ff.). 5.1.3. Parallel dazu trieb laut Anklage der Beschuldigte B._____ – im Zuge seiner über die CM._____ AG für die BH._____ erfolgten Beratungstätigkeit – ab dem Jahr 2014 die Gespräche mit der BC._____ Holding voran, indem er namens der BH._____ ein Investitionsangebot mit einem provisorischen Kaufpreis von CHF 7.2 Mio. erstellte. Nach einem Treffen der Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ am 20. Februar 2014 wurde der Angebotspreis auf CHF 9.2 Mio. erhöht.

- 584 - Die BC._____ legte sich in diesem Geschäft in der Folge insofern fest, als für sie lediglich eine Totalübernahme der BH._____ in Frage kam (act. 10103302 ff.). Im selben Zeitraum forderte der Beschuldigte B._____ vom Beschuldigten E._____ mehrfach zusätzliche Gratisaktien der BH._____ im Umfang von 5 Pro- zent (zum Symbolpreis von CHF 1) für den Fall des Zustandekommens des Kauf- vertrages mit der BC._____ , worauf ihm der Beschuldigte E._____ eine Bonus- zahlung in Aussicht stellte (act. 10103302 f.). 5.1.4. Am 24./25. Juni 2014 unterzeichnete die BC._____ Holding eine Absichts- erklärung, wonach Verhandlungen über einen Kauf sämtlicher Aktien der BH._____ auf der Basis eines geschätzten Kaufpreises von CHF 7 Mio. aufgenom- men werden sollten, worauf die Anwaltskanzlei MJ._____ mit einer juristischen Due Diligence beauftragt wurde. Im Rahmen dieser Due Diligence erklärte der Beschul- digte B._____ gegenüber dem Beschuldigten E._____ , dass er auch hinsichtlich der mit der Kapitalerhöhung gezeichneten Aktien nicht mehr als Aktionär der BH._____ nach aussen in Erscheinung treten wolle, weshalb in der Folge sämtliche Aktien der CE.______ treuhänderisch durch die vom Beschuldigten E._____ ge- haltene CH._____ verwaltet wurden und die CE.______ im Aktienbuch gestrichen wurde. Zudem sollen die Beteiligten die vom Beschuldigten B._____ getätigten In- vestitionen in der Höhe von CHF 787'500 neu als Darlehen gegenüber der BH._____ deklariert und diesbezüglich am 9. Oktober 2014 wahrheitswidrig eine auf den 30. Juli 2013 rückdatierte Darlehensbestätigung ausgestellt haben (act. 10103288 + 3307). 5.1.5. In der Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding vom 24. September 2014 äusserten zwei Verwaltungsratsmitglieder Bedenken gegenüber der Akquisi- tion der BH._____ , während sich die Beschuldigten A._____ und B._____ für die Übernahme der Zielgesellschaft zu einem Preis von CHF 6 Mio. aussprachen. Von einer Beratung über den Ausstand des Beschuldigten B._____ wurde abgesehen, nachdem dieser einen Interessenkonflikt aufgrund seiner Beratungstätigkeit für die Gegenseite verneint hatte. Der Gruppenleitung der BC._____ Holding wurde in-

- 585 - folge dieser Sitzung per Mehrheitsentscheid die Kompetenz zur Verhandlungsfüh- rung mit der BH._____ mit dem Ziel eines Kaufvertragsabschlusses erteilt (act. 10103290 f.). 5.1.6. Mit Aktienkaufvertrag vom 10. November 2014 erwarb die BC._____ Hol- ding 100 Prozent der Aktien der BH._____ für einen Kaufpreis von CHF 5.6 Mio., wobei überdies zwei Aktionärsdarlehen im Umfang von CHF 1.4 Mio. zur Rückzah- lung übernommen wurden. Vom bezahlten Kaufpreis verblieb – nach Abzug diver- ser Kommissionen bzw. Provisionen – ein Betrag von CHF 5'250'000 zur Verteilung an die früheren Aktionäre, wovon der 65%-Anteil von CHF 3'412'500 auf die vom Beschuldigten E._____ gehaltene CH._____ AG entfiel. Nachdem dieser Anteil laut Anklage zu 25 Prozent treuhänderisch zu Gunsten der CE.______ gehalten wurde, konnte diese mithin einen Betrag von CHF 1'312'500 für sich beanspruchen, was nach Abzug der Investitionskosten in der Höhe von CHF 787'500 einen Veräusse- rungsgewinn von CHF 525'000 ergab. Daneben hatte die CE.______ der BH._____ im Juni und September 2014 zwei Darlehen von jeweils CHF 100'000 gewährt, welche in zwei Darlehensverträgen mit der CH._____ vom 20. Juni bzw.

11. September 2014 verbrieft worden waren (act. 10103304 ff.). Im Anschluss an den erfolgreichen Verkauf der BH._____ forderte der Be- schuldigte B._____ – nach vorgängiger Absprache mit dem Beschuldigten A._____

– mit E-Mail-Nachricht vom 3. Dezember 2014 vom Beschuldigten E._____ die Zahlung von CHF 1'312'500 aufgrund der Beteiligung der CE.______ sowie zusätz- lich eine Kommission in der Höhe von CHF 125'000, auf welche er im Laufe der Geltendmachung seiner Forderungen indes wieder verzichtete, nachdem sich der Beschuldigte E._____ auf Liquiditätsprobleme berufen hatte (act. 10103309 f.). 5.1.7. Im Rahmen der weiteren Geltendmachung der verbleibenden Forderungen (inkl. der beiden Darlehensforderungen) wurden diese in einer Gesamtverpflichtung der CH._____ in der Höhe von CHF 1.5 Mio. verschriftlich und zunächst in eine (teilweise) Provisionsforderung der CE.______ gegenüber der CH._____ und spä- ter in eine Darlehensforderung des Beschuldigten B._____ gegenüber dem Be- schuldigten E._____ umbenannt, was gemäss der Anklage jedoch nichts daran än-

- 586 - derte, dass die geltend gemachten Forderungen grösstenteils auf der zuvor gegen- über der CE.______ gewährten Aktienbeteiligung (mit paritätischer Beteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____) basierten. Zur Begleichung dieser Forderun- gen kam es jedoch nicht, da der Beschuldigte E._____ anhaltende Liquiditätsprob- leme ins Feld führte und die Beschuldigten A._____ und B._____ vor deren Eintrei- bung verhaftet wurden (act. 10103310 ff.). 5.1.8. Die Anklägerin wirft den Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ in diesem Zusammenhang vor, die Beteiligung an der BH._____ und den sich daraus ergebenden Veräusserungsgewinn in der Höhe von CHF 525'000 bzw. CHF 512'500 gerade im Hinblick auf die teils pflichtwidrige Tätigkeit (namentlich durch die Beratung und Information der Gegenseite) und teils ermessensweise Tätigkeit (namentlich durch entsprechendes Verhalten an den Besprechungen und Sitzun- gen) der Beschuldigten A._____ und B._____ mit entsprechender Einflussnahme auf die internen Prozesse der BC._____ Holding vereinbart zu haben, weshalb die entsprechenden Gelder der Rechenschafts- und Herausgabepflicht seitens der Be- schuldigten A._____ und B._____ gegenüber der BC._____ Holding unterlegen hätten, welcher diese in arglistiger (ev. pflichtwidriger) Weise nicht nachgekommen seien (act. 10103318 ff. + 3331 ff.). Darüber hinaus habe der Beschuldigte die BC._____ über den wahren Wert der BH._____ getäuscht und teilweise geheime Informationen an den Beschuldigten E._____ weitergeleitet, da diese nur einem beschränkten Kreis innerhalb der BC._____ Holding bekannt gewesen seien (act. 10103327 ff.). Dem Beschuldigten F._____ wird gestützt auf die entsprechende Sachlage angelastet, den Beschuldigten B._____ zur Forderung der besagten Be- stechungsgelder angestiftet zu haben (act. 10103335 f.). 5.2. Beweisfundament 5.2.1. Die Anklage stützt sich auch in diesem Anklagepunkt zum einen auf die Einvernahmen der Beschuldigten B._____, A._____, F._____ und E._____ , wel- che zufolge ihrer zentralen Bedeutung für die Klärung des Sachverhaltes im Fol- genden noch im Einzelnen einer näheren Betrachtung unterzogen werden (vgl. nachstehend Ziffer 5.3.), zumal sich aufgrund der entsprechenden Aussagen die

- 587 - bestrittene Tatsachen ergeben, welche im Rahmen der Beweiswürdigung einer konkreten Prüfung zu unterziehen sind (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.). Dabei wurde der Beschuldigte F._____ am 28. Mai 2018 als Auskunftsper- son i.S.v. Art. 178 lit. d und e StPO befragt, da gegen ihn zu diesem Zeitpunkt in der Angelegenheit BH._____ noch kein Strafverfahren angehoben war. Nachdem die Untersuchung im Anschluss an die Befragung vom 28. Mai 2018 dann auch auf ihn ausgedehnt worden war, wurde er am 4. Juni 2018 erstmals als (Mit-) Beschul- digter zu dieser Sache befragt. Dieser Rollenwechsel von der Auskunftsperson zum Beschuldigten während des laufenden Verfahrens ist deshalb unproblematisch, weil der Beschuldigte F._____ aufgrund seiner damals bekannten Stellung als Mit- beschuldigter im Sachverhaltskomplex V._____ bereits in der früheren Einver- nahme als Auskunftsperson auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde und in Anwesenheit seines Verteidigers aussagen konnte. Dass in diesem Zusammenhang der Hinweis gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO selbstredend fehlte, kann die Gültigkeit der besagten Einvernahmen nicht in Frage stellen. Demzufolge sind sämtliche Aussagen des Beschuldigten F._____ zu seinem Lasten und insbe- sondere auch zu Lasten der Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ ver- wertbar. 5.2.2. Nebst den erwähnten Befragungen der Beschuldigten sind die Einvernah- men von drei weiteren unmittelbar am inkriminierten Geschehen beteiligten Perso- nen, namentlich BN._____ (als Vertreter der CE.______), CR._____ (als CEO der BC._____ Holding) sowie CW._____ (als CFO der BC._____ Holding), als wichtige Beweismittel im Zusammenhang mit der vorliegenden Transaktion zu berücksichti- gen. BN._____ wurde am 26. April 2018 als beschuldigte Person unter Aus- schluss der Mitbeschuldigten A._____, B._____ und E._____ (vgl. act. 50502001) sowie am 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) als mitbeschuldigte Person in Anwesenheit der vorliegend Beschuldigten zur Transaktion BH._____ befragt (act. 50502001 ff., act. 51501001 ff.), was für die Wahrung der Konfrontationsrechte genügt. BN._____ hat dabei seine Schuld auch bezüglich dieser Transaktion bis und mit der gemeinsamen Schlusseinvernahme mit den Beschuldigten bestritten, indem er

- 588 - insbesondere geltend machte, jeweils auf Instruktion des Beschuldigten B._____ gehandelt zu haben und dabei immer davon ausgegangen zu sein, dass der BC._____ Holding die Beteiligungsverhältnisse an der BH._____ bekannt seien (vgl. act. 51502057 ff.). Im Nachhinein hat er dann jedoch den gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 26. Oktober 2020 akzeptiert, mit welchem er aufgrund seiner un- terlassenen Mitteilung betreffend das ihm bekannte Aktionariat der CE.______ im Rahmen der für die BC._____ Holding erstellten (juristischen) Due Diligence auch betreffend diese Transaktion bestraft worden ist (vgl. act. 10104001 ff.). 5.2.3. Ferner wurden diverse Auskunftspersonen und Zeugen zur Sache einver- nommen, welche jedoch nur am Rande relevante Angaben zur Sache machen konnten, sofern sie sich an die entsprechenden Vorgänge noch zu erinnern ver- mochten. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Befra- gungen von MK._____ (Verwaltungsratspräsident BH._____ , act. 51701001 ff.), ML._____ (CEO BH._____ , act. 51702001 ff.), MB._____ (Mitinhaber CM._____ , act. 51705001 ff.) sowie LD._____, LB._____, JV._____, LE._____, MM._____ und MN._____ (Verwaltungsräte BC._____ , act. 51706001 ff., 7001 ff., 8001 ff., 9001 ff., 10001 ff. + 11001 ff.). 5.2.4. Im Weiteren liegen im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ di- verse Unterlagen bzw. Geschäftsdokumente – namentlich der Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013, der Aktienkaufvertrag vom 10. November 2014, die Zahlungs- verpflichtung vom 31. Dezember 2014 sowie die Darlehensbestätigung vom 30. Juli 2013 und der Darlehensvertrag vom 30. Juni 2015 (inkl. Zusatz) – im Recht (act. 61401165 ff., act. 61401025 ff., act. 61301028 ff., act. 61301029 + act. 61301036 ff.), welche hauptsächlich aus Akteneditionen und Hausdurchsuchungen (insbes. beim Beschuldigten E._____ ) stammen. Von Bedeutung ist schliesslich der "Red Flag Due Diligence Report" der "MD._____ AG" vom 23. Juli 2014, mit welchem die Transaktion für die BC._____ Holding geprüft wurde (act. 20107205 ff. = act. 48503097 ff.). 5.2.5. Daneben besteht auch hier eine reichhaltige elektronische Korrespondenz via E-Mail und SMS (bzw. iMessage) zwischen den Beteiligten (hier namentlich

- 589 - zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ ), welche von den Ermittlungs- behörden rechtskonform ausgewertet und den Beschuldigten in der Untersuchung

– soweit anklagerelevant – vorgehalten wurde, so dass sie ohne Weiteres für die Beweiswürdigung herangezogen werden kann. 5.2.6. Auf den konkreten Inhalt dieser weiteren Beweismittel ist im Rahmen der späteren Würdigung des Sachverhaltes im Einzelnen einzugehen (vgl. nachste- hend Ziffer 5.4.), sofern diese verwertbar sind und sich für die Beurteilung des Fal- les als relevant erweisen. 5.3. Darstellung der Beschuldigten 5.3.1. Beschuldigter A._____

a) Der Beschuldigte A._____ konnte sich im Zuge seiner Einvernahme vom

30. April 2018 weitestgehend nicht mehr an die Einzelheiten der Transaktion BH._____ erinnern, dies auch mit dem jeweiligen Hinweis, dass er bei den diesbe- züglichen Verhandlungen nicht zugegen gewesen sei, da diese auf Stufe der Ge- schäftsleitung der BC._____ Holding stattgefunden hätten. Ebenso wusste er nicht mehr, dass er bei diesem Geschäft eine initiative Rolle im Hinblick auf die Expan- sion der BC._____ in den Mietzinskautionsbereich übernommen haben soll. Das erste Mal sei er mit dem Geschäft wahrscheinlich anlässlich einer Strategiesitzung und später im Rahmen der Beratungen des Verwaltungsrates in Kontakt gekom- men. An diesen Sitzungen sei die Doppelrolle des Beschuldigten B._____ als Ver- waltungsgrat der BC._____ und Berater der Gegenseite offengelegt worden, wes- halb er darin kein Problem gesehen habe (act. 50102003 ff.). An die im Zusammenhang mit der Transaktion vorgenommene Due Dili- gence konnte sich der Beschuldigte ebenfalls nicht mehr konkret erinnern, doch wies er darauf hin, dass solche Einschätzungen nur bedingt dafür massgebend wa- ren, ob eine Transaktion vorgenommen worden sei, denn letztlich sei dies ein un- ternehmerischer Entscheid gewesen, bei welchem der Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsleitung in intensiven Diskussionen die Chancen und Risiken des Ge-

- 590 - schäfts habe abwägen müssen. An besondere Warnungen oder Bedenken der Ge- schäftsleitung konnte sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht mehr erinnern. Es sei jedoch noch oft der Fall gewesen, dass eine Gesellschaft ohne aktuelle Substanz übernommen worden sei, wenn man das Geschäftsmodell als überzeugend erachtet habe (act. 50102013 ff.). Auf konkrete Frage erklärte der Beschuldigte sodann, nie Anteile an der BH._____ gehalten zu haben. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die CE.______ Aktionärin der BH._____ gewesen sei. In diesem Zusammenhang gab er an, seine Aktien an der CE.______ im Jahr 2013 an den Beschuldigten B._____ rücktransferiert zu haben, woran er auch nach Vorhalt des Kaufvertrages aus dem Jahr 2015 bzw. 2017 festhielt. Im Weiteren führte er aus, keine Kenntnisse vom Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 und von den entsprechenden Vorgängen rund um den Erwerb der Aktien der BH._____ gehabt zu haben, namentlich auch nicht dahingehend, dass der Beschuldigte B._____ über die CE.______ Aktionär der BH._____ geworden war (act. 50102020 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) führte der Beschuldigte A._____ aus, er habe mit dem Beschuldigten E._____ im Jahr 2012 einen Gedankenaustausch gehabt, wobei man seiner Erinnerung nach weder über eine konkrete Zusammenarbeit noch über einen Kauf der BH._____ gespro- chen habe. Ein Kauf sei erst im Jahr 2013 aktuell geworden, worauf dann die Ge- schäftsleitung diesbezüglich den Lead übernommen habe (act. 51501010 f.). Er selber sei nie an der BH._____ beteiligt gewesen und habe auch nie die Absicht dazu gehabt. Der Beschuldigte B._____ habe vielleicht diese Idee gehabt, für ihn sei das jedoch nie eine Option gewesen (act. 51501041).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2019 gab der Beschul- digte A._____ dann zunächst zu Protokoll, er habe sich im Akquisitionsprozess be- treffend die BH._____ seines Wissens nie geäussert. Dass man über ihn in Über- nahmegeschäften immer wieder habe Einfluss nehmen wollen, sei nichts Ausser- gewöhnliches gewesen. Wichtig sei, dass die Geschäftsleitung den Akquisitions- prozess sauber durchgezogen habe (act. 51501171). Wenig später gab er dann an, es entspreche durchaus seinem Naturell, in zeitlicher Hinsicht auch einmal Druck

- 591 - auszuüben, wenn es um Wachstum gehe. Er habe im Rahmen des geplanten Bör- senganges der BC._____ Holding erste Schritte der Umsetzung der neuen Strate- gie vorweisen wollen, da schlussendlich er für einen solchen Börsengang die Ver- antwortung getragen hätte. Er habe die Geschäftsleitung jedoch nie so verstanden, dass kein Interesse an der Transaktion bestanden habe. Vielmehr habe man ein- fach Respekt gehabt, diese neben dem geplanten Börsengang (IPO) zeitgleich um- zusetzen (act. 51501173 f.). Mit Bezug auf die Rolle des Beschuldigten B._____ in dieser Transaktion betonte der Beschuldigte, dass dessen Verbindungen zur Gegenseite offengelegt gewesen seien und anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2014 letztlich kein Ausstandsgrund geltend gemacht worden sei, weshalb er auch nicht darüber habe abstimmen lassen (act. 51501177 f.). Im Übrigen hielt er daran fest, dass er seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr an der CE.______ beteiligt gewe- sen sei und deshalb keinerlei Anspruch mehr auf die dortigen Gelder hatte. Man habe das 2012, 2013 so abgemacht und dann genau so umgesetzt. Die im Jahr 2014 (zwischen den Treuhändern) diesbezüglich diskutierten Details müssten mit der Verrechnungssteuer zu tun haben. Eine in der früheren Befragung geltend ge- machte Handnotiz betreffend den Verkauf der Aktien konnte der Beschuldigte in diesem Zusammenhang allerdings nicht vorlegen (act. 51501192 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 betonte der Beschuldigte A._____ nochmals, dass er nicht an der BH._____ und auch nicht an der entsprechenden Transaktion beteiligt gewesen sei und diesbezüglich auch nie eine Entschädigung erhalten habe. An die in diesem Zusammenhang ausge- tauschte Kommunikation mit dem Beschuldigten B._____ konnte sich der Beschul- digte nicht mehr im Einzelnen erinnern, mochte jedoch nicht ausschliessen, dass diese im Kontext mit seinen Liquiditätsproblemen stattgefunden hatte (act. 51501376 ff.).

e) In der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte A._____ in der Folge ein weiteres Mal, dass er die Aktien der CE.______ per 1. Januar 2013 an den Beschuldigten B._____ zurückgegeben habe und er somit im relevanten Zeitpunkt nicht mehr an der CE.______ beteiligt gewesen sei, so dass

- 592 - auch kein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung daraus habe entstehen können (act. 51502020, 2040 + 2051). Dementsprechend habe er auch in seinen Steuer- erklärungen nie entsprechende Gewinne ausgewiesen (act. 51502055). In diesem Zusammenhang habe er sich routinemässig mit dem Beschuldigten B._____ kurz- geschlossen, um sich über gewisse Positionen klar zu werden, nachdem er die Steuererklärung jeweils erst zwei oder drei Jahre später ausgefüllt habe (act. 51502055). Betreffend die Transaktion der BH._____ betonte er erneut, dass diesbe- züglich alles professionell nach den internen Regeln der BC._____ Holding von- statten gegangen sei. Es habe bei dieser Transaktion kein Einfluss stattgefunden, welcher aussergewöhnlich gewesen sei. Man habe im Verwaltungsrat der BC._____ das Kautionsgeschäft damals als gute Investitionschance mit Bezug auf den geplanten Börsengang gesehen, in diesem Zusammenhang allerdings auch darüber diskutiert, wer der korrekte Vertreiber für ein solches Geschäft sei. Er habe in dieser Transaktion sicherlich auch keine Preisgrenze vorgegeben, denn diese Diskussionen hätten primär in der Geschäftsleitung der BC._____ stattgefunden (act. 51502041, 2045, 2051 + 2055).

f) Im Rahmen der Einvernahme an der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte A._____ zu dieser Transaktion schliesslich, dass er nie an der BH._____ beteiligt gewesen sei. Zur Rückgabe der Aktien an der CE.______ an den Beschuldigten B._____ erklärte er, es gebe klare, auch steuerliche Papiere, dass er diese Beteiligung zurückgegeben habe. In Nachhinein habe es dann eine administrative Verrechnungssteuerproblematik gegeben, wobei er die entspre- chenden Details nicht kenne. Zur Tatsache, dass er im Jahr 2014 noch Dividenden von der CE.______ bezogen habe, erklärte er, dies werde dann noch sein Vertei- diger näher erläutern. Faktisch sei es jedoch so gewesen, wie er dies dargelegt habe, während der Grund der "administrativen Transaktion" gewesen sei, dass man noch Verrechnungssteuern habe bezahlen müssen (act. 1336 S. 38 ff.).

- 593 - 5.3.2. Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ erklärte in der Einvernahme vom 2. Mai 2018, die Transaktion BH._____ habe auf einer Vision betreffend das Mietzinskautions- geschäft basiert, welche einen Vertrieb von Mietzinskautionen über die Kreditkarte vorgesehen habe. Diese Vision sei von ihm im Jahr 2012 entwickelt und in der Folge mit den Beschuldigten F._____ und E._____ im Sinne einer "strategischen Vision 2017" weiterverfolgt worden (act. 50202001 ff.). Im Zeitpunkt der Verhandlungen betreffend den Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding hätten er bzw. die CE.______ indes nicht (mehr) zum Akti- onariat der BH._____ gehört, denn die von ihm eingebrachten Gelder seien damals in der Form eines Darlehens gesprochen gewesen, welches ihm der Beschuldigte E._____ später nicht habe zurückzahlen können. Der im Februar/März 2013 ge- schlossene Aktienkaufvertrag sei lediglich eine "Zwischenlösung" gewesen, welche sich in der Folge als undurchführbar erwiesen habe (act. 50202006 ff.). In die spä- teren Vertragsverhandlungen betreffend den Kauf bzw. Verkauf der BH._____ sei er nicht involviert gewesen. Die Übernahme der BH._____ durch die BC._____ sei denn auch gar nicht in seinem Sinne gewesen, vielmehr sei die strategische Vision sein Ding gewesen. Der Beschuldigte A._____ habe diese Vision gekannt, sei ansonsten aber nicht an der Transaktion beteiligt gewesen. Der erste Kontakt der BC._____ zum Kautionsgeschäft sei über die MO._____ erfolgt, da diese ein Mandat des Alleinaktionärs der MP._____ gehabt habe. Die BH._____ sei dann aber erst anfangs 2014 zum "Target" der BC._____ geworden. Nach dem Inves- torenangebot der BH._____ seien die Verhandlungen von der Geschäftsleitung der BC._____ mit dem "Duo E._____ /MK._____" geführt worden (act. 50202009 ff.). Seine Doppelrolle in diesem Geschäft habe er transparent gehandhabt. Die BC._____ Holding habe mithin gewusst, dass die BH._____ der CM._____ in die- ser Sache ein entsprechendes Beratungsmandat erteilt hatte. Aufgrund der Tatsa- che, dass er mit der BH._____ über ein Darlehen liiert gewesen sei, hätte er das Geschäft eigentlich lieber mit der BG._____ geschlossen. Der frühe Verkauf der BH._____ sei denn auch nicht im Sinne seiner Strategie gewesen, während der

- 594 - Abschluss des Geschäfts aus der Sicht der BC._____ aber eine gute Idee gewesen sei, da diese in jener Zeit neue Einnahmequellen gebraucht habe (act. 50202015 ff.) Angesprochen auf den Due-Diligence-Bericht von MD._____ gab der Be- schuldigte zu Protokoll, die Situation der BH._____ nie derart dramatisch erlebt zu haben. Eine "Red Flag" habe er in diesem Bericht nicht gesehen, da es für ihn in Ordnung gewesen sei, dass ein Start-up über den Liquiditätsbedarf das Eigenkapi- tal anfrisst. Der Beschuldigte bezeichnete den Transaktionsentscheid als beinahe alternativlos, da auf der einen Seite die BC._____ -Gruppe zunehmend Kraft ver- loren habe und man auf der anderen Seite die (gute) Entwicklung der MP._____ gesehen habe. Die Widerstände in der Geschäftsleitung gegen das Projekt seien ihm nicht bekannt gewesen, denn im Verwaltungsrat sei die Sache anders diskutiert worden. So sei das Projekt BH._____ dort von CW._____ mit einem sehr überzeu- genden "Case" auf der Kreditkarte vorgestellt worden (act. 50202018 ff.). Betreffend die Beteiligung des Beschuldigten A._____ erklärte der Be- schuldigte B._____, dass Ersterer die Aktien an der CE.______ bereits per 1. Ja- nuar 2013 an ihn zurückgegeben und somit nie via dieses Gesellschaft an der BH._____ partizipiert habe. Seine anderslautenden Angaben im Formular A gegen- über der Bank AF._____, wonach der Beschuldigte A._____ (erst) Ende 2014 aus der CE.______ ausgeschieden sei, bezeichnete der Beschuldigte als falsch und bestätigte auf entsprechende Frage eine unabsichtliche Urkundenfälschung. Seine Deposition, den entsprechenden Aktienkaufvertrag mit dem Beschuldigten A._____ bereits am 1. Januar 2013 unterschrieben zu haben, nahm er später wieder zurück, indem er einräumte, den Vertrag offensichtlich erst im Januar 2015 erhalten und unterzeichnet zu haben (act. 50202028 ff.). Was seine Investitionen in die BH._____ anbelangt, so sprach der Be- schuldigte davon, bereits im Februar 2013 eine entsprechende Darlehensverpflich- tung übernommen zu haben, welche indes erst später geflossen sei. Den Umstand, dass er in der internen Untersuchung der BC._____ seine spätere Aktienbeteili- gung an der BH._____ nicht erwähnte, erklärte der Beschuldigte damit, dass da- mals einfach nicht der Raum bestanden habe, die temporäre Zwischenlösung zu

- 595 - diskutieren. Die einzelnen Einlagen von CHF 537'500, CHF 250'000 sowie zwei Mal CHF 100'000 bezeichnete er als richtig, machte jedoch geltend, dass die bei- den letzten Zahlungen vom 30. Juni und 15. September 2014 nicht mehr als Akti- enzeichnungen, sondern lediglich noch als Darlehen geflossen seien. Zum Trans- aktionsvertrag vom 16. Mai 2013 erklärte er, die entsprechende Vereinbarung zwi- schen dem Beschuldigten E._____ , dem Beschuldigten F._____ und ihm sei be- reits im Februar 2013 mündlich erfolgt und sei dann ohne Änderung im Mai 2013 verschriftlicht worden. Die BC._____ Holding sei dabei nur als Platzhalterin für einen beliebigen strategischen Partner eingesetzt worden. Er selber habe keinen Verkauf in einem so früher Stadium gewollt. Es sei darum gegangen, für die BH._____ einen Vertriebskanal zu finden. Bis zum Verkauf der BH._____ sei es ein weiter Weg gewesen. Die strategische Vision sei dabei ursprünglich gewesen, dass die BH._____ mit der DB._____ eine Grösse erreicht, die sie für andere Un- ternehmen interessant macht (act. 50202030 ff.). Der vereinbarte Kaufpreis für die Aktien sei in der Folge nur zur Hälfte bezahlt und weitere Gelder im Umfang von CHF 450'000 in Form eines Darlehens gesprochen worden. Die insgesamt zur Ver- fügung gestellte Kreditlinie sei von der BH._____ nur bis zu CHF 1 Mio. bezogen worden. Dass mit dem gewährten Darlehen über insgesamt CHF 1.5 Mio. lediglich die damals bestehende Aktionärsstellung der CE.______ bzw. der Beschuldigten verdeckt werden sollte, treffe im Übrigen nicht zu (act. 50202036 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) bestä- tigte der Beschuldigte B._____, dass bezüglich des Kautionsgeschäftes aus seiner Sicht eine "proaktive Strategie" geplant war, wobei gut möglich sei, dass anfänglich auch der Beschuldigte A._____ daran beteiligt gewesen sei. Es sei die Idee gewe- sen, dass sich dieser als strategischer Investor an der Transaktion beteilige. Dieser Plan sei dann aber nicht so durchgeführt worden, da die Beteiligung an der BH._____ gescheitert sei. Er habe sich zwischen Februar und Juli 2013 bei der BH._____ als Aktionär zurückgezogen, nachdem es zwischen Februar und Mai in- tensive Diskussionen über die Gesamtstrategie gegeben habe. Geplant sei in die- ser Phase der Einstieg im Sinne eines Co-Investments auf einer Preisbasis von CHF 4.3 Mio. gewesen (act. 51501018 ff.).

- 596 - Zu seiner geltend gemachten Entschädigung erklärte der Beschuldigte, diese sei thematisiert worden, nachdem er sich als Aktionär zurückgezogen habe. Diese sei jedoch anfänglich nicht als Verkaufsprovision sondern als Investmentge- winn gedacht gewesen. Erst später sei dann eine Provision für den Verkauf der BH._____ diskutiert worden, wobei die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht verbindlich gewesen seien. Die dabei aufgesetzte Zahlungsverpflichtung sei aktuell geworden, nachdem der Beschuldigte E._____ seine Darlehen nicht habe zurückzahlen können. Die Provision bzw. Kommission habe den Kaufpreis indes nicht beeinflusst. Sie habe auch nichts mit den CHF 280'000 zu tun, welche vorab vom späteren Kaufpreis abgezogen worden seien, da dieser Betrag keinen Bezug zu ihm gehabt habe (act. 51501067 ff.). Der Beschuldigte räumte in der Folge ein, dass er die Kaufpreisvorstellung der BC._____ Holding in der E-Mail vom 18. September 2014 aus Vertraulichkeits- gründen nicht an den Beschuldigten E._____ hätte weiterleiten dürfen. Er habe aber hier die Limiten der BC._____ sicherstellen wollen und habe in diesem Sinne den Verhandlungsprozess moderiert, ohne ihn mitzugestalten. Inwiefern er den Be- schuldigten A._____ über die abschliessenden Vorstellungen des Beschuldigten E._____ vor der Verwaltungsratssitzung der BC._____ vom 24. September 2014 "gebrieft" habe, konnte der Beschuldigte auf Vorhalt eines entsprechenden E-Mails nicht mehr sagen (act. 15101079 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2019 wies der Beschul- digte B._____ darauf hin, dass er im Akquisitionsprozess nichts anderes gemacht habe, als die Diskussion in Dimensionen zu bringen, wo Lösungen möglich waren. Es sei seine Rolle gewesen in seinem Beruf, Dinge möglich zu machen, ohne dass dabei irgendwelche Interessen seinerseits zu vermuten seien (act. 51501171). Ferner erklärte der Beschuldigte hinsichtlich der im Jahr 2014 (zwischen den Treuhändern) diskutierten Abrechnungen betreffend die CE.______-Aktien, dass diese auf seine Rückkaufstransaktion im Jahr 2013 ausgerichtet gewesen seien. Beim späteren Verkauf der BH._____ habe er lediglich sein Geld mit 1.5 Prozent Zinsen zurückverlangt. Den Betrag von CHF 500'000 habe er dann erst gefordert, als die Transaktion bereits abgeschlossen gewesen sei. Da in der Folge

- 597 - kein Geld geflossen sei, habe er auch keine Veranlassung gesehen, der BC._____ diesbezüglich irgendetwas offenzulegen (act. 51501196 f.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 legte der Beschuldigte B._____ nochmals seine im Jahr 2012 entworfene Vision dar, wonach zusammen mit anderen Investoren ein führender Player im Mietkautionsgeschäft (im Sinne einer "neuen MP._____") aufgebaut, welcher dann in einer späteren Phase nach Erreichen einer gewissen Grösse an ein grösseres Unternehmen ver- kauft werden sollte (act. 51501214 ff.). Hinsichtlich der auf dieser Vision beruhen- den Kooperation der BH._____ mit der BC._____ Holding führte er aus, es sei zu Beginn weder die Form noch die Intensität oder das Tempo klar gewesen. Insbe- sondere seien seitens der BH._____ auch noch andere Unternehmen, welche an einem Einstieg ins Kautionsbusiness interessiert gewesen seien, als (strategische) Partner in Frage gekommen (act. 51501219 ff.). Der Beschuldigte fokussierte in dieser Einvernahme in der Folge auf das "Venture Capital Business", in welches er die BC._____ Holding in einer ersten Phase (zu 10 Prozent) habe einbinden wollen (act. 51501255 ff.), worauf diese dann aber nicht zu diesem risikoreichen Geschäft bereit gewesen sei. Inwiefern der Erwerb der Beteiligung der BH._____ lohnenswert gewesen wäre, hätte im Übri- gen der Investment-Case gezeigt (act. 51501019). Zu seiner Beziehung zur BH._____ führte der Beschuldigte – angesprochen auf einen E-Mail-Verkehr zwi- schen ihm und dem Beschuldigten E._____ vom Dezember 2013 bzw. April 2014

– aus, seine Darlehensgeberrolle habe länger als erwartet gedauert bzw. sei zu diesem Zeitpunkt "noch nicht sauber abgeschlossen" gewesen (act. 51501269 f. + 1291 f.). Die Forderungen betreffend die Gratisaktien der BH._____ bzw. die Pro- vision von CHF 500'000 seien als "Beratungsrechnung" für seine erheblichen Auf- wendungen in diesem Fall gedacht gewesen. Letztlich seien diese Leistungen aber nie ausbezahlt worden, sondern hätten nur Ideen dargestellt. Insbesondere seien auch die CHF 280'000, welche dann im November 2014 an die CH._____ überwie- sen worden seien, nicht für ihn, sondern für den Beschuldigten E._____ gedacht gewesen (act. 51501293 ff.). Der Beschuldigte räumte in diesem Zusammenhang ein, dass die Kommunikation in den E-Mails im Widerspruch zu seinem Standpunkt,

- 598 - er sei ab Juli 2013 nur noch Darlehensgeber der BH._____ gewesen, steht, doch wies er darauf hin, dass damals vieles angedacht, aber nie so umgesetzt worden sei. Letztlich habe man im Dezember 2014 seine Forderungen gegenüber der BH._____ aber als Darlehen abgewickelt (act. 51501310). Schliesslich führte der Beschuldigte B._____ am 30. Januar 2020 aus, er wisse nicht mehr, weshalb man schliesslich die "Kurzform" gewählt habe und eine Erfolgsprovision von CHF 500'000 vereinbart habe. Letztendlich seien seine dies- bezüglichen Überlegungen gewesen, was er zusätzlich (zu den CHF 1 Mio.) vom Beschuldigten E._____ haben wollte. Er habe das starke Gefühl gehabt, dass aus den Geldflüssen nach erfolgter Transaktion nur schon sein zeitlicher Aufwand ent- schädigt werden müsse (act. 51501363).

e) In der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 räumte der Beschuldigte B._____ auf Vorhalt einer E-Mail bzw. eines Schreibens vorab ein, dass der Be- schuldigte A._____ bis Ende 2014 formeller Aktionär der CE.______ gewesen sei, machte jedoch geltend, dass bereits am 1. Januar 2013 abgemacht worden sei, dass dem Beschuldigten A._____ im Innenverhältnis keine Aktionärsstellung mehr zukomme (act. 51502020). In seiner anschliessenden Stellungnahme zum Anklagevorwurf erklärte er, es würden falsche Zusammenhänge dargestellt oder Zusammenhänge vernachläs- sigt und daraus falsche Schlüsse gezogen, weshalb er den Vorwurf insgesamt be- streite. Er wies auf seine "aktive Rolle als anfänglicher Risikokapitalinvestor" mit einer "unternehmerischen Vision für eine neue Generation des Kautionsgeschäf- tes" hin und bestritt jegliche betrügerische Absicht zum Nachteil der BC._____ Holding (act. 51502022). Weiter fokussierte er auf die Rolle der Beratungsgesell- schaft "MD._____", welche in voller Transparenz der Fakten eine klare Empfehlung für den Kauf der BH._____ abgegeben habe (act. 51502041).

f) Gleichermassen nahm er in seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung dahingehend Stellung, dass der Beschuldigte A._____ nie an der BH._____ betei- ligt gewesen sei. Im Weiteren sei zwar richtig, dass er via den Transaktionsvertrag Investitionen getätigt habe und später eine Rückzahlung mit dem Beschuldigten

- 599 - E._____ in der Höhe von CHF 1.5 Mio. vereinbart worden sei, doch sei dieser Transaktionsvertrag im Juli 2013 bereits wieder aufgehoben und durch ein Darle- hen ersetzt worden. Im Weiteren wiederholte er seine Version einer Vision im Miet- kautionsgeschäft, mit dessen hoher Rentabilität er die BC._____ aus ihrer "strate- gischen Krise" habe herausholen wollen und dabei selber investiert habe, doch habe sich aus der Aktienposition zurückziehen wollen, da es mit dem Beschuldigten E._____ nicht geklappt habe, was sich dann irgendwie verzögert habe. Das Vehikel der CE.______ sei damals deshalb eingesetzt worden, weil es weitere Investoren gebraucht habe, um die Vision umzusetzen, was bei der Transaktion W._____ nicht der Fall gewesen sei. Im Transaktionsvertrag sei die BC._____ als Platzhalter ein- gesetzt gewesen, weil damals alle "Issuer" mit der gleichen Problematik zu kämp- fen gehabt hätten, wobei der Beschuldigte E._____ wohl davon ausgegangen sei, dass er als Vertreter der BC._____ nur diese Gesellschaft meine (act. 1337 S. 33). 5.3.3. Beschuldigter F._____

a) Der Beschuldigte F._____ gab zur Transaktion BH._____ in seiner Einver- nahme vom 28. Mai 2018 (damals noch als Auskunftsperson) zu Protokoll, dass im Juli 2012 via Vermittlung des Beschuldigten B._____ erste Gespräche mit dem Be- schuldigten E._____ betreffend eine Annäherung zwischen DB._____ und der BH._____ geführt wurden, worauf Anfang 2013 die Idee entstand, dass er sich per- sönlich zu 10 Prozent an der BH._____ beteilige. Da diese Beteiligung aber eher symbolisch gewesen sei, habe er sich bis im Sommer 2013 nie gross um dieses Unternehmen gekümmert. In der Folge habe er aber den Beschuldigten B._____ auf die schlechte Lage der BH._____ aufmerksam gemacht und ihm Anfang 2014 geschrieben, dass ihm diese Beteiligung missfalle. Er habe diese Beteiligung an- schliessend abgeschrieben und einfach gemacht, was ihm der Beschuldigte B._____ vorgeschlagen habe. Insgesamt habe er CHF 430'000 in die Gesellschaft investiert und am Ende weniger als CHF 10'000 Verlust gemacht. Der Beschuldigte B._____ habe aber weiter an den Erfolg der BH._____ geglaubt, weshalb er ihm vertraut habe (act. 51401021 ff.). An den Inhalt diverser mit dem Beschuldigten B._____ diesbezüglich aus- getauschten E-Mail-Botschaften konnte sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern,

- 600 - dies mit dem Hinweis, dass diese Investition für ihn damals zweitrangig gewesen sei. Insbesondere konnte er nicht mehr sagen, weshalb er und die CE.______ die Aktien der BH._____ deutlich billiger erwarben, als dies damals im Transaktions- vertrag für die BC._____ vorgesehen gewesen sei (act. 51401025 ff.).

b) Gemäss der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) gab der Beschuldigte F._____ (nunmehr als Beschuldigter) dann zu Protokoll, für ihn sei damals die Fusion der BH._____ mit der von ihm mitbeherrschten DB._____ im Vordergrund gestanden, in welchem Zusammenhang er gegenüber dem Beschuldigten B._____ erwähnt habe, dass dieser bei einem erfolgreichen Abschluss bei den EV._____ Aktionären (der DB._____ ) eine Erfolgsprovision verlangen könnte. Die entsprechenden Gespräche hätten auf Initiative des Be- schuldigten B._____ hin im Juli 2012 stattgefunden, worauf man sich im Oktober und Dezember 2012 erneut getroffen habe (act. 51501016 f.). In der Folge habe er (F._____ ) aber einen anderen Weg eingeschlagen, da die DB._____ eine Fusion abgelehnt und sich die BH._____ schlecht entwickelt habe, dies im Gegensatz zum Beschuldigten B._____, der in dieser Sache nach wie vor enthusiastisch gewesen sei (act. 51501030 ff.). Angesprochen auf seinen Vorschlag per E-Mail, der Beschuldigte B._____ könnte eine Gegenleistung für seine Dienste in dieser Transaktion verlangen, er- klärte der Beschuldigte, er habe sich vorgestellt, dass B._____ eine Vergütung von den Co-Vertragspartnern verlangen könnte, da er trotz Scheitern der Fusion weiter an einem Projekt betreffend die Kapitalrestrukturierung der BH._____ gearbeitet habe, wobei damit aber nicht der Verkauf an die BC._____ Holding gemeint gewe- sen sei, da dieser damals noch ungewiss gewesen sei. Die Co-Vertragspartner seien sämtliche neue Aktionäre der BH._____ gewesen, welche nur dank der Ini- tiative des Beschuldigten B._____ vereint gewesen seien (act. 51501043 ff.).

c) Ab der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 verwei- gerte der Beschuldigte F._____ dann bis zur Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 konsequent die Aussage (vgl. act. 51501203 + act. 51502007), da er sich im Verfahren nicht fair behandelt fühlte (vgl. vorne Ziffer III./I.+J.).

- 601 -

d) In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte F._____ dann zu Protokoll, er habe bezüglich der Transaktion BH._____ nichts zu verbergen. Es habe dies- bezüglich seinerseits keine treuhänderische Vereinbarung gegeben. Die Aktionäre der CE.______ habe er zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Es sei ihm dann in die- ser Sache einmal Geld überwiesen worden, wobei er sich an die Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Sein Vorschlag einer Entschädigung betreffend den Beschul- digten B._____ habe nichts mit der Transaktion BH._____ zu tun gehabt – vielmehr habe er einmal im Zusammenhang mit der geplanten Fusion der BH._____ mit der DB._____ etwas in diese Richtung geäussert, wobei er damals nicht gewusst habe, dass der Beschuldigte B._____ ein Aktionär der CE.______ gewesen sei. B._____ habe eine solche Entschädigung dann aber gar nicht gewollt (act. 1341 S. 8 ff.). 5.3.4. Beschuldigter E._____

a) Der Beschuldigte E._____ gab in seinen Einvernahmen vom 2. und 7. Mai 2018 (letzterenfalls bereits in Anwesenheit der Beschuldigten A._____ und B._____) zu Protokoll, er habe die BH._____ im Jahr 2011 oder 2012 in einer angespannten Finanzlage übernommen und sie in der Folge einer Sanierung zu- geführt. Die Firma sei damals im Aufbau gewesen, habe jedoch bereits ein gutes Kundenprofil gehabt. Im September bzw. Oktober 2012 habe er dann zufällig den Beschuldigten A._____ kennengelernt und mit diesem auch über das Mietkautions- geschäft gesprochen, worauf dieser ihn mit dem Beschuldigten B._____ bekannt gemacht habe, was zu einem ersten Treffen mit Letzterem im Dezember 2012 ge- führt habe, in dessen Rahmen sich dieser zuversichtlich gezeigt habe, dass man die BH._____ weiterentwickeln und allenfalls mit einer weiteren Mietkautionsge- sellschaft zusammenführen könne, wobei er in diesem Zusammenhang die dem Beschuldigten F._____ gehörende DB._____ angesprochen habe. Im Rahmen weiterer Treffen in Zürich (mit den Beschuldigten A._____ und B._____) sowie EV._____ (mit den Beschuldigten A._____, B._____ und F._____) im Verlauf des Jahres 2013 sei es dann auf der Basis eines Business Planes des Beschuldigten B._____ zu einem von diesem (bzw. seinem Rechtsanwalt) entworfenen Transak- tionsvertrag mit der Neuverteilung der Aktien der BH._____ gekommen. In diesem Vertrag sei auch das beabsichtigte Prozedere festgehalten worden, die BC._____

- 602 - Holding zuerst zu 10 Prozent zu beteiligen und später die volle Übernahme durch die BC._____ durchzuführen, wobei die BC._____ zwar keine Platzhalterin für eine beliebige Partnergesellschaft gewesen sei, die 10%-Beteiligung letztlich aber trotzdem nie umgesetzt worden sei, da dies für die BC._____ damals offenbar so nicht in Frage gekommen sei. Dem Vertrag sei gemäss Business Plan eine Real- Bewertung im Sinne einer Equity-Ist-Bewertung von CHF 4.3 Mio. sowie eine (viel höhere) Exit-Bewertung nach Beteiligung der BC._____ Holding von CHF 22 - 25 Mio. zu Grunde gelegen. Während die Beschuldigten in das aktuelle Modell zum Wert von CHF 4.3 Mio. investiert hätten, sei das Investment der BC._____ (wie bei einem Start-up-Verfahren) für das Zukunftsmodell bzw. die "Exit-Story" gedacht ge- wesen, was auch als Vorinvestition zu verstehen sei, damit die BC._____ die BH._____ letztlich günstiger (als der Marktwert, gemessen an der DB._____ ) hätte bekommen können. In diesem Sinne seien die CE.______ und der Beschuldigte F._____ die Transaktionspartner und die BC._____ Holding der Investmentpartner gewesen. Das Ziel der Transaktionspartner habe dabei darin bestanden, die Akti- enbeteiligung von 10 Prozent an die BC._____ gemäss der Zukunftsbewertung (entsprechend dem Business Plan des Beschuldigten B._____) und nicht gemäss der Equity-Bewertung des Transaktionsvertrages zu verkaufen. Die CE.______ hätte mithin vom Zukunftsmodell insofern profitiert, als sie pro rata daran beteiligt gewesen wäre. Der Ist-Wert habe primär auf dem Kundenstamm der BH._____ basiert, welchen man hochgerechnet habe. Demgegenüber habe die "MD._____" bei ihrer Feststellung der Überschuldung den Wert des Namens der BH._____ nicht berücksichtigt und die Risikokunden höher bewertet (vgl. act. 51301003 ff; act. 51301034 ff.; vgl. auch act. 51301067 - 1070). Zu den im Rahmen der Abwicklung des Transaktionsvertrages erfolgten Geldflüssen erklärte der Beschuldigte E._____ , dass dafür eigens ein Konto bei der "MQ._____" in DD._____ eröffnet worden sei. In der Folge hätten die Beschul- digten F._____ und B._____ im Mai bzw. Juni 2013 für die Aktienkäufe die Beträge von CHF 430'000 und CHF 537'500 einbezahlt, wobei der Beschuldigte B._____ ihm gesagt habe, dass die zweite Teilzahlung des Anteils der CE.______ vom Be- schuldigten A._____ kommen sollte, dieser aber im Moment keine Liquidität habe, worauf man nach Lösungen gesucht, die CH._____ dieses Geld aber auch nicht

- 603 - sofort gebraucht habe. Daraus schliesse er, dass der Beschuldigte A._____ vom Transaktionsvertrag Kenntnis gehabt habe, ohne aber hierzu nähere Angaben ma- chen zu können (act. 51301067). Die Beteiligungen der CE.______ und des Be- schuldigten F._____ seien treuhänderisch von der CH._____ gehalten worden, da aufgrund der Involvierung der DB._____ und der BC._____ Holding möglicher- weise ein Interessenkonflikt bestanden hätte, wobei diesbezüglich aber nie schrift- liche (Treuhand-)Verträge aufgesetzt worden seien (act. 51301047 ff.). Die Treu- handklausel habe primär die CE.______ gewollt und weniger der Beschuldigte F._____, welcher ja die Kapitalerhöhung offiziell mitgemacht habe (act. 51301067). Hinsichtlich der beiden weiteren Zahlungen der CE.______ an die CH._____ von jeweils CHF 100'000 führte der Beschuldigte aus, dass diese auf Wunsch der CE.______ (via CH._____) als Darlehen hätten in die BH._____ ein- gebracht werden müssen. Nachdem die CE.______ dann nicht mehr offiziell in Er- scheinung habe treten wollen, seien auf deren Wunsch hin auch die beiden ersten Zahlungen (betreffend Aktienerwerb und Kapitalerhöhung) in der Form eines Dar- lehens über CHF 800'000 eingebracht worden, was in einer Darlehensbestätigung vom 31. Juli 2013 verbrieft worden sei, wobei diese kurzfristige Umdefinierung sei- ner Meinung nach wegen des möglichen Interessenkonfliktes erfolgt sei. Die Zah- lungsverpflichtung von CHF 500'000 vom 31. Dezember 2014 habe eine Erfolgs- kommission für den erfolgreichen Verkauf der BH._____ beschlagen, was als Er- satz für die Beteiligung von 25 Prozent an der BH._____ verlangt worden sei (act. 51301062: "Es ist eine Kompensation, wie wenn sie diese Beteiligung von 25 % gehabt hätten."). Diese sei für den ersten Kontakt zur BC._____ Holding mit dem Businessmodell gedacht gewesen. Von einer solchen Kompensationszahlung sei bereits bei der Umdefinierung in ein Darlehen im Juli 2013 die Rede gewesen, wo- bei deren Höhe noch nicht bestimmbar gewesen sei und auch Null hätte sein kön- nen. Im Zeitpunkt der Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen sei der restliche Kaufpreis für die Aktien hinfällig geworden. In der Folge habe man mit Darlehens- vertrag vom 30. Juni 2015 sämtliche früheren Verträge und Bestätigungen ersetzt, womit der Beschuldigte B._____ besser gefahren sei als mit dem Beteiligungs-Exit (act. 51301059 ff.).

- 604 - Bezüglich der Transaktion der BH._____ an die BC._____ Holding gab der Beschuldigte an, der erste Kontakt zur BC._____ sei durch den Beschuldigten B._____ mit dem Businessmodell hergestellt worden. Die diesbezüglichen Ver- handlungen habe dann er mit CR._____ und CW._____ geführt, ohne dass er dies- bezüglich eine direkte Präsenz der Beschuldigten A._____ und B._____ wahrge- nommen habe. Die Verhandlungen hätten im einem "LD._____ of Intent" gemün- det, welcher eine preisliche Verhandlungsbasis von CHF 7 Mio. vorgesehen habe. Auf welcher Basis er diesbezüglich seine Kollegen bereits an der VR-Sitzung der BH._____ vom 26. Februar 2013 informiert habe, konnte der Beschuldigte E._____ nicht mehr sagen, glaubte jedoch, diese Informationen aus entsprechenden Vorge- sprächen mit den Beschuldigten B._____ und F._____ gezogen zu haben. Die BC._____ Holding habe den Preis in der Folge unter anderem wegen Wertberich- tigungspositionen auf CHF 5.6 Mio. heruntergehandelt, wodurch für ihn nach Ab- schluss des (von BN._____ entworfenen) Aktienkaufvertrages ein "minimer Ge- winn" von rund CHF 1 Mio. resultiert habe. Der Beschuldigte bestätigte, aufgrund der Transaktion einen Betrag von insgesamt CHF 3'487'500 erhalten zu haben. Eine Zahlung an den Beschuldigten B._____ habe es daraus jedoch nicht gegeben, da man Opfer eines Betrugsfalles geworden sei (act. 51301063 ff.).

b) In der Konfrontationseinvernahme vom 4./5. Juni 2016 (recte: 2018) führte der Beschuldigte E._____ aus, dass der Kauf der BH._____ ursprünglich kein Thema zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ gewesen sei, wobei er da- mals den Beschuldigten A._____ primär als Geschäftsvorsitzenden der I1._____ wahrgenommen habe (act. 51501008 ff.). An die nachfolgenden Geschehnisse mit dem Entwurf des Transaktionsvertrages und der Involvierung der BC._____ Hol- ding konnte oder wollte sich der Beschuldigte dann nicht mehr im Einzelnen erin- nern (vgl. act. 51501031 ff.). Mit Bezug auf die Abrechnung des vereinnahmten Kaufpreises von CHF 5.6 Mio. erklärte der Beschuldigte E._____, dass die vorab abgezogenen 5 Prozent in der Höhe von CHF 280'000 für den Beschuldigten B._____ als Kommission bzw. Erfolgsprovision für den erfolgreichen Verkauf der BH._____ gedacht waren, je- doch nie an diesen ausgezahlt worden seien. Dieser Betrag sei dann aufgrund von

- 605 - Zinsen und eines Goodwill auf CHF 500'000 aufgerundet und dann in eine Zah- lungsverpflichtung gegossen worden, worauf er dann aber die gesamten Lasten von der CH._____ genommen und im Juni 2014 persönlich einen Darlehensvertrag über CHF 1.5 Mio. gegenüber dem Beschuldigten B._____ unterschrieben habe. Über eine Erfolgsbeteiligung des Beschuldigten B._____ habe man bereits im Juli 2013 diskutiert, doch habe er damals keine solche Verpflichtung unterschrieben. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte B._____ eine solche Beteiligung verdient habe, verwies der Beschuldigte E._____ darauf, dass dieser im Rahmen seiner Beratungstätigkeit für die BH._____ (über die CM._____) nur ein reduziertes Ho- norar gehabt habe (act. 51501063 ff.).

c) In der Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019 erklärte der Be- schuldigte E._____ auf Vorhalt des am 3. November 2014 erstellten Dokumentes "Aktienverteilung BH._____ AG – Verkauf vom 10.11.2014", dass er nicht mehr wisse, vom wem er das Dokument zugestellt erhalten habe, die CE.______ beim Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding aber sicher nicht mehr Aktionärin gewesen sei (act. 51501093). Zur späteren Message des Beschuldigten B._____ vom 3. Dezember 2014 meinte er, dass die dort aufgestellte Forderung des Be- schuldigten B._____ von CHF 1'312'500 wohl auf seinen "virtuellen 25 %" beruht habe, welche man ursprünglich vereinbart und später in ein Darlehen umgewandelt habe. Man habe sich Mitte 2015 dann auf einen Betrag von CHF 1.5 Mio. geeinigt, wobei CHF 1 Mio. als Darlehen und CHF 500'000 als Erfolgsprovision geschuldet gewesen seien, was man dann auf Wunsch von B._____ am 30. Juni 2015 in einem auf ihn persönlich lautenden Darlehensvertrag zusammengefasst habe. Dieser Darlehensvertag habe die früheren Zahlungsverpflichtungen abgelöst, was jedoch nicht dazu gedient habe, eine Eigenkapitalforderung zu verdecken (act. 51501096 ff.).

d) In der Konfrontationseinvernahme vom 21. März 2019 gab der Beschul- digte E._____ dann vor dem Hintergrund, dass er in einem Chat vom 16. April 2014 an den Beschuldigten B._____ die CE.______ als Aktionärin erwähnt hatte, zu Pro- tokoll, dass die CE.______ im April 2014 eher nicht 25 Prozent der Aktien der BH._____ gehalten habe, da der Beschuldigte B._____ das Investment der Aktien

- 606 - in ein Darlehen umwandeln wollte. Seines Erachtens habe die CE.______ auch gar nie 25 Prozent der Aktien gehalten, da sie nur CHF 537'500 entsprechend 12.5 Prozent der Aktien einbezahlt habe. Auf Nachfrage hielt er daran fest, dass das Investment in ein Darlehen umgewandelt worden sei (act. 51501166 f.).

e) In der Konfrontationseinvernahme vom 21./29./30. Januar 2020 führte der Beschuldigte E._____ sodann im Wesentlichen nur noch aus, die Tatsache, dass der Beschuldigte B._____ für seine Dienste von ihm Gratisaktien der BH._____ gefordert habe, sei für ihn völlig normal gewesen, da in seiner Branche jeder Ver- mittler im Erfolgsfall einen Anspruch auf eine Kommission habe (act. 51501293 f.). In der Folge gab der Beschuldigte nur noch einsilbige Antworten, mit den er die Vorhalte in Abrede stellte bzw. nicht mehr erinnerte, soweit er noch in die Befragung einbezogen wurde (act. 51501295 ff.).

f) In der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2020 versuchte der Beschuldigte E._____ schliesslich vorab zu erklären, wohin die ihm bzw. der CH._____ aus dem Verkauf der BH._____ überwiesenen Gelder in der Zeit danach geflossen sind, wobei er – nebst Zahlungen an sich selber, an Sponsoringempfänger und an ML._____ – primär eine Darlehensrückzahlung von CHF 900'000 an die "DC._____ SA" sowie diverse Zahlungen an einen Betrüger namens MR._____ im Gesamtum- fang von CHF 1.5 Mio. geltend machte (act. 51502014). Zunächst hatte er im Zu- sammenhang mit der Verwendung der CHF 1.5 Mio. noch eine Überweisung an die CH._____ nach DD._____ behauptet, welche er nach genauerer Befragung dann aber nicht mehr konkret nachvollziehen konnte (act. 51502012 f.: "Das habe ich nicht im Kopf."). In der anschliessenden Stellungnahme zum konkreten Anklagevorhalt wies der Beschuldigte darauf hin, dass es sich bei der BH._____ um ein typisches Start- Up-Unternehmen gehandelt habe, was Einfluss auf die zukünftige Entwicklung und auch auf die Bewertung der Gesellschaft gehabt habe, da hier weniger die Sub- stanz, sondern vielmehr die Idee des Unternehmens bewertet werde (act. 51502035 + 2044). Seine Angebote an den Beschuldigten B._____ betreffend be- sondere Vergütungen und Gratisaktien seien "Planspiele" gewesen, welche in der Folge nie so umgesetzt worden seien (act. 51502044).

- 607 - Hinsichtlich der CE.______ gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, nichts über die internen Hintergründe dieser Gesellschaft gewusst und somit auch die Beteiligung des Beschuldigten A._____ nicht gekannt zu haben. Er habe dem- entsprechend auch nie vorsätzlich Hilfe zu den in der Anklage umschriebenen Ma- chenschaften geleistet, dies schon gar nicht betreffend den Beschuldigten A._____ (act. 51502041 + 2065 f.). Weitere Vorhalte wurden vom Beschuldigten nicht kommentiert bzw. pau- schal bestritten.

g) Bei der Befragung in der Hauptverhandlung verwies der Beschuldigte E._____ betreffend die Vorwürfe zur Transaktion BH._____ grundsätzlich auf seine bestreitenden Aussagen im Vorverfahren. Er ergänzte, man habe damals keine Bedenken gehabt, die Beteiligung des Beschuldigten B._____ auf dessen Wunsch in ein Darlehen umzuwandeln. Den Grund für diesen Wunsch kenne er nicht, doch habe B._____ allenfalls einmal gesagt, dass man nicht die gleichen Interessen verfolge. Der Beschuldigte bestätigte, die BH._____ habe insgesamt drei Aktionärsdarlehen der CE.______ und der DC._____ erhalten. Er habe aber nie konkret gewusst, wer an der CE.______ beteiligt gewesen sei, zumal im Han- delsregister nur BN._____ als Verwaltungsrat eingetragen war, habe jedoch ange- nommen, dass auch der Beschuldigte A._____ Teilhaber der CE.______ sei. Er wisse nicht mehr, ob er dies mit dem Beschuldigten B._____ besprochen habe, da es nun auch schon acht Jahre her sei (act. 1338 S. 4 ff.). 5.4. Würdigung 5.4.1. Annäherung zwischen der BH._____ und der BC._____ Holding

a) Im Zentrum des vorliegend angeklagten Vorfalles steht die Übernahme der im Mietzinskautionsgeschäft tätigen BH._____ AG durch die BC._____ Holding mit dem Aktienkaufvertag vom 10. November 2014. Zu klären sind in diesem Zu- sammenhang zunächst die in der Anklage thematisierten und bereits im Vorverfah- ren diskutierten Fragen, wie die BC._____ Holding mit dem Mietzinskautionsge- schäft in Berührung kam, wie in der Folge der Kontakt zur BH._____ konkret zu

- 608 - Stande kam und insbesondere wann die BC._____ Holding eine Übernahme der BH._____ ins Auge fasste.

b) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sprachen in der Untersuchung in diesem Zusammenhang immer wieder in allgemeiner Weise davon, das Mietzins- kautionsgeschäft sei im Jahr 2012 innerhalb der BC._____ Holding zu einem Thema geworden, worauf ab Juni 2012 erste Gespräche mit der damaligen Markt- leaderin MP._____ geführt worden seien, welche in der Folge jedoch im Herbst 2012 (im Streit) gescheitert seien. Diese Expansionspläne beruhten gemäss den insoweit glaubhaften Aussagen des Beschuldigten B._____ auf dessen im selben Jahr entworfenen Strategie (genannte "Vision 2017"). Das Ziel war in diesem Zu- sammenhang die Etablierung einer Garantie (Bürgschaft) für Mietzinskautionen via Kreditkarte, was die Zusammenarbeit eines Mietkautionsspezialisten mit einer Kre- ditkartenfirma bedingte (vgl. act. 51501214).

c) Im gleichen Zeitraum ergab sich laut übereinstimmenden Angaben der Be- teiligten in Berlin ein zufälliger Kontakt zwischen dem Beschuldigten A._____ und dem Beschuldigten E._____ , welcher über die von ihm beherrschte CH._____ AG unter anderem auch Aktionär der BH._____ war (vgl. act. 51501008). Aus den Akten erhellt diesbezüglich, dass der Beschuldigte E._____ den Beschuldigten A._____ am 28. Juni 2012 anfragte, ob dieser das Thema der Mietkautionen schon in seinem Kreis habe besprechen können (act. 61701002). Einige Tage später kon- taktierte der Beschuldigte E._____ per E-Mail den Verwaltungsrat der BH._____ und teilte diesem mit, dass der Beschuldigte A._____ eine "schweizweite Zusam- menarbeit" der BC._____ Holding mit der BH._____ ins Auge fasse (act. 61701005). Es ergibt sich daraus, dass zwischen dem Beschuldigten E._____ als Anteilseigner der BH._____ und dem Beschuldigten A._____ als Verwaltungsrats- präsident der BC._____ Holding bereits im Juni 2012 über eine (noch nicht kon- kreter bestimmte) Kooperation der beiden Gesellschaften diskutiert wurde, auch wenn dies der Beschuldigte A._____ in seinen Befragungen immer wieder zu rela- tivieren versuchte.

- 609 - In der Folgezeit kam es zu einem Treffen des Beschuldigten E._____ mit den Beschuldigten A._____ und B._____ vom 18. September 2012, welches vom Be- schuldigten A._____ organisiert wurde (act. 51501141; vgl. auch act. 51501214). Die drei Beschuldigten bestätigten in der Untersuchung, dass an diesem Abend das Mietkautionsgeschäft unter Involvierung der BH._____ ein Thema war (vgl. act. 51501212 ff.). Dass dabei auch bereits ein möglicher Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding angesprochen wurde, ergibt sich aus einer E-Mail des Beschuldigten E._____ vom 26. September 2012 an seine damalige Freundin (act. 63401019 f.: "Im Moment verhandle ich mit der BC._____ Gruppe für ein … model und Stammkapital Verkauf zum Preis von 5m."). In der Folge trieben die Beschul- digten E._____ und B._____ unter Mitwirkung des Beschuldigten F._____, welcher damals Teilhaber einer anderen Mietkautionsgesellschaft (DB._____) war, die Pläne betreffend einen späteren Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding voran, wobei der Beschuldigte A._____ diese Pläne gekannt haben muss, was sich insbesondere aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten vor und nach den späteren Treffen vom 25. Oktober 2012 (an welchem der Beschul- digte A._____ zugegen war) und 23. Januar 2013 (wo der Beschuldigte A._____ nicht zugegen, gemäss dem Beschuldigten B._____ aber "voll involviert" war) ergibt (vgl. act. 63401030 f. + 1036 ff.). Aus einem weiteren E-Mail-Verkehr zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ von anfangs Dezember 2012 geht sodann hervor, dass gleichzeitig über eine Weiterentwicklung der BH._____ diskutiert wurde, wobei auch ein Zu- sammengehen mit der vom Beschuldigten F._____ mitbeherrschten DB._____ op- tioniert wurde. Der Beschuldigte F._____ gab in diesem Zusammenhang insoweit glaubhaft zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten B._____ die Einforderung einer Erfolgsprovision ("success fee") für den Fall einer erfolgreichen Fusion der beiden Gesellschaft nahegelegt habe, wofür er sich dann bei den EV._____ Aktionären der DB._____ stark gemacht hätte (act. 51501017; vgl. auch act. 1341 S. 9). Der Be- schuldigte B._____ ging in der Folge dann aber nicht näher auf diesen Vorschlag ein, sondern brachte seinerseits die Idee einer eigenen Beteiligung an der BH._____ ins Spiel, welche er wie folgt formulierte: "In order to make it an attractive deal for the two of us, we should consider to get a bitter stake in the joint operation

- 610 - by asking E._____ for a nice stake in return of an attractive exit value for the remain- der." (dt.: […] einen netten Anteil als Gegenleistung für einen attraktiven Exit-Wert für den Rest(bestand).) (act. 61701025).

d) Mit E-Mail-Botschaften vom 13. und 19. Dezember 2012 teilte der Beschul- digte B._____ sodann den Beschuldigten F._____ und E._____ mit, dass die BC._____ Holding die künftige Strategie im Kautionsservicemarkt besprochen habe und in diesem Zusammenhang den Betrag von CHF 3.5 Mio. in ein Start-Up in diesem Bereich investieren wolle, um dann später unter gewissen Bedingungen bis zu 100 Prozent dieser Gesellschaft zu erwerben (act. 65701035 f.). Die BH._____ wird in diesem Zusammenhang zwar nicht genannt, doch stand auf dem deutschschweizerischen Markt nur sie als valable Option zur Debatte, nachdem die Gespräche mit der MP._____ gescheitert waren. Dass diese Informationen ledig- lich auf persönlichen Ideen bzw. informellen Gesprächen mit Mitarbeitern beruht haben, wie der Beschuldigte B._____ geltend machen will (act. 51501020 f.), wi- derspricht dem Wortlaut der entsprechenden Mails und erscheint auch nicht plau- sibel, da ein weiteres geschäftliches Vorgehen der Beschuldigten in dieser Sache ja nur dann aussichtsreich war, wenn man davon ausgehen konnte, dass voraus- sichtlich eine Mehrheit der Entscheidungsträger der BC._____ Holding hinter die- sem Ansinnen stehen würde. Vielmehr liegt nahe, dass sich diese Informationen aus einer der verschiedenen Strategiesitzungen zu diesem Thema, wie sie von den Beschuldigten wiederholt erwähnt wurden (vgl. z.B. act. 51501011 + 1056), erge- ben haben. In die gleiche Richtung gehen die E-Mail-Nachrichten des Beschuldig- ten F._____ vom 4. Februar und 18. März 2013, welche ebenfalls von Verkaufsplä- nen an die BC._____ Holding bereits zu diesem Zeitpunkt handeln (act. 63401070 ff.: "to be purchased by BC._____"; "the goal of our shareholders agreement is to sell to BC._____"), wobei die Pläne vom Beschuldigten B._____ explizit bestätigt werden (act. 63401072: "Yes, that's the deal structure as I see it too."). Im Dezember 2012 entwarf der Beschuldigte B._____ einen entsprechen- den Business Plan, in welchem er die bisherigen Ergebnisse der internen Gesprä- che betreffend die Transaktion BH._____ zusammenfasste. In diesem Business

- 611 - Plan war eine anfängliche Teilbeteiligung der BC._____ Holding angedacht, ins- besondere wurde aber auch der spätere Kauf der BH._____ durch die BC._____ Holding anvisiert (vgl. act. 65701032 f.). Am 12. Februar 2013 erläuterte der Be- schuldigte B._____ das geplante Vorgehen dann auch gegenüber dem Beschul- digten E._____ , wobei er explizit die Strategie erwähnte, dass sich die BC._____ Holding in einem ersten Schritt zu 10 Prozent an der BH._____ beteiligt und dann bei Erreichen bestimmter Businessziele die Mehrheit der Aktien oder gar alle Aktien der BH._____ übernimmt (act. 65701103 ff.). Die Darstellung des Beschuldigten B._____, dass in einer ersten Phase gar nie die Absicht eines Verkaufs der BH._____ an die BC._____ bestand (vgl. act. 51501227 + 1228), erweist sich da- mit als unzutreffend, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte B._____ selbst im Dezember 2012 an den Beschuldigten E._____ unter anderem geschrie- ben hat: "[…] Von Seiten BC._____ Gruppe habe ich das Vorgehen mit A._____ besprochen. Wir sind interessiert, mit euch/dir einen Vorvertrag im Hinblick auf eine Übernahme im 2015 zu vereinbaren […]." (act. 65701029 ff.). Es mag mithin durchaus sein, dass anfänglich – wie insbesondere der Be- schuldigte B._____ geltend macht – ein sog. Capital Venture Business angedacht war, in dessen Rahmen die BH._____ unter zehnprozentiger Beteiligung der BC._____ Holding in einem ersten Schritt zu einem ernsthaften Player im Kautions- geschäft aufgebaut werden sollte. Ebenso klar ist indessen, dass bereits von An- fang an auch der Plan vorangetrieben wurde, die BH._____ bei erfolgreichem Ge- schäftsverlauf in die BC._____ Holding zu integrieren. Offen ist, inwiefern der Be- schuldigte B._____ damals tatsächlich an den Erfolg dieses stufenweisen Vorge- hens glaubte. Die Tonalität seiner E-Mails spricht bisweilen eine andere Sprache (vgl. die E-Mail vom Oktober 2013: "selling a start-up-story with a huge market po- tential", act. 61701162), was indes auch mit Zweifeln, wie sie jeder Transaktion bisweilen innewohnen, erklärt werden kann. Tatsache ist jedenfalls, dass es zum ersten Schritt einer strategischen Be- teiligung der BC._____ Holding an der BH._____ in der Folge nie gekommen ist, da die BC._____ intern von diesem Plan Abstand nahm und sich lediglich an einer vollständigen Übernahme der Gesellschaft interessiert zeigte. Der Beschuldigte

- 612 - B._____ muss über diese Entwicklung frühzeitig orientiert gewesen sein, gab er doch zu Protokoll, bereits nach der ersten (Annäherungs-)Sitzung der beiden Ge- schäftsleitungen der BH._____ und der BC._____ Holding im Dezember 2013 über den dort ebenfalls anwesenden MB._____, welcher die BH._____ bei diesen Gesprächen als Repräsentant der beratenden CM._____ begleitete, im Sinne eines Feedbacks darüber avisiert worden zu sein, dass die operative Leitung der BC._____ Holding aus Risikoüberlegungen nur eine Vollübernahme der BH._____ in Betracht ziehe (vgl. act. 51501271). Wenn die Anklage mithin davon ausgeht, es seien am besagten Treffen mögliche Formen eines Zusammengehens zwischen der BH._____ und der BC._____ besprochen worden (vgl. act. 10103287), so ist dies im Sinne des Dargelegten zu präzisieren. Demnach ist aber auch davon aus- zugehen, dass die Kooperations-Option einer teilweisen Beteiligung der BC._____ Holding (im Sinne eines strategischen "Venture Capital Partners") schon im Jahr 2013 aus dem Fokus der Beteiligten geriet, auch wenn der Beschuldigte B._____ in seiner diesbezüglichen Befragung meinte, es sei im "LD._____ of Intent" vom 25. Juni 2014 seitens der BC._____ Holding "ungeplant" zum entsprechenden Vor- schlag einer Vollübernahme gekommen (act. 51501275).

e) Es ist somit für die Annäherungsphase davon auszugehen, dass seitens der Beschuldigten B._____ und E._____ bereits im Jahr 2012 konkret über eine Kooperation der BH._____ mit der BC._____ bis hin zu einer späteren Übernahme der BH._____ diskutiert wurde und der Beschuldigte A._____ aufgrund zumindest eines gemeinsamen Abendessens über dieses Vorhaben informiert war. Diese Pläne intensivierten sich im Verlauf des Jahres 2013, während zwischen den Be- teiligten gleichzeitig der Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 aufgegleist wurde, auf welchen nachfolgend näher einzugehen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.2.). Die Kooperations- und Übernahmepläne wurden auf Seiten der BC._____ Holding mithin nur auf der Ebene der Verwaltungsräte A._____ und B._____ the- matisiert, ohne dass der restliche Verwaltungsrat oder die operative Ebene einbe- zogen worden wären, welche stattdessen erst im Dezember 2013 in den Transak- tionsprozess involviert wurden (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103287, Rz.

- 613 - 661). Diesem Vorgehen muss grundsätzlich nichts Ungewöhnliches anhaften, da es im Geschäftsleben durchaus ein mögliches Szenario darstellt, dass solche Pläne zu Beginn einer Erweiterung des Geschäftsfeldes nur in einem beschränkten Kreis der strategischen Führung diskutiert werden. Allerdings wurden diese Pläne in casu bereits mit konkreten Gesprächen mit einem in Frage kommenden Anbieter (nämlich eben der BH._____) verknüpft, so dass seitens der BC._____ nicht bloss von losen Gedankenspielen, sondern vielmehr von ersten Vorverhandlungen im Rahmen eines möglichen Transaktionsprozesses auszugehen ist, in welche sei- tens der BC._____ lediglich die Beschuldigten A._____ und B._____ involviert wa- ren. 5.4.2. Absprachen zwischen den Beschuldigten B._____, E._____ und F._____

a) Mit E-Mail vom 6. Dezember 2012 an den Beschuldigten E._____ sprach der Beschuldigte B._____ erstmals die Möglichkeit einer eigenen Beteiligung an der BH._____ im Hinblick auf einen attraktiven Exit im Jahr 2015 an. Gleichzeitig kündigte er an, die Opportunität (BH._____) im Rahmen der nächsten Verwaltungs- ratssitzung der BC._____ Holding einzubringen (act. 65701032 ff.). Eine entspre- chende Offerte des Beschuldigten E._____ ging dann noch vor dem 2. Februar 2013 beim Beschuldigten B._____ ein, in deren Rahmen er "each (3!) of us a share of +/- 10.0/12.0% of BH._____ AG for a symbolic prize" anbot, wie sich aus einer Botschaft des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten F._____ ergibt (act. 65701067).

b) Das Zustandekommen des Transaktionsvertrages vom 16. Mai 2013 mit Beteiligung der Beschuldigten E._____ (via CH._____ zu 26 Prozent), B._____ (via CE.______ zu 25 Prozent) und F._____ (persönlich zu 10 Prozent) ist unbestritten (vgl. act. 61401165 ff.), doch macht der Beschuldigte B._____ diesbezüglich gel- tend, die BC._____ Holding sei in diesem Vertrag nur exemplarisch als Platzhalte- rin für (weitere) potentielle Anteilseigner einbezogen worden, wobei dieser Vertrag im Übrigen schon bald (im Juli 2013) durch andere Vertragskonstrukte abgelöst worden sei, womit auch die Aktionärsstellung der CE.______ dahingefallen sei (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.2.). Allerdings spricht der Vertragstext betreffend die BC._____ Holding eine andere Sprache, welche keinen grossen Spielraum für

- 614 - diese Interpretation zulässt. So ist darin ausdrücklich festgehalten, dass die BC._____ Holding bis Ende Juni 2013 einen Aktienanteil von 10 Prozent erwerben und mit ihr über eine vollständige Übernahme der BH._____ für den Preis von CHF 50 Mio. verhandelt werden solle, sobald eine gewisse Anzahl von Kautionsverträ- gen erreicht sei (vgl. Präambel lit. C und D). Gleichzeitig wurde statuiert, dass im Rahmen der neuen Aktionärsstruktur die CE.______ 25 Prozent der Aktien der BH._____ bei einem aktuellen Wert der Gesellschaft von CHF 4'300'000, welcher auf einer (internen) Bewertung der BH._____ für 100 Prozent der Aktien basierte, übernimmt und sich die Parteien im gleichen Verhältnis auch an der nachfolgenden Aktienkapitalerhöhung von CHF 1 Mio. engagieren (Ziff. 1. und 2.). Zwischen den Vertragsparteien war mithin vereinbart, dass sich die CE.______ im Umfang von CHF 1'075'000 bzw. CHF 250'000 an der BH._____ beteiligt und die Parteien gleichzeitig konkrete Bestrebungen für die Einbindung der BC._____ Holding im Sinne einer ersten Teilbeteiligung und späteren Vollübernahme der BH._____ zu einem Preis von CHF 50 Mio. starten. Für die vom Beschuldigten B._____ anläss- lich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 vorgebrachte Lesart des Vertrages be- steht angesichts dieses klaren Vertragswortlautes mithin nur wenig Raum. Insbe- sondere mutet es unrealistisch und konstruiert an, die BC._____ Holding lediglich als Beispiel bzw. Platzhalter (vgl. act. 51501046) für einen möglichen strategischen Partner anzusehen, an welchen der Beschuldigte B._____ gemäss eigenen Anga- ben gar nicht verkaufen wollte. Der Beschuldigte E._____ hat im Übrigen in diesem Zusammenhang ausdrücklich verneint, dass die BC._____ Holding lediglich als Platzhalter für einen beliebigen strategischen Partner gedient habe (act. 51301067: "Da war konkret die BC._____ Holding gemeint."). Es fällt diesbezüglich denn auch auf, dass sich keinerlei Belege in den Akten finden, welche einen Kontakt zu einem anderen möglichen strategischen Partner in dieser Zeit offenbaren. Wenn die An- klägerin mithin vom geschriebenen Vertragstext ausgeht und für die Anklage auf diese Version der Geschehnisse abstellt (vgl. act. 10103295 + 3297 ff.), so kann dieser Sichtweise im vorliegenden Urteil ohne Weiteres beigepflichtet werden. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die BC._____ durch diesen Vertrag rechtlich gar nicht zu diesem Vorgehen verpflichtet werden

- 615 - konnte, geht es doch im vorliegenden Rahmen lediglich um die Ziele und Absichten der Beschuldigten, welche sich im besagten Dokument klar manifestieren.

c) Am 11. Juni 2013 tätigte der Beschuldigte B._____ eine Einzahlung im Be- trag von CHF 537'500 auf ein Konto der CH._____ mit dem Vermerk "Aktienkauf" für die Beteiligung an der BH._____ gemäss Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013, was der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises in der Höhe von CHF 1'075'000 entsprach. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten E._____ vom 2. Mai 2018 war er damals überrascht, dass lediglich die Hälfte des Kaufpreises bei der CH._____ einging (vgl. act. 51301049). Wenn der Beschuldigte E._____ in diesem Zusammenhang in der Konfrontationseinvernahme ausführt, er habe mit dem Be- schuldigten B._____ bereits am 4. April 2013 vereinbart, dass dieser lediglich die Hälfte des Kaufpreises zu bezahlen habe, so steht dies mithin im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, weshalb letztere Deposition nicht glaubhaft erscheint. Gemäss Ziffer 2.2. des Transaktionsvertrages wurde die Bezahlung des Aktien- kaufpreises denn auch grundsätzlich mit dem Vollzug des Kaufes sofort fällig (vgl. act. 61401169). Es ist mithin auch im Weiteren auf die Aussagen des Beschuldigten E._____ in seiner früheren Einvernahme abzustellen, dass der Partner des Be- schuldigten B._____ seinen hälftigen Teil an den Transaktionskosten nicht bezah- len konnte bzw. wollte und es sich bei diesem Partner um den Beschuldigten A._____ handelte (act. 51301048 f.), woran auch die späteren Relativierungen des Beschuldigten E._____ nichts zu ändern vermögen (vgl. act. 51501243). In der Folge wurde die Bezahlung des Kaufpreises gemäss E-Mail-Korrespondenz vom

29. Mai 2013 gesplittet und der Zeitpunkt der zweiten Tranche auf den Zeitpunkt des Exits verlegt, welcher damals bezüglich der Form (aber nicht bezüglich des Zeitpunktes) schon ziemlich konkret gewesen sein muss (vgl. act. 63401075 ff.). Wer diesen zweiten Teil dannzumal effektiv hätte zahlen sollen, ist unklar, wobei nicht entscheidend, aber durchaus möglich ist, dass sich der Beschuldigte B._____ bereit erklärte, zumindest einstweilen auch diesen Teil zu übernehmen.

d) Im Juli 2013 erliess der Beschuldigte E._____ dann nach Diskussionen über den wahren Wert der BH._____ dem Beschuldigten B._____ im Rahmen ei- ner weiteren E-Mail-Korrespondenz die Aktienrestkaufpreissumme von CHF

- 616 - 537'500 und erwähnte – nachdem der Beschuldigte B._____ zuvor eine faire Ent- schädigung gefordert hatte – gleichzeitig erstmals, dass er sich auch ein "Exitho- norar" für den Fall der erfolgreichen Transaktion vorstellen könne, welches er da- mals auf (zusätzliche) 10 Prozent der BH._____ (entsprechend beim damalig fest- gesetzten Unternehmenswert von CHF 4.3 Mio. also auf den Betrag von CHF 430'000) bezifferte (act. 65701178 ff.), was er in der Untersuchung denn auch als korrekt bestätigte (vgl. act. 51501261 f.: "Das stimmt so.").

e) Die Anklage erwähnt in diesem Zusammenhang auch zwei Aktionärsdarle- hen des Beschuldigten B._____ bzw. der CE.______ vom Juni bzw. September 2014 an die CH._____ (act. 10103304 f.). Es ist in diesem Zusammenhang seitens des Beschuldigten B._____ unbestritten, dass die mit diesen Verträgen hingegebe- nen Gelder letztlich der BH._____ zukamen, um die Gesellschaft in finanzieller Hinsicht zu stützen (vgl. act. 61301025 ff. + 1030 ff.). Insofern lässt sich fragen, inwiefern der Umstand, dass die Unterstützung der CE.______ via CH._____ im Jahr 2014 in Form von zwei Aktionärsdarlehen ein Indiz dafür darstellt, dass die CE.______ weiterhin an der BH._____ (zumindest indirekt) beteiligt war (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.4.3./c). Darüber hinaus erweisen sich die beiden Verträge in- soweit als relevant, als die damit hingegebenen Beträge sowohl gemäss der An- klage als auch nach Darstellung der Beschuldigten ein Teil der abschliessenden Darlehensvereinbarung zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ vom

30. Juni 2015 waren (vgl. act. 10103311 f.), mit welchem der Beschuldigte B._____ vom Beschuldigten E._____ letztlich seine Investitionen samt einer Erfolgsbeteili- gung zurückzuerlangen versuchte (vgl. dazu auch nachstehend litera h).

f) Im Recht liegt sodann eine Darlehensbestätigung der CH._____ vom

30. Juli 2013 betreffend den Betrag von CHF 800'000, welcher bis zum 31. Dezem- ber 2014 zurückzubezahlen ist (act. 61301029). Hintergrund dieser Bestätigung ist das Vorbringen der Beschuldigten B._____ und E._____ , die Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ sei bereits im Juli 2013 in ein Darlehen umgewandelt wor- den (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.2. + 5.3.4.). Entsprechend der im Recht liegenden Kommunikation zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ kann diese Be- stätigung allerdings erst am 7. Oktober 2014 unterzeichnet worden sein, was auch

- 617 - von den Beschuldigten letztlich so eingeräumt wird. Nichtsdestotrotz halten jedoch beide Beschuldigten daran fest, dass eine entsprechende mündliche Abmachung zwischen ihnen bereits im Juli 2013 existiert habe, welche das Aktionariat der CE.______ an der BH._____ beendet habe, worauf an späterer Stelle zurückzu- kommen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.3./b).

g) Am 9. Februar 2015 kam es zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ unter dem Titel "Zahlungsverpflichtung" sodann zu einer Vereinbarung, worin der Beschuldigte E._____ namens der CH._____ bestätigte, der CE.______ eine Erfolgsprovision von CHF 500'000 für den erfolgreichen Verkauf der BH._____ zu schulden (act. 61301028). Diese Vereinbarung wurde aufgesetzt, nachdem der Beschuldigte E._____ offenbar infolge eines Betrugsfalles in Liquidi- tätsschwierigkeiten geraten war. Nicht ganz klar ist, inwiefern diese Zahlungsver- pflichtung in direktem Zusammenhang mit dem früheren Angebot des Beschuldig- ten E._____ im Juli 2013 (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103300) bzw. der nachmaligen Forderung des Beschuldigten B._____ betreffend die Zuweisung von Gratisaktien der BH._____ im Februar 2014 (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103302 f.) steht. Zwar ist die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten E._____ , wonach es sich bei der Zahlungsverpflichtung um eine grosszügige Auf- rundung dieser ursprünglichen Forderung handelte (act. 51501064), nicht sehr plausibel, zumal er sich später diesbezüglich wiederum unsicher war (vgl. act. 51501068 f.), doch kann diese Frage letztlich offen bleiben, solange sich aus all diesen Vorgängen jedenfalls ergibt, dass der Beschuldigte ab dem Jahr 2014 vom Beschuldigten E._____ unter dem Titel einer Provision zusätzliche Gelder forderte, welche nicht als Rückerstattung seiner Investitionen gemeint waren.

h) Mit dem Darlehensvertrag vom 30. Juni 2015 über den Betrag von CHF 1.5 Mio. wurden schliesslich gemäss den Angaben der Beschuldigten B._____ und E._____ die drei vorgenannten Verträge zusammengefasst, namentlich die Darle- hensbestätigung vom 30. Juli 2014 bzw. 7. Oktober 2014 (von CHF 800'000), die beiden Aktionärsdarlehen vom Juni und September 2014 (von CHF 200'000) sowie die Provisionsvereinbarung vom 9. Februar 2015 (von CHF 500'000), wobei die nunmehr verzinsliche Darlehensschuld vom Beschuldigten E._____ persönlich

- 618 - übernommen wurde (act. 51501373 f.). Dass es die Beschuldigten mit dem Termi- nus des Darlehens nicht so genau nahmen, zeigt aber gerade diese abschlies- sende Vereinbarung, da auch aufgrund der Angaben der Beschuldigten offensicht- lich ist, dass zumindest die mit der Provisionsvereinbarung festgelegten CHF 500'000 dem Beschuldigten E._____ nie als Darlehen überlassen worden waren, welches nunmehr rückzahlbar gewesen wäre.

i) Nicht nachvollziehbar ist im Zusammenhang mit den dargelegten Vertrags- konstrukten allerdings, weshalb die angebliche Darlehensbestätigung vom 30. Juli 2013 im Betrag von CHF 1'000'000 (enthaltend auch die beiden Aktionärsdarlehen von jeweils CHF 100'000) im Jahr 2015 durch einen neuen Darlehensvertrag in der Höhe von CHF 1.5 Mio. abgelöst und dabei zwischen den Beteiligten ein 50-pro- zentiger Aufschlag (im Betrag von CHF 500'000) als Entschädigung für nicht näher konkretisierte Risiken auf den bereits investierten Geldern (so der Beschuldigte B._____ gemäss act. 50202006) vereinbart worden sein soll. Plausibler ist statt- dessen, dass auf diese Weise nachträglich eine pauschale Erfolgsprovision einge- führt wurde, welche dem effektiven Beteiligungsgewinn des Beschuldigten B._____ aufgrund der Transaktion BH._____ gleichkam, wie dies auch der Beschuldigte E._____ einräumte (vgl. act. 51501065: "Ja, es kommt etwa aufs selbe heraus."). Die Umdeutung und Verschriftlichung der Beteiligungsforderung des Beschuldigten B._____ war dabei sicherlich auch auf die Liquiditätsprobleme des Beschuldigten E._____ und den schlechten Geschäftsgang der BH._____ zurückzuführen, da dem Beschuldigten B._____ der Gewinn auf seiner vereinbarten Aktienbeteiligung an der BH._____ mit der Zeit zu entschwinden drohte. Das Verhältnis zwischen den beiden Beschuldigten wurde dann auch zunehmend schlechter (vgl. act. 50202006), weshalb sich der Beschuldigte B._____ nicht mehr sicher sein konnte, dass ihm sein Gewinnanteil auf der Basis des (nicht einklagbaren) Transaktions- vertrages anstandslos ausgezahlt würde. Auffallend ist diesbezüglich denn auch, dass die von den Beschuldigten geltend gemachte Zusammenfassung der drei Verträge eine den Betrag von CHF 1.5 Mio. deutlich übersteigende Summe ergibt, während gemäss der Version der Anklage (vgl. act. 10103312) lediglich eine leichte Rundung der Gewinnbeteiligung

- 619 - von CHF 1'312'000 und der Aktionärsdarlehen von CHF 200'000 erforderlich ist, um zum Betrag gemäss dem abschliessenden Darlehensvertag vom 30. Juni 2015 zu gelangen. Es ist demzufolge die Anklage als erstellt zu erachten, soweit dies die Genese des letztlich zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ vereinbar- ten Darlehensbetrages in der Höhe von CHF 1‘500‘000 betrifft. Entscheidend ist für die Beurteilung des Falles letztlich aber ohnehin, dass im vereinbarten Gesamtbe- trag auch gemäss der Version der Beschuldigten eine Summe von rund CHF 500'000 enthalten ist, welche über die ursprünglich gewährten Investitionen bzw. Darlehen hinausgeht, auch wenn sie seitens der Beschuldigten als Provision be- zeichnet wird, während die Anklägerin von einem Veräusserungsgewinn in unge- fähr gleicher Höhe ausgeht. Inwiefern der Beschuldigte B._____ (und mit ihm der Beschuldigte A._____) einen Anspruch auf diesen zusätzlich vereinbarten Betrag hatte, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu klären sein (vgl. hinten Ziffer V./E./6.1.4./b). 5.4.3. Beteiligung der CE.______ an der BH._____

a) Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Art der Beteili- gung der CE.______ (bzw. der Beschuldigten) an der BH._____. Wie bereits dar- gelegt, stellt sich der Beschuldigte B._____ als federführend Beteiligter diesbezüg- lich auf den Standpunkt, die zunächst als Aktieninvestition ausgestaltete Partizipa- tion an der BH._____ sei bereits im Juli 2013 in ein (nach wie vor offenes) Darlehen an diese Gesellschaft umgewandelt worden, während die Anklage davon ausgeht, es sei stets bei einem verborgenen Beteiligungsanspruch geblieben, dessen Aus- zahlung in der Folge in verschiedenen Stufen kaschiert worden sei (vgl. act. 10103297 ff.). Es ist mithin an dieser Stelle die Frage zu klären, in welcher Form der Beschuldigte B._____ in der – vom Beschuldigten E._____ über die CH._____ AG beherrschten BH._____ investiert war bzw. inwiefern er tatsächlich vom Eigen- kapitalgeber zum Fremdkapitalgeber mutiert ist, was seine Rolle gegebenenfalls in einem anderen Licht erscheinen lassen würde. aa) Weitgehend unplausibel sind in diesem Zusammenhang zunächst die an- fänglichen Angaben des Beschuldigten E._____ , wonach er nie eine direkte Betei-

- 620 - ligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ gewollt habe, weshalb zwi- schen ihnen von Beginn weg ein Darlehen mit einem Optionsrecht vereinbart wor- den sei, welches er später ordnungsgemäss zurückbezahlt habe. Abgesehen da- von, dass bereits der Beschuldigte B._____ diese Aussagen in Abrede stellt, wider- spricht diese Version auch der übrigen Aktenlage, da sie durch keinerlei schriftli- chen Dokumente in dieser Richtung gestützt wird. Namentlich findet sich nirgends ein Darlehensvertrag mit einem Optionsrecht und noch weniger existiert eine Be- stätigung, gemäss welcher der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten B._____ jemals ein Darlehen zurückbezahlt hat. Diese Depositionen zeigen im Übrigen an- schaulich, dass der Beschuldigte E._____ in der Untersuchung geneigt war, die Geschehnisse in einem für die Beteiligten vorteilhaften Licht darzustellen, ohne dass irgendwelche Belege seine jeweilige Behauptung zu stützen vermöchten. Re- gelmässig krebste er nach Vorhalt anderslautender Unterlagen im Verlauf der Un- tersuchung denn auch zurück und machte geltend, es könnte allenfalls auch anders gewesen sein. Für den Nachweis des massgeblichen Sachverhalts kann demnach generell nur sehr zurückhaltend auf die Angaben des Beschuldigten E._____ ab- gestellt werden. bb) Die vom Beschuldigten B._____ geltend gemachte Umwandlung der mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 vereinbarten Aktienbeteiligung von 25 Prozent in ein Darlehen im Juli 2013 ist ebenfalls ein fragliches Konstrukt. Zu- nächst ist in diesem Zusammenhang bereits unklar, wann die Beschuldigten B._____ und E._____ den entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen haben sollen, welcher das Aktionariat der CE.______ an der BH._____ ablöste. Im Recht liegt dazu liegt die bereits erwähnte Darlehensbestätigung betreffend den Betrag von CHF 800'000 vom 30. Juli 2013, welche vom Beschuldigten E._____ namens der CH._____ Financial Holding Ltd. unterzeichnet wurde (vgl. act. 61301029), wo- bei dazu geltend gemacht wird, dass sich dieses Darlehen aus der ersten Zahlung für die Aktienbeteiligung in der Höhe von CHF 537'500 sowie einer nachfolgenden Zahlung für die Kapitalerhöhung in der Höhe von CHF 250'000 zusammengesetzt habe. Diesbezüglich ist aber nachhaltig zu bezweifeln, dass am 30. Juli 2013 tat- sächlich eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde, zumal die beiden Beschuldigten in der Untersuchung selber einräumen mussten, dass das besagte

- 621 - Dokument erst viel später unterzeichnet worden sein muss, wobei sie dann aber geltend machten, es sei im Juli 2013 jedenfalls eine mündliche Darlehensvereinba- rung erfolgt. So meinte der Beschuldigte E._____, dass zwar bereits frühzeitig über die schwierige Situation gesprochen worden sei, die Unterzeichnung des Darle- hensvertrages dann aber erst im Juni 2014 stattgefunden habe (act. 51501066 f.). Der Beschuldigte B._____ konzedierte sodann, dass es gemäss der Aktenlage zwi- schen der mündlichen Vereinbarung und deren Vollzug einen zeitlichen Gap gege- ben haben muss, wobei er aber nicht zu benennen vermochte, wann sein Ausstieg aus der BH._____ formell vollzogen worden sein soll (act. 51501155). Dass die Parteien eine mündliche Vereinbarung vom Juli 2013 erst rund ein Jahr später schriftlich abschlossen und der Ausstieg des Beschuldigten B._____ als Aktionär dann noch einiges später formell vollzogen wurde, erscheint aber nicht sonderlich plausibel, zumal die Aussagen des Beschuldigten E._____ bereits hinsichtlich des behaupteten mündlichen Vertragsschlusses widersprüchlich anmuten, da er in der Untersuchung einerseits geltend machte, man habe im Juli 2013 ein solches Dar- lehen besprochen (act. 51501060), andrerseits dann aber diesbezüglich zu Proto- koll gab, die Umwandlung der Beteiligung in ein Darlehen sei Ende 2013 zum Thema geworden (act. 51501312). In der Folge äusserte er sich dann auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der entsprechenden Darlehensbestätigung im Jahr 2014 widersprüchlich (act. 51501188 f.; vgl. auch bereits act. 51301027) und gab darüber hinaus noch an, er habe im Oktober 2014 gar nicht bemerkt, dass die ihm zugesandte Bestätigung ein früheres Datum trug, obwohl ihn der Beschuldigte B._____ darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er das Dokument für das Ge- schäftsjahr 2013 brauche (vgl. act. 63401182 f.). Nicht nachvollziehbar sind in die- sem Zusammenhang schliesslich auch die Aussagen des Beschuldigten E._____ , wonach nach der Unterschrift des "LD._____ of Intent" vom 25. Juni 2014 Struk- turanpassungen im Aktionariat der BH._____ notwendig geworden seien und der Transaktionsvertrag vom Mai 2103 deshalb in der Folge keinen Bestand mehr ge- habt habe, da ja gerade auch der Transaktionsvertrag das Szenario einer Über- nahme der BH._____ mitberücksichtigt hatte (vgl. dazu act. 61401167, Präambel lit. D).

- 622 - Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang auch die Begrün- dung des Beschuldigten B._____ für die Umwandlung der Beteiligung in ein Darle- hen, wonach er gesehen habe, dass eine Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten E._____ nicht klappt, da es nicht einsichtig ist, weshalb man Darlehensgeber bleibt und nicht ganz aussteigt, wenn sich die beiderseitigen Interessen nicht in Einklang bringen lassen. Der Beschuldigte B._____ erklärte diese Umstände so, dass sich der von ihm im Juli 2013 in Aussicht genommene Rückverkauf der BH._____ - Aktien zufolge der mangelnden Liquidität des Beschuldigten E._____ nicht habe umsetzen lassen, so dass er unfreiwillig in die Rolle eines Darlehensgebers ge- rutscht und somit nach wie vor in die Sache eingebunden gewesen sei (act. 51501155 f.). Diesbezüglich ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb man bei ei- nem gescheiterten Rückverkauf automatisch in eine Darlehensgeberrolle rutscht, zumal von den Beschuldigten nicht behauptet wird, dass im Juli 2013 eine entgelt- liche Rückzession der Aktien mit Stundung des Verkaufspreises im Sinne eines Darlehens stattgefunden hat. Gegen die Hingabe eines Darlehens spricht in diesem Zusammenhang im Übrigen auch, dass der Beschuldigte B._____ ein solches wohl kaum ohne Sicherheiten gewährt hätte, zumal er gegenüber dem Beschuldigten F._____ selber erwähnte, dass man den Beschuldigten E._____ noch nicht gut kenne, und der Beschuldigte E._____ offenbar bereits damals Liquiditätsprobleme ins Feld geführt hatte. Unter diesen Umständen ist mithin vielmehr davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte B._____ – wenn auch möglicherweise nicht ganz frei- willig – Inhaber der erworbenen Aktien blieb und sich in dieser Stellung nolens vo- lens weiterhin für die Belange der BH._____ engagierte und dabei das Beste für seine Position herauszuholen versuchte. cc) Darüber hinaus bestehen aber auch diverse positive Hinweise, dass der Beschuldigte B._____ auch nach Juli 2013 noch als Aktionär der BH._____ auftrat und aufgrund dieser Stellung Ansprüche für sich ableitete. Ein aktenkundiges Fak- tum ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die CE.______ am 26. August 2013 nach wie vor als Aktionärin im Aktienbuch der BH._____ eingetragen war (vgl. act. 63401167: mit 3'750 Aktien im Gesamtnennwert von CHF 375'000). Es besteht zwar ein weiteres Exemplar des Aktienbuches gleichen Datums, in wel- chem die CE.______ nicht mehr aufscheint (vgl. act. 62001001 f.). Dieses wurde

- 623 - jedoch anerkanntermassen im Juni 2014 rückdatiert und erst dannzumal vom Be- schuldigten E._____ unterschrieben, nachdem der Beschuldigte B._____ bei ihm diesbezüglich interveniert hatte. Es verhielt sich dabei aber nicht so, dass der Be- schuldigte B._____ in diesem Zusammenhang um eine nachträgliche Anpassung der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse ersuchte, wie es der Beschuldigte E._____ geltend machen will (act. 51501186). Vielmehr schrieb ihm der Beschul- digte B._____ am 27. Juni 2014, dass er – mutmasslich im Hinblick auf die bevor- stehende "Due Diligence" der BC._____ – nicht als Aktionär in Erscheinung treten dürfe (vgl. act. 63401170 ff.: "Wir müssen das Thema Re-Imagine gut handeln. Ich darf nicht in Erscheinung treten."). Im Übrigen vermochte sich der Beschuldigte F._____ in diesem Zusammenhang nicht daran zu erinnern, dass ihm die Aktien der CE.______ im Juli 2013 zum Kauf angeboten worden waren, obwohl im ent- sprechenden Aktionärsbindungsvertrag ein Vorkaufsrecht der übrigen Aktionäre vereinbart war, sofern sich einer der Aktionäre der BH._____ von seinem Paket trennen wollte (act. 51501051 f.). Im September 2013 trat der Beschuldigte B._____ nach aussen hin weiter als Aktionär der BH._____ auf (vgl. act. 65701195 f.: "Ich bin ein wichtiger Aktionär der Firma"). dd) Wie es sich mit der Beteiligung des Beschuldigten B._____ im Jahr 2014 verhielt, zeigen die E-Mails vom 26./27. Juni 2014 an BN._____, in welchen der Beschuldigte zunächst schreibt, dass die Aktien der CE.______ an der Generalver- sammlung der BH._____ vertreten werden sollen, und danach davon spricht, dass er als Aktionär der BH._____ künftig nicht mehr in Erscheinung treten wolle, wes- halb er mit dem Beschuldigten E._____ einen Treuhandvertrag aufsetzen werde, was im Prinzip bereits seit letztem Juli so gelte (act. 65702001 ff. + 2013 f.). Dem- gemäss stand mithin selbst noch im Juni 2014 nicht ein Darlehensvertrag, sondern ein Treuhandvertrag zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ zur De- batte, in dessen Rahmen die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der BH._____ nach wie vor beim Beschuldigten B._____ verbleiben sollte. Gegen den Einwand der Beschuldigten, dass ein solcher Treuhandvertrag nie umgesetzt wor- den sei, spricht, dass der Beschuldigte E._____ in diesem Zusammenhang die Ein- richtung eines entsprechenden Treuhandkontos bei der "MQ._____ DD._____" an- kündigte (act. 65702020 f.) und der Verwaltungsratspräsident der BH._____ in der

- 624 - Folge schrieb, die Aktien der CE.______ seien nun unter der CH._____ aufgeführt (vgl. das E-Mail von MK._____ gemäss act. 65702022 f.). Letztere Formulierung widerspricht auch dem Vorbringen des Beschuldigten B._____, die Aktien der CE.______ seien damals an die CH._____ zurückübertragen worden (vgl. act. 51501317). Einen weiteren Hinweis auf die den Juni 2014 überdauernde Berechti- gung des Beschuldigten B._____ an den Aktien der BH._____ bildet die "Case- Übersicht BH._____" vom 18. August 2014 im Notizbuch des Beschuldigten, wel- che einen Anteil der CE.______ von 25 Prozent benennt und in der Folge ausge- hend von zwei Verkaufsszenarien von CHF 7 bzw. 6 Mio. den erwarteten Beteili- gungserlös von CHF 1.75 bzw. 1.5 Mio. ausrechnet, was unter Berücksichtigung der Investitionen einen Gewinn von CHF 0.7 bzw. 0.46 Mio. ergab (vgl. act. 65702051). Der diesbezügliche Einwand des Beschuldigten B._____, er schreibe in seinen Notizen nicht von einem Gewinn, sondern lediglich von einem "Return", und errechne somit nicht den Gewinn einer Aktienposition (act. 51501331), vermag nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich ist, was einen "return (on investment)" von einem Gewinn unterscheidet, zumal der Beschuldigte B._____ im Rahmen einer späteren E-Mail an den Beschuldigten A._____ selbst davon spricht, dass er im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ einen Gewinn (von damals dann CHF 550'000) erwarte (act. 65702078). Nirgends geht aus der besagten Übersicht aber hervor, dass der Beschuldigte B._____ ein Darlehen von rund CHF 800'000 in der BH._____ investiert hatte, auch wenn er dies so interpretiert haben möchte (vgl. act. 51501329). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von ihm in der Über- sicht als gewährtes Fremdkapital angesprochene Position "FK …" seine beiden Ak- tionärsdarlehen von jeweils CHF 100'000 betraf, was sich insbesondere daraus ergibt, dass diese auch in der Investitionsaufstellung jeweils mit dem Kürzel "FK" aufgelistet sind, während die investierten CHF 800'000 eben gerade mit dem Kürzel "EK" versehen sind (vgl. act. 65702051). Dies alles findet sich in der E-Mail des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten E._____ vom 19. August 2014 be- stätigt, wo dieser davon spricht, dass er mit seinen 25 Prozent (Aktien) im Falle eines Verkaufspreises von CHF 7 Mio. einen Anteil von CHF 1.75 Mio. erhalten würde (act. 65702052 f.). Die vom Beschuldigten B._____ auf entsprechenden Vor-

- 625 - halt der Mail getätigten Depositionen wirken reichlich konstruiert und sind als Aus- flüchte zu bezeichnen (vgl. act. 51501333). Ins gesamte Bild passt schliesslich auch eine weitere Notiz des Beschuldigten B._____ vom 20. August 2014 betref- fend seine (aktuelle) Vermögensübersicht, in welcher bei der Position der Aktien unter anderem "EK: 1.5" vermerkt ist (act. 65702051), was nur bedeuten kann, dass er die damals gehaltenen Aktien der BH._____ mit einem Betrag von CHF 1.5 Mio. bewertet hat. Vom 20. Juni 2014 datiert sodann ein Vertrag zwischen der CE.______ und der CH._____ betreffend den Rückkauf von 6 Prozent der Aktien der BH._____, welcher seitens der CE.______ von Rechtsanwalt BN._____ unterzeichnet ist (act. 61701214 ff.), was ein weiteres starkes Indiz für das damalige Aktionariat der CE.______ an der BH._____ ist, da selbstredend nicht etwas verkauft werden kann, das einem nicht gehört. Der Hintergrund dieses Aktienrückkaufvertrages dürfte gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ damals (für den Beschuldig- ten A._____) überraschend Geld benötigte und der Beschuldigte E._____ die nö- tige Liquidität von CHF 300'000 - CHF 400'000 über dieses Konstrukt zur Verfügung stellen sollte, um seiner Bank den Geldbedarf begründen zu können (vgl. act. 62801023 f.). Nachdem der Beschuldigte E._____ dieses Geld indes nicht beschaf- fen konnte, wandte er sich an seinen Geschäftspartner, dem er den Kauf von Aktien der BH._____ für CHF 400'000 vorschlug, wobei er den Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang als stillen Teilhaber der CE.______ bezeichnete (act. 62801025 f.). Da aber auch dieser Geschäftspartner das Geld nicht beschaffen konnte oder wollte, kam es schliesslich nicht zum Abschluss des besagten Ge- schäfts. Weitere Hinweise auf die Berechtigungsverhältnisse im Jahr 2014 ergeben sich aufgrund einer E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ an den Beschul- digten E._____ vom 16. Februar 2014 (welche er in der Befragung vom 5. Juni 2018 bezeichnenderweise nicht mehr einordnen konnte [act. 51501067]), wonach er zusätzlich zu seinen heutigen 25 Prozent weitere (Gratis-)Aktien der BH._____ erhalten wolle. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn der Beschuldigte B._____ in einer E-Mail-Nachricht an den Beschuldigten F._____ vom 18. April 2014 nach

- 626 - dem Eingang des Angebotes der BC._____ Holding davon spricht, dass er mit dem Beschuldigten E._____ noch besprechen werde, wie ihre Aktien aufgeteilt werden sollen (act. 61701207 f.). Wenn er dem Beschuldigten E._____ in einer weiteren E- Mail vom 18. September 2014 im Vorfeld des Abschlusses des Aktienkaufvertrages schliesslich mitteilt, sie würden dann "intern abrechnen" (wie im NH.____ bespro- chen) (act. 61701235), so kann sich diese Mitteilung nur darauf bezogen haben, dass der der CE.______ zustehende Kaufpreis (für 25 Prozent der Aktien) zunächst an die CH._____ überwiesen werden und danach eine interne Abrechnung zwi- schen der CH._____ und der CE.______ erfolgen sollte, nachdem die CE.______ damals ja bereits nicht mehr nach aussen (d.h. im Aktienbuch) in Erscheinung trat und ihre sämtlichen Anteile von der CH._____ treuhänderisch gehalten wurden (vgl. dazu die E-Mail-Nachricht des Beschuldigten E._____ gemäss act. 63401177

- 1179: "[…] Ich mache dann mit CE.______ den Treuhand Vertrag über die Aus- schüttung."). Noch am 17. Oktober 2014 schreibt der Beschuldigte B._____ sodann im Zusammenhang mit einer (für den Betriebswert ungünstigen) Verbuchung in den Geschäftsbüchern der BH._____ : "Vorschlag, nehmen wir das Sponsoring raus und teilen den Betrag als Aktionäre auf." (act. 63401158 f.). Dass mit den Aktionä- ren in diesem Kontext nur die Beschuldigten E._____ und B._____ (bzw. die von ihnen vertretenen Gesellschaften CH._____ und CE.______) gemeint gewesen sein können, ist offensichtlich, auch wenn letztlich dann nur die CH._____ die ent- sprechenden Kosten übernommen hat. Die beiden Beschuldigten, welche ansons- ten nur selten um eine Stellungnahme verlegen waren, wollten diesen Vorhalt denn auch nicht weiter kommentieren (act. 51501181). Schliesslich deuten weitere Text- passagen aus der elektronischen Korrespondenz auf eine Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ in dieser Zeit hin, da dort jeweils von einem Anteil die Rede ist, was sich schlecht mit einem Darlehen verträgt (act. 63401163: "meine EK-Teil"; act. 63401164: "mein Anteil EK"). ee) Aufschlussreich im Zusammenhang mit den Berechtigungsverhältnissen der Aktien unmittelbar vor der Transaktion an die BC._____ ist sodann eine im Recht liegende Aufstellung mit dem Titel "Verkauf BH._____ Berechnung", welche als Abrechnung nach dem Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding vom

10. November 2014 zu verstehen ist (vgl. act. 62801001 ff.) und deren Verfasser

- 627 - nur der Beschuldigte B._____ gewesen sein kann. Es ergibt sich daraus, dass die CE.______ im Zeitpunkt des Verkaufes der BH._____ zumindest intern im Sinne eines stillen Aktionariates nach wie vor an der BH._____ beteiligt war, ist doch in der Aufstellung hinter ihrem Namen die Anzahl der Aktien aufgeführt. Diese Aktien entsprachen einem Anteil von 25 Prozent, woraus sich aufgrund des Verkaufserlö- ses von CHF 5.6 Mio. – nach Abzug von Kosten und Provisionen – ein Anteil der CE.______ von CHF 1'312'500 ergab (CHF 5'250'000 : 4 = CHF 1'312'500). Unter Einbezug der beiden bereits verschiedentlich erwähnten (Aktionärs-)Darlehen der CE.______ vom Juni bzw. September 2014 in der Höhe von CHF 200'000 resul- tierte somit ein Anspruch der CE.______ aus der Transaktion BH._____ gegen- über der CH._____ bzw. dem Beschuldigten E._____ von insgesamt CHF 1'512'500. Diese Sichtweise korrespondiert letztlich mit der späteren Message des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten E._____ vom 3. Dezember 2014, in welcher dieser unter anderem schreibt: "Bzgl. EK-Verkauf sehe ich es so: 25%/5'250: 1'312'5 // FK 200 // Kommission: 125" (act. 62801016), woraus jeden- falls gut ersichtlich ist, dass der Anspruch des Beschuldigten B._____ aus seiner Sicht nur im Betrag von CHF 200'000 auf einem Darlehen basierte, versah er doch nur diese Position mit dem Kürzel "FK" (Fremdkapital), während er hinsichtlich der ersten Position mit einem Beteiligungsschlüssel von 25 Prozent rechnete, was sei- ner Aktienbeteiligung an der BH._____ von 25 Prozent entsprach. Insgesamt for- derte der Beschuldigte B._____ hier vom Beschuldigten E._____ mithin ebenfalls den Betrag von CHF 1'512'000, wobei er noch eine Kommission von CHF 125'000 (für seine Aufwendungen) draufschlug, so dass sich der geforderte Betrag auf CHF 1'637'000 erhöhte. Dies alles stützt wiederum die Behauptung der Anklage (vgl. act. 10103312), wonach sich die im Darlehensvertrag vom 30. Juni 2015 verbrieften CHF 1.5 Mio. aus dem Beteiligungserlös und den Aktionärsdarlehen zusammen- setzen (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 5.4.2./h). ff) Es ist nach all dem Gesagten mit der Anklage (act. 10103308, Rz. 725) davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ bis zum Verkauf der BH._____ im November 2014 via die CE.______ an den Aktien dieses Unternehmens berech- tigt blieb. Dabei hielt er die Beteiligung anfangs – im Gegensatz zu den Transakti- onen V._____ und W._____ – direkt als Aktionär, da die im Transaktionsvertrag

- 628 - vom 16. Mai 2013 vereinbarte Treuhandbeteiligung in der Folge nicht umgesetzt wurde und die CE.______ im Aktienbuch eingetragen war (so korrekt auch die An- klage gemäss act. 10103307, Rz. 721). Nachdem die CE.______ auch ansonsten die Rechte einer Aktionärin ausübte, deutet dies darauf hin, dass der Beschuldigte B._____ zu Beginn auch eine offene Kapitalinvestition mit ungesicherten Erfolgs- chancen in Erwägung zog. Allerdings wirkte er dann bei seitens der BH._____ sich verschärfender Problemlage konsequent auf den Verkauf der Gesellschaft an die BC._____ Holding und die Umwandlung seiner Aktienposition in eine treuhänderi- sche Beteiligung hin, worauf eine solche mit der CH._____ im Juni 2014 vereinbart wurde, in deren Rahmen die CE.______ via die 65%-Beteiligung der CH._____ zu 25 Prozent still an der BH._____ beteiligt wurde, da der Beschuldigte nicht weiter als Aktionär der BH._____ in Erscheinung treten wollte (vgl. dazu die entspre- chende Kommunikation des Beschuldigten B._____ vom 27. Juni 2014 gemäss act. 65702013 f.: "Ich möchte bei der BH._____ nicht als Aktionär in Erscheinung treten. […]"). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten E._____ mithin apodiktisch fest- hält, die CH._____ habe die Aktien der CE.______ nicht treuhänderisch gehalten (vgl. act. 1354 S. 5), so gibt die damit lediglich die halbe Wahrheit der tatsächlichen Geschehnisse wieder. Entsprechend der nunmehr treuhänderischen Beteiligung bestand denn auch der Bedarf nach einer internen Vereinbarung der Beschuldigten B._____ und E._____ für den Zeitpunkt des Verkaufs der BH._____ , auf welche in der Chat-Korrespondenz zwischen dem 11. und 18. Juli 2014 vom Beschuldigten B._____ Bezug genommen wurde (act. 63401144 ff.: "Können langsam unsere Exit-Vereinbarung vorbereiten."). Die Aktienbuchänderung per Ende Juni 2014 gab somit die Verhältnisse insofern richtig wieder, als ab diesem Zeitpunkt tatsächlich von einer treuhänderischen Beteiligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ auszugehen ist, doch war sie insofern falsch, als dass sie das fiduziari- sche Aktionariat bereits auf den 26. August 2013 vorzog, so dass die Beteiligung des Beschuldigten B._____ (via CE.______) nicht mehr aus dem Aktienbuch er- sichtlich war. Die Behauptungen der Anklage betreffend die Verheimlichung der mit der Transaktionsvereinbarung vom 16. Mai 2013 gewährten Aktienbeteiligung der CE.______ (bzw. des Beschuldigten B._____) sind somit in diesem Sinne erstellt und namentlich ist zutreffend, dass die CE.______ bis zum Verkauf der BH._____

- 629 - am 10. November 2014 (zunächst offene und dann verdeckte) Aktionärin der BH._____ geblieben ist (vgl. act. 10103307 ff.).

b) Mit Bezug auf die Werthaltigkeit der gehaltenen Aktien an der BH._____ führte der Beschuldigte B._____ auch in diesem Zusammenhang (ähnlich wie be- reits bei den Transaktionen V._____ und W._____) an, er habe mit der Übernahme der Aktien eines Start-up-Unternehmens auch ein beträchtliches Risiko getragen, da die Möglichkeit eines attraktiven (Weiter-)Verkaufs (Exits) beim Abschluss des Transaktionsvertrages vom 16. Mai 2013 noch nicht absehbar gewesen sei. Der damalige Teilerwerb der BH._____ sei eine unternehmerische Risikoinvestition (sog. Venture Capital Investition) gewesen, welche nur von einem Fachmann adä- quat beurteilt werden könne (act. 51501256; vgl. auch act. 1385 S. 98 f.). aa) Diesbezüglich ist zunächst generell festzuhalten, dass es durchaus zutref- fen mag, dass das Venture Capital Business, in dessen Rahmen in einer ersten Phase Risikokapital für den Aufbau eines Start-up-Unternehmens zur Verfügung gestellt wird, um dieses dann gewinnbringend einem finanzkräftigen Drittinvestor weiterzuverkaufen, aufgrund der ungewissen Verkaufschancen mit einem Risiko verbunden ist und eigenen Gesetzmässigkeiten folgt, welche nur in Fachkreisen bis in das letzte Detail nachvollzogen werden können. Der Beschuldigte B._____ übergeht dabei aber den Punkt, dass es sich vorliegend anders verhielt, da es im Zeitpunkt der Übernahme der Aktien der BH._____ mit der BC._____ Holding seines Wissens bereits eine konkrete Kaufinteressentin gab, welche in ihrer Stra- tegie – insbesondere aufgrund der Initiative des Beschuldigten selbst – den Einstieg in das Mietkautionsgeschäft beschlossen und nach dem frühzeitigen Scheitern an- derweitiger Verhandlungen als valables Zielobjekt nur noch die BH._____ in Aus- sicht hatte, was zu einer deutlichen Relativierung des Risikos des Beschuldigten beitrug und die Investition massgeblich von einer echten Capital-Venture-Transak- tion mit offener Marktbeteiligung entfernte. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang zwar, dass der Beschuldigte im Rahmen des Erwerbs der Aktien der BH._____ im Mai 2013 persönlich eine Summe von CHF 787'500 investierte, ohne dass der Ver- kauf der BH._____ an die BC._____ Holding damals bereits beschlossene Sache war, zumal der konkretisierende "LD._____ of Intent" erst vom Juni 2014 datiert. Er

- 630 - riskierte damit grundsätzlich, dass seine Investition gefährdet war, wenn der mit der Transaktionsvereinbarung in Aussicht genommene Verkauf an die BC._____ Hol- ding nicht zu Stande kam. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch festzuhal- ten, dass der Beschuldigte das 25-prozentige Aktienpaket bei einem intern festge- legten Unternehmenswert von CHF 4.3 Mio. für einen Preis von CHF 1'075'000 erwarb und dabei einstweilen nur die Hälfte bezahlte, während gleichzeitig vorge- sehen war, der BC._____ Holding ein 10-prozentiges Aktienpaket für den Betrag von CHF 2.2 - 2.7 Mio. anzubieten, was einem Unternehmenswert von CHF 22 - 27 Mio. entspricht (vgl. act. 65701067 f.). Der Beschuldigte B._____ erlangte das Aktienpaket somit – im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103298) – zu intern festgesetzten Vorzugskonditionen, was bereits aus seiner E-Mail vom 2. Februar 2013 an den Beschuldigten F._____ hervorgeht (act. 65701067: "He's offering us each (3!) a share of +/ - 10.0/12.0% of BH._____ AG for a symbolic prize") und nicht zuletzt aufgrund der Kommunikation mit dem Beschuldigten E._____ betref- fend die Festsetzung des Preises bestätigt wird, in deren Rahmen er ihn ersuchte, bei seinem Preisvorschlag zu berücksichtigen, dass auch sie als Aktionäre Wert für die Strategie 2017 eingebracht hätten (z.B. Exit-Vertrag mit BC._____ Holding inkl. Vorinvestment), was nichts anderes bedeuten kann, als dass er eine vergünstigte Preisansetzung in den Raum stellte, weil er den Übernahmevertrag mit der BC._____ Holding aufgleiste (vgl. act. 65701110). Wenn die Verteidigung des Be- schuldigten B._____ in diesem Zusammenhang geltend macht, nicht einmal die Anklage werfe dem Beschuldigten eine zu tiefe Preisbildung vor, und in der Folge in Abrede stellt, dass die Aktienbeteiligung insgesamt zu vergünstigten Konditionen erworben wurde (act. 1385 S. 96 ff.), so kann ihr angesichts der klaren Formulie- rung der Anklageschrift (vgl. act. 10103296, Rz. 694: "lediglich einen Kaufpreis von CHF 1'075'00.00 zu entrichten") sowie der vorstehenden Erwägungen zu den ver- einbarten Kondition nicht gefolgt werden. bb) Dass der Beschuldigte B._____ in casu kein eigentliches Risikogeschäft tätigte, zeigt sich im Übrigen auch an seinem diesbezüglichen Geschäftspartner in der Person des Beschuldigten E._____ , welcher dem Beschuldigten stets zu ver- stehen gab, dass er für seine "Arbeit" bzw. "Leistung" in diesem Fall angemessen entschädigt werden sollte (vgl. dazu act. 51501370). Als sich das Investment des

- 631 - Beschuldigten nicht mit der nötigen Gewissheit als gewinnbringend abzuzeichnen drohte, zeigte sich dieser denn auch sofort bereit, das vereinbarte Investment auf dem Umweg der Umwandlung in eine Darlehensschuld zurückzuerstatten und zu- dem die beabsichtigte Gewinnbeteiligung mit einer fixen Entschädigung zu kom- pensieren. cc) Erhielt der Beschuldigte B._____ die Aktien der BH._____ indes zu ver- günstigten Konditionen, indem man intern lediglich mit einem Unternehmenswert von CHF 4.3 Mio. rechnete und der erworbene Anteil überdies nicht voll zu liberie- ren war, während ihm vom Geschäftspartner gleichzeitig unabhängig von der Wer- tentwicklung der Aktien eine an den Beteiligungserwerb anknüpfende Entschädi- gung in Aussicht gestellt wurde, so ist die in Frage stehende Aktienbeteiligung für den Zeitpunkt ihres Erwerbes jedenfalls als werthaltige Vermögensposition im Sinne eines echten wirtschaftlichen Vorteils einzustufen, ohne dass der Wert der Beteiligung an dieser Stelle konkreter zu bestimmen wäre (vgl. dazu bereits vorne Ziffer IV./G./3.4.3./c [betreffend Transaktion V._____] sowie generell hinten Ziffer V./B./4.2.3./b). Die Tatsache, dass im Erwerbszeitpunkt die konkreten Geschäfts- aussichten noch ungewiss waren, vermag angesichts der erwähnten Konditionen daran nicht zu ändern, da die Chancen auf einen Erlös die Risiken klar überwogen. Inwiefern der Beschuldigte auf diese werthaltigen Anteile einen Anspruch hatte, wird im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Überlegungen zu dieser Transaktion näher zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./6.1.4./b).

c) Unbestritten ist mit Bezug auf die Offenlegung der via die CE.______ ge- haltene Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ , dass diese gegenüber der BC._____ Holding bis zum Schluss nicht kommuniziert wor- den ist. Inwiefern diesbezüglich eine konkrete Absprache mit dem als Verwaltungs- ratspräsident der CE.______ fungierenden BN._____ erfolgt ist, lässt sich nicht bis ins letzte Detail klären. Nicht glaubhaft ist jedenfalls dessen in der Untersuchung eingenommener Standpunkt, dass er keine Kenntnis von der Aktionärsstellung des Beschuldigten B._____ bei der BH._____ gehabt habe, obwohl er als Verwaltungs- ratspräsident der CE.______ im Rahmen der Kapitalerhöhung der BH._____ deren

- 632 - Aktien für die CE.______ im Betrag von CHF 250'000 gezeichnet, später eine Voll- macht betreffend die Vertretung von 3'750 von der CE.______ gehaltenen Namen- aktien der BH._____ unterzeichnet und schliesslich auch noch einen Rückkaufver- trag zwischen der CE.______ und der CH._____ betreffend die Aktien der BH._____ unterschrieben hatte. Wenn BN._____ dann im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Aktionärsstellung der CE.______ bzw. des Beschuldigten B._____ im Rahmen der von ihm durchgeführten "Due Diligence" zu Handen der BC._____ Holding nicht erwähnt zu haben, seine angebliche Unkenntnis damit begründete, keine Belege über den konkreten Vollzug des ihm grundsätzlich bekannten Aktien- erwerbs gehabt zu haben, so mutet diese Sichtweise reichlich lebensfremd an, zu- mal er trotz seiner Stellung als Verwaltungsratspräsident nie nachgefragt haben will, wie es tatsächlich um das diesbezügliche Aktionariat der CE.______ stand. Kann aber auf die unglaubhaften Angaben von BN._____ in diesem Zusammen- hang nicht abgestellt werden, so sind sie auch im Übrigen nicht weiter zu themati- sieren, sofern sie sich nicht mit anderen Erkenntnissen decken. Klar ist jedenfalls aufgrund der Würdigung der Aussagen der Beteiligten, dass der Beschuldigte B._____ hinter der Beauftragung von BN._____ für die besagte Due Diligence stand und BN._____ im Rahmen dieser Due Diligence das Aktionariat wider bes- seres Wissen in seinem Bericht verschwiegen hat, wofür er im gegen ihn geführte Strafverfahren denn auch rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. dazu act. 10104049 ff. [II. BH._____ ]). Im Zusammenhang mit der mangelnden Offenlegung der Beteiligung bringt die Anklägerin vor, diese sei (wie bereits bei der Transaktion U1._____) mittels des Konstrukt über die treuhänderische Beteiligung via die CE.______ und die CH._____ aktiv und bewusst verschleiert worden vor (vgl. act. 10103307 + 3322). Mit dem Beschuldigten B._____ (act. 1337 S. 36) ist in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass es verschiedene legale Bewegründe für die Zwischen- schaltung einer Beteiligungsgesellschaft geben kann und dieses deshalb nicht per se ungewöhnlich sind, wie dies im Übrigen auch für die treuhänderische Beteiligung an einem Zielobjekt via einen Treuhandvertrag der Fall sein kann, da auch diesbe- züglich verschiedene Überlegungen (wie insbesondere auch steuer- oder haftungs-

- 633 - technische Gründe) eine massgebliche Rolle für die Beteiligungsform spielen kön- nen. Der Ansicht der Anklägerin, dass alleine bereits diese von den Beschuldigten praktizierten Geschäftsformen eine bewusste Verschleierung der Beteiligungen der Beschuldigten nahelegen, kann mithin in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Ob eine geplante und in diesem Sinne arglistige Verschleierung der Aktienbeteili- gung vorliegt, ist vielmehr auch im vorliegenden Zusammenhang anhand einer Ge- samtbetrachtung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher zu beleuchten (vgl. hinten Ziffer V./E./6.3.3.). 5.4.4. Partizipation des Beschuldigten A._____

a) Der Beschuldigte A._____ bestreitet, jemals an der BH._____ in irgendei- ner Weise beteiligt gewesen zu sein, dies auch nicht via die CE.______, da er die Aktien der CE.______ bereits per 1. Januar 2013 an den Beschuldigten B._____ rücktransferiert habe (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1.). Zu dieser behaupteten Rück- übertragung liegt ein Aktienkaufvertrag zwischen den Genannten vom 1. Januar 2013 im Recht, gemäss welchem der Beschuldigte A._____ seine 50 Namenaktien an der Gesellschaft per 1.1.2013 zum Preis von CHF 1 an den Beschuldigten B._____ verkauft hat (act. 40104020 f. = act. 61401143 f.).

b) Auffallend ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der entsprechende Vertrag erst zwischen dem 22. und 29. Mai 2017 seitens des Beschuldigten A._____ unterschrieben worden ist, wie sich aus einem entsprechenden Schreiben des Beschuldigten B._____ ergibt (act. 40104009 = act. 61401142). Dem Beschul- digten B._____ wurde der besagte Vertrag erst am 9. Januar 2015 von seinem Treuhänder zugestellt. Wenn mithin der Beschuldigte B._____ in seiner diesbezüg- lichen Befragung zunächst aussagte, den Vertrag bereits per 1. Januar 2013 unter- schrieben zu haben, so hat er diesbezüglich ein wesentliches Faktum falsch wie- dergegeben. Es drängt sich in diesem Zusammenhang mithin die Schlussfolgerung auf, dass der besagte Vertrag effektiv zu einem späteren Zeitpunkt erstellt und ent- sprechend rückdatiert worden ist. Dafür spricht insbesondere auch, dass aus einem im Recht liegenden Formular A betreffend die wirtschaftliche Berechtigung am Konto der CE.______ vom 28. September 2016 unmissverständlich hervorgeht, dass der Beschuldigte A._____ bis Ende 2014 an diesem Konto der CE.______

- 634 - berechtigt war (vgl. act. 41201435), was der Beschuldigte B._____ nur so erklären konnte, dass er da wohl eine unbeabsichtigte Urkundenfälschung begangen habe, ohne dafür eine nähere Erklärung nennen zu können (act. 50202027 f.). Der Be- schuldigte A._____ wiederum gab in diesem Zusammenhang – im Gegensatz zum Beschuldigten B._____ – zu Protokoll, dass zu Beginn noch kein Vertrag, sondern lediglich eine Notiz betreffend die Rückgabe seiner Aktien an der CE.______ be- stand, wovon wiederum der Beschuldigte B._____ keine Kenntnis hatte. Allerdings hat der Beschuldigte A._____ diese Notiz im Verlauf des Verfahrens nie beibringen können (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1./c). Schleierhaft ist ferner, weshalb der Be- schuldigte B._____ ein beidseitig unterschriebenes Exemplar des Vertrages betref- fend einen Vorgang aus dem Jahr 2013 für die Steuerbehörden erst im Jahr 2017 benötigte, selbst wenn man berücksichtigt, dass Steuererklärungen bisweilen ver- spätet abgegeben werden. Verdächtig ist schliesslich auch der im Vertrag festge- legte Kaufpreis von CHF 1, was auf einen nachträglichen Proforma-Verkauf hin- deutet, welcher in Tat und Wahrheit anderen Zwecken diente.

c) Ein weiteres Indiz für die Beteiligung des Beschuldigten A._____ an der CE.______ zumindest noch im Jahr 2014 stellt die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten E._____ und einem Geschäftspartner vom Juni 2014 dar, in welcher E._____ explizit von einer Teilhaberschaft des Beschuldigten A._____ an der CE.______ schreibt (act. 62801025 f.). Auch wenn der Beschuldigte E._____ diese Information lediglich vom Hörensagen gehabt haben will (act. 51501103), spricht die von ihm diesbezüglich angegebene Quelle bestehend im Beschuldigten B._____ aber sicherlich für deren Wahrheitsgehalt, wobei die E-Mail-Formulierung im Präsens auch nicht darauf hindeutet, dass es sich hinsichtlich der Berechti- gungsverhältnisse um eine veraltete Information handelte. Der Beschuldigte B._____ hat gegenüber dem Beschuldigten E._____ auf dessen Anfrage hin denn auch im Februar 2013 angegeben, dass als strategische Investoren (an der BH._____ ) er selber und der Beschuldigte A._____ fungieren (act. 61701106 ff.: "Strategic investor is A._____/myself.").

- 635 -

d) In Rahmen der Buchführung betreffend die CE.______ wurde ferner noch per 31. Dezember 2013 ein Eigenkapitalanteil des Beschuldigten A._____ festge- halten (vgl. act. 32912744). Dass sich der Beschuldigte A._____ dieses Umstandes bewusst war, zeigt seine Anfrage an den Treuhänder MS._____ im März 2015, ob für den Beschuldigten B._____ und ihn per Ende 2014 noch ein Eigenkapitalan- spruch von je CHF 75'000 (an der CE.______) bestehe (act. 63401194 f.). Selbst wenn der Hintergrund dieser Anfrage dabei tatsächlich eine Verrechnungssteuer- problematik gewesen sein sollte, wie es der Beschuldigten A._____ geltend macht (act. 51501195), vermöchte dies an seiner angefragten Aktienkapitalbeteiligung nichts zu ändern.

e) Einigermassen verwirrend erscheint im vorliegenden Zusammenhang auf den ersten Blick eine E-Mail des Beschuldigten B._____ vom 17. Februar 2013, in welcher dieser schreibt, dass mit dem Namenswechsel der Gesellschaft (von der CC'._____ zur CE.______), welcher am 6. März 2013 vollzogen wurde, sein Aktio- närspartner gänzlich aus der Gesellschaft rausgelöst werde, was dafür sprechen würde, dass der Beschuldigte A._____ bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Gesell- schaft ausschied (act. 65702144 ff.). Klärung bringt diesbezüglich jedoch eine Chat-Korrespondenz vom 2./3. März 2015 betreffend eine Dividendenausschüttung zu Gunsten des Beschuldigten A._____, in welcher der Beschuldigte B._____ schreibt, dass nach dieser Ausschüttung die 50 Prozent des Ersteren an ihn über- gehen werden, worauf dieser antwortet, warum sie die Firma nicht (im Verhältnis) 50/50 für andere Ideen halten könnten (act. 65702149 f.). Es ist mithin davon aus- zugehen, dass zwar bereits im Februar 2013 die Diskussion bestand, den Beschul- digten A._____ von der CC'._____ bzw. CE.______ loszulösen, dieser Plan dann aber erst im März 2015 mit Rückwirkung auf den 31. Dezember 2014 umgesetzt wurde, so dass der Beschuldigte A._____ bis zu diesem Zeitpunkt – mithin zwei Jahre länger als behauptet – an der CE.______ beteiligt blieb und ihm dabei auch sämtliche mit dieser Beteiligung verbundenen Vermögensrechte zukamen. Dass der Beschuldigte A._____ bis Ende 2014 formeller Aktionär der CE.______ war, hat letztlich denn auch der Beschuldigten B._____ eingeräumt (act. 51502020). Nicht plausibel ist hingegen die gleichzeitige Behauptung, dass im internen Verhält-

- 636 - nis ohne jedwelche schriftliche Dokumentation die verbindliche Vereinbarung ge- troffen wurde, dass der Beschuldigte A._____ trotz seiner formellen Aktionärsstel- lung keine Berechtigung an den Erlösen der Gesellschaft mehr hat, denn diesfalls hätte der Beschuldigte A._____ im März 2015 nicht nachgefragt, ob man die Ge- sellschaft nicht (weiterhin) im Verhältnis 50/50 für andere Ideen halten wolle. Es ist denn auch schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte A._____ ab dem 1. Januar 2013 nur noch dividendenberechtigt geblieben sein soll. Das diesbezügliche Konstrukt des Beschuldigten B._____, wonach Darlehensberechtigungen in Divi- dendenberechtigungen umgewandelt worden seien (vgl. act. 51502020), vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht ansatzweise dargelegt wird bzw. bekannt ist, um welche Darlehen es sich dabei gehandelt haben soll, wie die besagte Umwandlung konkret umgesetzt wurde und wie die entsprechenden Ansprüche des Beschuldig- ten A._____ berechnet worden sind.

f) Nach all dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass der besagte Aktienkaufvertrag zwischen den Beschuldigten A._____ und B._____ erst im Ja- nuar 2015 aufgesetzt und dann im März 2015 rückwirkend per 31. Dezember 2014 vollzogen wurde, ohne dass vorher eine verbindliche interne Vereinbarung und/o- der eine Rückübertragung der Aktien vom Beschuldigten A._____ an den Beschul- digten B._____ erfolgt war. Auf dieses Beweisergebnis deuten im Übrigen auch weitere Dokumente hin. So ist einerseits auf den E-Mail-Verkehr mit den Treuhän- dern der beiden Beschuldigten gegen Ende 2014 zu verweisen, in welchem diese die Auseinandersetzung der gegenseitigen Ansprüche betreffend die CE.______ erst auf den 31. Dezember 2014 hin vornehmen (act. 63401195 ff.; vgl. insbes. act. 63401196: "Ihr Anteil von CHF 1'355'000, abzüglich der Verrechnungssteuer von 35 %, d.h. CHF 880750, wurde ihrem KK in der Saldovorausberechnung per 31.12.2014 gutgeschrieben."). Zudem deutet eine E-Mail-Botschaft des Beschul- digten B._____ vom 24. August 2016 an die Bank AF._____ ebenfalls auf eine spätere Auseinandersetzung hin, indem B._____ schreibt: "Wir möchten ihnen als Bank an dieser Stelle auch noch einmal versichern, dass mit der Rücknahme der Aktien von A._____ an CE.______ AG per 31. Dezember 2014 keinerlei weitere Verträge oder Vereinbarungen bestehen, welche ihn an aktuellen oder künftigen

- 637 - Einkommen oder Vermögenswerten von meiner Frau und mir wirtschaftlich berech- tigen würden." (act. 32912302). Somit stellten die Angaben des Beschuldigten B._____ auf dem Formular A denn auch keine unerklärliche Urkundenfälschung dar, sondern hielten wahrheitsgemäss fest, dass der Beschuldigte A._____ bis Ende 2014 an der CE.______ berechtigt war und dementsprechend Zugänge auf deren Konten diesem nach wie vor zur Hälfte zufielen.

g) Ist aber nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ zumindest bis Ende 2014 noch unverändert Teilhaber der CE.______ war, so drängt sich ohne Weiteres auch die Schlussfolgerung auf, dass er via die CE.______ auch an der BH._____ beteiligt war, nachdem mit dem Transaktions- vertrag vom 16. Mai 2013 das Aktionariat dieser Gesellschaft neu geordnet wurde und dabei der CE.______ insgesamt 25 Prozent der Aktien zuerkannt wurden. Ein starkes Indiz für diesen Vorgang bildet die E-Mail-Botschaft des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten F._____ vom 2. Februar 2013, in deren Rahmen der Beschuldigte B._____ von drei Beteiligten spricht, welchen der Beschuldigte E._____ die Aktien der BH._____ für einen Vorzugspreis offeriert (vgl. act. 61602001: "He's offering us each (3!) a share of +/- 10.0/12.0% of BH._____ AG for a symbolic price."), auch wenn die Beteiligten bezüglich des dritten Teilhabers lediglich Spekulationen anstellen mochten bzw. nichts dazu sagen konnten (act. 51401025 bzw. 1026 f.). Im Weiteren sprechen auch die Aussagen des Beschul- digten E._____ für eine (stille) Partizipation des Beschuldigten A._____ an der BH._____ , nachdem dieser auf entsprechende Frage angab, der zweite Teil der Aktienbeteiligungszahlung der CE.______ (im Teilbetrag von CHF 537'500) hätte gemäss der Auskunft des Beschuldigten B._____ vom Beschuldigten A._____ kommen sollen, dieser damals aber gerade keine Liquidität hatte, weshalb man nach Lösungen gesucht habe (act. 51301048). Der Beschuldigte B._____ hat auf Vorhalt einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschuldigten F._____ vom 25. Feb- ruar 2013 (act. 61701106: "Strategic investor is A._____/myself. Yes, it is confiden- tial. Even for E._____ .") denn auch immerhin eingeräumt, dass der Beschuldigte A._____ als strategischer Investor an der Transaktion BH._____ hätte beteiligt werden sollen, auch wenn er in der Folge ergänzte, es sei dann nicht zu dieser Beteiligung gekommen (act. 51501040 f.). Zwar hat der Beschuldigte A._____ in

- 638 - Abrede gestellt, dass er jemals die Absicht einer Beteiligung an der BH._____ hatte. Seine pauschale Bestreitung vermag jedoch angesichts der vorgenannten Indizienlage wenig zu überzeugen, dies ebenso wenig wie die Rückzugsgefechte des Beschuldigten B._____ im Anschluss an die besagte Bestreitung, wonach er mit A._____ lediglich eine Beteiligung an der Kautionsservicestrategie besprochen habe und die technische Frage, dass dies eine Investition in die BH._____ be- deute, nicht im Detail diskutiert worden sei (vgl. act. 51501042). Schliesslich gibt auch die weitere elektronische Kommunikation der Beschuldigten A._____ und B._____ konkrete Hinweise auf eine Partizipation des Beschuldigten A._____ am Erfolg der Transaktion BH._____. So ergibt die Chat-Mitteilung des Beschuldigten B._____ vom 5. November 2014, mit welcher er dem Beschuldigten A._____ den erwarteten Gewinn aus der besagten Transaktion mitteilt und den Zeitpunkt des voraussichtlichen Geldeingangs kommuniziert (vgl. act. 65702078), nur dann einen Sinn, wenn der Beschuldigte A._____ (via CE.______) auch tatsächlich an der BH._____ beteiligt war und dementsprechend Geld aus der entsprechenden Trans- aktion erwartete. Dass der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ auf eine derart verklausulierte Weise mitteilte, dass er ihm ein (weiteres) Darlehen ge- ben könne (vgl. dazu die Aussage des Beschuldigten B._____ gemäss act. 51501349), erscheint demgegenüber nicht plausibel, zumal im Anschluss daran in keiner Weise über die essentiellen Modalitäten (namentlich Höhe, Zeitpunkt etc.) eines solchen Darlehens kommuniziert wurde. Im Weiteren schrieb der Beschul- digte B._____ dem Beschuldigten A._____ noch am 26. Dezember 2016 im Zu- sammenhang mit einer "Position E._____": "Sollte es einen Gewinn geben, teilen wir den." Bezeichnenderweise hat der Beschuldigte A._____ nach dieser Mitteilung in der Folge in keiner Weise konkreter nachgefragt. Dass er dies lediglich mündlich getan haben will (vgl. act. 51501377), erscheint nicht plausibel, hat er sich ansons- ten doch sowohl im Chat- als auch im Mail-Verkehr jeweils spontan und frei gegen- über dem Beschuldigten B._____ geäussert.

h) Der Beschuldigte A._____ wendet mit Bezug auf seine Partizipation an der BH._____ immer wieder ein, er habe in diesem Fall nie eine Beteiligung ausgewie- sen, dies auch nicht gegenüber den Steuerbehörden, was er in anderen Fällen stets

- 639 - getan habe (act. 51501354 + 2055). Der Beschuldigte referenziert hier insbeson- dere auch auf seine Beteiligung an der V._____, welche er im Umfang von 5 Pro- zent in der Steuererklärung des Jahres 2012 deklariert hat. Bereits in diesem Fall konnte jedoch nicht unbesehen auf die Steuerdeklaration des Beschuldigten abge- stellt werden, zumal die Beteiligung dort ohnehin tiefer als erstellt deklariert wurde. Der Umstand, dass in den Steuererklärungen des Beschuldigten A._____ keine Beteiligungen an der BH._____ aufgeführt sind, vermag mithin dessen eigene Dar- stellung nicht hinreichend zu stützen. Der Beschuldigte pflegte seine Steuererklä- rungen gemäss eigenem Bekunden denn auch jeweils mit zwei bis drei Jahren Ver- spätung auszufüllen (vgl. act. 51502040), so dass er im Zeitpunkt, als sein Aus- scheiden aus der CE.______ anfangs des Jahres 2015 unter Rückdatierung des Aktienkaufvertrages auf den 1. Januar 2013 beschlossen wurde, seine steuerliche Situation durchaus noch adäquat auf diese Umstände anzupassen vermochte.

i) Wenn die Anklägerin mithin für die gesamte massgebliche Zeit von einer (Schatten-)Beteiligung sowohl des Beschuldigten B._____ als auch des Beschul- digten A._____ ausgeht (vgl. act. 10103292 ff., insbes. 3297 ff.), so kann ihr vor dem Hintergrund der vorstehenden Überlegungen insofern gefolgt werden, als die eingeklagte Beteiligung der CE.______ an der BH._____ nach wie vor beide Be- schuldigten betraf, welche je zur Hälfte an den Erlösen der CE.______ partizipier- ten. Inwiefern der Beschuldigte A._____ dabei auch an einer Unrechtsvereinbarung betreffend die Auszahlung von Bestechungsgeldern beteiligt war, wird an separater Stelle zu klären sein (vgl. hinten Ziffer V./E./6.1.3./c). 5.4.5. Erwerb der BH._____ durch die BC._____ Holding

a) Erwerbsprozedere aa) Nachdem der Beschuldigte B._____ über das Beratermandat der die BH._____ betreuenden CM._____ im Verlauf des Jahres 2013 nähere Einsicht in die schlechte Lage der BH._____ erhalten hatte, muss er sich über den besten Zeitpunkt von deren Weiterverkauf unsicher geworden sein. Es reifte deshalb in ihm entsprechend der Darstellung der Anklage (vgl. act. 10103301) bereits ab Mitte des Jahres 2013 die Überzeugung, dass im Falle der BH._____ nur das sofortige

- 640 - Verkaufsszenario erfolgreich sein werde, wobei er in diesem Zusammenhang den " BC._____ exit" ansprach (vgl. act. 63401080: "… with the BC._____ exit in mind."). Erstmals wird diese Situation mit der E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ vom 9. Juli 2013 beschrieben, in welcher er den schlechten Geschäfts- gang der BH._____ anspricht und in diesem Zusammenhang festhält, dass weitere Investitionen in die BH._____ für ihn nicht mehr attraktiv seien und nur noch ein (direkter) "Exit à la BC._____ Gruppe" wirklich sexy bzw. finanziell attraktiv sei (vgl. act. 65701171). Wenn der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten E._____ im Rahmen dieser Konversation schreibt, dass dieser Weg, für den er alles tun werde, angemessen entschädigt sein müsse, so zeigt sich daran im Übrigen, dass er die aufgrund des besagten Exits in Aussicht stehenden Gelder insbesondere für seine Mitwirkung an diesem Exit mit der BC._____ Holding verlangt hatte, wobei aus seiner Sicht seine Investitionen aufgrund der (internen) Bewertung der BH._____ von CHF 4.3 Mio. im Hinblick auf den nunmehr zu erwartenden Exit-Gewinn in der Retrospektive eher zu hoch ausgefallen waren, weshalb er auch diese Bewertung nachträglich nochmals diskutiert haben wollte (vgl. act. 65701174; vgl. dazu auch act. 51501253). Die nachfolgende E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschuldigten E._____ zeigt sodann auf, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge das hauptsächliche Ziel verfolgte, die BH._____ (und damit insbesondere auch seinen eigenen Anteil) zügig zum bestmöglichen Preis abzustossen, um trotz der sich verschlechternden Lage der BH._____ aus seinem Engagement doch noch einen Gewinn herauszu- schlagen, wobei kein Zweifel darüber bestehen kann, dass bereits zu diesem Zeit- punkt der einzig valable Transaktionspartner die BC._____ Holding war, zumal in der gesamten Kommunikation der Beteiligten andere Interessenten nie erwähnt werden. Zu diesem Zweck musste die BH._____ beim Verhandlungspartner als attraktive Start-up-Firma positioniert werden, welche trotz ihrer aktuell schlechten Lage aufgrund des zukünftigen Marktpotentials eine rosige Zukunft besass (vgl. dazu act. 61701162: "selling a start-up-story with a huge market potential"). Dabei war er auch bereit, Einbussen im Vergleich zu seinen ursprünglichen Gewinnvor- stellungen (vgl. dazu act. 65701228 f.: Verkaufspreis von CHF 8.5 - 9 Mio.) hinzu- nehmen, wobei er den drohenden Ausfall zu kompensieren versuchte, indem er

- 641 - vom Beschuldigten E._____ eine zusätzliche Beteiligung in Form von Gratisaktien forderte (vgl. act. 63401090). Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht erstellt werden kann, dass der Beschuldigte B._____ in der Folge jemals weitere Aktien der BH._____ übernommen hat. Er selber ging stets von einem gehaltenen Aktienpaket von 25 Prozent aus, wie sich beispielsweise aus seiner Abrechnung vom Dezember 2014 ergibt (vgl. act. 65702083: Position "25%/5'250:1'312,5"). Stattdessen stand im gleichen Zeitraum auch die Forderung einer Kommission im Raum, welche der Beschuldigte damals im Austausch mit dem Beschuldigten E._____ auf CHF 125'000 bezifferte (vgl. act. 65702083: Posi- tion "Kommission: 125"), welche später aber wiederum fallen gelassen wurde. Der Beschuldigte B._____ favorisierte in diesem Zusammenhang denn auch bereits im Januar 2014 klar den Plan A eines Verkaufs der BH._____ an die BC._____ Holding, während er den Plan B lediglich als "worst-case-Szenario" für den Fall in Betracht zog, dass die Transaktion mit der BC._____ Holding nicht zum Erfolg führen würde (act. 65701236 ff.). Ende Januar 2014 schrieb er diesbezüglich von einem "clear cut" und einer "tricky mission" (act. 61602046), was zeigt, dass er angesichts der sich verschärfenden Probleme in dieser Angelegenheit einen klaren Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehen wollte, indem er auf einen Verkauf der BH._____ drängte. Dies führte zum Investitionsangebot vom 16. Februar 2014 an die BC._____ zu einem Verkaufspreis von CHF 7.2 Mio. (vgl. act. 63401100 ff.). Im Rahmen der Konversation mit dem Beschuldigten E._____ vom Mai/Juni 2014 verstärkte sich diese Tendenz, wobei B._____ ausdrücklich schrieb: "Haupt- sache ein Deal, der Preis bei CHF 5 Mio.+ ist für mich ok. Du kriegst ja bei dem Preis noch deine Darlehen zurück, was wollen wir mehr? Wir machen zusammen lieber neue Sachen." (act. 63401130). Diese Absichtsbekundungen nach innen wurden in der Folge dann auch nach aussen hin umgesetzt. bb) Aus einer E-Mail vom 23. Februar 2014 geht sodann hervor, dass das Kauf- preisangebot an die BC._____ Holding nach einem Treffen in EV._____ vom 20. Februar 2014 erhöht wurde (act. 63401105 ff.: "Nach der Diskussion in EV._____ mit F._____ habe ich das Kaufpreisangebot für 100 % der Aktien auf CHF 9.2 Mio.

- 642 - erhöht."). An diesem Treffen nahm auch der Beschuldigte A._____ teil (vgl. Kredit- kartenabrechnung vom 12. März 2014 mit dem Vermerk: "BC._____ / F._____ Nachtessen", act. 63401119 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte B._____ ihn in der besagten E-Mail nicht erwähnt, bleibt jedoch unklar, inwiefern er an den entsprechenden Absprachen beteiligt war, zumal angesichts einer Teil- nahme an einem Essen nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Gespräche unter allen Beteiligten stattgefunden haben. Wenn die An- klage somit erwähnt, die drei Beschuldigten hätten die Kaufpreiserhöhung gemein- same besprochen (vgl. act. 10103303, Rz. 708), so kann dieser Behauptung in die- ser Form nicht gefolgt werden, wobei jedoch zumindest als erwiesen gelten kann, dass das besagte Investitionsangebot unter Federführung der Beschuldigten B._____ mit Beteiligung des Beschuldigten F._____ zustande kam und der Be- schuldigte A._____ darüber informiert wurde (vgl. act. 65701254 f. mit A._____). cc) Am 25. Juni 2014 unterzeichneten die Parteien dann einen "LD._____ of Intent", welcher für die beabsichtigte Übernahme der BH._____ einen Zielpreis von CHF 7 Mio. vorsah (act. …). Umstritten ist, von welchem Wert der BH._____ der Beschuldigte B._____ in jener Phase tatsächlich noch ausging. Diverse E-Mails des Jahres 2014 lassen darauf schliessen, dass er der BH._____ damals kein grosses Potential mehr zugestand und seine Beteiligung baldmöglichst loswerden wollte (vgl. act. 61602046 ff.: "[…] he sold us a piece of sh…"; act. 65701289: "[…] BH._____ ist sonst nicht verkäuflich."; vgl. auch act. 65702048 ff.: "BH._____ ist und bleibt ein Problem. Wir müssen an die BC._____ verkaufen."; act. 65702044: "Der Firma geht’s schlechter denn je. Schreiben wir lieber ab, als dass wir vor der BC._____ Gruppe unser Image riskieren."). Andrerseits sind diese Verlautbarun- gen insofern zu relativieren, als die dazu befragten Personen in diesem Zusam- menhang unter anderem angaben, die teilweise ausgeprägte Schwarzmalerei des Beschuldigten B._____ betreffend die BH._____ habe bisweilen auch taktische Züge aufgewiesen, um die übrigen Beteiligten aufzurütteln bzw. unter Druck zu set- zen. dd) Aufgrund des Aktienkaufvertrages vom 10. November 2014 ist schliesslich erstellt, dass die BC._____ Holding die BH._____ (bzw. deren Aktien) letztlich für

- 643 - einen Kaufpreis von CHF 5.6 Mio. erworben hat (act. 61401025 ff. = act. 20107132 ff.), wobei – nach Abrechnung von Honoraren und Kommissionen – noch ein Betrag von CHF 5.25 Mio. zur Verteilung zur Verfügung stand, wovon die CH._____ für ihre 65%-Beteiligung am 13. November 2014 einen Betrag von CHF 3'207'500 aus- bezahlt erhielt (zu den verbleibenden CHF 205'000 vgl. act. 51502011), was zu- sammen mit seiner Provision von CHF 280'000 den Betrag von CHF 3'487'500 ergab (act. 66301026 f.). Zusätzlich hat sich die BC._____ Holding in diesem Ver- trag verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Aktionärsdarlehen der Verkäufer 1 ("CH._____") und 3 ("ML._____") innerhalb von 20 Tagen nach dem Vollzug zu- rückbezahlt wurden. Diesbezüglich überwies die BH._____ der CH._____ mit Va- luta vom 27. November 2014 den zusätzlichen Betrag von CHF 900'000 (act. 66301026 f.), welcher entsprechend den Aussagen des Beschuldigten E._____ in der Folge (mit einem Aufschlag von CHF 100'000) an die "DC._____ SA" als ei- gentlicher Darlehensgeberin weitergeleitet worden sein muss (vgl. act. 51502012 + 2018). Festzustellen ist im Zusammenhang mit diesen auf dem Konto der MT._____ Bank eingegangenen Geldern, dass sich deren Weiterverwendung letzt- lich nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen lässt, zumal der Beschuldigte E._____ in der Untersuchung nur teilweise für Aufklärung sorgen konnte (vgl. act. 51502010 ff.). Ins Auge sticht insbesondere, dass bei der Diskussion der Verwendung dieser finanziellen Mittel in der Einvernahme vom 22. Juni 2020 die zusätzlich an die CH._____ ausbezahlten CHF 900'000 (welche offensichtlich für die Darlehensrück- zahlung an die DC._____ SA verwendet wurden) nicht einbezogen wurden, wes- halb für die Weiterleitung insgesamt CHF 4'387'500 (und nicht bloss CHF 3'487'500) zur Verfügung standen. Im Weiteren ergibt sich selbst ohne diesen zu- sätzlichen Betrag gemäss den Erklärungen des Beschuldigten E._____ ein höherer Freibetrag (als die geltend gemachten CHF 400'000), welcher der CH._____ ver- blieben sein muss. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wenn die Anklage festhält, es sei bis zum 15. Dezember 2014 der Betrag von CHF 3'487'500 vollständig wei- terverwendet worden, nachdem kurz zuvor CHF 900'000 eingegangen sind, welche in dieser Rechnung ebenfalls hätten berücksichtigt werden müssen, zumal diese zusätzliche Zahlung offensichtlich für die Bereinigung der Darlehenspositionen vor- gesehen war und die eingegangen Gelder gemäss dem Beschuldigten E._____

- 644 - unter anderem auch für das Darlehen der "DC._____ SA" verwendet wurden. Ne- ben diesen Ungereimtheiten fällt schliesslich auch auf, dass die dem Beschuldigten E._____ am 18. November 2014 (offenbar als Provision) ausbezahlte Zahlung von CHF 280'000 exakt jenem Betrag entspricht, welchen der Beschuldigte B._____ beim erzielten Verkaufspreis von CHF 5.6 Mio. zusätzlich vereinnahmt hätte, wenn er die ehedem geforderten 5 Prozent Aktien der BH._____ erhalten hätte. Dass diese CHF 280'000 letztlich an den Beschuldigten B._____ flossen, kann aber nur gemutmasst werden, ohne dass ein definitiver Nachweis vorliegt. Letztlich kann die konkrete Verwendung des Verkaufspreises auf Seiten der BH._____ mithin nicht mehr im Detail geklärt werden. Es lässt sich in diesem Zusammenhang insbeson- dere auch nicht erstellen, dass ein Teil der ungeklärten Gelder an den Beschuldig- ten B._____ oder an eine seiner Gesellschaften floss, was ihm die Anklage aller- dings auch gar nicht vorwirft. ee) Abschliessend ist im vorliegenden Zusammenhang zu erwähnen, dass die CM._____ AG am Transaktionsvorgang nicht direkt beteiligt war. Der Mitinhaber MB._____ bestätigte in seiner Einvernahme vom 15. Januar 2019, dass die CM._____ in dieser Angelegenheit nie ein Verkaufsmandat besass und für die BH._____ nur beratend tätig war (act. 51705011 f.). Allerdings kann aufgrund der Aussagen des Beschuldigten E._____ (act. 51501061 + 1063) davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte B._____ als Mitinhaber der CM._____ zumindest teilweise auch von den Beraterhonoraren profitierte, auch wenn sich dieser in die- sem Zusammenhang dahingehend vernehmen liess, dass er in dieser Sache aus- schliesslich als Privatperson und nicht als Vertreter der CM._____ gehandelt habe (act. 51501157 + 1063).

b) Interessenkonflikt aa) Der Beschuldigte B._____ (und mit ihm der Beschuldigte A._____) wurde am 16. Mai 2013 über die CE.______ Aktionär der BH._____ und blieb dies bis zu deren Verkauf am 10. November 2014. In jener Zeit waren die Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungsratspräsiden bzw. Verwaltungsrat bei der BC._____ Holding, welche der Beschuldigte B._____ bereits mit dem Transakti- onsvertrag vom Mai 2013 als mögliche strategische Investorin in die Nähe der

- 645 - BH._____ rückte, welche ab Dezember 2013 konkretes Interesse an der BH._____ zeigte und die BH._____ schliesslich im November 2014 unter Mitwirkung des Be- schuldigten B._____ erwarb, wobei der Beschuldigte A._____ über die wesentli- chen Schritte jeweils mittels Mailkopie in Kenntnis gesetzt wurde. Spätestens seit Dezember 2013 befanden sich die Beschuldigten A._____ und B._____ mithin im Rahmen ihrer diesbezüglichen Tätigkeit für die BC._____ (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.4.6.) in einem aktuellen Interessenkonflikt, welcher infolge der offensichtli- chen Doppelstellung der Beschuldigten als Aktionäre der BH._____ einerseits und Organe der BC._____ andrerseits offenlegungspflichtig gewesen wäre, was jedoch zu keinem Zeitpunkt geschehen ist. bb) In besonderem Masse gilt der Interessenkonflikt im vorliegenden Fall für den Beschuldigten B._____, welcher seit dem 17. Juli 2013 über das Beratungs- mandat der CM._____ zusätzlich in die Interessenssphäre der BH._____ einge- bunden war und in diesem Zusammenhang das Investitionsangebot an die BC._____ vom März 2014 entwarf, welches die Grundlage für die konkreten Trans- aktionsverhandlungen der beiden Gesellschaften bildete, welche dann auf operati- ver Ebene erfolgten. Wenn der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass diese Doppelrolle anlässlich der Verwaltungsratssitzung of- fengelegt war (act. 51501305), so mag dies zwar zutreffen, ändert aber nichts am weiterhin bestehenden Interessenkonflikt des Beschuldigten B._____, zumal dieser seine Rolle im Rahmen des Beratungsmandates bei der CM._____ zu Unrecht her- unterspielte (vgl. dazu nachstehend Ziffer 5.4.6./c.aa) und zudem nie darüber Aus- kunft gab, dass er als Aktionär der BH._____ noch weitgehend stärkere Interessen an einem positiven Verhandlungsresultat mit der BC._____ hatte, was selbst dann zutreffen würde, wenn er – wie er geltend macht – lediglich als Darlehensgeber für die BH._____ fungiert hätte. cc) Soweit die beiden Beschuldigten auch in diesem Fall ihre Doppelrolle rela- tiviert haben, indem sie auf eingehaltene "MU._____" verwiesen oder eine Einfluss- nahmen auf die Verhandlungen gänzlich in Abrede stellten, so wird dies aufgrund der nachfolgenden Erwägungen betreffend die Einflussnahme der Beschuldigten auf den Verhandlungsprozess bzw. den Transaktionsentscheid widerlegt, woraus

- 646 - insbesondere auch hervorgeht, dass sich der im Hintergrund haltende Beschuldigte A._____ auch in diesem Fall regelmässig mit dem Beschuldigten B._____ ab- sprach und dabei ebenfalls aktiv in den Transaktionsprozess eingebunden war, so dass er in seiner Rolle als Verwaltungsratspräsident der BC._____ gleichermassen eine massgebliche Tatbeteiligung im Hinblick auf das Zustandekommen der Trans- aktion leistete (vgl. nachstehend Ziffer 5.4.6./b). 5.4.6. Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf die Transak- tion

a) Einleitung Zu klären sind schliesslich die Behauptungen der Anklage, wonach die Be- schuldigten B._____ und A._____ im Rahmen ihrer Organtätigkeit Einfluss auf den Transaktionsprozess genommen haben (vgl. act. 10103313 ff.), was von den bei- den Beschuldigten weitgehend bestritten wird (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1. + 5.3.2.). Zu untersuchen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwiefern die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktionsverhandlungen zwischen der BC._____ Holding und der Verkäuferseite – welche namentlich vom Verwaltungsratspräsidenten MK._____ , aber auch vom Hauptaktionär E._____ re- präsentiert wurde – involviert waren und damit den Ausgang des Transaktionsge- schäftes in die von ihnen gewünschte Richtung gelenkt haben. Da beide Beschul- digte als (nicht operative) Verwaltungsräte auf der für die Verhandlungen zuständi- gen Ebene nicht unmittelbar tätig waren und namentlich auch nicht im eingesetzten Verhandlungsteam mitwirkten, stellt sich dabei insbesondere die Frage, inwiefern sie anderweitig auf die Verhandlungen bzw. das Ergebnis der Transaktion einge- wirkt haben. Dabei kann in allgemeiner Weise festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte A._____ in diesem Fall nach der Initialisierung des Projektes vor-

- 647 - nehmlich im Hintergrund hielt und die massgebenden Einwirkungen auf den Ver- handlungsgang dem Beschuldigten B._____ überliess, welcher sich in diesem Zu- sammenhang rege mit dem Beschuldigten E._____ austauschte.

b) Einflussnahme des Beschuldigten A._____ aa) Was die angeklagte Einflussnahme des Beschuldigten A._____ anbelangt, so schrieb der Beschuldigte B._____ bereits am 2. Februar 2013 an den Beschul- digten E._____ per E-Mail: "A._____ spricht mit CEO BC._____ Gruppe über ein 10%-Investment und die Option zur späteren Übernahme bis Ende Februar." Tags darauf schickte der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten A._____ den von ihm entworfenen Business Plan, damit ihn dieser mit CR._____ im Verlauf des Februars besprechen könne (act. 65701073 ff.). In der Folge bestand gemäss einer weiteren E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ die Absicht, dass der Beschuldigte A._____ einen externen Berater engagiert, um die neue Mietkautionsstrategie der BC._____ ausarbeiten zu lassen, wobei bei der Ausarbeitung dieser Strategie auch die BH._____ involviert werden sollte (vgl. act. 65701111 f.: "A._____ will be man- dating an external consultant to develop an alternative caution strategy for the BC._____ Group. He will be approaching BH._____."). Am 14. Mai 2014 schrieb der Beschuldigte B._____ dann im Verlauf der Transaktionsverhandlungen an den Beschuldigten E._____ : "BH._____ war gestern im VR kein explizites Thema. A._____ nimmt es mit CR._____ auf, damit es schlank durchgeht." (act. 63401124). Diese Formulierungen sind ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte A._____ von Beginn weg in die Transaktion BH._____ eingebunden war und den Prozess aktiv begleitete, wobei er in diesem Zusammenhang auch Einfluss auf die Verhand- lungsführer nehmen sollte, denn mit diesen E-Mails konnte nur gemeint sein, dass der Beschuldigte A._____ auf das Verhandlungsteam (und insbesondere dessen Frontmann CR._____) einwirken werde, damit die Transaktion zunächst ins Rollen kommt und später dann ohne Probleme zum Abschluss gelangt. Unklar ist, wann es konkret zu den Gesprächen des Beschuldigten A._____ mit der Geschäftsfüh- rung betreffend die BH._____ kam. Gemäss CR._____ und CW._____ war dies frühestens Ende 2013 bzw. Anfang 2014 der Fall (CR._____: act. 51703024; CW._____: act. 51704013).

- 648 - bb) Aktenkundig ist sodann, dass im Juni 2014 eine Sitzung des Beschuldigten A._____ mit der Geschäftsleitung der BC._____ Holding stattfand, in deren An- schluss CW._____ der BH._____ eine neue Preisobergrenze von CHF 7 Mio. kom- munizierte. Diese Sitzung fand statt, nachdem der Beschuldigte B._____ den Be- schuldigten A._____ über die Position des Beschuldigten E._____ informiert hatte, welchen B._____ zuvor dahingehend beraten hatte, einen Preis von CHF 6 - 7 Mio. für die BH._____ zu verlangen. Dass aber die neue Preisrichtlinie der Geschäfts- leitung just auf jenen Betrag lautete, auf welchen die Beschuldigten B._____ und E._____ auf Seiten der BH._____ hinwirkten, stellt ein weiteres deutliches Indiz dafür dar, dass der diesbezüglich informierte Beschuldigte A._____ auf die Trans- aktionsverhandlungen Einfluss genommen haben muss, zumal die Geschäftslei- tung selbst die (neuen) Vorstellungen des Beschuldigten E._____ zu jenem Zeit- punkt noch gar nicht kennen konnte. Die vorgebrachte Behauptung des Beschul- digten A._____, dass der Preis jeweils ausschliesslich auf Managementebene ver- handelt bzw. festgelegt worden sei (vgl. act. 51501299), erscheint vor diesem Hin- tergrund nicht stichhaltig. Der Beschuldigte E._____ schrieb am 11. Juni 2014 denn auch an die Geschäftsführerin der BH._____, er habe sich mit A._____ und B._____ betreffend eine Transaktionssumme von CHF 7 Mio. geeinigt (vgl. act. 65701301), was ebenfalls klar für die massgebliche Beteiligung des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Transaktion BH._____ spricht. Dass sowohl der Beschuldigte B._____ als auch der Beschuldigte E._____ die Mitwirkung des Beschuldigten A._____ erwähnten, obwohl dieser nichts mit der Transaktion zu tun hatte, wie er behauptet, ist fern jeglicher Realität, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb eine solche scheinbare Involvierung ohne Not hätte behauptet werden sollen. cc) In der Folge wurde dann unmittelbar nach den besagten Vorkommnissen am 24./25. Juni 2014 eine Absichtserklärung ("LD._____ of Intent") unterschrieben, welche die wesentlichen Parameter der Transaktion (insbesondere auch den in Aussicht genommenen Kaufpreis von 7 Mio.) festhielt. Der Beschuldigte A._____ räumte denn auch auf Vorhalt der entsprechenden E-Mail-Nachricht des Beschul- digten B._____ an den Beschuldigten E._____ in der Konfrontationseinvernahme ein, dass er aufgrund des allenfalls bevorstehenden Börsenganges der BC._____

- 649 - Holding sicherlich ein Interesse daran hatte, den potentiellen Investoren ein inte- ressantes Wachstumsthema vorzuschlagen (act. 51501168). Dass damit nicht die Transaktion BH._____ , sondern ein Strategiepapier namens "MV._____" gemeint war, wie dies der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang insinuieren will (act. 51501169), ist nicht plausibel, hatte doch der Beschuldigte B._____ keinerlei Anlass, dem Beschuldigten E._____ interne Vorgänge innerhalb der BC._____ Holding betreffend ein Strategiepapier "MV._____" mitzuteilen, während der Be- schuldigte E._____ derweil sehr interessiert daran war, etwas über den Stand der internen Vorgänge betreffend die Transaktion BH._____ zu erfahren. Aber auch nach der unterschriebenen Absichtserklärung griff der Beschuldigte A._____ noch aktiv in den Transaktionsprozess ein, wie eine E-Mail-Nachricht des Beschuldigten E._____ vom 5. August 2014 im Zusammenhang mit der Frage des Zeitplanes der Transaktion zeigt, wo er dem Beschuldigten B._____ mitteilt, vielleicht müsse "P" mal nachfragen (vgl. act. 65702036 - 2039), worauf sich unter dem Datum des 8. August 2014 folgender Eintrag im Notizbuch des Beschuldigten B._____ findet: "A._____ ruft MW._____ wegen BH._____ an. Spätestens Entscheid: 25.8. (NA._____ )." (act. 65702040). dd) Am 24. September 2014 befürwortete der Beschuldigte A._____ sodann anlässlich der entscheidenden Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding ge- gen die Opposition von zwei anderen Verwaltungsräten unbestrittenermassen den Kauf der BH._____ zu einem maximalen Preis von CHF 6 Mio. und opponierte trotz des ihm bekannten Interessenkonfliktes des Beschuldigten B._____ nicht ge- gen die Erteilung des Verhandlungsmandates. Die Tatsache, dass der Beschul- digte B._____ nach Kenntnisnahme der Vorstellungen des Beschuldigten E._____ betreffend die Vertragsmodalitäten diesem in der E-Mail-Nachricht vom 18. Sep- tember 2014 schrieb, dass er den Beschuldigten A._____ vor dieser Verwaltungs- ratssitzung noch "briefen" werde (act. 61701235), ist sodann ein deutlicher Hinweis dafür, dass sich die beiden Hauptbeschuldigten vor den relevanten Sitzungen in dieser Sache jeweils noch absprachen, um eine gemeinsame Stossrichtung zu ent- wickeln. Weitere Hinweise auf die aktive Involvierung in die Transaktion und die diesbezügliche Interessenlage des Beschuldigten A._____ ergeben sich aus einer Chat-Konversation mit dem Beschuldigten B._____ unmittelbar nach der besagten

- 650 - Verwaltungsratssitzung, in welcher A._____ unter Bezugnahme auf die ablehnende Haltung von Verwaltungsrat LD._____ zur Transaktion unter anderem schreibt: "LD._____ war etwas angespannt, ich hoffe wir bekommen diesen Deal durch …" (act. 65702065). Und wenn der Beschuldigte A._____ schliesslich anlässlich der- selben Konversation anfügt: "Sag ihm auf Sieben zu beharren, ein bisschen kämp- fen macht auch Spass …", so zeigt dies erneut, dass er mit der Verhandlungsposi- tion des Beschuldigten E._____ (Angebot von CHF 7 Mio.) jederzeit vertraut war und der Beschuldigte B._____ ihm diesbezüglich als Mittelsmann für seine Infor- mationen zu Handen der Gegenseite diente, welche der Beschuldigte A._____ auf diese Weise – offensichtlich nicht ganz uneigennützig – in ihrer Verhandlungsposi- tion unterstützte. ee) Der Beschuldigte A._____ hat eine Einflussnahme zumindest auf den Zeit- plan im Zusammenhang mit dem besagten "LD._____ of Intent" denn auch nicht ausgeschlossen, wobei sein Einwand, dass letztlich immer der gesamte Verwal- tungsrat entscheide, für diesen Fall gerade nicht zutrifft, da der "LD._____ of Intent" offensichtlich vor der geplanten Verwaltungsratssitzung unterschrieben wurde. CR._____ und CW._____ haben denn auch bestätigt, dass der Beschuldigte A._____ bei dieser Transaktion "gepushed" bzw. die vorgeschlagene Verschiebung abgelehnt habe (MW._____: act. 51703031; CW._____: act. 51704018 f.). Die Ein- flussnahme hat sich dabei aber nicht nur auf das zeitliche Element beschränkt, son- dern gemäss den Aussagen von CR._____ auch auf den Abschluss der Transak- tion selbst (act. 51703031 f.). Wenn der Beschuldigte A._____ seine Einflussnahme auf den Verhandlungsgang mit dem in etwa gleichzeitig geplanten Börsengang (IPO) der BC._____ Holding begründet, so mag diese geltend gemachte Motiva- tion durchaus zutreffen, dies insbesondere im Hinblick auf die Beschleunigung des Verhandlungsprozesses. Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang jedoch, dass dieser geschäftliche Beweggrund nicht ausschliesst, dass daneben nicht auch per- sönliche Beweggründe bestanden, welche sich massgeblich auf das Verhalten des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ ausgewirkt haben.

c) Einflussnahme des Beschuldigten B._____

- 651 - aa) Betreffend die Einflussnahme des Beschuldigten B._____ gaben CR._____ und CW._____ in ihren Einvernahmen zum Fall BH._____ an, dieser habe bei den konkreten Verhandlungen in dieser Transaktion keine Rolle gespielt und sei diesbezüglich nur im Rahmen der entsprechenden Verwaltungsratssitzun- gen in Erscheinung getreten (MW._____: act. 51703015 ff.; CW._____: act. 51704012). Es ist demnach mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ bei diesem Geschäft nicht aktiv auf das Verhand- lungsteam rund um CR._____ eingewirkt hat. Dass sich der Beschuldigte B._____ in diesem Fall zurückhaltend verhielt, dürfte darin begründet sein, dass die von ihm beherrschte CM._____ seitens der Verkäuferseite ein Beratungsmandat hatte, wel- ches der Beschuldigte B._____ auch offengelegt hat. Der BC._____ -Verwaltungs- rat LD._____ gab im Rahmen seiner diesbezüglichen Befragung denn auch zu Pro- tokoll, er habe auf diesen Umstand anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2014 hingewiesen und den Ausstand des Beschuldigten B._____ in diesem Geschäft angeregt. Für den weiteren Verlauf dieser Sitzung – insbesondere aufgrund der Aussagen von LD._____, an deren Glaubhaftigkeit nicht zu zweifeln ist – kann sodann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ mit Verweis darauf, dass er die Verkäuferseite selber nicht vertrete und im Übrigen bei der CM._____ diverse "MU._____" bestünden, einen Interessenkonflikt verneinte und sich nicht als befangen ansah, worauf seitens von LD._____ kein expliziter Aus- standsantrag erfolgte, so dass der Beschuldigte B._____ im Verwaltungsrat ent- scheidungsbefugt blieb (vgl. zum Ganzen die Aussagen von LD._____ gemäss act. 51706009 ff.; vgl. auch die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten A._____ gemäss act. 51501177 ff.). Offen bleiben muss in diesem Zusammenhang trotz entsprechender Andeutungen von LD._____, inwiefern CR._____ bei seiner Prä- sentation der Anträge der Geschäftsleitung unter Druck der Beschuldigten A._____ und B._____ stand, da CR._____ eine solche Druckausübung des Beschuldigten A._____ verneinte (act. 51703031: "Aber er hat uns nicht genötigt oder Druck ge- macht, das so im VR zu bringen oder nicht zu bringen […]."). Nichtsdestotrotz zeigt aber die elektronische Korrespondenz zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ , dass die Verhandlungsführung seitens der BH._____ im Wesentlichen

- 652 - vom Beschuldigten B._____ gesteuert wurde (act. 63401122 f.). So hat er den Ver- waltungsratspräsidenten der BH._____ noch kurz vor der Unterzeichnung des "LD._____ of Intent" vom 24./25. Juni 2014 aktiv betreffend die Verhandlungsfüh- rung mit der BC._____ beraten (vgl. act. 65701327). Namentlich zeigt sich die ent- sprechende Federführung im Hintergrund aber auch insofern, als der Beschuldigte E._____ am 30. Oktober 2014 kurz vor dem Verhandlungsabschluss schrieb: "Ich denke der erfolg ist dir mehr zu verdanken, ich führe nur aus B._____ …" (act. 63401160 f.). Der Beschuldigte B._____ war somit für die Gegenseite der BC._____ Holding durchaus aktiv tätig, was trotz seiner anderslautenden Bekun- dungen an der Verwaltungsratssitzung vom 24. September 2014 einen offensicht- lichen Interessenkonflikt zur Folge hatte. Es griffen demnach auch nicht die damals ins Feld geführten "MU._____" innerhalb der CM._____ , deren Bestehen und Trag- weite im Verlauf der Untersuchung ohnehin nicht genügend klar dargelegt werden konnte. bb) Auch wenn mithin aus den besagten Gründen von einer zurückhaltenden Vorgehensweise des Beschuldigten B._____ (auf beiden Seiten des Verhandlungs- tisches) auszugehen ist, so bestehen aber doch konkrete Anhaltspunkte, dass er auch auf Seiten der BC._____ Holding aus dem Hintergrund konkreten Einfluss auf die Transaktion nahm, so wenn er beispielsweise unmittelbar vor der Unter- zeichnung des "LD._____ of Intent" schreibt, er werde den Prozess zusammen mit dem Beschuldigten A._____ via VRP (Verwaltungsratspräsidium) beschleunigen und dem Beschuldigten E._____ in diesem Zusammenhang interne Informationen der BC._____ preisgibt (vgl. act. 65701324 f.), oder wenn er vom Beschuldigten A._____ im Zusammenhang mit den aktuellen Verhandlungen betreffend die Transaktion unter Weiterleitung einer einschlägigen E-Mail um seine Meinung ge- fragt wird (act. 65701321 ff.). Im Weiteren belegen diverse weitere E-Mails bzw. Chats, dass der Beschuldigte B._____ aus dem Hintergrund auch insofern auf den Verhandlungsprozess einwirkte, als er die Kommunikation zwischen den Beschul- digten A._____ und E._____ sicherstellte. Insbesondere leitete er – wie bereits er- wähnt – die Verhandlungsposition des Beschuldigten E._____ (welche aufgrund der Abstimmung mit E._____ ja auch die seine war) an den Beschuldigten A._____ mit entsprechenden Aufforderungen weiter (vgl. act. 63401141 ff.: "Lieber A._____,

- 653 - MW._____ sagt E._____ , dass der VR im August über die NB._____ entscheide. Kannst du das nicht beschleunigen, wenn E._____ das Timing nicht akzeptiert und abspringt."), welcher in den Gesprächen mit der Geschäftsleitung der BC._____ Holding wiederum die Position der BC._____ evaluierte und via den Beschuldigten B._____ an E._____ weitergab (vgl. act. 63401129 ff.: B._____: "Sie haben mit A._____ gesprochen. Haben Mühe mit den CHF 9 Mio."; E._____: "Sprichst du mit A._____? B._____: Ja. Schaue auch, wie der VR-Antrag lautet."). Ein weiteres klares Indiz für die subtile Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf die Meinungsbildung innerhalb BC._____ stellt schliesslich eine E- Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ am 17. Ap- ril 2014 dar, in deren Rahmen der Beschuldigte B._____ schrieb: "Du weisst, es gibt nur einen Grund, weshalb wir dieses Angebot haben. es wird auch kein zweites geben. Ich erwarte deshalb die Einlösung deiner Zusagen. […]." (act. 65701287). Mit dem Angebot war dabei offensichtlich das Übernahmeangebot der BC._____ Holding gemeint, und der angesprochene Grund war fraglos die Mitwirkung des Beschuldigten B._____ beim Zustandekommen dieses Angebots, was der Beschul- digte B._____ insofern nicht bestreitet, als er in diesem Zusammenhang von sei- nem Engagement spricht (vgl. act. 51501297). 5.4.7. Geldflüsse an die Beschuldigten A._____ und B._____

a) Trotz der Verschriftlichung der Forderungen aus der gewährten Aktienbe- teiligung mittels zunächst einer Zahlungsverpflichtung (in der Höhe von CHF 500'000) und dann einer Darlehensbestätigung (in der Höhe von CHF 1.5 Mio.) des Beschuldigten E._____ (vgl. dazu vorstehend Ziffer 5.4.2.) kam es in der Folge zu keinen Geldauszahlungen an die Beschuldigten B._____ und A._____, da der Be- schuldigte E._____ anhaltende Liquiditätsprobleme geltend machte und dement- sprechend auch noch bis zur Verhaftung der Beschuldigten A._____ und B._____ keine Überweisungen an diese tätigte.

b) Aus dem besagten Grund blieben namentlich auch die Investitionen des Beschuldigten B._____ in der Höhe von CHF 537'500 für die Aktienbeteiligung, von CHF 250'000 für die Partizipation an der Kapitalerhöhung sowie von CHF 200'000

- 654 - für die Aktionärsdarlehen im Endeffekt unausgeglichen und führten beim Beschul- digten B._____ insofern zu keinen Gewinn aus der vorliegenden Aktienbeteiligung, sondern vielmehr zu einem Verlustgeschäft. Dementsprechend erfuhr auch der Be- schuldigte A._____ keine Bereicherung infolge der Transaktion BH._____ . 5.4.8. Wissen und Willen des Beschuldigten E._____

a) Selbstredend ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Beschuldigte E._____ von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ vollumfängliche Kenntnis hatte, da er selber bis zum Verkauf der Gesellschaft treuhänderisch via die CH._____ die 25%-Beteiligung an der BH._____ für die CE.______ hielt und die- ses Treuhandkonstrukt im Juni 2014 auch selber in die Wege geleitet hatte, wie die Anklage diesbezüglich zutreffend festhält (vgl. act. 10103307 f.). Der Beschuldigte wusste auch, dass der Grund für die Überlassung der besagten Aktienbeteiligung nicht primär in einer Entschädigung für die vom Beschuldigten B._____ in dieser Angelegenheit geleistete Arbeit lag, zumal er selber zu Protokoll gab, dass dieser dafür zumindest teilweise via das Beratermandat der CM._____ honoriert wurde (vgl. vorstehend Ziffer 5.4.5./a.ee). Somit muss dem Beschuldigten aber auch be- wusst gewesen sein, dass der Beschuldigte B._____ die wirtschaftlichen Vorteile insbesondere im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat der BC._____ Holding erhalten hatte, in welcher Funktion er in Kenntnis des Beschul- digten massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass die Transaktion letztlich zustande kam, was er ihm ja auch so mitgeteilt hat, als er ihn an die ausbleibende Zahlung erinnerte (vgl. act. 65701287). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten E._____ mithin in diesem Zusammenhang festhält, ihr Mandant habe bei dieser Transaktion keinen Interessenkonflikt beim Beschuldigten B._____ gesehen (act. 1354 S. 7), so kann dem nach dem Gesagten definitiv nicht gefolgt werden.

b) Auffallend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Beschuldigte B._____ zum Beschuldigten E._____ – im Gegensatz zum Beschuldigten F._____ bzw. zu den Beschuldigten C._____ und D._____ in den Transaktionen V._____ und W._____ – einen weitgehend transparenten Umgang betreffend sein Verhält- nis zum Beschuldigten A._____ pflegte, wobei aus seiner entsprechenden Kom- munikation mit dem Beschuldigten E._____ klar hervorgeht, dass der Beschuldigte

- 655 - A._____ an der Beteiligung an der BH._____ in irgendeiner Form partizipierte. Der Beschuldigte E._____ wusste denn auch als einziger Aussenstehender, dass der Beschuldigte A._____ einer der Teilhaber der CE.______ war, wie sich aus dessen elektronischer Kommunikation ergibt (vgl. act. 62801026: " Die CE._____ gehört B._____ (CM._____ ) und A._____ ist stiller Teilhaber.") und was er auch anlässlich der Hauptverhandlung grundsätzlich so bestätigte (act. 1338 S. 7). Es ist mithin aufgrund all dieser Umstände – mit der Anklage (vgl. act. 10103298) – davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte E._____ auch wusste, dass der Beschuldigte A._____ von der von ihm hingegebenen Aktienbeteiligung an der BH._____ profi- tierte, wobei er die Beteiligung den beiden Beschuldigten auch im Wissen um die zentrale Stellung des Beschuldigten A._____ als Verwaltungsratspräsident der BC._____ Holding und dessen damit verbundene Einflussmöglichkeiten übertragen hat. 5.4.9. Wissen und Willen der Beschuldigten A._____ und B._____

a) Den Beschuldigten A._____ und B._____ muss bei ihrem gemeinschaftli- chen Handeln klar gewesen sein, dass aufgrund ihrer direkten Involvierung in den inkriminierten Transaktionsprozess mit entsprechender Einflussnahme auf die Ge- schäftsabläufe der BC._____ unter gleichzeitiger Beteiligung an der Zielgesell- schaft ein aktueller Interessenkonflikt vorlag, welcher auch durch die Offenlegung des Beratungsmandates der CM._____ nicht entschärft zu werden vermochte, zu- mal sich die Offenlegung bekanntermassen nicht auf die entscheidende Kompo- nente der Aktienbeteiligung an der BH._____ erstreckte. Wenn der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang schreibt, dass seine Aktionärsrolle (bei der BH._____ ) idealerweise "100 % diskret" bleiben sollte, damit man nie Probleme mit der Verbindung zur BC._____ -Gruppe bekomme (act. 65701151 - 1153), so gibt er damit gleich selber zu erkennen, dass die Problematik nicht nur theoretischer Natur war und aus seiner Sicht verborgen bleiben musste. Die diesbezügliche In- terpretation des Beschuldigten B._____, wonach ihn eine Offenlegung innerhalb der BC._____ -Gruppe bei der Partnersuche behindert hätte (vgl. act. 1337 S. 15 f.), geht an der Sache vorbei, da die Vermeidung von Interessenkonflikten einer unbeeinflussten Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft dient, auch wenn

- 656 - dabei bestimmte Geschäfte womöglich nicht abgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund muss dem Beschuldigten B._____ im Übrigen auch klar gewe- sen sein, dass er in dieser Angelegenheit nicht als unbefangener Mediator wirken kann, weshalb seine immer wieder geäusserten Beteuerungen, er habe in dieser Funktion insbesondere die Interessen der BC._____ Holding wahrgenommen, in- sofern am Kern der Sache vorbeigehen, als diese Interessen im Wesentlichen auch darin bestehen, dass ihre Vertreter die von ihr abgeschlossenen Geschäfte unbe- einflusst von eigenen finanziellen Vorteilen verhandeln.

b) Aufgrund dieser offensichtlichen Interessenkollision war den beiden Be- schuldigten aber auch ohne Weiteres bewusst, dass die von ihnen via die CE.______ gehaltene Aktienbeteiligung an der BH._____ und der damit in Aus- sicht stehende Beteiligungsgewinn derart nahe mit ihrem geschäftlichen Wirken für die BC._____ Holding verbunden waren, dass die Aktienbeteiligung ihnen vom Beschuldigten E._____ gerade auch in diesem Zusammenhang versprochen bzw. gewährt worden war, auch wenn der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Trans- aktion auch eigene Arbeit und eigene Gelder in das Gelingen der Transaktion in- vestierte. Wenn der Beschuldigte B._____ dem Beschuldigten E._____ in diesem Zusammenhang – wie bereits erwähnt – bereits im April 2014 schrieb: "Du weisst, es gibt nur einen Grund, weshalb wir dieses Angebot haben. Es wird auch kein zweites geben. Ich erwarte deshalb die Einlösung deiner Zusagen. […]", so liess er damit aus seiner Sicht denn auch ziemlich explizit durchblicken, dass der erhaltene Vorteil insbesondere auch für seine Mitwirkung am Entscheidungsprozess inner- halb der BC._____ Holding vereinbart war. 5.4.10. Hilfestellung des Beschuldigten F._____

a) Aufgrund des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beschuldigten F._____ und B._____ vom Dezember 2012 bzw. Februar 2013 sowie den entsprechenden Aus- sagen der Beteiligten lässt sich nicht abschliessend ergründen, vom wem der Be- schuldigte B._____ gemäss den Intentionen des Beschuldigten F._____ dessen vorgeschlagene Entschädigung hätte fordern sollen und für welche konkrete Dienstleistung diese hätte gezahlt werden sollen. Die erste Aufforderung des Be- schuldigten F._____ in der E-Mail vom 4. Dezember 2012 (vgl. act. 65702152 ff.:

- 657 - "My idea is that you should find an personal interest in putting all of this deal toge- ther.") lässt sich nämlich – wie er selber geltend macht (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.3.)

– bereits aufgrund der zeitlichen Einordnung tatsächlich auch dahingehend verste- hen, dass damit eine Erfolgsprovision bei Gelingen der anfänglich diskutierten Fu- sion zwischen der mit F._____ verbundenen DB._____ mit der BH._____ gemeint war, was dann aber für den vorliegenden Fall nicht einschlägig wäre. Der in einer weiteren E-Mail-Nachricht vom 26. Februar 2013 sodann ge- äusserte Vorschlag der Einforderung eines "preferred return" (vgl. act. 61701113 ff.) soll gemäss der Anklägerin die Einflussnahme des Beschuldigten B._____ be- treffend den späteren Aktienkaufvertrag mit der BC._____ betroffen und damit die Delinquenz von B._____ in diesem Bereich unterstützt haben (vgl. act. 10103335 f.), wobei hier aufgrund der Formulierung der E-Mail ("thinking […] about the deal") aber unklar bleibt, ob mit dem angesprochenen Erfolgsfall tatsächlich der spätere Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding gemeint war.

b) Auffallend ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschuldigte B._____ in dieser Phase nicht auf die Vorschläge des Beschuldigten F._____ be- treffend die Einforderung von zusätzlichen Entschädigungen einging, sondern viel- mehr sein Interesse an einer möglichst günstigen Ausgestaltung des Erwerbs der Aktienbeteiligung herausstrich, wovon er sich offensichtlich grössere Vorteile er- hoffte. In diesem Zusammenhang besprach er im Juli 2013 mit dem Beschuldigten E._____ für seine Arbeit denn auch keine zusätzliche finanzielle Entschädigung, sondern die Zuwendung einer weiteren Beteiligung an der BH._____ mittels Gra- tisaktien. Eine Entschädigung von CHF 500'000 im Sinne einer Erfolgsprovision war dann erst im Jahr 2015 ein Thema, als der Beschuldigte E._____ eine entspre- chende Zahlungsverpflichtung unterschrieb (vgl. act. 61301028). Diesbezüglich ist aber höchst fraglich, ob diese Vereinbarung dannzumal noch auf einer allfälligen Eingebung des Beschuldigten F._____ rund zwei Jahre zuvor basierte. Der Sach- verhalt der Anklage ist in diesem Punkt mithin in diesen Punkten nicht erstellt. 5.5. Fazit

- 658 - 5.5.1. Nach dem Gesagten ist mithin erstellt, dass bereits im Rahmen der Annä- herung der BH._____ an die am Mietkautionsgeschäft interessierte BC._____ im Rahmen von Vorgesprächen im Jahr 2012 eine intensive Diskussion betreffend eine Kooperation der beiden Gesellschaften bis hin zu einer Übernahme der BH._____ geführt wurde, wobei auf Seiten der BC._____ lediglich die Beschuldig- ten B._____ und A._____ an den Gesprächen beteiligt waren, welche sich anfangs des Jahres 2013 weiter konkretisierten. In der gleichen Phase führte der Beschul- digte B._____ bilaterale Verhandlungen mit dem für die BH._____ handelnden Be- schuldigten E._____ über eine (private) Investition (unter Gewährung von Vorzugs- konditionen) an der BH._____ , welche im Mai 2013 mit dem Transaktionsvertrag ihren Abschluss fanden, wobei die vereinbarte 25%-Beteiligung zunächst offen und später verdeckt (über die CH._____ ) unter Zwischenschaltung der CE.______ ge- halten wurde, so dass auch der Beschuldigte A._____ über seine Beteiligung an der CE.______ hälftig an der BH._____ partizipierte. Dabei wirkten die Beschul- digten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion auf beiden Seiten an den Verhandlungsgesprächen mit, wobei der Beschuldigte B._____ in Kenntnis und Ab- sprache mit dem Beschuldigten A._____ die Verhandlungen auf Seiten der BH._____ steuerte, während beide Beschuldigten auch auf Seiten der BC._____ massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft nahmen, in- dem sie teils direkt und teils indirekt in den strategischen und operativen Gremien mitwirkten, welche für die Behandlung des betreffenden Geschäftes zuständig wa- ren. Es ergab sich dabei für die Beschuldigten A._____ und B._____ ein konkreter Interessenkonflikt, welcher sich primär aus ihrer Doppelstellung als (Minderheits- )Aktionäre auf der einen Seite und Verwaltungsräte auf der anderen Seite ergab, wobei sich der Beschuldigte B._____ im Hintergrund hielt, da das von ihm mitver- antwortete Beratungsmandat der CM._____ für die BH._____ in dieser Sache of- fengelegt war. Für die beiden Beschuldigten ergab sich aus diesem Transaktions- geschäft letztlich jedoch kein Gewinn, sondern ein Verlustgeschäft, was aber zu Beginn nicht absehbar war, sondern sich erst im Nachhinein aufgrund der Liquida-

- 659 - tionsprobleme des Beschuldigten E._____ ergab, welcher den aufgrund der Trans- aktion erzielten Nettoerlös der Beschuldigten in der Höhe von CHF 512'500 nicht an diese weiterzuleiten vermochte. 5.5.2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ wussten im Rahmen der Trans- aktion um ihre heikle Doppelrolle als Privat- und Geschäftsperson und insbeson- dere auch um den damit verbundenen Interessenkonflikt, welchen sie spätestens mit dem Einstieg der BC._____ in konkrete Verhandlungen mit der BH._____ im Dezember 2013 hätten offenlegen müssen. Trotzdem hielten sie während der ge- samten Transaktion bis hin zur Integration der BH._____ im November 2014 wil- lentlich an der Vermischung ihrer Interessen fest und wollten gestützt auf die Trans- aktionsvereinbarung vom 16. Mai 2013, welche ihnen eine 25%-Beteiligung an der BH._____ sicherte, daraus Kapital schlagen, was ihnen letztlich aber nicht gelang. Entscheidend sind die Gründe für die Integration der BH._____ vorliegend inso- fern, als dem Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang separate Täu- schungshandlungen gegenüber der BC._____ Holding vorgeworfen werden, wobei in diesem Zusammenhang jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlie- gen, dass der Beschuldigte den Wert des Unternehmens gegenüber der BC._____ Holding bewusst falsch darstellte bzw. den Preis für das Unternehmen unbotmässig beeinflusste, zumal die Transaktion vor ihrem Abschluss vom Beratungsunterneh- men "MD._____ AG" für die BC._____ geprüft und im Sinne der verhandelten Kon- ditionen grundsätzlich für durchführbar erachtet wurde (vgl. dazu den Bericht ge- mäss act. 48503097 ff. bzw. Präsentation gemäss act. 4850).

6. Transaktion BD._____ 6.1. Anklagevorwurf 6.1.1. Gemäss dem letzten die Transaktion BD._____ betreffenden Anklage- punkt sollen die Beschuldigten B._____ und E._____ seit dem 2. Juli 2014 über die Möglichkeit eines Verkaufes des BD._____ an die I1._____ diskutiert haben, da sich der Betrieb für den über die Genossenschaft DF._____ mitbeteiligten Beschul- digten E._____ als zu wenig lukrativ erwies, weshalb er auf der Suche nach einem Investor oder einem Käufer war. In diesem Zusammenhang soll der Beschuldigte

- 660 - B._____ am 10. oder 11. Juli 2014 Kontakt mit dem Beschuldigten A._____ aufge- nommen und mit diesem unter Ausschluss weiterer Entscheidungsträger der I1._____ die Chancen einer solchen Transaktion ausgelotet haben, wobei sich letz- terer interessiert gezeigt habe (act. 10103237 f.). 6.1.2. Am 18. Juli 2014 habe der Beschuldigte B._____ beim Beschuldigten E._____ angefragt, welche Provision bei einem erfolgreichen Abschluss der Trans- aktion bezahlt werden könnte, worauf ihm dieser eine Entschädigung von 50 Pro- zent des zu erwartenden Gewinnes von CHF 7 Mio. in Aussicht gestellt habe, wobei der Beschuldigte B._____ betont habe, dass das Geld nicht für ihn, sondern für den Beschuldigten A._____ bestimmt sei. Nachdem der Beschuldigte E._____ dem Be- schuldigten B._____ in dieser Sache diverse Unterlagen versandt hatte, soll es ge- mäss der Anklage am 31. Juli 2014 zu einem Treffen der drei Beschuldigten in einem Restaurant in JB._____ gekommen sein, wo der Verkauf näher besprochen worden sein soll. Nach weiterem schriftlichen Austausch der Beschuldigten entwar- fen die Beschuldigten B._____ und E._____ bis zum 13. August 2014 ein Doku- ment mit den Eckdaten des Geschäfts bei einem Ziel-Verkaufspreis von CHF 22 Mio., welches der Beschuldigte B._____ in der Folge mit der Bitte an den Beschul- digten A._____ weitergeleitet habe, dieser möge diesbezüglich die regulären Ab- läufe innerhalb der I1._____ anstossen. Im selben Zeitraum konkretisierten die Be- schuldigten A._____ und E._____ laut Anklage via Vermittlung des Beschuldigten B._____ die am 18. Juli 2014 in Aussicht gestellte Provision auf den Betrag von CHF 2 Mio., wobei der Beschuldigte A._____ auf diese Provision angesichts ihres engen Zusammenhanges mit seiner geschäftlichen Tätigkeit für die I1._____ kei- nen eigenen Anspruch gehabt habe (act. 10103338 f.). 6.1.3. Der Beschuldigte A._____ habe dann im Hinblick auf den angestrebten Kauf der BD._____ am 28. August 2014 über den Beschuldigten B._____ Kontakt mit NC._____ aufgenommen und diesem auf Kosten der I1._____ eine Machbar- keitsstudie in Auftrag gegeben, welche zum Schluss gekommen sei, dass der ver- langte Kaufpreis von CHF 22 Mio. zu hoch sei. Im gleichen Zeitraum kam es zwi- schen den Beschuldigten A._____ und B._____ und der Marketing- bzw. Kommu- nikationschefin KO._____ zu einer Sitzung, in welcher die beiden Beschuldigten

- 661 - dieser die BD._____ als mögliche Begegnungsstätte und Eventlokalität für die I1._____ vorstellten, wobei der Beschuldigte A._____ mit seinen euphorischen Äusserungen beabsichtigt habe, den Kauf innerhalb der I1._____ zufolge eigener Interessen voranzutreiben (act. 10103340 f.). 6.1.4. Am 29. Januar 2015 wurde die geplante Transaktion laut Anklage dann abgebrochen, nachdem die Beschuldigten A._____ und B._____ zur Einsicht ge- langt seien, dass sich die Entscheidgremien der I1._____ voraussichtlich nicht von diesem Geschäft überzeugen lassen würden (act. 10103341). 6.2. Beweisfundament 6.2.1. Die Anklägerin fokussiert für den Tatnachweis zunächst auf die Aussagen der Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ selbst, welche aufgrund ihrer zentralen Bedeutung für die Klärung des Sachverhaltes nachfolgend im Einzelnen darzulegen sein werden (vgl. nachfolgend Ziffer 6.3.), zumal daraus die bestrittenen Tatsachen resultieren, auf welchen im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzu- gehen ist (vgl. nachfolgend Ziffer 6.4.). 6.2.2. Daneben wurden keine Auskunftspersonen oder Zeugen eigens zum Sach- verhaltskomplex BD._____ einvernommen, doch wurden die Aussagen von KO._____ als damaliger Marketing- bzw. Kommunikationsverantwortlicher der I1._____ in ihrer Einvernahme vom 25. September 2018 (betreffend namentlich die Transaktion V._____) zum Beweis herangezogen (vgl. insbes. act. 51006010). 6.2.3. Im Weiteren liegt auch bezüglich dieser Transaktion die dazu ergangene elektronische Korrespondenz (via E-Mail und Chat) namentlich der Beschuldigten B._____ und E._____ (bei Letzterem teilweise auch mit seiner damaligen Partne- rin) im Recht, welche mit den Beschuldigten in den Konfrontationseinvernahmen vom 15. Januar und 22. März 2019 ausführlich besprochen wurde (vgl. act. 51901001 ff.). 6.2.4. Sodann wird von der Anklägerin auf diverse Unterlagen, wie Geschäftsdo- kumente betreffend insbesondere verschiedene Pläne des Projekts "BD._____" so-

- 662 - wie die Rechnung des von den Beschuldigten A._____ und B._____ in Auftrag ge- gebenen Gutachtens der ND._____ AG betreffend den Nutzen der Transaktion für die I1._____ , Bezug genommen, wobei auch diese Dokumente den Beschuldigten in den besagten Konfrontationseinvernahmen vorgehalten wurden (vgl. act. 51901001 ff.). 6.2.5. Auf den konkreten Inhalt dieser weiteren Beweismittel wird erneut im Rah- men der späteren Würdigung des Sachverhaltes im Einzelnen einzugehen sein, sofern diese verwertbar sind und sich für die Beurteilung des Falles als relevant erweisen. 6.3. Darstellung der Beschuldigten 6.3.1. Beschuldigter A._____

a) Anlässlich der ersten Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019 führte der Beschuldigte A._____ im Zusammenhang mit dem Projekt " BD._____" aus, er habe den Beschuldigten E._____ als interessanten Kontakt im Immobilien- bereich kennengelernt. An die Einzelheiten des inkriminierten Projektes könne er sich indes nicht mehr erinnern und wisse insbesondere auch nicht mehr, ob es da- mals um eine Finanzierung oder nur eine Namensgebung gegangen sei. Der Be- schuldigte B._____ habe zu dieser Zeit als sein Berater viele interessante Ideen erarbeitet und sei sicherlich auch an diesem Projekt beteiligt gewesen. Es könne durchaus sein, dass er mit ihm gegenüber KO._____ mit viel Euphorie das Stadi- onprojekt präsentiert habe, denn es sei seine Art, mit Begeisterung neue Ideen an- zustossen, deren Realisierbarkeit später aber noch geprüft werden müssten. Nach- dem sich die Idee dann aber als unrealisierbar erwiesen habe, habe er dies ohne Weiteres akzeptiert (act. 51901031 ff.).

b) In der weiteren gemeinsamen Befragung vom 22. März 2019 konnte sich der Beschuldigte A._____ ebenfalls nicht mehr an die Details der Treffen rund um das Projekt BD._____ erinnern. Er wusste nur noch, dass es in dieser Sache eine Besprechung mit dem Beschuldigten E._____ gegeben hatte, worauf er das Projekt in die Organisation zur Prüfung gegeben habe, wobei er zum weiteren internen

- 663 - Verlauf erneut keine Einzelheiten mehr wusste (act. 51901053 f.). Der Beschuldigte konnte auch nicht mehr sagen, inwiefern er das in Auftrag gegebene Gutachten von NC._____ später intern besprochen hatte, ging jedoch davon aus, dass er die- ses zumindest an KO._____ weitergeleitet hatte (act. 51901064).

c) Am 30. Januar 2020 sagte der Beschuldigte A._____ in einer weiteren Kon- frontation mit den anderen Beschuldigten aus, es sei utopisch, dass man nach ei- nem ersten Gedankenaustausch schon über konkrete Lösungen diskutiert habe, denn maximal könne man die Dossiers zunächst prüfen und dann schauen, ob es Lösungen gebe. Im Übrigen konnte er sich nicht daran erinnern, dass man mit dem Beschuldigten E._____ über eine Provision gesprochen habe. Das realistische Pro- jekt sei eigentlich die BD._____ gewesen, während die anderen diskutierten Pro- jekte von vornherein zu komplex gewesen seien (act. 51901076 + 1083).

d) In der Schlusseinvernahme vom 29. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte A._____, das besagte Projekt habe zwei Themen umfasst, wobei nebst der Suche nach einem Konzertstadion auch eine Eventlokalität für Mitgliederanlässe diskutiert worden sei. Für ihn sei es ein ganz normales Prozedere gewesen, solche Ideen in die I1._____ zu tragen, wobei es zunächst immer darum gegangen sei, abzuwä- gen, ob es Sinn mache, innerhalb der Unternehmung die entsprechenden Projekt- abläufe zu initialisieren. In der Folge sei dann eine Beurteilung über den Nutzen der BD._____ für die I1._____ gemacht worden, wobei er das entsprechende Gutach- ten über seine Kostenstelle in Auftrag gegeben habe (act. 51902014 ff.).

e) Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte A._____ zur Transaktion BD._____ zu Protokoll, es sei damals in der Tat eine Idee gewesen, einen solchen Treffpunkt zu organisieren. Nachdem die Fachabteilungen aber zum Schluss gekommen seien, dass sich das Projekt mit diesem Objekt nicht realisieren lasse, habe man die Idee dann fallengelassen und sie nicht mehr wei- terverfolgt. Von einer Provision habe er in diesem Zusammenhang nie gehört und auch nie Kenntnis von entsprechenden Gesprächen gehabt (act. 1336 S. 40 f.).

- 664 - 6.3.2. Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ sagte in der Konfrontationseinvernahme vom

15. Januar 2019 aus, beim Projekt BD._____ sei namentlich die Idee einer Event- lokalität für die I1._____ im Vordergrund gestanden. Diese Idee sei dann aber nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens abgeblasen worden, da sich das Sta- dion für eine solche Nutzung als ungeeignet erwiesen habe. Er habe damals mit dem Beschuldigten E._____ entspannt über mögliche Gewinnszenarien diskutiert, wobei die Verteilung eines allfälligen Gewinns noch unklar gewesen sei (act. 51901032 ff.). Zu dieser Zeit habe er auch nach einer Lösung des Liquiditätsbedarfs des Beschuldigten A._____ als seinem Freund gesucht, wobei die Lösung für das Problem noch völlig unklar gewesen sei (act. 51901045).

b) In der weiteren gemeinsamen Befragung vom 22. März 2019 erwähnte der Beschuldigte B._____ mit Bezug auf ein Treffen mit dem Beschuldigten A._____ vom 30. Juli 2014 insbesondere, dass er bei neuen Ideen jeweils zunächst das Ge- spräch mit dem Beschuldigten A._____ als "Sparringpartner" gesucht habe, bevor dieser darüber entschieden habe, ob eine Idee zur Prüfung in den Kreislauf der I1._____ eingebracht werde. Betreffend das anschliessende Treffen vom 31. Juli 2014 mit dem Beschuldigten E._____ gab der Beschuldigte an, dieses habe nichts mit der Transaktion BD._____ zu tun gehabt (act. 51901056 ff.). Gemäss dem Beschuldigten B._____ war die problematische Einschätzung im Rahmen des Gut- achtens von NC._____ schliesslich entscheidend für das Scheitern des besagten Projektes (act. 51901065 f.).

c) Der Beschuldigte B._____ gab in der weiteren Konfrontationseinvernahme vom 30. Januar 2020 sodann an, die mit dem Beschuldigten E._____ angedachten Projekte seien keine Standardgeschäfte gewesen und hätten deshalb über den Be- schuldigten A._____ gehen müssen, welcher dann die konkrete Ansprechperson bei der I1._____ bestimmt habe. Es seien spezielle Geschäfte gewesen, weshalb er glaube, dass an einem gewissen Punkt auch die Leute von der CM._____ ange- gangen worden seien, ob Investoren im Private-Equity-Bereich interessiert seien, worauf dann von der CM._____ eine Provision bzw. Kommission in Rechnung ge-

- 665 - stellt worden wäre. Im Übrigen sei damals auch bereits die Diskussion um die be- rufliche Zukunft des Beschuldigten A._____ im Gang gewesen, so dass mit den Kommissionen auch er als künftiger Unternehmensberater angesprochen gewesen sein könnte (act. 51901076 + 1081 ff.).

d) In der Schlusseinvernahme vom 29. Juni 2020 erklärte der Beschuldigte B._____, er habe damals das Projekt gegenüber dem Beschuldigten A._____ als Idee aufgebracht, wonach sich die I1._____ -Gruppe im Rahmen ihrer Kundenstra- tegie „Member Plus“ überlegen sollte, in eine Infrastruktur wie ein Stadion zu inves- tieren, um damit via Kostenersparnis und Zusatzeinnahmen eine vernünftige Brut- torendite zu erzielen. Er habe sich dabei nie als „Deal Maker“ empfunden, sondern als Ideengeber für die besagte „Business-Case-Idee“ (act. 51902013 ff.). Im Übrigen war der Beschuldigte der Meinung, dass in dieser Sache durch- aus ein Austausch mit anderen Exponenten der I1._____ geführt worden sei, da man verschiedene Gespräche mit diesen Leuten betreffend das Programm "Mem- ber Plus" gehabt habe, wobei er sich an den Namen dieser Leute jedoch nicht mehr erinnern konnte (act. 51902021 f.).

e) In der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte B._____ diesbezüglich zu Protokoll, dass er nie ernsthaft die Absicht gehabt habe, vom Beschuldigten E._____ eine Kommission in dieser Sache zu fordern, und schon gar nicht habe in diesem Zusammenhang eine Provision für den Beschuldigten A._____ verlangt. Zu seiner Rolle in diesem Geschäft erklärte er, die Stadionidee habe sich aus der Dis- kussion über das Mietkautionsgeschäft heraus entwickelt. Es sei die Idee gewesen, die Sichtbarkeit der I1._____ in diesem Kundenbindungsprogramm zu stärken. Das Projekt sei aber schliesslich ein "Furz" gewesen, denn bei der nachmaligen Abklä- rung habe sich schnell gezeigt, dass es nicht realisierbar gewesen sei. Damit sei die Idee gestorben gewesen. An diesem Projekt habe er sich nicht beteiligen wol- len, sondern habe eine Geschäftsidee vermitteln wollen (act. 1337 S. 37 ff.). 6.3.3. Beschuldigter E._____

- 666 -

a) Der Beschuldigte E._____ beschrieb in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Januar 2019 die Vorgeschichte und die Hintergründe der Erstellung (von 2008 - 2011) und des nachfolgenden Betriebes der BD._____ (mit fünfjähriger Be- triebsgarantie für strukturelle Defizite), an welchem Projekt er über die Beteiligung an der DF._____ auch über die Realisierung hinaus als Investor beteiligt gewesen sei. Er legte dar, dass sich das Projekt in seinem Betrieb für einen Investor nur bedingt als interessant herausgestellt habe, weshalb man stets auch auf der Suche nach einen Käufer der BD._____ gewesen sei. Der Beschuldigte B._____ habe als Vermittler der I1._____ Interesse am Kauf des Stadions signalisiert, da man mit der „Infront Management“ eine eigene Eventstätte für diverse Anlässe habe aufbauen wollen. Diese Pläne hätten sich dann aber zerschlagen, bevor es zu eigentlichen Verhandlungen gekommen sei. Der Beschuldigte A._____ sei über das Projekt in- formiert gewesen, doch habe er diesem nie ein Angebot betreffend einen persönli- chen Profit beim Verkauf des Stadions gemacht (act. 51901026 ff.). Auf Vorhalt des entsprechenden Chat-Verkehrs mit dem Beschuldigten B._____ meinte der Beschuldigte E._____, es sei damals um eine Vermittlungspro- vision für den Beschuldigten B._____ bzw. die CM._____ gegangen, wie dies im Immobiliengeschäft üblich sei. Über diese Provision habe er aber nicht selber be- stimmen können, da dafür die Gremien der DF._____ zuständig gewesen seien. Die Diskussion habe er nicht ernst genommen, da die Realisierbarkeit des Projekts sehr unsicher gewesen sei. Es habe sich dabei noch nicht um eigentliche Verhand- lungen gehandelt, da kein konkretes Angebot der I1._____ auf dem Tisch gelegen sei. Es könne sein, dass dabei auch über den Liquiditätsbedarf des Beschuldigten A._____ diskutiert worden sei. Ob dieses Projekt eine Analogie zur Transaktion BH._____ aufweise, sei Ansichtssache, da das letztere Vorhaben viel konkreter gewesen sei (act. 51901035 ff.). Zum vorgehaltenen Chat mit seiner damaligen Freundin machte er geltend, er habe damals auch mal "Dampf abladen" müssen und eigene Gedanken formu- liert, welche teilweise übertrieben gewesen und später nicht in die Tat umgesetzt worden seien. Eine Hilfe beim Stadionverkauf habe er nicht nötig gehabt, da der Verlust ohnehin bereits da gewesen sei. Es treffe zu, dass er dem Beschuldigten

- 667 - A._____ in jener Zeit mit CHF 120'000 ausgeholfen habe. Eine (zusätzliche) For- derung des Beschuldigten A._____ von CHF 2 Mio. habe es in diesem Zusammen- hang jedoch nicht gegeben (act. 51901042 ff.).

b) In der weiteren gemeinsamen Befragung vom 22. März 2019 glaubte sich der Beschuldigte E._____ in der Sache BD._____ an eine Präsentation vor dem Beschuldigten A._____ in CF._____ erinnern zu können. Weiter räumte er ein Tref- fen zu dritt im JD._____ ein, bei welchem seiner Erinnerung nach sicherlich auch über dieses Thema gesprochen worden sei (act. 51901052 ff.). Gemäss dem Be- schuldigten E._____ ist das Projekt dann im Januar 2015 endgültig versandet. Weshalb er zuvor gegenüber seinem Geschäftspartner noch im Oktober 2014 der- art positiv von diesem Thema berichtet hatte, konnte der Beschuldigte nicht mehr sagen (act. 51901065 f.).

c) Im anschliessenden Konfrontationsverhör vom 30. Januar 2020 meinte der Beschuldigte E._____ , es könnte bei den besprochenen Entschädigungen womög- lich um Bearbeitungskommissionen gegangen sein, welche angesichts des höhe- ren Risikos aufgrund des Resultats berechnet worden seien, wobei es sein könne, dass diese für die Beschuldigten A._____ und B._____ gedacht gewesen seien. Später relativierte er diese Aussage und konnte insbesondere nicht mehr sagen, für welche Dienste die Gelder versprochen worden seien. Allenfalls habe der Be- schuldigte B._____ damals einen Investor oder Käufer vermittelt, wofür ihm eine Kommission zugestanden wäre. Der Beschuldigte A._____ habe ihn dagegen nie nach einer Kommission oder etwas Ähnlichem gefragt. Wenn er seiner Freundin etwas anderes geschrieben habe, habe er diesbezüglich womöglich übertrieben (act. 51901078 ff.). Die einzige Kommission oder Provision, welche in Aussicht ge- stellt worden sei, habe sich auf das BD._____ zur Findung eines Investors oder Käufers bezogen. Die anderen besprochenen Projekte seien im Übrigen geschei- tert oder bereits anderweitig finanziert worden (act. 51901083 ff.).

d) In der Schlusseinvernahme vom 29. Juni 2020 wurde zunächst versucht, mit dem Beschuldigten E._____ dessen Firmengeflecht rund um das Projekt BD._____ und andere Projekte zu entwirren (act. 51902005 ff.). In der Folge nahm

- 668 - der Beschuldigte zum Anklagevorwurf dahingehend Stellung, dass die I1._____ da- mals auf der Suche nach neuen Geschäftsfeldern gewesen sei und er mit dem in einer E-Mail verwendeten Begriff "Anreissen" gemeint habe, ob man das neue Pro- jekt nicht einmal innerhalb der I1._____ diskutieren könnte. In der Immobilienwelt sei es ein tägliches Geschäft, dass man von Vermittlern und "Deal Makern" ange- sprochen werde und dabei beim Abschluss eines Geschäfts kommissionspflichtig werde, warum er die entsprechenden Gespräche auch nicht als aussergewöhnlich empfunden habe (act. 51902014 ff.). Im Rahmen der DF._____ sei es sicher ein Thema gewesen, dass man das Stadion unter einem massiven Verlust des Erstel- lungspreises verkaufen würde. Eine Provision im Vermittlungsgeschäft sei in der Immobilienbranche üblich und zulässig. Dass es vorliegend ausschliesslich darum gegangen sei, im eigenen finanziellen Interesse Einfluss in fremden Gremien zu nehmen, bestreite er. Im Weiteren stellte der Beschuldigte in Abrede, den Vorsatz gehabt zu haben, den Beschuldigten A._____ zu bestechen, zumal er auf die Folgeentscheidungen, die es für eine Bestechungszahlung gebraucht hätte, gar nicht hätte Einfluss nehmen können (act. 51902019 ff.).

e) Schliesslich meinte der Beschuldigte E._____ anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung zu diesem Thema, man habe damals aufgrund der hohen Kosten kein Interesse mehr am Stadionprojekt gehabt. In der Folge sei viel über den Weiterbetrieb und mögliche Zusammenarbeiten gesprochen worden, wobei auch die I1._____ als damalige Sponsorin des Schweizerischen Fussballverban- des in den Fokus gerückt sei. Den Chat-Verkehr, den er damals in diesem Zusam- menhang mit dem Beschuldigten B._____ um Mittenacht über Gewinnszenarien geführt habe, habe er wohl nicht so ernst gemeint, weil das Stadion im Prinzip schon lange ein Verlustgeschäft gewesen sei. Im Übrigen sei es in diesem Geschäft ein ganz normaler Vorgang, dass man eine Kommission in Aussicht stelle, wenn man einen Vermittler für einen Käufer oder Investor habe. Ein Bestechungsversuch sei das sicherlich nicht gewesen, da auch ihm klar gewesen sei, dass man nicht einfach so ein Stadion verkaufen kann. Er habe sicherlich nicht jemandem eine Kommission geben wollen, damit er das Stadion verkaufe. Ob der diskutierte Be- trag für den Beschuldigten A._____ gedacht gewesen sei, wisse er nicht mehr, denn so weit seien die Gespräche dann auch gar nicht mehr gegangen. Man habe

- 669 - sich einmal zu dritt im JD._____ getroffen und auch über dieses Geschäft gespro- chen, wobei es seines Wissens damals in der Anfangsphase lediglich darum ge- gangen sei, ob sich die I1._____ überhaupt vorstellen könnte, in solche ein Event- Geschäft mit einem Fussballstadion zu investieren (act. 1338 S. 8 ff.). 6.4. Würdigung 6.4.1. Zunächst ist im vorliegenden Zusammenhang für die Anfangsphase der Transaktion festzuhalten, dass trotz der pauschal anderslautenden Bekundungen des Beschuldigten B._____ mangels jeglicher anderslautender Hinweise als erstellt zu erachten ist, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ das mögliche Projekt BD._____ vorweg bilateral ohne Involvierung der operativen Ebene besprochen haben, zumal sie bereits in anderem Zusammenhang (namentlich in der Transak- tion BH._____ ) so vorgegangen sind. Dieser Umstand ist zwar für sich allein für die strafrechtliche Beurteilung nicht relevant, da es innerhalb einer Gesellschaft grundsätzlich nicht aussergewöhnlich anmutet, wenn solche Pläne zu Beginn einer Erweiterung des Geschäftsfeldes nur in einem beschränkten Kreis der strategi- schen Führung angedacht werden, zeigt aber immerhin, dass die beiden Beschul- digten auch in dieses Projekt von Beginn an federführend involviert waren. Soweit diese Pläne in der Folge mit konkreten Gesprächen mit einem in Frage kommenden Anbieter verknüpft wurden, ist auch hier nicht mehr von blossen Gedankenspielen, sondern von ersten Vorgesprächen im Rahmen eines möglichen Transaktionspro- zesses auszugehen. 6.4.2. Als Haupttäter werden vorliegend im Gegensatz zu den übrigen angeklag- ten Transaktionen die Beschuldigten E._____ und A._____ im Rahmen des Vor- wurfs eines Scheingeschäftes mit falschen Provisionen beschuldigt, während dem Beschuldigten B._____ von der Anklage zu Recht lediglich die Rolle des Koordina- tors im Sinne eines Gehilfen zugeordnet wird (vgl. dazu die E-Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ gemäss act. 63501006 f.: "Wir machen das ganz diskret. Ich koordiniere und schaue, dass es klappt."). Wenn die Anklägerin dann für die Folgezeit festhält, der Beschuldigte A._____ habe in dieser Angelegenheit inner- halb der I1._____ als Initiator des Projektes fungiert, so ist auch dies zutreffend,

- 670 - zumal der Beschuldigte A._____ dies selbst auch in diesem Sinne sieht (vgl. act. 51901053 + 1055). 6.4.3. Ferner hat der Beschuldigte E._____ zu Beginn der diesbezüglichen Be- fragungen eingeräumt, dass sich das Stadionprojekt für ihn als Investor nicht als zufriedenstellend entpuppte und er im inkriminierten Zeitraum auf der Suche nach einem Investor oder Käufer war. Dass er seine via die Genossenschaft DF._____ gehaltene Beteiligung an der BD._____ mit der Zeit immer dringender loswerden wollte, ergibt sich namentlich aus seinem im Recht liegenden Chat mit seiner da- maligen Freundin, wo er anschaulich schildert, dass er mit dem Projekt bisher nur Einbussen hatte und dieses deshalb weghaben wolle (act. 62801047 ff.: "Im Mo- ment arbeite ich 6 Monate im Jahr dafür das(s) diese Idioten Fussball spielen."; "Das belastet."; "Darum weg damit."). Sein Vorbringen, er sei damals gar nicht auf einen Stadionverkauf angewiesen gewesen, da der Verlust ohnehin schon da ge- wesen sei (vgl. vorstehend Ziffer 6.3.3.), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, da auf der Hand liegt, dass er sich mit dem Verkauf des Stadions vor weiteren absehbaren Verlusten zu schützen suchte. Dass der Verkauf an die I1._____ zu- mindest im Rahmen eines Gespräches der drei Beschuldigten im JD._____ ein Thema war, ergibt sich schliesslich aus einem Chat des Beschuldigten E._____ mit NE._____, in welchem Ersterer unter anderem berichtet, die Beschuldigten A._____ und B._____ hätten diesbezüglich "angebissen" (vgl. act. 63501002). 6.4.4. Aus dem bereits erwähnten Chat-Verkehr mit seiner damaligen Freundin geht sodann hervor, dass der Beschuldigte E._____ in dieser Sache durchaus auf den Beschuldigten B._____ als Vermittler und den Beschuldigten A._____ als Initi- ator (im Sinne eines "Türöffners") angewiesen war (vgl. act. 62801049 f.: NF._____: "Deswegen brauchtest du B._____ so dringend … damit das mit A._____ ran geht. " […] E._____ : "Ja !! Darum habe ich auch A._____ geholfen."). Er glaubte denn auch, dass der Beschuldigte A._____ die entscheidende Person in dieser Angele- genheit mit der I1._____ war (vgl. act. 63501002: "Und bei I1._____ entscheidet nur einer …"). Aufgrund eines weiteren Chat-Austausches vom 18./19. Juli 2014 zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ erhellt sodann, dass bereits früh (im Sinne einer "internen Exit-Vereinbarung") über eine "Success Fee" für die

- 671 - Vermittlung einer umfassenden Problemlösung gesprochen wird. Dabei ist auf- grund der Chats davon auszugehen, dass diese Erfolgs- bzw. Vermittlungsprovi- sion im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Verkauf des Stadions an die I1._____ stand. An wen diese Provision konkret auszuzahlen wäre, wird in den Chats nicht erwähnt, doch wird letztlich klar, dass das Geld letztlich dem in der Konversation mehrmals erwähnten Beschuldigten A._____ (benannt als "…" bzw. "A._____") zu Gute kommen sollte (vgl. act. 62801044 ff.: B._____: "Für wen?"; E._____ : "Für euch."; B._____: "Für ihn …"), zumal der Beschuldigte B._____ da- bei wiederholt festgehalten hat, dass das Geld nicht für ihn bestimmt war (act. 65801023 f.: "Es geht nicht um mich."; vgl. auch act. 51901083). Wenn der Be- schuldigte E._____ in der diesbezüglichen Befragung dann aber gleichzeitig spe- kuliert, dass womöglich auch über eine Provision an die CM._____ gesprochen worden sei (vgl. act. 51901035: „ev. an B._____ bzw. die CM._____“), so ergeben sich für diese Theorie anhand der übrigen Konversation keinerlei Anhaltspunkte, zumal beim BD._____ nie eine (Private-Equity-)Finanzierung, sondern vielmehr ein Verkauf der BD._____ im Vordergrund stand. Noch abwegiger ist die in diesem Zusammenhang aufgestellte These des Beschuldigten B._____, wonach die Gel- der dem Beschuldigten A._____ aufgrund einer späteren Tätigkeit als Unterneh- mensberater zugedacht gewesen sein könnten, nachdem dieser im August 2014 noch inmitten seiner Position als Geschäftsvorsitzender der I1._____ stand und aus den Akten nirgends ersichtlich ist, dass sein Abgang bereits dazumals ein Thema war. Angesichts der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Beschuldigten B._____ und E._____ vom 17./18. August 2014 wird ferner ersichtlich, dass die seinerzeit andiskutierte Provision zu jenem Zeitpunkt in ihrer Ausgestaltung bereits konkretere Formen angenommen hatte, da der Beschuldigte B._____ hier bezüg- lich verschiedener diskutierter Kommissionen bzw. Provisionen erklärte, jene be- treffend das Projekt BD._____ habe er verstanden, worauf der Beschuldigte E._____ antwortete, die Provisionsregelung BD._____ sei für ihn klar (act. 65801023 f.). Der Beschuldigte E._____ mutmasst in diesem Zusammenhang zwar, es habe sich dabei womöglich um Bearbeitungskommissionen für sehr auf- wendige Prüfungen eines Kreditdossiers gehandelt (act. 51901078), doch handelt

- 672 - es sich dabei mangels jeglicher externer Validität um unbehelfliche Ausflüchte, wel- che im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter zu hören sind. Es drängt sich demnach in Würdigung sämtlicher Korrespondenz der Be- teiligten die Schlussfolgerung auf, dass für den Fall eines erfolgreichen Verkaufes der BD._____ an die I1._____ eine Provision für den Beschuldigten A._____ im Umfang der Hälfte des dabei vom Beschuldigten E._____ erzielten Gewinnes dis- kutierte wurde, welche diesem womöglich auf dem Umweg über den Beschuldigten B._____ hätte zufliessen sollen. Dabei muss aber offen bleiben, ob der Beschul- digte A._____ in diesem Zusammenhang tatsächlich einmal den Betrag von CHF 2 Mio. gefordert hat, da sich diese Passage der Anklage (act. 10103339, Rz. 795) allein gestützt auf die allenfalls nicht vollständig faktengetreue bzw. übertriebene Nachricht des Beschuldigten E._____ an seine damalige Freundin (vgl. dazu act. 62801048 ff.) nicht rechtsgenügend erstellen lässt und weitere Hinweise für diese Tatsache in den Akten fehlen. Ebenso ist unklar, inwiefern der Beschuldigte A._____ ein allfällig dahingehendes Angebot des Beschuldigten E._____ persön- lich zur Kenntnis genommen hat. 6.4.5. Im Übrigen ergibt sich im Zusammenhang mit der Diskussion der Beteilig- ten über die verschiedenen potentiellen Provisionen, dass am Anfang des in Aus- sicht gestellten Geldflusses auch noch nicht bestimmt war, in welche rechtliche Form eine solche Zahlung schlussendlich gekleidet würde (vgl. act. 65801023 f.: "Die anderen Projekte (sagt mir was ihr haben wollt und wie) Rechnung … Beteili- gung etc. […] Am besten ist natürlich ich habe eine Rechnung über die Vermittlung von Finanzdienstleistungen […]"). Nur so ist denn auch die Bemerkung des Be- schuldigten E._____ im Chat an seine Freundin zu erklären, der Deal müsse – wie bei BH._____ – passend gemacht werden (act. 62801048 ff.). Weitere Modalitäten des in Aussicht gestellten Geldflusses lassen sich den Akten sodann ebenfalls nicht entnehmen. Zwar bestehen aufgrund einer sichergestellten Handnotiz des Be- schuldigten B._____ Anhaltspunkte, dass die Gelder über die Beteiligungsgesell- schaft CE.______ fliessen sollten, doch ist der Text dieser Notiz insgesamt zu we- nig klar, als dass sich daraus eine genügende Gewissheit zu ergeben vermöchte,

- 673 - zumal der dort vermerkte Betrag von CHF 5 Mio. angesichts der vorausgegange- nen Konversation der Beteiligten eher hoch anmutet. Nicht eruierbar ist ferner auch, wie viele persönliche Treffen der drei Be- schuldigten es im Zusammenhang mit dem Projekt BD._____ tatsächlich gegeben hat. Die in der Untersuchung geäusserte Ansicht der Anklägerin, es müsse in dieser Sache bereits um den 10. Juli 2014 ein Treffen zu Dritt gegeben haben, ist nicht zwingend, da die entsprechende Nachricht des Beschuldigten E._____ , er habe das Thema mit B._____ und A._____ besprochen, durchaus auch anderweitige mündliche oder schriftliche Konversationen beinhaltet haben kann. Wahrscheinlich ist in diesem Zusammenhang aufgrund der Aussagen des Beschuldigten E._____ , dass dieser das Thema vor dem 11. Juli 2014 beim Beschuldigten A._____ in CF._____ in erweitertem Rahmen (im Zusammenhang mit dem Projekt NG._____) präsentiert hat. Mit genügender Sicherheit kann somit lediglich festgestellt werden, dass es in der Folge am 31. Juli 2014 im JD._____ zu einem Treffen in Dreierbe- setzung kam, wobei die Deposition des Beschuldigten B._____, es sei damals nicht über die BD._____ gesprochen worden (act. 51901058 f.), nicht plausibel ist, zumal der Beschuldigte E._____ in der gleichen Einvernahme anders aussagte (act. 51901057: "[…] man hat sicher darüber gesprochen."; vgl. auch act. 1338 S. 11). Für die Tatsache, dass die Beschuldigten das Projekt BD._____ beim besagten Treffen relativ ausführlich besprochen haben, sprechen sodann auch das mit E- Mail des Beschuldigten E._____ vom 24. Juli 2014 zuvor verbreitete Factsheet des Projektes (act. 65801002 ff.), die vom Beschuldigten B._____ am 29. Juli 2014 ver- sandte Traktandenliste (act. 65801009) sowie die Handnotizen des Beschuldigten B._____ zu diesem Treffen mit dem Titel "BD._____" (act. 65801010 ff.), auch wenn es sein mag, dass einzelne Einträge dieser Notizen – wie geltend gemacht wurde (act. 51901075) – erst später hinzugefügt wurden. Gemäss einem Chat des Beschuldigten E._____ muss im Übrigen am 14. Oktober 2014 ein weiteres Treffen der Beschuldigten stattgefunden haben, an welchem der Kauf des Stadions nach wie vor ein Thema war (vgl. act. 63501042: "Für MA._____ und B._____ ist der Deal ok."). Keiner der Beschuldigten vermochte sich indes an dieses Treffen zu erinnern, und es ist in diesem Zusammenhang auch möglich, dass der Beschuldigte E._____ hier seinem Geschäftspartner gegenüber zu rosige Aussichten zeichnete.

- 674 - 6.4.6. Was die Involvierung des Beschuldigten A._____ in den Geschäftsgang der I1._____ im Zusammenhang mit der Transaktion BD._____ betrifft, so ist un- bestritten, dass dieser am 28. August 2014 (über seine Kontakte zu Ringier) bei der ND._____ AG ein Gutachten in Auftrag gab, welches sich zu den Chancen des Stadionprojektes äussern sollte. Diese Geschäftshandlung ist an sich noch nicht als potentielle unbotmässige Gegenleistung für eine in Aussicht stehende Geldleis- tung zu erkennen, auch wenn sie offenbar (einmal mehr) ohne Einbezug der ope- rativen Leitung initiiert wurde. Das entsprechende Gutachten von NC._____ vom

25. September 2014 sah dann den diskutierten Kaufpreis von CHF 22 Mio. offenbar als zu hoch an. Inwiefern das Projekt in diesem Zeitpunkt aber überhaupt bereits die internen Geschäftsabläufe der I1._____ erreicht hatte, ist unklar. Gesichert ist nur, dass es in dieser Angelegenheit einmal zu einer Sitzung mit der Marketing- und Kommunikationsverantwortlichen KO._____ kam, welche jedoch in zeitlicher Hinsicht von den Beteiligten nicht mehr genauer verortet werden konnte. Allfällige Indizien, dass sich der Beschuldigte A._____ im Rahmen des Pro- jektes BD._____ in die internen Abläufe der I1._____ einzuschalten gedachte, er- geben sich aus der diesbezüglichen Chat- und Mail-Korrespondenz der Beschul- digten, in welcher der Beschuldigte B._____ erwähnt, dass er auch mit Hilfe von "A." keine Finanzierung der I1._____ erwarte (act. 65801029 ff.), oder der Beschul- digte A._____ (auf die Aufforderung von B._____, es brauche auf Seiten der I1._____"Management Attention") selber kommuniziert, dass er im Zusammen- hang mit den Projekten von "E._____" dran bleibe und es da immer wieder persön- liche Gespräche brauche (act. 65801033). Inwiefern diesbezüglich in der Folge aber tatsächlich eine aktive Einflussnahme des Beschuldigten A._____ in Form von persönlichen Gesprächen mit dem Management erfolgte, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend geklärt werden und muss mithin offen bleiben. Mit Bezug auf seine Involvierung in die vorliegende Transaktion bringt der Beschuldigte A._____ im Übrigen auch in diesem Fall zu seiner Verteidigung vor, er sei in seiner Funktion als Geschäftsvorsitzender der I1._____ stets offen für neue Geschäftsideen gewesen und sei deshalb in dieser Hinsicht nicht nur vom Beschul-

- 675 - digten B._____ immer wieder angesprochen worden. Nach einem ersten Gedan- kenaustausch sei es in der Folge dann aber darum gegangen, die entsprechende Idee im internen Geschäftsprozess einer Überprüfung auf ihre Realisierbarkeit zu unterziehen, in dessen Rahmen er in verschiedene Gremien eingebunden gewe- sen sei (vgl. bereits vorstehend Ziffer 6.3.1.). Es ist dem Beschuldigten A._____ in diesem Zusammenhang insofern Recht zu geben, dass er nicht die Macht hatte, jede beliebige Finanzierung von Projekten durchzudrücken, von welcher er womög- lich profitiert hätte. Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht von der Hand zu weisen, dass das Stadionprojekt trotz anfänglichem Interesse des Beschuldigten A._____ schon bald versandete und die Beschuldigten damit innerhalb der I1._____ keinen Erfolg hatten. Aus einem Chat des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten A._____ ergibt sich für den weiteren Verlauf des Projekts dann auch, dass zwar gegen Ende des Jahres 2014 immer noch diskutiert wurde, inwiefern sich das Projekt BD._____ der I1._____ verkaufen lassen könnte (vgl. act. 65801036: "Wir müssen jetzt entscheiden, ob so etwas eine Story für I1._____ ist oder chancenlos ist."). Die letzte diesbezügliche Konversation der Beschuldigten B._____ und E._____ deutet indes darauf hin, dass das Projekt in der Folge deut- lich an Schwung verlor und dann im Januar/Februar 2015 gänzlich abgeblasen wurde, noch bevor es seitens der vom Beschuldigten E._____ vertretenen Verkäu- ferseite zu konkreten Verhandlungen mit der I1._____ über den Kauf der BD._____ (bzw. die Finanzierung eines erweiterten Projektes "NG._____") gekommen ist (vgl. dazu act. 30901301 f. bzw. act. 32102281 ff.). 6.5. Fazit 6.5.1. Im Sinne eines Fazits kann mithin zur Transaktion BD._____ festgehalten werden, dass die Beschuldigten B._____ und E._____ in diesem Zusammenhang über eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte des aufgrund des Geschäftes er- wirtschafteten (allfälligen) Gewinnes (im Sinne einer Provision bzw. eines "Kick Backs") diskutierten, welche bei einem erfolgreichen Verlauf des Projektes – even- tuell via Vermittlung des Beschuldigten B._____ – dem Beschuldigten A._____ zu- kommen sollte. Die konkreten Modalität dieser allfälligen Entschädigungszahlung bleiben indes unklar. Insbesondere bestehen auch keine genügenden Erkenntnisse

- 676 - darüber, inwiefern der Beschuldigte E._____ betreffend diese Entschädigung Kon- takt mit dem Beschuldigten A._____ hatte und was dabei im Einzelnen besprochen wurde. Es kann demzufolge nicht näher geklärt werden, inwiefern der Beschuldigte A._____ in die Gespräche der Beschuldigten F._____ und B._____ betreffend die besagte Entschädigung involviert war. Demzufolge ist aber auch unklar, unter wel- chen Umständen der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten A._____ eine kon- kretes Provisionsangebot in der Höhe von CHF 2 Mio. unterbreitet hat, um von die- sem eine bestimmte Gegenleistung zu erlangen. Dementsprechend kam es in die- ser Sache denn auch nie zu einer Zahlung des Beschuldigten E._____ , welcher seinerseits auch nicht auf das Geschäft insistierte. 6.5.2. Eine Gegenleistung des Beschuldigten A._____ innerhalb der Geschäfts- abläufe der I1._____ ist sodann nur insofern ersichtlich, als gemäss zutreffender Darstellung der Anklage in dieser Sache auf Kosten der I1._____ die Einholung des Gutachtens bei der ND._____ AG erfolgte und der Vorschlag einer Begegnungs- stätte bzw. Eventlokalität gegenüber KO._____ (als Leiterin des Departementes Marketing und Kommunikation) anlässlich einer zeitlich nicht konkret bestimmbaren internen Sitzung befürwortend (gemäss den Aussagen von KO._____ gar "eupho- risch" [act. 51006010]) vertreten wurde. Weitere diesbezügliche Handlungen des Beschuldigten A._____ sind weder eingeklagt noch aktenkundig, was insofern nicht erstaunt, als die Transaktion abgebrochen wurde, bevor sie in konkreter Form in die internen Gremien der I1._____ gelangte. Inwiefern die erwähnten Aktionen als pönalisierte Gegenleistungen im Sinne des Bestechungstatbestandes zu qualifizie- ren sind, wird schliesslich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieser Transak- tion zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./7.1.3.).

- 677 - V. Rechtliche Würdigung A. Einleitung

1. Standpunkte der Parteien 1.1. Die Anklägerin qualifiziert im dritten Teil ihrer Anklageschrift vom 26. Okto- ber 2020 die Tathandlungen der Beschuldigten A._____ und B._____ betreffend die privaten Auslagen im Hauptstandpunkt als Veruntreuung von Vermögenswer- ten und im Eventualstandpunkt als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, verbunden jeweils mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung durch Verbuchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand. Daneben sieht sie in diesem Zusam- menhang in bestimmten Einzelfällen auch (gewerbsmässige) Betrugshandlungen des Beschuldigten A._____ (zum Nachteil der I1._____) und (gewerbsmässige) Betrugshandlungen (Alternativanklage Version 1 zum Nachteil der H3._____) bzw. Anstiftungshandlungen zur Veruntreuung bzw. zur qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Alternativanklage Version 2 zum Nachteil der H3._____) des Beschuldigten B._____ als verwirklicht an, wobei letzterenfalls dem Beschuldigten A._____ eine (weitere) Veruntreuung von Vermögenswerten bzw. qualifizierte un- getreue Geschäftsbesorgung mit Urkundenfälschung (Alternativanklage Version 2) vorgeworfen wird (act. 10103343 ff.). Mit Bezug auf den Beschuldigten G._____ klagt sie diesbezüglich eine Gehilfenschaft zu einem der vorerwähnten Veruntreu- ungsdelikte des Beschuldigten A._____ sowie zusätzlich eine Urkundenfälschung durch Inrechnungstellung von geschäftlich nicht begründetem Aufwand an (act. 10103348). Im Rahmen der eingeklagten Unternehmenstransaktionen wirft die Anklä- gerin den Beschuldigten A._____, B._____, D._____, E._____ und F._____ bezüg- lich vier Transaktionen im Hauptstandpunkt gewerbsmässigen Betrug bzw. Gehil- fenschaft dazu vor bzw. würdigt diese im Eventualstandpunkt als qualifizierte un- getreue Geschäftsbesorgungen bzw. Gehilfenschaft dazu, wobei sie die vor- bzw. gleichzeitig gelagerten Vorkommnisse zwischen den jeweiligen Beschuldigten in drei Fällen zusätzlich als aktive und passive Bestechungshandlungen qualifiziert.

- 678 - In einer fünften Transaktion erkennt sie lediglich Bestechungshandlungen der Be- schuldigten A._____, B._____ und E._____, welche keine parallelen Vermögens- delikte nach sich zogen. Daneben wertet die Anklägerin verschiedene mit den Transaktionen verbundene Tathandlungen einzelner Beschuldigter als weiteren (gewerbsmässigen) Betrug, weitere qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Verletzung des Geschäftsgeheimnis- ses sowie mehrfache Erteilung falscher Auskünfte im Sinne des FINMAG (act. 10103343 ff.). 1.2. Die Vertreter der Privatklägerinnen schliessen sich der rechtlichen Einord- nung der Anklägerin grundsätzlich an, soweit sie von den angeklagten Sachverhal- ten betroffen sind, indem sie einen Schuldspruch im Sinne der Anklage verlangen (Privatklägerin 1: act. 1293 S. 1 ff.; Privatklägerin 4: act. 1190 S. 3, act. 1170 S. 3 ff. + act. 1123 S. 2 ff.). 1.3. Die Beschuldigten verlangen demgegenüber hinsichtlich der ihnen jeweils vorgeworfenen Taten allesamt einen vollumfänglichen Freispruch (Beschuldigter A._____: act. 1356 S. 103; Beschuldiger B._____: act. 1361 S. 1; Beschuldigter D._____: act. 1410 S. 1; Beschuldiger E._____: act. 1354 S. 40; Beschuldigter F._____: act. 1413 S. 1; Beschuldigter G._____: act. 1382 S. 2).

2. Beurteilungsgrundsätze 2.1. Das Gericht ist im Strafprozess an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (vgl. zum entsprechenden Anklagegrundsatz vorne Ziffer III./G.), nicht jedoch auf die daraus fliessenden Anträge der Parteien zur rechtlichen Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Vielmehr ist aufgrund des Grundsatzes "iura novit curia" von Amtes wegen selbständig darüber zu befinden, inwiefern der er- stellbare Sachverhalt unter einen Straftatbestand subsumiert werden kann (HEIM- GARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 2 zu Art. 350 StPO). Die urteilende Instanz kann in diesem Sinne den Täter bei gleichem Sachverhalt sowohl wegen eines milderen als auch wegen eines schärferen Deliktes verurteilen, muss die Parteien aber ins- besondere dann auf eine mögliche abweichende Beurteilung hinweisen, wenn sie

- 679 - die eingeklagte Würdigung zu verschärfen gedenkt (Art. 344 StPO; HEIM- GARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 10 zu Art. 350 StPO). Damit die Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia" indes nicht mit dem Anklageprinzip kollidiert, müssen die entsprechenden Sachverhaltselemente, die der anderweitigen Tatbestandser- füllung zu Grunde liegen, in der Anklage zumindest implizit enthalten sein. Es ist demgemäss unzulässig, einen Schuldspruch auf überhaupt nicht in der Anklage- schrift enthaltene Vorhalte zu stützen (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 12 zu Art. 350 StPO). 2.2. Sieht die Anklägerin allenfalls noch weitere potentielle Sachverhaltsvarian- ten als gegeben an, so kann sie dem Gericht eine Eventual- oder eine Alternativ- anklage unterbreiten (Art. 325 Abs. 2 StPO). Während sich im Falle der Eventual- anklage ein Haupt- und ein Eventualstandpunkt gegenüberstehen, wobei der Even- tualstandpunkt grundsätzlich einen milderen Vorhalt beinhaltet, überlässt es die An- klägerin bei der Alternativanklage dem Gericht, darüber zu entscheiden, welcher Vorhalt als erwiesen zu erachten ist. Dabei kann es sich um Szenarien handeln, welche sich gegenseitig ausschliessen oder welche sich lediglich in einzelnen Punkten voneinander unterscheiden. Unzulässig sind dagegen alternative Tatver- sionen, deren eine Bestreitung zwangsläufig zum Schuldspruch wegen des Alter- nativsachverhaltes führen würde (HEIMGARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 45 f. zu Art. 325 StPO m.H.a. Urteil 1P.461/2002 vom 9. Januar 2003, E. 2.3. = Pra 2003 Nr. 82). Die Anklägerin operiert in diesem Zusammenhang sowohl beim Anklage- komplex der privaten Auslagen als auch beim Anklagekomplex der Unternehmens- transaktionen verschiedentlich mit Eventual- und Subeventualstandpunkten bei grundsätzlich gleichem Sachverhalt (vgl. act. 10103072 ff., 3215 ff., 3280 ff., 3325 ff.). Sie erhebt damit im Grunde keine eigentliche Eventual- bzw. Subeventualan- klage im Sinne der zweiten Variante von Art. 325 Abs. 2 StPO (vgl. HEIM- GARTNER/NIGGLI, BSK StPO, N 47 zu Art. 325 StPO). Ein solches Vorgehen ist ihr trotzdem unbenommen, auch wenn sich fragen lässt, ob aufgrund des grundsätz- lich identischen Sachverhaltes ein solch aufwändiges Konstrukt zu bilden war, da das Gericht angesichts des Grundsatzes "iura novit curia" (vgl. dazu vorstehend

- 680 - Ziffer 2.1.) ohnehin befugt ist, den Anklagesachverhalt in rechtlicher Hinsicht an- ders zu würdigen, wenn es die Parteien zuvor entsprechend informiert (vgl. GRIES- SER, ZK StPO, N 2 zu Art. 333 StPO). Im Rahmen des Anklagekomplexes der privaten Auslagen erhebt die An- klägerin sodann auch eine (echte) Alternativanklage im Sinne der ersten Variante von Art. 325 Abs. 2 StPO, wobei bei zwei unterschiedlichen Sachverhaltsversionen einerseits von einem Betrug des Beschuldigten B._____ und andrerseits von einer Veruntreuung des Beschuldigten A._____ mit Anstiftung des Beschuldigten B._____ ausgegangen wird (act. 10103112 ff.). Diesbezüglich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die dem Gericht unterbreiteten Alternativstandpunkte keine ver- pönten alternativen Tatversionen im Sinne der vorzitierten Praxis darstellen, da es durchaus möglich erscheint, dass bei Verneinung der einen Tatversion auch die andere Version nicht gegeben ist, weshalb ein gänzlicher Freispruch in dieser Be- ziehung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 2.3. Ergibt sich im Rahmen der Beurteilung einer Anklageschrift, dass der Sach- verhalt bei korrekter rechtlicher Würdigung unvollständig wiedergegeben ist, so stellt sich die Frage einer Rückweisung der Anklage an die Untersuchungsbehörde zur Ergänzung des Sachverhaltes im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO. Ein solches Vorgehen ist indes nur dann geboten, wenn eine rechtliche Qualifikation in Aussicht genommen wird, deren Grundlagen in der Anklage in tatsächlicher Hinsicht (noch) nicht rechtsgenügend umschrieben sind, jedoch den gleichen Lebensvorgang be- schlagen, wie er bereits eingeklagt worden ist. Stellt sich jedoch bereits zum vorn- herein heraus, dass eine Änderung der Anklage nicht zulässig bzw. verhältnismäs- sig ist oder aber letztlich ohnehin nicht zu einem Schuldspruch führen würde, so verbietet sich eine Rückweisung mit der Folge eines Freispruches der diesbezüg- lich beschuldigten Person. Je grösser das öffentliche Interesse an der Ahndung eines Deliktes ist, umso eher wird eine Rückweisung zur Änderung der Anklage gerechtfertigt sein (vgl. zum Ganzen STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, BSK StPO, N 3 ff. zu Art. 333 StPO).

- 681 -

3. Vorgehen 3.1. Ausgehend von den dargelegten Standpunkten der Parteien ist mithin im Folgenden in Anwendung der vorstehend erörterten Grundsätze der richterlichen Rechtsanwendung zunächst auf die rechtlichen Grundlagen der eingeklagten Tat- bestände einzugehen (vgl. hinten Ziffer III./B.), bevor dann nach Darstellung der rechtlichen Ausgangslage (vgl. hinten Ziffer III./C.) zunächst für den Anklagekom- plex der privaten Auslagen und anschliessend für den Anklagekomplex der Unter- nehmenstransaktionen mit Bezug auf die jeweils beteiligten Beschuldigten die rechtliche Beurteilung zu erfolgen hat, ob der diesbezüglich erstellte Sachverhalt im konkreten Fall dem eingeklagten Haupt- oder Eventualstandpunkt bzw. einem der beiden dargelegten Alternativstandpunkte entspricht (vgl. hinten Ziffer III./D.+E.). 3.2. Dabei ist in Berücksichtigung des Anklagegrundsatzes daran zu erinnern, dass nur derjenige Tatvorwurf zu einem Schuldspruch führen kann, dessen rele- vanter Sachverhalt dem Gericht mit genügender Klarheit unterbreitet worden ist. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht dazu verpflichtet und auch nicht dazu berechtigt, in den Akten nach allfälligen zusätzlichen Sachverhaltselementen zu suchen, welche gegebenenfalls doch noch auf einen strafbaren Tatbestand hin- zudeuten vermöchten. Eine Rückweisung der Anklage ist in diesem Fällen nur dann zu prüfen, wenn bereits der eingeklagte Sachverhalt hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass im Falle einer Sachverhaltsergänzung die valable Möglichkeit ei- nes Schuldspruches besteht. Andernfalls ist die beschuldigte Person ohne Weite- rungen freizusprechen.

- 682 - B. Grundlagen

1. Betrug 1.1. Objektiver Tatbestand 1.1.1. Täuschung über Tatsachen

a) Grundsätzliches aa) Das Tatobjekt der Täuschung sind Tatsachen. Es handelt sich dabei um objektiv feststehende, vergangene bzw. gegenwärtige Geschehnisse oder Zu- stände, welche einem Beweis zugänglich sind (BGE 143 IV 302, E. 1.2.; TRECHSEL/ CRAMERI, PK StGB, N 6 zu Art. 146 StGB; vgl. auch NIGGLI, Kursmanipulation als Betrug?, AJP 1998 S. 396). Zu den relevanten Tatsachen gehören auch Rechts- verhältnisse, weshalb auch über die Person des Eigentümers bzw. Forderungsin- habers getäuscht werden kann. Werturteile oder Prognosen sind in diesem Sinne keine tauglichen Tatobjekte, soweit sie nicht durch Tatsachenbehauptungen unter- mauert werden (DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl., S. 227). Wer solcherlei Äusse- rungen macht, täuscht somit nicht über Tatsachen, auch wenn diese Äusserungen unwahr sind bzw. nicht seiner wirklichen Überzeugung entsprechen. Immerhin kön- nen Prognosen aber in Bezug auf die vom Täter zu Grunde gelegten aktuellen Ver- hältnisse eine Täuschung darstellen. Die Zukunftserwartung kann mithin als gegen- wärtige innere Tatsache täuschungsrelevant sein (BGE 135 IV 76, E. 5.1.). bb) Das auf das Tatobjekt der Tatsache referenzierende Tatverhalten ist die Täuschung. Als Täuschung gilt dabei jedes motivierende Kommunikationsverhal- ten, welches darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von den tatsächli- chen Verhältnissen abweichende Vorstellung hervorzurufen (TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 2 zu Art. 146 StGB). Andere Verhaltensweisen wie beispielsweise Nö- tigungshandlungen oder Gewaltanwendungen sind demgegenüber nicht geeignet, einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zu bewirken. Aber auch gesetzliche oder vertraglichen Pflichtverletzungen vermögen für sich allein grundsätzlich kein täu- schendes Verhalten zu begründen, wobei hier Ausnahmen bestehen, auf welche an späterer Stelle einzugehen sein wird (vgl. nachfolgend litera c).

- 683 -

b) Täuschung durch aktives Verhalten aa) Die gesetzliche Regelung des Betrugstatbestandes erwähnt als täu- schende Handlung primär das Vorspiegeln oder Unterdrücken einer Tatsache. Pa- radebeispiel des in diesem Zusammenhang zunächst erwähnten Vorspiegelns ei- ner Tatsache stellt die mündliche oder schriftliche Lüge dar, welche beim Gegen- über mittels eines aktiven Tuns eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit be- gründet. Demgegenüber sind mit dem genannten Unterdrücken von Tatsachen schriftliche oder mündliche Erklärungen gemeint, welche eine bestehende Tatsa- che bewusst als inexistent darstellen (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 53 zu Art. 146 StGB). Solche Konstellationen ergeben sich insbesondere bei der Äusserung von Teilwahrheiten, welche lediglich einen Teilgehalt der gesamten Sachlage wi- dergeben und weitere Sachverhaltsaspekte ausblenden, wie dies beispielsweise dann der Fall ist, wenn ein Sozialhilfebetrüger im Rahmen seines Gesuches bei der Sozialbehörde ein Sparbuch meldet und die Existenz weiterer Sparbücher bewusst unerwähnt lässt (BGE 127 IV 163). Ein weiteres Beispiel stellt das Übermalen bzw. Verdecken einer schadhaften Stelle dar, indem damit die Tatsache eines bestehen- den Schadens unterdrückt wird (vgl. GARBARSKI/BORSODI, Code pénale II, N 18 zu Art. 146 StGB: "dissimulation"). Beide Tatbestandsvarianten können sowohl durch explizites als auch durch implizites Verhalten erfüllt werden. In Frage kommen somit insbesondere auch kon- kludente Verhaltensweisen, indem beispielsweise auf eine Anfrage bzw. Frage hin keine Angaben geliefert werden (qualifiziertes Schweigen) und der Kommunikati- onspartner auf diese Weise aktiv getäuscht wird, sofern er dieses Verhalten in einer bestimmten Art und Weise interpretieren durfte (BGE 140 IV 11, E. 2.4.6.; BGE 131 IV 83, E. 2.2.). Voraussetzung ist dabei jedoch, dass der Verhaltensweise nach der Verkehrsanschauung ein konkreter Erklärungswert beigemessen wird, was nicht schon dann der Fall ist, wenn aus einem bestimmten Verhalten irgendwelche Schlüsse gezogen werden, so beispielsweise, wenn bei einer Auszahlung von Ver- sicherungsleistungen auf eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen hinge- wiesen wird, der Bezüger in der Folge aber untätig bleibt (vgl. MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 53 zu Art. 146 StGB m.H.a. BGE 131 IV 83; vgl. auch BGE 140 IV 206).

- 684 - Liegt im Schweigen mithin kein eigenständiger Erklärungswert, kann der Tatbe- stand nur unter den besonderen Bedingungen des unechten Unterlassungsdeliktes erfüllt werden (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.5.; vgl. dazu auch nachfolgend lit. c). bb) Als aktives Tun im Sinne einer Einwirkung auf eine durch Dritte hervorge- rufene Fehlvorstellung wird auch die Tatbestandsvariante des Bestärkens von Tat- sachen interpretiert (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I [BT I], 7. Aufl., § 15 N 28), wobei es genügt, wenn das Bestärken für die irrtümliche Vermögensdisposition ursächlich ist. Aufgrund dieser Variante kann die Frage, ob allenfalls ein Vorspiegeln gegeben ist und der Irrtum ohne die Vorspiegelung nicht (weiter) bestanden und die Verfügung ausgelöst hätte, oft offen bleiben, weil jedenfalls ein Bestärken (im bereits vorhandenen) Irrtum vorliegt (MA- EDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 54 zu Art. 146 StGB). cc) Der Betrug stellt nach dem Gesagten im Grundsatz ein klassisches Bege- hungsdelikt dar, dessen Tathandlungen sich typischerweise in einer motivierenden, kommunikativen Einwirkung auf das Opfer manifestieren (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 7.2., wo der Betrugstatbestand als "Beziehungsdelikt" be- zeichnet wird). Dabei wird das aktive Verhalten bei diesem Tatbestand besonders weit interpretiert und beinhaltet insbesondere auch passiv gefärbte Verhaltenswei- sen, welche sich durch eine teilweise Untätigkeit charakterisieren. In diesem Zu- sammenhang hat das Bundesgericht das Verheimlichen von an Dritte (Vermittlern) ausgezahlte Retrozessionen durch den Direktor (und die Prokuristin) einer Finanz- dienstleistungsgesellschaft (Brokerin) gegenüber ihren Kunden als Teil einer (arg- listigen) Täuschung qualifiziert, wobei hier aufgrund weiterer Umstände (wie ins- bes. einer begleitenden Falschbeurkundung) letztlich nicht von einem Unterlassen, sondern von einem aktiven Tun ausgegangen wurde (vgl. Urteil 6S.464/2005 vom

15. Juni 2006, E. 3.). In der Lehre wird der Betrug infolge nicht offengelegter Ret- rozessionen ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt eines Begehungsdeliktes dis- kutiert, indem regelmässig vom Vorliegen einer Abrechnung ausgegangen und de- ren Unvollständigkeit als konkludente (aktive) Täuschung qualifiziert wird

- 685 - (SCHUBARTH, Die Bedeutung der neuen Retrozessionsentscheidung des Bundes- gerichtes für das Konzernstrafrecht, Jusletter 17. Dezember 2012 S. 3; ENGLER, Retrozessionen aus strafrechtlicher Perspektive, ST 2010 S. 139).

c) Täuschung durch passives Verhalten aa) Gemäss einhelliger Lehre kann ein Betrug gestützt auf Art. 11 StGB aber auch im Sinne eines (unechten) Unterlassungsdeliktes begangen werden, ohne dass zuvor eine kausale täuschungsrelevante Erklärung abgegeben bzw. Hand- lung vorgenommen wurde (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 57 zu Art. 146 StGB; vgl. auch DONATSCH, Strafrecht III, S. 236 ff., wo diese Variante als "Betrug durch Schweigen" bezeichnet wird). Allerdings sind gerade im Zusammenhang mit dem Betrugstatbestand reine Unterlassungshandlungen nur unter besonderen Voraus- setzungen strafbar und bedingen namentlich eine Garantenstellung des Unterlas- senden, damit das entsprechende Verhalten mit einer Delinquenz durch aktives Tun gleichsetzt werden kann (vgl. Art. 11 StGB). Eine entsprechende Konstellation ergibt sich für jene Fälle, in denen dem Täter aufgrund von Gesetz, Vertrag oder anderen Umständen eine solche Garantenstellung zukommt. Allerdings vermag nicht jede gesetzlich oder vertraglich begründete Handlungspflicht eine Garanten- stellung zu begründen. Vielmehr wird eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden vorausgesetzt, welche auf einer langdauernden oder vertrauenswürdigen Verbindung der Ver- tragspartner aufbaut (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, S. 388; NIGGLI/MUS- KENS, BSK StGB I, N 115 zu Art. 11 StGB), wobei überdies erforderlich ist, dass dem passiven Unterlassen eine dem aktiven Tun punkto Unrecht gleichwertige Stellung zukommt (sog. "Vorwurfsidentität"; vgl. BGE 140 IV 11, E. 2.4.2.). Eine Garantenstellung liegt mithin erst dann vor, wenn die Verletzung einer zivilrechtli- chen Pflicht auch in strafrechtlicher Hinsicht als relevant erscheint (DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, 10. Aufl., S. 340 [mit Verweis auf die Lehre der sozialen Adäquanz]). Diesen Anforderungen vermag die blosse Verletzung einfa- cher vertraglicher Pflichten nicht zu genügen, was umso weniger gilt, wenn sich diese aus dem Prinzip von Treu und Glauben herleiten (STRATENWERTH/JENNY/BOM- MER, BT I, S. 388; DONATSCH, Strafrecht III, S. 237 f.). In diesem Sinne begründet

- 686 - beispielsweise eine gesetzliche bzw. vertragliche Meldepflicht bei rentenrelevanter Veränderung der finanziellen Verhältnisse keine Garantenstellung, denn obwohl die Meldepflicht für die Feststellung des Sachverhaltes wichtig ist, impliziert sie keine besondere Rechtsstellung des Leistungsbezügers, aufgrund welcher er ver- pflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Vermögens des Versicherers zu verhindern (BGE 140 IV 11, E. 2.4.5.; BGE 131 IV 83, E. 2.1.3.; vgl. auch Urteil 6S.288/2000 vom 28. Septem- ber 2000, E. 4.). Die relevanten vertraglichen Aufklärungspflichten gehen in strafrechtlicher Hinsicht im Übrigen auch nicht so weit, dass jemand im Rahmen eines eingegan- genen Vertragsverhältnisses verpflichtet wäre, auf eine von ihm bereits begangene oder beabsichtigte rechtswidrige Handlung hinzuweisen. Genau besehen liegen in diesem Zusammenhang in der Regel denn auch keine Verletzungen von Aus- kunftspflichten vor, sondern es handelt sich anderweitige Pflichtverletzungen, wel- che als solche zu sanktionieren sind (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 237, welcher die entsprechende Fragestellung als absurd bezeichnet). bb) Eine Garantenstellung kann demgegenüber für jene Fälle in Betracht kom- men, in denen sich aus der erwähnten besonderen Beziehung zum irrenden Ver- tragspartner oder aufgrund eines vorausgegangenen (gefährdenden) Tuns (Inge- renz) eine Interventionspflicht im Sinne einer besonders qualifizierten Rechtspflicht zum Tätigwerden zwecks Schutz von dessen Vermögen ergibt, was jedoch bedingt, dass der Verpflichtete die falschen Vorstellungen des Gegenüber über die rele- vante Sachlage erkennt (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 237 f.). cc) Das Bundesgericht hat diesbezüglich im Zusammenhang mit auftrags- rechtlichen Verhältnissen festgehalten, dass dem Organ einer Vermögensverwal- tungsgesellschaft eine Garantenstellung gegenüber den Kunden der Gesellschaft zukommen kann und dass das Verschweigen einer (wesentlichen) Information be- treffend die schlechte Vermögenslage der Gesellschaft gegenüber den Kunden un- ter Verletzung der auftragsrechtlichen Treuepflicht eine durch Unterlassen began- gene (arglistige) Täuschung darstellen kann (Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002, E. 2.c). Dieser Linie folgend wurde in einem jüngeren Entscheid betreffend den

- 687 - Einbehalt von Retrozessionen auch die Rechenschaftspflicht des beauftragten Ver- mögensverwalters ausdrücklich als Garantenpflicht bezeichnet (BGE 144 IV 294, E. 3.3.). In anderen Entscheiden wurde demgegenüber festgehalten, dass blosse Informationspflichten tendenziell keine Garantenstellung zu begründen vermögen. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Fall eines Gemein- deammannes, welcher dem Gemeinderat den Zufluss zusätzlicher Sitzungsgelder im Rahmen seiner behördlichen Tätigkeit verschwieg, wo es das Bundesgericht als fraglich erachtete, ob im Kontext mit der Ablieferungspflicht von solchen Geldern eine besondere Rechtspflicht besteht, die Gemeinde vor allfälligen Schaden zu be- wahren, und dabei darauf hinwies, dass etwa gesetzliche und vertragliche Melde- pflichten im Sozialversicherungsrecht keine solche Rechtsstellung des Verpflichte- ten begründen, welche die Grundlage für einen Betrug zu bilden vermöchte (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.3.). Verneint wurde die Garantenstellung sodann auch im Zusammenhang mit der Tätigung von Börsengeschäften aufgrund von Insider-Informationen (BGE 109 Ib 47, E. 5.). Für weitere Konstellationen sind keine höchstrichterlichen Urteile ersichtlich, welche sich mit der Garantenstellung eines Auftragnehmers im Zusammenhang mit Vermögensdelikten befasst haben, und in der kantonalen Praxis finden sich diesbezüglich – soweit ersichtlich – eben- falls keine massgebenden Entscheide. Von Bedeutung für die Würdigung von vertraglichen Pflichten als Garan- tenpflichten erscheint sodann auch die bundesgerichtliche Praxis, welche sich mit der arbeitsrechtlichen Treuepflicht eines Arbeitnehmers befasste und eine daraus fliessende Garantenpflicht grundsätzlich verneinte, wobei es für gewisse Konstel- lationen Ausnahmen als möglich erachtete. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang ausgeführt, dass es zu einer uferlosen Strafbarkeit führen würde, wenn man aufgrund der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht stets auf eine Garantenpflicht zur Verhinderung vom Vermögensschädigung schlösse (BGE 113 IV 68, E. 7.). Es lässt sich aufgrund der zitierten Entscheide die allgemeine Tendenz ausmachen, dass im Rahmen von Verletzungen der aktienrechtlichen, auftrags-

- 688 - rechtlichen und arbeitsrechtlichen Treuepflichten aufgrund der Umstände des kon- kreten Einzelfalles zu entscheiden ist, ob damit auch die Verletzung einer Garan- tenpflicht gegeben ist. Dabei ist für die aus der Treuepflicht fliessenden Auskunfts- bzw. Aufklärungspflichten tendenziell davon auszugehen, dass die Verletzung von blossen Informationspflichten ohne unmittelbaren Zusammenhang zum Vermö- gensschutz der Gesellschaft eher keine Garantestellung zu begründen vermag, während Auskunftspflichten über konkret zugeflossenes (fremdes) Vermögen, wie sie sich insbesondere in der Rechenschaftspflicht konkretisieren, im Sinne von Ver- mögensschutzpflichten eine Garantenposition innewohnt. 1.1.2. Arglist

a) Die Erfüllung des Betrugstatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung im Sinne einer qualifizierten Täuschungshandlung (BGE 143 IV 302, E. 1.3.). Be- trügerisches Verhalten ist strafrechtlich mithin erst relevant, wenn der Täter mit ei- ner gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit irreführt. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare Falschangaben genügen demnach nicht ohne Wei- teres für die Annahme eines arglistigen Vorgehens. Ob die Täuschung betrugsre- levant ist, hängt indes nicht davon ab, ob sie tatsächlich gelingt. Wesentlich ist viel- mehr, ob das täuschende Verhalten im Rahmen einer hypothetischen Prüfung un- ter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten nicht oder nur schwer durchschaubar erscheint. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbo- tenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschrän- ken. Aus der Art und der Intensität der angewandten Täuschungsmittel muss sich deshalb eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben. Ein arglistiges Vorgehen wird demgemäss in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt dabei vor, wenn meh- rere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hin- terhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 129 IV 28, E. 3.c). Als besondere Machenschaften gelten demgegenüber Erfindungen

- 689 - und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder untermau- ert durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer in die Irre zu führen. Es han- delt sich dabei um eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben dann als gegeben erachten, wenn deren Überprüfung nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht bzw. voraussehen konnte, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses un- terlassen wird (BGE 143 IV 302, E. 1.3.1.; BGE 129 IV 28, E. 3.c; BGE 118 IV 360, E. 2.). Sind die falschen Angaben indes ohne Weiteres überprüfbar, so rückt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des Opfers in den Vordergrund. Dieser Ge- sichtspunkt erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügenge- bäude oder bei besonderen Machenschaften gewisse Bedeutung, so dass das Täuschungsopfer auch in diesen Fällen zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet ist, um sich selber angemessen zu schützen (vgl. BGE 135 IV 76, E. 5.2.).

b) Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbe- dürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer bzw. sol- che, die sich in einem Abhängigkeits-/Unterordnungsverhältnis oder in einer Not- lage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rück- sicht zu nehmen. Auf der anderen Seite sind aber auch allfällige besondere Fach- kenntnisse und Geschäftserfahrungen des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben den Vertretern von Banken beigemessen werden. In diesem Zusammenhang beschäftigte sich das Bundesgericht im Ent- scheid 119 IV 28 mit der Opfermitverantwortung einer Bank bei der Vergabe eines

- 690 - Darlehens und kam dabei zum Schluss, dass die Bankenvertreter in diesem Fall die grundlegendsten Sorgfaltsmassnahmen missachtet hätten, als sie auf die blosse mündliche Zusicherung, für die Rückzahlung hafte ein begüterter Dritter, ei- nen Kredit in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken gewährt hätten, ohne die Verhältnisse näher abzuklären und Sicherheiten zu verlangen (BGE 119 IV 28, E. 3.f). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Betrugstatbestandes im Übrigen nicht, dass jedes Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle er- denklichen Vorkehren trifft, um einen Betrug zu verhindern. Arglist scheidet ledig- lich aus, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Das Tatbestandsmerkmal beabsichtigt, im Sinne einer Kriminalprävention potenzi- elle Opfer dazu zu veranlassen, ein gewisses Mass an Vorsicht walten zu lassen, soll jedoch nicht dazu führen, dass dem Opfer, welches eventuell in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise die nötige Sorgfalt missen liess, der strafrechtliche Schutz au- tomatisch versagt und der Täter nicht zur Verantwortung gezogen wird. Entspre- chend entfällt die Strafbarkeit nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei grober Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 128 IV 18, E. 3.a; BGE 126 IV 165, E. 2.a; Urteil 6B_716/2007 vom 29. April 2008, E. 4.3.1.; vgl. auch CASSANI, Der Begriff der arg- listigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 1999 S. 163).

c) Bei einer Täuschung durch Unterlassen ist gesondert zu prüfen, ob ein arg- listiges Vorgehen gegeben ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 239). Grundsätzlich sind dabei die gleichen Kriterien wie bei einer Täuschung durch aktives Tun anwendbar (vgl. BGE 107 IV 171), wobei diese indes nicht spiegelbildlich übertragen werden können, sondern dabei auch den Besonderheiten des Unterlassungsdeliktes ange- messen Rechnung zu tragen ist (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB).

- 691 - 1.1.3. Irrtum und Vermögensverfügung

a) Das täuschende Verhalten des Täters muss sich in einem Irrtum des Ge- täuschten manifestieren. Als Irrtum ist dabei jede Fehlvorstellung über Tatsachen zu qualifizieren. Der Irrtum ist rückblickend als Zwischenerfolg der Täuschung zu begreifen. Vorausblickend geht es beim Irrtum um die Beeinflussung der Vermö- gensverfügung des Irrenden. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden veranlasst, die vermögensschä- digende Disposition vorzunehmen (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 72 zu Art. 146 StGB). Als Irrender kommt grundsätzlich jede natürliche Person in Frage. Nicht getäuscht werden kann dagegen eine juristische Person, selbst wenn dieser eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, wie dies namentlich bei der Aktiengesellschaft der Fall ist (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch - Hand- kommentar [HK StGB], 4. Aufl., N 16 zu Art. 146 StGB). Es kommen in diesem Zusammenhang lediglich die zur Vertretung der Gesellschaft legitimierten Organe im Sinne von Einzelpersonen bzw. Personengremien als Getäuschte in Frage, wel- che in der Anklage konkret zu bezeichnen sind (vgl. Urteil 6B_934/2017 vom

22. März 2018, E. 2.4.).

b) Der Getäuschte muss durch die Täuschung im Sinne eines ursächlichen Bindegliedes zu einem Irrtum sowie einer anschliessenden Vermögensverfügung veranlasst werden. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss demnach ein direkter Motivationszusammenhang bestehen (Urteil 6B_1148/2017 vom 28. September 2018, E. 2.2.3.; BGE 128 IV 255, E. 2.e/aa; BGE 126 IV 113, E. 3.a). Daraus ergibt sich, dass sich gemäss dem Tatplan die Täuschung und das Motiv der Vermögensverfügung inhaltlich entsprechen müssen (Urteil 6B_236/2020 vom 27. August 2020, E. 4.3.1.; Urteil 6B_184/2020 vom 13. September 2021, E. 2.2.3.).

c) Als Vermögensverfügung wird grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlas- sen gesehen, welches unmittelbar ohne zusätzliche Zwischenhandlungen des Tä-

- 692 - ters eine Vermögensverminderung beim Getäuschten herbeiführt, wie beispiels- weise die Eingehung einer Verbindlichkeit, die Erfüllung einer Verbindlichkeit, die Annahme eines Gegenstandes erfüllungshalber sowie die Nichtgeltendmachung eines Anspruches. Getäuschter und Verfügender müssen beim Betrug identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter. Die Vermögensverfügung selbst muss nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen ist es möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vor- nehmen, von denen erst die letzte die effektive Vermögensverminderung herbei- führt (BGE 126 IV 117, E. 3.a; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 78 zu Art. 146 StGB). 1.1.4. Vermögensschaden

a) Als Vermögensschaden gilt grundsätzlich jede tatsächliche Beeinträchti- gung der rechtlich geschützten Güter einer natürlichen oder juristischen Person, welchen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Dabei muss es sich um einen konkretisierbaren Wert handeln, welcher im Falle der Schädigung einer juris- tischen Person in deren Geschäftsbüchern als Aktivum oder Passivum verbuchbar ist (DONATSCH, Strafrecht III, S. 245 f.). Der Schaden kann auf der Aktivenseite in der Verminderung eines konkret vorhandenen Vermögensbestandes oder in der Nichtvermehrung eines konkret in Aussicht stehenden Vermögenszuwachses bestehen. Dazu kann insbesondere auch der entgangene Gewinn gehören, wenn auf diesen ein Anspruch besteht oder dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne einer realen Ge- winnaussicht zu erwarten ist (DONATSCH, Kommentar StGB [OFK StGB], 21. Aufl., N 24 zu Art. 146 StGB m.H.a. BGE 87 IV 9, E. 1.). Gleichermassen kann sich ein Schaden auf der Passivenseite bei einer Vermehrung oder Nichtverminderung der Schulden ergeben (vgl. Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.3.).

- 693 -

b) Wird das Vermögen lediglich gefährdet, so liegt grundsätzlich kein Vermö- gensschaden vor, es sei denn, die Gefährdung sei unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten derart erheblich, dass das vorhandene Vermögen nach den Grundsätzen einer sorgfältigen Buchführung in seinem Wert berichtigt (d.h. ganz oder teilweise abgeschrieben) werden muss oder Rückstellungen für drohende Verbindlichkeiten getätigt werden müssen (BGE 121 IV 104, E. 2.c = Pra 1996 Nr. 25; DONATSCH, OFK StGB, N 25 zu Art. 146 StGB). Gemäss der Praxis genügt in diesem Sinne ein bereits vorübergehender Schaden (BGE 120 IV 135; BGE 105 IV 104; BGE 122 II 422, E. 3.b). Wird zu einem späteren Zeitpunkt auf die Rückforderung des Geldes ganz oder teilweise verzich- tet, so hindert dies den Eintritt eines Schadens mithin nicht. Für die Feststellung eines Schadens reicht es, dass der Geschädigte eine konkrete Schädigung an sei- nem Vermögensstand erlitten hat. Das genaue Ausmass der Schädigung braucht hingegen nicht festzustehen, vielmehr ist dieser Umstand erst im Rahmen des Straf- und Zivilpunktes relevant (vgl. Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 5.2.6. und 6B_493/2014 vom 17. November 2015, E. 4.6.6.). 1.2. Subjektiver Tatbestand 1.2.1. Vorsatz Der subjektive Tatbestand des Betrugs erfordert ein vorsätzliches Verhal- ten in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale wie auch auf den sie verbin- denden Kausalzusammenhang, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. dazu Urteile 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 1.2.3. und 6B_546/2014 vom 11. November 2014, E. 1.6.2.). Für den Vorsatz der Täuschung ist namentlich erforderlich, dass der Täter die Bedeutung seines Verhaltens für die vom Geschädigten erfolgte Ver- mögensdisposition erkennt. Dabei müssen die tatsächlichen Umstände, welche die Arglist begründen, ebenfalls vom Vorsatz erfasst sein (DONATSCH, OFK StGB, N 29 zu Art. 146 StGB). Der Täter muss schliesslich auch um die täuschungsbedingte Vermögensschädigung des Opfers wissen und diese so wollen bzw. in Kauf neh-

- 694 - men (Urteil 6B_1148/2017 vom 28. September 2018, E. 2.3.1.). Bezüglich des Ver- mögensschadens genügt der Vorsatz auf eine vorübergehende Schädigung (vgl. BGE 102 IV 89 betr. eine betrügerische Darlehensaufnahme). 1.2.2. Absicht unrechtmässiger Bereicherung

a) Neben dem vorsätzlichen Handeln ist beim Betrug die Absicht rechtswidri- ger Eigen- oder Fremdbereicherung gefordert, wobei die fremdnützige Tat eher sel- ten sein dürfte, da es dem Täter meistens (zumindest mittelbar) um eigene Vorteile geht (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 265 zu Art. 146 StGB). Als Bereicherung gilt jeder wirtschaftliche Vermögensvorteil und unrechtmässig ist eine solche Berei- cherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht, welche dem Vermögensschutz dienen (DONATSCH, OFK StGB, N 11 zu Art.137 StGB). Gemäss herrschender Lehre hat die Bereicherung als Vermögensvorteil dem Schaden als Vermögensnachteil zu entsprechen. Zwischen Schaden und Be- reicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, was heisst, dass sich die Bereicherung als Kehrseite des Schadens darstellen muss (Prinzip der Stoffgleichheit; MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 118 f. zu Art. 146 StGB; vgl. auch Urteil 6B_4/2008 vom 1. Juli 2008, E. 5.3.).

b) Gemäss der überwiegenden bundesgerichtlichen Praxis genügt beim Be- trug auch eine Eventualabsicht auf eine unrechtmässige Bereicherung. Selbst wenn aber der Täter den Einritt eines unrechtmässigen Vorteils bloss für möglich hält, so muss sich seine Absicht letztlich stets unmittelbar auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils richten. Eventualabsicht bezüglich der unrechtmässigen Bereicherung wird mithin angenommen, wenn sich der Täter der Möglichkeit des Eintritts eines unrechtmässigen Vermögensvorteils bewusst ist und er diesen für den Fall des Eintritts auch will, so dass er nicht bloss als eine notwendige, allenfalls höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm angestrebten anderen Erfolges erscheint (Urteil 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010, E. 4.1.; vgl. auch BGE 101 IV 207; BGE 102 IV 83 f.).

- 695 - 1.3. Gewerbsmässigkeit 1.3.1. Das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit liegt bei Vermögens- delikten dann vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319, E. 3.b + 4.; BGE 119 IV 129, E. 3.a; BGE 123 IV 113, E. 2.c). 1.3.2. Der Täter muss sich in diesem Sinne darauf eingerichtet haben, durch seine deliktischen Handlungen finanzielle Einkünfte zu generieren, die einen nam- haften Beitrag an die Kosten zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bilden, wo- bei eine gewissermassen nebenberufliche deliktische Tätigkeit bereits genügen kann. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat und in der Absicht handelte, damit ein mehr oder weniger regelmässiges Erwerbs- einkommen zu erlangen, so dass aufgrund seiner Delinquenz darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbe- stand fallenden Taten bereit gewesen, woraus sich letztlich seine besondere sozi- ale Gefährlichkeit ergibt (BGE 119 IV 29, E. 3. m.w.H.).

2. Veruntreuung 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. In objektiver Hinsicht verlangt die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dass der Täter ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wobei die qualifizierte Tatbestands- variante gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB unter anderem derjenige erfüllt, der die Tat in seiner Eigenschaft als berufsmässiger Vermögensverwalter handelnd als Einzel- person oder als Angestellter eines Unternehmens begeht (vgl. dazu im Einzelnen DONATSCH, OFK StGB, N 26 zu Art. 138 StGB). 2.1.2. Die Veruntreuung von Vermögenswerten bezieht sich auf Objekte, die für den Täter nicht – wie im Fall der Sachveruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – fremd sind, dafür aber wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen

- 696 - gehören (DONATSCH, OFK StGB, N 12 zu Art. 138 StGB). Bei dieser Tatbestands- variante erwirbt der Treuhänder mithin das Eigentum an den erhaltenen Vermö- genswerten und erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine recht- liche Verfügungsmacht, wobei diese bei unkörperlichen Werten auch nur in einer Zugriffsberechtigung (im Sinne einer Vollmacht) bestehen kann (NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 89 zu Art. 138 StGB; vgl. auch BGE 109 IV 27 betr. Bankguthaben des Treugebers, über welches der Täter aufgrund einer Vollmacht verfügen konnte). 2.1.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dem Täter bei dieser Konstellation als anvertraut, was er mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimm- ter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden. Dies trifft namentlich zu, wenn er die Werte für den Treugeber zu verwahren bzw. zu verwalten und ihm anschlies- send zurückzugeben oder aber wenn er die Werte namens des Treugebers an ei- nen Dritten weiterleiten hat. Dabei genügt es, dass der Treuhänder ohne Mitwirkung des Treugebers über die Vermögenswerte verfügen kann, ihm mithin der freie Zu- griff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (unkontrollierbare Verfü- gungsbefugnis; BGE 133 IV 21, E. 6.2.). Die auf den Treuhänder übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch dazu bestimmt, an den Berechtigten zurück- bzw. weiterzufliessen (BGE 117 IV 429, E. 3.). Dieser ist deshalb verpflichtet, dem Treu- geber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten, wobei die Verpflichtung so- wohl auf ausdrücklicher als auch auf stillschweigender Abmachung beruhen kann. Nur wo eine solche besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Empfänger von Vermögenswerten in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache erhalten und das Eigentum des Treugebers da- ran zu wahren hat. Massgebend ist sodann, dass der Treugeber dem Treuhänder die Verfügungsmacht über den Vermögenswert bewusst und freiwillig übertragen hat (BGE 133 IV 21, E. 6.2.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, E. 3.2.; vgl. auch DONATSCH, OFK StGB, N 4 zu Art. 138 StGB). In diesem Sinne hat das Bun- desgericht entschieden, dass ein Vermögenswert grundsätzlich nicht als anvertraut gilt, wenn zur Erlangung der Verfügungsmöglichkeit eine Täuschung oder ein Ge- wahrsamsbruch notwendig war (BGE 111 IV 130, E. 1.). Bezieht sich die Täu- schung indes gerade darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht

- 697 - einräumt, so gilt der Vermögenswert nach der Rechtsprechung dennoch als anver- traut (BGE 117 IV 429, E. 3.c; vgl. auch BGE 133 IV 21, E. 6.2. in fine). Hervorzuheben ist für den vorliegenden Zusammenhang, dass nur jene Vermögenswerte als anvertraut gelten können, welche für dem Täter wirtschaftlich fremd sind. Vor diesem Hintergrund gilt das Geschäftsvermögen einer Handelsge- sellschaft oder Genossenschaft deren Organen grundsätzlich nicht als anvertraut, dies selbst dann nicht, wenn das Unternehmen gleichzeitig berufsmässig Kunden- vermögen verwaltet (NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 34 und 96 zu Art. 138 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, S. 147; vgl. Urteil 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011, E. 4.2.2.). Mit der Wahl zum Organ wird dem Gewählten nämlich kein Vermögen anvertraut, damit er dieses im Interesse der Gesellschaft verwaltet. Vielmehr behält die Gesellschaft nach wie vor Gewahrsam an ihren Vermögenswerten und verwal- tet diese – wenn auch durch ihre Organe – selbst (Urteil 6B_511/2020 vom

10. März 2021, E. 2.3.3; Urteil 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011, E. 4.2.2.; Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 6.3.). Das Organ einer Gesellschaft ist in- sofern nicht als Drittperson zu betrachten, sondern bildet handelnden Teil dieser Gesellschaft (Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.3.; Urteil 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013, E. 2.5.3.; Urteil 6B_609/2010 vom 28. Februar 2011, E. 4.2.2.). Das Bundesgericht bejaht demgegenüber die Möglichkeit einer Verun- treuung von Geschäftsvermögen für jene Fälle, in denen das fragliche Verhalten des Gesellschaftsorgans jeglichen Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit der Ge- sellschaft vermissen lässt und es diesem nur darum geht, sich Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen. Handlungen, die den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können mithin unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögens- werte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut (Urteil 6B_511/2020 vom

10. März 2021, E. 2.3.3.; Urteil 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013, E. 2.5.3.). 2.1.4. Die unrechtmässige Verwendung des anvertrauten Vermögens im Nutzen des Täters oder eines anderen besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers

- 698 - zu vereiteln (BGE 133 IV 21, E. 6.1.1.). Sie liegt regelmässig darin, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet bzw. entgegen der ereilten Instruktio- nen gebraucht und sich so über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257, E.2.2.1.; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 3.1.), indem er es zu seinen Gunsten verbraucht, veräussert oder verpfändet, ohne dem Treu- geber aus anderen Mitteln entsprechende Werte zur Verfügung zu halten (DO- NATSCH, OFK StGB, N 19 zu Art. 138 StGB). Dies gilt insbesondere bei Buchgeld, welches auf den Konten des Täters eingegangen ist, während es bei der Verwen- dung von auf Fremdkonten anvertrauten Geldern für die Unrechtmässigkeit bereits genügt, dass der Täter pflichtwidrig über die Gelder verfügt, selbst wenn er auf an- deren Konten über entsprechende Geldwerte verfügt, denn diesfalls kann die Er- satzfähigkeit lediglich bei der Beurteilung der subjektiven Komponente des Tatbe- stands von Bedeutung sein (DONATSCH, Strafrecht III, S. 155). Demgegenüber ver- mag es in der Regel keine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten zu begründen, wenn der Täter andere vertragliche Pflichten als jene zur Erhaltung bzw. bestimmungsgemässen Verfügung der Vermögenswerte missachtet, indem er beispielsweise die anvertrauten Vermögenswerte nicht rechtzeitig retourniert oder diese unter anderen Modalitäten verwendet (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 138). 2.1.5. Obwohl dies in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt wird, verlangt auch diese Tatbestandsvariante den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19, E. 5.; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 3.1.; Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3.1.). Dessen Modalitäten entsprechen je- nen des Vermögensschadens beim Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. dazu vorstehend Ziffer 1.1.4.). 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht ist beim Veruntreuungstatbestand ein (eventual-) vorsätzliches Handeln gefordert. Der Täter muss in diesem Zusammenhang insbe- sondere das Wissen haben, dass ihm der hingegebene Vermögenswert anvertraut ist, wobei er diesen in der Folge auch wissentlich und willentlich unrechtmässig

- 699 - verwenden bzw. eine solche Verwendung zumindest in Kauf nehmen muss (NIG- GLI/RIEDO, BSK StGB II, N 112 zu Art. 138 StGB). 2.2.2. Weiter ist die Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung erforderlich. Da diese Absicht bei der Vermögensveruntreuung de facto mit dem Vorsatz der un- rechtmässigen Verwendung der Vermögenswerte zusammenfällt, brauchte sie in diesem Zusammenhang im Gesetzestext indes nicht ausdrücklich genannt zu wer- den (DONATSCH, Strafrecht III, S. 150). Als Bereicherung gilt dabei jede wirtschaft- liche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, auch wenn sie bloss vorübergehend sein sollte (NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 78 vor Art. 137 StGB). Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann jedoch fehlen, wenn der Täter einen Anspruch auf die Werte zu haben glaubt oder wenn er die Werte mit einer eigenen Forderung verrechnen will (DONATSCH, Strafrecht III, S. 150). Über- dies wird in Lehre und Praxis eine entsprechende Absicht verneint, wenn der Täter im Zeitpunkt der fremdbestimmten Verfügung fähig und willens ist, fristgerecht Er- satz zu leisten, wobei der Zeitpunkt beziehungsweise die Dauer der Ersatzbereit- schaft von den Vereinbarungen der Parteien im Rahmen des der Veruntreuung zu Grunde liegenden Grundverhältnisses abhängt. Die Ersatzfähigkeit setzt voraus, dass der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann (vgl. auch TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 19 zu Art. 138 StGB). Eine Ersatzbereitschaft verneint das Bundesgericht in diesem Zusammenhang grundsätzlich dann, wenn der Täter aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu kön- nen, was insbesondere für jene Konstellationen zutrifft, in denen bloss vage zu- künftige Aussichten auf Geldzuflüsse bestehen (vgl. zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 112 ff. zu Art. 138 StGB).

3. Ungetreue Geschäftsbesorgung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich unter anderem strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsge- schäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche

- 700 - Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflich- ten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand ist als Verletzungsdelikt ausgestaltet. Die Tat ist mithin vollendet, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers treuwid- rig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des Vermögens kommt. Im Unterschied zu den meisten anderen Vermögensdelikten, umfasst der Tatbestand auch (echte) Unter- lassungsdelikte, indem die blosse Zulassung der Vermögensschädigung gleicher- massen ein strafbares Verhalten darstellt wie ein Vorgehen mittels aktivem Tun (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I [AT I], 4. Aufl., S. 421; TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 10 zu Art. 158 StGB). 3.1.2. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt es sich darüber hinaus um ein Sonderdelikt (vgl. NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 10 zu Art. 138 StGB). Der Täterkreis des Tatbestandes umfasst dabei sowohl selbständige Unternehmer als auch operativ leitende Organe von Kapitalgesellschaften und anderen juristischen Personen. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann demnach auch sein, wem diese Stellung nur faktisch zukommt, ohne dass sie ihm formell einge- räumt worden ist. Gefordert ist jedoch ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher über fremdes Vermögen bzw. Teile davon, über Betriebsmittel oder über Personal eines Unternehmens relativ frei verfügt wird (BGE 142 IV 346, E. 3.2.; BGE 129 IV 124 E. 3.1.; vgl. auch Urteil 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2.). Als Indiz für die geforderte Selbständigkeit gilt für das Bundesgericht die eigenständige Vornahme von Rechtsgeschäften, aber auch eine interne Verant- wortung für die Vermögensinteressen eines Unternehmens. Entsprechend wird auch die Unterschriftsbefugnis hinsichtlich wesentlicher Vermögensbestandteile als Hinweis für eine genügende Selbständigkeit gewertet, wobei eine solche aber nicht zwingend notwendig erscheint. Die erforderliche Selbständigkeit kann sich vielmehr auch aus der weitgehenden Freiheit der Gestaltung der Organisation der eigenen Tätigkeit ergeben (BGE 102 IV 90, E. 1.c). Massgebend sind dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die tatsächlichen Umstände, während unmass- geblich bleibt, ob der Geschäftsführer den Geschäftsherrn nach aussen hin vertritt oder ob er nur intern über entsprechende Vermögenswerte verfügt. Demgegenüber

- 701 - fehlt die Selbständigkeit bei Wahrnehmung bloss untergeordneter Aufgaben, in de- ren Rahmen der Geschäftsherr lediglich mittels Beschaffung von Entscheidgrund- lagen, Ausarbeitung von Lösungsvarianten oder Abgabe von Empfehlungen bera- ten wird. Nicht selbständig handelt eine Person in der Regel auch dann, wenn sie bei ihren Handlungen strikten Kontrollen oder verbindlichen Anweisungen von hie- rarchisch höheren Stellen unterworfen ist, wie dies beispielsweise bei einem Kell- ner, einem Sekretär, einem Handelsreisenden, einem Boten oder einem mit dem Inkasso bestimmter Geschäfte Beauftragten in der Regel der Fall ist (vgl. zum Gan- zen NIGGLI, BSK StGB II, N 18 ff. zu Art. 158 StGB). Die Stellung eines Geschäfts- führers kommt nach dem Gesagten all jenen Personen zu, welche in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines ande- ren für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen haben, auch wenn sie intern gewisse Weisungen zu befolgen haben (vgl. BGE 129 IV 124, E. 3.1.; Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E.2.3.2.). 3.1.3.

a) Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Ver- letzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter generell in seiner Stellung als Geschäftsführer, aber auch bezüglich konkreter Geschäfte zum Schutz des Auf- traggebers bzw. Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190, E. 2.b; Urteil 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014, E. 2.5.). Grundsätzlich handelt ein Ge- schäftsführer pflichtwidrig, wenn er seinen Aufgaben gar nicht oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt nachkommt. Da das Strafrecht den Inhalt und Umfang der ein- zuhaltenden Pflichten nicht konkretisiert, beurteilt sich die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens in erster Linie anhand des (ausserstrafrechtlichen) Grundverhält- nisses (BGE 142 IV 346, E. 3.2.; BGE 105 IV 307, E. 2.b; Urteil 6S.587/2000 vom

15. März 2001, E. 2.), das insbesondere durch gesetzliche Vorschriften und ver- tragliche Regelungen, aber auch durch unternehmensinterne Statuten, Regle- mente oder Weisungen sowie Generalversammlungsbeschlüsse ausgefüllt wird (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 8.4.). Lässt sich die Frage der Pflichtwidrigkeit nicht allein gestützt auf unmittelbar anwendbare Bestimmungen bzw. Weisungen beantworten, so sind der Gesellschaftszweck sowie allfällige wei-

- 702 - tere rechtliche oder allgemein anerkannte ausserrechtliche Normen (wie beispiels- weise branchenspezifische Usancen) zur Absteckung des Pflichtinhaltes beizuzie- hen (vgl. Urteil 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.4.; Urteil 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014, E. 2.5.3.; DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäfts- besorgung nach Art. 158 StGB [Aspekte I], ZStrR 1996 S. 212, welcher gleichzeitig darauf hinweist, dass auf branchentypische Unsitten nicht abgestellt werden kann, mögen diese auch weit verbreitet sein). Bei gesellschaftsinternen Geschäftsführern stehen dabei Pflichtverletzungen im Vordergrund, in deren Rahmen die Vermö- genswerte der an sich gewinnstrebigen Gesellschaft ohne deren Interessenwah- rung bzw. ohne angemessene Gegenleistung an Dritte übertragen werden. Ein sol- cher Geschäftsführer hat mit anderen Worten das Vermögen der Gesellschaft best- möglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen (Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2.; Urteil 6B_824/2011 vom 17. August 2012, E. 4.2.). Keine Pflichtwidrigkeit liegt indessen vor, wenn der Geschäftsführer andere obligatorische Pflichten ausserhalb des spezifischen Pflichtenkataloges des Vermögensverwalters verletzt (DONATSCH, OFK StGB, N 4 zu Art. 158 StGB m.H.a. BGE 118 IV 244, E. 2. [betr. unterbliebene Ablieferung von Tantiemen]). Massge- bend ist somit, ob die Pflicht, deren Verletzung geprüft wird, von ihrem Schutzzweck her als Ausfluss einer Schutzgarantenstellung zu Gunsten des fremden Vermögens erachtet werden kann (BGE 129 IV 124, E. 3.1.: Verletzung einer "Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen"; vgl. auch DONATSCH, Strafrecht III, S. 318 m.w.H.). Für diese Fälle ist jedoch im Auge zu behalten, dass mit dem Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zwar der Zweck verfolgt werden soll, wirtschaftlich schädliche Verhaltensweisen eines Geschäftsführers zu verhindern bzw. zu sanktionieren, was jedoch nicht bedeutet, dass jegliche wirtschaftliche Ini- tiative sowie ein angemessenes Mass an Risikobereitschaft im Prokrustesbett überdehnter Sorgfaltspflichten und minimierter Selbstverantwortung des Opfers be- reits im Ansatz erstickt werden sollen (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 215). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung be- wegen, sind demnach nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die entsprechenden

- 703 - geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist in diesem Zu- sammenhang einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger und sorgfältiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht auf sich genommen hätte (BGE 142 IV 346, E. 3.2.; Urteil 6B_824/2011 vom 17. August 2012, E. 4.2.; Urteil 6B_825/2010 vom 27. April 2011, E. 5.3.). Erst wenn mithin das Geschäftsgebaren in einer nach- träglichen Betrachtung als derart unüblich und unvernünftig (bzw. treuwidrig und unsorgfältig) zu beurteilen ist, dass es offensichtlich nicht bzw. nicht vollumfänglich im Interesse des Auftraggebers gelegen hat, ist von einer entsprechenden Pflicht- widrigkeit auszugehen. Dies ist generell dann der Fall, wenn die vom Geschäftsbe- sorger geübten Geschäftspraktiken von den Vereinbarungen mit dem Auftraggeber nicht gedeckt sind bzw. seinen Weisungen widersprechen, oder aber auch dann, wenn auf eingetretene Verluste nicht rechtzeitig bzw. angemessen reagiert wird (TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 9 zu Art. 158 StGB m.H.a. Urteile 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 8.4.1. sowie 6B_477/2011 vom 24. November 2011, E. 3.2.).

b) Bei den in der Praxis zu beurteilenden Pflichtverletzungen eines Geschäfts- führers stehen wirtschaftliche Vorgänge im Zentrum, welche im weitesten Sinne als unentgeltliche Zuwendungen, gemischte Schenkungen oder verdeckte Gewinn- ausschüttungen qualifiziert werden können. Letztere sind namentlich dann als tat- bestandsmässig zu beurteilen, wenn sie an einen Verwaltungsrat bzw. Aktionär ge- leistet werden und die Ausschüttung den Interessen der Aktionäre und möglicher- weise auch von Dritten zuwiderläuft (vgl. Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2.; BGE 117 IV 268 f.). Im Weiteren sind in diesem Sinne unentgeltliche Überlassungen von Sacheinlagen der Gesellschaft, Kapitalrückzahlungen an Akti- onäre oder Ausschüttungen von Dividenden jedenfalls dann pflichtwidrig einzustu- fen, wenn dadurch das Aktienkapital (inklusive der gebundenen Reserven) der Ge- sellschaft vermindert wird (BGE 97 IV 10, E. 2. f.). Regelmässig pflichtwidrig sind in diesem Rahmen auch eigentliche Missbräuche der Geschäftsführerstellung, bei denen der Verwalter nicht mit Vertretungswillen handelt. Anwendungsfälle solcher Verhaltensweisen können die sogenannten "Insichgeschäfte" sein, es sei denn, der Vertreter sei ausnahmsweise zum Selbsteintritt befugt (BGE 119 II 23 f.). Ferner werden in diesem Zusammenhang Pflichtverletzungen in der Praxis darin gesehen,

- 704 - dass der Geschäftsführer ohne bzw. ohne angemessene Gegenleistung Vermö- genswerte an Dritte überträgt (BGE 100 IV 113 f.), an kreditunwürdige Personen oder gegen mangelnde Sicherheiten Darlehen gewährt, Schulden übernimmt oder Garantien bzw. Bürgschaften unter Eingehung unüblicher Risiken leistet (BGE 105 IV 107 ff.; vgl. auch BGE 121 IV 104 ff.). Ferner, wenn er Güter käuflich erwirbt, die bereits dem Geschäftsherrn zustehen (BGE 100 IV 172 f.), ausstehende Forderun- gen nicht einzieht oder verjähren lässt (BGE 81 IV 232) sowie Arbeitskräfte und Sachmittel für private Zwecke oder für Dritte, namentlich Konkurrenzunternehmen, einsetzt (BGE 81 IV 280). Eine Pflichtverletzung liegt aber auch vor, wenn auszu- führende Arbeiten ohne sachlichen Grund an den teuersten Offerenten vergeben oder wenn Waren statt mit dem möglichen Gewinn mit Verlust verkauft werden (BGE 101 IV 412 f.; BGE 105 Ib 428). Zu dieser Gruppe von Fällen gehören auch die Konstellationen, in denen sich der Geschäftsführer aus den Mitteln des zu ver- waltenden Vermögens gewissermassen selbst beschenkt, indem er etwa im eige- nen Interesse Spekulationsgeschäfte tätigt oder sich (übersetzte) Entschädigungen für angeblich bzw. tatsächlich geleistete Arbeiten auszahlen lässt (BGE 117 IV 261 ff.). In der Sache gleich verhält es sich, wenn der Dritte zwar insgesamt eine äqui- valente Gegenleistung erbringt, welche jedoch gemäss interner Abmachung nur zu einem Teil dem Vermögensinhaber, im Übrigen jedoch dem Geschäftsführer selbst oder einer von diesem bezeichneten Person zukommt. Ein Beispiel hierfür ist der Fall, in dem der Geschäftsführer mit dem Käufer einen Preis vereinbart, in welchem als Aufschlag ein an ihn zu überweisender Betrag bzw. eine andere Gegenleistung enthalten ist (BGE 103 IV 238). Allgemein vermag die blosse Annahme bzw. das blosse Sich-Versprechen-Lassen von finanziellen oder ideellen Vorteilen aber nur dann eine Pflichtwidrigkeit zu begründen, wenn der Geschäftsführer aus diesem Grunde seine Treuepflicht verletzt und gestützt darauf eine Schädigung der zu wah- renden Vermögensinteressen bewirkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er ei- nem kreditunwürdigen Dritten deshalb ein Darlehen gewährt, weil ihm dieser in die- sem Zusammenhang ein Handgeld von CHF 50'000 übergibt. Davon zu unterschei- den ist die Frage, ob der Geschäftsführer pflichtwidrig handelt, wenn er ihm von dritter Seite zur persönlichen Verfügung überlassene Vermögenswerte nicht an den Vermögensinhaber herausgibt, ansonsten aber dessen Vermögensinteressen

- 705 - pflichtgemäss wahrt. Die Annahme einer Pflichtwidrigkeit kommt in derartigen Fäl- len erst in Frage, wenn im Verzicht auf die Herausgabe ein Verstoss gegen zivil- rechtliche oder öffentlichrechtliche Bestimmungen liegt (BGE 118 IV 244 f.), wobei für den Bereich des Zivilrechts beispielsweise an Art. 400 f. OR zu denken ist, wo- nach darauf abgestellt wird, ob die Zuwendungen dem Geschäftsführer infolge sei- ner Geschäftsbesorgung zugekommen sind bzw. einen Gewinn darstellen, welcher seiner Natur nach der Gesellschaft zusteht. Gemäss DONATSCH ist in diesem Zu- sammenhang die Bestrafung wegen Annahme von Schmiergeldern abzulehnen, wenn die Pflichtwidrigkeit allein mit dem nicht befriedigten Anspruch aus Vertrags- recht begründet werden kann, da es anerkanntermassen nicht zum Schutzzweck der ungetreuen Geschäftsbesorgung gehöre, ganz allgemein die Verletzung synal- lagmatischer Verträge zu sanktionieren, zumal Verletzungen von Schuldpflichten in erster Linie mit ausserstrafrechtlichen Mitteln zu begegnen sei (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 214). Neben der Übertragung bzw. Verwendung von Vermögenswerten ohne an- gemessene Gegenleistung zu Gunsten des Vermögensinhabers lässt sich eine weitere Gruppe von Pflichtverletzungen dadurch charakterisieren, dass der Vermö- gensverwalter es entgegen dem Sinn einer abgeschlossenen Vereinbarung bzw. dem Gesellschaftszweck unterlässt, das Vermögen zu mehren bzw. mindestens zu erhalten, welches ihm unter anderem gerade auch zur Erreichung dieses Ziels überlassen worden ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er trotz entsprechen- der Gelegenheiten gewinnbringende Verträge nicht abschliesst bzw. statt für den Vermögensinhaber für ein eigenes oder fremdes Konkurrenzunternehmen tätigt, wenn er generell die ihm obliegende Verkaufstätigkeit vernachlässigt oder wenn er es unterlässt, das Vermögen zinstragend anzulegen (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 214). Eine weitere Gruppe praxisrelevanter Pflichtverletzungen kann schliesslich so umschrieben werden, dass der Schaden nicht durch rechtsgeschäftliche Verfü- gung, sondern durch ein rein tatsächliches Verhalten bewirkt wird, insbesondere dadurch, dass es der Pflichtige an der gebotenen Sorge für die ihm überlassenen

- 706 - Mittel mangeln lässt. Solche Unterlassungen müssen jedoch ein Ausmass errei- chen, dass darin angesichts der Art des zu besorgenden Geschäftes tatsächlich ein treuwidriger Verstoss gegen die Interessen des Vermögensinhabers gesehen werden kann. Entsprechend kann sich pflichtwidrig verhalten, wer es in Missach- tung einer entsprechenden Pflicht unterlässt, Waren vor dem Verderben zu schüt- zen (BGE 102 IV 93). Pflichtwidrig handelt in diesem Sinne aber auch, wer durch sein Verhalten als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen ge- schäftsmässig nicht begründeten Aufwand verursacht, wobei allerdings zu berück- sichtigen ist, dass dieser bei der Frage der geschäftsmässigen Begründetheit der Ausgabe über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (Urteil 6B_473/2001 vom 13. Oktober 2011, E. 1.2.2.; Urteil 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001, E. 3.a). Dabei kann das gebotene Verhalten durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Geschäftsführer oder aber auch durch interne Statuten und Reglemente bzw. durch Generalversammlungsbeschlüsse konkretisiert sein. Ist beispielsweise für die Tä- tigkeit des Geschäftsführers vertraglich oder reglementarisch eine bestimmte Ent- schädigung festgelegt, so handelt dieser in der Regel pflichtwidrig, wenn er sich ohne besonderen Grund zusätzliche Gelder auszahlen lässt (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 212). 3.1.4.

a) Schliesslich erfordert der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung, dass durch das pflichtwidrige Verhalten ein Schaden bewirkt bzw. nicht verhindert wird. Nebst der pflichtwidrigen Veräusserung oder Beeinträchtigung be- reits bestehender Vermögenswerte genügt als Schaden dabei auch das Ausbleiben eines Vermögenszuwachses, welchen der Geschäftsführer herbeizuführen ver- pflichtet gewesen wäre (BGE 80 IV 243, E. 3.). Wo sich mithin die Aussichten des Treugebers auf einen Vermögenszuwachs soweit konkretisiert haben, dass sie be- reits einen wirtschaftlichen Wert besitzen, stellt ihr Verlust einen Schaden dar, selbst wenn sich daraus noch kein konkreter Anspruch ergeben hat (STRATEN- WERTH, BT I, § 19 N 16). Mit Bezug auf die zu Unrecht unterlassene Vermehrung des Vermögens liegt eine Schädigung vor, wenn bei pflichtgemässem Verhalten höchstwahrscheinlich ein Vermögenszuwachs realisiert worden wäre (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 217).

- 707 - Der Schaden muss beim Vermögensinhaber eintreten und nicht etwa bei einem Dritten (beispielsweise einem Gläubiger oder einem Aktionär). Was den Ver- mögensbegriff betrifft, so ist auf die Definition abzustellen, wie sie in Lehre und Rechtsprechung zum Betrugstatbestand entwickelt worden ist. Als Vermögens- werte gelten demnach alle vermögenswerten Interessen, so unter anderem auch die Arbeitsleistung, auf welche der Arbeitgeber Anspruch hat, entgangene Gewinn- aussichten oder der unbefugte Entzug des durch den Eintrag einer Marke in das Register entstandenen Vorteils (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 216).

b) Zwar handelt es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein Ver- letzungs- und nicht um ein Gefährdungsdelikt. Die Unterscheidung zwischen Ver- letzung und Gefährdung von Vermögensinteressen erweist sich im Einzelfall jedoch als schwierig. Massgebend ist eine primär wirtschaftliche Betrachtungsweise. Ein Vermögensschaden liegt mithin auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung be- reits dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert erheblich vermindert ist (sog. Gefährdungsschaden). Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124, E. 3.1.; vgl. auch Urteile 6B_778/2011 vom 3. April 2012, E. 3.2. und 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.3.). Vergibt beispielsweise ein Ge- schäftsführer ungenügend gesicherte Kredite, so steht nicht fest, ob aufgrund die- ses Geschäftes tatsächlich ein Schaden resultieren wird. Trotzdem wird das betref- fende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt werden können (vgl. dazu Art. 669 Abs. 1 OR), sondern wird der Betrag im Sinne einer Wertberich- tigung teilweise abgeschrieben werden müssen. In diesem Sinne bedeutet die er- hebliche Unsicherheit betreffend die Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 217).

c) Nicht gefolgt werden kann für das schweizerische Recht dagegen der Auf- fassung, dass eine Vermögensgefährdung auch aus gebotenem, riskantem Ge-

- 708 - schäftsverhalten resultieren kann (so aber für das deutsche Recht RIEMANN, Ver- mögensgefährdung und Vermögensschaden, Diss. Heidelberg 1989, 5. Abschnitt). Wenn das riskante Verhalten nicht pflichtwidrig ist, stellt sich auch die Frage des Schadens nicht, weil die Tatbestandsmässigkeit bereits mangels Pflichtwidrigkeit ausgeschlossen ist.

d) Genehmigt der vertretene Geschäftsherr die Handlung des Vertreters, so verbietet es sich wohl regelmässig die Annahme, der Vertreter habe den Geschäfts- herr geschädigt. Selbst in einem solchen Fall kann der Vertreter jedoch wegen ver- suchter Tatbegehung belangt werden, denn in der Genehmigung liegt weder eine Einwilligung im Sinne dieses Rechtfertigungsgrundes noch ein tatbestandsaus- schliessendes Einverständnis. Sowohl die Einwilligung wie auch das Einverständ- nis setzen gemäss Lehre und Rechtsprechung nämlich voraus, dass die Zustim- mung des Verletzten gegenüber dem potentiellen Täter ausdrücklich oder konklu- dent erteilt wird, bevor dieser das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 218).

e) Der Schaden muss die kausale Folge der Pflichtwidrigkeit darstellen (Urteil 6B_223/2010 vom 18. Januar 2011, E. 3.3.3.). Dabei genügt die natürliche Kausa- lität, soweit sich Wissen und Willen des Pflichtigen auf die diese begründenden Umstände beziehen. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist somit zumindest dann nicht vollendet, wenn der Schaden nicht auf die Pflichtwidrigkeit, sondern auf Dritteinwirkungen zurückzuführen ist (DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 218). 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. In subjektiver Hinsicht ist auch bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. NIGGLI, BSK StGB II, N 10 ff. zu Art. 158 StGB). Das (eventual-)vorsätzliche Handeln muss insbesondere hin- sichtlich der Pflichtwidrigkeit der Handlung sowie hinsichtlich der Vermögensschä- digung und des zwischen Pflichtverletzung und Schaden bestehenden Kausalzu- sammenhanges gegeben sein. Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand von Art. 158 StGB an den Nachweis des Eventualvorsatzes hohe Anforderungen, da hier

- 709 - der objektive Tatbestand und namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung relativ unbestimmt formuliert sind (BGE 142 IV 346, E. 3.2.; vgl. auch NIGGLI, BSK StGB II, N 137 zu Art. 158 StGB). Von Eventualvorsatz ist demnach nicht bereits dann auszugehen, wenn der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung in Kauf nimmt. Vielmehr muss er ernsthaft mit dem Erfolg gerechnet haben und mit diesem für den Fall, dass er eintreten sollte, einverstanden gewesen sein. Dem Täter muss sich der Eintritt des Erfolgs mithin aufgrund der gesamten Umstände als so wahrschein- lich aufdrängen, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als dessen Billigung ausgelegt werden kann (vgl. NIGGLI, BSK StGB II, N 136 f. zu Art. 158 StGB). Nimmt der Täter den Erfolg für den Fall seiner Verwirklichung in Kauf, ver- wirklicht sich der Erfolg indes nicht genau so, wie er sich das vorgestellt hatte, so bleibt dieser Irrtum unerheblich, sofern er auch für das Mass der Schuld ohne Be- deutung bleibt (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010, E. 8.5.5.; vgl. auch BGE 109 IV 94, E. 3.). Dabei genügt allerdings, wenn der Täter nach landläufiger Anschauung ge- nügende Kenntnis von den massgebenden Tatumständen hatte, welche zur Tatbe- standsverwirklichung führten (URBACH, Die ungetreue Geschäftsbesorgung ge- mäss Art. 158 StGB, Zürich 2002, S. 78). Ist mithin das in Frage stehende Tatbe- standsmerkmal mit einer rechtlichen Wertung verbunden, muss er diese Qualifika- tion lediglich nach seiner eigenen Vorstellung im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzogen haben, um strafbar zu sein (vgl. dazu im Einzelnen hin- ten Ziffer V./C./4.). 3.2.2. Der Geschäftsführer, welcher die Pflichtwidrigkeit in der Absicht unrecht- mässiger Bereicherung begeht, unterliegt gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB einer höheren Strafandrohung. Unter der Bereicherung wird eine dauernde oder bloss vorübergehende wirtschaftliche Besserstellung verstanden. Ein ausschliesslich ideeller Nutzen genügt hingegen nicht. An der Unrechtmässigkeit der Bereicherung fehlt es gemeinhin, wenn der Täter keine wirtschaftliche Besserstellung beabsich- tigt, wenn er an einen Anspruch auf die Besserstellung glaubt oder wenn er der legitimen Auffassung ist, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechts- ordnung (DONATSCH, OFK StGB, N 11 f. zu Art. 137 StGB).

- 710 - Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Absicht un- rechtmässiger Bereicherung indessen auch eine bloss eventuelle Absicht genügen (BGE 142 IV 346, E. 3.2. i.f.; vgl. auch BGE 105 IV 29, E. 3.a = Pra 1979 Nr. 87; BGE 72 IV 125). Damit ist aber nicht gemeint, dass der Täter die Bereicherung selbst nur für den Eventualfall anstreben müsste. Vielmehr muss die Bereicherung stets das eigentliche Handlungsziel des Täters darstellen, was eine direkte Inten- tion auf eine finanzielle Besserstellung impliziert. Von strafbarer Eventualabsicht darf in dieser Hinsicht mithin nur insofern gesprochen werden, als sich der Täter der Unrechtmässigkeit der Bereicherung nicht sicher ist und in Kauf nimmt, dass er möglicherweise keinen Anspruch auf die Gelder hat (DONATSCH, Strafrecht III, S. 109; NIGGLI/RIEDO, BSK StGB II, N 72 ff. vor Art. 137 StGB und N 140 zu Art. 158 StGB).

4. Privatbestechung 4.1. Einleitung 4.1.1. Der Tatbestand der Privatbestechung im Sinne von Art. 4a UWG trat am

1. Juli 2006 in Kraft (vgl. BBl 2004 S. 6983). Er wurde dem Verbot der Bestechung von Amtsträgern im Sinne von Art. 322ter f. StGB nachgebildet und erlangte bis zum

1. Juli 2016 via Art. 23 UWG auch strafrechtliche Relevanz, indem ein Verstoss mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht war. Aufgrund der Ge- setzesnovelle vom 1. Juli 2016 wurde die strafrechtliche Erfassung der aktiven und passiven Bestechung von Privatpersonen in der Folge vom Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb ins Strafgesetzbuch (Art. 322octies f. StGB) überführt, was zur Konsequenz hatte, dass seither auch Verhaltensweisen, welche keine Wettbe- werbsrelevanz besitzen bzw. keine Verzerrung des Wettbewerbs zur Folge haben, als verpönt gelten (ISENRING, OFK StGB, N 3 f. zu Art. 322octies StGB). Übergangs- rechtlich gelangt die Strafbestimmung von Art. 4a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG auf vor dem 1. Juli 2016 begangene Delikte nach wie vor zur Anwendung, da sie in der Regel das mildere Recht darstellt (vgl. HEIMGARTNER, in: Heizmann/ Loacker, Kommentar zum Bundegesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG- Kommentar], N 40 zu Art. 23 UWG).

- 711 - Aufgrund der starken Parallelen zu den strafgesetzlichen Regelungen der Bestechung von Privaten und Amtsträgern lassen sich Literatur und Praxis zu die- sen Straftatbeständen auch für die Auslegung der aktiven und passiven Privatbe- stechung gemäss Art. 4a UWG i.V.m. Art. 23 UWG heranziehen. Die Straftatbe- stände der Privatbestechung umfassen im Gegensatz zur Bestechung von Amts- trägern im Sinne von Art. 322ter ff. StGB jedoch nicht die Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme (sog. Anfüttern), da von den entsprechenden Bestimmungen nicht die gleichen Rechtsgüter geschützt werden (VASELLA, Zivilrechtlicher Schutz vor Korruption im Privatsektor, in: Liber discipulorum für Prof. Dr. Andreas Furrer zum 55. Geburtstag, Bern 2018, S. 77; JOSITSCH, Der Straftatbestand der Privatbe- stechung, sic! 2006 S. 832). 4.1.2. Die Bestimmung von Art. 4a Abs. 1 UWG schützt sowohl öffentliche wie auch private Interessen. Einerseits will sie den freien Wirtschaftsmarkt gewährleis- ten, indem der unverfälschte Wettbewerb namentlich dadurch garantiert werden soll, dass auf leistungsfremden Überlegungen beruhende wettbewerbsrelevante Verhaltensweisen und Entscheidungen als unlauter qualifiziert werden (wettbe- werbsfunktionale Zwecksetzung: Schutz vor Verfälschung der öffentlichen Markt- mechanismen zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil). Andrerseits dient sie dem Schutz des Dienstherrn, welcher mit dem Bestochenen regelmässig im Rahmen einer vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehung in einem Vertrauens- verhältnis steht, indem jegliche Verleitung zum Treuebruch vereitelt werden soll (geschäftsmoralische Zwecksetzung: Schutz vor Ausnützung eines privaten Ver- trauensverhältnisses zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil) (vgl. HEIZMANN, Kom- mentar zum Wettbewerbsrecht II [OFK UWG], 2. Aufl., N 4 zu Art. 4a UWG; VA- SELLA, a.a.O., S. 75 f.; SPITZ, Handkommentar zum UWG [HK UWG], 2. Aufl., N 26 zu Art. 4a UWG ). Nicht zentral ist im Rahmen der Privatbestechung dagegen der Schutz des Vermögens des Dienstherrn, welches bereits durch das Vermögens- strafrecht im Sinne von Art. 137 ff. StGB in mannigfaltiger Weise geschützt ist, zu- mal mit einer Bestechungshandlung kein Eingriff in dessen Vermögen verbunden sein muss (vgl. ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 16 zu Art. 4a UWG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zusammenhang mit Bestechungssachverhalten

- 712 - nicht auch Vermögensrechte des Dienstherrn betroffen sein können, welche ihrer- seits einen (zivilrechtlichen oder strafrechtlichen) Schutz durch die Rechtsordnung verdienen. Der Tatbestand der Privatbestechung ist – wie sämtliche Korruptionstatbe- stände – als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, weshalb es grundsätzlich nicht erforderlich ist, dass das geschützte Vertrauen des Dienstherrn auch tatsäch- lich durch eine konkrete Handlung des Vertrauensträgers verletzt wird (vgl. ISEN- RING, OFK StGB, N 1 zu Art. 322ter StGB). 4.1.3. Die Privatbestechung bezieht sich typischerweise nicht auf den Kauf einer einzelnen Handlung oder Entscheidung des Bestochenen. Vielmehr wird für ge- wöhnlich über einen längeren Zeitraum eine Beziehung aufgebaut und aufrecht- erhalten, welche zu einem komplexen Netzwerk einer Vielzahl von vor- und nach- gelagerten sowie zeitlich unterschiedlichen Handlungen und Entscheidungen führt, welche oft lediglich im Gesamtkontext zu rechtserheblichen Folgen führen. Der schematische Fall des Gesetzes, wonach an einem Bestechungsfall lediglich drei Personen beteiligt sind, bildet in der Praxis ebenfalls nicht den typischen Anwen- dungsfall, da die Anforderungen an die betriebliche Compliance schon seit längerer Zeit keine entscheidenden Handlungen von Einzelpersonen mehr zulassen, so dass die Geschäftsbeteiligung mehrerer Personen in einem Unternehmen des Pri- vatsektors eher die Regel als die Ausnahme bildet (vgl. zum Ganzen ANDREOTTI/ SETHE, UWG-Kommentar, N 40 zu Art. 4a UWG). 4.1.4. Der lauterkeitsrechtliche Bestechungstatbestand setzt von vornherein eine schädliche Einwirkung auf den privatwirtschaftlichen Wettbewerb voraus, wobei na- mentlich das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gestört sein muss. Die Tathandlung muss unter diesem Aspekt zumindest geeignet sein, den freien Wett- bewerb unter Privaten zu verfälschen bzw. zu beeinträchtigen. Massgebend ist da- bei die wirtschaftliche Relevanz der Handlungen im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung. Der Wettbewerb muss indessen nicht zwischen an den Bestechungshandlungen beteiligten Personen bestehen, da auch Dritte in der Lage sind, auf ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis Einfluss zu nehmen (JO- SITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 833). Unter den Geltungsbereich der Privatbestechung

- 713 - im Sinne von Art. 4a UWG fallen demnach Bestechungshandlungen, welche objek- tiv betrachtet eine Wettbewerbsrelevanz mit Auswirkungen auf den freien Markt be- inhalten, indem sie in der Regel die Aussichten eines Unternehmens im Kampf um Abnehmer verbessern bzw. verschlechtern oder deren Marktanteile vergrössern bzw. verringern (BGE 126 III 198, E. 2.c = Pra 2001 Nr. 34; BGE 120 II 76, E. 3.a). Isolierte Vertragsverstösse im Binnenverhältnis eines Unternehmens fallen demge- genüber mangels Wettbewerbsrelevanz nicht unter Art. 4a UWG. Namentlich ist unter diesem Gesichtspunkt auch eine Bestechungshandlung eines Angestellten gegenüber seinem Vorgesetzten nicht unlauter (vgl. ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kom- mentar, N 93 zu Art. 4a UWG). 4.2. Objektiver Tatbestand 4.2.1. Täterkreis

a) Der Privatbestechung liegt stets ein Dreiecksverhältnis zu Grunde, in des- sen Rahmen eine Drittperson als Bestechender (sog. Extraneus) in verschiedener Weise auf das Verhältnis zwischen dem (schützenswerten) Dienstherr bzw. Prinzi- pal als Geschädigtem und dem Vertrauensträger bzw. Agenten als Bestochenem (sog. Intraneus) einwirkt (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 832; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 5 zu Art. 4a UWG).

b) Als Bestechender (Extraneus) kommt eine natürliche oder juristische Per- son ohne besondere Beziehung zum Prinzipal in Frage, während als Bestochener (Intraneus) nur jene natürliche Person in Betracht fällt, welche zum besagten Prin- zipal in einem gesetzlichen oder vertraglichen Treueverhältnis steht, so insbeson- dere der Arbeitnehmer, der Auftragnehmer, der Gesellschafter oder aber auch eine Hilfsperson wie ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter (vgl. ISENRING, OFK StGB, N 21 f. zu Art. 322octies StGB). Aufgrund der Einwirkung des Extraneus stellt der Intraneus dessen Interessen vor die Interessen des Prinzipals und verletzt auf diese Weise seine Treuepflicht gegenüber dem Prinzipal. Demzufolge ist die Vorteilszuwendung an einen Privaten nur dann als Bestechung strafbar, wenn die Interessen eines Prinzipals treuwidrig tangiert werden, während das käufliche Ver- halten einer Person, welche nicht gegen eine Treuepflicht verstossen kann, nicht

- 714 - als Privatbestechung geahndet werden kann (ISENRING, OFK StGB, N 12 zu Art. 322octies StGB). Aufgrund dieses Treuebruchcharakters der Privatbestechung kann namentlich auch die Vorteilszuwendung im Rahmen einer Binnenbeziehung zwi- schen dem Extraneus als Anbieter und dem Prinzipal als Nachfrager im Sinne einer direkten Vorteilsgewährung an einen Marktteilnehmer nicht unter Art. 4a UWG sub- sumiert werden (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 834; SPITZ, HK UWG, N 23 zu Art. 4a UWG). Erfasst ist dagegen das Bestechen von (auch faktischen) Organen des Prinzipals, soweit diese als Verwaltungsräte oder Geschäftsführer in einem auf- trags- oder arbeitsrechtlichen Verhältnis zu diesem stehen und insoweit ihren Treuepflichten nicht nachkommen (vgl. HEIZMANN, OFK UWG, N 7 zu Art. 4a UWG; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 111 zu Art. 4a UWG; vgl. auch SPITZ, HK UWG, N 56 zu Art. 4a UWG).

c) Auf die hierarchische Stellung des Bestochenen kommt es grundsätzlich nicht an und ebensowenig darauf, ob er die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausübt. Allerdings muss ihm Rahmen des tangierten Vertrauensverhältnisses rechtliche oder faktische Handlungsmacht zukommen, d.h. ein massgeblicher Ein- fluss auf die Tätigkeit des Dienstherrn, welche ihm allerdings auch ausschliesslich im Rahmen eines beliebigen Drittvertrages zugebilligt werden kann, in dessen Rah- men er die fremden Geschäfte für den Dienstherrn führt (ANDREOTTI/SETHE, UWG- Kommentar, N 105 f. zu Art. 4a UWG; HEIZMANN, OFK UWG, N 5 zu Art. 4a UWG; vgl. auch GFELLER, Die Privatbestechung, Diss. 2010, S. 186 f.). 4.2.2. Handlungsformen

a) Als relevante Handlungsform kommt bei der aktiven Bestechung bereits das Anbieten eines gegenwärtigen oder das Versprechen eines zukünftigen Vor- teils in Betracht. Strafbar ist selbstredend aber auch das effektive Gewähren des Vorteils. Grundsätzlich ist es möglich, dass die Vorteilszuwendung nicht direkt an

- 715 - den Vorteilsnehmer erfolgt, sondern über einen Mittelsmann erfolgt, welcher den Vorteil weitergibt (VASELLA, a.a.O., S. 83).

b) Im Rahmen der passiven Bestechung ist als Tathandlung das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen des Vorteils pönalisiert. Der Vorteils- nehmer fordert einen Vorteil, wenn er dem Vorteilsgeber ausdrücklich oder konklu- dent mitteilt, dass er eine entsprechende Leistung erwartet. Eine Zuwendung lässt sich sodann versprechen, wer sich eine nicht geforderte Leistung in Aussicht stellen lässt, indem er auf ein (wenn auch nur bedingtes) Angebot einer künftigen Leistung ausdrücklich oder auch nur konkludent eingeht (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl., S. 625).

c) Während das Anbieten und Fordern als einseitige Willenserklärungen ein- zustufen sind, welche in der Regel bereits mit ihrem Eintreffen beim Adressaten eine Tathandlung zu begründen vermögen (FRICK, BSK UWG, N 39 zu Art. 4a UWG; SPITZ, HK UWG, N 78 zu Art. 4a UWG), setzen die anderen Handlungsvari- anten grundsätzlich ein zweiseitiges Handeln von Bestechendem und Bestoche- nem voraus (vgl. GFELLER, Privatbestechung, S. 167 ff.; vgl. auch HEIZMANN, OFK UWG, N 23 zu Art. 4a UWG, welcher allerdings auch das Versprechen als einseiti- gen Akt ohne Erfordernis der Annahme betrachtet). Geht die Initiative vom Besto- chenen aus, so wird für den Bestechenden die Tathandlung erst mit der Gewährung des Vorteils vollendet sein (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 128 zu Art. 4a UWG).

d) Entsprechend den vorstehenden Erwägungen wird vom Tatbestand der Privatbestechung eine breite Handlungspalette erfasst, wobei jede erfüllte Hand- lungsvariante für sich bereits die Strafbarkeit nach sich zieht. Damit ist auch fest- gestellt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes durch einen Beteiligten unter Umständen unabhängig von den Handlungen eines anderen bestehen kann, so dass eine aktive bzw. passive Bestechung gegeben sein kann, ohne dass es gleich- zeitig zu einer Verurteilung wegen des spiegelbildlichen Tatbestandes kommt (SPITZ, HK UWG, N 100 zu Art. 4a UWG; JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 835).

- 716 - Die Tatbestandserfüllung bedingt auch keinen Taterfolg (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 835). Verlangt wird demnach insbesondere keine Vermögensschädi- gung des Dienstherrn bzw. Prinzipals (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 125 zu Art. 4a UWG). Nichtsdestotrotz kann vom Betroffenen bei finanziellen Einbussen infolge der Bestechungshandlung bereits aufgrund des Lauterkeitsrechtes ein Schadenersatz- bzw. Gewinnherausgabebegehren gestellt werden (vgl. Art. 9 UWG). 4.2.3. Nicht gebührender Vorteil

a) Ein zentrales Tatbestandsmerkmal der aktiven und passiven Privatbeste- chung bildet der Austausch eines nicht gebührenden Vorteils zwischen Bestechen- dem und Bestochenem.

b) Unter einem Vorteil ist dabei jede materielle oder immaterielle Zuwendung zu verstehen, durch welche der Empfänger rechtlich, wirtschaftlich oder gesell- schaftlich bessergestellt wird. Im Vordergrund steht bei wirtschaftlichen Vorteilen die Hingabe von Bar- bzw. Buchgeld oder der Erlass einer Geldschuld, doch kom- men auch anderweitige Leistungen wie die Überlassung von Beteiligungs- oder Nutzungsrechten mit einem Marktwert sowie die Hingabe eines (allenfalls zinslo- sen) Darlehens in Betracht (VASELLA, a.a.O., S. 80; FRICK, BSK UWG, N 47 zu Art. 4a UWG). Der Bestimmtheitsgrad des Vorteils ist grundsätzlich unbeachtlich, so- lange die materielle oder immaterielle Besserstellung für die Parteien hinreichend erkennbar ist (vgl. FRICK, BSK UWG, N 47 zu Art. 4a UWG m.H.a. die deutsche Lehre). Der Vorteil muss in diesem Sinne lediglich geeignet sein, ein pflichtwidriges Verhalten zu veranlassen, wobei es genügt, dass er zu einem solchen Verhalten motivieren könnte (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 178 zu Art. 4a UWG; FRICK, BSK UWG, N 60 zu Art. 4a UWG.)

c) Von einem nicht gebührenden Vorteil ist immer dann auszugehen, wenn der Empfänger auf den Vorteil keinen Anspruch hat und dieser mithin nicht geschul- det ist, womit namentlich gesetzes- oder vertragswidrige Vorteile erfasst werden (SPITZ, HK UWG, N 80 zu Art. 4a UWG; GFELLER, Privatbestechung, S. 155; a.M.

- 717 - STAUB, Zivilrechtliche Folgen der Privatbestechung, Luzerner Beiträge zur Rechts- wissenschaft Nr. 79, N 277 f.). Demzufolge scheiden jene Sachverhalte als tatbe- standsmässig aus, in denen erbrachte Gegenleistungen aufgrund eines separaten gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsgrundes adäquat honoriert werden, solange die Erfüllung des Vertrages nicht auch die Pflichtenstellung des Bestochenen ge- genüber seinem Geschäftsherrn beschlägt (FRICK, BSK UWG, N 46 zu Art. 4a UWG). Soweit sich mithin Retrozessionen im Finanzdienstleistungsbereich als Ent- schädigungen für konkret erbrachte Beratungsleistungen und die Bündelung der Nachfrage erweisen, kann eine Unlauterkeit im Sinne von Art. 4a UWG entfallen (SPITZ, HK UWG, N 80 zu Art. 4a UWG). Fraglich ist unter diesem Gesichtspunkt, ob auch Vergütungen für unbewilligte Nebentätigkeiten oder Schwarzarbeit unter das Korruptionsstrafrecht fallen, weil der hingegebene Vorteil auch hier zumindest ökonomisch gerechtfertigt ist (VASELLA, a.a.O., S. 81; PIETH, Vom fehlenden Sinn für Interessenkonflikte, SÄZ 2002 S. 1722). Zu beachten ist dabei, dass ein gebührender Vorteil von vornherein nur bei einer adäquaten Entschädigung der Leistungen des Vorteilsnehmers in Betracht fällt. Da bei privatwirtschaftlichen Vertragsverhältnissen die Leistung und Gegen- leistung jeweils frei bestimmt werden können, ist kann es im Einzelfall schwierig sein, insofern zwischen strafbarer Bestechung und straffreier Aufnahme von Ge- schäftsbeziehungen zu unterscheiden. Gerade aus diesem Grund werden die Vor- teile in vielen Bestechungsfällen getarnt zugewandt, indem Scheingeschäfte unter dem Titel von separaten Agentur- bzw. Beraterverträgen oder Darlehensverträgen abgeschlossen bzw. überhöhte Rechnungen oder Bonuszahlungen (Sign-on; Up- side) vereinbart werden, welche eine fiktive oder zumindest nicht äquivalente und marktgerechte Gegenleistung zu unüblichen Bedingungen beinhalten. Unter diesen Umständen ist der Nachweis eines zumindest teilweise simulierten Vertrages erfor- derlich, welcher in der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung bzw. im Aus- mass der Unüblichkeit der vereinbarten Konditionen einen ungebührenden Vorteil offenbart (FRICK, BSK UWG, N 46 zu Art. 4a UWG; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kom- mentar, N 142 zu Art. 4a UWG).

- 718 -

d) Der ungebührende Vorteil kann zu Gunsten des Agenten aber auch zu Gunsten eines (dem Agenten oft nahestehenden) Dritten bestimmt sein. Als Dritter kommt dabei jede natürliche oder juristische Person in Frage, wobei letztere oft in irgendeiner Weise mit dem Bestochenen verbunden ist, indem dieser beispiels- weise an der Gesellschaft beteiligt ist und damit indirekt von der Zuwendung profi- tiert.

e) Generell von der Strafbarkeit ausgenommen sind aufgrund Art. 4a Abs. 2 UWG vom Dienstherrn erlaubte Vorteile sowie geringfügige Zuwendungen, welche eine gewisse Erheblichkeit nicht überschreiten. Die Erlaubnis eines Vorteils kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die Zustimmung kann in einer vorherigen Bewilligung oder in einer nachträglichen Genehmigung bestehen (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 835). Aus der blossen Kenntnis der Vorteilszuwendung lässt sich aller- dings noch keine entsprechende Zustimmung entnehmen (FRICK, BSK UWG, N 49 zu Art. 4a UWG). Im Einzelfall ist mittels Auslegung der Willensäusserung des Prin- zipals zu eruieren, ob dieser lediglich die Annahme des Vorteils erlaubt oder gleich- zeitig auch auf einen allfälligen Herausgabeanspruch verzichtet hat (ANDRE- OTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 183 zu Art. 4a UWG). 4.2.4. Zusammenhang mit der dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit

a) Der Tatbestand von Art. 4a Abs. 1 UWG verlangt weiter, dass der unge- bührende Vorteil im Zusammenhang mit einer dienstlichen oder geschäftlichen Tä- tigkeit des Vertrauensträgers zugewandt wird. Dieses Merkmal grenzt geschäftsre- levante Handlungen und Unterlassungen der zu bestechenden Person von deren privaten Tätigkeiten ab und überlässt ihr in diesem Sinne einen Bereich eigenwirt- schaftlicher Entfaltung.

b) Zuwendungen in den privaten Lebensbereichen des Vertrauensträgers sind nach dem Gesagten nicht tatbestandsmässig. Insoweit ist unter dem Korrupti- onsstrafrecht auch die Ausübung einer entschädigungsberechtigten privaten Ne- benbeschäftigung grundsätzlich erlaubt (PIETH, SÄZ 2002 S. 1722). Voraussetzung ist jedoch, dass die private Tätigkeit von der geschäftlichen Aktivität klar abgrenz- bar ist. Hat das private Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Vertrauensträger

- 719 - nicht schon vor der Geschäftsbeziehung existiert, sondern sich erst in dessen Ver- lauf etabliert, so deutet dies auf eine unzulässige Verquickung von privaten und geschäftlichen Interessen hin (vgl. JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836; FRICK, BSK UWG, N 59 zu Art. 4a UWG). Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob bereits bei potentiellen Inte- ressenkonflikten (bzw. gemäss dem Rechtsgutachten BV._____ [act. 1208/1 S. 146 ff.): Interessenberührungen) oder erst bei konkreten Interessenkonflikten von einem unbotmässigen Nebenerwerb auszugehen ist (vgl. Urteil des Arbeitsgerich- tes Zürich, publ. in: JAR 1988 S. 158 f. vs. PIETH, SÄZ 2002 S. 1722; ROHNER/KESS- LER, Zuwendungen von Dritten in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, SJZ 2016 S. 225). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang letztlich die Einhaltung von sog. "Chinese Walls", wozu insbesondere auch gehört, dass die dem Nebenerwerb zu Grunde liegenden privaten Tätigkeiten bzw. Beteiligungen dem Prinzipal selbst bei lediglich potentiellen Konflikten sofort umfassend offengelegt bzw. gemeldet wer- den, andernfalls die getreue Erfüllung des Vertrages mit dem Dienstherrn mit hin- reichender Trennung der geschäftlichen und privaten Interessenlage in Frage ge- stellt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Intermediäre für zwei Seiten gleich- zeitig entgeltlich tätig sind, ohne die konkreten Modalitäten für alle Beteiligten trans- parent zu machen, was insbesondere auch für Organmitglieder einer Gesellschaft gilt, welche einer Treuepflicht gegenüber Letzterer unterstehen und daneben auch noch für andere Unternehmen oder Organisationen entgeltlich tätig sind (vgl. ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 141 zu Art. 4a UWG).

c) Wann ein geschäftliches und wann ein privates Handeln vorliegt, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein, da geschäftliche und private Interessen bis- weilen parallel bestehen können. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang letzt- lich, für welche Aktivitäten das Entgelt bzw. der Vorteil konkret versprochen oder gewährt wird, wobei es für das Vorliegen einer geschäftlichen Tätigkeit nicht darauf ankommt, ob die fragliche Aktivität in den arbeits- oder auftragsrechtlichen Aufga- benbereich des Vertrauensträgers gehört und inwiefern dieser in den Betrieb des Dienstherrn eingeordnet ist (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 135 ff. zu Art. 4a UWG). In der Praxis geht es bei potentiell verpönten geschäftlichen Tätigkeiten

- 720 - typischerweise um geschäftsbegründende Entscheidungen, welche sowohl als Ein- zel- als auch als Gremienentscheide gefällt werden können und häufig zu Vertrags- abschlüssen der dienstgebenden Gesellschaft mit dem aussenstehenden Dritten führen. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang aber auch rein faktische Handlungen wie geschäftsbedingte Vorzugsbehandlungen des Vorteilsgebers oder Diskriminierungshandlungen zu Ungunsten Dritter betroffen sein (VASELLA, a.a.O., S. 85; SPITZ, HK UWG, N 69 zu Art. 4a UWG). Stets muss der anvisierten Person indes eine hinreichende Handlungsmacht im Hinblick auf die entschädigten Aktivi- täten zukommen, weshalb nicht jedwelche beliebigen Handlungsweisen für die Er- füllung des Tatbestands ausreichen, sondern nur solche, mit welchen der Besto- chene die Gesellschaft verpflichten oder aufgrund seiner Stellung anderweitig er- messensweisen Einfluss auf deren Entscheidungen nehmen kann (vgl. dazu be- reits vorstehend Ziffer 4.2.1./c). 4.2.5. Pflichtwidrige oder ermessenweise Tätigkeit (Unrechtstätigkeit)

a) Die unrechtmässige Tätigkeit des Bestochenen ist in der Regel mit einem pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem Dienstherrn bzw. Prinzipal verknüpft. Der Bestochene lässt sich in diesem Zusammenhang zu einer konkreten Handlung ver- leiten, welche er im Innenverhältnis zum Prinzipal nicht vornehmen dürfte (ANDRE- OTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 158 zu Art. 4a UWG). Ein solches pflichtwidriges Handeln ist im privaten Sektor insbesondere dann gegeben, wenn damit gegen auftrags-, arbeits- oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen verstossen wird, wobei die Sorgfalts- und Treuepflicht des Vertrauensträgers im Vordergrund steht (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836 m.H.a. Botschaft S. 7012; FRICK, BSK UWG, N 55 zu Art. 4a UWG). Zu denken ist dabei an die Preisgabe von Geschäftsgeheim- nissen oder anderweitigem Insiderwissen gegenüber dem Bestechenden. Aller- dings muss gemäss herrschender Lehre keine besondere Treuepflicht verletzt sein, sondern es reicht, wenn in diesem Sinne gegen die allgemeine Interessenwah- rungspflicht verstossen wird (HEIZMANN, OFK UWG, N 14 zu Art. 4a UWG; ANDRE- OTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 159 zu Art. 4a UWG). Sofern verbindliche Regle- mente, Richtlinien oder Weisungen in einem Unternehmen bestehen, so kann auch ein Verstoss gegen diese Regelungen eine unrechtmässige Tätigkeit im Sinne des

- 721 - Lauterkeitsrechtes begründen (SPITZ, HK UWG, N 70 zu Art. 4a UWG). Fraglich erscheint jedoch, ob die besagte Pflichtenstellung bereits mit der Verweigerung von Information und Herausgabe betreffend den versprochenen bzw. erhaltenen Vorteil erfüllt ist, da diese Pflichtverletzung nicht zu einer Begünstigung des dritten Vor- teilsgebers führt und in diesem Sinne auch nicht in seinem Interesse liegt. Vielmehr bedarf es dieses zusätzlichen Treuebruchs, um das geschützte Rechtsgut des Ver- trauens des Prinzipal zu verletzen, da bei einer Offenlegung bzw. Herausgabe des Vorteils nicht mehr von einem Vertrauensmissbrauch gesprochen werden kann, sofern zuvor nicht ein ausdrückliches Verbot der Entgegennahme des entsprechen- den Vorteiles bestand, was in der Regel jedoch nicht der Fall ist (vgl. dazu ANDRE- OTTI/ SETHE, UWG-Kommentar, N 5 und 160 f. zu Art. 4a UWG, welche den Beste- chungsvorgang seitens des Bestochenen in diesem Zusammenhang als doppelte Pflichtverletzung charakterisieren; vgl. auch SPITZ, HK UWG, N 91 zu Art. 4a UWG).

b) Zur Erfüllung des Tatbestandes der Privatbestechung genügt indes auch bereits, dass der ungebührende Vorteil für ein ermessensweises Verhalten gewährt bzw. angenommen wird. Dabei ist für die Strafbarkeit der im Ermessen stehenden Tätigkeit entscheidend, dass sie von sachfremden Motiven zu Gunsten des aus- senstehenden Dritten geleitet wird (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 165 zu Art. 4a UWG). Dies ist der Fall, wenn das Verhalten des Vorteilsnehmers durch den zugewandten Vorteil zumindest mitbeeinflusst bzw. verfälscht wird. Als Paradebei- spiel wird in diesem Zusammenhang jeweils genannt, dass der Vorteilsnehmer un- ter mehreren gleichwertigen Offerten jene des Vorteilsgebers auswählt (DONATSCH/ ZUBERBÜHLER, Strafrechtliche Fallgruben für Treuhänder, in: Vermögensverwaltung II (Hrsg.: Peter Isler/Romeo Cerutti), S. 100; ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kommentar, N 165 zu Art. 4a UWG), wobei gleiches für die Konstellation gelten muss, dass der Vorteilsnehmer auf die Annahme der einzigen Offerte des Vorteilsgebers hinwirkt, ohne dass gleichzeitig andere Offerten eingeholt werden, welche ein besseres Preis-Leistung-Verhältnis offenbaren könnten (vgl. in diesem Sinne auch FRICK, BSK UWG, N 58 zu Art. 4a UWG, welcher in diesem Zusammenhang eine Ver- handlungspflicht des Bestochenen annimmt, deren Verletzung eine einschlägige Pflichtwidrigkeit begründet). Unter solchen Umständen ist mithin selbst dann von einer Unrechtshandlung auszugehen, wenn sich das entsprechende Verhalten des

- 722 - Bestochenen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht unmittelbar beanstan- den lässt (ENGLER, Retrozessionen aus strafrechtlicher Perspektive, ST 2010 S. 138). Stützt sich der Entscheid hingegen auf rein objektive Kriterien und wäre ohnehin in dieser Weise getroffen worden, so werden die übrigen Wettbewerbsteil- nehmer im Endeffekt nicht unsachgemäss bevorteilt bzw. benachteiligt, so dass der freie Markt insofern nicht unlauter beeinträchtigt erscheint und Art. 4a UWG dem- gemäss nicht zur Anwendung gelangt (HEIZMANN, OFK UWG, N 15 zu Art. 4a UWG). SPITZ führt in diesem Zusammenhang an, soweit der Vorteilsnehmer seine Verhaltensweise nicht vom Vorteil habe beeinflussen lassen und die beste Leistung berücksichtigt habe, werde seinerseits eine Unlauterkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 UWG entfallen, wobei der Vorteilsnehmer jedoch regelmässig vertragsbrüchig wer- den dürfte (SPITZ, HK UWG, N 74 f. zu Art. 4a UWG). DONATSCH/ZUBERBÜHLER prä- zisieren mit Verweis auf die Botschaft, dass im Zusammenhang mit der ermessens- weisen Unrechtmässigkeit insbesondere Konstellationen gemeint seien, in welchen der Bestochene zufolge der Vorteilszuwendung seinen Ermessensspielraum zu Gunsten des Bestechenden ausübe (a.a.O., S. 100). Angesichts dieser Lehrmei- nungen ist klar, dass bei ermessensweisen Handlungen der pönalisierte Entscheid gerade auch aufgrund der Vorteilszuwendung zu Gunsten des Bestechenden aus- gefallen sein muss. Die Zuwendung muss mithin der eigentliche Antrieb der Hand- lung bzw. des Unterlassens des Vorteilsnehmers gewesen sein, zu Gunsten des Vorteilsgebers zu handeln. Erforderlich ist damit der Nachweis einer effektiven Aus- wirkung der Vorteilszuwendung auf die Ermessensausübung des Täters. Allerdings kann es mit Bezug auf die Strafbarkeit der passiven Privatbestechung nicht ent- scheidend sein kann, ob das Ermessen im Ergebnis (allenfalls bloss zufälliger- weise) korrekt ausgefallen bzw. unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der "Best Execution" nicht zu beanstanden ist. Denn auch eine im Ergebnis korrekt erscheinende Ermessensausübung kann aufgrund falscher Gründe getroffen wer- den. Massgebend muss mithin einzig sein, ob der Weg zum Ergebnis, mithin der Entscheidungsprozess innerhalb des Ermessensspielraums, unbeeinflusst von Vorteilszuwendungen nur nach objektiven Kriterien durchgeführt wurde. Ob sich die Vorteilszuwendung in diesem Sinne effektiv auf das Verhalten des Empfängers auswirkte, ist jeweils anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen

- 723 - (Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 4. Juli 2013, Geschäfts-Nr. SK 2012 218, E. 3.4.c). 4.2.6. Äquivalenzverhältnis zwischen Vorteilszuwendung und geschäftlicher Un- rechtstätigkeit (Unrechtsvereinbarung)

a) Die Vorteilszuwendung muss sodann gerade im Hinblick auf eine (pflicht- widrige oder ermessensweise) Handlung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Täters vereinbart worden sein (FERRARI-HOFER/VASELLA, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, CHK UWG, 3. Aufl., N 8 zu Art. 4a UWG). Gefordert wird demnach ein eigentliches korruptionstechnisches Austauschverhältnis im Sinne eines "do ut des" (sog. Unrechtsvereinbarung). Das bedeutet, dass der Nach- weis erbracht werden muss, der versprochene oder gewährte Vorteil stehe in ge- nügender Beziehung zu einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Hand- lung oder Unterlassung im Rahmen des geschäftlichen Verhältnisses des Agenten zum Prinzipal (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836). Dabei muss der Bestechende im Rahmen seiner Vorteilszuwendung zumindest einen konkreten Konnex zu einer solchen bestimmbaren Handlungsweise herstellen (ANDREOTTI/SETHE, UWG-Kom- mentar, N 178 zu Art. 4a UWG ["hypothetisches Äquivalenzverhältnis"]). Der Nach- weis einer Unrechtsvereinbarung zwischen jedem Vorteil und jeder Handlung in einer Geschäftsbeziehung wird hingegen nicht verlangt (ANDREOTTI/SETHE, UWG- Kommentar, N 177 zu Art. 4a UWG).

b) Die Handlung des Bestochenen hat grundsätzlich im Anschluss an die Vor- teilszuwendung zu erfolgen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sich die Absprache auf die konkrete Geschäftsführung ausge- wirkt haben muss, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Zuwendung be- reits im Laufe der Vertragsverhandlungen vor Abschluss der Transaktion erfolgt sei (BGE 129 IV 124, E. 4.1.; vgl. auch Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 2.1.). Die Bestechungsleistung ist damit insofern zukunftsgerichtet, als dass nachträgliche Zuwendungen ohne nachweisbaren Einfluss auf den früheren Ge- schäftsabschluss grundsätzlich nicht unter den Straftatbestand der Privatbeste- chung zu subsumieren und demzufolge auch nicht als Bestechungsgelder zu qua- lifizieren sind (vgl. HEIZMANN, OFK UWG, N 12 zu Art. 4a UWG; ANDREOTTI/SETHE,

- 724 - UWG-Kommentar, N 179 zu Art. 4a UWG; FRICK, BSK UWG, N 61 zu Art. 4a UWG; zu apodiktisch dagegen wohl JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 836, welcher es gene- rell als unerheblich erachtet, ob die Vorteilszuwendung in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegt). Bestand jedoch bereits vor der massgeblichen Transaktion ein irgendwie geartetes Angebot oder Versprechen eines Vorteils im Sinne einer An- fütterung oder einer Klimapflege (welche Verhaltensweisen für sich allein noch nicht unter den Tatbestand der Privatbestechung fallen [ANDREOTTI/SETHE, UWG- Kommentar, N 179 zu Art. 4a UWG]) und konnte der Empfänger mithin schon im Voraus mit einer entsprechenden Zuwendung rechnen (vgl. ROHNER/KESSLER, a.a.O., SJZ 2016 S. 225), so ist in der Regel auch bei einer nachträglichen Vorteils- gewährung von einem genügend nachweisbaren Zusammenhang zwischen die- sem Vorteil und dem vorgängigen Verhalten im Rahmen der Transaktion auszuge- hen, worauf im Übrigen auch der Wortlaut des Tatbestands der Privatbestechung hindeutet (vgl. Art. 4a UWG: "im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätig- keit"). Damit korrespondiert, dass auch die im Rahmen der Amtsbestechung ur- sprünglich herrschende Ansicht, von dieser Bestimmung sei lediglich die Vorteils- zuwendung für zukünftige Dienste erfasst, nunmehr im Sinne des dargelegten Ver- ständnisses relativiert wurde (vgl. dazu PIETH, BSK StGB II, N 46 zu Art. 322ter StGB). 4.3. Subjektiver Tatbestand 4.3.1. Die Widerhandlung gegen Art. 4a Abs. 1 i.V.m. 23 UWG kann nur durch vorsätzliches Vorgehen begangen werden, wobei sich der Vorsatz auf alle darge- legten Tatbestandsmerkmale beziehen muss (SCHAFFNER/SPITZ, HK UWG, N 54 ff. zu Art. 23 UWG; vgl. auch BGE 120 IV 32, E. 3.). 4.3.2. Für die subjektive Strafbarkeit genügt allerdings auch bereits ein eventual- vorsätzliches Handeln (JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 837). Dabei ist ausreichend, wenn der Täter bei der Zuwendung des Vorteils annimmt, der Bestochene rechne möglicherweise mit diesem Vorteil und lasse sich dadurch in seinem weiteren Han- deln zu seinen Gunsten beeinflussen (BGE 126 IV 141, E. 2.).

- 725 - 4.3.3. Das Vorliegen eines Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtums schliesst da- gegen grundsätzlich jedes vorsätzliche Handeln aus, sofern ein solcher nachge- wiesen ist. Weiss der Täter in der Laiensphäre, dass sein Verhalten rechtlich prob- lematisch ist, so kann er sich jedoch nicht auf diesen Umstand berufen, auch wenn ihm die Verwirklichung des konkreten Straftatbestandes nicht vollends bewusst sein mag (SCHAFFNER/SPITZ, HK UWG, N 58 zu Art. 23 UWG; vgl. dazu auch hinten Ziffer V./C./3.4.).

5. Urkundenfälschung 5.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tat- sache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Her- stellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersicht- lichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Recht- sprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grös- ser zu werten als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Die Praxis stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Ur- kunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen und wendet Art. 251 Ziff. 1 StGB insofern restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge, welche nur dann vorliegt, wenn der Urkunde eine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein beson- deres Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie un- ter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in den gesetzlichen

- 726 - Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den entsprechenden Bilanzvorschriften liegen. Blosse Erfahrungsregeln hin- sichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen da- gegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12, E. 8.1.; BGE 129 IV 130, E. 2.1.; Urteile 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019, E. 1.4.1. und 6B_624/2007 vom 14. November 2007, E. 4.1.). 5.1.2. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130, E. 2.2.1.; BGE 132 IV 12, E. 8.1.). Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständiges Bild der tat- sächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln. Eine falsche Bu- chung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Ge- samtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grund- sätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewähr- leisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (Art. 958 ff. + 662a ff. aOR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung daher hinsicht- lich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdig- keit zu (BGE 132 IV 12, E. 8.1.; BGE 129 IV 130, E. 2.3.). 5.1.3. Rechnungen haben nicht allein deshalb Urkundecharakter, weil die Adres- satin buchführungspflichtig ist. Wirken indessen Rechnungssteller und buchfüh- rungspflichtiger Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnungen zusammen, namentlich bei sog. Gefälligkeitsrechnungen, so hat diese Rechnung nicht mehr nur Rechnungsfunktion, sondern dient in erster Linie als Buchhaltungsbeleg der Rechnungsempfängerin, weshalb Falschbeurkundung zu bejahen ist (WEDER, OFK StGB, N 33a zu Art. 251 StGB).

- 727 - 5.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist der Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbe- standsmerkmale erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130, E. 3.2.1.). Erforderlich ist ein Täuschungswille, mittels welchem der Täter einen Irr- tum über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Ferner muss der Täter bei der Urkundenfälschung alternativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln, wobei Eventualabsicht genügt (BOOG, BSK StGB II, N 183 ff. zu Art. 251 StGB). Für die Annahme der Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögens- rechtlicher oder sonstiger Natur (BGE 118 IV 254, E. 5.).

6. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses 6.1. Objektiver Tatbestand 6.1.1. Gemäss Art. 162 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät oder den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Schutzobjekt ist dabei das technische oder wirtschaftliche Know- How des geschädigten Unternehmens (DONATSCH, OFK StGB, N 1 zu Art. 162 StGB). 6.1.2. Geheimnisgeschützt sind bestimmte Tatsachen aus der Geschäftssphäre des Unternehmens, welche lediglich einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind. Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, die betreffende Tat- sache auch tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547, E. 5.a; BGE 109 Ib 47, E. 5.c; Urteil 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1.). Gemeint sind damit insbesondere betriebliche Belange (im Gegensatz zu den durch das Fabrikationsgeheimnis geschützten technischen Belangen) im Bereich des Vertriebs und der Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HA-

- 728 - GENSTEIN, BSK StGB II, N 17 ff zu Art. 162 StGB). Auch Vorbereitungen und Vor- gespräche betreffend die strategische Ausrichtung des Unternehmens, wie insbe- sondere Fusionen und Übernahmen, stellen typischerweise Geschäftsgeheimnisse dar (BGE 109 Ib 47, E. 5.c.; vgl. auch STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT II, S. 133; DRUEY, Geheimsphäre des Unternehmens, S. 134; BINDSCHEDLER, Der strafrechtli- che Schutz wirtschaftlicher Geheimnisse, S. 19). 6.1.3. Die Preisgabe der Information muss ferner einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheimzuhaltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn demnach von einem bestimmten wirtschaftlichen Wert und ihr Bekanntwerden muss geeignet sein, die Wettbewerbsposition der Konkurrenz zu steigern oder den eigenen Be- trieb zu schädigen (NIGGLI/HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 9 zu Art. 162 StGB). 6.1.4. Der Tatbestand setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um konkrete Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 3 zu Art. 162 StGB). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 11 zu Art. 162 StGB). 6.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, wobei Even- tualvorsatz ausreichend ist. Vorsätzlich handelt mithin bereits, wer die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses für ernsthaft möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Geheimnisverrats wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Be- wusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, BSK StGB II, N 32/34 zu Art. 162 StGB).

- 729 -

7. Erteilen falscher Auskünfte 7.1. Objektiver Tatbestand 7.1.1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Aufsichtsorganisation, einer Selbstregulierungsorganisation oder einer beauftrag- ten Person falsche Auskünfte erteilt. Wer fahrlässig handelt, wird mit einer Busse bis zu 250'000 Franken bestraft (Art. 45 Abs. 2 FINMAG). 7.1.2. Bestehen Auskunftspflichten des Rechtsunterworfenen, wie etwa in Art. 29 FINMAG, so ist zunächst zu fragen, welchen Umfang sie haben. Welche Informati- onen eine Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, liegt nach der Rechtspre- chung in ihrem Ermessen. Zwar sollen sich die Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen auf das beschränken, was zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforder- lich ist. Im Zweifelsfall wird indessen der Umfang der Auskunftspflicht weit interpre- tiert, da der präventive Beizug von genügenden und gesicherten Informationen im öffentlichen Interesse die frühzeitige Erkennung von Gesetzesverletzungen und sonstigen Missständen ermöglicht (BGE 126 II 111, E. 3.b). Massgeblich ist danach nicht die Notwendigkeit der Informationen für die Aufgabenerfüllung der Behörde, sondern es genügt bereits ihre Dienlichkeit, eingeschränkt durch die Verhältnis- mässigkeit. Indem das Bundesgericht mithin die weiten aufsichtsrechtlichen Be- griffe übernimmt und sie ins Strafrecht überträgt, vertritt es eine möglichst weite Auslegung von Strafnormen, was vor dem Hintergrund von Art. 1 StGB und des Verbots zum Zwang der Selbstbelastung fraglich erscheint (NIGGLI, Die Verfügung als Falschbeurkundung, ContraLegem 2021 S. 37). 7.1.3. Eine zu erteilende Auskunft ist in objektiver Hinsicht falsch, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht, also unwahr im Sinne des Urkundenstrafrechtes ist. Das Nichterteilen von Auskünften trotz bestehender Auskunftspflicht kann für sich allein den Tatbestand von Art. 45 FINMAG noch nicht erfüllen. Unklarheit besteht jedoch hinsichtlich der Frage, ob auch eine unvollständige Auskunft eine falsche Auskunft ist. Gemäss der Praxis kann eine Auskunft auch falsch sein, wenn zwar alle Anga- ben für sich gesehen richtig sind, die Auskunft aber insgesamt gesehen im Sinne

- 730 - einer (dem Betrug verwandten) Täuschung einen falschen Gesamteindruck er- zeugt, weil die Angaben nicht vollständig sind. Die Praxis behandelt die Bestim- mung bisweilen so, als ob damit nicht die Täuschung der Behörde, sondern die (vollständige oder partielle) Auskunftsverweigerung unter Strafe gestellt würde (so wertet etwa das Eidgenössischen Finanzdepartment das blosse Verschweigen ei- ner strafrechtlichen Verurteilung nicht nur als Verletzung der Meldepflicht nach Art. 29 FINMAG, sondern auch als falsche Auskunft nach Art. 45 FINMAG), was zu weit geht (vgl. SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar zum Finanzmarktaufsichtsgesetz,

3. Aufl., N 7 zu Art. 45 FINMAG). Art. 45 FINMAG ist eine Strafnorm. Sie bedroht nicht die Verletzung einer Auskunftspflicht mit Strafe, sondern die Täuschung der Behörden mittels falscher Auskünfte. Die blosse Verletzung der Informationspflicht ist nicht strafbar und ihre Einhaltung auch nicht erzwingbar. Sie kann aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Unvollständige Informationen können mithin nur dann falsche Informationen sein, wenn sie insgesamt einen irreführen- den und daher falschen Eindruck erwecken (NIGGLI, ContraLegem 2021 S. 38 ff.). 7.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist das Wissen des Täters um die tatsächliche Fak- tenlage zentral, welche er in der Folge wissentlich verschweigt. Strafbar ist auch die fahrlässige Tatbegehung im Sinne einer pflichtwidrigen Unsorgfalt, welche als Übertretung ausgestaltet ist (vgl. Art. 45 Abs. 2 FINMAG).

8. Teilnahmeformen 8.1. Mittäterschaft 8.1.1. Das Strafgesetzbuch enthält keine Definition der Täterschaft bzw. Mittäter- schaft, weshalb diese Begriffe in erster Linie anhand von Lehre und Praxis zu be- stimmen sind. Gemäss der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichts ist als Mittäter einzustufen, wer bei der Entschlussfassung, Planung oder Ausfüh- rung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, so dass er am Ende als Hauptbeteiligter mit entsprechender Tatherr- schaft dasteht (BGE 126 IV 84, E. 2.c; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.; BGE 135 IV 152,

- 731 - E. 2.3.1.). Inwiefern eine Hauptbeteiligung mit Tatherrschaft vorliegt, ist jeweils ge- stützt auf eine wertende Beurteilung der gesamten Umstände nach objektiven Ge- sichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Tatbeitrag im konkreten Fall für das Gelingen der Tat als derart wesentlich erscheint, dass diese mit ihm steht oder fällt. In jedem Fall ist jedoch Tatherrschaft erforderlich, was bedeutet, dass der Mittäter in irgendeiner Weise tatsächlichen Einfluss auf das Ge- schehen ausgeübt haben muss (BGE 133 IV 82, E. 2.7.). Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft somit für sich allein noch nicht (BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.). Ist im Rahmen des gemeinsamen Entschlusses bzw. Planes einer verübten Tat indes von einer entsprechenden Tatherrschaft des Mittäters aus- zugehen, so ist ihm diese auch dann zuzurechnen, wenn er selber an der eigentli- chen Tatausführung nicht beteiligt ist, sofern er diese noch in irgendeiner mitbeein- flussen kann (vgl. zum Ganzen auch DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 177 ff. + 184). So kann die gemeinsame Ausführung auch angenommen werden, wenn ein Drahtzieher die kriminelle Aktion aus dem Hintergrund leitet oder überwacht (DONATSCH, BSK StGB I, N 10 zu Art. 24 StGB). Wer demgegenüber bloss am Ent- schluss oder an der Planung mitwirkt und sich sonst nicht weiter um die Tat küm- mert, ist nicht als Mittäter, sondern als Anstifter (oder Gehilfe) zu behandeln. Ein Tatbeitrag in der Vorbereitungsphase genügt zur Annahme einer Mittäterschaft mit- hin nur dann, wenn der Beteiligte das Geschehen weiterhin in einer Weise verfolgt, welcher für den Ausführenden mitbestimmend ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 17 vor Art. 24 StGB m.w.H.). 8.1.2. Dabei setzt Mittäterschaft im Stadium der Entschlussfassung bzw. Planung in subjektiver Hinsicht voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Willens verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann. Inhaltlich muss sich dieser Wille mithin auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es, wenn jemand dem bereits gefass- ten Entschluss eines Mittäters nachträglich beitritt, indem er sich dessen Vorsatz zu eigen macht, was selbst noch während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen kann (BGE 125 IV 134, E. 3.a; BGE 130 IV 58, E. 9.2.1.; BGE 135 IV152, E. 2.3.1.; Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002, E. 2.a).

- 732 - 8.2. Anstiftung 8.2.1. Eine Anstiftungshandlung begründet das vorsätzliche Bestimmen einer an- deren Person zur Begehung einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat. Durch die Anstiftung wird bei einem Dritten der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervor- gerufen (FORSTER, BSK StGB I, N 3 zu Art. 24 StGB). Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Es bedarf mithin insofern eines Kausalzusammenhanges. Nicht erforderlich ist dagegen, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären (FORSTER, BSK StGB I, N 3 zu Art. 24 StGB). Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgeru- fen werden, und zwar so lange, als dieser zur konkreten Tat noch nicht entschlos- sen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung bzw. eine unmittelbare Einfluss- nahme auf die Willensbildung des Angestifteten. Als Tatmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, welches im anderen den Handlungsentschluss hervor- rufen kann (BGE 127 IV 122 ff. m.w.H.). 8.2.2. In subjektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass der Anstifter im Angestifte- ten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor- ruft und will, dass der Angestiftete den Tatentschluss tatsächlich verwirklicht, indem dieser die Straftat vollendet. Ein diesbezüglicher Eventualvorsatz genügt. Der An- stifter muss mithin voraussehen und zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivie- rendes Verhalten einen bestimmten Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern auf die Haupttat kausal auswirkt (FORSTER, BSK StGB I, N 3 ff. zu Art. 24 StGB). 8.3. Gehilfenschaft 8.3.1. Der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB macht sich schuldig, wer die Haupttat dergestalt fördert, dass die Unterstützung tatsächlich zur Straftat beiträgt, ihre praktischen Erfolgschancen erhöht und sich in diesem Sinne als kausal erweist

- 733 - (BGE 129 IV 124, E. 3.2.; BGE 121 IV 109, E. 3.). Gefordert ist in diesem Zusam- menhang mithin, dass die Hilfeleistung die verübte Haupttat tatsächlich fördert bzw. deren Ausführung erleichtert (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 172). Der Haupttäter muss aus dem Tatbeitrag mithin einen konkreten praktischen Nutzen ziehen, ansonsten es an einer kausalen Förderung der Haupttat fehlt (FORSTER, BSK StGB I, N 10 zu Art. 25 StGB). Dabei kommt als Beihilfehandlung sowohl ein physischer als auch ein psychischer Beitrag in Frage. Während die physische Ge- hilfenschaft ein konkretes Tun des Gehilfen beinhaltet, ist bei der psychischen Bei- hilfe lediglich gefordert, dass der Hilfeleistende den Täter in dessen bereits gefass- ten Entschluss bestärkt, dies etwa durch aktive und motivierende Zustimmung, be- stärkendes Lob oder aktive Anfeuerung. Die blosse innere Billigung der Straftat, welche die Straftat nicht kausal fördert, stellt indessen keine psychische Gehilfen- schaft dar (FORSTER, BSK StGB I, N 23 + 25 ff. zu Art. 25 StGB). Stets ist der Tat- beitrag der Beihilfe indes von untergeordneter Natur, so dass – in Abgrenzung zur Mittäterschaft – insbesondere nicht erforderlich ist, dass die Haupttat mit diesem Beitrag steht oder fällt. 8.3.2. In subjektiver Hinsicht muss sich der Gehilfe die wesentlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der vom Haupttäter zu begehenden Straftat zumindest in ihren Grundzügen vorstellen, wobei er aber weder diesen noch die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen braucht (BGE 121 IV 109, E. 3.; vgl. auch DO- NATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 172). Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters hat der Gehilfe dann, wenn dieser nach seiner Vorstellung bereits einen konkreten Tatentschluss gefasst hat (BGE 117 IV 186, E. 3.). Zudem muss der Gehilfe den Haupttäter auch tatsächlich unterstützen wollen und dabei zumindest in Kauf neh- men, dass er mit seinem Verhalten eine bestimmt geartete Straftat fördert (Urteil 6B_859/2014 vom 24. März 2015, E. 1.2.3. in fine). Dabei genügt es, dass er er- kennt, dass er eine strafbare Handlung unterstützt, deren grobe Umrisse ihm be- kannt sind.

- 734 -

9. Versuch 9.1. Lediglich eine versuchte Tatbegehung liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die straf- bare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt bzw. nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch primär dadurch, dass der objektive Tatbestand gar nicht oder nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand in bei- den Fällen vollends erfüllt sein muss (BGE 140 IV 150, E. 3.4.). 9.2. Bei Erfolgsdelikten ergibt sich die besondere Möglichkeit eines vollendeten Versuches daraus, dass ihr Tatbestand einen von der Handlung räumlich und zeit- lich unterscheidbaren Erfolg umfasst. Dieser braucht somit auch dann nicht einzu- treten, wenn die tatbestandsmässige Handlung vollständig vollzogen wurde. Auch Erfolgsdelikte können aber schon im Stadium des unvollendeten Versuches ste- cken bleiben (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 147). 9.3. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist nicht mehr von straflosen Vorberei- tungshandlungen, sondern von einer versuchten Tatbegehung auszugehen, wenn der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens begonnen hat. Dazu zählt jede Tätigkeit, welche nach dem Plan des Täters auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen des Eintritts äusserer Umstände, die eine Verwirklichung erschweren oder verunmöglichen (BGE 114 IV 114; vgl. auch BGE 117 IV 383 f.; BGE 119 IV 227). Abgestellt wird somit einerseits auf den Tatplan, andrerseits aber auch darauf, ob der potentielle Täter bei seinem Tun mit Blick auf das tatbestandsmässige Verhalten den Punkt überschritten hat, an welchem eine andere Person von ihrem Vorhaben nicht mehr abrücken würde (Schwellentheo- rie), wobei aber nicht ausgeschlossen ist, dass der Täter nach dem Überschreiten dieser Schwelle trotzdem noch von seinem Vorhaben ablässt (DONATSCH/GODENZI/ TAG, Strafrecht I, S. 141 f.).

- 735 - C. Ausgangslage

1. Einleitung 1.1. Bevor auf die einzelnen zu beurteilenden Straftatbestände näher eingegan- gen werden kann, sind im Sinne einer Ausganglage einige grundsätzliche Erwä- gungen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung der am vorliegenden Fall betei- ligten natürlichen und juristischen Personen anzustellen, wobei diesbezüglich na- mentlich auf die Beschuldigten näher einzugehen ist. 1.2. Die Anklägerin umschreibt in dieser Hinsicht im Rahmen ihrer Übersicht in der Anklageschrift zum einen die gesellschafts- und vertragsrechtlichen Beziehun- gen der Hauptbeschuldigten A._____ und B._____ zu den geschädigten Unterneh- men (insbesondere auch den Privatklägerinnen), wobei sie nebst einer (zumindest faktischen) Organstellung jeweils von einem zusätzlichen Auftragsverhältnis aus- geht, wenn die beiden Beschuldigten als Verwaltungsräte für die Gesellschaften tätig waren, bzw. ein Arbeitsverhältnis annimmt, wenn sie als Geschäftsführer der besagten Gesellschaften fungierten (act. 10103024 f.). Zum anderen befasst sich die Anklage mit den die beiden Hauptbeschuldigten aufgrund der behaupteten Rechtsverhältnisse treffenden zivilrechtlichen Pflichten, welche aus ihrer Sicht so- wohl gesellschaftsrechtlicher als auch vertragsrechtlicher Natur sind (vgl. act. 10103039 ff.). 1.3. Es ist mithin bereits an dieser Stelle zu prüfen, in welcher zivilrechtlichen Rechtsstellung sich die Beschuldigten A._____ und B._____ an den erstellten Sachverhalten beteiligt haben (vgl. nachstehend Ziffer 2.). Daran anschliessend ist zu untersuchen, welche relevanten Pflichten sie aufgrund ihrer jeweiligen Rechts- stellung trafen (vgl. nachstehend Ziffer 3.). In diesem Zusammenhang ist abschlies- send auf den immer wieder vorgebrachten Einwand verschiedener Beschuldigten einzugehen, ihnen sei die gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ ein- geklagte Pflichtenstellung und deren Verletzung in keiner Phase ihres Handelns bewusst gewesen (vgl. nachstehend Ziffer 4.).

- 736 -

2. Rechtsstellungen der Beschuldigten A._____ und B._____ 2.1. BC._____ Holding AG und H3._____ AG 2.1.1.

a) Wie im Rahmen der Beurteilung des Sachverhaltes dargelegt, waren die Beschuldigten A._____ und B._____ im vorliegend relevanten Zeitraum als Verwal- tungsräte für die BC._____ Holding AG und die H3._____ AG tätig, wobei der Be- schuldigte A._____ als Verwaltungsratspräsident firmierte und der Beschuldigte B._____ als einfacher Verwaltungsrat mit teilweiser Stellung als Verwaltungsrats- delegierter fungierte (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.1.).

b) In seiner Funktion als Verwaltungsratsdelegierter versah der Beschuldigte B._____ von Januar 2006 - März 2011 bei der BC._____ Holding und von August 2007 - Juni 2011 bei der H3._____ aber insbesondere auch die Stellung des Ge- schäftsführers (vgl. act. 20102012 + act. 46203003: "Mitglied und Vorsitzender der Geschäftsleitung"), für welche Funktion er nicht separat entlöhnt wurde, sondern ein Mandatshonorar bezog, welches ihm zusammen mit der Verwaltungsratsent- schädigung und entsprechenden Sitzungsgeldern zu Gunsten der "IH._____" je- weils monatlich überwiesen wurde (vgl. act. 20110018 ff.). 2.1.2.

a) Zur Frage der Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzel- nen Mitglied des Verwaltungsrates und der Aktiengesellschaft besteht eine reich- haltige Meinungsbildung in Lehre und Praxis (vgl. statt vieler namentlich ROTH PEL- LANDA, Vertragsverhältnisse mit Verwaltungsräten, GesKR 2012 S. 72 ff., S. 75; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., § 13 N 88; vgl. auch BGE 128 III 129, E. 1.a/aa).

b) Gemäss der hier primär massgebenden Rechtsprechung des Bundesge- richts hat die Beurteilung, in welchem zivilrechtlichen Verhältnis ein Organ zur Ge- sellschaft steht, aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles zu erfol- gen (BGE 130 III 213, E. 2.1.; BGE 128 III 129, E. 1.a/aa). Grundsätzlich wird dabei im Sinne eines gesellschafts- und vertragsrechtlichen Doppelverhältnisses davon

- 737 - ausgegangen, es handle sich zum einen um eine vom Gesellschaftsrecht be- herrschte Organstellung und zum anderen um eine vertragliche Bindung. In diesem Zusammenhang werden mit Bezug auf die vertragliche Komponente die Direktoren tendenziell als Arbeitnehmer und die Verwaltungsräte tendenziell als Beauftragte betrachtet bzw. für Letztere das Bestehen eines Vertrages sui generis angenom- men, welcher das Verhältnis umfassend regelt (BGE 130 III 213, E. 2.1.; BGE 128 III 129, E. 1.a). Der Verwaltungsrat hat sich diesfalls nicht nur an den Pflichtenka- talog des Gesellschaftsrechts, sondern auch an die vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten zu halten, wobei die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen in der Regel weitergehen (MEIER-GUBSER, Management Dossier Verwaltungsrat, Nr. 28 S. 7). Beim Verhältnis zwischen Verwaltungsrat und Aktiengesellschaft geht es demnach nach überwiegender Meinung um einen Innominatkontrakt mit primär kör- perschaftsrechtlich bestimmtem Inhalt und ergänzenden vetragsrechtlichen Kom- ponenten (vgl. BÖCKLI, Aktienrecht, § 13 N 88; ROTH PELLANDA, a.a.O., GesKR 2012 S. 75 + 77 f.; KRAUSKOPF, Präjudizienbuch OR, Die Rechtsprechung des Bundes- gerichtes [1875-2015], 9. Aufl., N 6 zu Art. 394 OR). Grundsätzlich ist die rechtliche Beziehung zwischen einem Verwaltungsrat und der Aktiengesellschaft mithin durch das Gesellschaftsrecht gemäss Art. 707 ff. OR sowie konkretisierend durch gesell- schaftsinterne Bestimmungen wie Statuten und Reglementen geprägt (MEIER- GUBSER, MD Verwaltungsrat, S. 4). Das Vertragsrecht kommt derweil insbesondere dann zur Anwendung, wenn das gesellschaftsrechtliche Regelwerk in bestimmten Punkten Lücken oder Unbestimmtheiten aufweist. Dabei muss im Einzelfall eruiert werden, welche Bestimmungen des Vertragsrechts ergänzend herbeizuziehen sind. Überwiegend wird in diesem Zusammenhang die Ansicht vertreten, dass das Auftragsrecht zur Geltung gelangt, wobei fallweise auch andere Vertragstypen wie der Arbeitsvertrag insbesondere dann Relevanz aufweisen können, wenn die zu beurteilende Tätigkeit operative Funktionen umfasst und hauptberuflich ausgeübt wird, so dass von einem atypischen Subordinationsverhältnis zum Gesamtverwal- tungsrat ausgegangen werden kann (VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl., N 1253; ROTH PELLANDA, a.a.O., GesKR 2012 S. 75). Diese Konstellation kann insbeson- dere auch auf den (hauptberuflich tätigen) Delegierten des Verwaltungsrates zu- treffen, welcher gemäss Art. 716b Abs. 1 OR operative Tätigkeiten wahrnimmt und

- 738 - insofern eine Bindegliedfunktion zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäfts- leitung hat, bei welcher mit Bezug auf die Geschäftsleitung in gewissem Sinne ein Unterordnungsverhältnis gegenüber dem Gesamtverwaltungsrat besteht (VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., S. 59 f.; vgl. auch BGE 128 III 129, E. 1. m.H.a. VON BÜREN, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/6, S. 81, wo ein Arbeitsvertrag primär im Verhältnis zu einem Direktor oder Vizedirektor angenommen wird). Dabei ist stets mit zu berücksichtigen, dass ein Verwaltungsratsdelegierter infolge seines di- rekten Bezuges zur Geschäftsführung in der Regel einen Wissensvorsprung ge- genüber den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates aufweist, was bisweilen zu einer besonderen Machtstellung (mit fehlender Risikoaversion) führt (MÜLLER, Die arbeitsrechtliche Situation von VR-Delegierten in der Schweiz, S. 8). Trotz potentiell damit verbundener Interessenkonflikte wird eine vertraglich fixierte Ausstandsrege- lung in der Praxis indessen regelmässig nicht als notwendig erachtet.

c) Vor dem Hintergrund der soeben referierten Meinungen in Lehre und Pra- xis, welche im Rechtsgutachten CY._____ ebenfalls anschaulich nachgezeichnet werden (vgl. act. 1323/3 S. 12 ff.), ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Verwaltungsrat und der Aktiengesellschaft vor dem Hintergrund der zentralen Sorgfalts- und Treuepflicht des in den Diensten der Ge- sellschaft stehenden Verwaltungsrates ein nicht zu übersehendes Element der Fremdnützigkeit enthält, da Letzterer seine Interessen konsequent hinter die Inte- ressen der Gesellschaft zu stellen und bei der Ausübung seiner Tätigkeit jegliche finanzielle Eigeninteressen zu meiden hat. Diesem Element wird das Aktienrecht mit seinen allgemeinen Auskunftsrechten der Aktionäre (wie namentlich Art. 696 und 697 OR) und Verwaltungsräte (wie namentlich Art. 716a OR) entgegen der im Rechtsgutachten CY._____ vertretenen Ansicht (vgl. act. 1323/3 S. 20 ff., wo dies- bezüglich von einer abschliessenden aktienrechtlichen Lösung ausgegangen wird) nicht gerecht, da diesen Ansprüchen der präventive Aspekt, Interessenkollisionen eines Verwaltungsrates bereits im Ansatz zu ersticken, vollständig abgeht. Viel- mehr bedarf es an dieser Stelle der komplementären Anwendung der allgemeinen Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Auftragsrechts im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR, zumal gerade Verwaltungsräte regelmässig gut entschädigt werden und es nur sachgerecht erscheint, dass sie nicht nur auf konkretes Auskunftsersuchen

- 739 - im Sinne von Art. 716a OR hin, sondern bereits von sich aus über sämtliche im Rahmen ihrer Tätigkeit (zusätzlich) erhaltene Vermögenswerte gegenüber dem Gesamtverwaltungsrat umfassend Rechenschaft ablegen. Diese Sichtweise steht entgegen der Meinung des Rechtsgutachtens BV._____ (act. 1208/1 S. 56) und mit ihm des Beschuldigten F._____ (act. 1413 S. 45) auch nicht im Gegensatz zur bun- desgerichtlichen Rechtsprechung, wie im Rahmen der konkreten Würdigung noch näher aufzuzeigen sein wird (vgl. dazu hinten Ziffer V./E./3.1.1./b). Es würde denn auch geradezu einen Widerspruch bedeuten, beim zu diskutierenden Rechtsver- hältnis im Einklang mit der überwiegenden Lehre und Praxis von einem Innominat- kontrakt mit auftragsrechtlichen (bzw. arbeitsrechtlichen) Komponenten auszuge- hen, ohne dann aber diese vertraglichen Komponenten zur Anwendung zu bringen, wo aufgrund einer nicht ausreichenden Regelung des lediglich das Organverhältnis regelnden Aktienrechts der Bedarf dafür offensichtlich ausgewiesen ist. 2.1.3.

a) Betreffend die Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten A._____ für doe BC._____ Holding findet sich ein als Mandatsvertrag bezeichnetes Dokument in den Akten, welches zwischen der BC._____ Holding und der I1._____ (als Arbeit- geberin des Beschuldigten) abgeschlossen worden ist (act. 20110004). Es besteht hier die Besonderheit, dass der Beschuldigte als Vertreter der Hauptaktionärin I1._____ (in Ausübung seiner Dienstpflicht) in den Verwaltungsrat der BC._____ abgesandt worden ist (Ziff. 3) und seine Aufwendungen in diesem Zusammenhang (zumindest indirekt) durch die I1._____ vergütet wurden, weshalb das von der BC._____ Holding (im Rahmen von Lohnabrechnungen, vgl. act. 20110005 - 0007) ausbezahlte Verwaltungsratshonorar denn auch der I1._____ zustand (Ziff. 4). Hin- sichtlich der diesbezüglichen Rechtsstellung des Beschuldigten A._____ findet sich lediglich der Passus, dass dieser "der gesetzlichen Treuepflicht gegenüber der Ge- sellschaft" unterliegt (Ziff. 2), womit nur die Treuepflicht des Organs im Sinne von Art. 717 OR gemeint sein konnte. Darüber hinaus bestanden im Übrigen keine Ab- sprachen zwischen dem Beschuldigten und dem Aktionariat der BC._____ Holding, welche zusätzliche Informations- und Auskunftsrechte sowie allfällige Herausgabe- ansprüche regelten (vgl. dazu MEIER-GUBSER, MD Verwaltungsrat, S. 7). Aufgrund

- 740 - des blossen Umstandes der Entlöhnung durch die I1._____ wurde die entspre- chende Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten aber nicht etwa zusätzlich dem Arbeitsrecht unterstellt, sondern unterstand für den Fall allfälliger Lücken grund- sätzlich dem Auftragsrecht. Es finden sich denn auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte bei der Ausübung des Verwaltungsratsmandates bei der BC._____ Holding den internen Reglementen und Weisungen der I1._____ unterstellt war.

b) Der Beschuldigte B._____ war im Rahmen seiner Verwaltungsratstätigkeit als dem Gesellschaftsrecht unterstelltes (gesetzliches) Organ für die BC._____ Holding tätig, wobei er in seiner Funktion als Verwaltungsratsdelegierter jedoch zeitweise eine Doppelstellung als Verwaltungsrat und Geschäftsführer ausübte. Im Zusammenhang mit dieser (temporären) Doppelstellung (bis März 2011) bestand kein schriftlicher Arbeitsvertrag, welcher diesen besonderen Aspekt näher geregelt hätte (vgl. dazu auch die Zusammenfassung der BC._____ Holding in act. 20110010: "es wurde KEIN Arbeitsvertrag ausgestellt. Er war Delegierter des VR & CEO. Es lief unter Beratermandat."). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschul- digte in dieser Zeit seitens der BC._____ Holding an interne Reglemente oder Wei- sungen gebunden gewesen wäre (zu den diesbezüglichen Verhältnissen in der Praxis vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 4; zum Erfordernis der Weisungsgebundenheit für das Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrages vgl. auch MÜLLER/LIPP/PLÜSS, Der Verwaltungsrat, 5. Aufl., S. 51). Auch kann für diese Zeit nicht von einem faktischen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, da das entsprechende Konstrukt anderen Konstellationen vorbehalten ist und insbesondere dann zum Zug kommt, wenn ein ursprünglich tatsächlich eingegangener Arbeitsvertrag im Nachhinein ungültig ge- worden ist (vgl. BGE 132 III 242, E. 4.). Bei dieser Sachlage verbietet sich mithin die Schlussfolgerung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschuldigten B._____ und der BC._____ Holding etabliert war, zumal auch das Organisations- reglement der BC._____ keine dahingehende Regelung enthält, dass der Dele- gierte des Verwaltungsrates im Rahmen seiner Geschäftsführung als Angestellter zu gelten hätte. Die von der Anklägerin eventualiter geltend gemachte arbeitsrecht- liche Bestimmung von Art. 321b OR (vgl. bspw. act. 10103045 f.) kommt im vorlie- genden Zusammenhang mithin von vornherein nicht zur Anwendung.

- 741 - Stattdessen übte der Beschuldigte B._____ seine Doppeltätigkeit entspre- chend den Erwägungen zum Sachverhalt auf der Grundlage eines Mandatsvertra- ges aus (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.3.; vgl. auch die insofern zutreffende Anklage gemäss act. 10103110, Rz. 211). Er wurde gestützt auf diesen Vertrag auf einer fixen Honorarbasis (zusätzlich Bonus und sog. "Incentives") entschädigt, während er für seine Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich selber aufkam. Sein Ho- norar verrechnete er via seine Einzelfirma (vgl. act. 20110064: "IH._____") und schlug auf seine Vergütungen die Mehrwertsteuer. Er trat somit gegenüber der ihn beschäftigenden Gesellschaft als Selbständigerwerbender auf, was für die rechtli- che Auseinandersetzung ein Auftragsverhältnis indiziert. Demzufolge ist die Aktivi- tät des Beschuldigten B._____ für die BC._____ Holding sowohl für die Zeit als einfaches Verwaltungsratsmitglied als auch für die Zeit als Verwaltungsratsdele- gierter mit Doppelstellung als Verwaltungsrat und CEO (im Sinne eines Geschäfts- führers im Auftragsverhältnis) gemäss dem Auftragsrecht zu beurteilen. Der Man- datsvertrag des Beschuldigten regelt indes primär das Entschädigungsmodell so- wie die Dauer seiner Tätigkeit. Offen bleibt somit aufgrund dieses Vertrages, inwie- fern konkrete Regelungen vorhanden waren, welche den spezifischen Aufgaben- bereich mit entsprechender Kompetenzregelung sowie die (erlaubten) Tätigkeiten ausserhalb der Gesellschaft mit Fragen betreffend Interessenkollisionen und Ge- heimhaltungspflichten regelten (zum üblichen Inhalt solcher Mandatsverträge vgl. insbes. ROTH PELLANDA, a.a.O., GesKR 2012 S. 72).

c) Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschul- digten A._____ und B._____ im Rahmen ihrer Verwaltungsratstätigkeit für die BC._____ Holding in einer gesellschafts- und vertragsrechtlichen Doppelstellung standen und demnach sowohl gemäss dem Aktienrecht als auch gemäss dem Auf- tragsrecht in der Pflicht waren. Der Umstand, dass sie für ihre Tätigkeit eine Lohn- abrechnung erhielten und dem Beschuldigten B._____ dabei (zumindest teilweise) auch Sozialversicherungsleistungen zugesprochen wurden (vgl. act. 20110021 f.), vermag ihre auftragsrechtliche Stellung nicht in ein Arbeitsverhältnis umzuwandeln. Es bestand mithin nebst dem primär gesellschaftsrechtlich geprägten Verhältnis zur Aktiengesellschaft parallel auch ein (teilweise konkludent abgeschlossenes) auf-

- 742 - tragsrechtliches Verhältnis, welches das gesellschaftsrechtliche Regelwerk im Be- darfsfall konkretisierte bzw. Lücken darin füllte. Die Pflichtenstellung aus diesem auftragsrechtlichen Verhältnis erstreckte sich dabei auch auf die Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR (vgl. dazu ausführlich be- reits vorstehend Ziffer 2.1.2.). 2.2. BF._____ AG 2.2.1. In ihrer Stellung als Verwaltungsräte der BC._____ Holding waren die Be- schuldigten A._____ und B._____ auch an den inkriminierten Geschäften der BF._____ AG in der Transaktion V._____ beteiligt, wobei ihnen bei der BF._____ keine im Handelsregister eingetragene formelle Rechtsposition zukam, so dass zu prüfen ist, ob diesbezüglich von einer faktischen Rechtsstellung der beiden Be- schuldigten auszugehen ist. 2.2.2. Der faktische Verwaltungsrat ist eine nicht als Organ gewählte natürliche Person, deren effektive Tätigkeit der Gesellschaft jedoch einer Verwaltungsrats- funktion gleichkommt, indem akzeptiertermassen dauernd massgeblich Einfluss auf die Entscheide der Gesellschaft genommen und für die Gesellschaft nach aus- sen hin aufgetreten wird. Als faktische Verwaltungsräte können in diesem Zusam- menhang insbesondere auch formell gewählte Verwaltungsratsmitglieder der Kon- zerngesellschaft gelten, sofern sie in der strategischen Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft aktiv werden (DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft [Aspekte II], ZStrR 2002 S. 4). Obwohl der faktische Verwaltungsrat keine formelle Organfunk- tion hat, ist er für sein Verhalten zivilrechtlich und strafrechtlich nach den gleichen Massstäben wie eingewählter Verwaltungsrat verantwortlich (MEIER-GUBSER, MD Verwaltungsrat Nr. 28, S. 4). 2.2.3. Vorliegend übten die Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungs- räte der BC._____ Holding in verschiedener Hinsicht dauernden und entscheiden- den Einfluss auf das Geschäftsgebaren der BF._____ aus, obwohl sie für diese Gesellschaft formell nicht als Verwaltungsräte fungierten. Dieses Vorgehen war in

- 743 - den beiden Gesellschaften so akzeptiert, da im Konzernverhältnis der Verwaltungs- rat der Muttergesellschaft (BC._____ Holding) auch für gewisse Geschäfte der Tochtergesellschaft (BF._____) zuständig war und insbesondere für deren jewei- lige Unternehmenstransaktionen verantwortlich zeichnete. Es handelt sich mithin im vorliegenden Zusammenhang um den typischen Fall eines faktischen Organver- hältnisses, in dessen Rahmen eine Tochtergesellschaft von nicht ausdrücklich für sie gewählten Organen der Konzerngesellschaft berechtigt und verpflichtet werden kann. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit als faktische Verwal- tungsräte für ihre Handlungen im Zusammenhang mit der BF._____ sowohl in zi- vilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht voll verantwortlich, da ihnen in die- ser Funktion dieselbe Pflichtenstellung wie gewählten Verwaltungsräten zukam. 2.2.4. Anders als bei der H3._____ hatte der Beschuldigte B._____ für die BF._____ im vorliegend relevanten Zeitraum keine Geschäftsführerstellung inne, da er dort bereits im Jahr 2008 als Geschäftsführer ausschied und von CS._____ ersetzt wurde (vgl. dazu vorne Ziffer IV./D./1.2.1.). 2.3. I1._____ Genossenschaft 2.3.1. Der Beschuldigte A._____ war im Zusammenhang mit den Anklagekom- plexen der privaten Auslagen (Anklagepunkt C./I.) sowie der Transaktionen V._____ (Anklagepunkt D./II.) und W._____ (Anklagepunkt D./III.) in seiner Funk- tion als Vorsitzender der Geschäftsleitung der I1._____ Genossenschaft in die ein- geklagten Geschehnisse involviert (vgl. vorne Ziffer IV./F./2. ff. + IV./G./3.+4.). Diese Tätigkeit des Beschuldigten stützte sich auf die Arbeitsverträge vom 22. April 2003 bzw. 13. Februar 2014 (act. 46001011 f.), womit er im Rahmen seiner voll- amtlichen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis zur I1._____ stand, in dessen Zu- sammenhang ihm grundsätzlich die Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers zu- kamen (vgl. dazu konkreter nachstehend Ziffer 3.2.3). Fragen lässt sich, inwiefern der Beschuldigte A._____ im Rahmen der in- kriminierten Vorfälle auch als Organ der als Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR konzipierten I1._____ Schweiz handelte (vgl. dazu die entsprechende Dar- stellung der Anklage gemäss act. 10103041), da das Genossenschaftsrecht im

- 744 - Grundsatz lediglich die Generalversammlung, die Verwaltung (in der Praxis auch Verwaltungsrat genannt) und die Revisionsstelle als formelle Organe bezeichnet (vgl. Art. 879 ff. OR). Dazu ist allerdings festzuhalten, dass der Beschuldigte von der Verwaltung der I1._____ im Sinne von Art. 898 Abs. 1 OR als Geschäftsvorsit- zender bestellt wurde, in welcher Funktion er ermächtigt war, im Namen der Ge- nossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossen- schaft mit sich bringen kann (Art. 899 Abs. 1 OR). Infolge dieser Delegation der Geschäftsführung trafen den Beschuldigten als materielles Organ auch die entspre- chenden Treue- und Sorgfaltspflichten nach Art. 902 Abs. 1 OR, welche grundsätz- lich für den Verwaltungsrat als gesetzlichem Geschäftsführungsorgan vorgesehen sind (vgl. HERZOG, Lenkung, Führung und Kontrolle in Genossenschaften, SSHW 356 S. 54; vgl. auch EHLEBRACHT, Verantwortlichkeitsklagen gegen Mitglieder der Verwaltung und der Geschäftsführung einer Genossenschaft, Diss. 2020, S. 31), wobei er trotz Übertragung der Geschäftsführungsbefugnisse der Oberaufsicht der Verwaltung (mit entsprechendem Abberufungsrecht) unterstand (HERZOG, SSHW 356 S. 119 + 123). 2.3.2. Der Beschuldigte B._____ fungierte im inkriminierten Zeitraum unbestritte- nermassen bis Herbst 2015 als Berater der I1._____, in welcher Funktion er vom Beschuldigten A._____ als Geschäftsvorsitzendem angeheuert worden war (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.4.). Gemäss den Angaben von CZ._____ war seine Tätigkeit mit einem Rahmenvertrag geregelt (act. 51007005), über dessen konkrete Modali- täten jedoch keine Schriftlichkeiten aktenkundig sind. Der Beschuldigte selbst be- schrieb seine damalige Rolle für die I1._____ so, dass er im Rahmen dieses Auf- tragsverhältnisses für die Führung der Private-Equity-Strategie tätig gewesen sei (act. 50201015). Am Anfang dieser Tätigkeit stand das Projekt "LG._____", wel- ches sich auch mit der Nachfolgeproblematik bei KMU-Gesellschaften befasste und zur Zusammenarbeit mit der W._____ im Jahr 2011 führte (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./4.). Die N._____ AG, über welche der Beschuldigte B._____ seine Bera- tungsdienste jeweils abrechnete, erhielt von der I1._____ in diesem Zusammen- hang denn auch regelmässig Honorare ausbezahlt, wobei diese intern der Kosten- stelle des CEO als "Beratungsaufwand" belastet wurden (vgl. dazu act. 45315001 ff.). Diese Honorare überdauerten das Jahr 2011 und fielen insbesondere auch für

- 745 - Beratungstätigkeiten im Jahr 2012 an (vgl. act. 45315087, 5099, 5111, 5119 etc.), was denn auch nicht verwunderlich erscheint, brauchte doch die Private-Equity- Strategie insbesondere auch nach dem Zusammengehen mit der W._____ mit der CP._____ AG erhöhte Betreuung, für welche der Beschuldigte B._____ verantwort- lich zeichnete (vgl. dazu auch die E-Mail des Beschuldigten B._____ an den Be- schuldigten C._____ vom 23. Mai 2012 betreffend die zu realisierende "Unterneh- merbank-Strategie" [act. 64700863]). Gemäss dem Beschuldigten C._____ war denn auch gerade die (andauernde) Beraterrolle des Beschuldigten B._____ inner- halb der I1._____ der Grund, weshalb dieser die Geheimhaltung des zwischen ihnen abgeschlossenen Treuhandvertrages vom 25./30. April 2012 wünschte (vgl. act. 50301014 f.). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann mithin geschlossen werden, dass der Beschuldigte B._____ im Zusammenhang mit der Betreuung der Private- Equity-Strategie seit dem Jahr 2011 in einem permanenten Auftragsverhältnis zur I1._____ stand und damit – entgegen den Beschuldigten B._____ und D._____ (act. 1381 S. 9 bzw. act. 1385 S. 167: "Es fehlt an einen Auftragsverhältnis"; act. 1410 S. 68: "Keine Stabsberatertätigkeit von B._____ bei I1._____ in Bezug auf W._____") – auch im Rahmen seiner inkriminierten Handlungen im Zusammen- hang der Transaktion W._____ den gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers unterstellt war. Dementsprechend ist auch nicht von befristeten Einzelaufträgen des Beschuldigten B._____ auszugehen, welche immer wieder er- neuert werden mussten, zumal sich in den Akten keinerlei entsprechende Abreden oder anderweitige Hinweise finden, welche für die Erneuerungsbedürftigkeit des Vertragsverhältnisses sprechen würden, währenddessen gleichzeitig die Honorare des Beschuldigten von der I1._____ auch nach Dezember 2011 jeweils regelmäs- sig gezahlt wurden (vgl. act. 45315087, 5099, 5111 + 5119 etc.).

- 746 -

3. Zivilrechtliche Pflichten der Beschuldigten A._____ und B._____ 3.1. Beschuldigte A._____ und B._____ als (faktische) Verwaltungsräte der BC._____ Holding bzw. BF._____ und der H3._____ 3.1.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ hatten mit Antritt ihres Amtes als (teilweise delegierte) Verwaltungsräte der BC._____ Holding bzw. ihrer Tochterge- sellschaften BF._____ und der H3._____ die unübertragbaren gesellschaftsrechtli- chen Aufgaben gemäss Art. 716a OR wahrzunehmen. Dazu gehört primär die oberste Führungskompetenz im Sinne einer strategischen Führung der Gesell- schaft mit allfälligen Weisungen zu Handen der Geschäftsleitung (Ziff. 1). Zudem hat der Verwaltungsrat die Organisation der Gesellschaft festzulegen, in deren Rahmen er die Führungsstruktur der obersten operativen Ebene bestimmt (Ziff. 2). Der Verwaltungsrat hat überdies für die Finanzkontrolle des Unternehmens besorgt zu sein, indem er eine funktionierende und ordnungsgemässe Buchhaltung zu ge- währleisten hat, wobei er jedoch weder die Finanzplanung und -kontrolle selber vornehmen noch das Rechnungswesen selber führen muss (Ziff. 3). Weiter kommt ihm die Personalplanung und Aufsicht betreffend die oberste Führungsebene zu, wobei es ihm obliegt, die Geschäftsleitung laufend zu begleiten, zu beobachten und zu unterstützen (Ziff. 4 und 5). Ferner hat er einen jährlichen Geschäftsbericht zu erstellen, welcher den Jahresbericht sowie die Jahresrechnung (mit Bilanz, Erfolgs- rechnung und Anhang mit Informationen) enthält (Ziff. 6). Schliesslich hat der Ver- waltungsrat bei einer Überschuldung der Gesellschaft das Gericht zu benachrichti- gen bzw. bei einem Kapitalverlust eine Generalversammlung einzuberufen und Sa- nierungsmassnahmen vorzuschlagen (Ziff. 7 bzw. Art. 725 Abs. 1 OR) (vgl. zum Ganzen die Übersicht bei MEIER-GUBSER, MD Verwaltungsrat, S. 10 ff.). 3.1.2. Darüber hinaus waren die Beschuldigten A._____ und B._____ in ihrem täglichen Handeln als Verwaltungsräte der genannten Aktiengesellschaften auf- grund der gesellschaftsrechtlichen wie ergänzend auch der auftragsrechtlichen Komponente zu Treue und Sorgfalt gegenüber der Gesellschaft verpflichtet (Art. 717 Abs. 1 OR; Art. 398 Abs. 2 OR).

- 747 -

a) Die der Sorgfaltspflicht innewohnende Sorgfalt erfordert die Anwendung der gebotenen Umsicht und Vorsicht, welche auch eine Drittperson bei der jeweili- gen Aufgabenerfüllung an den Tag legen würde (WATTER/PELANDA, BSK OR II, N 3 zu Art. 717 OR). Massgebend ist dabei diejenige Sorgfalt, welche ein gewissenhaf- ter und vernünftiger Mensch desselben Verkehrskreises wie der Verantwortliche unter den gleichen Umständen als erforderlich ansehen würde (FORSTMO- SER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 36 N 80). Es ist in diesem Zusammenhang mit- hin ein objektiver Sorgfaltsmassstab anzulegen (BGE 128 III 375, E. 4.1. m.H.a. WATTER, BSK OR II, N 2 zu Art. 902 OR; Urteil 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008, E. 6.4.1.). Im Einzelnen hat sich der Handelnde vor diesem Hintergrund im konkreten Fall wie ein hypothetischer umsichtiger Geschäftsführer zu verhalten und in diesem Sinne alles Zumutbare dafür zu tun, um die Gesellschaft in ihren Vermögensrech- ten zu schützen (GRAF, Urteilsbesprechung 6B_689/2016, AJP 2018 S. 1425).

b) Die Treuepflicht geht einen Schritt weiter als die Sorgfaltspflicht und bedeu- tet insbesondere, dass das handelnde Organ seine eigenen Interessen und dieje- nigen der ihm nahe stehenden Personen konsequent hinter die Interessen der Ge- sellschaft bzw. Genossenschaft zu stellen hat. Insofern charakterisiert sich die Treuepflicht letztlich als Interessenwahrungspflicht (WATTER/PELANDA, BSK OR II, N 15 zu Art. 717 OR), wobei es in diesem Zusammenhang in der Praxis im We- sentlichen darum geht, diejenigen Verhaltensweisen von Verwaltungsratsmitglie- dern zu verhindern, bei denen typischerweise eigene Interessen mit denjenigen der Gesellschaft kollidieren. In diesem Rahmen trifft einen Beschuldigten insbesondere auch die Pflicht, die Vermögensinteressen der dienstgebenden Gesellschaft bei der gleichzeitigen Ausübung von eigenen Geschäftstätigkeiten (im Sinne von Neben- geschäften) nicht zu beeinträchtigen (DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 10). Diese Vermögensfürsorgepflicht ist grundsätzlich mit einer Schutzgarantenstellung gegenüber der Gesellschaft zu Gunsten des fremden Vermögens verbunden (DO- NATSCH, Strafrecht III, S. 318). Eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht kann sich mithin bereits unter dem geltenden Recht (im per 1. Januar 2023 in Kraft tretenden revi- dierten Aktienrecht ist die Offenlegungspflicht bei Interessenkollisionen in Art. 717a

- 748 - OR nunmehr explizit verankert) insbesondere dann ergeben, wenn aufgrund einer Doppeltätigkeit des Verwaltungsrates ein genügend relevanter und intensiver (nicht bloss potentieller) Interessenkonflikt vorliegt, welcher nicht offengelegt wird, wobei der betroffene Verwaltungsrat sowohl die allgemeinen als auch die konkreten Son- derinteressen zu melden hat. Am deutlichsten tritt ein solcher Interessengegensatz zu Tage, wenn das Verwaltungsratsmitglied im anstehenden Verwaltungsratsbe- schluss gerade die Interessen der Marktgegenseite vertritt. Ferner besteht ein in- tensiver Interessenkonflikt auch im Fall des Stimmenkaufes, in dessen Rahmen ein Dritter dem Verwaltungsrat namhafte persönliche oder finanzielle Vorteile für eine bestimmte Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschaft verspricht (vgl. zum Ganzen BÖCKLI, Insichgeschäfte und Interessenkonflikte im Verwaltugsrat, GesKR 2012 S. 364 f.). Besteht auch nur die Gefahr einer Interessenkollision, so hat der Verwaltungsrat durch geeignete Massnahmen (z.B. Bestimmung des Wertes einer Transaktion unter Anwendung eines objektiven Beurteilungsmassstabes, Einholen einer "Fairness Opinion", Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Or- gan oder allenfalls Ausstand bei der Beschlussfassung; vgl. BÖCKLI, Aktienrecht, § 13 N 633 ff.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 28 N 32 ff.; ROTH PEL- LANDA, Organisation des Verwaltungsrates, SSHW 268 N 342 ff.) sicherzustellen, dass die Interessen der Aktiengesellschaft den Vorrang erhalten bzw. der Verwal- tungsrat zu Drittbedingungen handelt (NIKITINE, Die aktienrechtliche Organverant- wortlichkeit nach Art. 754 Abs. 1 OR als Folge unternehmerischer Fehlentscheide, SSHW 266 S. 83 f.). Agiert ein Verwaltungsrat dagegen nicht im Interesse der Ge- sellschaft, sondern in demjenigen von einzelnen Aktionären, von Drittpersonen o- der gestützt auf eigene Interessen (bzw. denjenigen nahestehender Personen), so sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung strenge Massstäbe anzusetzen (BGE 139 III 24, E. 3.4.; BGE 130 III 213, E. 2.2.2.). Die Lehre erachtet es unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich als zulässig, wenn sich ein Verwaltungsrat an einem Konkurrenzunternehmen finanziell beteiligt, solange es sich um eine Publi- kumsgesellschaft handelt und keine Mehrheitsbeteiligung vorliegt (vgl. HOMBUR- GER, ZK OR, N 884 ff. zu Art. 707 OR). Werden aber mit diesem Drittunternehmen seitens des eigenen Unternehmens Geschäfte abgeschlossen, so ist eine Mitwir- kung des betroffenen Verwaltungsrates an der Beschlussfassung grundsätzlich

- 749 - pflichtwidrig. Der Verwaltungsrat hat diesfalls in den Ausstand zu treten und sich weiterer Einwirkungen auf das konkrete Geschäft zu enthalten. Inwiefern das Ge- schäft bei einer Mitwirkung des betreffenden Verwaltungsrates zivilrechtlich ungül- tig ist, hängt davon ab, ob die massgebenden Konditionen bereits vorbestimmt wa- ren und das Geschäft zu Drittbedingungen abgeschlossen wird (sog. "dealing at arm's lenght"-Prinzip; vgl. dazu BÖCKLI, a.a.O., GesKR 2012 S. 357). 3.1.3. Die Beschuldigten A._____ und B._____ können als Verwaltungsräte (und teilweise auch Geschäftsführer) grundsätzlich auch den innerhalb der jeweiligen Gesellschaften geltenden Statuten sowie den darauf basierenden Organisations- reglementen unterstellt gewesen sein, welche indes primär eine Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten beinhalten, ohne konkret neue Pflichtenstel- lungen zu begründen (vgl. ROTH PELLANDA, a.a.O., GesKR 2012 S. 77). In diesem Zusammenhang ist allerdings an dieser Stelle festzuhalten, dass die Statuten und das Organisationsreglement der BC._____ Holding für den vorliegenden Fall keine entscheidenden Bestimmungen enthalten, da dort die Treue- und Sorgfaltspflicht der Mitarbeiter nicht näher referenziert wird. Das Mitarbeiterhandbuch der BC._____ Holding vom 1. Januar 2006 (welches Nebenbeschäftigungen, nicht al- lerdings private Investitionen regelt) kann für die in casu gegebene Konstellation ebenfalls nicht beigezogen werden, da dieses Regelwerk die Verwaltungsräte der Gesellschaft nicht einbezieht. Die besonderen Reglemente der BC._____, wie ins- besondere die allgemeinen Spesenreglemente (act. 45701046 ff. + 1057 ff.) sowie das Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte (act. 45701130 ff.) sind – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./D./5.1.2./b.bb) – schliesslich zu allge- mein gehalten, um entscheidende Anhaltspunkte im Hinblick auf die Konkretisie- rung der vorliegend massgebenden Pflichten der Beschuldigten zu bieten, so dass sie ebenfalls nur am Rande relevant sind. 3.1.4.

a) Das Gesellschafts- und Genossenschaftsrecht auferlegt den gesetzlichen Organen grundsätzlich keine Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Angesichts der dargelegten auftragsrechtlichen Komponente des Rechtsverhältnisses zu den dienstgebenden Gesellschaften stellt sich indes die Frage, ob den Beschuldigten

- 750 - A._____ und B._____ als (teilweise geschäftsführenden) Organen der besagten Unternehmen auf vertraglicher Ebene eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR oblag. Dies wurde für die vorliegenden Konstellationen denn auch bereits insofern bejaht, als dass parallel bestehende auftragsrechtliche Ver- pflichtungen den gesellschaftsrechtlichen Pflichtenkatalog eines (formellen oder materiellen) Organs ergänzen können (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 2.1.2.).

b) Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR besagt, dass der Auftragnehmer auf Verlangen jederzeit Rechenschaft über seine Geschäftsführung abzulegen und alles, was ihm infolge dieser aus irgendei- nem Grund zugekommen ist, zu erstatten hat. Diese nachgeordnete Pflichtenstel- lung ergibt sich aus der auftragsrechtlichen Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR, wonach der Auftragnehmer im Sinne einer Hauptpflicht eine ge- treue und sorgfältige Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte schuldet, woraus folgt, dass er sich am Auftrag – abgesehen von seinem vertraglichen Honorar und allfälligem Kostenersatz – nicht bereichern darf (BÜHLER, ZK OR, N 1 zu Art. 400 OR, vgl. auch BGE 143 III 348, E. 5.1.1. und Urteil 4A_266/2010 vom 29.August 2001, E. 2.3., wo von einer Konkretisierung der Treuepflicht gesprochen wird). Die auftragsrechtliche Rückerstattungs- bzw. Ablieferungsobligation stellt eine präven- tive Massnahme im Rahmen der Fremdnützigkeit der Besorgungen des Auftrag- nehmers dar, welche diesen von vornherein dazu anhalten soll, die Interessen des Auftraggebers vor seine eigenen zu stellen (vgl. Urteil 4A_266/2010 vom 29. Au- gust 2011, E. 2.3.). Letztlich dient die Pflicht der Unterbindung von Interessenkon- flikten, welche immer dann entstehen, wenn eine Person im Zuge der Auftrags- wahrnehmung eigene finanzielle Interessen verfolgt (BGE 143 III 348, E. 5.1.1.). Dem Auftraggeber als Risikoträger des Geschäftes sollen auch die Vermögensvor- teile dieses Geschäftes zukommen, zumal das Honorar und der Auslagenersatz dem Auftragnehmer selbst dann geschuldet sind, wenn das Ergebnis nicht seinen Vorstellungen entspricht. In diesem Sinne trägt die Pflicht auch zur Bereinigung der Vermögenssphären der beteiligen Parteien bei (VASELLA, a.a.O., S. 94).

- 751 - Die Pflicht zur Rechenschaft über die auftragsrechtliche Tätigkeit soll dem Auftraggeber die Prüfung ermöglichen, ob sein Vertragspartner seinen entspre- chenden Verpflichtungen in guten Treuen nachgekommen ist, was ihn wiederum in die Lage versetzen soll, all das zu fordern, was der Beauftragte ihm schuldet. Dem- gemäss bildet die Rechenschaftspflicht die Voraussetzung und Grundlage der Her- ausgabepflicht (BGE 143 III 348, E. 5.3.1.; BGE 144 III 294, E. 3.3.). Sie besteht selbst dann, wenn sich der Beauftragte durch ihre Erfüllung einer bei der Ausfüh- rung des Auftrages begangenen strafbaren Tätigkeit bezichtigen oder allfälligen Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers aussetzen müsste (FELLMANN, Ber- ner Kommentar zum Obligationenrecht [BK OR], N 34 + 85 zu Art. 400 OR; WEBER, Basler Kommentar zum Obligationenrecht I [BSK OR I], 5. Aufl., N 4 zu Art. 400 OR). Kein Anspruch auf Rechenschaft besteht dagegen unter Umständen dann, wenn der Auftraggeber die entsprechenden Informationen – etwa aufgrund des vor- bestehenden Geschäftsverhältnisses oder infolge Information von Dritten – schon besitzt bzw. sie leicht selber erhältlich machen könnte (BGE 137 III 393, E. 2.5.). Des Weiteren kann von einer Rechenschaft gegebenenfalls abgesehen bzw. diese verweigert werden, wenn die Auskunft offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftrag- geber aufweist (FELLMANN, BK OR, N 82 + 86 f. zu Art. 400 OR).

c) Nach Lehre und Praxis stellt die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Beauftragten bei Rechtshandlungsaufträgen eine Hauptpflicht und bei Tat- handlungsaufträgen eine (selbständig klagbare) Nebenpflicht dar (BGE132 III 460, E. 4.2.; vgl. auch WEBER, BSK OR, N 10 zu Art. 400 OR). Es ist somit nach dem jeweiligen Interesse des Auftraggebers zu differenzieren, ob der erteilte Auftrag vorrangig auf die Beschaffung und Übertragung von Vermögenswerten (als Haupt- leistungspflicht) oder demgegenüber primär auf einen (nicht materialisierten) Ar- beitserfolg (als Nebenleistungspflicht) gerichtet ist (vgl. FELLMANN, BK OR, N 151 f. zu Art. 400 OR).

d) Entsprechend dem weiten Wortlaut der Bestimmung ("alles […] zu erstat- ten") bezieht sich die auftragsrechtliche Rechenschafts- und Ablieferungspflicht

- 752 - nebst herkömmlichen Vermögenswerten (wie insbesondere Bargeld und Wertpa- pieren) auch auf materielle Gegenstände sowie obligatorische Rechte (insbeson- dere auch Forderungen gegen Dritte, welche der Beauftragte in eigenem Namen auf eigene Rechnung erworben hat) (BÜHLER, ZK OR, N 4 zu Art. 400 OR; FELL- MANN, BK OR, N 147 + 150 zu Art. 400 OR). Gemäss BGE 132 III 460 betrifft die Verpflichtung darüber hinaus nicht nur diejenigen Vermögenswerte, welche der Be- auftragte direkt vom Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages erhält, sondern auch indirekte Vorteile (wie Retrozessionen, Provisionen und andere Sondervergütun- gen), welche dem Beauftragten infolge der Auftragsausführung von Dritten zukom- men (WEBER, BSK OR, N 12 + 14 zu Art. 400 OR), wobei es keine Rolle spielt, ob es sich beim Beauftragten um einen externen oder einen internen Vermögensver- walter handelt (vgl. für den internen Vermögensverwalter das Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4., welcher dann allerdings oft nach den – leicht diffe- renzierten – Regeln des Arbeitsvertrages zu beurteilen ist). Gemäss Lehre und Pra- xis hat der Auftraggeber daher einen Anspruch, unaufgefordert über Sonder- und Rückvergütungen (insbes. Retrozessionen) vollständig und wahrheitsgetreu infor- miert zu werden, da sich der Auftraggeber nur auf diese Weise eine adäquate Mei- nung bilden kann, ob er auf der Ablieferung solcher Vergütungen bestehen oder darauf verzichten will (BGE 137 III 393, E. 2.4. f.). Der Wille des Auftraggebers, auf die Ablieferung zu verzichten, muss aus einer entsprechenden Verlautbarung oder Vereinbarung klar hervorgehen (BGE 132 III 460, E. 4.2.; Urteil 4A_266/2010 vom

29. August 2011, E. 2.4. ff.; EMCH/RENZ/ARPAGAUS, a.a.O., S. 554 f.; DE CAPITANI, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, in: Festschrift für Jean-Paul Chappuis, Zürich 1998, S. 27). Zu diesem Zweck muss auch der geschäftserfah- rene Auftraggeber zumindest über die massgebenden Eckwerte der zwischen dem Auftragnehmer und dem Dritten bestehenden Vereinbarung sowie die Grössenord- nung der zu erwartenden Entschädigung ins Bild gesetzt werden (vgl. BGE 137 III 393, E. 2.5.; BGE 138 III 755, E. 6.3.).

e) Der Auftragnehmer muss nach dem Gesetzeswortlaut inhaltlich all das, was er im Rahmen der Auftragsausführung bzw. in Erfüllung des Auftrages erhal- ten, geschaffen oder von Dritten erlangt hat, an den Auftraggeber zurück- bzw. her-

- 753 - ausgeben (vgl. VASELLA, a.a.O., S. 97 f.). Für sich beanspruchen darf der Auftrag- nehmer demgemäss nur, was er bei blosser Gelegenheit der Auftragsausführung ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag von Dritten erhalten hat (BGE 132 III 460, E. 4.1.; Urteil 4A_266/2010 vom 29. August 2011, E. 2.1.). Bei indirekten Vorteilen von Dritten ist der erforderliche innere Zusammenhang al- lerdings nicht immer leicht zu bestimmen. Entscheidend für die Abgrenzung von geschäftlich und privat erlangten Geldern ist eine objektive Sicht. Es spielt mithin keine Rolle, ob die Zuwendung nach dem Willen des Dritten ausschliesslich dem Beauftragten zu Gute kommen soll oder nicht (BGE 132 III 460, E. 4.1.; Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1.). So werden beispielsweise Retro- zessionen und ähnliche Vergütungen dem Beauftragten in der Regel deshalb aus- gerichtet, weil er im Rahmen des Auftrages bestimmte Verwaltungshandlungen vornimmt oder veranlasst, so dass sie im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens anfallen und demnach unabhängig von der Motivation der Zuwendung der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen (BGE 132 III 460, E. 4.1.; Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1.; vgl. auch JÖRG/AR- TER, Herausgabe- und Rechenschaftspflicht des unabhängigen Vermögensverwal- ters, ST 2004 S. 297 f.; WATTER, Über die Pflichten der Bank bei externer Vermö- gensverwaltung, AJP 1998 S. 1177). Gemäss der Praxis ist ein innerer Zusammen- hang zwischen dem Auftrag und dem Erlangten grundsätzlich immer dann vorhan- den, wenn die Drittleistung geeignet ist, einen Interessenkonflikt zu bewirken, ohne dass sich der Beauftragte vertragswidrig verhalten oder der Auftraggeber einen Schaden erleiden müsste (BGE 143 III 348, E. 5.1.2.; BGE 138 III 755, E. 5.3.; vgl. auch FELLMANN, BK OR, N 128 zu Art. 400 OR). Eine genügende Verbindung der Zuwendung zum Auftrag ist mithin tendenziell bereits dann gegeben, wenn die Ge- fahr besteht, dass der Beauftragte sich aufgrund der vom Dritten erhaltenen Gelder veranlasst sehen könnte, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen, was etwa dann der Fall sein kann, wenn mit einer transaktions- bzw. produktabhängigen Rückvergütung ein Anreiz verbunden ist, bestimmte Transaktionen bzw. Produkte unabhängig von ihrer Qualität vorzunehmen bzw. zu bevorzugen (BGE 138 III 755, E. 5.6.; vgl. auch BGE 137 III 393, E. 2.3.). Die Lehre stellt demgegenüber (teilweise) auch auf das Kriterium ab, dass die vom Dritten

- 754 - vereinnahmte Zusatzvergütung des Auftragnehmers ohne entsprechende Risiko- tragung seitens des Auftraggebers nicht hätte realisiert werden können (EMMENEG- GER/SCHMID, Die Herausgebepflicht des Beauftragten, Mélanges Tercier, S. 226; VASELLA, a.a.O., S. 96). Als lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung er- worben gelten demgegenüber Leistungen, für die das Auftragsverhältnis zwar eine unabdingbare Bedingung darstellt, welche aber nicht in die Risikosphäre des Auf- traggebers fallen (wie beispielsweise bei der Akquise neuer Geschäftspartner oder beim Erhalt staatlicher Subventionen im Rahmen der Geschäftsbesorgung), aber auch Drittleistungen innerhalb einer Banalitätsschwelle, welche unter Einhaltung sozialer Konventionen erfolgen (wie beispielsweise Gelegenheitsgeschenke oder Trinkgelder) (VASELLA, a.a.O., S. 97 m.w.H.). Gerade im Zusammenhang mit dem Erhalt von Drittleistungen spielen die Fremdnützigkeit des Auftrages sowie die Treuepflicht mit der darauf basierenden Rechenschaftspflicht des Auftragnehmers eine wesentliche Rolle, da gerade sol- che Leistungen potentielle Interessenkonflikte in sich bergen können (BGE 138 III 755, E. 5.3.). Dürften sich der Dritte und der Auftragnehmer über den Einbehalt von Drittleistungen ohne Einschränkung einigen, so könnte aber der Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit für den Auftraggeber beeinflusst und die Interessen des Auftragge- bers damit beeinträchtigt werden (VASELLA, a.a.O., S. 98 f.; vgl. auch WEBER, BSK OR, N 14 zu Art. 394 OR). Gemäss der Praxis und der überwiegenden Lehre fallen deshalb auch alle Vergütungen, mit welchen ein Dritter den Auftragnehmer für an ihn erbrachte Leistungen entschädigen will, grundsätzlich unter die auftragsrechtli- che Rechenschafts- und Ablieferungspflicht, wobei nebst Retrozessionen (wie ins- besondere Kickbacks im Sinne von transaktionsabhängige Rückvergütungen) und gleichgelagerten Sondervergütungen (wie insbesondere Provisions- oder Kommis- sionszahlungen [vor allem auch sog. Bestandespflegekommissionen, welche im Sinne einer Vertriebsentschädigung bezahlt werden]) auch die Gewährung von spezifischen (Mengen-)Rabatten oder unentgeltlichen Beteiligungen (z.B. mittels Ausgabe von Gratisaktien) sowie die Leistung von Bestechungsgeldern in Frage kommen (vgl. BGE 138 III 755, E. 4.2.; BGE 132 III 460, E. 4.1.; Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1. f.; vgl. auch FELLMANN, BK OR, N 131 f. zu Art. 400 OR). Demgegenüber vertritt die Gegenmeinung die differenziertere Ansicht,

- 755 - dass grundsätzlich nur jene erhaltenen Leistungen herauszugeben sind, welche nicht entsprechend einer gesonderten Abrede die Generalunkosten oder den Auf- wand zu Gunsten des Dritten konkret decken sollen (WEBER, BSK OR I, N 14 zu Art. 400 OR; so auch BGE 138 III 755, E. 5.7., wo zahlreiche Beispiele für konkret zu entschädigende Aufwendungen im Bereich der Fondsverwaltung genannt wer- den). Demgemäss hat der Beauftragte grundsätzlich auch Anspruch auf jene Gel- der, für welche er selber eine massgebliche Zusatzleistung (eigenwirtschaftliche Leistung) erbracht hat, welche über die eigentliche Geschäftsbesorgung hinaus- geht, wozu insbesondere Entschädigungen für spezielle Beratungs- und Betreu- ungsdienste zählen können, während hingegen Gelder, welche dem Beauftragten lediglich aufgrund seiner Marktkenntnisse oder seiner persönlichen Beziehungen (zum Dritten) zugekommen seien, vom Beauftragten an den Auftraggeber heraus- zugeben seien (vgl. GEHRER/GIGER, Handkommentar zum Schweizerischen Privat- recht, CHK OR, 3. Aufl., N 12b zu Art. 440 OR; ROBERTO, Vertriebsprovisionen: Entschädigung des Beauftragten oder dem Auftraggeber zustehender Vermögens- wert?, Jusletter 5. Januar 2009 S. 4 f.; die deutsche Lehre vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass herausgabepflichtig insbesondere jene Gelder seien, welche die eigenen Angelegenheiten des Auftraggebers umfassen [SEILER, Münchner Kom- mentar zum BGB, N 9 zu § 667 BGB]). Würde mithin der Auftraggeber die Vorteile auch selbst erhältlich machen können, wenn er dieselben Kenntnisse oder Bezie- hungen wie der Beauftragte hätte, so stehen ihm diese zu, denn gerade wegen dessen persönlichen Eigenschaften hat er den Beauftragten mandatiert und ihn für die Nutzung dieser Eigenschaft auch honoriert (ROBERTO, Jusletter vom 5. Januar 2009 S. 5).

f) Korrekt ist, dass die Vereinbarung von Retrozessionen und anderweitigen indirekten Sondervergütungen zivilrechtlich nicht absolut unzulässig ist und hin- sichtlich des konkreten Geschäftes für den Kunden bisweilen gar vorteilhafter sein kann, da ansonsten eine Erhöhung der direkten Kosten in Form des Honorars dro- hen würde. Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht soll indes nicht primär die finanziellen Interessen des Kunden schützen, sondern die Entstehung von Interes- senskollisionen vermeiden. In diesem Sinne verzichtet der (informierte) Auftragge-

- 756 - ber mit der Preisgabe seines Herausgabeanspruches letztlich nicht auf Geld, son- dern insbesondere auf das gesetzlich vorgegebene System zur Vermeidung von solchen Konflikten (BGE 137 III 393, E. 2.4.).

g) Die ursprüngliche Praxis sowie ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass die mit der Bezahlung von ausservertraglichen Entschädigungen (insbes. Schmier- geldern) einhergehende Verletzung der Treue- bzw. Herausgabepflicht per se noch keine strafrechtliche Relevanz aufweist und (lediglich) mit Schadenersatz- und Ge- winnherausgabeansprüchen zu sanktioniert ist (vgl. GEHRER/GIGER, HK Privatrecht, N 12b zu Art. 440 OR; ROBERTO, Die auftragsrechtliche Herausgabepflicht des Er- langten, ZSR 128 S. 15; DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 214). Die Nichterfül- lung der Herausgabepflicht im Rahmen eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses stellt bei dieser Sicht eine Vertragsverletzung dar, welche primär die Auflösung des entsprechenden Vertrages mit Schadenersatzfolgen nach sich zieht. Dementspre- chend hat das Bundesgericht in Rahmen seiner früheren Rechtsprechung entschie- den, dass die Verletzung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht selbst bei Be- stechungsgeldern für sich allein nicht unter den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung fällt, solange der Entschädigte durch die Gelder nicht dazu ver- leitet wird, nachteilige Verwaltungsentscheide zu treffen, welche zu einem Schaden des Auftraggebers führen können (BGE 129 IV 124, E. 4.1.; vgl. auch BGE 118 IV 244, E. 2.; Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4.3.). Gleichermassen wurde für die blosse Verletzung einer Übergabe-, Rückgewähr-, Aufbewahrungs- und Aufklärungspflicht entschieden, sofern diese Pflichten nicht auf die Wahrneh- mung von fremden Vermögensinteressen gerichtet waren (Urteil 6S.711/2000 vom

8. Januar 2003, E. 4.5.). In seiner jüngeren Rechtsprechung zur Problematik von einbehaltenen Retrozessionen hat das Bundesgericht – ohne grundsätzliche Abkehr von seiner bisherigen Praxis gemäss BGE 129 IV 124, wonach die Verletzung der Herausga- bepflicht an sich noch nicht strafbar ist – nunmehr festgestellt, dass insbesondere die Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR eine erhöhte Verpflichtung des beauftragten (externen) Vermögensverwalters darstellt und Letzterem demge-

- 757 - mäss insofern eine garantenähnliche Stellung gegenüber den Kunden der Vermö- gensverwaltungsgesellschaft zukommt. Gestützt auf diese Praxis wird die Verlet- zung der derart qualifizierten Rechenschaftspflicht zumindest in Bezug auf die Nichtoffenlegung von Retrozessionen im Ergebnis als ungetreue Geschäftsbesor- gung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB eingestuft, ohne dass die Verletzung von zusätzlichen Vertragspflichten gegeben sein müsste, was im Ergebnis bedeutet, dass der Rechenschaftspflicht im Vergleich zur Herausgabepflicht eine höhere Be- deutung zugebilligt wird (BGE 144 IV 294, E. 3.). Das Bundesgericht hat somit klar festgehalten, dass auch den auftragsrechtlichen Grundpflichten nachgelagerte Ver- pflichtungen eine Garantenstellung begründen können, sofern sie für den Vermö- gensschutz des Auftraggebers als zentral erachtet werden, was die von den Be- schuldigten B._____ und F._____ eingereichten Rechtsgutachten nicht zu relativie- ren vermögen (vgl. Rechtsgutachten BV._____ gemäss act. 1208/1 S. 80 ff., 126 f. + 145 f., welcher sich infolge der vertretenen Nichtanwendbarkeit von Art. 400 OR grundsätzlich nicht näher mit der Garantenstellung auseinandersetzt; vgl. auch Rechtsgutachten CA._____ gemäss act. 1206 S. 21 ff., welcher in diesem Zusam- menhang selber auf die entsprechende Praxis des Bundesgerichts und verschie- dene zustimmende Lehrmeinungen hinweist).

h) Hinsichtlich des massgebenden Zeitpunktes für die Erfüllung der Rechen- schafts- und Ablieferungspflicht erachtete die frühere Lehre eine Rechenschaftsab- lage während des Auftragsverhältnisses grundsätzlich erst auf Verlangen des Auf- traggebers als notwendig, während nach Auflösung des Vertrages in jedem Fall eine unaufgeforderte Offenlegung geschuldet war (vgl. FELLMANN, BK OR, N 63 ff. + 160 zu Art. 400 OR). Die neuere Lehre und Praxis postuliert demgegenüber, dass der Auftragnehmer spätestens nach Erhalt der fremden Vermögenswerte unaufge- fordert zur Rechenschaft verpflichtet ist, damit der Auftraggeber entscheiden kann, ob er die Werte geltend machen oder auf sie verzichten will (WEBER, BSK OR, N 2 zu Art. 400 OR; BGE 110 II 372). Das Rechtsgutachten BV._____ und mit ihm der Beschuldigte B._____ stehen somit nicht auf aktuellem Boden, wenn sie sich mit Verweis auf die ältere Lehrmeinung für eine Rechenschaftspflicht nur auf entspre- chendes Verlangen hin aussprechen (vgl. act. 1208/1 S. 37; act. 1385 S. 136).

- 758 - Bezüglich des Zeitpunktes der Herausgabe ist primär auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen. Besteht keine diesbezügliche Abrede, so entsteht der Anspruch des Auftraggebers grundsätzlich – auch ohne Anmahnung

– sofort nach dem Erwerb des Erlangten (vgl. BGE 143 III 348, E. 5.2.2., wonach die Herausgabepflicht darauf beruht, dass der Beauftragte die Vorteile vereinnahmt hat und es demgemäss nicht darauf ankommt, ob er diese für die Ausführung des Auftrages noch braucht; Urteil 4C.125/2002 vom 27. September 2002, E. 3.1. bzw. BGE 91 II 442, E. 5.; vgl. auch FELLMANN, BK OR, N 63 ff. + 160 zu Art. 400 OR). Die Herausgabepflicht besteht für jeden erhaltenen Vermögenswert gesondert und gilt nicht erst gesamthaft bei Auftragserledigung (WEBER, BSK OR I, N 11 zu Art. 400 OR). Die Rechenschafts- und Herausgabeflicht des Auftragnehmers greift somit bei Erhalt der fremden Vermögenswerte. Sie wirkt dabei auch über die Beendigung des konkreten Mandates hinaus. Der Auftragnehmer muss somit gegenüber dem Auftraggeber auch in diesem Zeitraum jederzeit ablieferungsbereit sein (WEBER, BSK OR I, N 15 ff. zu Art. 400 OR). 3.2. Beschuldigter A._____ als Geschäftsvorsitzender der I1._____ 3.2.1. Der Beschuldigte A._____ war in seiner Funktion als Vorsitzender der Ge- schäftsleitung der I1._____ Schweiz auch der Genossenschaft in verschiedener Hinsicht rechtlich verpflichtet. 3.2.2. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Ge- schäftsleitungsfunktion ebenfalls die genossenschaftsrechtlichen Pflichten eines Mitgliedes der Verwaltung zu erfüllen hatte. Zwar war er in dieser Funktion nicht Teil des Verwaltungsorgans der I1._____. Dennoch kommt der genossenschafts- rechtliche Pflichtenkatalog auf ihn zur Anwendung, weil das Verwaltungsorgan die Geschäftsführung an ihn als Geschäftsvorsitzenden delegiert und somit im Sinne von Art. 898 Abs. 1 OR übertragen hat, so dass er als Geschäftsführungsorgan gilt (vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 2.3.1.). Im Einklang mit der Anklage (vgl. act. 10103039, Rz. 51; act. 10103205, Rz. 432) untersteht er damit insbesondere auch den Pflichten von Art. 902 Abs. 1 OR, wonach die Verwaltung die Geschäfte der

- 759 - Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern hat. Obwohl Art. 902 Abs. 1 OR nur diese Sorgfalts- pflicht explizit benennt, trifft die Verwaltung auch eine Treuepflicht entsprechend derjenigen im Aktienrecht gemäss Art. 717 OR. Der Bestimmung ist insbesondere auch eine Vermögensfürsorgepflicht inhärent, welche die Grundlage für eine straf- bare Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 StGB bilden kann (vgl. GRAF, Anno- tierter Kommentar zum StGB, N 15 zu Art. 158 StGB). Für den weiteren Inhalt der genossenschaftsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht kann im Übrigen auf das Aktienrecht verwiesen werden (WATTER, BSK OR II, N 2 f. zu Art. 902 OR; NADJA, BK OR, Genossenschaft, Systematische Darstellung und Kommentar zu den Art. 828 - 838 OR, 2. Aufl., N 62 zu Art. 902 OR), wobei sich das Geschäftsführungsor- gan der Genossenschaft im Gegensatz zu jenem der Aktiengesellschaft nicht an einer Gewinnmaximierung orientieren muss, sondern vielmehr an einer Gewinnop- timierung mit direktem Nutzeffekt für die Genossenschafter (BÜHLER, ZK OR, N 62 zu Art. 727 OR). Im Rahmen seiner Treue- und Sorgfaltspflicht als Geschäftsführungsorgan war der Beschuldigte A._____ namentlich gehalten, im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit die Interessen seiner Dienstgeberin zu vertreten und diesen stets den Vorrang insbesondere auch gegenüber seinen eigenen finanziellen Interessen zu geben. In Erfüllung seiner Aufgaben als Geschäftsführer musste für ihn somit das Unternehmensinteresse der I1._____ wegweisend sein. Die Anklageschrift legt somit zutreffend dar, dass sich der Beschuldigte A._____ bei allen Handlungen als Geschäftsführer der I1._____ am Zweck der Gewinnstrebigkeit der Genossen- schaft (zu Gunsten der einzelnen Genossenschafter) zu orientieren hatte (vgl. act. 10103070, 3076 + 3088). 3.2.3. Aufgrund seines vertraglich eingegangenen Arbeitsverhältnisses zur I1._____ trafen den Beschuldigten A._____ aber auch entsprechende Verpflichtun- gen als Arbeitnehmer, neben seiner persönlichen Arbeitspflicht (Art. 321 OR) ins- besondere auch die arbeitsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht (Art. 321a OR) so- wie entsprechende Rechenschafts- und Herausgabepflichten bezüglich jener wirt-

- 760 - schaftlichen Vorteile, welche er im Zusammenhang mit seiner vertraglichen Tätig- keit für das Unternehmen erhielt bzw. hervorbrachte (Art. 321b OR). Zu erwähnen ist an dieser Stelle sodann, dass für den Beschuldigten grundsätzlich auch die spe- zifische Bestimmung von Art. 327a OR galt, welche seinen arbeitsrechtlichen An- spruch auf Auslagenersatz definiert.

a) Für den Inhalt der Treue- und Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers kann weit- gehend auf die vorstehenden Erwägungen zum auftragsrechtlichen Äquivalent des Auftragnehmers verwiesen werden (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.2.). Die Lehre er- wähnt im Zusammenhang mit diesbezüglich möglichen Pflichtverletzungen des Ar- beitnehmers teilweise auch explizit die Entgegennahme von Schmiergeldern (vgl. MILANI, Handkommentar zum Arbeitsvertrag [HK Arbeitsvertrag], N 13 zu Art. 321a OR). Bezüglich der Tragweite der Pflichtenstellung hat das Bundesgericht ent- schieden, dass die arbeitsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 321a OR für sich allein noch keine strafrechtlich relevante Garantenpflicht zu be- gründen vermag. Vielmehr sei die Frage aufgrund einer Konkretisierung der Treue- pflicht im Einzelfall zu beantworten, wobei bei leitenden Angestellten mit Aufsichts- funktion im eigenen Aufgabenbereich tendenziell eine qualifizierte Pflichtenstellung mit Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber betreffend vermögensschädi- gende betriebliche Vorgänge angenommen wird (BGE 113 IV 68, E. 6.b, wo aller- dings eine Verpflichtung mit Bezug auf das Vorgehens gegen gleich- oder höher- rangige Mitarbeiter verneint wird; vgl. dazu auch MILANI, HK Arbeitsvertrag, N 12 zu Art. 321a OR). Es wird demgemäss eine sektorielle Garantenstellung für das Ver- mögen des Unternehmens im Bereich des eigenen Zuständigkeits- bzw. Kompe- tenzbereiches postuliert, deren Missachtung bei schädigenden Folgen für das (ei- gene) Unternehmen grundsätzlich unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zu prüfen ist (BGE 113 IV 68, E. 6.c + 7.).

b) Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 321b OR stellt im Verhältnis zur Treue- und Sorgfaltspflicht eine (klagbare) Nebenverpflichtung dar und ist vollständig, rechtzeitig und unaufgefordert zu erfül- len (MILANI, HK Arbeitsvertrag, N 1 ff. zu Art. 321b OR). Der Arbeitnehmer muss

- 761 - hiernach über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für den Arbeitgeber von Dritten erhält, Rechenschaft ablegen und alles sofort herausgeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Es muss demnach ein funktioneller Zusammenhang zwischen der ent- schädigten Tätigkeit und dem Arbeitsverhältnis bestehen, welcher grundsätzlich dann gegeben ist, wenn die Arbeitnehmerstellung die Berechtigung zum Tätigwer- den für den Dritten mit sich bringt oder die Aufnahme der Tätigkeit für den Dritten ein Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin bedingt und die Tätigkeit während der Arbeitszeit erfolgt. Der Arbeitnehmer ist dagegen nicht gehalten, über privat Erhal- tenes, welches nicht für die Arbeitgeberin bestimmt ist, Rechenschaft abzulegen, wobei eine natürliche Vermutung besteht, dass Zuwendungen in Ausübung der Ar- beitspflicht für die Arbeitgeberin bestimmt sind. Im Gegensatz zum Auftragsrecht ist jedoch auch dem subjektiven Zuwendungswillen des Dritten Rechnung zu tra- gen (vgl. ROHNER/KESSLER, a.a.O., SJZ 2016 S. 222). Trinkgelder und Gelegen- heitsgeschenke oder auch Sitzungsgelder für die Tätigkeit in externen Gremien sind demnach nicht für Arbeitgeberin bestimmt und dieser deshalb auch nicht her- auszugeben. Anders verhält es sich aber mit der Hingabe von Bestechungsgeldern, welche zwar mangels entsprechendem Zuwendungswillen grundsätzlich nicht für die Arbeitgeberin bestimmt sind, jedoch nach herrschender Lehre und Praxis un- geachtet dieses Umstandes eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Ar- beitgeber beinhalten, sofern sie diesem nicht umgehend herausgegeben bzw. of- fengelegt werden (ROHNER/KESSLER, a.a.O., SJZ 2016 S. 225; MILANI, HK Arbeits- vertrag, N 8 ff. + N 19 ff. zu Art. 321b OR; vgl. auch BGE 129 IV 124, E. 4.1.). Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht verbietet einem Vollzeitbe- schäftigten indirekt die Generierung eines Nebenerwerbs ohne spezielle Bewilli- gung, indem dieser seiner Arbeitgeberin über sämtliche Zahlungen, welche von ihm als internem Vermögensverwalter (in banktechnischer Hinsicht) abgewickelt oder verwaltet wurden bzw. anderweitig in seinen Herrschaftsbereich gelangten, Re- chenschaft abzulegen und diese ungeachtet des Rechtsgrundes der Zahlungen an sie abzuführen hat. Demgemäss hat das Bundesgericht entschieden, dass der Ar- beitnehmer gegen die arbeitsrechtliche Treuepflicht verstösst, wenn er seiner Ar- beitgeberin die von einem Fondsanbieter ausbezahlten Vertriebsentschädigungen

- 762 - (Bestandespflegekommissionen), welche der Arbeitgeberin aufgrund des Vertrie- bes von Fondsprodukten zustehen, nicht zukommen lässt, sondern für sich selbst behält und damit eine Nichtvermehrung der Aktiven der Arbeitgeberin erwirkt (Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.4.5.). Nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses entfällt die Rechenschaftspflicht und wandelt sich die Herausgabepflicht in eine Rückgabepflicht (MILANI, HK Arbeitsvertag, N 6 f. zu Art. 321b OR). 3.2.4. Das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten A._____ wurde durch die beiden Arbeitsverträge vom 22. April 2003 und 13. Februar 2014 samt dem dort jeweils referenzierten Stellenbeschrieb näher geregelt (vgl. act. 46001011 + 1012; vgl. dazu auch vorne Ziffer IV./D./1.1.3.). Auf die Tragweite der einzelnen Regelungen dieser Verträge wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Anklagevorwürfe zurückzukommen sein wird, sofern sich diese für die Beurteilung des Falles als relevant erweisen. 3.2.5. Konkretisiert wird die gesellschafts- und vertragsrechtliche Pflichtenstel- lung des Beschuldigten durch das interne Regelwerk der I1._____ Schweiz. Dabei ist jedoch vorweg festzuhalten, dass die Statuten der I1._____ keine konkreten Bestimmungen für die vorliegenden zu behandelnden Themenbereiche beinhalten, weshalb eine näher Befassung damit obsolet wird. Keine Anwendung findet auch das Mitarbeiterhandbuch der I1._____ mit den dazugehörigen allgemeinen Perso- nalreglementen, welche zumindest in der vorliegend relevanten Zeitspanne nur für Arbeitnehmer der Funktionsstufen 1 - 4 Geltung hatten (vgl. dazu im Einzelnen auch hinten Ziffer V./F./2.1.2/b). Demgegenüber enthält das Geschäftsreglement vom 3. November 2006 teilweise spezifische Anordnungen betreffend die Regelung von Interessenkollisio- nen und personellen Verflechtungen mit entsprechenden Ausstandpflichten. Ge- mäss diesem Reglement haben die Organe der I1._____ bei ihren Geschäften in den Ausstand zu treten, wenn diese ihre eigenen oder die Interessen von ihnen nahestehenden Personen oder mit ihnen verflochtenen Unternehmen behandeln (act. 41917022 ff. [vgl. Art. 6]). Ferner ist auf das am 1. Januar 2013 in Kraft getre- tene geschäftsleitungsspezifische Personalreglement der I1._____ hinzuweisen (act. 46001029 ff.). Ergänzt wurde dieses Reglement durch gleichzeitig erlassene

- 763 - spezifische Weisungen der Verwaltung, namentlich die "Geschäftsleitungsweisung Interessenkonflikte" (act. 461924290 ff.), die "Geschäftsleitungsweisung Spesen" (act. 46001049 f.), die "Geschäftsleitungsweisung Pauschalspesen" (act.

46001051) und die "Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte" (act. 46001052), auf deren Geltung und Bedeutung jeweils wiederum im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Anklagevorwürfe näher Bezug zu nehmen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./F./2.1.2./b). Gemäss dem Zusatzprotokoll des Entschädigungsausschusses der I1._____ (SEA) vom 12. September 2012 betreffend die Regelung von einzelnen spezifischen personalrechtlichen Themen war der Beschuldigte A._____ sodann verpflichtet, jährlich seine privaten Beteiligungen mit geschäftlichem Charakter of- fenzulegen. Darüber hinaus hatte er entsprechend dessen Ziffer 5 seine Spesen- abrechnungen und Kreditkartenabrechnungen vom Verwaltungsratspräsidenten zwei Mal jährlich visieren zu lassen (act. 41903001-514 f. = act. 66201019 f.). Der Beschuldigte A._____ gab dazu an, diese Vereinbarung sei betreffend die privaten Beteiligungen nie so umgesetzt worden, da die Etablierung eines entsprechenden Meldeprozesses bei der I1._____ (versehentlich) untergegangen sei. Im Übrigen hätten die entsprechenden Informationen jederzeit anderweitig zur Verfügung ge- standen (act. 51602014 f.). Das Protokoll hält allerdings unmissverständlich fest, dass die Initiative zur Meldung vom Geschäftsführer auszugehen habe, weshalb der Beschuldigte mit seiner Argumentation nicht durchzudringen vermag. Der Um- stand, dass ein Teil seiner privaten Beteiligungen aufgrund seiner Steuererklärun- gen zu erfahren gewesen wäre, vermag die dergestalt vereinbarte eigenständige Offenlegungspflicht des Beschuldigten im Übrigen ebenfalls nicht zu relativieren (vgl. dazu im Einzelnen erneut hinten Ziffer V./F./2.1.2./b). 3.3. Beschuldigter B._____ als Berater der I1._____ Soweit der Beschuldigte B._____ als Berater der I1._____ Schweiz (bzw. des Beschuldigten A._____ als deren Geschäftsführungsorgan) tätig war, unter- stand er aufgrund seiner entsprechenden Bindung infolge eines bestehenden Rah- menvertrages den bereits genannten auftragsrechtlichen Pflichten gegenüber der I1._____ (vgl. dazu ausführlich vorne Ziffer IV./D./1.2.4. sowie vorstehend Ziffer

- 764 - 2.3.2.), welche namentlich in der Treue- und Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 Abs. 2 OR sowie in der Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR lagen. An interne Reglemente und Weisungen der I1._____ hatte sich der Be- schuldigte B._____ dagegen in seiner diesbezüglichen Funktion nicht zu halten, da diese für externe Berater keine Gültigkeit hatten.

4. Kenntnis der Pflichtenstellungen 4.1. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sowie auch die in den einzelnen Fällen mitangeklagten Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ machen ins- besondere mit Bezug auf die ihnen vorgeworfenen Unternehmenstransaktionen verschiedentlich geltend, die vorstehend dargelegten Pflichtenstellungen der Be- schuldigten A._____ und B._____ und die diesbezüglich eingeklagten Verstösse seien ihnen in keiner Phase ihres Handelns bewusst gewesen (Beschuldigter A._____: act. 1356 S. 85 f. ["Angesprochen ist damit die Frage des Vorsatzes bzw. Sachverhaltsirrtums, was letztlich auf dasselbe hinausläuft."]; Beschuldigter B._____: act. 1385 S. 17 ff. bzw. S. 135 ff. [jeweils unter dem Titel des "subjektiven Sachverhaltes"]; Beschuldigter D._____: act. 1410 S. 75 + 77 bzw. S. 79 ["Kein Vorliegen eines Eventualdolus" bzw. "Kein Eventualdolus in Bezug auf Hilfeleis- tung": […] "D._____ hätte also sicherlich nicht damit rechnen müssen, dass B._____ irgendetwas abzuliefern hätte."]; Beschuldigter E._____: act. 1354 S. 8 ff. ["keine Gedanken machte sich E._____ über eine allfällige Rechenschafts- und Ab- lieferungspflicht"] bzw. S. 38 ff. ["Sachverhaltsirrtum"]; Beschuldigter F._____: act. 1413 S. 77 bzw. S. 81 [unter dem Titel des "subjektiven Tatbestandes" betr. B._____ bzw. betr. Gehilfenschaft F._____: "Dazu gehört ganz grundlegend das Wissen um die B._____ treffenden Informations- und Herausgabepflichten."]). Diese Einwände beschlagen allesamt die subjektive Seite der in der Anklage be- haupteten zivilrechtlichen Pflichtverstösse der Beschuldigten A._____ und B._____ und wenden sich in diesem Sinne gegen die Erkennbarkeit des mit einer rechtlichen Wertung verknüpften Tatbestandsmerkmals. Hierzu ist zunächst in allgemeiner Weise festzuhalten, dass der Täter keine konkrete Kenntnis der rechtlichen Grund- lagen sowie der dazu ergangenen Rechtspraxis betreffend eine ihm vorgeworfene Pflichtverletzung haben muss. Vielmehr genügt es, wenn er im Tatzeitpunkt die

- 765 - dem betreffenden Tatbestandsmerkmal immanente Bedeutung gemäss seiner ei- genen Vorstellung im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzie- hen konnte. War ihm dies nicht möglich, so ist von einem Sachverhalts- bzw. Tat- bestandsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB auszugehen (NIGGLI/MAEDER, BSK StGB I, N 27 zu Art. 12 StGB sowie N 11 zu Art. 13 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 5 zu Art. 12 StGB und N 3 zu Art. 13 StGB). 4.2. Wer sich allerdings bewusst für die Nichtkenntnis von Sachverhalten ent- scheidet, weil er sich um deren Vorhandensein schlicht nicht kümmert bzw. küm- mern will, kann sich gemäss der einschlägigen Rechtsprechung nicht darauf beru- fen, er habe die Tatbestandsverwirklichung nicht für möglich gehalten. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nämlich nicht. Derartige bewusste Nichtkenntnis eines Tat- bestandmerkmals ist demzufolge auch nicht als Tatbestandsirrtum zu behandeln (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; vgl. auch BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.). 4.3. Inwiefern den einzelnen Beschuldigten vor dem dargelegten Hintergrund die besagten Pflichtenstellungen der beiden Hauptbeschuldigten und potentielle Verstösse dagegen im konkreten Fall jeweils hinreichend bewusst waren bzw. be- wusst sein mussten, wird im Übrigen anlässlich der nachfolgenden Würdigung der einzelnen Transaktionsvorwürfe unter dem subjektiven Tatbestand zu beurteilen sein (vgl. hinten Ziffer V./E./3.-6. [Vorsatz und Bereicherungsabsicht]). D. Private Auslagen

1. Einleitung 1.1. Die Anklägerin würdigt das Vorgehen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Vorwürfe zu den privaten Auslagen hinsichtlich der Nut- zung der Firmenkreditkarten und der Belastungen der Kostenstelle 46 als Verun- treuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit dem Eventualstandpunkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I1._____ bzw. H3._____ (vgl. act. 10103069 ff, 3076 ff., 3088 ff. + 3102 ff.).

- 766 - 1.2. Mit Bezug auf die Einforderung von Auslagenersatz wirft die Anklägerin dem Beschuldigten A._____ sodann gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der I1._____ vor. Beim Beschuldigten B._____ geht sie in dieser Hinsicht im Sinne einer Alternativanklage in der ersten Version ebenfalls von einem gewerbsmässigen Betrug des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und 2 StGB zum Nachteil der H3._____ aus. Gemäss der zweiten Version soll sich der Beschuldigte B._____ der Anstiftung zu einer durch den Beschuldigten A._____ begangenen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB (bzw. eventualiter qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der H3._____ schuldig gemacht haben (act. 10103343 ff.). 1.3. Die Anklägerin konstatiert zu Recht, dass bei der Einforderung von Ausla- genersatz – anders als bei den Belastungen der Firmenkreditkarten und der Kos- tenstelle, wo es den Beschuldigten A._____ bzw. B._____ selbständig und ohne vorgängige Genehmigung eines Vorgesetzten möglich gewesen war, das Ge- schäftsvermögen zu belasten – die Spesenbelege zuerst dem Vorgesetzten zur Prüfung vorgelegt werden mussten, so dass die Spesenvergütungen einer vorgän- gigen Genehmigung bedurften, damit das Geschäftsvermögen habe belastet wer- den können (vgl. act. 1347 S. 21). In diesen Fällen fehlt es somit am Erfordernis der alleinigen und selbständigen Verfügungsbefugnis im Sinne der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung bzw. Veruntreuung, weshalb die Prüfung des Tatbestandes des Betrugs in den Vordergrund rückt. Betreffend den dem Beschuldigten B._____ vorgeworfenen Betrug zum Nachteil der H3._____ haben die Erwägungen zum Sachverhalt indessen gezeigt, dass die Tatumstände der Version 1 der Alternativanklage nicht erstellt werden können (vgl. vorne Ziffer IV./F./6.4.). Betreffend dessen Einforderung von Ausla- genersatz zum Nachteil der H3._____ ist somit vom Sachverhalt gemäss der Ver- sion 2 der Alternativanklage auszugehen und es sind in diesem Zusammenhang die Tatbestände der Veruntreuung bzw. eventualiter der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung zu prüfen. Betreffend die eingeklagte Einforderung von Auslagenersatz

- 767 - durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ werden die entspre- chenden Vorwürfe hingegen auf ihre Tatbestandsmässigkeit als Betrug zu untersu- chen sein. 1.4. Mit Bezug auf die Abgrenzung der Tatbestände der Veruntreuung von Ver- mögenswerten und der ungetreuen Geschäftsbesorgung rechtfertigt sich bereits an dieser Stelle die grundsätzliche Überlegung, dass die entsprechende Unterschei- dung nicht immer leicht ist, da sich die Anwendungsbereiche die beiden Tatbe- stände weitgehend überschneiden. Insbesondere ist diesen Tatbeständen gemein- sam, dass der Täter relativ frei über fremde Vermögenswerte verfügen kann und in dieser Stellung die ihm obliegenden Vermögensfürsorgepflichten missachtet. In den Fallkonstellationen, in welchen sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände subsumieren lässt, gehen Lehre und Praxis regelmässig vom Vorrang der Verun- treuung aus (DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 23; DERS., Strafrecht III, S. 311; vgl. auch Urteile 6B_511/2020 vom 10. März 2021, E. 2.3. und 6B_1161/2013 vom

14. April 2014, E. 2.3.1.). Es wird folglich in diesem Zusammenhang insbesondere zu untersuchen sein, ob sämtliche Tatbestandselemente der Veruntreuung erfüllt sind und insbesondere das für diesen Tatbestand typische Merkmal des Anver- trautseins gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, so ist indessen nicht automatisch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwirklicht, da dieser nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes der Veruntreuung konzipiert ist. Vielmehr sind diesfalls die teilweise spezifischen Tatbestandsmerkmale der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung einer gesonderten Prüfung zu unterziehen.

2. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 2.1. Cabarets/Stripclubs 2.1.1. Veruntreuung

a) Der Beschuldigte A._____ nutzte seine Firmenkreditkarten in den inkrimi- nierten Etablissements als Vorsitzender der Geschäftsleitung der I1._____, somit als (materielles) Organ einer Genossenschaft (vgl. dazu die Botschaft, Revision

- 768 - Obligationenrecht 1983, S. 935; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen zum Or- ganbegriff im Rechtsgutachten BV._____ gemäss act. 1208/1 S. 15). Es stellt sich bei dieser Sachlage die generelle Frage, ob der Tatbestand der Veruntreuung unter dem Gesichtspunkt des Tatbestandsmerkmals des Anvertrautseins von Vermö- genswerten zur Anwendung gelangt. Massgebend ist in diesem Zusammenhang die im Rahmen der Grundlagen wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesge- richts betreffend die Veruntreuung durch Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsor- gane, wonach es bei den handelnden Organen für die Annahme eines Anvertraut- seins darauf ankommt, ob ihr Verhalten "jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit" vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan "einzig darum geht, sich Gegen- stände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen" bzw. darauf, ob die dem Organ angelasteten Handlungen den Rah- men der Organtätigkeit "offensichtlich verlassen haben" (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./2.1.3.). Vorliegend ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Rahmen der Sach- verhaltswürdigung nicht erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte A._____ die genannten Etablissements einzig zu seinem privaten Vergnügen besucht hat. Viel- mehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich dort als Geschäfts- vorsitzender der I1._____ teilweise auch um die Pflege von Beziehungen zu Ge- schäftspartnern der I1._____ kümmerte (vgl. vorne Ziffer IV./F./2.4.1./d). Bei sol- chen Konstellationen, in welchen die Organtätigkeit nicht offensichtlich verlassen wird, steht im Vordergrund, dass der Geschäftsführer mit den zum Geschäftsver- mögen gehörenden Vermögenswerten eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, deren Ergebnis sich im Gewinn niederschlagen soll, wodurch sich seine Tätigkeit insofern von derjenigen des Treuhänders unterscheidet, als dieser in erster Linie gehalten ist, die anvertrauten Vermögenswerte in ihrem Bestand zu erhalten bzw. zu verwal- ten (DONATSCH, Strafrecht III, S. 311). Es kann somit im vorliegenden Zusammen- hang nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten A._____ jeglichen Bezug zu seiner Geschäftstätigkeit verloren hat. Unter diesen Umständen ist mithin auch nicht davon auszugehen, dem Beschuldigten A._____ seien die via Kreditkarten zugänglichen Vermögenswerte der Genossenschaft im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut gewesen.

- 769 -

b) An dieser Schlussfolgerung vermag auch das jüngst ergangene Bundes- gerichtsurteil vom 11. Juni 2021 nichts zu ändern, da in diese Fall das Verhalten einer Direktionssekretärin einer Bank, welche die ihr überlassene Firmenkreditkarte zu rein privaten Zwecken (unter anderem für Coiffeurbesuche und Schönheitsope- rationen) einsetzte, zu beurteilen war (vgl. Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 4.3.1.). Der Beschuldigte A._____ vermischte indes im Rahmen der Cabaretbe- suche in der ihm eigenen Art geschäftliche und private Betätigungsfelder und ver- fügte in diesem Sinne insofern nicht ausschliesslich als Privatperson über Vermö- gensbestandteile der Gesellschaft. Ein solches Verhalten ist gemäss konstanter Praxis in erster Linie am Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu mes- sen, welcher das Vermögen einer Gesellschaft vor einer pflichtwidrigen Tätigkeit der geschäftsführenden Personen schützen will. 2.1.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Als Vorsitzender der Geschäftsleitung der I1._____ ist der Beschuldigte A._____ ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifi- zieren, in welcher Position er für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex der Genossenschaft zu sorgen hatte (vgl. explizit zur Tätereigenschaft von Geschäfts- führungsorganen einer Genossenschaft die Urteile 6B_787/2016 vom 2. Mai 2017, E. 2.2. und 6S.187/2004 vom 18. Februar 2005, 3.1., jeweils zitiert in GRAF, Anno- tierter Kommentar zum StGB, N 15 zu Art. 158 StGB), wobei ihm als Organ der Genossenschaft grundsätzlich eine gesteigerte Verantwortung für ihr Geschäfts- vermögen zukam. Seine selbständige Verfügungsmacht über einen nicht unerheblichen Ver- mögenskomplex der Genossenschaft kam ihm gerade auch im vorliegend zu beur- teilenden Sachverhaltskomplex der Belastungen des Geschäftsvermögen mittels seiner Firmenkreditkarte zuteil, lagen die Kreditkartenlimiten doch monatlich bei mindestens CHF 20'000 bis teilweise maximal CHF 60'000 und konnte er entspre- chend über diese nicht unerheblichen Vermögenswerte frei verfügen. An der Ge- schäftsführerstellung ändert im Übrigen auch nichts, dass die vom Beschuldigten

- 770 - via die ihm überlassene Kreditkarte getätigten Ausgaben ab einer gewissen Zeit vom Verwaltungsratspräsidenten der I1._____ plausibilisiert wurden, da es sich hierbei nicht um eine vorgängige Einwilligung, sondern höchstens um eine nach- trägliche Genehmigung der fraglichen Transaktionen handelte, in welchem Fall dem Beschuldigten trotzdem die für einen Geschäftsführer charakteristische freie Verfügungsgewalt über die Gelder zukam. Auf diesen Umstand wies auch die An- klägerin in ihrem Plädoyer zutreffend hin (act. 1347 S. 21).

b) Tathandlung aa) Wie bereits dargelegt wurde, oblagen dem Beschuldigten A._____ im Rah- men seiner Geschäftsführerstellung für die I1._____ sowohl aus gesellschafts- als auch aus vertragsrechtlicher Sicht die gesetzlichen Treue- und Sorgfaltspflichten (vgl. dazu vorne Ziffer V./C./3.2. mit Verweis auf Ziffer V./C./3.1.2.). Diese allgemei- nen Verpflichtungen des Geschäftsführers wurden in Lehre und Praxis in verschie- dener Richtung interpretiert und verdeutlicht (vgl. vorne Ziffer V./C./3.2. mit Verweis auf Ziffer V./C./3.1.2.). Es ist vor diesem Hintergrund die Frage näher zu beleuch- ten, ob das Verhalten des Beschuldigten A._____, welcher den Aufenthalt in den besagten Etablissements unter anderem auch zur Beziehungspflege nutzte, als pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einzustufen ist. bb) Die Anklägerin geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Auf- enthalt des Beschuldigten A._____ in solchen Etablissements auf Kosten der I1._____ selbst bei einer damit einhergehenden Beziehungspflege pflichtwidrig war, zumal solche Besuche rufschädigend und nicht firmenüblich gewesen seien (act. 10103049). Auch anlässlich des Plädoyers leitete die Anklägerin die Pflicht- widrigkeit insbesondere aus einem Reputationsrisiko ab. Sie appelliert an die feh- lende Firmenüblichkeit und im weitesten Sinne auch an eine moralische Kompo- nente, indem sie einen privatrechtlichen Entscheid des Landgerichtes Duisburg zi- tierte, welcher die Anrüchigkeit eines solchen Verhaltens hervorhebt (act. 1346 S. 7 f.). Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits auf Sachverhaltsebene eine Rufschädigung in Bezug auf die damaligen Verhältnisse und Anschauungen nicht als erwiesen gelten kann (vgl. vorne Ziffer IV./F./2.4.1./g).

- 771 - Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist ferner zu bedenken, dass für die der un- getreuen Geschäftsbesorgung immanente Pflichtverletzung nicht auf ein unsittli- ches Verhalten abgestellt werden kann, sofern dieses nicht zumindest durch in- terne Statuten, Reglemente oder Weisungen bzw. durch allgemein anerkannte aus- serrechtliche Normen wie beispielsweise branchenspezifische Usanzen verpönt wird (vgl. DONATSCH, Aspekte I, ZStrR 1996 S. 212). Die Verteidigung des Beschul- digten A._____ brachte in diesem Zusammenhang vor, es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft ein aus ihrer Sicht anrüchiges Verhalten kriminalisiere bzw. ihre eigenen Moralvorstellungen in eine strafbare Handlung umdeute (act. 1356 S. 99 f.). Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei der von der Anklägerin aus einer (nicht erstellten) Rufschädigung hergeleiteten Rechtsgutverletzung nicht um die Verlet- zung einer Vermögensfürsorgepflicht handeln würde, welche direkt das Vermögen der I1._____ schützt. Alleine aus der Gefahr einer Rufschädigung kann auch des- wegen kein Verbot abgeleitet werden, da es sehr gut möglich ist, dass nicht alles, was intern von Interesse für ein Unternehmen ist, auch extern kommuniziert wird. So wird sich bzw. hat sich wohl weltweit kein Unternehmen damit geschmückt, dass sie geschäftliche Angelegenheiten auch in Stripclubs oder Cabarets klärt bzw. vor- anbringt. Entscheidend bleibt somit, ob in casu zivilrechtliche, interne oder allge- meingültige Regelungen bestanden, welche die Beziehungspflege des Beschuldig- ten A._____ in Cabarets bzw. Kontaktbars generell als pflichtwidrig erscheinen las- sen. Diese werden im Folgenden in dieser Reihenfolge zu prüfen sein, wobei zu beachten bleibt, dass nicht jeder Verstoss gegen solche Regelungen automatisch auch eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu begründen vermag. Dagegen kann in diesem Zusammenhang nicht auf einzelne Aussagen von Beteiligten betreffend die Firmenüblichkeit von gewis- sen Verhaltensweisen abgestellt werden, da diese grundsätzlich nicht geeignet sind, eine rechtsgenügende Grundlage für eine Pflichtwidrigkeit zu begründen, zu- mal ihnen oft ein subjektives und situatives Moment innewohnt (vgl. dazu bereits vorne Ziffer IV./F./2.4.1./e). Dies trifft namentlich für die Aussagen des zur Tatzeit amtierenden Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ zu, welcher offenbar von der generellen Pflichtwidrigkeit der Aufbürdung von entsprechenden Auslagen auf das

- 772 - Unternehmen ausging und sich anlässlich seiner Befragung überrascht zeigte, dass der Beschuldigte A._____ auf Firmenkosten solche Lokale besuchte, wobei er die Meinung vertrat, für ihn hätten solche Kosten nichts mit Repräsentationsspe- sen zu tun (act. 52101022 ff.). cc) Mit Bezug auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass die für den Beschuldigten A._____ geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen betreffend die Treue- und Sorgfaltspflicht (Art. 902 OR; Art. 321a OR) zu allgemein gehalten sind, um die generelle Zulässigkeit von Cabaretbesuchen auf Kosten der Gesellschaft beurteilen zu können. Zudem enthalten sie auch keine konkreten Re- gelungen zur Frage von Spesenbelastungen zu Lasten einer Gesellschaft. Auch Art. 327a OR statuiert nur die generelle Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen (vgl. zum Ganzen vorne Ziffer V./C./3.2. bzw. Ziffer V./C./3.1.2.). Im Zentrum der vorliegenden Prüfung stehen somit zunächst die gesell- schaftsinternen Regelwerke wie sie bei der I1._____ seinerzeit vorhanden waren, wobei für die Übersicht der einzelnen Statuten, Reglemente und Weisungen auf die vorstehenden Erwägungen zur Rechtsposition der Beschuldigten zu verweisen ist (vgl. vorne Ziffer V./C./3.2.5.). Der Beschuldigte A._____ bringt in diesem Zusam- menhang vor, zahlreiche dieser Reglemente seien nur für die Führungsstufen 1 bis 6 definiert gewesen und hätten somit nicht für die Geschäftsleitung gegolten (act. 50103004). Sodann seien die Arbeitsverträge vom 22. April 2003 und 5. De- zember 2013 nie die Grundlage seiner Arbeitsvorstellung gewesen, wobei sich auch die Art der Zusammenarbeit über die Jahre verändert habe (act. 50103005). Soweit er sich erinnern könne, seien die Spesenbezüge bei der I1._____ nicht ver- traglich geregelt gewesen. Er glaube, es habe lediglich einen Betrag für Pauschals- pesen für das Kader bei der I1._____ gegeben, dies in Absprache mit der Steuer- behörde (act. 50103010). Sodann machte der Beschuldigte unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll vom September 2012 geltend, die von ihm generierten Spesen seien sowohl vor als auch nach der Festlegung in diesem Protokoll korrekt abge- rechnet worden seien (act. 50103011).

- 773 - Die beiden in den Akten liegenden Arbeitsverträge des Beschuldigten A._____ mit der I1._____ vom 28. März bzw. 22. April 2003 (act. 46001011) – ent- gegen der Anklage somit nicht vom 22. März 2003 – und vom 5. bzw. 13. Februar 2014 (act. 46001012) sind vom Beschuldigten A._____ unterzeichnet worden. Ge- mäss einem schriftlichen Bericht der I1._____ vom 21. Dezember 2018 galt der erste Arbeitsvertrag vom 22. April 2003 bis zum Abschluss des diesen ersetzenden Vertrages vom 13. Februar 2014 (act. 46001007). Beide Arbeitsverträge erklären unter Ziffer 8 die Personalreglemente und Weisungen zu ihrem jeweiligen Vertrags- bestandteil. Der spätere Arbeitsvertrag vom Februar 2014 erklärt die geschäftslei- tungsspezifischen Personalreglemente bzw. Weisungen zu seinen Vertragsbe- standteilen, nicht so hingegen der erste Arbeitsvertrag vom April 2003, welcher all- gemein von Personalreglementen und Weisungen spricht. Es ist davon auszuge- hen, dass vor dem 1. Januar 2013 (Datum des Inkrafttretens des von der I1._____ edierten geschäftsleitungsspezifischen Personalreglements samt Weisungen vom

1. Mai 2013 [act. 46001029 ff.]) keine solchen schriftlichen Reglemente bzw. Wei- sungen für die Geschäftsleitung der I1._____ bestanden. So erklärte unter ande- rem auch die I1._____ im schriftlichen Bericht vom 8. August 2019: "Für den Zeit- raum 2005 - 2012 liegen keine GL-spezifischen Personalweisungen vor, sondern solche für Mitarbeiter der Funktionsstufe 1 - 6, die hierarchisch unterhalb der GL eingeordnet sind" (act. 45801137). Dies ist kongruent mit dem Titel der neuen Ge- schäftsleitungsweisungen und Reglemente, welche am 1. Januar 2013 in Kraft tra- ten: "Version 1.0" (act. 46001029 ff.). Am selben Tag, mit welchem der frühere Ar- beitsvertrag vom 22. April 2003 Gültigkeit erlangte, nämlich per 1. Oktober 2003, trat ein Personalreglement in Kraft (act. 41917144 ff.). Auch dieses Reglement galt jedoch gemäss seinem expliziten Wortlaut nur für Arbeitnehmer der Funktionsstu- fen 1 - 4 (act. 41917145), mit anderen Worten eben nicht für den Beschuldigten A._____, bei welchem in beiden Arbeitsverträgen festgehalten wurde, dass er ohne Funktionsstufeneinteilung angestellt wurde. Auch die weiteren in den Akten liegen- den geschäftsleitungsunspezifischen Personalreglemente ab 2009 bis 2016 bzw. Personalweisungen von 2008 bis 2016 (act. 45826001 ff.; vgl. hierzu die Aktennotiz gemäss act. 45801146.1 bzw. die von der Privatklägerin 4 in ihrem Beilagenver-

- 774 - zeichnis unter act. 45801145 f. getroffenen Spezifizierung betreffend die Jahres- zahlen ["Reglement_2010", "Reglement 2011" etc.]) halten betreffend den Gel- tungsbereich fest, dass sie für sämtliche Arbeitnehmer der "Funktionsstufen 1-6" gelten, also eben nicht für den Beschuldigten A._____. Diese nicht geschäftslei- tungsspezifischen Regelungen dürften für den Beschuldigten somit keine Geltung beansprucht haben, nachdem die betreffenden Weisungen und Reglemente eine solche ausdrücklich ausschlossen. Mit anderen Worten kann betreffend die inter- nen Regelungen zur Frage der Pflichtwidrigkeit von Cabaretbesuchen auf Kosten der I1._____ von vornherein lediglich auf die geschäftsleitungsspezifischen Regle- mente und Weisungen abgestellt werden. Einschlägig ist dabei insbesondere das geschäftsleitungsspezifische Personalreglement vom 1. Mai 2013 (act. 46001029 ff.). Aber auch dieses Reglement (act. 46001029 ff.) und die entsprechenden Wei- sungen – namentlich die "Geschäftsleitungsweisung Spesen" (act. 46001049 f.), die "Geschäftsleitungsweisung Pauschalspesen" (act. 46001051) und die "Ge- schäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte" (act. 46001052) – sind relativ allgemein gehalten und geben an vielen Stellen betreffend die Spesen einzig den Wortlaut von Art. 327a OR (vgl. act. 46001036, Ziffer 6 + act. 46001049, Ziffer 6) bzw. von Art. 321a OR (vgl. act. 46001038, Ziffer 2) wieder. Eine Pflichtwidrigkeit aufgrund einer fehlenden Branchenusanz kann eben- falls nicht angenommen werden, da im Rahmen der Sachverhaltserstellung für den massgeblichen Zeitraum keine solche festgestellt werden konnte, welche Cabaret- besuche im Zusammenhang mit geschäftlicher Beziehungspflege explizit als ver- pönt erscheinen liesse. Und selbst wenn eine Brachenunüblichkeit erwiesen wäre, könnte daraus nicht unmittelbar auf eine strafrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geschlossen werden, ohne dass zusätzliche Elemente das entsprechende Verhalten als verpönt zu charakterisieren vermöch- ten. Nach dem Gesagten bestand im Anklagezeitraum keine hinreichend be- stimmte zivilrechtliche, interne oder allgemeingültige Regelung, gemäss welcher die Beziehungspflege in Cabarets und ähnlichen Etablissements als offensichtlich oder generell pflichtwidrig einzustufen wäre. Anders als bei der "EC._____", bei

- 775 - welcher – worauf die Anklägerin hinwies (act. 1347 S. 8) – "adult entertainment" ausdrücklich verboten war (act. 45601041), bestand bei der I1._____ zur damali- gen Zeit kein solches Verbot oder eine gleichgelagerte Regelung. Immerhin kann aber der "Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte" für den Zeitraum ab 2013 entnommen werden, dass die zur Verfügung gestellten Fir- menkreditkarten insbesondere für die Bezahlung von Hotel- und Restaurationskos- ten, für öffentliche Verkehrsmittel und die Buchung von Flugreisen zu verwenden waren (act. 46001052, Ziffer 5), wobei Cabarets bzw. Stripclubs nicht als klassische Restaurationsbetriebe anzusehen sind. Es ist somit hinsichtlich der Bewirtung in Cabarets bzw. Stripclubs von einem Grenz- bzw. Graubereich auszugehen, wes- halb bei einer entsprechenden Belastung des Firmenbudgets erhöhte Anforderun- gen an die Sorgfaltspflicht zu stellen sind, was auch dem Beschuldigten A._____ bewusst gewesen sein musste. dd) Die Anklageschrift leitet aus der Treue- und Sorgfaltspflicht des Beschul- digten A._____ in ihrer Ausprägung als allgemeine Vermögensfürsorgepflicht ab, dieser habe der I1._____ nur Aufwand belasten dürfen, welcher geschäftlich be- gründet gewesen sei. Die Belastung von nicht geschäftsmässig begründeten Kos- ten habe dem Zweck der Gewinnstrebigkeit der I1._____ als Genossenschaft (zu Gunsten der Genossenschafter) widersprochen. An diesem Zweck habe sich der Beschuldigte A._____ als Geschäftsführer bei all seinen Handlungen strikte auszu- richten gehabt, was auch aus den einschlägigen Reglementen und Weisungen der I1._____ zu Spesen, Firmenkreditkarten etc., auf welche in den Arbeitsverträgen des Beschuldigten verwiesen worden sei, hervorgegangen sei (act. 10103070 m.H.a. act. 10103039 f.; vgl. dazu bereits vorstehend litera b.cc). aaa) Die Anklägerin vertrat betreffend die "Geschäftsleitungsweisung Pau- schalspesen" (act. 46001051) die Ansicht, diese deute darauf hin, dass bei der I1._____ lediglich Auslagen für die Beziehungspflege in Bars von bis zu CHF 2'000 pro Monat (CHF 24'000 dividiert durch 12) als geschäftsüblich taxiert worden seien (act. 50104018 f.). Der Beschuldigte wandte diesbezüglich ein, diese Interpretation höre er zum ersten Mal. Pauschalspesen für das Kader seien vielmehr aus steuer- lichen Gründen (Steueroptimierung) vorgesehen gewesen und hätten ansonsten

- 776 - keine Bedeutung gehabt (act. 50103010 + act. 50104018). Der Interpretation der Anklägerin, wonach die Regelung der Pauschalspesen für das Kader Rückschlüsse auf das Spesengebaren zulasse, ist mit Vorsicht zu begegnen. Der Wortlaut der besagten Regelung entspricht nämlich nahezu demjenigen des von den Steuerbe- hörden erarbeiteten Muster-Spesenreglements für Unternehmen (konkret dem Muster-Spesenreglement für leitendes Personal im Allgemeinen; Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz in der Fassung vom 18. Dezember 2009). Es darf denn auch als durchaus üblich bezeichnet werden, dass auf Kader- stufe aus steuerlichen Gründen Pauschalspesen vereinbart werden (vgl. Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 6. November 2015, Geschäfts-Nr. AH150020). Ist aber davon auszugehen, dass dieser Pauschalspesenregelung – wie auch der Beschul- digte geltend macht – insbesondere steuerliche Gründe zu Grunde lagen, so lassen sich daraus nur am Rande Rückschlusse auf die zulässige Höhe von generierten Spesen der Geschäftsleitung ableiten. Würde man davon ausgehen, dass die Auf- wendungen des Geschäftsführers für die Beziehungspflege bereits durch eine Spe- senpauschale abgegolten sind, so würde im Übrigen auch die "Geschäftsleitungs- weisung Firmenkreditkarte" (act. 46001052) keinen Sinn mehr machen, welche da- von ausgeht, dass die Ausgaben der Geschäftsleitung für Reise- und Repräsenta- tionskosten via Firmenkreditkarte erfolgen (vgl. Ziffer 3 dieser Weisung). Darüber hinaus finden sich in den geschäftsinternen Regelungen keine näheren Bestim- mungen, welche sich zu Anlass und Höhe der Spesen der Geschäftsleitung äus- sern. bbb) Mit anderen Worten sind auch die anwendbaren internen Regelungen der- art unbestimmt, dass sie nur wenige Anhaltspunkte dafür bieten, an welchen Krite- rien sich der Beschuldigte A._____ bei der Belastung der Kreditkarte seines Unter- nehmens auszurichten hatte. Es muss dem Beschuldigten vor dem genannten Hin- tergrund – wie auch von ihm selber geltend gemacht (vgl. eine Gesamtbetrachtung seiner Aussagen gemäss act. 50103054, 4006, 4017 ff.) – mithin im Sinne einer geschäftsführenden Entscheidungsfreiheit ein gewisser Ermessensspielraum da- hingehend zuerkannt werden, inwiefern die belasteten Aufwendungen noch als ge- schäftsbegründet anzusehen sind. Das Bundesgericht hielt dazu denn auch in mehreren Entscheiden fest, dass sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar

- 777 - mache, wer als Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft wissentlich einen ge- schäftsmässig unbegründeten Aufwand verursache, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Geschäftsführer diesbezüglich über ein gewisses Ermessen verfüge (Ur- teile 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2. und 6B_473/2011 vom 13. Ok- tober 2011, E. 1.2.1.). Nichtsdestotrotz hatte sich der Beschuldigte als operatives Geschäftsfüh- rungsorgan bei der Ausübung des ihm gewährten Ermessens an den gesetzlichen Rahmenbedingungen von Art. 902 Abs. 1 OR und Art. 321a OR zu orientieren, welche ihn bei der Besorgung der Geschäfte der Genossenschaft an die allgemeine Treue- und Sorgfaltspflicht banden (vgl. zur Treue- und Sorgfaltspflicht des opera- tiven Geschäftsführungsorgans im Einzelnen vorne Ziffer V./C./3.2. mit Verweis auf Ziffer V./C./3.1.2.). Dieser Pflichtenkanon wird von Lehre und Praxis auch bei der Geltendmachung von geschäftsbedingten Auslagen im Sinne von Art. 327a OR als massgeblich erachtet. Infolgedessen bestimmt sich die Notwendigkeit und (ge- schäftliche) Angemessenheit einer Auslage danach, was der betreffende Arbeit- nehmer entsprechend seiner Funktion und Stellung unter Berücksichtigung der ge- botenen Sorgfalt angesichts der Verhältnisse im Einzelfall als erforderlich erachten durfte (PELLASCIO, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR- Kommentar, 3. Aufl., N 1 zu Art. 327a OR). Es sind demnach jene Auslagen als pflichtgemäss anzusehen, welche ein sorgfältiger Arbeitnehmer als notwendig an- sehen durfte (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., N 2 zu Art. 327a OR). Diese Bestimmung ist als Mindestvorschrift konzipiert, was bedeutet, dass dem Arbeitnehmer über den Ersatz der notwendigen Auslagen hinaus, je nach Ver- einbarung, auch Auslagen in einem bestimmten Mehrumfang zu ersetzen sind. ccc) Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte kein untergeordneter Arbeitneh- mer, sondern der Geschäftsvorsitzende eines grösseren Bankinstituts. Die Reprä- sentation des Instituts gehörte gemäss der ab dem Jahr 2013 geltenden "Ge- schäftsleitungsweisung Spesen" denn auch ausdrücklich zu seinem Aufgabenkreis (act. 46001049, Ziffer 7), wobei sich diese Aufgabe bereits vorher – auch ohne diese Weisung – aus seiner Geschäftsführungsfunktion ergab. Trotzdem hatte

- 778 - auch er sich an die oben umschriebenen Grundsätze einer sorgfältigen Geschäfts- führung zu halten. Diese wurden in der "Geschäftsleitungsweisung Spesen" ab dem Jahre 2013 immerhin dahingehend konkretisiert, dass die Geschäftsleitungsmitglie- der dafür besorgt zu sein hatten, unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit mög- lichst jeweils die günstigste Variante einer Ausgabe zu beanspruchen (act. 46001049, Ziffer 2). Der Beschuldigte betonte in dieser Hinsicht in seinen Einvernahmen immer wieder, dass er praktisch täglich von frühmorgens bis spätabends für die I1._____- Gruppe – und dabei insbesondere für die I1._____ selbst – unterwegs gewesen sei und diesbezüglich Beziehungen gepflegt habe. Das Geschäftliche habe selten ei- nen Abschluss gefunden, sondern sei permanent präsent gewesen (vgl. act. 50103009 + 3054 f.). Nicht in Abrede gestellt werden kann mit der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (act. 1356 S. 96 f.), dass gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten A._____ und DJ._____ die Beziehungspflege eine wichtige vom Beschuldigten A._____ wahrzunehmende Aufgabe war. Erwiesen ist ferner, dass der Beschuldigte diesbezüglich vom Verwaltungsrat auch besonders geschätzt wurde. Der Beschuldigte selber betonte wiederholt, es habe seinem Na- turell entsprochen, überall geschäftliche Beziehungen zu pflegen (act. 50103046), was der I1._____ viel geholfen habe. Es habe auch ihrer Philosophie entsprochen, in den Beziehungsbereich – mithin in den kommunikativen Bereich – zu investieren, um eben erfolgreiche Geschäfte entwickeln zu können (act. 50103053). DJ._____ bestätigte dies insofern, als er erklärte, der Beschuldigte A._____ habe bei der I1._____-Gruppe einen unbestrittenen Erfolgsausweis gehabt (act. 51105006). Für die I1._____ sei es ein Glücksfall gewesen, einen CEO mit exzellenten kommuni- kativen Fähigkeiten zu haben. Für sie sei das starke kommunikative Engagement des Beschuldigten A._____ willkommen gewesen, denn es sei damals extrem schwierig gewesen, sich als Bank über Unterschiede in den Produkteigenschaften zu profilieren. Umso wichtiger sei es gewesen, sich über Kommunikation und die ganze Markenbildung zu profilieren, um damit letztlich Sympathien in der Öffent- lichkeit aufzubauen. Der Beschuldigte A._____ habe das mit seiner dichten kom- munikativen Präsenz unterstützt und damit der Bank ein Gesicht gegeben. Er sei zum damaligen Zeitpunkt quasi der "Chef-Verkäufer" der I1._____ gewesen und

- 779 - habe einen intensiven Stakeholder-Dialog geführt – sei es mit Kunden, Business- partnern, Technologiepartnern oder Medienpartnern oder sei es mit Repräsentan- ten aus der Politik, mit Behördenvertretern oder Mitgliedern von Fachgremien (act. 52101006 f.). ddd) Ungeachtet der Ausführungen des Beschuldigten und der vom Verwal- tungsratspräsidenten beschriebenen Strategie der I1._____ geht das Verständnis des Beschuldigten, welche Auslagen noch als geschäftlich begründet anzusehen waren, vorliegend aber deutlich zu weit. Seine Aussagen zeichnen ein Bild, wonach praktisch alle Ausgaben einer Geschäftsperson als Spesen zu vergüten sind, so- fern auch nur ein entfernter Bezug zur geschäftlichen Tätigkeit besteht. Zwar wur- den intern keine konkreten Regelungen getroffen, um eine derartige Beziehungs- pflege einzuschränken, doch musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass Cabaretbesuche extrem hohe Kosten verursachten, welche teils um ein Vielfaches höher waren als die ebenfalls in den Kreditkartenabrechnungen ausge- wiesenen Restaurantkonsumationen. Die vorgeworfenen Belastungen in den Cabarets bzw. Stripclubs betrugen pro Abend bis zu CHF 7'685 (Belastung am

19. November 2011 in der Bar "EG._____"), wobei Belastungen zwischen CHF 1'100 bis CHF 3'000 die Regel bildeten. Jede einigermassen vernünftige Kos- ten-Nutzen-Analyse hätte dem Beschuldigten zeigen müssen, dass Lokalbesuche mit solch hohen Kosten in keinem adäquaten Verhältnis zum damit anvisierten Er- gebnis einer besseren Beziehung zu gewissen Geschäftspartnern standen. Auch der Beschuldigte räumte denn auch ein, dass es schwierig zu beurteilen sei, ob solche Gespräche in diesen Clubs zu einem späteren Geschäftserfolg beigetragen hätten. In der Gesamtwürdigung handelte der Beschuldigte mithin nicht mehr im Sinne eines umsichtigen Geschäftsführers (vgl. zu diesem Begriff die Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBI 1991 1048, Ziff. 213.24 zu Art. 158 StGB) und seine Geschäftsführung kann in finanzieller Hinsicht nicht mehr als ordnungsgemäss bezeichnet werden (vgl. zum Begriff der ordnungsgemässen Geschäftsführung u.a. STRATENWERTH/JENNY/BOM- MER, BT I, S. 470). Stattdessen verlor er die Relationen angesichts des damit ver- bundenen privaten Vergnügens aus den Augen, was jeglicher getreuer und sorg- fältiger Geschäftsführung widerspricht (vgl. dazu GRAF, Unternehmensspenden –

- 780 - ein Fall für den Staatsanwalt?, SJZ 2021 S. 333). Diese Art der gelebten Bezie- hungspflege lag somit grundsätzlich nicht mehr im vorrangigen Interesse der I1._____ und verliess den Rahmen des dem Beschuldigten zustehenden Ermes- sensspielraums. Selbst wenn aber dem Beschuldigten zugestanden wird, dass der Besuch solcher Lokale in der damaligen Zeit von gewissen Geschäftspartnern er- wartet wurde, so hätte es ein sorgfältiger Umgang mit dem Vermögen seiner Ar- beitgeberin geboten, die entsprechenden Ausgaben auf gemeinsame Konsumatio- nen bis zu höchstens CHF 1'000 pro Abend zu beschränken, um auf diese Weise der dem Geschäftsführer obliegenden Vermögensfürsorgepflicht nachzukommen. Höhere Auslagen, die über eine reine Beziehungspflege hinausgehen, wären ent- sprechend zu begründen gewesen, wobei der Beschuldigte aber eben keine kon- kreten einträglichen Geschäfte nennen konnte, die der I1._____ aus diesen Besu- chen heraus zum Erfolg verholfen hätten. CHF 1'000 stellen einen relativ hohen Betrag dar, welcher jedoch in Relation zur I1._____ als grösserem Bankinstitut zu sehen ist. Die effektiv durch den Beschuldigten in den Cabarets generierten Kosten sind jedenfalls als übermässig und somit pflichtwidrig zu qualifizieren, soweit sie pro Abend einen Betrag von CHF 1'000 überstiegen, selbst wenn sie auch in die- sem übersteigendem Umfang der Beziehungspflege gedient haben sollten. Die Ausgaben waren somit in der Höhe von insgesamt CHF 107'249.50 übermässig. Dieser Betrag ergibt sich bei einer Prüfung sämtlicher erstellten Belastungen und stellt die Addition des jeweils den Betrag von CHF 1'000 übersteigenden Betrages pro Datum der Belastungen dar. Die Grenze von CHF 1'000 entspricht zudem der Summe, ab welcher der Beschuldigte dem Verwaltungsratspräsidenten gemäss ex- pliziter Regelung des Zusatzprotokolls ab Oktober 2012 auch rechenschaftspflich- tig war, was ebenfalls dafür spricht, dass höhere Beträge dem freien Ermessen des Beschuldigten entzogen waren. Immerhin ist dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass sich die I1._____ im Anklagezeitraum in einer wirtschaftlich stabilen Situation befand und er diese mit seinem unverhältnismässigem Aufwand nicht in eine finan- zielle Schieflage brachte. Die Belastungen des Unternehmensbudgets erfolgten so- mit nicht – wie in anderen Fällen von geschäftlich unbegründeten Ausgaben im Rahmen von Art. 158 StGB – in einem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen bereits

- 781 - äusserst schlecht dastand und ein Geschäftsführer trotzdem noch zahlreiche luxu- riöse Ausgaben generierte. Dies wird im Rahmen der Strafzumessung allfällige Auswirkungen zeigen.

c) Schaden Der Beschuldigte A._____ konnte seine Firmenkreditkarten in der Höhe der monatlichen Kartenlimiten zwischen CHF 20'000 bis max. CHF 60'000 verwenden. Durch die einzelnen Belastungen seiner Firmenkreditkarte erwarben die besuchten Etablissements eine Forderung gegen das Kreditkartenunternehmen, worauf bei diesem eine Forderung gegenüber der I1._____ entstand (vgl. hierzu Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 3.2. betreffend den bereits erwähnten ähnlich gelagerten Fall einer Direktionssekretärin einer Bank gemäss vorstehend Ziffer 2.1.1./b). Das nachgelagerte Prüfungsverfahren durch den Verwaltungsratspräsi- denten vermochte die entsprechende Verpflichtung der I1._____ nicht zu beeinflus- sen, da bei einer pflichtwidrigen Belastung keine Verweigerung der Zahlung gegen- über der H._____ hätte erfolgen können, sondern die Gelder in der Folge beim Beschuldigten selbst hätten eingetrieben werden müssen (vgl. dazu DONATSCH, As- pekte II, ZStrR 2002 S. 21). Die Schuld gegenüber der H3._____ stellt demnach eine definitive Vermehrung der Passiven und damit einen Vermögensschaden der I1._____ in der Höhe der genannten pflichtwidrigen Belastungen von insgesamt CHF 107'249.50 dar.

d) Genehmigung Der Verwaltungsratspräsident hat die Kreditkartenbelastungen des Be- schuldigten A._____ ab dem Jahr 2012 geprüft und in der Folge nie beanstandet, so dass eine nachträgliche Genehmigung (in analoger Anwendung von Art. 38 OR) der entsprechenden Ausgaben zu prüfen ist. Gegebenenfalls stellt sich gemäss dem Grundsatz "volenti non fit iniuria" in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Gesellschaft nicht in ihre Schädigung eingewilligt hat, wobei dann ein Schaden ab- zulehnen wäre (vgl. DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 22). Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass im Strafrecht grundsätzlich nur eine Willensäusse- rung, welche zeitlich vor der Tat erfolgt ist, eine tatbestandsausschliessende bzw.

- 782 - rechtfertigende Einwilligung zu begründen vermag (vgl. GRAF, a.a.O., SJZ 2021 S. 334). Im Übrigen wäre in dieser Hinsicht aber ohnehin vorausgesetzt, dass die Genehmigung rechtskonform erfolgt ist. Dies ist in casu bereits deshalb fraglich, weil grundsätzlich nur eine Genehmigung durch das zuständige Organ möglich ist, so dass bei der Aktiengesellschaft bzw. Genossenschaft nur der Gesamtverwal- tungsrat (bzw. die Verwaltung) oder gar die Generalversammlung als Genehmi- gungsbehörde in Frage kommt (vgl. DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 21). Eine Prüfung allein durch den Verwaltungsratspräsidenten würde demgegenüber keine Genehmigungswirkung entfalten. Ferner setzt die Annahme einer freiwilligen Ge- nehmigung prinzipiell voraus, dass der Verfügende die vorgesetzte Stelle – zumin- dest bei nicht alltäglichen Vermögensverfügungen – über die Einzelheiten der Be- lastungen (von sich aus) angemessen aufklärt, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Wurde der Verwaltungsratspräsident aber über die besonderen Hintergründe der Belastungen vom Beschuldigten nicht hinreichend informiert, konnte er auch nicht irrtumsfrei über eine Genehmigung entscheiden, was die Genehmigung nicht rechtskonform erscheinen lässt und den Eintritt des Schadens folglich nicht aus- schliesst. Auch die Anklägerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass eine rechtskonforme Einwilligung voraussetzt, dass der Einwilligende überhaupt weiss, wozu er seine Einwilligung gibt (vgl. act. 1347 S. 22 f.).

e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet zu Unrecht einen auf unrechtmässige Bereicherung bzw. Schädigung der I1._____ gerichteten Vor- satz (act. 1356 S. 101). Bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschul- digten A._____ ist nämlich davon auszugehen, dass ihm bestimmte Regelungen innerhalb der Genossenschaft nicht zentral erschienen, weil er – in offensichtlicher Überschreitung seines Ermessens – selber darüber entschied, was für ihn als Ge- schäftsvorsitzendem massgebend war. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ ist auch anzunehmen, dass der Be- schuldigte seine Strategie, geschäftliche Beziehungen auch in Cabarets und Stripclubs zu pflegen, nie explizit mit dem Verwaltungsratspräsidenten besprochen hat (vgl. hierzu bereits vorne Ziffer IV./F./2.4.1./h). Dem Beschuldigten muss zudem

- 783 - bewusst gewesen sein, dass seine exzessiven Besuche in den Cabarets über die Jahre sehr hohe Kosten verursachten. Foutierte sich der Beschuldigte nichtsdes- totrotz um allfällige Regelungen, obwohl ihm sein Verhalten selber nicht ganz ge- heuer war, so ist hinsichtlich der Pflichtverletzung aber zumindest von einem even- tualvorsätzlichen Handeln auszugehen, zumal er wusste, dass bei seinen Handlun- gen stets das Interesse der Genossenschaft im Vordergrund zu stehen hatte. Er gab im Übrigen selber zu, dass auch sein privates Vergnügen bzw. das Bedürfnis nach Entspannung bei seinem Verhalten eine Rolle gespielt hätten. Nachdem er auch selber einräumte, dass seinem Vorgehen ein höchst ungewisser Kapitalzu- fluss gegenüberstand, rechnete er selber ernsthaft mit der Möglichkeit einer Ver- mögensschädigung der I1._____ bzw. nahm diese in Kauf und handelte damit auch insofern zumindest eventualvorsätzlich, dies an der Grenze zu einem direktvorsätz- lichen Vorgehen mit eigennütziger Stossrichtung. bb) Unter diesen Umständen ist aber auch davon auszugehen, dass der Be- schuldigte es für möglich hielt und es in Kauf nahm, dass er keinen Anspruch auf die ersparten Gelder hatte. Der Beschuldigte tätigte die übermässigen Auslagen in den Cabarets unter anderem deshalb, um sich und seinen allfälligen Gästen auf Kosten der I1._____ einen angenehmen Abend zu gestalten. Es war von ihm mithin durchaus beabsichtigt, sich und allfällige Drittpersonen finanziell unrechtmässig besserzustellen, indem er sich bzw. andere im Sinne einer Ersparnisbereicherung vor solchen Kosten bewahrte, ohne diese Kosten jemals der Bank zurückerstatten zu wollen. Es ist demgemäss für sämtliche Fälle auch von der Absicht einer un- rechtmässigen Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auszugehen, womit die qualifizierte Variante des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesor- gung erfüllt ist.

f) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich somit durch die Belastungen seiner Fir- menkreditkarte anlässlich von Besuchen von Cabarets und Stripclubs der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I1._____ schuldig gemacht.

- 784 - 2.2. Zimmerreparatur im Hotel "BI._____" 2.2.1. Veruntreuung

a) Anvertraute Vermögenswerte aa) Anvertrautsein von Geschäftsvermögen aaa) Auch im Zeitpunkt des Vorwurfs betreffend die Kosten der Zimmerreparatur im Hotel BI._____ hatte der Beschuldigte eine Organstellung bei der I1._____ inne, weshalb die oberwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend das An- vertrautsein von Vermögenswerten bei Organen Anwendung findet. Damit wird gleichzeitig auch die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung und der Veruntreuung vorgenommen (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.1. und vorne Ziffer V/B./2.1.3.). bbb) Als der Beschuldigte die Zimmerreparatur im Hotel BI._____, welche eine rein private Angelegenheit betraf, über seine Firmenkreditkarte bezahlen liess, hat er den Rahmen seiner Organtätigkeit offensichtlich verlassen, weshalb sein Ver- halten nicht unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, sondern unter jenen der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu subsumieren ist. bb) Anvertrautsein des Kreditkartenguthabens Dem Beschuldigten wurde mittels den Firmenkreditkarten Zugriff auf finan- zielle Mittel bzw. die Ausschöpfung der im Voraus bis zu den festgelegten Karten- limiten gewährten Kreditmöglichkeit zu Lasten der I1._____ ermöglicht. Bei der Überprüfung der Kreditkartenabrechnungen durch DJ._____ ab Oktober 2012 han- delte es sich um ein nachgelagertes Prüfungsverfahren, worauf auch die Privatklä- gerin 4 zutreffend hinwies (vgl. act. 1352 S. 16). Der Beschuldigte A._____ konnte somit ohne vorgängige Zustimmung und ohne Mitwirkung von DJ._____ im Rah- men der Kreditkartenlimiten über dieses Guthaben verfügen, wodurch er eine For- derung gegen die I1._____ entstehen liess. Er hatte damit Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte (vgl. hierzu die entsprechenden Erwägungen im Urteil

- 785 - 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 3. ff. betreffend den bereits erwähnten Fall der Direktionssekretärin). Zusammengefasst bedeutet dies, dass jeder Einsatz der Fir- menkreditkarte unmittelbar zu einer Begründung von Schulden und damit zur einer Belastung des Gesellschaftsvermögens der I1._____ führte, wie die Anklägerin an- lässlich ihres Plädoyers zu Recht festhielt (act. 1347 S. 22). Das Kreditguthaben war dem Beschuldigten somit als Vermögenswert anvertraut, wobei er dieses im Interesse der I1._____ bestimmungsgemäss zu verwenden hatte.

b) Tathandlung aa) Eine unrechtmässige Verwendung des anvertrauten Vermögenswertes er- fordert, dass sich der Täter über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. Der festgelegte Verwendungszweck kann sich aus ausdrücklichen oder stillschwei- genden Vereinbarungen ergeben (BGE 118 IV 239, E. 2.a./b.), aus Weisungen (vgl. DONATSCH, OFK StGB, N 20 zu Art. 138 StGB; Urteil 6B_701/2020 vom 11. Juni 2021, E. 4.3.1.), Reglementen (vgl. BGE 118 IV 239, E. 2.a.) oder generell aus zi- vilrechtlichen Regelungen (vgl. BGE 120 IV 117, E. 2., der sich bei der bestim- mungsgemässen Verwendung eines Darlehen auf die Bestimmungen des Obliga- tionenrecht stützt). Wie im Rahmen der Pflichtwidrigkeit bei der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sind somit auch bei der Frage der unrechtmässigen Verwendung im Zusammenhang mit einer Veruntreuung interne Regelungen (z.B. Vereinbarun- gen, Weisungen, Reglemente) und zivilrechtliche Regelungen entscheidend. bb) Gemäss der Geschäftsleitungsweisung der I1._____ für die Firmenkredit- karte, welche ab 1. Januar 2013 in Kraft trat, war die die Nutzung der Firmenkredit- karte auf geschäftliche Transaktionen beschränkt (act. 46001052, Ziffer 5). Die Ver- wendung für die Bezahlung privaten Auslagen war somit jedenfalls weisungswidrig und damit auch ohne Weiteres unrechtmässig.

c) Schaden Die Kreditkartenbelastung in der Höhe von CHF 3'778 führte zu einem Ver- mögensschaden der I1._____ in eben dieser Höhe (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 2.1.2./c).

- 786 -

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Aufgrund des Ergebnisses der Sachverhaltserstellung ist davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bewusst nichts unternahm, um die I1._____ von diesen rein privaten Kosten zu verschonen, wobei er eine Schädigung der I1._____ in Kauf nahm (vgl. vorne Ziffer IV./F./2.4.2./c). Dabei muss ihm auch jederzeit bewusst ge- wesen sein, dass er keine privaten Auslagen verrechnen durfte. Dennoch ging er entsprechend vor, weshalb auch von einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung auszugehen ist. 2.2.2. Fazit Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte betreffend die Zimmerrepa- ratur im Hotel BI._____ der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 2.3. Apéro und Nachtessen im Hotel "BJ._____" 2.3.1. Veruntreuung

a) Anvertrautsein von Vermögenswerten Auch die Einladung einer Tinder-Bekanntschaft zum Apéro und Nachtes- sen im Hotel "BJ._____" auf Kosten der I1._____ hat den Rahmen der Organtätig- keit des Beschuldigten A._____ offensichtlich verlassen und ist somit unter den Kriterien der Veruntreuung zu prüfen, wobei das dem Beschuldigten überlassene Kreditkartenguthaben auch in diesem Fall im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB an- vertraut war (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.1./a.bb).

b) Unrechtmässige Verwendung Gemäss der erwähnten Geschäftsleitungsweisung waren mittels der von der I1._____ überlassenen Firmenkreditkarte ausdrücklich nur geschäftliche Trans- aktionen erlaubt. Das besagte Treffen mit der Tinder-Bekanntschaft stellte indes- sen fraglos kein Geschäftsessen, sondern ein privaten Zwecken dienendes Treffen dar, an welchem nebenbei allenfalls auch Geschäftliches zur Sprache kam. Der

- 787 - Beschuldigte A._____ verwendete somit sein Firmenkreditkartenguthaben wei- sungswidrig und deshalb auch ohne Weiteres unrechtmässig.

c) Schaden Die Belastung seiner Firmenkreditkarte in Höhe von CHF 700 für den Apéro und das Nachtessen im Hotel BJ._____ führte bei der I1._____ zu einem den vor- gängigen Vermögensverminderungen analogen Vermögensschaden (vgl. vorste- hend Ziffer 2.1.2./c).

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte A._____ hatte Kenntnis von den im Sachverhalt erstellten privaten Umständen und handelte in vollem Bewusstsein um diese. Der pauschale Einwand des Beschuldigten, es habe sich um eine geschäftliche Angelegenheit ge- handelt, ist unbehilflich. Seine Verteidigung machte denn auch keinerlei Ausführun- gen dazu, inwiefern die fraglichen Auslagen geschäftlich begründet gewesen sein könnten. Es ist entsprechend von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist ohne Weiteres gege- ben, da der Beschuldigte keinen Anspruch darauf hatte, dass die I1._____ für diese privaten Konsumationen für den Beschuldigten und eine Drittperson aufkommt. Dem Beschuldigten war dabei auch ohne Weiteres bewusst, dass er und seine Be- kanntschaft aufgrund der von der I1._____ übernommenen Kosten eine finanzielle Besserstellung im Sinne einer Ersparnisbereicherung erfuhren. 2.3.2. Fazit Der Beschuldigte A._____ ist demzufolge betreffend den Apéro bzw. das Nachtessen im Hotel "BJ._____" ebenfalls der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

- 788 - 2.4. Reisen 2.4.1. Anwendbarer Straftatbestand Da der Beschuldigte A._____ auch im vorliegend massgeblichen Zeitraum bei möglichen unrechtmässigen bzw. pflichtwidrigen Vermögensdispositionen als Organ der I1._____ tätig war, ist zunächst anhand der bereits dargelegten Kriterien zu prüfen, welcher der beiden in Frage kommenden Tatbestände (Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung) bei welcher Reise verwirklicht sein könnte.

a) Reise nach DP._____ im Dezember 2011 Diesbezüglich ist erstellt, dass der Beschuldigte A._____ die Reise nach DP._____ im Dezember 2011 privat mit seiner damaligen Ehefrau L._____ unter- nahm. Indem er seine privaten Unterkunftskosten im 5-Sterne-Hotel "GD._____" in Höhe von CHF 5'273 der I1._____ überbürdete, handelte er nicht mehr in Aus- übung seiner Geschäftstätigkeit. Vielmehr ging es dabei einzig darum, sich durch die Bezahlung dieser Unterkunftskosten mit seiner Firmenkreditkarte die Kosten einer privaten Reise zu ersparen. Diese Belastung wird daher im Folgenden unter dem Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen sein.

b) Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte A._____ anlässlich der Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013 seine Kenntnisse im Golfsport erweiterte, indem er sich bei fachkundigeren Personen über diesen Sport informieren konnte, reicht bei einer objektiven Betrachtung nicht, um daraus eine geschäftliche Reise- tätigkeit abzuleiten, selbst wenn dieser Punkt lose Berührungspunkte zu seinen ge- schäftlichen Aktivitäten innerhalb der I1._____ aufwies. Die Belastungen seiner Fir- menkreditkarte auf diesen beiden Reisen haben damit den Rahmen seiner Organ- tätigkeit verlassen, weshalb diese Vorgänge im Folgenden ebenfalls unter dem Tat- bestand der Veruntreuung zu beleuchten sind.

- 789 -

c) Reise nach DQ._____ im Februar 2014 Ein geschäftlicher Bezug der Reise nach DQ._____ im Februar 2014 mit BO._____ als Leiter des bankinternen Unternehmerzentrums DH._____ ist erstellt. Bei dieser Reise sind mögliche pflichtwidrige Vermögenspositionen des Beschul- digten bei Ausübung seiner Geschäftstätigkeit folglich als potentielle ungetreue Ge- schäftsbesorgung zu sehen und in dieser Hinsicht näher auf ihre Tatbestandsmäs- sigkeit zu untersuchen.

d) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Der Beschuldigte generierte mittels seiner Firmenkreditkarte im Januar 2015 in CN._____ für vier Tage geschäftliche Belastungen in Höhe von insgesamt CHF 49'700 (u.a. CHF 18'164 als Kosten für seine First-Class-Flüge und seine Un- terkunft im Luxushotel "GQ._____"). Diese Luxureise, wie sie von der Anklägerin zu Recht bezeichnet wurde (vgl. act. 1347 S. 11), mit welcher der Beschuldigte zum Abschluss seiner Tätigkeit bei der I1._____ sich selber und nahe Bezugspersonen beschenkte, verliess in verschiedener Hinsicht den Rahmen seiner Organtätigkeit, weshalb der Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen sein wird.

e) Zwischenfazit Die Reisen nach DP._____ im Dezember 2011, nach DM._____ im März 2012 und März 2013 sowie die Reise nach CN._____ im Januar 2015 sind im Fol- genden unter den Tatbestand der Veruntreuung zu subsumieren, die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 hingegen unter den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung.

- 790 - 2.4.2. Veruntreuung

a) Anvertrautsein des Kreditkartenguthabens Dem Beschuldigten waren die Vermögenswerte der I1._____ in Form von Kreditkartenguthaben anlässlich der genannten Reisen aus den bereits dargeleg- ten Gründen jeweils erneut anvertraut (vgl. dazu im Einzelnen vorstehend Ziffer 2.2.1./a.bb).

b) Tathandlung Die Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 902 OR und Art. 321a OR, wel- che den Beschuldigten A._____ als Vorsitzenden der Geschäftsleitung und Arbeit- nehmer traf, ist eher allgemein gehalten, so dass sie grundsätzlich der Konkretisie- rung bedarf, um dem Beschuldigten gestützt darauf eine unrechtmässige Verwen- dung des Vermögens der I1._____ vorwerfen zu können, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, inwiefern andere konkretere Bestimmungen oder interne Regelwerke vorliegen, welche die bestimmungsgemässe Benutzung der Firmenkreditkarten insbesondere für Reisen konkreter regelten. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Bezüglich der im fraglichen Zeitraum geltenden Reglemente und Weisun- gen kann – wie bereits bei der Nutzung der Firmenkreditkarten in den Cabarets – für den Beschuldigten A._____ als Geschäftsleitungsmitglied erst das ab dem

1. Januar 2013 in Kraft getretenen Personalreglement für die Geschäftsleitung samt Weisungen (act. 46001029 ff.) herangezogen werden. Für alle Belastungen bzw. Reisen vor dem 1. Januar 2013 waren somit keine konkreten schriftliche Re- gelwerke betreffend Spesen für den Beschuldigten in Kraft. Wie sich zeigen wird, ergeben sich jedoch die Pflichten, welche in diesen Regelwerken genannt waren, für den Zeitraum davor bereits aus dem Gesetz bzw. aus der Stellung des Beschul- digen als Vorsitzendem der Geschäftsleitung. Die internen Regelungen, welche ab dem 1. Januar 2013 als Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten galten, waren betreffend Reisespesen vage gehalten. Immerhin lässt sich der Geschäftsleitungsweisung Firmenkredit- karte entnehmen, dass Reisespesen intern vorgesehen waren, denn es wird in der

- 791 - Ziffer 3 von "Reise- und Repräsentationsspesen" gesprochen (act. 46001052), wo- bei Auslandreisen nicht explizit erwähnt sind. Anders als seitens der Anklägerin vertreten (vgl. act. 50104036 ff.) kann dem Beschuldigten jedoch – auch wenn es sich bei der I1._____ um eine vornehmlich in der Schweiz tätige Bank handelt – auch für die Zeit vor 2013 nicht angelastet werden, dass seine Reisen (bzw. Aus- landsbelastungen) generell nicht geschäftsbegründet gewesen wären, zumal auch die Aussagen von DJ._____ keinen solchen Schluss zulassen (act. 52101001 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ liess sich entsprechend vernehmen (vgl. act.1356 S. 97). Aus der Geschäftsführungsfunktion des Beschuldigten folgten Repräsen- tationsaufgaben. Die Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbe- ziehungen gehörten auch gemäss den einschlägigen Regelungen ab dem Jahr 2013 ausdrücklich zum Aufgabenkreis des Beschuldigten (vgl. act. 46001049, Zif- fer 7 der Geschäftsleitungsweisung Spesen sowie act. 466001051, Ziffer 2 der Ge- schäftsleitungsweisung Pauschalspesen). Die entsprechenden Spesen waren zu vergüten. Zudem waren in Ziffer 5 der Geschäftsleitungsweisung Firmenkreditkarte von 2013 als Regelbeispiele für die Verwendung der Firmenkreditkarte die Bezah- lung von Hotel- und Restaurationskosten, die Bezahlung für öffentliche Verkehrs- mittel und die Buchung von Flugreisen genannt (act. 466001052). Die teilweise Übernahme des Wortlautes von Art. 327a OR in diesen Re- gelwerken lässt indessen darauf schliessen, dass nur notwendige Auslagen zu ver- güten waren (vgl. act. 466001049, Ziffer 2 der Geschäftsleitungsweisung Spesen sowie act. 46601036, Ziffer 6 des Personalreglements), wobei diese Anforderung gestützt auf Art. 327a OR bereits vor dem Jahr 2013 Geltung beanspruchen kann. Allerdings war der Beschuldigte kein gewöhnlicher Arbeitnehmer, sondern der Ge- schäftsvorsitzende eines grösseren Bankinstituts, wobei die Notwendigkeit einer Auslage nicht zuletzt von der konkreten Funktion des Arbeitnehmers abhängt. Er- wähnenswert ist in diesem Zusammenhang aber, dass gemäss der ab dem Jahr 2013 geltenden Regelung die Geschäftsleitungsmitglieder – somit auch der Be-

- 792 - schuldigte A._____ – dafür besorgt zu sein hatten, unter Berücksichtigung der Wirt- schaftlichkeit eine jeweils günstige Variante zu wählen (act. 46001049, Ziffer 2 der Geschäftsleitungsweisung Spesen). Gemäss den internen Regelungen war die Verwendung der Kreditkarte auf geschäftliche Transaktionen beschränkt (act. 46001052, Ziffer 5 der Geschäftslei- tungsweisung Firmenkreditkarte). Nichts anderes galt für die Zeit vor dem Jahr 2013, da sich solches bereits aus Art. 327a OR ergibt, welcher als geschäftsbe- gründete Auslagen nur solche anerkennt, welche aufgrund der Ausführung der Ar- beit notwendig werden. Bemerkenswerterweise hatten Arbeitnehmer, welche sich aufgrund einer geschäftlichen Tätigkeit ausserhalb ihres Wohn-/Arbeitsortes zu verpflegen hatten, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten (act. 46001049, Ziffer 6 der Geschäftsleitungsweisung Spesen) – ein Anspruch, der sich erneut bereits aus Art. 327a OR ergibt und somit auch vor 2013 bestand. Aufgrund seiner Stellung als operatives Leitungsorgan und der allgemein gehaltenen internen Regelungen muss dem Beschuldigten auch bei der Vornahme der einzelnen Reisen ein gewisser Ermessenspielraum im Sinne einer geschäfts- führenden Entscheidungsfreiheit zuerkannt werden, doch bleibt auch hier festzu- halten, dass sich der Beschuldigte bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermes- sens an der ihn treffenden Sorgfaltspflicht gemäss Art. 902 Abs. 1 OR und Art. 321a OR (bzw. der Konkretisierung des Auslagenersatzes im Arbeitsrecht gemäss Art. 327a OR) zu orientieren hatte, welche ihm unter anderem vorgab, dass er seine diesbezüglichen Entscheidungen stets am Unternehmensinteresse auszurichten hatte, wobei hierzu ihm Übrigen auf die Ausführungen zu den Cabaretbesuchen verwiesen werden kann. aa) Reise nach DP._____ 2011 Bei den Unterkunftskosten im 5-Sterne-Hotel "GD._____" in Höhe von CHF 5'273 handelte es sich, wie im Rahmen der Sachverhaltswürdigung dargelegt, um private Auslagen. Die auf den Beschuldigten anwendbaren geschäftsleitungs- spezifischen Reglemente und Weisungen waren im Jahr 2011 zwar noch nicht in Kraft. Dass er seine Firmenkreditkarte nicht für rein private Auslagen verwenden

- 793 - durfte, ergibt sich jedoch – wie vorstehend aufgezeigt – bereits aus Art. 902 OR bzw. Art. 321a OR in Verbindung mit dem konkretisierenden Art. 327a OR. Diese Belastung des Beschuldigten war somit unrechtmässig. bb) Reise nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 Die Belastungen seiner Firmenkreditkarte auf den beiden Golfreisen nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 in Höhe von insgesamt CHF 3'630.95 betrafen erstelltermassen nicht die originäre Geschäftstätigkeit des Beschuldigten, womit die entsprechende Verwendung der Firmenkreditkarte ebenfalls privat und somit gleichermassen unrechtmässig erfolgte. cc) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Der Beschuldigte hat bei dieser Reise nach CN._____ im Januar 2015, welche mit Kosten von insgesamt CHF 49'700 einherging, keine gewissenhafte Ab- wägung von Nutzen und Kosten mehr vorgenommen. Vielmehr erachtete er diese Luxusreise zu einem nicht unbeachtlichen Anteil auch als Dankeschön an sich sel- ber, womit die Reise in den Bereich einer privaten Angelegenheit rückt. Um sich selber sowie dem Beschuldigten G._____ und BO._____ zu danken, hätte es grundsätzlich auch einer vorgängigen Absprache mit dem Verwaltungsrat bedurft, da eine derart luxuriöse Reise nicht mehr im Ermessensbereich des Geschäftsvor- sitzenden lag. In diesem Zusammenhang behauptete der Beschuldigte, er habe selber bestimmen können, wo die Reise hingehe, wobei er einen Vergleich mit den Reisen des Verwaltungsrates zog (act. 52002013) und später anfügte, für ihn sei klar gewesen, dass die I1._____ für die Kosten von BO._____, des Beschuldigten G._____ und von ihm aufkomme (act. 52002017). Der Beschuldigte konnte dies aber nicht alleine nach seinem Gutdünken entscheiden, denn es handelte sich nicht um sein Vermögen, sondern um fremdes Guthaben. Dem Standpunkt des Beschul- digten, dass er dazu stehe, dass er die I1._____ immer grosszügig geführt habe (vgl. act. 50108071), ist deshalb entgegenzuhalten, dass das Vermögen der I1._____ fremd war und nicht sein eigenes. Zudem hat sich auch eine Genossen- schaft an Gewinnoptimierungsüberlegungen auszurichten, so dass auch dem Be-

- 794 - schuldigten bewusst war, dass sein diesbezügliches Handeln nicht mehr vom Inte- resse der Gesellschaft gedeckt war. Die der Genossenschaft aufgebürdeten Kos- ten in Höhe von CHF 49'700 verletzten demgemäss die Werterhaltungspflicht des Beschuldigten und waren somit auf jeden Fall unrechtmässig.

c) Schaden Dem erwähnten Mittelabfluss anlässlich der Reisen nach DP._____ im De- zember 2011 in Höhe von CHF 5'273, nach DM._____ im März 2012 und März 2013 in Höhe von insgesamt CHF 3'630.95 und nach CN._____ im Januar 2015 in Höhe von CHF 49'700 stand kein echter Vermögensvorteil gegenüber, womit von einem Schaden der I1._____ in der Höhe der entsprechenden Kreditkartenbelas- tungen auszugehen ist.

d) Genehmigung Bei der Reise nach DM._____ im März 2013 und bei der Reise nach CN._____ im Januar 2015 stellt sich – wie bei den Cabaretbesuchen – die Frage einer nachträglichen Genehmigung der Belastungen, denn bekanntlich hatte der Verwaltungsratspräsident die Kreditkartenauslagen des Beschuldigten A._____ ab dem Jahr 2012 geprüft und nicht moniert. Eine wirksame Genehmigung kann aber

– wie erläutert – grundsätzlich nur vorgängig und dazu nur durch das zuständige informierte Organ erteilt werden. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben waren, wurde bereits im Rahmen der Erwägungen betreffend die Cabaretbesuche erläutert (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./d).

e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ bestreitet – wie bei den Caba- retbesuchen – auch bei den Auslandreisen einen Vorsatz mit unrechtmässiger Be- reicherungsabsicht (vgl. act. 1356 S. 95). Der Auffassung der Verteidigung ist je- doch nicht zu folgen, denn eine Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschuldig- ten A._____ zeigt auch hier, dass ihm die Meinung des Verwaltungsrates nicht zentral erschien. Er selber entschied, wann er das Vermögen der I1._____ für wel-

- 795 - che Reise einsetzte und betonte in der Untersuchung seine diesbezüglichen Frei- heiten. Zudem betonte er wiederholt seine Grosszügigkeit. Er war sich mithin be- wusst, dass seine Einladungen und Reisen sehr hohe Kosten verursachten, wel- chen kaum eine äquivalente Gegenleistung gegenüberstand. Unter diesen Um- stände konnte er nach guten Treu auch nicht darauf vertrauen, die Auslagen seien geschäftsmässig begründet, sondern es ist von einer Billigung des unrechtmässi- gen Handelns und damit zumindest von einem eventualvorsätzlichem Vorgehen auszugehen. Dass er dabei sich und seine Reiseteilnehmer unrechtmässig besser stellte, muss ihm ebenfalls bewusst gewesen sein. Dennoch verfolgte er sein Han- deln weiter, womit zumindest von einer Eventualabsicht betreffend die unrechtmäs- sige Bereicherung auszugehen ist.

f) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich mithin durch die Belastungen seiner Fir- menkreditkarte anlässlich von Reisen nach DP._____ im Dezember 2011, nach DM._____ im März 2012 und im März 2013 sowie nach CN._____ im Januar 2015 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nach- teil der I1._____ schuldig gemacht. 2.4.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Der Beschuldigte A._____ erfüllte auch im Rahmen der Reise nach DQ._____ im Jahr 2014 die notwendigen Tätereigenschaften des Straftatbestan- des der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. bereits vorstehend Ziffer 2.1.2./a).

b) Tathandlung aa) Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung sind für die erforderliche Pflicht- verletzung dieselben Regelungen von Interesse, welche bereits vorne betreffend

- 796 - den Tatbestand der Veruntreuung unter dem Merkmal der unrechtmässigen Ver- wendung von Vermögenswerten erörtert wurden (vgl. vorne Ziffer 2.4.2./b). Denn auch bei diesem Delikt kommt es vornehmlich auf gesetzliche und vertragliche Re- gelungen, ergänzend aber auch auf Reglemente und Weisungen an, welche das Grundverhältnis konkretisieren (vgl. vorstehend Ziffer V./B./3.1.3.). Bei der Reise nach DQ._____ im Jahr 2014 waren die ab dem 1. Januar 2013 geltenden geschäftsleitungsspezifischen Reglemente und Weisungen bereits in Kraft. Entscheidend ist jedoch angesichts des dem Beschuldigten A._____ zu- stehenden Ermessenspielraumes auch hier eine sorgfältig und gewissenhaft aus- geführte Geschäftsführung, welche vornehmlich am Unternehmensinteresse aus- zurichten ist. bb) Die vom Beschuldigten für seine gemeinsame Reise mit BO._____ nach DQ._____ vom 29. Januar bis 2. Februar 2014 getätigten Belastungen in Höhe von insgesamt CHF 12'086 betreffen seine Kosten und diejenigen von BO._____ für Flug und Logis sowie für den Taxi-Transfer. Die Motivation dieser Reise lag gemäss erstelltem Sachverhalt auch darin, BO._____ zur Weiterführung des DH._____ zu veranlassen, ein Anliegen, welches dem Beschuldigten A._____ wichtig erschien. Für den eingeladenen BO._____ stand bei der Reise die Zukunft des DH._____ – und nicht deren (geographisches) Ziel – im Zentrum. Für eine Fokussierung auf das DH._____ hätte es eine Reise nach GN._____ damit nicht gebraucht, weshalb die betreffenden Kosten in Höhe von CHF 12'086 unangemessen erscheinen. Ferner ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten A._____ persönlich ein grosses Anliegen war, dass BO._____ das DH._____ weiterführt, während andere Personen bei der I1._____ diesem Vorhaben äusserst kritisch gegenüberstanden. Somit ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dieser Reise auch ein persönliches Ziel durchsetzen wollte. Ihm ist, wie erwähnt, zwar auch bei der Reisetätigkeit ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen, doch sind da- bei insbesondere die Unternehmsinteressen ins Zentrum zu stellen. Vor diesem Hintergrund gingen die generierten Kosten für vier Nächte in einer Suite mit Unter- kunftskosten von CHF 3'426 sowie Flug- und Transferkosten für zwei Personen in

- 797 - Höhe von CHF 5'234 für Business-Class-Flüge vorliegend zu weit. Diese waren mit anderen Worten nicht mehr von einer sorgfältig Entscheidung im Interesse der I1._____ gedeckt, wie sie jeder andere Geschäftsführer in derselben Lage auch so vorgenommen hätte.

c) Schaden und Genehmigung Im Umfang der Kreditkartenbelastungen in Höhe von CHF 12'086 liegt ana- log zu den vorgehenden Fällen ein Vermögensschaden vor. Eine Einwilligung der I1._____ in das Vorgehen und die Schädigung durch ist aus den bereits erläuterten Gründen ebenfalls zu verneinen (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.2./d).

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Für die Begründung der Annahme des Vorsatzes ist ebenfalls auf die Er- wägungen in früherem Zusammenhang zu verweisen (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.4.2./e). Gleiches gilt im Übrigen für die ohne Weiteres gegebene Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung, was die qualifizierte Begehungsform des vorliegend diskutierten Tatbestandes im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begründet.

e) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich somit durch die Belastung seiner Fir- menkreditkarte für die Reise nach DQ._____ im Februar 2014 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der I1._____ schuldig gemacht.

- 798 -

3. Belastung der Kostenstelle 46 durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 3.1. Reisen 3.1.1. Anwendbarer Straftatbestand Bei der Beurteilung der via Kostenstelle 46 belasteten Reisen des Beschul- digten A._____ sind wiederum die bekannten bundesgerichtlichen Kriterien anzu- wenden, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch von Organen vorge- nommene Dispositionen über das Geschäftsvermögen unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen können. Dies führt bei näherer Betrachtung der einzelnen Rei- sen zu folgenden Ergebnissen:

a) Reise nach DM._____ im August 2014 Ein konkreter Nutzen der Einladung der Teilnehmer des Kochclubs "HA._____" auf einen Privatjetflug nach DM._____ im August 2014 samt Limousi- nen-Transfer in Höhe von insgesamt EUR 27'550 ist für die I1._____ erstelltermas- sen nicht ersichtlich. Die Einladung des Beschuldigten A._____ zu diesem privaten Anlass verliess damit offensichtlich den Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Or- gan der I1._____, so dass der entsprechende Sachverhalt unter dem Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen ist.

b) Reise nach EA._____ im Februar 2015 Nachdem nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Kosten für einen persönlichen Rückflug des Beschuldigten A._____ von seinen privaten Golfferien in EA._____ im Februar 2015 nicht durch einen geschäftsbedingten Notfall begrün- det waren, womit der Rückflug als geschäftsbedingt anzusehen ist, ist diese Belas- tung unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren.

c) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Neben den bereits vorgängig beurteilten Kosten in Höhe von insgesamt CHF 49'700 durch die Nutzung der Firmenkreditkarte kommen für die Reise nach

- 799 - CN._____ im Januar 2015 via Kostenstelle 46 weitere Kosten in Höhe von insge- samt CHF 37'717.10 hinzu, welche der Beschuldigte der I1._____ via Bezahlung der Flüge und der Logis des Beschuldigten G._____ und BO._____ verrechnete (namentlich First-Class-Flüge und Unterkunft im Luxushotel "GQ._____"). Diese Luxusreise sprengte, wie bereits ausführlich dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.1./d), den Rahmen seiner Organtätigkeit, weshalb auch diese angefallenen Kosten unter dem Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen sind.

d) Zwischenfazit Die Reisen nach DM._____ im August 2014 und nach CN._____ im Januar 2015 sind unter dem Tatbestand der Veruntreuung zu prüfen, die Reise nach EA._____ im Februar 2015 hingegen unter dem Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. 3.1.2. Veruntreuung

a) Anvertrautsein des Gesellschaftsvermögens Dem Beschuldigten A._____ kam als Verantwortlichem der Kostenstelle 46 erstelltermassen eine Visumskompetenz von bis zu CHF 5 Mio. zu. In diesem Um- fang konnte er alleine und selbständig über das entsprechende Guthaben der I1._____ disponieren, womit er die entsprechende Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte inne hatte. Eine vorgängige Überprüfung dieser Belastungen sei- tens eines Vorgesetzten fand nicht statt. Dem Verwaltungsratspräsidenten DJ._____ war die Kostenstelle 46 gemäss eigenen Aussagen nicht einmal bekannt (vgl. act. 52101012).

b) Tathandlung aa) Reise nach DM._____ im August 2014 Die Reise mit einem Privatjet nach DM._____ mit dem Kochclub "HA._____" mit Belastungen von insgesamt EUR 27'550 auf Kosten der I1._____, was der Beschuldigte selber eine aussergewöhnliche Einladung nannte, lässt sich nicht mehr mit einem massvollen Umgang eines Geschäftsvorsitzenden mit zur

- 800 - Verfügung gestellten Geschäftsmitteln in Einklang bringen. Somit kann nicht mehr behauptet werden, dass der Beschuldigte A._____ im Rahmen dieser Reise die Kostenstelle 46 mit der erforderlichen Sorgfalt behandelte. Vielmehr verletzte er mit seinem Gebaren die ihn treffende Werterhaltungspflicht. Er verwendete damit das ihm via die Kostenstelle 46 anvertraute Gesellschaftsvermögen auf jeden Fall un- rechtmässig. bb) Reise nach CN._____ im Januar 2015 Nichts anderes ergibt sich für die Reise nach CN._____ im Januar 2015. Die zusätzlich über die Belastung der Kostenstelle 46 generierten Kosten in Höhe von CHF 37'717.10 für die Einladung des Beschuldigten G._____ und von BO._____ bezüglich des Fluges und der Logis (First-Class-Flüge und Unterkunft im Luxushotel "GQ._____") – dies alles nota bene nebst der bereits im Rahmen der Nutzung der Firmenkreditkarte beurteilten Kosten in Höhe von CHF 49'700 – sprengten jeglichen Rahmen sorgfältigen Umganges mit finanziellen Mitteln der I1._____ und waren somit keineswegs rechtmässig. Die Reise kostetet die I1._____ unter Berücksichtigung beider Anklagepunkte insgesamt CHF 87'417.10. Bei einer gewissenhaften Abwägung von Nutzen und Kosten hätte dem Beschul- digten ohne Weiteres klar sein müssen, dass die Aufwendungen im Vergleich zu einem allfälligen Vorteil für die Gesellschaft nicht äquivalent waren. Für diese exor- bitante Reise im Sinne eines "Dankeschöns" an sicher selber, den Beschuldigten G._____ und BO._____ für die geleistete Arbeit hätte es ohnehin einer vorgängigen Absprache mit dem Verwaltungsratspräsidenten bedurft, da ein solches Vorhaben nicht mehr im Ermessensbereich des Geschäftsvorsitzenden lag (vgl. bereits vor- stehend Ziffer 2.4.2./b.cc).

c) Schaden und Genehmigung Durch die Belastungen der Kostenstelle 46 für die Reise nach DM._____ im August 2014 in Höhe von EUR 27'550 und nach CN._____ im Januar 2015 in Höhe von CHF 37'717.10 verursachte der Beschuldigte zu Lasten der I1._____ ei- nen Vermögensschaden, da diese Ausgaben bei der I1._____ einen direkten Ver- mögensabgang bewirkten, welchem kein realer Gegenwert gegenüberstand. Eine

- 801 - Einwilligung bzw. Genehmigung des Vorhabens bzw. der Schädigung ist aus den bereits mehrfach genannten Gründen nicht anzunehmen (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.2./d).

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Beschuldigte handelte auch diesbezüglich zumindest eventualvorsätz- lich und zudem in der Absicht, sich im Sinne einer Kostenersparnis unrechtmässig zu bereichern (vgl. vorstehend Ziffer 2.4.2./e).

e) Fazit Der Beschuldigte hat sich durch die Belastungen der Kostenstelle 46 im Zusammenhang mit seinen Reisen nach DM._____ im August 2014 und nach CN._____ im Januar 2015 mithin auch in dieser Hinsicht der mehrfachen Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der I1._____ schul- dig gemacht. 3.1.3. Hilfeleistung durch den Beschuldigten G._____

a) Die im Sachverhalt referierte Rechnungsstellung der K._____ AG zuhan- den der I1._____ stellt objektiv eine massgebliche Hilfestellung für die Durchfüh- rung der Haupttat dar, da ohne diese Rechnung dieser Teil der Kosten für die Reise nach CN._____ gegenüber der I1._____ nur schwer begründbar gewesen wäre. Jedoch blieb auf der Sachverhaltsebene die konkrete Mitwirkung des Beschuldig- ten G._____ an dieser Rechnungsstellung ungeklärt. Namentlich ist in diesem Zu- sammenhang eine ausdrückliche oder konkludente Absprache mit dem Beschul- digten A._____ nicht erstellt.

b) Zweifelhaft erscheint zudem, ob den Beschuldigten G._____ in Bezug auf die pflichtwidrige Bezahlung dieser Rechnung durch den Beschuldigten A._____ auf Kosten der I1._____ überhaupt ein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgewor- fen werden könnte, oder ob er aufgrund der gesamten Umstände nicht vielmehr davon ausgehen durfte, dass eine solche Kostenüberbürdung auf die I1._____ sei-

- 802 - tens des Beschuldigten A._____ rechtmässig erfolgte. Namentlich ist bereits frag- lich, ob es der Beschuldigte G._____ ernsthaft für möglich hielt, dass der Beschul- digte A._____ im Rahmen seiner Kompetenzen nicht befugt gewesen war, die Rei- sekosten der I1._____ in diesem Sinne zu belasten. Gemäss der Praxis des Bun- desgerichtes sind beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes denn auch hohe Anforderungen zu stellen, da das objektive Tatbestandsmerkmal der Pflichtverletzung relativ unbestimmt formu- liert und die Erkennbarkeit des tatbestandmässigen Verhaltens insofern entspre- chend erschwert sei (vgl. vorne Ziffer V./B./3.2.1.). Eventualvorsatz kann somit nicht leichthin angenommen werden, dies insbesondere auch für den Beschuldig- ten G._____ nicht, welcher als blosser Gehilfe tätig gewesen sein soll und demnach zur Haupttat und ihren subjektiven Gegebenheiten eine gewisse Distanz hatte. Al- lerdings kann sich nicht auf sein Unwissen berufen, wer sich bewusst für die Nicht- kenntnis von Sachverhalten entscheidet, weil er sich um deren Vorhandensein schlicht nicht kümmert oder kümmern will (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.; vgl. dazu bereits vorne Ziffer V./C./4.2.). Die Behauptung des Beschuldigten G._____, wonach er keinerlei Kennt- nisse der internen Kompetenzen und Befugnisse des Beschuldigten A._____ be- treffend die Geltendmachung von Spesen gehabt habe, erscheint durchaus glaub- haft. Es kann auch nicht von ihm verlangt werden, dass er sich nach Eingang der Einladung durch den Beschuldigten A._____ bzw. nach Eingang der Rechnung der DV._____ Reisen AG vorweg bei der I1._____ hätte erkundigen müssen, ob die Aussprache einer solcher Einladung gemäss den internen Regelungen rechtmäs- sig sei. Zwar waren die Reisekosten unbestrittenermassen hoch, doch handelte es sich andrerseits um eine Grossbank mit entsprechender Kapitalkraft, so dass sich dem Beschuldigten eine entsprechende Anfrage nicht geradezu hätte aufdrängen müssen. Dem Beschuldigten G._____ kann mithin kein Vorwurf gemacht werden, damals nicht hellhörig geworden zu sein und keine Abklärungen betreffend die Spe- senregelung bei der I1._____ getroffen zu haben. Entsprechend kann ihm auch nicht angelastet werden, er habe sich bewusst um eine allfällig fehlende Berechti- gung des Beschuldigten A._____ foutiert und insofern im Sinne einer eventualvor- sätzlichen Begehung dessen unrechtmässiges Vorgehen unter Billigung des

- 803 - dadurch bewirkten Erfolges ernsthaft für möglich gehalten. Der Verteidiger des Be- schuldigten G._____ liess sich anlässlich der Hauptverhandlung demzufolge zu Recht in diese Richtung vernehmen (vgl. act. 1382 S. 20 ff.).

c) Fazit Der Beschuldigte G._____ ist nach dem Gesagten mit Bezug auf die Reise nach CN._____ im Januar 2015 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB freizusprechen. 3.1.4. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Da dem Beschuldigten A._____ als Verantwortlichem der Kostenstelle 46 erstelltermassen eine Visumskompetenz von bis zu CHF 5 Mio. zukam und er somit über einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex verfügen konnte, ist er ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren. Eine diese Verfügungsmacht einschränkendes vorgängiges Prüfungsverfahren durch ei- nen Vorgesetzten fand nicht statt (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 3.1.2./a).

b) Tathandlung Auf der Sachverhaltsebene wurde erstellt, dass die Buchung eines Rück- fluges mit einem Privatjet von der privaten Golfreise in EA._____ im Februar 2015 aus geschäftlichen Gründen grundsätzlich erforderlich war, da der Beschuldigte A._____ trotz Ferienantritt persönlich an einer Veranstaltung einer I1._____bank zu erscheinen hatte, wobei so kurzzeitig auch kein gewöhnlicher (womöglich um einiges billigerer) Linienflug mehr gebucht werden konnte (vgl. vorne Ziffer IV./F./3.4.2/b). Tragfähige Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte auch in diesem Fall die Firmenkasse in unsorgfältiger Weise über Gebühr belastet hätte, fehlen. Die Abwicklung der Ausgaben für den Rückflug von EA._____ über die Kostenstelle

- 804 - 46 war nach dem Gesagten nicht pflichtwidrig, auch wenn damit aussergewöhnlich hohe Kosten generiert wurden.

c) Fazit Mangels pflichtwidriger Tathandlung ist der Beschuldigte A._____ betref- fend die Reise nach EA._____ im Februar 2015 mithin vom Vorwurf der Veruntreu- ung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB freizuspre- chen. 3.2. Honorarnoten RA X1._____ und BK._____ in Sachen "BL._____" bzw. "BM._____" 3.2.1. Veruntreuung

a) Anvertrautsein von Vermögenswerten aa) Die Beratungsdienstleistungen von Rechtsanwalt X1._____ in Sachen "BL._____" und der Kanzlei BK._____ im "BM._____" betrafen die Folgen eines privaten Streites des Beschuldigten A._____ mit seiner damaligen Begleiterin im Hotel "BI._____" in Zürich. Wenn der Beschuldigte A._____ die daraus resultieren- den anwaltlichen Beratungskosten durch die I1._____ bezahlen liess, so verliess er dabei offensichtlich den Bereich seiner Organtätigkeit. Ein Anvertrautsein des belasteten Geschäftsvermögen ist unter diesen Umständen aufgrund der einschlä- gigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung trotz Vorliegens seiner Organstellung zu bejahen (vgl. vorne Ziffer V./B./2.1.3.), zumal dem Beschuldigten aufgrund sei- ner eingeräumten Befugnis, mittels Belastungen der Kostenstelle 46 im Umfang von bis zu CHF 5 Mio. frei zu verfügen, die entsprechenden Vermögenswerte in der besagten Höhe auch tatsächlich anvertraut waren. bb) Daran ändert nichts, dass bei Belastungen der Kostenstelle 46, welche – wie bei den Honorarnoten von BK._____ geschehen – auf das Hauptbuchkonto 47 (u.a. Anwaltshonorare) gebucht wurden, gemäss Dauerweisung Nr. 125 der I1._____ (act. 45301036) im Grunde ein Zweitvisum des Bereichsleiters Legal &

- 805 - Compliance erforderlich wurde, reichte doch – wie im Zuge der Sachverhaltserstel- lung ersichtlich wurde – in tatsächlicher Hinsicht trotz Weisung bereits eine elekt- ronische Freigabe durch die jeweiligen Assistentinnen der Bereichsleiter. Diese wiederum prüften die Rechnungen – insbesondere wenn sie vom Beschuldigten A._____ visiert waren bzw. von seiner Kostenstelle kamen – inhaltlich nicht mehr, sondern winkten diese jeweils durch (vgl. act. 52113010 + 3012). Daraus ergibt sich, dass die Verfügungsbefugnis des Beschuldigten A._____ trotz der erwähnten Weisung faktisch nicht beschränkt war. Folglich konnte er auch bei den Anwalts- rechnungen, welche auf das Hauptbuchkonto 47 gebucht wurden, selber über die Kostenstelle 46 und damit über das Geschäftsvermögen der I1._____ verfügen.

b) Tathandlung Wenn der Beschuldigte A._____ die ihm anvertrauten Vermögenswerte für private Beratungsdienstleitungen belastete, so lag diese Verhaltensweise offen- sichtlich nicht mehr im Interesse der I1._____ und war damit ohne Weiteres un- rechtmässig.

c) Schaden Aufgrund der effektiven Begleichung der Honorarnoten durch Belastung der Kostenstelle 46 entstand der I1._____ betreffend die Honorarnoten von Rechts- anwalt X1._____ in Sachen "BL._____" ein Vermögensschaden in Höhe von ins- gesamt CHF 30'969.20 und betreffend die Honorarnoten von BK._____ im "BM._____" ein solcher in Höhe von CHF 23'172.45. Dass sich der Beschuldigte A._____ später grundsätzlich bereit zeigte, diese Kosten der I1._____ zurückzuer- statten, ändert nichts am Vorliegen eines Schadens, denn dieser Umstand wäre höchstens im Rahmen der Strafzumessung beim Nachtatverhalten zu berücksich- tigen.

d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Angesichts des im Rahmen der Beweiswürdigung erstellten Sachverhaltes (vgl. vorne Ziffer IV./F./3.4.3./a+b.bb) ist auf eine Inkaufnahme der Schädigung und damit auf ein eventualvorsätzliches Handeln zu schliessen.

- 806 - Eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht ist in Analogie zur Begründung des subjektiven Tatbestandes im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit des Be- schuldigten (vgl. vorne Ziffer 3.1.2./d) hier ebenfalls zu bejahen, zumal es sich um private Anwaltsleistungen handelt, bei welchen ein Anspruch auf externe Übernah- me umso weniger gegeben ist. 3.2.2. Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich somit sowohl bezüglich der Honorarno- ten von Rechtsanwalt X1._____ in Sachen "BL._____" als auch bezüglich der Ho- norarnoten von BK._____ im "BM._____" via Belastung der Kostenstelle 46 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der I1._____ schuldig gemacht.

4. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ 4.1. Betrug 4.1.1. Vorbemerkung Die Rückerstattung von Geldern, für welche der Beschuldigte A._____ zu- nächst selber aufkam, erfolgte in den vorliegend relevanten Fällen durch Rechts- anwalt CO._____. Voraussetzung dafür war, dass der damalige Verwaltungsrats- präsident DJ._____ den vom Beschuldigten A._____ erstellten Spesenbeleg vi- sierte und so die Auszahlung genehmigte. Der Beschuldigte konnte mithin in diesen Fällen nicht mit der erforderlichen Selbständigkeit über das Vermögen der I1._____ verfügen, weshalb sein Verhalten nicht unter die Tatbestände der Veruntreuung bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung zu subsumieren ist. In der gegebenen Kons- tellation stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beschuldigte A._____ den Verwal- tungsratspräsidenten DJ._____ arglistig täuschte und bei diesem einen Irrtum be- wirkte, aufgrund dessen dieser jeweils die Spesenbelege visierte und eine schädi- gende Vermögensverfügung zu Lasten der I1._____ veranlasste.

- 807 - 4.1.2. Reisen

a) Täuschung über Tatsachen aa) Die Anklägerin sieht in der Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ die eingeklagten Auslagen unzutreffend als Spesen deklariert habe, eine Täuschungs- handlung. Sie macht geltend, seine zusätzlichen Vermerke auf den Spesenbelegen hätten diese tatsachenwidrige Erklärung noch unterstrichen. Die Arglist sieht sie darin begründet, dass sich DJ._____ zwar beim Beschuldigten A._____ erkundigt habe, dessen Erklärungen unter den gegebenen Umständen jedoch habe Glauben schenken müssen (act. 10103095 f.). Im Zusammenhang mit den einzelnen Reisen spricht die Anklägerin im Anklagetext hingegen jeweils von tatsachenwidrigen Er- klärungen, womit sie andeutet, dass der Beschuldigte – allenfalls auf Nachfrage – zusätzliche Erklärungen abgegeben und den Verwaltungsratspräsidenten damit in die Irre geführt habe. Die Anklage geht somit jedenfalls von einer aktiven Täu- schung durch den Beschuldigten A._____ aus. bb) Der soeben erwähnte Anklagesachverhalt ist dahingehend zu verstehen, dass der Beschuldigte A._____ mit der Einreichung der Spesenbelege konkludent einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Kosten geltend gemacht haben soll. Dieser Konstellation liegt indes stets ein Vernebelungssituation zu Grunde, welche vom Beschuldigten heraufbeschworen wurde. Worin vorliegend diese Vernebelungssi- tuation konkret bestanden haben soll, wird von der Anklägerin nicht dargelegt. Die in der Anklage aufgeführten Vermerke auf den Spesenbelegen, welche eine solche Situation bilden und gemäss der Anklägerin die konkludenten Erklärungen des Be- schuldigten unterstrichen, waren aber insbesondere bei der Reise nach IG._____ ("IO._____") und bei der Reise nach CN._____ ("Reise CN._____") noch nicht zu- sätzlich irreführend. Die Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ jeweils einen Spesenbeleg mit den besagten Vermerken einreichte, der nicht geschäftlich be- gründet war, stellt somit isoliert betrachtet noch keine Täuschung dar. cc) Eine Täuschung liesse sich demnach höchstens in Bezug auf die Erklärun- gen des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Verwaltungsratspräsidenten be-

- 808 - gründen, welche dieser ihm auf entsprechende Rückfragen hin gab. In diesem Zu- sammenhang konnte aber bereits auf der Sachverhaltsebene weder erstellt wer- den, welche Rückfragen konkret gestellt bzw. welche Antworten im Einzelnen ge- geben wurden, noch liess sich erhärten, inwiefern die betreffenden Erklärungen tatsächlich geeignet gewesen wären, DJ._____ in einen betrugsrelevanten Irrtum zu versetzen.

b) Arglist Fraglich ist im Übrigen auch, ob im Falle einer rechtsgenügenden Täu- schung von einem arglistigen Vorgehen des Beschuldigten ausgegangen werden könnte, dies vor dem Hintergrund, dass unklar bleibt, inwiefern der Verwaltungs- ratspräsident DJ._____ in den einzelnen diesbezüglichen Besprechungen mit dem Beschuldigten A._____ konkrete Nachfragen stellte. Infolgedessen ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser die Spesenabrechnungen un- geachtet ihrer Höhe relativ kritiklos genehmigte, ohne dass der Beschuldigte A._____ weitere Anstrengungen hätte aufwenden müssen, um eine Auszahlung zu erreichen. Ein solches Verhalten wäre nur dann als tatbestandsmässig bzw. arglis- tig zu qualifizieren, wenn von einer besonderen Vertrauensbeziehung auszugehen wäre. Auf das Verhältnis zwischen einem Verwaltungsratspräsidenten und einem Geschäftsführer eines grossen Unternehmens trifft dies indessen grundsätzlich nicht zu, zumal sich im Falle eines derart erhöhten Vertrauens in die Tätigkeit des Unterstellten die Kontrollfunktion des Verwaltungsratspräsidenten erübrigen würde, welche jedoch gerade eine seiner zentralen Aufgaben darstellt, was im Übrigen anhand der rechtlichen Würdigung der Unternehmenstransaktionen noch zu vertie- fen sein wird (vgl. hinten Ziffer V./E./5.2.3./b).

c) Schlussfolgerung Die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sind nach dem Gesagten im Zusammenhang mit den eingereichten Spesenbelegen mithin nicht gegeben.

- 809 - 4.1.3. Cabaret "EH._____" Auch beim Besuch des Cabarets "EH._____" vom 12. Februar 2014 und der damit verbundenen Rückforderung von CHF 2'800 mittels Spesenbeleg fehlen analog zu den vorstehend behandelten Reisen sachverhaltsbasierte Umstände, welche ein täuschendes bzw. arglistiges Verhalten seitens des Beschuldigten A._____ zu begründen vermöchten, weshalb ein Betrug auch in diesem Fall nicht gegeben ist. 4.2. Fazit Vor diesem Hintergrund ist der Beschuldigte A._____ betreffend den An- klagepunkt der Einforderung von Auslagenersatz zum Nachteil der I1._____ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB vollumfänglich freizusprechen.

5. Nutzung der Firmenkreditkarten durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ 5.1. Cabarets/Stripclubs 5.1.1. Veruntreuung Der Beschuldigte B._____ nutzte seine Firmenkreditkarte in den fraglichen Etablissements in seiner Stellung als Vorsitzender der Geschäftsleitung bzw. Ver- waltungsratsmitglied der H3._____ und somit als Organ einer Aktiengesellschaft. Gleich wie beim Beschuldigten A._____ stellt sich daher auch hier die Frage, ob der primär eingeklagte Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Auf der Grundlage der bereits mehrfach er- wähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtes betreffend die Veruntreuung durch Gesellschaftsorgane ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung der Vorwurf, wonach der Beschuldigte B._____ die ge- nannten Etablissements zu seinem privaten Vergnügen besucht habe, nicht erhär- ten liess. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich dort als Geschäftsvorsitzender bzw. Mitglied des Verwaltungsrates der H3._____ (bzw.

- 810 - BC._____ Holding) auch um die interne und externe Kontakt- und Beziehungs- pflege kümmerte und die Besuche mithin auch einen geschäftlichen Kontext auf- wiesen. Sein Verhalten lies demnach nicht jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen, weshalb mögliche pflichtwidrige Vermögensdispositionen unter dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu prüfen sind. 5.1.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis aa) Als Mitglied des Verwaltungsrates und Vorsitzender der Geschäftsleitung der H3._____ ist der Beschuldigte B._____ ohne Weiteres als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB zu qualifizieren, war er doch in dieser Position für den gesamten Vermögenskomplex der Aktiengesellschaft mitverantwortlich. Seine in- sofern selbständige Verfügungsmacht kam ihm auch in Form der durch ihn belast- baren Firmenkreditkarte zuteil. Seine Kreditkartenlimiten lagen bei bis zu CHF 25'000 monatlich, womit er über einen nicht unerheblichen Vermögenswerte zu sorgen hatte. bb) Eine Einschränkung der für einen Geschäftsführer charakteristischen freien Verfügungsgewalt über die Gelder ist nicht ersichtlich. Die Firmenkreditkartenrech- nungen des Beschuldigten B._____ wurden namentlich nicht durch CW._____ (als damaligem CFO der BC._____-Gruppe) überprüft, dies weder vorgängig noch nachträglich. Eine Änderung der Überprüfungspraxis erfolgte gemäss den Aussa- gen von CW._____ erst für den Nachfolger des Beschuldigten B._____.

b) Tathandlung aa) Wie bereits im Zusammenhang mit den Kreditkartenbelastungen durch den Beschuldigten A._____ anlässlich von Cabaretbesuchen ausgeführt, begründet ein unsittliches Verhalten keine Pflichtverletzung im Sinne der ungetreuen Geschäfts- besorgung (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./b.bb). Betreffend die Firmenüblichkeit bzw. die branchenspezifische Usanz eines solchen Verhaltens und eine allfällig damit

- 811 - verbundene Reputationsschädigung kann auf die früheren diesbezüglichen Erwä- gungen verwiesen werden (vgl. vorne Ziffer IV./F./5.4.1./d sowie die Erwägungen betreffend den Beschuldigten A._____ vorstehend Ziffer 2.1.2./b.bb). Entscheidend ist damit auch diesbezüglich, ob zivilrechtliche, interne oder allgemeingütige Rege- lungen bei der BC._____-Gruppe bestanden, welche eine Beziehungspflege des Beschuldigten B._____ in Cabarets per se als pflichtwidrig erscheinen lassen. bb) Die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht, welche den Beschuldigten B._____ als Vorsitzenden der Geschäftsleitung und Mitglied des Verwaltungsrates traf, ist auch hier relativ allgemein gehalten, weshalb zunächst zu untersuchen ist, ob im Tatzeitraum zivilrechtliche oder intern geltende konkretisierenden Regel- werke bestanden, wobei die vorliegend interessierenden Kreditkartenbelastungen die Zeitspanne von 26. Februar 2008 bis 2. Februar 2011 beschlagen. Das aktuellste in den Akten liegende Organisationsreglement der H3._____ SA (Vorgängerin der BC._____ Holding) datiert vom 16. Februar 2005 (act. 20115019). Dieses wurde bei der BC._____ Holding mit Verfügung vom 17. Juni 2019 (act. 20115001) ediert und liegt gemäss den Rechtsvertretern der Privat- klägerin 1 nur in nicht unterzeichneter Form vor (vgl. dazu Bemerkungen gemäss act. 20115009). In Ziffer 5.4. dieses Reglementes wird unter dem Titel "Entschädi- gung" festgehalten, dass der Delegierte des Verwaltungsrates Anspruch auf Ersatz jener Spesen hat, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner besonderen Aufgaben für die Gesellschaft anfallen (act. 20115023). Zudem liegen für den zu beurteilenden Zeitraum zwei Spesenreglemente vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und vom 1. Januar 2011 (act. 45701057 ff.) der BC._____-Gruppe im Recht, welche von dieser ediert wurden. Diese Spesen- reglemente der BC._____-Gruppe galten ausdrücklich für alle Gesellschaften die- ser Gruppe, namentlich auch für die H3._____ SA (vgl. den Geltungsbereich ge- mäss act. 45701048 + 1059). Schliesslich besteht ein im fraglichen Zeitraum gülti- ges Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte vom 1. Januar 2008 (act. 45701130 ff.), welches ebenfalls für alle Gruppengesellschaften der BC._____ Hol- ding galt.

- 812 - Obwohl in diesen Reglementen teilweise der Begriff des leitenden Ange- stellten benutzt wird, was auf ein Arbeitsverhältnis hinweisen könnte, finden sie auch auf den Beschuldigten B._____ Anwendung, bei welchem wie früher darge- legt von einem Auftragsverhältnis auszugehen ist. Gemäss dem Mandatsvertrag vom 17. Januar 2006 war der Beschuldigte B._____ betreffend Spesen ausdrück- lich dem "Reglement der H3._____ SA" unterworfen (act. 32601090). Diese Reg- lemente der H3._____ wurden – wie bereits erwähnt – im massgeblichen Zeitraum durch vereinheitliche Reglemente der BC._____ Holding ersetzt, welche für alle Gruppengesellschaften und somit auch für die H3._____ zur Anwendung gelang- ten. Die genannten Reglemente galten namentlich auch für leitende Angestellte, also unter anderem auch für den Beschuldigten B._____ in seiner leitenden Funk- tion als Vorsitzender der Geschäftsleitung. Anders als im arbeitsrechtlichen Kontext ist der Auslagenersatz im Auf- tragsrecht gemäss Art. 402 OR dispositives Recht. Vorliegend haben die Parteien mit den genannten Reglementen mithin eine besondere Spesenregelung für den Beschuldigten B._____ getroffen. Diese Reglemente sind indes relativ allgemein gehalten, so dass sich die Frage, ob die Belastungen der Firmenkreditkarte durch den Beschuldigten B._____ für Auslagen in Cabarets offensichtlich pflichtwidrig wa- ren, nicht direkt anhand der genannten Regelwerke beantworten lässt. Das Regle- ment spricht unter dem Titel "Übrige Kosten" bei Einladungen im Rahmen von Re- präsentationsaufgaben nur von Lokalen (vgl. act. 45701053 + 1064). Im Übrigen konnte bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung für den massgeblichen Zeit- raum keine Branchenusanz festgestellt werden, welche Cabaretbesuche im Zu- sammenhang mit geschäftlicher Beziehungspflege explizit verpönte. Analog zum Beschuldigten A._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./b.dd.aaa) können zudem aus dem Zusatz-Spesenreglement für leitende Angestellte der BC._____-Gruppe vom 1. Januar 2008 (act. 45701130 ff.), welches Kleinausgaben (also Bagatellspesen) regelte, nur indirekte Rückschlüsse auf die zulässige Höhe von Spesen der Geschäftsleitung abgeleitet werden. Dieses Zusatz-Spesenregle- ment sah vor, dass mit einer Pauschalentschädigung Kleinausgaben pro Ereignis bis zu CHF 50 abgegolten werden, wobei unter Ereignis wohl ein einzelner Anlass

- 813 - zu verstehen ist. Darunter fallen gemäss dem Wortlaut des Reglementes beispiels- weise Einladungen von Geschäftspartnern zu kleineren Verpflegungen im Restau- rant oder zu Hause, was jedoch nicht bedeutet, dass Einladungen zu grösseren Verpflegungen generell unzulässig waren. Der Grund für solche Pauschalentschä- digungen liegt – wie auch das Reglement selber erklärt – primär darin, dass bei solchen Kleinauslagen die Belege teilweise schwer zu beschaffen sind, weshalb solche Pauschalspesenregelungen auch von den Steuerämtern zu genehmigen sind (vgl. act. 45701136). Betreffend die Höhe von Spesen existieren in den Reglementen Richtwerte bei den Verpflegungskosten (act. 45701051 + 1062), während für Repräsentations- aufgaben die effektiven Kosten vergütet wurden (act. 45701053 + 1064). Im Zu- sammenhang mit Firmenkreditkarten bzw. Geschäftskreditkarten sieht das Regle- ment vor, dass (vor allem) leitende Angestellte bzw. Kadermitglieder eine auf den Namen des Mitarbeitenden lautende Firmenkreditkarte beziehen können, wobei die Kosten dieser Kreditkarte von der BC._____-Gruppe übernommen würden. Die Kreditkarte dürfe ausschliesslich für geschäftliche Spesen verwendet werden (act. 45701053 + 1064). Aufgrund dieser speziellen Regelung ist davon auszuge- hen, dass die leitenden Angestellten gerade nicht an die Richtwerte betreffend Ver- pflegungskosten (act. 45701039 + 1062) gebunden sein sollten, wobei es in diesem Zusammenhang jedoch nicht allein um die Verpflegungskosten ging. Immerhin halten die Reglemente betreffend die Höhe der Ausgaben fest, dass als Spesen im Sinne dieser Reglemente diejenigen Auslagen gelten, die ei- nem Mitarbeitenden im Interesse des Arbeitsgebers angefallen sind. Ferner sind gemäss den besagten Reglementen sämtliche Mitarbeitende verpflichtet, ihre Spe- sen im Rahmen dieses Reglementes möglichst tief zu halten. Aufwendungen, die für die Arbeitsausführung nicht notwendig waren, wurden von der Firma nicht über- nommen (act. 45701048 + 1059). cc) Angesichts der Unbestimmtheit der besprochenen Regelungen ist mithin auch dem Beschuldigten B._____ für den besagten Zeitraum ein gewisser Ermes- sensspielraum zuzubilligen, was er in der Untersuchung auch selber so geltend machte (vgl. act. 50203031 + 3035). Dennoch unterlag der Beschuldigte bei der

- 814 - Ausübung des im zustehenden Ermessen der ihn als Organ treffenden Sorgfalts- pflicht im Sinne von Art. 717 OR. In diesem Zusammenhang sind die Besuche des Beschuldigten B._____ in den fraglichen Etablissements insbesondere von ihrer Anzahl her nicht mit den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten A._____ zu ver- gleichen. Nichtsdestotrotz belastete auch der Beschuldigte B._____ in den Jahren 2008 bis 2011 die Firmenkreditkarte an neun Abenden in vier verschiedenen Clubs in Höhe von insgesamt CHF 16'635, wobei die Belastungen pro Abend zwischen CHF 1‘229 und CHF 4'252 betrugen. Beim Beschuldigten B._____ ist im Gegen- satz zum Beschuldigten A._____ davon auszugehen, dass er sich niemals alleine in die Lokale begeben hat. Erwiesen ist zudem, dass in den meisten Fällen vorher ein gemeinsames Abendessen mit Geschäftskollegen stattgefunden hat. Ein sorgfältiger Umfang mit dem Vermögen der Gesellschaft hätte es in- dessen analog zu den Erwägungen betreffend die Cabaretbesuche des Beschul- digten A._____ geboten, die entsprechenden Ausgaben auf gemeinsame Konsu- mationen in Cabarets bzw. Stripclubs von bis zu CHF 1'000 pro Abend zu be- schränken, um auf die Weise der dem Geschäftsführer obliegenden Vermögens- fürsorgepflicht nachzukommen. Ab einem Umfang von CHF 1'000 pro Abend kann nicht mehr von einer gewissenhaften Kosten-Nutzen-Analyse gesprochen werden (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.2./b.dd.ddd). Die Ausgaben des Beschuldigten B._____ waren somit im Umfang von CHF 7'635 übermässig. Dies entspricht dem CHF 1'000 übersteigenden Betrag pro Abend bzw. pro Datum der eingeklagten Be- lastungen.

c) Vermögensschaden Der Beschuldigte B._____ konnte seine Firmenkreditkarten in Höhe der monatlichen Kartenlimiten von maximal CHF 25'000 verwenden und damit die Ak- tiven der H3._____ direkt vermindern. Geht man davon aus, dass die Ausgaben in Höhe von CHF 1'000 pro Abend noch angemessen waren, so ergibt sich daraus eine Schadenssumme im bereits genannten Betrag von insgesamt CHF 7'635.

- 815 -

d) Genehmigung Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Genehmigung dieser Kosten sei- tens des geschädigten Unternehmens. Insbesondere überprüfte gemäss der be- stehenden Aktenlage innerhalb der BC._____-Gruppe niemand die Kreditkartenab- rechnungen des Beschuldigten B._____.

e) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Es kann als erstellt gelten, dass sich der Beschuldigte B._____ bewusst nicht darum kümmerte, ob bzw. bis zu welcher Höhe die besagten Auslagen in der geschäftlichen Sphäre noch pflichtgemäss waren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich in dieser Hinsicht jemals unternehmensintern erkundigt hätte. Es kann sich aber nicht auf sein Unwissen berufen, wer sich bewusst für die Nichtkenntnis von Sachverhalten entscheidet, weil er sich um deren Vorhandensein schlicht nicht kümmert bzw. kümmern will (vgl. Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020, E. 2.2.4.4.; BGE 135 IV 12, E. 2.3.1.; vgl. auch bereits vorne Ziffer V./C./4.2.). Der Beschuldigte kann somit nicht für sich beanspruchen, dass er es überhaupt nicht für möglich gehalten hat, in diesem Bereich pflichtwidrig zu handeln. Zumindest in der Parallelwertung der Laiensphäre muss ihm bewusst gewesen sein, dass solche Ausgaben in teuren Cabarets nicht ohne Weiteres in jeder Höhe gerechtfertigt wa- ren, selbst wenn die Gesellschaften der BC._____-Gruppe finanziell gut dastanden. Dass er einer entsprechenden Sorgfalts- und Treuepflicht unterlag und die finanzi- ellen Interessen der Gesellschaft insoweit Vorrang hatten, muss ihm als Geschäfts- führer ebenfalls ohne Weiteres bekannt gewesen sein. Dass der Beschuldigte die besagten Ausgaben nichtsdestotrotz von der Gesellschaft vollumfänglich entschä- digt haben wollte, ergibt sich im Übrigen aus seinem stets gleichen Vorgehen. bb) Unter diesen Umständen ist somit auch beim Beschuldigten B._____ von einem zumindest eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen, in dessen Rahmen er zumindest auch in Kauf nahm, dass er und seine Kollegen sich zu Lasten der H3._____ unrechtmässig besserstellten, was die qualifizierte Variante der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begründet.

- 816 -

f) Fazit Der Beschuldigte B._____ hat sich folglich durch die Belastungen seiner Firmenkreditkarten anlässlich von Besuchen in Cabarets bzw. Stripclubs der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H3._____ schuldig gemacht. 5.2. Flüge von T._____ 5.2.1. Anwendbarer Straftatbestand Es liess sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung nicht widerlegen, dass seine damalige Partnerin und heutige Ehefrau den Beschuldigten B._____ im Rahmen seiner geschäftlichen Aktivitäten im JD._____ unter anderem dahinge- hend unterstützte, dass er seine berufliche Tätigkeit für die BC._____-Gruppe trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten wirksam ausüben konnte. Auf dieser Grundlagen wiesen die vier angeklagten Belastungen betreffend die Flüge seiner heutigen Ehefrau in Höhe von insgesamt CHF 1'989 einen geschäftlichen Bezug auf. Sie lagen damit noch innerhalb seiner Organtätigkeit, weshalb sein Verhalten nicht weiter unter dem Tatbestand der Veruntreuung, sondern unter dem Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu prüfen ist. 5.2.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Täterkreis Auch im vorliegenden Zeitraum kam dem Beschuldigten B._____ die spe- zifische Tätereigenschaft im Sinne der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu (vgl. vorstehend Ziffer 5.1.2./a).

b) Tathandlung Im Zeitraum der Flüge von T._____ zwischen Dezember 2007 und Juli 2009 waren bei der BC._____-Gruppe drei Spesenreglemente in Kraft, namentlich das Spesenreglement vom 1. Januar 2007 (act. 45701035 ff.), dasjenige vom 1. Januar 2008 (act. 45701046 ff.) und dasjenige vom 1. Januar 2011 (act. 45701057

- 817 - ff.). Diese Reglemente sahen – wie bereits teilweise erwähnt – vor, dass die Fir- men- bzw. Geschäftskreditkarten ausschliesslich für geschäftliche Spesen verwen- det werden dürfen (act. 457010419, 1053 + 1064). Im Übrigen ist auf die obigen Erwägungen zu diesen internen Regelungen zu verweisen (vgl. vorstehend Ziffer 5.1.2./b.bb). Angesichts der Unbestimmtheit der Regelungen ist dem Beschuldigten B._____ aber auch in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung ergab sich in dieser Hinsicht, dass der Beschuldigte B._____ von seiner heutigen Ehefrau im JD._____ (auch) auf- grund seiner gesundheitlichen Probleme unterstützt wurde, damit er seine berufli- che Tätigkeit wirksam ausüben konnte, was insofern im wohlverstandenen Inte- resse der H3._____ lag, als deren Geschäftsführer er zu jener Zeit eine zentrale Stellung innehatte. Es handelte sich im Übrigen auch nicht um hohe Kosten, welche überdies nur kurzzeitig anfielen. Unter diesen Umständen erscheint die vom Be- schuldigten B._____ getroffene Ermessensentscheidung unter dem Blickwinkel seiner Treue- und Sorgfaltspflichten gerade noch vertretbar, zumal davon auszu- gehen ist, dass eine andere Lösung zumindest ähnlich teuer gekommen wäre.

c) Fazit Mangels einer tatbestandsmässigen Pflichtwidrigkeit ist der Beschuldigte B._____ betreffend die Flüge seiner Ehefrau mithin vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H3._____ freizusprechen.

6. Einforderung von Auslagenersatz durch den Beschuldigten B._____ zum Nachteil der H3._____ 6.1. Anwendbarer Straftatbestand Der Beschuldigte A._____ handelte bei der Genehmigung der Nebenkos- tenabrechnungen des Beschuldigten B._____ als Verwaltungsratspräsident der

- 818 - H3._____ und damit als deren Organ. Da dessen Genehmigung dieser Abrechnun- gen noch nicht jeglichen Bezug zu seiner Organtätigkeit vermissen liess, ist dieser Anklagepunkt unter dem Blickwinkel der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu wür- digen, da unter diesen Umständen das für die Veruntreuung geltende Erfordernis des Anvertrautseins von Vermögenswerten gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht gegeben ist. 6.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung

a) Haupttat des Beschuldigten A._____ aa) Täterkreis Aus der Kompetenzordnung der BC._____ Holding vom 1. November 2008 (act. 20115045) ergibt sich, dass dem Beschuldigten A._____ als Verwaltungsrats- präsidenten der BC._____ und der H3._____ pro Rechnung eine Visumskompe- tenz bis zu einem Betrag von CHF 3 Mio. zukam. In diesem Umfang konnte er alleine und selbständig über das Gesellschaftsvermögen verfügen und entspre- chend auch die Nebenkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ genehmi- gen bzw. Entschädigungszahlungen an diesen veranlassen. Er kommt damit als tauglicher Täter bzw. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB in Betracht. bb) Tathandlung Gemäss der Präzisierung des Mandatsvertrages vom 5. November 2009 war nur ein Kostenanteil für das Businessappartement in Zürich geschuldet. Genau auf diese Vereinbarung nahm der Beschuldigte B._____ in den Nebenkostenab- rechnungen jeweils selber Bezug. Trotzdem mietete er im inkriminierten Zeitpunkt das Appartement nicht mehr, weshalb in dieser Beziehung seitens der H3._____ auch keine Auslagen mehr geschuldet waren. Die Genehmigung dieser Abrech- nungen durch den Beschuldigten A._____ und die dadurch ausgelöste Begleichung dieser Rechnungen via den internen Rechnungslauf lag damit definitiv nicht mehr im finanziellen Interesse der H3._____. Der Beschuldigte A._____ verletzte mit an- deren Worten mit seiner Visierung die ihn als Verwaltungsratspräsidenten treffende

- 819 - Vermögensfürsorgepflicht im Sinne von Art. 717 Abs. 1 OR gegenüber der Gesell- schaft, weshalb eine Pflichtwidrigkeit seitens des Beschuldigten A._____ zu beja- hen ist. cc) Schaden Aufgrund der Genehmigung der Nebenkostenabrechnungen durch den Be- schuldigten A._____ wurde dem Beschuldigten B._____ der von ihm geforderte Auslagenersatz von CHF 77'568 in voller Höhe ausgerichtet und die H3._____ in diesem Umfang auch durch einen entsprechenden Vermögensabfluss geschädigt. dd) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Dem Beschuldigten A._____ war es in subjektiver Hinsicht weitgehend gleichgültig, ob die vom Beschuldigten B._____ geltend gemachten Auslagen tat- sächlich bestanden und mithin von der H3._____ geschuldet waren (vgl. hierzu vorne Ziffer IV./F./6.4./g). Er nahm demzufolge eine Schädigung der Gesellschaft zumindest billigend in Kauf und handelte eventualvorsätzlich zum Nachteil dieser Gesellschaft. Daraus folgt auch die Eventualabsicht, dass der Beschuldigte B._____ durch diesen Vermögensvorteil unrechtmässig bereichert werden könnte, was wiederum die qualifizierte Variante der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB begründet. ee) Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich betreffend die zu Unrecht vergüteten Nebenkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ demgemäss der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der H3._____ schuldig gemacht. 6.3. Anstiftung des Beschuldigten B._____ 6.3.1. Der Beschuldigte B._____ hat mittels Einreichung seiner Nebenkostenab- rechnungen zuhanden des Beschuldigten A._____ bei diesem den Entschluss her- vorgerufen, die Bezahlung dieser Abrechnungen pflichtwidrig zu genehmigen. Der

- 820 - Beschuldigte A._____ wurde mit anderen Worten erst durch das Verhalten des Be- schuldigten B._____ zu seinem strafbaren Verhalten veranlasst, denn ohne Einrei- chung dieser Abrechnungen wäre dieser selber nicht entsprechend tätig geworden. Der Beschuldigte B._____ wollte auch, dass der Beschuldigte A._____ die fragli- chen Auszahlungen veranlasste, obwohl die entsprechenden Kosten bei ihm gar nicht angefallen waren. Dabei konnte der Beschuldigte B._____ zumindest ernst- haft damit rechnen, dass der Beschuldigte A._____ die Abrechnung unbesehen genehmigen würde. Mithin ist von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszuge- hen. 6.3.2. Auch wenn im Übrigen das Handeln des Beschuldigten A._____ darauf hinweist, dass er für sein deliktisches Verhalten nicht besonders intensiv motiviert werden musste und ihm eine Schädigung der Gesellschaft gleichgültig war, ist vor- liegend eine genügende Anstiftungshandlung gegeben, da gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden allzu grosse Widerstände zu überwinden wären (vgl. BGE 127 IV 122, E. 2.b.aa). 6.3.3. Der Beschuldigte B._____ erfüllte damit alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Bestimmung des Beschuldigten A._____ zur von diesem begangenen Haupttat, welche in ihrer qualifizierten Form ein Verbrechen darstellt. Er ist deshalb der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB zum Nachteil der H3._____ schuldig zu sprechen.

7. Urkundenfälschungen 7.1. Beschuldigte A._____ und B._____ 7.1.1. Betreffend die privaten Auslagen, welche in den betreffenden Unterneh- men als Geschäftsaufwand verbucht wurden, ist die bundesgerichtliche Rechtspre- chung gemäss BGE 122 IV 25 ff. einschlägig. Danach erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB, wer Ausgaben privater Art zu Unrecht als geschäftsbedingt verbucht (BGE 122 IV 25, E. 2.c; vgl. auch Urteil 6B_818/2017

- 821 - vom 18. Januar 2018, E. 2.1.2.). Nichts anderes kann für jene Fälle gelten, in wel- chen die verbuchten Ausgaben zwar keinen ausschliesslich privaten Aufwand be- trafen, jedoch in strafbarer Weise übermässig waren, denn auch hier weicht ent- sprechend der massgeblichen bundesgerichtlichen Praxis der wirkliche vom beur- kundeten Sachverhalt ab, da es sich eben nicht um vollumfänglich begründeten Geschäftsaufwand handelt und die Auslagen vom Unternehmen in dieser Höhe nicht geschuldet sind, derweil die entsprechenden Belege der Buchhaltung den- noch zur vollständigen Verbuchung überlassen wurden, als ob sie ausschliesslich geschäftlich begründeten Aufwand ausweisen würden. 7.1.2. Vorliegend verbuchten die Beschuldigten A._____ und B._____ aufgrund der in den Unternehmen vorherrschenden arbeitsteiligen Organisationform gemäss dortiger Usanz den Aufwand in der Buchhaltung nicht selber, sondern überliessen die (Kreditkarten-)Abrechnungen bzw. Spesenbelege dem jeweiligen internen Rechnungslauf, was in der Folge die unwahre Verbuchung als Geschäftsaufwand zur Folge hatte. Dieses Verhalten lässt sich ohne Weiteres unter die Tatbestands- variante des Beurkundenlassens subsumieren, wovon auch die Anklägerin in ihrer Anklage ausgeht. 7.1.3. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass den Beschuldigten die internen Abläufe im Rechnungswesen bestens bekannt waren und sie somit von der defini- tiven Verbuchung im Geschäftsaufwand ohne weitere inhaltliche Kontrollen ausge- hen konnten, wodurch sie zumindest in Kauf nahmen, dass die Bücher unwahr dar- gestellt würden. Dies taten sie insbesondere auch deshalb, um ihrem Vorgehen den Anschein der Korrektheit zu vermitteln und jegliche Rückgriffsforderungen ge- gen sich zu vereiteln, was eine Besserstellung darstellt, auf welche sie keinerlei Anspruch hatten. 7.1.4. Die Beschuldigten A._____ und B._____ machten sich damit im Zusam- menhang mit ihrer Delinquenz betreffend die privaten Auslagen auch der mehrfa- chen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Für den Be- schuldigte A._____ gilt dies namentlich auch im Zusammenhang mit seiner Einfor- derung von Auslagenersatz zum Nachteil der I1._____, obwohl insofern betreffend

- 822 - den Vorwurf des Betruges ein Freispruch zu erfolgen hat, denn auch in jenem Zu- sammenhang waren die eingeforderten Kosten nicht oder – betreffend den Besuch im Cabaret "EH._____" – nicht in vollem Umfang begründet (vgl. dazu vorstehend Ziffer 4.), weshalb die Verbuchung unwahr war und dem Beschuldigten dieser Um- stand auch durchaus bewusst sein musste. 7.2. Beschuldigter G._____ 7.2.1. Gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt Rechnun- gen nicht allein deshalb Urkundenqualität zu, weil die Adressatin buchführungs- pflichtig ist. Wirken indessen der Rechnungsaussteller und der buchführungspflich- tige Rechnungsempfänger bei der Erstellung der inhaltlich unwahren Rechnung zu- sammen, dies namentlich bei sog. Gefälligkeitsrechnungen, dann hat die Rech- nung nicht mehr nur Rechnungsfunktion, sondern dient objektiv und subjektiv in erster Linie als Buchhaltungsbeleg für den insoweit informierten Empfänger der Rechnung, weshalb der Straftatbestand der Falschbeurkundung Anwendung findet (WEDER, OFK StGB, N 33a zu Art. 251 StGB mit Hinweis namentlich auf BGE 138 IV 130, E. 2.4.3. und 3.1. sowie Urteil 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014, E. 4.1.4.). Steht mithin ein solches Zusammenwirken des Rechnungsausstellers mit dem Rechnungsempfänger fest, so ist die inhaltlich unwahre Rechnung aufgrund ihrer Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg als Urkunde zu werten. Täter (und nicht bloss Gehilfe) im Sinne von Art. 251 StGB kann daher auch sein, wer einen fal- schen Buchhaltungsbeleg erstellt, ohne selber für die Buchhaltung verantwortlich zu sein (BGE 138 IV 130, E. 2.4.3.). 7.2.2. Vorliegend konnte indessen ein solches Zusammenwirken des Beschuldig- ten G._____ mit dem Beschuldigten A._____ betreffend die Erstellung einer un- wahren Rechnung auf der Sachverhaltsebene nicht nachgewiesen werden. Die vorsätzliche Erstellung einer Gefälligkeitsrechnung durch den Beschuldigten G._____ wäre jedoch erforderlich, damit der im Recht liegenden Rechnung der K._____ AG betreffend die aufgelaufenen Drittkosten eine Urkundenqualität zuge- billigt werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da noch nicht einmal rechts- genügend geklärt werden konnte, inwiefern der Beschuldigte G._____ davon wusste, dass sein Unternehmen der I1._____ die fragliche Rechnung zugestellt

- 823 - hatte (vgl. vorne Ziffer IV./F./7.2.3. + 3.4.2./d.dd). Eine Verurteilung des Beschul- digten G._____ wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB fällt damit ausser Betracht und er ist deshalb auch von diesem Vorwurf freizusprechen.

8. Zusammenfassung 8.1. Im Sinne eines Schlussfazits ist demgemäss zusammenfassend festzuhal- ten, dass der Beschuldigte A._____ betreffend den Anklagekomplex der privaten Auslagen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (jeweils zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft und der H3._____) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Der Beschuldigte B._____ ist im Anklagekomplex betreffend die privaten Auslagen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäfts- besorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB (jeweils zum Nachteil der H3._____) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 8.2. Derweil ist der Beschuldigte A._____ betreffend die Reisen nach DO._____ vom April 2011, DQ._____ vom April 2013, DR._____ vom August 2013, DP._____ vom Oktober 2014 und EA._____ vom Februar 2015 von den Vorwürfen der mehr- fachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie betreffend die Einforderung von Auslagenersatz vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (jeweils zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft) freizusprechen. Der Beschuldigte B._____ ist sodann betreffend die Flüge von T._____ vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (zum Nachteil der H3._____) freizusprechen.

- 824 - 8.3. Der Beschuldigte G._____ ist schliesslich von sämtlichen Anklagevorwür- fen freizusprechen, namentlich vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. der Gehilfen- schaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (zum Nachteil der I1._____ Genossen- schaft) sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. E. Unternehmenstransaktionen

1. Vorbemerkungen 1.1. Bevor in rechtlicher Hinsicht konkret auf die fünf angeklagten Unterneh- menstransaktionen U1._____, V._____, W._____, BH._____ und BD._____ einge- gangen wird, sind im Folgenden vorweg allgemeine Überlegungen zu den diesbe- züglich (zumindest teilweise) erstellten Vorgängen anzustellen, zumal die Befas- sung mit dem Sachverhalt ergeben hat, dass die Hauptbeschuldigten A._____ und B._____ in diesen Fällen grundsätzlich nach demselben Muster vorgegangen sind, indem sie sich im Vorfeld der Akquisitionen in der ein oder anderen Form an den Zielgesellschaften beteiligten (bzw. beteiligen wollten), ohne diese (geplanten) Be- teiligungen und die daraus fliessenden Erlöse gegenüber den Privatklägerinnen of- fenzulegen bzw. herauszugeben. Im Zentrum steht dabei die Frage, welches rele- vante Tatverhalten (bzw. strafbare Verhalten) den Beschuldigten diesbezüglich in der Anklage zur Last gelegt wird und ob dieses Verhalten im Endeffekt als aktive Handlung oder passive Unterlassung zu würdigen ist, wobei mit Bezug auf allfällige Verjährungsfragen insofern auch von Bedeutung ist, wie das relevante Tatverhalten der Beschuldigten in sachlicher und zeitlicher Hinsicht einzuordnen ist (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.). 1.2. Im Rahmen der darauffolgenden rechtlichen Prüfung der einzelnen Ankla- gevorwürfe wird sodann in einem ersten Schritt für jeden Fall zu untersuchen sein, ob die im Rahmen der betreffenden Transaktion erstellten Zuwendungen an die Beschuldigten A._____ und B._____ als ungebührende Vorteile zu qualifizieren

- 825 - sind und sich die an diesen Zuwendungen beteiligten Beschuldigten in diesem Zu- sammenhang der aktiven bzw. passiven Privatbestechung strafbar gemacht haben. Dabei gelangen jeweils die Bestimmungen von Art. 4a UWG i.V.m. Art. 23 UWG zur Anwendung, da das seit 1. Januar 2016 in Kraft stehende neue Korruptions- recht gemäss Art. 322octies f. StGB nach den vorliegend zu beurteilenden Taten er- lassen wurde und sich im Vergleich zum früheren Bestechungstatbestand des UWG nicht als milder erweist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). In einem weiteren Schritt ist in der Folge zu prüfen, ob die Nichtoffenlegung bzw.-herausgabe dieser allfällig unrechtmässig erlangten Vorteile gegenüber den Privatklägerinnen als (teilweise gewerbsmässiger) Betrug zu qualifizieren ist und die Beschuldigten dementspre- chend wegen Verwirklichung dieses Straftatbestandes bzw. einer Teilnahmehand- lung dazu schuldig zu sprechen sind, wobei die Anklägerin diesbezüglich im Sinne eines rechtlichen Eventualstandpunktes bei gleichem Sachverhalt jeweils auch den Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung zur Disposition stellt. Parallel dazu wird den Beschuldigten A._____ und B._____ in sämtlichen Transaktionen (ausser der Transaktion BD._____) die Täterschaft betreffend eine Urkundenfälschung (in der Variante der Falschbeurkundung) angelastet. Schliess- lich wird gegenüber den Beschuldigten A._____, B._____, D._____ und F._____ im Zusammenhang mit einzelnen besonderen Fallkonstellationen in den Transak- tionen V._____, W._____ und BH._____ die Verwirklichung zusätzlicher Straftat- bestände (namentlich eine weitere (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____, ein (weiterer) Betrug zum Nachteil der BH._____, diverse Verletzungen des Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der BC._____ bzw. der I1._____ sowie das Erteilen falscher Auskünfte gegenüber der FINMA) angeklagt, welche ebenfalls einer näheren rechtlichen Prüfung zu unter- ziehen sind (vgl. dazu nachstehend Ziffern 3.-7.). 1.3. Trotz verschiedener Gemeinsamkeiten der besagten Anklagevorwürfe muss in diesem Zusammenhang die konkrete rechtliche Würdigung der Vorfälle differenziert für jeden Vorgang separat vorgenommen werden, da die eingeklagten Transaktionen letztlich zu unterschiedlich abgelaufen sind und daran – abgesehen von den konstant mitwirkenden Hauptbeschuldigten A._____ und B._____ – auch nicht stets dieselben (Mit-)Beschuldigten und Privatklägerinnen beteiligt waren. Es

- 826 - wird mithin unter Berücksichtigung der nachfolgenden allgemeinen rechtlichen Überlegungen für jede einzelne Transaktion gesondert zu prüfen sein, inwiefern die jeweils darin involvierten Beschuldigten die ihnen konkret angelasteten Straftatbe- stände verwirklicht haben und sie deshalb in diesem Sinne schuldig zu sprechen sind.

2. Allgemeine Überlegungen 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Einleitung Aufgrund der rechtlichen Zuordnung in der Anklageschrift stellt sich na- mentlich mit Bezug auf den jeweils vorgeworfenen Tatbestand des Betruges zu- nächst die – insbesondere auch von den Parteien diskutierte – Frage, inwiefern das insoweit umschriebene Tatverhalten der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne eines Begehungs- oder Unterlassungsdeliktes zu qualifizieren ist. Es wird in der Anklage in diesem Zusammenhang unter dem Titel "Betrug durch Verletzung der Rechenschaftspflicht" jeweils einleitend ein Verhalten der beiden Beschuldigten geschildert, welches als "Schaffung des Gegenstandes des Irrtums und Aufklärungspflicht als Grundlage der Unterdrückung von Tatsachen" bezeich- net wird (vgl. act. act. 10103145 ff., 3201 ff., 3269 ff. + 3318 ff ), worauf dann im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Tatbestandsmerkmale unter der Bezeich- nung "Irreführung und Irrtum durch Verletzung der Rechenschaftspflicht" eine Handlungspflicht behauptet wird, welcher die Beschuldigten nicht nachgekommen seien (vgl. act. 10103150 ff., 3206 ff. bzw. 3211 ff.; 3274 ff. + 3321 ff.). 2.1.2. Standpunkt der Anklägerin

a) Die Anklägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe im Rah- men des vorgeworfenen Betrugstatbestandes kein Unterlassungsdelikt, sondern vielmehr ein Begehungsdelikt bestehend aus einer Mischung aus aktiven und pas- siven Verhaltensweisen eingeklagt, wobei sie auf die Tatbestandsvariante der Un- terdrückung von Tatsachen verweist, welche sie als ein "aus Tätigkeiten und Un- terlassungen zusammengesetztes Tatbestandselement" erachtet (act. 724 S. 6).

- 827 - Das konkrete strafbare Verhalten wird diesbezüglich einerseits in aktiven Vorkeh- ren zwecks Erlangung von rechenschaftspflichtigen Vermögenswerten (wie insbe- sondere im heimlichen Erwerb der Schattenbeteiligungen, deren Erwerb durch die Privatklägerinnen die Beschuldigten zumindest als Option im Auge gehabt hätten), und andrerseits in einem passiven Verhalten mit Unterlassungscharakter im Zu- sammenhang mit der Nichterfüllung der Rechenschaftspflicht gesehen, wobei die- ser Unterlassungsteil im Sinne einer Unterdrückung von Tatsachen interpretiert wird (act. 724 S. 6; act. 1347 S. 46).

b) Mit Blick auf diese Argumentation ist aber bereits an dieser Stelle vorweg festzuhalten, dass in Lehre und Praxis nirgends die Meinung vertreten wird, dass die Tatbestandsvariante der Unterdrückung von Tatsachen, ein aus Tätigkeiten und Unterlassungen zusammengesetztes Tatbestandselement darstellt, wie dies die Anklägerin gerne sehen würde (vgl. act. 724 S. 6). Vielmehr liegt ein Unterdrücken von Tatsachen typischerweise dann vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung gleichzeitig eine wesentliche (Teil-)Tatsache ausgedrückt und eine andere wesent- liche (Teil-)Tatsache unterdrückt wird, wie dies in der Regel im Rahmen von unvoll- ständig erteilten Auskünften auf konkrete (Nach-)Fragen hin der Fall ist (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./b). Es geht daher nicht an, den Sachverhalt der einzelnen Transaktionsvorwürfe jeweils mit dieser allgemeinen Begründung unter die Tatbe- standsvariante der Unterdrückung von Tatsachen zu subsumieren und daraus ein Begehungsdelikt abzuleiten.

c) Ferner vermag nicht einzuleuchten, inwiefern im Rahmen der den Beschul- digten in der zweiten Phase vorgeworfenen Missachtung der Rechenschaftspflicht insofern eine aktive Komponente mitspielte, als dass diesbezüglich der Schluss gezogen werden könnte, auch diese Phase betreffe die Tatbestandsvariante der Unterdrückung von Tatsachen. Es wurden von den Beschuldigten in diesem Zu- sammenhang jeweils keinerlei aktiven Handlungen vorgenommen und insbeson- dere auch nicht – wie es bisweilen in solchen Konstellationen vorkommt – im Rah- men von (Zwischen-)Abrechnungen bestimmte Halbwahrheiten verkündet, welche einerseits Vermögensauskünfte beinhalteten und andrerseits relevante zugeflos- sene Vermögenswerte verschleierten (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./b.cc).

- 828 - Nicht einschlägig ist in diesem Zusammenhang namentlich auch der BGE 131 IV 83, in welchem Fall zuvor eine konkrete Aufforderung zur Meldung von veränderten Verhältnissen erging, so dass der anschliessenden Nichtoffenlegung der tatsächli- chen Verhältnisse ein positiver Erklärungsinhalt zukam, was als konkludente Tat- handlung (im Sinne eines qualifizierten Schweigens) gedeutet wurde (E. 2.2.). Stattdessen stellt in casu die Missachtung der Rechenschafts- und Herausgabe- pflicht ein typisches Unterlassen einer rechtlich gebotenen Aufklärung dar, welche nicht automatisch auch eine Unterdrückung von Tatsachen beinhaltet (vgl. dazu insbes. DONATSCH, Strafrecht III, S. 231, welcher es als problematisch erachtet, wenn ein solches Unterlassen ohne weitere Voraussetzungen als (aktive) Unter- drückung von Tatsachen gewertet wird). Insoweit ist es denn auch nicht zutreffend, dass der Betrugstatbestand infolge seiner Erwähnung der Variante der Unterdrü- ckung von Tatsachen als echtes Unterlassungsdelikt ausgestaltet ist, umschreibt doch diese Variante gerade ein aktives Tun (im Sinne einer Verschleierung) und nicht eine reine Unterlassung wie sie den echten Unterlassungsdelikten eigen ist (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./b.aa). Der Betrug stellt in diesem Sinne – entge- gen der Ansicht der Anklägerin (vgl. act. 1347 S. 46) – grundsätzlich ein Bege- hungsdelikt dar, welches allerdings auch in der Form eines unechten Unterlas- sungsdeliktes verübt werden kann, sofern die Voraussetzungen eines Begehens durch Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB gegeben sind. Nimmt der Täter bei einem echten oder unechten Unterlassungsdelikt mehrere Handlungsmöglichkei- ten nicht wahr, um denselben Erfolg abzuwenden, so liegt in der Regel eine tatbe- standliche Unterlassungseinheit (in Analogie zur tatbestandlichen Handlungsein- heit) vor. Ein Konkurrenzverhältnis der verschiedenen Einzelakte besteht dann nicht (ACKERMANN, BSK StGB I, N 13 zu Art. 49 StGB).

d) Die Anklägerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung die vorliegend zu beurteilenden Betrugssachverhalte in (analoger) Anlehnung an den Tatbestand der Freiheitsberaubung als Dauerdelikt dar, indem sie von einem perpetuierenden schädigenden Verhalten ausgeht, welches mit dem Erwerb der Schattenbeteiligun- gen begann und erst mit der Offenlegung der Schattenbeteiligungen endete (act. 1347 S. 47). Sie stellt sich damit in Gegensatz zur geltenden Praxis und Lehre, wonach vermögensrechtliche Straftaten (wie insbesondere der Diebstahl oder der

- 829 - Betrug) generell als Zustandsdelikte gelten, da sie die spezifischen Kriterien für ein Dauerdelikt nicht erfüllen (vgl. zuletzt Urteil 6B_64/2018 vom 23. November 2018, E. 4.2.; vgl. auch DANNECKER, Das intertemporale Strafrecht, Tübingen 1993, S. 394). Bei Zustandsdelikten ist das tatbestandsmässige Verhalten mit dem Eintritt des rechtsgutbeeinträchtigenden Zustandes abgeschlossen, unabhängig davon, ob er in der Folge fortdauert oder nicht (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 110; vgl. auch RIKLIN, Baurecht 1985 S. 49). Im Rahmen von Vermögensdelikten bildet diesen rechtswidrig Zustand der Vermögensschaden, welcher bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bestehen kann. Sowohl der Betrug als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung sind in diesem Sinne als Zustandsdelikte (und nicht als Dauerdelikte) ausgestaltet, welche mit dem Eintritt des Vermögens- schadens ihre Vollendung finden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass es sich in den vorliegenden Fällen anders verhalten soll. 2.1.3. Standpunkt der Beschuldigten Die Verteidiger der Beschuldigten gehen im Unterschied zur Anklägerin da- gegen von einem (unechten) Unterlassungsdelikt aus (act. 689 S. 2 bzw. 690 S. 2). In diesem Zusammenhang wird unter Berufung auf die eingereichten Rechtsgut- achten BU._____ und BS._____ sowohl das Bestehen einer (gesellschafts- oder vertraglichen) Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beschuldigten als auch das Vorliegen einer für die Strafbarkeit von Unterlassungen notwendigen Garan- tenstellung verneint (act. 1385 S. 136 f.; act. 1413 S. 168). Teilweise wird auch geltend gemacht, das einleitend umschriebene (aktive) Verhalten der Beschuldig- ten stelle blosse Vorbereitungshandlungen dar, welche dem täuschungsrelevanten Verhalten vorgelagert und damit nicht strafbar seien (act. 691 S. 8). 2.1.4. Zwischenfazit Welches eingeklagte Verhalten der Beschuldigten täuschungsrelevant ist und inwiefern dieses relevante Verhalten im Sinne eines Begehungs- oder Unter- lassungsdeliktes zu würdigen ist, stellt eine Rechtsfrage, welche das Gericht unter Berücksichtigung der einschlägigen Lehre und Praxis für jeden Fall gesondert zu

- 830 - beantworten hat. Dabei hat der Text der Anklageschrift als massgebende Beurtei- lungsgrundlage zu gelten, doch kommt es nicht darauf an, ob der Sachverhalt von der Anklägerin als aktives Tun oder als passives Unterlassen gewertet wird, son- dern allein darauf, ob in der Anklage die massgebenden Sachverhaltselemente vor- handen sind, aus denen auf ein entsprechendes Tun oder Unterlassen geschlos- sen werden kann (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Mai 2013, Geschäfts-Nr. SB130006, E. III./2.2.). Demzufolge ist letztlich auch nicht ent- scheidend, wenn die Anklägerin in der Anklage jeweils von einem Betrug durch Verletzung der Rechenschaftspflicht spricht. Vielmehr ist auf den von der Ankläge- rin in der Anklageschrift in diesem Zusammenhang geschilderten Sachverhalts- komplex abzustellen und gestützt darauf zu bestimmen, wie das dort umschriebene Verhalten im Einzelnen zu werten ist. 2.2. Begehungs- vs. Unterlassungsdelikt 2.2.1. Grundlagen

a) Werden im Rahmen eines Deliktsvorwurfes sowohl aktive als auch passive Verhaltensweisen eingeklagt, so ist grundsätzlich in Anwendung der Subsidiaritäts- theorie in Kombination mit der Schwerpunkttheorie zu bestimmen, ob das um- schriebene Verhalten in casu aufgrund der umschriebenen Tätigkeiten als strafbar zu erachten ist oder ob stattdessen für die strafrechtliche Beurteilung des Falles die angeklagten Unterlassungen als prägend erscheinen. Es ist in diesem Zusammen- hang aus dem Gesamtverhalten des potentiellen Täters derjenige Teil zu bestim- men, welcher im Hinblick auf die strafrechtliche Zurechnung geprüft werden soll, indem untersucht wird, aufgrund welchen Verhaltens das Risiko einer Beeinträch- tigung des fraglichen Rechtsgutes durch eine Tätigkeit in erheblicher Weise erhöht und der Erfolgseintritt dadurch kausal verursacht wurde (DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 315). Vermag sich mithin die vom Täter aufgewendete aktive Ener- gie erstelltermassen kausal auf einen tatbeständlichen Erfolg auszuwirken, so liegt tendenziell ein Begehungsdelikt vor. Begründet die aufgewendete Energie dage- gen keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit mit Bezug auf das eingeklagte Delikt, so ist das Vorliegen eines (unechten) Unterlassungsdeliktes zu prüfen (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, HK StGB, N 6 zu Art. 11 StGB). Dabei sind für die

- 831 - Abgrenzung nur Verhaltensweisen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den Erfolg umschlug, in kausaler Weise herbeiführten oder zu steigern vermochten (BGE 115 IV 199, E. 2.a).

b) Hinsichtlich des Tatbestandes des Betruges ist in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehen, dass ein reines Unterlassungsdelikt nur dann zur Disposition steht, wenn der Irrtum des potenziellen Opfers nicht bereits zuvor durch eine aktive Einwirkung auf dieses bewirkt worden ist, mithin der Täter keine Handlung vorge- nommen bzw. Erklärung abgegeben hat, mit welcher ein unzutreffender Sachver- halt vorgespiegelt worden ist, wobei allerdings auch diesbezüglich nur Verhaltens- weisen in Betracht kommen können, welche für die eingeklagte Vermögensdispo- sition als kausal betrachtet werden können. Im Rahmen eines Betruges durch Ver- schweigen stehen deshalb insbesondere jene Fälle im Fokus, in denen der Täter feststellt, dass sich sein Kontrahent – ohne dass zuvor aktiv kausal auf seine Ent- scheidungsfindung eingewirkt worden ist – falsche Vorstellungen über die relevante Sachlage macht und nichts unternimmt, um die erkannte Fehleinschätzung zu kor- rigieren (DONATSCH, Strafrecht III, S. 231). Anzufügen ist in diesem Zusammen- hang, dass sich nahezu bei jedem täuschenden Verhalten über einen längeren Zeitraum aktive Elemente finden lassen, an welche sich die Tat theoretisch anknüp- fen lässt, mögen diese Handlungen noch so lange zurückliegen und ihrer Stoss- richtung noch nicht näher bestimmt sein. Es ist deshalb beim Betrug in besonderem Masse der Nachweis zu fordern, dass sich allfällige aktive Elemente des gesamten Tatgeschehens im Sinne eines rechtlichen relevanten Tuns (bspw. im Rahmen ei- nes erwiesenen Tatplanes) direkt ursächlich bzw. kausal auf den späteren Erfolg auszuwirken vermögen (vgl. zu dieser Problematik z.B. WOHLERS/GODENZI/SCHLE- GEL, HK StGB, N 15 vor Art. 10 StGB), ansonsten die Strafbarkeit des (aktiven) Betruges ins Unermessliche auszuufern droht.

c) Ist im Rahmen einer Interaktion zwischen Täter und potentiellem Opfer bei Letzterem indessen bereits aufgrund fremder äusserer Umstände eingetreten, so kommt für die Verwirklichung eines Betrugsdeliktes lediglich die Tatbestandsvari- ante des Bestärkens in einem Irrtum in Betracht, welche in den vorliegend zu beur- teilenden Fällen jedoch nicht zur Disposition steht.

- 832 - 2.2.2. Beurteilung

a) Bei der Beurteilung der Abgrenzungsproblematik zwischen Begehungs- und Unterlassungsdelikt ist mit Bezug auf die zu beurteilenden Unternehmens- transaktionen (mit Ausnahme der insofern speziell gelagerten Transaktion BD._____) zunächst festzuhalten, dass in der ersten Phase des in der Anklage umschriebenen Tatverhaltens der Beschuldigten A._____ und B._____ jeweils der Abschluss von (Treuhand-)Vereinbarungen (mit teilweise integrierten Schweige- bzw. Vertraulichkeitsklauseln) mit Vertretern der Zielgesellschaften betreffend den Erwerb von (stillen) Aktienbeteiligungen im Vordergrund stand, wobei seitens der Beschuldigten in den Transaktionen V._____ und BH._____ eine Aktiengesell- schaft dazwischengeschaltet war, wodurch der auf dieser Seite wirtschaftlich be- rechtigte Vertragspartner nicht unmittelbar ersichtlich war. Dieses Tatverhalten war indes mit keiner aktiven Einwirkung auf die Mitarbeiter bzw. Vertreter der jeweils involvierten Privatklägerinnen verbunden. Vielmehr war das diesbezügliche Ver- hältnis durch den Umstand geprägt, dass einer allfällig mit diesen Vertragsab- schlüssen verbundenen Aufklärungs- bzw. Meldepflicht gegenüber den Privatklä- gerinnen nicht nachgekommen wurde, indem der Erwerb der Beteiligungsrechte verschwiegen wurde, wobei in diesem Zusammenhang auch kein – wie auch immer geartetes – schlüssiges Verhalten ausgemacht werden kann, in welchem eine kon- kludente Erklärung im Sinne eines Unterdrückens von Tatsachen zum Ausdruck kommen könnte (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.). Es steht sodann auch nicht zum vornherein fest, dass das mit den besagten Vertragsschlüssen verbundene Vorgehen der Beschuldigten bereits von Anfang an kausal darauf ausgerichtet war, bei den betroffenen Privatklägerinnen eine falsche Vorstellung der relevanten Rechtslage hervorzurufen und sie auf diese Weise zu schädigen, zumal auch die Anklägerin in diesem Zusammenhang festhält, der spä- tere Weiterverkauf der Aktienbeteiligung habe damals lediglich eine Option der Be- schuldigten dargestellt (act. 1347 S. 46). So stellt der Abschluss von Treuhandver- trägen mit einer Schweigeklausel in der Finanzbranche denn auch einen häufigen Fall mit vielfältigen Motivationen dar, aber auch die Zwischenschaltung einer Akti- engesellschaft beim Abschluss entsprechender Verträge ist keine Besonderheit

- 833 - und erweist sich selbst bei Einschaltung eines sog. Strohmannes nicht per se als illegal, sofern die geltenden Vorschriften (insbesondere) der Geldwäscherei- und Steuergesetzgebung beachtet werden. Namentlich erlauben es Treuhandkonstruk- te auch, eine allfällige persönliche Einschuss- bzw. Nachschusspflicht des Aktio- närs auszuschalten, was insbesondere bei Private-Equity-Geschäften regelmässig praktiziert wird, da in diesem Bereich keinerlei nähere Bindung des Aktionärs zur Gesellschaft besteht, welche eine solche Einschuss- bzw. Nachschusspflicht nahe- legt. Es ist bei diesen von der Anklägerin eingeklagten und in der Argumentation hervorgehobenen Sachverhaltselementen demzufolge mit erheblichen Schwierig- keiten verbunden, den konkreten Nachweis zu erbringen, dass die entsprechende Vorgehensweise gerade deshalb gewählt wurde, um dem Prinzipal eine damit er- worbene Beteiligung zu verschweigen und eine damit allenfalls verbundene Re- chenschaftspflicht zu umgehen, zumal die Verträge nicht von den Beschuldigten selbst aufgesetzt wurden und die jeweils Beteiligten ein solches Motiv konsequent in Abrede stellen. Es besteht demnach in dieser Beziehung die valable Möglichkeit, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ insofern gegebene Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr zu einem späteren Zeitpunkt für ihre Zwecke ausnutzten und die Betroffenen dannzumal nicht über die relevante Sachlage (mit den daraus re- sultierenden Rechtsverhältnissen) aufklärten.

b) Fraglich ist sodann, inwieweit weitere von der Anklägerin in diesem Zusam- menhang eingeklagte und insofern hervorgehobene Verhaltensweisen – wie bei- spielsweise die Teilnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ an den Ver- waltungsratssitzungen und internen Besprechungen der BC._____ (vgl. act. 724 S. 6 f.) – eine aktive Komponente im Sinne eines Einwirkens auf die Privatklägerinnen enthalten, besteht hier das inkriminierte Verhalten doch im Wesentlichen in einem weiteren Verschweigen der erworbenen Beteiligungen und des damit einhergehen- den Interessenkonfliktes, ohne dass in irgendeiner Weise konkrete Handlungen für die Aufrechterhaltung dieses Zustandes vorgenommen worden wären.

c) Im Rahmen der Missachtung einer mit dem Beteiligungserwerb und den späteren Geldflüssen allfällig verbundenen Rechenschafts- und Herausgabepflicht,

- 834 - welche auch gemäss der Anklägerin den eigentlichen Akt der Gefährdung des Ver- mögens der Privatklägerinnen im Zusammenhang mit den eingeklagten Vermö- gensdelikten darstellt (vgl. act. 10103145 ff. etc.: "Betrug durch Verletzung der Re- chenschaftspflicht"), sind schliesslich ebenfalls keinerlei Aspekte ersichtlich, wel- che eine unmittelbare Einwirkung auf deren Exponenten zu begründen vermöchte, die als aktive Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes interpretiert werden könnte.

d) Bei einer Gesamtbetrachtung der relevanten Verhaltensweisen im Rahmen der eingeklagten Transaktionsvorfälle verbleiben mithin primär passive Verhaltens- weisen, welche sich für die Begründung des angestrebten Deliktserfolges als kau- sal erweisen (vgl. dazu auch BGE 140 IV 11, E. 2.4.1.). Zwar trafen die Beschul- digten A._____ und B._____ in diesem Zusammenhang auch Abreden, um die Nichtoffenlegung der Aktienbeteiligung sicherzustellen, doch vermögen diese punktuellen Handlungen den Schwerpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delin- quenz nicht auf eine aktive Vorgehensweise zu legen, welche das Vorliegen eines Begehungsdelikten zu indizieren zu vermöchte (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.1./a). Vor dem dargelegten Hintergrund ist mithin von der Situation auszugehen, dass sich die Beschuldigten A._____ und B._____ im Anschluss an ihre (Treuhand-)Verein- barungen betreffend die Aktienbeteiligungen spätestens in jenem Zeitpunkt, als diese Beteiligungen im Rahmen von aufgenommenen Vertragsverhandlungen zum Verkauf an die Privatklägerinnen standen, im Klaren sein mussten, dass sich die Privatklägerinnen falsche Vorstellungen über die relevanten rechtlichen Verhält- nisse machten, ohne dass sie etwas unternahmen, um diese Fehleinschätzung zu korrigieren (vgl. dazu DONATSCH, Strafrecht III, S. 237), obwohl sie diesbezüglich eine (gesellschafts- und auftragsrechtliche) Aufklärungspflicht hatten, zumal sie in keinem Fall valable Anhaltspunkte dafür hatten, dass bereits ein Dritter die Privat- klägerinnen über ihre Beteiligungen an den Zielgesellschaften aufgeklärt hatte. Ist aber in den vorliegend zu beurteilenden Transaktionssachverhalten primär von der Herbeiführung einer aufklärungsbedürftigen Situation auszugehen, in welcher in der Folge nicht durch entsprechende Auskünfte die notwendige Transparenz ge- schaffen wird, so ist von einem typischen Unterlassungstatbestand auszugehen, weshalb auch im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen betreffend die einzelnen

- 835 - Transaktionen für die Prüfung des Tatbestandes des Betruges (bzw. eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung) grundsätzlich von der Konstellation eines Unterlassungsdeliktes auszugehen ist. Wie es sich im Einzelfall damit verhält, wird im Übrigen im Rahmen der Würdigung der einzelnen Transaktionen noch ab- schliessend zu beurteilen sein.

3. Transaktion U1._____ 3.1. Betrug betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 3.1.1. Täterkreis

a) Die Ausführungen zum Sachverhalt haben gezeigt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion U1._____ nicht stets persönlich beteiligt waren. Vielmehr gestaltete sich ihr Tatverhalten derart, dass das grund- sätzliche Vorgehen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel der erfolgreichen Über- nahme der Zielgesellschaft (zwecks Liquidation ihrer entsprechenden Beteiligung) untereinander abgesprochen wurde und der Beschuldigte B._____ in der Folge als treibende Kraft des Geschäftsabschlusses fungierte, wobei er den Beschuldigten A._____ über sämtliche wichtigen Schritte auf dem Laufenden hielt und ihn invol- vierte, sobald seine Mitwirkung bzw. sein Einfluss erforderlich war (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.4./cc). Auf diese Weise kam aber auch dem Beschuldigten A._____ im gesamten Verlauf der Transaktion eine wesentliche Tatherrschaft zu, selbst wenn er sich bei den Einzelakten des sich über längere Zeit hinziehenden Tatgeschehens im Hintergrund hielt. Diese Tatherrschaft lässt ihn als Hauptbeteiligten des in Frage stehenden Vermögensdeliktes erscheinen, welchem in komplexeren Fällen gera- dezu eigentümlich ist, dass es im Rahmen eines arbeitsteiligen Vorgehens unter Beteiligung mehrerer Personen begangen wird. Es ist demzufolge im Zusammen- hang mit der Transaktion U1._____ seitens der Beschuldigten A._____ und B._____ von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auszugehen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.1.), wobei dann sämtliche Handlungen bzw. Unterlassungen des einen Beschuldigten auch dem anderen Beschuldigten zuzurechnen sind, zumal am Ende beide Beschuldigte vom anvisierten Vorteil in gleichem Masse profitierten.

- 836 -

b) Im Rahmen dieses mittäterschaftlichen Handelns haben die Beschuldigten A._____ und B._____ mit ihrer Vereinbarung betreffend die – über die CC._____ erworbene – Aktienbeteiligung an der U1._____ (Investmentvereinbarung betref- fend 60 Prozent der Aktien), welche sie der H1._____ bzw. BC._____ nicht offen- legten, in ihrer Funktion als Verwaltungsräte der BC._____ fraglos gegen ihre aus Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) fliessende Informations- pflicht verstossen, welche gebietet, dass der dienstgebenden Gesellschaft sämtli- che relevanten Vorkommnisse, welche für diese von Interesse sein könnten, zu melden sind (so auch Rechtsgutachten Thommen/Ranzoni gemäss act. 1206 S. 55 mit diversen Hinweisen auf einschlägige Lehrmeinungen). Nachdem die aktien- rechtliche Regelung darüber hinaus keine eigenständigen Rechenschafts- und Her- ausgabepflichten der Gesellschaftsorgane kennt, ist in diesem Fall eine Ergänzung des Aktienrechts aufgrund der insofern ebenfalls anwendbaren auftragsrechtlichen Bestimmung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR angezeigt, welche den Auftragnehmer dazu anhält, dem Auftraggeber jederzeit Rechenschaft über alles, was ihm im Zu- sammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zugekommen ist, Rechenschaft abzu- legen und ihm allenfalls herauszugeben (vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4.). Der im Rechtsgutachten BV._____ (vgl. act. 1208/1 S. 13 f. + 52 f.) zur Stützung der Ge- genmeinung zitierte Entscheid des Bundesgerichtes steht dieser Ansicht nicht ent- gegen, da in jenem Fall im Rahmen der Prüfung einer Zuständigkeitsfrage lediglich festgehalten wurde, dass für eine analoge Anwendung von Art. 400 OR kein Raum bestehe und sich ein Auskunftsanspruch damit nicht direkt aus dem Gesellschafts- recht ableiten lasse, während aber gleichzeitig eingeräumt wurde, dass sich ein solcher Anspruch der Gesellschaft durchaus aus einem parallel anwendbaren Rechtsverhältnis herleiten lassen könnte (vgl. BGE 140 III 409, E. 3.). Die sodann im Rechtsgutachten als einschlägig aufgeführte Bestimmung von Art. 423 OR be- treffend die Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. act. 1208/1 S. 61 ff., 83 f., 110 f. + 117) kommt im Übrigen nur dann zur Geltung, wenn die Bestimmungen des Auf- tragsrechtes mangels Vorliegen eines entsprechenden Vertragsverhältnisses keine Anwendung finden, was vorliegend – wie soeben dargelegt – aber gerade nicht der Fall ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in casu eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber der

- 837 - BC._____ Holding traf, welche als ihre Dienstgeberin jederzeit einen entsprechen- den Anspruch hatte, ohne dass sie diesen explizit einzufordern brauchte (betref- fend die Pflicht zur unaufgeforderten Rechenschaftslegung vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4./d+h).

c) Vor dem Hintergrund dieser Prämissen wird im Folgenden zu erörtern sein, inwiefern die Beschuldigten A._____ und B._____ betreffend den in diesem Zu- sammenhang eingeklagten Betrug als Täter mit allfälliger Garantenstellung in Frage kommen und sich dabei schuldhaft verhalten haben. Dabei kann mit den Verteidigungen der Beschuldigten festgehalten werden, dass es entgegen der An- sicht der Anklägerin mit einigen Schwierigkeiten behaftet ist, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafbarkeit des Einbehaltens von Retrozessionen (Rückver- gütungen von Dritten an den Vermögensverwalter zu Lasten des Vermögens sei- nes Kunden) analog auf die vorliegend geltenden Konstellationen (Zuwendungen von Dritten an den Agenten zu Lasten von Gewinnerwartungen des Prinzipals) an- zuwenden. Auch wenn mit der Anklägerin die Gemeinsamkeit besteht, dass die jeweiligen Geschädigten (Kunden des Vermögensverwalters bzw. Dienstgeberin- nen der Beschuldigten) das anvisierte Produkt bei voller Transparenz allenfalls günstiger erwerben könnten und sich für sie insofern gleichermassen ein Schädi- gungspotential ergibt (vgl. act. 1347 S. 35 f.), so bestehen andrerseits aber auch deutliche Unterschiede, welche insbesondere darin wurzeln, dass sich Retrozessi- onen jeweils direkt aus dem Vermögen des Kunden speisen und damit bei diesem unmittelbar einen Vermögensabgang begründen, während es sich vorliegend grundsätzlich um nachträgliche Zuwendungen ohne Kickback-Charakter handelt, welche beim Dritten nicht zwingend (insbesondere wenn es sich bei der Zuwen- dung nicht um geldwerte Leistungen handelt) zu einer Vermögensverminderung führen müssen. Es sind deshalb die Analogieschlüsse der Anklägerin mit Vorsicht zu würdigen und die vorliegenden Transaktionssachverhalte grundsätzlich losge- löst von der Retrozessions-Praxis auf ihre Tatbestandsmässigkeit zu prüfen bzw. Analogien lediglich insofern heranzuziehen, als diese aufgrund derselben Konstel- lation tatsächlich stichhaltig sind, wobei eine analoge Betrachtungsweise von Sach- verhalten entsprechend den Bedenken des Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1385

- 838 - S. 124) im Strafrecht unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gemäss Art. 1 StGB ohnehin nur zurückhaltend zu praktizieren ist. 3.1.2. Täuschung

a) Als Täuschung bzw. Irreführung gilt grundsätzlich jegliches Verhalten, wel- ches kausal zu einer falschen Vorstellung einer natürlichen Person hinsichtlich ei- ner bestehenden Tatsache führt bzw. führen kann, wobei in diesem Zusammen- hang auch bestehende Rechtsverhältnisse als relevante Tatsachen aufzufassen sind (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.1.). Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, der BC._____ Holding deren Rechen- schafts- und Herausgabeanspruch betreffend die von ihnen vereinnahmten Vorteile nicht offengelegt zu haben (act. 10103150 ff.). Da über noch nicht bestehende Tat- sachen bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht getäuscht werden kann, er- scheint diesbezüglich insbesondere die unterlassene Rechenschaftsablage nach Erhalt des Vorteils sowie die unterlassene Herausgabe der daraus geflossenen Gelder relevant. So geht denn auch die Anklage im Rahmen der rechtlichen Ein- ordnung im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Irreführung ("Irre- führung und Irrtum durch Verletzung der Rechenschaftspflicht") davon aus, dass das strafbare Verhalten durch Missachtung der aktien- und auftragsrechtlichen Treuepflicht mit der daraus fliessenden Informations- bzw. Rechenschaftspflicht ge- genüber der BC._____ erst nach der von der U1._____ via die CC._____ im Sep- tember 2005 erhaltenen Aktienbeteiligung ab dem 30. Mai 2006 einsetzte (vgl. act. 10103150). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, inwiefern auch das frühere einge- klagte Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ in Verbindung mit der vorgeworfenen Täuschung im Sinne einer "Schaffung des Gegenstandes des Irr- tums als Grundlage der Unterdrückung von Tatsachen" in die Täuschungshandlung einbezogen werden kann (vgl. act. 10103145 ff.). Die diesbezügliche Umschrei- bung der Anklägerin zeigt aber gerade auf, dass dieses frühere Verhalten nicht direkt kausal für den Irrtum der Vertreter der Geschädigten war, sondern höchstens die Grundlage dazu geschaffen haben soll. Es wird in diesem Zusammenhang so- dann keine konkrete Einwirkung auf die Vertreter der Geschädigten im Hinblick auf

- 839 - die eingeklagte Vermögensdisposition (Nichtgeltendmachung der Rechenschafts- und Herausgabeansprüche) behauptet, sondern es werden ihr gegenüber diesbe- züglich erneut passive Verhaltensweisen wie die Verheimlichung des infolge der Beteiligung bestehenden Interessenkonfliktes (als Grundlage der Rechenschafts- und Herausgabepflicht) umschrieben, während aktive Einflussnahmen lediglich be- treffend den Erwerb der U1._____ behauptet werden (vgl. act. 10103145 ff.), wel- cher insofern keine schädigende Vermögensdisposition zur Folge hatte, als kein Nachweis für einen offensichtlich übersetzten Preis besteht. Bezüglich dieser pas- siven Verhaltensweisen ist aber keine Verletzung einer Garantenpflicht ersichtlich, da die Informationen betreffend Interessenkonflikte bzw. Ausstandsgründe der aus der allgemeinen Treuepflicht fliessenden Informationspflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) geschuldet sind, welche als (blosse) Mel- depflicht ohne unmittelbare Vermögensschutzwirkung zu qualifizieren ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5. in fine, wonach die Verletzung von blos- sen Auskunftspflichten nicht primär auf die Wahrung fremder Vermögensinteressen ausgerichtet ist). Es sind demnach lediglich jene Verstösse gegen die Treuepflicht als Verletzungen einer garantenähnlichen Vermögensfürsorgepflicht (und damit als betrugsrelevante Unterlassungen) anzusehen, welche unmittelbar mit einer kon- kreten Gefährdung des Gesellschaftsvermögens verbunden sind (vgl. in diesem Sinne bereits BGE 129 IV 124), was bei der unterlassenen Meldung von fremden Beteiligungsansprüchen nicht der Fall ist, selbst wenn gesellschaftsintern eine sol- che Meldepflicht vorgesehen ist. Das Vorliegen einer aktiven Einwirkung auf die Vorstellung der Vertreter der Gesellschaft (oder zumindest die Verletzung einer Garantenpflicht in dieser Phase) wäre aber gemäss Lehre und Praxis für die Konstellation erforderlich, dass jemand den Irrtum durch sein eigenes (aktives oder konkludentes) Verhalten be- wirkt hat und in der Folge dazu schweigt (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 60 zu Art. 146 StGB), in wel- chem Fall dann allenfalls – wie von der Anklägerin intendiert – in einer Gesamtbe- trachtung eine Täuschung durch Unterdrücken von Tatsachen angenommen wer- den könnte (vgl. act. 10103145 ["als Grundlage der Unterdrückung von Tatsa- chen"]). Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben mithin in casu die falsche

- 840 - Vorstellung des Gesamtverwaltungsrates der BC._____ Holding, dass keine An- sprüche gegenüber ihnen bestehen, nicht mit ihrem eigenen Verhalten in die Wege geleitet (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.). Stattdessen kommt das Verhalten der Beschuldigten hier der bereits eingangs erwähnten Situation gleich, in welcher der Täter feststellt, dass sich sein Gegenüber aufgrund der ge- samten Umstände falsche Vorstellungen über die relevante Sach- bzw. Rechtslage macht bzw. zu machen beginnt, und dabei bzw. danach nichts unternimmt, um diese Fehleinschätzung des Gegenüber zu korrigieren (MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 55 f. zu Art. 146 StGB; DONATSCH, Strafrecht III, S. 237; TRECHSEL/CRAMERI, PK StGB, N 4 zu Art. 146 StGB; zu differenziert wohl STRATENWERTH/JENNY/BOM- MER, BT I, S. 388 f., wonach nur die zweite Variante genügen soll; vgl. dazu auch bereits vorstehend Ziffer 2.2.2./d).

b) Nach dem Gesagten steht im Zusammenhang mit der behaupteten Delin- quenz betreffend die aufgrund der Transaktion U1._____ einbehaltenen Vorteile im Hinblick auf die eingeklagte Vermögensdisposition der BC._____ Holding definitiv ein passives Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ im Vordergrund, so dass der geltend gemachte Betrug nach den Regeln des unechten Unterlas- sungsdeliktes zu beurteilen ist (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.2./d). Bei dieser Konstel- lation ist aber prinzipiell nur dann eine betrugsrelevante Täuschung anzunehmen, wenn der angeklagte Täter eine Garantenstellung gegenüber dem potentiellen Op- fer innehat (vgl. dazu im Einzelnen vorne Ziffer V./B./1.1.1./c.aa).

c) Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber der H1._____ bzw. BC._____ traf, welche als ihre Dienstgeberin jederzeit einen entsprechenden Anspruch hatte, welchem die Beschuldigten A._____ und B._____ keine eigenen Rechte entgegenhalten können, soweit sie keine echte Gegenleistung erbracht haben (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.1./b). Soweit sich die abweichende Auffassung im Rechtsgutachten BV._____ darauf stützt, dass die Beschuldigten lediglich eine nicht herausgabepflichtige Geschäftschance erworben hätten (vgl. act. 1208/1 S. 38 ff.), so vermag dies insofern nicht zu über-

- 841 - zeugen, als dabei von der eigennützigen Aneignung einer Geschäftschance (in- folge eines Vermittlungsvertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgegangen wird, während aber im Rahmen der Sachverhaltswürdigung des vor- liegenden Urteils erstellt wurde, dass die Geschäftschance im Rahmen einer fremdnützigen Tätigkeit für die Privatklägerin erworben wurde und die entsprechen- den Vorteile deshalb rechenschafts- und ablieferungspflichtig sind. Dabei rechtfer- tigt es sich, die Rechenschafts- und Herausgabepflicht in – insofern gebotener – analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Retrozessions-Praxis als Garanten- pflicht der Beschuldigten aufzufassen, da die aus Art. 716a Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR fliessenden Vermögensschutzpflichten des Verwaltungsrates gegen- über der Gesellschaft (auch punkto Intensität) durchaus vergleichbar mit den Ver- mögensschutzpflichten des Vermögensverwalters gegenüber seinem Kunden sind. Die in diesem Zusammenhang vom Bundesgericht betonte zentrale Stellung der Rechenschaftspflicht beim Vermögensverwalter ist insbesondere deshalb nachvoll- ziehbar, weil es sich beim zu Grunde liegenden Rechtshandlungsauftrag um eine Hauptpflicht handelt, da der Vertrag gerade im Hinblick auf die Besorgung der fi- nanziellen Angelegenheiten geschlossen wurde (vgl. dazu bereits vorne Ziffer V./C./3.1.3./c), während die Rechenschaftspflicht beim Tathandlungsauftrag, bei welchem primär ein konkreter Arbeitserfolg geschuldet ist (wie beispielsweise beim Arzt oder Anwalt), eine (wenn auch primäre) Nebenpflicht bildet. Von welcher Kons- tellation diesbezüglich beim Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auszugehen ist, wurde in der Praxis – soweit ersichtlich – für den Fall der Vereinnahmung von Son- dervergütungen oder Bestechungsleistungen bislang noch nie explizit entschieden. In der Praxis ist das Bundesgericht in einem älteren Entscheid von einer Offenle- gungspflicht eines Geschäftsleitungsmitgliedes gegenüber den Kollegen betreffend die wesentlichen Grundlagen eines zu beschliessenden Geschäfts ausgegangen und hat gestützt auf deren Missachtung im konkreten Fall einen Betrug durch Schweigen angenommen, ohne sich indes näher mit den einschlägigen zivilrechtli- chen Grundlagen und der Arglist des Täuschenden zu befassen (BGE 76 IV 105). Es rechtfertigt sich aber jedenfalls die Annahme, dass es sich beim Geschäftsfüh- rerauftrag um eine Zwischenform mit Komponenten eines Rechtshandlungs- und

- 842 - eines Tathandlungsauftrages handelt, wobei die Besorgung der finanziellen Ange- legenheiten aufgrund der Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft sicherlich eine zent- rale Rolle spielt und demnach vorliegend entsprechende Vermögensfürsorgepflich- ten mit garantenähnlichem Charakter bestehen.

d) Es ist demzufolge für die Transaktion U1._____ von einer Täuschung durch Unterlassen infolge Verletzung einer Garantenpflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ in der Form der Missachtung der sie gegenüber der H1._____ bzw. BC._____ treffenden Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die erworbene Aktienbeteiligung auszugehen. Ob zudem eine Verletzung der Garantenstellung infolge der unterlassenen Herausgabe der infolge der Beteiligungsansprüche geflossenen Gelder auszugehen ist, kann mithin an der dieser Stelle offenbleiben. 3.1.3. Arglist

a) Lehre und Praxis betonen, dass auch bei einem Betrug durch Unterlassen die Merkmale einer qualifizierten Täuschung im Sinne einer arglistigen Vorgehens- weise gegeben sein müssen (DONATSCH, Strafrecht III, S. 233; STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, BT I, S. 389). Es ist somit auch in diesem Bereich die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Arglist zu beachten, wobei nur wenige höchst- richterlichen Urteile bekannt sind, welche sich spezifisch mit dieser Problematik auseinandersetzen. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich die Prüfung der Arglist bei einer Täuschung durch Unterlassen nicht spiegelbildlich auf die Praxis der ak- tiven Täuschung übertragen lässt, zumal in dieser Konstellation kaum ein Vorgehen mittels eines raffinierten Lügengebäudes oder besonderer Machenschaften denk- bar ist, sofern keine gefälschten Urkunden zwecks Irreführung gebraucht werden (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2./c). Als allgemeines Kriterium muss dabei mutatis mutandis die – auch gesetzlich verankerte – Richtlinie gelten, dass der Unterlas- sende nur dann strafbar ist, wenn ihm nach den gesamten Umständen derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB: Grundsatz der Vorwurfsidentität). Praktikabel erscheint in diesem Zusammenhang der Rückgriff auf jene Kriterien, wie sie das Bundesge- richt im Rahmen der Prüfung der Arglist bei der einfachen Lüge anwendet, wobei

- 843 - die Aspekte der Opfermitverantwortung gleichermassen mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 107 IV 169, E. 2.; vgl. in diesem Sinne auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB).

b) Es ist mithin im vorliegenden Fall unter den besonderen Prämissen des Unterlassungsdeliktes zu klären, inwiefern das Vorgehen der Beschuldigten die Merkmale einer qualifizierten Täuschung erfüllt hat bzw. inwiefern die Verantwortli- chen der H1._____ bzw. BC._____ bei Berücksichtigung ihrer elementaren Sorg- faltspflichten im Sinne einer Opfermitverantwortung hätten erkennen können, dass den Beschuldigten rechenschafts- bzw. herausgabepflichtige Vorteile zugekom- men sind, auf welche diese keinen Anspruch hatten.

c) Im Rahmen der Prüfung der Arglist anhand der Kriterien betreffend die ein- fache Lüge steht in den vorliegenden Transaktionsfällen zunächst die Konstellation eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten zur Disposi- tion, aufgrund dessen für die Beschuldigten A._____ und B._____ absehbar war, dass die Verantwortlichen von kritischen Rückfragen Abstand nehmen und ihr täu- schendes Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht über- prüfen werden, wobei bei einer Täuschung durch Unterlassen grundsätzlich höhere Anforderungen an die Voraussicht der fehlenden Überprüfung zu stellen sind (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, § 15 N 26). Diesbezüglich steht in casu das Verhältnis zwischen einem Verwaltungsratspräsi- denten bzw. einem einfachen Verwaltungsrat und den anderen Verwaltungsrats- mitgliedern der Gesellschaft im Fokus. Bei diesem rein geschäftlichen Verhältnis mit lediglich periodischen Sitzungsterminen ist indessen nicht von einem besonde- ren Vertrauensverhältnis im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zur Arglist auszu- gehen (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2.), zumal hier kein eigentliches Mitarbeiterver- hältnis besteht, für welches im Arbeitsalltag ein gewisses Vertrauen vorausgesetzt ist. Wenn sich mithin in casu Konstellationen ergeben haben, in welchen das Gre- mium den Antrag eines Verwaltungsratsmitgliedes (oder allenfalls des präsentie- renden Geschäftsführers) einfach absegnete, ohne den Vorschlag näher zu hinter- fragen, so war das mit den Aufgaben einer Kontrollinstanz nicht vereinbar. Das

- 844 - Bundesgericht hat im beruflichen bzw. geschäftlichen Verkehr ein besonderes Ver- trauensverhältnis grundsätzlich nur bei jahrelanger Zusammenarbeit in einem Team bejaht (vgl. BGE 118 IV 38). Ein solches Vertrauensverhältnis unter den Ver- waltungsratsmitgliedern der H1._____ bzw. BC._____ ist in der Anklage denn auch nur insofern umschrieben, als auf die allgemeine Stellung der Beschuldigten als Verwaltungsräte der Gesellschaft und ihre damit verbundene Sorgfalts- und Treu- epflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verwiesen wird, was für sich allein indes noch keine besondere Vertrauensbeziehung zu den anderen Mitgliedern zu begründen vermag. Auch aufgrund der konkret gegebenen Verhältnisse im Verwaltungsrat der BC._____ kann sodann nicht von einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis inner- halb des Gremiums ausgegangen werden, standen sich doch auch diesbezüglich unabhängige Persönlichkeiten gegenüber, welche von den teilhabenden Unterneh- men abdelegiert wurden und zueinander nicht in einer langjährigen Geschäftsbe- ziehung standen. Aus diesen Gründen ist – entgegen der Anklage (vgl. act.

10103153) – auch nicht davon auszugehen, dass sich die Beschuldigten A._____ und B._____ sicher sein konnten, dass eine Überprüfung der von ihnen geschaffe- nen Sach- bzw. Rechtslage (mit inhärenten Eigeninteressen) im Rahmen der Transaktion unter den gegebenen Umständen unterbleiben würde, selbst wenn sie aufgrund ihrer Kenntnis der Gepflogenheiten im Unternehmen allenfalls bis zu ei- nem gewissen Mass damit rechnen konnten (vgl. dazu Urteil 6B_1231/2016 vom

22. Juni 2017, E. 8.2.2.; BGE 107 IV 117 und 169; vgl. dazu auch DONATSCH, Straf- recht III, S. 234, welcher diesbezüglich nicht eine vage Erwartung, sondern eine Gewissheit verlangt).

d) Es fragt sich indessen, inwiefern die Entscheidungsträger der das Geschäft zu verantwortenden H1._____ bzw. BC._____ die Möglichkeit hatten, in der Zeit vor der Übernahme der U1._____ konkrete Nachfragen bzw. Nachforschungen be- treffend die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaft zu tätigen bzw. einzuleiten, zumal ihnen das Verhalten der Beschuldigten grundsätzlich keinen Anlass dazu gab und die Prüfung der Beteiligungen durch die Zwischenschaltung einer Beteili- gungsgesellschaft (in Form der CC._____) von vornherein erschwert war. Die Be- schuldigten A._____ und B._____ hielten ihre Anteile bzw. ihre Rechte an dieser Beteiligungsgesellschaft anonym und etablierten den mit ihnen verbundenen

- 845 - BN._____ als deren Verwaltungsratspräsidenten, welcher die gesamte Kommuni- kation für die Gesellschaft übernahm, während sich die Beschuldigten diesbezüg- lich strikt im Hintergrund hielten. BN._____ berief sich in der Folge bei Anfragen der Beteiligten auf das Anwaltsgeheimnis, womit die die wahren Beteiligungsver- hältnisse an der U1._____ insbesondere auch für die Vertreter der H1._____ bzw. BC._____ vorderhand nicht leicht durchschaubar waren. Den Verantwortungsträgern der H1._____ bzw. BC._____ kann in diesem Zusammenhang auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sich mit diesem undurch- sichtigen Konstrukt abgefunden und in der Folge keinerlei weiteren Massnahmen ergriffen zu haben. Am 2. Mai 2006 wurde seitens der übernehmenden Gesellschaft nämlich sowohl eine juristische als auch eine finanzielle "Due Diligence" in Auftrag gegeben, deren rechtlicher Part in der Folge vom geschäftsführenden Beschuldig- ten B._____ gezielt an den mit ihm verbundenen und damit nicht unabhängigen BN._____ vergeben wurde. Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung wurde diesbe- züglich erstellt, dass BN._____ in der Folge wider besseres Wissen die ihm be- kannte (indirekte) Beteiligung der Beschuldigten A._____ und B._____ im Prüfbe- richt vom 11. Mai 2006 unter fadenscheiniger Begründung nicht offenlegte (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.3.), wobei dieses Vorgehen dem Beschuldigten B._____ und infolge von dessen laufender Information auch dem Beschuldigten A._____ be- wusst war. Wenn der Gesamtverwaltungsrat der Transaktion unter diesen Gege- benheiten schliesslich zustimmte, ohne nochmals nachzuhaken oder das Geschäft zu verweigern, so kann dies dem Gremium nicht als Nachlässigkeit bzw. Leichtfer- tigkeit ausgelegt werden, zumal sich in dessen Reihen mit den Beschuldigten A._____ und B._____ zwei Mitglieder befanden, welche die Transaktion ohnehin ohne Weiterungen befürworteten. Aufgrund der dargelegten Umstände ist mithin im Rahmen einer Gesamt- betrachtung davon auszugehen, dass im konkreten Fall die wahren Beteiligungs- verhältnisse an der Zielgesellschaft seitens der H1._____ bzw. BC._____ praktisch nicht eruierbar waren. Zwar wurden die Verantwortlichen nicht proaktiv von einer

- 846 - Überprüfung der massgeblichen Verhältnisse abgehalten, doch kommen die be- schriebenen Vorkehrungen der Beschuldigten via BN._____ einen solchem Verhal- ten durchaus gleich.

e) Es liegt unter diesen Gegebenheiten auch ohne direkte Einwirkung der Be- schuldigten A._____ und B._____ auf die Entscheidungsträger der H1._____ bzw. BC._____ eine qualifizierte Täuschung vor, ohne dass eine Opfermitverantwortung der Geschädigten erkennbar wäre. 3.1.4. Irrtumsbehaftete Vermögensdisposition

a) Die Person des Irrenden kann in casu nicht die H1._____ bzw. BC._____ sein, da juristische Person nicht als Täuschungsobjekte des Betruges in Frage kommen (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.3./a). Als Getäuschte in Betracht fallen mithin insbesondere die (nebst den Beschuldigten übrigen) Verwaltungsräte als Reprä- sentanten des Gesamtverwaltungsrates der Gesellschaft (in der Zusammenset- zung gemäss act. 10103151 f., Rz. 320), zu dessen Handen von den Beschuldigten A._____ und B._____ unaufgefordert Rechenschaft über die Aktienbeteiligung und deren Erlöse abzulegen gewesen wäre.

b) Die genannten Verwaltungsräte hatten als Verantwortungsträger der H1._____ bzw. BC._____ aufgrund des dargelegten täuschenden Verhaltens der Beschuldigten A._____ und B._____ eine falsche Vorstellung betreffend die Betei- ligungsverhältnisse im Zeitpunkt der Übernahme der U1._____ und demzufolge auch die Empfänger der im Rahmen der Transaktion ausbezahlten Gelder. Na- mentlich war ihnen nicht bekannt, dass die beiden Beschuldigten aufgrund ihrer Beteiligung via die Zielgesellschaft einen namhaften Teil des von der H1._____ bzw. BC._____ ausgerichteten Kaufpreises vereinnahmt hatten, welchen sie der Gesellschaft abzuliefern gehabt hätten. Wenn sie von den Beschuldigten mit Bezug auf diese Beteiligungen und Gelder nicht aufgeklärt wurden und deshalb ihren ent- sprechenden Rechenschafts- und Herausgabeanspruch unfreiwillig nicht geltend machten, so ist dieser Vorgang – entgegen dem Rechtsgutachten Wohlers, wo diese Frage zu Unrecht mit dem (separat zu prüfenden) Vermögenschaden ver-

- 847 - knüpft wird (act. 1162 S. 35 f.) – als relevante Vermögensdisposition zu qualifizie- ren. Die Nichtgeltendmachung einer Forderung erscheint – entgegen dem Verzicht auf eine Forderung, welchem auch eine aktive Komponente innewohnt – als klas- sischer Fall einer Vermögensdisposition durch Unterlassen (vgl. BGE 96 IV 185, E. 2.). Diese Disposition war unmittelbar durch die vorerwähnte Unkenntnis betref- fend die Beteiligungsverhältnisse und die Empfänger der Geldflüsse infolge man- gelnder Aufklärung der Beschuldigten begründet, womit auch das Erfordernis der Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensdisposition gegeben ist, zumal keine An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Gesamtverwaltungsrat den Beschuldigten A._____ und B._____ die vorenthaltenen Vermögenswerte belassen hätte, sofern er damals rechtzeitig Kenntnis von diesen erlangt hätte. 3.1.5. Vermögensschaden

a) Im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug ist von ei- nem Unterlassungsdelikt auszugehen, welches sich aus mehreren Unterlassungen zu einer sog. Unterlassungseinheit zusammenfügt (vgl. dazu für die Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten BOSSHARD, BSK StGB II, N 21 zu Art. 217 StGB). Wenn sich im Verlauf dieser Einheitstat das Schadenssubstrat verändert bzw. der Schaden erhöht, so hat sich dies nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten des Täters auszuwirken. Abzustellen ist somit auf den Schaden, wie er sich nach dem Ende der Tatverwirklichung, das heisst mit dem definitiven Erfolg des Deliktes, präsentiert.

b) Vor dem genannten Hintergrund ist zwar zu berücksichtigen, dass sich aus der Sicht der Geschädigten bereits nach unterlassener Meldung der erworbenen Aktienbeteiligung insofern ein Schädigungspotential in ihrem Vermögen ergab, als dass die von den Beschuldigten ausgehandelten und ihr verheimlichten Beteili- gungsansprüche am Zielunternehmen im Grunde eine Preisreduktion zu Gunsten der am Erwerb interessierten Geschädigten beinhalteten, welche pflichtwidrig nicht an sie weitergereicht worden ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5.). Abgeschlossen war die Vermögensschädigung aufgrund der in der Folge (durch weitere Unterlassungen) andauernden Rechtswidrigkeit indessen erst mit

- 848 - der Nichtbekanntgabe des sich aufgrund der Beteiligung materialisierenden defini- tiven Vermögenszuganges bei den Beschuldigten im April 2007 bzw. September

2008. Abzustellen ist damit auf den Schadenssaldo, wie er sich aufgrund der letzten pflichtwidrigen Unterlassung im Umfang von CHF 2'660'590.50 präsentierte, denn dadurch entging der Geschädigten infolge der Nichtgeltendmachung ihrer Ansprü- che der definitive wirtschaftlicher Vorteil, welcher die Nichtvermehrung ihrer Aktiven konkret auswies (vgl. zu dieser Problematik MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 253 ff. zu Art. 146 StGB). 3.1.6. Vorsatz und Bereicherungsabsicht

a) Mit Bezug auf die Beschuldigten A._____ und B._____ wird von deren Ver- teidigern im Zusammenhang mit dem subjektiven Tatbestand insbesondere auch unter Berufung auf die einschlägige Stellungnahme im Rechtsgutachten BU._____ ins Feld geführt, diese hätten aufgrund der damaligen Rechtsprechung unter kei- nen Umständen davon ausgehen müssen, dass in Konstellationen wie der Vorlie- genden einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht unterstehen, weshalb ihnen ein Sachverhaltsirrtum zuzugestehen sei (vgl. act. 1356 S. 85; act. 1385 S. 122). Dieser Standpunkt ist indes nicht nachvollziehbar. Das Rechtsgutachten BU._____ (vgl. act. 1162 S. 28) erwähnt in dieser Hinsicht zum einen die damals unklare Pra- xis zu den Bestandespflegekommissionen, welche im vorliegenden Zusammen- hang aber gar nicht zur Diskussion stehen. Zum anderen weist der Verfasser mit dem Verweis auf die damalige einschlägige Rechtsprechung implizit auf BGE 129 IV 124 hin, welcher Entscheid indes ausdrücklich besagt, dass die Annahme von Bestechungsgeldern treuwidrig ist, und diesbezüglich lediglich die Subsumtion un- ter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verneint, sofern mit der Entgegennahme der Gelder keine direkte Schädigung der Vermögensinteressen des Geschäftsherrn einhergeht. In der für den subjektiven Tatbestand massgeben- den Parallelwertung in der Laiensphäre hätten die Beschuldigten somit durchaus ernsthaft in Betracht ziehen müssen, dass die ihnen im Rahmen eines aktuellen Interessenkonfliktes zuerkannten Gelder offenzulegen und auch herauszugeben wären (zum Bewusstsein ihres diesbezüglichen Interessenkonfliktes vgl. vorne Zif-

- 849 - fer IV./G./2.4.6.), auch wenn sie in casu keine Bestechungsgelder bezogen. Küm- merten sich die Beschuldigten trotz ihrer doppelten aktiven Involvierung in wirt- schaftliche Transaktionen aber überhaupt nicht um entsprechende Fragestellun- gen, was sie in ihren Befragungen bisweilen anzutönen scheinen, so können sie sich nicht auf einen entsprechenden Sachverhalts- bzw. Tatbestandsirrtum beru- fen, da bewusste Nichtkenntnis nicht unter diese Konstellation fällt (vgl. dazu vorne Ziffer V./C./4.2.). Wenn die Verteidigung des Beschuldigten A._____ in diesem Zusammen- hang einen Parallelfall mit verdeckter Beteiligung eines Angestellten an einem Dritt- unternehmen anführt, in welchem das Bundesgericht im Rahmen einer daraus re- sultierenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit keinen Schaden festgestellt hat und das entsprechende Strafverfahren in der Folge eingestellt worden ist (vgl. act. 1356 S. 86), so ist ihr diesbezüglich entgegnen, dass zivilrechtliche Urteile, selbst wenn sie höchstrichterlich ergangen sind, keine unmittelbaren Folgen für die strafrechtli- che Bewertung eines gleichgelagerten Falles haben können, zumal der Schadens- begriff im Straf- und Zivilrecht nicht gleich interpretiert werden muss (vgl. dazu GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, Habil. 2017, S. 95 f.). Immerhin ist aber auch das Bundesgericht in jenem Fall von einem Interessen- konflikt mit Verletzung der Treuepflicht ausgegangen und hat im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Kündigung lediglich den Schadensnachweis als nicht er- bracht erachtete, wobei es sich nicht zum subjektiven Sachverhalt äusserte. Zur vorliegend relevanten Frage, ob die Beschuldigten unter den gegebenen Umstän- den ernsthaft von einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht hätten ausgehen müssen, hat sich die höchstrichterliche Instanz in jenem Fall mithin eben gerade nicht geäussert, so dass sich das zitierte Urteil für den vorliegenden Fall als un- behelflich erweist (vgl. act. 1358/2). Im Übrigen können aufgrund einer staatsan- waltschaftlichen Einstellungsverfügung betreffend eine ungetreue Geschäftsbesor- gung, welche unter dem Eindruck einer gegebenen Verjährungskonstellation erging und sich unter Verweis auf den besagten Bundesgerichtsentscheid lediglich knapp zur Problematik der strafrechtlichen Schadensproblematik äusserte, ebenfalls keine stichhaltigen Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall gezogen werden,

- 850 - zumal dort ebenfalls nicht der subjektive Tatbestand betreffend die vorliegend zent- rale Rechenschafts- und Herausgabepflicht angesprochen wurde (vgl. act. 1358/1). Mit Bezug auf die innere Einstellung in Bezug auf eine allenfalls gegebene Rechenschafts- und Herausgabepflicht zeigt aber gerade auch der Umstand, dass die Beschuldigten der H1._____ bzw. BC._____ sowohl ihre Aktienbeteiligung wie auch den später daraus fliessenden Erlös mit Bedacht verschwiegen, deutlich auf, dass sie sich betreffend die Rechtmässigkeit ihres Vorgehens alles andere als si- cher waren, nachdem andere Motive für die mangelnde Offenlegung nicht einzu- leuchten vermögen. Wären die Beschuldigten von ihrem eigenen Anspruch auf die Beteiligung ausgegangen, so hätten sie das entsprechende Geschäft nach Erhalt der Aktien ohne Weiteres melden und von der H1._____ bzw. BC._____ genehmi- gen lassen können, um auf diese Weise der Gesellschaft ihre Nebentätigkeit bzw. ihren Nebenerwerb anzuzeigen.

b) Darüber hinaus handelten die Beschuldigten aufgrund des Gesagten zu- mindest auch in der eventuellen Absicht, sich mit ihrer verdeckten Aktienbeteiligung an der U1._____ unrechtmässig zu bereichern. Es wurde in diesem Zusammen- hang bereits mehrfach dargelegt, dass sie zumindest ernsthaft damit rechnen mussten, dass sie aufgrund der Verbandelung dieser privaten Investition mit ihrer geschäftlichen Rolle in der Transaktion keinen eigenen Anspruch auf die erwor- bene Aktienbeteiligung und die daraus fliessenden Erlöse hatten. Die Bereicherung ist bei den Beschuldigten schliesslich denn auch tatsächlich im Umfang von insge- samt CHF 2'660'590.50 angefallen.

c) Die Beschuldigten A._____ und B._____ bestreiten ihren Schädigungsvor- satz bzw. ihre Bereicherungsabsicht im Übrigen auch mit der – teilweise bereits auf der Sachverhaltsebene – vorgebrachten Argumentation, ihr Vorgehen habe primär der H1._____ bzw. BC._____ gedient (und folglich nicht geschadet), da die Gesell- schaft im Rahmen der von ihnen begleiteten Transaktion zu einem fairen Preis ("at arm's lenght") eine Gesellschaft mit Entwicklungsperspektiven erworben habe, wel- che zu einem späteren Zeitpunkt womöglich noch viel teurer gewesen wäre (vgl. act. 1356 S. 15 ff.). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschuldigten die

- 851 - fehlende Anspruchsgrundlage für die von ihnen im Zusammenhang mit der Trans- aktion erwirtschafteten Vorteile aufgrund ihrer offensichtlichen Interessenkollision ernsthaft in Betracht hätten ziehen müssen. Mit der unterlassenen Rechenschaft betreffend diese Vorteile nahmen sie aber auch in Kauf, dass die Geschädigte ihren entsprechenden Herausgabeanspruch nicht geltend machen konnte und ihr des- halb im Zusammenhang mit der vorliegenden Transaktion auf ihre Kosten zusätz- lich zustehender Gewinn entging. 3.1.7. Verjährung

a) Sowohl der Betrug als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung sind als Zustandsdelikte und nicht als Dauerdelikte ausgestaltet (vgl. dazu instruktiv Urteil 6B_64/2018 vom 23. November 2018, E. 4.2.). Das strafrechtliche Unrecht er- schöpft sich bei Zustandsdelikten in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustan- des, unabhängig davon, ob dieser in der Folge fortdauert oder nicht. Bei Vermö- gensdelikten bildet diesen rechtswidrig Zustand der Vermögensschaden, welcher bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bestehen kann (vgl. zum Ganzen vorstehend Ziffer 2.1.2./d). Dementsprechend beginnt die Verjährungsfrist bei Zustandsdelikten dann, wenn die strafbare Tätigkeit ausgeführt ist (ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 7 zu Art. 98 StGB). Lehre und Praxis haben sich bis anhin nicht einheitlich darauf festgelegt, wie in diesem Zusammenhang das strafbare Verhalten definiert ist. Insbesondere ist nicht klar, ob damit ausschliesslich an die konkrete Tatausführung anzuknüpfen ist, zumal diese relativ früh abgeschlossen sein kann, ohne das damit der Unrechtsgehalt des Deliktes bereits abgegolten ist. In die Ge- genrichtung weist ein Entscheid des Bundesgerichtes, in welchem dieses zur Tat- verübung nebst der Vollendung auch die Beendigung des Deliktes zählte und be- treffend den Abschluss der Tatbegehung im Zusammenhang mit einem Betrug auf den Zeitpunkt abstellte, in welchem dem Täter der Deliktsbetrag ausbezahlt worden war, weil erst dadurch eingetreten war, was der Täter nach Art. 148 (a)StGB beab- sichtigt hatte (BGE 107 IV 1, E. 9.; vgl. auch TRECHSEL/VEST, PK StGB, N 4 zu Art. 2 StGB). Auch wenn dieser Entscheid im Rahmen der Beurteilung der zeitlichen Geltung eines Gesetzes in Anwendung von Art. 2 StGB gefällt wurde, rechtfertigen sich dieselben Überlegungen auch im Hinblick auf die Beurteilung des Beginns der

- 852 - Verjährungsfrist, da der in Art. 2 Abs. 2 StGB enthaltene Begriff der Tatbegehung gleichbedeutend mit dem in Art. 98 StGB verwendeten Terminus der Tatausführung ist (vgl. dazu auch das Verjährungsrechtsgutachten BS._____ gemäss act. 899/3 S. 8). Auch im Entscheid vom 23. November 2018, welcher explizit die Verjährung eines Betrugsdeliktes (im Zusammenhang mit einer darauf gestützten Schadener- satzforderung) betraf, stellte das Bundesgericht für den Beginn der Verjährungsfrist letztlich auf die Vermögensdisposition der Geschädigten ab (vgl. Urteil 6B_64/2018 vom 23. November 2018, E. 4.2.).

b) In casu überwies die BC._____ Holding im Rahmen des Vollzuges des Ak- tienkaufvertrages vom 8./15. August 2006 nach Erhalt der Aktien der U1._____ am

5. April 2007 den Kaufpreis von insgesamt CHF 7 Mio. im Umfang von CHF 6 Mio. auf ein Abwicklungskonto bei der I3._____ (wovon am 26. April 2007 eine erste Tranche von CHF 3'600'000 an die Beschuldigten auf das Konto der CC._____ bei der AF._____ ausgezahlt wurde) und im Umfang von CHF 1 Mio. auf ein Escrow- Konto (Treuhandkonto) bei der I1._____bank Zürich, an welchem sie mitberechtigt war. Vom genannten Escrow-Konto wurde dann am 3. September 2008 der Betrag von CHF 933'201.75 auf das Abwicklungskonto bei der I3._____ überwiesen, womit die letzte Vermögensdisposition der BC._____ abgeschlossen war. Am 18. Sep- tember 2008 wurde schliesslich der Betrag von CHF 560'590.50 den Beschuldigten auf das Konto der CC._____ bei der Bank AF._____ ausbezahlt. Die Beschuldigten A._____ und B._____ gelangten somit frühestens am 3. September 2008 zu ihrem definitiven Ziel der anvisierten Bereicherung von insgesamt CHF 2'666'590.50. Die 15-jährige Verjährungsfrist begann dementsprechend am 3. September 2008 mit der Überweisung der letzten Gelder in den Herrschaftsbereich der Beschuldigten auf das besagte Abwicklungskonto bei der I1._____ zu laufen und endet demzu- folge frühestens am 2. September 2023.

c) Nichts anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall, wenn der Fokus auf die konkrete Tatausführung gelegt wird. Diese findet bei einem durch (echtes oder unechtes) Unterlassen begangenen Zustandsdelikt dann ihr Ende, wenn der Täter hätte handeln sollen, was spätestens dann der Fall ist, wenn der Taterfolg einge- treten ist (vgl. ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 9 zu Art. 98 StGB), wobei bei mehreren

- 853 - Unterlassungshandlungen, welche letztlich demselben Enderfolg dienen, von einer Handlungs- bzw. Unterlassungseinheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB auszugehen ist (vgl. vorne Ziffer V./B./2.1.2./c). Dies bedeutet in casu, dass die Verjährungsfrist frühestens am 3. September 2008 zu laufen begann. Zwar wären die Beschuldigten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Investitionsvereinbarung bzw. dem Erhalt der ersten Teilzahlung verpflichtet gewesen, der H1._____/BC._____ die damals erworbenen Beteiligungen bzw. Gelder offenzulegen, doch folgten auf diese Unter- lassung weitere Pflichtversäumnisse, so dass sich der definitive bzw. vollumfängli- che Schaden erst mit der Nichtoffenlegung der zweiten aus der Aktienbeteiligung fliessenden Geldtranche am 3. September 2008 (auf das Abwicklungskonto bei der I1._____bank) bzw. am 18. September 2008 (auf das Konto der CC._____ bei der AF._____) ergab. Dannzumal erfolgte mithin die letzte Unterlassung auf dem Weg zum angestrebten Endziel der Delinquenz. Es ist somit von einer Unterlassungs- einheit im Sinne von Art. 98 lit. b StGB auszugehen, deren Erfolg sich frühestens am 3. September 2008 definitiv manifestierte. In diesem Zeitpunkt hätten die Be- schuldigten nach Zugang der letzten Geldtranche ein letztes Mal handeln sollen, so dass die 15-jährige Verjährungsfrist frühestens am 3. September 2023 abläuft.

d) Nur eine solche Lesart der Verjährung von Zustandsdelikten erscheint denn auch sachgerecht, da nicht einsichtig ist, für diese Deliktskategorie je nach Vorliegen eines aktiven Tuns oder passiven Unterlassens von unterschiedlichen Verjährungsfolgen auszugehen, zumal eine Tat bei gleichem Unrechtsgehalt auch zum gleichen Zeitpunkt verjähren sollte. Das von der Anklägerin in diesem Zusam- menhang anvisierte Ergebnis einer Verjährungsdauer bis zur Erfüllung der den Tä- ter treffenden zivilrechtlichen Verpflichtung erscheint für Zustandsdelikte mithin zu- mindest in vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend.

e) Es ergibt sich daraus, dass betreffend den eingeklagten Betrug die Verjäh- rung im heutigen Zeitpunkt auf jeden Fall noch nicht eingetreten ist.

- 854 - 3.1.8. Fazit Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind somit angesichts der vorste- henden Erwägungen betreffend die Transaktion U1._____ des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Urkundenfälschung betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 3.2.1. Einleitung Die Anklägerin wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ im Zusam- menhang mit der Transaktion U1._____ auch eine Urkundenfälschung im Sinne einer Falschbeurkundung durch qualifiziertes Schweigen vor, indem sie ihnen an- lastet, als Verwaltungsräte mit Verantwortung für die Rechnungslegung aufgrund ihrer unterlassenen Rechenschaftsablage auch bewirkt zu haben, dass die H1._____ bzw. BC._____ ihre ihr grundsätzlich zustehenden Forderungen in den Geschäftsbüchern nicht habe aktivieren können, was zu einer unwahren Buchfüh- rung dieser Gesellschaft geführt habe (vgl. act. 10103158). 3.2.2. Beurteilung

a) Der Vorwurf der Urkundenfälschung setzt in der vorliegenden Konstellation in grundsätzlicher Weise voraus, dass die BC._____ Holding für eine bestimmte Buchhaltungsperiode eine oder mehrere konkret durchsetzbare und bilanzierbare Forderungen gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ hatte, welche sie irrtümlicherweise nicht in ihren Geschäftsbüchern verbuchte. Mit Bezug auf den diesen Voraussetzungen zu Grunde liegenden Sachverhalt erweist sich die Ankla- geschrift indes als reichlich ungenau, wie dies auch die Verteidigung des Beschul- digten B._____ zu Recht festgehalten hat (act. 1385 S. 149 f.). Hinsichtlich der zu aktivierenden Forderung wird auf den Anspruch von insgesamt CHF 2'660'590.50 verwiesen, welcher der BC._____ im Zusammenhang mit dem Gewinn aus dem Verkauf der U1._____ an die CC._____ gemäss entstanden sein soll (vgl. act.

10103158) Inwiefern diese Positionen aber von der BC._____ Holding in ihren Ge- schäftsbüchern in welcher Buchhaltungsperiode hätte als Forderung verbucht wer- den sollen und inwiefern die Buchführung in der Folge unwahre Angaben enthielt,

- 855 - wird weder für den Beschuldigten A._____ noch für den Beschuldigten B._____ näher dargetan. Hinzu kommt, dass in casu – entgegen der Formulierung der Anklage (vgl. act. 10103158, Rz. 339 in fine) – nicht von einem Begehungsdelikt mit konkluden- tem Verhalten im Sinne eines qualifizierten Schweigens auszugehen ist. Vielmehr steht – wie die Anklägerin in der Hauptverhandlung denn auch selber einräumte (act. 1347 S. 53) – ein typisches Unterlassungsdelikt zur Disposition, wobei jedoch die Tatvariante des Beurkundenlassens kein echtes Unterlassungsdelikt darstellt, sondern die Urkundenfälschung infolge mittelbarer Täterschaft normiert, welche auch durch ein Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB begangen werden kann, weshalb ein unechtes Unterlassungsdelikt zu beurteilen ist, in dessen Rahmen die Beschuldigten trotz einer allfälligen (qualifizierten) Handlungspflicht passiv blieben, was ja auch die Anklage impliziert, indem sie eine Verpflichtung zum Tätigwerden umschreibt (vgl. act. 10103158: "Sie waren deshalb verpflichtet, ihr Wissen über noch nicht erfasste Forderungen der BC._____ in die Buchhaltung einzubringen […]."). Vor diesem Hintergrund ist jedoch fraglich, ob die Besonderheiten des Un- terlassungsdelikts in der Anklageschrift in der geforderten Form beschrieben sind, denn es reicht in diesem Zusammenhang nicht, lediglich die allgemeine Pflichten- stellung der Beschuldigten mit entsprechendem Gesetzesverstoss anzugeben, ohne konkret darzulegen, inwiefern den Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine besondere Garantenstellung zukam, welcher sie im konkreten Fall nicht ge- recht wurden (vgl. dazu vorne Ziffer III./G./1.3.). Es ist dem Gericht aufgrund der pauschal gehaltenen Belastungen in die- sem Punkt indessen nicht möglich und auch nicht erlaubt, die Anklageschrift sub- stantiell zu ergänzen und konkret zu bilanzierende Beträge für einzelne Perioden zu evaluieren, welche von der H1._____ bzw. BC._____ für eine wahrheitsgetreue Buchhaltung hätten verbucht werden sollen. Darüber hinaus ist aber auch für die Beschuldigten aufgrund der allgemeinen Formulierung der Anklage nicht hinrei- chend erkennbar, inwiefern sie durch mangelnde Rechenschaftsablage die Bilan- zierung von bestimmten Positionen in einzelnen Buchungsperioden verunmöglicht haben, weshalb sie sich in diesem Punkt nicht adäquat gegen den Anklagevorwurf

- 856 - verteidigen können. Demnach ist im Rahmen der im Zusammenhang mit der Trans- aktion U1._____ eingeklagten Urkundenfälschung zum Nachteil der BC._____ Hol- ding von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen, was einen entspre- chenden Schuldspruch grundsätzlich von vornherein ausschliesst.

b) Im Übrigen ist aber auch fraglich, inwiefern die als Tätigkeitsdelikt ausge- staltete Urkundenfälschung durch eine reine Unterlassung begangen werden könnte (vgl. dazu STRATENWERTH, AT I, § 14 N 33; Urteile 6B_711/2012 vom

17. Mai 2013, E. 2.4. und 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012, E. 3.1.), sofern ein ent- sprechendes Unterlassungsdelikt korrekt angeklagt wäre. Es wäre dazu jedenfalls eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht des Unterlassenden erforderlich, wel- che aber grundsätzlich nicht in der allgemeinen Verantwortung für die Rechnungs- legung der Gesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gesehen werden kann (vgl. VEST, Die strafrechtliche Garantenpflicht des Geschäftsherrn, ZStrR 1998 S. 301 f.). Ein Schuldspruch wegen eines Urkundendeliktes liesse sich demnach im vorliegenden Zusammenhang auch aus diesem Gesichtspunkt kaum überzeu- gend begründen.

c) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind demgemäss mit Bezug auf die Transaktion U1._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

4. Transaktion V._____ (V._____) 4.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ 4.1.1. Einleitung

a) Der mit der Transaktion V._____ unmittelbar zusammenhängende Ankla- gesachverhalt (betreffend die nur indirekt massgebliche Vorgeschichte vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.1./a) erstreckt sich über den Zeitraum von Mai/Juni 2011 (erneute Kontaktaufnahme des Beschuldigten F._____ mit anschliessender Grundsatzver- einbarung vom 24. Juni 2011, act. 10103173 ff.) bis August 2017 (letzter Geldfluss an den Beschuldigten B._____, act. 10103181 [letzte Auszahlung vom 25. August

- 857 - 2017]). Die in der Anklage umschriebenen effektiven Tathandlungen dauerten in- dessen lediglich bis Juni bzw. August 2014, als die Verträge mit der BF._____ bzw. BC._____ definitiv abgewickelt waren und die Beteiligten in der Folge den definiti- ven Entschädigungs- bzw. Beteiligungsanspruch des Beschuldigten B._____ (im Umfang von 31,77 Prozent des gesamten Aktienkapitals) festlegten (vgl. act. 10103180), während die nachfolgenden Ereignisse (insbesondere jene nach dem Jahr 2016) die Liquidation des bereits gewährten Vorteils beinhalteten, indem dem Beschuldigten B._____ die verflüssigten Beteiligungen ausgezahlt wurden, was kein strafbares Verhalten mehr darstellt. Nachdem aber der Tatbestand der Privat- bestechung gemäss Art. 322octies f. StGB erst am 1. Juli 2016 in Kraft trat, ist der den Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt gemäss den alten (seit dem 1. Juli 2006 geltenden) Korruptionsbestimmungen des UWG (namentlich Art. 4a UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG) zu beurteilen (vgl. dazu auch vorne Ziffer V./B./4.1.1.).

b) Der den Beschuldigten nachgewiesene Sachverhalt fällt auch unter den sachlichen Geltungsbereich der erwähnten Bestimmungen des UWG, welche eine Wettbewerbsrelevanz des pönalisierten Handelns voraussetzen. Das Vorliegen ei- ner relevanten Wettbewerbssituation ist nämlich nicht nur dann zu bejahen, wenn es sich beim Bestechenden um einen direkten Wettbewerber des Prinzipals handelt (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.1.4.). Gerade in Fällen, in welchen der Vorteilsgeber

– wie vorliegend – den Vertragsschluss mit dem Prinzipal anstrebt, handelt es sich denn auch meist nicht um einen Mitbewerber, sondern vielmehr um die Marktge- genseite des Ersteren (vgl. SPITZ, HK UWG, N 52 zu Art. 4a UWG [FN 108]). Der Beschuldigte F._____ stand mit der BF._____ bzw. BC._____ aber jedenfalls in einer geschäftsrelevanten Situation (vgl. dazu JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 832), indem über den (zumindest teilweisen) Kauf des von ihm beherrschten Unterneh- mens diskutiert wurde. Die Tathandlungen der Beschuldigten waren dabei derart konkret, dass sie entsprechend Art. 2 UWG auch geeignet waren, sich auf die Marktverhältnisse im Kleinkredit- und Leasinggeschäft ungünstig auszuwirken, zu- mal andere potentielle Anbieter von Kreditfirmen (in der Westschweiz) von vornhe- rein nicht in den Wettbewerb einbezogen wurden, da seitens der BF._____ bzw.

- 858 - BC._____ letztlich nur mit der V._____ über eine (Teil)Übernahme verhandelt wurde. 4.1.2. Täterkreis

a) Sowohl der Beschuldigte F._____ als natürliche Person ohne nähere Bin- dungen zur BF._____ bzw. BC._____ (sog. Extraneus) sowie die Beschuldigten A._____ und B._____ als im inkriminierten Zeitpunkt tätige Verwaltungsräte der im privaten Sektor tätigen Muttergesellschaft BC._____ und somit faktische Organe von deren Tochtergesellschaft BF._____ (sog. Intraneus) kommen als Täter des vorliegend zu beurteilenden Bestechungsdeliktes grundsätzlich in Frage. Es ist diesbezüglich auch ohne Weiteres von der in diesem Zusammenhang notwendigen Treuepflicht der beiden Beschuldigten A._____ und B._____ in ihrer Funktion als (zumindest faktische) Verwaltungsräte auszugehen, welche bereits aus gesell- schaftsrechtlicher Perspektive gestützt auf Art. 717 OR bestand, aufgrund der auf- tragsrechtlichen Komponente des Verhältnisses zur Gesellschaft subsidiär aber auch aufgrund Art. 398 Abs. 2 OR hergeleitet werden könnte.

b) Die im Rahmen der Sachverhaltswürdigung festgestellte Einflussnahme der Beschuldigten A._____ und B._____ auf die mit den Vertragsverhandlungen betraute operative Ebene der BF._____ bzw. BC._____ (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5.) war sodann unter dem Aspekt der für eine Bestechungskonstellation erforderliche Handlungsmacht der bestochenen Person durchaus geeignet, die Entscheidungsmechanismen bei der BF._____ bzw. BC._____ in die von den Be- schuldigten gewünschten Bahnen zu lenken. aa) Dem Beschuldigten B._____ kam in diesem Zusammenhang die Rolle ei- nes sog. "Gatekeepers" bzw. "Türöffners" zu, welcher die inkriminierte Transaktion in seiner Zeit als Verwaltungsratsdelegierter (mit Geschäftsführerstellung) der BC._____ Holding und gleichzeitiger Verwaltungsrat der BF._____ initiierte, so dass ihm bereits deshalb im späteren Entscheidungsprozess rund um die Frage der (Teil-)Übernahme der V._____ eine besondere Position mit entsprechender Machtfülle zukam (zur besonderen Machtposition des Verwaltungsratsdelegierten

- 859 - im Unternehmen vgl. vorne Ziffer V./C./2.1.2./d). Aber auch nach seinem Ausschei- den aus diesen zentralen Funktionen im Verlauf des Geschäfts war der Beschul- digte immer noch Verwaltungsratsmitglied der BC._____ Holding, in welcher Funk- tion er sich bei den Geschäftsleitungen der BF._____ bzw. BC._____ rund um CR._____ nach wie vor Gehör verschaffen konnte, auch wenn er mit seiner Position letztlich nicht immer durchdrang. Dass er sich in wichtigen Punkten, welche na- mentlich auch die Modalitäten der diesbezüglich abgeschlossenen Verträge betra- fen, aber durchaus durchzusetzen wusste, zeigen die Geschäftsabläufe im Zusam- menhang mit der Fixierung der "Processing Fee" im Dienstleistungsvertrag, welche auf sein Betreiben hin deutlich reduziert wurde. bb) Aber auch der Beschuldigte A._____ nahm im Verlauf der Transaktionsver- handlungen erstelltermassen immer wieder Einfluss auf die operativen Entschei- dungen innerhalb der BF._____ bzw. BC._____. So besprach er sich im Zusam- menhang mit der Aushandlung des besagten Dienstleistungsvertrages mit CR._____ ein und segnete in diesem Zusammenhang den umstrittenen Satz der Processing Fee in letzter Instanz ab, worauf CR._____ den Zinssatz ebenfalls ak- zeptierte. Bezeichnend für die einflussreiche Position des Beschuldigten A._____ ist aber insbesondere auch der E-Mail-Verkehr mit CR._____ im Rahmen des End- stadiums der Verhandlungen betreffend den V._____-Kauf, aus welchem sich an- schaulich ergibt, dass wichtige operative Entscheide nicht ohne dessen Konsulta- tion getroffen wurden (vgl. anschaulich act. 20109143 f.). Wenn der Beschuldigte A._____ diesbezüglich immer wieder geltend macht, die Geschäftsentscheidungen seien stets innerhalb der operativen Gremien im Rahmen von genau bestimmten Prozeduren ohne seine Beteiligung vorgespurt worden (vgl. statt vieler act. 51601219), so trifft es zwar zu, dass der Verwaltungsrat in erster Linie als Geneh- migungsinstanz der von der operativen Leitung vorgeschlagenen Geschäfte vorge- sehen ist. Der laufende Austausch zwischen operativer und strategischer Ebene ist indes geboten und wurde in der Praxis auch innerhalb der BC._____-Gruppe ge- pflegt, indem sich der Geschäftsführer mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden vor jeder Verwaltungsratssitzung austauschte und dabei die Traktanden der Sitzung vorbesprochen wurden (vgl. dazu die Aussage von CR._____ gemäss act. 51008021). Fand aber ein regelmässiger Austausch zwischen CR._____ und dem

- 860 - Beschuldigten A._____ statt, so ist die Handlungsmacht des Letzteren im Rahmen der jeweiligen Geschäfte offensichtlich, zumal CR._____ geneigt gewesen sein dürfte, seine Anträge wenn immer verantwortbar derart anzupassen, dass sie vom Beschuldigten A._____ als Vorsitzendem der genehmigenden Instanz akzeptiert wurden. cc) Weniger klar ist die konkrete Einflussnahme des Beschuldigten A._____ demgegenüber im Rahmen der Refinanzierungsentscheidung innerhalb der I1._____, wo sich besonders spezialisierte Gremien mit den beantragten Krediten befassten und dabei insbesondere das Credit Board, in welchem der Beschuldigte A._____ nicht Einsitz hatte, die massgebenden Vorentscheide fällte. Es ist dem Beschuldigten A._____ denn auch zu glauben, dass er in dieser Hinsicht zufolge beschränkter Fachkompetenz nur zurückhaltend mitwirkte. Bezeichnenderweise wurde die Kreditgewährung in casu denn auch bereits vom internen Ausschuss für Kreditanfragen ("Credit Board") unter Auflagen als vertretbar erachtet, ohne dass dem Beschuldigten diesbezüglich eine Einflussnahme vorgeworfen wird (vgl. dazu act. 10103166 f., Rz. 364). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschuldigten F._____ betreffend die Kreditgewährung zuversichtlich zeigte, mag an diesen Umständen nicht zu ändern, da eine solche unverbindliche Äusserung nicht seine Einmischung in den Kreditge- währungsprozess belegt. Es verbleibt in diesem Zusammenhang mithin lediglich die erstellte Mitwirkung des Beschuldigten im Rahmen der Geschäftsleitungssitzun- gen vom 29. November und 13. Dezember 2011, in welchen er sich dem Antrag des Credit Board wie sämtliche anderen Sitzungsteilnehmer anschloss, wobei un- klar bleibt, inwiefern sein Votum dazu beitrug, dass der Kredit schliesslich ohne Gegenstimme bewilligt wurde (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5./b.aa in fine). Es ist mit- hin in Frage zu stellen, dass dem Beschuldigten A._____ in dieser Hinsicht die er- forderliche Handlungsmacht zukam, um die Entscheidungen massgeblich zu be- einflussen, auch wenn grundsätzlich denkbar ist, dass er als starke Führungsper- sönlichkeit auch Themen zu bewegen vermochte, die seinem Einflussbereich mehrheitlich entzogen waren.

- 861 -

c) Was die konkreten Geschäftsabläufe innerhalb der Transaktion V._____ anbelangt, so haben die Ausführungen zum Sachverhalt gezeigt, dass die Beschul- digten A._____ und B._____ nicht an jeder einzelnen Entscheidung persönlich be- teiligt waren. Vielmehr gestaltete sich ihr Tatverhalten derart, dass das grundsätz- liche Vorgehen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel einer erfolgreichen Transak- tion (zwecks Liquidation ihrer Beteiligung am Zielobjekt) untereinander abgespro- chen wurde und der Beschuldigte B._____ in der Folge als treibende Kraft des Ge- schäftsabschlusses fungierte, wobei er den Beschuldigten A._____ über sämtliche wichtigen Schritte auf dem Laufenden hielt und ihn involvierte, sobald seine Mitwir- kung bzw. sein Einfluss erforderlich war. Auf diese Weise kam dem Beschuldigten A._____ im gesamten Verlauf der Transaktion eine wesentliche Tatherrschaft zu, auch wenn er sich bei den Einzelakten des sich über längere Zeit hinziehenden Tatgeschehens im Hintergrund hielt und auch an den Vorteilsabreden mit dem Be- schuldigten F._____ nicht persönlich beteiligt war. Diese Tatherrschaft lässt auch den Beschuldigten A._____ als Hauptbeteiligten des in Frage stehenden Deliktes erscheinen, welchem in grösseren Fällen gerade eigentümlich ist, dass auf Seiten des Intraneus mehrere Einzelpersonen am Geschehen beteiligt sind (vgl. vorne Zif- fer V./B./4.1.3.). Es ist demzufolge im Rahmen der Transaktion V._____ seitens der Beschuldigten A._____ und B._____ von einem mittäterschaftlichen Handeln im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.1.), wobei dann sämtliche Handlungen des einen Beschuldigten auch dem anderen Beschuldigten zuzurechnen sind, zumal am Ende auch der Beschuldigte A._____ in erheblichem Masse vom erwirtschafteten Erlös aus der Transaktion pro- fitierte. 4.1.3. Handlungsform

a) Die Beschuldigten B._____ und F._____ sprachen in einem frühen Sta- dium der Transaktion darüber, dass der Beschuldigte B._____ für seine Mitwirkung in irgendeiner Form entschädigt werden sollte, was die Anklägerin als Grundsatz- vereinbarung vom 24. Juni 2011 umschreibt (vgl. act. 10103175 ff.). Der Beschul- digte F._____ sprach in diesem Zusammenhang am 24. Juni 2011 von einer 50:50- Partnerschaft (act. 61601012: " […] some kind of 50-50-partners."), wobei er zu

- 862 - diesem Zeitpunkt auf eine Vermittlung des Beschuldigten B._____ betreffend den benötigten Refinanzierungskredit fokussierte. Es ist jedoch aufgrund der Feststel- lungen zum Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich bereits eine hinreichende Tathandlung im Rahmen einer tatbestandsmässigen Unrechtsverein- barung vorliegt, nachdem zu jenem Zeitpunkt die Art und Höhe der Entschädigung noch weitgehend unbestimmt waren und damals auch noch nicht klar war, inwiefern der Beschuldigte B._____ konkreten Einfluss auf die Verhandlungen betreffend den vom Beschuldigten F._____ angestrebten Verkauf der V._____ nehmen sollte. Eine solche Notwendigkeit ergab sich denn auch erst, als die Verhandlungen mit der BF._____ im August 2011 ins Stocken gerieten und der Beschuldigte F._____ den Beschuldigten B._____ dahingehend informierte, worauf der Beschuldigte B._____ dann auch im genannten Sinne intervenierte, um die Verhandlungen vor dem Scheitern zu bewahren, indem er den Beschuldigten F._____ hinter dem Rü- cken der BF._____ bzw. BC._____ unter Zuhilfenahme von Insiderwissen beriet und dann im Januar 2012 auch die Höhe der "Processing Fee" zu Gunsten der V._____ massgeblich mitbestimmte (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./3.4.5./a.bb). Von einer genügend konkretisierbaren Zuwendung eines Vorteils kann mithin erst im Zusammenhang mit dem beidseits unterzeichneten Schreiben vom 7. Juni 2012 ausgegangen werden, als einerseits die Form und Höhe der Entschädigung im Sinne einer Beteiligung von 29,63 Prozent an der V._____ konkretisiert war und andrerseits klar wurde, dass diese Entschädigung auch für Handlungen des Be- schuldigten B._____ im Zusammenhang mit der Teilübernahme der V._____ durch die BF._____ bestimmt war. Dass in diesem Schreiben darauf hingewiesen wurde, die V._____-Aktien seien von der LH._____ im November 2011 auch im Namen des Beschuldigten B._____ übernommen worden, vermag die Unrechtsabrede ent- gegen den Behauptungen der Verteidigung des Beschuldigten F._____ (vgl. act. 1036 S. 4; act. 1413 S. 49 ff.; vgl. dazu auch Rechtsgutachten BS._____ gemäss act. 1208/2 S. 4 f., wo jedoch letztlich auch eine Vereinbarung vom 7. Juni 2012 als plausibel erachtet wird [vgl. S. 8]) nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbes der restli- chen V._____-Aktien durch den Beschuldigten F._____ am 14. November 2011 vorzuverlagern, da die Entschädigungsform zu jenem Zeitpunkt zwischen den Be- schuldigten F._____ und B._____ noch gar nicht einvernehmlich festgelegt worden

- 863 - war und damals somit auch noch kein entsprechendes fiduziarisches Rechtsver- hältnis betreffend diese Aktien vereinbart worden sein konnte. Nachdem aber bereits seit Juni 2011 eine mögliche Entgeltung für allfällige (noch nicht konkreter bestimmte) Helferdienste des Beschuldigten B._____ in Aus- sicht stand und der Beschuldigte gestützt darauf bereits zuvor grundsätzlich mit einem Vorteil rechnen konnte, handelte es sich bei der späteren Zuwendung vom

7. Juni 2012 nicht um eine Entschädigung ohne nachweisbaren Zusammenhang zu den für die Zeit zuvor eingeklagten Aktivitäten des Beschuldigten, zumal in je- nem Zeitpunkt die Geschäftsbeziehung zwischen der V._____ und der BF._____ bzw. BC._____ Holding noch in vollem Gange war und es für die Zukunft insbeson- dere noch den Kooperations- und Dienstleitungsvertrag erfolgreich abzuwickeln galt, in deren Anschluss erst die Liquidation der gewährten Beteiligung erfolgen sollte. Als die V._____ ihre Geschäftsaktivitäten dann plangemäss per 30. Juni 2014 eingestellt hatte, wurde die frühere Zuwendung denn auch mit beidseits un- terzeichnetem Schreiben vom 29. August 2014 nachjustiert und der Beschuldigte B._____ auch noch am seither aufgelaufenen Gewinn der V._____ beteiligt, womit er auch für seine in der Zwischenzeit geleisteten Helferdienste (namentlich bei- spielsweise die pflichtwidrige Beratung vom 24./25. Juni 2014) mit einem zusätzli- chen fiduziarischen Aktienanteil entschädigt wurde, so dass sich seine stille Betei- ligung nunmehr auf 31.77 Prozent belief.

b) Der Beschuldigte A._____ war in diese Absprachen nicht direkt involviert und hielt sich diesbezüglich im Hintergrund. Er hat sich jedoch das diesbezügliche Handeln des Beschuldigten B._____ aufgrund des mittäterschaftlichen Handelns anrechnen zu lassen, soweit er über die entsprechende Absprache informiert war, was für die Zuwendung der Beteiligung von 29.63 Prozent der Fall war, während für die Erhöhung der Zuwendung auf 31.77 Prozent keine sichere Kenntnis betref- fend das diesbezügliche Wissen des Beschuldigten A._____ besteht (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.4./c).

- 864 - 4.1.4. Nicht gebührender Vorteil

a) Vorliegend steht die Zuwendung eines materiellen Vorteils zur Debatte. Da- bei stellt bereits die vereinbarte Überlassung von Aktien der V._____ grundsätzlich einen solchen materiellen Vorteil dar, da unter einem solchen wirtschaftlichen Vor- teil nicht nur Bar- und Buchgeld, sondern auch Beteiligungsrechte an Gesellschaf- ten zu verstehen sind, sofern diesen eine bestimmte Werthaltigkeit zuerkannt wer- den kann, was auch dann der Fall sein kann, wenn sie keinen gehandelten Markt- wert besitzen (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./a). Zwar handelte es sich bei der V._____ nicht um ein kotiertes Unternehmen, dessen Aktien zu einem bestimmten Preis an der Börse gehandelt wurden, doch weisen auch die Aktien von nicht bör- slich kotierten Gesellschaften regelmässig einen bestimmten Wert auf, welcher sich beispielsweise am aktuellen Verkehrswert des Unternehmens (unter Ermittlung von dessen Ertrags- und Substanzwert) orientiert. Erweist sich der in Aussicht stehende Vorteil in diesem Sinne als derart werthaltig, dass nicht mehr von einem Bagatellfall im Sinne von Art. 4a Abs. 2 UWG auszugehen ist, so braucht dessen konkreter Wert im Rahmen der Beurteilung des Bestechungsdeliktes nicht näher bestimmt zu werden, da es für die Tatbestandsmässigkeit in dieser Hinsicht genügt, wenn sich der Wert grundsätzlich als geeignet erweist, den Bestochenen zu einem gewünsch- ten Verhalten zu bestimmen (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./b). Es erübrigt sich aus diesem Grund, mit Bezug auf den konkreten Wert der V._____-Aktien im inkrimi- nierten Zeitpunkt das vom Beschuldigten F._____ geforderte Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. act. 1330 S. 8 [Ziff. 1]).

b) Der Beschuldigte F._____ sieht mit Bezug auf die diesbezügliche Gewäh- rung einer Beteiligung an seinem Unternehmen selber die Vereinbarung eines wirt- schaftlich relevanten Vorteils an den Beschuldigten B._____, indem aus seiner Sicht mit der Beteiligung des Beschuldigten B._____ keine effektiven Risiken ver- bunden waren und B._____ von Beginn weg lediglich bei einem resultierenden Er- lös in den Deal einbezogen werden sollte, dies unter Anrechnung des vereinbarten Kaufpreises der Aktienbeteiligung in der Höhe von CHF 745'000 (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.3./a.aa). Demgegenüber geht der Beschuldigte B._____ im Zusammen- hang mit der Übernahme der Beteiligung an der V._____ nicht ohne Weiteres von

- 865 - der Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 4a UWG aus, da er die mit der Aktienübernahme verbundenen Risiken in den Vordergrund stellt, welche er primär in Haftungsszenarien sieht (vgl. act. 1385 S. 74). Dieser Stand- punkt ist aufgrund des erstellten Sachverhaltes, welcher sich namentlich auf die Angaben des Beschuldigten F._____ sowie auf die Vereinbarung der Parteien vom

7. Juni 2012 stützt, indes widerlegt. Der Beschuldigte F._____ betonte mehrmals seine alleinige Verantwortung bei einem Scheitern der Transaktion, was sich na- mentlich auch in der von ihm übernommenen Solidarbürgschaft von CHF 20 Mio. für den temporären Refinanzierungskredit der I1._____ zeigt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Sachverhaltswürdigung einlässlich dargelegt, dass im Rah- men der vertraglich gewählten Konstruktion der Aktienbeteiligung im Rahmen der fiduziarischen Treuhand der Treunehmer auch im Innenverhältnis grundsätzlich nicht für auftretende Risiken haftbar ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere Re- gelung vorgesehen ist (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.3./cc). Im Rahmen eines Treu- handverhältnisses bleibt der Treuhänder voller Rechtsinhaber, wobei seine dingli- che Stellung lediglich in obligatorischer Weise beschränkt ist, indem er das Treugut im Sinne des wirtschaftlich Berechtigten zu verwenden und diesem zu gegebener Zeit (samt allfälligem Erlös) wieder zurück zu übertragen hat (WIEGAND, BSK OR I,

6. Aufl., N 140 ff. zu Art. 18 OR). Soll der Treuhänder von seiner mit der Treuhand- schaft verbundenen Haftung entlastet bzw. schadlos gehalten werden, so ist dies im Mandatsvertrag zwischen Treuhänder und Treugeber entsprechend zu regeln (vgl. WATTER/ROTH PELLANDA, BSK OR II, 4. Aufl., N 3 zu Art. 716a OR betr. den fiduziarischen Verwaltungsrat). Eine entsprechende Klausel war in den Vereinba- rungen zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ indessen nicht vorge- sehen, weshalb bei der Materialisierung von Risiken ein Rückgriff des Beschuldig- ten F._____ auf den Beschuldigten B._____ verunmöglicht war, so dass Ersterer folgerichtig davon ausging, die mit der fiduziarisch gehaltenen Beteiligung verbun- denen Risiken seien von ihm zu tragen. Dementsprechend wurden bei der V._____ denn auch frühzeitig Rückstellung für einen solchen Fall gebildet. Da dem Beschul- digten B._____ infolge des Treuhandverhältnisses formell gar keine Aktionärstel- lung zukam (und er konsequenterweise auch nicht im Aktienbuch der V._____ ein-

- 866 - getragen war), erübrigt sich an dieser Stelle auch die Diskussion einer dem Be- schuldigten B._____ obliegenden Nachschusspflicht. Finanzielle Risiken waren mit dem Engagement bei der V._____ für die Beschuldigten A._____ und B._____ nach dem Gesagten nicht verbunden.

c) Es mag im Übrigen sein, dass die in den Jahren 2012 und 2014 vereinbar- ten Vorteile in Form von Aktienbeteiligungen mit gewissen Bedingungen verbunden waren, indem beispielsweise ihre Liquidation an die Kapitalherabsetzungen der Jahre 2014 und 2017 gekoppelt war. Nachdem gemäss vorherrschender Lehre sind indes auch bedingte Zuwendungen als tatbestandsmässige Vorteile anzuse- hen sind (VASELLA, a.a.O., S. 85 ; SPITZ, HK UWG, N 69 zu Art. 4a UWG). In diesem Sinne gelten denn auch die vom Rechtsgutachten BV._____ angesprochenen Ge- schäftschancen (vgl. act. 1208/1 S. 38 ff) als materielle Vorteile im Sinne des Kor- ruptionsstrafrechtes, sofern sich diese aus dem fremdnützigen Handeln des Agen- ten ergeben. 4.1.5. Zusammenhang mit der dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit

a) Der Beschuldigte F._____ erkennt in der Vereinbarung des Vorteils inso- fern keinen Zusammenhang mit der dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit des Beschuldigten B._____, als diese aus seiner Sicht auf einem Auftrag in der Form eines Maklervertrages betreffend die Vermittlung der Refinanzierungslösung ba- sierte, für welche der privatwirtschaftlich tätige Beschuldigte B._____ Anspruch auf eine provisionsähnliche Entschädigung hatte, ohne dass er dafür in irgendeiner Weise auf die Geschäftsprozesse des Prinzipals (BC._____ Holding bzw. BF._____) eingewirkt hätte (act. 898 S. 4). Der Beschuldigte F._____ legte in der Untersuchung diesbezüglich indes selber dar, dass die inkriminierte Transaktion aus zwei Teilen bestand, welche einerseits die Refinanzierung der Kredite betraf und andrerseits die (möglichst reibungslose) Übernahme der gesunden Teile der V._____ durch die BF._____ beinhaltete. Im Rahmen der Erwägungen zum Sach- verhalt wurde diesbezüglich erstellt, dass der Beschuldigte F._____ den Beschul- digten B._____ spätestens im Verlauf des Herbstes 2011 mehrfach um eine Hilfe- stellung im Rahmen der operativen Verhandlungen mit der Geschäftsleitungen der BF._____ bzw. der BC._____ Holding anging (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5./a.bb).

- 867 - Im Zeitpunkt der effektiven Gewährung der Zuwendung im Juni 2012 war somit klar, dass diese auch die vorangegangenen und zukünftigen Hilfeleistungen in den Ver- tragsverhandlungen mit der BF._____ bzw. BC._____ umfassten. Dementspre- chend handelte es sich bei den erhaltenen Vorteilen nicht um Zuwendungen, wel- che ausschliesslich eine (mündlich) vereinbarte private Vermittlungsprovision bein- halteten. Vielmehr wurde der materielle Vorteil auch für Handlungen hingegeben, welche im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit für den Prinzipal verrichtet wurden. Der in diesem Zusammenhang behauptete (mündliche) Vertrag zwischen den Be- schuldigten B._____ und F._____ erweist sich mithin insofern als Scheingeschäft, als die offiziell vereinbarten Vermittlungsdienste des Beschuldigten B._____ betref- fend den Refinanzierungskredit höchstens einen Teil der effektiven Gegenleistung des Beschuldigten B._____ bildeten und mitvergüteten Leistungen für die Einwir- kungen auf den Verhandlungsprozess wahrheitswidrig nicht berücksichtigt wurden.

b) Aus den gleichen Gründen vermag denn auch nicht zu überzeugen, wenn der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe die Beteiligung im Zuge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Investor ohne Zu- sammenhang zu seinen dienstlichen Aktivitäten für die BC._____ Holding erworben und in diesem Rahmen lediglich eine Geschäftschance als Privatperson bzw. als unabhängiger Unternehmer wahrgenommen (act. 898 S. 4; vgl. auch Rechtsgut- achten BV._____ gemäss act. 1208/1 S. 39 ff.).. Der Beschuldigte B._____ betei- ligte sich gemäss dieser Darstellung privat mit eigenen Mitteln am Unternehmen des Dritten und erhielt die Entschädigung im Rahmen seiner Tätigkeit als selbstän- diger Berater versprochen und ausbezahlt, nachdem er sich im Mai 2011 mit der N._____ AG selbständig gemacht hatte (vgl. 51601207 + 1209). Die Vereinbarung der Entschädigung vom 7. Juni 2012 war denn auch an die N._____ AG adressiert (vgl. act. 61603360). Der Umstand, dass der Beschuldigte B._____ im besagten Zeitraum auch eine Gesellschaft als Selbständigerwerbender gegründet hatte und den Beschuldigten F._____ in dieser Funktion beraten haben will, vermag indessen den Bestechungsvorwurf per se nicht zu entkräften. Insbesondere ist damit der von ihm verneinte Zusammenhang des empfangenen Vorteils mit der Tätigkeit als Ver- waltungsrat für die BF._____ bzw. BC._____ nicht ausgeschlossen. Die Auffas- sung des Beschuldigten B._____ erwiese sich nämlich nur dann als stichhaltig,

- 868 - wenn es sich um ein rein privates Investment ohne gleichzeitige Berührungspunkte zur Tätigkeit für die BF._____ bzw. BC._____ handelte. Demgegenüber hat sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung gezeigt, dass seine selbständige Tätigkeit im konkreten Fall derart eng mit seiner Mitwirkung an den inkriminierten Verhandlun- gen auf Seiten der BF._____ bzw. BC._____ verwoben war, dass keine eigentliche Trennung zwischen diesen beiden Tätigkeitsgebieten vorgenommen werden kann. Der Wert seiner Beratungsleistungen für den Beschuldigten F._____ bestand denn auch primär darin, dass er dank seiner Position als Verwaltungsrat der BC._____ Holding bzw. BF._____ direkten Einblick in die Geschäfte der Gegenseite hatte, und weniger in seinem Know-How, wie man generell am besten Transaktionsver- handlungen mit einem Übernahmeinteressenten führt. Bei der dargelegten Vermi- schung der beiden Tätigkeitssphären kann jedoch definitiv nicht von einer rein pri- vaten Investition gesprochen werden, zumal für eine solche Investition auch eine marktgerechte Gegenleistung (ohne Vorzugskonditionen) hätte erbracht werden müssen, was in casu indessen ebenfalls nicht zutraf. Vorliegend haben die Be- schuldigten A._____ und B._____ die Aktien der V._____ am 7. Juni 2012 nämlich zum Nominalwert übernommen, welcher angesichts der dem Unternehmen zuvor zugeflossenen Vermögenswerte (infolge der Kapitalerhöhung durch die LH._____ im Umfang von CHF 13.9 Mio. sowie den Kauf von dessen Assets durch die BF._____ im Umfang von CHF 9 Mio.) deutlich unter dem damaligen Verkehrswert der Gesellschaft lag. Darüber hinaus musste der Preis für die zugewandten Aktien nicht sofort, sondern erst bei einem Weiterverkauf des Unternehmens entrichtet werden, was durch Verrechnung mit dem dannzumal zustehenden Erlös gesche- hen sollte. In solch günstigen Konditionen, welche einem unabhängigen Dritten un- ter keinen Umständen gewährt worden wären, ist jedoch in Verletzung des Prinzips des "dealing at arm's lenght" eine Vorzugsbehandlung zu erblicken, so dass davon auszugehen ist, dass dem gewährten Vorteil keine adäquate Gegenleistung gegen- überstand und die Beschuldigten entsprechend ohne sachlichen Grund besserge- stellt wurden.

c) Hinzu kommt, dass die erhaltene Beteiligung dem Prinzipal nicht gemeldet wurde, obwohl den Beschuldigten A._____ und B._____ der mit dem Erhalt einher- gehende Interessenkonflikt sehr wohl bewusst gewesen sein muss (vgl. dazu vorne

- 869 - Ziffer IV./G./3.4.5./d). Mit dieser Missachtung der Informationspflicht (gemäss Art. 717 OR bzw. subsidiär Art. 398 Abs. OR) betreffend ihr paralleles privates Enga- gement verstiessen die Beschuldigten gegen einen zentralen Eckpfeiler im Zusam- menhang mit der Wahrung der Interessen des Prinzipals und verletzten so ihre grundlegende Pflicht der getreuen Erfüllung des Vertrages gegenüber der BC._____ Holding, in welchen Fällen eine unbotmässige Verquickung des privaten Engagements mit der dienstlichen Tätigkeit grundsätzlich stets anzunehmen ist (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.2.4./b). Es offenbart sich in dieser grundlegenden Treuepflichtverletzung in Form der Missachtung der Interessenwahrungspflicht ge- genüber dem Prinzipal die eigentliche Beeinträchtigung des geschützten Rechts- gutes im Rahmen der Privatbestechung, da damit der mit diesem Tatbestand pöna- lisierte Vertrauensmissbrauch gegenüber der BC._____ Holding einherging. Entgegen dem Rechtsgutachten BV._____ (act. 1208/1 S. 112) bezweckt dieser Aspekt der Treuepflicht (mit der darin enthaltenen Informationspflicht) des Verwaltungsrates gemäss Art. 717 OR unter anderem gerade auch, die dienstge- bende Gesellschaft über allfällige eigene Gewinnchancen in Kenntnis zu setzen und die Erzielung von Gewinnen durch Dritte zu Lasten der Gesellschaft zu verhin- dern. Es ergab sich deshalb aufgrund dieser unterlassenen Information für die Fol- gezeit eine unauflösbare Vermischung der privaten und dienstlichen Sphäre im Sinne einer aktuelle Interessenkollision, welche dem Beschuldigten B._____ jed- welche private Tätigkeit in diesem Bereich verbot (Handlungsverbot) und bei Miss- achtung dieses Verbotes – unabhängig davon, ob die Rechtsgrundlage in Art. 400 oder Art. 423 OR zu sehen ist – zu einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht- pflicht betreffend die in diesem Zusammenhang erwirkten Vorteile führte. 4.1.6. Plichtwidrige bzw. ermessensweise Handlungen bzw. Unterlassungen

a) Beschuldigter B._____ aa) Gemäss der Anklageschrift werden dem Beschuldigten B._____ im Zusam- menhang mit den von der Geschäftsleitungen der BF._____ bzw. BC._____ Hol- ding geführten Vertragsverhandlungen mit der V._____ diverse (durch die Zuwen-

- 870 - dung der Vorteile provozierte) unrechtmässige Verhaltensweisen vorgeworfen, wo- bei einerseits die Unterstützung des Beschuldigten F._____ in den Vertragsver- handlungen und andrerseits die Einflussnahme auf die seitens der BF._____ bzw. BC._____ Holding mit der Verhandlungsführung betrauten Personen (insbes. das sog. Deal Team bestehend aus CR._____, CW._____ und CS._____) im Vorder- grund stehen. Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang aber auch das eigene Abstimmungsverhalten im Rahmen der diesbezüglichen Verwaltungsratsbe- schlüsse der für die Akquisition zuständigen BC._____ Holding. bb) Die ohne Kenntnis der BF._____ bzw. BC._____ Holding ab August 2011 erfolgte Beratung der Gegenpartei mittels regelmässigen Empfehlungen bezüglich des weiteren Verhaltens bzw. Vorgehens in den Verhandlungen (vgl. dazu die An- klage gemäss act. 10103195) sind in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als pflichtwidrige Handlungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit des Beschuldigten B._____ für die BC._____ zu qualifizieren, da dieser auf diesem Weg die Verhand- lungsposition der dienstgebenden Gesellschaft, deren Interessen er als Verwal- tungsrat vorrangig zu wahren hatte, potentiell schwächte, dies auch dann, wenn der Verhandlungsgegner auf diese Weise letztlich keine relevanten Vorteile daraus ziehen konnte. Darüber hinaus verfasste der Beschuldigte B._____ am 17. Novem- ber 2011 gar eine E-Mail-Nachricht für den Beschuldigten F._____ mit klaren For- derungen an die Gegenseite, welche dieser in der Folge der Geschäftsführerin der BF._____ im Sinne einer eigenen Verhandlungsposition zuschickte (vgl. act. 61801181 ff.). Und schliesslich äusserte der Beschuldigte B._____ gegenüber der BF._____ auch immer wieder den Eindruck, dass deren Vertragsentwürfe zu ein- seitig seien, womit er implizit erneut die Position der Gegenpartei stärkte (vgl. dazu die Aussagen von CW._____ gemäss act. 51009017). Auch nach dem Kauf der V._____-Assets durch die BF._____ hat der Beschuldigten B._____ dem Beschul- digten F._____ im Rahmen der Abwicklung des Kooperations- und Dienstleistungs- vertrages hinter deren Rücken weiterhin Ratschläge zum weiteren Vorgehen erteilt und ihn in diesem Zusammenhang am 24./25. Juni 2014 explizit aufgefordert, sich den Forderungen der BF._____ bzw. BC._____ zu widersetzen (vgl. act. 63301353

- 1360), was selbstredend ebenfalls nicht im Interesse dieser Gesellschaft gewesen sein kann. Mit diesem Verhalten verstiess der Beschuldigte mehrfach gegen die

- 871 - Interessenwahrungspflicht gegenüber seiner Dienstgeberin, was für sich allein be- reits eine tatbestandsmässige Unrechtshandlung darstellt. Mit Bezug auf die Einflussnahme des Beschuldigten B._____ auf das Deal Team (namentlich im Zusammenhang mit der "Processing Fee") sowie sein Ab- stimmungsverhalten im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen, in welchen die Transaktion traktandiert war, besteht vor dem Hintergrund der in diesem Zusam- menhang bereits festgestellten Pflichtverletzungen kein Zweifel, dass sein ermes- sensweises Verhalten durch die in Aussicht gestellte Vorteilsgewährung zumindest mitbeeinflusst war, zumal seine diesbezüglichen Voten allesamt auf die Ermögli- chung der anvisierten Transaktion ausgerichtet waren, welche ihm im Endeffekt die mit dem Vorteil verbundenen Gewinne gewährleistete. Wenn der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammenhang einwendet, er habe sich in dieser Sache als sog. "Faciliator" (Ermöglicher) von (valablen) Geschäftsopportunitäten seiner Dienstgeberin gesehen und dabei generell geltend macht, sein Verhalten sei im grössten Interesse der BF._____ bzw. BC._____ gewesen (act. 1385 S. 79 f.), so wird dabei ausser Acht gelassen, dass sowohl der Beschuldigte B._____ als auch der Beschuldigte A._____ ihre Rolle in dieser Transaktion aufgrund der bereits früh- zeitig in Aussicht stehenden Gelder eben nicht mehr von ihrer eigenen Interessen- position zu trennen vermochten, weshalb im Sinne der geltenden Rechtsprechung auf dem Weg zum Geschäftsergebnis auch kein unbeeinflusstes Auswahlverfahren mehr gewährleistet war, welches sich unabhängig von irgendwelchen Vorteilszu- wendungen nach objektiven Kriterien richtete. Inwiefern sich dieses Ergebnis ne- benher als korrekt und positiv für das Unternehmen erweist, ist in diesem Zusam- menhang dann nicht mehr entscheidend. Der relevanten Gefahr, dass sich die die im Ermessen stehenden Handlungen nicht einzig auf objektive Kriterien stützen, hätten die Beschuldigten unter diesen Umständen einzig durch eine konsequente Enthaltung an den Geschäftsvorgängen (mit Ausstand im Rahmen der Verwal- tungssitzungen) begegnen können, wovon jedoch konsequent abgesehen wurde.

b) Beschuldigter A._____ aa) Was das dem Beschuldigten A._____ diesbezüglich vorgeworfene Verhal- ten gegenüber der I1._____ anbelangt, so ist entsprechenden den vorstehenden

- 872 - Erwägungen bereits fraglich, ob er diesbezüglich überhaupt eine entsprechende Handlungsmacht hatte (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.2./b.cc), woran auch die allge- mein an ihn gerichtete Aufforderung des Beschuldigten B._____, man müsse jetzt den Finanzierungsprozess im Griff haben, nichts zu ändern vermag. Im Übrigen waren die wenigen erstellten ermessensweisen Aktivitäten in diesem Zusammen- hang, welche sich im Wesentlichen auf sein Abstimmungsverhalten in der Ge- schäftsleitung beschränkten, mit objektiven Gesichtspunkten nicht von vornherein vereinbar, weshalb auch die Unrechtmässigkeit des entsprechenden Verhaltens des Beschuldigten A._____ in dieser Hinsicht fraglich erscheint. bb) Demgegenüber zeigt das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Mit- arbeitern der BC._____ Holding (mit der BF._____ hatte er offenbar keinen Kon- takt) diverse Merkmale einer unbotmässigen Einflussnahme. Namentlich relati- vierte er im Rahmen diverser Gespräche mit CR._____ immer wieder dessen kriti- sche Haltung zur Senkung der Processing Fee und schwächte so von vornherein die Stellung der BC._____, welche an einem lukrativen Zinssatz interessiert war, um den Dienstleistungsvertrag profitabel gestalten zu können. Hat der Beschuldigte A._____ diese (grundsätzlich in seinem Ermessen stehende) Haltung auch deshalb vertreten, weil auf diese Weise der Transaktionsvertrag und damit auch seine Ge- winnchancen gerettet werden konnten, so handelte er damit nicht ausschliesslich im Interesse der BC._____, was sich als pflichtwidrig und damit auch unrechtmäs- sig erweist.

c) Auswirkungen für die BF._____ bzw. die BC._____ Holding Gemäss den Aussagen insbesondere von DK._____ war die Teilüber- nahme der V._____ für die BF._____ bzw. BC._____ Holding insgesamt ein gutes Geschäft, zumal auch die schlechten Kredite der V._____ nach und nach friktions- los in das Kreditportfolio der BF._____ überführt werden konnten und die Stellung des Unternehmens in der Westschweiz aufgrund der Transaktion letztlich gestärkt wurde (vgl. act. 51008010 f.). Es ist mithin durchaus möglich, dass die dem Be- schuldigten F._____ gewährte Unterstützung und Hilfe für die BF._____ bzw. BC._____ keine direkten negativen Konsequenzen hatte und die Unternehmen auf-

- 873 - grund dieser Einwirkungen auch nicht im Sinne einer Vermögensverminderung ge- schädigt wurden. Zu beachten ist indessen, dass ein Schaden einem Unternehmen auch insofern entstehen kann, als ihm aufgrund des Verhaltens seiner Mitarbeiter ein (zusätzlicher) Gewinn entgeht (vgl. zu den entsprechenden Grundlagen vorne V./B./1.1.4./a). Da die Verwirklichung des Tatbestands der Privatbestechung indes- sen keine Schädigung des Prinzipals voraussetzt (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.2./d), kann die Frage des effektiven Vermögensschadens an dieser Stelle offen bleiben, da die konkreten Auswirkungen der Bestechungshandlungen auf die finanzielle Si- tuation des Unternehmens höchstens bei der allfälligen Beurteilung des Verschul- dens zu berücksichtigen sind. 4.1.7. Äquivalenzverhältnis

a) Nachdem vorstehend dargelegt wurde, dass die verdeckte private Investi- tion des Beschuldigten B._____ nur schon deshalb eng mit dessen dienstlicher Tä- tigkeit für die BF._____ bzw. BC._____ Holding verwoben war, weil sie diesem vom Beschuldigten F._____ zu Vorzugskonditionen gewährt worden war, erscheint so- dann offensichtlich, dass der hingegebene Vorteil gerade auch im Hinblick auf die dargelegten pflichtwidrigen bzw. ermessensweisen Handlungen bzw. Unterlassun- gen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Vertragsverhandlun- gen mit der BF._____ bzw. BC._____ Holding gewährt wurde, dank welcher dem Beschuldigten F._____ der Abschluss des Geschäftes mit den Verantwortlichen der BF._____ bzw. BC._____ ermöglicht bzw. zumindest massgeblich erleichtert wurde. Das geforderte Äquivalenzverhältnis zwischen der Zuwendung des Beste- chers und der Gegenleistung des Bestochenen ist somit in casu ohne Weiteres als gegeben zu erachten.

b) Es kann in diesem Sinne von einer tatbestandsmässigen Unrechtsverein- barung der Beschuldigten B._____ und F._____ ausgegangen werden, in deren Rahmen die vom Beschuldigten F._____ anvisierte Gegenleistung auch tatsächlich vollbracht wurde. Dass diese Gegenleistungen teils vor und teils nach der Zuwen- dung des Vorteils erfolgten, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, so- lange der geforderte Zusammenhang gegeben und für die Beteiligten erkennbar ist. Der Beschuldigte A._____ war am Zustandekommen dieser Vereinbarung zwar

- 874 - nicht unmittelbar beteiligt, doch war er über die entsprechenden Abreden mit dem Beschuldigten F._____ frühzeitig informiert und trug in der Folge mittels aktiver Ein- flussnahme einen massgeblichen Anteil dazu bei, dass die Vertragsverhandlungen mit der BF._____ bzw. BC._____ zum gewünschten positiven Abschluss mit einer Gewinnbeteiligung der V._____-Aktionäre kamen, von welcher er via die mit dem Beschuldigten vereinbarte Unterbeteiligung ebenfalls in erheblichem Ausmass par- tizipierte. Aufgrund dieses mittäterschaftlichen Handelns trug er die Unrechtsver- einbarung der Beschuldigten B._____ und F._____ mit all ihren Folgen vorbehaltlos mit, so dass er in diesem Sinne ebenfalls tatbestandsmässig handelte. 4.1.8. Vorsatz

a) Beschuldigter F._____ aa) Was die subjektive Haltung des Beschuldigten F._____ anbelangt, so wurde im Rahmen der Sachverhaltswürdigung festgestellt, dass dieser mit Bezug auf die bestehende Unterbeteiligung des Beschuldigten A._____ an der V._____ zunächst keinerlei konkreten Kenntnisse hatte und sich stärkere Anhaltspunkte für ihn diesbezüglich frühestens dann ergaben, als im September 2014 eine Kontoer- öffnung des Beschuldigten A._____ bei der Bank AG1._____ zur Debatte stand (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.7./cc). Eine allfällige Billigung der besagten Unterbetei- ligung steht somit höchstens für den Zeitraum ab September 2014 zur Diskussion, wobei dem Beschuldigten F._____ indes auch für diese Phase nicht widerlegt wer- den kann, dass er keine genaueren Kenntnisse über Art und Modalitäten einer sol- chen Unterbeteiligung hatte. Darüber hinaus wäre ein allfälliges Wissen des Be- schuldigten F._____ um eine Partizipation des Beschuldigten A._____ (vgl. dazu die entsprechende Behauptung der Anklage gemäss act. 10103228, Rz. 504) aber auch nicht gleichbedeutend mit dem Wissen, dass sich die Beschuldigten B._____ und A._____ zu einem mittäterschaftlichen Handeln im Rahmen der vorliegend in Frage stehenden Unrechtsvereinbarung zusammengefunden hatten. Nachdem aber im September 2014 sowohl die Aktienbeteiligung gewährt als auch sämtliche wesentlichen Handlungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Transak- tion abgeschlossen waren, kann dem Beschuldigten F._____ mit Bezug auf den

- 875 - Beschuldigten A._____ aber ohnehin nur eine nachträgliche Inkaufnahme einer er- folgten Bestechungshandlung vorgeworfen werden, was für die subjektive Tatbe- standsmässigkeit nicht genügt. Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass die Vorteilszuwendung des Beste- chenden nicht direkt an den Vorteilsnehmer erfolgt, sondern über einen Mittels- mann, welcher den Vorteil weitergibt (VASELLA, a.a.O., S. 83). Für die Strafbarkeit des Bestechenden ist jedoch auch bei der von Anklägerin angenommenen Form der indirekten Bestechung erforderlich, dass der Bestechende von Anfang an von der Beteiligung dieses Vorteilsnehmers weiss bzw. diese zumindest in Kauf nimmt. Dies war vorliegend wie gesehen jedoch nicht der Fall, weshalb der subjektiven Tatbestand der Privatbestechung des Beschuldigte F._____ betreffend den Be- schuldigten A._____ nicht gegeben ist. bb) Was demgegenüber die subjektive Einstellung des Beschuldigten F._____ mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ betrifft, so muss ihm spätestens im Au- gust 2011, als die Gespräche mit der BF._____ bzw. BC._____ ins Stocken gerie- ten und er den Beschuldigten B._____ in dieser Hinsicht um Hilfe bat, klar gewor- den sein, dass die andiskutierte Gewinnbeteiligung des Beschuldigten B._____ auch für dessen Unterstützung im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit der BF._____ bzw. BC._____ gewährt würde, zumal sich der zuvor angebahnte Pro- zess betreffend den Refinanzierungskredit innerhalb der I1._____ grundsätzlich po- sitiv entwickelte und der Beschuldigte B._____ in diesem Prozess keine entschei- dende Rolle mehr spielte. Ernsthaft in Betracht ziehen musste der Beschuldigte F._____ aufgrund der gesamten Umstände des Falles sodann, dass dem Beschul- digten B._____ zu jenem Zeitpunkt innerhalb der BC._____ Holding nach wie vor eine bestimmende Rolle zukam und er aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat in einer besonderen Pflichtenstellung stand, in deren Rahmen er im Zusammen- hang mit der Transaktion empfangene Gelder nicht einfach behalten konnte, son- dern seiner Auftraggeberin weiterzuleiten hatte. Mit Bezug auf das Zusammenwir- ken mit dem Beschuldigten B._____ hat der Beschuldigte F._____ den subjektiven Tatbestand der Privatbestechung auf der Geberseite zumindest im Sinne eines Eventualvorsatzes erfüllt.

- 876 -

b) Beschuldigte A._____ und B._____ aa) Im Zeitpunkt der Tathandlungen der Beschuldigten B._____ und A._____ war aufgrund der Revision des Wettbewerbsrechtes und dessen Diskussion in Me- dien und Fachgremien zumindest in Wirtschaftskreisen allgemein bekannt, dass Korruptionshandlungen in der Schweiz nicht mehr toleriert werden und die An- nahme von Bestechungsgeldern im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit unrechtmässig ist. Auch wenn den Beschuldigten der konkrete Gesetzestext und die dazu ergangene Praxis nicht geläufig gewesen sein mag, so mussten sie im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre aber jedenfalls davon ausgehen, dass sie sich mit ihrem Verhalten einer auch strafrechtlich verpönten Korruption schuldig machten. Wären die Beschuldigten hingegen von ihrem eigenen privaten Anspruch und von der Rechtsmässigkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, hät- ten sie das entsprechende Geschäft nach Erwerb der Aktienbeteiligung dem Ge- samtverwaltungsrat melden und von diesem genehmigen lassen können, um auf diese Weise der Gesellschaft ihre Nebentätigkeit bzw. ihren Nebenerwerb wie ver- langt anzuzeigen. bb) Ein mangelnder Vorsatz im Sinne eines Tatbestandsirrtums hinsichtlich der Wissenskomponente fällt vor diesem Hintergrund mithin definitiv nicht mehr in Be- tracht. Die Beschuldigten nahmen mithin im Bewusstsein ihrer besonderen Stellung als Verwaltungsräte der BC._____ Holding jedenfalls in Kauf, durch die vereinbarte Beteiligung (mit dem daraus erwarteten Erlös) an einer Gesellschaft, welche zu je- ner Zeit in geschäftlichen Kontakt mit der BC._____ stand, eine unrechtmässige Besserstellung im Sinne der Mitwirkung an einer Bestechungshandlung im privaten Sektor zu erwirken. Dementsprechend handelten sie mit Bezug auf den entspre- chenden Tatbestand der Privatbestechung auf der Empfängerseite zumindest eventualvorsätzlich. 4.1.9. Bestechung zwischen den Beschuldigten B._____ und A._____

a) Der zusätzlich eingeklagte Vorwurf der Privatbestechung des Beschuldig- ten B._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ hat vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, wonach eine passive Bestechung des Beschuldigten

- 877 - A._____ bereits aufgrund seines mittäterschaftlichen Handelns mit dem Beschul- digten B._____ vorliegt, keine eigenständige Bedeutung mehr. Es wäre hinsichtlich der diesbezüglich eingeklagten Konstellation aber ohnehin fraglich, ob von einem tatbestandsmässigen Verhalten der Beschuldigten im Sinne der zusätzlich einge- klagten aktiven und passiven Privatbestechung ausgegangen werden könnte. Der Beschuldigte B._____ stand im massgeblichen Zeitpunkt weder zur I1._____ noch zur BF._____ oder zur BC._____ als aussenstehender Dritter in einer geschäftsre- levanten Beziehung. Vielmehr war er selber ein bestochener Intraneus, welcher seinen im gleichen Unternehmen tätigen Vorgesetzten auf gemeinsame Abrede hin am in Aussicht stehenden Bestechungserlös beteiligte. Eine solche Konstellation innerhalb des gleichen Unternehmens bildet jedoch keine taugliche Grundlage für eine Privatbestechung im Sinne von Art. 4a UWG, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch diesen Vorgang der Wettbewerb zwischen mehreren Unternehmen beeinflusst wäre (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.1.4.).

b) Die in diesem Zusammenhang eventualiter angeklagte Gehilfenschaft des Beschuldigten F._____ betreffend die direkte Bestechung des Beschuldigten B._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ (vgl. act. 10103228, Ziff. 5.2.2.) ist demzufolge ebenfalls nicht von Relevanz. Im Übrigen ist diesbezüglich festzu- halten, dass ein solches Verhalten von der Anklageschrift auch nicht hinreichend umschrieben wäre, da die blosse Auszahlung des Geldbetrages von CHF 7'910'700 an den Beschuldigten B._____ (am 7. November 2014) von vornherein keine Bei- hilfehandlung darstellt und darüber hinaus nicht dargelegt wird, welche (physischen oder psychischen) Hilfestellungen der Beschuldigte F._____ dem Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang geleistet haben soll. 4.1.10. Verjährung

a) Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Beschuldigte F._____ dem Beschuldigten B._____ den ungebührenden Vorteil am 7. Juni 2012 zuwandte, als in gegenseitigem Einvernehmen ein treuhänderisches Aktionariat (ohne formelle Aktionärsstellung des Beschuldigten B._____) begründet wurde. Begreift man die Bestechung als korruptionstechnisches Austauschverhältnis, so

- 878 - hatte der Bestechungsvorgang damit aber noch nicht sein Ende, da die Bestoche- nen in der Folge im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit weiteren Ein- zelakte im Rahmen der Erfüllung des Bestechungstatbestandes vornahmen und die Wirkung des mit dem Delikt verpönten Vertrauensbruchs auch aufgrund dieser Handlungen eintrat, was ebenfalls zum massgeblichen Täterverhalten gehört (vgl. BGE 107 IV 1, E. 9.; vgl. auch TRECHSEL/VEST, PK StGB, N 4 zu Art. 2 StGB). Der zugewandte Vorteil wurde vom Beschuldigten F._____ am 29. August 2014 denn auch um den bis zum 30. Juni 2014 aufgelaufenen Gewinn auf den (fiduziarischen) Aktienanteil von 31.77 Prozent erhöht, womit erst mit diesem Datum eine definitive Festlegung des Bestechungsvorteils erfolgte (vgl. dazu vorne Ziffer III./M./2.3.). Da- bei handelte es sich entgegen dem Verjährungsrechtsgutachten BS._____ (act. 899/4 S. 15 ff) und der präzisierenden Stellungnahme des Rechtsgutachters vom

7. Dezember 2021 (act. 1208/3 S. 9) nicht einfach um eine definitive kalkulatorische Festsetzung einer bereits früher festgesetzten Vorteilsgewährung, sondern um eine zusätzliche – zuvor noch nicht in diesem Ausmass vordefinierte – Entschädigung für die zusätzliche Unterstützung des Beschuldigten B._____ wie namentlich des- sen erneuter (pflichtwidriger) Beratung des Beschuldigten F._____ vom 24./25. Juni 2014. Der Umstand, dass diese endgültige Festlegung der Bestechungsleis- tung erst nach den Tathandlungen des Beschuldigten B._____ erfolgte, vermag an der Strafwürdigkeit des entsprechenden Verhaltens nichts zu ändern, da auch nachträgliche Gewährungen von Vorteilen tatbestandsmässig sind, sofern der Tä- ter mit solchen Geldern rechnen konnte (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.6./b). Inwiefern auch noch die spätere Überweisung der Gelder ein eigenständiges strafbares Ver- halten im Rahmen des Bestechungstatbestandes bildete, kann unter diesen Um- ständen offen bleiben, doch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich dies- bezüglich um die blosse Liquidation des bereits festgelegten bzw. gewährten Vor- teils ohne zusätzlichen Unrechtsgehalt handelte. Nachdem das strafbare Verhalten der drei Beschuldigten aber ohnehin zumindest bis ins Jahr 2014 fortdauerte und mithin eine Tatbegehung (auch) in diesem Jahr vorliegt, ist die Verjährungsfrage

- 879 - entsprechend Art. 2 Abs. 2 StGB gemäss dem ab 1. Januar 2014 geltenden Ver- jährungsrecht mit der zehnjährigen Verjährungsfrist zu beurteilen (vgl. dazu vorne Ziffer III./M./2.1.).

b) Nachdem somit die Verjährung der vorliegend zu beurteilenden Beste- chungshandlungen infolge des Gesagten erst ab dem Jahr 2024 relevant wird, sind die Widerhandlungen gegen das UWG – im Gegensatz zum Verjährungsrechtsgut- achten BS._____ bzw. der darauf basierenden Ansicht der Verteidigungen der Be- schuldigten (act. 899/2 S. 24 f.; act. 1361 S. 13; act. 1413 S. 57 f.) – im heutigen Zeitpunkt weder in Bezug auf die aktive Privatbestechung des Beschuldigten F._____ noch in Bezug auf die passive Privatbestechung der Beschuldigten A._____ und B._____ als verjährt zu betrachten. 4.1.11. Fazit

a) Dementsprechend ist der Beschuldigte F._____ in casu der aktiven Privat- bestechung des Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen, vom Vorwurf der indirekten aktiven Privatbestechung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG bzw. der (lediglich eventualiter einge- klagten) Gehilfenschaft zur direkten aktiven Privatbestechung des Beschuldigten A._____ durch den Beschuldigten B._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG und Art. 25 StGB dagegen freizusprechen.

b) Der Freispruch des Beschuldigten F._____ vom Vorwurf der aktiven Privat- bestechung des Beschuldigten A._____ bedeutet jedoch nicht, dass sich auch der Beschuldigte A._____ in diesem Zusammenhang für kein Delikt zu verantworten hätte. Für das Vorliegen einer passiven Privatbestechung ist nämlich nicht zwin- gend notwendig, dass für den entsprechenden Lebensvorgang (gleichzeitig) auch der Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllt wurde (SPITZ, HK UWG, N 21 + 100 zu Art. 4a UWG; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2013, E. 3.4.c in fine). Insbesondere hat die Tatsache, dass der Beschuldigte F._____ in subjektiver Hinsicht nicht wusste bzw. damit rechnen musste, dass von

- 880 - seiner dem Beschuldigten B._____ in Aussicht gestellten Beteiligung auch der Be- schuldigte A._____ profitieren würde, nicht unmittelbar zur Folge, dass der Be- schuldigte A._____ vom Vorwurf der passiven Bestechung freizusprechen wäre, sofern aufgrund dessen Verhalten die entsprechenden Tatbestandsmerkmale der passiven Privatbestechung vollumfänglich gegeben sind, was vorliegend – wie vor- stehend aufgezeigt – insbesondere angesichts des mittäterschaftlichen Zusam- menwirkens mit dem Beschuldigten B._____ ohne Weiteres zutrifft. Demzufolge sind die Beschuldigten A._____ und B._____ betreffend die Transaktion V._____ gleichermassen der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen, während sich der Beschuldigte B._____ diesbezüglich aber keiner zusätzlichen ak- tiven Privatbestechung des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig gemacht hat und demgemäss von diesem Vorwurf freizusprechen ist. 4.2. Ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Anstiftung dazu betreffend die Be- schuldigten A._____, B._____ und F._____ bezüglich "Processing Fee" 4.2.1. Einleitung Was die Geschehnisse rund um die ebenfalls eingeklagte Aushandlung der Processing Fee der V._____ anbelangt, so ist aufgrund der diesbezüglichen Sach- verhaltswürdigung erstellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ primär deshalb in den entsprechenden Verhandlungsprozess eingegriffen haben, weil der Beschuldigte F._____ mit dem bisherigen Gesprächsverlauf in dieser Sache offen- sichtlich unzufrieden war, wobei ihnen im Ergebnis aber selbstredend nicht unge- legen kam, dass sich infolge der Senkung dieser Fee der Gewinn der V._____ für die restliche Dauer des Dienstleistungsvertrages voraussichtlich erhöhte. Nichts- destotrotz stand aber bei der diesbezüglichen Einflussnahme im Vordergrund, dass auf einen für die V._____ ungünstigen Verlauf der Verhandlungen reagiert werden sollte, um den Beschuldigten F._____ auf der Verkäuferseite bei Laune zu halten und den erfolgreichen Abschluss der Transaktion nicht zu gefährden (vgl. zum Gan- zen vorne Ziffer IV./G./3.4.5./c).

- 881 - 4.2.2. Tatbestandsmässigkeit

a) Angesichts ihrer Tätigkeit als (zumindest faktische) Verwaltungsräte der BF._____ bzw. BC._____ kam den Beschuldigten A._____ und B._____ in casu zumindest im Innenverhältnis der Gesellschaften ohne Weiteres die Stellung eines Geschäftsführers zu, wobei beide aber auch immer wieder operativ in die Prozesse der von ihnen geführten Gesellschaften eingriffen und damit auch nach aussen hin in leitender Position auftraten (zur Geschäftsführerstellung des Verwaltungsrates vgl. nachstehend Ziffer 4.4.2.).

b) Fraglich ist aufgrund der einleitenden Bemerkungen zum Sachverhalt dem- gegenüber, inwiefern die Beschuldigten A._____ und B._____ diesbezüglich ihrer Rolle als Schutzgaranten für die fremden Vermögensinteressen nicht nachkamen und insofern ihre diesbezüglichen spezifischen Pflichten verletzten (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 318 f.). Zwar verstiessen sie mit ihrem Vorgehen insofern gegen ihre allgemeine Treuepflicht, als ihr Doppelspiel keine unabhängige Interessenwah- rung der BC._____ Holding zu gewährleisten vermochte. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass gleichzeitig auch gegen Vermögensfürsorgepflichten verstossen wurde, dies zumal dann, wenn den mit der Senkung der Processing Fee temporär entgangenen Einnahmen der BF._____ bzw. BC._____ auf der anderen Seite auch finanziell quantifizierbare Vorteile gegenüberstanden. Dass die Gespräche rund um die Processing Fee im Rahmen der Transaktionsverhandlungen aber nicht einfach isoliert dastanden, sondern ein Teil des gesamten Verhandlungsprozesses waren, in dessen Rahmen sich der Beschuldigte F._____ zunehmend unzufrieden war und gar von der Transaktion abzuspringen drohte, wurde im Rahmen der Sachverhalts- würdigung im Einklang mit den in diesem Punkt mehrheitlich nachvollziehbaren Vo- ten der Verteidigungen der Beschuldigten B._____ und F._____ (vgl. act. 1385 S. 146 ff. + act. 1413 S. 134 ff.) einlässlich nachgezeichnet (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5./c). Hatten die Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrem Eingreifen aber nicht nur den kurzfristigen Gewinn für die V._____ im Auge, so kann ihnen letztlich nicht vorgeworfen werden, ihre Vermögensfürsorgepflichten in diesem Punkt verletzt zu haben, was jedoch Voraussetzung für eine Bestrafung wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung ist.

- 882 -

c) Zweifelhaft erscheint bei der gegebenen Sachlage aber insbesondere auch der Schädigungsvorsatz der Beschuldigten, wenn der Vermögensvorteil der V._____ nur eine Begleiterscheinung ihres Handelns war und mit diesem Vorteil auch Nachteile der V._____ einhergingen, welche sich nachteilig auf die finanzielle Situation der Zielgesellschaft auswirken konnten. Es ist bei einer Gesamtbetrach- tung der im vorliegenden Verfahren eingeklagten Transaktionen denn auch unty- pisch, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ direkt auf eine Schädigung der dienstgebenden Gesellschaft hingearbeitet haben sollen, indem sie gezielt auf ein- zelne Vertragskonditionen Einfluss nahmen. Vielmehr waren sie stets auf einen po- sitiven Exit, welcher ihnen in der Schlussabrechnung den erhofften Gewinn einbrin- gen sollte, ohne dass der Fokus auf Zwischenresultate gelegt wurde, zumal diese bisweilen auch vorübergehende finanzielle Einbussen bei der beteiligten Zielgesell- schaft auswiesen, was die Beschuldigten als notwendiges Übel akzeptierten, ohne dass sie die entsprechende Entwicklung im Sinne eines angestrebten Erfolges ge- wollt hätten. Wenn die Beschuldigten A._____ und B._____ mithin im Rahmen ihre diesbezüglichen Verhandlungen primär das Gesamtgeschäft retten wollten, indem sie auf ein Nachgeben gegenüber dem Beschuldigten F._____ in einem für diesen wichtigen Punkt drängten, so hatten sie damit nicht die Schädigung der BF._____ bzw. BC._____ im Auge, auch wenn der Beschuldigte B._____ im Endeffekt via die an ihn ausgezahlten Dividenden von der Senkung der Processing Fee auch profi- tierte.

d) Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB ist nach dem Gesagten mithin in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt, weshalb die Beschuldigten A._____ und B._____ vom diesem Vorwurf freizusprechen sind. Liegt aber keine ungetreue Geschäftsbesorgung der Beschul- digten A._____ und B._____ im Zusammenhang mit der Festlegung der Processing Fee vor, so fehlt es infolge der notwendigen Akzessorietät auch an einer entspre- chende Anstiftungshandlung des Beschuldigte F._____, so dass auch insofern ein Freispruch zu erfolgen hat.

- 883 - 4.3. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ 4.3.1. Vorbemerkung Die Anklägerin klagt im Zusammenhang Transaktion V._____ im Rahmen des Vorwurfs der Vermögensdelinquenz sowohl einen Betrug (eventualiter eine un- getreue Geschäftsbesorgung) der Beschuldigten A._____ und B._____ zum Nach- teil der BC._____ Holding (vgl. act. 10103206 ff. bzw. 3215 ff.) als auch einen Be- trug (eventualiter eine ungetreue Geschäftsbesorgung) des Beschuldigten A._____ zum Nachteil der I1._____ mit entsprechenden Teilnahmehandlungen der Beschul- digten B._____ und F._____ (act. 10103211 ff. bzw. 3217 ff.) an. Diese beiden Be- trugsvorwürfe mit unterschiedlicher Zusammensetzung sind im Folgenden einer getrennten Prüfung auf ihre Tatbestandmässigkeit hin zu unterziehen, wobei auf- grund der zeitlichen Aspekte zunächst der primär dem Beschuldigten A._____ an- gelastete Betrug zum Nachteil der I1._____ zu untersuchen ist. 4.3.2. Betrug zum Nachteil der I1._____

a) Ein Schuldspruch des Beschuldigten A._____ wegen Betruges (bzw. qua- lifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung) zum Nachteil der I1._____ fällt aufgrund der Formulierung der Anklageschrift und des diesbezüglich lediglich rudimentär er- stellbaren Sachverhaltes (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.1./b in fine bzw. 3.4.5./b.aa) in casu nicht in Betracht. Nachdem die Anklage den Beschuldigten B._____ und F._____ keine Bestechungsabrede im Hinblick auf pflichtwidrige bzw. ermessens- weise Handlungen bei der I1._____ vorwirft, sondern diesbezüglich von einer (le- galen) Provision für eine Vermittlungstätigkeit des Beschuldigten B._____ betref- fend die Interims-Refinanzierung ausgeht (vgl. act. 10103176 ff.), kann von vorn- herein nicht angenommen werden, der Beschuldigte B._____ habe den Beschul- digten A._____ als Mittäter für eine diesbezüglich in Aussicht stehende Beste- chungsleistung eingespannt. Auch eine direkte Bestechung des Beschuldigten A._____ durch den Beschuldigten B._____ wurde im vorliegenden Zusammenhang verneint (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.9.). Es bestehen mit Bezug auf die entspre- chende Kreditgewährung an die V._____ denn auch – wie bereits gezeigt – nur

- 884 - wenige belastbare Indizien, dass der Beschuldigte A._____ in dieser Angelegenheit bei der I1._____ in entscheidendem Mass in die interne Abläufe eingriff. Vielmehr trat er im Rahmen der Transaktion V._____ insbesondere als Verwaltungsratsprä- sident der BC._____ Holding in Erscheinung, indem er bei dieser Gesellschaft aktiv Einfluss auf das dortige Verhandlungsteam nahm (vgl. vorne Ziffer IV./G./3.4.5./b.bb). Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass dem Beschuldigten A._____ die Unterbeteiligung an der V._____ explizit auch im Hinblick auf eine Ein- flussnahme bei der I1._____ gewährt wurde, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte A._____ von der Wichtigkeit des Kredits für die V._____ im Rahmen der gesamten Transaktion wusste und den Refinanzierungskredit im Rah- men seiner Möglichkeiten grundsätzlich befürwortete. Eine rechenschafts- bzw. herausgabepflichtige Bestechungsleistung des Beschuldigten A._____ lag in die- sem Zusammenhang mithin nicht vor.

b) Es ist in diesem Zusammenhang denn auch nicht ausser Acht zu lassen, dass lediglich die BF._____ bzw. BC._____ Holding an der eingeklagten Transak- tion V._____ als Verhandlungsparteien beteiligt waren, weshalb denn auch aus- schliesslich diese Gesellschaften das mit diesem Geschäftsabschluss verbundene finanzielle Risiko trugen, weshalb die von den Beschuldigten A._____ und B._____ in diesem Rahmen vereinnahmten Bestechungsgelder von vornherein nur ihnen zustanden, so dass der I1._____ diesbezüglich nie irgendwelche Rechenschafts- und Herausgabeansprüche zukamen, welche ihr hätten seitens des Beschuldigten A._____ arglistig verschwiegen bzw. pflichtwidrig vorenthalten werden können, was die Tatbestandsmässigkeit sowohl hinsichtlich eines Betruges als auch einer unge- treuen Geschäftsbesorgung definitiv entfallen lässt.

c) Ist aber nach dem Gesagten im vorliegenden Zusammenhang nicht von einem tatbestandsmässigen Handeln des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Gewährung des Refinanzierungskredites der I1._____ auszugehen und liegt dem- zufolge in dieser Sache von vornherein auch keine kausale Schädigung der I1._____ vor, so erübrigt sich der diesbezügliche Beweisantrag des Beschuldigten F._____ betreffend die Feststellung des wirtschaftlichen Erfolges des von der

- 885 - I1._____ gewährten Darlehensvertrages (vgl. act. 1036 S. 1 [Ziff. 4]; act. 1330 S. 8 [Ziff. 4] + S. 15).

d) Es sind die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ demgemäss mit Bezug auf die eingeklagten Taten zum Nachteil der I1._____ sowohl vom Haupt- vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als auch vom Eventualvorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bzw. der entsprechenden Gehilfen- schaft im Sinne von Art. 25 StGB dazu freizusprechen. 4.3.3. Betrug zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____

a) Einleitung aa) Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben – insofern gleichgelagert wie in der Transaktion U1._____ – auch im Zusammenhang mit der von ihnen in mittäterschaftlichem Handeln abgeschlossene Vereinbarung betreffend die (fiduzi- arische) Aktienbeteiligung an der V._____, welche sie der BF._____ bzw. der BC._____ Holding verheimlichten bzw. nicht offenlegten, in ihrer Funktion als (zu- mindest faktische) Verwaltungsräte dieser Gesellschaften gegen ihre aus Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) fliessende Informationspflicht verstossen, welche gebietet, dass der dienstgebenden Gesellschaft sämtliche re- levanten Vorkommnisse, welche für diese von Interesse sein könnten, zu melden sind (so auch Rechtsgutachten CA._____/CB._____ gemäss act. 1206 S. 55 mit Hinweisen auf die Lehre). Nachdem die aktienrechtliche Regelung darüber hinaus keine eigenständigen Rechenschafts- und Herausgabepflichten der Gesellschafts- organe kennt, ist auch in diesem Fall eine Ergänzung der aktienrechtlichen Rege- lungen aufgrund der subsidiär anwendbaren auftragsrechtlichen Bestimmung ge- mäss Art. 400 Abs. 1 OR angezeigt, welche den Auftragnehmer dazu anhält, dem Auftraggeber jederzeit Rechenschaft über alles, was ihm im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit zugekommen ist, Rechenschaft abzulegen und dem Auf- traggeber allenfalls herauszugeben (vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4.). Der im Rechts- gutachten BV._____ (act. 1208/1 S. 13 f. + 52 f.) zur Bekräftigung der Gegenmei-

- 886 - nung zitierte Entscheid des Bundesgerichtes steht dieser Ansicht – wie bereits dar- gelegt – nicht entgegen (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.1./b). Die sodann im Rechtsgut- achten als einschlägig aufgeführte Bestimmung von Art. 423 OR betreffend die Ge- schäftsführung ohne Auftrag (vgl. act. 1208/1 S. 61 ff., 83 f., 110 f. + 117) kommt im Übrigen auch hier nicht zur Geltung. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ auch im Rahmen der Transaktion V._____ eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegenüber der BC._____ Holding traf, welche als ihre hauptsächliche Dienstgeberin einen entsprechenden Anspruch hatte, ohne dass sie diesen explizit einzufordern brauchte, da das Bundesgericht den Gesetzeswortlaut von Art. 400 Abs. 1 OR hinsichtlich der Rechenschaftspflicht mittlerweile dahingehend präzisiert hat, dass der Auftraggeber jederzeit unaufge- fordert informiert werden muss (vgl. vorne Ziffer V./C./3.1.4./d+h). bb) Vor dem Hintergrund dieser Prämissen wird im Folgenden zu erörtern sein, inwiefern sich die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ des in diesem Zu- sammenhang eingeklagten Betruges (bzw. eventualiter einer ungetreuen Ge- schäftsbesorgung) schuldig gemacht haben, wobei auch die vorliegende Transak- tion grundsätzlich losgelöst von der Retrozessions-Praxis zu prüfen ist bzw. Analo- gien mit der gebotenen Zurückhaltung lediglich dort heranzuziehen sind, wo diese aufgrund derselben Konstellation tatsächlich stichhaltig sind (vgl. bereits vorste- hend Ziffer 3.1.1./c).

b) Täuschung aa) Den Beschuldigten A._____ und B._____ wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Einordnung vorgeworfen, der BC._____ Holding deren Rechenschafts- und Herausgabeanspruch betreffend die von ihnen vereinnahmten Vorteile nicht offengelegt zu haben (act. 10103206 ff.), wobei sich ergeben hat, dass sich dieser Anspruch auf die im Juni 2012 erhaltenen (fiduziarischen) Beteili- gungsrechte bezieht (vgl. vorstehend 4.1.3./a). Da über noch nicht bestehende Tat- sachen bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht getäuscht werden kann, er- scheint mithin insbesondere die unterlassene Rechenschaftsablage nach Erhalt

- 887 - des Vorteils am 7. Juni 2012 sowie die unterlassene Herausgabe der daraus ge- flossenen Gelder ab dem 29. August 2014, wovon grundsätzlich auch die Anklage ausgeht (vgl. act. 10103206, Rz. 435). Fraglich ist in diesem Zusammenhang wie bereits bei der Transaktion U1._____, inwiefern auch das frühere eingeklagte Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ in Verbindung mit der vorgeworfenen Täuschung im Sinne einer "Schaffung des Gegenstandes des Irrtums als Grundlage der Unterdrückung von Tatsachen" in die Täuschungshandlung einbezogen werden kann (vgl. act. 10103201 ff.). Die diesbezügliche Umschreibung der Anklägerin zeigt aber gerade auf, dass dieses frühere Verhalten nicht direkt kausal für den Irrtum der Vertreter der Geschädigten war, sondern höchstens die Grundlage dazu geschaffen haben soll. In diesem Zusammenhang wird sodann keine konkrete Einwirkung auf die Ver- treter der akquirierenden Gesellschaften beschrieben, sondern es werden erneut passive Verhaltensweisen wie die Entgegennahme der inkriminierten Vorteile und die Verheimlichung des dadurch entstandenen Interessenkonfliktes eingeklagt (vgl. act. 10103201 ff.), welche im Übrigen bereits Teil des relevanten Bestechungs- sachverhaltes bildeten und in diesem Zusammenhang im Vordergrund standen. Bezüglich der passiven Verhaltensweisen ist aber keine Verletzung einer Garan- tenpflicht ersichtlich, da die Informationen betreffend Interessenkonflikte bzw. Aus- standsgründe der aus der allgemeinen Treuepflicht fliessenden Informationspflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR (bzw. subsidiär Art. 398 Abs. 2 OR) geschuldet sind, welche als (blosse) Meldepflicht ohne unmittelbare Vermögensschutzwirkung zu qualifizieren ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5. in fine, wonach die Verletzung von blossen Auskunftspflichten nicht primär auf die Wahrung frem- der Vermögensinteressen ausgerichtet ist). Es sind demnach lediglich jene Verstösse gegen die Treuepflicht als Verletzungen einer garantenähnlichen Ver- mögensfürsorgepflicht (und damit als betrugsrelevante Unterlassungen) anzuse- hen, welche unmittelbar mit einer konkreten Gefährdung des Gesellschaftsvermö- gens verbunden sind (vgl. in diesem Sinne bereits BGE 129 IV 124), was bei der unterlassenen Meldung von fremden Beteiligungsansprüchen nicht der Fall ist, selbst wenn gesellschaftsintern eine solche Meldepflicht vorgesehen ist.

- 888 - Das Vorliegen einer aktiven Einwirkung auf die Vorstellung der Vertreter der BC._____ Holding (oder zumindest die Verletzung einer Garantenpflicht in die- ser Phase) wäre aber gemäss Lehre und Praxis für die Konstellation erforderlich, dass jemand den Irrtum durch sein eigenes (aktives oder konkludentes) Verhalten bewirkt hat und in der Folge dazu schweigt (Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 60 zu Art. 146 StGB), in welchem Fall dann allenfalls – wie von der Anklägerin intendiert – in einer Gesamt- betrachtung eine Täuschung durch Unterdrücken von Tatsachen angenommen werden könnte (vgl. act. 10103201 ["als Grundlage der Unterdrückung von Tatsa- chen"]). Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben mithin – analog zum Fall U1._____ – auch im Rahmen der Transaktion V._____ die falsche Vorstellung des Gesamtverwaltungsrates der BC._____ Holding, dass keine Ansprüche gegenüber ihnen bestehen, nicht mit ihrem eigenen Verhalten in die Wege geleitet, sondern lediglich erkannt, dass sich der Gegenüber aufgrund der gesamten Umstände fal- sche Vorstellungen über die relevante Sach- bzw. Rechtslage machte bzw. zu ma- chen begann, und dabei bzw. danach nichts unternommen, um diese Fehleinschät- zung des Gegenüber zu korrigieren (vgl. dazu auch vorstehend Ziffer 3.1.2./a) bb) Nach dem Gesagten steht im Zusammenhang mit der behaupteten Delin- quenz betreffend die aufgrund der Transaktion V._____ einbehaltenen Vorteile im Hinblick auf die eingeklagte Vermögensdisposition der BF._____ bzw. BC._____ definitiv ein passives Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ im Vor- dergrund, so dass der geltend gemachte Betrug nach den Regeln des unechten Unterlassungsdeliktes zu beurteilen ist. Bei dieser Konstellation ist aber prinzipiell nur dann eine betrugsrelevante Täuschung anzunehmen, wenn der angeklagte Tä- ter eine Garantenstellung gegenüber dem potentiellen Opfer innehat (vgl. dazu im Einzelnen vorne Ziffer V./B./1.1.1./c.aa). cc) Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ als (zumindest faktische) Verwaltungsräte der BF._____ bzw. BC._____ eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR gegenüber diesen Gesellschaften traf, welche als ihre Dienstgeberinnen je- derzeit einen entsprechenden Anspruch hatten, welchem die Beschuldigten

- 889 - A._____ und B._____ keine eigenen Rechte entgegenhalten können, soweit sie keine echte Gegenleistung erbracht haben (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.3./a.aa). Da- bei rechtfertigt es sich erneut, die Rechenschafts- und Herausgabepflicht in – inso- fern gebotener – analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Retrozessions-Pra- xis als Garantenpflicht der Beschuldigten aufzufassen, da die aus Art. 716a Abs. 1 OR und Art. 717 Abs. 1 OR fliessenden Vermögensschutzpflichten des Verwal- tungsrates gegenüber der Gesellschaft (auch punkto Intensität) durchaus ver- gleichbar mit den Vermögensschutzpflichten des Vermögensverwalters gegenüber seinem Kunden sind (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 3.1.2./c). dd) Es ist demzufolge auch für die Transaktion V._____ von einer Täuschung durch Unterlassen infolge Verletzung einer Garantenpflicht der Beschuldigten A._____ und B._____ in der Form der Missachtung der sie gegenüber der BF._____ bzw. BC._____ treffenden Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR betreffend die erworbene (fiduziarische) Aktienbetei- ligung auszugehen. Ob zudem eine Verletzung der Garantenstellung infolge der unterlassenen Herausgabe der infolge der Beteiligungsansprüche geflossenen Gelder auszugehen ist, kann mithin an der dieser Stelle offenbleiben.

c) Arglist aa) Lehre und Praxis betonen, dass auch bei einem Betrug durch Unterlassen die Merkmale einer qualifizierten Täuschung im Sinne einer arglistigen Vorgehens- weise gegeben sein müssen (DONATSCH, Strafrecht III, S. 233; STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, BT I, S. 389). Es ist somit auch in diesem Bereich die bundesge- richtliche Rechtsprechung zur Arglist zu beachten, wobei nur wenige höchstrichter- lichen Urteile bekannt sind, welche sich spezifisch mit dieser Problematik ausei- nandersetzen. Erschwerend wirkt sich aus, dass sich die Prüfung der Arglist bei einer Täuschung durch Unterlassen nicht spiegelbildlich auf die Praxis der aktiven Täuschung übertragen lässt, zumal in dieser Konstellation kaum ein Vorgehen mit- tels eines raffinierten Lügengebäudes oder besonderen Machenschaften denkbar ist, sofern keine gefälschten Urkunden zur Täuschung gebraucht werden (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2./c). Als allgemeines Kriterium muss mutatis mutandis die auch gesetzlich verankerte Richtlinie gelten, dass der Unterlassende nur dann

- 890 - strafbar ist, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht wer- den kann, wie wenn er die Tat durch aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3 StGB [Grundsatz der Vorwurfsidentität]). Praktikabel erscheint in diesem Zusam- menhang der Rückgriff auf jene Kriterien, wie sie das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung der Arglist bei der einfachen Lüge anwendet, wobei die Aspekte der Opfermitverantwortung gleichermassen mitzuberücksichtigen sind (vgl. BGE 107 IV 169, E. 2.; vgl. in diesem Sinne auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB). bb) Es ist mithin auch im vorliegenden Fall unter den besonderen Prämissen des unechten Unterlassungsdeliktes zu klären, inwiefern das Vorgehen der Be- schuldigten die Merkmale einer qualifizierten Täuschung erfüllt hat bzw. inwiefern die Verantwortlichen der BC._____ Holding bei Berücksichtigung ihrer elementaren Sorgfaltspflichten im Sinne einer Opfermitverantwortung hätten erkennen können, dass den Beschuldigten rechenschafts- bzw. herausgabepflichtige Vorteile zuge- kommen sind, auf welche diese keinen Anspruch hatten. cc) Im Rahmen der Prüfung der Arglist anhand der Kriterien betreffend die ein- fache Lüge steht in den Transaktionsfällen zunächst die Konstellation eines beson- deren Vertrauensverhältnisses zwischen den Beteiligten zur Disposition, aufgrund dessen für die Beschuldigten A._____ und B._____ absehbar war, dass die Ver- antwortlichen von kritischen Rückfragen Abstand nehmen und ihr täuschendes Ver- halten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überprüfen werden, wobei bei einer Täuschung durch Unterlassen grundsätzlich höhere Anforderungen an die Voraussicht der fehlenden Überprüfung gestellt werden (vgl. Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.; vgl. auch MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 117 zu Art. 146 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, BT I, § 15 N 26). Dies- bezüglich steht in casu erneut das Verhältnis zwischen einem Verwaltungsratsprä- sidenten bzw. einem einfachen Verwaltungsrat und den anderen Verwaltungsrats- mitgliedern der Gesellschaft im Fokus. Wie bereits dargelegt, ist bei diesem rein geschäftlichen Verhältnis mit lediglich periodischen Sitzungsterminen indessen nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis im Sinne der höchstrichterlichen

- 891 - Praxis zur Arglist auszugehen (vgl. vorstehend Ziffer 3.1.3./c). Ein Vertrauensver- hältnis unter den Verwaltungsräten der BC._____ Holding ist in der Anklage auch hier nur insofern umschrieben, als auf die allgemeine Stellung der Beschuldigten als Verwaltungsräte der Gesellschaft und ihre damit verbundene Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verwiesen wird (act. 10103209, Rz. 441), was für sich allein indes noch keine besondere Vertrauensbeziehung zu den ande- ren Verwaltungsräten zu begründen vermag. Auch aufgrund der konkret gegebe- nen Verhältnisse im Verwaltungsrat der BC._____ kann sodann nicht von einem ausgeprägten Vertrauensverhältnis innerhalb des Gremiums ausgegangen wer- den, standen sich doch auch diesbezüglich unabhängige Persönlichkeiten gegen- über, welche von den teilhabenden Unternehmen abdelegiert wurden und zueinan- der nicht in einer langjährigen Geschäftsbeziehung standen. Aus diesen Gründen ist entgegen der Anklage (vgl. act. 10103209, Rz. 441 i.f.) auch nicht davon auszu- gehen, dass es für die Beschuldigten A._____ und B._____ voraussehbar war, dass eine Überprüfung der von ihnen geschaffenen Sach- bzw. Rechtslage (mit inhärenten Eigeninteressen) im Vorfeld der Transaktion unter den gegebenen Um- ständen unterbleiben würde, selbst wenn sie aufgrund ihrer Kenntnis der Gepflo- genheiten im Unternehmen allenfalls bis zu einem gewissen Mass damit rechnen konnten. dd) Es fragt sich indessen auch im Rahmen der Transaktion V._____, inwiefern die Entscheidungsträger der das Geschäft zu verantwortenden BC._____ Holding die Möglichkeit hatten, Nachfragen bzw. Nachforschungen betreffend die konkreten Beteiligungsverhältnisse bei der V._____ zu tätigen bzw. einzuleiten, zumal auch in diesem Fall weitere Überprüfungen durch die fiduziarische Ausgestaltung der Beteiligungsverhältnisse (via den Beschuldigten F._____) erschwert waren. Aller- dings wurde in der vorliegenden Angelegenheit im Rahmen der gesamten Trans- aktion weder eine rechtliche noch eine wirtschaftliche "Due Diligence", in deren Rahmen die BC._____ Holding etwas über die wahren Besitz- und Berechtigungs- verhältnisse betreffend die Aktien der V._____ hätte erfahren können, in Auftrag gegeben, obwohl zu jener Zeit durchaus bekannt war, dass der Beschuldigte B._____ nebst seiner Verwaltungsratstätigkeit für die BC._____ als selbständiger

- 892 - Unternehmer agierte und in dieser Funktion auch noch andere Interessen wahr- nahm. Dies stellt aus Sicht der Privatklägerin insofern eine grundlegende Pflicht- versäumnis dar, als solche Überprüfungen bei Akquisitionen im Geschäftsalltag zum Regelfall gehören, selbst wenn die mangelnde Überprüfung in casu dadurch begünstigt war, dass auch die Beschuldigten A._____ und B._____ in diese Rich- tung votierten. Während der Abwicklungsphase der gegenseitigen Verträge hätte sodann eine seitens der BC._____ verlangte Auskunft aus dem Aktienbuch der V._____ noch deutlich vor den inkriminierten Geldflüssen ergeben, dass eine fidu- ziarische Beteiligung des Beschuldigen B._____ an den Aktien der V._____ be- stand, da diese dort spätestens seit dem 31. Dezember 2012 eingetragen war (vgl. act. 44110008, 0012, 0015 + 0021). Zudem hatten die übrigen Aktionäre der V._____ (namentlich NP._____ und NQ._____) – wie die Verteidigung des Be- schuldigten F._____ im Zusammenhang mit dessen angeklagter Gehilfenschaft zu Recht anmerkt (act. 1413 S. 84) – ebenfalls Kenntnis von dieser fiduziarischen Be- teiligung, da sie die entsprechende Vereinbarung vom 7. Juni 2012 mitunterzeich- net hatten, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Aktionäre ge- genüber den Beschuldigten ihrerseits eine Stillschweigezusicherung abgegeben haben. Diese Vereinbarung enthielt im Übrigen – im Gegensatz zu den nachfolgend zu behandelnden Fällen W._____ und BH._____ – ebenfalls keine Stillschweige- klausel. Die vereinbarte Geheimhaltung beschränkte sich in diesem Fall mithin da- rauf, dass im Rahmen des E-Mail-Verkehrs zwischen den Beschuldigten B._____ und F._____ auf die Diskretion der geschlossenen Abreden hingewiesen wurde (vgl. act. 61801147: "[…] I presume BC._____ ist not supposed to know about you and me becoming partners, is it?" B._____: "You're absolutely right."; vgl. auch act.

61801188) und der Beschuldigte F._____ den Vertretern der BF._____ bzw. BC._____ den Umstand der stillen Partnerschaft bzw. Beteiligung des Beschuldig- ten B._____ im Rahmen der Transaktion dann auch tatsächlich verschwieg. Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Überprüfung der verschwiegenen Rechtsverhältnisses in casu nahezu verunmöglicht war, auch wenn sich diesbezüglich sicherlich gewisse Schwierigkeiten boten. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um ein Massen- geschäft handelte, in welchen nähere Überprüfungen in der Regel unzumutbar

- 893 - sind. Vielmehr stand eine Transaktion im Millionenbereich zur Disposition, welche seitens sämtlicher Verantwortlicher der BC._____ Holding besondere Aufmerksam- keit verlangte, weshalb es diesen auch durchaus zumutbar gewesen wäre, bei der Überprüfung der für die Transaktion wesentlichen Verhältnisse vorübergehende Hindernisse und Mühseligkeiten zu überwinden. Auch in den Fällen eines Ver- schweigens der Verfügungsberechtigung ist in solchen Konstellation mithin eine diesbezügliche Kontrolle der solchen Berechtigungen zu Grunde liegenden Tatsa- chen regelmässig angezeigt, zumal wenn sie in den professionalisierten Strukturen einer grösseren Aktiengesellschaft erfolgen kann (vgl. MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 114 zu Art. 146 StGB). ee) Im Sinne eines Fazits ist demnach aufgrund der konkreten Umstände im Rahmen der Transaktion V._____ nicht von einer qualifizierten und in diesem Sinn arglistigen Täuschung der Beschuldigten durch Unterlassen auszugehen, da hier kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer vorlag und diverse Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Überprüfung der massgebenden Verhält- nisse betreffend die nicht offengelegten Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich möglich und zumutbar war, zumal auch nicht erkennbar ist, inwiefern der Gesamt- verwaltungsrat daran gehindert worden wäre, diesbezüglich eine nähere Klärung in die Wege zu leiten (vgl. dazu Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.). ff) Ist aber aufgrund des gesamten Verhaltens der Beteiligten im Rahmen der Transaktion V._____ das Kriterium der Arglist im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegeben, so liegt diesbezüglich auch kein Betrug der Be- schuldigten A._____ und B._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und dement- sprechend auch keine Gehilfenschaft des Beschuldigten F._____ dazu vor. 4.4. Ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ 4.4.1. Einleitung Nachdem das Vorliegen eines Betruges bzw. der Gehilfenschaft dazu zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ verneint worden ist, wird nachfolgend der

- 894 - eventualiter eingeklagte Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil derselben Geschädigten zu prüfen sein, welcher sich auf denselben erstellten Sachverhalt betreffend die Transaktion V._____ zu stützen hat. In Be- rücksichtigung der Erwägungen im Rahmen der Grundlagen der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (vgl. vorne Ziffer V./B./3.) ist demzufolge nachfolgend näher auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieses Deliktes einzugehen. 4.4.2. Geschäftsführerstellung

a) Die für die Verwirklichung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals erforderliche Geschäftsführerstellung ist vorliegend sowohl für den Beschuldigten A._____ als Verwaltungsratspräsident der BC._____ Holding als auch für den Beschuldigten B._____ als (einfachen) Ver- waltungsrat derselben Gesellschaft ohne Weiteres zu bejahen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass dem Verwal- tungsrat einer Aktiengesellschaft die Aufgabe zukommt, das Vermögen der Gesell- schaft zu verwalten bzw. zu beaufsichtigen (Urteile 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2. und 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 1.1.), wobei ihm die Ge- schäftsführerstellung auch dann zukommt, wenn er als Mitglied eines Kollektivor- gans amtet und über keine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt (BGE 105 IV 311; BGE 105 IV 110; BGE 100 IV 172). Zwar wird die Ausweitung auf die Kollektiv- zeichnungsberechtigung in der Lehre teilweise kritisiert (vgl. DONATSCH, Aspekte II, ZStrR 1996 S. 206 f.; NIGGLI, BSK StGB II, N 27 zu Art. 158 StGB). Allerdings dürf- ten damit nicht Fälle wie die vorliegende Konstellation anvisiert sein, in welcher ein Täter die Zeichnungsberechtigung zusammen mit einem Mittäter ausübt bzw. der Täter dem Mitunterzeichner die wahre Sachlage verheimlicht, so dass dieser seine Kontrollfunktion gar nicht wirksam auszuüben vermag. Entgegen dem Rechtsgut- achten CA._____/CB._____ (act. 1206 S. 16) ist aber vorliegend ohne Weiteres von einer solchen Mittäterschaft der beiden Hauptbeschuldigten auszugehen, in deren Rahmen sie über das Gesellschaftsvermögen frei verfügen konnten, was eingangs eingehend dargelegt wurde (vgl. vorstehend Ziffer 4.1.2./c).

b) Der Beschuldigte B._____ handelte dabei im Rahmen der Transaktion – wie bereits dargelegt – nicht primär als Privatperson, sondern schaltete sich als

- 895 - Verwaltungsrat, welcher kurz zuvor die Geschäfte der BC._____ Holding noch sel- ber als Delegierter operativ geführt hatte, parallel wiederholt aktiv in die internen Abläufe der BF._____ und der BC._____ ein. Seine Handlungen bildeten somit – entgegen der Ansicht seiner Verteidigung (act. 1385 S. 143 f.) – durchaus einen Akt der Geschäftsführung. Im Gegensatz zur Ansicht im Rechtsgutachten BV._____ (act. 1208/1 S. 8 + 38) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschul- digte B._____ für sein diesbezügliches Handeln in den Vertragsverhandlungen von der BC._____ im Sinne einer Vermittlungstätigkeit konkludent beauftragt worden wäre, dies auch dann nicht, wenn die Gesellschaft – wovon allerdings ohnehin nicht auszugehen ist – von seiner Hilfestellung für den Beschuldigten F._____ gewusst hätte. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte B._____ in diesem Zusammen- hang keinerlei zusätzlichen Honoraranspruch gegenüber der BC._____ hatte. Es bleibt mithin bei seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat mit Verantwortung für einen erheblichen Teil des Geschäftsvermögens. 4.4.3. Tathandlung

a) Das tatbestandsmässige Verhalten besteht in der Verletzung von Pflichten, welche der Täter in seiner Funktion als Geschäftsführer im Zusammenhang mit seinem diesbezüglichen Verhalten treffen, wobei dieses Verhalten sowohl in einem Handeln im Sinne eines Begehungsdeliktes als auch in einem Unterlassen im Sinne eines (echten) Unterlassungsdeliktes bestehen kann (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 321; vgl. auch vorne Ziffer V./B./3.1.1.). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der gewinnstrebigen Struktur der Aktiengesellschaft die Verpflichtung aller Ge- sellschaftsorgane zur Wahrung von deren wirtschaftlichen Interessen, was bedeu- tet, dass sie grundsätzlich jede Konkurrenzierung der Gesellschaft und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft zu un- terlassen haben (Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018, E. 1.2.2.). Daraus folgt aber insbesondere auch die Verpflichtung, über sämtliche im Bereich der Gesell- schaftstätigkeit erworbenen Vermögenswerte sofort Rechenschaft abzulegen, da- mit diese sich ein Bild über ihre vermögensrechtlichen Interessen machen kann.

- 896 -

b) Die Beschuldigten A._____ und B._____ haben in ihrer Stellung als Ge- schäftsführer mit ihrem erstelltermassen auch eigenen Interessen dienenden Vor- gehen, in dessen Rahmen sie die erworbenen vermögenswerte Vorteile der BF._____ bzw. BC._____ angesichts ihrer Rechenschafts- und Herausgabepflicht auf jeden Fall hätten offenlegen müssen, gegen ihre sie in dieser Hinsicht treffen- den garantenähnlichen Vermögensschutzpflichten gegenüber den dienstgebenden Gesellschaften verstossen. Gemäss mittlerweile konstanter Rechtsprechung wer- den in diesem Zusammenhang denn auch insbesondere nicht offengelegte Beste- chungsgelder als strafbarer Vertrauensbruch im Sinne einer ungetreuen Geschäfts- besorgung qualifiziert (vgl. MÜLLER/LIPP/PLÜSS, a.a.O., S. 502). Entsprechend ihrer Funktion als Verwaltungsräte und dem Charakter der sie in diesem Zusammen- hang treffenden Verpflichtungen hatten sie ihrer diesbezüglichen Rechenschafts- pflicht unaufgefordert nachzukommen, ohne dass sie von den Gesellschaften dazu in irgendeiner Form hätten aufgefordert werden müssen (vgl. dazu vorne Ziffer V./C./3.1.4.). Sowohl die unterlassene Rechenschaft betreffend die erhaltene (fidu- ziarische) Aktienbeteiligung als auch die unterlassene Herausgabe der später dar- aus fliessenden Erlöse stellen somit bei den in Mittäterschaft handelnden Beschul- digten ein tatbestandsmässiges Verhalten im Rahmen der ungetreuen Geschäfts- besorgung in seiner Ausgestaltung als (echtes) Unterlassungsdelikt dar (für die Ausgestaltung der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Unterlassungsdelikt vgl. vorne Ziffer V./B./3.1.1.). 4.4.4. Vermögensschaden

a) Der für den tatbestandsmässigen Erfolg der ungetreuen Geschäftsbesor- gung erforderliche kausale Schaden liegt regelmässig in einem Vermögensscha- den begründet. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang von einer Unterlassungs- einheit auszugehen, welche sich aus mehreren Unterlassungen zusammenfügte (vgl. dazu ACKERMANN, BSK StGB I, N 13 zu Art. 49 StGB). Wenn sich im Verlauf dieser Einheitstat das Schadenssubstrat veränderte bzw. der Schaden erhöhte, so hat sich dies nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten des Täters aus- zuwirken. Abzustellen ist somit auch vorliegend auf den Schaden, wie er sich nach Abschluss der Tatverwirklichung präsentierte.

- 897 -

b) Vor dem genannten Hintergrund ist zwar zu berücksichtigen, dass sich aus der Sicht der BF._____ bzw. BC._____ bereits nach unterlassener Meldung der erworbenen Aktienbeteiligung vom Juni 2012 insofern ein Schädigungspotential in ihrem Vermögen ergab, als dass der vom Beschuldigten B._____ ausgehandelte und verheimlichte Beteiligungsanspruch an der V._____ im Grunde eine Preisre- duktion zu Gunsten der am Erwerb der Assets interessierten Geschädigten bein- haltete, welche pflichtwidrig nicht an sie weitergereicht worden ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5.). Abgeschlossen war die Vermögens- schädigung aufgrund der in der Folge (durch weitere Unterlassungen) andauern- den Rechtswidrigkeit indessen erst mit der letzten Nichtmeldung der sich aufgrund der Beteiligung materialisierenden Vermögenszugänge beim Beschuldigten B._____ im August 2017. Abzustellen ist damit beim Beschuldigten B._____ grund- sätzlich auf den Schadenssaldo, wie er sich aufgrund der letzten pflichtwidrigen Unterlassung im Umfang von CHF 9'117'818.20 präsentierte, denn dadurch entging der Geschädigten infolge der Nichtgeltendmachung ihrer Ansprüche der definitive wirtschaftliche Vorteil, welcher die Nichtvermehrung ihrer Aktiven konkret auswies (vgl. zu dieser Problematik MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 253 ff. zu Art. 146 StGB). Angesichts der fehlenden Kenntnis der zusätzlichen Vermögenszugänge ab dem 17. Juni 2015 ist derweil beim Beschuldigten A._____ von einem mitverur- sachten Schadenssaldo von CHF 7'910'700 auszugehen.

c) Wenn der Beschuldigte F._____ in diesem Zusammenhang von eine her- vorragenden Geschäft für die BC._____ Holding spricht und geltend machen lässt, bei dieser Betrachtungsweise hätte die BC._____ das Zielobjekt bei einem ur- sprünglichen Kaufpreis von CHF 9 Mio. im Endeffekt gratis erworben (vgl. act. 1413 S. 13), so ist dieser Umstand nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, da einer- seits zu beachten ist, dass sich der zunehmende Wert der V._____-Beteiligung zu einem grossen Teil aufgrund des Kaufpreises der BC._____ speiste, und andrer- seits darauf zu achten ist, dass sich die Delinquenz im Endeffekt für den Täter unter keinen Umständen lohnen soll, weshalb es ausser Betracht fällt, dass ein Teil der kausal damit in Zusammenhang stehenden Erlöse bei einem der Beschuldigten bliebe.

- 898 -

d) Was schliesslich die effektive Höhe des Schadens der BC._____ anbe- langt, so ist indessen mitzuberücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ die Ak- tienbeteiligung an der V._____ gemäss der Anklage sowohl im Sinne einer (lega- len) Provision für die Vermittlung der Interims-Refinanzierung der I1._____ als auch im Sinne einer Entschädigung für die im Zusammenhang mit der dienstlichen Tä- tigkeit erfolgten Einflussnahme bei der BF._____ bzw. BC._____ erhalten hat (vgl. act. 10103178: "[…] dass die von F._____ in Aussicht gestellte Entschädigung ge- rade auch für die im Ermessen stehenden oder pflichtwidrigen Handlungen von B._____ bei der BC._____ bzw. BF._____ geschuldet war [und nicht nur für die Vermittlung einer Interims-Finanzierung] […]".). Stand aber der Vermittlung der In- terims-Finanzierung eine effektiv erbrachte Leistung des Beschuldigten B._____ gegenüber, so ist mit der überwiegenden Lehre davon auszugehen, dass in diese Zusammenhang kein Schaden angefallen ist, zumal diesbezüglich die I1._____ und nicht die BC._____ Holding tangiert wäre. Mit der Anklägerin ist in diesem Zu- sammenhang davon auszugehen, dass die konkrete Höhe der (Gesamt-)Vergü- tung des Beschuldigten vom Ergebnis der Transaktion abhängig gemacht wurde, doch ist die Anklage zumindest insoweit missverständlich formuliert, als sie fest- stellt, dass die Provision in einem ca. hälftigen Anteil am finanziellen Profit der Transaktion bestehen sollte, zumal gleichzeitig erwogen wird, der absehbare Profit habe sich im Bereich von mehreren Millionen Schweizer Franken bewegt (vgl. act. 10103176), was eine atypisch hohe Vermittlungsprovision zur Folge hätte. Nach- dem die konkrete Schadenshöhe für die Beurteilung des Schuld- und Strafpunktes indes nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.4./b m.H.a. die entsprechende Bundesgerichtspraxis), muss vorliegend nicht geklärt werden, welcher Anteil als (Vermittlungs-)Provision für das letztlich erfolgreich abgeschlos- sene Kreditgeschäft in Betracht fällt, denn diese Frage bedingt ein separates zivil- rechtliches Beweisverfahren und lässt sich mithin im vorliegenden Strafverfahren nicht (ohne unverhältnismässigen Aufwand) eruieren. Im Hinblick auf die Bestimm- barkeit des Schadens sowie die Höhe eines allfällig zu bestimmenden Verschul- dens ist jedoch an dieser Stelle immerhin festzuhalten, dass lediglich ein kleinerer Teil des in Aussicht genommenen (Gesamt-)Profites in Millionenhöhe als echte

- 899 - Provision für die (legale) Vermittlung eines Kreditgeschäftes gedacht sein konnte, auch wenn sich dieses Geschäft in nicht unerheblichem Rahmen bewegte. 4.4.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht

a) Die Beschuldigten A._____ und B._____ machen auch im Rahmen der Transaktion V._____ zumindest sinngemäss geltend, kein dahingehendes Be- wusstsein gehabt zu haben, dass die zugwandten Vorteile rechenschafts- und her- ausgabepflichtig waren (act. 1356 S. 83; act. 1385 S. 145). Es ist in diesem Zusam- menhang jedoch hervorzuheben, dass die Leistung und Empfangnahme von Be- stechungsgeldern im privaten Sektor im inkriminierten Zeitraum strafbar war und somit auch ein wirtschaftlicher Laie – wozu die Beschuldigten aufgrund ihrer Ge- schäftserfahrung nicht zu zählen sind – im Sinne einer Parallelwertung damit rech- nen musste, dass entsprechende Leistungen nicht behalten werden können, selbst wenn er die genaue Rechtlage bzw. Rechtsprechung (im Sinne eines Verstosses gegen das Lauterkeitsrecht) damals nicht kannte, zumal aufgrund der damaligen Ermittlungen und breiten Diskussionen rund um verschiedene Geldflüsse innerhalb der in der Schweiz ansässige NR._____ immerhin davon ausgegangen werden kann, dass in den Jahren 2012 - 2014 allgemein bekannt gewesen sein dürfte, dass die Annahme Bestechungsleistungen in der Schweiz problematisch und potentielle strafbar ist. Aus diesem Grund mussten die Beschuldigten aber auch ernsthaft da- von ausgehen, dass sie über solchermassen erworbene Eigengewinne gegenüber der dienstgebenden Gesellschaft Rechenschaft abzulegen haben, da diese grund- sätzlich nicht ihnen, sondern der Gesellschaft zustanden.

b) Nicht zu bezweifeln ist sodann aufgrund der bereits mehrfach dargelegten Umstände des Falles, dass die Beschuldigten mit ihrem Vorgehen für den Fall, dass sie bezüglich der Vorteile einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht unterstan- den, auch eine unrechtmässige Bereicherung zumindest in Kauf nahmen, zumal sie diesfalls nicht damit rechnen konnten, die ihnen zugegangenen Vorteile behal- ten zu können, was sie in der Folge aber trotzdem taten, um die daraus fliessenden Gelder für ihre eigene Bedürfnisse zu verwenden.

- 900 -

c) Wenn die Beschuldigten A._____ und B._____ im Hinblick auf den subjek- tiven Tatbestand (relativ pauschal) auch bei dieser Transaktion geltend machen, ihr Vorgehen habe ja auch den Interessen der BF._____ bzw. BC._____ gedient, und so implizit einen Schädigungsvorsatz bzw. eine Bereicherungsabsicht in Ab- rede stellen, so übergehen sie dabei, dass beim Abschluss des Geschäfts auch ihre eigenen Interessen von massgeblicher Bedeutung waren, was im vorliegenden Zusammenhang infolge der damit verbunden Interessenkollision wesentlich ist. Dass nämlich eine Beteiligung auf beiden Seiten des Verhandlungstisches nicht ausschliesslich dem Interesse der akquirierenden Gesellschaft dient, muss ihnen ohne Weiteres bewusst gewesen sein, da die (auch die ihnen bekannte) Erfahrung besagt, dass in der Regel ein besserer Preis mit dem Verkäufer ausgehandelt wer- den kann, wenn sich nicht irgendwelche zu bezahlende Intermediäre (als welcher sich der Beschuldigte B._____ ja begriff) eingeschaltet sind.

d) Es geht aus all diesen Erwägungen hervor, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen ihres Tatverhaltens zumindest eventualvorsätz- lich eine Schädigung der BF._____ bzw. der BC._____ Holding in Kauf nahmen, wobei sie gleichzeitig auch damit rechnen mussten, sich aufgrund der ihnen zuflies- senden Anteile bzw. Beteiligungserlöse unrechtmässig zu bereichern. 4.4.6. Gehilfenschaft des Beschuldigten F._____

a) Dem Beschuldigten F._____ wird im Zusammenhang mit dem noch rele- vanten Vermögensdelikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ vorgeworfen, die Beschuldigten A._____ und B._____ in dieser Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich in ihrem Verhalten und ihrer Schädi- gung der Gesellschaft unterstützt zu haben, indem er dem Beschuldigten B._____ die fiduziarische Beteiligung unter Inkaufnahme des ungebührenden Vorteils (mit Bestechungscharakter) mit damit einhergehender Rechenschafts- und Herausga- bepflicht gewährt bzw. den sich aus der Beteiligung ergebenden Geldbetrag von CHF 7'910'700 ausgezahlt habe und dabei mit diesem betreffend diese Vorgänge striktes Stillschweigen gegenüber der BF._____ bzw. BC._____ vereinbart habe (act. 10103216 f.).

- 901 -

b) Im Zusammenhang mit diesem Vorwurf ist zunächst vorweg festzuhalten, dass infolge mangelnden Wissens einer Beteiligung des Beschuldigten A._____ eine Gehilfenschaft des Beschuldigten F._____ in diesem Punkt von vornherein nicht zur Disposition steht. Mit Bezug auf den verbleibenden Vorwurf der strafbaren Unterstützung des Beschuldigten B._____ ist sodann in grundsätzlicher Weise zu konstatieren, dass eine strafrechtlich relevante Beihilfehandlung zu einem (echten oder unechten) Unterlassungsdelikt keine besondere Stellung (insbes. auch keine Garantenstellung) des Gehilfen erfordert (vgl. NIGGLI/MUSKENS, BSK StGB I, N 137 zu Art. 11 StGB). Dieser kann mit anderen Worten auch dann strafbare Beihilfe zu einem Sonderdelikt leisten, wenn er selber die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 196 f.). Im Übrigen ist für die theoretischen Grundlagen der Gehilfenschaft auf die entsprechenden Erwägun- gen im allgemeinen Teil zu verweisen (vgl. vorne Ziffer V./B./8.3.).

c) Die Anklägerin sieht die massgebende Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten F._____ einerseits im Abschluss der Bestechungsvereinbarung vom 7. Juni 2012 bzw. der Vornahme der sich daraus ergebenden Zahlungen und andrer- seits in dessen Abrede mit dem Beschuldigten B._____, diese Vorgänge der BF._____ bzw. BC._____ zu verheimlichen, ohne dabei kenntlich zu machen, ob damit eine physische oder psychische Unterstützung der Haupttäter geltend ge- macht wird. Dazu ist zunächst anzumerken, dass die eingeklagte Zuwendung der Beteiligung bzw. der daraus fliessenden Gelder primär einen Bestandteil der bereits beurteilten Bestechungshandlung darstellt und diese Zuwendung die dem Vermö- gensdelikt zu Grunde liegenden Unterlassungen des Beschuldigten B._____ nicht kausal gefördert hat. Eine effektive Unterstützung der Haupttat war mithin damit nicht verbunden. Von Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang aber die dies- bezüglich ebenfalls eingeklagte Schweigeabrede mit dem Beschuldigten B._____ und deren Einhaltung bis nach Abschluss der inkriminierten Zahlungen im Sinne einer zumindest psychischen Hilfestellung im Rahmen der Verheimlichung der Be- teiligungen gegenüber der BF._____ und der BC._____. Dieses Verhalten bedeu- tete eine massgebende Förderung bzw. Erleichterung des strafbaren Verhaltens

- 902 - des Beschuldigten B._____, wäre ohne das konsequente Stillschweigen des Be- schuldigten F._____ (selbst auf Nachfrage der Gegenseite hin) die Tatausführung für die Haupttäter doch kaum möglich gewesen.

d) Hinsichtlich des Wissens und Wollens bzw. des in diesem Zusammenhang zumindest sinngemäss geltend gemachten Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten F._____ betreffend die Rechenschafts- bzw. Herausgabepflicht des Haupttäters (vgl. act. 1413 S. 81 ff.) ist festzuhalten, dass diesem lediglich die Grundzüge des tatbestandsmässigen Handelns des Beschuldigten B._____ bewusst gewesen sein müssen. In diesem Sinne muss der Beschuldigte F._____ aber im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre zumindest ernsthaft damit gerechnet haben, dass der Beschuldigte B._____ die ihm als Bestechungsleistungen zugekommenen Geldbeträge nicht für sich behalten durfte, worauf nicht zuletzt das von ihm be- kannte Verschweigen der Geldzahlungen gegenüber der BF._____ bzw. BC._____ hindeuten musste. Es erweist sich demnach mit Bezug auf den subjektiven Tatbe- stand der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten F._____ als begründet, dass er zumindest eventualvorsätzlich die Delinquenz des Beschuldigten B._____ und de- ren Förderung durch seinen eigenen Tatbeitrag in Kauf genommen hat, ohne dass er dabei gewusst haben muss, welchen Vermögensdeliktes sich der Haupttäter in diesem Zusammenhang konkret schuldig gemacht hat. 4.4.7. Fazit

a) Was demzufolge die angeklagte Vermögensdelinquenz im Zusammen- hang mit der Transaktion V._____ anbelangt, so hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen ein Schuldspruch der Beschuldigten A._____ und B._____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu ergehen.

b) Gleichzeitig ist der Beschuldigte F._____ in Bezug auf die besagte Haupttat des Beschuldigten B._____ der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

- 903 - 4.5. Urkundenfälschung betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 4.5.1. Einleitung

a) Die Anklägerin wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ in diesem Zusammenhang erneut auch eine Urkundenfälschung in der Form der Falschbeu- rkundung durch qualifiziertes Schweigen vor, indem sie ihnen anlastet, als Ge- schäftsvorsitzender bzw. Verwaltungsrat mit Verantwortung für die Rechnungsle- gung durch die unterlassene Rechenschaftsablage bewirkt zu haben, dass die BC._____ Holding und die I1._____ ihre ihnen grundsätzlich zustehenden Forde- rungen in den Geschäftsbüchern nicht hätten aktivieren können, was zu einer nicht wahrheitsgetreuen Buchführung dieser Gesellschaften geführt habe (vgl. act. 10103205 f. + 3219 f.).

b) Diesbezüglich ist indes von Vornherein nicht klar, inwiefern die I1._____ im vorliegenden Fall eine Forderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ hatte, nachdem dieser vornehmlich in seiner Funktion als Verwaltungspräsident der BC._____ Holding an den vorliegenden Geschehnissen beteiligt war und daraus kein Rechenschafts- und Herausgabeanspruch der I1._____ abgeleitet werden kann (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.2./b). Es folgt daraus bereits aus diesem Grund ein Freispruch des Beschuldigten A._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung zum Nachteil der I1._____. Demgemäss ist in der Transaktion V._____ im Zusammen- hang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung im Folgenden auf allfällige nicht ver- buchte Forderungen in den Geschäftsbüchern der BC._____ Holding zu fokussie- ren. 4.5.2. Beurteilung

a) Gleich wie im Fall U1._____ präsentiert sich die Anklageschrift mit Bezug auf den für die Falschbeurkundung massgebenden Sachverhalt in wichtigen Punk- ten ungenau, wobei in diesem Fall auch der zu bilanzierende Betrag unklar ist. Hin- sichtlich der durchsetzbaren und entsprechend zu aktivierenden Forderung wird dem Gericht nämlich mittels Verweis in der Anklage (act. 10103219, Rz. 476) eine

- 904 - Auswahl von insgesamt (beim Beschuldigten B._____) vier bzw. (beim Beschuldig- ten A._____) drei wirtschaftlichen Vorteilen (vgl. Rz. 423 bzw. 428 der Anklage) präsentiert, welche zu bilanzierbaren Forderungen führen könnten. Welche dieser Positionen aber von der BC._____ Holding in ihren Geschäftsbüchern in welcher Buchhaltungsperiode hätte als Forderung verbucht werden sollen, wird weder für den Beschuldigten A._____ noch für den Beschuldigten B._____ näher dargetan. Am ehesten ergäben sich durchsetzbare und damit bilanzierbare Ansprüche wohl aufgrund der behaupteten Zahlungen an den Beschuldigten B._____ zwischen dem 7. November 2014 und dem 25. August 2017 im Gesamtumfang von CHF 9'117'818.20 bzw. aufgrund der behaupteten Überlassung dieser Gelder am

21. August und 7. November 2014 an den Beschuldigten A._____ im Umfang von CHF 3'392'500, wobei die Anklage diesbezüglich aber gänzlich offen lässt, in wel- cher Periode die entsprechenden Forderungen unter welchen Positionen zu verbu- chen gewesen wären und inwiefern die Buchführung in der Folge unwahre Anga- ben enthielt. Hinzu kommt auch hier, dass – entgegen der Formulierung der Anklage (act. 10103219, Rz. 476 i.f.) – vorliegend nicht von einem Begehungsdelikt mit kon- kludentem Verhalten im Sinne eines qualifizierten Schweigens auszugehen ist. Vielmehr steht – wie die Anklägerin in der Hauptverhandlung denn auch selber ein- räumte (act. 1347 S. 53) – ein typisches Unterlassungsdelikt zur Disposition, wobei jedoch die Tatvariante des Beurkundenlassens kein echtes Unterlassungsdelikt darstellt, sondern die Urkundenfälschung infolge mittelbarer Täterschaft normiert, welche auch durch ein Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB begangen werden kann, weshalb ein unechtes Unterlassungsdelikt zu beurteilen ist, in dessen Rah- men die Beschuldigten trotz einer allfälligen (qualifizierten) Handlungspflicht passiv blieben, was ja auch die Anklage impliziert, indem sie eine Verpflichtung zum Tä- tigwerden umschreibt (vgl. act. 10103219, Rz. 476: "Sie waren deshalb verpflichtet, ihr Wissen über noch nicht erfasste Forderungen der BC._____ in die Buchhaltung einzubringen […]."). Vor diesem Hintergrund ist jedoch fraglich, ob die Besonder- heiten des Unterlassungsdelikts in der Anklageschrift in der geforderten Form be- schrieben sind, denn es reicht in diesem Zusammenhang nicht, lediglich die allge- meine Pflichtenstellung der Beschuldigten anzugeben, ohne konkret darzulegen,

- 905 - inwiefern den Beschuldigten aufgrund welcher Bestimmung eine besondere Garan- tenstellung zukam, welcher sie im konkreten Fall nicht gerecht wurden (vgl. dazu vorne Ziffer III./G./1.3.). Es ist dem Gericht aufgrund der pauschal gehaltenen Belastungen indes- sen nicht möglich und auch nicht erlaubt, die Anklageschrift substantiell zu ergän- zen und konkret zu bilanzierende Beträge für einzelne Perioden zu evaluieren, wel- che von der BC._____ Holding hätten verbucht werden sollen. Darüber hinaus ist aufgrund der allgemeinen Formulierung der Anklage aber auch für die Beschuldig- ten nicht hinreichend erkennbar, inwiefern sie durch mangelnde Rechenschaftsab- lage die Bilanzierung von bestimmten Beträgen in einzelnen Buchungsperioden verunmöglicht haben, weshalb sie sich nicht adäquat gegen den Anklagevorwurf verteidigen können. Demnach ist im Rahmen der im Zusammenhang mit der Trans- aktion V._____ eingeklagten Urkundenfälschung zum Nachteil der BC._____ Hol- ding von einer Verletzung des Anklageprinzips auszugehen, was einen entspre- chenden Schuldspruch grundsätzlich von Vornherein ausschliesst.

b) Im Übrigen ist aber auch fraglich, inwiefern die als Tätigkeitsdelikt ausge- staltete Urkundenfälschung durch eine reine Unterlassung begangen werden könnte (vgl. dazu STRATENWERTH, AT I, § 14 N 33; Urteile 6B_711/2012 vom

17. Mai 2013, E. 2.4. und 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012, E. 3.1.), sofern ein ent- sprechendes Unterlassungsdelikt korrekt angeklagt wäre. Es wäre dazu jedenfalls eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht des Unterlassenden erforderlich, wel- che aber grundsätzlich nicht in der allgemeinen Verantwortung für die Rechnungs- legung der Gesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gesehen werden kann (vgl. VEST, Die strafrechtliche Garantenpflicht des Geschäftsherrn, ZStrR 1998 S. 301 f.). Ein Schuldspruch wegen eines Urkundendeliktes liesse sich demnach im vorliegenden Zusammenhang auch aus diesem Gesichtspunkt kaum überzeu- gend begründen.

c) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind demgemäss auch bezüglich der Transaktion V._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

- 906 -

5. Transaktion W._____ 5.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ 5.1.1. Einleitung

a) Gemäss der Anklage kam es im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ im Februar 2011 zu einer ersten Zusammenkunft der Beteiligten in CF._____ (act. 10103232, Rz. 512: Treffen des Beschuldigten C._____ mit den Beschuldigten A._____ und B._____ in den Räumen der I1._____), worauf sich der entsprechende Sachverhalt der Anklageschrift bis im Juni 2015 bzw. November 2016 hinzieht (act. 10103263 ff.: Geldflüsse an den Beschuldigten B._____). Kon- krete Tathandlungen der Beschuldigten im Sinne des Abschlusses einer Unrechts- vereinbarung sind indes nur bis zum Abschluss der beiden Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ im März 2015 umschrieben (vgl. act. 10103261), während die nachfolgend angeklagten Ereignisse die Liquidation der dem Beschuldigten B._____ gewährten Beteiligung beinhalten, worauf dieser die Gelder teilweise an den Beschuldigten A._____ weiterleitete. Demzufolge sind die den Beschuldigten vorgeworfenen Bestechungshandlungen unter dem Aspekt des anwendbaren Rechts auch in diesem Fall gemäss den (seit dem 1. Juli 2006 gel- tenden) früheren Korruptionsartikeln des UWG (namentlich Art. 4a UWG in Verbin- dung mit Art. 23 UWG) und nicht nach dem seit dem 1. Juli 2016 diesbezüglich in Kraft stehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches (namentlich Art. 322octies+no- vies StGB) zu beurteilen (vgl. dazu auch vorne Ziffer V./B./4.1.1.).

b) Was den sachlichen Geltungsbereich des UWG anbelangt, so standen die Vertreter der W._____ mit der I1._____ bereits in der Anfangsphase der Transak- tion in einer wettbewerbsrelevanten Situation (vgl. dazu JOSITSCH, a.a.O., sic! 2006 S. 832), indem gemeinsam über ein Zusammengehen der W._____ mit Tochterge- sellschaft CP._____ sowie eine allfällige spätere Übernahme des Konstrukts durch die I1._____ diskutiert wurde. Die nachfolgenden Verhandlungen der Beschuldig- ten waren dann derart konkret, dass sie entsprechend Art. 2 UWG auch geeignet

- 907 - waren, sich auf die Marktverhältnisse in der Private-Equity-Branche konkret auszu- wirken. Die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge mit der I1._____- Gruppe (namentlich der Aktientauschvertrag vom 23. März 2012 sowie die Aktien- kaufverträge vom 3. März 2015) stellen denn auch ohne Weiteres relevante Wett- bewerbshandlungen im Sinne des UWG dar. 5.1.2. Täterkreis

a) Der Beschuldigte D._____ als natürliche Person ohne Bindungen zum Prin- zipal (sog. Extraneus) kommt als Täter des vorliegend zu beurteilenden Beste- chungsdeliktes ohne Weiteres in Frage. Gleiches gilt auf der anderen Seite für die Beschuldigten A._____ und B._____, welche im inkriminierten Zeitpunkt als Ge- schäftsvorsitzender bzw. Beauftragter der I1._____ zu dieser Gesellschaft in einem arbeits- bzw. auftragsrechtlichen Verhältnis standen (vgl. dazu vorne Ziffer C./2.3., 3.2. + 3.3.) und in dieser Stellung auch über die entsprechende Handlungsmacht verfügten, um die Geschicke der Genossenschaft in die von ihnen gewünschte Richtung zu lenken (sog. Intraneus). Hinsichtlich des Beschuldigten B._____ ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch einem nicht unmittelbar in die Gesellschafts- strukturen eingebundenen Dritten die für einen Bestechungssachverhalt erforderli- che Gestaltungsmacht zukommen kann, sofern ihm durch die Gesellschaft vertrag- lich oder faktisch die entsprechenden Kompetenzen zuerkannt werden (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.4.c), was vorliegend aufgrund seiner zentralen Stellung als vertrag- lich bestellter Berater des Geschäftsvorsitzenden zweifellos der Fall war, zumal der Beschuldigte A._____ auch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte, dass der Beschuldigte B._____ als von ihm legitimiert unmittelbar in das vorliegende Ge- schäft eingebunden war (vgl. act. 1336 S. 34). Weitere spezifische Kompetenzen aufgrund von Einzelmandaten brauchte es bei einem vom Geschäftsvorsitzenden eingesetzten persönlichen Berater nicht, um die Geschäfte der Gesellschaft prägen zu können, was aufgrund der hohen Präsenz in der Anfangsphase und der aktiven Mitwirkung in der Folgezeit auch sämtliche Beteiligten erkannt haben mussten.

b) Wenn die Beschuldigten auch im vorliegenden Zusammenhang vorbrin- gen, bei der I1._____ habe es sich um ein grosses Unternehmen gehandelt, bei

- 908 - welchem zunächst Verhandlungsteams im Einsatz gewesen seien und dann Ge- samtgremien entschieden hätten, so dass es gar nichts gebracht habe, wenn Ein- zelpersonen in die Interessensphäre eingebunden worden wären (vgl. z.B. Be- schuldigter D._____ gemäss act. 1381 S. 12: "Aus meiner AR._____-Erfahrung wäre ich jedenfalls nie auf die Idee gekommen, dass man über eine Beeinflussung oder Einbindung eines CEO irgendwelchen wesentlichen Einfluss nehmen könnte."), so wird mit dieser Argumentation der offensichtliche Umstand übergan- gen, dass Führungspersonen in Unternehmen eine Schlüsselposition innehaben und aufgrund dieser Stellung auf die Verhandlungsteams und die Entscheidungs- gremien im Vorfeld massgebenden Einfluss nehmen können, selbst wenn sie am Ende nicht alleine über die Geschäfte bestimmen. Vor diesem Hintergrund werden sie von externen Dritten gezielt als sog. "Gatekeeper" (Türöffner) angesprochen, um eigenen Interessen in fremden Organisationen den Weg zu ebnen. Diese Kons- tellation ist insbesondere bei Geschäftsführern geläufig, kann aber auch bei ande- ren Mitwirkenden wie insbesondere Beratern gegeben sein. Sie trifft in casu na- mentlich auch auf den Beschuldigten A._____ zu, welcher von diversen Beteiligten als charismatische und überzeugungsstarke Person beschrieben wurde, welche auch im Verwaltungsrat grossen Respekt genoss (vgl. dazu die Aussagen von DJ._____ gemäss act. 51105007 ff.). Eine gleichgelagerte Situation war aber auch beim Beschuldigten B._____ gegeben, welcher innerhalb der I1._____ in wichtigen Geschäftsfeldern als vom Geschäftsvorsitzenden eingesetzter Berater mitwirkte und allein schon aufgrund dieser Nähe zur Geschäftsleitung faktisch einen erhebli- chen Einfluss auf die internen Entscheidfindungsprozesse des Unternehmens hatte. Darüber hinaus fungierte er im vorliegenden Zusammenhang als spezialisier- ter Berater in Private-Equity-Angelegenheiten (vgl. vorne Ziffer V./C./2.3.), weshalb er gerade in der Transaktion W._____ eine bedeutende Position im Rahmen der internen Meinungsbildung mit entsprechender Gestaltungsmacht einnahm, womit der entsprechenden Gegenmeinung der Verteidigung des Beschuldigten D._____ nicht gefolgt werden kann (act. 1410 S. 68). Die derart gelagerten Schlüsselpositi- onen der Beschuldigten A._____ und B._____ waren dem Beschuldigten D._____ aufgrund der längerfristigen und intensiven Zusammenarbeit der W._____ mit der

- 909 - I1._____ denn auch fraglos bewusst, zumal er vom hauptsächlich an den Gesprä- chen beteiligten Beschuldigten C._____ auch nach dem Rückzug des Beschuldig- ten B._____ von der Verhandlungsfront regelmässig über die Entwicklungen in den Verhandlungen auf dem Laufenden gehalten wurde, weshalb sein auch in der Hauptverhandlung geäusserter Einwand, ihm sei die Stellung des Beschuldigten B._____ nach der Offenlegung seines Interessenkonflikts nicht mehr klar gewesen (act. 1381 S. 20), nicht zu verfangen vermag.

c) Mit Bezug auf die konkreten Handlungsabläufe innerhalb der Transaktion W._____ hat sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung gezeigt, dass die Be- schuldigten A._____ und B._____ auch im Rahmen dieser Transaktion nicht an jeder einzelnen Zwischenschritt persönlich beteiligt waren. Auch in diesem Zusam- menhang gestaltete sich das Tatverhalten der Beschuldigten indes derart, dass das grundsätzliche Vorgehen im Hinblick auf das gemeinsame Ziel einer erfolgreichen Transaktion unter eigener finanzieller Beteiligung am Zielobjekt untereinander ab- gesprochen wurde. Dabei fungierte der Beschuldigte B._____ in diesem Fall nur in einer ersten Phase bis zum Abschluss der Vorgespräche gegen Ende des Jahres 2011 als Leader der Geschäftsabläufe und agierte in der Folge bis zum Abschluss des Tauschvertrages vom 23. März 2012 zunehmend aus dem Hintergrund, wobei er in diesem Zeitraum allerdings die Aushandlung des internen Treuhandvertrages vom 25./30. April 2012 mit den Beschuldigten C._____ und D._____ übernahm. Derweil trat der Beschuldigte A._____ parallel zum sukzessiven Rückzug des Be- schuldigten B._____ zunehmend in den Vordergrund. In der späteren Phase der Neuverhandlung des Aktionärsbindungsvertrages übernahm er dann das eigentli- che Zepter der Verhandlungsführung, als sich der Beschuldigte B._____ infolge sich steigernder Differenzen mit dem Beschuldigten C._____ praktisch gänzlich aus den Verhandlungen heraushielt, während sich die Mitwirkung bzw. der Einfluss des Beschuldigten A._____ nicht zuletzt auch wegen der immer kritischeren Hal- tung von DK._____ (als zentralem Mitglied des bisherigen Verhandlungsteams) aus der Sicht der Beschuldigten mehr und mehr als erforderlich erwies, wobei der Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ auch in dieser Phase über die massgebenden Geschehnisse stets auf dem Laufenden hielt (vgl. zum gesamten diesbezüglichen Tatablauf vorne Ziffer IV./G./4.4.5./d). Auf diese Weise kam den

- 910 - Beschuldigten A._____ und B._____ im gesamten Verlauf der Transaktion gleich- ermassen eine wesentliche Tatmacht zu, auch wenn sie nicht an sämtlichen Ein- zelakten des sich über längere Zeit hinziehenden Tatablaufes persönlich beteiligt waren, wobei der Beschuldigte A._____ im Vergleich zur Transaktion V._____ ins- besondere im zweiten Teil der Transaktion eine wesentlich aktivere Rolle über- nahm bzw. notgedrungen zu übernehmen hatte. Dieses wechselseitige Zusam- menwirken unter ständiger Information des Komplizen lässt beide Beschuldigte als Hauptbeteiligte des in Frage stehenden Deliktes erscheinen, ohne deren Mitwir- kung sich die Tat nicht im vereinbarten Masse hätte durchführen lassen. Es ist demzufolge seitens der Beschuldigten A._____ und B._____ auch bei dieser Transaktion von einer Mittäterschaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auszugehen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.1.), in deren Rahmen sämtliche Handlungen des einen Täters auch dem Mittäter zuzurechnen sind, zumal am Ende beide Beschuldigte vom anvisierten Vorteil in gleichem Masse hätten profitieren sollen. 5.1.3. Handlungsform

a) Die Beschuldigten B._____ und C._____ sprachen in einem frühen Sta- dium der Zusammenarbeit zwischen W._____ und I1._____ bzw. CP._____ dar- über, dass sich der Beschuldigte B._____ an der W._____ beteiligen könnte. Die Anklägerin umschreibt die entsprechenden Kontakte der beiden Beschuldigten als sog. Handshake-Modell vom Juni 2011 mit schriftlicher Bestätigung bzw. Festigung im September 2011 (vgl. act. 10103235 ff., Rz. 518 - 522), dies gestützt auf die E- Mail-Nachricht des Beschuldigten B._____ vom 14. September 2011, in welcher dieser von einem "Handshake-Modell für eine stille Partnerschaft" spricht und in diesem Zusammenhang erwähnt, dass zukünftige Entwicklungsperspektiven für die W._____ mit der I1._____ stets auch "mit dieser Brille" gesehen werden sollten (act. 64700053). Es ist jedoch trotz dieser Formulierung unklar, inwiefern die Par- teien bereits in jenem Zeitraum von einem konkreten Bestechungssachverhalt be- treffend einen ungebührenden Vorteil für bestimmte bzw. bestimmbare Gegenleis- tungen im Rahmen der diskutierten Transaktion ausgingen, zumal in diesem Sta-

- 911 - dium einerseits noch eine entschädigungspflichtige operative Mitarbeit des Be- schuldigten B._____ bei der W._____ im Raum stand (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.3./e), so dass noch nicht ohne Weiteres von der Forderung eines un- rechtmässigen Vorteils ausgegangen werden kann, und andrerseits die Transak- tion noch keine klare Form angenommen hatte, weshalb unklar war, in welche Rich- tung sich eine allfällige Unterstützung im Rahmen der Umsetzung der Transaktion zu bewegen hatte. Konkretere Anhaltspunkte für eine konkrete Bestechungsforde- rung ergeben sich erst anhand des Mail-Verkehrs der Beteiligten vom Dezember 2011, als die Transaktion nach dem Treffen vom 10. Dezember 2011 die Ausge- staltung eines "Merger with-out Upfront Cash" angenommen hatte und der Beschul- digte B._____ in diesem Zusammenhang eine konkrete Drittelbeteiligung an den 20-prozentigen Aktienpaketen der Beschuldigten C._____ und D._____ betreffend das sich abzeichnende Konstrukt CP._____/W._____ für sich beanspruchte.

b) Dieser Forderung entsprachen die Beschuldigten C._____ und D._____ in der Folge mit der Gewährung des entsprechenden Vorteils im Rahmen des Treu- handvertrages vom 25./30. April 2012, womit die Bestechungshandlung ihrerseits vollendet wurde (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.2.2./c). Zwar erfolgte die Gewährung der Entschädigung somit erst nach dem Abschluss des anvisierten Aktientausch- vertrages vom 23. März 2012 mit dem entsprechenden Aktionärsbindungsvertrag (ABV 1), so dass die Parameter des Zusammengehens von W._____ und CP._____ zu diesem Zeitpunkt schon abschliessend verhandelt waren. Nachdem aber die Forderung einer Entschädigung für die diesbezüglichen Helferdienste des Beschuldigten B._____ bereits seit Dezember 2011 konkret im Raum stand, han- delt es sich bei der Zuwendung der Aktienbeteiligung vom April 2012 nicht um einen Vorteil ohne nachweisbaren Zusammenhang zu den entsprechenden Aktivitäten des Beschuldigten B._____, zumal in jenem Zeitpunkt die Geschäftsbeziehung mit der I1._____ noch in vollem Gange war und dessen im Hintergrund erbrachten Dienste auch noch für die Zukunft gefragt waren, da mit den Verträgen vom 23. März 2012 für die Zeit nach dieser Transaktion halbjährliche Proberechnungen im Hinblick auf den späteren Ausübungspreis der Put-Option der Minderheitsaktionäre vereinbart waren. In der Tat ergab sich mit Abschluss der Proberechnung per

- 912 -

31. Dezember 2013 dann auch die Notwendigkeit von Neuverhandlungen insbe- sondere des Aktionärsbindungsvertrages (ABV 1), in deren Zusammenhang am

3. Juli 2014 ein Treffen im Restaurant "JO._____" in Zürich stattfand, an welchem nebst den drei anderen Beschuldigten auch der Beschuldigte B._____ teilnahm, wobei insbesondere auch über die für die Put-Option zentrale Bewertungsproble- matik und deren Auswirkungen auf den Wert der (gemeinsam gehaltenen) Minder- heitsbeteiligung diskutiert wurde (vgl. dazu im Einzelnen vorne Ziffer IV./G./4.4.5./c). Die besagten Neuverhandlungen führten schliesslich zum Ab- schluss der Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 mit dem angepassten Aktionärs- bindungsvertrag (ABV 2), welche der Beschuldigte A._____ – in ständiger Abspra- che mit dem Beschuldigten B._____ – massgeblich mitgestaltete (vgl. zum mittä- terschaftlichen Zusammenwirken der Beschuldigten A._____ und B._____ vorste- hend Ziffer 5.1.2./c). 5.1.4. Nicht gebührender Vorteil

a) Analog zur Transaktion V._____ steht auch vorliegend die Zuwendung ei- nes materiellen Vorteils zur Diskussion. Die zunächst geforderte und später ge- währte Aktienbeteiligung an der W._____ stellt grundsätzlich einen solchen mate- riellen Vorteil dar (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./a). Im Gegensatz zur Transaktion V._____ wird in casu die Werthaltigkeit der Beteiligung an der CP._____/W._____ im Zeitpunkt der Überlassung nicht in Frage gestellt, da zu Recht von keiner Seite davon ausgegangen wird, dass dem besagten Konstrukt aufgrund der daran als Investorin beteiligten I1._____ stets gute Zukunftsperspektiven mit entsprechen- dem Ertrags- bzw. Substanzwert beschieden waren. Erwies sich aber der hingege- bene Vorteil in diesem Sinne von Beginn weg potentiell als derart werthaltig, dass ein Bagatellfall im Sinne von Art. 4a Abs. 2 UWG nicht zur Diskussion steht, so braucht dessen konkreter Wert im Rahmen der Beurteilung des Bestechungsdelik- tes auch in diesem Fall nicht näher ermittelt zu werden, da es in dieser Hinsicht für die Tatbestandsmässigkeit genügt, wenn sich der gewährte Vorteil grundsätzlich als geeignet erweist, den Bestochenen zu einem gewünschten Verhalten zu be- stimmen (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./b).

- 913 - Demgegenüber stellen die späteren Geldflüsse auch bei dieser Transak- tion aus bestechungsrechtlicher Sicht lediglich die Liquidierung des bereits gewähr- ten wirtschaftlichen Vorteils in Form der Aktienbeteiligung dar, welcher sich zu ei- nem späteren Zeitpunkt betragsmässig materialisierte. Eine weitere Besserstellung der Beschuldigten A._____ und B._____ war damit entgegen der Anklage nicht verbunden, weshalb die besagten Auszahlungen in diesem Zusammenhang nicht als relevant erscheinen.

b) Der Beschuldigte B._____ stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Akti- enbeteiligung an der CP._____/W._____ ordentlich erworben, indem er sich im Ge- genzug vertraglich verpflichtet habe, für die im Rahmen der Transaktion gegenüber der I1._____ eingegangene Darlehensschuld der Beschuldigten C._____ und D._____ in der Höhe von CHF 2 Mio. zu einem Drittel zu haften. Faktisch habe er damit für die Aktienbeteiligung den Betrag von CHF 666'666 bezahlt, was einem angemessenen Kaufpreis entspreche, so dass der Erhalt der Beteiligung keinen ungebührlichen Vorteil darstelle (act. 1361 S. 37 ff.). Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang indessen die Tatsache, dass der vom Beschuldigten B._____ übernommene Aktienanteil von 13.33 Prozent unmittelbar davor DL._____ als ur- sprünglich drittem Teilhaber der W._____ für den Betrag von CHF 1.5 Mio. abge- kauft worden ist, so ist bereits insofern höchst fraglich, ob der Beschuldigte B._____ die Beteiligung für einen adäquaten Marktpreis erstanden hat. Selbst wenn man mit dem Beschuldigten D._____ (vgl. act. 50401010 + act. 50602161) berücksichtigt, dass DL._____ seinen Anteil womöglich nicht ganz freiwillig veräussert hat und in diesem Zusammenhang eine höhere Auskaufsumme verhandeln konnte, was die- ser jedoch bestreitet (vgl. act. 51106025, wonach DL._____ aussagte, er habe letzt- lich aus freien Stücken entschieden, das Unternehmen zu verlassen, und habe sich dabei nicht übervorteilt gefühlt), so ist der vom Beschuldigten B._____ haftungs- weise übernommene Betrag derart tief, dass zumindest von einer verbilligten Ge- währung gesprochen werden muss, zumal für das gleiche Aktienpaket ursprünglich bereits DL._____ den Betrag von CHF 750'000 bezahlt hatte, als ein lukrativer Zu- sammenschluss mit der I1._____ noch gar kein Thema war. Die ausufernden Dis- kussionen in der Untersuchung betreffend den damaligen Marktwert des Konstruk- tes, welcher gemäss dem Beschuldigten D._____ lediglich CHF 4.17 Mio. betragen

- 914 - haben soll, führen schon deshalb am Ziel vorbei, weil bei diesem Wert die zukünf- tige Entwicklung mit Einschuss von CHF 100 Mio. Investitionskapital der I1._____ nicht mitberücksichtigt wurde. Der von DK._____ und CZ._____ intern festgelegte Transaktionswert von CHF 1 Mio. anlässlich der Präsentation des Projekts wurde im Übrigen bewusst so tief festgelegt, da die Transaktion unter dieser Schwelle lediglich die Hürde des Verwaltungsratsausschusses zu passieren hatte, ohne dem Gesamtverwaltungsrat vorgelegt werden zu müssen, weshalb sich diese Wertbe- stimmung für eine objektive Einschätzung des damaligen Marktwertes der CP._____/W._____ definitiv nicht eignet. Entscheidend kommt in diesem Zusammenhang aber auch hinzu, dass der Beschuldigte B._____ für die besagte Aktienbeteiligung nie einen effektiven Geld- betrag zu bezahlen hatte und die vereinbarte Haftung für das Darlehen nur dann zu greifen hatte, wenn dieses nicht bereits vorab aus dem von den Beschuldigten C._____ und D._____ erwarteten Transaktionserlös zurückgeführt werden konnte, was mithin nur dann der Fall gewesen wäre, wenn dieser Gewinn unter CHF 2 Mio. gelegen wäre, was aber bei der von I1._____ in Aussicht gestellten Investitions- summe von CHF 100 Mio. ein derart theoretisches Szenario darstellte, dass es getrost vernachlässigt werden konnte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammen- hang, dass der geplante Exit primär durch die Ausübung der vereinbarten Put- bzw. Call-Option ausgelöst werden konnte, welche in aller Regel aber nur bei einem er- folgreichen Geschäftsgang gezogen werden. Für den Eintritt schlechterer Ge- schäftsverläufe hatten sich die Minderheitsaktionäre indes mittels eines Andie- nungsrechts mit einem Mindestausübungspreis von je CHF 3 Mio. für ihre jeweili- gen 20%-Beteiligung vertraglich abgesichert. Dem Beschuldigten B._____ war so- mit auch für diesen Fall betreffend seinen Drittel an der Minderheitsbeteiligung ein Erlös von über CHF 1 Mio. sicher. Bezeichnenderweise erklärte der Beschuldigte D._____ im Rahmen seiner entsprechenden Befragung denn auch, die vom Be- schuldigten B._____ erwartete Gegenleistung sei vertraglich nicht festgehalten worden (act. 50401006), was zeigt, dass zumindest er die Mithaftung des Beschul- digten B._____ gar nicht als echte Gegenleistung taxierte. Vielmehr erwähnte D._____ in diesem Zusammenhang eine mündliche Vereinbarung mit dem Be- schuldigten B._____ betreffend seine operative Mitwirkung am Geschäft (act.

- 915 - 50401006), welche in der Folge aber sehr bald versandet ist, so dass auch aus dieser Warte nicht davon auszugehen, dass jemals eine adäquate Gegenleistung für die fragliche Aktienbeteiligung vereinbart worden ist. Stellt man all diese Überlegungen in Rechnung, so ist auf jeden Fall von einer Überlassung der Beteiligung zu Vorzugskonditionen auszugehen, auch wenn das besagte Darlehen tatsächlich vor der Auszahlung des Erlöses zurückgeführt wurde und auf diese Weise auch der Beschuldigte B._____ (und mit ihm auch der Beschuldigte A._____) eine anteilsmässige Schmälerung des Gewinnes hinneh- men musste. Demzufolge ist definitiv nicht von der Vereinbarung eines äquivalen- ten Gegenwertes für die erhaltene Aktienbeteiligung von 13.33 Prozent am Unter- nehmenskonstrukt CP._____/W._____ auszugehen, woraus sich aufgrund der da- mit einhergehenden Verletzung des Prinzips des "dealing at arm's lenght" die Un- gebührlichkeit des dem Beschuldigten B._____ mit dem Treuhandvertrag gewähr- ten wirtschaftlichen Vorteils ergibt, dies nicht nur "ex post" (infolge tatsächlicher Vereinnahmung der ersten und zweiten Tranche gemäss den Aktienkaufverträgen im Umfang von rund CHF 12 Mio.), wie der Beschuldigte D._____ geltend macht (act. 50602161), sondern auch "ex ante", da das hohe Wertpotential des Konstruk- tes bereits im Zeitpunkt der Aktienbeteiligung genügend konkret feststand und die Beschuldigten den Zeitpunkt der Realisierung aufgrund der vereinbarten Put-Op- tion mitsteuern konnten, wobei auch hier nicht entscheidend ist, auf welche Höhe sich der erwartete Wert damals konkret belief.

c) Die hälftige Partizipation des Beschuldigten A._____ an diesem ungebüh- renden Vorteil wurde im Rahmen der vorstehenden Sachverhaltswürdigung im Ein- zelnen dargelegt (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.4.). Allerdings wird diesbezüglich na- mentlich seitens der Verteidigung des Beschuldigten D._____ eingewandt, der I1._____ sei der zugewandte Vorteil infolge seiner Überweisung auf ein firmenin- ternes Konto bei der I2._____ bekannt gewesen, ohne dass sie etwas dagegen unternommen habe, weshalb die Tatbestandsmässigkeit infolge einer (stillschwei- genden) Genehmigung im Sinne von Art. 4a Abs. 2 UWG entfalle (act. 1410 S. 69 + 77). Entsprechend dieser Bestimmung ist bei vertraglich genehmigten Zuwen- dungen denn auch nicht von einem ungebührenden Vorteil auszugehen, wobei das

- 916 - Einverständnis auch nachträglich auf konkludente Weise erteilt werden kann (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.3./e). Sofern die Beschuldigten aus diesem Vorbringen ableiten, dass die I1._____ infolge ihrer unterlassenen Einforderung des besagten Geldbetrages den Vorteil konkludent gebilligt hat, so ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass sie als Dienstgeberin der Beschuldigten in diesem Zusammenhang insbesondere auch auf ihren Rechenschafts- und Herausgabeanspruch hätte verzichten müssen, damit man von einer genügend klaren Genehmigung ausgehen könnte. Diesbezüglich ist jedoch die vorstehend dargelegte Rechtsprechung massgebend, wonach der Ver- zicht auf Rechenschaft und Herausgabe von grundsätzlich zustehenden Vermö- genswerten ausdrücklich und klar erfolgen muss (vgl. vorne Ziffer V./B./3.1.4./d.). Es galten mit anderen Worten in der vorliegenden Konstellation erhöhte Anforde- rungen an eine Genehmigung der erhaltenen Vorteile, welche in casu aber nicht einmal ansatzweise gegeben sind. Hinzu kommt aber auch die generelle Erwägung, dass ein Verzichtender stets wissen muss, auf welche Rechte er verzichtet bzw. welches Vorgehen er ge- nehmigt. Es bestehen jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass die I1._____ bloss aufgrund des Einganges eines höheren Geldbetrages auf ein Konto des Be- schuldigten A._____ wusste bzw. hätte ernsthaft damit rechnen müssen, dass es sich dabei um eine Bestechungsleistung handelt, welche grundsätzlich ihr zu- stünde, und es darf in casu auch antizipiert werden, dass sich bei einer Beweiser- gänzung (z.B. mittels zusätzlicher Editionen und Zeugeneinvernahmen, wie vom Beschuldigten C._____ beantragt [vgl. act. 1346 S. 1 [Ziff. 1. + 2.]), keine konkreten Anhaltspunkte ergäben, dass dem so gewesen sein muss. Vielmehr durfte die I1._____ – wie von ihr vorgebracht – aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnis- ses den Angaben des Beschuldigten A._____ insofern Glauben schenken, als die- ser auch ihr gegenüber den Erhalt eines Darlehen geltend machte, was in jenem Zeitpunkt für sich allein keineswegs unplausibel erschien. Auf einen Verzicht auf Rechenschaft und Herausgabe bzw. eine Genehmigung des Vorteils ist mithin auch aufgrund dieses Aspekte nicht zu schliessen.

- 917 - 5.1.5. Zusammenhang mit der dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit

a) Die Beschuldigten B._____ und D._____ haben wiederholt betont, das be- sagte Handshake-Modell betreffend eine 25%-Partnerschaft habe zum Ziel gehabt, das Know-How und die Ressourcen des Beschuldigten B._____ im Rahmen seiner Tätigkeit als Selbständigerwerbender in die W._____ einzubinden, da diese im Hin- blick auf die Zusammenarbeit mit der I1._____ auf Verstärkung angewiesen gewe- sen sei. Wie sich im Rahmen der Sachverhaltswürdigung gezeigt hat, ist diese Ar- gumentation für die Anfangsphase nicht von vornherein unplausibel, zumal diverse Dokumente darauf hindeuten, dass ursprünglich tatsächlich auch die Variante dis- kutiert wurde, dass der Beschuldigte B._____ als operativ tätiger Partner in die W._____ einsteigen könnte (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.3./e). Allerdings war bereits zu jenem Zeitpunkt evident, dass der Beschuldigte B._____ auch ein Mandat bei der I1._____ versah, in dessen Rahmen er für die Genossenschaft eine KMU-Stra- tegie erarbeitete und dabei auch für die Entwicklung der CP._____ mitverantwort- lich zeichnete, womit ein potentieller Interessenkonflikt bereits damals offensichtlich war. Es lässt sich mithin mit Fug fragen, inwiefern die Beschuldigten C._____ und D._____ zu jener Zeit tatsächlich eine Einbindung des Beschuldigten B._____ un- abhängig von seiner geschäftlichen Tätigkeit bei der I1._____ diskutierten, zumal im zweiten Halbjahr 2011 die Pläne für eine lukrative Zusammenarbeit mit der I1._____ unter Beteiligung des Beschuldigten B._____ zunehmend intensiviert wur- den. Spätestens im Dezember 2011, als sich für die W._____ und die CP._____ eine Merger-Lösung abzeichnete und der Beschuldigte B._____ definitiv offenlegte, dass er am neuen Konstrukt mittels eines (fiduziarischen) Aktienpaketes beteiligt sein wollte, muss aber offensichtlich geworden sein, dass primär eine passive Be- teiligung des Beschuldigten B._____ am Erfolg des Konstruktes zur Disposition stand, zumal seitens des Letzteren zunehmend keine namhaften operativen Bemü- hungen mehr getätigt wurden und allfällig verbleibende Vermittlungen von Portfoli- ogesellschaften für die W._____ primär als Nebenprodukt seiner eigenen Tätigkeit für die N._____ anfielen, ohne dass zusätzliche operativ Aufwendungen für die W._____ getätigt werden mussten, wie die Anklägerin zu Recht festhält (vgl. act. 1347 S. 110). Nachdem mithin in dieser Phase ein operativer Einstieg in die W._____ nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stand und der Beschuldigte B._____

- 918 - gleichzeitig sein Beratungsmandat für die I1._____ aufrecht erhielt, ist ein konkreter Zusammenhang der Vorteilsgewährung mit der geschäftlichen Tätigkeit für die W._____ nicht mehr von der Hand zu weisen. Im Übrigen hat der Beschuldigte B._____ der I1._____ als seiner Auftrag- geberin die zu Vorzugskonditionen erworbene Aktienbeteiligung zu keinem Zeit- punkt offengelegt bzw. gemeldet, obwohl ihm der mit dem Erhalt der Beteiligung einhergehende Interessenkonflikt klar war (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./4.4.5./d.ee). Hat der Beschuldigte aber im Rahmen seines privaten Engagements die gebotenen "Chinese Walls" nicht beachtet, so stellt dies eine klare Verletzung der allgemeinen Treuepflicht dar, was regelmässig eine Verquickung von privaten und geschäftli- chen Interessen indiziert (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.4.). Es ergibt sich mithin auch daraus der geforderte Zusammenhang des erworbenen Vorteils mit der geschäftli- chen Tätigkeit des Beschuldigten B._____ für die I1._____.

b) Der Zusammenhang des erhaltenen Vorteils mit der dienstlichen Tätigkeit des Beschuldigten A._____ wird aufgrund von dessen Vollzeitpensum als Ge- schäftsvorsitzender der I1._____ mit aktiver Mitwirkung an den Verhandlungen mit der W._____ zu Recht nicht in Frage gestellt. Es ergibt sich daraus eine offensicht- liche Interessenkollision, welche dem Beschuldigten A._____ ohne Weiteres klar war und welche er der I1._____ in Verletzung seiner allgemeinen Treuepflicht nicht offenlegte, was die Annahme bestätigt, dass der Beschuldigte nicht lediglich als Privatperson an der Aktienbeteiligung partizipierte, sondern die auch einen Zusam- menhang mit seiner Arbeitstätigkeit für die I1._____ hatte. 5.1.6. Pflichtwidrige bzw. ermessensweise Handlungen bzw. Unterlassungen

a) Die Anklage wirft den Beschuldigten A._____ und B._____ diverse tatbe- standsmässige Aktivitäten im Sinne einer Gegenleistung für den seitens der W._____ erhaltenen Vorteil vor, wobei sie insbesondere auf ermessensweise Handlungen der Beschuldigten fokussiert (vgl. act. 10103240 ff. + 3254 ff.), welche im Rahmen der Sachverhaltswürdigung zu einem massgeblichen Teil auch erstellt worden sind (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.5.)

- 919 -

b) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass nicht jede Ermessensbetätigung im Rahmen von Geschäftsentscheidungen eine unrecht- mässige Handlung im Sinne von Art. 4a UWG darstellt, dies insbesondere dann nicht, wenn der Beschuldigte A._____ von den Mitgliedern des Verhandlungsteams um Rat ersucht wurde und dabei seine Meinung auch gestützt auf objektive Krite- rien kundtat. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, inwie- fern die ermessensweise Empfehlung primär im eigenen Interesse ohne Berück- sichtigung von objektiven Gesichtspunkten abgegeben wurde. In diesem Zusam- menhang stellt es aber beispielsweise eine objektiv begründbare Entscheidung dar, wenn DK._____ vom Beschuldigten A._____ eine Rückmeldung zur verhandelten Bewertungsmethode erbat und sich dieser in jenem Zusammenhang (pauschal) für den Weitergang der Verhandlungen unter den bestehenden Konditionen aus- sprach, da diese Ansicht vor dem Hintergrund eines bestehenden Expertenberichts abgegeben wurde, welcher dem Beschuldigten A._____ und allen weiteren Betei- ligten bekannt war. Auch wenn die Formulierung seiner Stellungnahme salopp aus- gefallen sein mag, wie die Anklage gestützt auf die Aussagen von DK._____ darlegt (vgl. act. 10103242, Rz. 535), kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ohne Kenntnis des kritischen Berichts von Dr. LO._____ und Berücksichtigung der bereits diskutierten Massnahmen des Verhandlungsteams abgegeben wurde und demzufolge nicht auf objektiven Kriterien beruhte, zumal parallel dazu tatsächlich Verbesserungen am Vertrag in Arbeit waren und gestützt auf die Empfehlung des Beschuldigten dann offensichtlich tatsächlich halbjährliche Kontrollberechnungen implementiert wurden, welche dann zur Neuverhandlung des ersten Aktionärsbin- dungsvertrages Anlass gaben. Der Umstand, dass sich die unter objektiven Ge- sichtspunkten nicht willkürliche Empfehlung mit der subjektiven Interessenlage deckte, vermag das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten jedenfalls nicht in den Bereich der Unrechtmässigkeit rücken zu lassen. Soweit die Anklägerin in die- sem Zusammenhang im Vorgehen des Beschuldigten eine Pflichtwidrigkeit erblickt (vgl. act. 10103243, Rz. 536), unterlässt sie es darzutun, welche über das Be- schwichtigen des Ratsuchenden hinausgehenden konkreten Handlungen oder Un- terlassungen des Beschuldigten eine unsachgemässe Ausübung des Ermessens des Beschuldigten begründeten.

- 920 -

c) Allerdings finden sich in der Anklage weitere Handlungen und Unterlassun- gen, für welche bereits im Rahmen der Sachverhaltswürdigung festgestellt wurde, dass sie nicht nur im Interesse der Dienstgeberin waren (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.5./c). Zu nennen sind an dieser Stelle zunächst all jene Vorgespräche mit dem Beschuldigten C._____, welche die späteren offiziellen Verhandlungen unter- minierten und zu einem vorgespurten Ergebnis führten, das keine echten Verhand- lungen mehr erlaubte. Ferner wurde ein wichtiges Gutachten betreffend die Ein- schätzung der Transaktionsverträge dem Verhandlungsteam vorenthalten, was die Vertragsverhandlungen verfälschte. Und schliesslich wurden auch die Aktienkauf- verträge im Rahmen der Neuverhandlungen bilateral vorgespurt, wobei insbeson- dere die umstrittene Put-Option (wenn auch in veränderter Form) im ABV 2 belas- sen wurde, was unter anderem zu einem hohen Ausübungspreis der Minderheits- beteiligung und zu hohen Gewinne der Minderheitsaktionäre führte. All diese nicht begründeten Einflussnahmen des Beschuldigten A._____, welche sich infolge des mittäterschaftlichen Handelns auch der jederzeit informierte Beschuldigte B._____ zurechnen lassen muss, zumal er selber im Hintergrund für die Gegenseite bera- tend tätig war, zeigen die unbotmässigen Gegenleistungen der Beschuldigten auf, so dass ein weiteres Element einer tatbestandsmässigen Unrechtsvereinbarung gegeben. 5.1.7. Äquivalenzverhältnis

a) Nachdem vorstehend dargelegt wurde, dass die Aufnahme einer operati- ven Tätigkeit des Beschuldigten B._____ für die W._____ im Verlauf des Dezem- bers 2011 keine wesentliche Rolle mehr spielte, während die Zusammenarbeit der W._____ mit der CP._____ immer klarere Formen annahm, ist für den Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhandvertrages davon auszugehen, dass die fiduziari- sche Aktienposition dem Beschuldigten B._____ seitens der Beschuldigten C._____ und D._____ gerade auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem Aktientauschvertrag stehenden Aktivitäten des Beschuldigten B._____, welchem im Rahmen der Anbahnung und Ermöglichung bzw. Erleichterung dieses Ge- schäftsabschlusses im Zusammenspiel mit dem Beschuldigten A._____ eine tra- gende Rolle zukam, eingeräumt wurde. Dies aber auch vor dem Hintergrund, dass

- 921 - die Geschäftsbeziehung der W._____ mit der I1._____ bzw. der CP._____ zu die- sem Zeitpunkt im vollem Gang war, da es einerseits darum ging, die Kooperation in wirtschaftlich erfolgreiche Bahnen zu lenken und andererseits die dabei gene- rierten Werte im Hinblick auf die vereinbarte Ausstiegsklausel der Parteien (via Call- bzw. Put-Option innerhalb von 5 Jahren) einer Testphase unterzogen wurde, in de- ren Rahmen die Möglichkeit von Nachverhandlungen im Raum stand. Das gefor- derte Äquivalenzverhältnis zwischen dem hingegebenen Vorteil des Bestechenden und der anvisierten unbotmässigen Gegenleistung des Bestochenen ist somit in casu als gegeben zu erachten.

b) Es kann in diesem Sinne von einer tatbestandsmässigen Bestechungsver- einbarung des Beschuldigten B._____ mit den Beschuldigten C._____ und D._____ ausgegangen werden, in deren Rahmen die von den Bestechenden anvi- sierte Gegenleistungen teilweise vor Gewährung des Vorteils und teilweise nach Gewährung des Vorteils erbracht wurden, indem von den Beschuldigten A._____ und B._____ im gegenseitigen Zusammenwirken sowohl vor als auch nach der Be- stechungsleistung unbotmässig Einfluss auf den Geschäftsgang bei der I1._____ im Zusammenhang mit deren geschäftlicher Zusammenarbeit mit der W._____ ge- nommen wurde. Dabei war der Beschuldigte B._____ primär vor dem Zustande- kommen dieser Vereinbarung an den relevanten Vorgesprächen betreffend die Transaktionsverträge beteiligt, während der Beschuldigte A._____ im Nachhinein dafür sorgte, dass die Aktienkaufverträge mit den Beschuldigten C._____ und D._____ zustande kamen, indem er als entscheidender Initiator des vorzeitigen Auskaufes der Minderheitsaktionäre fungierte und in der Folge die Modalitäten der entsprechenden Aktienkaufverträge vom 3. März 2015 wesentlich mitgestaltete, während der Beschuldigte B._____ über die massgeblichen Abreden mit den Be- schuldigten C._____ und D._____ stets informiert war und diese vorbehaltlos mit- trug. Wie bereits erwähnt schadet es aus der Perspektive des Äquivalenzzusam- menhanges nicht, dass die wirtschaftlichen Vorteile teilweise erst nach den er- brachten Dienstleistungen gewährt wurden, was bereits der Wortlaut von Art. 4a UWG ("im Zusammenhang mit dessen geschäftlicher Tätigkeit") zeigt (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.2.6./b.).

- 922 - 5.1.8. Vorsatz

a) Beschuldigter D._____ aa) Was den subjektiven Tatbestand betreffend den Beschuldigten D._____ anbelangt, so kann mit Bezug auf die dem Beschuldigten B._____ mittels Treu- handvertrag übertragene (fiduziarische) Beteiligung an der CP._____/W._____ ohne Weiteres von der hinreichenden Kenntnis eines wirtschaftlichen Vorteils aus- gegangen werden, wobei auch dem Beschuldigten D._____ bewusst gewesen sein muss, dass dieser Vorteil zumindest zu Vorzugskonditionen hingegeben wurde, welche einem Dritten in dieser Form nicht gewährt worden wären. Dabei wurde im Rahmen der Sachverhaltswürdigung erstellt, dass der Beschuldigte D._____ über den wesentlichen Stand und Inhalt der Verhandlungen mit der I1._____ stets im Bild war, indem er vom Beschuldigten C._____ persönlich informiert oder zumin- dest in den Mail-Verkehr als Empfänger einkopiert war. Es muss ihm mithin auch bewusst gewesen sein, dass der ungebührende Vorteil für entsprechende Einwir- kungen auf die massgeblichen Verträge zwischen der I1._____ und der W._____ gedacht war, als er dem Beschuldigten B._____ inmitten dieser laufenden Ge- schäftsbeziehung gewährt wurde, wobei auch nachgewiesen wurde, dass der Be- schuldigte D._____ angesichts dessen Federführung zu Beginn der Gespräche und dessen Präsenz im Hintergrund im späteren Verlauf zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass der Beschuldigte B._____ die gesamte Zeit über die entspre- chenden Befugnisse verfügte, welche ihm massgebliche Einwirkungen auf die Ge- schäftsabläufe der I1._____ im KMU-Bereich ermöglichten, und er von diesen Be- fugnissen bei Bedarf auch durchaus Gebrauch machte. Angesichts dessen ist zu- mindest von einer eventualvorsätzlichen Gewährung einer Bestechungsleistung an den Beschuldigten B._____ auszugehen. bb) Demgegenüber wurde mit Bezug auf die Unterbeteiligung des Beschuldig- ten A._____ im Rahmen der Sachverhaltswürdigung festgestellt, dass der Beschul- digte D._____ bis ins Jahr 2016 keine nachweisbaren Kenntnisse von dieser Be- teiligung und dem entsprechenden Zusammenwirken mit dem Beschuldigten B._____ in der Transaktion W._____ hatte. Im Verlauf des Jahres 2016 ergaben sich dann diesbezüglich diverse Vermutungen, ohne dass sich diese in der Folge

- 923 - jedoch zu einer hinreichenden Gewissheit verdichtet hätten (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.7./b). Eine allfällige Billigung der besagten Unterbeteiligung durch den Beschuldigten D._____ liesse sich somit höchstens für die Phase ab April bzw. Juni 2016 annehmen, nachdem am Rande von Verhandlungsgesprächen mit der I1._____ von dieser Seite dahingehende Verdächtigungen gegenüber dem Be- schuldigten A._____ angetönt und etwa gleichzeitig die Presseartikel auf dem In- ternetportal "CK._____" publik wurden, wobei dem Beschuldigten D._____ jedoch für diese Phase nicht widerlegt werden kann, dass der Beschuldigte A._____ dies- bezüglich anlässlich der gemeinsamen Strategiesitzung vom April 2016 zur Rede gestellt wurde und dieser sie dabei insofern beschwichtigte, als er in diesem Zu- sammenhang auch ihnen gegenüber ein vom Beschuldigten B._____ erhaltenes Darlehen behauptete. Nachdem im Jahr 2016 aber ohnehin sowohl die fiduziarische Aktienbetei- ligung gewährt als auch sämtliche erstellten Einflussnahmen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ erfolgt wa- ren, könnte dem Beschuldigten D._____ selbst dann keine Inkaufnahme einer Be- stechungshandlung mit Bezug auf den Beschuldigten A._____ vorgeworfen wer- den, wenn für diesen Zeitraum für seine Seite von genügenden Anhaltspunkten hinsichtlich einer solchen Unterbeteiligung ausgegangen würde. Der subjektive Tatbestand ist demnach in Bezug auf den Beschuldigten A._____ nicht gegeben.

b) Beschuldigte A._____ und B._____ aa) Nachdem den Beschuldigten A._____ und B._____ der Interessenkonflik- tes, in welchen sie sich im Rahmen der inkriminierten Transaktion mit ihrem Wirken auf beiden Seiten des Verhandlungstisches begeben hatten, durchaus bewusst ge- wesen sein muss, nahmen sie angesichts dieser gesamten Umstände zumindest auch in Kauf, dass ihnen die fiduziarische Beteiligung auch im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit gewährt wurde, damit sie die Trans- aktion in den Kreisen ihrer Dienstgeberin positiv beeinflussten. Die Ansicht, sich auch in dieser Transaktion ausschliesslich privat engagiert zu haben, erweist sich vor diesem Hintergrund definitiv nicht als stichhaltig.

- 924 - bb) Es ist demzufolge mit Bezug auf den Empfang von Bestechungsleistungen zumindest von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen der Beschuldigten A._____ und B._____ auszugehen, was insbesondere auch für den Beschuldigten B._____ gilt, welcher sich nach seinem Rückzug von der Verhandlungsfront nachweislich nicht aus dem Geschehen heraushielt, sondern mit Wissen der Beschuldigten C._____ und D._____ aus dem Hintergrund auf die Verhandlungen einwirkte. 5.1.9. Verjährung

a) Entgegen der Argumentation der Beschuldigten betreffend die Verjährung des Tatbestandes der Privatbestechung mit Geltendmachung einer Verjährungs- frist von 7 Jahren (vgl. dazu bereits vorne Ziffer III./M./2.2.) ist vorliegend der Zeit- punkt der gemäss Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 erfolgten Überlassung je eines Drittels der beiden 40%-Beteiligungen an der W._____/CP._____ zu Guns- ten des Beschuldigten B._____ für den Beginn der Verjährungsfrist nicht massge- bend. Zwar ist korrekt, dass mit dem besagten Treuhandvertrag der ungebührliche Vorteil (in der Form der fiduziarischen Aktienbeteiligung) grundsätzlich gewährt wurde. Die tatbestandsmässige Wirkung dieser Vorteilsgewährung trat unter ande- rem aber erst mit der Vornahme von weiteren unbotmässigen Gegenleistungen der Beschuldigten A._____ und B._____ in den Jahren 2013 und 2014, welche den strafrechtlich verpönten Vertrauensbruch gegenüber der I1._____ aufrecht erhiel- ten, ein. Somit war der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens der Beteiligten mit der Gewährung des Vorteils noch nicht abgegolten, zumal dieser Vorteil gerade auch im Hinblick auf die besagte Unterstützung der Beschuldigten im Zusammen- hang mit dem Vollzug des Aktientausch- und Aktionärsbindungsvertrages in den Jahren 2013 und 2014 zugewandt wurde, was schliesslich zum Abschluss der Ak- tienkaufverträge vom 3. März 2015 führte. Es ist mithin entgegen der Darstellung der Beschuldigten davon auszugehen, dass der Aktientauschvertrag aus dem Jahr 2013 mit den Aktienkaufverträgen aus dem Jahr 2015 untrennbar zusammenhing, indem die späteren Aktienkaufverträge ohne das Vorliegen des Aktientauschver- trages (mit dem damit zusammenhängenden Aktionärsbindungsvertrag) gar nie ab- geschlossen worden wären, so dass die diesen Verträgen zu Grunde liegenden

- 925 - Verhandlungen aus der Sicht des Bestechenden ein einheitliches Geschehen bil- deten, welches im Rahmen der Beurteilung des Bestechungstatbestandes nicht künstlich auseinander dividiert werden kann. Die abgeschlossenen Aktienkaufver- träge dienten dem Vollzug des mit dem Aktientauschvertrag abgeschlossenen Ak- tionärsbindungsvertrages und damit auch der Realisierung des den Beschuldigten A._____ und B._____ mit dem Treuhandvertrag hingegeben Bestechungsvorteils, wofür es sowohl seitens des Beschuldigten D._____ (in ständigem Zusammenwir- ken mit dem Beschuldigten C._____) als auch seitens des Beschuldigten A._____ (in ständigem Zusammenwirken mit dem Beschuldigten B._____) eines erneuten Tätigwerdens bedurfte, welches ebenfalls noch zum massgebenden Täterverhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB gehört (vgl. BGE 107 IV 1, E. 9.; vgl. auch TRECH- SEL/VEST, PK StGB, N 4 zu Art. 2 StGB).

b) Dauerte indes das strafwürdige Verhalten der Beschuldigten zumindest bis zum Abschluss der den ungebührenden Vorteil konkretisierenden Aktienkaufver- träge vom 3. März 2015, so ist vorliegend sowohl für die aktive als auch für die passive Bestechung das ab dem 1. Januar 2014 geltende Verjährungsrecht mit der zehnjährigen Verjährungsfrist massgebend (vgl. vorne Ziffer III./M./2.1.), welche im vorliegenden Zusammenhang erst im Jahr 2025 abläuft. Die den Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ vorgeworfenen Bestechungshandlungen sind mithin im heutigen Zeitpunkt noch nicht verjährt. 5.1.10. Fazit

a) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte D._____ lediglich im Hinblick auf den Beschuldigten B._____ der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen. Eine entspre- chende Strafbarkeit im Hinblick auf den Beschuldigten A._____ ergibt sich ange- sichts fehlender subjektiver Elemente demgegenüber nicht, wobei diesbezüglich keine formeller Freispruch zu erfolgen hat, zumal die Anklägerin dem Beschuldig- ten D._____ in dieser Beziehung auch keine mehrfache Tatbegehung vorwirft.

- 926 -

b) Die mangelnden Strafbarkeit des Beschuldigten D._____ betreffend eine aktive Bestechung des Beschuldigten A._____ bedeutet jedoch – analog zur Beur- teilung der Transaktion V._____ – nicht automatisch, dass sich auch der Beschul- digte A._____ diesbezüglich keiner entsprechenden Tat zu verantworten hätte. Ins- besondere hat die Tatsache, dass der Beschuldigte D._____ in subjektiver Hinsicht nicht wusste, dass von der fiduziarisch gewährten Beteiligung auch der Beschul- digte A._____ profitieren würde, nicht unmittelbar zur Folge, dass der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der passiven Privatbestechung freizusprechen wäre, sofern aufgrund von dessen Verhalten die entsprechenden Tatbestandsmerkmale in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht vollumfänglich gegeben sind, was vorliegend – wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt – insbesondere angesichts des mittäterschaft- lichen Zusammenwirkens mit dem Beschuldigten B._____ vorbehaltlos zutrifft. Demzufolge sind die Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Transaktion W._____ gleichermassen der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen. 5.2. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ 5.2.1. Einleitung

a) Ähnlich wie im Rahmen der Transaktion V._____ wird den Beschuldigten A._____ und B._____ infolge ihrer abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die fiduziarische Aktienbeteiligung an der CP._____/W._____ auch im Fall W._____ – hier unter Beteiligung des (vorliegend nicht mehr zu beurteilenden) Beschuldigten C._____ sowie des diesbezüglich als Gehilfen eingeklagten Beschuldigten D._____ – im Rahmen der rechtlichen Zuordnung vorgeworfen, sich nebst der Kor- ruption auch eines Betruges (eventualiter einer qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung) schuldig gemacht zu haben (vgl. act. 10103269 ff.).

- 927 -

b) Infolge der erwähnten Parallelen zur Transaktion V._____ kann im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der Transaktion W._____ auf die entsprechende Tat- bestandsmässigkeit hin auf die diesbezüglichen Erwägungen zum erstgenannten Fall hingewiesen werden, sofern sich die eingeklagten Tatumstände tatsächlich als gleichgelagert erweisen. Dies gilt vorab mit Bezug auf die bei der Transaktion V._____ angestellten Überlegungen betreffend die Ergänzung des gesellschafts- rechtlichen Pflichtenkanons mittels der subsidiär anwendbaren auftragsrechtlichen Bestimmung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR einerseits sowie die lediglich einge- schränkt Relevanz der Praxis des Bundesgerichtes betreffend die Strafbarkeit des Rückbehaltes von Retrozessionen durch Vermögensverwalter andrerseits (vgl. dazu vorstehend Ziffer 4.3.3./a), welche Themen auch im vorliegenden Zusammen- hang den rechtlichen Hintergrund im Rahmen der Behandlung der nachfolgend zu beurteilenden Tatbestandsmerkmale des Betruges (bzw. eventualiter der unge- treuen Geschäftsbesorgung) bilden. 5.2.2. Täuschung

a) Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung stellt sich die Rechtlage im Grundsatz ebenfalls ähnlich wie in der Transaktion V._____ dar, in- dem aus den dort genannten Gründen gleichermassen von einem (unechten) Un- terlassungsdelikt mit Überwiegen passiver Verhaltensweisen der Beschuldigten A._____ und B._____ auszugehen ist, was unter Täuschungsgesichtspunkten das Bestehen einer Garantenstellung beider Beschuldigter bedingt (vgl. vorstehend Zif- fer 4.3.3./b).

b) Diese Garantenstellung ist auch vorliegend im Lichte der ergänzend zu den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen anwendbaren Rechenschafts- und Her- ausgabepflicht im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR bzw. Art. 321b OR zu diskutieren, welche dem Beschuldigten A._____ angesichts seiner Doppelstellung als (materi- elles) Organ und Arbeitnehmer der I1._____ ohne Weiteres oblag, während sie beim Beschuldigten B._____ als im Auftragsverhältnis stehendem Berater der Ge- nossenschaft weniger klar erscheint. Wie es sich im Einzelnen damit verhält, kann in casu jedoch letztlich offen bleiben, da sich im Rahmen der Transaktion W._____

- 928 -

– soweit gleichermassen analog zum Fall V._____ – jedenfalls keine arglistige Täu- schung der Beschuldigten im Sinne des Betrugstatbestandes zu ergeben vermag, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend Ziffer 5.2.3.). 5.2.3. Arglist

a) Hinsichtlich der für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderli- chen Arglist ist auch vorliegenden unter den besonderen Prämissen des unechten Unterlassungsdeliktes zu prüfen, inwiefern das Verhalten der Beschuldigten A._____ und B._____ die Merkmale einer qualifizierten Täuschung erfüllt bzw. in- wiefern die Verantwortlichen der I1._____ bei gebotener Aufmerksamkeit hätten leichthin erkennen können, dass den Beschuldigten rechenschafts- bzw. heraus- gabepflichtige Vorteile zugekommen sind, auf welche nicht diese, sondern das Bankinstitut als deren Arbeit- bzw. Auftraggeberin einen Anspruch hatte.

b) Im Rahmen der Prüfung der Arglist anhand der bei Unterlassungen gelten- den Kriterien betreffend die einfache Lüge steht erneut kein besonderes Vertrau- ensverhältnis zwischen den an der Transaktion beteiligten Mitarbeitern der I1._____ zur Disposition, aufgrund dessen für die Beschuldigten A._____ und B._____ absehbar gewesen wäre, dass im Gesamtgremium von kritischen Rück- fragen von vornherein Abstand genommen und ihr täuschendes Verhalten dem- nach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überprüft werden würde, wobei bei einer Täuschung durch Schweigen grundsätzlich höhere Anfor- derungen an die Voraussehbarkeit der fehlenden Überprüfung gestellt werden (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 3.1.3./cc.). Diesbezüglich steht in casu das Verhält- nis zwischen einem Geschäftsvorsitzenden und einem Verwaltungsratspräsidenten (in der Person von DJ._____) bzw. dem Verwaltungsratsgremium (in der Zusam- mensetzung gemäss act. 10103276 f.) zur Disposition, deren Aufgabe es geradezu ist, den Geschäftsvorsitzenden in seinem Geschäftsgebaren zu kontrollieren und in diesem Zusammenhang kritische Rückfragen zu stellen, was in einem deutlichen Kontrast zur Annahme eines Vertrauensverhältnisses ohne Kontrollbedürfnisse steht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte A._____ bei der I1._____ aufgrund seiner Erfolge und seiner Persönlichkeit offenbar eine beson- ders starke Stellung als Geschäftsvorsitzender innehatte, sofern er sich aufgrund

- 929 - dieses Umstandes nicht geradezu sicher sein konnte, dass ihm im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit keine Fragen gestellt werden, wovon in casu jedoch nicht ausgegangen werden kann. Bei diesem rein geschäftlichen Verhältnis mit Kontrollcharakter und lediglich periodischen Sitzungen ist somit nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis im Sinne der höchstrichterlichen Praxis zur Arg- list auszugehen (vgl. vorne Ziffer V./B./1.1.2./a). Wenn sich mithin in casu Konstel- lationen ergeben haben, in welchen der Präsident bzw. das Gremium den Antrag des Geschäftsvorsitzenden ohne nähere Rückfragen durchwinkten, so kann dies nicht mit einer besonderen Vertrauensposition begründet werden. Ein bestehendes Vertrauensverhältnis wird in der Anklage denn auch erneut lediglich mit der Position des Beschuldigten A._____ als CEO und seiner damit einhergehenden Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 902 Abs. 1 OR begründet, was für sich allein nicht genügen kann. Es ist somit entgegen der Anklägerin (vgl. act. 10103278) nicht da- von auszugehen, dass sich der Beschuldigte A._____ sicher sein konnte, dass eine Überprüfung der von ihnen geschaffenen Sach- bzw. Rechtslage (mit inhärenten Eigeninteressen) unter den gegebenen Umständen unterbleiben würde, selbst wenn er es sich aufgrund seiner starken Stellung im Unternehmen gewohnt war, dass sein Vorgehen in der Regel nicht gross hinterfragt wurde. Keiner weitgreifenden Erwägungen bedarf es im Übrigen dahingehend, dass der Beschuldigte B._____ im Rahmen der Transaktion W._____ nicht in einer besonderen Vertrauensstellung zur I1._____ stand. Seine Funktion als beauftragter Stabsberater der I1._____ (vgl. dazu die Anklage gemäss act. 10103278, Ziff. 630 in initio) vermag ein solche spezielle Vertrauensposition jedenfalls nicht zu begrün- den, ohne dass weitere Merkmale des gegenseitigen Verhältnisses umschrieben sind.

c) Es fragt sich indessen auch im Rahmen der Transaktion W._____, inwie- fern die Kontrollgremien der I1._____ die Möglichkeit hatten, Nachforschungen bzw. Nachfragen betreffend die konkreten Beteiligungsverhältnisse bei der CP._____/W._____ zu tätigen, zumal auch in diesem Fall weitere Überprüfungen durch die fiduziarische Ausgestaltung der Beteiligung der Beschuldigten (via die Mitbeschuldigten C._____ und D._____) erschwert waren. Allerdings wurde auch

- 930 - in der vorliegenden Angelegenheit – insofern analog zur Transaktion V._____ – im Verlauf des gesamten Kooperations- und Übernahmeprozesses weder eine recht- liche noch eine wirtschaftliche "Due Diligence", in deren Rahmen die I1._____ et- was Näheres über die wahren Besitz- und Berechtigungsverhältnisse betreffend die Aktien der CP._____/W._____ hätte in Erfahrung bringen können, in Auftrag gegeben, obwohl den Verantwortlichen durchaus bekannt war, dass beide Beschul- digten aktiv ein privates Wertschriftenportfolio bewirtschafteten. Zudem hätten Nachfragen auch bei Dritten (wie namentlich beim an der W._____ zuvor beteiligten DL._____) getätigt werden können, welche über die Verhältnisse bei der W._____ und insbesondere auch über die Beteiligung des Beschuldigten B._____ informiert waren. Dies stellt aus der Sicht der Privatklägerin insofern eine grundlegende Pflichtversäumnis dar, als solche Überprüfungen bei Zusammenschlüssen im Ge- schäftsalltag zum Regelfall gehören, selbst wenn die mangelnde Überprüfung in casu dadurch begünstigt war, dass der Beschuldigte A._____ selbst – aus einleuch- tenden Gründen – nie eine nähere Durchleuchtung des Akquisitionsobjektes in Be- tracht zog. Hinzu kommt, dass ab September 2012 für den Beschuldigten A._____ als Geschäftsvorsitzenden eine Meldepflicht betreffend externe Unternehmensbe- teiligungen statuiert wurde, welche seitens der I1._____ dann aber nie konkret im Rahmen eines strukturierten Meldeverfahrens umgesetzt wurde, so dass seitens des Beschuldigten eine blosse Untätigkeit reichte, um die Verhältnisse unaufgelöst zu lassen. Im Weiteren war im vorliegenden Fall im Treuhandvertrag vom 25./30. April 2012 zwar eine Stillschweigeklausel implementiert (vgl. act. 60301016 [Ziff. 7]), wobei die Beschuldigten C._____ und D._____ aussagten, diese habe insbe- sondere auch der Verheimlichung der W._____-Beteiligung vor der I1._____ ge- dient, doch zeigten sich die Verantwortlichen der I1._____ selbst dann nicht son- derlich an den Hintergründen der Transaktion interessiert, als sie noch vor der Aus- zahlung der zweiten Tranche an die Minderheitsaktionäre von verschiedener Seite von ungewöhnlichen Geldflüssen rund um die Transaktion erfuhren, worauf die Verteidigung des Beschuldigten D._____ – wenn auch in anderem Zusammenhang

– zu Recht hinwies (vgl. act. 1410 S. 69 + 77). Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass eine nähere Überprü- fung der verschwiegenen Beteiligungsverhältnisse an der CP._____/W._____ in

- 931 - casu seitens der I1._____ nur mit besonderen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, zumal den Verantwortlichen die professionalisierten Strukturen einer der grössten Genossenschaften der Schweiz zur Verfügung standen. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei Akquisitionen in die- ser Grössenordnung nicht etwa um ein Massengeschäft handelt, in welchen nähere Überprüfungen in der Regel unpraktikabel bzw. unzumutbar sind. Vielmehr stand ein Millionengeschäft zur Disposition, das seitens sämtlicher Verantwortlicher der I1._____ besondere Aufmerksamkeit verlangte, selbst wenn sich diese auch gegen den Geschäftsvorsitzenden richten musste.

d) Abschliessend ist mithin festzuhalten, dass im Rahmen der Transaktion W._____ nicht von einer qualifizierten und in diesem Sinn arglistigen Täuschung der Beschuldigten A._____ und B._____ durch Unterlassen auszugehen ist, da auch hier zum einen kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Op- fer vorlag und zum anderen diverse Anhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Über- prüfung der massgebenden Umstände betreffend die nicht offengelegten Beteili- gungsverhältnisse grundsätzlich möglich und zumutbar war, zumal auch nicht er- kennbar ist, inwiefern der Verwaltungsrat der I1._____ daran gehindert worden wäre, eine nähere Prüfung der massgeblichen Umstände der Transaktion in die Wege zu leiten (vgl. dazu Urteil 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017, E. 8.2.2.).

e) Lässt sich aber aufgrund des Verhaltens der Beteiligten im Rahmen der Transaktion W._____ das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht rechtsgenügend herleiten, so liegt diesbezüglich auch kein Betrug der Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und dementsprechend auch keine Ge- hilfenschaft des Beschuldigten D._____ dazu vor.

- 932 - 5.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ 5.3.1. Einleitung Die Verhältnisse in der Transaktion W._____ gestalten sich auch bezüglich der verbleibenden Prüfung betreffend eine allfällige ungetreue Geschäftsbesor- gung ähnlich wie in der Transaktion V._____, weshalb im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Tatbestandsmerkmale vorab erneut auf die grundsätzlich gleichgela- gerte Konstellation verwiesen werden kann, wobei in casu jedoch der Besonder- heit, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ für die I1._____ nicht als Ver- waltungsräte fungierten, sondern in ihrer Stellung als Geschäftsvorsitzender bzw. Stabsberater in die Geschäfte involviert waren, im Zusammenhang mit der Beurtei- lung der Geschäftsführerstellung besonderes Augenmerk zu widmen ist. 5.3.2. Geschäftsführerstellung

a) Die Geschäftsführereigenschaft des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Transaktion W._____ ist aufgrund von dessen Position als Geschäftsvorsitzen- der der I1._____ ohne Weiteres gegeben. Er führte in dieser Stellung die Geschäfte der gesamten Genossenschaft mit weitreichenden finanziellen Kompetenzen und war insbesondere auch an den vorliegend relevanten Verhandlungen im Rahmen des Zusammengehens mit der W._____ aktiv an den entsprechenden Vertrags- schlüssen beteiligt. Daran vermag im Übrigen nichts zu ändern, dass der Beschuldigte A._____ in der Geschäftsführung periodisch kontrolliert wurde. Zwar deindizieren solche Kontrollen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Aufseher und Kontrollier- tem (vgl. vorstehend Ziffer 5.2.3./b), was aber nicht bedeutet, dass der Beschuldigte innerhalb dieser Rahmenprüfungen nicht weitgehende Befugnisse hatte, welche ihn in der Besorgung der täglichen Geschäfte des Unternehmens weitgehend frei erscheinen liessen und ihm dabei eine weitreichende Verfügungsbefugnis in we- sentlichen Teilbereichen der Organisation und des Vollzuges der einzelnen Pro- jekte überliessen, so dass er auch für einen weitreichenden Teil des Vermögens

- 933 - der Genossenschaft in führender Stellung mitverantwortlich zeichnete (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./3.1.2.).

b) Nicht derart klar ist in der vorliegenden Angelegenheit demgegenüber die Geschäftsführerstellung des Beschuldigten B._____, war dieser doch formell nur als Berater im Auftragsverhältnis für die I1._____ tätig (vgl. dazu im Einzelnen vorne Ziffer IV./D./1.2.4.), wobei eine solche Funktion in der Regel keine Geschäfts- führer-eigenschaft zu begründen vermag (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 320; DO- NATSCH, Aspekte II, ZStrR 2002 S. 4). Allerdings ist vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass der Beschuldigte B._____ innerhalb der I1._____ und insbeson- dere auch im Rahmen der vorliegenden Transaktion auf der Basis eines allgemein gehaltenen Rahmenvertrages hauptsächlich für den Beschuldigten A._____ tätig war und vom Geschäftsvorsitzenden in diesem Zusammenhang auch mit weitrei- chenden Kompetenzen im Aussenverhältnis ausgestattet wurde, wie dieser anläss- lich der Hauptverhandlung selber einräumte (vgl. act. 1336 S. 34; vgl. diesbezüglich auch vorne Ziffer IV./D./1.2.4.). Namentlich delegierte der Beschuldigte A._____ die wichtigen Vorgespräche im Rahmen der Verhandlungen rund um die Transak- tion W._____ weitgehend an den Beschuldigten B._____, welcher in dieser Funk- tion selbständig auch die finanzielle Seite des Geschäftes vorspuren konnte und dabei an insgesamt 15 Treffen mit dem Beschuldigten C._____ (und anderen Ex- ponenten der I1._____ und der W._____) teilnahm (vgl. dazu die insofern unbestrit- tene Anklage gemäss act. 10103232 f.). Der Beschuldigte B._____ fungierte inner- halb der Unternehmens denn auch als Hauptverantwortlicher für die Private-Equity- Strategie (mit Spezialfinanzierungen im KMU-Bereich) der I1._____, welche als ei- ner der zentralen Entwicklungsbereiche innerhalb der Bank galt (vgl. act. 50201015). Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund seiner engen An- bindung an den Beschuldigten A._____ (im Sinne eines Stabsberaters) kam dem Beschuldigten B._____ innerhalb des Unternehmens faktisch die Stellung eines Bereichsleiters zu, auch wenn seine Tätigkeit formell anders definiert war (vgl. dazu DONATSCH, ZStrR 2002 S. 5). Den Beschuldigten B._____ traf demgemäss auf- grund seiner wichtigen Position innerhalb des Unternehmens im Rahmen der vor- liegend zu beurteilenden Transaktion im Innenverhältnis eine Fürsorgepflicht für

- 934 - das Vermögen der Genossenschaft, auch wenn er die Genossenschaft in finanzi- ellen Belangen nicht schriftlich verpflichten konnte (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 319), so dass er bei einer Gesamtbetrachtung als Geschäftsführer einzustufen ist, wobei es auch keine Rolle spielt, dass er sich bei den späteren Verhandlungen nicht mehr an der Front beteiligte, sondern zunehmend aus dem Hintergrund agierte, indem er den Beschuldigten A._____ bei der dannzumaligen Geschäfts- führung mit voller Tatherrschaft unterstützte. Ähnlich wie ein vorgeschobener Strohmann soll sich der Beschuldigte in dieser Konstellation einer Mittäterschaft mit dem eigentlichen Verhandlungsführer nicht darauf berufen können, dass ihm selbst nicht sämtliche Merkmale eines Geschäftsführers zukommen bzw. er seine Kom- petenzen in Richtung einer Geschäftsführerschaft überschritten hat (vgl. Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011, E. 3.3.1.; vgl. auch BGE 123 IV 17, E. 3.). 5.3.3. Tathandlung

a) Im Rahmen ihrer Geschäftsführerstellung waren die Beschuldigten A._____ und B._____ der I1._____ einerseits aufgrund von Art. 902 OR und Art. 321a OR und andrerseits aufgrund von Art. 398 Abs. 2 OR zu Treue und Sorgfalt verpflichtet. Für beide Beschuldigten galt in diesem Zusammenhang mithin gestützt auf ihre Treueplicht insbesondere auch, dass sie im Zuge ihrer diesbezüglichen Geschäftstätigkeit den Interessen ihres Arbeit- bzw. Auftraggebers stets den Vor- rang zu geben hatten und diesem gegenüber für die insofern empfangenen wirt- schaftlichen Vorteile unmittelbar informationspflichtig waren, damit sich dieser über seine vermögensrechtlichen Interessen im betreffenden Geschäft ein vollständiges Bild machen konnte. Vor diesem Hintergrund verstiessen sie mit ihrem erstellter- massen auch eigenen Interessen dienenden Vorgehen in der Transaktion W._____, in deren Rahmen sie die erworbenen (Bestechungs-)Gelder der I1._____ auf jeden Fall hätten offenlegen müssen, gegen ihre sie in diesem Zusammenhang treffenden Vermögensschutzpflichten.

b) Die Beschuldigten waren in ihren Funktionen als Arbeit- bzw. Auftragneh- mer darüber hinaus aber aufgrund von Art. 321b OR bzw. Art. 400 Abs. 1 OR auch jederzeit verpflichtet, ihrer Dienstgeberin umfassende Rechenschaft über ihre Tä- tigkeit abzulegen. Entsprechend dem zentralen Charakter der sie treffenden

- 935 - Pflichtenposition hatten sie ihrer diesbezüglichen Verpflichtung unaufgefordert nachzukommen, ohne dass sie dazu hätten aufgefordert werden müssen (vgl. dazu vorne Ziffer V./C./3.1.4.).

c) Sowohl der Verstoss gegen ihre Vermögensschutzpflichten als auch die unterlassene Rechenschaft betreffend die erhaltene Beteiligung (wie im Übrigen auch die unterlassene Herausgabe der später daraus fliessenden Erlöse) sind bei beiden Beschuldigten im Sinne eines tatbestandsmässigen Verhaltens im Rahmen der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu werten. 5.3.4. Vermögensschaden

a) Auch im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ ist Rahmen der zu beurteilenden Vermögensdelinquenz von einem Unterlassungsdelikt auszugehen, welches sich aus mehreren Unterlassungen zu einer tatbestandlichen Unterlas- sungseinheit zusammenfügte. Wenn sich im Verlauf dieser Einheitstat das Scha- denssubstrat veränderte bzw. der Schaden erhöhte, so hat sich dies nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten des Täters auszuwirken. Abzustellen ist so- mit auch hier auf den Schaden, wie er sich nach dem Ende der gesamten Tatver- wirklichung präsentiert.

b) Aus der Sicht der I1._____ ergab sich bereits nach der unterlassenen Mel- dung der erworbenen Aktienbeteiligung im April 2012 insofern ein Schädigungspo- tential in ihrem Vermögen, als dass der vom Beschuldigten B._____ mit den Be- schuldigten C._____ und D._____ ausgehandelte und ihr verheimlichte Beteili- gungsanspruch am neuen Unternehmenskonstrukt im Grunde eine Preisreduktion zu Gunsten der am späteren Erwerb interessierten Genossenschaft beinhaltete, welche pflichtwidrig nicht an sie weitergereicht worden ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5.). Abgeschlossen war die Vermögensschädigung auf- grund der in der Folge (durch weitere Unterlassungen) andauernden Rechtswidrig- keit indessen erst mit der letzten Nichtmeldung der sich aufgrund der Beteiligung materialisierenden Vermögenszugänge beim Beschuldigten B._____ im Okto- ber/November 2016. Abzustellen ist damit grundsätzlich auf den Schadenssaldo, wie er sich aufgrund der letzten pflichtwidrigen Unterlassung im Gesamtumfang von

- 936 - CHF 12'612'571.80 präsentierte, denn dadurch entging der Geschädigten infolge der Nichtgeltendmachung ihrer Ansprüche der definitive wirtschaftliche Vorteil, wel- cher die Nichtvermehrung ihrer Aktiven konkret auswies (vgl. zu dieser Problematik MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 253 ff. zu Art. 146 StGB).

c) Was schliesslich die effektive Höhe des Schadens der I1._____ anbelangt, so ist indessen auch bei dieser Transaktion mitzuberücksichtigen, dass der Be- schuldigte B._____ die Beteiligung an der W._____ anfänglich als Entschädigung für eine Mitarbeit im Unternehmen aushandelte und er zumindest in der Startphase der Kooperation auch verschiedene Dienste für die W._____ erbrachte, welche nicht anderweitig entschädigt wurden, so dass davon auszugehen ist, dass letztlich auch die Aktienbeteiligung an der CP._____/W._____ teilweise als Vergütung für eine legale Tätigkeit hingegeben worden ist. Nachdem die konkrete Schadenshöhe für die Beurteilung des Schuld- und Strafpunktes indes nicht von entscheidender Bedeutung ist, muss vorliegend nicht geklärt werden, welcher Anteil für die anfäng- liche Mitarbeit des Beschuldigten B._____ bei der W._____ geleistet wurde, denn diese Frage bedingt ein separates zivilrechtliches Beweisverfahren und lässt sich mithin im vorliegenden Strafverfahren nicht (ohne unverhältnismässigen Aufwand) eruieren. Im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des Schadens sowie die Höhe eines allfällig zu bestimmenden Verschuldens ist jedoch an dieser Stelle immerhin fest- zuhalten, dass lediglich ein kleinerer Teil des in Aussicht genommenen und später teilweise verwirklichten Erlöses der Aktienbeteiligung als legaler Verdienst für die Mitarbeit, welche insbesondere in der Vermittlung von Portfoliogesellschaften be- stand, gedacht sein konnte. 5.3.5. Vorsatz und Bereicherungsabsicht

a) Was den Vorsatz der Beschuldigten betreffend die Missachtung des Re- chenschafts- und Herausgabepflicht und die damit einhergehende Schädigung der I1._____ angeht, so kann aufgrund der Parallelität der Fälle weitgehend auf die Erwägungen betreffend die Transaktion V._____ verwiesen werden, welche sich in der gleichen Zeit abspielte, als weitgehend bekannt war, dass Bestechungsleistun- gen strafbar und ablieferungspflichtig sind, weshalb der dienstgebenden Gesell- schaft entsprechende Vermögenswerte entgehen, wenn sie nicht gemeldet werden

- 937 - (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 4.4.5.). Es kann somit davon ausgegangen, dass die Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen, die Aktienanteile bzw. späteren Geldflüsse der dienstgebenden Gesellschaft offenzulegen bzw. herausgeben zu müssen und die Gesellschaft im Umfang der auf diese Weise entgangenen wirt- schaftlichen Vorteile zu schädigen.

b) Gleiches gilt für die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten, welche bei ihrem verdeckten Vorgehen stets Zweifel haben mussten, dass die infolge der In- teressenkollision erwirtschafteten Beteiligungen und Gelder tatsächlich ihnen ge- hören, weshalb sie letztlich auch in Kauf nahen, sich mit diesen Werten unrecht- mässig zu bereichern, wobei diese Bereicherung bei ihnen dann auch im Umfang von insgesamt rund CHF 12 Mio. eintrat. 5.3.6. Gehilfenschaft des Beschuldigten D._____

a) Dem Beschuldigten D._____ wird im Zusammenhang mit dem noch rele- vanten Vermögensdelikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I1._____ vorgeworfen, die Beschuldigten A._____ und B._____ in dieser Hinsicht zumindest eventualvorsätzlich in ihrem Verhalten und ihrer Schädigung der Genos- senschaft unterstützt zu haben, indem er zusammen mit dem Beschuldigten C._____ dem Beschuldigten B._____ jeweils eine fiduziarische Beteiligung an der CP._____/W._____ unter Inkaufnahme des ungebührenden Vorteils (mit Beste- chungscharakter) mit damit einhergehender Rechenschafts- und Herausgabe- pflicht gewährt bzw. die sich aus der Beteiligung ergebenden Geldbeträge von ins- gesamt rund CHF 12 Mio. ausgezahlt habe, wobei betreffend diese Vorgänge ver- traglich Stillschweigen insbesondere auch gegenüber der I1._____ vereinbart wor- den sei (act. 10103279 bzw. 3282).

b) Im Zusammenhang mit diesem Vorwurf ist zunächst im Einklang mit der Verteidigung des Beschuldigten (act. 1410 S. 77) festzuhalten, dass infolge man- gelnden Wissens einer Beteiligung des Beschuldigten A._____ eine dahingehende Gehilfenschaft des Beschuldigten D._____ von vornherein nicht zur Disposition steht. Mit Bezug auf den verbleibenden Vorwurf der strafbaren Unterstützung des

- 938 - Beschuldigten B._____ ist sodann mit Verweis auf die gleichgelagerten Erwägun- gen im Fall V._____ betreffend den Beschuldigten F._____ in grundsätzlicher Weise zu bemerken, dass der hier relevanten Beihilfehandlung zu einem (echten oder unechten) Unterlassungsdelikt aus rechtlichen Gesichtspunkten keine Hinder- nisse erwachsen (vgl. vorstehend Ziffer 4.4.6./b).

c) Die Anklägerin sieht die massgebende Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten D._____ analog zur Beihilfehandlung des Beschuldigten F._____ im Fall V._____ einerseits im Abschluss der Bestechungsvereinbarung vom 25./30.April 2012 bzw. der Vornahme der sich daraus ergebenden Zahlungen und andrerseits in dessen Abrede mit dem Beschuldigten B._____, diese Vorgänge der I1._____ zu verheimlichen. Dazu ist auch in diesem Fall festzuhalten, dass die ein- geklagte Zuwendung der Beteiligung bzw. der daraus fliessenden Gelder primär Bestandteil der bereits beurteilten Bestechungshandlung bildet und die dem Ver- mögensdelikt zu Grunde liegenden Unterlassungen des Beschuldigten B._____ dadurch nicht konkret gefördert wurden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammen- hang aber die ebenfalls eingeklagte Schweigeabrede und deren Einhaltung bis nach Abschluss der inkriminierten Zahlungen im Sinne einer zumindest psychi- schen Unterstützung im Rahmen der Verheimlichung der Beteiligungen gegenüber der I1._____, wobei diese Abrede in casu mit einer beidseits unterzeichneten Still- schweigeklausel im Treuhandvertrag fixiert wurde, welche lediglich gegenüber den (ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichteten) Steuerbehörden keine Geltung hatte. Indem sich der Beschuldigte D._____ selbst dann an diese Schweigeabrede gehalten hat, als ihm mit der Zeit bewusst geworden sein muss, dass ausser dem Beschuldigten A._____ bei der I1._____ niemand über die verdeckte Beteiligung des Beschuldigten B._____ orientiert war, hat er das strafbare Verhalten des Be- schuldigten B._____ massgeblich gefördert, wäre doch ohne dieses konsequente Stillschweigen die Verwirklichung des Hauptdeliktes letztlich kaum möglich gewe- sen.

d) Hinsichtlich des Wissens und Wollens des Beschuldigten D._____ ist da- rauf hinzuweisen, dass diesem lediglich die Grundzüge des tatbestandsmässigen Handelns des Beschuldigten B._____ bewusst gewesen sein müssen. In diesem

- 939 - Sinne muss er aber im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre zumin- dest ernsthaft damit gerechnet haben, dass der Beschuldigte B._____ die ihm als Bestechungsleistungen zugekommenen Geldbeträge nicht für sich behalten durfte, worauf nicht zuletzt die von beiden Seiten unterzeichnete Stillschweigeklausel be- treffend die Beteiligung hindeuten musste. Entgegen der anderslautenden Meinung seiner Verteidigung, welche zu Unrecht von einer vollständigen Transparenz ge- genüber der I1._____ ausgeht (vgl. act. 1410 S. 75), erweist sich demnach mit Be- zug auf den subjektiven Tatbestand der Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten D._____ als begründet, dass er im Verlauf der Transaktion zumindest eventualvor- sätzlich die Delinquenz des Beschuldigten B._____ und deren Förderung durch seinen eigenen Tatbeitrag in Kauf genommen hat, ohne dass er dabei gewusst haben muss, welchen Vermögensdeliktes sich der Haupttäter in diesem Zusam- menhang konkret schuldig gemacht hat. 5.3.7. Fazit

a) Betreffend die angeklagte Vermögensdelinquenz der Beschuldigten im Fall W._____ hat demzufolge aufgrund der vorstehenden Erwägungen gleich wie in der Transaktion V._____ ein Schuldspruch der Beschuldigten A._____ und B._____ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen.

b) Der Beschuldigte D._____ ist derweil in Bezug auf die Haupttat des Be- schuldigten B._____ der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 5.4. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses betreffend den Beschuldigten B._____ 5.4.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten B._____ wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Zuordnung im Einzelnen vorgeworfen, dem Beschuldigten C._____

- 940 - am 16. April 2014 eine geheime interne Notiz von DK._____ weitergeleitet zu ha- ben, welche dieser im Rahmen der internen Gespräche betreffend seine eigenen Überlegungen zur Verhandlungsposition der I1._____ angefertigt hatte (vgl. dazu act. 10103282), wobei der diesbezügliche Sachverhalt im gesamten Verfahren un- bestritten geblieben ist (vgl. vorne Ziffer IV./4.4.5./c.bb). 5.4.2. Beurteilung

a) Vorliegend war der Beschuldigte B._____ als vertraglich bestellter Berater der I1._____ bereits aufgrund seiner damit verbundenen Treuepflicht gehalten, jene geheimhaltungswürdigen Tatsachen, welche er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft in Erfahrung gebracht hatte, weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzuleiten. Dass im April 2014 keine vertragliche Beziehung zum Un- ternehmen (mehr) bestand, wie die Verteidigung des Beschuldigten B._____ glau- ben machen will (act. 1385 S. 183), trifft nicht zu, wurde doch im Rahmen der Sach- verhaltswürdigung eingehend dargelegt, dass vorliegend ein Rahmenvertrag für die gesamte Zeit der Tätigkeit des Beschuldigten B._____ für die I1._____ bestand (vgl. vorne Ziffer IV./D./1.2.4.).

b) Der Geheimnischarakter der Notiz von DK._____, welcher damals noch Teil der Verhandlungsdelegation der I1._____ war, ist dabei ohne Weiteres als ge- geben zu erachten, war dieses interne Memorandum doch nur für eine beschränk- ten Kreis im Unternehmen gedacht, da es einen unmittelbaren Zusammenhang mit den laufenden Vertragsverhandlungen mit der W._____ hatte. In diesem Sinne war die Notiz im Falle ihrer Weiterleitung aber auch durchaus geeignet, die Lage der I1._____ in einer wettbewerbsrelevanten Situation massgeblich zu schwächen, zu- mal sie sensible Überlegungen zur eigenen Verhandlungsposition enthielt. Daran vermag entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (act. 1385 S. 181 f.) auch nichts zu ändern, dass die allgemeine Verhandlungsposition von DK._____ der Gegenseite bereits vor der Weiterleitung der Notiz bekannt war, bedeutet dies doch nicht, dass die intern festgehaltenen Hintergründe dieser Position damit ihren Geheimnischarakter verlören und Dritten ohne Weiteres zur Kenntnis gebracht wer- den dürften.

- 941 -

c) Dass dem Beschuldigten B._____ als erfahrenem Geschäftsmann bekannt war, dass sensible Tatsachen betreffend die eigene Verhandlungsposition eines Unternehmens nicht ohne Weiteres an die Gegenseite weitergeleitet werden dür- fen, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, zumal er den Beschuldigten C._____ in der Weiterleitungsnachricht selber darum bat, die Information vertrau- lich zu behandeln. 5.4.3. Verjährung Nachdem die Notiz am 16. April 2014 weiterverbreitet wurde, unterlieg die entsprechende Tathandlung der zehnjährigen Verjährungsfrist des neuen Verjäh- rungsrechts, so dass die Verjährung in casu noch nicht eingetreten ist. 5.4.4. Fazit Der Beschuldigte B._____ ist nach dem Gesagten in diesem Punkt der Ver- letzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.5. Urkundenfälschung betreffend den Beschuldigten A._____ 5.5.1. Einleitung Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten A._____ auch im Zusammenhang mit der Transaktion W._____ eine Falschbeurkundung durch qualifiziertes Schwei- gen vor. Sie bringt hier gegen ihn vor, in seiner Position als CEO der I1._____ mit Verantwortung für die Rechnungslegung durch die unterlassene Rechenschaftsab- lage betreffend die von den Beschuldigten infolge der Transaktion vereinnahmten Gelder bewirkt zu haben, dass die I1._____ ihre Forderungen gegen sie nicht habe in ihren Büchern aktivieren können, was zu einer unwahren Buchführung geführt habe (vgl. act. 10103282 f.).

- 942 - 5.5.2. Beurteilung

a) Die Anklageschrift ist in diesem Punkt mit Bezug auf die durchsetzbare und bilanzierbare Forderung gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ er- neut sehr pauschal gehalten. Bezüglich solcher in den Büchern zu aktivierenden Forderungen wird in der Anklage auf die früheren Rz. 614 - 623 verwiesen (vgl. act. 10103282, Rz. 647), wo beim Beschuldigten B._____ insgesamt sechs mögliche wirtschaftliche Vorteile und beim Beschuldigten A._____ insgesamt vier mögliche wirtschaftliche Vorteile zur Disposition stehen, ohne dass in der Folge jedoch an- gegeben wird, welcher Betrag von der I1._____ in welcher Periode in den Ge- schäftsbüchern hätte als Forderung aktiviert werden müssen. Selbst wenn in weit- gehender Interpretation der Anklage davon ausgegangen würde, dass konkret die dem Beschuldigten B._____ zwischen dem 26. Juni 2015 und dem 3. November 2016 überwiesenen Geldbeträge von je CHF 2'972'934 bzw. je CHF 3'333'333.35 bzw. die in der Folge dem Beschuldigten A._____ am 3. Juli 2015 bzw. bis Februar 2018 überlassenen Geldbeträge von CHF 2.9 Mio. bzw. CHF 800'000 als bilanzier- bare Forderungen in Frage kommen könnten, wäre unklar, welcher konkrete An- spruch gegenüber welchem Beschuldigten von der I1._____ als aktivierbare For- derung in welchem Zeitpunkt hätte verbucht werden sollen und inwiefern die Buch- führung infolgedessen als unwahr zu gelten hätte. Hinzu kommt auch hier, dass – entgegen der Anklägerin (act. 10103283, Rz. 647 i.f.) – vorliegend nicht von einem Begehungsdelikt mit konkludentem Ver- halten im Sinne eines qualifizierten Schweigens auszugehen ist. Vielmehr steht ein typisches Unterlassungsdelikt zur Disposition, in dessen Rahmen der Beschuldigte ohne konkrete Anfrage trotz einer allfälligen Auskunftspflicht vollständig passiv blieb. Diesbezüglich ist jedoch fraglich, ob die Besonderheiten des Unterlassungs- delikts vorliegend in der von der Praxis geforderten Form rechtsgenügend um- schreiben worden sind, denn es reicht in diesem Zusammenhang nicht, lediglich die Stellung des Beschuldigten sowie deren Pflichtversäumnis anzugeben, ohne eine konkrete Garantenstellung des Beschuldigten mit deren rechtlichen Grundla- gen darzulegen, welchen dieser im konkreten Fall nicht gerecht geworden sein soll (vgl. dazu vorne Ziffer III./G./1.3.). Insbesondere geht aus der Anklage aber auch

- 943 - nicht hervor, worin konkret der eingetretene Erfolg der Unterlassung des Beschul- digten bestanden haben soll. Die Feststellung, die Geschäftsbücher seien am Ende unwahr gewesen, reicht dazu nicht aus, solange nicht klar ist, welche Buchung in welchen Büchern falsch war. Derart pauschale Vorhalte der Anklage kann das Gericht unter dem Ge- sichtspunkt der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, deren ob- jektiver Tatbestand den Nachweis einer falschen Dokumentation in einer konkret bezeichneten Urkunde verlangt, nicht hinreichend beurteilt werden, und ein poten- tieller Täter kann sich gegen entsprechende Vorwürfe auch nicht adäquat verteidi- gen, weshalb gegen den Beschuldigten A._____ in diesem Punkt bereits infolge der Verletzung des Anklageprinzips kein Schuldspruch ergehen könnte.

b) Im Übrigen ist aber auch fraglich, inwiefern die als Tätigkeitsdelikt ausge- staltete Urkundenfälschung durch eine reine Unterlassung begangen werden könnte (vgl. dazu STRATENWERTH, AT I, § 14 N 33; Urteile 6B_711/2012 vom

17. Mai 2013, E. 2.4. und 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012, E. 3.1.), sofern ein ent- sprechendes Unterlassungsdelikt korrekt angeklagt wäre. Es wäre dazu jedenfalls eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht des Unterlassenden erforderlich, wel- che aber grundsätzlich nicht in der allgemeinen Verantwortung für die Rechnungs- legung der Gesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR gesehen werden kann (vgl. VEST, Die strafrechtliche Garantenpflicht des Geschäftsherrn, ZStrR 1998 S. 301 f.). Ein Schuldspruch wegen eines Urkundendeliktes liesse sich demnach im vorliegenden Zusammenhang auch aus diesem Gesichtspunkt kaum überzeu- gend begründen.

c) Der Beschuldigte A._____ ist demgemäss auch bezüglich der Transaktion W._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 5.6. Erteilen falscher Auskünfte betreffend den Beschuldigten D._____ 5.6.1. Dem Beschuldigten D._____ konnte im Rahmen der Sachverhaltswürdi- gung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er von der Partizipation

- 944 - des Beschuldigten A._____ an der (fiduziarischen) Aktienbeteiligung des Beschul- digten B._____ an der CP._____/W._____ jemals konkrete Kenntnis hatte und diese der FINMA im Rahmen seiner schriftlichen Befragung im April 2017 somit bewusst verschwiegen hat (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4.7./b.gg). 5.6.2. Fehlt es aber bereits an den tatsächlichen Grundlagen für den subjektiven Tatbestand des Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG, so ist der Beschuldigte D._____ vom Vorwurf der bewussten Falschinformation ei- ner Behörde ohne Weiteres freizusprechen.

6. Transaktion BH._____ 6.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ 6.1.1. Einleitung

a) Die Anklägerin klagt im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ im Sachverhalt tatnahe Ereignisse bis ins Jahr 2017 ein (vgl. act. 10103312 f.). Der bestechungsrechtlich relevante Anklagesachverhalt erstreckt sich hingegen ledig- lich bis zum Abschluss des Kaufvertrages zwischen der BC._____ Holding und der BH._____ vom 10. November 2014 betreffend sämtliche Aktien der Zielgesell- schaft, mit welchem die Realisierung der vereinbarten Aktienbeteiligung der CE._____ möglich wurde (vgl. act. 10103305), während die späteren Gescheh- nisse lediglich noch die Liquidation der Beteiligung betreffen, in deren Rahmen der Beschuldigte B._____ gegenüber dem Beschuldigten E._____ (erfolglos) seinen Anteil am infolge der Transaktion erzielten Veräusserungsgewinn geltend machte (act. 10103309 ff.). Demzufolge ist das den Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ vorgeworfene Bestechungsdelikt auch hier gestützt auf die (seit dem 1. Juli 2006 geltenden) früheren Korruptionsbestimmungen des UWG (namentlich Art.

- 945 - 4a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG) zu behandeln (vgl. dazu auch vorne Ziffer V./B./4.1.1.).

b) Was den sachlichen Geltungsbereich des vorliegend relevanten UWG an- belangt, so trat der Beschuldigte E._____ als Mehrheitsaktionär der BH._____ spä- testens im Dezember 2013 (via die als Beraterin der BH._____ tätige CM_____) mit der BC._____ Holding in eine geschäftlichen Verbindung mit einer wettbe- werbsrelevanten Situation, indem zunächst über mögliche Formen eines Zusam- mengehens diskutiert und in der Folge seitens der BH._____ der BC._____ Holding ein Investorenangebot betreffend den Kauf des gesamten (oder zumindest eines teilweisen) Aktienpaketes unterbreitet wurde (vgl. dazu den insofern unbestritten Sachverhalt der Anklage gemäss act. 10103287 f.). Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Tathandlungen der Beschuldigten mit dem finalen Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen der BH._____ und der BC._____ waren demgemäss im Sinne von relevanten Wettbewerbshandlungen im Sinne von Art. 2 UWG durch- aus geeignet, die Marktverhältnisse im Mietkautionsgeschäft massgeblich zu be- einflussen. 6.1.2. Täterkreis

a) Der Beschuldigte E._____ als aussenstehender Dritter ohne vorbeste- hende Bezugspunkte zur BC._____ Holding (sog. Extraneus) einerseits sowie die Beschuldigten A._____ und B._____ als Verwaltungsräte der BC._____ Holding (sog. Intraneus) andrerseits kommen als Täter der vorliegend zu beurteilenden Be- stechungsdelikte grundsätzlich in Frage, zumal das auf Seiten der Bestochenen notwendige Treueverhältnis (zwischen Verwaltungsrat und Gesellschaft) schon wiederholt dargetan wurde.

b) Die Beschuldigten A._____ und B._____ waren sodann im Rahmen ihrer Verwaltungsratstätigkeit auch im Zusammenhang mit der Transaktion BH._____ durchaus in der Lage, die Entscheidungsmechanismen innerhalb der BC._____ Holding massgeblich zu beeinflussen. Der Beschuldigte E._____ als aussenste- hender Dritter beschreibt diesbezüglich sehr anschaulich, wie der Beschuldigte B._____ das Geschäft initialisiert und in der Folge als eigentlicher Motor in dieser

- 946 - Transaktion fungiert hat, indem er den "Business Case" derart aufbereitete, dass es letztlich zum Verkauf an die BC._____ kam (vgl. act. 51501182). Somit bezeich- net aber selbst ein Direktbeteiligter den Beschuldigten B._____ als Schlüsselfigur im Zusammenhang mit der inkriminierten Transaktion. Wenn der Beschuldigte E._____ schliesslich im Verlauf der Transaktion in einer E-Mail-Nachricht vom 11. Juni 2014 an ML._____ geschrieben hat, er habe sich "mit A._____ und B._____ geeinigt" (vgl. act. 63401134 f.), so gab er damit auch insofern mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck, wer auf Seiten der BC._____ Holding aus seiner Sicht der tatsächliche Ansprechpartner im Rahmen der Übernahmegespräche betreffend die BH._____ war und somit die entsprechende Handlungsmacht inne hatte. An der Einschätzung der Schlüsselposition der Beschuldigten in diesem Geschäft ändert im Übrigen auch nichts, dass sich die BC._____ Holding im Rah- men der Transaktion von externen Unternehmen (wie insbesondere MD._____ und NS._____) beraten liess, blieben die Entscheidungsbefugnisse letztlich doch nach wie vor bei der Geschäftsleitung und letztlich beim Verwaltungsrat, in welchem die Beschuldigten auch in der vorliegend relevanten Zeit nach wie vor als Verwaltungs- ratspräsident und (einfaches) Verwaltungsratsmitglied Einsitz hatten. 6.1.3. Handlungsform

a) Im Gegensatz zu den Transaktionen V._____ und W._____ ergibt sich im Rahmen der Transaktion BH._____ zwischen den diesbezüglich Beschuldigten keine längere Vorsondierung einer allfälligen Beteiligung mit Diskussion über eine irgendwie geartete Partnerschaft. Vielmehr vergingen in diesem Fall von den ersten Gesprächen über eine mögliche Aktienbeteiligung des Beschuldigten B._____ an der BH._____ im Dezember 2012 bis zur an ihn erfolgten Übertragung des Aktien- anteils von 25 Prozent mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 lediglich rund 5 Monate (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.2.). Eingeklagt ist in diesem Zusammen- hang denn auch weder eine konkrete Forderung des Beschuldigten B._____ noch ein konkretes Angebot des Beschuldigten E._____. Demzufolge ist von der Gewäh- rung eines Aktienanteils der BH._____ in der Höhe von 25 Prozent mit besagtem Transaktionsvertrag auszugehen, wobei seitens der Beschuldigten B._____ und E._____ bereits zu jenem Zeitpunkt geplant war, dass die BH._____ dereinst von

- 947 - der BC._____ Holding übernommen werden sollte (vgl. dazu die Präambel des Transaktionsvertrages gemäss act. 61401167).

b) Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung konnte zudem erstellt werden, dass der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten B._____ bereits kurz nach dem Abschluss des Transaktionsvertrages vom 16. Mai 2013 zusätzlich 5 Prozent Gra- tisaktien der BH._____ (im Wert von rund CHF 215'000) in Aussicht stellte und der Beschuldigte B._____ im Februar bzw. April 2014 grundsätzlich darauf einging (vgl. act. 65701175 ff.). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zwar, dass diese Gratisaktien dem Beschuldigten B._____ in der Folge nie übertragen wurden (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.5./a.aa). Dies schliesst die Strafbarkeit im vorliegenden Zu- sammenhang indes nicht aus, da bereits das Versprechen bzw. Sich-Versprechen- Lassen als deliktische Handlungen anzusehen sind, wobei auch davon ausgegan- gen werden kann, dass dieses beabsichtigte Arrangement einen zusätzlichen wirt- schaftlichen Vorteil für den Beschuldigten B._____ beinhaltete, selbst wenn damit der Preis für das erworbene Aktienpaket von 25 Prozent, welches sich im Nach- hinein als risikobehaftet erwies, nachträglich auf diesem Weg korrigiert werden sollte (vgl. dazu die einschlägige Notiz des Beschuldigten gemäss act. 65701228 f.), da der Beschuldigte B._____ nunmehr 30 Prozent der Aktien der BH._____ für denselben Preis erhalten sollte.

c) Was die konkreten Geschäftsabläufe innerhalb der Transaktion BH._____ anbelangt, so ergab sich diesbezüglich im Rahmen der Sachverhaltserstellung, dass sich der Beschuldigte A._____ in diesem Fall nach der Initialisierung des Pro- jektes im Hintergrund hielt und die massgebenden Einwirkungen auf den Verhand- lungsgang weitestgehend dem Beschuldigten B._____ überliess (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.6./a). Nichtsdestotrotz war das Vorgehen aber auch in diesem Fall im Hinblick auf das gemeinsame Ziel einer erfolgreichen Transaktion (zwecks Liquida- tion der via die CE._____ gehaltenen Beteiligung am Zielobjekt) stets untereinan- der abgesprochen, wobei der Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ im Rahmen dieser Transaktion ebenfalls über sämtliche wichtigen Schritte auf dem Laufenden hielt und sich bei Bedarf mit ihm austauschte. Auf diese Weise kam dem

- 948 - Beschuldigten A._____ im gesamten Verlauf der Transaktion erneut eine wesentli- che Tatherrschaft zu, auch wenn er an den Einzelakten des sich über längere Zeit hinziehenden Tatgeschehens kaum beteiligt war, wobei er aber in einer für das Geschäft kritischen Situation im Mai und Juni 2014 im Rahmen von bilateralen Ge- sprächen die Geschäftsleitung vom Kauf zu überzeugen versuchte und dann an- lässlich der diesbezüglichen Entscheidung im Verwaltungsrat als dessen Präsident auch aktiv in Erscheinung trat, indem er sich befürwortend zur Transaktion äus- serte, wie die Anklage insofern korrekt darlegt (vgl. act. 10103316 f.). Es ist dem- zufolge auch für die Transaktion BH._____ seitens der Beschuldigten A._____ und B._____ von einem mittäterschaftlichen Handeln im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.1.), in dessen Rahmen sämtliche für den Erhalt der Bestechung relevanten Handlungen des einen Be- schuldigten auch dem anderen Beschuldigten zuzurechnen sind, zumal am Ende erneut beide Beschuldigten zu gleichen Teilen vom anvisierten Erlös profitieren sollten. 6.1.4. Nicht gebührender Vorteil

a) Der den Beschuldigten A._____ und B._____ vom Beschuldigten E._____ via die CE._____ gewährte wirtschaftliche Vorteil bestand in der mit dem Transak- tionsvertrag vom 16. Mai 2013 erfolgten Zuwendung einer Aktienbeteiligung von 25 Prozent an der BH._____. Analog zu den früheren Transaktionen handelte es sich bei der BH._____ nicht um eine börsenkotierte Unternehmung mit einem ge- handelten Aktienwert, doch waren sich die Parteien im Zeitpunkt der Übernahme der Aktien einig, dass diese einen bestimmten Wert enthielten, welchen sie im Ver- trag auf den Betrag von CHF 4.3 Mio. festsetzten (vgl. act. 61401169 [Ziff. 2.2.]), welcher insofern seine Berechtigung hatte, als die Gesellschaft in der Nischen- sparte der Mietkautionsversicherungen tätig war und sich für sie insoweit durchaus valable Zukunftsperspektiven ergaben. Grundsätzlich ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte B._____ zu Beginn auch mit dem Verlust seiner getätigten Investition von CHF 537'500 rechnen musste, sofern sich kein definitiver Käufer für die BH._____ fand, zumal diese wirtschaftlich schon bald in zunehmend schlechtere Verfassung geriet.

- 949 - Ob es sich im Fall der BH._____ um ein typisches "Venture Capital Investment" in ein Start-Up-Unternehmen handelte, ist fraglich, war die BH._____ im Zeitpunkt der Investition doch schon länger auf dem Markt tätig und hatte gemäss dem Beschul- digten E._____ auch einen guten Kundenstamm. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da der Kapitalbedarf der BH._____ (zum weiteren Aufbau) im besag- ten Zeitpunkt unbestritten war und insoweit vergleichbare Verhältnisse wie in einer Start-Up-Gesellschaft herrschten. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beach- ten, dass die nicht kotierten Aktien keinen konkreten Marktwert aufwiesen und da- mit nur erschwert liquidierbar waren, wenn nicht von Vornherein ein Käufer bereit stand. Allerdings verhielten sich die Verhältnisse in casu aber gerade so, dass die BC._____ Holding im besagten Zeitraum eine Erweiterung des Geschäftsfeldes an- strebte und dabei unbestrittenermassen auch das Mietkautionsgeschäft im Auge hatte, was sich bereits im Jahr 2012 in (letztlich gescheiterten) Kooperationsge- sprächen mit der MP._____ manifestiert hatte, wobei der Beschuldigte B._____ der treibende Motor dieser Vision war, wie er selber einräumt (vgl. act. 1385 S. 93). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte B._____ von Beginn weg bestrebt war, das Verlustrisiko zu minimieren, indem er nur die Hälfte des Kaufprei- ses bezahlte, und sich im Juni 2014 dieses Risikos definitiv entledigte, indem er die direkte Aktienbeteiligung in eine treuhänderische Beteiligung mit obligatorischer Berechtigung am Gewinn umwandeln liess. Diesen Gewinn zementierte er mit der schriftlichen Zusicherung/Vereinbarung einer Provision für den Fall eines erfolgrei- chen Verkaufes der BH._____ (vgl. act. 61301028), wobei die Provision später im neu ausgehandelten Darlehen in der Gesamthöhe von CHF 1.5 Mio. versteckt wurde. Es ist demzufolge von der Werthaltigkeit des zugewandten Vorteils auszu- gehen, wobei der konkrete Wert der damaligen Aktienbeteiligung auch im vorlie- genden Zusammenhang offen bleiben kann, da es aus bestechungsrechtlicher Sicht genügt, dass der hingegebene Vorteil zumindest geeignet erscheint, das Ver- halten des Empfängers im Sinne des Bestechenden zu beeinflussen (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./4.2.3./b).

- 950 -

b) Umstritten ist sodann auch im vorliegenden Fall, inwiefern der Beschuldigte B._____ die Aktien der BH._____ gemäss dem Prinzip des "dealing at arm's length" zu Drittkonditionen erworben hat, was von dessen Verteidigung behauptet wird (act. 1385 S. 96). Die Anklägerin geht demgegenüber in diesem Zusammenhang von einem Vorzugspreis von CHF 1'075'000 auf der Basis eines von den Beteiligten festgelegten Unternehmenswertes von CHF 5.5 Mio. aus, was sie in der Anklage insbesondere dadurch untermauert, dass gleichzeitig von einem Weiterverkaufs- preis an die BC._____ Holding in mehrfacher Höhe ausgegangen worden sei (vgl. act. 10103298). Diese Ansicht ist jedoch insofern zu hinterfragen, als mit den Be- schuldigten davon auszugehen ist, dass sich die beiden Wertbestimmungen des Aktienanteils nicht auf den gleichen Zeitpunkt bezogen, da der die BC._____ be- treffende Verkaufswert auf die Zukunft bezogen war, nachdem die BH._____ einer "Fitnesskur" unterzogen sein und dementsprechend dannzumal einen höheren Wert generieren sollte. Allerdings wurde unter den Parteien im Transaktionsvertrag gleichzeitig die Regelung getroffen, dass der besagte Kaufpreis lediglich unter dem Vorbehalt ab- weichender Abreden bereits mit Vollzug des Kaufes fällig würde (act. 61401169 [Ziff. 2.2.]). Der Beschuldigte B._____ zahlte dementsprechend gemäss Absprache vom 4. April 2013 lediglich den Betrag von CHF 537'500 ein und vereinbarte für den Restbetrag, dass dieser erst bei einem Weiterverkauf der BH._____ zu bezah- len sei, wobei ihm dieser Teil im Verlauf der Transaktion dann gar gänzlich erlassen wurde (vgl. dazu act. 65701178 ff.). Er hat die inkriminierte Beteiligung mithin un- abhängig vom vereinbarten Kaufpreis zu Vorzugskonditionen erworben, welche ei- nem unabhängigen Dritten in diesem Masse nicht zuerkannt worden wären, so dass insofern ein nicht gebührender Vorteil vorliegt, auf welchen der Beschuldigte B._____ (und mit ihm der Beschuldigte A._____) keinen Anspruch hatte. 6.1.5. Zusammenhang mit der dienstlichen bzw. geschäftlichen Tätigkeit

a) Der Beschuldigte B._____ wendet betreffend den geschäftlichen Zusam- menhang immer wieder ein, er habe die Aktienbeteiligung und die daraus fliessen- den Gelder für seinen in das Projekt gesteckten (über seine Bemühungen im Rah-

- 951 - men des CM_____-Mandates hinausgehenden) Aufwand bzw. für das mit der In- vestition (von rund CHF 1 Mio.) verbundene Risiko als Privatperson erhalten (vgl. act. 51501229 + 1232; act. 51501363 f.; act. 51501371). Er betont auch hier, nicht als Verwaltungsrat der BC._____ Holding, sondern als selbständiger Unternehmer gehandelt und privat in das Projekt investiert zu haben (act. 51501224: "[…] dass ich als Unternehmer eine neue NT._____ aufbaue und entsprechend investiere."; vgl. auch act. 1337 S. 35).

b) Für die von ihm als Selbständigerwerbender getätigte konkrete Arbeit im Zusammenhang mit den Verkaufsbemühungen betreffend die BH._____ hatte der Beschuldigte B._____ grundsätzlich einen Anspruch auf eine geldwerte Entschädi- gung, welche auch in einem Anteil am späteren Verkaufspreis bestehen konnte, selbst wenn der besagte Aufwand eine unbewilligte Tätigkeit in der Konstellation eines potentiellen Interessenkonfliktes erbracht wurde (vgl. vorne Ziffer V./B./4.3.2./c). In diesem Rahmen wurde dem Beschuldigten B._____ vom Be- schuldigten E._____ denn auch ursprünglich ein (nicht näher definierter) Bonus an- geboten und später vom Beschuldigten B._____ mit Chat-Nachricht vom 3. Dezem- ber 2014 eine zusätzliche Kommission von CHF 125'000 gefordert (vgl. act. 65702083), was indes bereits für sich allein darauf hinweist, dass der darüber hin- aus festgelegte Betrag von CHF 512'500 nicht als Entschädigung für eine tatsäch- lich geleistete Arbeit gedacht war, zumal eine Vergütung in dieser Gesamthöhe angesichts der tatsächlich angefallenen Bemühungen betreffend den Verkauf an Dritte als offensichtlich übersetzt anzusehen wäre. Bereits die vom Beschuldigten B._____ geforderte Kommission in der Höhe von CHF 125'000 erscheint für die erbrachten Arbeiten zwischen Oktober 2012 und November 2014 eher hoch, um- fassten diese doch hauptsächlich die Erarbeitung eines Business Plans und dessen versuchte Umsetzung. Dies hat offenbar auch der Beschuldigte B._____ (nachträg- lich) erkannt, sprach er in seiner Einvernahme vom 30. Januar 2020 doch plötzlich davon, dass der von ihm geforderte Betrag auch eine vernünftige Verzinsung für sein Darlehen enthalten habe. Von einer Verzinsung seines angeblichen Darlehens war aber zuvor nie die Rede, obwohl dieses bereits seit längerer Zeit existiert haben soll. Insbesondere erwähnt die sichergestellte Darlehensbestätigung im Zusam- menhang mit der Rückzahlung keine zusätzlichen Zinszahlungen (act. 61301029).

- 952 - Dennoch ist die nachträglich geforderte Kommission für sich allein nicht als (zu- sätzliche) Bestechungsleistung (mit entsprechender Unrechtsvereinbarung) zu er- achten, da sie von ihrer Höhe noch geeignet erscheint, tatsächlich erbrachte Ar- beitsleistungen des Beschuldigten B._____ zu entgelten. Dass der Beschuldigte B._____ später auf diese Entschädigung wieder verzichtete, vermag an der Quali- fikation eines rechtmässigen Vergütungsanspruches nichts zu ändern, zumal durchaus möglich ist, dass dieser Anspruch in das später ausgehandelte Pau- schaldarlehen von CHF 1.5 Mio. integriert worden ist. Es kann unter dieser Prä- misse mithin aber auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der am Ende resultierende Veräusserungsgewinn dem ungebührenden Vorteil entsprach, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Gunsten der Beschuldigten eben davon auszugehen ist, dass ein Teil davon die Entschädigung für den erbrachten Arbeitsaufwand des Beschuldigten B._____ betraf.

c) Fraglich ist demgegenüber, inwiefern darüber hinaus eine Entschädigung für ein eingegangenes Investitionsrisiko geboten war und somit ein privater An- spruch des Beschuldigten B._____ auf weitere Geldzahlungen bestand. Das mit einer echten Investition verbundene Risiko zeichnet sich gerade dadurch aus, dass ein Rückfluss von finanziellen Mitteln nicht sicher ist, sondern lediglich für den Fall eines ungewissen Ereignisses eintritt. Für das Eingehen eines Investitionsrisikos hat ein Investor in der Praxis mithin kein Anrecht auf eine zuvor festgelegte Vergü- tung. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen wären demzufolge als Schein- geschäfte ohne realen privatrechtlichen Hintergrund zu qualifizieren.

d) Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die letztlich als "Erfolgsprovi- sion" bezeichnete und auf den Betrag von CHF 500'000 festgelegte Entschädigung zumindest nicht in vollem Umfang für eine als Privatperson erbrachte Dienstleis- tung geschuldet war, da ihr gar keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung gegen- überstand, welche diesen Wert hatte. Für den Umstand, dass es sich beim bean- spruchten Betrag von CHF 500'000 nicht um eine echte Erfolgsprovision handelte, spricht auch die Tatsache, dass diese Zahlung nicht in der namens der BH._____ erstellten Schlussabrechnung von Rechtsanwalt lic. iur. NU._____ erscheint, wie dies für andere Provisions- bzw. Kommissionszahlungen der Fall war, welche im

- 953 - vorliegenden Zusammenhang tatsächlich vereinbart waren. Vielmehr hätte diese Zahlung vom Beschuldigten E._____ unter der Hand aus seinem erhaltenen Erlös für den (teilweise für die CE._____ treuhänderisch) gehaltenen Aktienanteil von 65 Prozent erfolgen sollen. Der ursprünglich als Aktienbeteiligung hingegebene und letztlich in eine Erfolgsprovision umgedeutete Vorteil wurde dem Beschuldigten B._____ mithin nicht nur für die als Selbständigerwerbender erbrachte Arbeit, son- dern insbesondere auch für seine im Rahmen des Mandates für die BC._____ er- brachten dienstlichen Handlungen im Zusammenhang mit der Übernahme der BH._____ vereinbart. 6.1.6. Pflichtwidrige bzw. ermessensweise Handlungen bzw. Unterlassungen

a) Beschuldigter A._____ aa) Der Beschuldigte A._____ wirkte im Mai und Juni 2014 im Rahmen von bilateralen Gesprächen mit der Geschäftsleitung der BC._____ Holding (nament- lich CR._____ und CW._____) erstelltermassen darauf hin, dass der damals auf- grund des durchzogenen Ergebnisses der durchgeführten "Due Diligence" noch sehr unsichere Erwerb der BH._____ im Rahmen von Verhandlungen mit einer Preisobergrenze von CHF 7 Mio. weiterverfolgt wurde (vgl. dazu vorne Ziffer IV./G./5.4.6./b). Zwar stand es grundsätzlich in seinem Ermessen, wie er sich bei diesen Situationen als Verwaltungsratspräsident der BC._____ verhielt, doch war der Beschuldigte angesichts der unmittelbar mit diesem Kaufobjekt verbundenen Geschäftschancen infolge seiner (stillen) Beteiligung an der BH._____ in seiner Entscheidung nicht mehr derart frei, dass er sich bei seinen Gesprächen mit der Geschäftsleitung allein aufgrund von objektiven Kriterien hätte leiten lassen kön- nen. Hat sich der Beschuldigte indessen trotz dieser Grundkonstellation in das lau- fende Geschäft der BC._____ eingeschaltet, so kommt dies einer unbotmässigen Einflussnahme gleich (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.5./b). bb) Am 24. September 2014 befürwortete der Beschuldigte A._____ sodann anlässlich der entscheidenden Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding ge- gen die Opposition von zwei anderen Verwaltungsräten den Kauf der BH._____ zu einem maximalen Preis von CHF 6 Mio. und opponierte trotz des ihm bekannten

- 954 - Interessenkonfliktes des Beschuldigten B._____ nicht gegen die Erteilung des Ver- handlungsmandates (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.6./b.dd). Auch hier war der Be- schuldigte bei seiner Ermessensausübung angesichts des unmittelbar aufgrund des diskutierten Unternehmenskaufes in Aussicht stehenden Erlöses in seiner Ent- scheidung nicht mehr derart frei, dass er sich bei seinem Abstimmungsverhalten allein aufgrund von objektiven Kriterien hätte leiten lassen können. cc) Schliesslich unterstützte er im Nachgang zur Verwaltungsratssitzung der BC._____ Holding vom 24. September 2014 die Gegenseite bei den weiteren Transaktionsverhandlungen, indem er dem Beschuldigten E._____ via den Be- schuldigten B._____ die Mitteilung zukommen liess, dieser solle bezüglich des Kaufpreises auf seiner (Maximal-)Forderung von CHF 7 Mio. beharren (vgl. act. 65702065), was auch ihm zu Gute gekommen wäre, da er via seine (stille) Beteili- gung am Verkaufserlös der BH._____ partizipierte. Mit dieser Unterstützung der Verhandlungsposition der Gegenseite missachtete der Beschuldigte A._____ seine Treuepflicht gegenüber der BC._____ insofern, als ihm die daraus fliessende Inte- ressenwahrungspflicht gebot, die Interessen der BC._____ stets bestmöglich zu wahren und diese Interessen insbesondere vor seine eigenen Interessen in dieser Angelegenheit zu stellen. dd) Der Beschuldigte A._____ nahm somit durch die genannten pflichtwidrigen und ermessensweisen Handlungen unbotmässigen Einfluss auf die Verhandlungen der BC._____ betreffend die Transaktion BH._____. Inwiefern er durch weiteren eingeklagte Aktivitäten (wie allgemeine Verlautbarungen betreffend eine Preisober- grenze des Deals oder die Traktandierung des entsprechenden Geschäfts für die besagte Verwaltungsratssitzung) seine Pflichten verletzte bzw. sein Ermessen in- adäquat ausübte, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.

b) Beschuldigter B._____ aa) Die wiederholte Beratungstätigkeit des Beschuldigten B._____ für die Ge- genseite erweist sich ohne Weiteres als unrechtmässige Einflussnahme im Rah- men der Transaktion BH._____. So gab er dem Beschuldigten E._____ diverse Empfehlungen, wie dieser sich in den Verhandlungen mit der BC._____ Holding

- 955 - verhalten sollte, und ermutigte die Verhandlungsführer insbesondere auch dahin- gehend, nicht jede Bedingung der BC._____ zu akzeptieren (vgl. z.B. act. 65701326 f.). Bezeichnend für die falsche Parteilichkeit des Beschuldigten B._____ ist aber auch ein E-Mail-Austausch zwischen den Beschuldigten E._____ und B._____, in welchem der Beschuldigte B._____ eine ungünstige Verbuchung von Sponsoringkosten anspricht, weil diese auf Seiten der BC._____ neue Preisver- handlungen anstossen könnte, worauf der Beschuldigte E._____ diese Kosten auch tatsächlich aus der Bilanz nimmt und sie auf die Rechnung der CH._____ verbucht (vgl. act. 63401158 ff.). Wurden der Gegenseite wiederholt Hinweise zur Verhandlungsführung im Rahmen eines Geschäftes mit der BC._____ Holding ge- geben und wurde diese kurz vor dem Abschluss der Verhandlungen noch auf eine schlechte Position in der eigenen Buchhaltung hingewiesen, welche die BC._____ Holding in eine bessere Verhandlungsposition hätte bringen können, so wider- spricht dies klar der Treuepflicht des Beschuldigten B._____, woran auch nichts zu ändern vermöchte, wenn dieses Verhalten in wirtschaftlicher Hinsicht auch der BC._____ Holding zu Gute gekommen wäre, wie der Beschuldigte B._____ geltend macht (act. 51501306), geht es im Rahmen der Korruptionsdelinquenz doch nicht nur um pekuniäre Aspekte geht, sondern auch um das Vertrauen von Gesellschaf- ten in ihre leitenden Vertreter, so dass nur eine konsequente Voranstellung der Interessen des Prinzipals die Pflichterfüllung zu garantieren vermag. Aus diesem Grund vermag auch der immer wieder geäusserte Einwand, es sei mit diesem Vor- gehen ein ausgleichender Dialog der beiden Unternehmen im Interesse der BC._____ anvisiert gewesen (act. 51501020), nicht zu verfangen, da nebst diesem Interesse auf jeden Fall noch eigene Interessen am Abschluss des Geschäfts be- standen. bb) Pflichtwidrig war sodann aber auch die Weiterleitung von vertraulichen In- formationen an die Beschuldigten F._____ und E._____. Dies betrifft zum einen die Weiterleitung der Ergebnisse aus den Strategiesitzungen der BC._____ Holding betreffend das Mietkautionsgeschäft im Dezember 2012, welche als Geheimnisver- letzungen zwar verjährt sind, zur Begründung der pflichtwidrigen Handlungen im Rahmen des Bestechungsvorwurfes indes trotzdem herangezogen werden kön-

- 956 - nen. Zum anderen hat der Beschuldigte B._____ aber auch diverse Details betref- fend die Verhandlungsposition der BC._____ Holding an die Gegenseite weiterge- geben, welche als geheim einzustufen sind, so insbesondere, wenn er dem Be- schuldigten E._____ mitteilte, dass die BC._____ wahrscheinlich bereit sei, einen Kaufpreis von CHF 7 Mio. für die BH._____ zu bezahlen (vgl. act. 65702015 ff.). Zwar mag sein, dass es für den Beschuldigten B._____ in diesem Zusammenhang wichtig war, zwei Unternehmen aus diesem Bereich im Dialog zu haben, was je- doch nicht rechtfertigt, diese mit internen Informationen mit geheimem Charakter zu versorgen (vgl. dazu auch nachstehend Ziffer 6.4.). cc) Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen offen bleiben, ob dem Beschuldigten B._____ darüber hinaus auch eine unbotmässige Einflussnahme im Rahmen der eingeklagten ermessensweisen Handlungen für die BC._____ Holding vorwerfbar ist, da ein diesbezüglich negativer Befund nichts an der Beurteilung des Falles zu ändern vermöchte. 6.1.7. Äquivalenzverhältnis

a) Dass die mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 gewährten Vor- teile in Form der Aktienbeteiligung gerade im Hinblick auf das Engagement des Beschuldigten B._____ für das Zustandekommen des Verkaufes der BH._____ hin- gegeben wurden, ergibt sich bereits aus dem Vertrag selbst, in welchem die Neu- verteilung der Aktienanteile der BH._____ mit dem Ziel verbunden wurde, dass ein Verkauf der BH._____ an die BC._____ Holding angestrebt wird, wobei die Betei- ligten auch zuvor bereits ausgiebig über solche Pläne gesprochen hatten (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.2.).

b) Definitive Klarheit schaffen diesbezüglich aber diverse E-Mail-Botschaften des Beschuldigten B._____ an den Beschuldigten E._____, mit welchen dieser un- missverständlich darauf hinwies, dass der Verkauf der BH._____ ohne ihn schei- tern werde (vgl. insbes. act. 65701287: "Du weisst, es gibt nur einen Grund, wes- halb wir dieses Angebot haben. es wird auch kein zweites geben. Ich erwarte des- halb die Einlösung deiner Zusagen. […]."). Bezeichnenderweise wollte der Beschul- digte B._____ seinen Vorteil dann auch aufstocken, als sich abzeichnete, dass der

- 957 - geplante Verkauf der BH._____ mit grösseren Schwierigkeiten verbunden sein würde, als dies ursprünglich von ihm geplant war. 6.1.8. Vorsatz

a) Beschuldigter E._____ aa) Entgegen seinen Beteuerungen muss dem Beschuldigten E._____ gemäss diesbezüglich erstelltem Sachverhalt ohne Weiteres bewusst gewesen sein, dass er dem Beschuldigten B._____ die Aktienbeteiligung insbesondere auch für das Zustandekommen des Verkaufes der BH._____ an die BC._____ Holding ge- währte. Er sprach in seinen E-Mails denn auch offen über die tragende Bedeutung des Beschuldigten B._____ für das Projekt und war der Meinung, dass dieser dafür eine Entschädigung verdient hatte. Dabei war offensichtlich, dass der Erfolg der Transaktion massgeblich mit der zentralen Stellung des Beschuldigten B._____ bei der Käufergesellschaft zusammenhing, zumal dieser diesen Umstand dem Be- schuldigten E._____, mit welchem er stets einen direkten Kommunikationsstil pflegte, mit der Zeit auch immer deutlicher zu erkennen gab (vgl. dazu vorstehend Ziffer 6.1.7./b). bb) Wenn der Beschuldigte E._____ dabei geltend macht, in seiner Branche seien Provisionen für die Vermittlung eines Geschäftes völlig normal, weshalb er sich bei der Zuwendung eines solchen Vorteils nichts Weiteres gedacht habe (vgl. act. 51501293 f.), so blendet er dabei geflissentlich aus, dass ordentliche Provisio- nen auch in der Immobilienbranche stets an unabhängige Vermittler bezahlt wer- den, welche keinem Lager angehören, und die Provision bzw. Kommission dabei auch immer gestützt auf Abrechnungen mit entsprechenden Tätigkeitsübersichten ausgerichtet werden. Demgegenüber wurde die Entschädigung vorliegend ohne ei- nen konkreten Tätigkeitsnachweis fest zugesichert, was auch für den Beschuldig- ten E._____ nicht die Regel gewesen sein kann. cc) Im Unterschied zu den Transaktionen V._____ und W._____ ist sodann davon auszugehen, dass dem Beschuldigte E._____ auch ohne Weiteres bewusst war, dass der Beschuldigte A._____ ebenfalls von der gewährten Aktienbeteiligung

- 958 - profitieren würde und dieser dafür bereit war, den Verkaufsdeal mit der BC._____ Holding in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft ak- tiv zu unterstützen. Nicht nur war ihm in diesem Zusammenhang die Teilhaber- schaft des Beschuldigten A._____ an der CE._____ bekannt, sondern er wusste auch um dessen enge Verbindung zum Beschuldigten B._____ sowie dessen akute Geldprobleme (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.8./b). dd) Es ist demzufolge im Fall des Beschuldigten E._____ von einer vorsätzli- chen Gewährung einer Bestechungsleistung sowohl an den Beschuldigten als auch an den Beschuldigten A._____ auszugehen.

b) Beschuldigte A._____ und B._____ aa) Nachdem die Beschuldigten A._____ und B._____ angesichts Interessen- konfliktes, in welchen sie sich im Rahmen der inkriminierten Transaktion begeben hatten, ohne Weiteres wissen mussten, dass ihnen die fiduziarische Beteiligung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zugewandt wurde, mussten sie auch ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie die Aktienbeteiligung im Rahmen eines ungebührenden Vorteils erhalten hatten. Die Beschuldigten A._____ und B._____ handelten in Anbetracht ihrer besonderen Stellung als Verwaltungsräte mithin im Bewusstsein, dass ihnen eine unrechtmässige Besserstellung im Sinne des Bestechungstatbestandes gewährt wurde. bb) Der Umstand, dass sie der BC._____ Holding sowohl diese (fiduziarische) Beteiligung wie auch den später daraus fliessenden Erlös verschwiegen, zeigt denn auch deutlich auf, dass sie sich betreffend die Rechtmässigkeit ihres Vorgehens alles andere als sicher waren, nachdem andere Motive für die mangelnde Offenle- gung nicht recht einzuleuchten vermögen. Wären die Beschuldigten von ihrem ei- genen Anspruch überzeugt gewesen, hätten sie das entsprechende Geschäft nach Erhalt der Beteiligungen ohne Weiteres melden und von der Gesellschaft geneh- migen lassen können, um auf diese Weise der Gesellschaft ihre Nebentätigkeit bzw. ihren Nebenerwerb anzuzeigen, zumal sie aufgrund der früheren internen Un- tersuchung im Zusammenhang mit der Transaktion U1._____ zusätzlich für dieses Thema sensibilisiert waren.

- 959 - 6.1.9. Verjährung

a) Gemäss den Erwägungen zum Sachverhalt erhielt der Beschuldigte B._____ die Aktienbeteiligung mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 zu- gesprochen. Damit war das tatbestandsmässige Verhalten der Beschuldigten indes noch nicht beendet, da in der Folge die Verhandlungen mit der BC._____ Holding ihren Lauf nahmen und in diesem Zusammenhang die unbotmässigen Einflussnah- men der Beschuldigten A._____ und B._____ im Hinblick auf die Realisierung des Verkaufes erfolgten. Als sich bei der geplanten Transaktion Schwierigkeiten erga- ben, liess sich der Beschuldigte B._____ sodann im Frühling 2014 weitere Gratis- aktien versprechen, was mit einer zusätzlichen Besserstellung verbunden gewesen wäre. In der Folge kam es nach weiteren Einflussnahmen der Beschuldigten im November 2014 zur Transaktion, dank welcher die gewährten Vorteile realisiert werden konnten.

b) Nachdem die vorstehend umschriebenen Vorgänge als tatbestandliche Handlungseinheit der Beschuldigten zu verstehen sind (vgl. dazu bereits vorne Zif- fer III./M./1.4.), dauerte ihr strafbares Verhalten aus verjährungsrechtlichen Ge- sichtspunkten jedenfalls bis ins Jahr 2014 hinein fort, so dass die Delinquenz unter dem ab 1. Januar 2014 geltenden neuen Verjährungsrecht zu beurteilen ist, wel- ches eine zehnjährige Verjährungsfrist vorsieht. Der Vorwurf der Widerhandlung gegen das UWG ist somit weder hinsichtlich der den Beschuldigten E._____ be- treffenden aktiven Privatbestechung noch hinsichtlich der die Beschuldigten A._____ und B._____ betreffenden passiven Privatbestechung verjährt. 6.1.10. Fazit Dementsprechend hat sich der Beschuldigte E._____ im Rahmen der vor- liegend zu beurteilenden Transaktion der aktiven Privatbestechung der Beschuldig- ten A._____ und B._____ im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG strafbar gemacht, während die Beschuldigten A._____ und B._____ der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG schuldig zu sprechen sind.

- 960 - 6.2. Gehilfenschaft zur Privatbestechung betreffend den Beschuldigten F._____ 6.2.1. Einleitung

a) Die Anklägerin macht dem Beschuldigten F._____ in diesem Zusammen- hang den Vorwurf, mittels per E-Mail-Botschaften vom 4. Dezember 2012 und 26. Februar 2013 erteilten Empfehlungen bzw. Vorschlägen betreffend die Einforde- rung einer Provision den Beschuldigten B._____ in seinem entsprechenden Vorge- hen zumindest in psychischer Hinsicht unterstützt zu haben, worauf der Beschul- digte B._____ eine solche Entschädigung mit dem Transaktionsvertrag vom 16. Mai 2013 bzw. der Vereinbarung vom 21. Januar bzw. 9. Februar 2015 denn auch erhalten habe (act. 10103335 f.).

b) Auch wenn der Beschuldigte F._____ die behaupteten E-Mail-Nachrichten gemäss der Anklage vor dem Jahr 2014 geschrieben hat, fällt eine Verjährung des Gehilfenschaftsvorwurfes vorliegend nicht in Betracht, da bei der diesbezüglichen Verjährungsfrage auch die Tathandlungen der Haupttäter einzubeziehen sind, de- ren strafbare Tätigkeit sich jedoch wie gezeigt bis ins Jahr 2014 erstreckt hat, so dass auch für den Beschuldigten F._____ insofern die ab 1. Januar 2014 geltende zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB zu gelten hat (vgl. ZURBRÜGG, BSK StGB I, N 29 zu Art. 98 StGB m.H.a. BGE 102 IV 79). 6.2.2. Tatbestandsmässigkeit

a) Entgegen den Behauptungen der Anklage (vgl. act. 10103335, Rz. 787) kann dem Beschuldigten F._____ nicht nachgewiesen werden, dass es bei den eingeklagten Empfehlungen um die mit dem Transaktionsvertrag gewährte Aktien- beteiligung an der BH._____ ging, welche vom Beschuldigten B._____ im Übrigen schon vorher aufgegleist worden war. Vielmehr kann der Ende 2012/Anfang 2013 geäusserte Vorschlag des Beschuldigten F._____ durchaus darauf gemünzt gewe- sen sein, nebst der Aktienbeteiligung an der BH._____ eine zusätzliche persönliche Entschädigung ("personal interest" bzw. "preferred return") im Sinne einer Vermitt- lungsgebühr zu verlangen. Für welche Tätigkeit der Beschuldigte B._____ diese

- 961 - Entschädigung von wem hätte verlangen sollen, liess sich im Rahmen der Sach- verhaltserstellung indes nicht abschliessend ergründen. Dem Beschuldigten F._____ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht widerlegt werden, dass eine Entschädigung für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses der geplanten Fu- sion zwischen DB._____ und BH._____ gemeint war (vgl. dazu dessen letzte dies- bezügliche Depositionen in der Hauptverhandlung gemäss act. 1341 S. 9), was je- doch zu Recht nicht Gegenstand der Anklage bildet, da bei dieser Variante kaum mit genügender Sicherheit von einem Bestechungsgeld ausgegangen werden könnte.

b) Selbst wenn aber ein Vorschlag eines Bestechungsgeldes im Rahmen der Transaktion BH._____ angenommen würde, käme im vorliegenden Zusammen- hang hinzu, dass der Beschuldigte B._____ gar nicht auf das Ansinnen bzw. den Vorschlag des Beschuldigten F._____ einging und stattdessen von Beginn weg an- dere Pläne seiner Besserstellung verfolgte, in deren Rahmen er darauf setzte, die erworbenen Gesellschaftsanteile nicht sofort bzw. erst bei einem späteren Verkauf der BH._____ bezahlen zu müssen, womit er sein Verlustrisiko im Zusammenhang mit der Transaktion minimieren konnte. Somit fehlte es bei dieser Konstellation aber an einem genügenden Kausalzusammenhang zwischen dem Vorschlag des Be- schuldigten F._____ und dem anschliessenden Vorgehen des Beschuldigten B._____. Allenfalls könnte diesfalls eine gewisse Konnexität der Aufforderungen des Beschuldigten F._____ mit der am 3. Dezember 2014 geforderten Kommission in der Höhe von CHF 125'000 erblickt werden. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht konkret eingeklagt und könnte bei diesem zeitlichem Abstand auch kaum er- stellt werden, zumal bei dieser Kommission ohnehin nicht von einer Bestechungs- leistung auszugehen ist, da sie für reale Arbeit gefordert wurde (vgl. dazu vorste- hend Ziffer 6.1.5./b). Was sodann die im Jahr 2015 aktuell gewordene Erfolgspro- vision von CHF 500'000 anbelangt, so könnte eine genügende Verbindung mit den rund zwei Jahre zuvor erfolgten Vorschlägen des Beschuldigten F._____ erst recht nicht erstellt werden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die in der An- klage erwähnten Empfehlungen des Beschuldigten F._____ den Beschuldigten B._____ kausal zur Forderung einer Bestechungsleistung motivierten und dem-

- 962 - nach tatsächlich eine verübte Haupttat förderten bzw. deren Ausführung erleichter- ten (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./8.3.1.). Der Vollständigkeit halber ist schliesslich in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass eine versuchte Gehilfenschaft regel- mässig straflos bleibt (vgl. DONATSCH/ GODENZI/TAG, Strafrecht I, S. 173). Hatte der Beschuldigte F._____ mit seinen Empfehlungen beim Beschuldigten B._____ kei- nen Erfolg, so hat er mit seinem entsprechenden Handeln mithin nicht strafbar ge- macht.

c) Betreffend die weiteren eingeklagten Unterstützungshandlungen des Be- schuldigten F._____ ist festzuhalten, dass die eigene Beteiligung am Transaktions- vertrag in der angeklagten Form nicht ausreicht, um dem Beschuldigten eine kon- krete psychische Unterstützung anzulasten, zumal er mit seiner Beteiligung eigene Interessen verfolgte und es ihm in subjektiver Hinsicht nicht darum ging, dem Be- schuldigten B._____ bei einer Straftat die entsprechende Hilfestellung zu bieten. Die Unterstützung des Beschuldigten B._____ beim nachfolgenden Kaufgeschäft betreffend die BH._____ ist schliesslich gar nicht näher konkretisiert. Namentlich ist nicht klar, mit welchen Handlungen der Beschuldigte F._____ den Beschuldigten B._____ in dieser Hinsicht beim deliktischen Vorhaben unterstützt haben soll und inwiefern er damit die Haupttat fördern wollte. Dem Beschuldigten kann in dieser Hinsicht demnach insbesondere kein vorsätzliches bzw. eventualvorsätzliches Ver- halten vorgeworfen werden.

d) Der Beschuldigte F._____ ist nach dem Gesagten in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG in weiterer Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen.

- 963 - 6.3. Betrug bzw. Gehilfenschaft dazu betreffend die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ 6.3.1. Einleitung

a) Dem Beschuldigten B._____ wird in der Anklageschrift ein doppelter ge- werbsmässiger Betrug zum Nachteil der BC._____ Holding vorgeworfen, zum ei- nen infolge Täuschung über seine Einschätzung zu Werthaltigkeit und Potential der BH._____ und zum anderen infolge Täuschung durch Verletzung der Rechen- schaftspflicht gemäss Art. 400 OR, wobei in ersterem Fall die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit offensichtlich vergessen ging (vgl. act. 10103318 ff. + 3327 ff. i.V.m. act. 10103346).

b) Gemäss der Anklage stehen die entsprechenden Betrugshandlungen zu- einander in echter Konkurrenz. Anlässlich der Hauptverhandlung liess sich die An- klägerin in diesem Zusammenhang sodann dahingehend vernehmen, dass denk- bar sei, dass der Betrug infolge Täuschung über die Werthaltigkeit jenen betreffend die Verletzung der Rechenschaftspflicht konsumiere, welcher Standpunkt nicht von vornherein abwegig erscheint (vgl. act. 1347 S. 128 f.). Es ist deshalb zunächst der lediglich dem Beschuldigten B._____ vorgeworfene Betrug infolge Täuschung über die Werthaltigkeit der BH._____ zu prüfen, bevor dann der auch die Beschuldigten A._____ und E._____ betreffende Betrugsvorwurf durch Verletzung der Rechen- schaftspflicht zu untersuchen ist. 6.3.2. Betrug infolge Täuschung über die Werthaltigkeit der BH._____

a) Täuschung / Arglist aa) Die Anklägerin lastet dem Beschuldigten B._____ in diesem Zusammen- hang insbesondere an, er habe der BC._____ Holding anlässlich der Verwaltungs- ratssitzung vom 24. September 2014 die BH._____ infolge ihrer rosigen Zukunfts- aussichten als werthaltiges Unternehmen zum Kauf angepriesen, obwohl er selber nicht mehr an deren Zukunft geglaubt habe (act. 10103328, Rz. 768). Diese Äusse- rungen kommen einer Prognose bzw. einem (allgemeinen) Werturteil gleich, an welche man selber nicht (mehr) glaubt (vgl. DONATSCH, Strafrecht III, S. 227; vgl.

- 964 - zum Ganzen auch vorne Ziffer V./B./1.1.1./a). Nachdem die Anklageschrift nicht umschreibt, dass der Beschuldigte B._____ in dieser Sitzung als Dossierverant- wortlicher mit speziellen Kenntnissen aufgetreten wäre (vgl. dazu STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, BT I, S. 381, wonach im Rahmen eines Austausches unter Gleichgestellten geäusserte Meinungen bzw. Urteile keine Täuschung zu begrün- den vermögen), welcher seine subjektive Einschätzung der Werthaltigkeit mittels konkreter Tatsachenbehauptungen speziell untermauert hätte (vgl. act. 10103328), erscheint aber fraglich, ob es sich beim geschilderten Verhalten des Beschuldigten B._____ um eine tatbestandsmässige Täuschung über eine konkrete Tatsache handelt, woran auch nichts zu ändern vermag, dass der Beschuldigte gemäss der insofern erstellten Anklage von der schlechten Lage der Gesellschaft wusste (vgl. act. 10103301 f.). bb) Soweit die Anklägerin dem Beschuldigten B._____ anlastet, er habe der BC._____ Holding verschwiegen, dass er selber nicht (mehr) an die Zukunft der BH._____ glaubte, womit er gegen seine Pflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, ge- genüber der BC._____ sämtliche relevanten Einschätzungen vollständig bekannt- zugeben, verstossen habe (vgl. act. 1010328), spricht sie einen Betrug durch Un- terlassen mit den ihm eigenen Anforderungen an eine Strafbarkeit an (vgl. dazu vorne Ziffer V./B./1.1.1./c). Diesbezüglich ist jedoch – wie bereits in anderem Zu- sammenhang erwähnt – in Frage zu stellen, ob die angesprochene Verletzung der allgemeinen Treuepflicht gemäss Art. 717 OR als Grundlage der für unechte Un- terlassungsdelikte erforderlichen Garantenpflicht herangezogen werden kann (vgl. BGE 113 IV 68 betr. die Treuepflicht des Arbeitnehmers; vgl. auch VEST, ZStrR 1998 S. 301 f.), sofern damit aufgrund des besonderen Gesellschaftszweckes nicht eine erhöhte Verantwortung gegenüber den Kunden der Gesellschaft einhergeht (vgl. Urteil 6S.23/2002 vom 8. April 2002, E. 2.c). Die umschriebene Täuschung erscheint mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht betrugsrelevant. cc) Mit Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist wäre sodann im Falle gegebener Täuschung angesichts der diesbezüglichen Formulierung der Anklage zu untersuchen, inwiefern das (aktiv) täuschende Verhalten betreffend die Zukunft der BH._____ für die anderen Verwaltungsratsmitglieder ohne weiteres erkennbar

- 965 - war. Eine solche Erkennbarkeit ist wohl zu verneinen, da sich im Vorfeld der Sitzung auch eine Prüfgesellschaft mit der geplanten Kauftransaktion befasst hatte und ebenfalls zu einer positiven Einschätzung des anvisierten Geschäfts gelangte, doch stellt sich unter diesen Umständen die weitere Frage nach der Kausalität einer all- fälligen Täuschung für die spätere Vermögensdisposition der Gesellschaft, worauf sogleich näher einzugehen sein wird (vgl. nachfolgend litera b.aa).

b) Kausalität / Schaden aa) Ginge man trotz der vorgenannten Schwierigkeiten von einer arglistigen Täuschung des Beschuldigten B._____ aus, so ergäben sich punkto der Tatbe- standsmässigkeit weitere Probleme, welche in casu einem Schuldspruch wegen Betruges infolge Täuschung über die Werthaltigkeit entgegenstünden. Namentlich wäre bei dieser Ausgangslage kaum zu begründen, dass sich die angenommene Täuschung des Beschuldigten (aufgrund aktiver Irreführung oder passivem Ver- schweigen) kausal auf den Kaufentscheid der BC._____ Holding vom 24. Septem- ber 2014 ausgewirkt hätte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbeson- dere, dass sich dieser Kaufentscheid massgeblich auf eine Präsentation der Prüf- gesellschaft "MD._____ AG" stützte, welche nach wirtschaftlicher Prüfung der Transaktion mit Bewertung der BH._____ (vgl. act. 48503097 ff.) im Vorfeld nicht vom Kauf abgeraten hatte, auch wenn ein Vorbehalt betreffend die bestehende In- formationslage angebracht wurde (vgl. act. 48503156 ff.). bb) Fraglich wäre in dieser Sache aber auch das Vorliegen eines Schadens, wel- chen die Anklage damit umschreibt, dass die BH._____ im Zeitpunkt der Über- nahme überschuldet gewesen sei und in der Folge nie einen Gewinn gemacht habe (act. 10103329, Rz. 772). Abgesehen von der im Rahmen der wirtschaftlichen "Due Diligence" vom 23. Juli 2014 festgestellten Überschuldung der Gesellschaft (act. 62601078 ff.), welche allerdings noch nichts über deren Perspektiven aussagt, feh- len nebst der subjektiven Einschätzung des Beschuldigten B._____ objektive An- haltspunkte betreffend den konkreten Wert der BH._____ im Kaufzeitpunkt. Insbe- sondere kann nicht rechtsgenügend davon ausgegangen werden, das Unterneh- men sei dannzumal geradezu wertlos gewesen und habe damit für die BC._____ Holding einen Totalschaden dargestellt (vgl. dazu aber die Anklage gemäss act.

- 966 - 10103329 f., Rz. 773 in fine). Immerhin liess sich CR._____ als damaliger Ge- schäftsführer der BC._____ Holding, welcher den Kauf eng begleitet hatte, in seiner diesbezüglichen Befragung der Untersuchung dahingehend vernehmen, dass er nach wie vor an das Potential der BH._____ und der damit verbundenen Akquisition glaube (act. 51703017). Der eingeklagte Umstand, dass die BH._____ im Verlauf ihres Bestehens nie einen Gewinn erzielt habe (vgl. act. 10103291 + 3329), vermag deren Wertlosigkeit im Zeitpunkt des Verkaufes nicht zu belegen. Die BC._____ Holding glaubte offenbar schon bald nicht mehr an das Projekt und verfolgte die Mietkautions-Strategie nicht mehr weiter, wobei nicht alle Exponenten von diesem Entscheid überzeugt waren (vgl. dazu die Aussagen von CR._____ gemäss act. 51703049: "Ein weiterer Hinderungsgrund war der, dass der VR in der heutigen Zusammensetzung nach Ära A._____ und nach Austritt B._____ nicht über das Wissen und die Zusammenhänge und die Vision und den strategischen Ausblick und Weitblick verfügte, um das Geschäft weiter positiv zu entwickeln, was dazu geführt hat, dass trotz der widrigen Umstände in den Medien und das Unverständ- nis vom VR entschieden worden ist, das Geschäft trotz gegenteiliger Empfehlung und mehrfacher Intervention, Briefing, Ausbildungssequenzen etc. nicht davon ab- zuhalten war, im dümmsten Moment überhaupt vom Momentum, das Geschäft für die BC._____ Gruppe zu verkaufen."). Es ist in diesem Zusammenhang mithin durchaus denkbar, dass sich die neuen Verantwortungsträger im Verwaltungsrat möglichst schnell von allen Altlasten aus der Ära des Beschuldigten A._____ be- freien wollten, ohne Rücksicht auf das konkrete Potential der in dieser Zeit erwor- benen Werte zu nehmen. Weshalb es schliesslich im Jahr 2015 zu einer Kapital- herabsetzung mit Beseitigung der Unterbilanz kam, ist deshalb offen und vermag keine zwingenden Rückschlüsse auf das Potential und den Wert der Unterneh- mung im November 2014 zu bieten, zumal von der Anklägerin im Untersuchungs- stadium keine entsprechende Begutachtung der Gesellschaft (unter Berücksichti- gung des Zukunftspotentials) in Auftrag gegeben wurde und von einer solchen im heutigen Zeitpunkt rund acht Jahre nach der Transaktion auch keine entscheiden- den Erkenntnisse zu erwarten wären. Ist aber der besagte Wert der BH._____ un-

- 967 - klar, so sind auch keine genügenden Feststellungen betreffend einen mit dem Er- werb der BH._____ einhergehenden Totalschaden bei der BC._____ Holding mög- lich.

c) Fazit Der Beschuldigte B._____ ist nach all dem Gesagten vom Vorwurf des ge- werbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB infolge Täu- schung über die Werthaltigkeit der BH._____ freizusprechen. 6.3.3. Betrug infolge Verletzung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht bzw. Gehilfenschaft dazu

a) Einleitung aa) Infolge des gleichen Grundmusters im jeweiligen Vorgehen der Beschul- digten A._____ und B._____ mit Aufgleisung der Übernahme einer Zielgesellschaft unter privater (teilweise indirekter) stiller Beteiligung an der Zielgesellschaft via ein Treuhandverhältnis oder eine Beteiligungsgesellschaft kann auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfes des im Mittäterschaft begangenen Betruges (ev. der unge- treuen Geschäftsbesorgung) betreffend die Transaktion BH._____ (vgl. act. 10103318 ff.) grundsätzlich auf die weitgehend analogen Erwägungen zu den vor- angegangenen Transaktionen verwiesen werden. Dies gilt in casu vorab mit Bezug auf die angestellten Überlegungen zum Betrug betreffend die Transaktion U1._____, in deren Rahmen für den Erwerb der inkriminierten Aktienbeteiligung ebenfalls die von den beiden Hauptbeschuldigten gehaltene und von BN._____ verwaltete Beteiligungsgesellschaft (mit der damaligen Firma "CC._____" und der vorliegend relevanten neuen Firma "CE._____") zwischengeschaltet war (vgl. vor- stehend Ziffer 3.1.). wobei selbstredend zu berücksichtigen ist, dass sich aufgrund der hier aktuellen Beteiligung des Beschuldigten E._____, welcher von Beginn weg überdurchschnittlich stark in die Geschehnisse involviert war, im Einzelfall eine an- dere Würdigung ergeben kann.

- 968 - bb) Grundsätzlich ist nach dem Gesagten somit auch für den vorliegend zu be- urteilenden Fall vorweg zu konstatieren, dass die Prüfung der einzelnen Tatbe- standsmerkmale des Betruges auf der Grundlage der Ergänzung der gesellschafts- rechtlichen Pflichtenregelungen aufgrund der subsidiär anwendbaren auftrags- rechtlichen Bestimmung gemäss Art. 400 Abs. 1 OR einerseits sowie in Berück- sichtigung der eingeschränkten Relevanz der bundesgerichtlichen Praxis betref- fend die Strafbarkeit die Vereinnahmung von Retrozessionen andrerseits vorzu- nehmen ist (vgl. dazu im Einzelnen bereits vorstehend Ziffern 3.1.1., 4.3.3./a + 5.2.1.).

b) Täuschung aa) Was die Täuschungshandlungen der Beschuldigten A._____ und B._____ anbelangt, so ergibt sich vorliegend im Vergleich zur Transaktion U1._____ (und auch zur Transaktion V._____) ebenfalls keine andere Würdigung betreffend das Vorliegen eines unechten Unterlassungsdeliktes mit Bestand einer Garantenstel- lung aufgrund der die Beschuldigten in ihrer Position als Verwaltungsräte der BC._____ Holding treffende Rechenschafts- und Herausgabepflicht hinsichtlich der inkriminierten Aktienbeteiligung und der daraus fliessenden Erlöse (vgl. vorstehend Ziffern 3.1.2. + 4.3.3./b). bb) Namentlich ist insbesondere auch die Rechenschafts- und Herausgabe- pflicht der Beschuldigten trotz der vermeintlichen Offenlegung des Interessenkon- fliktes des Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ gegeben, da die entsprechende Aufklärung nicht vollständig (besonders nicht betreffend die Mitwirkung des Beschuldigten an den Beratungsleistungen der CM_____) erfolgte und auch nicht sämtliche Aspekte des Konfliktes (besonders nicht den Aspekt der gehaltenen Aktienbeteiligung an der Zielgesellschaft) betraf. Die Verheimlichung der Aktienbeteiligung an der BH._____ und der daraus fliessenden Gewinnansprü- che unter Missachtung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht ist mit erneutem Verweis auf die Erwägungen zu den genannten gleichgelagerten Transaktionsfäl- len somit auch vorliegend für beide Beschuldigte als infolge mittäterschaftlichem Handeln erwirkte Täuschung durch Unterlassen zu qualifizieren (vgl. erneut vorste- hend Ziffern 3.1.2. + 4.3.3./b).

- 969 -

c) Arglist aa) Was im Rahmen der Prüfung der Arglist das Kriterium des besonderen Ver- trauensverhältnisses betrifft, so kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen be- treffend die insofern gleichgelagerten Transaktionen U1._____ und V._____ ver- wiesen werden, wo festgestellt wurde, dass eine solche Konstellation bei rein ge- schäftlichen Beziehungen grundsätzlich nicht vorliegt, sofern zwischen Täter und Opfer nicht eine längere enge Zusammenarbeit praktiziert wurde (vgl. vorstehend Ziffern 3.1.3./c + 4.3.3./c.cc). Eine solch enge Kooperation und Bindung war aber auch im Rahmen der Transaktion BH._____ zwischen den damaligen Verwaltungs- räten der BC._____ Holding nicht gegeben, was insbesondere daraus ersichtlich ist, dass die Rolle des Beschuldigten B._____ anlässlich der massgebenden Ver- waltungsratssitzung vom 24. September 2014 durchaus kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert wurde, wobei sich in der Folge zwei Verwaltungsräte trotz den Beteuerungen des Beschuldigten B._____ gegen den Vorschlag betreffend das Verhandlungsmandat in dieser Sache stellten (vgl. vorne Ziffer IV./G./5.4.6./b.dd). bb) Auch in der Angelegenheit BH._____ stellt sich indessen die Frage nach der Möglichkeit der Überprüfbarkeit der relevanten Täuschung, welche im Wesent- lichen darin bestand, dass die via CE._____ gehaltene Aktienbeteiligung an der BH._____ nach deren verdecktem Erwerb im Mai 2013 bis zum Kauf der Zielge- sellschaft im November 2014 dem Gesamtverwaltungsrat der BC._____ Holding (in der Zusammensetzung gemäss act. 10103322, Rz. 747) von den Beschuldigten verschwiegen wurde. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die CE._____ zwar ab Mai 2013 im Aktienbuch der BH._____ eingetragen war, so dass die BC._____ Holding im Rahmen der ersten Transaktionsverhandlungen von März - Juni 2014 grundsätzlich die Möglichkeit hatte, die wahren Beteiligungsver- hältnisse der BH._____ zu erfragen, da zu jenem Zeitpunkt das ursprünglich vor- gesehene Treuhandkonstrukt mit dem Beschuldigten E._____ (bzw. der von die- sem beherrschten CH._____) nicht umgesetzt war. Sofort nach dem von der BC._____ Holding erteilten Auftrag einer "Due Diligence", deren juristischer Teil wie im Fall U1._____ wiederum an BN._____ vergeben worden war, wurde jedoch Ende Juni 2014 das besagte Treuhandkonstrukt mit dem Beschuldigten E._____

- 970 - auf Initiative des Beschuldigten B._____ nachträglich ins Leben gerufen und der Eintrag der CE._____ im Aktienbuch postwendend rückgängig gemacht, so dass die wahren Beteiligungsverhältnisse an der BH._____ ab diesem Zeitpunkt für die BC._____ auf diese Weise nicht mehr eruierbar waren. BN._____ hielt in der Folge in seinem Prüfbericht vom 17. Juli 2014 fest, dass nicht feststellbar sei, ob die im Aktienbuch aufgeführten Aktionäre die rechtmässigen Eigentümer der Aktien der BH._____ seien, wobei er – analog zum Fall U1._____ – in Absprache mit dem Beschuldigten B._____ und in Kenntnis des Beschuldigten A._____ unterschlug, dass ein Teil der Aktien der BH._____ von der eingetragenen CH._____ treuhän- derisch für die CE._____ gehalten wurde, an welcher wiederum die Beschuldigten A._____ und B._____ berechtigt waren (vgl. bereits vorstehend Ziffer 3.1.3./d). Angesichts dieser Vorkehren der Beschuldigten aus dem Hintergrund mit dem nachträglichen Treuhandkonstrukt und der Strohmannfunktion von BN._____ ist aber in einer Gesamtbetrachtung analog zur Transaktion U1._____ davon aus- zugehen, dass auch im Fall BH._____ die wahren Beteiligungsverhältnisse von der BC._____ Holding als akquirierender Gesellschaft im Endeffekt derart schwer eru- ierbar waren, dass nicht mehr von einer adäquaten Möglichkeit der Prüfung der massgebenden Tatsachen ausgegangen werden kann. Zwar wurden die Verant- wortlichen der BC._____ auch hier nicht proaktiv von einer Kontrolltätigkeit abge- halten, doch kann der Gesellschaft angesichts der rechtzeitig in die Wege geleite- ten "Due Diligence" diesbezüglich kein Vorwurf eines der Wichtigkeit der Sache nicht Rechnung tragenden Verhaltens gemacht werden, so dass die Vorkehrungen der Beschuldigten via den Beschuldigten E._____ und den mit ihnen verbandelten BN._____ einen solchem Verhalten durchaus gleich. Das Verschweigen der Akti- enbeteiligung ist unter diesen Umständen vorliegend als arglistig zu qualifizieren.

d) Irrtumsbehaftete Vermögensdisposition aa) Als Getäuschte in Betracht fallen vorliegend erneut die nebst den Beschul- digten amtierenden Verwaltungsräte der BC._____ Holding als Repräsentanten des Gesamtverwaltungsrates (in der Zusammensetzung gemäss act. 10103322, Rz. 747), zu dessen Handen von den Beschuldigten A._____ und B._____ unauf- gefordert Rechenschaft über die Aktienbeteiligung abzulegen gewesen wäre.

- 971 - bb) Die genannten Verwaltungsräte hatten als Verantwortungsträger der BC._____ Holding aufgrund des dargelegten täuschenden Verhaltens der Beschul- digten A._____ und B._____ eine falsche Vorstellung betreffend die tatsächliche Berechtigung am von den Beschuldigten via die CE._____ vereinnahmten Aktien- anteil (von 25 Prozent) an der von der BC._____ anvisierten Zielgesellschaft. Es wurde deshalb seitens der BC._____ Holding unterlassen, von den jederzeit re- chenschafts- und herausgabepflichtigen Beschuldigten die Herausgabe dieser Ak- tienposition bzw. die Abtretung der in diesem Zusammenhang erworbenen Rechte zu verlangen. Wenn die Verantwortlichen von den Beschuldigten mit Bezug auf diese Beteiligungen nicht aufgeklärt wurden und deshalb ihren Rechenschafts- und Herausgabeanspruch unfreiwillig nicht geltend machen konnten, so ist dieser Vor- gang erneut als betrugsrechtlich relevante Vermögensverfügung zu qualifizieren. Diese Unterlassung war unmittelbar durch die vorerwähnte Unkenntnis betreffend die wahren Empfänger der Aktienbeteiligung begründet, womit auch das Erforder- nis der Kausalität zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition gegeben ist, zumal auch hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verwaltungsrats- gremium den Beschuldigten A._____ und B._____ die Aktienbeteiligungen (bzw. die diesbezüglichen Berechtigungen via die CE._____) belassen hätte, sofern das Gremium damals rechtzeitig Kenntnis von diesen grundsätzlich der BC._____ zu- stehenden Vermögenswerten erlangt hätte.

e) Vermögensschaden aa) Der Beschuldigte B._____ erwarb mit der Unterzeichnung der Transakti- onsvereinbarung vom 16. Mai 2013 gegenüber dem Beschuldigten E._____ (für sich und den Beschuldigten A._____) eine Aktienbeteiligung an der BH._____ von 25 Prozent, welche vorerst nicht treuhänderisch gehalten wurde, in der Folge je- doch Ende Juni 2014 in eine fiduziarische Beteiligung umgewandelt wurde. Auf- grund der dargelegten Rechenschafts- und Herausgabepflichten der Beschuldigten A._____ und B._____ hatte die BC._____ Holding grundsätzlich das Recht, gegen- über den Beschuldigten die Übertragung des Aktienpaketes bzw. die Abtretung der obligatorischen Rechte am Paket zu verlangen, weshalb der BC._____ Holding ein entgangener Gewinn drohte. Es ergab sich aus ihrer Sicht zu diesem Zeitpunkt

- 972 - insofern ein Schädigungspotential in ihrem Vermögen, als dass der vom Beschul- digten B._____ ausgehandelte und ihr verheimlichte Beteiligungsanspruch am Ziel- unternehmen im Grunde eine Preisreduktion zu Gunsten der am Erwerb interes- sierten Geschädigten beinhaltete, welche pflichtwidrig nicht an sie weitergereicht worden ist (vgl. Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003, E. 4.5.). bb) Nachdem aber die Aktienbeteiligung in der Folge in eine (verdeckte) Provi- sions- bzw. Darlehensforderung gegenüber dem Beschuldigten E._____ umge- wandelt worden sind, ist der BC._____ Holding in casu letztlich kein effektiver Scha- den entstanden. Zwar stand der BC._____ grundsätzlich ein Anspruch auf Abtre- tung dieser Forderung der Beschuldigten zu, in welcher grundsätzlich auch ein ihr zustehender Gewinnanteil aus der Transaktion enthalten gewesen wäre, doch han- delt es sich vorliegend um einen Anspruch, welcher auf einem illegalen Beste- chungsvertrag basierte und mithin nicht einklagbar war. Ist aber der prinzipiell zu- stehende Anspruch vor diesem Hintergrund als wertlos zu taxieren, so stellt das unfreiwillige Entgehen dieser Rechtsposition bei der Privatklägerin auch keine Ver- mögensschädigung dar (vgl. MAEDER/NIGGLI, BSK StGB II, N 28 zu Art. 146 StGB). cc) Bleibt es aber gemäss den vorstehenden Erwägungen bei einer blossen Vermögensdisposition in Form der Nichtgeltendmachung eines grundsätzlich zu- stehenden Anspruches, ohne dass es aufgrund der Wertlosigkeit dieses Anspru- ches in der Folge zu einer Vermögensschädigung beim potentiellen Opfer gekom- men ist, so liegt lediglich ein (vollendeter) Versuch des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. DONATSCH, Straf- recht III, S. 244 f.).

f) Vorsatz und Bereicherungsabsicht aa) Was den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns der Beschuldigten A._____ und B._____ in der Transaktion BH._____ angeht, so muss ihnen im Rahmen ihrer mittäterschaftlichen Delinquenz, welche sich bis ins Jahr 2014 hinzog, umso eher bewusst gewesen sein, dass die Annahme von Bestechungsleistungen in der Schweiz nicht rechtmässig ist, zumal die Korruptionsbekämpfung in jener Zeit im- mer stärker in den Fokus der Behörden und der Öffentlichkeit geriet. Zu glauben ist

- 973 - den Beschuldigten, dass ihnen die konkrete Rechtslage im Sinne eines Verstosses gegen das Lauterkeitsrecht bis zum Schluss ihrer Geschäfte nicht geläufig war, doch vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es in diesem Zusammenhang – wie bereits mehrfach erwähnt – für den Nachweis des Unrechts- bewusstseins auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre ankommt, in dessen Rahmen es sich den Beschuldigten angesichts der gesamten Umstände geradezu aufdrängen musste, dass sie mit ihrem Verhalten in strafrechtlich relevanter Weise gegen das Gesetz verstossen könnten. Die beiden Beschuldigten nahmen mithin auch in diesem Fall zumindest in Kauf, dass sie die Aktienbeteiligung bzw. ihre Rechte daran herauszugeben bzw. abzutreten hatten und sie die BC._____ Hol- ding schädigten, wenn sie dies nicht taten, da dieser die verheimlichten Vermö- genswerte entgingen. bb) Darüber hinaus delinquierten die Beschuldigten A._____ und B._____ aber auch in der eventuellen Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, da sie zumin- dest ernsthaft damit rechnen mussten, dass sie aufgrund der Verbandelung der privaten Investition mit der Transaktion und des damit einhergehenden Interessen- konfliktes keine eigenen Ansprüche auf die ihnen in diesem Zusammenhang zuge- kommenen Vorteile hatten und sie diese mithin möglicherweise zu Unrecht für sich behielten bzw. von ihnen profitierten. cc) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sicherten sich aus der Transak- tion BH._____ mit der Darlehensvereinbarung vom 30. Juni 2015 (im Umfang eines Betrages von CHF 1.5 Mio.) nebst dem Rückfluss der Investitionen des Beschul- digten B._____ einen zusätzlichen Erlös von zumindest CHF 500'000, wobei darin allenfalls noch eine (legale) Provision bzw. Kommission für insoweit legale Aufwen- dungen des Beschuldigten B._____ enthalten war. Der Umstand, dass sie diese Forderung beim Beschuldigten E._____ in der Folge nicht eintreiben konnten, steht dem Schädigungsvorsatz und der Bereicherungsabsicht nicht entgegen. Zwar wa- ren die Beschuldigten am Ende nicht effektiv bereichert, da sie die anvisierten Gel- der nicht erhielten und sich auch ihr Forderungstitel auf die Bestechungssumme als wertlos erweist (vgl. vorstehend litera e.bb), doch konnten sie im Zeitpunkt der Tat- ausführung nicht mit einer solchen Entwicklung rechnen, sondern gingen vielmehr

- 974 - davon aus, dass sie im Endeffekt einen effektiven Gewinn aus der Transaktion zie- hen würden.

g) Gehilfenschaft des Beschuldigten E._____ aa) Dem Beschuldigten E._____ wird im Zusammenhang mit dem vorliegen- den Vermögensdelikt vorgeworfen, die Beschuldigten A._____ und B._____ dies- bezüglich zumindest eventualvorsätzlich unterstützt zu haben, indem er den Be- schuldigten (via die CE._____) die Aktienbeteiligung gewährte und sie in der Folge bei der Verheimlichung der Beteiligung in mehrfacher Hinsicht unterstützte (act. 10103324 bzw. 3326). bb) Die Anklägerin sieht die massgebenden Beihilfehandlungen mithin auch im Rahmen dieser Transaktion im Abschluss der Bestechungsvereinbarung vom

15. Mai 2013 bzw. dem Versprechen einer anschliessenden Zahlung von CHF 512'500 sowie in der Unterstützung betreffend die Verheimlichung der Aktien- beteiligung gegenüber der BC._____ Holding. Auch in diesem Fall ist für die Beur- teilung einer strafbaren Gehilfenschaft indes weniger von der bereits in anderem Zusammenhang abgeurteilten Gewährung der Aktienbeteiligung, sondern vielmehr von der in diesem Zusammenhang getroffenen vertraglichen Schweigeabrede und der weiteren Mitwirkung an der Verheimlichung der Beteiligung der Beschuldigten auszugehen, welche vorliegend insbesondere darin bestand, dass der Beschul- digte E._____ die nachträgliche Änderung des Aktienbuches via den Verwaltungs- ratspräsidenten der BH._____ in die Wege leitete und somit massgeblich dazu bei- trug, dass die wahren Berechtigungsverhältnisse an der BH._____ auch im Rah- men der aufgetragenen "Due Diligence" im Dunkeln bleiben konnten, wozu es in- dessen noch der weiteren Mithilfe von BN._____ bedurfte. Indem mithin der Be- schuldigte E._____ im Rahmen der Verhandlungen mit der BC._____ Holding nicht nur konsequent die Aktienbeteiligung der Beschuldigten an der BH._____ im Ver- borgenen hielt, sondern darüber hinaus auch aktiv an deren anderweitigen Ka- schierung mitwirkte, hat er die Haupttat der Beschuldigten (nicht nur in psychischer Hinsicht) klarerweise massgeblich gefördert.

- 975 - cc) Betreffend das Wissen und Wollen bzw. die in diesem Zusammenhang von der Verteidigung in Abrede gestellte Kenntnis der Rechenschafts- bzw. Herausga- bepflicht (vgl. act. 1354 S. 9) ist auch beim Beschuldigten E._____ festzuhalten, dass ihm lediglich die Grundzüge des tatbestandsmässigen Handelns der beiden Hauptbeschuldigten bewusst gewesen sein müssen. In diesem Sinne muss aber auch der Beschuldigte E._____ im Rahmen einer Parallelwertung in der Laien- sphäre zumindest ernsthaft für möglich gehalten haben, dass die Beschuldigten die ihnen als Bestechungsleistung gewährte Aktienbeteiligung nicht für sich beanspru- chen und daraus Erlöse ziehen durften. Auf den Umstand, dass solche mit Interes- sen des Dienstgebers verquickte Beteiligungen herauszugeben gewesen wären, wenn sie den Berechtigten bekannt geworden wären, musste für den Beschuldigten E._____ bereits die von ihm aktiv unterstützte Verheimlichung der Beteiligung hin- deuten. Dem Beschuldigten E._____ ist demnach entgegen der Ansicht seiner Ver- teidigung in subjektiver Hinsicht der Vorwurf zu machen, dass er sich über eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Haupttäter bei solcherart gewährten Vorteilsleistungen sehr wohl hätte ernsthafte Gedanken machen müssen. Hat er dies aber nicht getan, so hat er zumindest eventualvorsätzlich die entsprechende Delinquenz der Beschuldigten und deren Förderung durch seinen eigenen Tatbei- trag in Kauf genommen.

h) Fazit aa) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind nach dem Gesagten betref- fend die Transaktion BH._____ auch des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 StGB schuldig zu sprechen. bb) Derweil hat sich der Beschuldigte E._____ in diesem Punkt der Gehilfen- schaft zu versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in weiterer Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht.

- 976 - 6.4. Verletzung des Geschäftsgeheimnisses betreffend den Beschuldigten B._____ 6.4.1. Ausgangslage Zur Beurteilung stehen in diesem Zusammenhang diverse vom Beschul- digten B._____ im Verlauf des Jahres 2014 an den Beschuldigten E._____ weiter- gegebene Informationen namentlich betreffend die Preisvorstellungen der Gegen- seite (vgl. act. 10103330 f.), welche der Beschuldigte B._____ unbestrittenermas- sen in seiner Funktion als Verwaltungsrat der BC._____ Holding erhalten hat. 6.4.2. Beurteilung

a) Vorliegend unterstand der Beschuldigte B._____ als Verwaltungsrat der BC._____ Holding der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 730b OR. Er war mithin in dieser Position gesetzlich verpflichtet, jene Tatsachen, welche er im Zusammen- hang mit seiner diesbezüglichen Tätigkeit für die Gesellschaft in Erfahrung ge- bracht hatte, weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzuleiten, sofern sich diese als geheim erwiesen. Die Gespräche anlässlich einer Sitzung des Verwaltungsrates betreffend die (geplante) Übernahme eines anderen Unternehmens stellen gemäss der bun- desgerichtlichen Praxis ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 StGB dar, welches durch die Weiterleitung von entsprechenden Informationen verletzt wird (vgl. vorne Ziffer V./B/6.1.2.). Gleiches muss für Informationen gelten, welche aus entsprechenden Geschäftsleitungssitzungen stammen und in der Folge nur in ei- nem beschränkten Kreis zirkulieren. Dass der Beschuldigte B._____ diese Infor- mationen anderweitig im Treppenhaus aufgeschnappt hat, wie die Verteidigung vorbringt (act. 1385 S. 195), ist demgegenüber nicht plausibel. Es handelte sich bei diesen Informationen unter anderem um Tatsachen, welche der Gegenseite im Rahmen laufender Verhandlungen einen unmittelbaren Einblick in die Preisvorstel- lungen der Gegenseite boten. Dass solche Fakten betreffend die Konditionen einer beabsichtigten Akquisition der dienstgebenden Gesellschaft geheimnisgeschützt und bei deren Weiterleitung insbesondere auch geeignet sind, die Position dieser

- 977 - Gesellschaft in den Vertragsverhandlungen namhaft zu schwächen, bedarf keiner grossen Erläuterungen und wurde im Verlauf des Verfahrens denn auch vom Be- schuldigten eingeräumt (vgl. act. 1385 S. 197).

b) Dem Beschuldigten B._____ war angesichts der Verhandlungsrelevanz der erhaltenen Informationen auch ohne Weiteres bewusst, dass es sich dabei um Ge- schäftsgeheimnisse handelt und er mit deren Weitergabe nicht allgemein zugäng- liche Tatsachen an unbefugte Dritte preisgibt, welche diese in eine bessere Ver- handlungsposition bringen können. Dass es ihm dabei primär darum ging, den Be- schuldigten E._____ hinsichtlich seiner Vorstellungen zur Raison zu bringen (vgl. 1385 S. 196 f.), ist aus den Akten demgegenüber nicht ersichtlich, zumal der Be- schuldigte B._____ auch eigene Interessen an einem möglichst hohen Kaufpreis hatte. Es ist damit auch in subjektiver Hinsicht von einem tatbestandsmässigen Verhalten auszugehen. 6.4.3. Verjährung Die besagten Tathandlungen im Verlauf des Jahres sind infolge des für sie nach dem Jahr 2014 geltenden neuen Verjährungsrechts mit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren im heutigen Zeitpunkt denn auch noch nicht verjährt. Anderes gilt demgegenüber für die im Jahr 2012 erfolgten (separaten) Weitergaben von Infor- mationen aus den Strategiesitzungen des Verwaltungsrates, welche die Anklägerin demnach zu Recht nicht unter diesem Titel angeklagt hat. 6.4.4. Fazit Der Beschuldigte B._____ hat sich mithin auch bezüglich dieser Transak- tion der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 978 - 6.5. Urkundenfälschung betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 6.5.1. Einleitung Auch in diesem Anklagepunkt wird den Beschuldigten A._____ und B._____ in ihrer Position als Verwaltungsräte der BC._____ Holding mit Verantwor- tung für die Rechnungslegung in gleichmassgeblichem Zusammenwirken die In- kaufnahme einer falsche Buchführung der Geschäftsbücher der BC._____ durch unterlassene Rechenschaftsablage betreffend die ihnen im Rahmen der Transak- tion BH._____ versprochenen Vermögenswerte vorgeworfen (act. 10103326 f.). 6.5.2. Beurteilung

a) Im zu beurteilenden Fall wird für die zu bilanzierenden Forderungen in der Anklage (vgl. act. 10103327, Rz. 762) erneut auf diverse wirtschaftliche Vorteile der beiden Beschuldigten verwiesen, welche sich jedoch in diesem Fall nie materiali- siert haben (vgl. act. 10103318 ff., Rz. 739 - 742), weshalb hier aufgrund der An- klage, welche sich nicht zu diesem Aspekt äussert, bereits unklar bleibt, inwiefern überhaupt eine in der Bilanz aktivierbare Forderung auf einen konkreten Vermö- genswert seitens der BC._____ bestand. Auch im Übrigen ist die Anklageschrift im Hinblick auf den Gegenstand und den Zeitpunkt der gebotenen Bilanzierung zu pauschal gehalten und berücksichtigt insbesondere nicht, dass ein unechtes Un- terlassungsdelikt zur Disposition steht, welches entsprechend den dafür geltenden Anforderungen hätte eingeklagt werden müssen, um eine konkrete Beurteilung des Vorwurfes der falschen Bilanzierung bzw. eine adäquate Verteidigung der Beschul- digten dagegen zu ermöglichen (vgl. dazu vorne Ziffer III./G. /1.3.). Im Übrigen kann mit Bezug auf die damit verbundene Verletzung des Anklageprinzips auf die vor- stehenden Erwägungen betreffend die Urkundenfälschungen in den Transaktionen U1._____, V._____ und W._____ mit gleichgelagerter Problematik verwiesen wer- den, wobei auch die dortigen Überlegungen hinsichtlich der materiell-rechtlichen

- 979 - Beurteilung der Urkundenfälschung für den vorliegenden Fall analoge Geltung be- anspruchen (vgl. vorstehend Ziffern 3.2.2., 4.5.2. + 5.5.2.).

b) Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind demgemäss auch betreffend die Transaktion BH._____ vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.

7. Transaktion BD._____ 7.1. Privatbestechung betreffend die Beschuldigten A._____ und E._____ 7.1.1. Der Beschuldigte E._____ als aussenstehender Dritter (sog. Extraneus) und der Beschuldigte A._____ als Geschäftsvorsitzender mit entsprechenden Handlungsmacht innerhalb der I1._____ (sog. Intraneus) kommen als Täter der im Zusammenhang mit der Transaktion BD._____ eingeklagten Privatbestechung grundsätzlich in Frage, wobei dem Beschuldigten A._____ laut Anklage vorliegend primär die Rolle eines "Gatekeepers" (Türöffner) zugekommen wäre, welcher den geplanten Transaktionsprozess anstossen und in der Folge als Vorgesetzter in die bestimmte Bahnen lenken sollte, wofür er vom Beschuldigten E._____ eine ver- deckte Provision erhalten sollte (act. 10103338 ff.). Wenn der Beschuldigte E._____ in diesem Zusammenhang wiederholt geltend macht, er habe im vorlie- genden Fall gar nicht selber über die Auszahlung einer Provision bestimmen kön- nen, da hierfür die Gremien der die BD._____ haltenden DF._____ zuständig ge- wesen seien (vgl. vorne Ziffer IV./G./6.3.3./a), so trifft es tatsächlich zu, dass er lediglich über rund einen Drittel der DF._____-Anteile verfügte und somit formell auf die Mitwirkung zumindest eines Kompagnons angewiesen gewesen wäre, um eine Provision seitens der DF._____ sprechen zu können, soweit dieser Geschäfts- vorgang tatsächlich in der Kompetenz der Genossenschafter lag. Inwiefern der Be- schuldigte E._____ für die Auszahlung eines entsprechenden Geldbetrages auf die Mitwirkung eines Dritten angewiesen gewesen wäre, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da der Bestechungstatbestand in diesem Zusammenhang primär aus an- deren Gründen nicht verwirklicht ist.

- 980 - 7.1.2. Fraglich ist nämlich im vorliegenden Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht insbesondere, inwiefern aufgrund des erstellten Sachverhaltes von einer Beste- chungsvereinbarung bzw. einem Bestechungsangebot des Beschuldigten E._____ an den Beschuldigten A._____ ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Sach- verhaltswürdigung wurde diesbezüglich festgestellt, dass nicht näher geklärt wer- den kann, inwiefern der Beschuldigte A._____ in die Gespräche der Beschuldigten B._____ und E._____ betreffend eine allfällige Gewährung einer Provision invol- viert war (vgl. vorne Ziffer IV./G./6.4.4. f.). Demzufolge ist aber auch unklar, unter welchen Umständen der Beschuldigte E._____ dem Beschuldigten A._____ eine konkretes Provisionsangebot in der Höhe von CHF 2 Mio. unterbreitet hat, um von diesem eine bestimmte Gegenleistung im Zusammenhang mit dem Projekt BD._____ zu erlangen. Gemäss der herrschenden Lehre ist von einer beste- chungsrelevanten Tathandlung in diesem Kontext nur dann auszugehen, wenn der Extraneus einem Vertrauensträger innerhalb eines Unternehmens das Angebot ei- nes (bestimmbaren) wirtschaftlichen Vorteils unterbreitet und dieses Angebot beim Empfänger eintrifft, ohne dass er es bereits zur Kenntnis genommen haben muss (vgl. vorne Ziffer V./B./4.2.2./c). Nachdem aber vorliegend die konkreten Umstände dieses Angebotes im Dunkeln bleiben und letztlich auch nicht klar ist, inwiefern der Beschuldigte A._____ dieses über den Beschuldigten B._____ oder anlässlich ei- ner gemeinsamen Sitzung der drei Beschuldigten zur Kenntnis genommen hat, kann in casu noch nicht von einer hinreichenden Tathandlung im Sinne eines beim Beschuldigten A._____ eingetroffenen Bestechungsangebotes ausgegangen wer- den. 7.1.3. Hinzu kommt, dass dieses Angebot für eine zumindest ermessensweise Handlung des Beschuldigten A._____ hingegeben worden sein müsste, welche sich nicht nach objektiven Kriterien richtete, sondern massgeblich durch einen in Aussicht gestellten Vorteil gesteuert gewesen wäre. Die Anklägerin klagt in diesem Zusammenhang die auf Kosten der I1._____ erfolgte Einholung des Gutachtens bei der ND._____ AG sowie den Vorschlag einer Begegnungsstätte bzw. Eventlo- kalität gegenüber KO._____ (als … [Funktion] des Departementes Marketing und Kommunikation bei der I1._____) anlässlich einer zeitlich nicht konkret bestimmten

- 981 - Sitzung mit dieser an (act. 10103340). Es ist bei diesen eingeklagten ermessens- weisen Verhaltensweisen indes – im Einklang mit der Verteidigung des Beschul- digten E._____ (act. 1354 S. 31 f.) – von vornherein kaum möglich, diese als pöna- lisierte Gegenleistungen des Beschuldigten A._____ ohne objektivierbaren Hinter- grund zu qualifizieren, da es sich um ein durchaus übliches Vorgehen in einem Vorstadium der Entscheidungsfindung handelte, dessen Schritte als routinemäs- sige Auslotung von Geschäftsmöglichkeiten gesehen werden können, so dass der Bestand einer Unrechtsvereinbarung auch aus dieser Warte nicht gesichert er- scheint. 7.2. Gehilfenschaft des Beschuldigten B._____ Die Mitwirkung des Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BD._____ ist als Beihilfehandlung im Sinne einer Vermittlungstätigkeit für die Be- schuldigten A._____ und E._____ ohne eigene finanzielle Interessen eingeklagt (vgl. act. 10103342). Dies bedingt das Vorliegen einer Haupttat in der Form der aktiven oder passiven Privatbestechung der Beschuldigten E._____ und A._____, welche allerdings – wie vorstehend dargelegt – vorliegend nicht als gegeben erach- tet werden kann, was mithin auch eine Strafbarkeit des Beschuldigten B._____ in diesem Kontext von vornherein ausschliesst. 7.3. Fazit 7.3.1. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte E._____ betreffend die Transak- tion BD._____ – insbesondere mangels Vorliegens eines tatbestandsmässigen Be- stechungsangebotes – vom angeklagten Vorwurf der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit a aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG freizuspre- chen. 7.3.2. Gleichermassen hat in diesem Zusammenhang aufgrund der unklaren Sachlage ohne tatbestandsmässige Rechtsfolgen ein Freispruch des Beschuldig- ten A._____ vom Vorwurf der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG zu erfolgen.

- 982 - 7.3.3. Dieser Befund hat infolge der Akzessorietät der eingeklagten Beihilfehand- lungen auch einen Freispruch des Beschuldigten B._____ vom Vorwurf der Gehil- fenschaft zur passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG in weiterer Verbindung mit Art. 25 StGB zur Folge.

8. Zusammenfassung 8.1.1. Im Sinne eines Schlussfazits ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ hinsichtlich der Transaktionen U1._____, V._____, W._____ und BH._____ des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen sind. Gleichzeitig haben sie sich in diesem Zusammenhang betreffend die Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b aUWG in Verbindung mit Art. 23 aUWG strafbar gemacht, wobei der Beschul- digte B._____ betreffend die Transaktionen W._____ und BH._____ zusätzlich noch der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Bei diesem Ergebnis bleibt im Übrigen für die im Zusammenhang mit dem Betrug gegenüber den Beschuldigten A._____ und B._____ eingeklagte Gewerbs- mässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB angesichts der Singularität der bei- den mehrere Jahre auseinanderliegenden Taten kein Raum für einen entsprechen- den Schuldspruch wegen qualifizierter Tatbegehung. 8.1.2. Derweil haben sich die Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ in den jeweils von ihnen mitverantworteten Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a aUWG in Verbindung mit Art 23 aUWG sowie der Gehilfenschaft zum jeweiligen Vermögens- delikt der Beschuldigten A._____ und B._____ im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) bzw. Art. 158 Abs. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht. Mit Bezug auf die Transaktion

- 983 - BD._____ sind die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ dagegen vollum- fänglich von den eingeklagten Vorwürfen freizusprechen. 8.1.3. In den verbleibenden (Neben-)Punkten sind die Beschuldigten A._____, B._____, D._____, E._____ und F._____ entsprechend der Formulierung des die- ses Urteil abschliessenden Dispositives von den dahingehenden Vorwürfen der An- klage freizusprechen.

- 983 - VI. Strafe A. Anträge der Parteien

1. Die Anklägerin stellte mit ihrer Anklageschrift hinsichtlich der Sanktion die Anträge, die Beschuldigten A._____ und B._____ seien mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu bestrafen, derweil die Beschuldigten D._____, E._____ und F._____ mit Freiheitsstrafen von 2 bzw. 2 ½ Jahren zu belegen seien, dies unter Anrechnung der jeweils erstandenen Haft (act. 10103356 ff.). Anlässlich der Haupt- verhandlung hielt die Anklagebehörde vollumfänglich an den vorerwähnten Anträ- gen zum Strafpunkt fest (act. 1347 S. 3).

2. Die Beschuldigten A._____, B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ liessen im vorliegenden Verfahren auf einen vollumfänglichen Freispruch plädieren, der Beschuldigte C._____ dagegen auf eine definitive Einstellung des Verfahrens. Auf ausdrückliche Nachfrage der Verfahrensleitung erklärten die Be- schuldigten A._____, B._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ anlässlich der Hauptverhandlung allesamt, sich für den Eventualfall eines Schuldspruches nicht zu einer allfälligen Strafe äussern zu wollen, der Beschuldigte G._____ mit dem Hinweis, die geforderte Strafe sei viel zu hoch (vgl. Prot. S. 128, S. 137, S. 143, S. 157 + S. 166). B. Anwendbares Recht

1. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches (oder eines Teiles davon) begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB [Grundsatz der "lex mitior"]; vgl. auch TRECHSEL/VEST, PK StGB, N 3 zu Art. 2 StGB). Eine Tat ist mithin im Grundsatz nach jenem Recht zu beurteilen, welches im Zeitpunkt ihrer Begehung in Kraft stand, woran sich auch nichts ändert, wenn die strafbare Handlung nur zum Teil unter dieses Recht fällt (POPP/BERKE- MEIER, BSK StGB I, N 11 zu Art. 2 StGB). Nicht erlaubt ist es, ein und dieselbe Tat teilweise nach neuem und teilweise nach alten Recht zu beurteilen (DONATSCH,

- 984 - OFK StGB, N 13 zu Art. 2 StGB). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist gemäss der konkreten Methode jeweils eine umfassende Beurteilung des in Frage stehenden Sachverhalts nach altem und neuen Recht vorzunehmen, wobei es da- rauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (TRECHSEL/VEST, PK StGB, N 11 zu Art. 2 StGB).

2. Seit dem eingeklagten strafbaren Verhalten der Beschuldigten ab dem Jahr 2005 hat das Sanktionenrecht des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Straf- gesetzbuches mehrere Änderungen erfahren. Mit der Gesetzesnovelle vom 1. Ja- nuar 2007 wurde eine erste grössere Anpassung des Sanktionensystems mit Ein- führung der Geldstrafe und des teilbedingten Strafvollzuges vorgenommen, welche am 1. August 2008 in Kraft trat. Per 1. Januar 2018 ist das Sanktionenrecht des Strafgesetzbuches sodann erneut in weiten Teilen revidiert worden (BBl 2015 S. 4899 ff.).

3. Die Tathandlungen der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der Transaktion U1._____ nahmen im Jahr 2005 ihren Anfang und zogen sich bis ins Jahr 2007 hin. Die Deliktsbegehung in diesem Komplex kommt demgemäss auch auf die Zeit nach der Revision vom 1. Januar 2007 zu stehen. Alle übrigen heute zu beurteilenden Tathandlungen sämtlicher Beschuldigter betreffend die restlichen Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ sowie auch betreffend die privaten Auslagen nahmen sodann erst nach dem 1. Januar 2007 ihren Anfang und endeten jedenfalls vor dem 1. Januar 2018. Es ergibt sich demnach für sämtliche heute zu beurteilenden Delikte die Situation, dass sie allesamt zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 1. Januar 2018 begangen worden sind, während sie aber nach der letzten Revision vom 1. Januar 2018 zur Beurteilung gelangen, in welchem Fall grundsätzlich von der Geltung des früheren Rechts auszugehen ist, es sei denn, die neuen Bestimmungen erwiesen sich entsprechend dem Grundsatz der "lex mitior" im konkreten Fall als milder (vgl. vorstehend Ziffer 1.). Das aktuelle Recht bietet vorliegend indes sowohl betreffend die Wahl der Sanktionsart als auch betreffend die Bemessung der Sanktion keine vorteilhaftere Situation für die Beschuldigten, da eine Geldstrafe in dieser neuen Rechtsordnung nur noch bis zu höchstens 180 Tagessätzen vorgesehen (vgl. Art.

- 985 - 34 Abs. 1 StGB gegenüber Art. 34 Abs. 1 aStGB) und im Übrigen auch keine teil- bedingte Geldstrafe mehr zulässig ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB gegenüber Art. 43 Abs. 1 aStGB). Hinsichtlich der Festlegung der Sanktion für die Delikte der Beschul- digten sind somit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB stets die nach dem 1. Ja- nuar 2007 und vor dem 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (namentlich die Art. 34 ff. aStGB mit der Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) massgebend. C. Grundlagen

1. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des massgeblichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und dessen persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Lebensumstände (Art. 47 Abs. 1 aStGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den der Tat zu Grunde liegenden Beweggründen und Zielen sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 aStGB). Gemäss Art. 50 aStGB hat das Gericht in seinem Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung im Einzelnen festzuhalten.

2. Das Bundesgericht billigt in seiner Rechtsprechung zur Strafzumessung dem Tatverschulden eine zentrale Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4. ff.). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht darzutun, welche verschuldensmin- dernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Entsprechend geltender Lehre und Rechtsprechung sind dabei namentlich das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.), die Art und Weise der Her- beiführung des Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, das Mass an Entscheidungsfreiheit sowie die Intensität des deliktischen Willens des Täters massgebend (HEIMGARTNER, OFK StGB, N 7 ff. zu Art. 47 StGB). Je

- 986 - leichter es für den Deliquenten gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1.; BGE 122 IV 241, E. 1a; vgl. auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 3. Aufl., S. 179; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 85 + 117 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, PK StGB, N 21 zu Art. 47 StGB). Bei mehreren Tätern sind auch die Grösse des Tatbeitrages und die hierarchische Stel- lung innerhalb der Organisation von Bedeutung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 108 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, PK StGB, N 18 ff. zu Art. 47 StGB). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schliesslich auch das Doppel- verwertungsverbot, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tat- bestandes bilden, nicht für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen, da sich die Tatbestandserfüllung als solche bereits im gesetzlichen Strafrahmen nie- dergeschlagen hat, wobei das Gericht bei der Bemessung der konkreten Strafe aber berücksichtigen darf, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatumstand vorliegt (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 102 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, PK StGB, N 27 zu Art. 47 StGB).

3. Das Gesamtverschulden der einzelnen Tat ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 aStGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach dem Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die hypothe- tische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die auf diese Weise ermittelte Strafe kann schliesslich in einem dritten Schritt aufgrund wesent- licher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7.) Zu diesen Komponenten gehören namentlich die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen sowie das Nachtatverhalten eines Täters, wobei unter Letzteres sowohl das Ver- halten nach der Tat als auch das Verhalten im Strafverfahren – wie zum Beispiel ein Geständnis, ein kooperatives Verhalten des Täters bei der Aufklärung von Straf- taten sowie die Einsicht und Reue im Hinblick auf die begangene Tat – gehört (WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 120 ff. zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/AFFOL- TER-EIJSTEN, PK StGB, N 32 zu Art. 47 StGB). Die Folgen des Verfahrens und der

- 987 - Strafe für das spätere Leben des Täters sind nur ausnahmsweise zu dessen Guns- ten zu berücksichtigen, so beispielsweise dann, wenn eine besondere Strafemp- findlichkeit bei physisch oder psychisch beeinträchtigten Personen vorliegt (Urteil 6B_744/2012 vom 9. April 2013, E. 3.3.) oder wenn eine Medienkampagne den Täter im Sinne einer Vorverurteilung trotz bestehender Unschuldsvermutung be- sonders belastet (vgl. Urteil 6S.613/1999 vom 10. Oktober 2000; BGE 128 IV 97). Strafreduzierend kann sich schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsge- botes auswirken, wenn eigentliche Lücken in der Tätigkeit der Strafverfolgungsbe- hörden vorliegen, ohne dass diese durch besondere Umstände erklärbar wären (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB I, N 178 ff. zu Art. 47 StGB).

4. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzu- setzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Zwar ist in der bundesge- richtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe eine Strafrahmenerweiterung vor. Der ordentliche Rahmen ist jedoch nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu mild erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8.).

5. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmin-

- 988 - dernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu schär- fen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren, wobei auch in diesem Zusammen- hang sämtlichen jeweiligen Strafzumessungsgründen hinreichend Rechnung tra- gen ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist indessen nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen Normverstoss ebenbürtige Sanktionen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt demgegenüber nicht (BGE 144 IV 217, E. 2.2.; BGE 138 IV 120, E. 5.2.).

6. Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip soll im Hinblick auf die zu verhän- gende Strafart bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am we- nigsten hart trifft. Im konkreten Fall sind für die Wahl der Sanktionsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Es ist in dieser Hinsicht eine Prognose zu stellen, welche Sanktion für einen bestimmten Täter aus spezialpräventiven Gesichtspunkten wirksamer er- scheint. Ist bei Verhängung einer Geldstrafe in Berücksichtigung des Vorlebens und der aktuellen Delinquenz keinerlei positive Entwicklung des Täters zu erwarten, so ist es erlaubt und auch geboten, von zwei für identisches Tatverhalten zur Ver- fügung stehenden Sanktionen diejenige zu wählen, welche zur Verhinderung wei- terer Straftaten in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geeigneter er- scheint (vgl. dazu nunmehr auch Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Die jüngere Praxis erachtet in diesem Zusammenhang auch das Mass des Verschuldens als valables Kriterium im Rahmen der Bestimmung der angemessenen Sanktionsart (BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17). Selbst ein Ersttäter kann dabei mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn er etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen- zu er- kennen gibt, dass ihn eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 472 f. und 562). Unzulässig ist es jedoch, die aufgrund einer Tatserie erhöhte kriminelle Energie als Kriterium zur Begründung einer Frei- heitsstrafe heranzuziehen (Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.).

- 989 - Gemäss der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn zahlreiche Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei kei- nem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genü- gendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021, E. 1.3.2.; Urteil 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2; Urteil 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 3.2.). Im Übrigen kann eine Freiheitsstrafe stets dann ausgefällt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB bzw. nunmehr Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine solche nega- tive Vollstreckungsprognose ist allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe tritt und kein Grund besteht, ausserhalb von offensichtli- chen Fällen diesbezüglich allzu schnell zur "ultima ratio" der Freiheitsstrafe zu grei- fen (vgl. MAZZUCHELLI, BSK StGB I, N 43 zu Art. 41 StGB).

7. Gemäss Art. 51 aStGB ist die erstandene Untersuchungshaft an die ausge- fällte Strafe anzurechnen, wobei ein Hafttag einem Tagessatz der Geldstrafe ent- spricht. In Bezug auf die Anrechnung kommt grundsätzlich jede Form des Freiheits- entzuges in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Voll- streckbarkeit des Urteils verfügt wurde, sofern deren Dauer drei Stunden übersteigt (vgl. METTLER/SPICHTIN, BSK StGB I, N 13 ff. zu Art. 51 StGB). D. Beurteilung

1. Einleitung 1.1. Im Rahmen der Festlegung der Sanktionen für die einzelnen Beschuldigten ist einleitend festzuhalten, dass mit Bezug auf den jeweils massgebenden Strafrah- men als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sowohl der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB als auch die Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Betracht fallen, welche Delikte allesamt mit einer

- 990 - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Daran ändert nichts, dass bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem unteren Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erwähnt wird, da sich Lehre und Praxis darüber einig sind, dass es sich dabei um ein gesetzestechnisches Verse- hen handelt. Entgegen der missverständlichen Formulierung im Gesetz statuiert Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nämlich keine Mindeststrafe (vgl. dazu NIGGLI, BSK StGB II, N 177 ff. zu Art. 158 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichtes vom

29. September 2014, Geschäfts-Nr. SK.2013.30, E. 1.4.3.; Urteile des Obergerich- tes des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019, Geschäfts-Nr. SB190038, E. IV./2.1., vom 22. August 2018, Geschäfts-Nr. SB170091, E. V. sowie vom 7. Juni 2017, Geschäfts-Nr. SB160130, E. IV./2.2.). Wäre eine Bestrafung mit einer Geldstrafe in diesem Zusammenhang nicht möglich, so ergäbe sich denn auch eine offensichtli- che Anomalie zur gleichgelagerten Tatbestandsvariante von Art. 158 Ziff. 2 StGB, welche ebenfalls eine unrechtmässige Bereicherung voraussetzt und trotzdem keine Beschränkung des unteren Strafrahmens vorsieht, sondern einen Bestrafung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren statuiert. 1.2. Sind bei einem Täter mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, so ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet, wobei es jedoch sinnvoll erscheint, von derjenigen Straftat auszugehen, welche im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Im Zweifelsfall ist als massgebliches Krite- rium die Tatschwere heranzuziehen, ohne dass täterbezogene Kriterien ins Ge- wicht fallen (vgl. MATHYS, Leitfaden, N 485). 1.3. Es ist mithin im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung für die einzel- nen Beschuldigten zunächst eine Einsatzstrafe für das jeweils schwerste began- gene Delikt festzusetzen, welche dann anhand der separat festzusetzenden Ein- zelstrafen für die übrigen Delikte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemes- sen zu erhöhen ist, sofern sich diese weiteren Sanktionen als gleichartig erweisen. Bei nicht gleichartigen Sanktionen ist für die entsprechenden Taten eine geson- derte Strafzumessung vorzunehmen, in deren Rahmen erneut eine Einsatzstrafe für die diesbezüglich schwerste Tat festzusetzen und diese anhand allfälliger wei- terer Delikte mit gleicher Strafart wiederum angemessen zu schärfen ist (vgl. dazu

- 991 - im Einzelnen vorne Ziffer C./5.). Die derart festgelegten Gesamtstrafen sind schliesslich im Bedarfsfall aufgrund ins Gewicht fallender Täterkomponenten sowie weiterer massgeblicher Strafzumessungsgründe anzupassen, was im Endeffekt die für die einzelnen Beschuldigten auszusprechenden konkreten Sanktionen ergibt.

2. Beschuldigter A._____ 2.1. Strafart 2.1.1. Bezüglich der Strafart kann im Fall des Beschuldigten A._____ in allgemei- ner Hinsicht festgehalten werden, dass er vor den heute zu beurteilenden Taten noch nie straffällig geworden ist und bis heute lediglich im Oktober 2015 eine nicht einschlägige Geldstrafe erwirkte, welche er aufgrund ihres bedingt gewährten Voll- zuges einstweilen nicht zu bezahlen hatte. Zudem lebt der Beschuldigte trotz seiner Schuldenlast in geregelten finanziellen Verhältnissen, so dass unter dem Blickwin- kel ihrer präventiven Effizienz auch insofern anzunehmen ist, er lasse sich von einer Geldstrafe prinzipiell genügend beeindrucken, um inskünftig nicht mehr straffällig zu werden. 2.1.2. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen rechtfertigt sich im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung der Delikte des Beschuldigten A._____ im Grunde die Ausfällung einer Geldstrafe, sofern diese mildere Sanktion aufgrund des Verschul- dens- bzw. Strafmasses für die konkrete Tat grundsätzlich möglich erscheint und die betreffende Strafe im Übrigen auch losgelöst von einem mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikt in zweckmässiger Weise festgelegt zu werden vermag (vgl. vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 2.2. Tatkomponenten 2.2.1. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Transaktion W._____

a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt im Rahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I1._____ primär ins Gewicht, dass eine sehr hohe Deliktssumme im Bereich von rund CHF 12 Mio. erwirkt wurde,

- 992 - an welcher der Beschuldigte A._____ im Umfang von zumindest CHF 2.9 Mio. per- sönlich partizipierte. Es ist dabei von einem durchdachten Vorgehen auszugehen, in dessen Rahmen sich die Beschuldigten A._____ und B._____ bei ihrem arbeits- teiligen Zusammenwirken kontinuierlich untereinander abstimmten. Grundsätzlich war im Rahmen der gemeinsamen Geschäfte der Beschuldigte B._____ für die strategische Planung der Delikte und deren Ausführung zuständig, während sich der Beschuldigte A._____ eher im Hintergrund hielt und nur dann in Erscheinung trat, wenn seine Mitwirkung benötigt wurde. In vorliegenden Zusammenhang fällt aber auf, dass der Beschuldigte A._____ nach dem vom Beschuldigten C._____ forcierten Rückzug des Beschuldigten B._____ zunehmend eine aktivere Rolle übernahm und letztlich zum eigentlichen Motor der unrechtmässigen Transaktion generierte, was zeigt, dass ihm bei der deliktischen Tätigkeit eine nicht wegzuden- kende Rolle zukam. Auf der anderen Seite ist indes in Rechnung zu stellen, dass die Delinquenz insgesamt auf einer weitgehend passiven Verhaltensweise basierte, indem primär die gebotenen Informationen betreffend die erhaltenen Gelder nicht an die Verant- wortlichen weitergleitet wurden und man dabei auf das Ausbleiben von weiteren Nachfragen seitens der Privatklägerin hoffte, was das Mass der dem Delikt zu Grunde liegenden Pflichtwidrigkeit einigermassen relativiert. Ferner ist zu berück- sichtigen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Grossbank handelte, welche den Schaden aufgrund ihrer sehr guten Kapitaldecke einfacher zu verkraften ver- mochte als beispielsweise ein Kleinunternehmen oder gar eine Privatperson. Hin- zuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Privatklägerin auf- grund der von den Beschuldigten vorangetriebenen Zusammenführung der beiden inkriminierten Unternehmen ebenfalls ein gutes Geschäft machte und ihr durch die deliktische Tätigkeit lediglich – aber immerhin – zusätzliche finanzielle Mittel entgin- gen. Fraglos missbrauchte der Beschuldigte A._____ sodann im Rahmen der Delinquenz seine hohe Position im Unternehmen mit entsprechendem Vertrauens- vorschuss, doch ist diesbezüglich darauf zu achten, dass dieser Vertrauensmiss- brauch primär im Rahmen der nachfolgend zu beurteilenden Bestechungshandlung

- 993 - zu ahnden ist. Gleichzeitig ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass es den beiden Hauptbeteiligten aufgrund der damals mangelhaften Compliance-Struktu- ren der Bank relativ einfach gemacht wurde, einen Teil der durch das Transaktions- geschäft erwirtschafteten Gelder in ihren Einflussbereich zu lenken, war doch noch nicht einmal eine funktionierende Meldepflicht für Beteiligungen bzw. wirtschaftliche Berechtigungen des Leitungsgremiums an Drittunternehmen implementiert. Die charismatische Persönlichkeit des Beschuldigten vermag diesem Umstand keinen relevanten Einhalt zu gebieten, ist doch eine professionelle Corporate Governance insbesondere in grösseren Unternehmen gerade dazu da, um zielgerichtete Kon- trollstandards unabhängig von der Stellung und Persönlichkeit der einzelnen Ange- stellten effektiv zu gewährleisten.

b) In Bezug auf die subjektive Tatschwere handelte der Beschuldigte A._____ aus rein finanziellen Motiven, wobei entgegen seinen Vorbringen selbst bei Beste- hen einer erheblichen Schuldenlast angesichts nicht drängender Rückzahlungsver- pflichtungen keine wirtschaftliche Notsituation vorlag, weshalb sich diesbezüglich auch keine Relativierung des Verschuldens aufdrängt. Auf der anderen Seite ist aus subjektiver Warte in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Verletzung seiner Pflichtenstellung (insbesondere der Herausgabepflicht) ledig- lich eventualvorsätzlich handelte, indem er unter den gegebenen Umständen mit unbotmässiger Vermischung des privaten und beruflichen Lebensbereiches zumin- dest in Kauf nahm, dass die empfangenen Gelder nicht ihm, sondern seiner Arbeit- geberin zustanden. Nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten ist hier – wie auch bei den übrigen Delikten – demgegenüber zu berücksichtigen, dass seit den Tathandlun- gen in den Jahren 2011 - 2015 bis heute verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, da sich der Beschuldigte seither wieder eine neue – wenn auch nicht einschlä- gige – Straftat hat zu Schulden kommen lassen, so dass nicht von einem konse- quenten Wohlverhalten ausgegangen werden kann, selbst wenn auch diese Tat mittlerweile längere Zeit zurückliegt.

- 994 -

c) Insgesamt ist demzufolge bezüglich der Transaktion W._____ von einem Tatverschulden des Beschuldigten im mittleren Bereich der gesamten Skala aus- zugehen, was eine Einsatzstrafe von 27 Monaten rechtfertigt. Bei diesem Straf- mass kommt hinsichtlich der Sanktionsart lediglich die Verhängung einer Freiheits- strafe in Betracht. 2.2.2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Transaktion V._____

a) Auch im Rahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding fällt in objektiver Hinsicht primär das hohe Ausmass des vom Beschuldigten A._____ mitzuverantwortenden Deliktsbe- trages von knapp CHF 8 Mio. auf, wobei er in diesem Fall im Umfang von rund CHF 3.4 Mio. von der gemeinsamen planmässigen Deliktstätigkeit mit dem Be- schuldigten B._____ profitierte. Zwar trat der Beschuldigte im Rahmen dieser Transaktion deutlich diskreter in Erscheinung als im Zusammenhang mit der Trans- aktion W._____, doch war er am finanziellen Erfolg letztlich nicht minder stark be- teiligt, was seine massgebliche Bedeutung für das Gelingen auch dieses Vorha- bens aufzeigt. Ohnehin handelte der Beschuldigte bei diesen Geschäftsaktivitäten in der Rolle des Verwaltungsratspräsidenten der BC._____ Holding, was ihm weni- ger direkte Einflussmöglichkeiten auf das operative Geschehen bot. Auf der anderen Seite ist indes auch in diesem Fall in Rechnung zu stellen, dass primär unterlassene Informations- und Herausgabepflichten die Delinquenz begründeten, weshalb die Pflichtwidrigkeit objektiv gesehen in einem etwas milde- ren Licht erscheint. Ferner ist gleich wie bei der Transaktion W._____ darauf hin- zuweisen-, dass mit der BF._____ bzw. der dahinter stehenden BC._____ Holding eine gut kapitalisierte Aktiengesellschaft von der ungetreuen Geschäftsbesorgung betroffen war, welche mit dem Kauf von ausgewählten Aktiven der V._____ selber ein vorteilhaftes Geschäft machten, während sich der Schaden darauf beschränkte, dass ein zusätzlicher Gewinn entging, weil die von den Beschuldigten A._____ und B._____ vereinnahmten Gelder nicht pflichtgemäss weitergeleitet wurden. Und schliesslich ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass griffigere Ablauf- und

- 995 - Kontrollstrukturen bei den betroffenen Gesellschaften den Beschuldigten die Delin- quenz nicht derart leicht gemacht hätten, was jedoch nicht bedeuten soll, dass von einem eigentlichen Selbstverschulden dieser Gesellschaften auszugehen ist, zu- mal zu Recht auch ein gewisses Vertrauen in die leitenden Angestellten der BC._____ Holding gesetzt werden durfte.

b) Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden betreffend die Transaktion V._____ insofern zu mindern, als auch in diesem Fall von einem (bloss) eventualvorsätzlichen Handeln bezüglich des für die Unrechtmässigkeit massgebenden Verstosses gegen die Informations- und Herausgabepflicht auszu- gehen ist. Gleichzeitig ist von rein egoistischen Motiven auszugehen, in deren Rah- men es unter anderem auch darum ging, aufgrund privater Eskapaden aufgelau- fene Schuldverpflichtungen zu begleichen, was insgesamt lediglich zu einer mode- raten Relativierung des Verschuldens führt.

c) Das Gesamtverschulden des Beschuldigten A._____ wiegt hier aufgrund des tieferen Deliktbetrages etwas weniger schwer als jenes im Rahmen der Trans- aktion W._____, hält sich aber trotzdem noch im mittleren Bereich, was isoliert be- trachtet eine Sanktion im Ausmass von 24 Monaten rechtfertigt, welche aufgrund des Verschuldensgrades und des Strafmasses ebenfalls nur in der Ausgestaltung als Freiheitsstrafe festgelegt werden kann. 2.2.3. Betrug betreffend Transaktion U1._____

a) Was das objektive Verschulden der Tathandlungen im Rahmen der Trans- aktion U1._____ betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte A._____ zwar auch in diesem Fall einen Profit im Millionenbereich erzielte und die Privatklägerin 1 einen entsprechenden Schaden infolge entgangenem Gewinn er- litt, diesem ersten Delikt in den Jahren 2005 - 2007 indes insofern eine andere Ausgangslage zu Grunde lag, als diesbezüglich nicht auszuschliessen ist, dass auf Seiten des Beschuldigten ursprünglich eine private (verdeckte) Investition mit eige- nen Geldern angestrebt war, deren Charakter sich erst im Laufe der Zeit verän- derte, als das Investitionsobjekt U1._____ nicht wie geplant reüssierte. Es kann

- 996 - dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang denn auch nicht nachgewiesen wer- den, dass er von Beginn weg die Absicht hatte, das Investitionsobjekt via die BC._____ Holding bei der nächstbesten Gelegenheit zwecks eigenem Profit auf- kaufen zu lassen, was die Tatschwere im Vergleich zu den beiden vorstehend be- urteilten Transaktionen in einem etwas milderen Licht erscheinen lässt. Als dann aber unter dem Druck des schlechten Geschäftsganges der U1._____ der Ent- schluss reifte, das Unternehmen auf illegalem Weg abzustossen, ging der Beschul- digte im Zusammenspiel mit dem Beschuldigten B._____, welcher sich wiederum der Hilfsperson BN._____ bediente, durchaus zielgerichtet vor, wobei sich die Be- teiligten zu jenem Zeitpunkt aufgrund der teilweise von ihnen selbst geschaffenen Grundkonstellation relativ sicher sein konnten, dass der erwerbenden Privatkläge- rin eine Überprüfung der relativ aufwändig verschleierten Beteiligungsverhältnisse am Zielobjekt von vornherein nur erschwert möglich sein würde. Der Umstand, dass die konkrete Delinquenz nach dem Tatentschluss im Wesentlichen aus einem pas- siven Verhalten (im Sinne von unterlassenen Informations- und Herausgabepflich- ten) bestand, vermag sich vor diesem Hintergrund nicht allzu stark zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken.

b) In subjektiver Hinsicht ist erneut das hinsichtlich der besagten Pflichtverlet- zung (lediglich) eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten zu berücksichti- gen, welches das objektive Tatverschulden relativiert. Darüber hinaus wirkt sich in casu aber auch stark zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass die Straftat mittler- weile nahezu verjährt ist. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang eine obligatorische Strafreduktion zufolge abnehmendem Strafbedürfnis bereits dann, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel der massgeben- den Zeitspanne verstrichen sind (BGE 132 IV 1, E. 6.2.1.; Urteil 6B_202/2010, E. 6.3.2.), so dass bei den vorliegenden Tathandlungen an der Grenze zur Verjäh- rung noch ein deutlich geringeres Bedürfnis gegeben ist, die Delinquenz mit voller Härte zur Rechenschaft zu ziehen. Auch beim zum Nachteil der BC._____ Holding begangenen Betrugsdelikt standen aber stets eigene finanzielle Motive im Vordergrund des Tathandelns, da letztlich (auch) ein privater Gewinn angestrebt wurde, welcher im Endeffekt hälftig

- 997 - auf persönliche Konten der Beschuldigten A._____ und B._____ floss, wo er in der Folge für eigenwirtschaftliche Ausgaben verwendet wurde.

c) Nachdem das objektiv noch im mittleren Bereich liegende Tatverschulden durch die subjektiven Aspekte des Falles in casu deutlich relativiert wird, ist von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden mit einer hypothetischen Sanktion in der Höhe von 12 Monaten bzw. 360 Tagen auszugehen. Bei dieser Strafhöhe könnte sich nach dem hier massgeblichen alten Sanktionenrecht zwar theoretisch noch eine Geldstrafe rechtfertigen, doch drängt es sich in casu angesichts des en- gen inhaltlichen Zusammenhanges mit den beiden vorstehend beurteilten Trans- aktionsdelikten, welche nach demselben Muster erfolgten, auf, die Sanktion auch diesbezüglich als Freiheitsstrafe auszufällen, da es nicht einleuchtet, weshalb eine Geldstrafe gerade in diesem konnexen Fall genügend präventiv auf den Beschul- digten einzuwirken vermöchte, zumal das Verschulden aus objektiver Sicht – wie bereits erwähnt – auch hier im mittleren Bereich anzusiedeln ist und damit insoweit nach einer spürbaren Reaktion des Gemeinwesens ruft (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 2.2.4. Versuchter Betrug betreffend Transaktion BH._____

a) Das Tatverschulden betreffend die Transaktion BH._____ wiegt bereits in objektiver Hinsicht merklich weniger schwer als jenes im Rahmen der übrigen Ge- sellschaftsübernahmen. Der Beschuldigte A._____ trat in diesem Zusammenhang abgesehen von der Initialphase kaum in Erscheinung und legte das Schicksal des Deals weitgehend in die Hände des Beschuldigten B._____, welcher als treibende Kraft bei diesem Geschäft fungierte und selber eigene Gelder in das Projekt inves- tierte. Es war im Verlaufe der Transaktionsbemühungen dann auch schnell klar, dass es lediglich noch um eine Schadensbegrenzung zwecks Korrektur der Fehlin- vestition gehen konnte und nur eine vergleichsweise kleine Deliktssumme zur Dis- position stand, welche jedoch letztlich immerhin auf den Betrag von CHF 512'000 zu stehen kam, an welchem auch der Beschuldigte A._____ zur Hälfte partizipieren sollte. Am Ende resultierte dann aber für beide Beschuldigten überhaupt kein Profit, da sie sich auch bei der Auswahl ihres Geschäftspartners, welcher ihnen das ver- sprochene Geld mit fraglicher Begründung nicht weiterleitete, verspekuliert hatten.

- 998 - Hinzu kommt, dass sich die Delinquenz auch im vorliegenden Fall primär durch Unterlassungen charakterisiert, ohne dass aktive Täuschungshandlungen den Wesenskern ausmachten. Allerdings konnten sich die Täter aufgrund der zuvor teilweise selbst geschaffenen Rahmenbedingungen auch hier relativ sicher sein, dass die Privatklägerin keinerlei Nachforschungen bzw. Nachfragen betreffend die korrekten Beteiligungsverhältnisse am Zielobjekt tätigen würde, so dass zusätzli- che Täuschungsmanöver zwecks Verschleierung der Wahrheit auch gar nicht zwin- gend nötig waren.

b) In subjektiver Hinsicht ist betreffend die Willensrichtung des Beschuldigten auch im vorliegenden Zusammenhang (lediglich) von Eventualvorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens auszugehen, während hinsichtlich der Motiva- tion finanzielle bzw. egoistische Beweggründe ausschlaggebend waren, so dass insgesamt eine moderate Relativierung des Verschuldens resultiert. Es ergibt sich daraus ein nicht mehr leichtes Gesamtverschulden des Beschuldigten, für welches eine Sanktionshöhe im Bereich von 15 Monaten angemessen erscheint.

c) Zu beachten bleibt schliesslich, dass infolge der unterbliebenen Weiterlei- tung der Gelder durch den Beschuldigten E._____ auf Seiten des Beschuldigten A._____ gar nie Herausgabepflichten resultierten und der Privatklägerin demge- mäss auch kein Anspruch auf eine entsprechende Aushändigung der Gelder er- wuchsen, weshalb bei ihr diesbezüglich auch kein vermögenswerter Schaden (im Sinne eines entgangenen Gewinnes) entstand. Damit blieb es indes bei einer ver- suchten Tatbegehung, ohne dass der Beschuldigte indes in irgendeiner Weise zum Ausbleiben des Erfolges beigetragen hätte, weshalb dieser Aspekt lediglich zu ei- ner eher moderaten zusätzlichen Strafminderung führt, welche allerdings auch nicht nur theoretischer Art sein darf.

d) Nach all dem Gesagten erweist es sich mithin als angemessen, für den Tatbeitrag des Beschuldigten A._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ eine Sanktion im Umfang von 12 Monaten bzw. 360 Tagen auszufällen, für welche sich aufgrund ihrer Höhe theoretisch zwar ebenfalls noch eine Geldstrafe rechtfertigen könnte, wobei sich aber – trotz des moderateren Verschuldens – angesichts der

- 999 - engen inhaltlichen Verflechtung mit den vorstehend beurteilten Transaktionsdelik- ten, welche stets nach demselben Muster erfolgten, im konkreten Fall erneut ledig- lich eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart erweist, da eine Geldstrafe hin- sichtlich dieser Tatserie kaum in genügendem Masse präventiv auf den Beschul- digten einzuwirken vermöchte (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 2.2.5. Passive Privatbestechung betreffend Transaktionen W._____, V._____ und BH._____

a) Aufgrund seiner Bestechlichkeit im Rahmen der Transaktionen W._____, V._____ und BH._____ hat der Beschuldigte A._____ das Vertrauen seiner Auf- trag- bzw. Arbeitgeber mehrfach schwer enttäuscht und damit auch dem Ansehen der gesamten Finanzbranche geschadet, zumal es sich gerade in den beiden ers- ten Fällen um hohe Bestechungssummen handelte. Allerdings ist in der vorliegen- den Konstellation zu berücksichtigen, dass die zu beurteilenden Bestechungsde- likte lediglich das Mittel zwecks Implementierung der bereits vorstehend sanktio- nierten Vermögensdelikte waren, weshalb ihnen im Rahmen der Strafzumessung nur insofern ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt, als damit auch das be- reits eingangs erwähnte Vertrauensverhältnis zum Prinzipal und die Funktionsfä- higkeit des FinanzAU._____-es tangiert worden ist. Zu beachten ist jedoch immerhin, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in dieser Hinsicht sehr subtil vorgingen und die bestochenen Mitbeschul- digten aufgrund der jeweils in Aussicht stehenden Geschäftsabschlüsse in eine Ab- hängigkeit verwickelten, aus welcher sich diese mit legalem Vorgehen kaum noch zu befreien vermochten. Es waren dementsprechend insbesondere die beiden Hauptbeschuldigten, welche die Bestechung – im Sinne eines quasi umgekehrten Anfütterns – initiierten, indem der Beschuldigte B._____ jeweils implizit zu verste- hen gab, dass das betreffende Geschäft ohne seine finanzielle Beteiligung kaum über die Bühne gehen würde.

b) In subjektiver Hinsicht ist auch hier von Eventualvorsatz auszugehen, da eine direktvorsätzliche Tatbegehung lediglich dann anzunehmen wäre, wenn sich

- 1000 - der Beschuldigte seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht betreffend die emp- fangenen Gelder sicher gewesen wäre, wovon aufgrund der damaligen Rechtslage nicht ausgegangen werden kann. Im Weiteren sind subjektiv keine Aspekte ersicht- lich, welche das Verschulden weiter zu relativieren vermöchten.

c) Angesichts der geringen eigenständigen Bedeutung der Bestechungsde- likte und des diesbezüglich (bloss) eventualvorsätzlichen Handelns des Beschul- digten ist sein Gesamtverschulden in dieser Hinsicht trotz der wiederholten Tatbe- gehung noch als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang eine isolierte Sanktion von 6 Monaten, welche indes trotz des noch leichten Ver- schuldens aufgrund der engen inhaltlichen und zeitlichen Verknüpfung zu den in Idealkonkurrenz begangenen Vermögensdelikten ebenfalls als Freiheitsstrafe aus- zusprechen ist, zumal in diesem Zusammenhang eine blosse Geldstrafe kaum ge- eignet wäre, präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken (vgl. dazu vorne Ziffer VI./C./6.). 2.2.6. Veruntreuungen betreffend unrechtmässig verrechnete Reisen u. Honorare

a) Der Beschuldigte hat der I1._____ Schweiz mittels unrechtmässiger Belas- tung der ihm zur Verfügung gestellten Kreditkarten bzw. der von ihm verantworteten Kostenstelle 950000 mehrfach unrechtmässig Reise- und Honorarkosten in der Höhe von insgesamt rund CHF 180'000 aufgebürdet, was angesichts der generell grosszügigen Spesenpraxis in der Bankenbranche zwar keinen besonders hohen Deliktsbetrag darstellt, andrerseits aber auch nicht bedeutet, dass es sich aus Sicht der Privatklägerin um eine vernachlässigbare Summe handelte. Dabei wirkt im Zu- sammenhang mit den unternommenen Reisen besonders dreist, dass der Beschul- digte die privaten Kosten nahezu regelmässig generierte und auf diese Weise nicht nur sich selber, sondern in verschiedenen Fällen auch Drittpersonen zu Lasten sei- ner Arbeitgeberin bereichert hat. Teilweise handelte der Beschuldigte dabei aber auch in einer Grauzone, in welcher er seine privaten Angelegenheiten zu stark mit seinem unbestritten starken beruflichen Engagement vermischte. Dieses Verhalten wurde ihm aufgrund der dannzumals schlecht entwickelten Compliance-Strukturen der Bank nicht allzu schwer gemacht, was die kriminelle Energie etwas relativiert,

- 1001 - auch wenn gleichzeitig zu berücksichtigen ist, dass einem Geschäftsführer in sol- chen Angelegenheiten seitens der Arbeitgeberin ein gewisses Mass an Vertrauen entgegengebracht werden darf. Vernachlässigbar sind in diesem Zusammenhang demgegenüber die ebenfalls auf diese Weise generierten Kosten für die Zimmer- reparatur im Hotel "BI._____" sowie für die Konsumationen im Hotel "BJ._____".

b) In subjektiver Hinsicht ist von einem Handeln aus pekuniären Motiven aus- zugehen, welches sich teilweise mit Gefälligkeiten gegenüber Personen aus der Verwandtschaft und dem Bekanntenkreis vermischte. Dass dabei entfernt auch die Möglichkeit mitspielte, bestimmte Personen aus dem Bekanntenkreis könnten der- einst auch als Geschäftspartner der I1._____ eine Rolle spielen, vermag das Ver- schulden nicht in ein milderes Licht zu rücken, da auch dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass es sich dabei weitgehend um theoretische Szenarien handelte. Relativierend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, indem er sich über sein Tun subjektiv nicht genügend Rechenschaft ab- legte und damit zumindest in Kauf nahm, dass die Generierung der ausserordentli- chen Reise- und Honorarkosten definitiv ausserhalb seiner geschäftlichen Tätigkeit lag.

c) Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen der mehr- fachen Veruntreuungen der ihm anvertrauten Gelder mithin nicht mehr leicht. Auf- grund dieses eher moderaten Verschuldensmasses und der im Vergleich zu den bereits beurteilten Vermögens- und Bestechungsdelikten deutlich anderen Stoss- richtung der Straffälligkeit rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang die Ausfällung einer Geldstrafe, welche auf 210 Tagessätze festzusetzen ist. 2.2.7. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgungen betreffend unrechtmässig verrechnete Reisen und Cabaretbesuche

a) Der Beschuldigte bewirkte mit seinen nahezu grenzenlosen Ausgaben im Rahmen der Reise nach DQ._____ sowie in insbesondere in zahlreichen Cabarets in der gesamten Schweiz über einen längeren Zeitraum hinweg einen ansehnlichen Deliktsbetrag von insgesamt rund CHF 120'000, wobei jedoch auch hier zu berück- sichtigen ist, dass der Privatklägerin für die Verhältnisse einer Grossbank daraus

- 1002 - keine besonders hohen Einbussen entstanden sind. Der Beschuldigte vermischte dabei sein berufliches Engagement in unzulässiger Weise mit privaten Bedürfnis- sen, wobei er sich mit seinem Gebaren des Öfteren im Grenzbereich zur rein pri- vaten Angelegenheit bewegte, indem er unter anderem auch spontan im gleichen Lokal anwesende Geschäftsleute zu den überhöhten Konsumationen einlud, ohne sich über den konkreten Nutzen für seine Arbeitgeberin genauer im Klaren zu sein, zumal er mitunter freimütig einräumte, dass bei den Besuchen teilweise auch As- pekte des privaten Vergnügens bzw. das Bedürfnis nach Entspannung mitgespielt hätten. Letztlich verlor er auch in diesem Bereich jedes Bewusstsein für eine haus- hälterische Ausgabenpolitik seiner Arbeitgeberin und fühlte sich aufgrund seiner extern erzielten Gewinne ermächtigt, das Unternehmen intern nahezu unbe- schränkt mit Spesen zu belasten, was unter keinem rechtmässigen Titel angeht. Dabei nutzte er einigermassen bewusst eine Lücke in den Compliance-Strukturen der Bank, welche die Verwendung von Spesengeldern nicht genügend klar regelte und sein Verhalten nicht hinreichend kontrollierte, wobei ihm jederzeit klar gewesen sein muss, dass die Verwendung von internen Geldern in diesem Ausmass nicht im Interesse der Arbeitgeberin sein kann. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt dem- gegenüber in diesem Zusammenhang die Absegnung der nicht angefallenen Ne- benkostenabrechnungen des Beschuldigten B._____ auf dessen Anstiftung hin.

b) In subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Aussagen und des Verhaltens des Beschuldigten erkennbar, dass er sich in einem gewissen Mass zur Erotikszene hingezogen fühlte, was nebst seinen unregelmässigen Arbeitszeiten sicherlich eine Erklärung für die über die Jahre relativ hohe Anzahl der ausschweifenden Cabaret- besuche zu Lasten seiner Arbeitgeberin bildet, auch wenn der Beschuldigten deren Bedeutung und Umfang in seinen Befragungen immer wieder zu relativieren ver- suchte. Ein solches Verhalten steht in der Nähe zu einem direktvorsätzlichen Vor- gehen mit eigennütziger Stossrichtung, weshalb es den Beschuldigten nicht mass- gebend zu entlasten vermag.

c) Gesamthaft betrachtet wiegt das Verschulden des Beschuldigten in diesem Punkt mithin sicher nicht mehr leicht, was in isolierter Betrachtung eine Geldstrafe im Bereich von 180 Tagessätzen rechtfertigt.

- 1003 - 2.2.8. Urkundenfälschungen betreffend private Auslagen

a) Die im Rahmen der internen Verrechnung der privaten Auslagen erfolgten Urkundenfälschungen erweisen sich als reine Begleitdelikte der vorerwähnten Ver- mögensdelikte im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Spesenreiterei, wel- che vom Beschuldigten als deren notwendige Folge in Kauf genommen wurden. Immerhin erstreckte sich dieses Gebaren auf zahlreiche Fälle und zeichnete auf diese Weise ein klar falsches Bild der Finanzlage der Gesellschaft, was dem Be- schuldigten ohne Weiteres bewusst gewesen sein muss. Trotzdem wiegt das Ver- schulden in diesem Punkt auf jeden Fall leicht, zumal der Privatklägerin auf diesem Weg kein zusätzlicher Schaden erwachsen ist.

b) Für die im Zusammenhang mit den privaten Auslagen stehenden Urkun- denfälschungen rechtfertigt sich ohne Weiteres die Ausfällung einer Geldstrafe, welche angesichts des leichten Verschuldens im Rahmen einer isolierten Betrach- tung insgesamt auf 60 Tagessätze festzusetzen ist. 2.3. Täterkomponenten 2.3.1. Persönliche Verhältnisse

a) Der Beschuldigte A._____ wurde im Jahr 1956 im Kanton Graubünden ge- boren und ist auch in dieser Region aufgewachsen. Nach durchlaufener Schulzeit absolvierte er ein Wirtschaftsstudium an der Universität CF._____, wo er im Jahr 1990 promovierte. Nach Tätigkeiten bei der NV._____ AG, beim NW._____ und OA._____ wechselte er im Jahr 1996 zur I1._____ Genossenschaft Schweiz, wo er bis zum Geschäftsvorsitzenden aufstieg, welche Position er bis ins Jahr 2015 innehatte. Anschliessend widmete er sich diversen Verwaltungsratsmandaten, wel- che ihm jährlich rund CHF 1.5 Mio. einbrachten, bis heute indes abgesehen vom Mandat bei der W._____ Holding abgegeben wurden (act. 90104010; act. 1336 S. 2 ff.). Zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung dahingehend, dass er eine AHV-Rente von CHF 2'000 pro Monat erhalte und nicht mehr arbeitstätig sei. Sein Pensionskassenguthaben sei bis auf die im Verfahren eingefrorenen CHF 2 Mio.

- 1004 - verbraucht worden. Gemäss der letzten eingereichten Steuererklärung verfügt er über ein Guthaben- und Wertschriftenvermögen im Millionenbereich sowie über drei Lebensversicherungen und drei Häuser in den Kantonen OB._____ und JD._____. Die auf seinen Häusern in AD._____ und BB._____ lastenden Hypothe- ken hat er mit seinem Pensionskassenguthaben und mit einem Darlehen einer Pri- vatperson abgelöst. Daneben bestehen weitere Darlehensschulden bei Privatper- sonen im Umfang von rund CHF 10 Mio. (act. 1346 S. 2 ff.).

b) In privater Hinsicht ging der Beschuldigte anfangs der Neunzigerjahre seine erste Ehe ein, aus welcher seine beiden im Jahr 1993 geborenen Zwillings- töchter entstammen. Die familiäre Situation wurde durch den frühen Tod seiner Ehefrau überschattet. Die zweite Ehe des Beschuldigten mit der ebenfalls in den vorliegende Prozess involvierten Verfahrensbeteiligten L._____ wurde am tt.mm.2021 geschieden. Aktuell lebt der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge wieder in einer festen Partnerschaft (act. 90104010; act. 1346 S. 4).

c) Der dargelegte Lebenslauf des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Es sind trotz des frühen Todes seiner ersten Ehefrau nament- lich keine besonderen Lebensumstände in der Vergangenheit ersichtlich, welche die heute zu beurteilende Delinquenz in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lassen würden. 2.3.2. Vorleben Der Beschuldigte A._____ wurde am 2. Oktober 2015 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 3'000 sowie mit einer Busse von CHF 15'000 belegt (act. 90106006 f.). Für die Zeit nach diesem Entscheid finden sich jedoch mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Anklagekomplexe keine relevanten Verfehlungen des Beschuldigten mehr, dies auch nicht in Berücksichtigung der Unterlassungsdelikte, welche mit dem Eintritt des jeweiligen Vermögensschadens ihr Ende fanden. Die vorerwähnte Verurteilung ist demzufolge nicht im Sinne einer Vorstrafe straferhöhend zu berück- sichtigen.

- 1005 - 2.3.3. Nachtatverhalten

a) Der Beschuldigte zeigte sich im vorliegenden Strafverfahren bis zum Schluss nicht geständig. Namentlich bestritt er hartnäckig jegliches subjektive Un- rechtbewusstsein in sämtlichen Punkten seines Handelns und verwies dabei stets auf sein grosses Engagement für die involvierten Unternehmungen in völliger Ver- kennung der Tatsache, dass strafrechtlich relevantes Verhalten nicht durch allfäl- lige Verdienste für die geschädigten Institutionen kompensiert werden kann. Punk- tuelle Zugeständnisse mit Bezug auf Fakten des äusseren Sachverhaltes, welche ihm aufgrund der Aktenlage ohnehin hätten nachgewiesen werden können, vermö- gen am grundsätzlichen Befund der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten nichts zu ändern.

b) Der Beschuldigte hat es bis heute auch unterlassen, irgendwelche Bemü- hungen hinsichtlich einer Wiedergutmachung des Schadens zu tätigen, auch wenn er teilweise verlauten liess, seiner Arbeitgeberin einzelne aufgewendete Spesen- positionen zurückzahlen zu wollen. Der Verweis auf seine schlechte finanzielle Si- tuation vermag den Beschuldigten dabei nicht zu entlasten, hindern doch vorüber- gehende finanzielle Engpässe einen reuigen Täter grundsätzlich nicht daran, ent- sprechende Schuldverpflichtungen zu unterschreiben, die seinen guten Willen be- kunden, den entstandenen Vermögensschaden zumindest in kleinen Schritten zu begrenzen.

c) Unter dem Titel des Nachtatverhaltens kann dem Beschuldigten nach dem Gesagten mithin keinerlei Strafminderung gewährt werden. 2.3.4. Weitere Aspekte

a) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechts- verletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten, wobei der Beschuldigte dar- zutun hat, dass die Berichterstattung vorverurteilend war (Urteil 6B_1110/2014 vom

19. August 2015, E. 4.3.; BGE 128 IV 97, E. 3.b). Diesbezüglich ist für den vorlie- genden Fall von einer besonders ausgiebigen Medienkampagne im Vorfeld des

- 1006 - Prozesses auszugehen. Der Verteidigung kann diesbezüglich auch beigepflichtet werden, dass die entsprechende Berichterstattung teilweise durchaus vorverurtei- lende Züge aufwies und die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten in Missach- tung der Unschuldsvermutung ohne Not verletzte, bevor ein Gericht über seinen Fall befunden hatte (vgl. statt vieler act. 1437, FN 5) Den entsprechenden Berichten lagen mutmassliche Verletzungen der den Parteien auferlegten Geheimhaltungs- pflicht zu Grunde, aufgrund derer bereits frühzeitig diverse Details der Anklage- schrift an die Medien gelangten, ohne dass diese der Öffentlichkeit freigegeben worden wäre. In Verbindung mit der notgedrungen langen Vorbereitungszeit im Hinblick auf die erstinstanzliche Verhandlung und der damit verbundenen Dauer der Indiskretionen bewirkten die gesamten Umstände des Falles eine besondere Belastung des Beschuldigten, welche deutlich über die mit einem Strafprozess üb- licherweise einhergehende Unbill hinausging, zumal er als ehemaliger Geschäfts- vorsitzender der Hauptgeschädigten besonders im Fokus des vorliegenden Pro- zesses stand. Immerhin konnte der Beschuldigte in anderen Medien im Vorfeld des Prozesses auch seinen Standpunkt in die öffentliche Debatte einbringen, was die erlittene Unbill einigermassen relativiert.

b) Insgesamt sind mithin die den Beschuldigten ausserhalb des konkreten Strafprozesses treffenden nachteiligen Folgen in diesem aussergewöhnlichen Fall im Umfang von 10 - 20 Prozent strafmindernd zu berücksichtigen. 2.4. Strafenbildung 2.4.1. Freiheitsstrafe

a) Als schwerste vom Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe zu be- legende Tat ist vorliegend aufgrund des damit einhergehenden Verschuldens die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Rahmen der Transaktion W._____ zu qualifizieren (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.1.), für welche der Strafrahmen – wie eingangs dargelegt – von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. vorstehend Ziffer 1.1.). Es sind in diesem Zusammenhang im Fall des Beschul- digten A._____ keine besonderen Umstände ersichtlich, welche diesen Strafrah-

- 1007 - men ausnahmsweise nach oben oder unten zu erweitern vermöchten. Strafschär- fungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind demnach innerhalb des bestehenden Strafrahmens erhöhend bzw. mindernd zu berücksichtigen.

b) Ausgehend von der Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil der W._____ in der Höhe von 27 Monaten rechtfertigt sich aufgrund des engen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhanges der weiteren diesbezüglichen Straftaten entsprechend ei- ner Asperation von jeweils rund 50 Prozent für die Vermögensdelikte zum Nachteil der V._____, der U1._____ und der BH._____ eine Erhöhung von insgesamt 24 Monaten und für die damit verbundenen Bestechungsdelikte eine weitere Erhö- hung von insgesamt 3 Monaten, wodurch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Mona- ten resultiert.

c) Aufgrund der überdies zu berücksichtigenden Täterkomponente erscheint sodann angesichts der erheblichen Folgen für den Beschuldigten infolge der ten- denziösen Medienberichterstattung eine Reduktion der vorstehend festgelegten Sanktion von 54 Monaten im Bereich von 9 Monaten angemessen, was im Endef- fekt eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten bzw. 3 ¾ Jahren ergibt. 2.4.2. Geldstrafe

a) Als schwerstes vom Beschuldigten A._____ mit einer Geldstrafe zu bele- gendes Delikt sind aufgrund des damit einhergehenden Verschuldens die mittels des Missbrauchs der Kreditkarte bzw. Belastung der Kostenstelle 95000 erwirkten Veruntreuungen betreffend die verrechneten Reise- und Honorarkosten zu qualifi- zieren (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.6.), wobei der Strafrahmen der Geldstrafe vorlie- gend bis zu 360 Tagessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfälligen Strafschärfungsgründen ist mithin innerhalb dieses Strafrahmens Rechnung zu tragen.

b) Ausgehend von der Einsatzstrafe für die genannten Veruntreuungen in der Höhe von 210 Tagessätzen rechtfertigt sich für die weiteren Straftaten betreffend die unrechtmässig verrechneten Cabaretbesuche und die veranlassten Falschbe-

- 1008 - urkundungen in Anwendung des Asperationsprinzips nur eine relativ moderate Er- höhung der Sanktion im Bereich von jeweils 50 Prozent entsprechend 120 Tagess- ätzen, da diese weiteren Taten zeitlich und inhaltlich nahe mit dem schwersten De- liktskomplex zusammenhängen. Es ergibt sich daraus nach Berücksichtigung der Tatkomponente eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 330 Tagessätzen.

c) Aufgrund der Täterkomponente erweist sich angesichts der erheblichen Folgen für den Beschuldigten infolge der tendenziösen Medienberichterstattung auch bei der Geldstrafe eine entsprechende Reduktion der Sanktion um 50 Tages- sätze als angemessen, wodurch im Endeffekt eine Geldstrafe von 280 Tagessätzen resultiert.

d) Was die Höhe des Tagessatzes betrifft, so erscheint die finanzielle Situa- tion des Beschuldigten trotz der bestehenden Schulden nach wie vor sehr konfor- tabel (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.3.1.), zumal keine Anhaltspunkte für die Fällig- keit der Schulden bestehen und ihm – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziffer X./D./2.2.2.) – diverse beschlagnahmte Vermögenswerte (namentlich auch die Liegenschaften) nach Eintritt der Rechtskraft frei- bzw. herauszugeben sind. Unter diesen Umständen ist die Tagessatzhöhe auf den gesetzlich vorgesehenen Maximalwert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB).

e) Der Umstand, dass bei der Bildung der Geldstrafe theoretisch die Grund- sätze der retrospektiven Konkurrenz bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Uri vom 2. Oktober 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen anzuwenden wären, vermöchte an der vorliegend festgesetzten Straf- höhe von 280 Tagessätzen nichts zu ändern, weshalb es sich auch erübrigt, diese Strafe im Dispositiv formell im Sinne einer Zusatzstrafe auszusprechen.

- 1009 - 2.5. Fazit 2.5.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigten A._____ nach all dem Gesagten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 280 Ta- gessätzen zu CHF 3'000 zu bestrafen. 2.5.2. An die ausgefällte Freiheitsstrafe sind die durch den Beschuldigten insge- samt erstandenen 106 Hafttage anzurechnen.

3. Beschuldigter B._____ 3.1. Strafart Bezüglich der beim Beschuldigten B._____ auszufällenden Strafart kann in allgemeiner Weise auf die Absenz von Vorstrafen und den guten Leumund des Beschuldigten hingewiesen werden, was ihn in Verbindung mit seinen guten finan- ziellen Verhältnissen im Hinblick auf die präventive Effizienz der Sanktion einer Geldstrafe zugänglich macht, sofern die mildere Strafart aufgrund des Verschul- dens- bzw. Strafmasses bezüglich der konkreten Tat grundsätzlich in Frage kommt und die betreffende Strafe im Übrigen auch losgelöst von einem mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikt in zweckmässiger Weise festgelegt zu werden vermag (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Transaktion W._____

a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere fällt im Rahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der I1._____ Schweiz auch beim Beschuldigten B._____ primär ins Gewicht, dass eine sehr hohe Summe im Bereich von rund CHF 12 Mio. erwirkt wurde, von welcher dem Beschuldigten höchstens ein geringer Teil aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen legal zustand. Dabei war zumindest der hälftige Anteil des Deliktsbetrages dem Beschuldigten für die

- 1010 - Befriedigung persönlicher Belange zugedacht, wobei er effektiv aber in noch höhe- rem Ausmass profitierte, da ein massgeblicher Teil der Gelder entgegen der ur- sprüngliche Absicht nie an den Beschuldigten A._____ weiterfloss. Es ist in diesem Zusammenhang auch von einem durchdachten Vorgehen auszugehen, in dessen Rahmen sich die Beschuldigten A._____ und B._____ bei ihrem arbeitsteiligen Zu- sammenwirken regelmässig miteinander absprachen bzw. abstimmten. Initiator des inkriminierten Geschäftes war der Beschuldigte A._____, doch wirkte der Be- schuldigte B._____ in den nachfolgenden Gesprächen überaus aktiv mit und war insbesondere der Urheber des Treuhandvertrages vom April 2012, mit welchem die verdeckte Beteiligung der beiden Haupttäter am Unternehmenskonstrukt W._____/CP._____ vereinbart wurde. Dass sich der Beschuldigte B._____ in der Folge auf Betreiben des Beschuldigten C._____ von der operativen Ebene zurück- zog, vermag ihn nicht zu entlasten, zumal er im Hintergrund weiterhin präsent war. Vielmehr zeigt sich nicht zuletzt anhand seiner Anwesenheit beim späteren ge- meinsamen Abendessen vom Juli 2014 im Restaurant "JO._____", dass auch dem Beschuldigten B._____ bei diesem Geschäft stets eine wichtige Rolle zugedacht war. Auf der anderen Seite ist indes auch in Rechnung zu stellen, dass sich die eigentliche Delinquenz des Beschuldigten vorwiegend in einer passiven Verhal- tensweise manifestierte, indem insbesondere die gebotene Information betreffend die eingegangenen Verpflichtungen und die erhaltenen Gelder unterlassen wurde und man dabei auf das Ausbleiben von weiteren Nachforschungen seitens der Pri- vatklägerin hoffte, was das Mass der Pflichtwidrigkeit einigermassen relativiert. Fer- ner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Geschädigten um eine Grossbank handelte, welche den Schaden aufgrund ihrer sehr guten Kapitaldecke einfacher zu verkraften vermochte als ein Kleinunternehmen oder gar eine Privatperson. Hin- zuweisen ist diesbezüglich insbesondere auch darauf, dass die Privatklägerin mit der Zusammenführung der beiden Unternehmen ebenfalls ein gutes Geschäft machte und ihr aufgrund der deliktischen Tätigkeit lediglich – aber immerhin – zu- sätzliche finanzielle Mittel entgingen. Gleichzeitig fällt entlastend ins Gewicht, dass es dem Beschuldigten angesichts der damals mangelhaften Compliance-Struktu- ren der Bank relativ einfach gemacht wurde, einen Teil der erwirtschafteten Gelder

- 1011 - in seinen Einflussbereich zu lenken, war doch noch nicht einmal eine funktionie- rende Meldepflicht für Beteiligungen bzw. wirtschaftliche Berechtigungen des Lei- tungsgremiums implementiert.

b) In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein finanziellen Mo- tiven, wobei in seinem Fall weitgehend unklar bleibt, wohin die ihm zugedachten Gelder konkret flossen. Auf der anderen Seite ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte im Hinblick auf die Verletzung seiner Pflichtenstellung (insbesondere der Rechenschafts- und Herausgabepflicht als Auftragnehmer der Privatklägerin) (lediglich) eventualvorsätzlich handelte, indem er aufgrund der unbotmässigen Ver- mischung seiner Stellungen als Selbständigerwerbender und Auftragnehmer der Privatklägerin in Kauf nahm, dass die von dritter Seite empfangenen Gelder nicht ihm, sondern dem auftraggebenden Unternehmen zustanden. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist – wie auch bei den übrigen Delik- ten – schliesslich zu berücksichtigen, dass seit den Tathandlungen in den Jahren 2012 - 2015 bis heute verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und er seit dieser Phase in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr aufgefallen ist.

c) Insgesamt ist demzufolge bezüglich der Transaktion W._____ auch beim Beschuldigten B._____ von einem Tatverschulden im mittleren Bereich der gesam- ten Skala auszugehen, was letztlich ebenfalls eine Einsatzstrafe von 27 Monaten rechtfertigt. Bei diesem Strafmass kommt hinsichtlich der Sanktionsart lediglich die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 3.2.2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend Transaktion V._____

a) Auch im Rahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der BC._____ Holding sticht in erster Linie der sehr hohe Deliktsbetrag ins Auge, welcher sich beim Beschuldigten B._____ gar auf knapp CHF 10 Mio. belief, so dass er hier in noch grösserem Ausmass vom unrechtmässigen Geschäft profi- tierte, in dessen Rahmen er als früherer Geschäftsführer der BC._____ die füh- rende Rolle übernahm und bei Bedarf den Beschuldigten A._____ einbezog. Dass

- 1012 - der Beschuldigte B._____ beim konkreten Geschäftsabschluss dann nur noch als Verwaltungsrat im Hintergrund präsent war und den Vollzug der operativen Ebene überliess, vermag ihn nicht massgeblich zu entlasten, da die Hauptpunkte zu die- sem Zeitpunkt bereits in seinem Sinne geregelt waren und er im Übrigen weiterhin der Hauptansprechpartner des Beschuldigten F._____ blieb. Auf der anderen Seite ist indes in Betracht zu ziehen, dass auch bei diesem Geschäft primär unterlassene Informations- und Herausgabepflichten die Delin- quenz begründeten, in welchem Fall die Pflichtwidrigkeit mangels aktiver Machen- schaften objektiv in einem etwas milderen Licht erscheint. Ferner ist analog zur Transaktion W._____ darauf hinzuweisen, dass mit der BC._____ Holding eine gut kapitalisierte Gesellschaft von der ungetreuen Geschäftsbesorgung betroffen war, welche mit der Übernahme von ausgesuchten Aktiven der V._____ selber einen vorteilhaften Deal abschloss, während sich ihr Schaden darauf beschränkte, dass ihr ein höherer Gewinn entging, weil ihr die von den Beschuldigten A._____ und B._____ zusätzlich vereinnahmten Gelder nicht pflichtgemäss weitergeleitet wur- den. Und schliesslich ist auch für diesen Fall nicht ausser Acht zu lassen, dass griffigere Ablauf- und Kontrollstrukturen bei der Privatklägerin die Delinquenz nicht derart leicht gemacht hätten, was jedoch nicht bedeuten soll, dass von einem ei- gentlichen Selbstverschulden der betroffenen Gesellschaft auszugehen ist, zumal zu Recht auch ein gewisses Vertrauen in die leitenden Angestellten gesetzt werden darf.

b) Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden insofern zu relativieren, als auch bei dieser Transaktion von einem (bloss) eventualvorsätz- lichen Vorgehen bezüglich des massgebenden Verstosses gegen die Rechen- schafts- und Herausgabepflicht auszugehen ist. Demgegenüber ist von einer rein egoistischen Motivation auszugehen, in deren Rahmen es primär darum ging, das private Vermögen auf Kosten der Auftraggeberin zu vermehren. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten ist – wie auch bei den übrigen Delik- ten – schliesslich in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass seit den Tat-

- 1013 - handlungen in den Jahren 2010 - 2014 bis heute verhältnismässig lange Zeit ver- strichen ist und sich dieser seit jener Phase in strafrechtlicher Hinsicht in keiner Hinsicht mehr etwas zu Schulden kommen lassen hat.

c) Das Gesamtverschulden in dieser Transaktion wiegt aufgrund des insge- samt tieferen Deliktbetrages – gleich wie beim Beschuldigten A._____ – auch beim Beschuldigten B._____ etwas weniger schwer als jenes im Rahmen der Transak- tion W._____, hält sich aber dennoch im mittleren Bereich, was isoliert betrachtet eine Sanktion im Bereich von 24 Monaten rechtfertigt, welche aufgrund der Höhe des Strafmasses ebenfalls nur als Freiheitsstrafe festgelegt werden kann. 3.2.3. Betrug betreffend Transaktion U1._____

a) Was das objektive Tatverschulden im Rahmen der Transaktion U1._____ betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte B._____ auch in diesem Fall einen Profit im Millionenbereich erzielte und die BC._____ Holding einen ent- sprechenden Schaden erlitt. Nichtsdestotrotz ist dieser erste Fall auch aus der Sicht des Beschuldigten B._____ insofern etwas anders gelagert, als diesbezüglich zu dessen Gunsten nicht auszuschliessen ist, dass das Vorhaben zu Beginn auf eine private (verdeckte) Investition mit eigenen Geldern ausgerichtet war und man erst zu den vorliegenden illegalen Methoden griff, als das Investitionsobjekt U1._____ nicht wie geplant erfolgreich war, was die Tatschwere im Vergleich zu den beiden vorstehend beurteilten Transaktionen generell in einem etwas milderen Licht er- scheinen lässt. Als dann aber unter dem Druck des schlechten Geschäftsganges im Jahr 2006 der Entschluss reifte, das Unternehmen mit unlauteren Methoden ab- zustossen, ging der Beschuldigte B._____ unter massgeblicher Mithilfe von BN._____ durchaus zielgerichtet vor, wobei sich die Täterschaft zu jenem Zeitpunkt aufgrund der teilweise selbst geschaffenen Grundkonstellation relativ sicher sein konnte, dass der Privatklägerin eine Überprüfung der dannzumal massgebenden Beteiligungsverhältnisse an der U1._____ von vornherein nur erschwert möglich sein würde. Der Umstand, dass die eigentliche Delinquenz nach dem Tatentschluss

- 1014 - im Wesentlichen in einem passiven Verhalten bestand, vermag sich vor diesem Hintergrund nicht allzu stark zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken.

b) Unter subjektiven Aspekten ist erneut das hinsichtlich der massgeblichen Pflichtverletzung (bloss) eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten zu be- rücksichtigen, welches das objektive Verschulden einigermassen relativiert. Dar- über hinaus wirkt sich in casu aber auch stark zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass die Delinquenz mittlerweile nahezu verjährt ist. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang eine obligatorische Strafreduktion zufolge abnehmendem Strafbedürfnis bereits dann, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel der massgebenden Zeitspanne verstrichen sind (BGE 132 IV 1, E. 6.2.1.; Urteil 6B_202/2010, E. 6.3.2.), so dass bei den vorliegenden Tathandlungen an der Grenze zur Verjährung noch ein weit geringeres Strafbedürfnis gegeben ist. Auch bei diesem Delikt standen aber letztlich eigene finanzielle Motive im Vordergrund, da ein Gewinn angestrebt wurde, welcher hälftig in die privaten Ka- näle der beiden Beschuldigten floss und in der Folge für rein persönliche Ausgaben verwendet wurde.

c) Nachdem das objektiv noch im mittleren Bereich liegende Tatverschulden durch die subjektiven Aspekte des Falles deutlich relativiert wird, ist von einem nicht mehr leichten Gesamtverschulden mit einer hypothetischen Sanktion von 12 Mo- naten bzw. 360 Tagen auszugehen, für welche sich aufgrund ihrer Höhe unter dem hier massgeblichen alten Sanktionenrecht theoretisch zwar noch eine Geldstrafe rechtfertigen könnte, angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhanges mit den beiden vorstehend beurteilten Transaktionsdelikten, welche nach demselben Mus- ter erfolgten, die Sanktion auch diesbezüglich indes als Freiheitsstrafe auszufällen ist, zumal es aus präventiver Sicht nicht zweckmässig erscheint, in diesem konne- xen Fall trotz objektiv gleichgelagertem Verschulden lediglich eine Geldstrafe aus- zufällen.

- 1015 - 3.2.4. Versuchter Betrug betreffend Transaktion BH._____

a) Die objektive Tatschwere betreffend die Transaktion BH._____ wiegt auch beim Beschuldigten B._____ merklich weniger schwer als jene im Rahmen der üb- rigen eingeklagten Unternehmensübernahmen. Es ist auch in diesem Fall nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte B._____, welcher zu Beginn eigenes Geld und eigene Arbeit in das Projekt investierte, zunächst eine andere Stossrichtung verfolgte und erst nach der Erkenntnis der Fehlinvestition zu den eingeklagten de- liktischen Methoden mit definitivem Einbezug der BC._____ Holding griff, um doch noch einen Gewinn aus der Investition herauszuschlagen, wobei er sich zum vorn- herein mit einer kleineren Deliktssumme arrangierte, welche jedoch letztlich immer- hin auf den Betrag von CHF 512'000 zu stehen kommen sollte. Am Ende resultierte dann auch für den Beschuldigten B._____ gar kein Profit, da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte E._____ die vereinbarten Gelder tatsächlich nicht an die Beschuldigten A._____ und B._____ weiterleitete. Hinzu kommt, dass sich die Delinquenz primär in einem passiven Verhalten mit Unterlassungscharakter manifestierte, ohne dass aktive Täuschungshandlun- gen im Vordergrund standen. Allerdings konnten sich die Täter auch im vorliegen- den Fall aufgrund der zuvor teilweise selbst geschaffenen Rahmenbedingungen relativ sicher sein, dass die Privatklägerin keinerlei Nachforschungen bzw. Nach- fragen betreffend die wahren Beteiligungsverhältnisse an der BH._____ tätigen würde, so dass ein zusätzliches Täuschungsmanöver zwecks Vernebelung der Wahrheit gar nicht mehr nötig war.

b) In subjektiver Hinsicht ist betreffend das Willensmoment auch in diesem Fall von (blossem) Eventualvorsatz hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens auszugehen, während hinsichtlich der Motivation egoistische Motive ausschlagge- bend waren, so dass insgesamt eine gewisse Relativierung der Tatschwere resul- tiert. Es ergibt sich daraus ein nicht mehr leichtes Gesamtverschulden des Beschul- digten mit einer angemessenen Sanktionshöhe im Bereich von 15 Monaten.

c) Zu beachten bleibt schliesslich, dass infolge der unterbliebenen Weiterlei- tung der versprochenen Gelder durch den Beschuldigten E._____ auf Seiten des

- 1016 - Beschuldigten B._____ letztlich gar keine Herausgabepflichten resultierten und der Privatklägerin vice versa diesbezüglich auch keine entsprechenden Ansprüche auf Aushändigung entsprechender Geldern erwuchsen, weshalb bei ihr letztlich kein vermögenswerter Schaden entstand. Damit blieb es bei einer versuchten Tatbege- hung, ohne dass der Beschuldigte indes in irgendeiner Weise zum Ausbleiben des Erfolges beigetragen hätte, weshalb dieser Aspekt lediglich zu einer moderaten (je- doch nicht nur theoretischen) Strafminderung zu führen vermag.

d) Nach all dem Gesagten erscheint es mithin angemessen, für die Tathand- lungen des Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion BH._____ eine Sanktion von 12 Monaten bzw. 360 Tagen auszufällen, für welche sich aufgrund ihrer Höhe theoretisch zwar ebenfalls noch eine Geldstrafe rechtfertigen könnte, wobei aufgrund der engen Verflechtung mit den anderen Transaktionsdelikten, wel- che stets nach etwa demselben Muster erfolgten, im konkreten Fall aber gleicher- massen eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erscheint. 3.2.5. Passive Privatbestechung betreffend Transaktionen W._____, V._____ und BH._____

a) Aufgrund seiner Bestechlichkeit im Rahmen der Transaktionen W._____, V._____ und BH._____ hat der Beschuldigte B._____ das Vertrauen seiner Auf- trag-geber mehrfach schwer enttäuscht und damit auch der Verlässlichkeit der ge- samten Finanzbranche geschadet, zumal es sich gerade in den beiden ersten Fäl- len um sehr hohe Summen handelte. Allerdings ist vorliegend – wie bereits beim Beschuldigten A._____ erwähnt – zu berücksichtigen, dass die Bestechungsdelikte in der vorliegenden Konstellation lediglich das Mittel zum Zweck der Implementie- rung der bereits vorstehend sanktionierten Vermögensdelikte waren, weshalb ihnen im Rahmen der Strafzumessung nur insofern ein eigenständiger Unrechts- gehalt zukommt, als damit auch das Vertrauen des Prinzipals und die Funktionsfä- higkeit des FinanzAU._____-es tangiert wurde. Zu beachten ist jedoch immerhin, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ in dieser Hinsicht sehr subtil vorgingen und die bestochenen Mitbeschul- digten aufgrund des ihnen in Aussicht gestellten lukrativen Geschäftsabschlusses

- 1017 - in eine Abhängigkeit verwickelten, aus welcher sich diese mit legalem Vorgehen kaum noch zu befreien vermochten. Es waren dementsprechend insbesondere die beiden Hauptbeschuldigten, welche die Bestechung (im Sinne eines umgekehrten Anfütterns) initiierten, indem der Beschuldigte B._____ jeweils implizit zu verstehen gab, dass das jeweilige Geschäft ohne seine finanzielle Beteiligung kaum über die Bühne gehen würde.

b) In subjektiver Hinsicht ist auch hier von (blossem) Eventualvorsatz auszu- gehen, da eine direktvorsätzliche Tatbegehung lediglich dann anzunehmen wäre, wenn sich der Beschuldigte seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht betref- fend die empfangenen Gelder sicher gewesen wäre, wovon aufgrund der damali- gen Rechtslage nicht ausgegangen werden kann. Im Weiteren sind keine Aspekte ersichtlich, welche das Verschulden weiter zu relativieren vermöchten.

c) Angesichts der geringen eigenständigen Bedeutung der jeweiligen Beste- chungsdelikte und des diesbezüglich (bloss) eventualvorsätzlichen Handelns des Beschuldigten ist sein Gesamtverschulden in dieser Hinsicht trotz der wiederholten Tatbegehung als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich in diesem Zusammenhang eine isolierte Sanktion von 6 Monaten, welche aufgrund der engen inhaltlichen und zeitlichen Verknüpfung zu den in Idealkonkurrenz begangenen Vermögensdelikten indes ebenfalls als Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 3.2.6. Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend Nebenkostenabrechnungen

a) Der Beschuldigte B._____ hat im Rahmen seiner Anstiftungshandlungen betreffend die unrechtmässige Abrechnung der Nebenkostenabrechnungen die H3._____ in nicht unerheblichem Umfang von rund CHF 77'000 geschädigt, auch wenn dieser Schaden für dieses insgesamt gut situierte Unternehmen keine nach- haltige Folgen zeitigte. Dabei zeigte sich der Beschuldigte als die treibende Kraft der Delinquenz und profitierte von der Gleichgültigkeit des Beschuldigten A._____ gegenüber den internen finanziellen Interessen der Privatklägerin. Die Bereiche- rung fiel denn auch ausschliesslich auf seiner Seite an, indem er mehrfach Gelder für effektiv nicht angefallene Spesen kassierte. Auch wenn er mithin als Anstifter

- 1018 - der Tat nur mittelbar an der Vermögensschädigung der Privatklägerin beteiligt war, trifft ihn in diesem Fall kein wesentlich milderes Verschulden als den Haupttäter.

b) In subjektiver Hinsicht ist von einem Handeln aus pekuniären Motiven mit direktem Vorsatz auszugehen, war sich der Beschuldigte aufgrund der klaren For- mulierung des Zusatzes zum mit der Privatklägerin geschlossenen Mandatsvertrag doch durchaus bewusst, dass er unter dem Spesentitel keinen Anspruch auf die Rückerstattung von irgendwelchen geschäftlichen Auslagen hatte. Eine Relativie- rung des Verschuldens ergibt sich mithin aus subjektiver Warte nicht.

c) Insgesamt wiegt das diesbezügliche Verschulden des Beschuldigten in Be- rücksichtigung der nicht allzu hohen Deliktssumme nicht mehr leicht. Aufgrund die- ses noch moderaten Verschuldensmasses und der im Vergleich zu den bereits be- urteilten Vermögensdelikten deutlich anderen Stossrichtung der Straffälligkeit rechtfertigt sich hier die Ausfällung einer Geldstrafe, welche von der Höhe her im Bereich zwischen 120 - 150 Tagessätzen liegt und somit auf 135 Tagessätze fest- zusetzen ist. 3.2.7. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgungen betreffend unrechtmässig verrechnete Cabaretbesuche

a) Der unrechtmässigen Verrechnung von Konsumationen in Cabarets lagen beim Beschuldigten B._____ insgesamt nur fünf Besuche einschlägiger Lokal mit einem entsprechend moderaten Deliktsbetrag von rund CHF 7'000 zu Grunde. Es ist in seinem Fall denn auch davon auszugehen, dass er diese übermässigen Spe- senauslagen lediglich im Zusammenhang mit geschäftlichen Anlässen im Nach- gang zu Sitzungen oder ähnlichen Zusammenkünften generierte, was im Gegen- satz zum Beschuldigten A._____ nicht den Anschein aufkommen lässt, er habe die internen Kassen systematisch zwecks eigener bzw. fremder Bereicherung belastet. Immerhin nutzte aber auch der Beschuldigte in diesem Zusammenhang bewusst eine Lücke in den Compliance-Strukturen der Bank, welche die Verwendung von Spesengeldern nicht genügend regelten, wobei ihm jederzeit klar gewesen sein muss, dass die Verwendung von Spesengeldern in diesem Ausmass nicht im Inte- resse der Privatklägerin sein kann.

- 1019 -

b) Unter subjektiver Gesichtspunkten wird das Verschulden aufgrund der vor- wiegend geschäftlichen Motivationslage und des lediglich punktuellen Vorgehens massgeblich relativiert. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte keine be- sondere Nähe zum Cabaretmilieu hatte und die übermässigen Ausgaben letztlich aus einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber den finanziellen Interessen seiner Auftraggeberin heraus tätigte, ohne damit auch eigene persönliche Bedürfnisse zu befriedigen.

c) Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten B._____ in diesem Punkt leicht, weshalb die Geldstrafe für dieses Delikt auf 60 Tagessätze anzuset- zen ist. 3.2.8. Urkundenfälschungen betreffend private Auslagen

a) Die im Rahmen der Verrechnung der privaten Auslagen erfolgten Urkun- denfälschungen erweisen sich als reine Begleitdelikte der vorerwähnten Vermö- gensdelikte im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Belastung der internen Kassen, welche vom Beschuldigten als deren notwendige Folge in Kauf genommen wurden. Dieses Gebaren erstreckte sich beim Beschuldigten B._____ auf einige wenige Fälle und verfälschte das Bild der Finanzlage der Gesellschaft nicht allzu stark. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in diesem Punkt mithin nahezu sehr leicht, zumal der Privatklägerin auf diesem Weg keine zusätzlicher Schaden erwachsen ist.

b) Für die im Zusammenhang mit den privaten Auslagen stehenden Urkun- denfälschungen rechtfertigt sich ohne Weiteres die Ausfällung einer Geldstrafe, welche angesichts des im untersten Bereich anzusiedelnden Verschuldens isoliert auf 30 Tagessätze festzusetzen ist. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Persönliche Verhältnisse

a) Der Beschuldigte B._____ wurde im Jahr 1960 geboren und ist in der Folge in der Stadt Zürich in guten Verhältnissen bei seinen Eltern zusammen mit seiner

- 1020 - Schwester aufgewachsen. Nach absolvierter Matura an der Mittelschule MH._____ im Kanton Graubünden studierte er Volks- und Betriebswirtschaft an der Universität Zürich und schloss dieses Studium im Jahr 1987 mit dem Prädikat "magna cum laude" ab, worauf im Jahr 2001 eine Ausbildung als Master of Business Admini- stration in Lausanne folgte. Anschliessend machte er sich bereits früh als Unter- nehmer selbständig und war als Strategieberater, Firmengründer und Investment Manager mit Einlage eigener Investitionen tätig. Im Jahr 1999 stieg er bei der BC._____-Gruppe ein und begleitete diese in der Folge zunächst als Berater und später als Vorsitzender der Geschäftsleitung im Rahmen ihrer Wachstumsstrate- gie. Daneben wirkte er massgeblich in der im IT-Bereich tätigen MI._____-Gruppe mit, welcher er unter anderem auch als Verwaltungsratspräsident vorstand (act. 90203006 ff.; act. 1337 S. 5 ff.).

b) Das Privatleben des Beschuldigten im Erwachsenenalter war durch den frühen Tod seiner Eltern sowie das schleichende Auftreten einer sich mittlerweile kontinuierlich verschlechternden MS-Erkrankung geprägt. Nach einer ersten ge- schiedenen Ehe heiratete er im Jahr 2008 seine jetzige Ehefrau, welche zwei Töch- ter aus erster Ehe in die Beziehung mitbrachte, zu welchen der Beschuldigte eine sehr gute Beziehung hat. Eigenen Angaben zufolge lebt er seit dem gegen ihn an- gehobenen Strafverfahren mit seiner Ehefrau sehr zurückgezogen ohne Tätigung von grösseren Ausgaben. Einer einkommensrelevanten Erwerbstätigkeit geht der Beschuldigte derzeit nicht nach. Sein aktuelles Vermögen beläuft sich gemäss sei- nen Ausführungen an der Hauptverhandlung nach Abzug der Schulden auf rund CHF 30 Mio. (act. 90203006 ff.; act. 1337 S. 2 ff.).

c) Der dargelegte Lebenslauf des Beschuldigten wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Es sind namentlich keine besonderen Lebensumstände in der Vergangenheit ersichtlich, welche die Delinquenz in einem massgeblich ande- ren Licht erscheinen lassen würden, auch wenn festzuhalten ist, dass seine Erkran- kung eine Herausforderung darstellt, welche seinen Alltag teilweise auch in Zeiten der Delinquenz mitprägte.

- 1021 - 3.3.2. Vorleben Der Beschuldigte B._____ weist keine Vorstrafen auf und verfügt über ei- nen einwandfreien Leumund, was indessen entsprechend konstanter Praxis keinen Strafminderungsgrund darstellt. 3.3.3. Nachtatverhalten

a) Der Beschuldigte konnte sich im vorliegenden Strafverfahren in keinem Punkt zu einem Geständnis durchringen, auch wenn er bestimmte Teile des äusse- ren Sachverhalts der jeweiligen Vorwürfe bestätigte und an der Hauptverhandlung einräumte, er hätte gewisse Dinge aus aktueller Perspektive besser anders ge- handhabt (vgl. act. 1337 S. 11 ff.). Letztlich war er sich bis zum Schluss jedoch namentlich in subjektiver Hinsicht keiner Schuld bewusst, weshalb nicht von nach- haltiger Einsicht und Reue gesprochen werden kann, zumal er an anderer Stelle bezüglich einzelner Vorwürfe zu erkennen gab, dass er in der gleichen Lage wieder so handeln würde.

b) Der Beschuldigte hat es bis heute auch unterlassen, irgendwelche Bemü- hungen hinsichtlich einer Wiedergutmachung des Schadens zu tätigen, obwohl er dazu dank seines stattlichen Vermögens ohne Weiteres in der Lage wäre.

c) Unter dem Titel des Nachtatverhaltens kann dem Beschuldigten B._____ nach dem Gesagten keinerlei Strafminderung gewährt werden. 3.3.4. Weitere Aspekte Gleich wie beim Beschuldigten A._____ (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.4.) ist auch beim Beschuldigten B._____ von einer relevanten Vorverurteilung im Rahmen der intensiven Medienberichterstattung auszugehen, auch wenn er davon insbe- sondere im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex der privaten Auslagen weniger stark betroffen war. Die auch für den Beschuldigten B._____ geltende Un- schuldsvermutung im Vorfeld eines strafrechtlichen Prozesses war über längere Zeit nicht gewährleistet, was ihm eine weitere Tätigkeit als Selbständigerwerbender

- 1022 - in der Privatwirtschaft massgeblich erschwerte. Insgesamt wiegen diese aus- serhalb des konkreten Strafprozesses eingetretenen nachteiligen Folgen für den Beschuldigten genügend schwer, um in seinem Fall eine Strafminderung im Be- reich von 10 Prozent zu rechtfertigen. 3.4. Strafenbildung 3.4.1. Freiheitsstrafe

a) Als schwerste vom Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe zu be- legende Tat ist vorliegend aufgrund des damit einhergehenden Verschuldens die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Rahmen der Transaktion W._____ zu qualifizieren (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.1.), für welche der Strafrahmen – wie eingangs dargelegt – von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. dazu vorstehend Ziffer 1.1.). Es sind in diesem Zusammenhang auch im Fall des Beschuldigten B._____ keine besonderen Umstände ersichtlich, welche diesen Strafrahmen ausnahmsweise nach oben oder unten zu erweitern vermöchten. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe sind demnach innerhalb des beste- henden Strafrahmens erhöhend bzw. mindernd zu berücksichtigen.

b) Ausgehend von der Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil der W._____ in der Höhe von 27 Monaten rechtfertigt sich aufgrund des engen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhanges der weiteren diesbezüglichen Straftaten entsprechend ei- ner Asperation im Umfang von jeweils rund 50 Prozent für die Vermögensdelikte zum Nachteil der V._____, der U1._____ und der BH._____ eine Erhöhung von insgesamt 24 Monaten und für die damit verbundenen Bestechungsdelikte eine weitere Erhöhung von 3 Monaten, wodurch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Mo- naten resultiert.

c) Aufgrund der Täterkomponente erweist sich vorliegend angesichts der im Verhältnis zum Beschuldigten A._____ weniger einschneidend anmutenden Folgen der tendenziösen Medienberichterstattung beim Beschuldigten B._____ eine Re- duktion der Sanktion um 6 Monate als angemessen, was im Endeffekt eine Frei- heitsstrafe von 48 Monaten bzw. 4 Jahren ergibt.

- 1023 - 3.4.2. Geldstrafe

a) Als schwerste vom Beschuldigten B._____ mit einer Geldstrafe zu bele- gende Tat sind aufgrund des damit einhergehenden Verschuldens (vgl. vorstehend Ziffer 3.2.) die mittels Anstiftung des Beschuldigten A._____ erwirkten Auszahlun- gen von nicht angefallenen Nebenkosten zu qualifizieren, wobei der Strafrahmen dieser Sanktionsart bis zu 360 Tagessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfällige Strafschärfungsgründe sind mithin von vornherein nur innerhalb dieses limitierten Strafrahmens zu berück- sichtigen.

b) Ausgehend von der Einsatzstrafe für die erwähnte Anstiftung zur qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Höhe von 135 Tagessätzen recht- fertigt sich für die weiteren Straftaten betreffend die unrechtmässig verrechneten Cabaretbesuche und die veranlassten Falschbeurkundungen in Anwendung des Asperationsprinzips lediglich eine moderate Erhöhung der Sanktion im Umfang von 50 Prozent, entsprechend 45 Tagessätzen, nachdem diese Taten zeitlich und sach- lich nahe mit dem Einsatzdelikt zusammenhängen. Es ergibt sich daraus nach Be- rücksichtigung der Tatkomponenten eine angemessene Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen.

c) Aufgrund der Täterkomponente erweist sich sodann angesichts der nach- teiligen Folgen für den Beschuldigten aufgrund der tendenziösen Medienberichter- stattung auch bei der Geldstrafe eine entsprechende Reduktion der Sanktion um 20 Tagessätze als angemessen, wodurch im Endeffekt eine definitive Geldstrafe von 160 Tagessätzen resultiert.

d) In Anbetracht des erheblichen Vermögens des Beschuldigten erscheint dessen finanzielle Situation nach wie vor als sehr konfortabel, auch wenn sich sein Einkommen im Verlauf des vorliegenden Prozesses stark reduziert hat (vgl. vorste- hend Ziffer 3.1.). Unter diesen Umständen ist die Tagessatzhöhe auch beim Be- schuldigten B._____ auf den gesetzlich vorgesehenen Maximalwert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB).

- 1024 - 3.5. Fazit 3.5.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 3'000 zu bestrafen. 3.5.2. An die ausgefällte Freiheitsstrafe sind vom Beschuldigten erstandenen 106 Hafttage anzurechnen.

4. Beschuldigter D._____ 4.1. Strafart Mit Bezug auf die auszufällende Strafart kann beim Beschuldigten D._____ festgehalten werden, dass er abgesehen von den heute zu beurteilenden Taten noch nie straffällig geworden ist und darüber hinaus auch über einen einwandfreien Leumund verfügt. Unter dem Blickwinkel der präventiven Effizienz der Sanktion kann mithin ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich eine Geldstrafe in seinem Fall als geeignet erweisen würde, ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist im Rahmen der folgenden Beurteilung der Delinquenz des Beschuldigten demnach vorrangig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht zu ziehen, sofern sich dies mit dem Tatverschuldens bzw. dem Strafmass der einzelnen Taten in Ein- klang bringen lässt und eine Geldstrafe darüber hinaus als zweckmässige Sanktion erscheint (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer C./6.). 4.2. Tatkomponenten 4.2.1. Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

a) Betreffend die objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang vorweg festzuhalten, dass im Rahmen der ungetreuen Transaktionshandlungen zum Nach- teil der I1._____ Schweiz ein sehr hoher Deliktsbetrag verwirklicht wurde, in dessen Rahmen dem Beschuldigten B._____ höchstens ein geringer Teil der ihm übertra- genen CHF 12 Mio. aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen zustand, was auch dem Beschuldigten D._____ bewusst sein musste. Allerdings war das Verhalten

- 1025 - des Beschuldigten im Verlauf des inkriminierten Geschäftes nicht mit einer beson- ders hohen kriminellen Energie verbunden, ist doch einschränkend in Betracht zu ziehen, dass er als Compagnon des Beschuldigten C._____ ohne wesentlichen Ei- genantrieb in die Delinquenz geriet, nachdem zu seinen Gunsten davon auszuge- hen ist, dass ihm anfänglich eine ordentliche Geschäftsabwicklung ohne verdeckte Zahlungen vorschwebte, was sich dann im späteren Verlauf auf Betreiben des Be- schuldigten B._____ anders entwickelte. Nichtsdestotrotz erscheint die Mitwirkung des Beschuldigten aber keineswegs als blosse Bagatelle, zumal er bewusst nicht aus dem Geschäft ausgestiegen ist, als er aufgrund der sich ergebenden Gesamt- umstände zumindest ernsthaft damit rechnen musste, dass der Deal nunmehr le- diglich mittels des illegalen Einbezuges des Beschuldigten B._____ erfolgreich über die Bühne gehen würde. Er hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der I1._____ Schweiz aus eigenem Antrieb Transparenz schaffen müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Verwaltung der Genossenschaft womöglich auch auf anderen Wegen genügende Kenntnis von den juristisch heiklen Zahlun- gen an den Beschuldigten B._____ erhält, dies umso mehr, als ihm im späteren Verlauf vollends klar geworden sein muss, dass seitens der I1._____ – abgesehen vom Beschuldigten A._____ – niemand von der Beteiligung des Beschuldigten B._____ wusste. Nicht in Frage gestellt werden soll dabei, dass der Beschuldigte D._____ im Rahmen des fraglichen Geschäftsabschlusses viel Arbeit in das ge- samte Projekt gesteckt hat und später noch auf legaler Basis als strategischer und teilweise operativer Manager für die Belange der W._____ bei der I1._____ tätig war (vgl. act. 1381 S. 3), was sich aber nicht massgeblich verschuldenskompensie- rend auswirken kann.

b) In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte D._____ im Rahmen der Delinquenz primär von eigenen finanzi- ellen Interessen leiten liess, stand ihm doch bei erfolgreicher Transaktion ein Ge- winn im Millionenbereich in Aussicht, welchen er dann auch realisierte. Allerdings handelte er mit Bezug auf die unterstützten Pflichtverletzungen des Beschuldigten B._____ lediglich eventualvorsätzlich, was das Verschulden einigermassen zu re- lativieren vermag. Stark strafmindernd wirkt sich sodann der Umstand aus, dass der Beschuldigte im Rahmen des in Frage stehenden Vermögensdeliktes lediglich

- 1026 - als Gehilfe agierte, ohne selber jemals die Herrschaft über das Tatgeschehen in- nezuhaben und ohne über die zusätzliche Involvierung des Beschuldigten A._____ informiert gewesen zu sein. Sein Tatbeitrag beschränkte sich im Wesentlichen da- rauf, hinsichtlich der illegalen Angelegenheit in entscheidenden Situationen striktes Stillschweigen zu bewahren und die Verantwortlichen der Privatklägerin über die konkreten Modalitäten der gesamten Transaktion (namentlich auch den Treuhand- vertrag vom 25./30. April 2012) im Ungewissen zu halten, wobei allerdings gleich- zeitig festzuhalten ist, dass ohne dessen Kooperation das Vorhaben der Haupttäter kaum durchführbar gewesen wäre und sie auf diese Weise zumindest in psychi- scher Hinsicht entscheidend vom Beschuldigten unterstützt wurden. Zusätzlich relativierend wirkt sich schliesslich aus, dass seit dem Tatbeitrag des Beschuldigten in den Jahren 2012 - 2015 verhältnismässig lange Zeit verstri- chen ist und er seither in keiner Weise mehr strafrechtlich in Erscheinung trat, son- dern ihm vielmehr trotz der mit dem Verfahren verbundenen Belastung ein erfolg- reicher Wiedereinstieg ins Berufsleben gelungen ist.

c) Insgesamt ist demnach für das zu beurteilende Vermögensdelikt aufgrund der bedeutenden subjektiven Relativierungen trotz der hohen Deliktssumme von einem nicht mehr leichten Verschulden im unteren mittleren Bereich der massge- benden Skala auszugehen, wofür als Einsatzstrafe die Bestrafung mit einer Geld- strafe von 300 Tagessätzen angemessen erscheint. 4.2.2. Aktive Privatbestechung

a) Im Rahmen der aktiven Privatbestechung gegenüber dem Beschuldigten B._____ ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich um eine über- durchschnittlich hohe Bestechungssumme handelte und der Beschuldigte D._____ durch dieses Gebaren im Zusammenspiel mit der Haupttäterschaft die gesamte Finanzbranche in ihrem Ansehen schädigte, welche in besonderem Masse darauf angewiesen ist, dass die getätigten Geschäfte integer ablaufen und nicht von frem- den Interessen gesteuert sind. Allerdings ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in diesem Handlungskreis nicht die treibende Kraft war. Vielmehr ging die Initiative

- 1027 - von der Haupttäterschaft aus, wobei der Beschuldigte B._____ das Vorhaben so- weit gedeihen liess, dass den Beschuldigten C._____ und D._____ ein Rücktritt vom lukrativen Geschäft massgeblich erschwert wurde, und erst dann seine kon- kreten Vorstellungen bzw. Forderungen betreffend eine Beteiligung einfliessen liess, als die Mitbeteiligten bereits massgeblich in das Geschäft involviert waren, so dass es im Grunde der Beschuldigte B._____ war, welcher die Beschuldigten C._____ und D._____ anfütterte.

b) Auch bezüglich des Korruptionsdeliktes ist betreffend die Mitwirkung an der Pflichtverletzung des Beschuldigten B._____ aus subjektiver Warte lediglich von einem eventualvorsätzlichen Handeln des Beschuldigten D._____ auszugehen. Es ergibt sich insofern eine gewisse Relativierung des objektiven Verschuldens, auch wenn sein Vorgehen letztlich in massgeblicher Weise durch eigene finanziellen In- teressen geprägt war und demzufolge egoistische Motive seine Mitwirkung am Ver- tragsschluss vom April 2012 steuerten. Zu berücksichtigen ist aber auch bezüglich dieses Deliktes, dass seit den Tathandlungen bereits lange Zeit verstrichen ist und die Taten in dieser Beziehung bereits in einige Nähe zur Verjährung gerückt sind. Gemessen an der Schwere sei- ner Delikte steht der Beschuldigte denn auch bereits seit längerem in einem ihn stark belasteten Verfahren, so dass sich aus diesen Aspekten eine weitere bedeu- tende Relativierung des Verschuldens ergibt.

c) Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten D._____ bezüglich der Privatbestechung in Beachtung sämtlicher mindernder Strafzumessungsgründe mithin als noch leicht einzustufen, so dass sich bei isolierter Betrachtung dieses Deliktes aufgrund der Tatkomponente eine Geldstrafe im Bereich von 120 Tagess- ätzen ergäbe. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Persönliche Verhältnisse

a) Der Beschuldigte D._____ wurde im Jahr 1970 in CF._____ geboren und ist als mittleres von drei Geschwistern bei seinen Eltern in OC._____ im Kanton

- 1028 - OB'._____ aufgewachsen. Er verlebte eine glückliche Jugend und absolvierte seine Ausbildung nach Durchlauf der obligatorischen Schulzeit an der Kantonsschule OD._____ und der Universität CF._____, wo er das Betriebswirtschaftsstudium im Jahr 1996 abschloss. Bereits während des Studiums gründete er eine Familie, de- ren Unterhalt er mit einer 40%-Teilzeitstelle im Geschäft seines Vaters gewährleis- tete. Nach dem Studium arbeite er zunächst im IT-Bereich und wurde dann vom Beratungsunternehmen OE._____ abgeworben, wo er zum Associate Partner auf- stieg. Ende 2006 wechselte er zur AR._____ in die Sparte des Wealth Manage- ments, wo er die Position des Executive Director im Jahr 2009 verliess, um mit dem Beschuldigen C._____ (und dem damaligen weiteren Partner ME._____) die W._____ AG aufzubauen. Dort wurde er infolge des vorliegenden Strafverfahrens am 31. August 2018 entlassen. Seit Ende 2020 arbeitet er für einen europäischen Private Equity Fonds und baut dort eine Firmengruppe im deutschsprachigen Raum auf, wo er ein Gehalt von mehreren hunderttausend Franken pro Jahr bezieht. Er verfügt über ein Vermögen von rund CHF 10 Mio., welchem Schulden hauptsäch- lich in Hypothekarform in der Höhe von rund CHF 8.8 Mio. gegenüberstehen (act. 90307006 ff.; act. 1381 S. 2 f.).

b) In privater Hinsicht lebte der Beschuldigte zunächst mit seiner Familie in OF._____ und OG._____ und zog nach der Scheidung im Jahr 2007 nach OH._____/SZ sowie später mit seiner neuen Ehefrau nach AT._____. Der Beschul- digte unterhält zu seiner früheren Familie nach wie vor ein gutes Verhältnis, ist aber mittlerweile weder für seine ehemalige Ehefrau noch für seine beiden erwachsenen Söhne unterstützungspflichtig (act. 90307008 f.; act. 1381 S. 5).

c) Die dargelegten Lebensverhältnisse des Beschuldigten sind im Rahmen der Strafzumessung neutral zu gewichten 4.3.2. Vorleben Der Beschuldigte weist keinerlei Vorstrafen auf und verfügt über einen gu- ten Leumund, was sich indessen im Rahmen der Strafzumessung nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag.

- 1029 - 4.3.3. Nachtatverhalten

a) Der Beschuldigte sah während des gesamten Strafverfahrens nicht ein, dass er sich im Rahmen seines geschäftlichen Gebarens mit dem Beschuldigten B._____ strafrechtlich relevante Verfehlungen hat zu Schulden kommen lassen. Stattdessen zeigte er sich nachhaltig enttäuscht über das Vorgehen der staatlichen Behörden, in welche er eigenen Angaben zufolge jegliches Vertrauen verloren hat. Auch wenn sich der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens stets korrekt verhielt, hätte es aber seinerseits einer differenzierteren Betrachtungsweise seiner Mitwir- kung im gesamten Konstrukt bedurft, um von einer strafmindernden Kooperation ausgehen zu können, zumal er sich auch anlässlich der Hauptverhandlung zu kei- nen substantiellen Einlassungen durchzuringen vermochte und den Sachverhalt insbesondere in subjektiver Hinsicht nach wie vor dezidiert bestritten hat (act. 1381 S. 5 ff.).

b) Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht daran denkt, gegenüber der Pri- vatklägerin einen Beitrag an die Schadensreduktion zu leisten und dieser stattdes- sen im Gegenzug vorhält, sein Lebenswerk zerstört zu haben, wobei er gegen sie seinerseits mit diversen Zivilprozessen vorgegangen ist, kann ihm andrerseits nicht negativ als besondere Uneinsichtigkeit ausgelegt werden, da dieses Vorgehen aus seiner Warte nur die logische Konsequenz seiner mit Nachdruck geltend gemach- ten Unschuldsbeteuerungen darstellt. 4.3.4. Weitere Aspekte Der Beschuldigte wurde von der tendenziösen Berichterstattung in den Me- dien nur am Rande tangiert, da der Fokus der entsprechenden Publikationen klar auf den beiden Haupttätern lag. Namentlich wurde der Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang – soweit ersichtlich – praktisch nie genannt. Er selber macht denn auch keine vorverurteilenden Tendenzen in der Presse geltend, welche der Un- schuldsvermutung nicht gerecht geworden wären. Es sind beim Beschuldigten un- ter diesem Titel mithin keine strafrelativierenden Aspekte ersichtlich.

- 1030 - 4.4. Strafenbildung 4.4.1. Nach abschliessender Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten betref- fend die beiden verwirklichten Delikte ergibt sich, dass für den Beschuldigten D._____ ohne Weiteres die Festsetzung von Geldstrafen in Betracht fällt, wobei der Strafrahmen dieser Sanktionsart bis zu 360 Tagessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfälligen Straf- schärfungsgründen ist mithin von vornherein innerhalb dieses limitierten Strafrah- mens Rechnung zu tragen. 4.4.2. Unter Beachtung der Gleichartigkeit der auszufällenden Sanktionen ist mit- hin die für die Gehilfenschaft betreffend das Vermögensdelikt festgelegte Einsatz- strafe von 300 Tagessätzen aufgrund des eng damit zusammenhängenden Beste- chungsdelikts in Anwendung des Asperationsprinzips moderat um rund 50 Prozent, entsprechend 60 Tagessätzen, zu erhöhen, was im Endeffekt eine Gesamtgeld- strafe in der Höhe von 360 Tagessätzen als angemessen erscheinen lässt. 4.4.3. Angesichts des zuletzt wieder deutlich verbesserten Einkommens sowie des respektablen Vermögens des Beschuldigten (vgl. vorstehend Ziffer 4.3.1.) ist die Tagessatzhöhe auch in seinem Fall auf den gesetzlich vorgesehenen Maximal- wert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB). 4.5. Fazit 4.5.1. Nach Würdigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Aspekte ist der Beschuldigte D._____ demnach abschliessend mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 3'000 zu belegen. 4.5.2. An diese Sanktion sind die beiden vom Beschuldigten in Polizeigewahrsam verbrachten Tage anzurechnen, so dass betreffend die ausgefällte Geldstrafe ins- gesamt 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

- 1031 -

5. Beschuldigter E._____ 5.1. Strafart 5.1.1. Bezüglich der auszufällenden Strafart ist beim Beschuldigten E._____ fest- zuhalten, dass er im März 2019 bereits einmal mit einer Geldstrafe von 15 Tages- sätzen zu CHF 3'000 bestraft wurde. Allerdings handelte es sich dabei um eine bedingte Strafe, welche deutlich nach den heute zu beurteilenden Delikten ver- hängt wurde, so dass in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Frage der präven- tiven Effizienz einer Geldstrafe keine schlüssigen Aussagen möglich sind. Im Übri- gen lebt der Beschuldigte in guten finanziellen Verhältnissen, weshalb sich die Schlussfolgerung, eine Geldstrafe erweise sich mangels Vollzugschancen als zahnlos, von vornherein verbietet. Vielmehr dürfte sich der in dieser Beziehung als Ersttäter geltende Beschuldigte bei Ansetzung eines genügend hohen Tagessatzes von der milderen Sanktionsart durchaus beeindrucken lassen. 5.1.2. Aufgrund des Gesagten rechtfertigt sich im Rahmen der folgenden Beurtei- lung der Taten des Beschuldigten E._____ mithin grundsätzlich die Ausfällung ei- ner Geldstrafe, sofern dies aufgrund des Verschuldens- bzw. Strafmasses des ein- zelnen Deliktes noch möglich erscheint und diese Sanktionsart darüber hinaus im konkreten Fall auch als zweckmässig erscheint (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 5.2. Tatkomponente 5.2.1. Gehilfenschaft zum versuchten Betrug

a) Hinsichtlich der objektiven Tatschwere steht im Rahmen der Delinquenz betreffend die Transaktion BH._____ ein Deliktsbetrag von CHF 512'000 zur De- batte, was im Bereich der Wirtschaftskriminalität keine besonders hohe Schädigung eines Unternehmens darstellt. Allerdings war der Beschuldigte E._____ von Beginn weg über das Vorhaben der beiden Hauptbeschuldigten im Bild und hatte insbe- sondere auch Kenntnis von der Mitwirkung des Beschuldigten A._____. Es ist mit- hin von einer gezielten Teilnahme am deliktischen Vorhaben auszugehen, womit eine nicht unerhebliche kriminelle Energie einhergeht. Dem Beschuldigten war als

- 1032 - Mitinhaber der BH._____, welcher die massgeblichen Kennzahlen des Unterneh- mens kannte, auch bald im Klaren, dass dieser Gesellschaft kein nachhaltiges Po- tential beschieden war und sie so schnell wie möglich abgestossen werden musste, um nicht zum Verlustgeschäft zu werden. Von einem sukzessiven Hineinrutschen in die Delinquenz kann in seinem Fall somit nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte hat von der illegalen Transaktion sodann auch erheblich profitiert, indem vom Erlös des Verkaufes der BH._____ an die BC._____ Holding der Betrag von rund CHF 3.5 Mio. an ihn bzw. sein Unternehmen floss, weshalb sich der Umstand, dass das zu beurteilende Delikt im Versuchsstadium stecken blieb und die Beschuldigten A._____ und B._____ in diesem Zusammenhang letzt- lich leer ausgingen, nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag, zumal er nicht etwa aus achtenswerten Beweggründen zum Misserfolg der Haupttäter beigetra- gen hat.

b) In subjektiver Hinsicht ist auch im Fall des Beschuldigten E._____ zumin- dest von einem eventualvorsätzlichen Vorgehen auszugehen, da sich in den Akten verschiedene Belegstellen für die Tatsache finden lassen, dass er über die Ver- heimlichungstaktik der Beschuldigten A._____ und B._____ bereits früh im Bild war und dabei im Bewusstsein handelte, den beiden Hauptbeschuldigten eine illegale Bestechungsleistung gewährt zu haben. Dabei ging es dem Beschuldigten primär um eigene finanzielle Interessen, zumal ihm mit der Zeit immer klarer wurde, dass er seine zunehmend in wirtschaftliche Schieflage geratene Gesellschaft nur auf un- lautere Weise verlustlos würde abstossen können. Strafmindernd wirkt sich allerdings auch beim Beschuldigten E._____ der Umstand aus, dass er im Rahmen des inkriminierten Vermögensdeliktes lediglich als Gehilfe agierte, ohne dass ihm selber jemals eine konkrete Tatherrschaft zu- kam. Allerdings unterstützte der Beschuldigte die Haupttäter im Rahmen des von diesen vorangetriebenen Geschäftsabschlusses in verschiedener Hinsicht und wirkte insbesondere auch bei der Vertuschung der Eigentümerstruktur der BH._____ mittels nachträglicher Abänderung des Handelsregistereintrages mass- geblich mit, was seinen Tatbeitrag als durchaus erheblich erscheinen lässt, wes- halb die entsprechende Strafminderung im Vergleich zu den beiden anderen im

- 1033 - Rahmen einer Gehilfenschaft tätigen Beschuldigten D._____ und F._____ weniger stark auszufallen hat. Nur relativ schwach mindernd wirkt sich in casu auch aus, dass seit den Tathandlungen des Beschuldigten verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, da dieser seither erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch wenn es sich dabei um eine eher geringfügige Strassenverkehrsdelinquenz nicht einschlägiger Natur handelte und das gemessen an seinen Taten lange Strafverfahren den Be- schuldigten sicherlich stark belastet haben dürfte.

c) Es erscheint nach dem Gesagten für die Beteiligung des Beschuldigten E._____ an der vorliegend zu beurteilenden Vermögensdelinquenz infolge des nicht mehr leichten Verschuldens eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 240 Ta- ges-sätzen gerechtfertigt, selbst wenn sich schon früh abzeichnete, dass der anvi- sierte Deliktsbetrag nicht allzu hoch ausfallen würde. Zu berücksichtigen ist vorlie- gend sodann auch, dass angesichts der letztlich wertlosen Forderung der BC._____ Holding gegenüber den Hauptbeschuldigten im Endeffekt von keinem effektiven Schaden der Privatklägerin auszugehen ist. Die Einsatzstrafe für die un- terstützende Mitwirkung am Vermögensdelikt ist demzufolge im Bereich einer Geld- strafe von 210 Tagessätzen festzusetzen. 5.2.2. Aktive Bestechung

a) Was das objektive Tatverschulden im Rahmen der Bestechungshandlun- gen des Beschuldigten E._____ anbelangt, so stand zwar eine vergleichsweise mo- derate Bestechungssumme zur Disposition, doch ist das Verhalten des Beschul- digten gleichzeitig als reichlich gewissenlos zu qualifizieren, nachdem sich aus der elektronischen Korrespondenz der Beteiligten ergibt, dass ihm die nötige Distanz gegenüber Bestechungspraktiken im inkriminierten Zeitraum weitgehend abging (vgl. act. 65801023: "Sagt mir, was ihr wollt. […]"). Mit seiner wiederholt ins Feld geführten Argumentation, wonach es in der Immobilienbranche üblich sei, Provisi- onen für den Fall des Erfolges eines Projektes auszubezahlen, verkennt er, dass solche Vermittlungsprovisionen in der legalen Geschäftswelt nie heimlich an Ver- trauensträger der akquirierenden Gesellschaft versprochen werden. Dass es sich

- 1034 - bei den Beschuldigten A._____ und B._____ um den Interessen der Gegenseite verpflichtete Akteure handelte und er mit seinem Zahlungsversprechen nicht nur das Vertrauensverhältnis bei der Geschäftspartnerin aushebelte, sondern darüber hinaus auch regelwidrig in den BranchenAU._____- eingriff, war dem Beschuldig- ten aber ohne Weiteres bewusst, womit er gleich mehrfach strafrechtlich geschützte Rechtsgüter schädigte. Der Umstand, dass es im vorliegenden Fall lediglich zu einem Vorteilsver- sprechen und nicht zu einer effektiven Bestechungszahlung kam, vermag sich im Übrigen nicht zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, da damit kein Gesin- nungswandel verbunden war, sondern ihm letztlich einfach die finanziellen Mittel fehlten, um seinen illegalen Versprechungen nachkommen zu können.

b) Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist beim Bestechungsdelikt von einem direktvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten aus rein monetären Beweg- gründen auszugehen, nachdem aus den Akten hervorgeht, dass er um die zentrale Rolle der Beschuldigten A._____ und B._____ im Rahmen der anvisierten Trans- aktion wusste und in dieser Hinsicht auch relativ unverhohlen über (verdeckte) Pro- visionen verhandelt wurde, so dass im vorliegenden Zusammenhang weder aus dieser Warte noch aufgrund anderer Aspekte eine Strafminderung angezeigt er- scheint.

c) Gesamthaft ist für das korrupte Verhalten des Beschuldigten E._____ an- gesichts der im Vergleich zu den anderen beurteilten Fällen wesentlich kleineren GrössePW._____nung des Deliktes trotz fehlender subjektiver Relativierung noch von einem Verschulden im unteren Bereich der für diese Delikte möglichen Skala auszugehen, wofür eine als Geldstrafe auszusprechende Sanktion in der Höhe von 120 Tagessätzen angemessen erscheint. 5.3. Täterkomponenten 5.3.1. Persönliche Verhältnisse

a) Der Beschuldigte wurde im Jahr 1963 in OI._____ im Kanton Bern geboren. Er hat drei Geschwister und ist mit diesen bei seinen Eltern aufgewachsen. Über

- 1035 - eine schwierige Jugend ist nichts bekannt. Nach der Ausbildung war er seit dem Jahr 1988 in verschiedenen Architekturbüros tätig, bevor er dann im Jahr 1998 in die DC2._____ SA einstieg, welche er ab dem Jahr 2012 als CEO führte. Mit der DC1._____ Gruppe realisierte er in der Folge gemeinsam mit seinem Geschäfts- partner DE._____ mehrere grössere Immobilienprojekte in der Schweiz. Daneben ist er auch als Investor tätig und hält mehrePV._____ an Unternehmen im In- und Ausland. Sein aktuelles Einkommen beziffert der Beschuldigte auf CHF 300'000 pro Jahr und das Vermögen, welches hauptsächlich aus jederzeit verkäuflichen Unternehmensanteilen besteht, beläuft sich laut eigenen Schätzungen auf rund CHF 30 - 40 Mio. (act. 90702014 f.; act. 1338 S. 2 f.).

b) In privater Hinsicht ist über den Beschuldigten E._____ bekannt, dass er zwei Kinder im Alter von 16 und 30 Jahren hat und seine Ehe im Jahr 2014 ge- schieden wurde. Seine jüngere Tochter lebt nicht mit ihm zusammen und besucht zurzeit das Gymnasium, wobei der Beschuldigte einen monatlichen Unterstüt- zungsbeitrag von CHF 2'800 an ihren Unterhalt beisteuert. Er lebt seit dem Jahr 2001 im Kanton Waadt, wo er eine selbst bewohnte Liegenschaft besitzt (act. 90702014; act. 1338 S. 3 f.).

c) Die dargelegten Lebensumstände des Beschuldigten haben keinen Ein- fluss auf die vorliegenden Strafzumessung und sind neutral zu gewichten. 5.3.2. Vorleben Der Beschuldigte wurde am 12. März 2019 mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 SVG mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 3'000 sowie mit einer Busse von CHF 9'000 belegt (act. 90705011). Diese Bestrafung erfolgte allerdings nach den heute zu sanktionierenden Delikten und ist demnach nicht als straferhö- hende Vorstrafe zu werten.

- 1036 - 5.3.3. Nachtatverhalten

a) Das Aussageverhalten des Beschuldigten E._____ war in der Untersu- chung von vielen Inkonsistenzen und Ausflüchten geprägt. Er vermochte auf kon- krete Vorhalte seiner insbesondere mit dem Beschuldigten B._____ geführten elektronischen Korrespondenz hin nur selten überzeugende Erklärungen für deren Inhalt abzugeben und machte immer wieder Erinnerungslücken geltend. Konstant waren seine Depositionen lediglich dahingehend, dass er in der inkriminierten Zeit- spanne in geschäftlichen Kontakten mit den Beschuldigten A._____ und B._____ stand, was sich indes bereits aus zahlreichen anderen Dokumenten und Unterla- gen aus der fraglichen Zeit ergibt.

b) Kein anderes Bild ergab sich auch anlässlich der Hauptverhandlung, in wel- cher er ein deliktisches Vorhaben weiterhin konsequent abstritt (vgl. act. 1338 S. 4 ff.). Ein kooperatives Verhalten mit Reue und Einsicht kann aus alldem nicht abgeleitet werden, weshalb dem Beschuldigten in dieser Hinsicht auch keinerlei Strafminderung zu gewähren ist. 5.3.4. Weitere Aspekte Der Beschuldigte E._____ wurde von der tendenziösen Berichterstattung in der Presse kaum tangiert, da der diesbezügliche Fokus auch in seinem Fall klar auf den beiden Haupttätern lag. Namentlich wurde der Beschuldigte in diesem Zu- sammenhang – soweit ersichtlich – praktisch nie genannt. Er selbst macht denn auch nicht geltend, durch die Medien in unbotmässiger Art und Weise tangiert wor- den zu sein. Es fällt beim Beschuldigten unter diesem Titel demzufolge keine Re- duktion der Strafe in Betracht. 5.4. Strafenbildung 5.4.1. Nach abschliessender Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten betref- fend die beiden zu beurteilenden Delikte ergibt sich, dass auch für den Beschuldig- ten E._____ vorliegend ausschliesslich Geldstrafen in Betracht fallen, wobei der Strafrahmen dieser Sanktionsart höchstens bis zu 360 Tagessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfällige

- 1037 - Strafschärfungsgründe können mithin von vornherein nur innerhalb dieses limitier- ten Strafrahmens berücksichtigt werden. 5.4.2. Infolge der Gleichartigkeit der Strafen ist in Anwendung des Asperations- prinzips die für die Gehilfenschaft zum Vermögensdelikt als Einsatzstrafe festge- legte Geldstrafe von 210 Tagessätzen aufgrund des eng damit zusammenhängen- den Bestechungsdeliktes moderat um rund 50 Prozent entsprechend 60 Tages- sätzen zu erhöhen, woraus letztlich eine angemessene Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 270 Tagessätzen resultiert. 5.4.3. Angesichts des sehr hohen Einkommens und Vermögens des Beschuldig- ten E._____ (vgl. vorstehend Ziffer 5.3.1.) ist die Tagessatzhöhe im Rahmen seiner Sanktion ohne Weiteres auf den gesetzlich vorgesehenen Maximalwert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB). 5.4.4. Der Umstand, dass bei der Bildung der Geldstrafe theoretisch die Grund- sätze der retrospektiven Konkurrenz bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Bern vom 12. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 15 Ta- gessätzen zu CHF 3'000 anzuwenden wären, vermöchte an der vorliegend festge- setzten Strafhöhe von 270 Tagessätzen nichts zu ändern, weshalb im Übrigen auch davon abgesehen werden kann, diese Strafe im Dispositiv formell im Sinne einer Zusatzstrafe auszusprechen. 5.5. Fazit 5.5.1. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich mithin für die Taten des Beschuldig- ten E._____ abschliessend die Verhängung einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 3'000. 5.5.2. Hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe gelten insgesamt 2 Tagessätze in- folge verbüsster Haft als geleistet.

- 1038 -

6. Beschuldigter F._____ 6.1. Strafart Mit Bezug auf die auszufällende Strafart kann beim Beschuldigten F._____

– analog zum Fall des Beschuldigten D._____ – festgehalten werden, dass er ab- gesehen von den heute zu beurteilenden Taten noch nie straffällig geworden ist und darüber hinaus auch über einen einwandfreien Leumund verfügt. Unter dem Blickwinkel der präventiven Effizienz der Sanktion kann mithin auch hier ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass sich eine Geldstrafe in seinem Fall als zweckmässig erweisen würde, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Es ist im Rahmen der folgenden Beurteilung der Delikte des Beschuldigten demnach vorran- gig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht zu ziehen, sofern sich dies mit dem Tatverschulden bzw. dem Strafmass der einzelnen Verfehlungen vereinbaren lässt und sich die mildere Sanktion im konkreten Fall darüber hinaus auch als zweck- mässig erweist (vgl. zum Ganzen auch vorne Ziffer VI./C./6. m.H.a. die aktuelle Rechtsprechung). 6.2. Tatkomponenten 6.2.1. Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung

a) Betreffend die objektive Tatschwere ist beim Beschuldigten F._____ fest- zustellen, dass im Rahmen der von ihm unterstützten illegalen Geldflüsse ein sehr hoher Deliktsbetrag verwirklicht wurde, in dessen Rahmen dem Beschuldigten B._____ aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen höchstens ein geringer Teil der ihm insgesamt übertragenen Gelder von rund CHF 9 Mio. zustand. Ähnlich wie im Fall des Beschuldigten D._____ ist sodann auch beim Beschuldigten F._____ zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er es nicht von Beginn weg auf illegale Transaktionspraktiken abgesehen hatte, sondern sich im Verlauf des inkriminierten Geschäftes mit der Delinquenz der Haupttäter arrangierte, als er sah, dass der Deal ohne die unlautere Einflussnahme des Beschuldigten B._____ zu scheitern drohte, was Letzterer geschickt für seine Zwecke auszunützen vermochte. Nichtsdestotrotz wäre aber auch dem vermögenden Beschuldigten F._____ ein Ausstieg aus dem

- 1039 - Geschäft trotz drohendem Scheitern durchaus zumutbar gewesen, wobei er es je- doch vorzog, gegenüber der Privatklägerin striktes Stillschweigen betreffend die wahren Beteiligungsverhältnisse zu bewahren, anstatt diesbezüglich die notwen- dige Transparenz zu schaffen.

b) In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte bei seinen Tathandlungen primär von eigenen finanziellen Inte- ressen leiten liess, winkte ihm doch bei erfolgreicher Transaktion ein Gewinn im Millionenbereich. Durchaus möglich ist, dass dem Beschuldigten auch wichtig war, die Arbeitsplätze bei der V._____ nachhaltig zu sichern, doch handelte es sich da- bei lediglich um einen willkommenen Nebeneffekt, so dass dieser Aspekt das Ver- schulden des Beschuldigten nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lässt. Stark strafmindernd wirkt sich demgegenüber der Umstand aus, dass der Beschuldigte F._____ im Rahmen des inkriminierten Vermögensdeliktes lediglich als Gehilfe agierte, ohne selber die Herrschaft über das Tathandeln innezuhaben und über die Involvierung des Beschuldigten A._____ informiert gewesen zu sein. Sein Tatbeitrag beschränkte sich im Wesentlichen darauf, bezüglich der inkrimi- nierten Angelegenheit in entscheidenden Situationen striktes Stillschweigen zu be- wahren und die Verantwortlichen der BC._____ Holding über die Hintergründe des Geschäfts (namentlich die Beteiligungsabsprache mit dem Beschuldigten B._____) im Ungewissen zu lassen. Ohne diese Kooperation des Beschuldigten wäre das Vorhaben der Haupttäter aber wohl kaum durchführbar gewesen, wie die ausführ- liche Mailkorrespondenz mit dem Beschuldigten B._____ zeigt, wo jeweils im Ein- zelnen besprochen wurde, wie sich der Beschuldigte F._____ gegenüber den Ex- ponenten der BC._____ Holding zu verhalten bzw. zu äussern hatte. Zusätzlich wirkt sich zu Gunsten des Beschuldigten aus, dass seit der un- terstützten Delinquenz in den Jahren 2011 - 2014 verhältnismässig lange Zeit ver- strichen ist und der Beschuldigte seither in keiner Weise mehr strafrechtlich in Er- scheinung trat. Gemessen an der Schwere seiner Delikte steht der Beschuldigte denn auch bereits seit längerem in einem ihn stark belasteten Verfahren, so dass

- 1040 - sich aus diesen Aspekten eine bedeutende Relativierung des Strafbedürfnisses ergibt.

c) Das sich aufgrund der verschiedenen subjektiven Einschränkungen trotz der hohen Deliktssumme ergebende leichte Gesamtverschulden rechtfertigt somit für die Beteiligung am Vermögensdelikt eine grundsätzlich als Geldstrafe auszu- sprechende Einsatzstrafe im Bereich von 240 Tagessätzen. 6.2.2. Aktive Privatbestechung

a) Im Rahmen der aktiven Privatbestechung gegenüber dem Beschuldigten B._____ ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass es sich um eine über- durchschnittlich hohe Bestechungssumme handelte und der Beschuldigte F._____ durch das inkriminierte Gebaren im Zusammenspiel mit der Haupttäterschaft die gesamte Finanzbranche in ihrem Ansehen schädigte, welche in besonderem Masse darauf angewiesen ist, dass die getätigten Geschäfte integer ablaufen und nicht von fremden Interessen gesteuert sind. Allerdings ist einzuräumen, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass die von ihm in Aussicht ge- stellte Zahlung von allem Anfang an einen deliktischen Zweck hatte. Vielmehr ist zu seinen Gunsten als möglich zu erachten, dass die Zahlung zunächst tatsächlich als reine Vermittlungsprovision (im Zuge einer Kreditvermittlung) gedacht war und sich ihr Zweck erst im Laufe der Transaktionsverhandlungen wandelte, wobei ein kleinerer Teil nach wie vor eine legale Komponente beinhaltete.

b) In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der mit dem inkriminierten Geschäft verbundenen Doppelrolle des Beschuldigten B._____ und seiner insofern inhären- ten besonderen Pflichtenstellung gegenüber der Privatklägerin von einem (ledig- lich) eventualvorsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten F._____ auszugehen, wel- ches hinsichtlich seiner Motivation aber primär von finanziellen Vorteilen für sich persönlich begleitet war. Zu berücksichtigen ist aber auch hinsichtlich des Bestechungsdeliktes, dass seit den Tathandlungen in den Jahren 2010 - 2014 bereits lange Zeit verstri- chen ist und die Taten diesbezüglich bereits in einige Nähe zur Verjährung gerückt

- 1041 - sind. Der Beschuldigte steht auch insofern nunmehr seit dem Jahr 2018 in einem Strafverfahren, dass ihn als lokal bekannte Persönlichkeit entsprechend stark be- lastete, was insgesamt deutlich relativierend in Anschlag zu bringen ist.

c) Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten für das Bestechungsdelikt auf- grund des insgesamt noch leichten Verschuldens eine als Geldstrafe auszuspre- chenden Sanktion in der Höhe von isoliert rund 120 Tagessätzen. 6.3. Täterkomponenten 6.3.1. Persönliche Verhältnisse

a) Der Beschuldigte F._____ machte in der Untersuchung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. act. 90802005).

b) Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte zu seiner Per- son, er sei nach wie vor als Unternehmer in der Immobilienbranche erwerbstätig und betätige sich auch weiterhin als Investor. Für die LM._____ AG (unter anderem auch die Muttergesellschaft der V._____), für welche er jahrelang als Geschäfts- führer und Aktionär fungierte, ist er heute als Verwaltungsratspräsident tätig. Im Weiteren bestätigte er, dass die in der zuletzt abgenommenen Steuererklärung des Jahres 2016 aufgeführten Einkommens- und Vermögenswerte in der Höhe von CHF 5'032'357 netto pro Jahr bzw. CHF 184'481'375 netto nach wie vor in etwa so gültig seien (act. 1341 S. 2 ff.; vgl. auch act. 1339 + 1340). Aus seinem anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Lebenslauf ergibt sich im Weiteren, dass der Beschuldigte verheiratet ist und drei mittlerweile erwachsene Kinder bzw. seit kurzen auch ein Enkelkind hat. Er verfügt über eine Ausbildung als Jurist und arbeitete in der Folge bis zum Jahr 2000 für die OJ._____ als einem der führenden Immobilienvermittlungsunternehmen der Westschweiz (act. 1340).

c) Aufgrund dieser Lebensverhältnisse ergeben sich – abgesehen von der Bestimmung einer allfälligen Tagessatzhöhe – keine für die Strafzumessung rele- vanten Erkenntnisse.

- 1042 - 6.3.2. Vorleben Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und verfügt bis heute über ei- nen einwandfreien Leumund. Es sind demgemäss in seinem Fall keine entspre- chenden Straferhöhungsgründe auszumachen, derweil sich die Vorstrafenlosigkeit aber auch nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag. 6.3.3. Nachtatverhalten

a) Der Beschuldigte ist nicht geständig. Er stellte sich während des gesamten Verfahrens auf den Standpunkt, im Verlauf der inkriminierten Transaktion stets kor- rekt vorgegangen und sich dabei keines Fehlers bewusst zu sein (act. 1341 S. 4 ff.). Dabei verschweigt bzw. verdrängt er, dass auch ihm die Vermischung der verschie- denen Rollen des Beschuldigten B._____ in der gesamten Transaktion aufgefallen sein muss und er damit zumindest in Kauf nahm, dass die ausbezahlte und zumin- dest mehrheitlich der BC._____ Holding zustehenden Gelder in falsche Kanäle ge- langten und seinen Vertragspartnerin damit schädigten.

b) Mit dieser Haltung zeigt der Beschuldigte bezüglich seines strafbaren Ver- haltens weder Einsicht noch Reue. Vielmehr trug das teilweise wenig kooperative Verhalten dazu bei, dass sich das Verfahren unnötig in die Länge zog und sich immer komplexer gestaltete. Eine Strafminderung erscheint unter diesen Umstän- den ausgeschlossen. 6.3.4. Weitere Aspekte Der Beschuldigte F._____ wurde von der tendenziösen Berichterstattung in der Presse nur am Rande tangiert, da der diesbezügliche Fokus klar auf den beiden Haupttätern lag. Es kam ihm dabei entgegen, dass der gegen ihn geführte Strafprozess fernab seines privaten und geschäftlichen Wirkungskreises in der Deutschschweiz geführt wurde, wo er weniger bekannt ist als in seinem Heimat- kanton. Namentlich wurde der Beschuldigte im Rahmen der Berichterstattung – so- weit ersichtlich – nur selten genannt. Eine einschränkende Wirkung von Medienbe-

- 1043 - richten auf sein Privatleben wird vom Beschuldigten denn auch nicht geltend ge- macht. Es ist im Falle des Beschuldigten unter diesem Titel mithin keine Strafmin- derung vorzunehmen. 6.4. Strafenbildung 6.4.1. Nach abschliessender Beurteilung der Tat- und Täterkomponenten betref- fend die beiden begangenen Delikte ergibt sich, dass auch für den Beschuldigten F._____ vorliegend ebenfalls ausschliesslich die Verhängung von Geldstrafen in Betracht fällt, wobei der Strafrahmen dieser Sanktionsart höchstens bis zu 360 Ta- gessätzen reicht und nicht nach oben erweitert werden kann (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 3 aStGB). Allfällige Strafschärfungsgründe können mithin von vornherein le- diglich innerhalb dieses limitierten Strafrahmens berücksichtigt werden. 6.4.2. Unter Beachtung der Gleichartigkeit der Sanktionen ist die für die Gehilfen- schaft betreffend das Vermögensdelikt im Sinne einer Einsatzstrafe festgelegte Geldstrafe von 240 Tagessätzen aufgrund des eng damit zusammenhängenden Bestechungsdelikts in Anwendung des Asperationsprinzips auch in diesem Fall moderat um rund 50 Prozent, entsprechend 60 Tagessätzen, zu erhöhen, woraus letztlich eine angemessene Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 300 Tagessätzen resultiert. 6.4.3. Angesichts des sehr hohen Einkommens und Vermögens des Beschuldig- ten (vgl. vorstehend Ziffer 6.3.1.) ist die Tagessatzhöhe auch bei ihm ohne Weiteres auf den gesetzlich vorgesehenen Maximalwert von CHF 3'000 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 aStGB). 6.5. Fazit 6.5.1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte F._____ demnach mit einer Geld- strafe von 300 Tagessätzen zu CHF 3'000 zu bestrafen. 6.5.2. Hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe gilt 1 Tagessatz infolge des vom Beschuldigten in Polizeigewahrsam verbrachten Tages im Sinne von erstandener Haft als geleistet.

- 1044 - VII. Vollzug A. Grundlagen

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dabei werden entsprechend dem Gesetzestext ("in der Regel") die günstigen Bewährungsaussichten im Grundsatz vermutet, so dass lediglich im Falle einer eigentlichen Schlechtprognose auf eine unbedingte Sanktion zu erkennen ist (HEIMGARTNER, OFK StGB, N 6 zu Art. 42 StGB).

2. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters sind anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Namentlich sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, wel- che Rückschlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewäh- rung zulassen, zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140, E. 4.4.). Besonderes Gewicht zu legen ist im Rahmen der Legalprognose auf die Sozialisationsbiografie, das Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefähr- dungen des Täters. Dabei hat das Gericht auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie bspw. den Antritt einer festen Arbeitsstelle oder das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu beachten. In erster Linie ist jedoch die strafrechtliche Vorbelastung des Täters relevant, insbesondere das Bestehen einschlägiger Vor- strafen, welche auf eine erhöhte Rückfallgefahr hindeuten (vgl. zum Ganzen HEIM- GARTNER, OFK StGB, N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Bei der Prognosestellung ist schliess- lich die gesamte Wirkung des Urteils zu berücksichtigen, namentlich auch den Wi- derruf einer früher bedingt aufgeschobenen Vorstrafe oder die APW._____nung einer parallelen Weisung oder Massnahme (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 14 zu Art. 42 StGB).

3. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben,

- 1045 - sofern dies notwendig erscheint, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Auch beim teilbedingten Strafvollzug dürfen indes keine Gründe vorliegen, welche die Gewährung des bedingten Vollzugs aus- schliessen. Insbesondere muss auch diesbezüglich eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein (TRECHSEL/PIETH, PK StGB, N 2 zu Art. 43 StGB). Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Be- stimmung indes, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer schlechten Prognose selbst ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt erscheint. Denn wo keinerlei Aussicht be- steht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge voll- zogen werden (BGE 134 IV 1, E. 5.2.). Die Auffassung, dass die subjektiven Vor- aussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehrmeinung (vgl. statt vieler STRATEN- WERTH, AT II, S. 144; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCh, Strafrecht II, 8. Aufl., S. 130 ff.). B. Beurteilung

1. Beschuldigter A._____ 1.1. Angesichts der heute auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren kommt beim Beschuldigten A._____ ein bedingter oder teilbedingter Vollzug bereits aufgrund der Strafhöhe nicht mehr in Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 aStGB). Die Frei- heitsstrafe ist demzufolge ohne Weiteres zu vollziehen. 1.2. Hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe ist hingegen der bedingte oder teil- bedingte Vollzug möglich, sofern dem Beschuldigte nicht eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen ist, wobei die Wirkung des gesamten Strafurteils in die Risiko- beurteilung miteinzubeziehen ist (vgl. vorne Ziffer VII./A./1.+2.). Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte A._____ im Oktober 2015 bereits einmal mit einer Geldstrafe (sowie mit einer Busse) belegt werden musste (vgl. act. 90106006 f.), was gewisse Zweifel an der zukünftigen Gesetzestreue aufkommen lässt. Zu berücksichtigen ist indessen, dass diese Verurteilung nach den heute zu

- 1046 - beurteilenden Taten erfolgte und eine gänzlich andere Materie betraf, wobei dieser Gesetzesverstoss zwar nicht zu bagatellisieren ist, dennoch aber eine verhältnis- mässig geringfügige Verfehlung betraf. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte bereits aufgrund der Verbüssung der ausgefällten Freiheits- strafe derart nachhaltig beeindrucken lassen wird, dass es nicht mehr nötig er- scheint, auch die zusätzlich verhängte Geldstrafe in un- oder teilbedingter Form auszusprechen. Der Vollzug der Geldstrafe ist nach dem Gesagten vollumfänglich aufzu- schieben. Aufgrund der insgesamt guten Prognose erweist es sich dabei nicht als notwendig, die Probezeit über dem gesetzlichen Minimum von 2 Jahren anzuset- zen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB).

2. Beschuldigter B._____ 2.1. Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ ist heute eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren auszufällen, welches Strafmass den bedingten oder teilbedingte Vollzug ebenfalls von vornherein ausschliesst (vgl. Art. 43 Abs. 1 aStGB). Auch diese Frei- heitsstrafe ist demzufolge zu vollziehen. 2.2. Hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe ist hingegen der (teil-)bedingte Vollzug möglich, sofern dem Beschuldigten nicht eine eigentliche Schlechtprog- nose zu stellen ist, wobei auch hier die Wirkung des gesamten Strafurteils mitein- zubeziehen ist (vgl. vorne Ziffer VII./A./1.+2.). Dem Beschuldigten B._____ kann diesbezüglich als Ersttäter mit gutem Leumund ohne Weiteres eine günstige Prog- nose gestellt werden, zumal auch bei ihm davon auszugehen ist, dass ihn bereits der Vollzug der unbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe derart nachhaltig beeindru- cken wird, dass er inskünftig von jeglicher weiterer Delinquenz absehen wird. Der Vollzug der gegenüber dem Beschuldigten B._____ verhängten Geld- strafe ist demnach bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 aStGB).

- 1047 -

3. Beschuldigter D._____ 3.1. Der Vollzug der betreffend den Beschuldigten D._____ ausgefällten Geld- strafe ist ohne Bedenken aufzuschieben, nachdem es sich bei ihm um einen gut beleumdeten Ersttäter handelt, welcher seit den vorliegend zu beurteilenden Taten zu keinen weiteren Strafuntersuchungen mehr Anlass gegeben hat, was vorbehalt- los eine günstige Legalprognose rechtfertigt. 3.2. Es sind im Falle dieses Beschuldigten darüber hinaus keinerlei Gründe er- sichtlich, um bei der Ansetzung der Probezeit vom gesetzlich vorgesehenen Mini- malmass von 2 Jahren abzuweichen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB).

4. Beschuldigter E._____ 4.1. Der Beschuldigte E._____ musste mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 12. März 2019 mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 3'000 sowie mit einer Busse von CHF 9'000 bestraft werden (vgl. act. 90705011 f.), was seine Legalprognose einigermassen belastet. Allerdings handelt es sich auch hierbei um eine relativ geringfügige Verfehlung wegen einer nicht ein- schlägigen Tat, welche der Beschuldigte überdies erst nach den heute zu beurtei- lenden Delikten beging, weshalb dieser Aspekt im Rahmen der Bewährungsaus- sichten nicht allzu stark ins Gewicht zu fallen vermag. Ansonsten lebt der Beschul- digte in geregelten Verhältnissen und verfügt über ein regelmässige Einkommen, weshalb im Rahmen der Beurteilung des Strafvollzuges von einer günstigen Prog- nose auszugehen ist. 4.2. Demzufolge ist der Vollzug der gegen den Beschuldigten verhängten Geld- strafe aufzuschieben, wobei es sich aufgrund der insgesamt guten Legalprognose trotz der weiteren Bestrafung nicht rechtfertigt, die Probezeit höher als das gesetz- liche Minimum von 2 Jahren anzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB).

5. Beschuldigter F._____ 5.1. Der Beschuldigte F._____ hat sich bis anhin in strafrechtlicher Hinsicht noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er hat somit als Ersttäter mit günstiger

- 1048 - Legalprognose zu gelten, zumal sein Leumund auch nicht anderweitig belastet ist und er in einwandfreien Verhältnissen lebt. 5.2. Demzufolge ist der Vollzug der auferlegten Geldstrafe in seinem Fall ohne Weiteres aufzuschieben, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 aStGB).

- 1049 - VIII. Widerruf A. Einleitung

1. Am 2. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte A._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wegen eines Verkehrsdeliktes mit einer be- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 3'000 sowie mit einer Busse von CHF 15'000 belegt, wobei ihm eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt wurde (act. 90106006 f.). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 3. Oktober 2015 eröff- net (vgl. act. 90101002).

2. Diese frühere Strafe ist zu widerrufen, sofern der Beschuldigte in der Pro- bezeit weitere Vergehen oder Verbrechen begangen hat und diese erwarten las- sen, er werde in Zukunft weitere Straftaten verüben (Art. 46 Abs. 1 aStGB). Aller- dings darf der Widerruf unbesehen der weiteren Straffälligkeit und der Prognose nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre ver- gangen sind (Art. 46 Abs. 5 aStGB). B. Beurteilung

1. Vorliegend finden sich im Rahmen des Verfahrenskomplexes der privaten Auslagen keine Taten, welche in die Zeit nach der vorerwähnten Verurteilung fallen. Betreffend den Verfahrenskomplex der Unternehmenstransaktionen fiel insbeson- dere die Überweisung der zweiten Zahlungstranche an den Beschuldigten B._____ im Rahmen der Transaktion W._____ im Oktober/November 2016 in die Zeit nach dem Strafbefehl vom Oktober 2015. Inwiefern damit aber eine massgebliche Delin- quenz des diesbezüglich als Mittäter fungierenden Beschuldigten A._____ zu erbli- cken ist, kann vorliegend offen bleiben.

2. Entscheidend ist mit Bezug auf die vorliegend zu diskutierende Widerrufs- frage nämlich vielmehr, dass die in diesem Zusammenhang relevante Probezeit dem Beschuldigten am 4. Oktober 2018 abgelaufen ist. Seit dem Ablauf dieser Pro-

- 1050 - bezeit sind mittlerweile aber über drei Jahre vergangen, in welchem Fall entspre- chend der gesetzlichen Regelung von Art. 46 Abs. 5 aStGB ein Widerruf aber oh- nehin nicht mehr angeordnet werden darf.

3. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 3. Oktober 2015 gegen den Beschuldigten A._____ verhängten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 3'000 ist mithin nach dem Gesagten heute definitiv abzusehen.

- 1051 - IX. Zivilbegehren A. Anträge der Privatklägerinnen

1. Privatklägerin 1 1.1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 stellte die Privatklägerin 1 im Vorfeld der Hauptverhandlung ihre Anträge zu ihren Adhäsionsklagen gegen die Beschuldigten A._____, B._____, F._____ und E._____ betreffend die Anklagekomplexe der Un- ternehmenstransaktionen U1._____, V._____ und BH._____ (act. 1293): 1.2. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion U1._____ macht die Pri- vatklägerin 1 gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ Schadenersatz gel- tend von CHF 2'660'590.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. April 2007, unter solidari- scher Haftung. 1.3. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion V._____ macht die Privat- klägerin 1 gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ Schadenersatz geltend von CHF 7'421'568.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2014 auf CHF 5'182'450, seit 21. November 2014 auf CHF 1'032'000, seit 17. Juni 2015 auf CHF 185'796, seit 2. Juni 2016 auf CHF 185'796, seit 20. Juni 2017 auf CHF 73'286.20 und seit 25. August 2017 auf CHF 762'240, unter solidarischer Haf- tung. 1.4. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion BH._____ macht die Pri- vatklägerin 1 gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ Schadener- satz geltend von CHF 512'500 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. November 2014, unter solidarischer Haftung. 1.5. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion BH._____ macht die Pri- vatklägerin 1 gegen den Beschuldigten B._____ zusätzlich Schadenersatz geltend von CHF 5'600'000 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. November 2014.

- 1052 - 1.6. Die Privatklägerin 1 begehrt dabei jeweils eventualiter an, dass die Zivilfor- derungen dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen seien. 1.7. Die Beschuldigten A._____, B._____, E._____ und F._____ liessen die Ab- weisung der Zivilklagen beantragen, teilweise mit dem Eventualantrag des Verwei- ses auf den Zivilweg (vgl. act. 1356 S. 102, act. 1361 S. 1, act. 1453 S. 41 + act. 1413 S. 1).

2. Privatklägerin 4 2.1. Mit Eingaben vom 16. November 2021, 6. Dezember 2021 und 17. Dezem- ber 2021 begründete die Privatklägerin 4 im Vorfeld der Hauptverhandlung ihre Ad- häsionsklagen betreffend die Anklagekomplexe der privaten Auslagen sowie der Unternehmenstranskationen V._____ und W._____ (private Auslagen: act. 1170, V._____: act. 1190, W._____: act. 1123). 2.2. Betreffend den Anklagekomplex der privaten Auslagen (act. 1170) macht die Privatklägerin 4 gegen die Beschuldigten A._____ und G._____ folgenden Schadenersatz geltend: Gegen den Beschuldigten A._____: − CHF 528'239.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2015; − CHF 18'100 zuzüglich Zins 5 % seit 23. März 2015; − CHF 19'617.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2014, unter soli- darischer Haftung mit dem Beschuldigten G._____ sowie − EUR 26'850 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. August 2014, eventualiter CHF 32'469.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. August 2014;

- 1053 - gegen den Beschuldigten G._____: − CHF 19'617.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Dezember 2014, unter soli- darischer Haftung mit dem Beschuldigten A._____. 2.3. Betreffend den Anklagekomplex der Transaktion W._____ (act. 1123) macht die Privatklägerin 4 gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ folgenden Schadenersatz geltend, jeweils unter solidarischer Haf- tung: − CHF 3'700'000 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2015 auf CHF 2'900'000 sowie zu 5 % seit dem 30. Juni 2016 auf CHF 800'000; − CHF 8'912'571.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Juni 2015 auf CHF 3'045'905.10 sowie Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2016 auf CHF 5'866'666.70; − CHF 720'761.53 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Juni 2015 sowie − CHF 24'266'666.67 zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Juni 2015 auf CHF 10'9330333.37 sowie Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2016 auf CHF 13'333'333.30. 2.4. Betreffend den Anklagekomplex der Transkation V._____ (act. 1190) macht die Privatklägerin 4 gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ Schadenersatz geltend von CHF 1'696'250 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. November 2014 auf CHF 664'250 sowie Zins zu 5 % seit 21. November 2014 auf CHF 1'032'000, unter solidarscher Haftung. 2.5. Die Privatklägerin 4 begehrt dabei jeweils eventualiter an, dass die Zivilfor- derungen dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen seien. 2.6. Die Beschuldigten A._____, B._____, D._____, C._____, F._____ und G._____ liessen die Abweisung der Zivilklagen beantragen, dies teilweise mit dem

- 1054 - Eventualantrag des Verweises auf den Zivilweg (act. 1356 S. 102; act. 1361 S. 1; act. 1085 S. 2, act. 1284 S. 1, act. 1325 S. 1; act. 1413 S. 1; act. 1382 S. 2). B. Grundlagen

1. Grundzüge des Adhäsionsverfahrens 1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 StPO i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Zufolge der im Zivilprozess geltenden Dispositions- und Verhand- lungsmaxime ist das Gericht im Adhäsionsverfahren sowohl an die Parteianträge als auch grundsätzlich an die entsprechenden Begründungen gebunden. Die Be- hauptungs-, Substantiierung- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass die geschädigte Partei von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann (DOLGE, BSK StPO, N 22 ff. zu Art. 122 StPO). 1.2. Das mit der Strafsache befasste Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage indessen auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erle- digt wird (lit. a), die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b), die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der be- schuldigten Person nicht leistet (lit. c) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 1.3. Schliesslich besteht gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO die Möglichkeit, einen Zivilanspruch bei unverhältnismässigem Aufwand nur dem Grundsatz nach gutzu- heissen und die Ausmittlung der Schadens- bzw. Schadenersatzhöhe auf den Zi-

- 1055 - vilweg zu verweisen. Nicht jeder Aufwand ist unverhältnismässig, doch ist ein sol- cher zu bejahen, wenn beispielsweise komplexe Schadensberechnungen vorzu- nehmen sind. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde. In einem solchen Fall kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf die Frage beschränken, ob und aus welchen Rechtsgründen der Zivilklägerschaft Forderungen zustehen und die Bestimmung der Höhe der Ansprüche dem Zivilgericht überlassen (vgl. hierzu DOLGE, BSK StPO, N 44 ff. zu Art. 126 StPO; BGE 125 IV 153, E. 2. b/aa).

2. Schadenersatz 2.1. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammen- hang und Verschulden. 2.2. Die Verursachung eines Vermögensschadens ist widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR, wenn sie eine einschlägige Schutznorm verletzt (Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018, E. 4.5.). Bei den Tatbeständen der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betruges (Art. 146) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158) handelt es sich gemäss steter Rechtsprechung um einschlägige Schutz- normen (vgl. u.a. BREHM, BK OR, N 39 zu Art. 41 OR mit entsprechenden Hinwei- sen).

3. Schadenszins Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört auch der Schadenszins, das heisst der Zins ab jenem Zeitpunkt, in welchem sich das schädigende Ereignis fi- nanziell ausgewirkt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Schadenszins in Anlehnung an Art. 73 Abs. 1 OR auf 5 Prozent festgelegt (BGE 139 IV 176, E. 8.1.2.; BGE 122 III 53, E. 4.b).

- 1056 -

4. Solidarische Haftung Haben mehrere an der Straftat beteiligte Personen den Schaden gemein- sam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). C. Beurteilung

1. Private Auslagen 1.1. Die Privatklägerin 4 begründet ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beschuldigten A._____ und G._____ im Anklagekomplex der privaten Auslagen gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR auf Grundlage des zur Anklage gebrachten Sach- verhaltes und dessen rechtlichen Subsumtion (vgl. act. 1170). 1.2. Dem Beschuldigten G._____ ist im vorliegenden Strafverfahren kein Ver- halten vorzuwerfen, welches sich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO aus einer Straftat ableitet, da er von den ihm in der Anklage gemachten Vorwürfen freizuspre- chen ist. Entsprechend ist die Privatklägerin 4 betreffend den Anklagepunkt der privaten Auslagen mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten G._____ im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 1.3. Auch gegen den Beschuldigten A._____ liessen sich nicht alle Anklagevor- würfe erhärten. Allerdings liessen sich folgende Vermögensschäden der I1._____ nachweisen, welche der Beschuldigte durch die schuldhafte Begehung der Tatbe- stände der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der quali- fizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB verursacht hatte: − CHF 107'249.50 durch Nutzung der Firmenkreditkarten in Cabarets und Stripclubs, − CHF 3'778 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Zimmerreparatur im Hotel "BI._____",

- 1057 - − CHF 700 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für Apéro und Nachtessen im Hotel "BJ._____", − CHF 5'273 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Reise nach DP._____ im Dezember 2011, − CHF 3'630.95 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Reisen nach DM._____ im März 2012 und März 2013, − CHF 12'086 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Reise nach DQ._____ im Februar 2014, − CHF 49'700 durch Nutzung der Firmenkreditkarte für die Reise nach CN._____ im Januar 2015, − CHF 30'969.20 durch Belastung der Kostenstelle 950000 für die Honorar- noten von Rechtsanwalt X1._____ sowie − CHF 23'172.45 durch Belastung der Kostenstelle 950000 für die Honorar- noten von BK._____. In diesem Umfang von insgesamt CHF 236'559.10 steht der Privatkläge- rin 4 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR betreffend den Anklagepunkt der privaten Aus- lagen gegen den Beschuldigten A._____ Schadenersatz zu. Die Privatklägerin 4 verlangt der Einfachheit halber Zins zu 5 Prozent ab dem 26. Oktober 2015, das heisst ab jenem Datum, an welchem sich die letzte relevante Transaktion finanziell ausgewirkt hat. Der 26. Oktober 2015 entspricht dem Datum der Begleichung der zweiten Honorarrechnung von Rechtsanwalt X1._____ vom 27. September 2015 in Höhe von CHF 9'210.65. Es handelt sich dabei– wie die Privatklägerin zu Recht geltend macht – um die letzte relevante Transaktion im vorliegenden Zusammenhang. Die Privatklägerin 4 hat dementspre- chend zumindest Anspruch auf Verzinsung ihrer Schadenersatzforderung ab die- sem Datum.

- 1058 - Der Beschuldigte A._____ ist folglich gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu ver- pflichten, der Privatklägerin 4 betreffend den Anklagepunkt der privaten Auslagen Schadenersatz in Höhe von CHF 236'559.10 zuzüglich 5 % Zins seit 26. Oktober 2015 zu bezahlen. 1.4. Ausserdem liess sich erhärten, dass der Privatklägerin 4 aufgrund der schuldhaften Begehung einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch den Beschuldigten A._____ aufgrund der Belastung der Kostenstelle 950000 für die Reise nach CN._____ im Januar 2015 weiterer Schaden von CHF 18'100 sowie von CHF 19'617.10 entstanden ist. Wie die Privatklägerin 4 wie- derum zu Recht geltend macht, zeigten sich die finanziellen Auswirkungen ihrer jeweiligen Schädigung bei der Auslösung der Zahlungen betreffend die beiden Rechnungen von BO._____ und der K._____ AG. Folglich ist der Schadenszins von 5 Prozent ab diesen Zahlungsauslösungen vom 15. Dezember 2014 und

23. März 2015 geschuldet. Der Beschuldigte A._____ ist daher wiederum gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu verpflichten, der Privatklägerin 4 betreffend den Anklagepunkt der privaten Auslagen zusätzlich Schadenersatz in Höhe von CHF 18'100 zuzüglich 5 % Zins seit 23. März 2015 sowie Schadenersatz in Höhe von CHF 19'617.10 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Dezember 2014 zu bezahlen. 1.5. Darüber hinaus entstand der Privatklägerin 4 aufgrund der schuldhaften Begehung einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch den Beschuldigten A._____ aufgrund der Belastung der Kostenstelle 950000 für die Reise nach DM._____ im August 2014 ein weiterer Schaden von EUR 26'850 und EUR 700. Auch diese Schäden sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung der Beträge verzinsbar. Die Zahlungsauslösungen erfolgten am 18. August 2014 und am 8. September 2014. Die Privatklägerin 4 geht aufgrund der entsprechenden Formulierung der Anklage von einem Schadensbetrag von CHF 700 anstatt von EUR 700 aus. Angesichts des diesbezüglich offensichtlichen Versehens in der An- klageschrift ist der Privatklägerin 4 jedoch trotzdem Schadenersatz von EUR 700 zuzusprechen.

- 1059 - Der Beschuldigte A._____ ist folglich erneut gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR zu verpflichten, der Privatklägerin 4 betreffend den Anklagepunkt der privaten Aus- lagen weiter Schadenersatz in Höhe von EUR 26'850 zuzüglich 5 % Zins seit

18. August 2014 sowie Schadenersatz in Höhe von EUR 700 zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2014 zu bezahlen. 1.6. Im geforderten Mehrbetrag ist die Privatklägerin 4 betreffend die privaten Auslagen mit ihren Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten A._____ auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen.

2. Transaktion U1._____ 2.1. Die Privatklägerin 1 begründet ihre Schadenersatzforderungen im Ankla- gekomplex der Unternehmenstransaktion U1._____ gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. mit Art. 50 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes und dessen rechtli- chen Subsumtion (vgl. act. 1293). 2.2. Im Sinne des Anklagevorwurfes liess sich erstellen, dass der Beschuldigte A._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ die Privatklägerin 1 durch eine schuldhafte Begehung eines Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB im Umfang von CHF 2'660'590.50 geschädigt hat (vgl. vorne Ziffer V./E./3.1.5.). Damit sind die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR vollumfänglich gegeben. 2.3. Die Beschuldigten A._____ und B._____ sind folglich betreffend die Trans- aktion U1._____ unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in Höhe von CHF 2'660'590.50 zu bezahlen. Der von der Privatklä- gerin 1 geltend gemachte Schadenzins in Höhe von 5 Prozent ist ab dem 3. Sep- tember 2008 ist geschuldet, da zu jenem Zeitpunkt die BC._____ Holding die letzte Zahlungstranche von CHF 933'201.75 zu Gunsten der Beschuldigten überwies, wo- mit sich der Schaden der BC._____ definitiv komplettierte.

- 1060 -

3. Transaktion V._____ 3.1. Die Privatklägerin 1 begründet ihre Schadenersatzforderungen im Ankla- gekomplex der Unternehmenstransaktion V._____ gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR auf der Grundlage des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes und dessen rechtlichen Subsumtion (vgl. act. 1293). 3.2. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ durch die Begehung einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB unter anderem auch die BC._____ schädigten und der Beschuldigte F._____ hierzu im Sinne von Art. 25 StGB strafbare Beihilfe leistete. Jedoch lässt sich die Höhe des Schadens im vorliegenden Strafverfahren nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand eruieren, sondern bedingt ein separates zivilrechtliches Beweisverfahren, welches denjenigen Aufwand des Beschuldigten B._____ eruiert, welcher für die insofern nicht deliktische Vermittlung des Refinan- zierungskredites der I1._____ anfiel bzw. angemessen erscheint (vgl. vorne Ziffer V./E./4.4.4./d). 3.3. Es ist hinsichtlich des gestellten Zivilbegehrens an dieser Stelle festzuhal- ten, dass die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ der Privatklägerin 1 betreffend die Transaktion V._____ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR unter solidarischer Haftung dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin 1 hingegen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver- wiesen. 3.4. Die Privatklägerin 4 begründet ihre Schadenersatzforderungen im Ankla- gekomplex der Unternehmenstransaktion V._____ gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ ebenfalls gestützt auf Art. 41 ff. OR auf der Grund- lage des zur Anklage gebrachten Sachverhaltes und dessen rechtlichen Sub- sumtion (vgl. act. 1190).

- 1061 - 3.5. Dass die Privatklägerin 4 im Rahmen der Transaktion V._____ geschädigt wurde, liess sich im vorliegenden Strafverfahren indessen nicht erstellen. Die Pri- vatklägerin 4 ist folglich betreffend die Transaktion V._____ mit ihrem Schadener- satzbegehren gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ bereits aus diesem Grund auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

4. Transaktion W._____ 4.1. Einleitung 4.1.1. Der zivilrechtliche Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ stellte mit Eingabe vom 2. November 2021 (act. 1085) mit Bezug auf den Zivilpunkt den Antrag, es sei auf die Schadenersatzklage der Privatklägerin 4 gegen die Beschul- digten C._____ und D._____ nicht einzutreten. Er macht darin sowie auch im Zu- sammenhang mit den Vorfragen anlässlich der Hauptverhandlung (act. 1284, act. 1325 + act. 1411) geltend, dass der Beschuldigte C._____ verhandlungsunfähig sei, womit das Strafgericht nebst den Zivilansprüchen gegen den Beschuldigten C._____ auch jene gegen den Beschuldigten D._____ auf den Zivilweg zu verwei- sen habe, da zwischen den Beschuldigten C._____ und D._____ eine notwendige passive Streitgenossenschaft bestehe, nachdem diese in den massgeblichen Ver- trägen in der Transaktion W._____ durch eine einfache Gesellschaft verbunden gewesen seien und daher nur eine gemeinsame gerichtliche Behandlung und Be- urteilung der Zivilklagen gegen die Beschuldigten C._____ und D._____ zulässig sei. Bereits das Handelsgericht CF._____ habe im Urteil vom 10. Juli 2019 in die- sem Zusammenhang festgestellt, dass eine notwendige (passive) Streitgenossen- schaft zwischen dem Beschuldigen C._____ und der R._____ AG (als Gesellschaft des Beschuldigten D._____) bestehe (act. 1088/6a E. 2.5. f.), und bereits dort sei nur die R._____ AG vor Handelsgericht eingeklagt worden, der Beschuldigte C._____ hingegen vor dem Kreisgericht CF._____. Zudem habe die Konstituierung der Privatklägerin 4 am 27. Februar 2018 noch keine Rechtshängigkeit einer adhäsionsweisen Zivilklage begründet. Erst mit Eingabe vom 16. November 2021 sei mithin die Adhäsionsklage in Sachen

- 1062 - W._____ erhoben worden. Die Anhebung des Schiedsverfahrens durch die Be- schuldigten C._____ und D._____ mittels Einleitungsanzeige vom 29. Oktober 2021 aufgrund der massgeblichen Verträge (act. 1088/1) sei folglich vor dieser Ein- gabe erfolgt, womit die Streitsache bereits anderweitig rechtshängig sei und im vor- liegenden Strafverfahren nicht beurteilt werden könne. Demzufolge wird die Ein- rede der notwendigen schiedsgerichtlichen Beurteilung erhoben. 4.1.2. Die Vertretung der Privatklägerin 4 reichte am 26. November 2021 sowie anlässlich der Hauptverhandlung eine Stellungnahme zu den Vorbringen des zivil- rechtlichen Vertreters der Beschuldigten C._____ und D._____ im Strafverfahren ein. Sie macht darin geltend, die Einwendungen würden sich als unmassgeblich erweisen, denn der Beschuldigte C._____ gelte nicht als verhandlungsunfähig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Weiter sei für die strafrechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes nicht massgebend, ob in einem zivil- rechtlichen Streit gegebenenfalls eine notwendige Streitgenossenschaft eine Rolle spiele. Das Strafgericht beurteile die Frage, ob die Beschuldigten C._____ und D._____ die eingeklagten Straftatbestände erfüllt hätten oder nicht, womit sich der Fokus auf das Verhalten des bzw. der Beschuldigten richte. Es bleibe damit be- langlos, ob aus Sicht der Beschuldigten im Rahmen der von der Privatklägerin 4 angefochtenen Verträge allenfalls eine (in einem rein zivilrechtlichen Kontext näher zu prüfende) notwendige Streitgenossenschaft zur Diskussion stehen könnte. Zu- dem habe die Privatklägerin vorliegend eine Leistungsklage erhoben, bei welcher es gemäss dem Bundesgerichtsurteil 5P.197/2006 bei Gesamthandschaften auf beklagter Seite keine notwendige Streitgenossenschaft gebe (E. 2.2.1.). Die Ein- rede der Schiedsklausel sei sodann im Adhäsionsprozess ohnehin nicht einschlä- gig, soweit eine Adhäsionsklage vor Anhängigmachung eines Schiedsverfahrens erhoben worden sei, wobei die Privatklägerin vorliegend aber bereits mittels ihrer Konstituierung am 27. Februar 2018 – somit vorgängig zur Einleitung des Schieds- verfahrens – ihre Adhä-sionsklage anhängig gemacht habe (vgl. act. 1154 + act. 1329).

- 1063 - 4.2. Standpunkt der Privatklägerin 4 4.2.1 Materiell stützt die Privatklägerin 4 ihre Schadenersatzbegehren im Ankla- gepunkt der Unternehmenstransaktion W._____ gegen die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ auf die rechtliche Grundlage von Art. 41 OR ff. (vgl. act. 1123). 4.2.2. Bei ihren zunächst geltend gemachten Schadenersatzansprüchen in der Höhe von CHF 3'700'000, von CHF 8'912'571.80 und von CHF 720'761.53 sieht die Privatklägerin 4 die unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR in den ge- mäss Anklage erfüllten Straftatbeständen (Art. 146 StGB, Art. 158 StGB und Art. 4a Abs. 1 UWG) verwirklicht. Zu den geltend gemachten Beträgen bringt sie vor, dass aus der Transaktion W._____ dem Beschuldigten A._____ CHF 3'700'000 zuge- flossen seien, während CHF 8'912'571.80 der Beschuldigte B._____ behalten (bzw. teilweise nicht dem Beschuldigten A._____ weitergeleitet) habe und der Be- trag von CHF 720'761.53 einen weiteren geldwerten Vorteil darstelle, welcher dem Beschuldigten B._____ zugekommen sei (act. 1123). 4.2.3. Bei ihrer weiteren Schadenersatzforderung in der Höhe von insgesamt CHF 24'266'666.67 sieht die Privatklägerin 4 die unerlaubte Handlung hingegen nicht in einem verwirklichten Straftatbestand, sondern in einer gemeinsam durch die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ verübten Täuschung gemäss Art. 28 OR. Sie macht geltend, bei den geforderten CHF 24'266'666.67 handle es sich um den Erlös, welcher den Beschuldigten C._____ und D._____ nach Abzug der an den Beschuldigten A._____ und B._____ geflossenen Vermö- genswerte aus den Transaktionsverträgen W._____ zugekommen sei. Bei diesen Vertragsschlüssen sei sie über den Umstand getäuscht worden, dass eine ver- deckte Beteiligung des Beschuldigten B._____ und A._____ vorlag. Hätte sie von diesen Beteiligungen gewusst, hätte sie die Beschuldigten C._____ und D._____ als Vertragspartner disqualifiziert und folglich die Transaktionsverträge nicht – bzw. nicht mit diesem Inhalt – geschlossen (act. 1123).

- 1064 - 4.3. Würdigung 4.3.1. Das Schadensersatzbegehren der Privatklägerin 4 gegen den Beschuldig- ten C._____ betreffend die Transaktion W._____ sind zufolge der Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens zum Vornherein gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO auf den Zivilweg zu verweisen. 4.3.2 Betreffend das Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten D._____ ist demgegenüber zunächst Folgendes festzuhalten:

a) Die Privatklägerin 4 hat sich am 27. Februar 2018 mit dem Hinweis konsti- tuiert, dass betreffend den Sachverhalt W._____ eine Schädigung zu ihren Lasten nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. vorne Ziffer III./C./4.2.). Entgegen der Ansicht des zivilrechtlichen Vertreters der Beschuldigten C._____ und D._____ hat sie damit aber im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StPO rechtsgültig eine Adhäsionsklage anhängig gemacht, woran auch nichts ändert, dass dies einstweilen in unbezifferter Form geschah. Die Rechtshängigkeit der Adhäsionsklage im vorliegenden Straf- verfahren erfolgte somit vorgängig zur Einleitung eines Schiedsverfahrens durch die Beschuldigten C._____ und D._____ aufgrund der massgeblichen Verträge am

29. Oktober 2021 gegen die I1._____ (vgl. act. 1088/1). Eine anderweitige vorgän- gige Rechtshängigkeit steht daher der Prüfung der vorliegend zu beurteilenden Ad- häsionsklage nicht im Weg.

b) Zudem wies die Privatklägerin 4 zutreffend darauf hin, dass bei deliktischen Ansprüchen die Vereinbarung einer Schiedsklausel keine Rolle spielt (vgl. LIEBER, BSK StPO, N 20 zu Art. 122 StPO). Die Zuständigkeit des Strafgerichtes für die Beurteilung von Adhäsionsklagen bleibt vielmehr vorbehalten, solange der An- spruch nicht bereits in einem Schiedsverfahren rechtshängig gemacht wurde, was

– wie soeben dargestellt – vorliegend nicht der Fall ist. Die vom zivilrechtlichen Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ erhobene Einrede einer Schiedsklausel verfängt daher mit Bezug auf den vorliegenden Adhäsionsprozess nicht.

- 1065 - 4.3.3. In materieller Hinsicht wurde sodann mit Bezug auf das Schadenersatzbe- gehren gegen den Beschuldigten D._____ festgestellt, dass die Beschuldigten A._____ und B._____ durch die schuldhafte Begehung einer qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB die I1._____ im Anklagekomplex W._____ schädigten und der Beschuldigte D._____ hierzu im Sinne von Art. 25 StGB strafbare Beihilfe leistete. Die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ schädigten die I1._____ folglich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR gemeinsam. Der Privatklägerin 4 steht daher betreffend die Transak- tion W._____ gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR in Bezug auf die erhobenen Forderungen von CHF 3'700'000 und CHF 8'912'571.80 im Grund- satz ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ zu. Jedoch lässt sich die Schadenshöhe auch vorliegend nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand eruieren, sondern bedingt ein separates zivilrecht- liches Beweisverfahren, welches denjenigen Aufwand des Beschuldigten B._____ ermittelt, welcher für die insofern nicht deliktische Mitarbeit des Beschuldigten B._____ (inklusive einer allfälligen Vermittlung von Portfoliogesellschaften) bei der W._____ in der Anfangsphase der Transaktion anfiel bzw. angemessen erscheint. 4.3.4. Anders ist das Schadenersatzbegehren in Höhe von CHF 24'266'666'67 zu beurteilen, wo sich die Privatklägerin 4 in Bezug auf die unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR nicht auf die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern auf eine Täuschung im Sinne von Art. 28 OR stützt.

a) Eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR kann zwar – wie die Privatklägerin 4 geltend macht – eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR begründen und entsprechend eine Schadenersatzforderung zur Folge haben (vgl. hierzu act. 1123 S. 105 m.H.a. Urteile 4A_286/2018 vom 5. Dezember 2018, E. 2.2., 4A_285/2017 vom 3. April 2018, E. 6.1. und 4A_593/2012 vom 14. Januar 2013, E. 4.). Zweifelhaft ist vorliegend jedoch bereits, ob die Privatklägerin 4 mit ihrem vorliegend gestellten Begehren auf (teilweise) Rückerstattung der an die Be- schuldigten C._____ und D._____ geflossenen Kaufpreistranchen noch einen An- spruch geltend macht, welcher im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO aus einer Straftat folgt, dies im Gegensatz zu den vorstehend beurteilenden Ansprüchen, welche auf

- 1066 - die Erlöse zielten, welche den Beschuldigten A._____ und B._____ zukamen, wo- mit diese beiden Beschuldigten als Haupttäter und der Beschuldigte D._____ als Gehilfe den Straftatbestand einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB) erfüllten und die I1._____ damit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 51 Abs. 1 OR kausal schä- digten. Im Rahmen des geltend gemachten Anspruches auf Rückerstattung von Kaufpreistranchen im Umfang von CHF 24'266'666'67, welche den Beschuldigten D._____ und C._____ zugekommen seien, stützt sich die Privatklägerin 4 lediglich auf einen Teil des behaupteten Anklagesachverhaltes und macht daraus eine Rechtsposition geltend, welche grundsätzlich im Rahmen der Rückabwicklung von angefochtenen Verträgen über die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung o- der Vindikation und nicht via einen Schadenersatzanspruch zu liquidieren wäre.

b) Abgesehen davon, dass somit bereits fraglich ist, inwiefern im vorliegenden Zusammenhang von der Privatklägerin 4 überhaupt eine adhäsionsfähige Zivil- klage geltend gemacht wurde, würde ein solcher Anspruch aus Art. 41 OR i.V.m. Art. 28 OR aber jedenfalls einen nachgewiesenen Schaden voraussetzen. Diesbe- züglich weist die Privatklägerin 4 in ihrer Eingabe vom 16. November 2021, mit welcher sie ihre Adhäsionsklage in Sachen W._____ näher begründet, aber gleich selber auf ein ungeklärtes Kriterium hin, welches für den Nachweis des Schadens massgeblich wäre, indem sie erklärt, die Transaktionsverträge wären ohne die von den Beschuldigten gemeinsam erwirkte Täuschung nicht oder jedenfalls nicht in dieser Form geschlossen worden (act. 1123 S. 112). Für den Bestand eines Scha- dens unter Heranziehung der Differenztheorie wäre aber gerade ausschlaggebend, in welcher Form denn der Vertrag ohne eine Täuschung zwischen den Parteien abgeschlossen worden wäre. Zudem wären für die Eruierung des konkreten Scha- dens vom genannten Transaktionserlös, welchen die Privatklägerin 4 als Schaden geltend macht, sämtliche vermögensrechtliche Vorteile anzurechnen, welche der I1._____ aufgrund der inkriminierten Transaktionsverträge zu Gute kamen. Darauf wiesen sowohl der zivilrechtliche Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ (act. 1411 S. 11) als auch die Verteidigung des Beschuldigten B._____ (act. 1384 S. 204) zu Recht hin. Der zivilrechtliche Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ spricht hierbei gar von CHF 100 Millionen, welche als Wert

- 1067 - der übertragenen Aktien in Abschlag zu bringen wären. Die Schadensberechnung, welche für den von der Privatklägerin 4 diesbezüglich geltend gemachten Anspruch vorzunehmen wäre, wäre mithin äusserst komplex und würde das Strafverfahren in unzumutbarer Weise verzögern. Es bedarf hierfür eines zusätzlichen zivilrechtli- chen Beweisverfahrens, wobei die Privatklägerin 4 ihren Schaden dort zunächst noch genauer zu substantiieren hätte. In einem solchen separaten Zivilverfahren könnte schliesslich auch die vom zivilrechtlichen Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ aufgeworfene Frage geprüft werden, ob eine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beschuldigten C._____ und D._____ lediglich bei der angehobenen Feststellungsklage gegeben ist (so das Handelsgericht St. Gallen gemäss seinem Urteil vom 10. Juli 2019 [act. 1008/6a]) oder ob diese Rechtsfigur auch bei der im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Leistungs- klage zu berücksichtigen ist, was das Handelsgericht St. Gallen in seinem genann- ten Urteil ausdrücklich offen liess (vgl. die dortige E. 2.3.). 4.3.5. Im vorliegenden Strafverfahren bleibt somit lediglich feststellbar, dass die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ betreffend die Transaktion W._____ der Privatklägerin 4 infolge der Begehung einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bzw. einer Beihilfe hierzu im Sinne von Art. 25 StGB gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 51 Abs. 1 OR dem Grundsatz nach unter solidarischer Haftung schadenersatz- pflichtig sind. Im Übrigen sind ihre gestellten Begehren bei einem Zivilgericht vor- zubringen.

5. Transaktion BH._____ 5.1. Die Privatklägerin 1 stützt ihr Schadenersatzbegehren im Anklagekomplex der Unternehmenstransaktion BH._____ gegen die Beschuldigten B._____, A._____ und E._____ auf Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 50 Abs. 1 OR. Auch hier verweist die Privatklägerin 1 zur Anspruchsbegründung auf den Anklagesachver- halt und dessen rechtliche Subsumtion (vgl. act. 1293). 5.2. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend die Unternehmenstrans- aktionen wurde in diesem Zusammenhang jedoch festgestellt, dass sich betreffend

- 1068 - die Transaktion BH._____ für die Privatklägerin 1 letztlich kein deliktsrechtlich rele- vanter Schaden ergeben hat (vgl. vorne Ziffer V./E./6.3.3./e). Die Privatklägerin 1 ist demzufolge mit ihrem Schadenersatzbegehren betreffend die Transaktion BH._____ gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

- 1069 - X. Beschlagnahmen / Einziehungen A. Ausgangslage

1. Einleitung Im Rahmen der Untersuchung wurden bei den Beschuldigten A._____, B._____, C._____, D._____ und F._____ diverse Vermögenswerte mehrheitlich im Sinne von Konten- oder Grundbuchsperren mit Beschlag belegt. Es ist im Folgen- den über diese beschlagnahmten Vermögenswerte zu befinden, wobei in einem ersten Schritt bei jedem Beschuldigten eine Übersicht über die einzelnen Vermö- genspositionen zu gewinnen ist.

2. Beschuldigter A._____ 2.1. Position 1, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 20. Juli 2020 (act. 82401001 ff.) wurde beim Beschuldigten A._____ eine Barschaft von CHF 62'000 beschlagnahmt. Sie lagert bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Beleg-Nr. 295883029). 2.2. Position 2, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. bzw. 27. Februar 2018 (act. 82301001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbe- ziehung Nr. 54 bei der MO._____ (Schweiz) AG gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (Konto-Nr. 55) (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 52'680, act. 1334B), − Depot Mitarbeiterbeteiligungen (Konto-Nr. 56) (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 892'728, act. 1334B),

- 1070 - Vermögenswerte Total: CHF 945'407 (Bewertung per 11. Januar 2022, act. 1334B). 2.3. Position 3, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82302001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 57 bei der OK._____ (Schweiz) AG gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (Konto-Nr. 58) (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 17'200, act. 1305/2), − Kontokorrent EUR (Konto-Nr. 59) (Bewertung per 18. Januar 2022: EUR 30'621.34 bzw. CHF 31'889.06, act. 1305/2), Vermögenswerte Total: CHF 49'089.06 (Bewertung per 18. Januar 2022, act. 1305/2). 2.4. Position 4, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82303001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 60 bei der I3._____ gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Mitglieder-Privatkonto CHF (CH61) (Bewertung per 13. Januar 2022: CHF 1'050.35, act. 1303/1), − Mitglieder-Sparkonto CHF (CH62) (Bewertung per 13. Januar 2022: CHF 39'234.57, act. 1303/1), Vermögenswerte Konten Total: CHF 40'284.92, (Bewertung per 13. Januar 2022, act. 1303/1), − Anteilschein I3._____ Genossenschaft (Bewertung per 13. Januar 2022: CHF 200, act. 1303/1),

- 1071 - Vermögenswerte Total: CHF 39'435.26 (Bewertung per 13. Januar 2022, act. 1303/1). 2.5. Position 5, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten A._____ und die andere Verfahrensbeteiligte L._____ lautende Privatkonto CHF (CH63) bei der I2._____ gesperrt (Bewertung per 26. Januar 2022: CHF 25'518.46, act. 1364 + 1365/1). 2.6. Position 6, Anhang I zur Anklage 2.6.1. Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 64 bei der I2._____ gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Privatkonto CHF (CH65) (Bewertung per 26. Januar 2020: CHF 14'926.73, act. 1364 + act. 1365/2), − Wertschriftendepot Nr. 66 (Bewertung per 26. Januar 2022: CHF 201'064, act. 1365/2), − Anteilschein I2._____ des Beschuldigten A._____ (Bewertung per 26. Ja- nuar 2022: CHF 200, act. 1365/2), Vermögen Total: CHF 216'190.84 (Bewertung per 26. Januar 2022, act. 1365/2). 2.6.2. Gemäss den Angaben der I2._____ ist auch eine nicht im Anhang I zur Anklage genannte auf die andere Verfahrensbeteiligte L._____ lautende Kunden- beziehung Nr. 67 gesperrt (vgl. act. 82304018). Sie enthält als Vermögenswert ei- nen Anteilschein I2._____ (Bewertung per 26. Januar 2022: CHF 200, act. 1365/3). 2.7. Position 7, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82305001 ff.) wurde die auf die M._____ AG (andere Verfahrensbeteiligte 4) lautende Kunden- beziehung Nr. 68 mit Kontokorrent CHF (CH69) (vgl. act. 82305025) bei der

- 1072 - AR._____ AG gesperrt (Bewertung per 31. Dezember 2021: CHF 26'922.24, act. 1282/1). 2.8. Positionen 8 und 9, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82306001 ff.) wurden die auf den Beschuldigten A._____ lautenden Portfolios Nr. 70 und Nr. 71 bei der Bank EF._____ AG gesperrt. Sie enthalten die folgenden Vermögenswerte: − Portfolio 70 mit einem Kontokorrent CHF (CH72) (Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 8) (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 9'687, act. 1292/2), − Portfolio 71 mit einem Kontokorrent CHF (CH73) (Anklage, Anhang I, Pos. Nr. 9) (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 132'637, act. 1292/1). Dieses Portfolio enthält zudem ein Kontokorrent EUR (CH74) (Bewertung per

18. Januar 2022: CHF 0 act. 1292/1) sowie ein Kontokorrent USD (CH75) (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 0, act. 1292/1). 2.9. Positionen 10 und 11, Anhang I zur Anklage Infolge eines Rechtshilfeersuchen der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82307001 ff.) an das Fürstliche Landgericht Liechtenstein in Vaduz sowie den weiteren von der Anklägerin und dem Gericht nachfolgenden Rechtshilfeersuchen wurde bzw. blieb das auf den Beschuldigten A._____ lautende Portfolio 1 lautend bei der AA._____ AG, AB._____ (Bewertung per 2. Juni 2020: CHF 5'319'352.19, act. 82307035) gesperrt. Die letzte durch das Gericht in Liechtenstein angeordnete Kontosperre blieb wiederum befristet bis zum 7. März 2023 (act. 1446). 2.10. Position 12, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82308001 ff.) wurden die auf den Beschuldigten A._____ lautenden Konten Nr. 76 und Nr. 77 bei der OL._____ AG gesperrt. Die Konten wurden in der Folge saldiert und das Gut- haben an die Anklägerin überwiesen (vgl. act. 82308008 ff.). Die Guthaben in Höhe von CHF 1327.96 und CHF 72.06 (gesamthaft: CHF 1'400.01) lagern nun bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Beleg-Nr. 295883030 und Nr. 295883031).

- 1073 - 2.11. Position 13, Anhang I zur Anklage 2.11.1. Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82309001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 78 bei der I3._____ gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Privatkonto Plus / Wertschriften CHF (CH79) (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 47'304.86, act. 1280), − Privatkonto Plus CHF (CH80) (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 28'447.53, act. 1280), − Privatkonto Plus CHF (CH81) (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 3'371.19, act. 1280), − Privatkonto EUR (CH82) (Bewertung per 17. Januar 2022: EUR 1'035.96 bzw. CHF 1'079.99, act. 1280), − Kontokorrent USD (CH83) (Bewertung per 17. Januar 2022: USD 365.97 bzw. CHF 334.46, act. 1280), Vermögenswerte Konten Total: CHF 80'110.03 (Bewertung per 17. Januar 2022, act. 1280), − Wertschriftendepot Nr. 84 (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 613'725, act. 1280), − Vorsorgekonto 3a (CH85) (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 52'095.55, act. 1280), Vermögenswerte Total: CHF 746'358.58 (Bewertung per 17. Januar 2022, act. 1280). Unter dieser Kundennummer ist zudem als Verpflichtung ein Darlehen ge- führt (Bewertung per 17. Januar 2022: - CHF 1'503'187.50, act. 1280), bei welchem es sich gemäss Auskunft der I3._____ um einen "Blankokredit" handelt (vgl. 82309053).

- 1074 - 2.11.2. Gleichzeitig wurde auch eine auf die die M._____ AG (andere Verfahrens- beteiligte 4) lautende Kundenbeziehung Nr. 86 bei der I3._____ gesperrt. Sie ent- hält ein Kontokorrent CH87, (Bewertung per 17. Januar 2022: CHF 75'225.84, act. 1280), welches im Anhang I zur Anklage nicht aufgeführt ist. Da es gesperrt wurde, ist nichtsdestotrotz mit vorliegendem Urteil über die angeordnete Sperre zu befin- den. 2.12. Position 14, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82310001 ff.) wurde das auf J._____ (anderer Verfahrensbeteiligter 1) lautende Firmenkonto Nr. 2 bei der AC._____ gesperrt (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 76'447.85, act. 1262/1). 2.13. Position 15, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 16. Juli 2019 (act. 82101060 f.) wurde die auf den Beschuldigten A._____ lautende Personalvorsorge-Beziehung Nr. 88 bei der EE._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge gesperrt (Bewertung per

6. Juni 2019: CHF 4'550'421.10, act. 82101062). 2.14. Position 16, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 beschlagnahmte die Anklägerin in der Strafuntersuchung Nr. STA3-STR-2019-10024477 die auf die andere Verfahrens- beteiligte L._____ lautende Geschäftsbeziehung und/oder Kontonummer 37 bei der AM'._____ AG und beschränkte die Sperrung mit Nachtrag vom 26. Juli 2019 auf CHF 2'000'000 (vgl. act. 82401016 f.). Mit Verfügung der Anklägerin vom 7. Okto- ber 2020 (act. 82401016 ff.) wurden diese CHF 2'000'000 aus der Untersuchung STA3-STR-2019-10024477 herausgelöst und in der vorliegenden Voruntersu- chung STA3-STR-2017-10041853 beschlagnahmt. In der Folge wurde dieser Be- trag an die Anklägerin überwiesen. Er lagert nun bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Beleg-Nr. 295883088).

- 1075 - 2.15. Position 17, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 8. März 2018 (act. 80806017 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt OM._____/AR eine Grundbuchsperre über das im Miteigen- tum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Einfamilienhaus, Liegenschaft Nr. 3, Plan Nr. 89, in AD._____/AR, AE._____, an. 2.16. Position 18, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 5. April 2018 (act. 80801027 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt JB._____ eine Grundbuchsperre über das im Miteigentum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Ferienhaus, Grundbuchblatt-Nr. 38 und 90 in BB._____/TI, an. 2.17. Position 19, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 5. April 2018 (act. 80804014 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt AH._____ eine Grundbuchsperre über das im Miteigentum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ ste- hende Ferienhaus, Grundstücke Nr. 6 und 7 DGB in AH._____ TI, AI._____, an. 2.18. Positionen 20 und 21, Anhang I zur Anklage Mit Verfügung vom 3. April 2018 (act. 80805021 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt ON._____ eine Grundbuchsperre über eine im Eigentum des Beschuldigten A._____ stehende Ferienwohnung in OP._____ GR (Liegenschaft Nr. 91, 348/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 92) (Anklage Anhang I, Pos. Nr.

20) sowie eine im Miteigentum des Beschuldigten A._____ stehende Baulandpar- zelle in OP._____ (Liegenschaft Nr. 93 und 94, Plan Nr. 95, OQ._____) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 21) an.

- 1076 -

3. Beschuldigter B._____ 3.1. Position 22, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 20. Juli 2020 (act. 82401001 ff.) wurde die derzeit bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von CHF 83'000 (Beleg-Nr. 33110024) beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmt. 3.2. Positionen 23 bzw. 24, Anhang II zur Anklage 3.2.1. Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte B._____ lautende Konto-/Depotbeziehung Nr. 4 bei der Bank AF._____. AG ge- sperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (CH96) (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 6'087'902.73, act. 1251), − Kontokorrent EUR (CH97) (Bewertung per 12. Januar 2022: EUR 37'080 bzw. CHF 38'765, act. 1251), − Kontokorrent USD (CH98) (Bewertung per 12. Januar 2022: USD 5'288.70 bzw. CHF 4'841, act. 1251), − Aktien und ähnliche Anlagen (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 148'849, act. 1251), − Alternative Anlagen (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 115'512, act. 1251), Vermögenswerte Total: CHF 6'395'869 (Bewertung per 12. Januar 2022, act. 1251). 3.2.2. Im Anhang II der Anklage nicht aufgeführt ist die nur auf den Beschuldigten B._____ lautende Kontobeziehung Nr. 99 bei der Bank AF._____. AG. Sie enthält als negative Position ein Hypothekardarlehen (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 1'300'000, act. 1251).

- 1077 - 3.3. Position 25, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82202001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte B._____ lautende Portfolio Nr. 5 bei der AG1._____ SA gesperrt. Es enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 134'745, act. 1334), − Edelmetalle (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 1'545'364, act. 1334), Vermögenswerte Total: CHF 1'545'364 (Bewertung per 24. Januar 2022, act. 1334). 3.4. Positionen 26 und 27, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82204001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte B._____ lautende Kundenbeziehung Nr. 100 bei der Bank AJ'._____ AG gesperrt. Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (CH101) (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 61'569.83, act. 1264/2), − Kontokorrent USD (CH102) (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 29'224.86, act. 1264/2), − Übrige Vermögenswerte: Rohstoffe/Metalle (Bewertung per 12. Januar 2022: CHF 3'971'821.61 act. 1264/2), Vermögenswerte Total: CHF 4'062'616.30 (Bewertung per 12. Januar 2022, act. 1264/2).

- 1078 - 3.5. Position 28, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82205001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten B._____ lautende Portfolio Nr. 103 bei der AR._____ AG gesperrt. Es enthält die folgenden Vermögenswerte: − AR._____ Sparkonto CHF (CH104) (Bewertung per 30. September 2021: CHF 2'122, act. 1282/3), − AR._____ Wertschriftendepot (105) (Bewertung per 30. Dezember 2021: CHF 5'172, act. 1282/3), Vermögenswerte Total: CHF 7'294 (Bewertung per 30. Dezember 2021, act. 1282/3). 3.6. Positionen 29 und 30, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 26. Februar 2018 (act. 82206001 ff.) wurden die folgenden Konten bei der AC._____ gesperrt: − Privatkonto 106, lautend auf den Beschuldigten B._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 29), (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 51'853.40, act. 1262/3), − Sparkonto 107, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte B._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 30), gesperrt ab einem Sockelbetrag von CHF 750'000 (vgl. act. 82206017) (Bewertung per

11. Januar 2022: CHF 750'122.95, act. 1262/2). 3.7. Position 31, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82203001 ff.) wurde das auf die N._____ AG (andere Verfahrensbeteiligte 5) lautende Kontokor- rent CHF (CH108) bei der I4._____ gesperrt (Bewertung per 14. Januar 2022: CHF 236'371.01, act. 1289/1).

- 1079 - 3.8. Position 32, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung vom 16. April 2018 (act. 81102018 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt Zürich-OR._____ eine Grundbuchsperre über die folgenden im Miteigentum des Beschuldigten B._____ und der andere Verfahrensbeteiligten B._____ stehenden Liegenschaften an: − Grundbuchblatt 109 (309/10000 Miteigentum am Grundstück Blatt 110, Ka- taster 111, EGRID 112, Zürich-OR._____), − Grundbuchblatt 113 (4/10000 Miteigentum am Grundstück Blatt 110, Ka- taster 111, EGRID 112, Zürich-OR._____), − Grundbuchblatt 114 (10/752 Miteigentum am Grundstück Blatt 115, EGRID 116, Zürich-OR._____), − Grundbuchblatt 117 (2/752 Miteigentum am Grundstück Blatt 115, EGRID 116, Zürich-OR._____). 3.9. Position 33, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung vom 20. April 2018 (act. 81101006 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt OS._____ eine Grundbuchsperre über die im Alleineigentum des Beschuldigten B._____ stehende Liegenschaft, Gebäude Wohnhaus, OT._____-gasse 118, OU._____, Gemeinde … OU._____, Grundstück-Nr. 119, EGRID 120, Plan-Nr. 121, an. 3.10. Position 34, Anhang II zur Anklage Mit Verfügung vom 20. April 2020 (act. 81104001 ff.) ordnete die Anklägerin beim Grundbuchamt der Gemeinde OU._____/BE eine Grundbuchsperre über die im Miteigentum des Beschuldigten B._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten B._____ stehende Liegenschaft, Grundbuchblatt OU._____ Nr. 122, OV._____- berg 123, OW._____, an.

- 1080 -

4. Beschuldigter C._____ 4.1. Positionen 35 bis 39, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte CF._____ vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) wurden aufgrund eines Rechts- hilfeersuchen der Anklägerin die folgenden Bankbeziehungen bei der AK._____ gesperrt: − Position 10 mit einem Privatkonto CHF (CH124), lautend auf den Beschul- digten C._____ und die andere Verfahrensbeteiligte C._____ (Anklage An- hang III, Pos. Nr. 35) (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 90'806.09, act. 1521), − Position 11, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Ver- fahrensbeteiligte C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 36) mit folgenden Vermögenswerten: Privatkonto CHF (CH125) (Bewertung per 8. Mai 2022: o CHF 1'530'425.70, act. 1521), Privatkonto EUR (CH126) (Bewertung per 8. Mai 2022: EUR o 197'516.70 bzw. CHF 205'606.79, act. 1521), Kontokorrent USD (CH127) (Bewertung per 8. Mai 2022: USD o 4'795.64 bzw. CHF 4'717.95, act. 1521), Obligationen (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 100'510, act. 1521), o Aktien (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 2'533'721.96, act. 1521), o Edelmetalle (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 899'850, act. 1521), o Andere strukturierte Produkte (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF o 111'063.15, act. 1521),

- 1081 - Vermögenswerte der Position 11 Total: CHF 5'385'895.55 (Bewertung per

8. Mai 2022, act. 1521), − Position 12, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Ver- fahrensbeteiligte C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 37) mit folgenden Vermögenswerten: Depotkonto CHF (CH128) (Bewertung per 8. Mai 2022: o CHF 15'120.02, act. 1521), Aktien (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 44'367.33, act. 1521), o Vermögenswerte der Position 12 Total: CHF 59'487.35 (Bewertung per

8. Mai 2022, act. 1521), − Position 13, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Ver- fahrensbeteiligte C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 38) mit folgenden Vermögenswerten: Depotkonto CHF (CH129) (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 277.73, o act. 1521), Aktien (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 520359.90, act. 1521), o Vermögenswerte der Position 130 Total: CHF 52'628.63 (Bewertung per

8. Mai 2022, act. 1521), − Position 14, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Ver- fahrensbeteiligte C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 39) mit folgenden Vermögenswerten: Vermögensverwaltungskonto CHF (CH131), (Bewertung per 8. Mai o 2022: CHF 17'693.50, act. 1521), Vermögensverwaltungskonto EUR (CH132), (Bewertung per 8. Mai o 2022: EUR 50'477.88 bzw. CHF 52'545.40, act. 1521),

- 1082 - Vermögensverwaltungskonto GBP (CH133), (Bewertung per 8. Mai o 2022: GBP 104.25 bzw. CHF 126.76, act. 1521), Vermögensverwaltungskonto USD (CH134), (Bewertung per 8. Mai o 2022: USD 52'452.58 bzw. CHF 51'602.85, act. 1521), Aktien (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 1'985'301.97, act. 1521), o Derivate (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 2'362'80.48, act. 1521), o Vermögenswerte der Position 14 Total: CHF 2'362'180.48 (Bewertung per

8. Mai 2022, act. 1521). 4.2. Position 40, Anhang III zur Anklage 4.2.1. Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. April 2020 (act. 81912009 ff.) wurde die auf den Beschuldigten C._____ lautende Position 22 bei der AK._____ gesperrt (vormals: Position 135, vgl. act. 1520). Sie enthält die folgenden Vermögenswerte: − Mieterkautionssparkonto CHF (CH136), (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 4'961.40, act. 1522), − Privatkonto CHF (CH137), (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 9'829.32, act. 1522), Vermögenswerte Total: CHF 14'790.72 (Bewertung per 8. Mai 2022, act. 1522). 4.2.2. Zudem enthält diese Position 22 ein weiteres auf den Beschuldigten C._____ lautendes Privatkonto CHF (CH138) (Bewertung per 8. Mai 2022: CHF 19'097.35, act. 1522), welches von der AK._____ für die vom Gericht be- schlossenen Vermögensfreigaben zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten C._____ errichtet wurde (vgl. act. 1520 und act. 1517) und folglich nicht gesperrt ist. Es wurde jeweils gemäss den Vorgaben der genannten Be- schlüsse mit Guthaben gesperrter Vermögenswerte gespeist. Der Beschuldigte C._____ hat auf dieses Privatkonto entsprechend freien Zugriff.

- 1083 - 4.3. Position 41, Anhang III zur Anklage 4.3.1. Mit Verfügung vom 9. März 2020 (act. 81909001 ff.) sperrte die Anklägerin bei der AL'._____ sämtliche Vermögenswerte, die auf den Beschuldigten C._____ alleine, gemeinsam oder gemeinsam mit Dritten lauteten oder an denen er zumin- dest wirtschaftlich berechtigt war. Sie sperrte mit dieser Verfügung folglich nicht explizit Konten, an denen nur die andere Verfahrensbeteiligte C._____ berechtigt war. 4.3.2. Mit Schreiben vom 12. März 2020 (act. 81909006) gab die AL'._____ be- kannt, dass der Beschuldigte C._____ ehemals gemeinsam mit der anderen Ver- fahrensbeteiligten C._____ über die Bankbeziehung Nr. 139 verfügt hatte, welche am 8. Januar 2016 eröffnet und am 2. Dezember 2019 geschlossen wurde. 4.3.3. Mit Verfügung vom 22. April 2020 (act. 81909007 ff.) forderte die Anklägerin die AL'._____ nunmehr auf, sämtliche Kontoauszüge betreffend Bankverbindun- gen, in denen der Beschuldigte C._____, dieses Mal: und/oder die andere Verfah- rensbeteiligte C._____ Kunden oder wirtschaftlich Berechtigte sind oder waren, zu edieren. 4.3.4. Die AL'._____ gab daraufhin mit Schreiben vom 29. April 2020 (act. 81909012 f.) an, dass abgesehen von der bereits erwähnten saldierten Bank- beziehung Nr. 139, eine weitere und zwar aktive Bankbeziehung Nr. 140 (nur) auf die andere Verfahrensbeteiligte C._____ lautend existiere (Bewertung per 19. Ja- nuar 2022: CHF 35'677.62, act. 1307). Diese Bankbeziehung wurde in der Folge von der Anklägerin jedoch nicht gesperrt (vgl. auch act. 1077) bzw. vorgängig eben lediglich dessen Kontoauszüge ediert. Nachdem die Anklägerin und die Privatklä- gerin 4 darüber informiert wurden, dass dieses Konto trotz Aufführung im Anhang III nie von der Anklägerin gesperrt wurde, stellten die Privatklägerin 4 mit Eingabe vom 2. November 2021 (act. 1089), und die Anklägerin mit Eingabe vom 3. Novem- ber 2021 (act. 1091) den jeweiligen Antrag, dieses Konto sei folglich durch das Ge- richt nachträglich zu sperren, denn es sei irrtümlich keine Sperrverfügung ergan- gen. Über die Frage, inwiefern dieses Konto nunmehr noch nachträglich zu sperren ist, wird an späterer Stelle zu befinden sein (vgl. dazu hinten Ziffer X./D./2.2.4./cc).

- 1084 - 4.4. Positionen 42 und 43, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 13. Mai 2020 (act. 81913001 ff.) wurden die folgenden auf die andere Verfahrensbeteiligte C._____ lautenden Bankverbin- dungen bei der AM'._____ AG gesperrt: − Premiumkonto CHF Nr. 16 (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 42) (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 53'387.870, act. 1363/2), − Seniorensparkonto CHF Nr. 17 (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 43) (Bewer- tung per 11. Januar 2022: CHF 99'657.20, act. 1363/1), − Depot Nr. 141 (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 0, act. 1362). 4.5. Positionen 44 und 45, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 21. September 2020 (act. 81916001 ff.) wurden die auf die P1._____ Freizügigkeitsstiftung lautenden Geschäftsbeziehun- gen Nr. 142 und Nr. 143 (Bewertungen per 18. Januar 2022: CHF 1'907'350 [act. 1292/3] und CHF 938'886 [act. 1292/4]) bei der Bank EF._____ AG mit dem Beschuldigten C._____ als Vorsorgenehmer und bewilligtem Korrespondenzemp- fänger gesperrt. 4.6. Position 46, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 (act. 81906019 ff.) ordnete die Anklä- gerin beim Grundbuchamt AN._____ eine Grundbuchsperre über die folgenden im Miteigentum des Beschuldigten C._____ und der andere Verfahrensbeteiligten C._____ stehenden Liegenschaften an: − Stockwerkeigentum Nr. 20 auf Grundparzelle Nr. 21, − Stockwergeigentum Nr. 18 auf Grundparzelle Nr. 21.

- 1085 - 4.7. Position 47, Anhang III zur Anklage Mit Verfügung vom 27. März 2020 (act. 81907016 ff.) ordnete die Ankläge- rin beim Grundbuchamt ON._____ eine Grundbuchsperre über das im Miteigentum des Beschuldigten C._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten C._____ ste- hende Stockwerkeigentum Nr. 144, 150/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 145, sowie über den Miteigentumsanteils Nr. 146 in PA._____, an.

5. Beschuldigter D._____ 5.1. Position 48, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 2. März 2020 (act. 82006001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten D._____ lautende Mieterkaution-Sparkonto Nr. 147 (Be- wertung per 17. Januar 2022: CHF 4'791.17, act. 131) bei der Bank PB._____ AG gesperrt. 5.2. Positionen 49 - 52, Anhang IV zur Anklage 5.2.1. Mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte CF._____ vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) wurde aufgrund eines Rechtshil- feersuchens der Anklägerin die folgende Geschäftsbeziehung bei der AK._____ gesperrt: − Geschäftsbeziehung Nr. 148 (lediglich im Umfang von CHF 170'000), lau- tend auf den Beschuldigten D._____, mit folgenden Vermögenswerten: Privatkonto CHF (CH35) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 49), (Bewer- o tung per 27. Januar 2022: CHF 26'898.15, act. 1368/3) (gemäss Aus- kunft der AK._____ derzeit nicht gesperrt, act. 1367 + 1563), Sparkonto CHF (CH149) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 50) (Bewer- o tung per 27. Januar 2022: CHF 32'526.10, act. 1368/4). Gemäss Aus- kunft der AK._____ Sperre nicht umgesetzt bzw. nie umsetzbar (vgl. act. 1367 + 1563),

- 1086 - Sparkonto (CH150) (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF -9.66, o act. 1368/4). Angesichts des Minus-Saldos in der Zwischenzeit sal- diert (vgl. act. 1563), Sparkonto CHF CH151 (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 3.71, o act. 1368/4). Angesichts des geringen Saldos in der Zwischenzeit ebenfalls saldiert (vgl. act. 1563), Sparen 3-Konto CHF CH152 (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 51) (Be- o wertung per 27. Januar 2022: CHF 862.33, act. 1368/4). Gemäss Auskunft der AK._____ Sperre umgesetzt (vgl. act. 1367 + 1563), Vermögenswerte Total: CHF 60'280.63 (Bewertung per 27. Januar 2022, act. 1368/4). 5.2.2. Gemäss schriftlicher und mündlicher Auskunft der AK._____ (vgl. act. 1367 + 1563) sind bei dieser Geschäftsbeziehung 148 sowohl das Kantonale Untersu- chungsamt für Wirtschaftsdelikte St. Gallen, welche die Sperrverfügung rechtshil- feweise aPW._____nete, als auch die Bank selber fälschlicherweise von einem Saldo dieser Geschäftsbeziehung von insgesamt über CHF 170'000 ausgegangen, konkret von einem Saldo in Höhe von insgesamt CHF 200'444.87 (act. 81903032). Entsprechend der falschen Annahme war die Sperrverfügung ab einem Sockelbe- trag CHF 170'000 auch umsetzbar. Dieser Irrtum sei erfolgt, weil Vorsorgeguthaben bzw. Kapitalversicherungen bei diesem Saldo hinzugerechnet worden seien, an welchen die AK._____ lediglich ein Pfandrecht gehabt habe. Das Guthaben lagere aber an anderer Stelle und nicht bei der Bank. Der Saldo sei entsprechend viel zu hoch angesetzt worden, habe also bereits im Zeitpunkt der Sperrverfügung unter den CHF 170'000 gelegen, welche gesperrt werden sollten. Aufgrund des Irrtums sei in der Folge das Privatkonto CHF (CH35) seitens Bank nicht gesperrt worden (daher auch die Bemerkung oben: Sperre nicht umgesetzt bzw. nicht umsetzbar), weil die Meinung gewesen sei, dass bereits das Guthaben der übrigen Positionen die genannten CHF 170'000 übersteigen würden (act. 1367 und act. 1563). Die Sperre in Höhe von CHF 170'000 wurde bzw. konnte damit aufgrund des geringen Saldos folglich bereits von Anfang an nicht vollumfassend umgesetzt werden. Dass

- 1087 - die pfandgesicherten Guthaben fälschlicherweise hinzugerechnet worden seien, sei der Bank erst im Januar 2022 aufgefallen, nachdem es die vom Gericht gefor- derten Belege vorbereitet habe (act. 1563). Die Bank gab dem Gericht zudem be- kannt, das erwähnte Privatkonto CHF (CH35) werde aufgrund der mangelnden Sperre vom Beschuldigten D._____ nach wie vor für Zahlungen benutzt. 5.2.3. Ebenfalls mit der genannten Verfügung wurden die folgenden zwei Ge- schäftsbeziehungen bei der AK._____ gesperrt: − Geschäftsbeziehung Nr. 153, lautend auf den Beschuldigten D._____, mit einem AK._____ (CH) Fund - Vorsorge Ausgewogen CH154 (Anklage An- hang IV, Pos. Nr. 52) (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 111'706.71, act. 1368/3), − Geschäftsbeziehung Nr. 155, lautend auf den Beschuldigten D._____ und die andere Verfahrensbeteiligte S._____, mit einem Hypozinskonto CHF (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 32'342.10, act. 1368/4). 5.3. Positionen 53 - 55, Anhang IV zur Anklage 5.3.1. Mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte CF._____ vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff. = act. 45200002 ff.) wurden auf- grund eines Rechtshilfeersuchens der Anklägerin die folgenden Geschäftsbezie- hungen bei der AK._____ gesperrt: − Nr. 156, lautend auf die Q._____ SA (andere Verfahrensbeteiligte 8) mit einem Kontokorrent CHF (CH157) (gesperrt bis zu einem Sockelbetrag von CHF 30'000, act. 45200020.1 = act. 1566) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr.

53) (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 31'366.15, act. 1368/6), − Nr. 158, lautend auf die R._____ AG (andere Verfahrensbeteiligte 9) (ge- sperrt bis zu einem Sockelbetrag von CHF 1'900'000, act. 45200020.1 = act. 1566) mit folgenden Vermögenswerten:

- 1088 - Kontokorrent CHF (CH24) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 54) (Bewer- o tung per 27. Januar 2022: CHF 399'834.50, act. 1368/5), Kontokorrent CHF (CH26) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 55) (Bewer- o tung per 27. Januar 2022: CHF 1'735'827.97, act. 1368/5). 5.3.2. Die AK._____ hat die Sperre von CHF 1'900'000 betreffend diese Ge- schäftsbeziehung Nr. 158 dermassen umgesetzt, dass das erste Kontokorrent CHF (CH24) im vollen Umfang gesperrt gehalten wird, das zweite Kontokorrent CHF (CH26) dagegen lediglich im Umfang von CHF 1'501'000 (vgl. act. 1367, act. 1368/5 + act. 1566). 5.4. Positionen 56 - 58, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 27. Februar 2018 (act. 82305001 ff.) wurde die auf den Beschuldigten D._____ lautende Geschäftsbeziehung Nr. 159 bei der AR._____ AG gesperrt. Sie enthält die folgenden gesperrten Vermögens- werte: − AR._____ Sparkonto (CHF160) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 57) (Bewer- tung per 31. Dezember 2021: CHF 312, act. 1282/2), − AR._____ Privatkonto (CH28) (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 56 mit Ver- schrieb [Im Anhang ist die Rede von "CH …" statt "CH …"]) (Bewertung per

31. Dezember 2021: CHF 185, act. 1282/2), Vermögenswerte Konten Total: CHF 497 (Bewertung per 31. Dezember 2021, act. 1282/2), − Depot Nr. 30 (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 58) (Bewertung per 31. Dezem- ber 2021: CHF 91'197, act. 1282/2), Vermögenswerte Total: CHF 91'694 (Bewertung per 31. Dezember 2021: CHF 91'197, act. 1282/2).

- 1089 - 5.5. Position 59, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung vom 23. März 2020 (act. 82005006 ff.) ordnete die Ankläge- rin beim Grundbuchamt PC._____ eine Grundbuchsperre über die im Miteigentum des Beschuldigten D._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ ste- hende Wohnung, Stockwerkeigentum Nr. 161, EGRID CH162, AU._____-gasse …, AT._____ SG, 280/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 163, an. 5.6. Position 60, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (act. 82012004 ff.) ordnete die Anklä- gerin beim Grundbuchamt AN._____ eine Grundbuchsperre über das im Eigentum der Q._____ SA stehende Ferienhaus, Grundstück-Nr. 31 in AS._____/TI, an. 5.7. Position 61, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung vom 30. September 2020 (act. 82008008 ff.) ordnete die An- klägerin beim Grundbuchamt AN._____ eine Grundbuchsperre über das im Mitei- gentum des Beschuldigten D._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Ferienhaus, Grundstück-Nr. 32 in AS._____/TI, an. 5.8. Position 62, Anhang IV zur Anklage Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (act. 82013001 ff.) ordnete die Anklä- gerin beim Grundbuchamt PC._____ eine Grundbuchsperre über das im Alleinei- gentum der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Ladenlokal, Stock- werkeigentum Nr. 33 + 34, AU._____-gasse …, AT._____, an.

- 1090 -

6. Beschuldigter F._____ 6.1. Position 63, Anhang V zur Anklage Mit Verfügung der Anklägerin vom 20. Juli 2020 (act. 82501001 ff.) wurde das auf den Beschuldigten F._____ lautende Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA gesperrt. Es enthält die folgenden Vermögenswerte: − Kontokorrent CHF (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 62'370.16, act. 1334), − Kontokorrent EUR (Bewertung per 24. Januar 2022: EUR 186'619.82 bzw. CHF 193'338, act. 1334), − Kontokorrent USD (Bewertung per 24. Januar 2022: USD 868 bzw. CHF 795, act. 1334), Vermögenswerte Konten Total: CHF 256'503 (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 256'503, act. 1334), − "actions et fonds traditionnels" (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 4'391'449, act. 1334), − Phys. Wertpapier (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 287, act. 1334), Vermögenswerte Total: CHF 4'648'239 (Bewertung per 24. Januar 2022, act. 1334). 6.2. Das in der Position 63 im Anhang V zur Anklage zusätzlich erwähnte Port- folio Nr. 164 wurde bereits vor der Anklageerhebung im Jahr 2015 geschlossen, worauf die Bank die Anklägerin bereits am 27. Juli 2020 hinwiesen hat (vgl. act. 82501011).

- 1091 - B. Anträge

1. Anklägerin Die detaillierten Anträge der Anklägerin zur Vermögensabschöpfung finden sich in der Anklage (act. 10103351 ff.) beziehungsweise in den Anhängen zur An- klage (act. 10103358 ff.), welche mit der dazugehörigen Legende zu Beginn der Anhänge (act. 10103357) zu lesen sind. Aufgrund der in den einzelnen Anhängen festgehaltenen Ziffern (1) - (4) bzw. der Spalte "Teilbetrag zum VAB-Antrag" und der Legende zur Spalte "VAB-Antrag" lässt sich entnehmen, für welche beschlag- nahmten Vermögenswerte (bzw. für welchen Anteil davon) die Anklägerin die Re- stitution an die Privatkläger verlangt und für welche eine Verwendung zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der aufzuerlegenden Kosten und Prozessentschä- digungen beantragt wird. Zusammengefasst wird seitens der Anklägerin in erster Linie die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Restitution an die Privatklägerinnen 1 und 4 und in zweiter Linie zur Deckung von festzusetzenden Ersatzforderungen und/oder zur Verwendung für die aufzuerlegenden Kosten und Prozessentschädigungen gefordert.

2. Privatklägerschaft 2.1. Privatklägerin 1 Die Privatklägerin 1 stellte ihre begründeten Anträge zu den von ihr be- haupteten Restitutions- und Verwertungsansprüchen in ihrer Eingabe vom 18. Ja- nuar 2022 (act. 1293) vorgängig zur Hauptverhandlung. In ihrem Plädoyer anläss- lich der Hauptverhandlung hielt sie an den in dieser Eingabe gestellten Anträgen fest und verzichtete auf weitere Ausführungen (act. 1351 S. 1). Auch im Rahmen ihrer Replik stellte sie keine neuen Anträge, ging jedoch zusätzlich auf die Anträge der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ ein (vgl. act. 1418 S. 22 ff.). Zusam- mengefasst lauten ihre Anträge bei den Unternehmenstransaktionen in Bezug auf die einzelnen Vermögenswerte teilweise auf Restitution im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB und teilweise auf Zusprechung der Ersatzforderungen im Sinne von Art. 73 StGB im Umfang ihrer geltend gemachten Schadenersatzansprüche

- 1092 - (act. 1293 S. 1 ff.). In Bezug auf die privaten Auslagen stellt sie angesichts ihrer fehlenden Parteistellung keine Anträge. Schliesslich stellt sie den weiteren Antrag, dass die von den Beschuldigten an sie zu leistende Prozessentschädigung primär aus den zur Kostendeckung beschlagnahmten Vermögenswerten zu bezahlen sei (act. 1293 S. 1 ff. + S. 51). 2.2. Privatklägerin 4 Auch die Privatklägerin 4 reichte am 23. Dezember 2021 vorgängig zur Hauptverhandlung eine Eingabe betreffend Art. 70/71 und 73 StGB (act. 1201) inkl. Beilagen (act. 1202/1/11-59 und act. 1202/2) ein. In ihrem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung verwies sie in Bezug auf die Einziehung unrechtmässig erlang- ter Vermögensvorteile insbesondere auf die in dieser Eingabe bezifferten und be- gründeten Anträge, wobei sie zur Begründung noch zusätzliche Ausführungen machte (vgl. act. 1352 S. 18 ff.). Zusammengefasst lauten ihre Anträge betreffend die Unternehmenstransaktionen teilweise auf Restitution im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB und teilweise auf Zusprechung der Ersatzforderungen im Sinne von Art. 73 StGB im Umfang ihrer Schadenersatzansprüche (act. 1201 S. 1 ff.). Betref- fend die privaten Auslagen lauten sie ebenfalls auf Zusprechung einer Ersatzforde- rung im Sinne von Art. 73 StGB im Umfang ihrer Schadenersatzansprüche. Ferner beantragt auch die Privatklägerin 4, dass die von den Beschuldigten an sie zu leis- tende Prozessentschädigung aus den beschlagnahmten und zur Kostendeckung herangezogenen Vermögenswerten zu beziehen sei (act. 1201 S. 78).

3. Beschuldigte Die Beschuldigten verlangen als Folge ihrer Anträge auf vollumfänglichen Freispruch bzw. auf Einstellung des Verfahrens die Aufhebung sämtlicher sie be- treffenden Beschlagnahmungen von Vermögenswerten bzw. Konto- und Grund- buchsperren bzw. das Absehen von Vermögenseinziehungsmassnahmen (Be- schuldigter A._____: act. 1356 S. 102 f.; Beschuldigter B._____: act. 1361 S. 1;

- 1093 - Beschuldigter C._____: act. 1408 S. 1; Beschuldigter D._____: act. 1410 S. 1; Be- schuldigter E._____: act. 1354 S. 41; Beschuldigter F._____: act. 1413 S. 1; Be- schuldigter G._____: act. 1382 S. 2). Neben diesen allgemeinen Anträgen anlässlich der Hauptverhandlung brachten im Laufe des Verfahrens einzelne Beschuldigte konkrete Anträge betref- fend einzelne beschlagnahmte Vermögenswerte ein (Beschuldigter A._____: act. 916 zur Freigabe des Vorsorgekontos 3a [vgl. Position Nr. 13, Anhang I zur An- klage], act. 1552 zur Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaf- ten in AH._____ [Position 19, Anhang I zur Anklage]; Beschuldigter C._____: act. 1582 zur Auflösung des Mieterkautionssparkontos [vgl. Position 40, Anhang III zur Anklage] gemäss Saldierungsauftrag vom 27. Juli 2022; Beschuldigter B._____ bzw. die Bank AF._____ in seinem Auftrag: act. 1508 + 1570 zur Aufhebung der Kontosperre betreffend das Kontokorrent CHF (IBAN CH96) [vgl. Pos. Nr. 23 bzw. 24, Anhang II zur Anklage] zwecks Ablösung eines Hypothekardarlehens), über welche im Verlauf des bisherigen Verfahrens noch nicht entschieden wurde, wes- halb mit dem vorliegenden Endentscheid über sie zu befinden ist.

4. Andere Verfahrensbeteiligte Von den übrigen Verfahrensbeteiligten machen die anwaltlich vertretenen O._____ und L._____ folgende Anträge im Zusammenhang mit den beschlag- nahmten Vermögenswerten geltend: 4.1. Andere Verfahrensbeteiligte C._____ Die Verfahrensbeteiligte C._____ beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (act. 1315) vorgängig zur Hauptverhandlung, auf deren Teilnahme sie ver- zichtete, zusammengefasst die Abweisung der Anträge der Anklägerin und der Pri- vatklägerin 4 auf Ausfällung einer Ersatzforderung bzw. Restitution und fordert die Freigabe aller gesperrten Vermögenspositionen, von welchen sie betroffen ist, wo- bei sie diese ausdrücklich benennt. Sie verlangt zudem eine angemessene Partei- entschädigung im Sinne der dieser Eingabe beiliegenden Kostennote (vgl. act. 1316/2), welche für Leistungen der Rechtsvertretung für die Zeit vom 30. März

- 1094 - 2020 bis 20. Januar 2022 einen Betrag von CHF 16'917 (Honorar in Höhe von CHF 15'250 für einen Aufwand von 62 Stunden bei einem Stundensatz von CHF 250, zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % MwSt.) ausweist. 4.2. Andere Verfahrensbeteiligte L._____ Die Verfahrensbeteiligte L._____ beantragte vorgängig zur Hauptverhand- lung mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (act. 1277) zusammengefasst die vollstän- dige Aufhebung der sie tangierenden Vermögensbeschlagnahmen. Anlässlich der Hauptverhandlung am 22. März 2022 wiederholte sie in ihrer Replik diese Anträge und verwies für die Begründung im Wesentlichen darauf (act. 1436). Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (act. 1513) beantragt sie hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen eine Entschädigung für diesbezüglich erbrachte anwaltliche Leistun- gen, welche sie mittels Honorarnote für die Zeit vom 14. September 2021 bis 31. März 2022 mit einem Aufwand von 97.55 Stunden, zzgl. CHF 200 Barauslagen und 7.7 % MwSt. ausweist (act. 1514), wobei sie für den Stundensatz geltend macht, es sei diesbezüglich analog zur Festsetzung der Entschädigungen der Verteidigun- gen der Beschuldigten zu verfahren (act. 1513). C. Grundlagen

1. Beschlagnahme 1.1. Beschlagnahmte Vermögenswerte 1.1.1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder ei- ner Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Be- weismittel in Frage kommen, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurück- zugeben sind oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Unter einer Beschlag- nahme ist die amtliche Sicherstellung durch Wegnahme und Unterwerfung unter die behördliche Verfügungsgewalt zu verstehen. Es handelt sich mithin um eine

- 1095 - Zwangsmassnahme, mit welcher eine Sache der freien Verfügung einer Privatper- son (namentlich dem Beschuldigten oder einem Dritten) zu bestimmten Zwecken entzogen wird (RIKLIN, OFK StPO, N 1 zu Art. 263 StPO). 1.1.2. Fällt der Grund für die Beschlagnahme weg, so hebt die zuständige Be- hörde die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist jedoch die Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten nicht bereits vorher aufgehoben wor- den, so ist im gerichtlichen Endentscheid über ihre Rückgabe an die berechtigte Person, über die Verwendung zur Kostendeckung oder über ihre Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO), wobei die Beschlagnahme gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario noch aufrecht erhalten werden kann, wenn der Grund dafür noch nicht weggefallen ist. 1.2. Beschlagnahmearten 1.2.1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Vermögenswerte der beschul- digten Person oder einer Drittperson für eine spätere Einziehung beschlagnahmt werden (Einziehungsbeschlagnahme). Zudem können gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO Vermögenswerte der beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlag- nahmt werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (Restitutionsbe- schlagnahme). Und weiter kann die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB auch im Hinblick auf eine (spätere) Durchsetzung einer Ersatzforde- rung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbe- schlagnahme). Materiell sind diese Vermögenseinziehungsmassnahmen (Einzie- hung, Restitution, Ersatzforderung) in den Art. 70 ff. StGB geregelt. 1.2.2. Entsprechend Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO können Vermögenswerte der beschuldigten Person darüber hinaus aber auch zur Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen oder Bussen wie auch von Prozessentschädigungen beschlagnahmt werden (Kostendeckungsbeschlagnah- me).

- 1096 - 1.3. Drittvermögen 1.3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c - d StPO können Beschlagnahmen nur verfügt und aufrecht erhalten werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mil- dere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Beschlagnahmen, welche in die Grundrechte von nicht beschuldigten Personen eingreifen, sind besonders zurück- haltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 1.3.2. Gegenüber dem Eigentum von unbeteiligten Dritten sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen, wenn der Dritte mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafpro- zessualen Durchgriff vorliegen (Urteil 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2.). Ein Durchgriff ist anzunehmen, wenn zwischen dem Beschuldigten als Aktionär und der von ihm beherrschten Gesellschaft nicht zu unterscheiden ist (Urteil 1B_255/2018 vom 6. August 2018, E. 2.6. f.). Er wird insbesondere angenommen, wenn es sich wirtschaftlich um ein und dieselbe Person handelt (vgl. Urteil des Bundesstrafge- richtes vom 9. Oktober 2012, Geschäfts-Nr. BB.2012.116, E. 2.4.), die natürliche und die juristische Person mithin wirtschaftlich identisch sind (Urteil 1B_430/2019 vom 26. Mai 2020, E. 2.2.).

2. Vermögenseinziehung 2.1. Grundsätzliches 2.1.1. Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, sind gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB durch das Gericht einzuziehen bzw. abzuschöp- fen, sofern sie gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine nicht dem Verletzten zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Eine Einziehung bzw. Abschöpfung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Un- kenntnis der Einziehungsgründe erworben hat, soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhält-

- 1097 - nismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Sind der Einziehung un- terliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Ersatz- forderungen können dem Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auf dessen Verlangen hin bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich festge- setzt worden ist, zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB). 2.1.2. Die Einziehung von Vermögenswerten ist subsidiär zur direkten Heraus- gabe an den Geschädigten (HEIMGARTNER, OFK StGB, N 8 zu Art. 70 StGB). Ge- mäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB werden dem Geschädigten die ihm entzogenen Vermögenswerte somit direkt wieder verschafft, ohne das der Umweg über die Ein- ziehung gewählt werden muss (vgl. Urteil 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003, E. 6.3.). Die Restitution an den Geschädigten im Sinne einer direkte Ausscheidung der Ver- mögenswerte und Aushändigung an den Geschädigten geht somit einer allfälligen Einziehung und Zuweisung an den Geschädigten als Ersatz für den erlittenen Scha- den im Sinne von Art. 73 StGB vor (Urteil 6B_1035/2008 vom 11. Mai 2009, E. 2.1.2. m.H.a. BGE 128 I 129, E. 3.1.2.; BGE 122 IV 365, E. 1.a/aa). Das Verhält- nis zwischen der strafrechtlichen Einziehung und den zivilrechtlichen Ansprüchen ist umstritten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 117 IV 107, E. 2.; BGE 129 IV 320, E. 2.2.4.) ist die Einziehung stets anzuordnen, solange der Täter über den unrechtmässigen Vermögensvorteil verfügt, d.h. sofern die Zivilan- sprüche im Zeitpunkt des Entscheides über die Vornahme der Einziehung noch nicht erfüllt sind (FRICK, BSK UWG, N 75 zu Art. 4a UWG). 2.1.3. Die Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 StGB ist wiederum sub- sidiär zur Restitution und zur Einziehung. Werden durch eine Anlasstat konkrete Vermögenswerte erlangt, so sind diese mithin primär der Person, welche sie erlangt hat, wegzunehmen und der verletzten Person zuzuweisen oder zu Gunsten des Staates einzuziehen (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], Kommentar - Kriminelles Vermögen, kriminelle Organisationen, Bd. I, Zürich/Basel/Genf 2018, § 5 N 24). Anders als bei der Einziehung und Restitution, bei welchen der Staat bzw. der Ge- schädigte direkten Zugriff auf die Vermögenswerte erhalten, ist eine Ersatzforde-

- 1098 - rung zudem grundsätzlich auf dem Weg des Vollstreckungsverfahrens durchzuset- zen und begründet dort kein Vorzugsrecht. Das derart vorgefundene Substrat ist demnach mit den übrigen Gläubigern des Einziehungsbetroffenen zu teilen (BAUMANN, BSK StGB I, N 15 f. zu Art. 71/72 StGB). Die Qualifikation eines Vermö- genswertes als noch "deliktisch" bzw. "nicht deliktisch" entscheidet somit darüber, ob der Vermögenswert alleine dem Staat bzw. dem Geschädigten zukommt (Natu- raleinziehung) oder ob er auch zur Befriedigung anderer Gläubiger dient (Ersatz- forderung) (BAUMANN, BSK StGB I, N 16 zu Art. 71/72 StGB). 2.1.4. Die Massnahmen der Vermögenseinziehung beruhen auf dem sozialethi- schen Gebot, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 125 IV 6; BGE 119 IV 20; Urteil 6B_928/2019 vom 16. Dezember 2019, E. 3.1.2. m.w.H.; SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 5 N 16). Den Täter zu bestrafen, ihm aber den aus der Straftat erlangten Profit zu belassen, wäre unbefriedigend. Unrecht- mässig erlangtes Vermögen muss daher zwingend abgeschöpft werden (Urteil 6B_542/2020 vom 8. April 2021, E. 3.2.; BAUMANN, BSK StGB I, N 3 zu Art. 71/72 StGB). Ziel der Vermögenseinziehungsmassnahmen ist, die finanzielle Situation, welche vor der Straftat herrschte, soweit wie möglich wieder herzustellen. Dem Tä- ter und weiteren Personen, die von den Straftaten profitiert haben, sollen die finan- ziellen Vorteile wieder entzogen werden, wodurch sie so gestellt werden, wie sie es vor der Straftat waren bzw. ohne die Straftat gewesen wären (Urteil 6B_1360/2019 vom 20. November 2020, E. 3.3.1. m.H.a. SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 99 und § 5 N 16). Die Einziehung setzt grundsätzlich kein geschädigtes Opfer voraus, ist aber bei Eigentums- und Vermögensdelikten durchaus im Interesse des Opfers, operieren Art. 70 Abs. 1 in fine StGB sowie Art. 73 Abs. 2 StGB letztlich doch im Sinne einer Rückerstattung an den Geschä- digten (BAUMANN, BSK StGB I, N 4 zu Art. 71/72 StGB). Die Vermögenseinziehung dient der Ausgrenzung deliktisch erlangter Vermögenswerte und ist damit nicht auf den rein auf den Täter und Dritte ausgerichteten Wertausgleich beschränkt. Es geht vielmehr auch darum, dass deliktischen Vermögenswerten der Zugang zur legalen Wirtschaft versperrt sein soll (BAUMANN, BSK StGB I, N 5 zu Art. 71/72 StGB).

- 1099 - Bei Bestechungsdelikten ist der nicht gebührende wirtschaftliche Vorteil ge- mäss Art. 70 f. StGB einzuziehen (FRICK, BSK UWG, N 47 zu Art. 4a UWG). Glei- ches gilt für die Folgeerträge (insbesondere Gewinne), sofern diese kausal auf die Bestechung zurückzuführen sind (FRICK, BSK UWG, N 75 zu Art. 4a UWG). 2.1.5. Um beschlagnahmte Vermögenswerte einzuziehen oder zu restituieren, müssen sie durch eine Straftat erlangt worden sein (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das be- deutet zunächst, dass zwischen der Anlasstat und dem erlangten Vermögenswert ein Kausalzusammenhang bestehen muss (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 132). Der Vermögensvorteil muss mit anderen Worten auf die Straftat zurückzuführen sein, was nicht der Fall ist, wenn dieser auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre (BGE 144 IV 295, E. 2.8.3.). In diesem Zusammenhang kann die Rechtsfigur des rechtmässigen Alternativverhaltens analog herangezogen werden. Es ist also ein Vergleich mit dem Sachverhalt anzustellen, wie er sich dar- stellen würde, wenn die Anlasstat nicht begangen worden wäre (SCHOLL, in: Acker- mann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 134). Die legale Mitverursachung ist jedenfalls bei der Berechnung der Höhe der Einziehungssumme zu berücksichtigen. In Bezug auf den Kausalzusammenhang bei Korruptionsdelikten sind ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jene Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen, nicht einziehbar. Gelder, welche aus ei- nem mittels Korruption abgeschlossenen Rechtsgeschäft herrühren, können je- doch ausdrücklich Einziehungsobjekt sein. Wäre das Rechtsgeschäft ohne die strafbare Bestechungshandlung nicht zustande gekommen, kann klarerweise nicht von einem objektiv legalen Rechtsgeschäft ausgegangen werden (BGE 144 IV 285, E. 2.8.3.). Der Nachweis, dass eine bestechende Person die ihr zugekommenen Vorteile nicht erlangt hätte, wenn sie die Bestechungshandlung nicht vorgenommen hätte, kann sich jedoch schwierig gestalten. Zudem fällt die Festlegung der Höhe der abzuschöpfenden Geldsumme in vielen Fällen schwer, da neben der Anlasstat der Bestechung fast immer auch legale Faktoren zur Erlangung der Vermögens- vorteile geführt haben dürften (vgl. hierzu SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 190). BAUMANN spricht in diesem Zusammenhang davon, dass vom Gericht unter Umständen die schwierige Wertung verlangt wird, ob und inwieweit

- 1100 - ein bestimmter Vorteil der Straftat noch zurechenbar und die Abschöpfung dement- sprechend geboten sei. So könne beispielsweise eine unbedeutende Bestechungs- zahlung ein grosses Grundgeschäft zwar "ankränkeln", insgesamt aber für den in concreto erzielten Millionengewinn nicht kausal erscheinen (BAUMANN, BSK StGB I, N 33 zu Art. 70/71 StGB). 2.2. Wertsteigerungen und Aufwendungen 2.2.1. Bei Wertsteigerungen, die durch das (legale) Verhalten des Inhabers des erlangten Vermögenswert mitverursacht wurden, liegt Ursachenmehrheit vor. Da- bei unterliegt nur der Anteil des Vermögensvorteils, welcher der Anlasstat zuzu- schreiben ist, der Wegnahme bzw. Einziehung (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 215). Letztlich stellt es eine Wertungsfrage im konkreten Ein- zelfall dar, ob legal erzielte Erträge (z.B. Spekulationsgewinne) ebenfalls abzu- schöpfen sind (BAUMANN, BSK StGB I, N 33 zu Art. 71/72 StGB). 2.2.2. Umstritten ist, inwiefern der abschöpfbare unrechtmässige Vorteil nach dem Nettoprinzip (unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen) oder nach dem Bruttoprinzip zu berechnen ist. In der Lehre setzt sich eine differenzierende Be- trachtungsweise durch, wonach bei generell verbotenen Handlungsweisen tenden- ziell das Bruttoprinzip, bei an sich rechtmässigem und nur in seiner konkreten Aus- richtung rechtswidrigem Verhalten dagegen das Nettoprinzip gelten soll. Das Ge- richt hat in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wer- tung vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (BAUMANN, BSK StGB I, N 34 zu Art. 70/71 StGB). 2.3. Surrogate 2.3.1. Wird der unmittelbar aus der Straftat stammende Originalwert durch einen anderen Vermögenswert ersetzt, spricht man von einem Einziehungssurrogat, wo- bei zwischen unechten Surrogaten und echten unterschieden werden kann. Un- echte Surrogate liegen vor, wenn der Wert auf einem analogen Wertträger (etwa

- 1101 - der Deliktserlös, der in Form von Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forde- rungen angefallen ist) verkörpert ist, echte dagegen, wenn der Wert auf einem an- dersartigen Wertträger getreten ist, etwa auf dem mit deliktisch erlangtem Bargeld gekauften Personenwagen (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 223 f.) oder das mit deliktischen Mitteln gekaufte Haus (BAUMANN, BSK StGB I, N 47 zu Art. 71/72 StGB). Die Regelung von Art. 70 Abs. 1 StGB bezieht sich in erster Linie auf direkt aus dem Vermögen eines Geschädigten stammende, delik- tisch erlangte Vermögenswerte (sog. Originalwerte). Die Ansicht, dass auch Surro- gate der Einziehung unterliegen, hat sich in der Lehre indessen weitgehend durch- gesetzt (vgl. SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 232 ff.). Auch ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können echte und unechte Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identi- fiziert und dokumentiert werden können, eingezogen werden. Die Abgrenzung zwi- schen echten und unechten Surrogaten ist nicht immer trennscharf. Das Bundes- gericht hielt diesbezüglich in einem älteren Entscheid fest, dass die Umwandlung des unmittelbaren Deliktserlöses in andere Währungen oder Wertpapiere bzw. um- gekehrt als unechtes Surrogat aufzufassen ist, das der Herausgabe an den Ge- schädigten unterliegt (Urteil 6S.68/2004 vom 9. August 2005, E. 7.2.5. m.H.a. Bot- schaft, BBl 1993 III 308). 2.3.2. Die Einziehbarkeit von Surrogaten betont die Durchsetzung des Grundsat- zes, wonach sich Straftaten nicht lohnen dürfen. Entscheidend ist, ob das den durch die Straftat erlangten Vermögenswert ablösende Surrogat eindeutig bestimmbar ist. In diesem Zusammenhang wird insbesondere bei unechten Surrogaten davon gesprochen, dass anhand einer "Papierspur" (sog. "paper trail") nachzuweisen sei, dass die Surrogate an die Stelle der direkt durch die Straftat erlangten Vermögens- werte getreten seien (BGE 126 I 97, E. 3.c). Ist die Papierspur nicht rekonstruierbar, ist der Vermögenswert nicht einzuziehen und stattdessen auf eine Ersatzforderung in der entsprechenden Höhe zu erkennen (BGE 126 I 97, E. 3.c). Die Betonung der "Papierspur" insinuiert, dass der Nachweis nur mit Bankdokumenten geführt wer- den kann, was insofern nicht korrekt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein be- stimmter Vermögenswert den ursprünglich direkt durch die Straftat erlangten Ver- mögenswert ersetzt hat (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 232 ff.)

- 1102 - bzw. dass der Vermögenswert, der eingezogen werden soll, im Vermögen des Tä- ters eindeutig als deliktisch erlangt ausgeschieden werden kann. Anhand einer Pa- pierspur lassen sich Vermögenswerte zwar am einfachsten bis zu ihrem delikti- schen Ursprung zurückverfolgen. Soweit anderweitig nachgewiesen werden kann, dass ein Vermögenswert des Täters zwingend deliktischer Herkunft sein muss, muss eine Einziehung jedoch ebenfalls möglich sein (ZR 2013 Nr. 76, S. 270). 2.4. Vermischungssachverhalte 2.4.1. Ein teilweise deliktischer Vermögenswert kann bei Vermischungssachver- halten entstehen, wenn deliktisch erlangte Vermögenswerte mit legal erlangten Vermögenswerte vermischt werden (BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB; SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 238 f. und N 243), dies namentlich dann, wenn ein deliktisch erlangter Betrag auf ein sonst legal gespiese- nes Bankkonto einbezahlt wird oder zusammen mit legalem Geld für den Erwerb eines Gutes (z.B. eines Hauses oder Autos) eingesetzt wird (BAUMANN, BSK StGB I, N 36 zu Art. 70/71 StGB). Bei diesen teilweise deliktisch erlangten Vermögens- werten stellt sich die Frage, was davon durch die Straftat erlangt wurde und somit der Einziehungs- bzw. Restitution unterliegt. Bei Vermischung mit rechtmässigen Vermögensbestandteilen ist nämlich lediglich die deliktische Quote einzuziehen (Urteil 6B_184/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 3.2.; BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB). 2.4.2. Bezüglich der Frage, wie mit solchen Vermischungssachverhalten umzu- gehen ist, werden verschiedene Theorien vertreten (vgl. dazu BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB bzw. SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 238 ff.). In der Literatur setzt sich gemäss BAUMANN die sog. Bodensatzlösung durch (BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB). Nach dieser Theorie sinkt bei Wertvermischungen, z.B. auf einem Bankkonto von legalen und illegalen Wer- ten, der deliktische Zufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermö- genswertes, so dass Entnahmen erst dann problematisch sind, wenn dieser delik- tische Bodensatz angetastet wird (BAUMANN, BSK StGB I, N 46 zu Art. 70/71 StGB). Die Bodensatztheorie kommt insofern dem Vermögensinhaber zu Gute, denn eine Transaktion von kontaminierten Geld wird erst angenommen, wenn das legale Geld

- 1103 - wertmässig verbraucht ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 8d zu Art. 70 StGB). 2.5. Drittprivileg 2.5.1. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat, soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Die ent- sprechende Vorschrift zu den Ersatzforderungen (Art. 71 Abs. 1 StGB) verweist ebenfalls auf dieses Drittprivileg, schliesst also Ersatzforderungen gegenüber Drit- ten unter den gleichen Voraussetzungen aus. 2.5.2. Dass die Massnahmen der Vermögenseinziehung nicht nur gegenüber tat- beteiligten Personen, sondern auch gegenüber tatunbeteiligten Drittpersonen an- geordnet werden können, ist entscheidend, weil ohne eine entsprechende Rechts- grundlage ein Täter das deliktisch erlangte Vermögen ohne Weiteres an Drittper- sonen verschieben könnte. Als Drittpersonen (Direktbegünstigter oder Dritterwer- ber) gelten einziehungsrechtlich alle Personen, welche nicht in strafbarer Weise an der Anlasstat beteiligt waren (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 296 + 300). 2.5.3. Art. 70 Abs. 2 StGB regelt die Voraussetzungen der Anerkennung von Dritt- erwerb und schützt nur Dritterwerber. Keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB geniesst demnach der Dritte, welchem die Werte unmittelbar durch die Straftat zu- gekommen sind, so dass er als Direktbegünstigter dasteht (Urteil 1B_95/2016 vom

28. April 2016, E. 2.3. m.H.a. Urteil 6B_80/2011 vom 8. September 2009, E. 4.2.). Als Dritterwerber gilt, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Drittbe- günstigt ist dagegen, wem der deliktisch erlangte Vermögenswert unmittelbar durch die Straftat direkt – d.h. nicht über einen anderen Vermögensträger – zukommt (Ur- teil 6B_80/2011 vom 8. September 2011, E. 4.; vgl. auch BAUMANN, BSK StGB I, N 55 ff. zu Art. 70/71 StGB).

- 1104 - 2.5.4. Die Unterscheidung zwischen nicht zu schützenden Direktbegünstigten und Dritterwerbern kann zu Ergebnissen führen, die offensichtlich unangemessen sind. Gemäss SCHOLL sollten daher auch direktbegünstigte Personen unter den Schutz des Drittenprivilegs fallen (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 318). Das Bundesgericht umgeht unangemessene Ergebnisse teilweise insofern, als es beim Täter jeweils für eine "logische Sekunde" einen Durchgangserwerb ei- nes Vermögenswerts annimmt (vgl. SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 312).

3. Restitution 3.1. Die Tragweite der Bestimmung von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB, gemäss welcher Deliktsgut an den Verletzten auszuhändigen ist, ist umstritten. Verschie- dene Stimmen der Doktrin wollen die Zuweisung an den Geschädigten auf dingli- che Ansprüche beschränken, also auf die Wiederherstellung von absoluten Rech- ten und damit auf Gegenstände (vgl. die Hinweise auf die Literatur und die Bot- schaft in BAUMANN, BSK StGB I, N 49 zu Art. 70/71 StGB und SCHOLL, in: Acker- mann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 490). Die Praxis, den Geschädigten gegenüber anderen Gläubigern bei der Befriedigung von rein obligatorischen Ansprüchen zu privilegieren (mit dem damit verbundenen Eingriff in die Regeln des SchKG), wird von der Lehre kritisch betrachtet. Bei bestehenden zivilrechtlichen Schadenersatz- forderungen – insbesondere aufgrund Vermögensdelikten – sei bei der Einziehung daher generell Zurückhaltung am Platz (BAUMANN, BSK StGB I, N 49 f. zu Art. 70/71 StGB). 3.2. Das Bundesgericht verwarf jedoch explizit die Ansicht, dass die Heraus- gabe von Vermögenswerten an die verletzte Person auf dingliche Ansprüche be- schränkt sei. Zwar vertrat es im Urteil 6B_1035/2008 vom 11. Mai 2009 ebenfalls die Ansicht, dass sich die Rückgabe gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB in erster Linie auf Gegenstände bezieht, die direkt aus dem Vermögen des Geschädigten stammen und auf die Wiederherstellung seiner absoluten Rechte abzielen (vgl. dazu auch Urteil 6S.709/2000 vom 26. Mai 2003, E. 6.3., wo in diesem Zusammen- hang insbesondere die Rückgabe des gestohlenen Deliktsgutes genannt wird). In

- 1105 - der Folge wurde indes angefügt, der Geschädigte müsse sich für eine Herausgabe aber nicht unbedingt auf ein Eigentumsrecht oder ein anderes dingliches Recht an den Vermögenswerten stützen (Urteil 6B_1035/2008 vom 11. Mai 2009, E. 2.1.2.). In BGE 128 I 129 hielt das oberste Gericht sodann fest: "Sind die Voraussetzungen der Restitution erfüllt, ist die Zuweisung – ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte – tatsächlich vorzunehmen" (E. 3.1.2.), womit insoweit auch bei un- echten Surrogaten die Zuweisung an die verletzte Person zugelassen wird, "sofern die Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte bzw. deren Bewegungen klar festgestellt werden konnte" (BGE 122 IV 374, E. 2.b; Urteil 6S.709/2000 vom

26. Mai 2003, E. 6.3.). Die Aushändigung unechter Surrogate an den Geschädigte bedinge jedenfalls, dass sie als solche eindeutig bestimmbar seien, also in Form von Kontoguthaben zwischen Originalwert und Surrogat eine Papierspur beweis- mässig vorliege (Urteil 6S.352/2002 vom 3. September 2003, E. 3.1.). Es ist somit von einem Geschädigtenprivileg entlang des "Paper Trails" auszugehen (vgl. BAUMANN, BSK StGB I, N 49 zu Art. 70/71 StGB).

4. Ersatzforderung 4.1. Das Gericht erkennt gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur dann auf eine Ersatzforderung des Staates, wenn die der Einziehung gemäss Art. 70 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Werden durch eine Anlasstat konkrete Vermögenswerte erlangt, so sind diese primär der Person, welche sie erlangt hat, wegzunehmen und zugunsten des Staates einzuziehen oder der verletzten Person zuzuweisen (SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 5 N 24). Der Hauptzweck der Ersatzforderung besteht mithin darin, zu verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der sie behält (BGE 123 IV 70, E. 3.). Sie spielt nur eine Rolle als subsidiärer Ersatz der Naturaleinziehung und darf daher im Verhältnis zu jener weder einen Vorteil noch einen Nachteil nach sich ziehen. Wegen ihres Ersatzcharakters kann die Ersatzforderung nur angeordnet werden, wenn für den Fall, in welchem die Ver- mögenswerte verfügbar gewesen wären, die Einziehung auch tatsächlich ausge- sprochen worden wäre, worauf sie dann den gleichen Voraussetzungen wie die Einziehung untersteht (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2.). So kommt eine Ersatzforderung

- 1106 - unter anderem dann zum Zug, wenn bei unechten Surrogaten eine Papierspur nicht mehr hinreichend rekonstruierbar ist und daher weder eine Einziehung noch eine Restitution in Frage kommt (vgl. bereits vorstehend Ziffer 2.3.2.). 4.2. Entgegen dem zu engen Gesetzeswortlaut muss die Ersatzforderung je- doch auch überall dort zum Zuge kommen, wo der entstandene Vermögensvorteil a priori nur als abstrakter Vorteil bestimmt werden kann. Durch eine Straftat können nämlich nicht nur Vermögenswerte erlangt, sondern auch Schulden reduziert (Pas- sivenverminderung) oder Ausgaben vermieden werden, die ohne die Straftat getä- tigt worden wären (Ersparnisgewinne). In solchen Fällen erzielt die profitierende Person einen Vermögensvorteil, der sich als abstrakte Grösse berechnen lässt. In der Form einer Passivenverminderung oder eines Ersparnisgewinnes erzielte Ver- mögensvorteile sind demnach ebenfalls durch die APW._____nung einer Ersatz- forderung abzuschöpfen (Urteil 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3.2.; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, PK StGB, N 1 zu Art. 71 StGB). Auch diesbezüglich richtet sich die Ersatzforderung nach den gleichen Voraussetzungen wie die Naturaleinziehung (BAUMANN, BSK StGB I, N 65 zu Art. 70/71 StGB). 4.3. Die Untersuchungsbehörde kann für jedwelche Vermögenswerte des Be- troffenen im Hinblick auf die Durchsetzung einer künftigen Ersatzforderung eine Beschlagnahme aPW._____nen, das heisst auch für solche, welche keinerlei Be- ziehung zur Straftat aufweisen- (BGE 140 IV 57, E. 4.1.2.; Urteil 1B_395/2021 vom

16. Juni 2022, E. 3.5.). Dieser auf bundesrechtlicher Basis beruhende strafpro- zessuale Arrest bewirkt allerdings nach dem klaren Wortlaut von Art. 71 Abs. 3 StGB bei der späteren Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht des Staates oder des Geschädigten gegenüber anderen Gläubigern (Urteil 6B_694/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2.), was bedeutet, dass die Ersatzforde- rung jeweils ohne Privileg im Sinne von Art. 219 Abs. 4 SchKG auf dem Weg des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes durchzusetzen ist (BAUMANN, BSK StGB I, N 69 zu Art. 70/71 StGB). Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB stellt dabei ein Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung dieser Ersatzforderung dar. Diese Art der Beschlagnahme wirkt – ähnlich wie ein vorsorgliche Massnahme – solange über die Rechtskraft des Strafurteils hinaus, bis sie durch eine Massnahme

- 1107 - des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes abgelöst wird (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.5.4.). Dem blossen Sicherungszweck entsprechend dür- fen die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil demnach nicht zwecks Til- gung der Ersatzforderung eingezogen werden (vgl. BGE 141 IV 360, E. 3.2.; Urteil 6B_439/ 2019 vom 12. September 2019, E. 2.4.4.). 4.4. Für die Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB ist keine Solidarhaftung im Gesetz verankert. Daraus folgt, dass jeder Beschuldigte nur für den Anteil ver- antwortlich zeichnet, welchen er vom gesamten Deliktserlös erhalten hat. Wenn infolge einer Straftat nur einer der Beteiligten einen unrechtmässigen Vorteil in Form einer Sachleistung behält, würde ebenfalls nur gegen diese eine Einziehung ausgesprochen werden, was auch bei der Ersatzforderung zu gelten hat, soll diese für die betroffenen Personen im Vergleich zur Einziehung weder Vor- noch Nach- teile zur Folge haben (vgl. BGE 119 IV 17, E. 2.b und BGE 140 IV 57, E. 4.3.; vgl. auch SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 4 N 553 und § 5 N 86). 4.5. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes, der gerichtlich festgesetzt worden ist, die Ersatzforderung zu, wenn der Schaden nicht durch eine Versiche- rung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Die Annahme, dass der Schädiger den Schaden ersetzen wird, ist einschrän- kend anzuwenden; von der Weiterverwendung an den Geschädigten ist demnach nur dann abzusehen, wenn der zivile Ausgleich bereits erfolgt ist bzw. die Wieder- einbringen beim Schädiger einigermassen gesichert erscheint (BAUMANN, BSK StGB I, N 4 zu Art. 73 StGB). Mit anderen Worten sollte die Zusprechung nur aus- bleiben, wenn der Täter subjektiv zahlungswillig und objektiv zahlungsfähig ist. Ge- mäss THOMMEN reicht es, eine schlechte Leistungsprognose zu begründen, wenn feststeht, dass der Täter zahlungsunwillig ist, auch wenn er grundsätzlich in der Lage wäre, die Schuld zu begleichen (THOMMEN in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 7 N 45 m.w.H.). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur aPW._____nen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderungen an den Staat abgetreten hat (Art. 73 Abs. 2 StGB). Sind sämtliche Voraussetzungen von Art. 73 StGB erfüllt, muss die Verwendung zu Gunsten der

- 1108 - Geschädigten zwingend angeordnet werden (Urteil 6B_53/2009 vom 24. August 2009, E. 2.5. m.w.H; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170276-O vom

24. Januar 2019, E. 3). Art. 73 StGB begründet mithin bei gegebenen Vorausset- zungen eine Forderung des Geschädigten gegen den Staat im Strafverfahren (Ur- teil 6B_1065/2017 vom 17. Mai 2019, E. 3.1). Der Staat tritt dabei nicht die Ersatz- forderung an den Geschädigten ab. Vielmehr hat der Staat die Ersatzforderung ein- zutreiben und dem Geschädigten den Verwertungserlös auszurichten (THOMMEN in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 7 N 108).

5. Kostendeckung 5.1. Das Vermögen der beschuldigten Person kann gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO auch zur Deckung von Verfahrens- kosten, Entschädigungen sowie Geldstrafen und Bussen beschlagnahmt werden. Unter die Verfahrenskosten fallen die Gebühren zur Deckung des gerichtlichen Auf- wandes mit den entsprechenden Auslagen (Art. 422 Abs. 1 StPO), unter die Ent- schädigungen auch diejenigen Kosten, welche die beschuldigte Person der Privat- klägerschaft als Prozessentschädigung schuldet (vgl. Urteil 1B_379/2013 vom

6. Dezember 2013, E. 2.2.; HEIMGARTNER, ZK StPO, N 5 zu Art. 268 StPO; BOM- MER/GOLDSCHMIED, BSK StPO, N 5 zu Art. 268 StPO; SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, N 4 zu Art. 268 StPO). 5.2. Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprin- zip, wonach bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhält- nisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2) und von der Beschlagnahme jene Vermögenswerte ausgenommen sind, welche nach Art. 92 - 94 SchKG nicht pfändbar sind (Abs. 3). Nicht anzutasten ist demnach, was der Beschuldigte und seine Familie zur Deckung des Lebensunterhaltes oder anderer wichtiger Verpflichtungen dringend benötigt. Zudem sind gewisse Anhalts- punkte notwendig, dass sich der Beschuldigte seiner Zahlungspflicht entziehen könnte, indem er beispielsweise die vorhandenen Vermögenswerte frühzeitig ver- braucht (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4.2.). Die Bestimmung sta- tuiert zudem ein Übermassverbot, welches verletzt ist, wenn der beschlagnahmte

- 1109 - Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Verfahrenskos- ten steht. Die Anforderungen an die Schätzungsgenauigkeit sind im Vorverfahren tief anzusetzen, nehmen jedoch im Verlaufe des Verfahrens bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens stetig zu (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4.3. m.w.H.). 5.3. Für die Verfahrenskosten schafft Art. 442 Abs. 4 StPO eine im Schuldbe- treibungsrecht nicht enthaltene Privilegierung des Staates vor anderen Gläubigern der Person, welche die Kosten zu tragen hat, indem den Strafbehörden erlaubt wird, die beschlagnahmten Vermögenswerte legaler Herkunft im Sinne einer Ver- rechnung vorab zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, sofern dies im Endentscheid ausdrücklich so festgehalten wird (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.4.4.). Eine solche Privilegierung geniesst die Prozessentschädigung mangels gesetzlicher Grundlage nicht, so dass diese von der Privatklägerschaft im Fall der nicht freiwilligen Erfüllung im gewöhnlichen Zwangsvollstreckungsverfah- ren durchzusetzen ist (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022, E. 23.6.3.; vgl. auch CAVALLO , ZK StPO, N 4 zu Art. 442 StPO; SCHMID/JOSITSCH, PK StPO, N 1 zu Art. 442 StPO). Dass die Beschlagnahme für Prozessentschädigungen jedoch einer- seits vorgesehen ist, die beschlagnahmten Vermögenswerte anderseits aber nicht sofort zur Deckung verwendet werden können, kann nur heissen, dass die Be- schlagnahme diesbezüglich (entsprechend der Praxis bei Ersatzforderungen) mit dem Endentscheid zwecks Sicherung der Prozessentschädigung bis zu ihrer voll- ständigen Bezahlung bzw. bis zur APW._____nung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren auf- recht zu erhalten ist. 5.4. Gemäss dem Gesetzeswortlaut kann nur Vermögen der beschuldigten Per- son zur Kostendeckung beschlagnahmt werden (Art. 268 Abs. 1 StPO). Es stellt sich hierbei die Frage, ob auch Vermögen auf Gemeinschaftskonten, an welchen sowohl die beschuldigte Person als auch andere Kontoinhaber berechtigt sind, zur Kostendeckung herangezogen werden kann. Solche Gemeinschaftskonten (bzw. "und/oder-Konto" oder "compte joint") begründen schuldrechtlich im Aussenverhält-

- 1110 - nis eine Solidargläubigerschaft gemäss Art. 150 OR gegenüber der Bank. Ein der- artiges Konto lässt jedoch nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung der Kontoinha- ber untereinander, also auf ihr internes Verhältnis, schliessen. Die Eigentumsver- hältnisse an den eingebrachten Vermögenswerten können mithin verschieden aus- gestaltet sein. Trotzdem kann eine solche Solidarforderung im Zwangsvollstre- ckungsverfahren verarrestiert bzw. gepfändet werden, ohne dass die Frage, wem das Gemeinschaftskonto gehört, in diesem Verfahren umgangen wird, da der An- spruch des Mitberechtigten auf dem Weg einer allfälligen Widerspruchsklage ge- prüft werden kann (vgl. Urteil 5A_1041/2017 vom 4. Februar 2019, E. 3.). 5.5. Der Umstand, dass im Strafverfahren die Verfahrenskosten nur mit dem Vermögen der beschuldigten Person direkt befriedigt werden dürfen, bedeutet, dass bei Gemeinschaftskonten, bei denen die Eigentumsverhältnisse nicht klar sind, nicht das gesamte Konto unbesehen zur Deckung herangezogen werden kann, da dabei möglicherweise intern bestehende Berechtigungen nicht berück- sichtigt würden. In diesen Fällen stellt es vielmehr eine befriedigende Lösung dar, die Verfahrenskosten nicht direkt aus dem auf diesen Gemeinschaftskonten liegen- den Vermögen zu decken, sondern die Beschlagnahme – analog zum Vorgehen bei der Sicherung von Prozessentschädigungen und Ersatzforderungen – lediglich als Sicherheit aufrechtzuerhalten, für den Fall, dass der diesbezüglich in Anspruch genommene Beschuldigte die Verfahrenskosten nicht freiwillig bezahlt, worauf dann im Zwangsvollstreckungsverfahren die internen Verhältnisse geprüft werden können, sofern die ebenfalls berechtigte Drittperson im Widerspruchsverfahren (bzw. bei Betreibung im Konkurs: im Aussonderungs- und Admassierungsverfah- ren) ihre Ansprüche anmeldet. Der definitive Entscheid, wem der beschlagnahmte Vermögenswert gehört, ergeht folglich nicht mit dem Urteil im Strafprozess, son- dern erst im Rahmen des betreibungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens (vgl. für die Ersatzforderungen analog SCHOLL, in: Ackermann et al. [Hrsg.], a.a.O., § 5 N 155 + 202).

- 1111 - D. Beurteilung

1. Vermögenseinziehungen bzw. Ersatzforderungen 1.1 Private Auslagen 1.1.1. Beschuldigter A._____

a) Der Beschuldigte A._____ ersparte sich im Zusammenhang mit dem An- klagepunkt betreffend die privaten Auslagen infolge der mehrfachen Veruntreuung bzw. der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung unrechtmäs- sig Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 274'276.20 sowie EUR 27'550. Ein solcher Ersparnisgewinn ist grundsätzlich durch die Festsetzung einer Ersatzforde- rung abzuschöpfen (vgl. vorne Ziffer X./C./4.2.). Der Vermögensvorteil, welcher im Zuge der inkriminierten Reisen BO._____ (im Umfang von CHF 18'100) bzw. der K._____ AG (im Umfang von CHF 19'617.10) direkt zu Gute kam, ist davon jedoch im Sinne des Antrages der Anklägerin (act. 10103351) von der Abschöpfungs- summe abzuziehen, denn bei der Festlegung von Ersatzforderungen ist von Ge- setzes wegen keine Solidarität vorgesehen. Vielmehr ist der fragliche Betrag je- weils direkt bei jenem Beteiligten abzuschöpfen, der den unrechtmässigen Vorteil letztlich tatsächlich erlangt hat. Die Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ ist in Bezug auf den Anklagepunkt der privaten Auslagen somit auf die Beträge von CHF 236'559.10 (entsprechend CHF 274'276.20 ./. CHF 18'1000 + CHF 19'617.10) sowie EUR 27'550 festzusetzen.

b) Die Privatklägerin 4 hat infolge der vorerwähnten Taten des Beschuldigten A._____ einen Schaden erlitten, zu dessen Ersatz der Beschuldigte adhäsions- weise zu verpflichten ist (vgl. vorne Ziffer IX./C./1.3.-1.5.). Der Schaden steht be- züglich des Anklagepunktes der privaten Auslagen betragsmässig fest und bein- haltet – nebst den Positionen betreffend BO._____ und die K._____ AG – insbe- sondere die vorgenannten Beträge von CHF 236'559.10 sowie EUR 27'550 (ent- sprechend EUR 26'850 zuzüglich EUR 700). Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten (act. 1201 S. 6 + 33). Für die Deckung dieses Schadens durch eine Versicherung

- 1112 - bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 1201 S. 33). Zwar kann angesichts der bekannten Vermögenswerte nicht von einer düsteren wirtschaftlichen Lage des Be- schuldigten A._____ ausgegangen werden. Da er jedoch die Taten und damit auch die entsprechende Schadenersatzforderung der Privatklägerin bestreitet, ist dies- bezüglich nicht von seiner Zahlungswilligkeit auszugehen, welche indes für eine gegen die Vermögenszuweisung an die Privatklägerin sprechende positive Leis- tungsprognose des Beschuldigten erforderlich wäre. Die im Zusammenhang mit dem Anklagepunkt der privaten Auslagen festgelegte Ersatzforderung in Höhe von CHF 236'559.10 sowie EUR 27'550 ist somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der Privatklägerin 4 zur Deckung ihrer in diesem Punkt ausgewiesenen und dem Staat abgetretenen Schadenersatzforderung zuzuweisen. Falls der Beschul- digte A._____ die gegen ihn festgesetzte Ersatzforderung nicht freiwillig bezahlt, wird der Staat die nötigen Schritte im Vollstreckungsverfahren einzuleiten haben. Ein allfällig im Zusammenhang mit dieser Ersatzforderung vom Beschuldigten er- hältlich gemachter Betrag ist dabei in jedem Fall an die Privatklägerin 4 auszurich- ten. 1.1.2. K._____ AG (Verfahrensbeteiligte 2)

a) Der Beschuldigte G._____ ist mangels Nachweises seiner Schuld im vor- liegenden Zusammenhang als unbeteiligter Dritter, welcher nicht in strafbarer Weise an der Anlasstat beteiligt war, anzusehen, was für die K._____ AG gleicher- massen gilt. Einziehungsmassnahmen gelten indessen auch gegenüber tatunbe- teiligten Dritten, welchen als Dritterwerbern jedoch immerhin das Privileg gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB zu Gute kommt. Einziehungen bzw. Abschöpfungen gegenüber solchen Dritterwerbern sind dabei nur unter den in der besagten Bestimmung ge- regelten Voraussetzungen anzuordnen. Das Drittprivileg gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, da die K._____ AG den erlangten Vermögenswert (im Umfang von CHF 19'617.10) als Direktbegünstigte unmittelbar durch die Begehung einer Straftat des Beschuldigten A._____ erlangt hat und mit- hin nicht Dritterwerberin im Sinne der genannten Vorschrift ist. Die Gesellschaft hat somit den erlangten Deliktserlös abzuführen, indem sie ebenfalls zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in Höhe von CHF 19'617.10 zu verpflichten ist.

- 1113 -

b) Auch gegen die K._____ AG wird im Rahmen von betreibungsrechtlichen Vollstreckungsmassnahmen vorzugehen sein, falls sie den geschuldeten Betrag nicht innert einer Frist von drei Monaten bezahlt. 1.1.3. Beschuldigter B._____

a) Der Beschuldigte B._____ ersparte sich im Zusammenhang mit dem An- klagepunkt betreffend die privaten Auslagen infolge der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Anstiftung dazu unrechtmässig Ausgaben in Höhe von insgesamt CHF 85'203, denn auch bei den unrechtmässig in Rechnung ge- stellten Nebenkosten kam der Vermögensvorteil letztlich ihm als Anstifter zu Gute und nicht dem Beschuldigten A._____, weshalb auch der diesbezüglich einge- sparte Betrag beim Beschuldigten B._____ abzuschöpfen ist. Der gesamte Erspar- nisgewinn ist auch in seinem Falle durch APW._____nung einer Ersatzforderung auszugleichen, wobei hier gleichermassen der betreibungsrechtliche Vollstre- ckungsweg zu beschreiten ist, falls der Beschuldigte die Forderung innert der ihm anzusetzenden Frist von drei Monaten unbezahlt lassen sollte.

b) Eine adhäsionsweise Zivilklage der Geschädigten liegt im Rahmen des Vorwurfes betreffend die privaten Auslagen beim Beschuldigten B._____ im Übri- gen nicht vor, weshalb in diesem Fall auch keine Zuweisung der zu bezahlenden Ersatzforderung an einen berechtigten Dritten im Sinne von Art. 73 StGB zu prüfen ist. 1.2. Unternehmenstransaktionen 1.2.1. Transaktionen V._____, W._____ und BH._____

a) In Bezug auf die Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ kann all- gemein festgestellt werden, dass die in diesem Zusammenhang von den jeweiligen Beschuldigten erlangten Erlöse zumindest teilweise deliktischer Natur sind, lagen ihnen doch Bestechungshandlungen und/oder Betrugshandlungen bzw. ungetreue Geschäftsbesorgungen zu Grunde. Allerdings kann der deliktische Erlös weder hin- sichtlich der Bestechungsdelikte noch hinsichtlich der Vermögensdelikte in seiner Höhe konkret beziffert oder im Sinne von Art. 70 Abs. 5 StGB näher abgeschätzt

- 1114 - werden, nachdem zu Gunsten der jeweils tangierten Beschuldigten davon auszu- gehen ist, dass ein Teil des gesamten Erlöses der einzelnen Transaktionen dem Beschuldigten B._____ aufgrund legaler Tätigkeit zustand und dieser Teil mithin nicht deliktischer Herkunft ist. Hierfür muss betreffend die Transaktion V._____ – wie bereits erwähnt – vielmehr derjenige Aufwand des Beschuldigten B._____ eru- iert werden, welcher für die insofern nicht deliktische Vermittlung des Refinanzie- rungskredites der I1._____ anfiel bzw. angemessen erscheint (vgl. vorne Ziffer V./E./4.4.4./d und IX./C./3.2.). Betreffend die Transaktion W._____ ist – wie eben- falls bereits dargelegt – der Aufwand zu ermitteln, welcher für die insofern nicht deliktische Mitarbeit des Beschuldigten B._____ (inklusive einer allfälligen Vermitt- lung von Portfoliogesellschaften) bei der W._____ in der Anfangsphase der Trans- aktion anfiel bzw. angemessen erscheint (vgl. vorne Ziffer V./E./5.3.4./c und IX./C./4.3.3.). Auch bei der Transaktion BH._____ ist schliesslich der insofern le- gale Aufwand des Beschuldigte B._____ für seine Arbeiten (insbes. die Erarbeitung eines Business Plans bzw. dessen versuchte Umsetzung) betreffend die Weiter- entwicklung der Gesellschaft zu eruieren (vgl. vorne Ziffer V./E./6.1.5./b). Inwiefern jeweils die übrigen betroffenen Beschuldigten (namentlich die Beschuldigten C._____ und D._____ in der Transaktion W._____) zusätzliche legale Arbeiten leis- teten, welche zur Steigerung der Verkaufserlöses beitrugen, müsste darüber hin- aus ebenfalls genauer geklärt werden (vgl. dazu BAUMANN, BSK StGB I, N 73 zu Art. 70/71 StGB, welcher zutreffend darauf hinweist, dass allein die Tatsache, dass aufgrund eines Korruptionsgeschäftes Gelder geflossen sind, nicht genügt, um sämtliche daraus erlangten Vermögenswerte als verbrecherisch erscheinen zu las- sen). Nachdem aber eine konkrete Bezifferung des einzuziehenden Erlöses mithin nicht möglich ist und diesbezüglich weder die Anklägerin (namentlich in der Ankla- geschrift) noch die Privatklägerinnen hinreichende Anhaltspunkte vorgebracht ha- ben, um eine irgendwie geartete Abschätzung eines (noch) kausalen deliktischen Erlöses oder Vermögenswertes zu ermöglichen (zur Problematik der Anwendung der Schätzungsklausel auf die Zuordnung von Vermögenswerten vgl. BAUMANN, BSK StGB I, N 48 zu Art. 70/71 StGB), können betreffend die Unternehmenstrans-

- 1115 - aktionen V._____, W._____ und BH._____ weder bestimmte Vermögenswerte re- stituiert noch bestimmte Einziehungsbeträge bzw. Ersatzforderungen des Staates festgelegt werden.

b) Es ist daher in diesem Zusammenhang im vorliegenden Strafverfahren we- der auf eine Einziehung von Vermögenswerten bzw. die Festsetzung einer Ersatz- forderung noch auf eine Restitution zu Gunsten der Privatklägerinnen 1 und 4 zu erkennen, zumal für eine solche Aushändigung von beschlagnahmten Vermögens- werten ohnehin vorausgesetzt wäre, dass den Privatklägerinnen eine Schadener- satzforderung in zumindest dieser Höhe zugesprochen werden kann (vgl. Urteil 6S.352/2002 vom 3. September 2003, E. 3.3.), was in casu mit Bezug auf die Transaktionen V._____, W._____ und BH._____ indessen gerade nicht der Fall ist (vgl. vorne Ziffer IX./C./3.-5.). Allfällige ungerechtfertigte Vorteile der Beschuldigten aus den besagten Transaktionen sind demnach auf dem Zivilweg (bspw. mittels Anfechtung der entsprechenden Verträge) zu liquidieren. 1.2.2. Transaktion U1._____

a) Einleitung Aufgrund der Transaktion U1._____ erzielten die Beschuldigten A._____ und B._____ nachweislich einen gemeinsamen Reinerlös in Höhe von insgesamt CHF 2'600'590.50, welcher ohne jegliche legale Eigenleistungen generiert wurde. Diesen Erlös teilten die beiden Beschuldigten intern im Betrag von jeweils CHF 1'330'295.25 unter sich auf (vgl. vorne Ziffer IV./G./2.4.5./a.cc). Mit Blick auf diese Transaktion ist der jeweilige Erlös, welcher aus dem Delikt stammt und den Beschuldigten A._____ und B._____ unmittelbar zu Gute kam, mithin ohne Weite- res bezifferbar, womit dieser grundsätzlich auch einer Restitution mit subsidiärer Vermögenseinziehung bzw. Festsetzung einer Ersatzforderung offen steht.

b) Beschuldigter A._____ aa) In Bezug auf den Beschuldigten A._____ beantragen sowohl die Ankläge- rin als auch die Privatklägerin 1 die Restitution von CHF 355'000 betreffend den in Position 10 des Anhangs I der Anklage genannten Vermögenswert (Portfolio bei

- 1116 - der AA._____ AG, AB._____) sowie von CHF 1'149'000 betreffend den in Position 17 des Anhangs I der Anklage genannten Vermögenswert (Einfamilienhaus in AD._____) (Anklägerin: act. 10103351 i.V.m. act. 10103357 i.V.m. act. 10103359; Privatklägerin 1: act. 1293 S. 2 sowie S. 27 ff. bzw. 32 ff.). bb) Was den Betrag von CHF 355'000 anbelangt, so ist im Sinne der Ausfüh- rungen der Privatklägerin 1 (act. 1293 S. 28) mittels einer Papierspur erwiesen, dass jedenfalls ursprünglich CHF 355'000 deliktischer Herkunft auf das auf den Be- schuldigten A._____ lautende Portfolio Nr. 1 bei der AA._____ AG, AB._____ ein- gingen. So geht aus den Akten zum einen hervor, dass die H2._____ bzw. BC._____ Holding den Kaufpreis für die U1._____-Aktien am 5. April 2007 im Teil- umfang von CHF 6'000'000 auf ein Konto der I3._____, an welchem JU._____ und BN._____ berechtigt waren, überwiesen hat (act. 61902001). Daraufhin wurde am

26. April 2007 von diesem Konto der Betrag von CHF 3'600'000 auf ein Konto der CC'._____ bei der Bank AF._____ weiterüberwiesen (act. 61902001, act. 6550806, act. 41205089). Von diesem Konto der CC'._____ erfolgte am Folgetag – als nächste Buchung – die Überweisung von CHF 1'709'000 auf ein Klientenkonto von Rechtsanwalt CO._____ bei der AR._____ AG (act. 41108163 + 41203088). Und von diesem Klientenkonto wurde am 7. Mai 2007 der Betrag von CHF 355'000 auf das bereits erwähnte Konto des Beschuldigten A._____ bei der AA._____ AG über- wiesen (act. 41108163). Zum Zeitpunkt des Eingangs des Betrages von CHF 355'000 war das be- sagte Konto des Beschuldigten A._____ indes bereits mit – mangels entgegenste- hender Beweise – legalem Vermögen in Höhe von CHF 45'122 gespiesen. Am sel- ben Tag der Gutschrift von CHF 355'000 erfolgte zudem eine weitere – mangels entgegenstehender Beweise – legale Gutschrift in Höhe von CHF 945'000. Auf dem genannten Konto mischten sich somit legale mit illegalen Vermögenswerten, womit ein so genannter Vermischungssachverhalt gegeben ist. In zunächst korrekter Her- anziehung der Bodensatztheorie bei Vermischungssachverhalten führt die Privat- klägerin 1 in einer Tabelle der Beilage 1 (beschriftet mit Anhang 1, act. 1294/1) zu ihrer Eingabe vom 18. Januar 2022 (act. 1293) auf, in welche Vermögenswerte der Beschuldigte A._____ investierte, nachdem der deliktische Bodensatz in Höhe von

- 1117 - CHF 355'000 auf dem besagten Konto angetastet wurde. Aufgrund der von der Pri- vatklägerin 1 zitierten Kontoauszüge betreffend das relevante Konto (act. 42101186 ff.) wird ersichtlich, dass der Beschuldigte A._____ diesen deliktischen Bodensatz in Form von Bankguthaben nutzte, um weitere Vermögenswerte (ins- bes. Wertschriften) zu erwerben, womit eine unechte Surrogation des deliktischen Erlöses einherging. Seit dieser (unechten) Surrogation sind mittlerweile jedoch rund 14 Jahre verstrichen. Wenn die Privatklägerin 1 mithin behauptet, dass die seiner- zeit erworbenen Vermögenswerte, welche sie als Fondsanteile bezeichnet, nach- weislich noch heute in dieser Form auf dem besagten Konto lagern, ohne dafür nähere Anhaltspunkte zu nennen, so kann dieser Argumentation so nicht gefolgt werden, da nach derart langer Zeit grundsätzlich nicht mehr nachvollziehbar ist, welche dieser damals gekauften (surrogierten) Vermögenswerte noch bestehen und welche wiederum weiter transferiert worden sind, zumal seitens der Privatklä- gerin keine konkreten Positionen genannt werden, welche damals gekauft worden sein sollen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (act. 1273, Dispositiv-Ziffer 2) ersuchte das hiesige Gericht das hierfür zuständige Fürstliche Landgericht Liechtenstein rechtshilfeweise um Bekanntgabe der aktuellen Vermögensübersichten bzw. Kon- toauszüge betreffend das genannte Konto bei der AA._____ AG, nachdem die Bank selber keine Auskunft erteilt hatte. Das Fürstliche Landgericht gab in seinem Schreiben vom 24. März 2022 (act. 1446) jedoch ebenfalls keine Auskunft betref- fend das in der Verfügung gestellte Editionsbegehren. Eine eindeutig bestimmbare Papierspur hinsichtlich des ursprünglich deliktischen Erlöses bis zu den aktuellen Vermögenswerten des Beschuldigten A._____ liegt damit auch insofern nicht vor. Bezüglich der Bestimmbarkeit von deliktischen Vermögenswerten ist, – wie bereits erwähnt (vgl. vorne Ziffer X./C./3.2.) – ein strenger Massstab anzuwenden, so dass bei nicht eindeutig zuordenbarem Deliktsgut auf eine Ersatzforderung zu erkennen ist. In Anwendung dieses strengen Massstabes ist somit vorliegend im Umfang der CHF 350'000 weder eine Restitution an die Privatklägerin noch eine Vermögens- abschöpfung zu Gunsten des Staates anzuordnen, sondern eine Ersatzforderung festzulegen. Da im Übrigen fraglich bleibt, inwiefern ein erneutes Rechtshilfeersu- chen seitens des hiesigen Gerichts letztlich zu einem lückenlosen Nachweis der

- 1118 - deliktischen Herkunft der besagten Vermögenswerte zu führen vermöchte, erübrigt sich diesbezüglich auch eine weitere Beweisergänzung, zumal im vorliegenden Strafverfahren auch das Beschleunigungsgebot im Auge zu behalten ist. cc) Auch hinsichtlich des Betrages von CHF 1'149'000 ist im Sinne der bereits dargestellten Ausführungen der Privatklägerin 1 der Konnex der auf dem Konto von Rechtsanwalt CO._____ bei der AR._____ AG liegenden CHF 1'709'000 zu den ursprünglich als Kaufpreis von der H2._____ bzw. BC._____ Holding bezahlten CHF 6'000'000, mittels Papierspur nachweisbar. Zudem ist nachvollziehbar, dass am 4. Mai 2007 von diesem AR._____-Klientenkonto von Rechtsanwalt CO._____ der genannte Betrag von CHF 1'149'000 auf das Konto des Beschuldigten A._____ bei der AR._____ (Konto Nr. 165) weiterüberwiesen wurde (act. 41108163 bzw. 41108004). Dieses AR._____-Konto des Beschuldigten A._____ wies vor dieser Überweisung keinen positiven Saldo aus, womit das nach der Überweisung beste- hende Guthaben von CHF 1'149'000 im seinem Gesamtumfang als deliktischer Herkunft bezeichnet werden kann. Auf dieses Konto erfolgten im Folgenden – man- gels entgegenstehender Beweise – indes zahlreiche legale Gutschriften, womit auch hier ein Vermischungssachverhalt gegeben ist. Betreffend den Betrag von CHF 1'149'000 führt die Privatklägerin 1 in wiederum korrekter Heranziehung der Bodensatztheorie in einer Tabelle in der Beilage 2 (beschriftet mit Anhang 2, act. 1294/2) auf, in welche Vermögenswerte der Beschuldigte dieses (deliktische) Vermögen investierte. Sie legt dabei insbesondere dar, wann die Investitionen als deliktisch zu verstehen sind, namentlich immer dann, wenn der deliktische Boden- satz durch eine Investition im entsprechenden Betrag angegriffen wurde. Die in der Tabelle aufgeführten Empfänger der Gutschriften sind mehrheitlich in den akten- kundigen Auszügen des Kontos bei der AR._____ (Konto Nr. 165) wiederzufinden (act. 41108001 ff.). In wenigen Fällen stimmen die Namen der Empfänger in der Tabelle der Privatklägerin 1 zwar nicht mit den Informationen aus den Kontoauszü- gen überein. Aufgrund der in den Kontoauszügen wiederzufindenden Namen der Gutschriftsempfänger und der teilweise noch spezifischeren Nennung im Schluss- bericht über die Vermögenseinziehung der Kantonspolizei Zürich vom 26. Oktober 2020 (vgl. act. 30103010 ff. zu U1._____: PD._____ AG …-technik, PE._____, PF._____ AG, Malergeschäft PG._____ etc.) sowie des Zeitpunktes der Zahlungen

- 1119 - ist aber jedenfalls entsprechend den Ausführungen der Privatklägerin 1 (vgl. act. 1293 S. 33 f.) davon auszugehen, dass es sich um Zahlungen handelte, wel- che in den Jahren 2007/2008 dem Umbau der unter anderem dem Beschuldigten gehörenden Liegenschaft in AD._____ zu Gute kamen. Nicht berücksichtigt in die- ser detaillierten Tabelle der Privatklägerin 1 werden die Investitionen des delikti- schen Erlöses in eine so genannte "Festgeld Anlage Call", welche im relevanten Zeitraum immer wieder Belastungen zur Folge hatten, aufgrund ihrer Reduzierung bzw. der Rückzahlungen und Zinsgutschriften aber auch immer wieder entspre- chende Gutschriften (vgl. act. 41108003 ff.), womit insofern ein Vermögensaus- gleich bestand. Auch wenn aufgrund der genannten Umstände davon auszugehen ist, dass vom genannten Konto bei der AR._____ zumindest teilweise deliktisches Vermö- gen in die Liegenschaft in AD._____ investiert worden ist, womit erneut ein Vermi- schungssachverhalt bzw. eine echtes Surrogation gegeben ist, so kann im heutigen Zeitpunkt rund 15 Jahre später aber nicht mehr rechtsgenügend festgestellt wer- den, in welchem Umfang diese Investitionen noch vorhanden sind. Es müsste dafür festgestellt sein, in welche Teile des Hauses konkret investiert wurde und welchen Wert diese Investitionen heute (noch) haben. Nachdem aber entsprechende Be- lege fehlen und im heutigen Zeitpunkt ohne die Mitwirkung des Beschuldigten auch nicht ohne Weiteres beigebracht werden könnten, ist sowohl von einer Restitution des Betrages von CHF 1'149'000 an die Privatklägerin als auch von einer entspre- chenden Abschöpfung zu Gunsten des Staates abzusehen, sondern eine Ersatz- forderung in dieser Höhe festzulegen, zumal nicht einmal der heutige Gesamtwert der Liegenschaft in AD._____ feststeht. Selbst wenn sich dieser aber vermutungs- weise auf ein Vielfaches der anbegehrten Summe belaufen würde, könnte nicht einfach ein entsprechender Anteil zu Gunsten der Privatklägerin bzw. des Staates abgezweigt werden, in der pauschalen Annahme, der Wert der einzeln getätigten Investitionen habe mit dem Gesamtwert der Liegenschaft automatisch Schritt ge- halten. dd) Der Beschuldigte A._____ ist somit betreffend die Transaktion U1._____ zusammenfassend zu verpflichten, dem Staat als Ersatzforderung den Betrag von

- 1120 - CHF 1'330'295.25 zu bezahlen, welchen er nachweislich durch strafbare Handlun- gen erlangte. ee) Die Privatklägerin 1 hat im Anklagepunkt der Transaktion U1._____ einen Schaden erlitten, zu dessen Ersatz der Beschuldigte A._____ gemeinsam mit dem Beschuldigten B._____ adhäsionsweise zu verpflichten ist (vgl. vorne Ziffer IX./C./2.3.). Dieser Schaden steht betragsmässig in Höhe von CHF 2'660'590.50 (bzw. jeweils CHF 1'330'295.25) fest. Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang rechtsgültig an den Staat ab- getreten (act. 1293 S. 2 f. + S. 44). Für eine allfällige Deckung dieses Schadens durch eine Versicherung bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 1293 S. 44). Zwar kann angesichts der bekannten Vermögenswerte nicht von einer düsteren wirt- schaftlichen Lage des Beschuldigten A._____ ausgegangen werden. Da er jedoch die Tat und damit auch die Schadenersatzforderung der Privatklägerin bestreitet, ist seine Zahlungswilligkeit nicht anzunehmen, welche indessen für eine gegen die Vermögenszuweisung an die Privatklägerin sprechende positive Leistungsprog- nose des Beschuldigten erforderlich wäre. Die festgelegte Ersatzforderung in Höhe von CHF 1'330'295.25 betreffend den Anklagepunkt der Transaktion U1._____ ist somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der Privatklägerin 1 zur Deckung ihrer in diesem Punkt ausgewiesenen Schadenersatzforderung zuzuweisen Falls der Beschuldigte A._____ die gegen ihn festgesetzte Ersatzforderung nicht freiwil- lig bezahlt, wird der Staat die nötigen Schritte im Vollstreckungsverfahren einzulei- ten haben. Ein allfällig im Zusammenhang mit dieser Ersatzforderung vom Beschul- digten erhältlich gemachter Betrag ist dabei in jedem Fall an die Privatklägerin 1 auszurichten.

c) Beschuldigter B._____ aa) In Bezug auf den Beschuldigten B._____ beantragen weder die Anklägerin noch die Privatklägerin 1 die Restitution von bestimmten Vermögenswerten an die Privatklägerin, sondern vielmehr die Festsetzung einer Ersatzforderung, um welche die Privatklägerin 1 in der Höhe ihrer Schadenersatzforderung um Zusprechung ersucht (act. 1293 S. 4 + S. 46 f.).

- 1121 - bb) Da in der Tat keine Vermögenswerte ersichtlich sind, welche aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten noch vorhanden sein könnten, ist der deliktische Erlös, welcher dem Beschuldigten B._____ in Höhe von CHF 1'330'295.25 zu Gute kam, im Rahmen der Festsetzung einer Ersatzforderung in dieser Höhe abzuschöpfen. cc) Die Privatklägerin 1 hat im Anklagepunkt betreffend die Transaktion U1._____ einen Schaden erlitten, zu dessen Ersatz der Beschuldigte B._____ ge- meinsam mit dem Beschuldigten A._____ adhäsionsweise zu verpflichten ist (vgl. vorne Ziffer IX./C./2.3.). Dieser Schaden steht betragsmässig in Höhe von CHF 2'660'590.50 (CHF 1'330'295.25 multipliziert mit 2) fest. Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im entsprechenden Umfang an den Staat abgetreten (act. 1293 S. 4 + S. 46). Für eine allfällige Deckung dieses Scha- dens durch eine Versicherung bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 1293 S. 46). Zwar kann angesichts der bekannten Vermögenswerte nicht von einer düsteren wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten B._____ ausgegangen werden. Da er je- doch den Sachverhalt und damit auch die Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin bestreitet, ist nicht von seiner Zahlungswilligkeit auszugehen, welche indes für eine gegen die Vermögenszuweisung an die Privatklägerin sprechende positive Leistungsprognose des Beschuldigten erforderlich wäre. Die festgelegte Ersatzfor- derung in Höhe von CHF 1'330'295.25 betreffend den Anklagepunkt der Transak- tion U1._____ ist somit in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der Privatklä- gerin 1 zur Deckung ihrer in diesem Punkt ausgewiesenen Schadenersatzforde- rung zuzuweisen. Falls der Beschuldigte B._____ die gegen ihn festgesetzte Er- satzforderung nicht freiwillig bezahlt, wird der Staat die nötigen Schritte im Vollstre- ckungsverfahren einzuleiten haben. Ein allfällig im Zusammenhang mit dieser Er- satzforderung vom Beschuldigten erhältlich gemachter Betrag ist dabei in jedem Fall an die Privatklägerin 1 auszurichten.

- 1122 -

2. Beschlagnahmen 2.1. Zweck 2.1.1. Sicherung der Ersatzforderungen

a) Beschuldigter A._____ Zur Sicherung der gegenüber dem Beschuldigten A._____ festzusetzen- den Ersatzforderungen werden von diesem beschlagnahmte Vermögenswerte in Höhe von insgesamt CHF 1'566'854.35 sowie EUR 27'550 beansprucht, im Einzel- nen für folgende Positionen: − CHF 236'559.10 sowie EUR 27'550 zur Sicherung der Ersatzforderung betreffend die privaten Auslagen, − CHF 1'330'295.25 zur Sicherung der Ersatzforderung betreffend die Transaktion U1._____.

b) Beschuldigter B._____ Gleichermassen werden zwecks Sicherung der gegenüber dem Beschul- digten B._____ festzusetzenden Ersatzforderungen von diesem beschlagnahmte Vermögenswerte in Höhe von insgesamt CHF 1'415'498.25 benötigt, im Einzel- nen hier für folgende Positionen: − CHF 85'203 zur Sicherung der Ersatzforderung betreffend die privaten Auslagen, − CHF 1'330'295.25 zur Sicherung der Ersatzforderung betreffend die Transaktion U1._____.

c) Übrige Beschuldigte bzw. andere Verfahrensbeteiligte Im Übrigen sind im Hinblick auf Vermögenseinziehungsmassnahmen keine weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte heranzuziehen, namentlich weder zu-

- 1123 - sätzliche Werte von den beiden Hauptbeschuldigten noch Werte der übrigen Be- schuldigten oder von anderen Verfahrensbeteiligten. Bei der K._____ AG als Ver- fahrensbeteiligte 2 ist zwar eine Vermögenseinziehungsmassnahme in Form der gegen sie festgesetzten Ersatzforderung anzuordnen, doch wurden in diesem Zu- sammenhang weder beim Beschuldigten G._____ noch bei der von ihm beherrsch- ten Gesellschaft (K._____ AG) Vermögenswerte beschlagnahmt, welche als ent- sprechendes Sicherungssubstrat herangezogen werden könnten, zumal auch in dieser Beziehung der Solidaritätsgrundsatz nicht zur Anwendung gelangt (vgl. vorne Ziffer X./C./4.4.). 2.1.2. Sicherung der Parteientschädigungen

a) Zur Sicherung der zu Gunsten der Privatklägerinnen festzusetzenden Par- teientschädigungen (vgl. hinten Ziffer XI./C./4.7.2.-4.7.3.) werden von den einzel- nen Beschuldigten beschlagnahmte Vermögenswerte im folgenden Umfang bean- sprucht: − Beschuldigter A._____: CHF 918'816 (betr. Privatklägerin 1 CHF 494'747 bzw. betr. Privatklägerin 4 CHF 424'069), − Beschuldigter B._____: CHF 918'816 (betr. Privatklägerin 1 CHF 494'747 bzw. betr. Privatklägerin 4 CHF 424'069), − Beschuldigter C._____: CHF 424'069 (betr. Privatklägerin 4), − Beschuldigter D._____: CHF 424'069 (betr. Privatklägerin 4), − Beschuldigter F._____: CHF 494'747 (betr. Privatklägerin 1).

b) Nachdem die Beschuldigten entsprechend ihrer gemeinsamen Mitwirkung an bestimmten Transaktionen gegenüber den jeweils betroffenen Privatklägerinnen solidarisch zur Haftung betreffend die Prozessentschädigung zu verpflichten sind (vgl. hinten Ziffer XI./C./4.7.2.+4.7.3.), ist aus ihrem beschlagnahmten Vermögen jeweils der entsprechende Gesamtbetrag der Entschädigung abzusichern.

- 1124 - 2.1.3. Deckung der Verfahrenskosten

a) Im Weiteren sind die bei den Beschuldigten beschlagnahmten Vermögens- werte zur Deckung der sie jeweils treffenden Verfahrens- und Siegelungskosten zu verwenden, welche sich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens beim Beschuldigten A._____ im Bereich von CHF 290'000, beim Beschuldigten B._____ im Bereich von CHF 220'000, bei den Beschuldigten C._____ und D._____ im Be- reich von jeweils CHF 60'000 und beim Beschuldigten F._____ im Bereich von CHF 50'000 bewegen, wobei in diesem Zusammenhang allerdings zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass auch Kosten von allfälligen Rechtsmittelverfahren (vor- sorglich) mitzusichern sind.

b) Nachdem die Verfahrens- und Siegelungskosten entsprechend dem Ver- ursacherprinzip anteilsmässig auf die einzelnen Beschuldigten zu verteilen sind (vgl. hinten Ziffer XI./C./2.), findet das Solidaritätsprinzip mithin in dieser Hinsicht keine Anwendung. 2.2. Verwendung 2.2.1. Grundsätze

a) Wie bereits erwähnt, ist es im Sinne einer Privilegierung des Staates ge- genüber anderen Gläubigern zulässig, beschlagnahmte Vermögenswerte vorab zur Deckung der im betreffenden Strafverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten zu verwenden, während Ersatzforderungen und Parteientschädigungen mit den Mit- teln des Schuldbetreibungsrechts ohne Vorzugsrecht zu vollstrecken sind (vgl. vorne Ziffer X./C./4.3.+5.3.).

b) Bei der Frage, welche Vermögenswerte für welche Ansprüche (betreffend Verfahrenskosten, Ersatzforderungen oder Parteientschädigungen) heranzuziehen sind, lässt sich das Gericht von der Überlegung leiten, dass für die Deckung der privilegierten Verfahrenskosten, bei welchen dem Gericht von Gesetzes wegen die direkte Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte ermöglicht wird, pri- mär liquides Vermögen zu verwenden ist, damit nicht vorab Sachwerte liquidiert

- 1125 - werden müssen, zumal die Verwertung von Liegenschaften bereits aus Verhältnis- mässigkeitsgründen von vornherein zurückhaltend angesteuert werden sollte. Für die Ersatzforderungen und Parteientschädigungen ist in diesem Zusammenhang gleichzeitig festzuhalten, dass die Beschlagnahmen der Vermögenswerte diesbe- züglich nur als Sicherheit für den Fall aufrechtzuerhalten sind, dass die Beschul- digten diese Verpflichtungen nicht freiwillig begleichen, wozu sich auch Vermö- gensdepots eignen, welche nicht nur flüssiges Vermögen, sondern auch andere Vermögenswerte wie Aktien und weitere Wertpapiere oder auch Edelmetalle bein- halten. Schliesslich gilt es grundsätzlich zu vermeiden, beschlagnahmte Vermö- genswerte, an denen auch nicht beschuldigte Personen berechtigt sind, zur De- ckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. Gleiches gilt grundsätzlich auf für die Heranziehung von beschlagnahmten Vermögenswerte zwecks Sicherung von Er- satzforderungen und Parteientschädigungen, wobei hier anders als bei den Verfah- renskosten die Beschlagnahme nur als Sicherheit aufrechterhalten wird, womit der definitive Entscheid, ob der beschlagnahmte Vermögenswert dem Ersatzforde- rungs- bzw. Prozessentschädigungsschuldner oder dem Drittansprecher gehört, nicht bereits im Rahmen des strafprozessualen Endentscheides zu ergehen hat, sondern erst im Rahmen der betreibungsrechtlichen Vollstreckung. Anders ist dies dann zu sehen, wenn ein strafrechtlicher Durchgriff auf das Drittvermögen möglich ist, insbesondere bei vom Schuldner beherrschten Gesellschaften (vgl. vorne Ziffer X./C./1.3.2.).

c) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze rechtfertigt sich die Verwen- dung der beschlagnahmten Vermögenswerte für die Deckung der Verfahrenskos- ten bzw. die Sicherung der Ersatzforderungen und Parteientschädigungen bei den einzelnen Beschuldigten wie folgt: 2.2.2. Beschuldigter A._____

a) Deckung der Verfahrenskosten aa) Für die dem Beschuldigten A._____ aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind folgende Positionen des Anhangs I zur Anklage, welche liquide Vermögens- positionen enthalten, heranzuziehen:

- 1126 - − Position Nr. 1: Bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft in Höhe von CHF 62'000, − Position Nr. 12: Bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagerndes Gut- haben in Höhe von CHF 1'400.01, − Position Nr. 3: Kontokorrent CHF Nr. 58 (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 17'200) und Kontokorrent EUR Nr. 59 (Bewertung per 18. Januar 2022: EUR 30'621.34 bzw. CHF 31'889.06), beide enthalten in der Kun- denbeziehung Nr. 57 bei der OK._____ (Schweiz) AG, lautend auf den Be- schuldigten A._____, − Position Nr. 4: Konten IBAN CH61 und IBAN CH62, beide enthalten in der Kundenbeziehung Nr. 60 bei der I3._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Bewertung per 13. Januar 2022: CHF 40'284.92, ohne Anteils- schein im Wert von CHF 200, welcher freizugeben ist), − Positionen Nr. 8 und 9: Kontokorrent CHF (IBAN CH72), enthalten im Port- folio Nr. 70 bei der Bank EF._____ AG (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 9'687) sowie Kontokorrent CHF (IBAN CH73), enthalten im Portfolio Nr. 71 (Bewertung per 18. Januar 2022: CHF 132'637), beide bei der Bank EF._____ AG, lautend auf den Beschuldigten A._____. Verbleibt nach Deckung der gesamten Verfahrenskosten (und eventueller Verrechnung mit Gegenforderungen) aus diesen Positionen ein allfälliger Über- schuss, so ist dieser dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft her- auszugeben.

b) Sicherung der Parteientschädigungen aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten A._____ den Privatklägerinnen in solidarischer Haftung geschuldeten Prozessentschädigungen in Höhe von insge- samt CHF 918'816 (betr. Privatklägerin 1 CHF 494'747 bzw. Privatklägerin 4 CHF 424'069) sind die Position 2, namentlich die Kundenbeziehung Nr. 54 bei der MO._____ (Schweiz) AG, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Bewertung per

- 1127 -

11. Januar 2022: CHF 892'728) und die Position 6, namentlich die Kundenbezie- hung Nr. 64 bei der I2._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Bewertung per 26. Januar 2022: CHF 216'190.84) des Anhangs I zur Anklage heranzuziehen. bb) Die entsprechenden Beschlagnahmen in Höhe von CHF 1'045'918.84 sind demnach bis zur vollständigen Bezahlung dieser Prozessentschädigungen bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG aufrechterhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Ein- tritt der Rechtskraft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die den Beschlagnahmen unterliegenden Vermögenswerte (namentlich Aktien) wesentlichen Wertschwan- kungen ausgesetzt sind, weshalb sich der höhere Sicherungsbetrag im heutigen Zeitpunkt ohne Weiteres rechtfertigt.

c) Sicherung der Ersatzforderungen aa) Zur Sicherung der gegenüber dem Beschuldigten A._____ anzuordnenden Ersatzforderungen in Höhe von gesamthaft CHF 1'566'854.35 sowie EUR 27'550 sind die Vermögenswerte der dasselbe Vermögensdepot betreffenden Positionen 10 und 11 des Anhangs I zur Anklage, namentlich das Konto Nr. 166 bei der AA._____ AG, AB._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Bewertung per

2. Juni 2020: CHF 5'319'352.19) heranzuziehen. Dieses Konto hat folglich bis zur vollständigen Bezahlung dieser Ersatzforderungen bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG gesperrt zu bleiben, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechts- kraft. Aufgrund der Möglichkeit von wesentlichen zukünftigen Wertschwankungen auf diesem Depot rechtfertigt sich auch hier eine Übersicherung im heutigen Zeit- punkt. bb) Das Landgericht Liechtenstein ist folglich auf dem Rechtshilfeweg zu ersu- chen, die Sperre betreffend das Vermögensdepot bei der AA._____ AG über den

7. März 2023 hinaus aufrechtzuerhalten, längstens aber für die Dauer von zwei Jahren bis nach Ablauf der Rechtskraft.

- 1128 -

d) Freigaben aa) Die übrigen gesperrten Vermögenswerte betreffend den Beschuldigten A._____ (und andere Verfahrensbeteiligte L._____) – namentlich insbesondere be- treffend die Positionen Nr. 5, 7 sowie 13 - 21 des Anhangs I zur Anklage – werden nicht zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. Sicherung der Ersatz- und Entschä- digungsforderungen benötigt und sind den Berechtigten folglich nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. bb) Mit der Freigabe der Positionen 13 und 19 des Anhangs I zur Anklage wird auch den Anträgen des Beschuldigten A._____ auf Freigabe des Vorsorgekontos 3a (act. 916) sowie auf Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegen- schaft in AH._____ (act. 1552) entsprochen. 2.2.3. Beschuldigter B._____

a) Deckung der Verfahrenskosten aa) Für die dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind die folgenden Positionen des Anhangs II zur Anklage, welche liquides Vermö- gen enthalten, heranzuziehen: − Position Nr. 22: Bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Bar- schaft in Höhe von CHF 83'000, − Position Nr. 29: Privatkonto Nr. 106 bei der AC._____, lautend auf den Be- schuldigten B._____ (Bewertung per 11. Januar 2022: CHF 51'853.40), − Position Nr. 31: Kontokorrent CHF (IBAN CH108) bei der I4._____, lautend auf die N._____ AG (Bewertung per 14. Januar 2022: CHF 236'371). bb) Bei den zwei erstgenannten Positionen Nr. 22 und 29, an denen der Be- schuldigte B._____ als natürliche Person alleine berechtigt ist, sind die Guthaben bei anhaltenden Werten ohne Umwege in Höhe von gesamthaft CHF 134'853.40 für die Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Über diese Positionen hinaus liegt zu wenig gesperrtes liquides Vermögen vor, an dem der Beschuldigte B._____

- 1129 - als natürliche Person alleine berechtigt wäre, um die Verfahrenskosten vollumfäng- lich zu decken. Der N._____ AG kommt zwar grundsätzlich eine eigene Rechtsper- sönlichkeit zu, doch sind die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Durchgriff infolge der Alleinherrschaft des Beschuldigten B._____ über diese Gesellschaft ohne Weiteres gegeben, so dass auf deren Vermögenswerte ebenfalls zwecks De- ckung der Verfahrenskosten zurückgegriffen werden kann. Ein die gesamten Ver- fahrenskosten (nach eventueller Verrechnung mit Gegenforderungen) allenfalls übersteigender Betrag ist dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben.

b) Sicherung der Parteientschädigungen aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten B._____ den Privatklägerinnen als Solidarschuldner zu leistenden Prozessentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 918'816 (betr. Privatklägerin 1 von CHF 494'747 bzw. Privatklägerin 4 von CHF 424'069) verbleiben keine genügenden Kontoguthaben, an denen der Be- schuldigte B._____ alleine berechtigt wäre. Da für Parteientschädigungen und Er- satzforderungen die Beschlagnahme von Vermögenswerten nur als Sicherheit auf- rechterhalten wird, für den Fall, dass der diesbezüglich in Anspruch genommene Beschuldigte B._____ diese nicht freiwillig bezahlt, rechtfertigt es sich insofern, dass hier auch Konto- bzw. Depotbeziehungen herangezogen werden, an denen auch die Verfahrensbeteiligte B._____ mitberechtigt ist. Immerhin ist der Beschul- digte B._____ an diesen Gemeinschaftskonten jedenfalls im Aussenverhältnis Ge- samtgläubiger. Die Frage, in welchem Umfang die Verfahrensbeteiligte B._____ am Guthaben im Innenverhältnis tatsächlich berechtigt ist, kann damit – falls der Beschuldigte B._____ nicht die Forderung nicht freiwillig bezahlt – im Zwangsvoll- streckungsverfahren geklärt werden, sofern die Verfahrensbeteiligte B._____ dann- zumal überhaupt bestehende Ansprüche anmeldet. bb) Das Kontokorrent CHF (IBAN CH96), enthalten in der Konto-/Depotbezie- hung Nr. 4 bei der Bank AF._____., lautend auf den Beschuldigten B._____ und die Verfahrensbeteiligte B._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 23 bzw. 24) (Bewer- tung per 12. Januar 2022: CHF 6'087'901.73) hat folglich zwecks Sicherstellung der insgesamt geschuldeten Prozessentschädigungen bis zur vollständigen Bezahlung

- 1130 - dieser Entschädigungen bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG gesperrt zu bleiben, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

c) Sicherung der Ersatzforderungen aa) Zur Sicherung der gegenüber dem Beschuldigten B._____ festzusetzen- den Ersatzforderungen in Höhe von insgesamt CHF 1'415'498.25 ist ebenfalls die vorerwähnte Position Nr. 23 bzw. 24 des Anhangs II zur Anklage, wobei davon wiederum nur das Kontokorrent CHF (IBAN CH96), heranzuziehen. bb) Dieses Konto bleibt folglich auch zwecks Sicherung der Ersatzforderungen bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderungen bzw. Abschlusses eines all- fälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG gesperrt, längs- tens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

d) Ablösung des Hypothekardarlehens Mit Schreiben vom 27. April 2022 (act. 1508) stellte die Bank AF._____ für den Beschuldigten B._____ (vgl. act. 1570) den Antrag, es sei vom erwähnten Kon- tokorrent CHF (IBAN CH96) ein Betrag in Höhe von CHF 1'300'000 zwecks Ablö- sung des auf der Kundenbeziehung Nr. 99 bei der Bank AF._____, lautend auf den Beschuldigten B._____, lastenden Hypothekardarlehens in Höhe von CHF 1'300'000 freizugeben. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten B._____, wel- che am genannten Konto mitberechtigt ist, mit der Ablösung einverstanden erklärte (vgl. act. 1558A) und das erwähnte Kontokorrent genügend Guthaben ausweist, um nebst der Sicherung der Parteientschädigungen und Ersatzforderungen zusätz- lich auch noch dieses Hypothekardarlehen abzulösen, ist der entsprechende An- trag des Beschuldigten gutzuheissen und die Sperre zwecks Ablösung des Hypo- thekardarlehens in diesem Umfang aufzuheben.

e) Freigaben Die übrigen gesperrten Vermögenswerte betreffend den Beschuldigten B._____ (und andere Verfahrensbeteiligte) – namentlich insbesondere die in den

- 1131 - Positionen Nr. 23 + 24 über die Deckungen bzw. Sicherungen hinaus enthaltenen Werte, sowie die Werte der Positionen Nr. 25 - 28, 30 und Nr. 32 - 34 des Anhangs II zur Anklage – werden folglich für die Deckung bzw. Sicherung von Verfahrens- kosten, Prozessentschädigungen und Ersatzforderungen nicht benötigt und sind daher den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 2.2.4. Beschuldigter C._____

a) Deckung der Verfahrenskosten aa) Das einzige gesperrte und nur auf den Beschuldigten C._____ lautende Bankkonto betrifft die Position 40 des Anhangs III zur Anklage. Diese gesperrte Position umfasst zwei Bankkonten, welche anlässlich der letzten vorliegenden Ver- mögensbewertung im Mai 2022 einen Wert von insgesamt CHF 14'790.72 auswie- sen, wobei in diesem geringen Betrag auch noch ein auf einem Mieterkautionsspar- konto liegender Betrag enthalten ist, auf welches ein staatlicher Zugriff grundsätz- lich zu vermeiden ist. Angesichts dieses geringen Bankguthabens unter Miterfas- sung eines Mieterkautionssparkontos ist für die Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf ein anderes Konto auszuweichen. bb) An den übrigen gesperrten Bankkonten ist, abgesehen von den Positionen Nr. 44 und 45, welche dem Zugriff grundsätzlich entzogenes Freizügigkeitsgutha- ben beinhalten, jeweils die Verfahrensbeteiligte C._____ mitberechtigt. Zwecks Si- cherstellung kommt vorliegend das Privatkonto CHF (CH125) bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die Verfahrensbeteiligte C._____, ent- haltend die Kundennummer 11 (Position Nr. 36 des Anhangs III zur Anklage) in Betracht, da es liquides Vermögen enthält und per 8. Mai 2022 einen Wert von CHF 1'530'425.70 auswies (act. 1521). Wiederum gelten hier die bereits ausge- führten Grundsätze zum Gemeinschaftskonto (vgl. vorne Ziffer X./C./5.4. + 5.5.). Demnach können die dem Beschuldigten C._____ aufzuerlegenden Verfahrens- kosten nicht direkt mit dem Guthaben solcher Konten gedeckt werden, sondern ist die Beschlagnahme auch diesbezüglich lediglich als Sicherheit aufrechtzuerhalten. Dieses Vorgehen erscheint deshalb gerechtfertigt, weil einerseits dem Beschuldig-

- 1132 - ten C._____ als Gesamtgläubiger im Aussenverhältnis grundsätzlich ein voller An- spruch auf das Guthaben zusteht, andrerseits jedoch die Berechtigung im Innen- verhältnis der geschiedenen Eheleuten nicht klar ist. Diese kann – falls der Be- schuldigte C._____ die Kosten nicht freiwillig bezahlt – im Zwangsvollstreckungs- verfahren geklärt werden, sofern die Verfahrensbeteiligte C._____ dannzumal überhaupt einen Anspruch auf die Gelder erhebt.

b) Sicherung der Parteientschädigung aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten C._____ der Privatklägerin 4 solida- risch geschuldeten Prozessentschädigung in Höhe von CHF 424'069 ist ebenfalls das erwähnte Privatkonto CHF (CH125) bei der AK._____, lautend auf den Be- schuldigten C._____ und die Verfahrensbeteiligte C._____ (Position 36 des An- hangs III zur Anklage) heranzuziehen, wobei die Berechtigungsverhältnisse im in- ternen Verhältnis – falls notwendig – auch diesbezüglich im Zwangsvollstreckungs- verfahren geklärt werden müssten. bb) Dementsprechend ist die Sperre des besagten Privatkontos bis zur voll- ständigen Bezahlung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigung bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG aufrechtzuerhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jah- ren nach Eintritt der Rechtskraft.

c) Freigaben aa) Die übrigen gesperrten Vermögenswerte betreffend den Beschuldigten C._____ (und andere Verfahrensbeteiligte) – namentlich die Positionen Nr. 35 - 40 und Nr. 42 - 47 (mit Ausnahme des in der Position Nr. 36 enthaltenen Privatkontos CHF [IBAN CH125]) im Anhang III zur Anklage – werden somit zur Deckung bzw. Sicherung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigung nicht benötigt und sind folglich den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. bb) Betreffend das in der Position Nr. 40 enthaltene Mieterkautionssparkonto CHF (IBAN CH136) liegt seitens des Beschuldigten C._____ ein expliziter Antrag auf Saldierung (act. 1582) gemäss Saldierungsauftrag vom 27. Juli 2022

- 1133 - (act. 1583/1) vor, welchem aufgrund der generellen Freigabe der gesamten Posi- tion Nr. 40 ebenfalls nachzukommen ist. cc) Die Position Nr. 41 des Anhangs III zur Anklage wurde von der Anklägerin versehentlich nie gesperrt (vgl. vorne Ziffer X./A./3.3.). Der von der Anklägerin und der Privatklägerin 4 nachträglich gestellte (prozessuale) Antrag, diese Position sei doch noch zu sperren (act. 1089 + 1091, ist nicht gutzuheissen, da bezüglich des auf diesem Konto liegenden Guthabens weder ein Restitutionsanspruch der Privat- klägerschaft besteht noch eine Heranziehung zwecks Sicherung von Verfahrens- kosten oder Parteientschädigungen opportun erscheint, nachdem an diesem Gut- haben einzig die nicht beschuldigte Verfahrensbeteiligte C._____ und nicht der Be- schuldigte C._____ selbst berechtigt ist. Mangels Beschlagnahme ist mithin im Dis- positiv nicht über diese Position zu befinden. 2.2.5. Beschuldigter D._____

a) Deckung der Verfahrenskosten aa) Für die vom Beschuldigten D._____ zu tragenden Verfahrenskosten ist zu- nächst das liquide Vermögen der beschlagnahmten Position 50 des Anhangs IV zur Anklage zu verwenden. Der Beschuldigte ist an diesem gesperrten Sparkonto CHF (IBAN CH149), enthalten in der Geschäftsbeziehung Nr. 148 bei der AK._____ (Bewertung per 27. Januar 2022: CHF 32'526.10), alleine berechtigt. bb) Im Übrigen liegt zu wenig beschlagnahmtes liquides Vermögen vor, an wel- chem der Beschuldigte D._____ als natürliche Person alleine berechtigt wäre, um den noch bestehenden Kostenrestbetrag zu decken. Die Position Nr. 48 fällt als Mieterkaution-Sparkonto für eine Sicherung nicht in Betracht, während die Position Nr. 49 derzeit faktisch nicht gesperrt und der Wert des liquiden Vermögens auf den gesperrten Konten bei der AR._____ AG gemäss den Positionen Nr. 56 und 57 minimal ist. Ein höheres liquides Vermögen ergibt sich jedoch aus der Position Nr. 55, einem Kontokorrent CHF (IBAN CH26) bei der AK._____, lautend auf die R._____ AG, welches derzeit im Umfang von CHF 1'501'000 gesperrt ist. Der R._____ AG kommt zwar grundsätzlich eine eigene Rechtpersönlichkeit zu, doch

- 1134 - sind die Voraussetzungen für einen strafrechtlichen Durchgriff infolge der Allein- herrschaft des Beschuldigten D._____ über diese Gesellschaft gegeben, so dass auf das Vermögen dieser Gesellschaft ohne Weiteres zwecks Deckung der Verfah- renskosten zurückgegriffen werden kann. Im die gesamten Verfahrenskosten über- steigenden Umfang ist das Guthaben zur Sicherung der vom Beschuldigten D._____ solidarisch zu leistenden Prozessentschädigung betreffend die Privatklä- gerin 4 heranzuziehen (vgl. nachfolgend lit. b).

b) Sicherung der Parteientschädigung aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten D._____ der Privatklägerin 4 in soli- darischer Haftung geschuldeten Prozessentschädigung von CHF 424'069 ist eben- falls das vorstehend genannte Guthaben gemäss Position Nr. 55 als Sicherheit her- anzuziehen. bb) Dementsprechend ist die Sperre des besagten Kontos bis zur vollständigen Bezahlung der Prozessentschädigung bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG aufrechtzuerhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

c) Freigaben Die übrigen gesperrten Vermögenswerte betreffend den Beschuldigten D._____ und andere Verfahrensbeteiligte – namentlich die Positionen Nr. 48, 49, 51 - 54 sowie 56 - 62 des Anhangs IV zur Anklage – werden somit zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. Sicherung der Prozessentschädigung nicht benötigt und sind daher den Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 2.2.6. Beschuldigter F._____

a) Deckung der Verfahrenskosten Für die Deckung der vom Beschuldigten F._____ zu tragenden Verfahrens- kosten ist das liquide Guthaben des im Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA ent- haltenen Kontokorrents CHF, lautend auf den Beschuldigten F._____ (Anhang V

- 1135 - zur Anklage, Position Nr. 63) (Bewertung per 24. Januar 2022: CHF 62'370.16) zu verwenden. Verbleibt nach Deckung der gesamten Verfahrenskosten (und eventueller Verrechnung mit Gegenforderungen) auf diesem Portfolio ein allfälliger Über- schuss, so ist dieser dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszuge- ben.

b) Sicherung der Parteientschädigung aa) Zur Sicherung der vom Beschuldigten F._____ der Privatklägerin 1 in soli- darischer Haftung geschuldeten Prozessentschädigung in Höhe von CHF 494'747 sind die "actions et fonds traditionnels", ebenfalls enthalten im erwähnten Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Beschuldigten F._____ (Anklage Anhang V, Pos. 63) (Bewertung per 25. Januar 2022: CHF 4'391'449), heranzuzie- hen. bb) Dementsprechend ist die Sperre dieser "actions et fonds traditionnels" bis zur vollständigen Bezahlung der Prozessentschädigung bzw. bis zum Abschluss eines allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäss Art. 98 ff. SchKG auf- rechtzuerhalten, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Nachdem diese Position der Möglichkeit einer wesentlichen Wert- schwankung unterworfen ist und der Beschuldigte F._____ im Übrigen auf diese Vermögenswerte nicht zwingend angewiesen ist, rechtfertigt sich eine entspre- chende Übersicherung.

c) Freigaben aa) Die übrigen im gesperrten Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA enthalte- nen Vermögenswerte – namentlich das Kontokorrent EUR, das Kontokorrent USD und das physische Wertpapier betreffend die PH._____ AG – werden somit zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. Sicherung der Prozessentschädigung nicht benötigt und sind daher nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

- 1136 - bb) Das in der Position 63 im Anhang V zur Anklage zusätzlich erwähnte Port- folio Nr. 164 wurde – wie erwähnt (vgl. vorne Ziffer X./A./5.2.) – bereits vor der Anklageerhebung im Jahr 2015 geschlossen, weshalb sich ein diesbezüglicher Ent- scheid im heutigen Zeitpunkt erübrigt. E. Entschädigungen der Einziehungsbetroffenen Die Frage der Entschädigung der Einziehungsbetroffenen (im Rubrum als andere Verfahrensbeteiligte aufgeführt) steht zwar im Zusammenhang mit den vor- stehend erörterten Beschlagnahmen und Einziehungen, da sich die verfahrens- rechtliche Stellung dieser Prozessbeteiligten gerade aufgrund ihrer durch die Ver- mögenssperren verursachten Betroffenheit ergibt, doch ist auf diese aus systema- tischen Gründen im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen näher einzu- gehen (vgl. hinten Ziffer XI./C./4.8.). F. Beweismittel

1. Bei den Beschuldigten und diversen Dritten wurden sodann auch verschie- dene Beweismittel sichergestellt und beschlagnahmt, welche gemäss der Ankläge- rin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nicht mehr benötigt werden und dann- zumal an die Berechtigten zurückgegeben werden können (vgl. act. 10103354 + act. 1347 S. 141).

2. Es ist demgemäss in Übereinstimmung mit diesem Antrag der Anklägerin über die Rückgabe der beschlagnahmten Beweismittel im Einzelnen wie folgt zu befinden: 2.1. Die beim Beschuldigten A._____ am AE._____ 167, AD._____, sicherge- stellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang A dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 1.2.01 - 1.2.44, 1.2.55, 1.2.56, 1.3.01 + 100.1.02) sowie die SIM-Karte (Asservate-Nr. A012'369'765) sins dem Beschuldigten A._____ nach

- 1137 - Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Ver- langen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Be- weismittel bei den Akten. 2.2. Die beim Beschuldigten B._____ an der OT._____-gasse 118, OU._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang B dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 2.4.01, 2.6.01, 2.6.02, 2.6.04 - 2.6.34, 2.6.36 - 2.6.41, 2.12.01 + 2.12.02) sind dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.3. Die bei BN._____ an der PI._____-strasse 168, PJ._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang C dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 300.1.04, 300.5.09, 300.5.11, 300.5.12, 3.2.03 - 3.2.05, 3.5.03 + 3.5.18) sind BN._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.4. Die bei PK._____ an der PL._____-strasse 169, … Zürich, und an der PM._____-gasse 170, … Zürich, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang D dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 4.1.01-4.1.54, 4.2.01 - 4.2.03 + 4.3.01 - 4.3.11) sind dieser Kanzlei nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.5. Die beim Beschuldigten D._____ an der AU._____-gasse …, AT._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang E dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 6.01 - 6.26) sind dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen

- 1138 - herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.6. Die beim Beschuldigten C._____ an der PN._____-strasse 171, PO._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang F dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 5.13 - 5.18, 5.20 - 5.43, 5.46 + 5.47) sind dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.7. Die bei der W._____ AG am PP._____ 172, PQ._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang G dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 7.1.01 - 7.1.17, 7.2.01 - 7.2.04, 7.3.01 - 7.3.06, 7.4.01 - 7.4.04, 7.5.02 - 7.5.04, 7.6.01, 7.6.02, 7.7.01, 7.9.01 + 7.11.11 - 7.11.41) sind der W._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.8. Die bei der CM._____ AG an der JF._____-strasse 173, … Zürich, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang H dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 10.01 - 10.08) sind der CM._____ AG nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszuge- ben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Ak- ten. 2.9. Die bei der MJ1._____ AG bzw. MJ2._____ AG, PR._____-strasse 174, … Zürich, edierten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang I dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 24.1.01 - 24.1.08, 24.3.01 -24.3.20, 24.7.01, 24.9.01 + 24.9.02) sind der MJ1._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids

- 1139 - bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.10. Die bei der DC2._____ SA an der Rue du PS._____ 175, PT._____, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang J dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 12.1.1 - 12.1.7, 12.2.1, 12.3.1 + 12.4.1) sind der DC2._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf ers- tes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.11. Die bei der PU._____ AG (heute: PV._____ AG) am PW._____-ring 176, NL._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang K dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 13.1.01 - 13.1.17 + 14.1.1

- 14.1.5) sind der PV._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten 2.12. Die bei der LM._____ SA am Boulevard QA._____ 177, EV._____, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang L dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 16.01.01, 16.02.01 - 16.02.10, 16.10.01 - 16.10.03 + 16.11.01

- 16.11.16) sind der LM._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten. 2.13. Die bei der V._____ SA (heute: QB._____ SA) an der Rue QC._____ 178, EV._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang M dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 17.01.01 - 17.01.17) sind der QB._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

- 1140 - 2.14. Die bei der anderen Verfahrensbeteiligten 2 an der QD._____-strasse 179, DG._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang N dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 73.1.1 - 73.1.3) sind der anderen Verfahrens- beteiligten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herauszugeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Beweismittel bei den Akten.

- 1141 - XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Ausgangslage

1. Vorliegend ist das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ aus pro- zessualen Gründen definitiv einzustellen (vgl. vorne Ziffer III./E./3.1.).

2. Die Beschuldigten A._____, B._____, D._____, E._____ und F._____ sind derweil teilweise schuldig zu sprechen und teilweise freizusprechen (vgl. vorne Zif- fer V./E./8.), wobei im Fall des Beschuldigten D._____ nur in einem marginalen Punkt ein Freispruch erfolgt (vgl. vorne Ziffer V./E./5.6.).

3. Der Beschuldigte G._____ ist demgegenüber von den gegen ihn gerichte- ten Vorwürfen der Anklage vollumfänglich freizusprechen (vgl. vorne Ziffer V./D./8.3.).

4. Vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage werden im zu beurteilenden Fall die mit dem Verfahren verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen festzule- gen sein, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen sein wird, dass die Beschul- digten an den inkriminierten Vorfällen unterschiedlich stark beteiligt waren und demzufolge nicht einfach zu gleichen Teilen mit Kosten und Entschädigungen be- lastet werden können. B. Grundlagen

1. Grundsatz gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO Gemäss verbindlicher Vorgabe der Strafprozessordnung trägt die beschul- digte Person sämtliche Kosten des Vor- und Hauptverfahrens, wenn sie verurteilt wird, wobei die Kosten für eine amtliche Verteidigung von dieser Regelung grund- sätzlich ausgenommen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Regelung folgt der An- nahme, dass bei einem strafrechtlichen Verschulden in der Regel ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die verurteilte Person auch die Verfahrens- kosten verschuldet hat (DOMEISEN, BSK StPO, N 2 zu Art. 426 StPO).

- 1142 -

2. Ausnahme gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO 2.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigespro- chen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrige und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Soweit eine Kosten- auflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht in Betracht fällt, hat die beschuldigte Person so dann Anspruch auf die Zusprechung einer Entschädigung für ihre Auf- wendungen und wirtschaftlichen Einbussen infolge des Strafverfahrens oder einer Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihre persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 StPO), wobei die beschuldigte Person ihre diesbezüglichen An- sprüche zu beziffern und zu belegen hat (Art. 429 Abs. 2 StPO). 2.2. Für die Kostentragung im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist im Einzelnen vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person durch ein unter rechtlichen Gesichts- punkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, welches für die Verfahrensein- leitung adäquat kausal war, wobei ein fahrlässiges Verhalten genügen kann. Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunter- worfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflich- ten. Dies ist der Fall, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene kommu- nale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhal- ten eines Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben (BGE 116 Ia 170). Schuldhaft im zivilrechtlichen Sinne ist das Verhalten einer Person dann, wenn es vom unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht. Je grösser die Abweichung ist, desto schwerer wiegt das Verschulden. Die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt der

- 1143 - Staat. Ein widerrechtliches Verhalten alleine reicht für die Kostentragung demzu- folge noch nicht aus (vgl. zum Ganzen DOMEISEN, BSK StPO, N 23 ff. zu Art. 426 StPO). 2.3. Gemäss der Rechtsprechung ist die Unschuldsvermutung im Übrigen nicht verletzt, wenn die Kostenauflage mit einem fehlerhaften bzw. widerrechtlichen Ver- halten der beschuldigten Person begründet wird, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, welcher Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat. Aller- dings muss sich das widerrechtliche Verhalten bzw. der Verstoss gegen eine Ver- haltensnorm auf unbestrittene oder im Entscheid klar nachgewiesene Umstände stützen können (vgl. ZR 2012 Nr. 73, E. III./2.4.; vgl. auch DOMEISEN, BSK StPO, N 29 zu Art. 426 StPO). C. Beurteilung

1. Verfahrenskosten 1.1. Gemäss § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG beträgt die Gerichtsgebühr vor den Bezirksgerichten CHF 750 bis CHF 45'000, wobei diese bis zu einem Drittel erhöht werden kann. Vorliegend handelt es sich um ein ausserordentlich aufwändiges Ver- fahren mit sieben Beschuldigten sowie (ursprünglich vier, zurzeit noch) zwei Privat- klägerinnen und elf anderen Verfahrensbeteiligten. Die Akten umfassen 526 Ordner Untersuchungs- und rund 25 Gerichtsordner. Die Hauptverhandlung fand an insge- samt acht Tagen statt, dies meistens im Volkshaus Zürich. Alleine die Miete hierfür machte den Betrag von rund CHF 50'000 aus. Das Urteil umfasst rund 1'200 Seiten. Unter all diesen Umständen erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 200'000 an- gemessen, was den vorgenannten Rahmen angesichts des Umstandes, dass sie- ben Beschuldigte hinsichtlich mehrerer unterschiedlicher Anklagekomplexe in ei- nem einzigen (anstatt in sieben getrennten) Verfahren zu beurteilen waren, nicht sprengt. 1.2. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt CHF 579'732.55 setzen sich aus CHF 435'000 Gebühr, CHF 14'457 Kosten der Kantonspolizei, CHF 1'210.10

- 1144 - Zeugenentschädigungen, CHF 127'128.61 Auslagen (act. 10201197 ff.) und CHF 1'936.85 diverse Kosten (act. 1539) zusammen.

2. Kostenfolgen 2.1. Einleitung Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sind den sieben Beschuldigten im Umfang der ihnen vorgeworfenen Taten gemäss dem Ver- ursacherprinzip je einzeln zuzuordnen. Im nächsten Schritt ist dann aufgrund der erfolgten (Teil-)Freisprüche zu entscheiden, in welchem Umfang die Kosten den einzelnen Beschuldigten jeweils aufzuerlegen sind. 2.2. Beschuldigter A._____ 2.2.1. Dem Beschuldigten A._____ werden in der Anklageschrift sämtliche Unter- nehmenstransaktionen und die privaten Auslagen vorgeworfen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm 40 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. 2.2.2. Angesichts der Teilfreisprüche sind ihm 33 Prozent der Kosten aufzuerle- gen und 7 Prozent auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Beschuldigter B._____ 2.3.1. Dem Beschuldigten B._____ werden in der Anklageschrift sämtliche Unter- nehmenstransaktionen und die privaten Auslagen vorgeworfen. Die Vorwürfe be- treffend private Auslagen sind aber im Vergleich zum Beschuldigten A._____ um Einiges geringer. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm 30 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. 2.3.2. Angesichts der Teilfreisprüche sind ihm 25 Prozent der Kosten aufzuerle- gen und 5 Prozent auf die Staatskasse zu nehmen. 2.4. Beschuldigter C._____ 2.4.1. Wird das Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz

- 1145 - oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (vgl. dazu im Ein- zelnen vorne Ziffer X./B./2.). 2.4.2. Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung betreffend die Unternehmens- transaktion W._____ hat sich ergeben, dass der Beschuldigte C._____ den Treu- handvertrag vom 25./30. April 2012 zumindest unter Inkaufnahme der Tatsache unterschrieben hat, dass die dem Beschuldigten B._____ darin zugewandten Akti- enanteile (auch) wegen dessen Stellung als Berater der I1._____ hingegeben wur- den, wobei ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass der Beschuldigte B._____ jedenfalls nicht in vollem Umfang Anspruch auf diese Aktienbeteiligung hat, da des- sen Wert keine adäquaten Gegenleistungen gegenüberstanden (vgl. vorne Ziffer IV./G./4.4. [insbes. 4.4.3.+4.4.7.]). Damit war der Beschuldigte C._____ aber im Sinne von Art. 4a Abs. 1 aUWG in schuldhafter Weise an der Gewährung eines ungebührenden Vorteils an den Beschuldigten B._____ in massgeblicher Weise beteiligt, zumal er im Tatzeitpunkt im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, da sich sein krankhafter Zustand, welcher zur Verfahrenseinstellung führte, erst im Laufe des Verfahrens ergab. Nachdem es zulässig ist, die Kostenauflage mit einem nachgewiesenen fehlerhaften Verhalten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, wel- cher Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat und es mithin nicht gegen die Unschuldsvermutung verstösst, der nicht verurteilten Person die Kosten wegen eines Vorgehens aufzuerlegen, welches in objektiver Hinsicht die Merkmale des vorgeworfenen Straftatbestandes erfüllt, zeichnet der Beschuldigte C._____ mithin entsprechend Art. 426 Abs. 2 StPO in widerrechtlicher und schuld- hafter Weise für das gegen ihn eingeleitete Verfahren in kausaler Weise verant- wortlich (vgl. vorne Ziffer XI./B./2.3.). Im Übrigen ist im Fall des nach wie vor gut situierten Beschuldigten C._____ anzumerken, dass selbst einem zur Tatzeit schuldunfähigen Täter die Kosten in sinngemässer Anwendung von Art. 54 OR aus Billigkeitsüberlegungen auferlegt werden können, was bei einem nachträglich ver- handlungsunfähigen Täter umso mehr gelten muss (vgl. DOMEISEN, BSK StPO, N 29 zu Art. 426 StPO).

- 1146 - 2.4.3. Was den Umfang der Kostenpflicht des Beschuldigten C._____ anbelangt, so wird diesem in der Anklageschrift einzig die Mitwirkung an der Unternehmens- transaktion W._____ vorgeworfen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm leidlich einen verhältnismässig geringen Anteil von 7 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. Da er für die Einleitung des gegen ihn diesbezüglich geführten Verfahrens – wie soeben gezeigt – aufgrund seines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens voll- umfänglich selber verantwortlich ist, sind auch ihm sämtliche zugewiesenen Kosten aufzuerlegen. 2.5. Beschuldigter D._____ 2.5.1. Dem Beschuldigten D._____ wird im Rahmen des gesamten Anklagekom- plexes ebenfalls einzig die Mitwirkung an der Unternehmenstransaktion W._____ vorgeworfen. Es rechtfertigt sich deshalb – wie beim Beschuldigten C._____ – auch in seinem Fall, ihm lediglich 7 Prozent der im gesamten Verfahren generierten Kos- ten zuzuweisen. 2.5.2. Nachdem es in seinem Fall nur zu einem marginalen Teilfreispruch kam, welcher für den Aufwand der Anklägerin und des Gerichtes im Vergleich zu den beiden Schuldsprüchen vernachlässigbar ist, sind auch dem Beschuldigten D._____ sämtliche ihm zugewiesenen Kosten aufzuerlegen. 2.6. Beschuldigter E._____ 2.6.1. Dem Beschuldigten E._____ werden in der Anklageschrift die Unterneh- menstransaktionen BH._____ und BD._____ vorgeworfen. Es rechtfertigt sich des- halb, ihm 6 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. 2.6.2. Angesichts der Teilfreisprüche sind ihm 5 Prozent der Kosten aufzuerlegen und 1 Prozent auf die Staatskasse zu nehmen. 2.7. Beschuldigter F._____ 2.7.1. Dem Beschuldigten F._____ werden in der Anklageschrift die Unterneh- menstransaktionen V._____ und BH._____ vorgeworfen. Es rechtfertigt sich des- halb, ihm 8 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen.

- 1147 - 2.7.2. Angesichts der Teilfreisprüche sind ihm 6 Prozent der Kosten aufzuerlegen und 2 Prozent auf die Staatskasse zu nehmen. 2.8. Beschuldigter G._____ 2.8.1. Dem Beschuldigten G._____ wird in der Anklageschrift einzig die unrecht- mässige Verrechnung seiner Kosten betreffend die Reise nach CN._____ vorge- worfen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm lediglich 2 Prozent der gesamten Kosten zuzuweisen. 2.8.2. Angesichts des vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten sind diese Kosten indessen vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Siegelungsverfahren 3.1. Einleitung Im Laufe des Vorverfahrens wurden insgesamt sechs Siegelungsverfahren durchgeführt, in welchen die Beschuldigten zumindest teilweise als Partei auftraten. Folgende fünf Entsiegelungsverfahren werden in den Anträgen der Anklageschrift genannt (vgl. act. 10103354): GM180012-L, GM180011-L, GM180030-L, GM180036-L und GT200017-L. Das weitere Entsiegelungsverfahren GT200029-L wurde in einem Nachtrag zur Anklageschrift erwähnt (act. 838/9). Gemäss den Dis- positiven dieser sechs Entsiegelungsverfahren wurde der Entscheid über die Auf- erlegung der dort angefallenen Kosten jeweils dem Endentscheid der Staatsanwalt- schaft oder des Sachgerichtes vorbehalten. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, welche Beschuldigten und allenfalls weiteren Personen an den Entsiegelungsver- fahren beteiligt waren. Die Kosten sind diesen Beteiligten sodann anteilmässig zu- zuordnen. In Bezug auf die einzelnen Beschuldigten sind schliesslich – in Präzisie- rung des diesbezüglich nicht hinreichend klar formulierten Urteilsdispositives – die

- 1148 - sie betreffenden Kostenanteile im Verhältnis der gegen sie ergangenen Schuld- bzw. Freisprüche aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Verfahren GM180010-L und GM180020-L Die Verfahren GM180010-L und GM180020-L wurden ebenfalls in einem Nachtrag zur Anklageschrift von der Anklägerin vorgebracht (act. 991 + 992/1-3). In diesen Entsiegelungsverfahren wurden 10 Prozent der Kosten BN._____ aufer- legt. Gemäss der Staatsanwaltschaft habe das Gericht in diesem Verfahren über die verbleibenden 90 Prozent der Kosten zu befinden, denn die Beschuldigten hät- ten diese Kosten anteilsmässig zu tragen (act. 991, vgl. auch act. 992/3). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft können die Kosten dieser beiden Entsiege- lungsverfahren den Beschuldigten indessen nicht auferlegt werden, war doch kei- ner der Beschuldigten als Partei an den genannten Entsiegelungsverfahren betei- ligt, denn Parteien waren nebst BN._____ die Kanzleien PK._____ und MJ1._____ AG. Im Übrigen bleibt der Antrag der Staatsanwaltschaft in der Frage, welchen Be- schuldigten diese Kosten aufzuerlegen seien, ohnehin unklar. 3.3. Verfahren GM180012-L Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180012-L in Höhe von insge- samt CHF 4'146.50 (Gerichtsgebühren insgesamt: CHF 1'300; Kosten Sachver- ständiger: CHF 2'846.50) betreffen einzig den Beschuldigten A._____ (act. 40101330 ff.). Sie sind ihm im Umfang von 33/40 und somit CHF 3'420.70 aufzuer- legen und im Mehrbetrag auf die Staatskasse zu nehmen. 3.4. Verfahren GM180011-L Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180011-L in Höhe von insge- samt CHF 46'699.25 (Gerichtsgebühr: CHF 4'000, Kosten Sachverständiger: CHF 42'699.25) betreffen die Beschuldigten B._____ und A._____ (act. 40204286 ff.). Diese Kosten sind den beiden Beschuldigten somit je zur Hälfte zuzuordnen. Dem Beschuldigten A._____ sind somit zu 16,5/40 (CHF 19'263.45) und dem Be- schuldigten B._____ zu 12,5/30 (CHF 19'458) der Kosten aufzuerlegen. Im Mehr- betrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

- 1149 - 3.5. Verfahren GM180030-L Der Beschuldigte A._____ war – neben den Beschuldigten D._____ und C._____ – im Entsiegelungsverfahren GM180030-L (act. 40701459 ff.) Partei. Es fielen Kosten von CHF 4'495.90 an. Das Siegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten A._____ wurde jedoch abgewiesen (vgl. act. 40701461 + act. 40701438 ff.), weshalb ihm keine Kosten zuzuordnen sind. Den beiden Beschuldigten D._____ und C._____ sind demnach je ein Drittel der Kosten aufzuerlegen, somit je CHF 1'498.60. Im Mehrbetrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.6. Verfahren GM180036-L Die Kosten des Entsiegelungsverfahrens GM180036-L in der Höhe von CHF 10'098.80 (Gerichtsgebühr: CHF 1'500, Kosten Sachverständiger: CHF 8'598.80, act. 40801219 ff.) betreffen als Gesuchsgegner nebst dem Beschuldigten A._____ auch den Beschuldigten B._____. Die Kosten sind den beiden Beschul- digten somit je zur Hälfte zuzuordnen. Dem Beschuldigten A._____ sind somit 16,5/40 (CHF 4'165.75) und dem Beschuldigten B._____ 12,5/30 (CHF 4'207.85) der Kosten aufzuerlegen. Im Mehrbetrag sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.7. Verfahren GT200029-L Nebst dem Beschuldigten A._____ war auch der Beschuldigte B._____ als Gesuchsgegner im Entsiegelungsverfahren GT200029-L als Partei beteiligt (act. 838/9). Die Kosten in der Höhe von CHF 1'500 sind den beiden Beschuldigten somit ebenfalls je zur Hälfte zuzuordnen. Dem Beschuldigten A._____ sind somit 16,5/40 (CHF 618.75) und dem Beschuldigten B._____ 12,5/30 (CHF 625) der Kosten auf- zuerlegen. Im Mehrbetrag sind die Kosten erneut auf die Staatskasse zu nehmen.

- 1150 - 3.8. Verfahren GT200017-L Dieses Entsiegelungsverfahren betrifft nur den Beschuldigten C._____ (vgl. act. 81903057 ff.). Somit sind ihm die gesamten diesbezüglichen Kosten in Höhe von CHF 500 zuzuordnen und aufzuerlegen.

4. Entschädigungsfolgen 4.1. Einleitung 4.1.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die zu erset- zenden Aufwendungen beinhalten primär die Kosten der frei gewählten Verteidi- gung. Der Staat hat dabei nur jene Kosten zu übernehmen, welche zum Aufwand der Verteidigung mit dem im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünfti- gen Verhältnis stehen (GRIESSER, ZK StPO, N 4 zu Art. 429 StPO). Was das Hono- rar der Wahlverteidigung anbelangt, ist der übliche Anwaltstarif des Kantons, in dem das Strafverfahren stattgefunden hat, anzuwenden (ebd. N 4d). 4.1.2. Die Rechtsvertreter der Beschuldigten machen unterschiedliche Stunden- ansätze geltend: Rechtsanwalt X5._____ CHF 300 (act. 1450), Rechtsanwalt Dr. X6._____ CHF 350 (act. 1453 f.), Fürsprecher X8._____ CHF 350 (act. 1443A), Rechtsanwalt Dr. X9._____ und Rechtsanwalt Dr. X10._____ CHF 350 (act. 1457-

1459) sowie Rechtsanwalt Dr. X11._____ CHF 450 (act. 1390/1-23 + act. 1401). Die Rechtsvertreter der Beschuldigten A._____ (act. 1356 S. 102) und B._____ (act. 1385 S. 204) sowie der Privatklägerin 1 (act. 1455 f.) äussern sich nicht zu ihrem Stundenansatz, diejenigen der Privatklägerin 4 machen CHF 300 (act. 1420) geltend. Die meisten Rechtsvertreter verlangen somit im vorliegenden Verfahren einen Stundenansatz von CHF 350, welcher der Komplexität auch angemessen erscheint und somit den allfälligen Entschädigungen zu Grunde zu legen ist. 4.1.3. In Bezug auf den Aufwand machen die Rechtsvertreter auch eine unter- schiedliche Anzahl von Stunden geltend (teilweise leicht gerundet, vgl. Aktorenstel- len wie vorstehend bei den Stundenansätzen): Rechtsanwalt Dr. X1._____ 1'750

- 1151 - Stunden, Rechtsanwalt Dr. X3._____ keine konkrete Anzahl Stunden, Rechtsan- walt X5._____ 1'445 Stunden, Rechtsanwalt Dr. X6._____ 3'780 Stunden, Fürspre- cher X8._____ 500 Stunden, Rechtsanwalt Dr. X9._____ 3'025 Stunden, Rechts- anwalt Dr. X11._____ 325 Stunden, Rechtsanwalt Dr. Y1._____ 2'020 Stunden und Rechtsanwalt Dr. Y4._____ 2'365 Stunden. Die meisten Delikte werden dabei dem Beschuldigten A._____ vorgeworfen, dessen Verteidigung insgesamt einen Auf- wand von 1'750 Stunden geltend macht. Bei einem grosszügig berechneten Ansatz von acht verrechenbaren Stunden pro Tag entspricht dies rund 219 Arbeitstagen oder bei einer Fünftagewoche rund 44 Wochen, was unter Berücksichtigung von Ferien/Feiertagen/Krankheiten einem ganzen Jahr entspricht. Dieser Aufwand steht im Unterschied zu den von den Verteidigern Dres. X6._____, X9._____ und X10._____, deren Mandanten deutlich weniger vorgeworfen wird als dem Beschul- digten A._____, geltend gemachten weitaus höheren Zeitaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Anforderungen im vorliegenden Verfahren. Dies gilt auch für die höheren Aufwendungen der Rechtsvertreter der beiden Privatklägerin- nen. Unter diesen Umständen ist bei der Festsetzung der Prozessentschädigungen von einem dem Verfahren angemessenen Aufwand von insgesamt 1'750 Stunden auszugehen. 4.2. Beschuldigter A._____ Der Beschuldigte A._____ wurde im Verhältnis von 7/40 freigesprochen. Eine volle Entschädigung würde unter den genannten Prämissen CHF 612'500 (1750h multipliziert mit CHF 350/h) betragen, bzw. mit der Mehrwertsteuer CHF 659'662.50. Die zuzusprechende reduzierte Entschädigung von 7/40 der vollen Summe (inkl. Mehrwertsteuer) macht somit CHF 115'440 aus. 4.3. Beschuldigter B._____ Der Beschuldigte B._____ wurde im Verhältnis von 5/30 freigesprochen. Eine volle Entschädigung würde CHF 612'500 (1750h multipliziert mit CHF 350/h) betragen, bzw. mit der Mehrwertsteuer CHF 659'662.50. Die zuzusprechende re- duzierte Entschädigung von 5/30 der vollen Summe (inkl. Mehrwertsteuer) macht somit CHF 109'943 aus. Im Urteilsdispositiv wurde der Betrag von CHF 109'900

- 1152 - zugesprochen. Dieser kleine Fehler von CHF 43 kann vorliegend nicht behoben werden, da das Gericht bei der Begründung an das Urteilsdispositiv gebunden ist. Es ist der Berufungsinstanz vorbehalten, diesen kleinen Fehler zu beheben. 4.4. Beschuldigter E._____ Der Beschuldigte E._____ wurde im Verhältnis von 1/6 freigesprochen. Da ihm im Unterschied zu den Beschuldigten A._____ und B._____ deutlich weniger vorgeworfen wird, kann nicht vom Aufwand der Rechtsvertretung des Beschuldig- ten A._____ ausgegangen werden. Sein Rechtsvertreter macht 500 Stunden gel- tend, was angesichts des seinem Mandanten Vorgeworfenen als übermässig zu erachten ist. Angemessen erscheinen 300 Stunden. Dies würde bei einer vollen Entschädigung somit CHF 113'085 (inkl. Mehrwertsteuer) ausmachen. Dazu kom- men die Auslagen von CHF 1'700.70 (inkl. Mehrwertsteuer). Die zuzusprechende reduzierte Entschädigung von 1/6 der vollen Summe (inkl. Mehrwertsteuer) macht somit CHF 19'131 aus. 4.5. Beschuldigter F._____ Der Beschuldigte F._____ wurde im Verhältnis 2/8 freigesprochen. Eine volle Entschädigung würde CHF 612'500 (1750h multipliziert mit CHF 350/h) betra- gen, bzw. mit der Mehrwertsteuer CHF 659'662.50. Dazu kommen noch Spesen von CHF 5'156.40 (inkl. Mehrwertsteuer). Die zuzusprechende reduzierte Entschä- digung von 2/8 der vollen Summe (inkl. Mehrwertsteuer) macht somit CHF 166'204.10 aus. Im Urteilsdispositiv wurde der Betrag von CHF 166'201 zugespro- chen. Die entsprechende Ungenauigkeit im Betrag von CHF 3.10 ist vernachlässig- bar. 4.6. Beschuldigter G._____ Der Beschuldigte G._____ wurde vollumfänglich freigesprochen. Sein gel- tend gemachter Aufwand von 325 Stunden steht in keinem Verhältnis zu den gegen ihm erhobenen Vorwürfen betreffend die Reise nach CN._____. Es erscheint ein

- 1153 - Aufwand von 120 Stunden als vom Staat zu übernehmender Vergütung angemes- sen. Dies führt bei einem Stundenansatz von CHF 350 zu einer Entschädigung von CHF 45'234 (inkl. Mehrwertsteuer). 4.7. Privatklägerinnen 4.7.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft im Falle ihres Ob- siegens gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Wird die Zivilklage zumin- dest dem Grundsatz nach gutgeheissen, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwie- sen, so stellt dies nach herrschender Ansicht ebenfalls ein Obsiegen der Privatklä- gerschaft dar, was zur Folge, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung be- steht. Werden die Zivilansprüche indes auch im Grundsatz nicht gutgeheissen, son- dern vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, rechtfertigt es sich dagegen nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung zuzusprechen (WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO II, N 13 f. zu Art. 433 StPO). 4.7.2. Die Privatklägerin 1 hat bei den Unternehmenstransaktionen U1._____ und V._____ mit ihren Zivilansprüchen vollständig obsiegt. Bei der Transaktion BH._____ wurde der Schadenersatzanspruch auf den Zivilweg verwiesen, weshalb dafür keine Entschädigung geschuldet ist. Unter diesen Umständen hat die Privat- klägerin 1 insgesamt zu drei Vierteln obsiegt. Auch bei ihr ist von einer vollen Ent- schädigung von CHF 659'662.50 (inkl. Mehrwertsteuer) auszugehen, so dass drei Viertel hiervon den Betrag von CHF 494'747 (inkl. Mehrwertsteuer) ausmachen. Dementsprechend sind die Beschuldigten A._____, B._____, F._____ und E._____ gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Pri- vatklägerin 1 eine (reduzierte) Prozessentschädigung von CHF 494'747 zu bezah- len. 4.7.3. Die Privatklägerin 4 obsiegt mit ihrer Zivilforderung im Anklagepunkt der privaten Auslagen insgesamt zu rund 50 Prozent und bei der Unternehmenstrans- aktion W._____ obsiegt sie vollständig. Hinsichtlich der Transaktion V._____ wurde der Schadenersatzanspruch auf den Zivilweg verwiesen, weshalb dafür keine Ent-

- 1154 - schädigung geschuldet ist. Unter diesen Umständen hat die Privatklägerin 4 insge- samt zu drei Vierteln obsiegt. Auch in ihrem Fall ist von einem Aufwand von insge- samt 1'750 Stunden auszugehen. Da die Vertretung ihrer Mandantin nur CHF 300 pro Stunde verrechnet, ergibt dies eine volle Entschädigung von CHF 565'425 (inkl. Mehrwertsteuer), wovon drei Viertel den Betrag von CHF 424'069 (inkl. Mehrwert- steuer) ausmachen. In diesem Zusammenhang sind die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ mithin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR unter solida- rischer Haftung zu verpflichten, der Privatklägerin 4 eine (reduzierte) Prozessent- schädigung von CHF 424'069 zu bezahlen. 4.8. Andere Verfahrensbeteiligte C._____ und L._____ 4.8.1. Die Verfahrensbeteiligte C._____ beantragte mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (act. 1315) eine angemessene Parteientschädigung im Sinne der dieser Ein- gabe beiliegenden Kostennote (vgl. act. 1316/2), welche für Leistungen der Rechts- vertretung für die Zeit vom 30. März 2020 bis 20. Januar 2022 einen Betrag von CHF 16'917 (Honorar in Höhe von CHF 15'250 für einen Aufwand von 62 Stunden bei einem Stundensatz von CHF 250, zzgl. 3 % Kleinspesenpauschale und 7.7 % Mehrwertsteuer) ausweist. 4.8.2. Die Verfahrensbeteiligte L._____ beantragte mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (act. 1513) hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Entschädigung für diesbezüglich erbrachte anwaltliche Leistungen, welche sie mittels Honorarnote für die Zeit vom 14. September 2021 bis 31. März 2022 mit einem Aufwand von 97.55 Stunden, zzgl. CHF 200 Barauslagen und 7.7 % MwSt. ausweist (act. 1514), wobei sie für den Stundensatz geltend macht, es sei diesbezüglich analog zur Fest- setzung der Entschädigungen der Verteidigungen der Beschuldigten zu verfahren (act. 1513). 4.8.3. Die Strafprozessordnung enthält keine direkte Grundlage für einen allfälli- gen Anspruch eines Einziehungsbetroffenen für seine Aufwendungen im Strafver- fahren. Art. 434 Abs. 1 StPO regelt lediglich den Fall, dass der Dritte direkt durch eine Verfahrenshandlung (wie z.B. eine Zwangsmassnahme) einen Schaden erlit-

- 1155 - ten hat (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. De- zember 2005, BBl 2006 S. 1331). Indes lässt sich ein solcher Anspruch daraus ab- leiten, dass dem beschwerten Dritten die zur Wahrung seiner Interessen erforder- lichen Verfahrensrechte gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zukommen. Als solches Verfahrensrecht gilt auch der Anspruch auf rechtli- ches Gehör, welcher insbesondere auch das Recht auf Beizug eines Rechtsvertre- ters umfasst (Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO), woraus auch folgt, dass dieser Dritte für die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen zu entschädigen ist. In sinngemässer Anwendung von Art. 434 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO ist die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt der Ansprecher dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (vgl. WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, N 5 ff. zu Art. 434 StPO). 4.8.4. Sowohl die Verfahrensbeteiligte C._____ als auch die Verfahrensbeteiligte L._____ haben ihre Aufwendungen, welche durch die Kosten des Beizuges eines Rechtsvertreters entstanden sind, beziffert und belegt. Entsprechend ist ihnen an- gesichts des Ausgangs des Verfahrens, in welchem ihren Anträgen weitestgehend entsprochen wurde, eine volle Entschädigung im Umfang ihrer geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen, wobei – wie dies der Rechtsvertreter der Verfah- rensbeteiligten L._____ beantragt – analog zu den Vertretern der übrigen Verfah- rensparteien grundsätzlich von einem Stundenansatz von CHF 350 auszugehen ist, soweit ein solcher Ansatz von den Verfahrensbeteiligten tatsächlich beantragt worden ist, was für den Vertreter der Verfahrensbeteiligten C._____, welcher einen Stundenansatz von CHF 250 geltend macht, indes nicht der Fall ist. Die zuzuspre- chenden Entschädigungen sind aus der Staatskasse zu entrichten, nachdem das Vermögen der Verfahrensbeteiligten ursprünglich zur Sicherung von staatlichen Forderungen einbezogen worden ist, die entsprechenden Gelder den Verfahrens- beteiligten nunmehr aber mehrheitlich freizugeben sind. 4.8.5. Demzufolge ist der Verfahrensbeteiligten C._____ für die aufgelaufenen Kosten ihrer Rechtsvertretung eine Entschädigung von insgesamt CHF 16'917

- 1156 - (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten, während die Verfahrens- beteiligte L._____ für ihre entsprechenden Kosten mit insgesamt CHF 36'985 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist.

- 1157 - Mit Urteil vom 11. April 2022 wird erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C._____ wird definitiv eingestellt. 2.a) Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen (zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft und der H3._____) schul- dig:

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;

- der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen (zum Nachteil der I1._____ Genossenschaft) freigesprochen von den Vorwürfen:

- der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend Reisen nach DO._____ vom April 2011, DQ._____ vom April 2013, DR._____ vom August 2013, DP._____ vom Oktober 2014 und EA._____ vom Feb- ruar 2015 (Anklageziffern C./I./1.2.4./[1], [5], [6] + [8] und C./I./2.7.1./[3]) sowie

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend Einforderung von Auslagenersatz (Anklageziffern C./I./4.1. - 4.4.).

- 1158 - 2.b) Der Beschuldigte A._____ ist betreffend den Anklagepunkt Unternehmens- transaktionen (zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding sowie der I1._____ Genossenschaft) schuldig:

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;

- des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie

- der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend den Anklagepunkt Unterneh- menstransaktionen (zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding sowie der I1._____ Genossenschaft) freigesprochen von der Vorwürfen:

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB gegenüber der I1._____ Genos- senschaft in der Transaktion V._____ (Anklageziffern D./II./b./1.3. + 2.2.);

- der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend die Processing Fee in der Transaktion V._____ (Anklageziffer D./II./b./4.);

- der passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG betreffend die Transaktion BD._____ (Anklageziffer D./V.) sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend die Transaktionen U1._____, V._____, W._____ und BH._____ (Anklageziffern D./I./b./3., II./b./3., III./b./4. + IV./b./3.).

- 1159 - 3.a) Der Beschuldigte B._____ ist betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen (zum Nachteil der H3._____) schuldig:

- der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB;

- der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte B._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen (zum Nachteil der H3._____) freigesprochen vom Vorwurf der Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bzw. der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend die Flüge der anderen Verfahrensbeteiligten T._____ (An- klageziffer C./II./1.7.2.). 3.b) Der Beschuldigte B._____ ist betreffend den Anklagepunkt Unternehmens- transaktionen (zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding sowie der I1._____ Genossenschaft) schuldig:

- des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;

- des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB;

- der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG sowie

- der mehrfachen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB.

- 1160 - Der Beschuldigte B._____ wird betreffend den Anklagepunkt Unterneh- menstransaktionen (zum Nachteil der BF._____ bzw. BC._____ Holding sowie der I1._____ Genossenschaft) freigesprochen von den Vorwürfen:

- der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB gegenüber der I1._____ Genossenschaft in der Transaktion V._____ (Anklageziffern D./II./b./1.3.6. bzw. 2.2.5.);

- der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend die Processing Fee in der Transaktion V._____ (Anklageziffer D./II./b./4.);

- der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG betreffend den Beschuldigten A._____ in der Transak- tion V._____ (Anklageziffer D./II./b./5.2.1.);

- des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB betreffend Täuschung über die Werthaltigkeit der BH._____ (An- klageziffer D./IV./b./4.);

- der Gehilfenschaft zur passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG i.V.m. Art. 25 StGB betreffend die Transaktion BD._____ (Anklageziffer D./V.) sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB betreffend die Transaktionen U1._____, V._____ und BH._____ (An- klageziffern D./I./b./3., II./b./3. + IV./b./3.).

4. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig:

- der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG sowie

- 1161 -

- der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Der Beschuldigte D._____ wird freigesprochen vom Vorwurf des Erteilens falscher Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D./III./b./6.).

5. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig:

- der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG sowie

- der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Der Beschuldigte E._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG be- treffend Transaktion BD._____ (Anklageziffer D./V.).

6. Der Beschuldigte F._____ ist schuldig:

- der aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG sowie

- der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. Der Beschuldigte F._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen:

- der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. der Gehilfenschaft zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB gegenüber der I1._____ Genossenschaft in der Transaktion V._____ (Anklageziffern D./II./b./1.3.7. bzw. 2.2.6.);

- 1162 -

- der (indirekten) aktiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG bzw. der Gehilfenschaft zur aktiven Privatbe- stechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 aUWG i.V.m. Art. 25 StGB betreffend den Beschuldigten A._____ in der Transaktion V._____ (Anklageziffer D./II./b./5.2.2.);

- der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB betref- fend die Processing Fee in der Transaktion V._____ (Anklageziffer D./II./b./4.5.) sowie

- der Gehilfenschaft zur passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG i.V.m. Art. 25 StGB betreffend den Be- schuldigten B._____ in der Transaktion BH._____ (Anklageziffer D./IV./b./6.2.).

7. Der Beschuldigte G._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen:

- der Gehilfenschaft zur Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB bzw. der Gehilfenschaft zur qualifizier- ten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer C./I./2.8.) sowie

- der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklagezif- fer C./I./2.9.2.).

8. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wo- von 106 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu CHF 3'000.

9. Die Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten A._____ wird vollzogen.

10. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 1163 -

11. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 2. Oktober 2015 mit einer Probezeit von 3 Jahren gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällte bedingte Vollzug betreffend die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 3'000 wird nicht widerrufen.

12. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 106 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 3'000.

13. Die Freiheitsstrafe betreffend den Beschuldigten B._____ wird vollzogen.

14. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

15. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Ta- gessätzen zu CHF 3'000, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gel- ten.

16. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten D._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

17. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 270 Ta- gessätzen zu CHF 3'000, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gel- ten.

18. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten E._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

19. Der Beschuldigte F._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Ta- gessätzen zu CHF 3'000, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

20. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten F._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 1164 -

21. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen verpflichtet, der Privatklägerin 4 im nachfolgenden Umfang Schadener- satz zu bezahlen:

- CHF 236'559.10 zuzüglich 5 % Zins seit 26. Oktober 2015;

- CHF 18'100 zuzüglich 5 % Zins seit 23. März 2015;

- CHF 19'617.10 zuzüglich 5 % Zins seit 15. Dezember 2014;

- EUR 26'850 zuzüglich 5 % Zins seit 18. August 2014 sowie

- EUR 700 zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2014. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

22. Die Privatklägerin 4 wird betreffend den Anklagepunkt private Auslagen mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten G._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

23. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden betreffend die Transak- tion U1._____ unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 2'660'590.50 zuzüglich 5 % Zins seit 3. Septem- ber 2008 zu bezahlen.

24. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ betreffend die Transaktion V._____ der Privatklägerin 1 unter solidarischer Haftung dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

25. Die Privatklägerin 4 wird betreffend die Transaktion V._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und F._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 1165 -

26. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten A._____, B._____ und D._____ betreffend die Transaktion W._____ der Privatklägerin 4 unter so- lidarischer Haftung dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 4 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

27. Die Privatklägerin 4 wird betreffend die Transaktion W._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren gegen den Beschuldigten C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

28. Die Privatklägerin 1 wird betreffend die Transaktion BH._____ mit ihren Schadenersatzbegehren gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und E._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

29. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen verpflichtet, dem Staat CHF 236'559.10 und EUR 27'550 als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerin 4 im zur Deckung ih- rer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 21 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 4 ihre diesbe- zügliche Forderung an den Staat abgetreten hat.

30. Der Beschuldigte B._____ wird betreffend den Anklagepunkt private Ausla- gen verpflichtet, dem Staat CHF 85'203 als Ersatz für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten B._____ beim zuständigen Betreibungsamt in Be- treibung zu setzen und die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen, sofern der Beschuldigte B._____ nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Ersatzforderung bezahlt.

31. Die andere Verfahrensbeteiligte 2 wird betreffend den Anklagepunkt private Auslagen verpflichtet, dem Staat CHF 19'617.10 als Ersatz für den nicht

- 1166 - mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezah- len. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforde- rung gegen die andere Verfahrensbeteiligte 2 beim zuständigen Betrei- bungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen, sofern die andere Verfahrensbetei- ligte 2 nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheids die Ersatzforderung bezahlt.

32. Der Beschuldigte A._____ wird betreffend die Transaktion U1._____ ver- pflichtet, dem Staat CHF 1'330'295.25 als Ersatz für den nicht mehr vorhan- denen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Ersatz- forderung wird der Privatklägerin 1 im zur Deckung ihrer Schadenersatzfor- derung gemäss Dispositiv-Ziffer 23 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 1 ihre diesbezügliche Forderung an den Staat abgetreten hat.

33. Der Beschuldigte B._____ wird betreffend die Transaktion U1._____ ver- pflichtet, dem Staat CHF 1'330'295.25 als Ersatz für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. Die Er- satzforderung wird der Privatklägerin 1 im zur Deckung ihrer Schadener- satzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 23 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin 1 ihre diesbezügliche Forde- rung an den Staat abgetreten hat.

34. Über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte wird nach- träglich mit separatem Entscheid befunden.

35. Die beim Beschuldigten A._____ am AE._____ 167, AD._____, sicherge- stellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang A dieser Verfügung aufge- führten Beweismittel (Pos. Nr. 1.2.01 - 1.2.44, 1.2.55, 1.2.56, 1.3.01 + 100.1.02) sowie die SIM-Karte (Asservate-Nr. A012'369'765) werden dem

- 1167 - Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutz- tem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

36. Die beim Beschuldigten B._____ an der OT._____-gasse 118, OU._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang B dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 2.4.01, 2.6.01, 2.6.02, 2.6.04 - 2.6.34, 2.6.36 - 2.6.41, 2.12.01 + 2.12.02) werden dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

37. Die bei BN._____ an der PI._____-strasse 168, PJ._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang C dieser Verfügung aufgeführ- ten Beweismittel (Pos. Nr. 300.1.04, 300.5.09, 300.5.11, 300.5.12, 3.2.03 - 3.2.05, 3.5.03 + 3.5.18) werden BN._____ nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgege- ben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

38. Die bei PK._____ an der PL._____-strasse 169, … Zürich, und an der PM._____-gasse 170, … Zürich, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlag- nahmten, in Anhang D dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 4.1.01-4.1.54, 4.2.01 - 4.2.03 + 4.3.01 - 4.3.11) werden PK._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf ers- tes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ver- bleiben die Beweismittel bei den Akten.

39. Die beim Beschuldigten D._____ an der AU._____-gasse …, AT._____, si- chergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang E dieser Verfügung

- 1168 - aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 6.01 - 6.26) werden dem Beschuldig- ten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Mo- nate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ab- lauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

40. Die beim Beschuldigten C._____ an der PN._____-strasse 171, PO._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang F die- ser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 5.13 - 5.18, 5.20 - 5.43, 5.46 + 5.47) werden dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweis- mittel bei den Akten.

41. Die bei der W._____ AG am PP._____ 1, PQ._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang G dieser Verfügung aufgeführten Be- weismittel (Pos. Nr. 7.1.01 - 7.1.17, 7.2.01 - 7.2.04, 7.3.01 - 7.3.06, 7.4.01 - 7.4.04, 7.5.02 - 7.5.04, 7.6.01, 7.6.02, 7.7.01, 7.9.01 + 7.11.11 - 7.11.41) werden der W._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

42. Die bei der CM._____ AG an der JF._____-strasse 173, … Zürich, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang H dieser Verfügung aufge- führten Beweismittel (Pos. Nr. 10.01 - 10.08) werden der CM._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

43. Die bei der MJ1._____ AG bzw. MJ2._____ AG, PR._____-strasse 174, … Zürich, edierten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang I dieser Verfügung

- 1169 - aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 24.1.01 - 24.1.08, 24.3.01 -24.3.20, 24.7.01, 24.9.01 + 24.9.02) werden der MJ1._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

44. Die bei der DC2._____ SA an der Rue PS._____ 175, PT._____, sicherge- stellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang J dieser Verfügung aufge- führten Beweismittel (Pos. Nr. 12.1.1 - 12.1.7, 12.2.1, 12.3.1 + 12.4.1) wer- den der DC2._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutz- tem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

45. Die bei der PU._____ AG (heute: PV._____ AG) am PW._____-ring 176, NL._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlag- nahmten, in Anhang K dieser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 13.1.01 - 13.1.17 + 14.1.1 - 14.1.5) werden der PV._____ AG nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verblei- ben die Beweismittel bei den Akten.

46. Die bei der LM._____ SA am Boulevard QA._____ 177, EV._____, sicher- gestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang L dieser Verfügung aufge- führten Beweismittel (Pos. Nr. 16.01.01, 16.02.01 - 16.02.10, 16.10.01 - 16.10.03 + 16.11.01 - 16.11.16) werden der LM._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlan- gen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

47. Die bei der V._____ SA (heute: QB._____ SA) an der Rue QC._____ 178, EV._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III

- 1170 - des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang M die- ser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 17.01.01 - 17.01.17) werden der QB._____ SA nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach unge- nutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

48. Die bei der anderen Verfahrensbeteiligten 2 an der QD._____-strasse 179, DG._____, sichergestellten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Juli 2020 beschlagnahmten, in Anhang N die- ser Verfügung aufgeführten Beweismittel (Pos. Nr. 73.1.1 - 73.1.3) werden der anderen Verfahrensbeteiligten 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist verbleiben die Beweismittel bei den Akten.

49. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 200'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 435'000.00 Gebühr Strafuntersuchung CHF 14'457.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 1'210.10 Zeugenentschädigungen CHF 127'128.61 Auslagen Untersuchung CHF 1'936.85 Diverse Kosten CHF 46'699.25 Kosten Entsiegelungsverfahren GM180011-L CHF 4'146.50 Kosten Entsiegelungsverfahren GM180012-L

- 1171 - CHF 4'495.90 Kosten Entsiegelungsverfahren GM180030-L CHF 10'098.80 Kosten Entsiegelungsverfahren GM180036-L CHF 500.00 Kosten Entsiegelungsverfahren GT200017-L CHF 1'500.00 Kosten Entsiegelungsverfahren GT200029-L. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

50. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten A._____ zu 40/100, dem Beschuldigten B._____ zu 30/100, den Beschuldigten C._____ und D._____ zu je 7/100, dem Be- schuldigten E._____ zu 6/100, dem Beschuldigten F._____ zu 8/100 und dem Beschuldigten G._____ zu 2/100 zugeordnet.

51. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die ihn betreffenden Kosten der Entsiegelungen werden dem Beschuldigten A._____ im Umfang von 33/100 auferlegt und im Umfang von 7/100 auf die Staatskasse genommen.

52. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die ihn betreffenden Kosten der Entsiegelungen werden dem Beschuldigten B._____ im Umfang von 25/100 auferlegt und im Umfang von 5/100 auf die Staatskasse genommen.

53. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die sie betreffenden Kosten der Entsiegelungen werden den Beschuldigten C._____ und D._____ im vollen Umfang von jeweils 7/100 auferlegt.

54. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten E._____ im Umfang von 5/100 auferlegt und im Um- fang von 1/100 auf die Staatskasse genommen.

55. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten F._____ im Umfang von 6/100 auferlegt und im Um- fang von 2/100 auf die Staatskasse genommen.

- 1172 -

56. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens des Be- schuldigten G._____ werden im vollen Umfang von 2/100 auf die Staats- kasse genommen.

57. Die Beschuldigten A._____, B._____, F._____ und E._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine (reduzierte) Pro- zessentschädigung von CHF 494'747 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

58. Die Beschuldigten A._____, B._____, C._____ und D._____ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Privatklägerin 4 eine (reduzierte) Pro- zessentschädigung von CHF 424'069 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

59. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 115'440 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

60. Dem Beschuldigten B._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 109'900 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

61. Dem Beschuldigten E._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 19'131 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

62. Dem Beschuldigten F._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine (reduzierte) Entschädigung von CHF 166'201 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

63. Dem Beschuldigten G._____ wird für die Kosten seiner erbetenen Verteidi- gung eine Entschädigung von CHF 45'234 (inkl. MwSt.) aus der Staats- kasse ausgerichtet.

- 1173 -

64. Mündliche Eröffnung am 13. April 2022 und schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − Rechtsanwalt X7._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten G._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 6; − die anderen Verfahrensbeteiligten 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 und hernach als begründetes Urteil (gemeinsam mit dem Nachtragsurteil vom 22. August 2022) an − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − Rechtsanwalt X7._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

- 1174 - − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten G._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 6; − die andere Verfahrensbeteiligte 8; − die andere Verfahrensbeteiligte 9; − die andere Verfahrensbeteiligte 10; − das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO; − die Bundesanwaltschaft; − das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF; − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formulare A betreffend die Beschuldigten A._____, B._____, D._____ und E._____ sowie Formu- lar B betreffend den Beschuldigten A._____; − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gem. Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend die Beschuldigten C._____ und G._____; − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste mit Vermerk der Rechtskraft nebst Formular "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____; − die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Nr. ST 15 1094; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separaten Schreiben ge- mäss § 54 PolG betreffend die Beschuldigten C._____ und D._____; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich sowie gemäss Dispositiv-Ziffern 29, 30, 31, 32, 33, 57 und 58 (mit Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 25, 35, 47 und 59 des Nachtragsurteils vom

22. August 2022) betreffend TEVG an − das Bundesamt für Justiz; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; − das Obergericht des Kantons Zürichs, Zentrales Inkasso

- 1175 - und im Dispositivauszug an − die Verteidigung des Beschuldigten A._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 35); − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (gemäss Dispositiv-Ziffer 35); − die Verteidigung des Beschuldigten B._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 36); − den Verteidiger von BN._____, Rechtsanwalt Dr. iur. X16._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffer 37); − PK._____, PL._____-strasse 169, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 38); − die Verteidigung des Beschuldigten D._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 39); − die Verteidigung des Beschuldigten C._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 40); − die Rechtsvertretung der W._____ AG, Rechtsanwalt Dr. iur. Z3._____, QE._____ AG, QF._____-strasse 89, Postfach …, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 41); − die CM._____ AG, JF._____-strasse 173, … Zürich (gemäss Disposi- tiv-Ziffer 42); − die MJ1._____ AG bzw. MJ2._____ AG, PR._____-strasse 173, … Zü- rich (gemäss Dispositiv-Ziffer 43); − die DC2._____ SA, Rue PS._____ 175, PT._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 44); − die PV._____ AG, am PW._____-ring 176, NL._____ (gemäss Disposi- tiv-Ziffer 45); − die LM._____ SA, Boulevard QA._____ 177, EV._____ (gemäss Dis- positiv-Ziffer 46); − die QB._____ SA, Rue QC._____ 178, EV._____ (gemäss Dispositiv- Ziffer 47); − die andere Verfahrensbeteiligte 2 (gemäss Dispositiv-Ziffer 48).

65. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zü- rich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 1176 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und un- richtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzu- reichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzuge- ben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Mit Nachtragsurteil vom 22. August 2022 wird sodann erkannt:

1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 (act. 82401001 ff.) betreffend den Beschuldigten A._____ be- schlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Bar- schaft in Höhe von CHF 62'000 (Beleg-Nr. 295883029) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 1) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschul- digten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

2. Das sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Guthaben in Höhe von CHF 1'400.01 (Beleg Nr. 295883030 sowie Nr.

295883031) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 12) wird nach Eintritt der Rechts- kraft zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrens- kosten verwendet.

3. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82302001 ff.) gesperrten Kontokorrents CHF Nr. 180, enthalten in der Kundenbeziehung Nr. 57 bei der OK._____

- 1177 - AG, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 3), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieses Kontokorrents CHF wird nach Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben und die OK._____ AG angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überwei- sen.

4. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82302001 ff.) gesperrten Kontokorrents EUR Nr. 182, ebenfalls enthalten in der Kundenbeziehung Nr. 57 bei der OK._____ AG, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 3), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschul- digten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieses Kontokorrents EUR wird nach Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben und die OK._____ AG angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überwei- sen.

5. Das Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82303001 ff.) gesperrten Konten IBAN CH61 und IBAN CH62, enthalten in der Kundenbeziehung Nr. 60 bei der I3._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 4), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieser beiden Konten wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben und die I3._____ angewiesen, das Guthaben dieser Konten nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend

- 1178 - auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu über- weisen. Der ebenfalls im Zusammenhang mit dieser Kundenbeziehung Nr. 60 ge- sperrte Anteilschein der I3._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft zuhan- den des Berechtigten freigegeben.

6. Die Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82306001 ff.) gesperrten Kontokorrents CHF (IBAN CH72), enthalten im Portfolio Nr. 70 bei der Bank EF._____ AG, sowie des gesperrten Kontokorrents CHF (IBAN CH73), enthalten im Portfo- lio Nr. 71 bei der Bank EF._____ AG, beide lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 8 und 9), werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Ver- fahrenskosten verwendet. Die Sperre dieser beiden Portfolios wird nach Eintritt der Rechtskraft aufge- hoben und die Bank EF._____ AG angewiesen, die Guthaben dieser Konto- korrente nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen. Verbleibt nach Deckung der Verfahrenskosten ein allfälliger Überschuss, so wird dieser dem Beschuldigten A._____ nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben.

7. Die Vermögenswerte der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 26. bzw. 27. Februar 2018 (act. 82301001 ff.) gesperrten Kundenbeziehung Nr. 54 bei der MO._____ AG, lautend auf den Beschul- digten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 2), werden zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffern 57 und 58 des Urteils vom 11. April 2022 festge- setzten Prozessentschädigungen der Privatklägerinnen 1 und 4 von insge- samt CHF 918'816 herangezogen.

- 1179 - Die Sperre dieser Kundenbeziehung bleibt zwecks Sicherung dieser Pro- zessentschädigungen aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

8. Die Vermögenswerte der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 27. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) gesperrten Kundenbe- ziehung Nr. 64 bei der I2._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 6), werden ebenfalls zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffern 57 und 58 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Prozessentschädigungen der Privatklägerinnen 1 und 4 von insgesamt CHF 918'816 herangezogen. Die Sperre dieser Kundenbeziehung bleibt zwecks Sicherung dieser Pro- zessentschädigungen aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

9. Die Vermögenswerte des durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein rechtshilfeweise gesperrten Kontos Nr. 166 bei der AA._____ AG, AB._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 10 und 11), werden zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffern 29 und 32 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Ersatzforderungen von ins- gesamt CHF 1'123'854.35 sowie EUR 27'550 herangezogen. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, das verhängte Verfü- gungsverbot (Aktenzeichen 12 RS.2018.46) über dieses Konto zwecks Si- cherung dieser Ersatzforderungen aufrechtzuerhalten bis zu ihrer vollständi- gen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen ge- mäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

- 1180 -

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

27. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) angeordnete Sperre des Privatkontos CHF bei der I2._____ (IBAN CH63), lautend auf den Beschuldigten A._____ und die andere Verfahrensbeteiligte L._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 5), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die I2._____ wird angewiesen, dieses Konto nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

27. Februar 2018 (act. 82304001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 67 bei der I2._____, lautend auf die andere Verfahrensbeteiligte L._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die I2._____ wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

27. Februar 2018 (act. 82305001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 68 bei der AR._____ AG, lautend auf die M._____ AG (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 7), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AR._____ AG wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

27. Februar 2018 (act. 82309001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 78 bei der I3._____, lautend auf den Beschuldigten A._____ (An- klage Anhang I, Pos. Nr. 13), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die I3._____ wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

- 1181 -

14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

27. Februar 2018 (act. 82309001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 86 bei der I3._____, lautend auf die M._____ AG, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die I3._____ wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2018 (act. 82310001 ff.) angeordnete Sperre des Kontos Nr. 2 bei der AC._____, lautend auf den anderen Verfahrensbeteiligten J._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 14), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben. Die AC._____ wird angewiesen, dieses Konto nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

16. Juli 2019 (act. 82101060 f.) angeordnete Sperre der Personalvorsorge- beziehung Nr. 88 bei der EE._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge, lautend auf den Beschuldigten A._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 15), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die EE._____ Sammelstiftung für Personalvorsorge wird angewiesen, diese Personalvorsorgebeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Be- rechtigten freizugeben.

17. Das bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernde Guthaben in Höhe von CHF 2'000'000 (Beleg-Nr. 295883088) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 16) wird der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

8. März 2018 (act. 82101060 f.) beim Grundbuchamt OM._____ angeord- nete Grundbuchsperre betreffend das im Miteigentum des Beschuldigten

- 1182 - A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Einfamili- enhaus, Liegenschaft Nr. 3, Plan Nr. 89, in AD._____ AR, AE._____ (An- klage Anhang I, Pos. Nr. 17), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. April 2018 (act. 80801027 ff.) beim Grundbuchamt JB._____ angeordnete Grund- buchsperre betreffend das im Miteigentum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Ferienhaus, Grund- buchblatt-Nr. 38 und 90, in BB._____ TI (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 18), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. April 2018 (act. 80804014 ff.) beim Grundbuchamt AH._____ angeordnete Grund- buchsperre betreffend das im Miteigentum des Beschuldigten A._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ stehende Ferienhaus, Grundstü- cke Nr. 6 und 7 DGB, in AH._____ TI, AI._____ (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 19), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. April 2018 (act. 80805021 ff.) beim Grundbuchamt ON._____ angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Eigentum des Beschuldigten A._____ stehende Ferienwohnung in OP._____GR (Liegenschaft Nr. 91, 348/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 92) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 20) sowie die im Eigentum des Beschuldigten A._____ stehende Baulandparzelle in OP._____GR (Liegenschaft Nr. 93 und 94, Plan Nr. 95, OQ._____) (Anklage Anhang I, Pos. Nr. 21), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 (act. 82401001 ff.) beim Beschuldigten B._____ beschlag- nahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft in Höhe von CHF 83'000 (Beleg-Nr. 335546024) (Anklage Anhang II, Pos. Nr.

22) wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

- 1183 -

23. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2018 (act. 82206001 ff.) gesperrten Privatkontos Nr. 106 bei der AC._____, lautend auf den Beschuldigten B._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 29), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieses Privatkontos wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben und die AC._____ angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechts- kraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Be- zirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen.

24. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 27. Februar 2018 (act. 82203001 ff.) gesperrten Kontokorrents CHF (IBAN CH108) bei der I4._____, lautend auf die N._____ AG (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 31), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten B._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die Sperre dieses Kontos wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die I4._____ angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksge- richt Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen. Verbleibt nach Deckung der Verfahrenskosten ein allfälliger Überschuss, so wird dieser dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben.

25. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) angeordnete Sperre des Kontokorrents CHF (IBAN CH96), enthalten in der Konto-/Depotbeziehung Nr. 4 bei der Bank AF._____, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 23 bzw. 24), wird nach Eintritt der Rechtskraft teilweise aufgehoben zwecks Ablösung des auf

- 1184 - der Kundenbeziehung Nr. 99 bei der Bank AF._____, lautend auf den Be- schuldigten B._____, lastenden Hypothekardarlehens in Höhe von CHF 1'300'000. Im darüber hinausgehenden Betrag wird das mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) gesperrte Kontokorrent CHF (IBAN CH96), enthalten in der Konto-/Depotbe- ziehung Nr. 4 bei der Bank AF._____, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 23 bzw. 24), zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffern 30 und 33 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Ersatzforderungen von insge- samt CHF 1'415'498.25 sowie gemäss Dispositiv-Ziffern 57 und 58 des Ur- teils vom 11. April 2022 festgesetzten Prozessentschädigungen der Privat- klägerinnen 1 und 4 von insgesamt CHF 918'816 herangezogen. Die Sperre dieses Kontokorrents CHF bleibt daher nach der in Dispositiv-Zif- fer 25 genannten Ablösung des Hypothekardarlehens im verbleibenden Um- fang zwecks Sicherung der vorgenannten Ersatzforderungen und Prozess- entschädigungen aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) angeordnete Sperre der übrigen Ver- mögenswerte der Konto-/Depotbeziehung Nr. 4 bei der Bank AF._____, lau- tend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 23 bzw. 24), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank AF._____ wird angewiesen, diese übrigen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

- 1185 -

27. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2018 (act. 82201001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 99 bei der Bank AF._____, lautend auf den Beschuldigten B._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank AF._____ wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

28. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2018 (act. 82202001 ff.) angeordnete Sperre des Portfolios Nr. 5 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 25), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AG1._____ SA wird angewiesen, dieses Portfolio nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

29. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2018 (act. 82204001 ff.) angeordnete Sperre der Kundenbezie- hung Nr. 100 bei der Bank AJ._____ AG, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 26 bzw. 27), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank AJ._____ AG wird angewiesen, diese Kundenbeziehung nach Ein- tritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

30. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2018 (act. 82205001 ff.) angeordnete Sperre des Portfolios Nr. 103 bei der AR._____ AG, lautend auf den Beschuldigten B._____ (An- klage Anhang II, Pos. Nr. 28), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AR._____ AG wird angewiesen, dieses Portfolio nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

31. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Februar 2018 (act. 82206001 ff.) angeordnete Sperre des Sparkontos

- 1186 - Nr. 107 bei der AC._____, lautend auf den Beschuldigten B._____ und die andere Verfahrensbeteiligte T._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 30), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AC._____ wird angewiesen, dieses Sparkonto nach Eintritt der Rechts- kraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

32. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

16. April 2018 (act. 81102018 ff.) beim Grundbuchamt Zürich-OR._____ an- geordnete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldig- ten B._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten T._____ stehenden Lie- genschaften gemäss Grundbuchblatt 109 (309/10000 Miteigentum am Grundstück Blatt 110, Kataster 111, EGRID 112, Zürich-OR._____), Grund- buchblatt 113 (4/10000 Miteigentum am Grundstück Blatt 110, Kataster 111, EGRID 112, Zürich-OR._____), Grundbuchblatt 114 (10/752 Miteigentum am Grundstück Blatt 115, EGRID 116, Zürich-OR._____) und Grundbuch- blatt 117 (2/752 Miteigentum am Grundstück Blatt 115, EGRID 116, Zürich- OR._____) (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 32), wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben.

33. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. April 2018 (act. 81101006 ff.) beim Grundbuchamt OS._____ angeord- nete Grundbuchsperre betreffend die im Alleineigentum des Beschuldigten B._____ stehende Liegenschaft Gebäude Wohnhaus, OT._____-gasse 118, OU._____, Gemeinde … OU._____ (Grundstück-Nr. 119, E-GRID 120, Plan-Nr.121) (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 33), wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben.

34. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. April 2020 (act. 81104001 ff.) beim Grundbuchamt der Gemeinde OU._____ BE angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldigten B._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten T._____ stehende Liegenschaft gemäss Grundbuchblatt OU._____ Nr. 122,

- 1187 - OV._____-berg 123, OW._____ (Anklage Anhang II, Pos. Nr. 34), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

35. Das Guthaben des mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) betref- fend den Beschuldigten C._____ rechtshilfeweise gesperrten Privatkontos CHF (IBAN CH125), enthalten in der Position 11 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Verfahrensbeteiligte O._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 36), wird zur Sicherung der Verfah- renskosten sowie der gemäss Dispositiv-Ziffer 58 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Prozessentschädigung der Privatklägerin 4 von CHF 424'069 herangezogen. Die Sperre dieses Privatkontos CHF bleibt zwecks Sicherung der vorge- nannten Verfahrenskosten und Prozessentschädigung aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstre- ckungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Ein- tritt der Rechtskraft.

36. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) angeordnete Sperre der übrigen in der Position 11 bei der AK._____ enthaltenen Vermögens- werte, lautend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Verfahrens- beteiligte O._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 36), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, diese übrigen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

37. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81903031 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre der Positionen Nr. 10, 14, 12 und 13 bei der AK._____, lau- tend auf den Beschuldigten C._____ und die andere Verfahrensbeteiligte

- 1188 - O._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 35, 37 und 38), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, die vorgenannten Positionen nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

38. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

27. April 2020 (act. 81912009 ff.) angeordnete Sperre des Mieterkautions- sparkontos CHF (IBAN CH136), enthalten in der Position 22, bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 40), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, dieses Mieterkautionssparkonto nach Ein- tritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben und die Saldie- rung gemäss Saldierungsauftrag vom 27. Juli 2022 (act. 1583/1) vorzuneh- men.

39. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

27. April 2020 (act. 81912009 ff.) angeordnete Sperre des Privatkontos CHF (IBAN CH137), ebenfalls enthalten in der Position 22 bei der AK._____, lau- tend auf den Beschuldigten C._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 40), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, dieses Privatkonto nach Eintritt der Rechts- kraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

40. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

13. Mai 2020 (act. 81913001 ff.) angeordnete Sperre des Premiumkontos Nr. 16, des Seniorensparkontos Nr. 17 und des Depots Nr. 141 bei der AM._____ AG, lautend auf die andere Verfahrensbeteiligte O._____ (An- klage Anhang III, Pos. Nr. 42 und 43), wird nach Eintritt der Rechtskraft auf- gehoben. Die AM._____ AG wird angewiesen, diese Konten sowie dieses Depot nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

- 1189 -

41. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

21. September 2020 (act. 81916001 ff.) angeordnete Sperre der Geschäfts- beziehungen Nr. 142 und Nr. 143 bei der Bank EF._____ AG, lautend auf die P1._____ (Vorsorgenehmer: Beschuldigter C._____) (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 44 und 45), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die Bank EF._____ AG wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

42. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. Ok- tober 2020 (act. 81906019 ff.) beim Grundbuchamt AN._____ angeordnete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldigten C._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten O._____ stehenden Liegenschaften Stockwerkeigentum Nr. 20 auf Grundparzelle Nr. 21, und Stockwergeigen- tum Nr. 18 auf Grundparzelle Nr. 21 (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 46), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

43. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

27. März 2020 (act. 81907016 ff.) beim Grundbuchamt ON._____ angeord- nete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldigten C._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten O._____ stehende Liegen- schaft Stockwerkeigentum Nr. 144, 150/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 145 sowie Miteigentumsanteil Nr. 146 in PA._____ (Anklage Anhang III, Pos. Nr. 47), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

44. Das Guthaben des mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) betref- fend den Beschuldigten D._____ rechtshilfeweise gesperrten Sparkontos CHF (IBAN CH149), enthalten in der Geschäftsbeziehung Nr. 148 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten D._____ (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 50), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Be- schuldigten D._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet.

- 1190 - Die Sperre dieses Sparkontos wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die AK._____ angewiesen, das Guthaben nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirks- gericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen.

45. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) angeordnete Sperre der übrigen Vermögenswerte der Geschäftsbeziehung Nr. 148 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten D._____ (u.a. Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 49 und 51) wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, die übrigen Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

46. Das mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ge- sperrte Kontokorrent CHF (IBAN CH26) bei der AK._____, lautend auf die R._____ AG (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 55), wird nach Eintritt der Rechts- kraft zur Deckung der dem Beschuldigten D._____ auferlegten Verfahrens- kosten verwendet. Die Sperre dieses Kontokorrents wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgeho- ben und die AK._____ angewiesen, das Guthaben im Umfang von CHF 30'000 nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen. Verbleibt nach Deckung der Verfahrenskosten ein allfälliger Überschuss, so wird dieser dem Beschuldigten D._____ nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben.

47. Das nach der in Dispositiv-Ziffer 46 angeordneten Überweisung bestehende Restguthaben des mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsdelikte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechts- hilfeweise gesperrten Kontokorrents CHF (IBAN CH26) bei der AK._____,

- 1191 - lautend auf die R._____ AG (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 55), wird zur Si- cherung der gemäss Dispositiv-Ziffer 58 des Urteils vom 11. April 2022 fest- gesetzten Prozessentschädigung der Privatklägerin 4 von CHF 424'069 her- angezogen. Die Sperre dieses Kontokorrents CHF bleibt zwecks Sicherung dieser Pro- zessentschädigung aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Bezahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längstens je- doch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

48. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

2. März 2020 (act. 82006001 ff.) angeordnete Sperre des Mieterkaution- Sparkontos Nr. 147 bei der Bank PB._____ AG, lautend auf den Beschuldig- ten D._____ (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 48), wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben. Die Bank PB._____ AG wird angewiesen, dieses Konto nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

49. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre der Geschäftsbeziehung Nr. 153 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten D._____ (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 52), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

50. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre der Geschäftsbeziehung Nr. 155 bei der AK._____, lautend auf den Beschuldigten D._____ und die andere Verfahrensbeteiligte S._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

- 1192 - Die AK._____ wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

51. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre der Geschäftsbeziehung Nr. 156 bei der AK._____, lautend auf die Q._____ SA (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 53), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

52. Die mit Verfügung des Kantonalen Untersuchungsamtes für Wirtschaftsde- likte St. Gallen vom 14. März 2018 (act. 81913001 ff.) rechtshilfeweise ange- ordnete Sperre des Kontokorrents CHF (IBAN CH24) bei der AK._____, lau- tend auf die R._____ AG (Anklage Anhang IV, Pos. Nr. 54), wird nach Ein- tritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AK._____ wird angewiesen, dieses Kontokorrent nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden der Berechtigten freizugeben.

53. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

27. Februar 2018 (act. 82305001 ff.) angeordnete Sperre der Geschäftsbe- ziehung Nr. 30 bei der AR._____ AG, lautend auf den Beschuldigten D._____ (Anklage Anhang IV, Pos. 56 bis 58), wird nach Eintritt der Rechts- kraft aufgehoben. Die AR._____ AG wird angewiesen, diese Geschäftsbeziehung nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

54. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

23. März 2020 (act. 82005006 ff.) beim Grundbuchamt PC._____ angeord- nete Grundbuchsperre betreffend die im Miteigentum des Beschuldigten D._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Liegen- schaft Stockwerkeigentum Nr. 161, E-GRID 162, AU._____-gasse …,

- 1193 - AT._____ SG, 280/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 163 (Anklage An- hang IV, Pos. 59), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

55. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

14. Oktober 2020 (act. 82012004 ff.) beim Grundbuchamt AN._____ ange- ordnete Grundbuchsperre betreffend das im Eigentum der Q._____ SA ste- hende Ferienhaus, Grundstück-Nr. 31 in AS._____ TI (Anklage Anhang IV, Pos. 60), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

56. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

30. September 2020 (act. 82008008 ff.) beim Grundbuchamt AN._____ an- geordnete Grundbuchsperre betreffend das im Miteigentum des Beschuldig- ten D._____ und der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Feri- enhaus, Grundstück-Nr. 32 in AS._____ TI (Anklage Anhang IV, Pos. 61), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

57. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

21. Oktober 2020 (act. 82013001 ff.) beim Grundbuchamt PC._____ ange- ordnete Grundbuchsperre betreffend das im Alleineigentum der anderen Verfahrensbeteiligten S._____ stehende Ladenlokal, Stockwerkeigentum Nr. 33 und 34, AU._____-gasse …, AT._____ (Anklage Anhang IV, Pos. 62), wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

58. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 (act. 82501001 ff.) betreffend den Beschuldigten F._____ ge- sperrte Kontokorrent CHF, enthalten im Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Beschuldigten F._____ (Anklage Anhang V, Pos. 63), wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der dem Beschuldigten F._____ auferlegten Verfahrenskosten verwendet. Die AG1._____ SA wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Gut- haben dieses Kontokorrents nach Eintritt der Rechtskraft auf das Konto IBAN CH181 bei der QG._____ AG, lautend auf das Bezirksgericht Zürich (Verwendungszweck: DG200213-L), zu überweisen.

- 1194 - Verbleibt nach Deckung der Verfahrenskosten ein allfälliger Überschuss, so wird dieser dem Beschuldigten F._____ nach Eintritt der Rechtskraft heraus- gegeben.

59. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 (act. 82501001 ff.) gesperrten "actions et fonds traditionnels", enthalten im Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Be- schuldigten F._____ (Anklage Anhang V, Pos. 63), werden zur Sicherung der gemäss Dispositiv-Ziffer 57 des Urteils vom 11. April 2022 festgesetzten Prozessentschädigung der Privatklägerin 1 von CHF 494'747 herangezogen. Die Sperre dieser "actions et fonds traditionnels" bleibt zwecks Sicherung dieser Prozessentschädigung aufrechterhalten bis zu ihrer vollständigen Be- zahlung bzw. bis zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren, längs- tens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft.

60. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

20. Juli 2020 (act. 82501001 ff.) angeordnete Sperre der übrigen im Portfolio Nr. 39 bei der AG1._____ SA, lautend auf den Beschuldigten F._____, ent- haltenen Vermögenswerte (Anklage Anhang V, Pos. 63), namentlich das Kontokorrent EUR, das Kontokorrent USD und das physische Wertpapier betreffend die PH._____ AG, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. Die AG1._____ SA wird angewiesen, diese Vermögenswerte nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Berechtigten freizugeben.

61. Der anderen Verfahrensbeteiligten O._____ wird für die Kosten ihrer Rechts- vertretung als Einziehungsbetroffene eine Entschädigung von CHF 16'917 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

62. Der anderen Verfahrensbeteiligten L._____ wird für die Kosten ihrer Rechts- vertretung als Einziehungsbetroffene eine Entschädigung von CHF 36'985 (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

- 1195 -

63. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten G._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 6; die anderen Verfahrensbeteiligten 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 und hernach als begründetes Urteil (gemeinsam mit dem Urteil vom 11. April 2022) an − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten D._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − Rechtsanwalt X7._____ als Vertreter der Beschuldigten C._____ und D._____ im Zivilpunkt; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten E._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten F._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die erbetene Verteidigung des Beschuldigten G._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

- 1196 - − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 1; − die Rechtsvertretung der Privatklägerin 4; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 3; − die Rechtsvertretung der anderen Verfahrensbeteiligten 6; − die andere Verfahrensbeteiligte 8; − die andere Verfahrensbeteiligte 9; − die andere Verfahrensbeteiligte 10 sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich sowie gemäss Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 25, 35, 47 und 59 betreffend TEVG an − das Bundesamt für Justiz; − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; − das Obergericht des Kantons Zürichs, Zentrales Inkasso und im Dispositivauszug an − die OK._____ AG, QH._____, Compliance, QI._____-hof 95, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4); − die I3._____, QJ._____, QK._____ Strasse 183, CF._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 5); − die Bank EF._____ AG, QL._____, QM._____-strasse 148, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 41); − die MO._____ AG, QN._____, Chief Compliance Officer, Inquiries & In- junctions, FSRA …, Postfach, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 7); − die I2._____, QO._____, QP._____ [Strasse] 185, JB._____ (gemäss Dispositivziffern 8, 10 und 11); − das Fürstliche Landgericht Liechtenstein, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz (gemäss Dispositiv-Ziffer 9); − die AR._____ AG, QR._____, Corporate Center, Group Functions, QS._____ [Strasse] 186, EV._____ (gemäss Dispositiv- Ziffern 12, 30 und 53); − die I3._____, QT._____, QU._____-strasse 187, CF._____ (gemäss Dispositiv-Ziffern 13 und 14); − die AC._____, QV._____, Legal & Compliance, Postfach, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 15, 23 und 31); − die EE._____ Versicherungen, QW._____, Postfach 188, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 16);

- 1197 - − die andere Verfahrensbeteiligte 3 (gemäss Dispositiv-Ziffer 17); − das Grundbuchamt RA._____, Dorf 189, OM._____ (gemäss Disposi- tiv-Ziffer 18); − das Grundbuchamt JB._____, RB._____ [Strasse] 190, JB._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffern 19 und 20); − das Grundbuchamt ON._____, RC._____-strasse 189, ON._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffern 21 und 43); − die I4._____, DT._____, RF._____-platz 170, RD._____ (gemäss Dis- positiv-Ziffer 24); − die Bank AF._____, RE._____, Compliance, RF._____-strasse 191, Postfach, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffern 25, 26 und 27); − die AG1._____ SA, Compliance, Bd. QA._____ 192, EV._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffern 28, 58, 59 und 60); − die Bank AJ._____ AG, RG._____, Compliance, RH._____-strasse 193, Postfach, RI._____ (gemäss Dispositiv-Ziffer 29); − das Grundbuchamt Zürich-OR._____, Postfach, … Zürich (gemäss Dispositiv-Ziffer 32); − das Grundbuchamt OS._____, Poststrasse 179, RJ._____ (gemäss Dispositiv-Ziffern 33 und 34); − die AK._____, RK._____, Stv. Leiter Recht & Compliance, RL._____- strasse 179, CF._____ (gemäss Dispositiv-Ziffern 35, 36, 37, 38, 39, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 51 und 52); − die AM._____ AG, Rechtsdienst, RM._____-gasse 95, Postfach, … Zü- rich (gemäss Dispositiv-Ziffer 40); − die andere Verfahrensbeteiligte 7 (gemäss Dispositiv-Ziffer 41); − das Grundbuchamt AN._____, RN._____ [Strasse] 189, AN._____ (ge- mäss Dispositiv-Ziffern 42, 55 und 56); − die Bank PB._____ AG, RO._____, Legal & Compliance, RP._____-strasse 168, Postfach 194, RQ._____ (gemäss Dispositiv- Ziffer 48); − das Grundbuchamt PC._____, RR._____-strasse 195, Postfach 196, PC._____ (gemäss Dispositiv-Ziffern 54 und 57).

64. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:

- 1198 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

9. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Aeppli Juristin (Univ.) F. Heer

- 1199 - Zur Beachtung: Die Verurteilten werden auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewähren sich die Verurteilten bis zum Ablauf der Probezeit, müssen sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn die Verurteilten während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begehen,

- wenn die Verurteilten sich der Bewährungshilfe entziehen oder die Weisungen missachten.