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SB160130

Ungetreue Geschäftsbesorgung etc.

Zürich OG · 2017-06-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der C._____ AG (C._____ AG) ei- ne Rechnung vom 12. Januar 2009 für Kursbewirtschaftung oder -glättung (Mar- ket Making) der an der … Börse kotierten Titel der C._____ AG in den Jahren 2006 bis 2008 über Fr. 253'634.– gestellt zu haben, obwohl ihm diese Forderung gar nicht zugestanden habe. Nachdem die Rechnung vom damaligen Verwal- tungsrat, bestehend aus I._____, E._____ und J._____ bestritten worden sei, ha- be der Beschuldigte gegen Ende 2009, jedoch vor dem 6. November 2009, diese erneut bei der C._____ AG eingereicht, worauf es zu einer rückwirkenden Verbu- chung der Rechnung im Geschäftsjahr 2008 gekommen sei. Die Rechnung sei zu Lasten des Unternehmensberatungsaufwandes und zu Gunsten des Kontokor- rents des Beschuldigten bei der C._____ AG verbucht worden, wobei der Verwal- tungsrat der C._____ AG zum Zeitpunkt der zweiten Rechnungsstellung aus dem Beschuldigten und dessen Ehefrau bestanden habe (Urk. 109 S. 2 ff.).

- 9 -

2. Der Beschuldigte reichte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befra- gung vom 21. Januar 2015 eine von ihm verfasste, das Datum des 20. Januar 2015 tragende an seinen Verteidiger gerichtete Aktennotiz zuhanden der Unter- suchungsakten bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 141071, insbes. 141075 f.). In dieser Aktennotiz hat er – den äusseren Sachverhalt betreffend – seine Rechnung über Fr. 253'634.– für "Market Making" vom 12. Januar 2009 an die C._____ AG selber aufgeschlüsselt (Handelsverluste und Gebühren für Namenaktien [C._____ AG] von 4. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008: Fr. 21'802.45 + Fr. 6'065.– und Fr. 26'000.– + Fr. 24'000.– für geleisteten Aufwand; Handelsverluste und Ge- bühren für die Partizipationsscheine [C._____] vom 4. Dezember 2006 bis

31. Dezember 2007: Fr. 149'766.55 und Fr. 26'000.– für geleisteten Aufwand; so auch in seiner Abrechnung an die Finanzbuchhaltung der C._____ AG vom

12. Januar 2009: Urk. 141090 = Urk. 012027, samt Beilagen; Urk. 000059 S. 2 f.) und weiter erläutert, dass der Gesamtbetrag im Geschäftsjahr 2008 der C._____ AG verbucht und am 8. Oktober 2009 durch die Verabschiedung des Geschäfts- berichts 2008 nochmals durch den Verwaltungsrat genehmigt worden sei. Die Genehmigung durch die Generalversammlung habe am 6. November 2009 statt- gefunden (Urk. 141075). Diese Angaben hat der Beschuldigte in seinem Bericht vom 20. April 2014 (recte: 2015; Urk. 141177 S. 1–5), in welchem er die entspre- chenden Fragen der Staatsanwaltschaft beantwortete vom 2. März 2015 (Urk. 141089), wiederholt. Auf diesen eigenen, durch weitere Unterlagen belegten Angaben ist der Be- schuldigte zu behaften. Insoweit erweist sich der äussere Anklagesachverhalt als erstellt, wie bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend erwogen wurde (Urk. 61 S. 10). 2.1. Dagegen macht der Beschuldigte geltend, dass ihm diese Forderung zugestanden habe und er zur Verbuchung derselben zu Gunsten seines Konto- korrents bei der C._____ AG berechtigt gewesen sei, da er das Market Making im Auftrag des Verwaltungsrates der C._____ AG und ausschliesslich im Interesse letzterer betrieben habe (Urk. 141071 S. 5 f. = Urk. 141075 u.; Urk. 141177 S. 4, Antwort 1. Abs.; Urk. 49 S. 5; Urk. 50 S. 13 ff.).

- 10 - 2.2. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren (Prot. II S. 11 ff.).

3. Der bestrittene, insbesondere subjektive Teil des Anklagesachverhaltes ist daher mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der befragten Zeugen nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln korrekt und umfassend wiedergegeben und zutreffend auf die bei der Würdi- gung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkre- ten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 61 S. 11 f.). Auch die den Anklagevorwurf betreffenden Aussagen des Beschuldigten im Vor- verfahren und vor Vorinstanz wurden korrekt wiedergegeben und zutreffend da- rauf hingewiesen, dass dessen Glaubwürdigkeit aufgrund seiner prozessualen Stellung nicht zum Vornherein zweifelhaft ist, seine Aussagen aber mit einer ge- wissen Zurückhaltung zu würdigen sind, bei den befragten Zeugen dagegen keine Einschränkung der Glaubwürdigkeit ersichtlich ist (Urk. 61 S. 12 –17 und S. 20 f.). Auf all dies kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob es für das Market Making einen Auftrag des Verwaltungsrates (an ihn) gegeben habe, es habe einen solchen gegeben, aber es gebe kein Protokoll dazu. Er habe allen Be- teiligten klargemacht, und es sei klar gewesen, dass er dies nicht gratis machen würde. Es sei aktenkundig, dass es kein Verwaltungsratsprotokoll dazu gebe. Aber es gebe diverse Aussagen des Verwaltungsrates, dass dies bekannt gewe- sen sei. Was in diesem Auftrag abgemacht worden sei, hätten sie der Grössen- ordnung nach besprochen. Er habe moderate Stundenansätze angesetzt. Der Verwaltungsrat habe Kenntnis vom Stundenansatz gehabt, sie hätten aber von einer Pauschale gesprochen. Der Auftrag sei auf Zusehen hin erteilt worden. Ab Januar 2008 habe Herr E._____ das Market Making für die Partizipationsscheine betrieben und von sich aus Rechnung dafür gestellt. Ab Ende 2008 sei das Mar- ket Making nicht mehr betrieben worden. Danach habe dies eine externe Stelle

- 11 - übernommen, welche vielmehr verrechnet habe als er. Als er seine Rechnung zum ersten Mal eingereicht habe, sei ein anderer Verwaltungsrat gewesen als beim Börsengang. Damals hätten sie sich in einer Konfliktsituation befunden. Die- se hätten jede Rechnung bestritten. Alles, was von ihm gekommen sei, sei bestrit- ten worden (Urk. 49 S. 5 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 25. August 2009 hatte der Beschuldigte demgegenüber noch ausgesagt (Urk. 141001 S. 2, S. 10 ff.), zur C._____ AG zu keinem Zeitpunkt in einem Auftrags- oder Arbeits- verhältnis gestanden und zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt von dieser bezogen zu haben. Seine Entschädigung habe aus Provisionen für Akquisitionen bestanden. Er habe monatlich Spesen abgerechnet, auf welche Forderungen er jedoch in den Jahren 2005, 2006 und 2007 verzichtet habe, weil es sein Ziel gewesen sei, die Unternehmung grosszumachen und zu entwickeln. Auf die Spesen habe er mit Sicherheit Anspruch gehabt, nachdem er nahezu 100% seiner Arbeitszeit für die Unternehmung eingesetzt habe. Zudem habe bezüglich der Spesen auch im Ver- waltungsrat allgemeine Einigkeit geherrscht, dass Spesen zulässig gewesen sei- en. Der Gesamtbetrag der Spesen habe sich jährlich auf ca. Fr. 60'000.– belaufen (Urk. 141001 S. 17 f., 21). 3.3. K._____, Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG von 2004 bis

19. Dezember 2007, erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. November 2009 als Zeuge zur anklagegegenständlichen Thematik (Urk. 144001 S. 4), der Beschuldigte sei schon berechtigt gewesen, gegenüber der C._____ AG Spesen geltend zu machen, sofern diese geschäftsmässig be- gründet gewesen seien. Zur Frage nach einem Auftrag des Verwaltungsrates der C._____ AG zum Market Making bestätigte der Zeuge, dass der Beschuldigte an der … Börse Market Making betrieben habe. Ob der Beschuldigte dafür über ein Mandat der C._____ AG verfügt habe, wusste K._____ nicht mehr und bestätigte m.a.W. nicht, dass der Verwaltungsrat dem Beschuldigten einen entsprechenden Auftrag erteilt hätte. Möglicherweise hätten sie das diskutiert. Er könne sich aber nicht genau daran erinnern. Der Beschuldigte habe auf eigenes Risiko dessen ei- gene Aktien zur Verfügung gestellt und über den Markt gekauft. Die Gesellschaft

- 12 - habe kein Risiko getragen. Es sei nicht abgesprochen gewesen, dass er das Risi- ko auf die Gesellschaft hätte abwälzen dürfen (Urk. 44001 S. 18). Von einem Verwaltungsratsbeschluss und der ihm vorgehaltenen betreffenden Rechnung wusste Zeuge K._____ nichts und konnte sich nicht erinnern, so etwas gutgeheis- sen zu haben (ebenda, S. 19). 3.4. L._____, Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG von ca. 2003 bis zum 11. Juli 2007 und zu Beginn auch noch CEO der Gesellschaft (Urk. 145001 S. 2), erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. November 2009 als Zeuge zur anklagegegenständlichen Thematik (Urk. 145001 S. 4 f.), der Beschuldigte sei berechtigt gewesen, Spesen gegen- über der C._____ AG geltend zu machen und habe dies mit Einwilligung des Verwaltungsrats auch getan. Zur Frage nach einem Auftrag des Verwaltungsrates der C._____ AG zum Market Making erklärte der Zeuge (Urk. 145001 S. 13 f.), er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er erinnere sich daran, dass dies ein Dis- kussionspunkt auf der Tagesordnung einer VR-Sitzung gewesen sei. Daran, dass der Beschuldigte das Market Making selber hätte betreiben sollen oder an einen diesbezüglichen formellen Beschluss des VR, erinnere er sich nicht. Demnach bestätigt auch dieser Zeuge die Darstellung des Beschuldigten zu dieser Frage nicht. Er erinnere sich daran, dass der Beschuldigte tatsächlich ein solches Mar- ket Making betrieben habe und sie die Kosten der Offerten für das Market Making damals verglichen hätten. Zur vom Beschuldigten geltend gemachten Rechnung konnte Zeuge L._____ nichts sagen, da er sich zu wenig im Thema Market Ma- king auskenne. Er erinnere sich nicht mehr an die Umstände. 3.5. M._____, Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG, als Vizeprä- sident, von ca. im Frühling 2006 bis ca. im Dezember 2007 (Urk. 146001 S. 2), erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 6. November 2009 als Zeuge zur anklagegegenständlichen Thematik, es sei nicht darüber ge- sprochen worden, ob der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, gegenüber der C._____ AG Spesen geltend zu machen. Dies sei aber nicht abwegig, da der Be- schuldigte sehr viel für die C._____ AG gearbeitet habe (Urk. 146001 S. 6). Vom Hören-sagen des Beschuldigten wisse er, dass dieser die Titel der C._____ AG

- 13 - mit seinem privaten Vermögen gestützt habe und gemäss dessen Angabe einiges an Mitteln im 6-stelligen Bereich eingesetzt habe. Auf die Frage, ob der Beschul- digte ein Mandat der C._____ AG zum Market Making in den besagten Titeln ge- habt habe, gab Zeuge M._____ zu Protokoll: "Nein, zu meiner Zeit war das im VR kein Thema." (Urk. 146001 S. 16 u.). Auch die Vergütung von allfälligen Verlusten des Beschuldigten aus dem Market Making durch die C._____ AG sei kein Thema gewesen. Ob das Market Making der C._____ AG einen Mehrwert gebracht habe, sei schwierig zu sagen. Aber je höher der Aktienwert gewesen sei, desto besser sei das Eintauschverhältnis mit den Immobilien oder Immobiliengesellschaften gewesen (ebenda, S. 17). Damit bestätigte auch dieser Zeuge weder einen kon- kludenten, einen mündlichen oder gar schriftlichen Auftrag der C._____ AG be- treffend Market Making an den Beschuldigten. 3.6. Der Beschuldigte räumte entgegen seiner früheren tatsachenwidrigen Behauptung, beispielsweise in seinem E-Mail an H._____ vom 17. Mai 2009 (Urk. 320027 S. 5: "Gemäss Beschluss des Verwaltungsrates aus dem Jahr 2006, d.h. vor der Kotierung der Titel der C._____ AG, wurde ich zum Verantwortlichen für das Market Making bestimmt." … "Die entsprechenden Kostensätze wurden damals vom Verwaltungsrat genehmigt."), vor Vorinstanz ein, dass kein schriftli- cher Auftrag des Verwaltungsrates im Sinne eines protokollierten entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrates vorhanden ist (vorstehend, Erw. III.3.2.). Dies wird bestätigt durch das Verwaltungsratsprotokoll der Sitzung vom 20. September 2006, in welcher der Börsengang der C._____ AG beschlossen worden war. Die- ses Protokoll enthält keine Angaben zum Thema Market Making und jenes der Verwaltungsratssitzung vom 11. Juli 2007 hält unter dem Traktandum "Bericht des CEO Dr. N._____", Ziff. 4.2., lediglich fest, dass die Kurspflege hauptsächlich vom Beschuldigten gestaltet werde (Urk. 301036; Urk. 301038). Seine sich widerspre- chenden Aussagen lassen die Darstellung des Beschuldigten unglaubhaft er- scheinen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 61 S. 21 ff.). 3.7. Aus den Zeugenaussagen geht demgegenüber hervor (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.–3.5.), dass auch kein bloss mündlicher oder gar nur konkludenter Auftrag des damaligen Verwaltungsrates der C._____ AG zum Market Making an

- 14 - den Beschuldigten vorlag. Aus dem Umstand, dass die Verwaltungsräte von sol- chen Aktivitäten des Beschuldigten wussten, diese im Verwaltungsrat diskutiert worden waren und man den Beschuldigten scheinbar gewähren liess, lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50 S. 17 ff.; Prot. I S. 7; Urk. 77 S. 6 und S. 12 f.) nicht auf ein Mandatsverhältnis und einen Entschädigungsan- spruch des Beschuldigten schliessen, wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 61 S. 21 f.). 3.7.1. Weshalb die drei Zeugen das vom Beschuldigten behauptete Man- datsverhältnis übereinstimmend zu Unrecht und damit wahrheitswidrig nicht be- stätigt haben sollten, ist nicht erkennbar, zumal die befragten ehemaligen Verwal- tungsräte nicht Teil des im Jahr 2009 ausgebrochenen Konflikts zwischen dem Beschuldigten und dem Verwaltungsrat der C._____ AG waren (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.12.1.). Es besteht daher kein Anlass, am Wahrheitsgehalt ihrer Zeugen- aussagen zu zweifeln. 3.7.2. Mit der im Berufungsverfahren von der Verteidigung nochmals ange- rufenen Protokollstelle der Verwaltungsratssitzung vom 11. Juli 2007 (Urk. 77 S. 6 f.) lässt sich der vom Beschuldigten behauptete Auftrag zum Market Making ebenso wenig belegen. Dort wurde lediglich festgehalten, dass die Kurspflege hauptsächlich vom Beschuldigten gestaltet werde (Urk. 301038 S. 2, Ziff. 4.2.). Aus diesem Umstand lässt sich auch nicht mehr zu seinen Gunsten ableiten, als sich bereits aus den Zeugenaussagen ergibt, wonach die Verwaltungsräte von solchen Aktivitäten des Beschuldigten wussten, diese im Verwaltungsrat diskutiert wurden und man den Beschuldigten gewähren liess (vorstehend, Erw. III.3.7. f.). 3.7.3. Dafür, dass kein entsprechender Auftrag erteilt wurde, spricht zudem auch der Umstand, dass keine schriftliche Aufzeichnung eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses der C._____ AG besteht, obwohl der Beschuldigte zur fraglichen Zeit selbst als Protokollführer amtete. Dass er dieses Amt im Jahre 2006 innehatte, geht einerseits aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der C._____ AG vom 15. November 2006 hervor und wurde ausserdem durch den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 301036 S. 2; Prot. II S. 13). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschluss des Verwaltungs-

- 15 - rats betreffend seine Beauftragung zum Market Making nicht hätte protokollieren sollen, wenn ein solcher gefällt worden wäre. Dies wäre nicht nur im Sinne von Art. 713 Abs. 3 OR gesetzlich geboten gewesen, sondern es hätte vor allem sei- nem eigenen Vorteil gedient, wenn er diese Beauftragung schriftlich festgehalten hätte. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, sie hätten die Protokollie- rungsvorschriften damals nicht so streng genommen und nicht so viele Protokolle geführt, weil es sich um ein Start-Up gehandelt habe (Prot. II S. 19). Vor allem in Anbetracht des persönlichen Interesses des Beschuldigten, eine allfällige Hono- rarforderung durch die Schriftlichkeit der Auftragserteilung abzusichern, vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. 3.7.4. Soweit sich der Beschuldigte auf einen möglichen konkludenten Auf- trag auf Zusehen hin beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies vorausgesetzt hätte, dass er selber in gutem Glauben von einem solchen konkludenten Ver- tragsverhältnis überzeugt gewesen wäre. Dass dies nie der Fall war und er sich nicht in gutem Glauben darauf beruft, zeigt sich exemplarisch im erwähnten E- Mail an H._____ vom 17. Mai 2009 (Urk. 320027 S. 1 und S. 5; vorstehend, Erw. III.3.6.), in welchem er diesem, O._____, P._____ und F._____ gegenüber wahrheitswidrig vorgegeben hatte, dass er gemäss Beschluss des Verwaltungsra- tes aus dem Jahr 2006, d.h. vor der Kotierung der Titel der C._____ AG, zum Verantwortlichen für das Market Making bestimmt worden und die entsprechen- den Kostensätze damals vom Verwaltungsrat genehmigt worden seien. 3.7.5. Für diesen Fall, dass das Gericht entgegen seiner Ansicht zum Er- gebnis gelangen würde, dass kein Auftrag für das Market Making erteilt worden sei, machte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich für den Beschuldigten aus den gesamten Umständen ein Anspruch auf Er- stattung der Kosten auch unter der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auf- trag ergebe (Urk. 77 S. 13). So sei das Handeln des Beschuldigten geboten ge- wesen, und es habe auch ein Fremdgeschäftsführungswille bestanden. Gemäss der Verteidigung sei der Geschäftsherr demnach im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in

- 16 - demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien (Urk. 77 S. 13 f.). Diesem Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass gerade die Gebotenheit der Geschäftsführung im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR dann nicht bejaht werden kann, wenn der Geschäftsherr selbst rechtzeitig hätte han- deln oder zumindest der Geschäftsführer um Instruktion hätte anfragen können. Ausserdem ist stets eine gewisse Hilfsbedürftigkeit des Geschäftsherrn und die Dringlichkeit der Geschäftsbesorgung erforderlich (BGE 95 II 93, E. II.2; Rudolph, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 6 zu Art. 419 OR). 3.7.5.1. Bei der C._____ AG handelte es sich als Geschäftsherrin um eine Aktiengesellschaft und beim Market Making als Geschäftsbesorgung um eine Tä- tigkeit, welche für den Geschäftsbetrieb der C._____ AG nicht unüblich war. Der C._____ AG als Aktiengesellschaft war es einerseits möglich, abzuschätzen, wel- che Geschäftsvorgänge für sie nötig waren, und sie war andererseits in der Lage, entsprechende Aufträge selbständig zu erteilen. Von einer Hilfsbedürftigkeit der C._____ AG in dieser Hinsicht kann daher nicht die Rede sein. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschuldigten stets betont wurde, dass die Durchführung des Market Makings im Verwaltungsrat der C._____ AG mehrfach besprochen worden sei (Urk. 000059 S. 6; Urk. 49 S. 5 Prot. II S. 12 und S. 18). Aus diesem Grund sowie in Anbetracht dessen, dass auch dem Börsengang der C._____ AG eine gewisse Planungszeit vorausging, ist auszuschliessen, dass es der C._____ AG nicht möglich gewesen wäre, diesen Auftrag zum Market Making selbst zu erteilen. Die Übernahme der Geschäftsbesorgung war daher nicht gebo- ten im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR. 3.7.5.2. Überdies machte auch der Beschuldigte in seinen Befragungen nie geltend, er habe das Market Making aufgrund der Dringlichkeit ohne vorgängige Absprache mit dem Verwaltungsrat betrieben. Somit lässt sich für den Beschul- digten auch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag kein Entschädigungsan- spruch ableiten. 3.8. Zu Recht stufte die Vorinstanz auch die Begebenheit als fragwürdig ein, dass der Beschuldigte mit seiner Rechnung betreffend Market Making vom

- 17 -

12. Januar 2009 den Aufwand von beinahe drei Jahren (2006 bis Ende 2008) gemeinsam geltend machte. Wäre er tatsächlich zum Market Making beauftragt worden, wäre kein nachvollziehbarer Grund für eine derart lange Rechnungsperi- ode ersichtlich, zumal er für in Absprache mit dem Verwaltungsrat der C._____ AG durchgeführte Akquisitionen teilweise sogar monatlich abgerechnet hatte und solche Positionen regelmässig über sein Kontokorrent verbucht wurden. Die Vo- rinstanz erwog mithin zutreffend, dass auch die einmalige Rechnungsstellung nach drei Jahren eher gegen das vom Beschuldigten behauptete Auftragsverhält- nis spricht (Urk. 61 S. 23 f.). 3.9. Demzufolge bestand weder ein Mandatsverhältnis noch eine Geschäfts- führung ohne Auftrag des Beschuldigten betreffend Market Making der C._____ AG, welche ihn zur Rechnungstellung berechtigt hätten, was ihm aufgrund der gesamten Umstände bewusst sein musste und angesichts seines späteren Aus- sagenverhaltens (Erw. III.3.6.) auch bewusst war. Der Anklagesachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als erstellt. 3.10. Die vom Beschuldigten anerkannte Verbuchung seiner Rechnung be- treffend Market Making vom 12. Januar 2009 im Geschäftsjahr 2008 der Buchhal- tung der C._____ AG (vorstehend, Erw. III.2.) wurde auch von P._____, Buchhal- ter, CFO der C._____ AG ab 1. September 2008 und Weisungsempfänger des Beschuldigten (Urk. 143001 S. 2), anlässlich von dessen staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 30. Oktober 2009 ausdrücklich bestätigt (Urk. 143001 S. 9 u.). 3.11. Die Buchhaltung der C._____ AG bis 31. Dezember 2008 wurde am

30. Juli 2009 erstellt (Urk. 300386). Auf dem Kontoauszug 2161 "Verbindlichkei- ten A._____ vom 7. August 2009" ist die Verbuchung des Rechnungsbetrages über Fr. 253'634.– ersichtlich (Urk. 400070 f.). Die Verbuchung bestätigt die dies- bezügliche Anerkennung des Beschuldigten. 3.12. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte wiederholt geltend ge- macht, der Gesamtbetrag seiner Abrechnung an die Finanzbuchhaltung der C._____ AG vom 12. Januar 2009 (Fr. 253'634.–) sei im Geschäftsjahr 2008 der

- 18 - C._____ AG verbucht und am 8. Oktober 2009 durch die Verabschiedung des Geschäftsberichts 2008 nochmals durch den Verwaltungsrat genehmigt worden, und die Genehmigung durch die Generalversammlung habe am 6. November 2009 stattgefunden (vorstehend, Erw. III.2.; Urk. 141177 S. 3; Urk. 141075). 3.12.1. Zwar wurden die Konzernrechnung und der Geschäftsbericht 2008 der C._____ AG (Urk. 390208) am 8. Oktober 2009 durch den Verwaltungsrat ge- nehmigt (Urk. 390208 S. 30), im Geschäftsbericht 2008 sind indessen Dienstleis- tungen und Provisionen an den Beschuldigten mit Fr. 335'062.– in der Erfolgs- rechnung aufgeführt. Eine detailliertere Auflistung, insbesondere des Rechnungs- betrages für Market Making von Fr. 253'634.–, geht aus dem Geschäftsbericht dagegen nicht hervor (Urk. 390208 S. 29). Hinzu kommt, dass der Verwaltungsrat der C._____ AG am 8. Oktober 2009, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Ge- schäftsberichtes 2008, lediglich noch aus dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, Q._____, bestand, nachdem die bisherigen Verwaltungsräte (I._____, J._____ und E._____) anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung am

23. Juli 2009 abgewählt und durch den Beschuldigten und seine Ehefrau ersetzt worden waren (vgl. Urk. 390208 S. 49). Faktisch genehmigte der Beschuldigte seine – allerdings eben nicht detailliert aufgelistete – vom vormaligen Verwal- tungsrat zurückgewiesene persönliche Rechnung für Market Making vom 12. Ja- nuar 2009 an die C._____ AG somit (zusammen mit seiner Ehefrau) als Verwal- tungsratspräsident im Namen der Gesellschaft kurzerhand in Eigenregie selber. Sein damaliger Interessenkonflikt ist offenkundig (vgl. nachfolgend, Erw. IV.2.1.3.). 3.12.2. Die Rechnung des Beschuldigten für Market Making über Fr. 253'634.– wurde im Geschäftsbericht 2008 der C._____ AG weder separat aufgelistet noch erwähnt (vgl. Urk. 390208 S. 29: "Dienstleistungen und Provisio- nen A._____ CHF 335'062", ohne weitergehende Erklärungen oder einen Hinweis zu dieser Rechnung; vgl. vorstehend, Erw. III.3.12.1.). Auch aus dem Bericht der Revisionsstelle geht zu dieser Rechnung nichts hervor (Urk. 390208 S. 50 f.). Zu- dem ist dem Protokoll der Generalversammlung vom 6. November 2009 keine Er- läuterung des Rechnungsbetrages für Market Making über Fr. 253'634.– zu ent-

- 19 - nehmen. Das Thema Market Making blieb gemäss dem Wortlaut des Protokolls vielmehr gänzlich unerwähnt (Urk. 000077 S. 2–8). Vom Verwaltungsrat der C._____ AG war an dieser Generalversammlung im Übrigen lediglich der Be- schuldigte anwesend, da sich seine Ehefrau krankheitsbedingt entschuldigt hatte (Urk. 000077 S. 4, Ziff. 3.2.4). 3.12.3. Demgegenüber liess der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend machen, die ehemaligen Verwaltungsräte E._____ und I._____ hätten anlässlich der Generalversammlung vom 6. November 2009 Fragen zu den Positionen "Transaktionen mit naheste- henden Personen" und "Dienstleistungen und Provisionen A._____" Fragen ge- stellt. Insbesondere hätten sich diese Fragen auf die fragliche Rechnung betref- fend das Market Making, welche ihnen bekannt gewesen sei, bezogen. H._____, der damalige Mandatsleiter der Revisionsstelle habe diese Fragen dann beant- wortet. Zwar sei dies im Protokoll der Generalversammlung nicht besonders ver- merkt, aber es sei dennoch festgehalten worden, dass E._____ und I._____ eini- ge Fragen zur Jahresrechnung und Bilanz gestellt hätten, welche von H._____ beantwortet worden seien (Urk. 000077 S. 5; Urk. 50 S. 22; Urk. 77 S. 18 f.). 3.12.4 Um dieser Frage, ob die fragliche Rechnung über Fr. 253'634.– im Rahmen der Generalversammlung vom 6. November 2009 thematisiert wurde, nachzugehen, wurden H._____ und E._____ am 10. Mai 2017 anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung als Zeugen befragt (Prot. II S. 32 ff.). 3.12.4.1 Während E._____ erklärte, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob die Rechnung des Beschuldigten betreffend das Market Making in der General- versammlung vom 6. November 2009 thematisiert worden sei (Prot. II S. 50), be- stätigte H._____, dass man diese Rechnung angesprochen habe (Prot. II S. 37 ff.). Er erklärte, danach gefragt worden zu sein, wie sich die Position "Aufwände gegenüber Nahestehenden" zusammengesetzt habe. In der Folge habe er im Auftrag des Verwaltungsrates über die Zusammensetzung Auskunft gegeben. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, dass unter anderem diese Rechnung über Fr. 253'634.– in den durch den Beschuldigten geltend gemachten Dienstleistun- gen enthalten gewesen sei (Prot. II S. 37 ff.). Gleichzeitig bezeichnete er diese

- 20 - Rechnung als die wesentlichste Position dieser Aufwände (Prot. II S. 38). Weiter erklärte er, nicht zu wissen, ob gegen diese Rechnung Opposition erwachsen sei. Er könne sich jedenfalls nicht daran erinnern. Er habe einfach Auskunft zu den gestellten Fragen erteilt. Argumente habe er aber keine bringen müssen (Prot. II S. 38 f.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft gab er an, nicht zu wissen, ob der vormalige Verwaltungsrat die Verbuchung der Market Ma- king Rechnung verweigert habe, es sei seiner Ansicht nach aber sicher ein Dis- kussionspunkt gewesen (Prot. II S. 41). Ausserdem wurde er durch die Staatsan- waltschaft gefragt, ob es aus Sicht der Revisionsstelle ein Problem darstelle, wenn eine Person namens des Verwaltungsrates eine vom vormaligen Verwal- tungsrat bestrittene Forderung gegenüber sich selbst anerkenne. Diesbezüglich erklärte er, dass der vormalige Verwaltungsrat im eigenen und nicht im Interesse der Gesellschaft gehandelt habe. Unter diesen Umständen könne er nichts dage- gen haben, wenn eine Buchung vorgenommen werde, welche die damaligen Gegner des Beschuldigten allenfalls nicht hätten verbuchen wollen. Zudem sei für ihn massgebend, ob eine Forderung geschäftsmässig begründet sei oder nicht (Prot. II S. 43). Zudem gab er auf entsprechende Nachfrage an, dass der Interes- senkonflikt bezüglich dieser Rechnung bei der Vorbereitung der Generalver- sammlung kein Thema gewesen sei, da für ihn diskussionslos sei, dass Bezüge von Nahestehenden separat ausgewiesen würden (Prot. II S. 44). Schliesslich führte er aus, dass er zum Market Making höchstens gesagt habe, dass eine Ab- rechnung vorliege, sich der Betrag in dieser Grösse bewege und bezüglich dieser Abrechnung im Detail nachvollziehbar sei, wie sie sich zusammensetzte (Prot. II S. 45). 3.12.4.2. H._____ gab im Rahmen der Befragung zwar an, in einem neutra- len Verhältnis zum Beschuldigten zu stehen, gleichzeitig erklärte er aber, heute neben dem Beschuldigten mit einem jährlichen Honorar von Fr. 20'000.– eben- falls Verwaltungsrat der C._____ AG zu sein (Prot. II S. 34 f.). Ausserdem bestä- tigte er, mit dem Beschuldigten anlässlich einer Verwaltungsratssitzung rund eine Woche zuvor über die anstehende Zeugeneinvernahme und deren Gegenstand gesprochen zu haben (Prot. II S. 40 f.). In Anbetracht dessen, dass sich der Be- schuldigte und H._____ ca. im Jahre 2008 kennenlernten (Prot. II S. 34) und noch

- 21 - heute durch ihr gemeinsames Verwaltungsratsmandat geschäftliche Beziehungen pflegen, entsteht der Eindruck, dass sie sich eher freundschaftlich und nicht bloss neutral gegenüberstehen. Aus diesem Grund sowie dem Umstand, dass sich H._____ im Vorfeld dieser Zeugeneinvernahme mit dem Beschuldigten darüber unterhielt, wird seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Vorgänge im Zusammen- hang mit dem Beschuldigten in nicht unerheblichem Ausmass eingeschränkt. Sei- ne Aussagen sind entsprechend vorsichtig zu würdigen. Der Umstand, dass sich H._____ an die damaligen Ereignisse teilweise sehr präzise, teilweise gar nicht zu erinnern vermag, weckt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So fällt beispielsweise auf, dass er sich zwar noch sehr genau daran erinnern konnte, dass die inkriminierte Rechnung anläss- lich der Generalversammlung vom 6. November 2009 thematisiert wurde, obwohl dies nicht explizit im Protokoll vermerkt wurde, er jedoch nicht mehr wusste, dass die Ehefrau des Beschuldigten zu jener Zeit ebenfalls ein Verwaltungsratsmandat der C._____ AG innehatte (Prot. II S. 39 f.). Ausserdem zeigten sich gewisse Wi- dersprüche in Bezug auf seine Einschätzung der Problematik dieser Rechnung. So erklärte er einerseits, diese Rechnung sei ein Diskussionspunkt gewesen, weil er selbst in Frage gestellt habe, wie diese Rechnung entstanden sei, weshalb dies in Rechnung gestellt worden sei und wie es verbucht werden müsse (Prot. II S. 35 f.). Andererseits gab er an, dass die Entstehung dieser Rechnung im Detail nach- gewiesen sei und sie auch plausibel sei (Prot. II S. 42). Hätte er die Entstehung der Rechnung aber tatsächlich als im Detail nachgewiesen erachtet, ist nicht er- sichtlich, weshalb er sich diesbezüglich beim Beschuldigten erkundigen musste. 3.12.4.3. Nachdem E._____ zunächst behauptete, gar nicht an der General- versammlung der C._____ AG vom 6. November 2009 teilgenommen zu haben, erklärte er nach Vorhalt der Protokollstelle betreffend seine Anwesenheit kon- stant, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob die Market Making Rechnung damals thematisiert worden sei (Prot. II S. 50). Da er jedoch offen darüber Auskunft gab, dass sich sein Verhältnis zum Beschuldigten verschlechtert habe, nachdem die- ser ihn verleumdet habe, erweist sich seine Glaubwürdigkeit aufgrund der negati-

- 22 - ven Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten als zweifelhaft. Auch in Bezug auf die Würdigung seiner Aussagen ist daher Vorsicht geboten. 3.12.4.4. H._____ wies im Verlaufe der Zeugeneinvernahme mehrmals und grundsätzlich widerspruchsfrei darauf hin, im Rahmen der im Protokoll der Gene- ralversammtlung vom 6. November 2009 vermerkten Beantwortung der Fragen von E._____ und I._____ mitgeteilt zu haben, dass die Market Making Rechnung des Beschuldigten Bestandteil der Postition "Transaktionen mit Nahestehenden" gewesen sei (Prot. II S. 32 ff.). Trotz der eingeschränkten Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ist es angesichts der Bestimmtheit, mit welcher er diese Angaben tätigte, nicht widerlegbar, dass die Market Making Rechnung, wie durch den Beschuldig- ten geltend gemacht (Urk. 000077 S. 5; Urk. 50 S. 22; Urk. 77 S. 18 f.), im Rah- men jener Generalversammlung thematisiert wurde. Dass sich die im Protokoll festgehaltenen Fragen von E._____ und I._____ auf die inkriminierte Rechnung bezogen, ist in Anbetracht der vorgängigen Buchungsverweigerung durch diese beiden plausibel. Hingegen erklärte H._____ selbst, seine Angaben zum Market Making an- lässlich der Generalversammlung darauf beschränkt zu haben, dass eine Abrech- nung vorliege, sich der Betrag in dieser Grösse bewege und bezüglich dieser Ab- rechnung im Detail nachvollziehbar sei, wie sie sich zusammensetze (Prot. II S. 45). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Hinweise, dass er auch darauf hingewiesen hätte, dass diese Rechnung zuvor durch den vormaligen Verwal- tungsrat abgelehnt wurde und der Beschuldigte über keinen Auftrag der C._____ AG zur Durchführung des Market Makings verfügte. Dafür, dass er diese Aspekte unerwähnt liess, spricht zudem, dass er kein Problem in der Verbuchung dieser Rechnung durch den neuen Verwaltungsrat sah, obwohl die Rechnung durch den vormaligen Verwaltungsrat zunächst abgelehnt worden war (Prot. II S. 43). Da- rauf, dass H._____ gar nicht bewusst war, dass der Beschuldigte nicht zum Mar- ket Making beauftragt wurde, weist sodann der Umstand hin, dass ihm dieser am

17. Mai 2009 per E-Mail mitteilte, es habe ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates vorgelegen (Urk. 320027 S. 5). Daher ist erstellt, dass die Rechnung des Beschuldigten betreffend das Market Making anlässlich der Gene-

- 23 - ralversammlung der C._____ AG vom 6. November 2009 als Bestandteil der Posi- tion "Transaktionen mit Nahestehenden" in der Jahresrechnung deklariert wurde. Dass dabei jedoch unerwähnt blieb, dass hinsichtlich des Market Makings kein Auftrag der C._____ AG bestand und der vormalige Verwaltungsrat die Auszah- lung des Rechnungsbetrages verweigert hatte, erweist sich ebenfalls als erstellt. Da eine Einvernahme von I._____ an diesem Beweisergebnis nichts zu än- dern vermögen würde, kann auf die ursprünglich gemäss Beschluss vom

24. Januar 2017 vorgesehene Zeugenbefragung verzichtet werden (Urk. 79). 3.13. Abgesehen davon, dass die Rechnung betreffend Market Making an- lässlich der Generalversammlung der C._____ AG vom 6. November 2009 the- matisiert wurde, erweist sich der Anklagesachverhalt somit als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte anklagegemäss wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 46; Urk. 109 S. 5). Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufung, wie vor Vorinstanz, einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 62 S. 2; Urk. 77 S. 26).

2. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögens- verwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Einer höheren Strafandrohung unterliegt der Täter, der in der Ab- sicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 2.1. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verlet- zungsdelikt. Er ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers

- 24 - treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April. 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.1.1. Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entspre- chend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 E. 2). Dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kommt die Tätereigenschaft gestützt auf Art. 716a OR zu. Dem Verwaltungsrat obliegt die zwingende und un- übertragbare Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso- nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. 2.1.2. Der Beschuldigte erfüllt die vom objektiven Tatbestand verlangte Täte- reigenschaft. Er war zur Tatzeit neben seiner Ehefrau, Q._____, Verwaltungsrat der C._____ AG. Ausserdem war er seit der Gründung der C._____ AG deren faktischer Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär, was ihm bereits zuvor grosse Autonomie in der Gesellschaft verlieh. Bei seiner Einsetzung als Verwaltungsrat im Juli 2009 übernahm er neben dem operativen Geschäft auch die Oberaufsicht über die Gesellschaft. Als Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Mehr- heitsaktionär verfügte der Beschuldigte weitgehend über die alleinige Kontrolle der Gesellschaft, zumal er gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich vom 27. Juli 2009 zu jener Zeit als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunter- schrift zu zweien (Urk. 000061 S. 4) für die Einhaltung dieser Unterschriftsrege- lung einzig die Mitunterzeichnung seiner Ehefrau benötigte. Dieser zweiköpfige Verwaltungsrat der C._____ AG empfahl der Generalversammlung die Jahres-

- 25 - rechnung 2008 zu genehmigen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.12. f.; Urk. 141177 S. 5). Der Beschuldigte war in seiner Doppeleigenschaft als Geschäftsführer und Verwaltungsrat dazu verpflichtet, die Verwaltung der C._____ AG zu kontrollieren und das Vermögen der juristischen Person in deren Interesse zu verwalten. Seine Tätereigenschaft steht daher ausser Frage. 2.1.3. Mit seiner Rechnung vom 12. Januar 2009 betr. Market Making (Urk. 012027 = Urk. 000061 = Urk. 141090) machte der Beschuldigte als natürli- che Person einen persönlichen Aufwand und Anspruch gegenüber der Gesell- schaft C._____ AG geltend, für welchen keine Rechtsgrundlage bestand (vgl. vor- stehend, Erw. III.3.7. ff.). Dennoch und trotz der als Verwaltungsrat bestehenden Pflichten gegenüber der juristischen Person C._____ AG genehmigte der Be- schuldigte als Organ der Gesellschaft seine eigene nicht autorisierte Rechnung vom 12. Januar 2009 über Fr. 253'634.– und liess diese in der Buchhaltung der Gesellschaft verbuchen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Anerkennung und Genehmigung der Forderung unter den gegebenen Um- ständen um ein klassisches Insichgeschäft handelt, nachdem der Beschuldigte of- fenkundig auf beiden Seiten der Vereinbarung stand und einerseits als natürliche Person, andererseits als Organ und Vertreter der juristischen Person, eine klassi- sche Doppelvertretung vornahm. 2.1.4. Dass Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig sind, wird durch die Verteidigung nicht bestritten (Urk. 77 S. 20). Es wurde aber für den Fall, dass da- von ausgegangen werde, dass kein Auftrag betreffend Market Making bestanden habe, vorgebracht, dass kein unzulässiges Insichgeschäft vorgelegen habe. So sei eine Benachteiligung der Gesellschaft nach der Natur des Geschäfts ausge- schlossen, wenn ein solches zu Marktpreisen abgeschlossen worden sei (Mau- renbrecher/Schott, Private Rechtsgeschäfte von Organpersonen, GesKR 2007 S. 24 ff.). Der Beschuldigte habe seinen Aufwand für das Market Making zu marktgerechten Preisen in Rechnung gestellt. Ausserdem wären die Kursverluste gemäss der Verteidigung auch dann entstanden, wenn das Market Making von einem Dritten durchgeführt worden wäre. Es stelle sich daher die Frage, ob für die Gesellschaft überhaupt die Gefahr einer Benachteiligung bestanden habe

- 26 - (Urk. 77 S. 20 f.). Ausserdem wies die Verteidigung darauf hin, dass die General- versammlung der C._____ AG die Jahresrechnung 2008, in welcher auch die Rechnung über das Market Making enthalten gewesen sei, am 6. November 2009 abgenommen habe (Urk. 77 S. 18). 2.1.4.1. Doppelvertretungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtes zivilrechtlich grundsätzlich unzulässig, soweit nicht die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst beson- ders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Dieselben Regeln gelten auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Or- gane. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.2.3.; BGE 127 III 332 E. 2a; BGE 126 III 361 E. 3a). Gemäss der neueren Praxis des Bundesgerichts bedarf es bei einem Insichgeschäft, das durch den Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft abgeschlos- sen wird, aus Gründen des Minderheitenschutzes der Genehmigung der General- versammlung mittels eines anfechtbaren Beschlusses, da in einer solchen Kon- stellation ein Interessenkonflikt nicht per se ausgeschlossen ist, wie wenn es sich um einen Alleinaktionär handeln würde (BGE 126 III 361 E. 5a; Maurenbre- cher/Schott, a.a.O., S. 24). 2.1.4.2. Ein zustimmungsbedürftiges Insichgeschäft kann durch einen zwei- ten, einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat genehmigt werden. Fehlt es in einer Gesellschaft an einer solchen Unterschriftenregelung mit der Möglichkeit, der Genehmigung durch einen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat, ob- liegt die Zustimmungskompetenz für ein solches Insichgeschäft der Generalver- sammlung. Die Möglichkeit einer Genehmigung durch die Generalversammlung setzt indessen eine Offenlegung des Interessenkonfliktes voraus (BGE 127 III 332 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 E.4.4.2 E. 2a; vgl. Ansgar Schott, Insichgeschäft und Interessenkonflikt, Diss., Zürich 2002, S. 198; Dieter Zobl, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, in ZBJV 125 (1989) S. 309 f.;

- 27 - Dubs/Truffer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage 2016, N 8d zu Art. 698 OR; Watter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage 2016, N 21 zu Art. 718 OR). 2.1.4.3. Da der Beschuldigte und seine Ehefrau als einzige Verwaltungsräte lediglich über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügten (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.1.2.), bestand die Möglichkeit einer Genehmigung durch einen anderen Verwaltungsrat von vornherein nicht. Es stellt sich daher die Frage, ob die Ab- nahme der Jahresrechnung 2008, in welcher die Market Making Rechnung ent- halten war, durch die Generalversammlung vom 6. November 2009 eine hinrei- chende Genehmigung dieses Insichgeschäfts darstellt. 2.1.4.4. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom

6. November 2009 nicht nur Verwaltungsrat, sondern auch Mehrheitsaktionär der C._____ AG (Urk. 000077 S. 1). Daher wäre gemäss der neueren Rechtspre- chung des Bundesgerichts für die Genehmigung des Insichgeschäfts ein anfecht- barer Beschluss erforderlich gewesen, um dem Minderheitenschutz gerecht zu werden (Maurenbrecher/Schott, a.a.O., S. 24). Innerhalb der abgenommenen Jahresrechnung 2008 stellte die Market Making Rechnung lediglich einen Be- standteil von vielen dar. Ausserdem wurde anlässlich der Generalversammlung vom 6. November 2009 lediglich darauf hingewiesen, dass diese Rechnung in der Jahresrechnung enthalten sei. Dass sie zuvor durch den früheren Verwaltungsrat abgelehnt worden war, kein entsprechender Auftrag der Gesellschaft bestand und es sich mithin um ein Insichgeschäft handelte, wurde nicht ausdrücklich erwähnt. Dass die Abnahme der Jahresrechnung einem geforderten anfechtbaren Be- schluss zur Genehmigung des Insichgeschäfts gleichkommt, ist bereits aus die- sen Gründen zweifelhaft. 2.1.4.5. Auch wenn die Form der Zustimmung im Rahmen der Abnahme der Jahresrechnung 2008 als für eine Genehmigung hinreichend zu erachten wäre, ist fraglich, ob die Teilnahme des Beschuldigten selbst an diesem Entscheid der Ge- nehmigung nicht entgegenstehen würde. Die Verteidigung machte geltend, dass sich der Beschuldigte bei der Abstimmung über die Jahresrechnung nicht in ei- nem Interessenkonflikt befunden habe. Bei einer Abstimmung nehme ein Aktio-

- 28 - när, selbst wenn es um die Genehmigung eines eigenen Insichgeschäftes gehe, nur seine eigenen Interessen wahr (Urk. 77 S. 23). 2.1.4.6. Gemäss der Lehre handelt es sich bei der Zustimmung durch die Generalversammlung zu einem Insichgeschäft nicht um einen Generalversamm- lungsbeschluss im formellen Sinne. Aufgrund des Paritätsprinzips ist die General- versammlung gar nicht in der Lage, selbst Geschäftsführungsentscheide zu tref- fen. Die Genehmigung eines Insichgeschäfts durch die Generalversammlung hat bloss die Funktion einer Konsultation und stellt deshalb eine Beschlussform extra lege dar. Aufgrund der besonderen Funktion des Beschlusses können nur die konfliktfreien Aktionäre teilnehmen. Ansonsten würde die fehlende Treuepflicht der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft dazu führen, dass der Verfolgung von Eigeninteressen keine Schranken gesetzt wären (Straessle/von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013 S. 338, S. 348 f.; Stutz/von der Cro- ne, Kontrolle von Interessenkonflikten im Aktienrecht, SZW 2003 S. 102, S. 110). Entgegen der Ansicht der Verteidigung stand die Beteiligung des Beschuldigten an der Abstimmung über die Abnahme der Jahresrechnung 2008 (Urk. 000077 S. 5), welche gemäss Vorbringen des Beschuldigten die Genehmigung des In- sichgeschäftes hätte bewirken sollen, einer solchen im Wege. 2.1.4.7. Dadurch, dass der Beschuldigte die Market Making Rechnung als Verwaltungsrat der C._____ AG anerkannte und zu seinen Gunsten verbuchen liess, liegt ein unrechtmässiges Insichgeschäft vor, welches keine nachträgliche Genehmigung mittels eines rechtswirksamen Beschlusses der Generalversamm- lung erfahren hat. 2.1.4.8. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass es vorliegend um die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten gehe und diese nicht mit einem möglicherweise formell mangelhaften GV-Beschluss begründet werden könne. Entscheidend sei vielmehr, dass die fragliche Rechnung der Revi- sionsstelle bekannt gewesen sei und der Beschuldigte die Vorbereitung der Ge- neralversammlung, insbesondere auch die Traktandierung, von einer renommier- ten Wirtschaftskanzlei habe begleiten lassen. Davon, dass die Rechnung betref- fend Market Making Gegenstand eines separaten Beschlusses hätte sein müs-

- 29 - sen, habe nie jemand gesprochen (Urk. 77 S. 22). Dass er die Verbuchung mit der Revisionsstelle und die Traktandierung der Generalversammlung mit einer Anwaltskanzlei besprochen habe, zeige gerade, dass er sich darum bemüht habe, keine Fehler zu machen, weil es vor allem auch um diese Auseinandersetzung mit I._____ und E._____ gegangen sei (Prot. II S. 29). Ausserdem sei vorliegend auch dem Aspekt des Minderheitenschutzes dadurch, dass die Generalversamm- lung von der Rechnung betreffend Market Making Kenntnis erhalten habe, ent- sprochen worden (Urk. 77 S. 22). 2.1.4.9. Aus dem E-Mail des Beschuldigten vom 17. Mai 2009 an H._____ geht unter anderem hervor, dass er diesem wahrheitswidrig angab, es liege ein Verwaltungsratsbeschluss vor, gemäss welchem er zum Verantwortlichen für das Market Making bestimmt worden sei und in diesem Zusammenhang Kosten ange- fallen seien. Ausserdem findet sich in seinen diesbezüglichen Angaben ein Hin- weis darauf, dass diese Ausführungen allenfalls durch die R._____ ergänzt wür- den (Urk. 320027 S. 5). Da er nicht schrieb, die Angaben würden durch die R._____, der Wirtschaftskanzlei, mit welcher er die Generalversammlung vorbe- reitete, abgeändert, ist nicht anzunehmen, dass er diese davon in Kenntnis setzte, dass tatsächlich gar kein solcher Verwaltungsratsbeschluss besteht. Jedenfalls zeigt sich dadurch, dass der Beschuldigte unter anderem gegenüber H._____ bewusst falsche Angaben machte, welche seinen Interessenkonflikt verschleiern. Ausserdem ist dadurch erkennbar, dass er nicht nur um den Interessenkonflikt selbst, sondern auch um die damit verbundenen Probleme wusste. Hätte er an- gestrebt, sicherzugehen, dass die Verbuchung der Fr. 253'634.– rechtmässig er- folgt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies einerseits gegenüber jenen Per- sonen, auf deren rechtliche Einschätzung er vertraute, angesprochen hätte und er andererseits von sich aus die Form eines separaten Generalversammlungsbe- schlusses zur Genehmigung dieses Geschäfts gewählt hätte. Da er es aber nicht nur unterliess, von sich aus Vorkehrungen zu treffen, um der Unrechtmässigkeit dieses Geschäfts entgegenzuwirken, sondern jene Personen, auf deren Fach- kenntnisse er sich nun berief, falsch informierte, vermag auch das angebliche Vertrauen auf die Revisionsstelle und die R._____ die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht zu relativieren.

- 30 - 2.1.5. Damit bleibt es dabei, dass es sich um ein unzulässiges Insichge- schäft handelte und dies dem Beschuldigten bewusst war. 2.2. Da der Beschuldigte die Verbuchung seiner Rechnung in der Buchhal- tung der C._____ AG dennoch auf dem Konto "Verbindlichkeiten A._____" zu seinen Gunsten vornehmen liess, erhöhten sich die Passiven der Gesellschaft zu seinen Gunsten um den Rechnungsbetrag von Fr. 253'634.–, wodurch spätestens im Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnung 2008 durch die Generalver- sammlung ein Vermögensschaden in entsprechender Höhe zu Lasten der C._____ AG resultierte. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erweist sich demnach als erfüllt. 2.3. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er als Verwaltungspräsident und als erfahrener Geschäftsführer der C._____ AG die Interessen der Gesellschaft hätte vertreten und vor seine persönlichen hätte stellen müssen, welcher Pflicht er jedoch pflichtwidrig nicht nachgekommen ist, in der Absicht, den von den vormaligen Verwaltungsräten der Gesellschaft zu- rückgewiesenen Rechnungsbetrag durch dieses gegenüber der Generalver- sammlung intransparente Vorgehen doch noch von der C._____ AG für sich per- sönlich erhältlich zu machen. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich, zumal er anstrebte, dass der Rechnungsbetrag durch die Verbuchung der Forderung auf seinem Kontokorrent schliesslich doch noch ihm selber zufliessen werde, obwohl er gar keinen rechtmässigen Anspruch gegenüber der C._____ AG darauf hatte. Somit handelte er auch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, womit sich der subjektive Tatbestand und das Qualifikationsmerkmal gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (unrechtmässige Bereicherungsabsicht) ebenfalls als erfüllt erwei- sen. 2.4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zum Nachteil der C._____ AG schuldig zu sprechen.

- 31 -

3. Einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wobei ein unrechtmässiger Vorteil jede Besserstellung ohne entsprechen- den Rechtsanspruch umfasst (BGE 129 IV 58). 3.1. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde, wo die Täuschung durch das Verfälschen des Inhalts einer Urkunde o- der das Vorspiegeln eines anderen Ausstellers bewirkt wird, geht es bei der Falschbeurkundung alleine darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Das Bundesgericht hat die Beweisbestim- mung verneint, wenn das Schriftstück nur eine blosse einseitige Behauptung ent- hält, der weder durch das Gesetz noch nach dem aus der Schrift selbst erkennba- ren Zweck eine weitere Bedeutung zuzumessen ist (BGE 117 IV 37 E. 1b m.w.H.). 3.1.1. Das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lüge. Deshalb sind an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen. Art. 251 StGB ist deshalb restriktiv anzuwenden, soweit es um die Falschbeurkundung geht (BGE 117 IV 37 E. 1d). Mit anderen Worten wird eine qualifizierte Lüge vorausge- setzt. Dabei sind Rechnungen nach ständiger Rechtsprechung keine Urkunden. Dies kann sich jedoch mit dem Verwendungszweck der Rechnung ändern. Eine Rechnung stellt dann eine Urkunde dar, wenn sie als Buchhaltungsbeleg Eingang in die kaufmännische Buchhaltung findet. Die kaufmännische Buchführung und ih- re Bestandteile sind kraft Gesetzes bestimmt und geeignet, Tatsachen von recht- lich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). 3.1.2. Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfän- ger sind Rechnungen nur unter besonderen Umständen Urkunden, da sie in der

- 32 - Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschulde- te Leistung enthalten (BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). 3.1.3. Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, deren Buchhaltung damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg ist gegeben, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhal- tung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit ver- fälscht werden soll (ebenda, E. 3.2.1-3.2.3). Die Bereicherungsabsicht ist zu beja- hen, wenn der Rechnungsaussteller in der Absicht handelt, der Rechnungsemp- fängerin oder deren Organen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (ebenda, E. 3.2.4). 3.2. Der Beschuldigte stellte eine Rechnung an die C._____ AG aus (Urk. 012027 = Urk. 000061 = Urk. 141090). Wie bereits erwogen, fehlt es diesem Rechnungsanspruch gegenüber der C._____ AG an einer Rechtsgrundlage, wes- halb die in der Rechnung enthaltene Erklärung, wonach die C._____ AG Schuld- nerin des Beschuldigten über Fr. 253'634.– sei, nicht der Wahrheit entspricht. Diese Rechnung war für den Buchhalter P._____ als Vorlage für die Verbuchung in der Buchhaltung der C._____ AG bestimmt (vorstehend, Erw. III.3.10.). Dies bestätigte auch der Beschuldigte, der die Verbuchung auf dem Kontokorrent ver- langte und die Rechnung unter Vortäuschung seiner angeblichen Anspruchsbe- rechtigung (z.B. vorstehend, Erw. III.3.6.) verbucht sehen wollte (Urk. 000059 S. 2 f.). Demzufolge stellte der Beschuldigte am 12. Januar 2009 eine inhaltlich falsche – entgegen der Auffassung der Verteidigung unwahre (Urk. 50 S. 25; Urk. 77 S. 24 f.) – Rechnung aus, welcher aufgrund ihrer Funktion als Buchhal-

- 33 - tungsbeleg Urkundencharakter zukommt, womit er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat. 3.3. Der Beschuldigte musste sich insbesondere auch nach deren Zurück- weisung durch die damaligen Verwaltungsräte I._____, J._____ und E._____ (vorstehend, Erw. III.3.12.1. und 3.12.4.) bewusst gewesen sein, dass er eine Rechnung zu Lasten der C._____ AG ausstellte und verbuchen liess, deren Inhalt mangels Rechtsgrundlage falsch war. Dennoch hatte er diese Rechnung bei der Buchhaltung der C._____ AG eingereicht, um damit eine unberechtigte Verbu- chung zu seinen Gunsten auszulösen. Durch das bewusste Erstellen und Einrei- chen der falschen Urkunde handelte er mindestens eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB) und erlangte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil, im Wissen und unter Inkaufnahme, dass bei der C._____ AG ein entsprechender Vermö- gensschaden eintreten wird. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. 3.4. Da weder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 30 Tagessätzen zu Fr. 680.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 17. April 2013 ausgefällten Strafen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 61 S. 46 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung wie vor Vorinstanz die Bestra- fung mit einem Jahr bedingter Freiheitstrafe (Urk. 76 S. 1). Die Verteidigung stell- te keine Eventualanträge im Strafpunkt.

2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

- 34 - gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestim- men und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den je- weiligen Umständen Rechnung tragen. In der Regel führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht zu einer Strafrahmenerweiterung. Die tat- und täter- angemessene Strafe ist in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 21 zu Art. 47 StGB). 2.1. Liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor, ist der Zweitrichter im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern, die Grundstrafe aufzuheben und ei- ne (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Die gedanklich zu bildende hypotheti- sche Gesamtstrafe hat das Zweitgericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich somit auf die gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechts- kräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechen- den Strafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.2, 2.4.1 ff.). 2.2. Beim Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, während beim Tatbestand der qualifizierten unge-

- 35 - treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ein solcher von einem Jahr bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe vorgesehen ist: "Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden" (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 2.2.1. Auf den ersten Blick erscheint der untere Strafrahmen beim Tatbe- stand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als fakultative Mindest- strafe, was im Sanktionensystem des Strafgesetzbuches allerdings als singulär erschiene. In einem Urteil des Bundesstrafgerichts, Einzelgericht, vom 29. Sep- tember 2014 wurde dazu erwogen, dass eine Geldstrafe neu auch beim qualifi- zierten Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB möglich sein müsse, da die Strafandrohung ("kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden") nicht zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe in diesem Bereich zwinge. Mit dieser Formulierung sei bei der Anpassung der Strafandrohungen an das neue Sanktionensystem per 1. Januar 2007 gerade nicht eine Mindeststrafe eingeführt worden (Urteil des Bundesstrafgerichts, Einzelgericht, SK.2013.30 vom

29. September 2014 E.1.4.3). 2.2.2. Bei der Formulierung einer Mindeststrafe als Kann-Vorschrift scheint es sich um ein gesetzgeberisches Versehen zu handeln, weshalb sie nicht so zu verstehen ist, dass damit eine Mindeststrafe gemeint wäre. Auch beim Handeln in Bereicherungsabsicht ist eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr, mithin wohl auch eine Geldstrafe, durchaus möglich (vgl. Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 177 ff., insbes. N 180 zu Art. 158 StGB vgl. auch Botschaft 1998, 358). Dies entspricht im Übrigen auch den Revisionsbestrebun- gen gemäss Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Straf- rahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht, laut welchen "die Mindeststrafe zu streichen und die „kann“-Vorschrift durch eine „ist“- Vorschrift zu ersetzen" sei (Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen, S. 20).

- 36 - 2.2.3. Es kommt demnach der von der Vorinstanz im Ergebnis korrekt abge- steckte Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zur Anwendung (Urk. 61 S. 32). 2.3. Dem Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit ist im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend Rechnung zu tragen. Aufgrund des untrennbaren sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfälschung mit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erscheint zudem eine ge- meinsame, einheitliche Strafzumessung für beide Delikte als sachgerecht, wie dies bereits im angefochtenen Urteil gehandhabt wurde (vgl. zu diesem Vorge- hen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 2.4. Das Gericht misst die Strafe sodann nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Ver- schuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre- ten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkompo- nente (Hug, in: Donatsch/Flachs-mann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. Als Gradmesser für die ob- jektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hin- sichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges bemessen. Als Gradmesser für die sub- jektive Schwere der Tat dienen die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und dessen Beweggründe. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entschei- dungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwe- rer wiegt die Entscheidung gegen diese (Hug, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).

- 37 - 2.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte ein einzelnes Vermögensdelikt beging, dabei aber über einen gewissen Zeitraum ein erhebliches kriminelles Engagement mit diversen aufeinander abgestimmten Teilhandlungen an den Tag legte, um den zunächst zurückgewiesenen, ihm nicht zustehenden Rechnungsbetrag schliesslich doch noch zu erlangen. Der bei der C._____ AG dadurch verursachte Vermögensschaden belief sich auf die ansehn- liche Deliktsumme von Fr. 253'634.–. Dabei bediente sich der Beschuldigte zu- dem einer Falschbeurkundung, um den Buchhalter P._____ zur Verbuchung sei- ner Rechnung zu veranlassen. Gegenüber dem Buchhalter und den damaligen Revisoren H._____ und O._____ (vgl. Urk. 390208 S. 51) gab er beispielsweise per E-Mail vom 17. Mai 2009 (Urk. 320027 S. 1 und S. 5) wahrheitswidrig und täuschend vor, gemäss Verwaltungsratsbeschluss aus dem Jahre 2006 zum Ver- antwortlichen für das Market Making bestimmt worden zu sein und dass der Ver- waltungsrat die entsprechenden Kostensätze genehmigt habe. Zwar traf der Be- schuldigte keine Anstalten, die widerrechtliche Verbuchung seiner Rechnung ge- heimzuhalten oder zu vertuschen, vermied es aber tunlichst, sein Vorgehen ge- genüber der Generalversammlung der Gesellschaft offenzulegen. Vielmehr mach- te er sich seine Position als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der C._____ AG zu Nutze. Als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG verletzte er seine dieser gegenüber bestehende Treuepflicht gezielt und verfolgte seine per- sönlichen wirtschaftlichen Interessen. Die objektive Schwere der Tat erweist sich daher als nicht mehr leicht und rechtfertigt ohne Weiteres eine hypothetische Ein- satzstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 360 Ta- gessätzen Geldstrafe. 2.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist sein einzig geldwerter Beweggrund und die Inkaufnahme der wirtschaftlichen Schädigung der C._____ AG zu berück- sichtigen. Da der Beschuldigte wissentlich und willentlich einen ihm nicht zu- stehenden Rechnungsbetrag zu seinen Gunsten in der Buchhaltung der C._____ AG verbuchen liess, um diese Geldsumme in der Folge erlangen zu können, ist diesbezüglich direkter Vorsatz gegeben. Dabei nahm der Beschuldigte in Kauf, der C._____ AG als börsenkotierte Publikumsgesellschaft, mithin ihren Aktionä- ren, eine erhebliche Geldsumme zu entziehen und das wirtschaftliche Fortkom-

- 38 - men der Gesellschaft zu gefährden. Sein deliktisches Handeln ist keine Folge des mit dem vormaligen Verwaltungsrat der C._____ AG ausgetragenen Konflikts, sondern seine Reaktion auf die erfolgte Zurückweisung der unberechtigten Rech- nung durch den damaligen Verwaltungsrat. Mit der Vorinstanz ist dem Beschul- digten aber immerhin zu Gute zu halten, dass dem in Rechnung gestellten Betrag ein tatsächlicher, aber nicht von der C._____ AG in Auftrag gegebener Aufwand des Beschuldigten gegenüberstand und der damalige Verwaltungsrat ihn quasi im auftragslosen Zustand gewähren liess (vgl. vorstehend, Erw. III.3.7.). Eine ver- schuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitraum oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. Insgesamt führt die subjektive Schwere der Tat nicht zu einer veränderten Gewichtung des Gesamtverschuldens. 2.5. Das Verschulden ist daher insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Es bleibt daher bei einer Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 360 Tagessätzen Geldstrafe.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte ist am tt. Dezember 1960 in S._____ (BRD) geboren und aufgewachsen. Nach dem Wirtschaftsgymnasium habe er für ein paar Jahre Ökonomie studiert. Danach habe er eine Ausbildung als System Engineer bei der T._____ absolviert. Am 19. Oktober 1986 sei er in die Schweiz gekommen. Er habe eine Tochter, die am tt.mm 2012 geboren sei. Momentan lebe er in U._____ (TI). Beruflich sei er nach wie vor CEO und Verwaltungsratspräsident der C._____ AG. In finanzieller Hinsicht verdiene er ein Fixgehalt von ca. Fr. 20'000.– pro Mo- nat, zuzüglich 13. Monatslohn und Bonus. Dieser habe im Jahre 2015 ca.

- 39 - Fr. 50'000.– bis Fr. 70'000.– betragen. Die Wohnkosten würden sich auf ca. Fr. 5'000.– pro Monat belaufen, wobei sie sich nach einer günstigeren Wohnung umsehen würden. Für die Krankenkassenprämien der ganzen Familie bezahle er rund Fr. 7'000.– pro Jahr. In der letzten Steuererklärung habe er ein Vermögen von Fr. 1,2 Mio deklariert. Ungefähr zwei Drittel davon seien Aktien der C._____ AG. Seine Steuerrechnung belaufe sich jährlich auf ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– (Urk. 000059 S. 13 ff.; Urk. 49 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 ff.). 3.2. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafmassrelevante Fak- toren ableiten lassen. 3.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 61 S. 35) war der Be- schuldigte bereits zur Zeit der erstinstanzlichen Verurteilung mit zwei Vorstrafen im Strafregister verzeichnet (Urk. 46; Urk. 61 S. 35). Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 570.– bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Ferner wurde er mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 17. April 2013 wegen Übler Nachrede mit 150 Ta- gessätzen Geldstrafe zu Fr. 350.– bedingt als Zusatzstrafe zum zuvor genannten Strafbefehl, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 6'000.– Busse bestraft. Da diese Vorstrafen im Zeitpunkt der vorliegend beurteilten Tat noch nicht be- standen, entfällt – im Ergebnis mit der Vorinstanz übereinstimmend – eine Straf- erhöhung. 3.4. Im angefochtenen Urteil wurde straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Tat während laufender Strafuntersuchung begangen habe, aller- dings ohne darzulegen, um welche Strafuntersuchung es sich dabei handle und ab welchem Zeitpunkt der Beschuldigte von der Existenz und der Eröffnung der- selben Kenntnis erhalten haben musste (Urk. 61 S. 35, Ziff. 3.3.4.). 3.4.1. Der Beschuldigte wurde am 23. Juli 2009 zusammen mit seiner Ehe- frau als Verwaltungsrat resp. Verwaltungsratspräsident gewählt (vorstehend, Erw. III.3.12.1.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, die Tat an einem

- 40 - exakt bestimmbaren Datum begangen zu haben, sondern erwähnt einen nicht näher bekannten Tatzeitpunkt nach der Einsitznahme im Verwaltungsrat, jedoch vor dem 6. November 2009 (Urk. 000109 S. 3, Ziff. 4.). 3.4.2. Am 24. Juli 2009 erteilte der Beschuldigte in Sachen Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich gegen A._____ betreffend Strafuntersuchung eine Vollmacht an seinen erbetenen Verteidiger (Urk. 021005), womit eine Kenntnis des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens spätestens ab diesem Zeitpunkt belegt ist. Damit erweist sich der im angefochtenen Urteil berücksichtigte Straferhö- hungsgrund als zutreffend. Diesem ist mit einer leichten Straferhöhung Rechnung zu tragen. 3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 3.5.1. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafmin- derung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafver- folgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ge- stand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat

- 41 - der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 64 al. 7 aStGB und Art. 48 lit. d StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 3.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vor- verfahren dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.5.3. Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt nicht geständig, was den inne- ren Sachverhalt und den eigentlichen Tatvorwurf betrifft. Ebenso wenig lässt er Einsicht oder Reue für sein strafbares Verhalten erkennen. Hingegen gab er sich insofern kooperativ, als dass er bei den Einvernahmen jeweils ausführlich aussag- te und auch auf schriftliche Fragen der Staatsanwaltschaft ausführlich antwortete. Mit der Vorinstanz ist seinem Teilgeständnis beim äusseren Sachverhalt und sei- ner Kooperation lediglich leicht strafmindernd mit einer Reduktion von maximal einem Zehntel Rechnung zu tragen, zumal sich der äussere Sachverhalt bereits weitestgehend aus den übrigen Beweismitteln ergab. 3.6. Der Straferhöhungsgrund der Delinquenz während laufender Strafunter- suchung (vorstehend, Erw. V.3.5. ff.) und der Strafminderungsgrund des be- schränkten Teilgeständnisses des Beschuldigten (vorstehend, Erw. V.3.6.3.) hal-

- 42 - ten sich in etwa die Waage, weshalb es bei der Höhe der Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 360 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 3.7. Die Vorinstanz bejahte eine massive Verletzung des Beschleunigungs- gebotes, da das Vorverfahren ab Dezember 2009 bis Ende 2014 einen langanhal- tenden Unterbruch von rund fünf Jahren erlitten habe, und gewährte dem Be- schuldigten daher eine Strafreduktion von äusserst wohlwollenden 70 % (Urk. 61 S. 36 f.). 3.7.1. Die Anklagebehörde wendet mit ihrer Berufung dagegen ein (Urk. 63 S. 4 ff.; Urk. 76 S. 3), dass es zwar Stillzeiten sowie einen Wechsel der Verfah- rensleitung im Vorverfahren gegeben habe, da die Geschäftslast der Amtsstelle die Setzung von Prioritäten verlangt habe. Das vorliegende Verfahren sei zudem sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplex und äusserst zeit- intensiv, was sich beispielsweise aus der Einstellungsverfügung Nr. 3 der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. September 2015, welche aufgrund der zahlreichen Vorwürfe knapp 100 Seiten umfasse, verdeutliche. Zur Beurteilung sämtlicher erhobenen Vorwürfe hätten diverse Unterlagen erhoben und gesichtet werden müssen, was sich eindrücklich am Beispiel der Editions- und Auskunfts- begehren an die ehemalige Revisionsstelle der C._____ AG, die V._____ AG auf- zeigen lasse. Nachdem in der Anfangsphase des Vorverfahrens bereits diverse Unterlagen ediert worden seien, habe die neue Verfahrensleitung am 22. August 2013 ein Auskunfts- und Editionsbegehren gestellt (Urk. 400046), dessen Ergeb- nisse am 26. September 2013, am 23. Januar 2014, am 14. Februar 2014 und am

26. Juni 2015, weitere Anfragen bedingt habe. Ferner seien im April 2010, im Ja- nuar, April, August und September 2013 sowie im Dezember 2014, zum Teil mehrfach, bei verschiedenen Bankinstituten Unterlagen ediert worden (Urk. 355050; Urk. 355056; Urk. 355061; Urk. 358007; Urk. 353006; Urk. 352300; Urk. 360001; Urk. 352325; Urk. 351042; Urk. 351057; Urk. 361001; Urk. 363001; Urk. 364001; Urk. 351092; Urk. 351110). Im April 2013 seien zudem noch Unter- lagen bei der W._____ ediert worden (Urk. 410001). Im April resp. Mai 2013 seien Aufträge an die Wirtschaftsprüfer resp. den amtsinternen Revisor zwecks Prüfung konkreter Fragen erteilt worden (Urk. 161001; Urk. 162001). Ausserdem sei auch

- 43 - mit der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten in unregelmässigen Abständen korrespondiert worden, so im August 2012, im Januar 2013 und im April 2014 (Urk. 021027; Urk. 021031; Urk. 021039). Trotz anerkanntermassen insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Stillständen sei in dieser Strafuntersu- chung teilweise intensiv ermittelt worden, weshalb keineswegs von einem Still- stand von 5 Jahren auszugehen sei. Zweifellos habe der Beschuldigte diese Um- stände nicht selber verursacht. Die Strafreduktion sei daher bei immer noch sehr hohen 40 % zu veranschlagen. 3.7.2. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ge- hören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 3.7.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Ge- bühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

- 44 - Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). 3.7.2.2. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 3.7.3. Die Einwände der Anklagebehörde gegen die Höhe der wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes von der Vorinstanz gewährten Strafre- duktion von 70 % sind berechtigt, und die geltend gemachten, den fraglichen Zeit- raum von fünf Jahren unterbrechenden Untersuchungshandlungen sind belegt und begründet (Urk. 355050; Urk. 355056; Urk. 355061; Urk. 358007; Urk. 353006; Urk. 352300; Urk. 360001; Urk. 352325; Urk. 351042; Urk. 351057; Urk. 361001; Urk. 363001; Urk. 364001; Urk. 351092; Urk. 351110; Urk. 410001; Urk. 161001; Urk. 162001; Urk. 021027; Urk. 021031; Urk. 021039). Zwar betref- fen diese in weiten Teilen nicht den schliesslich zur Anklage gebrachten Tatvor- wurf, doch war dies im Zeitpunkt der betreffenden Untersuchungshandlungen noch nicht absehbar, sondern ergab sich erst durch die entsprechende Sichtung der betreffenden Unterlagen. Angesichts des grossen Aktenumfanges ist es über- dies offenkundig, dass es äusserst viele Unterlagen aus Editionen, etc. zu sichten gab. Die im Vorverfahren zu prüfenden Sachverhalts- und Rechtsfragen waren komplex und aufwendig. Dennoch verbleibt eine mehrjährige Bearbeitungslücke,

- 45 - welche sich damit nicht rechtfertigen lässt und als Ursache die vom Beschuldigten nicht zu vertretende Prioritätensetzung der Staatsanwaltschaft hatte. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine immer noch ganz erhebliche Strafreduktion in der Grössenordnung von 50 %. 3.8. Insgesamt resultiert für die vorliegenden Tatvorwürfe daher eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe. 3.9. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemeinnützige Arbeit gemäss Art. 37 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB sowie bei Übertretungen Busse gemäss Art. 106 StGB vor. Als Regelsanktion sieht das neue Recht für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit vor, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 5.2.3). Da sich die konkret zu beurteilende Tat des Beschuldigten im Bereich der mittleren Kriminali- tät bewegt, erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe als zweckmässig.

4. Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten vor der Ausfäl- lung seiner beiden bereits erfolgten Verurteilungen beging (vgl. vorstehend, Erw. V.3.4.), liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) vor. Weil es sich um gleichartige Strafen in der Form der Geldstrafe handelt, ist für die vorliegend zu beurteilende Tat eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. vorstehend, Erw. V.2.1.). 4.1. Der Beschuldigte war mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 3. Juni 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 570.– bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 8'000.– bestraft worden. Das Obergericht des Kan- tons Zürich hatte ihn mit Urteil vom 17. April 2013 wegen Übler Nachrede mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 350.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 6'000.– Busse, bestraft (vorstehend, Erw. V.3.4.).

- 46 - 4.2. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist nunmehr aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten beiden Taten) und der nach freiem Ermessen festzusetzenden Einzelstrafe für die neue Tat zu bilden (vorstehend, Erw. V.2.1.). 4.3. Die rechtskräftige Grundstrafe für die beiden abgeurteilten Taten beträgt zusammen 240 Tagessätze Geldstrafe. Die vorliegend beurteilte Tat wäre isoliert betrachtet mit 180 Tagessätzen zu bestrafen (vorstehend, Erw. V.3.9.). Es recht- fertigt sich daher, die in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende As- peration für die vorliegend beurteilte Tat mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu be- rücksichtigen. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 3. Juni 2010 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

17. April 2013 ausgefällten Strafen zu bestrafen.

5. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe gilt grundsätzlich das Nettoein- kommensprinzip (BGE 134 IV 60 ff.). Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner ge- wohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die bran- chenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Auch allfällige familiä- re Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen Wohnkosten, Schulden, Abzahlungs- und Leasingverträge. Auch für einkommensschwache Personen gilt grundsätzlich das strafrechtliche Nettoeinkommen. Mit dem Hinweis auf das Exis- tenzminimum gibt Art. 34 StGB dem Richter jedoch ein Kriterium in die Hand, das

- 47 - erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeu- tend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte gebo- ten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist in diesen Fällen eine Reduktion um weitere zehn bis dreissig Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Be- drängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. 5.1. Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 20'000.–. Hinzu kommt ein variabler jährlicher Bonus. Die Krankenkassenprä- mie beläuft sich auf rund Fr. 580.– pro Monat für die ganze Familie. Der Beschul- digte besitzt ca. Fr. 1,2 Mio. Vermögen, welches zu zwei Dritteln aus Aktien der C._____ AG besteht. Seine Steuerbelastung beträgt Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– pro Jahr (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1. f.). 5.2. Angesichts dieser aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 680.– als angemessen. Demzufolge ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.– als Zusatzstrafe auszufällen. V. Vollzug

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen einer Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie die bei der Prognosestellung zu beachtenden Kriterien korrekt aufgeführt (Urk. 61 S. 41). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden.

2. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft (vorstehend, Erw. V.3.4. a.E.). Er dürfte seine Lehren aus dem durchlaufenen Strafverfahren gezogen haben. Es kann beim Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Besonders günstige Umstände ge-

- 48 - mäss Art. 42 Abs. 2 StGB sind nicht erforderlich, da er seine Vorstrafen nach der vorliegenden Taten beging. Demzufolge ist der Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat eine Ersatzfor- derung in der Höhe von Fr. 253'634.– für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen (Urk. 61 S. 42 f., Dispositivziffer 5).

2. Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anfechten, folglich bezieht sich sein Rechtsmittel auch auf die Anordnung der Ersatzforde- rung (Urk. 77 S. 26).

3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3).

4. Durch das verübte Delikt erlangte der Beschuldigte einen Vermögensvor- teil in der Höhe von Fr. 253'634.–. Die betreffende Forderung des Beschuldigten gegenüber der C._____ AG in der Höhe von Fr. 253'634.– wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015 beschlagnahmt (Urk. 000030). Bereits die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass sich diese Fr. 253'634.– nicht mehr auf dem Kontokorrent des Beschuldigten bei der C._____ AG befinden würden (Urk. 49 S. 7 f.; Urk. 61 S. 42 f.). Da der Beschul- digte aus seiner deliktischen Tätigkeit somit zwar Vermögenswerte erzielte, diese

- 49 - jedoch nicht mehr vorhanden sind, ist zu prüfen, ob er zur Bezahlung einer Er- satzforderung an den Staat zu verpflichten ist. 4.1. In Bezug auf die Höhe des unrechtmässigen Vorteils, welcher durch die Ersatzforderung abgegolten werden soll, stellt sich die Frage, ob dieser nach dem Nettoprinzip, d.h. unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, oder dem Brut- toprinzip zu berechnen ist (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kom- mentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 34 zu Art. 70/71 StGB). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts beruht das Bruttoprinzip auf der Überlegung, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Ausserdem würden Praktikabilitäts- überlegungen für das Bruttoprinzip sprechen, zumal die Veranschlagung der kon- kreten Aufwandpositionen beim Nettoprinzip kaum lösbare Beweisprobleme mit sich ziehe (Urteil des BGer vom 23. März 2006, 6P_236/2006, E. 11.2). Das Bun- desgericht weist aber gleichzeitig darauf hin, dass bei der Einziehung bzw. bei der Ersatzforderung auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sei. Es sei einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (BGE 124 I 6 E. 4 b) cc); Urteil des BGer vom 23. März 2006, 6P_236/2006, E. 11.3). 4.2. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte durch die C._____ AG nicht zum Market Making beauftragt wurde, ist unbestritten, dass die damaligen Ver- waltungsräte Kenntnis dieser Tätigkeit des Beschuldigten hatten und ihn dabei gewähren liessen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.7.). Ausserdem kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass das Market Making für den Beschuldigten mit Auf- wand verbunden war. In Anbetracht dessen, dass der C._____ AG, auch wenn sie dies nicht einforderte, durch das Market Making des Beschuldigten ein gewis- ser Nutzen zugekommen sein dürfte, erscheint es unverhältnismässig, den Be- schuldigten zur Leistung des gesamten Betrages von Fr. 253'634.– im Sinne einer Ersatzforderung zu verpflichten. 4.3. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung dürfte entgegen dem zu en- gen Wortlaut weniger auf das deliktische Korrektum als auf den abstrakten un-

- 50 - rechtmässigen Vorteil bzw. auf die Festsetzung der entsprechenden Ersatzforde- rung ausgerichtet sein (BAUMANN, a.a.O., N 42 zu Art. 70/71 StGB). 4.4. Der Nutzen, welcher der C._____ AG aufgrund des Market Making des Beschuldigten zukam, lässt sich nicht beziffern. Es rechtfertigt sich jedoch, diesen grob zu schätzen, resp. eine angemessene Reduzierung des grundsätzlich delik- tisch erlangten Betrages von Fr. 253'634.– vorzunehmen. Eine Reduktion der Er- satzforderung in der Grössenordnung von 30 % erscheint angemessen. 4.5. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erw. V.3.1. f.), erscheint die Forderung einerseits einbringlich und andererseits wird auch die Wiedereingliederung des Beschuldigten dadurch nicht gefährdet.

5. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 180'000.– zu bezahlen. VII. Beschlagnahme Die durch die Vorinstanz vorgenommenen Anordnungen bei den Einziehun- gen und Herausgaben wurden von den Parteien nicht beanstandet, weshalb die vorinstanzlichen Anordnungen dazu vollumfänglich zu bestätigen sind. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Erwägungen (66 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. Januar 2016 meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. Februar und die erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 5. Februar 2016 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 9; Urk. 56 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 2. resp. 3. März 2016 reichten die Verteidigung mit Eingabe vom 7. März 2016 und die Staatsan- waltschaft mit solcher vom 8. März 2016 ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 60/1+2; Urk. 62 f.). Mit Präsidialverfügung vom

31. März 2016 wurden die Berufungserklärungen der jeweiligen Gegenpartei und zwei Verfahrensbeteiligten zugestellt sowie Frist für Anschlussberufung oder ei- nen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 64; Urk. 65/1–4; Urk. 68; Urk. 69/1–4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 66). Die beiden Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Die Verteidigung hatte mit ih- rer Berufungserklärung Beweisanträge ausdrücklich vorbehalten, aber keine ge- stellt (Urk. 62 S. 2).

E. 2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2017 erneuerte die Verteidigung den früheren Beweisantrag, H._____ als Zeugen zu befragen (Prot. II S. 6). Im Anschluss an diese Verhandlung, fand eine interne Beratung statt, anlässlich welcher der Beweisantrag der Verteidigung gutgeheissen und entsprechend die Befragung von H._____ sowie von E._____ und Dr. I._____ als Zeugen beschlossen wurde (Prot. II S. 30; Urk. 79).

E. 2.1 Liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor, ist der Zweitrichter im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern, die Grundstrafe aufzuheben und ei- ne (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Die gedanklich zu bildende hypotheti- sche Gesamtstrafe hat das Zweitgericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich somit auf die gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechts- kräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechen- den Strafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.2,

E. 2.1.1 Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entspre- chend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 E. 2). Dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kommt die Tätereigenschaft gestützt auf Art. 716a OR zu. Dem Verwaltungsrat obliegt die zwingende und un- übertragbare Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso- nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen.

E. 2.1.2 Der Beschuldigte erfüllt die vom objektiven Tatbestand verlangte Täte- reigenschaft. Er war zur Tatzeit neben seiner Ehefrau, Q._____, Verwaltungsrat der C._____ AG. Ausserdem war er seit der Gründung der C._____ AG deren faktischer Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär, was ihm bereits zuvor grosse Autonomie in der Gesellschaft verlieh. Bei seiner Einsetzung als Verwaltungsrat im Juli 2009 übernahm er neben dem operativen Geschäft auch die Oberaufsicht über die Gesellschaft. Als Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Mehr- heitsaktionär verfügte der Beschuldigte weitgehend über die alleinige Kontrolle der Gesellschaft, zumal er gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich vom 27. Juli 2009 zu jener Zeit als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunter- schrift zu zweien (Urk. 000061 S. 4) für die Einhaltung dieser Unterschriftsrege- lung einzig die Mitunterzeichnung seiner Ehefrau benötigte. Dieser zweiköpfige Verwaltungsrat der C._____ AG empfahl der Generalversammlung die Jahres-

- 25 - rechnung 2008 zu genehmigen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.12. f.; Urk. 141177 S. 5). Der Beschuldigte war in seiner Doppeleigenschaft als Geschäftsführer und Verwaltungsrat dazu verpflichtet, die Verwaltung der C._____ AG zu kontrollieren und das Vermögen der juristischen Person in deren Interesse zu verwalten. Seine Tätereigenschaft steht daher ausser Frage.

E. 2.1.3 Mit seiner Rechnung vom 12. Januar 2009 betr. Market Making (Urk. 012027 = Urk. 000061 = Urk. 141090) machte der Beschuldigte als natürli- che Person einen persönlichen Aufwand und Anspruch gegenüber der Gesell- schaft C._____ AG geltend, für welchen keine Rechtsgrundlage bestand (vgl. vor- stehend, Erw. III.3.7. ff.). Dennoch und trotz der als Verwaltungsrat bestehenden Pflichten gegenüber der juristischen Person C._____ AG genehmigte der Be- schuldigte als Organ der Gesellschaft seine eigene nicht autorisierte Rechnung vom 12. Januar 2009 über Fr. 253'634.– und liess diese in der Buchhaltung der Gesellschaft verbuchen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Anerkennung und Genehmigung der Forderung unter den gegebenen Um- ständen um ein klassisches Insichgeschäft handelt, nachdem der Beschuldigte of- fenkundig auf beiden Seiten der Vereinbarung stand und einerseits als natürliche Person, andererseits als Organ und Vertreter der juristischen Person, eine klassi- sche Doppelvertretung vornahm.

E. 2.1.4 Dass Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig sind, wird durch die Verteidigung nicht bestritten (Urk. 77 S. 20). Es wurde aber für den Fall, dass da- von ausgegangen werde, dass kein Auftrag betreffend Market Making bestanden habe, vorgebracht, dass kein unzulässiges Insichgeschäft vorgelegen habe. So sei eine Benachteiligung der Gesellschaft nach der Natur des Geschäfts ausge- schlossen, wenn ein solches zu Marktpreisen abgeschlossen worden sei (Mau- renbrecher/Schott, Private Rechtsgeschäfte von Organpersonen, GesKR 2007 S. 24 ff.). Der Beschuldigte habe seinen Aufwand für das Market Making zu marktgerechten Preisen in Rechnung gestellt. Ausserdem wären die Kursverluste gemäss der Verteidigung auch dann entstanden, wenn das Market Making von einem Dritten durchgeführt worden wäre. Es stelle sich daher die Frage, ob für die Gesellschaft überhaupt die Gefahr einer Benachteiligung bestanden habe

- 26 - (Urk. 77 S. 20 f.). Ausserdem wies die Verteidigung darauf hin, dass die General- versammlung der C._____ AG die Jahresrechnung 2008, in welcher auch die Rechnung über das Market Making enthalten gewesen sei, am 6. November 2009 abgenommen habe (Urk. 77 S. 18).

E. 2.1.4.1 Doppelvertretungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtes zivilrechtlich grundsätzlich unzulässig, soweit nicht die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst beson- ders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Dieselben Regeln gelten auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Or- gane. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.2.3.; BGE 127 III 332 E. 2a; BGE 126 III 361 E. 3a). Gemäss der neueren Praxis des Bundesgerichts bedarf es bei einem Insichgeschäft, das durch den Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft abgeschlos- sen wird, aus Gründen des Minderheitenschutzes der Genehmigung der General- versammlung mittels eines anfechtbaren Beschlusses, da in einer solchen Kon- stellation ein Interessenkonflikt nicht per se ausgeschlossen ist, wie wenn es sich um einen Alleinaktionär handeln würde (BGE 126 III 361 E. 5a; Maurenbre- cher/Schott, a.a.O., S. 24).

E. 2.1.4.2 Ein zustimmungsbedürftiges Insichgeschäft kann durch einen zwei- ten, einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat genehmigt werden. Fehlt es in einer Gesellschaft an einer solchen Unterschriftenregelung mit der Möglichkeit, der Genehmigung durch einen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat, ob- liegt die Zustimmungskompetenz für ein solches Insichgeschäft der Generalver- sammlung. Die Möglichkeit einer Genehmigung durch die Generalversammlung setzt indessen eine Offenlegung des Interessenkonfliktes voraus (BGE 127 III 332 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 E.4.4.2 E. 2a; vgl. Ansgar Schott, Insichgeschäft und Interessenkonflikt, Diss., Zürich 2002, S. 198; Dieter Zobl, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, in ZBJV 125 (1989) S. 309 f.;

- 27 - Dubs/Truffer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage 2016, N 8d zu Art. 698 OR; Watter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage 2016, N 21 zu Art. 718 OR).

E. 2.1.4.3 Da der Beschuldigte und seine Ehefrau als einzige Verwaltungsräte lediglich über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügten (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.1.2.), bestand die Möglichkeit einer Genehmigung durch einen anderen Verwaltungsrat von vornherein nicht. Es stellt sich daher die Frage, ob die Ab- nahme der Jahresrechnung 2008, in welcher die Market Making Rechnung ent- halten war, durch die Generalversammlung vom 6. November 2009 eine hinrei- chende Genehmigung dieses Insichgeschäfts darstellt.

E. 2.1.4.4 Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom

E. 2.1.4.5 Auch wenn die Form der Zustimmung im Rahmen der Abnahme der Jahresrechnung 2008 als für eine Genehmigung hinreichend zu erachten wäre, ist fraglich, ob die Teilnahme des Beschuldigten selbst an diesem Entscheid der Ge- nehmigung nicht entgegenstehen würde. Die Verteidigung machte geltend, dass sich der Beschuldigte bei der Abstimmung über die Jahresrechnung nicht in ei- nem Interessenkonflikt befunden habe. Bei einer Abstimmung nehme ein Aktio-

- 28 - när, selbst wenn es um die Genehmigung eines eigenen Insichgeschäftes gehe, nur seine eigenen Interessen wahr (Urk. 77 S. 23).

E. 2.1.4.6 Gemäss der Lehre handelt es sich bei der Zustimmung durch die Generalversammlung zu einem Insichgeschäft nicht um einen Generalversamm- lungsbeschluss im formellen Sinne. Aufgrund des Paritätsprinzips ist die General- versammlung gar nicht in der Lage, selbst Geschäftsführungsentscheide zu tref- fen. Die Genehmigung eines Insichgeschäfts durch die Generalversammlung hat bloss die Funktion einer Konsultation und stellt deshalb eine Beschlussform extra lege dar. Aufgrund der besonderen Funktion des Beschlusses können nur die konfliktfreien Aktionäre teilnehmen. Ansonsten würde die fehlende Treuepflicht der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft dazu führen, dass der Verfolgung von Eigeninteressen keine Schranken gesetzt wären (Straessle/von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013 S. 338, S. 348 f.; Stutz/von der Cro- ne, Kontrolle von Interessenkonflikten im Aktienrecht, SZW 2003 S. 102, S. 110). Entgegen der Ansicht der Verteidigung stand die Beteiligung des Beschuldigten an der Abstimmung über die Abnahme der Jahresrechnung 2008 (Urk. 000077 S. 5), welche gemäss Vorbringen des Beschuldigten die Genehmigung des In- sichgeschäftes hätte bewirken sollen, einer solchen im Wege.

E. 2.1.4.7 Dadurch, dass der Beschuldigte die Market Making Rechnung als Verwaltungsrat der C._____ AG anerkannte und zu seinen Gunsten verbuchen liess, liegt ein unrechtmässiges Insichgeschäft vor, welches keine nachträgliche Genehmigung mittels eines rechtswirksamen Beschlusses der Generalversamm- lung erfahren hat.

E. 2.1.4.8 Die Verteidigung machte sodann geltend, dass es vorliegend um die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten gehe und diese nicht mit einem möglicherweise formell mangelhaften GV-Beschluss begründet werden könne. Entscheidend sei vielmehr, dass die fragliche Rechnung der Revi- sionsstelle bekannt gewesen sei und der Beschuldigte die Vorbereitung der Ge- neralversammlung, insbesondere auch die Traktandierung, von einer renommier- ten Wirtschaftskanzlei habe begleiten lassen. Davon, dass die Rechnung betref- fend Market Making Gegenstand eines separaten Beschlusses hätte sein müs-

- 29 - sen, habe nie jemand gesprochen (Urk. 77 S. 22). Dass er die Verbuchung mit der Revisionsstelle und die Traktandierung der Generalversammlung mit einer Anwaltskanzlei besprochen habe, zeige gerade, dass er sich darum bemüht habe, keine Fehler zu machen, weil es vor allem auch um diese Auseinandersetzung mit I._____ und E._____ gegangen sei (Prot. II S. 29). Ausserdem sei vorliegend auch dem Aspekt des Minderheitenschutzes dadurch, dass die Generalversamm- lung von der Rechnung betreffend Market Making Kenntnis erhalten habe, ent- sprochen worden (Urk. 77 S. 22).

E. 2.1.4.9 Aus dem E-Mail des Beschuldigten vom 17. Mai 2009 an H._____ geht unter anderem hervor, dass er diesem wahrheitswidrig angab, es liege ein Verwaltungsratsbeschluss vor, gemäss welchem er zum Verantwortlichen für das Market Making bestimmt worden sei und in diesem Zusammenhang Kosten ange- fallen seien. Ausserdem findet sich in seinen diesbezüglichen Angaben ein Hin- weis darauf, dass diese Ausführungen allenfalls durch die R._____ ergänzt wür- den (Urk. 320027 S. 5). Da er nicht schrieb, die Angaben würden durch die R._____, der Wirtschaftskanzlei, mit welcher er die Generalversammlung vorbe- reitete, abgeändert, ist nicht anzunehmen, dass er diese davon in Kenntnis setzte, dass tatsächlich gar kein solcher Verwaltungsratsbeschluss besteht. Jedenfalls zeigt sich dadurch, dass der Beschuldigte unter anderem gegenüber H._____ bewusst falsche Angaben machte, welche seinen Interessenkonflikt verschleiern. Ausserdem ist dadurch erkennbar, dass er nicht nur um den Interessenkonflikt selbst, sondern auch um die damit verbundenen Probleme wusste. Hätte er an- gestrebt, sicherzugehen, dass die Verbuchung der Fr. 253'634.– rechtmässig er- folgt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies einerseits gegenüber jenen Per- sonen, auf deren rechtliche Einschätzung er vertraute, angesprochen hätte und er andererseits von sich aus die Form eines separaten Generalversammlungsbe- schlusses zur Genehmigung dieses Geschäfts gewählt hätte. Da er es aber nicht nur unterliess, von sich aus Vorkehrungen zu treffen, um der Unrechtmässigkeit dieses Geschäfts entgegenzuwirken, sondern jene Personen, auf deren Fach- kenntnisse er sich nun berief, falsch informierte, vermag auch das angebliche Vertrauen auf die Revisionsstelle und die R._____ die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht zu relativieren.

- 30 -

E. 2.1.5 Damit bleibt es dabei, dass es sich um ein unzulässiges Insichge- schäft handelte und dies dem Beschuldigten bewusst war.

E. 2.2 Beim Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, während beim Tatbestand der qualifizierten unge-

- 35 - treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ein solcher von einem Jahr bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe vorgesehen ist: "Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden" (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

E. 2.2.1 Auf den ersten Blick erscheint der untere Strafrahmen beim Tatbe- stand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als fakultative Mindest- strafe, was im Sanktionensystem des Strafgesetzbuches allerdings als singulär erschiene. In einem Urteil des Bundesstrafgerichts, Einzelgericht, vom 29. Sep- tember 2014 wurde dazu erwogen, dass eine Geldstrafe neu auch beim qualifi- zierten Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB möglich sein müsse, da die Strafandrohung ("kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden") nicht zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe in diesem Bereich zwinge. Mit dieser Formulierung sei bei der Anpassung der Strafandrohungen an das neue Sanktionensystem per 1. Januar 2007 gerade nicht eine Mindeststrafe eingeführt worden (Urteil des Bundesstrafgerichts, Einzelgericht, SK.2013.30 vom

29. September 2014 E.1.4.3).

E. 2.2.2 Bei der Formulierung einer Mindeststrafe als Kann-Vorschrift scheint es sich um ein gesetzgeberisches Versehen zu handeln, weshalb sie nicht so zu verstehen ist, dass damit eine Mindeststrafe gemeint wäre. Auch beim Handeln in Bereicherungsabsicht ist eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr, mithin wohl auch eine Geldstrafe, durchaus möglich (vgl. Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 177 ff., insbes. N 180 zu Art. 158 StGB vgl. auch Botschaft 1998, 358). Dies entspricht im Übrigen auch den Revisionsbestrebun- gen gemäss Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Straf- rahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht, laut welchen "die Mindeststrafe zu streichen und die „kann“-Vorschrift durch eine „ist“- Vorschrift zu ersetzen" sei (Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen, S. 20).

- 36 -

E. 2.2.3 Es kommt demnach der von der Vorinstanz im Ergebnis korrekt abge- steckte Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zur Anwendung (Urk. 61 S. 32).

E. 2.3 Dem Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit ist im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend Rechnung zu tragen. Aufgrund des untrennbaren sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfälschung mit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erscheint zudem eine ge- meinsame, einheitliche Strafzumessung für beide Delikte als sachgerecht, wie dies bereits im angefochtenen Urteil gehandhabt wurde (vgl. zu diesem Vorge- hen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).

E. 2.4 Das Gericht misst die Strafe sodann nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Ver- schuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre- ten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkompo- nente (Hug, in: Donatsch/Flachs-mann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. Als Gradmesser für die ob- jektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hin- sichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges bemessen. Als Gradmesser für die sub- jektive Schwere der Tat dienen die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und dessen Beweggründe. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entschei- dungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwe- rer wiegt die Entscheidung gegen diese (Hug, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).

- 37 -

E. 2.4.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte ein einzelnes Vermögensdelikt beging, dabei aber über einen gewissen Zeitraum ein erhebliches kriminelles Engagement mit diversen aufeinander abgestimmten Teilhandlungen an den Tag legte, um den zunächst zurückgewiesenen, ihm nicht zustehenden Rechnungsbetrag schliesslich doch noch zu erlangen. Der bei der C._____ AG dadurch verursachte Vermögensschaden belief sich auf die ansehn- liche Deliktsumme von Fr. 253'634.–. Dabei bediente sich der Beschuldigte zu- dem einer Falschbeurkundung, um den Buchhalter P._____ zur Verbuchung sei- ner Rechnung zu veranlassen. Gegenüber dem Buchhalter und den damaligen Revisoren H._____ und O._____ (vgl. Urk. 390208 S. 51) gab er beispielsweise per E-Mail vom 17. Mai 2009 (Urk. 320027 S. 1 und S. 5) wahrheitswidrig und täuschend vor, gemäss Verwaltungsratsbeschluss aus dem Jahre 2006 zum Ver- antwortlichen für das Market Making bestimmt worden zu sein und dass der Ver- waltungsrat die entsprechenden Kostensätze genehmigt habe. Zwar traf der Be- schuldigte keine Anstalten, die widerrechtliche Verbuchung seiner Rechnung ge- heimzuhalten oder zu vertuschen, vermied es aber tunlichst, sein Vorgehen ge- genüber der Generalversammlung der Gesellschaft offenzulegen. Vielmehr mach- te er sich seine Position als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der C._____ AG zu Nutze. Als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG verletzte er seine dieser gegenüber bestehende Treuepflicht gezielt und verfolgte seine per- sönlichen wirtschaftlichen Interessen. Die objektive Schwere der Tat erweist sich daher als nicht mehr leicht und rechtfertigt ohne Weiteres eine hypothetische Ein- satzstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 360 Ta- gessätzen Geldstrafe.

E. 2.4.2 Bei der subjektiven Tatschwere ist sein einzig geldwerter Beweggrund und die Inkaufnahme der wirtschaftlichen Schädigung der C._____ AG zu berück- sichtigen. Da der Beschuldigte wissentlich und willentlich einen ihm nicht zu- stehenden Rechnungsbetrag zu seinen Gunsten in der Buchhaltung der C._____ AG verbuchen liess, um diese Geldsumme in der Folge erlangen zu können, ist diesbezüglich direkter Vorsatz gegeben. Dabei nahm der Beschuldigte in Kauf, der C._____ AG als börsenkotierte Publikumsgesellschaft, mithin ihren Aktionä- ren, eine erhebliche Geldsumme zu entziehen und das wirtschaftliche Fortkom-

- 38 - men der Gesellschaft zu gefährden. Sein deliktisches Handeln ist keine Folge des mit dem vormaligen Verwaltungsrat der C._____ AG ausgetragenen Konflikts, sondern seine Reaktion auf die erfolgte Zurückweisung der unberechtigten Rech- nung durch den damaligen Verwaltungsrat. Mit der Vorinstanz ist dem Beschul- digten aber immerhin zu Gute zu halten, dass dem in Rechnung gestellten Betrag ein tatsächlicher, aber nicht von der C._____ AG in Auftrag gegebener Aufwand des Beschuldigten gegenüberstand und der damalige Verwaltungsrat ihn quasi im auftragslosen Zustand gewähren liess (vgl. vorstehend, Erw. III.3.7.). Eine ver- schuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitraum oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. Insgesamt führt die subjektive Schwere der Tat nicht zu einer veränderten Gewichtung des Gesamtverschuldens.

E. 2.5 Das Verschulden ist daher insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Es bleibt daher bei einer Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 360 Tagessätzen Geldstrafe.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB).

E. 3 Der bestrittene, insbesondere subjektive Teil des Anklagesachverhaltes ist daher mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der befragten Zeugen nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen.

E. 3.1 Der Beschuldigte ist am tt. Dezember 1960 in S._____ (BRD) geboren und aufgewachsen. Nach dem Wirtschaftsgymnasium habe er für ein paar Jahre Ökonomie studiert. Danach habe er eine Ausbildung als System Engineer bei der T._____ absolviert. Am 19. Oktober 1986 sei er in die Schweiz gekommen. Er habe eine Tochter, die am tt.mm 2012 geboren sei. Momentan lebe er in U._____ (TI). Beruflich sei er nach wie vor CEO und Verwaltungsratspräsident der C._____ AG. In finanzieller Hinsicht verdiene er ein Fixgehalt von ca. Fr. 20'000.– pro Mo- nat, zuzüglich 13. Monatslohn und Bonus. Dieser habe im Jahre 2015 ca.

- 39 - Fr. 50'000.– bis Fr. 70'000.– betragen. Die Wohnkosten würden sich auf ca. Fr. 5'000.– pro Monat belaufen, wobei sie sich nach einer günstigeren Wohnung umsehen würden. Für die Krankenkassenprämien der ganzen Familie bezahle er rund Fr. 7'000.– pro Jahr. In der letzten Steuererklärung habe er ein Vermögen von Fr. 1,2 Mio deklariert. Ungefähr zwei Drittel davon seien Aktien der C._____ AG. Seine Steuerrechnung belaufe sich jährlich auf ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– (Urk. 000059 S. 13 ff.; Urk. 49 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 ff.).

E. 3.1.1 Das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lüge. Deshalb sind an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen. Art. 251 StGB ist deshalb restriktiv anzuwenden, soweit es um die Falschbeurkundung geht (BGE 117 IV 37 E. 1d). Mit anderen Worten wird eine qualifizierte Lüge vorausge- setzt. Dabei sind Rechnungen nach ständiger Rechtsprechung keine Urkunden. Dies kann sich jedoch mit dem Verwendungszweck der Rechnung ändern. Eine Rechnung stellt dann eine Urkunde dar, wenn sie als Buchhaltungsbeleg Eingang in die kaufmännische Buchhaltung findet. Die kaufmännische Buchführung und ih- re Bestandteile sind kraft Gesetzes bestimmt und geeignet, Tatsachen von recht- lich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).

E. 3.1.2 Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfän- ger sind Rechnungen nur unter besonderen Umständen Urkunden, da sie in der

- 32 - Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschulde- te Leistung enthalten (BGE 138 IV 130 E. 2.4.2).

E. 3.1.3 Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, deren Buchhaltung damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg ist gegeben, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhal- tung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit ver- fälscht werden soll (ebenda, E. 3.2.1-3.2.3). Die Bereicherungsabsicht ist zu beja- hen, wenn der Rechnungsaussteller in der Absicht handelt, der Rechnungsemp- fängerin oder deren Organen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (ebenda, E. 3.2.4).

E. 3.2 Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafmassrelevante Fak- toren ableiten lassen.

E. 3.3 Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 61 S. 35) war der Be- schuldigte bereits zur Zeit der erstinstanzlichen Verurteilung mit zwei Vorstrafen im Strafregister verzeichnet (Urk. 46; Urk. 61 S. 35). Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 570.– bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Ferner wurde er mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 17. April 2013 wegen Übler Nachrede mit 150 Ta- gessätzen Geldstrafe zu Fr. 350.– bedingt als Zusatzstrafe zum zuvor genannten Strafbefehl, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 6'000.– Busse bestraft. Da diese Vorstrafen im Zeitpunkt der vorliegend beurteilten Tat noch nicht be- standen, entfällt – im Ergebnis mit der Vorinstanz übereinstimmend – eine Straf- erhöhung.

E. 3.4 Im angefochtenen Urteil wurde straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Tat während laufender Strafuntersuchung begangen habe, aller- dings ohne darzulegen, um welche Strafuntersuchung es sich dabei handle und ab welchem Zeitpunkt der Beschuldigte von der Existenz und der Eröffnung der- selben Kenntnis erhalten haben musste (Urk. 61 S. 35, Ziff. 3.3.4.).

E. 3.4.1 Der Beschuldigte wurde am 23. Juli 2009 zusammen mit seiner Ehe- frau als Verwaltungsrat resp. Verwaltungsratspräsident gewählt (vorstehend, Erw. III.3.12.1.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, die Tat an einem

- 40 - exakt bestimmbaren Datum begangen zu haben, sondern erwähnt einen nicht näher bekannten Tatzeitpunkt nach der Einsitznahme im Verwaltungsrat, jedoch vor dem 6. November 2009 (Urk. 000109 S. 3, Ziff. 4.).

E. 3.4.2 Am 24. Juli 2009 erteilte der Beschuldigte in Sachen Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich gegen A._____ betreffend Strafuntersuchung eine Vollmacht an seinen erbetenen Verteidiger (Urk. 021005), womit eine Kenntnis des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens spätestens ab diesem Zeitpunkt belegt ist. Damit erweist sich der im angefochtenen Urteil berücksichtigte Straferhö- hungsgrund als zutreffend. Diesem ist mit einer leichten Straferhöhung Rechnung zu tragen.

E. 3.5 Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).

E. 3.5.1 Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafmin- derung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafver- folgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ge- stand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat

- 41 - der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 64 al. 7 aStGB und Art. 48 lit. d StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1).

E. 3.5.2 Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vor- verfahren dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB).

E. 3.5.3 Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt nicht geständig, was den inne- ren Sachverhalt und den eigentlichen Tatvorwurf betrifft. Ebenso wenig lässt er Einsicht oder Reue für sein strafbares Verhalten erkennen. Hingegen gab er sich insofern kooperativ, als dass er bei den Einvernahmen jeweils ausführlich aussag- te und auch auf schriftliche Fragen der Staatsanwaltschaft ausführlich antwortete. Mit der Vorinstanz ist seinem Teilgeständnis beim äusseren Sachverhalt und sei- ner Kooperation lediglich leicht strafmindernd mit einer Reduktion von maximal einem Zehntel Rechnung zu tragen, zumal sich der äussere Sachverhalt bereits weitestgehend aus den übrigen Beweismitteln ergab.

E. 3.6 Der Straferhöhungsgrund der Delinquenz während laufender Strafunter- suchung (vorstehend, Erw. V.3.5. ff.) und der Strafminderungsgrund des be- schränkten Teilgeständnisses des Beschuldigten (vorstehend, Erw. V.3.6.3.) hal-

- 42 - ten sich in etwa die Waage, weshalb es bei der Höhe der Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 360 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.

E. 3.7 Die Vorinstanz bejahte eine massive Verletzung des Beschleunigungs- gebotes, da das Vorverfahren ab Dezember 2009 bis Ende 2014 einen langanhal- tenden Unterbruch von rund fünf Jahren erlitten habe, und gewährte dem Be- schuldigten daher eine Strafreduktion von äusserst wohlwollenden 70 % (Urk. 61 S. 36 f.).

E. 3.7.1 Die Anklagebehörde wendet mit ihrer Berufung dagegen ein (Urk. 63 S. 4 ff.; Urk. 76 S. 3), dass es zwar Stillzeiten sowie einen Wechsel der Verfah- rensleitung im Vorverfahren gegeben habe, da die Geschäftslast der Amtsstelle die Setzung von Prioritäten verlangt habe. Das vorliegende Verfahren sei zudem sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplex und äusserst zeit- intensiv, was sich beispielsweise aus der Einstellungsverfügung Nr. 3 der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. September 2015, welche aufgrund der zahlreichen Vorwürfe knapp 100 Seiten umfasse, verdeutliche. Zur Beurteilung sämtlicher erhobenen Vorwürfe hätten diverse Unterlagen erhoben und gesichtet werden müssen, was sich eindrücklich am Beispiel der Editions- und Auskunfts- begehren an die ehemalige Revisionsstelle der C._____ AG, die V._____ AG auf- zeigen lasse. Nachdem in der Anfangsphase des Vorverfahrens bereits diverse Unterlagen ediert worden seien, habe die neue Verfahrensleitung am 22. August 2013 ein Auskunfts- und Editionsbegehren gestellt (Urk. 400046), dessen Ergeb- nisse am 26. September 2013, am 23. Januar 2014, am 14. Februar 2014 und am

26. Juni 2015, weitere Anfragen bedingt habe. Ferner seien im April 2010, im Ja- nuar, April, August und September 2013 sowie im Dezember 2014, zum Teil mehrfach, bei verschiedenen Bankinstituten Unterlagen ediert worden (Urk. 355050; Urk. 355056; Urk. 355061; Urk. 358007; Urk. 353006; Urk. 352300; Urk. 360001; Urk. 352325; Urk. 351042; Urk. 351057; Urk. 361001; Urk. 363001; Urk. 364001; Urk. 351092; Urk. 351110). Im April 2013 seien zudem noch Unter- lagen bei der W._____ ediert worden (Urk. 410001). Im April resp. Mai 2013 seien Aufträge an die Wirtschaftsprüfer resp. den amtsinternen Revisor zwecks Prüfung konkreter Fragen erteilt worden (Urk. 161001; Urk. 162001). Ausserdem sei auch

- 43 - mit der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten in unregelmässigen Abständen korrespondiert worden, so im August 2012, im Januar 2013 und im April 2014 (Urk. 021027; Urk. 021031; Urk. 021039). Trotz anerkanntermassen insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Stillständen sei in dieser Strafuntersu- chung teilweise intensiv ermittelt worden, weshalb keineswegs von einem Still- stand von 5 Jahren auszugehen sei. Zweifellos habe der Beschuldigte diese Um- stände nicht selber verursacht. Die Strafreduktion sei daher bei immer noch sehr hohen 40 % zu veranschlagen.

E. 3.7.2 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ge- hören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung.

E. 3.7.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Ge- bühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

- 44 - Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6).

E. 3.7.2.2 Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147).

E. 3.7.3 Die Einwände der Anklagebehörde gegen die Höhe der wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes von der Vorinstanz gewährten Strafre- duktion von 70 % sind berechtigt, und die geltend gemachten, den fraglichen Zeit- raum von fünf Jahren unterbrechenden Untersuchungshandlungen sind belegt und begründet (Urk. 355050; Urk. 355056; Urk. 355061; Urk. 358007; Urk. 353006; Urk. 352300; Urk. 360001; Urk. 352325; Urk. 351042; Urk. 351057; Urk. 361001; Urk. 363001; Urk. 364001; Urk. 351092; Urk. 351110; Urk. 410001; Urk. 161001; Urk. 162001; Urk. 021027; Urk. 021031; Urk. 021039). Zwar betref- fen diese in weiten Teilen nicht den schliesslich zur Anklage gebrachten Tatvor- wurf, doch war dies im Zeitpunkt der betreffenden Untersuchungshandlungen noch nicht absehbar, sondern ergab sich erst durch die entsprechende Sichtung der betreffenden Unterlagen. Angesichts des grossen Aktenumfanges ist es über- dies offenkundig, dass es äusserst viele Unterlagen aus Editionen, etc. zu sichten gab. Die im Vorverfahren zu prüfenden Sachverhalts- und Rechtsfragen waren komplex und aufwendig. Dennoch verbleibt eine mehrjährige Bearbeitungslücke,

- 45 - welche sich damit nicht rechtfertigen lässt und als Ursache die vom Beschuldigten nicht zu vertretende Prioritätensetzung der Staatsanwaltschaft hatte. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine immer noch ganz erhebliche Strafreduktion in der Grössenordnung von 50 %.

E. 3.7.4 Soweit sich der Beschuldigte auf einen möglichen konkludenten Auf- trag auf Zusehen hin beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies vorausgesetzt hätte, dass er selber in gutem Glauben von einem solchen konkludenten Ver- tragsverhältnis überzeugt gewesen wäre. Dass dies nie der Fall war und er sich nicht in gutem Glauben darauf beruft, zeigt sich exemplarisch im erwähnten E- Mail an H._____ vom 17. Mai 2009 (Urk. 320027 S. 1 und S. 5; vorstehend, Erw. III.3.6.), in welchem er diesem, O._____, P._____ und F._____ gegenüber wahrheitswidrig vorgegeben hatte, dass er gemäss Beschluss des Verwaltungsra- tes aus dem Jahr 2006, d.h. vor der Kotierung der Titel der C._____ AG, zum Verantwortlichen für das Market Making bestimmt worden und die entsprechen- den Kostensätze damals vom Verwaltungsrat genehmigt worden seien.

E. 3.7.5 Für diesen Fall, dass das Gericht entgegen seiner Ansicht zum Er- gebnis gelangen würde, dass kein Auftrag für das Market Making erteilt worden sei, machte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich für den Beschuldigten aus den gesamten Umständen ein Anspruch auf Er- stattung der Kosten auch unter der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auf- trag ergebe (Urk. 77 S. 13). So sei das Handeln des Beschuldigten geboten ge- wesen, und es habe auch ein Fremdgeschäftsführungswille bestanden. Gemäss der Verteidigung sei der Geschäftsherr demnach im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in

- 16 - demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien (Urk. 77 S. 13 f.). Diesem Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass gerade die Gebotenheit der Geschäftsführung im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR dann nicht bejaht werden kann, wenn der Geschäftsherr selbst rechtzeitig hätte han- deln oder zumindest der Geschäftsführer um Instruktion hätte anfragen können. Ausserdem ist stets eine gewisse Hilfsbedürftigkeit des Geschäftsherrn und die Dringlichkeit der Geschäftsbesorgung erforderlich (BGE 95 II 93, E. II.2; Rudolph, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 6 zu Art. 419 OR).

E. 3.7.5.1 Bei der C._____ AG handelte es sich als Geschäftsherrin um eine Aktiengesellschaft und beim Market Making als Geschäftsbesorgung um eine Tä- tigkeit, welche für den Geschäftsbetrieb der C._____ AG nicht unüblich war. Der C._____ AG als Aktiengesellschaft war es einerseits möglich, abzuschätzen, wel- che Geschäftsvorgänge für sie nötig waren, und sie war andererseits in der Lage, entsprechende Aufträge selbständig zu erteilen. Von einer Hilfsbedürftigkeit der C._____ AG in dieser Hinsicht kann daher nicht die Rede sein. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschuldigten stets betont wurde, dass die Durchführung des Market Makings im Verwaltungsrat der C._____ AG mehrfach besprochen worden sei (Urk. 000059 S. 6; Urk. 49 S. 5 Prot. II S. 12 und S. 18). Aus diesem Grund sowie in Anbetracht dessen, dass auch dem Börsengang der C._____ AG eine gewisse Planungszeit vorausging, ist auszuschliessen, dass es der C._____ AG nicht möglich gewesen wäre, diesen Auftrag zum Market Making selbst zu erteilen. Die Übernahme der Geschäftsbesorgung war daher nicht gebo- ten im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR.

E. 3.7.5.2 Überdies machte auch der Beschuldigte in seinen Befragungen nie geltend, er habe das Market Making aufgrund der Dringlichkeit ohne vorgängige Absprache mit dem Verwaltungsrat betrieben. Somit lässt sich für den Beschul- digten auch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag kein Entschädigungsan- spruch ableiten.

E. 3.8 Insgesamt resultiert für die vorliegenden Tatvorwürfe daher eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe.

E. 3.9 Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemeinnützige Arbeit gemäss Art. 37 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB sowie bei Übertretungen Busse gemäss Art. 106 StGB vor. Als Regelsanktion sieht das neue Recht für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit vor, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 5.2.3). Da sich die konkret zu beurteilende Tat des Beschuldigten im Bereich der mittleren Kriminali- tät bewegt, erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe als zweckmässig.

4. Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten vor der Ausfäl- lung seiner beiden bereits erfolgten Verurteilungen beging (vgl. vorstehend, Erw. V.3.4.), liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) vor. Weil es sich um gleichartige Strafen in der Form der Geldstrafe handelt, ist für die vorliegend zu beurteilende Tat eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. vorstehend, Erw. V.2.1.). 4.1. Der Beschuldigte war mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 3. Juni 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 570.– bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 8'000.– bestraft worden. Das Obergericht des Kan- tons Zürich hatte ihn mit Urteil vom 17. April 2013 wegen Übler Nachrede mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 350.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 6'000.– Busse, bestraft (vorstehend, Erw. V.3.4.).

- 46 - 4.2. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist nunmehr aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten beiden Taten) und der nach freiem Ermessen festzusetzenden Einzelstrafe für die neue Tat zu bilden (vorstehend, Erw. V.2.1.). 4.3. Die rechtskräftige Grundstrafe für die beiden abgeurteilten Taten beträgt zusammen 240 Tagessätze Geldstrafe. Die vorliegend beurteilte Tat wäre isoliert betrachtet mit 180 Tagessätzen zu bestrafen (vorstehend, Erw. V.3.9.). Es recht- fertigt sich daher, die in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende As- peration für die vorliegend beurteilte Tat mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu be- rücksichtigen. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 3. Juni 2010 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

17. April 2013 ausgefällten Strafen zu bestrafen.

5. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe gilt grundsätzlich das Nettoein- kommensprinzip (BGE 134 IV 60 ff.). Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner ge- wohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die bran- chenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Auch allfällige familiä- re Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen Wohnkosten, Schulden, Abzahlungs- und Leasingverträge. Auch für einkommensschwache Personen gilt grundsätzlich das strafrechtliche Nettoeinkommen. Mit dem Hinweis auf das Exis- tenzminimum gibt Art. 34 StGB dem Richter jedoch ein Kriterium in die Hand, das

- 47 - erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeu- tend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte gebo- ten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist in diesen Fällen eine Reduktion um weitere zehn bis dreissig Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Be- drängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. 5.1. Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 20'000.–. Hinzu kommt ein variabler jährlicher Bonus. Die Krankenkassenprä- mie beläuft sich auf rund Fr. 580.– pro Monat für die ganze Familie. Der Beschul- digte besitzt ca. Fr. 1,2 Mio. Vermögen, welches zu zwei Dritteln aus Aktien der C._____ AG besteht. Seine Steuerbelastung beträgt Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– pro Jahr (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1. f.). 5.2. Angesichts dieser aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 680.– als angemessen. Demzufolge ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.– als Zusatzstrafe auszufällen. V. Vollzug

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen einer Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie die bei der Prognosestellung zu beachtenden Kriterien korrekt aufgeführt (Urk. 61 S. 41). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden.

2. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft (vorstehend, Erw. V.3.4. a.E.). Er dürfte seine Lehren aus dem durchlaufenen Strafverfahren gezogen haben. Es kann beim Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Besonders günstige Umstände ge-

- 48 - mäss Art. 42 Abs. 2 StGB sind nicht erforderlich, da er seine Vorstrafen nach der vorliegenden Taten beging. Demzufolge ist der Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat eine Ersatzfor- derung in der Höhe von Fr. 253'634.– für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen (Urk. 61 S. 42 f., Dispositivziffer 5).

2. Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anfechten, folglich bezieht sich sein Rechtsmittel auch auf die Anordnung der Ersatzforde- rung (Urk. 77 S. 26).

3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3).

4. Durch das verübte Delikt erlangte der Beschuldigte einen Vermögensvor- teil in der Höhe von Fr. 253'634.–. Die betreffende Forderung des Beschuldigten gegenüber der C._____ AG in der Höhe von Fr. 253'634.– wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015 beschlagnahmt (Urk. 000030). Bereits die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass sich diese Fr. 253'634.– nicht mehr auf dem Kontokorrent des Beschuldigten bei der C._____ AG befinden würden (Urk. 49 S. 7 f.; Urk. 61 S. 42 f.). Da der Beschul- digte aus seiner deliktischen Tätigkeit somit zwar Vermögenswerte erzielte, diese

- 49 - jedoch nicht mehr vorhanden sind, ist zu prüfen, ob er zur Bezahlung einer Er- satzforderung an den Staat zu verpflichten ist. 4.1. In Bezug auf die Höhe des unrechtmässigen Vorteils, welcher durch die Ersatzforderung abgegolten werden soll, stellt sich die Frage, ob dieser nach dem Nettoprinzip, d.h. unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, oder dem Brut- toprinzip zu berechnen ist (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kom- mentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 34 zu Art. 70/71 StGB). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts beruht das Bruttoprinzip auf der Überlegung, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Ausserdem würden Praktikabilitäts- überlegungen für das Bruttoprinzip sprechen, zumal die Veranschlagung der kon- kreten Aufwandpositionen beim Nettoprinzip kaum lösbare Beweisprobleme mit sich ziehe (Urteil des BGer vom 23. März 2006, 6P_236/2006, E. 11.2). Das Bun- desgericht weist aber gleichzeitig darauf hin, dass bei der Einziehung bzw. bei der Ersatzforderung auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sei. Es sei einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (BGE 124 I 6 E. 4 b) cc); Urteil des BGer vom 23. März 2006, 6P_236/2006, E. 11.3). 4.2. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte durch die C._____ AG nicht zum Market Making beauftragt wurde, ist unbestritten, dass die damaligen Ver- waltungsräte Kenntnis dieser Tätigkeit des Beschuldigten hatten und ihn dabei gewähren liessen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.7.). Ausserdem kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass das Market Making für den Beschuldigten mit Auf- wand verbunden war. In Anbetracht dessen, dass der C._____ AG, auch wenn sie dies nicht einforderte, durch das Market Making des Beschuldigten ein gewis- ser Nutzen zugekommen sein dürfte, erscheint es unverhältnismässig, den Be- schuldigten zur Leistung des gesamten Betrages von Fr. 253'634.– im Sinne einer Ersatzforderung zu verpflichten. 4.3. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung dürfte entgegen dem zu en- gen Wortlaut weniger auf das deliktische Korrektum als auf den abstrakten un-

- 50 - rechtmässigen Vorteil bzw. auf die Festsetzung der entsprechenden Ersatzforde- rung ausgerichtet sein (BAUMANN, a.a.O., N 42 zu Art. 70/71 StGB). 4.4. Der Nutzen, welcher der C._____ AG aufgrund des Market Making des Beschuldigten zukam, lässt sich nicht beziffern. Es rechtfertigt sich jedoch, diesen grob zu schätzen, resp. eine angemessene Reduzierung des grundsätzlich delik- tisch erlangten Betrages von Fr. 253'634.– vorzunehmen. Eine Reduktion der Er- satzforderung in der Grössenordnung von 30 % erscheint angemessen. 4.5. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erw. V.3.1. f.), erscheint die Forderung einerseits einbringlich und andererseits wird auch die Wiedereingliederung des Beschuldigten dadurch nicht gefährdet.

5. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 180'000.– zu bezahlen. VII. Beschlagnahme Die durch die Vorinstanz vorgenommenen Anordnungen bei den Einziehun- gen und Herausgaben wurden von den Parteien nicht beanstandet, weshalb die vorinstanzlichen Anordnungen dazu vollumfänglich zu bestätigen sind. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.10 Die vom Beschuldigten anerkannte Verbuchung seiner Rechnung be- treffend Market Making vom 12. Januar 2009 im Geschäftsjahr 2008 der Buchhal- tung der C._____ AG (vorstehend, Erw. III.2.) wurde auch von P._____, Buchhal- ter, CFO der C._____ AG ab 1. September 2008 und Weisungsempfänger des Beschuldigten (Urk. 143001 S. 2), anlässlich von dessen staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 30. Oktober 2009 ausdrücklich bestätigt (Urk. 143001 S. 9 u.).

E. 3.11 Die Buchhaltung der C._____ AG bis 31. Dezember 2008 wurde am

30. Juli 2009 erstellt (Urk. 300386). Auf dem Kontoauszug 2161 "Verbindlichkei- ten A._____ vom 7. August 2009" ist die Verbuchung des Rechnungsbetrages über Fr. 253'634.– ersichtlich (Urk. 400070 f.). Die Verbuchung bestätigt die dies- bezügliche Anerkennung des Beschuldigten.

E. 3.12 Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte wiederholt geltend ge- macht, der Gesamtbetrag seiner Abrechnung an die Finanzbuchhaltung der C._____ AG vom 12. Januar 2009 (Fr. 253'634.–) sei im Geschäftsjahr 2008 der

- 18 - C._____ AG verbucht und am 8. Oktober 2009 durch die Verabschiedung des Geschäftsberichts 2008 nochmals durch den Verwaltungsrat genehmigt worden, und die Genehmigung durch die Generalversammlung habe am 6. November 2009 stattgefunden (vorstehend, Erw. III.2.; Urk. 141177 S. 3; Urk. 141075).

E. 3.12.1 Zwar wurden die Konzernrechnung und der Geschäftsbericht 2008 der C._____ AG (Urk. 390208) am 8. Oktober 2009 durch den Verwaltungsrat ge- nehmigt (Urk. 390208 S. 30), im Geschäftsbericht 2008 sind indessen Dienstleis- tungen und Provisionen an den Beschuldigten mit Fr. 335'062.– in der Erfolgs- rechnung aufgeführt. Eine detailliertere Auflistung, insbesondere des Rechnungs- betrages für Market Making von Fr. 253'634.–, geht aus dem Geschäftsbericht dagegen nicht hervor (Urk. 390208 S. 29). Hinzu kommt, dass der Verwaltungsrat der C._____ AG am 8. Oktober 2009, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Ge- schäftsberichtes 2008, lediglich noch aus dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, Q._____, bestand, nachdem die bisherigen Verwaltungsräte (I._____, J._____ und E._____) anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung am

23. Juli 2009 abgewählt und durch den Beschuldigten und seine Ehefrau ersetzt worden waren (vgl. Urk. 390208 S. 49). Faktisch genehmigte der Beschuldigte seine – allerdings eben nicht detailliert aufgelistete – vom vormaligen Verwal- tungsrat zurückgewiesene persönliche Rechnung für Market Making vom 12. Ja- nuar 2009 an die C._____ AG somit (zusammen mit seiner Ehefrau) als Verwal- tungsratspräsident im Namen der Gesellschaft kurzerhand in Eigenregie selber. Sein damaliger Interessenkonflikt ist offenkundig (vgl. nachfolgend, Erw. IV.2.1.3.).

E. 3.12.2 Die Rechnung des Beschuldigten für Market Making über Fr. 253'634.– wurde im Geschäftsbericht 2008 der C._____ AG weder separat aufgelistet noch erwähnt (vgl. Urk. 390208 S. 29: "Dienstleistungen und Provisio- nen A._____ CHF 335'062", ohne weitergehende Erklärungen oder einen Hinweis zu dieser Rechnung; vgl. vorstehend, Erw. III.3.12.1.). Auch aus dem Bericht der Revisionsstelle geht zu dieser Rechnung nichts hervor (Urk. 390208 S. 50 f.). Zu- dem ist dem Protokoll der Generalversammlung vom 6. November 2009 keine Er- läuterung des Rechnungsbetrages für Market Making über Fr. 253'634.– zu ent-

- 19 - nehmen. Das Thema Market Making blieb gemäss dem Wortlaut des Protokolls vielmehr gänzlich unerwähnt (Urk. 000077 S. 2–8). Vom Verwaltungsrat der C._____ AG war an dieser Generalversammlung im Übrigen lediglich der Be- schuldigte anwesend, da sich seine Ehefrau krankheitsbedingt entschuldigt hatte (Urk. 000077 S. 4, Ziff. 3.2.4).

E. 3.12.3 Demgegenüber liess der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend machen, die ehemaligen Verwaltungsräte E._____ und I._____ hätten anlässlich der Generalversammlung vom 6. November 2009 Fragen zu den Positionen "Transaktionen mit naheste- henden Personen" und "Dienstleistungen und Provisionen A._____" Fragen ge- stellt. Insbesondere hätten sich diese Fragen auf die fragliche Rechnung betref- fend das Market Making, welche ihnen bekannt gewesen sei, bezogen. H._____, der damalige Mandatsleiter der Revisionsstelle habe diese Fragen dann beant- wortet. Zwar sei dies im Protokoll der Generalversammlung nicht besonders ver- merkt, aber es sei dennoch festgehalten worden, dass E._____ und I._____ eini- ge Fragen zur Jahresrechnung und Bilanz gestellt hätten, welche von H._____ beantwortet worden seien (Urk. 000077 S. 5; Urk. 50 S. 22; Urk. 77 S. 18 f.).

E. 3.12.4 Um dieser Frage, ob die fragliche Rechnung über Fr. 253'634.– im Rahmen der Generalversammlung vom 6. November 2009 thematisiert wurde, nachzugehen, wurden H._____ und E._____ am 10. Mai 2017 anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung als Zeugen befragt (Prot. II S. 32 ff.).

E. 3.12.4.1 Während E._____ erklärte, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob die Rechnung des Beschuldigten betreffend das Market Making in der General- versammlung vom 6. November 2009 thematisiert worden sei (Prot. II S. 50), be- stätigte H._____, dass man diese Rechnung angesprochen habe (Prot. II S. 37 ff.). Er erklärte, danach gefragt worden zu sein, wie sich die Position "Aufwände gegenüber Nahestehenden" zusammengesetzt habe. In der Folge habe er im Auftrag des Verwaltungsrates über die Zusammensetzung Auskunft gegeben. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, dass unter anderem diese Rechnung über Fr. 253'634.– in den durch den Beschuldigten geltend gemachten Dienstleistun- gen enthalten gewesen sei (Prot. II S. 37 ff.). Gleichzeitig bezeichnete er diese

- 20 - Rechnung als die wesentlichste Position dieser Aufwände (Prot. II S. 38). Weiter erklärte er, nicht zu wissen, ob gegen diese Rechnung Opposition erwachsen sei. Er könne sich jedenfalls nicht daran erinnern. Er habe einfach Auskunft zu den gestellten Fragen erteilt. Argumente habe er aber keine bringen müssen (Prot. II S. 38 f.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft gab er an, nicht zu wissen, ob der vormalige Verwaltungsrat die Verbuchung der Market Ma- king Rechnung verweigert habe, es sei seiner Ansicht nach aber sicher ein Dis- kussionspunkt gewesen (Prot. II S. 41). Ausserdem wurde er durch die Staatsan- waltschaft gefragt, ob es aus Sicht der Revisionsstelle ein Problem darstelle, wenn eine Person namens des Verwaltungsrates eine vom vormaligen Verwal- tungsrat bestrittene Forderung gegenüber sich selbst anerkenne. Diesbezüglich erklärte er, dass der vormalige Verwaltungsrat im eigenen und nicht im Interesse der Gesellschaft gehandelt habe. Unter diesen Umständen könne er nichts dage- gen haben, wenn eine Buchung vorgenommen werde, welche die damaligen Gegner des Beschuldigten allenfalls nicht hätten verbuchen wollen. Zudem sei für ihn massgebend, ob eine Forderung geschäftsmässig begründet sei oder nicht (Prot. II S. 43). Zudem gab er auf entsprechende Nachfrage an, dass der Interes- senkonflikt bezüglich dieser Rechnung bei der Vorbereitung der Generalver- sammlung kein Thema gewesen sei, da für ihn diskussionslos sei, dass Bezüge von Nahestehenden separat ausgewiesen würden (Prot. II S. 44). Schliesslich führte er aus, dass er zum Market Making höchstens gesagt habe, dass eine Ab- rechnung vorliege, sich der Betrag in dieser Grösse bewege und bezüglich dieser Abrechnung im Detail nachvollziehbar sei, wie sie sich zusammensetzte (Prot. II S. 45).

E. 3.12.4.2 H._____ gab im Rahmen der Befragung zwar an, in einem neutra- len Verhältnis zum Beschuldigten zu stehen, gleichzeitig erklärte er aber, heute neben dem Beschuldigten mit einem jährlichen Honorar von Fr. 20'000.– eben- falls Verwaltungsrat der C._____ AG zu sein (Prot. II S. 34 f.). Ausserdem bestä- tigte er, mit dem Beschuldigten anlässlich einer Verwaltungsratssitzung rund eine Woche zuvor über die anstehende Zeugeneinvernahme und deren Gegenstand gesprochen zu haben (Prot. II S. 40 f.). In Anbetracht dessen, dass sich der Be- schuldigte und H._____ ca. im Jahre 2008 kennenlernten (Prot. II S. 34) und noch

- 21 - heute durch ihr gemeinsames Verwaltungsratsmandat geschäftliche Beziehungen pflegen, entsteht der Eindruck, dass sie sich eher freundschaftlich und nicht bloss neutral gegenüberstehen. Aus diesem Grund sowie dem Umstand, dass sich H._____ im Vorfeld dieser Zeugeneinvernahme mit dem Beschuldigten darüber unterhielt, wird seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Vorgänge im Zusammen- hang mit dem Beschuldigten in nicht unerheblichem Ausmass eingeschränkt. Sei- ne Aussagen sind entsprechend vorsichtig zu würdigen. Der Umstand, dass sich H._____ an die damaligen Ereignisse teilweise sehr präzise, teilweise gar nicht zu erinnern vermag, weckt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So fällt beispielsweise auf, dass er sich zwar noch sehr genau daran erinnern konnte, dass die inkriminierte Rechnung anläss- lich der Generalversammlung vom 6. November 2009 thematisiert wurde, obwohl dies nicht explizit im Protokoll vermerkt wurde, er jedoch nicht mehr wusste, dass die Ehefrau des Beschuldigten zu jener Zeit ebenfalls ein Verwaltungsratsmandat der C._____ AG innehatte (Prot. II S. 39 f.). Ausserdem zeigten sich gewisse Wi- dersprüche in Bezug auf seine Einschätzung der Problematik dieser Rechnung. So erklärte er einerseits, diese Rechnung sei ein Diskussionspunkt gewesen, weil er selbst in Frage gestellt habe, wie diese Rechnung entstanden sei, weshalb dies in Rechnung gestellt worden sei und wie es verbucht werden müsse (Prot. II S. 35 f.). Andererseits gab er an, dass die Entstehung dieser Rechnung im Detail nach- gewiesen sei und sie auch plausibel sei (Prot. II S. 42). Hätte er die Entstehung der Rechnung aber tatsächlich als im Detail nachgewiesen erachtet, ist nicht er- sichtlich, weshalb er sich diesbezüglich beim Beschuldigten erkundigen musste.

E. 3.12.4.3 Nachdem E._____ zunächst behauptete, gar nicht an der General- versammlung der C._____ AG vom 6. November 2009 teilgenommen zu haben, erklärte er nach Vorhalt der Protokollstelle betreffend seine Anwesenheit kon- stant, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob die Market Making Rechnung damals thematisiert worden sei (Prot. II S. 50). Da er jedoch offen darüber Auskunft gab, dass sich sein Verhältnis zum Beschuldigten verschlechtert habe, nachdem die- ser ihn verleumdet habe, erweist sich seine Glaubwürdigkeit aufgrund der negati-

- 22 - ven Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten als zweifelhaft. Auch in Bezug auf die Würdigung seiner Aussagen ist daher Vorsicht geboten.

E. 3.12.4.4 H._____ wies im Verlaufe der Zeugeneinvernahme mehrmals und grundsätzlich widerspruchsfrei darauf hin, im Rahmen der im Protokoll der Gene- ralversammtlung vom 6. November 2009 vermerkten Beantwortung der Fragen von E._____ und I._____ mitgeteilt zu haben, dass die Market Making Rechnung des Beschuldigten Bestandteil der Postition "Transaktionen mit Nahestehenden" gewesen sei (Prot. II S. 32 ff.). Trotz der eingeschränkten Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ist es angesichts der Bestimmtheit, mit welcher er diese Angaben tätigte, nicht widerlegbar, dass die Market Making Rechnung, wie durch den Beschuldig- ten geltend gemacht (Urk. 000077 S. 5; Urk. 50 S. 22; Urk. 77 S. 18 f.), im Rah- men jener Generalversammlung thematisiert wurde. Dass sich die im Protokoll festgehaltenen Fragen von E._____ und I._____ auf die inkriminierte Rechnung bezogen, ist in Anbetracht der vorgängigen Buchungsverweigerung durch diese beiden plausibel. Hingegen erklärte H._____ selbst, seine Angaben zum Market Making an- lässlich der Generalversammlung darauf beschränkt zu haben, dass eine Abrech- nung vorliege, sich der Betrag in dieser Grösse bewege und bezüglich dieser Ab- rechnung im Detail nachvollziehbar sei, wie sie sich zusammensetze (Prot. II S. 45). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Hinweise, dass er auch darauf hingewiesen hätte, dass diese Rechnung zuvor durch den vormaligen Verwal- tungsrat abgelehnt wurde und der Beschuldigte über keinen Auftrag der C._____ AG zur Durchführung des Market Makings verfügte. Dafür, dass er diese Aspekte unerwähnt liess, spricht zudem, dass er kein Problem in der Verbuchung dieser Rechnung durch den neuen Verwaltungsrat sah, obwohl die Rechnung durch den vormaligen Verwaltungsrat zunächst abgelehnt worden war (Prot. II S. 43). Da- rauf, dass H._____ gar nicht bewusst war, dass der Beschuldigte nicht zum Mar- ket Making beauftragt wurde, weist sodann der Umstand hin, dass ihm dieser am

17. Mai 2009 per E-Mail mitteilte, es habe ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates vorgelegen (Urk. 320027 S. 5). Daher ist erstellt, dass die Rechnung des Beschuldigten betreffend das Market Making anlässlich der Gene-

- 23 - ralversammlung der C._____ AG vom 6. November 2009 als Bestandteil der Posi- tion "Transaktionen mit Nahestehenden" in der Jahresrechnung deklariert wurde. Dass dabei jedoch unerwähnt blieb, dass hinsichtlich des Market Makings kein Auftrag der C._____ AG bestand und der vormalige Verwaltungsrat die Auszah- lung des Rechnungsbetrages verweigert hatte, erweist sich ebenfalls als erstellt. Da eine Einvernahme von I._____ an diesem Beweisergebnis nichts zu än- dern vermögen würde, kann auf die ursprünglich gemäss Beschluss vom

24. Januar 2017 vorgesehene Zeugenbefragung verzichtet werden (Urk. 79).

E. 3.13 Abgesehen davon, dass die Rechnung betreffend Market Making an- lässlich der Generalversammlung der C._____ AG vom 6. November 2009 the- matisiert wurde, erweist sich der Anklagesachverhalt somit als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte anklagegemäss wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 46; Urk. 109 S. 5). Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufung, wie vor Vorinstanz, einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 62 S. 2; Urk. 77 S. 26).

2. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögens- verwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Einer höheren Strafandrohung unterliegt der Täter, der in der Ab- sicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

E. 6 November 2009 nicht nur Verwaltungsrat, sondern auch Mehrheitsaktionär der C._____ AG (Urk. 000077 S. 1). Daher wäre gemäss der neueren Rechtspre- chung des Bundesgerichts für die Genehmigung des Insichgeschäfts ein anfecht- barer Beschluss erforderlich gewesen, um dem Minderheitenschutz gerecht zu werden (Maurenbrecher/Schott, a.a.O., S. 24). Innerhalb der abgenommenen Jahresrechnung 2008 stellte die Market Making Rechnung lediglich einen Be- standteil von vielen dar. Ausserdem wurde anlässlich der Generalversammlung vom 6. November 2009 lediglich darauf hingewiesen, dass diese Rechnung in der Jahresrechnung enthalten sei. Dass sie zuvor durch den früheren Verwaltungsrat abgelehnt worden war, kein entsprechender Auftrag der Gesellschaft bestand und es sich mithin um ein Insichgeschäft handelte, wurde nicht ausdrücklich erwähnt. Dass die Abnahme der Jahresrechnung einem geforderten anfechtbaren Be- schluss zur Genehmigung des Insichgeschäfts gleichkommt, ist bereits aus die- sen Gründen zweifelhaft.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag zur Strafhöhe zu einem erheblichen Teil durch. Die teil- - 51 - weise Reduktion der Ersatzforderung führt hingegen zu einer teilweisen Re- duktion der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Dementspre- chend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünf- teln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  3. Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von einem Fünftel, entsprechend Fr. 5'000.– (Aufwand gemäss der Honorarnote der Verteidigung [Urk. 74] zzgl. 6 Stunden für den Aufwand der beiden Verhand- lungstermine vom 24. Januar 2017 und dem 10. Mai 2017 zu Fr. 350.–/Stunde [inkl. MwSt.]), für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 9 - 15 (Beschlagnahmungen/Herausgaben) sowie 16 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III - 52 - des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2013 ausgefällten Strafen.
  8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 180'000.– zu be- zahlen.
  10. a. Die Vermögenswerte auf dem Depot Nr. 1, ltd. auf A._____, bei der Bank B._____ (1'750'000 Namenaktien der C._____ AG [Valor 1], 26'100 Partizipationsscheine der C._____ AG, 35'800 Namenaktien der C._____ AG [Valor 2]) (Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  11. Juli 2015) werden 3 Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils vorab zur Deckung der Verfahrenskosten sowie zur Deckung der Er- satzforderung herangezogen (ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldig- ten herausgegeben) – sofern der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung vor Ablauf dieser Frist nicht beglichen hat. b. Sofern der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung innert der Frist gemäss Ziff. 5. lit. a bezahlt hat, wird die Beschlagnahmung des Depots aufgehoben. c. Sofern der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung innert der Frist gemäss Ziff. 5. lit. a nicht bezahlt hat, wird die Bank B._____ angewiesen, die Vermögenswerte auf dem Depot Nr. 1 zu verkaufen und den Erlös nach Abzug ihrer Spesen der Bezirksgerichtskasse Zürich zu überweisen.
  12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  13. Juli 2015 beschlagnahmte Saldo auf dem Kontokorrentkonto bei der Bank B._____, IBAN CH2, lautend auf A._____, von CHF 14'910.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. der Ersatzforderung verwendet. Die Bank B._____ wird angewiesen, den Kontosaldo nach Abzug ihrer Spesen - 53 - der Bezirksgerichtskasse Zürich zu überweisen. Danach wird die Kontosper- re aufgehoben.
  14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
  15. Juli 2015 beschlagnahmte Uhr, Breguet Nr. … (Sachkaution 10060), wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. der Ersatzforderung verwendet.
  16. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.
  17. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'350.– Zeugenentschädigungen
  18. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  19. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von einem Fünftel, entsprechend Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.), für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  20. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Privatpersonen und die juristischen Personen gemäss Beschlussziffer 1) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A - 54 - − das Bundesamt für Justiz gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG betr. Dispositiv- ziffer 4; − die Oberstaatsanwaltschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG betr. Disposi- tivziffer 4; − die Obergerichtskasse gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG betr. betr. Disposi- tivziffer 4; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 5-7; − im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 5 an die Bezirksgerichts- kasse zur Kenntnisnahme sowie - bei unbenutztem Ablauf der gesetzten Frist zur Bezahlung der Ersatzforderung/Verfahrenskosten an die Bank B._____. AG, Rechtsdienst, z.Hd. Frau AA._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 5 a und c oder - bei fristgemässer Bezahlung der Ersatzforderung/Verfahrenskosten an die Bank B._____ AG, Rechtsdienst, z.Hd. Frau AA._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 5 a und b; − im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 6 an die Bank B._____ AG, Rechtsdienst, z.Hd. Frau AA._____, … [Adresse].
  21. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB160130-O/U/ad Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ersatz- oberrichter lic. iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 7. Juni 2017 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staats- anwalt lic. iur. Pellegrini, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 27. Januar 2016 (GG150226)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelik- te, vom 7. September 2015 (Urk. 109) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 680.00 als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2013 ausgefällten Strafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Datensicherungen 0571-2009 und 0579-2009 (Spiegelungskopien) wer- den als Beweismittel zu den Akten genommen.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 253'634 zu be- zahlen.

6. a. Die Vermögenswerte auf dem Depot Nr. 1, ltd. auf A._____, bei der Bank B._____ (1'750'000 Namenaktien der C._____ AG [Valor 1], 26'100 Partizipationsscheine der C._____ AG, 35'800 Namenaktien der C._____ AG [Valor 2]) (Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

14. Juli 2015) werden 3 Monate nach Eintritt der Rechtskraft vorab zur De- ckung der Verfahrenskosten sowie zur Deckung der Ersatzforderung heran-

- 3 - gezogen (ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben)

– sofern der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung vor Ablauf dieser Frist nicht beglichen hat.

b. Sofern der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung innert der Frist gemäss Ziff. 6. lit. a bezahlt hat, wird die Beschlagnahmung des Depots aufgehoben.

c. Sofern der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung innert der Frist gemäss Ziff. 6. lit. a nicht bezahlt hat, wird die Bank B._____ angewiesen, die Vermögenswerte auf dem Depot Nr. 1 zu verkaufen und den Erlös nach Abzug ihrer Spesen der Bezirksgerichtskasse zu überwei- sen.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

14. Juli 2015 beschlagnahmte Saldo auf dem Kontokorrentkonto bei der Bank B._____, IBAN CH2, lautend auf A._____ von CHF 14'910.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. der Ersatzforderung verwendet. Die Bank B._____ wird angewiesen den Kontosaldo nach Abzug ihrer Spesen der Bezirksgerichtskasse zu überweisen. Danach wird die Kontosperre auf- gehoben.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

14. Juli 2015 beschlagnahmte Uhr Breguet Nr. … (Sachkaution 10060) wird durch die Kasse des Bezirksgericht Zürich verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. der Ersatzforderung verwendet.

9. Die Beschlagnahme der Forderung des Beschuldigten gegenüber der C._____ AG in der Höhe von CHF 253'634 (Rechnung A._____ an C._____ AG vom 12.01.2009 betr. Market Making) (Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015) wird aufgehoben.

10. Die Beschlagnahme der Forderung des Beschuldigten gegenüber D._____, in der Höhe von CHF 50'000 (Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 14. Juli 2015) wird aufgehoben.

- 4 -

11. Die beim Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 14. Juli 2015 beschlagnahmten Unterlagen und Gegen- stände: − HC 01/3 - HC 01/7 (Schachtel 6) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlan- gen hin bis spätestens 3 Monate danach herausgegeben. Nach Ablauf die- ser Frist werden die beschlagnahmten Gegenstände der Bezirksgerichts- kasse zur Vernichtung überlassen.

12. Die bei E._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 14. Juli 2015 beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände: − HC 3.1 - HC 3.19 (Schachtel 14); − HC 3.23 (Schachtel 14) werden E._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin bis spätestens 3 Monate danach herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist wer- den die beschlagnahmten Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur Ver- nichtung überlassen.

13. Die bei F._____ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015 beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände: − HC 04/3 - HC 04/25 (Schachteln 12 und 13); − Mappe Abschlussordner C._____ AG 2004 (Schachtel 12) werden F._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin bis spätestens 3 Monate danach herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist wer- den die beschlagnahmten Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur Ver- nichtung überlassen.

14. Die bei der C._____ AG mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 14. Juli 2015 beschlagnahmten Unterlagen und Gegen- stände: − HC 9.1 - HC 9.13 (Schachteln 15 und 16)

- 5 - werden der C._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin bis spätestens 3 Monate danach herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die beschlagnahmten Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

15. Die bei der G._____ AG mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 14. Juli 2015 beschlagnahmten Unterlagen und Gegen- stände: − HC 2.1.1 - HC 2.1.16 (Schachteln 6, 7 und 8); − HC 2.2.1 - HC 2.2.6 (Schachteln 8 und 9); − HC 2.2.8 - HC 2.2.12 (Schachtel 9); − HC 2.2.14 - HC 2.2.15 (Schachtel 9); − HC 2.3.1 - HC 2.3.10 (Schachteln 9, 10 und 11); − HC 2.3.13 - HC 2.3.21 (Schachteln 6, 10 und 11) werden der G._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin bis spätestens 3 Monate danach herausgegeben. Nach Ablauf dieser Frist werden die beschlagnahmten Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen.

16. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 16'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 490.15 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 6 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung: (Urk. 77 S. 26)

1. Herr A._____ sei freizusprechen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei Herr A._____ sowohl für das Untersuchungs- als auch für das Gerichtsverfahren angemessen zu entschädigen.

3. Sämtliche Beschlagnahmungen seien aufzuheben.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 76 S. 1)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

1. Februar 2016 sei gutzuheissen und der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom

27. Januar 2016 mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Beru- fung des Zweitberufungsklägers abzuweisen.

3. Der heute gestellte Beweisantrag sei abzuweisen. _________________________

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 9. Abteilung, Einzelgericht, vom 27. Januar 2016 meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. Februar und die erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 5. Februar 2016 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 9; Urk. 56 f.; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 2. resp. 3. März 2016 reichten die Verteidigung mit Eingabe vom 7. März 2016 und die Staatsan- waltschaft mit solcher vom 8. März 2016 ihre Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 60/1+2; Urk. 62 f.). Mit Präsidialverfügung vom

31. März 2016 wurden die Berufungserklärungen der jeweiligen Gegenpartei und zwei Verfahrensbeteiligten zugestellt sowie Frist für Anschlussberufung oder ei- nen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 64; Urk. 65/1–4; Urk. 68; Urk. 69/1–4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 66). Die beiden Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Die Verteidigung hatte mit ih- rer Berufungserklärung Beweisanträge ausdrücklich vorbehalten, aber keine ge- stellt (Urk. 62 S. 2).

2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2017 erneuerte die Verteidigung den früheren Beweisantrag, H._____ als Zeugen zu befragen (Prot. II S. 6). Im Anschluss an diese Verhandlung, fand eine interne Beratung statt, anlässlich welcher der Beweisantrag der Verteidigung gutgeheissen und entsprechend die Befragung von H._____ sowie von E._____ und Dr. I._____ als Zeugen beschlossen wurde (Prot. II S. 30; Urk. 79).

3. Am 10. Mai 2017 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Zeugen H._____ und E._____ einvernommen wurden (Prot. II S. 32 ff.). Dr. I._____ war aus gesundheitlichen Gründen nicht in der La- ge, an seiner Befragung als Zeuge teilzunehmen (Urk. 81). Im Anschluss an die

- 8 - beiden Zeugeneinvernahmen konnten die Verteidigung sowie die Staatsanwalt- schaft zu diesen Stellung nehmen (Prot. II S. 53 ff.). II. Prozessuales

1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld– und Strafpunkt sowie gegen die Kosten– und Entschädigungsfolgen (Urk. 62 S. 2, Ziff. 2.). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen den Strafpunkt.

2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt.

3. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 4 und 9–15 (Beschlagnahmen/He- rausgaben) und 16 (Kostenfestsetzung) unangefochten blieben, ist mittels Be- schluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der C._____ AG (C._____ AG) ei- ne Rechnung vom 12. Januar 2009 für Kursbewirtschaftung oder -glättung (Mar- ket Making) der an der … Börse kotierten Titel der C._____ AG in den Jahren 2006 bis 2008 über Fr. 253'634.– gestellt zu haben, obwohl ihm diese Forderung gar nicht zugestanden habe. Nachdem die Rechnung vom damaligen Verwal- tungsrat, bestehend aus I._____, E._____ und J._____ bestritten worden sei, ha- be der Beschuldigte gegen Ende 2009, jedoch vor dem 6. November 2009, diese erneut bei der C._____ AG eingereicht, worauf es zu einer rückwirkenden Verbu- chung der Rechnung im Geschäftsjahr 2008 gekommen sei. Die Rechnung sei zu Lasten des Unternehmensberatungsaufwandes und zu Gunsten des Kontokor- rents des Beschuldigten bei der C._____ AG verbucht worden, wobei der Verwal- tungsrat der C._____ AG zum Zeitpunkt der zweiten Rechnungsstellung aus dem Beschuldigten und dessen Ehefrau bestanden habe (Urk. 109 S. 2 ff.).

- 9 -

2. Der Beschuldigte reichte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befra- gung vom 21. Januar 2015 eine von ihm verfasste, das Datum des 20. Januar 2015 tragende an seinen Verteidiger gerichtete Aktennotiz zuhanden der Unter- suchungsakten bei der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 141071, insbes. 141075 f.). In dieser Aktennotiz hat er – den äusseren Sachverhalt betreffend – seine Rechnung über Fr. 253'634.– für "Market Making" vom 12. Januar 2009 an die C._____ AG selber aufgeschlüsselt (Handelsverluste und Gebühren für Namenaktien [C._____ AG] von 4. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008: Fr. 21'802.45 + Fr. 6'065.– und Fr. 26'000.– + Fr. 24'000.– für geleisteten Aufwand; Handelsverluste und Ge- bühren für die Partizipationsscheine [C._____] vom 4. Dezember 2006 bis

31. Dezember 2007: Fr. 149'766.55 und Fr. 26'000.– für geleisteten Aufwand; so auch in seiner Abrechnung an die Finanzbuchhaltung der C._____ AG vom

12. Januar 2009: Urk. 141090 = Urk. 012027, samt Beilagen; Urk. 000059 S. 2 f.) und weiter erläutert, dass der Gesamtbetrag im Geschäftsjahr 2008 der C._____ AG verbucht und am 8. Oktober 2009 durch die Verabschiedung des Geschäfts- berichts 2008 nochmals durch den Verwaltungsrat genehmigt worden sei. Die Genehmigung durch die Generalversammlung habe am 6. November 2009 statt- gefunden (Urk. 141075). Diese Angaben hat der Beschuldigte in seinem Bericht vom 20. April 2014 (recte: 2015; Urk. 141177 S. 1–5), in welchem er die entspre- chenden Fragen der Staatsanwaltschaft beantwortete vom 2. März 2015 (Urk. 141089), wiederholt. Auf diesen eigenen, durch weitere Unterlagen belegten Angaben ist der Be- schuldigte zu behaften. Insoweit erweist sich der äussere Anklagesachverhalt als erstellt, wie bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend erwogen wurde (Urk. 61 S. 10). 2.1. Dagegen macht der Beschuldigte geltend, dass ihm diese Forderung zugestanden habe und er zur Verbuchung derselben zu Gunsten seines Konto- korrents bei der C._____ AG berechtigt gewesen sei, da er das Market Making im Auftrag des Verwaltungsrates der C._____ AG und ausschliesslich im Interesse letzterer betrieben habe (Urk. 141071 S. 5 f. = Urk. 141075 u.; Urk. 141177 S. 4, Antwort 1. Abs.; Urk. 49 S. 5; Urk. 50 S. 13 ff.).

- 10 - 2.2. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren (Prot. II S. 11 ff.).

3. Der bestrittene, insbesondere subjektive Teil des Anklagesachverhaltes ist daher mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der befragten Zeugen nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 3.1. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Re- geln korrekt und umfassend wiedergegeben und zutreffend auf die bei der Würdi- gung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwischen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit ihrer konkre- ten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewiesen (Urk. 61 S. 11 f.). Auch die den Anklagevorwurf betreffenden Aussagen des Beschuldigten im Vor- verfahren und vor Vorinstanz wurden korrekt wiedergegeben und zutreffend da- rauf hingewiesen, dass dessen Glaubwürdigkeit aufgrund seiner prozessualen Stellung nicht zum Vornherein zweifelhaft ist, seine Aussagen aber mit einer ge- wissen Zurückhaltung zu würdigen sind, bei den befragten Zeugen dagegen keine Einschränkung der Glaubwürdigkeit ersichtlich ist (Urk. 61 S. 12 –17 und S. 20 f.). Auf all dies kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Vor Vorinstanz erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob es für das Market Making einen Auftrag des Verwaltungsrates (an ihn) gegeben habe, es habe einen solchen gegeben, aber es gebe kein Protokoll dazu. Er habe allen Be- teiligten klargemacht, und es sei klar gewesen, dass er dies nicht gratis machen würde. Es sei aktenkundig, dass es kein Verwaltungsratsprotokoll dazu gebe. Aber es gebe diverse Aussagen des Verwaltungsrates, dass dies bekannt gewe- sen sei. Was in diesem Auftrag abgemacht worden sei, hätten sie der Grössen- ordnung nach besprochen. Er habe moderate Stundenansätze angesetzt. Der Verwaltungsrat habe Kenntnis vom Stundenansatz gehabt, sie hätten aber von einer Pauschale gesprochen. Der Auftrag sei auf Zusehen hin erteilt worden. Ab Januar 2008 habe Herr E._____ das Market Making für die Partizipationsscheine betrieben und von sich aus Rechnung dafür gestellt. Ab Ende 2008 sei das Mar- ket Making nicht mehr betrieben worden. Danach habe dies eine externe Stelle

- 11 - übernommen, welche vielmehr verrechnet habe als er. Als er seine Rechnung zum ersten Mal eingereicht habe, sei ein anderer Verwaltungsrat gewesen als beim Börsengang. Damals hätten sie sich in einer Konfliktsituation befunden. Die- se hätten jede Rechnung bestritten. Alles, was von ihm gekommen sei, sei bestrit- ten worden (Urk. 49 S. 5 ff.). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 25. August 2009 hatte der Beschuldigte demgegenüber noch ausgesagt (Urk. 141001 S. 2, S. 10 ff.), zur C._____ AG zu keinem Zeitpunkt in einem Auftrags- oder Arbeits- verhältnis gestanden und zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt von dieser bezogen zu haben. Seine Entschädigung habe aus Provisionen für Akquisitionen bestanden. Er habe monatlich Spesen abgerechnet, auf welche Forderungen er jedoch in den Jahren 2005, 2006 und 2007 verzichtet habe, weil es sein Ziel gewesen sei, die Unternehmung grosszumachen und zu entwickeln. Auf die Spesen habe er mit Sicherheit Anspruch gehabt, nachdem er nahezu 100% seiner Arbeitszeit für die Unternehmung eingesetzt habe. Zudem habe bezüglich der Spesen auch im Ver- waltungsrat allgemeine Einigkeit geherrscht, dass Spesen zulässig gewesen sei- en. Der Gesamtbetrag der Spesen habe sich jährlich auf ca. Fr. 60'000.– belaufen (Urk. 141001 S. 17 f., 21). 3.3. K._____, Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG von 2004 bis

19. Dezember 2007, erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 2. November 2009 als Zeuge zur anklagegegenständlichen Thematik (Urk. 144001 S. 4), der Beschuldigte sei schon berechtigt gewesen, gegenüber der C._____ AG Spesen geltend zu machen, sofern diese geschäftsmässig be- gründet gewesen seien. Zur Frage nach einem Auftrag des Verwaltungsrates der C._____ AG zum Market Making bestätigte der Zeuge, dass der Beschuldigte an der … Börse Market Making betrieben habe. Ob der Beschuldigte dafür über ein Mandat der C._____ AG verfügt habe, wusste K._____ nicht mehr und bestätigte m.a.W. nicht, dass der Verwaltungsrat dem Beschuldigten einen entsprechenden Auftrag erteilt hätte. Möglicherweise hätten sie das diskutiert. Er könne sich aber nicht genau daran erinnern. Der Beschuldigte habe auf eigenes Risiko dessen ei- gene Aktien zur Verfügung gestellt und über den Markt gekauft. Die Gesellschaft

- 12 - habe kein Risiko getragen. Es sei nicht abgesprochen gewesen, dass er das Risi- ko auf die Gesellschaft hätte abwälzen dürfen (Urk. 44001 S. 18). Von einem Verwaltungsratsbeschluss und der ihm vorgehaltenen betreffenden Rechnung wusste Zeuge K._____ nichts und konnte sich nicht erinnern, so etwas gutgeheis- sen zu haben (ebenda, S. 19). 3.4. L._____, Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG von ca. 2003 bis zum 11. Juli 2007 und zu Beginn auch noch CEO der Gesellschaft (Urk. 145001 S. 2), erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. November 2009 als Zeuge zur anklagegegenständlichen Thematik (Urk. 145001 S. 4 f.), der Beschuldigte sei berechtigt gewesen, Spesen gegen- über der C._____ AG geltend zu machen und habe dies mit Einwilligung des Verwaltungsrats auch getan. Zur Frage nach einem Auftrag des Verwaltungsrates der C._____ AG zum Market Making erklärte der Zeuge (Urk. 145001 S. 13 f.), er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er erinnere sich daran, dass dies ein Dis- kussionspunkt auf der Tagesordnung einer VR-Sitzung gewesen sei. Daran, dass der Beschuldigte das Market Making selber hätte betreiben sollen oder an einen diesbezüglichen formellen Beschluss des VR, erinnere er sich nicht. Demnach bestätigt auch dieser Zeuge die Darstellung des Beschuldigten zu dieser Frage nicht. Er erinnere sich daran, dass der Beschuldigte tatsächlich ein solches Mar- ket Making betrieben habe und sie die Kosten der Offerten für das Market Making damals verglichen hätten. Zur vom Beschuldigten geltend gemachten Rechnung konnte Zeuge L._____ nichts sagen, da er sich zu wenig im Thema Market Ma- king auskenne. Er erinnere sich nicht mehr an die Umstände. 3.5. M._____, Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG, als Vizeprä- sident, von ca. im Frühling 2006 bis ca. im Dezember 2007 (Urk. 146001 S. 2), erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 6. November 2009 als Zeuge zur anklagegegenständlichen Thematik, es sei nicht darüber ge- sprochen worden, ob der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, gegenüber der C._____ AG Spesen geltend zu machen. Dies sei aber nicht abwegig, da der Be- schuldigte sehr viel für die C._____ AG gearbeitet habe (Urk. 146001 S. 6). Vom Hören-sagen des Beschuldigten wisse er, dass dieser die Titel der C._____ AG

- 13 - mit seinem privaten Vermögen gestützt habe und gemäss dessen Angabe einiges an Mitteln im 6-stelligen Bereich eingesetzt habe. Auf die Frage, ob der Beschul- digte ein Mandat der C._____ AG zum Market Making in den besagten Titeln ge- habt habe, gab Zeuge M._____ zu Protokoll: "Nein, zu meiner Zeit war das im VR kein Thema." (Urk. 146001 S. 16 u.). Auch die Vergütung von allfälligen Verlusten des Beschuldigten aus dem Market Making durch die C._____ AG sei kein Thema gewesen. Ob das Market Making der C._____ AG einen Mehrwert gebracht habe, sei schwierig zu sagen. Aber je höher der Aktienwert gewesen sei, desto besser sei das Eintauschverhältnis mit den Immobilien oder Immobiliengesellschaften gewesen (ebenda, S. 17). Damit bestätigte auch dieser Zeuge weder einen kon- kludenten, einen mündlichen oder gar schriftlichen Auftrag der C._____ AG be- treffend Market Making an den Beschuldigten. 3.6. Der Beschuldigte räumte entgegen seiner früheren tatsachenwidrigen Behauptung, beispielsweise in seinem E-Mail an H._____ vom 17. Mai 2009 (Urk. 320027 S. 5: "Gemäss Beschluss des Verwaltungsrates aus dem Jahr 2006, d.h. vor der Kotierung der Titel der C._____ AG, wurde ich zum Verantwortlichen für das Market Making bestimmt." … "Die entsprechenden Kostensätze wurden damals vom Verwaltungsrat genehmigt."), vor Vorinstanz ein, dass kein schriftli- cher Auftrag des Verwaltungsrates im Sinne eines protokollierten entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrates vorhanden ist (vorstehend, Erw. III.3.2.). Dies wird bestätigt durch das Verwaltungsratsprotokoll der Sitzung vom 20. September 2006, in welcher der Börsengang der C._____ AG beschlossen worden war. Die- ses Protokoll enthält keine Angaben zum Thema Market Making und jenes der Verwaltungsratssitzung vom 11. Juli 2007 hält unter dem Traktandum "Bericht des CEO Dr. N._____", Ziff. 4.2., lediglich fest, dass die Kurspflege hauptsächlich vom Beschuldigten gestaltet werde (Urk. 301036; Urk. 301038). Seine sich widerspre- chenden Aussagen lassen die Darstellung des Beschuldigten unglaubhaft er- scheinen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 61 S. 21 ff.). 3.7. Aus den Zeugenaussagen geht demgegenüber hervor (vgl. vorstehend, Erw. III.3.3.–3.5.), dass auch kein bloss mündlicher oder gar nur konkludenter Auftrag des damaligen Verwaltungsrates der C._____ AG zum Market Making an

- 14 - den Beschuldigten vorlag. Aus dem Umstand, dass die Verwaltungsräte von sol- chen Aktivitäten des Beschuldigten wussten, diese im Verwaltungsrat diskutiert worden waren und man den Beschuldigten scheinbar gewähren liess, lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50 S. 17 ff.; Prot. I S. 7; Urk. 77 S. 6 und S. 12 f.) nicht auf ein Mandatsverhältnis und einen Entschädigungsan- spruch des Beschuldigten schliessen, wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend erwogen wurde (Urk. 61 S. 21 f.). 3.7.1. Weshalb die drei Zeugen das vom Beschuldigten behauptete Man- datsverhältnis übereinstimmend zu Unrecht und damit wahrheitswidrig nicht be- stätigt haben sollten, ist nicht erkennbar, zumal die befragten ehemaligen Verwal- tungsräte nicht Teil des im Jahr 2009 ausgebrochenen Konflikts zwischen dem Beschuldigten und dem Verwaltungsrat der C._____ AG waren (vgl. nachfolgend, Erw. III.3.12.1.). Es besteht daher kein Anlass, am Wahrheitsgehalt ihrer Zeugen- aussagen zu zweifeln. 3.7.2. Mit der im Berufungsverfahren von der Verteidigung nochmals ange- rufenen Protokollstelle der Verwaltungsratssitzung vom 11. Juli 2007 (Urk. 77 S. 6 f.) lässt sich der vom Beschuldigten behauptete Auftrag zum Market Making ebenso wenig belegen. Dort wurde lediglich festgehalten, dass die Kurspflege hauptsächlich vom Beschuldigten gestaltet werde (Urk. 301038 S. 2, Ziff. 4.2.). Aus diesem Umstand lässt sich auch nicht mehr zu seinen Gunsten ableiten, als sich bereits aus den Zeugenaussagen ergibt, wonach die Verwaltungsräte von solchen Aktivitäten des Beschuldigten wussten, diese im Verwaltungsrat diskutiert wurden und man den Beschuldigten gewähren liess (vorstehend, Erw. III.3.7. f.). 3.7.3. Dafür, dass kein entsprechender Auftrag erteilt wurde, spricht zudem auch der Umstand, dass keine schriftliche Aufzeichnung eines entsprechenden Verwaltungsratsbeschlusses der C._____ AG besteht, obwohl der Beschuldigte zur fraglichen Zeit selbst als Protokollführer amtete. Dass er dieses Amt im Jahre 2006 innehatte, geht einerseits aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der C._____ AG vom 15. November 2006 hervor und wurde ausserdem durch den Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Urk. 301036 S. 2; Prot. II S. 13). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Beschluss des Verwaltungs-

- 15 - rats betreffend seine Beauftragung zum Market Making nicht hätte protokollieren sollen, wenn ein solcher gefällt worden wäre. Dies wäre nicht nur im Sinne von Art. 713 Abs. 3 OR gesetzlich geboten gewesen, sondern es hätte vor allem sei- nem eigenen Vorteil gedient, wenn er diese Beauftragung schriftlich festgehalten hätte. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich vor, sie hätten die Protokollie- rungsvorschriften damals nicht so streng genommen und nicht so viele Protokolle geführt, weil es sich um ein Start-Up gehandelt habe (Prot. II S. 19). Vor allem in Anbetracht des persönlichen Interesses des Beschuldigten, eine allfällige Hono- rarforderung durch die Schriftlichkeit der Auftragserteilung abzusichern, vermag seine Argumentation nicht zu überzeugen. 3.7.4. Soweit sich der Beschuldigte auf einen möglichen konkludenten Auf- trag auf Zusehen hin beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies vorausgesetzt hätte, dass er selber in gutem Glauben von einem solchen konkludenten Ver- tragsverhältnis überzeugt gewesen wäre. Dass dies nie der Fall war und er sich nicht in gutem Glauben darauf beruft, zeigt sich exemplarisch im erwähnten E- Mail an H._____ vom 17. Mai 2009 (Urk. 320027 S. 1 und S. 5; vorstehend, Erw. III.3.6.), in welchem er diesem, O._____, P._____ und F._____ gegenüber wahrheitswidrig vorgegeben hatte, dass er gemäss Beschluss des Verwaltungsra- tes aus dem Jahr 2006, d.h. vor der Kotierung der Titel der C._____ AG, zum Verantwortlichen für das Market Making bestimmt worden und die entsprechen- den Kostensätze damals vom Verwaltungsrat genehmigt worden seien. 3.7.5. Für diesen Fall, dass das Gericht entgegen seiner Ansicht zum Er- gebnis gelangen würde, dass kein Auftrag für das Market Making erteilt worden sei, machte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass sich für den Beschuldigten aus den gesamten Umständen ein Anspruch auf Er- stattung der Kosten auch unter der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auf- trag ergebe (Urk. 77 S. 13). So sei das Handeln des Beschuldigten geboten ge- wesen, und es habe auch ein Fremdgeschäftsführungswille bestanden. Gemäss der Verteidigung sei der Geschäftsherr demnach im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in

- 16 - demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien (Urk. 77 S. 13 f.). Diesem Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass gerade die Gebotenheit der Geschäftsführung im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR dann nicht bejaht werden kann, wenn der Geschäftsherr selbst rechtzeitig hätte han- deln oder zumindest der Geschäftsführer um Instruktion hätte anfragen können. Ausserdem ist stets eine gewisse Hilfsbedürftigkeit des Geschäftsherrn und die Dringlichkeit der Geschäftsbesorgung erforderlich (BGE 95 II 93, E. II.2; Rudolph, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 6 zu Art. 419 OR). 3.7.5.1. Bei der C._____ AG handelte es sich als Geschäftsherrin um eine Aktiengesellschaft und beim Market Making als Geschäftsbesorgung um eine Tä- tigkeit, welche für den Geschäftsbetrieb der C._____ AG nicht unüblich war. Der C._____ AG als Aktiengesellschaft war es einerseits möglich, abzuschätzen, wel- che Geschäftsvorgänge für sie nötig waren, und sie war andererseits in der Lage, entsprechende Aufträge selbständig zu erteilen. Von einer Hilfsbedürftigkeit der C._____ AG in dieser Hinsicht kann daher nicht die Rede sein. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Beschuldigten stets betont wurde, dass die Durchführung des Market Makings im Verwaltungsrat der C._____ AG mehrfach besprochen worden sei (Urk. 000059 S. 6; Urk. 49 S. 5 Prot. II S. 12 und S. 18). Aus diesem Grund sowie in Anbetracht dessen, dass auch dem Börsengang der C._____ AG eine gewisse Planungszeit vorausging, ist auszuschliessen, dass es der C._____ AG nicht möglich gewesen wäre, diesen Auftrag zum Market Making selbst zu erteilen. Die Übernahme der Geschäftsbesorgung war daher nicht gebo- ten im Sinne von Art. 422 Abs. 1 OR. 3.7.5.2. Überdies machte auch der Beschuldigte in seinen Befragungen nie geltend, er habe das Market Making aufgrund der Dringlichkeit ohne vorgängige Absprache mit dem Verwaltungsrat betrieben. Somit lässt sich für den Beschul- digten auch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag kein Entschädigungsan- spruch ableiten. 3.8. Zu Recht stufte die Vorinstanz auch die Begebenheit als fragwürdig ein, dass der Beschuldigte mit seiner Rechnung betreffend Market Making vom

- 17 -

12. Januar 2009 den Aufwand von beinahe drei Jahren (2006 bis Ende 2008) gemeinsam geltend machte. Wäre er tatsächlich zum Market Making beauftragt worden, wäre kein nachvollziehbarer Grund für eine derart lange Rechnungsperi- ode ersichtlich, zumal er für in Absprache mit dem Verwaltungsrat der C._____ AG durchgeführte Akquisitionen teilweise sogar monatlich abgerechnet hatte und solche Positionen regelmässig über sein Kontokorrent verbucht wurden. Die Vo- rinstanz erwog mithin zutreffend, dass auch die einmalige Rechnungsstellung nach drei Jahren eher gegen das vom Beschuldigten behauptete Auftragsverhält- nis spricht (Urk. 61 S. 23 f.). 3.9. Demzufolge bestand weder ein Mandatsverhältnis noch eine Geschäfts- führung ohne Auftrag des Beschuldigten betreffend Market Making der C._____ AG, welche ihn zur Rechnungstellung berechtigt hätten, was ihm aufgrund der gesamten Umstände bewusst sein musste und angesichts seines späteren Aus- sagenverhaltens (Erw. III.3.6.) auch bewusst war. Der Anklagesachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als erstellt. 3.10. Die vom Beschuldigten anerkannte Verbuchung seiner Rechnung be- treffend Market Making vom 12. Januar 2009 im Geschäftsjahr 2008 der Buchhal- tung der C._____ AG (vorstehend, Erw. III.2.) wurde auch von P._____, Buchhal- ter, CFO der C._____ AG ab 1. September 2008 und Weisungsempfänger des Beschuldigten (Urk. 143001 S. 2), anlässlich von dessen staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 30. Oktober 2009 ausdrücklich bestätigt (Urk. 143001 S. 9 u.). 3.11. Die Buchhaltung der C._____ AG bis 31. Dezember 2008 wurde am

30. Juli 2009 erstellt (Urk. 300386). Auf dem Kontoauszug 2161 "Verbindlichkei- ten A._____ vom 7. August 2009" ist die Verbuchung des Rechnungsbetrages über Fr. 253'634.– ersichtlich (Urk. 400070 f.). Die Verbuchung bestätigt die dies- bezügliche Anerkennung des Beschuldigten. 3.12. Wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte wiederholt geltend ge- macht, der Gesamtbetrag seiner Abrechnung an die Finanzbuchhaltung der C._____ AG vom 12. Januar 2009 (Fr. 253'634.–) sei im Geschäftsjahr 2008 der

- 18 - C._____ AG verbucht und am 8. Oktober 2009 durch die Verabschiedung des Geschäftsberichts 2008 nochmals durch den Verwaltungsrat genehmigt worden, und die Genehmigung durch die Generalversammlung habe am 6. November 2009 stattgefunden (vorstehend, Erw. III.2.; Urk. 141177 S. 3; Urk. 141075). 3.12.1. Zwar wurden die Konzernrechnung und der Geschäftsbericht 2008 der C._____ AG (Urk. 390208) am 8. Oktober 2009 durch den Verwaltungsrat ge- nehmigt (Urk. 390208 S. 30), im Geschäftsbericht 2008 sind indessen Dienstleis- tungen und Provisionen an den Beschuldigten mit Fr. 335'062.– in der Erfolgs- rechnung aufgeführt. Eine detailliertere Auflistung, insbesondere des Rechnungs- betrages für Market Making von Fr. 253'634.–, geht aus dem Geschäftsbericht dagegen nicht hervor (Urk. 390208 S. 29). Hinzu kommt, dass der Verwaltungsrat der C._____ AG am 8. Oktober 2009, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Ge- schäftsberichtes 2008, lediglich noch aus dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, Q._____, bestand, nachdem die bisherigen Verwaltungsräte (I._____, J._____ und E._____) anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung am

23. Juli 2009 abgewählt und durch den Beschuldigten und seine Ehefrau ersetzt worden waren (vgl. Urk. 390208 S. 49). Faktisch genehmigte der Beschuldigte seine – allerdings eben nicht detailliert aufgelistete – vom vormaligen Verwal- tungsrat zurückgewiesene persönliche Rechnung für Market Making vom 12. Ja- nuar 2009 an die C._____ AG somit (zusammen mit seiner Ehefrau) als Verwal- tungsratspräsident im Namen der Gesellschaft kurzerhand in Eigenregie selber. Sein damaliger Interessenkonflikt ist offenkundig (vgl. nachfolgend, Erw. IV.2.1.3.). 3.12.2. Die Rechnung des Beschuldigten für Market Making über Fr. 253'634.– wurde im Geschäftsbericht 2008 der C._____ AG weder separat aufgelistet noch erwähnt (vgl. Urk. 390208 S. 29: "Dienstleistungen und Provisio- nen A._____ CHF 335'062", ohne weitergehende Erklärungen oder einen Hinweis zu dieser Rechnung; vgl. vorstehend, Erw. III.3.12.1.). Auch aus dem Bericht der Revisionsstelle geht zu dieser Rechnung nichts hervor (Urk. 390208 S. 50 f.). Zu- dem ist dem Protokoll der Generalversammlung vom 6. November 2009 keine Er- läuterung des Rechnungsbetrages für Market Making über Fr. 253'634.– zu ent-

- 19 - nehmen. Das Thema Market Making blieb gemäss dem Wortlaut des Protokolls vielmehr gänzlich unerwähnt (Urk. 000077 S. 2–8). Vom Verwaltungsrat der C._____ AG war an dieser Generalversammlung im Übrigen lediglich der Be- schuldigte anwesend, da sich seine Ehefrau krankheitsbedingt entschuldigt hatte (Urk. 000077 S. 4, Ziff. 3.2.4). 3.12.3. Demgegenüber liess der Beschuldigte sowohl vor Vorinstanz als auch im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend machen, die ehemaligen Verwaltungsräte E._____ und I._____ hätten anlässlich der Generalversammlung vom 6. November 2009 Fragen zu den Positionen "Transaktionen mit naheste- henden Personen" und "Dienstleistungen und Provisionen A._____" Fragen ge- stellt. Insbesondere hätten sich diese Fragen auf die fragliche Rechnung betref- fend das Market Making, welche ihnen bekannt gewesen sei, bezogen. H._____, der damalige Mandatsleiter der Revisionsstelle habe diese Fragen dann beant- wortet. Zwar sei dies im Protokoll der Generalversammlung nicht besonders ver- merkt, aber es sei dennoch festgehalten worden, dass E._____ und I._____ eini- ge Fragen zur Jahresrechnung und Bilanz gestellt hätten, welche von H._____ beantwortet worden seien (Urk. 000077 S. 5; Urk. 50 S. 22; Urk. 77 S. 18 f.). 3.12.4 Um dieser Frage, ob die fragliche Rechnung über Fr. 253'634.– im Rahmen der Generalversammlung vom 6. November 2009 thematisiert wurde, nachzugehen, wurden H._____ und E._____ am 10. Mai 2017 anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung als Zeugen befragt (Prot. II S. 32 ff.). 3.12.4.1 Während E._____ erklärte, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob die Rechnung des Beschuldigten betreffend das Market Making in der General- versammlung vom 6. November 2009 thematisiert worden sei (Prot. II S. 50), be- stätigte H._____, dass man diese Rechnung angesprochen habe (Prot. II S. 37 ff.). Er erklärte, danach gefragt worden zu sein, wie sich die Position "Aufwände gegenüber Nahestehenden" zusammengesetzt habe. In der Folge habe er im Auftrag des Verwaltungsrates über die Zusammensetzung Auskunft gegeben. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, dass unter anderem diese Rechnung über Fr. 253'634.– in den durch den Beschuldigten geltend gemachten Dienstleistun- gen enthalten gewesen sei (Prot. II S. 37 ff.). Gleichzeitig bezeichnete er diese

- 20 - Rechnung als die wesentlichste Position dieser Aufwände (Prot. II S. 38). Weiter erklärte er, nicht zu wissen, ob gegen diese Rechnung Opposition erwachsen sei. Er könne sich jedenfalls nicht daran erinnern. Er habe einfach Auskunft zu den gestellten Fragen erteilt. Argumente habe er aber keine bringen müssen (Prot. II S. 38 f.). Auf entsprechende Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft gab er an, nicht zu wissen, ob der vormalige Verwaltungsrat die Verbuchung der Market Ma- king Rechnung verweigert habe, es sei seiner Ansicht nach aber sicher ein Dis- kussionspunkt gewesen (Prot. II S. 41). Ausserdem wurde er durch die Staatsan- waltschaft gefragt, ob es aus Sicht der Revisionsstelle ein Problem darstelle, wenn eine Person namens des Verwaltungsrates eine vom vormaligen Verwal- tungsrat bestrittene Forderung gegenüber sich selbst anerkenne. Diesbezüglich erklärte er, dass der vormalige Verwaltungsrat im eigenen und nicht im Interesse der Gesellschaft gehandelt habe. Unter diesen Umständen könne er nichts dage- gen haben, wenn eine Buchung vorgenommen werde, welche die damaligen Gegner des Beschuldigten allenfalls nicht hätten verbuchen wollen. Zudem sei für ihn massgebend, ob eine Forderung geschäftsmässig begründet sei oder nicht (Prot. II S. 43). Zudem gab er auf entsprechende Nachfrage an, dass der Interes- senkonflikt bezüglich dieser Rechnung bei der Vorbereitung der Generalver- sammlung kein Thema gewesen sei, da für ihn diskussionslos sei, dass Bezüge von Nahestehenden separat ausgewiesen würden (Prot. II S. 44). Schliesslich führte er aus, dass er zum Market Making höchstens gesagt habe, dass eine Ab- rechnung vorliege, sich der Betrag in dieser Grösse bewege und bezüglich dieser Abrechnung im Detail nachvollziehbar sei, wie sie sich zusammensetzte (Prot. II S. 45). 3.12.4.2. H._____ gab im Rahmen der Befragung zwar an, in einem neutra- len Verhältnis zum Beschuldigten zu stehen, gleichzeitig erklärte er aber, heute neben dem Beschuldigten mit einem jährlichen Honorar von Fr. 20'000.– eben- falls Verwaltungsrat der C._____ AG zu sein (Prot. II S. 34 f.). Ausserdem bestä- tigte er, mit dem Beschuldigten anlässlich einer Verwaltungsratssitzung rund eine Woche zuvor über die anstehende Zeugeneinvernahme und deren Gegenstand gesprochen zu haben (Prot. II S. 40 f.). In Anbetracht dessen, dass sich der Be- schuldigte und H._____ ca. im Jahre 2008 kennenlernten (Prot. II S. 34) und noch

- 21 - heute durch ihr gemeinsames Verwaltungsratsmandat geschäftliche Beziehungen pflegen, entsteht der Eindruck, dass sie sich eher freundschaftlich und nicht bloss neutral gegenüberstehen. Aus diesem Grund sowie dem Umstand, dass sich H._____ im Vorfeld dieser Zeugeneinvernahme mit dem Beschuldigten darüber unterhielt, wird seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Vorgänge im Zusammen- hang mit dem Beschuldigten in nicht unerheblichem Ausmass eingeschränkt. Sei- ne Aussagen sind entsprechend vorsichtig zu würdigen. Der Umstand, dass sich H._____ an die damaligen Ereignisse teilweise sehr präzise, teilweise gar nicht zu erinnern vermag, weckt gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. So fällt beispielsweise auf, dass er sich zwar noch sehr genau daran erinnern konnte, dass die inkriminierte Rechnung anläss- lich der Generalversammlung vom 6. November 2009 thematisiert wurde, obwohl dies nicht explizit im Protokoll vermerkt wurde, er jedoch nicht mehr wusste, dass die Ehefrau des Beschuldigten zu jener Zeit ebenfalls ein Verwaltungsratsmandat der C._____ AG innehatte (Prot. II S. 39 f.). Ausserdem zeigten sich gewisse Wi- dersprüche in Bezug auf seine Einschätzung der Problematik dieser Rechnung. So erklärte er einerseits, diese Rechnung sei ein Diskussionspunkt gewesen, weil er selbst in Frage gestellt habe, wie diese Rechnung entstanden sei, weshalb dies in Rechnung gestellt worden sei und wie es verbucht werden müsse (Prot. II S. 35 f.). Andererseits gab er an, dass die Entstehung dieser Rechnung im Detail nach- gewiesen sei und sie auch plausibel sei (Prot. II S. 42). Hätte er die Entstehung der Rechnung aber tatsächlich als im Detail nachgewiesen erachtet, ist nicht er- sichtlich, weshalb er sich diesbezüglich beim Beschuldigten erkundigen musste. 3.12.4.3. Nachdem E._____ zunächst behauptete, gar nicht an der General- versammlung der C._____ AG vom 6. November 2009 teilgenommen zu haben, erklärte er nach Vorhalt der Protokollstelle betreffend seine Anwesenheit kon- stant, sich nicht mehr daran zu erinnern, ob die Market Making Rechnung damals thematisiert worden sei (Prot. II S. 50). Da er jedoch offen darüber Auskunft gab, dass sich sein Verhältnis zum Beschuldigten verschlechtert habe, nachdem die- ser ihn verleumdet habe, erweist sich seine Glaubwürdigkeit aufgrund der negati-

- 22 - ven Gesinnung gegenüber dem Beschuldigten als zweifelhaft. Auch in Bezug auf die Würdigung seiner Aussagen ist daher Vorsicht geboten. 3.12.4.4. H._____ wies im Verlaufe der Zeugeneinvernahme mehrmals und grundsätzlich widerspruchsfrei darauf hin, im Rahmen der im Protokoll der Gene- ralversammtlung vom 6. November 2009 vermerkten Beantwortung der Fragen von E._____ und I._____ mitgeteilt zu haben, dass die Market Making Rechnung des Beschuldigten Bestandteil der Postition "Transaktionen mit Nahestehenden" gewesen sei (Prot. II S. 32 ff.). Trotz der eingeschränkten Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ist es angesichts der Bestimmtheit, mit welcher er diese Angaben tätigte, nicht widerlegbar, dass die Market Making Rechnung, wie durch den Beschuldig- ten geltend gemacht (Urk. 000077 S. 5; Urk. 50 S. 22; Urk. 77 S. 18 f.), im Rah- men jener Generalversammlung thematisiert wurde. Dass sich die im Protokoll festgehaltenen Fragen von E._____ und I._____ auf die inkriminierte Rechnung bezogen, ist in Anbetracht der vorgängigen Buchungsverweigerung durch diese beiden plausibel. Hingegen erklärte H._____ selbst, seine Angaben zum Market Making an- lässlich der Generalversammlung darauf beschränkt zu haben, dass eine Abrech- nung vorliege, sich der Betrag in dieser Grösse bewege und bezüglich dieser Ab- rechnung im Detail nachvollziehbar sei, wie sie sich zusammensetze (Prot. II S. 45). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Hinweise, dass er auch darauf hingewiesen hätte, dass diese Rechnung zuvor durch den vormaligen Verwal- tungsrat abgelehnt wurde und der Beschuldigte über keinen Auftrag der C._____ AG zur Durchführung des Market Makings verfügte. Dafür, dass er diese Aspekte unerwähnt liess, spricht zudem, dass er kein Problem in der Verbuchung dieser Rechnung durch den neuen Verwaltungsrat sah, obwohl die Rechnung durch den vormaligen Verwaltungsrat zunächst abgelehnt worden war (Prot. II S. 43). Da- rauf, dass H._____ gar nicht bewusst war, dass der Beschuldigte nicht zum Mar- ket Making beauftragt wurde, weist sodann der Umstand hin, dass ihm dieser am

17. Mai 2009 per E-Mail mitteilte, es habe ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates vorgelegen (Urk. 320027 S. 5). Daher ist erstellt, dass die Rechnung des Beschuldigten betreffend das Market Making anlässlich der Gene-

- 23 - ralversammlung der C._____ AG vom 6. November 2009 als Bestandteil der Posi- tion "Transaktionen mit Nahestehenden" in der Jahresrechnung deklariert wurde. Dass dabei jedoch unerwähnt blieb, dass hinsichtlich des Market Makings kein Auftrag der C._____ AG bestand und der vormalige Verwaltungsrat die Auszah- lung des Rechnungsbetrages verweigert hatte, erweist sich ebenfalls als erstellt. Da eine Einvernahme von I._____ an diesem Beweisergebnis nichts zu än- dern vermögen würde, kann auf die ursprünglich gemäss Beschluss vom

24. Januar 2017 vorgesehene Zeugenbefragung verzichtet werden (Urk. 79). 3.13. Abgesehen davon, dass die Rechnung betreffend Market Making an- lässlich der Generalversammlung der C._____ AG vom 6. November 2009 the- matisiert wurde, erweist sich der Anklagesachverhalt somit als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte anklagegemäss wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 61 S. 46; Urk. 109 S. 5). Der Be- schuldigte verlangt mit seiner Berufung, wie vor Vorinstanz, einen vollumfängli- chen Freispruch (Urk. 62 S. 2; Urk. 77 S. 26).

2. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögens- verwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Einer höheren Strafandrohung unterliegt der Täter, der in der Ab- sicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 2.1. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist ein Verlet- zungsdelikt. Er ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines Geschäftsführers

- 24 - treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des anvertrauten Vermögens gekommen ist. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven und wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April. 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.1.1. Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch, wer entspre- chend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 E. 2). Dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kommt die Tätereigenschaft gestützt auf Art. 716a OR zu. Dem Verwaltungsrat obliegt die zwingende und un- übertragbare Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Perso- nen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen. 2.1.2. Der Beschuldigte erfüllt die vom objektiven Tatbestand verlangte Täte- reigenschaft. Er war zur Tatzeit neben seiner Ehefrau, Q._____, Verwaltungsrat der C._____ AG. Ausserdem war er seit der Gründung der C._____ AG deren faktischer Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär, was ihm bereits zuvor grosse Autonomie in der Gesellschaft verlieh. Bei seiner Einsetzung als Verwaltungsrat im Juli 2009 übernahm er neben dem operativen Geschäft auch die Oberaufsicht über die Gesellschaft. Als Geschäftsführer, Verwaltungsratspräsident und Mehr- heitsaktionär verfügte der Beschuldigte weitgehend über die alleinige Kontrolle der Gesellschaft, zumal er gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich vom 27. Juli 2009 zu jener Zeit als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunter- schrift zu zweien (Urk. 000061 S. 4) für die Einhaltung dieser Unterschriftsrege- lung einzig die Mitunterzeichnung seiner Ehefrau benötigte. Dieser zweiköpfige Verwaltungsrat der C._____ AG empfahl der Generalversammlung die Jahres-

- 25 - rechnung 2008 zu genehmigen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.12. f.; Urk. 141177 S. 5). Der Beschuldigte war in seiner Doppeleigenschaft als Geschäftsführer und Verwaltungsrat dazu verpflichtet, die Verwaltung der C._____ AG zu kontrollieren und das Vermögen der juristischen Person in deren Interesse zu verwalten. Seine Tätereigenschaft steht daher ausser Frage. 2.1.3. Mit seiner Rechnung vom 12. Januar 2009 betr. Market Making (Urk. 012027 = Urk. 000061 = Urk. 141090) machte der Beschuldigte als natürli- che Person einen persönlichen Aufwand und Anspruch gegenüber der Gesell- schaft C._____ AG geltend, für welchen keine Rechtsgrundlage bestand (vgl. vor- stehend, Erw. III.3.7. ff.). Dennoch und trotz der als Verwaltungsrat bestehenden Pflichten gegenüber der juristischen Person C._____ AG genehmigte der Be- schuldigte als Organ der Gesellschaft seine eigene nicht autorisierte Rechnung vom 12. Januar 2009 über Fr. 253'634.– und liess diese in der Buchhaltung der Gesellschaft verbuchen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der Anerkennung und Genehmigung der Forderung unter den gegebenen Um- ständen um ein klassisches Insichgeschäft handelt, nachdem der Beschuldigte of- fenkundig auf beiden Seiten der Vereinbarung stand und einerseits als natürliche Person, andererseits als Organ und Vertreter der juristischen Person, eine klassi- sche Doppelvertretung vornahm. 2.1.4. Dass Insichgeschäfte grundsätzlich unzulässig sind, wird durch die Verteidigung nicht bestritten (Urk. 77 S. 20). Es wurde aber für den Fall, dass da- von ausgegangen werde, dass kein Auftrag betreffend Market Making bestanden habe, vorgebracht, dass kein unzulässiges Insichgeschäft vorgelegen habe. So sei eine Benachteiligung der Gesellschaft nach der Natur des Geschäfts ausge- schlossen, wenn ein solches zu Marktpreisen abgeschlossen worden sei (Mau- renbrecher/Schott, Private Rechtsgeschäfte von Organpersonen, GesKR 2007 S. 24 ff.). Der Beschuldigte habe seinen Aufwand für das Market Making zu marktgerechten Preisen in Rechnung gestellt. Ausserdem wären die Kursverluste gemäss der Verteidigung auch dann entstanden, wenn das Market Making von einem Dritten durchgeführt worden wäre. Es stelle sich daher die Frage, ob für die Gesellschaft überhaupt die Gefahr einer Benachteiligung bestanden habe

- 26 - (Urk. 77 S. 20 f.). Ausserdem wies die Verteidigung darauf hin, dass die General- versammlung der C._____ AG die Jahresrechnung 2008, in welcher auch die Rechnung über das Market Making enthalten gewesen sei, am 6. November 2009 abgenommen habe (Urk. 77 S. 18). 2.1.4.1. Doppelvertretungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtes zivilrechtlich grundsätzlich unzulässig, soweit nicht die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst beson- ders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt hat. Dieselben Regeln gelten auch für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Or- gane. Auch in diesen Fällen bedarf es einer besonderen Ermächtigung oder einer nachträglichen Genehmigung durch ein über- oder nebengeordnetes Organ, wenn die Gefahr einer Benachteiligung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.2.3.; BGE 127 III 332 E. 2a; BGE 126 III 361 E. 3a). Gemäss der neueren Praxis des Bundesgerichts bedarf es bei einem Insichgeschäft, das durch den Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft abgeschlos- sen wird, aus Gründen des Minderheitenschutzes der Genehmigung der General- versammlung mittels eines anfechtbaren Beschlusses, da in einer solchen Kon- stellation ein Interessenkonflikt nicht per se ausgeschlossen ist, wie wenn es sich um einen Alleinaktionär handeln würde (BGE 126 III 361 E. 5a; Maurenbre- cher/Schott, a.a.O., S. 24). 2.1.4.2. Ein zustimmungsbedürftiges Insichgeschäft kann durch einen zwei- ten, einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat genehmigt werden. Fehlt es in einer Gesellschaft an einer solchen Unterschriftenregelung mit der Möglichkeit, der Genehmigung durch einen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat, ob- liegt die Zustimmungskompetenz für ein solches Insichgeschäft der Generalver- sammlung. Die Möglichkeit einer Genehmigung durch die Generalversammlung setzt indessen eine Offenlegung des Interessenkonfliktes voraus (BGE 127 III 332 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 E.4.4.2 E. 2a; vgl. Ansgar Schott, Insichgeschäft und Interessenkonflikt, Diss., Zürich 2002, S. 198; Dieter Zobl, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, in ZBJV 125 (1989) S. 309 f.;

- 27 - Dubs/Truffer, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage 2016, N 8d zu Art. 698 OR; Watter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Auflage 2016, N 21 zu Art. 718 OR). 2.1.4.3. Da der Beschuldigte und seine Ehefrau als einzige Verwaltungsräte lediglich über eine Kollektivunterschrift zu zweien verfügten (vgl. vorstehend, Erw. IV.2.1.2.), bestand die Möglichkeit einer Genehmigung durch einen anderen Verwaltungsrat von vornherein nicht. Es stellt sich daher die Frage, ob die Ab- nahme der Jahresrechnung 2008, in welcher die Market Making Rechnung ent- halten war, durch die Generalversammlung vom 6. November 2009 eine hinrei- chende Genehmigung dieses Insichgeschäfts darstellt. 2.1.4.4. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom

6. November 2009 nicht nur Verwaltungsrat, sondern auch Mehrheitsaktionär der C._____ AG (Urk. 000077 S. 1). Daher wäre gemäss der neueren Rechtspre- chung des Bundesgerichts für die Genehmigung des Insichgeschäfts ein anfecht- barer Beschluss erforderlich gewesen, um dem Minderheitenschutz gerecht zu werden (Maurenbrecher/Schott, a.a.O., S. 24). Innerhalb der abgenommenen Jahresrechnung 2008 stellte die Market Making Rechnung lediglich einen Be- standteil von vielen dar. Ausserdem wurde anlässlich der Generalversammlung vom 6. November 2009 lediglich darauf hingewiesen, dass diese Rechnung in der Jahresrechnung enthalten sei. Dass sie zuvor durch den früheren Verwaltungsrat abgelehnt worden war, kein entsprechender Auftrag der Gesellschaft bestand und es sich mithin um ein Insichgeschäft handelte, wurde nicht ausdrücklich erwähnt. Dass die Abnahme der Jahresrechnung einem geforderten anfechtbaren Be- schluss zur Genehmigung des Insichgeschäfts gleichkommt, ist bereits aus die- sen Gründen zweifelhaft. 2.1.4.5. Auch wenn die Form der Zustimmung im Rahmen der Abnahme der Jahresrechnung 2008 als für eine Genehmigung hinreichend zu erachten wäre, ist fraglich, ob die Teilnahme des Beschuldigten selbst an diesem Entscheid der Ge- nehmigung nicht entgegenstehen würde. Die Verteidigung machte geltend, dass sich der Beschuldigte bei der Abstimmung über die Jahresrechnung nicht in ei- nem Interessenkonflikt befunden habe. Bei einer Abstimmung nehme ein Aktio-

- 28 - när, selbst wenn es um die Genehmigung eines eigenen Insichgeschäftes gehe, nur seine eigenen Interessen wahr (Urk. 77 S. 23). 2.1.4.6. Gemäss der Lehre handelt es sich bei der Zustimmung durch die Generalversammlung zu einem Insichgeschäft nicht um einen Generalversamm- lungsbeschluss im formellen Sinne. Aufgrund des Paritätsprinzips ist die General- versammlung gar nicht in der Lage, selbst Geschäftsführungsentscheide zu tref- fen. Die Genehmigung eines Insichgeschäfts durch die Generalversammlung hat bloss die Funktion einer Konsultation und stellt deshalb eine Beschlussform extra lege dar. Aufgrund der besonderen Funktion des Beschlusses können nur die konfliktfreien Aktionäre teilnehmen. Ansonsten würde die fehlende Treuepflicht der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft dazu führen, dass der Verfolgung von Eigeninteressen keine Schranken gesetzt wären (Straessle/von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW 2013 S. 338, S. 348 f.; Stutz/von der Cro- ne, Kontrolle von Interessenkonflikten im Aktienrecht, SZW 2003 S. 102, S. 110). Entgegen der Ansicht der Verteidigung stand die Beteiligung des Beschuldigten an der Abstimmung über die Abnahme der Jahresrechnung 2008 (Urk. 000077 S. 5), welche gemäss Vorbringen des Beschuldigten die Genehmigung des In- sichgeschäftes hätte bewirken sollen, einer solchen im Wege. 2.1.4.7. Dadurch, dass der Beschuldigte die Market Making Rechnung als Verwaltungsrat der C._____ AG anerkannte und zu seinen Gunsten verbuchen liess, liegt ein unrechtmässiges Insichgeschäft vor, welches keine nachträgliche Genehmigung mittels eines rechtswirksamen Beschlusses der Generalversamm- lung erfahren hat. 2.1.4.8. Die Verteidigung machte sodann geltend, dass es vorliegend um die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten gehe und diese nicht mit einem möglicherweise formell mangelhaften GV-Beschluss begründet werden könne. Entscheidend sei vielmehr, dass die fragliche Rechnung der Revi- sionsstelle bekannt gewesen sei und der Beschuldigte die Vorbereitung der Ge- neralversammlung, insbesondere auch die Traktandierung, von einer renommier- ten Wirtschaftskanzlei habe begleiten lassen. Davon, dass die Rechnung betref- fend Market Making Gegenstand eines separaten Beschlusses hätte sein müs-

- 29 - sen, habe nie jemand gesprochen (Urk. 77 S. 22). Dass er die Verbuchung mit der Revisionsstelle und die Traktandierung der Generalversammlung mit einer Anwaltskanzlei besprochen habe, zeige gerade, dass er sich darum bemüht habe, keine Fehler zu machen, weil es vor allem auch um diese Auseinandersetzung mit I._____ und E._____ gegangen sei (Prot. II S. 29). Ausserdem sei vorliegend auch dem Aspekt des Minderheitenschutzes dadurch, dass die Generalversamm- lung von der Rechnung betreffend Market Making Kenntnis erhalten habe, ent- sprochen worden (Urk. 77 S. 22). 2.1.4.9. Aus dem E-Mail des Beschuldigten vom 17. Mai 2009 an H._____ geht unter anderem hervor, dass er diesem wahrheitswidrig angab, es liege ein Verwaltungsratsbeschluss vor, gemäss welchem er zum Verantwortlichen für das Market Making bestimmt worden sei und in diesem Zusammenhang Kosten ange- fallen seien. Ausserdem findet sich in seinen diesbezüglichen Angaben ein Hin- weis darauf, dass diese Ausführungen allenfalls durch die R._____ ergänzt wür- den (Urk. 320027 S. 5). Da er nicht schrieb, die Angaben würden durch die R._____, der Wirtschaftskanzlei, mit welcher er die Generalversammlung vorbe- reitete, abgeändert, ist nicht anzunehmen, dass er diese davon in Kenntnis setzte, dass tatsächlich gar kein solcher Verwaltungsratsbeschluss besteht. Jedenfalls zeigt sich dadurch, dass der Beschuldigte unter anderem gegenüber H._____ bewusst falsche Angaben machte, welche seinen Interessenkonflikt verschleiern. Ausserdem ist dadurch erkennbar, dass er nicht nur um den Interessenkonflikt selbst, sondern auch um die damit verbundenen Probleme wusste. Hätte er an- gestrebt, sicherzugehen, dass die Verbuchung der Fr. 253'634.– rechtmässig er- folgt, so wäre zu erwarten gewesen, dass er dies einerseits gegenüber jenen Per- sonen, auf deren rechtliche Einschätzung er vertraute, angesprochen hätte und er andererseits von sich aus die Form eines separaten Generalversammlungsbe- schlusses zur Genehmigung dieses Geschäfts gewählt hätte. Da er es aber nicht nur unterliess, von sich aus Vorkehrungen zu treffen, um der Unrechtmässigkeit dieses Geschäfts entgegenzuwirken, sondern jene Personen, auf deren Fach- kenntnisse er sich nun berief, falsch informierte, vermag auch das angebliche Vertrauen auf die Revisionsstelle und die R._____ die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht zu relativieren.

- 30 - 2.1.5. Damit bleibt es dabei, dass es sich um ein unzulässiges Insichge- schäft handelte und dies dem Beschuldigten bewusst war. 2.2. Da der Beschuldigte die Verbuchung seiner Rechnung in der Buchhal- tung der C._____ AG dennoch auf dem Konto "Verbindlichkeiten A._____" zu seinen Gunsten vornehmen liess, erhöhten sich die Passiven der Gesellschaft zu seinen Gunsten um den Rechnungsbetrag von Fr. 253'634.–, wodurch spätestens im Zeitpunkt der Genehmigung der Jahresrechnung 2008 durch die Generalver- sammlung ein Vermögensschaden in entsprechender Höhe zu Lasten der C._____ AG resultierte. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erweist sich demnach als erfüllt. 2.3. In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass er als Verwaltungspräsident und als erfahrener Geschäftsführer der C._____ AG die Interessen der Gesellschaft hätte vertreten und vor seine persönlichen hätte stellen müssen, welcher Pflicht er jedoch pflichtwidrig nicht nachgekommen ist, in der Absicht, den von den vormaligen Verwaltungsräten der Gesellschaft zu- rückgewiesenen Rechnungsbetrag durch dieses gegenüber der Generalver- sammlung intransparente Vorgehen doch noch von der C._____ AG für sich per- sönlich erhältlich zu machen. Damit handelte der Beschuldigte vorsätzlich, zumal er anstrebte, dass der Rechnungsbetrag durch die Verbuchung der Forderung auf seinem Kontokorrent schliesslich doch noch ihm selber zufliessen werde, obwohl er gar keinen rechtmässigen Anspruch gegenüber der C._____ AG darauf hatte. Somit handelte er auch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, womit sich der subjektive Tatbestand und das Qualifikationsmerkmal gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (unrechtmässige Bereicherungsabsicht) ebenfalls als erfüllt erwei- sen. 2.4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zum Nachteil der C._____ AG schuldig zu sprechen.

- 31 -

3. Einer Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, wobei ein unrechtmässiger Vorteil jede Besserstellung ohne entsprechen- den Rechtsanspruch umfasst (BGE 129 IV 58). 3.1. Im Gegensatz zur Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde, wo die Täuschung durch das Verfälschen des Inhalts einer Urkunde o- der das Vorspiegeln eines anderen Ausstellers bewirkt wird, geht es bei der Falschbeurkundung alleine darum, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Das Bundesgericht hat die Beweisbestim- mung verneint, wenn das Schriftstück nur eine blosse einseitige Behauptung ent- hält, der weder durch das Gesetz noch nach dem aus der Schrift selbst erkennba- ren Zweck eine weitere Bedeutung zuzumessen ist (BGE 117 IV 37 E. 1b m.w.H.). 3.1.1. Das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lüge. Deshalb sind an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen zu stellen. Art. 251 StGB ist deshalb restriktiv anzuwenden, soweit es um die Falschbeurkundung geht (BGE 117 IV 37 E. 1d). Mit anderen Worten wird eine qualifizierte Lüge vorausge- setzt. Dabei sind Rechnungen nach ständiger Rechtsprechung keine Urkunden. Dies kann sich jedoch mit dem Verwendungszweck der Rechnung ändern. Eine Rechnung stellt dann eine Urkunde dar, wenn sie als Buchhaltungsbeleg Eingang in die kaufmännische Buchhaltung findet. Die kaufmännische Buchführung und ih- re Bestandteile sind kraft Gesetzes bestimmt und geeignet, Tatsachen von recht- lich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). 3.1.2. Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfän- ger sind Rechnungen nur unter besonderen Umständen Urkunden, da sie in der

- 32 - Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschulde- te Leistung enthalten (BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). 3.1.3. Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, deren Buchhaltung damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg ist gegeben, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (BGE 138 IV 130 E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhal- tung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit ver- fälscht werden soll (ebenda, E. 3.2.1-3.2.3). Die Bereicherungsabsicht ist zu beja- hen, wenn der Rechnungsaussteller in der Absicht handelt, der Rechnungsemp- fängerin oder deren Organen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (ebenda, E. 3.2.4). 3.2. Der Beschuldigte stellte eine Rechnung an die C._____ AG aus (Urk. 012027 = Urk. 000061 = Urk. 141090). Wie bereits erwogen, fehlt es diesem Rechnungsanspruch gegenüber der C._____ AG an einer Rechtsgrundlage, wes- halb die in der Rechnung enthaltene Erklärung, wonach die C._____ AG Schuld- nerin des Beschuldigten über Fr. 253'634.– sei, nicht der Wahrheit entspricht. Diese Rechnung war für den Buchhalter P._____ als Vorlage für die Verbuchung in der Buchhaltung der C._____ AG bestimmt (vorstehend, Erw. III.3.10.). Dies bestätigte auch der Beschuldigte, der die Verbuchung auf dem Kontokorrent ver- langte und die Rechnung unter Vortäuschung seiner angeblichen Anspruchsbe- rechtigung (z.B. vorstehend, Erw. III.3.6.) verbucht sehen wollte (Urk. 000059 S. 2 f.). Demzufolge stellte der Beschuldigte am 12. Januar 2009 eine inhaltlich falsche – entgegen der Auffassung der Verteidigung unwahre (Urk. 50 S. 25; Urk. 77 S. 24 f.) – Rechnung aus, welcher aufgrund ihrer Funktion als Buchhal-

- 33 - tungsbeleg Urkundencharakter zukommt, womit er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat. 3.3. Der Beschuldigte musste sich insbesondere auch nach deren Zurück- weisung durch die damaligen Verwaltungsräte I._____, J._____ und E._____ (vorstehend, Erw. III.3.12.1. und 3.12.4.) bewusst gewesen sein, dass er eine Rechnung zu Lasten der C._____ AG ausstellte und verbuchen liess, deren Inhalt mangels Rechtsgrundlage falsch war. Dennoch hatte er diese Rechnung bei der Buchhaltung der C._____ AG eingereicht, um damit eine unberechtigte Verbu- chung zu seinen Gunsten auszulösen. Durch das bewusste Erstellen und Einrei- chen der falschen Urkunde handelte er mindestens eventualvorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB) und erlangte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil, im Wissen und unter Inkaufnahme, dass bei der C._____ AG ein entsprechender Vermö- gensschaden eintreten wird. Damit hat er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. 3.4. Da weder Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist der Beschuldigte auch der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 30 Tagessätzen zu Fr. 680.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 17. April 2013 ausgefällten Strafen. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 61 S. 46 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Berufung wie vor Vorinstanz die Bestra- fung mit einem Jahr bedingter Freiheitstrafe (Urk. 76 S. 1). Die Verteidigung stell- te keine Eventualanträge im Strafpunkt.

2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

- 34 - gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestim- men und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den je- weiligen Umständen Rechnung tragen. In der Regel führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht zu einer Strafrahmenerweiterung. Die tat- und täter- angemessene Strafe ist in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 21 zu Art. 47 StGB). 2.1. Liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor, ist der Zweitrichter im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern, die Grundstrafe aufzuheben und ei- ne (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Die gedanklich zu bildende hypotheti- sche Gesamtstrafe hat das Zweitgericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich somit auf die gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechts- kräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechen- den Strafen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.3.2, 2.4.1 ff.). 2.2. Beim Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, während beim Tatbestand der qualifizierten unge-

- 35 - treuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ein solcher von einem Jahr bis zu fünf Jahren Frei- heitsstrafe vorgesehen ist: "Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden" (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 2.2.1. Auf den ersten Blick erscheint der untere Strafrahmen beim Tatbe- stand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als fakultative Mindest- strafe, was im Sanktionensystem des Strafgesetzbuches allerdings als singulär erschiene. In einem Urteil des Bundesstrafgerichts, Einzelgericht, vom 29. Sep- tember 2014 wurde dazu erwogen, dass eine Geldstrafe neu auch beim qualifi- zierten Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB möglich sein müsse, da die Strafandrohung ("kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden") nicht zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe in diesem Bereich zwinge. Mit dieser Formulierung sei bei der Anpassung der Strafandrohungen an das neue Sanktionensystem per 1. Januar 2007 gerade nicht eine Mindeststrafe eingeführt worden (Urteil des Bundesstrafgerichts, Einzelgericht, SK.2013.30 vom

29. September 2014 E.1.4.3). 2.2.2. Bei der Formulierung einer Mindeststrafe als Kann-Vorschrift scheint es sich um ein gesetzgeberisches Versehen zu handeln, weshalb sie nicht so zu verstehen ist, dass damit eine Mindeststrafe gemeint wäre. Auch beim Handeln in Bereicherungsabsicht ist eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr, mithin wohl auch eine Geldstrafe, durchaus möglich (vgl. Niggli, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, N 177 ff., insbes. N 180 zu Art. 158 StGB vgl. auch Botschaft 1998, 358). Dies entspricht im Übrigen auch den Revisionsbestrebun- gen gemäss Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Straf- rahmen im Strafgesetzbuch, im Militärstrafgesetz und im Nebenstrafrecht, laut welchen "die Mindeststrafe zu streichen und die „kann“-Vorschrift durch eine „ist“- Vorschrift zu ersetzen" sei (Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen, S. 20).

- 36 - 2.2.3. Es kommt demnach der von der Vorinstanz im Ergebnis korrekt abge- steckte Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zur Anwendung (Urk. 61 S. 32). 2.3. Dem Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit ist im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb dieses Strafrahmens straferhöhend Rechnung zu tragen. Aufgrund des untrennbaren sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfälschung mit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erscheint zudem eine ge- meinsame, einheitliche Strafzumessung für beide Delikte als sachgerecht, wie dies bereits im angefochtenen Urteil gehandhabt wurde (vgl. zu diesem Vorge- hen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 2.4. Das Gericht misst die Strafe sodann nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Ver- schuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre- ten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkompo- nente (Hug, in: Donatsch/Flachs-mann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 5 ff. zu Art. 47 StGB). Bei der Tatkomponente sind die objektive und die subjektive Tatschwere zu gewichten. Als Gradmesser für die ob- jektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich ge- schützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hin- sichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges bemessen. Als Gradmesser für die sub- jektive Schwere der Tat dienen die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und dessen Beweggründe. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entschei- dungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwe- rer wiegt die Entscheidung gegen diese (Hug, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).

- 37 - 2.4.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte ein einzelnes Vermögensdelikt beging, dabei aber über einen gewissen Zeitraum ein erhebliches kriminelles Engagement mit diversen aufeinander abgestimmten Teilhandlungen an den Tag legte, um den zunächst zurückgewiesenen, ihm nicht zustehenden Rechnungsbetrag schliesslich doch noch zu erlangen. Der bei der C._____ AG dadurch verursachte Vermögensschaden belief sich auf die ansehn- liche Deliktsumme von Fr. 253'634.–. Dabei bediente sich der Beschuldigte zu- dem einer Falschbeurkundung, um den Buchhalter P._____ zur Verbuchung sei- ner Rechnung zu veranlassen. Gegenüber dem Buchhalter und den damaligen Revisoren H._____ und O._____ (vgl. Urk. 390208 S. 51) gab er beispielsweise per E-Mail vom 17. Mai 2009 (Urk. 320027 S. 1 und S. 5) wahrheitswidrig und täuschend vor, gemäss Verwaltungsratsbeschluss aus dem Jahre 2006 zum Ver- antwortlichen für das Market Making bestimmt worden zu sein und dass der Ver- waltungsrat die entsprechenden Kostensätze genehmigt habe. Zwar traf der Be- schuldigte keine Anstalten, die widerrechtliche Verbuchung seiner Rechnung ge- heimzuhalten oder zu vertuschen, vermied es aber tunlichst, sein Vorgehen ge- genüber der Generalversammlung der Gesellschaft offenzulegen. Vielmehr mach- te er sich seine Position als Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der C._____ AG zu Nutze. Als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG verletzte er seine dieser gegenüber bestehende Treuepflicht gezielt und verfolgte seine per- sönlichen wirtschaftlichen Interessen. Die objektive Schwere der Tat erweist sich daher als nicht mehr leicht und rechtfertigt ohne Weiteres eine hypothetische Ein- satzstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 360 Ta- gessätzen Geldstrafe. 2.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist sein einzig geldwerter Beweggrund und die Inkaufnahme der wirtschaftlichen Schädigung der C._____ AG zu berück- sichtigen. Da der Beschuldigte wissentlich und willentlich einen ihm nicht zu- stehenden Rechnungsbetrag zu seinen Gunsten in der Buchhaltung der C._____ AG verbuchen liess, um diese Geldsumme in der Folge erlangen zu können, ist diesbezüglich direkter Vorsatz gegeben. Dabei nahm der Beschuldigte in Kauf, der C._____ AG als börsenkotierte Publikumsgesellschaft, mithin ihren Aktionä- ren, eine erhebliche Geldsumme zu entziehen und das wirtschaftliche Fortkom-

- 38 - men der Gesellschaft zu gefährden. Sein deliktisches Handeln ist keine Folge des mit dem vormaligen Verwaltungsrat der C._____ AG ausgetragenen Konflikts, sondern seine Reaktion auf die erfolgte Zurückweisung der unberechtigten Rech- nung durch den damaligen Verwaltungsrat. Mit der Vorinstanz ist dem Beschul- digten aber immerhin zu Gute zu halten, dass dem in Rechnung gestellten Betrag ein tatsächlicher, aber nicht von der C._____ AG in Auftrag gegebener Aufwand des Beschuldigten gegenüberstand und der damalige Verwaltungsrat ihn quasi im auftragslosen Zustand gewähren liess (vgl. vorstehend, Erw. III.3.7.). Eine ver- schuldensmindernde Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitraum oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. Insgesamt führt die subjektive Schwere der Tat nicht zu einer veränderten Gewichtung des Gesamtverschuldens. 2.5. Das Verschulden ist daher insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Es bleibt daher bei einer Einsatzstrafe in der Grössenordnung von 12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 360 Tagessätzen Geldstrafe.

3. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HUG, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Zürich 2013, N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 3.1. Der Beschuldigte ist am tt. Dezember 1960 in S._____ (BRD) geboren und aufgewachsen. Nach dem Wirtschaftsgymnasium habe er für ein paar Jahre Ökonomie studiert. Danach habe er eine Ausbildung als System Engineer bei der T._____ absolviert. Am 19. Oktober 1986 sei er in die Schweiz gekommen. Er habe eine Tochter, die am tt.mm 2012 geboren sei. Momentan lebe er in U._____ (TI). Beruflich sei er nach wie vor CEO und Verwaltungsratspräsident der C._____ AG. In finanzieller Hinsicht verdiene er ein Fixgehalt von ca. Fr. 20'000.– pro Mo- nat, zuzüglich 13. Monatslohn und Bonus. Dieser habe im Jahre 2015 ca.

- 39 - Fr. 50'000.– bis Fr. 70'000.– betragen. Die Wohnkosten würden sich auf ca. Fr. 5'000.– pro Monat belaufen, wobei sie sich nach einer günstigeren Wohnung umsehen würden. Für die Krankenkassenprämien der ganzen Familie bezahle er rund Fr. 7'000.– pro Jahr. In der letzten Steuererklärung habe er ein Vermögen von Fr. 1,2 Mio deklariert. Ungefähr zwei Drittel davon seien Aktien der C._____ AG. Seine Steuerrechnung belaufe sich jährlich auf ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– (Urk. 000059 S. 13 ff.; Urk. 49 S. 1 ff.; Prot. II S. 7 ff.). 3.2. Im Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine Besonderheiten finden, aus denen sich strafmassrelevante Fak- toren ableiten lassen. 3.3. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 61 S. 35) war der Be- schuldigte bereits zur Zeit der erstinstanzlichen Verurteilung mit zwei Vorstrafen im Strafregister verzeichnet (Urk. 46; Urk. 61 S. 35). Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 570.– bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, bestraft. Ferner wurde er mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 17. April 2013 wegen Übler Nachrede mit 150 Ta- gessätzen Geldstrafe zu Fr. 350.– bedingt als Zusatzstrafe zum zuvor genannten Strafbefehl, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 6'000.– Busse bestraft. Da diese Vorstrafen im Zeitpunkt der vorliegend beurteilten Tat noch nicht be- standen, entfällt – im Ergebnis mit der Vorinstanz übereinstimmend – eine Straf- erhöhung. 3.4. Im angefochtenen Urteil wurde straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Tat während laufender Strafuntersuchung begangen habe, aller- dings ohne darzulegen, um welche Strafuntersuchung es sich dabei handle und ab welchem Zeitpunkt der Beschuldigte von der Existenz und der Eröffnung der- selben Kenntnis erhalten haben musste (Urk. 61 S. 35, Ziff. 3.3.4.). 3.4.1. Der Beschuldigte wurde am 23. Juli 2009 zusammen mit seiner Ehe- frau als Verwaltungsrat resp. Verwaltungsratspräsident gewählt (vorstehend, Erw. III.3.12.1.). Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, die Tat an einem

- 40 - exakt bestimmbaren Datum begangen zu haben, sondern erwähnt einen nicht näher bekannten Tatzeitpunkt nach der Einsitznahme im Verwaltungsrat, jedoch vor dem 6. November 2009 (Urk. 000109 S. 3, Ziff. 4.). 3.4.2. Am 24. Juli 2009 erteilte der Beschuldigte in Sachen Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich gegen A._____ betreffend Strafuntersuchung eine Vollmacht an seinen erbetenen Verteidiger (Urk. 021005), womit eine Kenntnis des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens spätestens ab diesem Zeitpunkt belegt ist. Damit erweist sich der im angefochtenen Urteil berücksichtigte Straferhö- hungsgrund als zutreffend. Diesem ist mit einer leichten Straferhöhung Rechnung zu tragen. 3.5. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhal- ten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). 3.5.1. Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtat- verhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafmin- derung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafver- folgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrü- ckenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils ge- stand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat

- 41 - der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 64 al. 7 aStGB und Art. 48 lit. d StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). 3.5.2. Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen posi- tives Nachtatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten im Vor- verfahren dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, N 169 ff. zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 22 und N 24 zu Art. 47 StGB). 3.5.3. Der Beschuldigte zeigte sich bis zuletzt nicht geständig, was den inne- ren Sachverhalt und den eigentlichen Tatvorwurf betrifft. Ebenso wenig lässt er Einsicht oder Reue für sein strafbares Verhalten erkennen. Hingegen gab er sich insofern kooperativ, als dass er bei den Einvernahmen jeweils ausführlich aussag- te und auch auf schriftliche Fragen der Staatsanwaltschaft ausführlich antwortete. Mit der Vorinstanz ist seinem Teilgeständnis beim äusseren Sachverhalt und sei- ner Kooperation lediglich leicht strafmindernd mit einer Reduktion von maximal einem Zehntel Rechnung zu tragen, zumal sich der äussere Sachverhalt bereits weitestgehend aus den übrigen Beweismitteln ergab. 3.6. Der Straferhöhungsgrund der Delinquenz während laufender Strafunter- suchung (vorstehend, Erw. V.3.5. ff.) und der Strafminderungsgrund des be- schränkten Teilgeständnisses des Beschuldigten (vorstehend, Erw. V.3.6.3.) hal-

- 42 - ten sich in etwa die Waage, weshalb es bei der Höhe der Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe resp. 360 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. 3.7. Die Vorinstanz bejahte eine massive Verletzung des Beschleunigungs- gebotes, da das Vorverfahren ab Dezember 2009 bis Ende 2014 einen langanhal- tenden Unterbruch von rund fünf Jahren erlitten habe, und gewährte dem Be- schuldigten daher eine Strafreduktion von äusserst wohlwollenden 70 % (Urk. 61 S. 36 f.). 3.7.1. Die Anklagebehörde wendet mit ihrer Berufung dagegen ein (Urk. 63 S. 4 ff.; Urk. 76 S. 3), dass es zwar Stillzeiten sowie einen Wechsel der Verfah- rensleitung im Vorverfahren gegeben habe, da die Geschäftslast der Amtsstelle die Setzung von Prioritäten verlangt habe. Das vorliegende Verfahren sei zudem sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplex und äusserst zeit- intensiv, was sich beispielsweise aus der Einstellungsverfügung Nr. 3 der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. September 2015, welche aufgrund der zahlreichen Vorwürfe knapp 100 Seiten umfasse, verdeutliche. Zur Beurteilung sämtlicher erhobenen Vorwürfe hätten diverse Unterlagen erhoben und gesichtet werden müssen, was sich eindrücklich am Beispiel der Editions- und Auskunfts- begehren an die ehemalige Revisionsstelle der C._____ AG, die V._____ AG auf- zeigen lasse. Nachdem in der Anfangsphase des Vorverfahrens bereits diverse Unterlagen ediert worden seien, habe die neue Verfahrensleitung am 22. August 2013 ein Auskunfts- und Editionsbegehren gestellt (Urk. 400046), dessen Ergeb- nisse am 26. September 2013, am 23. Januar 2014, am 14. Februar 2014 und am

26. Juni 2015, weitere Anfragen bedingt habe. Ferner seien im April 2010, im Ja- nuar, April, August und September 2013 sowie im Dezember 2014, zum Teil mehrfach, bei verschiedenen Bankinstituten Unterlagen ediert worden (Urk. 355050; Urk. 355056; Urk. 355061; Urk. 358007; Urk. 353006; Urk. 352300; Urk. 360001; Urk. 352325; Urk. 351042; Urk. 351057; Urk. 361001; Urk. 363001; Urk. 364001; Urk. 351092; Urk. 351110). Im April 2013 seien zudem noch Unter- lagen bei der W._____ ediert worden (Urk. 410001). Im April resp. Mai 2013 seien Aufträge an die Wirtschaftsprüfer resp. den amtsinternen Revisor zwecks Prüfung konkreter Fragen erteilt worden (Urk. 161001; Urk. 162001). Ausserdem sei auch

- 43 - mit der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten in unregelmässigen Abständen korrespondiert worden, so im August 2012, im Januar 2013 und im April 2014 (Urk. 021027; Urk. 021031; Urk. 021039). Trotz anerkanntermassen insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Stillständen sei in dieser Strafuntersu- chung teilweise intensiv ermittelt worden, weshalb keineswegs von einem Still- stand von 5 Jahren auszugehen sei. Zweifellos habe der Beschuldigte diese Um- stände nicht selber verursacht. Die Strafreduktion sei daher bei immer noch sehr hohen 40 % zu veranschlagen. 3.7.2. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV ge- hören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Über- dies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Straf- verfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und Art. 15 ff. StPO) wie auf die mit Strafsachen befass- ten Gerichte (Art. 13 und Art. 18 ff. StPO) zur Anwendung. 3.7.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Ge- bühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ent- zieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend ist weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafver- fahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.

- 44 - Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnö- tig über die gegen sie erhobenen Tatvorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Straf- prozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 5 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). 3.7.2.2. Eine Rechtsverzögerung liegt damit insbesondere vor, wenn die Be- hörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 9 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 147). 3.7.3. Die Einwände der Anklagebehörde gegen die Höhe der wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebotes von der Vorinstanz gewährten Strafre- duktion von 70 % sind berechtigt, und die geltend gemachten, den fraglichen Zeit- raum von fünf Jahren unterbrechenden Untersuchungshandlungen sind belegt und begründet (Urk. 355050; Urk. 355056; Urk. 355061; Urk. 358007; Urk. 353006; Urk. 352300; Urk. 360001; Urk. 352325; Urk. 351042; Urk. 351057; Urk. 361001; Urk. 363001; Urk. 364001; Urk. 351092; Urk. 351110; Urk. 410001; Urk. 161001; Urk. 162001; Urk. 021027; Urk. 021031; Urk. 021039). Zwar betref- fen diese in weiten Teilen nicht den schliesslich zur Anklage gebrachten Tatvor- wurf, doch war dies im Zeitpunkt der betreffenden Untersuchungshandlungen noch nicht absehbar, sondern ergab sich erst durch die entsprechende Sichtung der betreffenden Unterlagen. Angesichts des grossen Aktenumfanges ist es über- dies offenkundig, dass es äusserst viele Unterlagen aus Editionen, etc. zu sichten gab. Die im Vorverfahren zu prüfenden Sachverhalts- und Rechtsfragen waren komplex und aufwendig. Dennoch verbleibt eine mehrjährige Bearbeitungslücke,

- 45 - welche sich damit nicht rechtfertigen lässt und als Ursache die vom Beschuldigten nicht zu vertretende Prioritätensetzung der Staatsanwaltschaft hatte. Insgesamt rechtfertigt sich daher eine immer noch ganz erhebliche Strafreduktion in der Grössenordnung von 50 %. 3.8. Insgesamt resultiert für die vorliegenden Tatvorwürfe daher eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe resp. 180 Tagessätzen Geldstrafe. 3.9. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, gemeinnützige Arbeit gemäss Art. 37 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB sowie bei Übertretungen Busse gemäss Art. 106 StGB vor. Als Regelsanktion sieht das neue Recht für den Bereich der leichteren Kriminalität die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit vor, für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 5.2.3). Da sich die konkret zu beurteilende Tat des Beschuldigten im Bereich der mittleren Kriminali- tät bewegt, erweist sich die Ausfällung einer Geldstrafe als zweckmässig.

4. Da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten vor der Ausfäl- lung seiner beiden bereits erfolgten Verurteilungen beging (vgl. vorstehend, Erw. V.3.4.), liegt ein Fall retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) vor. Weil es sich um gleichartige Strafen in der Form der Geldstrafe handelt, ist für die vorliegend zu beurteilende Tat eine Zusatzstrafe auszufällen (vgl. vorstehend, Erw. V.2.1.). 4.1. Der Beschuldigte war mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 3. Juni 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 570.– bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 8'000.– bestraft worden. Das Obergericht des Kan- tons Zürich hatte ihn mit Urteil vom 17. April 2013 wegen Übler Nachrede mit 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 350.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und mit Fr. 6'000.– Busse, bestraft (vorstehend, Erw. V.3.4.).

- 46 - 4.2. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist nunmehr aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten beiden Taten) und der nach freiem Ermessen festzusetzenden Einzelstrafe für die neue Tat zu bilden (vorstehend, Erw. V.2.1.). 4.3. Die rechtskräftige Grundstrafe für die beiden abgeurteilten Taten beträgt zusammen 240 Tagessätze Geldstrafe. Die vorliegend beurteilte Tat wäre isoliert betrachtet mit 180 Tagessätzen zu bestrafen (vorstehend, Erw. V.3.9.). Es recht- fertigt sich daher, die in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende As- peration für die vorliegend beurteilte Tat mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu be- rücksichtigen. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich vom 3. Juni 2010 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

17. April 2013 ausgefällten Strafen zu bestrafen.

5. Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe gilt grundsätzlich das Nettoein- kommensprinzip (BGE 134 IV 60 ff.). Wer seinen Lebensunterhalt aus laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner ge- wohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung so- wie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die bran- chenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Auch allfällige familiä- re Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dagegen Wohnkosten, Schulden, Abzahlungs- und Leasingverträge. Auch für einkommensschwache Personen gilt grundsätzlich das strafrechtliche Nettoeinkommen. Mit dem Hinweis auf das Exis- tenzminimum gibt Art. 34 StGB dem Richter jedoch ein Kriterium in die Hand, das

- 47 - erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeu- tend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist daher in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte gebo- ten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist in diesen Fällen eine Reduktion um weitere zehn bis dreissig Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Be- drängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. 5.1. Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 20'000.–. Hinzu kommt ein variabler jährlicher Bonus. Die Krankenkassenprä- mie beläuft sich auf rund Fr. 580.– pro Monat für die ganze Familie. Der Beschul- digte besitzt ca. Fr. 1,2 Mio. Vermögen, welches zu zwei Dritteln aus Aktien der C._____ AG besteht. Seine Steuerbelastung beträgt Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– pro Jahr (vgl. vorstehend, Erw. V.3.1. f.). 5.2. Angesichts dieser aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschul- digten erweist sich ein Tagessatz von Fr. 680.– als angemessen. Demzufolge ist eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.– als Zusatzstrafe auszufällen. V. Vollzug

1. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen einer Gewährung des bedingten Strafvollzuges sowie die bei der Prognosestellung zu beachtenden Kriterien korrekt aufgeführt (Urk. 61 S. 41). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden.

2. Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft (vorstehend, Erw. V.3.4. a.E.). Er dürfte seine Lehren aus dem durchlaufenen Strafverfahren gezogen haben. Es kann beim Beschuldigten vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Besonders günstige Umstände ge-

- 48 - mäss Art. 42 Abs. 2 StGB sind nicht erforderlich, da er seine Vorstrafen nach der vorliegenden Taten beging. Demzufolge ist der Vollzug der Geldstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Ersatzforderung

1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Staat eine Ersatzfor- derung in der Höhe von Fr. 253'634.– für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen (Urk. 61 S. 42 f., Dispositivziffer 5).

2. Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich anfechten, folglich bezieht sich sein Rechtsmittel auch auf die Anordnung der Ersatzforde- rung (Urk. 77 S. 26).

3. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereinglie- derung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013, E. 3).

4. Durch das verübte Delikt erlangte der Beschuldigte einen Vermögensvor- teil in der Höhe von Fr. 253'634.–. Die betreffende Forderung des Beschuldigten gegenüber der C._____ AG in der Höhe von Fr. 253'634.– wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015 beschlagnahmt (Urk. 000030). Bereits die Vorinstanz wies jedoch darauf hin, dass sich diese Fr. 253'634.– nicht mehr auf dem Kontokorrent des Beschuldigten bei der C._____ AG befinden würden (Urk. 49 S. 7 f.; Urk. 61 S. 42 f.). Da der Beschul- digte aus seiner deliktischen Tätigkeit somit zwar Vermögenswerte erzielte, diese

- 49 - jedoch nicht mehr vorhanden sind, ist zu prüfen, ob er zur Bezahlung einer Er- satzforderung an den Staat zu verpflichten ist. 4.1. In Bezug auf die Höhe des unrechtmässigen Vorteils, welcher durch die Ersatzforderung abgegolten werden soll, stellt sich die Frage, ob dieser nach dem Nettoprinzip, d.h. unter Abzug von allfälligen Aufwandpositionen, oder dem Brut- toprinzip zu berechnen ist (Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kom- mentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, N 34 zu Art. 70/71 StGB). Gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts beruht das Bruttoprinzip auf der Überlegung, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll. Ausserdem würden Praktikabilitäts- überlegungen für das Bruttoprinzip sprechen, zumal die Veranschlagung der kon- kreten Aufwandpositionen beim Nettoprinzip kaum lösbare Beweisprobleme mit sich ziehe (Urteil des BGer vom 23. März 2006, 6P_236/2006, E. 11.2). Das Bun- desgericht weist aber gleichzeitig darauf hin, dass bei der Einziehung bzw. bei der Ersatzforderung auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten sei. Es sei einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (BGE 124 I 6 E. 4 b) cc); Urteil des BGer vom 23. März 2006, 6P_236/2006, E. 11.3). 4.2. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte durch die C._____ AG nicht zum Market Making beauftragt wurde, ist unbestritten, dass die damaligen Ver- waltungsräte Kenntnis dieser Tätigkeit des Beschuldigten hatten und ihn dabei gewähren liessen (vgl. vorstehend, Erw. III.3.7.). Ausserdem kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass das Market Making für den Beschuldigten mit Auf- wand verbunden war. In Anbetracht dessen, dass der C._____ AG, auch wenn sie dies nicht einforderte, durch das Market Making des Beschuldigten ein gewis- ser Nutzen zugekommen sein dürfte, erscheint es unverhältnismässig, den Be- schuldigten zur Leistung des gesamten Betrages von Fr. 253'634.– im Sinne einer Ersatzforderung zu verpflichten. 4.3. Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht diesen schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Diese Bestimmung dürfte entgegen dem zu en- gen Wortlaut weniger auf das deliktische Korrektum als auf den abstrakten un-

- 50 - rechtmässigen Vorteil bzw. auf die Festsetzung der entsprechenden Ersatzforde- rung ausgerichtet sein (BAUMANN, a.a.O., N 42 zu Art. 70/71 StGB). 4.4. Der Nutzen, welcher der C._____ AG aufgrund des Market Making des Beschuldigten zukam, lässt sich nicht beziffern. Es rechtfertigt sich jedoch, diesen grob zu schätzen, resp. eine angemessene Reduzierung des grundsätzlich delik- tisch erlangten Betrages von Fr. 253'634.– vorzunehmen. Eine Reduktion der Er- satzforderung in der Grössenordnung von 30 % erscheint angemessen. 4.5. Angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorstehende Erw. V.3.1. f.), erscheint die Forderung einerseits einbringlich und andererseits wird auch die Wiedereingliederung des Beschuldigten dadurch nicht gefährdet.

5. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 180'000.– zu bezahlen. VII. Beschlagnahme Die durch die Vorinstanz vorgenommenen Anordnungen bei den Einziehun- gen und Herausgaben wurden von den Parteien nicht beanstandet, weshalb die vorinstanzlichen Anordnungen dazu vollumfänglich zu bestätigen sind. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzli- chen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Antrag zur Strafhöhe zu einem erheblichen Teil durch. Die teil-

- 51 - weise Reduktion der Ersatzforderung führt hingegen zu einer teilweisen Re- duktion der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Dementspre- chend sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu vier Fünf- teln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten ist eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von einem Fünftel, entsprechend Fr. 5'000.– (Aufwand gemäss der Honorarnote der Verteidigung [Urk. 74] zzgl. 6 Stunden für den Aufwand der beiden Verhand- lungstermine vom 24. Januar 2017 und dem 10. Mai 2017 zu Fr. 350.–/Stunde [inkl. MwSt.]), für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Januar 2016 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 9 - 15 (Beschlagnahmungen/Herausgaben) sowie 16 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 680.– als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III

- 52 - des Kantons Zürich vom 3. Juni 2010 und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2013 ausgefällten Strafen.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 180'000.– zu be- zahlen.

5. a. Die Vermögenswerte auf dem Depot Nr. 1, ltd. auf A._____, bei der Bank B._____ (1'750'000 Namenaktien der C._____ AG [Valor 1], 26'100 Partizipationsscheine der C._____ AG, 35'800 Namenaktien der C._____ AG [Valor 2]) (Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

14. Juli 2015) werden 3 Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Ur- teils vorab zur Deckung der Verfahrenskosten sowie zur Deckung der Er- satzforderung herangezogen (ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldig- ten herausgegeben) – sofern der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung vor Ablauf dieser Frist nicht beglichen hat.

b. Sofern der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung innert der Frist gemäss Ziff. 5. lit. a bezahlt hat, wird die Beschlagnahmung des Depots aufgehoben.

c. Sofern der Beschuldigte die Verfahrenskosten und die Ersatzforderung innert der Frist gemäss Ziff. 5. lit. a nicht bezahlt hat, wird die Bank B._____ angewiesen, die Vermögenswerte auf dem Depot Nr. 1 zu verkaufen und den Erlös nach Abzug ihrer Spesen der Bezirksgerichtskasse Zürich zu überweisen.

6. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

14. Juli 2015 beschlagnahmte Saldo auf dem Kontokorrentkonto bei der Bank B._____, IBAN CH2, lautend auf A._____, von CHF 14'910.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. der Ersatzforderung verwendet. Die Bank B._____ wird angewiesen, den Kontosaldo nach Abzug ihrer Spesen

- 53 - der Bezirksgerichtskasse Zürich zu überweisen. Danach wird die Kontosper- re aufgehoben.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

14. Juli 2015 beschlagnahmte Uhr, Breguet Nr. … (Sachkaution 10060), wird nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich verwertet und zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. der Ersatzforderung verwendet.

8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 16 und 17) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'350.– Zeugenentschädigungen

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von einem Fünftel, entsprechend Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.), für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

12. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Privatpersonen und die juristischen Personen gemäss Beschlussziffer 1) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 54 - − das Bundesamt für Justiz gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG betr. Dispositiv- ziffer 4; − die Oberstaatsanwaltschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG betr. Disposi- tivziffer 4; − die Obergerichtskasse gemäss Art. 6 Abs. 1 TEVG betr. betr. Disposi- tivziffer 4; − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss Dispositivziffern 5-7; − im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 5 an die Bezirksgerichts- kasse zur Kenntnisnahme sowie

- bei unbenutztem Ablauf der gesetzten Frist zur Bezahlung der Ersatzforderung/Verfahrenskosten an die Bank B._____. AG, Rechtsdienst, z.Hd. Frau AA._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 5 a und c oder

- bei fristgemässer Bezahlung der Ersatzforderung/Verfahrenskosten an die Bank B._____ AG, Rechtsdienst, z.Hd. Frau AA._____, … [Adresse], gemäss Dispositivziffer 5 a und b; − im Dispositivauszug gemäss Dispositivziffer 6 an die Bank B._____ AG, Rechtsdienst, z.Hd. Frau AA._____, … [Adresse].

13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 55 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 7. Juni 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.