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SB190038

Misswirtschaft etc.

Zürich OG · 2019-06-06 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1 Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 1 Folgendes vorgeworfen: Die B._____ AG (ehemals B1._____ AG) sei eine vom tt. März 2011 bis zum tt. September 2014 im Handelsregister eingetragene Handelsgesellschaft mit dem Zweck der Führung einer Generalunternehmung für Reinigungs- und Bodenleg- erarbeiten etc. gewesen. Am tt. März 2014 habe das Bezirksgericht Dietikon über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet. Am tt. Mai 2014 habe das Konkursverfah- ren mangels Aktiven eingestellt werden müssen. Formell sei ab 21. März 2011 C._____ Präsident des Verwaltungsrats der Gesell- schaft gewesen – zuerst mit der weiteren Verwaltungsrätin D._____ und an-

- 7 - schliessend als alleiniger Verwaltungsrat –, bis er am 16. September 2013 abge- wählt und durch E._____ ersetzt worden sei. Der Beschuldigte sei laut Arbeitsvertrag vom 15. August 2011 ab 1. September 2011 als Marketing-Disponent mit einem Pensum von 50% bei der B._____ AG angestellt gewesen und habe ab 7. Dezember 2011 über eine rückwirkend ab

1. September 2011 gültige General-Vollmacht zur umfassenden Vertretung der B._____ AG verfügt. Tatsächlich aber sei er bereits spätestens seit 21. März 2011 als Aktionär respektive Inhaber – ohne vertragliche Vereinbarung – mit umfas- senden Befugnissen und ohne Weisungen der formellen Verwaltungsräte befol- gen zu müssen, in der B._____ AG u.a. als faktischer Verwaltungsrat aktiv gewe- sen. Namentlich habe er den Firmenzweck alleine bestimmt, alleine die Ge- schäftsführung besorgt, C._____ als Verwaltungsrat angeworben, diesen an der Generalversammlung vom 21. März 2011 in den Verwaltungsrat gewählt und F._____ als Buchhalter für die Gesellschaft engagiert. Im Weiteren sei er auch für sämtliche Personalbelange in der Gesellschaft zuständig gewesen. Der Beschul- digte habe den Firmenmantel vor dem 21. März 2011 leer – ohne jegliche Aktiven

– alleine oder gemeinsam mit einer unbekannten Drittperson von G._____, des- sen H._____ AG oder von einer weiteren unbekannten Person gekauft. Über den Verbleib der Fr. 100'000.– Aktienkapital, welches der Gesellschaft tatsächlich nie zur Verfügung gestanden habe, habe er dem formellen Verwaltungsrat und dem Buchhalter trotz Nachfragen keine Rechenschaft abgelegt. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe die B._____ AG Schulden von mindes- tens Fr. 200'000.– gehabt, welchen Ausständen keinerlei Aktiven gegenüber ge- standen seien. Die Überschuldung sei noch bedeutend geringer gewesen als der Beschuldigte spätestens am 21. März 2011 als tatsächlicher Verwaltungsrat in die damals aktiven- und passivenlose B._____ AG eingetreten sei. Die Gesellschaft sei bereits beim Eintritt des Beschuldigten aktivenlos gewesen, weil der Gründer der Gesellschaft (I._____) das Aktienkapital bereits wieder vom Geschäftskonto abgehoben habe. Das Aktienkapital sei in der Folge als Aktivdarlehen in der Buchhaltung geführt und die Gesellschaft sei nur als leerer Mantel weiterverkauft worden. Dem Beschuldigten sei dies bekannt gewesen, dennoch habe er es un-

- 8 - terlassen, seinen gesetzlichen Pflichten im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR nachzu- kommen und das Aktivdarlehen zu erfüllen bzw. zumindest für Sanierungsmass- nahmen zu sorgen. Sodann habe er es in der Folge unterlassen, entsprechend seinen gesetzlichen Pflichten im Sinne von Art. 716a Abs. 1 OR dafür zu sorgen, dass eine Art. 957 ff. OR genügende Buchhaltung geführt wurde, sowie die Fi- nanzen der Gesellschaft zumindest periodisch zu kontrollieren. Einzig für das Jahr 2011 sei ca. am 11. März 2012 durch den Buchhalter F._____ eine Buchhaltung sowie eine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt worden, wobei auch der Beschul- digte mitbekommen habe, dass die Bilanz eine Unterdeckung von ca. Fr. 50'000.– sowie ein aufgrund seiner desolaten privaten finanziellen Situation nicht werthalti- ges Aktivdarlehen über Fr. 61'387.55 an ihn selbst aufgewiesen habe. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2012 sei dann die Buchführung gänzlich unterblieben. Es seien lediglich Rechnungen und Belege aufbewahrt worden. Indem der Beschuldigte bewusst zugelassen habe, dass das Aktienkapital der Gesellschaft nicht zurückbezahlt worden sei bzw. er selbst dieses ihm gewährte "Darlehen" in seiner desolaten finanziellen Situation überhaupt erst gewährt res- pektive nicht zurückbezahlt habe, habe die B._____ AG einen wirtschaftlichen Schaden in entsprechender Höhe erlitten, was der Beschuldigte gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. Mangels Buchführung habe der Be- schuldigte sodann selbstverschuldet wenig Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich des Geschäftsganges respektive offener Kreditorenforderungen gehabt. Hätte er für eine korrekte Buchhaltung gesorgt und diese gelegentlich kontrolliert, so hätte er schon von Beginn seines Mandats an, am 21. März 2011, erkennen müssen, dass die B._____ AG in einer Finanzkrise gewesen sei, und dass somit zumindest begründete Besorgnis bestanden habe respektive eine Überschuldung spätestens ca. am 11. März 2012 (Erstellung der Bilanz 2011 durch F._____) gar tatsächlich festgestanden sei, weshalb gemäss Art. 725 Abs. 2 OR sofort eine Zwischenbi- lanz zu erstellen und durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen oder so- fort die Bilanz zu deponieren gewesen wäre. Stattdessen habe der Beschuldigte bis ca. am 16. September 2013 mit der Gesellschaft weiter gearbeitet und diese anschliessend in massiv überschuldetem Zustand an E._____ übertragen.

- 9 - Diese arge Nachlässigkeit des Beschuldigten, der die gebotenen Kontrollen bzw. Anzeigen unterlassen habe, habe eine Verschleppung des Konkurses bewirkt, was aufgrund der laufenden Kosten zu einer Verschlimmerung der Vermögens- lage der B._____ AG geführt habe. Namentlich Kosten in Form von Löhnen, Bü- romiete, Versicherungsprämien, Lieferantenforderungen, Autoleasing, Steuern und Verzugszinsen seien aufgelaufen, seit der Beschuldigte die Hinweise hätte erkennen sollen, die Anlass zur Besorgnis einer Überschuldung gegeben hätten. Da die B._____ AG, wie der Beschuldigte hätte erkennen sollen, keine Aussicht auf Fortführung der Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe, habe sie sich mit die- sen Ausgaben keinen für sie brauchbaren Gegenwert verschaffen können. 1.2 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-6 und Urk. 30; Prot. I S. 1 ff.; Urk. 53), des in einem separaten Strafverfahren Beschul- digten C._____ (Urk. 3/4; Urk. 4/1+2), des Zeugen F._____ (Urk. 4/3), der Aus- kunftspersonen J._____ (Urk. 4/4), G._____ (Urk. 4/7), K._____ (Urk. 4/6) und E._____ (Urk. 4/8) sowie verschiedene Dokumente (insbes. Urk. 5/1 ff.; Urk. 6; Urk. 7/1 ff.; Urk. 12/1 ff.; Urk. 15/1 ff.; Urk. 16/1 ff.; Urk. 17/1 ff.; Urk. 18/1 ff.) bei den Akten. 1.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren ein- vernommenen Personen ausführlich wiedergegeben (Urk. 42 S. 11 ff. E. II/A/4.3- 4.10) und die Beweise gewürdigt. Sie legte die allgemeinen Beweiswürdigungs- regeln korrekt dar (Urk. 42 S. 9 ff. E. II/A/4.1) und beurteilte gestützt darauf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. 42 S. 36 ff. E. II/A/4.12) eingehend und sorgfältig. Zutreffend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu Inhalt und Beweiswert der bei den Akten liegenden sachlichen Beweismittel (Urk. 42 S. 33 ff. E. II/A/4.11 u. 5). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden sind die wesentlichen Punkte hervorzuheben und vereinzelt zu ergänzen. 1.4 Zu den Eckdaten der B._____ AG ergibt sich aus den Akten was folgt:

- 10 - − Am 3. März 2011 bestätigte die Bank L._____ der B1._____ AG (in Grün- dung), dass zu ihren Gunsten Fr. 100'000.– einbezahlt worden seien, die nach Eintragung im Handelsregister zur freien Verfügung der zeichnungsbe- rechtigten Organe stünden (Urk. 5/2). − Am …. März 2011 wurde die B1._____ AG ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (Urk. 7/3). Gründerin und ursprüngliche Aktionärin war die M._____ AG bzw. deren Verwaltungsratspräsident I._____ (Urk. 7/10). − Am 11. März 2011 wurde die B1._____ AG von der M1._____ AG an die N._____ AG verkauft, wobei ein Aktionärsdarlehen über Fr. 98'525.– be- stand (Urk. 16/2). Gleichentags verkaufte die N._____ AG (vertreten durch Dr. O._____) die B1._____ AG an die H._____ AG (vertreten durch G._____). Die Käuferin bestätigte, als Schuld gegenüber der B1._____ AG ein Aktionärsdarlehen von Fr. 98'747.– zu übernehmen (Urk. 16/4). − Am 21. März 2011 wurde die B1._____ AG in B._____ AG umbenannt (spä- ter B._____ AG). I._____ schied zudem als Verwaltungsrat aus; C._____ wurde Verwaltungsratspräsident und D._____ wurde Mitglied des Verwal- tungsrats. Die 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.– wurden in Inhaberaktien um- gewandelt und es wurde eine weitere Geschäftsadresse an der P._____- Strasse 1 in … Zürich gemeldet (Urk. 7/9). − An einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Mai 2011 – unter dem Vorsitz von C._____ und mit dem Beschuldigten als Protokollführer – wurde die Abwahl von D._____ als Verwaltungsrätin beschlossen. Als allei- niger Verwaltungsrat verblieb C._____ (Urk. 7/3; Urk. 7/9; Urk. 7/10). − Am 8. Juni 2012 wurde der Sitz der Gesellschaft an die P._____-Strasse 2, … Zürich verlegt (Urk. 7/11). − Per 17. Oktober 2013 erfolgte (aufgrund des Beschlusses an der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 17. September 2013) eine weitere Sitzverlegung, diesmal an die Q._____-Strasse …, R._____. Gleichzeitig

- 11 - schied C._____ aus dem Verwaltungsrat aus und wurde E._____ neuer Verwaltungsrat (Urk. 7/1; Urk. 12/1-3). − Mit Urteil vom tt. März 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerich- tes Dietikon über die B._____ AG mit Wirkung ab dem tt. März 2014, 10:00 Uhr, den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrich- ters vom 19. Mai 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/1). − Am tt. September 2014 wurde die B._____ AG im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/1). 1.5 Von zentraler Bedeutung ist die Rolle des Beschuldigten innerhalb der B._____ AG: 1.5.1 Staatsanwaltschaft und Vorinstanz betrachten ihn als faktisches Organ der Gesellschaft, und zwar für mindestens den Zeitraum vom 21. März 2011 bis ca.

16. September 2013. Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten dies. Der Beschuldigte sei einzig aufgrund des Arbeitsvertrags vom 15. August 2011 per

1. September 2011 bis Sommer 2013 als Marketing-Disponent bei der B'._____ angestellt gewesen, nicht mehr und nicht weniger (Urk. 32 S. 5, 8 f.; Urk. 55 S. 14). 1.5.2 Der Beschuldigte gab an, mit der Gründung der Firma im März 2011 nichts zu tun gehabt zu haben, sondern erst per 1. September 2011 von C._____ ange- stellt worden zu sein (Urk. 3/1 Fragen 11, 13, 24 f.; Urk. 3/2 Frage 19). Tätig ge- wesen sei er lediglich als Arbeitnehmer für den praktischen Bereich (die Akquise von Arbeiten und Aufträgen sowie das Personalwesen), während C._____ als Verwaltungsrat den administrativen Bereich übernommen habe und sich um die Post, Korrespondenz, Rechnungen, Finanzen und eine korrekte Buchhaltung ge- kümmert habe (Urk. 3/1 Fragen 27, 61, 66 und 167). C._____ sei der Chef gewe- sen (Urk. 3/3 Frage 23). Die Generalvollmacht habe er aus rein praktischen Gründen erhalten, weil C._____ aus gesundheitlichen Gründen die vereinbarten Treffen zur Unterschrift immer wieder abgesagt habe bzw. oftmals abwesend ge- wesen sei (Urk. 3/3 Frage 50 ff.). Seine Arbeit bei der B._____ AG habe er ir-

- 12 - gendwann im Sommer 2013 beendet, weil er die finanzielle Situation der Gesell- schaft nicht mehr habe ertragen können bzw. weil die Einnahmen der Gesell- schaft zuerst dem Betreibungsamt zugeflossen und erst danach die Mitarbeiter bezahlt worden seien, was er nicht mit seinem Gewissen habe vereinbaren kön- nen. Was mit der Gesellschaft geschehen sei, nachdem er sie im Sommer 2013 verlassen habe, wisse er nicht. Er habe nicht gewusst, dass die Gesellschaft ver- kauft worden sei (Urk. 3/1 Fragen 154 ff.; Urk. 3/2 Fragen 19 f.). 1.5.3 Formeller Verwaltungsrat der B._____ AG war C._____. Er war im Grün- dungsjahr der Gesellschaft (2011) 72 Jahre alt und „machte“ – neben seinem Da- sein als Rentner – „Mandatsbetreuung als Verwaltungsrat“ (Urk. 4/1 Frage 6). Als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer tätig bzw. als solcher im Handelsregister aufgeführt war er bei über vierzig Gesellschaften (Urk. 4/2 S. 2 ff. Frage 7; vgl. a. Urk. 4/4 Fragen 60 ff.). Zu den Verhältnissen in der B._____ AG und im Besonde- ren zur Rolle des Beschuldigten in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht führte C._____ aus was folgt: Bei der Gründung der Gesellschaft sei er (C._____) nicht dabei gewesen zu sein. Der Beschuldigte habe mit einer Dame (D._____) die B._____ AG geführt. Frau D._____ sei im Büro tätig gewesen und habe zusam- men mit dem Beschuldigten „den Laden geschmissen" (Urk. 4/1 Frage 4). Der Beschuldigte – der eigentliche Geschäftsführer und effektive Inhaber – habe ihn angefragt, ob er in die Firma kommen wolle (Urk. 4/1 Fragen 11 f.; Urk. 4/2 Fra- gen 79 ff.). Er habe ihm für das Verwaltungsratsmandat anfänglich eine Entschä- digung von ca. Fr. 1'400.– bezahlt und hätte ihm monatlich einen nicht bekannten Betrag vergüten sollen, jedoch habe er immer weniger und später gar nichts mehr bezahlt. Diese Vereinbarung sei mündlich abgeschlossen worden (Urk. 4/1 Fra- ge 66). Abgemacht gewesen sei eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (Urk. 4/2 Fragen 79 ff.). Insgesamt habe er plus minus ca. Fr. 2'000.– an Honorar erhalten, und zwar etappenweise Zahlungen in cash, welche der Beschuldigte bestimmt habe (Urk. 3/4 S. 4 f.). Seinen eigenen Lohn habe der Beschuldigte selbst festge- legt (Urk. 3/4 S. 12). Handlungen wie die Handelsregisteranmeldungen bezüglich Sitzverlegungen oder Änderungen der Firma habe man besprochen (vgl. Urk. 3/4 S. 3: "Mit A._____ natürlich. Er muss ja disponieren und einverstanden sein, wenn man den Sitz nach Zürich verlegt") bzw. seien vom Beschuldigten entschie-

- 13 - den worden (Urk. 3/4 S. 4: "[Die Umfirmierung] hat A._____ natürlich für sich schon so vorentschieden gehabt"). Ob die Aktien der B._____ AG als Wertpapie- re ausgegeben worden seien, wisse er nicht. Er habe an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Mai 2011 zwar festgestellt, dass alle Aktien vertre- ten gewesen seien; dies sei ihm jedoch so vorgelegt worden. Er wisse nicht mehr, von wem genau, es müsse eine Abfassung eines Treuhänders gewesen sein. Der Grund, weshalb der Beschuldigte nicht als Verwaltungsrat gewählt worden sei, sei vermutlich, dass er schon eine Firma gehabt habe, welche Konkurs gegangen sei (Urk. 3/4 S. 13 f.). Der Beschuldigte sei vom Reinigungsfach gewesen und habe ihm gegenüber gesagt, er werde die Sache schon managen. Er (C._____) habe keinen Zugang zu den Geschäftsunterlagen gehabt. Wenn er nachgefragt habe, habe man ihm nur das gegeben, was er auch habe lesen dürfen. Er habe keinen Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten gehabt (Urk. 4/1 Fragen 13 ff.) bzw. habe den Schlüssel zu den Räumlichkeiten der Gesellschaft zurückgeben müs- sen, weil der Beschuldigte diesen für zwei Mitarbeiterinnen benötigt habe, die administrativ im Büro tätig gewesen seien (Urk. 3/4 S. 12). Ebenso habe er keinen Zugang zu Dokumenten und Unterlagen gehabt (Urk. 4/1 Fragen 13 ff.). Was die Buchhaltung betreffe, habe der Beschuldigte alleine entschieden, dass Herr F._____ beigezogen wurde; er sei in diese Entscheidung nicht eingebunden wor- den und habe diese auch nicht abgesegnet (Urk. 3/4 S. 6). Seine Pflichten (als Verwaltungsrat) habe er gar nicht mehr wahrnehmen können, da er vom Ge- schäftstreiben der B._____ AG bzw. des Beschuldigten gar keine Kenntnisse mehr gehabt habe. Ab ca. Frühling 2012 sei er vom Beschuldigten total übergan- gen worden (Urk. 4/1 Fragen 19 ff., 27). Als das Betreibungsamt die Pfändung der B._____ AG aufgenommen habe, habe er dem Beschuldigten eröffnet, dass er so nicht mehr weiterarbeiten könne und er sich jemand anderen suchen solle. Da- raufhin sei der Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen. Erst im Nachhinein – etwa im Mai oder Juni 2014 – habe er dann zufällig erfahren, dass er als Verwal- tungsrat der B._____ AG abgewählt und ersetzt worden sei (Urk. 4/1 Fragen 18, 28). 1.5.4 Der Zeuge F._____ führte aus, für ein Jahr die Buchhaltung der B._____ AG geführt zu haben. Im Jahr 2012 habe er den Auftrag bekommen, die Buchhaltung

- 14 - zu machen, wobei er nachträglich Belege für das Jahr 2011 verbucht habe. Das Mandat habe ihm der Beschuldigte gegeben, wobei C._____ auch einmal dabei gewesen sei, als sie darüber gesprochen hätten (Urk. 4/3 S. 2 ff.). Die B._____ AG habe zwei oberste Chefs gehabt, den Beschuldigten und C._____. C._____ habe er ein paar Mal im Büro getroffen; was er konkret gemacht habe, entziehe sich seiner Kenntnis, wobei er der Verwaltungsratspräsident gewesen sei (Urk. 4/3 S. 6). Der Beschuldigte sei der Geschäftsführer gewesen. Er habe alles mit den Leuten, d.h. dem Personal, gemacht usw. Theoretisch sei C._____ über dem Beschuldigten gestanden, praktisch habe aber der Beschuldigte das Ge- schäft geführt. Der Beschuldigte habe den Kundenkontakt gehabt und die Arbeit draussen, in der Reinigung, geführt bzw. sei für die Ausführung verantwortlich gewesen (Urk. 4/3 S. 9). Er (F._____) habe die Belege für das ganze Jahr 2011 im Büro des Beschuldigten erhalten und verbucht. Die Buchhaltung sei von nie- mandem kontrolliert worden. Er habe alles abgegeben und sie hätten es bespro- chen. Der Kassenbestand sei hoch gewesen und er habe wissen wollen, wo das Geld sei. Nachdem das Geld nicht da gewesen sei, habe er es auf "privat" ver- bucht (Urk. 4/3 S. 2 ff.), d.h. einen Betrag von Fr. 61'387.55 als Aktivdarlehen an den Beschuldigten "aktiviert" (Urk. 4/3 S. 7 i.V.m. Urk. 5/5; s. weiter Urk. 42 S. 29 E. II/A/4.6). Er (F._____) habe mit dem Beschuldigten beim (Buchhaltungs- )Abschluss darüber gesprochen und ihm gesagt, dass er es so verbuchen müsse, da er keine Belege für irgendwelche Auslagen habe, es in seinen Augen "privat" sei. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle dies so verbuchen (Urk. 4/3 S. 7). 1.5.5 Als Auskunftsperson einvernommen wurde der im sog. Mantelhandel sowie in der Vermittlung von Gesellschaftsorganen tätige J._____. Er gab an, C._____ vorwiegend an Handwerker serbischer oder albanischer Herkunft, die von dessen guter Bonität hätten profitieren wollen, vermittelt zu haben (Urk. 4/4 S. 2 ff.). Zur B._____ AG gab er an, diese nur vom Hörensagen zu kennen. Sein früherer Bü- ropartner, G._____, habe ihm einmal gesagt, die Gesellschaft habe finanzielle Probleme (Urk. 4/4 S. 3; Urk. 4/5). Er selbst habe mit der B._____ AG nichts zu tun gehabt (Urk. 4/4 S. 5). Das Kürzel "…" bei der Übersicht der Mandate von C._____ bedeute, dass sein Büropartner G._____ dafür zuständig gewesen sei. Betreffend den aufgeführten "Mandatsbetrag" von Fr. 2'000.– nehme er an, dass

- 15 - dies das Geld gewesen sei, das C._____ bereits erhalten habe oder das ihm ver- sprochen worden sei (Urk. 4/4 S. 5). Zu E._____ gab J._____ an, dass G._____ diesen über ihn kennengelernt und in der Folge mit ihm separate geschäftliche Tätigkeiten geführt habe (Urk. 4/4 S. 6). G._____ habe ebenfalls die „Beerdi- gungsdienste“, den „Mantelhandel“ und die „Vermittlung von Organen“ angeboten (Urk. 4/4 S. 7). 1.5.6 Der als Auskunftsperson einvernommene G._____ gab u.a. an, den Be- schuldigten zu kennen, jedoch nie eine Geschäftsbeziehung zu diesem gehabt zu haben (Urk. 4/7 Fragen 7 und 10). Die B._____ AG sei nicht sein Mandat gewe- sen (Urk. 4/7 Fragen 54 f.). Auf Vorhalt von Urk. 16/4 gestand er indes ein, dass die H._____ AG, deren einziger Vertreter er war, die "B._____ AG" (unter der damaligen Firma B1._____ AG) am 11. März 2011 für einen Kaufpreis von Fr. 8'200.– von der N._____ AG erworben habe. Später müssten entweder der Beschuldigte, C._____ oder Frau D._____ Aktionäre der B'._____ gewesen sein (Urk. 4/7 Fragen 91 ff.). Die Gesellschaft S._____ AG des Beschuldigten (die letztlich ebenfalls an E._____ übergeben wurde; vgl. Urk. 3/1 Fragen 156 ff.; Urk. 3/3 Fragen 35 ff.; Urk. 13/1-3) sei im Übrigen bei ihnen (G._____) "domizili- ert" gewesen (Urk. 4/7 Fragen 108 f.). 1.5.7 Keine wesentlichen Informationen können den Aussagen des als Aus- kunftsperson einvernommenen K._____ (Bruder des Beschuldigten) entnommen werden (Urk. 4/6; Urk. 42 S. 31 E. II/A/4.8). 1.5.8 Als Auskunftsperson einvernommen wurde schliesslich auch E._____. Er gab an, dass er für G._____ als Liquidator von Gesellschaften tätig gewesen sei, die Gesellschaften übernommen und den Konkurs abgewartet habe, wofür er je- weils entschädigt worden sei (Urk. 4/8 Fragen 15 ff.). Bei der Übernahme der B._____ AG habe er nichts, z.B. kein Bankkonto, erhalten (Urk. 4/8 Fragen 46 ff.). Wie die Übernahme bzw. der Wechsel im Verwaltungsrat der B._____ AG von Herrn C._____ auf ihn abgelaufen sei, wisse er nicht. Dafür sei G._____ zustän- dig gewesen (Urk. 4/8 Fragen 50 ff.). Auf entsprechende Frage gab er zu Proto- koll, als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat wohl auch Aktionär der B._____ AG gewesen zu sein; Aktien habe er jedoch nie erhalten. Die Gesell-

- 16 - schaft sei bei der Übernahme durch ihn wahrscheinlich bereits konkursreif gewe- sen. Es habe ein paar solcher Fälle gegeben, etwa bei fünf oder zehn Gesell- schaften (Urk. 4/8 Fragen 39 ff.). 1.5.9 Von Bedeutung sind sodann diverse Dokumente: − Der Name des Beschuldigten erscheint am 1. April 2011 ein erstes Mal in den Dokumenten der B._____ AG. An diesem Datum wurde bei der ZKB ein Geschäftskonto eröffnet, wobei der Beschuldigte nebst C._____ als Einzel- Zeichnungsberechtigter eingesetzt (Urk. 18/4) und im Übrigen dem Bruder des Beschuldigten (K._____) eine telefonische Auskunftsberechtigung für al- le Geschäfte eingeräumt wurde (Urk. 18/4). − C._____ beantragte am 18. April 2011 bei der ZKB die Berechtigung des Beschuldigten für die ZKB-Onlinebank und bestellte für sich und den Be- schuldigten eine ZKB-Maestro-Karte für das Geschäftskonto (Urk. 18/4). − Aus den Kontoauszügen der ZKB ist sodann ersichtlich, dass bereits ab

6. April 2011 (Eingang einer Zahlung der T._____ GmbH über Fr. 21'350.–) ein reger Zahlungsverkehr mit Gutschriften und Belastungen bzw. Abhebun- gen erfolgte. Der Beschuldigte tätigte zwischen dem 27. Juli 2011 und dem

18. August 2011 sowie am 15. November 2011 im Kosovo Bargeldbezüge vom ZKB Firmenkonto in der Höhe von insgesamt Fr. 11'637.55 (Urk. 18/5). Entsprechendes lässt sich auch aus den Kontoblättern der Buchhaltung über das Jahr 2011 entnehmen (Urk. 15/3). − Im Weiteren wurde über das Geschäftskonto in der Zeit von April 2011 bis Oktober 2013 eine Vielzahl von Transaktionen abgewickelt. Die letzte Zah- lung über Online-Banking erfolgte am 17. Oktober 2013, der letzte Bezug mit der Maestro-Karte des Beschuldigten (Nr. …) am 23. Oktober 2013 (Urk. 18/5). − Im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Mai 2011 ist der Beschuldigte als „Protokollführer“ aufgeführt (Urk. 7/8).

- 17 - − Gemäss Arbeitsvertrag ("Arbeitsvertrag für das kaufmännische Personal") vom 15. August 2011 zwischen der "B._____ AG" und dem Beschuldigten wurde der Beschuldigte von der Gesellschaft per 1. September 2011 unbe- fristet zu einem Pensum vom 50% als Marketing-Disponent angestellt (Urk. 6). − Aufgrund der General-Vollmacht der "B._____ AG" vom 7. Dezember 2011 war der Beschuldigte berechtigt, Rechtshandlungen jeder Art für die "B._____ AG" und dessen Interessen vorzunehmen. Die "B._____ AG" an- erkennt mit der General-Vollmacht alle Handlungen und Erklärungen des Beschuldigten als für sie rechtsverbindlich bzw. soweit einzelne Punkte in der Vollmacht nicht oder nicht genügend rechtswirksam sind, als genehmigt. C._____ stellte als Verwaltungsrat der "B._____ AG" die General-Vollmacht aus, wobei als Gültigkeitsdatum der "01. September 2011 bis auf Weiteres" vorgesehen war (Urk. 5/3). − Der Beschuldigte war zeichnungsberechtigt für ein im April 2012 eröffnetes ZKB-Mieterkautionskonto bezüglich der Geschäftsräumlichkeiten an der U._____-Strasse … in Zürich, das am 18. Juni 2015 aufgelöst und auf ein neues Kautionskonto bei der ZKB, lautend auf den Beschuldigen persönlich, überwiesen wurde (Urk. 18/4). − Am 27. September 2012 unterzeichnete der Beschuldigte für die B._____ AG einen mit der V._____ AG geschlossenen Factoringvertrag (Urk. 17/3). 1.5.10 Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Be- schuldigte als massgebliche Figur bei der B._____ zu erachten ist und faktisch die Gesellschaft führte, während der formelle Verwaltungsrat C._____ faktisch wenig bzw. nichts zu sagen hatte (Urk. 42 S. 39 E. II/A/4.12.2 u. 5). Zwar ist der Vertei- digung beizupflichten, dass nicht sämtliche Aussagen C._____s glaubhaft sind – und demgemäss nicht unbesehen auf alle seine Angaben abgestellt werden kann. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass er sich wichtig machen wollte. Nichts- destotrotz gibt er stimmig und konstant wieder, wie er zum Verwaltungsratsman-

- 18 - dat bei der B._____ AG gekommen ist und – insbesondere – dass der Beschul- digte von Anfang an die bestimmende Person in der Gesellschaft gewesen ist. Of- fensichtlich fehlte C._____ die nötige Sachkompetenz. Auch diesbezüglich ist der Verteidigung zuzustimmen (Urk. 55 S. 8 ff.). Dies spricht aber gerade dafür, dass er (C._____) blosser Strohmann war, während es eben der Beschuldigte war, der B._____ AG führte. Die Darstellung C._____s steht zudem im Einklang mit den Aussagen des Zeugen F._____ und den von J._____ geschilderten Abläufen bei der Vermittlung von "Stroh-Gesellschaftsorganen". Gestützt werden die Schilde- rungen C._____s aber vor allem auch durch die sachlichen Beweismittel. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits am 1. April 2011 über das Ge- schäftskonto der Gesellschaft verfügen konnte, dass die Gesellschaft bereits An- fang April erhebliche Einkünfte aus Reinigungstätigkeit erzielte (welche nicht durch den in der Reinigungsbranche nicht versierten C._____ erwirtschaftet wor- den sein können), dass der Beschuldigte bei der Generalversammlung der B._____ AG vom 6. Mai 2011 anwesend war und dass er im Sommer 2011 in seinen Ferien im Kosovo Privatbezüge mit der Geschäftskreditkarte tätigte. Mit den ZKB-Unterlagen (Zugriff auf Geschäftskonto ab 1. April 2011) konfrontiert, musste der Beschuldigte seine Aussage anpassen, vermochte aber offensichtlich keine auch nur halbwegs schlüssige Erklärung zu konstruieren. Der Beschuldigte gab an, Lohn erst nach dem Sommer 2011 erhalten zu haben; erst dann sei er angestellt gewesen. Vorher habe er bei der B._____ AG zwar ausgeholfen, aber nur aus "goodwill", um Herrn C._____ zu zeigen, dass er Aufträge in die Firma holen könne und etwas drauf habe (Urk. 3/3 Frage 78). Solches ist völlig lebens- fremd. Nicht glaubhaft ist es auch, wenn der Beschuldigte seine Anwesenheit an der Generalversammlung vom 6. Mai 2011 (als "Protokollführer") damit erklären will, dass C._____ einfach einen Rat von ihm gewollt habe (Urk. 3/4 S. 5), er aber erst im September mit der Arbeit bei der B._____ AG angefangen habe. Ebenso realitätsfern ist es, wenn der Beschuldigte angibt, mit der von F._____ vorge- nommenen Verbuchung von Fr. 61'387.55 als Aktivdarlehen zwar einverstanden gewesen zu sein, aber nicht realisiert zu haben, um was es gehe (vgl. Urk. 3/5 Frage 14 ff.). Bezüglich des Aktivdarlehens ist in diesem Zusammenhang zudem folgende Überlegung anzustellen: Die B._____ AG war nicht genügend kapitali-

- 19 - siert, weshalb die Verbuchung dieses Aktivdarlehens nötig war, um die Buchhal- tung für das Jahr 2011 auszugleichen. Wenn der Beschuldigte nicht die bestim- mende Figur in der B._____ AG gewesen wäre (sondern C._____), hätte es kei- nen Grund für ihn gegeben, dieses Aktivdarlehen, eine Schuld von immerhin mehr als Fr. 60'000.–, auf sich zu nehmen. Dieser Umstand spricht somit ebenfalls da- für, dass der Beschuldigte die prägende Person in der B._____ AG war. Unglaub- haft sind sodann auch die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, das er damit begründen will, dass er es nicht mit seinem Gewissen habe vereinbaren können, dass zuerst das Betreibungsamt und erst dann die Mitarbeiter bezahlt worden seien. Bezeichnend ist, dass er sich an die genauen Umstände des behaupteten Ausscheidens, insbesondere ob er mündlich oder schriftlich gekündigt habe, nicht mehr zu erinnern vermag (vgl. Urk. 3/1 Fra- gen 154 ff.; Urk. 3/2 Frage 19). Schliesslich ergibt sich auch aus den über das Geschäftskonto erfolgten Transaktionen, dass der Beschuldigte bis Oktober 2013 in der Gesellschaft aktiv war. 1.5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten: Aufgrund der gesamten Umstände be- steht kein ernsthafter Zweifel, dass der Beschuldigte von Beginn weg und bis zur „Beerdigung" der Gesellschaft mittels Übergabe an E._____ die alles bestimmen- de Person in der Gesellschaft war. Der Arbeitsvertrag vom 15. August 2011 gibt demgegenüber weder in inhaltlicher noch zeitlicher Hinsicht die tatsächliche Rolle des Beschuldigten in der B._____ AG wieder, zumal der Beschuldigte heute ein- räumte, bereits ab Anfang/Mitte Jahr 2011 bei der B._____ AG zu arbeiten be- gonnen zu haben (Urk. 53 S. 7). Anklagebehörde und Vorinstanz betrachten den Beschuldigten damit zu Recht als faktischen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG, den formellen Verwaltungsrat C._____ hingegen als blossen Strohmann (vgl. Urk. 42 S. 41 ff. E. II/A/5). Andererseits nimmt die Vorinstanz ebenfalls zu Recht an, dass sich die Aktionärseigenschaft des Beschuldigten nicht erstellen lässt, es hierauf aber auch nicht ankommt (Urk. 42 S. 42 E. II/A/5). Un- erheblich ist deswegen auch, dass die Aktienübergaben nach der Gründung der Gesellschaft – zumindest teilweise – offenbar nicht rechtmässig erfolgten, worauf die Verteidigung hinwies (Urk. 55 S. 4 ff.). Zudem wurden die Aktien am 21. März

- 20 - 2011 von Namen- in Inhaberaktien umgewandelt (Urk. 7/9), weshalb die Aktionäre ab jenem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr zuverlässig eruiert werden können. 1.6 Massgeblich sind im Weiteren die finanzielle Situation der B._____ AG so- wie diesbezügliche Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten: 1.6.1 Gemäss den bei den Akten liegenden Dokumenten bestand am 11. März 2011, dem Zeitpunkt der Übertragung der B1._____ AG von der M1._____ AG an die N._____ AG bzw. von dieser an die H._____ AG, ein Aktionärsdarlehen von Fr. 98'252.–; es lagen indes keine unerfüllten Verpflichtungen vor (vgl. Urk. 16/2). In der Bilanz per 31. Dezember 2011 war ein langfristiges Aktivdarlehen des Be- schuldigten von Fr. 61'387.55 (38% der Bilanzsumme) aufgeführt, das sich ge- mäss dazugehörigen Kontenblättern "Kasse" (Konto 1000) und "ZKB CH…" (Kon- to 3) zusammensetzt aus einem Darlehen im Umfang von Fr. 50'000.–, den Bar- geldbezügen des Beschuldigten im Kosovo über Fr. 11'637.55 (s. vorne E. 1.5.8) sowie einer einmaligen Rückzahlung in der Höhe von Fr. 250.– ("Privatkonto A._____", Konto 4; Urk. 15/3). Die ersten Betreibungen gegen die B._____ AG wurden durch die Ausgleichskasse Schwyz am 13. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 100.– bzw. Fr. 811.85 eingeleitet. Darauf folgte in kurzen Abständen eine Viel- zahl von Betreibungen verschiedener Gläubiger (02.08.12, W._____ AG, Fr. 2'376.40; 11.10.12, W._____, 2'136.90; 20.12.12, Suva, Fr. 4'632.45; 14.02.13, Ausgleichskasse, Fr. 24'332.10; 25.03.13, Suva, Fr. 10'291.65; 10.04.13, W._____ AG, Fr. 2'114.90 und Fr. 2'406.40; 24.04.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 15'668.30; 13.05.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 12'507.05; 13.05.13, Kanton und Bezirk Schwyz, Fr. 926.60; 13.05.13, Intrum Justitia AG, Fr. 2'898.25; 07.08.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 28'477.55; 12.08.13, W._____ AG, Fr. 564.00, 14.08.13, AA._____ AG, Fr. 1'200.–; 16.08.13, W._____, Fr. 9'986.40; 02.09.13, W._____, Fr. 5'115.95; 10.09.13, W._____, Fr. 3'003.10; 11.09.13, Paritätische Kommission der Reini- gungsbranche, Fr. 2'164.70; 18.09.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 2'067.90; 10.10.13, Ausgleichskasse Schwyz, Fr. 40'437.40; insgesamt Fr. 174'219.85; Urk. 7/4+5). Nach der Sitzverlegung nach R._____ per

17. Oktober 2013 (sowie der Abstossung der Gesellschaft an E._____) kamen

- 21 - nochmals Betreibungen in der Höhe von Fr. 49'499.30 hinzu (Urk. 7/5). Am tt. März 2014 wurde über die B._____ AG der Konkurs eröffnet und am

19. Mai 2014 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/1). 1.6.2 Die B1._____ AG bzw. B._____ AG startete wie gesehen als leerer Aktien- mantel ohne Vermögen (bzw. einem blossen – offensichtlich wertlosen – "Aktio- närsdarlehen" über rund Fr. 98'000.–), aber auch ohne Schulden. Das fehlende Aktienkapital wurde nie an die Gesellschaft zurückbezahlt. Der Buchhalter behalf sich aufgrund der bestehenden Unterdeckung per Ende 2011 buchhalterisch da- mit, Fr. 61'387.55 als Aktivdarlehen des Beschuldigten zu verbuchen (Urk. 15/3), wobei der Beschuldigte gar nie in der Lage gewesen wäre, dieses zu tilgen (Urk. 24/5+6; Urk. 53 S. 10). Das "Aktivdarlehen" war damit ohne wirtschaftlichen Wert. Nach der Mitte März 2012 erfolgten einmaligen Erstellung einer Buchhal- tung für das Jahr 2011 (Urk. 15/3) – aufgrund welcher der Beschuldigte erkennen musste, dass die Gesellschaft tatsächlich überschuldet war – wurde nicht mehr Buch geführt. Der Beschuldigte traf weder angesichts der Überschuldung noch der in hoher Kadenz eingehenden Betreibungen (vorne E. 1.6.1) Anstalten, um dem drohenden Konkurs entgegenzutreten bzw. ihn abzuwenden. Er unternahm keinerlei Sanierungsmassnahmen, sondern gab lediglich an versucht zu haben, die Aufträge möglichst sparsam zu erledigen und wenig Material zu verbrauchen (Urk. 3/3 Fragen 119 ff.), in der Hoffnung, die betriebenen Schulden bezahlen zu können (Urk. 3/1 Frage 121, Fragen 134 ff.). Der Beschuldigte arbeitete mit der Gesellschaft bis Mitte September 2013 offenbar unverdrossen weiter – er mietete z.B. am 4. März 2013 gar noch einen dritten Geschäftsraum hinzu (Urk. 3/3 Frage

197) –, so dass aufgrund der laufenden Kosten bis zum Konkurs am 19. März 2014 nicht gedeckte und in Betreibung gesetzte Schulden von über Fr. 200'000.– aufliefen (vorne E. 1.6.2). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 3/2 Fragen 4, 8 ff.; dazu Urk. 42 S. 12 f. E. II/A/4.3.2) ist mit der Vorinstanz schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der Pflichten eines Verwaltungsrats bzw. von Gesellschaftsorganen durchaus bewusst war (dazu Urk. 42 S. 44 E. II/A/5). 1.7 Der relevante Anklagesachverhalt ist demgemäss als erstellt zu erachten.

- 22 -

2. Rechtliche Würdigung 2.1 Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den Sachverhalt als Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a bzw. d StGB und Unter- lassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 i.V.m. Art. 29 lit. a bzw. d StGB. 2.2.1 Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziffer 1 StGB setzt voraus, dass der Schuldner in anderer Weise als durch Art. 164 StGB, also nicht durch Gläubigerschädigung infolge Vermögensverminderung, aber etwa durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, sei- ne Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert. In subjektiver Hinsicht bedarf es hin- sichtlich der Bankrotthandlung des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes. Bezüglich Vermögenseinbusse (Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage) genügt grobe Fahrlässigkeit (Urteile des Bundesgerichtes 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3), denn zu bestrafen ist nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in un- verantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (PK StGB-TRECHSEL/OGG, Art. 165 N 11 m.H.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird die Konkurseröff- nung, ein gerichtlicher Nachlassvertrag oder ein Verlustschein vorausgesetzt. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, werden die erwähn- ten Pflichtverletzungen gemäss Art. 29 StGB einer natürlichen Person zugerech- net, die insbesondere als Organ oder als Mitglieder eines Organs der juristischen Person (lit. a) oder – ohne Organ oder Mitglied eines Organs zu sein – als tat- sächlicher Leiter handelt (lit. d). Eine Person ist ein solch tatsächlicher Leiter bzw. ein sog. faktisches Organ, wenn sie in elementarer Weise auf die Willensbildung bzw. die Führung des Unternehmens Einfluss nimmt, wie dies üblicher- und typischerweise durch Organe im formellen Sinn geschieht (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 29 N 12; OFK StGB-DONATSCH, Art. 29 N 11).

- 23 - 2.2.2 Misswirtschaft in Form der ungenügenden Kapitalausstattung setzt grundsätzlich eine Gründung mit völlig unzureichenden Mitteln voraus. Erfasst sind auch Schwindelgründungen sowie der Erwerb eines Aktienmantels (ohne anschliessende Sanierung), der – zumindest unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten – einer Neugründung gleichkommt. In diesen Fällen steht das Aktien- kapital der neu gegründeten Gesellschaft von vornherein nicht effektiv zur Ver- fügung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1103/2017 vom 7. August 2018, E. 1.2.1). Unter dem leichtsinnigen Gewähren von Krediten wird insbesondere die Ge- währung ungesicherter Darlehen an den Alleinaktionär bzw. ein Organ (mit schlechter bzw. zweifelhafter Bonität) subsumiert (vgl. BSK StPO-HAGENSTEIN, Art. 165 N 25 m.H.). Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung ist zu bejahen bei der Missachtung gesetzlicher Bestimmungen der Unternehmensführung, insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.2) oder bei Unterlassung der gebotenen Handlungen gemäss Art. 725 OR (Sanierungsmassnahmen; Er- stellung eine Zwischenbilanz; Benachrichtigung des Richters). Dabei können nur konkrete und innert kurzer Zeit umsetzbare Sanierungsmassnahmen ein Heraus- zögern der Überschuldungsanzeige rechtfertigen, nicht hingegen vage und un- begründete Hoffnungen, eine Gesellschaft werde überleben (BSK StGB- HAGENSTEIN, Art. 165 N 33a). Die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters ob- liegt grundsätzlich einzig dem Verwaltungsrat, der diese Aufgabe nicht delegieren kann. Selbst faktische Organe können daher nicht für eine verspätete Benachrich- tigung des Richters zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, sie hätten den Verwaltungsrat von der Benachrichtigung abgehalten oder ihn über das Be- stehen der Überschuldung zu informieren unterlassen (Urteil des Bundesgerichtes 4A_474/2011 vom 4. Januar 2012, E. 3.1). Wie die Vorinstanz (Urk. 42 S. 45 E. II/A/5) richtig festhält, muss entsprechendes gelten, wenn der formelle Verwal- tungsrat blosser Strohmann ist, keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen hat und über keine Entscheidungsbefugnisse verfügt. Wenn das faktische Organ unter diesen Umständen den formellen Verwaltungsrat nicht dazu anhält, den Richter zu benachrichtigen, ist ihm diese Pflichtversäumnis zuzurechnen.

- 24 - 2.2.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Wie im Rahmen der Sach- verhaltsfeststellung dargelegt, ist der Beschuldigte als faktischer Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG zu betrachten. Als solcher startete er die geschäftliche Tätigkeit der B._____ AG mittellos, insbesondere ohne effektiv vor- handenes Aktienkapital (wobei in der Bilanz ein wertloses „Aktionärsdarlehen" bzw. „Aktivdarlehen" ausgewiesen wurde). Alsdann unterliess der Beschuldigte ab

1. Januar 2012 die Buchführung sowie trotz Überschuldung bzw. begründeter Be- sorgnis der Überschuldung die Massnahmen und Anzeigen gemäss Art. 725 OR. Vielmehr wirtschaftete er weiter, wodurch sich die Vermögenslage verschlimmerte und der unvermeidliche Konkurs verschleppt wurde. Dies war arg nachlässig. Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein krass pflichtwidriges Globalverhalten den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB erfüllt hat. Hinsichtlich des sub- jektiven Tatbestands kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 49 ff. E. II/A/6.4). Die Konkurseröffnung erfolgte schliesslich am 19. März 2014. Damit sind alle Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. 2.3.1 Der Schuldner (bzw. bei einer juristischen Person dessen formelles oder faktisches Organ gemäss Art. 29 lit. a und d StGB) macht sich der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig, wenn er die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Ge- schäftsbüchern oder zur Aufstellung eine Bilanz verletzt, so dass sein Ver- mögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist. Vorausgesetzt ist im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet wird. 2.3.2 Auch insoweit ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen. Auf deren Ausführungen (Urk. 42 S. 53 f. E. 6.8) kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschuldigte ist der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. d StGB schuldig zu sprechen.

- 25 -

3. Konkurrenz Zwischen dem Straftatbestand der Misswirtschaft und jenem der Unterlassung der Buchführung besteht echte Idealkonkurrenz (PK StGB-TRECHSEL/OGG, Art. 165 N 9; vgl. BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 97 m.H.). Dem engen sachlichen Zusammenhang ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen, indem die Verletzung der Buchführungspflicht nur einmal (bezüglich Unterlassung der Buchführung) berücksichtigt wird. B. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 2)

1. Sachverhalt 1.1 Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 2 zusammengefasst vorge- worfen, er habe in seiner Eigenschaft als Aktionär, faktischer Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG am 6. Juli 2012 in der ZKB-Filiale Zürich-… vom ZKB-Geschäftskonto Fr. 60'000.– abgehoben und dieses Geld im Juli und August 2012 in seinem ausschliesslichen privaten Interesse, insbesondere für die Orga- nisation eines Familienfests im Kosovo, verwendet. Er habe gewusst, dass er kei- nen Rechtsanspruch darauf gehabt habe und dass er diesen Betrag der Gesell- schaft aufgrund seiner knappen privaten Finanzlage auf längere Frist nicht werde zurückzahlen können, was er aber ohnehin nicht zu tun gedacht habe. Gehandelt habe er in der Absicht, sich und allenfalls eine unbekannte Drittperson im selben Umfang unrechtmässig zu bereichern. 1.2 Bezüglich der Eigenschaft des Beschuldigten als faktischer Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG kann auf die Ausführungen unter E. III/A/1.5 hiervor verwiesen werden. Für die dem Beschuldigten vorgeworfene Verletzung der Treuepflicht sowie die Vermögensschädigung (Verwendung von Mitteln der Gesellschaft über Fr. 60'000.– in seinem privaten Interesse) liegen als Beweismit- tel im Wesentlichen verschiedene Dokumente (Urk. 5/4; Urk. 18/5 und Urk. 18/7) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-6;Urk. 30 und Urk. 53), von C._____ (Urk. 3/4; Urk. 4/1+2) und von F._____ (Urk. 4/3) vor.

- 26 - 1.3.1 Gemäss einem Bankbeleg vom 6. Juli 2012 wurden an diesem Tag vom Firmenkonto der B._____ AG bei der ZKB (Konto-Nr. …) Fr. 60'000.– bezogen, wobei der Beschuldigte unterschriftlich bestätigte, den Betrag erhalten zu haben (Urk. 5/4). Aus dem Kontoauszug ergibt sich im Weiteren, dass unmittelbar zuvor

– ebenfalls am 6. Juli 2012 – sechs Vergütungen der AB._____ AG (in welcher der Bruder des Beschuldigten "Disponent" war; Urk. 3/3 Fragen 61 ff.) über insge- samt Fr. 72'808.– eingingen und der Kontosaldo einen kurzzeitigen Höchststand von Fr. 81'103.82 aufwies. Der Saldo betrug nach dem Barbezug Fr. 17'103.82, schwankte in der Folge noch leicht und fiel per 26. Juli 2012 mit Fr. 1'993.18 ins Minus (Urk. 18/5). Zum Barbezug über Fr. 60'000.– vom 6. Juli 2012 wurde sei- tens der ZKB in einem Dokument mit der Überschrift "Kontaktdetail" festgehalten: "Kunde hat heute am Schalter CHF 60'000.– bar bezogen. Er hat gesagt, dass er das Geld in Bar mitnehmen muss. Er geht an eine Messe und muss dort in Bar bezahlen" (Urk. 18/7). 1.3.2 Der Beschuldigte führte auf Vorhalt des Belegs über die Auszahlung von Fr. 60'000.– vom 6. Juli 2012 aus, man habe oft Barzahlungen (teilweise für die Bezahlung von Mitarbeitern, für das Betreibungsamt oder den Einkauf) getätigt. Mit Bezug auf genau diesen Betrag (Fr. 60'000.–) könne er aber nichts sagen (Urk. 3/1 Fragen 146 f.). Er wisse, dass die Lohnzahlungen zwischen dem 6. und

15. des Monats für den Vormonat gewesen sein, könne sich aber konkret nicht mehr an die Fr. 60'000.– erinnern (Urk. 3/1 Frage 149). Einen Zusammenhang zwischen dem Geldbezug und den Ferien seiner Familie im Kosovo, wie ihn C._____ herstelle (sogleich E. 1.5), gebe es nicht (Urk. 3/1 Frage 150). Der Vor- wurf, er habe die Fr. 60'000.– für private Zwecke abgehoben, stimme nicht. Er habe sich immer um die Firma bemüht und kein Geld privat verwendet (Urk. 3/1 Fragen 151, 168 f.; Urk. 3/2 Frage 24). In einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte an, die Fr. 60'000.– im Auftrag von C._____ abgehoben und diesem auch übergegeben zu haben. Das Bargeld sei bezogen worden, um Rechnungen und Löhne zu bezahlen (Urk. 3/3 Frage 157). Die Behauptung C._____s, er sei kurz nach dem Bezug des Geldes mit seiner Familie in sein Heimatland gefahren und habe das Geld dort in den Ferien für private Zwecke gebraucht, stimme nicht (Urk. 3/3 Frage 160: "Meine Eltern wohnen in der Schweiz, sowie meine Brüder

- 27 - auch. Mit diesen CHF 60'000.– hätte ich meine Schulden bezahlt oder sonst ir- gendwo Ferien gemacht."). Es sei aber richtig, dass er nach diesem Barbezug im Kosovo in den Ferien gewesen sei (Urk. 3/3 Frage 161). Seinen Lohn habe er vor seinen Ferien erhalten, wisse jedoch nicht mehr, ob dies in bar oder per Überwei- sung erfolgt sei. Er wisse aber, dass er in den Sommerferien, als er weg gewesen sei, Kinderzulagen erhalten habe (Urk. 3/3 Frage 163). Auf Vorhalt, dass die Löh- ne bei der B._____ AG regelmässig per Überweisung getätigt und der Beschul- digte seinen Lohn von Fr. 6'000.– gemäss Kontoauszug (Urk. 18/5) am 12. Juli 2012 erhalten habe, sowie auf die Frage, wozu also der zusätzliche Barbezug am

6. Juli 2012 erfolgt sei, gab der Beschuldigte an: "Ich habe Geld bekommen, das waren aber Kinderzulagen für die Monate zuvor. Da war sicher auch der Lohn mit dabei" (Urk. 3/3 Frage 164). Salärzahlungen seien mal in bar und mal per Über- weisung erfolgt (Urk. 3/3 Frage 165). Ob er bei der Abhebung gefragt worden sei, wofür er das Geld brauche, und was er gesagt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 3/3 Frage 167). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Bank angegeben habe, er brau- che das Geld für eine Messe und müsse dort bar zahlen, meinte der Beschuldig- te: "Dass ich an eine Messe gehe? [...] Ich bin an keine Messe gegangen ... ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich das gesagt haben soll" (Urk. 3/3 Fragen 168 f.). In den weiteren Einvernahmen hielt der Beschuldigte daran fest, das Geld nicht privat verwendet zu haben, insbesondere auch nicht für ein Familienfest (vgl. Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/5 Fragen 7 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung wiederholte der Beschuldigte, das abgehobene Geld nicht für private Zwecke verwendet, sondern an C._____ übergeben zu haben. Er habe C._____ nie gross danach gefragt, wofür er das Geld habe abheben sollen. Er habe gewusst, dass man Rechnungen und Mitarbeiter habe bezahlen müssen. Es sei mehrmals vor- gekommen, dass runde Beträge in dieser Höhe abgehoben worden seien. Manchmal sei es auch weniger gewesen, z.B. Fr. 5'000.– und Fr. 10'000.–. Die Frage, ob er für die Aushändigung der Fr. 60'000.– eine Quittung habe, verneinte der Beschuldigte, und erklärte, dass sie nie Quittungen erstellt hätten. Zutreffend sei, dass er bei der ZKB angegeben habe, er benötige das Geld für eine Messe (Urk. 30 S. 4 f.). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Fr. 60'000.–

- 28 - C._____ gegeben zu haben. Er nehme an, dieser habe damit Rechnungen be- zahlt (Urk. 53 S. 11). 1.3.3 C._____ führte aus, er sei im Juni 2012 bei der ZKB vorbeigegangen, um die ganz dringenden Zahlungen zu machen. Der Beschuldigte sei in den Kosovo in die Ferien gegangen. Er (C._____) habe für diese 14 Tage einen Schlüssel zu den Firmenräumlichkeiten erhalten. Eine Woche, nachdem der Beschuldigte in die Ferien gegangen sei, sei er zur ZKB gegangen. Er habe am Schalter die Rechnungen vorgewiesen und habe gesagt, dass er diese bezahlen wolle. Er ha- be jedoch kein Geld erhalten, da das Konto leer gewesen sei. Die Dame am Schalter der ZKB habe ihm mitgeteilt, dass eine Woche zuvor ein hoher Betrag abgehoben worden sei (Fr. 60'000.–). Der Beschuldigte habe der Dame vorgelo- gen, er benötige das Geld für einen Stand an einer Messe in Deutschland. Er wis- se jedoch, dass die gesamte Familie des Beschuldigten zur Beschneidung der Söhne in den Kosovo gefahren sei. Er glaube sogar, dass im Kosovo in Liegen- schaften investiert worden sei, wahrscheinlich mit Geld der B._____ AG (Urk. 4/1 Frage 16). Später ergänzte C._____, dass er sich nachher kundig gemacht habe und keine solche Messe stattgefunden habe, schon gar keine Reinigungsmesse. Es sei für ihn ganz klar gewesen, dass der Beschuldigte das Geld privat verwen- det habe. Er habe gewusst, dass die Familie des Beschuldigten für eine Be- schneidung in den Kosovo gefahren sei und Geld wie wahnsinnig durchgelassen habe. Sie hätten ihm das erzählt und er habe sich dabei noch gedacht, die seien blöde, ihm so etwas zu erzählen. Zudem habe er von einem Bruder des Beschul- digten gehört, dass dieser und seine Brüder das Geld, welches sie aus ihren Rei- nigungsfirmen ziehen, im Kosovo in Liegenschaften investieren würden (Urk. 4/2 Frage 108). An der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestritt C._____ dessen Behauptung, von ihm die Fr. 60'000.– übergeben erhalten zu haben (Urk. 3/4 S. 10). 1.3.4 F._____ gab im Zeugenstand an, C._____ habe ihm einmal gesagt, die Bank hätte ihn (C._____) orientiert, dass der Beschuldigte Fr. 60'000.– vom Fir- menkonto abgehoben habe. C._____ habe eine Begründung gehabt, wozu dieses Geld vom Beschuldigten angeblich verwendet worden sein soll: Es sei für ein Fa-

- 29 - milienfest im Kosovo gewesen. Da er (F._____) die Buchhaltung für das Jahr 2012 nicht mehr gemacht habe, habe er sich damit aber auch nicht mehr befas- sen müssen. Er wisse nur das, was C._____ ihm gesagt habe (Urk. 4/3 Fragen 47 ff.). 1.4.1 Für die Beweiswürdigung ist vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2012 immer wieder Barabhebungen vom ZKB-Firmenkonto der B._____ AG er- folgten, aber keine weitere Abhebung in der Grössenordnung von Fr. 60'000.– (03.04.12: Fr. 12'000.–; 01.06.12: Fr. 500.–; 26.06.12: Fr. 4'700.–; 28.06.12: Fr. 1'000.–; 03.07.12: Fr. 10'000.–; 26.07.12: Fr. 2'500.–; 30.07.12: Fr. 2'000.–; 03.08.12: Fr. 500.–; 16.08.112: Fr. 19'950.–; 13.09.12: Fr. 10'000.–; 21.09.12: Fr. 7'200.–; 24.09.12: Fr. 1'500.–; 01.10.12: Fr. 7'000.–; 11.10.12: Fr. 12'000.–; 22.10.12: Fr. 2'000.–; 08.11.12: Fr. 13'000.–; 29.11.12: Fr. 6'000.– und Fr. 9'000.– ; 04.12.12: Fr. 7'000.–; Urk. 18/5). Es ist nicht vorstellbar, dass sich der Beschul- digte an diesen Bargeldbezug und dessen Zweck nicht erinnern kann. Der Be- schuldigte verwickelte sich denn auch in Widersprüche. Wollte er zunächst (in der polizeilichen Einvernahme) bezüglich der Auszahlung über Fr. 60'000.– nichts Näheres wissen, gab er später gegenüber der Staatsanwaltschaft an, diesen Be- trag für C._____ abgehoben und diesem übergeben zu haben. Vor der Staatsan- waltschaft wollte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern können, der ZKB-Mitarbeiterin als Grund für den Geldbezug angegeben zu haben, an einer Messe teilzunehmen und dort bar bezahlen zu müssen. Anlässlich der Hauptver- handlung gestand er genau dies aber ein. Schliesslich erklärte er heute wiede- rum, sich nicht erinnern zu können, der ZKB gegenüber angegeben zu haben, das Geld für eine Messe zu benötigen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fr. 60'000.– unter einem falschen Vorwand vom Firmenkonto bei der ZKB abhob, und zwar ohne hierfür von C._____ beauftragt worden zu sein. Wie an früherer Stelle ausgeführt handelt es sich beim Beschuldigten um die massgebliche Figur der Gesellschaft, bei C._____ hingegen bloss um einen von diesem beigezogenen Strohmann, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschuldigte das abgehobene Geld dem Strohmann C._____ zur Bezahlung von Rechnungen übergeben haben soll. Überdies macht es keinen Sinn, Fr. 60'000.– in bar abzuheben und das Geld anschliessend C._____ zu

- 30 - übergeben (um Rechnungen und Löhne zu bezahlen), wenn man über einen Onlinebank-Account für die B._____ AG bei der ZKB verfügte und mithin die Zah- lungen mittels Online-Banking hätten gemacht werden können. 1.4.2 In Frage steht, ob auch als erstellt zu erachten ist, dass der Beschuldigte die abgehobenen Fr. 60'000.– entsprechend dem Anklagevorwurf "im Juli und August 2012 in seinem ausschliesslichen privaten Interesse, insbesondere für die Or- ganisation eines Familienfests im Kosovo" verwendet hat. Zu beachten ist, dass der Vorwurf der Verwendung für ein Familienfest einzig auf den Aussagen von C._____ beruht, der solches seinerseits aus dem Umstand schliesst, "dass die ganze Familie A._____ zur Beschneidung der Söhne in den Kosovo gefahren" sei, und ergänzt, er "glaube sogar, dass dort in Liegenschaften investiert wurde; wahrscheinlich vom Geld der B'._____" (Urk. 4/1 Frage 16). Die Schilderungen C._____s sind blosse Mutmassungen. F._____ sodann gibt nichts Anderes wie- der, als was er von C._____ gehört hat. Nicht erstellen lässt sich damit, dass das Geld "für die Organisation eines Familienfests im Kosovo" verwendet wurde. Gleichzeitig ist festzuhalten: − Der Beschuldigte hat beim Barbezug gegenüber der Schalterbeamten an- gegeben, das Geld für eine Messe zu benötigen, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. − Beim abgehobenen Betrag von Fr. 60'000.– handelt es sich um einen sehr hohen Betrag, und zwar sowohl in absoluter Hinsicht als auch im Verhältnis zu den sonstigen Bezügen vom Geschäftskonto der B._____ AG. − Es ist nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht weiss, wofür er das Geld verwendet hat. Wäre es für Belange der B._____ AG verwendet worden, hätte er dies konkret dartun können. Aufgrund dieser Umstände besteht – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 63 E. II/B/6.5) – kein ernsthafter Zweifel, dass der Be- schuldigte die Fr. 60'000.– nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern in seinem

- 31 - eigenen privaten Interesse verwendet hat, um sich oder einen anderen unrecht- mässig zu bereichern.

2. Rechtliche Würdigung Bezüglich rechtlicher Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 63 f. E. II/B/7) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf sowie auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 42 S. 68 ff.) kann verwiesen werden. 1.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleich- artigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

- 32 - 1.2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 m.H.). 1.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1, 4.3).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1 Der Beschuldigte ist wegen verschiedener Taten zu bestrafen. Für Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sieht das Gesetz eine Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Entgegen der missverständlichen

- 33 - Formulierung statuiert Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB keine Mindeststrafe (dazu ausführlich BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 177 ff.; s.a. BStGer SK.2013.30 vom

29. September 2014 E. 1.4.3; OGer ZH SB160130 vom 7. Juni 2017 E. IV/2.2; OGer ZH SB170091 vom 22. August 2018 E. V). Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. 2.1.2 Misswirtschaft und (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung weisen denselben Strafrahmen auf. Da vorliegend die Misswirtschaft verschuldensmässig leicht stärker ins Gewicht fällt, ist bei der Strafzumessung von jener auszugehen. Art. 165 Ziff. 1 StGB gibt zunächst den Strafrahmen vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht da- zu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.H.). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Im Weiteren bildet die Strafe für die Misswirtschaft die Einsatzstrafe, die unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Vorliegend sieht das Gesetz für alle Delikte nebst einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe als mögliche Sanktion vor. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte (Misswirtschaft, Unterlassung der Buch- führung, Veruntreuung) stehen allerdings in einem engen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhang. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bei der Strafzu- messung nicht jede einzelne Tat zu bewerten, sondern zunächst die verschul- densangemessene Einsatzstrafe für die Misswirtschaft zu bestimmen und sodann unter Bewertung des Verschuldens der Unterlassung der Buchführung sowie der Veruntreuung zur Gesamtstrafenbildung zu schreiten. Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegen- den Nebentat(en) zu sanktionieren ist, oder wenn verschiedene Straftaten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass sie sich im Rahmen der Beurteilung der Sanktion nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, ist es ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu werten. Diesfalls ist es

- 34 - nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 2.2 Tatkomponenten 2.2.1 Misswirtschaft Bezüglich der objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte wirtschaftete mit einer Ge- sellschaft, die von Beginn weg nicht über das erforderliche Haftungssubstrat ver- fügte und sich bis zu deren "Beerdigung" über E._____ bzw. bis zum Konkurs in einem finanziell desolaten, sich laufend verschlechternden Zustand befand. Er löste damit unbezahlte Forderungen und eine Welle von Betreibungen aus. Gleichwohl unterliess der Beschuldigte während rund eineinhalb Jahren die erfor- derlichen Massnahmen und Anzeigen (bzw. deren Veranlassung). Im Zeitpunkt des Konkurses hatten sich die Schulden auf mehr als Fr. 200'000.– summiert. Der Deliktsbetrag ist damit beträchtlich, obwohl natürlich auch deutlich höhere wirtschaftliche Schäden als Folge von Misswirtschaft denkbar sind. Die Nutzung eines leeren Aktienmantels und die Hinzuziehung des Strohmannes C._____, der die Gesellschaft gegen aussen repräsentieren sollte, zeigen, dass der Beschuldigte weder dilettantisch und ungeplant, sondern vielmehr planmässig und unverfroren vorging. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu betrachten. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte seiner Pflichten bewusst war bzw. es ihm im Einzelnen ein Leichtes ge- wesen wäre, sich zu informieren und entsprechend zu handeln. Die Folgen der Pflichtverletzungen hat er in Kauf genommen. Das (nur) eventualvorsätzliche Vorgehen relativiert das Tatverschulden geringfügig. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu werten und erscheint als hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten bzw. eine Geld- strafe von 300 Tagessätzen angemessen.

- 35 - 2.2.2 Unterlassung der Buchführung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte es ab 1. Januar 2012 vollumfänglich unterliess, der Buchführungspflicht nachzukommen. Be- züglich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Pflicht der Buchführung wusste, beauftragte er doch F._____ mit der Erstellung der Buchhaltung für die B._____ AG. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu werten, insbesondere unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass die Unterlassung der Buchführung in engem Zusam- menhang mit der vom Beschuldigten betriebenen Misswirtschaft zu sehen ist. Die Einsatzstrafe ist moderat (um rund 2 Monate bzw. 60 Tagessätze) zu erhöhen. 2.2.3 Ungetreue Geschäftsbesorgung Bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt in objektiver Hinsicht der be- trächtliche Deliktsbetrag von Fr. 60'000.– ins Gewicht, ebenso der Umstand, dass die B._____ AG in sehr schlechter finanzieller Verfassung war und einen derarti- gen Mittelabzug nicht verkraften konnte. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und mit seiner Tat die eige- ne Bereicherung anstrebte. Es bleibt damit bei einer Qualifizierung des Tatver- schuldens als nicht mehr leicht. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um rund 3 Monate bzw. 90 Tagessätze. 2.2.4 Zwischenergebnis Aufgrund der Tatkomponenten resultierte – isoliert betrachtet – eine Sanktion von insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3 Täterkomponenten 2.3.1 Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herab- gesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene

- 36 - Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten massgebend. 2.3.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 73 E. III/1.7.1 f.). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, nach wie vor bei der AC._____ Group als Ob- jektbetreuer zu arbeiten. Er versehe ein 50-60%-Pensum und erziele ein monatli- ches Einkommen von Fr. 1'800.–. Zudem mache er die Hauswartung an seinem Wohnort, was mit Fr. 850.– vergütet werde (Urk. 53 S. 3 f.). Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass sich die persönlichen Verhältnisse nicht auf die Strafzumes- sung auswirken. 2.3.3 Die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Strafbefehl vom 11. März 2009 wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie Busse von Fr. 600.–) ist mittlerweile gelöscht (Urk. 51) und darf nicht mehr straferhöhend berücksichtigt werden. Am 23. Juni 2015 wurde der Beschuldigte jedoch von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 43). Diese nicht ein- schlägige Vorstrafe wirkt sich ganz leicht straferhöhend aus. 2.3.4 Nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt sich aus dem Nachtat- verhalten (s. dazu Urk. 42 S. 74 E. III/1.8). 2.4 Auszufällende Strafe Aufgrund der Täterkomponente wäre die nach den Tatkomponenten festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten noch leicht zu erhöhen. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dies jedoch ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist daher zu be- stätigen. Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt bei dieser Strafhöhe ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 aStGB).

- 37 - V. Vollzug Die Vorinstanz hält die bei der Bestimmung der Vollzugsform anzuwendenden Grundsätze fest und wendet sie korrekt auf den vorliegenden Fall an (Urk. 56 S. 59 f. E. IV). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Da – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – aber bloss noch eine – nicht einschlägige – Vorstra- fe vorliegt, welche zudem dem Bagatellbereich zuzuordnen ist, ist die Probezeit auf 3 Jahre zu reduzieren. VI. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB angeordnet und dem Beschuldigten untersagt, während 3 Jahren als Geschäftsführer, Verwal- tungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft (rechtlich oder faktisch) tätig zu sein. Mittlerweile ist – wie ausgeführt – die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 aus dem Strafregister gelöscht. Der Beschuldigte ist demgemäss bezüglich jener Delikte Ersttäter und es ist ihm eine positive Legal- prognose zu stellen. Zwar könnte auch bei einem Ersttäter ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, dies allerdings nur, wenn eine ausgeprägte deliktische Neigung vorhanden wäre. Solches ist zu verneinen. Ein Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten würde sich im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als verhältnismässig erweisen, weshalb vom Aussprechen eines Tätigkeitsverbotes abzusehen ist. VII. Ersatzforderung Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die von der Vorinstanz angeordnete Ersatz- forderung gemäss Art. 71 StGB. Auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 77 E. VI) kann verwiesen werden. Die Verteidigung wendet ein, die Ersatzfor- derung sei nicht einbringlich (Urk. 55 S. 21 f.). Der Beschuldigte ist gesund und kann einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ferner ist heute eine bedingte Strafe auszufällen; der Beschuldigte muss – zumindest vorerst – die ausgefällte Frei- heitsstrafe nicht verbüssen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er

- 38 - dereinst in bessere finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ein Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung ist deswegen nicht angezeigt. Nichtsdestotrotz präsentiert sich die finanzielle Situation des Beschuldigten als angespannt (Urk. 53 S. 2 ff.). In Anwendung von Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Ersatzforderung daher auf Fr. 30'000.– zu reduzieren. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 8-10) ist zu bestätigen, da die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 bei erstinstanzlicher Urteilsfällung noch nicht gelöscht war.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Lediglich bezüglich des Tätigkeitsverbotes ob- siegt er, ferner waren die Probezeit sowie die Ersatzforderungen leicht zu reduzie- ren. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher zu 9/10 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, diese Entschädigung im Umfang von 9/10 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren von 27.09 Stunden und Auslagen von Fr. 18.– ein (Urk. 52). Diese erscheinen angemessen und sind ausgewiesen. Hinzu kommen Aufwendungen von einer Stunde für die Abschlussarbeiten. Der amtliche Ver- teidiger ist demgemäss mit Fr. 6'196.75 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 39 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 4 f.).

E. 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf sowie auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 42 S. 68 ff.) kann verwiesen werden.

E. 1.2 Bezüglich der Eigenschaft des Beschuldigten als faktischer Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG kann auf die Ausführungen unter E. III/A/1.5 hiervor verwiesen werden. Für die dem Beschuldigten vorgeworfene Verletzung der Treuepflicht sowie die Vermögensschädigung (Verwendung von Mitteln der Gesellschaft über Fr. 60'000.– in seinem privaten Interesse) liegen als Beweismit- tel im Wesentlichen verschiedene Dokumente (Urk. 5/4; Urk. 18/5 und Urk. 18/7) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-6;Urk. 30 und Urk. 53), von C._____ (Urk. 3/4; Urk. 4/1+2) und von F._____ (Urk. 4/3) vor.

- 26 -

E. 1.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleich- artigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

- 32 -

E. 1.2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 m.H.).

E. 1.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1, 4.3).

2. Konkrete Strafzumessung

E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren ein- vernommenen Personen ausführlich wiedergegeben (Urk. 42 S. 11 ff. E. II/A/4.3- 4.10) und die Beweise gewürdigt. Sie legte die allgemeinen Beweiswürdigungs- regeln korrekt dar (Urk. 42 S. 9 ff. E. II/A/4.1) und beurteilte gestützt darauf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. 42 S. 36 ff. E. II/A/4.12) eingehend und sorgfältig. Zutreffend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu Inhalt und Beweiswert der bei den Akten liegenden sachlichen Beweismittel (Urk. 42 S. 33 ff. E. II/A/4.11 u. 5). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden sind die wesentlichen Punkte hervorzuheben und vereinzelt zu ergänzen.

E. 1.3.1 Gemäss einem Bankbeleg vom 6. Juli 2012 wurden an diesem Tag vom Firmenkonto der B._____ AG bei der ZKB (Konto-Nr. …) Fr. 60'000.– bezogen, wobei der Beschuldigte unterschriftlich bestätigte, den Betrag erhalten zu haben (Urk. 5/4). Aus dem Kontoauszug ergibt sich im Weiteren, dass unmittelbar zuvor

– ebenfalls am 6. Juli 2012 – sechs Vergütungen der AB._____ AG (in welcher der Bruder des Beschuldigten "Disponent" war; Urk. 3/3 Fragen 61 ff.) über insge- samt Fr. 72'808.– eingingen und der Kontosaldo einen kurzzeitigen Höchststand von Fr. 81'103.82 aufwies. Der Saldo betrug nach dem Barbezug Fr. 17'103.82, schwankte in der Folge noch leicht und fiel per 26. Juli 2012 mit Fr. 1'993.18 ins Minus (Urk. 18/5). Zum Barbezug über Fr. 60'000.– vom 6. Juli 2012 wurde sei- tens der ZKB in einem Dokument mit der Überschrift "Kontaktdetail" festgehalten: "Kunde hat heute am Schalter CHF 60'000.– bar bezogen. Er hat gesagt, dass er das Geld in Bar mitnehmen muss. Er geht an eine Messe und muss dort in Bar bezahlen" (Urk. 18/7).

E. 1.3.2 Der Beschuldigte führte auf Vorhalt des Belegs über die Auszahlung von Fr. 60'000.– vom 6. Juli 2012 aus, man habe oft Barzahlungen (teilweise für die Bezahlung von Mitarbeitern, für das Betreibungsamt oder den Einkauf) getätigt. Mit Bezug auf genau diesen Betrag (Fr. 60'000.–) könne er aber nichts sagen (Urk. 3/1 Fragen 146 f.). Er wisse, dass die Lohnzahlungen zwischen dem 6. und

15. des Monats für den Vormonat gewesen sein, könne sich aber konkret nicht mehr an die Fr. 60'000.– erinnern (Urk. 3/1 Frage 149). Einen Zusammenhang zwischen dem Geldbezug und den Ferien seiner Familie im Kosovo, wie ihn C._____ herstelle (sogleich E. 1.5), gebe es nicht (Urk. 3/1 Frage 150). Der Vor- wurf, er habe die Fr. 60'000.– für private Zwecke abgehoben, stimme nicht. Er habe sich immer um die Firma bemüht und kein Geld privat verwendet (Urk. 3/1 Fragen 151, 168 f.; Urk. 3/2 Frage 24). In einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte an, die Fr. 60'000.– im Auftrag von C._____ abgehoben und diesem auch übergegeben zu haben. Das Bargeld sei bezogen worden, um Rechnungen und Löhne zu bezahlen (Urk. 3/3 Frage 157). Die Behauptung C._____s, er sei kurz nach dem Bezug des Geldes mit seiner Familie in sein Heimatland gefahren und habe das Geld dort in den Ferien für private Zwecke gebraucht, stimme nicht (Urk. 3/3 Frage 160: "Meine Eltern wohnen in der Schweiz, sowie meine Brüder

- 27 - auch. Mit diesen CHF 60'000.– hätte ich meine Schulden bezahlt oder sonst ir- gendwo Ferien gemacht."). Es sei aber richtig, dass er nach diesem Barbezug im Kosovo in den Ferien gewesen sei (Urk. 3/3 Frage 161). Seinen Lohn habe er vor seinen Ferien erhalten, wisse jedoch nicht mehr, ob dies in bar oder per Überwei- sung erfolgt sei. Er wisse aber, dass er in den Sommerferien, als er weg gewesen sei, Kinderzulagen erhalten habe (Urk. 3/3 Frage 163). Auf Vorhalt, dass die Löh- ne bei der B._____ AG regelmässig per Überweisung getätigt und der Beschul- digte seinen Lohn von Fr. 6'000.– gemäss Kontoauszug (Urk. 18/5) am 12. Juli 2012 erhalten habe, sowie auf die Frage, wozu also der zusätzliche Barbezug am

E. 1.3.3 C._____ führte aus, er sei im Juni 2012 bei der ZKB vorbeigegangen, um die ganz dringenden Zahlungen zu machen. Der Beschuldigte sei in den Kosovo in die Ferien gegangen. Er (C._____) habe für diese 14 Tage einen Schlüssel zu den Firmenräumlichkeiten erhalten. Eine Woche, nachdem der Beschuldigte in die Ferien gegangen sei, sei er zur ZKB gegangen. Er habe am Schalter die Rechnungen vorgewiesen und habe gesagt, dass er diese bezahlen wolle. Er ha- be jedoch kein Geld erhalten, da das Konto leer gewesen sei. Die Dame am Schalter der ZKB habe ihm mitgeteilt, dass eine Woche zuvor ein hoher Betrag abgehoben worden sei (Fr. 60'000.–). Der Beschuldigte habe der Dame vorgelo- gen, er benötige das Geld für einen Stand an einer Messe in Deutschland. Er wis- se jedoch, dass die gesamte Familie des Beschuldigten zur Beschneidung der Söhne in den Kosovo gefahren sei. Er glaube sogar, dass im Kosovo in Liegen- schaften investiert worden sei, wahrscheinlich mit Geld der B._____ AG (Urk. 4/1 Frage 16). Später ergänzte C._____, dass er sich nachher kundig gemacht habe und keine solche Messe stattgefunden habe, schon gar keine Reinigungsmesse. Es sei für ihn ganz klar gewesen, dass der Beschuldigte das Geld privat verwen- det habe. Er habe gewusst, dass die Familie des Beschuldigten für eine Be- schneidung in den Kosovo gefahren sei und Geld wie wahnsinnig durchgelassen habe. Sie hätten ihm das erzählt und er habe sich dabei noch gedacht, die seien blöde, ihm so etwas zu erzählen. Zudem habe er von einem Bruder des Beschul- digten gehört, dass dieser und seine Brüder das Geld, welches sie aus ihren Rei- nigungsfirmen ziehen, im Kosovo in Liegenschaften investieren würden (Urk. 4/2 Frage 108). An der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestritt C._____ dessen Behauptung, von ihm die Fr. 60'000.– übergeben erhalten zu haben (Urk. 3/4 S. 10).

E. 1.3.4 F._____ gab im Zeugenstand an, C._____ habe ihm einmal gesagt, die Bank hätte ihn (C._____) orientiert, dass der Beschuldigte Fr. 60'000.– vom Fir- menkonto abgehoben habe. C._____ habe eine Begründung gehabt, wozu dieses Geld vom Beschuldigten angeblich verwendet worden sein soll: Es sei für ein Fa-

- 29 - milienfest im Kosovo gewesen. Da er (F._____) die Buchhaltung für das Jahr 2012 nicht mehr gemacht habe, habe er sich damit aber auch nicht mehr befas- sen müssen. Er wisse nur das, was C._____ ihm gesagt habe (Urk. 4/3 Fragen 47 ff.).

E. 1.4 Zu den Eckdaten der B._____ AG ergibt sich aus den Akten was folgt:

- 10 - − Am 3. März 2011 bestätigte die Bank L._____ der B1._____ AG (in Grün- dung), dass zu ihren Gunsten Fr. 100'000.– einbezahlt worden seien, die nach Eintragung im Handelsregister zur freien Verfügung der zeichnungsbe- rechtigten Organe stünden (Urk. 5/2). − Am …. März 2011 wurde die B1._____ AG ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (Urk. 7/3). Gründerin und ursprüngliche Aktionärin war die M._____ AG bzw. deren Verwaltungsratspräsident I._____ (Urk. 7/10). − Am 11. März 2011 wurde die B1._____ AG von der M1._____ AG an die N._____ AG verkauft, wobei ein Aktionärsdarlehen über Fr. 98'525.– be- stand (Urk. 16/2). Gleichentags verkaufte die N._____ AG (vertreten durch Dr. O._____) die B1._____ AG an die H._____ AG (vertreten durch G._____). Die Käuferin bestätigte, als Schuld gegenüber der B1._____ AG ein Aktionärsdarlehen von Fr. 98'747.– zu übernehmen (Urk. 16/4). − Am 21. März 2011 wurde die B1._____ AG in B._____ AG umbenannt (spä- ter B._____ AG). I._____ schied zudem als Verwaltungsrat aus; C._____ wurde Verwaltungsratspräsident und D._____ wurde Mitglied des Verwal- tungsrats. Die 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.– wurden in Inhaberaktien um- gewandelt und es wurde eine weitere Geschäftsadresse an der P._____- Strasse 1 in … Zürich gemeldet (Urk. 7/9). − An einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Mai 2011 – unter dem Vorsitz von C._____ und mit dem Beschuldigten als Protokollführer – wurde die Abwahl von D._____ als Verwaltungsrätin beschlossen. Als allei- niger Verwaltungsrat verblieb C._____ (Urk. 7/3; Urk. 7/9; Urk. 7/10). − Am 8. Juni 2012 wurde der Sitz der Gesellschaft an die P._____-Strasse 2, … Zürich verlegt (Urk. 7/11). − Per 17. Oktober 2013 erfolgte (aufgrund des Beschlusses an der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 17. September 2013) eine weitere Sitzverlegung, diesmal an die Q._____-Strasse …, R._____. Gleichzeitig

- 11 - schied C._____ aus dem Verwaltungsrat aus und wurde E._____ neuer Verwaltungsrat (Urk. 7/1; Urk. 12/1-3). − Mit Urteil vom tt. März 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerich- tes Dietikon über die B._____ AG mit Wirkung ab dem tt. März 2014, 10:00 Uhr, den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrich- ters vom 19. Mai 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/1). − Am tt. September 2014 wurde die B._____ AG im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/1).

E. 1.4.1 Für die Beweiswürdigung ist vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2012 immer wieder Barabhebungen vom ZKB-Firmenkonto der B._____ AG er- folgten, aber keine weitere Abhebung in der Grössenordnung von Fr. 60'000.– (03.04.12: Fr. 12'000.–; 01.06.12: Fr. 500.–; 26.06.12: Fr. 4'700.–; 28.06.12: Fr. 1'000.–; 03.07.12: Fr. 10'000.–; 26.07.12: Fr. 2'500.–; 30.07.12: Fr. 2'000.–; 03.08.12: Fr. 500.–; 16.08.112: Fr. 19'950.–; 13.09.12: Fr. 10'000.–; 21.09.12: Fr. 7'200.–; 24.09.12: Fr. 1'500.–; 01.10.12: Fr. 7'000.–; 11.10.12: Fr. 12'000.–; 22.10.12: Fr. 2'000.–; 08.11.12: Fr. 13'000.–; 29.11.12: Fr. 6'000.– und Fr. 9'000.– ; 04.12.12: Fr. 7'000.–; Urk. 18/5). Es ist nicht vorstellbar, dass sich der Beschul- digte an diesen Bargeldbezug und dessen Zweck nicht erinnern kann. Der Be- schuldigte verwickelte sich denn auch in Widersprüche. Wollte er zunächst (in der polizeilichen Einvernahme) bezüglich der Auszahlung über Fr. 60'000.– nichts Näheres wissen, gab er später gegenüber der Staatsanwaltschaft an, diesen Be- trag für C._____ abgehoben und diesem übergeben zu haben. Vor der Staatsan- waltschaft wollte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern können, der ZKB-Mitarbeiterin als Grund für den Geldbezug angegeben zu haben, an einer Messe teilzunehmen und dort bar bezahlen zu müssen. Anlässlich der Hauptver- handlung gestand er genau dies aber ein. Schliesslich erklärte er heute wiede- rum, sich nicht erinnern zu können, der ZKB gegenüber angegeben zu haben, das Geld für eine Messe zu benötigen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fr. 60'000.– unter einem falschen Vorwand vom Firmenkonto bei der ZKB abhob, und zwar ohne hierfür von C._____ beauftragt worden zu sein. Wie an früherer Stelle ausgeführt handelt es sich beim Beschuldigten um die massgebliche Figur der Gesellschaft, bei C._____ hingegen bloss um einen von diesem beigezogenen Strohmann, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschuldigte das abgehobene Geld dem Strohmann C._____ zur Bezahlung von Rechnungen übergeben haben soll. Überdies macht es keinen Sinn, Fr. 60'000.– in bar abzuheben und das Geld anschliessend C._____ zu

- 30 - übergeben (um Rechnungen und Löhne zu bezahlen), wenn man über einen Onlinebank-Account für die B._____ AG bei der ZKB verfügte und mithin die Zah- lungen mittels Online-Banking hätten gemacht werden können.

E. 1.4.2 In Frage steht, ob auch als erstellt zu erachten ist, dass der Beschuldigte die abgehobenen Fr. 60'000.– entsprechend dem Anklagevorwurf "im Juli und August 2012 in seinem ausschliesslichen privaten Interesse, insbesondere für die Or- ganisation eines Familienfests im Kosovo" verwendet hat. Zu beachten ist, dass der Vorwurf der Verwendung für ein Familienfest einzig auf den Aussagen von C._____ beruht, der solches seinerseits aus dem Umstand schliesst, "dass die ganze Familie A._____ zur Beschneidung der Söhne in den Kosovo gefahren" sei, und ergänzt, er "glaube sogar, dass dort in Liegenschaften investiert wurde; wahrscheinlich vom Geld der B'._____" (Urk. 4/1 Frage 16). Die Schilderungen C._____s sind blosse Mutmassungen. F._____ sodann gibt nichts Anderes wie- der, als was er von C._____ gehört hat. Nicht erstellen lässt sich damit, dass das Geld "für die Organisation eines Familienfests im Kosovo" verwendet wurde. Gleichzeitig ist festzuhalten: − Der Beschuldigte hat beim Barbezug gegenüber der Schalterbeamten an- gegeben, das Geld für eine Messe zu benötigen, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. − Beim abgehobenen Betrag von Fr. 60'000.– handelt es sich um einen sehr hohen Betrag, und zwar sowohl in absoluter Hinsicht als auch im Verhältnis zu den sonstigen Bezügen vom Geschäftskonto der B._____ AG. − Es ist nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht weiss, wofür er das Geld verwendet hat. Wäre es für Belange der B._____ AG verwendet worden, hätte er dies konkret dartun können. Aufgrund dieser Umstände besteht – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 63 E. II/B/6.5) – kein ernsthafter Zweifel, dass der Be- schuldigte die Fr. 60'000.– nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern in seinem

- 31 - eigenen privaten Interesse verwendet hat, um sich oder einen anderen unrecht- mässig zu bereichern.

2. Rechtliche Würdigung Bezüglich rechtlicher Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 63 f. E. II/B/7) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln

E. 1.5 Von zentraler Bedeutung ist die Rolle des Beschuldigten innerhalb der B._____ AG:

E. 1.5.1 Staatsanwaltschaft und Vorinstanz betrachten ihn als faktisches Organ der Gesellschaft, und zwar für mindestens den Zeitraum vom 21. März 2011 bis ca.

16. September 2013. Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten dies. Der Beschuldigte sei einzig aufgrund des Arbeitsvertrags vom 15. August 2011 per

1. September 2011 bis Sommer 2013 als Marketing-Disponent bei der B'._____ angestellt gewesen, nicht mehr und nicht weniger (Urk. 32 S. 5, 8 f.; Urk. 55 S. 14).

E. 1.5.2 Der Beschuldigte gab an, mit der Gründung der Firma im März 2011 nichts zu tun gehabt zu haben, sondern erst per 1. September 2011 von C._____ ange- stellt worden zu sein (Urk. 3/1 Fragen 11, 13, 24 f.; Urk. 3/2 Frage 19). Tätig ge- wesen sei er lediglich als Arbeitnehmer für den praktischen Bereich (die Akquise von Arbeiten und Aufträgen sowie das Personalwesen), während C._____ als Verwaltungsrat den administrativen Bereich übernommen habe und sich um die Post, Korrespondenz, Rechnungen, Finanzen und eine korrekte Buchhaltung ge- kümmert habe (Urk. 3/1 Fragen 27, 61, 66 und 167). C._____ sei der Chef gewe- sen (Urk. 3/3 Frage 23). Die Generalvollmacht habe er aus rein praktischen Gründen erhalten, weil C._____ aus gesundheitlichen Gründen die vereinbarten Treffen zur Unterschrift immer wieder abgesagt habe bzw. oftmals abwesend ge- wesen sei (Urk. 3/3 Frage 50 ff.). Seine Arbeit bei der B._____ AG habe er ir-

- 12 - gendwann im Sommer 2013 beendet, weil er die finanzielle Situation der Gesell- schaft nicht mehr habe ertragen können bzw. weil die Einnahmen der Gesell- schaft zuerst dem Betreibungsamt zugeflossen und erst danach die Mitarbeiter bezahlt worden seien, was er nicht mit seinem Gewissen habe vereinbaren kön- nen. Was mit der Gesellschaft geschehen sei, nachdem er sie im Sommer 2013 verlassen habe, wisse er nicht. Er habe nicht gewusst, dass die Gesellschaft ver- kauft worden sei (Urk. 3/1 Fragen 154 ff.; Urk. 3/2 Fragen 19 f.).

E. 1.5.3 Formeller Verwaltungsrat der B._____ AG war C._____. Er war im Grün- dungsjahr der Gesellschaft (2011) 72 Jahre alt und „machte“ – neben seinem Da- sein als Rentner – „Mandatsbetreuung als Verwaltungsrat“ (Urk. 4/1 Frage 6). Als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer tätig bzw. als solcher im Handelsregister aufgeführt war er bei über vierzig Gesellschaften (Urk. 4/2 S. 2 ff. Frage 7; vgl. a. Urk. 4/4 Fragen 60 ff.). Zu den Verhältnissen in der B._____ AG und im Besonde- ren zur Rolle des Beschuldigten in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht führte C._____ aus was folgt: Bei der Gründung der Gesellschaft sei er (C._____) nicht dabei gewesen zu sein. Der Beschuldigte habe mit einer Dame (D._____) die B._____ AG geführt. Frau D._____ sei im Büro tätig gewesen und habe zusam- men mit dem Beschuldigten „den Laden geschmissen" (Urk. 4/1 Frage 4). Der Beschuldigte – der eigentliche Geschäftsführer und effektive Inhaber – habe ihn angefragt, ob er in die Firma kommen wolle (Urk. 4/1 Fragen 11 f.; Urk. 4/2 Fra- gen 79 ff.). Er habe ihm für das Verwaltungsratsmandat anfänglich eine Entschä- digung von ca. Fr. 1'400.– bezahlt und hätte ihm monatlich einen nicht bekannten Betrag vergüten sollen, jedoch habe er immer weniger und später gar nichts mehr bezahlt. Diese Vereinbarung sei mündlich abgeschlossen worden (Urk. 4/1 Fra- ge 66). Abgemacht gewesen sei eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (Urk. 4/2 Fragen 79 ff.). Insgesamt habe er plus minus ca. Fr. 2'000.– an Honorar erhalten, und zwar etappenweise Zahlungen in cash, welche der Beschuldigte bestimmt habe (Urk. 3/4 S. 4 f.). Seinen eigenen Lohn habe der Beschuldigte selbst festge- legt (Urk. 3/4 S. 12). Handlungen wie die Handelsregisteranmeldungen bezüglich Sitzverlegungen oder Änderungen der Firma habe man besprochen (vgl. Urk. 3/4 S. 3: "Mit A._____ natürlich. Er muss ja disponieren und einverstanden sein, wenn man den Sitz nach Zürich verlegt") bzw. seien vom Beschuldigten entschie-

- 13 - den worden (Urk. 3/4 S. 4: "[Die Umfirmierung] hat A._____ natürlich für sich schon so vorentschieden gehabt"). Ob die Aktien der B._____ AG als Wertpapie- re ausgegeben worden seien, wisse er nicht. Er habe an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Mai 2011 zwar festgestellt, dass alle Aktien vertre- ten gewesen seien; dies sei ihm jedoch so vorgelegt worden. Er wisse nicht mehr, von wem genau, es müsse eine Abfassung eines Treuhänders gewesen sein. Der Grund, weshalb der Beschuldigte nicht als Verwaltungsrat gewählt worden sei, sei vermutlich, dass er schon eine Firma gehabt habe, welche Konkurs gegangen sei (Urk. 3/4 S. 13 f.). Der Beschuldigte sei vom Reinigungsfach gewesen und habe ihm gegenüber gesagt, er werde die Sache schon managen. Er (C._____) habe keinen Zugang zu den Geschäftsunterlagen gehabt. Wenn er nachgefragt habe, habe man ihm nur das gegeben, was er auch habe lesen dürfen. Er habe keinen Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten gehabt (Urk. 4/1 Fragen 13 ff.) bzw. habe den Schlüssel zu den Räumlichkeiten der Gesellschaft zurückgeben müs- sen, weil der Beschuldigte diesen für zwei Mitarbeiterinnen benötigt habe, die administrativ im Büro tätig gewesen seien (Urk. 3/4 S. 12). Ebenso habe er keinen Zugang zu Dokumenten und Unterlagen gehabt (Urk. 4/1 Fragen 13 ff.). Was die Buchhaltung betreffe, habe der Beschuldigte alleine entschieden, dass Herr F._____ beigezogen wurde; er sei in diese Entscheidung nicht eingebunden wor- den und habe diese auch nicht abgesegnet (Urk. 3/4 S. 6). Seine Pflichten (als Verwaltungsrat) habe er gar nicht mehr wahrnehmen können, da er vom Ge- schäftstreiben der B._____ AG bzw. des Beschuldigten gar keine Kenntnisse mehr gehabt habe. Ab ca. Frühling 2012 sei er vom Beschuldigten total übergan- gen worden (Urk. 4/1 Fragen 19 ff., 27). Als das Betreibungsamt die Pfändung der B._____ AG aufgenommen habe, habe er dem Beschuldigten eröffnet, dass er so nicht mehr weiterarbeiten könne und er sich jemand anderen suchen solle. Da- raufhin sei der Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen. Erst im Nachhinein – etwa im Mai oder Juni 2014 – habe er dann zufällig erfahren, dass er als Verwal- tungsrat der B._____ AG abgewählt und ersetzt worden sei (Urk. 4/1 Fragen 18, 28).

E. 1.5.4 Der Zeuge F._____ führte aus, für ein Jahr die Buchhaltung der B._____ AG geführt zu haben. Im Jahr 2012 habe er den Auftrag bekommen, die Buchhaltung

- 14 - zu machen, wobei er nachträglich Belege für das Jahr 2011 verbucht habe. Das Mandat habe ihm der Beschuldigte gegeben, wobei C._____ auch einmal dabei gewesen sei, als sie darüber gesprochen hätten (Urk. 4/3 S. 2 ff.). Die B._____ AG habe zwei oberste Chefs gehabt, den Beschuldigten und C._____. C._____ habe er ein paar Mal im Büro getroffen; was er konkret gemacht habe, entziehe sich seiner Kenntnis, wobei er der Verwaltungsratspräsident gewesen sei (Urk. 4/3 S. 6). Der Beschuldigte sei der Geschäftsführer gewesen. Er habe alles mit den Leuten, d.h. dem Personal, gemacht usw. Theoretisch sei C._____ über dem Beschuldigten gestanden, praktisch habe aber der Beschuldigte das Ge- schäft geführt. Der Beschuldigte habe den Kundenkontakt gehabt und die Arbeit draussen, in der Reinigung, geführt bzw. sei für die Ausführung verantwortlich gewesen (Urk. 4/3 S. 9). Er (F._____) habe die Belege für das ganze Jahr 2011 im Büro des Beschuldigten erhalten und verbucht. Die Buchhaltung sei von nie- mandem kontrolliert worden. Er habe alles abgegeben und sie hätten es bespro- chen. Der Kassenbestand sei hoch gewesen und er habe wissen wollen, wo das Geld sei. Nachdem das Geld nicht da gewesen sei, habe er es auf "privat" ver- bucht (Urk. 4/3 S. 2 ff.), d.h. einen Betrag von Fr. 61'387.55 als Aktivdarlehen an den Beschuldigten "aktiviert" (Urk. 4/3 S. 7 i.V.m. Urk. 5/5; s. weiter Urk. 42 S. 29 E. II/A/4.6). Er (F._____) habe mit dem Beschuldigten beim (Buchhaltungs- )Abschluss darüber gesprochen und ihm gesagt, dass er es so verbuchen müsse, da er keine Belege für irgendwelche Auslagen habe, es in seinen Augen "privat" sei. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle dies so verbuchen (Urk. 4/3 S. 7).

E. 1.5.5 Als Auskunftsperson einvernommen wurde der im sog. Mantelhandel sowie in der Vermittlung von Gesellschaftsorganen tätige J._____. Er gab an, C._____ vorwiegend an Handwerker serbischer oder albanischer Herkunft, die von dessen guter Bonität hätten profitieren wollen, vermittelt zu haben (Urk. 4/4 S. 2 ff.). Zur B._____ AG gab er an, diese nur vom Hörensagen zu kennen. Sein früherer Bü- ropartner, G._____, habe ihm einmal gesagt, die Gesellschaft habe finanzielle Probleme (Urk. 4/4 S. 3; Urk. 4/5). Er selbst habe mit der B._____ AG nichts zu tun gehabt (Urk. 4/4 S. 5). Das Kürzel "…" bei der Übersicht der Mandate von C._____ bedeute, dass sein Büropartner G._____ dafür zuständig gewesen sei. Betreffend den aufgeführten "Mandatsbetrag" von Fr. 2'000.– nehme er an, dass

- 15 - dies das Geld gewesen sei, das C._____ bereits erhalten habe oder das ihm ver- sprochen worden sei (Urk. 4/4 S. 5). Zu E._____ gab J._____ an, dass G._____ diesen über ihn kennengelernt und in der Folge mit ihm separate geschäftliche Tätigkeiten geführt habe (Urk. 4/4 S. 6). G._____ habe ebenfalls die „Beerdi- gungsdienste“, den „Mantelhandel“ und die „Vermittlung von Organen“ angeboten (Urk. 4/4 S. 7).

E. 1.5.6 Der als Auskunftsperson einvernommene G._____ gab u.a. an, den Be- schuldigten zu kennen, jedoch nie eine Geschäftsbeziehung zu diesem gehabt zu haben (Urk. 4/7 Fragen 7 und 10). Die B._____ AG sei nicht sein Mandat gewe- sen (Urk. 4/7 Fragen 54 f.). Auf Vorhalt von Urk. 16/4 gestand er indes ein, dass die H._____ AG, deren einziger Vertreter er war, die "B._____ AG" (unter der damaligen Firma B1._____ AG) am 11. März 2011 für einen Kaufpreis von Fr. 8'200.– von der N._____ AG erworben habe. Später müssten entweder der Beschuldigte, C._____ oder Frau D._____ Aktionäre der B'._____ gewesen sein (Urk. 4/7 Fragen 91 ff.). Die Gesellschaft S._____ AG des Beschuldigten (die letztlich ebenfalls an E._____ übergeben wurde; vgl. Urk. 3/1 Fragen 156 ff.; Urk. 3/3 Fragen 35 ff.; Urk. 13/1-3) sei im Übrigen bei ihnen (G._____) "domizili- ert" gewesen (Urk. 4/7 Fragen 108 f.).

E. 1.5.7 Keine wesentlichen Informationen können den Aussagen des als Aus- kunftsperson einvernommenen K._____ (Bruder des Beschuldigten) entnommen werden (Urk. 4/6; Urk. 42 S. 31 E. II/A/4.8).

E. 1.5.8 Als Auskunftsperson einvernommen wurde schliesslich auch E._____. Er gab an, dass er für G._____ als Liquidator von Gesellschaften tätig gewesen sei, die Gesellschaften übernommen und den Konkurs abgewartet habe, wofür er je- weils entschädigt worden sei (Urk. 4/8 Fragen 15 ff.). Bei der Übernahme der B._____ AG habe er nichts, z.B. kein Bankkonto, erhalten (Urk. 4/8 Fragen 46 ff.). Wie die Übernahme bzw. der Wechsel im Verwaltungsrat der B._____ AG von Herrn C._____ auf ihn abgelaufen sei, wisse er nicht. Dafür sei G._____ zustän- dig gewesen (Urk. 4/8 Fragen 50 ff.). Auf entsprechende Frage gab er zu Proto- koll, als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat wohl auch Aktionär der B._____ AG gewesen zu sein; Aktien habe er jedoch nie erhalten. Die Gesell-

- 16 - schaft sei bei der Übernahme durch ihn wahrscheinlich bereits konkursreif gewe- sen. Es habe ein paar solcher Fälle gegeben, etwa bei fünf oder zehn Gesell- schaften (Urk. 4/8 Fragen 39 ff.).

E. 1.5.9 Von Bedeutung sind sodann diverse Dokumente: − Der Name des Beschuldigten erscheint am 1. April 2011 ein erstes Mal in den Dokumenten der B._____ AG. An diesem Datum wurde bei der ZKB ein Geschäftskonto eröffnet, wobei der Beschuldigte nebst C._____ als Einzel- Zeichnungsberechtigter eingesetzt (Urk. 18/4) und im Übrigen dem Bruder des Beschuldigten (K._____) eine telefonische Auskunftsberechtigung für al- le Geschäfte eingeräumt wurde (Urk. 18/4). − C._____ beantragte am 18. April 2011 bei der ZKB die Berechtigung des Beschuldigten für die ZKB-Onlinebank und bestellte für sich und den Be- schuldigten eine ZKB-Maestro-Karte für das Geschäftskonto (Urk. 18/4). − Aus den Kontoauszügen der ZKB ist sodann ersichtlich, dass bereits ab

E. 1.5.10 Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Be- schuldigte als massgebliche Figur bei der B._____ zu erachten ist und faktisch die Gesellschaft führte, während der formelle Verwaltungsrat C._____ faktisch wenig bzw. nichts zu sagen hatte (Urk. 42 S. 39 E. II/A/4.12.2 u. 5). Zwar ist der Vertei- digung beizupflichten, dass nicht sämtliche Aussagen C._____s glaubhaft sind – und demgemäss nicht unbesehen auf alle seine Angaben abgestellt werden kann. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass er sich wichtig machen wollte. Nichts- destotrotz gibt er stimmig und konstant wieder, wie er zum Verwaltungsratsman-

- 18 - dat bei der B._____ AG gekommen ist und – insbesondere – dass der Beschul- digte von Anfang an die bestimmende Person in der Gesellschaft gewesen ist. Of- fensichtlich fehlte C._____ die nötige Sachkompetenz. Auch diesbezüglich ist der Verteidigung zuzustimmen (Urk. 55 S. 8 ff.). Dies spricht aber gerade dafür, dass er (C._____) blosser Strohmann war, während es eben der Beschuldigte war, der B._____ AG führte. Die Darstellung C._____s steht zudem im Einklang mit den Aussagen des Zeugen F._____ und den von J._____ geschilderten Abläufen bei der Vermittlung von "Stroh-Gesellschaftsorganen". Gestützt werden die Schilde- rungen C._____s aber vor allem auch durch die sachlichen Beweismittel. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits am 1. April 2011 über das Ge- schäftskonto der Gesellschaft verfügen konnte, dass die Gesellschaft bereits An- fang April erhebliche Einkünfte aus Reinigungstätigkeit erzielte (welche nicht durch den in der Reinigungsbranche nicht versierten C._____ erwirtschaftet wor- den sein können), dass der Beschuldigte bei der Generalversammlung der B._____ AG vom 6. Mai 2011 anwesend war und dass er im Sommer 2011 in seinen Ferien im Kosovo Privatbezüge mit der Geschäftskreditkarte tätigte. Mit den ZKB-Unterlagen (Zugriff auf Geschäftskonto ab 1. April 2011) konfrontiert, musste der Beschuldigte seine Aussage anpassen, vermochte aber offensichtlich keine auch nur halbwegs schlüssige Erklärung zu konstruieren. Der Beschuldigte gab an, Lohn erst nach dem Sommer 2011 erhalten zu haben; erst dann sei er angestellt gewesen. Vorher habe er bei der B._____ AG zwar ausgeholfen, aber nur aus "goodwill", um Herrn C._____ zu zeigen, dass er Aufträge in die Firma holen könne und etwas drauf habe (Urk. 3/3 Frage 78). Solches ist völlig lebens- fremd. Nicht glaubhaft ist es auch, wenn der Beschuldigte seine Anwesenheit an der Generalversammlung vom 6. Mai 2011 (als "Protokollführer") damit erklären will, dass C._____ einfach einen Rat von ihm gewollt habe (Urk. 3/4 S. 5), er aber erst im September mit der Arbeit bei der B._____ AG angefangen habe. Ebenso realitätsfern ist es, wenn der Beschuldigte angibt, mit der von F._____ vorge- nommenen Verbuchung von Fr. 61'387.55 als Aktivdarlehen zwar einverstanden gewesen zu sein, aber nicht realisiert zu haben, um was es gehe (vgl. Urk. 3/5 Frage 14 ff.). Bezüglich des Aktivdarlehens ist in diesem Zusammenhang zudem folgende Überlegung anzustellen: Die B._____ AG war nicht genügend kapitali-

- 19 - siert, weshalb die Verbuchung dieses Aktivdarlehens nötig war, um die Buchhal- tung für das Jahr 2011 auszugleichen. Wenn der Beschuldigte nicht die bestim- mende Figur in der B._____ AG gewesen wäre (sondern C._____), hätte es kei- nen Grund für ihn gegeben, dieses Aktivdarlehen, eine Schuld von immerhin mehr als Fr. 60'000.–, auf sich zu nehmen. Dieser Umstand spricht somit ebenfalls da- für, dass der Beschuldigte die prägende Person in der B._____ AG war. Unglaub- haft sind sodann auch die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, das er damit begründen will, dass er es nicht mit seinem Gewissen habe vereinbaren können, dass zuerst das Betreibungsamt und erst dann die Mitarbeiter bezahlt worden seien. Bezeichnend ist, dass er sich an die genauen Umstände des behaupteten Ausscheidens, insbesondere ob er mündlich oder schriftlich gekündigt habe, nicht mehr zu erinnern vermag (vgl. Urk. 3/1 Fra- gen 154 ff.; Urk. 3/2 Frage 19). Schliesslich ergibt sich auch aus den über das Geschäftskonto erfolgten Transaktionen, dass der Beschuldigte bis Oktober 2013 in der Gesellschaft aktiv war.

E. 1.5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten: Aufgrund der gesamten Umstände be- steht kein ernsthafter Zweifel, dass der Beschuldigte von Beginn weg und bis zur „Beerdigung" der Gesellschaft mittels Übergabe an E._____ die alles bestimmen- de Person in der Gesellschaft war. Der Arbeitsvertrag vom 15. August 2011 gibt demgegenüber weder in inhaltlicher noch zeitlicher Hinsicht die tatsächliche Rolle des Beschuldigten in der B._____ AG wieder, zumal der Beschuldigte heute ein- räumte, bereits ab Anfang/Mitte Jahr 2011 bei der B._____ AG zu arbeiten be- gonnen zu haben (Urk. 53 S. 7). Anklagebehörde und Vorinstanz betrachten den Beschuldigten damit zu Recht als faktischen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG, den formellen Verwaltungsrat C._____ hingegen als blossen Strohmann (vgl. Urk. 42 S. 41 ff. E. II/A/5). Andererseits nimmt die Vorinstanz ebenfalls zu Recht an, dass sich die Aktionärseigenschaft des Beschuldigten nicht erstellen lässt, es hierauf aber auch nicht ankommt (Urk. 42 S. 42 E. II/A/5). Un- erheblich ist deswegen auch, dass die Aktienübergaben nach der Gründung der Gesellschaft – zumindest teilweise – offenbar nicht rechtmässig erfolgten, worauf die Verteidigung hinwies (Urk. 55 S. 4 ff.). Zudem wurden die Aktien am 21. März

- 20 - 2011 von Namen- in Inhaberaktien umgewandelt (Urk. 7/9), weshalb die Aktionäre ab jenem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr zuverlässig eruiert werden können.

E. 1.6 Massgeblich sind im Weiteren die finanzielle Situation der B._____ AG so- wie diesbezügliche Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten:

E. 1.6.1 Gemäss den bei den Akten liegenden Dokumenten bestand am 11. März 2011, dem Zeitpunkt der Übertragung der B1._____ AG von der M1._____ AG an die N._____ AG bzw. von dieser an die H._____ AG, ein Aktionärsdarlehen von Fr. 98'252.–; es lagen indes keine unerfüllten Verpflichtungen vor (vgl. Urk. 16/2). In der Bilanz per 31. Dezember 2011 war ein langfristiges Aktivdarlehen des Be- schuldigten von Fr. 61'387.55 (38% der Bilanzsumme) aufgeführt, das sich ge- mäss dazugehörigen Kontenblättern "Kasse" (Konto 1000) und "ZKB CH…" (Kon- to 3) zusammensetzt aus einem Darlehen im Umfang von Fr. 50'000.–, den Bar- geldbezügen des Beschuldigten im Kosovo über Fr. 11'637.55 (s. vorne E. 1.5.8) sowie einer einmaligen Rückzahlung in der Höhe von Fr. 250.– ("Privatkonto A._____", Konto 4; Urk. 15/3). Die ersten Betreibungen gegen die B._____ AG wurden durch die Ausgleichskasse Schwyz am 13. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 100.– bzw. Fr. 811.85 eingeleitet. Darauf folgte in kurzen Abständen eine Viel- zahl von Betreibungen verschiedener Gläubiger (02.08.12, W._____ AG, Fr. 2'376.40; 11.10.12, W._____, 2'136.90; 20.12.12, Suva, Fr. 4'632.45; 14.02.13, Ausgleichskasse, Fr. 24'332.10; 25.03.13, Suva, Fr. 10'291.65; 10.04.13, W._____ AG, Fr. 2'114.90 und Fr. 2'406.40; 24.04.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 15'668.30; 13.05.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 12'507.05; 13.05.13, Kanton und Bezirk Schwyz, Fr. 926.60; 13.05.13, Intrum Justitia AG, Fr. 2'898.25; 07.08.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 28'477.55; 12.08.13, W._____ AG, Fr. 564.00, 14.08.13, AA._____ AG, Fr. 1'200.–; 16.08.13, W._____, Fr. 9'986.40; 02.09.13, W._____, Fr. 5'115.95; 10.09.13, W._____, Fr. 3'003.10; 11.09.13, Paritätische Kommission der Reini- gungsbranche, Fr. 2'164.70; 18.09.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 2'067.90; 10.10.13, Ausgleichskasse Schwyz, Fr. 40'437.40; insgesamt Fr. 174'219.85; Urk. 7/4+5). Nach der Sitzverlegung nach R._____ per

17. Oktober 2013 (sowie der Abstossung der Gesellschaft an E._____) kamen

- 21 - nochmals Betreibungen in der Höhe von Fr. 49'499.30 hinzu (Urk. 7/5). Am tt. März 2014 wurde über die B._____ AG der Konkurs eröffnet und am

19. Mai 2014 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/1).

E. 1.6.2 Die B1._____ AG bzw. B._____ AG startete wie gesehen als leerer Aktien- mantel ohne Vermögen (bzw. einem blossen – offensichtlich wertlosen – "Aktio- närsdarlehen" über rund Fr. 98'000.–), aber auch ohne Schulden. Das fehlende Aktienkapital wurde nie an die Gesellschaft zurückbezahlt. Der Buchhalter behalf sich aufgrund der bestehenden Unterdeckung per Ende 2011 buchhalterisch da- mit, Fr. 61'387.55 als Aktivdarlehen des Beschuldigten zu verbuchen (Urk. 15/3), wobei der Beschuldigte gar nie in der Lage gewesen wäre, dieses zu tilgen (Urk. 24/5+6; Urk. 53 S. 10). Das "Aktivdarlehen" war damit ohne wirtschaftlichen Wert. Nach der Mitte März 2012 erfolgten einmaligen Erstellung einer Buchhal- tung für das Jahr 2011 (Urk. 15/3) – aufgrund welcher der Beschuldigte erkennen musste, dass die Gesellschaft tatsächlich überschuldet war – wurde nicht mehr Buch geführt. Der Beschuldigte traf weder angesichts der Überschuldung noch der in hoher Kadenz eingehenden Betreibungen (vorne E. 1.6.1) Anstalten, um dem drohenden Konkurs entgegenzutreten bzw. ihn abzuwenden. Er unternahm keinerlei Sanierungsmassnahmen, sondern gab lediglich an versucht zu haben, die Aufträge möglichst sparsam zu erledigen und wenig Material zu verbrauchen (Urk. 3/3 Fragen 119 ff.), in der Hoffnung, die betriebenen Schulden bezahlen zu können (Urk. 3/1 Frage 121, Fragen 134 ff.). Der Beschuldigte arbeitete mit der Gesellschaft bis Mitte September 2013 offenbar unverdrossen weiter – er mietete z.B. am 4. März 2013 gar noch einen dritten Geschäftsraum hinzu (Urk. 3/3 Frage

197) –, so dass aufgrund der laufenden Kosten bis zum Konkurs am 19. März 2014 nicht gedeckte und in Betreibung gesetzte Schulden von über Fr. 200'000.– aufliefen (vorne E. 1.6.2). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 3/2 Fragen 4, 8 ff.; dazu Urk. 42 S. 12 f. E. II/A/4.3.2) ist mit der Vorinstanz schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der Pflichten eines Verwaltungsrats bzw. von Gesellschaftsorganen durchaus bewusst war (dazu Urk. 42 S. 44 E. II/A/5).

E. 1.7 Der relevante Anklagesachverhalt ist demgemäss als erstellt zu erachten.

- 22 -

2. Rechtliche Würdigung

E. 2 Am 28. August 2018 erging das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung (Urk. 42). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 17).

- 5 -

E. 2.1 Ausgangslage und Vorgehen

E. 2.1.1 Der Beschuldigte ist wegen verschiedener Taten zu bestrafen. Für Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sieht das Gesetz eine Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Entgegen der missverständlichen

- 33 - Formulierung statuiert Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB keine Mindeststrafe (dazu ausführlich BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 177 ff.; s.a. BStGer SK.2013.30 vom

29. September 2014 E. 1.4.3; OGer ZH SB160130 vom 7. Juni 2017 E. IV/2.2; OGer ZH SB170091 vom 22. August 2018 E. V). Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft.

E. 2.1.2 Misswirtschaft und (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung weisen denselben Strafrahmen auf. Da vorliegend die Misswirtschaft verschuldensmässig leicht stärker ins Gewicht fällt, ist bei der Strafzumessung von jener auszugehen. Art. 165 Ziff. 1 StGB gibt zunächst den Strafrahmen vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht da- zu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.H.). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Im Weiteren bildet die Strafe für die Misswirtschaft die Einsatzstrafe, die unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Vorliegend sieht das Gesetz für alle Delikte nebst einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe als mögliche Sanktion vor. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte (Misswirtschaft, Unterlassung der Buch- führung, Veruntreuung) stehen allerdings in einem engen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhang. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bei der Strafzu- messung nicht jede einzelne Tat zu bewerten, sondern zunächst die verschul- densangemessene Einsatzstrafe für die Misswirtschaft zu bestimmen und sodann unter Bewertung des Verschuldens der Unterlassung der Buchführung sowie der Veruntreuung zur Gesamtstrafenbildung zu schreiten. Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegen- den Nebentat(en) zu sanktionieren ist, oder wenn verschiedene Straftaten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass sie sich im Rahmen der Beurteilung der Sanktion nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, ist es ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu werten. Diesfalls ist es

- 34 - nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).

E. 2.2 Tatkomponenten

E. 2.2.1 Misswirtschaft Bezüglich der objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte wirtschaftete mit einer Ge- sellschaft, die von Beginn weg nicht über das erforderliche Haftungssubstrat ver- fügte und sich bis zu deren "Beerdigung" über E._____ bzw. bis zum Konkurs in einem finanziell desolaten, sich laufend verschlechternden Zustand befand. Er löste damit unbezahlte Forderungen und eine Welle von Betreibungen aus. Gleichwohl unterliess der Beschuldigte während rund eineinhalb Jahren die erfor- derlichen Massnahmen und Anzeigen (bzw. deren Veranlassung). Im Zeitpunkt des Konkurses hatten sich die Schulden auf mehr als Fr. 200'000.– summiert. Der Deliktsbetrag ist damit beträchtlich, obwohl natürlich auch deutlich höhere wirtschaftliche Schäden als Folge von Misswirtschaft denkbar sind. Die Nutzung eines leeren Aktienmantels und die Hinzuziehung des Strohmannes C._____, der die Gesellschaft gegen aussen repräsentieren sollte, zeigen, dass der Beschuldigte weder dilettantisch und ungeplant, sondern vielmehr planmässig und unverfroren vorging. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu betrachten. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte seiner Pflichten bewusst war bzw. es ihm im Einzelnen ein Leichtes ge- wesen wäre, sich zu informieren und entsprechend zu handeln. Die Folgen der Pflichtverletzungen hat er in Kauf genommen. Das (nur) eventualvorsätzliche Vorgehen relativiert das Tatverschulden geringfügig. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu werten und erscheint als hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten bzw. eine Geld- strafe von 300 Tagessätzen angemessen.

- 35 -

E. 2.2.2 Unterlassung der Buchführung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte es ab 1. Januar 2012 vollumfänglich unterliess, der Buchführungspflicht nachzukommen. Be- züglich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Pflicht der Buchführung wusste, beauftragte er doch F._____ mit der Erstellung der Buchhaltung für die B._____ AG. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu werten, insbesondere unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass die Unterlassung der Buchführung in engem Zusam- menhang mit der vom Beschuldigten betriebenen Misswirtschaft zu sehen ist. Die Einsatzstrafe ist moderat (um rund 2 Monate bzw. 60 Tagessätze) zu erhöhen.

E. 2.2.3 Ungetreue Geschäftsbesorgung Bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt in objektiver Hinsicht der be- trächtliche Deliktsbetrag von Fr. 60'000.– ins Gewicht, ebenso der Umstand, dass die B._____ AG in sehr schlechter finanzieller Verfassung war und einen derarti- gen Mittelabzug nicht verkraften konnte. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und mit seiner Tat die eige- ne Bereicherung anstrebte. Es bleibt damit bei einer Qualifizierung des Tatver- schuldens als nicht mehr leicht. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um rund 3 Monate bzw. 90 Tagessätze.

E. 2.2.4 Zwischenergebnis Aufgrund der Tatkomponenten resultierte – isoliert betrachtet – eine Sanktion von insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 2.3 Täterkomponenten

E. 2.3.1 Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herab- gesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene

- 36 - Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten massgebend.

E. 2.3.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 73 E. III/1.7.1 f.). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, nach wie vor bei der AC._____ Group als Ob- jektbetreuer zu arbeiten. Er versehe ein 50-60%-Pensum und erziele ein monatli- ches Einkommen von Fr. 1'800.–. Zudem mache er die Hauswartung an seinem Wohnort, was mit Fr. 850.– vergütet werde (Urk. 53 S. 3 f.). Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass sich die persönlichen Verhältnisse nicht auf die Strafzumes- sung auswirken.

E. 2.3.3 Die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Strafbefehl vom 11. März 2009 wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie Busse von Fr. 600.–) ist mittlerweile gelöscht (Urk. 51) und darf nicht mehr straferhöhend berücksichtigt werden. Am 23. Juni 2015 wurde der Beschuldigte jedoch von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von

E. 2.3.4 Nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt sich aus dem Nachtat- verhalten (s. dazu Urk. 42 S. 74 E. III/1.8).

E. 2.4 Auszufällende Strafe Aufgrund der Täterkomponente wäre die nach den Tatkomponenten festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten noch leicht zu erhöhen. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dies jedoch ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist daher zu be- stätigen. Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt bei dieser Strafhöhe ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 aStGB).

- 37 - V. Vollzug Die Vorinstanz hält die bei der Bestimmung der Vollzugsform anzuwendenden Grundsätze fest und wendet sie korrekt auf den vorliegenden Fall an (Urk. 56 S. 59 f. E. IV). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Da – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – aber bloss noch eine – nicht einschlägige – Vorstra- fe vorliegt, welche zudem dem Bagatellbereich zuzuordnen ist, ist die Probezeit auf 3 Jahre zu reduzieren. VI. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB angeordnet und dem Beschuldigten untersagt, während 3 Jahren als Geschäftsführer, Verwal- tungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft (rechtlich oder faktisch) tätig zu sein. Mittlerweile ist – wie ausgeführt – die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 aus dem Strafregister gelöscht. Der Beschuldigte ist demgemäss bezüglich jener Delikte Ersttäter und es ist ihm eine positive Legal- prognose zu stellen. Zwar könnte auch bei einem Ersttäter ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, dies allerdings nur, wenn eine ausgeprägte deliktische Neigung vorhanden wäre. Solches ist zu verneinen. Ein Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten würde sich im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als verhältnismässig erweisen, weshalb vom Aussprechen eines Tätigkeitsverbotes abzusehen ist. VII. Ersatzforderung Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die von der Vorinstanz angeordnete Ersatz- forderung gemäss Art. 71 StGB. Auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 77 E. VI) kann verwiesen werden. Die Verteidigung wendet ein, die Ersatzfor- derung sei nicht einbringlich (Urk. 55 S. 21 f.). Der Beschuldigte ist gesund und kann einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ferner ist heute eine bedingte Strafe auszufällen; der Beschuldigte muss – zumindest vorerst – die ausgefällte Frei- heitsstrafe nicht verbüssen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er

- 38 - dereinst in bessere finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ein Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung ist deswegen nicht angezeigt. Nichtsdestotrotz präsentiert sich die finanzielle Situation des Beschuldigten als angespannt (Urk. 53 S. 2 ff.). In Anwendung von Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Ersatzforderung daher auf Fr. 30'000.– zu reduzieren. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 8-10) ist zu bestätigen, da die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 bei erstinstanzlicher Urteilsfällung noch nicht gelöscht war.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Lediglich bezüglich des Tätigkeitsverbotes ob- siegt er, ferner waren die Probezeit sowie die Ersatzforderungen leicht zu reduzie- ren. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher zu 9/10 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, diese Entschädigung im Umfang von 9/10 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren von 27.09 Stunden und Auslagen von Fr. 18.– ein (Urk. 52). Diese erscheinen angemessen und sind ausgewiesen. Hinzu kommen Aufwendungen von einer Stunde für die Abschlussarbeiten. Der amtliche Ver- teidiger ist demgemäss mit Fr. 6'196.75 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 39 - Es wird beschlossen:

E. 3 Der Beschuldigte hatte mit Eingabe vom 6. September 2018 gegen das Urteil innert Frist Berufung angemeldet (Urk. 36), worauf ihm am 23. Januar 2019 das begründete Urteil zugestellt wurde (Urk. 39; Urk. 41/2). Am 6. Februar 2019 reichte er fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2019 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 28. Februar 2019, auf An- schlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 48). In der Folge wurde auf den 6. Juni 2019 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 49). Die Berufungsverhandlung fand in Anwesen- heit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt; das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 3 ff.). II. Prozessuales

1. Beweisantrag Seitens der Verteidigung wurde der (Beweis-)Antrag gestellt, die Handelsregister- anmeldung vom tt. September 2013 der B._____ AG als Beweismittel zu den Ak- ten zu nehmen. Nach einer kurzen Zwischenberatung wurde diesem Antrag statt- gegeben und dieses Dokument als Urk. 54 zu den Akten genommen (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Frei- spruch. Seine Berufung richtet sich dementsprechend gegen die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch betreffend Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB, ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB [Anklageziffer 2] und Unterlassung der Buchfüh- rung im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB) sowie die Dispositiv- Ziffern 3 bis 8 (Sanktions-, Vollzugs- und Kostenverteilungsregelungen; Urk. 44

- 6 - S. 2). Nicht angefochten wurden die Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 2 be- treffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 1), betrügerischer Konkurs und mehrfacher Betrug sowie die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 (Prot. II S. 4). Ebenfalls nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 9 (Über- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf Gerichtskasse unter Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von 60 %), 10 (keine Zusprechung einer Ent- schädigung an den Beschuldigten) sowie 11 (Entschädigung amtlicher Verteidi- ger). Bezüglich Dispositiv-Ziffern 9 und 10 ist freilich festzuhalten, dass mit dem Antrag auf Freispruch automatisch auch die damit zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils als angefochten gelten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskom- mentar, Art. 399 N 18, Art. 404 N 1). Im nicht angefochtenen Umfang (Dispositiv- Ziffern 2, 7 und 11) ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu überprüfen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Misswirtschaft; Unterlassung der Buchführung (Anklageziffer 1)

1. Sachverhalt

E. 6 Juli 2012 erfolgt sei, gab der Beschuldigte an: "Ich habe Geld bekommen, das waren aber Kinderzulagen für die Monate zuvor. Da war sicher auch der Lohn mit dabei" (Urk. 3/3 Frage 164). Salärzahlungen seien mal in bar und mal per Über- weisung erfolgt (Urk. 3/3 Frage 165). Ob er bei der Abhebung gefragt worden sei, wofür er das Geld brauche, und was er gesagt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 3/3 Frage 167). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Bank angegeben habe, er brau- che das Geld für eine Messe und müsse dort bar zahlen, meinte der Beschuldig- te: "Dass ich an eine Messe gehe? [...] Ich bin an keine Messe gegangen ... ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich das gesagt haben soll" (Urk. 3/3 Fragen 168 f.). In den weiteren Einvernahmen hielt der Beschuldigte daran fest, das Geld nicht privat verwendet zu haben, insbesondere auch nicht für ein Familienfest (vgl. Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/5 Fragen 7 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung wiederholte der Beschuldigte, das abgehobene Geld nicht für private Zwecke verwendet, sondern an C._____ übergeben zu haben. Er habe C._____ nie gross danach gefragt, wofür er das Geld habe abheben sollen. Er habe gewusst, dass man Rechnungen und Mitarbeiter habe bezahlen müssen. Es sei mehrmals vor- gekommen, dass runde Beträge in dieser Höhe abgehoben worden seien. Manchmal sei es auch weniger gewesen, z.B. Fr. 5'000.– und Fr. 10'000.–. Die Frage, ob er für die Aushändigung der Fr. 60'000.– eine Quittung habe, verneinte der Beschuldigte, und erklärte, dass sie nie Quittungen erstellt hätten. Zutreffend sei, dass er bei der ZKB angegeben habe, er benötige das Geld für eine Messe (Urk. 30 S. 4 f.). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Fr. 60'000.–

- 28 - C._____ gegeben zu haben. Er nehme an, dieser habe damit Rechnungen be- zahlt (Urk. 53 S. 11).

E. 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 43). Diese nicht ein- schlägige Vorstrafe wirkt sich ganz leicht straferhöhend aus.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 28. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)
  2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1) − des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und wird diesbezüglich freigesprochen. 3.-6. (…)
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung (StA) Fr. 100.00 Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Fr. 18'200.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-10.(…)
  4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen und Auslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt."
  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 40 - Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB (Anklageziffer 1); − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2); − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB (Anklageziffer 1).
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.
  8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
  9. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird verzichtet.
  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.– zu bezahlen.
  11. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 8-10) wird bestätigt.
  12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'196.75 amtliche Verteidigung
  13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt. - 41 -
  14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
  15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 42 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB190038-O/U/jv Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und der Ersatzoberrichter Dr. iur. E. Pahud sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 6. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. U. Hubmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. August 2018 (DG180094)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. März 2018 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 78 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB; − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2) und − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB.

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1) − des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und wird diesbezüglich freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt.

5. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB angeordnet und dem Beschuldigten untersagt, während 3 Jahren als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft (rechtlich oder faktisch) tätig zu sein.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, wider- rechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 60'000.– zu bezahlen.

- 3 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung (StA) Fr. 100.00 Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Fr. 18'200.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 60% auferlegt und zu 40% auf die Gerichtskasse genommen.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 60%.

10. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

12. (Mitteilungen)

13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2)

1. Mit der Berufung wird die Abänderung der folgenden Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung vom 28. August 2018 (DG180094-L/UB) verlangt:

- Ziffer 1: der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der Misswirt- schaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB) sowie vom Vor- wurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m.

- 4 - Abs. 3 StGB) und vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB);

- Ziffer 3: ersatzlose Aufhebung;

- Ziffer 4: ersatzlose Aufhebung;

- Ziffer 5: ersatzlose Aufhebung;

- Ziffer 6: ersatzlose Aufhebung;

- Ziffer 7 & 8: die Kosten für das gesamte Strafverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und dem amtlichen Ver- teidiger sei eine Entschädigung nach Massgabe der heute eingereich- ten Honorarnote zuzusprechen."

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 4 f.).

2. Am 28. August 2018 erging das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung (Urk. 42). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 17).

- 5 -

3. Der Beschuldigte hatte mit Eingabe vom 6. September 2018 gegen das Urteil innert Frist Berufung angemeldet (Urk. 36), worauf ihm am 23. Januar 2019 das begründete Urteil zugestellt wurde (Urk. 39; Urk. 41/2). Am 6. Februar 2019 reichte er fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2019 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zuge- stellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 28. Februar 2019, auf An- schlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 48). In der Folge wurde auf den 6. Juni 2019 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 49). Die Berufungsverhandlung fand in Anwesen- heit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt; das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung gefällt und mündlich eröffnet (Prot. II S. 3 ff.). II. Prozessuales

1. Beweisantrag Seitens der Verteidigung wurde der (Beweis-)Antrag gestellt, die Handelsregister- anmeldung vom tt. September 2013 der B._____ AG als Beweismittel zu den Ak- ten zu nehmen. Nach einer kurzen Zwischenberatung wurde diesem Antrag statt- gegeben und dieses Dokument als Urk. 54 zu den Akten genommen (Prot. II S. 5).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Frei- spruch. Seine Berufung richtet sich dementsprechend gegen die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch betreffend Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB, ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB [Anklageziffer 2] und Unterlassung der Buchfüh- rung im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB) sowie die Dispositiv- Ziffern 3 bis 8 (Sanktions-, Vollzugs- und Kostenverteilungsregelungen; Urk. 44

- 6 - S. 2). Nicht angefochten wurden die Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 2 be- treffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 1), betrügerischer Konkurs und mehrfacher Betrug sowie die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 (Prot. II S. 4). Ebenfalls nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 9 (Über- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf Gerichtskasse unter Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von 60 %), 10 (keine Zusprechung einer Ent- schädigung an den Beschuldigten) sowie 11 (Entschädigung amtlicher Verteidi- ger). Bezüglich Dispositiv-Ziffern 9 und 10 ist freilich festzuhalten, dass mit dem Antrag auf Freispruch automatisch auch die damit zusammenhängenden Folge- punkte des Urteils als angefochten gelten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskom- mentar, Art. 399 N 18, Art. 404 N 1). Im nicht angefochtenen Umfang (Dispositiv- Ziffern 2, 7 und 11) ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu überprüfen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Misswirtschaft; Unterlassung der Buchführung (Anklageziffer 1)

1. Sachverhalt 1.1 Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 1 Folgendes vorgeworfen: Die B._____ AG (ehemals B1._____ AG) sei eine vom tt. März 2011 bis zum tt. September 2014 im Handelsregister eingetragene Handelsgesellschaft mit dem Zweck der Führung einer Generalunternehmung für Reinigungs- und Bodenleg- erarbeiten etc. gewesen. Am tt. März 2014 habe das Bezirksgericht Dietikon über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet. Am tt. Mai 2014 habe das Konkursverfah- ren mangels Aktiven eingestellt werden müssen. Formell sei ab 21. März 2011 C._____ Präsident des Verwaltungsrats der Gesell- schaft gewesen – zuerst mit der weiteren Verwaltungsrätin D._____ und an-

- 7 - schliessend als alleiniger Verwaltungsrat –, bis er am 16. September 2013 abge- wählt und durch E._____ ersetzt worden sei. Der Beschuldigte sei laut Arbeitsvertrag vom 15. August 2011 ab 1. September 2011 als Marketing-Disponent mit einem Pensum von 50% bei der B._____ AG angestellt gewesen und habe ab 7. Dezember 2011 über eine rückwirkend ab

1. September 2011 gültige General-Vollmacht zur umfassenden Vertretung der B._____ AG verfügt. Tatsächlich aber sei er bereits spätestens seit 21. März 2011 als Aktionär respektive Inhaber – ohne vertragliche Vereinbarung – mit umfas- senden Befugnissen und ohne Weisungen der formellen Verwaltungsräte befol- gen zu müssen, in der B._____ AG u.a. als faktischer Verwaltungsrat aktiv gewe- sen. Namentlich habe er den Firmenzweck alleine bestimmt, alleine die Ge- schäftsführung besorgt, C._____ als Verwaltungsrat angeworben, diesen an der Generalversammlung vom 21. März 2011 in den Verwaltungsrat gewählt und F._____ als Buchhalter für die Gesellschaft engagiert. Im Weiteren sei er auch für sämtliche Personalbelange in der Gesellschaft zuständig gewesen. Der Beschul- digte habe den Firmenmantel vor dem 21. März 2011 leer – ohne jegliche Aktiven

– alleine oder gemeinsam mit einer unbekannten Drittperson von G._____, des- sen H._____ AG oder von einer weiteren unbekannten Person gekauft. Über den Verbleib der Fr. 100'000.– Aktienkapital, welches der Gesellschaft tatsächlich nie zur Verfügung gestanden habe, habe er dem formellen Verwaltungsrat und dem Buchhalter trotz Nachfragen keine Rechenschaft abgelegt. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe die B._____ AG Schulden von mindes- tens Fr. 200'000.– gehabt, welchen Ausständen keinerlei Aktiven gegenüber ge- standen seien. Die Überschuldung sei noch bedeutend geringer gewesen als der Beschuldigte spätestens am 21. März 2011 als tatsächlicher Verwaltungsrat in die damals aktiven- und passivenlose B._____ AG eingetreten sei. Die Gesellschaft sei bereits beim Eintritt des Beschuldigten aktivenlos gewesen, weil der Gründer der Gesellschaft (I._____) das Aktienkapital bereits wieder vom Geschäftskonto abgehoben habe. Das Aktienkapital sei in der Folge als Aktivdarlehen in der Buchhaltung geführt und die Gesellschaft sei nur als leerer Mantel weiterverkauft worden. Dem Beschuldigten sei dies bekannt gewesen, dennoch habe er es un-

- 8 - terlassen, seinen gesetzlichen Pflichten im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR nachzu- kommen und das Aktivdarlehen zu erfüllen bzw. zumindest für Sanierungsmass- nahmen zu sorgen. Sodann habe er es in der Folge unterlassen, entsprechend seinen gesetzlichen Pflichten im Sinne von Art. 716a Abs. 1 OR dafür zu sorgen, dass eine Art. 957 ff. OR genügende Buchhaltung geführt wurde, sowie die Fi- nanzen der Gesellschaft zumindest periodisch zu kontrollieren. Einzig für das Jahr 2011 sei ca. am 11. März 2012 durch den Buchhalter F._____ eine Buchhaltung sowie eine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt worden, wobei auch der Beschul- digte mitbekommen habe, dass die Bilanz eine Unterdeckung von ca. Fr. 50'000.– sowie ein aufgrund seiner desolaten privaten finanziellen Situation nicht werthalti- ges Aktivdarlehen über Fr. 61'387.55 an ihn selbst aufgewiesen habe. Für die Zeit nach dem 1. Januar 2012 sei dann die Buchführung gänzlich unterblieben. Es seien lediglich Rechnungen und Belege aufbewahrt worden. Indem der Beschuldigte bewusst zugelassen habe, dass das Aktienkapital der Gesellschaft nicht zurückbezahlt worden sei bzw. er selbst dieses ihm gewährte "Darlehen" in seiner desolaten finanziellen Situation überhaupt erst gewährt res- pektive nicht zurückbezahlt habe, habe die B._____ AG einen wirtschaftlichen Schaden in entsprechender Höhe erlitten, was der Beschuldigte gewollt oder zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. Mangels Buchführung habe der Be- schuldigte sodann selbstverschuldet wenig Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich des Geschäftsganges respektive offener Kreditorenforderungen gehabt. Hätte er für eine korrekte Buchhaltung gesorgt und diese gelegentlich kontrolliert, so hätte er schon von Beginn seines Mandats an, am 21. März 2011, erkennen müssen, dass die B._____ AG in einer Finanzkrise gewesen sei, und dass somit zumindest begründete Besorgnis bestanden habe respektive eine Überschuldung spätestens ca. am 11. März 2012 (Erstellung der Bilanz 2011 durch F._____) gar tatsächlich festgestanden sei, weshalb gemäss Art. 725 Abs. 2 OR sofort eine Zwischenbi- lanz zu erstellen und durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen oder so- fort die Bilanz zu deponieren gewesen wäre. Stattdessen habe der Beschuldigte bis ca. am 16. September 2013 mit der Gesellschaft weiter gearbeitet und diese anschliessend in massiv überschuldetem Zustand an E._____ übertragen.

- 9 - Diese arge Nachlässigkeit des Beschuldigten, der die gebotenen Kontrollen bzw. Anzeigen unterlassen habe, habe eine Verschleppung des Konkurses bewirkt, was aufgrund der laufenden Kosten zu einer Verschlimmerung der Vermögens- lage der B._____ AG geführt habe. Namentlich Kosten in Form von Löhnen, Bü- romiete, Versicherungsprämien, Lieferantenforderungen, Autoleasing, Steuern und Verzugszinsen seien aufgelaufen, seit der Beschuldigte die Hinweise hätte erkennen sollen, die Anlass zur Besorgnis einer Überschuldung gegeben hätten. Da die B._____ AG, wie der Beschuldigte hätte erkennen sollen, keine Aussicht auf Fortführung der Geschäftstätigkeit mehr gehabt habe, habe sie sich mit die- sen Ausgaben keinen für sie brauchbaren Gegenwert verschaffen können. 1.2 Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-6 und Urk. 30; Prot. I S. 1 ff.; Urk. 53), des in einem separaten Strafverfahren Beschul- digten C._____ (Urk. 3/4; Urk. 4/1+2), des Zeugen F._____ (Urk. 4/3), der Aus- kunftspersonen J._____ (Urk. 4/4), G._____ (Urk. 4/7), K._____ (Urk. 4/6) und E._____ (Urk. 4/8) sowie verschiedene Dokumente (insbes. Urk. 5/1 ff.; Urk. 6; Urk. 7/1 ff.; Urk. 12/1 ff.; Urk. 15/1 ff.; Urk. 16/1 ff.; Urk. 17/1 ff.; Urk. 18/1 ff.) bei den Akten. 1.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren ein- vernommenen Personen ausführlich wiedergegeben (Urk. 42 S. 11 ff. E. II/A/4.3- 4.10) und die Beweise gewürdigt. Sie legte die allgemeinen Beweiswürdigungs- regeln korrekt dar (Urk. 42 S. 9 ff. E. II/A/4.1) und beurteilte gestützt darauf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Urk. 42 S. 36 ff. E. II/A/4.12) eingehend und sorgfältig. Zutreffend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu Inhalt und Beweiswert der bei den Akten liegenden sachlichen Beweismittel (Urk. 42 S. 33 ff. E. II/A/4.11 u. 5). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Folgenden sind die wesentlichen Punkte hervorzuheben und vereinzelt zu ergänzen. 1.4 Zu den Eckdaten der B._____ AG ergibt sich aus den Akten was folgt:

- 10 - − Am 3. März 2011 bestätigte die Bank L._____ der B1._____ AG (in Grün- dung), dass zu ihren Gunsten Fr. 100'000.– einbezahlt worden seien, die nach Eintragung im Handelsregister zur freien Verfügung der zeichnungsbe- rechtigten Organe stünden (Urk. 5/2). − Am …. März 2011 wurde die B1._____ AG ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (Urk. 7/3). Gründerin und ursprüngliche Aktionärin war die M._____ AG bzw. deren Verwaltungsratspräsident I._____ (Urk. 7/10). − Am 11. März 2011 wurde die B1._____ AG von der M1._____ AG an die N._____ AG verkauft, wobei ein Aktionärsdarlehen über Fr. 98'525.– be- stand (Urk. 16/2). Gleichentags verkaufte die N._____ AG (vertreten durch Dr. O._____) die B1._____ AG an die H._____ AG (vertreten durch G._____). Die Käuferin bestätigte, als Schuld gegenüber der B1._____ AG ein Aktionärsdarlehen von Fr. 98'747.– zu übernehmen (Urk. 16/4). − Am 21. März 2011 wurde die B1._____ AG in B._____ AG umbenannt (spä- ter B._____ AG). I._____ schied zudem als Verwaltungsrat aus; C._____ wurde Verwaltungsratspräsident und D._____ wurde Mitglied des Verwal- tungsrats. Die 100 Namenaktien zu Fr. 1'000.– wurden in Inhaberaktien um- gewandelt und es wurde eine weitere Geschäftsadresse an der P._____- Strasse 1 in … Zürich gemeldet (Urk. 7/9). − An einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Mai 2011 – unter dem Vorsitz von C._____ und mit dem Beschuldigten als Protokollführer – wurde die Abwahl von D._____ als Verwaltungsrätin beschlossen. Als allei- niger Verwaltungsrat verblieb C._____ (Urk. 7/3; Urk. 7/9; Urk. 7/10). − Am 8. Juni 2012 wurde der Sitz der Gesellschaft an die P._____-Strasse 2, … Zürich verlegt (Urk. 7/11). − Per 17. Oktober 2013 erfolgte (aufgrund des Beschlusses an der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 17. September 2013) eine weitere Sitzverlegung, diesmal an die Q._____-Strasse …, R._____. Gleichzeitig

- 11 - schied C._____ aus dem Verwaltungsrat aus und wurde E._____ neuer Verwaltungsrat (Urk. 7/1; Urk. 12/1-3). − Mit Urteil vom tt. März 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerich- tes Dietikon über die B._____ AG mit Wirkung ab dem tt. März 2014, 10:00 Uhr, den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrich- ters vom 19. Mai 2014 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/1). − Am tt. September 2014 wurde die B._____ AG im Handelsregister gelöscht (Urk. 7/1). 1.5 Von zentraler Bedeutung ist die Rolle des Beschuldigten innerhalb der B._____ AG: 1.5.1 Staatsanwaltschaft und Vorinstanz betrachten ihn als faktisches Organ der Gesellschaft, und zwar für mindestens den Zeitraum vom 21. März 2011 bis ca.

16. September 2013. Der Beschuldigte und sein Verteidiger bestreiten dies. Der Beschuldigte sei einzig aufgrund des Arbeitsvertrags vom 15. August 2011 per

1. September 2011 bis Sommer 2013 als Marketing-Disponent bei der B'._____ angestellt gewesen, nicht mehr und nicht weniger (Urk. 32 S. 5, 8 f.; Urk. 55 S. 14). 1.5.2 Der Beschuldigte gab an, mit der Gründung der Firma im März 2011 nichts zu tun gehabt zu haben, sondern erst per 1. September 2011 von C._____ ange- stellt worden zu sein (Urk. 3/1 Fragen 11, 13, 24 f.; Urk. 3/2 Frage 19). Tätig ge- wesen sei er lediglich als Arbeitnehmer für den praktischen Bereich (die Akquise von Arbeiten und Aufträgen sowie das Personalwesen), während C._____ als Verwaltungsrat den administrativen Bereich übernommen habe und sich um die Post, Korrespondenz, Rechnungen, Finanzen und eine korrekte Buchhaltung ge- kümmert habe (Urk. 3/1 Fragen 27, 61, 66 und 167). C._____ sei der Chef gewe- sen (Urk. 3/3 Frage 23). Die Generalvollmacht habe er aus rein praktischen Gründen erhalten, weil C._____ aus gesundheitlichen Gründen die vereinbarten Treffen zur Unterschrift immer wieder abgesagt habe bzw. oftmals abwesend ge- wesen sei (Urk. 3/3 Frage 50 ff.). Seine Arbeit bei der B._____ AG habe er ir-

- 12 - gendwann im Sommer 2013 beendet, weil er die finanzielle Situation der Gesell- schaft nicht mehr habe ertragen können bzw. weil die Einnahmen der Gesell- schaft zuerst dem Betreibungsamt zugeflossen und erst danach die Mitarbeiter bezahlt worden seien, was er nicht mit seinem Gewissen habe vereinbaren kön- nen. Was mit der Gesellschaft geschehen sei, nachdem er sie im Sommer 2013 verlassen habe, wisse er nicht. Er habe nicht gewusst, dass die Gesellschaft ver- kauft worden sei (Urk. 3/1 Fragen 154 ff.; Urk. 3/2 Fragen 19 f.). 1.5.3 Formeller Verwaltungsrat der B._____ AG war C._____. Er war im Grün- dungsjahr der Gesellschaft (2011) 72 Jahre alt und „machte“ – neben seinem Da- sein als Rentner – „Mandatsbetreuung als Verwaltungsrat“ (Urk. 4/1 Frage 6). Als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer tätig bzw. als solcher im Handelsregister aufgeführt war er bei über vierzig Gesellschaften (Urk. 4/2 S. 2 ff. Frage 7; vgl. a. Urk. 4/4 Fragen 60 ff.). Zu den Verhältnissen in der B._____ AG und im Besonde- ren zur Rolle des Beschuldigten in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht führte C._____ aus was folgt: Bei der Gründung der Gesellschaft sei er (C._____) nicht dabei gewesen zu sein. Der Beschuldigte habe mit einer Dame (D._____) die B._____ AG geführt. Frau D._____ sei im Büro tätig gewesen und habe zusam- men mit dem Beschuldigten „den Laden geschmissen" (Urk. 4/1 Frage 4). Der Beschuldigte – der eigentliche Geschäftsführer und effektive Inhaber – habe ihn angefragt, ob er in die Firma kommen wolle (Urk. 4/1 Fragen 11 f.; Urk. 4/2 Fra- gen 79 ff.). Er habe ihm für das Verwaltungsratsmandat anfänglich eine Entschä- digung von ca. Fr. 1'400.– bezahlt und hätte ihm monatlich einen nicht bekannten Betrag vergüten sollen, jedoch habe er immer weniger und später gar nichts mehr bezahlt. Diese Vereinbarung sei mündlich abgeschlossen worden (Urk. 4/1 Fra- ge 66). Abgemacht gewesen sei eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (Urk. 4/2 Fragen 79 ff.). Insgesamt habe er plus minus ca. Fr. 2'000.– an Honorar erhalten, und zwar etappenweise Zahlungen in cash, welche der Beschuldigte bestimmt habe (Urk. 3/4 S. 4 f.). Seinen eigenen Lohn habe der Beschuldigte selbst festge- legt (Urk. 3/4 S. 12). Handlungen wie die Handelsregisteranmeldungen bezüglich Sitzverlegungen oder Änderungen der Firma habe man besprochen (vgl. Urk. 3/4 S. 3: "Mit A._____ natürlich. Er muss ja disponieren und einverstanden sein, wenn man den Sitz nach Zürich verlegt") bzw. seien vom Beschuldigten entschie-

- 13 - den worden (Urk. 3/4 S. 4: "[Die Umfirmierung] hat A._____ natürlich für sich schon so vorentschieden gehabt"). Ob die Aktien der B._____ AG als Wertpapie- re ausgegeben worden seien, wisse er nicht. Er habe an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Mai 2011 zwar festgestellt, dass alle Aktien vertre- ten gewesen seien; dies sei ihm jedoch so vorgelegt worden. Er wisse nicht mehr, von wem genau, es müsse eine Abfassung eines Treuhänders gewesen sein. Der Grund, weshalb der Beschuldigte nicht als Verwaltungsrat gewählt worden sei, sei vermutlich, dass er schon eine Firma gehabt habe, welche Konkurs gegangen sei (Urk. 3/4 S. 13 f.). Der Beschuldigte sei vom Reinigungsfach gewesen und habe ihm gegenüber gesagt, er werde die Sache schon managen. Er (C._____) habe keinen Zugang zu den Geschäftsunterlagen gehabt. Wenn er nachgefragt habe, habe man ihm nur das gegeben, was er auch habe lesen dürfen. Er habe keinen Schlüssel zu den Geschäftsräumlichkeiten gehabt (Urk. 4/1 Fragen 13 ff.) bzw. habe den Schlüssel zu den Räumlichkeiten der Gesellschaft zurückgeben müs- sen, weil der Beschuldigte diesen für zwei Mitarbeiterinnen benötigt habe, die administrativ im Büro tätig gewesen seien (Urk. 3/4 S. 12). Ebenso habe er keinen Zugang zu Dokumenten und Unterlagen gehabt (Urk. 4/1 Fragen 13 ff.). Was die Buchhaltung betreffe, habe der Beschuldigte alleine entschieden, dass Herr F._____ beigezogen wurde; er sei in diese Entscheidung nicht eingebunden wor- den und habe diese auch nicht abgesegnet (Urk. 3/4 S. 6). Seine Pflichten (als Verwaltungsrat) habe er gar nicht mehr wahrnehmen können, da er vom Ge- schäftstreiben der B._____ AG bzw. des Beschuldigten gar keine Kenntnisse mehr gehabt habe. Ab ca. Frühling 2012 sei er vom Beschuldigten total übergan- gen worden (Urk. 4/1 Fragen 19 ff., 27). Als das Betreibungsamt die Pfändung der B._____ AG aufgenommen habe, habe er dem Beschuldigten eröffnet, dass er so nicht mehr weiterarbeiten könne und er sich jemand anderen suchen solle. Da- raufhin sei der Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen. Erst im Nachhinein – etwa im Mai oder Juni 2014 – habe er dann zufällig erfahren, dass er als Verwal- tungsrat der B._____ AG abgewählt und ersetzt worden sei (Urk. 4/1 Fragen 18, 28). 1.5.4 Der Zeuge F._____ führte aus, für ein Jahr die Buchhaltung der B._____ AG geführt zu haben. Im Jahr 2012 habe er den Auftrag bekommen, die Buchhaltung

- 14 - zu machen, wobei er nachträglich Belege für das Jahr 2011 verbucht habe. Das Mandat habe ihm der Beschuldigte gegeben, wobei C._____ auch einmal dabei gewesen sei, als sie darüber gesprochen hätten (Urk. 4/3 S. 2 ff.). Die B._____ AG habe zwei oberste Chefs gehabt, den Beschuldigten und C._____. C._____ habe er ein paar Mal im Büro getroffen; was er konkret gemacht habe, entziehe sich seiner Kenntnis, wobei er der Verwaltungsratspräsident gewesen sei (Urk. 4/3 S. 6). Der Beschuldigte sei der Geschäftsführer gewesen. Er habe alles mit den Leuten, d.h. dem Personal, gemacht usw. Theoretisch sei C._____ über dem Beschuldigten gestanden, praktisch habe aber der Beschuldigte das Ge- schäft geführt. Der Beschuldigte habe den Kundenkontakt gehabt und die Arbeit draussen, in der Reinigung, geführt bzw. sei für die Ausführung verantwortlich gewesen (Urk. 4/3 S. 9). Er (F._____) habe die Belege für das ganze Jahr 2011 im Büro des Beschuldigten erhalten und verbucht. Die Buchhaltung sei von nie- mandem kontrolliert worden. Er habe alles abgegeben und sie hätten es bespro- chen. Der Kassenbestand sei hoch gewesen und er habe wissen wollen, wo das Geld sei. Nachdem das Geld nicht da gewesen sei, habe er es auf "privat" ver- bucht (Urk. 4/3 S. 2 ff.), d.h. einen Betrag von Fr. 61'387.55 als Aktivdarlehen an den Beschuldigten "aktiviert" (Urk. 4/3 S. 7 i.V.m. Urk. 5/5; s. weiter Urk. 42 S. 29 E. II/A/4.6). Er (F._____) habe mit dem Beschuldigten beim (Buchhaltungs- )Abschluss darüber gesprochen und ihm gesagt, dass er es so verbuchen müsse, da er keine Belege für irgendwelche Auslagen habe, es in seinen Augen "privat" sei. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle dies so verbuchen (Urk. 4/3 S. 7). 1.5.5 Als Auskunftsperson einvernommen wurde der im sog. Mantelhandel sowie in der Vermittlung von Gesellschaftsorganen tätige J._____. Er gab an, C._____ vorwiegend an Handwerker serbischer oder albanischer Herkunft, die von dessen guter Bonität hätten profitieren wollen, vermittelt zu haben (Urk. 4/4 S. 2 ff.). Zur B._____ AG gab er an, diese nur vom Hörensagen zu kennen. Sein früherer Bü- ropartner, G._____, habe ihm einmal gesagt, die Gesellschaft habe finanzielle Probleme (Urk. 4/4 S. 3; Urk. 4/5). Er selbst habe mit der B._____ AG nichts zu tun gehabt (Urk. 4/4 S. 5). Das Kürzel "…" bei der Übersicht der Mandate von C._____ bedeute, dass sein Büropartner G._____ dafür zuständig gewesen sei. Betreffend den aufgeführten "Mandatsbetrag" von Fr. 2'000.– nehme er an, dass

- 15 - dies das Geld gewesen sei, das C._____ bereits erhalten habe oder das ihm ver- sprochen worden sei (Urk. 4/4 S. 5). Zu E._____ gab J._____ an, dass G._____ diesen über ihn kennengelernt und in der Folge mit ihm separate geschäftliche Tätigkeiten geführt habe (Urk. 4/4 S. 6). G._____ habe ebenfalls die „Beerdi- gungsdienste“, den „Mantelhandel“ und die „Vermittlung von Organen“ angeboten (Urk. 4/4 S. 7). 1.5.6 Der als Auskunftsperson einvernommene G._____ gab u.a. an, den Be- schuldigten zu kennen, jedoch nie eine Geschäftsbeziehung zu diesem gehabt zu haben (Urk. 4/7 Fragen 7 und 10). Die B._____ AG sei nicht sein Mandat gewe- sen (Urk. 4/7 Fragen 54 f.). Auf Vorhalt von Urk. 16/4 gestand er indes ein, dass die H._____ AG, deren einziger Vertreter er war, die "B._____ AG" (unter der damaligen Firma B1._____ AG) am 11. März 2011 für einen Kaufpreis von Fr. 8'200.– von der N._____ AG erworben habe. Später müssten entweder der Beschuldigte, C._____ oder Frau D._____ Aktionäre der B'._____ gewesen sein (Urk. 4/7 Fragen 91 ff.). Die Gesellschaft S._____ AG des Beschuldigten (die letztlich ebenfalls an E._____ übergeben wurde; vgl. Urk. 3/1 Fragen 156 ff.; Urk. 3/3 Fragen 35 ff.; Urk. 13/1-3) sei im Übrigen bei ihnen (G._____) "domizili- ert" gewesen (Urk. 4/7 Fragen 108 f.). 1.5.7 Keine wesentlichen Informationen können den Aussagen des als Aus- kunftsperson einvernommenen K._____ (Bruder des Beschuldigten) entnommen werden (Urk. 4/6; Urk. 42 S. 31 E. II/A/4.8). 1.5.8 Als Auskunftsperson einvernommen wurde schliesslich auch E._____. Er gab an, dass er für G._____ als Liquidator von Gesellschaften tätig gewesen sei, die Gesellschaften übernommen und den Konkurs abgewartet habe, wofür er je- weils entschädigt worden sei (Urk. 4/8 Fragen 15 ff.). Bei der Übernahme der B._____ AG habe er nichts, z.B. kein Bankkonto, erhalten (Urk. 4/8 Fragen 46 ff.). Wie die Übernahme bzw. der Wechsel im Verwaltungsrat der B._____ AG von Herrn C._____ auf ihn abgelaufen sei, wisse er nicht. Dafür sei G._____ zustän- dig gewesen (Urk. 4/8 Fragen 50 ff.). Auf entsprechende Frage gab er zu Proto- koll, als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat wohl auch Aktionär der B._____ AG gewesen zu sein; Aktien habe er jedoch nie erhalten. Die Gesell-

- 16 - schaft sei bei der Übernahme durch ihn wahrscheinlich bereits konkursreif gewe- sen. Es habe ein paar solcher Fälle gegeben, etwa bei fünf oder zehn Gesell- schaften (Urk. 4/8 Fragen 39 ff.). 1.5.9 Von Bedeutung sind sodann diverse Dokumente: − Der Name des Beschuldigten erscheint am 1. April 2011 ein erstes Mal in den Dokumenten der B._____ AG. An diesem Datum wurde bei der ZKB ein Geschäftskonto eröffnet, wobei der Beschuldigte nebst C._____ als Einzel- Zeichnungsberechtigter eingesetzt (Urk. 18/4) und im Übrigen dem Bruder des Beschuldigten (K._____) eine telefonische Auskunftsberechtigung für al- le Geschäfte eingeräumt wurde (Urk. 18/4). − C._____ beantragte am 18. April 2011 bei der ZKB die Berechtigung des Beschuldigten für die ZKB-Onlinebank und bestellte für sich und den Be- schuldigten eine ZKB-Maestro-Karte für das Geschäftskonto (Urk. 18/4). − Aus den Kontoauszügen der ZKB ist sodann ersichtlich, dass bereits ab

6. April 2011 (Eingang einer Zahlung der T._____ GmbH über Fr. 21'350.–) ein reger Zahlungsverkehr mit Gutschriften und Belastungen bzw. Abhebun- gen erfolgte. Der Beschuldigte tätigte zwischen dem 27. Juli 2011 und dem

18. August 2011 sowie am 15. November 2011 im Kosovo Bargeldbezüge vom ZKB Firmenkonto in der Höhe von insgesamt Fr. 11'637.55 (Urk. 18/5). Entsprechendes lässt sich auch aus den Kontoblättern der Buchhaltung über das Jahr 2011 entnehmen (Urk. 15/3). − Im Weiteren wurde über das Geschäftskonto in der Zeit von April 2011 bis Oktober 2013 eine Vielzahl von Transaktionen abgewickelt. Die letzte Zah- lung über Online-Banking erfolgte am 17. Oktober 2013, der letzte Bezug mit der Maestro-Karte des Beschuldigten (Nr. …) am 23. Oktober 2013 (Urk. 18/5). − Im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. Mai 2011 ist der Beschuldigte als „Protokollführer“ aufgeführt (Urk. 7/8).

- 17 - − Gemäss Arbeitsvertrag ("Arbeitsvertrag für das kaufmännische Personal") vom 15. August 2011 zwischen der "B._____ AG" und dem Beschuldigten wurde der Beschuldigte von der Gesellschaft per 1. September 2011 unbe- fristet zu einem Pensum vom 50% als Marketing-Disponent angestellt (Urk. 6). − Aufgrund der General-Vollmacht der "B._____ AG" vom 7. Dezember 2011 war der Beschuldigte berechtigt, Rechtshandlungen jeder Art für die "B._____ AG" und dessen Interessen vorzunehmen. Die "B._____ AG" an- erkennt mit der General-Vollmacht alle Handlungen und Erklärungen des Beschuldigten als für sie rechtsverbindlich bzw. soweit einzelne Punkte in der Vollmacht nicht oder nicht genügend rechtswirksam sind, als genehmigt. C._____ stellte als Verwaltungsrat der "B._____ AG" die General-Vollmacht aus, wobei als Gültigkeitsdatum der "01. September 2011 bis auf Weiteres" vorgesehen war (Urk. 5/3). − Der Beschuldigte war zeichnungsberechtigt für ein im April 2012 eröffnetes ZKB-Mieterkautionskonto bezüglich der Geschäftsräumlichkeiten an der U._____-Strasse … in Zürich, das am 18. Juni 2015 aufgelöst und auf ein neues Kautionskonto bei der ZKB, lautend auf den Beschuldigen persönlich, überwiesen wurde (Urk. 18/4). − Am 27. September 2012 unterzeichnete der Beschuldigte für die B._____ AG einen mit der V._____ AG geschlossenen Factoringvertrag (Urk. 17/3). 1.5.10 Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Be- schuldigte als massgebliche Figur bei der B._____ zu erachten ist und faktisch die Gesellschaft führte, während der formelle Verwaltungsrat C._____ faktisch wenig bzw. nichts zu sagen hatte (Urk. 42 S. 39 E. II/A/4.12.2 u. 5). Zwar ist der Vertei- digung beizupflichten, dass nicht sämtliche Aussagen C._____s glaubhaft sind – und demgemäss nicht unbesehen auf alle seine Angaben abgestellt werden kann. Vielmehr gewinnt man den Eindruck, dass er sich wichtig machen wollte. Nichts- destotrotz gibt er stimmig und konstant wieder, wie er zum Verwaltungsratsman-

- 18 - dat bei der B._____ AG gekommen ist und – insbesondere – dass der Beschul- digte von Anfang an die bestimmende Person in der Gesellschaft gewesen ist. Of- fensichtlich fehlte C._____ die nötige Sachkompetenz. Auch diesbezüglich ist der Verteidigung zuzustimmen (Urk. 55 S. 8 ff.). Dies spricht aber gerade dafür, dass er (C._____) blosser Strohmann war, während es eben der Beschuldigte war, der B._____ AG führte. Die Darstellung C._____s steht zudem im Einklang mit den Aussagen des Zeugen F._____ und den von J._____ geschilderten Abläufen bei der Vermittlung von "Stroh-Gesellschaftsorganen". Gestützt werden die Schilde- rungen C._____s aber vor allem auch durch die sachlichen Beweismittel. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits am 1. April 2011 über das Ge- schäftskonto der Gesellschaft verfügen konnte, dass die Gesellschaft bereits An- fang April erhebliche Einkünfte aus Reinigungstätigkeit erzielte (welche nicht durch den in der Reinigungsbranche nicht versierten C._____ erwirtschaftet wor- den sein können), dass der Beschuldigte bei der Generalversammlung der B._____ AG vom 6. Mai 2011 anwesend war und dass er im Sommer 2011 in seinen Ferien im Kosovo Privatbezüge mit der Geschäftskreditkarte tätigte. Mit den ZKB-Unterlagen (Zugriff auf Geschäftskonto ab 1. April 2011) konfrontiert, musste der Beschuldigte seine Aussage anpassen, vermochte aber offensichtlich keine auch nur halbwegs schlüssige Erklärung zu konstruieren. Der Beschuldigte gab an, Lohn erst nach dem Sommer 2011 erhalten zu haben; erst dann sei er angestellt gewesen. Vorher habe er bei der B._____ AG zwar ausgeholfen, aber nur aus "goodwill", um Herrn C._____ zu zeigen, dass er Aufträge in die Firma holen könne und etwas drauf habe (Urk. 3/3 Frage 78). Solches ist völlig lebens- fremd. Nicht glaubhaft ist es auch, wenn der Beschuldigte seine Anwesenheit an der Generalversammlung vom 6. Mai 2011 (als "Protokollführer") damit erklären will, dass C._____ einfach einen Rat von ihm gewollt habe (Urk. 3/4 S. 5), er aber erst im September mit der Arbeit bei der B._____ AG angefangen habe. Ebenso realitätsfern ist es, wenn der Beschuldigte angibt, mit der von F._____ vorge- nommenen Verbuchung von Fr. 61'387.55 als Aktivdarlehen zwar einverstanden gewesen zu sein, aber nicht realisiert zu haben, um was es gehe (vgl. Urk. 3/5 Frage 14 ff.). Bezüglich des Aktivdarlehens ist in diesem Zusammenhang zudem folgende Überlegung anzustellen: Die B._____ AG war nicht genügend kapitali-

- 19 - siert, weshalb die Verbuchung dieses Aktivdarlehens nötig war, um die Buchhal- tung für das Jahr 2011 auszugleichen. Wenn der Beschuldigte nicht die bestim- mende Figur in der B._____ AG gewesen wäre (sondern C._____), hätte es kei- nen Grund für ihn gegeben, dieses Aktivdarlehen, eine Schuld von immerhin mehr als Fr. 60'000.–, auf sich zu nehmen. Dieser Umstand spricht somit ebenfalls da- für, dass der Beschuldigte die prägende Person in der B._____ AG war. Unglaub- haft sind sodann auch die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, das er damit begründen will, dass er es nicht mit seinem Gewissen habe vereinbaren können, dass zuerst das Betreibungsamt und erst dann die Mitarbeiter bezahlt worden seien. Bezeichnend ist, dass er sich an die genauen Umstände des behaupteten Ausscheidens, insbesondere ob er mündlich oder schriftlich gekündigt habe, nicht mehr zu erinnern vermag (vgl. Urk. 3/1 Fra- gen 154 ff.; Urk. 3/2 Frage 19). Schliesslich ergibt sich auch aus den über das Geschäftskonto erfolgten Transaktionen, dass der Beschuldigte bis Oktober 2013 in der Gesellschaft aktiv war. 1.5.11 Zusammenfassend ist festzuhalten: Aufgrund der gesamten Umstände be- steht kein ernsthafter Zweifel, dass der Beschuldigte von Beginn weg und bis zur „Beerdigung" der Gesellschaft mittels Übergabe an E._____ die alles bestimmen- de Person in der Gesellschaft war. Der Arbeitsvertrag vom 15. August 2011 gibt demgegenüber weder in inhaltlicher noch zeitlicher Hinsicht die tatsächliche Rolle des Beschuldigten in der B._____ AG wieder, zumal der Beschuldigte heute ein- räumte, bereits ab Anfang/Mitte Jahr 2011 bei der B._____ AG zu arbeiten be- gonnen zu haben (Urk. 53 S. 7). Anklagebehörde und Vorinstanz betrachten den Beschuldigten damit zu Recht als faktischen Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG, den formellen Verwaltungsrat C._____ hingegen als blossen Strohmann (vgl. Urk. 42 S. 41 ff. E. II/A/5). Andererseits nimmt die Vorinstanz ebenfalls zu Recht an, dass sich die Aktionärseigenschaft des Beschuldigten nicht erstellen lässt, es hierauf aber auch nicht ankommt (Urk. 42 S. 42 E. II/A/5). Un- erheblich ist deswegen auch, dass die Aktienübergaben nach der Gründung der Gesellschaft – zumindest teilweise – offenbar nicht rechtmässig erfolgten, worauf die Verteidigung hinwies (Urk. 55 S. 4 ff.). Zudem wurden die Aktien am 21. März

- 20 - 2011 von Namen- in Inhaberaktien umgewandelt (Urk. 7/9), weshalb die Aktionäre ab jenem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr zuverlässig eruiert werden können. 1.6 Massgeblich sind im Weiteren die finanzielle Situation der B._____ AG so- wie diesbezügliche Handlungen bzw. Unterlassungen des Beschuldigten: 1.6.1 Gemäss den bei den Akten liegenden Dokumenten bestand am 11. März 2011, dem Zeitpunkt der Übertragung der B1._____ AG von der M1._____ AG an die N._____ AG bzw. von dieser an die H._____ AG, ein Aktionärsdarlehen von Fr. 98'252.–; es lagen indes keine unerfüllten Verpflichtungen vor (vgl. Urk. 16/2). In der Bilanz per 31. Dezember 2011 war ein langfristiges Aktivdarlehen des Be- schuldigten von Fr. 61'387.55 (38% der Bilanzsumme) aufgeführt, das sich ge- mäss dazugehörigen Kontenblättern "Kasse" (Konto 1000) und "ZKB CH…" (Kon- to 3) zusammensetzt aus einem Darlehen im Umfang von Fr. 50'000.–, den Bar- geldbezügen des Beschuldigten im Kosovo über Fr. 11'637.55 (s. vorne E. 1.5.8) sowie einer einmaligen Rückzahlung in der Höhe von Fr. 250.– ("Privatkonto A._____", Konto 4; Urk. 15/3). Die ersten Betreibungen gegen die B._____ AG wurden durch die Ausgleichskasse Schwyz am 13. Juli 2012 in der Höhe von Fr. 100.– bzw. Fr. 811.85 eingeleitet. Darauf folgte in kurzen Abständen eine Viel- zahl von Betreibungen verschiedener Gläubiger (02.08.12, W._____ AG, Fr. 2'376.40; 11.10.12, W._____, 2'136.90; 20.12.12, Suva, Fr. 4'632.45; 14.02.13, Ausgleichskasse, Fr. 24'332.10; 25.03.13, Suva, Fr. 10'291.65; 10.04.13, W._____ AG, Fr. 2'114.90 und Fr. 2'406.40; 24.04.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 15'668.30; 13.05.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 12'507.05; 13.05.13, Kanton und Bezirk Schwyz, Fr. 926.60; 13.05.13, Intrum Justitia AG, Fr. 2'898.25; 07.08.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 28'477.55; 12.08.13, W._____ AG, Fr. 564.00, 14.08.13, AA._____ AG, Fr. 1'200.–; 16.08.13, W._____, Fr. 9'986.40; 02.09.13, W._____, Fr. 5'115.95; 10.09.13, W._____, Fr. 3'003.10; 11.09.13, Paritätische Kommission der Reini- gungsbranche, Fr. 2'164.70; 18.09.13, Schweizerische Eidgenossenschaft, Fr. 2'067.90; 10.10.13, Ausgleichskasse Schwyz, Fr. 40'437.40; insgesamt Fr. 174'219.85; Urk. 7/4+5). Nach der Sitzverlegung nach R._____ per

17. Oktober 2013 (sowie der Abstossung der Gesellschaft an E._____) kamen

- 21 - nochmals Betreibungen in der Höhe von Fr. 49'499.30 hinzu (Urk. 7/5). Am tt. März 2014 wurde über die B._____ AG der Konkurs eröffnet und am

19. Mai 2014 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/1). 1.6.2 Die B1._____ AG bzw. B._____ AG startete wie gesehen als leerer Aktien- mantel ohne Vermögen (bzw. einem blossen – offensichtlich wertlosen – "Aktio- närsdarlehen" über rund Fr. 98'000.–), aber auch ohne Schulden. Das fehlende Aktienkapital wurde nie an die Gesellschaft zurückbezahlt. Der Buchhalter behalf sich aufgrund der bestehenden Unterdeckung per Ende 2011 buchhalterisch da- mit, Fr. 61'387.55 als Aktivdarlehen des Beschuldigten zu verbuchen (Urk. 15/3), wobei der Beschuldigte gar nie in der Lage gewesen wäre, dieses zu tilgen (Urk. 24/5+6; Urk. 53 S. 10). Das "Aktivdarlehen" war damit ohne wirtschaftlichen Wert. Nach der Mitte März 2012 erfolgten einmaligen Erstellung einer Buchhal- tung für das Jahr 2011 (Urk. 15/3) – aufgrund welcher der Beschuldigte erkennen musste, dass die Gesellschaft tatsächlich überschuldet war – wurde nicht mehr Buch geführt. Der Beschuldigte traf weder angesichts der Überschuldung noch der in hoher Kadenz eingehenden Betreibungen (vorne E. 1.6.1) Anstalten, um dem drohenden Konkurs entgegenzutreten bzw. ihn abzuwenden. Er unternahm keinerlei Sanierungsmassnahmen, sondern gab lediglich an versucht zu haben, die Aufträge möglichst sparsam zu erledigen und wenig Material zu verbrauchen (Urk. 3/3 Fragen 119 ff.), in der Hoffnung, die betriebenen Schulden bezahlen zu können (Urk. 3/1 Frage 121, Fragen 134 ff.). Der Beschuldigte arbeitete mit der Gesellschaft bis Mitte September 2013 offenbar unverdrossen weiter – er mietete z.B. am 4. März 2013 gar noch einen dritten Geschäftsraum hinzu (Urk. 3/3 Frage

197) –, so dass aufgrund der laufenden Kosten bis zum Konkurs am 19. März 2014 nicht gedeckte und in Betreibung gesetzte Schulden von über Fr. 200'000.– aufliefen (vorne E. 1.6.2). Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (vgl. Urk. 3/2 Fragen 4, 8 ff.; dazu Urk. 42 S. 12 f. E. II/A/4.3.2) ist mit der Vorinstanz schliesslich davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich der Pflichten eines Verwaltungsrats bzw. von Gesellschaftsorganen durchaus bewusst war (dazu Urk. 42 S. 44 E. II/A/5). 1.7 Der relevante Anklagesachverhalt ist demgemäss als erstellt zu erachten.

- 22 -

2. Rechtliche Würdigung 2.1 Anklagebehörde und Vorinstanz qualifizieren den Sachverhalt als Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a bzw. d StGB und Unter- lassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 i.V.m. Art. 29 lit. a bzw. d StGB. 2.2.1 Der Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziffer 1 StGB setzt voraus, dass der Schuldner in anderer Weise als durch Art. 164 StGB, also nicht durch Gläubigerschädigung infolge Vermögensverminderung, aber etwa durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, sei- ne Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähig- keit seine Vermögenslage verschlimmert. In subjektiver Hinsicht bedarf es hin- sichtlich der Bankrotthandlung des Vorsatzes oder Eventualvorsatzes. Bezüglich Vermögenseinbusse (Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage) genügt grobe Fahrlässigkeit (Urteile des Bundesgerichtes 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1 und 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3), denn zu bestrafen ist nicht nur, wer die Zahlungsunfähigkeit will oder in Kauf nimmt, sondern auch wer sie in un- verantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt (PK StGB-TRECHSEL/OGG, Art. 165 N 11 m.H.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung wird die Konkurseröff- nung, ein gerichtlicher Nachlassvertrag oder ein Verlustschein vorausgesetzt. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, werden die erwähn- ten Pflichtverletzungen gemäss Art. 29 StGB einer natürlichen Person zugerech- net, die insbesondere als Organ oder als Mitglieder eines Organs der juristischen Person (lit. a) oder – ohne Organ oder Mitglied eines Organs zu sein – als tat- sächlicher Leiter handelt (lit. d). Eine Person ist ein solch tatsächlicher Leiter bzw. ein sog. faktisches Organ, wenn sie in elementarer Weise auf die Willensbildung bzw. die Führung des Unternehmens Einfluss nimmt, wie dies üblicher- und typischerweise durch Organe im formellen Sinn geschieht (BSK StGB- WEISSENBERGER, Art. 29 N 12; OFK StGB-DONATSCH, Art. 29 N 11).

- 23 - 2.2.2 Misswirtschaft in Form der ungenügenden Kapitalausstattung setzt grundsätzlich eine Gründung mit völlig unzureichenden Mitteln voraus. Erfasst sind auch Schwindelgründungen sowie der Erwerb eines Aktienmantels (ohne anschliessende Sanierung), der – zumindest unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten – einer Neugründung gleichkommt. In diesen Fällen steht das Aktien- kapital der neu gegründeten Gesellschaft von vornherein nicht effektiv zur Ver- fügung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1103/2017 vom 7. August 2018, E. 1.2.1). Unter dem leichtsinnigen Gewähren von Krediten wird insbesondere die Ge- währung ungesicherter Darlehen an den Alleinaktionär bzw. ein Organ (mit schlechter bzw. zweifelhafter Bonität) subsumiert (vgl. BSK StPO-HAGENSTEIN, Art. 165 N 25 m.H.). Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung ist zu bejahen bei der Missachtung gesetzlicher Bestimmungen der Unternehmensführung, insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung (Urteil des Bundes- gerichtes 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.2) oder bei Unterlassung der gebotenen Handlungen gemäss Art. 725 OR (Sanierungsmassnahmen; Er- stellung eine Zwischenbilanz; Benachrichtigung des Richters). Dabei können nur konkrete und innert kurzer Zeit umsetzbare Sanierungsmassnahmen ein Heraus- zögern der Überschuldungsanzeige rechtfertigen, nicht hingegen vage und un- begründete Hoffnungen, eine Gesellschaft werde überleben (BSK StGB- HAGENSTEIN, Art. 165 N 33a). Die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters ob- liegt grundsätzlich einzig dem Verwaltungsrat, der diese Aufgabe nicht delegieren kann. Selbst faktische Organe können daher nicht für eine verspätete Benachrich- tigung des Richters zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, sie hätten den Verwaltungsrat von der Benachrichtigung abgehalten oder ihn über das Be- stehen der Überschuldung zu informieren unterlassen (Urteil des Bundesgerichtes 4A_474/2011 vom 4. Januar 2012, E. 3.1). Wie die Vorinstanz (Urk. 42 S. 45 E. II/A/5) richtig festhält, muss entsprechendes gelten, wenn der formelle Verwal- tungsrat blosser Strohmann ist, keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen hat und über keine Entscheidungsbefugnisse verfügt. Wenn das faktische Organ unter diesen Umständen den formellen Verwaltungsrat nicht dazu anhält, den Richter zu benachrichtigen, ist ihm diese Pflichtversäumnis zuzurechnen.

- 24 - 2.2.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Wie im Rahmen der Sach- verhaltsfeststellung dargelegt, ist der Beschuldigte als faktischer Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG zu betrachten. Als solcher startete er die geschäftliche Tätigkeit der B._____ AG mittellos, insbesondere ohne effektiv vor- handenes Aktienkapital (wobei in der Bilanz ein wertloses „Aktionärsdarlehen" bzw. „Aktivdarlehen" ausgewiesen wurde). Alsdann unterliess der Beschuldigte ab

1. Januar 2012 die Buchführung sowie trotz Überschuldung bzw. begründeter Be- sorgnis der Überschuldung die Massnahmen und Anzeigen gemäss Art. 725 OR. Vielmehr wirtschaftete er weiter, wodurch sich die Vermögenslage verschlimmerte und der unvermeidliche Konkurs verschleppt wurde. Dies war arg nachlässig. Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein krass pflichtwidriges Globalverhalten den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB erfüllt hat. Hinsichtlich des sub- jektiven Tatbestands kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 49 ff. E. II/A/6.4). Die Konkurseröffnung erfolgte schliesslich am 19. März 2014. Damit sind alle Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. 2.3.1 Der Schuldner (bzw. bei einer juristischen Person dessen formelles oder faktisches Organ gemäss Art. 29 lit. a und d StGB) macht sich der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig, wenn er die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Ge- schäftsbüchern oder zur Aufstellung eine Bilanz verletzt, so dass sein Ver- mögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist. Vorausgesetzt ist im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet wird. 2.3.2 Auch insoweit ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu bestätigen. Auf deren Ausführungen (Urk. 42 S. 53 f. E. 6.8) kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschuldigte ist der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. d StGB schuldig zu sprechen.

- 25 -

3. Konkurrenz Zwischen dem Straftatbestand der Misswirtschaft und jenem der Unterlassung der Buchführung besteht echte Idealkonkurrenz (PK StGB-TRECHSEL/OGG, Art. 165 N 9; vgl. BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 165 N 97 m.H.). Dem engen sachlichen Zusammenhang ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen, indem die Verletzung der Buchführungspflicht nur einmal (bezüglich Unterlassung der Buchführung) berücksichtigt wird. B. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 2)

1. Sachverhalt 1.1 Dem Beschuldigten wird unter Anklageziffer 2 zusammengefasst vorge- worfen, er habe in seiner Eigenschaft als Aktionär, faktischer Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG am 6. Juli 2012 in der ZKB-Filiale Zürich-… vom ZKB-Geschäftskonto Fr. 60'000.– abgehoben und dieses Geld im Juli und August 2012 in seinem ausschliesslichen privaten Interesse, insbesondere für die Orga- nisation eines Familienfests im Kosovo, verwendet. Er habe gewusst, dass er kei- nen Rechtsanspruch darauf gehabt habe und dass er diesen Betrag der Gesell- schaft aufgrund seiner knappen privaten Finanzlage auf längere Frist nicht werde zurückzahlen können, was er aber ohnehin nicht zu tun gedacht habe. Gehandelt habe er in der Absicht, sich und allenfalls eine unbekannte Drittperson im selben Umfang unrechtmässig zu bereichern. 1.2 Bezüglich der Eigenschaft des Beschuldigten als faktischer Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B._____ AG kann auf die Ausführungen unter E. III/A/1.5 hiervor verwiesen werden. Für die dem Beschuldigten vorgeworfene Verletzung der Treuepflicht sowie die Vermögensschädigung (Verwendung von Mitteln der Gesellschaft über Fr. 60'000.– in seinem privaten Interesse) liegen als Beweismit- tel im Wesentlichen verschiedene Dokumente (Urk. 5/4; Urk. 18/5 und Urk. 18/7) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-6;Urk. 30 und Urk. 53), von C._____ (Urk. 3/4; Urk. 4/1+2) und von F._____ (Urk. 4/3) vor.

- 26 - 1.3.1 Gemäss einem Bankbeleg vom 6. Juli 2012 wurden an diesem Tag vom Firmenkonto der B._____ AG bei der ZKB (Konto-Nr. …) Fr. 60'000.– bezogen, wobei der Beschuldigte unterschriftlich bestätigte, den Betrag erhalten zu haben (Urk. 5/4). Aus dem Kontoauszug ergibt sich im Weiteren, dass unmittelbar zuvor

– ebenfalls am 6. Juli 2012 – sechs Vergütungen der AB._____ AG (in welcher der Bruder des Beschuldigten "Disponent" war; Urk. 3/3 Fragen 61 ff.) über insge- samt Fr. 72'808.– eingingen und der Kontosaldo einen kurzzeitigen Höchststand von Fr. 81'103.82 aufwies. Der Saldo betrug nach dem Barbezug Fr. 17'103.82, schwankte in der Folge noch leicht und fiel per 26. Juli 2012 mit Fr. 1'993.18 ins Minus (Urk. 18/5). Zum Barbezug über Fr. 60'000.– vom 6. Juli 2012 wurde sei- tens der ZKB in einem Dokument mit der Überschrift "Kontaktdetail" festgehalten: "Kunde hat heute am Schalter CHF 60'000.– bar bezogen. Er hat gesagt, dass er das Geld in Bar mitnehmen muss. Er geht an eine Messe und muss dort in Bar bezahlen" (Urk. 18/7). 1.3.2 Der Beschuldigte führte auf Vorhalt des Belegs über die Auszahlung von Fr. 60'000.– vom 6. Juli 2012 aus, man habe oft Barzahlungen (teilweise für die Bezahlung von Mitarbeitern, für das Betreibungsamt oder den Einkauf) getätigt. Mit Bezug auf genau diesen Betrag (Fr. 60'000.–) könne er aber nichts sagen (Urk. 3/1 Fragen 146 f.). Er wisse, dass die Lohnzahlungen zwischen dem 6. und

15. des Monats für den Vormonat gewesen sein, könne sich aber konkret nicht mehr an die Fr. 60'000.– erinnern (Urk. 3/1 Frage 149). Einen Zusammenhang zwischen dem Geldbezug und den Ferien seiner Familie im Kosovo, wie ihn C._____ herstelle (sogleich E. 1.5), gebe es nicht (Urk. 3/1 Frage 150). Der Vor- wurf, er habe die Fr. 60'000.– für private Zwecke abgehoben, stimme nicht. Er habe sich immer um die Firma bemüht und kein Geld privat verwendet (Urk. 3/1 Fragen 151, 168 f.; Urk. 3/2 Frage 24). In einer späteren Einvernahme gab der Beschuldigte an, die Fr. 60'000.– im Auftrag von C._____ abgehoben und diesem auch übergegeben zu haben. Das Bargeld sei bezogen worden, um Rechnungen und Löhne zu bezahlen (Urk. 3/3 Frage 157). Die Behauptung C._____s, er sei kurz nach dem Bezug des Geldes mit seiner Familie in sein Heimatland gefahren und habe das Geld dort in den Ferien für private Zwecke gebraucht, stimme nicht (Urk. 3/3 Frage 160: "Meine Eltern wohnen in der Schweiz, sowie meine Brüder

- 27 - auch. Mit diesen CHF 60'000.– hätte ich meine Schulden bezahlt oder sonst ir- gendwo Ferien gemacht."). Es sei aber richtig, dass er nach diesem Barbezug im Kosovo in den Ferien gewesen sei (Urk. 3/3 Frage 161). Seinen Lohn habe er vor seinen Ferien erhalten, wisse jedoch nicht mehr, ob dies in bar oder per Überwei- sung erfolgt sei. Er wisse aber, dass er in den Sommerferien, als er weg gewesen sei, Kinderzulagen erhalten habe (Urk. 3/3 Frage 163). Auf Vorhalt, dass die Löh- ne bei der B._____ AG regelmässig per Überweisung getätigt und der Beschul- digte seinen Lohn von Fr. 6'000.– gemäss Kontoauszug (Urk. 18/5) am 12. Juli 2012 erhalten habe, sowie auf die Frage, wozu also der zusätzliche Barbezug am

6. Juli 2012 erfolgt sei, gab der Beschuldigte an: "Ich habe Geld bekommen, das waren aber Kinderzulagen für die Monate zuvor. Da war sicher auch der Lohn mit dabei" (Urk. 3/3 Frage 164). Salärzahlungen seien mal in bar und mal per Über- weisung erfolgt (Urk. 3/3 Frage 165). Ob er bei der Abhebung gefragt worden sei, wofür er das Geld brauche, und was er gesagt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 3/3 Frage 167). Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Bank angegeben habe, er brau- che das Geld für eine Messe und müsse dort bar zahlen, meinte der Beschuldig- te: "Dass ich an eine Messe gehe? [...] Ich bin an keine Messe gegangen ... ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich das gesagt haben soll" (Urk. 3/3 Fragen 168 f.). In den weiteren Einvernahmen hielt der Beschuldigte daran fest, das Geld nicht privat verwendet zu haben, insbesondere auch nicht für ein Familienfest (vgl. Urk. 3/4 S. 10; Urk. 3/5 Fragen 7 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung wiederholte der Beschuldigte, das abgehobene Geld nicht für private Zwecke verwendet, sondern an C._____ übergeben zu haben. Er habe C._____ nie gross danach gefragt, wofür er das Geld habe abheben sollen. Er habe gewusst, dass man Rechnungen und Mitarbeiter habe bezahlen müssen. Es sei mehrmals vor- gekommen, dass runde Beträge in dieser Höhe abgehoben worden seien. Manchmal sei es auch weniger gewesen, z.B. Fr. 5'000.– und Fr. 10'000.–. Die Frage, ob er für die Aushändigung der Fr. 60'000.– eine Quittung habe, verneinte der Beschuldigte, und erklärte, dass sie nie Quittungen erstellt hätten. Zutreffend sei, dass er bei der ZKB angegeben habe, er benötige das Geld für eine Messe (Urk. 30 S. 4 f.). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Fr. 60'000.–

- 28 - C._____ gegeben zu haben. Er nehme an, dieser habe damit Rechnungen be- zahlt (Urk. 53 S. 11). 1.3.3 C._____ führte aus, er sei im Juni 2012 bei der ZKB vorbeigegangen, um die ganz dringenden Zahlungen zu machen. Der Beschuldigte sei in den Kosovo in die Ferien gegangen. Er (C._____) habe für diese 14 Tage einen Schlüssel zu den Firmenräumlichkeiten erhalten. Eine Woche, nachdem der Beschuldigte in die Ferien gegangen sei, sei er zur ZKB gegangen. Er habe am Schalter die Rechnungen vorgewiesen und habe gesagt, dass er diese bezahlen wolle. Er ha- be jedoch kein Geld erhalten, da das Konto leer gewesen sei. Die Dame am Schalter der ZKB habe ihm mitgeteilt, dass eine Woche zuvor ein hoher Betrag abgehoben worden sei (Fr. 60'000.–). Der Beschuldigte habe der Dame vorgelo- gen, er benötige das Geld für einen Stand an einer Messe in Deutschland. Er wis- se jedoch, dass die gesamte Familie des Beschuldigten zur Beschneidung der Söhne in den Kosovo gefahren sei. Er glaube sogar, dass im Kosovo in Liegen- schaften investiert worden sei, wahrscheinlich mit Geld der B._____ AG (Urk. 4/1 Frage 16). Später ergänzte C._____, dass er sich nachher kundig gemacht habe und keine solche Messe stattgefunden habe, schon gar keine Reinigungsmesse. Es sei für ihn ganz klar gewesen, dass der Beschuldigte das Geld privat verwen- det habe. Er habe gewusst, dass die Familie des Beschuldigten für eine Be- schneidung in den Kosovo gefahren sei und Geld wie wahnsinnig durchgelassen habe. Sie hätten ihm das erzählt und er habe sich dabei noch gedacht, die seien blöde, ihm so etwas zu erzählen. Zudem habe er von einem Bruder des Beschul- digten gehört, dass dieser und seine Brüder das Geld, welches sie aus ihren Rei- nigungsfirmen ziehen, im Kosovo in Liegenschaften investieren würden (Urk. 4/2 Frage 108). An der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten bestritt C._____ dessen Behauptung, von ihm die Fr. 60'000.– übergeben erhalten zu haben (Urk. 3/4 S. 10). 1.3.4 F._____ gab im Zeugenstand an, C._____ habe ihm einmal gesagt, die Bank hätte ihn (C._____) orientiert, dass der Beschuldigte Fr. 60'000.– vom Fir- menkonto abgehoben habe. C._____ habe eine Begründung gehabt, wozu dieses Geld vom Beschuldigten angeblich verwendet worden sein soll: Es sei für ein Fa-

- 29 - milienfest im Kosovo gewesen. Da er (F._____) die Buchhaltung für das Jahr 2012 nicht mehr gemacht habe, habe er sich damit aber auch nicht mehr befas- sen müssen. Er wisse nur das, was C._____ ihm gesagt habe (Urk. 4/3 Fragen 47 ff.). 1.4.1 Für die Beweiswürdigung ist vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2012 immer wieder Barabhebungen vom ZKB-Firmenkonto der B._____ AG er- folgten, aber keine weitere Abhebung in der Grössenordnung von Fr. 60'000.– (03.04.12: Fr. 12'000.–; 01.06.12: Fr. 500.–; 26.06.12: Fr. 4'700.–; 28.06.12: Fr. 1'000.–; 03.07.12: Fr. 10'000.–; 26.07.12: Fr. 2'500.–; 30.07.12: Fr. 2'000.–; 03.08.12: Fr. 500.–; 16.08.112: Fr. 19'950.–; 13.09.12: Fr. 10'000.–; 21.09.12: Fr. 7'200.–; 24.09.12: Fr. 1'500.–; 01.10.12: Fr. 7'000.–; 11.10.12: Fr. 12'000.–; 22.10.12: Fr. 2'000.–; 08.11.12: Fr. 13'000.–; 29.11.12: Fr. 6'000.– und Fr. 9'000.– ; 04.12.12: Fr. 7'000.–; Urk. 18/5). Es ist nicht vorstellbar, dass sich der Beschul- digte an diesen Bargeldbezug und dessen Zweck nicht erinnern kann. Der Be- schuldigte verwickelte sich denn auch in Widersprüche. Wollte er zunächst (in der polizeilichen Einvernahme) bezüglich der Auszahlung über Fr. 60'000.– nichts Näheres wissen, gab er später gegenüber der Staatsanwaltschaft an, diesen Be- trag für C._____ abgehoben und diesem übergeben zu haben. Vor der Staatsan- waltschaft wollte sich der Beschuldigte nicht mehr daran erinnern können, der ZKB-Mitarbeiterin als Grund für den Geldbezug angegeben zu haben, an einer Messe teilzunehmen und dort bar bezahlen zu müssen. Anlässlich der Hauptver- handlung gestand er genau dies aber ein. Schliesslich erklärte er heute wiede- rum, sich nicht erinnern zu können, der ZKB gegenüber angegeben zu haben, das Geld für eine Messe zu benötigen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fr. 60'000.– unter einem falschen Vorwand vom Firmenkonto bei der ZKB abhob, und zwar ohne hierfür von C._____ beauftragt worden zu sein. Wie an früherer Stelle ausgeführt handelt es sich beim Beschuldigten um die massgebliche Figur der Gesellschaft, bei C._____ hingegen bloss um einen von diesem beigezogenen Strohmann, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Beschuldigte das abgehobene Geld dem Strohmann C._____ zur Bezahlung von Rechnungen übergeben haben soll. Überdies macht es keinen Sinn, Fr. 60'000.– in bar abzuheben und das Geld anschliessend C._____ zu

- 30 - übergeben (um Rechnungen und Löhne zu bezahlen), wenn man über einen Onlinebank-Account für die B._____ AG bei der ZKB verfügte und mithin die Zah- lungen mittels Online-Banking hätten gemacht werden können. 1.4.2 In Frage steht, ob auch als erstellt zu erachten ist, dass der Beschuldigte die abgehobenen Fr. 60'000.– entsprechend dem Anklagevorwurf "im Juli und August 2012 in seinem ausschliesslichen privaten Interesse, insbesondere für die Or- ganisation eines Familienfests im Kosovo" verwendet hat. Zu beachten ist, dass der Vorwurf der Verwendung für ein Familienfest einzig auf den Aussagen von C._____ beruht, der solches seinerseits aus dem Umstand schliesst, "dass die ganze Familie A._____ zur Beschneidung der Söhne in den Kosovo gefahren" sei, und ergänzt, er "glaube sogar, dass dort in Liegenschaften investiert wurde; wahrscheinlich vom Geld der B'._____" (Urk. 4/1 Frage 16). Die Schilderungen C._____s sind blosse Mutmassungen. F._____ sodann gibt nichts Anderes wie- der, als was er von C._____ gehört hat. Nicht erstellen lässt sich damit, dass das Geld "für die Organisation eines Familienfests im Kosovo" verwendet wurde. Gleichzeitig ist festzuhalten: − Der Beschuldigte hat beim Barbezug gegenüber der Schalterbeamten an- gegeben, das Geld für eine Messe zu benötigen, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. − Beim abgehobenen Betrag von Fr. 60'000.– handelt es sich um einen sehr hohen Betrag, und zwar sowohl in absoluter Hinsicht als auch im Verhältnis zu den sonstigen Bezügen vom Geschäftskonto der B._____ AG. − Es ist nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte nicht weiss, wofür er das Geld verwendet hat. Wäre es für Belange der B._____ AG verwendet worden, hätte er dies konkret dartun können. Aufgrund dieser Umstände besteht – im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 63 E. II/B/6.5) – kein ernsthafter Zweifel, dass der Be- schuldigte die Fr. 60'000.– nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern in seinem

- 31 - eigenen privaten Interesse verwendet hat, um sich oder einen anderen unrecht- mässig zu bereichern.

2. Rechtliche Würdigung Bezüglich rechtlicher Würdigung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 63 f. E. II/B/7) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziffer 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Strafzumessungsregeln 1.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.H.). Darauf sowie auf die vorinstanzlichen Erwägun- gen (Urk. 42 S. 68 ff.) kann verwiesen werden. 1.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Stra- fen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleich- artigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2). Ungleich- artige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

- 32 - 1.2.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsicht- lich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delik- te im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeits- prinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 m.H.). 1.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatz- strafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Das Gericht hat damit zunächst gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt sowie die (hypothetischen) Einzelstrafen der weiteren Delikte festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Alsdann hat es die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der gleichartigen (weiteren) Einzelstrafen zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3, 4.1, 4.3).

2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1 Der Beschuldigte ist wegen verschiedener Taten zu bestrafen. Für Misswirt- schaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sieht das Gesetz eine Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Entgegen der missverständlichen

- 33 - Formulierung statuiert Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB keine Mindeststrafe (dazu ausführlich BSK StGB-NIGGLI, Art. 158 N 177 ff.; s.a. BStGer SK.2013.30 vom

29. September 2014 E. 1.4.3; OGer ZH SB160130 vom 7. Juni 2017 E. IV/2.2; OGer ZH SB170091 vom 22. August 2018 E. V). Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft. 2.1.2 Misswirtschaft und (qualifizierte) ungetreue Geschäftsbesorgung weisen denselben Strafrahmen auf. Da vorliegend die Misswirtschaft verschuldensmässig leicht stärker ins Gewicht fällt, ist bei der Strafzumessung von jener auszugehen. Art. 165 Ziff. 1 StGB gibt zunächst den Strafrahmen vor. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen mangels aussergewöhnlicher Umstände nicht da- zu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.H.). Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Im Weiteren bildet die Strafe für die Misswirtschaft die Einsatzstrafe, die unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen ist. Vorliegend sieht das Gesetz für alle Delikte nebst einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe als mögliche Sanktion vor. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte (Misswirtschaft, Unterlassung der Buch- führung, Veruntreuung) stehen allerdings in einem engen zeitlichen und sach- lichen Zusammenhang. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bei der Strafzu- messung nicht jede einzelne Tat zu bewerten, sondern zunächst die verschul- densangemessene Einsatzstrafe für die Misswirtschaft zu bestimmen und sodann unter Bewertung des Verschuldens der Unterlassung der Buchführung sowie der Veruntreuung zur Gesamtstrafenbildung zu schreiten. Wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegen- den Nebentat(en) zu sanktionieren ist, oder wenn verschiedene Straftaten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, dass sie sich im Rahmen der Beurteilung der Sanktion nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen, ist es ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu werten. Diesfalls ist es

- 34 - nicht angezeigt, für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). 2.2 Tatkomponenten 2.2.1 Misswirtschaft Bezüglich der objektiven Tatschwere kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte wirtschaftete mit einer Ge- sellschaft, die von Beginn weg nicht über das erforderliche Haftungssubstrat ver- fügte und sich bis zu deren "Beerdigung" über E._____ bzw. bis zum Konkurs in einem finanziell desolaten, sich laufend verschlechternden Zustand befand. Er löste damit unbezahlte Forderungen und eine Welle von Betreibungen aus. Gleichwohl unterliess der Beschuldigte während rund eineinhalb Jahren die erfor- derlichen Massnahmen und Anzeigen (bzw. deren Veranlassung). Im Zeitpunkt des Konkurses hatten sich die Schulden auf mehr als Fr. 200'000.– summiert. Der Deliktsbetrag ist damit beträchtlich, obwohl natürlich auch deutlich höhere wirtschaftliche Schäden als Folge von Misswirtschaft denkbar sind. Die Nutzung eines leeren Aktienmantels und die Hinzuziehung des Strohmannes C._____, der die Gesellschaft gegen aussen repräsentieren sollte, zeigen, dass der Beschuldigte weder dilettantisch und ungeplant, sondern vielmehr planmässig und unverfroren vorging. Das objektive Tatverschulden ist als nicht mehr leicht zu betrachten. Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte seiner Pflichten bewusst war bzw. es ihm im Einzelnen ein Leichtes ge- wesen wäre, sich zu informieren und entsprechend zu handeln. Die Folgen der Pflichtverletzungen hat er in Kauf genommen. Das (nur) eventualvorsätzliche Vorgehen relativiert das Tatverschulden geringfügig. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu werten und erscheint als hypothetische Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten bzw. eine Geld- strafe von 300 Tagessätzen angemessen.

- 35 - 2.2.2 Unterlassung der Buchführung Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte es ab 1. Januar 2012 vollumfänglich unterliess, der Buchführungspflicht nachzukommen. Be- züglich der subjektiven Tatschwere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte um die Pflicht der Buchführung wusste, beauftragte er doch F._____ mit der Erstellung der Buchhaltung für die B._____ AG. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht zu werten, insbesondere unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass die Unterlassung der Buchführung in engem Zusam- menhang mit der vom Beschuldigten betriebenen Misswirtschaft zu sehen ist. Die Einsatzstrafe ist moderat (um rund 2 Monate bzw. 60 Tagessätze) zu erhöhen. 2.2.3 Ungetreue Geschäftsbesorgung Bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt in objektiver Hinsicht der be- trächtliche Deliktsbetrag von Fr. 60'000.– ins Gewicht, ebenso der Umstand, dass die B._____ AG in sehr schlechter finanzieller Verfassung war und einen derarti- gen Mittelabzug nicht verkraften konnte. Die objektive Tatschwere ist als nicht mehr leicht zu werten. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte und mit seiner Tat die eige- ne Bereicherung anstrebte. Es bleibt damit bei einer Qualifizierung des Tatver- schuldens als nicht mehr leicht. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Ein- satzstrafe um rund 3 Monate bzw. 90 Tagessätze. 2.2.4 Zwischenergebnis Aufgrund der Tatkomponenten resultierte – isoliert betrachtet – eine Sanktion von insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe. 2.3 Täterkomponenten 2.3.1 Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herab- gesetzt werden (Täterkomponente). Hierfür sind im wesentlichen täterbezogene

- 36 - Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten massgebend. 2.3.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 73 E. III/1.7.1 f.). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, nach wie vor bei der AC._____ Group als Ob- jektbetreuer zu arbeiten. Er versehe ein 50-60%-Pensum und erziele ein monatli- ches Einkommen von Fr. 1'800.–. Zudem mache er die Hauswartung an seinem Wohnort, was mit Fr. 850.– vergütet werde (Urk. 53 S. 3 f.). Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass sich die persönlichen Verhältnisse nicht auf die Strafzumes- sung auswirken. 2.3.3 Die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Strafbefehl vom 11. März 2009 wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung (Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie Busse von Fr. 600.–) ist mittlerweile gelöscht (Urk. 51) und darf nicht mehr straferhöhend berücksichtigt werden. Am 23. Juni 2015 wurde der Beschuldigte jedoch von der Staatsanwaltschaft Baden wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.– bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 43). Diese nicht ein- schlägige Vorstrafe wirkt sich ganz leicht straferhöhend aus. 2.3.4 Nichts für die Strafzumessung Relevantes ergibt sich aus dem Nachtat- verhalten (s. dazu Urk. 42 S. 74 E. III/1.8). 2.4 Auszufällende Strafe Aufgrund der Täterkomponente wäre die nach den Tatkomponenten festgelegte Einsatzstrafe von 15 Monaten noch leicht zu erhöhen. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dies jedoch ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten ist daher zu be- stätigen. Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt bei dieser Strafhöhe ausser Betracht (Art. 34 Abs. 1 aStGB).

- 37 - V. Vollzug Die Vorinstanz hält die bei der Bestimmung der Vollzugsform anzuwendenden Grundsätze fest und wendet sie korrekt auf den vorliegenden Fall an (Urk. 56 S. 59 f. E. IV). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Da – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil – aber bloss noch eine – nicht einschlägige – Vorstra- fe vorliegt, welche zudem dem Bagatellbereich zuzuordnen ist, ist die Probezeit auf 3 Jahre zu reduzieren. VI. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 StGB angeordnet und dem Beschuldigten untersagt, während 3 Jahren als Geschäftsführer, Verwal- tungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft (rechtlich oder faktisch) tätig zu sein. Mittlerweile ist – wie ausgeführt – die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2009 aus dem Strafregister gelöscht. Der Beschuldigte ist demgemäss bezüglich jener Delikte Ersttäter und es ist ihm eine positive Legal- prognose zu stellen. Zwar könnte auch bei einem Ersttäter ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden, dies allerdings nur, wenn eine ausgeprägte deliktische Neigung vorhanden wäre. Solches ist zu verneinen. Ein Tätigkeitsverbot für den Beschuldigten würde sich im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als verhältnismässig erweisen, weshalb vom Aussprechen eines Tätigkeitsverbotes abzusehen ist. VII. Ersatzforderung Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die von der Vorinstanz angeordnete Ersatz- forderung gemäss Art. 71 StGB. Auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 77 E. VI) kann verwiesen werden. Die Verteidigung wendet ein, die Ersatzfor- derung sei nicht einbringlich (Urk. 55 S. 21 f.). Der Beschuldigte ist gesund und kann einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ferner ist heute eine bedingte Strafe auszufällen; der Beschuldigte muss – zumindest vorerst – die ausgefällte Frei- heitsstrafe nicht verbüssen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er

- 38 - dereinst in bessere finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ein Verzicht auf die Anordnung einer Ersatzforderung ist deswegen nicht angezeigt. Nichtsdestotrotz präsentiert sich die finanzielle Situation des Beschuldigten als angespannt (Urk. 53 S. 2 ff.). In Anwendung von Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Ersatzforderung daher auf Fr. 30'000.– zu reduzieren. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 8-10) ist zu bestätigen, da die Vorstrafe aus dem Jahr 2009 bei erstinstanzlicher Urteilsfällung noch nicht gelöscht war.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung grösstenteils. Lediglich bezüglich des Tätigkeitsverbotes ob- siegt er, ferner waren die Probezeit sowie die Ersatzforderungen leicht zu reduzie- ren. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ihm daher zu 9/10 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, diese Entschädigung im Umfang von 9/10 an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Ge- richtskasse zu nehmen.

4. Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren von 27.09 Stunden und Auslagen von Fr. 18.– ein (Urk. 52). Diese erscheinen angemessen und sind ausgewiesen. Hinzu kommen Aufwendungen von einer Stunde für die Abschlussarbeiten. Der amtliche Ver- teidiger ist demgemäss mit Fr. 6'196.75 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 39 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung, vom 28. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…)

2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1) − des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB; − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und wird diesbezüglich freigesprochen. 3.-6. (…)

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Strafuntersuchung (StA) Fr. 100.00 Auslagen Untersuchung (Zeugenentschädigung) Fr. 18'200.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8.-10.(…)

11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen und Auslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 18'200.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt."

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 40 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB (Anklageziffer 1); − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2); − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. d StGB (Anklageziffer 1).

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird verzichtet.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.– zu bezahlen.

6. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 8-10) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'196.75 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, in welchem Umfang die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt.

- 41 -

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 42 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 6. Juni 2019 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.