opencaselaw.ch

SK.2024.46

Bundesstrafgericht · 2024-09-26 · Deutsch CH

Antrag auf Feststellung der Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 363 ff. StPO); Nachträglicher Entscheid

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 26. September 2024 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Urteilsvollzug, vertreten durch Florian Egger

gegen

A. Gegenstand

Antrag auf Feststellung der Rückzahlungspflicht der Kos- ten für die amtliche Verteidigung; Nachträglicher Ent- scheid

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2024.46

- 2 - SK.2024.46 Die Einzelrichterin erwägt, dass: – A. (nachfolgend: Verurteilter) mit Urteil der Strafkammer vom 29. September 2014 (Geschäftsnummer SK.2013.30) mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, belegt wurde; dem Verurteilten Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 60'000.-- auferlegt wurden; Fürsprecher B. für die amtliche Verteidigung des Verurteilten von der Eidgenossenschaft mit Fr. 33’386.60 entschädigt wurde (Dispositiv Ziff. IV.1); der Verurteilte verpflichtet wurde, der Eid- genossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 22'250.-- Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Dispositiv Ziff. IV.2); der Verurteilte ausserdem von der Eidgenossenschaft mit Fr. 8'900.-- entschädigt wurde (Dispositiv Ziff. V.1); – das Urteil der Strafkammer in Rechtskraft erwachsen ist, nachdem das Bundesge- richt eine vom Verurteilten erhobene Beschwerde in Strafsachen, soweit es auf diese eingetreten ist, mit Urteil vom 2. April 2015 abgewiesen hat, es das Gesuch des Verurteilten bzw. Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Ver- beiständung abgewiesen und dem Verurteilten bzw. Beschwerdeführer die bundes- gerichtlichen Kosten von Fr. 1'600.-- auferlegt hat (Verfahren 6B_125/2015); – die Strafkammer am 9. April 2015 die Entscheidmeldung zum Vollzug an die Bun- desanwaltschaft, Abteilung Urteilsvollzug, erliess; – die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, mit Gesuch an das Bundesstrafgericht vom

15. August 2024 beantragte, es sei festzustellen, dass der Verurteilte zur Rücker- stattung der Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 22'250.-- ge- mäss Urteilsdispositiv Ziff. IV.2 des Urteils vom 29. September 2014 verpflichtet ist; – die Bundesanwaltschaft im Gesuch Angaben zur Eintreibung der Verfahrenskosten bzw. der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie zu ihren Bemühungen hinsicht- lich der Feststellung der aktuellen finanziellen Situation des Verurteilten machte; – den Parteien mit Schreiben der Strafkammer vom 16. August 2024 die Eingangsan- zeige betreffend das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2024 und die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren mitgeteilt wurde; – der Verurteilte mit Schreiben der Einzelrichterin vom 11. September 2024 aufgefor- dert wurde, zum Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2024 bis zum

20. September 2024 eine schriftliche Stellungnahme sowie innert gleicher Frist das beigelegte Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse ausge- füllt und mit den notwendigen Beilagen versehen einzureichen, unter Hinweis, dass das Gericht im Unterlassungsfall gestützt auf die Akten entscheiden werde;

- 3 - SK.2024.46 – das vorerwähnte Schreiben an den in Deutschland wohnhaften Verurteilten per ein- geschriebener Postsendung (eingeschriebener Brief mit Rückschein) gesandt und gemäss Empfangsbestätigung von einem Empfangsberechtigten (C.) am 13. Sep- tember 2024 entgegengenommen wurde; die Zustellung an den Verurteilten damit rechtsgültig erfolgte (Art. 85 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 StPO); – der Verurteilte innert Frist weder eine Stellungnahme noch das Formular einreichte; – über die Frage der Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist; dieser Entscheid in Form eines Urteils ergeht (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO), welches mit Berufung angefochten werden kann (Art. 365 Abs. 3 StPO); – ein solcher Entscheid einen entsprechenden Antrag der Vollzugsbehörde voraus- setzt (TPF 2013 136 [Urteil der Strafkammer SK.2013.7 vom 4. Juli 2013]); – die Zuständigkeit der Strafkammer in der vorliegenden Sache gegeben und auf das Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2024 einzutreten ist (Art. 363 Abs. 1 StPO); – der Verurteilte Gelegenheit erhielt, sich zum Gesuch vom 15. August 2024 verneh- men zu lassen (Art. 364 Abs. 4 StPO), wovon er keinen Gebrauch gemacht hat; – der Entscheid gestützt auf die Akten schriftlich ergeht (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO); – der Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Hauptverfahren verjährt (Art. 135 Abs. 5 StPO; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 135 StPO N. 24); – das Urteil der Strafkammer vom 29. September 2014 zufolge Abweisung der Be- schwerde in Strafsachen durch das Bundesgericht am gleichen Tag in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO analog) und die Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Bundes demnach noch nicht eingetreten ist; – Beträge nach Abschluss des Verfahrens zurückverlangt werden können, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat und die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_413/2009 vom

13. August 2009 E. 1.2.3 m.w.H.; BGE 135 I 91 E. 2.4.2); – wie bei der Anordnung der amtlichen Verteidigung die verurteilte Person im Rahmen der nachträglichen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse die prozessuale

- 4 - SK.2024.46 Obliegenheit trifft, ihre (andauernde) Bedürftigkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen; die Bedürftigkeit zu verneinen und die verurteilte Person zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung zu verpflichten ist, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommt (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 132 StPO N. 30 f.; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 12, je mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung; vgl. zur Nachzahlungspflicht im Zivilverfahren BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 123 ZPO N. 38 f.; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012 E. 2.5; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Zürich UH140122 vom 13. August 2014 E. 2.2); die Mitwirkungs- verweigerung somit zur Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO führt, so- weit sich eine (andauernde) Bedürftigkeit nicht zur Genüge aus den Akten ergibt (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 StPO N. 30 f.; LIEBER, a.a.O., Art. 132 StPO N. 12); – die Bundesanwaltschaft gemäss Kontierungsanweisung vom 29. April 2015 die Ver- fahrenskosten von Fr. 60'000.-- mit der Parteientschädigung an den Verurteilten von Fr. 8'900.-- verrechnete (Gesuch Beilage 6) und den Verurteilten mit Zahlungsauf- forderungen vom 29. April 2015 und 18. Mai 2015 aufforderte, die restanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 51'100.-- innert 30 Tagen zu bezahlen, und ihn in Bezug auf die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 22'250.-- ersuchte, diesen Betrag umgehend zu begleichen, soweit es ihm möglich sei, bzw. zu bestätigen, dass er diese Schuld momentan nicht begleichen könne; den Verurteilten in beiden Schreiben hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung darauf hinwies, dass innert eines Jahres erneut Abklärungen zur finan- ziellen Situation getroffen würden (Gesuch Beilage 7); der Verurteilte mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 26. Mai 2015 (Eingang: 1. Juni 2015) mitteilte, dass ihm «die Begleichung der genannten Schuld momentan nicht möglich» sei, ohne diese Unmöglichkeit näher zu begründen und zu belegen (Gesuch Beilage 10); – der Verurteilte auf weitere Aufforderung der Bundesanwaltschaft hin mit Schreiben vom 23. Juli 2015 mitteilte, er könne aufgrund seiner prekären Finanzlage die Kos- ten auch nicht ratenweise begleichen, und um Zahlungsaufschub bis Ende 2016 ersuchte (Gesuch Beilage 13), worauf ihm die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 15. September 2015 für die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 51'100.-- einen Zahlungsaufschub von 12 Monaten gewährte (Gesuch Beilage 17); – der Verurteilte von der Bundesanwaltschaft – wie mehrfach angekündigt – nach Ab- lauf eines Jahres, d.h. mit Schreiben vom 9. November 2016, um detaillierte Darle- gung seiner aktuellen finanziellen Situation ersucht wurde, sofern er die Verfahrens- kosten von Fr. 51'100.-- nicht umgehend begleichen könne (Gesuch Beilage 22); – der Verurteilte mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 8. Juni und 13. Juli 2023 unter Beilage des Formulars «Persönliche und finanzielle Situation» im Hinblick auf

- 5 - SK.2024.46 die Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 22'250.-- um de- taillierte Darlegung seiner aktuellen finanziellen Situation ersucht wurde, unter Hin- weis, dass fehlende oder mangelnde Mitwirkung bei der Feststellung der wirtschaft- lichen Situation zur Rückzahlungspflicht führen könne (Gesuch Beilagen 25 und 26); – der Verurteilte auf die vorgenannten Aufforderungen hin nicht reagierte; – das Bundesamt für Justiz mit Ersuchen vom 2. Mai 2024 die deutschen Behörden rechtshilfeweise um Vornahme von Abklärungen zur Feststellung der persönlichen und finanziellen Situation des Verurteilten ersuchte (Gesuch Beilage 27); – gestützt darauf die Staatsanwaltschaft Mannheim am 31. Juli 2024 dem Bundesamt für Justiz Kontoauszüge der Bank D. AG und der Bank E. AG betreffend den Verur- teilten übermittelte (Gesuch Beilage 29); – die von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen kein vollständiges Bild über die aktuelle persönliche und finanzielle Situation des Verurteilten ermöglichen; – sich dem Kontoauszug der Bank D. vom 1. Juli 2024 für den Zeitraum 1. März 2024 bis 15. Juni 2024 entnehmen lässt, dass dem Verurteilten offenbar eine Baufinan- zierung gewährt wurde, für welche die Darlehensschuld per 15. Juni 2024 EUR 182'302.49 betrug, und der Verurteilte monatlich (laut Beleg am 15. März,

15. April und 15. Mai 2024) eine Schuldtilgung in der Höhe von EUR 2'899.-- (ein- schliesslich Zinsen) vornahm; sich daraus schliessen lässt, dass ein den Kreditbe- trag übersteigender Vermögenswert in Form einer Immobilie vorhanden sein muss; – sich dem Kontoauszug der Bank E. AG (Bank E. Girokonto 1. März 2024 bis

15. Juni 2024) entnehmen lässt, dass der Verurteilte von der Versicherung F. AG eine monatliche Rente in der Höhe von EUR 138.10 erhält; er von der G. AG Renten Service am 26. März 2024 mit der Bezeichnung «RV-EINMALIG» eine Zahlung von EUR 1'102.33, am 30. April 2024 mit der Bezeichnung «RV-RENTE 04.2024» eine Zahlung von EUR 1'102.33 und am 31. Mai 2024 mit der Bezeichnung «RV-RENTE 05.2024» eine Zahlung von EUR 1'102.33 erhielt; – sich dem vorerwähnten Kontoauszug entnehmen lässt, dass er am 22. März 2024 eine Überweisung von H. in der Höhe von EUR 2'000.-- erhielt; – sich dem vorerwähnten Kontoauszug ausserdem entnehmen lässt, dass der Verur- teilte in jüngster Zeit diverse Goldkäufe tätigte, und zwar am 26. März 2024 für EUR 666.52 und am 5. April 2024 für EUR 695.14 und EUR 0.70; – demnach davon ausgegangen werden kann, dass der Verurteilte aktuell über regel- mässige monatliche Einkünfte aus Rente in der Höhe von EUR 1'240.43 verfügt;

- 6 - SK.2024.46 – davon ausgegangen werden kann, dass der Verurteilte über weitere regelmässige Einkünfte verfügt, welche es ihm ermöglichen, einen Kredit für eine Baufinanzierung in monatlichen Raten von je EUR 2'899.-- abzubezahlen; – weitere Zahlungen an den Verurteilten, wie jene von H. vom 22. März 2024 im Be- trag von EUR 2'000.--, dokumentiert sind; – der Verurteilte über die wirtschaftliche Möglichkeit verfügt, Goldkäufe zu tätigen; – im Urteil vom 29. September 2014 zu den persönlichen Verhältnissen des Verurteil- ten (E. 3.4) festgestellt wurde, dass er verheiratet ist und vier schulpflichtige Kinder (Jg. 2000, 2001, 2005, 2006) hat, für welche er Kindergeld von monatlich total EUR 770.-- bis 780.-- erhielt; seine Kinder heute volljährig sind und davon ausge- gangen werden kann, dass der Verurteilte nicht mehr für deren Unterhalt aufzukom- men hat; – seine Ehefrau nicht mehr eine persönliche Betreuung der Kinder erbringen muss und grundsätzlich in der Lage ist, einen Beitrag an die ehelichen Lasten zu leisten; – sich nach dem Gesagten, soweit aus den ergänzten Akten ersichtlich, die finanzielle Situation des Verurteilten seit dem Urteil vom 29. September 2014 nicht verschlech- tert hat; – gemäss den vorstehenden Ausführungen im Gegenteil klare Indizien vorhanden sind, dass sich seine finanzielle Situation insgesamt deutlich verbessert hat; – im Übrigen aufgrund der unterlassenen Mitwirkung bei der Feststellung der finanzi- ellen und persönlichen Verhältnisse gemäss Rechtsprechung und Lehre festzuhal- ten ist, dass der Verurteilte nicht (mehr) bedürftig und in der Lage ist, seiner Rück- zahlungspflicht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung nachzukommen; – aufgrund der Höhe der Kosten von Fr. 22'250.-- eine vollständige Rückzahlung in einem Zeithorizont von einem bis zwei Jahren durchaus als möglich erscheint; – die heutige wirtschaftliche Situation es demnach zulässt, den Verurteilten dazu zu verpflichten, dem Bund die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2013.30 im Umfang von Fr. 22'250.-- zurückzuzahlen; – über die Gewährung von Zahlungserleichterungen oder die allfällige Einleitung der Zwangsvollstreckung die Vollzugsbehörde zu befinden hat (Art. 442 Abs. 1 StPO); – das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, gutzuheissen ist; – für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;

- 7 - SK.2024.46 Die Einzelrichterin erkennt: 1. Das Gesuch der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, vom 15. August 2024 wird gut- geheissen. 2. A. wird verpflichtet, dem Bund den Betrag von Fr. 22'250.-- für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2013.30 zurückzuzahlen. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)

- 8 - SK.2024.46 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 26. September 2024