ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, versuchte Nötigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft der Be- schuldigten Dr. med. B.________ (nachfolgend: B.________) in der Anklageschrift vom
10. März 2022 (nachfolgend: Anklage) vor, sie habe ihre Pflichten als Geschäftsführerin ge- genüber der S.________ AG (vom 1. Oktober 2021 bis 3. Juli 2023: T.________ AG; im Handelsregister gelöscht am 4. Juli 2023; nachfolgend: S.________ AG) verletzt. Sie habe im Zeitraum vom 16. November 2019 bis 7. Juli 2020 (nachfolgend: Tatzeitraum) den Abgang praktisch des gesamten Humankapitals der von der S.________ AG betriebenen Hausarzt- praxis T.________ an der .________ in L.________ (nachfolgend: T.________) zur U.________ [Hausarztpraxis], betrieben von der Konkurrentin V.________ AG (nachfolgend: V.________ AG) bzw. der von der V.________ AG zu diesem Zweck gegründeten W.________ AG orchestriert. Dadurch habe B.________ einen Schaden von CHF 429'000.00 verursacht. Die beiden Beschuldigten H.________ und J.________ hätten zu diesen Handlungen von B.________ vorsätzlich Hilfe geleistet. In diesem Zusammenhang hätten die drei Beschuldigten zudem Geschäftsgeheimnisse der S.________ AG verraten (B.________) bzw. dazu angestiftet oder dabei Hilfe geleistet und den Geheimnisverrat aus- genützt (H.________ und J.________), und in gemeinsamem Zusammenwirken versucht, die S.________ AG zu einer Übergabe der vertraglichen Verpflichtungen, der in der Bilanz akti- vierten Anlagevermögen und des Inventars der Arztpraxis T.________ an die V.________ AG zu bewegen (SE GD 1/1). 2. Mit Eingabe vom 10. September 2020 reichte die S.________ AG Strafanzeige und Strafan- trag gegen B.________, H.________ und Unbekannt ein (HD 2/1/1 ff.). Am 14. Oktober 2020 konstituierte sich die S.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Strafver- fahren gegen B.________, H.________ und Unbekannt (act. 4/1/108). 3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 stellte der zuständige Einzelrichter des Strafgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien sowie zur- zeit keine Verfahrenshindernisse bestehen würden. Den Parteien wurden sodann Fristen für Beweisanträge gesetzt (SE GD 2/2). Die Vorinstanz wies die Beweisanträge der S.________ AG mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 ab (SE GD 7/3). 4. Die Beschuldigten erschienen am 4. April 2023 in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger zur Hauptverhandlung bei der Vorinstanz. Ein Rechtsvertreter der Privatklägerin S.________ AG und die zuständige Staatsanwältin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nach der Befragung der drei Beschuldigten zur Person und zur Sache erneuerte die Privatklägerin S.________ AG ihre Beweisanträge und beantragte, dass ein neues Dokument zu den Akten genommen werde. Die Vorinstanz nahm die Beilage Nr. 87, welche die S.________ AG einreichen liess, zu den Akten und wies die weiteren Be- weisanträge ab. Die Parteien konnten anschliessend ihre Plädoyers und Repliken halten. Die drei Beschuldigten verzichteten auf ein Schlusswort und die Parteien erklärten ihren Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Die Vorinstanz schloss daraufhin die Hauptverhand- lung (SE GD 10/1).
Seite 3/74 5. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 teilten die Rechtsvertreter der Privatklägerin S.________ AG mit, dass diese mit Datum 4. Juli 2023 mit der X.________ AG fusioniert worden sei. Die S.________ AG habe indessen bereits mit Abtretungsvertrag vom 28.April 2023 / 2. Mai 2023 sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren an die Stiftung Y.________ abgetreten. Die Rechtsvertreter der S.________ AG zeigten die Vertre- tung der Stiftung Y.________ sowie der X.________ AG an und beantragten die Zuspre- chung der Prozessentschädigung an die Stiftung Y.________ anstelle der gelöschten S.________ AG. Sofern das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass der Rechtsan- spruch nicht rechtswirksam an die Stiftung Y.________ abgetreten worden sei, beantragten die Rechtsvertreter eventualiter die Zusprechung der Prozessentschädigung an die X.________ AG (SE GD 7/11). 6. Das Urteil der Vorinstanz vom 14. August 2023 wurde an die Parteien gleichentags im Dis- positiv versandt und konnte der Staatanwaltschaft und den erbetenen Verteidigern der drei Beschuldigten am 16. August 2023 zugestellt werden (SE GD 11/1/1 ff.). Den Rechtsvertre- tern der S.________ AG sowie den Verfahrensbeteiligten Stiftung Y.________ und X.________ AG konnte das Urteil am 15. August 2023 zugestellt werden (SE GD 11/1/5). Die erbetenen Verteidigungen meldeten mit Eingaben vom 17. August 2023 (B.________, SE GD 4/10), 18. August 2023 (H.________, SE GD 5/12) und 17. August 2023 (J.________, SE GD 6/15) Berufung an. 7. Am 30. August 2023 versandte die Vorinstanz das schriftlich begründete, 74-seitige Urteil an die Parteien (SE GD 11/3). Der Staatsanwaltschaft, den Rechtsvertretern der S.________ AG, der Stiftung Y.________ und der X.________ AG und den erbetenen Verteidigern der drei Beschuldigten konnte das Urteil jeweils am 31. August 2023 zugestellt werden (SE GD 11/3/1 ff.). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (SE GD 11/4): "I. B.________ 1. Die Beschuldigte B.________ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Erfolgs- rechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.2 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. B.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB. 3. Sie wird dafür bestraft 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 230.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Seite 4/74 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'925.40 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr (1/3 von CHF 6'000.00) CHF 184.00 Auslagen (1/3 von CHF 552.00) CHF 6'109.40 Total und werden B.________ zu 80% auferlegt. Die restlichen 20% werden auf die Staatskasse genommen. 5. B.________ wird für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung mit CHF 3'522.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den gemäss Ziff. I.4 des Dispositivs von B.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. II. H.________ 1. Der Beschuldigte H.________ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Anstiftung zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; 1.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Erfolgs- rechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.3 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. H.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB. 3. Er wird dafür bestraft 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen à CHF 630.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'925.40 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr (1/3 von CHF 6'000.00) CHF 184.00 Auslagen (1/3 von CHF 552.00) CHF 6'109.40 Total und werden H.________ zu 70% auferlegt. Die restlichen 30% werden auf die Staatskasse genommen. 5. H.________ wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung mit CHF 5'923.05 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den gemäss Ziff. II.4 des Dispositivs von H.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet.
Seite 5/74 III. J.________ 1. Der Beschuldigte J.________ von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Erfolgs- rechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.2 der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 1.3 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. J.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB. 3. Er wird dafür bestraft 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à CHF 320.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'925.30 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr (1/3 von CHF 6'000.00) CHF 184.00 Auslagen (1/3 von CHF 552.00) CHF 6'109.30 Total und werden J.________ zu 80% auferlegt. Die restlichen 20% werden auf die Staatskasse genommen. 5. J.________ wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung mit CHF 3'223.14 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den gemäss Ziff. III.4 des Dispositivs von J.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. IV. T.________ AG Es wird festgestellt, dass der T.________ AG seit dem 4. Juli 2023 keine Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO mehr zukommt. V. Stiftung Y.________ Auf den Antrag, die drei Beschuldigten gestützt auf Art. 433 StPO unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 181'346.10 an die Stiftung Y.________ zu verurteilen, wird nicht eingetreten. VI. X.________ AG Der Eventualantrag, die in Ziff. V des Dispositivs erwähnte Prozessentschädigung der X.________ AG zu- zusprechen, wird abgewiesen.
Seite 6/74 VII. Rechtsmittel […]" 8. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die erbetene Verteidigung von B.________ ei- ne Berufungserklärung ein. Diese beantragte (OG GD 3/1): "1. Ziff. I. 2.1, 3.1, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 21. August 2023 [recte: 14. August 2023] seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen, und zwar wie folgt: 80 % seien auf die Staatskasse zu nehmen und 20 % seien der Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Die Beschuldigte sei für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'088.40 (inkl. MwSt.; = 80 %) aus der Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung sei mit den von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen." 9. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die erbetene Verteidigung von H.________ ei- ne Berufungserklärung ein. Diese beantragte (OG GD 4/1): "1. Die Ziff. II. /2. 2.1, 2.2, II./ 3., 3.1, 3.2, 4. und 5 des Urteilsspruchs des Strafgerichts des Kantons Zug vom
14. August 2023 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur un- getreuen Geschäftsbesorgung und vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt, zu Lasten der Staatskasse." 10. Mit Eingabe vom 20. September 2023 reichte die erbetene Verteidigung von J.________ ei- ne Berufungserklärung ein. Diese beantragte (OG GD 5/1): "1. Das Urteil des Strafgerichts, Einzelgericht, vom 14. August 2023 (SE 2022 16/17/18) sei aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Strafgericht zurückzuweisen. 2. Eventualiter: J.________ sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter den angeblichen Privatklägerinnen T.________ AG, Stiftung Y.________ und X.________ AG aufzuerlegen.
Seite 7/74 4. J.________ sei für die Aufwendungen seiner Verteidigung aus der Staatskasse zu entschädigen; eventuali- ter seien die Aufwendungen der Verteidigung anteilsmässig den angeblichen Privatklägerinnen T.________ AG, Stiftung Y.________ und X.________ AG aufzuerlegen." 11. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2023 eröffnete die Verfahrensleitung die drei Be- rufungserklärungen gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO den anderen Parteien und setzte Fristen für Anschlussberufung und Nichteintretensanträge. Ferner wurden den Parteien jeweils Fris- ten gesetzt, um zu Verfahrens- und Beweisanträgen Stellung zu nehmen und weitere Be- weisanträge einzureichen (OG GD 6/1). 12. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberu- fung sowie auf Stellungnahmen (OG GD 2/1). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 verzichte- ten die S.________ AG, die Stiftung Y.________ sowie die X.________ AG auf eine An- schlussberufung (OG GD 7/1). 13. Mit Beschluss und Präsidialverfügung vom 15. November 2023 wies das Gericht den Antrag Nr. 1 der erbetenen Verteidigung von J.________ auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zurzeit ab. Im Rahmen der Präsidialverfügung wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft, die S.________ AG (gelöscht), die Stiftung Y.________ und die X.________ AG keine Anschlussberufung erhoben haben und keine Anträge auf Nichteintre- ten auf die Berufungen der Beschuldigten stellten. Der Antrag auf erneute Befragung von H.________ wurde gutgeheissen. Es wurde festgestellt, dass darüber hinaus keine Beweis- anträge gestellt wurden (OG GD 6/3). 14. Die Verfahrensleitung gab mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2024 den Spruchkörper bekannt und setzte die Berufungsverhandlung nach vorheriger Absprache mit den Parteien auf den 3. April 2024 an (OG GD 6/5). Am 3. April 2024 erschienen die Beschuldigten B.________, H.________ und J.________ in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger zur Be- rufungsverhandlung. Die fallzuständige Staatsanwältin nahm ebenfalls an der Berufungsver- handlung teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nach der Befragung der Beschuldig- ten zur Person und zur Sache ersuchte der erbetene Verteidiger von B.________ um eine Beweisergänzung. Nach Prüfung des Antrags wies das Gericht diesen zurzeit ab. Nachdem das Beweisverfahren geschlossen wurde, plädierten die Parteien (OG GD 9/1). 14.1 Die erbetene Verteidigung von B.________ merkte an, dass B.________ den Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und die in die- sem Zusammenhang von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe nicht angefochten ha- be. Sie sei indessen freizusprechen, sollte das Gericht feststellen, dass kein gültiger Strafan- trag vorliege. Entsprechend beantragte B.________ einen Freispruch von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses. Eventualiter sei B.________ der mehrfachen Verletzung des Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisses schuldig zu sprechen und mit einer Sanktion von 90 Ta- gessätzen Geldstrafe à CHF 230.00 unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und B.________ gemäss den Honorarnoten ihres erbetenen Verteidigers zu entschädigen (OG GD 9/1/2 S. 9).
Seite 8/74 14.2 Die erbetene Verteidigung von H.________ beantragte, dass in Gutheissung der Berufung die Dispositivziffern II./2, 2.1, 2.2, II/3., 3.1, 3.2, 4. und 5 des Urteilsspruchs der Vorinstanz aufzuheben seien. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Ge- schäftsbesorgung von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Verfahren betreffend den Vor- wurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sei einzustel- len. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und H.________ sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen (OG GD 9/1/3 S. 9). 14.3 Die erbetene Verteidigung von J.________ beantragte, dass die Rechtskraft der Freisprüche der Vorinstanz festzustellen sei. Das Verfahren gegen J.________ wegen mehrfacher Ver- letzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sei einzustellen. Er sei von den Vor- würfen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Ver- letzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freizusprechen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden sei. Ihm seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kosten- note zu ersetzen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zunehmen (OG GD 9/1/4 S. 1). 14.4 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufungen und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 9/1/5). 14.5 Nach den Parteivorträgen verzichteten die drei Beschuldigten auf ein Schlusswort. Die Par- teien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 9/1 S. 37).
Erwägungen (98 Absätze)
E. 1 Berufungsfristen, Antrag auf Rückweisung
E. 1.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Er- folgsrechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________");
E. 1.1.1 Gemäss der Vorinstanz habe H.________ die Dokumente Nr. 1 und Nr. 4-11 von J.________ erhalten und diese mit J.________ als externen Berater besprochen. H.________ habe die Dokumente verwendet, um damit einen Investitionsplan für den Verwaltungsrat der V.________ AG erstellen zu können. Er habe damit den objektiven und subjektiven Tatbe- stand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses in der Tatbestandsvaria- nte des Ausnutzens gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB mehrfach erfüllt (OG GD 1 E. IV.6. Ziff. 6.2.1-6.2.4 S. 49 f.).
E. 1.1.2 Gemäss der Vorinstanz habe J.________ ebenfalls die Dokumente Nr. 1 und Nr. 4-11, die er von B.________ zugesendet erhalten habe, benutzt, indem er zusammen mit H.________ den business case erarbeitet habe. Er habe damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses in der Tatbestandsvariante des Ausnutzens gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB mehrfach erfüllt (OG GD 1 E. IV.7. Ziff. 7.3.1-7.3.3
Seite 53/74 S. 50).
E. 1.2 der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB;
E. 1.3 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB."
Seite 73/74 2. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit den Dokumenten (1.) Erfolgsrechnung inkl. Budget 2017, S.________ AG / T.________; (2.) Budgetentwurf 2019 Materialaufwand und (3.) Reglemente und Vertragsbeilagen zu den Arbeitsverträgen der T.________-Mitarbeitenden freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
E. 1.3.1 Es trifft nicht zu, dass eine "Nicht-Partei" am Strafverfahren teilnahm. Gemäss den unbestrit- tenen Feststellungen der Vorinstanz ist die Parteistellung der S.________ AG erst im Zeit- punkt ihrer Fusion mit der X.________ AG am 4. Juli 2023 erloschen. Drei Monate zuvor, am
E. 1.3.2 Der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten J.________, dass eine Privatklägerstel- lung für das gesamte Verfahren rückwirkend wegfalle, wenn eine Auflösung der Gesellschaft erfolge, ist nicht überzeugend. Dass eine natürliche oder juristische Person zu existieren aufhört, kann nicht dazu führen, dass sämtliche früheren strafprozessualen Handlungen, d.h. Aussagen als Prozesspartei (Auskunftsperson), Stellungnahmen, Beweisanträge etc., ex tunc ungültig werden. Dies ist weder bei einem Strafantrag, bei einem Strafantragsverzicht noch bei einem späteren Verzicht auf die Privatklägerstellung gesetzlich vorgesehen, ge- setzgeberisch gewollt oder sonst wie mit der Systematik und den Zielen des Strafprozess- rechts vereinbar. So gilt der Grundsatz, dass persönliche Fähigkeiten, welche zur Prozess- führung berechtigen, einzig im Zeitpunkt der relevanten Prozesshandlung gegeben sein müssen (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 106 StPO N. 1). Analog dazu richtet sich auch die strafprozessuale Rolle der einzuvernehmenden Person einzig nach der Sach- und Rechtslage im Einvernahmezeitpunkt, zumal sich diese nachträglich noch ändern kann (BGE 144 IV 97 E. 3.4). Eine Pflicht zur rückwirkenden Umqualifizierung der Prozessverhältnisse der verfahrensbeteiligten Personen bei neu eingetretenen Tatsachen hätte zur Folge, dass zahlreiche Strafverfahren nachträglich mit Mängeln belastet würden, die effektiv zum wesent- lichen Zeitpunkt der Prozesshandlung nicht bestanden.
E. 1.3.3 Die Privatklägerstellung der S.________ AG erlosch mithin drei Monate nach der Hauptver- handlung vom 4. April 2023. Die Nachfolgergesellschaft X.________ AG bzw. die Stiftung Y.________ legten gegenüber der Vorinstanz die Gründe dar, warum sie einen Anspruch auf Entschädigung der bei der am 4. Juli 2023 aufgelösten S.________ AG angefallenen Auf- wendungen hätten. Die Vorinstanz beurteilte, nach schriftlicher Anhörung der Parteien, die- sen Anspruch. Die Verteidigung von J.________ konnte zu den Auswirkungen der Auflösung der S.________ AG Stellung nehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch das Strafver- fahren oder die prozessuale Fairness in relevanter Weise tangiert worden wäre. Ein schwe- rer, unheilbarer Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO liegt damit nicht vor. Es besteht in dieser Hinsicht kein Prozesshindernis. 2. Umfang der Berufungen 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Seite 10/74 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 B.________ 2.2.1 Die Beschuldigte B.________ richtete ihre Berufungserklärung gegen die Dispositivziffern I.2.1 (Schuldspruch ungetreue Geschäftsbesorgung), I.3.1 (Freiheitsstrafe), I.4. (Kostenver- legung) und I.5. (Entschädigung). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussbe- rufung. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Teil des Berufungsverfahrens sind mithin grundsätzlich die Dispositivziffern I.1.1 und 1.2 (Freisprüche von bestimmten Vorwürfen be- treffend die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie der versuchten Nötigung), I.2.2 (Schuldspruch betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses) und I.3.2 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 230.00). 2.2.2 B.________ beantragte an der Berufungsverhandlung u.a. auch einen Freispruch vom Vor- wurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, der nicht Teil ihrer Beru- fungserklärung war. Eine Ausweitung der Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist ist ausge- schlossen. Aus den Erläuterungen der erbetenen Verteidigung geht indessen hervor, dass sie diesen Freispruch nur für den Fall beantragt, dass das Gericht bei den anderen Beschul- digten feststellen sollte, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt. Diesfalls sei B.________ ge- stützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO auch freizusprechen. Andernfalls sei sie wie von der Vor- instanz festgelegt mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. 2.2.3 Wie noch aufzuzeigen ist, ist der eingereichte Strafantrag der früheren Privatklägerin S.________ AG bis zum Zeitpunkt des Berufungsurteils gültig. Folglich besteht kein Grund, gestützt auf 392 Abs. 1 StPO bzw. Art. 404 Abs. 2 StPO den rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis- ses und die damit verbundene Geldstrafe aufzuheben. Auf den Antrag, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses frei- zusprechen, kann folglich mangels einer entsprechenden Berufungserklärung nicht eingetre- ten werden. Auf den Eventualantrag, es sei die Beschuldigte nochmals der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu verurteilen, kann auch nicht eingetreten wer- den. Da die Rechtskraft des Urteilsspruchs der Vorinstanz betreffend die Dispositivziffern I.2.2 und I.3.2 feststeht, kann gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO keine erneute Verurteilung durch die Berufungsinstanz erfolgen. Es ist stattdessen die bereits eingetretene Rechtskraft der Dispositivziffern I.2.2 und I.3.2 des Urteils der Vorinstanz im Urteilsdispositiv zu vermerken. 2.3 H.________ Der Beschuldigte H.________ richtete seine Berufung gegen die Dispositivziffern II.2.1 (Schuldspruch Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung), II.2.2 (mehrfache Verlet-
Seite 11/74 zung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses), II.3.1 (Freiheitsstrafe), II.3.2 (Geldstra- fe), II.4. (Kostenverlegung) und II.5. (Entschädigung). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Teil des Berufungsverfah- rens sind mithin die Dispositivziffern II.1.1, 1.2 und 1.3 (Freisprüche von bestimmten Vorwür- fen der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie der versuchten Nötigung). 2.4 J.________ Der Beschuldigte J.________ beantragte die Aufhebung des Urteils vom 14. August 2023 mitsamt Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter einen Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Der Beschuldigte J.________ erklärte mit Be- rufungserklärung vom 20. September 2023 die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, obwohl er in den Dispositivziffern III.1.1, 1.2 und 1.3 von den Vorwürfen der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses in bestimmten Punk- ten, der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und der versuchten Nötigung des freigesprochen worden ist. Darauf wäre mangels Beschwer nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO). An der Berufungsverhandlung präzisierte J.________ seine Berufungserklärung, dass die Rechtskraft der Freisprüche der Vorinstanz festzustellen sei. Diesem Antrag kann entsprochen werden, da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung gegen die Freisprüche der Vorinstanz gemäss den Dispositivziffern III.1.1, 1.2 und 1.3 eingereicht hat. 2.5 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind aufgrund des Verzichtes auf eine Anschlussberu- fung durch die S.________ AG, die Stiftung Y.________ und die X.________ AG die Dispo- sitivziffern IV. (Feststellung des Erlöschens der Privatklägerstellung der S.________ AG), V. (Nichteintreten auf Entschädigungsantrag Stiftung Y.________), VI. (Abweisung Eventual- entschädigungsantrag X.________ AG), was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Mit dem Verzicht auf eine Anschlussberufung sind die genannten Gesellschaften nicht mehr Parteien im Berufungsverfahren. 3. Beweisanträge 3.1 Der Beweisantrag des Beschuldigten H.________, ihn erneut einzuvernehmen, wurde von der Verfahrensleitung gutgeheissen. Sämtliche drei Beschuldigten wurden an der Berufungs- verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt. 3.2 Die erbetene Verteidigung von B.________ reichte an der Berufungsverhandlung ein Doku- ment ein, welches praxisgemäss zu den Akten genommen wurde. Ferner beantragte sie, dass ein Dokument namens Funktionsdiagramm bei der S.________ AG zu edieren sei. Der erbetene Verteidiger und B.________ gaben diesbezüglich zu Protokoll, dass auf dem Do- kument die Aufgabenverteilung vermerkt gewesen sei und dass dieses Dokument mehrfach geändert worden sei. Das Gericht hat den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung, unter Vorbehalt einer späteren Gutheissung, abgewiesen (OG GD 9/1 S. 31 ff.).
Seite 12/74 3.3 Auch wenn B.________ und ihr erbetener Verteidiger nur oberflächliche Angaben zum Funk- tionendiagramm machen konnten, muss es sich beim zu edierenden Dokument um das Funktionendiagramm handeln, welches im Organisations- und Geschäftsführungsreglement der S.________ AG vom 9. Februar 2011 als Anhang I erwähnt wurde (vgl. auch OG GD 9/1/2 S. 5 Ziff. 10). Das Funktionendiagramm wurde, wie von der erbetenen Verteidigung von B.________ richtig festgestellt, durch die damalige Privatklägerin nicht eingereicht (vgl. act. 20/5/18 und Folgeseite). Das Funktionendiagramm bestimmte dabei den Umfang der Aufga- ben des Geschäftsführers. Gemäss Ziff. 3.2 des Organisations- und Geschäftsführungsre- glements der S.________ AG oblagen dem Geschäftsführer die Aufgaben, die ihm im Funk- tionendiagramm zugewiesen wurden (act. 20/5/16). 3.4 Der Verwaltungsrat der S.________ AG hat am 27. November 2019 indessen ein neues Or- ganisations- und Geschäftsreglement erlassen, welches auf den 1. Januar 2020 in Kraft trat (act. 20/3/17; nachfolgend: Organisationsreglement). In diesem neuen Organisationsregle- ment wurden die Pflichten der Geschäftsführung nicht mehr in einem Funktionendiagramm im Anhang aufgeführt, sondern direkt ins Reglement aufgenommen (act. 20/3/14). Damit war das Funktionendiagramm ab dem 1. Januar 2020 ausser Kraft gesetzt. Für die wesentlichen Tathandlungen, welche sich erst ab dem 7. Januar 2020 ausreichend konkretisiert aus der Anklage ergeben, stipulierte das Organisationsreglement vom 27. November 2019 in Ziff. 3.2 die Pflichten des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsleitung. Das Funktionendiagramm, das im Tatzeitraum bereits ausser Kraft war, ist folglich für die Beurteilung der Pflichten des Ge- schäftsführers der S.________ AG im Tatzeitraum grundsätzlich nicht relevant. 3.5 Ferner wurden, wie noch aufzeigen ist, die T.________-Ärztezentren grundsätzlich ei- genständig geführt. So hält das Dokument "Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015" vom März 2019 (act. 20/4/1 ff.; nachfolgend: Qualitätssicherungshandbuch) ausdrücklich fest, dass die T.________-Ärztezentren in der Betriebsführung grundsätzlich eigenständig seien (act. 20/4/6) und deren Führung der jeweiligen Zentrumsleitung obliegen würde (act. 20/4/8). Das Qualitätssicherungshandbuch enthält ferner detaillierte Regelungen, wie die Ärztezen- tren zu führen sind und in welchen Konstellationen eine Zusammenarbeit mit der Zentrale der S.________ AG in C.________ erfolgt. Folglich ergibt sich der Aufgabenbereich eines Zen- trumsleiters und dessen Zusammenarbeit mit der Zentrale in C.________ primär aus dem Qualitätssicherungshandbuch und nicht aus dem Organisationsreglement. Wesentlich ist, dass B.________ das Qualitätssicherungshandbuch kannte und zu Protokoll gab, dass die darin festgelegten Pflichten im Grossen und Ganzen mit dem Praxisalltag übereingestimmt hätten (OG GD 9/1 S. 25 Ziff. 97 ff.). 3.6 Das am 1. Januar 2020 ausser Kraft gesetzte Funktionendiagramm als Anhang zum Organi- sations- und Geschäftsreglement vom 9. Februar 2011 ist mithin für die Beurteilung der An- gelegenheit nicht von Bedeutung. Gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO ist von einem Beizug abzusehen.
E. 4 Feststellungen und rechtliche Würdigung zu den Pflichtverletzungen
E. 4.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB;
E. 4.2 der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB. 5. Er wird dafür bestraft mit
E. 4.3 Bei der objektiven Tatschwere der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ist zu würdigen, dass J.________ mehrere geheime Dokumente einer Konkurrenzgesell- schaft ausnützte, welche für seine Analysen als Berater für seine Auftraggeberin von zentra- ler Bedeutung waren. Zu seinen Gunsten spricht dabei, dass er das Geschäftsgeheimnis nicht selbst brach, sondern einen Bruch des Geschäftsgeheimnisses ausnutzte. Dies er- scheint in geringfügigem Ausmass als weniger verwerflich als der eigentliche Geheimnisver- rat, auch wenn das Gesetz für beide Tatbestandsvarianten die gleiche Strafandrohung vor- sieht. Verglichen mit H.________, welcher die Due Diligence gestützt auf die verratenen Un- terlagen koordinierte und auch gegenüber dem Verwaltungsrat der V.________ AG als ver- antwortliche Person auftrat, war der Ausnützungsbeitrag von J.________ als fachkundiger Berater und früherer S.________ AG-Insider geringer. Auch der Anteil der Geschäftsge- heimnisse aus verratenen Dokumenten, welche J.________ ausnutzte, war geringer als bei H.________. Die Tatschwere kann noch als leicht taxiert werden. In subjektiver Hinsicht handelte J.________ vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Angesichts des weiten ordentli- chen Strafrahmens wäre eine Sanktion von 90 Strafeinheiten tatangemessen. Betreffend die Täterfaktoren, welche weder eine Straferhöhung noch eine Strafsenkung zulassen, wird auf die vorstehende Ziffer verwiesen. Eine Sanktion von 90 Strafeinheiten ist mithin auch täterangemessen.
E. 4.4 Bei der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sind sowohl eine Freiheits- wie auch eine Geldstrafe als Sanktion möglich. Wie bereits bei H.________ besteht auch bei J.________ kein Anlass, auf eine Freiheitsstrafe als Sanktionsart zu erkennen. So steht auch J.________ als Familienvater mitten im Leben und kommt seinen gesellschaftlichen Ver- pflichtungen nach. Dass er im vorliegenden Verfahren nie Reue oder Zweifel an seinem Ver- halten erkennen liess, ist nicht allein ausschlaggebend, um spezialpräventiv zum Schluss zu gelangen, dass eine Freiheitsstrafe zwingend notwendig ist, um J.________ von weiteren Straftaten abzuhalten. Solche Restbedenken wären mittels einer Verbindungsbusse zu adressieren. Bei der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt hingegen eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Der Umstand, dass die 210 Stra- feinheiten nahe bei der Grenze von 180 Strafeinheiten liegen, wo noch eine Geldstrafe mög- lich gewesen wäre, ändert daran nichts. Denn die Sanktion für die Gehilfenschaft zur unge- treuen Geschäftsbesorgung ist auch im Rahmen einer Gesamtschau wie bereits bei H.________ eher mild, so dass sich eine ermessensweise weitere Senkung nicht rechtferti- gen würde.
Seite 66/74
E. 4.4.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Strafantrag in Art. 30-33 StGB enthalten keine Bestim- mungen, wonach ein gültig gestellter Strafantrag beim Eintreten gewisser äusserer Einflüsse automatisch ungültig wird bzw. dahinfällt. Die gesetzliche Konzeption von Art. 33 StGB legt nahe, dass ein gültig gestellter Strafantrag nur dann rechtsunwirksam wird, wenn er vom Strafantragssteller zurückgezogen wird. Eine ausdrückliche Willenserklärung des Strafan- tragsstellers wäre somit gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB die Voraussetzung, damit ein Strafan- trag unwirksam würde. Ein Strafantragsrückzug ist bei natürlichen Personen aber nur solan- ge möglich, als der Strafantragssteller existiert; stirbt der Strafantragssteller, können seine Angehörigen den Strafantrag nicht zurückziehen (BGE 73 IV 74, vgl. Riedo, Basler Kommen- tar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N. 26; Stoll, Commentaire romand, 2. A. 2021, Art. 30 StGB N. 45). Gestützt auf diese gesetzliche Konzeption hat das Bundesgericht festgehalten, dass es der Gesetzgeber nicht übersehen habe, was passiere, wenn der Antragssteller sterbe. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich in aArt. 28 Abs. 4 StGB (heute: Art. 30 Abs. 4 StGB)
Seite 14/74 festgehalten, dass der Tod des Antragsberechtigten nicht mit einem Rückzug des Strafan- trags gleichzusetzen sei. Es liege mithin keine Lücke im Gesetz vor (BGE 95 IV 161). Ergän- zend hat das Bundesgericht bei natürlichen Personen festgehalten, dass in strafrechtlicher Hinsicht durchaus ein privates Verfolgungsinteresse auch noch nach dem Tod bestehen würde und ein solches mithin nicht mit dem Tod ende (BGE 118 IV 319 E. 2).
E. 4.4.2 Wesentlich ist, dass die S.________ AG vorliegend einen gültigen Strafantrag gestellt hat, bevor sie aufgelöst wurde. Ob mit dem späteren Übergang sämtlicher Aktiven und Passiven auf die X.________ AG auch das Strafantragsrecht oder das Strafantragsrückzugsrecht übergeht, ist folglich irrelevant. Denn zu beurteilen ist nicht die Antragsberechtigung, sondern das von den Verteidigungen postulierte, automatische Erlöschen des gültig gestellten Straf- antrags bei einer Auflösung einer juristischen Person im Rahmen einer Fusion mittels Über- tragung aller Aktiven und Passiven. Wie das Bundesgericht in BGE 95 IV 161 schlüssig fest- gehalten hat, geht die gesetzliche Konzeption von einem notwendigen Rückzug des gestell- ten Strafantrags aus. Den Grundgedanken, dass der Gesetzgeber es übersehen habe, in be- stimmten Konstellationen ein automatisches Erlöschen bzw. Dahinfallen des Strafantrags anzunehmen, hat das Bundesgericht abgelehnt (BGE 95 IV 161). Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Da es der Gesetzgeber abgelehnt hat, bestimmte Gründe für ein automatisches Dahinfallen eines gültigen Strafantrags anzu- nehmen, muss dieser zwingend nach Art. 33 StGB zurückgezogen werden, damit er unwirk- sam wird. Dass es dabei Konstellationen gibt, in denen kein Strafantragssteller mehr existiert und folglich niemand den gültig gestellten Strafantrag mehr zurückziehen kann, ist dabei we- der neu noch unbillig. Die gleiche Situation besteht auch bei natürlichen Personen, die ver- sterben (BGE 73 IV 74).
E. 4.4.3 Es ist nicht aktenkundig, dass die S.________ AG vor der Fusion oder die X.________ AG nach der Fusion erklärt hätten, dass sie den Strafantrag zurückziehen würden. Es trifft auch nicht zu, dass die S.________ AG und die X.________ AG mit ihrer Fusion konkludent auf den Strafantrag verzichtet oder diesen konkludent zurückgezogen hätten. Vielmehr wurden die laufenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt analysiert und es wurde grundsätzlich entschieden, dass die Stiftung Y.________ bzw. die X.________ AG diese weiterführen sollen (vgl. SG GD 7/11). Dieses Festhalten der X.________ AG und der S.________ AG am Strafantrag kann auch nicht als rechtmissbräuchlich bezeichnet werden (vgl. dazu BGE 106 IV 174). So führte die Fusion der S.________ AG und der X.________ AG dazu, dass Letztere mittels Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven die wirtschaftli- chen Interessen der S.________ AG nahtlos fortführte. Entsprechend besteht deswegen ein enger Bezug der X.________ AG zum Anklagesachverhalt. Deswegen ist es nicht stossend oder missbräuchlich, dass die beiden Parteien mit der Fusion den Strafantrag nicht zurück- gezogen haben. Es gibt mithin keinen Grund, gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot den Willen der S.________ AG bzw. der X.________ AG, die Beschuldigten zu bestrafen, zu kor- rigieren (vgl. Riedo, a.a.O. Art. 30 StGB N. 70).
E. 4.4.4 Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Es besteht somit kein Anlass, die Möglichkeit der Aufhe- bung der rechtskräftigen Schuldsprüche von B.________ betreffend Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO oder Art. 392 Abs. 1 lit. b StPO näher zu prüfen.
Seite 15/74 II. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Rechtliche Grundlagen
E. 4.5 Die beiden ausgesprochenen Sanktionen sind somit nicht gleichartig und damit nicht nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Es ist mithin eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten auszusprechen. Zusätzlich ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und täterangemes- sen.
E. 4.6 Die finanziellen Verhältnisse von J.________ haben sich zwischen der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung nicht geändert. Bezüglich die Tagessatzberechnung, welche von den Parteien nicht kritisiert wurde, kann somit auf die Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E.VI. Ziff. 3.3.3 S. 62). Der Tagessatz von CHF 320.00 ist zu bestätigen.
E. 4.7 J.________ ist nicht vorbestraft und die Prognose ist günstig. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die gute Prognose umstossen könnten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Voll- zug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe ist bedingt unter Ansetzung der minimalen Probe- zeit von zwei Jahren aufzuschieben. Wie dargelegt, würden bei J.________ gewisse Rest- bedenken hinsichtlich seines zukünftigen Wohlverhaltens bestehen, zumal er vor längerer Zeit vom Wirtschaftsstrafgericht Bern wegen schweren Wirtschaftsstraftaten (vgl. act. 1/3/1; u.a. gewerbsmässiger Betrug, Betrug und Urkundenfälschung; auf dem aktuellen Strafregis- terauszug gelöscht [vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2]) schuldig gesprochen wurde und im vorliegenden Verfahren keinerlei Reue und Einsicht gezeigt hat. Indessen besteht aufgrund des Verschlechterungsverbots für eine teil- weise in Form einer Verbindungsbusse unbedingt ausgesprochene Sanktion kein Spielraum. Betreffend die Erläuterung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. VI. Ziff. 3.4 S. 62). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getrof- fene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO) 2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wie- derum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, sodass der Kostenent-
Seite 67/74 scheid diese präjudiziert. Demzufolge ist der beschuldigten Person bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). 3. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren korrekt dar. Darauf kann verwie- sen werden (OG GD 1 E. VIII. Ziff. 1.1 S. 66 und Ziff. 2.1 S 67-68). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von den erbetenen Verteidigungen nicht beanstandet und kann – da die Schuldsprüche bei B.________ und H.________ im Berufungsverfahren nicht wesentlich ab- geändert wurden – vollumfänglich bestätigt werden. Dass bei der Verletzung des Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisses in rechtlicher Hinsicht auf eine Tateinheit erkannt wurde, ist für die Kostenfolgen nicht wesentlich. J.________ wurde betreffend drei Dokumente vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freigesprochen. Diese Freisprüche sind indessen deutlich untergeordnet, weshalb der Kosten- und Entschädi- gungsspruch der Vorinstanz nur geringfügig zu ändern ist (Senkung von vier Fünfteln auf drei Viertel). Ihm sind mithin CHF 4'581.97 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'109.30 aufzuerlegen und er ist im Umfang von CHF 4'041.95 (inkl. MWST und Spe- sen) zu entschädigen. 4. Die Entschädigungen der drei Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsver- fahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sind mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung direkt den erbetenen Verteidigern zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Eine Verrechnung ist nicht mehr möglich. Die Entschädigungs- sprüche der Vorinstanz sind in dieser Hinsicht von Amtes wegen anzupassen. 5. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich auf CHF 4'000.00 pro Per- son festzulegen (§§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; KoV OG; BGS 161.7). Da bei J.________ im Berufungsverfahren noch zusätzlich durch das Kollegialgericht ein Rückweisungsantrag mittels eines verfahrensleiten- den Beschlusses zu beurteilen war, rechtfertigt es sich, die entsprechende Entscheidgebühr bei J.________ um CHF 1'000.00 zu erhöhen. Bei B.________ ist die Entscheidgebühr des Berufungsverfahren um CHF 1'000.00 zu senken, da die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bei ihr nicht mehr geprüft werden mussten. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend die Schuldsprüche unterliegen die drei Beschuldigten praktisch vollumfänglich. Der rechtlichen Qualifikation der Tathandlungen be- treffend die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses bei H.________ und J.________ als Tateinheit (anstatt als Tatmehrheit) kommt kaum Gewicht zu, da es sich um eine andere rechtliche Würdigung handelt. Betreffend die Sanktionen konnten die Beschul- digten B.________ und H.________ ihre Rechtsposition verbessern. Es rechtfertigt sich so- mit, den jeweiligen Kostenanteil des Berufungsverfahrens zu vier Fünftel an B.________ und H.________ aufzuerlegen. Auch bei J.________ fiel die Sanktion tiefer aus. Zudem sind noch die drei Dokumente als Obsiegen zu werten, bei denen J.________ vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freigesprochen wurde. Die Quote des Unterliegens ist bei J.________ folglich leicht tiefer bei drei Viertel anzusetzen.
Seite 68/74 7. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hatte, waren die Freisprüche der Vorinstanz nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche im We- sentlichen bestätigt, während die Sanktionen gesenkt wurden. Es ist vorliegend sachgerecht, gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO die Entschädigungsfrage im Berufungsverfahren nach dem Kostenspruch zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Mithin sind B.________ und H.________ im Umfang von einem Fünftel und J.________ im Umfang von einem Viertel für die angemessenen Aufwendungen im Beru- fungsverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung ist entgegen den Anträgen der drei Be- schuldigten direkt den erbetenen Verteidigern zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Eine Verrechnung der Entschädigung mit den Verfahrenskosten ist somit nicht mehr möglich.
E. 4.8 Die Handlungen von B.________ waren spätestens seit dem 7. Januar 2020 darauf gerich- tet, so viele Mitarbeitende des T.________ wie möglich von der S.________ AG abzuwerben und in ein neues Anstellungsverhältnis bei der direkten Konkurrenz zu überführen. Sie wirkte zusammen mit H.________ und J.________ gezielt auf diesen am 7. Januar 2020 bereits im Detail gefassten Handlungsplan hin, indem sie ihre Vertrauensstellung als Filialleiterin des T.________ als Türöffner für die V.________ AG verwendete, um sich mit der Belegschaft auszutauschen und sie über den Handlungsplan zu informieren.
E. 4.9 B.________ war in rechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmerin (d.h. betreffend den Aufgabenbe- reich als Zentrumsleiterin des T.________) und als Mitglied der Geschäftsleitung gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 321a Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, die berechtigten Interes- sen der S.________ AG in guten Treuen zu wahren. Nach dem Qualitätssicherungshand- buch war sie verpflichtet, in personeller und betrieblicher Hinsicht für einen gut geführten und effizienten Betrieb zu sorgen. B.________ war mithin verpflichtet, alles Zumutbare zu unter- nehmen, um das kollektive Humankapital und damit die Ertragsfähigkeit des Ärztezentrums T.________ für die S.________ AG längerfristig zu erhalten, und es oblag ihr, alles zu unter- lassen, was die Ertragsfähigkeit des T.________ beeinträchtigen könnte. Es war ihr aufgrund der Treuepflicht insbesondere untersagt, zusammen mit der Konkurrenz den (entschädi- gungslosen) Weggang des Personals eines Ärztezentrums zu orchestrieren und zu planen, zumal dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Betriebsschliessung und damit verbunde- nen Ertragsausfällen führen würde und mithin nicht im Interesse der S.________ AG lag. Sie durfte auch nicht ihre eigenen Vorstellungen und Wünsche als Hausärztin, wie ein Ärztezen- trum geführt werden müsste, vor die Interessen der Gesellschaft, welche die Betriebseinheit erworben hatte und rechtmässig besass, stellen. Bei medizinischen Beanstandungen des Betriebs des T.________ hätte B.________ die Problematik S.________ AG-intern diskutie- ren müssen, wobei danach eine Kontaktaufnahme mit dem Kantonsarzt als Aufsichtsbehörde als ultima ratio ebenfalls zulässig gewesen wäre, wenn sie Anhaltspunkte auf Gesetzesver- stösse festgestellt hätte (§ 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug; BGS 821.1; GesG-ZG). Einfach stattdessen eine klandestine feindliche Übernahme des T.________ durch die Konkurrenz von innen heraus zu organisieren, lässt sich nicht rechtfer- tigen und ist letztlich hochgradig pflichtwidrig. Vor diesem Hintergrund ist es erstellt, dass B.________ mit ihrem Plan, während ihrer laufenden Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB das von ihr geleitete Ärztezentrum ohne Wissen und Zustimmung der S.________ AG an die Konkurrenz zu überführen, fortgesetzt pflichtwidrig handelte. In objek- tiver Hinsicht ist die Pflichtwidrigkeit der Handlungen von B.________ erstellt.
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E. 5 Feststellungen zu den wirtschaftlichen Einbussen der S.________ AG
E. 5.1 einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;
E. 5.2 einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 320.00, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 6'109.40 und werden in Abänderung des erstinstanzlichen Kostenspruchs zu drei Vierteln (CHF 4'582.05) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Viertel (CHF 1'527.35) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 7. Rechtsanwalt K.________ wird in Abänderung des Entschädigungsspruchs der Vorinstanz für seine Bemühungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren mit CHF 4'041.95 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 50.00 Auslagen CHF 5'050.00Total und werden zu drei Viertel (CHF 3'787.50) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Viertel (CHF 1'262.50) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 8. Rechtsanwalt K.________ wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'356.35 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 74/74 V. Rechtsmittel und Mitteilungen 1. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - Verteidigung von B.________, Rechtsanwalt G.________ (zweifach, für sich und die Beschuldigte) - Verteidigung von H.________, Rechtsanwalt I.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten) - Verteidigung von J.________, Rechtsanwalt K.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten) - Rechtsanwalt AL.________, als Rechtsvertreter der X.________ AG, S.________ AG und Y.________ Stiftung (auszugsweise, Dispositiv, Ziff. I.) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 5.2.1 Dies belegt bereits der Umstand, dass die S.________ AG das früher profitable T.________ per 1. Februar 2021 schliessen musste. Die Schliessung kann nur so interpretiert werden, dass eine profitable Weiterführung des Betriebs aufgrund der Personalabgänge per 1. Fe- bruar 2021 nicht mehr möglich, weil das Personal nicht im gewünschten Ausmass ersetzt werden konnte. So schrieb auch der Beschuldigte H.________ am 12. August 2020 an ver- antwortliche Personen der V.________ AG, dass "[…] es aus meiner Sicht ein Ding der Un- möglichkeit ist, 10 Schweizer Hausärzte, 1 Derma [Anm: Dermatologe] und 1 Gynä [Anm: Gynäkologe] in so kurzer Zeit zu ersetzen […]" (act. 25/230). Im Wissen, dass eine Betriebs- fortführung des T.________ aufgrund der Personalabgänge unmöglich sein würde, offerierte die V.________ AG am 8. Juli 2020 – einen Tag nach der Übergabe der Kündigungen – ent- sprechend auch gegenüber der S.________ AG die Übernahme der Praxisräume des T.________ (HD 2/1/9 Ziff. 25; act. 20/1/45 f.).
E. 5.2.2 Sodann verweist die Vorinstanz zurecht darauf, dass es im Kanton Zug aufgrund der ange- spannten Arbeitsmarktlage nicht realistisch war, innert weniger Monate die personellen Aus- fälle beim T.________ im genannten Ausmass zu ersetzen (Verweis auf OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.2.2.1 S. 33). Diesbezüglich ist auch wesentlich, dass der Aufbau des T.________ durch die S.________ AG über Jahre hinweg organisch vorgenommen wurde und das Ver- hältnis zwischen behandelnden Ärzten, Physiotherapeuten und medizinischen Praxisassis- tenten sowohl untereinander wie auch hinsichtlich der notwendigen Betriebsmittel (Praxis- räume, medizinische Geräte etc.) abgestimmt war. Die Schliessung des T.________ am 1. Februar 2021 und der damit verbundene Ertragsausfall für die S.________ AG kann somit natürlich kausal auf die Handlungen von B.________ zurückgeführt werden.
E. 5.3 Das T.________ erwirtschaftete in den Jahren 2017 bis 2020 folgende Betriebsergebnisse: Jahr Betriebsergebnis, CHF Beleg 2017 127'456.40 (-) act. 20/6/5-7 2018 599'028.00 act. 20/6/1; 20/6/10 ff. 2019 1'083'640.00 act. 20/6/1; 20/6/17 2020 891'418.00 act. 20/6/1; 20/6/22 Diesen grundsätzlich positiven Betriebsergebnissen folgend wurde im Konzeptbeschrieb vom
24. April 2020 zu Handen des Verwaltungsrats der V.________ AG festgehalten, dass sich B.________ vom Wechsel der Trägerschaft des T.________ ein Ende des finanziellen Miss-
Seite 32/74 brauchs zu Lasten des "[...] sehr profitablen Profit Center L.________ in Form von Umlagen zur AI.________ erhoffe […]" (act. 25/68, letzte Zeile). Entsprechend ist erstellt, dass das T.________ zumindest in den letzten drei Jahren vor der Betriebsaufgabe am 1. Februar 2021 sehr profitabel arbeitete. Der durchschnittliche Jahres- gewinn 2017 bis 2020, den das T.________ zu Gunsten der S.________ AG erwirtschaftete, betrug CHF 611'657.40. Es ist in wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Nachfrage nach medizinischen Leistungen und dem begrenzten Angebot dieser Leistungen auf dem Markt (vgl. act. 25/30), kein Grund ersichtlich, warum das T.________ in den fol- genden Jahren nicht Betriebsergebnisse in vergleichbarer Höhe erzielt hätte. Es ist somit grundsätzlich plausibel, dass die Schliessung des T.________ per 1. Februar 2021 wirt- schaftlich für die S.________ AG nachteilig war.
E. 5.4 Ebenfalls steht fest, dass das T.________ zumindest theoretisch als Betriebsteil der S.________ AG an eine Drittpartei am 7. Juli 2020 mitsamt den gültigen Arbeitsverträgen der Angestellten hätte verkauft werden können. Zudem wäre auch ein Management Buyout theo- retisch möglich gewesen. Wie dargelegt, bestand zu diesem Zeitpunkt eine begründete Aus- sicht auf jährliche Gewinne des T.________. Unter dieser Prämisse der zukünftigen Betriebs- fortführung kam der Betriebseinheit ein wirtschaftlicher Wert zu, der bei einem Verkauf durch die S.________ AG hätte realisiert werden können.
E. 6 Rechtliche Würdigung der wirtschaftlichen Einbussen der S.________ AG
E. 6.1 Ein Vermögensschaden als objektives Tatbestandselement von Art. 158 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass die Pflichtwidrigkeit zu einer Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2) bzw. zu einer Nichtvermehrung der Aktiven oder einer Nichtverringerung der Passiven führt (BGE 142 IV 346). Die Rechtsprechung geht dabei von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus. Das bedeutet, dass es sich um geldwerte Positionen handeln muss, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist bzw. die Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können (BGE 147 IV 73 E. 6.2). Unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten vermindert ist das Vermögen bereits zum Zeitpunkt, wenn der Gefährdung im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung ge- tragen werden muss (sog. Gefährdungsschaden, vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1). Eine vorüber- gehende Schädigung reicht aus, und zwar auch bei einem Gefährdungsschaden (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2 f.). Ein Vermögensschaden muss nicht genau beziffert werden. Für die Beurteilung, ob eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen worden ist, genügt die Feststellung des Umstands, dass die geschädigte Partei aufgrund von pflichtwidrigen Handlungen einen Schaden erlitten hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4.3).
E. 6.2 Gemäss der Anklage habe die Kündigung von 27 von 33 Mitarbeitenden dazu geführt, dass die S.________ AG ab Ende Januar 2021 keine Gewinne mehr habe erzielen können. Das Ausmass dieses Schadens bezifferte die Staatsanwaltschaft, gestützt auf eine eigene Be- rechnung, mit CHF 429'000.00 (SE GD 1 Ziff. I.1.7). Die Staatsanwaltschaft benennt damit die Verringerung der Möglichkeit der S.________ AG, mit der Betriebseinheit T.________ in
Seite 33/74 Zukunft Gewinne zu erzielen, als Vermögensschaden. Die Anklage der Staatsanwaltschaft beinhaltete damit inhaltlich bereits eine Berechnung und eine rechtliche Begründung des Vermögensschadens (mit einem Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid). Betreffend die Beweiswürdigung und die Rechtsauslegung besteht indessen gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO keine Bindungswirkung der Anklage. Die Art und Höhe des Vermögensschadens unterliegt damit der rechtlichen Auslegung und der Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz. Ein Vermögensschaden muss in der Anklageschrift behauptet werden, indessen ergeben sich Art des Vermögensschadens und der Nachweis des Vermögensschadens aus der Rechtsausle- gung und der Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 3.6.1). Ferner besteht, solange die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der kausalen Pflichtverletzungen in der Anklage umschrieben werden, keine Bindungswirkung des Gerichts an die in der Anklage postulierte Höhe des Vermögensschadens. Die Scha- densberechnung basiert auf einer rechtlichen Würdigung der entsprechenden Methodik und ist wie dargelegt eine Frage der Rechtsanwendung, während der Schadensnachweis eine Beweisfrage darstellt. Ein Dispositionsgrundsatz wie in Art. 58 ZPO, wonach der eingeklagte Höchstbetrag das Zivilgericht bindet, ist dem Strafprozessrecht fremd. Zumindest lässt sich aus der Tragweite von Art. 350 Abs. 1 StPO keine entsprechende Bindungswirkung herleiten.
E. 6.3 Die Vorinstanz erkennt im entgangenen Gewinn der S.________ AG ab der Betriebsschlies- sung von T.________ am 1. Februar 2021 einen Vermögensschaden. Damit ein entgangener Gewinn als Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne anerkannt werden kann, müssen die Gewinnaussichten hinreichend konkretisiert sein und entsprechend einen Vermögenswert aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3). Wesentlich ist, dass der Schaden im Vermögen des Geschädigten bereits im Zeitpunkt der Pflichtverlet- zung eintritt, bspw. durch einen pflichtwidrig nicht abgeschlossenen Vertrag, dem greifbare Gewinnaussichten zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom
3. Juni 2021 E. 3.4.2). Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Geschäftsführer einen in Aus- sicht stehenden Auftrag anstatt für den Geschäftsherrn für sich übernimmt (BGE 105 IV 307 E. 4b; BGE 80 IV 243 E. 3.2. Abs. 3). Ebenfalls wurde ein hinreichend konkretisierter Vermö- genswert bei den geschuldeten und einbringlichen Steuerforderungen eines Gemeinwesens erkannt, welche nicht eingezogen werden (BGE 81 IV 228 E. 1b).
E. 6.4 In zivilrechtlicher Hinsicht würde im entgangenen Gewinn der S.________ AG ein Schaden im Rechtssinne bestehen (vgl. BGE 129 III 331 E. 2.1). In strafrechtlicher Hinsicht ist indes- sen die Lage unter Bezugnahme auf die erwähnte Rechtsprechung zu prüfen. Die Pflichtver- letzungen der Beschuldigten B.________ fanden zwischen dem 7. Januar 2020 und dem
E. 6.5 Alternativ zu einem strafrechtlich relevanten entgangenen Gewinn lässt sich ein Vermögens- schaden der S.________ AG auch aufgrund einer kausal durch die Pflichtverletzung der Be- schuldigten verursachten Verminderung der Aktiven schlüssig herleiten. Am 7. Juli 2020 be- sass das von der S.________ AG betriebene Gewerbe mit dem T.________ einen betriebs- wirtschaftlichen Fortführungswert, d.h. die Betriebseinheit T.________ verfügte so lange über einen wirtschaftlichen Wert, wie eine positive Unternehmensfortführungsprognose bestand. Regelmässige Gewinne des "sehr profitablen Profit Centers L.________" in der Vergangen- heit von durchschnittlich rund CHF 600'000.00 pro Jahr bestätigen den wirtschaftlichen Wert des T.________ bzw. das theoretische wirtschaftliche Interesse eines Dritten, die Betriebs- einheit zu erwerben. Die Erzielung von Erträgen war indessen am 7. Juli 2020, d.h. zum Zeitpunkt der Kündigungen von 27 von 33 Mitarbeitenden, nur noch in verringertem Ausmass möglich. Ohne Personal war eine Unternehmensfortführung von T.________ wirtschaftlich nicht mehr möglich. Folglich bestand ab diesem Zeitpunkt einzig die Aussicht, den Mietver- trag und die Einrichtungen des T.________ zu Liquidationswerten zu veräussern. Einer be- triebswirtschaftlich fortführungsfähigen Arztpraxis T.________ kam somit wirtschaftlich ein greifbarer Vermögenswert zu. Ist eine Betriebsfortführung nicht mehr möglich, ändert sich der wirtschaftliche Wert eines Betriebs, da auf eine Unternehmensbewertung nach Liquidations- werten umgestellt werden muss (BGE 136 III 209 E. 6.2.2). Die pflichtwidrigen Handlungen der Beschuldigten B.________ führten bereits per 7. Juli 2020 zu einem Verlust der Betriebs- fortführungsfähigkeit von T.________, da dieser praktisch sämtliches Personal entzogen wurde, welches nicht mehr ersetzt werden konnte. Der entsprechende Fortführungswert der Betriebseinheit T.________, und mithin eines Aktivums der S.________ AG, wurde durch die Handlungen von B.________ vernichtet. Auch wenn die Betriebsfortführung des T.________ aufgrund der Kündigungsfristen erst per Februar 2021 endete, entstand per 7. Juli 2020 zu- mindest eine schadensgleiche Gefährdung der Vermögenswerte der S.________ AG, wel- cher durch eine sorgfältige Bilanzierung mit einer Umstellung auf Liquidationswerte und ent- sprechenden Abschreibungen Rechnung zu tragen gewesen wäre (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Das objektive Tatbestandsmerkmal eines Vermögensschadens liegt somit auch unter dem Blickwinkel einer Verringerung der Aktiven der S.________ AG vor.
E. 6.6 Es stellt sich somit nur noch die Frage, wie der in rechtlicher Hinsicht erstellte Vermögens- schaden bemessen werden kann. Aus den Akten ergeben sich die nachfolgenden Anhalts- punkte bezüglich des Ausmasses des Vermögensschadens: - In den Akten finden sich wie erwähnt mehrere Kaufverträge betreffend den Kauf von Arztpraxen. Keiner dieser Kaufverträge ist mit einem Ärztezentrum mit 33 Angestellten und einem Umsatz von mehr als CHF 6 Mio. pro Jahr vergleichbar. Ein Vergleich mit den Kaufpreisen der jeweiligen Übernahmeverträge wäre nicht zielführend.
Seite 35/74 - Gemäss einer Discounted Cashflow-Berechnung der S.________ AG betrug der Ver- mögenswert des T.________ CHF 9'519'877.00 (act. 20/8/5 und act. 4/1/84). Die ent- sprechende Berechnung basiert auf einer Diskontierung der effektiven Betriebsergeb- nisse des T.________ der Jahre 2019 und 2020 und somit nicht auf unrealistischen und einseitigen Umsatzsteigerungen oder dergleichen. Die Berechnung stellt im Rah- men der gewählten Diskontierungsmethode ("perpetuity" bzw. "Ewige Rente") auf eine jahrelange und gewinnträchtige Fortführung des Gewerbes von T.________ ab. - Gemäss einer Auflistung der S.________ AG liefen nach der Betriebsschliessung im Februar 2021 Kosten von CHF 366'344.00 im Jahr 2021 weiter (act. 20/8/2). Entspre- chender Mehraufwand wäre eine plausible Vermögenschadensposition, jedoch ist vor- liegend nicht ersichtlich, warum die Verträge nicht bereits am 7. Juli 2020 auf den
1. Februar 2021 kündbar gewesen wären. Es stellen sich mithin Fragen hinsichtlich der Schadensminderungspflicht, weswegen auch diese Position keinen kausalen Vermö- gensschaden belegt. Die gleiche Problematik besteht bei der Lohnfortzahlung für den Psychiater AJ.________ sowie des weiteren Personals bis Juli 2021 (act. 20/8/3). Diesbezüglich ist unklar, warum die Mitarbeitenden nicht in einem anderen Ärztezen- trum eingesetzt werden konnten oder deren Anstellungsverhältnis nicht frühzeitig gekündigt wurde. Mithin können auch diese Zahlen einen Vermögensschaden nicht überzeugend nachweisen. - Gemäss einem Buchhaltungsauszug fanden zwischen Februar und August 2021 Aus- buchungen von Anlagevermögen im Zusammenhang mit der Schliessung von T.________ im Umfang von CHF 460'974.00 statt. Eine Ausbuchung von Anlagever- mögen in der Bilanz ist grundsätzlich plausibel, zumal mit der Aufgabe des Betriebs das Anlagevermögen neu bewertet werden muss. Aus welchem Grund die genannte Ausbuchung betreffend die konkreten Positionen vorgenommen wurde, ist indessen nicht erstellt. Es fehlen insbesondere die Einzelpositionen dieser Ausbuchung bzw. es ist unklar, ob bei bestimmten Geräten oder Medikamenten effektiv ein Liquidationsver- lust erzielt wurde oder ob diese von anderen Betrieben der S.________ AG übernom- men werden konnten. - Wie dargelegt, erzielte das T.________ ab Februar 2021 mangels Personals keine Gewinne mehr. Diese Gewinne wären indessen bei einer Betriebsfortführung sehr wahrscheinlich gewesen. Der zukünftige Ertragswert ist neben dem Substanzwert bei einem Gewerbe, das regelmässige Gewinne erwirtschaftet, ein zuverlässiger Grad- messer für dessen wirtschaftlichen Wert und indiziert den Kaufpreis, welcher ein Dritter für das Gewerbe zahlen würde. Wie dargelegt, betrug der durchschnittliche Gewinn des T.________ der letzten vier Jahre etwas mehr als CHF 600'000.00 pro Jahr.
E. 6.7 Bei der Prüfung des Ausmasses des Vermögensschadens hat die Vorinstanz ein rechtmäs- siges Alternativverhalten geprüft. Rechtmässiges Alternativverhalten betrifft im Haftpflicht- recht die Kausalität zwischen der unrechtmässigen Handlung und dem Schaden. Notwendig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn rechtmässig gehandelt worden wä- re (bspw. BGE 131 III 115 E. 3d). Diesbezüglich kann festgestellt werden, dass der Schaden der S.________ AG mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn B.________ ab dem 7. Januar 2020 rechtmässig gehandelt hätte und die verdächtigen Um-
Seite 36/74 triebe der Konkurrenz ihren Geschäftsleitungskollegen und dem Verwaltungsrat der S.________ AG gemeldet hätte.
E. 6.8 Obwohl damit ein rechtmässiges Alternativverhalten als Schadensausschlussgrund verneint werden muss, erscheint es im Rahmen von hypothetischen Kausalitätserwägungen als zulässig, wenn sich B.________ vorliegend zumindest in begrenztem Ausmass auf scha- densminimierende hypothetische Erwägungen berufen kann, zumal solche hypothetischen Erwägungen direkt einen Einfluss auf mögliche Gewinne und auf den Fortführungswert des Betriebs des T.________ haben (vgl. dazu im Zivilrecht: BGE 123 III 257 E. 5c). So ist es schlüssig, dass die Unzufriedenheit einzelner Ärztinnen und Ärzte dazu geführt hätte, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist am 1. Februar 2021 die Umsetzung des Tatplans hypothetisch rechtmässig möglich geworden wäre. Dies kann im Strafverfahren zu Gunsten von B.________ gewertet werden. Denn solche Umstände verringern die Gewinnaussichten und den wirtschaftlichen Wert einer Betriebseinheit erheblich. Sie sind folglich wesentlich, wenn es darum geht, das Ausmass der Nichtvermehrung der Aktiven bzw. der Verminderung der Passiven im Sinne des relevanten Schadens zu bestimmen.
E. 6.9 Die S.________ AG verwies auf die eingereichte Discounted Cashflow-Berechnung und be- hauptete, es sei ihr durch die Handlungen der drei Beschuldigten ein Schaden in der Höhe von CHF 9'519'877.00 entstanden.
E. 6.9.1 Der Fortführungswert eines Unternehmens ist in der Regel unter Einschluss von Ertrags- und Substanzwert zu bestimmen, wobei die Gewichtung von den konkreten Gegebenheiten ab- hängt. Namentlich bei kleinen und mittleren Unternehmen kann davon jedoch abgewichen und allein auf den Ertragswert abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanz- wert so stark auseinanderliegen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht (Urteil des Bundesge- richts 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c). Daraus wird ein Trend zum Vorrang des Er- tragswertes bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Werts eines Unternehmens abgeleitet (BGE 136 III 209 E. 6.2.3). Eine Ausnahme dazu kann bei ertragsarmen Unternehmen mit einem hohen Substanzwert bestehen.
E. 6.9.2 Die von der S.________ AG verwendete Discounted Cashflow-Methode zur Bemessung des Unternehmenswerts des T.________ unter einer Unternehmensfortführungsperspektive wird als gewinnorientierte Bewertungsmethode grundsätzlich anerkannt. Die Abschätzung der Zu- kunftsentwicklung setzt voraus, dass verlässliche und objektive Wirtschaftszahlen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Investitionsplanungen) für den Zeitraum nach dem Bewertungsstich- tag vorhanden sind. Sollten solche Ertragsprognosen nicht zuverlässig erstellt werden kön- nen, kommt eine Unternehmensbewertung nach der sog. Praktikermethode in Betracht, die den Ertragswert einer Gesellschaft im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet (BGE 136 III 209 E. 6.2.5).
E. 6.9.3 Die von der S.________ AG erstellte Discounted Cashflow-Bewertung (Unternehmenswert von ca. CHF 9,5 Mio.) ist indessen nicht stichhaltig, da nicht von einem Szenario mit einer unbegrenzten Unternehmensfortführung des T.________ auszugehen wäre. Wie in der vor- stehenden Ziffer aufgeführt, muss bei einer strafrechtlichen Betrachtung aufgrund von hypo-
Seite 37/74 thetischen Kausalitätserwägungen zu Gunsten der Beschuldigten die Unternehmensfort- führung in zeitlicher Hinsicht begrenzt werden. Eine Verringerung des Substanzwertes durch die Umstellung auf Liquidationswerte bleibt sodann unbeachtlich, da wie dargelegt eine Ver- ringerung des Substanzwertes des T.________ nicht erwiesen ist. Gesamthaft gewürdigt ist es vorliegend schlüssig, auf die durchschnittlichen vergangenen Ertragswerte der Betriebs- einheit T.________ abzustellen, um den strafrechtlich relevanten, entgangenen Gewinn bzw. den wirtschaftlichen Wert der Unternehmensfortführung (den die Geschäftsführerin B.________ mit ihren pflichtwidrigen Handlungen vernichtete) zu ermitteln.
E. 6.10 Da B.________ ab dem 1. Februar 2021 von ihren Pflichten gegenüber der S.________ AG befreit gewesen ist, hätte sie hypothetisch ab diesem Zeitpunkt rechtmässig mit der Umset- zung des Handlungsplans vom 7. Januar 2020 zusammen mit den Organen der V.________ AG beginnen können. Bei Umsetzung dieses Plans wären – bei sechs Monaten Umset- zungszeitraum und vier Monaten Kündigungsfristen – die Erträge des T.________ am 1. No- vember 2021 aufgrund der ebenfalls – diesmal legal herbeigeführten Betriebsschliessung – möglicherweise versiegt. Diese hypothetische Möglichkeit ist ausreichend plausibel, um zu- mindest nicht zu unterdrückende Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an einer Betriebs- fortführung des T.________ über den 1. November 2021 hinaus zu wecken.
E. 6.11 Bei einem durchschnittlichen Gewinn von CHF 611'657.40 pro Jahr beträgt der hypothetische Gewinn für die 10 Monate im Jahr 2021 CHF 509'714.50. Da der S.________ AG letztlich 6 von 20 medizinischen Fachpersonen verblieben, deren Arbeitskraft sie zumindest theoretisch hätte anderweitig ertragsproduktiv einsetzen können, ist der Betrag analog zur Vorgehens- weise der Vorinstanz um 14/20 auf CHF 356'800.00 (bzw. abgerundet CHF 350'000.00) zu reduzieren. Auch diese hypothetischen Erwägungen sind theoretischer Natur. Eine Annahme rechtfertigt sich aber zu Gunsten von B.________, zumal nicht erstellt ist, dass die S.________ AG die verbliebenen Fachpersonen nicht anderweitig ganz oder zumindest teil- weise produktiv einsetzte.
E. 6.12 Da T.________ diese Erträge bei einem rechtmässigen Verhalten von B.________ im Jahr 2021 mit hoher Wahrscheinlichkeit für die S.________ AG hätte generieren können, führten die Kündigungen vom 7. Juli 2020 mindestens zu strafrechtlich relevanten Gewinnausfällen bzw. alternativ zu einer rechtsrelevanten Verminderung des Unternehmenswerts des T.________ von mindestens CHF 350'000.00. Die S.________ AG erlitt mithin mindestens in diesem Ausmass einen Vermögensschaden.
E. 7 Feststellungen und rechtliche Würdigung zum Kausalzusammenhang
E. 7.1 Die erbetene Verteidigung von B.________ beantragte die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 7'729.15 für das Berufungsverfahren (OG GD 9/1/2/5). Geltend ge- macht wurde ein Aufwand von 19,83 Stunden. Die Honorarnote weist eine kurze Bespre- chung von 0,25 Stunden mit einem Kollegen Rothenberger auf, welche soweit ersichtlich kei- nen Bezug zum Strafverfahren hat, weshalb diese Position zu kürzen ist. Hinzuzuaddieren sind hingegen drei Stunden für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils. Dies ergibt einen angemessenen Stundenaufwand von 22,58 Stunden. Im Übrigen ist die Stundenaufstellung von Rechtsanwalt G.________ nicht zu beanstanden. Auch die Spe- sen von CHF 208.25 können genehmigt werden. Da jedoch der geänderte Mehrwertsteuer- satz nicht ausgewiesen wurde, ist das Honorar pauschal festzulegen. Der Stundenansatz be- trägt CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 Anwaltstarif; kein besonderer Fall). Gestützt darauf ist das Honorar gemäss dem Zuger Anwaltstarif pauschal auf CHF 5'500.00 (inkl. MWST) festzule- gen. Rechtsanwalt G.________ ist im Umfang von einem Fünftel davon, d.h. mit CHF 1'100.00, für das Berufungsverfahren zu entschädigen.
E. 7.2 Die erbetene Verteidigung von H.________ beantragte die Zusprechung einer Entschädi- gung in der Höhe von CHF 3'930.00 für das Berufungsverfahren (OG GD 9/1/3/1). Geltend gemacht wurde ein Aufwand von 13,1 Stunden. Die Position vom 3. April 2024 enthält drei Stunden für die Vorbereitung der Verhandlung, die Teilnahme an der Verhandlung und die Nachbesprechung. Mangels Aufschlüsselung der Position ist anzunehmen, dass für jeden dieser Arbeitsschritte eine Stunde antizipiert wurde. Folglich ist diese Position angemessen um drei Stunden zu erhöhen, da die Berufungsverhandlung vier Stunden dauerte. Dies ergibt einen angemessenen Stundeaufwand von 16,1 Stunden. Die Spesen von CHF 117.90 kön- nen genehmigt werden. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 Anwaltstarif; kein besonderer Fall). Gestützt darauf ist das Honorar gemäss dem Zuger Anwaltstarif auf CHF 3'956.35 (inkl. MWST) festzusetzen. Rechtsanwalt I.________ ist im Umfang von einem Fünftel davon, d.h. mit CHF 791.30, für das Berufungsverfahren zu entschädigen.
E. 7.3 Die erbetene Verteidigung von J.________ beantragte die Zusprechung von CHF 7'700.65 für das Berufungsverfahren (OG GD 9/1/4/1). Davon würden jedoch CHF 1'000.00 Honorar (ohne MWST) und CHF 10.60 Spesen das erstinstanzliche Verfahren nach der Hauptver- handlung betreffen. Diese Position, zusammen mit einer Pauschale für das Urteilsstudium und Nachbesprechung, wurde bereits durch die Vorinstanz vergütet (OG GD 1 S. 68 Ziff. 2.1.3). Im Übrigen ist der geltend gemachte Stundenaufwand ab Beginn des Berufungs-
Seite 69/74 verfahrens (d.h. ab dem 29. September 2023) angemessen. Der Stundenaufwand ist um zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zu erhöhen. Dies ergibt einen angemessenen Stundenaufwand für das Berufungsverfahren von 22,33 Stunden. Die Spesen von CHF 106.30 ab dem 17. August 2023 sind angemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 Anwaltstarif; kein besonderer Fall). Dies ergibt ein Honoraran- spruch gemäss dem Zuger Anwaltstarif von CHF 5'425.40 (inkl. MWST). Rechtsanwalt K.________ ist im Umfang von einem Viertel davon, d.h. mit CHF 1'356.35, für das Beru- fungsverfahren zu entschädigen.
E. 7.4 Die Entschädigungen für das Berufungsverfahren sind entgegen den Berufungsanträgen di- rekt den Rechtsanwälten zuzusprechen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit den Klienten. Die zugesprochenen Entschädigungen für die anwaltschaftliche Vertretung im Berufungsver- fahren können nach dem neuen Recht mit den auferlegten Prozesskosten nicht mehr ver- rechnet werden (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Seite 70/74 Urteilsspruch I. Privatkläger und weitere beteiligte Personen Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
E. 7.5 Letztlich trifft es wie bereits dargelegt nicht zu, dass B.________ die Kündigungen der Mitar- beitenden des T.________ einfach sammelte. Zwar musste sich jeder einzelne Angestellte eigenständig zur Kündigung entschliessen und die Kündigung freiwillig unterzeichnen. Dies kann indessen den natürlichen Kausalverlauf nicht unterbrechen. Wie dargelegt, taten sie dies indessen im Wesentlichen aufgrund der planmässigen Handlungen von B.________, welche zusammen mit der Konkurrentin V.________ AG einen betrieblichen Empfangsraum schuf, welcher die koordinierten Kündigungen und den zeitgleichen Wechsel zur Konkurrenz faktisch ermöglichte. Dass der Handlungsplan vom 7. Januar 2020 auch vom Willen von Drittpersonen abhing, ist mithin für den Kausalverlauf nicht entscheidend.
E. 7.6 Wie festgestellt, besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Tathandlungen von B.________ zwischen dem 7. Januar 2020 und dem 7. Juli 2020 sowie dem Vermögens- schaden der S.________ AG. Der natürliche Kausalzusammenhang ist dabei auch ohne wei- teres adäquat, denn es ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge naheliegend, dass die Abwerbung von praktisch allen Mitarbeitenden zu einer Betriebsschliessung, zum Verlust der Möglichkeit zur Gewinngenerierung und damit auch zu Gewinnausfällen bzw. zu einer ent- sprechenden Verminderung des betriebswirtschaftlichen Fortführungswerts einer Betriebs- einheit (und damit dem Verkaufswert dieser Betriebseinheit) führt. Der erstellte natürliche Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem Vermögensschaden hält somit auch einer Adäquanzprüfung stand.
E. 8 Feststellungen und rechtliche Würdigung zu den Absichten und zum Wissenstand von B.________
E. 8.1 Betreffend die Beweismittel zu den Absichten und den Wissensstand von B.________ kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.5. S. 36)
E. 8.2 In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass B.________ ihre Befugnisse, ihre Pflichten und ihre Stellung innerhalb der S.________ AG kannte. Da sie die Verantwortung für das Personal des T.________ gestützt auf das Qualitätssicherungshandbuch auf täglicher Basis auch fak- tisch ausübte, kannte sie diese Befugnisse. Es war ihr ebenfalls bekannt, dass sie der S.________ AG in mehrfacher Hinsicht (d.h. als Geschäftsleitungsmitglied, als Zentrumslei- terin und als Hausärztin/Arbeitnehmerin) zur Treue verpflichtet war und diese nicht in wirt- schaftlicher Hinsicht schädigen durfte. So beteiligte sich B.________ letztlich ohne das Wis- sen ihrer Arbeitgeberin an gemeinsamen Plänen mit der Konkurrentin V.________ AG, wel- che sich gegen die wirtschaftlichen Interessen der S.________ AG richteten. Bereits auf- grund der wirtschaftlichen Ausgangslage musste sich B.________ bewusst gewesen sein, dass sich dies mit der Treuepflicht nicht vertragen kann. Zudem kommunizierte B.________ über ihre private E-Mail mit J.________ und H.________. Dieses heimliche Verhalten wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn sie sich ihrer Pflichtverletzungen nicht bewusst gewesen wäre.
Seite 40/74
E. 8.3 Es war B.________ bereits zum Zeitpunkt der Planfassung am 7. Januar 2020 bekannt, dass die beabsichtigte geheime Übernahme sämtlicher 33 Mitarbeitenden des T.________ durch die direkte Konkurrentin V.________ AG mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Betriebs- schliessung des T.________ führen würde. Es war ihr zudem aufgrund des Zugangs zu ver- traulichen Finanzzahlen bekannt, dass die Betriebseinheit T.________ für die S.________ AG erfolgreich und gewinnträchtig wirtschaftete und einen erheblichen Fortführungswert auf- wies. Es war ihr damit bekannt, dass durch eine Betriebsschliessung der S.________ AG mit hoher Wahrscheinlichkeit ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt würde, sollte der Handlungs- plan erfolgreich umgesetzt werden.
E. 8.4 Die Schilderungen von B.________ über ihre persönliche Unzufriedenheit mit der S.________ AG als Motivation für die Tathandlungen sind glaubhaft. B.________ handelte aufgrund ihrer Opposition zu den strategischen Zielen des Verwaltungsrats der S.________ AG bzw. der Krankenkasse AI.________, denen sie nicht mehr folgen wollte. Ihre Hand- lungsmotivation war nicht primär auf eine Schädigung der S.________ AG ausgerichtet, son- dern war beeinflusst von der Ablehnung der Strategie der S.________ AG bzw. der Kranken- kasse AI.________ als deren Muttergesellschaft. Die Ablehnung von B.________ bezog sich dabei auf organisatorische, aber auch auf finanzielle Praktiken der S.________ AG bzw. der Krankenkasse AI.________ (vgl. act. 25/68 Ziff. 1.2: "[…] kein finanzieller Missbrauch / Quersubvention vom sehr profitablen Profit Center L.________ in Form von Umlagen zur AI.________ […]"). Es war ihr Wille, dass T.________, das sie (mit-)aufgebaut und bei der sie lange Zeit gearbeitet hatte, nicht mehr Teil der S.________ AG war. Obwohl sie eine wirt- schaftliche Schädigung der S.________ AG nicht anstrebte (act. 21/36 Ziff. 61, 62), war ihr durchaus bewusst, dass sie diese hinnehmen musste, wenn sie den Handlungsplan vom
7. Januar 2020 und damit ihre eigenen Ziele erfolgreich umsetzen wollte.
E. 8.5 Betreffend die Pflichtverletzungen zum Nachteil der S.________ AG handelte B.________ mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. Indes- sen wurde aber auch festgestellt, dass die Handlungsmotivation der Beschuldigten B.________ nicht primär auf eine Schädigung der S.________ AG als Taterfolg ausgerichtet war. Ihre Absichten lagen darin, "ihr Team" aufgrund der unterschiedlichen strategischen Ausrichtung des T.________ gesamthaft von der S.________ AG zu lösen. Dass die S.________ AG dadurch einen Vermögensschaden erleidet, war zwar sehr wahrscheinlich. Dies war jedoch nicht ihr Primärziel, sondern die Beschuldigte B.________ musste dies als Nebeneffekt ihrer Handlungen zwingend hinnehmen. Der Taterfolg in Form eines Vermö- gensschadens der S.________ AG drängte sich vorliegend indessen bereits zu Beginn der Tathandlungen am 7. Januar 2020 prägnant auf, dass in Kombination mit dem vorsätzlichen Verstoss gegen ihre Pflichten als faktische Geschäftsführerin nur auf eine billigende Inkauf- nahme des Taterfolgs geschlossen werden muss (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.3). Entsprechend ist vorliegend auf Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB zu erkennen.
E. 8.6 Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der (nicht qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit bezüglich der Beschul- digten B.________ erstellt.
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E. 9 Feststellungen und rechtliche Würdigung zu den Beschuldigten H.________ und J.________
E. 9.1 Anklagevorwurf und Beweismittel
E. 9.1.1 In der Anklage wird die Rolle von H.________ und J.________ im Rahmen des beschriebe- nen Gesamtgeschehens in Ziffer 1.5 erwähnt. Sie hätten u.a. am 7. Januar 2020 zusammen mit B.________ eine Besprechung abgehalten, bei der im Rahmen eines Projekts ein pha- senweises Vorgehen beschlossen worden sei, mit dem Ziel, alle Mitarbeitenden von T.________ durch die V.________ AG abzuwerben. Die S.________ AG sollte davon erst er- fahren, nachdem den Angestellten von T.________ Arbeitsplatzbestätigungen der V.________ AG angeboten würden und die entsprechenden Kündigungen unterzeichnet sei- en. J.________ habe daraufhin das Gesprächsprotokoll des Treffens erstellt und H.________ habe mit B.________ über ihre Entlöhnung verhandelt. J.________ und H.________ hätten dann zusammen mit B.________ an der Mitarbeiterinformationsver- sammlung vom 25. März 2020 teilgenommen und dabei das Projekt vorgestellt (SE GD 1/1 S. 3-6). Folglich wird H.________ und J.________ in Ziff. 1.6 der Anklage zur Last gelegt, sie seien neben B.________ Mitglieder des Projektteams gewesen, welches an der Bespre- chung vom 7. Januar 2020 einen Handlungsplan beschlossen habe. Dieser Handlungsplan habe detaillierte Schritte enthalten und sei letztlich auf die Abwerbung des Personals von T.________ auf einen bestimmten Zeitpunkt hin ausgerichtet gewesen (SE GD 1/1 S. 8 ff.).
E. 9.1.2 Gemäss der Anklage habe H.________ bereits vor dem 7. Januar 2020 mehrfach mit B.________ Kontakt gehabt. Er habe zusammen mit B.________ und J.________ an der Besprechung vom 7. Januar 2020 teilgenommen. Er habe in der Folgezeit mehrere interne Dokumente der S.________ AG erhalten und damit einen Konzeptvorschlag und detaillierte Berechnungen zu den Investitionsanträgen an den Verwaltungsrat der V.________ AG er- stellt. Er sei auf spezifische Wünsche von Mitarbeitenden von T.________ bezüglich Anstel- lungsbedingungen eingegangen. Er habe ferner an der Informationsveranstaltung vom
25. März 2020 teilgenommen und B.________ bei der Beschaffung von sämtlichen Kündi- gungsschreiben unterstützt. Damit habe er einen kausalen Beitrag zum (vom Projektteam) orchestrierten Abgang des Humankapitals der S.________ AG geleistet (SE GD 1/1 S. 9).
E. 9.1.3 Gemäss der Anklage habe J.________ ebenfalls am Treffen vom 7. Januar 2020 teilgenom- men, an dem der Handlungsplan hinsichtlich der Übernahme des gesamten Personals des T.________ besprochen und ein Handlungsplan definiert worden sei (SE GD 1/1 S. 10). Der Auftrag von J.________ sei es gewesen, als externer Berater die Geschäftsunterlagen des T.________ und der S.________ AG zu interpretieren, was er entsprechend ausgeführt habe (SE GD 1/1 S. 8, 9). Er habe die finale Prüfung der Dokumente vorgenommen, welche dem Verwaltungsrat der V.________ AG vorgelegt worden seien, u.a. der Konzeptbeschrieb, das Zahlengerüst dazu und das Gesprächsprotokoll des Treffens vom 7. Januar 2020 mit Zeit- plan. Er habe zudem an der Informationsveranstaltung vom 25. März 2020 teilgenommen. Damit habe er spätestens ab dem 7. Januar 2020 bis am 7. Juli 2020 einen kausalen Beitrag zur Förderung der ihm bekannten Tat geleistet (SE GD 1/1 S. 11).
E. 9.1.4 Die Verteidigung von J.________ hat die Anklage als misslungen und als eine Aneinander- reihung von Vorhalten bezeichnet. Es mag sein, dass die Anklage auf Beweismittel Bezug
Seite 42/74 nimmt und diese teilweise auszugsweise wiedergibt. Das ist zwar grundsätzlich gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO nicht lege artis (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2021 vom 26. Janu- ar 2023 E. 1.1.2), muss aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Anklage führen, da allein durch die Nennung von Beweismitteln nicht feststeht, dass der Anklagesachverhalt nicht verständlich oder nicht ausreichend umgrenzt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2). Es kann auch sein, dass durch die teilweise wortwörtliche Wiedergabe von Beweismitteln der Eindruck entsteht, dass die Anklage wenig konzis ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die behauptete Planfassung und der ansch- liessende chronologische Ablauf der Tathandlungen aus der Anklage gut erkennbar ist. Der Sachverhalt ist zudem, wie die erbetene Verteidigung von J.________ zurecht ausführt (OG GD 9/1/4 S. 1 Ziff. 1), nicht komplex, so dass insgesamt keine Gefahr besteht, dass die Ver- teidigung mit einer Anklage konfrontiert wird, welche ihre Möglichkeiten zur Verteidigung vermindert. Die Anklageschrift ist ferner nicht derart lang oder unübersichtlich, dass dadurch eine Verteidigung erheblich erschwert oder unmöglich geworden wäre. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass die Anklage beschreibt, welche Tathandlungen in rechtlicher Sicht strafbar sind. Dies würde bereits eine rechtliche Würdigung beinhalten, welche dem Gericht obliegt. Da insbesondere die Planfassung detailliert umschrieben wurde und der Ablauf des Geschehens in der Anklage enthalten ist, ergibt sich ausreichend klar, welche Gehilfen- schaftshandlungen J.________ und H.________ dabei vorgeworfen wurden.
E. 9.1.5 Betreffend die wesentlichen Beweismittel hinsichtlich der Beteiligung von H.________ und J.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. III.3. Ziff. 3.1-3.3 S. 37 f.). Bezüglich der Ausführung der Tat durch B.________ wird auf die oben genannten Ziffern verweisen. Da der objektive und subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bei B.________ bejaht wurde, sind die in der Anklage umschriebenen Tathandlungen von H.________ und J.________ als mögliche Gehilfenschaftshandlungen zu prüfen.
E. 9.2 Feststellung des Sachverhalts
E. 9.2.1 H.________ bestätigte bei der Vorinstanz den weitgehend mit E-Mails und Dokumenten be- legten äusseren Sachverhalt. Er habe an der Besprechung mit B.________ vom 11. Dezem- ber 2019 teilgenommen und am 13. Dezember 2019 ein Anschlusstreffen vorgeschlagen, um den Zeitplan mit konkreten Planungsinhalten zu füllen, u.a. durch wen und wann die Ärzte und Therapeuten einzubinden seien. Er sei Teil des Projektteams gewesen, welches an der Planfassung vom 7. Januar 2020 beteiligt gewesen sei. Er habe in der Folgezeit, gestützt auf die ihm übermittelten internen Dokumente der S.________ AG, den Konzeptvorschlag vom
24. April 2020 zu Handen des Verwaltungsrats der V.________ AG erstellt. Er sei ferner an der Anstellung der Mitarbeitenden von T.________ beteiligt gewesen und habe am 25. März 2020 eine entsprechende Informationsveranstaltung der Mitarbeitenden des T.________ be- sucht. Anschliessend habe er B.________ bei der Beschaffung sämtlicher Kündigungs- schreiben unterstützt (SE GD 10/2 S. 8; act. 21/5 ff. Ziff. 6, 14, 16, 25, 26, 28, 31).
E. 9.2.2 Es ist somit erstellt, dass H.________ bestimmte Aspekte des Handlungsplans vom 7. Janu- ar 2020 seitens der V.________ AG mittels aktiver Handlungen umsetzte. Er stellte B.________ die Unterlagen für die Verträge mit der V.________ AG zu, sicherte den Mitar- beitenden des T.________ finanzielle Unterstützung der V.________ AG bei einer fristlosen Kündigung zu und leitete seitens der V.________ AG die Verhandlungen betreffend Lohn
Seite 43/74 und Gewinnbeteiligung mit den T.________-Ärzten. Ferner war er dafür zuständig, die Prä- sentation des Projekts gegenüber dem Verwaltungsrat der V.________ AG vorzunehmen und dafür die stützenden Unterlagen (u.a. den Konzeptbeschrieb) zu erarbeiten. Letzteres war vom Tathergang her bedeutend, denn ohne wirtschaftliche Tragbarkeitserwägungen wä- re die Genehmigung des Projekts durch den Verwaltungsrat der V.________ AG nicht mög- lich gewesen (act. 21/9 Ziff. 22). Die Rolle von H.________ war im Rahmen des Gesamtge- schehens als Bindeglied zwischen B.________ und der V.________ AG gewichtig. Ohne die Handlungen von H.________ wäre eine Umsetzung des Tatplans (als ein komplexer, in sich greifender Handlungsablauf) nicht oder nur erschwert möglich gewesen.
E. 9.2.3 J.________ verweigerte im Strafverfahren die Aussagen. Die Vorwürfe gemäss der Anklage lassen sich indessen bereits aufgrund von E-Mails und sichergestellten Dokumenten ausrei- chend sicher nachweisen. Aufgrund der Aktennotiz von H.________ ist erstellt, dass J.________ zusammen mit B.________ und H.________ an der Sitzung vom 7. Januar 2020 teilnahm, bei welcher der in fünf Phasen unterteilte Handlungsplan diskutiert und beschlos- sen wurde, der die Abwerbung von sämtlichen Mitarbeitenden des T.________ und deren Wechsel zur V.________ AG zum Ziel hatte (vgl. act. 5/89 und E. II.4 Ziff. 4.4). B.________ arbeitete anschliessend im Januar 2020 mit J.________ zusammen, um für H.________ die gewünschten internen Dokumente der S.________ AG zu beschaffen (act. 25/95). Nachdem H.________ die Dokumente nach deren Eingang mit J.________ besprochen hatte (act. 25/99), erfolgte die vertiefte Prüfung und Ausarbeitung des Konzeptbeschriebs durch H.________ und J.________ als Berater im Rahmen eines Workshops im März 2020. Dabei wurden bereits Vorgespräche mit der V.________ AG-Verwaltungsratspräsidentin AC.________ geführt (act. 25/135). Ferner nahm J.________ im März 2020 nochmals eine finale Prüfung des Konzeptbeschriebs, des "Zahlengerüsts" und des Protokolls des Ge- sprächs vom 7. Januar 2020 vor und gab sein "grünes Licht" dazu (act. 25/135; act. 25/138). Ebenfalls ist erstellt, dass J.________ die Informationsveranstaltung vom 25. März 2020 für das Personal des T.________ mitvorbereitete und daran teilnahm (act. 25/136; act. 25/143). B.________ bestätigte dabei im Grundsatz die umschriebene Beteiligung von J.________, wie sie sich aus den E-Mails und aus sichergestellten elektronischen Dokumenten ergibt (act. 21/29 Ziff. 20-23).
E. 9.2.4 Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass J.________ als externer Berater Teil des Projekt- teams war, welches am 7. Januar 2020 den Handlungsplan entwarf. Speziell an der Rolle von J.________ war, dass er bis am 31. Oktober 2019 als Geschäftsführer der S.________ AG amtete, wobei er noch bis am 15. November 2019 (Tagebuch) im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen war. Die wesentliche Aufgabe von J.________ bestand darin, als vormaliger S.________ AG-Insider die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts (bzw. den business case) in Bezug auf die Genehmigung durch den Verwaltungsrat der V.________ AG zu prüfen. Es ist erstellt, dass er dies tat, indem er am Entwurf eines Kon- zeptbeschriebs und den weiteren Berechnungen (Zahlengerüst in Excel-Form) als Berater zusammen mit H.________ mitarbeitete und im Sinne einer finalen Kontrolle abschliessend überprüfte. Diese von J.________ mitbearbeiteten und geprüften Dokumente wurden dem Verwaltungsrat der V.________ AG vorgelegt, welcher das Projekt genehmigte. Damit wur- den die Arbeitsplatzbestätigungen der V.________ AG zu Gunsten der Mitarbeitenden des T.________, welche in der Planfassung vom 7. Januar 2020 erwähnt wurden, überhaupt möglich. Letztlich ist auch erstellt, dass J.________ an der Informationsveranstaltung vom
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25. März 2020 teilnahm, an der die Mitarbeitenden des T.________ über den Plan informiert wurden.
E. 9.2.5 In subjektiver Hinsicht wussten J.________ und H.________ bereits vor dem 7. Januar 2020, dass B.________ Leiterin des Ärztezentrums T.________ und zudem auch Geschäftslei- tungsmitglied von S.________ AG war. J.________ arbeitete wie dargelegt vom 1. August 2014 bis am 31. Oktober 2019 als Geschäftsführer der S.________ AG (act. 20/5/8; act. 20/5/19), weswegen er mit der personellen Struktur und den internen Abläufen der S.________ AG vertraut war. H.________ kannte die S.________ AG aus der Perspektive des Geschäftsführers einer Konkurrentin. H.________ und J.________ war im gesamten Tatzeitraum bekannt, dass B.________ als weitgehend selbstständige Filialleiterin des T.________ für die S.________ AG arbeitete und sie gegenüber der S.________ AG zur Treue verpflichtet war (vgl. den Konzeptbeschrieb, in dem B.________ als Leiterin des T.________ bezeichnet wurde, act. 25/68). Ferner war ihnen bekannt, dass B.________ ei- nen umfassenden Zugang zu betriebsinternen Dokumenten wie Bilanzen, Budgets und Er- folgsrechnungen hatte, was ihre Bedeutung innerhalb der S.________ AG verdeutlichte. Sie wussten zudem, dass sich B.________ am 7. Januar 2020 an der Planfassung beteiligte, ohne dass der Verwaltungsrat der S.________ AG oder die anderen Geschäftsleitungsmit- glieder darüber informiert waren, zumal deren Information im Handlungsplan in Kombination mit einem Übernahmeangebot für die Praxisräume erst vorgesehen war, nachdem die Mitar- beitenden des T.________ gekündigt hatten. Ihnen war zudem bekannt, dass B.________ im Rahmen der Umsetzung des Handlungsplans vom 7. Januar 2020, welcher die geheime und faktische Übernahme eines Teils der S.________ AG vorsah, gegen die wirtschaftlichen In- teressen der S.________ AG handelte. Als Fachleute im Betriebs- und Gesundheitswesen mussten sich H.________ und J.________ ebenfalls bewusst gewesen sein, dass die medi- zinischen Mitarbeitenden eines Ärztezentrums für dessen Wertschöpfung ein zentrales Be- triebsmittel sind, bei dessen Ausfall eine Betriebsfortführung verunmöglicht wird. Sie wussten somit, dass (1.) der Wechsel des gesamten Teams des T.________ zur Konkurrenz erhebli- che wirtschaftliche Nachteile für die S.________ AG bedeutete, und (2.) dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewinnausfälle drohten. So kann der gesamte Handlungsplan vom 7. Ja- nuar 2020 letztlich nur so interpretiert werden, dass die S.________ AG in ökonomischer Hinsicht durch die mit einem Schlag erfolgte Kündigung sämtlicher Mitarbeitenden des T.________ dazu gedrängt werden sollte, auch noch die Praxisräume an die V.________ AG zu verkaufen und das T.________ aufzugeben. Es ist damit erstellt, dass J.________ und H.________ die wesentlichen Sachverhaltselemente der Straftat von B.________ erkannten.
E. 9.2.6 H.________ und J.________ wussten, dass durch ihre Mitbeteiligung am Projekt die Chan- cen, dass der Handlungsplan vom 7. Januar 2020 erfolgreich umgesetzt werden könnte, stiegen. So liegt es in der Natur der Sache, dass der Vollzug der einzelnen Schritte das an- gestrebte Ziel, nämlich die klandestine Übernahme des T.________ von innen heraus, för- dert. Auch wäre B.________ ohne die betriebswirtschaftliche Erfahrung von H.________ und von J.________ nicht in der Lage gewesen, das Projekt wie geplant durchzuziehen. Sie benötigte für die Kündigungen des gesamten Teams wie dargelegt insbesondere die Arbeits- platzbestätigungen der V.________ AG, wofür die Bestätigung der wirtschaftlichen Tragbar- keit des Projekts durch J.________ und H.________ gegenüber dem Verwaltungsrat der V.________ AG, der sich für die bis zu 33 neuen Mitarbeitenden erheblich finanziell ver- pflichtete, notwendig wurde. H.________ und J.________ wollten in subjektiver Hinsicht
Seite 45/74 B.________ auch unterstützen, denn dadurch konnten sie ihr gemeinsames Ziel gemäss dem Handlungsplan vom 7. Januar 2020, den gesamten Betrieb von T.________ von der S.________ AG an die V.________ AG (bzw. deren Tochtergesellschaft) zu übertragen, för- dern.
E. 9.3 Rechtliche Würdigung
E. 9.3.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB zu- treffend dar (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1 S. 37). Darauf kann verwiesen werden. Obwohl im er- stellten Sachverhalt Merkmale vorliegen, die in rechtlicher Hinsicht deutlich auf eine Mittäter- schaft schliessen lassen (insb. die gemeinsame Planfassung, die gemeinsamen Ziele, die arbeitsteilige Vorgehensweise gemäss dem Tatplan etc.), verbietet Art. 391 Abs. 2 StPO dem Berufungsgericht vorliegend, den erstellten Sachverhalt ohne Berufung oder Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht als solche zu qualifizieren (BGE 138 IV 282 E. 2.5). Dies wäre überdies auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht möglich, da bei echten Sonderdelikten wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung zudem die Sondereigenschaft des Geschäftsführers auch bei den Mittätern vorliegen müsste (vgl. Forster, Basler Kommentar,
4. A. 2019, Art. 26 StGB N. 1).
E. 9.3.2 Wie dargelegt, kannten H.________ und J.________ grundsätzlich die wesentlichen Elemen- te der Straftat von B.________, zumal sie das Projekt, dessen Umsetzung mit einem detail- lierten Plan am 7. Januar 2020 beschlossen wurde, unter wechselseitiger Beteiligung in Kenntnis der Arbeitsschritte der anderen umsetzten. Inwiefern sie wussten, dass dieses Ver- halten strafbar sein könnte, bzw. ob sie bezüglich der Handlungen von B.________ über den Sachverhalt oder das Recht irrten, ist unter der Thematik des Sachverhaltsirrtums zu prüfen (vgl. E. II.10).
E. 9.3.3 Die Beteiligung des Beschuldigten H.________ ist in rechtlicher Hinsicht als zentral für die Planumsetzung zu qualifizieren, da er das Projekt der Übernahme der Hausärzte des T.________, wie am 7. Januar 2020 geplant, gegenüber der V.________ AG vertrat, dessen wirtschaftliche Tragbarkeit einschätzte und die Zustimmung über die beiden möglichen Vari- anten mit Finanzierungskosten von CHF 1,0 bis 2,0 Mio. einholte. H.________ trug wesent- lich dazu bei, dass der Verwaltungsrat der V.________ AG dem Projekt zustimmte. Ohne diese Zustimmung wäre der seit dem 7. Januar 2020 angestrebte Wechsel von praktisch al- len Mitarbeitenden des T.________ zur V.________ AG nicht umsetzbar gewesen. So wurde bereits dargelegt, dass die Angestellten von T.________ nicht gekündigt hätten, ohne zum Zeitpunkt der Kündigung über eine Anschlussmöglichkeit zu vergleichbaren Anstellungskon- ditionen zu verfügen (vgl. E. II.7 Ziff. 7.3). Ferner war es ebenfalls wesentlich, dass der Be- schuldigte H.________ an der Veranstaltung vom 25. März 2020 auftrat und einer Gruppe von Mitarbeitenden des T.________ den Wechsel offerierte und ihnen Unterstützung zusagte (act. 21/31 Ziff. 36). Er förderte dadurch die strafbaren Handlungen von B.________ wesent- lich.
E. 9.3.4 Der Beitrag des Beschuldigten J.________ ist in rechtlicher Hinsicht als wesentlich und – im Sinne einer Förderungskausalität – auch als kausal zu qualifizieren. J.________ war noch bis Ende Oktober 2019 Geschäftsführer der S.________ AG und kannte gleichzeitig die V.________ AG. Er galt als Branchenkenner und Insider, welcher in der Lage war, die not-
Seite 46/74 wendigen wirtschaftlichen Gegebenheiten zuverlässig abzuschätzen und den Beschuldigten H.________ mit seinem Fachwissen im Rahmen der Projektabwicklung zu unterstützen (act. 21/31 Ziff. 34, B.________: "[…] J.________ kennt eben die T.________-Welt, er kennt un- sere Sprache […]"). So sagte auch der Beschuldigte H.________ aus, dass J.________ die Zahlen des T.________ verlässlicher habe einschätzen könne als er (act. 21/7 Ziff. 9; act. 21/9 Ziff. 17, 19), bzw. dass es business cases gebe, bei denen er das Gefühl habe, das könne er nicht alleine (OG GD 9/1 S. 11 Ziff. 43). Dabei ist wesentlich, dass H.________ eine aussenstehende Person war, die weder Zugang zu Geschäftsgeheimnissen der S.________ AG (als relativ grosse Gesellschaft) hatte, noch über Internas und Abläufe informiert war. Er konnte auch niemanden fragen, da das Vorgehen mit der Prüfung des business case der S.________ AG nicht offengelegt werden sollte. Dies stärkt die Bedeutung der Rolle von J.________ als S.________ AG-Insider massgeblich. Entsprechend waren die Analysen von J.________ (d.h. Prüfung von Konzeptbeschrieb, Zahlengerüst, Gesprächsprotokoll vom
7. Januar 2020 mit Zeitplan) als ehemaliger Geschäftsführer der S.________ AG bedeutsam, um sowohl H.________ wie auch den Verwaltungsrat der V.________ AG von der ökonomi- schen Tragbarkeit des Projekts so weit zu überzeugen, damit dieser die Arbeitsplatzbestäti- gungen von V.________ AG zu Gunsten der Mitarbeitenden von T.________ bewilligte. Folg- lich war J.________ am 4. Mai 2020 im Rahmen der Verwaltungsratssitzung der V.________ AG anwesend und unterstützte H.________ bei seinem Antrag (act. 25/177). Die entspre- chende Unterstützung war bedeutend, da die Beschuldigte B.________ aufgrund des medi- zinisch-personellen Fokus ihrer Berufsausübung dazu nicht in der Lage war. So legte auch H.________ dar, dass die Zahlen des T.________ für den business case extrem wichtig ge- wesen seien; ohne diese hätte der Verwaltungsrat der V.________ AG nicht zugestimmt (SE GD 10/2 S. 9). Auf jeden Fall erhöhte die Mitwirkung von J.________ aufgrund seiner Spezi- alstellung als ehemaliger Geschäftsführer der S.________ AG und damit als Person, welche die unrechtmässig behändigten Geschäftsdaten besser prüfen und beurteilen konnte, die Chancen hinsichtlich eines Taterfolgs erheblich. So war wie dargelegt die Zustimmung des Verwaltungsrats der V.________ AG zum Übernahmeprojekt betreffend T.________ unab- dingbar dafür, dass den Mitarbeitenden des T.________ ein betrieblicher Empfangsraum zur Verfügung gestellt wurde, welcher einen Wechsel des Grossteils des Personals von T.________ überhaupt ermöglichte.
E. 9.3.5 J.________ handelte formalrechtlich als Beauftragter bzw. H.________ als Geschäftsführer der Konkurrenzgesellschaft V.________ AG. Indem J.________ und H.________ ihre be- triebswirtschaftlichen Analysen ausführten, halfen sie dem zuständigen Organ der V.________ AG, einen fundierten Beschluss über eine Investition zu fassen und, gestützt darauf, den Mitarbeitenden des T.________ Arbeitsverträge zu angemessenen Konditionen bei der V.________ AG zu offerieren. Ihre Hilfehandlung bezog sich damit auf den Verwal- tungsrat der V.________ AG, welcher auf einer Due Diligence bestand, bevor er die Investiti- onen von – je nach Variante – einer bis zwei Millionen Franken im Zusammenhang mit der Übernahme des T.________ bewilligte. Damit förderten J.________ und H.________ aber gleichzeitig auch den Handlungsplan vom 7. Januar 2020. Dort war explizit vorgesehen, dass den Angestellten des T.________ ein beruflicher Empfangsraum mittels Arbeitsplatzbestäti- gungen geschaffen werden müsse, bevor die Kündigungen gemeinsam eingereicht würden. So war die entsprechende Zusage der V.________ AG, bei einer Kündigung sämtliche An- gestellten des T.________ zu übernehmen, ein wesentlicher Pfeiler des Handlungsplans, der die Kündigungen, welche die Gewinnausfälle der S.________ AG bewirkten, überhaupt mög-
Seite 47/74 lich machte. Folglich ist es für die Frage der Gehilfenschaft nicht von Bedeutung, dass J.________ und H.________ formalrechtlich durch ihre Tätigkeit gleichzeitig ebenfalls die In- teressen der V.________ AG förderten. Wie dargelegt, verfolgten J.________, H.________ und B.________ im Rahmen des gemeinsamen Projekts letztlich gleichgelagerte Interessen, welche sich gegen die wirtschaftlichen Interessen der S.________ AG richteten.
E. 9.3.6 J.________ und H.________ führten ferner eine ihrem Beruf inhärente Aufgabe aus, indem sie die wirtschaftliche Tragbarkeit der Übernahme eines Betriebsteils einer Konkurrentin prüf- ten. Ob solche Handlungen für sie alltäglich waren, kann offenbleiben. Wesentlich ist, dass J.________ und H.________ nicht nur fragmentarische Einsicht in die Handlungen von B.________ hatten, sondern sie wirkten – nicht unähnlich einer Mittäterschaft – mit gleichge- lagerten Interessen arbeitsteilig gemäss dem am 7. Januar 2020 festgelegten Handlungs- plan.
E. 9.3.7 Es wurde in subjektiver Hinsicht festgestellt, dass die Beschuldigten H.________ und J.________ sämtliche wesentlichen Faktoren hinsichtlich der Beschuldigten B.________ kannten, insbesondere (1.) deren Leitungsfunktion bei der S.________ AG und beim T.________; (2.) ihre bestehende Treuepflicht bei ungekündigten Anstellungsverhältnis; (3.) den Zusammenhang zwischen der geheimen Übernahme des T.________ und den wirt- schaftlichen Einbussen der S.________ AG; (4.) die erheblichen wirtschaftlichen Einbussen der S.________ AG; und (5.) den Vorsatz bzw. zumindest den Eventualvorsatz der schädi- genden Handlungen der Beschuldigten B.________. Die Beschuldigten H.________ und J.________ kannten mit anderen Worten in rechtlicher Hinsicht die wesentlichen Elemente der Straftat der Beschuldigten B.________; dies nicht nur in den groben Umrissen (BGE 132 IV 49 E. 1.1), sondern bereits in einem hohen Detailgrad. Sie leisteten trotzdem wissentlich und willentlich eigene wesentliche und kausale Tatbeiträge, indem sie die Handlungen der Beschuldigten B.________ auf die genannte Art und Weise förderten. Die Beschuldigten H.________ und J.________ wollten den Taterfolg der Beschuldigten B.________, zumal sie am 7. Januar 2020 dem gemeinsamen Projekt zustimmten, bei dem die Übernahme von praktisch sämtlichen Mitarbeitenden des T.________ durch die V.________ AG angestrebt wurde. Sie handelten im Rahmen ihrer Hilfeleistungen gegenüber B.________ vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB.
E. 9.3.8 Die Verteidigung von J.________ verwies darauf, dass alles, was mit dem Übernahmeange- bot und den Kündigungen zu tun habe, aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der versuch- ten Nötigung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sei (OG GD 9/1/4 S. 4). Die Staatsanwaltschaft warf J.________ in der Anklage vor, er habe zusammen mit B.________ und H.________ nach der Abgabe der Kündigungen von praktisch sämtlicher Mitarbeitenden von T.________ am 7. Juli 2020 am Folgetag (d.h. 8. Juli 2020) ein Schreiben mit einem Übernahmeangebot der Praxisräume an die S.________ AG versendet. Die drei Beschuldig- ten hätten dabei mit Nötigungsabsicht gehandelt (SG GD 1/1 S. 18 f.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten von diesem Vorwurf rechtskräftig frei (OG GD 1 E.V. S. 51). Dieser Frei- spruch ist für die zu beurteilenden Vorwürfe ohne Bedeutung. Die Sperrwirkung von Art. 11 Abs. 1 StPO bezieht sich auf den strafrechtlichen Vorwurf, d.h. das Schreiben vom 8. Juli 2020 und der damit verbundene Vorwurf, dieses sei von den drei Beschuldigten in subjekti- ver Hinsicht mit einer Nötigungsabsicht versendet worden. Keinem der drei Beschuldigten wird im vorliegenden Urteil entgegengehalten, sie hätten am 8. Juli 2020 mit Nötigungsab-
Seite 48/74 sicht versucht, die S.________ AG zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Der Ein- wand ist mithin unbegründet.
E. 9.3.9 Die Beschuldigten H.________ und J.________ haben mithin die Straftat der Beschuldigten B.________ in wesentlichem Ausmass wissentlich und willentlich gefördert. Sie kannten da- bei die wesentlichen Elemente, welche die Strafbarkeit von B.________ begründeten. Es ist indessen zu prüfen, ob sie dabei einem Sachverhalts- oder Rechtsirrtum unterlagen.
E. 10 Rechtswidrigkeit und Schuld
E. 10.1 Ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn der Beschuldigte über ein objektives Tatbestands- merkmal eines Straftatbestands eine falsche Vorstellung hat. In dieser Lage fehlt dem Irren- den der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irr- tum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verü- bung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Diese Regeln bringen im Wesentli- chen nur zum Ausdruck, was sich bereits aus der Konzeption des Vorsatzes als wissentliche und willentliche Tatbegehung ergibt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Der Verbotsirrtum betrifft dem- gegenüber die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat. Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 21 StGB).
E. 10.2 Problematisch ist regelmässig der Grenzbereich zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum. Bei rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmalen (d.h. Tatbestandsmerkmalen, die eine recht- liche Würdigung des Beschuldigten bereits enthalten), bspw. der Zugehörigkeit oder Nicht- Zugehörigkeit eines Vermögenswerts zur Konkursmasse (Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2), der sachenrechtlichen Teilfremdheit von Bäumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2) oder der Einziehungs- fähigkeit von Vermögenswerten (BGE 129 IV 238 E. 3.3) wurde von der Bundesgerichts- rechtsprechung ein Sachverhaltsirrtum angenommen. Dies betrifft somit insbesondere Fall- konstellationen, in denen die Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und vor Gericht glaubhaft schildern konnten, weswegen sie irrigerweise von einer anderen, falschen Vorstel- lung ausgingen. Die Annahme eines Sachverhaltsirrtums ist bei einem rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmal indessen restriktiv anzunehmen. Denn Tatbestandsmerkmale, denen eine juristische Einordnung zu Grunde liegt, setzen keine exakte juristische Erfassung des gesetzlichen Begriffs voraus. So unterliegt derjenige keinem Sachverhaltsirrtum, der den Tatbestand oder das Tatbestandselement so verstanden hat, wie es der landläufigen An- schauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Der Täter muss mithin nicht zwingend den rechtlichen Gehalt seiner Handlungen erfassen (d.h. er muss in concreto nicht wissen, dass die Stellung von B.________ eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB ist). Ist erstellt, dass der Täter im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre den wesentlichen Sachverhalt verstanden hat, ist grundsätzlich von einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB auszugehen (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).
Seite 49/74
E. 10.3 Bei einer Gehilfenleistung ist es wesentlich, dass der Täter gemäss Art. 25 StGB weiss oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er ein Verbrechen oder Vergehen fördert. Diese Kenntnis, dass die Beihilfehandlung vor dem Hintergrund eines Verbrechens oder Vergehens stattfindet und dieses fördert, ist mithin Tatbestandsmerkmal. Wer subjektiv der Überzeugung ist, dass er kein Verbrechen oder Vergehen fördert, der begeht keine vorsätzliche Gehilfen- leistung.
E. 10.4 B.________ und H.________ gaben zu Protokoll, dass sie nicht gewusst hätten, dass ihre Handlungen strafbar seien. H.________ sagte aus, dass er B.________ zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführerin wahrgenommen habe (act. 21/13 Ziff. 43). B.________ gab zu Proto- koll, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie sich durch ihre Handlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar machen könnte (act. 21/37 Ziff. 65). Der Verteidiger von J.________ hat an der Berufungsverhandlung ausgeführt, sein Mandant habe gewusst, dass B.________ nicht Geschäftsführerin sei, weswegen sie sich nicht strafbar machen könnte. Eine Erklärung, warum dies sein Mandant gewusst habe, gab der Verteidiger von J.________ nicht ab (OG GD 9/1/4 S. 6).
E. 10.5 H.________ und J.________ wiesen darauf hin, sie hätten nicht gewusst, dass B.________ Geschäftsführerin gewesen sei. Mit ihren Aussagen ist aber noch nicht belegt, dass sie sich im Tatzeitpunkt in einem Irrtum befanden. Was mit Sicherheit erst eine nachträgliche Be- hauptung darstellt, ist die Auffassung von H.________, er habe B.________ nie als Ge- schäftsführerin wahrgenommen. Denn damit nimmt er Bezug auf die strafrechtliche Ausle- gung des Begriffs der Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB, den er damals noch gar nicht kannte. Überdies war B.________ im Tatzeitraum effektiv ein im Handelsre- gister eingetragenes Geschäftsleitungsmitglied der S.________ AG und damit Teil des Gre- miums, welchem die Geschäftsführung oblag. Faktisch wird es so gewesen sein, dass H.________ im ersten Halbjahr 2020 nie vertieft prüfte, ob sein Handeln strafbar sein könnte oder nicht und er nachträglich im Strafverfahren zur Auffassung gelangte, dass B.________ in rechtlicher Hinsicht nicht Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB sein könne. Glei- ches gilt für J.________. Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen seines erbetenen Ver- teidigers an der Berufungsverhandlung, J.________ habe gewusst, dass B.________ nie Geschäftsführerin gewesen sei, auch seiner Auffassung entsprechen. Wesentlich ist wie dar- gelegt die Frage, ob sich J.________ im Tatzeitraum in einem Irrtum befand. Dies ist nicht glaubhaft. So war B.________ bereits schon vor dem Eintritt von J.________ im Jahr 2014 Geschäftsleitungsmitglied bei der S.________ AG und damit mit Geschäftsführungsaufgaben betraut. J.________ arbeitete mithin jahrelang mit B.________ als Geschäftsleitungsmitglied zusammen (act. 10/36 ff.). In dieser Funktion unterzeichnete er auch Kaufverträge über Arzt- praxen gemeinsam mit B.________. Ferner war J.________ auch noch für die S.________ AG tätig, als im März 2019 das Qualitätssicherungshandbuch der T.________-Zentren D.________ und L.________ in Kraft trat, worin die weitgehende Autonomie des T.________ als Ärztezentrum unter der Leitung von B.________ bestätigt wurde. Ihm war in diesem Zu- sammenhang auch bekannt, dass die T.________-Zentren eigenständig ihre Gewinne und ihr Budget auswiesen (act. 20/6/5-7). Die über seinen Anwalt vorgetragene Behauptung, er habe gewusst, dass B.________ nicht Geschäftsführerin sei, bezieht sich damit, wie bei H.________, auf seine aktuelle rechtliche Bewertung der Angelegenheit.
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E. 10.6 Es ist mithin nicht erstellt, dass H.________ und J.________ im Tatzeitraum irrigerweise da- von ausgingen, B.________ könne sich in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer fehlenden Ge- schäftsführerstellung unmöglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig machen. Aus diesem Grund ist auch nicht erstellt, dass H.________ und J.________ subjektiv der Über- zeugung waren, dass sie aufgrund der fehlenden Geschäftsführerstellung von B.________ kein Verbrechen oder Vergehen fördern könnten.
E. 10.7 H.________ und J.________ kannten in subjektiver Hinsicht wie dargelegt sämtliche wesent- liche Elemente, welche die Strafbarkeit von B.________ begründeten. Diesbezüglich bleibt es für die Geschäftsführerstellung von B.________ wesentlich, dass sie seit vielen Jahren die Filiale von Ort in L.________ leitete, zum Team einen guten Draht hatte, dieses nach in- nen und aussen vertrat und für dieses verantwortlich war bzw. das Team führte. Auf der an- deren Seite waren die weiteren Organe der S.________ AG nicht vor Ort und mussten sich von C.________ aus um den Gesamtbetrieb, der mehrere Ärztezentren umfasste, kümmern. Daraus kann aus einer Laiensperspektive ohne weiteres geschlossen werden, dass B.________ wesentliche selbstständige Befugnisse im Personalwesen und somit einen be- deutenden Einfluss auf die hauptsächlich durch dieses Personal erbrachten Dienstleistungen (und damit indirekt auf Erträge für die S.________ AG) hatte. Ferner ist auch wesentlich, dass B.________ im Handelsregister als Geschäftsleitungsmitglied eingetragen war. Dies deutet in der Laiensphäre deutlich auf erhöhte Befugnisse und Verantwortlichkeiten innerhalb einer juristischen Person hin. Ferner wussten H.________ und J.________, dass primär die Hausärzte das wesentliche Asset des T.________ waren und B.________ das entsprechen- de Team leitete und die Verantwortung für deren Führung trug. Aus diesem Grund war B.________ (und nicht ein anderer Mitarbeitender des T.________) auch die Ansprechper- son. Gesamthaft gewürdigt war H.________ und J.________ jeweils aus ihrer Perspektive deutlich bewusst, dass sie es nicht einfach mit einer Hausärztin oder einer unselbständigen, ständig von den Vorgesetzten überwachten Teamleiterin zu tun hatten, sondern mit einer Person, welche vor Ort in L.________ selbstständig bedeutende betriebliche Aufgaben für die S.________ AG erledigte. Die weiteren Tatbestandselemente der ungetreuen Geschäfts- besorgung durch B.________, insbesondere die Pflichtwidrigkeit wie auch der kausale Ver- mögensschaden, waren H.________ und J.________ ebenfalls bekannt. So muss einem Laien (und umso mehr Ökonomen und langjährigen Managern im Gesundheitswesen wie J.________ und H.________) ohne weiteres bewusst gewesen sein, dass B.________ keine Handlungen ausführten durfte, welche gegen die Interessen ihrer Arbeitgeberin gerichtet wa- ren. Es musste ihnen auch bewusst gewesen sein, dass T.________ als Betriebseinheit der S.________ AG, nachdem alle Angestellten auf einen Schlag kündigten, zwingend schlies- sen musste und dadurch nicht mehr in der Lage war, Erträge zu generieren. H.________ und J.________ unterliefen damit keinem Irrtum über die genannten Sachverhaltselemente im Sinne von Art. 13 StGB.
E. 10.8 B.________ und H.________ machten zudem geltend, dass sie nicht gewusst hätten, dass ihr Verhalten strafbar sei. J.________ machte dies über seinen erbetenen Verteidiger zumin- dest sinngemäss geltend. Die Frage, ob die Beschuldigten wussten, dass die Handlungen überhaupt strafbar sein könnten, betrifft somit den Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt, wobei sich das Unrechtsbe- wusstsein gerade auf diejenigen Momente der Tat stützen muss, die sie als rechtlich verbo-
Seite 51/74 ten erscheinen lassen (BGE 115 IV 162 E. 3). Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht (BGE 130 IV 77 E. 2.4). Bestehen Zweifel über die Rechtmässigkeit der Handlungen, so hat sich der Täter auf geeignete Art und Weise über die Strafbarkeit des Verhaltens zu informieren, ansonsten der Verbotsirrtum als vermeidbar gilt. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder weiss, dass eine rechtliche Rege- lung besteht, sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 f.).
E. 10.9 Die sinngemässen Ausführungen von J.________ und H.________, sie hätten nicht gewusst, dass ungetreue Geschäftsbesorgung strafbar sein könnte, sind nicht glaubhaft. J.________ und H.________ sind ausgebildete Ökonomen mit Universitätsabschluss, Fachleute im Ge- sundheitswesen und langjährige Manager von privatwirtschaftlichen Gesundheitsorganisatio- nen. H.________ ist zusätzlich Treuhandexperte. Sie amteten dabei vor dem Tatzeitraum selber über Jahre hinweg als Geschäftsführer von grösseren Unternehmen. Ihnen waren in dieser Funktion die Vermögenswerte und -interessen der V.________ AG (H.________) bzw. der S.________ AG (J.________) anvertraut. Es ist folglich schlüssig, dass juristische The- men sowohl in der Ausbildung wie auch im Berufungsalltag von J.________ und H.________ sehr häufig vorkamen. Es musste ihnen damit deutlich bewusst sein, dass sie in dieser Funk- tion die Interessen ihrer Arbeitgeberinnen nicht verletzen und diese schädigen durften. Letzt- lich basiert der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung auf dem Konzept des strafrechtlichen Vermögensschutzes zu Gunsten einer anderen Person. Es ist wenig plausi- bel, dass Personen mit dem beruflichen Hintergrund von H.________ und J.________ an- nahmen, dass solche Handlungen nicht strafbar sein könnten. Ein Verbotsirrtum kann bei J.________ und H.________ somit ausgeschlossen werden.
E. 10.10 Bei B.________ kann es aufgrund ihres beruflichen medizinischen Hintergrunds nicht ausrei- chend sicher ausgeschlossen werden, dass sie den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung nicht kannte, zumal sie an der Berufungsverhandlung einen etwas unbedarften Eindruck bezüglich juristischer Vorgänge hinterliess. Zu ihren Gunsten ist (knapp) von einem Verbotsirrtum auszugehen. Sie wusste allerdings, dass sie mit dem Handlungsplan vom
7. Januar 2020 der S.________ AG die Betriebsfortführung des T.________ verunmöglichte. Sie wussten zudem, dass sie unrechtmässig handelte, da sie als Arbeitnehmerin und Ge- schäftsleitungsmitglied der S.________ AG einer Treuepflicht unterlag und ihre Tätigkeit ent- sprechend in deren Interesse auszuüben hatte. Bei dieser Ausgangslage ist erstellt, dass B.________ zumindest ein unbestimmtes Empfinden über die Unrechtmässigkeit ihres Vor- gehens hatte. Ansonsten hätte die V.________ AG auch nicht Kosten für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Übernahme des T.________ in ihre Erwägungen miteinbezogen (act. 25/175). Ferner wäre es auch nicht notwendig gewesen, die Abwerbung sämtlicher Mit- arbeitenden gegenüber der S.________ AG (deren Angestellte und deren Betrieb betroffen war) geheim zu halten und den Handlungsplan vom 7. Januar 2020 in verschiedene Phasen (d.h. Anwerbung je nach Bedeutung des Personals) aufzuteilen. Gleichfalls wäre es für B.________ bei einem rechtmässigen Vorgehen nicht notwendig gewesen, mittels privaten E-Mails zu kommunizieren. Dieses Verhalten wich von den anderen Transaktionen mit Arzt- praxen, bei denen H.________, J.________ und B.________ involviert waren, massgeblich ab. Auch den allgemeinen Grundsatz, dass man grundsätzlich niemanden unrechtmässig
Seite 52/74 schädigen darf, muss B.________ bekannt gewesen sein. Dass sie trotz ihres Unwissens über den (exakten) Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ganz ohne Unrechtsbe- wusstsein handelte, ist mithin nicht erstellt. Entsprechend wären B.________ verpflichtet ge- wesen, sich über das geltende Verbot der ungetreuen Geschäftsbesorgung bei einem fach- kundigen Rechtsbeistand vertieft zu informieren. Damit hätte geklärt werden können, dass bestimmte – prima vista zivilrechtlich anmutende Vermögensstrafrechtsnormen wie die unge- treue Geschäftsbesorgung – auch strafrechtlich relevante Auswirkungen haben können. Ent- sprechend ist der Sachverhalt vorliegend bei B.________ als vermeidbarer Verbotsirrtum zu würdigen. Dies führt zwar nicht zu einer Strafbefreiung, indessen aber zu einer Milderung der Sanktion (Art. 21 StGB).
E. 10.11 B.________ handelte mithin schuldhaft und auch rechtswidrig. Ihre Berufung ist abzuweisen und der Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. Auch die Berufung von J.________ und H.________ ist abzuwei- sen und das Urteil der Vorinstanz im Schuldpunkt zu bestätigen. J.________ und H.________ sind der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (H.________ und J.________) 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens
E. 11 Laborumsätze 2019 aus dem Vitomed Lagebericht 2019 «Umsatzreporting Ärztesicht ALLE», wel- ches einen Soll- und Ist-Vergleich pro Arzt enthält Datum: 2018, bis und mit Dezember 2019 Laborumsätze pro Arzt Datum: 13.04.2020; Daten bis Ende Dezember 2019 Bericht von VRP/CEO der S.________ AG des Geschäftsjahrs 2019 mit Ge- schäftszahlen, Analysen, Ausblicken, Problemfeldern etc. Datum: März 2019 [recte: muss 2020 sein] 25/154 20/6/89-90
E. 14 August 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "III. J.________ 1. Der Beschuldigte J.________ von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Strafabteilung S2 2023 30-32 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 25. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen
1. B.________, geb. tt.mm.1966 in C.________, von D.________ und E.________, wohnhaft in F.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigte und Berufungsklägerin,
2. H.________, geb. tt.mm.1971 in C.________, von C.________, M.________ und N.________, wohnhaft in O.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt I.________, Beschuldigter und Berufungskläger,
3. J.________, geb. tt.mm.1973 in P.________, von Q.________, wohnhaft in R.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt K.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheim- nisses, versuchte Nötigung (Berufung der Beschuldigten B.________, H.________ und J.________ gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 14. August 2023; SE 2022 16-18)
Seite 2/74 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft der Be- schuldigten Dr. med. B.________ (nachfolgend: B.________) in der Anklageschrift vom
10. März 2022 (nachfolgend: Anklage) vor, sie habe ihre Pflichten als Geschäftsführerin ge- genüber der S.________ AG (vom 1. Oktober 2021 bis 3. Juli 2023: T.________ AG; im Handelsregister gelöscht am 4. Juli 2023; nachfolgend: S.________ AG) verletzt. Sie habe im Zeitraum vom 16. November 2019 bis 7. Juli 2020 (nachfolgend: Tatzeitraum) den Abgang praktisch des gesamten Humankapitals der von der S.________ AG betriebenen Hausarzt- praxis T.________ an der .________ in L.________ (nachfolgend: T.________) zur U.________ [Hausarztpraxis], betrieben von der Konkurrentin V.________ AG (nachfolgend: V.________ AG) bzw. der von der V.________ AG zu diesem Zweck gegründeten W.________ AG orchestriert. Dadurch habe B.________ einen Schaden von CHF 429'000.00 verursacht. Die beiden Beschuldigten H.________ und J.________ hätten zu diesen Handlungen von B.________ vorsätzlich Hilfe geleistet. In diesem Zusammenhang hätten die drei Beschuldigten zudem Geschäftsgeheimnisse der S.________ AG verraten (B.________) bzw. dazu angestiftet oder dabei Hilfe geleistet und den Geheimnisverrat aus- genützt (H.________ und J.________), und in gemeinsamem Zusammenwirken versucht, die S.________ AG zu einer Übergabe der vertraglichen Verpflichtungen, der in der Bilanz akti- vierten Anlagevermögen und des Inventars der Arztpraxis T.________ an die V.________ AG zu bewegen (SE GD 1/1). 2. Mit Eingabe vom 10. September 2020 reichte die S.________ AG Strafanzeige und Strafan- trag gegen B.________, H.________ und Unbekannt ein (HD 2/1/1 ff.). Am 14. Oktober 2020 konstituierte sich die S.________ AG als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Strafver- fahren gegen B.________, H.________ und Unbekannt (act. 4/1/108). 3. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 stellte der zuständige Einzelrichter des Strafgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien sowie zur- zeit keine Verfahrenshindernisse bestehen würden. Den Parteien wurden sodann Fristen für Beweisanträge gesetzt (SE GD 2/2). Die Vorinstanz wies die Beweisanträge der S.________ AG mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 ab (SE GD 7/3). 4. Die Beschuldigten erschienen am 4. April 2023 in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger zur Hauptverhandlung bei der Vorinstanz. Ein Rechtsvertreter der Privatklägerin S.________ AG und die zuständige Staatsanwältin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nach der Befragung der drei Beschuldigten zur Person und zur Sache erneuerte die Privatklägerin S.________ AG ihre Beweisanträge und beantragte, dass ein neues Dokument zu den Akten genommen werde. Die Vorinstanz nahm die Beilage Nr. 87, welche die S.________ AG einreichen liess, zu den Akten und wies die weiteren Be- weisanträge ab. Die Parteien konnten anschliessend ihre Plädoyers und Repliken halten. Die drei Beschuldigten verzichteten auf ein Schlusswort und die Parteien erklärten ihren Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung. Die Vorinstanz schloss daraufhin die Hauptverhand- lung (SE GD 10/1).
Seite 3/74 5. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 teilten die Rechtsvertreter der Privatklägerin S.________ AG mit, dass diese mit Datum 4. Juli 2023 mit der X.________ AG fusioniert worden sei. Die S.________ AG habe indessen bereits mit Abtretungsvertrag vom 28.April 2023 / 2. Mai 2023 sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren an die Stiftung Y.________ abgetreten. Die Rechtsvertreter der S.________ AG zeigten die Vertre- tung der Stiftung Y.________ sowie der X.________ AG an und beantragten die Zuspre- chung der Prozessentschädigung an die Stiftung Y.________ anstelle der gelöschten S.________ AG. Sofern das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass der Rechtsan- spruch nicht rechtswirksam an die Stiftung Y.________ abgetreten worden sei, beantragten die Rechtsvertreter eventualiter die Zusprechung der Prozessentschädigung an die X.________ AG (SE GD 7/11). 6. Das Urteil der Vorinstanz vom 14. August 2023 wurde an die Parteien gleichentags im Dis- positiv versandt und konnte der Staatanwaltschaft und den erbetenen Verteidigern der drei Beschuldigten am 16. August 2023 zugestellt werden (SE GD 11/1/1 ff.). Den Rechtsvertre- tern der S.________ AG sowie den Verfahrensbeteiligten Stiftung Y.________ und X.________ AG konnte das Urteil am 15. August 2023 zugestellt werden (SE GD 11/1/5). Die erbetenen Verteidigungen meldeten mit Eingaben vom 17. August 2023 (B.________, SE GD 4/10), 18. August 2023 (H.________, SE GD 5/12) und 17. August 2023 (J.________, SE GD 6/15) Berufung an. 7. Am 30. August 2023 versandte die Vorinstanz das schriftlich begründete, 74-seitige Urteil an die Parteien (SE GD 11/3). Der Staatsanwaltschaft, den Rechtsvertretern der S.________ AG, der Stiftung Y.________ und der X.________ AG und den erbetenen Verteidigern der drei Beschuldigten konnte das Urteil jeweils am 31. August 2023 zugestellt werden (SE GD 11/3/1 ff.). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (SE GD 11/4): "I. B.________ 1. Die Beschuldigte B.________ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Erfolgs- rechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.2 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. B.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB. 3. Sie wird dafür bestraft 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 230.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Seite 4/74 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'925.40 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr (1/3 von CHF 6'000.00) CHF 184.00 Auslagen (1/3 von CHF 552.00) CHF 6'109.40 Total und werden B.________ zu 80% auferlegt. Die restlichen 20% werden auf die Staatskasse genommen. 5. B.________ wird für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung mit CHF 3'522.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den gemäss Ziff. I.4 des Dispositivs von B.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. II. H.________ 1. Der Beschuldigte H.________ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Anstiftung zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; 1.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Erfolgs- rechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.3 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. H.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB. 3. Er wird dafür bestraft 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen à CHF 630.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'925.40 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr (1/3 von CHF 6'000.00) CHF 184.00 Auslagen (1/3 von CHF 552.00) CHF 6'109.40 Total und werden H.________ zu 70% auferlegt. Die restlichen 30% werden auf die Staatskasse genommen. 5. H.________ wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung mit CHF 5'923.05 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den gemäss Ziff. II.4 des Dispositivs von H.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet.
Seite 5/74 III. J.________ 1. Der Beschuldigte J.________ von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Erfolgs- rechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.2 der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 1.3 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. J.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB. 3. Er wird dafür bestraft 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 mit einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen à CHF 320.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'925.30 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr (1/3 von CHF 6'000.00) CHF 184.00 Auslagen (1/3 von CHF 552.00) CHF 6'109.30 Total und werden J.________ zu 80% auferlegt. Die restlichen 20% werden auf die Staatskasse genommen. 5. J.________ wird für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung mit CHF 3'223.14 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den gemäss Ziff. III.4 des Dispositivs von J.________ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. IV. T.________ AG Es wird festgestellt, dass der T.________ AG seit dem 4. Juli 2023 keine Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO mehr zukommt. V. Stiftung Y.________ Auf den Antrag, die drei Beschuldigten gestützt auf Art. 433 StPO unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 181'346.10 an die Stiftung Y.________ zu verurteilen, wird nicht eingetreten. VI. X.________ AG Der Eventualantrag, die in Ziff. V des Dispositivs erwähnte Prozessentschädigung der X.________ AG zu- zusprechen, wird abgewiesen.
Seite 6/74 VII. Rechtsmittel […]" 8. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die erbetene Verteidigung von B.________ ei- ne Berufungserklärung ein. Diese beantragte (OG GD 3/1): "1. Ziff. I. 2.1, 3.1, 4 und 5 des Urteilsspruchs des Strafgerichts Zug vom 21. August 2023 [recte: 14. August 2023] seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen, und zwar wie folgt: 80 % seien auf die Staatskasse zu nehmen und 20 % seien der Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Die Beschuldigte sei für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 14'088.40 (inkl. MwSt.; = 80 %) aus der Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung sei mit den von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei für die Aufwendungen ihrer erbetenen Verteidigung vollumfänglich aus der Staatskasse zu entschädigen." 9. Mit Eingabe vom 19. September 2023 reichte die erbetene Verteidigung von H.________ ei- ne Berufungserklärung ein. Diese beantragte (OG GD 4/1): "1. Die Ziff. II. /2. 2.1, 2.2, II./ 3., 3.1, 3.2, 4. und 5 des Urteilsspruchs des Strafgerichts des Kantons Zug vom
14. August 2023 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur un- getreuen Geschäftsbesorgung und vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt, zu Lasten der Staatskasse." 10. Mit Eingabe vom 20. September 2023 reichte die erbetene Verteidigung von J.________ ei- ne Berufungserklärung ein. Diese beantragte (OG GD 5/1): "1. Das Urteil des Strafgerichts, Einzelgericht, vom 14. August 2023 (SE 2022 16/17/18) sei aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Strafgericht zurückzuweisen. 2. Eventualiter: J.________ sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter den angeblichen Privatklägerinnen T.________ AG, Stiftung Y.________ und X.________ AG aufzuerlegen.
Seite 7/74 4. J.________ sei für die Aufwendungen seiner Verteidigung aus der Staatskasse zu entschädigen; eventuali- ter seien die Aufwendungen der Verteidigung anteilsmässig den angeblichen Privatklägerinnen T.________ AG, Stiftung Y.________ und X.________ AG aufzuerlegen." 11. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2023 eröffnete die Verfahrensleitung die drei Be- rufungserklärungen gemäss Art. 400 Abs. 2 StPO den anderen Parteien und setzte Fristen für Anschlussberufung und Nichteintretensanträge. Ferner wurden den Parteien jeweils Fris- ten gesetzt, um zu Verfahrens- und Beweisanträgen Stellung zu nehmen und weitere Be- weisanträge einzureichen (OG GD 6/1). 12. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberu- fung sowie auf Stellungnahmen (OG GD 2/1). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 verzichte- ten die S.________ AG, die Stiftung Y.________ sowie die X.________ AG auf eine An- schlussberufung (OG GD 7/1). 13. Mit Beschluss und Präsidialverfügung vom 15. November 2023 wies das Gericht den Antrag Nr. 1 der erbetenen Verteidigung von J.________ auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zurzeit ab. Im Rahmen der Präsidialverfügung wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft, die S.________ AG (gelöscht), die Stiftung Y.________ und die X.________ AG keine Anschlussberufung erhoben haben und keine Anträge auf Nichteintre- ten auf die Berufungen der Beschuldigten stellten. Der Antrag auf erneute Befragung von H.________ wurde gutgeheissen. Es wurde festgestellt, dass darüber hinaus keine Beweis- anträge gestellt wurden (OG GD 6/3). 14. Die Verfahrensleitung gab mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2024 den Spruchkörper bekannt und setzte die Berufungsverhandlung nach vorheriger Absprache mit den Parteien auf den 3. April 2024 an (OG GD 6/5). Am 3. April 2024 erschienen die Beschuldigten B.________, H.________ und J.________ in Begleitung ihrer erbetenen Verteidiger zur Be- rufungsverhandlung. Die fallzuständige Staatsanwältin nahm ebenfalls an der Berufungsver- handlung teil. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Nach der Befragung der Beschuldig- ten zur Person und zur Sache ersuchte der erbetene Verteidiger von B.________ um eine Beweisergänzung. Nach Prüfung des Antrags wies das Gericht diesen zurzeit ab. Nachdem das Beweisverfahren geschlossen wurde, plädierten die Parteien (OG GD 9/1). 14.1 Die erbetene Verteidigung von B.________ merkte an, dass B.________ den Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und die in die- sem Zusammenhang von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe nicht angefochten ha- be. Sie sei indessen freizusprechen, sollte das Gericht feststellen, dass kein gültiger Strafan- trag vorliege. Entsprechend beantragte B.________ einen Freispruch von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses. Eventualiter sei B.________ der mehrfachen Verletzung des Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisses schuldig zu sprechen und mit einer Sanktion von 90 Ta- gessätzen Geldstrafe à CHF 230.00 unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und B.________ gemäss den Honorarnoten ihres erbetenen Verteidigers zu entschädigen (OG GD 9/1/2 S. 9).
Seite 8/74 14.2 Die erbetene Verteidigung von H.________ beantragte, dass in Gutheissung der Berufung die Dispositivziffern II./2, 2.1, 2.2, II/3., 3.1, 3.2, 4. und 5 des Urteilsspruchs der Vorinstanz aufzuheben seien. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Ge- schäftsbesorgung von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Verfahren betreffend den Vor- wurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sei einzustel- len. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und H.________ sei nach richterlichem Ermessen zu entschädigen (OG GD 9/1/3 S. 9). 14.3 Die erbetene Verteidigung von J.________ beantragte, dass die Rechtskraft der Freisprüche der Vorinstanz festzustellen sei. Das Verfahren gegen J.________ wegen mehrfacher Ver- letzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sei einzustellen. Er sei von den Vor- würfen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Ver- letzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freizusprechen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden sei. Ihm seien die Aufwendungen der Verteidigung gemäss Kosten- note zu ersetzen. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zunehmen (OG GD 9/1/4 S. 1). 14.4 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufungen und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 9/1/5). 14.5 Nach den Parteivorträgen verzichteten die drei Beschuldigten auf ein Schlusswort. Die Par- teien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 9/1 S. 37). Erwägungen I. Formelles 1. Berufungsfristen, Antrag auf Rückweisung 1.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von den erbetenen Verteidigern der drei Beschuldigten jeweils fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die drei Berufungen der Beschuldigten ist einzutreten. 1.2 Die erbetene Verteidigung von J.________ beantragte die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Sie machte sinngemäss unheilbare, schwerwiegende Mängel des vor- instanzlichen Urteils i.S.v. Art. 409 StPO geltend. Es habe eine "Nicht-Partei" am Strafverfah- ren teilgenommen, weswegen das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Mit Be- schluss vom 15. November 2023 wies das Gericht diesen Antrag zurzeit ab und ordnete die Weiterführung des Berufungsverfahrens an (OG GD 6/4). Die erbetene Verteidigung von J.________ verzichtete an der Berufungsverhandlung darauf, den Antrag erneut zu stellen (OG GD 9/1).
Seite 9/74 1.3 Es bestehen keine schweren, unheilbaren Mängel im vorliegenden Strafverfahren, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO rechtfertigen könnten. 1.3.1 Es trifft nicht zu, dass eine "Nicht-Partei" am Strafverfahren teilnahm. Gemäss den unbestrit- tenen Feststellungen der Vorinstanz ist die Parteistellung der S.________ AG erst im Zeit- punkt ihrer Fusion mit der X.________ AG am 4. Juli 2023 erloschen. Drei Monate zuvor, am
4. April 2023 nahm die S.________ AG folglich als Privatklägerin an der Hauptverhandlung teil (vgl. im Detail: OG GD 6/4). 1.3.2 Der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten J.________, dass eine Privatklägerstel- lung für das gesamte Verfahren rückwirkend wegfalle, wenn eine Auflösung der Gesellschaft erfolge, ist nicht überzeugend. Dass eine natürliche oder juristische Person zu existieren aufhört, kann nicht dazu führen, dass sämtliche früheren strafprozessualen Handlungen, d.h. Aussagen als Prozesspartei (Auskunftsperson), Stellungnahmen, Beweisanträge etc., ex tunc ungültig werden. Dies ist weder bei einem Strafantrag, bei einem Strafantragsverzicht noch bei einem späteren Verzicht auf die Privatklägerstellung gesetzlich vorgesehen, ge- setzgeberisch gewollt oder sonst wie mit der Systematik und den Zielen des Strafprozess- rechts vereinbar. So gilt der Grundsatz, dass persönliche Fähigkeiten, welche zur Prozess- führung berechtigen, einzig im Zeitpunkt der relevanten Prozesshandlung gegeben sein müssen (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 106 StPO N. 1). Analog dazu richtet sich auch die strafprozessuale Rolle der einzuvernehmenden Person einzig nach der Sach- und Rechtslage im Einvernahmezeitpunkt, zumal sich diese nachträglich noch ändern kann (BGE 144 IV 97 E. 3.4). Eine Pflicht zur rückwirkenden Umqualifizierung der Prozessverhältnisse der verfahrensbeteiligten Personen bei neu eingetretenen Tatsachen hätte zur Folge, dass zahlreiche Strafverfahren nachträglich mit Mängeln belastet würden, die effektiv zum wesent- lichen Zeitpunkt der Prozesshandlung nicht bestanden. 1.3.3 Die Privatklägerstellung der S.________ AG erlosch mithin drei Monate nach der Hauptver- handlung vom 4. April 2023. Die Nachfolgergesellschaft X.________ AG bzw. die Stiftung Y.________ legten gegenüber der Vorinstanz die Gründe dar, warum sie einen Anspruch auf Entschädigung der bei der am 4. Juli 2023 aufgelösten S.________ AG angefallenen Auf- wendungen hätten. Die Vorinstanz beurteilte, nach schriftlicher Anhörung der Parteien, die- sen Anspruch. Die Verteidigung von J.________ konnte zu den Auswirkungen der Auflösung der S.________ AG Stellung nehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch das Strafver- fahren oder die prozessuale Fairness in relevanter Weise tangiert worden wäre. Ein schwe- rer, unheilbarer Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO liegt damit nicht vor. Es besteht in dieser Hinsicht kein Prozesshindernis. 2. Umfang der Berufungen 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Seite 10/74 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 B.________ 2.2.1 Die Beschuldigte B.________ richtete ihre Berufungserklärung gegen die Dispositivziffern I.2.1 (Schuldspruch ungetreue Geschäftsbesorgung), I.3.1 (Freiheitsstrafe), I.4. (Kostenver- legung) und I.5. (Entschädigung). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussbe- rufung. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Teil des Berufungsverfahrens sind mithin grundsätzlich die Dispositivziffern I.1.1 und 1.2 (Freisprüche von bestimmten Vorwürfen be- treffend die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie der versuchten Nötigung), I.2.2 (Schuldspruch betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses) und I.3.2 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 230.00). 2.2.2 B.________ beantragte an der Berufungsverhandlung u.a. auch einen Freispruch vom Vor- wurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, der nicht Teil ihrer Beru- fungserklärung war. Eine Ausweitung der Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist ist ausge- schlossen. Aus den Erläuterungen der erbetenen Verteidigung geht indessen hervor, dass sie diesen Freispruch nur für den Fall beantragt, dass das Gericht bei den anderen Beschul- digten feststellen sollte, dass kein gültiger Strafantrag vorliegt. Diesfalls sei B.________ ge- stützt auf Art. 392 Abs. 1 StPO auch freizusprechen. Andernfalls sei sie wie von der Vor- instanz festgelegt mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen. 2.2.3 Wie noch aufzuzeigen ist, ist der eingereichte Strafantrag der früheren Privatklägerin S.________ AG bis zum Zeitpunkt des Berufungsurteils gültig. Folglich besteht kein Grund, gestützt auf 392 Abs. 1 StPO bzw. Art. 404 Abs. 2 StPO den rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz betreffend mehrfache Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis- ses und die damit verbundene Geldstrafe aufzuheben. Auf den Antrag, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses frei- zusprechen, kann folglich mangels einer entsprechenden Berufungserklärung nicht eingetre- ten werden. Auf den Eventualantrag, es sei die Beschuldigte nochmals der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu verurteilen, kann auch nicht eingetreten wer- den. Da die Rechtskraft des Urteilsspruchs der Vorinstanz betreffend die Dispositivziffern I.2.2 und I.3.2 feststeht, kann gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO keine erneute Verurteilung durch die Berufungsinstanz erfolgen. Es ist stattdessen die bereits eingetretene Rechtskraft der Dispositivziffern I.2.2 und I.3.2 des Urteils der Vorinstanz im Urteilsdispositiv zu vermerken. 2.3 H.________ Der Beschuldigte H.________ richtete seine Berufung gegen die Dispositivziffern II.2.1 (Schuldspruch Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung), II.2.2 (mehrfache Verlet-
Seite 11/74 zung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses), II.3.1 (Freiheitsstrafe), II.3.2 (Geldstra- fe), II.4. (Kostenverlegung) und II.5. (Entschädigung). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Teil des Berufungsverfah- rens sind mithin die Dispositivziffern II.1.1, 1.2 und 1.3 (Freisprüche von bestimmten Vorwür- fen der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie der versuchten Nötigung). 2.4 J.________ Der Beschuldigte J.________ beantragte die Aufhebung des Urteils vom 14. August 2023 mitsamt Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter einen Freispruch von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses. Der Beschuldigte J.________ erklärte mit Be- rufungserklärung vom 20. September 2023 die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, obwohl er in den Dispositivziffern III.1.1, 1.2 und 1.3 von den Vorwürfen der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses in bestimmten Punk- ten, der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses und der versuchten Nötigung des freigesprochen worden ist. Darauf wäre mangels Beschwer nicht einzutreten (Art. 382 Abs. 1 StPO). An der Berufungsverhandlung präzisierte J.________ seine Berufungserklärung, dass die Rechtskraft der Freisprüche der Vorinstanz festzustellen sei. Diesem Antrag kann entsprochen werden, da die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung gegen die Freisprüche der Vorinstanz gemäss den Dispositivziffern III.1.1, 1.2 und 1.3 eingereicht hat. 2.5 Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind aufgrund des Verzichtes auf eine Anschlussberu- fung durch die S.________ AG, die Stiftung Y.________ und die X.________ AG die Dispo- sitivziffern IV. (Feststellung des Erlöschens der Privatklägerstellung der S.________ AG), V. (Nichteintreten auf Entschädigungsantrag Stiftung Y.________), VI. (Abweisung Eventual- entschädigungsantrag X.________ AG), was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. Mit dem Verzicht auf eine Anschlussberufung sind die genannten Gesellschaften nicht mehr Parteien im Berufungsverfahren. 3. Beweisanträge 3.1 Der Beweisantrag des Beschuldigten H.________, ihn erneut einzuvernehmen, wurde von der Verfahrensleitung gutgeheissen. Sämtliche drei Beschuldigten wurden an der Berufungs- verhandlung erneut zur Person und zur Sache befragt. 3.2 Die erbetene Verteidigung von B.________ reichte an der Berufungsverhandlung ein Doku- ment ein, welches praxisgemäss zu den Akten genommen wurde. Ferner beantragte sie, dass ein Dokument namens Funktionsdiagramm bei der S.________ AG zu edieren sei. Der erbetene Verteidiger und B.________ gaben diesbezüglich zu Protokoll, dass auf dem Do- kument die Aufgabenverteilung vermerkt gewesen sei und dass dieses Dokument mehrfach geändert worden sei. Das Gericht hat den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung, unter Vorbehalt einer späteren Gutheissung, abgewiesen (OG GD 9/1 S. 31 ff.).
Seite 12/74 3.3 Auch wenn B.________ und ihr erbetener Verteidiger nur oberflächliche Angaben zum Funk- tionendiagramm machen konnten, muss es sich beim zu edierenden Dokument um das Funktionendiagramm handeln, welches im Organisations- und Geschäftsführungsreglement der S.________ AG vom 9. Februar 2011 als Anhang I erwähnt wurde (vgl. auch OG GD 9/1/2 S. 5 Ziff. 10). Das Funktionendiagramm wurde, wie von der erbetenen Verteidigung von B.________ richtig festgestellt, durch die damalige Privatklägerin nicht eingereicht (vgl. act. 20/5/18 und Folgeseite). Das Funktionendiagramm bestimmte dabei den Umfang der Aufga- ben des Geschäftsführers. Gemäss Ziff. 3.2 des Organisations- und Geschäftsführungsre- glements der S.________ AG oblagen dem Geschäftsführer die Aufgaben, die ihm im Funk- tionendiagramm zugewiesen wurden (act. 20/5/16). 3.4 Der Verwaltungsrat der S.________ AG hat am 27. November 2019 indessen ein neues Or- ganisations- und Geschäftsreglement erlassen, welches auf den 1. Januar 2020 in Kraft trat (act. 20/3/17; nachfolgend: Organisationsreglement). In diesem neuen Organisationsregle- ment wurden die Pflichten der Geschäftsführung nicht mehr in einem Funktionendiagramm im Anhang aufgeführt, sondern direkt ins Reglement aufgenommen (act. 20/3/14). Damit war das Funktionendiagramm ab dem 1. Januar 2020 ausser Kraft gesetzt. Für die wesentlichen Tathandlungen, welche sich erst ab dem 7. Januar 2020 ausreichend konkretisiert aus der Anklage ergeben, stipulierte das Organisationsreglement vom 27. November 2019 in Ziff. 3.2 die Pflichten des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsleitung. Das Funktionendiagramm, das im Tatzeitraum bereits ausser Kraft war, ist folglich für die Beurteilung der Pflichten des Ge- schäftsführers der S.________ AG im Tatzeitraum grundsätzlich nicht relevant. 3.5 Ferner wurden, wie noch aufzeigen ist, die T.________-Ärztezentren grundsätzlich ei- genständig geführt. So hält das Dokument "Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015" vom März 2019 (act. 20/4/1 ff.; nachfolgend: Qualitätssicherungshandbuch) ausdrücklich fest, dass die T.________-Ärztezentren in der Betriebsführung grundsätzlich eigenständig seien (act. 20/4/6) und deren Führung der jeweiligen Zentrumsleitung obliegen würde (act. 20/4/8). Das Qualitätssicherungshandbuch enthält ferner detaillierte Regelungen, wie die Ärztezen- tren zu führen sind und in welchen Konstellationen eine Zusammenarbeit mit der Zentrale der S.________ AG in C.________ erfolgt. Folglich ergibt sich der Aufgabenbereich eines Zen- trumsleiters und dessen Zusammenarbeit mit der Zentrale in C.________ primär aus dem Qualitätssicherungshandbuch und nicht aus dem Organisationsreglement. Wesentlich ist, dass B.________ das Qualitätssicherungshandbuch kannte und zu Protokoll gab, dass die darin festgelegten Pflichten im Grossen und Ganzen mit dem Praxisalltag übereingestimmt hätten (OG GD 9/1 S. 25 Ziff. 97 ff.). 3.6 Das am 1. Januar 2020 ausser Kraft gesetzte Funktionendiagramm als Anhang zum Organi- sations- und Geschäftsreglement vom 9. Februar 2011 ist mithin für die Beurteilung der An- gelegenheit nicht von Bedeutung. Gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO ist von einem Beizug abzusehen. 4. Strafantrag 4.1 Die S.________ AG stellte im Rahmen der Strafanzeige vom 10. September 2020 Strafan- trag gegen B.________, H.________ sowie gegen Unbekannt u.a. wegen des Vorwurfs des
Seite 13/74 Verrats oder der Ausnützung von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 162 StGB (HD 2/1/1; HD 2/1/16-19; HD 2/1/27 Ziff. 71). 4.2 J.________ wurde in der Strafanzeige vom 10. September 2020 nicht namentlich erwähnt. Es ergibt sich indessen aus der Strafanzeige ausreichend klar, dass die S.________ AG die Bestrafung sämtlicher am Geheimnisverrat von B.________ beteiligten Personen beantragte. So habe gemäss der Strafanzeige B.________ Geschäftsgeheimnisse der S.________ AG von ihrem geschäftlichen E-Mail-Konto auf ihr privates E-Mail-Konto versandt. Es bestehe der Verdacht, dass sie die entsprechenden Geheimnisse an H.________ und unbekannte Dritte verraten habe, welche sie dann zu ihrem eigenen Vorteil einsetzten (HD 2/1/28 Ziff. 76- 78 und Ziff. 41 ff.). Dass in der Strafanzeige noch nicht sämtliche Beschuldigten benannt werden konnten, ändert nichts an der Willenserklärung der S.________ AG, welche die Be- strafung sämtlicher an diesem Vorgang beteiligter Personen beantragte. Der gegen eine un- bekannte Täterschaft gestellte Strafantrag der S.________ AG musste somit nicht erneut auf den Namen von J.________ eingereicht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.2, E. 2.4 und E. 3.2). Die Strafanträge gegen die drei Beschuldigten entsprechen damit den gesetzlichen Erfordernissen. 4.3 Die entsprechenden Vorwürfe konnten die verantwortlichen Personen der S.________ AG frühestens ab der Kündigung von 27 ihrer Mitarbeitenden am 7. Juli 2020 sowie der nachfol- genden internen Untersuchung erkennen. Mit der Strafantragsstellung vom 10. September 2020 brachte die S.________ AG innert der gesetzlichen Frist nach Art. 31 StGB unmissver- ständlich zum Ausdruck, dass sie die Bestrafung von B.________ und H.________ sowie sämtlicher weiterer unbekannter Tatbeteiligter im Zusammenhang mit der möglichen Preis- gabe von Geschäftsgeheimnissen der S.________ AG durch B.________ wünschte. Die Strafantragsstellung erfolgte innert der gesetzlichen Frist. 4.4 Die erbetenen Verteidigungen der Beschuldigten verweisen darauf, dass die S.________ AG aufgrund einer Fusion aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Mit der Löschung der S.________ AG sei der Strafantrag dahingefallen. Der Verweis der Vorinstanz auf BGE 95 IV 161 sei nicht einschlägig. Es handle sich bei einem solchen Sachverhalt um eine Gesetzes- lücke. Mit der Löschung der S.________ AG aus dem Handelsregister bestehe kein privates Interesse an einer Bestrafung mehr und der Strafantrag falle dahin (OG GD 9/1/3 S. 2). 4.4.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Strafantrag in Art. 30-33 StGB enthalten keine Bestim- mungen, wonach ein gültig gestellter Strafantrag beim Eintreten gewisser äusserer Einflüsse automatisch ungültig wird bzw. dahinfällt. Die gesetzliche Konzeption von Art. 33 StGB legt nahe, dass ein gültig gestellter Strafantrag nur dann rechtsunwirksam wird, wenn er vom Strafantragssteller zurückgezogen wird. Eine ausdrückliche Willenserklärung des Strafan- tragsstellers wäre somit gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB die Voraussetzung, damit ein Strafan- trag unwirksam würde. Ein Strafantragsrückzug ist bei natürlichen Personen aber nur solan- ge möglich, als der Strafantragssteller existiert; stirbt der Strafantragssteller, können seine Angehörigen den Strafantrag nicht zurückziehen (BGE 73 IV 74, vgl. Riedo, Basler Kommen- tar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N. 26; Stoll, Commentaire romand, 2. A. 2021, Art. 30 StGB N. 45). Gestützt auf diese gesetzliche Konzeption hat das Bundesgericht festgehalten, dass es der Gesetzgeber nicht übersehen habe, was passiere, wenn der Antragssteller sterbe. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich in aArt. 28 Abs. 4 StGB (heute: Art. 30 Abs. 4 StGB)
Seite 14/74 festgehalten, dass der Tod des Antragsberechtigten nicht mit einem Rückzug des Strafan- trags gleichzusetzen sei. Es liege mithin keine Lücke im Gesetz vor (BGE 95 IV 161). Ergän- zend hat das Bundesgericht bei natürlichen Personen festgehalten, dass in strafrechtlicher Hinsicht durchaus ein privates Verfolgungsinteresse auch noch nach dem Tod bestehen würde und ein solches mithin nicht mit dem Tod ende (BGE 118 IV 319 E. 2). 4.4.2 Wesentlich ist, dass die S.________ AG vorliegend einen gültigen Strafantrag gestellt hat, bevor sie aufgelöst wurde. Ob mit dem späteren Übergang sämtlicher Aktiven und Passiven auf die X.________ AG auch das Strafantragsrecht oder das Strafantragsrückzugsrecht übergeht, ist folglich irrelevant. Denn zu beurteilen ist nicht die Antragsberechtigung, sondern das von den Verteidigungen postulierte, automatische Erlöschen des gültig gestellten Straf- antrags bei einer Auflösung einer juristischen Person im Rahmen einer Fusion mittels Über- tragung aller Aktiven und Passiven. Wie das Bundesgericht in BGE 95 IV 161 schlüssig fest- gehalten hat, geht die gesetzliche Konzeption von einem notwendigen Rückzug des gestell- ten Strafantrags aus. Den Grundgedanken, dass der Gesetzgeber es übersehen habe, in be- stimmten Konstellationen ein automatisches Erlöschen bzw. Dahinfallen des Strafantrags anzunehmen, hat das Bundesgericht abgelehnt (BGE 95 IV 161). Dieser Gedanke lässt sich ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Da es der Gesetzgeber abgelehnt hat, bestimmte Gründe für ein automatisches Dahinfallen eines gültigen Strafantrags anzu- nehmen, muss dieser zwingend nach Art. 33 StGB zurückgezogen werden, damit er unwirk- sam wird. Dass es dabei Konstellationen gibt, in denen kein Strafantragssteller mehr existiert und folglich niemand den gültig gestellten Strafantrag mehr zurückziehen kann, ist dabei we- der neu noch unbillig. Die gleiche Situation besteht auch bei natürlichen Personen, die ver- sterben (BGE 73 IV 74). 4.4.3 Es ist nicht aktenkundig, dass die S.________ AG vor der Fusion oder die X.________ AG nach der Fusion erklärt hätten, dass sie den Strafantrag zurückziehen würden. Es trifft auch nicht zu, dass die S.________ AG und die X.________ AG mit ihrer Fusion konkludent auf den Strafantrag verzichtet oder diesen konkludent zurückgezogen hätten. Vielmehr wurden die laufenden Verfahren im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt analysiert und es wurde grundsätzlich entschieden, dass die Stiftung Y.________ bzw. die X.________ AG diese weiterführen sollen (vgl. SG GD 7/11). Dieses Festhalten der X.________ AG und der S.________ AG am Strafantrag kann auch nicht als rechtmissbräuchlich bezeichnet werden (vgl. dazu BGE 106 IV 174). So führte die Fusion der S.________ AG und der X.________ AG dazu, dass Letztere mittels Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven die wirtschaftli- chen Interessen der S.________ AG nahtlos fortführte. Entsprechend besteht deswegen ein enger Bezug der X.________ AG zum Anklagesachverhalt. Deswegen ist es nicht stossend oder missbräuchlich, dass die beiden Parteien mit der Fusion den Strafantrag nicht zurück- gezogen haben. Es gibt mithin keinen Grund, gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot den Willen der S.________ AG bzw. der X.________ AG, die Beschuldigten zu bestrafen, zu kor- rigieren (vgl. Riedo, a.a.O. Art. 30 StGB N. 70). 4.4.4 Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Es besteht somit kein Anlass, die Möglichkeit der Aufhe- bung der rechtskräftigen Schuldsprüche von B.________ betreffend Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO oder Art. 392 Abs. 1 lit. b StPO näher zu prüfen.
Seite 15/74 II. Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der ungetreuen Geschäfts- besorgung zutreffend dar (OG GD 1 E. II.1 Ziff. 1.1-1.6 S. 10-13). Sie legte zudem die recht- lichen Grundlagen zur Gehilfenschaft zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1 S. 37). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Soweit erforderlich, erfolgen weitere rechtliche Darlegungen im Rahmen der Subsumption des festgestellten Sachverhalts unter das Recht. 2. Feststellungen zur Stellung von B.________ innerhalb der S.________ AG 2.1 Die S.________ AG betrieb im Tatzeitraum u.a. die T.________-Ärztezentren, darunter das T.________-Ärztezentrum an der .________ in L.________ (nachfolgend: T.________). Zum Verhältnis der Beschuldigten B.________ zur S.________ AG und zum T.________ ergibt sich Folgendes aus den Akten: 2.2 Gemäss Handelsregister verfügte die S.________ AG im Tatzeitraum über vier Verwaltungs- räte, darunter den Verwaltungsratspräsidenten Z.________, sowie über mehrere Geschäfts- leitungsmitglieder, darunter B.________ und die ab dem 29. Mai 2020 neu ernannte Vorsit- zende der Geschäftsleitung, AA.________. Sämtliche Verwaltungsräte und Geschäftslei- tungsmitglieder konnten mit Kollektivunterschrift zu zweien für die S.________ AG zeichnen. Die S.________ AG verfügte zudem über eine Revisionsstelle (act. 20/1/7). 2.3 Die S.________ AG hat ihr Organisationsreglement vom 27. November 2019 zu den Akten gereicht, welches das alte Organisationsreglement aus dem Jahr 2011 ersetzte. Das Organi- sationsreglement ist durch den Verwaltungsratspräsidenten und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrats der S.________ AG unterzeichnet, weswegen an der Rechtsgültigkeit des Dokuments keine Zweifel bestehen. 2.3.1 Gemäss den Statuten und dem Organisationsreglement der S.________ AG vom 27. No- vember 2019 wurde die ständige operative Führung der Geschäfte vom Verwaltungsrat weit- gehend an die Geschäftsleitung übertragen (act. 20/3/11 Ziff. 2.4; act. 20/3/13 Ziff. 3.2). Die Mitglieder der Geschäftsleitung waren für das operative Geschäft der S.________ AG ver- antwortlich, sofern dies nicht ausdrücklich dem Verwaltungsrat, einem weiteren Organ oder einer anderen Stelle zugewiesen war (act. 20/3/14 Ziff. 3.2 Abs. 2). 2.3.2 Insbesondere fielen gemäss dem Organisationsreglement in den Aufgabenbereich der Ge- schäftsleitung (1.) die Erarbeitung der langfristigen Ziele und Strategien für die Gesellschaft (zu Handen des Verwaltungsrats), (2.) das Festlegen einer zweckmässigen und effizienten Organisation der untergebenen Stel- len,
Seite 16/74 (3.) die Führung der Geschäfte im Sinne der Gesellschaftsziele, insbesondere hinsichtlich ei- nes nachhaltigen Umgangs mit den Finanzen, den Mitarbeitenden, den Kunden und den Sta- keholdern, (4.) die Sicherstellung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel sowie deren Orga- nisation für die Erreichung der Unternehmensziele, (5.) die Entwicklung, regelmässige Überprüfung und bei Bedarf Anpassung des Risikomana- gements und des internen Kontrollsystems, (6.) die Sicherstellung eines wirksamen und zielgerichteten Prozess- und Qualitätsmanage- ments über die Geschäftsprozesse, (7.) zahlreiche Reporting-Obliegenheiten gegenüber dem Verwaltungsrat, (8.) die Vorbereitung von Budget und Jahresrechnung zu Handen des Verwaltungsrats, (9.) die Erstellung und Überwachung der Einhaltung der Ziele, der Mittelfristplanung, des Budgets und das Ergreifen der erforderlichen Massnahmen bei Abweichungen, sowie (10.) weitere Planungs- und Kontrollaufgaben betreffend Geschäftsverlauf, ordnungsgemäs- se Buchführung und Anlage und Bewirtschaftung von Finanzmitteln (act. 20/3/14). 2.3.3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung waren für diese ihnen gemäss dem Organisationsregle- ment übertragenen Funktionen verantwortlich, wobei sie diese im Hinblick auf die Gesamtin- teressen der Gesellschaft auszuüben hatten (act. 20/3/15 Ziff. 3.4 Abs. 2). Es sind keine Hinweise aktenkundig, wonach diese Funktionen weiter, bspw. mittels eines Geschäftslei- tungsreglements, unter den Geschäftsleitungsmitgliedern aufgeteilt wurden. Mithin war die Geschäftsleitung kollektiv im Sinne der genannten Pflichten verantwortlich. Insbesondere war die Zuständigkeit von B.________ als Geschäftsleitungsmitglied im Alltagsgeschäft keines- wegs auf medizinische Angelegenheiten begrenzt (vgl. unten, E. II.2. Ziff. 2.7). 2.4 Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2014 war B.________ bei der S.________ AG als medizinische Leiterin Gesundheitszentren und Mitglied der Geschäftsführung der S.________ AG mit Arbeitsort in L.________ angestellt (act. 20/1/9). Entsprechend war sie auch als Mitglied der Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (act. 10/36/R; act. 20/1/6). Die Funktion als medizinische Leiterin der Gesund- heitszentren umfasste die Führung aller anderen Leiter der Ärztezentren, die Mitarbeit beim Strategie-, Planungs- und Budgetprozess, die Etablierung von unternehmensweiten Führungsprozessen, die Zielvereinbarung und -überprüfung sowie fachliche Aspekte des Einkaufs des medizinischen Materials (act. 20/4/11). 2.5 Zusätzlich zur Aufgabe als medizinische Leiterin der Gesundheitszentren und Geschäftslei- tungsmitglied der S.________ AG war B.________ Zentrumsleiterin von T.________ (act. 21/25 Ziff. 3).
Seite 17/74 2.5.1 Im Organigramm von T.________ vom 5. Juni 2020 wurde B.________ als Leiterin des Ärz- tezentrums aufgeführt. Auch in der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug vom 5. Oktober 2011 wurde B.________ als verantwortliche Person von T.________ ver- merkt (act. 20/2/6). Neben der Beschuldigten arbeiteten gemäss dem genannten Organi- gramm 15 Ärztinnen und Ärzte, eine Fachpsychologin, vier Physiotherapeuten und Physio- therapeutinnen, drei Lernende sowie zehn medizinische Praxisassistentinnen (MPA) bei T.________ (act. 20/1/44). 2.5.2 T.________ war nach ISO-Standards organisiert und verfügte deswegen über eine detaillier- te Aufstellung der internen Verantwortlichkeiten gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch. Demnach sind die T.________-Ärztezentren L.________ und D.________ in der Betriebs- führung eigenständig (act. 20/4/6). Die Zentrumsleitung ist für die Führung von T.________ zuständig (act. 20/4/8). Der jeweiligen Zentrumsleitung obliegt die Umsetzung der Visionen und des Leitbildes, insbesondere hinsichtlich (1.) der guten medizinischen Betreuung der Patientinnen und Patienten, (2.) der personellen Führung mittels eines partizipativen Führungsstils mit dem Ziel, motivier- te, kompetente, leistungsfähige und zufriedene Teams zu bilden und weiterzuentwickeln, so- wie (3.) eines effizienten operativen Betriebs nach Massgabe der Jahresziele, des Budgets und der zentralen Prozesse. Die Zentrumsleitung wird dabei durch die Administration der S.________ AG in der .________ Zentrale unterstützt (act. 20/4/11). 2.5.3 Gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch ist die Zentrumsleitung zudem, neben dem vor- liegend nicht relevanten medizinischen Qualitätsmanagement, verantwortlich für die fachliche und personelle Führung des Ärztezentrums. Die Zentrumsleitung (1.) führt die Mitarbeitenden mittels Zielvereinbarung- und -überprüfung sowie periodischen Mitarbeitergesprächen, (2.) sorgt für die Teambildung und -entwicklung, (3.) ist für die Personaleinsatzplanung sowie die Weiterbildung verantwortlich, (4.) fällt den Einstellungsentscheid der neuen Mitarbeiten- den, (5.) ist zusammen mit der Personalleitung zuständig für Lohnanpassungen und Gratifi- kationen und (6.) kann zusammen mit dem Geschäftsführer Entlassungen der Mitarbeitenden aussprechen (act. 20/4/12). 2.5.4 Im Abschnitt 2.1 des Qualitätssicherungshandbuchs wurden die Prozesse im Umgang mit den Mitarbeitenden detailliert geregelt. Bei den entsprechenden Schritten bei Einstellung, Führung und Personalberatung wurden die Zentrumsleitung und die leitende medizinische Praxisassistentin als die prozessverantwortlichen Personen (sog. Prozesseigner) genannt. Die Personalabteilung der Zentrale der S.________ AG in C.________ nimmt dabei unter- stützende Schritte vor. Einzig bei einer Änderung des Arbeitspensums der Mitarbeitenden (act. 20/4/24) und bei Einstellungen (act. 20/4/22 Ziff. 2.1.01) war bei Personalgeschäften zusätzlich die Zustimmung der Geschäftsleitung der S.________ AG erforderlich.
Seite 18/74 2.6 Neben den Funktionen als Geschäftsleitungsmitglied, medizinische Leiterin der Gesundheits- zentren und Zentrumsleiterin von T.________ war B.________ bei T.________ als Hausärz- tin tätig (act. 21/25 Ziff. 2). 2.7 B.________ war auch effektiv in die Geschäftsleitung der S.________ AG eingebunden, in- dem sie im Rahmen der verfolgten Geschäftsstrategie wesentliche Verträge mitunterzeichne- te. So war die Beschuldigte B.________ organisatorisch in die diversen Übernahmen von Arztpraxen durch die S.________ AG involviert, indem sie die entsprechenden Übernahme- verträge (act. 20/1/63 ff.; act. 20/1/10 ff.; act. 20/2/80 ff.) und – wo notwendig – auch die ent- sprechenden Mietverträge mitunterzeichnete (act. 20/2/173 ff.). Beispielsweise erwarb die S.________ AG, vertreten durch B.________ und J.________, von der AB.________ AG, vertreten durch H.________ und AC.________, per 1. Juli 2019 die Praxisräumlichkeiten des Ärztezentrums AD.________ (act. 20/1/63). Darüber hinaus leistete sie auch Unterstüt- zungsarbeiten bei ärztlich-fachspezifischen Vertragsarbeiten der S.________ AG (act. 20/2/47 ff.), wobei sie entsprechende Kooperationsvereinbarungen mitunterzeichnete (act. 20/2/53 ff.). Sie erteilte ferner im Rahmen ihrer Kollektivzeichnungsberechtigung für die S.________ AG E-Banking-Zugriffe auf Bankkonten (act. 20/3/57 ff.). B.________ hatte als Geschäftsleitungsmitglied der S.________ AG Zugang zu vertraulichen Geschäftsdaten (act. 20/1/160). Als Zentrumsleiterin von T.________ hatte B.________ überdies Zugang zu ver- traulichen Geschäftsunterlagen der Betriebseinheit T.________ wie bspw. Unterlagen betref- fend Budget, Erfolgsrechnungen, Umsatzzahlen der angestellten Hausärzte etc. (act. 20/1/72 ff.; act. 20/1/131 ff.). 2.8 Ferner gibt es keine Hinweise, dass B.________ ihre Verantwortung als Leiterin der Be- triebseinheit T.________ nicht so wahrgenommen hätte, wie dies im Qualitätssicherungs- handbuch detailliert umschrieben war. Im Rahmen ihrer Geschäftsleitungsaufgaben war B.________ für die Prüfung, Auswahl und Rekrutierung von Hausärzten als Personal sowohl für die S.________ AG wie auch das Ärztezentrum T.________ verantwortlich, wobei sie auf die administrative Unterstützung durch die Personalabteilung zurückgreifen konnte (vgl. act. 20/1/67 [Anstellung Facharzt]; act. 20/2/26 ff. [Anstellung Assistenzärztin]; act. 20/3/20 ff. [Mitunterzeichnung Anstellungsverträge]). So ergibt sich zumindest aus dem E-Mail vom
28. September 2019, dass B.________ der Personalleitung den Auftrag gab, einer Assis- tenzärztin einen befristeten Arbeitsvertrag auszustellen. B.________ führte ferner die Team- sitzungen nach den Vorgaben der Leitung der S.________ AG (act. 20/1/150 f.). B.________ war verantwortlich für die Kontrolle der Arbeitsstunden der Mitarbeitenden (act. 20/3/19; act. 20/3/33), bestimmte deren Arbeitsmodalitäten (act. 20/3/27) und war Entscheidinstanz für die administrativen Belange des Tagesgeschäfts des T.________ (act. 20/3/31). 2.9 B.________ verweigerte an der Einvernahme vom 24. Februar 2021 die Aussage zu ihrer Funktion innerhalb der S.________ AG bzw. dem T.________ (act. 21/1 Ziff. 4). In der Ein- vernahme vom 28. Mai 2021 führte sie aus, sie sei nie Geschäftsführerin gewesen. Sie sei Filialleiterin gewesen. Die finanziellen Kompetenzen seien definiert gewesen, sie habe etwas beantragen müssen und der Antrag sei an die Entscheidungsträger gegangen (act. 21/25 Ziff. 3). Sie führte zudem aus, dass die Rolle bei allen Filialleitern gleich gewesen sei (act. 21/37 Ziff. 70). An der Berufungsverhandlung führte B.________ aus, dass sie ihre Zeit im Umfang von ca. 10-20 % für die Tätigkeit als Geschäftsleitungsmitglied und medizinische Lei- tung der Ärztezentren aufwendete. Im Umfang von ca. 20 % sei sie für die Organisation von
Seite 19/74 T.________ tätig gewesen. Im restlichen Umfang habe sie als Hausärztin gearbeitet. Als Ge- schäftsleitungsmitglied sei von ihr der medizinische Input gefragt gewesen. Als Zentrumslei- terin von T.________ habe sie sich um die Organisation gekümmert, dass die Abläufe klap- pen, dass das Qualitätsmanagement stimme (OG GD 9/1 Ziff. 89 ff.). Das Qualitätssiche- rungshandbuch kenne sie, dieses sei in den Praxen verfasst worden. Dieses sei im Grossen und Ganzen so praktiziert worden. Ein Zentrumsleiter habe niemanden alleine entlassen können. Einstellungen seien meistens vordiskutiert worden und dann habe die Personalabtei- lung in C.________ das Inserat gemacht. Der Geschäftsführer sei im Einstellungsprozess in- volviert gewesen, bspw. habe sie einen Antrag gemacht und mitgeteilt, sie möchte am liebs- ten einen bestimmten Bewerber einstellen (OG GG 9/1 Ziff. 97-98). Der Geschäftsführer sei ca. einmal pro Monat in den Zentren vorbeigekommen (OG GD 9/1 Ziff. 100). 2.10 Werden die Beweismittel gesamthaft gewürdigt, verfügte B.________ aufgrund ihrer Vier- fachfunktion (d.h. [1.] Geschäftsleitungsmitglied S.________ AG; [2.] medizinische Leiterin aller Gesundheitszentren; [3.] Zentrumsleiterin T.________; und [4.] langjährige Hausärztin beim T.________) über eine besondere Stellung sowohl innerhalb der S.________ AG wie auch innerhalb des Ärztezentrums T.________. Als Mitglied der Geschäftsleitung war B.________ zusammen mit den anderen Geschäftsleitungsmitgliedern für die operativen Ge- schäfte der S.________ AG, wie im Organisationsreglement dargelegt, verantwortlich. Als medizinische Leiterin beaufsichtigte sie zudem in medizinisch-fachlicher Hinsicht die anderen Leiter der diversen T.________-Ärztezentren. Als Zentrumsleiterin von T.________ war B.________ ausserdem für das operative Tagesgeschäft des Ärztezentrums in administrati- ver und personeller Hinsicht verantwortlich. Diese Verantwortung musste B.________ als Zentrumsleiterin gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch weitgehend eigenständig wahr- nehmen (act. 20/4/6). Der Aufgabenbereich von B.________ war in personeller Hinsicht bei (1.) Gratifikationen, (2.) der Auszahlung von Überstunden, (3.) bei Änderungen der Arbeits- pensen, (4.) bei Einstellungen und bei (5.) Entlassungen eingeschränkt, da diese Entschei- dungen zusammen mit der Personalabteilung in der Zentrale in C.________ gefällt werden mussten oder teilweise der (formellen) Zustimmung des Geschäftsführers unterlagen. Zu- mindest die Personalabteilung war indessen dem Geschäftsleitungsmitglied B.________ in funktioneller Hinsicht nicht übergeordnet. Ferner leistete die Personalabteilung teilweise ad- ministrative Unterstützung bei der Personalgewinnung, der Einführung neuer Mitarbeitenden, der Personalberatung und den Auszahlungen der Löhne. 2.11 B.________ nahm diese Verantwortung im Bereich der Personalführung auch faktisch weit- gehend eigenständig war, was sich daraus ergibt, dass sie das Personal mittels Zielvereinba- rungen und Zielüberprüfungen führte und das Personal von T.________ nach innen und nach aussen vertrat. Sie hatte mithin sowohl rechtlich (gemäss den Richtlinien im internen Qualitätssicherungshandbuch) wie auch faktisch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, was die personelle Führung von T.________ vor Ort anbelangte, während ihre Befugnisse in fi- nanziellen und strategischen Angelegenheiten (und damit zusammenhängenden personellen Fragen wie bspw. Entlassungen und Einstellungen) indessen regelmässig von der Zustim- mung weiterer Personen bei der S.________ AG abhingen. 2.12 In betrieblicher Hinsicht nehmen die personellen Aspekte bei einem Ärztezentrum eine zen- trale Rolle ein. So generierte das T.________ als Teil der S.________ AG seine Erträge weitgehend aus den individuellen Leistungen der dort angestellten Hausärzte und dem ent-
Seite 20/74 sprechenden Unterstützungspersonal (act. 20/6/1 ff.). Der Beruf des Hausarztes ist zudem aufgrund des inhärenten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient immer noch überwiegend an wiederkehrende Patientinnen und Patienten gebunden, weswegen die Fort- dauer der Arbeitsverhältnisse der angestellten Hausärztinnen und Hausärzte beim T.________ unmittelbar einen Einfluss auf die Ertragsfähigkeit betriebenen Gewerbes hatte. Diese betriebswirtschaftliche Besonderheit, wonach die Kunden an die Mitarbeitenden des T.________ gebunden waren und nicht an die Produkte, eine Marke oder an eine Firma, und damit ein direkter Zusammenhang mit den Angestellten und den erwirtschafteten Betriebser- trägen bestand, war folgerichtig auch ein Grundpfeiler der Abwerbestrategie der Beschuldig- ten (vgl. act. 25/230, H.________: "[…] In Anbetracht, dass die Patienten bei ihrem ange- stammten Hausarzt bleiben wollen, bzw. zu uns mitziehen werden […]", vgl. auch act. 21/36 Ziff. 60). Ohne die Hausärzte und die medizinischen Mitarbeitenden war für das T.________ die Fortführung eines gewinnträchtigen Gewerbes unmöglich. Ohne Mitarbeitende verfügte das T.________ (als Teil der S.________ AG) deswegen über keinen wesentlichen wirt- schaftlichen Wert (ausser dem Liquidationswert der Einrichtungsgegenstände und der medi- zinischen Apparaturen und Arzneien). Die Mitarbeitenden waren mithin wirtschaftlich betrach- tet der zentrale Vermögenswert des S.________-Ärztezentrums T.________, für dessen Schutz sowohl die Geschäftsleitung der S.________ AG wie auch die Leitung des entspre- chenden Ärztezentrums jeweils eigenständig verantwortlich waren. 3. Rechtliche Würdigung der Stellung von B.________ innerhalb der S.________ AG 3.1 Als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gilt, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht un- erheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbst- ständigkeit ergeben sich etwa aus der Unterschriftsberechtigung mit Bezug auf das zu ver- waltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eige- nen Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts 6B_766/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1.1 und 6P.114/2003 vom 7. Januar 2004 E. 8.1). Filialleiter ist dabei eine der Tätigkeitsgruppen, bei der eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB grundsätzlich nahe liegt (vgl. Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N. 30). Hingegen nicht als Ge- schäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB erscheint in der Regel, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines anderen unterliegt, wer durch Weisungen derart einge- schränkt ist, dass ihm nur ein sehr begrenzter Handlungsspielraum zur Verfügung steht, oder wer lediglich in untergeordneter Stellung bei der Vermögensverwaltung mitwirkt oder als Be- rater hinzugezogen wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_133/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3). 3.2 Als ein selbstständig zu verwaltender Vermögenskomplex gelten dabei nicht nur Gelder und Konten, auf welche der Verwaltungsrat oder der Geschäftsführer eigenständig Zugriff haben, sondern bspw. auch (1.) gelagerter Käse, verwaltet durch einen für die Lagerung verantwortlichen Käser (BGE 102 IV 90 E. 1b); (2.) potenziell gewinnbringende Projekte, verwaltet durch einen Projektleiter einer Filiale im Bereich Hoch- und Tiefbau, der entsprechende Projekte eingehen konnte und von sei-
Seite 21/74 nem Team als eigentlicher Filialleiter angesehen wurde, obwohl er die Aufträge vor- gängig oder nachträglich mit seinem Chef besprach (BGE 105 IV 307 E. 2b); (3.) die Arbeitskraft von Mitarbeitenden, verwaltet durch den Niederlassungsleiter, der die Mitarbeitenden schulte und unterstützte und sie dabei für gesellschaftsfremde Aufga- ben einsetzte (Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 4.2); (4.) die Arbeitskraft von Universitätsmitarbeitenden sowie die Infrastruktur der Universität, verwaltet durch einen Universitätsprofessor als Leiter einer universitären Forschungs- abteilung, der diese fremden Mittel für die Erledigung von privaten Aufträgen miss- brauchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.2.1.1 und E. 2.3); (5.) die Ertragskraft der unterstellten Mitarbeitenden, verwaltet durch den Geschäftsführer, der diese missbräuchlich bei einer anderen Gesellschaft anstellte (Urteil des Bundes- gerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2-2.3.4). 3.3 B.________ war in formeller Hinsicht Mitglied der Geschäftsleitung der S.________ AG. Sie war in dieser Funktion im Handelsregister mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen. Der Geschäftsleitung wurden vom Verwaltungsrat der S.________ AG die operativen Ge- schäftsführungsaufgaben gemäss Art. 717 Abs. 2 OR weitgehend delegiert. Der Aufgabenbe- reich der Geschäftsleitung umfasste als übergeordnetes Ziel die Sicherstellung der personel- len, sachlichen und finanziellen Mittel sowie deren Organisation für die Erreichung der Un- ternehmensziele. Die Geschäftsleitung war für das Erreichen dieses Ziels kollektiv und selbstständig verantwortlich. Bei einer kollektiven Geschäftsleitung mit Kollektivunterschrift ist dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB auf jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung anwendbar (vgl. BGE 105 IV 106 E. 2; kritisch u.a.: Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N. 27). Bereits diese Umstände deuten auf eine Geschäftsführerstellung von B.________ im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB hin. Dass tatsächlich der Verwaltungsratspräsident Z.________ die operativen Geschäfte der S.________ AG in Abweichung vom Organisationsreglement eigenverantwortlich bestimmt hat, wie der Verteidiger von B.________ noch bei der Vorinstanz ausführte (SE GD 10/6 Ziff. 25), ist aufgrund der Grösse der Organisation und den diversen Mitgliedern der Ge- schäftsleitung nicht plausibel. Gesamthaft gewürdigt kommt B.________ aufgrund ihrer Mit- gliedschaft in der Geschäftsleitung bereits in formeller Hinsicht eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu. Denn der Umstand, dass die Geschäftsleitung einem Organ mit mehreren Mitgliedern kollektiv übertragen wurde, bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht, dass deswegen individuell keine selbständigen Verantwort- lichkeiten im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB mehr bestehen würden (vgl. BGE 105 IV 106 E. 2: "[…] Il n'y a aucune raison en effet de considérer que seul celui qui jouit individuellement d'un pouvoir de disposition autonome peut tomber sous le coup de l'art. 159 CP, à l'exclusion de ceux qui disposent du même pouvoir collectivement […]"; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E.2.5.2/bb S. 87). 3.4 Im Sinne einer Eventualerwägung ist bei B.________ zusätzlich auch eine faktische Ge- schäftsführerstellung zu prüfen. Für eine selbstständige, faktische Geschäftsführerstellung von B.________ im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB sprechen die folgenden Umstände:
Seite 22/74 3.4.1 Neben ihrer Funktion als Geschäftsleitungsmitglied war B.________ auch Zentrumsleiterin des T.________. Gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch war dieses ein weitgehend ei- genständig arbeitender Betrieb von Hausärzten, Spezialärzten und Unterstützungspersonal. Auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht handelte das Ärztezentrum weitgehend eigenstän- dig. So erstellte es ein eigenes Budget über die jährlichen Ausgaben und es wurde per Ende Jahr eine eigenständige Erfolgsrechnung der Betriebseinheit erstellt, welche mit den Budget- zahlen verglichen wurde (act. 20/6/5-7). Mit anderen Worten handelte es sich beim T.________ nicht um einen Betriebsteil, der eine stützende Funktion hatte (bspw. Marketing, Forschung, Rechts- und Finanzabteilung etc.), sondern um ein betriebswirtschaftlich ei- genständiges Profit-Center, welches ein eigenes Budget hatte und selbstständig Buch führte, um Gewinne oder Verluste verlässlich zu erfassen. 3.4.2 B.________ war seit dem Jahr 2002 in der gleichen Arztpraxis, aus der das T.________ her- vorging, tätig. Ihr wurde von ihrem Arztkollegen Dr. AE.________ attestiert, dass sie eine "unglaubliche Erfahrung und Intuition für soziale Situationen und Mitarbeiterführung" habe und sie die "wohl wichtigste Person in der Firma" sei (act. 20/2/34). B.________ war mit an- deren Worten für die Mitarbeitenden von T.________ eine ausgesprochen wichtige Führungspersönlichkeit. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass B.________ das "Team in L.________" nicht nur intern leitete, sondern auch dessen Interessen gegenü- ber der S.________ AG und gegenüber Dritten, bspw. bei Beanstandungen von Patienten, eigenständig vertrat (OG GD 9/1 S. 25 Ziff. 95). Auch die Art und Weise, wie B.________ auf die Mitarbeitenden von T.________ zuging und diese sukzessive in den Plan einweihte, zur Konkurrenz zu wechseln, indiziert ausreichend klar, dass sie in hohem Mass das Vertrauen und Ansehen der Mitarbeitenden von T.________ genoss. 3.4.3 B.________ arbeitete als Zentrumsleiterin in der Stadt L.________. Der Hauptsitz und die Verwaltungszentrale der S.________ AG, welche diverse Ärztezentren als Betriebseinheiten besass, war in C.________ (OG GD 9/1 S. 26 Ziff. 99 ff.). Auch die räumliche Distanz sugge- riert ein hohes Mass an Selbstständigkeit von der Zentralorganisation, zumal eine dauerhafte und enge Überwachung von C.________ aus insbesondere durch die Personalabteilung nicht möglich gewesen wäre. 3.4.4 B.________ war zusätzlich Geschäftsleitungsmitglied. Sie war in funktionell- organisatorischer Hinsicht ihren Geschäftsleitungskollegen gleichgestellt und hob sich in die- ser Stellung deutlich von den weiteren Mitarbeitenden von T.________ ab. Sie stand in orga- nisatorischer Hinsicht über der Leiterin der Personalabteilung, welche sie teilweise bei be- stimmten Vorgängen fachlich und administrativ unterstützte. Auch diese gehobene Funktion deutet auf einen hohen Grad an Selbstständigkeit hin. 3.4.5 B.________ hatte gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch eine wesentliche Verantwor- tung betreffend die Führung der Mitarbeitenden, welche sie auch effektiv ausübte. Es oblag ihr, Zielvereinbarungen und -überprüfungen bezüglich der Mitarbeitenden vorzunehmen, Mit- arbeitergespräche zu führen, die Personaleinsatzplanung und die Weiterbildungen zu organi- sieren und neue Mitarbeitende auszuwählen. Dieser Aufgabenbereich deckt eine personelle Verantwortung in weiten Teilen ab. Dass die Personalführung u.a. auch Ärztekollegen betraf, welche gemäss dem Qualitätssicherungshandbuch mittels eines "partizipativen Führungs- stils" durch die Zentrumsleitung vorgenommen werden sollte und auch so gelebt wurde (HD
Seite 23/74 4/1/3 Ziff. 9), ändert nichts an der festgelegten Verantwortlichkeit. Denn ein partizipativer Führungsstil beinhaltete die Anhörung des Personals bei der Entscheidfällung und nicht eine Kollektivverantwortung bei der Personalführung. Folglich war B.________ als Zentrumsleite- rin eigenständig dafür verantwortlich "[…], motivierte, kompetente, leistungsfähige und zu- friedene Teams zu bilden und weiterzuentwickeln" (act. 20/4/6), bzw. musste weitgehend durch eigenständige Führung und in eigenständiger Verantwortung dafür besorgt sein, dass […] die Praxis funktionierte und rentierte […]" (SE GD 10/6 Ziff. 37). Gerade dieser Verant- wortungsbereich war hinsichtlich der Pflichtverletzungen im Sinne einer klandestinen und feindlichen Übernahme von innen heraus, welche die Staatsanwaltschaft B.________ vor- wirft, zentral. Die in der Anklageschrift erwähnten Tathandlungen setzten keinen Bankkonto- zugriff, keine Entlassungen von und auch keine Gratifikationen an Mitarbeitende voraus, sondern waren an die führende Stellung von B.________ als Zentrumsleiterin gegenüber dem Personal angeknüpft. Es ist deswegen schlüssig, diesen Aufgabenbereichen bei der Frage der Geschäftsführerstellung eine besondere Gewichtung zukommen zu lassen. 3.5 Gegen eine Geschäftsführerstellung von B.________ spricht, dass sie in organisatorischer Hinsicht als Geschäftsleitungsmitglied nur eine Kollektivzeichnungsberechtigung verfügte und auch in personeller Hinsicht nicht vollumfänglich alleine entscheiden konnte. Der Aufga- benbereich von B.________ war in personeller Hinsicht wie dargelegt bei Gratifikationen, der Auszahlung von Überstunden, bei der Änderung von Arbeitspensen, bei Entlassungen und Einstellungen eingeschränkt, da diese Entscheidungen zusammen mit der Personalleitung oder mit dem Geschäftsführer ausgesprochen werden mussten. Sie erhielt sodann auch teil- weise administrative Unterstützung durch die Personalabteilung der S.________ AG. Es stellt sich die Frage, ob diese Einschränkungen bei punktuellen Geschäften in ihrer Gesamt- heit eine wesentliche betriebliche Unterordnung bzw. Überwachung bewirken und die Selbst- ständigkeit derart erheblich einschränken, dass in rechtlicher Hinsicht nicht mehr von einer Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB gesprochen werden kann. Dabei ist wesentlich, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine dauerhafte oder ständige Überwachung und Kontrolle erforderlich ist und der Handlungsspielraum stark ein- geschränkt sein muss, damit eine Person trotz leitender Stellung als untergeordnet und damit nicht als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB qualifiziert werden kann. Die ge- nannten punktuellen Einschränkungen berührten insbesondere das Tagesgeschäft der Per- sonalführung bzw. des Personalmanagements, welches B.________ als Zentrumsleiterin ausübte, kaum. Insgesamt sind die genannten Einschränkungen zwar nicht unerheblich, können aber den Umstand, dass B.________ beim T.________ wie auch bei der S.________ AG gesamthaft gewürdigt hinsichtlich des Personals (und folglich auch hinsicht- lich der Erträge, welche das Personal erwirtschaftete) eine zentrale Rolle einnahm, nicht aufwiegen. Grundsätzlich wäre B.________ damit als faktische Geschäftsführerin nach Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 3.6 Die Hinweise der Verteidiger auf Urteile des Bundesgerichts sind nicht geeignet, die Ge- schäftsführerstellung von B.________ zu verneinen. 3.6.1 Im von der Verteidigung von B.________ zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 95 IV 66 ging es darum, dass der vorgesetzte Direktor im Betrieb des Beschuldigten "alles unter- schrieb, was ihm dieser vorlegte" (BGE 95 IV 65 E. 1), weswegen beim Beschuldigten eine selbständige Geschäftsführerstellung verneint wurde und das Bundesgericht stattdessen den
Seite 24/74 Tatbestand des Betrugs als erfüllt erachtete. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, denn die Beschuldigte B.________ handelte heimlich und legte ihre Kooperation mit der Konkurrentin V.________ AG gegenüber der S.________ AG nicht of- fen, so dass diese nicht genehmigt werden konnte. Es war mithin vorliegend zur Tatbege- hung nicht notwendig, aktiv zu täuschen, weswegen sich vorliegend auch keine Abgren- zungsfragen zum Betrugstatbestand stellen. Zudem ist nicht erkennbar, dass B.________ im Personalbereich von der Zentrale in C.________ aus ständig beaufsichtigt worden wäre. So war es im erwähnten Bundesgerichtsentscheid wesentlich, dass der vorgesetzte Direktor zumindest formell sämtlichen Handlungen des Täters zustimmen musste und damit eine Täuschung für etwaige kriminelle Handlungen notwendig wurde. 3.6.2 Dass die organisatorisch an B.________ übertragene Verwaltung eines Vermögenskomple- xes nicht auf Geldmittel (bspw. Bankkonten, Budget etc.) ausgerichtet war und die ei- genständige Budgetverantwortung bei Anschaffungen begrenzt war (vgl. SE GD 10/2 S. 11), erscheint vorliegend nicht von besonderer Bedeutung. Wesentlich für eine Schädigung der S.________ AG war der Verlust der Angestellten bzw. der damit verbundenen Ertragsquel- len. So rechneten die Beschuldigten fest damit, dass der Wechsel der medizinischen Mitar- beitenden von T.________ automatisch auch einen Wechsel der Patienten als Ertragsquel- len zur V.________ AG bedeutete (vgl. act. 25/230, H.________: "[…] In Anbetracht, dass die Patienten bei ihrem angestammten Hausarzt bleiben wollen, bzw. zu uns mitziehen wer- den […]"). Diesbezüglich erscheinen die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_644/2018 vom
22. Mai 2019 E. 2.3.2-2.3.4 als einschlägig. Es ging in diesem Fall um ein Dienstleistungsun- ternehmen, bei dem Kunden primär die Dienstleistungen eines bestimmten Mitarbeitenden einkauften. Die erbrachte Dienstleistung war stark personengebunden und die entsprechen- den Mitarbeitenden waren somit – wie im vorliegenden Fall die Hausärzte – als Humankapital für die Ertragsgenerierung in betrieblicher Hinsicht entscheidend. Der Beschuldigte im Ver- fahren 6B_644/2018 war Geschäftsführer der Gesellschaft, wobei er aus administrativen Gründen angepasste Arbeitsverträge mit den Angestellten abschliessen musste. Aus diesem Grund vereinbarte er, dass der Verwaltungsrat den Angestellten Kündigungen ausstellen würde und er diese mit abgeänderten Anstellungsbedingungen neu anstellen werde. Der Be- schuldigte im genannten Verfahren tat dies nicht, sondern warb die entlassenen Mitarbeiten- den während der Neuanstellungsphase ab und stellte diese bei einer von ihm teilweise kon- trollierten Konkurrenzgesellschaft an. Wie die Verteidigung von B.________ richtig aufzeigt, war der Täter im Verfahren 6B_644/2018 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Dies war indessen weder für die Basler Vorinstanz noch für das Bundesgericht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal die Frage nach der formellen Geschäftsführerstellung offengelassen wurde. Wesentlich war, dass der Täter im Verfahren 6B_644/2018 als ein faktisches Organ im Personalbereich "über weitge- hende Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse verfügte und nicht etwa der ständigen Überwachung seiner Vorgesetzten unterlag" (Urteil des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom
22. Mai 2019 E. 2.3.4). So war die Einzelunterschrift des Täters im genannten Verfahren nicht von Bedeutung, da der Täter für seine vermögensschädigenden Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft keiner Einzelunterschrift bedurfte. Entscheidend war, dass er als
Seite 25/74 Teamleiter seine Angestellten unabhängig führte und diese in dieser Funktion auch beein- flussen konnte. 3.6.3 Auch im Bundesgerichtsurteil 6B_931/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 wurde ein Niederlas- sungsleiter als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB qualifiziert. Als Leiter der Zweigniederlassung sei es seine Aufgabe gewesen, die Vermögensinteressen der Gesell- schaft zu wahren. Er habe als Zweigniederlassungsleiter die Macht über die Produktionsmit- tel und die Mitarbeitenden gehabt, da er diese einstellte, ihnen beistand und sie ausbilden musste. Auch in diesem Fall stand die Führungsverantwortung im Zentrum; die Zeichnungs- berechtigung gemäss Handelsregister weder für die Tathandlungen noch für die Qualifikation des Täters als faktischer Geschäftsführer von Bedeutung. 3.7 Zusammenfassend war B.________ als Zentrumsleiterin von T.________ die Verantwortung für die Filiale in L.________ auferlegt, d.h. die faktische, weitgehend selbständige operative Verantwortung, dass "[…] die Praxis funktionierte und rentierte […]" (SE GD 10/6 Ziff. 37). Sie war mit anderen Worten im personellen Bereich die "Team- oder Filialleiterin". Da die Praxis ohne Mitarbeitende nicht funktionieren und rentieren konnte, war die Aufgabe als Zen- trumsleiterin vor Ort betrieblich zentral für die Profitabilität von T.________ als Betriebsein- heit der S.________ AG. Wie festgestellt, war diese betriebliche Verantwortung B.________ als Zentrumsleiterin vor Ort durch das Qualitätssicherungshandbuch übertragen worden und sie übte diese im Alltag auch entsprechend eigenverantwortlich aus, indem sie die Mitarbei- tenden auswählte, personell führte, beaufsichtigte und kontrollierte. Es oblag ihr aufgrund der arbeitsrechtlichen Treuepflicht als Team- und Zentrumsleiterin vor Ort, Unzufriedenheit im Team betrieblich zu adressieren, anstatt den Weggang des Teams zusammen mit der Kon- kurrenz zu planen und zu orchestrieren. Deswegen ist B.________, neben ihrer formellen Geschäftsführerstellung (vgl. E. II.2. Ziff. 3.3), im Sinne einer Eventualerwägung auch als faktische Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 3.8 Die Verteidigung von H.________ wendete ein, dass der von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz verwendete Begriff "Humankapital" kein Vermögenswert sei, welcher von Art. 158 Ziff. 1 StGB bzw. vom Vermögensstrafrecht generell geschützt werde. Das Humankapital könne folglich einer Geschäftsführerin nicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zur Verwal- tung anvertraut werden (OG GD 9/1/3 Ziff. 15 f.). 3.8.1 Als Vermögen muss in wirtschaftlicher Hinsicht alles definiert werden, was Gegenstand des Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein kann (vgl. Niggli/Maeder, Basler Kommentar,
4. A. 2019, Art. 146 StGB N. 24). Es besteht mithin aus der Summe aller geldwerten Güter. Strafrechtlich relevant sind im Sinne des juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs dieje- nigen wirtschaftlichen Werte, welche rechtlich geschützt sind. Mithin setzt sich das Vermögen aus der Summe der rechtlich geschützten wirtschaftlichen Werte zusammen bzw. es muss sich um geldwerte Positionen handeln, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist (BGE 147 IV 73 E. 6.2). Die Arbeitskraft der Mitarbeitenden ist somit, sofern sie rechtsgültig ver- einbart wurde, ein Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 146 StGB N. 35). 3.8.2 Humankapital (bzw. "Human Capital") wird in der betriebswirtschaftlichen Lehre als das auf Ausbildung und Erziehung beruhende Leistungspotenzial der Arbeitskräfte definiert. Der Be-
Seite 26/74 griff erkläre sich aus den zur Ausbildung dieser Fähigkeiten erforderlichen hohen finanziellen Aufwendungen und der damit geschaffenen Ertragskraft. Das Humankapital hängt damit mit anderen Worten mit der zukünftigen Ertragsfähigkeit eines Betriebs zusammen (vgl. Gabler Online-Wirtschaftslexikon, ; Suchbegriff: "Humankapital"; Beitrag von Michael Horvath, Technische Universität München [besucht am: 8. April 2024]). 3.8.3 Wie festgestellt, erbrachten die Hausärzte und die weiteren Mitarbeitenden im Rahmen eines Ärztezentrums personalisierte Dienstleistungen zu Gunsten von Patientinnen und Patienten, deren Zahlungen (inkl. die Zahlungen derer Krankenkassen und Versicherungen) die Be- triebserträge der Betriebseinheit T.________ generierten. Die Dienstleistungen zeichneten sich durch eine hohe Bindung der Dienstleistungskonsumenten an die Dienstleistungserbrin- ger aus. Folglich waren die einzelnen Ärztinnen und Ärzte wie auch die Gesamtheit der An- gestellten wirtschaftlich betrachtet der zentrale Faktor für die Ertragsfähigkeit von T.________ als Betriebseinheit der S.________ AG. Aufgrund des Einflusses auf zukünftige Erträge verfügte das immaterielle Humankapital von T.________ über einen greifbaren wirt- schaftlichen Wert. So ergeben sich auch aus den aktenkundigen Arztpraxen- Verkaufsverträge, dass diese als Betriebseinheit mit oder ohne Personal (vgl. Art. 333 Abs. 1 OR) sowie mit oder ohne Mietvertrag gegen eine Geldleistung übertragen wurden (bspw. act. 20/1/63 ff.). Bei dieser Transaktionsart dürfte wohl der Patientenstamm der Ärztinnen und Ärzte als zukünftige Ertragsquelle bei der Wertbestimmung im Vordergrund stehen (OG GD 9/1 S. 7 Ziff. 27). T.________ konnte mit anderen Worten mitsamt den Angestellten (die im Gegenzug indessen gemäss Art. 333 Abs. 1 OR ein Kündigungsrecht erhielten) rechtmässig als Betriebseinheit von der S.________ AG an Dritte gegen Geld verkauft werden (vgl. dazu insb. auch E. II.6). Darüber hinaus wäre es rechtlich zulässig, auch zukünftige Gewinne durch Abtretung zu verkaufen oder sonstwie wirtschaftlich zu verwerten. Gesamthaft gewür- digt kommt vorliegend den Mitarbeitenden von T.________ bzw. deren Ertragspotenzial ein bedeutender wirtschaftlicher Wert zu. 3.8.4 Dieser wirtschaftliche Wert wird auch von der Schweizer Rechtsordnung geschützt. So ge- ben die unbefristeten Arbeitsverträge der S.________ AG einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Arbeitskraft ihrer Mitarbeitenden (Art. 321 OR). Diese Verträge bleiben grundsätzlich auch bei einem Verkauf einer Betriebseinheit weiterhin gültig (Art. 333 Abs. 1 OR). Ferner schützt die arbeitsrechtliche Treuepflicht die S.________ AG davor, dass ihre Mitarbeiten- den, wie vorliegend, durch andere Angestellte abgeworben werden (Art. 321a Abs. 1 und 3 OR). Darüber hinaus ist es nach Schweizer Recht auch zulässig, unter bestimmten Umstän- den Konkurrenz- und Abwerbeverbote und dergleichen zu vereinbaren (Art. 340 Abs. 1 OR). Andererseits hat die S.________ AG als Eigentümerin der Betriebseinheit T.________ einen Anspruch auf die Erträge, welche diese Betriebseinheit mit den personalisierten Dienstleis- tungen ihrer Mitarbeitenden generiert. 3.8.5 Es bestehen mithin keine sachlichen Gründe, welche gegen eine Qualifikation der Arbeits- kraft bzw. des kollektiven Ertragspotenzials der Mitarbeitenden im vorliegenden Fall als wirt- schaftlich-juristischen Vermögenswert sprechen. So hat auch das Bundesgericht in mehreren Fällen, jedoch ohne vertiefte Begründung, den geschäftsfremden Missbrauch der Arbeits- und Ertragskraft von Mitarbeitenden als von Art. 158 Ziff. 1 StGB geschützter Vermögenswert der Gesellschaft anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_164/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.2.1.1 und
Seite 27/74 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.3.2-2.3.4). 4. Feststellungen und rechtliche Würdigung zu den Pflichtverletzungen 4.1 Im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um den Abgang des Personals des T.________ kann auf die zutreffende Aufstellung der Beweismittel durch die Vorinstanz, insbesondere die entsprechenden aktenkundigen E-Mails und Dokumente (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.2.1-3.2.8 S. 15-24), sowie die Aussagen der Beschuldigten B.________ und H.________ (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.2.9-3.2.10 S. 24-28) verwiesen werden. Insbesondere der äussere Ablauf, wie er sich aus den aktenkundigen Beweismitteln ergibt, wird von den Parteien im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt. 4.2 B.________ war wie dargelegt im gesamten Tatzeitraum bei der S.________ AG als Hausärztin wie auch in leitender Stellung tätig. H.________ war im Tatzeitraum als Mitglied des Verwaltungsrats der V.________ AG mit Sitz in AF.________ tätig. Aus dem Gesell- schaftszweck wie auch bereits aus der Firmenbezeichnung ergibt sich, dass die V.________ AG diverse Ärztezentren betrieb und mithin in wirtschaftlicher Hinsicht eine direkte Konkur- rentin der S.________ AG war. 4.3 Aufgrund der aktenkundigen E-Mails ist erstellt, dass B.________ bereits seit einem unbe- kannten Zeitpunkt vor November 2019 mit H.________ von der Konkurrentin V.________ AG in Kontakt stand (act. 25/77) und sie gemeinsam planten, einzelne Ärzte und Therapeuten des T.________ zu Gunsten der V.________ AG abzuwerben (act. 25/82; act. 25/86 f.). 4.4 Am 7. Januar 2020 fand im AG.________ Hotel in L.________ ein Treffen der drei Beschul- digten statt (act. 25/87). An diesem Treffen wurde zwischen den drei Beschuldigten ein kon- kreter Handlungsplan vereinbart, welcher als geheimes Ziel die Übernahme des medizini- schen Personals von T.________ vorsah (vgl. act. 21/6 Ziff. 7; act. 25/73: "[…] Alle Ärztinnen und Ärzte, alle Therapeuten und Thera- peutinnen und alle MPA werden zu gleichen Konditionen zum 01.02.2021 übernommen […]"; nachfolgend: Handlungsplan). Nach Möglichkeit sollten neben dem Personal von T.________ auch die bestehenden Praxis- räume übernommen werden (act. 25/73). 4.5 Der Handlungsplan sah eine Abwerbung des Personals von T.________ in mehreren Phasen vor. - In der ersten Phase sollte zuerst der engste Mitarbeiterkreis von T.________ (Fachärz- te AIM [Allgemeine Innere Medizin], Derma [Dermatologie], Gynä [Gynäkologie] und leitende MPA [Medizinische Praxisassistentinnen]) durch B.________ eingeweiht wer- den. Es sollten bilaterale Gespräche und/oder ein Gruppengespräch der Mitarbeiten- den des T.________ mit H.________, evtl. unter Beizug der V.________ AG- Verwaltungsratspräsidentin AC.________ oder J.________ erfolgen. Ferner sollten in der ersten Phase bereits Arbeitsplatzbestätigungen (im Sinne von Zusicherungen hin-
Seite 28/74 sichtlich eines Arbeitsvertrags mit V.________ AG) an die Ärzte und MPA des T.________ ausgestellt werden, welche zusagten (act. 25/74). - In der zweiten Phase war geplant, den durch B.________ informierten Mitarbeiterkreis auszuweiten. Es sollten auch die Fachärzte P+P [Psychiatrie], die Psychologin und die Physiotherapeuten eingeweiht werden, erneut mit definitiven Entscheidungen für einen Stellenwechsel bis am 30. Juni 2020. Erneut sollten bilaterale Gespräche stattfinden mitsamt der Vorstellung von H.________ (als Verantwortlicher der V.________ AG), evtl. unter Beizug von J.________. Ebenfalls waren Arbeitsplatzbestätigungen der V.________ AG vorgesehen (act. 25/74) - In der dritten Phase sollte die genannte Vorgehensweise (d.h. [1.] Gespräche mit B.________, [2.] Vorstellung H.________ und [3.] Ausstellung von Arbeitsplatzbestäti- gungen der V.________ AG) auf die weiteren medizinischen Praxisassistentinnen ausgeweitet werden. - In der vierten Phase war vorgesehen, dass die Resultate der geheimen Vorberei- tungsphasen 1-3 offengelegt werden sollten, indem die Geschäftsleitung der S.________ AG über die Kündigung von B.________ und aller weiteren Ärzte und Mit- arbeitenden des T.________ informiert würde. Gleichzeitig sollte ein Angebot zur Übernahme des Mietvertrags sowie des Inventars des T.________ von der V.________ AG an die S.________ AG mit einer "Deadline bis am 21. August 2020 17h00" erfolgen. Falls die S.________ AG das Angebot ablehnen würde, sollten die al- ternativen Pläne zur Miete von neuen Praxisräumen weiterverfolgt werden (act. 25/73 f.; act. 21/7 Ziff. 12; act. 21/28 Ziff. 16). 4.6 Es ist erstellt, dass der Handlungsplan vom 7. Januar 2020 in der Folgezeit bis am 7. Juli 2020 von den drei Beschuldigten umgesetzt wurde. - Am 16. Januar 2020 versendete B.________ umfangreiche Dokumente mit internen Budget- und Finanzzahlen der S.________ AG auf ihre private E-Mail-Adresse (act. 20/1/71 ff.), um diese über J.________ an die V.________ AG weiterzuleiten (act. 25/99). Am 27. Februar 2020 stellte B.________ an H.________ weitere interne Do- kumente der S.________ AG zu, so Personal-, Entschädigungs- und Spesenreglemen- te (act. 25/134). J.________ und H.________ prüften die Dokumente und erarbeiteten in der Folgezeit die notwendige Dokumentation (Konzeptbeschrieb etc.) über die wirt- schaftliche Tragbarkeit, damit der Verwaltungsrat der V.________ AG das Projekt for- mell genehmigen konnte (vgl. dazu E. III.). - Bis am 18. März 2020 informierte B.________ die Ärzte der ersten Phase (Fachärzte AIM [Allgemeine Innere Medizin], Derma [Dermatologie], Gynä [Gynäkologie] und lei- tende MPA [Medizinische Praxisassistentinnen]) über den möglichen Wechsel zur V.________ AG. - Am 25. März 2020 erfolgte eine Präsentation von B.________, H.________ und J.________ vor den Ärztinnen und Ärzten des T.________, bei welcher die V.________ AG vorgestellt und die Ausführungsvarianten des Wechsels zur
Seite 29/74 V.________ AG dargelegt wurden. Es wurde in dieser Präsentation erklärt, es sei in Planung, dass das T.________ von der V.________ AG entweder übernommen würde und die Geschäftstätigkeit entweder in neuen Räumen in der Stadt L.________ (wobei "das ganze Personal […] umzieht") oder in der alten Praxis fortgesetzt würde (act. 25/143+146; act. 21/10 Ziff. 26). Den teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten des T.________ wurde in diesem Zusammenhang zugesichert, sie würden von der V.________ AG Unterstützung im Falle einer fristlosen Kündigung durch die S.________ AG in Form von Übernahme von Anwaltskosten und Lohnausfällen erhal- ten (act. 25/174). - Zwischen dem 27. März 2020 und dem 13. April 2020 teilten alle Ärztinnen und Ärzte der ersten Phase mündlich mit, dass sie sich am Projekt beteiligen würden. B.________ organisierte dabei die Rücksendung der benötigten Unterlagen durch die betroffenen Ärztinnen und Ärzte (act. 25/152 f.). Am 24. April 2020 lagen die mündli- chen Zusagen der Mediziner vor (act. 25/70 Ziff. 5.2.1). Spätestens ab anfangs Mai 2020 bestanden konkrete Abmachungen mit den T.________-Ärzten über die zukünfti- gen Arbeitsverträge mit der V.________ AG (act. 25/174: "[…] Die Hausärzte haben sich bereits im April 2020/anfangs Mai 2020 […] auf rechtsgültige Arbeitsverträge mit den Ärztezentren mit Wirkung ab 01.02.2021 geeinigt […]"]) und die Ärztinnen und Ärz- te wurden durch die V.________ AG aufgefordert, ihre Arbeitsvertragsexemplare un- terzeichnet zu retournieren (act. 25/175). - Am 4. Mai 2020 stimmte der Verwaltungsrat der V.________ AG dem Investitionsan- trag betreffend die Übernahme des T.________, entweder in den bestehenden Räu- men oder an einem neuen Standort, zu. Mitanwesend beim entsprechenden Traktan- dum waren J.________ und H.________. Das Budget für den Investitionsbedarf wurde auf CHF 1,0 Mio. für den Kauf der Praxisinfrastruktur und den Goodwill oder CHF 2,0 Mio. für den Aufbau eines neuen Standorts festgelegt (act. 25/61). Am gleichen Tag unterzeichnete B.________ den neuen Arbeitsvertrag mit der AH.________ AG in Gründung (vertreten durch die V.________ AG). Der Beginn des Arbeitsverhältnisses war darin auf den 1. Februar 2021 vorgesehen (act. 25/180 ff.). - In der folgenden Zeit informierte B.________ noch nicht eingeweihte Mitarbeitende des T.________ über das Projekt und setzte die weiteren Phasen des Handlungsplans vom 7. Januar 2020 um. Sie begleitete und koordinierte die Unterzeichnung der Ar- beitsverträge der weiteren Mitarbeitenden des T.________ mit der V.________ AG (vgl. act. 25/196). Die entsprechenden Handlungen von B.________ wurden von J.________ als "super Einsatz" und "gewaltige Leistung" bezeichnet (act. 25/227). - B.________ wickelte dabei den E-Mail-Austausch mit J.________, H.________ und weiteren Personen im Zusammenhang mit dem Projekt über ihre private E-Mail- Adresse ab (act. 25/86 ff.). 4.7 Es ist unbestritten und erstellt, dass als Folge des am 7. Januar 2020 vereinbarten Hand- lungsplans insgesamt 27 von 33 der im Ärztezentrum T.________ beschäftigten Personen mit gleichlautenden Schreiben vom 1. Juli 2020 ihr Arbeitsverhältnis bei der S.________ AG auf den 31. Januar 2021 kündigten und am 1. Februar 2021 zur U.________-Praxis unter der
Seite 30/74 Kontrolle der V.________ AG wechselten (Verweis auf OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.3 S. 28). Eine der sechs Personen, die nicht zur U.________-Praxis wechselten, war ein Psychiater, des- sen Arbeitsergebnisse von B.________ als ungenügend eingestuft wurden (act. 20/3/18). Auch zwei Assistenzärzte mit befristeten Verträgen und ein weiterer Teilzeitpsychiater hatten sich entschieden, der S.________ AG nicht zu kündigen (act. 25/230). Folglich verblieben bei der S.________ AG einzig Personen, welche für die Betriebsführung entweder nicht profita- bel, nur temporär angestellt, oder aus anderen Gründen nicht wesentlich waren. Die genann- ten Kündigungsschreiben wurden von der Personalleitung der V.________ AG formuliert und B.________ zugesendet, damit sie diese an die Mitarbeitenden des T.________ verteilen konnte (act. 21/11 Ziff. 31). 4.8 Die Handlungen von B.________ waren spätestens seit dem 7. Januar 2020 darauf gerich- tet, so viele Mitarbeitende des T.________ wie möglich von der S.________ AG abzuwerben und in ein neues Anstellungsverhältnis bei der direkten Konkurrenz zu überführen. Sie wirkte zusammen mit H.________ und J.________ gezielt auf diesen am 7. Januar 2020 bereits im Detail gefassten Handlungsplan hin, indem sie ihre Vertrauensstellung als Filialleiterin des T.________ als Türöffner für die V.________ AG verwendete, um sich mit der Belegschaft auszutauschen und sie über den Handlungsplan zu informieren. 4.9 B.________ war in rechtlicher Hinsicht als Arbeitnehmerin (d.h. betreffend den Aufgabenbe- reich als Zentrumsleiterin des T.________) und als Mitglied der Geschäftsleitung gemäss Art. 717 Abs. 1 OR und Art. 321a Abs. 1 OR verpflichtet gewesen, die berechtigten Interes- sen der S.________ AG in guten Treuen zu wahren. Nach dem Qualitätssicherungshand- buch war sie verpflichtet, in personeller und betrieblicher Hinsicht für einen gut geführten und effizienten Betrieb zu sorgen. B.________ war mithin verpflichtet, alles Zumutbare zu unter- nehmen, um das kollektive Humankapital und damit die Ertragsfähigkeit des Ärztezentrums T.________ für die S.________ AG längerfristig zu erhalten, und es oblag ihr, alles zu unter- lassen, was die Ertragsfähigkeit des T.________ beeinträchtigen könnte. Es war ihr aufgrund der Treuepflicht insbesondere untersagt, zusammen mit der Konkurrenz den (entschädi- gungslosen) Weggang des Personals eines Ärztezentrums zu orchestrieren und zu planen, zumal dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Betriebsschliessung und damit verbunde- nen Ertragsausfällen führen würde und mithin nicht im Interesse der S.________ AG lag. Sie durfte auch nicht ihre eigenen Vorstellungen und Wünsche als Hausärztin, wie ein Ärztezen- trum geführt werden müsste, vor die Interessen der Gesellschaft, welche die Betriebseinheit erworben hatte und rechtmässig besass, stellen. Bei medizinischen Beanstandungen des Betriebs des T.________ hätte B.________ die Problematik S.________ AG-intern diskutie- ren müssen, wobei danach eine Kontaktaufnahme mit dem Kantonsarzt als Aufsichtsbehörde als ultima ratio ebenfalls zulässig gewesen wäre, wenn sie Anhaltspunkte auf Gesetzesver- stösse festgestellt hätte (§ 17 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug; BGS 821.1; GesG-ZG). Einfach stattdessen eine klandestine feindliche Übernahme des T.________ durch die Konkurrenz von innen heraus zu organisieren, lässt sich nicht rechtfer- tigen und ist letztlich hochgradig pflichtwidrig. Vor diesem Hintergrund ist es erstellt, dass B.________ mit ihrem Plan, während ihrer laufenden Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB das von ihr geleitete Ärztezentrum ohne Wissen und Zustimmung der S.________ AG an die Konkurrenz zu überführen, fortgesetzt pflichtwidrig handelte. In objek- tiver Hinsicht ist die Pflichtwidrigkeit der Handlungen von B.________ erstellt.
Seite 31/74 5. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Einbussen der S.________ AG 5.1 Im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Kündigungen der Mitarbeitenden von T.________ für die S.________ AG kann ebenfalls auf die zutreffenden Darlegungen der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.2.2.1, 4.2.2.2, 4.2.2.3). 5.2 Es ist erstellt, dass die S.________ AG als direkte Folge der Kündigungen von 27 der 33 An- gestellten von T.________ am 7./8. Juli 2020 nicht in der Lage war, bis am 1. Februar 2021 die 27 verloren gegangenen Arbeitskräfte bei T.________ zu ersetzen und die Betriebsein- heit aufgeben musste. 5.2.1 Dies belegt bereits der Umstand, dass die S.________ AG das früher profitable T.________ per 1. Februar 2021 schliessen musste. Die Schliessung kann nur so interpretiert werden, dass eine profitable Weiterführung des Betriebs aufgrund der Personalabgänge per 1. Fe- bruar 2021 nicht mehr möglich, weil das Personal nicht im gewünschten Ausmass ersetzt werden konnte. So schrieb auch der Beschuldigte H.________ am 12. August 2020 an ver- antwortliche Personen der V.________ AG, dass "[…] es aus meiner Sicht ein Ding der Un- möglichkeit ist, 10 Schweizer Hausärzte, 1 Derma [Anm: Dermatologe] und 1 Gynä [Anm: Gynäkologe] in so kurzer Zeit zu ersetzen […]" (act. 25/230). Im Wissen, dass eine Betriebs- fortführung des T.________ aufgrund der Personalabgänge unmöglich sein würde, offerierte die V.________ AG am 8. Juli 2020 – einen Tag nach der Übergabe der Kündigungen – ent- sprechend auch gegenüber der S.________ AG die Übernahme der Praxisräume des T.________ (HD 2/1/9 Ziff. 25; act. 20/1/45 f.). 5.2.2 Sodann verweist die Vorinstanz zurecht darauf, dass es im Kanton Zug aufgrund der ange- spannten Arbeitsmarktlage nicht realistisch war, innert weniger Monate die personellen Aus- fälle beim T.________ im genannten Ausmass zu ersetzen (Verweis auf OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.2.2.1 S. 33). Diesbezüglich ist auch wesentlich, dass der Aufbau des T.________ durch die S.________ AG über Jahre hinweg organisch vorgenommen wurde und das Ver- hältnis zwischen behandelnden Ärzten, Physiotherapeuten und medizinischen Praxisassis- tenten sowohl untereinander wie auch hinsichtlich der notwendigen Betriebsmittel (Praxis- räume, medizinische Geräte etc.) abgestimmt war. Die Schliessung des T.________ am 1. Februar 2021 und der damit verbundene Ertragsausfall für die S.________ AG kann somit natürlich kausal auf die Handlungen von B.________ zurückgeführt werden. 5.3 Das T.________ erwirtschaftete in den Jahren 2017 bis 2020 folgende Betriebsergebnisse: Jahr Betriebsergebnis, CHF Beleg 2017 127'456.40 (-) act. 20/6/5-7 2018 599'028.00 act. 20/6/1; 20/6/10 ff. 2019 1'083'640.00 act. 20/6/1; 20/6/17 2020 891'418.00 act. 20/6/1; 20/6/22 Diesen grundsätzlich positiven Betriebsergebnissen folgend wurde im Konzeptbeschrieb vom
24. April 2020 zu Handen des Verwaltungsrats der V.________ AG festgehalten, dass sich B.________ vom Wechsel der Trägerschaft des T.________ ein Ende des finanziellen Miss-
Seite 32/74 brauchs zu Lasten des "[...] sehr profitablen Profit Center L.________ in Form von Umlagen zur AI.________ erhoffe […]" (act. 25/68, letzte Zeile). Entsprechend ist erstellt, dass das T.________ zumindest in den letzten drei Jahren vor der Betriebsaufgabe am 1. Februar 2021 sehr profitabel arbeitete. Der durchschnittliche Jahres- gewinn 2017 bis 2020, den das T.________ zu Gunsten der S.________ AG erwirtschaftete, betrug CHF 611'657.40. Es ist in wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der Nachfrage nach medizinischen Leistungen und dem begrenzten Angebot dieser Leistungen auf dem Markt (vgl. act. 25/30), kein Grund ersichtlich, warum das T.________ in den fol- genden Jahren nicht Betriebsergebnisse in vergleichbarer Höhe erzielt hätte. Es ist somit grundsätzlich plausibel, dass die Schliessung des T.________ per 1. Februar 2021 wirt- schaftlich für die S.________ AG nachteilig war. 5.4 Ebenfalls steht fest, dass das T.________ zumindest theoretisch als Betriebsteil der S.________ AG an eine Drittpartei am 7. Juli 2020 mitsamt den gültigen Arbeitsverträgen der Angestellten hätte verkauft werden können. Zudem wäre auch ein Management Buyout theo- retisch möglich gewesen. Wie dargelegt, bestand zu diesem Zeitpunkt eine begründete Aus- sicht auf jährliche Gewinne des T.________. Unter dieser Prämisse der zukünftigen Betriebs- fortführung kam der Betriebseinheit ein wirtschaftlicher Wert zu, der bei einem Verkauf durch die S.________ AG hätte realisiert werden können. 6. Rechtliche Würdigung der wirtschaftlichen Einbussen der S.________ AG 6.1 Ein Vermögensschaden als objektives Tatbestandselement von Art. 158 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass die Pflichtwidrigkeit zu einer Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven (Urteile des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2) bzw. zu einer Nichtvermehrung der Aktiven oder einer Nichtverringerung der Passiven führt (BGE 142 IV 346). Die Rechtsprechung geht dabei von einem juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriff aus. Das bedeutet, dass es sich um geldwerte Positionen handeln muss, deren Realisierung zivilrechtlich geschützt ist bzw. die Gegenstand eines Rechtsgeschäfts "Tausch gegen Geld" sein können (BGE 147 IV 73 E. 6.2). Unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten vermindert ist das Vermögen bereits zum Zeitpunkt, wenn der Gefährdung im Rah- men einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung ge- tragen werden muss (sog. Gefährdungsschaden, vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1). Eine vorüber- gehende Schädigung reicht aus, und zwar auch bei einem Gefährdungsschaden (Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2 f.). Ein Vermögensschaden muss nicht genau beziffert werden. Für die Beurteilung, ob eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen worden ist, genügt die Feststellung des Umstands, dass die geschädigte Partei aufgrund von pflichtwidrigen Handlungen einen Schaden erlitten hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4.3). 6.2 Gemäss der Anklage habe die Kündigung von 27 von 33 Mitarbeitenden dazu geführt, dass die S.________ AG ab Ende Januar 2021 keine Gewinne mehr habe erzielen können. Das Ausmass dieses Schadens bezifferte die Staatsanwaltschaft, gestützt auf eine eigene Be- rechnung, mit CHF 429'000.00 (SE GD 1 Ziff. I.1.7). Die Staatsanwaltschaft benennt damit die Verringerung der Möglichkeit der S.________ AG, mit der Betriebseinheit T.________ in
Seite 33/74 Zukunft Gewinne zu erzielen, als Vermögensschaden. Die Anklage der Staatsanwaltschaft beinhaltete damit inhaltlich bereits eine Berechnung und eine rechtliche Begründung des Vermögensschadens (mit einem Verweis auf einen Bundesgerichtsentscheid). Betreffend die Beweiswürdigung und die Rechtsauslegung besteht indessen gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO keine Bindungswirkung der Anklage. Die Art und Höhe des Vermögensschadens unterliegt damit der rechtlichen Auslegung und der Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz. Ein Vermögensschaden muss in der Anklageschrift behauptet werden, indessen ergeben sich Art des Vermögensschadens und der Nachweis des Vermögensschadens aus der Rechtsausle- gung und der Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 3.6.1). Ferner besteht, solange die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der kausalen Pflichtverletzungen in der Anklage umschrieben werden, keine Bindungswirkung des Gerichts an die in der Anklage postulierte Höhe des Vermögensschadens. Die Scha- densberechnung basiert auf einer rechtlichen Würdigung der entsprechenden Methodik und ist wie dargelegt eine Frage der Rechtsanwendung, während der Schadensnachweis eine Beweisfrage darstellt. Ein Dispositionsgrundsatz wie in Art. 58 ZPO, wonach der eingeklagte Höchstbetrag das Zivilgericht bindet, ist dem Strafprozessrecht fremd. Zumindest lässt sich aus der Tragweite von Art. 350 Abs. 1 StPO keine entsprechende Bindungswirkung herleiten. 6.3 Die Vorinstanz erkennt im entgangenen Gewinn der S.________ AG ab der Betriebsschlies- sung von T.________ am 1. Februar 2021 einen Vermögensschaden. Damit ein entgangener Gewinn als Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne anerkannt werden kann, müssen die Gewinnaussichten hinreichend konkretisiert sein und entsprechend einen Vermögenswert aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3). Wesentlich ist, dass der Schaden im Vermögen des Geschädigten bereits im Zeitpunkt der Pflichtverlet- zung eintritt, bspw. durch einen pflichtwidrig nicht abgeschlossenen Vertrag, dem greifbare Gewinnaussichten zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2020 vom
3. Juni 2021 E. 3.4.2). Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Geschäftsführer einen in Aus- sicht stehenden Auftrag anstatt für den Geschäftsherrn für sich übernimmt (BGE 105 IV 307 E. 4b; BGE 80 IV 243 E. 3.2. Abs. 3). Ebenfalls wurde ein hinreichend konkretisierter Vermö- genswert bei den geschuldeten und einbringlichen Steuerforderungen eines Gemeinwesens erkannt, welche nicht eingezogen werden (BGE 81 IV 228 E. 1b). 6.4 In zivilrechtlicher Hinsicht würde im entgangenen Gewinn der S.________ AG ein Schaden im Rechtssinne bestehen (vgl. BGE 129 III 331 E. 2.1). In strafrechtlicher Hinsicht ist indes- sen die Lage unter Bezugnahme auf die erwähnte Rechtsprechung zu prüfen. Die Pflichtver- letzungen der Beschuldigten B.________ fanden zwischen dem 7. Januar 2020 und dem
7. Juli 2020 statt und führten kausal nach Ablauf der Kündigungsfristen zur Betriebsschlies- sung am 1. Februar 2021. Die diesbezüglich ebenfalls kausalen Gewinnausfälle begannen ab dem 1. Februar 2021. Sie betrafen zukünftige Dienstleistungen zu Gunsten von Patientin- nen und Patienten, welche durch eine bestehende und profitabel wirtschaftende Geschäftss- truktur ausgeführt wurden. Der entsprechende konstante Mittelzufluss war vorliegend auf- grund der Ertragsflüsse des "sehr profitablen Profit Centers L.________" in der Vergangen- heit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Ferner hatte die S.________ AG als Ei- gentümerin der Betriebseinheit T.________ einen rechtlichen Anspruch auf die sehr wahr- scheinlichen Betriebsgewinne, welche diese Betriebseinheit erwirtschaftete. Dieser Anspruch stand der S.________ AG zu und es mussten keine Verträge oder dergleichen mit dem T.________ ausgehandelt und abgeschlossen werden. Die S.________ AG verfügte mithin
Seite 34/74 über eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage auf – würden im Sinne eines hypothetischen Kausalverlauf die pflichtwidrigen Handlungen der Beschuldigten ausgeblendet – sehr wahr- scheinlich eingetretene, zukünftige Gewinne. Diese Gewinne hätten ihre Aktiven gemehrt. Gesamthaft gewürdigt ist mithin vorliegend ein Vermögensschaden in der Form der Nicht- vermehrung der Aktiven, bzw. eines entgangenen Gewinns, zu bejahen (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 17 22 vom 8. Dezember 2017 E. 5.18). 6.5 Alternativ zu einem strafrechtlich relevanten entgangenen Gewinn lässt sich ein Vermögens- schaden der S.________ AG auch aufgrund einer kausal durch die Pflichtverletzung der Be- schuldigten verursachten Verminderung der Aktiven schlüssig herleiten. Am 7. Juli 2020 be- sass das von der S.________ AG betriebene Gewerbe mit dem T.________ einen betriebs- wirtschaftlichen Fortführungswert, d.h. die Betriebseinheit T.________ verfügte so lange über einen wirtschaftlichen Wert, wie eine positive Unternehmensfortführungsprognose bestand. Regelmässige Gewinne des "sehr profitablen Profit Centers L.________" in der Vergangen- heit von durchschnittlich rund CHF 600'000.00 pro Jahr bestätigen den wirtschaftlichen Wert des T.________ bzw. das theoretische wirtschaftliche Interesse eines Dritten, die Betriebs- einheit zu erwerben. Die Erzielung von Erträgen war indessen am 7. Juli 2020, d.h. zum Zeitpunkt der Kündigungen von 27 von 33 Mitarbeitenden, nur noch in verringertem Ausmass möglich. Ohne Personal war eine Unternehmensfortführung von T.________ wirtschaftlich nicht mehr möglich. Folglich bestand ab diesem Zeitpunkt einzig die Aussicht, den Mietver- trag und die Einrichtungen des T.________ zu Liquidationswerten zu veräussern. Einer be- triebswirtschaftlich fortführungsfähigen Arztpraxis T.________ kam somit wirtschaftlich ein greifbarer Vermögenswert zu. Ist eine Betriebsfortführung nicht mehr möglich, ändert sich der wirtschaftliche Wert eines Betriebs, da auf eine Unternehmensbewertung nach Liquidations- werten umgestellt werden muss (BGE 136 III 209 E. 6.2.2). Die pflichtwidrigen Handlungen der Beschuldigten B.________ führten bereits per 7. Juli 2020 zu einem Verlust der Betriebs- fortführungsfähigkeit von T.________, da dieser praktisch sämtliches Personal entzogen wurde, welches nicht mehr ersetzt werden konnte. Der entsprechende Fortführungswert der Betriebseinheit T.________, und mithin eines Aktivums der S.________ AG, wurde durch die Handlungen von B.________ vernichtet. Auch wenn die Betriebsfortführung des T.________ aufgrund der Kündigungsfristen erst per Februar 2021 endete, entstand per 7. Juli 2020 zu- mindest eine schadensgleiche Gefährdung der Vermögenswerte der S.________ AG, wel- cher durch eine sorgfältige Bilanzierung mit einer Umstellung auf Liquidationswerte und ent- sprechenden Abschreibungen Rechnung zu tragen gewesen wäre (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Das objektive Tatbestandsmerkmal eines Vermögensschadens liegt somit auch unter dem Blickwinkel einer Verringerung der Aktiven der S.________ AG vor. 6.6 Es stellt sich somit nur noch die Frage, wie der in rechtlicher Hinsicht erstellte Vermögens- schaden bemessen werden kann. Aus den Akten ergeben sich die nachfolgenden Anhalts- punkte bezüglich des Ausmasses des Vermögensschadens: - In den Akten finden sich wie erwähnt mehrere Kaufverträge betreffend den Kauf von Arztpraxen. Keiner dieser Kaufverträge ist mit einem Ärztezentrum mit 33 Angestellten und einem Umsatz von mehr als CHF 6 Mio. pro Jahr vergleichbar. Ein Vergleich mit den Kaufpreisen der jeweiligen Übernahmeverträge wäre nicht zielführend.
Seite 35/74 - Gemäss einer Discounted Cashflow-Berechnung der S.________ AG betrug der Ver- mögenswert des T.________ CHF 9'519'877.00 (act. 20/8/5 und act. 4/1/84). Die ent- sprechende Berechnung basiert auf einer Diskontierung der effektiven Betriebsergeb- nisse des T.________ der Jahre 2019 und 2020 und somit nicht auf unrealistischen und einseitigen Umsatzsteigerungen oder dergleichen. Die Berechnung stellt im Rah- men der gewählten Diskontierungsmethode ("perpetuity" bzw. "Ewige Rente") auf eine jahrelange und gewinnträchtige Fortführung des Gewerbes von T.________ ab. - Gemäss einer Auflistung der S.________ AG liefen nach der Betriebsschliessung im Februar 2021 Kosten von CHF 366'344.00 im Jahr 2021 weiter (act. 20/8/2). Entspre- chender Mehraufwand wäre eine plausible Vermögenschadensposition, jedoch ist vor- liegend nicht ersichtlich, warum die Verträge nicht bereits am 7. Juli 2020 auf den
1. Februar 2021 kündbar gewesen wären. Es stellen sich mithin Fragen hinsichtlich der Schadensminderungspflicht, weswegen auch diese Position keinen kausalen Vermö- gensschaden belegt. Die gleiche Problematik besteht bei der Lohnfortzahlung für den Psychiater AJ.________ sowie des weiteren Personals bis Juli 2021 (act. 20/8/3). Diesbezüglich ist unklar, warum die Mitarbeitenden nicht in einem anderen Ärztezen- trum eingesetzt werden konnten oder deren Anstellungsverhältnis nicht frühzeitig gekündigt wurde. Mithin können auch diese Zahlen einen Vermögensschaden nicht überzeugend nachweisen. - Gemäss einem Buchhaltungsauszug fanden zwischen Februar und August 2021 Aus- buchungen von Anlagevermögen im Zusammenhang mit der Schliessung von T.________ im Umfang von CHF 460'974.00 statt. Eine Ausbuchung von Anlagever- mögen in der Bilanz ist grundsätzlich plausibel, zumal mit der Aufgabe des Betriebs das Anlagevermögen neu bewertet werden muss. Aus welchem Grund die genannte Ausbuchung betreffend die konkreten Positionen vorgenommen wurde, ist indessen nicht erstellt. Es fehlen insbesondere die Einzelpositionen dieser Ausbuchung bzw. es ist unklar, ob bei bestimmten Geräten oder Medikamenten effektiv ein Liquidationsver- lust erzielt wurde oder ob diese von anderen Betrieben der S.________ AG übernom- men werden konnten. - Wie dargelegt, erzielte das T.________ ab Februar 2021 mangels Personals keine Gewinne mehr. Diese Gewinne wären indessen bei einer Betriebsfortführung sehr wahrscheinlich gewesen. Der zukünftige Ertragswert ist neben dem Substanzwert bei einem Gewerbe, das regelmässige Gewinne erwirtschaftet, ein zuverlässiger Grad- messer für dessen wirtschaftlichen Wert und indiziert den Kaufpreis, welcher ein Dritter für das Gewerbe zahlen würde. Wie dargelegt, betrug der durchschnittliche Gewinn des T.________ der letzten vier Jahre etwas mehr als CHF 600'000.00 pro Jahr. 6.7 Bei der Prüfung des Ausmasses des Vermögensschadens hat die Vorinstanz ein rechtmäs- siges Alternativverhalten geprüft. Rechtmässiges Alternativverhalten betrifft im Haftpflicht- recht die Kausalität zwischen der unrechtmässigen Handlung und dem Schaden. Notwendig dafür ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn rechtmässig gehandelt worden wä- re (bspw. BGE 131 III 115 E. 3d). Diesbezüglich kann festgestellt werden, dass der Schaden der S.________ AG mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre, wenn B.________ ab dem 7. Januar 2020 rechtmässig gehandelt hätte und die verdächtigen Um-
Seite 36/74 triebe der Konkurrenz ihren Geschäftsleitungskollegen und dem Verwaltungsrat der S.________ AG gemeldet hätte. 6.8 Obwohl damit ein rechtmässiges Alternativverhalten als Schadensausschlussgrund verneint werden muss, erscheint es im Rahmen von hypothetischen Kausalitätserwägungen als zulässig, wenn sich B.________ vorliegend zumindest in begrenztem Ausmass auf scha- densminimierende hypothetische Erwägungen berufen kann, zumal solche hypothetischen Erwägungen direkt einen Einfluss auf mögliche Gewinne und auf den Fortführungswert des Betriebs des T.________ haben (vgl. dazu im Zivilrecht: BGE 123 III 257 E. 5c). So ist es schlüssig, dass die Unzufriedenheit einzelner Ärztinnen und Ärzte dazu geführt hätte, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist am 1. Februar 2021 die Umsetzung des Tatplans hypothetisch rechtmässig möglich geworden wäre. Dies kann im Strafverfahren zu Gunsten von B.________ gewertet werden. Denn solche Umstände verringern die Gewinnaussichten und den wirtschaftlichen Wert einer Betriebseinheit erheblich. Sie sind folglich wesentlich, wenn es darum geht, das Ausmass der Nichtvermehrung der Aktiven bzw. der Verminderung der Passiven im Sinne des relevanten Schadens zu bestimmen. 6.9 Die S.________ AG verwies auf die eingereichte Discounted Cashflow-Berechnung und be- hauptete, es sei ihr durch die Handlungen der drei Beschuldigten ein Schaden in der Höhe von CHF 9'519'877.00 entstanden. 6.9.1 Der Fortführungswert eines Unternehmens ist in der Regel unter Einschluss von Ertrags- und Substanzwert zu bestimmen, wobei die Gewichtung von den konkreten Gegebenheiten ab- hängt. Namentlich bei kleinen und mittleren Unternehmen kann davon jedoch abgewichen und allein auf den Ertragswert abgestellt werden, wenn der Ertragswert und der Substanz- wert so stark auseinanderliegen, dass das Unternehmen offensichtlich ausserstande ist, aus den im Anlagevermögen gebundenen Aktiven einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften, die Fortführung des Unternehmens aber gleichwohl ausser Frage steht (Urteil des Bundesge- richts 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 2c). Daraus wird ein Trend zum Vorrang des Er- tragswertes bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Werts eines Unternehmens abgeleitet (BGE 136 III 209 E. 6.2.3). Eine Ausnahme dazu kann bei ertragsarmen Unternehmen mit einem hohen Substanzwert bestehen. 6.9.2 Die von der S.________ AG verwendete Discounted Cashflow-Methode zur Bemessung des Unternehmenswerts des T.________ unter einer Unternehmensfortführungsperspektive wird als gewinnorientierte Bewertungsmethode grundsätzlich anerkannt. Die Abschätzung der Zu- kunftsentwicklung setzt voraus, dass verlässliche und objektive Wirtschaftszahlen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Investitionsplanungen) für den Zeitraum nach dem Bewertungsstich- tag vorhanden sind. Sollten solche Ertragsprognosen nicht zuverlässig erstellt werden kön- nen, kommt eine Unternehmensbewertung nach der sog. Praktikermethode in Betracht, die den Ertragswert einer Gesellschaft im Verhältnis zum Substanzwert doppelt gewichtet (BGE 136 III 209 E. 6.2.5). 6.9.3 Die von der S.________ AG erstellte Discounted Cashflow-Bewertung (Unternehmenswert von ca. CHF 9,5 Mio.) ist indessen nicht stichhaltig, da nicht von einem Szenario mit einer unbegrenzten Unternehmensfortführung des T.________ auszugehen wäre. Wie in der vor- stehenden Ziffer aufgeführt, muss bei einer strafrechtlichen Betrachtung aufgrund von hypo-
Seite 37/74 thetischen Kausalitätserwägungen zu Gunsten der Beschuldigten die Unternehmensfort- führung in zeitlicher Hinsicht begrenzt werden. Eine Verringerung des Substanzwertes durch die Umstellung auf Liquidationswerte bleibt sodann unbeachtlich, da wie dargelegt eine Ver- ringerung des Substanzwertes des T.________ nicht erwiesen ist. Gesamthaft gewürdigt ist es vorliegend schlüssig, auf die durchschnittlichen vergangenen Ertragswerte der Betriebs- einheit T.________ abzustellen, um den strafrechtlich relevanten, entgangenen Gewinn bzw. den wirtschaftlichen Wert der Unternehmensfortführung (den die Geschäftsführerin B.________ mit ihren pflichtwidrigen Handlungen vernichtete) zu ermitteln. 6.10 Da B.________ ab dem 1. Februar 2021 von ihren Pflichten gegenüber der S.________ AG befreit gewesen ist, hätte sie hypothetisch ab diesem Zeitpunkt rechtmässig mit der Umset- zung des Handlungsplans vom 7. Januar 2020 zusammen mit den Organen der V.________ AG beginnen können. Bei Umsetzung dieses Plans wären – bei sechs Monaten Umset- zungszeitraum und vier Monaten Kündigungsfristen – die Erträge des T.________ am 1. No- vember 2021 aufgrund der ebenfalls – diesmal legal herbeigeführten Betriebsschliessung – möglicherweise versiegt. Diese hypothetische Möglichkeit ist ausreichend plausibel, um zu- mindest nicht zu unterdrückende Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO an einer Betriebs- fortführung des T.________ über den 1. November 2021 hinaus zu wecken. 6.11 Bei einem durchschnittlichen Gewinn von CHF 611'657.40 pro Jahr beträgt der hypothetische Gewinn für die 10 Monate im Jahr 2021 CHF 509'714.50. Da der S.________ AG letztlich 6 von 20 medizinischen Fachpersonen verblieben, deren Arbeitskraft sie zumindest theoretisch hätte anderweitig ertragsproduktiv einsetzen können, ist der Betrag analog zur Vorgehens- weise der Vorinstanz um 14/20 auf CHF 356'800.00 (bzw. abgerundet CHF 350'000.00) zu reduzieren. Auch diese hypothetischen Erwägungen sind theoretischer Natur. Eine Annahme rechtfertigt sich aber zu Gunsten von B.________, zumal nicht erstellt ist, dass die S.________ AG die verbliebenen Fachpersonen nicht anderweitig ganz oder zumindest teil- weise produktiv einsetzte. 6.12 Da T.________ diese Erträge bei einem rechtmässigen Verhalten von B.________ im Jahr 2021 mit hoher Wahrscheinlichkeit für die S.________ AG hätte generieren können, führten die Kündigungen vom 7. Juli 2020 mindestens zu strafrechtlich relevanten Gewinnausfällen bzw. alternativ zu einer rechtsrelevanten Verminderung des Unternehmenswerts des T.________ von mindestens CHF 350'000.00. Die S.________ AG erlitt mithin mindestens in diesem Ausmass einen Vermögensschaden. 7. Feststellungen und rechtliche Würdigung zum Kausalzusammenhang 7.1 Wie bereits dargelegt, führten die pflichtwidrigen Handlungen von B.________ natürlich kau- sal zu einem Vermögensschaden der S.________ AG (vgl. E. II.4. Ziff. 4.1 ff. und E. II.6. Ziff. 6.2). Die Einwendungen der erbetenen Verteidigung von B.________ zum Kausalverlauf sind dabei nicht geeignet, das erstellte Beweisergebnis zu erschüttern. 7.2 So ist es zwar plausibel, dass sich die 27 Kündigungen bei 33 Angestellten im Rahmen eines dynamischen Verlaufs zwischen Januar und Juli 2020 entwickelt haben. Denn B.________ konnte am 7. Januar 2020 noch nicht mit Sicherheit wissen, ob der Handlungsplan erfolg- reich umgesetzt werden kann. Ob die Mitarbeitenden von T.________ vom Plan eines
Seite 38/74 Wechsels zur V.________ AG überzeugt werden können, stand am 7. Januar 2020 nicht mit Sicherheit fest. Diese Unsicherheit ist indessen hinsichtlich des natürlichen Kausalverlaufs ir- relevant, zumal bei Beginn einer Planausführung immer Unsicherheiten bestehen, ob der Plan verwirklicht werden kann. So ist wesentlich, dass sich alles so entwickelte, weil B.________ spätestens seit dem 7. Januar 2020 zusammen mit J.________ und H.________ den Übertritt des gesamten Personals von T.________ systematisch in ver- schiedenen Phasen plante und dabei auf das Erreichen dieser Ziele tatkräftig hinwirkte. Oh- ne den Handlungsplan vom 7. Januar 2020 wäre der angestrebte Erfolg, nämlich die Kündi- gung von 27 von 33 Mitarbeitenden von T.________ mit Kündigungsschreiben vom 1. Juli 2020, mit Sicherheit nicht eingetreten. 7.3 Es ist mit Blick auf die natürliche Kausalkette auch nicht relevant, dass einzelne Ärzte von T.________ allenfalls bereits im Jahr 2019 mit der Leitung der S.________ AG bzw. der Krankenkasse AI.________ unzufrieden waren (vgl. SE GD 10/6 Ziff. 1-11). Eine Unzufrie- denheit mit der Beschäftigungssituation bedeutet nicht, dass auch eine Kündigung erfolgen wird. Dass einzelne dieser Ärzte im Tatzeitraum oder danach selbstständig gekündigt hätten, liegt im Bereich des Möglichen. Vom Tathergang her ist es indessen nicht plausibel, dass ohne den Handlungsplan vom 7. Januar 2020 und dessen Umsetzung durch die drei Be- schuldigten Kündigungen in naher zeitlicher Abfolge und in einem Ausmass erfolgt wären, welche hinsichtlich der Betriebsfortführung von T.________ ein Problem dargestellt hätten. So dauerte das angespannte Verhältnis von B.________ und des Teams von T.________ zur Zentrale der S.________ AG in C.________ bereits seit dem Jahr 2018 an, wobei es bis zum Juli 2020 nie zu Kündigungen von Ärztinnen und Ärzten gekommen ist (OG GD 9/1 S. 15 Ziff. 63). Auch können die Handlungen von B.________ nicht isoliert betrachtet wer- den. Wesentlich für den gemeinschaftlichen Abgang von praktisch sämtlichem Personal war das systematische Vorgehen gemäss dem Handlungsplan vom 7. Januar 2020, insbesonde- re die Zusendung interner Unterlagen des T.________, wobei H.________ und J.________ den Verwaltungsrat der V.________ AG zur Zustimmung bewegten, das T.________ "zu übernehmen" und in diesem Zusammenhang Mittel von CHF 1,0 bis CHF 2,0 Mio. (je nach Variante mit oder ohne Übernahme der Praxis) zu genehmigen. Dadurch wurde es erst mög- lich, dem gesamten Personal des T.________ eine Beschäftigung unter vergleichbaren Kon- ditionen bei der V.________ AG (bzw. einer Tochtergesellschaft der V.________ AG) auf dem Platz Zug anzubieten, womit auch ermöglicht wurde, dass die Patientinnen und Patien- ten mit dem jeweiligen Hausarzt wechseln konnten. So entstand ein komfortabler beruflicher Empfangsraum für die Mitarbeitenden des T.________; dadurch wurden wesentliche Hemm- nisse für eine eigenständige Kündigung beseitigt (d.h. [1.] keine Unsicherheit wegen der be- ruflichen Zukunft, [2.] keine Befürchtungen von Lohneinbussen und [3.] keine Unsicherheiten wegen des Ortes des Arbeitsplatzes in L.________ und [4.] keine Unsicherheiten betreffend den Patientenstamm). Ohne den so geschaffenen betrieblichen Empfangsraum für die T.________-Mitarbeitenden wäre der angestrebte Erfolg mit Sicherheit nicht eingetreten. 7.4 Insofern ist erstellt, dass B.________ mit ihren Handlungen seit dem 7. Januar 2020 gemäss dem Handlungsplan kausal den Weggang von 27 von 33 Mitarbeitenden des T.________ und damit dessen Zusammenbruch verursachte. Dass das gleiche Ergebnis (d.h. 27 von 33 Kündigungen mit Schreiben vom 1. Juli 2020 auf den 1. Februar 2021) ganz oder teilweise im Sinne eines hypothetischen Kausalverlaufs auch eingetreten wäre, wenn B.________ nicht im beschriebenen Ausmass gehandelt hätte, kann mit ausreichender Sicherheit ausge-
Seite 39/74 schlossen werden. Es ist auch nicht schlüssig, dass B.________ in einem Alternativszenario unmittelbar ab Juli 2020 (bei einer Kündigung im Januar 2020 mit sechs Monaten Kündi- gungsfrist) gleich zahleiche Mitarbeitende hätte legal abwerben können. Dafür fehlte wie er- wähnt der betriebliche Empfangsraum, der zuerst mittels einer Kooperation mit der V.________ AG oder alternativ mit dem selbstständigen Erwerb und der Einrichtung von Praxisräumen in der Stadt L.________ hätte geschaffen werden müssen. 7.5 Letztlich trifft es wie bereits dargelegt nicht zu, dass B.________ die Kündigungen der Mitar- beitenden des T.________ einfach sammelte. Zwar musste sich jeder einzelne Angestellte eigenständig zur Kündigung entschliessen und die Kündigung freiwillig unterzeichnen. Dies kann indessen den natürlichen Kausalverlauf nicht unterbrechen. Wie dargelegt, taten sie dies indessen im Wesentlichen aufgrund der planmässigen Handlungen von B.________, welche zusammen mit der Konkurrentin V.________ AG einen betrieblichen Empfangsraum schuf, welcher die koordinierten Kündigungen und den zeitgleichen Wechsel zur Konkurrenz faktisch ermöglichte. Dass der Handlungsplan vom 7. Januar 2020 auch vom Willen von Drittpersonen abhing, ist mithin für den Kausalverlauf nicht entscheidend. 7.6 Wie festgestellt, besteht ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Tathandlungen von B.________ zwischen dem 7. Januar 2020 und dem 7. Juli 2020 sowie dem Vermögens- schaden der S.________ AG. Der natürliche Kausalzusammenhang ist dabei auch ohne wei- teres adäquat, denn es ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge naheliegend, dass die Abwerbung von praktisch allen Mitarbeitenden zu einer Betriebsschliessung, zum Verlust der Möglichkeit zur Gewinngenerierung und damit auch zu Gewinnausfällen bzw. zu einer ent- sprechenden Verminderung des betriebswirtschaftlichen Fortführungswerts einer Betriebs- einheit (und damit dem Verkaufswert dieser Betriebseinheit) führt. Der erstellte natürliche Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem Vermögensschaden hält somit auch einer Adäquanzprüfung stand. 8. Feststellungen und rechtliche Würdigung zu den Absichten und zum Wissenstand von B.________ 8.1 Betreffend die Beweismittel zu den Absichten und den Wissensstand von B.________ kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.5. S. 36) 8.2 In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass B.________ ihre Befugnisse, ihre Pflichten und ihre Stellung innerhalb der S.________ AG kannte. Da sie die Verantwortung für das Personal des T.________ gestützt auf das Qualitätssicherungshandbuch auf täglicher Basis auch fak- tisch ausübte, kannte sie diese Befugnisse. Es war ihr ebenfalls bekannt, dass sie der S.________ AG in mehrfacher Hinsicht (d.h. als Geschäftsleitungsmitglied, als Zentrumslei- terin und als Hausärztin/Arbeitnehmerin) zur Treue verpflichtet war und diese nicht in wirt- schaftlicher Hinsicht schädigen durfte. So beteiligte sich B.________ letztlich ohne das Wis- sen ihrer Arbeitgeberin an gemeinsamen Plänen mit der Konkurrentin V.________ AG, wel- che sich gegen die wirtschaftlichen Interessen der S.________ AG richteten. Bereits auf- grund der wirtschaftlichen Ausgangslage musste sich B.________ bewusst gewesen sein, dass sich dies mit der Treuepflicht nicht vertragen kann. Zudem kommunizierte B.________ über ihre private E-Mail mit J.________ und H.________. Dieses heimliche Verhalten wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn sie sich ihrer Pflichtverletzungen nicht bewusst gewesen wäre.
Seite 40/74 8.3 Es war B.________ bereits zum Zeitpunkt der Planfassung am 7. Januar 2020 bekannt, dass die beabsichtigte geheime Übernahme sämtlicher 33 Mitarbeitenden des T.________ durch die direkte Konkurrentin V.________ AG mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Betriebs- schliessung des T.________ führen würde. Es war ihr zudem aufgrund des Zugangs zu ver- traulichen Finanzzahlen bekannt, dass die Betriebseinheit T.________ für die S.________ AG erfolgreich und gewinnträchtig wirtschaftete und einen erheblichen Fortführungswert auf- wies. Es war ihr damit bekannt, dass durch eine Betriebsschliessung der S.________ AG mit hoher Wahrscheinlichkeit ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt würde, sollte der Handlungs- plan erfolgreich umgesetzt werden. 8.4 Die Schilderungen von B.________ über ihre persönliche Unzufriedenheit mit der S.________ AG als Motivation für die Tathandlungen sind glaubhaft. B.________ handelte aufgrund ihrer Opposition zu den strategischen Zielen des Verwaltungsrats der S.________ AG bzw. der Krankenkasse AI.________, denen sie nicht mehr folgen wollte. Ihre Hand- lungsmotivation war nicht primär auf eine Schädigung der S.________ AG ausgerichtet, son- dern war beeinflusst von der Ablehnung der Strategie der S.________ AG bzw. der Kranken- kasse AI.________ als deren Muttergesellschaft. Die Ablehnung von B.________ bezog sich dabei auf organisatorische, aber auch auf finanzielle Praktiken der S.________ AG bzw. der Krankenkasse AI.________ (vgl. act. 25/68 Ziff. 1.2: "[…] kein finanzieller Missbrauch / Quersubvention vom sehr profitablen Profit Center L.________ in Form von Umlagen zur AI.________ […]"). Es war ihr Wille, dass T.________, das sie (mit-)aufgebaut und bei der sie lange Zeit gearbeitet hatte, nicht mehr Teil der S.________ AG war. Obwohl sie eine wirt- schaftliche Schädigung der S.________ AG nicht anstrebte (act. 21/36 Ziff. 61, 62), war ihr durchaus bewusst, dass sie diese hinnehmen musste, wenn sie den Handlungsplan vom
7. Januar 2020 und damit ihre eigenen Ziele erfolgreich umsetzen wollte. 8.5 Betreffend die Pflichtverletzungen zum Nachteil der S.________ AG handelte B.________ mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. Indes- sen wurde aber auch festgestellt, dass die Handlungsmotivation der Beschuldigten B.________ nicht primär auf eine Schädigung der S.________ AG als Taterfolg ausgerichtet war. Ihre Absichten lagen darin, "ihr Team" aufgrund der unterschiedlichen strategischen Ausrichtung des T.________ gesamthaft von der S.________ AG zu lösen. Dass die S.________ AG dadurch einen Vermögensschaden erleidet, war zwar sehr wahrscheinlich. Dies war jedoch nicht ihr Primärziel, sondern die Beschuldigte B.________ musste dies als Nebeneffekt ihrer Handlungen zwingend hinnehmen. Der Taterfolg in Form eines Vermö- gensschadens der S.________ AG drängte sich vorliegend indessen bereits zu Beginn der Tathandlungen am 7. Januar 2020 prägnant auf, dass in Kombination mit dem vorsätzlichen Verstoss gegen ihre Pflichten als faktische Geschäftsführerin nur auf eine billigende Inkauf- nahme des Taterfolgs geschlossen werden muss (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.3). Entsprechend ist vorliegend auf Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB zu erkennen. 8.6 Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der (nicht qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind somit bezüglich der Beschul- digten B.________ erstellt.
Seite 41/74 9. Feststellungen und rechtliche Würdigung zu den Beschuldigten H.________ und J.________ 9.1 Anklagevorwurf und Beweismittel 9.1.1 In der Anklage wird die Rolle von H.________ und J.________ im Rahmen des beschriebe- nen Gesamtgeschehens in Ziffer 1.5 erwähnt. Sie hätten u.a. am 7. Januar 2020 zusammen mit B.________ eine Besprechung abgehalten, bei der im Rahmen eines Projekts ein pha- senweises Vorgehen beschlossen worden sei, mit dem Ziel, alle Mitarbeitenden von T.________ durch die V.________ AG abzuwerben. Die S.________ AG sollte davon erst er- fahren, nachdem den Angestellten von T.________ Arbeitsplatzbestätigungen der V.________ AG angeboten würden und die entsprechenden Kündigungen unterzeichnet sei- en. J.________ habe daraufhin das Gesprächsprotokoll des Treffens erstellt und H.________ habe mit B.________ über ihre Entlöhnung verhandelt. J.________ und H.________ hätten dann zusammen mit B.________ an der Mitarbeiterinformationsver- sammlung vom 25. März 2020 teilgenommen und dabei das Projekt vorgestellt (SE GD 1/1 S. 3-6). Folglich wird H.________ und J.________ in Ziff. 1.6 der Anklage zur Last gelegt, sie seien neben B.________ Mitglieder des Projektteams gewesen, welches an der Bespre- chung vom 7. Januar 2020 einen Handlungsplan beschlossen habe. Dieser Handlungsplan habe detaillierte Schritte enthalten und sei letztlich auf die Abwerbung des Personals von T.________ auf einen bestimmten Zeitpunkt hin ausgerichtet gewesen (SE GD 1/1 S. 8 ff.). 9.1.2 Gemäss der Anklage habe H.________ bereits vor dem 7. Januar 2020 mehrfach mit B.________ Kontakt gehabt. Er habe zusammen mit B.________ und J.________ an der Besprechung vom 7. Januar 2020 teilgenommen. Er habe in der Folgezeit mehrere interne Dokumente der S.________ AG erhalten und damit einen Konzeptvorschlag und detaillierte Berechnungen zu den Investitionsanträgen an den Verwaltungsrat der V.________ AG er- stellt. Er sei auf spezifische Wünsche von Mitarbeitenden von T.________ bezüglich Anstel- lungsbedingungen eingegangen. Er habe ferner an der Informationsveranstaltung vom
25. März 2020 teilgenommen und B.________ bei der Beschaffung von sämtlichen Kündi- gungsschreiben unterstützt. Damit habe er einen kausalen Beitrag zum (vom Projektteam) orchestrierten Abgang des Humankapitals der S.________ AG geleistet (SE GD 1/1 S. 9). 9.1.3 Gemäss der Anklage habe J.________ ebenfalls am Treffen vom 7. Januar 2020 teilgenom- men, an dem der Handlungsplan hinsichtlich der Übernahme des gesamten Personals des T.________ besprochen und ein Handlungsplan definiert worden sei (SE GD 1/1 S. 10). Der Auftrag von J.________ sei es gewesen, als externer Berater die Geschäftsunterlagen des T.________ und der S.________ AG zu interpretieren, was er entsprechend ausgeführt habe (SE GD 1/1 S. 8, 9). Er habe die finale Prüfung der Dokumente vorgenommen, welche dem Verwaltungsrat der V.________ AG vorgelegt worden seien, u.a. der Konzeptbeschrieb, das Zahlengerüst dazu und das Gesprächsprotokoll des Treffens vom 7. Januar 2020 mit Zeit- plan. Er habe zudem an der Informationsveranstaltung vom 25. März 2020 teilgenommen. Damit habe er spätestens ab dem 7. Januar 2020 bis am 7. Juli 2020 einen kausalen Beitrag zur Förderung der ihm bekannten Tat geleistet (SE GD 1/1 S. 11). 9.1.4 Die Verteidigung von J.________ hat die Anklage als misslungen und als eine Aneinander- reihung von Vorhalten bezeichnet. Es mag sein, dass die Anklage auf Beweismittel Bezug
Seite 42/74 nimmt und diese teilweise auszugsweise wiedergibt. Das ist zwar grundsätzlich gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO nicht lege artis (Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2021 vom 26. Janu- ar 2023 E. 1.1.2), muss aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Anklage führen, da allein durch die Nennung von Beweismitteln nicht feststeht, dass der Anklagesachverhalt nicht verständlich oder nicht ausreichend umgrenzt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2). Es kann auch sein, dass durch die teilweise wortwörtliche Wiedergabe von Beweismitteln der Eindruck entsteht, dass die Anklage wenig konzis ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die behauptete Planfassung und der ansch- liessende chronologische Ablauf der Tathandlungen aus der Anklage gut erkennbar ist. Der Sachverhalt ist zudem, wie die erbetene Verteidigung von J.________ zurecht ausführt (OG GD 9/1/4 S. 1 Ziff. 1), nicht komplex, so dass insgesamt keine Gefahr besteht, dass die Ver- teidigung mit einer Anklage konfrontiert wird, welche ihre Möglichkeiten zur Verteidigung vermindert. Die Anklageschrift ist ferner nicht derart lang oder unübersichtlich, dass dadurch eine Verteidigung erheblich erschwert oder unmöglich geworden wäre. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass die Anklage beschreibt, welche Tathandlungen in rechtlicher Sicht strafbar sind. Dies würde bereits eine rechtliche Würdigung beinhalten, welche dem Gericht obliegt. Da insbesondere die Planfassung detailliert umschrieben wurde und der Ablauf des Geschehens in der Anklage enthalten ist, ergibt sich ausreichend klar, welche Gehilfen- schaftshandlungen J.________ und H.________ dabei vorgeworfen wurden. 9.1.5 Betreffend die wesentlichen Beweismittel hinsichtlich der Beteiligung von H.________ und J.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. III.3. Ziff. 3.1-3.3 S. 37 f.). Bezüglich der Ausführung der Tat durch B.________ wird auf die oben genannten Ziffern verweisen. Da der objektive und subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bei B.________ bejaht wurde, sind die in der Anklage umschriebenen Tathandlungen von H.________ und J.________ als mögliche Gehilfenschaftshandlungen zu prüfen. 9.2 Feststellung des Sachverhalts 9.2.1 H.________ bestätigte bei der Vorinstanz den weitgehend mit E-Mails und Dokumenten be- legten äusseren Sachverhalt. Er habe an der Besprechung mit B.________ vom 11. Dezem- ber 2019 teilgenommen und am 13. Dezember 2019 ein Anschlusstreffen vorgeschlagen, um den Zeitplan mit konkreten Planungsinhalten zu füllen, u.a. durch wen und wann die Ärzte und Therapeuten einzubinden seien. Er sei Teil des Projektteams gewesen, welches an der Planfassung vom 7. Januar 2020 beteiligt gewesen sei. Er habe in der Folgezeit, gestützt auf die ihm übermittelten internen Dokumente der S.________ AG, den Konzeptvorschlag vom
24. April 2020 zu Handen des Verwaltungsrats der V.________ AG erstellt. Er sei ferner an der Anstellung der Mitarbeitenden von T.________ beteiligt gewesen und habe am 25. März 2020 eine entsprechende Informationsveranstaltung der Mitarbeitenden des T.________ be- sucht. Anschliessend habe er B.________ bei der Beschaffung sämtlicher Kündigungs- schreiben unterstützt (SE GD 10/2 S. 8; act. 21/5 ff. Ziff. 6, 14, 16, 25, 26, 28, 31). 9.2.2 Es ist somit erstellt, dass H.________ bestimmte Aspekte des Handlungsplans vom 7. Janu- ar 2020 seitens der V.________ AG mittels aktiver Handlungen umsetzte. Er stellte B.________ die Unterlagen für die Verträge mit der V.________ AG zu, sicherte den Mitar- beitenden des T.________ finanzielle Unterstützung der V.________ AG bei einer fristlosen Kündigung zu und leitete seitens der V.________ AG die Verhandlungen betreffend Lohn
Seite 43/74 und Gewinnbeteiligung mit den T.________-Ärzten. Ferner war er dafür zuständig, die Prä- sentation des Projekts gegenüber dem Verwaltungsrat der V.________ AG vorzunehmen und dafür die stützenden Unterlagen (u.a. den Konzeptbeschrieb) zu erarbeiten. Letzteres war vom Tathergang her bedeutend, denn ohne wirtschaftliche Tragbarkeitserwägungen wä- re die Genehmigung des Projekts durch den Verwaltungsrat der V.________ AG nicht mög- lich gewesen (act. 21/9 Ziff. 22). Die Rolle von H.________ war im Rahmen des Gesamtge- schehens als Bindeglied zwischen B.________ und der V.________ AG gewichtig. Ohne die Handlungen von H.________ wäre eine Umsetzung des Tatplans (als ein komplexer, in sich greifender Handlungsablauf) nicht oder nur erschwert möglich gewesen. 9.2.3 J.________ verweigerte im Strafverfahren die Aussagen. Die Vorwürfe gemäss der Anklage lassen sich indessen bereits aufgrund von E-Mails und sichergestellten Dokumenten ausrei- chend sicher nachweisen. Aufgrund der Aktennotiz von H.________ ist erstellt, dass J.________ zusammen mit B.________ und H.________ an der Sitzung vom 7. Januar 2020 teilnahm, bei welcher der in fünf Phasen unterteilte Handlungsplan diskutiert und beschlos- sen wurde, der die Abwerbung von sämtlichen Mitarbeitenden des T.________ und deren Wechsel zur V.________ AG zum Ziel hatte (vgl. act. 5/89 und E. II.4 Ziff. 4.4). B.________ arbeitete anschliessend im Januar 2020 mit J.________ zusammen, um für H.________ die gewünschten internen Dokumente der S.________ AG zu beschaffen (act. 25/95). Nachdem H.________ die Dokumente nach deren Eingang mit J.________ besprochen hatte (act. 25/99), erfolgte die vertiefte Prüfung und Ausarbeitung des Konzeptbeschriebs durch H.________ und J.________ als Berater im Rahmen eines Workshops im März 2020. Dabei wurden bereits Vorgespräche mit der V.________ AG-Verwaltungsratspräsidentin AC.________ geführt (act. 25/135). Ferner nahm J.________ im März 2020 nochmals eine finale Prüfung des Konzeptbeschriebs, des "Zahlengerüsts" und des Protokolls des Ge- sprächs vom 7. Januar 2020 vor und gab sein "grünes Licht" dazu (act. 25/135; act. 25/138). Ebenfalls ist erstellt, dass J.________ die Informationsveranstaltung vom 25. März 2020 für das Personal des T.________ mitvorbereitete und daran teilnahm (act. 25/136; act. 25/143). B.________ bestätigte dabei im Grundsatz die umschriebene Beteiligung von J.________, wie sie sich aus den E-Mails und aus sichergestellten elektronischen Dokumenten ergibt (act. 21/29 Ziff. 20-23). 9.2.4 Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass J.________ als externer Berater Teil des Projekt- teams war, welches am 7. Januar 2020 den Handlungsplan entwarf. Speziell an der Rolle von J.________ war, dass er bis am 31. Oktober 2019 als Geschäftsführer der S.________ AG amtete, wobei er noch bis am 15. November 2019 (Tagebuch) im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen war. Die wesentliche Aufgabe von J.________ bestand darin, als vormaliger S.________ AG-Insider die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts (bzw. den business case) in Bezug auf die Genehmigung durch den Verwaltungsrat der V.________ AG zu prüfen. Es ist erstellt, dass er dies tat, indem er am Entwurf eines Kon- zeptbeschriebs und den weiteren Berechnungen (Zahlengerüst in Excel-Form) als Berater zusammen mit H.________ mitarbeitete und im Sinne einer finalen Kontrolle abschliessend überprüfte. Diese von J.________ mitbearbeiteten und geprüften Dokumente wurden dem Verwaltungsrat der V.________ AG vorgelegt, welcher das Projekt genehmigte. Damit wur- den die Arbeitsplatzbestätigungen der V.________ AG zu Gunsten der Mitarbeitenden des T.________, welche in der Planfassung vom 7. Januar 2020 erwähnt wurden, überhaupt möglich. Letztlich ist auch erstellt, dass J.________ an der Informationsveranstaltung vom
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25. März 2020 teilnahm, an der die Mitarbeitenden des T.________ über den Plan informiert wurden. 9.2.5 In subjektiver Hinsicht wussten J.________ und H.________ bereits vor dem 7. Januar 2020, dass B.________ Leiterin des Ärztezentrums T.________ und zudem auch Geschäftslei- tungsmitglied von S.________ AG war. J.________ arbeitete wie dargelegt vom 1. August 2014 bis am 31. Oktober 2019 als Geschäftsführer der S.________ AG (act. 20/5/8; act. 20/5/19), weswegen er mit der personellen Struktur und den internen Abläufen der S.________ AG vertraut war. H.________ kannte die S.________ AG aus der Perspektive des Geschäftsführers einer Konkurrentin. H.________ und J.________ war im gesamten Tatzeitraum bekannt, dass B.________ als weitgehend selbstständige Filialleiterin des T.________ für die S.________ AG arbeitete und sie gegenüber der S.________ AG zur Treue verpflichtet war (vgl. den Konzeptbeschrieb, in dem B.________ als Leiterin des T.________ bezeichnet wurde, act. 25/68). Ferner war ihnen bekannt, dass B.________ ei- nen umfassenden Zugang zu betriebsinternen Dokumenten wie Bilanzen, Budgets und Er- folgsrechnungen hatte, was ihre Bedeutung innerhalb der S.________ AG verdeutlichte. Sie wussten zudem, dass sich B.________ am 7. Januar 2020 an der Planfassung beteiligte, ohne dass der Verwaltungsrat der S.________ AG oder die anderen Geschäftsleitungsmit- glieder darüber informiert waren, zumal deren Information im Handlungsplan in Kombination mit einem Übernahmeangebot für die Praxisräume erst vorgesehen war, nachdem die Mitar- beitenden des T.________ gekündigt hatten. Ihnen war zudem bekannt, dass B.________ im Rahmen der Umsetzung des Handlungsplans vom 7. Januar 2020, welcher die geheime und faktische Übernahme eines Teils der S.________ AG vorsah, gegen die wirtschaftlichen In- teressen der S.________ AG handelte. Als Fachleute im Betriebs- und Gesundheitswesen mussten sich H.________ und J.________ ebenfalls bewusst gewesen sein, dass die medi- zinischen Mitarbeitenden eines Ärztezentrums für dessen Wertschöpfung ein zentrales Be- triebsmittel sind, bei dessen Ausfall eine Betriebsfortführung verunmöglicht wird. Sie wussten somit, dass (1.) der Wechsel des gesamten Teams des T.________ zur Konkurrenz erhebli- che wirtschaftliche Nachteile für die S.________ AG bedeutete, und (2.) dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewinnausfälle drohten. So kann der gesamte Handlungsplan vom 7. Ja- nuar 2020 letztlich nur so interpretiert werden, dass die S.________ AG in ökonomischer Hinsicht durch die mit einem Schlag erfolgte Kündigung sämtlicher Mitarbeitenden des T.________ dazu gedrängt werden sollte, auch noch die Praxisräume an die V.________ AG zu verkaufen und das T.________ aufzugeben. Es ist damit erstellt, dass J.________ und H.________ die wesentlichen Sachverhaltselemente der Straftat von B.________ erkannten. 9.2.6 H.________ und J.________ wussten, dass durch ihre Mitbeteiligung am Projekt die Chan- cen, dass der Handlungsplan vom 7. Januar 2020 erfolgreich umgesetzt werden könnte, stiegen. So liegt es in der Natur der Sache, dass der Vollzug der einzelnen Schritte das an- gestrebte Ziel, nämlich die klandestine Übernahme des T.________ von innen heraus, för- dert. Auch wäre B.________ ohne die betriebswirtschaftliche Erfahrung von H.________ und von J.________ nicht in der Lage gewesen, das Projekt wie geplant durchzuziehen. Sie benötigte für die Kündigungen des gesamten Teams wie dargelegt insbesondere die Arbeits- platzbestätigungen der V.________ AG, wofür die Bestätigung der wirtschaftlichen Tragbar- keit des Projekts durch J.________ und H.________ gegenüber dem Verwaltungsrat der V.________ AG, der sich für die bis zu 33 neuen Mitarbeitenden erheblich finanziell ver- pflichtete, notwendig wurde. H.________ und J.________ wollten in subjektiver Hinsicht
Seite 45/74 B.________ auch unterstützen, denn dadurch konnten sie ihr gemeinsames Ziel gemäss dem Handlungsplan vom 7. Januar 2020, den gesamten Betrieb von T.________ von der S.________ AG an die V.________ AG (bzw. deren Tochtergesellschaft) zu übertragen, för- dern. 9.3 Rechtliche Würdigung 9.3.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB zu- treffend dar (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1 S. 37). Darauf kann verwiesen werden. Obwohl im er- stellten Sachverhalt Merkmale vorliegen, die in rechtlicher Hinsicht deutlich auf eine Mittäter- schaft schliessen lassen (insb. die gemeinsame Planfassung, die gemeinsamen Ziele, die arbeitsteilige Vorgehensweise gemäss dem Tatplan etc.), verbietet Art. 391 Abs. 2 StPO dem Berufungsgericht vorliegend, den erstellten Sachverhalt ohne Berufung oder Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht als solche zu qualifizieren (BGE 138 IV 282 E. 2.5). Dies wäre überdies auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht möglich, da bei echten Sonderdelikten wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung zudem die Sondereigenschaft des Geschäftsführers auch bei den Mittätern vorliegen müsste (vgl. Forster, Basler Kommentar,
4. A. 2019, Art. 26 StGB N. 1). 9.3.2 Wie dargelegt, kannten H.________ und J.________ grundsätzlich die wesentlichen Elemen- te der Straftat von B.________, zumal sie das Projekt, dessen Umsetzung mit einem detail- lierten Plan am 7. Januar 2020 beschlossen wurde, unter wechselseitiger Beteiligung in Kenntnis der Arbeitsschritte der anderen umsetzten. Inwiefern sie wussten, dass dieses Ver- halten strafbar sein könnte, bzw. ob sie bezüglich der Handlungen von B.________ über den Sachverhalt oder das Recht irrten, ist unter der Thematik des Sachverhaltsirrtums zu prüfen (vgl. E. II.10). 9.3.3 Die Beteiligung des Beschuldigten H.________ ist in rechtlicher Hinsicht als zentral für die Planumsetzung zu qualifizieren, da er das Projekt der Übernahme der Hausärzte des T.________, wie am 7. Januar 2020 geplant, gegenüber der V.________ AG vertrat, dessen wirtschaftliche Tragbarkeit einschätzte und die Zustimmung über die beiden möglichen Vari- anten mit Finanzierungskosten von CHF 1,0 bis 2,0 Mio. einholte. H.________ trug wesent- lich dazu bei, dass der Verwaltungsrat der V.________ AG dem Projekt zustimmte. Ohne diese Zustimmung wäre der seit dem 7. Januar 2020 angestrebte Wechsel von praktisch al- len Mitarbeitenden des T.________ zur V.________ AG nicht umsetzbar gewesen. So wurde bereits dargelegt, dass die Angestellten von T.________ nicht gekündigt hätten, ohne zum Zeitpunkt der Kündigung über eine Anschlussmöglichkeit zu vergleichbaren Anstellungskon- ditionen zu verfügen (vgl. E. II.7 Ziff. 7.3). Ferner war es ebenfalls wesentlich, dass der Be- schuldigte H.________ an der Veranstaltung vom 25. März 2020 auftrat und einer Gruppe von Mitarbeitenden des T.________ den Wechsel offerierte und ihnen Unterstützung zusagte (act. 21/31 Ziff. 36). Er förderte dadurch die strafbaren Handlungen von B.________ wesent- lich. 9.3.4 Der Beitrag des Beschuldigten J.________ ist in rechtlicher Hinsicht als wesentlich und – im Sinne einer Förderungskausalität – auch als kausal zu qualifizieren. J.________ war noch bis Ende Oktober 2019 Geschäftsführer der S.________ AG und kannte gleichzeitig die V.________ AG. Er galt als Branchenkenner und Insider, welcher in der Lage war, die not-
Seite 46/74 wendigen wirtschaftlichen Gegebenheiten zuverlässig abzuschätzen und den Beschuldigten H.________ mit seinem Fachwissen im Rahmen der Projektabwicklung zu unterstützen (act. 21/31 Ziff. 34, B.________: "[…] J.________ kennt eben die T.________-Welt, er kennt un- sere Sprache […]"). So sagte auch der Beschuldigte H.________ aus, dass J.________ die Zahlen des T.________ verlässlicher habe einschätzen könne als er (act. 21/7 Ziff. 9; act. 21/9 Ziff. 17, 19), bzw. dass es business cases gebe, bei denen er das Gefühl habe, das könne er nicht alleine (OG GD 9/1 S. 11 Ziff. 43). Dabei ist wesentlich, dass H.________ eine aussenstehende Person war, die weder Zugang zu Geschäftsgeheimnissen der S.________ AG (als relativ grosse Gesellschaft) hatte, noch über Internas und Abläufe informiert war. Er konnte auch niemanden fragen, da das Vorgehen mit der Prüfung des business case der S.________ AG nicht offengelegt werden sollte. Dies stärkt die Bedeutung der Rolle von J.________ als S.________ AG-Insider massgeblich. Entsprechend waren die Analysen von J.________ (d.h. Prüfung von Konzeptbeschrieb, Zahlengerüst, Gesprächsprotokoll vom
7. Januar 2020 mit Zeitplan) als ehemaliger Geschäftsführer der S.________ AG bedeutsam, um sowohl H.________ wie auch den Verwaltungsrat der V.________ AG von der ökonomi- schen Tragbarkeit des Projekts so weit zu überzeugen, damit dieser die Arbeitsplatzbestäti- gungen von V.________ AG zu Gunsten der Mitarbeitenden von T.________ bewilligte. Folg- lich war J.________ am 4. Mai 2020 im Rahmen der Verwaltungsratssitzung der V.________ AG anwesend und unterstützte H.________ bei seinem Antrag (act. 25/177). Die entspre- chende Unterstützung war bedeutend, da die Beschuldigte B.________ aufgrund des medi- zinisch-personellen Fokus ihrer Berufsausübung dazu nicht in der Lage war. So legte auch H.________ dar, dass die Zahlen des T.________ für den business case extrem wichtig ge- wesen seien; ohne diese hätte der Verwaltungsrat der V.________ AG nicht zugestimmt (SE GD 10/2 S. 9). Auf jeden Fall erhöhte die Mitwirkung von J.________ aufgrund seiner Spezi- alstellung als ehemaliger Geschäftsführer der S.________ AG und damit als Person, welche die unrechtmässig behändigten Geschäftsdaten besser prüfen und beurteilen konnte, die Chancen hinsichtlich eines Taterfolgs erheblich. So war wie dargelegt die Zustimmung des Verwaltungsrats der V.________ AG zum Übernahmeprojekt betreffend T.________ unab- dingbar dafür, dass den Mitarbeitenden des T.________ ein betrieblicher Empfangsraum zur Verfügung gestellt wurde, welcher einen Wechsel des Grossteils des Personals von T.________ überhaupt ermöglichte. 9.3.5 J.________ handelte formalrechtlich als Beauftragter bzw. H.________ als Geschäftsführer der Konkurrenzgesellschaft V.________ AG. Indem J.________ und H.________ ihre be- triebswirtschaftlichen Analysen ausführten, halfen sie dem zuständigen Organ der V.________ AG, einen fundierten Beschluss über eine Investition zu fassen und, gestützt darauf, den Mitarbeitenden des T.________ Arbeitsverträge zu angemessenen Konditionen bei der V.________ AG zu offerieren. Ihre Hilfehandlung bezog sich damit auf den Verwal- tungsrat der V.________ AG, welcher auf einer Due Diligence bestand, bevor er die Investiti- onen von – je nach Variante – einer bis zwei Millionen Franken im Zusammenhang mit der Übernahme des T.________ bewilligte. Damit förderten J.________ und H.________ aber gleichzeitig auch den Handlungsplan vom 7. Januar 2020. Dort war explizit vorgesehen, dass den Angestellten des T.________ ein beruflicher Empfangsraum mittels Arbeitsplatzbestäti- gungen geschaffen werden müsse, bevor die Kündigungen gemeinsam eingereicht würden. So war die entsprechende Zusage der V.________ AG, bei einer Kündigung sämtliche An- gestellten des T.________ zu übernehmen, ein wesentlicher Pfeiler des Handlungsplans, der die Kündigungen, welche die Gewinnausfälle der S.________ AG bewirkten, überhaupt mög-
Seite 47/74 lich machte. Folglich ist es für die Frage der Gehilfenschaft nicht von Bedeutung, dass J.________ und H.________ formalrechtlich durch ihre Tätigkeit gleichzeitig ebenfalls die In- teressen der V.________ AG förderten. Wie dargelegt, verfolgten J.________, H.________ und B.________ im Rahmen des gemeinsamen Projekts letztlich gleichgelagerte Interessen, welche sich gegen die wirtschaftlichen Interessen der S.________ AG richteten. 9.3.6 J.________ und H.________ führten ferner eine ihrem Beruf inhärente Aufgabe aus, indem sie die wirtschaftliche Tragbarkeit der Übernahme eines Betriebsteils einer Konkurrentin prüf- ten. Ob solche Handlungen für sie alltäglich waren, kann offenbleiben. Wesentlich ist, dass J.________ und H.________ nicht nur fragmentarische Einsicht in die Handlungen von B.________ hatten, sondern sie wirkten – nicht unähnlich einer Mittäterschaft – mit gleichge- lagerten Interessen arbeitsteilig gemäss dem am 7. Januar 2020 festgelegten Handlungs- plan. 9.3.7 Es wurde in subjektiver Hinsicht festgestellt, dass die Beschuldigten H.________ und J.________ sämtliche wesentlichen Faktoren hinsichtlich der Beschuldigten B.________ kannten, insbesondere (1.) deren Leitungsfunktion bei der S.________ AG und beim T.________; (2.) ihre bestehende Treuepflicht bei ungekündigten Anstellungsverhältnis; (3.) den Zusammenhang zwischen der geheimen Übernahme des T.________ und den wirt- schaftlichen Einbussen der S.________ AG; (4.) die erheblichen wirtschaftlichen Einbussen der S.________ AG; und (5.) den Vorsatz bzw. zumindest den Eventualvorsatz der schädi- genden Handlungen der Beschuldigten B.________. Die Beschuldigten H.________ und J.________ kannten mit anderen Worten in rechtlicher Hinsicht die wesentlichen Elemente der Straftat der Beschuldigten B.________; dies nicht nur in den groben Umrissen (BGE 132 IV 49 E. 1.1), sondern bereits in einem hohen Detailgrad. Sie leisteten trotzdem wissentlich und willentlich eigene wesentliche und kausale Tatbeiträge, indem sie die Handlungen der Beschuldigten B.________ auf die genannte Art und Weise förderten. Die Beschuldigten H.________ und J.________ wollten den Taterfolg der Beschuldigten B.________, zumal sie am 7. Januar 2020 dem gemeinsamen Projekt zustimmten, bei dem die Übernahme von praktisch sämtlichen Mitarbeitenden des T.________ durch die V.________ AG angestrebt wurde. Sie handelten im Rahmen ihrer Hilfeleistungen gegenüber B.________ vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. 9.3.8 Die Verteidigung von J.________ verwies darauf, dass alles, was mit dem Übernahmeange- bot und den Kündigungen zu tun habe, aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf der versuch- ten Nötigung nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sei (OG GD 9/1/4 S. 4). Die Staatsanwaltschaft warf J.________ in der Anklage vor, er habe zusammen mit B.________ und H.________ nach der Abgabe der Kündigungen von praktisch sämtlicher Mitarbeitenden von T.________ am 7. Juli 2020 am Folgetag (d.h. 8. Juli 2020) ein Schreiben mit einem Übernahmeangebot der Praxisräume an die S.________ AG versendet. Die drei Beschuldig- ten hätten dabei mit Nötigungsabsicht gehandelt (SG GD 1/1 S. 18 f.). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigten von diesem Vorwurf rechtskräftig frei (OG GD 1 E.V. S. 51). Dieser Frei- spruch ist für die zu beurteilenden Vorwürfe ohne Bedeutung. Die Sperrwirkung von Art. 11 Abs. 1 StPO bezieht sich auf den strafrechtlichen Vorwurf, d.h. das Schreiben vom 8. Juli 2020 und der damit verbundene Vorwurf, dieses sei von den drei Beschuldigten in subjekti- ver Hinsicht mit einer Nötigungsabsicht versendet worden. Keinem der drei Beschuldigten wird im vorliegenden Urteil entgegengehalten, sie hätten am 8. Juli 2020 mit Nötigungsab-
Seite 48/74 sicht versucht, die S.________ AG zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Der Ein- wand ist mithin unbegründet. 9.3.9 Die Beschuldigten H.________ und J.________ haben mithin die Straftat der Beschuldigten B.________ in wesentlichem Ausmass wissentlich und willentlich gefördert. Sie kannten da- bei die wesentlichen Elemente, welche die Strafbarkeit von B.________ begründeten. Es ist indessen zu prüfen, ob sie dabei einem Sachverhalts- oder Rechtsirrtum unterlagen. 10. Rechtswidrigkeit und Schuld 10.1 Ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn der Beschuldigte über ein objektives Tatbestands- merkmal eines Straftatbestands eine falsche Vorstellung hat. In dieser Lage fehlt dem Irren- den der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist der Täter zu seinen Gunsten nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen (Art. 13 Abs. 1 StGB). In Betracht kommt allenfalls die Bestrafung wegen fahrlässiger Tatbegehung, wenn der Irr- tum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermieden werden können und die fahrlässige Verü- bung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Diese Regeln bringen im Wesentli- chen nur zum Ausdruck, was sich bereits aus der Konzeption des Vorsatzes als wissentliche und willentliche Tatbegehung ergibt (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Der Verbotsirrtum betrifft dem- gegenüber die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat. Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 21 StGB). 10.2 Problematisch ist regelmässig der Grenzbereich zwischen Sachverhalts- und Verbotsirrtum. Bei rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmalen (d.h. Tatbestandsmerkmalen, die eine recht- liche Würdigung des Beschuldigten bereits enthalten), bspw. der Zugehörigkeit oder Nicht- Zugehörigkeit eines Vermögenswerts zur Konkursmasse (Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2), der sachenrechtlichen Teilfremdheit von Bäumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2) oder der Einziehungs- fähigkeit von Vermögenswerten (BGE 129 IV 238 E. 3.3) wurde von der Bundesgerichts- rechtsprechung ein Sachverhaltsirrtum angenommen. Dies betrifft somit insbesondere Fall- konstellationen, in denen die Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und vor Gericht glaubhaft schildern konnten, weswegen sie irrigerweise von einer anderen, falschen Vorstel- lung ausgingen. Die Annahme eines Sachverhaltsirrtums ist bei einem rechtlich geprägten Tatbestandsmerkmal indessen restriktiv anzunehmen. Denn Tatbestandsmerkmale, denen eine juristische Einordnung zu Grunde liegt, setzen keine exakte juristische Erfassung des gesetzlichen Begriffs voraus. So unterliegt derjenige keinem Sachverhaltsirrtum, der den Tatbestand oder das Tatbestandselement so verstanden hat, wie es der landläufigen An- schauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Der Täter muss mithin nicht zwingend den rechtlichen Gehalt seiner Handlungen erfassen (d.h. er muss in concreto nicht wissen, dass die Stellung von B.________ eine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB ist). Ist erstellt, dass der Täter im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre den wesentlichen Sachverhalt verstanden hat, ist grundsätzlich von einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB auszugehen (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).
Seite 49/74 10.3 Bei einer Gehilfenleistung ist es wesentlich, dass der Täter gemäss Art. 25 StGB weiss oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er ein Verbrechen oder Vergehen fördert. Diese Kenntnis, dass die Beihilfehandlung vor dem Hintergrund eines Verbrechens oder Vergehens stattfindet und dieses fördert, ist mithin Tatbestandsmerkmal. Wer subjektiv der Überzeugung ist, dass er kein Verbrechen oder Vergehen fördert, der begeht keine vorsätzliche Gehilfen- leistung. 10.4 B.________ und H.________ gaben zu Protokoll, dass sie nicht gewusst hätten, dass ihre Handlungen strafbar seien. H.________ sagte aus, dass er B.________ zu keinem Zeitpunkt als Geschäftsführerin wahrgenommen habe (act. 21/13 Ziff. 43). B.________ gab zu Proto- koll, sie sei sich nicht bewusst gewesen, dass sie sich durch ihre Handlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar machen könnte (act. 21/37 Ziff. 65). Der Verteidiger von J.________ hat an der Berufungsverhandlung ausgeführt, sein Mandant habe gewusst, dass B.________ nicht Geschäftsführerin sei, weswegen sie sich nicht strafbar machen könnte. Eine Erklärung, warum dies sein Mandant gewusst habe, gab der Verteidiger von J.________ nicht ab (OG GD 9/1/4 S. 6). 10.5 H.________ und J.________ wiesen darauf hin, sie hätten nicht gewusst, dass B.________ Geschäftsführerin gewesen sei. Mit ihren Aussagen ist aber noch nicht belegt, dass sie sich im Tatzeitpunkt in einem Irrtum befanden. Was mit Sicherheit erst eine nachträgliche Be- hauptung darstellt, ist die Auffassung von H.________, er habe B.________ nie als Ge- schäftsführerin wahrgenommen. Denn damit nimmt er Bezug auf die strafrechtliche Ausle- gung des Begriffs der Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB, den er damals noch gar nicht kannte. Überdies war B.________ im Tatzeitraum effektiv ein im Handelsre- gister eingetragenes Geschäftsleitungsmitglied der S.________ AG und damit Teil des Gre- miums, welchem die Geschäftsführung oblag. Faktisch wird es so gewesen sein, dass H.________ im ersten Halbjahr 2020 nie vertieft prüfte, ob sein Handeln strafbar sein könnte oder nicht und er nachträglich im Strafverfahren zur Auffassung gelangte, dass B.________ in rechtlicher Hinsicht nicht Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 StGB sein könne. Glei- ches gilt für J.________. Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen seines erbetenen Ver- teidigers an der Berufungsverhandlung, J.________ habe gewusst, dass B.________ nie Geschäftsführerin gewesen sei, auch seiner Auffassung entsprechen. Wesentlich ist wie dar- gelegt die Frage, ob sich J.________ im Tatzeitraum in einem Irrtum befand. Dies ist nicht glaubhaft. So war B.________ bereits schon vor dem Eintritt von J.________ im Jahr 2014 Geschäftsleitungsmitglied bei der S.________ AG und damit mit Geschäftsführungsaufgaben betraut. J.________ arbeitete mithin jahrelang mit B.________ als Geschäftsleitungsmitglied zusammen (act. 10/36 ff.). In dieser Funktion unterzeichnete er auch Kaufverträge über Arzt- praxen gemeinsam mit B.________. Ferner war J.________ auch noch für die S.________ AG tätig, als im März 2019 das Qualitätssicherungshandbuch der T.________-Zentren D.________ und L.________ in Kraft trat, worin die weitgehende Autonomie des T.________ als Ärztezentrum unter der Leitung von B.________ bestätigt wurde. Ihm war in diesem Zu- sammenhang auch bekannt, dass die T.________-Zentren eigenständig ihre Gewinne und ihr Budget auswiesen (act. 20/6/5-7). Die über seinen Anwalt vorgetragene Behauptung, er habe gewusst, dass B.________ nicht Geschäftsführerin sei, bezieht sich damit, wie bei H.________, auf seine aktuelle rechtliche Bewertung der Angelegenheit.
Seite 50/74 10.6 Es ist mithin nicht erstellt, dass H.________ und J.________ im Tatzeitraum irrigerweise da- von ausgingen, B.________ könne sich in rechtlicher Hinsicht aufgrund einer fehlenden Ge- schäftsführerstellung unmöglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig machen. Aus diesem Grund ist auch nicht erstellt, dass H.________ und J.________ subjektiv der Über- zeugung waren, dass sie aufgrund der fehlenden Geschäftsführerstellung von B.________ kein Verbrechen oder Vergehen fördern könnten. 10.7 H.________ und J.________ kannten in subjektiver Hinsicht wie dargelegt sämtliche wesent- liche Elemente, welche die Strafbarkeit von B.________ begründeten. Diesbezüglich bleibt es für die Geschäftsführerstellung von B.________ wesentlich, dass sie seit vielen Jahren die Filiale von Ort in L.________ leitete, zum Team einen guten Draht hatte, dieses nach in- nen und aussen vertrat und für dieses verantwortlich war bzw. das Team führte. Auf der an- deren Seite waren die weiteren Organe der S.________ AG nicht vor Ort und mussten sich von C.________ aus um den Gesamtbetrieb, der mehrere Ärztezentren umfasste, kümmern. Daraus kann aus einer Laiensperspektive ohne weiteres geschlossen werden, dass B.________ wesentliche selbstständige Befugnisse im Personalwesen und somit einen be- deutenden Einfluss auf die hauptsächlich durch dieses Personal erbrachten Dienstleistungen (und damit indirekt auf Erträge für die S.________ AG) hatte. Ferner ist auch wesentlich, dass B.________ im Handelsregister als Geschäftsleitungsmitglied eingetragen war. Dies deutet in der Laiensphäre deutlich auf erhöhte Befugnisse und Verantwortlichkeiten innerhalb einer juristischen Person hin. Ferner wussten H.________ und J.________, dass primär die Hausärzte das wesentliche Asset des T.________ waren und B.________ das entsprechen- de Team leitete und die Verantwortung für deren Führung trug. Aus diesem Grund war B.________ (und nicht ein anderer Mitarbeitender des T.________) auch die Ansprechper- son. Gesamthaft gewürdigt war H.________ und J.________ jeweils aus ihrer Perspektive deutlich bewusst, dass sie es nicht einfach mit einer Hausärztin oder einer unselbständigen, ständig von den Vorgesetzten überwachten Teamleiterin zu tun hatten, sondern mit einer Person, welche vor Ort in L.________ selbstständig bedeutende betriebliche Aufgaben für die S.________ AG erledigte. Die weiteren Tatbestandselemente der ungetreuen Geschäfts- besorgung durch B.________, insbesondere die Pflichtwidrigkeit wie auch der kausale Ver- mögensschaden, waren H.________ und J.________ ebenfalls bekannt. So muss einem Laien (und umso mehr Ökonomen und langjährigen Managern im Gesundheitswesen wie J.________ und H.________) ohne weiteres bewusst gewesen sein, dass B.________ keine Handlungen ausführten durfte, welche gegen die Interessen ihrer Arbeitgeberin gerichtet wa- ren. Es musste ihnen auch bewusst gewesen sein, dass T.________ als Betriebseinheit der S.________ AG, nachdem alle Angestellten auf einen Schlag kündigten, zwingend schlies- sen musste und dadurch nicht mehr in der Lage war, Erträge zu generieren. H.________ und J.________ unterliefen damit keinem Irrtum über die genannten Sachverhaltselemente im Sinne von Art. 13 StGB. 10.8 B.________ und H.________ machten zudem geltend, dass sie nicht gewusst hätten, dass ihr Verhalten strafbar sei. J.________ machte dies über seinen erbetenen Verteidiger zumin- dest sinngemäss geltend. Die Frage, ob die Beschuldigten wussten, dass die Handlungen überhaupt strafbar sein könnten, betrifft somit den Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts fehlt, wobei sich das Unrechtsbe- wusstsein gerade auf diejenigen Momente der Tat stützen muss, die sie als rechtlich verbo-
Seite 51/74 ten erscheinen lassen (BGE 115 IV 162 E. 3). Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsord- nung widerspricht (BGE 130 IV 77 E. 2.4). Bestehen Zweifel über die Rechtmässigkeit der Handlungen, so hat sich der Täter auf geeignete Art und Weise über die Strafbarkeit des Verhaltens zu informieren, ansonsten der Verbotsirrtum als vermeidbar gilt. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder weiss, dass eine rechtliche Rege- lung besteht, sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 f.). 10.9 Die sinngemässen Ausführungen von J.________ und H.________, sie hätten nicht gewusst, dass ungetreue Geschäftsbesorgung strafbar sein könnte, sind nicht glaubhaft. J.________ und H.________ sind ausgebildete Ökonomen mit Universitätsabschluss, Fachleute im Ge- sundheitswesen und langjährige Manager von privatwirtschaftlichen Gesundheitsorganisatio- nen. H.________ ist zusätzlich Treuhandexperte. Sie amteten dabei vor dem Tatzeitraum selber über Jahre hinweg als Geschäftsführer von grösseren Unternehmen. Ihnen waren in dieser Funktion die Vermögenswerte und -interessen der V.________ AG (H.________) bzw. der S.________ AG (J.________) anvertraut. Es ist folglich schlüssig, dass juristische The- men sowohl in der Ausbildung wie auch im Berufungsalltag von J.________ und H.________ sehr häufig vorkamen. Es musste ihnen damit deutlich bewusst sein, dass sie in dieser Funk- tion die Interessen ihrer Arbeitgeberinnen nicht verletzen und diese schädigen durften. Letzt- lich basiert der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung auf dem Konzept des strafrechtlichen Vermögensschutzes zu Gunsten einer anderen Person. Es ist wenig plausi- bel, dass Personen mit dem beruflichen Hintergrund von H.________ und J.________ an- nahmen, dass solche Handlungen nicht strafbar sein könnten. Ein Verbotsirrtum kann bei J.________ und H.________ somit ausgeschlossen werden. 10.10 Bei B.________ kann es aufgrund ihres beruflichen medizinischen Hintergrunds nicht ausrei- chend sicher ausgeschlossen werden, dass sie den Tatbestand der ungetreuen Geschäfts- besorgung nicht kannte, zumal sie an der Berufungsverhandlung einen etwas unbedarften Eindruck bezüglich juristischer Vorgänge hinterliess. Zu ihren Gunsten ist (knapp) von einem Verbotsirrtum auszugehen. Sie wusste allerdings, dass sie mit dem Handlungsplan vom
7. Januar 2020 der S.________ AG die Betriebsfortführung des T.________ verunmöglichte. Sie wussten zudem, dass sie unrechtmässig handelte, da sie als Arbeitnehmerin und Ge- schäftsleitungsmitglied der S.________ AG einer Treuepflicht unterlag und ihre Tätigkeit ent- sprechend in deren Interesse auszuüben hatte. Bei dieser Ausgangslage ist erstellt, dass B.________ zumindest ein unbestimmtes Empfinden über die Unrechtmässigkeit ihres Vor- gehens hatte. Ansonsten hätte die V.________ AG auch nicht Kosten für Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Übernahme des T.________ in ihre Erwägungen miteinbezogen (act. 25/175). Ferner wäre es auch nicht notwendig gewesen, die Abwerbung sämtlicher Mit- arbeitenden gegenüber der S.________ AG (deren Angestellte und deren Betrieb betroffen war) geheim zu halten und den Handlungsplan vom 7. Januar 2020 in verschiedene Phasen (d.h. Anwerbung je nach Bedeutung des Personals) aufzuteilen. Gleichfalls wäre es für B.________ bei einem rechtmässigen Vorgehen nicht notwendig gewesen, mittels privaten E-Mails zu kommunizieren. Dieses Verhalten wich von den anderen Transaktionen mit Arzt- praxen, bei denen H.________, J.________ und B.________ involviert waren, massgeblich ab. Auch den allgemeinen Grundsatz, dass man grundsätzlich niemanden unrechtmässig
Seite 52/74 schädigen darf, muss B.________ bekannt gewesen sein. Dass sie trotz ihres Unwissens über den (exakten) Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ganz ohne Unrechtsbe- wusstsein handelte, ist mithin nicht erstellt. Entsprechend wären B.________ verpflichtet ge- wesen, sich über das geltende Verbot der ungetreuen Geschäftsbesorgung bei einem fach- kundigen Rechtsbeistand vertieft zu informieren. Damit hätte geklärt werden können, dass bestimmte – prima vista zivilrechtlich anmutende Vermögensstrafrechtsnormen wie die unge- treue Geschäftsbesorgung – auch strafrechtlich relevante Auswirkungen haben können. Ent- sprechend ist der Sachverhalt vorliegend bei B.________ als vermeidbarer Verbotsirrtum zu würdigen. Dies führt zwar nicht zu einer Strafbefreiung, indessen aber zu einer Milderung der Sanktion (Art. 21 StGB). 10.11 B.________ handelte mithin schuldhaft und auch rechtswidrig. Ihre Berufung ist abzuweisen und der Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. Auch die Berufung von J.________ und H.________ ist abzuwei- sen und das Urteil der Vorinstanz im Schuldpunkt zu bestätigen. J.________ und H.________ sind der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (H.________ und J.________) 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1.1 Die Frei- und Schuldsprüche der Beschuldigten B.________ im Zusammenhang mit der Ver- letzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sind in Rechtskraft erwachsen. Gleichfalls sind die Freisprüche der Beschuldigten H.________ und J.________ betreffend Anstiftung und Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses sowie die Freisprüche betreffend die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018" und "Erfolgsrechnung Budget 2019" in Rechtskraft erwachsen. Relevant sind im Berufungsverfah- ren aufgrund der Berufungen der Beschuldigten H.________ und J.________ einzig die nachfolgenden Tathandlungen: 1.1.1 Gemäss der Vorinstanz habe H.________ die Dokumente Nr. 1 und Nr. 4-11 von J.________ erhalten und diese mit J.________ als externen Berater besprochen. H.________ habe die Dokumente verwendet, um damit einen Investitionsplan für den Verwaltungsrat der V.________ AG erstellen zu können. Er habe damit den objektiven und subjektiven Tatbe- stand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses in der Tatbestandsvaria- nte des Ausnutzens gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB mehrfach erfüllt (OG GD 1 E. IV.6. Ziff. 6.2.1-6.2.4 S. 49 f.). 1.1.2 Gemäss der Vorinstanz habe J.________ ebenfalls die Dokumente Nr. 1 und Nr. 4-11, die er von B.________ zugesendet erhalten habe, benutzt, indem er zusammen mit H.________ den business case erarbeitet habe. Er habe damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses in der Tatbestandsvariante des Ausnutzens gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB mehrfach erfüllt (OG GD 1 E. IV.7. Ziff. 7.3.1-7.3.3
Seite 53/74 S. 50). 1.2 Folglich sind im Berufungsverfahren Tathandlungen der Beschuldigten H.________ und J.________ betreffend die nachfolgenden Dokumente relevant (gemäss Nummerierung der Vorinstanz, OG GD 1 E. V.2. S. 41; die Dokumente Nr. 2 und 3 sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens): Nr. Bezeichnung Inhalt act. 1. Erfolgsrechnung inkl. Budget 2017, S.________ AG / T.________ Erfolgsrechnung 2017 mit Budgetabweichung von T.________, Datum: 29.01.2018 20/6/5-7 4. 5. 6. 7. 8. 9. Erfolgsrechnung, inkl. Budget 2020, S.________ AG / alle div. Mietverträge Umsatz Reporting Ärztesicht einzeln 2018/2019 Budgetentwurf 2019 Materialaufwand Reglemente und Vertragsbeilagen zu den Arbeitsverträgen der T.________- Mitarbeitenden Umsatz Reporting 2019 alle Erfolgsrechnung 2020 mit Budgetabweichung von T.________ Datum: 16.01.2020 diverse Mietverträge betreffend Praxisräumlichkeiten etc. von T.________ Datum: 14.08.2003; 10.03.2004; 10.07.2003 23.12.2019 Umsätze von 12 Ärzten, Physiotherapeuten und Psychiater der Jahre 2018/2019 von T.________ Datum: 2018, bis und mit Dezember 2019 Budgets Aufwand Labor, Verbrauchsmateri- al, Medikamente von sieben T.________- Zentren, inkl. T.________ Datum: 26.11.2018 Erklärung Schweigepflicht, Bestellungsformular, IT-Richtline, Stammdatenblatt, Formulare BVG, Vorsorgeplan Personal, Fort- und Weiterbildungsreglement, Perso- nalreglement, Anhang Arbeitsvertrag etc. von T.________ Datum: Vorlagen: Keine od. ältere Daten; Spesen-, Personal- und Weiterbildungsregl.: 01.01.2018, 01.01.2016, 01.01.2018 Umsatz Ärzte 2018 /2019 mit dem (vergli- chen zu Ziff. 6 neuen) Blatt 20/6/20-30 20/6/32-60 20/6/64-76 20/6/78 20/7/1/1- 20/7/1/57 20/7/2/4
Seite 54/74 10. 11. Laborumsätze 2019 aus dem Vitomed Lagebericht 2019 «Umsatzreporting Ärztesicht ALLE», wel- ches einen Soll- und Ist-Vergleich pro Arzt enthält Datum: 2018, bis und mit Dezember 2019 Laborumsätze pro Arzt Datum: 13.04.2020; Daten bis Ende Dezember 2019 Bericht von VRP/CEO der S.________ AG des Geschäftsjahrs 2019 mit Ge- schäftszahlen, Analysen, Ausblicken, Problemfeldern etc. Datum: März 2019 [recte: muss 2020 sein] 25/154 20/6/89-90 1.3 Die Beweislage wurde von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. IV.2. Ziff. 2.1- 3.6, S. 42-46). Darauf kann verwiesen werden. 2. Feststellung des Sachverhalts 2.1 Einige Tage nach Erstellung des Handlungsplans vom 7. Januar 2020 kontaktierte H.________ am 16. Januar 2020 B.________ und J.________ per E-Mail. Er bat J.________ darum, in Rücksprache mit B.________ einen Wunschzettel an Zahlen zu T.________ zu- sammenzutragen, darunter (1.) Einnahmen-Ausgabenrechnung 2017+2018; (2.) Umsatz- nachweis nach Sparten, Ärzten, Therapeuten etc.; (3.) Kopie der Mietverträge mitsamt Nachträgen; (4.) Anlagespiegel und Aufstellung der FIBU-Werte der mobilen und festen Ein- richtungen. Ziel sei es, dass diese Zahlen und der daraus resultierende business case für ei- ne Investition der V.________ AG in das Projekt bis ca. Mitte März 2020 geprüft und vom Verwaltungsrat der V.________ AG genehmigt würden (act. 25/111). B.________ bestätigte, dass sie zusammen mit J.________ die Zahlen zusammentragen und der V.________ AG zur Verfügung stellen werde. J.________ bestätigte, dass er zusammen mit dem Beschuldig- ten H.________ den business case machen würde (act. 25/110). 2.2 Am 16. Januar 2020 sendete B.________ die folgenden Dateien von ihrer Geschäfts-E-Mail- Adresse an ihre private E-Mail-Adresse (act. 20/6/4-7; act. 20/6/18-33; act. 20/6/48-58; act. 20/6/64-78): (Dokument Nr. 1) Erfolgsrechnung inkl. Budget 2017, S.________ AG / T.________ (Dokument Nr. 4) Erfolgsrechnung Budget 2020, S.________ AG / alle (Dokument Nr. 5) div. Mietverträge (Dokument Nr. 6) Umsatz Reporting Ärztesicht einzeln 2018/2019 (Dokument Nr. 7) Budgetentwurf 2019 Materialaufwand Am 23. Januar 2023 teilte J.________ mit, dass er die "Zuger Daten" gestern erhalten und heute weiter an H.________ gesendet habe (act. 25/113-114).
Seite 55/74 2.3 Am 27. Februar 2020 sendete B.________ interne Reglemente und Vertragsbeilagen (Do- kument Nr. 8) der S.________ AG per E-Mail von ihrer privaten E-Mail-Adresse an eine An- gestellte der V.________ AG sowie an H.________ und J.________ (act. 20/7/1). Am 8. April 2020 sendete B.________ das Dokument Umsatz-Reporting 2019 (Dokument Nr. 9) von ih- rer privaten E-Mail-Adresse an J.________. Dieser leitete das Dokument an H.________ weiter (act. 20/7/2). Am 13. April 2020 sendete B.________ per E-Mail die Vitomed- Laborumsätze diverser Mitarbeitender von T.________ (Dokument Nr. 10) an J.________. Dieser leitete die Daten gleichentags an H.________ weiter (act. 25/154). Ferner sendete B.________ den Lagebericht 2019 der S.________ AG (Dokument Nr. 11) von ihrer privaten E-Mail-Adresse an J.________ (act. 20/6/88 ff.). Dieser leitete das Dokument an H.________ weiter (act. 20/7/3/1). J.________ teilte diesbezüglich mit, dass er die Beschuldigte B.________ habe lotsen können, so dass sie das Dokument gefunden habe (act. 20/7/3/1). 2.4 Am 24. April 2020 finalisierte H.________ den Konzeptbeschrieb für ein Ärztezentrum in der Stadt L.________ auf dem Briefpapier der V.________ AG (act. 25/68-71). Das Dokument nimmt im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Analyse des T.________ auf die folgenden Geschäftsdaten der S.________ AG Bezug: - Beschreibung der Mitarbeitenden nach Funktion sowie die entsprechenden Vollzeitstellen-Äquivalente pro Funktion; - Nettoerlöse 2018 und 2020 (gemäss Budget); - Cash Flow und Ebita 2019 und 2020 (gemäss Budget); - Management Fees, welche an die Muttergesellschaft bezahlt werden sowie Vergütungen aus dem Ärzte- netz; - EBT (earings before tax) 2019 und 2020 (gemäss Budget); - Information zu den Mietverträgen und den Praxisräumen sowie der Buchwert und der Inventarwert der Pra- xisinfrastruktur mitsamt dem Ersatzinvestitionsbedarf; - "Zahlengerüst in Excel-Form" betreffend Rückzahlungen, Cashflow Marge sowie Zeitpunkt des Break Even, wobei das "Zahlengerüst in Excel-Form" die Bilanzen 2017-2020, die Erfolgsrechnungen 2017-2020 und die Mittelflussrechnungen 2017-2020 von T.________ beinhaltete (act. 25/249 ff.). 2.5 Der genannte Konzeptbeschrieb vom 24. April 2020 wurde zusammen mit dem "Zahlen- gerüst in Excel-Form" durch H.________ und J.________ gegenüber dem Verwaltungsrat der V.________ AG am 4. Mai 2020 vorgestellt. H.________ stellte als Geschäftsführer der V.________ AG entsprechende Investitionsanträge im Zusammenhang mit der Übernahme des T.________ an den Verwaltungsrat der V.________ AG (act. 25/238 f.). 2.6 Aufgrund der dargelegten Sachbeweise sowie der glaubhaften Aussagen von H.________ ist erstellt, dass die genannten Dokumente Nr. 1 und Nr. 4-11 von B.________ über J.________ an H.________ zugesendet wurden (act. 21/8 Ziff. 16). 2.7 Die Dokumente Nr. 1 und Nr. 4-11 beinhalteten interne Finanz- und Betriebsinformationen der S.________ AG bzw. des T.________ als Betriebseinheit der S.________ AG. Diese wa- ren nicht allgemein zugänglich. Das Dokument 8 enthielt mehrere Vertragstemplates der S.________ AG, welche es im Rahmen der Due Diligence ermöglichten, die Vertrags- und Anstellungsbedingungen der S.________ AG-Mitarbeitenden einzuschätzen und damit ver- bundene betriebswirtschaftliche Kennzahlen und juristische Risiken zu erkennen. Die Inhalte
Seite 56/74 von Dokument 8 waren ebenfalls nicht öffentlich zugänglich. B.________ verfügte zu keinem Zeitpunkt die Befugnis, die genannten Dokumente an H.________ und J.________ als exter- ne Personen weiterzuleiten; deswegen tat sie dies heimlich über ihre private E-Mail-Adresse. 2.8 Die Zwischenschaltung von J.________ erfolgte, damit dieser die Unterlagen als externer Berater und Fachmann prüfen konnte. So sagte H.________ glaubhaft aus, dass J.________ die Zahlen besser habe interpretieren können (act. 21/9 Ziff. 17-19). H.________ und J.________ verwendeten die entsprechenden Dokumente, um das T.________ gemeinsam in betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen (act. 21/9 Ziff. 17+22) und um die notwendigen Zahlen für den Konzeptbeschrieb mitsamt Beilagen zu erhalten, mit welchen sie den Verwal- tungsrat der V.________ AG von der Profitabilität des Projekts der Übernahme der Mitarbei- tenden des T.________ überzeugen wollten (act. 21/9 Ziff. 25). Ohne die Dokumente mit be- triebsinternen Zahlen der S.________ AG, welche B.________ lieferte, hätten weder der Konzeptbeschrieb noch das dazugehörende "Zahlengerüst in Excel-Form" erstellt werden können. Entsprechend ist erstellt, dass die von B.________ versendeten Unterlagen Nr. 1 und Nr. 4-11 von H.________ und J.________ gelesen, geprüft und für ihre weiterführenden betriebswirtschaftlichen Analysen im Zusammenhang mit dem Investitionsantrag an den Verwaltungsrat der V.________ AG verwendet wurden. 2.9 Sowohl J.________ wie auch H.________ wussten, dass B.________ einer Geheimhal- tungspflicht betreffend interne Unterlagen der S.________ AG unterstand, zumal ihnen so- wohl deren leitende Stellung als Zentrumsleiterin des T.________ bekannt war, wie auch von ihr eine Stillschweigeerklärung und die internen Reglemente mit dem entsprechenden Hin- weis auf die zu wahrenden Geschäftsgeheimnisse zugestellt erhielten (act. 20/7/1/1). Beide wussten, dass ihre Arbeit am Konzeptbeschrieb und den Beilagen dazu (insb. das "Zahlen- gerüst in Excel-Form") massgeblich auf Interna der V.________ AG-Konkurrentin S.________ AG basierten, welche B.________ in Verletzung ihrer Geheimhaltungspflicht ih- nen zugänglich gemacht hatte. Sie wollten dabei im Rahmen ihrer "Due Diligence" auf diese Daten abstellen, denn nur mit den Betriebs- und Finanzdaten der Konkurrenz konnten sie ei- nen Konzeptbeschrieb erstellen, welcher zu Handen des Verwaltungsrats der V.________ AG die interne betriebliche Lage des T.________ akkurat und damit überzeugend wiedergab. 2.10 J.________ arbeitete seit dem Jahr 2014 bis am 31. Oktober 2019 als Geschäftsführungsor- gan der S.________ AG. Es ist folglich ausgeschlossen, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die S.________ AG Kenntnis von den Dokumenten Nr. 3, 6, 9, 10 und 11 hatte. Diese Dokumente beinhalteten Geschäftszahlen bis am 31. Dezember 2019 oder weisen ein Erstellungsdatum nach dem 31. Oktober 2019 aus. Deswegen müssen die genannten Do- kumente erstellt worden sein, als J.________ bereits nicht mehr für die S.________ AG ar- beitete. Bei den Dokumenten Nr. 1, 7 und 8 besteht zumindest die theoretische Möglichkeit, dass J.________ diese aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die S.________ AG bereits kannte. Insgesamt bestehen bei den Dokumenten Nr. 1, 7 und 8 erhebliche Zweifel, ob J.________ deren Inhalt nicht bereits vollumfänglich zur Kenntnis genommen hatte, als er für die S.________ AG arbeitete. Diese Zweifel bestehen indessen nicht bei den diversen Miet- verträgen betreffend die Praxisräumlichkeiten des T.________ an der .________ (Dokument Nr. 5). Diese stammten aus den Jahren 2003 und 2004 sowie vom 23. Dezember 2019. J.________ hätte während seiner Anstellung bei der S.________ AG zwar theoretisch Zugriff zu den Dokumenten aus dem Jahr 2003 und 2004 gehabt, indessen aber keinen Anlass, die-
Seite 57/74 se anzuschauen und zur Kenntnis zu nehmen. Der Vertragszusatz vom 23. Dezember 2019 stammt zudem von einem Zeitpunkt, als J.________ nicht mehr für die S.________ AG tätig war und diesen folglich nicht kennen konnte. Mithin ist erstellt, dass die Dokumente Nr. 3, 5, 6, 9, 10 und 11 J.________ nicht bekannt waren. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Die Vorinstanz legte die Rechtsgrundlagen betreffend die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.1-1.3 S. 39-41). Darauf kann verwiesen werden. 3.2 B.________ war als Arbeitnehmerin gemäss Art. 321a Abs. 4 OR gegenüber der S.________ AG gesetzlich verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangte. Die entsprechende Pflicht wurde im Organisationsreglement der S.________ AG (act. 20/5/17 Ziff. 4.1.2) sowie im Personalreglement (act. 20/7/1/32 Ziff. 2.2) dargelegt und galt für sämtliche Tatsachen, die Geschäftsleitungsmitgliedern in Ausübung ih- rer Funktion bekannt bzw. welche den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden. B.________ kommt mithin aufgrund ihrer vertraglichen Pflichten als Täte- rin des Sonderdelikts von Art. 162 StGB in Frage. 3.3 Die von B.________ an J.________ und H.________ versendeten Dokumente der S.________ AG beinhalteten nicht öffentlich zugängliche Geschäftsdaten der S.________ AG. Die Dokumente Nr. 1, 4, 6, 7, 9 und 10 enthalten interne Finanzinformationen, welche den wirtschaftlichen Zustand des T.________ als Betriebseinheit dokumentieren. Das Doku- ment Nr. 8 beinhaltet Informationen über die betriebliche Organisation und die Anstellungs- verhältnisse beim T.________ und waren ebenfalls nicht öffentlich zugänglich. Das Doku- ment Nr. 11 beinhaltet den Bericht des Geschäftsführers über das Geschäftsjahr 2019, wel- cher an den Verwaltungsrat gerichtet war und folglich ebenfalls nicht öffentlich zugänglich war. Sämtliche Dokumente beinhalteten Betriebs- und Finanzahlen sowie Informationen über die Geschäftslage, deren Preisgabe für die S.________ AG potenziell geschäftsschädigend war. Kenntnis der genannten Inhalte ermöglicht der Konkurrenz, die Profitabilität des Markt- standortes der S.________ AG in L.________ einzuschätzen und abzuwägen, ob sich Inves- titionen an diesem Standort lohnen würden. Ferner ermöglicht die Kenntnis der Umsatzzah- len sowie der Arbeitsverträge und Arbeitsbedingungen der Konkurrenz, die Mitarbeitenden mittels gezielter Angebote abzuwerben. Die Geheimnisse waren mithin für die S.________ AG wirtschaftlich relevant; sie waren schützenswert (vgl. BGE 118 Ib 547 E. 5a). Gesamthaft gewürdigt gab B.________ gegenüber J.________ und H.________ geschützte Geschäfts- geheimnisse der S.________ AG preis, indem sie ihnen die genannten Dokumente zusende- te. Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschlussgründe wurden von B.________, welche für diese Straftat rechtkräftig verurteilt wurde, keine vorgebracht. Ein tatbestandsmässiger und rechtwidriger Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch B.________ liegt somit vor. 3.4 Die Anklage umschreibt, dass H.________ als Geschäftsführer der V.________ AG die ge- schäftsgeheimnisgeschützten Daten der S.________ AG von B.________ anforderte, um den business case (für die V.________ AG) zu erstellen (SE GD 1/1 S. 14). J.________ sei nach der Anklage für die Prüfung und Interpretation von Geschäftsunterlagen von T.________ / S.________ AG zuständig gewesen und habe diese Aufgabe als externer Be-
Seite 58/74 rater ausgeführt (SE GD 1/1 S. 10). J.________ soll die geheimnisgeschützten Daten erhal- ten, diese als externer Berater angeschaut und anschliessend zusammen mit H.________ besprochen haben (SE GD 1/1 S. 16). H.________ habe diese Daten zusätzlich für eine Ex- cel-Tabelle verwendet (SE GD 1/1 S. 16). Die Anklage wirft H.________ und J.________ damit zusammengefasst vor, sie hätten im Anschluss an den Verrat durch B.________ eine betriebswirtschaftliche Analyse der verratenen Dokumente vorgenommen. Es ist folglich nicht zutreffend, dass die Anklage einzig umschreibe, J.________ habe die Dokumente nochmals angeschaut und weitergegeben (vgl. OG GD 9/1/4 Ziff. 76). 3.4.1 Es stellt sich die Frage, ob die in der Anklage umschriebenen und erstellten Tathandlungen in rechtlicher Hinsicht bereits den Tatbestand des Ausnützens eines Verrats nach Art. 162 Abs. 2 StGB erfüllen. So ist erstellt, dass J.________ und H.________ die erhaltenen Ge- schäftsgeheimnisse nicht einfach nur zur Kenntnis nahmen und verbreiteten, sondern diese für den business case (d.h. die Prüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der verfahrensge- genständlichen Übernahme des T.________ oder zumindest deren Mitarbeitenden durch die V.________ AG) analysierten, besprachen und bearbeiteten. H.________ prüfte und analy- sierte als Geschäftsführer der V.________ AG die mögliche Übernahme eines Ärztezentrums von der Konkurrentin S.________ AG und J.________ unterstützte ihn als Berater der V.________ AG bei der Auswertung. Durch die intellektuelle Auswertung der verratenen Ge- schäftsdaten der S.________ AG gelangten sie als Angestellter bzw. Berater der V.________ AG zu entsprechenden Schlussfolgerungen über die Konkurrenz. J.________ und H.________ nutzten die verratenen Dokumente mithin für eine intellektuelle Geistesleis- tung. Wesentlich ist zudem, dass J.________ und H.________ die verratenen Geheimnisse für diese intellektuelle Geistesleistung verwendeten, um ihre jeweilige Aufgabe für die V.________ AG zu erfüllen. Die vorgenommene Auswertung war mithin nicht privater Natur, sondern erfolgte zu wirtschaftlichen Zwecken, was bspw. für eine unrechtmässige Verwer- tung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 6 UWG ein entscheidendes Kriterium wä- re (vgl. dazu Frick, Basler Kommentar, 2013, Art. 6 UWG N. 48-49). Die in der Anklage um- schriebenen Tathandlungen gingen somit über eine straflose Kenntnisnahme oder eine straf- lose Weiterverbreitung hinaus, da sie eine kommerzielle Tätigkeit umfassten, für welche J.________ und H.________ entlöhnt wurden. Das Auswerten und Analysieren von verrate- nen Daten im Sinn einer "Due Diligence" zwecks Erstellens eines "business case" bzw. einer betriebswirtschaftlichen Prüfung oder Analyse zu Gunsten eines Arbeitgebers bzw. Auftrag- gebers ist mithin bereits als Ausnützungshandlung im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Ein Taterfolg muss beim Ausnützen eines Verrats nicht nachgewiesen werden. Es reicht aus, wenn das Verhalten grundsätzlich geeignet ist, sich einen Vorteil zu verschaf- fen (Niggli/Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 162 StGB N. 30). Folglich müssen Umschreibungen, wie die Analyseergebnisse konkret eingesetzt wurden, in welche Doku- mente sie einflossen und was sie bewirkten, nicht in der Anklage enthalten sein. 3.4.2 Die durch einen vorherigen Verrat ausgenützten Geschäftsgeheimnisse müssen auch zum Zeitpunkt der Ausnützung Geheimnischarakter haben (Niggli/Hagenstein, a.a.O., Art. 162 StGB N. 29). Wie festgestellt, ist dies bei den Dokumenten Nr. 1, 7 und 8 nicht der Fall, da J.________ diese Dokumente bereits durch seine frühere Tätigkeit für die S.________ AG kannte, auch wenn er sich wohl zum Ausnützungszeitpunkt nicht mehr an die Zahlen in den Budgets und Erfolgsrechnungen erinnert haben wird. J.________ ist folglich vom entspre- chenden Vorwurf freizusprechen.
Seite 59/74 3.4.3 H.________ und J.________ wussten, dass B.________ ihnen Geschäftsgeheimnisse verri- et. Sie nutzten mithin die verratenen Geschäftsgeheimnisse der S.________ AG wissentlich aus. Sie wollten zudem die verratenen Geschäftsgeheimnisse ausnützen, um die wirtschaftli- che Tragbarkeit einer Übernahme des T.________ (als "business case"), obwohl sie keinen legalen Zugang zu den Finanzzahlen der S.________ AG hatten, sorgfältig prüfen zu kön- nen. Die Beschuldigten handelten somit vorsätzlich. 3.4.4 Es trifft zu, dass J.________ und H.________ durch B.________ zahlreiche geheimnisge- schützte Dokumente zugesendet wurden. Es trifft auch zu, dass jedes einzelne geheimnis- geschützte Dokument (ausser die Dokumente, bei denen ein Freispruch erfolgte) ausgenützt wurde. Daraus kann indessen noch keine Tatmehrheit abgeleitet werden. Die strafrechtlich relevante Ausnützungshandlung in Bezug auf die vorliegend geschäftsgeheimnisrelevanten Dokumente, welche eine intellektuelle Bearbeitung/Auswertung bzw. eine Prüfung des busi- ness case umfasste, ist eine einheitliche Tathandlung, die sich nicht schlüssig nach verrate- nem Dokument aufteilen lässt. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung scheidet somit bei J.________ und H.________ aus. Mit der Würdigung der Ausnützung der diversen verratenen Geheimnisse als Tateinheit ist der Anklagevorwurf vollumfänglich beurteilt. Zu- sätzliche Freisprüche ergeben sich aus der abweichenden rechtlichen Würdigung mithin nicht. 3.5 J.________ und H.________ haben somit den Geheimnisverrat durch B.________ vorsätz- lich ausgenützt, um für die V.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen. Sie erfüllen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB.
4. Rechtswidrigkeit und Schuld 4.1 H.________ sagte aus, dass ihm (damals) nicht bewusst gewesen sei, dass er sich mit sei- nen Handlungen im Sinne von Art. 162 StGB strafbar gemacht habe (act. 21/12 Ziff. 41). Gleichzeitig gab er zu Protokoll, dass er gewusst habe, dass es sich um vertrauliche Informa- tionen handelte (act. 21/9 Ziff. 23). 4.2 Wie dargelegt, kannte H.________ in subjektiver Hinsicht die wesentlichen Elemente der Straftat. Es gibt keine Hinweise darauf, dass er sich über Elemente des Sachverhalts im Sin- ne von Art. 13 StGB geirrt haben könnte. Die Frage, ob er wusste, dass seine geheimnisaus- nützenden Handlungen nach Schweizer Recht überhaupt strafbar sein könnten, betreffen somit die Frage des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB (BGE 129 IV 238 E. 3.2). Ein Verbots- irrtum liegt vor, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein trotz Kenntnis des unrechtsbe- gründenden Sachverhalts fehlt, wobei sich das Unrechtsbewusstsein gerade auf diejenigen Momente der Tat stützen muss, die sie als rechtlich verboten erscheinen lassen (BGE 115 IV 162 E. 3). Zum Ausschluss eines Verbotsirrtums genügt das unbestimmte Empfinden, dass das in Aussicht genommene Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (BGE 130 IV 77 E. 2.4). Bestehen Zweifel über die Rechtmässigkeit der Handlungen, so hat sich der Täter auf geeignete Art und Weise über die Strafbarkeit des Verhaltens zu informieren, ansonsten der Verbotsirrtum als vermeidbar gilt.
Seite 60/74 4.3 Vorliegend gibt es genügend Anzeichen, dass H.________ in subjektiver Hinsicht davon ausging, dass sowohl das Verhalten von B.________ wie auch sein eigenes Verhalten straf- bar war. H.________ war Geschäftsführer der Konkurrentin und musste als betriebswirt- schaftlich geschulte Person mit Universitätsabschluss und Ausbildung als Treuhandexperte um die betriebliche Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen wissen. So gab er zu Protokoll, dass diese Informationen sehr wertvoll gewesen seien. Er gab zudem zu Protokoll, dass er gewusst habe, dass es sich um vertrauliche Informationen handelte. Ferner wurden diese sehr vertraulichen Informationen von B.________ auf intransparente Art und Weise über ihre private E-Mail-Adresse weitergeleitet; dies im Kontext, dass diese als Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber hinterging, indem sie mit der Konkurrenz zusammenarbeitete. Es ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend, wenn H.________ darlegt, dass er davon ausgegangen sei, dass ein solches Verhalten, das die geschützten Rechte einer Konkurrentin derart stark tan- giert, straflos sein könnte. Gesamthaft gewürdigt ist es nicht glaubhaft, dass H.________ nicht wusste, dass das Ausnützen eines Geheimnisverrats strafbar ist. 4.4 H.________ kann sich – im Sinne einer Eventualerwägung – zudem auch nicht drauf beru- fen, dass er davon ausging, dass sein Verhalten generell unproblematisch oder erlaubt sei. Er verfügte über mehrere Hinweise, dass die durch ihn durchgeführte Due Diligence und der darauf basierende Konzeptbeschrieb auf gestohlenen Geschäftsgeheimnissen basierte und damit zumindest grundsätzlich rechtswidrig war. Es war ihm auch bewusst, dass er dadurch für die V.________ AG einen Vorteil erlangte, indem er – völlig atypisch – eine Due Diligence ohne Wissen und Zustimmung der Geheimnisherrin bzw. der Inhaberin des zu übernehmen- den Geschäftsteils durchführen konnte. Der Verbotsirrtum wäre mithin vermeidbar gewesen, wenn H.________ die Sachlage in rechtlicher Hinsicht vor seinen Handlungen vertieft geprüft hätte. Eine vorgängige Rechtsauskunft bei einem fachkundigen Rechtsanwalt hätte diesbe- züglich Klarheit gebracht, dass er in strafrechtlicher Hinsicht die von B.________ zugesende- ten Unterlagen nicht für eine Due Diligence bzw. für darauf basierende weitergehende Analy- sen und Konzepte zu Gunsten der V.________ AG verwenden durfte. Zudem ergibt sich der Tatbestand der Ausnützung eines Geheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB direkt aus dem Gesetz ([…] "wer den Verrat für sich oder einen andern ausnutzt"), so dass auch eine eigene Recherche möglich gewesen wäre. Im Sinne einer Eventualerwägung ist folglich fest- zuhalten, dass ein Verbortsirrtum, selbst wenn ein solcher bejaht werden müsste, klar ver- meidbar gewesen wäre. 4.5 J.________ macht weder in seinen Einvernahmen noch in seinen Stellungnahmen vor Ge- richt geltend, dass er subjektiv davon ausging, dass er nicht gewusst habe, dass die Ausnüt- zung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen straflos sei. Ihm lagen ferner die Doku- mente Nr. 3, 5, 6, 9, 10 und 11 vor, welche entweder nach seinem Ausscheiden bei der S.________ AG erstellt wurden oder die Geschäftszahlen aus dem Zeitraum nach seinem Ausscheiden enthalten, weswegen er sich nicht darauf berufen kann, er habe irrtümlicher- weise angenommen, er sei befugt, diese auszuwerten. Ein Sachverhalts- und/oder Verbots- irrtum liegt nicht vor. IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dar (OG GD 1 E. VI Ziff. 1 S. 54-15). Darauf kann verwiesen werden.
Seite 61/74 2. Die Beschuldigte B.________ wird der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Sanktion für den Gesetzesverstoss ist Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe. 2.1 Betreffend die objektive Tatschwere gilt zu erwägen, dass die Beschuldigte ihrer Arbeitgebe- rin S.________ AG einen erheblichen Vermögensschaden (rund CHF 350'000.00; bei Fest- legung sämtlicher Bemessungsfaktoren zu Gunsten der Beschuldigten) verursachte. Sie tat dies, indem sie sich mit der Konkurrenz einliess und zusammen mit dieser einen komplexen Plan entwickelte, um die Angestellten der Betriebseinheit T.________ durch mehrere Tat- handlungen während ca. sechs Monaten ohne das Wissen ihrer Arbeitgeberin faktisch auf die Konkurrenz zu übertragen und damit eine Betriebsfortführung zu verunmöglichen. Für die Tatschwere unwesentlich ist der Umstand, dass keine Bereicherung stattfand und keine Be- reicherungsabsicht vorlag, zumal dies nur bei einer qualifizierten Tatbegehung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB eine Tatbestandsvoraussetzung ist. Aus der Deliktssumme und dem vielschichtigen und langandauernden, klar pflichtwidrigen Tatvorgehen ergibt sich, dass die Schwere der Rechtsgutverletzung bzw. objektive Tatschwere nicht mehr im leichten Be- reich angesiedelt werden kann und bereits erheblich bis mittelschwer ist. In subjektiver Hin- sicht handelte die Beschuldigte eventualvorsätzlich. Auch wenn der Vermögensschaden zum Nachteil der S.________ AG vorliegend für die Beschuldigte absehbar war, muss zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, dass ihr Primärziel eine Loslösung des T.________ von der S.________ AG war und sie deren Schädigung nur als notwendige Folge des Erreichens ih- rer Ziele in Kauf nahm. Da B.________ zumindest teilweise auch aus Fürsorge für ihr Team beim T.________ handelte, kann dies bei den subjektiven Tatfaktoren gewichtig zu ihren Gunsten gewürdigt werden. Diese subjektiven Faktoren mitigieren die objektive Tatschwere deutlich, so dass das Gesamtverschulden an der Grenze vom leichten zum erheblichen Be- reich liegt. Folglich kann die Sanktion leicht über der ersten Drittelsgrenze des ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden. Eine Sanktion von 420 Strafeinheiten (14 Monaten) ist ta- tangemessen. 2.2 Betreffend die persönlichen Verhältnisse von B.________ wird auf die detaillierten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD E. IV.2. Ziff. 2.1 S. 56 f.). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung haben sich die von der Vorinstanz festgestellten persönlichen Ver- hältnisse von B.________ nicht verändert (OG GD 9/1 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Ver- hältnissen von B.________ sind keine Elemente ersichtlich, welche eine Strafminderung oder Straferhöhung rechtfertigen könnten. Betreffend die Täterkomponente ist die Kooperation im Strafverfahren relevant. Zwar hat B.________ bei der ersten Einvernahme die Aussage ver- weigert, in der Folgezeit indessen kooperiert. Sie gestand insbesondere den äusseren Ablauf der Tat (welcher jedoch bereits durch Dokumente ausreichend belegt war). Es rechtfertigt sich mit der Vorinstanz, die Sanktion um zwei Monate zu senken. Ferner ist zu würdigen, dass die Beschuldigte B.________ einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlag, indem sie sich nicht ausreichend mit dem strafrechtlichen Verbot ihrer Handlungen auseinandersetzte. Dies wäre ihr indessen ohne weiteres zumutbar gewesen, zumal die ins Auge gefasste Vor- gehensweise ganz erhebliche Auswirkungen auf ihren Arbeitgeber hatte. Dem vermeidbaren Verbotsirrtum kann mithin bei der Sanktionsbemessung keine überragende Rolle zukommen. Dieser führt zu einer weiteren Strafsenkung von zwei Monaten.
Seite 62/74 2.3 Eine Sanktion von 300 Strafeinheiten (bzw. zehn Monaten) ist tat- und täterangemessen. Als Sanktionsart kommt somit nur eine Freiheitsstrafe in Frage (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Zu- sammenhang mit dem Verstoss gegen Art. 162 StGB wurde B.________ bereits rechtskräftig mit einer Geldstrafe bestraft, so dass nach Art. 49 Abs. 1 StGB keine Gesamtstrafe zu bilden ist. Da wie dargelegt keine Hinweise bestehen, dass die Prognose ungünstig sein könnte, ist ihr der bedingte Vollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Betreffend die Er- läuterung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. VI Ziff. 3.4 S. 62). 3. Der Beschuldigte H.________ wird der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig gesprochen. Beide Straftaten werden gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB und Art. 162 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 3.1 Betreffend das Tatverschulden von B.________ kann auf die vorstehende Ziffer 2.1 verwie- sen werden (tatangemessene Einsatzstrafe von 14 Monaten). Der Gehilfenbeitrag von H.________ war dabei gewichtig. Er verbesserte nicht nur die Chancen auf das Gelingen des Tatplans, sondern seine Beiträge waren conditio sine qua non für die Tatausführung. Wie dargelegt, kam dem betrieblichen Empfangsraum, welcher H.________ zusammen mit der V.________ AG für die T.________-Angestellten schuf, eine besondere Bedeutung zu. Ohne diesen Empfangsraum wäre ein kollektiver Wechsel und damit eine Schädigung der S.________ AG nicht möglich gewesen. Zudem war H.________ als Teilnehmer an der Sit- zung vom 7. Januar 2020 von Anfang an in die strafbaren Handlungen involviert und beglei- tete diese während des gesamten Tatzeitraums. Seine Gehilfenstellung war somit nicht stark untergeordnet. Die Tatschwere ist insgesamt als gerade noch leicht zu taxieren. In subjekti- ver Hinsicht handelte er vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Gesamthaft gewürdigt kann das Verschulden von H.________ noch im leichten Bereich angesiedelt werden. Eine Sank- tion von 300 Strafeinheiten wäre tatangemessen. Leicht strafmindernd ist gemäss Art. 26 StGB zu werten, dass H.________ die Sonderpflicht als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB nicht selbst verletzte, sondern an der Verletzung nur teilnahm. Dies re- duziert die tatangemessene Sanktion auf 270 Strafeinheiten. 3.2 Betreffend die persönlichen Verhältnisse von H.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2. Ziff. 2.2). An der Berufungsverhandlung teil- te H.________ mit, dass sich seine persönlichen Verhältnisse nicht verändert hätten; einzig seine Mutter sei im letzten Jahr verstorben, weswegen die Unterstützung hinfällig geworden sei (OG GD 9/1 S. 4 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen von H.________ sind keine Elemente ersichtlich, die auf eine Strafminderung oder Straferhöhung schliessen lassen wür- den. Strafmindernd ist indessen die justizielle Kooperation zu werten. H.________ liess sich von Anfang an auf den Vorwurf ein und machte über weite Teile detaillierte und wahrheitsge- treue Aussagen zur Sache. Er half dabei insbesondere in wesentlichem Ausmass mit, die Rolle von J.________ zu klären. H.________ drückte bei seinen Aussagen auch Einsicht und Bedauern aus, weswegen seine Einlassungen nicht als taktische Lippenbekenntnisse qualifi- ziert werden dürfen. Seine Kooperation ist erheblich im Umfang von 60 Strafeinheiten straf- mindernd zu bewerten. Dies ergibt somit eine tat- und täterangemessene Sanktion von 210 Strafeinheiten.
Seite 63/74 3.3 Bei der objektiven Tatschwere der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ist zu würdigen, dass H.________ mehrere geheime Dokumente einer Konkurrenzgesell- schaft ausnützte, welche für seine Analysen von zentraler Bedeutung waren. Zu seinen Gunsten spricht dabei, dass er das Geschäftsgeheimnis nicht selbst brach, sondern einen Bruch des Geschäftsgeheimnisses bezüglich mehrerer geheimnisgeschützten Dokumente ausnutzte. Dies erscheint in geringfügigem Ausmass als weniger verwerflich als der eigentli- che Geheimnisverrat, auch wenn das Gesetz für beide Tatbestandsvarianten die gleiche Strafandrohung vorsieht. Die objektive Tatschwere kann noch als leicht taxiert werden. In subjektiver Hinsicht handelte H.________ vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Angesichts des weiten ordentlichen Strafrahmens wäre eine Sanktion von 140 Strafeinheiten tatange- messen. Bezüglich der Täterkomponente ist eine weitere Strafsenkung auf 110 Strafeinhei- ten aufgrund der weitgehenden justiziellen Kooperation von H.________, aus welcher ein aufrichtiges Bedauern über die Vorfälle erkennbar ist, vorzunehmen. 3.4 Bei der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sind sowohl eine Freiheits- wie auch eine Geldstrafe als Sanktion möglich. Aufgrund der speziellen Elemente des vorlie- genden Falls, insbesondere dem ausgedrückten Bedauern von H.________ und der weitge- henden justiziellen Kooperation scheint eine Freiheitsstrafe nicht als notwendig, um H.________ von weiteren Straftaten abzuhalten. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den persönlichen Hintergrund von H.________ untermauert. H.________ ist in gesellschaftli- cher Hinsicht eine vorbildliche Person. Er trägt eine hohe berufliche, familiäre und soziale Verantwortung (wobei insbesondere auch das ehrenamtliche Engagement neben Beruf und Familie für AK.________ [Stiftung] gewürdigt werden kann) und kommt dieser Verantwortung auch vollumfänglich nach. Es ist auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte kein Grund er- sichtlich, vorliegend aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Ge- hilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt hingegen eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Der Umstand, dass die 210 Strafeinheiten nahe bei der Grenze von 180 Strafeinheiten liegen, wo noch eine Geldstrafe möglich gewesen wäre, än- dert daran nichts. Denn die Sanktion für die Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesor- gung ist auch im Rahmen einer Gesamtschau eher mild, so dass sich eine ermessensweise weitere Senkung nicht rechtfertigen würde. 3.5 Die beiden ausgesprochenen Sanktionen sind somit nicht gleichartig und damit nicht nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Es ist mithin eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten auszusprechen. Zusätzlich wäre eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen tat- und täterange- messen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es indessen bei einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen. 3.6 Gemäss den unwidersprochenen Feststellungen der Vorinstanz zu den finanziellen Verhält- nissen von H.________, welche im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung einer gering- fügigen Änderung betreffend den Unterhalt für die Mutter bestätigt werden können, beträgt die Tagessatzhöhe bei H.________ CHF 660.00 und berechnet sich gestützt auf die Anga- ben des Beschuldigten wie folgt: Einzelbetrag (in CHF) Summe (in CHF) monatliches Einkommen 21'000.00 21'000.00
Seite 64/74 zzgl. monatliche Einkünfte aus Dividenden (gerundet) 7'000.00 28'000.00 abzgl. 20% pauschal 5'600.00 22'400.00 abzgl. CHF 2'500.00 für die Tochter 2'500.00 19'900.00 davon 1/30 (abgerundet) 660.00 Die Mutter von H.________ ist im November 2023 nach dem Urteil der Vorinstanz verstor- ben. Mithin konnte die Vorinstanz davon keine Kenntnis haben. Das Verschlechterungsver- bot gilt somit bei der Tagessatzhöhe nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die geänderten Verhältnis- se sind in die Tagessatzberechnung miteinzubeziehen. Die Unterhaltszahlung von CHF 1'000.00 fällt weg, weswegen der Tagessatz, in Abweichung zum Urteil der Vorinstanz, angemessen auf CHF 660.00 zu erhöhen ist. 3.7 H.________ ist nicht vorbestraft und seine Legalprognose ist – u.a. auch aufgrund seines kooperativen Verhaltens und der im Strafverfahren gezeigten Einsicht – sehr günstig. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die gute Prognose umstossen könnte (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Vollzug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe ist unter Ansetzung der minima- len Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Eine Verbindungsbusse zur Geldstrafe, die zwingend unbedingt ausgesprochen werden müsste, wäre vorliegend aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Eine Verbindungsbusse er- scheint ohnehin unter spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht als notwendig, um den weit- gehend einsichtigen H.________ zur Nachachtung der Gesetze zu bewegen. Eine bedingte Geldstrafe wird vorliegend eine ausreichende Wirkung entfalten. Betreffend die Erläuterung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB wird auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. VI. Ziff. 3.4 S. 62). 4. Der Beschuldigte J.________ wird der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses schuldig gesprochen. Beide Straftaten werden gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB und Art. 162 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4.1 Betreffend das Tatverschulden von B.________ kann auf die vorstehende Ziffer. 2.1 verwie- sen werden (tatangemessene Einsatzstrafe von 14 Monaten). Der Gehilfenbeitrag von J.________ war dabei geringfügiger als bei H.________. Zwar erhöhte J.________ als ehe- maliger S.________ AG-Geschäftsführer mit seinem Fachwissen als T.________-Experte die Chancen, dass der Tatplan vom 7. Januar 2020 erfolgreich umgesetzt werden konnte. Sein Beitrag kann aber nicht als eigentliche conditio sine qua non bezeichnet werden. Jedoch war auch J.________ von Anfang über die Verletzung der Treuepflicht von B.________ und die Schädigung der S.________ AG informiert und begleitete das Projekt während längerer Zeit. Die Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht. In subjektiver Hinsicht handelte J.________ vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Gesamthaft gewürdigt kann das Tatverschulden von J.________ als leicht taxiert werden. Eine Sanktion von 240 Strafeinheiten wäre tatange- messen. Strafmindernd ist dabei gemäss Art. 26 StGB zu werten, dass J.________ die Son- derpflicht als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB nicht selbst verletzte, son- dern an der Verletzung nur teilnahm. Unter diesem Aspekt ist die tatangemessene Sanktion um 30 Strafeinheiten zu senken und auf 210 Strafeinheiten festzulegen.
Seite 65/74 4.2 Betreffend die persönlichen Verhältnisse von J.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2. Ziff. 2.3). An der Berufungsverhandlung füg- te J.________ an, dass sich seine persönlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert hät- ten (OG GD 9/1 S. 5). Aus den persönlichen Verhältnissen von J.________ sind keine Ele- mente ersichtlich, die auf eine Strafminderung oder Straferhöhung schliessen lassen würden. J.________ verweigerte im gesamten Strafverfahren die Aussagen und bekundete im Ge- gensatz zu B.________ und H.________ zu keinem Zeitpunkt Reue über sein Verhalten. J.________ muss als Beschuldigter in einem Strafverfahren weder kooperieren noch Reue zeigen; es ist indessen auch zulässig, dieses Verhalten als fehlende Reue und Einsicht zu in- terpretieren. Eine weitere Strafsenkung ist mithin ausgeschlossen. Eine Sanktion vom 210 Strafeinheiten ist mithin tat- und täterangemessen. 4.3 Bei der objektiven Tatschwere der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ist zu würdigen, dass J.________ mehrere geheime Dokumente einer Konkurrenzgesell- schaft ausnützte, welche für seine Analysen als Berater für seine Auftraggeberin von zentra- ler Bedeutung waren. Zu seinen Gunsten spricht dabei, dass er das Geschäftsgeheimnis nicht selbst brach, sondern einen Bruch des Geschäftsgeheimnisses ausnutzte. Dies er- scheint in geringfügigem Ausmass als weniger verwerflich als der eigentliche Geheimnisver- rat, auch wenn das Gesetz für beide Tatbestandsvarianten die gleiche Strafandrohung vor- sieht. Verglichen mit H.________, welcher die Due Diligence gestützt auf die verratenen Un- terlagen koordinierte und auch gegenüber dem Verwaltungsrat der V.________ AG als ver- antwortliche Person auftrat, war der Ausnützungsbeitrag von J.________ als fachkundiger Berater und früherer S.________ AG-Insider geringer. Auch der Anteil der Geschäftsge- heimnisse aus verratenen Dokumenten, welche J.________ ausnutzte, war geringer als bei H.________. Die Tatschwere kann noch als leicht taxiert werden. In subjektiver Hinsicht handelte J.________ vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Angesichts des weiten ordentli- chen Strafrahmens wäre eine Sanktion von 90 Strafeinheiten tatangemessen. Betreffend die Täterfaktoren, welche weder eine Straferhöhung noch eine Strafsenkung zulassen, wird auf die vorstehende Ziffer verwiesen. Eine Sanktion von 90 Strafeinheiten ist mithin auch täterangemessen. 4.4 Bei der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sind sowohl eine Freiheits- wie auch eine Geldstrafe als Sanktion möglich. Wie bereits bei H.________ besteht auch bei J.________ kein Anlass, auf eine Freiheitsstrafe als Sanktionsart zu erkennen. So steht auch J.________ als Familienvater mitten im Leben und kommt seinen gesellschaftlichen Ver- pflichtungen nach. Dass er im vorliegenden Verfahren nie Reue oder Zweifel an seinem Ver- halten erkennen liess, ist nicht allein ausschlaggebend, um spezialpräventiv zum Schluss zu gelangen, dass eine Freiheitsstrafe zwingend notwendig ist, um J.________ von weiteren Straftaten abzuhalten. Solche Restbedenken wären mittels einer Verbindungsbusse zu adressieren. Bei der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung fällt hingegen eine Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB ausser Betracht. Der Umstand, dass die 210 Stra- feinheiten nahe bei der Grenze von 180 Strafeinheiten liegen, wo noch eine Geldstrafe mög- lich gewesen wäre, ändert daran nichts. Denn die Sanktion für die Gehilfenschaft zur unge- treuen Geschäftsbesorgung ist auch im Rahmen einer Gesamtschau wie bereits bei H.________ eher mild, so dass sich eine ermessensweise weitere Senkung nicht rechtferti- gen würde.
Seite 66/74 4.5 Die beiden ausgesprochenen Sanktionen sind somit nicht gleichartig und damit nicht nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Es ist mithin eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten auszusprechen. Zusätzlich ist eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und täterangemes- sen. 4.6 Die finanziellen Verhältnisse von J.________ haben sich zwischen der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung nicht geändert. Bezüglich die Tagessatzberechnung, welche von den Parteien nicht kritisiert wurde, kann somit auf die Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E.VI. Ziff. 3.3.3 S. 62). Der Tagessatz von CHF 320.00 ist zu bestätigen. 4.7 J.________ ist nicht vorbestraft und die Prognose ist günstig. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die gute Prognose umstossen könnten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Voll- zug der Geldstrafe und der Freiheitsstrafe ist bedingt unter Ansetzung der minimalen Probe- zeit von zwei Jahren aufzuschieben. Wie dargelegt, würden bei J.________ gewisse Rest- bedenken hinsichtlich seines zukünftigen Wohlverhaltens bestehen, zumal er vor längerer Zeit vom Wirtschaftsstrafgericht Bern wegen schweren Wirtschaftsstraftaten (vgl. act. 1/3/1; u.a. gewerbsmässiger Betrug, Betrug und Urkundenfälschung; auf dem aktuellen Strafregis- terauszug gelöscht [vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2]) schuldig gesprochen wurde und im vorliegenden Verfahren keinerlei Reue und Einsicht gezeigt hat. Indessen besteht aufgrund des Verschlechterungsverbots für eine teil- weise in Form einer Verbindungsbusse unbedingt ausgesprochene Sanktion kein Spielraum. Betreffend die Erläuterung der Bedeutung des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 44 Abs. 3 StGB wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. VI. Ziff. 3.4 S. 62). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getrof- fene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO) 2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wie- derum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, sodass der Kostenent-
Seite 67/74 scheid diese präjudiziert. Demzufolge ist der beschuldigten Person bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). 3. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren korrekt dar. Darauf kann verwie- sen werden (OG GD 1 E. VIII. Ziff. 1.1 S. 66 und Ziff. 2.1 S 67-68). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von den erbetenen Verteidigungen nicht beanstandet und kann – da die Schuldsprüche bei B.________ und H.________ im Berufungsverfahren nicht wesentlich ab- geändert wurden – vollumfänglich bestätigt werden. Dass bei der Verletzung des Fabrikati- ons- und Geschäftsgeheimnisses in rechtlicher Hinsicht auf eine Tateinheit erkannt wurde, ist für die Kostenfolgen nicht wesentlich. J.________ wurde betreffend drei Dokumente vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freigesprochen. Diese Freisprüche sind indessen deutlich untergeordnet, weshalb der Kosten- und Entschädi- gungsspruch der Vorinstanz nur geringfügig zu ändern ist (Senkung von vier Fünfteln auf drei Viertel). Ihm sind mithin CHF 4'581.97 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 6'109.30 aufzuerlegen und er ist im Umfang von CHF 4'041.95 (inkl. MWST und Spe- sen) zu entschädigen. 4. Die Entschädigungen der drei Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Untersuchungsver- fahren und dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sind mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung direkt den erbetenen Verteidigern zuzuspre- chen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Eine Verrechnung ist nicht mehr möglich. Die Entschädigungs- sprüche der Vorinstanz sind in dieser Hinsicht von Amtes wegen anzupassen. 5. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist grundsätzlich auf CHF 4'000.00 pro Per- son festzulegen (§§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege; KoV OG; BGS 161.7). Da bei J.________ im Berufungsverfahren noch zusätzlich durch das Kollegialgericht ein Rückweisungsantrag mittels eines verfahrensleiten- den Beschlusses zu beurteilen war, rechtfertigt es sich, die entsprechende Entscheidgebühr bei J.________ um CHF 1'000.00 zu erhöhen. Bei B.________ ist die Entscheidgebühr des Berufungsverfahren um CHF 1'000.00 zu senken, da die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis bei ihr nicht mehr geprüft werden mussten. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Betreffend die Schuldsprüche unterliegen die drei Beschuldigten praktisch vollumfänglich. Der rechtlichen Qualifikation der Tathandlungen be- treffend die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses bei H.________ und J.________ als Tateinheit (anstatt als Tatmehrheit) kommt kaum Gewicht zu, da es sich um eine andere rechtliche Würdigung handelt. Betreffend die Sanktionen konnten die Beschul- digten B.________ und H.________ ihre Rechtsposition verbessern. Es rechtfertigt sich so- mit, den jeweiligen Kostenanteil des Berufungsverfahrens zu vier Fünftel an B.________ und H.________ aufzuerlegen. Auch bei J.________ fiel die Sanktion tiefer aus. Zudem sind noch die drei Dokumente als Obsiegen zu werten, bei denen J.________ vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses freigesprochen wurde. Die Quote des Unterliegens ist bei J.________ folglich leicht tiefer bei drei Viertel anzusetzen.
Seite 68/74 7. Da die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hatte, waren die Freisprüche der Vorinstanz nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden die von der Vorinstanz ausgefällten Schuldsprüche im We- sentlichen bestätigt, während die Sanktionen gesenkt wurden. Es ist vorliegend sachgerecht, gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO die Entschädigungsfrage im Berufungsverfahren nach dem Kostenspruch zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Mithin sind B.________ und H.________ im Umfang von einem Fünftel und J.________ im Umfang von einem Viertel für die angemessenen Aufwendungen im Beru- fungsverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung ist entgegen den Anträgen der drei Be- schuldigten direkt den erbetenen Verteidigern zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Eine Verrechnung der Entschädigung mit den Verfahrenskosten ist somit nicht mehr möglich. 7.1 Die erbetene Verteidigung von B.________ beantragte die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 7'729.15 für das Berufungsverfahren (OG GD 9/1/2/5). Geltend ge- macht wurde ein Aufwand von 19,83 Stunden. Die Honorarnote weist eine kurze Bespre- chung von 0,25 Stunden mit einem Kollegen Rothenberger auf, welche soweit ersichtlich kei- nen Bezug zum Strafverfahren hat, weshalb diese Position zu kürzen ist. Hinzuzuaddieren sind hingegen drei Stunden für die Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung des Urteils. Dies ergibt einen angemessenen Stundenaufwand von 22,58 Stunden. Im Übrigen ist die Stundenaufstellung von Rechtsanwalt G.________ nicht zu beanstanden. Auch die Spe- sen von CHF 208.25 können genehmigt werden. Da jedoch der geänderte Mehrwertsteuer- satz nicht ausgewiesen wurde, ist das Honorar pauschal festzulegen. Der Stundenansatz be- trägt CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 Anwaltstarif; kein besonderer Fall). Gestützt darauf ist das Honorar gemäss dem Zuger Anwaltstarif pauschal auf CHF 5'500.00 (inkl. MWST) festzule- gen. Rechtsanwalt G.________ ist im Umfang von einem Fünftel davon, d.h. mit CHF 1'100.00, für das Berufungsverfahren zu entschädigen. 7.2 Die erbetene Verteidigung von H.________ beantragte die Zusprechung einer Entschädi- gung in der Höhe von CHF 3'930.00 für das Berufungsverfahren (OG GD 9/1/3/1). Geltend gemacht wurde ein Aufwand von 13,1 Stunden. Die Position vom 3. April 2024 enthält drei Stunden für die Vorbereitung der Verhandlung, die Teilnahme an der Verhandlung und die Nachbesprechung. Mangels Aufschlüsselung der Position ist anzunehmen, dass für jeden dieser Arbeitsschritte eine Stunde antizipiert wurde. Folglich ist diese Position angemessen um drei Stunden zu erhöhen, da die Berufungsverhandlung vier Stunden dauerte. Dies ergibt einen angemessenen Stundeaufwand von 16,1 Stunden. Die Spesen von CHF 117.90 kön- nen genehmigt werden. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 Anwaltstarif; kein besonderer Fall). Gestützt darauf ist das Honorar gemäss dem Zuger Anwaltstarif auf CHF 3'956.35 (inkl. MWST) festzusetzen. Rechtsanwalt I.________ ist im Umfang von einem Fünftel davon, d.h. mit CHF 791.30, für das Berufungsverfahren zu entschädigen. 7.3 Die erbetene Verteidigung von J.________ beantragte die Zusprechung von CHF 7'700.65 für das Berufungsverfahren (OG GD 9/1/4/1). Davon würden jedoch CHF 1'000.00 Honorar (ohne MWST) und CHF 10.60 Spesen das erstinstanzliche Verfahren nach der Hauptver- handlung betreffen. Diese Position, zusammen mit einer Pauschale für das Urteilsstudium und Nachbesprechung, wurde bereits durch die Vorinstanz vergütet (OG GD 1 S. 68 Ziff. 2.1.3). Im Übrigen ist der geltend gemachte Stundenaufwand ab Beginn des Berufungs-
Seite 69/74 verfahrens (d.h. ab dem 29. September 2023) angemessen. Der Stundenaufwand ist um zwei Stunden für die Berufungsverhandlung zu erhöhen. Dies ergibt einen angemessenen Stundenaufwand für das Berufungsverfahren von 22,33 Stunden. Die Spesen von CHF 106.30 ab dem 17. August 2023 sind angemessen. Der Stundenansatz beträgt CHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 Anwaltstarif; kein besonderer Fall). Dies ergibt ein Honoraran- spruch gemäss dem Zuger Anwaltstarif von CHF 5'425.40 (inkl. MWST). Rechtsanwalt K.________ ist im Umfang von einem Viertel davon, d.h. mit CHF 1'356.35, für das Beru- fungsverfahren zu entschädigen. 7.4 Die Entschädigungen für das Berufungsverfahren sind entgegen den Berufungsanträgen di- rekt den Rechtsanwälten zuzusprechen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit den Klienten. Die zugesprochenen Entschädigungen für die anwaltschaftliche Vertretung im Berufungsver- fahren können nach dem neuen Recht mit den auferlegten Prozesskosten nicht mehr ver- rechnet werden (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Seite 70/74 Urteilsspruch I. Privatkläger und weitere beteiligte Personen Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
14. August 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "IV. T.________ AG Es wird festgestellt, dass der T.________ AG seit dem 4. Juli 2023 keine Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO mehr zukommt. V. Stiftung Y.________ Auf den Antrag, die drei Beschuldigten gestützt auf Art. 433 StPO unter solidarischer Haftung zur Zahlung von CHF 181'346.10 an die Stiftung Y.________ zu verurteilen, wird nicht eingetreten. VI. X.________ AG Der Eventualantrag, die in Ziff. V des Dispositivs erwähnte Prozessentschädigung der X.________ AG zu- zusprechen, wird abgewiesen." II. B.________ 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
14. August 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "I. B.________ 1. Die Beschuldigte B.________ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Er- folgsrechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.2 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. B.________ wird schuldig gesprochen […] 2.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB. 3. Sie wird dafür bestraft […] 3.2 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 230.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren." 2. Die Berufung der Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Seite 71/74 3. Die Beschuldigte wird zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. 4. Die Beschuldigte wird zusätzlich zur bereits in Rechtskraft erwachsenen Geldstrafe bestraft mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 6'109.40 und werden zu vier Fünfteln (CHF 4'887.50) der Beschuldigten aufer- legt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'221.90) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 6. Rechtsanwalt G.________ wird für seine Bemühungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 3'522.10 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 50.00 Auslagen CHF 3'050.00Total und werden zu vier Fünfteln (CHF 2'440.00) der Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 610.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 8. Rechtsanwalt G.________ wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'100.00 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. H.________ 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
14. August 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "II. H.________ 1. Der Beschuldigte H.________ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Anstiftung zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; 1.2 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Er- folgsrechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.3 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB." 2. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen.
Seite 72/74 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: 3.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 3.2 der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit 4.1 einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 4.2 einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu CHF 660.00, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 6'109.40 und werden im Umfang von sieben Zehnteln (CHF 4'276.60) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von drei Zehnteln (CHF 1'832.80) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 6. Rechtsanwalt I.________ wird für seine Bemühungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 5'923.05 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 50.00 Auslagen CHF 4'050.00Total und werden zu vier Fünfteln (CHF 3'240.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 810.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 8. Rechtsanwalt I.________ wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 791.30 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. IV. J.________ 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
14. August 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "III. J.________ 1. Der Beschuldigte J.________ von folgenden Vorwürfen freigesprochen: 1.1 der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Dokumente "Erfolgsrechnung inkl. Budget 2018, S.________ AG / T.________" und "Er- folgsrechnung Budget 2019, S.________ AG / T.________"); 1.2 der Gehilfenschaft zur Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 1.3 der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB."
Seite 73/74 2. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Ge- schäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB im Zusammenhang mit den Dokumenten (1.) Erfolgsrechnung inkl. Budget 2017, S.________ AG / T.________; (2.) Budgetentwurf 2019 Materialaufwand und (3.) Reglemente und Vertragsbeilagen zu den Arbeitsverträgen der T.________-Mitarbeitenden freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 4.1 der Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; 4.2 der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 Abs. 2 StGB. 5. Er wird dafür bestraft mit 5.1 einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 5.2 einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 320.00, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 6. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 6'109.40 und werden in Abänderung des erstinstanzlichen Kostenspruchs zu drei Vierteln (CHF 4'582.05) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Viertel (CHF 1'527.35) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 7. Rechtsanwalt K.________ wird in Abänderung des Entschädigungsspruchs der Vorinstanz für seine Bemühungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren mit CHF 4'041.95 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 50.00 Auslagen CHF 5'050.00Total und werden zu drei Viertel (CHF 3'787.50) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Viertel (CHF 1'262.50) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 8. Rechtsanwalt K.________ wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'356.35 (inkl. Spesen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 74/74 V. Rechtsmittel und Mitteilungen 1. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - Verteidigung von B.________, Rechtsanwalt G.________ (zweifach, für sich und die Beschuldigte) - Verteidigung von H.________, Rechtsanwalt I.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten) - Verteidigung von J.________, Rechtsanwalt K.________ (zweifach, für sich und den Beschuldigten) - Rechtsanwalt AL.________, als Rechtsvertreter der X.________ AG, S.________ AG und Y.________ Stiftung (auszugsweise, Dispositiv, Ziff. I.) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: