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SB230540

Mehrfache Veruntreuung etc.

Zürich OG · 2025-01-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

A. Ausgangslage

1. Anklagevorwurf 1.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten unter Dossier 1 vorgeworfen, er habe als Liegenschaftsverwalter der Verfahrensbeteiligten ab dem 31. Januar 2012 bis 16. Januar 2017 über das Liegenschaftskonto seiner Auftraggeberin und heuti- gen Privatklägerin 16 Mal Rechnungen im Umfang von total CHF 167'390.55 für sich und seine damalige Ehefrau [heutige Zeugin F._____; nachfolgend: Zeugin F._____] zu seinem persönlich-privaten Zweck bezahlt. Er sei dabei zu keiner Zeit bereit gewesen, diese Zahlungen zurückzuerstatten. In diesem Umfang habe sich der Beschuldigte unrechtmässig bereichert und die Privatklägerin geschädigt (Dos- sier 1; Vorwurf der Veruntreuung). Sodann habe er nach der Kündigung des Man- dats die verlangten Unterlagen über die Liegenschaft und die Verwaltung nicht her- ausgegeben. Dadurch habe er der Privatklägerin im Rahmen der neuen Liegen- schaftsverwaltung unnötigerweise grossen Mehraufwand und finanziellen Schaden im Umfang von CHF 6'399.75 verursacht (Dossier 2; Vorwurf der Sachentziehung). 1.2. Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom

20. Februar 2023 zu verweisen (Urk. D1/36). 1.3. Der Beschuldigte bestreitet ein strafrechtlich relevantes Verhalten und bean- tragt weiterhin einen Freispruch (vgl. nachfolgende lit. B und C).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung

- 12 - 2.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 82 S. 15 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert (Urk. 82 S. 17 f.). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftsper- sonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwür- fen konfrontierte Beschuldigte. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 82 S. 17 f. und S. 34). Inhaltlich kann ihr diesbezüglich ebenfalls zugestimmt werden (Urk. 82 S. 23 f. und S. 29). B. Dossier 1 (Vorwurf der Veruntreuung)

1. Ausgangslage Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Begründung zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 1 erstellen lasse (Urk. 82 S. 41).

2. Familiärer und geschäftlicher Kontext 2.1. Die Vorinstanz hat an verschiedenen Stellen kurz dargelegt, vor welchem Hintergrund sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten abgespielt haben. Zum besseren Verständnis und auch mit Blick auf die Positionen und die jeweilige Interessenlage beim Aussageverhalten der Involvierten ist nachfolgend der inso- fern unbestrittene geschäftliche und private Kontext nochmals zusammenzufassen. 2.2. Der Beschuldigte hat gemäss eigener Darstellung nach der Matura ein Ökonomiestudium abgeschlossen. Er ist in der Steuerberatung tätig (Urk. D1/13/1 S. 2). Er ist zusammen mit Prof. Dr. D._____ [Mitbeschuldigter gemäss Dossier 2

- 13 - betreffend Sachentziehung bzw. Beschuldigter im separaten Verfahren SB230541- O; nachfolgend: Mitbeschuldigter D._____] Gründer der Verfahrensbeteiligten (ge- gründet im tt.1999). Die Verfahrensbeteiligte bezweckt gemäss Handelsregisterein- trag die Führung eines Beratungsunternehmens; sie ist hauptsächlich auf den Ge- bieten des Steuerrechts, Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Zivilrechts tätig und kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grund- stücke erwerben, halten und veräussern. Der Beschuldigte ist seit Mai 2012 Präsi- dent des Verwaltungsrates, der Mitbeschuldigte seit 2000 Mitglied des Verwal- tungsrats. Beide sind einzelzeichnungsberechtigt. Gemäss Erklärung des Verwal- tungsrates vom 23. Januar 2009 untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet sie auf eine eingeschränkte Revision (https://...). 2.3. Der Beschuldigte war ab tt. September 1996 mit der Zeugin F._____ verhei- ratet. Aus der Ehe sind drei Kinder entsprungen (geb. 1999, 2000 und 2003; Urk. D1/13/1 S. 3). Am 25. April 2019 reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 69 S. 8 f.). Seit 3. Februar 2022 sind der Beschul- digte und die Zeugin F._____ rechtskräftig geschieden (Urk. 70/14 S. 6). 2.4. Die Privatklägerin ist die Mutter der Zeugin F._____ und war somit im ankla- gerelevanten Zeitraum die Schwiegermutter des Beschuldigten (Urk. 70/14 S. 6). 2.5. Die Privatklägerin war zusammen mit ihrer Mutter G._____ Eigentümerin der Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____ (Mehrfamilienhaus; nachfol- gend: Liegenschaft; Urk. 70/14 S. 6). 2.6. Mit Verwaltungsvertrag vom 4. März 1999 (nachfolgend: Verwaltungsvertrag), seitens der Verfahrensbeteiligten unterzeichnet vom einzelzeichnungsberechtigten Beschuldigten, übertrugen die damaligen Eigentümerinnen die Verwaltung über die Liegenschaft rückwirkend per 1. Februar 1999 an die heutige Verfahrensbeteiligte (Urk. D1/11/2). Nach dem Tod von G._____ am tt.mm.2001 lief der Verwaltungs- vertrag allein mit der Privatklägerin als testamentarische Alleinerbin ihrer Mutter und folglich als Alleineigentümerin der Liegenschaft fort (Urk. 70/14 S. 6 ff.). Der Beschuldigte war als Präsident des Verwaltungsrates der Verfahrensbeteiligten

- 14 - auch operativ im Unternehmen tätig und in dieser Funktion Hauptverantwortlicher für die Verwaltung der Liegenschaft. 2.7. Mit Kaufvertrag vom 28. November 2011 erwarb die Zeugin F._____ die Lie- genschaft von ihrer Mutter bzw. der Privatklägerin ins Alleineigentum (Urk. D1/2/3). Der Privatklägerin wurde am Grundstück gleichzeitig die lebenslange Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB eingeräumt (Urk. D1/2/3, Ziff. 9). Der Verwaltungs- vertrag wurde nicht auf die Zeugin F._____ übertragen. 2.8. Die Verfahrensbeteiligte hat die Privatklägerin nach gescheitertem Schlich- tungsverfahren am 22. August 2022 am Bezirksgericht Meilen für ausstehendes Honorar (CHF 124'487.90 [Urk. 70/14 S. 28] gemäss Schlussrechnung vom

23. Dezember 2020 [Urk. 70/17]) aus dem Verwaltungsvertrag vom 4. März 1999 und zusätzlich aus einem Steuerberatungsvertrag eingeklagt (Urk. 70/14). Sie fordert von der Privatklägerin mit einer Teilklage CHF 70'000.– (Urk. 70/14 S. 28). Die Privatklägerin bestreitet die Forderung (Urk. 59/B). Der Zivilprozess ist noch pendent (Urk. 96).

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

11. Mai 2020 zur Sache keine Aussagen (Urk. D1/13/1). Auch an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 berief er sich auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (Urk. D1/14/4). Stattdessen äusserte er sich zu den gegen ihn erho- benen Vorwürfen via Verteidigung gleichentags schriftlich im Rahmen einer 27-sei- tigen Stellungnahme (Urk. D1/18), welcher er einen Ordner mit 26 Beweisurkunden beilegte (Urk. D1/19/1-26). Er liess ein strafrechtlich relevantes Verhalten, inklusive eines Schadens, bestreiten (Urk. D1/18; Urk. 69), so auch an der Berufungsver- handlung, an der er sich abermals auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (Prot. II S. 6). Auf die einzelnen Argumente ist nachfolgend einzugehen. 3.2. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Überweisungen rechtens gewesen seien. Einerseits habe eine Berechtigung für Honorarbezug bestanden (Urk. 69 S. 30 ff.). Andererseits seien diese Zahlungen durch die Privat-

- 15 - klägerin genehmigt worden (Urk. 69 S. 32 f.). Der Beschuldigte macht sodann geltend, die Verfahrensbeteiligte habe während ihrer Verwaltungstätigkeit lediglich Akonto-Rechnungen für ihre Leistungen gestellt. lm Zeitraum vom 14. Mai 1999 bis

14. Januar 2016 seien 40 Akonto-Rechnungen gestellt worden. Die Verfahrensbe- teiligte habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Akonto-Zahlungen handle. Der Text dazu habe jedes Jahr wie folgt gelautet (Urk. 69 S. 34 f. i.V.m. Urk. 70/11): "Liebe B._____ Gestützt auf den Liegenschaftenverwaltungsauftrag vom 4. März 1999 erlauben wir uns akonto Verwaltungshonorar Rechnung zu stellen und diese dem Mietzinskonto zu belasten." 3.3. Da die Privatklägerin während der 20-jährigen Verwaltungstätigkeit der Ver- fahrensbeteiligten mit möglichst wenig "Papierkram" zu tun gewollt habe, seien die Akonto-Rechnungen bei der Verfahrensbeteiligten aufbewahrt worden (Urk. D1/18 S. 5 f.). Für die Privatklägerin sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass seitens der Verfahrensbeteiligten noch nicht das ganze Honorar in Rechnung gestellt worden sei (Urk. 69 S. 33 f.). Hinzu komme, dass sich entgegen den Ausführungen der Privatklägerin die Genehmigung gemäss Ziffer 4 des Vertrages nicht auf das Honorar gemäss Ziffer 5 beziehe. Es handle sich hier um zwei unabhängig vonein- ander bestehende Klauseln womit sich Ziffer 4 nicht auf Ziffer 5 erstrecken könne. Sodann sei nicht vereinbart, welche Rechtswirkungen die Genehmigung nach sich ziehe. Dass damit eine Akonto-Rechnung zu einer definitiven Rechnung werde, hätten die Parteien mit Sicherheit nicht vereinbart. Schon gar nicht angesichts ihrer freundschaftlichen und familiären Verbundenheit. Falls sich die Genehmigung damit überhaupt auf den Honoraranspruch ausgewirkt habe, was jedoch bestritten werde, würde sich diese allerhöchstens auf die Akonto-Rechnung beziehen, im Wissen darum, dass noch ein Restbetrag zu bezahlen sein werde. So seien den Liegenschaftenabrechnungen die Akonto-Beträge jeweils aufgeführt und nur aller- höchstens auf diese habe sich die Genehmigung beziehen können, wenn über- haupt (Urk. 69 S. 34).

- 16 - 3.4. Der Beschuldigte führte in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, die Privat- klägerin habe im Jahr 2014 der Verfahrensbeteiligten noch einen (Rest-)Betrag im Umfang von CHF 151'494.80 geschuldet. Statt dass er entsprechend höhere Akonto-Rechnungen gestellt habe, habe er in Absprache mit seinem Geschäfts- partner einige private Rechnungen (bspw. für Gartenarbeiten und Vorhänge für das gemeinsame eheliche Haus und die Liegenschaft von F._____ in J._____) seiner damaligen Frau F._____ (heutige Zeugin F._____) und sich selber über das ZKB- Mietzinskonto bezahlt. Immerhin habe die Anzeigeerstatterin und Auftraggeberin der Verfahrensbeteiligten in diesem und höherem Umfang noch Honorar geschul- det und seien diese Schulden im Umfang der bezahlten Rechnungen getilgt wor- den. lm Übrigen habe er die Privatklägerin und die Zeugin mehrfach über dieses Vorgehen informiert, auch wenn sie von dem heute vermutlich nichts mehr wissen wollten. Schliesslich habe es sich hierbei um ein Mandat mit familiärem Hintergrund gehandelt, weshalb das Honorarguthaben teilweise auf diese Weise bezogen worden sei (Urk. D1/18 S. 6). 3.5. Das offene Guthaben der Verfahrensbeteiligten habe im Jahre 2015 sodann CHF 162'685.28 betragen. Die angeklagten Bezüge aus dem Jahre 2016 hätten somit getätigt werden können, ohne die Privatklägerin zu schädigen. Das gelte für alle angeklagten Zahlungen. Diese seien in Anrechnung an das noch offene geschuldete Honorar erfolgt. lnfolge der noch nicht gestellten Rechnungen der Fol- gejahre habe die Verfahrensbeteiligte einen Anspruch gegenüber der Privat- klägerin von über CHF 120'000.–. Damit sei der Privatklägerin kein Schaden ent- standen (Urk. 69 S. 35). 3.6. Selbst wenn man der Anklagehypothese Glauben schenken sollte, dass der Beschuldigte die Rechnungen für die Zeugin F._____ und die Familie B._____- F._____ nicht direkt vom ZKB-Mietzinskonto hätte bezahlen dürfen, so hätte der Beschuldigte während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums über genügend finanzielle Mittel verfügt, um sämtliche Rechnungen aus seinem Privatvermögen bzw. dem Familienvermögen zu bezahlen. Er sei nicht auf das Honorar aus dem Verwaltungsmandat der Verfahrensbeteiligten angewiesen gewesen (Urk. 69 S. 38) und jederzeit ersatzwillig und ersatzbereit gewesen (Urk. 69 S. 49). Da sich

- 17 - die Privatklägerin weigere, die Schlussrechnung zu bezahlen, sei die Verfahrens- beteiligte gezwungen gewesen, den Klageweg zu beschreiten, was sie auch getan habe (Urk. 69 S. 35). Damit nimmt der Beschuldigte Bezug auf den oben erwähn- ten, derzeit am Bezirksgericht Meilen hängigen Forderungsprozess (Urk. 70/14). 3.7. Der Beschuldigte sieht den Grund für eine Falschbelastung der Privatklägerin in seinem Scheidungsverfahren. Die Strafzeige habe dem Ziel der Privatklägerin gedient, ihre Tochter bzw. die heutige Zeugin F._____, im Scheidungsverfahren gegen ihn zu unterstützen. Da er und die Zeugin F._____ nun rechtskräftig geschie- den seien und sich die Zeugin F._____ von ihren galaktischen Unterhaltsforderun- gen habe verabschieden müssen, habe die Strafanzeige der Privatklägerin ihren Zweck verloren. Um die Fassade bzw. den Mythos dennoch aufrecht zu erhalten, bleibe der Privatklägerin heute – nach Abschluss des Scheidungsverfahrens [ihrer Tochter] – keine andere Möglichkeit mehr, als an der Strafanzeige festzuhalten. Ansonsten würde das nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber ihren Enkelkindern zu einem Gesichtsverlust führen. Damit seien die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin F._____ mit Vorsicht zu geniessen (Urk. 69 S. 15). 3.8. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen bisherigen Standpunkt und liess zu seiner Verteidigung erneut geltend machen, die Zahlungen seien im Wissen und Einverständnis der Privatklägerin und der Zeugin F._____ erfolgt (Urk. 98 S. 5 ff.). Der Verteidiger taxierte die Aussagen der beiden als völlig unglaubhaft (Urk. 98 S. 9 ff.). Ferner rügte der Verteidiger, dass der Be- schuldigte auch nicht "zumindest sinngemäss" eine Verrechnung geltend gemacht habe. Die Verfahrensbeteiligte habe aus der Liegenschaftsverwaltung Anspruch auf ein Honorar gehabt und habe dieses direkt und selber vom ZKB-Konto beziehen können. Durch die getätigten Zahlungen – jeweils in Anrechnung und Tilgung der Forderung der Verfahrensbeteiligten gegenüber der Privatklägerin – hätte sich diese Forderung jeweils in diesem Umfang reduziert. Somit sei der Privatklägerin kein Schaden entstanden (Urk. 98 S. 23 f.). Letztlich betonte der Verteidiger erneut, dass die Verfahrensbeteiligte berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen sei, ihr Ho- norar per Monatsende dem ZKB-Konto zu belasten und eine Verwirkung der Hono- rarforderung nicht vereinbart worden sei (Urk. 98 S. 25).

- 18 -

4. Konkrete Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt (Urk. 82 S. 18 f.). Es liegen – nebst der erwähnten schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten (Urk. D1/18), welche im Rahmen des Plädoyers der Verteidigung in wesentlichen Punkten wiederholt wurde (vgl. Urk. 69) – zum einen die Aussagen der Privat- klägerin als Auskunftsperson (Urk. D1/14/1) und der Zeugin F._____ (Urk. D1/14/2 und Urk. D1/14/3) vor. Zum andern sind als Beweismittel zahlreiche Urkunden (Verträge, Liegenschaftenabrechnungen, Steuererklärungen, Bankauszüge etc.) vorhanden. Die massgeblichen Beweismittel finden bei der nachfolgenden Beweis- würdigung konkret Erwähnung, soweit ihnen Relevanz zukommt. 4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin F._____ im angefochtenen Urteil zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 19 ff.). In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz diese Aussagen (Urk. 82 S. 24 ff. und S. 29 ff.), den Verwaltungsvertrag (Urk. 82 S. 31 f.) und die Stellungnahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2021 (Urk. 82 S. 32 ff.) gewürdigt. Sie kam zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 1 im Sinne der Anklage erstellen lasse (Urk. 82 S. 35 ff.). Auf die zutreffende Beweiswürdigung kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 4.3. Richtig und (letztlich) unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Verwaltungs- ratspräsident mit Einzelunterschrift (Urk. D1/2/2) und deren Vertreter für die Verfahrensbeteiligte im Jahr 1999 mit der Privatklägerin sowie G._____ einen Ver- waltungsvertrag betreffend die Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____ abgeschlossen hat. Ebenso ist unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk. D1/22/1-7 und Urk. D1/23), dass der Beschuldigte für die Verfahrensbeteiligte bei der Zürcher Kantonalbank das Bankkonto Nr. 1 bzw. IBAN CH2 (nachfolgend: "ZKB-Mietzinskonto") eröffnet hat, welches Konto von der Verfahrensbeteiligten einzig für diesen Liegenschaftsverwaltungsauftrag geführt wurde. Über dieses Konto liefen sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend die Liegenschaft, auch der Honorarbezug der Verfahrensbeteiligten.

- 19 - 4.4. Der Beschuldigte war seit dem 26. März 1999 als Vertreter der Verfahrens- beteiligten bezüglich dieses Liegenschaftsverwaltungs- bzw. ZKB-Mietzinskontos einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. D1/22/2, Urk. D1/22/4; Urk. 69 S. 26). Seit demselben Datum war auch die Privatklägerin kollektivzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. D1/23, 1. Registereinlage). Der Zeugin F._____ wurde erst nach dem hier angeklagten Deliktszeitraum, nämlich am 15. Februar 2018 eine generelle Einzel- zeichnungsvollmacht sowie am 26. September 2018 eine ergänzte Vollmacht mit E-Banking von der Verfahrensbeteiligten ausgestellt (Urk. D1/11/1 S. 2 f.; Urk. 69 S. 26). 4.5. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte anerkannt hat, dass er die in der Anklage angeführten Rechnungen ab dem ZKB- Mietzinskonto beglichen hat und es sich dabei um private Rechnungen von ihm und seiner damaligen Ehefrau (der Zeugin F._____) handelte (Urk. 69 S. 27 ff. und S. 42 f.). Die Einschränkung des Beschuldigten, wonach es sich bei den Belastun- gen vom 31. Januar 2012 über CHF 16'238.10 zugunsten des Notariats Küsnacht (Rechnungsdatum 08.12.2011) und vom 3. Dezember 2014 über CHF 6'458.40 zu- gunsten von K._____ (Rechnungsdatum 06.08.2014) um Zahlungen allein zuguns- ten seiner damaligen Ehefrau (Zeugin F._____) handle (Urk. 69 S. 27), mag zutref- fen. Es ändert aber nichts daran, dass es eine Überweisung und damit eine Verrin- gerung des Saldos durch einen insofern Dritten für nicht zweckgebundene Ausla- gen war. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass mit einer Veruntreuung auch Dritte begünstigt werden können (Urk. 82 S. 35). Auf die Frage, ob diese Belastungen mit Zustimmung der Privatklägerin erfolgten, wie der Beschuldigte behaupten lässt, ist nachfolgend einzugehen. Die übrigen Zah- lungen – vierzehn an der Zahl, CHF 144'694.05 im Total und alle zugunsten der Familie des Beschuldigten und der Zeugin F._____ – wurden vom Beschuldigten anerkannt, mit dem Hinweis, dass sämtliche damit bezahlten Dienstleistungen in die ehemalige Familienliegenschaft am L._____-weg … in M._____ geflossen seien (Urk. 69 S. 30). Die einzelnen Zahlungen finden ihre Bestätigung in den Ban- kunterlagen und den entsprechend adressierten Rechnungen, welche die Vorin- stanz korrekt tabellarisch zusammengefasst hat (Urk. 82 S. 36 f.). Diese Zahlungen

- 20 - hat der Beschuldigte persönlich als Einzelzeichnungsberechtigter ausgelöst (Urk. 69 S. 27 f.). 4.6.1. Die Vorinstanz ist nach differenzierter Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin zum Schluss gelangt, dass auf deren Schilderung abgestellt werden kann, wonach sie keine Kenntnis von den anklagegegenständlichen Zahlungen ab dem ZKB-Mietzinskonto gehabt und dafür auch keine Zustimmung erteilt hatte (Urk. 82 S. 24 ff.). Richtig ist zwar, dass in den Schilderungen der Privatklägerin gewisse Ungereimtheiten auszumachen sind. So konnte sie sich nicht an den massge- blichen Verwaltungsvertrag erinnern, obwohl sie diesen unterzeichnet hatte (Urk. D1/14/1 S. 5). Zu beachten ist aber, dass die Liegenschaft vorher ihren Eltern gehörte und der Beschuldigte schon damals die Verwaltung für ihren Vater gemacht hatte. Sie sei froh gewesen, dass sie jemand in der Familie gehabt habe, der das könne und gut mache (Urk. D1/14/1 S. 3). Faktisch bedeutet dies, dass sich die Privatklägerin wohl nie gross mit der Verwaltung der Liegenschaft beschäftigte, was im Übrigen auch der Beschuldigte bestätigte (Urk. 98 S. 13). Deshalb ist es auch erklärbar, dass sich die im Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. Juni 2021 bereits 79- jährige Privatklägerin nicht mehr an den schriftlichen Vertrag aus dem Jahre 1999 zu erinnern vermochte. Das Gleiche gilt für das vereinbarte Pauschal-Honorar von 5 % (Urk. D1/14/1 S. 4) oder das Aufwandhonorar für ausserordentliche Arbeiten mit einem Stundenansatz von CHF 150.– und den Umstand, dass sie nicht über die Entschädigung sprachen. Von Bedeutung ist in diesem Kontext aber, dass die Privatklägerin sagte, sie habe sicher gedacht, dass er (gemeint wohl der Beschul- digte) die Hausverwaltung nicht gratis machen müsse (Urk. D1/14/1 S. 4). Sie habe die Dienstleistungen nicht gratis haben sollen, aber im familiären Sinn (Urk. D1/14/1 S. 13). Die Privatklägerin habe bis zu den von ihr festgestellten Unregelmässigkeiten denn auch volles Vertrauen in den Beschuldigten und "immer ein gutes Verhältnis" gehabt (Urk. D1/14/1 S. 11). Diese Aussagen zeigen auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht einfach in ein schlechtes Licht rückte, sondern auch positiven Seiten erwähnte, wonach er die Liegenschaftenver- waltung gut mache bzw. "es könne und es gut mache" (Urk. D1/14 S. 3).

- 21 - 4.6.2. Auf Vorhalt der konkreten Rechnungen bzw. Überweisung gab die Privat- klägerin bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, davon nichts gewusst zu haben und kein Einverständnis dazu gegeben zu haben (Urk. D1/14/1 S. 9 ff.). Das sagte sie insbesondere auch in Bezug auf die Notariatskosten über CHF 16'238.10 im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft an ihre Tochter bzw. Zeugin F._____ (Urk. D1/14/1 S. 12) und die Gartenarbeiten über CHF 6'440.45 an einer weiteren Liegenschaft ihrer Tochter (Urk. D1/14/1 S. 9 und S. 14). Sie habe auch mit ihrer Tochter nicht darüber gesprochen, wieso die Zahlung für Arbeiten an ihrer Liegen- schaft ab ihrem (privatklägerischen) Mietzinskonto erfolgen soll (Urk. D1/14/1 S. 14). Für die Sicht der Privatklägerin spricht, dass im Kaufvertrag vom

28. November 2011 zur Übertragung der Liegenschaft zwischen ihr und ihrer Toch- ter vereinbart wurde, dass die Tochter als erwerbende Partei die Notariatskosten übernehmen müsse (Urk. D1/10/1 S. 3 f.), was auch der Beschuldigte bestätigte (Urk. 98 S. 7). Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung ergibt die Bezahlung der Notariatskosten am 31. Januar 2021 über das Mietzinskonto der Privatklägerin keinen Sinn (vgl. in Urk. 98 S. 7, die Verteidigung mit gegenteiliger Ansicht). 4.6.3. Die Privatklägerin lieferte sodann einen plausiblen Grund, weshalb sie "stutzig" geworden und es schliesslich zur Anzeige gegen den Beschuldigten ge- kommen sei. So seien ihr im Jahre 2017 statt der vierteljährlichen Überweisungen von CHF 25'900.– drei Mal nur CHF 20'000.– auf ihr Sparkonto überwiesen worden. Das habe sie ihrer Tochter gesagt und sie habe gewollt, dass diese auch eine Voll- macht bekomme, da sie selber kein E-Banking habe und dies nicht habe kontrollie- ren können (Urk. D1/14/1 S. 3). Diese Angaben finden in den Akten Bestätigung (Urk. 82 S. 24 mit Hinweisen). Ebenso trifft zu, dass die Vollmacht für die Zeugin F._____ erst 2018 und in zwei Schritten ausgestellt wurde (vgl. oben Ziff. 4.4.). 4.6.4. Prima vista mag es eigenartig erscheinen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht direkt auf diese und die später von der Zeugin F._____ im Jahre 2019 festgestellten Ungereimtheiten ansprach, zumal er bzw. die Verfah- rensbeteiligte als Vertragspartei die Verwaltung inne hatte und auch die finanziellen Angelegenheiten der Liegenschaft betreute. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschuldigte und die Zeugin F._____ ab Februar 2017 getrennt waren

- 22 - (Urk. D1/14/2 S. 3) und sie sich ab April 2019 im Scheidungsprozess gegenüber- standen, was eine direkte Kommunikation oder Konfrontation der damals 77-jähri- gen Privatklägerin mit ihrem Noch-Schwiegersohn wohl erschwert haben dürfte. Dass die Privatklägerin entgegen ihrer Angabe, seit "dem Schock" keinen Kontakt zum Beschuldigten zu haben (Urk. D1/14/1 S. 16), sich im Dezember 2019 beim Beschuldigten für ein Paket bedankt und ihn im Januar 2020 bei einem gemeinsa- men Geburtstagsessen ihres Enkels angetroffen habe (vgl. Urk. 98 S. 10), erschüt- tert die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin zum ge- schilderten Schock über den Vertrauensmissbrauch keineswegs. Ebenso wenig sind im Zuwarten mit der Kündigung des Verwaltungsvertrags bis im Juni 2020 Lügensignale der Privatklägerin zu erkennen (vgl. Urk. 98 S. 11 f.). Der Vertretung der Privatklägerin ist beizustimmen (Urk. 100 S. 6), dass aufgrund der gewonnenen Kontrolle über das Mietzinskonto keine Veranlassung für eine übereilte Kündigung bestand, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die letzte fragwürdige private Zahlung im Januar 2017 erfolgte. Ausserdem musste eine geeignete Nach- folge gefunden werden, was einige Zeit beanspruchen kann. 4.6.5. Damit erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin keine Kenntnis von den ab dem ZKB-Mietzinskonto bezahlten privaten Rechnungen des Beschuldigten und der Zeugin F._____ hatte. Ebenso wenig ergeben ihre Aussagen, dass die Privat- klägerin diese Belastungen als Nutzniesserin der Liegenschaft und damit als wirtschaftlich Berechtigte am Konto genehmigt hatte. 4.7.1. Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch in der Würdigung der Aussagen der Zeugin F._____ (Urk. 82 S. 30 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 98 S. 15) nannte die Zeugin F._____ einen plausiblen Auslöser für ihre Recherchen, nament- lich ebenfalls die zu tiefen Zahlungen an ihre Mutter im Jahre 2017. Ergänzend sagte die Zeugin F._____ in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte und sie seien seit Februar 2017 getrennt gewesen (Urk. D1/14/2 S. 3). Sie habe ihn – auf Bitte ihrer Mutter – darauf angesprochen und eine Erklärung erhalten, "[…] ich weiss auch nicht mehr genau, was er dazu sagte, er sagte irgendetwas wegen der Hypothek, ich bin auch nicht recht schlau geworden daraus" (Urk. D1/14/2 S. 3). Die Zeugin bestätigte auch die Umstände um die Vollmacht, deren Ausstellung eine

- 23 - Weile gedauert habe (Urk. D1/14/2 S. 3 f.). Erst ab Oktober 2018 habe sie die Be- rechtigung für das E-Banking erhalten. Sie habe reingeschaut, als sie für sich Zah- lungen [meint wohl: vom E-Banking der ZKB aus; vgl. die Ausführungen der Vertei- digung in Urk. 98 S. 14] gemacht habe (Urk. D1/14/2 S. 4). Am Anfang habe sie geschaut, ob die Mietzinse reingekommen seien. Dann sei sie etwas zurückgegan- gen und habe festgestellt, sie glaube im [betreffend] 2016, dass Ungereimtheiten bestehen würden. Sie habe festgestellt, dass Rechnungen, die an ihre Familie adressiert gewesen seien, von diesem Konto bezahlt worden seien. Sehr aufgefal- len sei ihr natürlich die Rechnung von Hauser Gärten. Als sie das gesehen habe, habe sie fast den Mund nicht mehr zugebracht. Sie sei völlig perplex gewesen. Sie habe dann noch andere Rechnungen gesehen. Sie sei halt immer wieder ins E- Banking und habe immer weiter zurückgeschaut und es sei immer mehr zum Vor- schein gekommen. Sie habe es kaum glauben können und es sei ihr auch unglaub- lich peinlich gewesen. Sie habe dem Beschuldigten vollkommen vertraut, sie habe es kaum fassen können, dass er das Geld ihrer Mutter genommen habe. Sie habe entschieden, weiter zu recherchieren. Es sei schon ca. Mitte 2019 gewesen und sie hätten eine Verhandlung mit ihren Scheidungsanwälten gehabt. Es sei dann auch ein Darlehen ihrer Mutter zur Sprache gekommen. Sie habe in diesem Zusammen- hang ihre Mutter über die Rechnungen orientiert (Urk. D1/14/2 S. 4 f.). 4.7.2. Auch hier mutet es vordergründig komisch an, dass die Zeugin F._____ ihren Noch-Ehemann – den Beschuldigten – nicht auf diese Feststellungen angespro- chen hat, weil sie "[…] fand, er hätte meine Mutter darauf ansprechen müssen und dass ich mit diesem Zeug nichts zu tun habe", und "Wissen Sie, wieso sollte ich ihn ansprechen? Er hat mir ja damals gesagt, dass er die Sachen bezahle, er hat gesagt, er bezahle das mit unserem Geld" (Urk. D1/14/2 S. 6). Er sei für Zahlungen zuständig gewesen; sie hätten eine klassische Rollenteilung gehabt (Urk. D1/14/2 S. 4). Er habe ihr die Steuerklärungen am Ende des Jahres zur Unterschrift gege- ben (Urk. D1/14/2 S. 7). Sie sei davon ausgegangen, dass es um die "Familien- finanzen" in der Zeit von 2014 bis 2017 sehr gut gestanden habe. Er habe ihr immer gesagt, er verdiene sehr gut. Er habe ihr einmal gesagt, er verdiene so um CHF 680'000.– plus pro Jahr. Sie habe deshalb auch nie Zweifel gehabt, dass sie sich den Gartenumbau nicht leisten könnten. Sie habe nie den Eindruck gehabt,

- 24 - dass sich finanzielle Schwierigkeiten anbahnen würden (Urk. D1/14/2 S. 6). Sie selber habe vom Beschuldigten nie verlangt, dass das Geld zurückerstattet werde. Er habe, seitdem die Zahlungen bekannt seien, nie Bereitschaft gezeigt, das Geld ihrer Mutter zurückzuerstatten (Urk. D1/14/2 S. 7). 4.7.3. Da die Zeugin F._____ angesichts der festgestellten Ungereimtheiten ge- mäss eigenen Angaben schockiert, perplex und enttäuscht gewesen und es ihr un- glaublich peinlich gewesen sei (Urk. D1/14/2 S. 4 f.), erscheint es mit der Verteidi- gung (Urk. 98 S. 16) nicht gerade naheliegend, dass erstens die Aufklärung der Ungereimtheiten nicht umgehend an die Hand genommen wurde und die Zeugin F._____ diesen in der Folge nur schrittweise und über eine längere Zeit nachge- gangen ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie die Privatklägerin erst über ein Jahr später darüber informiert haben will (Urk. 69 S. 17 f.). Aber auch hier ist ein Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren auszumachen, welches notori- scherweise per se emotional belastend ist und in dem sich die Zeugin F._____ möglicherweise durch die an den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe eine bessere Position in finanzieller Hinsicht erhoffte, worauf die Ausführungen des Beschuldig- ten im Zusammenhang mit dem wechselhaften Standpunkt der Zeugin F._____ be- treffend das von der Privatklägerin gewährte Darlehen hindeuten (Urk. 69 S. 22). 4.7.4. Auch wenn sich die Privatklägerin und die Zeugin F._____ im Rahmen dieses Verfahren ausgetauscht haben (Urk. 82 S. 26) und die Zeugin F._____ die Privat- klägerin auch zu ihrem Rechtsvertreter begleitete (Urk. D1/14/2 S. 6), kann im Er- gebnis doch festgestellt werden, dass der Grund für die späteren Recherchen und letztlich die Strafanzeige nicht nur gleich beschrieben wurde, sondern die entspre- chenden Abweichungen im Jahre 2017 in den Bankunterlagen Bestätigung finden (Urk. 82 S. 24), ebenso die bezahlten privaten Rechnungen in den Jahren 2012 bis 2017 (Urk. 82 S. 36 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugin F._____ nichts von den via ZKB-Mietkonto getätigten privaten Rechnungen von ihr und ih- rem Mann – dem Beschuldigten – wusste. 4.8.1. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der äussere Sachver- halt grösstenteils unbestritten ist respektive bereits anhand der Bankauszüge und Rechnungen erstellt werden kann. Dass die Privatklägerin keine Zustimmung zur

- 25 - Zahlung privater Rechnungen um Umfang von über CHF 160'000.– erteilt hat, wie dies die Privatklägerin behauptet hat und wovon die Zeugin F._____ ausgeht, er- scheint nicht nur aufgrund der bezüglich Kenntnis und Zustimmung im Kern gleich- lautenden Aussagen plausibel, sondern auch vor dem Hintergrund des konkreten Verwaltungsvertrags, welchen die Vorinstanz in den wichtigsten Punkten darge- stellt hat (Urk. 82 S. 31 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. 4.8.2. Der Verwaltungsvertrag wurde nur für die Liegenschaft an der H._____- strasse … in I._____ geschlossen. Vertragsparteien waren die Verfahrensbeteiligte und die damaligen Eigentümerinnen der Liegenschaft. Die Rechte und Pflichten der Beauftragten wurden ebenso klar definiert, wie die Kompetenzen, die Abrechnung und das Honorar (Urk. D1/11/2). 4.8.3. Gemäss Ziff. 3 des Verwaltungsvertrags war die Auftragnehmerin berechtigt, selbständig, d.h. ohne Rückfrage bei den Auftraggeberinnen, die gesamten laufen- den ordentlichen Geschäftsvorfälle ohne Beschränkung auf einen bestimmten Aus- gabenbetrag abzuwickeln, insbesondere soweit es um Handlungen und Verpflich- tungen ging, die der Aufrechterhaltung des normalen Liegenschaftsbetriebs und der allgemeinen Administration dienten. Vorbehalten absoluter Dringlichkeit waren die Beauftragten allerdings verpflichtet, bevorstehende Ausgaben aus diesem Auf- wandbereich vor dem Eingehen von Verbindlichkeiten den Auftraggeberinnen zur Genehmigung vorzulegen, sofern sie den ordentlichen Rahmen des Liegenschafts- budgets überschritten. Als ausserordentlich zu bezeichnende Investitionen waren den Auftraggeberinnen in jedem Fall zur Genehmigung zu unterbreiten (Urk. D/1/11/2, Ziff. 3). Zwar ging es bei den anklagegegenständlichen Überweisungen nicht um Investitionen an der verwalteten Liegenschaft. Umso mehr wäre aber ein analoges Vorgehen bei zweckfremden Belastungen – sofern solche aufgrund des familiären Hintergrunds überhaupt jemals zur Diskussion gestanden hätten – angezeigt gewesen. Demgemäss wären Kontobelastungen zugunsten von Dritten, wie dem Beschuldigten und seiner damaligen Frau bzw. der Zeugin F._____, auf jeden Fall zur Genehmigung vorzulegen gewesen und hätten die Auftraggeberinnen die Ge-

- 26 - nehmigungsanfragen der Beauftragten möglichst umgehend, in der Regel nicht später als innert 14 Tagen zu beantworten gehabt (Urk. D/1/11/2, Ziff. 3 Abs. 2-3). Der Beschuldigte hatte hier behaupten lassen, er habe gar kein Motiv für heimliche Bezahlungen gehabt. Er habe die Privatklägerin und die Zeugin F._____ mehrfach über dieses Vorgehen informiert, sie hätten über alles gesprochen, ebenso über die angeklagten Zahlungen, auch wenn sie von dem heute vermutlich nichts mehr wissen wollten (vgl. Urk. D1/18 S. 6 und Urk. 98 S. 6 f.). Vordergründig liegt tatsächlich kein Motiv auf der Hand. Es sind jedoch ohne Weiteres verschie- dene Motive denkbar. Abgesehen davon, lässt es der Beschuldigte bei einer blossen Behauptung bewenden. Der Beschuldigte hat insbesondere keine den anklagegegenständlichen Belastungen entsprechende Genehmigungsanfragen oder -antworten oder sonstwie verschriftlichte Zustimmungen vorlegen können. Dies wäre von der Verfahrensbeteiligten – einer professionellen Liegenschaftsver- waltung – zu erwarten gewesen, auch wenn die Mandatsführung durch die Familie geprägt war (Urk. 69 S. 7; Urk. 98 S. 5 ff. und Prot. II S. 12 f.), zumal trotz des familiären Verhältnisses ein Verwaltungsvertrag aufgesetzt wurde und die Ver- tragsparteien die Privatklägerin und die Verfahrensbeteiligte waren. Der Behaup- tung des Beschuldigten, wonach die Überweisungen für private Rechnungen bekannt und genehmigt worden seien, wird damit durch nichts untermauert, was die glaubhafte Schilderung der Privatklägerin erschüttern könnte. Das Vorbringen der Verteidigung, die Zustimmung der Privatklägerin habe nicht der Beschuldigte zu beweisen (Urk. 98 S. 8; Prot. II S. 12 f.), ist grundsätzlich korrekt. Weigert sich ein Beschuldigter, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise er- wartet werden dürfte, ist dies jedoch der Beweiswürdigung zugänglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Die zitierte Rechtsprechung führt – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 12) – nicht zu einer Beweislastum- kehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden

- 27 - darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 4.8.4. Zur Abrechnungspflicht hält der Verwaltungsvertrag unter Ziff. 4 einleitend fest: "Über sämtliche, sich aus der Verwaltung ergebenden Einnahmen und Ausgaben führt die Beauftragte Buch und erstattet den Auftraggeberinnen jährlich Abrechnung. Ohne schriftliche Einreden innert 30 Tagen gilt die Abrechnung als genehmigt. Die Bücher und Belege stehen den Auftraggeberinnen nach Rück- sprache mit der Beauftragten zur Einsichtnahme zur Verfügung." Mit der jährlichen Abrechnungspflicht war demnach zu erwarten, dass die Abrechnung inhaltlich voll- ständig und zeitgerecht erfolgt. Insofern ist schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar, dass die Verfahrens- beteiligte erst Jahre später vollständig abrechnet, nämlich am 23. Dezember 2020 für die Jahre 1999 bis 2020 über einen angeblich offenen Restbetrag von CHF 119'052.95, wenn auch noch eine Steuerberatung über CHF 55'061.30 ent- haltend (vgl. Urk. D1/19/22-23). Hinzu kommt, dass sich die Verwaltung auf bloss ein Objekt beschränkte, mit offenbar sieben Wohnungen (vgl. Urk. D1/19/10) und Brutto-Mietzinseinnahmen in den Jahren 2012 und 2017 zwischen CHF 234'853.– und CHF 258'149.40, was – vor allem für eine professionelle Verwaltung – zu einer zahlenmässig sehr überschaubaren Verwaltungstätigkeit und -pauschale zwischen CHF 11'742.65 und CHF 12'907.47 führte (Urk. D1/19/24). Der Beschuldigte bringt nichts vor, was ein derartiges Akonto-Management der Verfahrensbeteiligten rechtfertigen würde. Richtig ist zwar, so die Verteidigung, dass Ziff. 5 Abs. 1 des Verwaltungsvertrags vorsieht, dass die Beauftragte berech- tigt war, ihr Honorar jeweils per Monatsende dem unter Ziff. 4.3. erwähnten Konto zu belasten (hier das ZKB-Mietzinskonto). Wenn sie aber dafür hält, dass die Beauftragte nicht verpflichtet gewesen sei, das Honorar am Ende jedes Monats zu beziehen, sondern dieses auch später beziehen oder in Rechnung stellen könne und sich am Honoraranspruch nichts ändere (Urk. 69 S. 30 und Urk. 98 S. 25), so kann dem nur noch grundsätzlich gefolgt werden. Denn die Rechenschaftspflicht stellt (nebst der Ablieferungspflicht) ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags dar (BGE 143 III 353). Die Rechenschaftspflicht bildet sowohl Grundlage

- 28 - als auch Voraussetzung der Ablieferungs- bzw. Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Vertragsinhalt und im Grundsatz von Treu und Glauben (BSK OR I- Oser/Weber, Art. 400 N 1a). Sie dient der Transparenz. Das Vorgehen der Verfah- rensbeteiligten mit jahrelangen Akonto-Rechnungen erweist sich in ihrer zeitlichen Dimension jedenfalls als atypisch. Ob darin eine zivilrechtliche Leistungsstörung zu sehen ist, hat allerdings nicht das Strafgericht, sondern das Zivilgericht zu beurtei- len. Von Bedeutung ist hier nur, ob die Privatklägerin um diese zweckfremden Über- weisungen gewusst hat, sie diese genehmigt hat oder von einer faktischen Geneh- migung auszugehen ist, was das Vorgehen des Beschuldigten rechtfertigen würde. Dass die Privatklägerin die Akonto-Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 173'293.65, welche der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 aufführt (Urk. D1/18 S. 5 f.), nie gesehen hat, erscheint insofern plausibel, als der Beschuldigte selber einräumte, dass die Akonto-Rechnungen bei der Verfah- rensbeteiligten aufbewahrt worden seien, wie die Privatklägerin richtig festhielt (Urk. D1/20 S. 9). Folglich ist auch hier davon auszugehen, dass keine Genehmi- gung für das Bezahlen von privaten Rechnungen ab dem ZKB-Mietzinskonto vor- lag. 4.8.5. Gemäss den vom Beschuldigten selber eingereichten Liegenschaftenab- rechnungen resultierte in den relevanten Jahren stets, auch unter Berücksichtigung von Leerständen und Eigennutzung, ein Gewinn (Urk. D1/19/7): 2012: CHF 165'674.95 2013: CHF 190'499.42 2014: CHF 129'479.34 2015: CHF 164'265.35 2016: CHF 176'509.79 (in der Erfolgsrechnung mit Minus verbucht) 2017: CHF 175'919.15 Auf dieser Basis lässt sich nicht erklären, weshalb die Verfahrensbeteiligte bei gegebener Liquidität über Jahre faktisch gratis arbeitete bzw. den Honorarbezug hinausschob, was für die Jahre 1999 bis 2020 zu einer angeblichen Restanz von

- 29 - CHF 119'052.89 geführt haben soll (Urk. D1/19/23), wenn man der Argumentation des Beschuldigten folgen würde. Mit den Liegenschaftenabrechnungen und den zu den Akten zugestellten Akonto-Zahlungen wurde der Privatklägerin als Auftraggeberin ein unvollständiges Bild vermittelt. Aus den gestützt darauf erstellten Steuerklärungen, deren Vollstän- digkeit und wahrheitsgetreue Verfassung die Privatklägerin unterschriftlich bestä- tigte, lässt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 32) – daher auch keine Genehmigung für die insofern versteckten privaten Belastungen des Beschuldigten herleiten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass in Bezug auf die Liegenschaft nur Erfolgsrechnungen, aber keine Bilanzen vorliegen. Dies hat gemäss dem polizeilichen Ermittler einen offensichtlichen Grund: "Die Liegen- schaftsabrechnungen, so wie sie die C._____ AG erstellte, genügten steuerlichen Zwecken. Sie zeigen aber nicht die ganze Finanzentwicklung, eben insbesondere nicht die Entwicklung des Eigentümerkontos mit den Abschlagszahlungen an den Eigentümer" (Urk. D1/11/1 S. 4). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die Verfahrensbeteiligte nicht dazu verpflichtet war, eine Bilanz zu erstellen (Urk. 98 S. 21 f.). Dennoch führten die Liegenschaftenabrechnungen – wie erwähnt – zu einem unvollständigen Bild. Mit der jährlichen Abrechnungspflicht gemäss Ziff. 4 Abs. 1 des Verwaltungsvertrags wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die jährlichen Abrechnungen ein vollständiges Bild sämtlicher, sich aus der Verwaltung ergeben- den Einnahmen und Ausgaben aufzeigen. 4.8.6. Ferner ergibt sich aus den Bestimmungen zur Abrechnung gemäss Ziff. 4.3. klar, dass das zu führende Konto ausschliesslich für diesen Auftrag und damit für die Liegenschaft bestimmt war: "Die Mieter zahlen die Mietzinse, Nebenkosten sowie alle weiteren aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Verbindlichkeiten auf ein von der Beauftragten ausschliesslich für diesen Auftrag geführtes Konto (Bank- Konto)." Eine andere Zweckbestimmung ergibt daraus nicht, und schon gar kein Spielraum für eine private Verwendung des Guthabens durch einen Dritten (Urk. D1/11/2, Ziff. 4.3).

- 30 - 4.8.7. Soweit der Beschuldigte geltend machen liess, die Verfahrensbeteiligte habe im Zeitpunkt der Bezahlung der privaten Rechnungen gegenüber der Auftraggebe- rin (bzw. der Privatklägerin) ein höheres Guthaben als alle Rechnungsbeträge zusammen gehabt, und er damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 S. 23 f.) – sinngemäss eine Verrechnung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Verteidigung habe sich durch die getätigten Zahlungen – jeweils in Anrechnung und Tilgung der Forderung der Verfahrensbeteiligten gegenüber der Privatklägerin – diese Forderung jeweils in diesem Umfang reduziert (Urk. 98 S. 24). Eine Gegenseitigkeit der Schuldpflichten liegt hier jedoch nicht vor. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Forderung aus der Bezah- lung der privaten Rechnungen zwischen der Privatklägerin (als Gläubigerin) und dem Beschuldigten (und/oder allenfalls F._____, als Schuldner) besteht, während die Verfahrensbeteiligte als Vertragspartei des Verwaltungsvertrags die Gläubige- rin der Honorarforderung gegenüber der Privatklägerin ist. Der Beschuldigte hat den Verwaltungsvertrag (nur) als Vertreter und Organ der Verfahrensbeteiligten ge- schlossen, er persönlich ist nicht Vertragspartei bzw. Auftragnehmer, was er selber anerkennt (vgl. Urk. D1/18 S. 2; Urk. 69 S. 6 f.; Urk. 98 S. 28 f.). Auftragnehmerin ist die Verfahrensbeteiligte als juristische Person, die über eine eigene Rechtsper- sönlichkeit verfügt. Eine Verrechnung kommt demzufolge nicht in Frage. Da es sich bei der Verfahrensbeteiligten nicht um eine Einmanngesellschaft handelt, stellt sich auch die Frage eines (umgekehrten) Durchgriffs, bei dem die rechtliche Selbststän- digkeit einer juristischen Person ausnahmeweise nicht beachtet wird, nicht (vgl. hierzu BGE 149 III 145 E. 4.3.3.). An der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen ändert auch die gesell- schaftsinterne Abmachung bei der Verfahrensbeteiligten nichts, wonach anstatt noch höhere Akonto-Rechnungen zu stellen, der Beschuldigte in Absprache mit seinem Geschäftspartner (dem Mitbeschuldigten D._____) einige private Rechnun- gen (bspw. für Gartenarbeiten und Vorhänge für das gemeinsame eheliche Haus und die Liegenschaft der Zeugin F._____ in J._____) seiner damaligen Frau und von sich selber über das ZKB-Mietzinskonto bezahlte (Urk. D1/18 S. 6; Urk. 69 S. 47). Da keine Gegenseitigkeit und damit keine Verrechnungslage bestand und eine entsprechende Verwendung des Guthabens auf dem ZKB-Mietzinskonto we-

- 31 - der genehmigt noch zweckentsprechend war (vgl. Urk. 82 S. 41), braucht auf die Eventualbegründung der erfolgten Genehmigung der Liegenschaftenabrechnun- gen nicht mehr eingegangen zu werden (Urk. 82 S. 40 f.). Anzumerken bleibt jedoch, dass der Beschuldigte auch vor dem Berufungs- gericht behaupten liess, dass er mit D._____ übereingekommen sei, Rechnungen der Familie F._____, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Haus in M._____ zu Lasten des ZKB-Kontos, bezahlen zu dürfen (Urk. 98 S. 24). Auch in Bezug auf die behauptete interne Abmachung lässt es der Beschuldigte bei einer Behauptung bewenden, obwohl eine solche Vereinbarung gemäss eingereichtem Privatgutach- ten in einem Memo vom 12. März 2008 angeblich verschriftlicht worden sein soll. Danach sei vereinbart worden, dass es dem Beschuldigten gestattet sei, insbe- sondere im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücks in M._____ Guthaben der Verfahrensbeteiligten zu beziehen (Urk. 99 S. 6). Dass das angeblich die Sicht des Beschuldigten stützende Dokument nicht im Strafverfahren eingereicht wurde, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Prot. II S. 11, gemäss Verteidigung sei das genannte Memo einzig im Zivilverfahren eingereicht worden). Ferner mutet es komisch an, dass es angesichts der angeblichen Übereinkunft im 2008 zur Gestattung von Zahlungen zur Finanzierung des Grundstücks in M._____, welches im Jahr 2007 bezogen worden sei (Urk. 99 S. 6), im Januar 2012 zu einer ersten persönlich- privaten Zahlung betreffend die Notariatskosten zur Übertragung der Liegenschaft in I._____ und erst ab Dezember 2014 zu Zahlungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft in M._____ gekommen ist. Wie es auch die Vertretung der Privatklä- gerin festhält (Prot. II S. 9), ist das geltend gemachte Vorgehen des Beschuldigten nicht naheliegend. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein seit 1999 nie bezogenes Ho- norar der Verfahrensbeteiligten aus dem Verwaltungsvertrag der Liegenschaft auf einmal ab 2012 über private Zahlungen des Beschuldigten und damit auf eine für die Privatklägerin intransparente Weise quasi über ein "Dreieck" bezogen worden sein soll. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des Be- schuldigten mit den Akonto-Rechnungen sowie mit einer internen Übereinkunft von 2008 wirkt konstruiert. Letztlich gilt es festzuhalten, dass selbst eine interne Abma- chung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten zur Gestattung von Zahlungen über das Mietzinskonto nichts daran ändert, dass die Privatklägerin

- 32 - nichts von den zweckfremden, persönlich-privaten Zahlungen wusste und das ver- einbarte berechenbare Pauschal-Honorar von 5 % der Verfahrensbeteiligten und nicht dem Beschuldigten persönlich zustand. 4.9. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz richtigerweise von einem Vermö- gensschaden im Umfang der zweckfremden Überweisungen von CHF 167'390.55 aus (Urk. 82 S. 41). 4.10.Die Ausführungen der Vorinstanz zum Wissen des Beschuldigten können übernommen werden: Der Beschuldigte hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und war schon lange in der Steuerberatung tätig. Ihm musste daher bewusst sein, dass er ab einem Liegenschafts- bzw. Mietzinskonto einer Mandantin seiner Gesellschaft keine Überweisungen zur Bezahlung privater Rechnungen vorneh- men durfte. Ferner war ihm auch klar, dass die Verfahrensbeteiligte eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist und sie – und nicht er persönlich – Anspruch auf das Honorar aus dem Verwaltungsvertrag der Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____ hatte und er diese Forderung in diesem Verhältnis nicht verrechnen konnte. 4.11.Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Dossier 1 erstellt. C. Dossier 2 (Sachentziehung)

1. In Bezug auf Dossier 2 sah die Vorinstanz von einer Erstellung des Sachver- halts ab, da sich der Anklagevorwurf aus ihrer Sicht auch zutreffendenfalls nicht unter den Tatbestand der Sachentziehung subsumieren lasse, weshalb sie den Beschuldigten in diesem Punkt frei sprach (Urk. 82 S. 47 ff.).

2. Der Vorinstanz ist in diesem Punkt zuzustimmen, wie nachfolgend aufzu- zeigen ist (vgl. Erw. IV.B.). Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1

- 33 - 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die private Verwendung der Gelder der Privatklägerin der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 82, Dispositiv-Ziffer 1). Sie hat hierzu die relevan- ten theoretischen Grundlagen zutreffend aufgeführt, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 82 S. 42 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend sind die wichtigsten Aspekte nachfolgend nochmals zusammenzufassen. 1.2. Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Strafdrohung lautet auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 1.3. Das subsidiäre Tatobjekt der Vermögenswerte meint ausschliesslich obliga- torische Ansprüche: Gegenstände (vertretbare oder unvertretbare bewegliche Sachen), die ins Eigentum des Täters übergehen (z.B. Geld, das auf ein Bankkonto einbezahlt wird), aber auch Forderungen oder Buchgeld. Diesbezüglich ist der Treuhänder verpflichtet, anstelle des Eigentums dem Treugeber den Wert der frag- lichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (Donatsch, Strafrecht III, S. 137; BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 27 ff., 34). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen ab- zuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treu- händer wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber das Eigentum an der Sache bzw. den Wert der fraglichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2). 1.4. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten besteht die Tathandlung in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1), m.a.W. in der Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte entgegen den Ver- einbarungen bzw. Weisungen in zweckwidriger Weise. Das pflichtwidrige Zurück-

- 34 - behalten der empfangenen Werte reicht demgegenüber nicht aus; vielmehr muss der Täter die ihm obliegende Verwendung zumindest vortäuschen, eingegangene Zahlungen "abdisponieren" oder mindestens ihren Eingang verschleiern bzw. pflichtwidrig verheimlichen. In der unrechtmässigen Verwendung liegt bei der Ver- untreuung von Vermögenswerten denn auch der Vermögensschaden; dieser gilt somit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 2.4.1.). 1.5. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht erforderlich (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn dieser den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (BSK StGB- Niggli/Riedo, Art. 138 N 116). Nach der Rechtsprechung bereichert sich mithin unrechtmässig, wer Vermö- genswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2).

2. Seitens des Beschuldigten wird auch im Berufungsverfahren ein Freispruch beantragt (Urk. 83 S. 1; Urk. 98 S. 3). Er liess in subjektiver Hinsicht ausführen, dass er jederzeit ersatzbereit- und willig gewesen sei (Urk. 69 S. 49). 3.1. Die Verteidigung reichte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. em. Dr. E._____ ins Recht, welches sich zu Fragen im Zusammenhang mit der Veruntreuung äussert (Urk. 99). 3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Würdigung des Sachver- halts ureigene Aufgabe des Gerichts ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grund- satz "iura novit curia". Weiter kommt hinzu, dass das eingereichte Gutachten bloss ein Parteigutachten ist. Parteigutachten haben nach konstanter Praxis des Bundes-

- 35 - gerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Unter- suchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweis- mittels (BGE 141 IV 369, E. 6.2, m.w.H.). Das Gericht kann sich daher auch in Bezug auf das Gutachten auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde im Sinne von Ziff. 4.3. des Verwal- tungsvertrags auf den Namen der Verfahrensbeteiligten ein Konto bei der Zürcher Kantonalbank eröffnet und geführt. Über das ZKB-Mietzinskonto liefen sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend die Liegenschaft, auch der Honorarbezug für die Liegenschaftenverwaltung durch die Verfahrensbeteiligte. 4.2. Der Beschuldigte war seit 26. März 1999 für das ZKB-Mietzinskonto einzel- zeichnungsberechtigt. Seit demselben Datum war auch die Privatklägerin kollektiv- zeichnungsberechtigt (Urk. D1/23, 1. Registereinlage). 4.3. Die Privatklägerin war Nutzniesserin des Grundstücks und damit die wirtschaftlich Berechtigte am ZKB-Mietzinskonto. Für die Verfahrensbeteiligte und den Beschuldigten – als Organ der Verfahrensbeteiligten und Einzelzeichnungsbe- rechtigter – handelte es sich damit um wirtschaftlich fremde Vermögenswerte, auch wenn das Konto auf den Namen der Verfahrensbeteiligten lief. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligte berechtigt war, ihren Honoraranspruch direkt monatlich zu beziehen, vermag daran aufgrund der klaren Zweckbestimmung nichts zu ändern. Der Ansicht der Verteidigung, wonach das Guthaben auf dem ZKB-Konto im Um- fang des zugunsten der Verfahrensbeteiligten bestehenden Honoraranspruchs nicht anvertraut war und in diesem Umfang eine Veruntreuung per so unmöglich sei (Urk. 69 S. 46; Urk. 98 S. 28), kann daher nicht gefolgt werden. Es ist auf die Vorinstanz zu verweisen, die zutreffend festgehalten hat, dass eine unrechtmäs- sige Verwendung im Nutzen des Täters oder eines andern regelmässig darin liege, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet (OFK/StGB-Donatsch,

- 36 - Art. 138 N 20). Der Beschuldigte hat die Gelder des Mietzinskontos – erstellter- massen – weisungswidrig verwendet und hielt der Privatklägerin keine entspre- chenden Werte zur Verfügung, selbst wenn er – wovon zu Gunsten des Beschul- digten ausgegangen werden muss – die Privatklägerin wohl aus seinem eigenen Vermögen jederzeit hätte schadlos können, wie die Vorinstanz – unter dem subjek- tiven Tatbestand – zutreffend festhält (Urk. 82 S. 43). 4.4. Der Vorinstanz kann auch in Bezug auf den Vermögensschaden gefolgt werden (Urk. 82 S. 44). Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist das Tatobjekt für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirt- schaftlich fremd. Wirtschaftliche Fremdheit aber bedeutet nichts anderes, als dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Vermögenswerte stellen denn auch ausschliesslich obligatorische Ansprüche bzw. Forderungen dar (höchstens Forderungen auf Übertragung einer Sache). Beide Elemente stellen mithin nichts anderes dar, als die Umschreibung eines Ver- mögensschadens. Denn: Genau dann, und nur dann, wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen. Geschieht dies aber, ist dieser auch an seinem Ver- mögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 110 mit Hinweisen). Durch die zweckwidrigen Kontobelastungen wurde das Guthaben der Privat- klägerin vermindert. Nach der Rechtsprechung gefährdet, wer einen Vermögens- wert unrechtmässig verwendet, somit die Forderung des Treugebers, womit diese an Wert verliert. Einer illiquiden Forderung kommt demnach ein geringerer Wert zu als einer liquiden Forderung. Mithin bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers für diesen einen Vermögensscha- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.4). Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin durch die unrechtmässigen Transaktionen des Beschuldigten einen Schaden erlitt. 4.5. Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten stellt sich der Gutachter Prof. em. Dr. E._____ ebenfalls auf den Standpunkt der Verteidigung,

- 37 - dass die Vermögenswerte maximal im Umfang des Saldos auf dem ZKB-Konto anvertraut gewesen seien, nicht aber im Umfang des zugunsten der Verfahrens- beteiligten bestehenden Honoraranspruchs (Urk. 99 S. 9 f. und 16 f.; so auch die Verteidigung in Urk. 69 S. 46 und Urk. 98 S. 28). Gemäss Gutachter habe es keine zweckwidrige Verwendung der Vermögenswerte gegeben, da die Verfahrensbetei- ligte gemäss Verwaltungsvertrag berechtigt gewesen sei, die Aufwendungen und auch das Pauschal-Verwaltungshonorar zu beziehen (Urk. 99 S. 10). Dieser An- sicht ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu folgen (vgl. hierzu voranstehende Ziff. 4.3./4. und Urk. 82 S. 42 ff.). Einerseits stand der Bezug des Honorars der Verfahrensbe- teiligten und nicht dem Beschuldigten zu, wie es im Übrigen auch der Gutachter festhielt. Andererseits lag für die – erstelltermassen – zweckwidrigen Kontobelas- tungen auch keine Genehmigung der Privatklägerin vor. Daran ändert auch eine angebliche interne Ermächtigung seitens der Verfahrensbeteiligten nichts. Indem der Beschuldigte private Rechnungen von sich persönlich und seiner Ehefrau be- zahlte, setzte er sich über den festgelegten Verwendungszweck der Kontogelder hinweg und handelte weisungswidrig. Des Weiteren vertritt der Gutachter eine von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichende Lehrmeinung. Danach müsse der Täter analog zu Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – wonach Alleingewahrsam des Täters verlangt werde

– auch im Falle von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB alleinige Verfügungsmacht über die anvertrauten Vermögenswerte haben. Entsprechend seien die betreffenden Vermögenswerte trotz Bevollmächtigung eines Treuhänders dann nicht anvertraut, wenn der Treugeber ebenfalls über die dem Konto gutgeschriebenen Vermögens- werte verfügen könne. Folglich seien die Vermögenswerte aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft der Verfahrensbeteiligten nicht anvertraut gewesen, weil die Privatklägerin und ihre Mutter G._____ (sel.) zur Verfügung über die betreffenden Vermögenswerte kollektivzeichnungsberechtigt gewesen seien (Urk. 99 S. 11). Vorliegend ist der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu folgen, wo- nach die fraglichen Vermögenswerte unabhängig davon, ob der Treugeber selbst noch darüber verfügen könne oder nicht, demjenigen anvertraut sind, dem vom Kontoinhaber eine Vollmacht ausgestellt worden ist (BGE 119 IV 127 E. 2; 133 lV

- 38 - 21 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Den vom Gutachter gemachten Überlegungen zum Tatbestand gemäss Art. 159 StGB (Missbrauch von Lohnabzügen) kann ebenfalls nicht gefolgt worden (vgl. Urk. 99 S. 12 f.). Art. 159 StGB ist vorliegend nicht einschlägig. Auch der gemachte Vergleich mit einem bundesgerichtlichen Entscheid zu einem Vertrag zwischen einem Milchhändler und einem Milchlieferanten passt auf den vorliegenden Fall nicht (vgl. Urk. 99 S. 12, verweist auf das Urteil des Bundesgericht 6B_362/2013 E. 1.4.1., wobei eine konkludente Vereinbarung zwischen drei Vertragsparteien bestand). Vorliegend lag keine Genehmigung der Privatklägerin vor, den Honorar- anspruch der Verfahrensbeteiligten weisungswidrig zu beziehen. Ferner stützt sich der Gutachter in seiner Argumentation auf eine angebliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem D._____ (vgl. Urk. 99 S. 13 Rz. 40 bzw. die auf S. 6 Rz. 11 genannte "Memo"), welche weder im vorliegenden Strafverfahren aktenkun- dig ist noch dem Gutachter selbst vorgelegen hat (vgl. Urk. 99 S. 19). 4.6. Damit ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 5.1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandvoraussetzungen auch in subjektiver Hinsicht korrekt dargelegt (Urk. 82 S. 44 f.). Darauf und obige Erw. III.4.10. ist zu verweisen. 5.2. Der Beschuldigte handelte als Organ der Verfahrensbeteiligten und damit als Verantwortlicher gemäss Art. 29 lit. a StGB. Ihm musste klar sein, dass er Überwei- sungen zur Begleichung privater Rechnungen nicht mit Honoraransprüchen der Verfahrensbeteiligten verrechnen konnte. Es liegt ferner auf der Hand, dass das Ziel dieser Überweisungen darin lag, sich selber und seine Familie unrechtmässig zu bereichern. Damit handelte er vorsätzlich. 5.3.1. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass es an der Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung fehlen kann, wenn der Täter sogenannte Ersatzbereitschaft, d.h. Ersatzwillen und -fähigkeit, aufweist. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der

- 39 - Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 116). 5.3.2. Angesichts der Aussagen der Zeugin F._____, gemäss welchen keine finan- ziellen Schwierigkeiten bestanden hätten und den eigenen Angaben des Beschul- digten (Urk. 18 S. 18 N 68; Urk. 69 S. 38 N 133) muss – zu Gunsten des Beschul- digten – davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen wäre, die Rech- nungen auch aus der eigenen Tasche bzw. dem eigenen Vermögen zu begleichen, selbst wenn sich die Beträge im Sommer 2016 auf über CHF 100'000.– belaufen haben. Die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten kann somit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. 5.3.3. Wenn die Vorinstanz hingegen einen Ersatzwillen verneint (Urk. 82 S. 45 f.), so ist diese Ansicht zu teilen. Die ersten Belastungen erfolgten im Januar 2012, es folgten zwei Überweisungen im Dezember 2014 sowie zwei weitere im Jahr 2015. Von Juni 2016 bis Mitte Januar 2017 kam es zu elf weiteren Belastungen des Miet- zinskontos der Privatklägerin. Bis zum heutigen Zeitpunkt unternahm der Beschul- digte keinerlei Anstrengungen, die inkriminierten Beträge zurückzuerstatten. Erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bzw. nach dessen Eröffnung bringt er nun vor, die Privatklägerin habe zufolge Anrechnung an die Honoraran- sprüche etc. keinen Anspruch mehr auf diese (unrechtmässig) verwendeten Gelder. Angesichts dieser Umstände kann nicht (mehr) davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (also bereits in den Jahren 2012, 2014, 2016 und 2017) den Willen hatte, fristgerecht Ersatz für die unrechtmässigen Zahlungen zu leisten. Das eigenmächtige Handeln des Beschuldigten stellt daher eine unrechtmässige Bereicherung dar.

6. Die einzelnen Zahlungen lagen Monate oder Jahre auseinander. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, dass der Beschuldigte vor jeder einzelnen Zahlung einen neuen Vorsatz gefasst hat (Urk. 82 S. 46). Demzufolge liegt eine mehrfache Tatbegehung vor.

7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

- 40 -

8. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Dossier 2

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf die vorgeworfene Sach- entziehung freigesprochen (Urk. 82, Dispositiv-Ziffer 2), was von der Privatklägerin im Rahmen der Anschlussberufung angefochten wird (Urk. 89 S. 1). 2.1. Die relevanten theoretischen Grundlagen zur Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt. Es kann vorab dar- auf verwiesen werden (Urk. 82 S. 47 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend sind die wichtigsten Aspekte nachfolgend nochmals zusammenzufassen. 2.2. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm da- durch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Sachbegriff entspricht demjenigen bei den Aneignungsdelikten. Es kommen somit nur körperliche Gegenstände in Betracht, unabhängig von ihrem Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig). Keine Sachen sind elektronische Daten, doch kann an deren Träger (z.B. USB-Stick) eine Sachentziehung begangen werden (BSK StGB-Weissenberger, Art. 141 N 4). Im Unterschied zu den Aneignungsdelikten schützt die Bestimmung nicht nur den Fahrniseigentümer (Art. 713 ff. ZGB), sondern jeden (auch nur beschränkt) dinglich Berechtigten. Geschützt ist auch die auf einem Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht beruhende Herrschaftsmacht über eine Sache. Das Tatobjekt braucht daher nicht fremd zu sein. Sachentziehung ist auch an eigener Sache zum Nachteil eines anderweitig Berechtigten möglich (BSK StGB-Weissenberger, Art. 141 N 6). Rein obligatorische Ansprüche, die keinerlei dinglichen Rechte als Grundlage haben (z.B. Besitz), wie etwa der Anspruch des Käufers auf Lieferung der noch nicht übereigneten Sache, scheiden hingegen aus (BSK StGB-Weissenberger, Art. 141 N 8).

- 41 - 3.1. Die Privatklägerin führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht nur die Herausgabe von elektronischen Daten, sondern auch von physischen Unterlagen und Dokumenten von der Verfahrensbeteiligten verlangt worden (Urk. 100 S. 21). Dieser Umstand ist vorliegend nicht massgebend, da in der Anklage – abgesehen von den Papierakten der Kontoauszügen 2015, 2017, 2018, 2019 des ZKB Mietzinskontos – nur elektronische Unterlagen genannt werden, wel- che in den Firmenräumlichkeiten der Verfahrensbeteiligten vorgefunden worden seien (Urk. D1/36 S. 6 f.). 3.2. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass die elektronischen Unter- lagen (2015 Dossier Liegenschaftsabrechnung, 2016 Dossier Liegenschaftsab- rechnung, 2017 Dateiordner, 2018 Dateiordner, 2019 Dossier Liegenschaftsab- rechnung 2019) nicht beweglich und damit keine Sachen im Sinne des Tatbestan- des von Art. 141 StGB sind. Sie kommen als mögliches Tatobjekt von vornherein nicht in Frage (Urk. 82 S. 48). 3.3. Es kann der Vorinstanz auch gefolgt werden, was die verbleibenden Papierak- ten betrifft (Urk. 82 S. 49). Kontoinhaberin des ZKB-Mietzinskontos war die Verfah- rensbeteiligte. Die Privatklägerin hatte an diesen Unterlagen noch keinen Besitz erlangt. Als Auftraggeberin des Verwaltungsvertrags hat sie – entgegen der Ansicht der Privatklägerin, die zudem ein dingliches Nutzniessungsrecht herleitet (Urk. 100 S. 19) – nur einen obligatorischen Anspruch gestützt auf Art. 400 OR. Eine allfällige Verweigerung, sie zurückzugeben, würde also gegen eine vertragliche Rückgabe- pflicht verstossen. Die Verletzung einer solchen vertraglichen Pflicht fällt aber nach dem Gesagten nicht unter die Sachentziehung. Für solche Fälle besteht auch

– unter dem Gesichtspunkt des Vermögensschutzes – kein Bedürfnis für eine straf- rechtliche Sanktion; vielmehr genügen hier die zivilrechtlichen Rechtsschutzmög- lichkeiten (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1.b)aa)). Der Anspruch würde sich im Übrigen gegen die Auftragnehmerin richten. Dabei handelt es sich um die Verfahrensbetei- ligte und nicht dessen Vertreter bzw. Organ, was der Beschuldigte in dieser Kon- stellation ist. Das betrifft die Kontoauszüge des ZKB-Mietzinskontos. Dies gilt aber auch für die anderen aus dem Vertragsverhältnis herausverlangten Unterlagen, für die sich die Privatklägerin an ihre Vertragspartei zu halten hätte.

- 42 -

4. Folgerichtig ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachentziehung freizuspre- chen (Urk. 82 S. 50). V. Sanktion und Vollzug A Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 82, Dispositiv-Ziffer 3). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 83 S. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 90). 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 82 S. 50 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). 2.2. Die Vorinstanz befasste sich vor dem Hintergrund der mehrfachen Tatbege- hung auch mit dem Thema der Gesamtstrafe und der Asperation. Sie wies darauf hin, dass zufolge der mehrfachen Tatbegehung methodisch korrekt von der schwersten Veruntreuung ausgegangen und dafür die Einsatzstrafe ermittelt wer- den müsste und hernach die weiteren Veruntreuungen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen wären. Allerdings hielt sie im vorlie- genden Fall dafür, dass nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfe, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 m.w.H.). Angesichts des identischen Tatvorgehens betreffend sämtliche Veruntreuungen mit derselben Geschädigten und demselben betroffenen Bankkonto sowie des – grösstenteils – vorhandenen zeitlichen Zusammenhangs seien alle diese Veruntreuungshandlun-

- 43 - gen eng miteinander verknüpft. Es dränge sich daher eine gemeinsame Beurteilung und angesichts dieser hartnäckigen Delinquenz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf (Urk. 82 S. 52). 2.3. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich aus den nachfolgenden Überlegun- gen als angezeigt: Bei der Frage, an welche Handlung für die Festlegung der schwersten Tat anzuknüpfen ist, wäre zu beachten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund fünf Jahren in erheblicher Zahl (16 Mal), in gleichgelager- ten Vorgängen, teilweise mehrmals monatlich das Vermögen seiner Schwieger- mutter treuwidrig geschmälert und sich gleichsam unberechtigterweise bereichert hat. Sein Verhalten weist so Züge einer Dauerdelinquenz auf, auch wenn kein Dauerdelikt vorliegt. Ein gewerbsmässiges Handeln sieht der Tatbestand der Ver- untreuung nicht vor. Betragsmässig bewegten sich die einzelnen unrechtmässigen Transaktionen mit CHF 2'265.10 bis CHF 50'000.– im vier- bis fünfstelligen Bereich, was aber im Total zur erklecklichen Deliktssumme von CHF 167'390.55 führte. Bei der Vielzahl von Vorgängen sticht betragsmässig die unberechtigte Überweisung vom 8. Juni 2016 über CHF 50'000.– heraus (Urk. 36 S. 3). Dabei nützte der Beschuldigte seine Position als Organ und Vertreter der Verfahrensbeteiligten, der den ganzen Zahlungsverkehr für die Liegenschaft betreute, aus, um über das von ihm geführte Mandat Geld zu privaten Zwecken abzuzweigen. Das jahrelange Akonto-Management für das Honorar für die Leistungen aus dem Verwaltungsver- trag weist auf eine gewisse Verschleierungstaktik hin. Das Vorgehen des Beschul- digten war zwar plump und brauchte keine besondere Raffinesse, ist aber im Gesamten Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Eine finanzielle Notsitua- tion lag nie vor und würde ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen ohnehin nicht rechtfertigen. Das Tatverschulden dieser Einzelhandlung wiegt für sich alleine noch leicht und würde bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von acht Monaten respektive (altrechtlich) auch noch eine Geldstrafe im Bereich von 240 Tagessätzen erlauben. Behält man aber die Gesamtheit der Handlungen im Blick, wäre bei einer Gesamtbetrachtung des Verschuldens der vielen zeitlich sowie sachlich eng mit-

- 44 - einander verknüpften Einzeltaten über einen Zeitraum von über fünf Jahren eine bei 360 Tagessätzen gedeckelte Geldstrafe (aArt. 34 StGB) nicht mehr verschul- densadäquat. Eine Geldstrafe wäre nicht nur hinsichtlich des Schuldausgleichs keine äquivalente Sanktion, sie erschiene vor dem Hintergrund der langjährigen, hartnäckigen Delinquenz unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ebenso wenig angezeigt. Schliesslich erweist sich auch gemäss der erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts als zulässig (Urteile 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2.). Es ist daher auch im Sinne der präventiven Effizienz eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszufällen. B Konkrete Strafzumessung

1. Was zur schwersten Einzelhandlung gesagt wurde, gilt gleichsam für die weiteren Einzelhandlungen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte insgesamt mit 16 Vorgängen durch Überweisung von Geld zu seinen Gunsten bzw. durch Bezahlung privater Rechnungen über ZKB-Mietzinskonto der Privatklägerin über rund fünf Jahre hinweg systematisch bereichert und damit der Privatklägerin einen beträchtlichen Schaden von CHF 167'390.55 zugefügt hat. Er war der Schwiegersohn der Privatklägerin, welche aufgrund des familiären Kontex- tes besonders auf das Vertrauensverhältnis setzte, welches der Beschuldigte schamlos ausnutzte, indem er sich eigenmächtig mit Geld bediente. Dies ist – im Rahmen des schon gegebenen tatbestandsmässigen Treuebruchs – besonders verwerflich. Die hohe Zahl der Transaktionen und die lange Zeitdauer der Delin- quenz zeigen eine erhebliche kriminelle Energie. Angesichts des Beweisergebnis- ses stand es ihm nicht zu, das ZKB-Mietzinskonto als einen Selbstbedienungsladen für private Zwecke zu missbrauchen. Die Vorinstanz wies andererseits darauf hin, dass keine besondere Raffinesse nötig war. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als noch leicht bezeichnet, ist ihr zuzustimmen (Urk. 82 S. 55).

2. Auch in Bezug auf die subjektive Tatschwere kann der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 82 S. 55). Damit bleibt es bei einem noch leichten Verschulden.

- 45 -

3. Die vor diesem Hintergrund ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten erscheint im bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen angemessen.

4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht auf die auszu- fällende Strafe auswirkt (Urk. 82 S. 56 f.). Die Berufungsverhandlung hat nichts ergeben, was zu einer anderen Einschätzung führen würde, zumal der Beschul- digte keine Aussagen machte (Prot. II S. 6).

5. Insgesamt erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschul- densadäquat.

6. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Freiheitsstrafe in Berück- sichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (vgl. Urk. 82 S. 57 f.). VI. Sicherstellungen, Einziehungen, Ersatzforderung, Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung von sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerten sowie das Thema der Ersatzforderungen einlässlich und korrekt dargestellt. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 82 S. 59 ff.).

2. In Bezug auf die Einziehung bzw. Ersatzforderung hat die Vorinstanz zutref- fende Ausführungen gemacht (Urk. 82 S. 62). Weiterungen dazu erübrigen sich auch mangels entsprechender Berufungsanträge.

3. In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese – soweit überhaupt noch vorhanden – mit Ausnahme des USB- Sticks, welcher im Eigentum der Verfahrensbeteiligten stehe und dieser herauszu- geben sei, an die Privatklägerin herauszugeben seien (Urk. 82 S. 64 f.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verfahrensbeteiligte nicht

- 46 - mehr für die Privatklägerin tätig sei und diese Unterlagen nicht mehr benötigt würden (Urk. 82 S. 64). 4.1. Während die Privatklägerin diese Regelung akzeptiert hat (Urk. 86 und Urk. 89), verlangt die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Berufung die Herausgabe auch der Papierakten an sie (Urk. 85 S. 1; Urk. 102 S. 2). 4.2. Vor Vorinstanz hatte die Verfahrensbeteiligte selber keine Anträge gestellt (vgl. Urk. 82 S. 2 ff.). Mit ihrer Berufungserklärung macht die Verfahrensbeteiligte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine aktenwidrige Annahme getrof- fen. Diese Akten würden ihr – der Verfahrensbeteiligten – gehören. Die Übergabe der Akten in Bezug auf die Liegenschaftenverwaltung durch sie – die Verfahrens- beteiligte – an die N._____ GmbH habe am 29. Juni 2020 stattgefunden. Die Quit- tung gemäss A014'510'022 gehöre daher ihr. Bei Verweigerung der Herausgabe hätte sie keinen Originalbeleg mehr für die Aktenübergabe. Nicht anders liege die Situation bei den übrigen Akten. Hierbei handle es sich um Aktenkopien, die ihr gehörten und die sie, um ihrer Aufbewahrungspflicht nach- kommen zu können, auch weiterhin benötige. Der Privatklägerin stehe an diesen Unterlagen kein Eigentum zu, zumal diese ihr – der Verfahrensbeteiligten – gehö- renden Doppel auch nicht benötige, was z.B. daraus ersichtlich sei, dass die Liegenschaftsabrechnung 2014 (Liste lit. h) auch in den am 29. Juni 2020 überge- benen Akten enthalten gewesen sei. Auch alle Ordner mit ZKB-Belegen gehörten ihr, habe das ZKB-Konto doch explizit auf "C._____ AG" (bzw. die Verfahrensbe- teiligten) gelautet. Dass etliche Ordner mit "B.______" beschriftet seien, habe nichts mit Eigentumsverhältnissen am Inhalt der Ordner zu tun, sondern beruhe einzig darauf, dass sie als Eigentümerin an den Aktenordnern und deren Inhalt diese Akten, welche zum Mandat "B.______" gehörten, von Akten anderer Klienten unterscheiden konnten (Urk. 85 S. 1 f.). 5.1. Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO wurden am 17. Juni 2022 folgende Gegenstände beschlagnahmt (Urk. D2/12/1):

a) 1 Bundesordner grün, B._____, 1001.02 Liegenschaft I._____ A014'508'237

- 47 -

b) 1 Bundesordner violett, B._____, ZKB Bankbelege 2017 A014'509'854

c) 1 Bundesordner schwarz, B._____, ZKB Bankbelege 2018 A014'509'865

d) 1 Bundesordner blau, B._____, ZKB Bankbelege 2019 A014'509'876

e) 6 Papierbündel, ZKB H. B._____, Konto A014'509'989 belege 3

f) 1 Papierbündel, Heiz- und Nebenkosten, Erfolgsrechnung A014'509'990 2010-2012

g) 1 Papierbündel, Unterhaltskosten 2008-2010 A014'510'000

h) 1 Sichtmappe, Liegenschaftsabrechnungen 2014 A014'510'011

i) 1 Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 A014'510'022

j) 1 USB-Stick, Daten 2015-2020 A014'510'044 5.2. Diese Gegenstände wurden in den Büroräumlichkeiten der Verfahrensbetei- ligten sichergestellt (Urk. D2/12/5). Weitere sichergestellte Unterlagen wurden dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 17. Juni 2022 bereits herausgegeben (Urk. D2/12/3-4). 5.3. Aufgrund der plausiblen Erklärung der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf das Übergabeprotokoll ist das Asservat A014'510'022 (Sichtmappe rot, Übergabepro- tokoll vom 29.06.2020) antragsgemäss der Verfahrensbeteiligten herauszugeben. 5.4. In Bezug auf die übrigen Akten ist anzunehmen, dass diese Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvertrag und der Steuerberatung standen. Auch das ZKB-Mietzinskonto wurde ausschliesslich für die Verwaltung der Liegen- schaft H._____-strasse … in I._____ geführt. Wirtschaftlich berechtigt am Konto war indessen die Privatklägerin als Nutzniesserin des Grundstücks. 5.5. Aus dem Verwaltungsvertrag ergibt sich eine Herausgabepflicht für den Beauftragten nach Art. 400 OR. Die Privatklägerin verlangte explizit, es seien ihr

- 48 - ebendiese beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben (Urk. 64 S. 1 f.). Damit macht sie faktisch ihren obligatorischen Anspruch geltend. 5.6. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Gestützt auf die gehörige Rechenschaftsablegung hat der Beauftragte angesichts der Fremdnützigkeit des Auftrags das Erlangte dem Auftraggeber abzuliefern. Abzu- liefern hat der Beauftragte alles, was ihm bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber (z. B. Vorschuss) oder von Dritten (z. B. Provisionen) zugekommen ist sowie alles, was er selbst geschaffen hat (z. B. Röntgenbilder) und nicht bestim- mungsgemäss verbraucht ist (allgemein zum Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht BGE 143 III 354; |122 IV 322). Dazu gehören Vermögens- werte (z. B. Liberierungsbetrag für zu zeichnende Aktien: SJ 1960, 426 ff.; In- kassobeträge: RVJ 1979, 135; Bucheffekten: BGE 138 III 137, ZBJV 2014). Voraussetzung für die Ablieferungspflicht ist ein innerer Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 400 N 10 ff.). Zur Sicherung seiner Ansprüche hat der Beauftragte ein obligatorisches Retentionsrecht bzw. ein (von Lehre und Rechtsprechung anerkanntes) Zurückbehaltungsrecht an den heraus- zugebenden Vermögenswerten (BGE 94 II 267 ff.; 78 II 378; Rep 1961, 109 ff.; BK- Fellmann, N 186 ff.). Kein obligatorisches Retentionsrecht besteht an Urkunden, die nicht verwertbar sind (BGE 78 II 379; RVJ 1989, 338; ZBJV 1945, 269 f., Bau- pläne; BGE 122 IV 322, 327 ff.; SJ 1999, 14 ff. = AJP 1999, 325; RVJ 1992, 268, Anwaltsakten; SJ 1948, 313 ff., Krankengeschichte; Schmid, 292 ff.; Bucher, BT, 231); zu den Grenzen des Zurückbehaltungsrechts BK-Fellmann, N 194 ff). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus Art. 82 OR steht regelmässig nicht zur Ver- fügung, da die Ablieferungspflicht i. d. R. nicht in einem Austauschverhältnis zu den Leistungspflichten des Auftraggebers steht (so insb. zur Honorarpflicht oder zum Auslagenersatz; BGE 122 IV 327; Tercier/Bieri/Carron, Les contrats spéciaux, Rz 4498). 5.7. Die Verfahrensbeteiligte akzeptierte die Kündigung des Verwaltungsvertrags per Ende Juni 2020 (Urk. 70/14 S. 10). Mit Beendigung des Mandats ist Abliefe-

- 49 - rungspflicht fällig geworden. Ein Retentionsrecht an Dokumenten besteht wie dargelegt nicht. Die Beauftragte bzw. die Verfahrensbeteiligte ist zur vollständigen Herausgabe der mit der Liegenschaft zusammenhängenden Unterlagen verpflich- tet. Die Voraussetzungen für eine Herausgabe an die Auftraggeberin sind daher erfüllt. Demzufolge sind die restlichen Gegenstände – mit Ausnahme des USB- Sticks (A014'510'044) – aus dem Beschlag zu entlassen und der Privatklägerin her- auszugeben (A014'509'854, A014'509'865, A014'509'876, A014'509'989, A014'509'990, A014'510'000, A014'510'011, A014'509'887 und A015'089'686). VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für eine Adhäsionsklage und einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 82 S. 65).

2. Schadenersatz 2.1. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in Bezug auf die Veruntreuung zu bestä- tigen. Ebenso findet der Freispruch hinsichtlich der Sachentziehung Bestätigung. 2.2. In der konkreten Beurteilung der Schadenersatzforderung ist auf die Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 66 ff.). Erstelltermassen hat der Beschuldigte unrechtmässig CHF 167'390.55 ab dem ZKB-Mietzinskonto, an dem die Privatklägerin wirtschaftlich berechtigt war, bezogen. Die übrigen Voraus- setzungen für die Zusprechung von Schadenersatz geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und liegen vor. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 167'390.55 zu bezahlen. Hinzu kommt jeweils 5% Zins seit Abbuchung der jeweiligen Zahlung. 2.3. Nachdem bezüglich Dossier 2 ein Freispruch ergeht, ist das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin im Mehrbetrag (Zivilforderung von CHF 6'399.75 zuzüglich 5 % Zins) in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für diese Forderung

- 50 - im Zivilverfahren vor Bezirksgericht Meilen von der Privatklägerin eventualiter Verrechnung erklärt wurde (Urk. 59B S. 24). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage zu bestä- tigen (Dispositiv-Ziffetrn 7 und 8). Für die erstinstanzlich zugesprochenen reduzier- ten Parteientschädigungen für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten und die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin ist (vorab) auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 82 S. 69 f.). Die erstinstanzlich zugesprochene, auf einen Sechstel reduzierte Parteientschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten von CHF 6'462.– (inkl. MwSt.) ist zu bestätigen (Dispositiv- Ziffer 9). Aufgrund des Mehraufwands der anwaltlichen Vertretung der Privatkläge- rin infolge des prozessualen Verhaltens des Beschuldigten erscheint in Abwei- chung von der Vorinstanz (Urk. 82 S. 69) eine volle Parteientschädigung von CHF 45'000.– angemessen. Damit resultiert eine auf fünf Sechstel reduzierte Prozessentschädigung von CHF 37'500.– (inkl. MwSt.) der Privatklägerin, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art 428 StPO, N 6). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung mit entsprechenden Folgen an. Er unterliegt vollumfänglich. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen in Bezug auf die Sachentziehung gemäss Dossier 2, die Kostenauflage und teilweise die geltend gemachte Partei-

- 51 - entschädigung, die Verfahrensbeteiligte in Bezug auf die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen. In der Gesamtbetrachtung erscheint es gerecht- fertigt, die Kosten zu 12/15 dem Beschuldigten, zu 2/15 der Privatklägerin und zu 1/15 der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren zu. 2.4. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren grossmehrheitlich. Sie obsiegt einzig marginal mit ihrem Antrag in Bezug auf die geltend gemachte Parteientschädigung aufgrund einer geringfügigen Erhöhung. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid, welcher keinen Anspruch auf Prozessentschädigung nach sich zieht. 2.5. Auch die Verfahrensbeteiligte unterliegt im Rechtsmittelverfahren und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei sie im Übrigen eine solche auch nicht beantragt hat (Urk. 102 und Prot. II S. 11). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Vom Vorwurf der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2022 beschlagnahm- ten beziehungsweise sich bei den Akten befindlichen Gegenstände 1 Bundesordner violett, B._____, ZKB Bankbelege A014'509'854 2017

- 52 - 1 Bundesordner schwarz, B._____, ZKB Bankbe- A014'509'865 lege 2018 1 Bundesordner blau, B._____, ZKB Bankbelege A014'509'876 2019 6 Papierbündel, ZKB H. B._____, Kontobelege 3 A014'509'989 1 Papierbündel, Heiz- und Nebenkosten, Erfolgs- A014'509'990 rechnung 4 1 Papierbündel, Unterhaltskosten 2008-2010 A014'510'000 1 Sichtmappe, Liegenschaftsabrechnungen 2014 A014'510'011 1 Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom A014'510'022 29.06.2020 1 USB-Stick, Daten 2015-2020 A014'510'044 1 Ordner grün, B._____, Credit Suisse Vermögens- A014'509'887 ausweise 2018 CD mit den kopierten USB-Daten A015'089'686 werden mit Ausnahme des USB-Sticks (A014'510'044) und der Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 (A014'510'022) der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde bzw. der Bezirksgerichtskasse vernichtet werden. Der USB-Stick (A014'510'044) und die Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 (A014'510'022) werden der anderen Verfahrensbeteiligten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde bzw. der Bezirksgerichtskasse vernichtet werden.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 167'390.55 zuzüglich 5% Zins

a) auf CHF 16'238.10 ab 31. Januar 2012

b) auf CHF 6'458.40 ab 3. Dezember 2014

- 53 -

c) auf CHF 3'913.50 ab 29. Dezember 2014

d) auf CHF 3'488.40 ab 6. Januar 2015

e) auf CHF 3'233.– ab 8. Mai 2015

f) auf CHF 6'900.– ab 1. Juni 2016

g) auf CHF 50'000.– ab 8. Juni 2016

h) auf CHF 2'265.10 ab 20. Juni 2016

i) auf CHF 20'000.– ab 30. Juni 2016

j) auf CHF 10'675.– ab 30. Juni 2016

k) auf CHF 20'000.– ab 25. Oktober 2016

l) auf CHF 5'145.65 ab 4. August 2016

m) auf CHF 2'265.10 ab 24. August 2016

n) auf CHF 7'099.15 ab 8. November 2016

o) auf CHF 5'767.70 ab 28. November 2016

p) auf CHF 3'941.45 ab 16. Januar 2017 (Dossier 1) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Dossier 2) wird das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 7-9 bestätigt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine auf 5/6 reduzierte Prozessentschä- digung von CHF 37'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.–.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 12/15 dem Beschuldigten, zu 2/15 der Privatklägerin und zu 1/15 der Verfahrensbeteiligten auferlegt.

11. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 54 -

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (vorab per Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per geschützter interner  Mail) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (vorab per Inca-Mail) die Verfahrensbeteiligte C.______ AG  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin die Verfahrensbeteiligte C.______ AG  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Bezirksgerichtskasse gem. Dispositiv-Ziffer 5  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG und gem. Dispositiv-Ziffer 5 bzw. Herausgabefrist an die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin die Verfahrensbeteiligte C.______ AG. 

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 55 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Die Privatklägerin B.______ (nachfolgend: Privatklägerin) erstattete gegen A.______ (nachfolgend: Beschuldigter) am 7. Januar 2020 Strafanzeige wegen mehrfacher Veruntreuung (Urk. D1/1). Mit Strafanzeige vom 29. September 2020 warf sie ihm zusätzlich Sachentziehung vor (Urk. D2/1). Nach durchgeführter Stra- funtersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) am 20. Februar 2023 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und Sachentziehung (Urk. D1/36). Am

20. September 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergege- bene Urteil (Urk. 82). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 8 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die private Verwendung der Gelder der Privatklägerin der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 82, Dispositiv-Ziffer 1). Sie hat hierzu die relevan- ten theoretischen Grundlagen zutreffend aufgeführt, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 82 S. 42 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend sind die wichtigsten Aspekte nachfolgend nochmals zusammenzufassen.

E. 1.2 Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Strafdrohung lautet auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

E. 1.3 Das subsidiäre Tatobjekt der Vermögenswerte meint ausschliesslich obliga- torische Ansprüche: Gegenstände (vertretbare oder unvertretbare bewegliche Sachen), die ins Eigentum des Täters übergehen (z.B. Geld, das auf ein Bankkonto einbezahlt wird), aber auch Forderungen oder Buchgeld. Diesbezüglich ist der Treuhänder verpflichtet, anstelle des Eigentums dem Treugeber den Wert der frag- lichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (Donatsch, Strafrecht III, S. 137; BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 27 ff., 34). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen ab- zuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treu- händer wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber das Eigentum an der Sache bzw. den Wert der fraglichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2).

E. 1.4 Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten besteht die Tathandlung in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1), m.a.W. in der Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte entgegen den Ver- einbarungen bzw. Weisungen in zweckwidriger Weise. Das pflichtwidrige Zurück-

- 34 - behalten der empfangenen Werte reicht demgegenüber nicht aus; vielmehr muss der Täter die ihm obliegende Verwendung zumindest vortäuschen, eingegangene Zahlungen "abdisponieren" oder mindestens ihren Eingang verschleiern bzw. pflichtwidrig verheimlichen. In der unrechtmässigen Verwendung liegt bei der Ver- untreuung von Vermögenswerten denn auch der Vermögensschaden; dieser gilt somit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 2.4.1.).

E. 1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht erforderlich (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn dieser den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (BSK StGB- Niggli/Riedo, Art. 138 N 116). Nach der Rechtsprechung bereichert sich mithin unrechtmässig, wer Vermö- genswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2).

2. Seitens des Beschuldigten wird auch im Berufungsverfahren ein Freispruch beantragt (Urk. 83 S. 1; Urk. 98 S. 3). Er liess in subjektiver Hinsicht ausführen, dass er jederzeit ersatzbereit- und willig gewesen sei (Urk. 69 S. 49).

E. 2 Gegen das Urteil vom 20. September 2023 meldete der Beschuldigte recht- zeitig Berufung an (Prot. I S. 24), ebenso die weitere Verfahrensbeteiligte C.______ AG (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte; Urk. 76) und die Privatklägerin (Urk. 77). Die Berufungserklärungen gingen allesamt fristgerecht hier ein (Urk. 83 i.V.m. Urk. 81/2 [Beschuldigter]; Urk. 85 i.V.m. Urk. 81/4 [Verfahrensbeteiligte]; Urk. 86 i.V.m. Urk. 81/3 [Privatklägerin]).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art 428 StPO, N 6).

E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung mit entsprechenden Folgen an. Er unterliegt vollumfänglich. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen in Bezug auf die Sachentziehung gemäss Dossier 2, die Kostenauflage und teilweise die geltend gemachte Partei-

- 51 - entschädigung, die Verfahrensbeteiligte in Bezug auf die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen. In der Gesamtbetrachtung erscheint es gerecht- fertigt, die Kosten zu 12/15 dem Beschuldigten, zu 2/15 der Privatklägerin und zu 1/15 der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 2.3 Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren zu.

E. 2.4 Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren grossmehrheitlich. Sie obsiegt einzig marginal mit ihrem Antrag in Bezug auf die geltend gemachte Parteientschädigung aufgrund einer geringfügigen Erhöhung. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid, welcher keinen Anspruch auf Prozessentschädigung nach sich zieht.

E. 2.5 Auch die Verfahrensbeteiligte unterliegt im Rechtsmittelverfahren und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei sie im Übrigen eine solche auch nicht beantragt hat (Urk. 102 und Prot. II S. 11). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Vom Vorwurf der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2022 beschlagnahm- ten beziehungsweise sich bei den Akten befindlichen Gegenstände 1 Bundesordner violett, B._____, ZKB Bankbelege A014'509'854 2017

- 52 - 1 Bundesordner schwarz, B._____, ZKB Bankbe- A014'509'865 lege 2018 1 Bundesordner blau, B._____, ZKB Bankbelege A014'509'876 2019 6 Papierbündel, ZKB H. B._____, Kontobelege 3 A014'509'989 1 Papierbündel, Heiz- und Nebenkosten, Erfolgs- A014'509'990 rechnung 4 1 Papierbündel, Unterhaltskosten 2008-2010 A014'510'000 1 Sichtmappe, Liegenschaftsabrechnungen 2014 A014'510'011 1 Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom A014'510'022 29.06.2020 1 USB-Stick, Daten 2015-2020 A014'510'044 1 Ordner grün, B._____, Credit Suisse Vermögens- A014'509'887 ausweise 2018 CD mit den kopierten USB-Daten A015'089'686 werden mit Ausnahme des USB-Sticks (A014'510'044) und der Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 (A014'510'022) der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde bzw. der Bezirksgerichtskasse vernichtet werden. Der USB-Stick (A014'510'044) und die Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 (A014'510'022) werden der anderen Verfahrensbeteiligten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde bzw. der Bezirksgerichtskasse vernichtet werden.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 167'390.55 zuzüglich 5% Zins

a) auf CHF 16'238.10 ab 31. Januar 2012

b) auf CHF 6'458.40 ab 3. Dezember 2014

- 53 -

c) auf CHF 3'913.50 ab 29. Dezember 2014

d) auf CHF 3'488.40 ab 6. Januar 2015

e) auf CHF 3'233.– ab 8. Mai 2015

f) auf CHF 6'900.– ab 1. Juni 2016

g) auf CHF 50'000.– ab 8. Juni 2016

h) auf CHF 2'265.10 ab 20. Juni 2016

i) auf CHF 20'000.– ab 30. Juni 2016

j) auf CHF 10'675.– ab 30. Juni 2016

k) auf CHF 20'000.– ab 25. Oktober 2016

l) auf CHF 5'145.65 ab 4. August 2016

m) auf CHF 2'265.10 ab 24. August 2016

n) auf CHF 7'099.15 ab 8. November 2016

o) auf CHF 5'767.70 ab 28. November 2016

p) auf CHF 3'941.45 ab 16. Januar 2017 (Dossier 1) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Dossier 2) wird das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 7-9 bestätigt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine auf 5/6 reduzierte Prozessentschä- digung von CHF 37'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.–.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 12/15 dem Beschuldigten, zu 2/15 der Privatklägerin und zu 1/15 der Verfahrensbeteiligten auferlegt.

11. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 54 -

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (vorab per Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per geschützter interner  Mail) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (vorab per Inca-Mail) die Verfahrensbeteiligte C.______ AG  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin die Verfahrensbeteiligte C.______ AG  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Bezirksgerichtskasse gem. Dispositiv-Ziffer 5  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG und gem. Dispositiv-Ziffer 5 bzw. Herausgabefrist an die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin die Verfahrensbeteiligte C.______ AG. 

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 55 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

E. 2.6 Mit Verwaltungsvertrag vom 4. März 1999 (nachfolgend: Verwaltungsvertrag), seitens der Verfahrensbeteiligten unterzeichnet vom einzelzeichnungsberechtigten Beschuldigten, übertrugen die damaligen Eigentümerinnen die Verwaltung über die Liegenschaft rückwirkend per 1. Februar 1999 an die heutige Verfahrensbeteiligte (Urk. D1/11/2). Nach dem Tod von G._____ am tt.mm.2001 lief der Verwaltungs- vertrag allein mit der Privatklägerin als testamentarische Alleinerbin ihrer Mutter und folglich als Alleineigentümerin der Liegenschaft fort (Urk. 70/14 S. 6 ff.). Der Beschuldigte war als Präsident des Verwaltungsrates der Verfahrensbeteiligten

- 14 - auch operativ im Unternehmen tätig und in dieser Funktion Hauptverantwortlicher für die Verwaltung der Liegenschaft.

E. 2.7 Mit Kaufvertrag vom 28. November 2011 erwarb die Zeugin F._____ die Lie- genschaft von ihrer Mutter bzw. der Privatklägerin ins Alleineigentum (Urk. D1/2/3). Der Privatklägerin wurde am Grundstück gleichzeitig die lebenslange Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB eingeräumt (Urk. D1/2/3, Ziff. 9). Der Verwaltungs- vertrag wurde nicht auf die Zeugin F._____ übertragen.

E. 2.8 Die Verfahrensbeteiligte hat die Privatklägerin nach gescheitertem Schlich- tungsverfahren am 22. August 2022 am Bezirksgericht Meilen für ausstehendes Honorar (CHF 124'487.90 [Urk. 70/14 S. 28] gemäss Schlussrechnung vom

23. Dezember 2020 [Urk. 70/17]) aus dem Verwaltungsvertrag vom 4. März 1999 und zusätzlich aus einem Steuerberatungsvertrag eingeklagt (Urk. 70/14). Sie fordert von der Privatklägerin mit einer Teilklage CHF 70'000.– (Urk. 70/14 S. 28). Die Privatklägerin bestreitet die Forderung (Urk. 59/B). Der Zivilprozess ist noch pendent (Urk. 96).

3. Standpunkt des Beschuldigten

E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2023 wurden die Berufungs- erklärungen den jeweils anderen Parteien zugestellt und ihnen Frist angesetzt zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die jeweilige Berufung (Urk. 87). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob die Privatklägerin Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten (Urk. 89). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 90).

E. 3.1 Die Privatklägerin führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht nur die Herausgabe von elektronischen Daten, sondern auch von physischen Unterlagen und Dokumenten von der Verfahrensbeteiligten verlangt worden (Urk. 100 S. 21). Dieser Umstand ist vorliegend nicht massgebend, da in der Anklage – abgesehen von den Papierakten der Kontoauszügen 2015, 2017, 2018, 2019 des ZKB Mietzinskontos – nur elektronische Unterlagen genannt werden, wel- che in den Firmenräumlichkeiten der Verfahrensbeteiligten vorgefunden worden seien (Urk. D1/36 S. 6 f.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass die elektronischen Unter- lagen (2015 Dossier Liegenschaftsabrechnung, 2016 Dossier Liegenschaftsab- rechnung, 2017 Dateiordner, 2018 Dateiordner, 2019 Dossier Liegenschaftsab- rechnung 2019) nicht beweglich und damit keine Sachen im Sinne des Tatbestan- des von Art. 141 StGB sind. Sie kommen als mögliches Tatobjekt von vornherein nicht in Frage (Urk. 82 S. 48).

E. 3.3 Es kann der Vorinstanz auch gefolgt werden, was die verbleibenden Papierak- ten betrifft (Urk. 82 S. 49). Kontoinhaberin des ZKB-Mietzinskontos war die Verfah- rensbeteiligte. Die Privatklägerin hatte an diesen Unterlagen noch keinen Besitz erlangt. Als Auftraggeberin des Verwaltungsvertrags hat sie – entgegen der Ansicht der Privatklägerin, die zudem ein dingliches Nutzniessungsrecht herleitet (Urk. 100 S. 19) – nur einen obligatorischen Anspruch gestützt auf Art. 400 OR. Eine allfällige Verweigerung, sie zurückzugeben, würde also gegen eine vertragliche Rückgabe- pflicht verstossen. Die Verletzung einer solchen vertraglichen Pflicht fällt aber nach dem Gesagten nicht unter die Sachentziehung. Für solche Fälle besteht auch

– unter dem Gesichtspunkt des Vermögensschutzes – kein Bedürfnis für eine straf- rechtliche Sanktion; vielmehr genügen hier die zivilrechtlichen Rechtsschutzmög- lichkeiten (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1.b)aa)). Der Anspruch würde sich im Übrigen gegen die Auftragnehmerin richten. Dabei handelt es sich um die Verfahrensbetei- ligte und nicht dessen Vertreter bzw. Organ, was der Beschuldigte in dieser Kon- stellation ist. Das betrifft die Kontoauszüge des ZKB-Mietzinskontos. Dies gilt aber auch für die anderen aus dem Vertragsverhältnis herausverlangten Unterlagen, für die sich die Privatklägerin an ihre Vertragspartei zu halten hätte.

- 42 -

4. Folgerichtig ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachentziehung freizuspre- chen (Urk. 82 S. 50). V. Sanktion und Vollzug A Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von

E. 3.4 Der Beschuldigte führte in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, die Privat- klägerin habe im Jahr 2014 der Verfahrensbeteiligten noch einen (Rest-)Betrag im Umfang von CHF 151'494.80 geschuldet. Statt dass er entsprechend höhere Akonto-Rechnungen gestellt habe, habe er in Absprache mit seinem Geschäfts- partner einige private Rechnungen (bspw. für Gartenarbeiten und Vorhänge für das gemeinsame eheliche Haus und die Liegenschaft von F._____ in J._____) seiner damaligen Frau F._____ (heutige Zeugin F._____) und sich selber über das ZKB- Mietzinskonto bezahlt. Immerhin habe die Anzeigeerstatterin und Auftraggeberin der Verfahrensbeteiligten in diesem und höherem Umfang noch Honorar geschul- det und seien diese Schulden im Umfang der bezahlten Rechnungen getilgt wor- den. lm Übrigen habe er die Privatklägerin und die Zeugin mehrfach über dieses Vorgehen informiert, auch wenn sie von dem heute vermutlich nichts mehr wissen wollten. Schliesslich habe es sich hierbei um ein Mandat mit familiärem Hintergrund gehandelt, weshalb das Honorarguthaben teilweise auf diese Weise bezogen worden sei (Urk. D1/18 S. 6).

E. 3.5 Das offene Guthaben der Verfahrensbeteiligten habe im Jahre 2015 sodann CHF 162'685.28 betragen. Die angeklagten Bezüge aus dem Jahre 2016 hätten somit getätigt werden können, ohne die Privatklägerin zu schädigen. Das gelte für alle angeklagten Zahlungen. Diese seien in Anrechnung an das noch offene geschuldete Honorar erfolgt. lnfolge der noch nicht gestellten Rechnungen der Fol- gejahre habe die Verfahrensbeteiligte einen Anspruch gegenüber der Privat- klägerin von über CHF 120'000.–. Damit sei der Privatklägerin kein Schaden ent- standen (Urk. 69 S. 35).

E. 3.6 Selbst wenn man der Anklagehypothese Glauben schenken sollte, dass der Beschuldigte die Rechnungen für die Zeugin F._____ und die Familie B._____- F._____ nicht direkt vom ZKB-Mietzinskonto hätte bezahlen dürfen, so hätte der Beschuldigte während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums über genügend finanzielle Mittel verfügt, um sämtliche Rechnungen aus seinem Privatvermögen bzw. dem Familienvermögen zu bezahlen. Er sei nicht auf das Honorar aus dem Verwaltungsmandat der Verfahrensbeteiligten angewiesen gewesen (Urk. 69 S. 38) und jederzeit ersatzwillig und ersatzbereit gewesen (Urk. 69 S. 49). Da sich

- 17 - die Privatklägerin weigere, die Schlussrechnung zu bezahlen, sei die Verfahrens- beteiligte gezwungen gewesen, den Klageweg zu beschreiten, was sie auch getan habe (Urk. 69 S. 35). Damit nimmt der Beschuldigte Bezug auf den oben erwähn- ten, derzeit am Bezirksgericht Meilen hängigen Forderungsprozess (Urk. 70/14).

E. 3.7 Der Beschuldigte sieht den Grund für eine Falschbelastung der Privatklägerin in seinem Scheidungsverfahren. Die Strafzeige habe dem Ziel der Privatklägerin gedient, ihre Tochter bzw. die heutige Zeugin F._____, im Scheidungsverfahren gegen ihn zu unterstützen. Da er und die Zeugin F._____ nun rechtskräftig geschie- den seien und sich die Zeugin F._____ von ihren galaktischen Unterhaltsforderun- gen habe verabschieden müssen, habe die Strafanzeige der Privatklägerin ihren Zweck verloren. Um die Fassade bzw. den Mythos dennoch aufrecht zu erhalten, bleibe der Privatklägerin heute – nach Abschluss des Scheidungsverfahrens [ihrer Tochter] – keine andere Möglichkeit mehr, als an der Strafanzeige festzuhalten. Ansonsten würde das nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber ihren Enkelkindern zu einem Gesichtsverlust führen. Damit seien die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin F._____ mit Vorsicht zu geniessen (Urk. 69 S. 15).

E. 3.8 Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen bisherigen Standpunkt und liess zu seiner Verteidigung erneut geltend machen, die Zahlungen seien im Wissen und Einverständnis der Privatklägerin und der Zeugin F._____ erfolgt (Urk. 98 S. 5 ff.). Der Verteidiger taxierte die Aussagen der beiden als völlig unglaubhaft (Urk. 98 S. 9 ff.). Ferner rügte der Verteidiger, dass der Be- schuldigte auch nicht "zumindest sinngemäss" eine Verrechnung geltend gemacht habe. Die Verfahrensbeteiligte habe aus der Liegenschaftsverwaltung Anspruch auf ein Honorar gehabt und habe dieses direkt und selber vom ZKB-Konto beziehen können. Durch die getätigten Zahlungen – jeweils in Anrechnung und Tilgung der Forderung der Verfahrensbeteiligten gegenüber der Privatklägerin – hätte sich diese Forderung jeweils in diesem Umfang reduziert. Somit sei der Privatklägerin kein Schaden entstanden (Urk. 98 S. 23 f.). Letztlich betonte der Verteidiger erneut, dass die Verfahrensbeteiligte berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen sei, ihr Ho- norar per Monatsende dem ZKB-Konto zu belasten und eine Verwirkung der Hono- rarforderung nicht vereinbart worden sei (Urk. 98 S. 25).

- 18 -

4. Konkrete Beweiswürdigung

E. 4 Am 3. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

16. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 91), woraufhin die Staatsanwaltschaft ihren Ver- zicht auf Teilnahme mitteilte (Urk. 93).

- 8 -

E. 4.1 Während die Privatklägerin diese Regelung akzeptiert hat (Urk. 86 und Urk. 89), verlangt die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Berufung die Herausgabe auch der Papierakten an sie (Urk. 85 S. 1; Urk. 102 S. 2).

E. 4.2 Vor Vorinstanz hatte die Verfahrensbeteiligte selber keine Anträge gestellt (vgl. Urk. 82 S. 2 ff.). Mit ihrer Berufungserklärung macht die Verfahrensbeteiligte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine aktenwidrige Annahme getrof- fen. Diese Akten würden ihr – der Verfahrensbeteiligten – gehören. Die Übergabe der Akten in Bezug auf die Liegenschaftenverwaltung durch sie – die Verfahrens- beteiligte – an die N._____ GmbH habe am 29. Juni 2020 stattgefunden. Die Quit- tung gemäss A014'510'022 gehöre daher ihr. Bei Verweigerung der Herausgabe hätte sie keinen Originalbeleg mehr für die Aktenübergabe. Nicht anders liege die Situation bei den übrigen Akten. Hierbei handle es sich um Aktenkopien, die ihr gehörten und die sie, um ihrer Aufbewahrungspflicht nach- kommen zu können, auch weiterhin benötige. Der Privatklägerin stehe an diesen Unterlagen kein Eigentum zu, zumal diese ihr – der Verfahrensbeteiligten – gehö- renden Doppel auch nicht benötige, was z.B. daraus ersichtlich sei, dass die Liegenschaftsabrechnung 2014 (Liste lit. h) auch in den am 29. Juni 2020 überge- benen Akten enthalten gewesen sei. Auch alle Ordner mit ZKB-Belegen gehörten ihr, habe das ZKB-Konto doch explizit auf "C._____ AG" (bzw. die Verfahrensbe- teiligten) gelautet. Dass etliche Ordner mit "B.______" beschriftet seien, habe nichts mit Eigentumsverhältnissen am Inhalt der Ordner zu tun, sondern beruhe einzig darauf, dass sie als Eigentümerin an den Aktenordnern und deren Inhalt diese Akten, welche zum Mandat "B.______" gehörten, von Akten anderer Klienten unterscheiden konnten (Urk. 85 S. 1 f.).

E. 4.3 Die Privatklägerin war Nutzniesserin des Grundstücks und damit die wirtschaftlich Berechtigte am ZKB-Mietzinskonto. Für die Verfahrensbeteiligte und den Beschuldigten – als Organ der Verfahrensbeteiligten und Einzelzeichnungsbe- rechtigter – handelte es sich damit um wirtschaftlich fremde Vermögenswerte, auch wenn das Konto auf den Namen der Verfahrensbeteiligten lief. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligte berechtigt war, ihren Honoraranspruch direkt monatlich zu beziehen, vermag daran aufgrund der klaren Zweckbestimmung nichts zu ändern. Der Ansicht der Verteidigung, wonach das Guthaben auf dem ZKB-Konto im Um- fang des zugunsten der Verfahrensbeteiligten bestehenden Honoraranspruchs nicht anvertraut war und in diesem Umfang eine Veruntreuung per so unmöglich sei (Urk. 69 S. 46; Urk. 98 S. 28), kann daher nicht gefolgt werden. Es ist auf die Vorinstanz zu verweisen, die zutreffend festgehalten hat, dass eine unrechtmäs- sige Verwendung im Nutzen des Täters oder eines andern regelmässig darin liege, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet (OFK/StGB-Donatsch,

- 36 - Art. 138 N 20). Der Beschuldigte hat die Gelder des Mietzinskontos – erstellter- massen – weisungswidrig verwendet und hielt der Privatklägerin keine entspre- chenden Werte zur Verfügung, selbst wenn er – wovon zu Gunsten des Beschul- digten ausgegangen werden muss – die Privatklägerin wohl aus seinem eigenen Vermögen jederzeit hätte schadlos können, wie die Vorinstanz – unter dem subjek- tiven Tatbestand – zutreffend festhält (Urk. 82 S. 43).

E. 4.4 Der Vorinstanz kann auch in Bezug auf den Vermögensschaden gefolgt werden (Urk. 82 S. 44). Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist das Tatobjekt für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirt- schaftlich fremd. Wirtschaftliche Fremdheit aber bedeutet nichts anderes, als dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Vermögenswerte stellen denn auch ausschliesslich obligatorische Ansprüche bzw. Forderungen dar (höchstens Forderungen auf Übertragung einer Sache). Beide Elemente stellen mithin nichts anderes dar, als die Umschreibung eines Ver- mögensschadens. Denn: Genau dann, und nur dann, wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen. Geschieht dies aber, ist dieser auch an seinem Ver- mögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 110 mit Hinweisen). Durch die zweckwidrigen Kontobelastungen wurde das Guthaben der Privat- klägerin vermindert. Nach der Rechtsprechung gefährdet, wer einen Vermögens- wert unrechtmässig verwendet, somit die Forderung des Treugebers, womit diese an Wert verliert. Einer illiquiden Forderung kommt demnach ein geringerer Wert zu als einer liquiden Forderung. Mithin bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers für diesen einen Vermögensscha- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.4). Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin durch die unrechtmässigen Transaktionen des Beschuldigten einen Schaden erlitt.

E. 4.5 Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten stellt sich der Gutachter Prof. em. Dr. E._____ ebenfalls auf den Standpunkt der Verteidigung,

- 37 - dass die Vermögenswerte maximal im Umfang des Saldos auf dem ZKB-Konto anvertraut gewesen seien, nicht aber im Umfang des zugunsten der Verfahrens- beteiligten bestehenden Honoraranspruchs (Urk. 99 S. 9 f. und 16 f.; so auch die Verteidigung in Urk. 69 S. 46 und Urk. 98 S. 28). Gemäss Gutachter habe es keine zweckwidrige Verwendung der Vermögenswerte gegeben, da die Verfahrensbetei- ligte gemäss Verwaltungsvertrag berechtigt gewesen sei, die Aufwendungen und auch das Pauschal-Verwaltungshonorar zu beziehen (Urk. 99 S. 10). Dieser An- sicht ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu folgen (vgl. hierzu voranstehende Ziff. 4.3./4. und Urk. 82 S. 42 ff.). Einerseits stand der Bezug des Honorars der Verfahrensbe- teiligten und nicht dem Beschuldigten zu, wie es im Übrigen auch der Gutachter festhielt. Andererseits lag für die – erstelltermassen – zweckwidrigen Kontobelas- tungen auch keine Genehmigung der Privatklägerin vor. Daran ändert auch eine angebliche interne Ermächtigung seitens der Verfahrensbeteiligten nichts. Indem der Beschuldigte private Rechnungen von sich persönlich und seiner Ehefrau be- zahlte, setzte er sich über den festgelegten Verwendungszweck der Kontogelder hinweg und handelte weisungswidrig. Des Weiteren vertritt der Gutachter eine von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichende Lehrmeinung. Danach müsse der Täter analog zu Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – wonach Alleingewahrsam des Täters verlangt werde

– auch im Falle von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB alleinige Verfügungsmacht über die anvertrauten Vermögenswerte haben. Entsprechend seien die betreffenden Vermögenswerte trotz Bevollmächtigung eines Treuhänders dann nicht anvertraut, wenn der Treugeber ebenfalls über die dem Konto gutgeschriebenen Vermögens- werte verfügen könne. Folglich seien die Vermögenswerte aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft der Verfahrensbeteiligten nicht anvertraut gewesen, weil die Privatklägerin und ihre Mutter G._____ (sel.) zur Verfügung über die betreffenden Vermögenswerte kollektivzeichnungsberechtigt gewesen seien (Urk. 99 S. 11). Vorliegend ist der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu folgen, wo- nach die fraglichen Vermögenswerte unabhängig davon, ob der Treugeber selbst noch darüber verfügen könne oder nicht, demjenigen anvertraut sind, dem vom Kontoinhaber eine Vollmacht ausgestellt worden ist (BGE 119 IV 127 E. 2; 133 lV

- 38 - 21 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Den vom Gutachter gemachten Überlegungen zum Tatbestand gemäss Art. 159 StGB (Missbrauch von Lohnabzügen) kann ebenfalls nicht gefolgt worden (vgl. Urk. 99 S. 12 f.). Art. 159 StGB ist vorliegend nicht einschlägig. Auch der gemachte Vergleich mit einem bundesgerichtlichen Entscheid zu einem Vertrag zwischen einem Milchhändler und einem Milchlieferanten passt auf den vorliegenden Fall nicht (vgl. Urk. 99 S. 12, verweist auf das Urteil des Bundesgericht 6B_362/2013 E. 1.4.1., wobei eine konkludente Vereinbarung zwischen drei Vertragsparteien bestand). Vorliegend lag keine Genehmigung der Privatklägerin vor, den Honorar- anspruch der Verfahrensbeteiligten weisungswidrig zu beziehen. Ferner stützt sich der Gutachter in seiner Argumentation auf eine angebliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem D._____ (vgl. Urk. 99 S. 13 Rz. 40 bzw. die auf S. 6 Rz. 11 genannte "Memo"), welche weder im vorliegenden Strafverfahren aktenkun- dig ist noch dem Gutachter selbst vorgelegen hat (vgl. Urk. 99 S. 19).

E. 4.6 Damit ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.

E. 4.9 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz richtigerweise von einem Vermö- gensschaden im Umfang der zweckfremden Überweisungen von CHF 167'390.55 aus (Urk. 82 S. 41). 4.10.Die Ausführungen der Vorinstanz zum Wissen des Beschuldigten können übernommen werden: Der Beschuldigte hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und war schon lange in der Steuerberatung tätig. Ihm musste daher bewusst sein, dass er ab einem Liegenschafts- bzw. Mietzinskonto einer Mandantin seiner Gesellschaft keine Überweisungen zur Bezahlung privater Rechnungen vorneh- men durfte. Ferner war ihm auch klar, dass die Verfahrensbeteiligte eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist und sie – und nicht er persönlich – Anspruch auf das Honorar aus dem Verwaltungsvertrag der Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____ hatte und er diese Forderung in diesem Verhältnis nicht verrechnen konnte. 4.11.Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Dossier 1 erstellt. C. Dossier 2 (Sachentziehung)

1. In Bezug auf Dossier 2 sah die Vorinstanz von einer Erstellung des Sachver- halts ab, da sich der Anklagevorwurf aus ihrer Sicht auch zutreffendenfalls nicht unter den Tatbestand der Sachentziehung subsumieren lasse, weshalb sie den Beschuldigten in diesem Punkt frei sprach (Urk. 82 S. 47 ff.).

2. Der Vorinstanz ist in diesem Punkt zuzustimmen, wie nachfolgend aufzu- zeigen ist (vgl. Erw. IV.B.). Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1

- 33 -

E. 5 Am 18. Dezember 2024 stellte der Verteidiger ein Rechtsgutachten in Aus- sicht, das er an der Berufungsverhandlung einreichen werde (Urk. 94).

E. 5.1 Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO wurden am 17. Juni 2022 folgende Gegenstände beschlagnahmt (Urk. D2/12/1):

a) 1 Bundesordner grün, B._____, 1001.02 Liegenschaft I._____ A014'508'237

- 47 -

b) 1 Bundesordner violett, B._____, ZKB Bankbelege 2017 A014'509'854

c) 1 Bundesordner schwarz, B._____, ZKB Bankbelege 2018 A014'509'865

d) 1 Bundesordner blau, B._____, ZKB Bankbelege 2019 A014'509'876

e) 6 Papierbündel, ZKB H. B._____, Konto A014'509'989 belege 3

f) 1 Papierbündel, Heiz- und Nebenkosten, Erfolgsrechnung A014'509'990 2010-2012

g) 1 Papierbündel, Unterhaltskosten 2008-2010 A014'510'000

h) 1 Sichtmappe, Liegenschaftsabrechnungen 2014 A014'510'011

i) 1 Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 A014'510'022

j) 1 USB-Stick, Daten 2015-2020 A014'510'044

E. 5.2 Diese Gegenstände wurden in den Büroräumlichkeiten der Verfahrensbetei- ligten sichergestellt (Urk. D2/12/5). Weitere sichergestellte Unterlagen wurden dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 17. Juni 2022 bereits herausgegeben (Urk. D2/12/3-4).

E. 5.3 Aufgrund der plausiblen Erklärung der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf das Übergabeprotokoll ist das Asservat A014'510'022 (Sichtmappe rot, Übergabepro- tokoll vom 29.06.2020) antragsgemäss der Verfahrensbeteiligten herauszugeben.

E. 5.4 In Bezug auf die übrigen Akten ist anzunehmen, dass diese Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvertrag und der Steuerberatung standen. Auch das ZKB-Mietzinskonto wurde ausschliesslich für die Verwaltung der Liegen- schaft H._____-strasse … in I._____ geführt. Wirtschaftlich berechtigt am Konto war indessen die Privatklägerin als Nutzniesserin des Grundstücks.

E. 5.5 Aus dem Verwaltungsvertrag ergibt sich eine Herausgabepflicht für den Beauftragten nach Art. 400 OR. Die Privatklägerin verlangte explizit, es seien ihr

- 48 - ebendiese beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben (Urk. 64 S. 1 f.). Damit macht sie faktisch ihren obligatorischen Anspruch geltend.

E. 5.6 Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Gestützt auf die gehörige Rechenschaftsablegung hat der Beauftragte angesichts der Fremdnützigkeit des Auftrags das Erlangte dem Auftraggeber abzuliefern. Abzu- liefern hat der Beauftragte alles, was ihm bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber (z. B. Vorschuss) oder von Dritten (z. B. Provisionen) zugekommen ist sowie alles, was er selbst geschaffen hat (z. B. Röntgenbilder) und nicht bestim- mungsgemäss verbraucht ist (allgemein zum Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht BGE 143 III 354; |122 IV 322). Dazu gehören Vermögens- werte (z. B. Liberierungsbetrag für zu zeichnende Aktien: SJ 1960, 426 ff.; In- kassobeträge: RVJ 1979, 135; Bucheffekten: BGE 138 III 137, ZBJV 2014). Voraussetzung für die Ablieferungspflicht ist ein innerer Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 400 N 10 ff.). Zur Sicherung seiner Ansprüche hat der Beauftragte ein obligatorisches Retentionsrecht bzw. ein (von Lehre und Rechtsprechung anerkanntes) Zurückbehaltungsrecht an den heraus- zugebenden Vermögenswerten (BGE 94 II 267 ff.; 78 II 378; Rep 1961, 109 ff.; BK- Fellmann, N 186 ff.). Kein obligatorisches Retentionsrecht besteht an Urkunden, die nicht verwertbar sind (BGE 78 II 379; RVJ 1989, 338; ZBJV 1945, 269 f., Bau- pläne; BGE 122 IV 322, 327 ff.; SJ 1999, 14 ff. = AJP 1999, 325; RVJ 1992, 268, Anwaltsakten; SJ 1948, 313 ff., Krankengeschichte; Schmid, 292 ff.; Bucher, BT, 231); zu den Grenzen des Zurückbehaltungsrechts BK-Fellmann, N 194 ff). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus Art. 82 OR steht regelmässig nicht zur Ver- fügung, da die Ablieferungspflicht i. d. R. nicht in einem Austauschverhältnis zu den Leistungspflichten des Auftraggebers steht (so insb. zur Honorarpflicht oder zum Auslagenersatz; BGE 122 IV 327; Tercier/Bieri/Carron, Les contrats spéciaux, Rz 4498).

E. 5.7 Die Verfahrensbeteiligte akzeptierte die Kündigung des Verwaltungsvertrags per Ende Juni 2020 (Urk. 70/14 S. 10). Mit Beendigung des Mandats ist Abliefe-

- 49 - rungspflicht fällig geworden. Ein Retentionsrecht an Dokumenten besteht wie dargelegt nicht. Die Beauftragte bzw. die Verfahrensbeteiligte ist zur vollständigen Herausgabe der mit der Liegenschaft zusammenhängenden Unterlagen verpflich- tet. Die Voraussetzungen für eine Herausgabe an die Auftraggeberin sind daher erfüllt. Demzufolge sind die restlichen Gegenstände – mit Ausnahme des USB- Sticks (A014'510'044) – aus dem Beschlag zu entlassen und der Privatklägerin her- auszugeben (A014'509'854, A014'509'865, A014'509'876, A014'509'989, A014'509'990, A014'510'000, A014'510'011, A014'509'887 und A015'089'686). VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für eine Adhäsionsklage und einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 82 S. 65).

2. Schadenersatz

E. 6 Am 8. Januar 2025 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisteraus- zug eingeholt (Urk. 97).

E. 7 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Rechtanwalt Dr. iur. Y._____ namens und in Begleitung der Privatklägerin sowie Prof. Dr. D._____ für die andere Verfahrensbeteiligte (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Be- rufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Verteidiger des Beschuldigten das von ihm in Aussicht gestellte Privatgutachten von Prof. em. Dr. E._____ ins Recht, welches sodann im Einverständnis sämtlicher Parteien als Urk. 99 zu den Akten genommen wurde (Prot. II S. 7).

E. 8 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht

E. 11 Mai 2020 zur Sache keine Aussagen (Urk. D1/13/1). Auch an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 berief er sich auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (Urk. D1/14/4). Stattdessen äusserte er sich zu den gegen ihn erho- benen Vorwürfen via Verteidigung gleichentags schriftlich im Rahmen einer 27-sei- tigen Stellungnahme (Urk. D1/18), welcher er einen Ordner mit 26 Beweisurkunden beilegte (Urk. D1/19/1-26). Er liess ein strafrechtlich relevantes Verhalten, inklusive eines Schadens, bestreiten (Urk. D1/18; Urk. 69), so auch an der Berufungsver- handlung, an der er sich abermals auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (Prot. II S. 6). Auf die einzelnen Argumente ist nachfolgend einzugehen.

E. 14 Januar 2016 seien 40 Akonto-Rechnungen gestellt worden. Die Verfahrensbe- teiligte habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Akonto-Zahlungen handle. Der Text dazu habe jedes Jahr wie folgt gelautet (Urk. 69 S. 34 f. i.V.m. Urk. 70/11): "Liebe B._____ Gestützt auf den Liegenschaftenverwaltungsauftrag vom 4. März 1999 erlauben wir uns akonto Verwaltungshonorar Rechnung zu stellen und diese dem Mietzinskonto zu belasten."

E. 15 Monaten erscheint im bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen angemessen.

4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht auf die auszu- fällende Strafe auswirkt (Urk. 82 S. 56 f.). Die Berufungsverhandlung hat nichts ergeben, was zu einer anderen Einschätzung führen würde, zumal der Beschul- digte keine Aussagen machte (Prot. II S. 6).

5. Insgesamt erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschul- densadäquat.

6. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Freiheitsstrafe in Berück- sichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (vgl. Urk. 82 S. 57 f.). VI. Sicherstellungen, Einziehungen, Ersatzforderung, Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung von sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerten sowie das Thema der Ersatzforderungen einlässlich und korrekt dargestellt. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 82 S. 59 ff.).

2. In Bezug auf die Einziehung bzw. Ersatzforderung hat die Vorinstanz zutref- fende Ausführungen gemacht (Urk. 82 S. 62). Weiterungen dazu erübrigen sich auch mangels entsprechender Berufungsanträge.

3. In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese – soweit überhaupt noch vorhanden – mit Ausnahme des USB- Sticks, welcher im Eigentum der Verfahrensbeteiligten stehe und dieser herauszu- geben sei, an die Privatklägerin herauszugeben seien (Urk. 82 S. 64 f.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verfahrensbeteiligte nicht

- 46 - mehr für die Privatklägerin tätig sei und diese Unterlagen nicht mehr benötigt würden (Urk. 82 S. 64).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230540-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 16. Januar 2025 in Sachen A.______, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.______, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B.______, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.______, und C.______ AG, Verfahrensbeteiligte und III. Berufungsklägerin betreffend mehrfache Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. September 2023 (DG230028)

- 2 - Anklage: (Urk. D1/36) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Februar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 82) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Vom Vorwurf der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB wird der Beschuldigte freigespro- chen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2022 beschlagnahmten beziehungs- weise sich bei den Akten befindlichen Gegenstände 1 Bundesordner violett, B._____, ZKB Bankbelege 2017 A014'509'854 1 Bundesordner schwarz, B._____, ZKB Bankbelege 2018 A014'509'865 1 Bundesordner blau, B._____, ZKB Bankbelege 2019 A014'509'876 6 Papierbündel, ZKB B._____, Kontobelege A014'509'989 2010-2015 1 Papierbündel, Heiz- und Nebenkosten, Erfolgsrechnung A014'509'990 2010-2012 1 Papierbündel, Unterhaltskosten 2008-2010 A014'510'000 1 Sichtmappe, Liegenschaftsabrechnungen 2014 A014'510'011 1 Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 A014'510'022 1 USB-Stick, Daten 2015-2020 A014'510'044

- 3 - 1 Ordner grün, B._____, Credit Suisse Vermögensausweise A014'509'887 2018 CD mit den kopierten USB-Daten A015'089'686 werden mit Ausnahme des USB-Sticks der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde bzw. der Bezirksgerichtskasse vernichtet werden. Der USB-Stick wird der anderen Verfahrensbeteiligten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten er von der Lagerbehörde bzw. der Bezirksgerichtskasse vernichtet werden.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 167'390.55 zu- züglich 5% Zins

a) auf CHF 16'238.10 ab 31. Januar 2012

b) auf CHF 6'458.40 ab 3. Dezember 2014

c) auf CHF 3'913.50 ab 29. Dezember 2014

d) auf CHF 3'488.40 ab 6. Januar 2015

e) auf CHF 3'233 ab 8. Mai 2015

f) auf CHF 6'900 ab 1. Juni 2016

g) auf CHF 50'000 ab 8. Juni 2016

h) auf CHF 2'265.10 ab 20. Juni 2016

i) auf CHF 20'000 ab 30. Juni 2016

j) auf CHF 10'675 ab 30. Juni 2016

k) auf CHF 20'000 ab 25. Oktober 2016

l) auf CHF 5'145.65 ab 4. August 2016

m) auf CHF 2'265.10 ab 24. August 2016

n) auf CHF 7'099.15 ab 8. November 2016

o) auf CHF 5'767.70 ab 28. November 2016

p) auf CHF 3'941.45 ab 16. Januar 2017 (Dossier 1) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Dossier 2) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

- 4 -

7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung. CHF 250.00 ½ Gerichtsgebühr ZMG Geschäftsnr: GT200144-L gem. D2/11714 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

9. Dem Beschuldigten wird eine auf einen Sechstel reduzierte Prozessentschädigung für an- waltliche Verteidigung von CHF 6'462 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine auf fünf Sechstel reduzierte Prozessentschädigung von CHF 32'310 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

11. (Mitteilungen)

12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 ff.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 2)

1. A.______ sei vollumfänglich freizusprechen.

2. B.______ sei nicht als Privatklägerin zuzulassen.

3. Eventualiter seien die Zivilforderungen abzuweisen oder auf den Zivil- weg zu verweisen.

4. Es seien die beschlagnahmten Akten der anderen Verfahrensbeteiligten C.______ AG herauszugeben.

5. Es sei der Privatklägerin keine Entschädigung zuzusprechen.

- 5 -

6. Die Kosten für das gesamte Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7. A.______ sei für die Kosten seiner Verteidigung vollumfänglich zu ent- schädigen.

b) Der Privatklägerin: (Urk. 100 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei in Gutheissung der Anschlussberufung der Privat- klägerin vom 7. Dezember 2023 und damit unter Aufhebung bzw. Abän- derung von Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils anklagege- mäss der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB schuldig zu sprechen.

2. Es sei der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Privatklägerin vom 13. November 2023 und damit unter Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen bis und mit erstin- stanzlichem Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 58'686.05 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens seien in Gutheissung der Berufung der Privat- klägerin vom 13. November 2023 und damit unter Aufhebung bzw. Ab- änderung der Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils umfassend und vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen; ausgangsgemäss sei dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für die anwaltliche Ver- tretung zuzusprechen (Aufhebung bzw. Abänderung von Dispositiv- ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils).

4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil unter Abweisung der Berufung des Beschuldigen vollumfänglich zu bestätigen.

5. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren SB230540-O eine

- 6 - Entschädigung in Höhe von mindestens CHF 16'274.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

6. Sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens SB230540-O seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und diesem sei ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung für die anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren zuzusprechen;

7. Allfällige weiteren Kosten zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse.

c) Der anderen Verfahrensbeteiligten: (Urk. 102 S. 2) Es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2022 beschlagnahmten bzw. sich bei den Akten befindlichen Gegenstände in ihrer Gesamtheit (inkl. USB-Stick) der anderen Verfahrensbeteiligten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Verfahrens an die andere Verfahrensbeteiligte zurück- zugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.

d) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90) Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Privatklägerin B.______ (nachfolgend: Privatklägerin) erstattete gegen A.______ (nachfolgend: Beschuldigter) am 7. Januar 2020 Strafanzeige wegen mehrfacher Veruntreuung (Urk. D1/1). Mit Strafanzeige vom 29. September 2020 warf sie ihm zusätzlich Sachentziehung vor (Urk. D2/1). Nach durchgeführter Stra- funtersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) am 20. Februar 2023 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und Sachentziehung (Urk. D1/36). Am

20. September 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergege- bene Urteil (Urk. 82). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 8 ff.).

2. Gegen das Urteil vom 20. September 2023 meldete der Beschuldigte recht- zeitig Berufung an (Prot. I S. 24), ebenso die weitere Verfahrensbeteiligte C.______ AG (nachfolgend: Verfahrensbeteiligte; Urk. 76) und die Privatklägerin (Urk. 77). Die Berufungserklärungen gingen allesamt fristgerecht hier ein (Urk. 83 i.V.m. Urk. 81/2 [Beschuldigter]; Urk. 85 i.V.m. Urk. 81/4 [Verfahrensbeteiligte]; Urk. 86 i.V.m. Urk. 81/3 [Privatklägerin]).

3. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2023 wurden die Berufungs- erklärungen den jeweils anderen Parteien zugestellt und ihnen Frist angesetzt zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die jeweilige Berufung (Urk. 87). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob die Privatklägerin Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten (Urk. 89). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 90).

4. Am 3. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

16. Januar 2025 vorgeladen (Urk. 91), woraufhin die Staatsanwaltschaft ihren Ver- zicht auf Teilnahme mitteilte (Urk. 93).

- 8 -

5. Am 18. Dezember 2024 stellte der Verteidiger ein Rechtsgutachten in Aus- sicht, das er an der Berufungsverhandlung einreichen werde (Urk. 94).

6. Am 8. Januar 2025 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisteraus- zug eingeholt (Urk. 97).

7. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Rechtanwalt Dr. iur. Y._____ namens und in Begleitung der Privatklägerin sowie Prof. Dr. D._____ für die andere Verfahrensbeteiligte (Prot. II S. 3). Vorfragen waren anlässlich der Be- rufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Verteidiger des Beschuldigten das von ihm in Aussicht gestellte Privatgutachten von Prof. em. Dr. E._____ ins Recht, welches sodann im Einverständnis sämtlicher Parteien als Urk. 99 zu den Akten genommen wurde (Prot. II S. 7).

8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Anwendbares Recht 1.1. Per 1. Januar 2024 ist die revidierte StPO in Kraft getreten. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Verfahren richtet sich folglich nach bisherigem Recht. 1.2. Laut Anklage soll der Beschuldigte die Handlungen gemäss Dossier 1 in der Zeit zwischen 31. Januar 2012 und 16. Januar 2017 begangen haben (Urk. D1/36 S. 2 f.), jene gemäss Dossier 2 in der Zeit zwischen 9. Juli 2020 und 29. September

- 9 - 2020 (Urk. D1/36 S. 4 f.). In diesem Deliktszeitraum hat das StGB Teilrevisionen erfahren, so in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (per 1. Januar 2014). Weiter trat per 1. Januar 2018 eine Teilrevision des Sanktionenrechts in Kraft. Schliesslich wurde per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu im Übrigen nachfolgende Ziff. 4.1. und Erw. V.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Gemäss den oben angeführten Berufungsanträgen wurden sämtliche Dispo- sitiv-Ziffern des Urteils vom 20. September 2023 angefochten (Urk. 83, Urk. 85, Urk. 86 und Urk. 89). Damit steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Dispositionion (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3. Rügen des Beschuldigten betreffend die Stellung von B.______ als Privat- klägerin und betreffend das Anklageprinzip 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, B.______ sei gar kein Schaden entstanden und in der Anklage sei auch kein sol- cher umschrieben. Infolgedessen beantragte der Beschuldigte, B.______ sei nicht als Privatklägerin zuzulassen und der Beschuldigte sei schon deshalb der Verun- treuung freizusprechen (Urk. 98 S. 5, S. 20 ff. sowie S. 26 ff.; vgl. auch Prot. II S. 8 f.). 3.2. Wie noch zu zeigen sein wird, sind diese Rügen zu verwerfen. Die Rügen des Beschuldigten basieren auf der falschen Annahme, dass die Vermögenswerte des

- 10 - ZKB-Mietzinskontos nicht fremd gewesen seien. Wie später darzulegen sein wird, erlitt B.______ – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – als wirtschaftlich Be- rechtigte am ZKB-Mietzinskonto einen Schaden im Umfang der Überweisungen des Beschuldigten und konstituierte sich damit als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StGB rechtsgültig als Privatklägerin (als Zivil- und Strafklägerin; vgl. Urk. D1/16/2). Ferner ist auch die implizite Rüge des Beschuldigten einer Verletzung des Ankla- geprinzips unbegründet. Laut Anklage war B.______ an den finanziellen Mitteln des ZKB-Mietzinskontos wirtschaftlich berechtigt (Urk. D1/36 S. 3). Der Beschuldigte hat gemäss Anklageschrift die darin aufgeführten Zahlungen für seine persönlich- privaten Zwecke ohne das Wissen der Geschädigten – von B.______ –, entgegen dem von ihr der C._____ AG erteilten Auftrag, zu ihrem finanziellen Nachteil getätigt (Urk. D1/36 S. 4). Damit umschreibt die Anklageschrift die inkriminierenden Hand- lungen des Beschuldigten und sämtliche notwendigen Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.

4. Verjährung 4.1. Der Tatbestand der Veruntreuung sieht seit der Harmonisierung der Strafrah- men (vgl. oben Ziff. 1.2.) unverändert eine Höchststrafe von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 138 Abs. 1 StGB). Eine Veruntreuung wird dem Beschuldigten für die Jahre 2012 bis 2017 vorgeworfen (Urk. D1/36 S. 2 f.). 4.2. Nach dem bis Ende 2013 geltenden Verjährungsrecht trat die Verjährung für ein Delikt der vorliegenden Art in 15 Jahren ein (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB [Fassung bis 31. Dezember 2013]). So sieht es auch das insofern neue, d.h. ab 1. Januar 2014 geltende Verjährungsrecht vor (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verfolgungs- verjährung war demnach im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten.

5. Allgemeines Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Ent- scheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen

- 11 - sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 mit Hinweisen). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt. III. Sachverhalt A. Ausgangslage

1. Anklagevorwurf 1.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten unter Dossier 1 vorgeworfen, er habe als Liegenschaftsverwalter der Verfahrensbeteiligten ab dem 31. Januar 2012 bis 16. Januar 2017 über das Liegenschaftskonto seiner Auftraggeberin und heuti- gen Privatklägerin 16 Mal Rechnungen im Umfang von total CHF 167'390.55 für sich und seine damalige Ehefrau [heutige Zeugin F._____; nachfolgend: Zeugin F._____] zu seinem persönlich-privaten Zweck bezahlt. Er sei dabei zu keiner Zeit bereit gewesen, diese Zahlungen zurückzuerstatten. In diesem Umfang habe sich der Beschuldigte unrechtmässig bereichert und die Privatklägerin geschädigt (Dos- sier 1; Vorwurf der Veruntreuung). Sodann habe er nach der Kündigung des Man- dats die verlangten Unterlagen über die Liegenschaft und die Verwaltung nicht her- ausgegeben. Dadurch habe er der Privatklägerin im Rahmen der neuen Liegen- schaftsverwaltung unnötigerweise grossen Mehraufwand und finanziellen Schaden im Umfang von CHF 6'399.75 verursacht (Dossier 2; Vorwurf der Sachentziehung). 1.2. Für Einzelheiten des eingeklagten Sachverhalts ist auf die Anklageschrift vom

20. Februar 2023 zu verweisen (Urk. D1/36). 1.3. Der Beschuldigte bestreitet ein strafrechtlich relevantes Verhalten und bean- tragt weiterhin einen Freispruch (vgl. nachfolgende lit. B und C).

2. Grundsätze der Beweiswürdigung

- 12 - 2.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 82 S. 15 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen geäussert (Urk. 82 S. 17 f.). Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftsper- sonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwür- fen konfrontierte Beschuldigte. In diesem Sinne legte denn auch die Vorinstanz den Fokus auf die Aussagenanalyse (Urk. 82 S. 17 f. und S. 34). Inhaltlich kann ihr diesbezüglich ebenfalls zugestimmt werden (Urk. 82 S. 23 f. und S. 29). B. Dossier 1 (Vorwurf der Veruntreuung)

1. Ausgangslage Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Begründung zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 1 erstellen lasse (Urk. 82 S. 41).

2. Familiärer und geschäftlicher Kontext 2.1. Die Vorinstanz hat an verschiedenen Stellen kurz dargelegt, vor welchem Hintergrund sich die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten abgespielt haben. Zum besseren Verständnis und auch mit Blick auf die Positionen und die jeweilige Interessenlage beim Aussageverhalten der Involvierten ist nachfolgend der inso- fern unbestrittene geschäftliche und private Kontext nochmals zusammenzufassen. 2.2. Der Beschuldigte hat gemäss eigener Darstellung nach der Matura ein Ökonomiestudium abgeschlossen. Er ist in der Steuerberatung tätig (Urk. D1/13/1 S. 2). Er ist zusammen mit Prof. Dr. D._____ [Mitbeschuldigter gemäss Dossier 2

- 13 - betreffend Sachentziehung bzw. Beschuldigter im separaten Verfahren SB230541- O; nachfolgend: Mitbeschuldigter D._____] Gründer der Verfahrensbeteiligten (ge- gründet im tt.1999). Die Verfahrensbeteiligte bezweckt gemäss Handelsregisterein- trag die Führung eines Beratungsunternehmens; sie ist hauptsächlich auf den Ge- bieten des Steuerrechts, Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Zivilrechts tätig und kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Grund- stücke erwerben, halten und veräussern. Der Beschuldigte ist seit Mai 2012 Präsi- dent des Verwaltungsrates, der Mitbeschuldigte seit 2000 Mitglied des Verwal- tungsrats. Beide sind einzelzeichnungsberechtigt. Gemäss Erklärung des Verwal- tungsrates vom 23. Januar 2009 untersteht die Gesellschaft keiner ordentlichen Revision und verzichtet sie auf eine eingeschränkte Revision (https://...). 2.3. Der Beschuldigte war ab tt. September 1996 mit der Zeugin F._____ verhei- ratet. Aus der Ehe sind drei Kinder entsprungen (geb. 1999, 2000 und 2003; Urk. D1/13/1 S. 3). Am 25. April 2019 reichten die Eheleute ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 69 S. 8 f.). Seit 3. Februar 2022 sind der Beschul- digte und die Zeugin F._____ rechtskräftig geschieden (Urk. 70/14 S. 6). 2.4. Die Privatklägerin ist die Mutter der Zeugin F._____ und war somit im ankla- gerelevanten Zeitraum die Schwiegermutter des Beschuldigten (Urk. 70/14 S. 6). 2.5. Die Privatklägerin war zusammen mit ihrer Mutter G._____ Eigentümerin der Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____ (Mehrfamilienhaus; nachfol- gend: Liegenschaft; Urk. 70/14 S. 6). 2.6. Mit Verwaltungsvertrag vom 4. März 1999 (nachfolgend: Verwaltungsvertrag), seitens der Verfahrensbeteiligten unterzeichnet vom einzelzeichnungsberechtigten Beschuldigten, übertrugen die damaligen Eigentümerinnen die Verwaltung über die Liegenschaft rückwirkend per 1. Februar 1999 an die heutige Verfahrensbeteiligte (Urk. D1/11/2). Nach dem Tod von G._____ am tt.mm.2001 lief der Verwaltungs- vertrag allein mit der Privatklägerin als testamentarische Alleinerbin ihrer Mutter und folglich als Alleineigentümerin der Liegenschaft fort (Urk. 70/14 S. 6 ff.). Der Beschuldigte war als Präsident des Verwaltungsrates der Verfahrensbeteiligten

- 14 - auch operativ im Unternehmen tätig und in dieser Funktion Hauptverantwortlicher für die Verwaltung der Liegenschaft. 2.7. Mit Kaufvertrag vom 28. November 2011 erwarb die Zeugin F._____ die Lie- genschaft von ihrer Mutter bzw. der Privatklägerin ins Alleineigentum (Urk. D1/2/3). Der Privatklägerin wurde am Grundstück gleichzeitig die lebenslange Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB eingeräumt (Urk. D1/2/3, Ziff. 9). Der Verwaltungs- vertrag wurde nicht auf die Zeugin F._____ übertragen. 2.8. Die Verfahrensbeteiligte hat die Privatklägerin nach gescheitertem Schlich- tungsverfahren am 22. August 2022 am Bezirksgericht Meilen für ausstehendes Honorar (CHF 124'487.90 [Urk. 70/14 S. 28] gemäss Schlussrechnung vom

23. Dezember 2020 [Urk. 70/17]) aus dem Verwaltungsvertrag vom 4. März 1999 und zusätzlich aus einem Steuerberatungsvertrag eingeklagt (Urk. 70/14). Sie fordert von der Privatklägerin mit einer Teilklage CHF 70'000.– (Urk. 70/14 S. 28). Die Privatklägerin bestreitet die Forderung (Urk. 59/B). Der Zivilprozess ist noch pendent (Urk. 96).

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte machte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom

11. Mai 2020 zur Sache keine Aussagen (Urk. D1/13/1). Auch an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 2. Juni 2021 berief er sich auf sein Aussageverwei- gerungsrecht (Urk. D1/14/4). Stattdessen äusserte er sich zu den gegen ihn erho- benen Vorwürfen via Verteidigung gleichentags schriftlich im Rahmen einer 27-sei- tigen Stellungnahme (Urk. D1/18), welcher er einen Ordner mit 26 Beweisurkunden beilegte (Urk. D1/19/1-26). Er liess ein strafrechtlich relevantes Verhalten, inklusive eines Schadens, bestreiten (Urk. D1/18; Urk. 69), so auch an der Berufungsver- handlung, an der er sich abermals auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (Prot. II S. 6). Auf die einzelnen Argumente ist nachfolgend einzugehen. 3.2. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Überweisungen rechtens gewesen seien. Einerseits habe eine Berechtigung für Honorarbezug bestanden (Urk. 69 S. 30 ff.). Andererseits seien diese Zahlungen durch die Privat-

- 15 - klägerin genehmigt worden (Urk. 69 S. 32 f.). Der Beschuldigte macht sodann geltend, die Verfahrensbeteiligte habe während ihrer Verwaltungstätigkeit lediglich Akonto-Rechnungen für ihre Leistungen gestellt. lm Zeitraum vom 14. Mai 1999 bis

14. Januar 2016 seien 40 Akonto-Rechnungen gestellt worden. Die Verfahrensbe- teiligte habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Akonto-Zahlungen handle. Der Text dazu habe jedes Jahr wie folgt gelautet (Urk. 69 S. 34 f. i.V.m. Urk. 70/11): "Liebe B._____ Gestützt auf den Liegenschaftenverwaltungsauftrag vom 4. März 1999 erlauben wir uns akonto Verwaltungshonorar Rechnung zu stellen und diese dem Mietzinskonto zu belasten." 3.3. Da die Privatklägerin während der 20-jährigen Verwaltungstätigkeit der Ver- fahrensbeteiligten mit möglichst wenig "Papierkram" zu tun gewollt habe, seien die Akonto-Rechnungen bei der Verfahrensbeteiligten aufbewahrt worden (Urk. D1/18 S. 5 f.). Für die Privatklägerin sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass seitens der Verfahrensbeteiligten noch nicht das ganze Honorar in Rechnung gestellt worden sei (Urk. 69 S. 33 f.). Hinzu komme, dass sich entgegen den Ausführungen der Privatklägerin die Genehmigung gemäss Ziffer 4 des Vertrages nicht auf das Honorar gemäss Ziffer 5 beziehe. Es handle sich hier um zwei unabhängig vonein- ander bestehende Klauseln womit sich Ziffer 4 nicht auf Ziffer 5 erstrecken könne. Sodann sei nicht vereinbart, welche Rechtswirkungen die Genehmigung nach sich ziehe. Dass damit eine Akonto-Rechnung zu einer definitiven Rechnung werde, hätten die Parteien mit Sicherheit nicht vereinbart. Schon gar nicht angesichts ihrer freundschaftlichen und familiären Verbundenheit. Falls sich die Genehmigung damit überhaupt auf den Honoraranspruch ausgewirkt habe, was jedoch bestritten werde, würde sich diese allerhöchstens auf die Akonto-Rechnung beziehen, im Wissen darum, dass noch ein Restbetrag zu bezahlen sein werde. So seien den Liegenschaftenabrechnungen die Akonto-Beträge jeweils aufgeführt und nur aller- höchstens auf diese habe sich die Genehmigung beziehen können, wenn über- haupt (Urk. 69 S. 34).

- 16 - 3.4. Der Beschuldigte führte in seiner schriftlichen Stellungnahme aus, die Privat- klägerin habe im Jahr 2014 der Verfahrensbeteiligten noch einen (Rest-)Betrag im Umfang von CHF 151'494.80 geschuldet. Statt dass er entsprechend höhere Akonto-Rechnungen gestellt habe, habe er in Absprache mit seinem Geschäfts- partner einige private Rechnungen (bspw. für Gartenarbeiten und Vorhänge für das gemeinsame eheliche Haus und die Liegenschaft von F._____ in J._____) seiner damaligen Frau F._____ (heutige Zeugin F._____) und sich selber über das ZKB- Mietzinskonto bezahlt. Immerhin habe die Anzeigeerstatterin und Auftraggeberin der Verfahrensbeteiligten in diesem und höherem Umfang noch Honorar geschul- det und seien diese Schulden im Umfang der bezahlten Rechnungen getilgt wor- den. lm Übrigen habe er die Privatklägerin und die Zeugin mehrfach über dieses Vorgehen informiert, auch wenn sie von dem heute vermutlich nichts mehr wissen wollten. Schliesslich habe es sich hierbei um ein Mandat mit familiärem Hintergrund gehandelt, weshalb das Honorarguthaben teilweise auf diese Weise bezogen worden sei (Urk. D1/18 S. 6). 3.5. Das offene Guthaben der Verfahrensbeteiligten habe im Jahre 2015 sodann CHF 162'685.28 betragen. Die angeklagten Bezüge aus dem Jahre 2016 hätten somit getätigt werden können, ohne die Privatklägerin zu schädigen. Das gelte für alle angeklagten Zahlungen. Diese seien in Anrechnung an das noch offene geschuldete Honorar erfolgt. lnfolge der noch nicht gestellten Rechnungen der Fol- gejahre habe die Verfahrensbeteiligte einen Anspruch gegenüber der Privat- klägerin von über CHF 120'000.–. Damit sei der Privatklägerin kein Schaden ent- standen (Urk. 69 S. 35). 3.6. Selbst wenn man der Anklagehypothese Glauben schenken sollte, dass der Beschuldigte die Rechnungen für die Zeugin F._____ und die Familie B._____- F._____ nicht direkt vom ZKB-Mietzinskonto hätte bezahlen dürfen, so hätte der Beschuldigte während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums über genügend finanzielle Mittel verfügt, um sämtliche Rechnungen aus seinem Privatvermögen bzw. dem Familienvermögen zu bezahlen. Er sei nicht auf das Honorar aus dem Verwaltungsmandat der Verfahrensbeteiligten angewiesen gewesen (Urk. 69 S. 38) und jederzeit ersatzwillig und ersatzbereit gewesen (Urk. 69 S. 49). Da sich

- 17 - die Privatklägerin weigere, die Schlussrechnung zu bezahlen, sei die Verfahrens- beteiligte gezwungen gewesen, den Klageweg zu beschreiten, was sie auch getan habe (Urk. 69 S. 35). Damit nimmt der Beschuldigte Bezug auf den oben erwähn- ten, derzeit am Bezirksgericht Meilen hängigen Forderungsprozess (Urk. 70/14). 3.7. Der Beschuldigte sieht den Grund für eine Falschbelastung der Privatklägerin in seinem Scheidungsverfahren. Die Strafzeige habe dem Ziel der Privatklägerin gedient, ihre Tochter bzw. die heutige Zeugin F._____, im Scheidungsverfahren gegen ihn zu unterstützen. Da er und die Zeugin F._____ nun rechtskräftig geschie- den seien und sich die Zeugin F._____ von ihren galaktischen Unterhaltsforderun- gen habe verabschieden müssen, habe die Strafanzeige der Privatklägerin ihren Zweck verloren. Um die Fassade bzw. den Mythos dennoch aufrecht zu erhalten, bleibe der Privatklägerin heute – nach Abschluss des Scheidungsverfahrens [ihrer Tochter] – keine andere Möglichkeit mehr, als an der Strafanzeige festzuhalten. Ansonsten würde das nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber ihren Enkelkindern zu einem Gesichtsverlust führen. Damit seien die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin F._____ mit Vorsicht zu geniessen (Urk. 69 S. 15). 3.8. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen bisherigen Standpunkt und liess zu seiner Verteidigung erneut geltend machen, die Zahlungen seien im Wissen und Einverständnis der Privatklägerin und der Zeugin F._____ erfolgt (Urk. 98 S. 5 ff.). Der Verteidiger taxierte die Aussagen der beiden als völlig unglaubhaft (Urk. 98 S. 9 ff.). Ferner rügte der Verteidiger, dass der Be- schuldigte auch nicht "zumindest sinngemäss" eine Verrechnung geltend gemacht habe. Die Verfahrensbeteiligte habe aus der Liegenschaftsverwaltung Anspruch auf ein Honorar gehabt und habe dieses direkt und selber vom ZKB-Konto beziehen können. Durch die getätigten Zahlungen – jeweils in Anrechnung und Tilgung der Forderung der Verfahrensbeteiligten gegenüber der Privatklägerin – hätte sich diese Forderung jeweils in diesem Umfang reduziert. Somit sei der Privatklägerin kein Schaden entstanden (Urk. 98 S. 23 f.). Letztlich betonte der Verteidiger erneut, dass die Verfahrensbeteiligte berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen sei, ihr Ho- norar per Monatsende dem ZKB-Konto zu belasten und eine Verwirkung der Hono- rarforderung nicht vereinbart worden sei (Urk. 98 S. 25).

- 18 -

4. Konkrete Beweiswürdigung 4.1. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel angeführt (Urk. 82 S. 18 f.). Es liegen – nebst der erwähnten schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten (Urk. D1/18), welche im Rahmen des Plädoyers der Verteidigung in wesentlichen Punkten wiederholt wurde (vgl. Urk. 69) – zum einen die Aussagen der Privat- klägerin als Auskunftsperson (Urk. D1/14/1) und der Zeugin F._____ (Urk. D1/14/2 und Urk. D1/14/3) vor. Zum andern sind als Beweismittel zahlreiche Urkunden (Verträge, Liegenschaftenabrechnungen, Steuererklärungen, Bankauszüge etc.) vorhanden. Die massgeblichen Beweismittel finden bei der nachfolgenden Beweis- würdigung konkret Erwähnung, soweit ihnen Relevanz zukommt. 4.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin F._____ im angefochtenen Urteil zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 19 ff.). In einem zweiten Schritt hat die Vorinstanz diese Aussagen (Urk. 82 S. 24 ff. und S. 29 ff.), den Verwaltungsvertrag (Urk. 82 S. 31 f.) und die Stellungnahme des Beschuldigten vom 2. Juni 2021 (Urk. 82 S. 32 ff.) gewürdigt. Sie kam zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 1 im Sinne der Anklage erstellen lasse (Urk. 82 S. 35 ff.). Auf die zutreffende Beweiswürdigung kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 4.3. Richtig und (letztlich) unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Verwaltungs- ratspräsident mit Einzelunterschrift (Urk. D1/2/2) und deren Vertreter für die Verfahrensbeteiligte im Jahr 1999 mit der Privatklägerin sowie G._____ einen Ver- waltungsvertrag betreffend die Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____ abgeschlossen hat. Ebenso ist unbestritten und durch die Akten belegt (vgl. Urk. D1/22/1-7 und Urk. D1/23), dass der Beschuldigte für die Verfahrensbeteiligte bei der Zürcher Kantonalbank das Bankkonto Nr. 1 bzw. IBAN CH2 (nachfolgend: "ZKB-Mietzinskonto") eröffnet hat, welches Konto von der Verfahrensbeteiligten einzig für diesen Liegenschaftsverwaltungsauftrag geführt wurde. Über dieses Konto liefen sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend die Liegenschaft, auch der Honorarbezug der Verfahrensbeteiligten.

- 19 - 4.4. Der Beschuldigte war seit dem 26. März 1999 als Vertreter der Verfahrens- beteiligten bezüglich dieses Liegenschaftsverwaltungs- bzw. ZKB-Mietzinskontos einzelzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. D1/22/2, Urk. D1/22/4; Urk. 69 S. 26). Seit demselben Datum war auch die Privatklägerin kollektivzeichnungsberechtigt (vgl. Urk. D1/23, 1. Registereinlage). Der Zeugin F._____ wurde erst nach dem hier angeklagten Deliktszeitraum, nämlich am 15. Februar 2018 eine generelle Einzel- zeichnungsvollmacht sowie am 26. September 2018 eine ergänzte Vollmacht mit E-Banking von der Verfahrensbeteiligten ausgestellt (Urk. D1/11/1 S. 2 f.; Urk. 69 S. 26). 4.5. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte anerkannt hat, dass er die in der Anklage angeführten Rechnungen ab dem ZKB- Mietzinskonto beglichen hat und es sich dabei um private Rechnungen von ihm und seiner damaligen Ehefrau (der Zeugin F._____) handelte (Urk. 69 S. 27 ff. und S. 42 f.). Die Einschränkung des Beschuldigten, wonach es sich bei den Belastun- gen vom 31. Januar 2012 über CHF 16'238.10 zugunsten des Notariats Küsnacht (Rechnungsdatum 08.12.2011) und vom 3. Dezember 2014 über CHF 6'458.40 zu- gunsten von K._____ (Rechnungsdatum 06.08.2014) um Zahlungen allein zuguns- ten seiner damaligen Ehefrau (Zeugin F._____) handle (Urk. 69 S. 27), mag zutref- fen. Es ändert aber nichts daran, dass es eine Überweisung und damit eine Verrin- gerung des Saldos durch einen insofern Dritten für nicht zweckgebundene Ausla- gen war. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass mit einer Veruntreuung auch Dritte begünstigt werden können (Urk. 82 S. 35). Auf die Frage, ob diese Belastungen mit Zustimmung der Privatklägerin erfolgten, wie der Beschuldigte behaupten lässt, ist nachfolgend einzugehen. Die übrigen Zah- lungen – vierzehn an der Zahl, CHF 144'694.05 im Total und alle zugunsten der Familie des Beschuldigten und der Zeugin F._____ – wurden vom Beschuldigten anerkannt, mit dem Hinweis, dass sämtliche damit bezahlten Dienstleistungen in die ehemalige Familienliegenschaft am L._____-weg … in M._____ geflossen seien (Urk. 69 S. 30). Die einzelnen Zahlungen finden ihre Bestätigung in den Ban- kunterlagen und den entsprechend adressierten Rechnungen, welche die Vorin- stanz korrekt tabellarisch zusammengefasst hat (Urk. 82 S. 36 f.). Diese Zahlungen

- 20 - hat der Beschuldigte persönlich als Einzelzeichnungsberechtigter ausgelöst (Urk. 69 S. 27 f.). 4.6.1. Die Vorinstanz ist nach differenzierter Würdigung der Aussagen der Privat- klägerin zum Schluss gelangt, dass auf deren Schilderung abgestellt werden kann, wonach sie keine Kenntnis von den anklagegegenständlichen Zahlungen ab dem ZKB-Mietzinskonto gehabt und dafür auch keine Zustimmung erteilt hatte (Urk. 82 S. 24 ff.). Richtig ist zwar, dass in den Schilderungen der Privatklägerin gewisse Ungereimtheiten auszumachen sind. So konnte sie sich nicht an den massge- blichen Verwaltungsvertrag erinnern, obwohl sie diesen unterzeichnet hatte (Urk. D1/14/1 S. 5). Zu beachten ist aber, dass die Liegenschaft vorher ihren Eltern gehörte und der Beschuldigte schon damals die Verwaltung für ihren Vater gemacht hatte. Sie sei froh gewesen, dass sie jemand in der Familie gehabt habe, der das könne und gut mache (Urk. D1/14/1 S. 3). Faktisch bedeutet dies, dass sich die Privatklägerin wohl nie gross mit der Verwaltung der Liegenschaft beschäftigte, was im Übrigen auch der Beschuldigte bestätigte (Urk. 98 S. 13). Deshalb ist es auch erklärbar, dass sich die im Zeitpunkt der Einvernahme vom 2. Juni 2021 bereits 79- jährige Privatklägerin nicht mehr an den schriftlichen Vertrag aus dem Jahre 1999 zu erinnern vermochte. Das Gleiche gilt für das vereinbarte Pauschal-Honorar von 5 % (Urk. D1/14/1 S. 4) oder das Aufwandhonorar für ausserordentliche Arbeiten mit einem Stundenansatz von CHF 150.– und den Umstand, dass sie nicht über die Entschädigung sprachen. Von Bedeutung ist in diesem Kontext aber, dass die Privatklägerin sagte, sie habe sicher gedacht, dass er (gemeint wohl der Beschul- digte) die Hausverwaltung nicht gratis machen müsse (Urk. D1/14/1 S. 4). Sie habe die Dienstleistungen nicht gratis haben sollen, aber im familiären Sinn (Urk. D1/14/1 S. 13). Die Privatklägerin habe bis zu den von ihr festgestellten Unregelmässigkeiten denn auch volles Vertrauen in den Beschuldigten und "immer ein gutes Verhältnis" gehabt (Urk. D1/14/1 S. 11). Diese Aussagen zeigen auch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht einfach in ein schlechtes Licht rückte, sondern auch positiven Seiten erwähnte, wonach er die Liegenschaftenver- waltung gut mache bzw. "es könne und es gut mache" (Urk. D1/14 S. 3).

- 21 - 4.6.2. Auf Vorhalt der konkreten Rechnungen bzw. Überweisung gab die Privat- klägerin bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, davon nichts gewusst zu haben und kein Einverständnis dazu gegeben zu haben (Urk. D1/14/1 S. 9 ff.). Das sagte sie insbesondere auch in Bezug auf die Notariatskosten über CHF 16'238.10 im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft an ihre Tochter bzw. Zeugin F._____ (Urk. D1/14/1 S. 12) und die Gartenarbeiten über CHF 6'440.45 an einer weiteren Liegenschaft ihrer Tochter (Urk. D1/14/1 S. 9 und S. 14). Sie habe auch mit ihrer Tochter nicht darüber gesprochen, wieso die Zahlung für Arbeiten an ihrer Liegen- schaft ab ihrem (privatklägerischen) Mietzinskonto erfolgen soll (Urk. D1/14/1 S. 14). Für die Sicht der Privatklägerin spricht, dass im Kaufvertrag vom

28. November 2011 zur Übertragung der Liegenschaft zwischen ihr und ihrer Toch- ter vereinbart wurde, dass die Tochter als erwerbende Partei die Notariatskosten übernehmen müsse (Urk. D1/10/1 S. 3 f.), was auch der Beschuldigte bestätigte (Urk. 98 S. 7). Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung ergibt die Bezahlung der Notariatskosten am 31. Januar 2021 über das Mietzinskonto der Privatklägerin keinen Sinn (vgl. in Urk. 98 S. 7, die Verteidigung mit gegenteiliger Ansicht). 4.6.3. Die Privatklägerin lieferte sodann einen plausiblen Grund, weshalb sie "stutzig" geworden und es schliesslich zur Anzeige gegen den Beschuldigten ge- kommen sei. So seien ihr im Jahre 2017 statt der vierteljährlichen Überweisungen von CHF 25'900.– drei Mal nur CHF 20'000.– auf ihr Sparkonto überwiesen worden. Das habe sie ihrer Tochter gesagt und sie habe gewollt, dass diese auch eine Voll- macht bekomme, da sie selber kein E-Banking habe und dies nicht habe kontrollie- ren können (Urk. D1/14/1 S. 3). Diese Angaben finden in den Akten Bestätigung (Urk. 82 S. 24 mit Hinweisen). Ebenso trifft zu, dass die Vollmacht für die Zeugin F._____ erst 2018 und in zwei Schritten ausgestellt wurde (vgl. oben Ziff. 4.4.). 4.6.4. Prima vista mag es eigenartig erscheinen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht direkt auf diese und die später von der Zeugin F._____ im Jahre 2019 festgestellten Ungereimtheiten ansprach, zumal er bzw. die Verfah- rensbeteiligte als Vertragspartei die Verwaltung inne hatte und auch die finanziellen Angelegenheiten der Liegenschaft betreute. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschuldigte und die Zeugin F._____ ab Februar 2017 getrennt waren

- 22 - (Urk. D1/14/2 S. 3) und sie sich ab April 2019 im Scheidungsprozess gegenüber- standen, was eine direkte Kommunikation oder Konfrontation der damals 77-jähri- gen Privatklägerin mit ihrem Noch-Schwiegersohn wohl erschwert haben dürfte. Dass die Privatklägerin entgegen ihrer Angabe, seit "dem Schock" keinen Kontakt zum Beschuldigten zu haben (Urk. D1/14/1 S. 16), sich im Dezember 2019 beim Beschuldigten für ein Paket bedankt und ihn im Januar 2020 bei einem gemeinsa- men Geburtstagsessen ihres Enkels angetroffen habe (vgl. Urk. 98 S. 10), erschüt- tert die glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin zum ge- schilderten Schock über den Vertrauensmissbrauch keineswegs. Ebenso wenig sind im Zuwarten mit der Kündigung des Verwaltungsvertrags bis im Juni 2020 Lügensignale der Privatklägerin zu erkennen (vgl. Urk. 98 S. 11 f.). Der Vertretung der Privatklägerin ist beizustimmen (Urk. 100 S. 6), dass aufgrund der gewonnenen Kontrolle über das Mietzinskonto keine Veranlassung für eine übereilte Kündigung bestand, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die letzte fragwürdige private Zahlung im Januar 2017 erfolgte. Ausserdem musste eine geeignete Nach- folge gefunden werden, was einige Zeit beanspruchen kann. 4.6.5. Damit erscheint es glaubhaft, dass die Privatklägerin keine Kenntnis von den ab dem ZKB-Mietzinskonto bezahlten privaten Rechnungen des Beschuldigten und der Zeugin F._____ hatte. Ebenso wenig ergeben ihre Aussagen, dass die Privat- klägerin diese Belastungen als Nutzniesserin der Liegenschaft und damit als wirtschaftlich Berechtigte am Konto genehmigt hatte. 4.7.1. Gefolgt werden kann der Vorinstanz auch in der Würdigung der Aussagen der Zeugin F._____ (Urk. 82 S. 30 f.). Entgegen der Verteidigung (Urk. 98 S. 15) nannte die Zeugin F._____ einen plausiblen Auslöser für ihre Recherchen, nament- lich ebenfalls die zu tiefen Zahlungen an ihre Mutter im Jahre 2017. Ergänzend sagte die Zeugin F._____ in diesem Zusammenhang, der Beschuldigte und sie seien seit Februar 2017 getrennt gewesen (Urk. D1/14/2 S. 3). Sie habe ihn – auf Bitte ihrer Mutter – darauf angesprochen und eine Erklärung erhalten, "[…] ich weiss auch nicht mehr genau, was er dazu sagte, er sagte irgendetwas wegen der Hypothek, ich bin auch nicht recht schlau geworden daraus" (Urk. D1/14/2 S. 3). Die Zeugin bestätigte auch die Umstände um die Vollmacht, deren Ausstellung eine

- 23 - Weile gedauert habe (Urk. D1/14/2 S. 3 f.). Erst ab Oktober 2018 habe sie die Be- rechtigung für das E-Banking erhalten. Sie habe reingeschaut, als sie für sich Zah- lungen [meint wohl: vom E-Banking der ZKB aus; vgl. die Ausführungen der Vertei- digung in Urk. 98 S. 14] gemacht habe (Urk. D1/14/2 S. 4). Am Anfang habe sie geschaut, ob die Mietzinse reingekommen seien. Dann sei sie etwas zurückgegan- gen und habe festgestellt, sie glaube im [betreffend] 2016, dass Ungereimtheiten bestehen würden. Sie habe festgestellt, dass Rechnungen, die an ihre Familie adressiert gewesen seien, von diesem Konto bezahlt worden seien. Sehr aufgefal- len sei ihr natürlich die Rechnung von Hauser Gärten. Als sie das gesehen habe, habe sie fast den Mund nicht mehr zugebracht. Sie sei völlig perplex gewesen. Sie habe dann noch andere Rechnungen gesehen. Sie sei halt immer wieder ins E- Banking und habe immer weiter zurückgeschaut und es sei immer mehr zum Vor- schein gekommen. Sie habe es kaum glauben können und es sei ihr auch unglaub- lich peinlich gewesen. Sie habe dem Beschuldigten vollkommen vertraut, sie habe es kaum fassen können, dass er das Geld ihrer Mutter genommen habe. Sie habe entschieden, weiter zu recherchieren. Es sei schon ca. Mitte 2019 gewesen und sie hätten eine Verhandlung mit ihren Scheidungsanwälten gehabt. Es sei dann auch ein Darlehen ihrer Mutter zur Sprache gekommen. Sie habe in diesem Zusammen- hang ihre Mutter über die Rechnungen orientiert (Urk. D1/14/2 S. 4 f.). 4.7.2. Auch hier mutet es vordergründig komisch an, dass die Zeugin F._____ ihren Noch-Ehemann – den Beschuldigten – nicht auf diese Feststellungen angespro- chen hat, weil sie "[…] fand, er hätte meine Mutter darauf ansprechen müssen und dass ich mit diesem Zeug nichts zu tun habe", und "Wissen Sie, wieso sollte ich ihn ansprechen? Er hat mir ja damals gesagt, dass er die Sachen bezahle, er hat gesagt, er bezahle das mit unserem Geld" (Urk. D1/14/2 S. 6). Er sei für Zahlungen zuständig gewesen; sie hätten eine klassische Rollenteilung gehabt (Urk. D1/14/2 S. 4). Er habe ihr die Steuerklärungen am Ende des Jahres zur Unterschrift gege- ben (Urk. D1/14/2 S. 7). Sie sei davon ausgegangen, dass es um die "Familien- finanzen" in der Zeit von 2014 bis 2017 sehr gut gestanden habe. Er habe ihr immer gesagt, er verdiene sehr gut. Er habe ihr einmal gesagt, er verdiene so um CHF 680'000.– plus pro Jahr. Sie habe deshalb auch nie Zweifel gehabt, dass sie sich den Gartenumbau nicht leisten könnten. Sie habe nie den Eindruck gehabt,

- 24 - dass sich finanzielle Schwierigkeiten anbahnen würden (Urk. D1/14/2 S. 6). Sie selber habe vom Beschuldigten nie verlangt, dass das Geld zurückerstattet werde. Er habe, seitdem die Zahlungen bekannt seien, nie Bereitschaft gezeigt, das Geld ihrer Mutter zurückzuerstatten (Urk. D1/14/2 S. 7). 4.7.3. Da die Zeugin F._____ angesichts der festgestellten Ungereimtheiten ge- mäss eigenen Angaben schockiert, perplex und enttäuscht gewesen und es ihr un- glaublich peinlich gewesen sei (Urk. D1/14/2 S. 4 f.), erscheint es mit der Verteidi- gung (Urk. 98 S. 16) nicht gerade naheliegend, dass erstens die Aufklärung der Ungereimtheiten nicht umgehend an die Hand genommen wurde und die Zeugin F._____ diesen in der Folge nur schrittweise und über eine längere Zeit nachge- gangen ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie die Privatklägerin erst über ein Jahr später darüber informiert haben will (Urk. 69 S. 17 f.). Aber auch hier ist ein Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren auszumachen, welches notori- scherweise per se emotional belastend ist und in dem sich die Zeugin F._____ möglicherweise durch die an den Beschuldigten gerichteten Vorwürfe eine bessere Position in finanzieller Hinsicht erhoffte, worauf die Ausführungen des Beschuldig- ten im Zusammenhang mit dem wechselhaften Standpunkt der Zeugin F._____ be- treffend das von der Privatklägerin gewährte Darlehen hindeuten (Urk. 69 S. 22). 4.7.4. Auch wenn sich die Privatklägerin und die Zeugin F._____ im Rahmen dieses Verfahren ausgetauscht haben (Urk. 82 S. 26) und die Zeugin F._____ die Privat- klägerin auch zu ihrem Rechtsvertreter begleitete (Urk. D1/14/2 S. 6), kann im Er- gebnis doch festgestellt werden, dass der Grund für die späteren Recherchen und letztlich die Strafanzeige nicht nur gleich beschrieben wurde, sondern die entspre- chenden Abweichungen im Jahre 2017 in den Bankunterlagen Bestätigung finden (Urk. 82 S. 24), ebenso die bezahlten privaten Rechnungen in den Jahren 2012 bis 2017 (Urk. 82 S. 36 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugin F._____ nichts von den via ZKB-Mietkonto getätigten privaten Rechnungen von ihr und ih- rem Mann – dem Beschuldigten – wusste. 4.8.1. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der äussere Sachver- halt grösstenteils unbestritten ist respektive bereits anhand der Bankauszüge und Rechnungen erstellt werden kann. Dass die Privatklägerin keine Zustimmung zur

- 25 - Zahlung privater Rechnungen um Umfang von über CHF 160'000.– erteilt hat, wie dies die Privatklägerin behauptet hat und wovon die Zeugin F._____ ausgeht, er- scheint nicht nur aufgrund der bezüglich Kenntnis und Zustimmung im Kern gleich- lautenden Aussagen plausibel, sondern auch vor dem Hintergrund des konkreten Verwaltungsvertrags, welchen die Vorinstanz in den wichtigsten Punkten darge- stellt hat (Urk. 82 S. 31 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. 4.8.2. Der Verwaltungsvertrag wurde nur für die Liegenschaft an der H._____- strasse … in I._____ geschlossen. Vertragsparteien waren die Verfahrensbeteiligte und die damaligen Eigentümerinnen der Liegenschaft. Die Rechte und Pflichten der Beauftragten wurden ebenso klar definiert, wie die Kompetenzen, die Abrechnung und das Honorar (Urk. D1/11/2). 4.8.3. Gemäss Ziff. 3 des Verwaltungsvertrags war die Auftragnehmerin berechtigt, selbständig, d.h. ohne Rückfrage bei den Auftraggeberinnen, die gesamten laufen- den ordentlichen Geschäftsvorfälle ohne Beschränkung auf einen bestimmten Aus- gabenbetrag abzuwickeln, insbesondere soweit es um Handlungen und Verpflich- tungen ging, die der Aufrechterhaltung des normalen Liegenschaftsbetriebs und der allgemeinen Administration dienten. Vorbehalten absoluter Dringlichkeit waren die Beauftragten allerdings verpflichtet, bevorstehende Ausgaben aus diesem Auf- wandbereich vor dem Eingehen von Verbindlichkeiten den Auftraggeberinnen zur Genehmigung vorzulegen, sofern sie den ordentlichen Rahmen des Liegenschafts- budgets überschritten. Als ausserordentlich zu bezeichnende Investitionen waren den Auftraggeberinnen in jedem Fall zur Genehmigung zu unterbreiten (Urk. D/1/11/2, Ziff. 3). Zwar ging es bei den anklagegegenständlichen Überweisungen nicht um Investitionen an der verwalteten Liegenschaft. Umso mehr wäre aber ein analoges Vorgehen bei zweckfremden Belastungen – sofern solche aufgrund des familiären Hintergrunds überhaupt jemals zur Diskussion gestanden hätten – angezeigt gewesen. Demgemäss wären Kontobelastungen zugunsten von Dritten, wie dem Beschuldigten und seiner damaligen Frau bzw. der Zeugin F._____, auf jeden Fall zur Genehmigung vorzulegen gewesen und hätten die Auftraggeberinnen die Ge-

- 26 - nehmigungsanfragen der Beauftragten möglichst umgehend, in der Regel nicht später als innert 14 Tagen zu beantworten gehabt (Urk. D/1/11/2, Ziff. 3 Abs. 2-3). Der Beschuldigte hatte hier behaupten lassen, er habe gar kein Motiv für heimliche Bezahlungen gehabt. Er habe die Privatklägerin und die Zeugin F._____ mehrfach über dieses Vorgehen informiert, sie hätten über alles gesprochen, ebenso über die angeklagten Zahlungen, auch wenn sie von dem heute vermutlich nichts mehr wissen wollten (vgl. Urk. D1/18 S. 6 und Urk. 98 S. 6 f.). Vordergründig liegt tatsächlich kein Motiv auf der Hand. Es sind jedoch ohne Weiteres verschie- dene Motive denkbar. Abgesehen davon, lässt es der Beschuldigte bei einer blossen Behauptung bewenden. Der Beschuldigte hat insbesondere keine den anklagegegenständlichen Belastungen entsprechende Genehmigungsanfragen oder -antworten oder sonstwie verschriftlichte Zustimmungen vorlegen können. Dies wäre von der Verfahrensbeteiligten – einer professionellen Liegenschaftsver- waltung – zu erwarten gewesen, auch wenn die Mandatsführung durch die Familie geprägt war (Urk. 69 S. 7; Urk. 98 S. 5 ff. und Prot. II S. 12 f.), zumal trotz des familiären Verhältnisses ein Verwaltungsvertrag aufgesetzt wurde und die Ver- tragsparteien die Privatklägerin und die Verfahrensbeteiligte waren. Der Behaup- tung des Beschuldigten, wonach die Überweisungen für private Rechnungen bekannt und genehmigt worden seien, wird damit durch nichts untermauert, was die glaubhafte Schilderung der Privatklägerin erschüttern könnte. Das Vorbringen der Verteidigung, die Zustimmung der Privatklägerin habe nicht der Beschuldigte zu beweisen (Urk. 98 S. 8; Prot. II S. 12 f.), ist grundsätzlich korrekt. Weigert sich ein Beschuldigter, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise er- wartet werden dürfte, ist dies jedoch der Beweiswürdigung zugänglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). Die zitierte Rechtsprechung führt – ent- gegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. II S. 12) – nicht zu einer Beweislastum- kehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden

- 27 - darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 4.8.4. Zur Abrechnungspflicht hält der Verwaltungsvertrag unter Ziff. 4 einleitend fest: "Über sämtliche, sich aus der Verwaltung ergebenden Einnahmen und Ausgaben führt die Beauftragte Buch und erstattet den Auftraggeberinnen jährlich Abrechnung. Ohne schriftliche Einreden innert 30 Tagen gilt die Abrechnung als genehmigt. Die Bücher und Belege stehen den Auftraggeberinnen nach Rück- sprache mit der Beauftragten zur Einsichtnahme zur Verfügung." Mit der jährlichen Abrechnungspflicht war demnach zu erwarten, dass die Abrechnung inhaltlich voll- ständig und zeitgerecht erfolgt. Insofern ist schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar, dass die Verfahrens- beteiligte erst Jahre später vollständig abrechnet, nämlich am 23. Dezember 2020 für die Jahre 1999 bis 2020 über einen angeblich offenen Restbetrag von CHF 119'052.95, wenn auch noch eine Steuerberatung über CHF 55'061.30 ent- haltend (vgl. Urk. D1/19/22-23). Hinzu kommt, dass sich die Verwaltung auf bloss ein Objekt beschränkte, mit offenbar sieben Wohnungen (vgl. Urk. D1/19/10) und Brutto-Mietzinseinnahmen in den Jahren 2012 und 2017 zwischen CHF 234'853.– und CHF 258'149.40, was – vor allem für eine professionelle Verwaltung – zu einer zahlenmässig sehr überschaubaren Verwaltungstätigkeit und -pauschale zwischen CHF 11'742.65 und CHF 12'907.47 führte (Urk. D1/19/24). Der Beschuldigte bringt nichts vor, was ein derartiges Akonto-Management der Verfahrensbeteiligten rechtfertigen würde. Richtig ist zwar, so die Verteidigung, dass Ziff. 5 Abs. 1 des Verwaltungsvertrags vorsieht, dass die Beauftragte berech- tigt war, ihr Honorar jeweils per Monatsende dem unter Ziff. 4.3. erwähnten Konto zu belasten (hier das ZKB-Mietzinskonto). Wenn sie aber dafür hält, dass die Beauftragte nicht verpflichtet gewesen sei, das Honorar am Ende jedes Monats zu beziehen, sondern dieses auch später beziehen oder in Rechnung stellen könne und sich am Honoraranspruch nichts ändere (Urk. 69 S. 30 und Urk. 98 S. 25), so kann dem nur noch grundsätzlich gefolgt werden. Denn die Rechenschaftspflicht stellt (nebst der Ablieferungspflicht) ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags dar (BGE 143 III 353). Die Rechenschaftspflicht bildet sowohl Grundlage

- 28 - als auch Voraussetzung der Ablieferungs- bzw. Herausgabepflicht und findet ihre Grenzen im Vertragsinhalt und im Grundsatz von Treu und Glauben (BSK OR I- Oser/Weber, Art. 400 N 1a). Sie dient der Transparenz. Das Vorgehen der Verfah- rensbeteiligten mit jahrelangen Akonto-Rechnungen erweist sich in ihrer zeitlichen Dimension jedenfalls als atypisch. Ob darin eine zivilrechtliche Leistungsstörung zu sehen ist, hat allerdings nicht das Strafgericht, sondern das Zivilgericht zu beurtei- len. Von Bedeutung ist hier nur, ob die Privatklägerin um diese zweckfremden Über- weisungen gewusst hat, sie diese genehmigt hat oder von einer faktischen Geneh- migung auszugehen ist, was das Vorgehen des Beschuldigten rechtfertigen würde. Dass die Privatklägerin die Akonto-Rechnungen im Gesamtbetrag von CHF 173'293.65, welche der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2021 aufführt (Urk. D1/18 S. 5 f.), nie gesehen hat, erscheint insofern plausibel, als der Beschuldigte selber einräumte, dass die Akonto-Rechnungen bei der Verfah- rensbeteiligten aufbewahrt worden seien, wie die Privatklägerin richtig festhielt (Urk. D1/20 S. 9). Folglich ist auch hier davon auszugehen, dass keine Genehmi- gung für das Bezahlen von privaten Rechnungen ab dem ZKB-Mietzinskonto vor- lag. 4.8.5. Gemäss den vom Beschuldigten selber eingereichten Liegenschaftenab- rechnungen resultierte in den relevanten Jahren stets, auch unter Berücksichtigung von Leerständen und Eigennutzung, ein Gewinn (Urk. D1/19/7): 2012: CHF 165'674.95 2013: CHF 190'499.42 2014: CHF 129'479.34 2015: CHF 164'265.35 2016: CHF 176'509.79 (in der Erfolgsrechnung mit Minus verbucht) 2017: CHF 175'919.15 Auf dieser Basis lässt sich nicht erklären, weshalb die Verfahrensbeteiligte bei gegebener Liquidität über Jahre faktisch gratis arbeitete bzw. den Honorarbezug hinausschob, was für die Jahre 1999 bis 2020 zu einer angeblichen Restanz von

- 29 - CHF 119'052.89 geführt haben soll (Urk. D1/19/23), wenn man der Argumentation des Beschuldigten folgen würde. Mit den Liegenschaftenabrechnungen und den zu den Akten zugestellten Akonto-Zahlungen wurde der Privatklägerin als Auftraggeberin ein unvollständiges Bild vermittelt. Aus den gestützt darauf erstellten Steuerklärungen, deren Vollstän- digkeit und wahrheitsgetreue Verfassung die Privatklägerin unterschriftlich bestä- tigte, lässt sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 69 S. 32) – daher auch keine Genehmigung für die insofern versteckten privaten Belastungen des Beschuldigten herleiten. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass in Bezug auf die Liegenschaft nur Erfolgsrechnungen, aber keine Bilanzen vorliegen. Dies hat gemäss dem polizeilichen Ermittler einen offensichtlichen Grund: "Die Liegen- schaftsabrechnungen, so wie sie die C._____ AG erstellte, genügten steuerlichen Zwecken. Sie zeigen aber nicht die ganze Finanzentwicklung, eben insbesondere nicht die Entwicklung des Eigentümerkontos mit den Abschlagszahlungen an den Eigentümer" (Urk. D1/11/1 S. 4). Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass die Verfahrensbeteiligte nicht dazu verpflichtet war, eine Bilanz zu erstellen (Urk. 98 S. 21 f.). Dennoch führten die Liegenschaftenabrechnungen – wie erwähnt – zu einem unvollständigen Bild. Mit der jährlichen Abrechnungspflicht gemäss Ziff. 4 Abs. 1 des Verwaltungsvertrags wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die jährlichen Abrechnungen ein vollständiges Bild sämtlicher, sich aus der Verwaltung ergeben- den Einnahmen und Ausgaben aufzeigen. 4.8.6. Ferner ergibt sich aus den Bestimmungen zur Abrechnung gemäss Ziff. 4.3. klar, dass das zu führende Konto ausschliesslich für diesen Auftrag und damit für die Liegenschaft bestimmt war: "Die Mieter zahlen die Mietzinse, Nebenkosten sowie alle weiteren aus dem Mietverhältnis sich ergebenden Verbindlichkeiten auf ein von der Beauftragten ausschliesslich für diesen Auftrag geführtes Konto (Bank- Konto)." Eine andere Zweckbestimmung ergibt daraus nicht, und schon gar kein Spielraum für eine private Verwendung des Guthabens durch einen Dritten (Urk. D1/11/2, Ziff. 4.3).

- 30 - 4.8.7. Soweit der Beschuldigte geltend machen liess, die Verfahrensbeteiligte habe im Zeitpunkt der Bezahlung der privaten Rechnungen gegenüber der Auftraggebe- rin (bzw. der Privatklägerin) ein höheres Guthaben als alle Rechnungsbeträge zusammen gehabt, und er damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 98 S. 23 f.) – sinngemäss eine Verrechnung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Verteidigung habe sich durch die getätigten Zahlungen – jeweils in Anrechnung und Tilgung der Forderung der Verfahrensbeteiligten gegenüber der Privatklägerin – diese Forderung jeweils in diesem Umfang reduziert (Urk. 98 S. 24). Eine Gegenseitigkeit der Schuldpflichten liegt hier jedoch nicht vor. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Forderung aus der Bezah- lung der privaten Rechnungen zwischen der Privatklägerin (als Gläubigerin) und dem Beschuldigten (und/oder allenfalls F._____, als Schuldner) besteht, während die Verfahrensbeteiligte als Vertragspartei des Verwaltungsvertrags die Gläubige- rin der Honorarforderung gegenüber der Privatklägerin ist. Der Beschuldigte hat den Verwaltungsvertrag (nur) als Vertreter und Organ der Verfahrensbeteiligten ge- schlossen, er persönlich ist nicht Vertragspartei bzw. Auftragnehmer, was er selber anerkennt (vgl. Urk. D1/18 S. 2; Urk. 69 S. 6 f.; Urk. 98 S. 28 f.). Auftragnehmerin ist die Verfahrensbeteiligte als juristische Person, die über eine eigene Rechtsper- sönlichkeit verfügt. Eine Verrechnung kommt demzufolge nicht in Frage. Da es sich bei der Verfahrensbeteiligten nicht um eine Einmanngesellschaft handelt, stellt sich auch die Frage eines (umgekehrten) Durchgriffs, bei dem die rechtliche Selbststän- digkeit einer juristischen Person ausnahmeweise nicht beachtet wird, nicht (vgl. hierzu BGE 149 III 145 E. 4.3.3.). An der fehlenden Gegenseitigkeit der Forderungen ändert auch die gesell- schaftsinterne Abmachung bei der Verfahrensbeteiligten nichts, wonach anstatt noch höhere Akonto-Rechnungen zu stellen, der Beschuldigte in Absprache mit seinem Geschäftspartner (dem Mitbeschuldigten D._____) einige private Rechnun- gen (bspw. für Gartenarbeiten und Vorhänge für das gemeinsame eheliche Haus und die Liegenschaft der Zeugin F._____ in J._____) seiner damaligen Frau und von sich selber über das ZKB-Mietzinskonto bezahlte (Urk. D1/18 S. 6; Urk. 69 S. 47). Da keine Gegenseitigkeit und damit keine Verrechnungslage bestand und eine entsprechende Verwendung des Guthabens auf dem ZKB-Mietzinskonto we-

- 31 - der genehmigt noch zweckentsprechend war (vgl. Urk. 82 S. 41), braucht auf die Eventualbegründung der erfolgten Genehmigung der Liegenschaftenabrechnun- gen nicht mehr eingegangen zu werden (Urk. 82 S. 40 f.). Anzumerken bleibt jedoch, dass der Beschuldigte auch vor dem Berufungs- gericht behaupten liess, dass er mit D._____ übereingekommen sei, Rechnungen der Familie F._____, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem Haus in M._____ zu Lasten des ZKB-Kontos, bezahlen zu dürfen (Urk. 98 S. 24). Auch in Bezug auf die behauptete interne Abmachung lässt es der Beschuldigte bei einer Behauptung bewenden, obwohl eine solche Vereinbarung gemäss eingereichtem Privatgutach- ten in einem Memo vom 12. März 2008 angeblich verschriftlicht worden sein soll. Danach sei vereinbart worden, dass es dem Beschuldigten gestattet sei, insbe- sondere im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücks in M._____ Guthaben der Verfahrensbeteiligten zu beziehen (Urk. 99 S. 6). Dass das angeblich die Sicht des Beschuldigten stützende Dokument nicht im Strafverfahren eingereicht wurde, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Prot. II S. 11, gemäss Verteidigung sei das genannte Memo einzig im Zivilverfahren eingereicht worden). Ferner mutet es komisch an, dass es angesichts der angeblichen Übereinkunft im 2008 zur Gestattung von Zahlungen zur Finanzierung des Grundstücks in M._____, welches im Jahr 2007 bezogen worden sei (Urk. 99 S. 6), im Januar 2012 zu einer ersten persönlich- privaten Zahlung betreffend die Notariatskosten zur Übertragung der Liegenschaft in I._____ und erst ab Dezember 2014 zu Zahlungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft in M._____ gekommen ist. Wie es auch die Vertretung der Privatklä- gerin festhält (Prot. II S. 9), ist das geltend gemachte Vorgehen des Beschuldigten nicht naheliegend. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein seit 1999 nie bezogenes Ho- norar der Verfahrensbeteiligten aus dem Verwaltungsvertrag der Liegenschaft auf einmal ab 2012 über private Zahlungen des Beschuldigten und damit auf eine für die Privatklägerin intransparente Weise quasi über ein "Dreieck" bezogen worden sein soll. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des Be- schuldigten mit den Akonto-Rechnungen sowie mit einer internen Übereinkunft von 2008 wirkt konstruiert. Letztlich gilt es festzuhalten, dass selbst eine interne Abma- chung zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten zur Gestattung von Zahlungen über das Mietzinskonto nichts daran ändert, dass die Privatklägerin

- 32 - nichts von den zweckfremden, persönlich-privaten Zahlungen wusste und das ver- einbarte berechenbare Pauschal-Honorar von 5 % der Verfahrensbeteiligten und nicht dem Beschuldigten persönlich zustand. 4.9. Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz richtigerweise von einem Vermö- gensschaden im Umfang der zweckfremden Überweisungen von CHF 167'390.55 aus (Urk. 82 S. 41). 4.10.Die Ausführungen der Vorinstanz zum Wissen des Beschuldigten können übernommen werden: Der Beschuldigte hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen und war schon lange in der Steuerberatung tätig. Ihm musste daher bewusst sein, dass er ab einem Liegenschafts- bzw. Mietzinskonto einer Mandantin seiner Gesellschaft keine Überweisungen zur Bezahlung privater Rechnungen vorneh- men durfte. Ferner war ihm auch klar, dass die Verfahrensbeteiligte eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist und sie – und nicht er persönlich – Anspruch auf das Honorar aus dem Verwaltungsvertrag der Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____ hatte und er diese Forderung in diesem Verhältnis nicht verrechnen konnte. 4.11.Zusammenfassend ist der Sachverhalt gemäss Dossier 1 erstellt. C. Dossier 2 (Sachentziehung)

1. In Bezug auf Dossier 2 sah die Vorinstanz von einer Erstellung des Sachver- halts ab, da sich der Anklagevorwurf aus ihrer Sicht auch zutreffendenfalls nicht unter den Tatbestand der Sachentziehung subsumieren lasse, weshalb sie den Beschuldigten in diesem Punkt frei sprach (Urk. 82 S. 47 ff.).

2. Der Vorinstanz ist in diesem Punkt zuzustimmen, wie nachfolgend aufzu- zeigen ist (vgl. Erw. IV.B.). Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle. IV. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1

- 33 - 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die private Verwendung der Gelder der Privatklägerin der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen (Urk. 82, Dispositiv-Ziffer 1). Sie hat hierzu die relevan- ten theoretischen Grundlagen zutreffend aufgeführt, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 82 S. 42 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend sind die wichtigsten Aspekte nachfolgend nochmals zusammenzufassen. 1.2. Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die Strafdrohung lautet auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 1.3. Das subsidiäre Tatobjekt der Vermögenswerte meint ausschliesslich obliga- torische Ansprüche: Gegenstände (vertretbare oder unvertretbare bewegliche Sachen), die ins Eigentum des Täters übergehen (z.B. Geld, das auf ein Bankkonto einbezahlt wird), aber auch Forderungen oder Buchgeld. Diesbezüglich ist der Treuhänder verpflichtet, anstelle des Eigentums dem Treugeber den Wert der frag- lichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (Donatsch, Strafrecht III, S. 137; BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 27 ff., 34). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen ab- zuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Daneben ist erforderlich, dass das Empfangene dem Treu- händer wirtschaftlich fremd ist. Dies ist der Fall, wenn der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber das Eigentum an der Sache bzw. den Wert der fraglichen Vermögenswerte ständig zu erhalten (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2). 1.4. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten besteht die Tathandlung in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1), m.a.W. in der Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte entgegen den Ver- einbarungen bzw. Weisungen in zweckwidriger Weise. Das pflichtwidrige Zurück-

- 34 - behalten der empfangenen Werte reicht demgegenüber nicht aus; vielmehr muss der Täter die ihm obliegende Verwendung zumindest vortäuschen, eingegangene Zahlungen "abdisponieren" oder mindestens ihren Eingang verschleiern bzw. pflichtwidrig verheimlichen. In der unrechtmässigen Verwendung liegt bei der Ver- untreuung von Vermögenswerten denn auch der Vermögensschaden; dieser gilt somit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 2.4.1.). 1.5. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Berei- cherungsabsicht erforderlich (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche Besserstellung, auf die ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch besitzt (BGE 114 IV 133 E. 2b). An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter Ersatzbereitschaft aufweist, d.h. wenn dieser den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (BSK StGB- Niggli/Riedo, Art. 138 N 116). Nach der Rechtsprechung bereichert sich mithin unrechtmässig, wer Vermö- genswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2).

2. Seitens des Beschuldigten wird auch im Berufungsverfahren ein Freispruch beantragt (Urk. 83 S. 1; Urk. 98 S. 3). Er liess in subjektiver Hinsicht ausführen, dass er jederzeit ersatzbereit- und willig gewesen sei (Urk. 69 S. 49). 3.1. Die Verteidigung reichte hinsichtlich der rechtlichen Würdigung anlässlich der Berufungsverhandlung ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. em. Dr. E._____ ins Recht, welches sich zu Fragen im Zusammenhang mit der Veruntreuung äussert (Urk. 99). 3.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Würdigung des Sachver- halts ureigene Aufgabe des Gerichts ist (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grund- satz "iura novit curia". Weiter kommt hinzu, dass das eingereichte Gutachten bloss ein Parteigutachten ist. Parteigutachten haben nach konstanter Praxis des Bundes-

- 35 - gerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Unter- suchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweis- mittels (BGE 141 IV 369, E. 6.2, m.w.H.). Das Gericht kann sich daher auch in Bezug auf das Gutachten auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). 4.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde im Sinne von Ziff. 4.3. des Verwal- tungsvertrags auf den Namen der Verfahrensbeteiligten ein Konto bei der Zürcher Kantonalbank eröffnet und geführt. Über das ZKB-Mietzinskonto liefen sämtliche Einnahmen und Ausgaben betreffend die Liegenschaft, auch der Honorarbezug für die Liegenschaftenverwaltung durch die Verfahrensbeteiligte. 4.2. Der Beschuldigte war seit 26. März 1999 für das ZKB-Mietzinskonto einzel- zeichnungsberechtigt. Seit demselben Datum war auch die Privatklägerin kollektiv- zeichnungsberechtigt (Urk. D1/23, 1. Registereinlage). 4.3. Die Privatklägerin war Nutzniesserin des Grundstücks und damit die wirtschaftlich Berechtigte am ZKB-Mietzinskonto. Für die Verfahrensbeteiligte und den Beschuldigten – als Organ der Verfahrensbeteiligten und Einzelzeichnungsbe- rechtigter – handelte es sich damit um wirtschaftlich fremde Vermögenswerte, auch wenn das Konto auf den Namen der Verfahrensbeteiligten lief. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligte berechtigt war, ihren Honoraranspruch direkt monatlich zu beziehen, vermag daran aufgrund der klaren Zweckbestimmung nichts zu ändern. Der Ansicht der Verteidigung, wonach das Guthaben auf dem ZKB-Konto im Um- fang des zugunsten der Verfahrensbeteiligten bestehenden Honoraranspruchs nicht anvertraut war und in diesem Umfang eine Veruntreuung per so unmöglich sei (Urk. 69 S. 46; Urk. 98 S. 28), kann daher nicht gefolgt werden. Es ist auf die Vorinstanz zu verweisen, die zutreffend festgehalten hat, dass eine unrechtmäs- sige Verwendung im Nutzen des Täters oder eines andern regelmässig darin liege, dass der Täter das Empfangene weisungswidrig verwendet (OFK/StGB-Donatsch,

- 36 - Art. 138 N 20). Der Beschuldigte hat die Gelder des Mietzinskontos – erstellter- massen – weisungswidrig verwendet und hielt der Privatklägerin keine entspre- chenden Werte zur Verfügung, selbst wenn er – wovon zu Gunsten des Beschul- digten ausgegangen werden muss – die Privatklägerin wohl aus seinem eigenen Vermögen jederzeit hätte schadlos können, wie die Vorinstanz – unter dem subjek- tiven Tatbestand – zutreffend festhält (Urk. 82 S. 43). 4.4. Der Vorinstanz kann auch in Bezug auf den Vermögensschaden gefolgt werden (Urk. 82 S. 44). Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist das Tatobjekt für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirt- schaftlich fremd. Wirtschaftliche Fremdheit aber bedeutet nichts anderes, als dass gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht. Vermögenswerte stellen denn auch ausschliesslich obligatorische Ansprüche bzw. Forderungen dar (höchstens Forderungen auf Übertragung einer Sache). Beide Elemente stellen mithin nichts anderes dar, als die Umschreibung eines Ver- mögensschadens. Denn: Genau dann, und nur dann, wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen. Geschieht dies aber, ist dieser auch an seinem Ver- mögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 110 mit Hinweisen). Durch die zweckwidrigen Kontobelastungen wurde das Guthaben der Privat- klägerin vermindert. Nach der Rechtsprechung gefährdet, wer einen Vermögens- wert unrechtmässig verwendet, somit die Forderung des Treugebers, womit diese an Wert verliert. Einer illiquiden Forderung kommt demnach ein geringerer Wert zu als einer liquiden Forderung. Mithin bedeutet die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers für diesen einen Vermögensscha- den (Urteil des Bundesgerichtes 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 4.4). Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin durch die unrechtmässigen Transaktionen des Beschuldigten einen Schaden erlitt. 4.5. Gemäss dem vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten stellt sich der Gutachter Prof. em. Dr. E._____ ebenfalls auf den Standpunkt der Verteidigung,

- 37 - dass die Vermögenswerte maximal im Umfang des Saldos auf dem ZKB-Konto anvertraut gewesen seien, nicht aber im Umfang des zugunsten der Verfahrens- beteiligten bestehenden Honoraranspruchs (Urk. 99 S. 9 f. und 16 f.; so auch die Verteidigung in Urk. 69 S. 46 und Urk. 98 S. 28). Gemäss Gutachter habe es keine zweckwidrige Verwendung der Vermögenswerte gegeben, da die Verfahrensbetei- ligte gemäss Verwaltungsvertrag berechtigt gewesen sei, die Aufwendungen und auch das Pauschal-Verwaltungshonorar zu beziehen (Urk. 99 S. 10). Dieser An- sicht ist mit Verweis auf die voranstehenden Ausführungen sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht zu folgen (vgl. hierzu voranstehende Ziff. 4.3./4. und Urk. 82 S. 42 ff.). Einerseits stand der Bezug des Honorars der Verfahrensbe- teiligten und nicht dem Beschuldigten zu, wie es im Übrigen auch der Gutachter festhielt. Andererseits lag für die – erstelltermassen – zweckwidrigen Kontobelas- tungen auch keine Genehmigung der Privatklägerin vor. Daran ändert auch eine angebliche interne Ermächtigung seitens der Verfahrensbeteiligten nichts. Indem der Beschuldigte private Rechnungen von sich persönlich und seiner Ehefrau be- zahlte, setzte er sich über den festgelegten Verwendungszweck der Kontogelder hinweg und handelte weisungswidrig. Des Weiteren vertritt der Gutachter eine von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abweichende Lehrmeinung. Danach müsse der Täter analog zu Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB – wonach Alleingewahrsam des Täters verlangt werde

– auch im Falle von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB alleinige Verfügungsmacht über die anvertrauten Vermögenswerte haben. Entsprechend seien die betreffenden Vermögenswerte trotz Bevollmächtigung eines Treuhänders dann nicht anvertraut, wenn der Treugeber ebenfalls über die dem Konto gutgeschriebenen Vermögens- werte verfügen könne. Folglich seien die Vermögenswerte aus der Bewirtschaftung der Liegenschaft der Verfahrensbeteiligten nicht anvertraut gewesen, weil die Privatklägerin und ihre Mutter G._____ (sel.) zur Verfügung über die betreffenden Vermögenswerte kollektivzeichnungsberechtigt gewesen seien (Urk. 99 S. 11). Vorliegend ist der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu folgen, wo- nach die fraglichen Vermögenswerte unabhängig davon, ob der Treugeber selbst noch darüber verfügen könne oder nicht, demjenigen anvertraut sind, dem vom Kontoinhaber eine Vollmacht ausgestellt worden ist (BGE 119 IV 127 E. 2; 133 lV

- 38 - 21 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Den vom Gutachter gemachten Überlegungen zum Tatbestand gemäss Art. 159 StGB (Missbrauch von Lohnabzügen) kann ebenfalls nicht gefolgt worden (vgl. Urk. 99 S. 12 f.). Art. 159 StGB ist vorliegend nicht einschlägig. Auch der gemachte Vergleich mit einem bundesgerichtlichen Entscheid zu einem Vertrag zwischen einem Milchhändler und einem Milchlieferanten passt auf den vorliegenden Fall nicht (vgl. Urk. 99 S. 12, verweist auf das Urteil des Bundesgericht 6B_362/2013 E. 1.4.1., wobei eine konkludente Vereinbarung zwischen drei Vertragsparteien bestand). Vorliegend lag keine Genehmigung der Privatklägerin vor, den Honorar- anspruch der Verfahrensbeteiligten weisungswidrig zu beziehen. Ferner stützt sich der Gutachter in seiner Argumentation auf eine angebliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem D._____ (vgl. Urk. 99 S. 13 Rz. 40 bzw. die auf S. 6 Rz. 11 genannte "Memo"), welche weder im vorliegenden Strafverfahren aktenkun- dig ist noch dem Gutachter selbst vorgelegen hat (vgl. Urk. 99 S. 19). 4.6. Damit ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 5.1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandvoraussetzungen auch in subjektiver Hinsicht korrekt dargelegt (Urk. 82 S. 44 f.). Darauf und obige Erw. III.4.10. ist zu verweisen. 5.2. Der Beschuldigte handelte als Organ der Verfahrensbeteiligten und damit als Verantwortlicher gemäss Art. 29 lit. a StGB. Ihm musste klar sein, dass er Überwei- sungen zur Begleichung privater Rechnungen nicht mit Honoraransprüchen der Verfahrensbeteiligten verrechnen konnte. Es liegt ferner auf der Hand, dass das Ziel dieser Überweisungen darin lag, sich selber und seine Familie unrechtmässig zu bereichern. Damit handelte er vorsätzlich. 5.3.1. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass es an der Absicht unrechtmäs- siger Bereicherung fehlen kann, wenn der Täter sogenannte Ersatzbereitschaft, d.h. Ersatzwillen und -fähigkeit, aufweist. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der

- 39 - Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten, und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 138 N 116). 5.3.2. Angesichts der Aussagen der Zeugin F._____, gemäss welchen keine finan- ziellen Schwierigkeiten bestanden hätten und den eigenen Angaben des Beschul- digten (Urk. 18 S. 18 N 68; Urk. 69 S. 38 N 133) muss – zu Gunsten des Beschul- digten – davon ausgegangen werden, dass er in der Lage gewesen wäre, die Rech- nungen auch aus der eigenen Tasche bzw. dem eigenen Vermögen zu begleichen, selbst wenn sich die Beträge im Sommer 2016 auf über CHF 100'000.– belaufen haben. Die Ersatzfähigkeit des Beschuldigten kann somit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden. 5.3.3. Wenn die Vorinstanz hingegen einen Ersatzwillen verneint (Urk. 82 S. 45 f.), so ist diese Ansicht zu teilen. Die ersten Belastungen erfolgten im Januar 2012, es folgten zwei Überweisungen im Dezember 2014 sowie zwei weitere im Jahr 2015. Von Juni 2016 bis Mitte Januar 2017 kam es zu elf weiteren Belastungen des Miet- zinskontos der Privatklägerin. Bis zum heutigen Zeitpunkt unternahm der Beschul- digte keinerlei Anstrengungen, die inkriminierten Beträge zurückzuerstatten. Erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bzw. nach dessen Eröffnung bringt er nun vor, die Privatklägerin habe zufolge Anrechnung an die Honoraran- sprüche etc. keinen Anspruch mehr auf diese (unrechtmässig) verwendeten Gelder. Angesichts dieser Umstände kann nicht (mehr) davon ausgegangen wer- den, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt (also bereits in den Jahren 2012, 2014, 2016 und 2017) den Willen hatte, fristgerecht Ersatz für die unrechtmässigen Zahlungen zu leisten. Das eigenmächtige Handeln des Beschuldigten stellt daher eine unrechtmässige Bereicherung dar.

6. Die einzelnen Zahlungen lagen Monate oder Jahre auseinander. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, dass der Beschuldigte vor jeder einzelnen Zahlung einen neuen Vorsatz gefasst hat (Urk. 82 S. 46). Demzufolge liegt eine mehrfache Tatbegehung vor.

7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.

- 40 -

8. Der Beschuldigte ist damit der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Dossier 2

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf die vorgeworfene Sach- entziehung freigesprochen (Urk. 82, Dispositiv-Ziffer 2), was von der Privatklägerin im Rahmen der Anschlussberufung angefochten wird (Urk. 89 S. 1). 2.1. Die relevanten theoretischen Grundlagen zur Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wurden von der Vorinstanz zutreffend dargestellt. Es kann vorab dar- auf verwiesen werden (Urk. 82 S. 47 ff.). Rekapitulierend und teilweise ergänzend sind die wichtigsten Aspekte nachfolgend nochmals zusammenzufassen. 2.2. Der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm da- durch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der Sachbegriff entspricht demjenigen bei den Aneignungsdelikten. Es kommen somit nur körperliche Gegenstände in Betracht, unabhängig von ihrem Aggregatszustand (fest, flüssig, gasförmig). Keine Sachen sind elektronische Daten, doch kann an deren Träger (z.B. USB-Stick) eine Sachentziehung begangen werden (BSK StGB-Weissenberger, Art. 141 N 4). Im Unterschied zu den Aneignungsdelikten schützt die Bestimmung nicht nur den Fahrniseigentümer (Art. 713 ff. ZGB), sondern jeden (auch nur beschränkt) dinglich Berechtigten. Geschützt ist auch die auf einem Gebrauchs- oder Nutznies- sungsrecht beruhende Herrschaftsmacht über eine Sache. Das Tatobjekt braucht daher nicht fremd zu sein. Sachentziehung ist auch an eigener Sache zum Nachteil eines anderweitig Berechtigten möglich (BSK StGB-Weissenberger, Art. 141 N 6). Rein obligatorische Ansprüche, die keinerlei dinglichen Rechte als Grundlage haben (z.B. Besitz), wie etwa der Anspruch des Käufers auf Lieferung der noch nicht übereigneten Sache, scheiden hingegen aus (BSK StGB-Weissenberger, Art. 141 N 8).

- 41 - 3.1. Die Privatklägerin führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es sei nicht nur die Herausgabe von elektronischen Daten, sondern auch von physischen Unterlagen und Dokumenten von der Verfahrensbeteiligten verlangt worden (Urk. 100 S. 21). Dieser Umstand ist vorliegend nicht massgebend, da in der Anklage – abgesehen von den Papierakten der Kontoauszügen 2015, 2017, 2018, 2019 des ZKB Mietzinskontos – nur elektronische Unterlagen genannt werden, wel- che in den Firmenräumlichkeiten der Verfahrensbeteiligten vorgefunden worden seien (Urk. D1/36 S. 6 f.). 3.2. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass die elektronischen Unter- lagen (2015 Dossier Liegenschaftsabrechnung, 2016 Dossier Liegenschaftsab- rechnung, 2017 Dateiordner, 2018 Dateiordner, 2019 Dossier Liegenschaftsab- rechnung 2019) nicht beweglich und damit keine Sachen im Sinne des Tatbestan- des von Art. 141 StGB sind. Sie kommen als mögliches Tatobjekt von vornherein nicht in Frage (Urk. 82 S. 48). 3.3. Es kann der Vorinstanz auch gefolgt werden, was die verbleibenden Papierak- ten betrifft (Urk. 82 S. 49). Kontoinhaberin des ZKB-Mietzinskontos war die Verfah- rensbeteiligte. Die Privatklägerin hatte an diesen Unterlagen noch keinen Besitz erlangt. Als Auftraggeberin des Verwaltungsvertrags hat sie – entgegen der Ansicht der Privatklägerin, die zudem ein dingliches Nutzniessungsrecht herleitet (Urk. 100 S. 19) – nur einen obligatorischen Anspruch gestützt auf Art. 400 OR. Eine allfällige Verweigerung, sie zurückzugeben, würde also gegen eine vertragliche Rückgabe- pflicht verstossen. Die Verletzung einer solchen vertraglichen Pflicht fällt aber nach dem Gesagten nicht unter die Sachentziehung. Für solche Fälle besteht auch

– unter dem Gesichtspunkt des Vermögensschutzes – kein Bedürfnis für eine straf- rechtliche Sanktion; vielmehr genügen hier die zivilrechtlichen Rechtsschutzmög- lichkeiten (vgl. BGE 115 IV 207 E. 1.b)aa)). Der Anspruch würde sich im Übrigen gegen die Auftragnehmerin richten. Dabei handelt es sich um die Verfahrensbetei- ligte und nicht dessen Vertreter bzw. Organ, was der Beschuldigte in dieser Kon- stellation ist. Das betrifft die Kontoauszüge des ZKB-Mietzinskontos. Dies gilt aber auch für die anderen aus dem Vertragsverhältnis herausverlangten Unterlagen, für die sich die Privatklägerin an ihre Vertragspartei zu halten hätte.

- 42 -

4. Folgerichtig ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachentziehung freizuspre- chen (Urk. 82 S. 50). V. Sanktion und Vollzug A Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Urk. 82, Dispositiv-Ziffer 3). Die Verteidigung beantragt einen Freispruch (Urk. 83 S. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 90). 2.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wieder- holungen vorab darauf (Urk. 82 S. 50 ff.) und auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). 2.2. Die Vorinstanz befasste sich vor dem Hintergrund der mehrfachen Tatbege- hung auch mit dem Thema der Gesamtstrafe und der Asperation. Sie wies darauf hin, dass zufolge der mehrfachen Tatbegehung methodisch korrekt von der schwersten Veruntreuung ausgegangen und dafür die Einsatzstrafe ermittelt wer- den müsste und hernach die weiteren Veruntreuungen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen wären. Allerdings hielt sie im vorlie- genden Fall dafür, dass nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfe, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet sei in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 m.w.H.). Angesichts des identischen Tatvorgehens betreffend sämtliche Veruntreuungen mit derselben Geschädigten und demselben betroffenen Bankkonto sowie des – grösstenteils – vorhandenen zeitlichen Zusammenhangs seien alle diese Veruntreuungshandlun-

- 43 - gen eng miteinander verknüpft. Es dränge sich daher eine gemeinsame Beurteilung und angesichts dieser hartnäckigen Delinquenz die Ausfällung einer Freiheitsstrafe auf (Urk. 82 S. 52). 2.3. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich aus den nachfolgenden Überlegun- gen als angezeigt: Bei der Frage, an welche Handlung für die Festlegung der schwersten Tat anzuknüpfen ist, wäre zu beachten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund fünf Jahren in erheblicher Zahl (16 Mal), in gleichgelager- ten Vorgängen, teilweise mehrmals monatlich das Vermögen seiner Schwieger- mutter treuwidrig geschmälert und sich gleichsam unberechtigterweise bereichert hat. Sein Verhalten weist so Züge einer Dauerdelinquenz auf, auch wenn kein Dauerdelikt vorliegt. Ein gewerbsmässiges Handeln sieht der Tatbestand der Ver- untreuung nicht vor. Betragsmässig bewegten sich die einzelnen unrechtmässigen Transaktionen mit CHF 2'265.10 bis CHF 50'000.– im vier- bis fünfstelligen Bereich, was aber im Total zur erklecklichen Deliktssumme von CHF 167'390.55 führte. Bei der Vielzahl von Vorgängen sticht betragsmässig die unberechtigte Überweisung vom 8. Juni 2016 über CHF 50'000.– heraus (Urk. 36 S. 3). Dabei nützte der Beschuldigte seine Position als Organ und Vertreter der Verfahrensbeteiligten, der den ganzen Zahlungsverkehr für die Liegenschaft betreute, aus, um über das von ihm geführte Mandat Geld zu privaten Zwecken abzuzweigen. Das jahrelange Akonto-Management für das Honorar für die Leistungen aus dem Verwaltungsver- trag weist auf eine gewisse Verschleierungstaktik hin. Das Vorgehen des Beschul- digten war zwar plump und brauchte keine besondere Raffinesse, ist aber im Gesamten Ausdruck einer gewissen kriminellen Energie. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Eine finanzielle Notsitua- tion lag nie vor und würde ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen ohnehin nicht rechtfertigen. Das Tatverschulden dieser Einzelhandlung wiegt für sich alleine noch leicht und würde bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von acht Monaten respektive (altrechtlich) auch noch eine Geldstrafe im Bereich von 240 Tagessätzen erlauben. Behält man aber die Gesamtheit der Handlungen im Blick, wäre bei einer Gesamtbetrachtung des Verschuldens der vielen zeitlich sowie sachlich eng mit-

- 44 - einander verknüpften Einzeltaten über einen Zeitraum von über fünf Jahren eine bei 360 Tagessätzen gedeckelte Geldstrafe (aArt. 34 StGB) nicht mehr verschul- densadäquat. Eine Geldstrafe wäre nicht nur hinsichtlich des Schuldausgleichs keine äquivalente Sanktion, sie erschiene vor dem Hintergrund der langjährigen, hartnäckigen Delinquenz unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention ebenso wenig angezeigt. Schliesslich erweist sich auch gemäss der erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts als zulässig (Urteile 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2.). Es ist daher auch im Sinne der präventiven Effizienz eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszufällen. B Konkrete Strafzumessung

1. Was zur schwersten Einzelhandlung gesagt wurde, gilt gleichsam für die weiteren Einzelhandlungen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte insgesamt mit 16 Vorgängen durch Überweisung von Geld zu seinen Gunsten bzw. durch Bezahlung privater Rechnungen über ZKB-Mietzinskonto der Privatklägerin über rund fünf Jahre hinweg systematisch bereichert und damit der Privatklägerin einen beträchtlichen Schaden von CHF 167'390.55 zugefügt hat. Er war der Schwiegersohn der Privatklägerin, welche aufgrund des familiären Kontex- tes besonders auf das Vertrauensverhältnis setzte, welches der Beschuldigte schamlos ausnutzte, indem er sich eigenmächtig mit Geld bediente. Dies ist – im Rahmen des schon gegebenen tatbestandsmässigen Treuebruchs – besonders verwerflich. Die hohe Zahl der Transaktionen und die lange Zeitdauer der Delin- quenz zeigen eine erhebliche kriminelle Energie. Angesichts des Beweisergebnis- ses stand es ihm nicht zu, das ZKB-Mietzinskonto als einen Selbstbedienungsladen für private Zwecke zu missbrauchen. Die Vorinstanz wies andererseits darauf hin, dass keine besondere Raffinesse nötig war. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als noch leicht bezeichnet, ist ihr zuzustimmen (Urk. 82 S. 55).

2. Auch in Bezug auf die subjektive Tatschwere kann der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 82 S. 55). Damit bleibt es bei einem noch leichten Verschulden.

- 45 -

3. Die vor diesem Hintergrund ermittelte hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten erscheint im bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen angemessen.

4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz das Erforderliche festgestellt und namentlich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese nicht auf die auszu- fällende Strafe auswirkt (Urk. 82 S. 56 f.). Die Berufungsverhandlung hat nichts ergeben, was zu einer anderen Einschätzung führen würde, zumal der Beschul- digte keine Aussagen machte (Prot. II S. 6).

5. Insgesamt erscheint damit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als verschul- densadäquat.

6. Im Einklang mit der Vorinstanz ist der Vollzug der Freiheitsstrafe in Berück- sichtigung der Ersttäterschaft des Beschuldigten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (vgl. Urk. 82 S. 57 f.). VI. Sicherstellungen, Einziehungen, Ersatzforderung, Beschlagnahmungen

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung von sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerten sowie das Thema der Ersatzforderungen einlässlich und korrekt dargestellt. Es kann darauf verwie- sen werden (Urk. 82 S. 59 ff.).

2. In Bezug auf die Einziehung bzw. Ersatzforderung hat die Vorinstanz zutref- fende Ausführungen gemacht (Urk. 82 S. 62). Weiterungen dazu erübrigen sich auch mangels entsprechender Berufungsanträge.

3. In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese – soweit überhaupt noch vorhanden – mit Ausnahme des USB- Sticks, welcher im Eigentum der Verfahrensbeteiligten stehe und dieser herauszu- geben sei, an die Privatklägerin herauszugeben seien (Urk. 82 S. 64 f.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verfahrensbeteiligte nicht

- 46 - mehr für die Privatklägerin tätig sei und diese Unterlagen nicht mehr benötigt würden (Urk. 82 S. 64). 4.1. Während die Privatklägerin diese Regelung akzeptiert hat (Urk. 86 und Urk. 89), verlangt die Verfahrensbeteiligte mit ihrer Berufung die Herausgabe auch der Papierakten an sie (Urk. 85 S. 1; Urk. 102 S. 2). 4.2. Vor Vorinstanz hatte die Verfahrensbeteiligte selber keine Anträge gestellt (vgl. Urk. 82 S. 2 ff.). Mit ihrer Berufungserklärung macht die Verfahrensbeteiligte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe eine aktenwidrige Annahme getrof- fen. Diese Akten würden ihr – der Verfahrensbeteiligten – gehören. Die Übergabe der Akten in Bezug auf die Liegenschaftenverwaltung durch sie – die Verfahrens- beteiligte – an die N._____ GmbH habe am 29. Juni 2020 stattgefunden. Die Quit- tung gemäss A014'510'022 gehöre daher ihr. Bei Verweigerung der Herausgabe hätte sie keinen Originalbeleg mehr für die Aktenübergabe. Nicht anders liege die Situation bei den übrigen Akten. Hierbei handle es sich um Aktenkopien, die ihr gehörten und die sie, um ihrer Aufbewahrungspflicht nach- kommen zu können, auch weiterhin benötige. Der Privatklägerin stehe an diesen Unterlagen kein Eigentum zu, zumal diese ihr – der Verfahrensbeteiligten – gehö- renden Doppel auch nicht benötige, was z.B. daraus ersichtlich sei, dass die Liegenschaftsabrechnung 2014 (Liste lit. h) auch in den am 29. Juni 2020 überge- benen Akten enthalten gewesen sei. Auch alle Ordner mit ZKB-Belegen gehörten ihr, habe das ZKB-Konto doch explizit auf "C._____ AG" (bzw. die Verfahrensbe- teiligten) gelautet. Dass etliche Ordner mit "B.______" beschriftet seien, habe nichts mit Eigentumsverhältnissen am Inhalt der Ordner zu tun, sondern beruhe einzig darauf, dass sie als Eigentümerin an den Aktenordnern und deren Inhalt diese Akten, welche zum Mandat "B.______" gehörten, von Akten anderer Klienten unterscheiden konnten (Urk. 85 S. 1 f.). 5.1. Gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO wurden am 17. Juni 2022 folgende Gegenstände beschlagnahmt (Urk. D2/12/1):

a) 1 Bundesordner grün, B._____, 1001.02 Liegenschaft I._____ A014'508'237

- 47 -

b) 1 Bundesordner violett, B._____, ZKB Bankbelege 2017 A014'509'854

c) 1 Bundesordner schwarz, B._____, ZKB Bankbelege 2018 A014'509'865

d) 1 Bundesordner blau, B._____, ZKB Bankbelege 2019 A014'509'876

e) 6 Papierbündel, ZKB H. B._____, Konto A014'509'989 belege 3

f) 1 Papierbündel, Heiz- und Nebenkosten, Erfolgsrechnung A014'509'990 2010-2012

g) 1 Papierbündel, Unterhaltskosten 2008-2010 A014'510'000

h) 1 Sichtmappe, Liegenschaftsabrechnungen 2014 A014'510'011

i) 1 Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 A014'510'022

j) 1 USB-Stick, Daten 2015-2020 A014'510'044 5.2. Diese Gegenstände wurden in den Büroräumlichkeiten der Verfahrensbetei- ligten sichergestellt (Urk. D2/12/5). Weitere sichergestellte Unterlagen wurden dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft vom 17. Juni 2022 bereits herausgegeben (Urk. D2/12/3-4). 5.3. Aufgrund der plausiblen Erklärung der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf das Übergabeprotokoll ist das Asservat A014'510'022 (Sichtmappe rot, Übergabepro- tokoll vom 29.06.2020) antragsgemäss der Verfahrensbeteiligten herauszugeben. 5.4. In Bezug auf die übrigen Akten ist anzunehmen, dass diese Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvertrag und der Steuerberatung standen. Auch das ZKB-Mietzinskonto wurde ausschliesslich für die Verwaltung der Liegen- schaft H._____-strasse … in I._____ geführt. Wirtschaftlich berechtigt am Konto war indessen die Privatklägerin als Nutzniesserin des Grundstücks. 5.5. Aus dem Verwaltungsvertrag ergibt sich eine Herausgabepflicht für den Beauftragten nach Art. 400 OR. Die Privatklägerin verlangte explizit, es seien ihr

- 48 - ebendiese beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben (Urk. 64 S. 1 f.). Damit macht sie faktisch ihren obligatorischen Anspruch geltend. 5.6. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte schuldig, auf Verlangen jeder- zeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Gestützt auf die gehörige Rechenschaftsablegung hat der Beauftragte angesichts der Fremdnützigkeit des Auftrags das Erlangte dem Auftraggeber abzuliefern. Abzu- liefern hat der Beauftragte alles, was ihm bei der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber (z. B. Vorschuss) oder von Dritten (z. B. Provisionen) zugekommen ist sowie alles, was er selbst geschaffen hat (z. B. Röntgenbilder) und nicht bestim- mungsgemäss verbraucht ist (allgemein zum Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht BGE 143 III 354; |122 IV 322). Dazu gehören Vermögens- werte (z. B. Liberierungsbetrag für zu zeichnende Aktien: SJ 1960, 426 ff.; In- kassobeträge: RVJ 1979, 135; Bucheffekten: BGE 138 III 137, ZBJV 2014). Voraussetzung für die Ablieferungspflicht ist ein innerer Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 400 N 10 ff.). Zur Sicherung seiner Ansprüche hat der Beauftragte ein obligatorisches Retentionsrecht bzw. ein (von Lehre und Rechtsprechung anerkanntes) Zurückbehaltungsrecht an den heraus- zugebenden Vermögenswerten (BGE 94 II 267 ff.; 78 II 378; Rep 1961, 109 ff.; BK- Fellmann, N 186 ff.). Kein obligatorisches Retentionsrecht besteht an Urkunden, die nicht verwertbar sind (BGE 78 II 379; RVJ 1989, 338; ZBJV 1945, 269 f., Bau- pläne; BGE 122 IV 322, 327 ff.; SJ 1999, 14 ff. = AJP 1999, 325; RVJ 1992, 268, Anwaltsakten; SJ 1948, 313 ff., Krankengeschichte; Schmid, 292 ff.; Bucher, BT, 231); zu den Grenzen des Zurückbehaltungsrechts BK-Fellmann, N 194 ff). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus Art. 82 OR steht regelmässig nicht zur Ver- fügung, da die Ablieferungspflicht i. d. R. nicht in einem Austauschverhältnis zu den Leistungspflichten des Auftraggebers steht (so insb. zur Honorarpflicht oder zum Auslagenersatz; BGE 122 IV 327; Tercier/Bieri/Carron, Les contrats spéciaux, Rz 4498). 5.7. Die Verfahrensbeteiligte akzeptierte die Kündigung des Verwaltungsvertrags per Ende Juni 2020 (Urk. 70/14 S. 10). Mit Beendigung des Mandats ist Abliefe-

- 49 - rungspflicht fällig geworden. Ein Retentionsrecht an Dokumenten besteht wie dargelegt nicht. Die Beauftragte bzw. die Verfahrensbeteiligte ist zur vollständigen Herausgabe der mit der Liegenschaft zusammenhängenden Unterlagen verpflich- tet. Die Voraussetzungen für eine Herausgabe an die Auftraggeberin sind daher erfüllt. Demzufolge sind die restlichen Gegenstände – mit Ausnahme des USB- Sticks (A014'510'044) – aus dem Beschlag zu entlassen und der Privatklägerin her- auszugeben (A014'509'854, A014'509'865, A014'509'876, A014'509'989, A014'509'990, A014'510'000, A014'510'011, A014'509'887 und A015'089'686). VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines Die Voraussetzungen für eine Adhäsionsklage und einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 82 S. 65).

2. Schadenersatz 2.1. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist in Bezug auf die Veruntreuung zu bestä- tigen. Ebenso findet der Freispruch hinsichtlich der Sachentziehung Bestätigung. 2.2. In der konkreten Beurteilung der Schadenersatzforderung ist auf die Erwä- gungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 82 S. 66 ff.). Erstelltermassen hat der Beschuldigte unrechtmässig CHF 167'390.55 ab dem ZKB-Mietzinskonto, an dem die Privatklägerin wirtschaftlich berechtigt war, bezogen. Die übrigen Voraus- setzungen für die Zusprechung von Schadenersatz geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und liegen vor. Der Beschuldigte ist demzufolge zu verpflich- ten, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 167'390.55 zu bezahlen. Hinzu kommt jeweils 5% Zins seit Abbuchung der jeweiligen Zahlung. 2.3. Nachdem bezüglich Dossier 2 ein Freispruch ergeht, ist das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin im Mehrbetrag (Zivilforderung von CHF 6'399.75 zuzüglich 5 % Zins) in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für diese Forderung

- 50 - im Zivilverfahren vor Bezirksgericht Meilen von der Privatklägerin eventualiter Verrechnung erklärt wurde (Urk. 59B S. 24). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und -auflage zu bestä- tigen (Dispositiv-Ziffetrn 7 und 8). Für die erstinstanzlich zugesprochenen reduzier- ten Parteientschädigungen für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten und die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin ist (vorab) auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen ist (Urk. 82 S. 69 f.). Die erstinstanzlich zugesprochene, auf einen Sechstel reduzierte Parteientschädigung für die anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten von CHF 6'462.– (inkl. MwSt.) ist zu bestätigen (Dispositiv- Ziffer 9). Aufgrund des Mehraufwands der anwaltlichen Vertretung der Privatkläge- rin infolge des prozessualen Verhaltens des Beschuldigten erscheint in Abwei- chung von der Vorinstanz (Urk. 82 S. 69) eine volle Parteientschädigung von CHF 45'000.– angemessen. Damit resultiert eine auf fünf Sechstel reduzierte Prozessentschädigung von CHF 37'500.– (inkl. MwSt.) der Privatklägerin, welche der Beschuldigte zu bezahlen hat.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 4'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art 428 StPO, N 6). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung mit entsprechenden Folgen an. Er unterliegt vollumfänglich. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen in Bezug auf die Sachentziehung gemäss Dossier 2, die Kostenauflage und teilweise die geltend gemachte Partei-

- 51 - entschädigung, die Verfahrensbeteiligte in Bezug auf die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen. In der Gesamtbetrachtung erscheint es gerecht- fertigt, die Kosten zu 12/15 dem Beschuldigten, zu 2/15 der Privatklägerin und zu 1/15 der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3. Ausgangsgemäss steht dem Beschuldigten keine Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren zu. 2.4. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren grossmehrheitlich. Sie obsiegt einzig marginal mit ihrem Antrag in Bezug auf die geltend gemachte Parteientschädigung aufgrund einer geringfügigen Erhöhung. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid, welcher keinen Anspruch auf Prozessentschädigung nach sich zieht. 2.5. Auch die Verfahrensbeteiligte unterliegt im Rechtsmittelverfahren und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei sie im Übrigen eine solche auch nicht beantragt hat (Urk. 102 und Prot. II S. 11). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A.______ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

2. Vom Vorwurf der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2022 beschlagnahm- ten beziehungsweise sich bei den Akten befindlichen Gegenstände 1 Bundesordner violett, B._____, ZKB Bankbelege A014'509'854 2017

- 52 - 1 Bundesordner schwarz, B._____, ZKB Bankbe- A014'509'865 lege 2018 1 Bundesordner blau, B._____, ZKB Bankbelege A014'509'876 2019 6 Papierbündel, ZKB H. B._____, Kontobelege 3 A014'509'989 1 Papierbündel, Heiz- und Nebenkosten, Erfolgs- A014'509'990 rechnung 4 1 Papierbündel, Unterhaltskosten 2008-2010 A014'510'000 1 Sichtmappe, Liegenschaftsabrechnungen 2014 A014'510'011 1 Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom A014'510'022 29.06.2020 1 USB-Stick, Daten 2015-2020 A014'510'044 1 Ordner grün, B._____, Credit Suisse Vermögens- A014'509'887 ausweise 2018 CD mit den kopierten USB-Daten A015'089'686 werden mit Ausnahme des USB-Sticks (A014'510'044) und der Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 (A014'510'022) der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde bzw. der Bezirksgerichtskasse vernichtet werden. Der USB-Stick (A014'510'044) und die Sichtmappe rot, Übergabeprotokoll vom 29.06.2020 (A014'510'022) werden der anderen Verfahrensbeteiligten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis drei Monate danach auf erstes Verlangen herausgegeben, ansonsten sie von der Lagerbehörde bzw. der Bezirksgerichtskasse vernichtet werden.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 167'390.55 zuzüglich 5% Zins

a) auf CHF 16'238.10 ab 31. Januar 2012

b) auf CHF 6'458.40 ab 3. Dezember 2014

- 53 -

c) auf CHF 3'913.50 ab 29. Dezember 2014

d) auf CHF 3'488.40 ab 6. Januar 2015

e) auf CHF 3'233.– ab 8. Mai 2015

f) auf CHF 6'900.– ab 1. Juni 2016

g) auf CHF 50'000.– ab 8. Juni 2016

h) auf CHF 2'265.10 ab 20. Juni 2016

i) auf CHF 20'000.– ab 30. Juni 2016

j) auf CHF 10'675.– ab 30. Juni 2016

k) auf CHF 20'000.– ab 25. Oktober 2016

l) auf CHF 5'145.65 ab 4. August 2016

m) auf CHF 2'265.10 ab 24. August 2016

n) auf CHF 7'099.15 ab 8. November 2016

o) auf CHF 5'767.70 ab 28. November 2016

p) auf CHF 3'941.45 ab 16. Januar 2017 (Dossier 1) zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Dossier 2) wird das Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 7-9 bestätigt.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine auf 5/6 reduzierte Prozessentschä- digung von CHF 37'500.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.–.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 12/15 dem Beschuldigten, zu 2/15 der Privatklägerin und zu 1/15 der Verfahrensbeteiligten auferlegt.

11. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 54 -

12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (vorab per Inca-Mail) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (vorab per geschützter interner  Mail) den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin (vorab per Inca-Mail) die Verfahrensbeteiligte C.______ AG  und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin die Verfahrensbeteiligte C.______ AG  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Bezirksgerichtskasse gem. Dispositiv-Ziffer 5  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben  gemäss § 54a PolG und gem. Dispositiv-Ziffer 5 bzw. Herausgabefrist an die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der  Privatklägerin die Verfahrensbeteiligte C.______ AG. 

13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.

- 55 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2025 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Sieber Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.