Gerichtsstandsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 1. Oktober 2017 erstattete die A. GmbH mit Sitz in Deutschland vertreten durch Rechtsanwalt Florian S. Jörg bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Betrug usw. zum Nachteil der A. GmbH. Grund der Strafanzeige war die Überweisung von EUR 500‘000.-- auf ein Konto bei der Bank B. als Folge eines sogenannten “Chefbetrugs“. Unbekannte hätten sich gegenüber dem Buchhalter der A. GmbH per E-Mail als C., indirekte Eigentümerin der Anzeigeerstatterin, ausgegeben und ihn am 27. September 2017 durch Täuschung zur Über- weisung der EUR 500‘000.-- auf das fragliche Konto bei der Bank B. veran- lasst (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 2).
B. Die MROS leitete im gleichen Zusammenhang mit Schreiben vom 3. Okto- ber 2017 eine Verdachtsmeldung der Bank B. an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich weiter. Danach sei die Bank B. auf die fragliche Ge- schäftsbeziehung mit der D. SA mit Sitz in Genf aufmerksam gemacht wor- den. Diese Geschäftsbeziehung sei bei drei verschiedenen CEO-Betrugs- versuchen als Empfängerkonto angegeben worden. Davon seien Unterneh- men in Frankreich, Deutschland und Spanien betroffen gewesen. Die Bank B. sei vom Rechtsvertreter der A. GmbH darauf aufmerksam gemacht wor- den, dass die A. GmbH aufgrund eines Betrugs den Betrag auf das Bank- konto der D. SA überwiesen habe (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 1.1 ff). Zwischenzeitlich wurden die EUR 500‘000.-- an die A. GmbH zurücküber- wiesen.
C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 3. November 2017 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO um Übernahme des bei ihr pendenten Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Betrug. Zur Begründung ver- wies sie auf die Verdachtsmeldung der Bank B. Daraus ergebe sich, dass der Ort der Geschäftsbeziehung des fraglichen Bankkontos der D. SA Basel sei. Auch gemäss der von ihr bei der Bank B. eingeholten Auskunft werde das Konto nicht in Zürich sondern in der Stadt Basel geführt (Verfahrensak- ten STA ZH, Urk. 5.2).
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt lehnte mit Schreiben vom
16. November 2017 eine Verfahrensübernahme mit dem Hinweis ab, das
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Konto werde offensichtlich bei der Bank B. Zürich geführt (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 5.3).
E. Mit Schreiben vom 21. November 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein wei- teres Mal um die Verfahrensübernahme (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 5.6), was von Letzterer mit Schreiben vom 22. November 2017 wiederum abge- lehnt wurde (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 5/7).
F. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte mit Schreiben vom
29. Januar 2018 die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt um Über- nahme des Strafverfahrens. Mit Antwortschreiben vom 30. Januar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Verfahrensüber- nahme ab (act. 1).
G. Mit Ersuchen vom 8. Februar 2018 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der/den unbekannten beschuldigten Person/en zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt in ihrer Gesuchs- antwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält auch in ihrer Gesuchsreplik vom 12. März 2018 an ihrem Antrag fest (act. 7). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schrei- ben vom Folgetag zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 107 Abs. 1 - 4 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]) zu.
E. 1.3 Gemäss § 95 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100) ist der Erste Staatsanwalt verantwortlich für die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen. Gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammenset- zung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt vom 28. Juni 2016 (SG 257.120) obliegt die Behandlung von Ge- richtsstandsfragen den Staatsanwälten; die Funktionen von Staatsanwälten
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gemäss § 7 der Verordnung üben auch der Erste Staatsanwalt und die Lei- tenden Staatsanwälte aus (§ 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 der Verordnung). Ge- mäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konfe- renz sind für den Kanton Basel-Stadt betreffend Gerichtsstandsfragen die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendstaatsanwaltschaft zuständig für die Aner- kennung; bei Anständen wird keine kantonale Instanz angegeben (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/bs_04_2015.pdf).
Die Staatsanwälte wie auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte der StA BS sind demnach gesetzlich befugt, Gerichtsstands- anfragen zu behandeln (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.3). Die auf Seiten des Gesuchgegners beteiligte Be- hörde bzw. deren Staatsanwalt war bzw. ist mithin zur Vertretung des Kan- tons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwer- dekammer berechtigt.
E. 1.4 Nachdem sich im Meinungsaustausch die berechtigten Behörden bzw. deren berechtigte Vertreter beteiligten, liegt ausserdem ein abgeschlossener Mei- nungsaustausch vor. Auf die Gerichtsstandsanfrage des Gesuchstellers hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 30. Januar 2018 unzweideutig ab- lehnend geantwortet (Verfahrensakten, Urk. 5/7). Das vorliegende Gesuch vom 8. Februar 2018 ist sodann rechtzeitig erfolgt. Auf das Gesuch ist mithin einzutreten.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Satz 2). Ist die Straf- tat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 65; POPP/ KESHELAVA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N. 9). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Ver- halten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem
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Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeein- flusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraf- tatbestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbrei- ten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufenthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Ab- speicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131).
E. 2.2.1 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereiche- rung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5).
E. 2.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Täterschaft und der Ort, von welchem aus die Täterschaft gehandelt hat, unbekannt sind und entspre- chend auf den Beendigungserfolg im Sinne der eingetretenen Bereicherung abzustellen ist. Damit ist hinsichtlich des Erfolgsortes vorliegend auf den Ort der Kontoführung abzustellen, wovon ebenfalls beide Parteien ausgehen (act. 1 S. 4 f., act. 5 S. 2). Nach Darstellung des Gesuchstellers sei dabei der Ort der effektiv geschäfts- führenden Zweigniederlassung massgebend; es sei daher vorliegend von der Geschäftsbeziehung Basel auszugehen (act. 1 S. 4 f.). Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, dass die Gutschrift einer Überweisung im modernen Bankwesen lediglich in der elektronischen Ver- arbeitung übermittelter Daten in der Datenbank der Empfängerin besteht. Davon ausgehend könne der eigentliche Erfolgsort lediglich am Ort ebendie- ser Datenbank gesehen werden, welche sich i.c. offensichtlich in Zürich be- finde. Entgegen der Wiedergabe durch den Gesuchsteller werden gemäss Auskunft des Rechtsdienstes der Bank B. die Geschäftsbeziehungen formal zentral geführt und nicht unter einer bestimmten Zweiniederlassung. Aller- dings würden Kunden dezentral bedient. Der Gesuchsgegner kommt zum
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Schluss, dass der Arbeitsort Basel des für die Kundenbetreuung der Konto- inhaberin zuständigen Bankangestellten ebenso unerheblich sei wie der Sitz der Abteilung “Notenhandel“, über welche die von der Kontoinhaberin ge- wöhnlich getätigten Notengeschäfte laufen. So würden weder der Kunden- betreuer noch die Abteilung „Notenhandel“ das Konto eines Bankkunden führen (act. 5 S. 2).
E. 2.4 Ist der Ort der Kontoführung gerichtsstandsbestimmend und wird das Konto wie im Falle der Bank B. zentral geführt, stellt sich die Frage, ob auf den Ort der Datenbank oder den Ort der Kundenbetreuung abzustellen ist. Diese Frage ist im Sinne der Kundenbetreuung zu beantworten. Dort besteht das Vertrauensverhältnis des Kunden mit der Bank und sind in Person der Kun- denbetreuer auch mehr Informationsträger zu erwarten als in der Zentrale. Zudem ist dieser Anknüpfungspunkt auch deshalb naheliegender, weil er ohne Abklärungen über technische Besonderheiten der betreffenden Bank (im Sinne des Gesamtinstitutes) ersichtlich ist. Es rechtfertigt sich nicht, den Ort der Kontoführung von Kontenstruktur oder Aufbau der EDV des betref- fenden Bankinstitutes abhängig zu machen und damit den Erfolgsort in äusserlich identischen Situationen je nach Bankinstitut anders zu definieren. Als Erfolgsort ist also in einer solchen Konstellation nicht der Ort der Daten- bank, sondern der Kundenbetreuung anzusehen. Unter diesen Umständen ist der Erfolg in Basel eingetreten und es ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt massgebend.
E. 2.5 Folgerichtig sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die Unbekannt zur Last gelegten Delikte zum Nachteil der A. GmbH zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die Unbekannt zur Last gelegten Delikte zum Nachteil der A. GmbH zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. März 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.5
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Sachverhalt:
A. Am 1. Oktober 2017 erstattete die A. GmbH mit Sitz in Deutschland vertreten durch Rechtsanwalt Florian S. Jörg bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Betrug usw. zum Nachteil der A. GmbH. Grund der Strafanzeige war die Überweisung von EUR 500‘000.-- auf ein Konto bei der Bank B. als Folge eines sogenannten “Chefbetrugs“. Unbekannte hätten sich gegenüber dem Buchhalter der A. GmbH per E-Mail als C., indirekte Eigentümerin der Anzeigeerstatterin, ausgegeben und ihn am 27. September 2017 durch Täuschung zur Über- weisung der EUR 500‘000.-- auf das fragliche Konto bei der Bank B. veran- lasst (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 2).
B. Die MROS leitete im gleichen Zusammenhang mit Schreiben vom 3. Okto- ber 2017 eine Verdachtsmeldung der Bank B. an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich weiter. Danach sei die Bank B. auf die fragliche Ge- schäftsbeziehung mit der D. SA mit Sitz in Genf aufmerksam gemacht wor- den. Diese Geschäftsbeziehung sei bei drei verschiedenen CEO-Betrugs- versuchen als Empfängerkonto angegeben worden. Davon seien Unterneh- men in Frankreich, Deutschland und Spanien betroffen gewesen. Die Bank B. sei vom Rechtsvertreter der A. GmbH darauf aufmerksam gemacht wor- den, dass die A. GmbH aufgrund eines Betrugs den Betrag auf das Bank- konto der D. SA überwiesen habe (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 1.1 ff). Zwischenzeitlich wurden die EUR 500‘000.-- an die A. GmbH zurücküber- wiesen.
C. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 3. November 2017 gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO um Übernahme des bei ihr pendenten Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Betrug. Zur Begründung ver- wies sie auf die Verdachtsmeldung der Bank B. Daraus ergebe sich, dass der Ort der Geschäftsbeziehung des fraglichen Bankkontos der D. SA Basel sei. Auch gemäss der von ihr bei der Bank B. eingeholten Auskunft werde das Konto nicht in Zürich sondern in der Stadt Basel geführt (Verfahrensak- ten STA ZH, Urk. 5.2).
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt lehnte mit Schreiben vom
16. November 2017 eine Verfahrensübernahme mit dem Hinweis ab, das
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Konto werde offensichtlich bei der Bank B. Zürich geführt (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 5.3).
E. Mit Schreiben vom 21. November 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ein wei- teres Mal um die Verfahrensübernahme (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 5.6), was von Letzterer mit Schreiben vom 22. November 2017 wiederum abge- lehnt wurde (Verfahrensakten STA ZH, Urk. 5/7).
F. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte mit Schreiben vom
29. Januar 2018 die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt um Über- nahme des Strafverfahrens. Mit Antwortschreiben vom 30. Januar 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Verfahrensüber- nahme ab (act. 1).
G. Mit Ersuchen vom 8. Februar 2018 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die der/den unbekannten beschuldigten Person/en zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragt in ihrer Gesuchs- antwort, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der der unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält auch in ihrer Gesuchsreplik vom 12. März 2018 an ihrem Antrag fest (act. 7). Diese Eingabe wurde der Gegenseite mit Schrei- ben vom Folgetag zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die er- suchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488; GAL- LIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commenta- rio, 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuch- steller im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 107 Abs. 1 - 4 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Ge- suchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]) zu.
1.3 Gemäss § 95 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100) ist der Erste Staatsanwalt verantwortlich für die Vertretung der Staatsanwaltschaft nach aussen. Gemäss § 7 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Zusammenset- zung, Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt vom 28. Juni 2016 (SG 257.120) obliegt die Behandlung von Ge- richtsstandsfragen den Staatsanwälten; die Funktionen von Staatsanwälten
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gemäss § 7 der Verordnung üben auch der Erste Staatsanwalt und die Lei- tenden Staatsanwälte aus (§ 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 der Verordnung). Ge- mäss dem Behördenverzeichnis der Schweizerischen Staatsanwälte-Konfe- renz sind für den Kanton Basel-Stadt betreffend Gerichtsstandsfragen die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendstaatsanwaltschaft zuständig für die Aner- kennung; bei Anständen wird keine kantonale Instanz angegeben (https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/bs_04_2015.pdf).
Die Staatsanwälte wie auch der Erste Staatsanwalt und die Leitenden Staatsanwälte der StA BS sind demnach gesetzlich befugt, Gerichtsstands- anfragen zu behandeln (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.3 vom 26. April 2017 E. 1.3). Die auf Seiten des Gesuchgegners beteiligte Be- hörde bzw. deren Staatsanwalt war bzw. ist mithin zur Vertretung des Kan- tons sowohl im Meinungsaustausch als auch im Verfahren vor der Beschwer- dekammer berechtigt.
1.4 Nachdem sich im Meinungsaustausch die berechtigten Behörden bzw. deren berechtigte Vertreter beteiligten, liegt ausserdem ein abgeschlossener Mei- nungsaustausch vor. Auf die Gerichtsstandsanfrage des Gesuchstellers hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 30. Januar 2018 unzweideutig ab- lehnend geantwortet (Verfahrensakten, Urk. 5/7). Das vorliegende Gesuch vom 8. Februar 2018 ist sodann rechtzeitig erfolgt. Auf das Gesuch ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Satz 2). Ist die Straf- tat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
2.2 Begehungsort ist gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB primär der Ausführungsort, d.h. der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (zu Art. 340 Abs. 1 Satz 1 aStGB SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 65; POPP/ KESHELAVA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 8 StGB N. 9). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Ver- halten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem
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Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeein- flusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Internetstraf- tatbestände sodann sind grundsätzlich dort zu verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Delikten, deren Ausführungshandlungen in einem Äussern, Verbrei- ten, Darstellen oder Zugänglichmachen bestehen, ist der Aufenthaltsort des Täters massgebend im Moment der Eingabe des Übermittlungs- bzw. Ab- speicherungsbefehls, mit dem die Daten auf den Bereich der Festplatte des Rechners transferiert werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 131).
2.2.1 Dort, wo der Ausführungsort als gerichtsstandsbegründendes Merkmal ver- sagt, gilt nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StGB der Ort des Erfolgseintritts subsidiär als der für die Bestimmung des Gerichtsstandes relevante Begehungsort. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereiche- rung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5).
2.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Täterschaft und der Ort, von welchem aus die Täterschaft gehandelt hat, unbekannt sind und entspre- chend auf den Beendigungserfolg im Sinne der eingetretenen Bereicherung abzustellen ist. Damit ist hinsichtlich des Erfolgsortes vorliegend auf den Ort der Kontoführung abzustellen, wovon ebenfalls beide Parteien ausgehen (act. 1 S. 4 f., act. 5 S. 2). Nach Darstellung des Gesuchstellers sei dabei der Ort der effektiv geschäfts- führenden Zweigniederlassung massgebend; es sei daher vorliegend von der Geschäftsbeziehung Basel auszugehen (act. 1 S. 4 f.). Demgegenüber bringt der Gesuchsgegner vor, dass die Gutschrift einer Überweisung im modernen Bankwesen lediglich in der elektronischen Ver- arbeitung übermittelter Daten in der Datenbank der Empfängerin besteht. Davon ausgehend könne der eigentliche Erfolgsort lediglich am Ort ebendie- ser Datenbank gesehen werden, welche sich i.c. offensichtlich in Zürich be- finde. Entgegen der Wiedergabe durch den Gesuchsteller werden gemäss Auskunft des Rechtsdienstes der Bank B. die Geschäftsbeziehungen formal zentral geführt und nicht unter einer bestimmten Zweiniederlassung. Aller- dings würden Kunden dezentral bedient. Der Gesuchsgegner kommt zum
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Schluss, dass der Arbeitsort Basel des für die Kundenbetreuung der Konto- inhaberin zuständigen Bankangestellten ebenso unerheblich sei wie der Sitz der Abteilung “Notenhandel“, über welche die von der Kontoinhaberin ge- wöhnlich getätigten Notengeschäfte laufen. So würden weder der Kunden- betreuer noch die Abteilung „Notenhandel“ das Konto eines Bankkunden führen (act. 5 S. 2).
2.4 Ist der Ort der Kontoführung gerichtsstandsbestimmend und wird das Konto wie im Falle der Bank B. zentral geführt, stellt sich die Frage, ob auf den Ort der Datenbank oder den Ort der Kundenbetreuung abzustellen ist. Diese Frage ist im Sinne der Kundenbetreuung zu beantworten. Dort besteht das Vertrauensverhältnis des Kunden mit der Bank und sind in Person der Kun- denbetreuer auch mehr Informationsträger zu erwarten als in der Zentrale. Zudem ist dieser Anknüpfungspunkt auch deshalb naheliegender, weil er ohne Abklärungen über technische Besonderheiten der betreffenden Bank (im Sinne des Gesamtinstitutes) ersichtlich ist. Es rechtfertigt sich nicht, den Ort der Kontoführung von Kontenstruktur oder Aufbau der EDV des betref- fenden Bankinstitutes abhängig zu machen und damit den Erfolgsort in äusserlich identischen Situationen je nach Bankinstitut anders zu definieren. Als Erfolgsort ist also in einer solchen Konstellation nicht der Ort der Daten- bank, sondern der Kundenbetreuung anzusehen. Unter diesen Umständen ist der Erfolg in Basel eingetreten und es ist in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO der Gerichtsstand im Kanton Basel-Stadt massgebend.
2.5 Folgerichtig sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für be- rechtigt und verpflichtet zu erklären, die Unbekannt zur Last gelegten Delikte zum Nachteil der A. GmbH zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die Unbekannt zur Last gelegten Delikte zum Nachteil der A. GmbH zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 27. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.