Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 18. Oktober 2021 bzw. 14. November 2021 in Sachen A. et al. gelangte das israelische Justizministerium an die Schweiz und ersuchte um (vorsorgliche) Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Bank B., die ihren Sitz in Z./BS hat. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 bzw. 16. November 2021 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») zum Vollzug (Akten VT.2021.22842, pag. 76 ff., 94 ff.). Im daraufhin geführten Rechtshilfeverfahren RQ.2021.592 sperrte die StA BS mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2021 bzw. 22. November 2021 mehrere Konten bei der Bank (Akten VT.2021.22842, pag. 86 ff., 131 ff.). Mit Schreiben vom 3. November 2021 bzw. 22. November 2021 bestätigte die kontoführende Zweigniederlassung der Bank in Y./GE der StA BS die vorgenommenen Sperren (Akten VT.2021.22842, pag. 89 ff., 137 ff.).
B. Am 13. Dezember 2021 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nach- folgend «MROS») der StA BS unter Bezugnahme auf das Rechtshilfeverfah- ren RQ.2021.592 Anzeige i.S.v. Art. 23 Abs. 4 GwG. Seitens der Bank sei ein Konto lautend auf C. identifiziert worden, auf welches zwischen dem
16. Dezember 2020 und 7. April 2021 rund USD 1.3 Mio. von einem Konto von A. gutgeschrieben worden seien. Bei C. handle es sich um einen Ge- schäftspartner von A. (Akten VT.2021.22842, pag. 12 ff.). Im daraufhin ge- führten Strafverfahren VT.2021.22842 gegen C. wegen Verdachts der Geld- wäscherei sperrte die StA BS mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 das gemeldete Konto bei der Zweigniederlassung der Bank in Y./GE (Akten VT.2021.22842, pag. 9 ff.).
C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 22. Dezember 2021 ersuchte die StA BS die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO und Art. 32 StPO um Übernahme des Strafverfahrens VT.2021.22842 (Akten VT.2021.22842, pag. 4), was die StA GE mit Schrei- ben vom 3. Januar 2022 ablehnte (Akten VT.2021.22842, pag. 2 f.).
D. Mit Gesuch vom 7. Januar 2022 gelangt die StA BS an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Genf zur Strafverfolgung des C. für zuständig zu er- klären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 19. Januar 2022 beantragt die StA
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GE sinngemäss, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3), was der StA BS mit Schreiben vom 21. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 reichte die StA BS ein Schreiben des BJ vom 18. Januar 2022 ein, wonach das Rechtshilfeersuchen des israelischen Justizministeriums vom 18. Oktober 2021 bzw. 14. November 2021 neu an den Kanton Genf delegiert wurde (act. 5, 5.1). Die Eingabe wurde der StA GE mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, weil nach seiner ablehnenden Antwort vom 3. Januar 2020 der Gesuchsteller unvermittelt an die Beschwerdekammer gelangt sei und sich nicht weiter um eine Einigung bemüht habe (act. 3 S. 6 ff.).
E. 1.2 Das Verfahren der Einigungsverhandlungen ist nicht gesetzlich geregelt (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 4) und im Wesentlichen informeller Natur (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.2; SCHLEGEL, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 39 StPO N. 6 m.w.H.). Beantwortet ein ersuchter Kanton eine Gerichtsstandsanfrage ablehnend, kann sich allen- falls ein nochmaliger Schriftenwechsel anschliessen (vgl. SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 567). Vorliegend lehnte der Gesuchsgegner die Gerichtsstandsan- frage klar ab. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsteller keinen nochmaligen Schriftenwechsel durchführte.
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E. 1.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Der Gesuchsteller macht unter Verweis auf den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2018.5 vom 27. März 2018 E. 2.3 f. im Wesentlichen geltend, in Fällen, in denen der Ort, von dem aus die als Geldwäschereihandlungen zu qualifizierenden deliktischen Transaktionen auf einem in der Schweiz geführ- ten Bankkonto getätigt wurden, im Ausland liege oder unbekannt sei, ge- mäss ständiger Rechtsprechung der Ort der Kontoführung als Erfolgsort der Geldwäscherei die örtliche Zuständigkeit begründe (act. 1 S. 3). Der Ge- suchsgegner hält im Wesentlichen dafür, dass der Ort der Kontoführung für den Gerichtsstand irrelevant sei und das Strafverfahren aus prozessökono- mischen Gründen von demjenigen Kanton zu führen sei, der die Rechtshil- feverfahren führe (act. 3 S. 10 f.).
E. 2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt wor- den ist. Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort sub- sidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; zum Ganzen TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.).
E. 2.3 C. wird Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB vorgeworfen. Der Geldwä- scherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermö- genwerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191 mit Hinweisen, in: Pra 2011 Nr. 79). Wenn der Gesuchsteller mit dem Ort der Kontoführung als Erfolgsort der Geldwäscherei argumentiert, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Der vom Gesuchsteller angeführte Ent- scheid, bei dem der Betrug gemäss Art. 146 StGB, mithin ein Erfolgsdelikt, im Raum stand, trägt nichts zur Sache bei. Gestützt auf die aktuelle Akten- lage soll die Geldwäschereihandlung von C. darin bestehen, von einem in
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Y./GE geführten und auf A. lautenden Konto bei der Bank drei Überweisun- gen auf ein in Y./GE geführten und auf ihn lautenden Konto bei der Bank vorgenommen zu haben. Unter diesen Umständen könnte allenfalls ange- nommen werden, dass C. am Ort der Führung des Empfängerkontos gehan- delt habe. Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offengelassen werden.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).
E. 3.2 Vorliegend delegierte das BJ die israelischen Rechtshilfeersuchen vorsorg- lich an die StA BS, weil es aufgrund der Angaben in den Ersuchen offenbar davon ausging, dass die von den Massnahmen betroffenen Konten in Z./BS geführt werden. Im Vollzug stellte sich heraus, dass die betroffenen Konten in Y./GE geführt werden, weshalb das BJ die Delegation in Wiedererwägung zog und den Vollzug der Rechtshilfeersuchen an die StA GE übertrug. Die MROS zeigte den Geldwäschereiverdacht bei der StA BS an, weil diese be- reits mit dem Rechtshilfeverfahren befasst war. Mittlerweile ist es indes die StA GE, die mit dem Rechtshilfeverfahren befasst ist. Ausserdem liegen die mutmasslich inkriminierten Gelder auf Genfer Konten, was in Bezug auf den Anknüpfungspunkt höher zu gewichten ist, als der Sitz der Bank in Z./BS. Es rechtfertigt sich daher, die Zuständigkeit des Strafverfahrens aus Zweckmäs- sigkeits- und prozessökonomischen Gründen beim Gesuchsgegner festzu- legen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Die Strafbehörden des Gesuchsgegners sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Das Gesuch des Kantons Basel-Stadt wird gutgeheissen. Die Strafbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Martin Stupf, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
CANTON DE GENÈVE, Ministère public,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2022.3
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Sachverhalt:
A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 18. Oktober 2021 bzw. 14. November 2021 in Sachen A. et al. gelangte das israelische Justizministerium an die Schweiz und ersuchte um (vorsorgliche) Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Bank B., die ihren Sitz in Z./BS hat. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 bzw. 16. November 2021 übermittelte das Bundesamt für Justiz (nachfol- gend «BJ») die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») zum Vollzug (Akten VT.2021.22842, pag. 76 ff., 94 ff.). Im daraufhin geführten Rechtshilfeverfahren RQ.2021.592 sperrte die StA BS mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2021 bzw. 22. November 2021 mehrere Konten bei der Bank (Akten VT.2021.22842, pag. 86 ff., 131 ff.). Mit Schreiben vom 3. November 2021 bzw. 22. November 2021 bestätigte die kontoführende Zweigniederlassung der Bank in Y./GE der StA BS die vorgenommenen Sperren (Akten VT.2021.22842, pag. 89 ff., 137 ff.).
B. Am 13. Dezember 2021 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nach- folgend «MROS») der StA BS unter Bezugnahme auf das Rechtshilfeverfah- ren RQ.2021.592 Anzeige i.S.v. Art. 23 Abs. 4 GwG. Seitens der Bank sei ein Konto lautend auf C. identifiziert worden, auf welches zwischen dem
16. Dezember 2020 und 7. April 2021 rund USD 1.3 Mio. von einem Konto von A. gutgeschrieben worden seien. Bei C. handle es sich um einen Ge- schäftspartner von A. (Akten VT.2021.22842, pag. 12 ff.). Im daraufhin ge- führten Strafverfahren VT.2021.22842 gegen C. wegen Verdachts der Geld- wäscherei sperrte die StA BS mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 das gemeldete Konto bei der Zweigniederlassung der Bank in Y./GE (Akten VT.2021.22842, pag. 9 ff.).
C. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 22. Dezember 2021 ersuchte die StA BS die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE») gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO und Art. 32 StPO um Übernahme des Strafverfahrens VT.2021.22842 (Akten VT.2021.22842, pag. 4), was die StA GE mit Schrei- ben vom 3. Januar 2022 ablehnte (Akten VT.2021.22842, pag. 2 f.).
D. Mit Gesuch vom 7. Januar 2022 gelangt die StA BS an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungs- behörden des Kantons Genf zur Strafverfolgung des C. für zuständig zu er- klären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 19. Januar 2022 beantragt die StA
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GE sinngemäss, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter seien die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3), was der StA BS mit Schreiben vom 21. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 4).
E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 reichte die StA BS ein Schreiben des BJ vom 18. Januar 2022 ein, wonach das Rechtshilfeersuchen des israelischen Justizministeriums vom 18. Oktober 2021 bzw. 14. November 2021 neu an den Kanton Genf delegiert wurde (act. 5, 5.1). Die Eingabe wurde der StA GE mit Schreiben vom 26. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, weil nach seiner ablehnenden Antwort vom 3. Januar 2020 der Gesuchsteller unvermittelt an die Beschwerdekammer gelangt sei und sich nicht weiter um eine Einigung bemüht habe (act. 3 S. 6 ff.).
1.2 Das Verfahren der Einigungsverhandlungen ist nicht gesetzlich geregelt (GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter vom 21. Mai 2007, N. 4) und im Wesentlichen informeller Natur (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.2; SCHLEGEL, Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 39 StPO N. 6 m.w.H.). Beantwortet ein ersuchter Kanton eine Gerichtsstandsanfrage ablehnend, kann sich allen- falls ein nochmaliger Schriftenwechsel anschliessen (vgl. SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 567). Vorliegend lehnte der Gesuchsgegner die Gerichtsstandsan- frage klar ab. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Gesuchsteller keinen nochmaligen Schriftenwechsel durchführte.
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1.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Der Gesuchsteller macht unter Verweis auf den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2018.5 vom 27. März 2018 E. 2.3 f. im Wesentlichen geltend, in Fällen, in denen der Ort, von dem aus die als Geldwäschereihandlungen zu qualifizierenden deliktischen Transaktionen auf einem in der Schweiz geführ- ten Bankkonto getätigt wurden, im Ausland liege oder unbekannt sei, ge- mäss ständiger Rechtsprechung der Ort der Kontoführung als Erfolgsort der Geldwäscherei die örtliche Zuständigkeit begründe (act. 1 S. 3). Der Ge- suchsgegner hält im Wesentlichen dafür, dass der Ort der Kontoführung für den Gerichtsstand irrelevant sei und das Strafverfahren aus prozessökono- mischen Gründen von demjenigen Kanton zu führen sei, der die Rechtshil- feverfahren führe (act. 3 S. 10 f.).
2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt wor- den ist. Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort sub- sidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; zum Ganzen TPF 2017 170 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.3 C. wird Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB vorgeworfen. Der Geldwä- scherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermö- genwerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 S. 191 mit Hinweisen, in: Pra 2011 Nr. 79). Wenn der Gesuchsteller mit dem Ort der Kontoführung als Erfolgsort der Geldwäscherei argumentiert, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Der vom Gesuchsteller angeführte Ent- scheid, bei dem der Betrug gemäss Art. 146 StGB, mithin ein Erfolgsdelikt, im Raum stand, trägt nichts zur Sache bei. Gestützt auf die aktuelle Akten- lage soll die Geldwäschereihandlung von C. darin bestehen, von einem in
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Y./GE geführten und auf A. lautenden Konto bei der Bank drei Überweisun- gen auf ein in Y./GE geführten und auf ihn lautenden Konto bei der Bank vorgenommen zu haben. Unter diesen Umständen könnte allenfalls ange- nommen werden, dass C. am Ort der Führung des Empfängerkontos gehan- delt habe. Die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offengelassen werden.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehe- nen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätig- keit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfor- dern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO).
3.2 Vorliegend delegierte das BJ die israelischen Rechtshilfeersuchen vorsorg- lich an die StA BS, weil es aufgrund der Angaben in den Ersuchen offenbar davon ausging, dass die von den Massnahmen betroffenen Konten in Z./BS geführt werden. Im Vollzug stellte sich heraus, dass die betroffenen Konten in Y./GE geführt werden, weshalb das BJ die Delegation in Wiedererwägung zog und den Vollzug der Rechtshilfeersuchen an die StA GE übertrug. Die MROS zeigte den Geldwäschereiverdacht bei der StA BS an, weil diese be- reits mit dem Rechtshilfeverfahren befasst war. Mittlerweile ist es indes die StA GE, die mit dem Rechtshilfeverfahren befasst ist. Ausserdem liegen die mutmasslich inkriminierten Gelder auf Genfer Konten, was in Bezug auf den Anknüpfungspunkt höher zu gewichten ist, als der Sitz der Bank in Z./BS. Es rechtfertigt sich daher, die Zuständigkeit des Strafverfahrens aus Zweckmäs- sigkeits- und prozessökonomischen Gründen beim Gesuchsgegner festzu- legen.
3.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Die Strafbehörden des Gesuchsgegners sind für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch des Kantons Basel-Stadt wird gutgeheissen. Die Strafbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 17. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Ministère public du canton de Genève
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.