Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») war am 29. November 2023, 11.50 Uhr, in der Gemeinde Z./ZG in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt, einer Frontalkollision auf schneebedeckter Fahrbahn mit Gegen- verkehr ohne Überholen. Die Zuger Polizei führte mit ihm gleichentags eine Einvernahme als beschuldigte Person durch, wobei A. auf den Beizug eines Verteidigers ausdrücklich verzichtete. Sie rapportierte am 9. Januar 2024 ge- gen A. an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA Zug») wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV), Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie Nichtgewährens des Vortrittes auf Bergstrassen (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 45 SVG, Art. 38 Abs. 1 VRV). Die StA Zug bestrafte A. deswegen mit Strafbefehl vom 7. Februar 2024 wegen Über- tretung des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 400.-- (Urk. Zug Verfahren 3A 2024 791, Laschen 1 und 2).
B. A. erhob am 14. Februar 2024, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, Einsprache gegen den Strafbefehl. Nach Einsicht in die Verfahrensakten ver- langte A. am 6. März 2024 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft Ob- walden, die gegen ihn ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führe (Verfahren AK 010 2267/CWI er- öffnet am 21. Juni 2022; act. 1.4, Urk. Zug Laschen 7 und 13).
Am 11. März 2024 besprachen sich die die zuständigen Staatsanwälte der Kantone Zug und Obwalden telefonisch. Der Obwaldner Staatsanwalt teilte mit, dass sein Verfahren noch einige Zeit dauern könne und ein Abschluss nicht absehbar sei. Zudem gäbe es bei Übertretungen gemäss SSK-Emp- fehlungen keine Gerichtsstands-Übertragungen zwischen den Kantonen. Die Staatsanwälte kamen überein, dass die StA Zug den Fall weiterführe, da die SVG-Widerhandlung nach einer Vereinigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend «StA OW») verjähren könnte. Bei Bus- sen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB i.V.m. Art. 103 StGB; Urk. Zug Lasche 7).
Die StA Zug teilte A. mit Schreiben vom 12. März 2024 mit, das Verfahren in eigener Zuständigkeit weiterzuführen (act. 1.5). Dieser antwortete am
22. März 2024, dass die StA OW am 25. Januar 2024 ein Verfahren wegen eines Verkehrsdeliktes (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln) von der Zür- cher Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis übernommen habe (act. 1.6 inkl. der
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Verfügung vom 25.01.2024 der StA OW). Er bat um eine Verfügung zum Gerichtsstand.
C. Am 25. März 2024 ersuchte die StA Zug die StA OW um Übernahme ihres Strafverfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Die StA OW lehnte eine Übernahme am 7. Mai 2024 ab. Die StA Zug verfügte am
25. Juni 2024, dass sie ihr Verfahren weiterführe und insoweit von den Staatsanwaltschaften ein abweichender Gerichtsstand i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbart worden sei (act. 1.2).
D. Gegen diese Verfügung gelangte A. am 8. Juli 2024 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, vom 25. Juni 2024 betr. Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes (Art. 38 Abs. 1 StPO) sei aufzuheben.
2. Das Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung betr. Verkehrsunfall vom 29. November 2023 in Z. gegen Herrn A. sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden zu überweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten der Beschwerdegegnerin.
Die StA Obwalden beantragt am 12. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuwei- sen (act. 3), die StA Zug stellt am 22. Juli 2024 denselben Antrag (act. 4). A. hält am 5. August 2024 in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde am 7. August 2024 den beteiligten Staatsanwaltschaf- ten zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.1 Eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist
– einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten
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oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zu- ständig sei, kann diejenige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichts- stand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Die Be- schwerde wurde formgerecht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist er- hoben. Die Frage, ob die Einrede unverzüglich erhoben wurde, ist Teil der materiellen Beurteilung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.32 vom 26. Mai 2021 m.w.H.; BG.2015.25 vom 24. Juli 2015). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2).
E. 3.1 Der Beschuldigte erhebt eine Rüge formeller Natur. Er kritisiert, dass der Austausch zwischen den Staatsanwaltschaften auch mündlich erfolgt sei und er nicht Einblick in die Gerichtsstandsanfrage und -ablehnung erhalten habe. Er verlangt entsprechende Einsicht (act. 6 S. 9, 11).
E. 3.2 Gemäss Art. 39 StPO (Prüfung der Zuständigkeit und Einigung) prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Abs. 1). Erscheinen mehrere Straf- behörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsan- waltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Das Einigungs- verfahren ist im Wesentlichen informeller Natur (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2022.3 vom 17. Mai 2022 E. 1.2; SCHLEGEL, Zürcher
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Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 39 StPO N. 6). Davon zu unterscheiden ist das in Art. 41 StPO geregelte Verfahren der Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien.
E. 3.3 Der Meinungsaustausch zwischen Staatsanwaltschaften soll rasch und in- formell erfolgen. Die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK hat dafür zur Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten, im Sinne einer einheit- lichen Praxis und beförderlichen Einigung Empfehlungen erlassen. Die Par- teien sind in diesen Austausch nicht einbezogen. Sie haben vielmehr An- spruch auf eine anfechtbare Gerichtsstandsverfügung (inkl. Rechtsmittel- möglichkeit). Die Staatsanwaltschaften haben dabei Gelegenheit, ihre Argu- mente einzubringen, was sie auch vorliegend getan haben. Es besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe des Meinungsaustausches zwischen den Straf- behörden zum Gerichtsstand im Rahmen der Anfechtung des Gerichts- stands durch die Parteien. Die Rüge ist unbegründet.
E. 4.1 Eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Die Lehre legt dies so aus, dass «die Partei aktiv zu werden hat, sobald sie mit genü- gender Sicherheit erkennen kann, wer das Verfahren führt und welche ge- richtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, welche die Zuständigkeit in- frage stellen können». Dafür ist nicht in jedem Fall (volle) Akteneinsicht er- forderlich. In Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO ist, was die Frist betrifft, im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO ebenfalls von einer Zehntagesfrist auszugehen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von dieser Frist setzt voraus, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände be- legt. Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Be- schleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Straf- verfahren, 2014, S. 519). Nach der Praxis der Beschwerdekammer beginnt die Frist mit Kenntnis- nahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts
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BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2) resp. des relevanten Tatver- dachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen, bei denen alle Um- stände und Tatsachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2; BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3). Ein drei Wochen später gestellter Überweisungsantrag war nicht mehr «unver- züglich» (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2).
E. 4.2 Vorliegend erfuhr der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 29. November 2023, dass er beschuldigt ist, gleichentags einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben und dadurch Tatbestände des Strassenverkehrsgesetzes erfüllt zu haben. Er wurde über die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft informiert. Das Strafverfah- ren der StA OW betrifft eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Es wurde bereits am 21. Juni 2022 eröffnet. Der Beschul- digte hatte Kenntnis von diesem Verfahren, hatte er doch am 18. Juli 2022 dort beantragt, es sei das abgekürzte Verfahren durchzuführen (vgl. act. 1 S. 6). Dennoch verlangte er erst am 6. März 2024, nach Erhalt des Strafbe- fehls und der Verfahrensakten, die Überweisung des Zuger Verfahrens an die StA OW. Er begründet dies im vorliegenden Verfahren damit, dass dort das Delikt mit der schwersten Strafandrohung untersucht wird, was vorlie- gend unbestritten der Fall ist. Dass ein Sachschaden im Strassenverkehr kein Delikt mit einer höheren Strafandrohung ist, musste dem Beschuldigten indes seit dem 29. November 2023 klar sein und auch, dass die Ermittlungen zum Unfall erst nach jenen zum Betäubungsmitteldelikt aufgenommen wur- den. Er durfte nicht rund drei Monate zuwarten, um die Überweisung zu ver- langen. Damit erfolgte der Überweisungsantrag vom 6. März 2024 nicht «un- verzüglich», was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.39
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Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») war am 29. November 2023, 11.50 Uhr, in der Gemeinde Z./ZG in einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verwickelt, einer Frontalkollision auf schneebedeckter Fahrbahn mit Gegen- verkehr ohne Überholen. Die Zuger Polizei führte mit ihm gleichentags eine Einvernahme als beschuldigte Person durch, wobei A. auf den Beizug eines Verteidigers ausdrücklich verzichtete. Sie rapportierte am 9. Januar 2024 ge- gen A. an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend «StA Zug») wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV), Nichtbeherrschens des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie Nichtgewährens des Vortrittes auf Bergstrassen (Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 45 SVG, Art. 38 Abs. 1 VRV). Die StA Zug bestrafte A. deswegen mit Strafbefehl vom 7. Februar 2024 wegen Über- tretung des Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von Fr. 400.-- (Urk. Zug Verfahren 3A 2024 791, Laschen 1 und 2).
B. A. erhob am 14. Februar 2024, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli, Einsprache gegen den Strafbefehl. Nach Einsicht in die Verfahrensakten ver- langte A. am 6. März 2024 die Überweisung an die Staatsanwaltschaft Ob- walden, die gegen ihn ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führe (Verfahren AK 010 2267/CWI er- öffnet am 21. Juni 2022; act. 1.4, Urk. Zug Laschen 7 und 13).
Am 11. März 2024 besprachen sich die die zuständigen Staatsanwälte der Kantone Zug und Obwalden telefonisch. Der Obwaldner Staatsanwalt teilte mit, dass sein Verfahren noch einige Zeit dauern könne und ein Abschluss nicht absehbar sei. Zudem gäbe es bei Übertretungen gemäss SSK-Emp- fehlungen keine Gerichtsstands-Übertragungen zwischen den Kantonen. Die Staatsanwälte kamen überein, dass die StA Zug den Fall weiterführe, da die SVG-Widerhandlung nach einer Vereinigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (nachfolgend «StA OW») verjähren könnte. Bei Bus- sen verjähren die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB i.V.m. Art. 103 StGB; Urk. Zug Lasche 7).
Die StA Zug teilte A. mit Schreiben vom 12. März 2024 mit, das Verfahren in eigener Zuständigkeit weiterzuführen (act. 1.5). Dieser antwortete am
22. März 2024, dass die StA OW am 25. Januar 2024 ein Verfahren wegen eines Verkehrsdeliktes (Grobe Verletzung der Verkehrsregeln) von der Zür- cher Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis übernommen habe (act. 1.6 inkl. der
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Verfügung vom 25.01.2024 der StA OW). Er bat um eine Verfügung zum Gerichtsstand.
C. Am 25. März 2024 ersuchte die StA Zug die StA OW um Übernahme ihres Strafverfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Die StA OW lehnte eine Übernahme am 7. Mai 2024 ab. Die StA Zug verfügte am
25. Juni 2024, dass sie ihr Verfahren weiterführe und insoweit von den Staatsanwaltschaften ein abweichender Gerichtsstand i.S.v. Art. 38 Abs. 1 StPO vereinbart worden sei (act. 1.2).
D. Gegen diese Verfügung gelangte A. am 8. Juli 2024 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, vom 25. Juni 2024 betr. Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes (Art. 38 Abs. 1 StPO) sei aufzuheben.
2. Das Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung betr. Verkehrsunfall vom 29. November 2023 in Z. gegen Herrn A. sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden zu überweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten der Beschwerdegegnerin.
Die StA Obwalden beantragt am 12. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuwei- sen (act. 3), die StA Zug stellt am 22. Juli 2024 denselben Antrag (act. 4). A. hält am 5. August 2024 in seiner Replik an den gestellten Anträgen fest (act. 6). Die Replik wurde am 7. August 2024 den beteiligten Staatsanwaltschaf- ten zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist
– einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten
- 4 -
oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zu- ständig sei, kann diejenige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichts- stand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Die Be- schwerde wurde formgerecht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist er- hoben. Die Frage, ob die Einrede unverzüglich erhoben wurde, ist Teil der materiellen Beurteilung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.32 vom 26. Mai 2021 m.w.H.; BG.2015.25 vom 24. Juli 2015). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Be- hörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2).
3.
3.1 Der Beschuldigte erhebt eine Rüge formeller Natur. Er kritisiert, dass der Austausch zwischen den Staatsanwaltschaften auch mündlich erfolgt sei und er nicht Einblick in die Gerichtsstandsanfrage und -ablehnung erhalten habe. Er verlangt entsprechende Einsicht (act. 6 S. 9, 11). 3.2 Gemäss Art. 39 StPO (Prüfung der Zuständigkeit und Einigung) prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Abs. 1). Erscheinen mehrere Straf- behörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsan- waltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Das Einigungs- verfahren ist im Wesentlichen informeller Natur (Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2022.3 vom 17. Mai 2022 E. 1.2; SCHLEGEL, Zürcher
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Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 39 StPO N. 6). Davon zu unterscheiden ist das in Art. 41 StPO geregelte Verfahren der Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien. 3.3 Der Meinungsaustausch zwischen Staatsanwaltschaften soll rasch und in- formell erfolgen. Die Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz SSK hat dafür zur Vermeidung von Gerichtsstandskonflikten, im Sinne einer einheit- lichen Praxis und beförderlichen Einigung Empfehlungen erlassen. Die Par- teien sind in diesen Austausch nicht einbezogen. Sie haben vielmehr An- spruch auf eine anfechtbare Gerichtsstandsverfügung (inkl. Rechtsmittel- möglichkeit). Die Staatsanwaltschaften haben dabei Gelegenheit, ihre Argu- mente einzubringen, was sie auch vorliegend getan haben. Es besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe des Meinungsaustausches zwischen den Straf- behörden zum Gerichtsstand im Rahmen der Anfechtung des Gerichts- stands durch die Parteien. Die Rüge ist unbegründet.
4.
4.1 Eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Die Lehre legt dies so aus, dass «die Partei aktiv zu werden hat, sobald sie mit genü- gender Sicherheit erkennen kann, wer das Verfahren führt und welche ge- richtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, welche die Zuständigkeit in- frage stellen können». Dafür ist nicht in jedem Fall (volle) Akteneinsicht er- forderlich. In Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO ist, was die Frist betrifft, im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO ebenfalls von einer Zehntagesfrist auszugehen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von dieser Frist setzt voraus, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände be- legt. Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Be- schleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Straf- verfahren, 2014, S. 519). Nach der Praxis der Beschwerdekammer beginnt die Frist mit Kenntnis- nahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts
- 6 -
BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2) resp. des relevanten Tatver- dachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen, bei denen alle Um- stände und Tatsachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2; BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3). Ein drei Wochen später gestellter Überweisungsantrag war nicht mehr «unver- züglich» (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2). 4.2 Vorliegend erfuhr der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 29. November 2023, dass er beschuldigt ist, gleichentags einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben und dadurch Tatbestände des Strassenverkehrsgesetzes erfüllt zu haben. Er wurde über die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft informiert. Das Strafverfah- ren der StA OW betrifft eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz. Es wurde bereits am 21. Juni 2022 eröffnet. Der Beschul- digte hatte Kenntnis von diesem Verfahren, hatte er doch am 18. Juli 2022 dort beantragt, es sei das abgekürzte Verfahren durchzuführen (vgl. act. 1 S. 6). Dennoch verlangte er erst am 6. März 2024, nach Erhalt des Strafbe- fehls und der Verfahrensakten, die Überweisung des Zuger Verfahrens an die StA OW. Er begründet dies im vorliegenden Verfahren damit, dass dort das Delikt mit der schwersten Strafandrohung untersucht wird, was vorlie- gend unbestritten der Fall ist. Dass ein Sachschaden im Strassenverkehr kein Delikt mit einer höheren Strafandrohung ist, musste dem Beschuldigten indes seit dem 29. November 2023 klar sein und auch, dass die Ermittlungen zum Unfall erst nach jenen zum Betäubungsmitteldelikt aufgenommen wur- den. Er durfte nicht rund drei Monate zuwarten, um die Überweisung zu ver- langen. Damit erfolgte der Überweisungsantrag vom 6. März 2024 nicht «un- verzüglich», was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Armin Stöckli - Kanton Zug, Staatsanwaltschaft - Kanton Obwalden, Staatsanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).