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BG.2022.45

Bundesstrafgericht · 2023-01-16 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 4. Oktober 2019 reichte die B.-Aktiengesellschaft bei der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter StGB) und weiterer Delikte ein. A. habe der B. im Dezember 2017 Aktien der C. Ltd verkauft. Dabei habe A. bereits damit gerechnet, dass die Aktie wertlos sei. Er habe der Privatklägerin falsche Tatsachen vorge- spiegelt und sie damit zwecks Aktienkaufs zur Überweisung einer erhebli- chen Summe bewegt.

A. sei Gründer und Geschäftsführer der in Dubai und auf den Z.-Inseln do- mizilierten C. Group gewesen. An der Spitze sei, von A. kontrolliert, die C. Ltd als Holding- oder Dachgesellschaft gestanden. Darin seien verschiedene Investment- und Fondsverwaltungsgesellschaften zusammengefasst gewe- sen. Die C. Group habe angegeben, mit USD 14 Mrd. die grösste Private Equity Gesellschaft mit Fokus auf Schwellenländer (Emerging Markets) zu sein, ursprünglich mit Fokus auf Afrika und den mittleren Osten, später welt- umspannend. In die C. Group hätten zahlreiche grosse institutionelle Anleger investiert, darunter D. (D., die […]finanzierungsgesellschaft […]), die E.- Gruppe, grosse […]-Pensionskassen sowie die F. Foundation.

B. Wirtschaftlich Berechtigter der B. war G. Seit Juni 2013 sei G. non-executive member of the board der C. Holding gewesen. Er habe das Amt per 30. Juni 2018 niedergelegt. G. habe direkt oder indirekt über die Jahre bedeutende Summen in die Gruppe investiert. Gegenstand der Strafanzeige ist jedoch nur das Investment vom Dezember 2017. Am 11. Dezember 2017 habe die Bank H. einen Anlass im Hotel I. in Zürich organisiert. Dabei sei G. von A. auf einen möglichen Kauf von Aktien der C. Ltd. angesprochen worden: Es gebe eine Verkäuferin, die unter zeitlichem Druck stehe, weshalb die Aktien zu einem vorteilhaften Preis erworben werden könnten.

Am 16. Dezember 2017 habe A. das Verkaufsangebot an G. sowie an den Investmentberater der B. gemailt, begleitet von einer Übersichtspräsentation zu C. und einer angeblichen, sehr vertraulichen Bewertungszusammenfas- sung der Investmentbank J. Daran habe sich am 19. Dezember 2017 eine intensive E-Mail-Korrespondenz angeschlossen, mit Rückfragen und Erläu- terungen. Am 20. Dezember 2017 sei ein weiteres Mail des Investmentbera- ters mit Erkundigungen erfolgt wie auch ein Telefonat. Am 22. Dezember 2017 habe die B. den Aktienkaufvertrag mit der Verkäuferin über 41'666'667

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Aktien der C. Ltd abgeschlossen, zu USD 1.20 pro Aktie. B. habe den Kauf- preis von USD 50 Mio. am 26. Dezember 2017 überwiesen. Der Kaufpreis für die mutmasslich wertlosen Aktien der C. Ltd sei ihr über ein Konto bei der Bank K. (USA) nach Dubai geflossen.

C. Nach Darstellung der US-Behörden sei die C. Group mindestens ab 2014 nicht mehr in der Lage gewesen, die notwendigen Cashflows und Liquiditäts- reserven zu erzeugen und aufrechtzuerhalten, um die grundlegenden wirt- schaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft – wie die Finanzierung der ange- kündigten Investitionen über die verschiedenen von der C. Group verwalte- ten Fonds oder die Deckung des Personalaufwands und anderen Betriebs- kosten – zu finanzieren. Zunehmend habe sie die Fondsvermögen geplün- dert, wobei die C. Group bestrebt gewesen sei, stets neue Vermögenszu- flüsse zu gewinnen. Nach Zeitungsberichten über Fehlverhalten im Finanz- gebaren seien diese Bemühungen ab Mitte Februar 2018 eingestellt worden.

Am 11. April 2019 erhoben die amerikanischen Behörden vor dem Federal Court for the Southern District of New York Anklage (indictment) gegen A. Am 25. Mai 2018 ging beim Grand Court der Z.-Inseln ein Antrag auf Liqui- dation der C. Group ein. Am 12. Juni 2019 erging im Southern District of New York ein Superseding Indictment, das sich zusätzlich gegen weitere Füh- rungspersonen der C. Group richtete (L., M., N., O. und P.). Ihnen allen wurde vorgeworfen, in einer «racketeering conspiracy» aktiv gewesen zu sein, betrügerische Wertpapiergeschäfte getätigt (insbesondere im Zusam- menhang mit den Anlagevehikeln «Q.», dem «R. Fund» sowie «S.»), un- rechtmässig staatliche Gelder erlangt sowie Geldwäscherei betrieben zu ha- ben.

D. Am 17. Dezember 2019 leitete die BA die Strafanzeige vom 4. Oktober 2019 an den Kanton St. Gallen weiter, da keine Hinweise auf eine Bundeskompe- tenz bestünden. Der Kanton St. Gallen lehnte die Übernahme des Strafver- fahrens am 9. Januar 2020 ab. Der Meinungsaustausch zwischen der BA und dem Kanton St. Gallen endete am 21. Februar 2020 erfolglos. Am

5. März 2020 stellte die BA der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands. Die Beschwerde- kammer trat darauf mit Beschluss BG.2020.8 vom 17. Juni 2020 nicht ein. Dies, da die Zuständigkeit des Kantons Zürich ernstlich in Betracht kam, mit diesem Kanton aber kein Meinungsaustausch stattgefunden hatte (dortige Erwägung 2.4).

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E. Die BA eröffnete am 26. August 2020 ein Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). An der mündlichen Zeugeneinvernahme vom 8. November 2022 (pag. BA 12.201- 0014; act. 1.2) stellte A. ein Gesuch um Überweisung des Strafverfahrens an den Kanton St. Gallen, subsidiär Zürich. Die BA wies den Antrag sogleich ab. Zum einen, weil der Antrag verspätet erfolgt sei. Die Bundeskompetenz sei schon seit langem bekannt. Zum anderen sei mit der Eröffnung des Ver- fahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO über Art. 24 Abs. 3 StPO die Bundeszuständigkeit definitiv begründet wor- den.

F. Dagegen gelangte A. am 18. November 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 11):

A la forme 1.- Recevoir le présent recours.

A titre préalable 2.- Ordonner au MPC de ne pas procéder à des actes d’instruction avant droit jugé sur la contestation de compétence qui fait l’objet du présent recours. 3.- Accorder à M. A. accès au dossier de la procédure, en ce compris aux échanges de vues avec le Canton de Saint-Gall mentionnés par le MPC à l’appui de sa décision. 4.- Réserver à M. A. le droit de compléter son recours une fois l’accès au dossier ob- tenu.

Au fond 5.- Annuler la décision entreprise.

Puis, cela fait et statuant à nouveau 6.- Dire que le Ministère public de la Confédération n’a pas compétence pour instruire le complexe de faits investigué dans la procédure SV.19.1167. 7.- Transmettre la procédure SV.19.1167 aux autorités de poursuite pénale du Canton de Saint Gall; si mieux n’aime le Tribunal pénal fédéral, ordonner au Ministère public de la Confédération de transmettre la procédure SV.19.1167 aux autorités de pour- suite pénale du Canton de Saint-Gall. 8.- Laisser les frais du recours à la charge de l’Etat. 9.- Accorder à M. A. une indemnité équitable au titre de ses frais d’avocat.

Zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 4), verzichtete der Kanton Zürich am 22. November 2022 auf eine Vernehmlassung (act. 3). Der Kanton St. Gallen beantragt am 28. November 2022, die Beschwerde sei abzuwei- sen, eventualiter die Zuständigkeit des Kantons Zürich festzustellen (act. 4). Die BA beantragt am 12. Dezember 2022 (act. 6), die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerde sei keine aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer reichte am 13. De- zember 2022 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 8), worin er ins- besondere auf seinen Verfahrensantrag betreffend aufschiebende Wirkung hinweist. Die BA habe für den 17. Januar 2023 Einvernahmen angesetzt.

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G. Mit Anordnungen vom 14. Dezember 2022 (act. 9; Verfahren BP.2022.80) wies der Referent das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zurzeit ab: Das Gericht entscheide vor dem Datum der angesetzten Zeugen- einvernahme (17. Januar 2023) über den Gerichtsstand. Nach gerichtlicher Einschätzung war keine aufschiebende Wirkung angezeigt. Da Handlungen einer sachlich unzuständigen Behörde grundsätzlich nichtig wären, erschien eine aufschiebende Wirkung auch nicht als erforderlich.

Zugleich hiess der Referent das Gesuch des Beschwerdeführers gut, die Ak- ten des gerichtlichen Gerichtsstandsverfahrens einzusehen, soweit das Ein- sichtsgesuch nicht die Akten der BA betraf. Die BA war diesbezüglich bereits mit einem Akteneinsichtsgesuch (vom 24. November 2022) befasst, worüber das Gericht als Beschwerdeinstanz zu entscheiden haben könnte. Damit ein- hergehend wurden der BA die von ihr eingereichten Strafverfahrensakten retourniert, da sie für den Entscheid über den Gerichtsstand nicht notwendig waren.

Der Referent setzte weiter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis 4. Januar 2023, um Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer tat dies mit Eingabe vom 4. Januar 2023. Er stellt neu den subsidiären Antrag, das Verfahren sei dem Kanton Zürich zuzuweisen, sofern nicht schon eine St. Galler Zuständigkeit angenommen werde (act. 10).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308; zur Möglichkeit einer privaten Partei zur gerichtlichen Überprüfung eines Entscheids betreffend die sachliche Zuständigkeit mittels Beschwerde vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.13 vom 25. September 2013; BG.2012.36 vom 7. Dezember 2012; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 548 f.; SCHLEGEL, Zürcher Kommen- tar, 3. Aufl. 2020, Art. 28 StPO N. 2). Die Beschwerde ist vorliegend in gehöriger Form erhoben. Der Beschuldigte als Partei des Strafverfahrens ist auch zur Beschwerde legitimiert. Angefoch- ten ist die Abweisung seines Begehrens um Überweisung des Strafverfah- rens an den Kanton St. Gallen, subsidiär den Kanton Zürich, das er anläss- lich der Einvernahme eines Zeugen vom 8. November 2022 stellte (act. 1.2 S. 3). Die BA lehnte es sogleich mit Protokollnotiz ab. Sie hat den folgenden Inhalt: «StA T.: Der Antrag wird abgewiesen. Der Antrag kommt verspätet, und ist nicht Ge- genstand der heutigen Einvernahme, da die Bundeskompetenz schon lange bekannt ist. Zweitens führen wir das Verfahren wegen Betrugs- und Urkundenfälschung. Damit besteht Bundeskompetenz nach Art. 24 Abs. 2 StPO. Mit der Eröffnung des Verfah- rens wegen Betrugs- und Urkundenfälschung Art. 24 StPO ist über Abs. 3 die Bundes- zuständigkeit definitiv begründet worden. Aus diesen Gründen wird der Antrag abge- wiesen.»

Diese zu Protokoll gegebene Verfügung ist zwar kurz, aber noch zureichend begründet, um einem Gerichtsstandsverfahren zugrundezuliegen, das hauptsächlich eine Rechtsfrage betrifft. Damit ist auch ein zulässiges An- fechtungsobjekt gegeben. Die am 18. November 2022 erhobene Be- schwerde wahrt auch die Beschwerdefrist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt umfassende Akteneinsicht. Der Referent hiess sein Gesuch am 14. Dezember 2022 (act. 9) insoweit gut, als es die Akten des gerichtlichen Gerichtsstandsverfahrens und nicht die Akten der BA betraf. Damit einhergehend wurden der BA ihre eingereichten Strafver- fahrensakten retourniert, da sie für den Entscheid über den Gerichtsstand

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nicht notwendig waren. Die BA war diesbezüglich bereits mit einem Akten- einsichtsgesuch (vom 24. November 2022) befasst, worüber das Gericht als Beschwerdeinstanz zu entscheiden haben könnte. Der Beschwerdeführer konnte am 4. Januar 2023 zu den gerichtlichen Verfahrensakten und zur Ein- gabe der BA vom 12. Dezember 2022 Stellung nehmen. Auf das Aktenein- sichtsgesuch ist hinsichtlich der Akten der BA nicht einzutreten, da es an einem anfechtbaren Entscheid der Vorinstanz fehlt und da die Akten der BA weder für den vorliegenden Beschluss beigezogen werden noch sich in den gerichtlichen Verfahrensakten befinden.

E. 3.1 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) können sich die Parteien innert 10 Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer erhielt am 7. November 2022 namentlich Einblick in die Strafanzeige. Die BA bringt vor, die Bestreitung des Gerichtsstands sei klar verspätet er- hoben worden, sie sei geradezu trölerisch. Der Beschwerdeführer wisse über seine Verteidigung in Grossbritannien aufgrund des Rechtshilfeersu- chens der BA bereits seit dem 9. Februar 2022 vom Verfahren und von der Zuständigkeit der BA. Am 3. August 2022 habe er die rechtshilfeweise zuge- stellte Vorladung zur Zeugeneinvernahme erhalten. Diese habe die massge- blichen Tatbestände Betrug und Urkundenfälschung genannt. Dennoch habe er bis zur Zeugeneinvernahme vom 8. November 2022 zugewartet, um die Zuständigkeit anzuzweifeln (act. 6 S. 5 Ziff. IV 2 und 3).

E. 3.2 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3). Die Feststellung der Fristeinhal- tung folgt dabei den üblichen Beweisregeln (vgl. deren Anwendung im Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.23 vom 4. Februar 2014 E. 2.1).

E. 3.3 Um den Gerichtsstand zu bestreiten und hernach gegebenenfalls vor Gericht anzufechten, muss lediglich eine Überweisung des Strafverfahrens an die richtigerweise zuständige Behörde beantragt werden, dies aber dafür unver- züglich. Die Partei hat aktiv zu werden, sobald sie zuverlässig erkennt, wer

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das Verfahren führt und welche gerichtsstandsrelevanten Tatsachen die Zu- ständigkeit infrage stellen (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 41 N. 3). Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Beschleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt. Durch das Rechtshilfeersu- chen nach Grossbritannien und die Einladung zur Zeugeneinvernahme war vorliegend dem Beschwerdeführer und Beschuldigten klar, um was es geht und welche Behörde untersucht. Die Bestreitung der sachlichen Zuständig- keit der BA aufgrund der Art. 23 und 24 StPO (vgl. die folgende Erwägung 4), setzt kaum je detaillierte Untersuchungen voraus, anders als z.B. die Fest- stellung des Tatortes bei der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Art. 31 ff. StPO). Um sie zu bestreiten, ist daher in der Regel keine (volle) Akteneinsicht not- wendig. Wenn die BA zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe die Überweisung an einen Kanton vorliegend nicht zeitgerecht beantragt, so ist das nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist schon deshalb abzuweisen.

E. 4 Die BA hat auch zurecht ihre Zuständigkeit bejaht.

E. 4.1 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in den Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzli- che Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflis- tung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO (Bun- desgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität) unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten (a.) zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; (b.) in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. Umgekehrt kann die Staatsanwaltschaft des Bundes gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO bei Verbrechen des zweiten (Strafbare Handlungen gegen das Vermö- gen) und des elften Titels (Urkundenfälschung) des StGB eine Untersuchung eröffnen, wenn (a.) die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und (b.) keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. Die Eröffnung einer Unter- suchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 StPO; vgl. SCHLEGEL, 3. Aufl. 2020, Art. 24 StPO N. 10).

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E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton St. Gallen habe seine Zu- ständigkeit abgelehnt, was aber nicht heisse, dass er den Bund um Über- nahme des Strafverfahrens ersucht habe. Dafür brauche es, wie bei der ört- lichen Zuständigkeit, eine entsprechende Einigung, die aber nicht vorliege. Deshalb wäre nochmals die Beschwerdekammer zwecks Festlegung des Gerichtsstands anzurufen gewesen. Ob der Kanton Zürich seine Zuständig- keit abgelehnt habe oder nicht, gehe gar nicht aus den gerichtlichen Akten hervor. Die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 3 StPO würden somit nicht vorliegen (act. 10; act. 1 S. 8 ff.).

E. 4.3 Vorliegend untersucht die BA Verbrechen (Art. 146 StGB Betrug, Art. 251 StGB Urkundenfälschung), die sie nach Art. 24 Abs. 2 StPO auch überneh- men kann. Wie das Gerichtsstandsverfahren zeigt, untersucht weder der Kanton Zürich (Verzicht auf Vernehmlassung) noch der Kanton St. Gallen den vorliegenden Sachverhalt, die Kantone sind oder waren mithin nicht mit einer Untersuchung befasst. Die Strafanzeige wurde denn auch bei der BA eingereicht. Die Voraussetzung des Art. 24 Abs. 2 lit. b StPO ist damit gege- ben. Die Tathandlungen haben sich zu einem wesentlichen Teil im Ausland abgespielt (siehe Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. obige Erwägungen A bis C). Die Voraussetzungen der lit. a. und b. des Art. 24 Abs. 1 StPO müssen nicht kumulativ vorliegen (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 24 StPO N. 3). Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass die BA eine Strafuntersuchung führen und ihre Zuständigkeit nach Art. 24 Abs. 3 StPO begründen darf. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts:

In der Regel erfolgt im Meinungsaustausch der Staatsanwaltschaften zur ört- lichen Zuständigkeit keine formelle Einigung, sondern hauptsächlich eine Übernahmeverfügung, was genügt im Lichte des Verfolgungszwangs – der Pflicht, im Rahmen der Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzu- führen, wenn Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Weder ist eine formelle Übereinkunft noch ein Beschluss der Beschwerdekammer nötig. Der Beschwerdeführer kann somit nichts aus seiner Analogie zu den örtlichen Gerichtsständen ab- leiten.

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die BA selbst habe ihre Zuständig- keit im Meinungsaustausch vor dem Beschluss BG.2020.8 verneint und zwar zurecht. Das Bundesstrafgerichts trat im Beschluss BG.2020.8 vom 17. Juni 2020 auf das Gesuch um Festsetzung des Gerichtsstands nicht ein (vgl. obige Erwägung D). Wird das Strafverfahren nicht unnötig verzögert und sind die Voraussetzungen wie vorliegend gegeben, so steht es der BA

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frei, nach Art. 24 Abs. 2 StPO Hand auch zu einer anderen Lösung als der kantonalen Zuständigkeit zu bieten.

E. 4.4 Dies führt ebenfalls zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen. Auf das Gesuch um Aktenein- sicht ist nicht einzutreten, soweit das Gericht ihm nicht bereits entsprach.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf das Gesuch um Akteneinsicht wird nicht eingetreten, soweit es die Ver- fahrensakten der BA betrifft.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Januar 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Kinzer und Christian Lüscher, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Kantonales Untersuchungsamt,

3. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.45

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Sachverhalt:

A. Am 4. Oktober 2019 reichte die B.-Aktiengesellschaft bei der Bundesanwalt- schaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige gegen A. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der qualifizierten Geldwä- scherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter StGB) und weiterer Delikte ein. A. habe der B. im Dezember 2017 Aktien der C. Ltd verkauft. Dabei habe A. bereits damit gerechnet, dass die Aktie wertlos sei. Er habe der Privatklägerin falsche Tatsachen vorge- spiegelt und sie damit zwecks Aktienkaufs zur Überweisung einer erhebli- chen Summe bewegt.

A. sei Gründer und Geschäftsführer der in Dubai und auf den Z.-Inseln do- mizilierten C. Group gewesen. An der Spitze sei, von A. kontrolliert, die C. Ltd als Holding- oder Dachgesellschaft gestanden. Darin seien verschiedene Investment- und Fondsverwaltungsgesellschaften zusammengefasst gewe- sen. Die C. Group habe angegeben, mit USD 14 Mrd. die grösste Private Equity Gesellschaft mit Fokus auf Schwellenländer (Emerging Markets) zu sein, ursprünglich mit Fokus auf Afrika und den mittleren Osten, später welt- umspannend. In die C. Group hätten zahlreiche grosse institutionelle Anleger investiert, darunter D. (D., die […]finanzierungsgesellschaft […]), die E.- Gruppe, grosse […]-Pensionskassen sowie die F. Foundation.

B. Wirtschaftlich Berechtigter der B. war G. Seit Juni 2013 sei G. non-executive member of the board der C. Holding gewesen. Er habe das Amt per 30. Juni 2018 niedergelegt. G. habe direkt oder indirekt über die Jahre bedeutende Summen in die Gruppe investiert. Gegenstand der Strafanzeige ist jedoch nur das Investment vom Dezember 2017. Am 11. Dezember 2017 habe die Bank H. einen Anlass im Hotel I. in Zürich organisiert. Dabei sei G. von A. auf einen möglichen Kauf von Aktien der C. Ltd. angesprochen worden: Es gebe eine Verkäuferin, die unter zeitlichem Druck stehe, weshalb die Aktien zu einem vorteilhaften Preis erworben werden könnten.

Am 16. Dezember 2017 habe A. das Verkaufsangebot an G. sowie an den Investmentberater der B. gemailt, begleitet von einer Übersichtspräsentation zu C. und einer angeblichen, sehr vertraulichen Bewertungszusammenfas- sung der Investmentbank J. Daran habe sich am 19. Dezember 2017 eine intensive E-Mail-Korrespondenz angeschlossen, mit Rückfragen und Erläu- terungen. Am 20. Dezember 2017 sei ein weiteres Mail des Investmentbera- ters mit Erkundigungen erfolgt wie auch ein Telefonat. Am 22. Dezember 2017 habe die B. den Aktienkaufvertrag mit der Verkäuferin über 41'666'667

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Aktien der C. Ltd abgeschlossen, zu USD 1.20 pro Aktie. B. habe den Kauf- preis von USD 50 Mio. am 26. Dezember 2017 überwiesen. Der Kaufpreis für die mutmasslich wertlosen Aktien der C. Ltd sei ihr über ein Konto bei der Bank K. (USA) nach Dubai geflossen.

C. Nach Darstellung der US-Behörden sei die C. Group mindestens ab 2014 nicht mehr in der Lage gewesen, die notwendigen Cashflows und Liquiditäts- reserven zu erzeugen und aufrechtzuerhalten, um die grundlegenden wirt- schaftlichen Aktivitäten der Gesellschaft – wie die Finanzierung der ange- kündigten Investitionen über die verschiedenen von der C. Group verwalte- ten Fonds oder die Deckung des Personalaufwands und anderen Betriebs- kosten – zu finanzieren. Zunehmend habe sie die Fondsvermögen geplün- dert, wobei die C. Group bestrebt gewesen sei, stets neue Vermögenszu- flüsse zu gewinnen. Nach Zeitungsberichten über Fehlverhalten im Finanz- gebaren seien diese Bemühungen ab Mitte Februar 2018 eingestellt worden.

Am 11. April 2019 erhoben die amerikanischen Behörden vor dem Federal Court for the Southern District of New York Anklage (indictment) gegen A. Am 25. Mai 2018 ging beim Grand Court der Z.-Inseln ein Antrag auf Liqui- dation der C. Group ein. Am 12. Juni 2019 erging im Southern District of New York ein Superseding Indictment, das sich zusätzlich gegen weitere Füh- rungspersonen der C. Group richtete (L., M., N., O. und P.). Ihnen allen wurde vorgeworfen, in einer «racketeering conspiracy» aktiv gewesen zu sein, betrügerische Wertpapiergeschäfte getätigt (insbesondere im Zusam- menhang mit den Anlagevehikeln «Q.», dem «R. Fund» sowie «S.»), un- rechtmässig staatliche Gelder erlangt sowie Geldwäscherei betrieben zu ha- ben.

D. Am 17. Dezember 2019 leitete die BA die Strafanzeige vom 4. Oktober 2019 an den Kanton St. Gallen weiter, da keine Hinweise auf eine Bundeskompe- tenz bestünden. Der Kanton St. Gallen lehnte die Übernahme des Strafver- fahrens am 9. Januar 2020 ab. Der Meinungsaustausch zwischen der BA und dem Kanton St. Gallen endete am 21. Februar 2020 erfolglos. Am

5. März 2020 stellte die BA der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands. Die Beschwerde- kammer trat darauf mit Beschluss BG.2020.8 vom 17. Juni 2020 nicht ein. Dies, da die Zuständigkeit des Kantons Zürich ernstlich in Betracht kam, mit diesem Kanton aber kein Meinungsaustausch stattgefunden hatte (dortige Erwägung 2.4).

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E. Die BA eröffnete am 26. August 2020 ein Strafverfahren gegen A. wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). An der mündlichen Zeugeneinvernahme vom 8. November 2022 (pag. BA 12.201- 0014; act. 1.2) stellte A. ein Gesuch um Überweisung des Strafverfahrens an den Kanton St. Gallen, subsidiär Zürich. Die BA wies den Antrag sogleich ab. Zum einen, weil der Antrag verspätet erfolgt sei. Die Bundeskompetenz sei schon seit langem bekannt. Zum anderen sei mit der Eröffnung des Ver- fahrens wegen Betrugs und Urkundenfälschung gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO über Art. 24 Abs. 3 StPO die Bundeszuständigkeit definitiv begründet wor- den.

F. Dagegen gelangte A. am 18. November 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt (act. 1 S. 11):

A la forme 1.- Recevoir le présent recours.

A titre préalable 2.- Ordonner au MPC de ne pas procéder à des actes d’instruction avant droit jugé sur la contestation de compétence qui fait l’objet du présent recours. 3.- Accorder à M. A. accès au dossier de la procédure, en ce compris aux échanges de vues avec le Canton de Saint-Gall mentionnés par le MPC à l’appui de sa décision. 4.- Réserver à M. A. le droit de compléter son recours une fois l’accès au dossier ob- tenu.

Au fond 5.- Annuler la décision entreprise.

Puis, cela fait et statuant à nouveau 6.- Dire que le Ministère public de la Confédération n’a pas compétence pour instruire le complexe de faits investigué dans la procédure SV.19.1167. 7.- Transmettre la procédure SV.19.1167 aux autorités de poursuite pénale du Canton de Saint Gall; si mieux n’aime le Tribunal pénal fédéral, ordonner au Ministère public de la Confédération de transmettre la procédure SV.19.1167 aux autorités de pour- suite pénale du Canton de Saint-Gall. 8.- Laisser les frais du recours à la charge de l’Etat. 9.- Accorder à M. A. une indemnité équitable au titre de ses frais d’avocat.

Zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 4), verzichtete der Kanton Zürich am 22. November 2022 auf eine Vernehmlassung (act. 3). Der Kanton St. Gallen beantragt am 28. November 2022, die Beschwerde sei abzuwei- sen, eventualiter die Zuständigkeit des Kantons Zürich festzustellen (act. 4). Die BA beantragt am 12. Dezember 2022 (act. 6), die Beschwerde sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerde sei keine aufschie- bende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer reichte am 13. De- zember 2022 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 8), worin er ins- besondere auf seinen Verfahrensantrag betreffend aufschiebende Wirkung hinweist. Die BA habe für den 17. Januar 2023 Einvernahmen angesetzt.

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G. Mit Anordnungen vom 14. Dezember 2022 (act. 9; Verfahren BP.2022.80) wies der Referent das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zurzeit ab: Das Gericht entscheide vor dem Datum der angesetzten Zeugen- einvernahme (17. Januar 2023) über den Gerichtsstand. Nach gerichtlicher Einschätzung war keine aufschiebende Wirkung angezeigt. Da Handlungen einer sachlich unzuständigen Behörde grundsätzlich nichtig wären, erschien eine aufschiebende Wirkung auch nicht als erforderlich.

Zugleich hiess der Referent das Gesuch des Beschwerdeführers gut, die Ak- ten des gerichtlichen Gerichtsstandsverfahrens einzusehen, soweit das Ein- sichtsgesuch nicht die Akten der BA betraf. Die BA war diesbezüglich bereits mit einem Akteneinsichtsgesuch (vom 24. November 2022) befasst, worüber das Gericht als Beschwerdeinstanz zu entscheiden haben könnte. Damit ein- hergehend wurden der BA die von ihr eingereichten Strafverfahrensakten retourniert, da sie für den Entscheid über den Gerichtsstand nicht notwendig waren.

Der Referent setzte weiter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis 4. Januar 2023, um Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer tat dies mit Eingabe vom 4. Januar 2023. Er stellt neu den subsidiären Antrag, das Verfahren sei dem Kanton Zürich zuzuweisen, sofern nicht schon eine St. Galler Zuständigkeit angenommen werde (act. 10).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308; zur Möglichkeit einer privaten Partei zur gerichtlichen Überprüfung eines Entscheids betreffend die sachliche Zuständigkeit mittels Beschwerde vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.13 vom 25. September 2013; BG.2012.36 vom 7. Dezember 2012; vgl. auch BAUMGARTNER, Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 548 f.; SCHLEGEL, Zürcher Kommen- tar, 3. Aufl. 2020, Art. 28 StPO N. 2). Die Beschwerde ist vorliegend in gehöriger Form erhoben. Der Beschuldigte als Partei des Strafverfahrens ist auch zur Beschwerde legitimiert. Angefoch- ten ist die Abweisung seines Begehrens um Überweisung des Strafverfah- rens an den Kanton St. Gallen, subsidiär den Kanton Zürich, das er anläss- lich der Einvernahme eines Zeugen vom 8. November 2022 stellte (act. 1.2 S. 3). Die BA lehnte es sogleich mit Protokollnotiz ab. Sie hat den folgenden Inhalt: «StA T.: Der Antrag wird abgewiesen. Der Antrag kommt verspätet, und ist nicht Ge- genstand der heutigen Einvernahme, da die Bundeskompetenz schon lange bekannt ist. Zweitens führen wir das Verfahren wegen Betrugs- und Urkundenfälschung. Damit besteht Bundeskompetenz nach Art. 24 Abs. 2 StPO. Mit der Eröffnung des Verfah- rens wegen Betrugs- und Urkundenfälschung Art. 24 StPO ist über Abs. 3 die Bundes- zuständigkeit definitiv begründet worden. Aus diesen Gründen wird der Antrag abge- wiesen.»

Diese zu Protokoll gegebene Verfügung ist zwar kurz, aber noch zureichend begründet, um einem Gerichtsstandsverfahren zugrundezuliegen, das hauptsächlich eine Rechtsfrage betrifft. Damit ist auch ein zulässiges An- fechtungsobjekt gegeben. Die am 18. November 2022 erhobene Be- schwerde wahrt auch die Beschwerdefrist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt umfassende Akteneinsicht. Der Referent hiess sein Gesuch am 14. Dezember 2022 (act. 9) insoweit gut, als es die Akten des gerichtlichen Gerichtsstandsverfahrens und nicht die Akten der BA betraf. Damit einhergehend wurden der BA ihre eingereichten Strafver- fahrensakten retourniert, da sie für den Entscheid über den Gerichtsstand

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nicht notwendig waren. Die BA war diesbezüglich bereits mit einem Akten- einsichtsgesuch (vom 24. November 2022) befasst, worüber das Gericht als Beschwerdeinstanz zu entscheiden haben könnte. Der Beschwerdeführer konnte am 4. Januar 2023 zu den gerichtlichen Verfahrensakten und zur Ein- gabe der BA vom 12. Dezember 2022 Stellung nehmen. Auf das Aktenein- sichtsgesuch ist hinsichtlich der Akten der BA nicht einzutreten, da es an einem anfechtbaren Entscheid der Vorinstanz fehlt und da die Akten der BA weder für den vorliegenden Beschluss beigezogen werden noch sich in den gerichtlichen Verfahrensakten befinden.

3.

3.1 Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) können sich die Parteien innert 10 Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer erhielt am 7. November 2022 namentlich Einblick in die Strafanzeige. Die BA bringt vor, die Bestreitung des Gerichtsstands sei klar verspätet er- hoben worden, sie sei geradezu trölerisch. Der Beschwerdeführer wisse über seine Verteidigung in Grossbritannien aufgrund des Rechtshilfeersu- chens der BA bereits seit dem 9. Februar 2022 vom Verfahren und von der Zuständigkeit der BA. Am 3. August 2022 habe er die rechtshilfeweise zuge- stellte Vorladung zur Zeugeneinvernahme erhalten. Diese habe die massge- blichen Tatbestände Betrug und Urkundenfälschung genannt. Dennoch habe er bis zur Zeugeneinvernahme vom 8. November 2022 zugewartet, um die Zuständigkeit anzuzweifeln (act. 6 S. 5 Ziff. IV 2 und 3). 3.2 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Behörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens durch Zustellung des Strafbefehls der Fall (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3). Die Feststellung der Fristeinhal- tung folgt dabei den üblichen Beweisregeln (vgl. deren Anwendung im Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.23 vom 4. Februar 2014 E. 2.1). 3.3 Um den Gerichtsstand zu bestreiten und hernach gegebenenfalls vor Gericht anzufechten, muss lediglich eine Überweisung des Strafverfahrens an die richtigerweise zuständige Behörde beantragt werden, dies aber dafür unver- züglich. Die Partei hat aktiv zu werden, sobald sie zuverlässig erkennt, wer

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das Verfahren führt und welche gerichtsstandsrelevanten Tatsachen die Zu- ständigkeit infrage stellen (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 41 N. 3). Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Beschleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt. Durch das Rechtshilfeersu- chen nach Grossbritannien und die Einladung zur Zeugeneinvernahme war vorliegend dem Beschwerdeführer und Beschuldigten klar, um was es geht und welche Behörde untersucht. Die Bestreitung der sachlichen Zuständig- keit der BA aufgrund der Art. 23 und 24 StPO (vgl. die folgende Erwägung 4), setzt kaum je detaillierte Untersuchungen voraus, anders als z.B. die Fest- stellung des Tatortes bei der örtlichen Zuständigkeit (vgl. Art. 31 ff. StPO). Um sie zu bestreiten, ist daher in der Regel keine (volle) Akteneinsicht not- wendig. Wenn die BA zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe die Überweisung an einen Kanton vorliegend nicht zeitgerecht beantragt, so ist das nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist schon deshalb abzuweisen.

4. Die BA hat auch zurecht ihre Zuständigkeit bejaht. 4.1 Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in den Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzli- che Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflis- tung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO (Bun- desgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität) unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten (a.) zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; (b.) in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. Umgekehrt kann die Staatsanwaltschaft des Bundes gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO bei Verbrechen des zweiten (Strafbare Handlungen gegen das Vermö- gen) und des elften Titels (Urkundenfälschung) des StGB eine Untersuchung eröffnen, wenn (a.) die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und (b.) keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. Die Eröffnung einer Unter- suchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 StPO; vgl. SCHLEGEL, 3. Aufl. 2020, Art. 24 StPO N. 10).

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4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kanton St. Gallen habe seine Zu- ständigkeit abgelehnt, was aber nicht heisse, dass er den Bund um Über- nahme des Strafverfahrens ersucht habe. Dafür brauche es, wie bei der ört- lichen Zuständigkeit, eine entsprechende Einigung, die aber nicht vorliege. Deshalb wäre nochmals die Beschwerdekammer zwecks Festlegung des Gerichtsstands anzurufen gewesen. Ob der Kanton Zürich seine Zuständig- keit abgelehnt habe oder nicht, gehe gar nicht aus den gerichtlichen Akten hervor. Die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 3 StPO würden somit nicht vorliegen (act. 10; act. 1 S. 8 ff.).

4.3 Vorliegend untersucht die BA Verbrechen (Art. 146 StGB Betrug, Art. 251 StGB Urkundenfälschung), die sie nach Art. 24 Abs. 2 StPO auch überneh- men kann. Wie das Gerichtsstandsverfahren zeigt, untersucht weder der Kanton Zürich (Verzicht auf Vernehmlassung) noch der Kanton St. Gallen den vorliegenden Sachverhalt, die Kantone sind oder waren mithin nicht mit einer Untersuchung befasst. Die Strafanzeige wurde denn auch bei der BA eingereicht. Die Voraussetzung des Art. 24 Abs. 2 lit. b StPO ist damit gege- ben. Die Tathandlungen haben sich zu einem wesentlichen Teil im Ausland abgespielt (siehe Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. obige Erwägungen A bis C). Die Voraussetzungen der lit. a. und b. des Art. 24 Abs. 1 StPO müssen nicht kumulativ vorliegen (SCHLEGEL, a.a.O., Art. 24 StPO N. 3). Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass die BA eine Strafuntersuchung führen und ihre Zuständigkeit nach Art. 24 Abs. 3 StPO begründen darf. Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts:

In der Regel erfolgt im Meinungsaustausch der Staatsanwaltschaften zur ört- lichen Zuständigkeit keine formelle Einigung, sondern hauptsächlich eine Übernahmeverfügung, was genügt im Lichte des Verfolgungszwangs – der Pflicht, im Rahmen der Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzu- führen, wenn Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Weder ist eine formelle Übereinkunft noch ein Beschluss der Beschwerdekammer nötig. Der Beschwerdeführer kann somit nichts aus seiner Analogie zu den örtlichen Gerichtsständen ab- leiten.

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die BA selbst habe ihre Zuständig- keit im Meinungsaustausch vor dem Beschluss BG.2020.8 verneint und zwar zurecht. Das Bundesstrafgerichts trat im Beschluss BG.2020.8 vom 17. Juni 2020 auf das Gesuch um Festsetzung des Gerichtsstands nicht ein (vgl. obige Erwägung D). Wird das Strafverfahren nicht unnötig verzögert und sind die Voraussetzungen wie vorliegend gegeben, so steht es der BA

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frei, nach Art. 24 Abs. 2 StPO Hand auch zu einer anderen Lösung als der kantonalen Zuständigkeit zu bieten.

4.4 Dies führt ebenfalls zur Abweisung der Beschwerde.

5. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen. Auf das Gesuch um Aktenein- sicht ist nicht einzutreten, soweit das Gericht ihm nicht bereits entsprach.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch um Akteneinsicht wird nicht eingetreten, soweit es die Ver- fahrensakten der BA betrifft.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Daniel Kinzer und Christian Lüscher - Bundesanwaltschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.