Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 23. September 2011 erstattete die B. der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG betreffend eine in U. (Schweiz) domizilierte Gesellschaft na- mens C. AG und sperrte die beiden auf sie lautenden Konten. In ihrer Mel- dung führte die B. aus, der Verwaltungsratspräsident der C. AG, A., habe den Verdacht geäussert, dass sich der frühere Verwaltungsrat der C. AG, D., der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe. Die C. AG habe innerhalb eines Jahres mit angeblichen Geschäften im IT-Bereich mehrere Millionen Euro Umsatz gemacht, obschon der Zweck der Gesell- schaft gemäss Handelsregisterauszug mit dem Handel mit Motorengenera- toren und Fahrzeugteilen umschrieben sei (Verfahrensakten Register 5.101 pag. 4 ff.). Da es die MROS für möglich hielt, dass die C. AG von einer in- ternationalen kriminellen Organisation benutzt werde, um als Drehscheibe für die Begehung von Mehrwertsteuerdelikten in der EU zu fungieren, er- stattete sie am 27. September 2011 bei der Bundesanwaltschaft Meldung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 GwG (Verfahrensakten Register 5.101 pag. 1 ff.).
B. Gestützt auf die Meldung der MROS eröffnete die Bundesanwaltschaft am
29. September 2011 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Ver- dachts des Betrugs und der Geldwäscherei (Verfahrensakten Register 1 pag. 1). Mit Schreiben vom 1. November 2011 leitete die Bundeanwalt- schaft die Verdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden weiter (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 1 ff.). Diese verneinte in der Folge ihre Zu- ständigkeit zur Verfolgung der in der Verdachtsmeldung angezeigten Delik- te (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 4 f.), worauf die Bundesanwaltschaft am
17. November 2011 eine Eröffnungsverfügung erliess und die fragliche Strafuntersuchung gegen Unbekannt wiederaufnahm (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 2 f.).
C. Mit Schreiben vom 19. April 2012 reichten D. und E. bei der Bundesanwalt- schaft eine Strafanzeige gegen A. wegen Veruntreuung, Betrugs, unge- treuer Geschäftsbesorgung, Sachentziehung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein (Verfahrensakten Reg. 5.201 pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 dehnte die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei die Strafverfolgung gegen A. aus (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 4). Anlässlich der Einvernahme von A. vom 27. Juni 2012 durch die Bundesanwaltschaft erklärte dieser, mit der Ausdehnung der Strafuntersuchung nicht einverstanden zu sein und stellte gleichentags den
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Antrag, es sei die Anzeige von D. und E. der Staatsanwaltschaft Nidwalden zu überweisen (Verfahrensakten Reg. 13 pag. 43 f.; Verfahrensakten Reg. 2 pag. 18). Am 29. August 2012 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ab- weisung des Überweisungsantrags von A. (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 19 ff.).
D. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 10. Septem- ber 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es sei für die ihm vorgeworfenen Delikte die Staatsanwaltschaft Nidwalden als zuständig zu bestimmen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hat am 19. September 2012 auf Vernehmlassung verzichtet (act. 3), und die Bundesanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 24. Sep- tember 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). In seiner Replik vom 10. Oktober 2012 hält der Beschwerdefüh- rer an seinem in der Beschwerde gestellten Antrag fest (act. 8).
Mit Eingabe vom 29. November 2012 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht unter anderem eine Eintretens- und Zwischenverfügung vom
23. November 2012 des Untersuchungsamtes St. Gallen ein, welche ge- stützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom
14. November 2012 erging. Die deutschen Behörden ermitteln unter ande- rem gegen die C. AG wegen banden- und gewerbsmässiger Steuerhinter- ziehung, banden- und gewerbsmässiger Geldwäsche und Bildung einer kriminellen Organisation nach deutschem Strafgesetzbuch (act. 10 und 10/1-2). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde den Beschwerdegeg- nerinnen am 4. Dezember 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Art. 22 bis 27 StPO regeln die sachliche Zuständigkeit der Kantone und des Bundes. Bei Konflikten zwischen den kantonalen Strafverfolgungsbe- hörden und der Bundesanwaltschaft entscheidet gemäss Art. 28 StPO das Bundesstrafgericht. Im Falle einer behördlichen Einigkeit bzw. bei Fehlen eines Konflikts über die sachliche Zuständigkeit muss die private Partei – trotz des diesbezüglich nicht aussagekräftigen Gesetzeswortlautes – die
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Möglichkeit haben, eine gerichtliche Überprüfung darüber herbeizuführen. In Anlehnung an die frühere Praxis zu Art. 18 und Art. 260 BStP ist daher die Legitimation der beschuldigten Person bzw. einer beschwerten Partei zur Anrufung des Bundesstrafgerichts zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_651/2011 vom 20. Februar 2011, E. 2.1; SCHMID, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 28 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 432; KIPFER, Basler Kommentar, Basel 2011, N 3 zu Art. 28 StPO; FIN- GERHUTH/LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 28 StPO; RIKLIN, StPO-Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 28 StPO; JO- SITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 143; BERTOSSA, in: KUHN/JEANNERET , Code de pro- cédure pénale suisse, Basel 2011, N 4 zu Art. 28 StPO). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher an das Bundesstrafgericht zu gelangen ist, ist auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO abzustellen.
E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde vom 10. September 2012 richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 29. August 2012, mit wel- cher diese ihre sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer begründet. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Per- son Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher im Sinne der obigen Ausführungen zur Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 legitimiert. Die Einhaltung der zehn- tägigen Beschwerdefrist gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 pag. 20). Art. 30 StPO ermöglicht die Vereinigung von Strafverfahren, selbst bei Fehlen der sachlichen Zuständigkeit. Erforderlich ist allerdings, dass sachliche Gründe, wie Verfahrensbeschleunigung oder –ökonomie, vorliegen (SCHMID, Handbuch, N 432; BERTOSSA, a.a.O., N 2 zu Art. 30 StPO; TPF 2005 89 E. 3.4).
Im Strafverfahren gegen Unbekannt werden Taten untersucht, die sich aus der Geschäftstätigkeit der C. AG ergeben haben sollen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beschlägt strafbare Handlungen, die dieser im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandates als Verwaltungs- ratspräsident der C. AG und als Beauftragter der Anzeigeerstatter, E. und D., begangen haben soll. Ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren ist gegeben, da die Strafverfahren zumindest teilweise den gleichen Sachverhalt betreffen. Unter dem Gesichtspunkt der Verfah- rensökonomie drängt sich die Vereinigung beider Strafverfahren und damit die Behandlung durch die Beschwerdegegnerin 1 geradezu auf.
Der Beschwerdeführer moniert, es bestehe das Risiko, das Bundesstrafge- richt könnte dereinst die Zuständigkeit des Bundes verneinen, weshalb ein triftiger Grund für den Wechsel der Zuständigkeit vorliege (act. 8 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nicht mit dem als zuständig in Betracht kommenden Kanton Nidwalden verständigt, da sie offenbar ihre sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für gegeben hielt. Auch ohne (ausdrückliche) Vereinbarung zwischen den Strafverfol- gungsbehörden ist eine Änderung der Zuständigkeit nur in Betracht zu zie- hen, wenn triftige Gründe dies gebieten (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Davon ist auch unter dem neuem Recht auszugehen, liegt dieser Gedanke doch der expliziten Regelung von Art. 26 Abs. 3 StPO zugrunde. Derart triftige Grün- de vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, und es sind auch keine ersichtlich. Alleine das Risiko, das Bundesstrafgericht könnte dereinst seine Zuständigkeit verneinen, genügt entgegen der Annahme des Beschwerde- führers nicht für die Bejahung eines triftigen Grundes (vgl. act. 8 S. 3). Das Bundesstrafgericht wird die Bundesgerichtsbarkeit nur bei Vorliegen eines eigentlichen Ermessenmissbrauches in Frage stellen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2), und ein solcher ist aus heutiger Sicht klar nicht gege- ben.
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Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Augs- burg unter anderem gegen die C. AG ein Ermittlungsverfahren wegen ban- den- und gewerbsmässiger Steuerhinterziehung führt, nichts an den obigen Überlegungen zu ändern. Ob und in wieweit die deutschen Behörden so- dann dem Beschwerdeführer kein fehlbares Verhalten vorwerfen sollen, ist vorliegend für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit in den schwei- zerischen Strafverfahren ohne Belang.
E. 2.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozess- hindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sachliche, örtliche und funktionelle Zustän- digkeit sind sogenannte positive Prozessvoraussetzungen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 179 N. 13 f.). Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in je- dem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (KIPFER, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Vor Art. 22–28 StPO N. 5). Die sachliche Zuständigkeit be- fasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Zu- ständigkeit der Bundesbehörden im Verhältnis zu den Kantonen wird – wie bereits erwähnt – in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantona- len Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO sowie Art. 123 Abs. 2 BV). Zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten
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gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, während Art. 24 Abs. 2 StPO eine fakultative Zuständigkeit für die Bundesanwaltschaft vor- sieht. Nach letzterer Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft des Bundes bei Verbrechen des zweiten Titels des StGB eine Untersuchung eröffnen, wenn die Straftaten a) zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder b) in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht und – kumulativ zu a) oder b) – wenn keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwalt- schaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a und b StPO).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hat gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Sachent- ziehung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege eröffnet. Der Strafanzeige ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer ab Anfang 2011 für die Anzeigeerstatter eine Gesellschaft grün- den bzw. kaufen und anschliessend als treuhänderischer Verwaltungsrat fungieren sollte. So habe er im Februar/März 2011 für die Anzeigeerstatter die C. AG mit Sitz in U. (Schweiz) erworben. In seiner Funktion als deren Verwaltungsratspräsident habe er in der Folge Gelder und Aktien der C. AG veruntreut. Als Beauftragter der Anzeigeerstatter habe der Beschwer- deführer weisungswidrig Aktien einer F. AG weiterverkauft und die Aktien der C. AG nicht wie vereinbart den Anzeigeerstattern herausgegeben. Da- mit soll er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung und der Sachentziehung schuldig gemacht haben. Auch habe der Beschwerde- führer E. über den wahren Preis der Aktien der C. AG getäuscht und von ihm die Rückvergütung eines höheren Betrages als den effektiv für den Kauf der C.-AG-Aktien bezahlten Preis verlangt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer mit dem gegenüber den Anzeigeerstattern erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei, der falschen Anschuldigung und der Irrefüh- rung der Rechtspflege schuldig gemacht (Verfahrensakten Reg. 5.201 pag. 1 ff.).
E. 2.3 Weder handelt es sich bei den angezeigten Straftaten um Delikte aus dem Katalog von Art. 23 StPO noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kanto- nen (ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton) verübt worden wä- ren. Damit obliegt die Verfolgung dieser Straftaten grundsätzlich den kan- tonalen Behörden (Art. 23 und Art. 24 StPO e contrario). Die Beschwerde- gegnerin 1 führt in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 aus, sie habe das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Betrugs und Geldwäscherei auf
- 6 -
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt und beide Verfahren im Sinne von Art. 30 StPO vereinigt. Eine Abtretung des Verfah- rens gegen den Beschwerdeführer an den Kanton Nidwalden sei im ge- genwärtigen Verfahrensstadium und aufgrund des engen Zusammenhangs beider Anzeigen nicht effizient und nicht angebracht (Verfahrensakten Reg.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 1
2. KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand
Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2012.36
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 23. September 2011 erstattete die B. der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend "MROS") eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG betreffend eine in U. (Schweiz) domizilierte Gesellschaft na- mens C. AG und sperrte die beiden auf sie lautenden Konten. In ihrer Mel- dung führte die B. aus, der Verwaltungsratspräsident der C. AG, A., habe den Verdacht geäussert, dass sich der frühere Verwaltungsrat der C. AG, D., der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe. Die C. AG habe innerhalb eines Jahres mit angeblichen Geschäften im IT-Bereich mehrere Millionen Euro Umsatz gemacht, obschon der Zweck der Gesell- schaft gemäss Handelsregisterauszug mit dem Handel mit Motorengenera- toren und Fahrzeugteilen umschrieben sei (Verfahrensakten Register 5.101 pag. 4 ff.). Da es die MROS für möglich hielt, dass die C. AG von einer in- ternationalen kriminellen Organisation benutzt werde, um als Drehscheibe für die Begehung von Mehrwertsteuerdelikten in der EU zu fungieren, er- stattete sie am 27. September 2011 bei der Bundesanwaltschaft Meldung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 GwG (Verfahrensakten Register 5.101 pag. 1 ff.).
B. Gestützt auf die Meldung der MROS eröffnete die Bundesanwaltschaft am
29. September 2011 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Ver- dachts des Betrugs und der Geldwäscherei (Verfahrensakten Register 1 pag. 1). Mit Schreiben vom 1. November 2011 leitete die Bundeanwalt- schaft die Verdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaft Nidwalden weiter (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 1 ff.). Diese verneinte in der Folge ihre Zu- ständigkeit zur Verfolgung der in der Verdachtsmeldung angezeigten Delik- te (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 4 f.), worauf die Bundesanwaltschaft am
17. November 2011 eine Eröffnungsverfügung erliess und die fragliche Strafuntersuchung gegen Unbekannt wiederaufnahm (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 2 f.).
C. Mit Schreiben vom 19. April 2012 reichten D. und E. bei der Bundesanwalt- schaft eine Strafanzeige gegen A. wegen Veruntreuung, Betrugs, unge- treuer Geschäftsbesorgung, Sachentziehung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein (Verfahrensakten Reg. 5.201 pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 dehnte die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei die Strafverfolgung gegen A. aus (Verfahrensakten Reg. 1 pag. 4). Anlässlich der Einvernahme von A. vom 27. Juni 2012 durch die Bundesanwaltschaft erklärte dieser, mit der Ausdehnung der Strafuntersuchung nicht einverstanden zu sein und stellte gleichentags den
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Antrag, es sei die Anzeige von D. und E. der Staatsanwaltschaft Nidwalden zu überweisen (Verfahrensakten Reg. 13 pag. 43 f.; Verfahrensakten Reg. 2 pag. 18). Am 29. August 2012 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ab- weisung des Überweisungsantrags von A. (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 19 ff.).
D. Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Beschwerde vom 10. Septem- ber 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es sei für die ihm vorgeworfenen Delikte die Staatsanwaltschaft Nidwalden als zuständig zu bestimmen (act. 1). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hat am 19. September 2012 auf Vernehmlassung verzichtet (act. 3), und die Bundesanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 24. Sep- tember 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). In seiner Replik vom 10. Oktober 2012 hält der Beschwerdefüh- rer an seinem in der Beschwerde gestellten Antrag fest (act. 8).
Mit Eingabe vom 29. November 2012 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht unter anderem eine Eintretens- und Zwischenverfügung vom
23. November 2012 des Untersuchungsamtes St. Gallen ein, welche ge- stützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Augsburg vom
14. November 2012 erging. Die deutschen Behörden ermitteln unter ande- rem gegen die C. AG wegen banden- und gewerbsmässiger Steuerhinter- ziehung, banden- und gewerbsmässiger Geldwäsche und Bildung einer kriminellen Organisation nach deutschem Strafgesetzbuch (act. 10 und 10/1-2). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde den Beschwerdegeg- nerinnen am 4. Dezember 2012 zur Kenntnis zugestellt (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Art. 22 bis 27 StPO regeln die sachliche Zuständigkeit der Kantone und des Bundes. Bei Konflikten zwischen den kantonalen Strafverfolgungsbe- hörden und der Bundesanwaltschaft entscheidet gemäss Art. 28 StPO das Bundesstrafgericht. Im Falle einer behördlichen Einigkeit bzw. bei Fehlen eines Konflikts über die sachliche Zuständigkeit muss die private Partei – trotz des diesbezüglich nicht aussagekräftigen Gesetzeswortlautes – die
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Möglichkeit haben, eine gerichtliche Überprüfung darüber herbeizuführen. In Anlehnung an die frühere Praxis zu Art. 18 und Art. 260 BStP ist daher die Legitimation der beschuldigten Person bzw. einer beschwerten Partei zur Anrufung des Bundesstrafgerichts zu bejahen (Urteil des Bundesge- richts 6B_651/2011 vom 20. Februar 2011, E. 2.1; SCHMID, Praxiskommen- tar, Zürich/St. Gallen 2009, N 2 zu Art. 28 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 432; KIPFER, Basler Kommentar, Basel 2011, N 3 zu Art. 28 StPO; FIN- GERHUTH/LIEBER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 4 zu Art. 28 StPO; RIKLIN, StPO-Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 28 StPO; JO- SITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N 143; BERTOSSA, in: KUHN/JEANNERET , Code de pro- cédure pénale suisse, Basel 2011, N 4 zu Art. 28 StPO). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher an das Bundesstrafgericht zu gelangen ist, ist auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO abzustellen.
1.2 Die vorliegende Beschwerde vom 10. September 2012 richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 29. August 2012, mit wel- cher diese ihre sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer begründet. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Per- son Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher im Sinne der obigen Ausführungen zur Einreichung der Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 legitimiert. Die Einhaltung der zehn- tägigen Beschwerdefrist gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozess- hindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Sachliche, örtliche und funktionelle Zustän- digkeit sind sogenannte positive Prozessvoraussetzungen (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 179 N. 13 f.). Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in je- dem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (KIPFER, Basler Kommen- tar, Basel 2011, Vor Art. 22–28 StPO N. 5). Die sachliche Zuständigkeit be- fasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Zu- ständigkeit der Bundesbehörden im Verhältnis zu den Kantonen wird – wie bereits erwähnt – in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantona- len Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO sowie Art. 123 Abs. 2 BV). Zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten
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gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, während Art. 24 Abs. 2 StPO eine fakultative Zuständigkeit für die Bundesanwaltschaft vor- sieht. Nach letzterer Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft des Bundes bei Verbrechen des zweiten Titels des StGB eine Untersuchung eröffnen, wenn die Straftaten a) zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder b) in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht und – kumulativ zu a) oder b) – wenn keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwalt- schaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht (Art. 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a und b StPO).
2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hat gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Sachent- ziehung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege eröffnet. Der Strafanzeige ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer ab Anfang 2011 für die Anzeigeerstatter eine Gesellschaft grün- den bzw. kaufen und anschliessend als treuhänderischer Verwaltungsrat fungieren sollte. So habe er im Februar/März 2011 für die Anzeigeerstatter die C. AG mit Sitz in U. (Schweiz) erworben. In seiner Funktion als deren Verwaltungsratspräsident habe er in der Folge Gelder und Aktien der C. AG veruntreut. Als Beauftragter der Anzeigeerstatter habe der Beschwer- deführer weisungswidrig Aktien einer F. AG weiterverkauft und die Aktien der C. AG nicht wie vereinbart den Anzeigeerstattern herausgegeben. Da- mit soll er sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreuung und der Sachentziehung schuldig gemacht haben. Auch habe der Beschwerde- führer E. über den wahren Preis der Aktien der C. AG getäuscht und von ihm die Rückvergütung eines höheren Betrages als den effektiv für den Kauf der C.-AG-Aktien bezahlten Preis verlangt. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer mit dem gegenüber den Anzeigeerstattern erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei, der falschen Anschuldigung und der Irrefüh- rung der Rechtspflege schuldig gemacht (Verfahrensakten Reg. 5.201 pag. 1 ff.).
2.3 Weder handelt es sich bei den angezeigten Straftaten um Delikte aus dem Katalog von Art. 23 StPO noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kanto- nen (ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton) verübt worden wä- ren. Damit obliegt die Verfolgung dieser Straftaten grundsätzlich den kan- tonalen Behörden (Art. 23 und Art. 24 StPO e contrario). Die Beschwerde- gegnerin 1 führt in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 aus, sie habe das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Betrugs und Geldwäscherei auf
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das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt und beide Verfahren im Sinne von Art. 30 StPO vereinigt. Eine Abtretung des Verfah- rens gegen den Beschwerdeführer an den Kanton Nidwalden sei im ge- genwärtigen Verfahrensstadium und aufgrund des engen Zusammenhangs beider Anzeigen nicht effizient und nicht angebracht (Verfahrensakten Reg. 2 pag. 20). Art. 30 StPO ermöglicht die Vereinigung von Strafverfahren, selbst bei Fehlen der sachlichen Zuständigkeit. Erforderlich ist allerdings, dass sachliche Gründe, wie Verfahrensbeschleunigung oder –ökonomie, vorliegen (SCHMID, Handbuch, N 432; BERTOSSA, a.a.O., N 2 zu Art. 30 StPO; TPF 2005 89 E. 3.4).
Im Strafverfahren gegen Unbekannt werden Taten untersucht, die sich aus der Geschäftstätigkeit der C. AG ergeben haben sollen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer beschlägt strafbare Handlungen, die dieser im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandates als Verwaltungs- ratspräsident der C. AG und als Beauftragter der Anzeigeerstatter, E. und D., begangen haben soll. Ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren ist gegeben, da die Strafverfahren zumindest teilweise den gleichen Sachverhalt betreffen. Unter dem Gesichtspunkt der Verfah- rensökonomie drängt sich die Vereinigung beider Strafverfahren und damit die Behandlung durch die Beschwerdegegnerin 1 geradezu auf.
Der Beschwerdeführer moniert, es bestehe das Risiko, das Bundesstrafge- richt könnte dereinst die Zuständigkeit des Bundes verneinen, weshalb ein triftiger Grund für den Wechsel der Zuständigkeit vorliege (act. 8 S. 3). Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nicht mit dem als zuständig in Betracht kommenden Kanton Nidwalden verständigt, da sie offenbar ihre sachliche Zuständigkeit im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer für gegeben hielt. Auch ohne (ausdrückliche) Vereinbarung zwischen den Strafverfol- gungsbehörden ist eine Änderung der Zuständigkeit nur in Betracht zu zie- hen, wenn triftige Gründe dies gebieten (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Davon ist auch unter dem neuem Recht auszugehen, liegt dieser Gedanke doch der expliziten Regelung von Art. 26 Abs. 3 StPO zugrunde. Derart triftige Grün- de vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, und es sind auch keine ersichtlich. Alleine das Risiko, das Bundesstrafgericht könnte dereinst seine Zuständigkeit verneinen, genügt entgegen der Annahme des Beschwerde- führers nicht für die Bejahung eines triftigen Grundes (vgl. act. 8 S. 3). Das Bundesstrafgericht wird die Bundesgerichtsbarkeit nur bei Vorliegen eines eigentlichen Ermessenmissbrauches in Frage stellen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; 132 IV 89 E. 2), und ein solcher ist aus heutiger Sicht klar nicht gege- ben.
- 7 -
Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Augs- burg unter anderem gegen die C. AG ein Ermittlungsverfahren wegen ban- den- und gewerbsmässiger Steuerhinterziehung führt, nichts an den obigen Überlegungen zu ändern. Ob und in wieweit die deutschen Behörden so- dann dem Beschwerdeführer kein fehlbares Verhalten vorwerfen sollen, ist vorliegend für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit in den schwei- zerischen Strafverfahren ohne Belang.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reg- lements vom Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Dezember 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Walter Krähenmann - Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.