Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).
Sachverhalt
A. In zahlreichen Verkaufsstellen der A. AG werden u. a. sogenannte Paysa- fe-Codes verkauft. Diese weisen einen bestimmten Barwert auf und können durch Eingabe eines PIN-Codes für Einkäufe im Internet verwendet werden (vgl. act. 1.3.6). Eine bisher unbekannte Täterschaft kontaktierte per Tele- fon Verkäuferinnen, die an Verkaufsstellen der A. AG arbeiteten, wo sich ein Gerät zur Generierung von Paysafe-Codes befand, und erschlich unter falschen Angaben bzw. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Her- ausgabe von solchen Paysafe-Codes (vgl. beispielhaft act. 1.3.7 – 1.3.10). Diese Codes wurden von der Täterschaft jeweils umgehend im Internet, beispielsweise auf Plattformen von Wettanbietern, eingelöst. Im Falle der gegen die A. AG gerichteten Betrugsfälle deuten bisherige Erkenntnisse darauf hin, dass die Vermögenswerte so auf entsprechende Kundenkonten von in der Türkei wohnhaften Personen geschleust wurden (vgl. 1.3.3, 1.3.13, 1.3.18). Gemäss Kenntnisstand der A. AG seien bereits in mindes- tens 17 Kantonen gleichgelagerte Betrugsfälle aktenkundig (vgl. act. 1.3, Rz. 7). Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (Kanton Thurgau) als eine der betroffenen kantonalen Staatsanwaltschaften ersuchte diesbezüglich be- reits ab Dezember 2011 bis Juni 2012 erfolglos die zuständigen Behörden der Kantone Bern und Aargau sowie die Bundesanwaltschaft um Über- nahme des bei ihr hängigen Verfahrens (act. 1.3.20 – 1.3.25). Seither scheinen die Ermittlungen durch einen negativen Kompetenzkonflikt blo- ckiert.
B. Mit Strafanzeige vom 8. April 2013 unterbreitete die A. AG der Bundesan- waltschaft folgende Rechtsbegehren (act. 1.3):
"1. Es sei gegen unbekannte Täter ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Betrug so- wie der Bildung einer kriminellen Organisation zu eröffnen.
2. Es seien die Täter angemessen zu bestrafen.
3. Es seien die Akten insbesondere der folgenden Staatsanwaltschaften betreffend Paysafe Betrüge beizuziehen: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR und ZH.
4. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass sich die A. AG ausdrücklich sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 StPO konstituiert, sofern sie jeweils Geschädigte i. S. von Art. 115 Abs. 1 StPO ist.
5. Eventualiter sei eine kantonale Staatsanwaltschaft zu bestimmen, welche die Strafunter- suchung für die ganze Schweiz übernimmt."
Die Bundesanwaltschaft ihrerseits verfügte am 1. Mai 2013 was folgt (act. 1.2):
"1. Eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft wird vorliegend verneint.
2. Die Kosten gehen zu Lasten des Bundes.
3. Von einer Weiterleitung an eine kantonale Behörde wird abgesehen, da diese bereits mit der Strafanzeige befasst sind."
C. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 10. Mai 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2013 (…) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft für die Beurteilung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 8. April 2013 zuständig ist.
3. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige an eine von ihr zu bestimmende, zuständige kantonale Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
4. Subeventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Zuständigkeitsfrage betref- fend Strafanzeige vom 8. April 2013 zu koordinieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerdeanträge unter Kos- tenfolge (act. 5). Mit Replik vom 20. Juni 2013 hält die A. AG an ihren Be- schwerdeanträgen fest und beantragt subeventualiter neu, das Bundes- strafgericht habe die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft oder das weitere Vorgehen zur Ermittlung einer zuständigen kantonalen Staatsan- waltschaft zu bestimmen (act. 7). Diese Replik wurde der Bundesanwalt- schaft am 21. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Mit Schreiben vom 2. August 2013 teilte die Beschwerdekammer den Par- teien mit, dass vorliegend die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit auch unter dem Aspekt des Tatbestands der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) zu prüfen sei, und ersuchte diese um Einreichung einer diesbezügli- chen Stellungnahme (act. 9). In der Folge liessen sich sowohl die Bundes- anwaltschaft (act. 10) als auch die A. AG (act. 11) vernehmen. Die entspre- chenden Stellungnahmen wurden den Parteien am 14. August 2013 wech- selseitig zur Kenntnis gebracht (act. 12 und 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Möglichkeit einer privaten Partei zur gerichtlichen Überprüfung eines Entscheides betreffend die sachliche Zuständigkeit mittels Beschwerde vgl. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.36 vom 7. Dezember 2012, E. 1.1 m.w.H.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
E. 1.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Beschwerdegegnerin entge- gen den Anträgen der Beschwerdeführerin ihre eigene (sachliche) Zustän- digkeit. Als Privatklägerin und damit als Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) ist die Beschwerdeführerin im Sinne der obigen Ausführungen zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozess- hindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Bei der sachlichen, örtlichen und funktionel- len Zuständigkeit handelt es sich um solche Prozessvoraussetzungen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N. 315 ff.; JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 98 f.). Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berück- sichtigen (KIPFER, Basler Kommentar, Basel 2011, Vor Art. 22 – 28 StPO N. 5; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 22 StPO N. 2). Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen
Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22 – 28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbe- hörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zu- mindest für die Verfahren nach Art. 24, die Bundesanwaltschaft in einfa- chen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kantona- len Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die Straftaten nach Art. 260ter StGB sowie nach Art. 305bis StGB, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Art. 24 StPO entspricht mate- riell dem bis 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Art. 337 StGB bzw. dem diesem vorangehenden Art. 340bis StGB, weswegen auf die dazu er- gangene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1140). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Bot- schaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Mass- nahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 II S. 1544 ff.). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d. h. danach, ob die ausländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130 IV 68 E. 2.2 S. 71). Die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 24 Abs. 1 StPO ist eine zwingende. Allerdings ändert der zwingende Charakter der Bundesge- richtsbarkeit nichts daran, dass diese in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (vgl. BGE 132 IV 89 E. 2 S. 93). Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.4; vgl. zum Ganzen TPF 2011 170 E. 2.1 und 2.2).
E. 2.3 Vorliegend geht es primär um zahlreiche unter Inanspruchnahme der Inter- nettelefonie verübte Betrugsdelikte, bei welchen lediglich der Sitz der Ge-
schädigten bzw. der Ort der Entreicherung als sicher in der Schweiz befind- lich zu betrachten sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin (in diesem Sinne wohl act. 10) ist demgegenüber anhand den der Be- schwerdekammer vorliegenden Akten unbekannt, wo die Täterschaft die Betrugsdelikte verübt hat. Klar ist andererseits, dass die erlangten Vermö- genswerte von der Täterschaft auf vom Ausland aus betriebenen Internet- plattformen eingelöst wurden. Wo die Täterschaft diesbezüglich gehandelt hat, lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Soweit bekannt, ha- ben aber einige der Personen, welchen die Vermögenswerte offenbar auf ihren jeweiligen Kundenkonten gutgeschrieben worden sind, Wohnsitz in der Türkei. Nachdem die typische Tathandlung darin besteht, die betrüge- risch erlangten Vermögenswerte über Spiel-, Wett- und Casino- Internetplattformen ins Ausland weiterzuleiten, ergibt sich vorliegend der Verdacht der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB und es stellt sich damit die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 StPO und nach einer zwingenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Im Zusammen- hang mit der vorliegenden Zuständigkeitsfrage steht somit der Tatbestand der Geldwäscherei im Vordergrund gegenüber dem von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Die Annahme, dass sich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO ein wesentlicher Teil der Tatbegehung im Ausland abge- spielt hat ist nach dem oben Ausgeführten nicht von der Hand zu weisen. Überdies sind viele Kantone betroffen, ohne dass sich ein eindeutiger Schwerpunkt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO abzeichnet.
E. 2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend gestützt auf Art. 24 Abs. 1 StPO Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist, denn der Verdacht der zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangenen Geldwäscherei ist gegeben. Es ist deshalb Aufgabe der Beschwerdegegnerin, vorliegend die Strafverfol- gung zu übernehmen oder koordinierend einzugreifen, wenn sie das Ver- fahren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 StPO als einfachen Fall betrachtet und daher den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung über- tragen will.
E. 2.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrech- te auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Ent- schädigung ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Ausla- gen und MwSt.; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen (eventuelle Übertragung an die kantonale Behörde gestützt auf Art. 25 Abs. 2 StPO) an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Hö- he von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. September 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Advokat Damian Schai,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2013.13
Sachverhalt:
A. In zahlreichen Verkaufsstellen der A. AG werden u. a. sogenannte Paysa- fe-Codes verkauft. Diese weisen einen bestimmten Barwert auf und können durch Eingabe eines PIN-Codes für Einkäufe im Internet verwendet werden (vgl. act. 1.3.6). Eine bisher unbekannte Täterschaft kontaktierte per Tele- fon Verkäuferinnen, die an Verkaufsstellen der A. AG arbeiteten, wo sich ein Gerät zur Generierung von Paysafe-Codes befand, und erschlich unter falschen Angaben bzw. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen die Her- ausgabe von solchen Paysafe-Codes (vgl. beispielhaft act. 1.3.7 – 1.3.10). Diese Codes wurden von der Täterschaft jeweils umgehend im Internet, beispielsweise auf Plattformen von Wettanbietern, eingelöst. Im Falle der gegen die A. AG gerichteten Betrugsfälle deuten bisherige Erkenntnisse darauf hin, dass die Vermögenswerte so auf entsprechende Kundenkonten von in der Türkei wohnhaften Personen geschleust wurden (vgl. 1.3.3, 1.3.13, 1.3.18). Gemäss Kenntnisstand der A. AG seien bereits in mindes- tens 17 Kantonen gleichgelagerte Betrugsfälle aktenkundig (vgl. act. 1.3, Rz. 7). Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (Kanton Thurgau) als eine der betroffenen kantonalen Staatsanwaltschaften ersuchte diesbezüglich be- reits ab Dezember 2011 bis Juni 2012 erfolglos die zuständigen Behörden der Kantone Bern und Aargau sowie die Bundesanwaltschaft um Über- nahme des bei ihr hängigen Verfahrens (act. 1.3.20 – 1.3.25). Seither scheinen die Ermittlungen durch einen negativen Kompetenzkonflikt blo- ckiert.
B. Mit Strafanzeige vom 8. April 2013 unterbreitete die A. AG der Bundesan- waltschaft folgende Rechtsbegehren (act. 1.3):
"1. Es sei gegen unbekannte Täter ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigem Betrug so- wie der Bildung einer kriminellen Organisation zu eröffnen.
2. Es seien die Täter angemessen zu bestrafen.
3. Es seien die Akten insbesondere der folgenden Staatsanwaltschaften betreffend Paysafe Betrüge beizuziehen: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR und ZH.
4. Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass sich die A. AG ausdrücklich sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 StPO konstituiert, sofern sie jeweils Geschädigte i. S. von Art. 115 Abs. 1 StPO ist.
5. Eventualiter sei eine kantonale Staatsanwaltschaft zu bestimmen, welche die Strafunter- suchung für die ganze Schweiz übernimmt."
Die Bundesanwaltschaft ihrerseits verfügte am 1. Mai 2013 was folgt (act. 1.2):
"1. Eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft wird vorliegend verneint.
2. Die Kosten gehen zu Lasten des Bundes.
3. Von einer Weiterleitung an eine kantonale Behörde wird abgesehen, da diese bereits mit der Strafanzeige befasst sind."
C. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 10. Mai 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
"1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2013 (…) sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft für die Beurteilung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 8. April 2013 zuständig ist.
3. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige an eine von ihr zu bestimmende, zuständige kantonale Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.
4. Subeventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Zuständigkeitsfrage betref- fend Strafanzeige vom 8. April 2013 zu koordinieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 schliesst die Bundesanwalt- schaft auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerdeanträge unter Kos- tenfolge (act. 5). Mit Replik vom 20. Juni 2013 hält die A. AG an ihren Be- schwerdeanträgen fest und beantragt subeventualiter neu, das Bundes- strafgericht habe die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft oder das weitere Vorgehen zur Ermittlung einer zuständigen kantonalen Staatsan- waltschaft zu bestimmen (act. 7). Diese Replik wurde der Bundesanwalt- schaft am 21. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Mit Schreiben vom 2. August 2013 teilte die Beschwerdekammer den Par- teien mit, dass vorliegend die Frage nach der sachlichen Zuständigkeit auch unter dem Aspekt des Tatbestands der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) zu prüfen sei, und ersuchte diese um Einreichung einer diesbezügli- chen Stellungnahme (act. 9). In der Folge liessen sich sowohl die Bundes- anwaltschaft (act. 10) als auch die A. AG (act. 11) vernehmen. Die entspre- chenden Stellungnahmen wurden den Parteien am 14. August 2013 wech- selseitig zur Kenntnis gebracht (act. 12 und 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; zur Möglichkeit einer privaten Partei zur gerichtlichen Überprüfung eines Entscheides betreffend die sachliche Zuständigkeit mittels Beschwerde vgl. den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.36 vom 7. Dezember 2012, E. 1.1 m.w.H.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung verneint die Beschwerdegegnerin entge- gen den Anträgen der Beschwerdeführerin ihre eigene (sachliche) Zustän- digkeit. Als Privatklägerin und damit als Verfahrenspartei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) ist die Beschwerdeführerin im Sinne der obigen Ausführungen zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und das Fehlen von Prozess- hindernissen sind zwingendes Erfordernis für die Anhandnahme und Durchführung des Verfahrens. Bei der sachlichen, örtlichen und funktionel- len Zuständigkeit handelt es sich um solche Prozessvoraussetzungen (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2013, N. 315 ff.; JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 98 f.). Sie sind von Amtes wegen zu prüfen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berück- sichtigen (KIPFER, Basler Kommentar, Basel 2011, Vor Art. 22 – 28 StPO N. 5; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 22 StPO N. 2). Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen
Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22 – 28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbe- hörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zu- mindest für die Verfahren nach Art. 24, die Bundesanwaltschaft in einfa- chen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kantona- len Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO).
2.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit unter anderem die Straftaten nach Art. 260ter StGB sowie nach Art. 305bis StGB, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Art. 24 StPO entspricht mate- riell dem bis 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Art. 337 StGB bzw. dem diesem vorangehenden Art. 340bis StGB, weswegen auf die dazu er- gangene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2006 S. 1140). Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Bot- schaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Mass- nahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 II S. 1544 ff.). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d. h. danach, ob die ausländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130 IV 68 E. 2.2 S. 71). Die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 24 Abs. 1 StPO ist eine zwingende. Allerdings ändert der zwingende Charakter der Bundesge- richtsbarkeit nichts daran, dass diese in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (vgl. BGE 132 IV 89 E. 2 S. 93). Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.4; vgl. zum Ganzen TPF 2011 170 E. 2.1 und 2.2).
2.3 Vorliegend geht es primär um zahlreiche unter Inanspruchnahme der Inter- nettelefonie verübte Betrugsdelikte, bei welchen lediglich der Sitz der Ge-
schädigten bzw. der Ort der Entreicherung als sicher in der Schweiz befind- lich zu betrachten sind. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin (in diesem Sinne wohl act. 10) ist demgegenüber anhand den der Be- schwerdekammer vorliegenden Akten unbekannt, wo die Täterschaft die Betrugsdelikte verübt hat. Klar ist andererseits, dass die erlangten Vermö- genswerte von der Täterschaft auf vom Ausland aus betriebenen Internet- plattformen eingelöst wurden. Wo die Täterschaft diesbezüglich gehandelt hat, lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Soweit bekannt, ha- ben aber einige der Personen, welchen die Vermögenswerte offenbar auf ihren jeweiligen Kundenkonten gutgeschrieben worden sind, Wohnsitz in der Türkei. Nachdem die typische Tathandlung darin besteht, die betrüge- risch erlangten Vermögenswerte über Spiel-, Wett- und Casino- Internetplattformen ins Ausland weiterzuleiten, ergibt sich vorliegend der Verdacht der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB und es stellt sich damit die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 1 StPO und nach einer zwingenden Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Im Zusammen- hang mit der vorliegenden Zuständigkeitsfrage steht somit der Tatbestand der Geldwäscherei im Vordergrund gegenüber dem von der Beschwerde- führerin geltend gemachten Tatbestand der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. Die Annahme, dass sich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO ein wesentlicher Teil der Tatbegehung im Ausland abge- spielt hat ist nach dem oben Ausgeführten nicht von der Hand zu weisen. Überdies sind viele Kantone betroffen, ohne dass sich ein eindeutiger Schwerpunkt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO abzeichnet.
2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend gestützt auf Art. 24 Abs. 1 StPO Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist, denn der Verdacht der zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangenen Geldwäscherei ist gegeben. Es ist deshalb Aufgabe der Beschwerdegegnerin, vorliegend die Strafverfol- gung zu übernehmen oder koordinierend einzugreifen, wenn sie das Ver- fahren im Sinne von Art. 25 Abs. 2 StPO als einfachen Fall betrachtet und daher den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung über- tragen will.
2.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrech- te auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Ent- schädigung ist ermessensweise festzusetzen auf Fr. 1'500.-- (inkl. Ausla- gen und MwSt.; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen (eventuelle Übertragung an die kantonale Behörde gestützt auf Art. 25 Abs. 2 StPO) an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Hö- he von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Bellinzona, 26. September 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
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- Advokat Damian Schai - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.