opencaselaw.ch

BG.2024.16

Bundesstrafgericht · 2025-03-04 · Deutsch CH

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

Sachverhalt

A. Mehrere Strafverfolgungsbehörden der Schweiz sowie anderer Länder führen Strafverfahren im Zusammenhang mit mutmasslichen Delikten zum Nachteil der venezolanischen B. SA und wegen damit verbundener mutmasslicher Geldwäscherei. In der Schweiz sind bzw. waren es die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA»), die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend «StA ZH») und die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE»), welche solche Verfahren führten bzw. führen.

In diesem Zusammenhang sind in der Schweiz von verschiedenen Strafver- folgungsbehörden Bankkonten blockiert worden, auf und über welche Gelder mutmasslich krimineller Herkunft aus Delikten zum Nachteil der B. SA ge- flossen sein sollen. A. steht mit einzelnen dieser Konten in Verbindung, sei es als Inhaber oder als wirtschaftlich Berechtigter. Sie sind durch die StA ZH und durch die BA wegen des Verdachts der Geldwäscherei beschlagnahmt worden (vgl. hierzu u.a. act. 1.15, act. 4 S. 3).

B. Mit einem Bericht Kontosperren A./C. SA (act. 1.15; nachfolgend «Bericht Kontosperren») informierte die StA ZH die Rechtsvertretung von A. am

21. Februar 2023 über den Stand des Verfahrens 2022/10046790, soweit mit drei von der StA ZH gesperrten Konten von A. bzw. der C. SA zusam- menhängend. Es werden mutmassliche Vortaten im Ausland (insb. Korrup- tion und ungetreue Geschäftsbesorgung) und die in der Schweiz mutmass- lich strafbaren Geldwäschereihandlungen geschildert, der bisherige Verlauf des Verfahrens beschrieben sowie die bereits erhobenen Beweise und die ausstehenden Verfahrenshandlungen (vgl. act. 1.15, Rz. 32) bezeichnet; da- runter insbesondere die Befragung von A. (vgl. act. 1.15, Rz. 48). Gelder auf dessen gesperrten Konten sollen aus Delikten gegen die B. SA stammen und in der Schweiz gewaschen worden sein. Das Verfahren wegen Geldwä- scherei richtete sich zum Zeitpunkt, als der Bericht verfasst worden ist, inso- weit (noch) gegen Unbekannt (so der «Bericht Kontosperren», S. 1).

C. Zu diesem Zeitpunkt führte die BA zwei Verfahren im Zusammenhang mit A., beide eröffnet im Jahr 2020 unter den Verfahrensnummern SV.20.1133 und SV.20.0659, wobei ersteres zunächst gegen Unbekannt eröffnet worden war und das zweite im Stadium der Vorabklärung verharrte. Früher eröffnete Ver- fahren im Zusammenhang mit A. sind gemäss BA nicht über das Stadium der Vorabklärung hinausgekommen und unterdessen eingestellt worden (vgl. act. 4 S. 2 ff.).

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D. Mit Eingaben vom 19. Juni 2023 bei der StA ZH und vom 27. Juli 2023 bei der BA liess A. durch seine Rechtsvertretung die Freigabe der in den Ver- fahren beschlagnahmten Vermögenswerte beantragen (act. 1.33 und 1.21). Am 25. September 2023 erhob A. im Verfahren der StA ZH Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 6.1 S. 8).

E. Mit Schreiben vom 12. September 2023 teilte die StA ZH der Rechtsvertretung von A. auf deren Anfrage hin mit, dass dieser im Verfahren 2022/10046790 wegen Geldwäscherei nunmehr beschuldigte Person sei, die Verfahren 2019/10031669 und 2020/10014763 würden jedoch gegen Unbekannt bzw. andere beschuldigte Personen geführt und A. habe dort keine Parteistellung (act. 1.16 S. 1 f.).

F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 bei der BA verlangte A., dass die BA ihre Zuständigkeit auch für die in Zürich unter den Verfahrensnummern 2019/10031669, 2020/10014763 und 2022/10046790 untersuchten Sach- verhalte bestätige, diese Verfahren von der StA ZH übernehme und mit ihren eigenen Verfahren SV.20.0659 und SV.20.1133 zusammen als ein Verfah- ren führe (act. 1.35). Eine sinngemässe Eingabe richtete die Vertretung von A. am 11. Dezember 2023 an die StA ZH (act. 1.36).

G. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 leitete die BA den an sie gerichteten An- trag vom 8. Dezember 2023 an die StA ZH weiter zur Stellungnahme mittels Verfügung. Gleichzeitig ersuchte sie um Stellungnahme zur Frage, ob die StA ZH bereit sei, die bei der BA geführten Verfahren SV.20.1133 und SV.20.0659 gegen A. und zwei weitere Personen zu übernehmen (act. 4.2).

H. Der Meinungsaustausch der StA ZH mit der StA GE datiert vom 25. und

26. Januar 2024 (vgl. Akten StA ZH 2022/10046790, pag. 10201001 f.).

I. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies die StA ZH den Antrag des Beschul- digten A. auf Abtretung aller bei der StA ZH gegen ihn geführten Verfahren an die BA ab und übernahm gleichzeitig die Strafuntersuchungen SV.20.1133 und SV.20.069 von derselben (act. 1.1).

J. Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhebt A. gegen diese Verfügung der StA ZH Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und

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beantragt in der Sache deren Aufhebung, die gerichtliche Feststellung, dass die BA zuständig sei, die in Zürich hängigen Verfahren 2019/10031669, 2020/10014763 und 2022/10046790 zu führen, sowie deren Übertragung zur Erledigung an die BA, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft (act. 1).

K. Die Beschwerdeantwort der BA datiert vom 26. April 2024 (act. 4), diejenige der StA ZH vom 6. Mai 2024 (act. 6); beide mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

L. Am 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 11), welche den Gegenparteien am 3. Juni 2024 zur Kenntnis weitergeleitet wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen, besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Spra- che, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat und sich die BA in italienischer Sprache vernehmen liess.

E. 2.1 Art. 22–28 StPO befassen sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit zwi- schen Bund und Kantonen. Gemäss Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ent- sprechende Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kan- tonalen Strafbehörden. Trotz des diesbezüglich nicht aussagekräftigen Ge- setzeswortlauts gesteht die Praxis im Falle der Einigkeit zwischen Staatsan- waltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden auch privaten Parteien die Möglichkeit zu, diesbezüglich eine gerichtliche Prüfung zu erwirken

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(Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.36 vom 7. Dezember 2012 E. 1.1 m.w.H.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 39–42 i.V.m. Art. 393 ff. StPO (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.327 vom 5. Oktober 2016 m.w.H.; BG.2013.13 vom 25. September 2013 E. 1.1 f.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 549).

E. 2.2 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 1.1; BG.2020.1 vom

19. Februar 2020 E. 1.1; jeweils m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO).

E. 2.3 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt. Währenddem die Praxis den Begriff «Partei» gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Anfechtung der Einstellungsverfügung grundsätzlich auf Par- teien im Sinne von Art. 104 StPO beschränkt (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2), ergibt sich zum Begriff der Partei(en) gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 StPO kein eindeutiges Bild. Gemäss Teilen der Literatur umfasst dieser Begriff ohne weitere Erörterung der Frage sowohl Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO (ECHLE/KUHN, Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 1 und 13). Anderswo wird demgegenüber angeführt, zur Anfechtung der Zuständigkeit der mit der Sa- che befassten Behörden seien die Parteien berechtigt, d.h. die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), aber auch Einzie- hungsbetroffene, nicht aber Dritte, wie blosse Anzeigeerstatter oder Geschä- digte ohne Konstituierung als Privatklägerschaft (SCHLEGEL, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 41 StPO N. 1; in diesem Sinne wohl auch JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 5, wobei eingeschränkt wird, ein Einziehungsbetroffener gelte allenfalls im Falle von Art. 37 StPO, mithin im selbstständigen Einziehungsverfahren, als Partei). BAUMGARTNER (a.a.O., S. 515) führt aus, unter den Begriff der Partei bzw. Parteien gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 StPO fallen die Parteien des Strafver- fahrens im Sinne von Art. 104 StPO (beschuldigte Person und Privatkläger- schaft), eine einziehungsbetroffene Person in einem selbstständigen

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Einziehungsverfahren sowie ein Unternehmen als beschuldigtes Gebilde (Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB). Ob auch für weitere Verfahrensbeteiligte ge- mäss Art. 105 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit bestehe oder nicht, scheine demgegenüber fraglich (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 516), wobei der Autor dies bspw. für durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO verneint (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 518). Die Beschwerdekammer hatte bisher kaum die Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen. Verneint wurde die Beschwerdelegitimation der Halterin eines zu schnell gefahrenen Fahrzeugs im Rahmen des wegen Überschrei- tens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegen den beschuldigten Fahrer geführten Verfahrens, zumal sie nicht darlegte, dass oder wie sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen wäre (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.43 vom 17. September 2019 E. 1.4).

E. 2.4 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung aufgrund von deren Rubrum sowie der darin wiedergegebenen Schilderung des Verfahrensgegenstands auf das einzige zuvor schon durch die StA ZH geführte Verfahren zu beschränken scheint, welches sich gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person richtete (Nr. 2022/10046790). Davon scheint auch der Beschwerdeführer selbst aus- zugehen (siehe act. 1, Rz. 1). Falls dem tatsächlich so wäre, wäre auf die Anträge des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsobjekts nicht einzu- treten, sofern sie auch die anderen Verfahren 2019/10031669 und 2020/10014763 betreffen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen können allfällige, diesen Punkt betreffende Fragen jedoch offenbleiben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zumindest betref- fend die gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person geführten Verfahren ohnehin einzutreten.

E. 3 September 2020 E. 3.2) resp. des relevanten Tatverdachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen, bei denen alle Umstände und Tatsachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2). Ein drei Wochen später gestellter Überweisungsantrag war nicht mehr «unverzüglich» (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2; vgl. zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.39 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1, in welchem ein Zuwarten über drei Monate mit der Stellung eines Überweisungsantrags nicht mehr als «unverzüglich» erachtet wurde [a.a.O. E. 4.2]; siehe auch die Hinweise im Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.63 vom 29. Oktober 2024 auf die Rechtsprechung des Bundesge- richts, welche ein Zuwarten von 40 oder 63 Tagen als zu lang taxierte).

E. 3.1 Die StA ZH stellt in ihrer angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdefüh- rer habe die Rüge der Unzuständigkeit des Kantons Zürich zu spät erhoben. Wolle eine Partei die Zuständigkeit der mit der Sache befassten Behörde anfechten, habe sie gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO die Überweisung an die zuständige Strafbehörde unverzüglich zu beantragen. Dieser Antrag sei möglich, wenn die Partei zuverlässig erkennen könne, wer das Verfahren führe und welche gerichtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, die die Zu- ständigkeit der befassten Behörde in Frage stellen (act. 1.1, Rz. 12 mit Hinw.

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auf die Literatur). Das sei vorliegend der Fall gewesen, nachdem der Be- schwerdeführer mit dem «Bericht Kontosperren» der StA ZH vom 21. Feb- ruar 2023 samt den relevanten Akten über das Verfahren ins Bild gesetzt worden sei (vgl. oben Sachverhalt lit. B). Der entsprechende Antrag vom

11. Dezember 2023 sei deshalb zu spät erfolgt. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer nach dem 21. Februar und vor dem 11. Dezember 2023 mehrere Verfahrensanträge an die StA ZH gerichtet und am 25. Sep- tember 2023 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons ZH erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch nicht nur zu spät gestellt, sondern mit seinem Verhalten die Zuständigkeit der StA ZH ausserdem kon- kludent anerkannt (act. 1.1, Rz. 12 ff.).

Die BA schliesst sich dieser Auffassung an und hält den Antrag des Be- schwerdeführers vom Dezember 2023 für offensichtlich verspätet («manifes- tamente tardiva», act. 4 S. 6).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm mit dem Bericht vom 21. Feb- ruar 2023 nicht möglich gewesen sei bzw. dass er zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten war, das Gesuch um Überweisung der Zürcher Verfahren an die BA zu stellen. Dies sei erst der Fall gewesen, nachdem die StA ZH am

12. September 2023 ihn erstmals als Beschuldigten bezeichnet habe (act. 1, Rz. 94; act. 11, Rz. 16). Das Gesuch sei innert angemessener Frist zu stel- len; mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 128 IV 232 E. 3.1), welche lediglich verlange, dass das Gesuch «dans un délai rai- sonnable à partir du moment où [elle] a connaissance des éléments néces- saires» gestellt werde. Die Rechtsprechung verlange dafür also keine be- sondere Eile und er habe nach dem 12. September 2023 innert angemesse- ner Frist die Überweisung des gegen ihn geführten Verfahrens an die BA im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO beantragt. Im Übrigen habe das Bundesstraf- gericht entschieden, dass die Überweisung eines Verfahrens an die zustän- dige Behörde bis zur Abschlussanzeige für die Untersuchung im Sinne Art. 318 Abs. 1 StPO möglich sei (mit Hinw. auf den Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 1.3).

E. 3.3.1 Damit stellt sich vorab die Frage, ab welchem Zeitpunkt es dem Beschwer- deführer möglich war bzw. ab wann er auch dazu legitimiert war, die Abtre- tung des bisher durch die StA ZH gegen ihn geführten Verfahrens an die BA zu verlangen. Mit Blick auf diesen Zeitpunkt ist danach zu entscheiden, ob sein entsprechender Antrag vom 11. Dezember 2023 an die StA ZH «unver- züglich» im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO erfolgte oder nicht.

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E. 3.3.2 Wenn die StA ZH ausführt, der Beschwerdeführer sei bereits nach Erhalt des «Berichts Kontosperren» vom 21. Februar 2023 samt den relevanten Akten gehalten gewesen, die Überweisung des Falls an die seiner Ansicht nach zuständige Staatsanwaltschaft zu verlangen, geht sie implizit auch davon aus, dass er als zu jenem Zeitpunkt lediglich als durch Verfahrenshandlun- gen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu einem solchen Schritt legitimiert gewesen sei. Der Standpunkt des Beschwerdefüh- rers kann auch so verstanden werden, dass ihm eine solche Legitimation erst als beschuldigte Person, mithin frühestens nach Erhalt der Mitteilung vom 12. September 2023 zugekommen sei. Wie oben erwähnt (siehe E. 2.3) ist die Auslegung des Begriffs der «Partei» im Sinne des Art. 41 Abs. 1 und 2 StPO durch die Praxis bisher nicht restlos geklärt worden. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen können aber auch die diesbezüglichen Fragen letztlich offenbleiben.

E. 3.3.3 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss an dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Par- tei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.39 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1; BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.2; BG.2022.13 vom 23. Mai 2022 E. 2.1; BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.1; BG.2020.1 vom 19. Feb- ruar 2020 E. 2.1; BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Mit anderen Wor- ten muss die Partei das Gesuch stellen, sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Umstände zuzumuten ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.2; 1B_532/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1).

E. 3.3.4 Die Lehre legt dies so aus, dass «die Partei aktiv zu werden hat, sobald sie mit genügender Sicherheit erkennen kann, wer das Verfahren führt und wel- che gerichtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, welche die Zuständigkeit infrage stellen können». Dafür ist nicht in jedem Fall (volle) Akteneinsicht erforderlich. In Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO ist, was die Frist betrifft, im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO ebenfalls von einer Zehntagesfrist auszugehen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von dieser Frist setzt voraus, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände be- legt. Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in ei- nem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Be- schleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt

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(Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 519). Nach der Praxis der Beschwerdekammer beginnt die Frist mit Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom

E. 3.3.5 Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer bereits mit dem «Bericht Konto- sperren» vom 21. Februar 2023 Informationen über den Stand des Verfah- rens 2022/10046790, soweit es mit drei von der StA ZH gesperrten Konten von ihm selbst bzw. der C. SA zusammenhing. Somit verfügte er spätestens nach Erhalt der Mitteilung vom 12. September 2023, wonach sich das Ver- fahren nunmehr gegen ihn als Beschuldigten richte, über alle notwendigen Informationen, um die Zuständigkeit der StA ZH anzufechten und eine Über- weisung der Verfahren an die seiner Ansicht nach zuständige Behörde zu verlangen. Der Beschwerdeführer selbst stellt nicht in Abrede, dass er ab dem 12. September 2023 über die nötige Kenntnis des Verfahrens verfügte, um die Zuständigkeit der StA ZH in Frage zu stellen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wären auch allfällige Zweifel bezüglich der Frage nach der Legiti- mation zur Stellung eines solchen Antrags offensichtlich beseitigt gewesen. Indem der Beschwerdeführer mit seiner Intervention vom 11. Dezember 2023 rund drei Monate zuwartete, handelte er mit Blick auf die oben darge- legte Rechtsprechung (siehe E. 3.3.4) offensichtlich nicht «unverzüglich» im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es für ein entsprechendes Gesuch keine gesetzliche Frist gebe und es genüge, wenn das Gesuch in- nert angemessener Zeit nach Kenntnisnahme der massgeblichen Fakten er- folge, ist offensichtlich obsolet: Sie stammt aus dem Jahr 2002 und bezieht sich auf das damals gültige Recht (konkret aArt. 351 StGB, welcher in zeitli- cher Hinsicht keinerlei Vorgabe vorsah [vgl. BGE 128 IV 232 E. 3.1]),

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welches von den erwähnten Bestimmungen der Schweizerischen Strafpro- zessordnung abgelöst worden ist. Was den ebenfalls vom Beschwerdeführer angerufenen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. Sep- tember 2020 angeht, so wird darin in allgemeiner Weise festgehalten, dass ein Antrag auf Überweisung des Falls spätestens nach der Abschlussan- zeige im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO zu stellen ist (a.a.O. E. 1.3). Zur vorliegend interessierenden Frage nach dem konkreten Zeitpunkt des Be- ginns der Frist lässt sich aus diesem Beschluss nichts ableiten.

E. 3.3.6 Aufgrund des Gesagten erfolgte der Antrag des Beschwerdeführers auf Überweisung des Verfahrens 2022/10046790 an die BA offensichtlich ver- spätet. Seine Beschwerde erweist sich diesen Punkt betreffend als unbe- gründet. Fraglich erscheint dagegen, inwiefern die verspätete Rüge im kan- tonalen Verfahren dem Beschwerdeführer hinsichtlich der mittels angefoch- tenen Verfügung erfolgten Übernahme der bisher durch die BA geführten Verfahren durch die StA ZH entgegengehalten werden kann. Auch diesbe- zügliche Fragen können vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Be- schwerde auch einer materiellen Prüfung nicht standhält, was der Vollstän- digkeit halber nachfolgend in aller Kürze auszuführen ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es liege gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO zwingende Bundeskompetenz vor, weil die mutmasslichen Vorta- ten – und gemäss Replik die vorangehende Geldwäsche (vgl. act. 11, Rz. 30 ff.) – im Ausland begangen worden seien (act. 1, Rz. 103 ff.). Auch wenn dies nicht in Frage steht, wird in den gegenständlichen Verfahren in der Schweiz begangene mutmassliche Geldwäsche verfolgt, für welche jeden- falls keine zwingende Bundeskompetenz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.9 vom 13. Juni 2023 E. 2.2 in fine m.w.H.).

E. 4.2 Soweit die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO in Frage steht, ist un- bestritten, dass der Schwerpunkt der in der Schweiz begangenen mutmass- lichen Geldwäschereihandlungen im Kanton Genf liegt, es aber auch An- knüpfungspunkte im Kanton Zürich gibt (vgl. act. 4 S. 9 f.). Örtlich zuständig wäre mithin primär der Kanton Genf. Es steht den Kantonen frei, wie hier geschehen, bei Vorliegen triftiger Gründe vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Diese lägen vorliegend darin, dass das Verfahren im Kanton Zürich bereits im Februar 2023 fortgeschritten war, während im Kanton Genf im konkreten Zusammenhang mit dem Beschwer- deführer keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (gemäss

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Antwort StA GE: Es werde in Genf ein einziges Verfahren im Komplex B. SA geführt, welches aber keinen Zusammenhang mit dem Verfahren in Zürich habe bzw. sinngemäss sei in Genf insoweit gar kein Verfahren eröffnet; vgl. Akten StA ZH 2022/10046790, pag. 10201001 f.). Liegt kein Fall der Bun- desgerichtsbarkeit nach Art. 24 StPO vor, geht auch die Rüge des Beschwer- deführers, es fehle an einer formellen Abtretung nach Art. 25 Abs. 2 StPO, ins Leere (siehe act. 1, Rz. 135).

E. 4.3 Die StA ZH hat ihre Zuständigkeit für die Vorgänge der bei ihr gesperrten Konten des Beschwerdeführers zu Recht bejaht, weshalb auch die Über- nahme der beiden bei der BA im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer hängigen Verfahren im Sinne der Verfahrenseinheit nicht zu beanstanden ist. Dies gilt, weil die Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 und 30 StPO) nur in begründeten und hier nicht vorliegenden Aus- nahmefällen angezeigt sein kann. Schliesslich kommt die vom Beschwerde- führer ebenfalls angerufene Regel des forum praeventionis nach Art. 31 Abs. 2 StPO (siehe act. 1, Rz. 120) für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 22–28 StPO nicht zur Anwen- dung.

E. 5 Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als un- begründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 4. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch die Rechtsanwältinnen Myriam Fehr-Alaoui und Anne Valérie Julen Berthod sowie Rechtsanwalt Juerg Bloch,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

2. MINISTERO PUBBLICO DELLA CONFEDER- AZIONE,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2024.16

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Sachverhalt:

A. Mehrere Strafverfolgungsbehörden der Schweiz sowie anderer Länder führen Strafverfahren im Zusammenhang mit mutmasslichen Delikten zum Nachteil der venezolanischen B. SA und wegen damit verbundener mutmasslicher Geldwäscherei. In der Schweiz sind bzw. waren es die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA»), die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfol- gend «StA ZH») und die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf (nachfolgend «StA GE»), welche solche Verfahren führten bzw. führen.

In diesem Zusammenhang sind in der Schweiz von verschiedenen Strafver- folgungsbehörden Bankkonten blockiert worden, auf und über welche Gelder mutmasslich krimineller Herkunft aus Delikten zum Nachteil der B. SA ge- flossen sein sollen. A. steht mit einzelnen dieser Konten in Verbindung, sei es als Inhaber oder als wirtschaftlich Berechtigter. Sie sind durch die StA ZH und durch die BA wegen des Verdachts der Geldwäscherei beschlagnahmt worden (vgl. hierzu u.a. act. 1.15, act. 4 S. 3).

B. Mit einem Bericht Kontosperren A./C. SA (act. 1.15; nachfolgend «Bericht Kontosperren») informierte die StA ZH die Rechtsvertretung von A. am

21. Februar 2023 über den Stand des Verfahrens 2022/10046790, soweit mit drei von der StA ZH gesperrten Konten von A. bzw. der C. SA zusam- menhängend. Es werden mutmassliche Vortaten im Ausland (insb. Korrup- tion und ungetreue Geschäftsbesorgung) und die in der Schweiz mutmass- lich strafbaren Geldwäschereihandlungen geschildert, der bisherige Verlauf des Verfahrens beschrieben sowie die bereits erhobenen Beweise und die ausstehenden Verfahrenshandlungen (vgl. act. 1.15, Rz. 32) bezeichnet; da- runter insbesondere die Befragung von A. (vgl. act. 1.15, Rz. 48). Gelder auf dessen gesperrten Konten sollen aus Delikten gegen die B. SA stammen und in der Schweiz gewaschen worden sein. Das Verfahren wegen Geldwä- scherei richtete sich zum Zeitpunkt, als der Bericht verfasst worden ist, inso- weit (noch) gegen Unbekannt (so der «Bericht Kontosperren», S. 1).

C. Zu diesem Zeitpunkt führte die BA zwei Verfahren im Zusammenhang mit A., beide eröffnet im Jahr 2020 unter den Verfahrensnummern SV.20.1133 und SV.20.0659, wobei ersteres zunächst gegen Unbekannt eröffnet worden war und das zweite im Stadium der Vorabklärung verharrte. Früher eröffnete Ver- fahren im Zusammenhang mit A. sind gemäss BA nicht über das Stadium der Vorabklärung hinausgekommen und unterdessen eingestellt worden (vgl. act. 4 S. 2 ff.).

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D. Mit Eingaben vom 19. Juni 2023 bei der StA ZH und vom 27. Juli 2023 bei der BA liess A. durch seine Rechtsvertretung die Freigabe der in den Ver- fahren beschlagnahmten Vermögenswerte beantragen (act. 1.33 und 1.21). Am 25. September 2023 erhob A. im Verfahren der StA ZH Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 6.1 S. 8).

E. Mit Schreiben vom 12. September 2023 teilte die StA ZH der Rechtsvertretung von A. auf deren Anfrage hin mit, dass dieser im Verfahren 2022/10046790 wegen Geldwäscherei nunmehr beschuldigte Person sei, die Verfahren 2019/10031669 und 2020/10014763 würden jedoch gegen Unbekannt bzw. andere beschuldigte Personen geführt und A. habe dort keine Parteistellung (act. 1.16 S. 1 f.).

F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 bei der BA verlangte A., dass die BA ihre Zuständigkeit auch für die in Zürich unter den Verfahrensnummern 2019/10031669, 2020/10014763 und 2022/10046790 untersuchten Sach- verhalte bestätige, diese Verfahren von der StA ZH übernehme und mit ihren eigenen Verfahren SV.20.0659 und SV.20.1133 zusammen als ein Verfah- ren führe (act. 1.35). Eine sinngemässe Eingabe richtete die Vertretung von A. am 11. Dezember 2023 an die StA ZH (act. 1.36).

G. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 leitete die BA den an sie gerichteten An- trag vom 8. Dezember 2023 an die StA ZH weiter zur Stellungnahme mittels Verfügung. Gleichzeitig ersuchte sie um Stellungnahme zur Frage, ob die StA ZH bereit sei, die bei der BA geführten Verfahren SV.20.1133 und SV.20.0659 gegen A. und zwei weitere Personen zu übernehmen (act. 4.2).

H. Der Meinungsaustausch der StA ZH mit der StA GE datiert vom 25. und

26. Januar 2024 (vgl. Akten StA ZH 2022/10046790, pag. 10201001 f.).

I. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies die StA ZH den Antrag des Beschul- digten A. auf Abtretung aller bei der StA ZH gegen ihn geführten Verfahren an die BA ab und übernahm gleichzeitig die Strafuntersuchungen SV.20.1133 und SV.20.069 von derselben (act. 1.1).

J. Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhebt A. gegen diese Verfügung der StA ZH Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und

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beantragt in der Sache deren Aufhebung, die gerichtliche Feststellung, dass die BA zuständig sei, die in Zürich hängigen Verfahren 2019/10031669, 2020/10014763 und 2022/10046790 zu führen, sowie deren Übertragung zur Erledigung an die BA, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft (act. 1).

K. Die Beschwerdeantwort der BA datiert vom 26. April 2024 (act. 4), diejenige der StA ZH vom 6. Mai 2024 (act. 6); beide mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

L. Am 31. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 11), welche den Gegenparteien am 3. Juni 2024 zur Kenntnis weitergeleitet wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StBOG ist die Verfahrenssprache Deutsch, Franzö- sisch oder Italienisch. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer defi- niert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwer- deverfahren (TPF 2018 133 E. 1 m.w.H.). Davon abzuweichen, besteht hier kein Grund. Der vorliegende Beschluss ergeht deshalb in deutscher Spra- che, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat und sich die BA in italienischer Sprache vernehmen liess.

2.

2.1 Art. 22–28 StPO befassen sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeit zwi- schen Bund und Kantonen. Gemäss Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ent- sprechende Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kan- tonalen Strafbehörden. Trotz des diesbezüglich nicht aussagekräftigen Ge- setzeswortlauts gesteht die Praxis im Falle der Einigkeit zwischen Staatsan- waltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden auch privaten Parteien die Möglichkeit zu, diesbezüglich eine gerichtliche Prüfung zu erwirken

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(Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.36 vom 7. Dezember 2012 E. 1.1 m.w.H.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 39–42 i.V.m. Art. 393 ff. StPO (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.327 vom 5. Oktober 2016 m.w.H.; BG.2013.13 vom 25. September 2013 E. 1.1 f.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 549).

2.2 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 1.1; BG.2020.1 vom

19. Februar 2020 E. 1.1; jeweils m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO).

2.3 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbe- teiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt. Währenddem die Praxis den Begriff «Partei» gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Anfechtung der Einstellungsverfügung grundsätzlich auf Par- teien im Sinne von Art. 104 StPO beschränkt (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2), ergibt sich zum Begriff der Partei(en) gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 StPO kein eindeutiges Bild. Gemäss Teilen der Literatur umfasst dieser Begriff ohne weitere Erörterung der Frage sowohl Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch andere Verfahrensbeteiligte nach Art. 105 StPO (ECHLE/KUHN, Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 1 und 13). Anderswo wird demgegenüber angeführt, zur Anfechtung der Zuständigkeit der mit der Sa- che befassten Behörden seien die Parteien berechtigt, d.h. die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), aber auch Einzie- hungsbetroffene, nicht aber Dritte, wie blosse Anzeigeerstatter oder Geschä- digte ohne Konstituierung als Privatklägerschaft (SCHLEGEL, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl. 2020, Art. 41 StPO N. 1; in diesem Sinne wohl auch JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 41 StPO N. 5, wobei eingeschränkt wird, ein Einziehungsbetroffener gelte allenfalls im Falle von Art. 37 StPO, mithin im selbstständigen Einziehungsverfahren, als Partei). BAUMGARTNER (a.a.O., S. 515) führt aus, unter den Begriff der Partei bzw. Parteien gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 StPO fallen die Parteien des Strafver- fahrens im Sinne von Art. 104 StPO (beschuldigte Person und Privatkläger- schaft), eine einziehungsbetroffene Person in einem selbstständigen

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Einziehungsverfahren sowie ein Unternehmen als beschuldigtes Gebilde (Art. 102 Abs. 1 und 2 StGB). Ob auch für weitere Verfahrensbeteiligte ge- mäss Art. 105 StPO eine Anfechtungsmöglichkeit bestehe oder nicht, scheine demgegenüber fraglich (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 516), wobei der Autor dies bspw. für durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO verneint (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 518). Die Beschwerdekammer hatte bisher kaum die Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu befassen. Verneint wurde die Beschwerdelegitimation der Halterin eines zu schnell gefahrenen Fahrzeugs im Rahmen des wegen Überschrei- tens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegen den beschuldigten Fahrer geführten Verfahrens, zumal sie nicht darlegte, dass oder wie sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen wäre (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.43 vom 17. September 2019 E. 1.4).

2.4 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung aufgrund von deren Rubrum sowie der darin wiedergegebenen Schilderung des Verfahrensgegenstands auf das einzige zuvor schon durch die StA ZH geführte Verfahren zu beschränken scheint, welches sich gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person richtete (Nr. 2022/10046790). Davon scheint auch der Beschwerdeführer selbst aus- zugehen (siehe act. 1, Rz. 1). Falls dem tatsächlich so wäre, wäre auf die Anträge des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsobjekts nicht einzu- treten, sofern sie auch die anderen Verfahren 2019/10031669 und 2020/10014763 betreffen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen können allfällige, diesen Punkt betreffende Fragen jedoch offenbleiben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zumindest betref- fend die gegen den Beschwerdeführer als beschuldigte Person geführten Verfahren ohnehin einzutreten.

3.

3.1 Die StA ZH stellt in ihrer angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdefüh- rer habe die Rüge der Unzuständigkeit des Kantons Zürich zu spät erhoben. Wolle eine Partei die Zuständigkeit der mit der Sache befassten Behörde anfechten, habe sie gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO die Überweisung an die zuständige Strafbehörde unverzüglich zu beantragen. Dieser Antrag sei möglich, wenn die Partei zuverlässig erkennen könne, wer das Verfahren führe und welche gerichtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, die die Zu- ständigkeit der befassten Behörde in Frage stellen (act. 1.1, Rz. 12 mit Hinw.

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auf die Literatur). Das sei vorliegend der Fall gewesen, nachdem der Be- schwerdeführer mit dem «Bericht Kontosperren» der StA ZH vom 21. Feb- ruar 2023 samt den relevanten Akten über das Verfahren ins Bild gesetzt worden sei (vgl. oben Sachverhalt lit. B). Der entsprechende Antrag vom

11. Dezember 2023 sei deshalb zu spät erfolgt. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer nach dem 21. Februar und vor dem 11. Dezember 2023 mehrere Verfahrensanträge an die StA ZH gerichtet und am 25. Sep- tember 2023 eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons ZH erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe sein Gesuch nicht nur zu spät gestellt, sondern mit seinem Verhalten die Zuständigkeit der StA ZH ausserdem kon- kludent anerkannt (act. 1.1, Rz. 12 ff.).

Die BA schliesst sich dieser Auffassung an und hält den Antrag des Be- schwerdeführers vom Dezember 2023 für offensichtlich verspätet («manifes- tamente tardiva», act. 4 S. 6).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es ihm mit dem Bericht vom 21. Feb- ruar 2023 nicht möglich gewesen sei bzw. dass er zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten war, das Gesuch um Überweisung der Zürcher Verfahren an die BA zu stellen. Dies sei erst der Fall gewesen, nachdem die StA ZH am

12. September 2023 ihn erstmals als Beschuldigten bezeichnet habe (act. 1, Rz. 94; act. 11, Rz. 16). Das Gesuch sei innert angemessener Frist zu stel- len; mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 128 IV 232 E. 3.1), welche lediglich verlange, dass das Gesuch «dans un délai rai- sonnable à partir du moment où [elle] a connaissance des éléments néces- saires» gestellt werde. Die Rechtsprechung verlange dafür also keine be- sondere Eile und er habe nach dem 12. September 2023 innert angemesse- ner Frist die Überweisung des gegen ihn geführten Verfahrens an die BA im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO beantragt. Im Übrigen habe das Bundesstraf- gericht entschieden, dass die Überweisung eines Verfahrens an die zustän- dige Behörde bis zur Abschlussanzeige für die Untersuchung im Sinne Art. 318 Abs. 1 StPO möglich sei (mit Hinw. auf den Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 1.3).

3.3

3.3.1 Damit stellt sich vorab die Frage, ab welchem Zeitpunkt es dem Beschwer- deführer möglich war bzw. ab wann er auch dazu legitimiert war, die Abtre- tung des bisher durch die StA ZH gegen ihn geführten Verfahrens an die BA zu verlangen. Mit Blick auf diesen Zeitpunkt ist danach zu entscheiden, ob sein entsprechender Antrag vom 11. Dezember 2023 an die StA ZH «unver- züglich» im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO erfolgte oder nicht.

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3.3.2 Wenn die StA ZH ausführt, der Beschwerdeführer sei bereits nach Erhalt des «Berichts Kontosperren» vom 21. Februar 2023 samt den relevanten Akten gehalten gewesen, die Überweisung des Falls an die seiner Ansicht nach zuständige Staatsanwaltschaft zu verlangen, geht sie implizit auch davon aus, dass er als zu jenem Zeitpunkt lediglich als durch Verfahrenshandlun- gen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO zu einem solchen Schritt legitimiert gewesen sei. Der Standpunkt des Beschwerdefüh- rers kann auch so verstanden werden, dass ihm eine solche Legitimation erst als beschuldigte Person, mithin frühestens nach Erhalt der Mitteilung vom 12. September 2023 zugekommen sei. Wie oben erwähnt (siehe E. 2.3) ist die Auslegung des Begriffs der «Partei» im Sinne des Art. 41 Abs. 1 und 2 StPO durch die Praxis bisher nicht restlos geklärt worden. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen können aber auch die diesbezüglichen Fragen letztlich offenbleiben.

3.3.3 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss an dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Par- tei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.39 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1; BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.2; BG.2022.13 vom 23. Mai 2022 E. 2.1; BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.1; BG.2020.1 vom 19. Feb- ruar 2020 E. 2.1; BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Mit anderen Wor- ten muss die Partei das Gesuch stellen, sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Umstände zuzumuten ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.2; 1B_532/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1).

3.3.4 Die Lehre legt dies so aus, dass «die Partei aktiv zu werden hat, sobald sie mit genügender Sicherheit erkennen kann, wer das Verfahren führt und wel- che gerichtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, welche die Zuständigkeit infrage stellen können». Dafür ist nicht in jedem Fall (volle) Akteneinsicht erforderlich. In Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO ist, was die Frist betrifft, im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO ebenfalls von einer Zehntagesfrist auszugehen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von dieser Frist setzt voraus, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände be- legt. Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in ei- nem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Be- schleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt

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(Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 519). Nach der Praxis der Beschwerdekammer beginnt die Frist mit Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom

3. September 2020 E. 3.2) resp. des relevanten Tatverdachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen, bei denen alle Umstände und Tatsachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2). Ein drei Wochen später gestellter Überweisungsantrag war nicht mehr «unverzüglich» (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2; vgl. zum Ganzen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.39 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1, in welchem ein Zuwarten über drei Monate mit der Stellung eines Überweisungsantrags nicht mehr als «unverzüglich» erachtet wurde [a.a.O. E. 4.2]; siehe auch die Hinweise im Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.63 vom 29. Oktober 2024 auf die Rechtsprechung des Bundesge- richts, welche ein Zuwarten von 40 oder 63 Tagen als zu lang taxierte).

3.3.5 Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer bereits mit dem «Bericht Konto- sperren» vom 21. Februar 2023 Informationen über den Stand des Verfah- rens 2022/10046790, soweit es mit drei von der StA ZH gesperrten Konten von ihm selbst bzw. der C. SA zusammenhing. Somit verfügte er spätestens nach Erhalt der Mitteilung vom 12. September 2023, wonach sich das Ver- fahren nunmehr gegen ihn als Beschuldigten richte, über alle notwendigen Informationen, um die Zuständigkeit der StA ZH anzufechten und eine Über- weisung der Verfahren an die seiner Ansicht nach zuständige Behörde zu verlangen. Der Beschwerdeführer selbst stellt nicht in Abrede, dass er ab dem 12. September 2023 über die nötige Kenntnis des Verfahrens verfügte, um die Zuständigkeit der StA ZH in Frage zu stellen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wären auch allfällige Zweifel bezüglich der Frage nach der Legiti- mation zur Stellung eines solchen Antrags offensichtlich beseitigt gewesen. Indem der Beschwerdeführer mit seiner Intervention vom 11. Dezember 2023 rund drei Monate zuwartete, handelte er mit Blick auf die oben darge- legte Rechtsprechung (siehe E. 3.3.4) offensichtlich nicht «unverzüglich» im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es für ein entsprechendes Gesuch keine gesetzliche Frist gebe und es genüge, wenn das Gesuch in- nert angemessener Zeit nach Kenntnisnahme der massgeblichen Fakten er- folge, ist offensichtlich obsolet: Sie stammt aus dem Jahr 2002 und bezieht sich auf das damals gültige Recht (konkret aArt. 351 StGB, welcher in zeitli- cher Hinsicht keinerlei Vorgabe vorsah [vgl. BGE 128 IV 232 E. 3.1]),

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welches von den erwähnten Bestimmungen der Schweizerischen Strafpro- zessordnung abgelöst worden ist. Was den ebenfalls vom Beschwerdeführer angerufenen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. Sep- tember 2020 angeht, so wird darin in allgemeiner Weise festgehalten, dass ein Antrag auf Überweisung des Falls spätestens nach der Abschlussan- zeige im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO zu stellen ist (a.a.O. E. 1.3). Zur vorliegend interessierenden Frage nach dem konkreten Zeitpunkt des Be- ginns der Frist lässt sich aus diesem Beschluss nichts ableiten.

3.3.6 Aufgrund des Gesagten erfolgte der Antrag des Beschwerdeführers auf Überweisung des Verfahrens 2022/10046790 an die BA offensichtlich ver- spätet. Seine Beschwerde erweist sich diesen Punkt betreffend als unbe- gründet. Fraglich erscheint dagegen, inwiefern die verspätete Rüge im kan- tonalen Verfahren dem Beschwerdeführer hinsichtlich der mittels angefoch- tenen Verfügung erfolgten Übernahme der bisher durch die BA geführten Verfahren durch die StA ZH entgegengehalten werden kann. Auch diesbe- zügliche Fragen können vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Be- schwerde auch einer materiellen Prüfung nicht standhält, was der Vollstän- digkeit halber nachfolgend in aller Kürze auszuführen ist.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es liege gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO zwingende Bundeskompetenz vor, weil die mutmasslichen Vorta- ten – und gemäss Replik die vorangehende Geldwäsche (vgl. act. 11, Rz. 30 ff.) – im Ausland begangen worden seien (act. 1, Rz. 103 ff.). Auch wenn dies nicht in Frage steht, wird in den gegenständlichen Verfahren in der Schweiz begangene mutmassliche Geldwäsche verfolgt, für welche jeden- falls keine zwingende Bundeskompetenz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.9 vom 13. Juni 2023 E. 2.2 in fine m.w.H.).

4.2 Soweit die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. b StPO in Frage steht, ist un- bestritten, dass der Schwerpunkt der in der Schweiz begangenen mutmass- lichen Geldwäschereihandlungen im Kanton Genf liegt, es aber auch An- knüpfungspunkte im Kanton Zürich gibt (vgl. act. 4 S. 9 f.). Örtlich zuständig wäre mithin primär der Kanton Genf. Es steht den Kantonen frei, wie hier geschehen, bei Vorliegen triftiger Gründe vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Diese lägen vorliegend darin, dass das Verfahren im Kanton Zürich bereits im Februar 2023 fortgeschritten war, während im Kanton Genf im konkreten Zusammenhang mit dem Beschwer- deführer keine Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden (gemäss

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Antwort StA GE: Es werde in Genf ein einziges Verfahren im Komplex B. SA geführt, welches aber keinen Zusammenhang mit dem Verfahren in Zürich habe bzw. sinngemäss sei in Genf insoweit gar kein Verfahren eröffnet; vgl. Akten StA ZH 2022/10046790, pag. 10201001 f.). Liegt kein Fall der Bun- desgerichtsbarkeit nach Art. 24 StPO vor, geht auch die Rüge des Beschwer- deführers, es fehle an einer formellen Abtretung nach Art. 25 Abs. 2 StPO, ins Leere (siehe act. 1, Rz. 135).

4.3 Die StA ZH hat ihre Zuständigkeit für die Vorgänge der bei ihr gesperrten Konten des Beschwerdeführers zu Recht bejaht, weshalb auch die Über- nahme der beiden bei der BA im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer hängigen Verfahren im Sinne der Verfahrenseinheit nicht zu beanstanden ist. Dies gilt, weil die Abweichung vom Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 und 30 StPO) nur in begründeten und hier nicht vorliegenden Aus- nahmefällen angezeigt sein kann. Schliesslich kommt die vom Beschwerde- führer ebenfalls angerufene Regel des forum praeventionis nach Art. 31 Abs. 2 StPO (siehe act. 1, Rz. 120) für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen gemäss Art. 22–28 StPO nicht zur Anwen- dung.

5. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als un- begründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. März 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Myriam Fehr-Alaoui, Anne Valérie Julen Berthod und Juerg Bloch - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Ministero pubblico della Confederazione

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.