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BG.2020.1

Bundesstrafgericht · 2020-02-19 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2016 gab die Kantonspolizei Zürich der Beschuldigten A. bekannt, dass gegen sie gestützt auf die Straf- anzeige von B. vom 9. August 2016 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Ehrverletzung eingeleitet worden sei (vgl. act. 7.1). Begründet wurde der Vorwurf mit einer von A. als damalige Vorsteherin des Instituts C. der Uni- versität St. Gallen am 12. Mai 2016 verfassten E-Mail-Nachricht (vgl. act. 4.6). Die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 6. Dezember 2016 diesbezüglich verfügte Nichtanhandnahme (act. 7.2) hob das Oberge- richt des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. April 2017 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, ein Verfahren zu eröffnen (act. 7.3).

B. In einer E-Mail vom 24. April 2018 teilte der zuständige Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B. mit, er habe am gleichen Tag ein kur- zes Telefonat mit dem Verteidiger von A. geführt. Offenbar sei dieser der Ansicht, der Tatort der Ehrverletzung seiner Klientin liege im Kanton St. Gal- len. Er habe angekündigt, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Kürze eine entsprechende Eingabe zu machen. In diesem Fall sehe sich die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis gezwungen, vor der Durchführung von Einver- nahmen den Gerichtsstand zu klären (act. 4.7). Am 7. Mai 2018 reichte B. eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses hiess die Beschwerde am 19. Juni 2018 gut und forderte die Staatsanwaltschaft auf, das Verfahren ohne jeden Verzug zum Abschluss zu bringen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_349/2019 vom 21. No- vember 2019 Sachverhalt lit. A).

C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 gab der Verteidiger von A. der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis davon Kenntnis, dass A. die E-Mail vom 12. Mai 2016 im Kanton St. Gallen verschickt habe, und ersuchte diese, die Angele- genheit an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zu überge- ben (act. 4.9). Das Untersuchungsamt St. Gallen lehnte die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 23. März 2019 ab (vgl. act. 3, S. 1 f.).

D. Am 12. Juni 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Akten zum Entscheid über die Erteilung einer Ermächtigung. Mit Entscheid vom 25. September 2019 er-

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teilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Straf- verfahrens gegen A. Mit Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 ist das Bundesgericht nicht auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde eingetre- ten (act. 9.5).

E. Mit Urteil 1B_349/2019 vom 21. November 2019 hiess das Bundesgericht eine von B. erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dass im Untersu- chungsverfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden habe. Es wies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis an, das Verfahren nunmehr unverzüglich zum Abschluss zu bringen.

F. Am 18. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A. u.a. mit, was folgt (act. 1.2):

Aufgrund der inzwischen vom Bundesgericht festgestellten Rechtsverzögerung und dem dro- henden Verjährungseintritt wird seitens der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis definitiv auf eine Weiterführung der Gerichtsstandsauseinandersetzung mit dem Kanton St. Gallen ver- zichtet und die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands akzeptiert. (…) Die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis wird das Verfahren daher auch bei einer von Ihnen angekündigten Beschwerde an das Bundesstrafgericht ohne Verzögerung weiterzuführen.

G. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 29. Dezember 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:

Anträge

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Dezember 2019 sei aufzu- heben.

2. Es sei die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin festzustellen und das Strafverfahren sei an den Kanton St. Gallen zu überweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis. Prozessualer Antrag

4. Der vorliegenden Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei umgehend anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde keine Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

5. (…)

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Mit Verfügung vom 2. Januar 2020 wies der Präsident der Beschwerdekam- mer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit er darauf eintrat (BP.2020.1, act. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 beantragt das Untersuchungs- amt St. Gallen die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom

15. Januar 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Nachdem A. zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen wurde (act. 5), reichte B. der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 4. Februar 2020 spontan einige Aktenstücke ein (act. 9; 9.1–9.5). Mit Replik vom 12. Februar 2020 nahm A. zu den beiden Beschwerdeantworten Stellung (act. 11). Die Eingaben von B. und A. wurden den Parteien am 14. Februar 2020 wechsel- seitig zur Kenntnis gebracht (act. 12–14).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4; siehe auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entspre- chender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwer- den ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

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E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Beschuldigte Partei der vorliegend interessie- renden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Insofern ist sie grund- sätzlich zur Anfechtung einer die örtliche Zuständigkeit betreffenden Verfü- gung der Staatsanwaltschaft legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde ein- zutreten ist.

E. 2.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Par- tei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2).

E. 2.2 Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin spätestens anlässlich ihrer Einver- nahme vom 22. November 2016 zum ersten Mal davon Kenntnis, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich mit der strafrechtlichen Würdigung ihrer E-Mail vom 12. Mai 2016 befassen (act. 7.1). Spätestens in diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführerin alle Umstände und Tatsa- chen bekannt, welche auf ihrer Seite Zweifel an der Zuständigkeit hätten her- vorrufen müssen. Im auch der – zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretenen

– Beschwerdeführerin eröffneten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2017 wurde ausdrücklich die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis angewiesen, ein Verfahren zu eröffnen (act. 7.3). Auch dies- bezüglich erging keinerlei «unverzügliche» Reaktion von Seiten der Be- schwerdeführerin. Offenbar erst anlässlich eines Telefonats zwischen dem Verteidiger der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 24. April 2018 wurde erstmals vorgebracht, der Tatort und da- mit die Zuständigkeit liege vorliegend im Kanton St. Gallen (vgl. act. 4.7); rund eineinhalb Jahre nach Aufnahme der Ermittlungen durch die Behörden des Kantons Zürich und der Kenntnisnahme des Gegenstands der Untersu- chung durch die Beschwerdeführerin. Die am 24. April 2018 telefonisch an- gekündigte Eingabe erfolgte offenbar erst am 28. Februar 2019 und damit nochmals rund zehn Monate später (act. 4.9). Die Einrede der Beschwerde- führerin, die örtliche Zuständigkeit liege anderswo, erfolgte vorliegend offen- sichtlich verspätet und ist daher nicht mehr zu berücksichtigen. Die Be-

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schwerdeführerin kann auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ab- leiten, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis offenbar gestützt auf ihre Eingabe vom 28. Februar 2019 mit den Behörden des Kantons St. Gallen Gerichtsstandsverhandlungen aufgenommen hat. Wie bereits das Bundes- gericht festhielt, hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Gerichts- stand konkludent anerkannt, indem sie selbst während Jahren keine Abklä- rungen unternahm bzw. die Polizei nicht mit Ermittlungen zum Tatort beauf- tragte. Das von ihr eingeleitete Gerichtsstandsverfahren stellte nach dem Bundesgericht bei dieser Ausgangslage bloss eine ungerechtfertigte Mass- nahme dar, welche sich rechtsverzögernd ausgewirkt hat (vgl. hierzu das Urteil 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 4.1). Dem ist an dieser Stelle nichts beizufügen.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist für das Beschwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, 2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, 3. B., Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.1 (Nebenverfahren: BP.2020.1)

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Sachverhalt:

A. Anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2016 gab die Kantonspolizei Zürich der Beschuldigten A. bekannt, dass gegen sie gestützt auf die Straf- anzeige von B. vom 9. August 2016 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Ehrverletzung eingeleitet worden sei (vgl. act. 7.1). Begründet wurde der Vorwurf mit einer von A. als damalige Vorsteherin des Instituts C. der Uni- versität St. Gallen am 12. Mai 2016 verfassten E-Mail-Nachricht (vgl. act. 4.6). Die von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 6. Dezember 2016 diesbezüglich verfügte Nichtanhandnahme (act. 7.2) hob das Oberge- richt des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. April 2017 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, ein Verfahren zu eröffnen (act. 7.3).

B. In einer E-Mail vom 24. April 2018 teilte der zuständige Verfahrensleiter der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis B. mit, er habe am gleichen Tag ein kur- zes Telefonat mit dem Verteidiger von A. geführt. Offenbar sei dieser der Ansicht, der Tatort der Ehrverletzung seiner Klientin liege im Kanton St. Gal- len. Er habe angekündigt, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Kürze eine entsprechende Eingabe zu machen. In diesem Fall sehe sich die Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis gezwungen, vor der Durchführung von Einver- nahmen den Gerichtsstand zu klären (act. 4.7). Am 7. Mai 2018 reichte B. eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Dieses hiess die Beschwerde am 19. Juni 2018 gut und forderte die Staatsanwaltschaft auf, das Verfahren ohne jeden Verzug zum Abschluss zu bringen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_349/2019 vom 21. No- vember 2019 Sachverhalt lit. A).

C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 gab der Verteidiger von A. der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis davon Kenntnis, dass A. die E-Mail vom 12. Mai 2016 im Kanton St. Gallen verschickt habe, und ersuchte diese, die Angele- genheit an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen zu überge- ben (act. 4.9). Das Untersuchungsamt St. Gallen lehnte die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 23. März 2019 ab (vgl. act. 3, S. 1 f.).

D. Am 12. Juni 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Akten zum Entscheid über die Erteilung einer Ermächtigung. Mit Entscheid vom 25. September 2019 er-

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teilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Straf- verfahrens gegen A. Mit Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 ist das Bundesgericht nicht auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde eingetre- ten (act. 9.5).

E. Mit Urteil 1B_349/2019 vom 21. November 2019 hiess das Bundesgericht eine von B. erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dass im Untersu- chungsverfahren eine Rechtsverzögerung stattgefunden habe. Es wies die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis an, das Verfahren nunmehr unverzüglich zum Abschluss zu bringen.

F. Am 18. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A. u.a. mit, was folgt (act. 1.2):

Aufgrund der inzwischen vom Bundesgericht festgestellten Rechtsverzögerung und dem dro- henden Verjährungseintritt wird seitens der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis definitiv auf eine Weiterführung der Gerichtsstandsauseinandersetzung mit dem Kanton St. Gallen ver- zichtet und die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands akzeptiert. (…) Die Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis wird das Verfahren daher auch bei einer von Ihnen angekündigten Beschwerde an das Bundesstrafgericht ohne Verzögerung weiterzuführen.

G. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 29. Dezember 2019 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:

Anträge

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Dezember 2019 sei aufzu- heben.

2. Es sei die Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zur Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin festzustellen und das Strafverfahren sei an den Kanton St. Gallen zu überweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt. zu Lasten der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis. Prozessualer Antrag

4. Der vorliegenden Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sei umgehend anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde keine Untersuchungshandlungen vorzunehmen.

5. (…)

- 4 -

Mit Verfügung vom 2. Januar 2020 wies der Präsident der Beschwerdekam- mer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit er darauf eintrat (BP.2020.1, act. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 beantragt das Untersuchungs- amt St. Gallen die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom

15. Januar 2020 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde (act. 4).

Nachdem A. zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen wurde (act. 5), reichte B. der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 4. Februar 2020 spontan einige Aktenstücke ein (act. 9; 9.1–9.5). Mit Replik vom 12. Februar 2020 nahm A. zu den beiden Beschwerdeantworten Stellung (act. 11). Die Eingaben von B. und A. wurden den Parteien am 14. Februar 2020 wechsel- seitig zur Kenntnis gebracht (act. 12–14).

H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4; siehe auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entspre- chender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwer- den ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

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1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Beschuldigte Partei der vorliegend interessie- renden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Insofern ist sie grund- sätzlich zur Anfechtung einer die örtliche Zuständigkeit betreffenden Verfü- gung der Staatsanwaltschaft legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde ein- zutreten ist.

2.

2.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Par- tei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2).

2.2 Vorliegend nahm die Beschwerdeführerin spätestens anlässlich ihrer Einver- nahme vom 22. November 2016 zum ersten Mal davon Kenntnis, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich mit der strafrechtlichen Würdigung ihrer E-Mail vom 12. Mai 2016 befassen (act. 7.1). Spätestens in diesem Zeitpunkt waren der Beschwerdeführerin alle Umstände und Tatsa- chen bekannt, welche auf ihrer Seite Zweifel an der Zuständigkeit hätten her- vorrufen müssen. Im auch der – zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretenen

– Beschwerdeführerin eröffneten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2017 wurde ausdrücklich die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis angewiesen, ein Verfahren zu eröffnen (act. 7.3). Auch dies- bezüglich erging keinerlei «unverzügliche» Reaktion von Seiten der Be- schwerdeführerin. Offenbar erst anlässlich eines Telefonats zwischen dem Verteidiger der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 24. April 2018 wurde erstmals vorgebracht, der Tatort und da- mit die Zuständigkeit liege vorliegend im Kanton St. Gallen (vgl. act. 4.7); rund eineinhalb Jahre nach Aufnahme der Ermittlungen durch die Behörden des Kantons Zürich und der Kenntnisnahme des Gegenstands der Untersu- chung durch die Beschwerdeführerin. Die am 24. April 2018 telefonisch an- gekündigte Eingabe erfolgte offenbar erst am 28. Februar 2019 und damit nochmals rund zehn Monate später (act. 4.9). Die Einrede der Beschwerde- führerin, die örtliche Zuständigkeit liege anderswo, erfolgte vorliegend offen- sichtlich verspätet und ist daher nicht mehr zu berücksichtigen. Die Be-

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schwerdeführerin kann auch nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ab- leiten, dass die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis offenbar gestützt auf ihre Eingabe vom 28. Februar 2019 mit den Behörden des Kantons St. Gallen Gerichtsstandsverhandlungen aufgenommen hat. Wie bereits das Bundes- gericht festhielt, hat die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Gerichts- stand konkludent anerkannt, indem sie selbst während Jahren keine Abklä- rungen unternahm bzw. die Polizei nicht mit Ermittlungen zum Tatort beauf- tragte. Das von ihr eingeleitete Gerichtsstandsverfahren stellte nach dem Bundesgericht bei dieser Ausgangslage bloss eine ungerechtfertigte Mass- nahme dar, welche sich rechtsverzögernd ausgewirkt hat (vgl. hierzu das Urteil 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 4.1). Dem ist an dieser Stelle nichts beizufügen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist für das Beschwerdeverfahren und das Nebenverfahren betreffend aufschiebende Wirkung auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 19. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Kuhn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen - Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.