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BP.2020.1

Bundesstrafgericht · 2020-01-02 · Deutsch CH

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 2. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Kuhn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Kantonales Untersuchungsamt - Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
  2. KANTON ST. GALLEN, Kantonales Untersu- chungsamt, Gesuchsgegner Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BP.2020.1 (Hauptverfahren: BG.2020.1) - 2 - Der Präsident hält fest, dass: - die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis der Beschuldigten A. am 18. De- zember 2019 mitteilte, sie verzichte auf eine Weiterführung der Gerichts- standsauseinandersetzung mit dem Kanton St. Gallen und akzeptiere die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands (BG.2020.1; act. 1.2); - A. dagegen mit Beschwerde vom 29. Dezember 2019 (Postaufgabe 30. De- zember 2019) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, das gegen Sie gerichtete Strafverfahren sei an den Kanton St. Gallen zu überweisen (act. 1); - sie zudem beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei umgehend anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde keine Untersuchungshandlungen vorzunehmen (act. 1). Der Präsident zieht in Erwägung, dass: - der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO); - der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Er- messensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Ent- scheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesge- richts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1); - der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzuma- chenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.); - mit der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit zur Führung der gegen die Gesuchstellerin gerichteten Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis verbleibt, weshalb nicht erkennbar wird, wie der gewünsch- te Suspensiveffekt überhaupt eine Auswirkung im Sinne der Beschwerdebe- gehren entfalten soll; - 3 - - die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs einzig geltend macht, bei der für den 7. Januar 2020 vorgesehenen Einvernahme handle es sich nicht um eine unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StPO (act. 1, Rz. 52 ff.); - der Gesuchstellerin durch die Weiterführung der gegen sie gerichteten Un- tersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis während dem lau- fenden Beschwerdeverfahren keinerlei Nachteile erwachsen, zumal entspre- chende Untersuchungshandlungen auch dann gültig bleiben, wenn die Be- schwerdekammer nachfolgend einen anderen Kanton als zuständig erklären sollte (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 40 StPO N. 6a); - für die sinngemäss beantragte Sistierung der Strafuntersuchung von Geset- zes wegen die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Art. 314 Abs. 1 StPO); - das Gesuch demnach abzuweisen sind, soweit auf dieses überhaupt einzu- treten ist; - die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben; - 4 - und verfügt:
  3. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.
  4. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 2. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Präsident, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,

Gesuchstellerin

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ST. GALLEN, Kantonales Untersu- chungsamt,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BP.2020.1 (Hauptverfahren: BG.2020.1)

- 2 -

Der Präsident hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis der Beschuldigten A. am 18. De- zember 2019 mitteilte, sie verzichte auf eine Weiterführung der Gerichts- standsauseinandersetzung mit dem Kanton St. Gallen und akzeptiere die konkludente Anerkennung des Gerichtsstands (BG.2020.1; act. 1.2);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 29. Dezember 2019 (Postaufgabe 30. De- zember 2019) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, das gegen Sie gerichtete Strafverfahren sei an den Kanton St. Gallen zu überweisen (act. 1);

- sie zudem beantragt, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschie- bende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei umgehend anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde keine Untersuchungshandlungen vorzunehmen (act. 1).

Der Präsident zieht in Erwägung, dass:

- der Beschwerde, abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vorbehalten, keine aufschie- bende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihren diesbezüglichen Entscheiden ein weiter Er- messensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Ent- scheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesge- richts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);

- der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs darlegen muss, dass er ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzuma- chenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2016.29 vom 4. Mai 2016; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014 m.w.H.);

- mit der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit zur Führung der gegen die Gesuchstellerin gerichteten Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis verbleibt, weshalb nicht erkennbar wird, wie der gewünsch- te Suspensiveffekt überhaupt eine Auswirkung im Sinne der Beschwerdebe- gehren entfalten soll;

- 3 -

- die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Gesuchs einzig geltend macht, bei der für den 7. Januar 2020 vorgesehenen Einvernahme handle es sich nicht um eine unaufschiebbare Massnahme im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StPO (act. 1, Rz. 52 ff.);

- der Gesuchstellerin durch die Weiterführung der gegen sie gerichteten Un- tersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis während dem lau- fenden Beschwerdeverfahren keinerlei Nachteile erwachsen, zumal entspre- chende Untersuchungshandlungen auch dann gültig bleiben, wenn die Be- schwerdekammer nachfolgend einen anderen Kanton als zuständig erklären sollte (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 40 StPO N. 6a);

- für die sinngemäss beantragte Sistierung der Strafuntersuchung von Geset- zes wegen die Staatsanwaltschaft zuständig ist (Art. 314 Abs. 1 StPO);

- das Gesuch demnach abzuweisen sind, soweit auf dieses überhaupt einzu- treten ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben;

- 4 -

und verfügt:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten der vorliegenden Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 2. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Kuhn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Kantonales Untersuchungsamt - Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.