Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 21. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhau- sen gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Einbruch- diebstahls (vgl. Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 1). In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen von Staatsanwaltschaf- ten anderer Kantone gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO verschiedene, wegen des Verdachts des Betrugs geführte Verfahren (vgl. u.a. Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 15, 16 und 18). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit nunmehr 47 Betrugsfällen und einer mutmassli- chen Deliktssumme von Fr. 796‘470.95 konfrontiert sah (vgl. die Übersicht in act. 4, S. 4 f.), qualifizierte sie die Gesamtheit der betrügerischen Straftaten neu als gewerbsmässigen Betrug. Den entsprechenden Tatverdacht formu- lierte sie offenbar spätestens im Rahmen ihres Haftverlängerungsgesuchs vom 10. Juli 2017 (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Schaffhausen vom 5. September 2017, E. 4.1.3 S. 9; Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 2).
B. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau führten ihrerseits gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte. Diesbezüglich fällte das Bezirksgericht Frauenfeld bereits am 1. Oktober 2015 das erstinstanzliche Urteil (Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 5). Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 hat das Bezirksgericht Frauenfeld in dieser Strafsache die Anklage am 3. August 2017 wieder an die Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen zurückgewiesen (Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 9).
C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 liess A. der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schaffhausen mitteilen, gegen ihn sei im Kanton Thurgau ein Verfahren wegen diverser Vermögendelikte hängig. Er liess diesbezüglich beantragen, diese Strafuntersuchungen seien gemäss Art. 29 ff. StPO zu vereinigen (Bei- lagenordner zu act. 4, Faszikel 10). Nach einer ersten abschlägigen Antwort der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 26. Oktober 2017 (Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 11) beantragte A. am 30. Oktober 2017 den Erlass einer begründeten, rechtsmittelfähigen Verfügung zu den Fragen des Gerichts- stands, der Zuständigkeit und der Verfahrensvereinigung (Verfahrensakten TG, pag. B 26).
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D. Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO und auf das vom Kanton Schaffhausen untersuchte, mit der schwers- ten Strafe bedrohte Delikt um Übernahme des bisher im Kanton Thurgau geführten Verfahrens (Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 12). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff- hausen antragsgemäss das bisher im Kanton Thurgau hängige Verfahren (act. 2.1).
E. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 31. Januar 2017 (recte 2018) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt in erster Linie, die Aufhebung der angefochtenen Übernahmeverfügung, even- tualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zwecks Bestimmung des Gerichtsstands.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt hierzu die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 4). Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen schliesst auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 15. Februar 2018 beantragt A., sein Rechtsfall sei an die Staatsanwaltschaft (ev. zur Wiedererwägung) zurückzuweisen, um ein parteiöffentliches Gerichtsstandsverfahren zu füh- ren, dass ihm die Parteirechte bzw. die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs zugestehe (act. 7). Die Replik wurde den beteiligten Behörden am 19. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO
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N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand kön- nen sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zu- ständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei der vorliegend interessie- renden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Mit seinen Anträgen vom 24. und 30. Oktober 2017 auf Vereinigung der beiden bis dahin in ver- schiedenen Kantonen geführten Strafuntersuchungen ersuchte er implizit auch um Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit zur Führung dieser Verfahren. Insofern ist er grundsätzlich zur Anfechtung der Übernahmever- fügung legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden vor, sie hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So sei er im Verfahren um Festle- gung des Gerichtsstands nicht miteinbezogen und angehört worden (act. 1, Rz. 13; act. 7, Rz. 9). Zudem sei die angefochtene Übernahmeverfügung nicht rechtsgenügend begründet worden (act. 1, Rz. 14), was deren sachge- rechte Überprüfung verunmögliche (act. 7, Rz. 10). Dazu ist vorab festzuhal- ten, dass die angefochtene Übernahmeverfügung die Folge des eigenen An- trags des Beschwerdeführers auf Vereinigung der zuvor in verschiedenen Kantonen gegen ihn geführten Verfahren bildet. Dabei ist zu beachten, dass es der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrags auf Vereinigung unter- lassen hat, die seiner Ansicht nach (neu) zuständige Behörde zu benennen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. Weiter beinhaltet die angefochtene Verfügung auch kurz und knapp die wesentlichen Überlegungen, die zur Übernahme der bisher im Kanton Thurgau geführten Untersuchung durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Schaffhausen geführt haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch darin nicht erkannt werden. Ob die in der an- gefochtenen Verfügung erwähnten Überlegungen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern ihrer materiellen Beurteilung.
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E. 3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 3.2 Der Kanton Schaffhausen führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafun- tersuchung u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs (vgl. u.a. Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 4, S. 1). Art. 146 Abs. 2 StGB bedroht diese Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen. Gegenstand der bisher im Kanton Thur- gau geführten Strafuntersuchung bilden in erster Linie drei im Juli 2014 ver- übte Einbruchdiebstähle. Art. 139 Ziff. 1 StGB bedroht die Straftat des Dieb- stahls mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Für die Be- stimmung der örtlichen Zuständigkeit massgebend ist demnach der ge- werbsmässig verübte Betrug bzw. die Gegenstand der Untersuchung bilden- den Betrugsdelikte. Die zeitlich vorher im Kanton Thurgau verübten Ein- bruchdiebstähle sind für die Bestimmung des Gerichtsstands – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (in act. 7, Rz. 17 f.) – nicht von Re- levanz. Dass die Annahme eines qualifizierten, gewerbsmässigen Betrugs willkürlich sein soll (so der Beschwerdeführer in act. 7, Rz. 18), bleibt ange- sichts der bereits erwähnten 47 Fälle zwischen Oktober 2016 bis Feb- ruar 2017 mit einer mutmasslichen Deliktssumme von Fr. 796‘470.95 nicht nachvollziehbar. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer vorliegend auch mit seinen pauschalen Bestreitungen der einzelnen Tatvorwürfe (vgl. act. 7, Rz. 16). Angesichts dieser Ausführungen sind die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung und damit die Übernahme der bisher im Kanton Thur- gau geführten Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Schaffhausen nachvollziehbar.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es gebe für die erwähnten Betrugs- fälle keinen Begehungsort im Kanton Schaffhausen (act. 1, Rz. 11; act. 7, Rz. 14 und 17). Dazu ist festzuhalten, dass sich die beteiligten Behörden tatsächlich weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihren Stellung- nahmen zu diesem Vorbringen geäussert haben. Andererseits zielt der Be- schwerdeführer damit darauf ab, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Schaffhausen zur Weiterführung der bisher schon durch
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sie geführten Untersuchung zu bestreiten. Damit ist der Beschwerdeführer aber aus nachfolgenden Gründen nicht zu hören.
E. 4.2 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Par- tei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3).
E. 4.3 Eröffnet wurde die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer im Kanton Schaffhausen am 21. Juni 2016 wegen je einem vollendeten und einem ver- suchten Einbruchdiebstahl im Kanton Schaffhausen (vgl. Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 1). In der Folge übernahmen die Behörden des Kantons Schaffhausen aus anderen Kantonen verschiedene, wegen des Verdachts des (einfachen) Betrugs geführte Verfahren. Diese Übernahmen änderten an der ursprünglich begründeten örtlichen Zuständigkeit nichts, da die Straf- taten des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit derselben Strafe bedroht sind (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe). Insofern erfolgten die ersten Verfolgungshand- lungen bezüglich der gerichtsstandsrelevanten Delikte im Kanton Schaffhau- sen. Umstände, welche Zweifel an der bisherigen Zuständigkeit wecken könnten, ergaben sich aber spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem die Untersuchung auf den Verdacht des gewerbsmässig verübten Betrugs aus- gedehnt wurde. Für die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand waren nunmehr nur noch die zur Deliktsserie zählenden Betrugsfälle von Relevanz. Wie oben erwähnt formulierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff- hausen gegenüber dem Beschwerdeführer spätestens am 10. Juli 2017 ei- nen auf gewerbsmässig verübten Betrug lautenden Tatverdacht. In diesem Zeitpunkt begann für den Beschwerdeführer die Frist zu laufen, im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO «unverzüglich» die Überweisung des Falls an die zu- ständige Behörde zu beantragen. Die entsprechende Einrede des Be- schwerdeführers, welche er erst nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren und damit erst über ein halbes Jahr später vorbringt, erweist sich als verspä- tet.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und
E. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHAFFHAUSEN,
2. KANTON THURGAU,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2018.2
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Sachverhalt:
A. Am 21. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhau- sen gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Einbruch- diebstahls (vgl. Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 1). In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen von Staatsanwaltschaf- ten anderer Kantone gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO verschiedene, wegen des Verdachts des Betrugs geführte Verfahren (vgl. u.a. Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 15, 16 und 18). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen mit nunmehr 47 Betrugsfällen und einer mutmassli- chen Deliktssumme von Fr. 796‘470.95 konfrontiert sah (vgl. die Übersicht in act. 4, S. 4 f.), qualifizierte sie die Gesamtheit der betrügerischen Straftaten neu als gewerbsmässigen Betrug. Den entsprechenden Tatverdacht formu- lierte sie offenbar spätestens im Rahmen ihres Haftverlängerungsgesuchs vom 10. Juli 2017 (vgl. hierzu u.a. den Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Schaffhausen vom 5. September 2017, E. 4.1.3 S. 9; Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 2).
B. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau führten ihrerseits gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte. Diesbezüglich fällte das Bezirksgericht Frauenfeld bereits am 1. Oktober 2015 das erstinstanzliche Urteil (Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 5). Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 hat das Bezirksgericht Frauenfeld in dieser Strafsache die Anklage am 3. August 2017 wieder an die Staatsanwaltschaft Kreuzlin- gen zurückgewiesen (Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 9).
C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 liess A. der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Schaffhausen mitteilen, gegen ihn sei im Kanton Thurgau ein Verfahren wegen diverser Vermögendelikte hängig. Er liess diesbezüglich beantragen, diese Strafuntersuchungen seien gemäss Art. 29 ff. StPO zu vereinigen (Bei- lagenordner zu act. 4, Faszikel 10). Nach einer ersten abschlägigen Antwort der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 26. Oktober 2017 (Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 11) beantragte A. am 30. Oktober 2017 den Erlass einer begründeten, rechtsmittelfähigen Verfügung zu den Fragen des Gerichts- stands, der Zuständigkeit und der Verfahrensvereinigung (Verfahrensakten TG, pag. B 26).
- 3 -
D. Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen die Staatsanwalt- schaft des Kantons Schaffhausen unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO und auf das vom Kanton Schaffhausen untersuchte, mit der schwers- ten Strafe bedrohte Delikt um Übernahme des bisher im Kanton Thurgau geführten Verfahrens (Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 12). Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff- hausen antragsgemäss das bisher im Kanton Thurgau hängige Verfahren (act. 2.1).
E. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 31. Januar 2017 (recte 2018) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt in erster Linie, die Aufhebung der angefochtenen Übernahmeverfügung, even- tualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zwecks Bestimmung des Gerichtsstands.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt hierzu die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 4). Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen schliesst auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 15. Februar 2018 beantragt A., sein Rechtsfall sei an die Staatsanwaltschaft (ev. zur Wiedererwägung) zurückzuweisen, um ein parteiöffentliches Gerichtsstandsverfahren zu füh- ren, dass ihm die Parteirechte bzw. die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs zugestehe (act. 7). Die Replik wurde den beteiligten Behörden am 19. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO
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N. 4 mit Hinweis auf SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 41 StPO N. 3). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand kön- nen sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zu- ständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei der vorliegend interessie- renden Strafuntersuchung (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Mit seinen Anträgen vom 24. und 30. Oktober 2017 auf Vereinigung der beiden bis dahin in ver- schiedenen Kantonen geführten Strafuntersuchungen ersuchte er implizit auch um Beurteilung der Frage nach der Zuständigkeit zur Führung dieser Verfahren. Insofern ist er grundsätzlich zur Anfechtung der Übernahmever- fügung legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden vor, sie hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So sei er im Verfahren um Festle- gung des Gerichtsstands nicht miteinbezogen und angehört worden (act. 1, Rz. 13; act. 7, Rz. 9). Zudem sei die angefochtene Übernahmeverfügung nicht rechtsgenügend begründet worden (act. 1, Rz. 14), was deren sachge- rechte Überprüfung verunmögliche (act. 7, Rz. 10). Dazu ist vorab festzuhal- ten, dass die angefochtene Übernahmeverfügung die Folge des eigenen An- trags des Beschwerdeführers auf Vereinigung der zuvor in verschiedenen Kantonen gegen ihn geführten Verfahren bildet. Dabei ist zu beachten, dass es der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrags auf Vereinigung unter- lassen hat, die seiner Ansicht nach (neu) zuständige Behörde zu benennen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. Weiter beinhaltet die angefochtene Verfügung auch kurz und knapp die wesentlichen Überlegungen, die zur Übernahme der bisher im Kanton Thurgau geführten Untersuchung durch die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Schaffhausen geführt haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch darin nicht erkannt werden. Ob die in der an- gefochtenen Verfügung erwähnten Überlegungen inhaltlich zu überzeugen vermögen, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern ihrer materiellen Beurteilung.
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3.
3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
3.2 Der Kanton Schaffhausen führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafun- tersuchung u.a. wegen des Verdachts des gewerbsmässig verübten Betrugs (vgl. u.a. Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 4, S. 1). Art. 146 Abs. 2 StGB bedroht diese Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen. Gegenstand der bisher im Kanton Thur- gau geführten Strafuntersuchung bilden in erster Linie drei im Juli 2014 ver- übte Einbruchdiebstähle. Art. 139 Ziff. 1 StGB bedroht die Straftat des Dieb- stahls mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Für die Be- stimmung der örtlichen Zuständigkeit massgebend ist demnach der ge- werbsmässig verübte Betrug bzw. die Gegenstand der Untersuchung bilden- den Betrugsdelikte. Die zeitlich vorher im Kanton Thurgau verübten Ein- bruchdiebstähle sind für die Bestimmung des Gerichtsstands – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (in act. 7, Rz. 17 f.) – nicht von Re- levanz. Dass die Annahme eines qualifizierten, gewerbsmässigen Betrugs willkürlich sein soll (so der Beschwerdeführer in act. 7, Rz. 18), bleibt ange- sichts der bereits erwähnten 47 Fälle zwischen Oktober 2016 bis Feb- ruar 2017 mit einer mutmasslichen Deliktssumme von Fr. 796‘470.95 nicht nachvollziehbar. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer vorliegend auch mit seinen pauschalen Bestreitungen der einzelnen Tatvorwürfe (vgl. act. 7, Rz. 16). Angesichts dieser Ausführungen sind die Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung und damit die Übernahme der bisher im Kanton Thur- gau geführten Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kan- tons Schaffhausen nachvollziehbar.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es gebe für die erwähnten Betrugs- fälle keinen Begehungsort im Kanton Schaffhausen (act. 1, Rz. 11; act. 7, Rz. 14 und 17). Dazu ist festzuhalten, dass sich die beteiligten Behörden tatsächlich weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihren Stellung- nahmen zu diesem Vorbringen geäussert haben. Andererseits zielt der Be- schwerdeführer damit darauf ab, die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Schaffhausen zur Weiterführung der bisher schon durch
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sie geführten Untersuchung zu bestreiten. Damit ist der Beschwerdeführer aber aus nachfolgenden Gründen nicht zu hören.
4.2 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Par- tei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3).
4.3 Eröffnet wurde die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer im Kanton Schaffhausen am 21. Juni 2016 wegen je einem vollendeten und einem ver- suchten Einbruchdiebstahl im Kanton Schaffhausen (vgl. Beilagenordner zu act. 4, Faszikel 1). In der Folge übernahmen die Behörden des Kantons Schaffhausen aus anderen Kantonen verschiedene, wegen des Verdachts des (einfachen) Betrugs geführte Verfahren. Diese Übernahmen änderten an der ursprünglich begründeten örtlichen Zuständigkeit nichts, da die Straf- taten des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB mit derselben Strafe bedroht sind (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe). Insofern erfolgten die ersten Verfolgungshand- lungen bezüglich der gerichtsstandsrelevanten Delikte im Kanton Schaffhau- sen. Umstände, welche Zweifel an der bisherigen Zuständigkeit wecken könnten, ergaben sich aber spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem die Untersuchung auf den Verdacht des gewerbsmässig verübten Betrugs aus- gedehnt wurde. Für die Frage nach dem gesetzlichen Gerichtsstand waren nunmehr nur noch die zur Deliktsserie zählenden Betrugsfälle von Relevanz. Wie oben erwähnt formulierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaff- hausen gegenüber dem Beschwerdeführer spätestens am 10. Juli 2017 ei- nen auf gewerbsmässig verübten Betrug lautenden Tatverdacht. In diesem Zeitpunkt begann für den Beschwerdeführer die Frist zu laufen, im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO «unverzüglich» die Überweisung des Falls an die zu- ständige Behörde zu beantragen. Die entsprechende Einrede des Be- schwerdeführers, welche er erst nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren und damit erst über ein halbes Jahr später vorbringt, erweist sich als verspä- tet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 26. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.