Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Sachverhalt
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau führt seit Mai 2022 unter der Ver- fahrensnummer ST.2023.132 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen zahl- reicher Straftaten, wie Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch, begangen in der Zeit von Mai 2022 bis Januar 2024 (BG.2024.61, Verfahrensakten ST.2023.132, Ordner 1a und 1b). A. soll die Taten teilweise zusammen mit B. verübt haben. In diesem Zusammenhang erliess die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. November 2022 gegen B. einen Strafbefehl unter anderem wegen versuchten Einbruchdiebstahls, be- gangen am 25. Mai 2022 (vgl. BG.2024.61, act. 3.2)
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete im September 2022 unter der Verfahrensnummer STA.2022.4926 eine Strafuntersuchung unter anderem gegen A. und B., wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und an- deren Straftaten, begangen zwischen August 2022 und August 2023 (vgl. Verfahrensakten Kanton Solothurn, Urk. 001 ff.; BG.2024.61, act. 4, S. 2). B. wird ferner verdächtigt, im Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 weitere Delikte begangen zu haben, wie Vergehen gegen das Waffengesetz, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Hinderung einer Amtshand- lung sowie diverse SVG-Delikte (BG.2024.61, act. 4, S. 2).
C. Mit Verfügung vom 24. April 2023 übernahm der Kanton Aargau das im Kanton Solothurn gegen A. unter der Verfahrensnummer STA.2022.4926 er- öffnete Verfahren (BG.2024.61, act. 4.3).
D. Mit Schreiben vom 23. September 2024 wandte sich der amtliche Verteidiger von A. an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau und teilte mit, er habe vernommen, dass im Kanton Solothurn ein Strafverfahren gegen B. laufe. B. und A. würden verdächtigt, einige Delikte in Mittäterschaft begangen zu ha- ben. Gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO sei für Verfahren, in welchen eine Straftat mutmasslich von mehreren Mittätern verübt worden sei, die Behörde desje- nigen Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden seien. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO sei nicht ersichtlich. Durch die separate Verfahrensführung würden die Teilnah- merechte der Betroffenen verletzt, weshalb die Verfahren der beiden Mitbe- schuldigten zu vereinigen seien (BG.2024.61, act. 1.3).
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E. Mit Schreiben vom 27. September 2024 lehnte die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aarau die Verfahrensvereinigung ab (BG.2024.61, act. 3.9).
F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2024 über den Gerichtsstand sei aufzuheben, die Verfahren A.s und B.s seien zu vereinigen und das Vorver- fahren sei für beide Mitbeschuldigte im Kanton Solothurn durchzuführen; eventualiter sei das Vorverfahren im Kanton Aargau durchzuführen (BG.2024.61, act. 1).
G. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss BG.2024.61 vom 27. Novem- ber 2024 auf die Beschwerde A.s mangels Überweisungsverfahrens und so- mit mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts nicht ein.
H. Am 5. Dezember 2024 gelangte A. an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau und ersuchte darum, das «pendente Überweisungsverfahren mit der Staatsanwaltschaft Solothurn nunmehr durchzuführen» (act. 1.2).
I. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau ersuchte mit Schreiben vom
11. Dezember 2024 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Über- nahme des Verfahrens ST.2023.132 (act. 1.3), was diese am 7. Januar 2025 ablehnte (act. 1.4).
J. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 ersuchte A. die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aarau um Durchführung eines Meinungsaustausches mit dem Kanton Solothurn (act. 1.5).
K. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau verfügte am 17. Januar 2025 die Übernahme bzw. Weiterführung des Verfahrens KSTA ST.2023.132 gegen A. und hielt fest, dass das Verfahren STA.2022.4926 gegen B. vereinba- rungsgemäss beim Kanton Solothurn verbleibe (act. 1.6).
L. Gegen diese Verfügung erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragt
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die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2025, die Feststellung der Un- zuständigkeit des Kantons Aargau zur Durchführung des Strafverfahrens ST.2023.132 und die Überweisung an den Kanton Solothurn. In prozessua- ler Hinsicht beantragt er die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als dessen amtlicher Verteidiger im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht. Fer- ner stellt er den Antrag, die kantonalen Staatsanwaltschaften Aargau und Solothurn seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde bloss unauf- schiebbare Massnahmen durchzuführen, namentlich aber keine Einvernah- men oder Anklageerhebungen (act. 1, S. 2).
M. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 wiederholte A. das in der Beschwerde gestellte Ersuchen um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (act. 5).
N. Der Präsident der Beschwerdekammer teilte A. mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2025 mit, das Gesuch nicht behandeln zu können, da die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts in Gerichtsstandsverfahren nicht zuständig sei, den involvierten kantonalen Staatsanwaltschaften Weisungen betreffend die Führung der Strafuntersuchungen zu erteilen (act. 6).
O. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt mit Beschwerde- antwort vom 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 7), und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt mit Schreiben vom
14. Februar 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 8).
P. Rechtsanwalt André Kuhn ersuchte mit Eingabe vom 3. März 2025 um Erstreckung der mit Verfügung vom 18. Februar 2025 angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 24. März 2025 (act. 9 und 10). Das Frister- streckungsgesuch wurde insofern gutgeheissen, als der Präsident der Beschwerdekammer die Frist bis zum 13. März 2025 erstreckte (act. 10). Am
20. März 2025 (Poststempel: 17. März 2025) ging bei der Beschwerdekam- mer die Replik ein (act. 11).
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist
– einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten – oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zu- ständig sei, kann diejenige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichts- stand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Die Be- schwerde wurde formgerecht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben. Die Frage, ob die Einrede unverzüglich erhoben wurde, ist Teil der materiellen Beurteilung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.32 vom 26. Mai 2021 m.w.H.; BG.2015.25 vom 24. Juli 2015). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die dem Gericht verspätet eingereichte Replik (vgl. supra lit. P) wird aus dem Recht gewiesen.
E. 3.1 Eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsa- chen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). In Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO ist, was die Frist betrifft, im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO ebenfalls von einer Zehntagesfrist auszugehen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von dieser Frist setzt
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voraus, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände belegt. Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Beschleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 519). Nach der Praxis der Beschwerdekammer be- ginnt die Frist mit Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2) resp. des relevanten Tatverdachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen, bei denen alle Umstände und Tatsachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2; BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3).
E. 3.2 Vorliegend erfuhr der Beschwerdeführer spätestens am 23. November 2022 mit Aushändigung des Hausdurchsuchungsbefehls vom 15. Novem- ber 2022, dass das im Kanton Solothurn eröffnete Verfahren STA.2022.4926 gegen ihn und B. geführt wurde (vgl. Verfahrensakten Kanton Solothurn, Urk. 184 ff.). Am 24. April 2023 teilte der Kanton Aargau dem amtlichen Ver- teidiger des Beschwerdeführers mit, dass er das Verfahren STA.2022.4926 den Beschwerdeführer betreffend übernommen habe (BG.2024.61, act. 3.11). Einwände gegen die örtliche Unzuständigkeit des Kantons Aargau hätte der Beschwerdeführer unverzüglich nach Mitteilung der Verfahrens- übernahme durch den Kanton Aargau geltend machen müssen. Der erst am
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162].
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfah- ren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.5 Nebenverfahren: BP.2025.12
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Sachverhalt:
A. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau führt seit Mai 2022 unter der Ver- fahrensnummer ST.2023.132 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen zahl- reicher Straftaten, wie Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch, begangen in der Zeit von Mai 2022 bis Januar 2024 (BG.2024.61, Verfahrensakten ST.2023.132, Ordner 1a und 1b). A. soll die Taten teilweise zusammen mit B. verübt haben. In diesem Zusammenhang erliess die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. November 2022 gegen B. einen Strafbefehl unter anderem wegen versuchten Einbruchdiebstahls, be- gangen am 25. Mai 2022 (vgl. BG.2024.61, act. 3.2)
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete im September 2022 unter der Verfahrensnummer STA.2022.4926 eine Strafuntersuchung unter anderem gegen A. und B., wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und an- deren Straftaten, begangen zwischen August 2022 und August 2023 (vgl. Verfahrensakten Kanton Solothurn, Urk. 001 ff.; BG.2024.61, act. 4, S. 2). B. wird ferner verdächtigt, im Zeitraum von Dezember 2023 bis Februar 2024 weitere Delikte begangen zu haben, wie Vergehen gegen das Waffengesetz, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Hinderung einer Amtshand- lung sowie diverse SVG-Delikte (BG.2024.61, act. 4, S. 2).
C. Mit Verfügung vom 24. April 2023 übernahm der Kanton Aargau das im Kanton Solothurn gegen A. unter der Verfahrensnummer STA.2022.4926 er- öffnete Verfahren (BG.2024.61, act. 4.3).
D. Mit Schreiben vom 23. September 2024 wandte sich der amtliche Verteidiger von A. an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau und teilte mit, er habe vernommen, dass im Kanton Solothurn ein Strafverfahren gegen B. laufe. B. und A. würden verdächtigt, einige Delikte in Mittäterschaft begangen zu ha- ben. Gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO sei für Verfahren, in welchen eine Straftat mutmasslich von mehreren Mittätern verübt worden sei, die Behörde desje- nigen Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom- men worden seien. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO sei nicht ersichtlich. Durch die separate Verfahrensführung würden die Teilnah- merechte der Betroffenen verletzt, weshalb die Verfahren der beiden Mitbe- schuldigten zu vereinigen seien (BG.2024.61, act. 1.3).
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E. Mit Schreiben vom 27. September 2024 lehnte die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aarau die Verfahrensvereinigung ab (BG.2024.61, act. 3.9).
F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 gelangte A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, der Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 27. September 2024 über den Gerichtsstand sei aufzuheben, die Verfahren A.s und B.s seien zu vereinigen und das Vorver- fahren sei für beide Mitbeschuldigte im Kanton Solothurn durchzuführen; eventualiter sei das Vorverfahren im Kanton Aargau durchzuführen (BG.2024.61, act. 1).
G. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss BG.2024.61 vom 27. Novem- ber 2024 auf die Beschwerde A.s mangels Überweisungsverfahrens und so- mit mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts nicht ein.
H. Am 5. Dezember 2024 gelangte A. an die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau und ersuchte darum, das «pendente Überweisungsverfahren mit der Staatsanwaltschaft Solothurn nunmehr durchzuführen» (act. 1.2).
I. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau ersuchte mit Schreiben vom
11. Dezember 2024 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn um Über- nahme des Verfahrens ST.2023.132 (act. 1.3), was diese am 7. Januar 2025 ablehnte (act. 1.4).
J. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 ersuchte A. die Kantonale Staatsanwalt- schaft Aarau um Durchführung eines Meinungsaustausches mit dem Kanton Solothurn (act. 1.5).
K. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aarau verfügte am 17. Januar 2025 die Übernahme bzw. Weiterführung des Verfahrens KSTA ST.2023.132 gegen A. und hielt fest, dass das Verfahren STA.2022.4926 gegen B. vereinba- rungsgemäss beim Kanton Solothurn verbleibe (act. 1.6).
L. Gegen diese Verfügung erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragt
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die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2025, die Feststellung der Un- zuständigkeit des Kantons Aargau zur Durchführung des Strafverfahrens ST.2023.132 und die Überweisung an den Kanton Solothurn. In prozessua- ler Hinsicht beantragt er die Einsetzung von Rechtsanwalt André Kuhn als dessen amtlicher Verteidiger im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht. Fer- ner stellt er den Antrag, die kantonalen Staatsanwaltschaften Aargau und Solothurn seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde bloss unauf- schiebbare Massnahmen durchzuführen, namentlich aber keine Einvernah- men oder Anklageerhebungen (act. 1, S. 2).
M. Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 wiederholte A. das in der Beschwerde gestellte Ersuchen um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (act. 5).
N. Der Präsident der Beschwerdekammer teilte A. mit Schreiben vom 13. Feb- ruar 2025 mit, das Gesuch nicht behandeln zu können, da die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts in Gerichtsstandsverfahren nicht zuständig sei, den involvierten kantonalen Staatsanwaltschaften Weisungen betreffend die Führung der Strafuntersuchungen zu erteilen (act. 6).
O. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragt mit Beschwerde- antwort vom 13. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 7), und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt mit Schreiben vom
14. Februar 2025 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 8).
P. Rechtsanwalt André Kuhn ersuchte mit Eingabe vom 3. März 2025 um Erstreckung der mit Verfügung vom 18. Februar 2025 angesetzten Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 24. März 2025 (act. 9 und 10). Das Frister- streckungsgesuch wurde insofern gutgeheissen, als der Präsident der Beschwerdekammer die Frist bis zum 13. März 2025 erstreckte (act. 10). Am
20. März 2025 (Poststempel: 17. März 2025) ging bei der Beschwerdekam- mer die Replik ein (act. 11).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – sofern dies nicht bereits geschehen ist
– einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten – oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zu- ständig sei, kann diejenige Partei, die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichts- stand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO), sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist beschuldigte Person Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Die Be- schwerde wurde formgerecht innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben. Die Frage, ob die Einrede unverzüglich erhoben wurde, ist Teil der materiellen Beurteilung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.32 vom 26. Mai 2021 m.w.H.; BG.2015.25 vom 24. Juli 2015). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die dem Gericht verspätet eingereichte Replik (vgl. supra lit. P) wird aus dem Recht gewiesen.
3. 3.1 Eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, hat dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsa- chen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). In Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO ist, was die Frist betrifft, im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO ebenfalls von einer Zehntagesfrist auszugehen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von dieser Frist setzt
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voraus, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände belegt. Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Beschleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 519). Nach der Praxis der Beschwerdekammer be- ginnt die Frist mit Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2) resp. des relevanten Tatverdachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen, bei denen alle Umstände und Tatsachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen (Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2; BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3).
3.2 Vorliegend erfuhr der Beschwerdeführer spätestens am 23. November 2022 mit Aushändigung des Hausdurchsuchungsbefehls vom 15. Novem- ber 2022, dass das im Kanton Solothurn eröffnete Verfahren STA.2022.4926 gegen ihn und B. geführt wurde (vgl. Verfahrensakten Kanton Solothurn, Urk. 184 ff.). Am 24. April 2023 teilte der Kanton Aargau dem amtlichen Ver- teidiger des Beschwerdeführers mit, dass er das Verfahren STA.2022.4926 den Beschwerdeführer betreffend übernommen habe (BG.2024.61, act. 3.11). Einwände gegen die örtliche Unzuständigkeit des Kantons Aargau hätte der Beschwerdeführer unverzüglich nach Mitteilung der Verfahrens- übernahme durch den Kanton Aargau geltend machen müssen. Der erst am
5. Dezember 2024 gestellte Überweisungsantrag erweist sich damit klarer- weise nicht als unverzüglich, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Einsetzung seines Vertreters als amtlicher Verteidiger (BP.2025.12).
4.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege in vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Be- schwerdeverfahren nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2015.45 vom 15. Okto- ber 2015 E. 3.1; BB.2014.169 vom 14. September 2015 E. 8.2; BB.2014.160 vom 14. Juli 2015 E. 8.2; je m.w.H.).
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4.3 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die beschuldigte Person im Strafverfahren konkretisiert Art. 132 StPO, welche Bestimmung im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung fin- det (Art. 379 StPO; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2 m.w.H.). Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatkläger- schaft, die auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Be- schluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom 13. Juli 2017 E. 8.1 m.w.H.). Ein Anspruch der beschuldigten Person auf Befreiung von Verfah- renskosten ergibt sich indes direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV, welche verfas- sungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3 m.w.H.). Dabei hält das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO grundsätzlich daran fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege, mithin auch die unentgeltliche Verbeiständung, bei strafprozessualen Nebenverfahren von der Nichtaus- sichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 143 IV 122; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.85 vom
13. Juli 2017 E. 8.1; BH.2017.3 vom 11. Mai 2017 E. 6.2; je m.w.H.).
4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen muss die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos betrachtet werden. Infolgedessen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung be- reits aus diesem Grund abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162].
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. März 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Kuhn - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (unter Rücksendung des einge- reichten Datenträgers)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.