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BG.2020.27

Bundesstrafgericht · 2020-09-03 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 7. März 2019 erstattete B., damalige Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Anzeige gegen A. wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, begangen am 11. März 2017 (Verfah- rensakten BS, pag. 22 ff.).

B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 mit dem Betreff «Prüfung Strafbe- fehl» informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A., dass gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldi- gung bei unbekanntem Tatort eröffnet worden sei und dass gegebenenfalls ein Strafbefehl gegen ihn erstellt werde (Verfahrensakten BS, pag. 38).

C. Wochen später beantragte A. mit Schreiben vom 15. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Überweisung der Strafsa- che an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit der Begründung, der Tatort befinde sich in Bern (Verfahrensakten BS, pag. 39).

D. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 27. Januar 2020 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (Verfahrensakten BS, pag. 42). Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 lehnte die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern das Gerichtsstandsersuchen ab (Verfahrens- akten BS, pag. 43 f.).

Ihre zweite Gerichtsstandsanfrage übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Verfahrensakten BS, pag. 45 f.). Mit Schrei- ben vom 6. Februar 2020 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft auch dieses Ersuchen ab (Verfahrensakten BS, pag. 47 f.).

E. In Unkenntnis des vorstehenden Meinungsaustauschs gelangte A. mit der «Selbstanzeige» vom 6. Februar 2020 an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Bern-Mittelland und ersuchte diese um Ermittlung der ge- gen ihn gerichteten Vorwürfe (Verfahrensakten BS, pag. 51 ff.).

Eineinhalb Monate später übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland mit Schreiben vom 20. März 2020 (in Kopie an

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A.) die Eingabe von A. vom 6. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt mit der Begründung, ein Gerichtsstandsverfahren sei be- reits durchgeführt worden (Verfahrensakten BS, pag. 50).

F. Mit Schreiben vom 17. April 2020 verlangte A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt umgehend die Zustellung einer begründeten re- kursfähigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung betreffend den Gerichts- stand (Verfahrensakten BS, pag. 60).

G. Mit Antwortschreiben vom 4. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt A. mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mehrfach die Übernahme des Strafverfahrens abgelehnt habe und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf einen Weiterzug der Ange- legenheit vor das Bundesstrafgericht verzichte. Als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid gab sie die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Abschliessend erklärte sie, sie werde die Sache in Kürze mittels Strafbefehl abschliessen und A. könne ge- gen den Strafbefehl Einsprache erheben (Verfahrensakten BS, pag. 65).

H. Ohne den unbenutzten Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist abzuwarten, verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A. mit Strafbefehl vom 6. Mai 2020 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Verfahrensak- ten BS, pag. 135 ff.).

I. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 erhob A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl. «In formeller Hin- sicht» beantragte er, das Verfahren sei der Staatsanwaltschaft Bern zuzu- führen (Verfahrensakten BS, pag. 138).

J. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten dem Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensakten BS, pag. 162).

K. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wies der Präsident des Strafgerichts Basel- Stadt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu- rück zur Überweisung der relevanten Akten an das Bundesstrafgericht zwecks Abklärung des Gerichtsstands. Zur Begründung führte er aus, die

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Staatsanwaltschaften hätten vorliegend einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart und A. habe zweimal einen Antrag auf Überweisung des Falles an die seiner Ansicht nach zuständige Behörde beantragt. Statt einer expliziten Antwort zu erhalten, sei ihm ein Strafbefehl zugestellt worden. Dass er sei- nen Antrag nicht beim zuständigen Bundesstrafgericht, sondern bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gestellt habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (Verfahrensakten BA, pag. 163).

L. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 reicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Juni 2020 samt Verfahrens- akten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Sie führt aus, dass A. spätestens mit der Einsprache vom 14. Mai 2020 den Gerichtsstand Basel-Stadt nach Art. 41 Abs. 2 StPO angefochten habe (act. 1).

M. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die beigelegte Gerichtsstandskorrespondenz (act. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt liess sich innert Frist und bis dato nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 8. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdereplik ein (act. 6), welche beiden Kantonen zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechen- der, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist

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die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert, welche vorliegend formell als Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt einging. Ebensowenig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 StPO. Auf die Frage, ob der Beschwer- deführer die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde unver- züglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO beantragt hat, wird nachfolgend noch einzugehen sein.

E. 1.3 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kanton über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kan- tons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO; s. KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 40 StPO N. 14). Ein einmal festgelegter Gerichtsstand kann ebenfalls nur noch vor der Anklageerhebung und nur aus neuen wichtigen Gründen geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). Aus Effizienzgründen und gestützt auf das Be- schleunigungsgebot ist eine Änderung des Gerichtsstandes kurz vor Ab- schluss der Strafuntersuchung nicht mehr möglich (TPF 2014 24 E. 1.3). Un- ter der Formulierung "vor der Anklageerhebung" ist die erstmalige Anklage- erhebung zu verstehen, weshalb auch nach der Rückweisung der Anklage die Durchführung eines Gerichtsstandsverfahrens grundsätzlich nicht mehr möglich ist (TPF 2014 24 E. 1.3 f.; s. auch Beschluss der Beschwerdekam- mer BG.2014.38 vom 29. April 2015 E. 1.3 f.). Aus den gleichen Gründen muss grundsätzlich auch bei einer Anfechtung des Gerichtsstands durch eine Partei gelten, dass nach Anklageerhebung der Gerichtstand nicht mehr durch das Bundesstrafgericht festgelegt werden kann. Für die beschuldigte Person ergibt sich dies allerdings bereits aus dem Umstand, dass sie die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbe- hörde unverzüglich zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO) und dieser Zeit- punkt aufgrund ihres Einbezugs ins Strafverfahren jeweils vor der Anklage- erhebung fällt (spätestens innert der Frist der Abschlussanzeige für Be- weisergänzungsanträge [Art. 318 Abs. 1 StPO]; KUHN, a.a.O., Art. 39 N. 5). Es ist sodann davon auszugehen, dass die beschuldigte Person in der Regel noch vor der Anklageerhebung von einer allfälligen Gerichtsstandsvereinba- rung Kenntnis erlangt und entsprechend bei fristgerechter Anfechtung das Bundesstrafgericht anrufen kann.

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E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwies in concreto den Strafbefehl vom 6. Mai 2020 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO an das Straf- gericht Basel-Stadt (s. supra lit. J), was einer Anklageerhebung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gleichkommt. Die Anfechtung des Gerichtsstands ge- stützt auf Art. 41 Abs. 2 StPO durch die beschuldigte Person ist daher nach der vorstehend erläuterten Praxis auch nach der verfügten Rückweisung durch das kantonale Strafgericht grundsätzlich nicht mehr möglich. Allerdings wäre ein solcher Rechtsmittelverlust hier nicht auf die verspätete Anfechtung durch die beschuldigte Person, sondern eindeutig auf das mehr- fach fehlerhafte Vorgehen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zurückzuführen. So erliess sie den Strafbefehl zunächst vor Eintritt der Rechtskraft ihrer Gerichtsstandsverfügung vom 4. Mai 2020. Als Rechtsmit- tel gegen ihren Entscheid gab sie sodann zu Unrecht die Beschwerde ge- mäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht Basel-Stadt statt die Beschwerde gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts an. Weiter überwies sie die Einsprache vom

14. Mai 2020 und den Strafbefehl an das kantonale Strafgericht weiter, statt die auch als Beschwerde gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO entgegenzunehmende Einsprache an das Bundesstrafgericht weiterzuleiten und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Rückweisungsent- scheids des kantonalen Strafgerichts rechtfertigt es sich daher ausnahms- weise, die Beschwerde im Einzelnen zu prüfen.

E. 2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bestreitet nicht, dass der Kanton Bern aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand für das Strafverfahren gegen A. zuständig sein «dürfte» (act. 3.3). Sie stellt sich aber auf dem Standpunkt, es rechtfertige sich vorliegend eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand, weil der Kanton Basel-Stadt den Gerichtsstand konkludent anerkannt habe. So sei die Strafanzeige be- reits am 12. März 2019 bei der Polizei eingegangen und spätestens am

18. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ange- langt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der gerichtsstandsrechtlich rele- vante Sachverhalt vorgelegen und es hätte sich aufgrund des Wohn- sowie Arbeitsorts des Beschuldigten eine Klärung des Gerichtsstands aufgedrängt. Ohne aktenkundige weitere Abklärungen zum Gerichtsstand oder andere Er- mittlungshandlungen vorzunehmen, hätten die Behörden über neun Monate

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zugewartet. Erst auf Antrag des Beschuldigten sei eine Klärung der Zustän- digkeit angestrebt worden (act. 3.3).

E. 2.2 Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt leitete die Kriminalpolizei nach Eingang der Anzeige am 12. März 2019 ein Ermittlungs- verfahren ein, welches Ende Dezember 2019 an die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft überwiesen worden sei. Die Gerichtsstandsanfrage vom 27. Januar 2020 sei innerhalb eines guten Monats seit der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens erfolgt, weshalb von einer konkludenten An- erkennung des Gerichtsstands keine Rede sein könne (act. 3.2).

E. 2.3.1 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss KUHN, a.a.O., Art. 39 StPO N. 7). Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008 E. 3.2) vor.

E. 2.4 Ab wann die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt den Ge- richtsstand frühestens konkludent oder ausdrücklich anerkannt haben, braucht vorliegend nicht bestimmt zu werden. So steht fest, dass sie spätes- tens nach der zweiten Ablehnung des Gerichtsstands durch die General- staatanwaltschaft des Kantons Bern mit ihrem Entscheid vom 4. Mai 2020, dem Bundesstrafgericht kein Gerichtsstandsgesuch zu stellen, und dem Er- lass des Strafbefehls vom 6. Mai 2020 ihre Zuständigkeit anerkannt haben.

E. 2.5 Diese Anerkennung hindert indes nicht per se die Anfechtung des Gerichts- stands durch die beschuldigte Person gemäss Art. 41 StPO (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 2).

E. 3.1 Wie einleitend ausgeführt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Be-

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hörde zu beantragen, wenn sie die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will. Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2).

E. 3.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Überwei- sungsantrag vom 15. Januar 2020 steht fest, dass er mit der Kenntnisnahme des gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens Gelegenheit erhielt, die aus seiner Sicht für die Zuständigkeit des Kantons Bern massgeblichen Um- stände einzuwenden. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2019, mit welchem der Beschwerdeführer vom Ermittlungsverfahren Kenntnis erhielt, wurde gemäss einer von Hand angebrachten Notiz auf das in Kopie eingereichte Schreiben «per Einschrei- ben am 20. Dezember 2019 verschickt» (Verfahrensakten BS, pag. 38). Ein Zustellnachweis fehlt zwar in den Akten. Der Beschwerdeführer bezeichnete in seinem Überweisungsantrag das Schreiben vom 20. Dezember 2019 aber als «schönes Weihnachtsgeschenk» und in der Replik führte er aus, er habe den «Strafbefehl» (recte: Informationsschreiben «Prüfung Strafbefehl»;

s. supra lit. B) unmittelbar vor Weihnachten erhalten (act. 6 S. 1). Der drei Wochen später gestellte Überweisungsantrag vom 15. Januar 2020 erweist sich somit nicht als unverzüglich, weshalb die vorliegende Beschwerde grundsätzlich abzuweisen wäre (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 3; BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 5).

E. 3.3 Im Unterschied zu den Fällen in den zitierten Beschlüssen kann allerdings der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eingeleitete Mei- nungsaustausch nicht per se als offensichtlich ungerechtfertigte Massnahme beurteilt werden, zumal die Mitteilung an den Beschwerdeführer erst im De- zember 2019 erfolgte und der Überweisungsantrag von Mitte Januar 2020 insgesamt relativ zeitnah gestellt wurde. Vorliegend ging die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt sodann nicht nur auf den Überweisungsan- trag ein, sondern zog selber ihre Verfolgungszuständigkeit offensichtlich auch materiell in Wiedererwägung, wie aus ihren Gerichtsstandsanfragen (Verfahrensakten BS, pag. 42 und 45 f.) zu folgern ist. So wird der Überwei- sungsantrag des Beschwerdeführers erst in der zweiten Gerichtsstandsan- frage und überdies lediglich als zusätzliches Argument zur Begründung ihres Antrags erwähnt. In der Folge verzichtete sie auf einen Weiterzug ans Bun-

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desstrafgericht und fällte somit einen neuen Entscheid betreffend ihre Ver- folgungszuständigkeit. Unter diesen besonderen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Sache zu prüfen.

E. 4.1 Ein bereits nach den Artikeln 38 – 41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geän- dert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Als solche wichtigen Gründe kommen namentlich in Frage: die Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und das Fehlen eines Anknüp- fungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsa- chen, nach welchen sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wech- sel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (vgl. hierzu KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.).

E. 4.2 Neben den bereits genannten Verfahrensfehlern der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist auch ihr Vorgehen in dieser Sache von Beginn an nicht im Einzelnen nachvollziehbar. Weshalb mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 StPO nach Eingang der Anzeige gegen den Beschwerdeführer im März 2019 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt nicht den Tatort er- mittelten, geht aus den Akten nicht hervor. Soweit sie davon ausgingen, der Tatort sei ungewiss, bleibt unklar, weshalb sie nicht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 StPO den Kanton Bern als Wohnsitzkanton des Beschwerde- führers als beschuldigter Person einbezogen haben. Dies gilt umso mehr als die durch eine fachkundige Person eingereichte Strafanzeige als Tatort den Wohnort vermutete und ihn mit korrekter Adresse auch nannte (Verfahrens- akten BS, pag. 23). Welche Überlegungen sie zur Anerkennung des Ge- richtsstands geführt haben, legen sie ebenfalls nicht dar. Zuerst kündigen sie dem Beschwerdeführer die Prüfung eines Strafbefehls an, dann bestreiten sie ihre Strafverfolgungszuständigkeit, um diese dann mit Datum vom 4. Juni 2020 unter Verzicht auf die Anrufung des Bundesstrafgerichts wieder zu be- jahen. Sodann erlassen sie am 6. Juni 2020 den Strafbefehl, ohne die mit- geteilte, laufende Rechtsmittelfrist abzuwarten (s. supra lit. B ff., namentlich lit. G und H). Dieses Verhalten beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand verdient keinen Schutz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Zudem kann vorliegend das Beschleunigungsgebot nicht als starkes Argument gegen die vom Beschwerdeführer selber beantragte Gerichtsstandsänderung vorge- bracht werden. So wurde die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erst ca. zwei Jahre nach den mutmasslichen Straftaten vom 11. März 2017 ein-

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gereicht, wobei die Anzeigeerstatterin spätestens drei Monate nach dem Tat- datum durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 davon Kenntnis hatte (Verfahrensakten BS, pag. 28 ff.). Ausserdem wurden nach Eingang der Anzeige über mehr als neun Monate hinweg keine Ermittlungen betreffend den Gerichtsstand durchgeführt (Verfahrensakten BS). Ange- sichts des überschaubaren Umfangs des bisherigen Strafverfahrens und der vergleichsweise kurzen Ermittlungsdauer fallen verfahrensökonomische Gründe gegen einen Wechsel des Gerichtsstands ebenfalls weniger ins Ge- wicht. Werden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers als be- schuldigter Person am gesetzlichen Gerichtsstand den Interessen der betei- ligten Kantone an der Beibehaltung des abweichenden Gerichtsstands ge- genübergestellt, erscheinen erstere unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs zu überwiegen. Insgesamt drängt sich daher gebiete- risch auf, eine Änderung des Gerichtsstands vorzunehmen und antragsge- mäss den gesetzlichen Gerichtsstand, welcher sich vorliegend im Kanton Bern befindet, als massgeblich festzulegen.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. und 6. Mai 2020 (Gerichtsstandsverfügung und Strafbefehl) sind aufzuheben, soweit sie nicht bereits mit dem Einspracheverfahren bzw. mit der Rückweisungsverfügung des Strafgerichts Basel-Stadt aufgehoben wurden. Die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Bern sind somit berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs.1 StPO).

E. 5.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und be- durfte auch keiner anwaltlichen Vertretung. Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung fehlen vorliegend, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. und 6. Mai 2020 (Gerichtsstandsver- fügung und Strafbefehl) sind aufgehoben, soweit sie nicht bereits mit dem Ein- spracheverfahren bzw. mit der Rückweisungsverfügung des Strafgerichts Ba- sel-Stadt aufgehoben wurden.
  2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflich- tet, die A. zur Last gelegten Vorwürfe zu verfolgen und zu beurteilen.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2020.27

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 7. März 2019 erstattete B., damalige Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Anzeige gegen A. wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, begangen am 11. März 2017 (Verfah- rensakten BS, pag. 22 ff.).

B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 mit dem Betreff «Prüfung Strafbe- fehl» informierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A., dass gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen falscher Anschuldi- gung bei unbekanntem Tatort eröffnet worden sei und dass gegebenenfalls ein Strafbefehl gegen ihn erstellt werde (Verfahrensakten BS, pag. 38).

C. Wochen später beantragte A. mit Schreiben vom 15. Januar 2020 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt die Überweisung der Strafsa- che an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit der Begründung, der Tatort befinde sich in Bern (Verfahrensakten BS, pag. 39).

D. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 27. Januar 2020 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des Strafverfahrens gegen A. (Verfahrensakten BS, pag. 42). Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 lehnte die Generalstaatsan- waltschaft des Kantons Bern das Gerichtsstandsersuchen ab (Verfahrens- akten BS, pag. 43 f.).

Ihre zweite Gerichtsstandsanfrage übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (Verfahrensakten BS, pag. 45 f.). Mit Schrei- ben vom 6. Februar 2020 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft auch dieses Ersuchen ab (Verfahrensakten BS, pag. 47 f.).

E. In Unkenntnis des vorstehenden Meinungsaustauschs gelangte A. mit der «Selbstanzeige» vom 6. Februar 2020 an die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Bern-Mittelland und ersuchte diese um Ermittlung der ge- gen ihn gerichteten Vorwürfe (Verfahrensakten BS, pag. 51 ff.).

Eineinhalb Monate später übermittelte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland mit Schreiben vom 20. März 2020 (in Kopie an

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A.) die Eingabe von A. vom 6. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt mit der Begründung, ein Gerichtsstandsverfahren sei be- reits durchgeführt worden (Verfahrensakten BS, pag. 50).

F. Mit Schreiben vom 17. April 2020 verlangte A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt umgehend die Zustellung einer begründeten re- kursfähigen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung betreffend den Gerichts- stand (Verfahrensakten BS, pag. 60).

G. Mit Antwortschreiben vom 4. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Basel-Stadt A. mit, dass die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mehrfach die Übernahme des Strafverfahrens abgelehnt habe und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf einen Weiterzug der Ange- legenheit vor das Bundesstrafgericht verzichte. Als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid gab sie die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Abschliessend erklärte sie, sie werde die Sache in Kürze mittels Strafbefehl abschliessen und A. könne ge- gen den Strafbefehl Einsprache erheben (Verfahrensakten BS, pag. 65).

H. Ohne den unbenutzten Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist abzuwarten, verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A. mit Strafbefehl vom 6. Mai 2020 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung (Verfahrensak- ten BS, pag. 135 ff.).

I. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 erhob A. bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl. «In formeller Hin- sicht» beantragte er, das Verfahren sei der Staatsanwaltschaft Bern zuzu- führen (Verfahrensakten BS, pag. 138).

J. Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 hielt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen samt Akten dem Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensakten BS, pag. 162).

K. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 wies der Präsident des Strafgerichts Basel- Stadt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zu- rück zur Überweisung der relevanten Akten an das Bundesstrafgericht zwecks Abklärung des Gerichtsstands. Zur Begründung führte er aus, die

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Staatsanwaltschaften hätten vorliegend einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart und A. habe zweimal einen Antrag auf Überweisung des Falles an die seiner Ansicht nach zuständige Behörde beantragt. Statt einer expliziten Antwort zu erhalten, sei ihm ein Strafbefehl zugestellt worden. Dass er sei- nen Antrag nicht beim zuständigen Bundesstrafgericht, sondern bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gestellt habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen (Verfahrensakten BA, pag. 163).

L. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 reicht die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Juni 2020 samt Verfahrens- akten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Sie führt aus, dass A. spätestens mit der Einsprache vom 14. Mai 2020 den Gerichtsstand Basel-Stadt nach Art. 41 Abs. 2 StPO angefochten habe (act. 1).

M. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die beigelegte Gerichtsstandskorrespondenz (act. 3). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt liess sich innert Frist und bis dato nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 8. August 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Be- schwerdereplik ein (act. 6), welche beiden Kantonen zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu FINGERHUTH/LIEBER, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 41 StPO N. 4). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechen- der, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist

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die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person Partei des Strafverfah- rens (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und daher grundsätzlich zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert, welche vorliegend formell als Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Basel-Stadt einging. Ebensowenig zu Diskussionen Anlass gibt vorliegend die Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 StPO. Auf die Frage, ob der Beschwer- deführer die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde unver- züglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO beantragt hat, wird nachfolgend noch einzugehen sein.

1.3 Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kanton über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kan- tons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO; s. KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 40 StPO N. 14). Ein einmal festgelegter Gerichtsstand kann ebenfalls nur noch vor der Anklageerhebung und nur aus neuen wichtigen Gründen geändert wer- den (Art. 42 Abs. 3 StPO). Aus Effizienzgründen und gestützt auf das Be- schleunigungsgebot ist eine Änderung des Gerichtsstandes kurz vor Ab- schluss der Strafuntersuchung nicht mehr möglich (TPF 2014 24 E. 1.3). Un- ter der Formulierung "vor der Anklageerhebung" ist die erstmalige Anklage- erhebung zu verstehen, weshalb auch nach der Rückweisung der Anklage die Durchführung eines Gerichtsstandsverfahrens grundsätzlich nicht mehr möglich ist (TPF 2014 24 E. 1.3 f.; s. auch Beschluss der Beschwerdekam- mer BG.2014.38 vom 29. April 2015 E. 1.3 f.). Aus den gleichen Gründen muss grundsätzlich auch bei einer Anfechtung des Gerichtsstands durch eine Partei gelten, dass nach Anklageerhebung der Gerichtstand nicht mehr durch das Bundesstrafgericht festgelegt werden kann. Für die beschuldigte Person ergibt sich dies allerdings bereits aus dem Umstand, dass sie die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbe- hörde unverzüglich zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO) und dieser Zeit- punkt aufgrund ihres Einbezugs ins Strafverfahren jeweils vor der Anklage- erhebung fällt (spätestens innert der Frist der Abschlussanzeige für Be- weisergänzungsanträge [Art. 318 Abs. 1 StPO]; KUHN, a.a.O., Art. 39 N. 5). Es ist sodann davon auszugehen, dass die beschuldigte Person in der Regel noch vor der Anklageerhebung von einer allfälligen Gerichtsstandsvereinba- rung Kenntnis erlangt und entsprechend bei fristgerechter Anfechtung das Bundesstrafgericht anrufen kann.

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1.4 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt überwies in concreto den Strafbefehl vom 6. Mai 2020 im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO an das Straf- gericht Basel-Stadt (s. supra lit. J), was einer Anklageerhebung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO gleichkommt. Die Anfechtung des Gerichtsstands ge- stützt auf Art. 41 Abs. 2 StPO durch die beschuldigte Person ist daher nach der vorstehend erläuterten Praxis auch nach der verfügten Rückweisung durch das kantonale Strafgericht grundsätzlich nicht mehr möglich. Allerdings wäre ein solcher Rechtsmittelverlust hier nicht auf die verspätete Anfechtung durch die beschuldigte Person, sondern eindeutig auf das mehr- fach fehlerhafte Vorgehen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt zurückzuführen. So erliess sie den Strafbefehl zunächst vor Eintritt der Rechtskraft ihrer Gerichtsstandsverfügung vom 4. Mai 2020. Als Rechtsmit- tel gegen ihren Entscheid gab sie sodann zu Unrecht die Beschwerde ge- mäss Art. 393 ff. StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht Basel-Stadt statt die Beschwerde gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts an. Weiter überwies sie die Einsprache vom

14. Mai 2020 und den Strafbefehl an das kantonale Strafgericht weiter, statt die auch als Beschwerde gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO entgegenzunehmende Einsprache an das Bundesstrafgericht weiterzuleiten und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Rückweisungsent- scheids des kantonalen Strafgerichts rechtfertigt es sich daher ausnahms- weise, die Beschwerde im Einzelnen zu prüfen.

2.

2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern bestreitet nicht, dass der Kanton Bern aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand für das Strafverfahren gegen A. zuständig sein «dürfte» (act. 3.3). Sie stellt sich aber auf dem Standpunkt, es rechtfertige sich vorliegend eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand, weil der Kanton Basel-Stadt den Gerichtsstand konkludent anerkannt habe. So sei die Strafanzeige be- reits am 12. März 2019 bei der Polizei eingegangen und spätestens am

18. März 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ange- langt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der gerichtsstandsrechtlich rele- vante Sachverhalt vorgelegen und es hätte sich aufgrund des Wohn- sowie Arbeitsorts des Beschuldigten eine Klärung des Gerichtsstands aufgedrängt. Ohne aktenkundige weitere Abklärungen zum Gerichtsstand oder andere Er- mittlungshandlungen vorzunehmen, hätten die Behörden über neun Monate

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zugewartet. Erst auf Antrag des Beschuldigten sei eine Klärung der Zustän- digkeit angestrebt worden (act. 3.3). 2.2 Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt leitete die Kriminalpolizei nach Eingang der Anzeige am 12. März 2019 ein Ermittlungs- verfahren ein, welches Ende Dezember 2019 an die Allgemeine Abteilung der Staatsanwaltschaft überwiesen worden sei. Die Gerichtsstandsanfrage vom 27. Januar 2020 sei innerhalb eines guten Monats seit der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens erfolgt, weshalb von einer konkludenten An- erkennung des Gerichtsstands keine Rede sein könne (act. 3.2). 2.3

2.3.1 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.50 vom 22. April 2016 E. 2.2; BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 147 ff.). Betrachtet sich die Behörde als unzuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 28. Januar 2014 E. 2.2). Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerken- nung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1 S. 180; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2006.28 vom 26. September 2006 E. 3.1; vgl. auch sinngemäss KUHN, a.a.O., Art. 39 StPO N. 7). Eine konkludente Anerkennung liegt u.a. beim Erlass eines Strafbefehls (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.19 vom 21. Oktober 2008 E. 3.2) vor. 2.4 Ab wann die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt den Ge- richtsstand frühestens konkludent oder ausdrücklich anerkannt haben, braucht vorliegend nicht bestimmt zu werden. So steht fest, dass sie spätes- tens nach der zweiten Ablehnung des Gerichtsstands durch die General- staatanwaltschaft des Kantons Bern mit ihrem Entscheid vom 4. Mai 2020, dem Bundesstrafgericht kein Gerichtsstandsgesuch zu stellen, und dem Er- lass des Strafbefehls vom 6. Mai 2020 ihre Zuständigkeit anerkannt haben.

2.5 Diese Anerkennung hindert indes nicht per se die Anfechtung des Gerichts- stands durch die beschuldigte Person gemäss Art. 41 StPO (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2007.2 vom 1. März 2007 E. 2).

3.

3.1 Wie einleitend ausgeführt, hat die beschuldigte Person gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Be-

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hörde zu beantragen, wenn sie die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will. Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2).

3.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Überwei- sungsantrag vom 15. Januar 2020 steht fest, dass er mit der Kenntnisnahme des gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens Gelegenheit erhielt, die aus seiner Sicht für die Zuständigkeit des Kantons Bern massgeblichen Um- stände einzuwenden. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Dezember 2019, mit welchem der Beschwerdeführer vom Ermittlungsverfahren Kenntnis erhielt, wurde gemäss einer von Hand angebrachten Notiz auf das in Kopie eingereichte Schreiben «per Einschrei- ben am 20. Dezember 2019 verschickt» (Verfahrensakten BS, pag. 38). Ein Zustellnachweis fehlt zwar in den Akten. Der Beschwerdeführer bezeichnete in seinem Überweisungsantrag das Schreiben vom 20. Dezember 2019 aber als «schönes Weihnachtsgeschenk» und in der Replik führte er aus, er habe den «Strafbefehl» (recte: Informationsschreiben «Prüfung Strafbefehl»;

s. supra lit. B) unmittelbar vor Weihnachten erhalten (act. 6 S. 1). Der drei Wochen später gestellte Überweisungsantrag vom 15. Januar 2020 erweist sich somit nicht als unverzüglich, weshalb die vorliegende Beschwerde grundsätzlich abzuweisen wäre (s. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 3; BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 5).

3.3 Im Unterschied zu den Fällen in den zitierten Beschlüssen kann allerdings der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eingeleitete Mei- nungsaustausch nicht per se als offensichtlich ungerechtfertigte Massnahme beurteilt werden, zumal die Mitteilung an den Beschwerdeführer erst im De- zember 2019 erfolgte und der Überweisungsantrag von Mitte Januar 2020 insgesamt relativ zeitnah gestellt wurde. Vorliegend ging die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt sodann nicht nur auf den Überweisungsan- trag ein, sondern zog selber ihre Verfolgungszuständigkeit offensichtlich auch materiell in Wiedererwägung, wie aus ihren Gerichtsstandsanfragen (Verfahrensakten BS, pag. 42 und 45 f.) zu folgern ist. So wird der Überwei- sungsantrag des Beschwerdeführers erst in der zweiten Gerichtsstandsan- frage und überdies lediglich als zusätzliches Argument zur Begründung ihres Antrags erwähnt. In der Folge verzichtete sie auf einen Weiterzug ans Bun-

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desstrafgericht und fällte somit einen neuen Entscheid betreffend ihre Ver- folgungszuständigkeit. Unter diesen besonderen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Sache zu prüfen.

4.

4.1 Ein bereits nach den Artikeln 38 – 41 StPO festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geän- dert werden (Art. 42 Abs. 3 StPO). Als solche wichtigen Gründe kommen namentlich in Frage: die Ermessensüberschreitung durch die Kantone beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand und das Fehlen eines Anknüp- fungspunktes beim verfolgenden Kanton oder das Auftauchen neuer Tatsa- chen, nach welchen sich aus verfahrensökonomischen Gründen ein Wech- sel des Gerichtsstands gebieterisch aufdrängt (vgl. hierzu KUHN, a.a.O., Art. 42 StPO N. 8 m.w.H.). 4.2 Neben den bereits genannten Verfahrensfehlern der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ist auch ihr Vorgehen in dieser Sache von Beginn an nicht im Einzelnen nachvollziehbar. Weshalb mit Blick auf Art. 31 Abs. 1 StPO nach Eingang der Anzeige gegen den Beschwerdeführer im März 2019 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt nicht den Tatort er- mittelten, geht aus den Akten nicht hervor. Soweit sie davon ausgingen, der Tatort sei ungewiss, bleibt unklar, weshalb sie nicht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 StPO den Kanton Bern als Wohnsitzkanton des Beschwerde- führers als beschuldigter Person einbezogen haben. Dies gilt umso mehr als die durch eine fachkundige Person eingereichte Strafanzeige als Tatort den Wohnort vermutete und ihn mit korrekter Adresse auch nannte (Verfahrens- akten BS, pag. 23). Welche Überlegungen sie zur Anerkennung des Ge- richtsstands geführt haben, legen sie ebenfalls nicht dar. Zuerst kündigen sie dem Beschwerdeführer die Prüfung eines Strafbefehls an, dann bestreiten sie ihre Strafverfolgungszuständigkeit, um diese dann mit Datum vom 4. Juni 2020 unter Verzicht auf die Anrufung des Bundesstrafgerichts wieder zu be- jahen. Sodann erlassen sie am 6. Juni 2020 den Strafbefehl, ohne die mit- geteilte, laufende Rechtsmittelfrist abzuwarten (s. supra lit. B ff., namentlich lit. G und H). Dieses Verhalten beim Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand verdient keinen Schutz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Zudem kann vorliegend das Beschleunigungsgebot nicht als starkes Argument gegen die vom Beschwerdeführer selber beantragte Gerichtsstandsänderung vorge- bracht werden. So wurde die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erst ca. zwei Jahre nach den mutmasslichen Straftaten vom 11. März 2017 ein-

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gereicht, wobei die Anzeigeerstatterin spätestens drei Monate nach dem Tat- datum durch die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Juni 2017 davon Kenntnis hatte (Verfahrensakten BS, pag. 28 ff.). Ausserdem wurden nach Eingang der Anzeige über mehr als neun Monate hinweg keine Ermittlungen betreffend den Gerichtsstand durchgeführt (Verfahrensakten BS). Ange- sichts des überschaubaren Umfangs des bisherigen Strafverfahrens und der vergleichsweise kurzen Ermittlungsdauer fallen verfahrensökonomische Gründe gegen einen Wechsel des Gerichtsstands ebenfalls weniger ins Ge- wicht. Werden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers als be- schuldigter Person am gesetzlichen Gerichtsstand den Interessen der betei- ligten Kantone an der Beibehaltung des abweichenden Gerichtsstands ge- genübergestellt, erscheinen erstere unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs zu überwiegen. Insgesamt drängt sich daher gebiete- risch auf, eine Änderung des Gerichtsstands vorzunehmen und antragsge- mäss den gesetzlichen Gerichtsstand, welcher sich vorliegend im Kanton Bern befindet, als massgeblich festzulegen.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. und 6. Mai 2020 (Gerichtsstandsverfügung und Strafbefehl) sind aufzuheben, soweit sie nicht bereits mit dem Einspracheverfahren bzw. mit der Rückweisungsverfügung des Strafgerichts Basel-Stadt aufgehoben wurden. Die Strafverfolgungsbe- hörden des Kantons Bern sind somit berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe zu verfolgen und zu beurteilen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erhe- ben (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 423 Abs.1 StPO).

5.2 Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie Entschädi- gung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war nicht anwaltlich vertreten und be- durfte auch keiner anwaltlichen Vertretung. Die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung fehlen vorliegend, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. und 6. Mai 2020 (Gerichtsstandsver- fügung und Strafbefehl) sind aufgehoben, soweit sie nicht bereits mit dem Ein- spracheverfahren bzw. mit der Rückweisungsverfügung des Strafgerichts Ba- sel-Stadt aufgehoben wurden.

2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflich- tet, die A. zur Last gelegten Vorwürfe zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 3. September 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.