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BG.2025.7

Bundesstrafgericht · 2025-06-02 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 4. Februar 2024 kam es in Luzern zum Finale des National Cups zwi- schen dem EHC Basel und dem EHC Olten (Spielbeginn um 16.00 Uhr). B., welcher an jenem Spiel als Ordner im Fansektor des EHC Basel im Einsatz stand, erhielt an jenem Tag um 15.04 Uhr von der Telefonnummer 1 Nach- richten via Whatsapp. Diese beinhalten ein Foto von B., welches vor Ort auf- genommen worden sein muss, als dieser am Eingang zum Fansektor stand, sowie die Nachrichten «Freu mich auf dich» und «Du fetti Sau». B. stellte diesbezüglich am 5. Februar 2024 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Straf- antrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Drohung und Beschimpfung (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern SA1 24 1788 13 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Register 3, pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern unter Hinweis auf den mutmasslichen Tatort Luzern das entsprechende Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Verfah- rensakten, Register 4, pag. 1 f.). Ermittlungen der Luzerner Polizei zur Tele- fonnummer 1 ergaben, dass die erwähnten Nachrichten mutmasslich mit dem Mobiltelefon von A. versandt worden sind (vgl. Verfahrensakten, Regis- ter 3, S. 7 ff.).

B. Am 2. Mai 2024 wurde A. von der Luzerner Polizei zur Sache einvernommen. Dieser verweigerte die Aussage (Verfahrensakten, Register 2, pag. 1 ff.).

C. Mit schriftlicher Eingabe seines Vertreters vom 30. Mai 2024 liess A. die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe und die örtliche Zuständigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden bestreiten. Dabei gab er an, er sei am 4. Februar 2024 nicht im Kanton Luzern gewesen, sondern habe an einem Anlass einer Guggenmusik-Vereinigung in Z./BL teilgenommen. Sein Mobiltelefon habe sich ebenfalls dort befunden und sei von sämtlichen Mitgliedern der Vereini- gung zur Begleichung von Getränkerechnungen via Twint genutzt worden. Die fraglichen Nachrichten müssten deshalb von Z./BL aus versandt worden sein (Verfahrensakten, Register 4, pag. 12 ff.). Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern dem Vertreter von A. u.a. mit, ihre Abklärungen bei der Twint AG hätten ergeben, dass hinsichtlich der Telefonnummern auf dem Mobiltelefon von A. keine Twint-Accounts re- gistriert seien (Verfahrensakten, Register 4, pag. 24). In einer weiteren Ein- gabe vom 29. Juli 2024 liess A. daran festhalten, dass die Luzerner Strafver- folgungsbehörden örtlich nicht zuständig seien (Verfahrensakten, Register 4, pag. 26 f.).

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D. Am 30. Juli 2024 unterbreitete die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern in dieser Sache der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Gerichtsstands- anfrage (Verfahrensakten, Register 4, pag. 28), welche mit Schreiben vom

3. Oktober 2024 abgelehnt wurde (Verfahrensakten, Register 4, pag. 30 f.). Am 4. Oktober 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern A. mit, sie werde das Strafverfahren weiterführen bzw. die Zuständigkeit verbleibe bei ihr (act. 1.1).

E. Dagegen liess A. der diesem Schreiben angefügten Rechtsmittelbelehrung folgend beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2024, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz (act. 1). In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 zur Beschwerde schliesst die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 2).

F. Das Kantonsgericht Luzern stellte fest, dass es für die von A. erhobene Be- schwerde nicht zuständig sei, und übermittelte diese mit Schreiben vom

5. Februar 2025 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 3).

G. Da aus den der Beschwerdekammer übermittelten Akten nicht hervorging, ob A. die Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 bereits vorgelegt wor- den war, bot ihm die Beschwerdekammer diesbezüglich Gelegenheit für eine allfällige Beschwerdereplik (act. 4). Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 hält A. vollumfänglich an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch

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im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 1.1; BG.2020.1 vom

19. Februar 2020 E. 1.1; jeweils m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechen- der, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist die beschuldigte Person und damit Partei im Straf- verfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Fraglich erscheint, ob in seinem – lediglich auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerichteten – Be- schwerdebegehren ein aktuelles und praktisches Interesse an der Be- schwerdeführung liegt. Eine blosse Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung bewirkt hinsichtlich der Zuständigkeit zur Weiterführung des Strafver- fahrens keine Änderung. Aufgrund der Begründung der Beschwerde wird jedoch hinreichend deutlich, dass mit der Beschwerde ein Wechsel der Zu- ständigkeit hin zum Kanton Basel-Landschaft angestrebt werden soll. Die Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Art. 41 Abs. 1 StPO verpflichtet eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, zu unverzüglichem Handeln. Die Frist beginnt naturgemäss an dem Zeitpunkt zu laufen, ab wel- chem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.39 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1; BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.2; BG.2022.13 vom

23. Mai 2022 E. 2.1; BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.1; BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.1; BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Mit anderen Worten muss die Partei das Gesuch stellen, sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Um- stände zuzumuten ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.2; 1B_532/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1).

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Die Lehre legt dies so aus, dass «die Partei aktiv zu werden hat, sobald sie mit genügender Sicherheit erkennen kann, wer das Verfahren führt und wel- che gerichtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, welche die Zuständigkeit infrage stellen können». Dafür ist nicht in jedem Fall (volle) Akteneinsicht erforderlich. In Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO ist, was die Frist betrifft, im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO ebenfalls von einer Zehntages- frist auszugehen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von dieser Frist setzt voraus, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände be- legt. Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Be- schleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Straf- verfahren, 2014, S. 519). Nach der Praxis der Beschwerdekammer beginnt die Frist mit Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2) resp. des rele- vanten Tatverdachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom

26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen, bei denen alle Umstände und Tatsachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zu- ständigkeit hätten hervorrufen müssen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2). Ein drei Wochen später gestellter Überweisungsantrag war nicht mehr «unverzüglich» (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom

E. 2.2 Wie oben erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 von der Luzerner Polizei zur Sache einvernommen. Dabei wurde ihm der relevante Tatverdacht vollumfänglich bekannt gegeben. Namentlich wurde der Be- schwerdeführer auch ausdrücklich danach gefragt, wo er sich am 4. Februar 2024 um 15.04 Uhr aufgehalten und ob er dem erwähnten Eishockeyspiel beigewohnt habe. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht Ge- brauch, Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die fehlenden Aussagen in der Sache führten aber auch dazu, dass den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern keinerlei Fakten bekannt wurden, welche Zweifel an ihrer Zuständigkeit zur Fortführung des Strafverfahrens hätten begründen können. Obwohl dem Beschwerdeführer

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bereits anlässlich dieser Einvernahme alle Umstände und Tatsachen be- kannt gemacht wurden, welche bei ihm Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen, liess er diese erst vier Wochen später mit Eingabe vom

30. Mai 2024 bestreiten. Damit handelte der Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 2.1) offenbar nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO. Seine Beschwerde ist schon aus diesem Grund abzuweisen.

E. 3 Die Beschwerde erscheint aber auch sonst als unbegründet. Nach Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden (TPF BG.2024.25 vom 16. Juli 2024 E. 2.8, zur Publikation vorgesehen). Die Überlegungen, welche zur Festlegung der Zu- ständigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden führten, sind nachvoll- ziehbar, deutet der Versand des eingangs erwähnten Fotos doch auf die Anwesenheit des Absenders in Luzern hin. Sofern die Einwände des Beschwerdeführers darauf hinauslaufen, einen Vorentscheid über seine all- fällige Beteiligung an der ihm zur Last gelegten Straftat herbeizuführen, sind diese vom zuständigen Sachgericht zu beurteilen. Dazu kommt, dass ge- wisse Sachverhaltselemente (Nutzung des Mobiltelefons zur Begleichung von Getränkerechnungen via Twint), welche der Beschwerdeführer zum an- geblichen Standort seines Mobiltelefons vorbrachte, durch die Strafverfol- gungsbehörden bereits widerlegt werden konnten (siehe oben Sachverhalt, lit. C). Weiteren vorgelegten bzw. angebotenen Beweisen kommt demge- genüber nur geringer Beweiswert zu. So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die vorgelegten Bilder vom Anlass der Guggenmusik-Vereinigung ausschliesslich am Vormittag des 4. Februar 2024 und nicht zum Tatzeit- punkt aufgenommen worden seien (act. 1, Rz. 8 f.). Zur vom Beschwerde- führer thematisierten rückwirkenden Ortung seines Mobiltelefons durch die Strafverfolgungsbehörden ist festzuhalten, dass eine Beschimpfung keine für eine solche Überwachung erforderliche Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO darstellt. Bezüglich der ebenfalls im Raum stehenden Dro- hung wäre eine solche Überwachungsmassnahme zwar zulässig, aber es erscheint fraglich, ob zu diesem Tatbestand prima facie überhaupt ein drin- gender Tatverdacht besteht oder die Schwere der Straftat eine solche Über- wachungsmassnahme zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a und b StPO). Darüber hinaus war die entsprechende Frist von sechs Mona- ten nach Art. 273 Abs. 3 StPO bereits im Zeitpunkt der Einreichung der vor- liegenden Beschwerde abgelaufen.

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E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsan- waltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.7

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 4. Februar 2024 kam es in Luzern zum Finale des National Cups zwi- schen dem EHC Basel und dem EHC Olten (Spielbeginn um 16.00 Uhr). B., welcher an jenem Spiel als Ordner im Fansektor des EHC Basel im Einsatz stand, erhielt an jenem Tag um 15.04 Uhr von der Telefonnummer 1 Nach- richten via Whatsapp. Diese beinhalten ein Foto von B., welches vor Ort auf- genommen worden sein muss, als dieser am Eingang zum Fansektor stand, sowie die Nachrichten «Freu mich auf dich» und «Du fetti Sau». B. stellte diesbezüglich am 5. Februar 2024 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Straf- antrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Drohung und Beschimpfung (Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern SA1 24 1788 13 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Register 3, pag. 1 ff.). Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 übernahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern unter Hinweis auf den mutmasslichen Tatort Luzern das entsprechende Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Verfah- rensakten, Register 4, pag. 1 f.). Ermittlungen der Luzerner Polizei zur Tele- fonnummer 1 ergaben, dass die erwähnten Nachrichten mutmasslich mit dem Mobiltelefon von A. versandt worden sind (vgl. Verfahrensakten, Regis- ter 3, S. 7 ff.).

B. Am 2. Mai 2024 wurde A. von der Luzerner Polizei zur Sache einvernommen. Dieser verweigerte die Aussage (Verfahrensakten, Register 2, pag. 1 ff.).

C. Mit schriftlicher Eingabe seines Vertreters vom 30. Mai 2024 liess A. die ge- gen ihn erhobenen Vorwürfe und die örtliche Zuständigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden bestreiten. Dabei gab er an, er sei am 4. Februar 2024 nicht im Kanton Luzern gewesen, sondern habe an einem Anlass einer Guggenmusik-Vereinigung in Z./BL teilgenommen. Sein Mobiltelefon habe sich ebenfalls dort befunden und sei von sämtlichen Mitgliedern der Vereini- gung zur Begleichung von Getränkerechnungen via Twint genutzt worden. Die fraglichen Nachrichten müssten deshalb von Z./BL aus versandt worden sein (Verfahrensakten, Register 4, pag. 12 ff.). Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern dem Vertreter von A. u.a. mit, ihre Abklärungen bei der Twint AG hätten ergeben, dass hinsichtlich der Telefonnummern auf dem Mobiltelefon von A. keine Twint-Accounts re- gistriert seien (Verfahrensakten, Register 4, pag. 24). In einer weiteren Ein- gabe vom 29. Juli 2024 liess A. daran festhalten, dass die Luzerner Strafver- folgungsbehörden örtlich nicht zuständig seien (Verfahrensakten, Register 4, pag. 26 f.).

- 3 -

D. Am 30. Juli 2024 unterbreitete die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern in dieser Sache der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Gerichtsstands- anfrage (Verfahrensakten, Register 4, pag. 28), welche mit Schreiben vom

3. Oktober 2024 abgelehnt wurde (Verfahrensakten, Register 4, pag. 30 f.). Am 4. Oktober 2024 teilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern A. mit, sie werde das Strafverfahren weiterführen bzw. die Zuständigkeit verbleibe bei ihr (act. 1.1).

E. Dagegen liess A. der diesem Schreiben angefügten Rechtsmittelbelehrung folgend beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2024, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz (act. 1). In ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 zur Beschwerde schliesst die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern auf kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde (act. 2).

F. Das Kantonsgericht Luzern stellte fest, dass es für die von A. erhobene Be- schwerde nicht zuständig sei, und übermittelte diese mit Schreiben vom

5. Februar 2025 zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 3).

G. Da aus den der Beschwerdekammer übermittelten Akten nicht hervorging, ob A. die Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2024 bereits vorgelegt wor- den war, bot ihm die Beschwerdekammer diesbezüglich Gelegenheit für eine allfällige Beschwerdereplik (act. 4). Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 hält A. vollumfänglich an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch

- 4 -

im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 1.1; BG.2020.1 vom

19. Februar 2020 E. 1.1; jeweils m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurteilung entsprechen- der, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist die beschuldigte Person und damit Partei im Straf- verfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Fraglich erscheint, ob in seinem – lediglich auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerichteten – Be- schwerdebegehren ein aktuelles und praktisches Interesse an der Be- schwerdeführung liegt. Eine blosse Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung bewirkt hinsichtlich der Zuständigkeit zur Weiterführung des Strafver- fahrens keine Änderung. Aufgrund der Begründung der Beschwerde wird jedoch hinreichend deutlich, dass mit der Beschwerde ein Wechsel der Zu- ständigkeit hin zum Kanton Basel-Landschaft angestrebt werden soll. Die Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Art. 41 Abs. 1 StPO verpflichtet eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, zu unverzüglichem Handeln. Die Frist beginnt naturgemäss an dem Zeitpunkt zu laufen, ab wel- chem der Partei die Zweifel an der Zuständigkeit weckenden Umstände oder Tatsachen bekannt sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2016 vom 29. August 2016 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.39 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1; BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.2; BG.2022.13 vom

23. Mai 2022 E. 2.1; BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.1; BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.1; BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Mit anderen Worten muss die Partei das Gesuch stellen, sobald es ihr nach Kenntnisnahme der für die Änderung des Gerichtsstands wesentlichen Um- stände zuzumuten ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 3.2; 1B_532/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 6.1).

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Die Lehre legt dies so aus, dass «die Partei aktiv zu werden hat, sobald sie mit genügender Sicherheit erkennen kann, wer das Verfahren führt und wel- che gerichtsstandsrelevanten Tatsachen vorliegen, welche die Zuständigkeit infrage stellen können». Dafür ist nicht in jedem Fall (volle) Akteneinsicht erforderlich. In Anlehnung an Art. 40 Abs. 2 StPO ist, was die Frist betrifft, im Zusammenhang mit Art. 41 Abs. 1 StPO ebenfalls von einer Zehntages- frist auszugehen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von dieser Frist setzt voraus, dass die entsprechende Partei die diesbezüglichen Umstände be- legt. Die Übergabe des Strafverfahrens an eine andere Behörde erst in einem späteren Stadium zu verlangen, führt zu Verzögerungen, was das Be- schleunigungsgebot in Strafverfahren (vgl. Art. 5 StPO) beeinträchtigt (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2021.32 vom 26. Mai 2021; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Straf- verfahren, 2014, S. 519). Nach der Praxis der Beschwerdekammer beginnt die Frist mit Kenntnisnahme des Ermittlungsverfahrens (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 3.2) resp. des rele- vanten Tatverdachts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.2 vom

26. Februar 2018 E. 4.3) zu laufen wie auch nach Einvernahmen, bei denen alle Umstände und Tatsachen bekannt wurden, welche Zweifel an der Zu- ständigkeit hätten hervorrufen müssen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.45 vom 16. Januar 2023 E. 3.3; BG.2020.1 vom 19. Februar 2020 E. 2.2). Ein drei Wochen später gestellter Überweisungsantrag war nicht mehr «unverzüglich» (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom

3. September 2020 E. 3.2; vgl. zum Ganzen den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2024.39 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1, in welchem ein Zuwarten über drei Monate mit der Stellung eines Überweisungsantrags nicht mehr als «unverzüglich» erachtet wurde [a.a.O. E. 4.2]; siehe auch die Hinweise im Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.63 vom 29. Oktober 2024 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche ein Zuwarten von 40 oder 63 Tagen als zu lang taxierte).

2.2 Wie oben erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 von der Luzerner Polizei zur Sache einvernommen. Dabei wurde ihm der relevante Tatverdacht vollumfänglich bekannt gegeben. Namentlich wurde der Be- schwerdeführer auch ausdrücklich danach gefragt, wo er sich am 4. Februar 2024 um 15.04 Uhr aufgehalten und ob er dem erwähnten Eishockeyspiel beigewohnt habe. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht Ge- brauch, Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die fehlenden Aussagen in der Sache führten aber auch dazu, dass den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern keinerlei Fakten bekannt wurden, welche Zweifel an ihrer Zuständigkeit zur Fortführung des Strafverfahrens hätten begründen können. Obwohl dem Beschwerdeführer

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bereits anlässlich dieser Einvernahme alle Umstände und Tatsachen be- kannt gemacht wurden, welche bei ihm Zweifel an der Zuständigkeit hätten hervorrufen müssen, liess er diese erst vier Wochen später mit Eingabe vom

30. Mai 2024 bestreiten. Damit handelte der Beschwerdeführer nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 2.1) offenbar nicht mehr unverzüglich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StPO. Seine Beschwerde ist schon aus diesem Grund abzuweisen.

3. Die Beschwerde erscheint aber auch sonst als unbegründet. Nach Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden (TPF BG.2024.25 vom 16. Juli 2024 E. 2.8, zur Publikation vorgesehen). Die Überlegungen, welche zur Festlegung der Zu- ständigkeit der Luzerner Strafverfolgungsbehörden führten, sind nachvoll- ziehbar, deutet der Versand des eingangs erwähnten Fotos doch auf die Anwesenheit des Absenders in Luzern hin. Sofern die Einwände des Beschwerdeführers darauf hinauslaufen, einen Vorentscheid über seine all- fällige Beteiligung an der ihm zur Last gelegten Straftat herbeizuführen, sind diese vom zuständigen Sachgericht zu beurteilen. Dazu kommt, dass ge- wisse Sachverhaltselemente (Nutzung des Mobiltelefons zur Begleichung von Getränkerechnungen via Twint), welche der Beschwerdeführer zum an- geblichen Standort seines Mobiltelefons vorbrachte, durch die Strafverfol- gungsbehörden bereits widerlegt werden konnten (siehe oben Sachverhalt, lit. C). Weiteren vorgelegten bzw. angebotenen Beweisen kommt demge- genüber nur geringer Beweiswert zu. So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die vorgelegten Bilder vom Anlass der Guggenmusik-Vereinigung ausschliesslich am Vormittag des 4. Februar 2024 und nicht zum Tatzeit- punkt aufgenommen worden seien (act. 1, Rz. 8 f.). Zur vom Beschwerde- führer thematisierten rückwirkenden Ortung seines Mobiltelefons durch die Strafverfolgungsbehörden ist festzuhalten, dass eine Beschimpfung keine für eine solche Überwachung erforderliche Katalogtat gemäss Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO darstellt. Bezüglich der ebenfalls im Raum stehenden Dro- hung wäre eine solche Überwachungsmassnahme zwar zulässig, aber es erscheint fraglich, ob zu diesem Tatbestand prima facie überhaupt ein drin- gender Tatverdacht besteht oder die Schwere der Straftat eine solche Über- wachungsmassnahme zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Art. 269 Abs. 1 lit. a und b StPO). Darüber hinaus war die entsprechende Frist von sechs Mona- ten nach Art. 273 Abs. 3 StPO bereits im Zeitpunkt der Einreichung der vor- liegenden Beschwerde abgelaufen.

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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Alexander Cica - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.