Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 17. September 2024 erstattete B. bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige gegen A. Demnach soll der Beschuldigte während den Sommer- ferien 2020 und 2021 jeweils zwei Wochen mit deren gemeinsamen, damals 14- bzw. 15-jährigen Tochter C. auf einem spanischen Zeltplatz nahe der französischen Grenze verbracht haben. Während der Hin- und Rückreise mit dem Wohnwagen hätten die beiden jeweils auf verschiedenen Rastplätzen übernachtet, wobei Vater und Tochter in demselben Wohnwagen-Bett ge- schlafen hätten. Dabei soll der Beschuldigte mehrfach – rund fünf Mal – unter der Decke und direkt neben seiner im gleichen Bett schlafenden Tochter onaniert und diese dabei angeschaut haben (siehe hierzu die Verfahrens- akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Nr. D 25 1511 [nachfol- gend «Verfahrensakten»], pag. 2000 ff.).
B. Nachdem sie die Beteiligten einvernommen hatte, hielt die Kantonspolizei Zürich am 28. April 2025 in ihrem Nachtrag zum Rapport vom 18. September 2024 zu den Tatorten u.a. Folgendes fest (siehe Verfahrensakten, pag. 2006):
C. gab an, dass die insgesamt ca. vier bis fünf Vorfälle alle in den Sommerferien der Jahre 2020 und 2021 geschehen seien. Meist auf der Hin- oder Rückfahrt nach Spanien. Der erste Vorfall habe jedoch auf dem Campingplatz […] in Spanien stattgefunden. Ein zweiter Vorfall sei auf einer Autobahnraststätte in Estavayer geschehen. Dort seien sie immer vorbeigefah- ren bzw. hätten Rast gemacht. Gemäss meinen Ermittlungen muss es sich dabei um die Raststätte Restoroute Rose de la Broye, […] Lully im Kanton Waadt […] handeln. […] Von den anderen Vorfällen habe sie nur noch Bilder bzw. Erinnerungsfetzen im Kopf. Diese hätten auch auf anderen Raststätten stattgefunden haben können. […]
C. Am 15. August 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») um Über- nahme des eingangs erwähnten Strafverfahrens. Letztere anerkannte ihre Zuständigkeit mit Mitteilung vom 29. August 2025 (siehe Verfahrensakten, pag. 5000 ff.).
D. Mit Eingabe vom 8. September 2025 an die StA FR ersuchte die Verteidige- rin des Beschuldigten um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Gerichtsstand (Verfahrensakten [noch nicht paginiert], vermutlich pag. 5005 ff.). Mit Verfügung vom 17. September 2025 bestätigte die StA FR ihre
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eigene örtliche Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens gegen A. (act. 1.2). Diese Verfügung wurde der Verteidigerin des Beschuldigten am
26. September 2025 zugestellt (vgl. act. 1, Rz. 2).
E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Die Verfügung vom 17. September 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei als örtlich zuständig zu erklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse.
Die StA FR teilte hierzu am 10. Oktober 2025 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Beschwer- dereplik vom 13. November 2025 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde den Beschwerdegegnern am 14. November 2025 zur Kennt- nisnahme übermittelt (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.7 vom 2. Juni 2025 E. 1.1; BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 1.1; jeweils m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender
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Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung ist ein hinreichendes Anfechtungsobjekt im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer ist die beschuldigte Person und damit Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung, wonach sich der gesetzliche Gerichtsstand im vorliegenden Fall im Kanton Freiburg befinde. Dieser liege seiner Ansicht nach im Kanton Zürich (act. 1, Rz. 8 f.; act. 9, S. 1 f.).
E. 2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (siehe zum Ganzen TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
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E. 2.4 Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Januar 2025 wurde dem Beschwer- deführer durch die Kantonspolizei Zürich vorgehalten, seine Tochter habe erwähnt, dass sich die Vorfälle an mindestens zwei verschiedenen Orten ereignet hätten bzw. sie sich einfach an diese zwei Orte erinnern könne und zwar auf dem Campingplatz […] in Spanien an der Costa Brava und auf einer Raststätte namens Estavayer, auf welcher [es] ein grösseres Modellflugzeug gebe und einen Mc Donald’s – sie war sich nicht ganz sicher, ob diese Raststätte sich noch in der Schweiz oder schon in Frankreich befunden habe. Der Beschwerdeführer bestätigte diesbezüglich, in Estavayer auf der Rückreise aus den Ferien einen Stopp eingelegt zu haben (Verfahrensakten, pag. 2019). Aufgrund der derzeitigen Aktenlage handelt es sich bei der erwähnten Raststätte bei Estavayer um den einzigen bestimmbaren und in der Schweiz liegenden mutmasslichen Tatort. Die entsprechende Ratsstätte befindet sich auf dem Boden der politischen Gemeinde Lully. Entgegen den diesbezüglichen Mutmassungen der einvernehmenden Person (vgl. Verfah- rensakten, pag. 2019) oder der Ausführungen im oben erwähnten Nachtrag zum Rapport vom 18. September 2024 (Verfahrensakten, pag. 2006) liegt diese wie auch ihre Nachbargemeinde Estavayer nicht im Kanton Waadt, sondern im Kanton Freiburg, was sich durch einen kurzen Blick auf eine Schweizer Karte ohne Weiteres (auch online) verifizieren lässt. Vorliegend liegt der gesetzliche Gerichtsstand gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO im Kanton Freiburg. Andere mögliche Handlungsorte in der Schweiz lassen sich aufgrund der Akten keine bestimmen (namentlich auch nicht im Kanton Zürich), womit der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 31 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelangt. Ebenso wenig anwendbar ist Art. 32 Abs. 1 StPO. Dass der Beschwerdeführer am Beweiswert der Aussagen seiner Tochter zweifelt, ist für die Gerichtsstandsfrage irrelevant. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem aktuellen Gegenstand der Untersuchung und nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann. Der Entscheid über die Stichhaltigkeit der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe obliegt dem zuständigen Sachgericht.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, praktische Gründe würden dafür sprechen, die vorliegende Strafuntersuchung im Kanton Zürich weiter- zuführen. Die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Freiburg ver- ursache für alle (im Kanton Zürich ansässigen) Parteien einen Mehraufwand und damit auch höhere Kosten (act. 1, Rz. 10; act. 9, S. 2 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO
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vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der delikti- schen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2024 158 E. 2.5.1; 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würde. Das blosse Auseinanderfallen von gesetzlichem Gerichtsstand und der Wohnorte der Beteiligten vermag ein solches Abweichen nicht zu rechtfertigen. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, die gesetzliche Gerichtsstandsordnung in jedem Fall mit einer ausserhalb ihres Wohnkantons handelnden Täterschaft ausser Kraft zu setzen (siehe auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 380 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; siehe in diesem Sinne auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 4.4 und BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3). Wie er selber zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei den Argumenten des Beschwerde- führers um praktische Argumente. Zwingender Natur sind sie nicht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Lea Herzig,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.64
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Sachverhalt:
A. Am 17. September 2024 erstattete B. bei der Kantonspolizei Zürich Straf- anzeige gegen A. Demnach soll der Beschuldigte während den Sommer- ferien 2020 und 2021 jeweils zwei Wochen mit deren gemeinsamen, damals 14- bzw. 15-jährigen Tochter C. auf einem spanischen Zeltplatz nahe der französischen Grenze verbracht haben. Während der Hin- und Rückreise mit dem Wohnwagen hätten die beiden jeweils auf verschiedenen Rastplätzen übernachtet, wobei Vater und Tochter in demselben Wohnwagen-Bett ge- schlafen hätten. Dabei soll der Beschuldigte mehrfach – rund fünf Mal – unter der Decke und direkt neben seiner im gleichen Bett schlafenden Tochter onaniert und diese dabei angeschaut haben (siehe hierzu die Verfahrens- akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Nr. D 25 1511 [nachfol- gend «Verfahrensakten»], pag. 2000 ff.).
B. Nachdem sie die Beteiligten einvernommen hatte, hielt die Kantonspolizei Zürich am 28. April 2025 in ihrem Nachtrag zum Rapport vom 18. September 2024 zu den Tatorten u.a. Folgendes fest (siehe Verfahrensakten, pag. 2006):
C. gab an, dass die insgesamt ca. vier bis fünf Vorfälle alle in den Sommerferien der Jahre 2020 und 2021 geschehen seien. Meist auf der Hin- oder Rückfahrt nach Spanien. Der erste Vorfall habe jedoch auf dem Campingplatz […] in Spanien stattgefunden. Ein zweiter Vorfall sei auf einer Autobahnraststätte in Estavayer geschehen. Dort seien sie immer vorbeigefah- ren bzw. hätten Rast gemacht. Gemäss meinen Ermittlungen muss es sich dabei um die Raststätte Restoroute Rose de la Broye, […] Lully im Kanton Waadt […] handeln. […] Von den anderen Vorfällen habe sie nur noch Bilder bzw. Erinnerungsfetzen im Kopf. Diese hätten auch auf anderen Raststätten stattgefunden haben können. […]
C. Am 15. August 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR») um Über- nahme des eingangs erwähnten Strafverfahrens. Letztere anerkannte ihre Zuständigkeit mit Mitteilung vom 29. August 2025 (siehe Verfahrensakten, pag. 5000 ff.).
D. Mit Eingabe vom 8. September 2025 an die StA FR ersuchte die Verteidige- rin des Beschuldigten um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Gerichtsstand (Verfahrensakten [noch nicht paginiert], vermutlich pag. 5005 ff.). Mit Verfügung vom 17. September 2025 bestätigte die StA FR ihre
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eigene örtliche Zuständigkeit zur Führung des Strafverfahrens gegen A. (act. 1.2). Diese Verfügung wurde der Verteidigerin des Beschuldigten am
26. September 2025 zugestellt (vgl. act. 1, Rz. 2).
E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Die Verfügung vom 17. September 2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sei als örtlich zuständig zu erklären. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse.
Die StA FR teilte hierzu am 10. Oktober 2025 mit, sie verzichte auf eine Stellungnahme (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (act. 4). Mit Beschwer- dereplik vom 13. November 2025 hält A. an seinen Anträgen fest (act. 9). Die Replik wurde den Beschwerdegegnern am 14. November 2025 zur Kennt- nisnahme übermittelt (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungs- austausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. hierzu zuletzt u.a. die Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.7 vom 2. Juni 2025 E. 1.1; BG.2020.27 vom 3. September 2020 E. 1.1; jeweils m.w.H.). Gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Zuständig zur Beurtei- lung entsprechender, Fragen der interkantonalen Zuständigkeit betreffender
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Beschwerden ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist ein hinreichendes Anfechtungsobjekt im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer ist die beschuldigte Person und damit Partei im Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab die Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung, wonach sich der gesetzliche Gerichtsstand im vorliegenden Fall im Kanton Freiburg befinde. Dieser liege seiner Ansicht nach im Kanton Zürich (act. 1, Rz. 8 f.; act. 9, S. 1 f.).
2.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorge- nommen worden sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 StPO). Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzu- stellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (siehe zum Ganzen TPF 2024 103 E. 3.3; 2021 167 E. 3.2.3; 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; 2019 28 E. 2.2 S. 31; jeweils m.w.H.).
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2.4 Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Januar 2025 wurde dem Beschwer- deführer durch die Kantonspolizei Zürich vorgehalten, seine Tochter habe erwähnt, dass sich die Vorfälle an mindestens zwei verschiedenen Orten ereignet hätten bzw. sie sich einfach an diese zwei Orte erinnern könne und zwar auf dem Campingplatz […] in Spanien an der Costa Brava und auf einer Raststätte namens Estavayer, auf welcher [es] ein grösseres Modellflugzeug gebe und einen Mc Donald’s – sie war sich nicht ganz sicher, ob diese Raststätte sich noch in der Schweiz oder schon in Frankreich befunden habe. Der Beschwerdeführer bestätigte diesbezüglich, in Estavayer auf der Rückreise aus den Ferien einen Stopp eingelegt zu haben (Verfahrensakten, pag. 2019). Aufgrund der derzeitigen Aktenlage handelt es sich bei der erwähnten Raststätte bei Estavayer um den einzigen bestimmbaren und in der Schweiz liegenden mutmasslichen Tatort. Die entsprechende Ratsstätte befindet sich auf dem Boden der politischen Gemeinde Lully. Entgegen den diesbezüglichen Mutmassungen der einvernehmenden Person (vgl. Verfah- rensakten, pag. 2019) oder der Ausführungen im oben erwähnten Nachtrag zum Rapport vom 18. September 2024 (Verfahrensakten, pag. 2006) liegt diese wie auch ihre Nachbargemeinde Estavayer nicht im Kanton Waadt, sondern im Kanton Freiburg, was sich durch einen kurzen Blick auf eine Schweizer Karte ohne Weiteres (auch online) verifizieren lässt. Vorliegend liegt der gesetzliche Gerichtsstand gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO im Kanton Freiburg. Andere mögliche Handlungsorte in der Schweiz lassen sich aufgrund der Akten keine bestimmen (namentlich auch nicht im Kanton Zürich), womit der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 31 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung gelangt. Ebenso wenig anwendbar ist Art. 32 Abs. 1 StPO. Dass der Beschwerdeführer am Beweiswert der Aussagen seiner Tochter zweifelt, ist für die Gerichtsstandsfrage irrelevant. Der Gerichtsstand richtet sich nach dem aktuellen Gegenstand der Untersuchung und nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann. Der Entscheid über die Stichhaltigkeit der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe obliegt dem zuständigen Sachgericht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, praktische Gründe würden dafür sprechen, die vorliegende Strafuntersuchung im Kanton Zürich weiter- zuführen. Die Übernahme des Verfahrens durch den Kanton Freiburg ver- ursache für alle (im Kanton Zürich ansässigen) Parteien einen Mehraufwand und damit auch höhere Kosten (act. 1, Rz. 10; act. 9, S. 2 f.).
3.2 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31–37 StPO
- 6 -
vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der delikti- schen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüp- fungspunkt besteht (TPF 2024 158 E. 2.5.1; 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was vorliegend ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gebieterisch aufdrängen würde. Das blosse Auseinanderfallen von gesetzlichem Gerichtsstand und der Wohnorte der Beteiligten vermag ein solches Abweichen nicht zu rechtfertigen. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, die gesetzliche Gerichtsstandsordnung in jedem Fall mit einer ausserhalb ihres Wohnkantons handelnden Täterschaft ausser Kraft zu setzen (siehe auch BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 380 mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstraf- gerichts BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 3.2; siehe in diesem Sinne auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 4.4 und BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3). Wie er selber zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei den Argumenten des Beschwerde- führers um praktische Argumente. Zwingender Natur sind sie nicht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 12. Januar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Lea Herzig - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.