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BG.2022.51

Bundesstrafgericht · 2023-06-22 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (nachfolgend «StA/VS»), führte gegen A., B., C. und D. ab dem 3. September 2021 ein Sammel- und Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässigen Be- trugs (Art. 146 Abs. 2 StGB; «Falsa-Polizia»). Die angezeigten zehn Betrugs- delikte fanden in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Obwalden und Wallis statt, wobei die erste Tat (ein Versuch) im Kanton Aargau am

30. Juli 2021 stattfand und dort gleichentags angezeigt wurde (vgl. act. 5.1 Deliktsverzeichnis). Der Schlussrapport der Kantonspolizei Wallis datierte vom 14. Februar 2022.

Hinter den «Falsa-Polizia»-Delikten stand eine unbekannte Täterschaft, die ältere Personen anrief und sich dabei als Mitarbeiter der Polizei ausgab. Un- ter Vorspiegelung einer Gefahr für ihr Vermögen, überredeten sie die Ge- schädigten, höhere Bargeldbezüge zu tätigen und das Geld zu übergeben oder zu deponieren. C. soll der unbekannten Täterschaft A. vermittelt haben. A. soll dabei mit C. eine Vermittlungsprovision von 5% vereinbart haben, mit welcher Hauser seine Drogenschulden habe begleichen wollen. A. wiederum habe die weiteren Teilnehmer angeworben. Aufgabe von A. und den weite- ren Teilnehmern war es, das Geld zu übernehmen (zumeist aus dem Milch- kasten, teils persönlich), wobei sie ihren Anteil (10%) abzweigten und den Gewinnanteil von C. (5%) ihm zuleiteten, das restliche Geld gemäss Instruk- tion gleichentags an Automaten in Bitcoin zu wechseln, die Quittungen und Wechselbelege zu fotografieren und der Täterschaft im Hintergrund zuzulei- ten. Damit konnte diese über die Bitcoins verfügen. Bei zwei Abholungen wurde ein Teil des Geldes nicht in Bitcoin gewechselt, sondern einer unbe- kannten Person in St. Gallen übergeben. Die Deliktssumme überstieg insge- samt Fr. 100'000.--.

C. war auch beschuldigt, im Kanton St. Gallen schwere Betäubungsmittelde- likte (Art. 19 Abs. 2 BetmG) begangen zu haben. Im Kanton St. Gallen soll A. an einem versuchten Einbruchdiebstahl in ein Gartenhäuschen beteiligt gewesen sein, Betäubungsmitteldelikte (Übertretung/Vergehen) und sieben Strassenverkehrsdelikte begangen sowie Zivildienst nicht geleistet haben. Auch B. soll in St. Gallen Betäubungsmitteldelikte (Übertretung/Vergehen) begangen haben. D. habe in St. Gallen eine Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes begangen.

B. Am 7. September 2021 begann der interkantonale Austausch zum Gerichts- stand. An diesem Datum ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «StA/SG») die

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StA/VS, das Verfahren gegen A. wegen den von ihr untersuchten Delikten zu übernehmen. Die StA/VS anerkannte ihre Zuständigkeit am 21. Septem- ber 2021 vorbehaltlos (Hauptdossier Ordner 1, pag. 247), da der gewerbs- mässige Betrug das schwerere Delikt sei.

Am 19. Januar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Obwalden um Über- nahme ihrer Betrugsermittlungen in einem «Falsa-Polizia»-Fall. Die StA/VS antwortete am 25. Januar 2022 (Ordner Gerichtsstand, pag. 104), sie werde die Frage des Gerichtsstandes prüfen, sobald die Ermittlungen abgeschlos- sen seien. Sie würden daher ihre Zuständigkeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht anerkennen, der Staatsanwaltschaft Obwalden die definitive Bestim- mung des Gerichtsstands zu gegebener Zeit mitteilen. Am 6. Mai 2022 teilte die StA/VS mit, das Sammelverfahren sei abgeschlossen und aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung sei eine Gerichtsstandsanfrage an den Kan- ton St. Gallen erfolgt (pag. 104, 105).

Mit Schreiben vom 17. März 2022 ersuchte die StA/VS die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, das Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betru- ges («Falsa-Polizia») zu übernehmen. Dies, da Betrugshandlungen an ver- schiedenen Orten durchgeführt worden seien und die ersten Verfolgungs- handlungen im Kanton Aargau (Strafanzeige vom 30. Juli 2021) geschahen. Die angefragte Aargauer Staatsanwaltschaft lehnte ihre Zuständigkeit am

29. März 2022 ab: Gegenstand des Verfahrens seien auch die Betäubungs- mitteldelikte. Die StA/VS habe gegen C. Untersuchungshaft wegen Han- delns mit einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln an eine Vielzahl von Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG beantragt. Dieser Vorwurf sei nicht haltlos. Die Strafandrohung von mindestens einem Jahr (und bis zu 20 Jahren) sei bei diesem Delikt höher als beim gewerbsmässigen Betrug des Art. 146 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren (pag. 106– 116). Zugleicht ersuchte sie darum, dass die StA/VS ihr «Falsa-Polizia»-Ver- fahren übernehme (pag. 117). Die StA/VS anerkannte am 6. Mai 2022 ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Gerichtsstandsverfahrens (pag. 139).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte die StA/VS am 3. Mai 2022, ihren «Falsa-Polizia»-Fall zu übernehmen (pag. 141). Die StA/VS an- erkannte am 6. Mai 2022 ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Gerichts- standsverfahrens (pag. 166).

Am 6. Mai 2022 gelangte die StA/VS an die StA/SG und ersuchte sie, das Strafverfahren zu übernehmen: C. sei Mitbeschuldiger bei den «Falsa-Poli- zia»-Fällen und habe mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz in St. Gallen das schwerste Delikt verübt (pag. 168).

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Die StA/SG antwortete darauf am 7. Juni 2022, C. sei bei den «Falsa-Poli- zia»-Fällen nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe. Es handle sich damit um zwei voneinander unabhängige Tatkomplexe, die auch getrennt zu untersuchen seien. Die StA/SG erklärte sich bereit, ihre Zuständigkeit für die C. vorgewor- fenen Tathandlungen (Verkauf von Kokain, Gehilfenschaft zum Betrug) an- zuerkennen (pag. 174).

C. Am 11. August 2022 erliess die StA/VS eine Trennungsverfügung (pag. 187). Sie trennte die Verfahren gegen C. auf in die «Falsa-Polizia»-Fälle einerseits und in die Betäubungsmitteldelikte andererseits. Dies rechtfertige sich unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots vorliegend, zumal die StA/SG bereit sei, die Untersuchung der Betäubungsmitteldelikte des C. zu überneh- men. Gegen die Trennungsverfügung liess C. am 22. August 2022 Be- schwerde ans Kantonsgericht Wallis führen (pag. 192). Er rügte insbeson- dere die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Das Kantons- gericht schrieb die Beschwerde mit Verfügung vom 30. August 2022 als durch Rückzug erledigt ab (pag. 201).

Am 2. September 2022 fragte die StA/VS die StA/SG betreffend Übernahme der Untersuchung der Betäubungsmitteldelikte von C. an. Das Ermittlungs- ergebnis bestätige den Verdacht auf gewerbsmässigen Betrug sowie betref- fend C. zudem den Verdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz. Nach der erfolgten Abtrennung sei der Kanton St. Gal- len für die Betäubungsmitteldelikte zuständig (pag. 203). Die StA/SG bestä- tigte am 7. September 2022, die Strafuntersuchung gegen C. wegen Betäu- bungsmitteldelikten zu übernehmen (pag. 206).

D. Die StA/VS ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 9. Septem- ber 2022, das Verfahren wegen den «Falsa-Polizia»-Fällen zu übernehmen (pag. 207). Die angefragte Aargauer Staatsanwaltschaft lehnte ihre Zustän- digkeit am 27. September 2022 ab, da C. bei den «Falsa-Polizia»-Fällen Mit- täter sei und mit dem qualifizierte Betäubungsmitteldelikt das schwerste De- likt im Tatkomplex begangen habe (pag. 212).

Am 12. Oktober 2022 antwortete die StA/VS (pag. 220), die «Falsa-Polizia»- Fälle abgetrennt zu haben; die Betäubungsmitteldelikte seien damit nicht mehr Teil des Gerichtsstandsverfahrens. Die Untersuchung der «Falsa-Poli- zia»-Fälle sei abgeschlossen, diejenige der Betäubungsmitteldelikte müsse erst noch durchgeführt werden und nehme erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch. Es handle sich zudem um zwei inhaltlich und örtlich voneinander

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komplett unabhängige Tatkomplexe. Aus diesem Grunde lehne sie eine Wie- dervereinigung der Fälle ab. A., B. und D. hätten in Mittäterschaft gehandelt. C. habe den Kontakt vermittelt und damit die Haupttat gefördert; jedoch habe er aufgrund der aktuellen Verdachtslage zum Tatkomplex der «Falsa-Poli- zia»-Betrugsfälle lediglich Beihilfe geleistet, also nur als Gehilfe gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies darauf hin, dass die anfra- gende Walliser Staatsanwaltschaft noch im Schreiben vom 27. September 2022 bei C. von Mittäterschaft ausgegangen sei. Es könne im Weiteren nicht angehen, ein Verfahren gegen einen Beschuldigten einfach abzutrennen, um es anschliessend für die Bestimmung des Gerichtstands als unerheblich zu bezeichnen. Zwar könne gestützt auf Art. 38 StPO ein anderer als der in den Art. 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbart werden, was aller- dings eine Einigung der Staatsanwaltschaften voraussetze; diese fehle vor- liegend. Sie lehnte eine Übernahme ab.

E. Am 29. Dezember 2022 rief die Generalstaatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Wallis die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Der Kanton Wallis beantragt, es sei der Kanton Aargau für das gesamte Straf- verfahren gegen A., B., C. und D. zuständig zu erklären (act. 1 S. 4).

Die Beschwerdekammer wies am 2. Januar 2023 darauf hin, dass das Ge- such um Bestimmung des Gerichtsstands den Anforderungen noch nicht ganz entspricht:

(1) Ein aktuelles Deliktsverzeichnis stellt chronologisch gegliedert sämt- liche vom Gesuch betroffenen Delikte, Tatorte, Geschädigte und be- teiligte Personen mit ihren jeweiligen Tatbeiträgen dar. Das Gesuch selbst beschreibt, soweit für den Gerichtsstand relevant, das Zusam- menwirken (modus operandi) der Beschuldigten (vgl. auch BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 498). Das Gesuch vom 29. Dezember 2022 enthielt kein De- liktsverzeichnis und nur eine summarische Deliktsbeschreibung.

(2) Die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen konnte nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, weshalb auch mit ihm ein Meinungsaus- tausch zu führen war.

(3) Der Kanton Wallis wurde eingeladen für das Gericht klarzustellen, inwiefern ein Zuständigkeitswechsel bei abgeschlossener Untersu- chung noch erfolgen könne oder solle (act. 2).

Der Kanton Wallis verbesserte das Gesuch mit Eingabe vom 9. Februar 2023 bezüglich des ersten Punktes. Hinsichtlich des zweiten Punktes führte der

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Kanton Wallis am 7. Februar 2023 mit dem Kanton St. Gallen einen Mei- nungsaustausch durch. Der Kanton St. Gallen lehnte eine Übernahme am

8. Februar 2023 ab. Der Kanton Wallis wies zum dritten Punkt darauf hin, die Untersuchung zügig geführt zu haben. Gemäss Gerichtsstandsempfehlun- gen der SSK Ziff. 3 soll dem Kanton, der ein Sammelverfahren führt, nicht entgegengehalten werden können, aus Zweckmässigkeitsgründen sei die- ses durch den handelnden Kanton gleich zu Ende zu führen, weil das Ver- fahren bereits weit fortgeschritten sei. Nach Ziff. 13 sei bei Haft und Tatserien im Regelfall ein Sammelverfahren zu allen in der Schweiz verübten Strafta- ten durchzuführen und die Gerichtsstandsfrage erst danach zu klären.

F. Das Gericht lud den Kanton Aargau am 23. Februar 2023 (act. 6) zur Ge- suchsantwort ein. Für den Kanton Aargau ist der Kanton Wallis, eventuell der Kanton St. Gallen, zuständig (act. 9 Antwort vom 8. März 2023). Die Ein- gabe wurde dem Kanton Wallis am 14. März 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Das Gericht lud den Kanton St. Gallen am 5. April 2023 zur Gesuchsantwort ein (act. 11 unter Beilage des gerichtlichen Gerichtsstandsdossiers). Der Kanton St. Gallen antwortete am 12. April 2023, mit der rechtskräftigen Ver- fahrenstrennung und seiner rechtskräftigen Übernahme habe er sich in Be- zug auf den Gerichtsstand definitiv auseinandergesetzt. Dies sei endgültig. In der Zwischenzeit habe sich nichts Gerichtsstandsrelevantes ergeben. Jede Abweichung von der erfolgten Einigung sei nicht angezeigt und rechts- widrig. Zudem sei am 21. Februar 2023 bereits Anklage erhoben worden – dies geschah nota bene (1) nach Anfrage des Kantons Wallis vom 7. Februar 2023 und (2) entgegen der zeitlichen Einschätzung des Kantons Wallis die Untersuchung der «Falsa-Polizia»-Fälle sei abgeschlossen, diejenige der Betäubungsmitteldelikte müsse erst noch durchgeführt werden und nehme erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch (vgl. lit. B oben). Mithin sei, so die StA/SG, bei ihr gar kein Verfahren mehr anhängig. Die Zuständigkeit müsse daher weiterhin im Kanton Wallis verbleiben, allenfalls sei der Kanton Aargau zuständig (act. 12). Die Eingabe wurde den Kantonen Wallis und Aargau am

17. April 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Gerichtsstandsfalles ist die Beschwerdekammer auf das formell unvollständige Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ausnahmsweise eingetreten. Die Eintretensvorausset- zungen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend ansonsten erfüllt.

E. 2.1 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Ge- richtsstands sozusagen beendet ist, rechtfertigt sich in der Regel ein Abwei- chen von diesem Gerichtsstand nicht mehr (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 170 N. 518 mit Verweis auf BGE 129 IV 202 E. 2, S. 177 N. 543 mit Verweis auf BGE 94 IV 44). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Untätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons

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nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die ange- fragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glauben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft wer- den (TPF 2011 178 E. 3.2).

E. 2.2 Im Kanton Wallis gab es ein versuchtes «Falsa-Polizia»-Delikt, die erste Un- tersuchungshandlung zu diesen Fällen geschah aber im Kanton Aargau. Als der Kanton Wallis das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes am

29. Dezember 2022 einreichte, erachtete er die Untersuchung als abge- schlossen (act. 1 S. 2; vgl. auch obige litera E). Die Staatsanwaltschaft Ober- wallis führte nicht nur das Sammelverfahren (mit Untersuchungshaft), sie schloss zugleich die Untersuchung ab und zwar bevor sie das Gerichts- standsverfahren abschliessen konnte. Es wäre verfehlt, aus der speditiven Untersuchungsführung ohne wesentliche Unterbrüche eine Zuständigkeit des Kantons Wallis abzuleiten. Gleichwohl sollten Gerichtsstandsverfahren gegenüber den Ermittlungen vorrangig behandelt und zügig durchgeführt und abgeschlossen werden. Zum einen soll nicht der Gerichtsstand dadurch bestimmt werden, dass ein Deliktskomplex aufgeklärt wird (z.B. «Falsa-Poli- zia»), während die Aufklärung anderer Delikte im Anfang verbleibt (z.B. die Betäubungsmitteldelikte von C.). Zum anderen hat es Vorteile, wenn dieje- nige Staatsanwaltschaft die Untersuchung führt, welche auch Anklage er- hebt. Schliesslich sind Handwechsel und Einarbeitung zu einem späteren Untersuchungszeitpunkt aufwändiger. Sicherlich nicht zum Sammelverfah- ren gehörte jedoch eine selbständige Bestimmung der Gerichtsstände, wenn es unter den Kantonen keine rasche Einigkeit gibt.

E. 2.3 Es gibt vorliegend insgesamt keinen Grund, zulasten des Kantons Wallis von den ordentlichen Gerichtsständen der Art. 31–37 StPO abzuweichen.

E. 3.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vor- liegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden ver- schiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO

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i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2023.2 vom

27. April 2023 E. 1.1).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft Oberwallis führte das Sammelverfahren in den Be- trugsfällen «Falsa-Polizia» und trennte davon am 11. August 2022 die dem Beschuldigten C. vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte ab. Zur Lösung des Gerichtsstandskonfliktes drängten sich ihr zwei Gerichtsstände auf (Schreiben vom 16. November 2022 S. 2 an die Generalstaatsanwaltschaft): «Ein Gerichtsstand für die Betäubungsmittelwiderhandlungen (Haupttäter) und ein Gerichtstand, welcher nach den Gerichtsstandsregeln betreffend die Haupttäter der <Falsa-Polizia> Betrüge zu ermitteln ist».

Mit der Trennungsverfügung vom 11. August 2022 versuchte der Kanton Wallis den Gerichtsstandskonflikt auf einfache Weise zu lösen und den Sachverhaltskomplex auf die Kantone aufzuteilen. Demnach übernahm der Kanton St. Gallen das Strafverfahren gegen C. wegen der Betäubungsmit- teldelikte, während der Rest, inkl. der «Falsa-Polizia»-Fälle, dem Kanton Aargau zugedacht war. Damit war dieser jedoch nicht einverstanden. Wie der Kanton Aargau am 27. September 2022 (vgl. obige litera D) dazu zutref- fend ausführte, setzt die Anwendung von Art. 38 StPO eine Einigung der Staatsanwaltschaften voraus. Um den Art. 38 Abs. 1 StPO anzuwenden, feh- len weiter die dazu aber erforderlichen «triftigen Gründe». Namentlich erfor- derte vorliegend das Beschleunigungsgebot keine Verfahrenstrennung: Wie die Anklageerhebung durch den Kanton St. Gallen am 21. Februar 2023 (vgl. obige litera F) zeigt, hätten die C. vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte das «Falsa-Polizia»-Verfahren nicht verzögert. Der Sachverhaltskomplex er- füllt auch nicht die Anforderungen der Rechtsprechung an kantonale Schwerpunkte der deliktischen Tätigkeit, braucht es dafür doch zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten in einem Kanton (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 155 N. 458; BAUMGARTNER, Die Zuständig- keit im Strafverfahren, 2014, S. 363 ff.). Es liegen im Übrigen auch nicht mehrere Tätergruppen oder mehrere Handlungskomplexe vor (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 163–165, 169). Gleichwohl ist darauf hinzu- weisen, dass die in SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 149 ff. angeführte Kasu- istik, wenngleich nicht mehr in allen Teilen aktuell, den Staatsanwaltschaften grundsätzlich Freiräume für sinnvolle Einigungen belässt.

E. 3.3 Interkantonale Gerichtsstandskonflikte ohne Einverständnis zu lösen, liegt grundsätzlich nicht in der kantonalen Zuständigkeit, ob ein Kanton nun ein Sammelverfahren führe oder nicht. Gerichtsstandskonflikte sind nach Art. 40 Abs. 2 StPO von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ent- scheiden. Es darf demnach weder ein Kanton die Zuständigkeit eines

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anderen verfügen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.44 vom

30. Oktober 2012 E. 1.2, 2.2 Nichtigkeit), noch darf ein Kanton zur Bestim- mung des Gerichtsstands ein Verfahren gegen einen Beschuldigten abtren- nen, um es anschliessend für den Gerichtsstand als unerheblich zu bezeich- nen. Um vorliegend den Gerichtsstand interkantonal festzulegen, ist die Trennungsverfügung der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 11. August 2022 demnach unbeachtlich – die Beschwerdekammer hat vorliegend den Gerichtsstand für den gesamten Sachverhaltskomplex (namentlich Betäu- bungsmitteldelikte inkl. «Falsa-Polizia»-Delikte) festzulegen und zwar nach den Regeln der Art. 31 bis 37 StPO.

E. 3.4 Damit ist der Kanton St. Gallen nicht einverstanden. Für ihn ist die Gerichts- standssache endgültig erledigt. In der Zwischenzeit habe sich nichts ge- richtsstandsrelevantes ergeben. Jede Abweichung von der erfolgten Eini- gung sei nicht angezeigt und rechtswidrig. Zudem sei am 21. Februar 2023 bereits Anklage erhoben worden. Die Zuständigkeit müsse daher weiterhin im Kanton Wallis verbleiben, allenfalls sei der Kanton Aargau zuständig (vgl. obige litera F). Der Kanton St. Gallen bezieht sich auf keinen bestimm- ten Artikel der StPO.

E. 3.4.1 Nach Art. 40 Abs. 2 StPO unterbreitet bei Nichteinigung die Staatsanwalt- schaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unver- züglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. Nach Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO kann ein nach den Artikeln 38–41 festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.

E. 3.4.2 Vorliegend erhob der Kanton St. Gallen am 21. Februar 2023 gegen C. An- klage, nachdem er am 7. Februar 2023 vom Kanton Wallis auf Geheiss der Beschwerdekammer in den interkantonalen Meinungsaustausch einbezo- gen wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Kanton St. Gallen befürchten, nach Auffassung der Beschwerdekammer ernsthaft als zustän- diger Kanton in Betracht zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gerichts- standsverfahren nach Art. 34 Abs. 2 StPO bereits am Laufen und die Sache nach Art. 40 Abs. 2 StPO auch schon der Beschwerdekammer zum Ent- scheid unterbreitet worden. Der Kanton St. Gallen scheint sich nun auf Art. 42 Abs. 3 StPO zu berufen, wonach ein nach den Artikeln 38–41 festge- legter Gerichtsstand nur vor der Anklageerhebung geändert werden kann.

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Der Gerichtsstand der Betäubungsmitteldelikte von C. wurde vom Kanton St. Gallen anerkannt und wird vorliegend nicht geändert.

E. 3.4.3 Der Kanton St. Gallen geht offensichtlich davon aus, dass eine gesamthafte Einigung über den Gerichtsstand zustandegekommen sei, weshalb sein Sachverhaltsteil (Betäubungsmitteldelikte von C.) aus dem Gerichtsstands- verfahren ausgeschieden sei. Allerdings hatte der Kanton St. Gallen Kennt- nis vom Gerichtsstandsverfahren und ungeachtet dessen Anklage erhoben, weshalb er sich nicht auf Art. 42 Abs. 3 StPO berufen kann (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 490). Sodann ist auch keine Einigung über den Gerichtsstand zustande gekom- men: Der Kanton St. Gallen kann zwar für sich verfügen, ein Strafverfahren zu übernehmen (Betäubungsmitteldelikte). Er kann damit aber für andere Verfahrensteile («Falsa-Polizia») keine Zuständigkeit eines anderen Kan- tons begründen. Es braucht dafür das Einverständnis der beteiligten Kan- tone. Der Kanton Aargau wurde in die Auf- und Zuteilung des Falles nicht einbezogen und war damit nicht einverstanden. Der Kanton Wallis führt ein Sammelverfahren und es ist offensichtlich, dass er nicht in seine eigene Zu- ständigkeit zur Untersuchungsführung einwilligte. Dies gilt auch bezüglich seiner vorbehaltlosen Anerkennung vom 21. September 2021 bezüglich A. (Betäubungsmitteldelikte), hat der Kanton Wallis doch ausdrücklich die grös- sere Schwere der «Falsa-Polizia»-Fälle (die sich im Sammelverfahren be- fanden) erwähnt. Die interkantonale Einigung nach Art. 38 Abs. 2 StPO, auf welche sich der Kanton St. Gallen berufen will, besteht nicht. Wie in obiger Erwägung 3.2 ausgeführt, scheitert die Anwendung von Art. 38 Abs. 1 StPO überdies an den mangelnden (triftigen) Gründen.

E. 3.4.4 Somit gibt es keinen nach den Artikeln 38–41 festgelegten Gerichtsstand, auf den sich der Kanton St. Gallen gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO berufen könnte. Die Beschwerdekammer hat damit den Gerichtsstand für den ge- samten Sachverhaltskomplex (namentlich Betäubungsmitteldelikte inkl. «Falsa-Polizia»-Delikte) festzulegen und zwar nach den Regeln der Art. 31– 37 StPO.

E. 3.5 Zusammenfassend können die Staatsanwaltschaften der ernstlich in Frage kommenden Kantone sich gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO über den Gerichts- stand einigen. Bei Gerichtsstandskonflikten ist jedoch die Beschwerdekam- mer anzurufen (Art. 40 Abs. 2 StPO). Weder eine Aufteilung eines Sachver- haltskomplexes noch eine Teileinigung im Sachverhaltskomplex zwischen einigen betroffenen Kantonen kann etwas an dieser grundsätzlichen Zustän- digkeitsverteilung ändern.

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E. 4.1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

E. 4.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).

E. 4.3 Unter den beteiligten Kantonen ist nicht strittig, dass die Betäubungsmittel- delikte des C. nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die schwersten Delikte darstellen (act. 9 Kanton Aargau; im Meinungsaustausch: pag. 168 Anfrage des Kan- tons Wallis vom 6. Mai 2022, S. 4; pag. 173 Antwort des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2022). Dem ist so: Nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wird ein Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbun- den werden kann, bestraft. Der obere Strafrahmen liegt bei 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Gewerbsmässiger Betrug wird demgegenüber nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore ist für die Beschwerdekammer für die Bestimmung des Gerichtsstands auch klar, dass C. bei den «Falsa-Poli- zia»-Delikten nicht nur Gehilfe ist, sondern die Rolle eines Mittäters ausfüllt. Er war in ähnlichen Teilen wie jeder einzelne der anderen Teilnehmer am Betrugsertrag beteiligt und er gleiste dies massgeblich mit auf: C. sagte aus,

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die unbekannte Täterschaft welche hinter den «Falsa-Polizia»-Fällen steht, in einem St. Galler Park persönlich getroffen zu haben. Ihm sei dabei eine Provision von 15% angeboten worden. Da er es nicht selbst ausführen wollte, habe er der unbekannten Täterschaft A. vermittelt. A. soll dabei mit C. eine Vermittlungsprovision von 5% vereinbart haben, mit welcher Hauser seine Drogenschulden habe begleichen wollen. A. wiederum habe die wei- teren Teilnehmer angeworben. A. sagte aus, C. habe jedes Mal Bescheid gewusst, als er und B. unterwegs waren, um Geld abzuholen (vgl. das Er- mittlungsergebnis im Verzeigungsbericht der Walliser Kantonspolizei vom

14. Februar 2022). Damit ist C. Mittäter bei den «Falsa-Polizia»-Delikten und hat zugleich das schwerste Delikt verübt. Unbestritten ist auch, dass C. seine Betäubungsmit- teldelikte im Kanton St. Gallen beging. Dort ist demnach das schwerste De- likt verübt worden. Dort gibt es auch weitere örtliche Anknüpfungen (vgl. obige lit. A). Damit ist der Kanton St. Gallen nach Art. 34 Abs. 1 StPO für sämtliche Delikte zuständig.

E. 4.4 Art. 40 Abs. 3 StPO erlaubt der Beschwerdekammer, von einer Gerichts- standsregel im Interesse des Einzelfalles abzuweichen («wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen»). Die Beschwerdekammer ist zurückhaltend, einen abweichenden Gerichtsstand zu bejahen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 355 ff.). Vermöchte eine unbe- stimmte Kombination an Faktoren wie Distanz, Sprache, Logistik, Kosten etc. den Gerichtsstand ohne weiteres zu ändern, verlöre die Gerichtsstands- ordnung an Rechtssicherheit. Dies würde Gerichtsstandskonflikte wie auch Ungleichheiten fördern und erwiese den Kantonen letztlich keinen guten Dienst (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3). Es gibt vorliegend keine triftigen Gründe, um vom ordentlichen Ge- richtsstand abzuweichen (vgl. für den Kanton St. Gallen auch obige Erwä- gung 3.2. und für den Kanton Wallis Erwägung 2).

E. 4.5 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 5.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145). Dies ist die allgemeine Regel.

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Um Uneinigkeiten zwischen den hierarchisch gleichgeordneten Kantonen zu schlichten und beizulegen, braucht es staatsrechtlich den Bund.

E. 5.2 In einigen bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Dies war schon die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 N. 649). Für die Beschwerdekammer stehen dabei Gerichtsstands- gesuche im Vordergrund, über die sie noch nicht entscheiden kann, sei es • weil nicht mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen der Mei- nungsaustausch (mit komplettem Aktenaustausch) rechtzeitig (BGE 87 IV 45 E. 4) und korrekt gepflegt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650); • weil vor dem Anrufen der Beschwerdekammer nicht alle für den Ge- richtsstand wesentlichen Aspekte in den eigenen Zuständigkeitsbe- reichen der einzelnen Kantone abgeklärt wurden, worauf im Mei- nungsaustausch ein Kanton bereits konkret hingewiesen hatte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650). Kostenpflichtig kann sodann ein Kanton werden, der die Beschwerdekam- mer rechtsmissbräuchlich anruft; das ist z.B. dann der Fall (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 651) • wenn er bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestell- ten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Ge- such aussichtslos war (BGE 87 IV 147; 86 IV 195); • wenn er gemäss konstanter Praxis seine Zuständigkeit hätte aner- kennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüssiges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 652); • wenn der gesuchstellende Kanton A die Überweisung des Falles an den Kanton B verlangt, obwohl er aufgrund des Meinungsaustausch- verfahrens erkennen konnte und musste, dass eine Zuständigkeit des Kantons B ausser Frage steht. In der Regel nicht zu Kosten oder Gebühren führt vor der Beschwerdekam- mer der Fall, wenn ein Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung nicht alle für die Beurteilung nötigen Angaben enthält und die Beurteilung dadurch er- schwert wird; die Anklagekammer hatte in einem solchen Fall dem Kanton zwar nicht die Kosten überbunden, aber gestützt auf Art. 156 Abs. 6 OG eine Gerichtsgebühr auferlegt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 653).

E. 5.3 Nach diesem erstmaligen Hinweis ist vorliegend keine Gerichtsgebühr zu er- heben.

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Dispositiv
  1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft, Zentrales Amt, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Un- tersuchungsamt St. Gallen,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.51

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (nachfolgend «StA/VS»), führte gegen A., B., C. und D. ab dem 3. September 2021 ein Sammel- und Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmässigen Be- trugs (Art. 146 Abs. 2 StGB; «Falsa-Polizia»). Die angezeigten zehn Betrugs- delikte fanden in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Obwalden und Wallis statt, wobei die erste Tat (ein Versuch) im Kanton Aargau am

30. Juli 2021 stattfand und dort gleichentags angezeigt wurde (vgl. act. 5.1 Deliktsverzeichnis). Der Schlussrapport der Kantonspolizei Wallis datierte vom 14. Februar 2022.

Hinter den «Falsa-Polizia»-Delikten stand eine unbekannte Täterschaft, die ältere Personen anrief und sich dabei als Mitarbeiter der Polizei ausgab. Un- ter Vorspiegelung einer Gefahr für ihr Vermögen, überredeten sie die Ge- schädigten, höhere Bargeldbezüge zu tätigen und das Geld zu übergeben oder zu deponieren. C. soll der unbekannten Täterschaft A. vermittelt haben. A. soll dabei mit C. eine Vermittlungsprovision von 5% vereinbart haben, mit welcher Hauser seine Drogenschulden habe begleichen wollen. A. wiederum habe die weiteren Teilnehmer angeworben. Aufgabe von A. und den weite- ren Teilnehmern war es, das Geld zu übernehmen (zumeist aus dem Milch- kasten, teils persönlich), wobei sie ihren Anteil (10%) abzweigten und den Gewinnanteil von C. (5%) ihm zuleiteten, das restliche Geld gemäss Instruk- tion gleichentags an Automaten in Bitcoin zu wechseln, die Quittungen und Wechselbelege zu fotografieren und der Täterschaft im Hintergrund zuzulei- ten. Damit konnte diese über die Bitcoins verfügen. Bei zwei Abholungen wurde ein Teil des Geldes nicht in Bitcoin gewechselt, sondern einer unbe- kannten Person in St. Gallen übergeben. Die Deliktssumme überstieg insge- samt Fr. 100'000.--.

C. war auch beschuldigt, im Kanton St. Gallen schwere Betäubungsmittelde- likte (Art. 19 Abs. 2 BetmG) begangen zu haben. Im Kanton St. Gallen soll A. an einem versuchten Einbruchdiebstahl in ein Gartenhäuschen beteiligt gewesen sein, Betäubungsmitteldelikte (Übertretung/Vergehen) und sieben Strassenverkehrsdelikte begangen sowie Zivildienst nicht geleistet haben. Auch B. soll in St. Gallen Betäubungsmitteldelikte (Übertretung/Vergehen) begangen haben. D. habe in St. Gallen eine Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes begangen.

B. Am 7. September 2021 begann der interkantonale Austausch zum Gerichts- stand. An diesem Datum ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «StA/SG») die

- 3 -

StA/VS, das Verfahren gegen A. wegen den von ihr untersuchten Delikten zu übernehmen. Die StA/VS anerkannte ihre Zuständigkeit am 21. Septem- ber 2021 vorbehaltlos (Hauptdossier Ordner 1, pag. 247), da der gewerbs- mässige Betrug das schwerere Delikt sei.

Am 19. Januar 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Obwalden um Über- nahme ihrer Betrugsermittlungen in einem «Falsa-Polizia»-Fall. Die StA/VS antwortete am 25. Januar 2022 (Ordner Gerichtsstand, pag. 104), sie werde die Frage des Gerichtsstandes prüfen, sobald die Ermittlungen abgeschlos- sen seien. Sie würden daher ihre Zuständigkeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht anerkennen, der Staatsanwaltschaft Obwalden die definitive Bestim- mung des Gerichtsstands zu gegebener Zeit mitteilen. Am 6. Mai 2022 teilte die StA/VS mit, das Sammelverfahren sei abgeschlossen und aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung sei eine Gerichtsstandsanfrage an den Kan- ton St. Gallen erfolgt (pag. 104, 105).

Mit Schreiben vom 17. März 2022 ersuchte die StA/VS die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, das Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betru- ges («Falsa-Polizia») zu übernehmen. Dies, da Betrugshandlungen an ver- schiedenen Orten durchgeführt worden seien und die ersten Verfolgungs- handlungen im Kanton Aargau (Strafanzeige vom 30. Juli 2021) geschahen. Die angefragte Aargauer Staatsanwaltschaft lehnte ihre Zuständigkeit am

29. März 2022 ab: Gegenstand des Verfahrens seien auch die Betäubungs- mitteldelikte. Die StA/VS habe gegen C. Untersuchungshaft wegen Han- delns mit einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln an eine Vielzahl von Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG beantragt. Dieser Vorwurf sei nicht haltlos. Die Strafandrohung von mindestens einem Jahr (und bis zu 20 Jahren) sei bei diesem Delikt höher als beim gewerbsmässigen Betrug des Art. 146 Abs. 2 StGB mit einer Höchststrafe von zehn Jahren (pag. 106– 116). Zugleicht ersuchte sie darum, dass die StA/VS ihr «Falsa-Polizia»-Ver- fahren übernehme (pag. 117). Die StA/VS anerkannte am 6. Mai 2022 ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Gerichtsstandsverfahrens (pag. 139).

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ersuchte die StA/VS am 3. Mai 2022, ihren «Falsa-Polizia»-Fall zu übernehmen (pag. 141). Die StA/VS an- erkannte am 6. Mai 2022 ihre Zuständigkeit zur Durchführung des Gerichts- standsverfahrens (pag. 166).

Am 6. Mai 2022 gelangte die StA/VS an die StA/SG und ersuchte sie, das Strafverfahren zu übernehmen: C. sei Mitbeschuldiger bei den «Falsa-Poli- zia»-Fällen und habe mit den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz in St. Gallen das schwerste Delikt verübt (pag. 168).

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Die StA/SG antwortete darauf am 7. Juni 2022, C. sei bei den «Falsa-Poli- zia»-Fällen nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe. Es handle sich damit um zwei voneinander unabhängige Tatkomplexe, die auch getrennt zu untersuchen seien. Die StA/SG erklärte sich bereit, ihre Zuständigkeit für die C. vorgewor- fenen Tathandlungen (Verkauf von Kokain, Gehilfenschaft zum Betrug) an- zuerkennen (pag. 174).

C. Am 11. August 2022 erliess die StA/VS eine Trennungsverfügung (pag. 187). Sie trennte die Verfahren gegen C. auf in die «Falsa-Polizia»-Fälle einerseits und in die Betäubungsmitteldelikte andererseits. Dies rechtfertige sich unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots vorliegend, zumal die StA/SG bereit sei, die Untersuchung der Betäubungsmitteldelikte des C. zu überneh- men. Gegen die Trennungsverfügung liess C. am 22. August 2022 Be- schwerde ans Kantonsgericht Wallis führen (pag. 192). Er rügte insbeson- dere die Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit. Das Kantons- gericht schrieb die Beschwerde mit Verfügung vom 30. August 2022 als durch Rückzug erledigt ab (pag. 201).

Am 2. September 2022 fragte die StA/VS die StA/SG betreffend Übernahme der Untersuchung der Betäubungsmitteldelikte von C. an. Das Ermittlungs- ergebnis bestätige den Verdacht auf gewerbsmässigen Betrug sowie betref- fend C. zudem den Verdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz. Nach der erfolgten Abtrennung sei der Kanton St. Gal- len für die Betäubungsmitteldelikte zuständig (pag. 203). Die StA/SG bestä- tigte am 7. September 2022, die Strafuntersuchung gegen C. wegen Betäu- bungsmitteldelikten zu übernehmen (pag. 206).

D. Die StA/VS ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 9. Septem- ber 2022, das Verfahren wegen den «Falsa-Polizia»-Fällen zu übernehmen (pag. 207). Die angefragte Aargauer Staatsanwaltschaft lehnte ihre Zustän- digkeit am 27. September 2022 ab, da C. bei den «Falsa-Polizia»-Fällen Mit- täter sei und mit dem qualifizierte Betäubungsmitteldelikt das schwerste De- likt im Tatkomplex begangen habe (pag. 212).

Am 12. Oktober 2022 antwortete die StA/VS (pag. 220), die «Falsa-Polizia»- Fälle abgetrennt zu haben; die Betäubungsmitteldelikte seien damit nicht mehr Teil des Gerichtsstandsverfahrens. Die Untersuchung der «Falsa-Poli- zia»-Fälle sei abgeschlossen, diejenige der Betäubungsmitteldelikte müsse erst noch durchgeführt werden und nehme erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch. Es handle sich zudem um zwei inhaltlich und örtlich voneinander

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komplett unabhängige Tatkomplexe. Aus diesem Grunde lehne sie eine Wie- dervereinigung der Fälle ab. A., B. und D. hätten in Mittäterschaft gehandelt. C. habe den Kontakt vermittelt und damit die Haupttat gefördert; jedoch habe er aufgrund der aktuellen Verdachtslage zum Tatkomplex der «Falsa-Poli- zia»-Betrugsfälle lediglich Beihilfe geleistet, also nur als Gehilfe gehandelt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies darauf hin, dass die anfra- gende Walliser Staatsanwaltschaft noch im Schreiben vom 27. September 2022 bei C. von Mittäterschaft ausgegangen sei. Es könne im Weiteren nicht angehen, ein Verfahren gegen einen Beschuldigten einfach abzutrennen, um es anschliessend für die Bestimmung des Gerichtstands als unerheblich zu bezeichnen. Zwar könne gestützt auf Art. 38 StPO ein anderer als der in den Art. 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbart werden, was aller- dings eine Einigung der Staatsanwaltschaften voraussetze; diese fehle vor- liegend. Sie lehnte eine Übernahme ab.

E. Am 29. Dezember 2022 rief die Generalstaatsanwalt-Stellvertreterin des Kantons Wallis die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an. Der Kanton Wallis beantragt, es sei der Kanton Aargau für das gesamte Straf- verfahren gegen A., B., C. und D. zuständig zu erklären (act. 1 S. 4).

Die Beschwerdekammer wies am 2. Januar 2023 darauf hin, dass das Ge- such um Bestimmung des Gerichtsstands den Anforderungen noch nicht ganz entspricht:

(1) Ein aktuelles Deliktsverzeichnis stellt chronologisch gegliedert sämt- liche vom Gesuch betroffenen Delikte, Tatorte, Geschädigte und be- teiligte Personen mit ihren jeweiligen Tatbeiträgen dar. Das Gesuch selbst beschreibt, soweit für den Gerichtsstand relevant, das Zusam- menwirken (modus operandi) der Beschuldigten (vgl. auch BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 498). Das Gesuch vom 29. Dezember 2022 enthielt kein De- liktsverzeichnis und nur eine summarische Deliktsbeschreibung.

(2) Die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen konnte nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, weshalb auch mit ihm ein Meinungsaus- tausch zu führen war.

(3) Der Kanton Wallis wurde eingeladen für das Gericht klarzustellen, inwiefern ein Zuständigkeitswechsel bei abgeschlossener Untersu- chung noch erfolgen könne oder solle (act. 2).

Der Kanton Wallis verbesserte das Gesuch mit Eingabe vom 9. Februar 2023 bezüglich des ersten Punktes. Hinsichtlich des zweiten Punktes führte der

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Kanton Wallis am 7. Februar 2023 mit dem Kanton St. Gallen einen Mei- nungsaustausch durch. Der Kanton St. Gallen lehnte eine Übernahme am

8. Februar 2023 ab. Der Kanton Wallis wies zum dritten Punkt darauf hin, die Untersuchung zügig geführt zu haben. Gemäss Gerichtsstandsempfehlun- gen der SSK Ziff. 3 soll dem Kanton, der ein Sammelverfahren führt, nicht entgegengehalten werden können, aus Zweckmässigkeitsgründen sei die- ses durch den handelnden Kanton gleich zu Ende zu führen, weil das Ver- fahren bereits weit fortgeschritten sei. Nach Ziff. 13 sei bei Haft und Tatserien im Regelfall ein Sammelverfahren zu allen in der Schweiz verübten Strafta- ten durchzuführen und die Gerichtsstandsfrage erst danach zu klären.

F. Das Gericht lud den Kanton Aargau am 23. Februar 2023 (act. 6) zur Ge- suchsantwort ein. Für den Kanton Aargau ist der Kanton Wallis, eventuell der Kanton St. Gallen, zuständig (act. 9 Antwort vom 8. März 2023). Die Ein- gabe wurde dem Kanton Wallis am 14. März 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Das Gericht lud den Kanton St. Gallen am 5. April 2023 zur Gesuchsantwort ein (act. 11 unter Beilage des gerichtlichen Gerichtsstandsdossiers). Der Kanton St. Gallen antwortete am 12. April 2023, mit der rechtskräftigen Ver- fahrenstrennung und seiner rechtskräftigen Übernahme habe er sich in Be- zug auf den Gerichtsstand definitiv auseinandergesetzt. Dies sei endgültig. In der Zwischenzeit habe sich nichts Gerichtsstandsrelevantes ergeben. Jede Abweichung von der erfolgten Einigung sei nicht angezeigt und rechts- widrig. Zudem sei am 21. Februar 2023 bereits Anklage erhoben worden – dies geschah nota bene (1) nach Anfrage des Kantons Wallis vom 7. Februar 2023 und (2) entgegen der zeitlichen Einschätzung des Kantons Wallis die Untersuchung der «Falsa-Polizia»-Fälle sei abgeschlossen, diejenige der Betäubungsmitteldelikte müsse erst noch durchgeführt werden und nehme erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch (vgl. lit. B oben). Mithin sei, so die StA/SG, bei ihr gar kein Verfahren mehr anhängig. Die Zuständigkeit müsse daher weiterhin im Kanton Wallis verbleiben, allenfalls sei der Kanton Aargau zuständig (act. 12). Die Eingabe wurde den Kantonen Wallis und Aargau am

17. April 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Gerichtsstandsfalles ist die Beschwerdekammer auf das formell unvollständige Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands ausnahmsweise eingetreten. Die Eintretensvorausset- zungen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend ansonsten erfüllt.

2.

2.1 Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Ge- richtsstands sozusagen beendet ist, rechtfertigt sich in der Regel ein Abwei- chen von diesem Gerichtsstand nicht mehr (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkanto- nale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, S. 170 N. 518 mit Verweis auf BGE 129 IV 202 E. 2, S. 177 N. 543 mit Verweis auf BGE 94 IV 44). Ein Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen. Eine solche darf nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt er- folgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prü- fung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Be- schuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vorerst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst Anlass be- stand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine konkludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsachen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind oder führt eine Behörde während der Abklärung der Ge- richtsstandsfrage die Strafuntersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Ein viermonatiges Untätigbleiben der mit der Sache befassten Behörde des einen Kantons

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nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die ange- fragte Behörde des anderen Kantons kann unter dem Aspekt von Treu und Glauben bereits als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde eingestuft wer- den (TPF 2011 178 E. 3.2). 2.2 Im Kanton Wallis gab es ein versuchtes «Falsa-Polizia»-Delikt, die erste Un- tersuchungshandlung zu diesen Fällen geschah aber im Kanton Aargau. Als der Kanton Wallis das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes am

29. Dezember 2022 einreichte, erachtete er die Untersuchung als abge- schlossen (act. 1 S. 2; vgl. auch obige litera E). Die Staatsanwaltschaft Ober- wallis führte nicht nur das Sammelverfahren (mit Untersuchungshaft), sie schloss zugleich die Untersuchung ab und zwar bevor sie das Gerichts- standsverfahren abschliessen konnte. Es wäre verfehlt, aus der speditiven Untersuchungsführung ohne wesentliche Unterbrüche eine Zuständigkeit des Kantons Wallis abzuleiten. Gleichwohl sollten Gerichtsstandsverfahren gegenüber den Ermittlungen vorrangig behandelt und zügig durchgeführt und abgeschlossen werden. Zum einen soll nicht der Gerichtsstand dadurch bestimmt werden, dass ein Deliktskomplex aufgeklärt wird (z.B. «Falsa-Poli- zia»), während die Aufklärung anderer Delikte im Anfang verbleibt (z.B. die Betäubungsmitteldelikte von C.). Zum anderen hat es Vorteile, wenn dieje- nige Staatsanwaltschaft die Untersuchung führt, welche auch Anklage er- hebt. Schliesslich sind Handwechsel und Einarbeitung zu einem späteren Untersuchungszeitpunkt aufwändiger. Sicherlich nicht zum Sammelverfah- ren gehörte jedoch eine selbständige Bestimmung der Gerichtsstände, wenn es unter den Kantonen keine rasche Einigkeit gibt. 2.3 Es gibt vorliegend insgesamt keinen Grund, zulasten des Kantons Wallis von den ordentlichen Gerichtsständen der Art. 31–37 StPO abzuweichen.

3.

3.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhält- nisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vor- liegen (Art. 38 Abs. 1 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden ver- schiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO

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i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2023.2 vom

27. April 2023 E. 1.1).

3.2 Die Staatsanwaltschaft Oberwallis führte das Sammelverfahren in den Be- trugsfällen «Falsa-Polizia» und trennte davon am 11. August 2022 die dem Beschuldigten C. vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte ab. Zur Lösung des Gerichtsstandskonfliktes drängten sich ihr zwei Gerichtsstände auf (Schreiben vom 16. November 2022 S. 2 an die Generalstaatsanwaltschaft): «Ein Gerichtsstand für die Betäubungsmittelwiderhandlungen (Haupttäter) und ein Gerichtstand, welcher nach den Gerichtsstandsregeln betreffend die Haupttäter der Betrüge zu ermitteln ist».

Mit der Trennungsverfügung vom 11. August 2022 versuchte der Kanton Wallis den Gerichtsstandskonflikt auf einfache Weise zu lösen und den Sachverhaltskomplex auf die Kantone aufzuteilen. Demnach übernahm der Kanton St. Gallen das Strafverfahren gegen C. wegen der Betäubungsmit- teldelikte, während der Rest, inkl. der «Falsa-Polizia»-Fälle, dem Kanton Aargau zugedacht war. Damit war dieser jedoch nicht einverstanden. Wie der Kanton Aargau am 27. September 2022 (vgl. obige litera D) dazu zutref- fend ausführte, setzt die Anwendung von Art. 38 StPO eine Einigung der Staatsanwaltschaften voraus. Um den Art. 38 Abs. 1 StPO anzuwenden, feh- len weiter die dazu aber erforderlichen «triftigen Gründe». Namentlich erfor- derte vorliegend das Beschleunigungsgebot keine Verfahrenstrennung: Wie die Anklageerhebung durch den Kanton St. Gallen am 21. Februar 2023 (vgl. obige litera F) zeigt, hätten die C. vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte das «Falsa-Polizia»-Verfahren nicht verzögert. Der Sachverhaltskomplex er- füllt auch nicht die Anforderungen der Rechtsprechung an kantonale Schwerpunkte der deliktischen Tätigkeit, braucht es dafür doch zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten in einem Kanton (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 155 N. 458; BAUMGARTNER, Die Zuständig- keit im Strafverfahren, 2014, S. 363 ff.). Es liegen im Übrigen auch nicht mehrere Tätergruppen oder mehrere Handlungskomplexe vor (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 163–165, 169). Gleichwohl ist darauf hinzu- weisen, dass die in SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 149 ff. angeführte Kasu- istik, wenngleich nicht mehr in allen Teilen aktuell, den Staatsanwaltschaften grundsätzlich Freiräume für sinnvolle Einigungen belässt.

3.3 Interkantonale Gerichtsstandskonflikte ohne Einverständnis zu lösen, liegt grundsätzlich nicht in der kantonalen Zuständigkeit, ob ein Kanton nun ein Sammelverfahren führe oder nicht. Gerichtsstandskonflikte sind nach Art. 40 Abs. 2 StPO von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ent- scheiden. Es darf demnach weder ein Kanton die Zuständigkeit eines

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anderen verfügen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.44 vom

30. Oktober 2012 E. 1.2, 2.2 Nichtigkeit), noch darf ein Kanton zur Bestim- mung des Gerichtsstands ein Verfahren gegen einen Beschuldigten abtren- nen, um es anschliessend für den Gerichtsstand als unerheblich zu bezeich- nen. Um vorliegend den Gerichtsstand interkantonal festzulegen, ist die Trennungsverfügung der Staatsanwaltschaft Oberwallis vom 11. August 2022 demnach unbeachtlich – die Beschwerdekammer hat vorliegend den Gerichtsstand für den gesamten Sachverhaltskomplex (namentlich Betäu- bungsmitteldelikte inkl. «Falsa-Polizia»-Delikte) festzulegen und zwar nach den Regeln der Art. 31 bis 37 StPO.

3.4 Damit ist der Kanton St. Gallen nicht einverstanden. Für ihn ist die Gerichts- standssache endgültig erledigt. In der Zwischenzeit habe sich nichts ge- richtsstandsrelevantes ergeben. Jede Abweichung von der erfolgten Eini- gung sei nicht angezeigt und rechtswidrig. Zudem sei am 21. Februar 2023 bereits Anklage erhoben worden. Die Zuständigkeit müsse daher weiterhin im Kanton Wallis verbleiben, allenfalls sei der Kanton Aargau zuständig (vgl. obige litera F). Der Kanton St. Gallen bezieht sich auf keinen bestimm- ten Artikel der StPO.

3.4.1 Nach Art. 40 Abs. 2 StPO unterbreitet bei Nichteinigung die Staatsanwalt- schaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unver- züglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. Nach Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO kann ein nach den Artikeln 38–41 festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden.

3.4.2 Vorliegend erhob der Kanton St. Gallen am 21. Februar 2023 gegen C. An- klage, nachdem er am 7. Februar 2023 vom Kanton Wallis auf Geheiss der Beschwerdekammer in den interkantonalen Meinungsaustausch einbezo- gen wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Kanton St. Gallen befürchten, nach Auffassung der Beschwerdekammer ernsthaft als zustän- diger Kanton in Betracht zu kommen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gerichts- standsverfahren nach Art. 34 Abs. 2 StPO bereits am Laufen und die Sache nach Art. 40 Abs. 2 StPO auch schon der Beschwerdekammer zum Ent- scheid unterbreitet worden. Der Kanton St. Gallen scheint sich nun auf Art. 42 Abs. 3 StPO zu berufen, wonach ein nach den Artikeln 38–41 festge- legter Gerichtsstand nur vor der Anklageerhebung geändert werden kann.

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Der Gerichtsstand der Betäubungsmitteldelikte von C. wurde vom Kanton St. Gallen anerkannt und wird vorliegend nicht geändert. 3.4.3 Der Kanton St. Gallen geht offensichtlich davon aus, dass eine gesamthafte Einigung über den Gerichtsstand zustandegekommen sei, weshalb sein Sachverhaltsteil (Betäubungsmitteldelikte von C.) aus dem Gerichtsstands- verfahren ausgeschieden sei. Allerdings hatte der Kanton St. Gallen Kennt- nis vom Gerichtsstandsverfahren und ungeachtet dessen Anklage erhoben, weshalb er sich nicht auf Art. 42 Abs. 3 StPO berufen kann (vgl. BAUM- GARTNER, a.a.O., S. 490). Sodann ist auch keine Einigung über den Gerichtsstand zustande gekom- men: Der Kanton St. Gallen kann zwar für sich verfügen, ein Strafverfahren zu übernehmen (Betäubungsmitteldelikte). Er kann damit aber für andere Verfahrensteile («Falsa-Polizia») keine Zuständigkeit eines anderen Kan- tons begründen. Es braucht dafür das Einverständnis der beteiligten Kan- tone. Der Kanton Aargau wurde in die Auf- und Zuteilung des Falles nicht einbezogen und war damit nicht einverstanden. Der Kanton Wallis führt ein Sammelverfahren und es ist offensichtlich, dass er nicht in seine eigene Zu- ständigkeit zur Untersuchungsführung einwilligte. Dies gilt auch bezüglich seiner vorbehaltlosen Anerkennung vom 21. September 2021 bezüglich A. (Betäubungsmitteldelikte), hat der Kanton Wallis doch ausdrücklich die grös- sere Schwere der «Falsa-Polizia»-Fälle (die sich im Sammelverfahren be- fanden) erwähnt. Die interkantonale Einigung nach Art. 38 Abs. 2 StPO, auf welche sich der Kanton St. Gallen berufen will, besteht nicht. Wie in obiger Erwägung 3.2 ausgeführt, scheitert die Anwendung von Art. 38 Abs. 1 StPO überdies an den mangelnden (triftigen) Gründen. 3.4.4 Somit gibt es keinen nach den Artikeln 38–41 festgelegten Gerichtsstand, auf den sich der Kanton St. Gallen gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO berufen könnte. Die Beschwerdekammer hat damit den Gerichtsstand für den ge- samten Sachverhaltskomplex (namentlich Betäubungsmitteldelikte inkl. «Falsa-Polizia»-Delikte) festzulegen und zwar nach den Regeln der Art. 31– 37 StPO. 3.5 Zusammenfassend können die Staatsanwaltschaften der ernstlich in Frage kommenden Kantone sich gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO über den Gerichts- stand einigen. Bei Gerichtsstandskonflikten ist jedoch die Beschwerdekam- mer anzurufen (Art. 40 Abs. 2 StPO). Weder eine Aufteilung eines Sachver- haltskomplexes noch eine Teileinigung im Sachverhaltskomplex zwischen einigen betroffenen Kantonen kann etwas an dieser grundsätzlichen Zustän- digkeitsverteilung ändern.

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4.

4.1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten ver- übt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behör- den des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 4.2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). 4.3 Unter den beteiligten Kantonen ist nicht strittig, dass die Betäubungsmittel- delikte des C. nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die schwersten Delikte darstellen (act. 9 Kanton Aargau; im Meinungsaustausch: pag. 168 Anfrage des Kan- tons Wallis vom 6. Mai 2022, S. 4; pag. 173 Antwort des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2022). Dem ist so: Nach Art. 19 Abs. 2 BetmG wird ein Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbun- den werden kann, bestraft. Der obere Strafrahmen liegt bei 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Gewerbsmässiger Betrug wird demgegenüber nach Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore ist für die Beschwerdekammer für die Bestimmung des Gerichtsstands auch klar, dass C. bei den «Falsa-Poli- zia»-Delikten nicht nur Gehilfe ist, sondern die Rolle eines Mittäters ausfüllt. Er war in ähnlichen Teilen wie jeder einzelne der anderen Teilnehmer am Betrugsertrag beteiligt und er gleiste dies massgeblich mit auf: C. sagte aus,

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die unbekannte Täterschaft welche hinter den «Falsa-Polizia»-Fällen steht, in einem St. Galler Park persönlich getroffen zu haben. Ihm sei dabei eine Provision von 15% angeboten worden. Da er es nicht selbst ausführen wollte, habe er der unbekannten Täterschaft A. vermittelt. A. soll dabei mit C. eine Vermittlungsprovision von 5% vereinbart haben, mit welcher Hauser seine Drogenschulden habe begleichen wollen. A. wiederum habe die wei- teren Teilnehmer angeworben. A. sagte aus, C. habe jedes Mal Bescheid gewusst, als er und B. unterwegs waren, um Geld abzuholen (vgl. das Er- mittlungsergebnis im Verzeigungsbericht der Walliser Kantonspolizei vom

14. Februar 2022). Damit ist C. Mittäter bei den «Falsa-Polizia»-Delikten und hat zugleich das schwerste Delikt verübt. Unbestritten ist auch, dass C. seine Betäubungsmit- teldelikte im Kanton St. Gallen beging. Dort ist demnach das schwerste De- likt verübt worden. Dort gibt es auch weitere örtliche Anknüpfungen (vgl. obige lit. A). Damit ist der Kanton St. Gallen nach Art. 34 Abs. 1 StPO für sämtliche Delikte zuständig. 4.4 Art. 40 Abs. 3 StPO erlaubt der Beschwerdekammer, von einer Gerichts- standsregel im Interesse des Einzelfalles abzuweichen («wenn der Schwer- punkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der be- schuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen»). Die Beschwerdekammer ist zurückhaltend, einen abweichenden Gerichtsstand zu bejahen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 355 ff.). Vermöchte eine unbe- stimmte Kombination an Faktoren wie Distanz, Sprache, Logistik, Kosten etc. den Gerichtsstand ohne weiteres zu ändern, verlöre die Gerichtsstands- ordnung an Rechtssicherheit. Dies würde Gerichtsstandskonflikte wie auch Ungleichheiten fördern und erwiese den Kantonen letztlich keinen guten Dienst (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.14 vom 10. Juli 2020 E. 2.3). Es gibt vorliegend keine triftigen Gründe, um vom ordentlichen Ge- richtsstand abzuweichen (vgl. für den Kanton St. Gallen auch obige Erwä- gung 3.2. und für den Kanton Wallis Erwägung 2). 4.5 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen für berech- tigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5.

5.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145). Dies ist die allgemeine Regel.

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Um Uneinigkeiten zwischen den hierarchisch gleichgeordneten Kantonen zu schlichten und beizulegen, braucht es staatsrechtlich den Bund. 5.2 In einigen bestimmten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Dies war schon die Praxis der Anklagekammer des Bundesgerichts (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 N. 649). Für die Beschwerdekammer stehen dabei Gerichtsstands- gesuche im Vordergrund, über die sie noch nicht entscheiden kann, sei es • weil nicht mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen der Mei- nungsaustausch (mit komplettem Aktenaustausch) rechtzeitig (BGE 87 IV 45 E. 4) und korrekt gepflegt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650); • weil vor dem Anrufen der Beschwerdekammer nicht alle für den Ge- richtsstand wesentlichen Aspekte in den eigenen Zuständigkeitsbe- reichen der einzelnen Kantone abgeklärt wurden, worauf im Mei- nungsaustausch ein Kanton bereits konkret hingewiesen hatte (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 650). Kostenpflichtig kann sodann ein Kanton werden, der die Beschwerdekam- mer rechtsmissbräuchlich anruft; das ist z.B. dann der Fall (SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 651) • wenn er bei Anwendung der von der Beschwerdekammer aufgestell- ten Grundsätze hätte erkennen können und müssen, dass sein Ge- such aussichtslos war (BGE 87 IV 147; 86 IV 195); • wenn er gemäss konstanter Praxis seine Zuständigkeit hätte aner- kennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüssiges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (vgl. auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 652); • wenn der gesuchstellende Kanton A die Überweisung des Falles an den Kanton B verlangt, obwohl er aufgrund des Meinungsaustausch- verfahrens erkennen konnte und musste, dass eine Zuständigkeit des Kantons B ausser Frage steht. In der Regel nicht zu Kosten oder Gebühren führt vor der Beschwerdekam- mer der Fall, wenn ein Gesuch um Gerichtsstandsbestimmung nicht alle für die Beurteilung nötigen Angaben enthält und die Beurteilung dadurch er- schwert wird; die Anklagekammer hatte in einem solchen Fall dem Kanton zwar nicht die Kosten überbunden, aber gestützt auf Art. 156 Abs. 6 OG eine Gerichtsgebühr auferlegt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 653). 5.3 Nach diesem erstmaligen Hinweis ist vorliegend keine Gerichtsgebühr zu er- heben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, mit separater Zusendung der Verfahrensakten

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.