Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 26. Juli 2022 reichten A. und B. auf dem Polizeistützpunkt Z./SG Straf- anzeigen gegen C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») ein, wobei sie gleichentags von der Kantonspolizei St. Gallen zur Sache einvernommen wurden.
A. schilderte, dass C. sie am 7. November 2020 an seinem Wohnort in Y./SG gegen ihren Willen anal penetriert habe und er am 16. Januar 2021 in der Ferienwohnung seiner Familie in X./GL gegen ihren Willen den Geschlechts- verkehr mit ihr vollzogen habe.
B. führte aus, dass C. sie zwischen dem 2. Mai 2022 und dem 15. Juli 2022 an seinem Wohnort in Y./SG mehrfach sexuell belästigt habe, u.a. durch un- sittliches Anfassen, und er ihr zudem unaufgefordert ein Foto eines erigierten Gliedes geschickt habe.
Am 4. August 2022 zog B. den Strafantrag gegen C. wegen sexueller Beläs- tigung zurück.
Am 5. September 2022 erging der Polizeirapport gegen C. wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) und Pornographie (Art. 197 Abs. 2 StGB) zum Nachteil von bzw. gegenüber B. an die Staatsanwaltschaft SG (nach- folgend «StA SG»)/Untersuchungsamt Uznach. Der Rapport wies auf den Strafantragsrückzug vom 4. August 2022 hin. Der Polizeirapport gegen C. wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (begangen am 16. Ja- nuar 2021 in X./GL) und sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (begangen am 7. November 2020 in Y./SG) zum Nachteil von A. an die StA SG/Untersuchungsamt Uznach erging am 29. September 2022. Die StA SG eröffnete das Verfahren gegen C. unter dem Zeichen ST 1.
B. Am 10. Oktober 2022 stellte die StA/SG der Staatsanwaltschaft Glarus (nachfolgend «StA GL») ein Ersuchen um Übernahme des Verfahrens ST 1. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass es sich bei der angezeigten Verge- waltigung um das mit der schwersten Strafe geahndete Delikt handle; dieses sei im Kanton Glarus erfolgt. Die Anzeigeerstatterinnen hätten sodann vor der Strafanzeige im Kanton St. Gallen erfolglos versucht, die Strafanzeige bei der Polizeistation Glarus einzureichen, dort habe man sie an die Kan- tonspolizei St. Gallen verwiesen. Die StA GL lehnte die Verfahrensüber- nahme am 18. Oktober 2022 ab mit dem Hinweis, dass aufgrund des Alters des am 9. September 2003 geborenen C. zu den angegebenen Tatzeiten das Jugendstrafrecht Anwendung finde und sich der Gerichtsstand nach
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dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Täters bestimme, welcher sich im Kanton St. Gallen befinde.
C. Am 18. Oktober 2022 erfolgte eine weitere Rapporterstattung gegen C. Die Kantonspolizei St. Gallen verzeigte ihn wegen grober Verletzung von Ver- kehrsregeln, begangen am 27. August 2022 um 04.10 Uhr in W./SG. Dem- zufolge soll C. als Fahrzeuglenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 56 km/h überschritten haben. Die StA/SG eröffnete auch dieses Verfahren unter dem Zeichen ST 1.
D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die StA/GL leitete die Leitende Staatsanwältin der StA/SG den abschliessenden Meinungsaustausch ein, wobei sie auch auf die zwischenzeitlich erfolgte Rapportierung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln hinwies. Die StA/SG argumentierte, dass ein sogenannter gemischter Fall vorliege und Erwachsenenstrafrecht Anwen- dung finde, weshalb die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat Gerichts- standbestimmend sei. Der Erste Staatsanwalt des Kantons Glarus lehnte eine Übernahme des Verfahrens am 28. November 2022 erneut ab u.a. mit der Begründung, dass mit der Strafanzeige vom 26. Juli 2022 bereits ein Ju- gendstrafverfahren gegen C. eingeleitet worden sei und dass der angezeigte Vorfall im Kanton Glarus nicht den Verdacht einer Vergewaltigung, sondern jenen der Schändung gemäss Art. 191 StGB begründe, welche mit gleich schweren Strafe geahndet werde, wie die angezeigte sexuelle Nötigung im Kanton St. Gallen.
Die StA/SG lud daraufhin den Leitenden Jugendanwalt des Kantons St. Gal- len ein, zur Frage der Anwendung des Jugendstrafprozessrechts Stellung zu nehmen. Dieser hielt am 20. Dezember 2022 fest, dass die Zuständigkeit für das fragliche Verfahren bei den Erwachsenenstrafbehörden liege. Mit Hin- weis auf die Bemerkungen der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen gab die StA/SG der StA/GL die Möglichkeit für eine weitere Stellungnahme. Die StA/GL bestätigte ihre bis dahin geltend gemachten Argumente und lehnte es am 6. Januar 2023 erneut ab, das Strafverfahren zu übernehmen.
E. Daraufhin rief die StA/SG am 19. Januar 2023 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an, um den Gerichtsstand bestimmen zu lassen (act. 1). Sie hält dafür, die Zuständigkeit liege beim Kanton Glarus. Der Kanton Gla- rus sieht demgegenüber in seiner Gesuchsantwort vom 2. Februar 2023 die Zuständigkeit des Kanton St. Gallens als gegeben an (act. 6).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Der interkantonale Meinungsaustausch erfolgte zwischen den zuständigen Behörden: Die Leitende Staatsanwältin des Untersuchungsamtes Uznach ist berechtigt, den Kanton St. Gallen in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 11 lit. g i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes vom 3. August 2010 zur Schwei- zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Im Kanton Glarus steht diese Befugnis dem Lei- tenden Staatsanwalt zu (Art. 11 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes vom
E. 1.3 In formeller Hinsicht macht der Kanton Glarus in der Gesuchsantwort vom
E. 2 Februar 2023 geltend, dass das Gesuch um Bestimmung des Gerichts- stands nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen nach der letzten Stellung- nahme und damit verspätet gestellt worden sei. Der Kanton St. Gallen habe den abschliessenden Meinungsaustausch am 31. Oktober 2022 eröffnet,
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worauf es der Kanton Glarus am 28. November 2022 abgelehnt habe, das Verfahren zu übernehmen. Ab diesem Datum laufe die Zehntagesfrist, allfäl- lige kantonsinterne Abklärungen (vorliegend mit der Jugendanwaltschaft) würden daran nichts ändern. Dies umso mehr, als der Kanton Glarus bereits am 18. Oktober 2022 und damit vor dem abschliessenden Meinungsaus- tausch auf die jugendstrafrechtliche Zuständigkeitsfrage hingewiesen habe (act. 6 S. 2). Nachdem der Kanton GL am 28. November 2022 die Anfrage der Leitenden Staatsanwältin der StA/SG abgelehnt hatte, holte der Kanton SG eine Stel- lungnahme bei der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen ein und liess diese dem Kanton GL zur freigestellten Vernehmlassung zukommen. Der Kanton Glarus nahm am 6. Januar 2022 ergänzend Stellung (Eingang beim Kanton St. Gallen: 9. Januar 2023). Der interkantonale und abschliessende Meinungsaustausch sollte sinnvollerweise nach Klärung der relevanten kan- tonsinternen Fragen eingeleitet und mit Vorteil ohne Unterbruch durchge- führt und abgeschlossen werden. Der Kanton Glarus bemängelt zu Recht, dass die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen ganze zwei Wochen nach der Anfrage der StA/SG vom 5. Dezember 2022 erfolgte. Nachdem diese Anfrage ungünstigerweise erst nach der zweiten Ablehnung der Verfahrensübernahme durch den Kanton Glarus gestellt wurde, wäre es angezeigt gewesen, die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen auf die Dringlichkeit der Antwort hinzuweisen. Indessen war es prozessökonomisch ebenso angebracht, dem Kanton Glarus die Bemerkun- gen der von ihm ins Feld geführten Jugendstrafbehörde zur Kenntnis zu ge- ben und ihm die Möglichkeit zu bieten, sich dazu zu äussern; denn damit konnte der Kanton St. Gallen beurteilen, ob er eine gerichtliche Gerichts- standsabklärung weiterhin für nötig hielt und allfälligen unnötigen Aufwand vermeiden, falls der Kanton Glarus nach Kenntnis der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft St. Gallen das Verfahren übernommen hätte. Demzu- folge ist es opportun, vom Zeitpunkt des Eingangs der letzten Stellungnahme des Kantons Glarus bei der StA/SG auszugehen. Das bei der Beschwerde- kammer eingereichte Gesuch des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2023 ist demnach rechtzeitig erfolgt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Der Kanton St. Gallen macht geltend, dass vorliegend das Erwachsenen- strafverfahren anwendbar sei und sich der Gerichtsstand somit nicht nach dem Wohnort des Beschuldigten bestimme. Zudem gibt er an, dass die An- zeigeerstatterinnen zunächst erfolglos bei der Glarner Polizei vorstellig
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geworden waren, wo ihre Anzeige nicht entgegengenommen worden sei und man sie an die Kantonspolizei St. Gallen verwiesen habe (act. 1 S. 4). Für den Kanton Glarus ist das Jugendstrafverfahren anwendbar. Die ange- zeigte Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung soll C. als Minderjähriger begangen haben. Der Strafantrag wegen sexueller Belästigung sei zurück- gezogen worden, weshalb eine Verfahrensabtrennung erfolgen müsse. Bei der angezeigten Pornographie, die C. nach Vollendung des 18. Lebensjahr begangen haben soll, handle es sich um eine Übertretung. Dass diese zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts führe, sei nicht sachgerecht. Durch die Entgegennahme der Strafanzeigen sei am 26. Juli 2022 ein (Ju- gend)Strafverfahren eingeleitet worden. Die grobe Verletzung von Verkehrs- regeln vom 27. August 2022 ändere an der Anwendbarkeit des mit den Straf- anzeigen vom 26. Juli 2022 eingeleiteten Jugendstrafverfahrens nichts. Selbst bei einem Verfahren nach Erwachsenenprozessrecht wäre indessen die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen gegeben, denn für Straftaten, die der Beschuldigte vor Vollendung des 18. Altersjahr begangen haben soll, drohe ihm eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr, während die im Kan- ton St. Gallen begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe. Diese wäre die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat und würde die Zuständigkeit des Kan- tons St. Gallen begründen (act. 6 S. 3–5).
E. 2.1.1 Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundes- recht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbe- halten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Das Bundes- gesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) regelt in sachlicher Hinsicht die Sanktionen, welche gegen- über Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Alters- jahres eine nach StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Es gilt in persönlicher Hinsicht für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Al- tersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG).
E. 2.1.2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres be- gangene Tat zu beurteilen (ein sogenannter «gemischter Fall»), so ist hin- sichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG). Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat
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auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 JStG). Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG; vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 3 StGB bestimmt bei Taten begangen vor Vollendung des 18. Altersjahres, dass diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 49 StGB (Kon- kurrenz) nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist in sogenannten «gemischten Fällen», in denen Straftaten vor wie nach dem 18. Altersjahr begangen wur- den, eine Lösung anzuwenden, die den Umständen des besonderen Falles gerecht wird und die ein effizientes Verfahren ermöglicht. Es geht nicht da- rum, nach rigiden Kriterien Sanktionen sei es des Erwachsenenstrafrechtes sei es des Jugendstrafrechts anzuwenden. Zugunsten einer effizienten Ver- fahrensführung geht es darum, Zeiten des Stillstandes zu vermeiden oder bereits erfolgte Verfahrenshandlungen wiederholen zu müssen, die durch einen Wechsel zur ordentlichen Staatsanwaltschaft ausgelöst werden, wäh- rend ein Verfahren vor der Jugendstaatsanwaltschaft hängig ist (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 210 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1 und die in SJ 2020 I p. 129 zitierten Fälle; zum Ganzen BGE 146 IV 164 E. 2.1). In «gemischten Fällen» kommt dem Grundsatz der Verfah- renseinheit des Art. 29 Abs. 1 StPO im Ergebnis keine besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 146 IV 164 E. 2.3). Das Bundesgericht hat anerkannt, dass gewisse Umstände – namentlich die Schwere der neu untersuchten Tat – ausnahmsweise dazu führen können, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG nicht anzuwenden (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 211 f.). Eine Zuständigkeit der ordentlichen Staatsanwaltschaft zur Straf- untersuchung kann so für Straftaten in Frage kommen, die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurden, obwohl ein Verfahren bei der Ju- gendstaatsanwaltschaft hängig ist (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1, 3.2 und 3.4; zum Ganzen BGE 146 IV 164 E. 2.1; TPF 2009 135 E. 2.1; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.23 vom 13. April 2021 E. 3.2.1).
E. 2.1.3 Die Strafanzeigen von A. und B. erfolgten 26. Juli 2022 auf dem Polizeipos- ten Z./SG. Gegenstand des Strafverfahrens waren zu diesem Zeitpunkt Handlungen, die der Beschuldigte teils vor seinem 18. Geburtstag vorge- nommen haben soll (7. November 2020 sexuelle Nötigung und 16. Januar 2021 Vergewaltigung) und teils danach (sexuelle Belästigung und
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Pornographie zwischen dem 2. Mai 2022 und dem 15. Juli 2022). Die Straf- anzeige betraf somit nicht lediglich Taten, die C. vor Vollendung des 18. Le- bensjahr begangen haben soll. Damit ist vorliegend auch kein Verfahren ge- gen Jugendliche eingeleitet worden, bevor die nach Vollendung des 18. Al- tersjahres begangene Tat bekannt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Es liegt vielmehr eine gleichzeitige Einleitung vor, und die Rapportierung er- folgte demzufolge an die Staatsanwaltschaft. Ein späterer Rückzug des Strafantrages wegen sexueller Belästigung ändert an der Zuständigkeit der Erwachsenenstrafbehörde nichts. Somit ist das Erwachsenenstrafrecht an- wendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG; vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB; BGE 146 IV 164 E. 2.3 S. 170). Sind, selbst wenn der Beschuldigte einige Taten vor der Volljährigkeit be- gangen hätte, sämtliche Delikte nach StGB und StPO zu untersuchen, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 der JStPO auszulegen (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Dabei werden bei den von Jugendlichen begangenen Straftaten u. a. Alter und Entwicklungsstand des Täters angemessen berücksichtigt (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Die Zuständig- keit der Erwachsenenstrafbehörden ist vorliegend sachgerecht und tut der Verfahrenseffizienz keinen Abbruch, sind doch neben ersten polizeilichen Befragungen keine Verfahrenshandlungen erfolgt. Sollte der Beschuldigte Delikte als Minderjähriger begangen haben, so stellt Art. 49 Abs. 3 StGB sicher, dass die Strafzumessung nach Jugendstrafrecht berücksichtigt wird (vgl. GEIGER/REDONDO/TIRELLI, Droit pénal des mineurs, 2019, N. 23 und 25; AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3. Aufl. 2017, S. 111). Ver- fahrensmässig sind damit die ordentlichen Staatsanwaltschaften zuständig und der Gerichtsstand ist nach der StPO zu bestimmen.
E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf
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Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31).
E. 2.2.1 Das schwerste Delikt ist das Delikt mit dem schwersten abstrakten Strafrah- men (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N. 1). Dass der Straftatbestand der Vergewal- tigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) vorliegend die mit schwerster Strafe bedrohte Tat ist (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), ist unbestritten. Demnach wäre der Tatort der Vergewaltigung gerichtsstandbestimmend. Der Kanton Glarus vertritt indessen die Ansicht, dass die Strafuntersuchung zum Vorfall vom 16. Januar 2021 nach aktueller Verdachtslage nicht den Straftatbestand der Vergewaltigung, sondern jenen der Schändung gemäss Art. 191 StGB betreffe. Dieser Straftatbestand sehe dieselbe Strafandrohung vor wie jener der sexuellen Nötigung, welche C. am 7. November 2020 im Kanton St. Gallen begangen haben soll (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Bei gleicher Strafandrohung stelle sich die Frage, wo die erste Verfolgungshandlung erfolgt sei. Dass die Anzeigeerstatterin zuerst beim Polizeistützpunkt Glarus vorstellig geworden und dort an die Kantons- polizei St. Gallen verwiesen worden sei, treffe nicht zu (act. 6 S. 4-5).
E. 2.2.2 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB Vergewalti- gung). Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB Schändung). Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinn von Art. 191 StGB widerstandsun- fähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsun- fähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Vo- rausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgeho- ben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand
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überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2 und 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Die Tathand- lung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine se- xuelle Handlung zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2019 E. 2.2.2; 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 3 und 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2; zum Ganzen: BGE 148 IV 329 E. 3.2).
E. 2.2.3 A. erklärte am 26. Juli 2022, sie habe die Polizei aufgesucht, um eine Straf- anzeige wegen Vergewaltigung zu erstatten (s. Akten der StA/SG ST 1 Dos- sier E, Protokoll der Einvernahme von A. vom 26. Juli 2022 bei der Kantons- polizei St. Gallen, [nachfolgend „EV A. 26.7.22“] Antwort 9). Sie wirft dem Beschuldigten vor, am 16. Januar 2021 mit dem Penis vaginal in sie einge- drungen zu sein, ohne dass sie das gewollt habe oder den Anschein ge- macht habe, es zu wollen (s. EV A. 26.7.22 Antwort 99,106, 124, 34). An jenem Abend habe sie Alkohol konsumiert. Sie sei müde geworden und sei ins Bett gegangen. Sie sei beschwipst gewesen (s. EV A. 26.7.22 Antwort 100, 141). Danach sei C. auch ins Bett gekommen. Er habe sie auf den Rü- cken gedreht, ausgezogen, sich auf sie gelegt und begonnen, sie zu verge- waltigen (s. EV A. 26.7.22 Antwort 100). Sie habe sich nicht bewegen kön- nen, sie sei geschockt gewesen (s. EV A. 26.7.22 Antwort 107, 117, 118, 136). Sie glaube, er habe gedacht, dass sie schlafe (s. EV A. 26.7.22 Antwort 100, 112). Die Schilderung des Vorfalls vom 16. Januar 2021 in X./GL durch A. schliesst weder den Verdacht der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) noch jenen der Schändung (Art. 191 StGB) von vornerein aus. Nach dem im Gerichtsstands- verfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf das schwerere Delikt abzustellen, das in Frage kommt. Massgebend sind vorliegend die abstrakten Strafrahmen des Er- wachsenenstrafrechts (vgl. Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JStG, s. auch oben E. 2.3). Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Sie ist gegenüber den weiteren gegen C. rapportierten Straftaten das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt.
E. 2.2.4 Die Vergewaltigung als schwerstes angezeigte Delikt soll in X./GL begangen worden sein. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO ist somit der Kanton Glarus für das Strafverfahren zuständig. Es liegen keine Gründe vor, um vom ordentli- chen Gerichtsstand abzuweichen. Damit ist der Kanton Glarus berechtigt
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und verpflichtet, die C. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu be- urteilen.
E. 3 Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Glarus sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 27. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Un- tersuchungsamt Uznach, Gesuchsteller
gegen
KANTON GLARUS, Staats- und Jugendanwalt- schaft, Erster Staatsanwalt, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.2
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Sachverhalt:
A. Am 26. Juli 2022 reichten A. und B. auf dem Polizeistützpunkt Z./SG Straf- anzeigen gegen C. (nachfolgend «C.» oder «Beschuldigter») ein, wobei sie gleichentags von der Kantonspolizei St. Gallen zur Sache einvernommen wurden.
A. schilderte, dass C. sie am 7. November 2020 an seinem Wohnort in Y./SG gegen ihren Willen anal penetriert habe und er am 16. Januar 2021 in der Ferienwohnung seiner Familie in X./GL gegen ihren Willen den Geschlechts- verkehr mit ihr vollzogen habe.
B. führte aus, dass C. sie zwischen dem 2. Mai 2022 und dem 15. Juli 2022 an seinem Wohnort in Y./SG mehrfach sexuell belästigt habe, u.a. durch un- sittliches Anfassen, und er ihr zudem unaufgefordert ein Foto eines erigierten Gliedes geschickt habe.
Am 4. August 2022 zog B. den Strafantrag gegen C. wegen sexueller Beläs- tigung zurück.
Am 5. September 2022 erging der Polizeirapport gegen C. wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) und Pornographie (Art. 197 Abs. 2 StGB) zum Nachteil von bzw. gegenüber B. an die Staatsanwaltschaft SG (nach- folgend «StA SG»)/Untersuchungsamt Uznach. Der Rapport wies auf den Strafantragsrückzug vom 4. August 2022 hin. Der Polizeirapport gegen C. wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (begangen am 16. Ja- nuar 2021 in X./GL) und sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (begangen am 7. November 2020 in Y./SG) zum Nachteil von A. an die StA SG/Untersuchungsamt Uznach erging am 29. September 2022. Die StA SG eröffnete das Verfahren gegen C. unter dem Zeichen ST 1.
B. Am 10. Oktober 2022 stellte die StA/SG der Staatsanwaltschaft Glarus (nachfolgend «StA GL») ein Ersuchen um Übernahme des Verfahrens ST 1. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass es sich bei der angezeigten Verge- waltigung um das mit der schwersten Strafe geahndete Delikt handle; dieses sei im Kanton Glarus erfolgt. Die Anzeigeerstatterinnen hätten sodann vor der Strafanzeige im Kanton St. Gallen erfolglos versucht, die Strafanzeige bei der Polizeistation Glarus einzureichen, dort habe man sie an die Kan- tonspolizei St. Gallen verwiesen. Die StA GL lehnte die Verfahrensüber- nahme am 18. Oktober 2022 ab mit dem Hinweis, dass aufgrund des Alters des am 9. September 2003 geborenen C. zu den angegebenen Tatzeiten das Jugendstrafrecht Anwendung finde und sich der Gerichtsstand nach
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dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Täters bestimme, welcher sich im Kanton St. Gallen befinde.
C. Am 18. Oktober 2022 erfolgte eine weitere Rapporterstattung gegen C. Die Kantonspolizei St. Gallen verzeigte ihn wegen grober Verletzung von Ver- kehrsregeln, begangen am 27. August 2022 um 04.10 Uhr in W./SG. Dem- zufolge soll C. als Fahrzeuglenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 56 km/h überschritten haben. Die StA/SG eröffnete auch dieses Verfahren unter dem Zeichen ST 1.
D. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die StA/GL leitete die Leitende Staatsanwältin der StA/SG den abschliessenden Meinungsaustausch ein, wobei sie auch auf die zwischenzeitlich erfolgte Rapportierung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln hinwies. Die StA/SG argumentierte, dass ein sogenannter gemischter Fall vorliege und Erwachsenenstrafrecht Anwen- dung finde, weshalb die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat Gerichts- standbestimmend sei. Der Erste Staatsanwalt des Kantons Glarus lehnte eine Übernahme des Verfahrens am 28. November 2022 erneut ab u.a. mit der Begründung, dass mit der Strafanzeige vom 26. Juli 2022 bereits ein Ju- gendstrafverfahren gegen C. eingeleitet worden sei und dass der angezeigte Vorfall im Kanton Glarus nicht den Verdacht einer Vergewaltigung, sondern jenen der Schändung gemäss Art. 191 StGB begründe, welche mit gleich schweren Strafe geahndet werde, wie die angezeigte sexuelle Nötigung im Kanton St. Gallen.
Die StA/SG lud daraufhin den Leitenden Jugendanwalt des Kantons St. Gal- len ein, zur Frage der Anwendung des Jugendstrafprozessrechts Stellung zu nehmen. Dieser hielt am 20. Dezember 2022 fest, dass die Zuständigkeit für das fragliche Verfahren bei den Erwachsenenstrafbehörden liege. Mit Hin- weis auf die Bemerkungen der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen gab die StA/SG der StA/GL die Möglichkeit für eine weitere Stellungnahme. Die StA/GL bestätigte ihre bis dahin geltend gemachten Argumente und lehnte es am 6. Januar 2023 erneut ab, das Strafverfahren zu übernehmen.
E. Daraufhin rief die StA/SG am 19. Januar 2023 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an, um den Gerichtsstand bestimmen zu lassen (act. 1). Sie hält dafür, die Zuständigkeit liege beim Kanton Glarus. Der Kanton Gla- rus sieht demgegenüber in seiner Gesuchsantwort vom 2. Februar 2023 die Zuständigkeit des Kanton St. Gallens als gegeben an (act. 6).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfah- ren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem je- weiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO). 1.2 Der interkantonale Meinungsaustausch erfolgte zwischen den zuständigen Behörden: Die Leitende Staatsanwältin des Untersuchungsamtes Uznach ist berechtigt, den Kanton St. Gallen in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 11 lit. g i.V.m. Art. 24 des Einführungsgesetzes vom 3. August 2010 zur Schwei- zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Im Kanton Glarus steht diese Befugnis dem Lei- tenden Staatsanwalt zu (Art. 11 Abs. 1 lit. e des Einführungsgesetzes vom
2. Mai 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizeri- schen Jugendstrafprozessordnung, EG StPO/GL; III F/1). 1.3 In formeller Hinsicht macht der Kanton Glarus in der Gesuchsantwort vom
2. Februar 2023 geltend, dass das Gesuch um Bestimmung des Gerichts- stands nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen nach der letzten Stellung- nahme und damit verspätet gestellt worden sei. Der Kanton St. Gallen habe den abschliessenden Meinungsaustausch am 31. Oktober 2022 eröffnet,
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worauf es der Kanton Glarus am 28. November 2022 abgelehnt habe, das Verfahren zu übernehmen. Ab diesem Datum laufe die Zehntagesfrist, allfäl- lige kantonsinterne Abklärungen (vorliegend mit der Jugendanwaltschaft) würden daran nichts ändern. Dies umso mehr, als der Kanton Glarus bereits am 18. Oktober 2022 und damit vor dem abschliessenden Meinungsaus- tausch auf die jugendstrafrechtliche Zuständigkeitsfrage hingewiesen habe (act. 6 S. 2). Nachdem der Kanton GL am 28. November 2022 die Anfrage der Leitenden Staatsanwältin der StA/SG abgelehnt hatte, holte der Kanton SG eine Stel- lungnahme bei der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen ein und liess diese dem Kanton GL zur freigestellten Vernehmlassung zukommen. Der Kanton Glarus nahm am 6. Januar 2022 ergänzend Stellung (Eingang beim Kanton St. Gallen: 9. Januar 2023). Der interkantonale und abschliessende Meinungsaustausch sollte sinnvollerweise nach Klärung der relevanten kan- tonsinternen Fragen eingeleitet und mit Vorteil ohne Unterbruch durchge- führt und abgeschlossen werden. Der Kanton Glarus bemängelt zu Recht, dass die Stellungnahme der Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen ganze zwei Wochen nach der Anfrage der StA/SG vom 5. Dezember 2022 erfolgte. Nachdem diese Anfrage ungünstigerweise erst nach der zweiten Ablehnung der Verfahrensübernahme durch den Kanton Glarus gestellt wurde, wäre es angezeigt gewesen, die Jugendanwaltschaft des Kantons St. Gallen auf die Dringlichkeit der Antwort hinzuweisen. Indessen war es prozessökonomisch ebenso angebracht, dem Kanton Glarus die Bemerkun- gen der von ihm ins Feld geführten Jugendstrafbehörde zur Kenntnis zu ge- ben und ihm die Möglichkeit zu bieten, sich dazu zu äussern; denn damit konnte der Kanton St. Gallen beurteilen, ob er eine gerichtliche Gerichts- standsabklärung weiterhin für nötig hielt und allfälligen unnötigen Aufwand vermeiden, falls der Kanton Glarus nach Kenntnis der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft St. Gallen das Verfahren übernommen hätte. Demzu- folge ist es opportun, vom Zeitpunkt des Eingangs der letzten Stellungnahme des Kantons Glarus bei der StA/SG auszugehen. Das bei der Beschwerde- kammer eingereichte Gesuch des Kantons St. Gallen vom 19. Januar 2023 ist demnach rechtzeitig erfolgt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Der Kanton St. Gallen macht geltend, dass vorliegend das Erwachsenen- strafverfahren anwendbar sei und sich der Gerichtsstand somit nicht nach dem Wohnort des Beschuldigten bestimme. Zudem gibt er an, dass die An- zeigeerstatterinnen zunächst erfolglos bei der Glarner Polizei vorstellig
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geworden waren, wo ihre Anzeige nicht entgegengenommen worden sei und man sie an die Kantonspolizei St. Gallen verwiesen habe (act. 1 S. 4). Für den Kanton Glarus ist das Jugendstrafverfahren anwendbar. Die ange- zeigte Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung soll C. als Minderjähriger begangen haben. Der Strafantrag wegen sexueller Belästigung sei zurück- gezogen worden, weshalb eine Verfahrensabtrennung erfolgen müsse. Bei der angezeigten Pornographie, die C. nach Vollendung des 18. Lebensjahr begangen haben soll, handle es sich um eine Übertretung. Dass diese zur Anwendung des Erwachsenenstrafrechts führe, sei nicht sachgerecht. Durch die Entgegennahme der Strafanzeigen sei am 26. Juli 2022 ein (Ju- gend)Strafverfahren eingeleitet worden. Die grobe Verletzung von Verkehrs- regeln vom 27. August 2022 ändere an der Anwendbarkeit des mit den Straf- anzeigen vom 26. Juli 2022 eingeleiteten Jugendstrafverfahrens nichts. Selbst bei einem Verfahren nach Erwachsenenprozessrecht wäre indessen die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen gegeben, denn für Straftaten, die der Beschuldigte vor Vollendung des 18. Altersjahr begangen haben soll, drohe ihm eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr, während die im Kan- ton St. Gallen begangene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe. Diese wäre die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat und würde die Zuständigkeit des Kan- tons St. Gallen begründen (act. 6 S. 3–5). 2.1.1 Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundes- recht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbe- halten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Das Bundes- gesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) regelt in sachlicher Hinsicht die Sanktionen, welche gegen- über Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Alters- jahres eine nach StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Es gilt in persönlicher Hinsicht für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Al- tersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG). 2.1.2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres be- gangene Tat zu beurteilen (ein sogenannter «gemischter Fall»), so ist hin- sichtlich der Strafen nur das StGB anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG). Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat
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auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 JStG). Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG; vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 3 StGB bestimmt bei Taten begangen vor Vollendung des 18. Altersjahres, dass diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 49 StGB (Kon- kurrenz) nicht stärker ins Gewicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist in sogenannten «gemischten Fällen», in denen Straftaten vor wie nach dem 18. Altersjahr begangen wur- den, eine Lösung anzuwenden, die den Umständen des besonderen Falles gerecht wird und die ein effizientes Verfahren ermöglicht. Es geht nicht da- rum, nach rigiden Kriterien Sanktionen sei es des Erwachsenenstrafrechtes sei es des Jugendstrafrechts anzuwenden. Zugunsten einer effizienten Ver- fahrensführung geht es darum, Zeiten des Stillstandes zu vermeiden oder bereits erfolgte Verfahrenshandlungen wiederholen zu müssen, die durch einen Wechsel zur ordentlichen Staatsanwaltschaft ausgelöst werden, wäh- rend ein Verfahren vor der Jugendstaatsanwaltschaft hängig ist (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 210 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1 und die in SJ 2020 I p. 129 zitierten Fälle; zum Ganzen BGE 146 IV 164 E. 2.1). In «gemischten Fällen» kommt dem Grundsatz der Verfah- renseinheit des Art. 29 Abs. 1 StPO im Ergebnis keine besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 146 IV 164 E. 2.3). Das Bundesgericht hat anerkannt, dass gewisse Umstände – namentlich die Schwere der neu untersuchten Tat – ausnahmsweise dazu führen können, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG nicht anzuwenden (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 211 f.). Eine Zuständigkeit der ordentlichen Staatsanwaltschaft zur Straf- untersuchung kann so für Straftaten in Frage kommen, die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurden, obwohl ein Verfahren bei der Ju- gendstaatsanwaltschaft hängig ist (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1, 3.2 und 3.4; zum Ganzen BGE 146 IV 164 E. 2.1; TPF 2009 135 E. 2.1; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.23 vom 13. April 2021 E. 3.2.1). 2.1.3 Die Strafanzeigen von A. und B. erfolgten 26. Juli 2022 auf dem Polizeipos- ten Z./SG. Gegenstand des Strafverfahrens waren zu diesem Zeitpunkt Handlungen, die der Beschuldigte teils vor seinem 18. Geburtstag vorge- nommen haben soll (7. November 2020 sexuelle Nötigung und 16. Januar 2021 Vergewaltigung) und teils danach (sexuelle Belästigung und
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Pornographie zwischen dem 2. Mai 2022 und dem 15. Juli 2022). Die Straf- anzeige betraf somit nicht lediglich Taten, die C. vor Vollendung des 18. Le- bensjahr begangen haben soll. Damit ist vorliegend auch kein Verfahren ge- gen Jugendliche eingeleitet worden, bevor die nach Vollendung des 18. Al- tersjahres begangene Tat bekannt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Es liegt vielmehr eine gleichzeitige Einleitung vor, und die Rapportierung er- folgte demzufolge an die Staatsanwaltschaft. Ein späterer Rückzug des Strafantrages wegen sexueller Belästigung ändert an der Zuständigkeit der Erwachsenenstrafbehörde nichts. Somit ist das Erwachsenenstrafrecht an- wendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG; vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB; BGE 146 IV 164 E. 2.3 S. 170). Sind, selbst wenn der Beschuldigte einige Taten vor der Volljährigkeit be- gangen hätte, sämtliche Delikte nach StGB und StPO zu untersuchen, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 der JStPO auszulegen (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Dabei werden bei den von Jugendlichen begangenen Straftaten u. a. Alter und Entwicklungsstand des Täters angemessen berücksichtigt (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Die Zuständig- keit der Erwachsenenstrafbehörden ist vorliegend sachgerecht und tut der Verfahrenseffizienz keinen Abbruch, sind doch neben ersten polizeilichen Befragungen keine Verfahrenshandlungen erfolgt. Sollte der Beschuldigte Delikte als Minderjähriger begangen haben, so stellt Art. 49 Abs. 3 StGB sicher, dass die Strafzumessung nach Jugendstrafrecht berücksichtigt wird (vgl. GEIGER/REDONDO/TIRELLI, Droit pénal des mineurs, 2019, N. 23 und 25; AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3. Aufl. 2017, S. 111). Ver- fahrensmässig sind damit die ordentlichen Staatsanwaltschaften zuständig und der Gerichtsstand ist nach der StPO zu bestimmen. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder als sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf
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Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifels- fall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2021 167 E. 3.2.3; TPF 2019 82 E. 2.4; TPF 2019 52 E. 2.1 S. 55 f.; TPF 2019 28 E. 2.2 S. 31). 2.2.1 Das schwerste Delikt ist das Delikt mit dem schwersten abstrakten Strafrah- men (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N. 1). Dass der Straftatbestand der Vergewal- tigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) vorliegend die mit schwerster Strafe bedrohte Tat ist (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), ist unbestritten. Demnach wäre der Tatort der Vergewaltigung gerichtsstandbestimmend. Der Kanton Glarus vertritt indessen die Ansicht, dass die Strafuntersuchung zum Vorfall vom 16. Januar 2021 nach aktueller Verdachtslage nicht den Straftatbestand der Vergewaltigung, sondern jenen der Schändung gemäss Art. 191 StGB betreffe. Dieser Straftatbestand sehe dieselbe Strafandrohung vor wie jener der sexuellen Nötigung, welche C. am 7. November 2020 im Kanton St. Gallen begangen haben soll (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe). Bei gleicher Strafandrohung stelle sich die Frage, wo die erste Verfolgungshandlung erfolgt sei. Dass die Anzeigeerstatterin zuerst beim Polizeistützpunkt Glarus vorstellig geworden und dort an die Kantons- polizei St. Gallen verwiesen worden sei, treffe nicht zu (act. 6 S. 4-5). 2.2.2 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB Vergewalti- gung). Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 191 StGB Schändung). Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinn von Art. 191 StGB widerstandsun- fähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann. Die Gründe einer Widerstandsun- fähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein. Die Kasuistik umfasst etwa Fälle von schwerer geistiger Einschränkung infolge einer starken Intoxikation mit Alkohol oder Drogen, solche von fehlendem körperlichem Reaktionsvermögen (beispielsweise wegen eines Gebrechens oder einer Fesselung) und schliesslich auch besondere Konstellationen wie ein Zusammenwirken von Schläfrigkeit, Alkoholisierung und einem Irrtum über die Identität des (für den Ehemann gehaltenen) Sexualpartners. Vo- rausgesetzt wird, dass die Fähigkeit zu Abwehrhandlungen ganz aufgeho- ben und nicht nur eingeschränkt ist. Wird ein Rest von Widerstand
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überwunden, liegt eine Tat nach Art. 189 f. StGB vor (BGE 133 IV 49 E. 7.2; 119 IV 230 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2 und 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Die Tathand- lung des Missbrauchs nach Art. 191 StGB besteht darin, dass sich der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine se- xuelle Handlung zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2019 E. 2.2.2; 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 3 und 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2; zum Ganzen: BGE 148 IV 329 E. 3.2). 2.2.3 A. erklärte am 26. Juli 2022, sie habe die Polizei aufgesucht, um eine Straf- anzeige wegen Vergewaltigung zu erstatten (s. Akten der StA/SG ST 1 Dos- sier E, Protokoll der Einvernahme von A. vom 26. Juli 2022 bei der Kantons- polizei St. Gallen, [nachfolgend „EV A. 26.7.22“] Antwort 9). Sie wirft dem Beschuldigten vor, am 16. Januar 2021 mit dem Penis vaginal in sie einge- drungen zu sein, ohne dass sie das gewollt habe oder den Anschein ge- macht habe, es zu wollen (s. EV A. 26.7.22 Antwort 99,106, 124, 34). An jenem Abend habe sie Alkohol konsumiert. Sie sei müde geworden und sei ins Bett gegangen. Sie sei beschwipst gewesen (s. EV A. 26.7.22 Antwort 100, 141). Danach sei C. auch ins Bett gekommen. Er habe sie auf den Rü- cken gedreht, ausgezogen, sich auf sie gelegt und begonnen, sie zu verge- waltigen (s. EV A. 26.7.22 Antwort 100). Sie habe sich nicht bewegen kön- nen, sie sei geschockt gewesen (s. EV A. 26.7.22 Antwort 107, 117, 118, 136). Sie glaube, er habe gedacht, dass sie schlafe (s. EV A. 26.7.22 Antwort 100, 112). Die Schilderung des Vorfalls vom 16. Januar 2021 in X./GL durch A. schliesst weder den Verdacht der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) noch jenen der Schändung (Art. 191 StGB) von vornerein aus. Nach dem im Gerichtsstands- verfahren geltenden Grundsatz in dubio pro duriore ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf das schwerere Delikt abzustellen, das in Frage kommt. Massgebend sind vorliegend die abstrakten Strafrahmen des Er- wachsenenstrafrechts (vgl. Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 JStG, s. auch oben E. 2.3). Der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sieht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Sie ist gegenüber den weiteren gegen C. rapportierten Straftaten das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt. 2.2.4 Die Vergewaltigung als schwerstes angezeigte Delikt soll in X./GL begangen worden sein. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO ist somit der Kanton Glarus für das Strafverfahren zuständig. Es liegen keine Gründe vor, um vom ordentli- chen Gerichtsstand abzuweichen. Damit ist der Kanton Glarus berechtigt
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und verpflichtet, die C. vorgeworfenen Straftaten zu untersuchen und zu be- urteilen.
3. Praxisgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Glarus sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. April 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Erster Staatsanwalt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.