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BG.2021.23

Bundesstrafgericht · 2021-04-13 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Am 25. September 2020 um 12:09 Uhr verhafteten Beamten der Kantonspo- lizei Aargau auf dem Rastplatz Z. A. sowie weitere zwei Personen, die sich in dem von A. gelenkten Fahrzeug befanden. Die drei wurden verdächtigt, an jenem Vormittag in ein Wohnhaus in Y./AG eingebrochen zu sein und verschiedene Wertgegenstände zum Nachteil der Bewohner entwendet zu haben (s. Rapporte der Kantonspolizei Aargau vom 23. November 2020, Ak- ten StA AG Verfahrensnummer ST 2020.7491, nachfolgend «Akten AG», Ordner 4 Register 25–27).

B. Zu seiner Person gab A. bei der Kantonspolizei Aargau u.a. an, siebzehn Jahre alt zu sein und in einem Roma-Camp in Strasbourg zu leben (s. Akten AG, Ordner 1 Register 1 und 2; Ordner 4 Register 30). Die Jugendanwalt- schaft des Kantons Aargau ordnete am 27. September 2020 Untersuchungs- haft gegen A. an und stellte dem Zwangsmassnahmengericht am 2. Oktober 2020 ein Haftverlängerungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte seine Untersuchungshaft mit den Verfügungen vom 3. Oktober sowie 2. und 18. November 2020. Am 19. Januar 2021 ord- nete es Untersuchungshaft bis 2. Mai 2021 an (s. Akten AG, Ordner 1 Re- gister 2 und 3).

C. Am 28. September ordnete die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau die Erstellung eines DNA-Profils von A. an (s. Akten AG, Ordner 1 Register 7).

D. Am 15. Oktober 2020 beauftragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aar- gau das Institut für Rechtsmedizin Aarau mit einem Altersschätzungsgutach- ten über A. Nachdem dieses am 21. Oktober 2020 erstellt wurde (s. Akten AG, Ordner 1 Register 8), trat die Jugendstaatsanwaltschaft das Verfahren

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gegen A. am 28. Oktober 2020 an die Staatsanwaltschaft Baden (AG; nach- folgend «StA/AG») ab, welche es mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 über- nahm (s. Akten StA AG, Ordner 1 Register 10).

E. Die Abgleichung des DNA-Profils von A. ergab Übereinstimmungen mit DNA-Spuren, die im Bereich früherer Tatorte sichergestellt worden waren. Gestützt auf diese Feststellungen wird A. vorgeworfen, zwischen dem

19. Oktober 2016 und 25. September 2020 insgesamt 22 teils versuchte Ein- bruchdiebstähle begangen zu haben. A. habe die Taten mit teils wechseln- den Mittätern aus dem Fahrendenmilieu in insgesamt neun Kantonen verübt, im Einzelnen (s. act. 1 S. 2 und Akten AG, Ordner 1 Register 7, Ordner 2–4 Register 1–25):

Datum

Tatort/Kanton Anzeige am

19.10.2016 X./NW 19.10.2016

19.10.2016 X./NW 19.10.2016

19.10.2016 W./LU 19.10.2016

09.–23.11.2016 V./SH 23.11.2016

15.03.2017 U./ZH 15.03.2017

15.03.2017 U.ZH 15.03.2017

30.03.2017 T./SO 30.03.2017

11.06.2017 S./AG 11.06.2017

17.04.2018 U./ZH 17.04.2018

04.–17.04.2018 U./ZH 17.04.2018

10.–24.04.2018 U.ZH 24.04.2018

06.11.2018 R./FR 06.11.2018

06.11.2018 Q./FR 06.11.2018

07.11.2018 P./LU 07.11.2018

07.11.2018 O./ZH 07.11.2018

08.11.2018 N./BE 08.11.2018

08.11.2018 N./BE 08.11.2018

08.11.2018 N./BE 08.11.2018

08.11.2018 M./BE 08.11.2018

08.11.2018 L./OW 09.11.2018

25.09.2020 K./AG 25.09.2020

25.09.2020 Y./AG 25.09.2020

F. Am 20. November 2020 ersuchte die StA/AG die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, das Strafverfahren gegen A. zu übernehmen. Sie lehnte

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dies am 25. November 2020 ab. Auch ein nochmaliger Austausch (21.12.2020, 8.01.2021) führte zu keiner Einigung. Die StA/AG fragte am

18. Januar 2021 die Staatsanwaltschaft Freiburg an. Auch diese lehnte eine Übernahme ab (5.02.2021). Die StA/AG übersandte die Akten daraufhin am

23. Februar 2021 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Die Oberstaatsanwaltschaft begann den Meinungsaustausch am 2. März

2021. Die Kantone Nidwalden (5.03.2021), Zürich (15.03.2021), Schaffhau- sen (15.03.2021), Luzern (15.03.2021), Bern (15.03.2021), Obwalden (16.03.2021) und Solothurn (19.03.2021) lehnten an den angegebenen Da- ten ab, das Verfahren gegen A. zu übernehmen. Am 23. März 2021 lehnte dies auch der Kanton Freiburg ab.

G. Am 26. März 2021 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand zu be- stimmen. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Nidwalden, eventualiter eines anderen beteiligten Kantons, als zuständig zu bezeichnen.

Die Kantone Luzern, Obwalden, Solothurn und Zürich verzichteten am 1. Ap- ril 2021 je auf eine detaillierte Stellungnahme, die Kantone Schaffhausen und Bern am 6. April 2021 (act. 3–8). Der Kanton Freiburg hält am 7. April 2021 dafür, der Kanton Nidwalden sei zuständig (act. 9). Der Kanton Nidwalden verneinte am 7. April 2021 seine Zuständigkeit mit Verweis auf seine Einga- ben vom 8. Januar resp. 5. März 2021 an die Behörden des Kantons Aargau (act. 11). Das Gericht stellte die Eingaben am 9. April 2021 den jeweils an- deren Parteien zur Kenntnis zu.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

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E. 2 Zwischen den beteiligten Kantonen ist unbestritten, dass kein Schwerge- wicht im Sinne der Rechtsprechung in einem Kanton vorliegt. Desgleichen, dass vorliegend der bandenmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB) mit der schwersten Strafe bedroht ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Nidwal- den sind die dort begangenen Delikte jedoch nach dem Jugendstrafgesetz zu beurteilen. Art. 25 Abs. 2 JStG sehe maximal einen Freiheitsentzug von vier Jahren vor. Damit unterlägen die ihm Kanton Nidwalden begangenen Delikte einer milderen Strafdrohung. Vor dem 18. Lebensjahr begangene Straftaten dürften nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn diese für sich alleine beurteilt worden wären. Die Differenzen bei der Strafzumessung ver- böten bei der Bestimmung des Gerichtsstandes, sämtliche Straftaten als ein einziges, banden- und gewerbsmässiges Verbrechen zu behandeln (Akten AG pag. 9, Ablehnung Gerichtsstand vom 8. Januar 2021). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» bilde sodann keine allgemeine Entscheidregel und bleibe insbesondere bei der Würdigung von Beweisen unbeachtlich (Ak- ten AG pag. 22; act. 11).

E. 3.1 Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundes- recht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbe- halten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Das Bundes- gesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) regelt in sachlicher Hinsicht die Sanktionen, welche gegen- über Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Alters- jahres eine nach StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Es gilt in persönlicher Hinsicht für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Al- tersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG).

Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres be- gangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB an- wendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG). Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollen- dung des 18. Altersjahres begangen wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 JStG).

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Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollen- dung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Andernfalls ist das Ver- fahren gegen Erwachsene anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG; vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 3 StGB bestimmt bei Taten begangen vor Vollen- dung des 18. Altersjahres, dass diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 49 StGB (Konkurrenz) nicht stärker ins Ge- wicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.

E. 3.2.1 Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist in sogenannten «gemischten Fällen», in denen Straftaten vor wie nach dem 18. Altersjahr begangen wur- den, eine Lösung anzuwenden, die den Umständen des besonderen Falles gerecht wird und die ein effizientes Verfahren ermöglicht. Es geht nicht da- rum, nach rigiden Kriterien Sanktionen sei es des Erwachsenenstrafrechtes sei es des Jugendstrafrechts anzuwenden. Zugunsten einer effizienten Ver- fahrensführung geht es darum, Zeiten des Stillstandes zu vermeiden oder bereits erfolgte Verfahrenshandlungen wiederholen zu müssen, die durch einen Wechsel zur ordentlichen Staatsanwaltschaft ausgelöst werden, wäh- rend ein Verfahren vor der Jugendstaatsanwaltschaft hängig ist (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 210 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1 und die in SJ 2020 I p. 129 zitierten Fälle; zum Ganzen BGE 146 IV 164 E. 2.1). In «gemischten Fällen» kommt dem Grundsatz der Verfah- renseinheit des Art. 29 Abs. 1 StPO im Ergebnis keine besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 146 IV 164 E. 2.3). Das Bundesgericht hat anerkannt, dass gewisse Umstände – namentlich die Schwere der neu untersuchten Tat – ausnahmsweise dazu führen können, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG nicht anzuwenden (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 211 f.). Eine Zuständigkeit der ordentlichen Staatsanwaltschaft zur Strafuntersu- chung kann so für Straftaten in Frage kommen, die nach Vollendung des

18. Altersjahres begangen wurden, obwohl ein Verfahren bei der Jugend- staatsanwaltschaft hängig ist (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1, 3.2 und 3.4; zum Ganzen BGE 146 IV 164 E. 2.1; TPF 2009 135 E. 2.1). Im konkreten Fall BGE 146 IV 164 E. 2.3 wies das Bundesgericht darauf hin, dass die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG (darunter die Schwere der neuen Tat und das Verfahrensstadium vor der Jugendstaatsanwaltschaft; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1 und die in SJ 2020 I

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p. 129 zitierten Fälle) in der Tendenz vor allem die Zuständigkeit der ordentli- chen Staatsanwaltschaft begünstigen, Sachverhalte nach der Volljährigkeit zu untersuchen – namentlich wenn sie sehr schwer sind – währenddessen ein Verfahren vor der Jugendstaatsanwaltschaft hängig ist und eigentlich diese sich mit den neuen Taten zu befassen hätte. Demgegenüber erlauben sie der Jugendstaatsanwaltschaft nicht, Verfahren in Fällen zu übertragen, die sich vor der Volljährigkeit ereigneten – ungeachtet ihrer Schwere – und für die sie zum Zeitpunkt der Einleitung gesetzlich alleine zuständig war.

E. 3.2.2 Sofern bei Einleitung des Verfahrens die Straftat, welche nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangenen wurde, bereits bekannt war kommt indessen gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG einzig das Erwachsenen- strafverfahren zum Tragen (vgl. MURER MIKOLÁSEK, Analyse der Schweize- rischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO], ZStSzr 2011 N. 539).

E. 3.3 Das Altersschätzungsgutachten vom 21. Oktober 2020 des Instituts für Rechtsmedizin, Kantonsspital Aarau (Akten AG Ordner 1/4 Register 8), ent- hält folgende zusammenfassende Beurteilung: Es lägen bei A. keine Hin- weise für eine sich nachteilig auswirkenden, entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung bzw. einer manifesten Entwicklungsstörung vor. Eine forensi- sche Altersschätzung sei daher ohne Einschränkungen möglich. Beim Be- schuldigten ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittli- ches Lebensalter von etwa 22–24 Jahren. Aufgrund des Mindestaltersprin- zips könne bei ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung von einer sicheren Voll- endung des 19. Lebensjahres (19.0 Jahre) ausgegangen werden. Damit sei die Volljährigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für den Zeitraum zwischen dem 20. Oktober 2019 und der ärztlichen Untersu- chung am 20. Oktober 2020 belegt. Das vom Beschuldigten angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 6 Monaten sei mit den Ergebnissen der fo- rensischen Altersschätzung nicht zu vereinbaren (Gutachten S. 3 und 5).

E. 3.4 Vorliegend ist nicht eindeutig, ob es sich um einen sogenannt «gemischten Fall» mit Straftaten vor wie nach der Volljährigkeit handelt. Das erste Delikt, das die Staatsanwaltschaften dem Beschuldigten zuordnen, ist dasjenige in X. (NW), am 19. Oktober 2016 begangen und gleichentags der Kantonspoli- zei Nidwalden angezeigt. Es ereignete sich vier Jahre vor dem Alters- schätzungsgutachten vom 21. Oktober 2020. Der Beschuldigte war dem- nach zum Zeitpunkt der damaligen Tat sicher 15 Jahre alt und hatte ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. Das genaue Alter des Beschuldigten ist nicht bekannt. Vieles spricht aber für seine Volljährigkeit bereits am 19. Oktober 2016.

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Die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess noch am 1. Oktober 2020 eine an die Kantonspolizei delegierte Einvernahme des Beschuldigten durchführen. Sie trat dann das Verfahren am 28. Oktober 2020 an die or- dentliche StA/AG ab (Akten AG Ordner 1/4 Register 4, Haftverlängerungs- gesuch vom 28. Oktober 2020 S. 2). Die Abtretung erfolgte, da der Beschul- digte gemäss Altersschätzungsgutachten vom 21. Oktober 2020 mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwachsen war. Der Kanton Nidwal- den bringt nicht vor, seinerseits bereits ein Jugendstrafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet zu haben. Es ist kein Jugendstrafverfahren hängig (anders als in TPF 2009 135 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2007.27 vom 17. Dezember 2007 E. 2.3). Damit liegt ein Fall von Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStPO vor; es kommt das Erwachsenenstrafrecht zur Anwen- dung (vgl. obige Erwägung 3.2.2).

E. 3.5 Vorliegend sind somit sämtliche Delikte nach StGB und StPO zu untersu- chen, selbst wenn der Beschuldigte einige Taten vor der Volljährigkeit be- gangen hätte. Der vom Kanton Nidwalden angerufene BGE 96 IV 23 E. 3b ist vor Inkrafttreten des JStG ergangen und nicht mehr einschlägig. Sollte der Beschuldigte gemäss Urteil des Sachgerichts Delikte als Minderjähriger begangen haben, so stellt Art. 49 StGB sicher, dass es dies in der Strafzu- messung berücksichtigen kann (vgl. GEIGER/REDONDO/TIRELLI, Droit pénal des mineurs, 2019, N. 23 und 25; AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstraf- recht, 3. Aufl. 2017, S. 111).

E. 4.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Als solche gelten z.B. die Einreichung einer Strafanzeige, der Versand einer Vorladung, eine polizeiliche Rapportierung oder das Ausrücken der Polizei (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Straf- verfahren, 2014, S. 174 ff.).

E. 4.2 Das erste Delikt, das die Staatsanwaltschaften dem Beschuldigten zuord- nen, ist dasjenige in X. (NW), am 19. Oktober 2016 begangen und gleichen- tags um 12:17 Uhr der Kantonspolizei Nidwalden angezeigt. Der banden- mässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB), unbestrittenermassen das schwerste Delikt, ist demnach zuerst im Kanton Nidwalden angezeigt wor-

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den. Entgegen den Vorbringen des Kantons Nidwalden sind in der vorliegen- den Konstellation – genau wie bei nur versuchten bandenmässigen oder ge- werbsmässigen Diebstählen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 235 f.) – die Re- geln für die Strafzumessung für die gerichtsstandsrechtliche Zuordnung zum Kollektivdelikt ohne Belang: Ein allenfalls unter milderer Strafandrohung ste- hendes Delikt (unbeschadet ob eventuell nur versucht oder eventuell jugend- strafrechtlich) kann hier ebenfalls gerichtsstandsbegründend sein. Nach Art. 34 Abs. 1 StPO sind damit die Behörden des Kantons Nidwalden be- rechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.

E. 5 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

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Dispositiv
  1. Die Behörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 13. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON NIDWALDEN, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft,

3. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

4. KANTON SCHAFFHAUSEN, Erster Staatsan- walt,

5. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

6. KANTON SOLOTHURN, Staatsanwaltschaft,

7. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2021.23

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8. KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt:

A. Am 25. September 2020 um 12:09 Uhr verhafteten Beamten der Kantonspo- lizei Aargau auf dem Rastplatz Z. A. sowie weitere zwei Personen, die sich in dem von A. gelenkten Fahrzeug befanden. Die drei wurden verdächtigt, an jenem Vormittag in ein Wohnhaus in Y./AG eingebrochen zu sein und verschiedene Wertgegenstände zum Nachteil der Bewohner entwendet zu haben (s. Rapporte der Kantonspolizei Aargau vom 23. November 2020, Ak- ten StA AG Verfahrensnummer ST 2020.7491, nachfolgend «Akten AG», Ordner 4 Register 25–27).

B. Zu seiner Person gab A. bei der Kantonspolizei Aargau u.a. an, siebzehn Jahre alt zu sein und in einem Roma-Camp in Strasbourg zu leben (s. Akten AG, Ordner 1 Register 1 und 2; Ordner 4 Register 30). Die Jugendanwalt- schaft des Kantons Aargau ordnete am 27. September 2020 Untersuchungs- haft gegen A. an und stellte dem Zwangsmassnahmengericht am 2. Oktober 2020 ein Haftverlängerungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte seine Untersuchungshaft mit den Verfügungen vom 3. Oktober sowie 2. und 18. November 2020. Am 19. Januar 2021 ord- nete es Untersuchungshaft bis 2. Mai 2021 an (s. Akten AG, Ordner 1 Re- gister 2 und 3).

C. Am 28. September ordnete die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau die Erstellung eines DNA-Profils von A. an (s. Akten AG, Ordner 1 Register 7).

D. Am 15. Oktober 2020 beauftragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aar- gau das Institut für Rechtsmedizin Aarau mit einem Altersschätzungsgutach- ten über A. Nachdem dieses am 21. Oktober 2020 erstellt wurde (s. Akten AG, Ordner 1 Register 8), trat die Jugendstaatsanwaltschaft das Verfahren

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gegen A. am 28. Oktober 2020 an die Staatsanwaltschaft Baden (AG; nach- folgend «StA/AG») ab, welche es mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 über- nahm (s. Akten StA AG, Ordner 1 Register 10).

E. Die Abgleichung des DNA-Profils von A. ergab Übereinstimmungen mit DNA-Spuren, die im Bereich früherer Tatorte sichergestellt worden waren. Gestützt auf diese Feststellungen wird A. vorgeworfen, zwischen dem

19. Oktober 2016 und 25. September 2020 insgesamt 22 teils versuchte Ein- bruchdiebstähle begangen zu haben. A. habe die Taten mit teils wechseln- den Mittätern aus dem Fahrendenmilieu in insgesamt neun Kantonen verübt, im Einzelnen (s. act. 1 S. 2 und Akten AG, Ordner 1 Register 7, Ordner 2–4 Register 1–25):

Datum

Tatort/Kanton Anzeige am

19.10.2016 X./NW 19.10.2016

19.10.2016 X./NW 19.10.2016

19.10.2016 W./LU 19.10.2016

09.–23.11.2016 V./SH 23.11.2016

15.03.2017 U./ZH 15.03.2017

15.03.2017 U.ZH 15.03.2017

30.03.2017 T./SO 30.03.2017

11.06.2017 S./AG 11.06.2017

17.04.2018 U./ZH 17.04.2018

04.–17.04.2018 U./ZH 17.04.2018

10.–24.04.2018 U.ZH 24.04.2018

06.11.2018 R./FR 06.11.2018

06.11.2018 Q./FR 06.11.2018

07.11.2018 P./LU 07.11.2018

07.11.2018 O./ZH 07.11.2018

08.11.2018 N./BE 08.11.2018

08.11.2018 N./BE 08.11.2018

08.11.2018 N./BE 08.11.2018

08.11.2018 M./BE 08.11.2018

08.11.2018 L./OW 09.11.2018

25.09.2020 K./AG 25.09.2020

25.09.2020 Y./AG 25.09.2020

F. Am 20. November 2020 ersuchte die StA/AG die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, das Strafverfahren gegen A. zu übernehmen. Sie lehnte

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dies am 25. November 2020 ab. Auch ein nochmaliger Austausch (21.12.2020, 8.01.2021) führte zu keiner Einigung. Die StA/AG fragte am

18. Januar 2021 die Staatsanwaltschaft Freiburg an. Auch diese lehnte eine Übernahme ab (5.02.2021). Die StA/AG übersandte die Akten daraufhin am

23. Februar 2021 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Die Oberstaatsanwaltschaft begann den Meinungsaustausch am 2. März

2021. Die Kantone Nidwalden (5.03.2021), Zürich (15.03.2021), Schaffhau- sen (15.03.2021), Luzern (15.03.2021), Bern (15.03.2021), Obwalden (16.03.2021) und Solothurn (19.03.2021) lehnten an den angegebenen Da- ten ab, das Verfahren gegen A. zu übernehmen. Am 23. März 2021 lehnte dies auch der Kanton Freiburg ab.

G. Am 26. März 2021 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand zu be- stimmen. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Nidwalden, eventualiter eines anderen beteiligten Kantons, als zuständig zu bezeichnen.

Die Kantone Luzern, Obwalden, Solothurn und Zürich verzichteten am 1. Ap- ril 2021 je auf eine detaillierte Stellungnahme, die Kantone Schaffhausen und Bern am 6. April 2021 (act. 3–8). Der Kanton Freiburg hält am 7. April 2021 dafür, der Kanton Nidwalden sei zuständig (act. 9). Der Kanton Nidwalden verneinte am 7. April 2021 seine Zuständigkeit mit Verweis auf seine Einga- ben vom 8. Januar resp. 5. März 2021 an die Behörden des Kantons Aargau (act. 11). Das Gericht stellte die Eingaben am 9. April 2021 den jeweils an- deren Parteien zur Kenntnis zu.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

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2. Zwischen den beteiligten Kantonen ist unbestritten, dass kein Schwerge- wicht im Sinne der Rechtsprechung in einem Kanton vorliegt. Desgleichen, dass vorliegend der bandenmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB) mit der schwersten Strafe bedroht ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Nidwal- den sind die dort begangenen Delikte jedoch nach dem Jugendstrafgesetz zu beurteilen. Art. 25 Abs. 2 JStG sehe maximal einen Freiheitsentzug von vier Jahren vor. Damit unterlägen die ihm Kanton Nidwalden begangenen Delikte einer milderen Strafdrohung. Vor dem 18. Lebensjahr begangene Straftaten dürften nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn diese für sich alleine beurteilt worden wären. Die Differenzen bei der Strafzumessung ver- böten bei der Bestimmung des Gerichtsstandes, sämtliche Straftaten als ein einziges, banden- und gewerbsmässiges Verbrechen zu behandeln (Akten AG pag. 9, Ablehnung Gerichtsstand vom 8. Januar 2021). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» bilde sodann keine allgemeine Entscheidregel und bleibe insbesondere bei der Würdigung von Beweisen unbeachtlich (Ak- ten AG pag. 22; act. 11).

3.

3.1 Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundes- recht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbe- halten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO; SR 312.1) regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Das Bundes- gesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) regelt in sachlicher Hinsicht die Sanktionen, welche gegen- über Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Alters- jahres eine nach StGB oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Es gilt in persönlicher Hinsicht für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Al- tersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG).

Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres be- gangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB an- wendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG). Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollen- dung des 18. Altersjahres begangen wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 JStG).

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Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollen- dung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG). Andernfalls ist das Ver- fahren gegen Erwachsene anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG; vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 3 StGB bestimmt bei Taten begangen vor Vollen- dung des 18. Altersjahres, dass diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 49 StGB (Konkurrenz) nicht stärker ins Ge- wicht fallen dürfen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. 3.2

3.2.1 Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist in sogenannten «gemischten Fällen», in denen Straftaten vor wie nach dem 18. Altersjahr begangen wur- den, eine Lösung anzuwenden, die den Umständen des besonderen Falles gerecht wird und die ein effizientes Verfahren ermöglicht. Es geht nicht da- rum, nach rigiden Kriterien Sanktionen sei es des Erwachsenenstrafrechtes sei es des Jugendstrafrechts anzuwenden. Zugunsten einer effizienten Ver- fahrensführung geht es darum, Zeiten des Stillstandes zu vermeiden oder bereits erfolgte Verfahrenshandlungen wiederholen zu müssen, die durch einen Wechsel zur ordentlichen Staatsanwaltschaft ausgelöst werden, wäh- rend ein Verfahren vor der Jugendstaatsanwaltschaft hängig ist (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 210 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1 und die in SJ 2020 I p. 129 zitierten Fälle; zum Ganzen BGE 146 IV 164 E. 2.1). In «gemischten Fällen» kommt dem Grundsatz der Verfah- renseinheit des Art. 29 Abs. 1 StPO im Ergebnis keine besondere Bedeutung zu (vgl. BGE 146 IV 164 E. 2.3). Das Bundesgericht hat anerkannt, dass gewisse Umstände – namentlich die Schwere der neu untersuchten Tat – ausnahmsweise dazu führen können, Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG nicht anzuwenden (BGE 135 IV 206 E. 5.3 S. 211 f.). Eine Zuständigkeit der ordentlichen Staatsanwaltschaft zur Strafuntersu- chung kann so für Straftaten in Frage kommen, die nach Vollendung des

18. Altersjahres begangen wurden, obwohl ein Verfahren bei der Jugend- staatsanwaltschaft hängig ist (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1, 3.2 und 3.4; zum Ganzen BGE 146 IV 164 E. 2.1; TPF 2009 135 E. 2.1). Im konkreten Fall BGE 146 IV 164 E. 2.3 wies das Bundesgericht darauf hin, dass die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Satz 4 JStG (darunter die Schwere der neuen Tat und das Verfahrensstadium vor der Jugendstaatsanwaltschaft; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_206/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 3.1 und die in SJ 2020 I

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p. 129 zitierten Fälle) in der Tendenz vor allem die Zuständigkeit der ordentli- chen Staatsanwaltschaft begünstigen, Sachverhalte nach der Volljährigkeit zu untersuchen – namentlich wenn sie sehr schwer sind – währenddessen ein Verfahren vor der Jugendstaatsanwaltschaft hängig ist und eigentlich diese sich mit den neuen Taten zu befassen hätte. Demgegenüber erlauben sie der Jugendstaatsanwaltschaft nicht, Verfahren in Fällen zu übertragen, die sich vor der Volljährigkeit ereigneten – ungeachtet ihrer Schwere – und für die sie zum Zeitpunkt der Einleitung gesetzlich alleine zuständig war. 3.2.2 Sofern bei Einleitung des Verfahrens die Straftat, welche nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangenen wurde, bereits bekannt war kommt indessen gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStG einzig das Erwachsenen- strafverfahren zum Tragen (vgl. MURER MIKOLÁSEK, Analyse der Schweize- rischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO], ZStSzr 2011 N. 539). 3.3 Das Altersschätzungsgutachten vom 21. Oktober 2020 des Instituts für Rechtsmedizin, Kantonsspital Aarau (Akten AG Ordner 1/4 Register 8), ent- hält folgende zusammenfassende Beurteilung: Es lägen bei A. keine Hin- weise für eine sich nachteilig auswirkenden, entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung bzw. einer manifesten Entwicklungsstörung vor. Eine forensi- sche Altersschätzung sei daher ohne Einschränkungen möglich. Beim Be- schuldigten ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittli- ches Lebensalter von etwa 22–24 Jahren. Aufgrund des Mindestaltersprin- zips könne bei ihm zum Zeitpunkt der Untersuchung von einer sicheren Voll- endung des 19. Lebensjahres (19.0 Jahre) ausgegangen werden. Damit sei die Volljährigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für den Zeitraum zwischen dem 20. Oktober 2019 und der ärztlichen Untersu- chung am 20. Oktober 2020 belegt. Das vom Beschuldigten angegebene Lebensalter von 17 Jahren und 6 Monaten sei mit den Ergebnissen der fo- rensischen Altersschätzung nicht zu vereinbaren (Gutachten S. 3 und 5).

3.4 Vorliegend ist nicht eindeutig, ob es sich um einen sogenannt «gemischten Fall» mit Straftaten vor wie nach der Volljährigkeit handelt. Das erste Delikt, das die Staatsanwaltschaften dem Beschuldigten zuordnen, ist dasjenige in X. (NW), am 19. Oktober 2016 begangen und gleichentags der Kantonspoli- zei Nidwalden angezeigt. Es ereignete sich vier Jahre vor dem Alters- schätzungsgutachten vom 21. Oktober 2020. Der Beschuldigte war dem- nach zum Zeitpunkt der damaligen Tat sicher 15 Jahre alt und hatte ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren. Das genaue Alter des Beschuldigten ist nicht bekannt. Vieles spricht aber für seine Volljährigkeit bereits am 19. Oktober 2016.

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Die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess noch am 1. Oktober 2020 eine an die Kantonspolizei delegierte Einvernahme des Beschuldigten durchführen. Sie trat dann das Verfahren am 28. Oktober 2020 an die or- dentliche StA/AG ab (Akten AG Ordner 1/4 Register 4, Haftverlängerungs- gesuch vom 28. Oktober 2020 S. 2). Die Abtretung erfolgte, da der Beschul- digte gemäss Altersschätzungsgutachten vom 21. Oktober 2020 mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwachsen war. Der Kanton Nidwal- den bringt nicht vor, seinerseits bereits ein Jugendstrafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet zu haben. Es ist kein Jugendstrafverfahren hängig (anders als in TPF 2009 135 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts BG.2007.27 vom 17. Dezember 2007 E. 2.3). Damit liegt ein Fall von Art. 3 Abs. 2 Satz 5 JStPO vor; es kommt das Erwachsenenstrafrecht zur Anwen- dung (vgl. obige Erwägung 3.2.2).

3.5 Vorliegend sind somit sämtliche Delikte nach StGB und StPO zu untersu- chen, selbst wenn der Beschuldigte einige Taten vor der Volljährigkeit be- gangen hätte. Der vom Kanton Nidwalden angerufene BGE 96 IV 23 E. 3b ist vor Inkrafttreten des JStG ergangen und nicht mehr einschlägig. Sollte der Beschuldigte gemäss Urteil des Sachgerichts Delikte als Minderjähriger begangen haben, so stellt Art. 49 StGB sicher, dass es dies in der Strafzu- messung berücksichtigen kann (vgl. GEIGER/REDONDO/TIRELLI, Droit pénal des mineurs, 2019, N. 23 und 25; AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstraf- recht, 3. Aufl. 2017, S. 111).

4.

4.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Als solche gelten z.B. die Einreichung einer Strafanzeige, der Versand einer Vorladung, eine polizeiliche Rapportierung oder das Ausrücken der Polizei (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Straf- verfahren, 2014, S. 174 ff.).

4.2 Das erste Delikt, das die Staatsanwaltschaften dem Beschuldigten zuord- nen, ist dasjenige in X. (NW), am 19. Oktober 2016 begangen und gleichen- tags um 12:17 Uhr der Kantonspolizei Nidwalden angezeigt. Der banden- mässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB), unbestrittenermassen das schwerste Delikt, ist demnach zuerst im Kanton Nidwalden angezeigt wor-

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den. Entgegen den Vorbringen des Kantons Nidwalden sind in der vorliegen- den Konstellation – genau wie bei nur versuchten bandenmässigen oder ge- werbsmässigen Diebstählen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., S. 235 f.) – die Re- geln für die Strafzumessung für die gerichtsstandsrechtliche Zuordnung zum Kollektivdelikt ohne Belang: Ein allenfalls unter milderer Strafandrohung ste- hendes Delikt (unbeschadet ob eventuell nur versucht oder eventuell jugend- strafrechtlich) kann hier ebenfalls gerichtsstandsbegründend sein. Nach Art. 34 Abs. 1 StPO sind damit die Behörden des Kantons Nidwalden be- rechtigt und verpflichtet, die dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).