Gerichtsstandskonflikt (Art. 10 Abs. 7 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. A. (alias A1.) wird im Kanton Jura vorgeworfen, am 25./26. Dezember 2024 in Z. Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch begangen zu ha- ben. Am 28./29. Januar 2025 soll er in Y./AG einen weiteren Diebstahl mit Hausfriedensbruch begangen haben. Der Beschuldigte soll zu den Tatzeiten minderjährig gewesen sein. Am 26. Dezember 2024 wurde im Kanton Jura Strafanzeige eingereicht, was die erste Verfolgungshandlung darstellt (act. 1 S. 2; act. 4 S. 3; Aktenmäppchen Kt. AG und JU).
B. Am 30. Juni 2025 leitete die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (nach- folgend «JA AG») den Meinungsaustausch mit dem Jugendgericht des Kantons Jura (nachfolgend «JG JU») ein. Das JG JU lehnte seine Zustän- digkeit am 4. Juli 2025 ab. Auch der weitere Austausch führte zu keiner Einigung in der Sache. Beide Behörden befürworteten, die Sache der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid zu unterbreiten (Anfragen vom 4. und 25 August 2025, Antworten vom 20. und 29. August 2025; Mappe abschliessender Meinungsaustausch).
C. Die JA AG rief am 2. September 2025 die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Das JG JU reichte am 12. September 2025 die Gesuchsantwort ein (act. 4), die der JA AG am 24. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5). Für die Parteien liegt die Zuständigkeit beim jeweils anderen Kanton.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundes- recht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbe- halten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO, SR 312.1) regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3
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Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Das Bundesgesetz vom
20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) regelt in sachlicher Hinsicht die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach StGB oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Es gilt in persönlicher Hinsicht für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Al- tersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.23 vom 13. April 2021 E. 3.1).
E. 1.2 Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen im Bereich des Jugendstrafrechts entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 10 Abs. 7 JStPO), nicht anders als beim Erwachsenenstrafrecht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO), wobei deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Für die Anwendung des JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichti- gen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Dabei achten die Strafbehörden in allen Verfah- rensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO).
E. 1.3 Vorliegend haben die Parteien keine ihnen administrativ übergeordnete kantonale Behörden, die für die Anrufung des Bundesstrafgerichts zuständig sein könnten. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaus- tausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen weiteren Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Strittig ist vorliegend, ob der Ausschluss des Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO der Gerichtsstandsbestimmungen der StPO (Art. 31–34) auch gilt für Inlandtaten eines Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO). Dem Jugendlichen wird vorgeworfen, Delikte in den Kantonen Jura und Aargau, begangen zu haben. Gemäss Vorbringen der Parteien führen die Behörden der französischsprachigen Schweiz die Verfahren in solchen Fällen getrennt an den jeweiligen Begehungsorten, während die Behörden der deutschsprachigen Schweiz sie nach den allge- meinen Grundsätzen (Art. 34 StPO) vereinigen. Um den Gerichtsstand
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vorliegend festzulegen, hat die Beschwerdekammer Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen.
E. 2.2 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsord- nung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erken- nen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (BGE 148 IV 96 E. 4.4.1, 148 IV 247 E. 3; 146 II 201 E. 4.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungs- konforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Geset- zesbestimmung (BGE 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; zum Ganzen BGE 151 IV 185 E. 2.4).
E. 2.3.1 Für die Strafverfolgung von Vergehen und Verbrechen, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 JStG verübt worden sind, ist die Behörde des Ortes zu- ständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1 i.V.m. 10 Abs. 1 JStPO). Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist bei Taten im Inland die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist zuständig (Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Nicht anwendbar sind gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO die Bestimmungen der StPO über den Gerichtsstand (Art. 31 und 32 StPO) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33 StPO) und bei mehre- ren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34 StPO). Die Strafprozessordnung sieht folgenden Gerichtsstand vor: Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat began- gen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
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E. 2.3.2 Die Gerichtsstandsregelung von Art. 10 Abs. 1 JStPO beruht auf der Über- legung, dass entsprechend dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht die erzieherischen und therapeutischen Massnahmen möglichst dort angeordnet und vollzogen werden sollen, wo der Jugendliche sich normalerweise aufhält. An diesem Ort können seine persönlichen Ver- hältnisse in der Regel am besten abgeklärt werden und sind Eingliederungs- massnahmen wirklich sinnvoll. Überdies wird der Jugendliche durch das Ver- fahren nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.35 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2; QUELOZ, Commentaire Droit pénal des mineurs / Procédure pénale applicable aux mineurs, 2. Aufl., 2023, S. 66–68; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizeri- sche Jugendstrafprozessordnung [JStPO], 2. Aufl. 2018, Art. 10 JStPO N. 4; HUG/SCHLÄFLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 JStPO N. 4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 106 f. N. 336).
E. 3.1 Die Gerichtsstandbestimmungen des Jugendstrafrechts sind vom StGB über das JStG in die JStPO überführt und kürzlich redaktionell angepasst worden (zur Genese des Jugendstrafrechts seit der Helvetik QUELOZ, a.a.O., Teil 1 S. 1–30; zum Rechtsvergleich JStG-JStPO auch BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 563).
E. 3.2 Die einschlägigen Gerichtsstandsbestimmungen waren bis zum Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 ursprünglich im StGB enthalten (in der Fassung vom 18. März 1971; AS 1971, 777, 807; 1973, 1840), wobei Art. 372 aStGB bestimmte: Für das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche sind die Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder der Jugendliche sich dauernd an einem anderen Ort aufhält, die Behörden des Aufenthaltsortes zuständig. Übertretungen werden am Begehungsort verfolgt (Ziff. 1 Abs. 1). In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes finden die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand Anwendung (Ziff. 1 Abs. 2; SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 1987, S. 105; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.6 vom 26. März 2009 E. 2.2 ). Mehrere von einem einzelnen Jugendlichen an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen waren gemeinsam zu beurteilen; eine Art. 350 Ziff. 1 aStGB (Begehungsort) analoge Regelung war nicht erforderlich, weil die Vereinigung bereits durch Art. 372 aStGB gewährleistet war (SCHWERI, a.a.O., S. 107 Rz. 322). Hielt sich der Täter auch nicht für kürzere Zeit in der Schweiz an einem bestimmten Ort auf, dann fehlte ein eigentlicher
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Aufenthaltsort, so dass der Gerichtsstand nach den allgemeinen Regeln des StGB zu bestimmen war (vgl. Art. 372 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB; SCHWERI, a.a.O., S. 113 Rz. 345).
E. 3.3.1 Diese Gerichtsstandsbestimmungen wurden zunächst in das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 überführt (Curia Vista 98.038). Der Entwurf des Bundesrates (in der damaligen Zählung Art. 37) lautete in Absatz 1: Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher in der Schweiz, ist folgende Behörde zuständig: (Art. 37 Abs. 1 lit. a) bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung; (Art. 37 Abs. 1 lit. b) bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo er wegen der Tat erstmals angehalten wurde. Der Entwurf trat inhaltlich unverändert in Kraft (AS 2006 3545, 3558), wobei die Regelung nunmehr in Art. 38 Abs. 2 lit. a aJStG enthalten war. Art. 1 Abs. 2 lit. n aJStG schloss neu die Anwendung der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit (Art. 340–345 aStGB) ausdrücklich aus.
E. 3.3.2 Die Botschaft vom 21. September 1998 (BBl 1999 II 1979, 2261, 2411) er- klärt, dass die Regelung der Zuständigkeit für den Fall, dass der jugendliche Straftäter keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Abs. 1 Bst. a und b), inhaltlich dem geltenden Recht entspricht und fügt in Fussnote 618 an «vgl. Art. 372 Ziff. 1 Abs. 1, hinsichtlich Auslandtaten in Verbindung mit Art. 348». Der Ausschluss der Bestimmungen der StPO zu den Zuständig- keiten in Art. 1 Abs. 2 lit. n aJStG wurde damit begründet, dass der Entwurf zum JStG selbst entsprechende Sonderbestimmungen enthält (S. 2221). In den Fahnen der parlamentarischen Beratungen findet sich zur Zuständigkeit nur das Votum Marty für die Kommission (AB 2000 S 747), dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt werde stehe in Einklang mit der thera- peutischen Wirkung, die man der strafrechtlichen Intervention geben wolle, da die dortigen Behörden dazu am ehesten in der Lage seien (AB 2002 N 146 Zustimmung des Nationalrates).
E. 3.3.3 Das JStG folgte gemäss SCHWERI/BÄNZIGER dem bewährten Konzept des alten Rechtes, welches Art. 372 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 aStGB als lex specialis zu den Art. 346 ff. aStGB betrachtete. Art. 38 aJStG (Art. 372 aStGB) regelt die örtliche Zuständigkeit abschliessend und bildet ein in sich geschlossenes System von Zuständigkeitsvorschriften. Mehrere von einem einzelnen Ju- gendlichen an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen sind nach diese Bestimmung gemeinsam zu beurteilen; eine Art. 344 Abs. 1 aStGB
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(Art. 350 Ziff. 1 aStGB) analoge Regelung ist nicht erforderlich, weil die Ver- einigung bereits durch Art. 38 aJStG (Art. 372 aStGB) gewährleistet ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 107 N. 337, S. 111 N. 351).
E. 3.4 Die Bestimmungen des Art. 38 aJStG wurden im Zuge der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (Curia Vista 05.092) durch Anordnung des Inkrafttre- tens vom 20. März 2009 der JStPO per 1. Januar 2011 aufgehoben (AS 2010 1590 vom 31. März 2010).
E. 3.4.1 Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO trat in der auch heute gültigen Fassung in Kraft, Art. 10 Abs. 2 JStPO lautete ursprünglich (AS 2010 1573, 1576): Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig:
a. bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung (gegenüber dem aJStG unverändert); b. bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für die ausländische Jugendliche oder den ausländischen Jugendli- chen, die Behörde des Ortes, wo sie oder er wegen der Tat erstmals ange- halten wurde.
E. 3.4.2 Der Bundesrat führte dazu in seiner Botschaft vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085, 1354) aus: Somit lautet der allgemeine Grundsatz, dass die Strafprozessordnung auch auf die Jugendlichen Anwendung findet, ausser:
– wenn die Jugendstrafprozessordnung einen Verfahrensbereich in beson- derer Weise regelt, was die Unanwendbarkeit der Normen der Strafprozess- ordnung auf diesem Gebiet nach sich zieht (gilt z.B. auch für die Übergangs- bestimmungen, Art. 46 ff.); – wenn die Anwendung einer Bestimmung der Strafprozessordnung durch Art. 3 Absatz 2 JStPO ausgeschlossen wird. Zu Art. 3 Absatz 2 lit. c JStPO erklärte er: Weil das Jugendstrafrecht hauptsäch- lich von der Individualisierung der Behandlung der beschuldigten Person geprägt ist, kann der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht strikte angewen- det werden. Nach den Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung (v.a. Art. 11, heute Art. 10) soll jede und jeder Jugendliche durch eine ortsnahe Strafbehörde beurteilt werden können. Bei Straftaten, in die Jugendliche ver- schiedener Herkunft verwickelt sind, ist daher eine Trennung der Verfahren notwendig.
E. 3.4.3 Das Parlament änderte den damaligen Art. 11 (heute Art. 10) ab, da der bundesrätliche Entwurf vom 21. Dezember 2005 für Artikel 11 durch eine Regelung ersetzt werden sollte, wie sie in Art. 38 aJStG in ähnlicher Form bereits bestand. Es macht Sinn, diese Regelung weitgehend unverändert zu übernehmen (AB 2007 S 1068 Votum Inderkum für die Kommission; AB 2008 N 1223 und 1227 Zustimmung). Diese parlamentarische Änderung betraf indes die vorliegend primär interessierende Regelung des damaligen
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Art. 11 Abs. 2 zum Gerichtsstand bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthal- tes in der Schweiz nicht, diese waren und blieben inhaltlich unverändert.
E. 3.4.4 Der Bundesrat änderte daraufhin seinen Entwurf und erläuterte dies im Zusatzbericht vom 22. August 2007 (BBl 2008 3121, 3137), woraus vorlie- gend nur die folgende, allgemeine Erläuterung von Interesse ist: Bei der Ver- folgung von Bagatellstraftaten müssen die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen nicht näher abgeklärt werden. Anders verhält es sich, wenn Schutzmassnahmen angeordnet oder abgeändert werden müssen. Diesfalls steht nicht das Delikt als solches, sondern die Person der Täterin oder des Täters im Vordergrund. Zuständig sind deshalb in solchen Fällen die Behör- den am gewöhnlichen Aufenthaltsort.
E. 3.5.1 Im Zusammenhang mit der Botschaft zur Änderung der Strafprozessord- nung vom 28. August 2019 wurden im Jugendstrafrecht die Regeln im Zusammenhang mit Übergangstätern angepasst (BBl 2019 6697, 6773 f.). Zugleich wurde Art. 10 JStPO geändert (Änderung vom 17. Juni 2022, AS 2023 468 Anhang I.6; CuriaVista 19.048). Neu sind die Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zur Strafverfolgung für sämtliche Delikte zuständig, also auch für Übertretungen; davon ausgenommen ist nur das Ordnungsbussenverfahren, wo aus Gründen der Praktikabilität das Tatort- prinzip gilt. Neu ist auch die Kompetenz für erste Ermittlungshandlungen der Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist (Art. 10 Abs. 3 JStPO; BBL 2019 6775–6777).
E. 3.5.2 Vorliegend zentraler ist, dass zudem die Formulierung des Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO angepasst wurde. Diese Änderung ist gemäss Botschaft rein redaktioneller Natur. Auf Deutsch wird die Formulierung «Behörde am Ort der Begehung» ersetzt durch «Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist»; damit wird die gleiche Formulierung wie in Absatz 3 verwendet (BBl 2019 6697, 6776). In den anderen Sprachversionen wurde die ursprüngliche Formulierung der JStPO wie folgt angepasst: lorsque l’infraction a été commise en Suisse, l’autorité du lieu de commission de l’acte → lorsque l’infraction a été commise en Suisse, l’autorité du lieu où elle a été commise; per i fatti commessi in Svizzera, l’autorità del luogo in cui il fatto è stato com- messo → per i fatti commessi in Svizzera, l’autorità del luogo in cui è stato commesso il reato.
E. 3.6 Die Entstehungsgeschichte (Gesetzesmaterialien) zum heutigen Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO können wie folgt zusammengefasst werden: Die ur- sprünglich im aStGB enthaltene Gerichtsstandsregelung verwies bei
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fehlendem Aufenthalt des Jugendlichen in der Schweiz auf die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsstands und damit namentlich auch auf die Regeln zur Verfahrensvereinigung am Begehungsort. Die Vereinigung meh- rerer Strafverfahren eines Jugendlichen wurde ansonsten bereits durch den einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz/Aufenthaltsort erreicht. Diese Regelung sollte unverändert ins aJStG überführt werden und wie das alte Recht den Gerichtstand bei Jugendlichen abschliessend regeln, weshalb im aJStG die allgemeinen Gerichtsstandsregeln für Erwachsene ausgeschlos- sen wurden: Art. 38 Abs. 2 lit. a aJStG erklärte bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung als zuständig. Er entspricht inhaltlich der heutigen Regelung; sie wurde unverändert in Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO übernommen und in Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO der Ausschluss der allgemeinen Gerichtsstandsregeln nunmehr der StPO aufgenommen. Die Änderung vom
17. Juni 2022 passte die Formulierung des Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO redaktionell leicht zur heutigen Fassung an («Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist»).
E. 4.1 Das JG JU verweist in seiner Eingabe auf die gesetzliche Regelung, welche die Anwendung des Art. 34 Abs. 1 StPO ausdrücklich ausschliesse. Art. 10 JStPO regle zudem die Zuständigkeit ausführlich. Es liege weder eine Lücke noch ein Schweigen des Gesetzes vor und der Gesetzgeber habe die Rege- lung seit dem Jahr 2011 nicht angepasst. Die aktuelle gesetzliche Regelung sei klar und der anderslautende Entscheid des Bundesstrafgerichts sei unter altem Recht ergangen. Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO bezeichne bei Taten im Inland die Behörde des Ortes als zuständig, wo die Straftat begangen wor- den sei. Die Frage der Verfahrenseinheit oder der Ausfällung einer Gesamt- strafe sei nicht ausschlaggebend. Es gebe in der Praxis verschiedene Konstellationen, die zu parallelen Verfahren führen würden. Dies z. B. wenn ein Jugendlicher während des Jugendstrafverfahrens oder bei dessen Über- weisung ans Gericht als Erwachsener erneut delinquiere. Dazu komme es auch, wenn ein Jugendlicher in einen anderen Kanton umziehe und dort wieder deliktisch tätig werde. Es gebe in dieser Situation keinen Grund, parallele Verfahren bei Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszu- schliessen. Mangels Erreichbarkeit des Jugendlichen komme bei diesen praktisch nur eine Strafe in Betracht und nur selten eine andere Massnahme. Es sei wichtig, auf Delikte ohne Wohnsitz in der Schweiz sofort reagieren zu können, ansonsten sie nach einer Freilassung nicht mehr erreichbar seien und dies sei auch effizienter. Ein Gerichtsstandsverfahren stehe dem entge- gen. Entsprechend erledige in der französischsprachigen Schweiz jeder Kanton seine eigenen Verfahren, ohne sie zu vereinigen (act. 4 S. 3–5).
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Die JA AG verweist dagegen auf die einhellige Lehre und Praxis, wonach der ausdrückliche Ausschluss von Art. 34 StPO ein gesetzgeberisches Ver- sehen sei und er daher bei wie vorliegend fehlendem Aufenthalt sinngemäss anzuwenden sei. Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO schliesse den Art. 34 StPO nicht absolut aus, andernfalls ein Kompetenzkonflikt nicht aufgelöst werden könne. Bei Taten in mehreren Kantonen hätte dann jeder Kanton ein eigenes Strafverfahren zu führen. Das erscheine nicht praktikabel. Die sinngemässe Anwendung entspreche denn auch der Praxis des Bundesstrafgerichts zum alten Recht (act. 1 S. 2).
E. 4.2.1 Der Grundsatz der Individualisierung prägt das Jugendstrafrecht (HASANI, Grundsatz der Verfahrenseinheit, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band 173, 2023, S. 334 N. 609). Die zu verfolgende Straftat soll in erster Linie aus den Umwelteinflüssen des Jugendlichen heraus verstanden und gewürdigt werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 106 N. 336). Die Beurtei- lung des Jugendlichen soll nach Art. 10 JStPO durch eine Strafbehörde am bzw. in der Nähe des Wohnortes des Jugendlichen erfolgen. Aufgrund des Wortlautes von Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO scheint die Regelung der StPO zur Lösung von Gerichtsstandskonflikten in Art. 34 StPO im Jugendstrafverfah- ren nicht zur Anwendung zu gelangen. Da es allerdings zu Zuständigkeits- konflikten kommen kann und die JStPO keine eigene Lösungsmöglichkeit vorsieht, dürfte es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. Die Praxis behilft sich damit, indem sie Art. 34 StPO sinngemäss anwendet. Art. 34 StPO wird daher auch im Jugendstrafverfahren angewendet (EGE/ JOSITSCH/ALBIZZATI, Kommentar JStPO, 3. Aufl. 2025, Art. 3 N. 5, Art. 10 N. 13; so auch EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/ VALÄR, Basler Kommentar, Art. 3 JStPO N. 5, Art. 10 JStPO N. 6; zustimmend STETTLER, Commentaire Droit pénal des mineurs / Procédure pénale applicable aux mineurs, 2. Aufl., 2023, Art. 10 N. 41 und FN 10).
BAUMGARTNER argumentiert in seiner ausführlicheren Darstellung der Prob- lematik, der Fall von mehreren Begehungsorten sei gesetzlich nicht geregelt. Diese Konstellation werde von Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO nicht erfasst. Der Gerichtsstandskonflikt könne ohne Rückgriff auf Art. 34 StPO nicht gelöst werden. Damit sei ein Ausschluss der Regeln der StPO gerade nicht durch eine Spezialbestimmung der JStPO gerechtfertigt. Art. 34 StPO sei analog anzuwenden, zur Lückenfüllung. Der Begehungsort gemäss JStPO umfasse den Handlungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO, wobei subsidiär an den Erfolgsort nach Satz 2 der Bestimmung anzuknüpfen sei (BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 568–570).
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E. 4.2.2 Weil im Jugendstrafverfahren die individuelle Behandlung der beschuldigten Person im Vordergrund steht, wird der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht strikt durchgesetzt. Hätte der Gesetzgeber den Grundsatz der Verfah- renseinheit im Jugendstrafverfahren für nicht anwendbar erklären wollen, hätte er ihn jedoch ohne Weiteres ebenfalls in die Aufzählung von Art. 3 Abs. 2 JStPO aufnehmen können (HASANI, a.a.O., S. 337 N. 614). Die JStPO enthält keine Vorgabe darüber, wie in Jugendstrafverfahren in Fällen subjektiver Konnexität vorzugehen ist. Daher gelangt subsidiär Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung, zumal sich in der JStPO keine Bestim- mung findet, um einen Kompetenzkonflikt bei mehreren konkurrierenden Begehungsorten i.S. v. Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO zu lösen. Es sei nicht er- sichtlich, dass eine Verfahrensvereinigung bei subjektiver Konnexität die Ziele des Jugendstrafverfahrens negativ beeinträchtigt (HASANI, a.a.O., S. 338 f. N. 618–620; zum Jugendschutz als sachlicher Grund für die Ver- fahrenstrennung N. 625 ff.; bejahend zur Anwendung auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2019.156 vom 7. Februar 2020, RBOG 2020 Nr. 23 E. 3).
E. 4.3 Zu entscheiden ist, ob mehrere Verfahren eines Jugendlichen ohne gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO) wie die Behör- den der französischsprachigen Schweiz getrennt an den jeweiligen Bege- hungsorten zu führen oder wie die Behörden der deutschsprachigen Schweiz nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 34 StPO) am Begehungs- ort zu vereinigen sind. Die Gesetzesauslegung ergibt folgendes Resultat:
E. 4.3.1 Das aStGB regelte den Gerichtsstand bei Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz durch Verweis auf die allgemeinen Regeln des Erwachsenenstrafrechts, was zu einem Gerichtsstand am Begehungsort führt. Die allgemeinen Regeln des Gerichtsstandsrechtes und damit die An- wendung des Gerichtsstandes des Begehungsortes (heute Art. 34 Abs. 1 StPO) wurden zu Beginn des Revisionsprozesses angesichts der Sonderre- gelung im Jugendstrafrecht als entbehrlich erachtet. Dabei sollte jedoch die Regelung des aStGB unverändert beibehalten und in Nachfolge des Art. 372 aStGB eine geschlossene Lösung für den Gerichtsstand des Jugendstraf- rechtes geschaffen werden. Entsprechend wurde der Gerichtsstand des Begehungsortes im Jugendstrafrecht für Jugendliche ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz direkt aufgenommen (heute Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO) und derjenige des Erwachsenenstrafrechtes in Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO ausgeschlossen. Jedoch fehlt damit aufgrund des Ausschlusses für den vorliegenden Fall mehrerer Begehungsorte eine Lösung und konkrete Kriterien zur Gerichtsstandsbestimmung, wie sie Art. 34 Abs. 1 StPO bietet. Angesichts des Willens zu einer unveränderten und abschliessenden Rege- lung der Gerichtsstände im Jugendstrafrecht, ist darin mit der Lehre (vgl.
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Erwägung 4.2 oben) und Praxis (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.6 vom 26. März 2009 E. 2.2) ein Versehen des Gesetzgebers zu sehen. Die genaue Folge von Verweisen (oder deren Unterdrückung) sind nicht immer für alle Konstellationen offensichtlich. Damit ist zu prüfen, ob die zwei Strafuntersuchungen getrennt oder gemeinsam zu führen sind.
E. 4.3.2 Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO schliesst den Gerichtsstand des Art. 34 Abs. 1 StPO (Begehungsort) aus, nicht jedoch den ihm zugrundeliegenden Grundsatz der Verfahrenseinheit des Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO (zu diesem allgemein Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.35 vom 27. August 2024 E. 3.2.1). Dieser verlangt aufgrund der Prinzipien des Jugendstrafrechts (Art. 4 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 JStPO; Erwägung 2.2.2 oben) zwar keine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung mit Mittätern, insbesondere er- wachsenen (vgl. Art. 11 Abs. 1 JStPO). Am Wohnsitz/Aufenthaltsort des Jugendlichen werden bei Aufenthalt in der Schweiz indes grundsätzlich alle seine mutmasslichen Delikte gemeinsam behandelt (vgl. obige Erwägungen 3.2, 3.6). Dies erleichtert die therapeutische Intervention in der Nähe des Jugendlichen am Ort der Schul- und Familienbehörden. Der Ausschluss von Art. 34 StPO durch Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO scheint gegen die Vereinigung der Strafverfolgung am Ort des schwersten Deliktes gerichtet (wobei dies i.V.m. Art. 33 Abs. 1 StPO auch der Ort sein könnte, wo ein Mittäter delin- quierte) und nicht gegen die Untersuchung von Handlungen an verschiede- nen Orten eines sich nicht gewöhnlich in der Schweiz aufhaltenden Jugend- lichen. Die Vereinigung entspricht der bisherigen Rechtslage (vgl. oben Erwägung 3.6). Mit dem Gesagten sind in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 3 Abs. 1 JStPO Verfah- ren gegen einen Jugendlichen an mehreren Begehungsorten grundsätzlich zu vereinigen.
Eine Vereinigung macht bei Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO namentlich Sinn, wenn wie im vorliegenden Fall mangels gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Schweiz realistischerweise keine therapeutische Intervention in Betracht kommt, sondern nur eine Strafe (zu den Konstellationen Erwägung 3.4.4 oben). Diesfalls ist eine gemeinsame Verfolgung mehrerer Handlungen eines Jugendlichen effizient, sie ermöglicht eine Gesamtbeurteilung und spiegelt die Vereinigung beim Schweizer Aufenthaltsort des Art. 10 Abs. 1 JStPO. Dass wie im Erwachsenenstrafrecht vorliegend primär eine Strafe in Frage kommt, spricht somit für die Anwendung der allgemeinen Gerichts- standsregeln der StPO und des Gerichtsstands des Begehungsortes des Art. 34 Abs. 1 StPO. Es sind keine jugendstrafrechtlichen Grundsätze er- sichtlich, die ihn vorliegend ausschlössen. Auch dass der Kanton Jura auf Ausnahmen im Jugendstrafrecht zum Grundsatz der Verfahrenseinheit
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hinweist, spricht nicht gegen die Vereinigung, wobei die Beschwerdekam- mer, in ähnlichen Konstellationen wie sie der Kanton Jura erwähnt, bereits vereinigte (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.55 vom 5. Okto- ber 2022 E. 3.1; BG.2008.23 vom 4. März 2009 E. 2.2).
E. 4.3.3 Schliesslich steht einer Vereinigung auch nicht im Weg, dass bei einer gemeinsamen Beurteilung Gerichtsstandsverfahren nötig werden könnten. Die JStPO sieht solche ausdrücklich vor (Art. 10 Abs. 7 JStPO). Die JStPO schliesst in Art. 3 Abs. 2 JStPO den Art. 38 Abs. 1 StPO nicht aus, der die einfache und rasche Lösung von Gerichtsstandskonflikten durch Gerichts- standsvereinbarungen vorsieht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.55 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; BG.2017.35 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2). Der Kanton Jura argumentiert allgemein, dass eine sofortige Intervention ohne Gerichtsstandsverfahren zu einer Verhaftung oder besse- ren Erreichbarkeit des Jugendlichen führt, was sich indes zumindest vorlie- gend nicht verwirklichte. Die StPO kennt zudem neuerdings eine flankie- rende Kompetenz für erste Ermittlungshandlungen der Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist (vgl. Erwägung 3.5.1 oben). Schliesslich wollte der Gesetzgeber via VOSTRA gerade für den vorliegen- den Fall Gerichtsstandsverfahren ermöglichen: Dem VOSTRA kommt im staatsanwaltschaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.2). Das VOSTRA macht automatisch Meldung, falls von einer anderen verfahrensleitenden Behörde ein hängiges Strafverfahren gegen die gleiche Person neu erfasst wird (Art. 25 Abs. 1 lit. o der Verordnung über das Straf- register-Informationssystem VOSTRA; Strafregisterverordnung, StReV; SR 331). Eine Jugendliche oder ein Jugendlicher wird im VOSTRA verzeich- net, wenn gegen sie oder ihn in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Ver- brechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist und sie oder er über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt (Art. 16 Abs. 2 lit. b StrRG).
E. 4.4 Insgesamt ist daran festzuhalten, dass im Fall des Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO eines Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz Straf- verfahren an mehreren Begehungsorten zu vereinigen sind. Dies ergibt sich schon aus dem im Jugendstrafverfahren insoweit anwendbaren Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO. Für die konkrete Lösung ist auf Art. 34 Abs. 1 StPO zu- rückzugreifen, wonach primär auf den Ort der schwersten Tat und sekundär auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen abzustellen ist. Bei vorlie- gend gleichen Delikten (Diebstähle) führt dies zur Zuständigkeit des Kantons Jura, wo die erste Verfolgungshandlung geschah (vgl. lit. A oben).
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E. 4.5 Somit sind die Strafbehörden des Kantons Jura als berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A. (alias A1.) zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflichtet, die A. (alias A1.) zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
KANTON AARGAU, Jugendanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON JURA, Jugendgericht, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 10 Abs. 7 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.57
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Sachverhalt:
A. A. (alias A1.) wird im Kanton Jura vorgeworfen, am 25./26. Dezember 2024 in Z. Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch begangen zu ha- ben. Am 28./29. Januar 2025 soll er in Y./AG einen weiteren Diebstahl mit Hausfriedensbruch begangen haben. Der Beschuldigte soll zu den Tatzeiten minderjährig gewesen sein. Am 26. Dezember 2024 wurde im Kanton Jura Strafanzeige eingereicht, was die erste Verfolgungshandlung darstellt (act. 1 S. 2; act. 4 S. 3; Aktenmäppchen Kt. AG und JU).
B. Am 30. Juni 2025 leitete die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (nach- folgend «JA AG») den Meinungsaustausch mit dem Jugendgericht des Kantons Jura (nachfolgend «JG JU») ein. Das JG JU lehnte seine Zustän- digkeit am 4. Juli 2025 ab. Auch der weitere Austausch führte zu keiner Einigung in der Sache. Beide Behörden befürworteten, die Sache der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid zu unterbreiten (Anfragen vom 4. und 25 August 2025, Antworten vom 20. und 29. August 2025; Mappe abschliessender Meinungsaustausch).
C. Die JA AG rief am 2. September 2025 die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands an (act. 1). Das JG JU reichte am 12. September 2025 die Gesuchsantwort ein (act. 4), die der JA AG am 24. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5). Für die Parteien liegt die Zuständigkeit beim jeweils anderen Kanton.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die StPO regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundes- recht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 1 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbe- halten (Art. 1 Abs. 2 StPO). Die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO, SR 312.1) regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3
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Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen (Art. 1 JStPO). Das Bundesgesetz vom
20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1) regelt in sachlicher Hinsicht die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach StGB oder einem anderen Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG). Es gilt in persönlicher Hinsicht für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Al- tersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben (Art. 3 Abs. 1 JStG; zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.23 vom 13. April 2021 E. 3.1). 1.2 Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen im Bereich des Jugendstrafrechts entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 10 Abs. 7 JStPO), nicht anders als beim Erwachsenenstrafrecht (Art. 40 Abs. 2 StPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO), wobei deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Für die Anwendung des JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichti- gen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Dabei achten die Strafbehörden in allen Verfah- rensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO). 1.3 Vorliegend haben die Parteien keine ihnen administrativ übergeordnete kantonale Behörden, die für die Anrufung des Bundesstrafgerichts zuständig sein könnten. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaus- tausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen weiteren Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Strittig ist vorliegend, ob der Ausschluss des Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO der Gerichtsstandsbestimmungen der StPO (Art. 31–34) auch gilt für Inlandtaten eines Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO). Dem Jugendlichen wird vorgeworfen, Delikte in den Kantonen Jura und Aargau, begangen zu haben. Gemäss Vorbringen der Parteien führen die Behörden der französischsprachigen Schweiz die Verfahren in solchen Fällen getrennt an den jeweiligen Begehungsorten, während die Behörden der deutschsprachigen Schweiz sie nach den allge- meinen Grundsätzen (Art. 34 StPO) vereinigen. Um den Gerichtsstand
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vorliegend festzulegen, hat die Beschwerdekammer Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen. 2.2 Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsord- nung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erken- nen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis in dieser Situation eine von den Materialien abweichende Lösung kaum nahelegen (BGE 148 IV 96 E. 4.4.1, 148 IV 247 E. 3; 146 II 201 E. 4.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungs- konforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Geset- zesbestimmung (BGE 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; zum Ganzen BGE 151 IV 185 E. 2.4). 2.3
2.3.1 Für die Strafverfolgung von Vergehen und Verbrechen, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 JStG verübt worden sind, ist die Behörde des Ortes zu- ständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1 i.V.m. 10 Abs. 1 JStPO). Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist bei Taten im Inland die Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist zuständig (Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO). Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Nicht anwendbar sind gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO die Bestimmungen der StPO über den Gerichtsstand (Art. 31 und 32 StPO) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33 StPO) und bei mehre- ren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34 StPO). Die Strafprozessordnung sieht folgenden Gerichtsstand vor: Hat eine be- schuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat began- gen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
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2.3.2 Die Gerichtsstandsregelung von Art. 10 Abs. 1 JStPO beruht auf der Über- legung, dass entsprechend dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht die erzieherischen und therapeutischen Massnahmen möglichst dort angeordnet und vollzogen werden sollen, wo der Jugendliche sich normalerweise aufhält. An diesem Ort können seine persönlichen Ver- hältnisse in der Regel am besten abgeklärt werden und sind Eingliederungs- massnahmen wirklich sinnvoll. Überdies wird der Jugendliche durch das Ver- fahren nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.35 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2; QUELOZ, Commentaire Droit pénal des mineurs / Procédure pénale applicable aux mineurs, 2. Aufl., 2023, S. 66–68; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizeri- sche Jugendstrafprozessordnung [JStPO], 2. Aufl. 2018, Art. 10 JStPO N. 4; HUG/SCHLÄFLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 JStPO N. 4; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, S. 106 f. N. 336).
3.
3.1 Die Gerichtsstandbestimmungen des Jugendstrafrechts sind vom StGB über das JStG in die JStPO überführt und kürzlich redaktionell angepasst worden (zur Genese des Jugendstrafrechts seit der Helvetik QUELOZ, a.a.O., Teil 1 S. 1–30; zum Rechtsvergleich JStG-JStPO auch BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 563). 3.2 Die einschlägigen Gerichtsstandsbestimmungen waren bis zum Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 ursprünglich im StGB enthalten (in der Fassung vom 18. März 1971; AS 1971, 777, 807; 1973, 1840), wobei Art. 372 aStGB bestimmte: Für das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche sind die Behörden des Wohnsitzes oder, wenn das Kind oder der Jugendliche sich dauernd an einem anderen Ort aufhält, die Behörden des Aufenthaltsortes zuständig. Übertretungen werden am Begehungsort verfolgt (Ziff. 1 Abs. 1). In Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes finden die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand Anwendung (Ziff. 1 Abs. 2; SCHWERI, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 1987, S. 105; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.6 vom 26. März 2009 E. 2.2 ). Mehrere von einem einzelnen Jugendlichen an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen waren gemeinsam zu beurteilen; eine Art. 350 Ziff. 1 aStGB (Begehungsort) analoge Regelung war nicht erforderlich, weil die Vereinigung bereits durch Art. 372 aStGB gewährleistet war (SCHWERI, a.a.O., S. 107 Rz. 322). Hielt sich der Täter auch nicht für kürzere Zeit in der Schweiz an einem bestimmten Ort auf, dann fehlte ein eigentlicher
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Aufenthaltsort, so dass der Gerichtsstand nach den allgemeinen Regeln des StGB zu bestimmen war (vgl. Art. 372 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB; SCHWERI, a.a.O., S. 113 Rz. 345). 3.3
3.3.1 Diese Gerichtsstandsbestimmungen wurden zunächst in das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 überführt (Curia Vista 98.038). Der Entwurf des Bundesrates (in der damaligen Zählung Art. 37) lautete in Absatz 1: Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt ein solcher in der Schweiz, ist folgende Behörde zuständig: (Art. 37 Abs. 1 lit. a) bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung; (Art. 37 Abs. 1 lit. b) bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo er wegen der Tat erstmals angehalten wurde. Der Entwurf trat inhaltlich unverändert in Kraft (AS 2006 3545, 3558), wobei die Regelung nunmehr in Art. 38 Abs. 2 lit. a aJStG enthalten war. Art. 1 Abs. 2 lit. n aJStG schloss neu die Anwendung der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit (Art. 340–345 aStGB) ausdrücklich aus.
3.3.2 Die Botschaft vom 21. September 1998 (BBl 1999 II 1979, 2261, 2411) er- klärt, dass die Regelung der Zuständigkeit für den Fall, dass der jugendliche Straftäter keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Abs. 1 Bst. a und b), inhaltlich dem geltenden Recht entspricht und fügt in Fussnote 618 an «vgl. Art. 372 Ziff. 1 Abs. 1, hinsichtlich Auslandtaten in Verbindung mit Art. 348». Der Ausschluss der Bestimmungen der StPO zu den Zuständig- keiten in Art. 1 Abs. 2 lit. n aJStG wurde damit begründet, dass der Entwurf zum JStG selbst entsprechende Sonderbestimmungen enthält (S. 2221). In den Fahnen der parlamentarischen Beratungen findet sich zur Zuständigkeit nur das Votum Marty für die Kommission (AB 2000 S 747), dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt werde stehe in Einklang mit der thera- peutischen Wirkung, die man der strafrechtlichen Intervention geben wolle, da die dortigen Behörden dazu am ehesten in der Lage seien (AB 2002 N 146 Zustimmung des Nationalrates).
3.3.3 Das JStG folgte gemäss SCHWERI/BÄNZIGER dem bewährten Konzept des alten Rechtes, welches Art. 372 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 aStGB als lex specialis zu den Art. 346 ff. aStGB betrachtete. Art. 38 aJStG (Art. 372 aStGB) regelt die örtliche Zuständigkeit abschliessend und bildet ein in sich geschlossenes System von Zuständigkeitsvorschriften. Mehrere von einem einzelnen Ju- gendlichen an verschiedenen Orten verübte strafbare Handlungen sind nach diese Bestimmung gemeinsam zu beurteilen; eine Art. 344 Abs. 1 aStGB
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(Art. 350 Ziff. 1 aStGB) analoge Regelung ist nicht erforderlich, weil die Ver- einigung bereits durch Art. 38 aJStG (Art. 372 aStGB) gewährleistet ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 107 N. 337, S. 111 N. 351).
3.4 Die Bestimmungen des Art. 38 aJStG wurden im Zuge der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (Curia Vista 05.092) durch Anordnung des Inkrafttre- tens vom 20. März 2009 der JStPO per 1. Januar 2011 aufgehoben (AS 2010 1590 vom 31. März 2010). 3.4.1 Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO trat in der auch heute gültigen Fassung in Kraft, Art. 10 Abs. 2 JStPO lautete ursprünglich (AS 2010 1573, 1576): Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig:
a. bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung (gegenüber dem aJStG unverändert); b. bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für die ausländische Jugendliche oder den ausländischen Jugendli- chen, die Behörde des Ortes, wo sie oder er wegen der Tat erstmals ange- halten wurde. 3.4.2 Der Bundesrat führte dazu in seiner Botschaft vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085, 1354) aus: Somit lautet der allgemeine Grundsatz, dass die Strafprozessordnung auch auf die Jugendlichen Anwendung findet, ausser:
– wenn die Jugendstrafprozessordnung einen Verfahrensbereich in beson- derer Weise regelt, was die Unanwendbarkeit der Normen der Strafprozess- ordnung auf diesem Gebiet nach sich zieht (gilt z.B. auch für die Übergangs- bestimmungen, Art. 46 ff.); – wenn die Anwendung einer Bestimmung der Strafprozessordnung durch Art. 3 Absatz 2 JStPO ausgeschlossen wird. Zu Art. 3 Absatz 2 lit. c JStPO erklärte er: Weil das Jugendstrafrecht hauptsäch- lich von der Individualisierung der Behandlung der beschuldigten Person geprägt ist, kann der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht strikte angewen- det werden. Nach den Bestimmungen der Jugendstrafprozessordnung (v.a. Art. 11, heute Art. 10) soll jede und jeder Jugendliche durch eine ortsnahe Strafbehörde beurteilt werden können. Bei Straftaten, in die Jugendliche ver- schiedener Herkunft verwickelt sind, ist daher eine Trennung der Verfahren notwendig. 3.4.3 Das Parlament änderte den damaligen Art. 11 (heute Art. 10) ab, da der bundesrätliche Entwurf vom 21. Dezember 2005 für Artikel 11 durch eine Regelung ersetzt werden sollte, wie sie in Art. 38 aJStG in ähnlicher Form bereits bestand. Es macht Sinn, diese Regelung weitgehend unverändert zu übernehmen (AB 2007 S 1068 Votum Inderkum für die Kommission; AB 2008 N 1223 und 1227 Zustimmung). Diese parlamentarische Änderung betraf indes die vorliegend primär interessierende Regelung des damaligen
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Art. 11 Abs. 2 zum Gerichtsstand bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthal- tes in der Schweiz nicht, diese waren und blieben inhaltlich unverändert. 3.4.4 Der Bundesrat änderte daraufhin seinen Entwurf und erläuterte dies im Zusatzbericht vom 22. August 2007 (BBl 2008 3121, 3137), woraus vorlie- gend nur die folgende, allgemeine Erläuterung von Interesse ist: Bei der Ver- folgung von Bagatellstraftaten müssen die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen nicht näher abgeklärt werden. Anders verhält es sich, wenn Schutzmassnahmen angeordnet oder abgeändert werden müssen. Diesfalls steht nicht das Delikt als solches, sondern die Person der Täterin oder des Täters im Vordergrund. Zuständig sind deshalb in solchen Fällen die Behör- den am gewöhnlichen Aufenthaltsort. 3.5
3.5.1 Im Zusammenhang mit der Botschaft zur Änderung der Strafprozessord- nung vom 28. August 2019 wurden im Jugendstrafrecht die Regeln im Zusammenhang mit Übergangstätern angepasst (BBl 2019 6697, 6773 f.). Zugleich wurde Art. 10 JStPO geändert (Änderung vom 17. Juni 2022, AS 2023 468 Anhang I.6; CuriaVista 19.048). Neu sind die Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes zur Strafverfolgung für sämtliche Delikte zuständig, also auch für Übertretungen; davon ausgenommen ist nur das Ordnungsbussenverfahren, wo aus Gründen der Praktikabilität das Tatort- prinzip gilt. Neu ist auch die Kompetenz für erste Ermittlungshandlungen der Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist (Art. 10 Abs. 3 JStPO; BBL 2019 6775–6777). 3.5.2 Vorliegend zentraler ist, dass zudem die Formulierung des Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO angepasst wurde. Diese Änderung ist gemäss Botschaft rein redaktioneller Natur. Auf Deutsch wird die Formulierung «Behörde am Ort der Begehung» ersetzt durch «Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist»; damit wird die gleiche Formulierung wie in Absatz 3 verwendet (BBl 2019 6697, 6776). In den anderen Sprachversionen wurde die ursprüngliche Formulierung der JStPO wie folgt angepasst: lorsque l’infraction a été commise en Suisse, l’autorité du lieu de commission de l’acte → lorsque l’infraction a été commise en Suisse, l’autorité du lieu où elle a été commise; per i fatti commessi in Svizzera, l’autorità del luogo in cui il fatto è stato com- messo → per i fatti commessi in Svizzera, l’autorità del luogo in cui è stato commesso il reato. 3.6 Die Entstehungsgeschichte (Gesetzesmaterialien) zum heutigen Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO können wie folgt zusammengefasst werden: Die ur- sprünglich im aStGB enthaltene Gerichtsstandsregelung verwies bei
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fehlendem Aufenthalt des Jugendlichen in der Schweiz auf die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsstands und damit namentlich auch auf die Regeln zur Verfahrensvereinigung am Begehungsort. Die Vereinigung meh- rerer Strafverfahren eines Jugendlichen wurde ansonsten bereits durch den einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz/Aufenthaltsort erreicht. Diese Regelung sollte unverändert ins aJStG überführt werden und wie das alte Recht den Gerichtstand bei Jugendlichen abschliessend regeln, weshalb im aJStG die allgemeinen Gerichtsstandsregeln für Erwachsene ausgeschlos- sen wurden: Art. 38 Abs. 2 lit. a aJStG erklärte bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung als zuständig. Er entspricht inhaltlich der heutigen Regelung; sie wurde unverändert in Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO übernommen und in Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO der Ausschluss der allgemeinen Gerichtsstandsregeln nunmehr der StPO aufgenommen. Die Änderung vom
17. Juni 2022 passte die Formulierung des Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO redaktionell leicht zur heutigen Fassung an («Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist»).
4.
4.1 Das JG JU verweist in seiner Eingabe auf die gesetzliche Regelung, welche die Anwendung des Art. 34 Abs. 1 StPO ausdrücklich ausschliesse. Art. 10 JStPO regle zudem die Zuständigkeit ausführlich. Es liege weder eine Lücke noch ein Schweigen des Gesetzes vor und der Gesetzgeber habe die Rege- lung seit dem Jahr 2011 nicht angepasst. Die aktuelle gesetzliche Regelung sei klar und der anderslautende Entscheid des Bundesstrafgerichts sei unter altem Recht ergangen. Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO bezeichne bei Taten im Inland die Behörde des Ortes als zuständig, wo die Straftat begangen wor- den sei. Die Frage der Verfahrenseinheit oder der Ausfällung einer Gesamt- strafe sei nicht ausschlaggebend. Es gebe in der Praxis verschiedene Konstellationen, die zu parallelen Verfahren führen würden. Dies z. B. wenn ein Jugendlicher während des Jugendstrafverfahrens oder bei dessen Über- weisung ans Gericht als Erwachsener erneut delinquiere. Dazu komme es auch, wenn ein Jugendlicher in einen anderen Kanton umziehe und dort wieder deliktisch tätig werde. Es gebe in dieser Situation keinen Grund, parallele Verfahren bei Jugendlichen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszu- schliessen. Mangels Erreichbarkeit des Jugendlichen komme bei diesen praktisch nur eine Strafe in Betracht und nur selten eine andere Massnahme. Es sei wichtig, auf Delikte ohne Wohnsitz in der Schweiz sofort reagieren zu können, ansonsten sie nach einer Freilassung nicht mehr erreichbar seien und dies sei auch effizienter. Ein Gerichtsstandsverfahren stehe dem entge- gen. Entsprechend erledige in der französischsprachigen Schweiz jeder Kanton seine eigenen Verfahren, ohne sie zu vereinigen (act. 4 S. 3–5).
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Die JA AG verweist dagegen auf die einhellige Lehre und Praxis, wonach der ausdrückliche Ausschluss von Art. 34 StPO ein gesetzgeberisches Ver- sehen sei und er daher bei wie vorliegend fehlendem Aufenthalt sinngemäss anzuwenden sei. Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO schliesse den Art. 34 StPO nicht absolut aus, andernfalls ein Kompetenzkonflikt nicht aufgelöst werden könne. Bei Taten in mehreren Kantonen hätte dann jeder Kanton ein eigenes Strafverfahren zu führen. Das erscheine nicht praktikabel. Die sinngemässe Anwendung entspreche denn auch der Praxis des Bundesstrafgerichts zum alten Recht (act. 1 S. 2).
4.2
4.2.1 Der Grundsatz der Individualisierung prägt das Jugendstrafrecht (HASANI, Grundsatz der Verfahrenseinheit, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band 173, 2023, S. 334 N. 609). Die zu verfolgende Straftat soll in erster Linie aus den Umwelteinflüssen des Jugendlichen heraus verstanden und gewürdigt werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 106 N. 336). Die Beurtei- lung des Jugendlichen soll nach Art. 10 JStPO durch eine Strafbehörde am bzw. in der Nähe des Wohnortes des Jugendlichen erfolgen. Aufgrund des Wortlautes von Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO scheint die Regelung der StPO zur Lösung von Gerichtsstandskonflikten in Art. 34 StPO im Jugendstrafverfah- ren nicht zur Anwendung zu gelangen. Da es allerdings zu Zuständigkeits- konflikten kommen kann und die JStPO keine eigene Lösungsmöglichkeit vorsieht, dürfte es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. Die Praxis behilft sich damit, indem sie Art. 34 StPO sinngemäss anwendet. Art. 34 StPO wird daher auch im Jugendstrafverfahren angewendet (EGE/ JOSITSCH/ALBIZZATI, Kommentar JStPO, 3. Aufl. 2025, Art. 3 N. 5, Art. 10 N. 13; so auch EBERLE/HUG/SCHLÄFLI/ VALÄR, Basler Kommentar, Art. 3 JStPO N. 5, Art. 10 JStPO N. 6; zustimmend STETTLER, Commentaire Droit pénal des mineurs / Procédure pénale applicable aux mineurs, 2. Aufl., 2023, Art. 10 N. 41 und FN 10).
BAUMGARTNER argumentiert in seiner ausführlicheren Darstellung der Prob- lematik, der Fall von mehreren Begehungsorten sei gesetzlich nicht geregelt. Diese Konstellation werde von Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO nicht erfasst. Der Gerichtsstandskonflikt könne ohne Rückgriff auf Art. 34 StPO nicht gelöst werden. Damit sei ein Ausschluss der Regeln der StPO gerade nicht durch eine Spezialbestimmung der JStPO gerechtfertigt. Art. 34 StPO sei analog anzuwenden, zur Lückenfüllung. Der Begehungsort gemäss JStPO umfasse den Handlungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO, wobei subsidiär an den Erfolgsort nach Satz 2 der Bestimmung anzuknüpfen sei (BAUM- GARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 568–570).
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4.2.2 Weil im Jugendstrafverfahren die individuelle Behandlung der beschuldigten Person im Vordergrund steht, wird der Grundsatz der Verfahrenseinheit nicht strikt durchgesetzt. Hätte der Gesetzgeber den Grundsatz der Verfah- renseinheit im Jugendstrafverfahren für nicht anwendbar erklären wollen, hätte er ihn jedoch ohne Weiteres ebenfalls in die Aufzählung von Art. 3 Abs. 2 JStPO aufnehmen können (HASANI, a.a.O., S. 337 N. 614). Die JStPO enthält keine Vorgabe darüber, wie in Jugendstrafverfahren in Fällen subjektiver Konnexität vorzugehen ist. Daher gelangt subsidiär Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung, zumal sich in der JStPO keine Bestim- mung findet, um einen Kompetenzkonflikt bei mehreren konkurrierenden Begehungsorten i.S. v. Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO zu lösen. Es sei nicht er- sichtlich, dass eine Verfahrensvereinigung bei subjektiver Konnexität die Ziele des Jugendstrafverfahrens negativ beeinträchtigt (HASANI, a.a.O., S. 338 f. N. 618–620; zum Jugendschutz als sachlicher Grund für die Ver- fahrenstrennung N. 625 ff.; bejahend zur Anwendung auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2019.156 vom 7. Februar 2020, RBOG 2020 Nr. 23 E. 3).
4.3 Zu entscheiden ist, ob mehrere Verfahren eines Jugendlichen ohne gewöhn- lichen Aufenthalt in der Schweiz (Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO) wie die Behör- den der französischsprachigen Schweiz getrennt an den jeweiligen Bege- hungsorten zu führen oder wie die Behörden der deutschsprachigen Schweiz nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 34 StPO) am Begehungs- ort zu vereinigen sind. Die Gesetzesauslegung ergibt folgendes Resultat: 4.3.1 Das aStGB regelte den Gerichtsstand bei Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz durch Verweis auf die allgemeinen Regeln des Erwachsenenstrafrechts, was zu einem Gerichtsstand am Begehungsort führt. Die allgemeinen Regeln des Gerichtsstandsrechtes und damit die An- wendung des Gerichtsstandes des Begehungsortes (heute Art. 34 Abs. 1 StPO) wurden zu Beginn des Revisionsprozesses angesichts der Sonderre- gelung im Jugendstrafrecht als entbehrlich erachtet. Dabei sollte jedoch die Regelung des aStGB unverändert beibehalten und in Nachfolge des Art. 372 aStGB eine geschlossene Lösung für den Gerichtsstand des Jugendstraf- rechtes geschaffen werden. Entsprechend wurde der Gerichtsstand des Begehungsortes im Jugendstrafrecht für Jugendliche ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz direkt aufgenommen (heute Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO) und derjenige des Erwachsenenstrafrechtes in Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO ausgeschlossen. Jedoch fehlt damit aufgrund des Ausschlusses für den vorliegenden Fall mehrerer Begehungsorte eine Lösung und konkrete Kriterien zur Gerichtsstandsbestimmung, wie sie Art. 34 Abs. 1 StPO bietet. Angesichts des Willens zu einer unveränderten und abschliessenden Rege- lung der Gerichtsstände im Jugendstrafrecht, ist darin mit der Lehre (vgl.
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Erwägung 4.2 oben) und Praxis (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.6 vom 26. März 2009 E. 2.2) ein Versehen des Gesetzgebers zu sehen. Die genaue Folge von Verweisen (oder deren Unterdrückung) sind nicht immer für alle Konstellationen offensichtlich. Damit ist zu prüfen, ob die zwei Strafuntersuchungen getrennt oder gemeinsam zu führen sind.
4.3.2 Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO schliesst den Gerichtsstand des Art. 34 Abs. 1 StPO (Begehungsort) aus, nicht jedoch den ihm zugrundeliegenden Grundsatz der Verfahrenseinheit des Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO (zu diesem allgemein Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.35 vom 27. August 2024 E. 3.2.1). Dieser verlangt aufgrund der Prinzipien des Jugendstrafrechts (Art. 4 JStPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 JStPO; Erwägung 2.2.2 oben) zwar keine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung mit Mittätern, insbesondere er- wachsenen (vgl. Art. 11 Abs. 1 JStPO). Am Wohnsitz/Aufenthaltsort des Jugendlichen werden bei Aufenthalt in der Schweiz indes grundsätzlich alle seine mutmasslichen Delikte gemeinsam behandelt (vgl. obige Erwägungen 3.2, 3.6). Dies erleichtert die therapeutische Intervention in der Nähe des Jugendlichen am Ort der Schul- und Familienbehörden. Der Ausschluss von Art. 34 StPO durch Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO scheint gegen die Vereinigung der Strafverfolgung am Ort des schwersten Deliktes gerichtet (wobei dies i.V.m. Art. 33 Abs. 1 StPO auch der Ort sein könnte, wo ein Mittäter delin- quierte) und nicht gegen die Untersuchung von Handlungen an verschiede- nen Orten eines sich nicht gewöhnlich in der Schweiz aufhaltenden Jugend- lichen. Die Vereinigung entspricht der bisherigen Rechtslage (vgl. oben Erwägung 3.6). Mit dem Gesagten sind in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 3 Abs. 1 JStPO Verfah- ren gegen einen Jugendlichen an mehreren Begehungsorten grundsätzlich zu vereinigen.
Eine Vereinigung macht bei Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO namentlich Sinn, wenn wie im vorliegenden Fall mangels gewöhnlichem Aufenthaltsort in der Schweiz realistischerweise keine therapeutische Intervention in Betracht kommt, sondern nur eine Strafe (zu den Konstellationen Erwägung 3.4.4 oben). Diesfalls ist eine gemeinsame Verfolgung mehrerer Handlungen eines Jugendlichen effizient, sie ermöglicht eine Gesamtbeurteilung und spiegelt die Vereinigung beim Schweizer Aufenthaltsort des Art. 10 Abs. 1 JStPO. Dass wie im Erwachsenenstrafrecht vorliegend primär eine Strafe in Frage kommt, spricht somit für die Anwendung der allgemeinen Gerichts- standsregeln der StPO und des Gerichtsstands des Begehungsortes des Art. 34 Abs. 1 StPO. Es sind keine jugendstrafrechtlichen Grundsätze er- sichtlich, die ihn vorliegend ausschlössen. Auch dass der Kanton Jura auf Ausnahmen im Jugendstrafrecht zum Grundsatz der Verfahrenseinheit
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hinweist, spricht nicht gegen die Vereinigung, wobei die Beschwerdekam- mer, in ähnlichen Konstellationen wie sie der Kanton Jura erwähnt, bereits vereinigte (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.55 vom 5. Okto- ber 2022 E. 3.1; BG.2008.23 vom 4. März 2009 E. 2.2). 4.3.3 Schliesslich steht einer Vereinigung auch nicht im Weg, dass bei einer gemeinsamen Beurteilung Gerichtsstandsverfahren nötig werden könnten. Die JStPO sieht solche ausdrücklich vor (Art. 10 Abs. 7 JStPO). Die JStPO schliesst in Art. 3 Abs. 2 JStPO den Art. 38 Abs. 1 StPO nicht aus, der die einfache und rasche Lösung von Gerichtsstandskonflikten durch Gerichts- standsvereinbarungen vorsieht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2021.55 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; BG.2017.35 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2). Der Kanton Jura argumentiert allgemein, dass eine sofortige Intervention ohne Gerichtsstandsverfahren zu einer Verhaftung oder besse- ren Erreichbarkeit des Jugendlichen führt, was sich indes zumindest vorlie- gend nicht verwirklichte. Die StPO kennt zudem neuerdings eine flankie- rende Kompetenz für erste Ermittlungshandlungen der Behörde des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist (vgl. Erwägung 3.5.1 oben). Schliesslich wollte der Gesetzgeber via VOSTRA gerade für den vorliegen- den Fall Gerichtsstandsverfahren ermöglichen: Dem VOSTRA kommt im staatsanwaltschaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.2). Das VOSTRA macht automatisch Meldung, falls von einer anderen verfahrensleitenden Behörde ein hängiges Strafverfahren gegen die gleiche Person neu erfasst wird (Art. 25 Abs. 1 lit. o der Verordnung über das Straf- register-Informationssystem VOSTRA; Strafregisterverordnung, StReV; SR 331). Eine Jugendliche oder ein Jugendlicher wird im VOSTRA verzeich- net, wenn gegen sie oder ihn in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Ver- brechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist und sie oder er über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz verfügt (Art. 16 Abs. 2 lit. b StrRG).
4.4 Insgesamt ist daran festzuhalten, dass im Fall des Art. 10 Abs. 2 lit. a JStPO eines Jugendlichen ohne gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz Straf- verfahren an mehreren Begehungsorten zu vereinigen sind. Dies ergibt sich schon aus dem im Jugendstrafverfahren insoweit anwendbaren Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO. Für die konkrete Lösung ist auf Art. 34 Abs. 1 StPO zu- rückzugreifen, wonach primär auf den Ort der schwersten Tat und sekundär auf den Ort der ersten Verfolgungshandlungen abzustellen ist. Bei vorlie- gend gleichen Delikten (Diebstähle) führt dies zur Zuständigkeit des Kantons Jura, wo die erste Verfolgungshandlung geschah (vgl. lit. A oben).
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4.5 Somit sind die Strafbehörden des Kantons Jura als berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A. (alias A1.) zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflichtet, die A. (alias A1.) zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau - Tribunal des mineurs du Canton du Jura
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.