Gerichtsstandskonflikt (Art. 10 Abs. 7 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 eröffnete die Jugendanwaltschaft des Kan- tons Obwalden eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend: Beschuldig- ter). In der Hauptsache wird ihm mehrfache Sachbeschädigung vorgewor- fen. Er soll an insgesamt 58 Sprayereien im Kanton Obwalden (Z. [51], Y. [6], X. [1]) beteiligt gewesen sein bzw. diese vorgenommen haben (Akten Ju- gendanwaltschaft Obwalden Nr. AK 050 20 1399, act. 3.1 sowie nicht pagi- nierte Übersichtstabelle im Ordner 1). Zudem wird dem Beschuldigten Dro- hung und Beschimpfung (begangen in Z. [OW]), Diebstahl (begangen in W. [LU]), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbe- schädigung (begangen in V. [OW]), Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl (begangen in Y. [OW]) sowie Hausfriedensbruch, Sachbe- schädigung, Diebstahl und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (begangen in Z. [OW]) vorgeworfen (Akten Jugendanwaltschaft Obwal- den Nr. AK 050 20 1399, act. 1.2-1.6).
B. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Obwalden stellte am 21. Juli 2021 ein Gerichtsstandsersuchen an die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern. Darin machte sie geltend, dass der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Auf- enthalt im Kanton Luzern habe, was zur Zuständigkeit des Kantons Luzern führe.
C. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte die Verfahrensüber- nahme mit Schreiben vom 20. August 2021 ab. Darin führte sie einleitend aus, dass der formellen Verfahrenseröffnung am 6. Juli 2020 lediglich dekla- ratorische Bedeutung zukomme. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Be- schuldigten sei schon immer in Z. (OW) gewesen. Überdies habe sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten – trotz zeitlich beschränktem Aufenthalt in W. (LU) – bereits im Juli 2020 wieder in Z. (OW) befunden, was sich u.a. auch daran zeige, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten im Kanton Obwalden, grösstenteils in Z. (OW), begangen haben soll.
D. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Obwalden ersuchte die Jugendanwalt- schaft des Kantons Luzern mit Schreiben vom 30. August 2021 erneut um Verfahrensübernahme. Sie führte aus, dass der Beschuldigte sich am
30. Juni 2019 im Kanton Obwalden abgemeldet und mit seiner Mutter und Schwester nach W. (LU) gezogen sei. Am 6. Juli 2020 habe die Jugendan-
- 3 -
waltschaft des Kantons Obwalden die polizeiliche Vorführung des Beschul- digten zwecks Durchführung einer delegierten Einvernahme angeordnet und das Verfahren gegen diesen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt habe er bei seiner Mutter in W. (LU) gewohnt, in einem Gasthaus in U. (LU) eine Berufslehre absolviert, wo ihm ebenfalls ein Zimmer zur Verfügung gestanden habe, und sei durch einen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kan- tons Luzern eingesetzten Berufsbeistand verbeiständet gewesen. Folglich habe sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung der gewöhnliche Aufent- haltsort des Beschuldigten im Kanton Luzern befunden. Dies habe die Ju- gendanwaltschaft des Kantons Luzern selbst anerkannt, indem sie am
15. Mai 2020, 10. Juli 2020 und 20. Oktober 2020 die Übernahme von drei anderen, gegen den Beschuldigten geführten Verfahren anerkannt habe. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Obwalden führte weiter aus, dass es zwar zutreffe, dass der Beschuldigte nach Eröffnung des Verfahrens seine Berufs- lehre im Gasthaus in U. (LU) abgebrochen und infolgedessen sein dortiges Zimmer verloren habe und anschliessend vorübergehend in Y. (OW) und in Z. (OW) gewohnt habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. April 2021 habe der Beschuldigte indes zu Protokoll gegeben, dass sein bevorzugter Aufenthaltsort eher in Luzern sei, sodass feststehe, dass sich der gewöhnli- che Aufenthaltsort während des Vorverfahrens nicht geändert habe. Aber auch wenn von einem solchen Wechsel auszugehen wäre, würde ein solcher keinen Gerichtsstandswechsel nach sich ziehen.
E. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte die Verfahrensüber- nahme mit Schreiben vom 7. September 2021 erneut ab und hielt an ihren zuvor gemachten Ausführungen fest.
F. Am 1. Oktober 2021 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden den abschliessenden Meinungsaustausch ein und machte erneut geltend, dass das Verfahren in die Zuständigkeit des Kantons Luzern falle. Die Be- gründung entsprach im Wesentlichen derjenigen der Gerichtsstandsanfrage vom 30. August 2021 (siehe Lit. D).
G. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern teilte der Staatsanwalt- schaft des Kantons Obwalden am 3. Dezember erneut mit, dass sie die Ver- fahrensübernahme ablehne. In Ihrem Schreiben führte sie zusammenge- fasst aus, dass der Beschuldigte seit Mitte Juli 2020 – und folglich nur wenige Tage nach der deklaratorischen Verfahrenseröffnung – wieder im Kanton Obwalden wohne. Dies sowie der Umstand, dass er sämtliche ihm vorge- worfenen Straftaten im Kanton Obwalden begangen haben soll, zeige, dass
- 4 -
sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten im Zeitpunkt der Ver- fahrenseröffnung – obschon er zeitlich beschränkt bei seiner Mutter in W. (LU) gewohnt habe – im Kanton Obwalden befunden habe. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Kanton Luzern befunden hätte, sei vorliegend aufgrund des Schwerpunkts der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen deliktischen Tätigkeit und seinen persönlichen Verhältnisse in Anwen- dung von Art. 38 StPO ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand an- gezeigt und das Verfahren durch den Kanton Obwalden zu führen.
H. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gelangte am 10. Dezem- ber 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Luzern zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. In Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen brachte sie namentlich vor, dass der Beschuldigte trotz aktuellem Aufenthalt im Kanton Obwalden weiterhin mit seinem (ehemaligen) Wohnort im Kanton Luzern eng verbunden sei und folglich im Kanton Obwalden noch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne eines qualifizierten und dauernden Verweilens begründet habe. Zudem seien keine Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich. Im Gegenteil erscheine es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoller, wenn das Verfahren im Kanton Luzern geführt werde, da deren Jugendanwaltschaft – im Gegensatz zur Ju- gendanwaltschaft des Kantons Obwalden, welche den Beschuldigten erst einmal anlässlich einer Einvernahme im März 2016 gesehen habe – die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in den drei (vom Kanton Obwal- den) übernommenen Verfahren bereits umfassend abgeklärt habe (act. 1).
I. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte am 23. Dezem- ber 2021, das Gesuch abzuweisen und verwies zur Begründung im Wesent- lichen auf die bereits im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustau- sches gemachten Ausführungen (act. 2).
J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 5 -
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
E. 2.1 Für die Strafverfolgung von Vergehen und Verbrechen, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 JStG verübt worden sind, ist die Behörde des Ortes zu- ständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1 i.V.m. 10 Abs. 1 JStPO). Als gewöhnlicher Aufenthaltsort gilt der Ort, an dem die oder der Jugendliche dauernd weilt und an dem sie oder er den Mittelpunkt ihrer oder seiner Lebensbeziehungen hat. Der gewöhnliche Aufenthaltsort deckt sich nicht zwangsläufig mit dem des gesetzlichen Wohnsitzes (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.35 vom 19. Dezember 2017 E. 2.2, 3.2; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO], 2. Aufl. 2018, Art. 10 JStPO N. 2; HUG/SCHLÄFLI, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 JStPO N. 2 ff.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 566). Diese besondere Gerichtsstandsregelung von Art. 10 Abs. 1 JStPO beruht auf der Überlegung, dass entsprechend dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht die erzieherischen und therapeutischen Massnahmen möglichst dort angeordnet und vollzogen werden sollen, wo der Jugendliche sich normalerweise aufhält. An diesem Ort können seine persönlichen Verhältnisse in der Regel am besten abge- klärt werden und sind Eingliederungsmassnahmen wirklich sinnvoll. Über- dies wird der Jugendliche durch das Verfahren nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.35 vom
19. Dezember 2017 E. 3.2; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., Art. 10 JStPO N. 4; HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 10 JStPO N. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann einen von den ge- setzlichen Bestimmungen abweichenden Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 3 StPO; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2011.48 vom 23. Dezember 2011; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 567). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die
- 6 -
Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen (TPF 2018 38 E. 3.1). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Pra- xis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzi- gen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2). Das Über- gewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. In Jugend- strafverfahren sind dabei überdies die Grundsätze nach Art. 4 JStPO zu be- achten (Art. 3 Abs. 3 JStPO).
E. 3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Ver- fahrenseröffnung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kanton Obwalden oder Luzern hatte. Diese Frage kann vorliegend offengelassen werden. Un- abhängig davon, wo der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verfahrenseröff- nung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, bestehen vorliegend triftige Gründe i.S.v. Art. 40 Abs. 3 StPO, das Verfahren von den Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Zum einen liegt der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit klarerweise im Kanton Obwalden, spielten sich doch sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfene 63 Sachverhalte – mit Ausnah- men eines angeblich in W. (LU) begangenen Diebstahls – im Kanton Obwal- den ab (siehe Sachverhalt, Lit. A). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Abbruch seiner Berufslehre kurz nach Verfahrenser- öffnung sowie auch aktuell (bzw. gemäss den letzten, dem Gericht vorlie- genden Informationen) wieder im Kanton Obwalden wohnt (siehe Sachver- halt, Lit. H). Aufgrund dieses zumindest räumlich engeren Konnexes mit dem Kanton Obwalden sprechen folglich auch prozessökonomische Gründe und Zweckmässigkeitsüberlegungen dafür, das Verfahren durch die Strafbehör- den des Kantons Obwalden führen zu lassen. Die Verfahrensführung durch den Kanton Obwalden steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts (E. 2.1) bzw. den Grundsätzen gemäss Art. 4 JStPO. Die räumliche Nähe zur Strafbehörde erleichtert es dem Be- schuldigten nämlich nicht nur, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO), sondern sie bewirkt auch, dass das Verfahren nicht mehr als nötig in sein Privatleben eingreift bzw. er nicht aus seiner gewohnten Umge- bung gerissen wird (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Insgesamt bestehen demnach trif- tige Gründe, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern andere
- 7 -
gegen den Beschuldigten geführte Verfahren vom Kanton Obwalden über- nommen und in diesem Zusammenhang bereits dessen persönlichen Ver- hältnisse abgeklärt hat, ändert daran nichts, zumal diese Abklärungen heute nicht mehr aktuell sind.
E. 3.2 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und die Strafbehörden des Kantons Obwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Obwalden sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 5. Oktober 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Rafael Schoch
Parteien
KANTON OBWALDEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 10 Abs. 7 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2021.55
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 eröffnete die Jugendanwaltschaft des Kan- tons Obwalden eine Strafuntersuchung gegen A. (nachfolgend: Beschuldig- ter). In der Hauptsache wird ihm mehrfache Sachbeschädigung vorgewor- fen. Er soll an insgesamt 58 Sprayereien im Kanton Obwalden (Z. [51], Y. [6], X. [1]) beteiligt gewesen sein bzw. diese vorgenommen haben (Akten Ju- gendanwaltschaft Obwalden Nr. AK 050 20 1399, act. 3.1 sowie nicht pagi- nierte Übersichtstabelle im Ordner 1). Zudem wird dem Beschuldigten Dro- hung und Beschimpfung (begangen in Z. [OW]), Diebstahl (begangen in W. [LU]), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbe- schädigung (begangen in V. [OW]), Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Diebstahl (begangen in Y. [OW]) sowie Hausfriedensbruch, Sachbe- schädigung, Diebstahl und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz (begangen in Z. [OW]) vorgeworfen (Akten Jugendanwaltschaft Obwal- den Nr. AK 050 20 1399, act. 1.2-1.6).
B. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Obwalden stellte am 21. Juli 2021 ein Gerichtsstandsersuchen an die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern. Darin machte sie geltend, dass der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Auf- enthalt im Kanton Luzern habe, was zur Zuständigkeit des Kantons Luzern führe.
C. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte die Verfahrensüber- nahme mit Schreiben vom 20. August 2021 ab. Darin führte sie einleitend aus, dass der formellen Verfahrenseröffnung am 6. Juli 2020 lediglich dekla- ratorische Bedeutung zukomme. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Be- schuldigten sei schon immer in Z. (OW) gewesen. Überdies habe sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten – trotz zeitlich beschränktem Aufenthalt in W. (LU) – bereits im Juli 2020 wieder in Z. (OW) befunden, was sich u.a. auch daran zeige, dass er sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten im Kanton Obwalden, grösstenteils in Z. (OW), begangen haben soll.
D. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Obwalden ersuchte die Jugendanwalt- schaft des Kantons Luzern mit Schreiben vom 30. August 2021 erneut um Verfahrensübernahme. Sie führte aus, dass der Beschuldigte sich am
30. Juni 2019 im Kanton Obwalden abgemeldet und mit seiner Mutter und Schwester nach W. (LU) gezogen sei. Am 6. Juli 2020 habe die Jugendan-
- 3 -
waltschaft des Kantons Obwalden die polizeiliche Vorführung des Beschul- digten zwecks Durchführung einer delegierten Einvernahme angeordnet und das Verfahren gegen diesen eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt habe er bei seiner Mutter in W. (LU) gewohnt, in einem Gasthaus in U. (LU) eine Berufslehre absolviert, wo ihm ebenfalls ein Zimmer zur Verfügung gestanden habe, und sei durch einen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kan- tons Luzern eingesetzten Berufsbeistand verbeiständet gewesen. Folglich habe sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung der gewöhnliche Aufent- haltsort des Beschuldigten im Kanton Luzern befunden. Dies habe die Ju- gendanwaltschaft des Kantons Luzern selbst anerkannt, indem sie am
15. Mai 2020, 10. Juli 2020 und 20. Oktober 2020 die Übernahme von drei anderen, gegen den Beschuldigten geführten Verfahren anerkannt habe. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Obwalden führte weiter aus, dass es zwar zutreffe, dass der Beschuldigte nach Eröffnung des Verfahrens seine Berufs- lehre im Gasthaus in U. (LU) abgebrochen und infolgedessen sein dortiges Zimmer verloren habe und anschliessend vorübergehend in Y. (OW) und in Z. (OW) gewohnt habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. April 2021 habe der Beschuldigte indes zu Protokoll gegeben, dass sein bevorzugter Aufenthaltsort eher in Luzern sei, sodass feststehe, dass sich der gewöhnli- che Aufenthaltsort während des Vorverfahrens nicht geändert habe. Aber auch wenn von einem solchen Wechsel auszugehen wäre, würde ein solcher keinen Gerichtsstandswechsel nach sich ziehen.
E. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern lehnte die Verfahrensüber- nahme mit Schreiben vom 7. September 2021 erneut ab und hielt an ihren zuvor gemachten Ausführungen fest.
F. Am 1. Oktober 2021 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden den abschliessenden Meinungsaustausch ein und machte erneut geltend, dass das Verfahren in die Zuständigkeit des Kantons Luzern falle. Die Be- gründung entsprach im Wesentlichen derjenigen der Gerichtsstandsanfrage vom 30. August 2021 (siehe Lit. D).
G. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern teilte der Staatsanwalt- schaft des Kantons Obwalden am 3. Dezember erneut mit, dass sie die Ver- fahrensübernahme ablehne. In Ihrem Schreiben führte sie zusammenge- fasst aus, dass der Beschuldigte seit Mitte Juli 2020 – und folglich nur wenige Tage nach der deklaratorischen Verfahrenseröffnung – wieder im Kanton Obwalden wohne. Dies sowie der Umstand, dass er sämtliche ihm vorge- worfenen Straftaten im Kanton Obwalden begangen haben soll, zeige, dass
- 4 -
sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschuldigten im Zeitpunkt der Ver- fahrenseröffnung – obschon er zeitlich beschränkt bei seiner Mutter in W. (LU) gewohnt habe – im Kanton Obwalden befunden habe. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Kanton Luzern befunden hätte, sei vorliegend aufgrund des Schwerpunkts der dem Beschuldigten vorgeworfe- nen deliktischen Tätigkeit und seinen persönlichen Verhältnisse in Anwen- dung von Art. 38 StPO ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand an- gezeigt und das Verfahren durch den Kanton Obwalden zu führen.
H. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gelangte am 10. Dezem- ber 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean- tragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Luzern zur Verfolgung und Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären. In Ergänzung ihrer bisherigen Ausführungen brachte sie namentlich vor, dass der Beschuldigte trotz aktuellem Aufenthalt im Kanton Obwalden weiterhin mit seinem (ehemaligen) Wohnort im Kanton Luzern eng verbunden sei und folglich im Kanton Obwalden noch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne eines qualifizierten und dauernden Verweilens begründet habe. Zudem seien keine Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ersichtlich. Im Gegenteil erscheine es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoller, wenn das Verfahren im Kanton Luzern geführt werde, da deren Jugendanwaltschaft – im Gegensatz zur Ju- gendanwaltschaft des Kantons Obwalden, welche den Beschuldigten erst einmal anlässlich einer Einvernahme im März 2016 gesehen habe – die per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in den drei (vom Kanton Obwal- den) übernommenen Verfahren bereits umfassend abgeklärt habe (act. 1).
I. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragte am 23. Dezem- ber 2021, das Gesuch abzuweisen und verwies zur Begründung im Wesent- lichen auf die bereits im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustau- sches gemachten Ausführungen (act. 2).
J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
- 5 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.
2.
2.1 Für die Strafverfolgung von Vergehen und Verbrechen, die von Jugendlichen im Sinne von Art. 3 JStG verübt worden sind, ist die Behörde des Ortes zu- ständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 1 i.V.m. 10 Abs. 1 JStPO). Als gewöhnlicher Aufenthaltsort gilt der Ort, an dem die oder der Jugendliche dauernd weilt und an dem sie oder er den Mittelpunkt ihrer oder seiner Lebensbeziehungen hat. Der gewöhnliche Aufenthaltsort deckt sich nicht zwangsläufig mit dem des gesetzlichen Wohnsitzes (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.35 vom 19. Dezember 2017 E. 2.2, 3.2; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO], 2. Aufl. 2018, Art. 10 JStPO N. 2; HUG/SCHLÄFLI, Basler Kommen- tar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 JStPO N. 2 ff.; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 566). Diese besondere Gerichtsstandsregelung von Art. 10 Abs. 1 JStPO beruht auf der Überlegung, dass entsprechend dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht die erzieherischen und therapeutischen Massnahmen möglichst dort angeordnet und vollzogen werden sollen, wo der Jugendliche sich normalerweise aufhält. An diesem Ort können seine persönlichen Verhältnisse in der Regel am besten abge- klärt werden und sind Eingliederungsmassnahmen wirklich sinnvoll. Über- dies wird der Jugendliche durch das Verfahren nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.35 vom
19. Dezember 2017 E. 3.2; JOSITSCH/RIESEN-KUPPER, a.a.O., Art. 10 JStPO N. 4; HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 10 JStPO N. 4). 2.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann einen von den ge- setzlichen Bestimmungen abweichenden Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 3 StPO; Beschluss des Bundesstraf- gerichts BG.2011.48 vom 23. Dezember 2011; BAUMGARTNER, a.a.O., S. 567). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die
- 6 -
Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen (TPF 2018 38 E. 3.1). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichts- stand kann im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten liegen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Pra- xis kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzi- gen Kanton entfallen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2018 38 E. 3.2). Das Über- gewicht muss dabei so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. In Jugend- strafverfahren sind dabei überdies die Grundsätze nach Art. 4 JStPO zu be- achten (Art. 3 Abs. 3 JStPO).
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Ver- fahrenseröffnung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kanton Obwalden oder Luzern hatte. Diese Frage kann vorliegend offengelassen werden. Un- abhängig davon, wo der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verfahrenseröff- nung seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, bestehen vorliegend triftige Gründe i.S.v. Art. 40 Abs. 3 StPO, das Verfahren von den Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Zum einen liegt der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit klarerweise im Kanton Obwalden, spielten sich doch sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfene 63 Sachverhalte – mit Ausnah- men eines angeblich in W. (LU) begangenen Diebstahls – im Kanton Obwal- den ab (siehe Sachverhalt, Lit. A). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit dem Abbruch seiner Berufslehre kurz nach Verfahrenser- öffnung sowie auch aktuell (bzw. gemäss den letzten, dem Gericht vorlie- genden Informationen) wieder im Kanton Obwalden wohnt (siehe Sachver- halt, Lit. H). Aufgrund dieses zumindest räumlich engeren Konnexes mit dem Kanton Obwalden sprechen folglich auch prozessökonomische Gründe und Zweckmässigkeitsüberlegungen dafür, das Verfahren durch die Strafbehör- den des Kantons Obwalden führen zu lassen. Die Verfahrensführung durch den Kanton Obwalden steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts (E. 2.1) bzw. den Grundsätzen gemäss Art. 4 JStPO. Die räumliche Nähe zur Strafbehörde erleichtert es dem Be- schuldigten nämlich nicht nur, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO), sondern sie bewirkt auch, dass das Verfahren nicht mehr als nötig in sein Privatleben eingreift bzw. er nicht aus seiner gewohnten Umge- bung gerissen wird (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Insgesamt bestehen demnach trif- tige Gründe, das Verfahren durch die Strafbehörden des Kantons Obwalden führen zu lassen. Dass die Jugendanwaltschaft des Kantons Luzern andere
- 7 -
gegen den Beschuldigten geführte Verfahren vom Kanton Obwalden über- nommen und in diesem Zusammenhang bereits dessen persönlichen Ver- hältnisse abgeklärt hat, ändert daran nichts, zumal diese Abklärungen heute nicht mehr aktuell sind. 3.2 Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen und die Strafbehörden des Kantons Obwalden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Be- schuldigten zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Obwalden sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 5. Oktober 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.