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BG.2017.35

Bundesstrafgericht · 2017-12-19 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Zug, Abteilung Jugendstrafverfahren, (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Zug“) führt ein Jugendstrafverfahren gegen A., geb. […] 1999, wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Beschimpfung, Sachbe- schädigung und Widerhandlung gegen das SVG (Verfahrensakten STA ZG).

B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 stellte der Rechtsvertreter von A. der Staats- anwaltschaft Zug den Antrag, die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt um Über- nahme des Jugendstrafverfahrens gegen A. zu ersuchen (act. 1.2).

C. Mit Schreiben vom 18. September 2017 übermittelte die Staatsanwaltschaft Zug unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben des Rechtsvertreters von A. der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt das Gesuch um Übernahme des Ju- gendstrafverfahrens gegen A. (act. 1.3).

D. Mit Schreiben vom 28. September 2017 erklärte die Jugendanwaltschaft Zü- rich-Stadt, das Verfahren nicht zu übernehmen (act. 1.4).

E. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Zug dem Rechtsvertreter von A. mit, sich dem Entscheid der Jugendanwaltschaft Zü- rich-Stadt anzuschliessen. Sie hielt fest, sie erachte ihre Zuständigkeit als gegeben (act. 1.5).

F. Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft Zug vom 10. Oktober 2017, eventualiter gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom

28. September 2017, lässt A. mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt für die Führung des Jugendstrafverfahrens gegen ihn zuständig sei (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft Zug verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 auf eine Beschwerdeantwort (act. 5). Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdeführers (act. 7). Der Beschwerdeführer hielt auch in seiner Be- schwerdereplik vom 1. Dezember 2017 an seinem Antrag fest (act. 10).

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Diese Eingabe wurden den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 4. De- zember 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Da der Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Strafta- ten noch unmündig war, finden vorliegend die jugendstrafrechtlichen Ge- richtsstandsregeln Anwendung (Art. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom

20. März 2009 [JStPO; SR 312.1]). Kompetenzkonflikte zwischen den Kan- tonen entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 10 Abs. 7 JStPO). Die An- fechtung des Gerichtsstands durch eine Partei, namentlich durch den be- schuldigten Jugendlichen, ist in der JStPO nicht geregelt.

E. 1.2 Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO), wobei deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Für die Anwendung des JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Dabei achten die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich ak- tiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO hat die Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann. Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert 10 Tagen bei der nach Art. 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Diese Bestimmung lässt sich tel quel auch im Jugendstraf- verfahren anwenden (vgl. ANGELIKA MURER MIKOLÁSEK, Analyse der Schwei- zerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO), Zürich/Basel/Genf 2011, S. 162 N. 520).

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E. 1.3 Die Vorgaben von Art. 41 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 JStPO zur Beschwerde gegen die Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Beschwerdegeg- ner 1 sind vorliegend erfüllt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Diskussionen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, dass das Verfahren ent- gegen der Darstellung der Beschwerdegegner nicht mit seiner Verhaftung am 27. Mai 2017 eingeleitet worden sei. Unter Hinweis auf Art. 309 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO macht er geltend, die Staatsanwaltschaft Zug habe keine Eröffnungsverfügung erlassen (act. 1 S. 4). Soweit das Straf- verfahren eröffnet worden sei, sei dies frühestens Ende August – nach er- folgter polizeilicher Rapportierung bezüglich sämtlicher vorgeworfener Sach- verhalte – der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wären die Bindungen des Beschwerdeführers in Y. (ZH) als noch stärker zu bezeichnen, als dies vor dem Beginn seiner Lehre bzw. im Zeitpunkt der Fall gewesen sei, welchen die involvierten Jugendstrafbehörden als denjenigen der Verfahrenseröff- nung sehen würden (act 1 S. 10).

E. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 JStPO ist für die Strafverfolgung die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröff- nung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den Vollzug ist die Behörde am Ort der Beurteilung zuständig; abweichende Bestimmungen in Verträgen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten (Art. 10 Abs. 7 JStPO). Als gewöhnlicher Aufenthaltsort gilt der Ort, an dem der Jugendliche dauernd weilt und an dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (JOSITSCH/RIESEN-KUPPER/BRUNNER/MURER MIKOLÁSEK, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 10 N. 2).

Was die Eröffnung des Verfahrens anbelangt, gelten die betreffenden Be- stimmungen der StPO unter Berücksichtigung der Grundsätze des Jugend- strafverfahrens (Art. 3 ff. JStPO). Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a); sie Zwangsmassnah- men anordnet (lit. b); sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersu- chung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zu Last gelegt wird (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Eröff-

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nungsverfügung besitzt dabei rein deklaratorische Bedeutung (ESTHER OM- LIN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 309 N. 39).

E. 2.3 Gemäss dem Anzeigerapport der Zuger Polizei vom 19. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2017 im Zusam- menhang mit einer Sachbeschädigung durch Polizisten der Zuger Polizei kontrolliert. Der Beschwerdeführer leistete dem Rapport zufolge dabei Ge- genwehr und beschimpfte die Polizeibeamten. Diese informierten in der Folge den Leitenden Staatsanwalt und Jugendanwalt telefonisch über das Vorgefallene. Dieser ordnete unmittelbar danach die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers an. Gleichtags wurde der Bericht über die vorläufige Festnahme durch die Polizei der Staatsanwaltschaft Zug übermittelt (Verfah- rensakten STA ZG, Urk. 1.1.1 ff.). Mit der Anordnung der vorläufigen Fest- nahme am 27. Mai 2017 (ebenso mit der Übermittlung des Polizeiberichts an die Staatsanwaltschaft) wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Der Um- stand, dass keine formelle Eröffnungsverfügung erlassen wurde, ändert da- ran in rechtlicher Hinsicht nichts.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik einwenden, dass, selbst wenn das Verfahren bereits im Mai 2017 eröffnet worden sein sollte, er auch in diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Y. (ZH) gehabt habe (act. 10 S. 2). Seine Mutter habe seit dem 1. Januar 2017 aus zwei Gründen eine Wohnung in Y. (ZH) gemietet. Einerseits arbeite sie selber in Y. (ZH), andererseits sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Lehrstelle in Y. (ZH) habe suchen sollen. Er habe sich auch ausschliesslich bei Zürcher Unternehmen beworben. Am 22. Mai 2017 habe er einen Lehrvertrag (mit einem Zürcher Unternehmen) abgeschlossen mit Lehrbeginn am 1. August 2017 (act. 1 S. 7). Beim Wechsel des Wohnortes von Z. (ZG) nach Y. (ZH) handle es sich nicht bloss um einen vorübergehenden Ortswechsel. Sein Lehrvertrag laufe bis zum 31. Juli 2020. Sein ganzes Leben spiele sich in Y. (ZH) ab (act. 1 S. 9). Er habe sich zunächst nur als Wochenaufenthalter anmelden können, da der zivilrechtliche Wohnsitz bis zur Vollendung des

18. Altersjahres dort zu verbleiben habe, wo auch die Eltern gemeldet seien (act. 1 S. 11). Nach seinem 18. Geburtstag im […] 2017 habe er sich beim Bevölkerungsamt in Y. (ZH) anmelden können (act. 1 S. 12).

E. 3.2 Der gewöhnliche Aufenthaltsort gemäss Art. 10 Abs. 1 JStPO deckt sich nicht zwangsläufig mit dem des gesetzlichen Wohnsitzes, beispielsweise

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wenn der Jugendliche zur Absolvierung eines Studiums oder einer Lehre von zu Hause wegzieht und dadurch seine Bindungen zum Wohnsitz der Eltern erheblich lockert. Diese besondere Gerichtsstandsregelung beruht auf der Überlegung, dass entsprechend dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht die erzieherischen und therapeutischen Massnahmen möglichst dort angeordnet und vollzogen werden sollen, wo der Jugendliche sich normalerweise aufhält. An diesem Ort können seine persönlichen Ver- hältnisse in der Regel am besten abgeklärt werden und sind Eingliederungs- massnahmen wirklich sinnvoll. Überdies wird der Jugendliche durch das Ver- fahren nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen (BBL 1999 1979, 2261 zu aArt. 38 JStG).

Hält sich der Jugendliche nicht an seinem gesetzlichen Wohnsitz auf, so ist zu untersuchen, ob er zu diesem oder zum Aufenthaltsort engere Beziehun- gen hat. Liegt der Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen am Aufent- haltsort, so sind dessen Behörden für die Verfolgung und Beurteilung zu- ständig. Ist der Jugendliche aber trotz auswärtigen Aufenthalts weiterhin eng mit seinem Wohnort verbunden, so sind dessen Behörden für die Verfolgung zuständig. Der Gerichtsstand eines vom gesetzlichen Wohnsitz des Jugend- lichen abweichenden gewöhnlichen Aufenthalts ist in der Regel nur gege- ben, wenn der jugendliche Beschuldigte seine persönlichen und erzieheri- schen Bindungen am Wohnsitz abgebrochen hat oder zu diesem nur noch lockere Beziehungen unterhält und am Aufenthaltsort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründet hat. Dies kann meistens erst angenommen werden, wenn sein Aufenthalt am fraglichen Ort eine gewisse Zeit gedauert hat. Nicht jedes vorübergehende, sondern nur ein qualifiziertes und dauern- des Verweilen begründet den Gerichtsstand des Aufenthaltsortes (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 345). Ein dauernder Aufenthalt wird beispiels- weise begründet durch Lehr- oder längere Anstellungsverhältnisse sowie durch den längeren Aufenthalt in einer Lehranstalt oder einem Internat. Fe- rien, Kuraufenthalte, vorübergehende Arbeitsverhältnisse sowie vom Willen des Jugendlichen oder des Inhabers der elterlichen Gewalt unabhängige Zwangsaufenthalte (jugendstrafrechtliche Versorgung in einer Erziehungs- anstalt, Einweisung in eine Fremdfamilie, aber auch Platzierung und Versor- gung aufgrund des Vormundschafts- oder Verwaltungsrechts) begründen hingegen keinen dauernden Aufenthalt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 346 f.).

E. 3.3 Bis anfangs März 2017 besuchte der Beschwerdeführer das K-B-A (Kombi- niertes-Brücken-Angebot) des Kantons Zug (act. 1.2.2), ein Angebot zur Un- terstützung im Berufsfindungsprozess, aus welchem er aus unbekannten

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Gründen vorzeitig austrat. Die Einladung dieser Stelle vom 29. März 2017 für das Abschlussgespräch wurde dem Beschwerdeführer an seine Adresse in Z. (ZG) zugestellt (act. 1.2.2). Der Heimatausweis zum Wochenaufenthalt in Y. (ZH) wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 ausgestellt (act. 1.2.1). Der Beschwerdeführer macht zwar vorliegend geltend, dass ein Wechsel des Lebensmittelpunktes nach Y. (ZH) seit längerem geplant ge- wesen sei. Ein solcher Wechsel war indes gestützt auf die vorliegenden Ak- ten jedenfalls im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung am 27. Mai 2017 noch nicht erfolgt. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

27. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer auch nicht an, in Y. (ZH) wohnhaft zu sein (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/1). Selbst als er darauf hingewie- sen wurde, sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen, erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, er halte sich in Y. (ZH) auf (a.a.O., S. 9 f.). Dabei gab er an, neu eine Lehrstelle zu haben, welche er im August antreten werde. Dass diese sich in Y. (ZH) befinde, erwähnte er nicht (a.a.O., S. 7). Es ist nach dem Gesagten davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafunter- suchung am 27. Mai 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kanton Zug, am Wohnsitz seiner Eltern in Z. (ZG), hatte.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zu berücksichtigen, dass für die Be- stimmung des Gerichtsstandes nicht immer unbedingt der gewöhnliche Auf- enthalt zur Zeit der Tat oder der Anhebung des Verfahrens massgeblich sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, welche Lösung im Zeitpunkt, in dem der Entscheid gefällt werde, als richtig erscheine. Aus Zweckmässigkeitsgrün- den könne unter Umständen auch auf den zur Zeit der Beurteilung beste- henden oder sogar auf den für die Zeit des Massnahmevollzugs zu erwar- tenden Aufenthalt abgestellt werden und dieser für den Gerichtsstand als massgeblich erklärt werden. Wegleitend für den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit müsse entsprechend den Grundsätzen des Jugendstrafrechts immer sein, wo die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen am besten abgeklärt werden können, wo allfällig erzieherische oder therapeutische Massnahmen am sinnvollsten zu vollziehen seien und insbesondere wo die gesellschaftliche Integration des Jugendlichen – auch nach seinem Lebens- plan – stattfinden solle. Es solle eine bestmöglich gesellschaftliche Integra- tion des Jugendlichen angestrebt werden (act. 1 S. 5).

Wie vorstehend bereits festgehalten, macht der Beschwerdeführer in der Be- schwerde geltend, sein gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich seit mehreren

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Monaten nicht mehr in Z. (ZG), sondern in Y. (ZH) (act. 1 S. 6). In seinem Fall sei aufgrund der Umstände klar, dass es sich beim Wechsel des Woh- nortes von Z. (ZG) nach Y. (ZH) nicht bloss um einen vorübergehenden Orts- wechsel handle (zu den weiteren Ausführungen s. supra).

Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, das Verfahren werde mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt beendet sein, zu welchem er seinen Lebensmittelpunkt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im- mer in Y. (ZH) haben werde. Die Umsetzung allfälliger Massnahme habe in Y. (ZH) zu erfolgen, da nur so die Wahrung des wichtigen Grundsatzes im Jugendstrafverfahren sichergestellt werden könne, dass dieses in Anwen- dung von Art. 4 Abs. 3 JStPO nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen eingreifen solle, als notwendig (act. 1 S. 10). Würde das Ver- fahren in Zug verbleiben und sollte die Zuger Jugendstrafbehörde ihm bspw. eine Strafe in Form einer persönlichen Leistung auferlegen, könne diese wohl ebenfalls nur in Zug vollzogen werden. Die Anordnung einer allfälligen persönlichen Leistung im Raum Zug würde der Zielsetzung der Jugendstraf- gesetzgebung geradezu zuwiderlaufen.

E. 4.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften untereinan- der einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Diese Gerichtsstandsbestimmung ist im Jugendstrafverfahren lediglich insoweit anwendbar, als deren Auslegung nicht Art. 4 und Art. 10 JStPO zuwiderläuft. Infolgedessen scheint ihr im vor- liegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zuzukommen. Der Be- schwerdeführer stützt seine Argumentation auf SCHWERI/BÄNZIGER, wonach bei der Gerichtsstandsbestimmung darauf abzustellen sei, welche Lösung im Zeitpunkt, in dem der Entscheid gefällt werde, als richtig erscheine. Ge- mäss diesen Autoren könne aus Zweckmässigkeitsgründen unter Umstän- den ausnahmsweise auf den zur Zeit der Beurteilung bestehenden oder so- gar auf den für die Zeit des Massnahmenvollzugs zu erwartenden Aufenthalt abgestellt und dieser für den Gerichtsstand als massgebend erklärt werden (a.a.O., N. 348). Der Beschwerdeführer unterlässt es im Folgenden aller- dings, auch auf die weiteren Ausführungen von SCHWERI/BÄNZIGER einzuge- hen. Ihnen zufolge soll ein Wechsel des Aufenthaltsortes während der Dauer des Verfahrens im Interesse des ungestörten Fortganges des Verfahrens in der Regel keinen Gerichtsstandswechsel nach sich ziehen, es sei denn der neue Aufenthaltsort biete als voraussichtlicher Ort des Massnahmenvollzu- ges oder aus deren Gründen grosse Vorteile. Ausnahmsweise könne aus

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Zweckmässigkeitsgründen nach einem Wohnsitzwechsel während der Un- tersuchung die Beurteilung eines Falles auch dann noch an die Behörden des neuen Wohnsitzes übertragen werden, wenn die Untersuchung gegen den Jugendlichen von den Behörden des früheren Wohnsitzes schon abge- schlossen worden sei (a.a.O., N. 349).

E. 4.3 Aus den polizeilichen Einvernahmen vom 27. Mai und 20. Juni 2017 des Be- schwerdeführers sowie der weiteren Jugendlichen, welche zumindest da- mals alle im Kanton Zug wohnhaft waren und mit welchen der Beschwerde- führer sich zum Teil mutmasslich strafbar gemacht hat, geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt seine Freizeit mit diesen ver- brachte (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1.1.1 ff.). Womit der Beschwerde- führer nach der Unterschreibung des Lehrvertrags am 22. Mai 2017 (act. 1.2.6) und bis zu Beginn seiner Lehre und Besuch der Berufsfachschule im August 2017 beschäftigt war, geht aus seinen Eingaben nicht hervor. Dass der Beschwerdeführer vor Beginn der Schule und Lehre in Y. (ZH) dort neue Bekanntschaften gemacht hätte, mit denen er seine Zeit verbracht hätte, wurde nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurde in der letzten Eingabe vom 1. Dezember 2017 geltend gemacht, er hätte sich in Y. (ZH) bereits einen neuen Freundeskreis aufgebaut. Steht fest, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfah- renseröffnung sich im Kanton Zug befand, lässt sich der geltend gemachte Wechsel des Lebensmittelpunktes nach Y. (ZH) aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Strafverfahrens seinen Lebensmittelpunkt in Y. (ZH) haben wird, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Angesichts der kurzen Distanzen zwischen Z. (ZG) bzw. Zug und Y. (ZH) entstünden dem Be- schwerdeführer ohnehin keine nennenswerten Nachteile bei einem späteren Massnahmevollzug im Kanton Zug. Dass der Beschwerdeführer durch das Verfahren im Kanton Zug aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde, ist ebenso wenig ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Gerichtsstandswechsel nicht als angezeigt und die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO; s. DIETER HEBEISEN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 2 zu Art. 44 JStPO). Diese sind unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle-

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ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kubli, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegner 1 2. KANTON ZÜRICH, Oberjugendanwaltschaft, Beschwerdegegner 2

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2017.35

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zug, Abteilung Jugendstrafverfahren, (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Zug“) führt ein Jugendstrafverfahren gegen A., geb. […] 1999, wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Beschimpfung, Sachbe- schädigung und Widerhandlung gegen das SVG (Verfahrensakten STA ZG).

B. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 stellte der Rechtsvertreter von A. der Staats- anwaltschaft Zug den Antrag, die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt um Über- nahme des Jugendstrafverfahrens gegen A. zu ersuchen (act. 1.2).

C. Mit Schreiben vom 18. September 2017 übermittelte die Staatsanwaltschaft Zug unter Hinweis auf das vorgenannte Schreiben des Rechtsvertreters von A. der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt das Gesuch um Übernahme des Ju- gendstrafverfahrens gegen A. (act. 1.3).

D. Mit Schreiben vom 28. September 2017 erklärte die Jugendanwaltschaft Zü- rich-Stadt, das Verfahren nicht zu übernehmen (act. 1.4).

E. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft Zug dem Rechtsvertreter von A. mit, sich dem Entscheid der Jugendanwaltschaft Zü- rich-Stadt anzuschliessen. Sie hielt fest, sie erachte ihre Zuständigkeit als gegeben (act. 1.5).

F. Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft Zug vom 10. Oktober 2017, eventualiter gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom

28. September 2017, lässt A. mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt für die Führung des Jugendstrafverfahrens gegen ihn zuständig sei (act. 1).

Die Staatsanwaltschaft Zug verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 auf eine Beschwerdeantwort (act. 5). Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdeführers (act. 7). Der Beschwerdeführer hielt auch in seiner Be- schwerdereplik vom 1. Dezember 2017 an seinem Antrag fest (act. 10).

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Diese Eingabe wurden den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 4. De- zember 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

G. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Beschwerdeführer bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Strafta- ten noch unmündig war, finden vorliegend die jugendstrafrechtlichen Ge- richtsstandsregeln Anwendung (Art. 1 der Jugendstrafprozessordnung vom

20. März 2009 [JStPO; SR 312.1]). Kompetenzkonflikte zwischen den Kan- tonen entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 10 Abs. 7 JStPO). Die An- fechtung des Gerichtsstands durch eine Partei, namentlich durch den be- schuldigten Jugendlichen, ist in der JStPO nicht geregelt. 1.2 Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO), wobei deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen sind (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Für die Anwendung des JStPO sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Dabei achten die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich ak- tiv am Verfahren zu beteiligen (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO hat die Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. Die mit dem Antrag befasste Behörde hat gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen, welche mit Beschwerde angefochten werden kann. Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften ge- troffene Entscheidung über den Gerichtsstand können sich die Parteien in- nert 10 Tagen bei der nach Art. 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Diese Bestimmung lässt sich tel quel auch im Jugendstraf- verfahren anwenden (vgl. ANGELIKA MURER MIKOLÁSEK, Analyse der Schwei- zerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO), Zürich/Basel/Genf 2011, S. 162 N. 520).

- 4 -

1.3 Die Vorgaben von Art. 41 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 3 JStPO zur Beschwerde gegen die Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Beschwerdegeg- ner 1 sind vorliegend erfüllt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Diskussionen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, dass das Verfahren ent- gegen der Darstellung der Beschwerdegegner nicht mit seiner Verhaftung am 27. Mai 2017 eingeleitet worden sei. Unter Hinweis auf Art. 309 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO macht er geltend, die Staatsanwaltschaft Zug habe keine Eröffnungsverfügung erlassen (act. 1 S. 4). Soweit das Straf- verfahren eröffnet worden sei, sei dies frühestens Ende August – nach er- folgter polizeilicher Rapportierung bezüglich sämtlicher vorgeworfener Sach- verhalte – der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt wären die Bindungen des Beschwerdeführers in Y. (ZH) als noch stärker zu bezeichnen, als dies vor dem Beginn seiner Lehre bzw. im Zeitpunkt der Fall gewesen sei, welchen die involvierten Jugendstrafbehörden als denjenigen der Verfahrenseröff- nung sehen würden (act 1 S. 10).

2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 JStPO ist für die Strafverfolgung die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröff- nung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den Vollzug ist die Behörde am Ort der Beurteilung zuständig; abweichende Bestimmungen in Verträgen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten (Art. 10 Abs. 7 JStPO). Als gewöhnlicher Aufenthaltsort gilt der Ort, an dem der Jugendliche dauernd weilt und an dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (JOSITSCH/RIESEN-KUPPER/BRUNNER/MURER MIKOLÁSEK, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung [JStPO] Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 10 N. 2).

Was die Eröffnung des Verfahrens anbelangt, gelten die betreffenden Be- stimmungen der StPO unter Berücksichtigung der Grundsätze des Jugend- strafverfahrens (Art. 3 ff. JStPO). Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a); sie Zwangsmassnah- men anordnet (lit. b); sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersu- chung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zu Last gelegt wird (Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Eröff-

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nungsverfügung besitzt dabei rein deklaratorische Bedeutung (ESTHER OM- LIN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 309 N. 39).

2.3 Gemäss dem Anzeigerapport der Zuger Polizei vom 19. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai 2017 im Zusam- menhang mit einer Sachbeschädigung durch Polizisten der Zuger Polizei kontrolliert. Der Beschwerdeführer leistete dem Rapport zufolge dabei Ge- genwehr und beschimpfte die Polizeibeamten. Diese informierten in der Folge den Leitenden Staatsanwalt und Jugendanwalt telefonisch über das Vorgefallene. Dieser ordnete unmittelbar danach die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers an. Gleichtags wurde der Bericht über die vorläufige Festnahme durch die Polizei der Staatsanwaltschaft Zug übermittelt (Verfah- rensakten STA ZG, Urk. 1.1.1 ff.). Mit der Anordnung der vorläufigen Fest- nahme am 27. Mai 2017 (ebenso mit der Übermittlung des Polizeiberichts an die Staatsanwaltschaft) wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschwer- deführer eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO). Der Um- stand, dass keine formelle Eröffnungsverfügung erlassen wurde, ändert da- ran in rechtlicher Hinsicht nichts.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer lässt in der Replik einwenden, dass, selbst wenn das Verfahren bereits im Mai 2017 eröffnet worden sein sollte, er auch in diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Y. (ZH) gehabt habe (act. 10 S. 2). Seine Mutter habe seit dem 1. Januar 2017 aus zwei Gründen eine Wohnung in Y. (ZH) gemietet. Einerseits arbeite sie selber in Y. (ZH), andererseits sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Lehrstelle in Y. (ZH) habe suchen sollen. Er habe sich auch ausschliesslich bei Zürcher Unternehmen beworben. Am 22. Mai 2017 habe er einen Lehrvertrag (mit einem Zürcher Unternehmen) abgeschlossen mit Lehrbeginn am 1. August 2017 (act. 1 S. 7). Beim Wechsel des Wohnortes von Z. (ZG) nach Y. (ZH) handle es sich nicht bloss um einen vorübergehenden Ortswechsel. Sein Lehrvertrag laufe bis zum 31. Juli 2020. Sein ganzes Leben spiele sich in Y. (ZH) ab (act. 1 S. 9). Er habe sich zunächst nur als Wochenaufenthalter anmelden können, da der zivilrechtliche Wohnsitz bis zur Vollendung des

18. Altersjahres dort zu verbleiben habe, wo auch die Eltern gemeldet seien (act. 1 S. 11). Nach seinem 18. Geburtstag im […] 2017 habe er sich beim Bevölkerungsamt in Y. (ZH) anmelden können (act. 1 S. 12).

3.2 Der gewöhnliche Aufenthaltsort gemäss Art. 10 Abs. 1 JStPO deckt sich nicht zwangsläufig mit dem des gesetzlichen Wohnsitzes, beispielsweise

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wenn der Jugendliche zur Absolvierung eines Studiums oder einer Lehre von zu Hause wegzieht und dadurch seine Bindungen zum Wohnsitz der Eltern erheblich lockert. Diese besondere Gerichtsstandsregelung beruht auf der Überlegung, dass entsprechend dem Ziel und Zweck des Jugendstrafrechts als Täterstrafrecht die erzieherischen und therapeutischen Massnahmen möglichst dort angeordnet und vollzogen werden sollen, wo der Jugendliche sich normalerweise aufhält. An diesem Ort können seine persönlichen Ver- hältnisse in der Regel am besten abgeklärt werden und sind Eingliederungs- massnahmen wirklich sinnvoll. Überdies wird der Jugendliche durch das Ver- fahren nicht aus seiner gewohnten Umgebung gerissen (BBL 1999 1979, 2261 zu aArt. 38 JStG).

Hält sich der Jugendliche nicht an seinem gesetzlichen Wohnsitz auf, so ist zu untersuchen, ob er zu diesem oder zum Aufenthaltsort engere Beziehun- gen hat. Liegt der Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen am Aufent- haltsort, so sind dessen Behörden für die Verfolgung und Beurteilung zu- ständig. Ist der Jugendliche aber trotz auswärtigen Aufenthalts weiterhin eng mit seinem Wohnort verbunden, so sind dessen Behörden für die Verfolgung zuständig. Der Gerichtsstand eines vom gesetzlichen Wohnsitz des Jugend- lichen abweichenden gewöhnlichen Aufenthalts ist in der Regel nur gege- ben, wenn der jugendliche Beschuldigte seine persönlichen und erzieheri- schen Bindungen am Wohnsitz abgebrochen hat oder zu diesem nur noch lockere Beziehungen unterhält und am Aufenthaltsort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründet hat. Dies kann meistens erst angenommen werden, wenn sein Aufenthalt am fraglichen Ort eine gewisse Zeit gedauert hat. Nicht jedes vorübergehende, sondern nur ein qualifiziertes und dauern- des Verweilen begründet den Gerichtsstand des Aufenthaltsortes (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 345). Ein dauernder Aufenthalt wird beispiels- weise begründet durch Lehr- oder längere Anstellungsverhältnisse sowie durch den längeren Aufenthalt in einer Lehranstalt oder einem Internat. Fe- rien, Kuraufenthalte, vorübergehende Arbeitsverhältnisse sowie vom Willen des Jugendlichen oder des Inhabers der elterlichen Gewalt unabhängige Zwangsaufenthalte (jugendstrafrechtliche Versorgung in einer Erziehungs- anstalt, Einweisung in eine Fremdfamilie, aber auch Platzierung und Versor- gung aufgrund des Vormundschafts- oder Verwaltungsrechts) begründen hingegen keinen dauernden Aufenthalt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 346 f.).

3.3 Bis anfangs März 2017 besuchte der Beschwerdeführer das K-B-A (Kombi- niertes-Brücken-Angebot) des Kantons Zug (act. 1.2.2), ein Angebot zur Un- terstützung im Berufsfindungsprozess, aus welchem er aus unbekannten

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Gründen vorzeitig austrat. Die Einladung dieser Stelle vom 29. März 2017 für das Abschlussgespräch wurde dem Beschwerdeführer an seine Adresse in Z. (ZG) zugestellt (act. 1.2.2). Der Heimatausweis zum Wochenaufenthalt in Y. (ZH) wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 ausgestellt (act. 1.2.1). Der Beschwerdeführer macht zwar vorliegend geltend, dass ein Wechsel des Lebensmittelpunktes nach Y. (ZH) seit längerem geplant ge- wesen sei. Ein solcher Wechsel war indes gestützt auf die vorliegenden Ak- ten jedenfalls im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung am 27. Mai 2017 noch nicht erfolgt. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

27. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer auch nicht an, in Y. (ZH) wohnhaft zu sein (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/1). Selbst als er darauf hingewie- sen wurde, sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der zuständigen Behörde mitzuteilen, erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, er halte sich in Y. (ZH) auf (a.a.O., S. 9 f.). Dabei gab er an, neu eine Lehrstelle zu haben, welche er im August antreten werde. Dass diese sich in Y. (ZH) befinde, erwähnte er nicht (a.a.O., S. 7). Es ist nach dem Gesagten davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der Strafunter- suchung am 27. Mai 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Kanton Zug, am Wohnsitz seiner Eltern in Z. (ZG), hatte.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zu berücksichtigen, dass für die Be- stimmung des Gerichtsstandes nicht immer unbedingt der gewöhnliche Auf- enthalt zur Zeit der Tat oder der Anhebung des Verfahrens massgeblich sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, welche Lösung im Zeitpunkt, in dem der Entscheid gefällt werde, als richtig erscheine. Aus Zweckmässigkeitsgrün- den könne unter Umständen auch auf den zur Zeit der Beurteilung beste- henden oder sogar auf den für die Zeit des Massnahmevollzugs zu erwar- tenden Aufenthalt abgestellt werden und dieser für den Gerichtsstand als massgeblich erklärt werden. Wegleitend für den Entscheid über die örtliche Zuständigkeit müsse entsprechend den Grundsätzen des Jugendstrafrechts immer sein, wo die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen am besten abgeklärt werden können, wo allfällig erzieherische oder therapeutische Massnahmen am sinnvollsten zu vollziehen seien und insbesondere wo die gesellschaftliche Integration des Jugendlichen – auch nach seinem Lebens- plan – stattfinden solle. Es solle eine bestmöglich gesellschaftliche Integra- tion des Jugendlichen angestrebt werden (act. 1 S. 5).

Wie vorstehend bereits festgehalten, macht der Beschwerdeführer in der Be- schwerde geltend, sein gewöhnlicher Aufenthalt befinde sich seit mehreren

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Monaten nicht mehr in Z. (ZG), sondern in Y. (ZH) (act. 1 S. 6). In seinem Fall sei aufgrund der Umstände klar, dass es sich beim Wechsel des Woh- nortes von Z. (ZG) nach Y. (ZH) nicht bloss um einen vorübergehenden Orts- wechsel handle (zu den weiteren Ausführungen s. supra).

Des Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, das Verfahren werde mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt beendet sein, zu welchem er seinen Lebensmittelpunkt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch im- mer in Y. (ZH) haben werde. Die Umsetzung allfälliger Massnahme habe in Y. (ZH) zu erfolgen, da nur so die Wahrung des wichtigen Grundsatzes im Jugendstrafverfahren sichergestellt werden könne, dass dieses in Anwen- dung von Art. 4 Abs. 3 JStPO nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen eingreifen solle, als notwendig (act. 1 S. 10). Würde das Ver- fahren in Zug verbleiben und sollte die Zuger Jugendstrafbehörde ihm bspw. eine Strafe in Form einer persönlichen Leistung auferlegen, könne diese wohl ebenfalls nur in Zug vollzogen werden. Die Anordnung einer allfälligen persönlichen Leistung im Raum Zug würde der Zielsetzung der Jugendstraf- gesetzgebung geradezu zuwiderlaufen.

4.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften untereinan- der einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Ge- richtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Diese Gerichtsstandsbestimmung ist im Jugendstrafverfahren lediglich insoweit anwendbar, als deren Auslegung nicht Art. 4 und Art. 10 JStPO zuwiderläuft. Infolgedessen scheint ihr im vor- liegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zuzukommen. Der Be- schwerdeführer stützt seine Argumentation auf SCHWERI/BÄNZIGER, wonach bei der Gerichtsstandsbestimmung darauf abzustellen sei, welche Lösung im Zeitpunkt, in dem der Entscheid gefällt werde, als richtig erscheine. Ge- mäss diesen Autoren könne aus Zweckmässigkeitsgründen unter Umstän- den ausnahmsweise auf den zur Zeit der Beurteilung bestehenden oder so- gar auf den für die Zeit des Massnahmenvollzugs zu erwartenden Aufenthalt abgestellt und dieser für den Gerichtsstand als massgebend erklärt werden (a.a.O., N. 348). Der Beschwerdeführer unterlässt es im Folgenden aller- dings, auch auf die weiteren Ausführungen von SCHWERI/BÄNZIGER einzuge- hen. Ihnen zufolge soll ein Wechsel des Aufenthaltsortes während der Dauer des Verfahrens im Interesse des ungestörten Fortganges des Verfahrens in der Regel keinen Gerichtsstandswechsel nach sich ziehen, es sei denn der neue Aufenthaltsort biete als voraussichtlicher Ort des Massnahmenvollzu- ges oder aus deren Gründen grosse Vorteile. Ausnahmsweise könne aus

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Zweckmässigkeitsgründen nach einem Wohnsitzwechsel während der Un- tersuchung die Beurteilung eines Falles auch dann noch an die Behörden des neuen Wohnsitzes übertragen werden, wenn die Untersuchung gegen den Jugendlichen von den Behörden des früheren Wohnsitzes schon abge- schlossen worden sei (a.a.O., N. 349).

4.3 Aus den polizeilichen Einvernahmen vom 27. Mai und 20. Juni 2017 des Be- schwerdeführers sowie der weiteren Jugendlichen, welche zumindest da- mals alle im Kanton Zug wohnhaft waren und mit welchen der Beschwerde- führer sich zum Teil mutmasslich strafbar gemacht hat, geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt seine Freizeit mit diesen ver- brachte (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1.1.1 ff.). Womit der Beschwerde- führer nach der Unterschreibung des Lehrvertrags am 22. Mai 2017 (act. 1.2.6) und bis zu Beginn seiner Lehre und Besuch der Berufsfachschule im August 2017 beschäftigt war, geht aus seinen Eingaben nicht hervor. Dass der Beschwerdeführer vor Beginn der Schule und Lehre in Y. (ZH) dort neue Bekanntschaften gemacht hätte, mit denen er seine Zeit verbracht hätte, wurde nicht vorgebracht. Ebenso wenig wurde in der letzten Eingabe vom 1. Dezember 2017 geltend gemacht, er hätte sich in Y. (ZH) bereits einen neuen Freundeskreis aufgebaut. Steht fest, dass sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfah- renseröffnung sich im Kanton Zug befand, lässt sich der geltend gemachte Wechsel des Lebensmittelpunktes nach Y. (ZH) aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellen. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ab- schlusses des Strafverfahrens seinen Lebensmittelpunkt in Y. (ZH) haben wird, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Angesichts der kurzen Distanzen zwischen Z. (ZG) bzw. Zug und Y. (ZH) entstünden dem Be- schwerdeführer ohnehin keine nennenswerten Nachteile bei einem späteren Massnahmevollzug im Kanton Zug. Dass der Beschwerdeführer durch das Verfahren im Kanton Zug aus seiner gewohnten Umgebung gerissen würde, ist ebenso wenig ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen erscheint ein Gerichtsstandswechsel nicht als angezeigt und die Beschwerde ist abzuwei- sen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO; s. DIETER HEBEISEN, Basler Kommentar, Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 2 zu Art. 44 JStPO). Diese sind unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Regle-

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ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Kubli - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.