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BG.2011.48

Bundesstrafgericht · 2011-12-23 · Deutsch CH

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt - Jugendanwaltschaft Unterland

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON BASEL-STADT, Jugendanwaltschaft Basel-Stadt,

2. KANTON ZÜRICH, Jugendanwaltschaft Unter- land, Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2011.48

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 das bisher von der Jugendanwaltschaft Unterland geführte Jugendstrafver- fahren gegen B. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung übernahm (act. 1.1);

- A. hiergegen am

10. Dezember 2011 mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts A. am 12. Dezem- ber 2011 aufforderte, ihre Beschwerde genügend zu begründen, andern- falls auf diese nicht eingetreten werden könne (act. 2);

- A. am 16. Dezember 2011 der I. Beschwerdekammer mitteilte, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, nach Basel zu reisen und ihre Angelegenheit persönlich wahrzunehmen (act. 3), und am 21. Dezem- ber 2011 diesbezüglich entsprechende ärztliche Bescheinigungen einreich- te (act. 4).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- den Parteien gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 41 Abs. 2 StPO gegen eine von den beteiligten Jugendanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offen steht;

- gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO im Jugendstrafverfahren die Bestimmungen der StPO anwendbar sind, soweit die JStPO selber keine besondere Rege- lung enthält;

- Art. 3 Abs. 2 lit. c JStPO die Anwendung der Gerichtsstandsregeln gemäss Art. 31 bis 34 StPO explizit ausschliesst;

- sich der Gerichtsstand im Jugendstrafverfahren nach Art. 10 JStPO richtet, wobei angesichts der eingangs erwähnten Bestimmungen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist, dies aber nur, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit

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oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen;

- vorliegend die Beschwerdeführerin als geschädigte und nicht als beschul- digte Person die Durchführung des Jugendstrafverfahrens im Kanton Zü- rich verlangt, weil für sie eine Reise nach Basel aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei;

- es sich hierbei angesichts der Vertretungsmöglichkeit bzw. der Möglichkeit der rechtshilfeweisen Befragung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht um einen triftigen Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Ge- richtsstand handelt, weshalb die Beschwerde ohne weiteren Schriften- wechsel abzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festge- setzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt.

Bellinzona, 23. Dezember 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Jugendanwaltschaft Basel-Stadt - Jugendanwaltschaft Unterland

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.