Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 38 Abs. 7 JStG)
Sachverhalt
A. A. lebte seit ca. 1996 am Wohnsitz ihres Vaters in Z. im Kanton St. Gallen. Am 26. Oktober 2005 errichtete die Vormundschaftsbehörde Z. eine Erzie- hungsbeistandschaft für das Mädchen. Vom 5. Mai 2006 bis zum 26. Fe- bruar 2007 wurde sie durch die Vormundschaftsbehörde Z. in einer Durch- gangswohngruppe in Y. / SG platziert, von wo aus sie anschliessend ins B. in X. zur Begutachtung überführt wurde. Nachdem dort eine geschlossene Platzierung empfohlen wurde, entwich A. aus dem B. am 24. Juli 2007. In der Folge lernte sie ihren Freund aus X. kennen. Nachdem A. von der Poli- zei aufgegriffen worden war, erfolgte am 31. August 2007 ihre Platzierung im kantonalen Jugendheim C. in W. / SG. Auch von dort entwich das Mäd- chen am 17. September 2007. Es stellte sich heraus, dass sie sich in der Folge in X. aufhielt, wo sie mit ihrem Freund bei dessen Grossmutter woh- nen konnte (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
Am 7. Oktober 2007 erstattete D. wegen Angriffs (Art. 134 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige, unter anderem gegen Unbekannt. Wie sich anschliessend herausstellte, handelte es sich bei der unbekann- ten Verzeigten um A., worauf die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt gegen diese am 8. Oktober 2007 ein Strafverfahren einleitete (Akten Kanton BS, V071008 103). Am 30. Oktober 2007 fand bei der Vormundschaftsbehörde in Z. ein Ge- spräch mit A. und ihrem Vater statt, wobei sie den Wunsch äusserte, in X. bei ihrem Freund zu bleiben. Diesem Anliegen wurde weiterhin entspro- chen, bis in einem weiteren Gespräch bei der Vormundschaftsbehörde Z. am 7. Dezember 2007 die Familienplatzierung mit Tagesstruktur über die E. in V. / BL beschlossen werden konnte (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
Am 13. Dezember 2007 wurde A. von D. erneut wegen Drohung (Art. 180 StGB) angezeigt. Wiederum leitete die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen A. ein, diesmal wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) (Akten Kanton BS, V071217 020).
Am 21. Dezember 2007 begann die Familienplatzierung des Mädchens durch die E. in V. A. war seit ca. Ende Januar 2008 in V. als Wochenauf- enthalterin angemeldet und besuchte dort ab Februar 2008 ebenfalls das Schulabgängerprogramm SEMO. Dieses brach A. am 20. März 2008 wie-
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der ab. Anlässlich einer weiteren Besprechung bei der Vormundschaftsbe- hörde Z. am 31. März 2008 stellte A. den Antrag um Eintritt in die F. in X. Dem stimmte die Vormundschaftsbehörde zu und das Mädchen trat am
5. Mai 2008 in die F. ein. Doch ab Mitte Juni 2008 erschien A. weder in der F. noch bei ihrer Gastfamilie, sodass sowohl das Unterfangen bei der F. als auch die Familienplatzierung durch die E. per 30. Juni 2008 abgebrochen wurden. Am 30. Juni 2008 beschloss die Vormundschaftsbehörde Z., A. dürfe ab sofort zu ihrem Vater zurückkehren zum Wohnen und Essen, und meldete diese in V. als Wochenaufenthalterin ab. Es stellte sich kurz darauf heraus, dass sich A. wieder mit ihrem Freund bei dessen Grossmutter in X. aufhielt (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
Im Sommer 2008 ergaben die seitens der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt geführten Ermittlungen in einem aufgrund eines Strafantrages vom 2. Au- gust 2007 vorerst gegen Unbekannt geführten Verfahren, dass A. in jener Nacht auf den 2. August 2007 wie auch zwischen dem 20. Juni und dem
16. Juli 2008 insgesamt an zehn (vollendeten und versuchten) Einbruch- diebstählen (Art. 139, 144, 186 StGB) beteiligt gewesen war (Akten Kanton BS, V080716 070 ff.). Sie wurde am 16. Juli 2008 in der besagten Wohnung in X. verhaftet. Am
28. Juli 2008 erfolgte ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft. Seither wohnt sie wieder bei ihrem Vater in Z., wo seit Ende August 2008 auch ihr Freund lebt. Die Erziehungsbeistandschaft der Vormundschaftsbehörde Z. wurde mit Eintritt der Volljährigkeit von A. aufgehoben (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
B. Mit je einem Schreiben vom 13. November 2007 und 4. Februar 2008 überwies die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahren betreffend die Strafanzeigen vom 7. Oktober 2007 (V071008 103) und 13. Dezember 2007 (V071217 020) der Jugendanwaltschaft Altstätten zur weiteren Beur- teilung. Die Jugendanwaltschaft Altstätten lehnte jedoch am 21. August 2008 ihre Zuständigkeit für beide Verfahren ab und sandte die Akten zu- rück an die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erachtete sich wieder- um als nicht zuständig und retournierte mit Schreiben vom 9. September 2008 die bereits genannten Verfahren wie auch den Verfahrenskomplex betreffend die Einbruchdiebstähle vom 2. August 2007 und 20. Juni bis
16. Juli 2008 (V080716 070 ff.), dessen Untersuchungen in der Zwischen- zeit abgeschlossen worden waren, an die Jugendanwaltschaft Altstätten. Am 26. September 2008 erläuterte das Untersuchungsamt Altstätten, dass der Kanton St. Gallen die Verfahren nicht übernehmen werde mit der Bitte,
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allenfalls die Frage der Zuständigkeit durch das Bundesstrafgericht klären zu lassen (Akten Kanton BS, Korrespondenz zum Gerichtsstand).
C. Mit Gesuch vom 28. Oktober 2008 gelangte die Jugendanwaltschaft Basel- Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem An- trag, der Kanton St. Gallen sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren V071008 0103 und V071217 020, für welche der Gerichts- stand bereits anerkannt worden sei, weiterzuführen sowie den Verfahrens- komplex V080716 070 ff. gegen A. zu übernehmen und zu beurteilen (act. 1).
In der Gesuchsantwort vom 14. November 2008 beantragte das Untersu- chungsamt Altstätten, der Kanton Basel-Stadt sei für zuständig zu erklären (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da A. bei der Begehung der ihr vorgeworfenen Straftaten noch unmündig war, finden vorliegend die jugendstrafrechtlichen Gerichtsstandsregeln An- wendung. Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten im Bereich des Ju- gendstrafgesetzes ergibt sich aus Art. 38 Abs. 7 JStG i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Für die Anrufung der I. Beschwerdekammer wird vorausgesetzt, dass der Gerichtsstand zwi- schen den Kantonen streitig ist und über diesen Streit erfolglos ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde. Die kantonalen Behörden, welche im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer be- rechtigt sind, ihren Kanton zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweili- gen kantonalen Prozessrecht. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwer- dekammer besteht grundsätzlich nicht. Aus Gründen der Verfahrensbe- schleunigung und entsprechend dem Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben ist der gesuchstellende Kanton jedoch gehalten, die I. Beschwer- dekammer anzurufen, sobald es ihm nach den konkreten Umständen zu- gemutet werden kann und eine Einigung zwischen den betroffenen Kanto- nen nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantona-
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le Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623, 625 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom
27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Schriftenwechsel, welcher zwischen dem Gesuchsteller und dem Ge- suchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone vor Einreichung des Gesuchs geführt wurde, bestätigt deren abschliessenden und erfolglo- sen Meinungsaustausch (Akten Kanton BS, Korrespondenz zum Gerichts- stand), sodass von einem streitigen Gerichtsstand im Sinne eines negati- ven Kompetenzkonfliktes auszugehen ist. Obwohl Anhaltspunkte für die konkludente Anerkennung des Gesuchsgegners in Bezug auf zwei der zur Diskussion stehenden Verfahren bestehen, kann diese Frage offen gelas- sen werden, da aus nachfolgenden Gründen ohnehin der Kanton St. Gallen für alle Verfahren zuständig ist (vgl. E. 2).
§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Janu- ar 1997 (SG 257.100) ist zu entnehmen, dass bei Gerichtsstandsangele- genheiten die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Die Jugendstrafprozess- ordnung vom 15. November 2006 (SG 257.500) bestimmt in § 4 und 5 wei- ter, dass die Jugendanwaltschaft eine Abteilung der Staatsanwaltschaft ist und dem Jugendanwalt / der Jugendanwältin die Kompetenzen eines Staatsanwaltes / einer Staatsanwältin gemäss Strafprozessordnung zu- kommen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Mangels anders- lautender Gesetzesbestimmung betreffend die örtliche Zuständigkeit ist auch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt berechtigt, ihren Kanton bei Ge- richtsstandsstreitigkeiten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten. Eben- falls die Staatsanwältin, welche das Untersuchungsamt Altstätten als Teil der Staatsanwaltschaft leitet und bereits das letzte Schreiben im Mei- nungsaustausch wie auch die Gesuchsantwort (act. 3) unterschrieben hat, ist gemäss Art. 31 Abs. 2 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Mai 2008 in die F. ein. Doch ab Mitte Juni 2008 erschien A. weder in der F. noch bei ihrer Gastfamilie, sodass sowohl das Unterfangen bei der F. als auch die Familienplatzierung durch die E. per 30. Juni 2008 abgebrochen wurden. Am 30. Juni 2008 beschloss die Vormundschaftsbehörde Z., A. dürfe ab sofort zu ihrem Vater zurückkehren zum Wohnen und Essen, und meldete diese in V. als Wochenaufenthalterin ab. Es stellte sich kurz darauf heraus, dass sich A. wieder mit ihrem Freund bei dessen Grossmutter in X. aufhielt (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
Im Sommer 2008 ergaben die seitens der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt geführten Ermittlungen in einem aufgrund eines Strafantrages vom 2. Au- gust 2007 vorerst gegen Unbekannt geführten Verfahren, dass A. in jener Nacht auf den 2. August 2007 wie auch zwischen dem 20. Juni und dem
16. Juli 2008 insgesamt an zehn (vollendeten und versuchten) Einbruch- diebstählen (Art. 139, 144, 186 StGB) beteiligt gewesen war (Akten Kanton BS, V080716 070 ff.). Sie wurde am 16. Juli 2008 in der besagten Wohnung in X. verhaftet. Am
28. Juli 2008 erfolgte ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft. Seither wohnt sie wieder bei ihrem Vater in Z., wo seit Ende August 2008 auch ihr Freund lebt. Die Erziehungsbeistandschaft der Vormundschaftsbehörde Z. wurde mit Eintritt der Volljährigkeit von A. aufgehoben (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
B. Mit je einem Schreiben vom 13. November 2007 und 4. Februar 2008 überwies die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahren betreffend die Strafanzeigen vom 7. Oktober 2007 (V071008 103) und 13. Dezember 2007 (V071217 020) der Jugendanwaltschaft Altstätten zur weiteren Beur- teilung. Die Jugendanwaltschaft Altstätten lehnte jedoch am 21. August 2008 ihre Zuständigkeit für beide Verfahren ab und sandte die Akten zu- rück an die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erachtete sich wieder- um als nicht zuständig und retournierte mit Schreiben vom 9. September 2008 die bereits genannten Verfahren wie auch den Verfahrenskomplex betreffend die Einbruchdiebstähle vom 2. August 2007 und 20. Juni bis
16. Juli 2008 (V080716 070 ff.), dessen Untersuchungen in der Zwischen- zeit abgeschlossen worden waren, an die Jugendanwaltschaft Altstätten. Am 26. September 2008 erläuterte das Untersuchungsamt Altstätten, dass der Kanton St. Gallen die Verfahren nicht übernehmen werde mit der Bitte,
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allenfalls die Frage der Zuständigkeit durch das Bundesstrafgericht klären zu lassen (Akten Kanton BS, Korrespondenz zum Gerichtsstand).
C. Mit Gesuch vom 28. Oktober 2008 gelangte die Jugendanwaltschaft Basel- Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem An- trag, der Kanton St. Gallen sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren V071008 0103 und V071217 020, für welche der Gerichts- stand bereits anerkannt worden sei, weiterzuführen sowie den Verfahrens- komplex V080716 070 ff. gegen A. zu übernehmen und zu beurteilen (act. 1).
In der Gesuchsantwort vom 14. November 2008 beantragte das Untersu- chungsamt Altstätten, der Kanton Basel-Stadt sei für zuständig zu erklären (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da A. bei der Begehung der ihr vorgeworfenen Straftaten noch unmündig war, finden vorliegend die jugendstrafrechtlichen Gerichtsstandsregeln An- wendung. Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten im Bereich des Ju- gendstrafgesetzes ergibt sich aus Art. 38 Abs. 7 JStG i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Für die Anrufung der I. Beschwerdekammer wird vorausgesetzt, dass der Gerichtsstand zwi- schen den Kantonen streitig ist und über diesen Streit erfolglos ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde. Die kantonalen Behörden, welche im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer be- rechtigt sind, ihren Kanton zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweili- gen kantonalen Prozessrecht. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwer- dekammer besteht grundsätzlich nicht. Aus Gründen der Verfahrensbe- schleunigung und entsprechend dem Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben ist der gesuchstellende Kanton jedoch gehalten, die I. Beschwer- dekammer anzurufen, sobald es ihm nach den konkreten Umständen zu- gemutet werden kann und eine Einigung zwischen den betroffenen Kanto- nen nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantona-
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le Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623, 625 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom
27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Schriftenwechsel, welcher zwischen dem Gesuchsteller und dem Ge- suchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone vor Einreichung des Gesuchs geführt wurde, bestätigt deren abschliessenden und erfolglo- sen Meinungsaustausch (Akten Kanton BS, Korrespondenz zum Gerichts- stand), sodass von einem streitigen Gerichtsstand im Sinne eines negati- ven Kompetenzkonfliktes auszugehen ist. Obwohl Anhaltspunkte für die konkludente Anerkennung des Gesuchsgegners in Bezug auf zwei der zur Diskussion stehenden Verfahren bestehen, kann diese Frage offen gelas- sen werden, da aus nachfolgenden Gründen ohnehin der Kanton St. Gallen für alle Verfahren zuständig ist (vgl. E. 2).
§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Janu- ar 1997 (SG 257.100) ist zu entnehmen, dass bei Gerichtsstandsangele- genheiten die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Die Jugendstrafprozess- ordnung vom 15. November 2006 (SG 257.500) bestimmt in § 4 und 5 wei- ter, dass die Jugendanwaltschaft eine Abteilung der Staatsanwaltschaft ist und dem Jugendanwalt / der Jugendanwältin die Kompetenzen eines Staatsanwaltes / einer Staatsanwältin gemäss Strafprozessordnung zu- kommen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Mangels anders- lautender Gesetzesbestimmung betreffend die örtliche Zuständigkeit ist auch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt berechtigt, ihren Kanton bei Ge- richtsstandsstreitigkeiten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten. Eben- falls die Staatsanwältin, welche das Untersuchungsamt Altstätten als Teil der Staatsanwaltschaft leitet und bereits das letzte Schreiben im Mei- nungsaustausch wie auch die Gesuchsantwort (act. 3) unterschrieben hat, ist gemäss Art. 31 Abs. 2 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom
Dispositiv
- Juli 1999 (sGS 962.1) legitimiert, den Kanton St. Gallen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist. - 6 -
- 2.1 Der Wohnsitz von A. ist bis zur Volljährigkeit dort, wo ihr Vater wohnsitzbe- rechtigt ist bzw. wo sich der Sitz der Vormundschaftsbehörde befindet, also in Z. / SG. Fraglich ist indessen, ob ihre diversen Aufenthalte in X. einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 38 Abs. 1 JStG begründet haben. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass A. ihren Aufenthaltsort am 8. Oktober 2007, als das erste Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde, trotz ihrer zeitweiligen faktischen Anwesenheit in der Wohnung der Gross- mutter ihres Freundes in X. noch immer im Kanton St. Gallen gehabt habe (act. 1). Dem widerspricht die Gesuchsgegnerin mit dem Argument, dass sich A. in der Zeit zwischen September 2007 und August 2008 nicht im Kanton St. Gallen aufgehalten und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dau- ernd – lediglich durch erfolglose Versuche einer anderweitigen Platzierung unterbrochen – in X. gehabt habe. Sollte der Aufenthaltsort von A. streitig bleiben, so seien die Taten gemäss Art. 38 Abs. 2 JStG am Ort der Bege- hung weiter zu untersuchen und zu beurteilen (act. 3). 2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStG ist für die Strafverfolgung eines Jugendlichen die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit „gewöhnlichem Aufenthalt“ ist der Ort gemeint, wo sich der Jugendliche im Sinne des alten Rechts dauernd aufhält und wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet (Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Mili- tärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II S. 2261). Gemeint kann nicht eine unbegrenzte Dauer des Aufenthaltes sein; eine relative Dauer genügt für die Gerichtsstandsbegründung, wobei eine zahlenmässige Festlegung nicht möglich ist. Der Aufenthalt kann aber als dauernd betrachtet werden, wenn er auf längere Zeit angelegt erscheint. Häufig stimmt der gewöhnliche Aufenthalt mit dem Wohnsitz des Jugendlichen, d.h. dem Wohnsitz des In- habers der elterlichen Gewalt oder dem Sitz der Vormundschaftsbehörde, überein (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 343 f.; WOLFER, Der Gerichtsstand im Jugendstrafrecht, SJZ 39 1942/43, S. 125 ff., 127; GÜRBER/HUG/ SCHLÄ- FLI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 38 JStG N. 2). Hält sich der Jugendliche nicht an seinem gesetzlichen Wohnsitz auf, so ist zu untersuchen, ob er zu diesem oder zum Aufenthaltsort engere Bezie- hungen hat. Der Gerichtsstand eines vom gesetzlichen Wohnsitz des Ju- gendlichen abweichenden gewöhnlichen Aufenthalts ist in der Regel nur gegeben, wenn der jugendliche Beschuldigte seine persönlichen und erzie- herischen Bindungen am Wohnsitz abgebrochen hat oder zu diesem nur - 7 - noch lockere Beziehungen unterhält und am Aufenthaltsort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründet hat. Dies kann meistens erst ange- nommen werden, wenn sein Aufenthalt am fraglichen Ort eine gewisse Zeit gedauert hat. Nicht jedes vorübergehende, sondern nur ein qualifiziertes und dauerndes Verweilen begründet den Gerichtsstand des Aufenthaltsor- tes (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 345). Ein dauernder Aufenthalt wird bei- spielsweise begründet durch Lehr- oder längere Anstellungsverhältnisse sowie durch den längeren Aufenthalt in einer Lehranstalt oder einem Inter- nat. Ferien, Kuraufenthalte, vorübergehende Arbeitsverhältnisse sowie vom Willen des Jugendlichen oder des Inhabers der elterlichen Gewalt unab- hängige Zwangsaufenthalte (jugendstrafrechtliche Versorgung in einer Er- ziehungsanstalt, Einweisung in eine Fremdfamilie, aber auch Platzierung und Versorgung aufgrund des Vormundschafts- oder Verwaltungsrechts) begründen hingegen keinen dauernden Aufenthalt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 346 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 33 N. 32). In diesem Sinne kann die Leh- re, nach welcher zur Beurteilung von Delikten, die der Jugendliche während der Unterbringungszeit in einer Anstalt oder bei Privaten begeht, die Ju- gendstrafbehörde zuständig ist, welche die Unterbringung beschlossen hat, und nicht die Behörde des Kantons, in dem sich die Erziehungseinrichtung oder die mit der Betreuung beauftragten Privatpersonen befinden (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 358; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 3. Juli 1942, SJZ 39 1942/43, S. 66 f., 66), da- hingehend ausgelegt werden, dass zur Beurteilung der während der Dauer der Unterbringung begangenen Delikte ebenfalls der Kanton bzw. die Ju- gendstrafbehörde des Kantons zuständig ist, dessen Behörde den Zwangsaufenthalt des Jugendlichen angeordnet hat, auch wenn die anord- nende Behörde eine Vormundschafts- oder Verwaltungsbehörde war. Die- se Lösung erscheint sinnvoll, denn auch diese Behörden sind mit den per- sönlichen und erzieherischen Verhältnissen des Jugendlichen vertraut und können in einem solchen Fall – basierend auf dem Grundgedanken des Art. 20 JStG – mit der zuständigen Jugendstrafbehörde ihres Kantons zu- sammenarbeiten. 2.3 A. beteiligte sich am Einbruchdiebstahl vom 2. August 2007. Während die- ser Zeit war sie im B. platziert, jedoch seit dem 24. Juli 2007 von dort ent- wichen. Nach ihrem Auffinden erfolgte am 31. August 2007 die Platzierung im kantonalen Jugendheim C. Auch von dort entwich A. am 17. September 2007, weshalb die Platzierung im C. schliesslich am 3. Oktober 2007 offizi- ell beendet wurde. Als sich herausstellte, dass sich das Mädchen in X. auf- hielt, erlaubte ihr die Vormundschaftsbehörde Z. mangels Alternativen, bis zur nächsten Unterbringungsmöglichkeit vorerst in der Wohnung der - 8 - Grossmutter ihres Freundes zu bleiben. Dass diese vorübergehende „Plat- zierung“ dem Willen von A. entsprach, ändert nichts an der Tatsache, dass die Vormundschaftsbehörde aufgrund des fortdauernden Obhutsentzuges unabhängig vom Willen der Jugendlichen oder des gesetzlichen Vertreters über deren Platzierung entscheiden konnte. All die im Rahmen des Obhut- sentzuges (7. März bis 12. Dezember 2007) von der Vormundschaftsbe- hörde Z. / SG vorgenommenen oder erlaubten Platzierungen begründeten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die in dieser Zeitspanne von A. be- gangenen Delikte bzw. das vorerst gegen Unbekannt geführte Verfahren wegen Einbruchdiebstahls, welches Anfang August 2007 aufgrund eines Strafantrages eröffnet wurde (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141), so- wie das Verfahren wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung und Dro- hung, welches am 8. Oktober 2007 eröffnet wurde, fallen folglich ebenfalls in die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen. Ab dem 12. Dezember 2007 wurde aufgrund des kooperationsbereiten Verhaltens von A. der Obhutsentzug aufgehoben. Aus den Akten geht her- vor, dass die Betreuung von A. durch die Vormundschaftsbehörde Z. auch ab diesem Zeitpunkt stetig aufrecht erhalten blieb und die Jugendliche wei- terhin Kontakt zur Vormundschaftsbehörde hatte. Zudem waren ihre weite- re Unterbringung und die – teils von A. beantragten – weiteren Aktivitäten mittels Kostengutsprachen durch die Vormundschaftsbehörde Z. bis am
- Juni 2008 sichergestellt worden (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1). Insgesamt hat A. also ihre erzieherischen Bindungen zu Z. im Kan- ton St. Gallen weder aufgegeben noch kann diese Verbindung als locker bezeichnet werden. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass A. gewillt war, ihren Lebensmittelpunkt nach X. zu verlegen. Nach der Aufhebung des Obhutsentzuges (12. Dezember 2007) hielt sie sich jeweils nur kurz in X. auf. Es ist anzunehmen, dass sie sich lediglich in X. aufhielt, um in der Nähe ihres Freundes zu sein. Insbesondere die Tatsachen, dass sie in X. weder einer geregelten Erwerbstätigkeit nachging noch sich in ei- ner Ausbildung befand, lassen darauf schliessen, dass sie nicht vorhatte, dauerhaft in X. zu verweilen. Sie war zwar aus eigenem Willen in die F. in X. eingetreten, gab dieses Vorhaben jedoch bereits nach einem Monat wie- der auf bzw. erschien dort einfach nicht mehr. Auch die Wohnsituation wäh- rend ihren Aufenthalten in X. in der Wohnung der Grossmutter ihres Freun- des kann angesichts der den Untersuchungsakten beigelegten Bildern nicht als definitiv bezeichnet werden (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1, Weitere Zwangsmassnahmen, Fotostaffel, Aufnahmen vom 30. Juli 2008, ca. 6:20 Uhr). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach sich A. – in Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde – um eine andere, eige- ne Unterkunft in X. bemüht hätte. Nach der Entlassung aus der Untersu- - 9 - chungshaft Ende Juli 2008 ist A. nun auch zu ihrem Vater nach Z. zurück- gekehrt, wohin ihr ihr Freund Ende August 2008 schliesslich gefolgt ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung lässt sich schliessen, dass die restlichen Auf- enthalte von A. in X. nicht auf längere Dauer angelegt gewesen waren und damit kein qualifiziertes und dauerndes Verweilen bzw. keinen gewöhnli- chen Aufenthalt im Sinne des Jugendstrafrechts darstellten. Insgesamt hat- te A. also auch während der Zeit nach dem Obhutsentzug nach wie vor en- gere Beziehungen und damit ihren Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt an ihrem Wohnsitz in Z. Folglich ist der Kanton St. Gallen auch für das Verfahren wegen Drohung, welches am 13. Dezember 2007 eröff- net wurde, sowie für den Verfahrenskomplex betreffend die Einbruchdieb- stähle vom 20. Juni bis 16. Juli 2008 zuständig. 2.4 Das Verfahren gegen A., welches am 13. Dezember 2007 wegen Drohung eröffnet wurde, beinhaltet ebenfalls den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Dabei handelt es sich gemäss Art. 103 i.V.m. Art. 292 StGB um eine Übertretung. Art. 38 Abs. 3 JStG sieht zwar für die Verfolgung von Übertretungen grundsätzlich den Ort der Begehung vor, je- doch kommt dieser besondere Gerichtsstand für Übertretungen nicht zur Anwendung, wenn gleichzeitig Verbrechen oder Vergehen vorliegen, für welche der Jugendliche am gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen ist (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 356). In diesem Sinne ist der Kanton St. Gallen ebenfalls für die Verfolgung der Übertretung zuständig. 2.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen hat A. während ihren Aufent- halten in X. zwischen Juli 2007 und Juli 2008 keinen gewöhnlichen Aufent- halt in X. begründet. Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort blieb damit Z. im Kan- ton St. Gallen. Der Gesuchsgegner ist demnach für alle vorliegenden Straf- verfahren gegen A. zuständig. Das Gesuch ist somit gutzuheissen.
- Da die mittlerweile volljährige A. noch unter dem Jugendstrafgesetz zu be- urteilen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG), rechtfertigt sich die genannte Lö- sung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels von Art. 38 JStG sowie des gesamten Jugendstrafgesetzes, den Schutz und die Erziehung des Jugendlichen zu gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 JStG) und den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Während im Erwachsenenstrafrecht vor allem die verübte Tat bestraft wer- den soll, muss die von einem Jugendlichen begangene Straftat in erster Li- nie aus den Umwelteinflüssen, denen er ausgesetzt ist, verstanden und gewürdigt werden. Das Verhalten, die Erziehung, die Lebensverhältnisse sowie der körperliche und geistige Zustand des jugendlichen Täters sind - 10 - bedeutsam und deshalb eingehend abzuklären. Diese Abklärungen können am ehesten und rationellsten durch die Schul-, Fürsorge- oder Vormund- schaftsbehörden jenes Ortes vorgenommen werden, wo sich der Mittel- punkt seiner Lebensbeziehungen befindet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 336 m.w.H). A. ist den Vormundschaftsbehörden Z. / SG bekannt und es wurden bereits verschiedene Erziehungsmassnahmen angeordnet. Die Möglichkeiten des Gesuchsgegners, weitere Abklärungen wie die obge- nannten bezüglich A. zu treffen, sind besser als diejenigen des Gesuchstel- lers. Daher könnten auch allfällig zu verhängende erzieherische und thera- peutische Massnahmen am besten durch den Gesuchsgegner vollzogen werden. Da A. seit Ende Juli 2008 wieder in Z. bei ihrem Vater wohnt, er- scheint die Zuständigkeit des Gesuchsgegners auch hinsichtlich der gesell- schaftlichen Integration der Jugendlichen sinnvoll (vgl. GÜRBER/HUG/ SCHLÄFLI, a.a.O., N. 4).
- Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). - 11 - Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 4. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Jugendanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 38 Abs. 7 JStG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2008.23
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Sachverhalt:
A. A. lebte seit ca. 1996 am Wohnsitz ihres Vaters in Z. im Kanton St. Gallen. Am 26. Oktober 2005 errichtete die Vormundschaftsbehörde Z. eine Erzie- hungsbeistandschaft für das Mädchen. Vom 5. Mai 2006 bis zum 26. Fe- bruar 2007 wurde sie durch die Vormundschaftsbehörde Z. in einer Durch- gangswohngruppe in Y. / SG platziert, von wo aus sie anschliessend ins B. in X. zur Begutachtung überführt wurde. Nachdem dort eine geschlossene Platzierung empfohlen wurde, entwich A. aus dem B. am 24. Juli 2007. In der Folge lernte sie ihren Freund aus X. kennen. Nachdem A. von der Poli- zei aufgegriffen worden war, erfolgte am 31. August 2007 ihre Platzierung im kantonalen Jugendheim C. in W. / SG. Auch von dort entwich das Mäd- chen am 17. September 2007. Es stellte sich heraus, dass sie sich in der Folge in X. aufhielt, wo sie mit ihrem Freund bei dessen Grossmutter woh- nen konnte (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
Am 7. Oktober 2007 erstattete D. wegen Angriffs (Art. 134 StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) bei der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige, unter anderem gegen Unbekannt. Wie sich anschliessend herausstellte, handelte es sich bei der unbekann- ten Verzeigten um A., worauf die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt gegen diese am 8. Oktober 2007 ein Strafverfahren einleitete (Akten Kanton BS, V071008 103). Am 30. Oktober 2007 fand bei der Vormundschaftsbehörde in Z. ein Ge- spräch mit A. und ihrem Vater statt, wobei sie den Wunsch äusserte, in X. bei ihrem Freund zu bleiben. Diesem Anliegen wurde weiterhin entspro- chen, bis in einem weiteren Gespräch bei der Vormundschaftsbehörde Z. am 7. Dezember 2007 die Familienplatzierung mit Tagesstruktur über die E. in V. / BL beschlossen werden konnte (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
Am 13. Dezember 2007 wurde A. von D. erneut wegen Drohung (Art. 180 StGB) angezeigt. Wiederum leitete die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen A. ein, diesmal wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) (Akten Kanton BS, V071217 020).
Am 21. Dezember 2007 begann die Familienplatzierung des Mädchens durch die E. in V. A. war seit ca. Ende Januar 2008 in V. als Wochenauf- enthalterin angemeldet und besuchte dort ab Februar 2008 ebenfalls das Schulabgängerprogramm SEMO. Dieses brach A. am 20. März 2008 wie-
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der ab. Anlässlich einer weiteren Besprechung bei der Vormundschaftsbe- hörde Z. am 31. März 2008 stellte A. den Antrag um Eintritt in die F. in X. Dem stimmte die Vormundschaftsbehörde zu und das Mädchen trat am
5. Mai 2008 in die F. ein. Doch ab Mitte Juni 2008 erschien A. weder in der F. noch bei ihrer Gastfamilie, sodass sowohl das Unterfangen bei der F. als auch die Familienplatzierung durch die E. per 30. Juni 2008 abgebrochen wurden. Am 30. Juni 2008 beschloss die Vormundschaftsbehörde Z., A. dürfe ab sofort zu ihrem Vater zurückkehren zum Wohnen und Essen, und meldete diese in V. als Wochenaufenthalterin ab. Es stellte sich kurz darauf heraus, dass sich A. wieder mit ihrem Freund bei dessen Grossmutter in X. aufhielt (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
Im Sommer 2008 ergaben die seitens der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt geführten Ermittlungen in einem aufgrund eines Strafantrages vom 2. Au- gust 2007 vorerst gegen Unbekannt geführten Verfahren, dass A. in jener Nacht auf den 2. August 2007 wie auch zwischen dem 20. Juni und dem
16. Juli 2008 insgesamt an zehn (vollendeten und versuchten) Einbruch- diebstählen (Art. 139, 144, 186 StGB) beteiligt gewesen war (Akten Kanton BS, V080716 070 ff.). Sie wurde am 16. Juli 2008 in der besagten Wohnung in X. verhaftet. Am
28. Juli 2008 erfolgte ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft. Seither wohnt sie wieder bei ihrem Vater in Z., wo seit Ende August 2008 auch ihr Freund lebt. Die Erziehungsbeistandschaft der Vormundschaftsbehörde Z. wurde mit Eintritt der Volljährigkeit von A. aufgehoben (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1).
B. Mit je einem Schreiben vom 13. November 2007 und 4. Februar 2008 überwies die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahren betreffend die Strafanzeigen vom 7. Oktober 2007 (V071008 103) und 13. Dezember 2007 (V071217 020) der Jugendanwaltschaft Altstätten zur weiteren Beur- teilung. Die Jugendanwaltschaft Altstätten lehnte jedoch am 21. August 2008 ihre Zuständigkeit für beide Verfahren ab und sandte die Akten zu- rück an die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erachtete sich wieder- um als nicht zuständig und retournierte mit Schreiben vom 9. September 2008 die bereits genannten Verfahren wie auch den Verfahrenskomplex betreffend die Einbruchdiebstähle vom 2. August 2007 und 20. Juni bis
16. Juli 2008 (V080716 070 ff.), dessen Untersuchungen in der Zwischen- zeit abgeschlossen worden waren, an die Jugendanwaltschaft Altstätten. Am 26. September 2008 erläuterte das Untersuchungsamt Altstätten, dass der Kanton St. Gallen die Verfahren nicht übernehmen werde mit der Bitte,
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allenfalls die Frage der Zuständigkeit durch das Bundesstrafgericht klären zu lassen (Akten Kanton BS, Korrespondenz zum Gerichtsstand).
C. Mit Gesuch vom 28. Oktober 2008 gelangte die Jugendanwaltschaft Basel- Stadt an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem An- trag, der Kanton St. Gallen sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfahren V071008 0103 und V071217 020, für welche der Gerichts- stand bereits anerkannt worden sei, weiterzuführen sowie den Verfahrens- komplex V080716 070 ff. gegen A. zu übernehmen und zu beurteilen (act. 1).
In der Gesuchsantwort vom 14. November 2008 beantragte das Untersu- chungsamt Altstätten, der Kanton Basel-Stadt sei für zuständig zu erklären (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da A. bei der Begehung der ihr vorgeworfenen Straftaten noch unmündig war, finden vorliegend die jugendstrafrechtlichen Gerichtsstandsregeln An- wendung. Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten im Bereich des Ju- gendstrafgesetzes ergibt sich aus Art. 38 Abs. 7 JStG i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710. Für die Anrufung der I. Beschwerdekammer wird vorausgesetzt, dass der Gerichtsstand zwi- schen den Kantonen streitig ist und über diesen Streit erfolglos ein Mei- nungsaustausch durchgeführt wurde. Die kantonalen Behörden, welche im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer be- rechtigt sind, ihren Kanton zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweili- gen kantonalen Prozessrecht. Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwer- dekammer besteht grundsätzlich nicht. Aus Gründen der Verfahrensbe- schleunigung und entsprechend dem Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben ist der gesuchstellende Kanton jedoch gehalten, die I. Beschwer- dekammer anzurufen, sobald es ihm nach den konkreten Umständen zu- gemutet werden kann und eine Einigung zwischen den betroffenen Kanto- nen nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantona-
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le Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 561 ff., 599, 623, 625 f.; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 5], [Rz 11], [Rz 15]; TPF BG.2004.8 vom
27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).
1.2 Der Schriftenwechsel, welcher zwischen dem Gesuchsteller und dem Ge- suchsgegner als ernstlich in Betracht kommende Kantone vor Einreichung des Gesuchs geführt wurde, bestätigt deren abschliessenden und erfolglo- sen Meinungsaustausch (Akten Kanton BS, Korrespondenz zum Gerichts- stand), sodass von einem streitigen Gerichtsstand im Sinne eines negati- ven Kompetenzkonfliktes auszugehen ist. Obwohl Anhaltspunkte für die konkludente Anerkennung des Gesuchsgegners in Bezug auf zwei der zur Diskussion stehenden Verfahren bestehen, kann diese Frage offen gelas- sen werden, da aus nachfolgenden Gründen ohnehin der Kanton St. Gallen für alle Verfahren zuständig ist (vgl. E. 2).
§ 2 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Janu- ar 1997 (SG 257.100) ist zu entnehmen, dass bei Gerichtsstandsangele- genheiten die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Die Jugendstrafprozess- ordnung vom 15. November 2006 (SG 257.500) bestimmt in § 4 und 5 wei- ter, dass die Jugendanwaltschaft eine Abteilung der Staatsanwaltschaft ist und dem Jugendanwalt / der Jugendanwältin die Kompetenzen eines Staatsanwaltes / einer Staatsanwältin gemäss Strafprozessordnung zu- kommen, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Mangels anders- lautender Gesetzesbestimmung betreffend die örtliche Zuständigkeit ist auch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt berechtigt, ihren Kanton bei Ge- richtsstandsstreitigkeiten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten. Eben- falls die Staatsanwältin, welche das Untersuchungsamt Altstätten als Teil der Staatsanwaltschaft leitet und bereits das letzte Schreiben im Mei- nungsaustausch wie auch die Gesuchsantwort (act. 3) unterschrieben hat, ist gemäss Art. 31 Abs. 2 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom
1. Juli 1999 (sGS 962.1) legitimiert, den Kanton St. Gallen im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten. Die übrigen Eintretensvorausset- zungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
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2.
2.1 Der Wohnsitz von A. ist bis zur Volljährigkeit dort, wo ihr Vater wohnsitzbe- rechtigt ist bzw. wo sich der Sitz der Vormundschaftsbehörde befindet, also in Z. / SG. Fraglich ist indessen, ob ihre diversen Aufenthalte in X. einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 38 Abs. 1 JStG begründet haben. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass A. ihren Aufenthaltsort am 8. Oktober 2007, als das erste Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde, trotz ihrer zeitweiligen faktischen Anwesenheit in der Wohnung der Gross- mutter ihres Freundes in X. noch immer im Kanton St. Gallen gehabt habe (act. 1). Dem widerspricht die Gesuchsgegnerin mit dem Argument, dass sich A. in der Zeit zwischen September 2007 und August 2008 nicht im Kanton St. Gallen aufgehalten und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dau- ernd – lediglich durch erfolglose Versuche einer anderweitigen Platzierung unterbrochen – in X. gehabt habe. Sollte der Aufenthaltsort von A. streitig bleiben, so seien die Taten gemäss Art. 38 Abs. 2 JStG am Ort der Bege- hung weiter zu untersuchen und zu beurteilen (act. 3).
2.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStG ist für die Strafverfolgung eines Jugendlichen die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit „gewöhnlichem Aufenthalt“ ist der Ort gemeint, wo sich der Jugendliche im Sinne des alten Rechts dauernd aufhält und wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet (Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Mili- tärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II S. 2261). Gemeint kann nicht eine unbegrenzte Dauer des Aufenthaltes sein; eine relative Dauer genügt für die Gerichtsstandsbegründung, wobei eine zahlenmässige Festlegung nicht möglich ist. Der Aufenthalt kann aber als dauernd betrachtet werden, wenn er auf längere Zeit angelegt erscheint. Häufig stimmt der gewöhnliche Aufenthalt mit dem Wohnsitz des Jugendlichen, d.h. dem Wohnsitz des In- habers der elterlichen Gewalt oder dem Sitz der Vormundschaftsbehörde, überein (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 343 f.; WOLFER, Der Gerichtsstand im Jugendstrafrecht, SJZ 39 1942/43, S. 125 ff., 127; GÜRBER/HUG/ SCHLÄ- FLI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 38 JStG N. 2).
Hält sich der Jugendliche nicht an seinem gesetzlichen Wohnsitz auf, so ist zu untersuchen, ob er zu diesem oder zum Aufenthaltsort engere Bezie- hungen hat. Der Gerichtsstand eines vom gesetzlichen Wohnsitz des Ju- gendlichen abweichenden gewöhnlichen Aufenthalts ist in der Regel nur gegeben, wenn der jugendliche Beschuldigte seine persönlichen und erzie- herischen Bindungen am Wohnsitz abgebrochen hat oder zu diesem nur
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noch lockere Beziehungen unterhält und am Aufenthaltsort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen begründet hat. Dies kann meistens erst ange- nommen werden, wenn sein Aufenthalt am fraglichen Ort eine gewisse Zeit gedauert hat. Nicht jedes vorübergehende, sondern nur ein qualifiziertes und dauerndes Verweilen begründet den Gerichtsstand des Aufenthaltsor- tes (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 345). Ein dauernder Aufenthalt wird bei- spielsweise begründet durch Lehr- oder längere Anstellungsverhältnisse sowie durch den längeren Aufenthalt in einer Lehranstalt oder einem Inter- nat. Ferien, Kuraufenthalte, vorübergehende Arbeitsverhältnisse sowie vom Willen des Jugendlichen oder des Inhabers der elterlichen Gewalt unab- hängige Zwangsaufenthalte (jugendstrafrechtliche Versorgung in einer Er- ziehungsanstalt, Einweisung in eine Fremdfamilie, aber auch Platzierung und Versorgung aufgrund des Vormundschafts- oder Verwaltungsrechts) begründen hingegen keinen dauernden Aufenthalt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 346 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafpro- zessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 33 N. 32). In diesem Sinne kann die Leh- re, nach welcher zur Beurteilung von Delikten, die der Jugendliche während der Unterbringungszeit in einer Anstalt oder bei Privaten begeht, die Ju- gendstrafbehörde zuständig ist, welche die Unterbringung beschlossen hat, und nicht die Behörde des Kantons, in dem sich die Erziehungseinrichtung oder die mit der Betreuung beauftragten Privatpersonen befinden (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 358; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 3. Juli 1942, SJZ 39 1942/43, S. 66 f., 66), da- hingehend ausgelegt werden, dass zur Beurteilung der während der Dauer der Unterbringung begangenen Delikte ebenfalls der Kanton bzw. die Ju- gendstrafbehörde des Kantons zuständig ist, dessen Behörde den Zwangsaufenthalt des Jugendlichen angeordnet hat, auch wenn die anord- nende Behörde eine Vormundschafts- oder Verwaltungsbehörde war. Die- se Lösung erscheint sinnvoll, denn auch diese Behörden sind mit den per- sönlichen und erzieherischen Verhältnissen des Jugendlichen vertraut und können in einem solchen Fall – basierend auf dem Grundgedanken des Art. 20 JStG – mit der zuständigen Jugendstrafbehörde ihres Kantons zu- sammenarbeiten.
2.3 A. beteiligte sich am Einbruchdiebstahl vom 2. August 2007. Während die- ser Zeit war sie im B. platziert, jedoch seit dem 24. Juli 2007 von dort ent- wichen. Nach ihrem Auffinden erfolgte am 31. August 2007 die Platzierung im kantonalen Jugendheim C. Auch von dort entwich A. am 17. September 2007, weshalb die Platzierung im C. schliesslich am 3. Oktober 2007 offizi- ell beendet wurde. Als sich herausstellte, dass sich das Mädchen in X. auf- hielt, erlaubte ihr die Vormundschaftsbehörde Z. mangels Alternativen, bis zur nächsten Unterbringungsmöglichkeit vorerst in der Wohnung der
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Grossmutter ihres Freundes zu bleiben. Dass diese vorübergehende „Plat- zierung“ dem Willen von A. entsprach, ändert nichts an der Tatsache, dass die Vormundschaftsbehörde aufgrund des fortdauernden Obhutsentzuges unabhängig vom Willen der Jugendlichen oder des gesetzlichen Vertreters über deren Platzierung entscheiden konnte. All die im Rahmen des Obhut- sentzuges (7. März bis 12. Dezember 2007) von der Vormundschaftsbe- hörde Z. / SG vorgenommenen oder erlaubten Platzierungen begründeten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die in dieser Zeitspanne von A. be- gangenen Delikte bzw. das vorerst gegen Unbekannt geführte Verfahren wegen Einbruchdiebstahls, welches Anfang August 2007 aufgrund eines Strafantrages eröffnet wurde (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 141), so- wie das Verfahren wegen Angriffs, einfacher Körperverletzung und Dro- hung, welches am 8. Oktober 2007 eröffnet wurde, fallen folglich ebenfalls in die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen.
Ab dem 12. Dezember 2007 wurde aufgrund des kooperationsbereiten Verhaltens von A. der Obhutsentzug aufgehoben. Aus den Akten geht her- vor, dass die Betreuung von A. durch die Vormundschaftsbehörde Z. auch ab diesem Zeitpunkt stetig aufrecht erhalten blieb und die Jugendliche wei- terhin Kontakt zur Vormundschaftsbehörde hatte. Zudem waren ihre weite- re Unterbringung und die – teils von A. beantragten – weiteren Aktivitäten mittels Kostengutsprachen durch die Vormundschaftsbehörde Z. bis am
30. Juni 2008 sichergestellt worden (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1). Insgesamt hat A. also ihre erzieherischen Bindungen zu Z. im Kan- ton St. Gallen weder aufgegeben noch kann diese Verbindung als locker bezeichnet werden. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass A. gewillt war, ihren Lebensmittelpunkt nach X. zu verlegen. Nach der Aufhebung des Obhutsentzuges (12. Dezember 2007) hielt sie sich jeweils nur kurz in X. auf. Es ist anzunehmen, dass sie sich lediglich in X. aufhielt, um in der Nähe ihres Freundes zu sein. Insbesondere die Tatsachen, dass sie in X. weder einer geregelten Erwerbstätigkeit nachging noch sich in ei- ner Ausbildung befand, lassen darauf schliessen, dass sie nicht vorhatte, dauerhaft in X. zu verweilen. Sie war zwar aus eigenem Willen in die F. in X. eingetreten, gab dieses Vorhaben jedoch bereits nach einem Monat wie- der auf bzw. erschien dort einfach nicht mehr. Auch die Wohnsituation wäh- rend ihren Aufenthalten in X. in der Wohnung der Grossmutter ihres Freun- des kann angesichts der den Untersuchungsakten beigelegten Bildern nicht als definitiv bezeichnet werden (Akten Kanton BS, V080716 070 ff., Teil 1, Weitere Zwangsmassnahmen, Fotostaffel, Aufnahmen vom 30. Juli 2008, ca. 6:20 Uhr). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, wonach sich A. – in Zusammenarbeit mit der Vormundschaftsbehörde – um eine andere, eige- ne Unterkunft in X. bemüht hätte. Nach der Entlassung aus der Untersu-
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chungshaft Ende Juli 2008 ist A. nun auch zu ihrem Vater nach Z. zurück- gekehrt, wohin ihr ihr Freund Ende August 2008 schliesslich gefolgt ist. Aus dieser Gesamtbetrachtung lässt sich schliessen, dass die restlichen Auf- enthalte von A. in X. nicht auf längere Dauer angelegt gewesen waren und damit kein qualifiziertes und dauerndes Verweilen bzw. keinen gewöhnli- chen Aufenthalt im Sinne des Jugendstrafrechts darstellten. Insgesamt hat- te A. also auch während der Zeit nach dem Obhutsentzug nach wie vor en- gere Beziehungen und damit ihren Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt an ihrem Wohnsitz in Z. Folglich ist der Kanton St. Gallen auch für das Verfahren wegen Drohung, welches am 13. Dezember 2007 eröff- net wurde, sowie für den Verfahrenskomplex betreffend die Einbruchdieb- stähle vom 20. Juni bis 16. Juli 2008 zuständig.
2.4 Das Verfahren gegen A., welches am 13. Dezember 2007 wegen Drohung eröffnet wurde, beinhaltet ebenfalls den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Dabei handelt es sich gemäss Art. 103 i.V.m. Art. 292 StGB um eine Übertretung. Art. 38 Abs. 3 JStG sieht zwar für die Verfolgung von Übertretungen grundsätzlich den Ort der Begehung vor, je- doch kommt dieser besondere Gerichtsstand für Übertretungen nicht zur Anwendung, wenn gleichzeitig Verbrechen oder Vergehen vorliegen, für welche der Jugendliche am gewöhnlichen Aufenthaltsort zu verfolgen ist (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 356). In diesem Sinne ist der Kanton St. Gallen ebenfalls für die Verfolgung der Übertretung zuständig. 2.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen hat A. während ihren Aufent- halten in X. zwischen Juli 2007 und Juli 2008 keinen gewöhnlichen Aufent- halt in X. begründet. Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort blieb damit Z. im Kan- ton St. Gallen. Der Gesuchsgegner ist demnach für alle vorliegenden Straf- verfahren gegen A. zuständig. Das Gesuch ist somit gutzuheissen.
3. Da die mittlerweile volljährige A. noch unter dem Jugendstrafgesetz zu be- urteilen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG), rechtfertigt sich die genannte Lö- sung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels von Art. 38 JStG sowie des gesamten Jugendstrafgesetzes, den Schutz und die Erziehung des Jugendlichen zu gewährleisten (Art. 2 Abs. 1 JStG) und den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Während im Erwachsenenstrafrecht vor allem die verübte Tat bestraft wer- den soll, muss die von einem Jugendlichen begangene Straftat in erster Li- nie aus den Umwelteinflüssen, denen er ausgesetzt ist, verstanden und gewürdigt werden. Das Verhalten, die Erziehung, die Lebensverhältnisse sowie der körperliche und geistige Zustand des jugendlichen Täters sind
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bedeutsam und deshalb eingehend abzuklären. Diese Abklärungen können am ehesten und rationellsten durch die Schul-, Fürsorge- oder Vormund- schaftsbehörden jenes Ortes vorgenommen werden, wo sich der Mittel- punkt seiner Lebensbeziehungen befindet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 336 m.w.H). A. ist den Vormundschaftsbehörden Z. / SG bekannt und es wurden bereits verschiedene Erziehungsmassnahmen angeordnet. Die Möglichkeiten des Gesuchsgegners, weitere Abklärungen wie die obge- nannten bezüglich A. zu treffen, sind besser als diejenigen des Gesuchstel- lers. Daher könnten auch allfällig zu verhängende erzieherische und thera- peutische Massnahmen am besten durch den Gesuchsgegner vollzogen werden. Da A. seit Ende Juli 2008 wieder in Z. bei ihrem Vater wohnt, er- scheint die Zuständigkeit des Gesuchsgegners auch hinsichtlich der gesell- schaftlichen Integration der Jugendlichen sinnvoll (vgl. GÜRBER/HUG/ SCHLÄFLI, a.a.O., N. 4).
4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 11 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 5. März 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Jugendanwaltschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.