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BG.2025.24

Bundesstrafgericht · 2025-06-10 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaften der Kantone Bern, Jura, Waadt, Freiburg, Basel- Stadt, Solothurn und Zürich untersuchten Diebstähle, die eine algerische Tä- tergruppierung in wechselnder Zusammensetzung begangen haben soll, vorliegend ab dem 6. November 2024 und bis 21. Januar 2025. Im Kern un- tersuchten sie zehn Diebstähle, wovon A. an deren acht beteiligt gewesen sein soll, teilweise als Einzeltäter: B. wurde vorgeworfen, drei Diebstähle be- gangen zu haben, darunter zwei als Einzeltäter und einen mit A. C., D., E. und F. wurde je ein Diebstahl vorgeworfen. Die vier im vorstehenden Satz erwähnten Personen waren beschuldigt, je einmal mit A. einen Diebstahl be- gangen zu haben. Eine weitere Person, G., soll mit B. rechtswidrig eingereist sein und mit ihm einen geringfügigen Diebstahl begangen haben (act. 1 S. 6–8).

B. Am 23. Dezember 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR»), ihr Ver- fahren zu übernehmen, was diese am 9. Januar 2025 ablehnte (act. 1 S. 6).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») eröffnete am 16. Januar 2025 den Meinungsaustausch mit der StA FR. Diese lehnte die Übernahme am 18. Februar 2025 ab. Sie wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura (nachfolgend «StA JU») gemäss Strafregisterauszug vom 10. Februar 2025 vor ihr Untersuchungshandlun- gen gegen A. wegen Diebstahls vorgenommen habe und daher zuständig sei. Die StA FR bemängelte weiter, dass nicht mit allen beteiligten Kantonen ein Meinungsaustausch erfolgt sei (act. 1 S. 6 f.; Dossier ZH Meinungsaus- tausch).

C. Die StA JU ermittelte in ihrem Strafverfahren MP/07380/2024 gegen A. und F. namentlich wegen eines Diebstahls vom 6. November 2024. Sie trug es am 4. Februar 2025 im Strafregister ein und schloss es am 5. Februar 2025 sofort mit Strafbefehlen ab (Dossier JU).

Die StA FR erledigte ihr Strafverfahren gegen D. am 24. Februar 2025 mit Strafbefehl. Er habe damals alleine gehandelt und es handle sich um den einzigen im Kanton Freiburg auf diesen Namen registrierten Fall (act. 4, 4.1).

Die OStA ZH ersuchte die StA JU am 28. Februar 2025, ihr Verfahren zu übernehmen. Die StA JU habe durch den Erlass der Strafbefehle ihre

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Zuständigkeit anerkannt, wobei auch der Kanton Freiburg dieser Auffassung sei. Die StA JU lehnte die Übernahme am 11. März 2025 ab, ohne sich aus- drücklich zur konkludenten Anerkennung zu äussern (act. 1 S. 6 f.; Dossier ZH Meinungsaustausch).

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich rief am 19. März 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Sie beantragt, es sei der Kanton Jura als zuständig zu erklären, eventuell der Kanton Freiburg. Der Kanton Freiburg sieht die Zuständigkeit beim Kanton Jura; darüber hin- aus sei auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 4). Der Kanton Jura stellt seine Zuständigkeit in Abrede (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

E. 2 In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).

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E. 3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Die qualifizierten Tatvarianten des Diebstahls werden einheitlich mit Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Abs. 3 StGB), darunter wer gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Abs. 3 lit. a StGB). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchst- strafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe ent- scheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beach- ten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1).

E. 3.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am krimi- nellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiede- nen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu be- handeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Hand- lungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delik- ten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Feb- ruar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom

10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom

20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale

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Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen De- likts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1).

E. 3.3 Der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2).

E. 3.4 A. wird vorgeworfen, in rund 2 ½ Monaten acht Diebstähle begangen zu ha- ben. Der Kanton Zürich geht dabei von einem gewerbsmässigen Handeln aus (act. 1 S. 9). Die Kantone Freiburg und Jura äussern sich nicht dazu (act. 4, 5). Eine Gewerbsmässigkeit ist gerichtsstandsrechtlich vorliegend nicht ausgeschlossen, das Delikt mit der schwersten Strafandrohung und da- mit gerichtsstandsbestimmend.

E. 4.1 Für die Kantone Zürich und Freiburg hat der Kanton Jura seine Zuständigkeit für A. anerkannt (act. 1 S. 8 f.; act. 4). Der Kanton Jura wiederholt seine Ausführungen vom 11. März 2025. A. sei im Kanton Jura nur eines Deliktes beschuldigt. Die Regeln zur Teilnehmerschaft hätten zur Zuständigkeit des Kantons Freiburg geführt, der früher Verfolgungshandlungen gegen F. vor- genommen habe. Eine Zuständigkeit des Kantons Jura sei demgegenüber nicht zufriedenstellend. Eine einheitliche kantonale Zuständigkeit sei bei der vorliegenden wechselnden Zusammensetzung aus Gründen der einheitli- chen Verfahrensführung nicht angezeigt. Es sei unverhältnismässig, wenn der Kanton Jura alle anderen kantonalen Verfahren übernehmen müsste. Er führe denn auch gar kein Strafverfahren mehr, da er es mit Strafbefehlen vom 5. Februar 2025 abgeschlossen habe (act. 5).

E. 4.2 Nach Art. 40 Abs. 2 StPO unterbreitet bei Nichteinigung die Staatsanwalt- schaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unver- züglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. Nach Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt

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geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstands- verfahrens nach den Art. 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO kann ein nach den Art. 38 bis 41 festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Anders ist die Situation, wenn der Meinungsaustausch vor Anklageerhebung eingeleitet wird und eine anklagende Behörde schon Kenntnis von einem «Zusammentreffen mehrerer Straftaten» hat (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 3.4.3; BG.2012.24 vom

18. Oktober 2012 E. 3.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah- ren, 2014, S. 490). Die Form der Kenntnisnahme ist dabei ohne Belang. Gleich wie bei Anklagen verhält es sich bei anderen Verfahrenserledigungen wie Einstellungsverfügungen oder Erlass von Strafbefehlen während laufen- dem Gerichtsstandsverfahren. Auch diese kann eine Behörde nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Er- lassen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gege- benenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.4/4.2; BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1; BG.2014.31 vom

27. Januar 2015 E. 2.1; BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010 E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239). Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbehörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwaltschaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwalt- schaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entsprechend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Tagen einzutragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Die Strafverfolgungsbehörden können grundsätzlich nicht geltend machen, sie hätten das Strafregister nicht konsultiert oder sein Inhalt sei ihnen nicht bekannt gewesen (zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5, 3.5.3).

E. 4.3 Am 6. November 2024 haben A. und F. gemäss den Strafbefehlen aus einem Fahrzeug in Z./JU das Portemonnaie einer Person gestohlen, die mit dem

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Ausladen von Waren beschäftigt war. Sie tätigten damit am Bahnhofskiosk drei Einkäufe. Die Kantonspolizei Jura nahm gleichentags erste Verfolgungs- handlungen vor (vorläufige Festnahmen, Einvernahmen). Der Rapport der Kantonspolizei Jura vom 28. November 2024 ging am 16. Dezember 2024 bei der StA JU ein (act. 1 S. 1). In der Folge versuchte sie mehrfach und wie folgt, sich ihrer Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und ge- gebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung zu entzie- hen: Sie unterliess es zunächst, das Strafverfahren innert 10 Tagen ab Er- öffnung im Strafregister einzutragen, ohne dass sie dafür Gründe nannte. Der Eintrag erfolgte erst am 4. Februar 2025. Spätestens dann musste sie erkennen, dass ein Meinungsaustausch durchzuführen und ihr Verfahren da- mit noch nicht spruchreif war. Sie unterliess auch dies. Stattdessen erliess sie am Folgetag Strafbefehle, um ihre Verfahren abzuschliessen. Die StA JU hat mit dem Gesagten ihre Zuständigkeit für die möglichen De- likte von A. nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts konkludent anerkannt. Im Kanton Jura gibt es dafür auch die notwendige örtliche An- knüpfung. Die bei A. vorliegend in Bezug auf den Gerichtsstand anzuneh- menden gewerbsmässigen Diebstähle stellen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar. Nach Art. 31 Abs. 2 StPO begründet dies die Zuständigkeit des Kantons Jura auch für B., C. und E. Die Zuständigkeit für B. zieht dieje- nige von G. mit sich, der zusammen mit ihm delinquiert haben soll. Nach einer verfrühten Erledigung sollen nicht Gründe gegen die eigene Zuständig- keit nachgeschoben werden. Die StA JU hätte ihre auch heutigen Ausfüh- rungen zur ordentlichen Zuständigkeit im Meinungsaustausch nach dem zeitgerechten Eintrag ins VOSTRA dartun können und müssen.

E. 4.4 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Jura für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A., B., C., E. und G. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.

E. 5.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.). In einigen bestimm- ten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Dies war schon die Praxis der Anklage- kammer des Bundesgerichts (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 N. 649). Kostenpflichtig kann namentlich ein Kanton werden, der seine Zuständigkeit hätte anerkennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüs- siges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (vgl. SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 652).

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E. 5.2 Der Kanton Jura setzt sich weder im Meinungsaustausch noch vor der Be- schwerdekammer mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur konkludenten Anerkennung auseinander, obwohl ihn der Kanton Zürich damit konfrontierte. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass offensichtlich der Kanton Jura zuständig ist (vgl. obige Erwägun- gen 4.2 f.). Das Gerichtsstandsverfahren funktioniert nur dann, wenn die Staatsanwalt- schaften bereit sind, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, sobald sich dies auf- drängt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3.3). Dies ist vorliegend seitens des Kantons Jura nicht geschehen. In einem solchen Fall ist eine Kostenpflicht vorgesehen, was die Beschwer- dekammer in TPF 2023 130 E. 5.1 in Erinnerung gerufen hat. Sie machte nochmals im Beschluss BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 6 darauf aufmerksam und nahm im vorgenannten Beschluss BG.2024.62 eine Kos- tenauflage vor. Die übliche Gerichtsgebühr der Beschwerdekammer beträgt Fr. 2'000.-- und ist mit dem Gesagten dem Kanton Jura, Staatsanwaltschaft, aufzuerlegen.

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., E. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Jura, Staatsanwalt- schaft, auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON JURA, Staatsanwaltschaft,

2. KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.24

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaften der Kantone Bern, Jura, Waadt, Freiburg, Basel- Stadt, Solothurn und Zürich untersuchten Diebstähle, die eine algerische Tä- tergruppierung in wechselnder Zusammensetzung begangen haben soll, vorliegend ab dem 6. November 2024 und bis 21. Januar 2025. Im Kern un- tersuchten sie zehn Diebstähle, wovon A. an deren acht beteiligt gewesen sein soll, teilweise als Einzeltäter: B. wurde vorgeworfen, drei Diebstähle be- gangen zu haben, darunter zwei als Einzeltäter und einen mit A. C., D., E. und F. wurde je ein Diebstahl vorgeworfen. Die vier im vorstehenden Satz erwähnten Personen waren beschuldigt, je einmal mit A. einen Diebstahl be- gangen zu haben. Eine weitere Person, G., soll mit B. rechtswidrig eingereist sein und mit ihm einen geringfügigen Diebstahl begangen haben (act. 1 S. 6–8).

B. Am 23. Dezember 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg (nachfolgend «StA FR»), ihr Ver- fahren zu übernehmen, was diese am 9. Januar 2025 ablehnte (act. 1 S. 6).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») eröffnete am 16. Januar 2025 den Meinungsaustausch mit der StA FR. Diese lehnte die Übernahme am 18. Februar 2025 ab. Sie wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Jura (nachfolgend «StA JU») gemäss Strafregisterauszug vom 10. Februar 2025 vor ihr Untersuchungshandlun- gen gegen A. wegen Diebstahls vorgenommen habe und daher zuständig sei. Die StA FR bemängelte weiter, dass nicht mit allen beteiligten Kantonen ein Meinungsaustausch erfolgt sei (act. 1 S. 6 f.; Dossier ZH Meinungsaus- tausch).

C. Die StA JU ermittelte in ihrem Strafverfahren MP/07380/2024 gegen A. und F. namentlich wegen eines Diebstahls vom 6. November 2024. Sie trug es am 4. Februar 2025 im Strafregister ein und schloss es am 5. Februar 2025 sofort mit Strafbefehlen ab (Dossier JU).

Die StA FR erledigte ihr Strafverfahren gegen D. am 24. Februar 2025 mit Strafbefehl. Er habe damals alleine gehandelt und es handle sich um den einzigen im Kanton Freiburg auf diesen Namen registrierten Fall (act. 4, 4.1).

Die OStA ZH ersuchte die StA JU am 28. Februar 2025, ihr Verfahren zu übernehmen. Die StA JU habe durch den Erlass der Strafbefehle ihre

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Zuständigkeit anerkannt, wobei auch der Kanton Freiburg dieser Auffassung sei. Die StA JU lehnte die Übernahme am 11. März 2025 ab, ohne sich aus- drücklich zur konkludenten Anerkennung zu äussern (act. 1 S. 6 f.; Dossier ZH Meinungsaustausch).

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich rief am 19. März 2025 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Sie beantragt, es sei der Kanton Jura als zuständig zu erklären, eventuell der Kanton Freiburg. Der Kanton Freiburg sieht die Zuständigkeit beim Kanton Jura; darüber hin- aus sei auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 4). Der Kanton Jura stellt seine Zuständigkeit in Abrede (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

2. In Gerichtsstandsverfahren gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwe- rere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2). Massgeblich ist nicht, was der beschuldigten Person letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter began- gen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was auf- grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (TPF 2019 82 E. 2.4; 2019 52 E. 2.1; 2019 28 E. 2.2).

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3.

3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Abs. 1 StGB). Die qualifizierten Tatvarianten des Diebstahls werden einheitlich mit Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Abs. 3 StGB), darunter wer gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Abs. 3 lit. a StGB). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchst- strafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe ent- scheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beach- ten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1). 3.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am krimi- nellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiede- nen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu be- handeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Hand- lungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delik- ten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Feb- ruar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom

10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom

20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale

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Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen De- likts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1). 3.3 Der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der Rechtsprechung im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2). 3.4 A. wird vorgeworfen, in rund 2 ½ Monaten acht Diebstähle begangen zu ha- ben. Der Kanton Zürich geht dabei von einem gewerbsmässigen Handeln aus (act. 1 S. 9). Die Kantone Freiburg und Jura äussern sich nicht dazu (act. 4, 5). Eine Gewerbsmässigkeit ist gerichtsstandsrechtlich vorliegend nicht ausgeschlossen, das Delikt mit der schwersten Strafandrohung und da- mit gerichtsstandsbestimmend.

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4.1 Für die Kantone Zürich und Freiburg hat der Kanton Jura seine Zuständigkeit für A. anerkannt (act. 1 S. 8 f.; act. 4). Der Kanton Jura wiederholt seine Ausführungen vom 11. März 2025. A. sei im Kanton Jura nur eines Deliktes beschuldigt. Die Regeln zur Teilnehmerschaft hätten zur Zuständigkeit des Kantons Freiburg geführt, der früher Verfolgungshandlungen gegen F. vor- genommen habe. Eine Zuständigkeit des Kantons Jura sei demgegenüber nicht zufriedenstellend. Eine einheitliche kantonale Zuständigkeit sei bei der vorliegenden wechselnden Zusammensetzung aus Gründen der einheitli- chen Verfahrensführung nicht angezeigt. Es sei unverhältnismässig, wenn der Kanton Jura alle anderen kantonalen Verfahren übernehmen müsste. Er führe denn auch gar kein Strafverfahren mehr, da er es mit Strafbefehlen vom 5. Februar 2025 abgeschlossen habe (act. 5). 4.2 Nach Art. 40 Abs. 2 StPO unterbreitet bei Nichteinigung die Staatsanwalt- schaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unver- züglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. Nach Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt

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geführt, wenn in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstands- verfahrens nach den Art. 39–42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden ist. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO kann ein nach den Art. 38 bis 41 festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Anders ist die Situation, wenn der Meinungsaustausch vor Anklageerhebung eingeleitet wird und eine anklagende Behörde schon Kenntnis von einem «Zusammentreffen mehrerer Straftaten» hat (vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.51 vom 22. Juni 2023 E. 3.4.3; BG.2012.24 vom

18. Oktober 2012 E. 3.2; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfah- ren, 2014, S. 490). Die Form der Kenntnisnahme ist dabei ohne Belang. Gleich wie bei Anklagen verhält es sich bei anderen Verfahrenserledigungen wie Einstellungsverfügungen oder Erlass von Strafbefehlen während laufen- dem Gerichtsstandsverfahren. Auch diese kann eine Behörde nur erlassen, wenn sie weder wusste noch wissen musste, dass die beschuldigte Person gleichzeitig noch in anderen Kantonen verfolgt wird. Andernfalls gilt der Grundsatz, wonach sich eine Staatsanwaltschaft nicht durch frühzeitiges Er- lassen z.B. einer Einstellungsverfügung der sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergebenden Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und gege- benenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung entziehen kann (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.4/4.2; BG.2015.5 vom 26. März 2015 E. 2.1; BG.2014.31 vom

27. Januar 2015 E. 2.1; BG.2010.20 vom 27. Dezember 2010 E. 3.3.2; BG.2009.29 vom 30. März 2010 E. 2.5; vgl. auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 226 ff., 239). Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbehörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwaltschaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwalt- schaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entsprechend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Tagen einzutragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Die Strafverfolgungsbehörden können grundsätzlich nicht geltend machen, sie hätten das Strafregister nicht konsultiert oder sein Inhalt sei ihnen nicht bekannt gewesen (zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5, 3.5.3). 4.3 Am 6. November 2024 haben A. und F. gemäss den Strafbefehlen aus einem Fahrzeug in Z./JU das Portemonnaie einer Person gestohlen, die mit dem

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Ausladen von Waren beschäftigt war. Sie tätigten damit am Bahnhofskiosk drei Einkäufe. Die Kantonspolizei Jura nahm gleichentags erste Verfolgungs- handlungen vor (vorläufige Festnahmen, Einvernahmen). Der Rapport der Kantonspolizei Jura vom 28. November 2024 ging am 16. Dezember 2024 bei der StA JU ein (act. 1 S. 1). In der Folge versuchte sie mehrfach und wie folgt, sich ihrer Verpflichtung zur Bestimmung des Gerichtsstandes und ge- gebenenfalls zur Übernahme der Strafverfolgung und Beurteilung zu entzie- hen: Sie unterliess es zunächst, das Strafverfahren innert 10 Tagen ab Er- öffnung im Strafregister einzutragen, ohne dass sie dafür Gründe nannte. Der Eintrag erfolgte erst am 4. Februar 2025. Spätestens dann musste sie erkennen, dass ein Meinungsaustausch durchzuführen und ihr Verfahren da- mit noch nicht spruchreif war. Sie unterliess auch dies. Stattdessen erliess sie am Folgetag Strafbefehle, um ihre Verfahren abzuschliessen. Die StA JU hat mit dem Gesagten ihre Zuständigkeit für die möglichen De- likte von A. nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts konkludent anerkannt. Im Kanton Jura gibt es dafür auch die notwendige örtliche An- knüpfung. Die bei A. vorliegend in Bezug auf den Gerichtsstand anzuneh- menden gewerbsmässigen Diebstähle stellen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat dar. Nach Art. 31 Abs. 2 StPO begründet dies die Zuständigkeit des Kantons Jura auch für B., C. und E. Die Zuständigkeit für B. zieht dieje- nige von G. mit sich, der zusammen mit ihm delinquiert haben soll. Nach einer verfrühten Erledigung sollen nicht Gründe gegen die eigene Zuständig- keit nachgeschoben werden. Die StA JU hätte ihre auch heutigen Ausfüh- rungen zur ordentlichen Zuständigkeit im Meinungsaustausch nach dem zeitgerechten Eintrag ins VOSTRA dartun können und müssen. 4.4 Damit sind die Strafbehörden des Kantons Jura für berechtigt und verpflich- tet zu erklären, die A., B., C., E. und G. zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.

5.

5.1 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.). In einigen bestimm- ten Fällen kann abweichend von der allgemeinen Regel eine Kostenauflage an einen Kanton in Frage kommen. Dies war schon die Praxis der Anklage- kammer des Bundesgerichts (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 N. 649). Kostenpflichtig kann namentlich ein Kanton werden, der seine Zuständigkeit hätte anerkennen müssen, dies aber nicht getan und dadurch ein überflüs- siges Verfahren und unnötige Kosten verursacht hat (vgl. SCHWERI/BÄNZI- GER, a.a.O., N. 652).

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5.2 Der Kanton Jura setzt sich weder im Meinungsaustausch noch vor der Be- schwerdekammer mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur konkludenten Anerkennung auseinander, obwohl ihn der Kanton Zürich damit konfrontierte. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass offensichtlich der Kanton Jura zuständig ist (vgl. obige Erwägun- gen 4.2 f.). Das Gerichtsstandsverfahren funktioniert nur dann, wenn die Staatsanwalt- schaften bereit sind, ihre Zuständigkeit anzuerkennen, sobald sich dies auf- drängt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.62 vom 17. Dezember 2024 E. 3.3). Dies ist vorliegend seitens des Kantons Jura nicht geschehen. In einem solchen Fall ist eine Kostenpflicht vorgesehen, was die Beschwer- dekammer in TPF 2023 130 E. 5.1 in Erinnerung gerufen hat. Sie machte nochmals im Beschluss BG.2024.53 vom 17. September 2024 E. 6 darauf aufmerksam und nahm im vorgenannten Beschluss BG.2024.62 eine Kos- tenauflage vor. Die übliche Gerichtsgebühr der Beschwerdekammer beträgt Fr. 2'000.-- und ist mit dem Gesagten dem Kanton Jura, Staatsanwaltschaft, aufzuerlegen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Jura sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., E. und G. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kanton Jura, Staatsanwalt- schaft, auferlegt.

Bellinzona, 10. Juni 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Jura - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.