Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH»), führt das Strafverfahren B-8/2023/10028126 gegen A. wegen Verdachts des Betrugs etc. und gegen B. wegen Verdachts der Geldwäsche- rei etc. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 25. Mai 2023 bei der Kantonspolizei Zürich.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfol- gend «StA BE»), führt das Strafverfahren BA 23 1402 gegen A. wegen Ver- dachts der Erpressung etc. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafan- zeige vom 13. April 2023 bei der Kantonspolizei Bern.
C. Mit Telefonat vom 4. März 2025 bzw. Schreiben vom 10. März 2025 ersuchte die StA BE die StA ZH um Prüfung einer allfälligen Übernahme des Berner Verfahrens, was die StA ZH mit gleichentags datierten Schreiben an die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») sinn- gemäss ablehnte. Gleichzeitig ersuchte sie die GStA BE um Übernahme des Zürcher Verfahrens (Akten StA ZH, Dossier 1, Nr. 18/10 und 18/12; Akten StA BE, Reiter 10).
D. Mit Schreiben vom 18. März 2025 lehnte die GStA BE die Zuständigkeit des Kantons Bern für das Zürcher Verfahren ab (Akten StA ZH, Dossier 1, Nr. 18/13).
E. Im weiteren Meinungsaustausch konnten sich die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich und Bern nicht einigen (Akten StA ZH, Dossier 1, Nr. 18/15 ff.). Zuletzt lehnte die GStA BE mit Schreiben vom 16. Mai 2025 (Posteingangstempel: 21. Mai 2025) an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») eine Übernahme des Zürcher Ver- fahrens ab (Akten StA ZH, Dossier 1, Nr. 18/19).
F. Mit Gesuch vom 25. Mai 2025 (Poststempel: 30. Mai 2025) an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die OStA ZH, es seien die Straf- behörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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G. Mit Gesuchsantwort vom 13. Juni 2025 beantragt die GStA BE, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von A. und B. bezüglich der ihnen im Kanton Zürich vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3), was der OStA ZH mit Schreiben vom
17. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kanto- nalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der GStA BE zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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E. 2.1 Es ist unbestritten, dass der gesetzliche Gerichtsstand beim Gesuchsgegner liegt: Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinan- der zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (TPF 2024 109 E. 3.2; 2024 103 E. 3.2; 2022 146 E. 2.1). Den Beschuldigten werden in den Kantonen Zürich und Bern (zum Teil in Mittäterschaft begangene) Taten mit gleich schweren Straf- drohungen vorgeworfen. Die erste Verfolgungshandlung erfolgte im Kanton Bern (Strafanzeige vom 13. April 2023).
E. 2.2 Streitig ist, ob ein Grund für ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrens- einheit und vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen anderen als den in Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2017 170 E. 3.3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat, was nicht leichthin anzunehmen ist (TPF 2024 113 E. 2.7 f.; 2017 170 E. 3.3.2). Sie kann in bestimmten Prozesshandlungen bestehen, beispielsweise im Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfü- gung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.64 vom
13. November 2024 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
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Entgegen dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) können auch verschiedene Gerichtsstände begründet werden, entweder nach den Be- schuldigten oder nach den Delikten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 436). Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.10 vom 16. April 2025 E. 4.2; BG.2024.35 vom 27. August 2024 E. 3.2.1).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner räumt ein, dass die bernische Strafuntersuchung erst am 14. Februar 2024 und somit zu spät im Strafregister eingetragen worden sei. Seit der Revision des Strafregister-Informationssystems und dem In- krafttreten des neuen Strafregisterrechts am 23. Januar 2023 erhielten die Staatsanwaltschaften, welche bereits ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person führten, jeweils eine Meldung, sobald ein neues Strafverfahren im VOSTRA eingetragen werde. Der Gesuchsteller könne somit nicht als un- wissender Kanton bezeichnet werden, zumal von der Eintragung des Kan- tons Bern eine solche Meldung an die zuständige StA ZH erfolgt sein müsse. Ob eine solche nachgewiesen werden könne oder nicht, sei vorliegend nicht relevant, zumal das Berner Verfahren auch durch erneutes Abrufen des Strafregisters ersichtlich gewesen wäre. Es wäre somit klarerweise an bei- den Kantonen – und nicht nur am Kanton Bern – gewesen, den Gerichts- stand für die beiden hängigen Verfahren zu regeln. Auch der Gesuchsteller habe aber die Regelung des Gerichtsstands bis zur Kontaktaufnahme durch den bernischen Verfahrensleiter vom 4. März 2025 – und somit über ein Jahr seit Eintragung des bernischen Verfahrens im VOSTRA – unterlassen. Aus welchem Grund die Unterlassung der Klärung des Gerichtsstands lediglich dem Gesuchsgegner vorgeworfen werden sollte, sei bei dieser Ausgangs- lage nicht ersichtlich.
Der Erlass einer Sistierungsverfügung gelte gemäss BAUMGARTNER (Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 387) grundsätzlich als konkludente Anerkennung des Gerichtsstands, womit das Verfahren durch den Gesuch- steller spätestens mit dem Erlass der Sistierungsverfügung vom 27. März 2024 anerkannt worden sei. Hinzu komme, dass gegen den Mitbeschuldig- ten B. ausserkantonale Verfahren übernommen worden seien, so beispiels- weise am 26. Februar 2025 gegenüber dem Kanton Bern und dem Kanton Genf. Zu diesem Zeitpunkt sei das Berner Verfahren bereits seit über einem Jahr im VOSTRA eingetragen gewesen. Trotzdem habe der Gesuchsteller es unterlassen, einen aktuellen Strafregisterauszug beizuziehen und damit
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seine Zuständigkeit anerkannt, was gemäss Art. 38 StPO als konkludente Anerkennung gewertet werden müsse. Eine separate Verfahrensführung sei nicht nur gerichtsstandsrechtlich vertretbar, sondern aufgrund des Verfah- rensstands bzw. Art. 5 StPO auch sachlich begründet. Das Berner Verfahren könne lediglich aufgrund der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit nicht angeklagt werden und sei somit spruchreif. Das Zürcher Verfahren hingegen stehe erst am Anfang und es seien noch diverse Untersuchungshandlungen offen. Durch die Übernahme des Zürcher Verfahrens würde sich somit ein Verfahrensabschluss im Berner Verfahren erneut verzögern. Im Kanton Zü- rich stünden zudem mittäterschaftlich begangene Delikte im Raum, während das bernische Verfahren gegen einen Beschuldigten geführt werde.
E. 3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner erkläre nicht, wieso er sein Verfahren erst nach 10 Monaten seit Anhebung des Berner Verfahrens im VOSTRA eingetragen habe und trotz Erkennbarkeit des Zürcher Verfah- rens beim Berner VOSTRA-Eintrag erst nach einem weiteren Jahr mit dem Gesuchsteller überhaupt Kontakt aufgenommen habe, um eine Zuständig- keitskoordination vorzunehmen und letztendlich noch geltend mache, dass eine getrennte Verfahrensführung nun Sinn ergebe, weil das Berner Verfah- ren nun schon weit fortgeschritten sei und deshalb eine Übernahme des Zür- cher Verfahrens nicht mehr angezeigt sei. Ein solches Verhalten sei rechts- missbräuchlich. Es könne und dürfe nicht dazu führen, dass der Gesuchstel- ler sein Verfahren nun eigenständig weiterzuführen habe. Eine Meldung über den Berner VOSTRA-Eintrag an die Strafverfolgungsbehörden des Gesuch- stellers könne nicht genügend erstellt werden. Es bleibe somit zumindest of- fen, ob eine solche Meldung die Zürcher Verfahrensleitung überhaupt er- reicht habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Meldung umgehend dazu genutzt worden wäre, den Gerichtsstand zu klä- ren, zumal es offensichtlich zu einer Abtretung des Verfahrens an den Kan- ton Bern gekommen wäre.
E. 3.4 Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbehörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwaltschaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwalt- schaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entsprechend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Ar- beitstagen einzutragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Die Strafverfolgungsbehörden können grund- sätzlich nicht geltend machen, sie hätten das Strafregister nicht konsultiert oder sein lnhalt sei ihnen nicht bekannt gewesen (zum Ganzen Beschlüsse
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des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.2; BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5, 3.5.3).
In den Zürcher Akten datieren die ersten Behördenauszüge 1 aus dem Straf- register-Informationssystem betreffend A. und B. vom 27. Juli 2023. Das Ber- ner Verfahren BA 23 1402 geht daraus nicht hervor. Ein weiterer Behörden- auszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem betreffend A. datiert vom 2. Oktober 2023. Das Berner Verfahren BA 23 1402 geht daraus nicht hervor.
In den Berner Akten datiert der erste Behördenauszug 1 aus dem Strafregis- ter-Informationssystem betreffend A. vom 27. Juni 2023. Das Zürcher Ver- fahren B-8/2023/10028126 geht daraus nicht hervor. Weitere Behördenaus- züge 1 aus dem Strafregister-Informationssystem betreffend A. datieren vom
9. Oktober 2023 und 10. Februar 2024. Daraus geht das Zürcher Verfahren B-8/2023/10028126 mit Eröffnungsdatum 25. Juli 2023 hervor. Ein weiterer Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem betreffend A. datiert vom 14. Februar 2024. Daraus geht erstmals auch das Berner Ver- fahren BA 23 1402 mit Eröffnungsdatum 21. Juli 2023 hervor. Am 4. März 2025 nahm die StA BE mit der StA ZH Kontakt auf.
Die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners haben das eigene Ver- fahren zu spät im VOSTRA eingetragen und es mehrfach versäumt, den Ge- richtsstand mit den Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers zu klären. Angesichts dieser Versäumnisse treten die allfälligen Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers in den Hintergrund. Ob die Meldung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. o der Verordnung über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV; SR 331) er- folgte, lässt sich nicht feststellen. Der Gesuchsteller hat sich diesbezüglich ohne Erfolg um eine Klärung bemüht (Akten StA ZH, Aktennotiz vom 21. Mai 2025). Vor diesem Hintergrund kann in der (auch) durch die Strafverfol- gungsbehörden des Gesuchstellers unterlassenen Gerichtsstandsklärung mit den Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners und in den erlasse- nen Sistierungsverfügungen hier keine konkludente Anerkennung des Ge- richtsstands erkannt werden.
E. 3.5 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand könnte weder damit noch mit dem Umstand begründet werden, dass das Verfahren im Kanton Bern vor dem Abschluss stehe. Eine Trennung des Verfahrens kann sich rechtfer- tigen, wenn zwei in verschiedenen Kantonen verübte und voneinander völlig unabhängige Handlungskomplexe zu beurteilen sind und das Verfahren im
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einen Kanton schon weit fortgeschritten und die Untersuchung nahezu ab- geschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 498, 514). Vorliegend liegt die getrennte Verfahrensführung indes nicht gebieterisch nahe. Vielmehr ist die späte Vereinigung der Verfahren in erster Linie von den Strafverfolgungs- behörden des Gesuchsgegners zu verantworten, die das eigene Verfahren vorangetrieben haben, ohne den Gerichtsstand zu klären. Eine Verfolgung und Beurteilung durch verschiedene Kantone lassen sich hier nicht rechtfer- tigen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Es sind die Strafbehör- den des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 5 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A.und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.34
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH»), führt das Strafverfahren B-8/2023/10028126 gegen A. wegen Verdachts des Betrugs etc. und gegen B. wegen Verdachts der Geldwäsche- rei etc. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafanzeige vom 25. Mai 2023 bei der Kantonspolizei Zürich.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfol- gend «StA BE»), führt das Strafverfahren BA 23 1402 gegen A. wegen Ver- dachts der Erpressung etc. Das Strafverfahren geht zurück auf eine Strafan- zeige vom 13. April 2023 bei der Kantonspolizei Bern.
C. Mit Telefonat vom 4. März 2025 bzw. Schreiben vom 10. März 2025 ersuchte die StA BE die StA ZH um Prüfung einer allfälligen Übernahme des Berner Verfahrens, was die StA ZH mit gleichentags datierten Schreiben an die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») sinn- gemäss ablehnte. Gleichzeitig ersuchte sie die GStA BE um Übernahme des Zürcher Verfahrens (Akten StA ZH, Dossier 1, Nr. 18/10 und 18/12; Akten StA BE, Reiter 10).
D. Mit Schreiben vom 18. März 2025 lehnte die GStA BE die Zuständigkeit des Kantons Bern für das Zürcher Verfahren ab (Akten StA ZH, Dossier 1, Nr. 18/13).
E. Im weiteren Meinungsaustausch konnten sich die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Zürich und Bern nicht einigen (Akten StA ZH, Dossier 1, Nr. 18/15 ff.). Zuletzt lehnte die GStA BE mit Schreiben vom 16. Mai 2025 (Posteingangstempel: 21. Mai 2025) an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») eine Übernahme des Zürcher Ver- fahrens ab (Akten StA ZH, Dossier 1, Nr. 18/19).
F. Mit Gesuch vom 25. Mai 2025 (Poststempel: 30. Mai 2025) an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die OStA ZH, es seien die Straf- behörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
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G. Mit Gesuchsantwort vom 13. Juni 2025 beantragt die GStA BE, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von A. und B. bezüglich der ihnen im Kanton Zürich vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3), was der OStA ZH mit Schreiben vom
17. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten ei- nen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Er- scheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kanto- nalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Die OStA ZH ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichts- standskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf- prozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der GStA BE zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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2.
2.1 Es ist unbestritten, dass der gesetzliche Gerichtsstand beim Gesuchsgegner liegt: Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinan- der zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (TPF 2024 109 E. 3.2; 2024 103 E. 3.2; 2022 146 E. 2.1). Den Beschuldigten werden in den Kantonen Zürich und Bern (zum Teil in Mittäterschaft begangene) Taten mit gleich schweren Straf- drohungen vorgeworfen. Die erste Verfolgungshandlung erfolgte im Kanton Bern (Strafanzeige vom 13. April 2023).
2.2 Streitig ist, ob ein Grund für ein Abweichen vom Grundsatz der Verfahrens- einheit und vom gesetzlichen Gerichtsstand besteht.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften un- tereinander auch) einen anderen als den in Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Ab- weichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann aus Zweckmässigkeits-, Wirt- schaftlichkeits- oder prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt sein, soll indes die Ausnahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebiete- risch aufdrängen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen (BGE 129 IV 202 E. 2; TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2017 170 E. 3.3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat, was nicht leichthin anzunehmen ist (TPF 2024 113 E. 2.7 f.; 2017 170 E. 3.3.2). Sie kann in bestimmten Prozesshandlungen bestehen, beispielsweise im Erlass eines Strafbefehls (Art. 352 Abs. 1 StPO), einer Nichtanhandnahmeverfü- gung (Art. 310 Abs. 1 StPO) oder einer Einstellungsverfügung (Art. 319 StPO; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.64 vom
13. November 2024 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
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Entgegen dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) können auch verschiedene Gerichtsstände begründet werden, entweder nach den Be- schuldigten oder nach den Delikten (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Ge- richtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 436). Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.10 vom 16. April 2025 E. 4.2; BG.2024.35 vom 27. August 2024 E. 3.2.1).
3.2 Der Gesuchsgegner räumt ein, dass die bernische Strafuntersuchung erst am 14. Februar 2024 und somit zu spät im Strafregister eingetragen worden sei. Seit der Revision des Strafregister-Informationssystems und dem In- krafttreten des neuen Strafregisterrechts am 23. Januar 2023 erhielten die Staatsanwaltschaften, welche bereits ein Verfahren gegen eine beschuldigte Person führten, jeweils eine Meldung, sobald ein neues Strafverfahren im VOSTRA eingetragen werde. Der Gesuchsteller könne somit nicht als un- wissender Kanton bezeichnet werden, zumal von der Eintragung des Kan- tons Bern eine solche Meldung an die zuständige StA ZH erfolgt sein müsse. Ob eine solche nachgewiesen werden könne oder nicht, sei vorliegend nicht relevant, zumal das Berner Verfahren auch durch erneutes Abrufen des Strafregisters ersichtlich gewesen wäre. Es wäre somit klarerweise an bei- den Kantonen – und nicht nur am Kanton Bern – gewesen, den Gerichts- stand für die beiden hängigen Verfahren zu regeln. Auch der Gesuchsteller habe aber die Regelung des Gerichtsstands bis zur Kontaktaufnahme durch den bernischen Verfahrensleiter vom 4. März 2025 – und somit über ein Jahr seit Eintragung des bernischen Verfahrens im VOSTRA – unterlassen. Aus welchem Grund die Unterlassung der Klärung des Gerichtsstands lediglich dem Gesuchsgegner vorgeworfen werden sollte, sei bei dieser Ausgangs- lage nicht ersichtlich.
Der Erlass einer Sistierungsverfügung gelte gemäss BAUMGARTNER (Die Zu- ständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 387) grundsätzlich als konkludente Anerkennung des Gerichtsstands, womit das Verfahren durch den Gesuch- steller spätestens mit dem Erlass der Sistierungsverfügung vom 27. März 2024 anerkannt worden sei. Hinzu komme, dass gegen den Mitbeschuldig- ten B. ausserkantonale Verfahren übernommen worden seien, so beispiels- weise am 26. Februar 2025 gegenüber dem Kanton Bern und dem Kanton Genf. Zu diesem Zeitpunkt sei das Berner Verfahren bereits seit über einem Jahr im VOSTRA eingetragen gewesen. Trotzdem habe der Gesuchsteller es unterlassen, einen aktuellen Strafregisterauszug beizuziehen und damit
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seine Zuständigkeit anerkannt, was gemäss Art. 38 StPO als konkludente Anerkennung gewertet werden müsse. Eine separate Verfahrensführung sei nicht nur gerichtsstandsrechtlich vertretbar, sondern aufgrund des Verfah- rensstands bzw. Art. 5 StPO auch sachlich begründet. Das Berner Verfahren könne lediglich aufgrund der vorliegenden Gerichtsstandsstreitigkeit nicht angeklagt werden und sei somit spruchreif. Das Zürcher Verfahren hingegen stehe erst am Anfang und es seien noch diverse Untersuchungshandlungen offen. Durch die Übernahme des Zürcher Verfahrens würde sich somit ein Verfahrensabschluss im Berner Verfahren erneut verzögern. Im Kanton Zü- rich stünden zudem mittäterschaftlich begangene Delikte im Raum, während das bernische Verfahren gegen einen Beschuldigten geführt werde.
3.3 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner erkläre nicht, wieso er sein Verfahren erst nach 10 Monaten seit Anhebung des Berner Verfahrens im VOSTRA eingetragen habe und trotz Erkennbarkeit des Zürcher Verfah- rens beim Berner VOSTRA-Eintrag erst nach einem weiteren Jahr mit dem Gesuchsteller überhaupt Kontakt aufgenommen habe, um eine Zuständig- keitskoordination vorzunehmen und letztendlich noch geltend mache, dass eine getrennte Verfahrensführung nun Sinn ergebe, weil das Berner Verfah- ren nun schon weit fortgeschritten sei und deshalb eine Übernahme des Zür- cher Verfahrens nicht mehr angezeigt sei. Ein solches Verhalten sei rechts- missbräuchlich. Es könne und dürfe nicht dazu führen, dass der Gesuchstel- ler sein Verfahren nun eigenständig weiterzuführen habe. Eine Meldung über den Berner VOSTRA-Eintrag an die Strafverfolgungsbehörden des Gesuch- stellers könne nicht genügend erstellt werden. Es bleibe somit zumindest of- fen, ob eine solche Meldung die Zürcher Verfahrensleitung überhaupt er- reicht habe. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Meldung umgehend dazu genutzt worden wäre, den Gerichtsstand zu klä- ren, zumal es offensichtlich zu einer Abtretung des Verfahrens an den Kan- ton Bern gekommen wäre.
3.4 Ein Austausch der Staatsanwaltschaften zum Gerichtsstand ist nur möglich, wenn überhaupt bekannt ist, dass andere Strafbehörden ebenfalls gegen dieselben Beschuldigten ermitteln. Die Staatsanwaltschaften informieren sich hauptsächlich via das Strafregister-Informationssystem VOSTRA über die hängigen Strafverfahren. Dem VOSTRA kommt danach im staatsanwalt- schaftlichen Meinungsaustausch eine zentrale Rolle zu. Entsprechend sind die Strafbehörden verpflichtet, Daten zu ihren Strafverfahren innert 10 Ar- beitstagen einzutragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.35 vom 27. Juni 2024 E. 5.4 f.). Die Strafverfolgungsbehörden können grund- sätzlich nicht geltend machen, sie hätten das Strafregister nicht konsultiert oder sein lnhalt sei ihnen nicht bekannt gewesen (zum Ganzen Beschlüsse
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des Bundesstrafgerichts BG.2025.37 vom 1. September 2025 E. 3.2; BG.2025.24 vom 10. Juni 2025 E. 4.2; BG.2024.54 vom 29. Oktober 2024 E. 2.3; BG.2024.20 vom 30. Juli 2024 E. 3.5, 3.5.3).
In den Zürcher Akten datieren die ersten Behördenauszüge 1 aus dem Straf- register-Informationssystem betreffend A. und B. vom 27. Juli 2023. Das Ber- ner Verfahren BA 23 1402 geht daraus nicht hervor. Ein weiterer Behörden- auszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem betreffend A. datiert vom 2. Oktober 2023. Das Berner Verfahren BA 23 1402 geht daraus nicht hervor.
In den Berner Akten datiert der erste Behördenauszug 1 aus dem Strafregis- ter-Informationssystem betreffend A. vom 27. Juni 2023. Das Zürcher Ver- fahren B-8/2023/10028126 geht daraus nicht hervor. Weitere Behördenaus- züge 1 aus dem Strafregister-Informationssystem betreffend A. datieren vom
9. Oktober 2023 und 10. Februar 2024. Daraus geht das Zürcher Verfahren B-8/2023/10028126 mit Eröffnungsdatum 25. Juli 2023 hervor. Ein weiterer Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem betreffend A. datiert vom 14. Februar 2024. Daraus geht erstmals auch das Berner Ver- fahren BA 23 1402 mit Eröffnungsdatum 21. Juli 2023 hervor. Am 4. März 2025 nahm die StA BE mit der StA ZH Kontakt auf.
Die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners haben das eigene Ver- fahren zu spät im VOSTRA eingetragen und es mehrfach versäumt, den Ge- richtsstand mit den Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers zu klären. Angesichts dieser Versäumnisse treten die allfälligen Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers in den Hintergrund. Ob die Meldung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. o der Verordnung über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Strafregisterverordnung, StReV; SR 331) er- folgte, lässt sich nicht feststellen. Der Gesuchsteller hat sich diesbezüglich ohne Erfolg um eine Klärung bemüht (Akten StA ZH, Aktennotiz vom 21. Mai 2025). Vor diesem Hintergrund kann in der (auch) durch die Strafverfol- gungsbehörden des Gesuchstellers unterlassenen Gerichtsstandsklärung mit den Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners und in den erlasse- nen Sistierungsverfügungen hier keine konkludente Anerkennung des Ge- richtsstands erkannt werden.
3.5 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand könnte weder damit noch mit dem Umstand begründet werden, dass das Verfahren im Kanton Bern vor dem Abschluss stehe. Eine Trennung des Verfahrens kann sich rechtfer- tigen, wenn zwei in verschiedenen Kantonen verübte und voneinander völlig unabhängige Handlungskomplexe zu beurteilen sind und das Verfahren im
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einen Kanton schon weit fortgeschritten und die Untersuchung nahezu ab- geschlossen ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 498, 514). Vorliegend liegt die getrennte Verfahrensführung indes nicht gebieterisch nahe. Vielmehr ist die späte Vereinigung der Verfahren in erster Linie von den Strafverfolgungs- behörden des Gesuchsgegners zu verantworten, die das eigene Verfahren vorangetrieben haben, ohne den Gerichtsstand zu klären. Eine Verfolgung und Beurteilung durch verschiedene Kantone lassen sich hier nicht rechtfer- tigen.
4. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen. Es sind die Strafbehör- den des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
5. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel keine Gerichtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A.und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 18. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.