Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Baden führte aufgrund der Strafanzeige von Ange- hörigen des mutmasslich Geschädigten A. vom 8. Januar 2021 unter der Verfahrensnummer STA3 ST.2021.388 eine Strafuntersuchung gegen B. Untersucht werden die Tatbestände Erpressung, Nötigung, Drohung und Beschimpfung (Verfahrensakten Oberstaatsanwaltschaft Kanton Aargau ST.2023.291 [nachfolgend «Verfahrensakten OSTA AG»], Ordner 3, Regis- ter 5.1, pag. 894-897, 898).
Die Strafuntersuchung gegen B. wurde in der Folge um zusätzliche Delikte erweitert, darunter Verstösse gegen das Waffengesetz, unrechtmässiger Be- zug von Sozialhilfeleistungen, Verstösse gegen das Tierschutzgesetz sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahrensakten OSTA AG, Ordner 3, Register 5.1, pag. 894-963, Register 5.3, pag. 1022-1044, Regis- ter 5.4, pag. 1045-1057).
B. Am 20. Juni 2021 soll es in Baden zu einem weiteren Delikt gekommen sein, an welchem B. zusammen mit C. und D. beteiligt gewesen sei. Diese drei Personen sollen nach einem zunächst verbalen Disput tätlich auf E. und F. losgegangen sein, sie wiederholt gegen Kopf und Körper geschlagen und ihnen so Verletzungen beigebracht haben. Dabei seien sie gemeinschaftlich vorgegangen. Die Staatsanwaltschaft Baden führte das Verfahren unter der Nummer ST.2021.4427 (vgl. Verfahrensakten OSTA AG, Ordner 3, Regis- ter 5.2. pag. 987, vgl. Polizeirapport, ebd., pag. 964ff.).
Die Strafuntersuchung gegen D. wurde in der Folge um zusätzliche mut- massliche Delikte erweitert, darunter gewerbsmässiger, evtl. mehrfacher Betrug und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahrens- akten OSTA AG, Ordner 3, Register 5.5 und 5.6, pag. 1058-1169 und pag. 1170-1171)
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «Oberstaats- anwaltschaft AG») übernahm in der Folge die hängigen Verfahren gegen die drei Beschuldigten unter der Verfahrensnummer OSTA ST.2023.291, dabei insbesondere auch die Strafuntersuchung wegen in Mittäterschaft begange- nen Angriffs, schwerer Körperverletzung sowie versuchter schwerer Körper- verletzung (Verfahrensakten OSTA AG, Ordner 1, Register 0, pag. 1ff.; betr. Angriff etc. vgl. auch Ordner 3, Register 5.2, pag. 964-1021).
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D. Am 22. Oktober 2024 erstattete G. gegen D. bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige wegen Vergewaltigung, begangen am 22. September 2024 am Wohnort von D. in Y., Kanton Zürich (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, StA1 ST.2024.10440, [nachfolgend «Verfahrensak- ten StA Lenzburg-Aarau»], Ordner 1, Register 10, nicht paginiert). Die zuerst involvierte Staatsanwaltschaft, diejenige von Lenzburg-Aarau, führte die ers- ten notwendigen Untersuchungshandlungen durch. Der Antrag der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Anordnung von Untersuchungshaft für D. wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ab (Verfahrens- akten StA Lenzburg-Aarau, Ordner 1, Register 3, nicht paginiert). Nach Abschluss der ersten Ermittlungshandlungen wurden am 4. November 2024 die Akten der Oberstaatsanwaltschaft AG übergeben zwecks Klärung der interkantonalen Zuständigkeit (Verfahrensakten StA Lenzburg-Aarau, Ord- ner 1, Register 8, nicht paginiert). Der Beschuldigte D. befand sich zur Tatzeit in der Austrittsphase einer angeordneten Massnahme für junge Erwachsene im Massnahmezentrum Uitikon ZH (Verurteilung vom 26. Februar 2020 durch das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren; vgl. Verfahrensakten StA Lenzburg-Aarau, Ordner 1, Register 3, Hafteinvernahme vom 30. Oktober 2024, S. 9, Frage 42).
E. Am 6. November 2024 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Oberstaatsanwaltschaft Zürich um die Übernahme der unter den Verfahrensnummern OSTA ST.2023.291 und STA1 St.2024.10440 geführ- ten Strafuntersuchungen gegen B., C. und D. Zur Begründung führte die Oberstaatsanwaltschaft Aargau an, dass es sich bei der im Kanton Zürich begangenen Straftat der qualifizierten Vergewaltigung im vorliegenden Ver- fahrenszusammenhang um diejenige handle, die mit der höchsten Strafe be- droht sei, weshalb gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beur- teilung von B., C. und D. zuständig seien (Verfahrensakten, OSTA AG, Ord- ner 5, Register 11, pag. 1890-1891).
F. Am 13. Dezember 2024 nahm der Leiter des Rechtsdienstes der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich per E-Mail Kontakt mit der zuständigen Oberstaatsanwältin des Kantons Aargau auf. Er erklärte sinngemäss, hin- sichtlich des Beschuldigten D. komme qualifizierte Vergewaltigung als Tat mit dem höchsten Strafrahmen in Frage, wobei die Aussagen des Opfers noch nicht vollständig seien und teilweise im Widerspruch zum Arztbericht stünden, weshalb es möglicherweise besser wäre, wenn das Bundesstraf-
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gericht über die Zuständigkeit entscheiden würde. Bevor er sich gegen die Übernahme entscheide, unterbreite er folgenden Vorschlag: Der Kanton Zürich sei bereit, das Verfahren gegen D. in Bezug auf alle von ihm began- genen Delikte zu übernehmen, wenn der Kanton Aargau hingegen die Zu- ständigkeit für die anderen Mittäter behalte, da die anderen Taten bereits Jahre zurücklägen und der Kanton Aargau die Verfahren bisher pendent ge- halten habe (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1892).
G. Mit Mail vom 18. Dezember 2024 Uhr antwortete die Oberstaatsanwältin des Kantons Aargau und teilte sinngemäss mit, dass am Vorliegen einer qualifi- zierten Vergewaltigung kaum Zweifel bestünden. Sie werde den Vorschlag der Oberstaatsanwaltschaft Zürich in den kommenden Tagen nochmals prü- fen und sich nach dem 6. Januar 2025 erneut melden. Insbesondere werde sie prüfen, ob eine Trennung der Verfahren bei einem gemeinsam begange- nen Angriff prozessual sinnvoll sei (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1893).
H. Mit Mail vom Am 7. Januar 2025 teilte die Oberstaatsanwältin des Kantons Aargau der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit, dass für sie der Vorschlag einer Teilung der Verfahren nicht in Frage komme, zumal es um einen gemeinschaftlich begangenen Angriff der drei Beschuldigten gehe und ein Opfer schwer verletzt worden sei. Die drei Beschuldigten seien dafür zusam- men zu verfolgen und zu beurteilen. Ihres Erachtens sei der Kanton Zürich gestützt auf Art. 33 und 34 StPO klarerweise zur Verfolgung und Beurteilung der drei Beschuldigten zuständig (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1895).
I. Mit Teilübernahmeverfügung vom 20. Januar 2025 übernahm der Kanton Zürich das Verfahren gegen den Beschuldigten D. Die Übernahme der Stra- funtersuchung gegen die Mittäter beim Angriff vom 20. Juni 2021, B. und C., lehnte die Oberstaatsanwaltschaft Zürich ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen und sinngemäss vor, dass die letzten Verfahrensschritte in den entsprechenden Verfahren des Kantons Aargau weit zurücklägen und die Verfahren ungebührlich lange nicht bearbeitet worden seien, weshalb der Kanton Aargau sich auf das Verfahren eingelassen und damit seine Zustän- digkeit konkludent anerkannt habe. Deshalb sei vorliegend im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Verfah- rensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1898-1899).
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J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 mit dem Betreff «Abschliessender Meinungsaustausch» ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Aargau die Ober- staatsanwaltschaft Zürich erneut um die Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. und C. Zur Begründung führte sie an, das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt liege im Zuständigkeitsbereich des Kantons Zürich, weshalb dieser gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO auch für das Strafverfahren gegen die Mittäter zuständig sei. Ein triftiger Grund für eine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand liege nicht vor. Die Frage einer konkludenten Gerichtsstandsanerkennung stelle sich nur, wenn trotz unkla- rer Zuständigkeit zu lange mit einer Gerichtsstandsanfrage zugewartet werde. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da der Anlass für die Gerichtsstandsanfrage überhaupt erst mit der Anzeige einer im Kanton Zürich im September 2024 begangenen qualifizierten Vergewaltigung ge- schaffen worden sei (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1900-1901).
K. Mit Schreiben vom 2. Februar 2025 nahm die Oberstaatsanwaltschaft Zürich zum Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Aargau Stellung. Dabei blieb sie bei ihrem Standpunkt, erneuerte das bereits gemachte Kompromissangebot und führte weiter aus, dass bei fehlendem Einverständnis zur Verfahrens- trennung aus triftigen Gründen (Art. 38 StPO) das Bundesstrafgericht zur Klärung der Zuständigkeit angerufen werden solle (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1902).
L. Am 11. Februar 2025 stellt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes mit dem Antrag, es sei der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, B. und C. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
M. In ihrer Gesuchsantwort vom 16. Februar 2025 stellt sich die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich auf den Standpunkt, dass vorliegend ein ab- weichender Gerichtsstand im Kanton Aargau vorliege (act. 3), was der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 19. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2, S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
E. 1.2 Das vorliegend zu beurteilende Gesuch gibt hinsichtlich der Eintretensvor- aussetzungen – abgeschlossener Meinungsaustausch zwischen den zu- ständigen kantonalen Behörden, Form und Frist – zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in ver- schiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mit- wirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach
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dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1 m.w.H.).
E. 2.2 Die Parteien sind sich einig, dass das am schwersten wiegende Delikt die von D. mutmasslich begangene qualifizierte Vergewaltigung ist und der gesetzliche Gerichtsstand deshalb gemäss den obenstehenden Regeln im Kanton Zürich liegt.
E. 2.3 Nicht einig sind sich die Parteien jedoch insofern, als sich der Kanton Zürich zwar für D. integral als zuständig erachtet und die Zuständigkeit für B. und C. verneint und damit einen abweichenden Gerichtssand für letztere im Kanton Aargau propagiert, während der Kanton Aargau eine zwischen Zürich und Aargau geteilte Zuständigkeit wegen des von den drei Beschul- digten gemeinschaftlich in Baden am 20. Juni 2021 begangenen Angriffs ablehnt. Die gemeinschaftlich begangene Tat müsse von einer Behörde untersucht und die drei Beschuldigten gemeinsam von einem Gericht beur- teilt werden. Während der Kanton Zürich vorbringt, der Kanton Aargau habe sich auf die Verfahren gegen B. und C. eingelassen und damit, sinngemäss, die eigene Zuständigkeit konkludent anerkennt, besteht der Kanton Aargau auf dem Grundsatz der Verfahrenseinheit.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer kann, wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch, einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und 40 Abs. 3 StPO). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen, der die Sache trotz unklarem Gerichtsstand zu lange nicht bearbeitet (mehr als vier Monate, vgl. TPF 2011 178 E. 2.1; vgl. auch z.B. Beschluss BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 5.2). Eine solche Anerkennung darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Straf- anzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons
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gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln.
E. 3.2 Vorliegend bringt die Gesuchgegnerin vor, die Behörden des Kantons Aar- gau hätten sich auf die Verfahren gegen B. und C. eingelassen und damit die eigene Zuständigkeit anerkannt, weil sie die schon lange hängigen Ver- fahren nicht gefördert und die Verfahren über lange Zeit keine Fortschritte gemacht hätten. Aus Sicht des Kantons Zürich gehe es nicht an, dass ein Kanton nach derart gravierenden Unterlassungen bei schweren Tatvor- würfen nach zweijähriger Passivität noch «belohnt» werde, indem er seine alten Verfahren abtreten könne; der Kanton Zürich müsste im Falle einer Übernahme für die Versäumnisse des Kantons Aargau geradestehen (act. 3, pag. 3).
E. 3.3 Auch wenn die Vorbringen des Kantons Zürich in lebenspraktischer Hinsicht verständlich sind, vermögen sie in rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen: Der Kanton Aargau war für die abzutretenden Verfahren offensichtlich bis zur Anzeige vom 22. Oktober 2024 einer durch D. im Kanton Zürich mut- masslich begangenen qualifizierten Vergewaltigung zuständig. Erst ab die- sem Zeitpunkt hatte der Kanton Aargau überhaupt einen Anlass und Grund, seine Zuständigkeit für den gesamten Verfahrenskomplex gegen alle drei Beschuldigten im Sinne der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen und der Rechtsprechung dazu in Frage zu stellen (vgl. oben E. 2.1 und 2.2). Dass der Kanton Aargau danach mit der Eröffnung des Gerichtsstandsverfahrens am 6. November 2024 im Sinne von Art. 39 ff. StPO zu lange zugewartet hätte, bringt auch der Kanton Zürich nicht vor. Von einer konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit des Kantons Aargau für B. und C. kann also, soweit der Kanton Zürich das mit dem Ausdruck der «Einlassung» vor- bringen wollte, nicht gesprochen werden. Der Umstand allein, dass die ge- genständlichen Verfahren im Kanton Aargau während längerer Zeit kaum befördert worden sind, ist für sich allein gerichtsstandsrechtlich nicht rele- vant.
E. 4.1 Indem der Kanton Zürich an der Zuständigkeit des Kantons Aargau festhält, beantragt er zugleich die Teilung des Verfahrens hinsichtlich des Angriffs vom 20. Juni 2021 für B. und C. einerseits und D. andererseits.
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E. 4.2 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäter- schaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Der Grundsatz der Verfahrens- einheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Straf- zumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fair- nessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2, S. 31 m.w.H.). Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen.
E. 4.3 Es werden vorliegend keine Gründe geltend gemacht, die eine Teilung der Verfahren entgegen dem Grundsatz der Verfahrenseinheit nahelegen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Verbleib der Verfahren gegen B. und C. im Kanton Aargau zu einer Verfahrensbeschleunigung führen würden. Vielmehr spricht der Grundsatz der Verfahrenseinheit vorlie- gend positiv für die Übertragung aller Verfahren zusammen in den Kanton Zürich, der für D. unbestrittenermassen zuständig ist: Bei einem gemein- schaftlich begangenen Angriff erscheint der Grundsatz der Verfahrenseinheit für die einheitliche Untersuchung und Beurteilung für alle Mitttäter zusam- men von besonderer Bedeutung, zumal die Tatbeiträge der einzelnen Be- schuldigten bei diesem Delikt häufig unklar sind und einer besonders sorg- fältigen Untersuchung aller Gesichtspunkte bedürfen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der gesetzliche Gerichtsstand für alle gegenständlichen Delikte aller drei Beschuldigten im Kanton Zürich liegt und es keinen triftigen Grund dafür gibt, vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO abzuweichen. Soweit es dem Kanton Zürich als unpassend erscheint, Verfahren zu übernehmen zu müssen, die im bis- her zuständigen Kanton während längerer Zeit kaum bearbeitet worden sind, ist Folgendes festzuhalten: Es dürfte in der Praxis der umgekehrte Fall sehr viel häufiger sein, dass ein Kanton weitere Verfahren übernehmen muss, weil er die bisher bei ihm hängigen noch nicht abgeschlossen hat.
E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2025.10
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Baden führte aufgrund der Strafanzeige von Ange- hörigen des mutmasslich Geschädigten A. vom 8. Januar 2021 unter der Verfahrensnummer STA3 ST.2021.388 eine Strafuntersuchung gegen B. Untersucht werden die Tatbestände Erpressung, Nötigung, Drohung und Beschimpfung (Verfahrensakten Oberstaatsanwaltschaft Kanton Aargau ST.2023.291 [nachfolgend «Verfahrensakten OSTA AG»], Ordner 3, Regis- ter 5.1, pag. 894-897, 898).
Die Strafuntersuchung gegen B. wurde in der Folge um zusätzliche Delikte erweitert, darunter Verstösse gegen das Waffengesetz, unrechtmässiger Be- zug von Sozialhilfeleistungen, Verstösse gegen das Tierschutzgesetz sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahrensakten OSTA AG, Ordner 3, Register 5.1, pag. 894-963, Register 5.3, pag. 1022-1044, Regis- ter 5.4, pag. 1045-1057).
B. Am 20. Juni 2021 soll es in Baden zu einem weiteren Delikt gekommen sein, an welchem B. zusammen mit C. und D. beteiligt gewesen sei. Diese drei Personen sollen nach einem zunächst verbalen Disput tätlich auf E. und F. losgegangen sein, sie wiederholt gegen Kopf und Körper geschlagen und ihnen so Verletzungen beigebracht haben. Dabei seien sie gemeinschaftlich vorgegangen. Die Staatsanwaltschaft Baden führte das Verfahren unter der Nummer ST.2021.4427 (vgl. Verfahrensakten OSTA AG, Ordner 3, Regis- ter 5.2. pag. 987, vgl. Polizeirapport, ebd., pag. 964ff.).
Die Strafuntersuchung gegen D. wurde in der Folge um zusätzliche mut- massliche Delikte erweitert, darunter gewerbsmässiger, evtl. mehrfacher Betrug und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verfahrens- akten OSTA AG, Ordner 3, Register 5.5 und 5.6, pag. 1058-1169 und pag. 1170-1171)
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend «Oberstaats- anwaltschaft AG») übernahm in der Folge die hängigen Verfahren gegen die drei Beschuldigten unter der Verfahrensnummer OSTA ST.2023.291, dabei insbesondere auch die Strafuntersuchung wegen in Mittäterschaft begange- nen Angriffs, schwerer Körperverletzung sowie versuchter schwerer Körper- verletzung (Verfahrensakten OSTA AG, Ordner 1, Register 0, pag. 1ff.; betr. Angriff etc. vgl. auch Ordner 3, Register 5.2, pag. 964-1021).
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D. Am 22. Oktober 2024 erstattete G. gegen D. bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige wegen Vergewaltigung, begangen am 22. September 2024 am Wohnort von D. in Y., Kanton Zürich (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau, StA1 ST.2024.10440, [nachfolgend «Verfahrensak- ten StA Lenzburg-Aarau»], Ordner 1, Register 10, nicht paginiert). Die zuerst involvierte Staatsanwaltschaft, diejenige von Lenzburg-Aarau, führte die ers- ten notwendigen Untersuchungshandlungen durch. Der Antrag der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Anordnung von Untersuchungshaft für D. wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ab (Verfahrens- akten StA Lenzburg-Aarau, Ordner 1, Register 3, nicht paginiert). Nach Abschluss der ersten Ermittlungshandlungen wurden am 4. November 2024 die Akten der Oberstaatsanwaltschaft AG übergeben zwecks Klärung der interkantonalen Zuständigkeit (Verfahrensakten StA Lenzburg-Aarau, Ord- ner 1, Register 8, nicht paginiert). Der Beschuldigte D. befand sich zur Tatzeit in der Austrittsphase einer angeordneten Massnahme für junge Erwachsene im Massnahmezentrum Uitikon ZH (Verurteilung vom 26. Februar 2020 durch das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren; vgl. Verfahrensakten StA Lenzburg-Aarau, Ordner 1, Register 3, Hafteinvernahme vom 30. Oktober 2024, S. 9, Frage 42).
E. Am 6. November 2024 ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Oberstaatsanwaltschaft Zürich um die Übernahme der unter den Verfahrensnummern OSTA ST.2023.291 und STA1 St.2024.10440 geführ- ten Strafuntersuchungen gegen B., C. und D. Zur Begründung führte die Oberstaatsanwaltschaft Aargau an, dass es sich bei der im Kanton Zürich begangenen Straftat der qualifizierten Vergewaltigung im vorliegenden Ver- fahrenszusammenhang um diejenige handle, die mit der höchsten Strafe be- droht sei, weshalb gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für die Verfolgung und Beur- teilung von B., C. und D. zuständig seien (Verfahrensakten, OSTA AG, Ord- ner 5, Register 11, pag. 1890-1891).
F. Am 13. Dezember 2024 nahm der Leiter des Rechtsdienstes der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich per E-Mail Kontakt mit der zuständigen Oberstaatsanwältin des Kantons Aargau auf. Er erklärte sinngemäss, hin- sichtlich des Beschuldigten D. komme qualifizierte Vergewaltigung als Tat mit dem höchsten Strafrahmen in Frage, wobei die Aussagen des Opfers noch nicht vollständig seien und teilweise im Widerspruch zum Arztbericht stünden, weshalb es möglicherweise besser wäre, wenn das Bundesstraf-
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gericht über die Zuständigkeit entscheiden würde. Bevor er sich gegen die Übernahme entscheide, unterbreite er folgenden Vorschlag: Der Kanton Zürich sei bereit, das Verfahren gegen D. in Bezug auf alle von ihm began- genen Delikte zu übernehmen, wenn der Kanton Aargau hingegen die Zu- ständigkeit für die anderen Mittäter behalte, da die anderen Taten bereits Jahre zurücklägen und der Kanton Aargau die Verfahren bisher pendent ge- halten habe (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1892).
G. Mit Mail vom 18. Dezember 2024 Uhr antwortete die Oberstaatsanwältin des Kantons Aargau und teilte sinngemäss mit, dass am Vorliegen einer qualifi- zierten Vergewaltigung kaum Zweifel bestünden. Sie werde den Vorschlag der Oberstaatsanwaltschaft Zürich in den kommenden Tagen nochmals prü- fen und sich nach dem 6. Januar 2025 erneut melden. Insbesondere werde sie prüfen, ob eine Trennung der Verfahren bei einem gemeinsam begange- nen Angriff prozessual sinnvoll sei (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1893).
H. Mit Mail vom Am 7. Januar 2025 teilte die Oberstaatsanwältin des Kantons Aargau der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit, dass für sie der Vorschlag einer Teilung der Verfahren nicht in Frage komme, zumal es um einen gemeinschaftlich begangenen Angriff der drei Beschuldigten gehe und ein Opfer schwer verletzt worden sei. Die drei Beschuldigten seien dafür zusam- men zu verfolgen und zu beurteilen. Ihres Erachtens sei der Kanton Zürich gestützt auf Art. 33 und 34 StPO klarerweise zur Verfolgung und Beurteilung der drei Beschuldigten zuständig (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1895).
I. Mit Teilübernahmeverfügung vom 20. Januar 2025 übernahm der Kanton Zürich das Verfahren gegen den Beschuldigten D. Die Übernahme der Stra- funtersuchung gegen die Mittäter beim Angriff vom 20. Juni 2021, B. und C., lehnte die Oberstaatsanwaltschaft Zürich ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen und sinngemäss vor, dass die letzten Verfahrensschritte in den entsprechenden Verfahren des Kantons Aargau weit zurücklägen und die Verfahren ungebührlich lange nicht bearbeitet worden seien, weshalb der Kanton Aargau sich auf das Verfahren eingelassen und damit seine Zustän- digkeit konkludent anerkannt habe. Deshalb sei vorliegend im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Verfah- rensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1898-1899).
- 5 -
J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 mit dem Betreff «Abschliessender Meinungsaustausch» ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft Aargau die Ober- staatsanwaltschaft Zürich erneut um die Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. und C. Zur Begründung führte sie an, das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt liege im Zuständigkeitsbereich des Kantons Zürich, weshalb dieser gestützt auf Art. 33 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO auch für das Strafverfahren gegen die Mittäter zuständig sei. Ein triftiger Grund für eine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand liege nicht vor. Die Frage einer konkludenten Gerichtsstandsanerkennung stelle sich nur, wenn trotz unkla- rer Zuständigkeit zu lange mit einer Gerichtsstandsanfrage zugewartet werde. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da der Anlass für die Gerichtsstandsanfrage überhaupt erst mit der Anzeige einer im Kanton Zürich im September 2024 begangenen qualifizierten Vergewaltigung ge- schaffen worden sei (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1900-1901).
K. Mit Schreiben vom 2. Februar 2025 nahm die Oberstaatsanwaltschaft Zürich zum Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Aargau Stellung. Dabei blieb sie bei ihrem Standpunkt, erneuerte das bereits gemachte Kompromissangebot und führte weiter aus, dass bei fehlendem Einverständnis zur Verfahrens- trennung aus triftigen Gründen (Art. 38 StPO) das Bundesstrafgericht zur Klärung der Zuständigkeit angerufen werden solle (Verfahrensakten, OSTA AG, Ordner 5, Register 11, pag. 1902).
L. Am 11. Februar 2025 stellt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes mit dem Antrag, es sei der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, B. und C. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
M. In ihrer Gesuchsantwort vom 16. Februar 2025 stellt sich die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich auf den Standpunkt, dass vorliegend ein ab- weichender Gerichtsstand im Kanton Aargau vorliege (act. 3), was der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 19. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; 2011 94 E. 2.2, S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).
1.2 Das vorliegend zu beurteilende Gesuch gibt hinsichtlich der Eintretensvor- aussetzungen – abgeschlossener Meinungsaustausch zwischen den zu- ständigen kantonalen Behörden, Form und Frist – zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2.
2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlun- gen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zu- ständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in ver- schiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mit- wirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach
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dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (TPF 2022 146 E. 2.1 m.w.H.).
2.2 Die Parteien sind sich einig, dass das am schwersten wiegende Delikt die von D. mutmasslich begangene qualifizierte Vergewaltigung ist und der gesetzliche Gerichtsstand deshalb gemäss den obenstehenden Regeln im Kanton Zürich liegt.
2.3 Nicht einig sind sich die Parteien jedoch insofern, als sich der Kanton Zürich zwar für D. integral als zuständig erachtet und die Zuständigkeit für B. und C. verneint und damit einen abweichenden Gerichtssand für letztere im Kanton Aargau propagiert, während der Kanton Aargau eine zwischen Zürich und Aargau geteilte Zuständigkeit wegen des von den drei Beschul- digten gemeinschaftlich in Baden am 20. Juni 2021 begangenen Angriffs ablehnt. Die gemeinschaftlich begangene Tat müsse von einer Behörde untersucht und die drei Beschuldigten gemeinsam von einem Gericht beur- teilt werden. Während der Kanton Zürich vorbringt, der Kanton Aargau habe sich auf die Verfahren gegen B. und C. eingelassen und damit, sinngemäss, die eigene Zuständigkeit konkludent anerkennt, besteht der Kanton Aargau auf dem Grundsatz der Verfahrenseinheit.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer kann, wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch, einen andern als den in den Art. 31–37 StPO vorgese- henen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und 40 Abs. 3 StPO). Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Aus- nahme bleiben. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän- gen; die Anforderungen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen, sind entsprechend hoch anzusetzen (TPF 2019 82 E. 2.3; 2018 38 E. 3.1; 2012 66 E. 3.1; 2011 178 E. 3.1).
Ein weiterer Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann in der konkludenten Anerkennung des Gerichtsstands durch einen Kanton liegen, der die Sache trotz unklarem Gerichtsstand zu lange nicht bearbeitet (mehr als vier Monate, vgl. TPF 2011 178 E. 2.1; vgl. auch z.B. Beschluss BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 5.2). Eine solche Anerkennung darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Nach dem Eingang einer Straf- anzeige haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons
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gegeben ist. Diese Prüfung muss summarisch und beschleunigt erfolgen, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhebungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln.
3.2 Vorliegend bringt die Gesuchgegnerin vor, die Behörden des Kantons Aar- gau hätten sich auf die Verfahren gegen B. und C. eingelassen und damit die eigene Zuständigkeit anerkannt, weil sie die schon lange hängigen Ver- fahren nicht gefördert und die Verfahren über lange Zeit keine Fortschritte gemacht hätten. Aus Sicht des Kantons Zürich gehe es nicht an, dass ein Kanton nach derart gravierenden Unterlassungen bei schweren Tatvor- würfen nach zweijähriger Passivität noch «belohnt» werde, indem er seine alten Verfahren abtreten könne; der Kanton Zürich müsste im Falle einer Übernahme für die Versäumnisse des Kantons Aargau geradestehen (act. 3, pag. 3).
3.3 Auch wenn die Vorbringen des Kantons Zürich in lebenspraktischer Hinsicht verständlich sind, vermögen sie in rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen: Der Kanton Aargau war für die abzutretenden Verfahren offensichtlich bis zur Anzeige vom 22. Oktober 2024 einer durch D. im Kanton Zürich mut- masslich begangenen qualifizierten Vergewaltigung zuständig. Erst ab die- sem Zeitpunkt hatte der Kanton Aargau überhaupt einen Anlass und Grund, seine Zuständigkeit für den gesamten Verfahrenskomplex gegen alle drei Beschuldigten im Sinne der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen und der Rechtsprechung dazu in Frage zu stellen (vgl. oben E. 2.1 und 2.2). Dass der Kanton Aargau danach mit der Eröffnung des Gerichtsstandsverfahrens am 6. November 2024 im Sinne von Art. 39 ff. StPO zu lange zugewartet hätte, bringt auch der Kanton Zürich nicht vor. Von einer konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit des Kantons Aargau für B. und C. kann also, soweit der Kanton Zürich das mit dem Ausdruck der «Einlassung» vor- bringen wollte, nicht gesprochen werden. Der Umstand allein, dass die ge- genständlichen Verfahren im Kanton Aargau während längerer Zeit kaum befördert worden sind, ist für sich allein gerichtsstandsrechtlich nicht rele- vant.
4.
4.1 Indem der Kanton Zürich an der Zuständigkeit des Kantons Aargau festhält, beantragt er zugleich die Teilung des Verfahrens hinsichtlich des Angriffs vom 20. Juni 2021 für B. und C. einerseits und D. andererseits.
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4.2 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäter- schaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Der Grundsatz der Verfahrens- einheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Straf- zumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fair- nessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (vgl. BGE 138 IV 29 E. 3.2, S. 31 m.w.H.). Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleu- nigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. 4.3 Es werden vorliegend keine Gründe geltend gemacht, die eine Teilung der Verfahren entgegen dem Grundsatz der Verfahrenseinheit nahelegen würden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Verbleib der Verfahren gegen B. und C. im Kanton Aargau zu einer Verfahrensbeschleunigung führen würden. Vielmehr spricht der Grundsatz der Verfahrenseinheit vorlie- gend positiv für die Übertragung aller Verfahren zusammen in den Kanton Zürich, der für D. unbestrittenermassen zuständig ist: Bei einem gemein- schaftlich begangenen Angriff erscheint der Grundsatz der Verfahrenseinheit für die einheitliche Untersuchung und Beurteilung für alle Mitttäter zusam- men von besonderer Bedeutung, zumal die Tatbeiträge der einzelnen Be- schuldigten bei diesem Delikt häufig unklar sind und einer besonders sorg- fältigen Untersuchung aller Gesichtspunkte bedürfen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der gesetzliche Gerichtsstand für alle gegenständlichen Delikte aller drei Beschuldigten im Kanton Zürich liegt und es keinen triftigen Grund dafür gibt, vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO abzuweichen. Soweit es dem Kanton Zürich als unpassend erscheint, Verfahren zu übernehmen zu müssen, die im bis- her zuständigen Kanton während längerer Zeit kaum bearbeitet worden sind, ist Folgendes festzuhalten: Es dürfte in der Praxis der umgekehrte Fall sehr viel häufiger sein, dass ein Kanton weitere Verfahren übernehmen muss, weil er die bisher bei ihm hängigen noch nicht abgeschlossen hat.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 16. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.