Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Am 8. Juli 2022 erstattete A. bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen B. wegen Betrugs, Veruntreuung etc. A. habe am 5. Januar 2021 zusammen mit der C. AG aus Z./AR B. ein Darlehen von CHF 40'000.-- zum Erwerb einer Liegenschaft in der Algarve gewährt, das ihm jedoch nie zurückbezahlt worden sei (Verfahrensakten Kt. Appenzell A.Rh. [nachfolgend «Verfahrens- akten Kt. AR»], Ordner Verfahrensakten, Urk. 1.1). In der Folge wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. unter der Verfahrensnummer U-22-905 geführt. Diese erliess am 25. Okto- ber 2022 einen Strafbefehl gegen B. wegen Veruntreuung, gegen den B. Einsprache erhob (Verfahrensakten Kt. AR, Ordner Verfahrensakten, vgl. Strafbefehl vom 25. Oktober 2022, nicht paginiert). Auf entsprechendes Er- suchen der Staatsanwaltschaft Appenzell A.Rh. übernahm die Staatsanwalt- schaft Aargau am 2. August 2023 das Strafverfahren (Verfahrensakten Kt. AR, Ordner Verfahrensakten, vgl. Übernahmebestätigung, nicht paginiert).
B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt seit dem 2. September 2022 ge- stützt auf eine Strafanzeige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
11. Mai 2022 unter der Verfahrensnummer KSTA ST.2021.287 eine Strafun- tersuchung gegen die von B. getrennt lebende Ehefrau, D., wegen Betrugs (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm [nachfolgend «Verfah- rensakten Kt. AG»], Ordner 1-2.5, Lasche 1.4 und 1.6). Die Aargauer Straf- verfolgungsbehörden hegen den Verdacht, D. habe durch unwahre Angaben am 26. März 2020 einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 60'000.-- für die Gesellschaft E. GmbH erwirkt (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner 1-2.5, Lasche 1.6). Am
10. März 2023 wurde die Strafuntersuchung KSTA ST.2021.287 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf B. aus- gedehnt (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner 1-2.5, Lasche 1.9).
C. Die Staatsanwaltschaft Appenzell l.Rh. führt seit dem 9. September 2022 eine Strafuntersuchung unter der Verfahrensnummer ST.2022.380, gestützt auf eine Strafanzeige der F. AG vom selben Datum gegen B. wegen Betrugs. Ihm wird vorgeworfen, in seiner Funktion als Vertriebsleiter der F. AG mit Sitz in Appenzell I.Rh. zwischen dem 7. Juli und dem 31. August 2022 mutmass- lich sieben falsche Rechnungen zugunsten seiner eigenen Gesellschaften, der G. Holding AG, sowie der H. GmbH und der I. AG ausgestellt zu haben. Diese Rechnungen sollen von der J. Treuhand AG zu Lasten der F. AG be- glichen worden sein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh.
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[nachfolgend «Verfahrensakten Kt. Al»], Ordner 1/2, Lasche A, Urk. A 1 ff.; Lasche S 1, Urk. S1/1).
D. Am 22. September 2022 erstattete K. bei der Einsatzzentrale der Kantons- polizei Nidwalden Anzeige gegen B. wegen Betrugs. K. habe am 26. Ja- nuar 2021 an die G. Holding AG eine Anzahlung von CHF 10'000.-- für den Bau eines Wintergartens im Restaurant L. in Y./NW geleistet. In der Folge habe er jedoch nie wieder etwas von B. oder der G. Holding AG gehört (Ver- fahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche S 1.2, Urk. S1.2/1). Auf entspre- chendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft Nidwalden übernahm die Staats- anwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. am 25. November 2022 die im Kanton Nidwalden eröffnete Untersuchung gegen B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. führt diese Untersuchung unter der Verfahrens- nummer ST.2022.380 (siehe supra lit. C; Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche 1.2, Urk. S1.2/13).
E. Am 29. März 2023 erstattete die M. AG bei der Kantonspolizei Aargau Straf- anzeige gegen B. wegen Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung sowie weiterer Delikte. Ihm wird vorgeworfen, die monatlichen Leasingraten für ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz AMG GT S, das er seit dem 26. Ja- nuar 2017 geleast hatte, unregelmässig gezahlt und das Fahrzeug nach der Vertragsauflösung am 8. Dezember 2021 nicht zurückgegeben zu haben. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Verfahrensnum- mer STA2 ST.2023.3092) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung ge- mäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.43 vom 19. Januar 2024, vgl. Sachverhalt, lit. C).
F. Am 27. Juni 2023 erstattete sodann die Kantonspolizei Solothurn bei der Staatsanwaltschaft Solothurn gegen B. Strafanzeige wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn eröffnete in der Folge gegen B. unter der Verfahrensnummer STA.2023.3914 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn er- suchte mit Schreiben vom 17. Juli 2024 die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens STA.2023.3914 (zum Ganzen: Ver- fahrensakten Kt. SO, Ordner, nicht paginiert).
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G. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 richtete die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Appenzell I.Rh. im Verfahren ST.2022.380 (vgl. supra Iit. C und D) eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und er- suchte um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B., da im Kanton Aar- gau bereits seit mindestens Mai 2022 gegen B. und D. eine Strafuntersu- chung wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung geführt werde. Die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm lehnte die Übernahme der Strafuntersuchung ST.2022.380 mit Schreiben vom 7. August 2023 ab. Sie begründete dies damit, dass die Taten im Kanton Appenzell I.Rh. den qualifizierten Tatbe- stand des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllten, womit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Kanton Appenzell I.Rh. begangen worden sei und damit die Zuständigkeit im Kanton Appenzell I.Rh. liege. In seiner Antwort vom 29. August 2023 hielt der Leitende Staatsanwalt des Kantons Appenzelle I.Rh. fest, dass keine Hinweise für gewerbsmässiges Handeln von B. im Kanton Appenzell I.Rh. vorliegen würden. Da die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Aargau stattgefunden hätten, sei gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO dort der Gerichtsstand begründet. Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau lehnte am 4. September 2023 die Übernahme der Strafuntersuchung ab (zum Ganzen: Verfahrensakten Kt. AI, Ordner Ak- ten, Gerichtsstandsverfahren, Lasche «ST.2021.287, ST.2024.1922»).
H. Am 21. September 2023 teilte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau der Staatsanwaltschaft Solothurn telefonisch mit, dass die Gerichtsstandsan- frage vom 17. Juli 2023 (vgl. supra Iit. F) abgelehnt und gleichzeitig zur Ver- fahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. weitergeleitet worden sei. Derzeit finde ein Meinungsaustausch zwischen der Oberstaats- anwaltschaft Aargau und der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. statt. An- schliessend werde über die Übernahme des Verfahrens der Staatsanwalt- schaft Solothurn entschieden (BG.2023.43, act. 3).
I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beantragte der Leitende Staatsanwalt des Kantons Appenzell I.Rh. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts, es sei die Staatsanwaltschaft Aargau für zuständig zu erklären, das Strafverfahren ST.2022.380 der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gegen B. wegen mehrfachen Betrugs zu übernehmen (BG.2023.47, act. 1). Dem- gegenüber beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei es abzuweisen und der Kanton Appenzell I.Rh. als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Straf- untersuchungen gegen B. und N. zu übernehmen (BG.2023.47, act. 3).
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J. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss BG.2023.43 vom 19. April 2024 auf das Gesuch des Kantons Appenzell I.Rh. nicht ein. Der Gerichtsstand konnte wegen unvollständigen Meinungsaus- tauschs nicht festgelegt werden. Unklar blieb, von welchem Ort aus B. die Betrugshandlungen zu Lasten der F. AG begangen hatte. Die Beschwerde- kammer erwog, dass als Handlungsorte der Arbeitsort von B. in Zürich, aber auch dessen Wohnort in X. im Kanton Solothurn oder der Sitz der G. Hol- ding AG im Kanton Zug in Frage kämen. Ein Meinungsaustausch mit den Kantonen Zürich, Solothurn oder Zug hinsichtlich der im Kanton Appenzell I.Rh. beanzeigten Delikte habe jedoch nicht stattgefunden (vgl. BG.2023.43, E. 1.2 + 1.3).
K. Um die Örtlichkeiten der Tathandlungen zu ermitteln, lud die Staatsanwalt- schaft des Kantons Appenzell I.Rh. am 10. Juli 2024 B. gestützt auf Art. 145 StPO ein, schriftlich zu diversen Fragen Stellung zu nehmen (Verfahrensak- ten, Kt. AI, ST.2022.380, Register RA 1/8). Der Rechtsvertreter von B. teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2024 mit, dass mit den Antworten bis spätestens 16. August 2024 gerechnet werden könne (Verfah- rensakten, Kt. AI, ST.2022.380, Register RA 1/10). Nachdem der Bericht bis zum 16. August 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. nicht zugestellt wurde und nach mehreren schriftlichen sowie telefonischen Aufforderungen von Seiten der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh., den Be- richt einzureichen, sowie schliesslich der Androhung vom 24. Septem- ber 2024, B. zur Einvernahme vorzuladen bzw. vorführen zu lassen, falls bis Ende der Woche der Bericht nicht eintreffe, ging dieser am 30. Septem- ber 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. ein (Ver- fahrensakten, Kt. AI, ST.2022.380, Register RA 1/11-18).
L. Einem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. vom 30. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass letztere die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 8. Oktober 2024 um Übernahme ihrer Strafuntersuchung ST.2022.380 ersucht habe. Sie soll dies damit begründet haben, dass B. ausgesagt habe, er habe die interessierenden sieben Rechnungen von seinem Büro aus bei der F. AG an der […]strasse in Zürich der J. Treuhand AG per E-Mail zur Bezahlung in Auftrag gegeben. Die Tathandlungen seien somit im Kanton Zürich erfolgt, weshalb dieser gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO zuständig sei (act. 1.1, S. 1 f.). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneinte ihre Zuständigkeit im genannten Schreiben vom 30. Oktober 2024. Sie führte aus, dass die Vorwürfe gegen die F. AG nicht als gewerbsmässigen Betrug
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gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, sondern als mehrfachen «einfachen» Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB zu untersuchen seien. Bezüglich der Strafandro- hung hielt sie fest, dass alle gerichtsstandsrelevanten Taten mit maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht seien. Daher liege der Ge- richtsstand am Ort der ersten Verfolgungshandlung, die mit der Entgegen- nahme der Strafanzeige durch die Eidgenössische Steuerverwaltung am
11. Mai 2022 im Kanton Aargau erfolgt sei. Falls dennoch davon ausgegan- gen werde, dass es sich beim Vorwurf des Betrugs zu Lasten der F. AG um einen gewerbsmässigen Betrug handle, müsse konsequenterweise eine ge- samtheitliche Betrachtung aller B. vorgeworfener Vermögensdelikte gebo- ten, so dass der Betrug zu Lasten der F. AG nicht einzeln isoliert als ge- werbsmässig zu betrachten sei. Da sich die Zuständigkeit auch in diesem Fall nach dem Ort der ersten Verfolgungshandlung richte, bleibe der Kanton Aargau zuständig (act. 1.1, S. 4). Zudem verwies sie darauf, dass sich die betroffenen Kantone im Falle von Einwänden für einen Meinungsaustausch erneut an den Rechtsdienst der Oberstaatsanwaltschaft Zürich wenden könnten (act. 1.1, S. 5).
M. Bei den Akten liegt sodann ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. vom
2. Dezember 2024, worin erstere festhält, dass als schwerstes und damit gerichtsstandsbestimmendes Delikt ein gewerbsmässiger Betrug zum Nach- teil der F. AG angenommen werden müsse. Demgegenüber sei der im Kan- ton Aargau untersuchte COVID-Kreditbetrug zeitlich und sachlich isoliert zu betrachten und entsprechend bloss als einfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu betrachten. Entsprechend sei der Kanton Zürich zur gesamten Verfolgung und Beurteilung der B. vorgeworfenen Delikte zustän- dig (act. 1.2).
N. Aktenkundig ist sodann eine Telefonnotiz des Leitenden Staatsanwalts des Kantons Appenzell I.Rh. vom 20. Dezember 2024, in der er festhielt, dass er in Bezug auf die Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Aargau vom 2. De- zember 2024 und der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 30. Oktober 2024 mit beiden Oberstaatsanwaltschaften Kontakt aufgenommen habe, um den Gerichtsstand definitiv zu klären. Dabei sei man übereingekommen, dass keine Einigung erzielt werden könne, weshalb der Meinungsaustausch be- endet und die Angelegenheit dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten sei (Verfahrensakten Kt. AI, Ordner Akten, Gerichtsstandsverfahren, erste Seite).
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O. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2024 (Eingang: 30. Dezember 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellt der Kanton Appenzell I. Rh. den Antrag, die Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich oder Aar- gau für verpflichtet und berechtigt zu erklären, das Verfahren ST.2022.380 gegen B. wegen mehrfachen Betruges zu übernehmen (act. 1.1, S. 1).
P. Mit Gesuchsantwort vom 6. Januar 2025 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, und es sei der Kanton Appenzell I.Rh. als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gesamthafte Verfolgung von B. und der Mittäterin D. zu übernehmen. Even- tualiter sei der Kanton Zürich für die gesamthafte Beurteilung der Beschuldig- ten B. und der Mittäterin D. als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
Q. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet mit Schreiben vom 7. Januar 2025 auf eine weitere Stellungnahme und verweist auf ihre Eingabe vom 30. Oktober 2024 und an der dort wiedergegebenen Zustän- digkeitsbegründung. Zu prüfen sei einzig eine mögliche Einlassung des Kan- tons Appenzell I.Rh. mit Blick auf den Zeitablauf seit dem Rückweisungsent- scheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2024 (BG.2023.43) bis zum Übernahmeersuchen an den Kanton Zürich am 8. Oktober 2024 (act. 4).
R. Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 14. Januar 2025 wechsel- seitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
S. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 17. Januar 2025 äusserte sich die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. zu den Gesuchsantworten der Ober- staatsanwaltschaften Zürich und Aargau. Sie verneinte eine Einlassung auf- grund des Zeitablaufs sowie ein verspätetes Einreichen des Gesuchs beim Bundesstrafgericht (act. 6).
T. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. wurde den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Aargau am 20. Ja- nuar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten den Fall, wenn nötig, an die zuständige Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Das Gerichtsstandsverfahren ist im Wesentlichen informeller Natur (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.2; SCHLE- GEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 6 zu Art. 39 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteilig- ten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungs- austausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2; s. auch: ZUFFREY, Les conflits intercantonaux de compétence selon le CPP, forumpoenale 2024, S. 429 m.w.H.). Ein Abwei- chen von dieser Frist ist ausnahmsweise in begründeten Fällen zulässig, so zum Beispiel, wenn die schriftliche Stellungnahme des ersuchten Kantons noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Fakten- lage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fak- ten bekannt werden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.5 vom
E. 1.2 Strittig ist zunächst, ob das Gesuch der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. rechtzeitig eingereicht wurde. Während der Kanton Aargau der Ansicht ist, der Meinungsaustausch sei mit seinem Schreiben vom 2. Dezember 2024 abgeschlossen gewesen, weshalb das Gesuch verspätet eingereicht worden sei, vertritt der Kanton Appenzell I.Rh. die Meinung, der Meinungsaustausch sei erst durch das Telefonat vom 20. Dezember 2024 abgeschlossen gewe- sen; das Gesuch sei daher fristgerecht eingereicht worden (act. 6, S. 2).
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E. 1.3 Der Meinungsaustausch, der offenbar vom Kanton Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 initiiert worden war, fand – soweit ersichtlich
– von Anfang an zwischen den Behörden, die gemäss Verzeichnis der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) für den Meinungs- austausch zuständig sind, statt, nämlich zwischen den jeweiligen Ober- staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Aargau. Dabei hielt der Kanton Zürich in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2024 ausdrücklich fest, dass sich der Kanton Appenzell I.Rh. erneut an den Rechtsdienst wenden könne, falls er mit der Ablehnung durch den Kanton Zürich nicht einverstanden sei (act. 1.1, S. 5). Der Kanton Zürich gab damit unmissverständlich zum Aus- druck, dass der Meinungsaustausch für ihn noch nicht abgeschlossen war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der Kanton Appenzell I.Rh. nach dem ablehnenden Bescheid des Kantons Aargau vom 2. Dezem- ber 2024 nochmals telefonisch mit den Kantonen Aargau und Zürich «zur definitiven Klärung des Gerichtsstandes» austauschte. Dabei stellte der Kan- ton Appenzell I.Rh. fest, dass keine Einigung zustande gekommen und der Meinungsaustausch damit abgeschlossen sei. Es darf daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Meinungsaustausch mit dem Telefo- nat vom 20. Dezember 2024 als letztem Einigungsversuch abgeschlossen wurde. Die Gesuchseinreichung am 23. Dezember 2024 erfolgte daher frist- gerecht. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. fo- rum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person meh- rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend
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(Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1).
2.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminel- len Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Hand- lungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlun- gen sind gleich zu behandeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraus- setzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295).
Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfol- gung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1). Wenn die Untersuchung nun für eine einzelne nicht gewerbsmäs- sige Handlung eingeleitet worden war, bevor die Untersuchung für die ge- werbsmässigen Handlungen eröffnet wurde, wirkt sich die oben gemachte Unterscheidung für die Gerichtsstandsbestimmung praktisch wie folgt aus: Fällt die einzelne nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen zu einer Einheit zusammen, dann gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht; gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst eingelei- tet wurde, das heisst die Behörden jenes Ortes, an dem die nicht gewerbs- mässige Handlung ausgeführt wurde. Bildet demgegenüber die einzelne
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nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen keine Einheit, so ist sie mit geringerer Strafe bedroht als die gewerbsmässigen Delikte, so dass sie nach Art. 31 Abs. 2 StPO den Gerichtsstand nicht zu begründen vermag. Zuständig sind dann die Behörden jenes Ortes, an dem bezüglich der gewerbsmässigen Handlungen die Untersuchung zuerst ange- hoben wurde (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84 f. m.w.H.).
2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässi- gen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mit- teln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den ge- samten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten ge- schlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbe- stand fallenden Handlungen bereit gewesen (zum Ganzen: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c).
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
4. 4.1 Der Kanton Aargau ist der Ansicht, dass der in Kanton Zürich zum Nachteil der F. AG begangene Betrug den qualifizierten Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB (Gewerbsmässigkeit) erfülle, während es sich bei den vom
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Kanton Aargau geführten Strafuntersuchungen wegen Betrugs und Urkun- denfälschung im Zusammenhang mit dem COVID-19-Kredit und wegen Ver- untreuung im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Nachteil von A. jeweils um davon unabhängige Einzeltaten handle.
Demgegenüber vertritt der Kanton Zürich die Meinung, die Gewerbsmässig- keit im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil der F. AG sei zu ver- neinen; dieser Tatvorwurf sei als mehrfacher einfacher Betrug zu qualifizie- ren. Allenfalls seien sämtliche B. vorgeworfenen Vermögensdelikte von einer einheitlichen, gewerbsmässigen Vorgehensweise erfasst.
4.2 Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sind mit der gleichen Strafandro- hung belegt (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe), während der ge- werbsmässige Betrug (aArt. 146 Abs. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht. Im Kern geht es vorliegend um die Frage, ob sich die mutmasslich im Kanton Zürich begangenen Handlungen zum Nachteil der F. AG gestützt auf die Aktenlage unter den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB subsumieren lassen. Bejahendenfalls muss überprüft werden, ob mit Bezug auf die anderen, B. vorgeworfenen Vermögensdelikte (vgl. supra lit. A, B, D und E) zusammen mit dem (gewerbsmässigen) Betrug zum Nachteil der F. AG von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Wäre dies der Fall, wäre bei gleich schwerwiegenden Delikten in beiden Kantonen der Kanton Aargau zuständig, weil das Verfahren in diesem Kanton zuerst eröff- net worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Andernfalls würde im Kanton Zürich das zuständigkeitsbegründende schwerer wiegende Delikt zu verfol- gen sein (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO).
4.3
4.3.1 Aus den Akten geht Folgendes hervor: B. soll als Vertriebsleiter der F. AG zwischen dem 7. Juli und 31. August 2022 zu deren Nachteil mutmasslich sieben fiktive Rechnungen zugunsten seiner eigenen Gesellschaft, der G. Holding AG, sowie zugunsten der H. GmbH und der I. AG ausgestellt ha- ben. Die Rechnungen habe er jeweils per E-Mail der J. Treuhand AG ge- schickt. Diese habe jedes Mal bei B. rückgefragt, ob sie die Zahlung auslö- sen dürfe, woraufhin B. wiederum per E-Mail die Freigabe erteilt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll von O., J. Treuhand AG, vom 9. September 2022, Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 2/3, Lasche D, Urk. D/1). Auf diese Weise seien Rechnungen im Totalbetrag von CHF 138'317.82 von der J. Treu- hand AG vom Bankkonto der F. AG zugunsten der G. Holding AG, der H. GmbH und der I. AG beglichen worden. Alleine fünf Zahlungen um
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Umfang von CHF 120'036.98 seien an die G. Holding AG erfolgt, nämlich am
4. und 8. Juli 2022 CHF 18'718.25 und CHF 29'445.18 sowie am 2., 22. und
30. August 2022 CHF 39'698.20, CHF 13'947.15 und CHF 18'228.20. Zwi- schen dem 5. Juli und 9. September 2022 seien grössere Beträge vom Konto der G. Holding AG abgehoben bzw. von diesem Konto auf das Privatkonto von B. überwiesen worden (vgl. Sammelbericht der Kantonspolizei des Kan- tons Appenzell I.Rh. vom 30. Mai 2023; Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche S1).
4.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Zahlun- gen, welche die J. Treuhand AG für die F. AG ausführte, auf wiederholten Täuschungshandlungen von B. erfolgten, indem er jeweils neue gefälschte Rechnungen vorlegte und deren Freigabe bestätigte. Gestützt auf die ge- genwärtige Aktenlage ist daher von einem mehrfachen Delinquieren des Be- schuldigten B. auszugehen. Er beging innerhalb von knapp zwei Monaten sieben Betrugshandlungen. Mindestens deren fünf führten dazu, dass die geschädigte F. AG ihm in diesem Zeitraum verschiedene Zahlungen von ins- gesamt ca. CHF 120'000.-- zukommen liess. Bei einem solchen, in relativ kurzer Zeit erreichten, hohen Deliktsbetrag kann davon ausgegangen wer- den, es handle sich um einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan- zierung der Lebensgestaltung des Beschuldigten. So sagte B. anlässlich sei- ner Einvernahme vom 20. September 2022 durch die Kantonspolizei des Kantons Appenzell I.Rh. aus, er habe mit diesem Geld Rechnungen bezahlt, zum Beispiel für das Betreibungsamt (Einvernahmeprotokoll vom 20. Sep- tember 2022, Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 2/3, Lasche E, Urk. E/1), was dafür spricht, dass er sich für längere Zeit auf eine betrügerische Tätigkeit eingerichtet hatte. So haben denn die betrügerischen Handlungen gegen- über der F. AG erst mit der fristlosen Entlassung von B. am 12. September 2022 ihr Ende genommen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte stets gegen seinen Arbeitgeber vorging, nicht gegen die An- nahme von Gewerbsmässigkeit (BGE 116 IV 319 E. 5). So kann die Täter- schaft auch gewerbsmässig handeln, wenn sie stets gegen die gleiche(n) Person(en) vorgeht, weil sich das von ihr angewandte System insoweit be- währt hat. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Damit ist für die mutmasslich im Kanton Zürich begangene Deliktserie von Juli bis Ende Au- gust 2022 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer gewerbsmässigen Delinquenz des Beschuldigten B. auszugehen.
4.3.3 B. soll innerhalb eines Zeitraums von 29 Monaten (vom 26. März 2020 bis
E. 5 April 2023 E. 1.1; BG.2012.20 vom 12. März 2014 E. 1.4; SCHLEGEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 40 StPO; ZUFFREY, a.a.O., S. 429 m.w.H. ).
E. 5.1 Der Kanton Zürich ist der Ansicht, der Kanton Appenzell I.Rh. habe sich in- folge Zeitablaufs seit dem Rückweisungsbeschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.43 vom 19. Januar 2024 bis zum Übernahmeersuchen an den Kan- ton Zürich vom 8. Oktober 2024 auf die Strafuntersuchung gegen B. einge- lassen (act. 4, S. 1).
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO) – solange ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BGE 120 IV 280 E. 2b).
E. 5.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429 ff.). Betrachtet sich die Behörde als un- zuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
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Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1).
E. 5.4 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vor- erst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichts- standes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An- lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon- kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsa- chen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Stra- funtersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre un- billig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichts- standes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (TPF 2017 170 E. 3.3.2).
E. 5.5 Eine konkludente Anerkennung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. kann vorliegend nicht bejaht werden, auch wenn es sich um einen Grenzfall handeln dürfte. Aktenkundig ist, dass nachdem die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit ihrem Beschluss BG.2023.43 vom 19. Januar 2024 auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands des Kantons Appenzell I.Rh. mangels nicht vollständig durchgeführten Mei- nungsaustausches nicht eingetreten war, die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Appenzell I.Rh. am 24. März 2024 der Kantonspolizei des Kantons Ap- penzell I.Rh. einen Ermittlungsauftrag zwecks Abklärung der Tathandlungen des im Kanton Appenzell I.Rh. zur Anzeige gebrachten Betrugs erteilte (Ver- fahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche A, Urk. A/13). Am 12. Juni 2024 lud die Kantonspolizei B. zur Einvernahme auf den 27. Juni 2024 vor (Verfah- rensakten Kt. AI, Ordner 3/3, Lasche Z2, Urk. Z2/21). Eine Einvernahme fand
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in der Folge aber offenbar nicht statt, vielmehr liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. dem Vertreter von B. am 10. Juli 2024 zur Er- mittlung des Gerichtsstands einen Fragebogen zukommen, den dieser innert zwei Wochen zu retournieren hatte. Der Fragebogen ging bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. jedoch erst am 30. September 2024 ein, wobei allerdings diese Verzögerung aktenkundig vom Beschuldigten zu verantworten war (vgl. supra lit. K). Gut eine Woche nach Erhalt des Frage- bogens richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. am 8. Oktober 2024 eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Zürich. Die Zeit- spanne von knapp fünf Monaten zwischen dem Beschluss des Bundesstraf- gerichts und den ersten Ermittlungshandlungen (Vorladung vom 12. Juni
2024) ist zwar lange, reicht aber im vorliegenden Fall noch nicht aus, um eine konkludente Anerkennung der Zuständigkeit anzunehmen. Andere trif- tige Gründe, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden sollte, liegen keine vor.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet, B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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E. 8 Dezember 2021) fünf Vermögensdelikte begangen haben (vgl. supra lit. A-E). Dabei fällt auf, dass das mutmasslich deliktische Vorgehen des Be- schuldigten mit seinen finanziellen Schwierigkeiten zusammenhing. So führte
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er aus, er habe private Schulden, für die er privat gehaftet habe, und Schul- den beim Betreibungsamt begleichen müssen (Einvernahmeprotokoll vom
20. September 2022, Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 2/3, Lasche E, Urk. E/1). Aktenkundig ist ferner, dass am 29. Juni 2022 über die E. GmbH, deren Geschäftsführer B. gewesen sei (vgl. Verfahrensakten Kt. AG, Ordner 1-2.5; Lasche 1.5), der Konkurs eröffnet wurde (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner 1-2.5, Lasche 1.8). Ebenso wurde gegen die G. Holding AG am
20. September 2022 der Konkurs eröffnet. Infolge Rückzugs des Konkurs- begehrens wurde das Konkursdekret jedoch mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. November 2022 wieder aufgehoben (Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche A, Urk. 18). Damit liegt der Schluss nahe, dass sich der Beschuldigte durch die mutmassliche Begehung der Vermögensde- likte Einnahmen zur Bewältigung seiner schlechten finanziellen Situation be- schaffen wollte. Dabei darf gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten Fortset- zungsabsicht bestand. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist mithin bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensde- likte von einer Handlungseinheit auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Bestrafung der B. vorge- worfenen Delikte zuständig sind, da die ersten Verfolgungshandlungen mit der Strafanzeige der Eidgenössischen Steuerverwaltung am 11. Mai 2022 in diesem Kanton erfolgten (Art. 34 Abs. 1 StPO).
5.
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
KANTON APPENZELL I.RH., Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner 1+2
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.75
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Sachverhalt:
A. Am 8. Juli 2022 erstattete A. bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen B. wegen Betrugs, Veruntreuung etc. A. habe am 5. Januar 2021 zusammen mit der C. AG aus Z./AR B. ein Darlehen von CHF 40'000.-- zum Erwerb einer Liegenschaft in der Algarve gewährt, das ihm jedoch nie zurückbezahlt worden sei (Verfahrensakten Kt. Appenzell A.Rh. [nachfolgend «Verfahrens- akten Kt. AR»], Ordner Verfahrensakten, Urk. 1.1). In der Folge wurde die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. unter der Verfahrensnummer U-22-905 geführt. Diese erliess am 25. Okto- ber 2022 einen Strafbefehl gegen B. wegen Veruntreuung, gegen den B. Einsprache erhob (Verfahrensakten Kt. AR, Ordner Verfahrensakten, vgl. Strafbefehl vom 25. Oktober 2022, nicht paginiert). Auf entsprechendes Er- suchen der Staatsanwaltschaft Appenzell A.Rh. übernahm die Staatsanwalt- schaft Aargau am 2. August 2023 das Strafverfahren (Verfahrensakten Kt. AR, Ordner Verfahrensakten, vgl. Übernahmebestätigung, nicht paginiert).
B. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt seit dem 2. September 2022 ge- stützt auf eine Strafanzeige der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
11. Mai 2022 unter der Verfahrensnummer KSTA ST.2021.287 eine Strafun- tersuchung gegen die von B. getrennt lebende Ehefrau, D., wegen Betrugs (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm [nachfolgend «Verfah- rensakten Kt. AG»], Ordner 1-2.5, Lasche 1.4 und 1.6). Die Aargauer Straf- verfolgungsbehörden hegen den Verdacht, D. habe durch unwahre Angaben am 26. März 2020 einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 60'000.-- für die Gesellschaft E. GmbH erwirkt (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner 1-2.5, Lasche 1.6). Am
10. März 2023 wurde die Strafuntersuchung KSTA ST.2021.287 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf B. aus- gedehnt (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner 1-2.5, Lasche 1.9).
C. Die Staatsanwaltschaft Appenzell l.Rh. führt seit dem 9. September 2022 eine Strafuntersuchung unter der Verfahrensnummer ST.2022.380, gestützt auf eine Strafanzeige der F. AG vom selben Datum gegen B. wegen Betrugs. Ihm wird vorgeworfen, in seiner Funktion als Vertriebsleiter der F. AG mit Sitz in Appenzell I.Rh. zwischen dem 7. Juli und dem 31. August 2022 mutmass- lich sieben falsche Rechnungen zugunsten seiner eigenen Gesellschaften, der G. Holding AG, sowie der H. GmbH und der I. AG ausgestellt zu haben. Diese Rechnungen sollen von der J. Treuhand AG zu Lasten der F. AG be- glichen worden sein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh.
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[nachfolgend «Verfahrensakten Kt. Al»], Ordner 1/2, Lasche A, Urk. A 1 ff.; Lasche S 1, Urk. S1/1).
D. Am 22. September 2022 erstattete K. bei der Einsatzzentrale der Kantons- polizei Nidwalden Anzeige gegen B. wegen Betrugs. K. habe am 26. Ja- nuar 2021 an die G. Holding AG eine Anzahlung von CHF 10'000.-- für den Bau eines Wintergartens im Restaurant L. in Y./NW geleistet. In der Folge habe er jedoch nie wieder etwas von B. oder der G. Holding AG gehört (Ver- fahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche S 1.2, Urk. S1.2/1). Auf entspre- chendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft Nidwalden übernahm die Staats- anwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. am 25. November 2022 die im Kanton Nidwalden eröffnete Untersuchung gegen B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. führt diese Untersuchung unter der Verfahrens- nummer ST.2022.380 (siehe supra lit. C; Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche 1.2, Urk. S1.2/13).
E. Am 29. März 2023 erstattete die M. AG bei der Kantonspolizei Aargau Straf- anzeige gegen B. wegen Veruntreuung, eventualiter Sachentziehung sowie weiterer Delikte. Ihm wird vorgeworfen, die monatlichen Leasingraten für ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz AMG GT S, das er seit dem 26. Ja- nuar 2017 geleast hatte, unregelmässig gezahlt und das Fahrzeug nach der Vertragsauflösung am 8. Dezember 2021 nicht zurückgegeben zu haben. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Verfahrensnum- mer STA2 ST.2023.3092) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung ge- mäss Art. 138 Ziff. 1 StGB (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2023.43 vom 19. Januar 2024, vgl. Sachverhalt, lit. C).
F. Am 27. Juni 2023 erstattete sodann die Kantonspolizei Solothurn bei der Staatsanwaltschaft Solothurn gegen B. Strafanzeige wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Solothurn eröffnete in der Folge gegen B. unter der Verfahrensnummer STA.2023.3914 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn er- suchte mit Schreiben vom 17. Juli 2024 die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens STA.2023.3914 (zum Ganzen: Ver- fahrensakten Kt. SO, Ordner, nicht paginiert).
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G. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 richtete die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Appenzell I.Rh. im Verfahren ST.2022.380 (vgl. supra Iit. C und D) eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und er- suchte um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B., da im Kanton Aar- gau bereits seit mindestens Mai 2022 gegen B. und D. eine Strafuntersu- chung wegen Betrugs sowie Urkundenfälschung geführt werde. Die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm lehnte die Übernahme der Strafuntersuchung ST.2022.380 mit Schreiben vom 7. August 2023 ab. Sie begründete dies damit, dass die Taten im Kanton Appenzell I.Rh. den qualifizierten Tatbe- stand des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllten, womit die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat im Kanton Appenzell I.Rh. begangen worden sei und damit die Zuständigkeit im Kanton Appenzell I.Rh. liege. In seiner Antwort vom 29. August 2023 hielt der Leitende Staatsanwalt des Kantons Appenzelle I.Rh. fest, dass keine Hinweise für gewerbsmässiges Handeln von B. im Kanton Appenzell I.Rh. vorliegen würden. Da die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Aargau stattgefunden hätten, sei gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO dort der Gerichtsstand begründet. Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau lehnte am 4. September 2023 die Übernahme der Strafuntersuchung ab (zum Ganzen: Verfahrensakten Kt. AI, Ordner Ak- ten, Gerichtsstandsverfahren, Lasche «ST.2021.287, ST.2024.1922»).
H. Am 21. September 2023 teilte die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau der Staatsanwaltschaft Solothurn telefonisch mit, dass die Gerichtsstandsan- frage vom 17. Juli 2023 (vgl. supra Iit. F) abgelehnt und gleichzeitig zur Ver- fahrensübernahme an die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. weitergeleitet worden sei. Derzeit finde ein Meinungsaustausch zwischen der Oberstaats- anwaltschaft Aargau und der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. statt. An- schliessend werde über die Übernahme des Verfahrens der Staatsanwalt- schaft Solothurn entschieden (BG.2023.43, act. 3).
I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beantragte der Leitende Staatsanwalt des Kantons Appenzell I.Rh. bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts, es sei die Staatsanwaltschaft Aargau für zuständig zu erklären, das Strafverfahren ST.2022.380 der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. gegen B. wegen mehrfachen Betrugs zu übernehmen (BG.2023.47, act. 1). Dem- gegenüber beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei es abzuweisen und der Kanton Appenzell I.Rh. als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Straf- untersuchungen gegen B. und N. zu übernehmen (BG.2023.47, act. 3).
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J. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss BG.2023.43 vom 19. April 2024 auf das Gesuch des Kantons Appenzell I.Rh. nicht ein. Der Gerichtsstand konnte wegen unvollständigen Meinungsaus- tauschs nicht festgelegt werden. Unklar blieb, von welchem Ort aus B. die Betrugshandlungen zu Lasten der F. AG begangen hatte. Die Beschwerde- kammer erwog, dass als Handlungsorte der Arbeitsort von B. in Zürich, aber auch dessen Wohnort in X. im Kanton Solothurn oder der Sitz der G. Hol- ding AG im Kanton Zug in Frage kämen. Ein Meinungsaustausch mit den Kantonen Zürich, Solothurn oder Zug hinsichtlich der im Kanton Appenzell I.Rh. beanzeigten Delikte habe jedoch nicht stattgefunden (vgl. BG.2023.43, E. 1.2 + 1.3).
K. Um die Örtlichkeiten der Tathandlungen zu ermitteln, lud die Staatsanwalt- schaft des Kantons Appenzell I.Rh. am 10. Juli 2024 B. gestützt auf Art. 145 StPO ein, schriftlich zu diversen Fragen Stellung zu nehmen (Verfahrensak- ten, Kt. AI, ST.2022.380, Register RA 1/8). Der Rechtsvertreter von B. teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2024 mit, dass mit den Antworten bis spätestens 16. August 2024 gerechnet werden könne (Verfah- rensakten, Kt. AI, ST.2022.380, Register RA 1/10). Nachdem der Bericht bis zum 16. August 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. nicht zugestellt wurde und nach mehreren schriftlichen sowie telefonischen Aufforderungen von Seiten der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh., den Be- richt einzureichen, sowie schliesslich der Androhung vom 24. Septem- ber 2024, B. zur Einvernahme vorzuladen bzw. vorführen zu lassen, falls bis Ende der Woche der Bericht nicht eintreffe, ging dieser am 30. Septem- ber 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. ein (Ver- fahrensakten, Kt. AI, ST.2022.380, Register RA 1/11-18).
L. Einem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. vom 30. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass letztere die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 8. Oktober 2024 um Übernahme ihrer Strafuntersuchung ST.2022.380 ersucht habe. Sie soll dies damit begründet haben, dass B. ausgesagt habe, er habe die interessierenden sieben Rechnungen von seinem Büro aus bei der F. AG an der […]strasse in Zürich der J. Treuhand AG per E-Mail zur Bezahlung in Auftrag gegeben. Die Tathandlungen seien somit im Kanton Zürich erfolgt, weshalb dieser gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO zuständig sei (act. 1.1, S. 1 f.). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneinte ihre Zuständigkeit im genannten Schreiben vom 30. Oktober 2024. Sie führte aus, dass die Vorwürfe gegen die F. AG nicht als gewerbsmässigen Betrug
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gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, sondern als mehrfachen «einfachen» Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB zu untersuchen seien. Bezüglich der Strafandro- hung hielt sie fest, dass alle gerichtsstandsrelevanten Taten mit maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht seien. Daher liege der Ge- richtsstand am Ort der ersten Verfolgungshandlung, die mit der Entgegen- nahme der Strafanzeige durch die Eidgenössische Steuerverwaltung am
11. Mai 2022 im Kanton Aargau erfolgt sei. Falls dennoch davon ausgegan- gen werde, dass es sich beim Vorwurf des Betrugs zu Lasten der F. AG um einen gewerbsmässigen Betrug handle, müsse konsequenterweise eine ge- samtheitliche Betrachtung aller B. vorgeworfener Vermögensdelikte gebo- ten, so dass der Betrug zu Lasten der F. AG nicht einzeln isoliert als ge- werbsmässig zu betrachten sei. Da sich die Zuständigkeit auch in diesem Fall nach dem Ort der ersten Verfolgungshandlung richte, bleibe der Kanton Aargau zuständig (act. 1.1, S. 4). Zudem verwies sie darauf, dass sich die betroffenen Kantone im Falle von Einwänden für einen Meinungsaustausch erneut an den Rechtsdienst der Oberstaatsanwaltschaft Zürich wenden könnten (act. 1.1, S. 5).
M. Bei den Akten liegt sodann ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. vom
2. Dezember 2024, worin erstere festhält, dass als schwerstes und damit gerichtsstandsbestimmendes Delikt ein gewerbsmässiger Betrug zum Nach- teil der F. AG angenommen werden müsse. Demgegenüber sei der im Kan- ton Aargau untersuchte COVID-Kreditbetrug zeitlich und sachlich isoliert zu betrachten und entsprechend bloss als einfacher Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu betrachten. Entsprechend sei der Kanton Zürich zur gesamten Verfolgung und Beurteilung der B. vorgeworfenen Delikte zustän- dig (act. 1.2).
N. Aktenkundig ist sodann eine Telefonnotiz des Leitenden Staatsanwalts des Kantons Appenzell I.Rh. vom 20. Dezember 2024, in der er festhielt, dass er in Bezug auf die Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Aargau vom 2. De- zember 2024 und der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 30. Oktober 2024 mit beiden Oberstaatsanwaltschaften Kontakt aufgenommen habe, um den Gerichtsstand definitiv zu klären. Dabei sei man übereingekommen, dass keine Einigung erzielt werden könne, weshalb der Meinungsaustausch be- endet und die Angelegenheit dem Bundesstrafgericht zu unterbreiten sei (Verfahrensakten Kt. AI, Ordner Akten, Gerichtsstandsverfahren, erste Seite).
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O. Mit Gesuch vom 23. Dezember 2024 (Eingang: 30. Dezember 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts stellt der Kanton Appenzell I. Rh. den Antrag, die Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich oder Aar- gau für verpflichtet und berechtigt zu erklären, das Verfahren ST.2022.380 gegen B. wegen mehrfachen Betruges zu übernehmen (act. 1.1, S. 1).
P. Mit Gesuchsantwort vom 6. Januar 2025 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, und es sei der Kanton Appenzell I.Rh. als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gesamthafte Verfolgung von B. und der Mittäterin D. zu übernehmen. Even- tualiter sei der Kanton Zürich für die gesamthafte Beurteilung der Beschuldig- ten B. und der Mittäterin D. als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
Q. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet mit Schreiben vom 7. Januar 2025 auf eine weitere Stellungnahme und verweist auf ihre Eingabe vom 30. Oktober 2024 und an der dort wiedergegebenen Zustän- digkeitsbegründung. Zu prüfen sei einzig eine mögliche Einlassung des Kan- tons Appenzell I.Rh. mit Blick auf den Zeitablauf seit dem Rückweisungsent- scheid des Bundesstrafgerichts vom 19. Januar 2024 (BG.2023.43) bis zum Übernahmeersuchen an den Kanton Zürich am 8. Oktober 2024 (act. 4).
R. Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 14. Januar 2025 wechsel- seitig zur Kenntnis gebracht (act. 5).
S. Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 17. Januar 2025 äusserte sich die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. zu den Gesuchsantworten der Ober- staatsanwaltschaften Zürich und Aargau. Sie verneinte eine Einlassung auf- grund des Zeitablaufs sowie ein verspätetes Einreichen des Gesuchs beim Bundesstrafgericht (act. 6).
T. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. wurde den Oberstaatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Aargau am 20. Ja- nuar 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten den Fall, wenn nötig, an die zuständige Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Das Gerichtsstandsverfahren ist im Wesentlichen informeller Natur (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.21 vom 17. Januar 2018 E. 3.2; SCHLE- GEL, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., 2020, N. 6 zu Art. 39 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteilig- ten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist aller- dings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungs- austausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, In- terkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu TPF 2019 62 E. 1; TPF 2011 94 E. 2.2; s. auch: ZUFFREY, Les conflits intercantonaux de compétence selon le CPP, forumpoenale 2024, S. 429 m.w.H.). Ein Abwei- chen von dieser Frist ist ausnahmsweise in begründeten Fällen zulässig, so zum Beispiel, wenn die schriftliche Stellungnahme des ersuchten Kantons noch Verhandlungsspielraum bietet, der Fall aufgrund noch unklarer Fakten- lage weiterer Erörterung bedarf oder aber während laufender Frist neue Fak- ten bekannt werden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2023.5 vom
5. April 2023 E. 1.1; BG.2012.20 vom 12. März 2014 E. 1.4; SCHLEGEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 40 StPO; ZUFFREY, a.a.O., S. 429 m.w.H. ).
1.2 Strittig ist zunächst, ob das Gesuch der Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. rechtzeitig eingereicht wurde. Während der Kanton Aargau der Ansicht ist, der Meinungsaustausch sei mit seinem Schreiben vom 2. Dezember 2024 abgeschlossen gewesen, weshalb das Gesuch verspätet eingereicht worden sei, vertritt der Kanton Appenzell I.Rh. die Meinung, der Meinungsaustausch sei erst durch das Telefonat vom 20. Dezember 2024 abgeschlossen gewe- sen; das Gesuch sei daher fristgerecht eingereicht worden (act. 6, S. 2).
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1.3 Der Meinungsaustausch, der offenbar vom Kanton Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 initiiert worden war, fand – soweit ersichtlich
– von Anfang an zwischen den Behörden, die gemäss Verzeichnis der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz (SSK) für den Meinungs- austausch zuständig sind, statt, nämlich zwischen den jeweiligen Ober- staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Aargau. Dabei hielt der Kanton Zürich in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2024 ausdrücklich fest, dass sich der Kanton Appenzell I.Rh. erneut an den Rechtsdienst wenden könne, falls er mit der Ablehnung durch den Kanton Zürich nicht einverstanden sei (act. 1.1, S. 5). Der Kanton Zürich gab damit unmissverständlich zum Aus- druck, dass der Meinungsaustausch für ihn noch nicht abgeschlossen war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der Kanton Appenzell I.Rh. nach dem ablehnenden Bescheid des Kantons Aargau vom 2. Dezem- ber 2024 nochmals telefonisch mit den Kantonen Aargau und Zürich «zur definitiven Klärung des Gerichtsstandes» austauschte. Dabei stellte der Kan- ton Appenzell I.Rh. fest, dass keine Einigung zustande gekommen und der Meinungsaustausch damit abgeschlossen sei. Es darf daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Meinungsaustausch mit dem Telefo- nat vom 20. Dezember 2024 als letztem Einigungsversuch abgeschlossen wurde. Die Gesuchseinreichung am 23. Dezember 2024 erfolgte daher frist- gerecht. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. fo- rum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person meh- rere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchs- ten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privi- legierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrah- men verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten gesetzlichen Mindeststrafe entscheidend
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(Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1).
2.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am kriminel- len Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Hand- lungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten Last gelegten versuchten oder vollendeten Verfehlun- gen sind gleich zu behandeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraus- setzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295).
Die Handlungseinheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfol- gung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1). Wenn die Untersuchung nun für eine einzelne nicht gewerbsmäs- sige Handlung eingeleitet worden war, bevor die Untersuchung für die ge- werbsmässigen Handlungen eröffnet wurde, wirkt sich die oben gemachte Unterscheidung für die Gerichtsstandsbestimmung praktisch wie folgt aus: Fällt die einzelne nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen zu einer Einheit zusammen, dann gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht; gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst eingelei- tet wurde, das heisst die Behörden jenes Ortes, an dem die nicht gewerbs- mässige Handlung ausgeführt wurde. Bildet demgegenüber die einzelne
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nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen keine Einheit, so ist sie mit geringerer Strafe bedroht als die gewerbsmässigen Delikte, so dass sie nach Art. 31 Abs. 2 StPO den Gerichtsstand nicht zu begründen vermag. Zuständig sind dann die Behörden jenes Ortes, an dem bezüglich der gewerbsmässigen Handlungen die Untersuchung zuerst ange- hoben wurde (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84 f. m.w.H.).
2.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässi- gen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässig- keit. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mit- teln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Ein- zelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den ge- samten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten ge- schlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbe- stand fallenden Handlungen bereit gewesen (zum Ganzen: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c).
3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschul- digten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt an- zunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
4. 4.1 Der Kanton Aargau ist der Ansicht, dass der in Kanton Zürich zum Nachteil der F. AG begangene Betrug den qualifizierten Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB (Gewerbsmässigkeit) erfülle, während es sich bei den vom
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Kanton Aargau geführten Strafuntersuchungen wegen Betrugs und Urkun- denfälschung im Zusammenhang mit dem COVID-19-Kredit und wegen Ver- untreuung im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Nachteil von A. jeweils um davon unabhängige Einzeltaten handle.
Demgegenüber vertritt der Kanton Zürich die Meinung, die Gewerbsmässig- keit im Zusammenhang mit dem Betrug zum Nachteil der F. AG sei zu ver- neinen; dieser Tatvorwurf sei als mehrfacher einfacher Betrug zu qualifizie- ren. Allenfalls seien sämtliche B. vorgeworfenen Vermögensdelikte von einer einheitlichen, gewerbsmässigen Vorgehensweise erfasst.
4.2 Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sind mit der gleichen Strafandro- hung belegt (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe), während der ge- werbsmässige Betrug (aArt. 146 Abs. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vorsieht. Im Kern geht es vorliegend um die Frage, ob sich die mutmasslich im Kanton Zürich begangenen Handlungen zum Nachteil der F. AG gestützt auf die Aktenlage unter den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB subsumieren lassen. Bejahendenfalls muss überprüft werden, ob mit Bezug auf die anderen, B. vorgeworfenen Vermögensdelikte (vgl. supra lit. A, B, D und E) zusammen mit dem (gewerbsmässigen) Betrug zum Nachteil der F. AG von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Wäre dies der Fall, wäre bei gleich schwerwiegenden Delikten in beiden Kantonen der Kanton Aargau zuständig, weil das Verfahren in diesem Kanton zuerst eröff- net worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Andernfalls würde im Kanton Zürich das zuständigkeitsbegründende schwerer wiegende Delikt zu verfol- gen sein (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO).
4.3
4.3.1 Aus den Akten geht Folgendes hervor: B. soll als Vertriebsleiter der F. AG zwischen dem 7. Juli und 31. August 2022 zu deren Nachteil mutmasslich sieben fiktive Rechnungen zugunsten seiner eigenen Gesellschaft, der G. Holding AG, sowie zugunsten der H. GmbH und der I. AG ausgestellt ha- ben. Die Rechnungen habe er jeweils per E-Mail der J. Treuhand AG ge- schickt. Diese habe jedes Mal bei B. rückgefragt, ob sie die Zahlung auslö- sen dürfe, woraufhin B. wiederum per E-Mail die Freigabe erteilt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll von O., J. Treuhand AG, vom 9. September 2022, Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 2/3, Lasche D, Urk. D/1). Auf diese Weise seien Rechnungen im Totalbetrag von CHF 138'317.82 von der J. Treu- hand AG vom Bankkonto der F. AG zugunsten der G. Holding AG, der H. GmbH und der I. AG beglichen worden. Alleine fünf Zahlungen um
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Umfang von CHF 120'036.98 seien an die G. Holding AG erfolgt, nämlich am
4. und 8. Juli 2022 CHF 18'718.25 und CHF 29'445.18 sowie am 2., 22. und
30. August 2022 CHF 39'698.20, CHF 13'947.15 und CHF 18'228.20. Zwi- schen dem 5. Juli und 9. September 2022 seien grössere Beträge vom Konto der G. Holding AG abgehoben bzw. von diesem Konto auf das Privatkonto von B. überwiesen worden (vgl. Sammelbericht der Kantonspolizei des Kan- tons Appenzell I.Rh. vom 30. Mai 2023; Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche S1).
4.3.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Zahlun- gen, welche die J. Treuhand AG für die F. AG ausführte, auf wiederholten Täuschungshandlungen von B. erfolgten, indem er jeweils neue gefälschte Rechnungen vorlegte und deren Freigabe bestätigte. Gestützt auf die ge- genwärtige Aktenlage ist daher von einem mehrfachen Delinquieren des Be- schuldigten B. auszugehen. Er beging innerhalb von knapp zwei Monaten sieben Betrugshandlungen. Mindestens deren fünf führten dazu, dass die geschädigte F. AG ihm in diesem Zeitraum verschiedene Zahlungen von ins- gesamt ca. CHF 120'000.-- zukommen liess. Bei einem solchen, in relativ kurzer Zeit erreichten, hohen Deliktsbetrag kann davon ausgegangen wer- den, es handle sich um einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan- zierung der Lebensgestaltung des Beschuldigten. So sagte B. anlässlich sei- ner Einvernahme vom 20. September 2022 durch die Kantonspolizei des Kantons Appenzell I.Rh. aus, er habe mit diesem Geld Rechnungen bezahlt, zum Beispiel für das Betreibungsamt (Einvernahmeprotokoll vom 20. Sep- tember 2022, Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 2/3, Lasche E, Urk. E/1), was dafür spricht, dass er sich für längere Zeit auf eine betrügerische Tätigkeit eingerichtet hatte. So haben denn die betrügerischen Handlungen gegen- über der F. AG erst mit der fristlosen Entlassung von B. am 12. September 2022 ihr Ende genommen. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte stets gegen seinen Arbeitgeber vorging, nicht gegen die An- nahme von Gewerbsmässigkeit (BGE 116 IV 319 E. 5). So kann die Täter- schaft auch gewerbsmässig handeln, wenn sie stets gegen die gleiche(n) Person(en) vorgeht, weil sich das von ihr angewandte System insoweit be- währt hat. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Damit ist für die mutmasslich im Kanton Zürich begangene Deliktserie von Juli bis Ende Au- gust 2022 in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore von einer gewerbsmässigen Delinquenz des Beschuldigten B. auszugehen.
4.3.3 B. soll innerhalb eines Zeitraums von 29 Monaten (vom 26. März 2020 bis
8. Dezember 2021) fünf Vermögensdelikte begangen haben (vgl. supra lit. A-E). Dabei fällt auf, dass das mutmasslich deliktische Vorgehen des Be- schuldigten mit seinen finanziellen Schwierigkeiten zusammenhing. So führte
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er aus, er habe private Schulden, für die er privat gehaftet habe, und Schul- den beim Betreibungsamt begleichen müssen (Einvernahmeprotokoll vom
20. September 2022, Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 2/3, Lasche E, Urk. E/1). Aktenkundig ist ferner, dass am 29. Juni 2022 über die E. GmbH, deren Geschäftsführer B. gewesen sei (vgl. Verfahrensakten Kt. AG, Ordner 1-2.5; Lasche 1.5), der Konkurs eröffnet wurde (Verfahrensakten Kt. AG, Ordner 1-2.5, Lasche 1.8). Ebenso wurde gegen die G. Holding AG am
20. September 2022 der Konkurs eröffnet. Infolge Rückzugs des Konkurs- begehrens wurde das Konkursdekret jedoch mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. November 2022 wieder aufgehoben (Verfahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche A, Urk. 18). Damit liegt der Schluss nahe, dass sich der Beschuldigte durch die mutmassliche Begehung der Vermögensde- likte Einnahmen zur Bewältigung seiner schlechten finanziellen Situation be- schaffen wollte. Dabei darf gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten Fortset- zungsabsicht bestand. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist mithin bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensde- likte von einer Handlungseinheit auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die Behörden des Kantons Aargau zur Verfolgung und Bestrafung der B. vorge- worfenen Delikte zuständig sind, da die ersten Verfolgungshandlungen mit der Strafanzeige der Eidgenössischen Steuerverwaltung am 11. Mai 2022 in diesem Kanton erfolgten (Art. 34 Abs. 1 StPO).
5. 5.1 Der Kanton Zürich ist der Ansicht, der Kanton Appenzell I.Rh. habe sich in- folge Zeitablaufs seit dem Rückweisungsbeschluss des Bundesstrafgerichts BB.2023.43 vom 19. Januar 2024 bis zum Übernahmeersuchen an den Kan- ton Zürich vom 8. Oktober 2024 auf die Strafuntersuchung gegen B. einge- lassen (act. 4, S. 1).
5.2 Die Staatsanwaltschaften können untereinander einen anderen als den in den Art. 31–37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 38 Abs. 1 StPO) – solange ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (BGE 120 IV 280 E. 2b).
5.3 Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand ist unter anderem möglich, wenn ein Kanton seine Zuständigkeit konkludent anerkannt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 429 ff.). Betrachtet sich die Behörde als un- zuständig, so hat sie den Fall rasch an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
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Wartet sie mit der Gerichtsstandsanfrage zu lange zu bzw. unterlässt sie diese, so ist von einer konkludenten Anerkennung auszugehen (TPF 2011 178 E. 2.1).
5.4 Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes darf nicht leichthin an- genommen werden. Nach dem Eingang einer Strafanzeige haben die Straf- verfolgungsbehörden von Amtes wegen, summarisch und beschleunigt zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist, um Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden. Die mit der Prüfung befasste Behörde muss alle für die Festlegung des Gerichts- standes wesentlichen Tatsachen erforschen, die dazu notwendigen Erhe- bungen durchführen und insbesondere den Ausführungsort ermitteln. Hat der Beschuldigte in mehreren Kantonen delinquiert, so hat jeder Kanton vor- erst die Ermittlungen voranzutreiben, die für die Bestimmung des Gerichts- standes wesentlich sind. Beschränkt sich ein Kanton nicht darauf, sondern nimmt er während längerer Zeit weitere Ermittlungen vor, obwohl längst An- lass bestand, die eigene Zuständigkeit abzuklären, so kann darin eine kon- kludente Anerkennung erblickt werden (BGE 119 IV 102 E. 4b). Beschränkt sich die Behörde dagegen im Wesentlichen auf die Abklärung von Tatsa- chen, die für die Bestimmung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, oder führt eine Behörde während der Abklärung der Gerichtsstandsfrage die Stra- funtersuchung mit der gebotenen Beschleunigung weiter, so kann darin keine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes gesehen werden (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 443). Diese Ermittlungshandlungen haben für sich allein keine zuständigkeitsbegründende Wirkung, denn es wäre un- billig, jene Behörden, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichts- standes vornehmen, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher auch das ganze Verfahren durchzuführen (TPF 2017 170 E. 3.3.2).
5.5 Eine konkludente Anerkennung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. kann vorliegend nicht bejaht werden, auch wenn es sich um einen Grenzfall handeln dürfte. Aktenkundig ist, dass nachdem die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit ihrem Beschluss BG.2023.43 vom 19. Januar 2024 auf das Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstands des Kantons Appenzell I.Rh. mangels nicht vollständig durchgeführten Mei- nungsaustausches nicht eingetreten war, die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Appenzell I.Rh. am 24. März 2024 der Kantonspolizei des Kantons Ap- penzell I.Rh. einen Ermittlungsauftrag zwecks Abklärung der Tathandlungen des im Kanton Appenzell I.Rh. zur Anzeige gebrachten Betrugs erteilte (Ver- fahrensakten Kt. AI, Ordner 1/3, Lasche A, Urk. A/13). Am 12. Juni 2024 lud die Kantonspolizei B. zur Einvernahme auf den 27. Juni 2024 vor (Verfah- rensakten Kt. AI, Ordner 3/3, Lasche Z2, Urk. Z2/21). Eine Einvernahme fand
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in der Folge aber offenbar nicht statt, vielmehr liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. dem Vertreter von B. am 10. Juli 2024 zur Er- mittlung des Gerichtsstands einen Fragebogen zukommen, den dieser innert zwei Wochen zu retournieren hatte. Der Fragebogen ging bei der Staatsan- waltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. jedoch erst am 30. September 2024 ein, wobei allerdings diese Verzögerung aktenkundig vom Beschuldigten zu verantworten war (vgl. supra lit. K). Gut eine Woche nach Erhalt des Frage- bogens richtete die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. am 8. Oktober 2024 eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton Zürich. Die Zeit- spanne von knapp fünf Monaten zwischen dem Beschluss des Bundesstraf- gerichts und den ersten Ermittlungshandlungen (Vorladung vom 12. Juni
2024) ist zwar lange, reicht aber im vorliegenden Fall noch nicht aus, um eine konkludente Anerkennung der Zuständigkeit anzunehmen. Andere trif- tige Gründe, weshalb vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden sollte, liegen keine vor.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet, B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1 m.w.H.).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 26. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I. Rh. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.