Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Ende 2010, anfangs 2011 ermittelte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A. unter anderem wegen Diebstahls. Da im Kanton Freiburg bereits Ermittlungen gegen A. liefen, übernahm die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Freiburg das Verfahren (Gerichtsstandskorrespondenz abgeschlos- sen, Beilage 1 bis 6). Im Kanton Bern wurde in der Folge ein Verfahren ge- gen A. wegen bandenmässigen Diebstahls eröffnet, weswegen die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern das im Kanton Freiburg laufende Strafver- fahren gegen A. mit Verfügung vom 15. September 2011 übernahm (Ge- richtsstandskorrespondenz abgeschlossen, Beilage 7 bis 9).
Aus dem Gesuch geht zwar nicht hervor, wer wann an welchen Delikten beteiligt war, doch scheint zwischen den Parteien unstrittig, dass A., B., C., D. und E. in unterschiedlicher Zusammensetzung Einbruchsdiebstähle ver- übt haben (vgl. act. 1 und act. 3). Zurzeit werden gegen diese Beschuldig- ten in beiden Kantonen Verfahren geführt (vgl. VOSTRA-Auszüge), bzw. wurde im Kanton Bern gegen A. und B. bereits Anklage erhoben (separate Aktenkopien, Beilage 1 und Beilage 2).
B. Mit Schreiben vom 21. November 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg um Verfahrensübernahme betreffend A., C., D., B., E. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Ge- richtsstandskorrespondenz hängig, Beilage 1). Dieses Ersuchen lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 27. De- zember 2011 ab, da gegen A. und B. bereits Anklage erhoben worden und das Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten getrennt zu führen sei (Ge- richtsstandskorrespondenz hängig, Beilage 2). Am 11. Januar 2012 gelang- te die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erneut an die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Gerichtsstandskorrespondenz hän- gig, Beilage 3), welche das Ersuchen mit Schreiben vom 27. Januar 2012 wiederum abwies (Gerichtsstandskorrespondenz hängig, Beilage 4). Am
31. Januar 2012 fragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern letztmals um Übernahme ih- res Verfahrens an (Gerichtsstandskorrespondenz hängig, Beilage 5).
Mit Gesuch vom 10. Februar 2012 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom
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20. Februar 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Abweisung, wobei sie zugleich der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern eine Kopie des Schreibens zukommen liess (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerde- verfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
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E. 1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu (Art. 40 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand- lungen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mit- täterschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, ist der Ge- richtsstand dort, wo ein Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Auflage, Bern 2004, N. 246). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteilig- ten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39 bis 42 StPO wegen einer anderen Straftat schon Anklage erhoben wurde.
Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 32 StPO N. 12; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. Novem- ber 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafan- zeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichts-
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stand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforder- lich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Ak- ten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152).
E. 2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Entscheid des Bundesstraf- gerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
E. 3.1 Im Kanton Bern wurde gegen A. am 3. Oktober 2011 und gegen B. am
E. 3.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge-
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setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zu- sammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im ein- zelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille zum Zusammenwirken, und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3). Kein Kollektivdelikt, son- dern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom
20. September 2010, E. 2.2; BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006, E. 2.3.2.a m.w.H.).
E. 3.3 Beide Parteien gehen von bandenmässiger Begehung des Delikts vom
14. Januar 2011 in U. aus. Zu prüfen bleibt somit, ob von Bandenmässig- keit auch für das Delikt vom 3. Januar 2011 in V. ausgegangen werden kann. Gemäss Angaben des Geschädigten, welcher die Einbrecher in Flagranti ertappte, handle es sich bei den Tätern um zwei männliche Per- sonen, von welchen er einen als D. identifizieren konnte (Ordner Ermitt- lungsbericht AVTO, Delikteblätter 35 – 70, Nr. 64). Zwar konnte der zweite Täter noch nicht ermittelt werden, doch erscheint es unter den konkreten Umständen als sehr wahrscheinlich, dass D. auch in diesem Delikt im Sin- ne der Bandenmässigkeit mit dem anderen Täter zusammengewirkt hat. So werden der Bande ca. 98 Delikte vorgehalten, bei welchen sie in unter- schiedlicher Zusammensetzung zusammengewirkt haben (act. 3). In An- wendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist demnach bereits für
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das Delikt in V. von Bandenmässigkeit auszugehen. Der Geschädigte ge- langte nach seinen Feststellungen an die Kantonspolizei Bern, Region See- land – Berner Jura, welche zugleich einen Augenschein vornahm sowie ei- nen Rapport erstellte (Ordner Ermittlungsbericht AVTO, Delikteblätter 35 – 70, Nr. 64). Es ist erstellt, dass bezüglich des Einbruchdiebstahls in V. die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern vorgenommen wurden. Damit ist der gesetzliche Gerichtsstand des Kantons Bern begründet. Gründe für ein nur ausnahmsweise zulässiges Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand sind keine ersichtlich. Insbesondere kann nicht von ei- nem Deliktsschwerpunkt im Kanton Freiburg ausgegangen werden.
4. Gestützt auf die obigen Ausführungen steht fest, dass der Kanton Bern zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Straf- taten berechtigt und verpflichtet ist. Das Gesuch des Kantons Bern ist somit abzuweisen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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E. 8 November 2011 Anklage erhoben (separate Aktenkopien, Beilage 1 und Beilage 2). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO sind deshalb die in den beiden Anklageschriften gegen A. und B. gemachten Vorhalte für den vorliegend zu bestimmenden Gerichtsstand nicht massgeblich. Zwischen den Parteien strittig ist die Frage, bei welchem Delikt erstmals von einer bandenmässi- gen Begehung auszugehen ist und wo die erste Verfolgungshandlung vor- genommen wurde (act. 1 und act. 3). So stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, der erste bandenmässige Diebstahl sei am 14. Januar 2011 in U. unter Beteiligung von C. und D. erfolgt (act. 1). Der Gesuchs- gegner hingegen geht bereits für das Delikt vom 3. Januar 2011 in V. von Bandenmässigkeit aus (Gerichtsstandskorrespondenz hängig, act. 1). Die fraglichen Delikte bilden nicht Gegenstand der vorerwähnten Anklageschrif- ten.
Dispositiv
- Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A., C., D., B. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON BERN,
Gesuchsteller
Gegen
KANTON FREIBURG,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2012.7
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Sachverhalt:
A. Ende 2010, anfangs 2011 ermittelte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen A. unter anderem wegen Diebstahls. Da im Kanton Freiburg bereits Ermittlungen gegen A. liefen, übernahm die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Freiburg das Verfahren (Gerichtsstandskorrespondenz abgeschlos- sen, Beilage 1 bis 6). Im Kanton Bern wurde in der Folge ein Verfahren ge- gen A. wegen bandenmässigen Diebstahls eröffnet, weswegen die Staats- anwaltschaft des Kantons Bern das im Kanton Freiburg laufende Strafver- fahren gegen A. mit Verfügung vom 15. September 2011 übernahm (Ge- richtsstandskorrespondenz abgeschlossen, Beilage 7 bis 9).
Aus dem Gesuch geht zwar nicht hervor, wer wann an welchen Delikten beteiligt war, doch scheint zwischen den Parteien unstrittig, dass A., B., C., D. und E. in unterschiedlicher Zusammensetzung Einbruchsdiebstähle ver- übt haben (vgl. act. 1 und act. 3). Zurzeit werden gegen diese Beschuldig- ten in beiden Kantonen Verfahren geführt (vgl. VOSTRA-Auszüge), bzw. wurde im Kanton Bern gegen A. und B. bereits Anklage erhoben (separate Aktenkopien, Beilage 1 und Beilage 2).
B. Mit Schreiben vom 21. November 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg um Verfahrensübernahme betreffend A., C., D., B., E. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Ge- richtsstandskorrespondenz hängig, Beilage 1). Dieses Ersuchen lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 27. De- zember 2011 ab, da gegen A. und B. bereits Anklage erhoben worden und das Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten getrennt zu führen sei (Ge- richtsstandskorrespondenz hängig, Beilage 2). Am 11. Januar 2012 gelang- te die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg erneut an die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Gerichtsstandskorrespondenz hän- gig, Beilage 3), welche das Ersuchen mit Schreiben vom 27. Januar 2012 wiederum abwies (Gerichtsstandskorrespondenz hängig, Beilage 4). Am
31. Januar 2012 fragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern letztmals um Übernahme ih- res Verfahrens an (Gerichtsstandskorrespondenz hängig, Beilage 5).
Mit Gesuch vom 10. Februar 2012 gelangte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom
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20. Februar 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Abweisung, wobei sie zugleich der Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern eine Kopie des Schreibens zukommen liess (act. 3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisa- tionsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organi- sationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerde- verfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungs- austausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/ MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
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1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ist berechtigt, den Ge- suchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 24 lit. b des Einfüh- rungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zu (Art. 40 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand- lungen zuerst vorgenommen worden sind. Hat ein Mittäter nebst den in Mit- täterschaft verübten Taten noch alleine weitere Delikte verübt, ist der Ge- richtsstand dort, wo ein Täter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestim- mung in Strafsachen, 2. Auflage, Bern 2004, N. 246). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO werden die Verfahren getrennt geführt, wenn in einem beteilig- ten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Art. 39 bis 42 StPO wegen einer anderen Straftat schon Anklage erhoben wurde.
Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gege- ben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Tä- ter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Hand- lung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafan- trags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zu- ständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Un- tersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 32 StPO N. 12; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. Novem- ber 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafan- zeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichts-
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stand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforder- lich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Ak- ten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152).
2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Ver- dachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschul- digten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Akten- lage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer immer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H., sowie Entscheid des Bundesstraf- gerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
3.
3.1 Im Kanton Bern wurde gegen A. am 3. Oktober 2011 und gegen B. am
8. November 2011 Anklage erhoben (separate Aktenkopien, Beilage 1 und Beilage 2). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO sind deshalb die in den beiden Anklageschriften gegen A. und B. gemachten Vorhalte für den vorliegend zu bestimmenden Gerichtsstand nicht massgeblich. Zwischen den Parteien strittig ist die Frage, bei welchem Delikt erstmals von einer bandenmässi- gen Begehung auszugehen ist und wo die erste Verfolgungshandlung vor- genommen wurde (act. 1 und act. 3). So stellt sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, der erste bandenmässige Diebstahl sei am 14. Januar 2011 in U. unter Beteiligung von C. und D. erfolgt (act. 1). Der Gesuchs- gegner hingegen geht bereits für das Delikt vom 3. Januar 2011 in V. von Bandenmässigkeit aus (Gerichtsstandskorrespondenz hängig, act. 1). Die fraglichen Delikte bilden nicht Gegenstand der vorerwähnten Anklageschrif- ten.
3.2 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge-
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setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammen- hang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Ent- schluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 2.2; BG.2008.1 vom 28. Januar 2008, E. 4.4; BG.2007.3 vom 15. Februar 2007, E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zu- sammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im ein- zelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder konkludent manifestierte Wille zum Zusammenwirken, und dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) ist es, der den einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b S. 88 f. m.w.H.; bestätigt in BGE 135 IV 158 E. 2 und 3). Kein Kollektivdelikt, son- dern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation als bandenmässig verübtes Delikt notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom
20. September 2010, E. 2.2; BG.2010.6 vom 6. Juli 2010, E. 3.4; SK.2005.8 vom 26. Januar 2006, E. 2.3.2.a m.w.H.).
3.3 Beide Parteien gehen von bandenmässiger Begehung des Delikts vom
14. Januar 2011 in U. aus. Zu prüfen bleibt somit, ob von Bandenmässig- keit auch für das Delikt vom 3. Januar 2011 in V. ausgegangen werden kann. Gemäss Angaben des Geschädigten, welcher die Einbrecher in Flagranti ertappte, handle es sich bei den Tätern um zwei männliche Per- sonen, von welchen er einen als D. identifizieren konnte (Ordner Ermitt- lungsbericht AVTO, Delikteblätter 35 – 70, Nr. 64). Zwar konnte der zweite Täter noch nicht ermittelt werden, doch erscheint es unter den konkreten Umständen als sehr wahrscheinlich, dass D. auch in diesem Delikt im Sin- ne der Bandenmässigkeit mit dem anderen Täter zusammengewirkt hat. So werden der Bande ca. 98 Delikte vorgehalten, bei welchen sie in unter- schiedlicher Zusammensetzung zusammengewirkt haben (act. 3). In An- wendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ ist demnach bereits für
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das Delikt in V. von Bandenmässigkeit auszugehen. Der Geschädigte ge- langte nach seinen Feststellungen an die Kantonspolizei Bern, Region See- land – Berner Jura, welche zugleich einen Augenschein vornahm sowie ei- nen Rapport erstellte (Ordner Ermittlungsbericht AVTO, Delikteblätter 35 – 70, Nr. 64). Es ist erstellt, dass bezüglich des Einbruchdiebstahls in V. die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern vorgenommen wurden. Damit ist der gesetzliche Gerichtsstand des Kantons Bern begründet. Gründe für ein nur ausnahmsweise zulässiges Abweichen vom gesetzli- chen Gerichtsstand sind keine ersichtlich. Insbesondere kann nicht von ei- nem Deliktsschwerpunkt im Kanton Freiburg ausgegangen werden.
4. Gestützt auf die obigen Ausführungen steht fest, dass der Kanton Bern zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten zur Last gelegten Straf- taten berechtigt und verpflichtet ist. Das Gesuch des Kantons Bern ist somit abzuweisen.
5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A., C., D., B. und E. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurtei- len.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Kanton Bern, - Kanton Freiburg,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.