Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau verdächtigten A., B., C. sowie D. in der Nacht des 13. August 2023 insgesamt sieben, teils versuchte Diebstähle begangen zu haben. Sechs der vorgeworfenen Taten hätten sich im Kanton Aargau ereignet, die erste um ca. 03.00 Uhr jedoch in Z./ZH. Die Beschuldigten hätten mit der dort gestohlenen Kreditkarte anschliessend um 05.27 Uhr an der Autobahnraststätte in Y./AG Waren bezogen. A. und B. hätten sich der Anhaltung durch eine Polizeipatrouille entzogen. Es sei zu einer rund 15-minütigen Nachfahrt gekommen, welche durch Unfall des Fluchtfahrzeugs (Renault Megane mit französischem Kontrollschild) in Ba- sel-Stadt geendet habe. A. und B. wurden angehalten und festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete gegen sie am
16. August 2023 Untersuchungshaft bis 13. November 2023 an.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte sodann Strafverfah- ren gegen B. wegen (1) Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG; SR 142.20), (2) einfacher Widerhandlungen gegen das BetmG sowie (3) Gefährdung des Lebens/Hinderung einer Amtshand- lung/Widerhandlung gegen das SVG. Sie führte ein Strafverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das AIG.
B. Am 16. August 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt, Strafbefehlsabteilung, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg/AG, ihr Strafverfahren gegen A. wegen Delikten gegen das AIG zu übernehmen. Die angefragte Staatsanwaltschaft stellte am 25. August 2023 Rückfragen bezüglich der in Basel-Stadt geführten Verfahren gegen A. so- wie B. Die Basler Staatsanwaltschaft (Strafbefehlsabteilung) antwortete am
29. August 2023, dass sie gleichentags einen Strafbefehl gegen B. wegen Delikten gegen das AIG sowie das SVG erlassen habe. Am 30. August 2023 ergänzte die Basler Staatsanwaltschaft (Kriminalpolizei), dass sie ein Ver- fahren gegen B. wegen Wiederhandlung gegen das BetmG (Besitz von 198.4g Marihuana) sowie Gefährdung des Lebens, Hinderung einer Amts- handlung, Widerhandlungen gegen das SVG (Flucht während Polizeikon- trolle am 18. Mai 2023) führe (Verfahren VT.2023.5064).
C. Am 17. August 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg/AG an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich. Sie ersuchte um Übernahme ihres Strafverfahren STA6 ST.2023.3287 gegen A. sowie B. wegen eines vollendeten und dreier versuchter Diebstähle (begangen am
- 3 -
13. August 2023; sowie weiterer zusammenhängender Delikte). Die Be- schuldigten seien verdächtigt, einen Einschleichdiebstahl in Z./ZH begangen zu haben. Dieser sei am 13. August 2023 um 06.11 Uhr der Kantonspolizei Zürich angezeigt worden. Die Aargauer Tatbestände seien demgegenüber erst um 7.03 Uhr der Notrufzentrale gemeldet worden. Die Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis lehnte es am 23. August 2023 ab, das Verfahren zu übernehmen. Sie begründete dies hauptsächlich damit, dass unklar sei, wel- che Täterschaft die Delikte begangen habe.
Die Aargauer Staatsanwaltschaft teilte am 4. Oktober 2023 den Zürcher Strafbehörden den Ermittlungsstand mit und hielt an ihrem Übernahmebe- gehren fest. Die Zürcher Staatsanwaltschaft lehnte eine Übernahme am
10. Oktober 2023 erneut ab. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Beschul- digten könnten auch nur die Hehler der in Z./ZH erbeuteten Bankkarte sein. Die Kantonspolizei habe in ihrem Rapport vom 29. September 2023 festge- halten, es könnte nicht mit Sicherheit von derselben Täterschaft ausgegan- gen werden. Zudem liege vorliegend nicht eine Bande vor, sondern nur ein- fache Diebstähle. Die im Kanton Basel-Stadt untersuchte Gefährdung des Lebens stehe unter gleicher Strafandrohung und dort seien die ersten Ver- folgungshandlungen erfolgt.
D. Am 13. Oktober 2023 kontaktierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt, Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg/AG. Sie ersuchte um Übernahme ihres Verfahrens VT.2023.5064 ge- gen B.. Eventuell in Folge eines Einbruchsversuchs sei es am 13. August 2023 zu einer Verfolgungsfahrt von X./AG nach Basel-Stadt gekommen, mit Geschwindigkeiten bis zu 170–180 km/h, wobei B. das Fahrzeug gelenkt habe. Die Tat sei im Kanton Aargau (und/oder Basel-Landschaft) begangen worden. Die Aargauer Staatsanwaltschaft lehnte es am 16. Oktober 2023 ab, das Verfahren zu übernehmen. Sie ersuchte vielmehr die Basler Staatsan- waltschaft, ihr Verfahren STA6 ST.2023.3287 gegen A., B., C. sowie D. zu übernehmen. Diesen würden im Kanton Aargau nur einfache Diebstähle vor- geworfen, welche unter der gleichen Strafandrohung wie die Gefährdung des Lebens stehen würden. Der Kanton Basel-Stadt sei zuständig, da die erste Verfolgungshandlung dort am 18. Mai 2023 geschehen sei. Die Basler Staatsanwaltschaft hielt am 24. Oktober 2023 an ihrem Übernahmebegeh- ren fest. Es sei von bandenmässigen Diebstählen auszugehen, womit die schwerste Tat im Kanton Aargau begangen worden sei, was zuständigkeits- begründend sei.
- 4 -
E. Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Aargau (Anfrage vom 7. November 2023), Zürich (Antwort vom 20. November 2023) und Basel-Stadt (Antwort vom 29. November 2023) führte zu keiner Eini- gung.
F. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte am 6. Dezember 2023 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands (act. 1). Es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventuell Basel-Stadt, für zuständig zu erklären. Für die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt liegt die Zuständigkeit beim Kanton Zürich, even- tuell beim Kanton Aargau (act. 3 Gesuchsantwort vom 14. Dezember 2023). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sieht in ihrer Gesuchsant- wort vom 15. Dezember 2023 (act. 4) die Zuständigkeit beim Kanton Basel- Stadt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
E. 2 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den
- 5 -
Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
E. 3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die qualifizierten Tatvarianten werden einheitlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB), darunter wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetz- ten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB).
E. 3.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten ge- setzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehre- ren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teil- weise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt).
E. 3.3 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten be- gangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Ver- fehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern
- 6 -
blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übri- gen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom
10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom
20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortge- setzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban- denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenar- beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra- genen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.).
E. 3.4.1 Für den Kanton Aargau liegt ein banden- oder gewerbsmässiger Diebstahl vor, der gerichtsstandsbegründend sei (schwerste angedrohte Strafe). Die gleiche Täterschaft habe in Z./ZH eingebrochen und danach in Y./AG mit einer entwendeten Karte Waren gekauft. Daran hätten sich die Diebstähle im Kanton Aargau angeschlossen. Die Orte lägen nur wenige Kilometer aus- einander und zwischen den Tatzeiten lägen nur wenige Stunden. Bei den Beschuldigten sei auch Deliktsgut aus dem Diebstahl in Z./ZH gefunden wor- den. Der erste bandenmässige Diebstahl sei somit im Kanton Zürich ange- zeigt worden, was zu dessen Zuständigkeit führe. Sei nur von einfachen Diebstählen auszugehen, so sei die für die Gefährdung des Lebens ange- drohte Strafe gleich schwer. Die ersten Verfolgungshandlungen seien dafür
- 7 -
im Kanton Basel-Stadt geschehen, was zu dessen Zuständigkeit führe (act. 1, 1.1).
E. 3.4.2 Der Kanton Zürich bringt vor, die Kantonspolizei Zürich habe am 29. Sep- tember 2023 gegen unbekannte Täterschaft rapportiert. Dass die Beschul- digten am Rastplatz Y./AG von einer Videokamera erfasst worden seien heisse nicht, dass ihnen auch der vorgängige Diebstahl in Z./ZH anzulasten sei. Es sei dort vielmehr von einer unbekannten Täterschaft auszugehen. Sodann sei nicht ersichtlich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer bandenmässigen Tatbegehung – eine in die Zukunft gerichtete Absicht in gleicher Art und in einer nicht bestimmbaren Anzahl von Fällen und bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren – vorliegen würden. Die Straf- drohung der Gefährdung des Lebens sei gleich schwer wie diejenige von einfachen Diebstählen. Da dafür die ersten Verfolgungshandlungen im Kan- ton Basel-Stadt geschehen seien, sei eine dortige Zuständigkeit begründet. Der Kanton Basel-Stadt sei auch deshalb zuständig, da er in Kenntnis des Gerichtsstandskonflikts am 29. August 2023 einen Strafbefehl gegen B. (we- gen Förderung der rechtswidrigen Einreise, einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschil- der) im Verfahren VT.2023.794 erlassen habe. Dessen Zuständigkeit sei auch aufgrund der Zollkontrolle vom 13. März 2023 gegeben. Kontrolliert worden sei ein Fahrzeug mit A., B. sowie einem Dritten. Im Fahrzeug sei Einbruchswerkzeug und Deliktsgut aufgefunden worden. Die Kantonspolizei Basel habe diesbezüglich gemäss Rapport vom 23. März 2023 noch separat rapportieren wollen. Somit habe bereits damals ein Tatverdacht wegen ban- denmässigen Diebstahls vorgelegen, wobei mit der Kontrolle die erste Ver- folgungshandlung im Kanton Basel-Stadt geschehen sei (act. 1.2, 4).
E. 3.4.3 Der Kanton Basel-Stadt sieht die Zuständigkeit beim Kanton Zürich, da dort der erste bandenmässige Diebstahl begangen worden sei. Das Mitführen mutmasslichen Einbruchwerkzeugs und allfälligen Deliktsguts (anlässlich der Zollkontrolle) begründe noch keinen Tatverdacht auf ein konkretes De- likt. Der Strafbefehl sei am 29. August 2023 aus prozessökonomischen Gründen erlassen worden, da es sich bei den im Verfahren VT.2023.794 un- tersuchten Taten um Massendelinquenz handle, was der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am gleichen Tag mitgeteilt worden sei. Der Strafbe- fehl habe Taten betroffen, die als Vergehen für die Bestimmung des Ge- richtsstands nicht ins Gewicht fielen. Es liege somit keine konkludente Aner- kennung des Gerichtsstands vor.
E. 3.5.1 Am 13. März 2023 um 00.30 Uhr kontrollierte der Zoll Nord (BAZG) bei der Einreise in der Nähe der Landesgrenze ein Fahrzeug der Marke Mercedes.
- 8 -
Am Steuer befand sich B. Beifahrer war ein E., Mitfahrer war A. Im Fahrzeug befand sich Einbruchswerkzeug (Trennschleifer, Seitenschneider und eine Blechschere) sowie mutmassliches Deliktsgut. Die Kantonspolizei schrieb (S. 5) «Weiterungen diesbezüglich werden unter der gleichen Fallnummer separat rapportiert». Es findet sich kein weiterer Rapport der Kantonspolizei in den Akten des Verfahrens VT.2023.9611 (Bericht des BAZG vom 13. März 2023; Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. März 2023).
E. 3.5.2 Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich erhielt am 13. August 2023 um 06.11 Uhr eine Meldung bezüglich eines Einschleichdiebstahls in Z./ZH mit Entwendung eines Ford zum Gebrauch. Anschliessend an den Diebstahl hätten die Täter mit einer in Z./ZH gestohlenen Kreditkarte im Tankstellens- hop der Raststätte Y./AG (Fahrtrichtung Bern/Basel) Einkäufe getätigt, wobei die vier Beschuldigten von der Videoüberwachung des Kassenbereichs (05.27 Uhr) erfasst worden seien. Sie hätten einen schwarzen Renault Me- gane mit französischen Kennzeichen verwendet (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. August 2023; Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 13. September 2023). Die Notrufzentrale des Kantons Aargau erhielt am 13. August 2023 um 06.48 Uhr die Meldung, Insassen eines schwarzen Renault mit französi- schen Kontrollschildern hätten versucht, etwas aus einer Garage in W./AG zu stehlen. Es wurde hierbei später DNA von C. gefunden. Um 07.03 Uhr erhielt die Zentrale die Meldung, dass Anwohner in V./AG von lauten Klopf- geräuschen geweckt worden seien. Sie hätten einen schwarzen Renault mit französischen Kontrollschildern gesehen, besetzt mit einer Frau und zwei Männern. Die Personen hätten sich auf Ansprache entfernt. Sie hätten ver- sucht, die Eingangstüre des Mehrfamilienhauses aufzubrechen. Es wurde später DNA von A. gefunden. Um 08.36 Uhr wurde der Zentrale gemeldet, dass gemäss einer Videoüberwachung zwei männliche Personen um 06.30 Uhr in U./AG einen Garten durch ein verschlossenes Gartentor betreten hät- ten und eine Person versucht hätte, die hintere rechte Türe eines Autos zu öffnen. Auf dem Video seien später A. und C. zu erkennen gewesen. Bei der Tatbestandsaufnahme vor Ort erhielt die Kantonspolizei eine Meldung über einen versuchten Einschleichdiebstahl an der ZZ.-Strasse 1. Aufgrund der Videoüberwachung im Garten ZZ.-Strasse 2 sei zudem D. identifiziert wor- den. Dessen DNA sowie diejenige von C. wurde auch innen und aussen im obgenannten Renault gefunden (Rapporte der Kantonspolizei Aargau vom
13. August und 21. August 2023; Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. August 2023; Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 13. September 2023).
- 9 -
In X./AG sei der Polizei der Renault mit einer Frau am Steuer (B.) sowie einem Mann aufgefallen. Zwei weitere Personen hätten einsteigen wollen und seien auf Fahrrädern geflohen. Nach einer Verfolgungsfahrt sei der Renault in Basel angehalten worden. Darin sei Deliktsgut von den Tatorten gefunden worden (Werkzeugkiste, Scooter u.a.; Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. August 2023 S. 2).
E. 3.6 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass ein allfälliger bandenmässiger Diebstahl vorliegend das Delikt mit der schwersten angedrohten Strafe ist. Die heute vorliegenden Erkenntnisse deuten auf eine Täterschaft der vier Beschuldigten hin, wenngleich nicht zwingend bei allen Delikten gemeinsam. Das Gericht geht im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren vom Tatverdacht aus, dass zumindest B. und A. aus Frankreich eingereist sind und sich zum Zwecke der Begehung von Diebstählen hier aufgehalten haben. Diese und die missbräuchliche Verwendung einer Bankkarte sollen sich in der Nacht des 13. August 2023 in zwei Kantonen ereignet haben. Die vier Beschuldig- ten sollen dabei im Renault mit französischen Kennzeichen unterwegs ge- wesen sein und scheinen mit der Flucht eine Ausreise nach Frankreich an- gestrebt zu haben. Im angehaltenen Renault wurde Deliktsgut gefunden, da- runter solches aus Z./ZH. In dubio pro duriore besteht bei B. und A. ein Tat- verdacht betreffend bandenmässig begangenen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Der erste solche bandenmässig begangene Diebstahl soll sich in Z./ZH ereignet haben. Im Kanton Zürich geschah mit der Entgegennahme der Meldung am 13. August 2023 um 06.11 Uhr die erste Verfolgungshand- lung. Nach Art. 34 Abs. 1 StPO ist der Kanton Zürich damit für die Strafver- folgung von B. und A. zuständig und nach Art. 33 Abs. 1 StPO auch betref- fend den weiteren Beteiligten (C. sowie D.).
Die anlässlich der Zollkontrolle vom 13. März 2023 im Fahrzeug gefundenen Gegenstände sind suspekt, doch ergeben sich aus ihr allein weder Hinweise auf ein konkretes Delikt noch auf einen konkreten Zusammenhang mit den Ereignissen des 13. August 2023. Der Vorfall ist damit vorliegend nicht ge- richtsstandsrelevant. Kein Kanton bringt sodann vor, dass der durch die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt erlassene Strafbefehl Delikte be- treffe, nach denen sich der Gerichtsstand vorliegend bestimmen müsste. Der Kanton Basel-Stadt scheint ihn erlassen zu haben, um das Gerichtsstands- verfahren von untergeordneten Delikten zu entlasten, was vorliegend auch aus Sicht der Verteidigungsrechte (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) nicht zu bean- standen ist. Es liegt darin keine konkludente Anerkennung des Gerichts- stands. Es fehlen auch weitere Gründe, um vom ordentlichen Gerichtsstand allenfalls abzuweichen.
- 10 -
E. 3.7 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A., B., C. und D. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
- 11 -
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner Parteien
KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2023.56
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau verdächtigten A., B., C. sowie D. in der Nacht des 13. August 2023 insgesamt sieben, teils versuchte Diebstähle begangen zu haben. Sechs der vorgeworfenen Taten hätten sich im Kanton Aargau ereignet, die erste um ca. 03.00 Uhr jedoch in Z./ZH. Die Beschuldigten hätten mit der dort gestohlenen Kreditkarte anschliessend um 05.27 Uhr an der Autobahnraststätte in Y./AG Waren bezogen. A. und B. hätten sich der Anhaltung durch eine Polizeipatrouille entzogen. Es sei zu einer rund 15-minütigen Nachfahrt gekommen, welche durch Unfall des Fluchtfahrzeugs (Renault Megane mit französischem Kontrollschild) in Ba- sel-Stadt geendet habe. A. und B. wurden angehalten und festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete gegen sie am
16. August 2023 Untersuchungshaft bis 13. November 2023 an.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte sodann Strafverfah- ren gegen B. wegen (1) Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integ- rationsgesetz (AIG; SR 142.20), (2) einfacher Widerhandlungen gegen das BetmG sowie (3) Gefährdung des Lebens/Hinderung einer Amtshand- lung/Widerhandlung gegen das SVG. Sie führte ein Strafverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das AIG.
B. Am 16. August 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt, Strafbefehlsabteilung, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg/AG, ihr Strafverfahren gegen A. wegen Delikten gegen das AIG zu übernehmen. Die angefragte Staatsanwaltschaft stellte am 25. August 2023 Rückfragen bezüglich der in Basel-Stadt geführten Verfahren gegen A. so- wie B. Die Basler Staatsanwaltschaft (Strafbefehlsabteilung) antwortete am
29. August 2023, dass sie gleichentags einen Strafbefehl gegen B. wegen Delikten gegen das AIG sowie das SVG erlassen habe. Am 30. August 2023 ergänzte die Basler Staatsanwaltschaft (Kriminalpolizei), dass sie ein Ver- fahren gegen B. wegen Wiederhandlung gegen das BetmG (Besitz von 198.4g Marihuana) sowie Gefährdung des Lebens, Hinderung einer Amts- handlung, Widerhandlungen gegen das SVG (Flucht während Polizeikon- trolle am 18. Mai 2023) führe (Verfahren VT.2023.5064).
C. Am 17. August 2023 gelangte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg/AG an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich. Sie ersuchte um Übernahme ihres Strafverfahren STA6 ST.2023.3287 gegen A. sowie B. wegen eines vollendeten und dreier versuchter Diebstähle (begangen am
- 3 -
13. August 2023; sowie weiterer zusammenhängender Delikte). Die Be- schuldigten seien verdächtigt, einen Einschleichdiebstahl in Z./ZH begangen zu haben. Dieser sei am 13. August 2023 um 06.11 Uhr der Kantonspolizei Zürich angezeigt worden. Die Aargauer Tatbestände seien demgegenüber erst um 7.03 Uhr der Notrufzentrale gemeldet worden. Die Staatsanwalt- schaft Limmattal / Albis lehnte es am 23. August 2023 ab, das Verfahren zu übernehmen. Sie begründete dies hauptsächlich damit, dass unklar sei, wel- che Täterschaft die Delikte begangen habe.
Die Aargauer Staatsanwaltschaft teilte am 4. Oktober 2023 den Zürcher Strafbehörden den Ermittlungsstand mit und hielt an ihrem Übernahmebe- gehren fest. Die Zürcher Staatsanwaltschaft lehnte eine Übernahme am
10. Oktober 2023 erneut ab. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Beschul- digten könnten auch nur die Hehler der in Z./ZH erbeuteten Bankkarte sein. Die Kantonspolizei habe in ihrem Rapport vom 29. September 2023 festge- halten, es könnte nicht mit Sicherheit von derselben Täterschaft ausgegan- gen werden. Zudem liege vorliegend nicht eine Bande vor, sondern nur ein- fache Diebstähle. Die im Kanton Basel-Stadt untersuchte Gefährdung des Lebens stehe unter gleicher Strafandrohung und dort seien die ersten Ver- folgungshandlungen erfolgt.
D. Am 13. Oktober 2023 kontaktierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Ba- sel-Stadt, Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg/AG. Sie ersuchte um Übernahme ihres Verfahrens VT.2023.5064 ge- gen B.. Eventuell in Folge eines Einbruchsversuchs sei es am 13. August 2023 zu einer Verfolgungsfahrt von X./AG nach Basel-Stadt gekommen, mit Geschwindigkeiten bis zu 170–180 km/h, wobei B. das Fahrzeug gelenkt habe. Die Tat sei im Kanton Aargau (und/oder Basel-Landschaft) begangen worden. Die Aargauer Staatsanwaltschaft lehnte es am 16. Oktober 2023 ab, das Verfahren zu übernehmen. Sie ersuchte vielmehr die Basler Staatsan- waltschaft, ihr Verfahren STA6 ST.2023.3287 gegen A., B., C. sowie D. zu übernehmen. Diesen würden im Kanton Aargau nur einfache Diebstähle vor- geworfen, welche unter der gleichen Strafandrohung wie die Gefährdung des Lebens stehen würden. Der Kanton Basel-Stadt sei zuständig, da die erste Verfolgungshandlung dort am 18. Mai 2023 geschehen sei. Die Basler Staatsanwaltschaft hielt am 24. Oktober 2023 an ihrem Übernahmebegeh- ren fest. Es sei von bandenmässigen Diebstählen auszugehen, womit die schwerste Tat im Kanton Aargau begangen worden sei, was zuständigkeits- begründend sei.
- 4 -
E. Der abschliessende Meinungsaustausch zwischen den Kantonen Aargau (Anfrage vom 7. November 2023), Zürich (Antwort vom 20. November 2023) und Basel-Stadt (Antwort vom 29. November 2023) führte zu keiner Eini- gung.
F. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ersuchte am 6. Dezember 2023 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Bestimmung des Gerichtsstands (act. 1). Es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich, eventuell Basel-Stadt, für zuständig zu erklären. Für die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt liegt die Zuständigkeit beim Kanton Zürich, even- tuell beim Kanton Aargau (act. 3 Gesuchsantwort vom 14. Dezember 2023). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sieht in ihrer Gesuchsant- wort vom 15. Dezember 2023 (act. 4) die Zuständigkeit beim Kanton Basel- Stadt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Unter- suchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorge- worfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hy- pothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in du- bio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestim- mung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den
- 5 -
Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (TPF 2016 180 E. 2.2).
3.
3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die qualifizierten Tatvarianten werden einheitlich mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht (Art. 139 Ziff. 3 StGB), darunter wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetz- ten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). 3.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtli- chen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdro- hung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Bei gleichen Höchststrafen ist dasjenige Delikt mit der höchsten ge- setzlichen Mindeststrafe entscheidend. Bei Vorliegen von zwei oder mehre- ren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teil- weise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; vgl. aber sogleich zum Kollektivdelikt). 3.3 Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden- mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die auch als Kollektivdelikt bezeichnet wird. Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten be- gangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Sofern Teil des Kollektivdelikts, so gelten alle einem Beschuldigten zur Last gelegten versuchten oder vollendeten Ver- fehlungen als mit gleicher Strafe bedroht. Kein Kollektivdelikt, sondern
- 6 -
blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übri- gen bandenmässig begangenen Delikten keinen Zusammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom
10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom
20. September 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichts- standsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 83–85, 295). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gege- ben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konklu- dent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehre- rer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Strafta- ten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortge- setzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine ban- denmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenar- beit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b). Aus Vorbereitung und/oder Ausführung der Tat muss sich ergeben, dass der Täter den Diebstahl in Erfüllung einer ihm von der Bande übertra- genen Aufgabe begangen hat. Nicht davon erfasst sind jedoch Taten, die im Alleingang begangen werden, also in der Eigenschaft eines Alleintäters (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 123, 126, 130 ff.). 3.4
3.4.1 Für den Kanton Aargau liegt ein banden- oder gewerbsmässiger Diebstahl vor, der gerichtsstandsbegründend sei (schwerste angedrohte Strafe). Die gleiche Täterschaft habe in Z./ZH eingebrochen und danach in Y./AG mit einer entwendeten Karte Waren gekauft. Daran hätten sich die Diebstähle im Kanton Aargau angeschlossen. Die Orte lägen nur wenige Kilometer aus- einander und zwischen den Tatzeiten lägen nur wenige Stunden. Bei den Beschuldigten sei auch Deliktsgut aus dem Diebstahl in Z./ZH gefunden wor- den. Der erste bandenmässige Diebstahl sei somit im Kanton Zürich ange- zeigt worden, was zu dessen Zuständigkeit führe. Sei nur von einfachen Diebstählen auszugehen, so sei die für die Gefährdung des Lebens ange- drohte Strafe gleich schwer. Die ersten Verfolgungshandlungen seien dafür
- 7 -
im Kanton Basel-Stadt geschehen, was zu dessen Zuständigkeit führe (act. 1, 1.1). 3.4.2 Der Kanton Zürich bringt vor, die Kantonspolizei Zürich habe am 29. Sep- tember 2023 gegen unbekannte Täterschaft rapportiert. Dass die Beschul- digten am Rastplatz Y./AG von einer Videokamera erfasst worden seien heisse nicht, dass ihnen auch der vorgängige Diebstahl in Z./ZH anzulasten sei. Es sei dort vielmehr von einer unbekannten Täterschaft auszugehen. Sodann sei nicht ersichtlich, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer bandenmässigen Tatbegehung – eine in die Zukunft gerichtete Absicht in gleicher Art und in einer nicht bestimmbaren Anzahl von Fällen und bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren – vorliegen würden. Die Straf- drohung der Gefährdung des Lebens sei gleich schwer wie diejenige von einfachen Diebstählen. Da dafür die ersten Verfolgungshandlungen im Kan- ton Basel-Stadt geschehen seien, sei eine dortige Zuständigkeit begründet. Der Kanton Basel-Stadt sei auch deshalb zuständig, da er in Kenntnis des Gerichtsstandskonflikts am 29. August 2023 einen Strafbefehl gegen B. (we- gen Förderung der rechtswidrigen Einreise, einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne gültige Kontrollschil- der) im Verfahren VT.2023.794 erlassen habe. Dessen Zuständigkeit sei auch aufgrund der Zollkontrolle vom 13. März 2023 gegeben. Kontrolliert worden sei ein Fahrzeug mit A., B. sowie einem Dritten. Im Fahrzeug sei Einbruchswerkzeug und Deliktsgut aufgefunden worden. Die Kantonspolizei Basel habe diesbezüglich gemäss Rapport vom 23. März 2023 noch separat rapportieren wollen. Somit habe bereits damals ein Tatverdacht wegen ban- denmässigen Diebstahls vorgelegen, wobei mit der Kontrolle die erste Ver- folgungshandlung im Kanton Basel-Stadt geschehen sei (act. 1.2, 4). 3.4.3 Der Kanton Basel-Stadt sieht die Zuständigkeit beim Kanton Zürich, da dort der erste bandenmässige Diebstahl begangen worden sei. Das Mitführen mutmasslichen Einbruchwerkzeugs und allfälligen Deliktsguts (anlässlich der Zollkontrolle) begründe noch keinen Tatverdacht auf ein konkretes De- likt. Der Strafbefehl sei am 29. August 2023 aus prozessökonomischen Gründen erlassen worden, da es sich bei den im Verfahren VT.2023.794 un- tersuchten Taten um Massendelinquenz handle, was der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am gleichen Tag mitgeteilt worden sei. Der Strafbe- fehl habe Taten betroffen, die als Vergehen für die Bestimmung des Ge- richtsstands nicht ins Gewicht fielen. Es liege somit keine konkludente Aner- kennung des Gerichtsstands vor. 3.5
3.5.1 Am 13. März 2023 um 00.30 Uhr kontrollierte der Zoll Nord (BAZG) bei der Einreise in der Nähe der Landesgrenze ein Fahrzeug der Marke Mercedes.
- 8 -
Am Steuer befand sich B. Beifahrer war ein E., Mitfahrer war A. Im Fahrzeug befand sich Einbruchswerkzeug (Trennschleifer, Seitenschneider und eine Blechschere) sowie mutmassliches Deliktsgut. Die Kantonspolizei schrieb (S. 5) «Weiterungen diesbezüglich werden unter der gleichen Fallnummer separat rapportiert». Es findet sich kein weiterer Rapport der Kantonspolizei in den Akten des Verfahrens VT.2023.9611 (Bericht des BAZG vom 13. März 2023; Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. März 2023). 3.5.2 Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich erhielt am 13. August 2023 um 06.11 Uhr eine Meldung bezüglich eines Einschleichdiebstahls in Z./ZH mit Entwendung eines Ford zum Gebrauch. Anschliessend an den Diebstahl hätten die Täter mit einer in Z./ZH gestohlenen Kreditkarte im Tankstellens- hop der Raststätte Y./AG (Fahrtrichtung Bern/Basel) Einkäufe getätigt, wobei die vier Beschuldigten von der Videoüberwachung des Kassenbereichs (05.27 Uhr) erfasst worden seien. Sie hätten einen schwarzen Renault Me- gane mit französischen Kennzeichen verwendet (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. August 2023; Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 13. September 2023). Die Notrufzentrale des Kantons Aargau erhielt am 13. August 2023 um 06.48 Uhr die Meldung, Insassen eines schwarzen Renault mit französi- schen Kontrollschildern hätten versucht, etwas aus einer Garage in W./AG zu stehlen. Es wurde hierbei später DNA von C. gefunden. Um 07.03 Uhr erhielt die Zentrale die Meldung, dass Anwohner in V./AG von lauten Klopf- geräuschen geweckt worden seien. Sie hätten einen schwarzen Renault mit französischen Kontrollschildern gesehen, besetzt mit einer Frau und zwei Männern. Die Personen hätten sich auf Ansprache entfernt. Sie hätten ver- sucht, die Eingangstüre des Mehrfamilienhauses aufzubrechen. Es wurde später DNA von A. gefunden. Um 08.36 Uhr wurde der Zentrale gemeldet, dass gemäss einer Videoüberwachung zwei männliche Personen um 06.30 Uhr in U./AG einen Garten durch ein verschlossenes Gartentor betreten hät- ten und eine Person versucht hätte, die hintere rechte Türe eines Autos zu öffnen. Auf dem Video seien später A. und C. zu erkennen gewesen. Bei der Tatbestandsaufnahme vor Ort erhielt die Kantonspolizei eine Meldung über einen versuchten Einschleichdiebstahl an der ZZ.-Strasse 1. Aufgrund der Videoüberwachung im Garten ZZ.-Strasse 2 sei zudem D. identifiziert wor- den. Dessen DNA sowie diejenige von C. wurde auch innen und aussen im obgenannten Renault gefunden (Rapporte der Kantonspolizei Aargau vom
13. August und 21. August 2023; Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 14. August 2023; Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 13. September 2023).
- 9 -
In X./AG sei der Polizei der Renault mit einer Frau am Steuer (B.) sowie einem Mann aufgefallen. Zwei weitere Personen hätten einsteigen wollen und seien auf Fahrrädern geflohen. Nach einer Verfolgungsfahrt sei der Renault in Basel angehalten worden. Darin sei Deliktsgut von den Tatorten gefunden worden (Werkzeugkiste, Scooter u.a.; Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 15. August 2023 S. 2).
3.6 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass ein allfälliger bandenmässiger Diebstahl vorliegend das Delikt mit der schwersten angedrohten Strafe ist. Die heute vorliegenden Erkenntnisse deuten auf eine Täterschaft der vier Beschuldigten hin, wenngleich nicht zwingend bei allen Delikten gemeinsam. Das Gericht geht im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren vom Tatverdacht aus, dass zumindest B. und A. aus Frankreich eingereist sind und sich zum Zwecke der Begehung von Diebstählen hier aufgehalten haben. Diese und die missbräuchliche Verwendung einer Bankkarte sollen sich in der Nacht des 13. August 2023 in zwei Kantonen ereignet haben. Die vier Beschuldig- ten sollen dabei im Renault mit französischen Kennzeichen unterwegs ge- wesen sein und scheinen mit der Flucht eine Ausreise nach Frankreich an- gestrebt zu haben. Im angehaltenen Renault wurde Deliktsgut gefunden, da- runter solches aus Z./ZH. In dubio pro duriore besteht bei B. und A. ein Tat- verdacht betreffend bandenmässig begangenen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. b StGB). Der erste solche bandenmässig begangene Diebstahl soll sich in Z./ZH ereignet haben. Im Kanton Zürich geschah mit der Entgegennahme der Meldung am 13. August 2023 um 06.11 Uhr die erste Verfolgungshand- lung. Nach Art. 34 Abs. 1 StPO ist der Kanton Zürich damit für die Strafver- folgung von B. und A. zuständig und nach Art. 33 Abs. 1 StPO auch betref- fend den weiteren Beteiligten (C. sowie D.).
Die anlässlich der Zollkontrolle vom 13. März 2023 im Fahrzeug gefundenen Gegenstände sind suspekt, doch ergeben sich aus ihr allein weder Hinweise auf ein konkretes Delikt noch auf einen konkreten Zusammenhang mit den Ereignissen des 13. August 2023. Der Vorfall ist damit vorliegend nicht ge- richtsstandsrelevant. Kein Kanton bringt sodann vor, dass der durch die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt erlassene Strafbefehl Delikte be- treffe, nach denen sich der Gerichtsstand vorliegend bestimmen müsste. Der Kanton Basel-Stadt scheint ihn erlassen zu haben, um das Gerichtsstands- verfahren von untergeordneten Delikten zu entlasten, was vorliegend auch aus Sicht der Verteidigungsrechte (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO) nicht zu bean- standen ist. Es liegt darin keine konkludente Anerkennung des Gerichts- stands. Es fehlen auch weitere Gründe, um vom ordentlichen Gerichtsstand allenfalls abzuweichen.
- 10 -
3.7 Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A., B., C. und D. zur Last gelegten Straf- taten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten in der Regel (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 208 f.) keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG per analogiam; vgl. schon BGE 87 IV 145).
- 11 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten A., B., C. und D. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter separater Zusendung der von den Parteien eingelegten Verfahrensakten - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.