Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Sachverhalt
A. Bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ging am 10. September 2024 die Strafanzeige der A. AG mit Sitz in Z./LU, vertreten durch Rechtsan- walt […], gegen B., wohnhaft in Y./BL, und C., wohnhaft in DE-[…], wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft MU1 24 4236 etc. [nachfolgend «Ver- fahrensakten BL»]).
In der Strafanzeige, datiert vom 9. September 2024, wurde der Sachverhalt wie folgt dargestellt:
Im Jahre 2023 sei es zum geschäftlichen Kontakt zwischen der A. AG bzw. deren Verwaltungsrat D. und B. als auch C. als jeweilige Verwaltungsräte der E. AG gekommen. B. und C. sollen der A. AG ein Konzept für Brennstoff- zellen-Busse mit grünem Wasserstoff vorgestellt haben. Dieses Konzept sei mit äusserst erfolgsversprechenden Ausführungen präsentiert und eine ent- sprechend hohe Rendite in Aussicht gestellt worden. Der A. AG seien ver- schiedene Unterlagen vorgelegt worden. Nach mehrfachen Gesprächen habe sich die A. AG bereit erklärt, ein gemeinsames Investment zu tätigen bzw. eine Finanzierung zu ermöglichen. Geplant sei u.a. die Gründung einer neuen Gesellschaft, namentlich der F. AG gewesen, welche verschiedene Tochterfirmen haben sollte. Im weiteren Verlauf der Gespräche sei dem Ver- waltungsrat der A. AG dazu geraten worden, ein Darlehen an die E. AG zu gewähren, damit so möglichst schnell und unkompliziert die Gründung der F. AG vorgenommen werden könnte. Die E. AG habe sich verpflichtet, das Darlehen umgehend auf ein Kapitaleinzahlungskonto zu überweisen. Da- raufhin habe die A. AG mit der E. AG am 6. Dezember 2023 einen Darle- hensvertrag über eine Summe von Fr. 64'900.-- abgeschlossen und das Dar- lehen direkt im Anschluss in voller Höhe ausbezahlt. Der Darlehensvertrag habe in Ziffer 2.4 die ausdrückliche Verpflichtung der E. AG als Darlehens- nehmerin enthalten, das Darlehen auf das «Gründungskonto» zu überwei- sen. Die Einzahlung sei nie erfolgt (Verfahrensakten BL).
Parallel dazu seien weiterhin ein zusätzliches Investment der A. AG hinsicht- lich der Neugründung thematisiert und der A. AG bereits entsprechende Un- terlagen, u.a. Statuten der Gesellschaft, eine unterzeichnete Handelsregis- teranmeldung, Lex-Friedrich-Erklärung, Vollmachten, etc., vorgelegt worden. Insgesamt sei es um ein Investment von mindestens Fr. 3,3 Mio. gegangen, welches im Anschluss an die Gründung hätte eingebracht werden sollen. Die Gründung sei jedoch nicht erfolgt und in der Folge sei seitens von B. als auch C. behauptet worden, die E. AG werde neu Sacheinlagen in die F. AG ein-
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bringen, um so das notwendige Gründungskapital bzw. Investment erbringen zu können. Dabei sei stets weiterhin thematisiert worden, dass die A. AG ein entsprechendes Investment erbringen solle, einerseits als Kapitaleinlage zur Gründung und andererseits als zusätzliche Einlagen zur Kapitalerhöhung. Die A. AG habe in diesem Zusammenhang zusätzliche Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Sacheinlagen der E. AG, zu Prüfung angefor- dert. Im Februar 2024 habe B. der A. AG dann ein Gutachten der G. AG mit Sitz in X./SG mit dem Titel «Bewertung der Sacheinlagen durch die E. AG mit Sitz in […] W./AG für die F. AG, mit Sitz in […] V./BS» übersandt. Auf Nach- frage der A. AG per E-Mail vom 5. April 2024 habe die G. AG per E-Mail vom gleichen Tag bestätigt, dass das Gutachten nicht von ihr verfasst worden sei und sie keinerlei Kenntnis von diesem Dokument habe. Mit E-Mail vom 23. Ap- ril 2024 habe die A. AG B. und C. mitgeteilt, dass aufgrund der vorgenannten Entdeckungen eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen sei, und das Darlehen mit entsprechender Frist gekündigt (Verfahrensakten BL).
Die A. AG legte ihrer Strafanzeige namentlich die erwähnten E-Mails und Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der F. AG sowie den Dar- lehensvertrag vom 6. Dezember 2023 bei. Im Darlehensvertrag war verein- bart worden, dass die A. AG als Darlehensgeberin der E. AG als Darlehens- nehmerin ein Darlehen von Fr. 64'900.-- gewährt und dass die Überweisung auf das aufgeführte Konto der E. AG bei der Bank H erfolgt. Der Vertrag war für die A. AG durch D. und für die E. AG durch B. unterzeichnet worden. Als Unterschreibungsorte sind für die A. AG Z./LU und für die E. AG U./AG vor- gedruckt aufgeführt. Gemäss dem Vertrag lautet die Adresse der E. AG […] W./AG (Verfahrensakten BL).
B. Mit Schreiben vom 11. September 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen B. und C. wegen Betrugs (Ver- fahrensakten BL).
Zur Begründung führte sie aus, die E. AG habe Sitz in W./AG und der Darle- hensvertrag zwischen der E. AG und der A. AG sei in U./AG unterzeichnet worden. Ausser dem angeblichen Wohnsitz von B. in Y./BL sei kein Bezug zum Kanton Basel-Landschaft erkennbar, insbesondere seien im Kanton Ba- sel-Landschaft keine Tathandlungen begangen worden. Aufgrund des Sitzes der E. AG und des Ortes der Vertragsunterzeichnung im Kanton Aargau er- achte sie gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO den Kanton Aargau für das Ver- fahren zuständig.
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C. Mit Antwortschreiben vom 17. September 2024 lehnte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg eine Verfahrensübernahme ab (Verfahrens- akten BL).
Zur Begründung teilte sie der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit, vor- liegend seien noch nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesent- lichen Tatsachen erforscht und alle notwendigen Erhebungen durchgeführt worden. Insbesondere sei aus der Strafanzeige nicht zu entnehmen, wo die einzelnen Vertragsverhandlungen als Teil des allfälligen Betrugskomplexes örtlich stattgefunden haben. Auch seien auf den der Strafanzeige beigeleg- ten Dokumenten diverse Ortsangaben ersichtlich, wie V./BS, U./AG und Z./LU. Ferner hätten die Parteien beabsichtigt, dass der Sitz der gemeinsa- men Firma (F. AG) in V./BS sein würde. Schliesslich fehle das gemäss der Strafanzeige angeblich gefälschte Gutachten in den Akten, womit ebenfalls offenbleibe, wo diese Tathandlung vorgenommen worden sei.
D. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 bat die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft den Rechtsvertreter der A. AG in Ergänzung der Strafanzeige anzu- geben, wann und wo die Verfahrensverhandlungen zwischen der A. AG und B. sowie C. stattfanden und wo der Darlehensvertrag vom 6. Dezember 2023 abgeschlossen wurde. Zudem bat sie um Einreichung des namens der G. AG verfassten Gutachtens (Verfahrensakten BL).
E. Mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter der A. AG der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neben dem Gutachten wei- tere E-Mail-Kommunikation ein und machte in Ergänzung der Strafanzeige vom 9. September 2024 folgende Angaben (Verfahrensakten BL):
Vertragsverhandlungen hätten bei persönlichen Treffen am 25. April 2023 sowie 4. August 2023 im Hotel I. in V./BS stattgefunden, an welchen u.a. D. und C. teilgenommen hätten. Ferner hätten am 5. sowie 12. September 2023 zusätzliche Vertragsbespre- chungen per Telefonkonferenz stattgefunden, an welchen jeweils u.a. D. und C. teilgenommen hätten. Weitere persönliche Vertragsverhandlungen hätten in der Folge bei einem Treffen am 10. Oktober 2023 in den Büroräumlichkeiten des Treuhänders J. AG, in V./BS stattgefunden, an welcher jeweils u.a. D. sowie B. und C. teilgenommen hätten. D. habe für die A. AG den Darlehensvertrag in Z./LU unterzeichnet. An wel- chem Ort B. den Darlehensvertrag unterzeichnet habe, sei der A. AG unbe- kannt. Gemäss dem Darlehensvertrag sei die Unterschrift in U./AG erfolgt.
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Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. den Darlehensvertrag al- lenfalls an seinem Wohnsitz in Y./BL unterzeichnet habe. Die unterzeichne- ten Versionen des Darlehensvertrages seien jeweils anschliessend lediglich per E-Mail zwischen den Parteien ausgetauscht worden.
Betreffend das zusätzliche Investment habe am 18. Januar 2024 eine Tele- fonkonferenz stattgefunden, an welcher u.a. D. sowie B. und C. teilgenom- men hätten. Ein persönliches Gespräch habe am 5. Februar 2024 im Hotel I. unter Anwesenheit von D. sowie B. und C. stattgefunden.
Das eingereichte Gutachten wies auf jeder Seite das Logo-Symbol (oder eine Variante davon) der G. AG auf und enthielt die abschliessende Formu- lierung «Mit freundlichen Grüssen G. AG». Darüber hinaus waren im Gut- achten weder Angaben zum konkreten Verfasser der Bewertung zu finden, noch war das Dokument datiert noch waren die konkreten Prüfungskriterien dargelegt worden.
F. Mit Schreiben vom 5. November 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen B. und C. wegen Betrugs (Verfahrensakten BL).
Zur Begründung führte sie aus, aus den Akten ergebe sich, dass die mut- masslichen Täuschungshandlungen der beschuldigten Personen nachweis- lich in V./BS stattgefunden hätten. Weitere mögliche Tatorte seien zwar do- kumentiert, nicht jedoch gesichert, so z.B. U./AG als Ort der Vertragsunter- zeichnung seitens des Beschuldigten. Demgegenüber sei ausser dem an- geblichen Wohnsitz von B. in Y./BL kein Bezug zum Kanton Basel-Land- schaft erkennbar, insbesondere seien im Kanton Basel-Landschaft keine Tathandlungen begangen worden. Aufgrund des Ortes der mutmasslichen Täuschungshandlungen in V./BS erachte sie gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO den Kanton Basel-Stadt für das Verfahren zuständig.
G. Mit Antwortschreiben vom 11. November 2024 erklärte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt, sie könne im jetzigen Zeitpunkt den Ge- richtsstand nicht anerkennen (Verfahrensakten BL).
Zur Begründung führte sie aus, die Verhandlungen seien auch per Video- konferenz erfolgt, wobei hier noch zu klären wäre, von wo aus die Beschul- digten diese Gespräche geführt hätten. Dass die persönlichen Treffen nicht am Sitz der E. AG in W./AG stattgefunden hätten, lasse jedenfalls darauf schliessen, dass dort keine Büroräumlichkeiten bestehen würden, was
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mithin wiederum die Vermutung begründe, dass zumindest B. von seinem Wohnort in Y./BL aus telefonisch verhandelt habe. Mangels gegenteiliger In- dizien sei davon auszugehen, dass die Urkundenfälschung, welche D. B. vorwerfe, am Wohnsitz des Letzteren geschehen sei. Jedenfalls bleibe so- wohl der Ort der mutmasslichen Urkundenfälschung als auch der Ort abzu- klären, von dem aus die Beschuldigten und namentlich C. telefonisch mit D. verhandelt hätten.
H. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landschaft, Hauptabteilung Wirt- schaftskriminalität, gelangt mit Gesuch vom 21. November 2024, unterzeich- net durch den stellvertretenden Ersten Staatsanwalt und den zuständigen Staatsanwalt, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. im Strafverfahren WK1 24 163 und WK1 24 164 zu Lasten gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Zuständigkeit des Kantons Aar- gau nicht aufdränge. Erstens deute derzeit nichts darauf hin, dass am Sitz der E. AG strafbare Handlungen erfolgt sein könnten (act. 1 S. 4). Zweitens sei notorisch, dass die Angabe des Ortes der Unterzeichnung bei Verträgen oft nicht stimmte. Die Vertragsunterzeichnung sei zudem keine Täuschungs- handlung und somit ohnehin nicht gerichtsstandsrelevant (act. 1 S. 4 f.).
Im Kanton Basel-Landschaft bestehe kein unmittelbarer Anknüpfungspunkt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass B. an den Telefonkonferenzen vom
5. September 2023 und 12. September 2023 teilgenommen habe. Es sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass B. das offenbar gefälschte Gut- achten der G. AG an seinem Wohnort im Kanton Basel-Landschaft erstellt und/oder von hier aus per E-Mail verschickt haben könnte. Es handle sich hierbei um nichts anderes als lediglich um eine Möglichkeit bzw. um eine nicht weiter erhöhte Vermutung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Es be- stehe kein Anlass, hierzu weitere Erhebungen durchzuführen (act. 1 S. 5).
In Basel-Stadt hätten hingegen vor der Unterzeichnung des Darlehensver- trages vom 6. Dezember 2023 drei Treffen stattgefunden. Diese Treffen hät- ten dazu gedient, D. bzw. die von ihm vertretene A. AG mittels mutmassli- cher Täuschung zu Geldzahlungen zu bewegen (act. 1 S. 5).
Die bekannten präsumtiv deliktischen Handlungen würden sich praktisch ausschliesslich «an einem Ort, in casu in Basel-Stadt, konzentrieren». Es gebiete sich nicht, dass der Gesuchsteller noch weitere Erhebungen
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durchführe. Dies umso weniger, als die von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt geforderten Erhebungen realistischerweise wohl einzig mit einer Be- fragung des Beschuldigten B. erfolgen könnten. Solange aber das Verfahren gegenüber den Beschuldigten noch nicht offengelegt ist, würde eine solche Befragung das weitere Strafverfahren gefährden, nicht zuletzt, weil damit den Beschuldigten Anlass und Zeit gegeben würde, allfällige belastende Be- weise zu beseitigen. Ferner würde allfälligen Hausdurchsuchungen das Überraschungsmoment genommen (act. 1 S. 5).
I. Mit Gesuchsantwort vom 29. November 2024 beantragt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt, unterzeichnet durch den zuständigen Staatsanwalt und den Ersten Staatsanwalt, es sei auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft nicht einzutreten. Even- tualiter sei das Gesuch abzuweisen und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft seien zur Führung des Verfahrens für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
Zur Begründung führte sie aus, dass die Ortsangabe eines Vertragsdoku- ments grundsätzlich die Vermutung begründe, dass der Vertrag auch tat- sächlich am ausgewiesenen Ort unterzeichnet worden sei (act. 3 S. 1). So- dann habe B. neben sämtlichen vorgängigen Manövern auch durch die mit- tels Vertragsunterzeichnung abgegebene Willenserklärung D. über den mut- masslich nicht vorhandenen Willen der beiden Beschuldigten zum vertrags- mässigen Verhalten getäuscht (act. 3 S. 1 f.). Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau wären in den Meinungsaustausch einzubeziehen ge- wesen, welcher vorliegend nicht als abgeschlossen gelten könne, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3 S. 2).
Weiter räume der Gesuchsteller ein, es sei nicht ausgeschlossen, dass das mutmasslich von B. gefälschte Gutachten der G. AG an seinem Wohnort in Y./BL erstellt bzw. von dort aus per E-Mail verschickt worden sei. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der Urkundenfälschung, welche mit ebenso schwerer Strafe bedroht sei wie der Tatbestand des Betrugs. Entsprechend wäre bei Annahme, das Gutachten sei an B.s Wohnort gefälscht worden, ein Handlungsort im Kanton Basel-Landschaft gegeben und dieser auch für die Verfolgung der übrigen beanzeigten Sachverhalte zuständig (act. 3 S. 2).
Es sei dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass die momentane Ver- dachtslage Handlungsorte für einen Teil der beanzeigten Sachverhalte im Kanton Basel-Stadt erkennen lasse, hingegen bestehe eben, wie bereits vom Gesuchsteller eingeräumt, zumindest für die ebenfalls beanzeigte
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Urkundenfälschung der Verdacht eines Handlungsortes im Kantons Basel- Landschaft, was der Gesuchsteller als erstbefasster Kanton ebenso abzu- klären hätte, da nur so eine zweifelsfreie Bestimmung es Gerichtsstandes in der vorliegenden Sache möglich sei (act. 3 S. 2).
Eventualiter habe sich der Gesuchsteller mangels eigener Abklärungen die Verdachtslage hinsichtlich der B. zur Last gelegten Urkundenfälschung da- hingehend anrechnen zu lassen, dass diese mangels gegenteiliger Erkennt- nisse mutmasslich am Wohnort des Beschuldigten in Y./BL begangen wor- den sein dürfte, was einen Handlungsort im Kanton Basel-Landschaft be- gründe und damit zur Abweisung des Gesuchs und zur Zuständigerklärung des Gesuchstellers zu führen habe (act. 3 S. 2).
J. Mit Gesuchsreplik vom 10. Dezember 2024 führte der Gesuchsteller aus, es habe ein Meinungsaustausch mit dem Kanton Aargau stattgefunden. Auf- grund des Konkretisierungsschreibens der A. AG seien die Anknüpfungs- punkte im Kanton Basel-Stadt in den Vordergrund getreten, ohne dass sich gleichzeitig die Anknüpfungspunkte zum Kanton Aargau weiter verdichtet hätten. Selbst wenn allein die Unterschrift des Darlehensvertrags überhaupt als Täuschungshandlung anzusehen wäre, dann wäre diese Täuschungs- handlung im Vergleich zu den in Basel-Stadt mutmasslich erfolgten Täu- schungshandlungen nur von marginaler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund sei aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet worden, die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit einem Gerichtsstandsersuchen zu bedienen. Es könne ohnehin antizipierend davon ausgegangen werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein erneutes Ersu- chen abschlägig beantworten würde, zumal zwischenzeitlich keine neuen Er- kenntnisse zum Vorschein getreten seien, welche für den Gerichtsstand des Kantons Aargau sprechen würden, hingegen solche, welche für die Zustän- digkeit des Kantons Basel-Stadt sprechen. Ein weiterer Einbezug des Kan- tons Aargau würde somit als unnötiger und überspritzt formalistischer Ver- fahrensleerlauf erscheinen, was im Widerspruch zum Gebot der beschleu- nigten und summarischen Prüfung des Gerichtsstands stehe. Es bestehe kein Anlass, weitere Erhebungen durchzuführen, vielmehr gebiete es sich zur Vermeidung der Gefährdung des noch nicht offen geführten Verfahrens, auf solche Erhebungen zu verzichten (act. 5).
K. In der Gesuchsduplik vom 17. Dezember 2024 führte der Gesuchsgegner aus, der Gesuchsteller gehe davon aus, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätte die Verfahrensübernahme ohnehin abgelehnt. Diese
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Antizipation sei unzulässig und müsse bereits aus formellen Gründen zu einem Nichteintreten führen. Hinsichtlich des Begehungsortes sei die Urkun- denfälschung nicht abgeklärt worden (act. 7).
L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 wurde die Gesuchsduplik dem Ge- suchsteller zur Kenntnis gebracht (act. 8).
M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599).
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E. 1.2 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59 f.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).
E. 1.3 Der Kanton Basel-Stadt (Gesuchsgegner) erachtet die Angelegenheit in zweifacher Hinsicht als nicht entscheidungsreif. Seiner Ansicht nach kommt aufgrund der Vertragsunterzeichnung in U./AG ein Gerichtsstand im Kanton Aargau in Frage. Ein Meinungsaustausch habe jedoch mit der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau nicht stattgefunden (act. 3 und 7). Sodann sei der Begehungsort der Urkundenfälschung nicht abgeklärt worden.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bestehen gegenwärtig keine Anhalts- punkte für gerichtsstandsrelevante Handlungen in den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft (Gesuchsteller). Den Vorbringen des Kantons Basel-Stadt kann vorliegend nicht gefolgt werden.
E. 1.4 Die übrigen Eintretensvorsaussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 2. Satz StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Aus- führungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65).
Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden-
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mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am krimi- nellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten Last geleg- ten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zu- sammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. Septem- ber 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83-85, 295). Die Handlungs- einheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (an Stelle vieler zuletzt Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 3.1
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bzw. BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1 in Übernahme der Praxis zu den Gerichtsstandsregeln gemäss aArt. 340 ff. StGB nach Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung). Bei Vorliegen von zwei oder mehre- ren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teil- weise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versu- ches grundsätzlich zu beachten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.3; BG.2022.25 vom 2. November 2022 E. 2.2; wie schon vor Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.2 in fine und BG.2008.15 vom 26. September 2008 E. 2.3; vgl. auch BGE 75 IV 94). Versuchte Einzeltaten eines gewerbsmässigen oder bandenmässi- gen Delikts wiegen demgegenüber gleich schwer wie die vollendeten (s. zum Ganzen supra E. 2.1 sowie Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1).
E. 2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.49 vom 23. März 2023 E. 2.3; BG.2022.29 vom
21. November 2022 E. 3.3; BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1).
E. 3.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in seinem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögens- verfügung veranlasst werden. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3.a). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Unmöglichkeit
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einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens kann nicht zur Bejahung der Arglist führen, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprü- fung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungs- fähig war. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des andern kann sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser in der Ver- gangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht er- füllt hat (BGE 118 IV 359 E. 2).
Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).
E. 3.2 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (1. Absatz) und eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht (2. Absatz).
Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und un- terzeichnet wird (BGE 122 IV 162 E. 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.48 vom 18. Januar 2013 E. 2.3; BAUMGARTNER , a.a.O., S. 137; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124). Dasselbe gilt entsprechend für den Tat- bestand der Falschbeurkundung. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Per- son ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).
E. 4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder
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sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstell- bare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado-Pozo/Que- loz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANS- JAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2023, S. 134;
s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 5.1 Der angezeigte Sachverhalt betrifft drei Delikte: Betrug, Betrugsversuch und Urkundenfälschung (s. supra lit. A). Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB weisen die- selbe Strafdrohung auf.
E. 5.2 Hinsichtlich des Betrugsdelikts ist gestützt auf die Strafanzeige und deren Ergänzung davon auszugehen, dass diverse Ausführungshandlungen auf dem Gebiet des Gesuchsgegners erfolgt sind (s. supra lit. A und E). An den Telefonkonferenzen hat auf Seiten der beschuldigten Personen gemäss der Strafanzeige ausschliesslich der in Deutschland wohnhafte C. teilgenommen (s. supra lit. A und E). Für die seitens des Gesuchsgegners geäusserte Ver- mutung, wonach von Y./BL aus telefonisch verhandelt worden sei, besteht somit keine Grundlage. Lediglich die Vertragsunterzeichnung seitens der E. AG durch den in Y./BL wohnhaften B. soll gemäss dem vorgedruckten Vertragsinhalt in U./AG am Sitz der E. AG erfolgt sein (s. supra lit. A).
Wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht, bestehen somit zusammen- fassend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass weitere relevante Aus- führungshandlungen des Betrugs auf seinem Gebiet oder im Kanton Aargau erfolgt wären.
Auch für den Betrugsversuch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte da- für, dass die beiden Beschuldigten Ausführungshandlungen auf dem Gebiet
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des Gesuchstellers oder im Kanton Aargau vorgenommen hätten. Gestützt auf die Strafanzeige und deren Ergänzung kann demgegenüber angenommen werden, dass eine Ausführungshandlung in V./BS erfolgte (s. supra lit. E).
E. 5.3 Hinsichtlich der Urkundenfälschung ist gestützt auf die Strafanzeige und de- ren Ergänzung in der vorliegenden Konstellation einzig anzunehmen, dass B. das mutmasslich gefälschte Gutachten der A. AG zustellte (s. supra lit. A und D).
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass B. das gefälschte Gutachten vom Gebiet des Gesuchstellers oder des Kantons Aargau aus übermittelt und dass er auf diesen Kantonsgebieten auch das Gutachten ge- fälscht hat, soweit er dafür verantwortlich sein sollte. Der Umstand, dass sich der Wohnort von B. in Y./BL und der Sitz der E. AG in U./AG befindet, sagt in der vorliegenden Fallkonstellation nichts weiter aus.
E. 5.4 Ergeben weitere Erhebungen, dass der gesetzliche Gerichtsstand für den Straftatbestand der Urkundenfälschung auf dem Gebiet des Gesuchstellers liegt, dann wäre dieser als forum praeventionis in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 StPO grundsätzlich für alle hier zur Diskussion stehenden Delikte zu- ständig. Allerdings ist der Ausgang dieser Erhebungen offen, weshalb sich selbst nach den vom Gesuchsgegner geforderten Erhebungen die Zustän- digkeitsfrage nach wie vor stellen könnte. Unter diesen Umständen drängen sich mit Blick auf die konkret angezeigten Sachverhalte keine weiteren Er- hebungen auf, da bereits für ein Delikt mit der gleichen Strafdrohung der Gerichtsstand auf dem Gebiet des Gesuchsgegners feststeht.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
E. 6 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. März 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien
KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirt- schaftskriminalität,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2024.68
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Sachverhalt:
A. Bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ging am 10. September 2024 die Strafanzeige der A. AG mit Sitz in Z./LU, vertreten durch Rechtsan- walt […], gegen B., wohnhaft in Y./BL, und C., wohnhaft in DE-[…], wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung ein (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft MU1 24 4236 etc. [nachfolgend «Ver- fahrensakten BL»]).
In der Strafanzeige, datiert vom 9. September 2024, wurde der Sachverhalt wie folgt dargestellt:
Im Jahre 2023 sei es zum geschäftlichen Kontakt zwischen der A. AG bzw. deren Verwaltungsrat D. und B. als auch C. als jeweilige Verwaltungsräte der E. AG gekommen. B. und C. sollen der A. AG ein Konzept für Brennstoff- zellen-Busse mit grünem Wasserstoff vorgestellt haben. Dieses Konzept sei mit äusserst erfolgsversprechenden Ausführungen präsentiert und eine ent- sprechend hohe Rendite in Aussicht gestellt worden. Der A. AG seien ver- schiedene Unterlagen vorgelegt worden. Nach mehrfachen Gesprächen habe sich die A. AG bereit erklärt, ein gemeinsames Investment zu tätigen bzw. eine Finanzierung zu ermöglichen. Geplant sei u.a. die Gründung einer neuen Gesellschaft, namentlich der F. AG gewesen, welche verschiedene Tochterfirmen haben sollte. Im weiteren Verlauf der Gespräche sei dem Ver- waltungsrat der A. AG dazu geraten worden, ein Darlehen an die E. AG zu gewähren, damit so möglichst schnell und unkompliziert die Gründung der F. AG vorgenommen werden könnte. Die E. AG habe sich verpflichtet, das Darlehen umgehend auf ein Kapitaleinzahlungskonto zu überweisen. Da- raufhin habe die A. AG mit der E. AG am 6. Dezember 2023 einen Darle- hensvertrag über eine Summe von Fr. 64'900.-- abgeschlossen und das Dar- lehen direkt im Anschluss in voller Höhe ausbezahlt. Der Darlehensvertrag habe in Ziffer 2.4 die ausdrückliche Verpflichtung der E. AG als Darlehens- nehmerin enthalten, das Darlehen auf das «Gründungskonto» zu überwei- sen. Die Einzahlung sei nie erfolgt (Verfahrensakten BL).
Parallel dazu seien weiterhin ein zusätzliches Investment der A. AG hinsicht- lich der Neugründung thematisiert und der A. AG bereits entsprechende Un- terlagen, u.a. Statuten der Gesellschaft, eine unterzeichnete Handelsregis- teranmeldung, Lex-Friedrich-Erklärung, Vollmachten, etc., vorgelegt worden. Insgesamt sei es um ein Investment von mindestens Fr. 3,3 Mio. gegangen, welches im Anschluss an die Gründung hätte eingebracht werden sollen. Die Gründung sei jedoch nicht erfolgt und in der Folge sei seitens von B. als auch C. behauptet worden, die E. AG werde neu Sacheinlagen in die F. AG ein-
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bringen, um so das notwendige Gründungskapital bzw. Investment erbringen zu können. Dabei sei stets weiterhin thematisiert worden, dass die A. AG ein entsprechendes Investment erbringen solle, einerseits als Kapitaleinlage zur Gründung und andererseits als zusätzliche Einlagen zur Kapitalerhöhung. Die A. AG habe in diesem Zusammenhang zusätzliche Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Sacheinlagen der E. AG, zu Prüfung angefor- dert. Im Februar 2024 habe B. der A. AG dann ein Gutachten der G. AG mit Sitz in X./SG mit dem Titel «Bewertung der Sacheinlagen durch die E. AG mit Sitz in […] W./AG für die F. AG, mit Sitz in […] V./BS» übersandt. Auf Nach- frage der A. AG per E-Mail vom 5. April 2024 habe die G. AG per E-Mail vom gleichen Tag bestätigt, dass das Gutachten nicht von ihr verfasst worden sei und sie keinerlei Kenntnis von diesem Dokument habe. Mit E-Mail vom 23. Ap- ril 2024 habe die A. AG B. und C. mitgeteilt, dass aufgrund der vorgenannten Entdeckungen eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen sei, und das Darlehen mit entsprechender Frist gekündigt (Verfahrensakten BL).
Die A. AG legte ihrer Strafanzeige namentlich die erwähnten E-Mails und Unterlagen im Zusammenhang mit der Gründung der F. AG sowie den Dar- lehensvertrag vom 6. Dezember 2023 bei. Im Darlehensvertrag war verein- bart worden, dass die A. AG als Darlehensgeberin der E. AG als Darlehens- nehmerin ein Darlehen von Fr. 64'900.-- gewährt und dass die Überweisung auf das aufgeführte Konto der E. AG bei der Bank H erfolgt. Der Vertrag war für die A. AG durch D. und für die E. AG durch B. unterzeichnet worden. Als Unterschreibungsorte sind für die A. AG Z./LU und für die E. AG U./AG vor- gedruckt aufgeführt. Gemäss dem Vertrag lautet die Adresse der E. AG […] W./AG (Verfahrensakten BL).
B. Mit Schreiben vom 11. September 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen B. und C. wegen Betrugs (Ver- fahrensakten BL).
Zur Begründung führte sie aus, die E. AG habe Sitz in W./AG und der Darle- hensvertrag zwischen der E. AG und der A. AG sei in U./AG unterzeichnet worden. Ausser dem angeblichen Wohnsitz von B. in Y./BL sei kein Bezug zum Kanton Basel-Landschaft erkennbar, insbesondere seien im Kanton Ba- sel-Landschaft keine Tathandlungen begangen worden. Aufgrund des Sitzes der E. AG und des Ortes der Vertragsunterzeichnung im Kanton Aargau er- achte sie gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO den Kanton Aargau für das Ver- fahren zuständig.
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C. Mit Antwortschreiben vom 17. September 2024 lehnte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg eine Verfahrensübernahme ab (Verfahrens- akten BL).
Zur Begründung teilte sie der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit, vor- liegend seien noch nicht alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesent- lichen Tatsachen erforscht und alle notwendigen Erhebungen durchgeführt worden. Insbesondere sei aus der Strafanzeige nicht zu entnehmen, wo die einzelnen Vertragsverhandlungen als Teil des allfälligen Betrugskomplexes örtlich stattgefunden haben. Auch seien auf den der Strafanzeige beigeleg- ten Dokumenten diverse Ortsangaben ersichtlich, wie V./BS, U./AG und Z./LU. Ferner hätten die Parteien beabsichtigt, dass der Sitz der gemeinsa- men Firma (F. AG) in V./BS sein würde. Schliesslich fehle das gemäss der Strafanzeige angeblich gefälschte Gutachten in den Akten, womit ebenfalls offenbleibe, wo diese Tathandlung vorgenommen worden sei.
D. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 bat die Staatsanwaltschaft Basel-Land- schaft den Rechtsvertreter der A. AG in Ergänzung der Strafanzeige anzu- geben, wann und wo die Verfahrensverhandlungen zwischen der A. AG und B. sowie C. stattfanden und wo der Darlehensvertrag vom 6. Dezember 2023 abgeschlossen wurde. Zudem bat sie um Einreichung des namens der G. AG verfassten Gutachtens (Verfahrensakten BL).
E. Mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter der A. AG der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft neben dem Gutachten wei- tere E-Mail-Kommunikation ein und machte in Ergänzung der Strafanzeige vom 9. September 2024 folgende Angaben (Verfahrensakten BL):
Vertragsverhandlungen hätten bei persönlichen Treffen am 25. April 2023 sowie 4. August 2023 im Hotel I. in V./BS stattgefunden, an welchen u.a. D. und C. teilgenommen hätten. Ferner hätten am 5. sowie 12. September 2023 zusätzliche Vertragsbespre- chungen per Telefonkonferenz stattgefunden, an welchen jeweils u.a. D. und C. teilgenommen hätten. Weitere persönliche Vertragsverhandlungen hätten in der Folge bei einem Treffen am 10. Oktober 2023 in den Büroräumlichkeiten des Treuhänders J. AG, in V./BS stattgefunden, an welcher jeweils u.a. D. sowie B. und C. teilgenommen hätten. D. habe für die A. AG den Darlehensvertrag in Z./LU unterzeichnet. An wel- chem Ort B. den Darlehensvertrag unterzeichnet habe, sei der A. AG unbe- kannt. Gemäss dem Darlehensvertrag sei die Unterschrift in U./AG erfolgt.
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Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass B. den Darlehensvertrag al- lenfalls an seinem Wohnsitz in Y./BL unterzeichnet habe. Die unterzeichne- ten Versionen des Darlehensvertrages seien jeweils anschliessend lediglich per E-Mail zwischen den Parteien ausgetauscht worden.
Betreffend das zusätzliche Investment habe am 18. Januar 2024 eine Tele- fonkonferenz stattgefunden, an welcher u.a. D. sowie B. und C. teilgenom- men hätten. Ein persönliches Gespräch habe am 5. Februar 2024 im Hotel I. unter Anwesenheit von D. sowie B. und C. stattgefunden.
Das eingereichte Gutachten wies auf jeder Seite das Logo-Symbol (oder eine Variante davon) der G. AG auf und enthielt die abschliessende Formu- lierung «Mit freundlichen Grüssen G. AG». Darüber hinaus waren im Gut- achten weder Angaben zum konkreten Verfasser der Bewertung zu finden, noch war das Dokument datiert noch waren die konkreten Prüfungskriterien dargelegt worden.
F. Mit Schreiben vom 5. November 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Übernahme ihres Strafverfahrens gegen B. und C. wegen Betrugs (Verfahrensakten BL).
Zur Begründung führte sie aus, aus den Akten ergebe sich, dass die mut- masslichen Täuschungshandlungen der beschuldigten Personen nachweis- lich in V./BS stattgefunden hätten. Weitere mögliche Tatorte seien zwar do- kumentiert, nicht jedoch gesichert, so z.B. U./AG als Ort der Vertragsunter- zeichnung seitens des Beschuldigten. Demgegenüber sei ausser dem an- geblichen Wohnsitz von B. in Y./BL kein Bezug zum Kanton Basel-Land- schaft erkennbar, insbesondere seien im Kanton Basel-Landschaft keine Tathandlungen begangen worden. Aufgrund des Ortes der mutmasslichen Täuschungshandlungen in V./BS erachte sie gestützt auf Art. 31 Abs. 1 StPO den Kanton Basel-Stadt für das Verfahren zuständig.
G. Mit Antwortschreiben vom 11. November 2024 erklärte die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt, sie könne im jetzigen Zeitpunkt den Ge- richtsstand nicht anerkennen (Verfahrensakten BL).
Zur Begründung führte sie aus, die Verhandlungen seien auch per Video- konferenz erfolgt, wobei hier noch zu klären wäre, von wo aus die Beschul- digten diese Gespräche geführt hätten. Dass die persönlichen Treffen nicht am Sitz der E. AG in W./AG stattgefunden hätten, lasse jedenfalls darauf schliessen, dass dort keine Büroräumlichkeiten bestehen würden, was
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mithin wiederum die Vermutung begründe, dass zumindest B. von seinem Wohnort in Y./BL aus telefonisch verhandelt habe. Mangels gegenteiliger In- dizien sei davon auszugehen, dass die Urkundenfälschung, welche D. B. vorwerfe, am Wohnsitz des Letzteren geschehen sei. Jedenfalls bleibe so- wohl der Ort der mutmasslichen Urkundenfälschung als auch der Ort abzu- klären, von dem aus die Beschuldigten und namentlich C. telefonisch mit D. verhandelt hätten.
H. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landschaft, Hauptabteilung Wirt- schaftskriminalität, gelangt mit Gesuch vom 21. November 2024, unterzeich- net durch den stellvertretenden Ersten Staatsanwalt und den zuständigen Staatsanwalt, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie be- antragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. im Strafverfahren WK1 24 163 und WK1 24 164 zu Lasten gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).
Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Zuständigkeit des Kantons Aar- gau nicht aufdränge. Erstens deute derzeit nichts darauf hin, dass am Sitz der E. AG strafbare Handlungen erfolgt sein könnten (act. 1 S. 4). Zweitens sei notorisch, dass die Angabe des Ortes der Unterzeichnung bei Verträgen oft nicht stimmte. Die Vertragsunterzeichnung sei zudem keine Täuschungs- handlung und somit ohnehin nicht gerichtsstandsrelevant (act. 1 S. 4 f.).
Im Kanton Basel-Landschaft bestehe kein unmittelbarer Anknüpfungspunkt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass B. an den Telefonkonferenzen vom
5. September 2023 und 12. September 2023 teilgenommen habe. Es sei zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass B. das offenbar gefälschte Gut- achten der G. AG an seinem Wohnort im Kanton Basel-Landschaft erstellt und/oder von hier aus per E-Mail verschickt haben könnte. Es handle sich hierbei um nichts anderes als lediglich um eine Möglichkeit bzw. um eine nicht weiter erhöhte Vermutung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Es be- stehe kein Anlass, hierzu weitere Erhebungen durchzuführen (act. 1 S. 5).
In Basel-Stadt hätten hingegen vor der Unterzeichnung des Darlehensver- trages vom 6. Dezember 2023 drei Treffen stattgefunden. Diese Treffen hät- ten dazu gedient, D. bzw. die von ihm vertretene A. AG mittels mutmassli- cher Täuschung zu Geldzahlungen zu bewegen (act. 1 S. 5).
Die bekannten präsumtiv deliktischen Handlungen würden sich praktisch ausschliesslich «an einem Ort, in casu in Basel-Stadt, konzentrieren». Es gebiete sich nicht, dass der Gesuchsteller noch weitere Erhebungen
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durchführe. Dies umso weniger, als die von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt geforderten Erhebungen realistischerweise wohl einzig mit einer Be- fragung des Beschuldigten B. erfolgen könnten. Solange aber das Verfahren gegenüber den Beschuldigten noch nicht offengelegt ist, würde eine solche Befragung das weitere Strafverfahren gefährden, nicht zuletzt, weil damit den Beschuldigten Anlass und Zeit gegeben würde, allfällige belastende Be- weise zu beseitigen. Ferner würde allfälligen Hausdurchsuchungen das Überraschungsmoment genommen (act. 1 S. 5).
I. Mit Gesuchsantwort vom 29. November 2024 beantragt die Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt, unterzeichnet durch den zuständigen Staatsanwalt und den Ersten Staatsanwalt, es sei auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft nicht einzutreten. Even- tualiter sei das Gesuch abzuweisen und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft seien zur Führung des Verfahrens für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3).
Zur Begründung führte sie aus, dass die Ortsangabe eines Vertragsdoku- ments grundsätzlich die Vermutung begründe, dass der Vertrag auch tat- sächlich am ausgewiesenen Ort unterzeichnet worden sei (act. 3 S. 1). So- dann habe B. neben sämtlichen vorgängigen Manövern auch durch die mit- tels Vertragsunterzeichnung abgegebene Willenserklärung D. über den mut- masslich nicht vorhandenen Willen der beiden Beschuldigten zum vertrags- mässigen Verhalten getäuscht (act. 3 S. 1 f.). Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau wären in den Meinungsaustausch einzubeziehen ge- wesen, welcher vorliegend nicht als abgeschlossen gelten könne, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3 S. 2).
Weiter räume der Gesuchsteller ein, es sei nicht ausgeschlossen, dass das mutmasslich von B. gefälschte Gutachten der G. AG an seinem Wohnort in Y./BL erstellt bzw. von dort aus per E-Mail verschickt worden sei. Dieses Verhalten erfülle den Tatbestand der Urkundenfälschung, welche mit ebenso schwerer Strafe bedroht sei wie der Tatbestand des Betrugs. Entsprechend wäre bei Annahme, das Gutachten sei an B.s Wohnort gefälscht worden, ein Handlungsort im Kanton Basel-Landschaft gegeben und dieser auch für die Verfolgung der übrigen beanzeigten Sachverhalte zuständig (act. 3 S. 2).
Es sei dem Gesuchsteller darin zuzustimmen, dass die momentane Ver- dachtslage Handlungsorte für einen Teil der beanzeigten Sachverhalte im Kanton Basel-Stadt erkennen lasse, hingegen bestehe eben, wie bereits vom Gesuchsteller eingeräumt, zumindest für die ebenfalls beanzeigte
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Urkundenfälschung der Verdacht eines Handlungsortes im Kantons Basel- Landschaft, was der Gesuchsteller als erstbefasster Kanton ebenso abzu- klären hätte, da nur so eine zweifelsfreie Bestimmung es Gerichtsstandes in der vorliegenden Sache möglich sei (act. 3 S. 2).
Eventualiter habe sich der Gesuchsteller mangels eigener Abklärungen die Verdachtslage hinsichtlich der B. zur Last gelegten Urkundenfälschung da- hingehend anrechnen zu lassen, dass diese mangels gegenteiliger Erkennt- nisse mutmasslich am Wohnort des Beschuldigten in Y./BL begangen wor- den sein dürfte, was einen Handlungsort im Kanton Basel-Landschaft be- gründe und damit zur Abweisung des Gesuchs und zur Zuständigerklärung des Gesuchstellers zu führen habe (act. 3 S. 2).
J. Mit Gesuchsreplik vom 10. Dezember 2024 führte der Gesuchsteller aus, es habe ein Meinungsaustausch mit dem Kanton Aargau stattgefunden. Auf- grund des Konkretisierungsschreibens der A. AG seien die Anknüpfungs- punkte im Kanton Basel-Stadt in den Vordergrund getreten, ohne dass sich gleichzeitig die Anknüpfungspunkte zum Kanton Aargau weiter verdichtet hätten. Selbst wenn allein die Unterschrift des Darlehensvertrags überhaupt als Täuschungshandlung anzusehen wäre, dann wäre diese Täuschungs- handlung im Vergleich zu den in Basel-Stadt mutmasslich erfolgten Täu- schungshandlungen nur von marginaler Bedeutung. Vor diesem Hintergrund sei aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet worden, die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit einem Gerichtsstandsersuchen zu bedienen. Es könne ohnehin antizipierend davon ausgegangen werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein erneutes Ersu- chen abschlägig beantworten würde, zumal zwischenzeitlich keine neuen Er- kenntnisse zum Vorschein getreten seien, welche für den Gerichtsstand des Kantons Aargau sprechen würden, hingegen solche, welche für die Zustän- digkeit des Kantons Basel-Stadt sprechen. Ein weiterer Einbezug des Kan- tons Aargau würde somit als unnötiger und überspritzt formalistischer Ver- fahrensleerlauf erscheinen, was im Widerspruch zum Gebot der beschleu- nigten und summarischen Prüfung des Gerichtsstands stehe. Es bestehe kein Anlass, weitere Erhebungen durchzuführen, vielmehr gebiete es sich zur Vermeidung der Gefährdung des noch nicht offen geführten Verfahrens, auf solche Erhebungen zu verzichten (act. 5).
K. In der Gesuchsduplik vom 17. Dezember 2024 führte der Gesuchsgegner aus, der Gesuchsteller gehe davon aus, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätte die Verfahrensübernahme ohnehin abgelehnt. Diese
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Antizipation sei unzulässig und müsse bereits aus formellen Gründen zu einem Nichteintreten führen. Hinsichtlich des Begehungsortes sei die Urkun- denfälschung nicht abgeklärt worden (act. 7).
L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 wurde die Gesuchsduplik dem Ge- suchsteller zur Kenntnis gebracht (act. 8).
M. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die frag- liche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tat- sachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.22 vom 25. August 2016 E. 2.2 m.w.H.).
Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1StBOG). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwer- dekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kan- tonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (Beschluss des Bundes- strafgerichts BG.2013.31 vom 27. Februar 2014 E. 1.1 und 2.3; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- chen, 2. Aufl. 2004, N. 599).
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1.2 Der Ausführungsort oder Tatort geht als primärer Gerichtsstand allen ande- ren Gerichtsständen vor und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 144 IV 265 E. 2.7.2; 86 IV 222 E. 1; BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 58 f., 85; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 59 f.). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 60, 78, 95 ff.).
1.3 Der Kanton Basel-Stadt (Gesuchsgegner) erachtet die Angelegenheit in zweifacher Hinsicht als nicht entscheidungsreif. Seiner Ansicht nach kommt aufgrund der Vertragsunterzeichnung in U./AG ein Gerichtsstand im Kanton Aargau in Frage. Ein Meinungsaustausch habe jedoch mit der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau nicht stattgefunden (act. 3 und 7). Sodann sei der Begehungsort der Urkundenfälschung nicht abgeklärt worden.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, bestehen gegenwärtig keine Anhalts- punkte für gerichtsstandsrelevante Handlungen in den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft (Gesuchsteller). Den Vorbringen des Kantons Basel-Stadt kann vorliegend nicht gefolgt werden.
1.4 Die übrigen Eintretensvorsaussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass, sodass auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 2. Satz StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 60) oder als Aus- führungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 65).
Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).
Bei der rechtlichen Handlungseinheit werden mehrere selbständig strafbare Handlungen im Sinne einer natürlichen Handlungsmehrheit durch ihre ge- setzliche Umschreibung im Tatbestand (gewerbsmässiges oder banden-
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mässiges Delikt oder Dauerdelikt) zu einer rechtlichen oder juristischen Handlungseinheit verschmolzen, die gelegentlich auch als «Kollektivdelikt» bezeichnet wird (differenzierend GODENZI, Strafbare Beteiligung am krimi- nellen Kollektiv, 2015, S. 9; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2024.56 vom 17. Oktober 2024 E. 4.1). Diese rechtliche Einheit besteht objektiv in gleich gelagerten Hand- lungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, an verschiedenen Orten begangen werden können, jedoch in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv auf einem alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. einem Gesamtvorsatz beruhen. Alle einem Beschuldigten Last geleg- ten versuchten oder vollendeten Verfehlungen sind gleich zu behandeln und haben als mit gleicher Strafe bedroht zu gelten. Keine Handlungseinheit, sondern blosse Handlungsmehrheit liegt dann vor, wenn ein Einzelakt mit den übrigen gewerbs- oder bandenmässig begangenen Delikten keinen Zu- sammenhang hat bzw. wenn hinsichtlich des Einzelaktes die für dessen Qualifikation notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.2; BG.2019.20 vom 24. ApriI 2019 E. 3.2; BG.2014.17 vom 10. Juli 2014 E. 2.3; BG.2012.7 vom 16. März 2012 E. 3.2; BG.2010.14 vom 20. Septem- ber 2010 E. 2.2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 83-85, 295). Die Handlungs- einheit wirkt sich bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter unter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind. Gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1).
Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).
2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).
Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (an Stelle vieler zuletzt Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 3.1
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bzw. BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1 in Übernahme der Praxis zu den Gerichtsstandsregeln gemäss aArt. 340 ff. StGB nach Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung). Bei Vorliegen von zwei oder mehre- ren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teil- weise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versu- ches grundsätzlich zu beachten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.3; BG.2022.25 vom 2. November 2022 E. 2.2; wie schon vor Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004 E. 1.2 in fine und BG.2008.15 vom 26. September 2008 E. 2.3; vgl. auch BGE 75 IV 94). Versuchte Einzeltaten eines gewerbsmässigen oder bandenmässi- gen Delikts wiegen demgegenüber gleich schwer wie die vollendeten (s. zum Ganzen supra E. 2.1 sowie Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1).
2.3 Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt wer- den, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichts- stand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zu- erst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BG.2022.49 vom 23. März 2023 E. 2.3; BG.2022.29 vom
21. November 2022 E. 3.3; BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1).
3.
3.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- führt oder ihn in seinem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Ver- halten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermö- gen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögens- verfügung veranlasst werden. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3.a). Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Unmöglichkeit
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einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens kann nicht zur Bejahung der Arglist führen, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprü- fung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere nicht erfüllungs- fähig war. Auf das Fehlen des Erfüllungswillens des andern kann sodann unter Umständen auch dann geschlossen werden, wenn dieser in der Ver- gangenheit schon wiederholt die von ihm eingegangenen Pflichten nicht er- füllt hat (BGE 118 IV 359 E. 2).
Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2 m.H.). Ausführungs- handlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshand- lung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106).
3.2 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Ur- kunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (1. Absatz) und eine Urkunde dieser Art zur Täu- schung gebraucht (2. Absatz).
Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB gilt an dem Ort ausgeführt, wo die Urkunde gefälscht, somit geschrieben und un- terzeichnet wird (BGE 122 IV 162 E. 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.48 vom 18. Januar 2013 E. 2.3; BAUMGARTNER , a.a.O., S. 137; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 124). Dasselbe gilt entsprechend für den Tat- bestand der Falschbeurkundung. Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Per- son ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).
4. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Ver- dachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachge- wiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersu- chung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder
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sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Als Tatsachenbasis kommen bei jedem Tatverdacht nur vorbestehende, objektiv begründete, konkrete Anhaltspunkte in Betracht. Dabei stützt sich die Be- schwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Reine Mutmassungen, generelle Vermutungen, Gerüchte, kriminalistisches Gespür, Intuition, vorstell- bare Lebensvorgänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (vgl. ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in: Niggli/Hurtado-Pozo/Que- loz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 326 m.w.H.; WALDER/HANS- JAKOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Aufl. 2023, S. 134;
s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt ab- zustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
5.
5.1 Der angezeigte Sachverhalt betrifft drei Delikte: Betrug, Betrugsversuch und Urkundenfälschung (s. supra lit. A). Der Betrug im Sinne von Art. 146 StGB und die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB weisen die- selbe Strafdrohung auf.
5.2 Hinsichtlich des Betrugsdelikts ist gestützt auf die Strafanzeige und deren Ergänzung davon auszugehen, dass diverse Ausführungshandlungen auf dem Gebiet des Gesuchsgegners erfolgt sind (s. supra lit. A und E). An den Telefonkonferenzen hat auf Seiten der beschuldigten Personen gemäss der Strafanzeige ausschliesslich der in Deutschland wohnhafte C. teilgenommen (s. supra lit. A und E). Für die seitens des Gesuchsgegners geäusserte Ver- mutung, wonach von Y./BL aus telefonisch verhandelt worden sei, besteht somit keine Grundlage. Lediglich die Vertragsunterzeichnung seitens der E. AG durch den in Y./BL wohnhaften B. soll gemäss dem vorgedruckten Vertragsinhalt in U./AG am Sitz der E. AG erfolgt sein (s. supra lit. A).
Wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht, bestehen somit zusammen- fassend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass weitere relevante Aus- führungshandlungen des Betrugs auf seinem Gebiet oder im Kanton Aargau erfolgt wären.
Auch für den Betrugsversuch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte da- für, dass die beiden Beschuldigten Ausführungshandlungen auf dem Gebiet
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des Gesuchstellers oder im Kanton Aargau vorgenommen hätten. Gestützt auf die Strafanzeige und deren Ergänzung kann demgegenüber angenommen werden, dass eine Ausführungshandlung in V./BS erfolgte (s. supra lit. E).
5.3 Hinsichtlich der Urkundenfälschung ist gestützt auf die Strafanzeige und de- ren Ergänzung in der vorliegenden Konstellation einzig anzunehmen, dass B. das mutmasslich gefälschte Gutachten der A. AG zustellte (s. supra lit. A und D).
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass B. das gefälschte Gutachten vom Gebiet des Gesuchstellers oder des Kantons Aargau aus übermittelt und dass er auf diesen Kantonsgebieten auch das Gutachten ge- fälscht hat, soweit er dafür verantwortlich sein sollte. Der Umstand, dass sich der Wohnort von B. in Y./BL und der Sitz der E. AG in U./AG befindet, sagt in der vorliegenden Fallkonstellation nichts weiter aus.
5.4 Ergeben weitere Erhebungen, dass der gesetzliche Gerichtsstand für den Straftatbestand der Urkundenfälschung auf dem Gebiet des Gesuchstellers liegt, dann wäre dieser als forum praeventionis in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 StPO grundsätzlich für alle hier zur Diskussion stehenden Delikte zu- ständig. Allerdings ist der Ausgang dieser Erhebungen offen, weshalb sich selbst nach den vom Gesuchsgegner geforderten Erhebungen die Zustän- digkeitsfrage nach wie vor stellen könnte. Unter diesen Umständen drängen sich mit Blick auf die konkret angezeigten Sachverhalte keine weiteren Er- hebungen auf, da bereits für ein Delikt mit der gleichen Strafdrohung der Gerichtsstand auf dem Gebiet des Gesuchsgegners feststeht.
5.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen, und es sind die Strafver- folgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu be- urteilen.
6. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt sind berechtigt und verpflichtet, die B. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 4. März 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.