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BG.2022.25

Bundesstrafgericht · 2022-11-02 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt im Zusammenhang mit einer am

20. Juli 2021 beanzeigten tätlichen Auseinandersetzung in Z./TG eine Straf- untersuchung gegen A. wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädi- gung, Drohung und Tätlichkeiten (Verfahrensakten Kt. Thurgau, gelbes Mäppchen, nicht akturiert).

B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt ebenfalls gegen A. ge- stützt auf eine Anzeige vom 28. Juli 2021 eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A. wird vorgeworfen, Ende Juni oder Anfang Juli 2021 während rund sechs Stunden seine Ex-Partnerin im Estrich eines Einfamilienhauses in Y./ZH eingesperrt und genötigt haben, Hanfpflan- zen zu ernten (Verfahrensakten Kt. ZH, «Akten Einvernahmen BES A.», nicht akturiert). Die Kantonspolizei Zürich stellte zudem anlässlich einer am

3. August 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung im Einfamilienhaus in Y./ZH ein Laptop sicher, das am 21. September 2018 bei einem Einschleich- diebstahl in Z./TG gestohlen worden war (Verfahrensakten Kt. ZH, «Akten Sicherstellungen», nicht akturiert).

C. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 bat die Staatsanwaltschaft Thurgau die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Übernahme ihrer Strafuntersu- chung gegen A., was von dieser mit Schreiben vom 23. März 2022 abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft Thurgau stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der im Kanton Zürich beanzeigten Freiheitsberaubung um das Delikt mit der höchsten Strafandrohung handle, weshalb der Kanton Zürich zur Verfolgung der A. vorgeworfenen Delikte zuständig sei. Demgegenüber vertrat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ansicht, dass beim Vorfall vom 20. Juli 2021 in Z./TG nicht von einer einfachen Körperverletzung auszugehen sei, sondern von einer versuchten schweren Körperverletzung, sodass das Delikt mit der höchsten Strafandrohung im Kanton Thurgau be- gangen worden sei. Nach einem weiteren Schriftenwechsel zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und Zürich ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches mit Schreiben vom 8. Juni 2022 die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich um Übernahme des Verfahrens, was diese mit Schreiben vom 4. Juli 2022 ablehnte (Verfahrensakten Kt. TG, transpa- rentes Mäppchen, nicht akturiert).

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D. Daraufhin unterbreitete die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die Angele- genheit mit Gesuch vom 13. Juli 2022 dem Bundesstrafgericht zum Ent- scheid. Sie beantragt, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kan- tons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

E. In ihrer Gesuchsantwort vom 15. Juli 2022 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thur- gau seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3), was dem Kanton Thurgau am 28. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 1.5 Meter hohen Mauer gesessen habe, einen Faustschlag ins Gesicht ver- setzt und ihn nach hinten gestossen, sodass dieser rückwärts über die Mauer zu Boden gefallen sei. Dabei habe A. es in Kauf genommen, dass sich der Geschädigte schwere Verletzungen (Schädelbruch, Hirnblutung, Schädel- Hirntrauma etc.) hätte zuziehen können (act. 1 S. 2). Demgegenüber vertritt der Kanton Thurgau die Meinung, dass sich aus den Akten der Strafuntersu- chung nichts entnehmen lasse, was darauf hindeute, dass A. mit dem Stos- sen eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte. Insbesondere sei eine schwere Körperverlet- zung bei einem Sturz von rund 1.5 Metern nicht dermassen wahrscheinlich

– tatsächlich sei ja auch kein solcher Erfolg eingetreten –, dass ohne Weite- res anzunehmen sei, dem Beschuldigten habe sich die Risikoverwirklichung dermassen aufgedrängt, dass auf eine Inkaufnahme einer schweren Körper- verletzung geschlossen werden müsse. Ausserdem ergäben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschuldigte überhaupt gewollt habe, dass B. von der Mauer falle. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass jedes Stossen ei- ner Person grundsätzlich, was als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sei, irgendeine abstrakte Gefahr eines Sturzes und einer (schweren) Körperverletzung berge (act. 1 S. 4 f.).

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und

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Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Der Privilegierungs- grund des Versuches ist grundsätzlich nur bei Vorliegen von zwei oder meh- reren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, zu berücksichtigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1; BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 10 m.w.H.).

E. 3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

E. 4.1 Unter den Parteien ist umstritten, ob die Tathandlungen von A. im Zusam- menhang mit der im Kanton Thurgau zur Anzeige gebrachten tätlichen Aus- einandersetzung (vgl. supra lit. A) unter den Tatbestand der einfachen oder der versuchten schweren Körperverletzung zu subsumieren ist. Der Tatbe- stand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 Abs. 4 StGB), während sämtliche anderen A. vorgeworfenen Delikte eine mildere Strafandrohung vorsehen.

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E. 4.2 Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass die Handlungen des Beschuldigten A. zum Nachteil des Geschädigten B. am 20. Juli 2021 in Z./TG die Tatbe- standselemente einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfülle. A. habe B., der auf einer ca.

E. 4.3.1 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht u.a., wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätz- lich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstüm- melt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Men- schen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventual- vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 138 V 74 E. 8.2; 137 IV 1 E. 4.2.3).

E. 4.3.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt

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oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hin- weisen).

E. 4.3.3 Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massge- blich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4.3.1; mit Hinweisen). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährli- chen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf ei- nes Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E 2.3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2020 vom

E. 4.4.1 Der Geschädigte B. stellte das Geschehene anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau vom 3. August 2021 wie folgt dar: Er sei am 20. Juli 2021 zusammen mit einem Kollegen zum Restaurant «C.» ge- fahren. Vor dem Restaurant habe er eine Kollegin, D., angetroffen, die ge- weint habe. Er habe sich neben sie gesetzt und sie gefragt, was los sei. Sie

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habe ihm gesagt, dass ihr Freund, A., sie alle umbringen wolle. Dabei habe sie B. ihr Natel mit einer Textnachricht gezeigt. Er habe allerdings diese nicht richtig lesen können, es sei so etwas wie «ich bringe alle um» oder «ich ver- brenne alle» geschrieben gewesen. In diesem Moment sei A. mit einem Fahrrad auf sie zugefahren, habe das Fahrrad mit Schwung in den Eingangs- bereich des Restaurants fahren lassen und habe fast gleichzeitig ihm (B.) mit der Faust einen Schlag mitten ins Gesicht verpasst. Er habe ihn im Be- reich zwischen den Augen getroffen. A. habe B. nach hinten von der Mauer gestossen, sodass er nach hinten über die Mauer auf die Treppe gefallen sei. Dabei habe er wahrscheinlich seinen Kopf an einem Blumentopf ange- stossen. Als er unten an der Treppe angekommen sei, habe er aufstehen wollen, habe aber einen starken Schmerz im linken Knie verspürt, der ihn am Aufstehen gehindert habe. A. habe mit einer Holzlatte auf ihn eingeschlagen. Er habe diese Schläge abgewehrt und sich dabei nur leicht am Unterarm verletzt. A. habe dann mit einem Klappstuhl auf ihn eingeschlagen, er kön- nen aber nicht mehr sagen, wo er damit getroffen worden sei. Irgendwann seien andere Kollegen hinzugekommen und hätten ihn und A. getrennt. Bei der Auseinandersetzung habe er sich am Knie am meisten weh getan. Er habe zudem starke Kopfschmerzen gehabt und ihm sei übel gewesen. An der Aussenseite des rechten Unterarms habe er eine leichte Schramme ge- habt und aus dem Piercing zwischen den Augen geblutet. Das Auge sei nicht blau geworden, und auch sonst habe er keine Beule davongetragen (Verfah- rensakten Kt. TG, gelbes Mäppchen, nicht akturiert).

Der ebenfalls an der Örtlichkeit anwesende E. schilderte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. August 2021 bei der Kantonspolizei Thurgau, er könne nicht sagen, ob A. B. von der Mauer gestossen habe, da er (E.) sich zunächst im Restaurant «C.» befunden habe. Als er aus dem Restaurant gekommen sei, habe er gesehen, wie A. und B. unten auf dem Podest vor der Pizzeria F. am Boden gekämpft hätten. A. sei auf B. gesessen und habe auf ihn ein- geschlagen. Mit der Faust habe er ihn in Richtung Gesicht geschlagen; das habe er (E.) gesehen. B. habe den Kopf seitlich abgedreht gehabt, weshalb A. ihm zwei, dreimal auf die Nase geschlagen habe. Zwei andere Kollegen hätten A. dann gepackt und von B. weggezerrt. A. habe mit einem Klappstuhl und einem Besenstil die Anwesenden schlagen wollen, die Schläge seien aber abgewehrt worden. Im Gerangel habe A. immer wieder gesagt, dass er alle umbringen werde, dass er sie auseinandernehmen werde und dass sie dies schon noch zu spüren bekämen, was sie mit D. gemacht hätten (Ver- fahrensakten Kt. TG, gelbes Mäppchen, nicht akturiert).

Demgegenüber bestritt A. im Rahmen der Einvernahme bei der Kantonspo- lizei Thurgau vom 30. September 2021, dass er B. mit der Faust ins Gesicht

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geschlagen und ihn über die Mauer die Treppe hinuntergestossen habe. Er führte aus, er habe B. zusammen mit D. vor dem Eingang des «C.» gesehen. Er sei eifersüchtig gewesen, weshalb er B. am Kragen gepackt habe. Bei dieser Gelegenheit seien beide zusammen die Treppe hinuntergefallen. Auch stimme es nicht, dass er B. nach dem Sturz weiter geschlagen habe. Sie hätten sich gegenseitig an den Krägen gepackt und geschüttelt. Es sei vielmehr so, dass er von B. von hinten gewürgt worden sei (Verfahrensakten Kt. TG, gelbes Mäppchen, nicht akturiert).

E. 4.4.2 Bei sog. Aussage-Gegen-Aussage-Konstellationen bestimmt sich die Ver- dachtslage für die Gerichtsstandsbestimmung in Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro duriore, wonach vom für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.19 vom 23. Juli 2020 E. 5.4). Mit- hin ist gestützt auf die von B. gemachten Aussagen der Sachverhalt zu prü- fen, wonach A. B. mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, während die- ser auf der Mauer vor dem Restaurant «C.» gesessen sei. Dieser Faust- schlag ist gemäss Aussagen von B. für ihn überraschend erfolgt. A. habe in der Folge B. von der Mauer heruntergestossen, wobei B. aus einer Höhe von ca. 1.5 Metern (vgl. Fotodokumentation der Kantonspolizei Thurgau) rück- wärts auf eine Treppe gefallen ist. Gemäss B. und E. soll A. unten an der Treppe auf B. sitzend, diesem weiter mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Zudem habe A. mit einer Holzlatte und einem Klappstuhl auf B. ein- geschlagen bzw. um sich geschlagen haben. B. hat ausgesagt, dass er we- der vom Sturz noch von den Faustschlägen schwere Verletzungen davon- getragen habe. Da es sich jedoch bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. Sep- tember 2020 E. 3.2.2), ist der Umstand, ob die Faustschläge auf das Gesicht von B. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet waren, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen Gegensand der Untersuchung. Dies gilt erst recht für den Rückwärtssturz von der Mauer aus einer Höhe von 1.5 Metern auf die sich darunter befindende Treppe. Die Untersuchung hat den Verdacht zu prüfen, ob ein solcher Sturz geeignet ist, eine schwere Körperverletzung wie Schädelbruch, Hirnblutung oder ein Schädel-Hirn- trauma herbeizuführen. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist ohne Belang, dass B. keine schweren Körperverletzungen erlitt, nachdem vorlie- gend nicht eine vollendete, sondern eine versuchte schwere Körperverlet- zung in Betracht kommt. In subjektiver Hinsicht hat die Untersuchung vom Verdacht auszugehen, dass A. damit rechnen musste, dass sich B. durch die Faustschläge ins Gesicht und insbesondere durch den Stoss von der

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Mauer schwere Körperverletzungen zuziehen konnte. A. war eigenen Aus- sagen zufolge von grosser Eifersucht getrieben. Dass A. nach dem Sturz von B. von der Mauer von diesem nicht abgelassen, sondern weiter auf ihn ein- geschlagen hat, spricht für die Vermutung, dass ihm die Folgen seines Stos- ses und seiner Schläge völlig gleichgültig gewesen sind. Dass A. eine schwere Schädigung der Gesundheit von B. bedenkenlos in Kauf genom- men und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat, entspricht der Verdachts- lagen im aktuellen Verfahrensstadium.

E. 4.5 Damit ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage vom Verdacht einer ver- suchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von A. anlässlich der tätlichen Auseinanderset- zung vom 20. Juli 2021 in Z./TG auszugehen, womit das schwerste von A. verübte Delikt im Kanton Thurgau begangen wurde.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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E. 8 April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4; 6B_924/2017 vom 14. März 2018 E. 1.3.1; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Hän- den zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuch- ten schweren Körperverletzung setzt die Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein ag- gravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehr- losigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile des Bundesge- richts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. Sep- tember 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinwei- sen).

Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2022.25

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt im Zusammenhang mit einer am

20. Juli 2021 beanzeigten tätlichen Auseinandersetzung in Z./TG eine Straf- untersuchung gegen A. wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädi- gung, Drohung und Tätlichkeiten (Verfahrensakten Kt. Thurgau, gelbes Mäppchen, nicht akturiert).

B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt ebenfalls gegen A. ge- stützt auf eine Anzeige vom 28. Juli 2021 eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung, Nötigung, Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A. wird vorgeworfen, Ende Juni oder Anfang Juli 2021 während rund sechs Stunden seine Ex-Partnerin im Estrich eines Einfamilienhauses in Y./ZH eingesperrt und genötigt haben, Hanfpflan- zen zu ernten (Verfahrensakten Kt. ZH, «Akten Einvernahmen BES A.», nicht akturiert). Die Kantonspolizei Zürich stellte zudem anlässlich einer am

3. August 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung im Einfamilienhaus in Y./ZH ein Laptop sicher, das am 21. September 2018 bei einem Einschleich- diebstahl in Z./TG gestohlen worden war (Verfahrensakten Kt. ZH, «Akten Sicherstellungen», nicht akturiert).

C. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 bat die Staatsanwaltschaft Thurgau die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland um Übernahme ihrer Strafuntersu- chung gegen A., was von dieser mit Schreiben vom 23. März 2022 abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft Thurgau stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der im Kanton Zürich beanzeigten Freiheitsberaubung um das Delikt mit der höchsten Strafandrohung handle, weshalb der Kanton Zürich zur Verfolgung der A. vorgeworfenen Delikte zuständig sei. Demgegenüber vertrat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Ansicht, dass beim Vorfall vom 20. Juli 2021 in Z./TG nicht von einer einfachen Körperverletzung auszugehen sei, sondern von einer versuchten schweren Körperverletzung, sodass das Delikt mit der höchsten Strafandrohung im Kanton Thurgau be- gangen worden sei. Nach einem weiteren Schriftenwechsel zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften der Kantone Thurgau und Zürich ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau im Rahmen des abschliessenden Meinungsaustausches mit Schreiben vom 8. Juni 2022 die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich um Übernahme des Verfahrens, was diese mit Schreiben vom 4. Juli 2022 ablehnte (Verfahrensakten Kt. TG, transpa- rentes Mäppchen, nicht akturiert).

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D. Daraufhin unterbreitete die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau die Angele- genheit mit Gesuch vom 13. Juli 2022 dem Bundesstrafgericht zum Ent- scheid. Sie beantragt, es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kan- tons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

E. In ihrer Gesuchsantwort vom 15. Juli 2022 beantragt die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thur- gau seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3), was dem Kanton Thurgau am 28. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und

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Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (Entscheid des Bundesstrafge- richts BG.2010.14 vom 20. September 2010 E. 2.1). Der Privilegierungs- grund des Versuches ist grundsätzlich nur bei Vorliegen von zwei oder meh- reren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, zu berücksichtigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2022.31 vom 28. September 2022 E. 2.1; BG.2019.20 vom 24. April 2019 E. 3.2; BG.2013.8 vom 30. April 2013 E. 2.1; MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 34 StPO N. 10 m.w.H.).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nach- gewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Generelle Vermutungen, Gerüchte, vorstellbare Lebensvor- gänge oder mathematische Wahrscheinlichkeiten, reichen zur Begründung eines Tatverdachts nicht aus (s. auch KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, in forumpoenale 2016, S. 352 und 354; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero, - in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli/Hurtado Pozo/ Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, 2007, S. 319 ff.). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Be- schuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere De- likt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).

4. 4.1 Unter den Parteien ist umstritten, ob die Tathandlungen von A. im Zusam- menhang mit der im Kanton Thurgau zur Anzeige gebrachten tätlichen Aus- einandersetzung (vgl. supra lit. A) unter den Tatbestand der einfachen oder der versuchten schweren Körperverletzung zu subsumieren ist. Der Tatbe- stand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 122 Abs. 4 StGB), während sämtliche anderen A. vorgeworfenen Delikte eine mildere Strafandrohung vorsehen.

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4.2 Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass die Handlungen des Beschuldigten A. zum Nachteil des Geschädigten B. am 20. Juli 2021 in Z./TG die Tatbe- standselemente einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfülle. A. habe B., der auf einer ca. 1.5 Meter hohen Mauer gesessen habe, einen Faustschlag ins Gesicht ver- setzt und ihn nach hinten gestossen, sodass dieser rückwärts über die Mauer zu Boden gefallen sei. Dabei habe A. es in Kauf genommen, dass sich der Geschädigte schwere Verletzungen (Schädelbruch, Hirnblutung, Schädel- Hirntrauma etc.) hätte zuziehen können (act. 1 S. 2). Demgegenüber vertritt der Kanton Thurgau die Meinung, dass sich aus den Akten der Strafuntersu- chung nichts entnehmen lasse, was darauf hindeute, dass A. mit dem Stos- sen eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB beabsichtigt oder in Kauf genommen hätte. Insbesondere sei eine schwere Körperverlet- zung bei einem Sturz von rund 1.5 Metern nicht dermassen wahrscheinlich

– tatsächlich sei ja auch kein solcher Erfolg eingetreten –, dass ohne Weite- res anzunehmen sei, dem Beschuldigten habe sich die Risikoverwirklichung dermassen aufgedrängt, dass auf eine Inkaufnahme einer schweren Körper- verletzung geschlossen werden müsse. Ausserdem ergäben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschuldigte überhaupt gewollt habe, dass B. von der Mauer falle. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass jedes Stossen ei- ner Person grundsätzlich, was als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren sei, irgendeine abstrakte Gefahr eines Sturzes und einer (schweren) Körperverletzung berge (act. 1 S. 4 f.).

4.3

4.3.1 Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht u.a., wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1) oder wer vorsätz- lich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstüm- melt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Men- schen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2). Vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventual- vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 138 V 74 E. 8.2; 137 IV 1 E. 4.2.3).

4.3.2 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt

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oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hin- weisen).

4.3.3 Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faust- schlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massge- blich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4.3.1; mit Hinweisen). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährli- chen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf ei- nes Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E 2.3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1151/2020 vom

8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4; 6B_924/2017 vom 14. März 2018 E. 1.3.1; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Hän- den zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuch- ten schweren Körperverletzung setzt die Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein ag- gravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehr- losigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile des Bundesge- richts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. Sep- tember 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinwei- sen).

4.4

4.4.1 Der Geschädigte B. stellte das Geschehene anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Thurgau vom 3. August 2021 wie folgt dar: Er sei am 20. Juli 2021 zusammen mit einem Kollegen zum Restaurant «C.» ge- fahren. Vor dem Restaurant habe er eine Kollegin, D., angetroffen, die ge- weint habe. Er habe sich neben sie gesetzt und sie gefragt, was los sei. Sie

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habe ihm gesagt, dass ihr Freund, A., sie alle umbringen wolle. Dabei habe sie B. ihr Natel mit einer Textnachricht gezeigt. Er habe allerdings diese nicht richtig lesen können, es sei so etwas wie «ich bringe alle um» oder «ich ver- brenne alle» geschrieben gewesen. In diesem Moment sei A. mit einem Fahrrad auf sie zugefahren, habe das Fahrrad mit Schwung in den Eingangs- bereich des Restaurants fahren lassen und habe fast gleichzeitig ihm (B.) mit der Faust einen Schlag mitten ins Gesicht verpasst. Er habe ihn im Be- reich zwischen den Augen getroffen. A. habe B. nach hinten von der Mauer gestossen, sodass er nach hinten über die Mauer auf die Treppe gefallen sei. Dabei habe er wahrscheinlich seinen Kopf an einem Blumentopf ange- stossen. Als er unten an der Treppe angekommen sei, habe er aufstehen wollen, habe aber einen starken Schmerz im linken Knie verspürt, der ihn am Aufstehen gehindert habe. A. habe mit einer Holzlatte auf ihn eingeschlagen. Er habe diese Schläge abgewehrt und sich dabei nur leicht am Unterarm verletzt. A. habe dann mit einem Klappstuhl auf ihn eingeschlagen, er kön- nen aber nicht mehr sagen, wo er damit getroffen worden sei. Irgendwann seien andere Kollegen hinzugekommen und hätten ihn und A. getrennt. Bei der Auseinandersetzung habe er sich am Knie am meisten weh getan. Er habe zudem starke Kopfschmerzen gehabt und ihm sei übel gewesen. An der Aussenseite des rechten Unterarms habe er eine leichte Schramme ge- habt und aus dem Piercing zwischen den Augen geblutet. Das Auge sei nicht blau geworden, und auch sonst habe er keine Beule davongetragen (Verfah- rensakten Kt. TG, gelbes Mäppchen, nicht akturiert).

Der ebenfalls an der Örtlichkeit anwesende E. schilderte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. August 2021 bei der Kantonspolizei Thurgau, er könne nicht sagen, ob A. B. von der Mauer gestossen habe, da er (E.) sich zunächst im Restaurant «C.» befunden habe. Als er aus dem Restaurant gekommen sei, habe er gesehen, wie A. und B. unten auf dem Podest vor der Pizzeria F. am Boden gekämpft hätten. A. sei auf B. gesessen und habe auf ihn ein- geschlagen. Mit der Faust habe er ihn in Richtung Gesicht geschlagen; das habe er (E.) gesehen. B. habe den Kopf seitlich abgedreht gehabt, weshalb A. ihm zwei, dreimal auf die Nase geschlagen habe. Zwei andere Kollegen hätten A. dann gepackt und von B. weggezerrt. A. habe mit einem Klappstuhl und einem Besenstil die Anwesenden schlagen wollen, die Schläge seien aber abgewehrt worden. Im Gerangel habe A. immer wieder gesagt, dass er alle umbringen werde, dass er sie auseinandernehmen werde und dass sie dies schon noch zu spüren bekämen, was sie mit D. gemacht hätten (Ver- fahrensakten Kt. TG, gelbes Mäppchen, nicht akturiert).

Demgegenüber bestritt A. im Rahmen der Einvernahme bei der Kantonspo- lizei Thurgau vom 30. September 2021, dass er B. mit der Faust ins Gesicht

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geschlagen und ihn über die Mauer die Treppe hinuntergestossen habe. Er führte aus, er habe B. zusammen mit D. vor dem Eingang des «C.» gesehen. Er sei eifersüchtig gewesen, weshalb er B. am Kragen gepackt habe. Bei dieser Gelegenheit seien beide zusammen die Treppe hinuntergefallen. Auch stimme es nicht, dass er B. nach dem Sturz weiter geschlagen habe. Sie hätten sich gegenseitig an den Krägen gepackt und geschüttelt. Es sei vielmehr so, dass er von B. von hinten gewürgt worden sei (Verfahrensakten Kt. TG, gelbes Mäppchen, nicht akturiert).

4.4.2 Bei sog. Aussage-Gegen-Aussage-Konstellationen bestimmt sich die Ver- dachtslage für die Gerichtsstandsbestimmung in Anwendung des Grundsat- zes in dubio pro duriore, wonach vom für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.19 vom 23. Juli 2020 E. 5.4). Mit- hin ist gestützt auf die von B. gemachten Aussagen der Sachverhalt zu prü- fen, wonach A. B. mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, während die- ser auf der Mauer vor dem Restaurant «C.» gesessen sei. Dieser Faust- schlag ist gemäss Aussagen von B. für ihn überraschend erfolgt. A. habe in der Folge B. von der Mauer heruntergestossen, wobei B. aus einer Höhe von ca. 1.5 Metern (vgl. Fotodokumentation der Kantonspolizei Thurgau) rück- wärts auf eine Treppe gefallen ist. Gemäss B. und E. soll A. unten an der Treppe auf B. sitzend, diesem weiter mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Zudem habe A. mit einer Holzlatte und einem Klappstuhl auf B. ein- geschlagen bzw. um sich geschlagen haben. B. hat ausgesagt, dass er we- der vom Sturz noch von den Faustschlägen schwere Verletzungen davon- getragen habe. Da es sich jedoch bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, gravierende Folgen nach sich ziehen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. Sep- tember 2020 E. 3.2.2), ist der Umstand, ob die Faustschläge auf das Gesicht von B. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeignet waren, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen Gegensand der Untersuchung. Dies gilt erst recht für den Rückwärtssturz von der Mauer aus einer Höhe von 1.5 Metern auf die sich darunter befindende Treppe. Die Untersuchung hat den Verdacht zu prüfen, ob ein solcher Sturz geeignet ist, eine schwere Körperverletzung wie Schädelbruch, Hirnblutung oder ein Schädel-Hirn- trauma herbeizuführen. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist ohne Belang, dass B. keine schweren Körperverletzungen erlitt, nachdem vorlie- gend nicht eine vollendete, sondern eine versuchte schwere Körperverlet- zung in Betracht kommt. In subjektiver Hinsicht hat die Untersuchung vom Verdacht auszugehen, dass A. damit rechnen musste, dass sich B. durch die Faustschläge ins Gesicht und insbesondere durch den Stoss von der

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Mauer schwere Körperverletzungen zuziehen konnte. A. war eigenen Aus- sagen zufolge von grosser Eifersucht getrieben. Dass A. nach dem Sturz von B. von der Mauer von diesem nicht abgelassen, sondern weiter auf ihn ein- geschlagen hat, spricht für die Vermutung, dass ihm die Folgen seines Stos- ses und seiner Schläge völlig gleichgültig gewesen sind. Dass A. eine schwere Schädigung der Gesundheit von B. bedenkenlos in Kauf genom- men und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat, entspricht der Verdachts- lagen im aktuellen Verfahrensstadium.

4.5 Damit ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage vom Verdacht einer ver- suchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von A. anlässlich der tätlichen Auseinanderset- zung vom 20. Juli 2021 in Z./TG auszugehen, womit das schwerste von A. verübte Delikt im Kanton Thurgau begangen wurde.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet, und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und ver- pflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. November 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.