Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. A. (nachfolgend «Geschädigter») zeigte am 14. Juni 2019 bei der Kantons- polizei Bern seine Schwiegereltern, B. (nachfolgend «Schwiegervater») und C. (nachfolgend «Schwiegermutter»), sowie seine Ex-Ehefrau, D. (nachfol- gend «Ex-Frau»), wegen Erpressung, Urkundenfälschung, einfacher Kör- perverletzung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten an. Der Geschädigte beschuldigt die Schwiegereltern unter anderem, ihn am 5. August 2018 er- presst, bedroht, genötigt und tätlich angegriffen zu haben. Namentlich soll ihn die Schwiegermutter in der Wohnung im Kanton Zürich eingeschlossen und mehrfach geohrfeigt haben, um ihn zur Unterzeichnung einer Schuld- anerkennung betreffend die Hochzeitskosten zu bewegen. Nachdem die Schwiegermutter keinen Erfolg gehabt habe, habe sie ihren Ehemann an- gerufen, der den Geschädigten von St. Gallen aus am Telefon mit dem Tod gedroht habe. Schliesslich habe er die Schuldanerkennung unterzeichnet (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom
7. Januar 2020).
B. Die Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») vom 31. Januar 2020 betreffend die Verfahrensübernahme lehnte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. April 2020 ab (act. 1.1, 1.2). Die in der Folge gestellte Anfrage um Verfahrensübernahme der GStA BE vom 16. April 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft St. Gallen (nachfolgend «StA SG ») am 28. April 2020 ab (act. 1.3, 1.4). Daraufhin ge- langte die GStA BE am 29. April 2020 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und die StA SG (act. 1.5). Beide lehnten die Anfrage um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 30. April und 27. Mai 2020 ab (act. 1.6, 1.7).
C. Mit Gesuch vom 10. Juni 2020 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons St. Gallen, seien zur Verfol- gung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähnten Beschuldig- ten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
D. Der Kanton St. Gallen teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Juni 2020 mit, dass er sich der Meinung des Kantons Bern vollumfänglich anschliesse und der Kanton Zürich zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten für zuständig zu erklären sei (act. 3). Die Eingabe vom 18. Juni 2020, mit wel-
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cher die OStA ZH zum Gesuch Stellung nahm und ausführte, dass sie den Kanton St. Gallen als zuständig erachte, wurde den beteiligten Kantonen am 23. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass.
E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausfüh- rungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
E. 2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver- schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämt- licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu-
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erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand- lungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
E. 2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstige- ren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
E. 3.1 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Verfolgung und Beurtei- lung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten nicht in die Zustän- digkeit des Gesuchstellers fällt und dass die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat die qualifizierte Erpressung darstellt (act. 1, 3, 4). Umstritten ist hingegen, wo die qualifizierte Erpressung stattgefunden hat. Der Gesuch- steller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Handlun- gen der Schwiegereltern als Gesamtheit (Ohrfeigen und Einsperren in der Wohnung durch die Schwiegermutter und die Drohung mit dem Tod durch den Schwiegervater) zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung als Erfolg geführt hätten. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore seien die Tat- handlungen als qualifizierte Erpressung zu werten, wobei die Handlungen teils in Zürich und teils in St. Gallen erfolgt seien (act. 1, S. 5 f.).
E. 3.2 Der Kanton Zürich wendet dagegen ein, dass erst die massive Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben durch den Schwiegervater dafür massgebend gewesen sei, dass der Geschädigte die Schuldaner-
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kennung unterzeichnet habe. Die Worte des Schwiegervaters hätten ihn verängstigt und ihn dazu bewegt, die Schuldanerkennung zu unterzeich- nen. Die Handlung des Schwiegervaters stelle eine qualifizierte Erpres- sungshandlung dar und sei am Wohnort in St. Gallen am Telefon erfolgt. Die Handlungen der Schwiegermutter seien nicht als Erpressung, sondern lediglich als versuchte Nötigung und Freiheitsberaubung zu qualifizieren (act. 4, S. 2).
E. 4.1 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB).
E. 4.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die weite Umschrei- bung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe- standsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB ei- ner zusätzlichen, besonderen Begründung. Unrechtmässig ist eine Nöti- gung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 16; 122 IV 322 E. 2a S. 326; je m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 3 StGB).
Anders als beim Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ergibt sich bei Art. 156 StGB die Rechtswidrigkeit grundsätzlich bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren, um
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dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2 m.w.H.). Anerken- nen einer nicht bestehenden Schuld stellt eine solche schädigende Vermö- gensdisposition dar (BGE 74 IV 92 E. 2 S. 94). Der Vermögensvorteil muss unrechtmässig sein. Hat der Täter darauf einen Anspruch, so liegt höchs- tens Nötigung vor (TRECHSEL/CAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 156 N. 10).
E. 4.4 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen; Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäter- schaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Die- ser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mit- täter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der ge- meinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Be- teiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 399 f. mit weiteren Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung).
E. 5.1 Der Geschädigte gab anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2019 unter anderem an, am 5. August 2018 in die ehemalige gemeinsame Wohnung in Zürich gefahren zu sein, um seine Kleider abzuholen. In der Wohnung sei nebst seiner Ex-Ehefrau die Schwiegermutter anwesend gewesen. Plötz- lich habe die Schwiegermutter die Eingangstüre geschlossen und den Schlüssel entfernt. Sie habe ihn aufgefordert die Schlüssel der Wohnung zurückzugeben und sich ins Wohnzimmer zu begeben, was er getan habe. Die Schwiegermutter habe von ihm die Unterzeichnung von Dokumenten verlangt, was er jedoch verweigert habe. Auch nachdem die Schwiegermut- ter ihn mit der Hand auf die Seite des Kopfes geschlagen habe, habe er sich geweigert, die Dokumente zu unterschreiben. Daraufhin habe die Schwiegermutter ihren Ehemann angerufen und dieser habe gesagt, er werde den Geschädigten «aufschlitzen», wenn er nicht unterschreibe. Der
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Geschädigte habe dies gehört, weil das Telefon auf Lautsprecher gestellt gewesen sei. Der Geschädigte gab an, danach verängstigt und durchei- nander gewesen zu sein. Er habe gezittert, habe keinen klaren Kopf mehr gehabt und habe nur noch die Wohnung verlassen wollen. Zu diesem Zeit- punkt habe er noch nicht unterschrieben. Erst danach habe er gesehen, dass auf dem Blatt CHF 70‘000.-- geschrieben gewesen sei, woraufhin er die Schwiegermutter gefragt habe, was diese Summe zu bedeuten habe. Sie habe ihm gesagt, es handle sich um den Betrag, den sie [die Schwie- gereltern] zur Hochzeit beigetragen hätten. Woraufhin er der Schwieger- mutter geantwortet habe, dass sie [die Schwiegereltern] dies auf freiwilliger Basis getan hätten und niemand dies von ihnen verlangt hätte. Daraufhin habe seine Ex-Ehefrau den Betrag von CHF 70‘000.-- auf CHF 40‘000.-- korrigiert. Als er gesagt habe, dass er ihnen nichts schulde, habe er von der Schwiegermutter wieder einen Schlag auf den Kopf bekommen. Da- nach habe er das Dokument unterzeichnet. Weiter gab der Geschädigte an, dass der Schwiegervater während der ganzen Zeit auf Lautsprecher am Telefon zugeschaltet gewesen sei (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Ein- vernahme des Geschädigten vom 24. Juni 2019).
Anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2019 gab der Geschädigte zu Protokoll, dass er nach dem Telefonat mit dem Schwiegervater so verängs- tigt gewesen sei, dass er die Formulare unterschrieben habe. Nach deren Unterzeichnung habe er die Wohnung verlassen können. Weiter gab er zu Protokoll, dass der Vorfall vom 5. Dezember 2018 in der Wohnung ca. 30 Minuten oder sogar länger gedauert habe (Verfahrensakten BE, unpagi- niert, Einvernahme des Geschädigten 25. Oktober 2019).
E. 5.2 Die Schwiegereltern bestritten gegenüber der Polizei, den Geschädigten bedroht, genötigt oder sonst wie unter Druck gesetzt zu haben. Er habe sämtliche Dokumente freiwillig unterzeichnet. Beide gaben an, dass die Schwiegermutter den Geschädigten lediglich anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung vom 3. Dezember 2018 bei ihnen zu Hause auf die Wange geschlagen habe. Der Schwiegervater gab zu, den Geschädigte am
3. Dezember 2018 mit einem Holzstab aus einer Pflanze auf die Hand ge- schlagen zu haben, als dieser gegen die Schwiegermutter die Hand erho- ben habe. Bezüglich des geschuldeten Betrages gab die Schwiegermutter an, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Heirat keinen Job gehabt ha- be, weshalb sie [die Schwiegereltern] gesagt hätten, dass sie sämtliche Hochzeitskosten übernehmen würden. Sie hätten vereinbart, dass der Ge- schädigte ihnen die Hälfte der Kosten zurückbezahle, wenn er wieder ar- beite. Aufgrund der Trennung hätten sie diesbezüglich ein Formular aufge- setzt und dem Geschädigten am 5. August 2018 zur Unterzeichnung vorge-
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legt. Er sei ihnen zwar CHF 50‘000.-- schuldig, sie hätten sich in Zürich je- doch auf CHF 40‘000.-- einigen können. Weiter gab die Schwiegermutter an, dass die Wohnung im Kanton Zürich zwar abgeschlossen, der Schlüs- sel jedoch in der Tür gesteckt habe (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Ein- vernahmen der Schwiegereltern vom 11. August 2019).
E. 5.3 Die Ex-Ehefrau stritt ebenfalls ab, dass ihr Vater gegenüber dem Geschä- digten Drohungen am Telefon ausgesprochen haben soll. Hingegen bestä- tigte sie, dass sie sich in Zürich auf einen Betrag von CHF 40‘000.-- geei- nigt hätten (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Einvernahmen der Ex- Ehefrau vom 23. Dezember 2019).
E. 5.4 Die vom Geschädigten erhobenen Vorwürfe, ihn mit dem Tod bedroht zu haben, um ihn unter anderem zur Unterzeichnung einer Schuldanerken- nung im Umfang von Fr. 40‘000.-- zu bewegen, werden von den Beschul- digten vollumfänglich bestritten. Der mutmasslich Geschädigte bestreitet hingegen, den Schwiegereltern den von ihnen verlangten Betrag an die Hochzeitskosten zu schulden. Somit liegt eine «Aussage gegen Aussage»- Konstellation vor. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist vom für die Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen. Mithin ist gestützt auf die vom Geschä- digten gemachten Aussagen anzunehmen, dass die Schwiegermutter den Geschädigten geschlagen und der Schwiegervater ihn mit dem Tode ge- droht hat, um ihn zur Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld zu be- wegen.
E. 5.5 Die am 24. Juni 2019 gemachte Aussage des Geschädigten deutet darauf- hin, dass die Handlungen der Schwiegereltern als eine Einheit zu betrach- ten sind. Soweit ersichtlich, wussten die Schwiegereltern, dass der Ge- schädigte am 5. August 2018 in die ehemalige Wohnung im Kanton Zürich kommen werde, um seine Kleider abzuholen. Mit Blick auf dieses Treffen hatte die Ex-Ehefrau bzw. die Schwiegereltern die vom Geschädigten zu unterzeichnenden Dokumente vorbereitet. Nachdem das Festhalten und Ohrfeigen des Geschädigten nicht zum gewünschten Erfolg, d.h. der Un- terzeichnung der Schuldanerkennung geführt hatte, holte sich die Schwie- germutter die telefonische Unterstützung durch den Schwiegervater. Laut der Aussage des Geschädigten sprach dieser ihm gegenüber Todesdro- hungen aus, sodass er verängstigt gewesen sei. Somit hatten die Schwie- gereltern ein gemeinsames Ziel verfolgt, namentlich die Unterzeichnung der Schuldanerkennung, und wirkten gemeinsam auf den Geschädigten als Mittäter ein. Den Angaben des Geschädigten zufolge war der Schwiegerva- ter während der gesamten Zeit auf Lautsprecher gestellt und konnte das
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Gespräch zwischen dem Geschädigten und der Schwiegermutter bzw. Ex- Ehefrau verfolgen. Aus diesem Grund ist von einem gemeinsamen Einwir- ken der Schwiegereltern auf den Geschädigten auszugehen. Indem die Schwiegermutter nach der mutmasslich ausgesprochenen Todesdrohung den Ehemann auf Lautsprecher behielt und weiterhin auf der Unterzeich- nung der Schuldanerkennung bestand, hat sie den Vorsatz des Eheman- nes allenfalls nachträglich zu eigen gemacht. Bei diesem Ergebnis kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Geschädigte die Schuld- anerkennung im Anschluss an die Todesdrohung seitens des Schwiegerva- ters oder erst daraufhin erfolgten Schlag auf den Kopf durch die Schwie- germutter unterzeichnet hat, dahingestellt bleiben. Demgemäss ist von ei- ner qualifizierten Erpressung auszugehen, die teilweise im Kanton Zürich und teilweise im Kanton St. Gallen erfolgt ist.
E. 5.6 Da die qualifizierte Erpressung in zwei verschiedenen Kantonen stattge- funden hat, wäre der Gerichtsstand anhand des Ortes zu bestimmen, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. supra E. 2.2). Indes sind die ersten Verfolgungshandlungen lediglich im Kanton Bern erfolgt, dessen Unzuständigkeit vorliegend ausser Frage steht. Unter diesen Umständen ist auf den Ort abzustellen, an dem die Straftat zu Ende geführt worden ist (BGE 121 IV 38 E. 2c und 2d S. 40). Der Geschädigte unterzeichnete die Schuldanerkennung im Kanton Zürich, mithin ist der Er- folg der qualifizierten Erpressung im Kanton Zürich eingetreten. Somit ist der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Be- schuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delik- te zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 7 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 23. Juli 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BG.2020.19
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Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend «Geschädigter») zeigte am 14. Juni 2019 bei der Kantons- polizei Bern seine Schwiegereltern, B. (nachfolgend «Schwiegervater») und C. (nachfolgend «Schwiegermutter»), sowie seine Ex-Ehefrau, D. (nachfol- gend «Ex-Frau»), wegen Erpressung, Urkundenfälschung, einfacher Kör- perverletzung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten an. Der Geschädigte beschuldigt die Schwiegereltern unter anderem, ihn am 5. August 2018 er- presst, bedroht, genötigt und tätlich angegriffen zu haben. Namentlich soll ihn die Schwiegermutter in der Wohnung im Kanton Zürich eingeschlossen und mehrfach geohrfeigt haben, um ihn zur Unterzeichnung einer Schuld- anerkennung betreffend die Hochzeitskosten zu bewegen. Nachdem die Schwiegermutter keinen Erfolg gehabt habe, habe sie ihren Ehemann an- gerufen, der den Geschädigten von St. Gallen aus am Telefon mit dem Tod gedroht habe. Schliesslich habe er die Schuldanerkennung unterzeichnet (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom
7. Januar 2020).
B. Die Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «GStA BE») vom 31. Januar 2020 betreffend die Verfahrensübernahme lehnte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 8. April 2020 ab (act. 1.1, 1.2). Die in der Folge gestellte Anfrage um Verfahrensübernahme der GStA BE vom 16. April 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft St. Gallen (nachfolgend «StA SG ») am 28. April 2020 ab (act. 1.3, 1.4). Daraufhin ge- langte die GStA BE am 29. April 2020 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») und die StA SG (act. 1.5). Beide lehnten die Anfrage um Verfahrensübernahme mit Schreiben vom 30. April und 27. Mai 2020 ab (act. 1.6, 1.7).
C. Mit Gesuch vom 10. Juni 2020 gelangte die GStA BE an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter die Behörden des Kantons St. Gallen, seien zur Verfol- gung und Beurteilung aller Straftaten der eingangs erwähnten Beschuldig- ten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
D. Der Kanton St. Gallen teilte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Juni 2020 mit, dass er sich der Meinung des Kantons Bern vollumfänglich anschliesse und der Kanton Zürich zur Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten für zuständig zu erklären sei (act. 3). Die Eingabe vom 18. Juni 2020, mit wel-
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cher die OStA ZH zum Gesuch Stellung nahm und ausführte, dass sie den Kanton St. Gallen als zuständig erachte, wurde den beteiligten Kantonen am 23. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 4, 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen An- lass.
2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshand- lungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausfüh- rungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).
2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter. Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an ver- schiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämt- licher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Straf- drohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfol- gungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zu-
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erst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshand- lungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).
2.3 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstige- ren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.10 vom 10. Juni 2014 E. 2.1).
3.
3.1 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass die Verfolgung und Beurtei- lung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten nicht in die Zustän- digkeit des Gesuchstellers fällt und dass die mit der schwersten Strafe be- drohte Tat die qualifizierte Erpressung darstellt (act. 1, 3, 4). Umstritten ist hingegen, wo die qualifizierte Erpressung stattgefunden hat. Der Gesuch- steller begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Handlun- gen der Schwiegereltern als Gesamtheit (Ohrfeigen und Einsperren in der Wohnung durch die Schwiegermutter und die Drohung mit dem Tod durch den Schwiegervater) zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung als Erfolg geführt hätten. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore seien die Tat- handlungen als qualifizierte Erpressung zu werten, wobei die Handlungen teils in Zürich und teils in St. Gallen erfolgt seien (act. 1, S. 5 f.).
3.2 Der Kanton Zürich wendet dagegen ein, dass erst die massive Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben durch den Schwiegervater dafür massgebend gewesen sei, dass der Geschädigte die Schuldaner-
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kennung unterzeichnet habe. Die Worte des Schwiegervaters hätten ihn verängstigt und ihn dazu bewegt, die Schuldanerkennung zu unterzeich- nen. Die Handlung des Schwiegervaters stelle eine qualifizierte Erpres- sungshandlung dar und sei am Wohnort in St. Gallen am Telefon erfolgt. Die Handlungen der Schwiegermutter seien nicht als Erpressung, sondern lediglich als versuchte Nötigung und Freiheitsberaubung zu qualifizieren (act. 4, S. 2).
4.
4.1 Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 183 Ziff. 1 StGB).
4.2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Die weite Umschrei- bung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass nicht jedes tatbe- standsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB ei- ner zusätzlichen, besonderen Begründung. Unrechtmässig ist eine Nöti- gung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaub- ten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4 S. 16; 122 IV 322 E. 2a S. 326; je m.w.H.).
4.3 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Mona- ten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 3 StGB).
Anders als beim Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ergibt sich bei Art. 156 StGB die Rechtswidrigkeit grundsätzlich bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren, um
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dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2 m.w.H.). Anerken- nen einer nicht bestehenden Schuld stellt eine solche schädigende Vermö- gensdisposition dar (BGE 74 IV 92 E. 2 S. 94). Der Vermögensvorteil muss unrechtmässig sein. Hat der Täter darauf einen Anspruch, so liegt höchs- tens Nötigung vor (TRECHSEL/CAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 156 N. 10).
4.4 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und der über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen; Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäter- schaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Die- ser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mit- täter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der ge- meinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Be- teiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 399 f. mit weiteren Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung).
5.
5.1 Der Geschädigte gab anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2019 unter anderem an, am 5. August 2018 in die ehemalige gemeinsame Wohnung in Zürich gefahren zu sein, um seine Kleider abzuholen. In der Wohnung sei nebst seiner Ex-Ehefrau die Schwiegermutter anwesend gewesen. Plötz- lich habe die Schwiegermutter die Eingangstüre geschlossen und den Schlüssel entfernt. Sie habe ihn aufgefordert die Schlüssel der Wohnung zurückzugeben und sich ins Wohnzimmer zu begeben, was er getan habe. Die Schwiegermutter habe von ihm die Unterzeichnung von Dokumenten verlangt, was er jedoch verweigert habe. Auch nachdem die Schwiegermut- ter ihn mit der Hand auf die Seite des Kopfes geschlagen habe, habe er sich geweigert, die Dokumente zu unterschreiben. Daraufhin habe die Schwiegermutter ihren Ehemann angerufen und dieser habe gesagt, er werde den Geschädigten «aufschlitzen», wenn er nicht unterschreibe. Der
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Geschädigte habe dies gehört, weil das Telefon auf Lautsprecher gestellt gewesen sei. Der Geschädigte gab an, danach verängstigt und durchei- nander gewesen zu sein. Er habe gezittert, habe keinen klaren Kopf mehr gehabt und habe nur noch die Wohnung verlassen wollen. Zu diesem Zeit- punkt habe er noch nicht unterschrieben. Erst danach habe er gesehen, dass auf dem Blatt CHF 70‘000.-- geschrieben gewesen sei, woraufhin er die Schwiegermutter gefragt habe, was diese Summe zu bedeuten habe. Sie habe ihm gesagt, es handle sich um den Betrag, den sie [die Schwie- gereltern] zur Hochzeit beigetragen hätten. Woraufhin er der Schwieger- mutter geantwortet habe, dass sie [die Schwiegereltern] dies auf freiwilliger Basis getan hätten und niemand dies von ihnen verlangt hätte. Daraufhin habe seine Ex-Ehefrau den Betrag von CHF 70‘000.-- auf CHF 40‘000.-- korrigiert. Als er gesagt habe, dass er ihnen nichts schulde, habe er von der Schwiegermutter wieder einen Schlag auf den Kopf bekommen. Da- nach habe er das Dokument unterzeichnet. Weiter gab der Geschädigte an, dass der Schwiegervater während der ganzen Zeit auf Lautsprecher am Telefon zugeschaltet gewesen sei (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Ein- vernahme des Geschädigten vom 24. Juni 2019).
Anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2019 gab der Geschädigte zu Protokoll, dass er nach dem Telefonat mit dem Schwiegervater so verängs- tigt gewesen sei, dass er die Formulare unterschrieben habe. Nach deren Unterzeichnung habe er die Wohnung verlassen können. Weiter gab er zu Protokoll, dass der Vorfall vom 5. Dezember 2018 in der Wohnung ca. 30 Minuten oder sogar länger gedauert habe (Verfahrensakten BE, unpagi- niert, Einvernahme des Geschädigten 25. Oktober 2019).
5.2 Die Schwiegereltern bestritten gegenüber der Polizei, den Geschädigten bedroht, genötigt oder sonst wie unter Druck gesetzt zu haben. Er habe sämtliche Dokumente freiwillig unterzeichnet. Beide gaben an, dass die Schwiegermutter den Geschädigten lediglich anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung vom 3. Dezember 2018 bei ihnen zu Hause auf die Wange geschlagen habe. Der Schwiegervater gab zu, den Geschädigte am
3. Dezember 2018 mit einem Holzstab aus einer Pflanze auf die Hand ge- schlagen zu haben, als dieser gegen die Schwiegermutter die Hand erho- ben habe. Bezüglich des geschuldeten Betrages gab die Schwiegermutter an, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt der Heirat keinen Job gehabt ha- be, weshalb sie [die Schwiegereltern] gesagt hätten, dass sie sämtliche Hochzeitskosten übernehmen würden. Sie hätten vereinbart, dass der Ge- schädigte ihnen die Hälfte der Kosten zurückbezahle, wenn er wieder ar- beite. Aufgrund der Trennung hätten sie diesbezüglich ein Formular aufge- setzt und dem Geschädigten am 5. August 2018 zur Unterzeichnung vorge-
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legt. Er sei ihnen zwar CHF 50‘000.-- schuldig, sie hätten sich in Zürich je- doch auf CHF 40‘000.-- einigen können. Weiter gab die Schwiegermutter an, dass die Wohnung im Kanton Zürich zwar abgeschlossen, der Schlüs- sel jedoch in der Tür gesteckt habe (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Ein- vernahmen der Schwiegereltern vom 11. August 2019).
5.3 Die Ex-Ehefrau stritt ebenfalls ab, dass ihr Vater gegenüber dem Geschä- digten Drohungen am Telefon ausgesprochen haben soll. Hingegen bestä- tigte sie, dass sie sich in Zürich auf einen Betrag von CHF 40‘000.-- geei- nigt hätten (Verfahrensakten BE, unpaginiert, Einvernahmen der Ex- Ehefrau vom 23. Dezember 2019).
5.4 Die vom Geschädigten erhobenen Vorwürfe, ihn mit dem Tod bedroht zu haben, um ihn unter anderem zur Unterzeichnung einer Schuldanerken- nung im Umfang von Fr. 40‘000.-- zu bewegen, werden von den Beschul- digten vollumfänglich bestritten. Der mutmasslich Geschädigte bestreitet hingegen, den Schwiegereltern den von ihnen verlangten Betrag an die Hochzeitskosten zu schulden. Somit liegt eine «Aussage gegen Aussage»- Konstellation vor. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist vom für die Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt auszugehen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen. Mithin ist gestützt auf die vom Geschä- digten gemachten Aussagen anzunehmen, dass die Schwiegermutter den Geschädigten geschlagen und der Schwiegervater ihn mit dem Tode ge- droht hat, um ihn zur Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld zu be- wegen.
5.5 Die am 24. Juni 2019 gemachte Aussage des Geschädigten deutet darauf- hin, dass die Handlungen der Schwiegereltern als eine Einheit zu betrach- ten sind. Soweit ersichtlich, wussten die Schwiegereltern, dass der Ge- schädigte am 5. August 2018 in die ehemalige Wohnung im Kanton Zürich kommen werde, um seine Kleider abzuholen. Mit Blick auf dieses Treffen hatte die Ex-Ehefrau bzw. die Schwiegereltern die vom Geschädigten zu unterzeichnenden Dokumente vorbereitet. Nachdem das Festhalten und Ohrfeigen des Geschädigten nicht zum gewünschten Erfolg, d.h. der Un- terzeichnung der Schuldanerkennung geführt hatte, holte sich die Schwie- germutter die telefonische Unterstützung durch den Schwiegervater. Laut der Aussage des Geschädigten sprach dieser ihm gegenüber Todesdro- hungen aus, sodass er verängstigt gewesen sei. Somit hatten die Schwie- gereltern ein gemeinsames Ziel verfolgt, namentlich die Unterzeichnung der Schuldanerkennung, und wirkten gemeinsam auf den Geschädigten als Mittäter ein. Den Angaben des Geschädigten zufolge war der Schwiegerva- ter während der gesamten Zeit auf Lautsprecher gestellt und konnte das
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Gespräch zwischen dem Geschädigten und der Schwiegermutter bzw. Ex- Ehefrau verfolgen. Aus diesem Grund ist von einem gemeinsamen Einwir- ken der Schwiegereltern auf den Geschädigten auszugehen. Indem die Schwiegermutter nach der mutmasslich ausgesprochenen Todesdrohung den Ehemann auf Lautsprecher behielt und weiterhin auf der Unterzeich- nung der Schuldanerkennung bestand, hat sie den Vorsatz des Eheman- nes allenfalls nachträglich zu eigen gemacht. Bei diesem Ergebnis kann die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Geschädigte die Schuld- anerkennung im Anschluss an die Todesdrohung seitens des Schwiegerva- ters oder erst daraufhin erfolgten Schlag auf den Kopf durch die Schwie- germutter unterzeichnet hat, dahingestellt bleiben. Demgemäss ist von ei- ner qualifizierten Erpressung auszugehen, die teilweise im Kanton Zürich und teilweise im Kanton St. Gallen erfolgt ist.
5.6 Da die qualifizierte Erpressung in zwei verschiedenen Kantonen stattge- funden hat, wäre der Gerichtsstand anhand des Ortes zu bestimmen, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. supra E. 2.2). Indes sind die ersten Verfolgungshandlungen lediglich im Kanton Bern erfolgt, dessen Unzuständigkeit vorliegend ausser Frage steht. Unter diesen Umständen ist auf den Ort abzustellen, an dem die Straftat zu Ende geführt worden ist (BGE 121 IV 38 E. 2c und 2d S. 40). Der Geschädigte unterzeichnete die Schuldanerkennung im Kanton Zürich, mithin ist der Er- folg der qualifizierten Erpressung im Kanton Zürich eingetreten. Somit ist der Kanton Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Be- schuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
6. Nach dem Gesagten ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delik- te zu verfolgen und zu beurteilen.
7. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und ver- pflichtet, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 23. Juli 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.