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BG.2025.2

Bundesstrafgericht · 2025-05-09 · Deutsch CH

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. A. und B. waren ein Paar und aus der Beziehung bzw. deren Ende resultiert im Wesentlichen der folgende Konflikt. Auf der einen Seite gibt A. an, dass sie B. Ende Dezember 2023 mitgeteilt habe, sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben, und dass sie seither nicht mehr reagiert habe (Verfahrensak- ten BE, Einvernahme vom 10. April 2024, S. 7). Auf der anderen Seite gibt B. unter anderem an, dass A. zu Beginn «Love Bombing» betrieben und er sich dummerweise in sie verliebt habe. Er werde mit ihr Kontakt aufnehmen, bis sie ihn verstehe und sie verstehe, dass man ihn nicht einfach «ghosten» könne. Er habe alles für sie gemacht. Er sei das Opfer (Verfahrensakten BE, Einvernahme vom 24. Mai 2024, S. 4 und 9).

Die verschiedenen Versuche seitens des im Kanton Waadt wohnhaften B. um «Kontaktaufnahme» mit der grundsätzlich im Kanton Bern wohnhaften und sich teilweise sich bei ihrem neuen Freund C. in Z. (FR) aufhaltenden A. haben zusammen den weiteren in diesem Rahmen erfolgten Handlungen von B. zu je einem Strafverfahren in den Kantonen Bern und Freiburg geführt (zu den konkreten Sachverhaltsvorwürfen im Einzelnen s. Anzeigerapporte samt Beilagen in Verfahrensakten BE und FR).

B. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juli 2024 (Verfahrensakten BE) werden B. 10 Delikte zu Lasten der Geschädigten A. und deren Mutter D. vorgeworfen: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Juli 2024 (Verfahrensakten BE) werden B. zu- sätzlich folgende Delikte, zum Teil zu Lasten des Geschädigten E., Ehemann von D., vorgeworfen: Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Führen ei- nes Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Aus- weises im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 10 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Ausgangspunkt für die Meldung vom 8. März 2024 bei der Kantonspolizei Bern war der von A. und D. geschilderte Vorfall, wonach B. an diesem Tag trotz polizeilicher Fernhalteverfügung und unbefristeten Hausverbots das Haus in Y. (BE) betreten, D. tätlich angegriffen und unrechtmässig die

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Mobiltelefone von D. und A. entwendet haben soll. Anlässlich ihrer Einver- nahme vom 10. April 2024 schilderte A. weitere Vorfälle mit B. Sie sagte gegenüber der Kantonspolizei Bern ausserdem aus, sie sei Künstlerin und male Bilder. Sie habe einer Kollegin ihre Bilder zur Ausstellung in einer Ga- lerie in Miami geschickt. Diese Kollegin habe sie angeschrieben, als ihr Natel in den Händen von B. gewesen sei, und ihr mitgeteilt, dass ein Interessent etwas von A. gemalt haben wolle. In solchen Fällen erstelle sie zuerst eine Skizze, die zum Voraus zu 50 % angezahlt werden müsse. Da B. und nicht sie mit ihrer Kollegin in Kontakt gewesen sei, was diese nicht gewusst habe, und er die Vorgehensweise mit der Skizzenerstellung nicht gekannt habe, habe er ihrer Kollegin seine Bankdaten zwecks Überweisung geschickt. Er habe ihr täglich «Druck gemacht», dass er endlich das Geld möchte. Ihrer Kollegin sei dies etwas eigenartig vorgekommen und habe zuerst nicht rea- giert. Über Instagram habe sie der Kollegin die ganze Angelegenheit erklärt und es sei zu keiner Geldüberweisung gekommen. Sie verkaufe im Moment noch keine Bilder. Sie lebe von der Sozialhilfe (Verfahrensakten BE, Einver- nahmeprotokoll A. S. 4 f.).

C. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 5. Juni 2024 (Verfahrensakten FR) werden B. namentlich Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB), Nöti- gung (Art. 181 StGB), grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), Beschimp- fung (Art. 177 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vorge- worfen. Zusammengefasst soll B. am 29. April 2024 in Z. (FR) und auf der Autobahn A12 zwischen Z. (BE) und X. (FR) mehrere gefährliche Fahrmanöver began- gen haben, während er mit seinem Fahrzeug «völlig hysterisch und ausser» sich jenem seiner Ex-Freundin A. und deren Freund C. gefolgt sei. Unter anderem habe er waghalsige Überholmanöver durchgeführt, sei mit über- höhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand gefahren, habe grundlos gebremst, habe die Autobahnausfahrt versperrt, indem er auf der Notfall- und Ausfahrtsspur gefahren sei und so getan habe, als ob er das verfolgte Fahrzeug habe rammen wollen (Verfahrensakten FR).

D. Im Kanton Wallis ist B. wegen Überschreitens der Geschwindigkeit ausser- orts um mehr als 29 km/h am 7. September 2024 in W. angezeigt worden (Verfahrensakten BE).

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Mit Übernahmeverfügung vom 20. September 2024 übernahm die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern das bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis geführte Verfahren gegen B. wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 90 Abs. 2 SVG), mit der Begründung, die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (versuchter Betrug) sei im Kanton Bern begangen wor- den und werde von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfolgt (Verfah- rensakten BE).

E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Über- nahme ihres Verfahrens gegen B. (act. 1.1).

Zur Begründung führte sie aus, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mitteland, sei bereits ein Verfahren hängig und der Kan- tons Bern gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO zuständig (act. 1.1 S. 1).

F. Mit Antwortschreiben vom 8. November 2024 (Rückweisung) lehnte die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ihre Zuständigkeit ab (act. 1.2) und ersuchte mit separatem Schreiben vom gleichen Tag (Gerichtsstands- anfrage) den Kanton Freiburg um Übernahme des bernischen Verfahrens (act. 1.3).

Zur Begründung führte sie aus, die mit der schwersten Strafe bedrohten Ta- ten seien im Kanton Freiburg begangen worden. Sodann wies sie darauf hin, dass der versuchte Betrug entweder am Wohnort von B. im Kanton Waadt oder in Z. (FR) begangen worden sei (act. 1.2 S. 2).

G. Mit einem ersten Schreiben vom 29. November 2024 lehnte die Staatsan- waltschaft des Kantons Freiburg eine Verfahrensübernahme ab (act. 1.4) und ersuchte mit einem zweiten Schreiben vom gleichen Tag die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern erneut um Übernahme des freiburgi- schen Verfahrens (act. 1.5).

Zur Begründung führte sie aus, es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die mit Hilfe eines Mobiltelefons begangenen Betrugshandlungen im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt ereignet hätten (act. 1.4/1.5 S. 1).

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H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 gelangte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustau- sches an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg mit dem Ersuchen um Anerkennung der Zuständigkeit (act. 1.6).

Zur Begründung führte sie aus, es könne grundsätzlich offenbleiben, wo der im Kanton Bern zur Anzeige gebrachte Betrug begangen worden sei, zumal es sich hierbei nur um einen Versuch handle, welcher gerichtsstandsrecht- lich als weniger schwer gelte. Sie fügte an, dass keinerlei Anhaltspunkte da- für bestehen würden, der versuchte Betrug sei im Kanton Bern begangen worden. Sie hielt zusammenfassend fest, die mit der schwersten Strafe be- gangenen Taten seien im Kanton Freiburg begangen worden (act. 1.6 S. 2).

I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg lehnte mit Schreiben vom

9. Januar 2025 ihre Zuständigkeit ab (act. 1.7).

Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO aus, dass B. im Kanton Bern und Freiburg Delikte mit gleicher Strafdrohung vor- geworfen würden und die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern er- folgt seien. Sie erklärte, dass einem grossen Teil der Lehre zufolge sich die schwerste Tat nach der abstrakten Strafdrohung richte ohne Berücksichti- gung von erschwerenden oder mildernden Umständen. Gewisse Autoren würden sogar die Berücksichtigung des Versuchs als Verletzung des Prin- zips erachten, wonach ausschliesslich der abstrakte Strafrahmen zu berück- sichtigen sei (act. 1.7 S. 2).

J. Mit Gesuch vom 17. Januar 2025 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung von B. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 2).

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, nach der bundesstrafgericht- lichen Rechtsprechung sei der Privilegierungsgrund des Versuchs zu beach- ten und dementsprechend seien die schwersten Taten im gerichtsstands- rechtlichen Sinne im Kanton Freiburg verübt worden. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO erscheine daher die Zuständigkeit des Kantons Freiburg für B. als gegeben (act. 1 S. 5).

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K. Mit Gesuchsantwort vom 27. Januar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Abweisung des Gesuchs (act. 3). Es seien die Be- hörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung von B. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 2).

Zur Begründung verweist sie auf einen grossen Teil der Lehre, wonach sich die schwerste Tat nach der abstrakten Strafdrohung richte ohne Berücksich- tigung von erschwerenden oder mildernden Umständen. Gewisse Autoren würden sogar die Berücksichtigung des Versuchs als Verletzung des Prin- zips erachten, wonach ausschliesslich der abstrakte Strafrahmen zu berück- sichtigen sei. Sie führt aus, nach dem Wortlaut von Art. 22 StGB «kann» der Richter die Strafe mildern, muss aber nicht. Vor diesem Hintergrund sei der Versuch bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht entscheidend (act. 3 S. 2).

L. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern auf eine Gesuchsreplik (act. 5), worüber die Staats- anwaltschaft des Kantons Freiburg mit Schreiben vom 5. Februar 2025 informiert wurde (act. 6).

M. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO

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i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten

E. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 2. Satz StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- schen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO).

E. 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (an Stelle vieler zuletzt Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.2; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.1; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 bzw. BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1 in Übernahme der Praxis zu den Gerichtsstandsregeln gemäss aArt. 340 ff. StGB nach Einführung der schweizerischen

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Strafprozessordnung). Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuches grundsätzlich zu beachten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.2; BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.3; BG.2022.25 vom 2. No- vember 2022 E. 2.1; wie schon vor Einführung der schweizerischen Straf- prozessordnung Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom

12. Mai 2004 E. 1.2 in fine und BG.2008.15 vom 26. September 2008 E. 2.3; vgl. auch BGE 75 IV 94). Versuchte Einzeltaten eines gewerbsmässigen oder bandenmässigen Delikts wiegen demgegenüber gleich schwer wie die vollendeten (an Stelle vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1).

E. 2.3 Vorliegend ist streitig, ob das schwerste der im Kanton Bern zur Anzeige gebrachte Delikte, der versuchte Betrug, gerichtsstandsrechtlich leichter wiegt als die Gefährdung des Lebens bzw. die Störung des öffentlichen Ver- kehrs, die schwersten im Kanton Freiburg verfolgten Delikte. Während der Kanton Bern mit Hinweis auf die Praxis des Bundesstrafgerichts die Auffas- sung vertritt, der versuchte Betrug wiege leichter, geht der Kanton Freiburg mit Hinweis auf die überwiegende Lehre davon aus, dass der Versuch inso- fern irrelevant ist: Die abstrakte Strafdrohung sei in allen Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, weil die Strafmilderung beim Versuch fakultativ sei und deshalb auch beim versuchten Betrug die Strafdrohung bis fünf Jahre reiche. In rechtlicher Hinsicht ist unstreitig, dass alle drei Delikte für den Grundtat- bestand Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehen und dass die Strafmilderung für die bloss versuchte Tat gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB fakultativ ist. Bei, wie vorliegend, identischer Maximalstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts und der damaligen Anklage- kammer des Bundesgerichts auf das Delikt mit der höheren Minimalstrafe abzustellen (vgl. BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.3, m.w.H.). Diese Argumentation geht auf den alten Leitentscheid des Bundesgerichts zurück, der sich auch für den Versuch am abstrakten Strafrahmen orientiert, jedoch integral, und nicht nur an der Höchststrafe: «Wer ein Verbrechen bloss zu begehen versucht, kann zwar mit der gleichen Strafe belegt werden wie der, der es vollendet. Das Gesetz ermächtigt aber den Richter, den für das voll- endete Delikt angedrohten Rahmen zu unterschreiten (Art. 22 StGB). Die Zulässigkeit dieser Milderung macht die Strafdrohung für den Versuch weni- ger schwer» (BGE 75 IV 94).

Der Kanton Fribourg verkennt dieses Argument, wenn er damit argumentiert, dass der versuchte Betrug in abstrakter Betrachtung mit derselben Strafe

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bedroht sei wie der vollendete und eine Strafmilderung nur fakultativ sei (act. 3). Damit ist an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach die aus- schliesslich versuchte Begehung eines bestimmten Delikts bei der Prüfung und dem Vergleich der gerichtsstandsrechtlich relevanten Strafdrohungen zu berücksichtigen ist.

In diesem Sinne wurden die schwersten Delikte im Kanton Freiburg began- gen. Entsprechend kommt vorliegend Satz 1 von Art. 34 Abs. 1 StPO zum Tragen und die Anwendung von Satz 2 fällt ausser Betracht.

E. 3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

E. 4 Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Dispositiv
  1. Die Strafbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die B. zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON FREIBURG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BG.2025.2

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Sachverhalt:

A. A. und B. waren ein Paar und aus der Beziehung bzw. deren Ende resultiert im Wesentlichen der folgende Konflikt. Auf der einen Seite gibt A. an, dass sie B. Ende Dezember 2023 mitgeteilt habe, sie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben, und dass sie seither nicht mehr reagiert habe (Verfahrensak- ten BE, Einvernahme vom 10. April 2024, S. 7). Auf der anderen Seite gibt B. unter anderem an, dass A. zu Beginn «Love Bombing» betrieben und er sich dummerweise in sie verliebt habe. Er werde mit ihr Kontakt aufnehmen, bis sie ihn verstehe und sie verstehe, dass man ihn nicht einfach «ghosten» könne. Er habe alles für sie gemacht. Er sei das Opfer (Verfahrensakten BE, Einvernahme vom 24. Mai 2024, S. 4 und 9).

Die verschiedenen Versuche seitens des im Kanton Waadt wohnhaften B. um «Kontaktaufnahme» mit der grundsätzlich im Kanton Bern wohnhaften und sich teilweise sich bei ihrem neuen Freund C. in Z. (FR) aufhaltenden A. haben zusammen den weiteren in diesem Rahmen erfolgten Handlungen von B. zu je einem Strafverfahren in den Kantonen Bern und Freiburg geführt (zu den konkreten Sachverhaltsvorwürfen im Einzelnen s. Anzeigerapporte samt Beilagen in Verfahrensakten BE und FR).

B. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juli 2024 (Verfahrensakten BE) werden B. 10 Delikte zu Lasten der Geschädigten A. und deren Mutter D. vorgeworfen: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Juli 2024 (Verfahrensakten BE) werden B. zu- sätzlich folgende Delikte, zum Teil zu Lasten des Geschädigten E., Ehemann von D., vorgeworfen: Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB), Führen ei- nes Motofahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Aus- weises im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 10 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Ausgangspunkt für die Meldung vom 8. März 2024 bei der Kantonspolizei Bern war der von A. und D. geschilderte Vorfall, wonach B. an diesem Tag trotz polizeilicher Fernhalteverfügung und unbefristeten Hausverbots das Haus in Y. (BE) betreten, D. tätlich angegriffen und unrechtmässig die

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Mobiltelefone von D. und A. entwendet haben soll. Anlässlich ihrer Einver- nahme vom 10. April 2024 schilderte A. weitere Vorfälle mit B. Sie sagte gegenüber der Kantonspolizei Bern ausserdem aus, sie sei Künstlerin und male Bilder. Sie habe einer Kollegin ihre Bilder zur Ausstellung in einer Ga- lerie in Miami geschickt. Diese Kollegin habe sie angeschrieben, als ihr Natel in den Händen von B. gewesen sei, und ihr mitgeteilt, dass ein Interessent etwas von A. gemalt haben wolle. In solchen Fällen erstelle sie zuerst eine Skizze, die zum Voraus zu 50 % angezahlt werden müsse. Da B. und nicht sie mit ihrer Kollegin in Kontakt gewesen sei, was diese nicht gewusst habe, und er die Vorgehensweise mit der Skizzenerstellung nicht gekannt habe, habe er ihrer Kollegin seine Bankdaten zwecks Überweisung geschickt. Er habe ihr täglich «Druck gemacht», dass er endlich das Geld möchte. Ihrer Kollegin sei dies etwas eigenartig vorgekommen und habe zuerst nicht rea- giert. Über Instagram habe sie der Kollegin die ganze Angelegenheit erklärt und es sei zu keiner Geldüberweisung gekommen. Sie verkaufe im Moment noch keine Bilder. Sie lebe von der Sozialhilfe (Verfahrensakten BE, Einver- nahmeprotokoll A. S. 4 f.).

C. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 5. Juni 2024 (Verfahrensakten FR) werden B. namentlich Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB), Nöti- gung (Art. 181 StGB), grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), Beschimp- fung (Art. 177 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) vorge- worfen. Zusammengefasst soll B. am 29. April 2024 in Z. (FR) und auf der Autobahn A12 zwischen Z. (BE) und X. (FR) mehrere gefährliche Fahrmanöver began- gen haben, während er mit seinem Fahrzeug «völlig hysterisch und ausser» sich jenem seiner Ex-Freundin A. und deren Freund C. gefolgt sei. Unter anderem habe er waghalsige Überholmanöver durchgeführt, sei mit über- höhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand gefahren, habe grundlos gebremst, habe die Autobahnausfahrt versperrt, indem er auf der Notfall- und Ausfahrtsspur gefahren sei und so getan habe, als ob er das verfolgte Fahrzeug habe rammen wollen (Verfahrensakten FR).

D. Im Kanton Wallis ist B. wegen Überschreitens der Geschwindigkeit ausser- orts um mehr als 29 km/h am 7. September 2024 in W. angezeigt worden (Verfahrensakten BE).

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Mit Übernahmeverfügung vom 20. September 2024 übernahm die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern das bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis geführte Verfahren gegen B. wegen Widerhandlungen gegen das SVG (Art. 90 Abs. 2 SVG), mit der Begründung, die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat (versuchter Betrug) sei im Kanton Bern begangen wor- den und werde von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfolgt (Verfah- rensakten BE).

E. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Über- nahme ihres Verfahrens gegen B. (act. 1.1).

Zur Begründung führte sie aus, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mitteland, sei bereits ein Verfahren hängig und der Kan- tons Bern gestützt auf Art. 34 Abs. 1 StPO zuständig (act. 1.1 S. 1).

F. Mit Antwortschreiben vom 8. November 2024 (Rückweisung) lehnte die Ge- neralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ihre Zuständigkeit ab (act. 1.2) und ersuchte mit separatem Schreiben vom gleichen Tag (Gerichtsstands- anfrage) den Kanton Freiburg um Übernahme des bernischen Verfahrens (act. 1.3).

Zur Begründung führte sie aus, die mit der schwersten Strafe bedrohten Ta- ten seien im Kanton Freiburg begangen worden. Sodann wies sie darauf hin, dass der versuchte Betrug entweder am Wohnort von B. im Kanton Waadt oder in Z. (FR) begangen worden sei (act. 1.2 S. 2).

G. Mit einem ersten Schreiben vom 29. November 2024 lehnte die Staatsan- waltschaft des Kantons Freiburg eine Verfahrensübernahme ab (act. 1.4) und ersuchte mit einem zweiten Schreiben vom gleichen Tag die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern erneut um Übernahme des freiburgi- schen Verfahrens (act. 1.5).

Zur Begründung führte sie aus, es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die mit Hilfe eines Mobiltelefons begangenen Betrugshandlungen im Kanton Freiburg oder im Kanton Waadt ereignet hätten (act. 1.4/1.5 S. 1).

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H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 gelangte die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern im Sinne eines abschliessenden Meinungsaustau- sches an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg mit dem Ersuchen um Anerkennung der Zuständigkeit (act. 1.6).

Zur Begründung führte sie aus, es könne grundsätzlich offenbleiben, wo der im Kanton Bern zur Anzeige gebrachte Betrug begangen worden sei, zumal es sich hierbei nur um einen Versuch handle, welcher gerichtsstandsrecht- lich als weniger schwer gelte. Sie fügte an, dass keinerlei Anhaltspunkte da- für bestehen würden, der versuchte Betrug sei im Kanton Bern begangen worden. Sie hielt zusammenfassend fest, die mit der schwersten Strafe be- gangenen Taten seien im Kanton Freiburg begangen worden (act. 1.6 S. 2).

I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg lehnte mit Schreiben vom

9. Januar 2025 ihre Zuständigkeit ab (act. 1.7).

Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO aus, dass B. im Kanton Bern und Freiburg Delikte mit gleicher Strafdrohung vor- geworfen würden und die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Bern er- folgt seien. Sie erklärte, dass einem grossen Teil der Lehre zufolge sich die schwerste Tat nach der abstrakten Strafdrohung richte ohne Berücksichti- gung von erschwerenden oder mildernden Umständen. Gewisse Autoren würden sogar die Berücksichtigung des Versuchs als Verletzung des Prin- zips erachten, wonach ausschliesslich der abstrakte Strafrahmen zu berück- sichtigen sei (act. 1.7 S. 2).

J. Mit Gesuch vom 17. Januar 2025 gelangt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Freiburg zur Verfolgung und Beurteilung von B. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1 S. 2).

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, nach der bundesstrafgericht- lichen Rechtsprechung sei der Privilegierungsgrund des Versuchs zu beach- ten und dementsprechend seien die schwersten Taten im gerichtsstands- rechtlichen Sinne im Kanton Freiburg verübt worden. Gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO erscheine daher die Zuständigkeit des Kantons Freiburg für B. als gegeben (act. 1 S. 5).

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K. Mit Gesuchsantwort vom 27. Januar 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Abweisung des Gesuchs (act. 3). Es seien die Be- hörden des Kantons Bern zur Verfolgung und Beurteilung von B. bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3 S. 2).

Zur Begründung verweist sie auf einen grossen Teil der Lehre, wonach sich die schwerste Tat nach der abstrakten Strafdrohung richte ohne Berücksich- tigung von erschwerenden oder mildernden Umständen. Gewisse Autoren würden sogar die Berücksichtigung des Versuchs als Verletzung des Prin- zips erachten, wonach ausschliesslich der abstrakte Strafrahmen zu berück- sichtigen sei. Sie führt aus, nach dem Wortlaut von Art. 22 StGB «kann» der Richter die Strafe mildern, muss aber nicht. Vor diesem Hintergrund sei der Versuch bei der Bestimmung des Strafrahmens nicht entscheidend (act. 3 S. 2).

L. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern auf eine Gesuchsreplik (act. 5), worüber die Staats- anwaltschaft des Kantons Freiburg mit Schreiben vom 5. Februar 2025 informiert wurde (act. 6).

M. Auf die eingereichten Akten und die Eingaben der Parteien wird, soweit er- forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Ele- mente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschie- dener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO

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i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekam- mer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwi- schen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Or- tes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO). Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 2. Satz StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 98 IV 60 E. 1 S. 62; 86 IV 222 E. 1; TPF 2021 167 E. 2.1). In der Literatur wird dieser Ort u.a. als Handlungsort (BAUMGARTNER, Die Zustän- digkeit im Strafverfahren, 2014, S. 60) oder als Ausführungsort bezeichnet (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsa- schen, 2. Aufl. 2004, N. 65). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wor- den sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2 StPO). 2.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei gleicher Strafdro- hung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungs- handlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Straf- rahmen verändern, zu berücksichtigen sind (an Stelle vieler zuletzt Be- schlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.2; BG.2024.75 vom 26. Februar 2025 E. 2.1; Beschlüsse des Bundesstrafge- richts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 bzw. BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1 in Übernahme der Praxis zu den Gerichtsstandsregeln gemäss aArt. 340 ff. StGB nach Einführung der schweizerischen

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Strafprozessordnung). Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht begangen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuches grundsätzlich zu beachten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2024.68 vom 4. März 2025 E. 2.2; BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.3; BG.2022.25 vom 2. No- vember 2022 E. 2.1; wie schon vor Einführung der schweizerischen Straf- prozessordnung Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom

12. Mai 2004 E. 1.2 in fine und BG.2008.15 vom 26. September 2008 E. 2.3; vgl. auch BGE 75 IV 94). Versuchte Einzeltaten eines gewerbsmässigen oder bandenmässigen Delikts wiegen demgegenüber gleich schwer wie die vollendeten (an Stelle vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1). 2.3 Vorliegend ist streitig, ob das schwerste der im Kanton Bern zur Anzeige gebrachte Delikte, der versuchte Betrug, gerichtsstandsrechtlich leichter wiegt als die Gefährdung des Lebens bzw. die Störung des öffentlichen Ver- kehrs, die schwersten im Kanton Freiburg verfolgten Delikte. Während der Kanton Bern mit Hinweis auf die Praxis des Bundesstrafgerichts die Auffas- sung vertritt, der versuchte Betrug wiege leichter, geht der Kanton Freiburg mit Hinweis auf die überwiegende Lehre davon aus, dass der Versuch inso- fern irrelevant ist: Die abstrakte Strafdrohung sei in allen Fällen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, weil die Strafmilderung beim Versuch fakultativ sei und deshalb auch beim versuchten Betrug die Strafdrohung bis fünf Jahre reiche. In rechtlicher Hinsicht ist unstreitig, dass alle drei Delikte für den Grundtat- bestand Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsehen und dass die Strafmilderung für die bloss versuchte Tat gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB fakultativ ist. Bei, wie vorliegend, identischer Maximalstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts und der damaligen Anklage- kammer des Bundesgerichts auf das Delikt mit der höheren Minimalstrafe abzustellen (vgl. BG.2025.1 vom 24. Januar 2025 E. 2.3, m.w.H.). Diese Argumentation geht auf den alten Leitentscheid des Bundesgerichts zurück, der sich auch für den Versuch am abstrakten Strafrahmen orientiert, jedoch integral, und nicht nur an der Höchststrafe: «Wer ein Verbrechen bloss zu begehen versucht, kann zwar mit der gleichen Strafe belegt werden wie der, der es vollendet. Das Gesetz ermächtigt aber den Richter, den für das voll- endete Delikt angedrohten Rahmen zu unterschreiten (Art. 22 StGB). Die Zulässigkeit dieser Milderung macht die Strafdrohung für den Versuch weni- ger schwer» (BGE 75 IV 94).

Der Kanton Fribourg verkennt dieses Argument, wenn er damit argumentiert, dass der versuchte Betrug in abstrakter Betrachtung mit derselben Strafe

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bedroht sei wie der vollendete und eine Strafmilderung nur fakultativ sei (act. 3). Damit ist an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach die aus- schliesslich versuchte Begehung eines bestimmten Delikts bei der Prüfung und dem Vergleich der gerichtsstandsrechtlich relevanten Strafdrohungen zu berücksichtigen ist.

In diesem Sinne wurden die schwersten Delikte im Kanton Freiburg began- gen. Entsprechend kommt vorliegend Satz 1 von Art. 34 Abs. 1 StPO zum Tragen und die Anwendung von Satz 2 fällt ausser Betracht.

3. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe- hörden des Kantons Freiburg für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Praxisgemäss ist bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten keine Ge- richtsgebühr zu erheben (TPF 2023 130 E. 5.1; vgl. schon BGE 87 IV 145).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Freiburg sind berechtigt und verpflichtet, die B. zu Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 12. Mai 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.