Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).
Sachverhalt
A. Am 9. Januar 2012 ist A. in Z. (Kanton Basel-Stadt) festgenommen worden, nachdem er – zusammen mit einem nicht ermittelten Mittäter – erfolglos versucht hatte, die Schaufensterscheibe eines Edelmetallhandelsgeschäf- tes einzuschlagen. Er wird diesbezüglich beschuldigt, einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Die polizeilichen Ermittlungen ha- ben keinen weiteren Bezug zu im Kanton Basel-Stadt verübten Delikten er- geben. Hingegen ergaben sich aus der erkennungsdienstlichen Behand- lung von A. Hinweise auf weitere Delikte in anderen Kantonen: einen ver- suchten Einbruchdiebstahl im Kanton St. Gallen vom 3. Mai 2004, einen im Kanton Luzern begangenen vollendeten Einbruchdiebstahl vom 12. Mai 2004, einen im Kanton Solothurn begangenen vollendeten Einbruchdieb- stahl vom 28./29. Juli 2004 sowie einen im Kanton Thurgau begangenen vollendeten Einbruchdiebstahl vom 1./2. Dezember 2011 (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 1 und 2).
B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt an das Untersuchungsamt Gossau und ersuchte dieses um Über- nahme des gegen A. hängigen Verfahrens. Das Untersuchungsamt Gos- sau verneinte mit Schreiben vom 10. Februar 2012 seine örtliche Zustän- digkeit. Die nachfolgend von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am
13. Februar 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern ge- richtete Anfrage auf Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens wurde am 17. Februar 2012 von der Abteilung 1 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern abgelehnt. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt am 20. Februar 2012 an den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen gerichtete Ersuchen um Übernahme des Verfahrens wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2012 vom Untersuchungsamt Gossau erneut abschlägig beantwortet (siehe hierzu Akten BS V120109 021, Rubrik All- gemeiner Teil).
C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom
2. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern, zur Straf- verfolgung des Beschuldigten A. für zuständig zu erklären (act. 1).
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In ihrer Gesuchsantwort vom 12. März 2012 schliesst die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Luzern auf Gutheissung des Hauptantrages bzw. auf Abweisung des Eventualantrages der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 4). Das Untersuchungsamt Gossau beantragt demgegenüber in seiner Gesuchsantwort vom 13. März 2012, es seien die Strafbehörden des Kan- tons Luzern zur Strafverfolgung von A. für zuständig zu erklären (act. 5). Die eingegangenen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 14. März 2012 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
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Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei in- terkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu ver- treten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Ge- richtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Be- züglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]) bzw. dem Leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamts Gossau zu (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafpro- zessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [sGS 962.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstands- rechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten, gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des be- sonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berück- sichtigen sind. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht began- gen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004, E. 1.2 in fine). Versuchte Einzeltaten eines gewerbs- mässigen Delikts wiegen demgegenüber gleich schwer wie die vollendeten (siehe im Ergebnis den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.36 vom 12. Februar 2010, E. 4; MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 4; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 34 StPO N. 7). Im Zweifelsfalle ist auf den für die beschuldigte Person schlechteren Fall abzustellen (siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts
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BG.2011.41 vom 23. Dezember 2011, E. 2.1 in fine; vgl. zum Ganzen MO- SER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 10).
E. 2.2 Vorliegend entscheidend ist die Frage, ob die drei untersuchten Delikte aus dem Jahre 2004 Teil einer gewerbsmässigen Einbruchdiebstahlserie dar- stellen.
Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und den erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Be- rufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Hand- lungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Ge- fährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlos- sen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbe- stände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116 mit Hinweis auf BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f. und BGE 116 IV 319).
E. 2.3 Die vorliegend interessierende Diebstahlserie aus dem Jahr 2004 kann un- ter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ im Lichte die- ser Umschreibung als gewerbsmässig angesehen werden. Der Beschuldig- te A. hat in der Zeitspanne vom 3. Mai bis 28./29. Juli 2004 mutmasslich mehrfach Einbruchdiebstähle begangen bzw. zu begehen versucht. Zwar kann relativierend festgehalten werden, dass es sich bei diesen über einen Zeitraum von knapp drei Monaten verübten Delikten nicht um eine Vielzahl an Einbruchdiebstählen handelt. Immerhin aber liegen die ersten beiden Delikte keine zehn Tage auseinander. Vorliegend entscheidend sind jedoch Art und Umfang der mittels der deliktischen Tätigkeit erzielten bzw. beab- sichtigten Einkünfte: so betrug der Deliktsbetrag des vollendeten Einbruch- diebstahls vom 12. Mai 2004 zum Nachteil eines Fotogeschäfts Fr. 13'509.20 (act. 4.1), derjenige des vollendeten Einbruchdiebstahls vom 28./29. Juli 2004 zum Nachteil eines Brillengeschäfts rund Fr. 40'000.-- (vgl. act. 1.1). Der versuchte Einbruchdiebstahl vom 3. Mai 2004 richtete sich zudem gegen eine Bijouterie, wo die Täterschaft versuchte, mit einem
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Vorschlaghammer das Schaufenster einzuschlagen. Anhand dieser Tatum- stände und dem offenbar angestrebten Deliktsgut (Uhren und Schmuckstü- cke), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch mit die- sem Delikt ein erheblicher Deliktsbetrag angestrebt wurde (vgl. zum Vorfall den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. Mai 2004). Angesichts der erzielten bzw. der angestrebten Deliktssummen sowie anhand der bis- herigen (Hilfsarbeiter) und aktuellen (Chauffeur und Bauarbeiter) Anstel- lungen des Beschuldigten A. in Bulgarien und der Höhe des hieraus erziel- ten Verdienstes (siehe hierzu das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt vom 9. Januar 2012), muss davon ausgegangen wer- den, dass A. mit den zumindest nach Art eines „Nebenberufes“ verübten Delikten Einkünfte anstrebte, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellten. In Berücksichtigung des bei der Ge- richtsstandsbestimmung anzuwendenden Grundsatzes „in dubio pro durio- re“ ist somit auch der in Y. (Kanton St. Gallen) lediglich versuchte Ein- bruchdiebstahl vom 3. Mai 2004 als Teil einer Serie gewerbsmässiger Diebstähle anzusehen. Das für die Bestimmung des Gerichtsstandes ent- scheidende forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt damit im Kanton St. Gallen.
E. 2.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 2 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
E. 3 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 26. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau, Gesuchsgegner
Gegenstand
Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2012.8
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 9. Januar 2012 ist A. in Z. (Kanton Basel-Stadt) festgenommen worden, nachdem er – zusammen mit einem nicht ermittelten Mittäter – erfolglos versucht hatte, die Schaufensterscheibe eines Edelmetallhandelsgeschäf- tes einzuschlagen. Er wird diesbezüglich beschuldigt, einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Die polizeilichen Ermittlungen ha- ben keinen weiteren Bezug zu im Kanton Basel-Stadt verübten Delikten er- geben. Hingegen ergaben sich aus der erkennungsdienstlichen Behand- lung von A. Hinweise auf weitere Delikte in anderen Kantonen: einen ver- suchten Einbruchdiebstahl im Kanton St. Gallen vom 3. Mai 2004, einen im Kanton Luzern begangenen vollendeten Einbruchdiebstahl vom 12. Mai 2004, einen im Kanton Solothurn begangenen vollendeten Einbruchdieb- stahl vom 28./29. Juli 2004 sowie einen im Kanton Thurgau begangenen vollendeten Einbruchdiebstahl vom 1./2. Dezember 2011 (vgl. zum Ganzen act. 1, S. 1 und 2).
B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt an das Untersuchungsamt Gossau und ersuchte dieses um Über- nahme des gegen A. hängigen Verfahrens. Das Untersuchungsamt Gos- sau verneinte mit Schreiben vom 10. Februar 2012 seine örtliche Zustän- digkeit. Die nachfolgend von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am
13. Februar 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern ge- richtete Anfrage auf Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens wurde am 17. Februar 2012 von der Abteilung 1 der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Luzern abgelehnt. Das daraufhin von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt am 20. Februar 2012 an den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen gerichtete Ersuchen um Übernahme des Verfahrens wurde mit Schreiben vom 28. Februar 2012 vom Untersuchungsamt Gossau erneut abschlägig beantwortet (siehe hierzu Akten BS V120109 021, Rubrik All- gemeiner Teil).
C. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gesuch vom
2. März 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern, zur Straf- verfolgung des Beschuldigten A. für zuständig zu erklären (act. 1).
- 3 -
In ihrer Gesuchsantwort vom 12. März 2012 schliesst die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Luzern auf Gutheissung des Hauptantrages bzw. auf Abweisung des Eventualantrages der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 4). Das Untersuchungsamt Gossau beantragt demgegenüber in seiner Gesuchsantwort vom 13. März 2012, es seien die Strafbehörden des Kan- tons Luzern zur Strafverfolgung von A. für zuständig zu erklären (act. 5). Die eingegangenen Gesuchsantworten wurden den Parteien am 14. März 2012 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Ei- nigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Be- schwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom
15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Be- hörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,
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Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist berechtigt, den Gesuchsteller bei in- terkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu ver- treten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 49 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Ge- richtspersonals und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom
27. Juni 1895 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/BS; SG 154.100]). Be- züglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Luzern (vgl. § 4 der Verordnung über die Staatsanwalt- schaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010 [SRL Nr. 275]) bzw. dem Leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamts Gossau zu (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafpro- zessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [sGS 962.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2.
2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Be- hörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedroh- te Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Die schwerste Tat im gerichtsstands- rechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten, gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des be- sonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berück- sichtigen sind. Bei Vorliegen von zwei oder mehreren mit gleichen Höchst- und Mindeststrafen bedrohten Delikten, welche teilweise versucht began- gen wurden, ist der Privilegierungsgrund des Versuchs grundsätzlich zu beachten (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 031/04 vom 12. Mai 2004, E. 1.2 in fine). Versuchte Einzeltaten eines gewerbs- mässigen Delikts wiegen demgegenüber gleich schwer wie die vollendeten (siehe im Ergebnis den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.36 vom 12. Februar 2010, E. 4; MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 4; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 34 StPO N. 7). Im Zweifelsfalle ist auf den für die beschuldigte Person schlechteren Fall abzustellen (siehe u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts
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BG.2011.41 vom 23. Dezember 2011, E. 2.1 in fine; vgl. zum Ganzen MO- SER, a.a.O., Art. 34 StPO N. 10).
2.2 Vorliegend entscheidend ist die Frage, ob die drei untersuchten Delikte aus dem Jahre 2004 Teil einer gewerbsmässigen Einbruchdiebstahlserie dar- stellen.
Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und den erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Be- rufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Hand- lungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Ge- fährlichkeit gegeben. Es ist nach wie vor notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Er- werbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlos- sen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbe- stände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c S. 116 mit Hinweis auf BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f. und BGE 116 IV 319).
2.3 Die vorliegend interessierende Diebstahlserie aus dem Jahr 2004 kann un- ter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ im Lichte die- ser Umschreibung als gewerbsmässig angesehen werden. Der Beschuldig- te A. hat in der Zeitspanne vom 3. Mai bis 28./29. Juli 2004 mutmasslich mehrfach Einbruchdiebstähle begangen bzw. zu begehen versucht. Zwar kann relativierend festgehalten werden, dass es sich bei diesen über einen Zeitraum von knapp drei Monaten verübten Delikten nicht um eine Vielzahl an Einbruchdiebstählen handelt. Immerhin aber liegen die ersten beiden Delikte keine zehn Tage auseinander. Vorliegend entscheidend sind jedoch Art und Umfang der mittels der deliktischen Tätigkeit erzielten bzw. beab- sichtigten Einkünfte: so betrug der Deliktsbetrag des vollendeten Einbruch- diebstahls vom 12. Mai 2004 zum Nachteil eines Fotogeschäfts Fr. 13'509.20 (act. 4.1), derjenige des vollendeten Einbruchdiebstahls vom 28./29. Juli 2004 zum Nachteil eines Brillengeschäfts rund Fr. 40'000.-- (vgl. act. 1.1). Der versuchte Einbruchdiebstahl vom 3. Mai 2004 richtete sich zudem gegen eine Bijouterie, wo die Täterschaft versuchte, mit einem
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Vorschlaghammer das Schaufenster einzuschlagen. Anhand dieser Tatum- stände und dem offenbar angestrebten Deliktsgut (Uhren und Schmuckstü- cke), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch mit die- sem Delikt ein erheblicher Deliktsbetrag angestrebt wurde (vgl. zum Vorfall den Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. Mai 2004). Angesichts der erzielten bzw. der angestrebten Deliktssummen sowie anhand der bis- herigen (Hilfsarbeiter) und aktuellen (Chauffeur und Bauarbeiter) Anstel- lungen des Beschuldigten A. in Bulgarien und der Höhe des hieraus erziel- ten Verdienstes (siehe hierzu das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt vom 9. Januar 2012), muss davon ausgegangen wer- den, dass A. mit den zumindest nach Art eines „Nebenberufes“ verübten Delikten Einkünfte anstrebte, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellten. In Berücksichtigung des bei der Ge- richtsstandsbestimmung anzuwendenden Grundsatzes „in dubio pro durio- re“ ist somit auch der in Y. (Kanton St. Gallen) lediglich versuchte Ein- bruchdiebstahl vom 3. Mai 2004 als Teil einer Serie gewerbsmässiger Diebstähle anzusehen. Das für die Bestimmung des Gerichtsstandes ent- scheidende forum praeventionis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt damit im Kanton St. Gallen.
2.4 Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 2 für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. März 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Gossau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.