Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).
Sachverhalt
A. A. ist ein seit Jahren gerichtsnotorischer Straftäter, insbesondere im Be- reich der Vermögensdelikte. Sein Strafregisterauszug umfasst 10 Urteile in der Schweiz, welche meist mehrere, zum Teil auch äusserst zahlreiche De- likte umfassen, insbesondere Diebstähle und Diebstahlversuche. Ausser- dem ist A. wegen gleichartiger Delikte im österreichischen Strafregister ver- zeichnet und hat in Österreich bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst (siehe Dossier P).
Vorliegend stehen Diebstähle und Diebstahlversuche zur Beurteilung an, welche A. zum Teil alleine, zum Teil im Zusammenwirken mit seiner Freun- din B. in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, St. Gallen, Zürich und Appenzell Innerrhoden begangen hat, und zwar in der Zeit vom
18. Juni 2007 bis zum 1. Mai 2009 (act. 1, S. 1 ff.). In diesem Zeitraum wurden von A. mindestens zwei weitere Diebstähle bzw. Diebstahlversuche begangen, und zwar am 27. Juni 2007 (act. 4.2) und am 7. Juli 2007 (Dos- sier P, act. P/3). Die deliktische Tätigkeit wurde während der Zeit vom Juli 2007 bis Ende Januar 2008 durch den Umstand unterbrochen, dass A. in Österreich eine Freiheitsstrafe verbüsste (Dossier P, act. P/3).
B. Am 18. Juni 2007 erfolgte bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahlversuchs im Restaurant C. in Z. (Dossier S1, act. S1/1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 leitete das Polizeikommando Appenzell Ausserrhoden die Akten zur rechtshilfeweisen Einvernahme der Beschuldigten weiter an das Polizei- kommando St. Gallen (Dossier S1, act. S1/2). Aus den Akten kann der Schluss gezogen werden, dass A. sich ab Juli 2007 in Österreich aufhielt und dort bis zum 24. Januar 2008 inhaftiert war (Dossier P, act. P/3). Er war aus diesem Grund für die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz während dieser Zeit nicht fassbar, was eine Erklärung dafür sein kann, dass die St. Galler Strafverfolgungsbehörden das Rechtshilfegesuch der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden nicht be- arbeiteten. Umgekehrt geht aus den Akten auch nicht hervor, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden ihrerseits je nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens erkundigten. Bezüglich des mutmasslichen Deliktes im Restaurant C. in Z. ist demnach davon auszu- gehen, dass das Rechtshilfegesuch bis anhin nicht behandelt wurde und folglich nach wie vor hängig ist. Nach dem bis anhin nicht beurteilten mut- masslichen Delikt im Restaurant C. in Z. beging A. am 27. Juni 2007 einen
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Einschleichdiebstahlversuch in Y.; dieser wurde mit Strafbescheid des Un- tersuchungsamtes Gossau vom 1. Juli 2008 erledigt (act. 4.2). Anschlies- send delinquierte A. in Österreich, letztmals am 7. Juli 2007, und wurde da- für vom Landgericht Feldkirch am 20. September 2007 verurteilt (Dos- sier P, act. P/3). Nach der Entlassung in Österreich Ende Januar 2008 be- gann A. wieder an zahlreichen Orten in der Schweiz zu delinquieren, wor- auf schliesslich im Kanton St. Gallen ein Sammelverfahren durchgeführt wurde, welches mit dem Schlussbericht vom 25. September 2009 seinen Abschluss fand (Dossier A, act. A/37). In diesem Schlussbericht ist das Verfahren in Sachen Restaurant C. in Z. irrtümlicherweise nicht enthalten.
C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009, vom 12. November 2009 bzw. vom
24. November 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal- len das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden, die Staatsanwaltschaft Grau- bünden bzw. die Staatsanwaltschaft See/Oberland um Übernahme des ge- gen A. und B. geführten Strafverfahrens (Dossier GS, act. GS1, GS2, GS4 und GS6). Alle angefragten Behörden lehnten die Ersuchen jedoch ab (Dossier GS, act. GS3, GS5 und GS7).
D. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Einga- be vom 29. Dezember 2009 an die I. Beschwerdekammer und ersuchte diese um Bestimmung des Gerichtsstandes, wobei aus ihrer Sicht der Kan- ton Graubünden zur Verfolgung der A. und B. zur Last gelegten Straftaten zuständig sein soll (act. 1). Eine erste Durchsicht der Akten durch die I. Be- schwerdekammer ergab, dass der Kanton Zürich vorliegend als Gerichts- stand nicht ernsthaft in Frage kommt, weshalb dessen Behörden im vorlie- genden Verfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden (vgl. hierzu unten E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 5. Januar 2010 sinngemäss, es sei das Gesuch abzu- weisen und es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Fortführung des Verfahrens zu ver- pflichten (act. 3). Das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden lehnte in seiner Gesuchsantwort vom 4. Januar 2010 die Übernahme des Verfahrens ge- gen A. und B. ab (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am
8. Januar 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]). Bezüglich der bei- den Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Graubün- den bzw. dem Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu (Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 [StPO/GR; BR 350.000] bzw. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Strafprozess des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. Ap- ril 1978 [Strafprozessordnung; bGS 321.1]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs- austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba-
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ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wo- nach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begange- nen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1; 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
3.
3.1 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, beim Diebstahl vom 16. Juli 2008 im Re- staurant D. in X. (Kanton Zürich) habe A. Gewalt angewendet. Damit stehe dort ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Diskussion, dessen angedrohte Mindeststrafe höher sei als diejenige des gewerbsmässigen Diebstahls. Der Gesuchsgegner 1 schliesst damit auf den gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Zürich (act. 3, S. 1 f.).
3.2 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wider- stand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen be- straft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlun- gen im erwähnten Sinne begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Im Kontext des Raubes wird Gewalt verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 140 StGB N. 14 m.w.H.). Massgeblich ist aber auch die Intensität der Gewalt, handelt es sich bei Art. 140 StGB doch um eine gegenüber Art. 181 StGB qualifizierte Nötigung. Die Gewalt muss nicht nur darauf ge- richtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen, sie muss auch eine In- tensität aufweisen, die dies grundsätzlich auch ermöglichen würde (unge- nügend etwa: kurzes Packen am Arm oder Anrempeln zur Ablenkung; vgl. hierzu NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 StGB N. 19 m.w.H.).
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3.3 Den hinsichtlich des Vorfalls in X. vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Serviceangestellte E. A. beobachtet habe, wie dieser aus der Schublade beim Buffet Notengeld entwendet und in seinen rechten Hosen- sack gesteckt habe. E. habe sich danach A. in den Weg gestellt und ihn für kurze Zeit zurückgehalten. Dabei sei es ihr gelungen, aus seiner rechten Hosentasche Fr. 150.-- zu entnehmen. A. habe E. danach weggestossen und sei geflohen. E. sei dabei vermutlich seitlich weggetreten und habe sich mit dem linken Unterarm am Türrahmen angestossen. Weiter habe es ihr an der rechten Hand den Nagel des kleinen Fingers tief eingerissen, weshalb eine Blutung aufgetreten sei. E. habe A. zuerst nachrennen wol- len, dieser sei aber zu schnell gewesen (Dossier S4, act. 1, S. 5 f., act. 3, S. 1 f.). Angesichts dieser Aktenlage ist – selbst in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – nicht vom Vorliegen des Verdachts ei- nes Raubes auszugehen. Zwar wirkte A. durch ein Wegstossen physisch auf E. ein; jedoch handelte es sich dabei um eine Einwirkung verhältnis- mässig geringer Intensität. Die leichten Verletzungen, welche E. davon ge- tragen hat, sind auf deren seitliches Wegtreten und auf deren anschlies- sendes Anstossen am Türrahmen zurückzuführen. Entscheidend ist auch, dass es E. einerseits gelang, dem Täter einen Teil der Beute wieder zu ent- reissen, und sie zudem zunächst entschlossen war, dem Täter nachzuei- len. Sie liess lediglich deshalb davon ab, weil A. auf seiner Flucht zu schnell war. Von einem Brechen des Widerstandes von E. durch das Weg- stossen kann demnach keine Rede sein. Lässt sich dieser Vorfall offen- sichtlich nicht als Raub qualifizieren, so entfällt auch die vom Gesuchsgeg- ner 1 behauptete Zuständigkeit des Kantons Zürich. Dieser bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden wurden aus diesem Grund von der I. Beschwer- dekammer schon gar nicht zur Einreichung einer Gesuchsantwort eingela- den (vgl. oben unter lit. D.).
4.
4.1 Ist damit der mehrfach begangene, gewerbsmässige Diebstahl als mit der schwersten Strafe bedrohter Tatvorwurf zu qualifizieren, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Der vom Gesuchsteller eingereichten Deliktsübersicht (act. 1) zufolge ist der in Z. (Kanton Appenzell Ausserrhoden) versuchte Diebstahl bzw. Haus- friedensbruch am 18. Juni 2007 als erstes der A. und B. vorgeworfenen und noch zu beurteilenden Delikte zur Anzeige gebracht worden. Der Ge- suchsgegner 2 bringt dagegen vor, dieser einzelne Diebstahlversuch habe mit dem gewerbsmässigen Vorgehen seitens der Täterschaft ab ca. April 2008 nichts zu tun (act. 4, S. 1), weshalb er nicht als gewerbsmässiger Diebstahl qualifiziert werden könne.
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4.2 Beim Kollektivdelikt fallen vielfach gewerbsmässige und einzelne nicht ge- werbsmässige Handlungen zusammen. Diese Einheit wirkt sich auch bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter un- ter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind und als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten haben. Gemäss Art. 340 Abs. 2 und Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind in ei- nem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63). Dies bedeutet nun aber nicht, dass in jedem Verfahren, in welchem ein ein- facher Diebstahl mit gewerbsmässigen Diebstahldelikten zusammentrifft, Ersterer immer ohne weiteres auch Teil des Kollektivdelikts bildet. Vom Kollektivdelikt werden die nicht gewerbsmässigen Handlungen nur erfasst, wenn sie mit den gewerbsmässigen eine Einheit bilden, d. h. wenn sie als Teilhandlungen eines Gewerbes erscheinen. Das setzt zumindest einen äusseren Zusammenhang der gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässi- gen Handlungen voraus (BGE 118 IV 91 E. 4 S. 92 ff.; 108 IV 142 E. 2 S. 144).
Wenn die Untersuchung nun für eine einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung eingeleitet worden war, bevor die Untersuchung für die ge- werbsmässigen Handlungen eröffnet wurde, wirkt sich die oben gemachte Unterscheidung für die Gerichtsstandsbestimmung praktisch wie folgt aus: Fällt die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässi- gen Handlungen zu einer Einheit zusammen, dann gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht; gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst eingeleitet wurde, das heisst die Behörden jenes Ortes, an dem die nicht gewerbsmässige Handlung ausgeführt wurde. Bildet demgegenüber die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen keine Einheit, so ist sie mit geringerer Strafe bedroht als die gewerbsmässigen Delikte, so dass sie den Gerichtsstand im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zu begründen vermag. Zuständig sind in diesem Fall die Behörden jenes Ortes, an dem bezüglich der gewerbsmäs- sigen Handlungen die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84 f. m.w.H. sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006, E. 2.2).
4.3 Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem ersten zur Anzeige gebrachten Diebstahlversuch in Z. und der im April 2008 einsetzenden Deliktsserie et- was über neun Monate. Diese Zeitspanne kann zwar zusammen mit ande- ren Tatumständen darauf hindeuten, dass die Taten keine Einheit bilden (vgl. anschaulich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom
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21. Dezember 2006, E. 2.3). Diese Zeitspanne wird vorliegend jedoch ver- kürzt durch einen am 27. Juni 2007 im Kanton St. Gallen registrierten und in der Zwischenzeit bereits abgeurteilten Diebstahlversuch. Im Gegensatz zur Ausgangslage im eben angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts sind vorliegend sowohl das Motiv wie auch der modus operandi stets die- selben. Die „Pause“ zwischen den Delikten im Juni 2007 und denjenigen ab April 2008 dürfte vor allem darin ihren Grund haben, dass A. in dieser Zeit in Österreich inhaftiert war. Berücksichtigt man auch das Vorleben von A., der offenbar seit Jahren gleichgelagerte Delikte begeht, so sind aus heuti- ger Sicht sämtliche zur Diskussion stehenden Delikte als Einheit zu be- trachten bzw. als gewerbsmässig zu qualifizieren.
5. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Ap- penzell Ausserrhoden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. als dessen Mittäterin bzw. Gehilfin zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 Juni 2007 bis zum 1. Mai 2009 (act. 1, S. 1 ff.). In diesem Zeitraum wurden von A. mindestens zwei weitere Diebstähle bzw. Diebstahlversuche begangen, und zwar am 27. Juni 2007 (act. 4.2) und am 7. Juli 2007 (Dos- sier P, act. P/3). Die deliktische Tätigkeit wurde während der Zeit vom Juli 2007 bis Ende Januar 2008 durch den Umstand unterbrochen, dass A. in Österreich eine Freiheitsstrafe verbüsste (Dossier P, act. P/3).
B. Am 18. Juni 2007 erfolgte bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahlversuchs im Restaurant C. in Z. (Dossier S1, act. S1/1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 leitete das Polizeikommando Appenzell Ausserrhoden die Akten zur rechtshilfeweisen Einvernahme der Beschuldigten weiter an das Polizei- kommando St. Gallen (Dossier S1, act. S1/2). Aus den Akten kann der Schluss gezogen werden, dass A. sich ab Juli 2007 in Österreich aufhielt und dort bis zum 24. Januar 2008 inhaftiert war (Dossier P, act. P/3). Er war aus diesem Grund für die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz während dieser Zeit nicht fassbar, was eine Erklärung dafür sein kann, dass die St. Galler Strafverfolgungsbehörden das Rechtshilfegesuch der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden nicht be- arbeiteten. Umgekehrt geht aus den Akten auch nicht hervor, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden ihrerseits je nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens erkundigten. Bezüglich des mutmasslichen Deliktes im Restaurant C. in Z. ist demnach davon auszu- gehen, dass das Rechtshilfegesuch bis anhin nicht behandelt wurde und folglich nach wie vor hängig ist. Nach dem bis anhin nicht beurteilten mut- masslichen Delikt im Restaurant C. in Z. beging A. am 27. Juni 2007 einen
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Einschleichdiebstahlversuch in Y.; dieser wurde mit Strafbescheid des Un- tersuchungsamtes Gossau vom 1. Juli 2008 erledigt (act. 4.2). Anschlies- send delinquierte A. in Österreich, letztmals am 7. Juli 2007, und wurde da- für vom Landgericht Feldkirch am 20. September 2007 verurteilt (Dos- sier P, act. P/3). Nach der Entlassung in Österreich Ende Januar 2008 be- gann A. wieder an zahlreichen Orten in der Schweiz zu delinquieren, wor- auf schliesslich im Kanton St. Gallen ein Sammelverfahren durchgeführt wurde, welches mit dem Schlussbericht vom 25. September 2009 seinen Abschluss fand (Dossier A, act. A/37). In diesem Schlussbericht ist das Verfahren in Sachen Restaurant C. in Z. irrtümlicherweise nicht enthalten.
C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009, vom 12. November 2009 bzw. vom
24. November 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal- len das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden, die Staatsanwaltschaft Grau- bünden bzw. die Staatsanwaltschaft See/Oberland um Übernahme des ge- gen A. und B. geführten Strafverfahrens (Dossier GS, act. GS1, GS2, GS4 und GS6). Alle angefragten Behörden lehnten die Ersuchen jedoch ab (Dossier GS, act. GS3, GS5 und GS7).
D. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Einga- be vom 29. Dezember 2009 an die I. Beschwerdekammer und ersuchte diese um Bestimmung des Gerichtsstandes, wobei aus ihrer Sicht der Kan- ton Graubünden zur Verfolgung der A. und B. zur Last gelegten Straftaten zuständig sein soll (act. 1). Eine erste Durchsicht der Akten durch die I. Be- schwerdekammer ergab, dass der Kanton Zürich vorliegend als Gerichts- stand nicht ernsthaft in Frage kommt, weshalb dessen Behörden im vorlie- genden Verfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden (vgl. hierzu unten E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 5. Januar 2010 sinngemäss, es sei das Gesuch abzu- weisen und es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Fortführung des Verfahrens zu ver- pflichten (act. 3). Das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden lehnte in seiner Gesuchsantwort vom 4. Januar 2010 die Übernahme des Verfahrens ge- gen A. und B. ab (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am
8. Januar 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]). Bezüglich der bei- den Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Graubün- den bzw. dem Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu (Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 [StPO/GR; BR 350.000] bzw. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Strafprozess des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. Ap- ril 1978 [Strafprozessordnung; bGS 321.1]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs- austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba-
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ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wo- nach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begange- nen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1; 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
3.
3.1 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, beim Diebstahl vom 16. Juli 2008 im Re- staurant D. in X. (Kanton Zürich) habe A. Gewalt angewendet. Damit stehe dort ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Diskussion, dessen angedrohte Mindeststrafe höher sei als diejenige des gewerbsmässigen Diebstahls. Der Gesuchsgegner 1 schliesst damit auf den gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Zürich (act. 3, S. 1 f.).
3.2 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wider- stand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen be- straft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlun- gen im erwähnten Sinne begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Im Kontext des Raubes wird Gewalt verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 140 StGB N. 14 m.w.H.). Massgeblich ist aber auch die Intensität der Gewalt, handelt es sich bei Art. 140 StGB doch um eine gegenüber Art. 181 StGB qualifizierte Nötigung. Die Gewalt muss nicht nur darauf ge- richtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen, sie muss auch eine In- tensität aufweisen, die dies grundsätzlich auch ermöglichen würde (unge- nügend etwa: kurzes Packen am Arm oder Anrempeln zur Ablenkung; vgl. hierzu NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 StGB N. 19 m.w.H.).
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3.3 Den hinsichtlich des Vorfalls in X. vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Serviceangestellte E. A. beobachtet habe, wie dieser aus der Schublade beim Buffet Notengeld entwendet und in seinen rechten Hosen- sack gesteckt habe. E. habe sich danach A. in den Weg gestellt und ihn für kurze Zeit zurückgehalten. Dabei sei es ihr gelungen, aus seiner rechten Hosentasche Fr. 150.-- zu entnehmen. A. habe E. danach weggestossen und sei geflohen. E. sei dabei vermutlich seitlich weggetreten und habe sich mit dem linken Unterarm am Türrahmen angestossen. Weiter habe es ihr an der rechten Hand den Nagel des kleinen Fingers tief eingerissen, weshalb eine Blutung aufgetreten sei. E. habe A. zuerst nachrennen wol- len, dieser sei aber zu schnell gewesen (Dossier S4, act. 1, S. 5 f., act. 3, S. 1 f.). Angesichts dieser Aktenlage ist – selbst in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – nicht vom Vorliegen des Verdachts ei- nes Raubes auszugehen. Zwar wirkte A. durch ein Wegstossen physisch auf E. ein; jedoch handelte es sich dabei um eine Einwirkung verhältnis- mässig geringer Intensität. Die leichten Verletzungen, welche E. davon ge- tragen hat, sind auf deren seitliches Wegtreten und auf deren anschlies- sendes Anstossen am Türrahmen zurückzuführen. Entscheidend ist auch, dass es E. einerseits gelang, dem Täter einen Teil der Beute wieder zu ent- reissen, und sie zudem zunächst entschlossen war, dem Täter nachzuei- len. Sie liess lediglich deshalb davon ab, weil A. auf seiner Flucht zu schnell war. Von einem Brechen des Widerstandes von E. durch das Weg- stossen kann demnach keine Rede sein. Lässt sich dieser Vorfall offen- sichtlich nicht als Raub qualifizieren, so entfällt auch die vom Gesuchsgeg- ner 1 behauptete Zuständigkeit des Kantons Zürich. Dieser bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden wurden aus diesem Grund von der I. Beschwer- dekammer schon gar nicht zur Einreichung einer Gesuchsantwort eingela- den (vgl. oben unter lit. D.).
4.
4.1 Ist damit der mehrfach begangene, gewerbsmässige Diebstahl als mit der schwersten Strafe bedrohter Tatvorwurf zu qualifizieren, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Der vom Gesuchsteller eingereichten Deliktsübersicht (act. 1) zufolge ist der in Z. (Kanton Appenzell Ausserrhoden) versuchte Diebstahl bzw. Haus- friedensbruch am 18. Juni 2007 als erstes der A. und B. vorgeworfenen und noch zu beurteilenden Delikte zur Anzeige gebracht worden. Der Ge- suchsgegner 2 bringt dagegen vor, dieser einzelne Diebstahlversuch habe mit dem gewerbsmässigen Vorgehen seitens der Täterschaft ab ca. April 2008 nichts zu tun (act. 4, S. 1), weshalb er nicht als gewerbsmässiger Diebstahl qualifiziert werden könne.
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4.2 Beim Kollektivdelikt fallen vielfach gewerbsmässige und einzelne nicht ge- werbsmässige Handlungen zusammen. Diese Einheit wirkt sich auch bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter un- ter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind und als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten haben. Gemäss Art. 340 Abs. 2 und Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind in ei- nem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63). Dies bedeutet nun aber nicht, dass in jedem Verfahren, in welchem ein ein- facher Diebstahl mit gewerbsmässigen Diebstahldelikten zusammentrifft, Ersterer immer ohne weiteres auch Teil des Kollektivdelikts bildet. Vom Kollektivdelikt werden die nicht gewerbsmässigen Handlungen nur erfasst, wenn sie mit den gewerbsmässigen eine Einheit bilden, d. h. wenn sie als Teilhandlungen eines Gewerbes erscheinen. Das setzt zumindest einen äusseren Zusammenhang der gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässi- gen Handlungen voraus (BGE 118 IV 91 E. 4 S. 92 ff.; 108 IV 142 E. 2 S. 144).
Wenn die Untersuchung nun für eine einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung eingeleitet worden war, bevor die Untersuchung für die ge- werbsmässigen Handlungen eröffnet wurde, wirkt sich die oben gemachte Unterscheidung für die Gerichtsstandsbestimmung praktisch wie folgt aus: Fällt die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässi- gen Handlungen zu einer Einheit zusammen, dann gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht; gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst eingeleitet wurde, das heisst die Behörden jenes Ortes, an dem die nicht gewerbsmässige Handlung ausgeführt wurde. Bildet demgegenüber die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen keine Einheit, so ist sie mit geringerer Strafe bedroht als die gewerbsmässigen Delikte, so dass sie den Gerichtsstand im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zu begründen vermag. Zuständig sind in diesem Fall die Behörden jenes Ortes, an dem bezüglich der gewerbsmäs- sigen Handlungen die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84 f. m.w.H. sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006, E. 2.2).
4.3 Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem ersten zur Anzeige gebrachten Diebstahlversuch in Z. und der im April 2008 einsetzenden Deliktsserie et- was über neun Monate. Diese Zeitspanne kann zwar zusammen mit ande- ren Tatumständen darauf hindeuten, dass die Taten keine Einheit bilden (vgl. anschaulich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom
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E. 21 Dezember 2006, E. 2.3). Diese Zeitspanne wird vorliegend jedoch ver- kürzt durch einen am 27. Juni 2007 im Kanton St. Gallen registrierten und in der Zwischenzeit bereits abgeurteilten Diebstahlversuch. Im Gegensatz zur Ausgangslage im eben angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts sind vorliegend sowohl das Motiv wie auch der modus operandi stets die- selben. Die „Pause“ zwischen den Delikten im Juni 2007 und denjenigen ab April 2008 dürfte vor allem darin ihren Grund haben, dass A. in dieser Zeit in Österreich inhaftiert war. Berücksichtigt man auch das Vorleben von A., der offenbar seit Jahren gleichgelagerte Delikte begeht, so sind aus heuti- ger Sicht sämtliche zur Diskussion stehenden Delikte als Einheit zu be- trachten bzw. als gewerbsmässig zu qualifizieren.
5. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Ap- penzell Ausserrhoden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. als dessen Mittäterin bzw. Gehilfin zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind be- rechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Februar 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON GRAUBÜNDEN, Staatsanwaltschaft Graubünden,
2. KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN, Verhöramt Appenzell A.Rh., Gesuchsgegner
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2009.36
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Sachverhalt:
A. A. ist ein seit Jahren gerichtsnotorischer Straftäter, insbesondere im Be- reich der Vermögensdelikte. Sein Strafregisterauszug umfasst 10 Urteile in der Schweiz, welche meist mehrere, zum Teil auch äusserst zahlreiche De- likte umfassen, insbesondere Diebstähle und Diebstahlversuche. Ausser- dem ist A. wegen gleichartiger Delikte im österreichischen Strafregister ver- zeichnet und hat in Österreich bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst (siehe Dossier P).
Vorliegend stehen Diebstähle und Diebstahlversuche zur Beurteilung an, welche A. zum Teil alleine, zum Teil im Zusammenwirken mit seiner Freun- din B. in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, St. Gallen, Zürich und Appenzell Innerrhoden begangen hat, und zwar in der Zeit vom
18. Juni 2007 bis zum 1. Mai 2009 (act. 1, S. 1 ff.). In diesem Zeitraum wurden von A. mindestens zwei weitere Diebstähle bzw. Diebstahlversuche begangen, und zwar am 27. Juni 2007 (act. 4.2) und am 7. Juli 2007 (Dos- sier P, act. P/3). Die deliktische Tätigkeit wurde während der Zeit vom Juli 2007 bis Ende Januar 2008 durch den Umstand unterbrochen, dass A. in Österreich eine Freiheitsstrafe verbüsste (Dossier P, act. P/3).
B. Am 18. Juni 2007 erfolgte bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahlversuchs im Restaurant C. in Z. (Dossier S1, act. S1/1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 leitete das Polizeikommando Appenzell Ausserrhoden die Akten zur rechtshilfeweisen Einvernahme der Beschuldigten weiter an das Polizei- kommando St. Gallen (Dossier S1, act. S1/2). Aus den Akten kann der Schluss gezogen werden, dass A. sich ab Juli 2007 in Österreich aufhielt und dort bis zum 24. Januar 2008 inhaftiert war (Dossier P, act. P/3). Er war aus diesem Grund für die Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz während dieser Zeit nicht fassbar, was eine Erklärung dafür sein kann, dass die St. Galler Strafverfolgungsbehörden das Rechtshilfegesuch der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden nicht be- arbeiteten. Umgekehrt geht aus den Akten auch nicht hervor, dass sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden ihrerseits je nach dem Stand des Rechtshilfeverfahrens erkundigten. Bezüglich des mutmasslichen Deliktes im Restaurant C. in Z. ist demnach davon auszu- gehen, dass das Rechtshilfegesuch bis anhin nicht behandelt wurde und folglich nach wie vor hängig ist. Nach dem bis anhin nicht beurteilten mut- masslichen Delikt im Restaurant C. in Z. beging A. am 27. Juni 2007 einen
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Einschleichdiebstahlversuch in Y.; dieser wurde mit Strafbescheid des Un- tersuchungsamtes Gossau vom 1. Juli 2008 erledigt (act. 4.2). Anschlies- send delinquierte A. in Österreich, letztmals am 7. Juli 2007, und wurde da- für vom Landgericht Feldkirch am 20. September 2007 verurteilt (Dos- sier P, act. P/3). Nach der Entlassung in Österreich Ende Januar 2008 be- gann A. wieder an zahlreichen Orten in der Schweiz zu delinquieren, wor- auf schliesslich im Kanton St. Gallen ein Sammelverfahren durchgeführt wurde, welches mit dem Schlussbericht vom 25. September 2009 seinen Abschluss fand (Dossier A, act. A/37). In diesem Schlussbericht ist das Verfahren in Sachen Restaurant C. in Z. irrtümlicherweise nicht enthalten.
C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009, vom 12. November 2009 bzw. vom
24. November 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gal- len das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden, die Staatsanwaltschaft Grau- bünden bzw. die Staatsanwaltschaft See/Oberland um Übernahme des ge- gen A. und B. geführten Strafverfahrens (Dossier GS, act. GS1, GS2, GS4 und GS6). Alle angefragten Behörden lehnten die Ersuchen jedoch ab (Dossier GS, act. GS3, GS5 und GS7).
D. Hierauf gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Einga- be vom 29. Dezember 2009 an die I. Beschwerdekammer und ersuchte diese um Bestimmung des Gerichtsstandes, wobei aus ihrer Sicht der Kan- ton Graubünden zur Verfolgung der A. und B. zur Last gelegten Straftaten zuständig sein soll (act. 1). Eine erste Durchsicht der Akten durch die I. Be- schwerdekammer ergab, dass der Kanton Zürich vorliegend als Gerichts- stand nicht ernsthaft in Frage kommt, weshalb dessen Behörden im vorlie- genden Verfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden (vgl. hierzu unten E. 3.3). Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Ge- suchsantwort vom 5. Januar 2010 sinngemäss, es sei das Gesuch abzu- weisen und es seien die Behörden des Kantons Zürich, eventualiter des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Fortführung des Verfahrens zu ver- pflichten (act. 3). Das Verhöramt Appenzell Ausserrhoden lehnte in seiner Gesuchsantwort vom 4. Januar 2010 die Übernahme des Verfahrens ge- gen A. und B. ab (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am
8. Januar 2010 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt ha- ben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kan- tonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Ge- richtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht (vgl. aber GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 15] m.w.H. so- wie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).
1.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Ge- suchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Be- schwerdekammer zu vertreten (Art. 31 Abs. 2 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [sGS 962.1]). Bezüglich der bei- den Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft Graubün- den bzw. dem Verhöramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu (Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden vom 8. Juni 1958 [StPO/GR; BR 350.000] bzw. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Strafprozess des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 30. Ap- ril 1978 [Strafprozessordnung; bGS 321.1]). Der Gesuchsteller hat mit den beiden Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungs- austausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener straf- barer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfol- gung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafba-
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ren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 343 Abs. 2 StGB). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind die Art. 343 und 344 Abs. 1 Satz 2 StGB so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 309 m.w.H.). Der Grundgedanke von Art. 343 Abs. 2 StGB, wo- nach Mittäter nicht an verschiedenen Orten verfolgt und beurteilt werden sollen, gilt auch dort, wo ein Mittäter ausser der in Mittäterschaft begange- nen strafbaren Handlungen an anderen Orten weitere Delikte verübt hat (BGE 109 IV 56 E. 1; 95 IV 37 E. 2; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 246).
3.
3.1 Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, beim Diebstahl vom 16. Juli 2008 im Re- staurant D. in X. (Kanton Zürich) habe A. Gewalt angewendet. Damit stehe dort ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zur Diskussion, dessen angedrohte Mindeststrafe höher sei als diejenige des gewerbsmässigen Diebstahls. Der Gesuchsgegner 1 schliesst damit auf den gesetzlichen Gerichtsstand im Kanton Zürich (act. 3, S. 1 f.).
3.2 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wider- stand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen be- straft. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nötigungshandlun- gen im erwähnten Sinne begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Im Kontext des Raubes wird Gewalt verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 140 StGB N. 14 m.w.H.). Massgeblich ist aber auch die Intensität der Gewalt, handelt es sich bei Art. 140 StGB doch um eine gegenüber Art. 181 StGB qualifizierte Nötigung. Die Gewalt muss nicht nur darauf ge- richtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen, sie muss auch eine In- tensität aufweisen, die dies grundsätzlich auch ermöglichen würde (unge- nügend etwa: kurzes Packen am Arm oder Anrempeln zur Ablenkung; vgl. hierzu NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 StGB N. 19 m.w.H.).
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3.3 Den hinsichtlich des Vorfalls in X. vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Serviceangestellte E. A. beobachtet habe, wie dieser aus der Schublade beim Buffet Notengeld entwendet und in seinen rechten Hosen- sack gesteckt habe. E. habe sich danach A. in den Weg gestellt und ihn für kurze Zeit zurückgehalten. Dabei sei es ihr gelungen, aus seiner rechten Hosentasche Fr. 150.-- zu entnehmen. A. habe E. danach weggestossen und sei geflohen. E. sei dabei vermutlich seitlich weggetreten und habe sich mit dem linken Unterarm am Türrahmen angestossen. Weiter habe es ihr an der rechten Hand den Nagel des kleinen Fingers tief eingerissen, weshalb eine Blutung aufgetreten sei. E. habe A. zuerst nachrennen wol- len, dieser sei aber zu schnell gewesen (Dossier S4, act. 1, S. 5 f., act. 3, S. 1 f.). Angesichts dieser Aktenlage ist – selbst in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ – nicht vom Vorliegen des Verdachts ei- nes Raubes auszugehen. Zwar wirkte A. durch ein Wegstossen physisch auf E. ein; jedoch handelte es sich dabei um eine Einwirkung verhältnis- mässig geringer Intensität. Die leichten Verletzungen, welche E. davon ge- tragen hat, sind auf deren seitliches Wegtreten und auf deren anschlies- sendes Anstossen am Türrahmen zurückzuführen. Entscheidend ist auch, dass es E. einerseits gelang, dem Täter einen Teil der Beute wieder zu ent- reissen, und sie zudem zunächst entschlossen war, dem Täter nachzuei- len. Sie liess lediglich deshalb davon ab, weil A. auf seiner Flucht zu schnell war. Von einem Brechen des Widerstandes von E. durch das Weg- stossen kann demnach keine Rede sein. Lässt sich dieser Vorfall offen- sichtlich nicht als Raub qualifizieren, so entfällt auch die vom Gesuchsgeg- ner 1 behauptete Zuständigkeit des Kantons Zürich. Dieser bzw. dessen Strafverfolgungsbehörden wurden aus diesem Grund von der I. Beschwer- dekammer schon gar nicht zur Einreichung einer Gesuchsantwort eingela- den (vgl. oben unter lit. D.).
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4.1 Ist damit der mehrfach begangene, gewerbsmässige Diebstahl als mit der schwersten Strafe bedrohter Tatvorwurf zu qualifizieren, so sind die Behör- den des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Der vom Gesuchsteller eingereichten Deliktsübersicht (act. 1) zufolge ist der in Z. (Kanton Appenzell Ausserrhoden) versuchte Diebstahl bzw. Haus- friedensbruch am 18. Juni 2007 als erstes der A. und B. vorgeworfenen und noch zu beurteilenden Delikte zur Anzeige gebracht worden. Der Ge- suchsgegner 2 bringt dagegen vor, dieser einzelne Diebstahlversuch habe mit dem gewerbsmässigen Vorgehen seitens der Täterschaft ab ca. April 2008 nichts zu tun (act. 4, S. 1), weshalb er nicht als gewerbsmässiger Diebstahl qualifiziert werden könne.
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4.2 Beim Kollektivdelikt fallen vielfach gewerbsmässige und einzelne nicht ge- werbsmässige Handlungen zusammen. Diese Einheit wirkt sich auch bei der Gerichtsstandsbestimmung in dem Sinne aus, dass alle dem Täter un- ter dem Titel des gewerbsmässigen Delikts zur Last gelegten Verfehlungen gleich zu behandeln sind und als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten haben. Gemäss Art. 340 Abs. 2 und Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind in ei- nem solchen Fall die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (BGE 112 IV 61 E. 1 S. 63). Dies bedeutet nun aber nicht, dass in jedem Verfahren, in welchem ein ein- facher Diebstahl mit gewerbsmässigen Diebstahldelikten zusammentrifft, Ersterer immer ohne weiteres auch Teil des Kollektivdelikts bildet. Vom Kollektivdelikt werden die nicht gewerbsmässigen Handlungen nur erfasst, wenn sie mit den gewerbsmässigen eine Einheit bilden, d. h. wenn sie als Teilhandlungen eines Gewerbes erscheinen. Das setzt zumindest einen äusseren Zusammenhang der gewerbsmässigen und nicht gewerbsmässi- gen Handlungen voraus (BGE 118 IV 91 E. 4 S. 92 ff.; 108 IV 142 E. 2 S. 144).
Wenn die Untersuchung nun für eine einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung eingeleitet worden war, bevor die Untersuchung für die ge- werbsmässigen Handlungen eröffnet wurde, wirkt sich die oben gemachte Unterscheidung für die Gerichtsstandsbestimmung praktisch wie folgt aus: Fällt die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässi- gen Handlungen zu einer Einheit zusammen, dann gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht; gemäss Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB sind die Behörden jenes Ortes zur Verfolgung zuständig, wo die Untersuchung zuerst eingeleitet wurde, das heisst die Behörden jenes Ortes, an dem die nicht gewerbsmässige Handlung ausgeführt wurde. Bildet demgegenüber die einzelne, nicht gewerbsmässige Handlung mit den gewerbsmässigen Handlungen keine Einheit, so ist sie mit geringerer Strafe bedroht als die gewerbsmässigen Delikte, so dass sie den Gerichtsstand im Sinne von Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht zu begründen vermag. Zuständig sind in diesem Fall die Behörden jenes Ortes, an dem bezüglich der gewerbsmäs- sigen Handlungen die Untersuchung zuerst angehoben wurde (vgl. zum Ganzen SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 84 f. m.w.H. sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom 21. Dezember 2006, E. 2.2).
4.3 Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem ersten zur Anzeige gebrachten Diebstahlversuch in Z. und der im April 2008 einsetzenden Deliktsserie et- was über neun Monate. Diese Zeitspanne kann zwar zusammen mit ande- ren Tatumständen darauf hindeuten, dass die Taten keine Einheit bilden (vgl. anschaulich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2006.34 vom
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21. Dezember 2006, E. 2.3). Diese Zeitspanne wird vorliegend jedoch ver- kürzt durch einen am 27. Juni 2007 im Kanton St. Gallen registrierten und in der Zwischenzeit bereits abgeurteilten Diebstahlversuch. Im Gegensatz zur Ausgangslage im eben angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts sind vorliegend sowohl das Motiv wie auch der modus operandi stets die- selben. Die „Pause“ zwischen den Delikten im Juni 2007 und denjenigen ab April 2008 dürfte vor allem darin ihren Grund haben, dass A. in dieser Zeit in Österreich inhaftiert war. Berücksichtigt man auch das Vorleben von A., der offenbar seit Jahren gleichgelagerte Delikte begeht, so sind aus heuti- ger Sicht sämtliche zur Diskussion stehenden Delikte als Einheit zu be- trachten bzw. als gewerbsmässig zu qualifizieren.
5. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Ap- penzell Ausserrhoden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. als dessen Mittäterin bzw. Gehilfin zur Last gelegten Straftaten zu ver- folgen und zu beurteilen.
6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
- 9 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind be- rechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Straftaten zu verfol- gen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 12. Februar 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft Graubünden - Verhöramt Appenzell A.Rh.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.